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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864.</title>
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            <idno>gs_preussen_1864</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1864.

 

 

Enthaͤlt

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  11.  Januar  bis  zum  29.  Dezember
1864.,  nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1861.,  1862.
und  1863.

(Von  Nr.  5803.  bis  Nr.  5990.)

Nr.  1.  bis  incl.  49.

 

Berlin,

zu  haben  im  vereinigten  Gesetz-Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1864

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  ##.

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  m  In  h  al  t.  des  desSette.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.]Gesetzes.

 

1861.  1864.
24.  Janr.  5.  August.  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts=  80.  5915.  1461  463.
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Japan,  nebst
1862.  Handelsbestimmungen.

7.  Febr.  S1.  Dezbr.  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts--  49.  5989.747-7!44.
Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  Jollvereins
und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz
einerseits,  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits;
  nebst  Handelsbestimmungen  und  Tarif.

3.  Dezbr.  12.  Mai.  Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  mit  der  Groß-  14.  5861.94-195.
berzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
und  der  Herzoglich  Sachsen  -Coburg=  und
Gothaischen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
der  wegen  Verwendung  der  Abgabe  von  der
Thüringischen  Eisenbohn  in  dem  Staatsvertrage
  vom  19.  April  1844.  enthaltenen  Bestimmungen.


22.  —  46.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ertheilung  des  3.  5810.  W.
fünfidhrigen  Preises  an  das  beste  Werk  über

1863.  deutsche  Geschichte.
11.  Febr.B.  Dezbr.  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  großen  Berlini.  5979.3-706
schen  Prediser  und  Schullebrer-Witt-  Ual.
4A.  Februar

wenkasse  vom  1847.
13.  April.  13.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  10.  5846.  125.
der  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Deutz  resp.
Coͤln  nach  Soest.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Eesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1863.
141.  Mai.

12.

15.  Juli.

16.

16.  Novbr.

7.  Dezbr.

19.

 

1864.
23.  August.
23.  März.

2.

23.

13.  April.

5.  Febr.

16.

16.

16.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Anlage  einer
Eisenbahnvon  Haanüber  Opladen  nach  Cöln.

Vertrag  zwischen  Belgien  und  den  Niederla
  nden,  betreffend  die  Ablösung  des  Scheldezolles.


Protokoll  zu  dem  Vertrage  vom  16.  Juli  1863.,
betreffend  die  Ablssung  des  Scheldezolles.

Allgemeiner  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Belgien,  Brasilien,  Chili,  Dänemark,
Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Hannover,
  Italien,  Oldenburg,  Peru,  Portugal,  Rußland,
  Schweden  und  Norwegen,  der  Türkei  und
den  freien  Hansestädten,  betreffend  die  Ablösung
des  Scheldezolles.

Konzessions=  und  Beltigungs=  Urkunde  für  die
Cöln  =  Soester  Eisenbahngesellschaft,
nebst  Statut.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zu  der  von  der  Gewerkschaft  der  Steinkohlenzeche
  „Vereinigte  Rosenblumendelle“
beabsichtigten  Anlage  einer  für  Lokomotiobetrieb
einzurichtenden  Eint  enbahn.

Bekanntmachung,  einige  Abänderungen  des  Statuts
  der  1*n  2  ch  gs  Olsz  9  sellsch  ft
„Germania"“  zu  Stettin  vom  26.  Januar
1857.  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  demselben  anlicgenden  Tarifs  von  demselben
  *  nach  welchem  das  Ufergeld  in  der
Stadt  Tilsit  zu  entrichten  ist.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadt  Dt.  Eplau
und  den  Kreis  Löbau  für  die  von  denselben  zu
erbauenden  Chausseen:  1)  von  Dt.  Eylau,
im  Kreise  Rosenberg,  bis  zur  Löbauer  Kreis-Lenze
  bei  Rodzonne,  2)  von  Löbau  bis  zur

trasburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Lautenburg.

Privilegium  wegen  Ausferkigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises
döbau  im  Betrage  von  30,500  Thalern,
II.  Emission.

 

32.

7.

10.

3.

 

5919.

5629.
Aul.

5829.
Aal.

5829.
(mit  Unl.)

5847.

5804.

5807.

5808.

5809.

 

525.

88-93.

9  1  9P2.
73-93.

1260-148.

3.

14.

21-22.

24•27.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Cesetzes  r2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

 

1864.
141.  Janr.

11.

14.

11.

 

1864.
3.  Febr.

16.

16.

12.  Mai.

4.  März.

10.

27.  Febr.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Berichtigung
des  groͤßeren  und  die  Vrreinfechung  des  mittlieen
  HGislichen  Wappens,  nebst  Anlagen

Statut  des  Meliorationsverbandes  für  das
Rhedathal  oberhalb  Worle  im  Kreise  Neustadt
in  Westpreußen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Stadt
Biesenthal  nach  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahn  bei  Biesenkhal.

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Pleschen
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
  von  Neustadt  über  Chocicza  und
Boguszyn  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Fions.

Ministerial  =  Erklärung,  betreffend  die  mit  der
Fürstlich  Reug-Plauischen  Regierung  vereinbarte
  Modifikation  der  wegen  Verwendung
der  Abgabe  von  der  Weißenfels-Geraer
Eisenbahn  in  dem  Staatsvertrage  vom

2.  April  1857.  enthaltenen  Bestimmungen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  L#ötzen  über
Graywen,  Milken  und  Groß-Konopken  bis  zur

Johannisburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Arys,  im  Regierungöbezirk  Gumbinnen.

Privilegium  für  die  Stadt  Düren,  im  Regierungsbezirk
  Aachen,  zur  Ausgabe  von  90,
Thalern  Stadt-Obligationen.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Erweiterung
des  am  2.  September  1827.  zwischen  der  Fürstlich
  Hohenzollern  -Sigmaringenschen  Regierung
  einerseits  und  der  Großherzoglich  Badischen
  Regierung  andererseits  geschlossenen
Vertrages  über  die  gegenseitigen  Jurisdiktions-Verhältnisse.


 

14.

5803.

5806.

5811.

5812.

5826.

5818.

 

 

1-12.

14-20.

30.

61-66.

47  48.
        <pb n="6" />
        VI

Cctronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1864.

30.  Janr.

1.

1.

3.

4.

Febr.

 

1864.
4.  Mai,

16.  Febr.

 

Vertrag  mit  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung
  wegen  Erweiterung  der  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Preugen  und  Anhalt.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderungen  des  Statuts  der
Mriengesellschaft  der  Aachener  Spiegelanufaktur

  zu  Aachen.

Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Lex  Anastasiana
in  den  Ldandestheilen  des  gemeinen  Rechts.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
sigkalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Sindorf,
  im  Kreise  Bergheim  des  Regierungsbezirks
Cöln,  zum  chausseematigen  Bau  und  zur  Unterhaltung
  des  Kommunalweges  von  Sindorf
  nach  Horrem.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben
Tage,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  des  Erftkanals  zwischen  der  Stadt
Neuß  und  dem  Rheine  zu  entrichten  sind.

Gesetz  zur  Verbesserung  des  Kontrakten=  und
Hypotbekenwesens  im  Bezirke  des  Justiz--Senats
  zu  Ehrenbreitstein.

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Konkurs=Ordnung
  vom  8.  Mai  1855  (Gesetz-Sammlung
  S.  321.)  und  des  Gesectzes  über  die
Befugniß  der  Gläubiger  zur  Anfechtung  der
Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger  Schuldner
  außerhalb  des  Konkurses  vom  9.  Mai  1855.
(Gesetz-Samml.  S.  429.)  in  den  Bezirk  des
Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dic  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  24.  September  1862.  zum
Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und  Görlitz
  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg
nach  Waldenburg,  sowie  einer  direkten  Eisenbahn
  von  Cüstrin  nach  Berlin  aufzunehmende
Stäatsanleib=  von  siebenzehn  Millionen

aler.

 

13.

3.

5857.

5813.

5810.

5817.

5814.

 

 

165-173.

31.

93-95.

34-40.

40-46.

3132.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
da

Gesetzes  2c.

Ausg  geben
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Selte.

 

1864.
8.  Febr.

14.  —

15.  –

15.  —

15.  —

15.  —

1864.
27.  Febr.

4.  März.

8.  April.

N.  Febr.

10.  Marz.

10.  —

10.  —

25.  u

 

Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Aufhebung  des
+.  41.  des  Revidirten  Reglements  der  Feuersotietät
  für  das  platte  Land  des  Herzog-=thums
  Sachsen  vom  21.  August  1863.

Statut  für  die  Genossenschafk.  zur  Senkung  des
Koppel-Schlapkow-Dieck=  und  RemeroySees
  im  Neustettiner  Kreise.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Fortdauer
der  mit  Sachsen  wegen  gegenseitiger  Rechtsbülfe
  geschlossenen  Uebereinkunft  vom  ust  et

1839.

Beks#ntmachung  der  Ministerial-  Erklärung  vom
29.  Januar  1864.,  betreffend  die  Erweiterung

des  am  **h  September  1827.  zwischen  der

7  Kohenzollern  =  Sigmarin  gonschen
Iuairrang  einerseits  und  der  Großherz  Bachen

  Regierung  andererseits  lossenen
Ilchen=  über  die  gegenseitigen  Jurisdiktions-Verhältnisse.


Gesetz  über  die  Aktiengesellschaften,  bei
welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
nicht  in  Kondelsgeschoften  besteht.

Statut  der  Cenossenschaft  für  die  Melioration  der
Grundstücke  am  Samica-Bache  zwischen
dem  Retschker  und  Jeseritzer  See  im  Fraustädter
  und  Kostener  Kreise.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  zinsbare  Anlezung
  der  bei  der  Warthebruchs  -Deichasse
  eingehenden  Strafgelder.

Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Ohlweiler,
  Kreis  Simmern.

Allerbschster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben
Tage,  nach  welchem  das  Brückengeld  auf  dem
Pe-  Uebergange  bei  Jarmen  zu  entrichen
  i

 

 

7.

5818.

5827.

5341.

5818.

5825.

5827.

5828.

5831.

5838.

 

 

51-54.

113.

57-61.

6771.

95-  96.

102-105.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
4
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
in
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

 

1864.
15.  Febr.

15.

19.  —

 

1864.
30.  März.

50.  März.

S.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  botneftend  die  Verlelhung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis  -Chausseen  im  Kreise
Zauch-Belzig  des  Regierungs-Bezirks  Potsdam:
  a)  von  Veipig  über  Wiesenburg  und
Reetz  bis  zur  Grenze  des  I.  Jerichowschen
Krcises  gegen  Loburg;  b)  von  Belzig  über
Dehnödorf  dicht  an  Niemegk  vorbei  nach
Treuenbrietzen;  c)  von  Brück  über  Claistow
nach  Baumgartenbrück  mit  einer  Zweig-Chaussee
  von  Claistow  nach  Lehnin.

Mlerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussec  von  Drebkau
bis  zur  Vortbuser  Kreisgrenze  gegen  Cottbuc
zum  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Cottbus  bis
zur  Calauer  Kreisgrenze.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatut
  der  unter  der  Firma  „Massener
Gesellschaft  für  Kohlenbergbau“  zu
Dortmund  bestehenden  Mriengesellschaft  we-85
  Erhöhung  ihres  Grundkapitals  um  300,000

aler.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderung  des  Statuts  der
Mliengesellschaft  „Thubalkain  für  Bergbau
  und  Hüttenbetrieb"“  zu  Adenan.

Gesetz  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von
Krotoschin  über  Kobierno,  Kolonie  Rosenseld
  nach  Roszki,  als  Knotenpunkt,  und  von
dort  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Glogowo  in  der
Richtung  auf  Raszkow;  2)  von  Roszki  über
Kozminer  Deutsch-Hauland,  Cegielna  nach  dem
Vorwerk  Magielka;  3)  von  der  Krotoschin-Kobpliner
  Chaussee  in  Kuklinow  nach  dem
Stäbtchen  Pogorzella  und  4)  von  Kozmin
über  Hundsfeld,  Skalow,  Gosziejewo  und  Wielowies
  nach  Kuklinow  sämmtlich  im  Kreise
Krotoschin,  Regierungsbe)!

 

rk  Posen.

 

5834.

 

 

106.

106.

97-401.

1  14.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.  (*#5#

 

 

Datum  #Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhal  t.  bes  des  JESeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1864.  1864.

23.  Febr.  30.  März.Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge-  8.  5836.10.
nehmigung  der  Abänderung  des  Statuts  der
unter  der  Firma  „Cöln=  Müsener  Bergwerks=
  Aktlenvereln“  mit  dem  Sitze  zu
Cöln  bestehenden  Aktiengesellschaft.

27.  —  30.  —  Ministerial  =  Erkldrung,  betreffend  eine  Ueberein-  8.  5837.  1107-110.
kunft  zwischen  der  Koͤniglich  Preußischen  und
der  Kaiserlich  Koͤniglich  Oesterreichischen
Regierung  zur  Beförderung  des  Sicherheitsdienstes
  im  Grenzgebiete  beider  Sctaaten,
  und  wegen  gegenseitiger  Hülfeleistung  bei
Elementore  gnusen.

20.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge-  8.  5838.  111.
nehmigung  der  unter  der  Firma  „Rheinischer
Aktienverein  für  Zuckerfabrikatlon  "
mit  dem  Sitze  zu  Cöln  errichteten  Mtiengeellschaft.


29.  —  8.  April.  Privilegium  wegen  Emission  von  44prozentigen  9.  3843.15-123.
Prioritäts  -Obligationen  II.  Serle  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum
Betrage  von  2,000/000  Thalern.

29.  —  16.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber11.  5850.15-455
lautender  Obligationen  der  Stadt  Kempen
im  Betrage  von  50,000  Thalern.

4.  März.30.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  25.  Ja-  8.  5839.  111.
nuar  1864.  erfolgte  Allerhöchste  Genehmigung
eines  Statutnachtrages  der  Neuen  Berliner
Kagelassekuranz-Gesellschaft.

5.  —  1.  Juni.  Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  Erweite-  17.  5876.  239-240
rung  des  zwischen  Prcußen,  Hannover  und
Brgunschweiß  am  9.  Juli  1859.  über  die  Reulirung
  der  Aller  und  Ohre  (Gesetz-Samml.
f  1860.  S.  33.)  abgeschlossenen  Vertrages.

7.  —  30.  März.]  Allerhöchster  Erlag,  betreffend  die  Verleihung  der  6.  5840.12.

Städte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
vom  15.  Mal  1856.  an  die  Gemeinde  Linnich,
  Regierungsbezirk  Aachen.

7.  —  8.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ab4nderung  der  9.  5844.123.
sub  Nr.  I.  4.  a.  und  b.  des  Tarifs  vom  4.  Mai
1857.  gegebenen  Vorschriften  über  die  Erhebung
  des  Hafen  geldes  in  Stettin.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
7.  März.

10.

12.

14.

14.

14.

19.

 

1864.
26.  April.

30.  März.

16.  April.

22.  Juli.

8.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Ichendorf
  an  der  Cöln  -Jülicher  Staatostraße  über
Hemmersbach  nach  Moederath  an  der
Cöln-Dürener  Bezirksstraße.  ·

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erblárung  vom
27.Februar  1864.,  betreffend  eine  Uebereinkunft
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Kaiserlich
  Ksniglich  Oesterreichischen  Regietung
  zur  wesir  des  Sicherbeitsdienstes
  im  Grenzgebiete  beider  Staaten,  und
wegen  gegenseitiger  Hülfeleistung  bei  Elementar-Ereignissen.


Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  13.,  Zuaea
  .Ph  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Insterburg
  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anwendbarkeit
der  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februat
  1840.  angehengten  Wusstlichen  Vorschristen
  in  Beziehung  auf  die  Straßen  von
Dortmund  nach  Dorstfeld,  und  von  Dortmund
  nach  Kärne.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  den  Nlederlanden,
  betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Venlo  nach  Viersen  und
nach  Kempen.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung  ciner
Eisenbahn  von  Cleve  nach  Nymwegen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderungen  des  am  24.  Mai
1851.  bestätigten  Statuts  der  Wittstock-Zernitzer
  Chausseebau-Gesellschaft  zu
Wittflock.

 

12.

11.

12.

11.

26.

5854.

5837.

5849.

5855.

5851.

5903.

5904.

5845.

 

158.

110.

149-150.

159-1603.

156.

385-394.

395-402.

124.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

I  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
20.  März.

21.  –—

21.  —

2.  April.

 

1864.
8.  April.

12.  Mai.

14.  —

14.  —

14.

23.  Dezbt.

13.  April.

16.  —

 

Becunntmoachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom
8.  Februar  1864.,  betreffend  die  Fortdauer  der
mit  Sachsen  wegen  gegenseitiger  Rechtshülfe
#err.  *r!*1.“  1.  .  &amp;amp;e  «  tober
geschlon  stvom  I-F####839.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung
der  von  dem  Usedom-Wolliner  Kreise  durch  den

Erlaß  vom  16.  Februar  1857.  für  den  Chausseebau

  vom  Golmberge  nach  Usedom  und  bis
zur  Peene  bei  Carnin  bewilligten  Rechte  auf
die  an  Stelle  der  letzteren  Chaussee  genehmigte
  Chausseestrecke  von  Usedom  bis
zur  Peene  bei  Zecherin.

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Neu-Vorpommerschen
  Kommunal-Landtag  in  Bezug  auf
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen
  im  Greifswalder  Kreise,  1)  von  Lassan
über  Lentschow  und  Murchin  nach  Relzow
zum  Anschlutz  an  die  Anklam-Greifswalder
Staatsstraße,  und  2)  von  Schwemmort
über  Johannichof  und  Liebenow  nach  Murchin
  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  zu  1.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Greifswalder  Kreises  im  Betrage  von
70,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Graudenzer  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  85,000  Thalern.

Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Bestätigung
  der  Abänderungen  des  Statuts  der
unter  der  Firma  „Bergbaugesellschaft
Neu-Essen“  zu  Essen  bestehenden  Aktiengesellschaft.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Aktiengeellscha
  t  Charlottenhütte  '  mit  dem
Sitze  zu  Niederschelden  im  Kreise  Siegen

errichteten  Mtiengesellschaft.

 

9.

14.

15.

15.

15.

47.

10.

11.

 

5841.

5859.

5865.

5866.

5978.

5848.

5852.

113.

181.

199.

200-203.

204-208.

693-702.

148.

156.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

⁊
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1864.
4.  April.

11.  –

11.  –

13.  —

18.  —

48.  —

18.  —

18.  —

1864.
12.  Mai.

26.  April.

26.  —

4.  Mai.

 

 

Statut  für  den  Verband  zur  Regulirung  des
Obrzycko=  oder  faulen  Sra  Flas.  es  in
den  Kreisen  Grünberg,  Bomst  und  Züllichau-Schwlebus.


Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  einer  Endsist
  für  die  Annahme  der  Oesterreichischen
ZIwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke  bei  den
Königlichen  Kassen  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  von  beiden  Häausern
  des  Landtages  ertheilte  Genehmigung
zu  der  Verodnung  vom  20.  September  1863
wegen  Abänderung  des  Jolltarifs.

Konzessions=  und  r—  *  Urkunde  für  die
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  verschiedene  Erweiterungen
  ihres  Unternehmens,  und  den  fünften
Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschaftsstatut.

Statut  für  den  Deichverband  der  Alten
Binnen-Nehrung.

Statut  für  den  Deichverband  der  Neuen
Binnen-Nehrung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis  -Chausseen  im  Kreise
Gumbinnen:  1)  von  Gumbinnen  über  Walterkehmen
  bis  zur  Goldaper-Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Goldap,  2)  von  Gumbinnen
über  Nemmersdorf  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  die  Kraupischkehmen-Darkehmer
  Staatestraße,  3)  von  dem
Dorfe  Cannapinnen  an  der  Lilsit-Gumbinner
  Staats-Chaussee  uͤber  Brackupoͤnen  und
Mingstimmen  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  die  Pillkallen-Tilsiter
Staatsstraße.

Pivileßium  wegen  Auefertigung  auf  den  Inhaber

  lautender  Kreis-Obligationen  des
Gumbinner  Kreises  im  Betrage  von  80,000
Thalern.

14.

12.

12.

16.

16.

16.

16.

 

5860.

5856.

 

182-194.

157.

164.

173-  180.

209-210.

216-223.

223.

224-227.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  ha  l  t.

Nr.
des

Stuͤcks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Selte.

 

1864.
25.  April.

25.

186  1.
14.  Mai.

14.

22.  Juni.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  zeitweise  Herabsetzung
der  Hafenabgaben  für  ausländische
Schiffe.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  dle  zeitweise  Ermaßigung
  der  von  ausländischen  Schiffen
in  Preufsischen  Häfen  zu  entrichtenden  Hafenabgaben.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  die  Unterhaltung  der
auf  den  Kreis  Hörter  übergegangenen
Strecken  der  CöIn-Berliner  und  der  Brakel-Stelnhelmer
  Staatsstraßen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dle  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Ausbau  und  die
Unterhaltung  der  Straßen  im  Kreise  Ragnit,
Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von  Toussainen
  an  der  TLilfsit-Gumbinner  Staatsstraße
über  Lobellen  und  Neu-Eggleninken  bis  zur
Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Lasdehnen,  2)  von  #bengwethen  an  der
zu  1.  bezeichneten  Staatsstrage  nach  dem  bel
Szillen  zu  errichtenden  Bahnhofe  der  Insterburg-Tilsiter
  Eisenbahn,  3)  von  Kraupischken
  an  derselben  Staatöstraße  bis  zur  Inster-*èrv
  er  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seßacken.
  .

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
  Ragnit  im  Betrage  von  112,100  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chausseen  im  Kreise  Johannisburg,
  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von
Johannisburg  nach  der  Stadt  Bialla,
2)  von  Bialla  über  Drygallen  nach  Arys,
3)  von  Drygallen  bis  zur  Lycker  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Lyck.

Privilegium  wegen  sfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des  Johannisburger
  Kreises  im  Betrage  von  80,000
Thalern.

 

15.

15.

22.

5863.

5864.

5887.

5888.

5889.

5890.

 

197.

198.

321.

322.

323.326.

327.

328.-331.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

I
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

18464.
27.  April.

2.  Mai.

 

1864.
12.  Mai.

12.

1.  Juni.

 

Bekanntmachung  der  Ministerlal-Erklaͤrung  vom
3.  Dezember  1862.,  betreffend  die  mit  der
Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburgund
  Gothaischen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
  der  wegen  Verwendung  der  Abgabe
von  der  Thüringischen  Eisenbahn  in
dem  Staatsvertrage  vom  19.  April  1844.  enthaltenen
  Bestimmungen.

der  Ministerial-Erklärung  vom

64.,  betreffend  die  mit  der  Fürstlich
  Reuß-Plauischen  Regierung  vereinbarte
  Modifikation  der  wegen  Verwendung
der  Abgabe  von  der  Weißenfels-Geraer
Eisenbahn  in  dem  Staatsvertrage  vom  2.
April  1857.  enthaltenen  Bestimmungen.

Allerhschster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  im  Kreise  Ostriegnitz
  des  Regierungsbezirks  Potsdam,  von
W-  über  Freienstein  nach  Meyenburgt,
an  dle  Stadt  Wittstock.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Werleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Jülz  nach
Krappitz  im  Neustädter  und  Oppelner  Kreise,
Regierungsbezirk  Oppeln,  an  die  Bauunternehmer,
  den  Kreis  Neustadt  und  den  Kammerherrn
  Grafen  v.  Seherr-Thoß  auf  Dobrau,
und  zwar  an  jeden  für  die  von  ihm  zu  erbauende
  Strecke.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Hppothekenbriefe  der  Ersten  Preußischen
  Hypotheken-Aktiengesellschaft.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Breslau-Odervorstädtischen
  Deichverbandes  im  Betrage
  von  60,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von  Plechen

  über  Brzezie  und  Tursko  bis  zur  Russisch-Polnischen
  Grenze  hinter  Boguslaw.

 

14.

17.

17.

18.

5861.

5862.

5873.

5874.

5877.

5891.

5892.

 

 

195.

196.

230.

241-274.

332.335.

336.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

XV

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

J  halt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1864.
2.  Mai.

145.  —

16.  —

17.  —

18.  —

18.  —

18.  —

 

1864.
25.  Juni.

11.  August.

9.  Juni.

28.  Mai.

1.  Juni.

17.  —

18.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kommunal-Chaussee  von
Kemnade,  an  der  Sprockhsvel-Krengeldanzer
Straße,  über  Blankenstein  nach  Lattisgen,
  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.

Vertrag  zwischen  dem  Staate  und  der  Bergisch--Markischen
  Eisenbahngesellschaft  wegen
käuflicher  Uebertragung  der  Aachen-Düsseldorser
  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
  Eisenbahn.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Erste  Preu-Lßhische
  Hppotheken  =  Aktiengesellschaft“
mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.


Ministerial-Erklärung  und  Bekanntmachung  derselben,
  betreffend  die  Etappen-Konvention
mit  dem  Großherzogthum  Oldenburg.

Allerhschster  Erlaß,  bekreffend  die  einstweilige  Ermäßigung
  des  Hafengeldes  in  Pillau  und
des  Pregelmündungsgeldes.

Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom
5.  März  1864.,  betreffend  die  Erweiterung  des
zwischen  Preußen,  Hannover  und  Braunschweig
  am  9.  Juli  1859.  über  die  Regulirung
  der  Aller  und  Ohre  (Gesetz-Samml.
für  1860.  S.  33.)  abgeschlossenen  Vertrages.

Statut  für  den  Verband  zur  Melioratlon  des
südlichen  Randow-  und  unteren  Welfethales.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Hppothekenbriefe  der  Preußischen
Hypotheken-Aktienbank  nebst  Statut.

Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Jahlungsleistung
  mittelst  ausländischer
Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dle  Genehmigung
eines  Regulativs  über  die  Bildung  Westpreußischer
  Pfandbriefe  ohne  die  Bezeichnung
  der  Spezialhypothek,  nebst  Regulativ.

 

23.

31.

18.

9.

20.

21.

21.

 

5893.

5918.
Anl.

5878.

4875.

5872.

5876.

5881.

5882.

5885.

520-524.

275.

231-226.

228.

240.

277.284.

265-3  12.

313.

314.320.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1864.
18.  Mai.

18.

21.

 

1864.
22.  Juli.

11.  August.

9.  Juni.

17.

28.

28.

 

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von
Passenheim  bis  zur  Neidenburger  Kreis-Lenze
  in  der  Richtung  auf  Jedwabno,  2)  von

rtelsburg  über  Olschienen  und  Friedrichsfelde
  nach  Friedrichshoff,  im  Kreise  Ortelsburg,
  Regierungsbezirk  Königsberg.

Konzessions=  und  Bestchti  ungs  Urkunde  für  die
Berlin-Görlitzer  Eisen  ahngesellschaft
nebst  Statut.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Erhshung  des  Grundkapitals
der  Aktiengesellschaft  „Flora“  zu  Cöln.

Genehmigungs-Urkunde,  betreffend  eine  Abänderung
  der  Statuten  der  CaIln  =  Mindener
Eisenbahngesellschaft.

Statut  des  Entwässerungsverbandes  des
Koße  und  kleinen  Wons-Sees  und  des

iedtlitzer  Bruches  in  den  Kreisen  Johannisburg
  und  dötzen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  einige  Aenderunpen
  des  Deichstatuts  für  den  Aken-Rosenurger

  Deichverband.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erweiterung  des
Meliorationsprojebts  des  Linkuhnen-Seckenburger
  Entwässerungsverbandes.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Preußische
Hypotheken-Aktienbank"“  mit  dem  Sitze
zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlass,  betreffend  die  Genchmigung
des  Statuts  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
  der  Provinz  Sachsen,  nebst  Statut.

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chaussee  im  Kreise  Sangerhausen
  des  Regierungsbezirks  Merseburg
von  Stolberg  über  Breitenstein  bis  zur  Anhalt-Bernburgschen
  Landesgrenze  gegen  Friedrichshöhe,
  mit  einer  Abzweigung  nach  dem
Chaussechause  am  Auerberge  auf  der  Harzgerode-Stolberger
  Chaussee,  an  den  Grafen  zu
Stolberg-Stolberg.

 

26.

31.

18.

23.

20.

24.

 

50905.

5917.

5879.

5894.

5895.

5896.

5883.

5900.

5901.

403.

45-519.
275.
276.

338-348.

349.
350.

312.

353-367.

368.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

XVII

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

IJunh  a  l  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
8.  Juni.

8.  –

8.  —

13.  —

15.  —

17.  —

17.  —

 

1864.
22.  Juli.

22.  riie’e

25.  Juni.

5.  August.

16.  Juli.

 

Allerhöchster  Erlatz,  betreffend  die  Eriichtung
einer  HandelSkammer  zu  Lauban.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Rybnik,
Regierungsbezirk  Oppeln,  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Loslau
über  Nieder-Radlin  bis  zur  Chaussee  der
Hoymgruben-Gewerkschaft  bei  Birtultau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Robniker  Kreises  im  Betrage  von  49,000
Thalern.

Pirivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Minden
  im  Betrage  von  60,000  Thalern.

Allerhochster  Erlag,  betreffend  die  Errichtung  von
Kreidc-Synoden  in  den  Provinzen  Brandenburg,
  Schlesien  und  Sachsen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bildung  von
Kreis-Synodalkassen  in  den  sechs  sfstlichen
  Provinzen  der  Monarchie.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhochste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Berliner
Immobilien  =  Aktiengesellschaft"  mit
dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  neu  redigirten  Statuts  der  unter
  dem  Namen:  „Gcorg  von  Gieschesche
Erben“  bestehenden  und  in  Breglau  domizilirten
  Bergwerksgesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eineo  Prisen-Reglements,  sowie  der  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in  Prisensachen,
  nebst  Prisen-Reglement  2c.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  für  die  Städte-Feuersozietät
  Altpommerns,  nebst  Revidirtem
  Reglement.

 

26.

26.

26.

28.

23.

23.

23.

30.

 

5906.

5907.

5908.

5911.

5897.

5898.

58909.

5916.

5902.

5909.

403.

406-408.

437-4  44.

 

 

350-351.

351.352.

352.

484.

369-384.

409-435.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Eesetzes  2c.

Ausgegeben
#u
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1864.
24.  Juni.

26.  —

27.  —

 

1864.
27.  Juli.

21.  Septbr.

30.  Juli.

11.  August.

26.

29.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Hirudinea,
Aktiengesellschaft  für  Blutegelzucht  in
Deutschland"  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten
  Aktiengesellschaft.

Nachtrag  zu  den  am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst
  bestätigten  Statuten  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft.

Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung
des  Thales  der  faulen  Obra  oberhalb  der
Hammermühle  bei  Bonst.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  dle  Genehmigung
des  mit  der  Bergisch-Märkischen  Eisens
bahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages
wießen  kduflicher  Uebertragung  der  Aachen-Düsseldorfer
  und  Ruhrort  =  Crefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaßz,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  dem  Kreise
Strehlen  beabsichtigten  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen:  a)  von  der  Brieg-Strehlener
  Chaussee  bei  Woiselwitz  bis  zur
Strehlen-Grottkauer  Kreisgrenze  bei  Ober=Schreibendorf,
  b)  von  der  ünsterberg-Strehlener
  Kreisgrenze  bei  Mittel-Schreibendorf
  über  Poln.  Jaegel  bis  zur  Grenze  des
Grottkauer  Kreises.

Ministerial-Erkldrung,  betreffend  die  mit  der  freien
Hanfsestadt  Bremen  abgeschlossene  Etappen-Konvention.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Rössel,
Regierungsbezirk  Königsberg,  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
der  Königsberg-Warschauer  Straße  bei  Lautern
  über  Abeeten  und  Elsau  nach  Seeburg
und  weiter  bis  zur  Allensteiner  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Wartenburg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreisobligationen  des  Rösseler
  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern.

 

27.

35.

31.

32.

33.

34.

34.

5910.

5937.
Anl.

5912.

5918.
(mit  Unl.)

5920.

5928.

5929.

5930.

 

436.

560.

445-459.

520-524.

525.

533-539.

542-546.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

XIX

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

I  halt.

Nr.
des

Nr.
des  JSeite.
Gesetzes.

 

1864.
6.  Juli.

11.

16.  —

16.  —

 

1864.
23.  August.

29.  —

30.  Juli.

3.  August.

30.  Juli.

 

Nachtrag  zum  Statkute  des  Neumarkter  Deichverbandes
  vom  30.  April  1856.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiökalischen  Vorrechte  für  den  von  den  Kreisen
Kosten  und  Fraustadt  im  Regierungsbezirk
Posen  beschlossenen  Bau  und  die  Unterbaltung
der  Kreis  -Chausseen:  1)  von  Grätz  über
Kosten  und  Jerka  nach  Kunowo  zum  Auschluß
an  die  Gostyn-Dolziger  Chaussee,  und  2)  von
Lissa  über  Storchnest,  Woynowice  und  Kriewen
  nach  Jerka.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreisobligationen  des
Kostener  Kreises  im  Betrage  von  150,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrcchte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Cbaussee  von  Altmark  nach
Marienburg,  im  Kreise  Stuhm,  Regierungsbezirk
  Marienwerder.

Piivileglum  wegen  Emission  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  vierter  Serie  über
eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundert
  zwanzig  Tausend  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Görlitze
gemeimützige  Aktien  -Baugesellscha  "  r
mit  dem  Sitze  zu  Görlitz  errichteten  Aktiengesellschaft.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genebmigung
  der  unter  der  Firma:  „Bonner
demetimüsige  Aktien  =  Baugesellschaft"
mit  dem  Sitze  zu  Bonn  errichteten  Aktiengesellschaft.



Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Königsberger
  gemeinnützige  Aklien  =  Baugesellaft“"

  mit  dem  Sitze  zu  Königeberg  errichteten
  Mktiengesellschaft.

 

32.

34.

32.

34.

29.

32.

 

5921.  527-328.

5931.547.

5932.548-551.

5922.  528—329.

5933.  552.-558.

5913.  4600.

592J.529

5914.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
20.  Juli.

4.  August.

 

1864.
23.  August.

21.  Septbr.

23.  August.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen:  a)  von
Lübben  über  Radensdorf,  Neu-Zauche,  Straupitz,
  Butzen  und  Lamsfeld  nach  Lieberose;
b))  von  der  Chaussee  zu  a.  bei  Lamsfeld  über
Gopätz,  Sykadel  und  Gr.  Leine  zum  Anschluß
an  die  Frankfurt-Leipziger  Aktien-Chaussee  bei
Birkenhainchen;  c)  von  Lieberose  in  nördlicher
Richtung  über  Friedland  bis  zur  Beeskower
Kreisgrenze  gegen  Bahrendorf  und  in  südlicher
Richtung  bis  zur  Koktbuser  Kreisgrenze  gegen
Preilack.

Allerhöchsier  Erlaß,  betrefsfend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  von  dew  Landkreise  Königsberg
  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke  auszuführenden
  Echaussten:  1)  von  Schmeckenkrug,
  an  der  Königsberg-Labiauer  Staats-=Chaussee,
  über  Knsppelsdorf  nach  Schaaken,
2)  von  dem  Wangen-Görkenschen  Kreuzwege
an  Fer  Straße  zu  1.  über  Görken  nach  Neuendorf.


Bekanntmachung  über  die  unterm  6.  Juli  1864.
erfolgte  Allerhöchste  Genehmigung  der  Statuten
der  Preußischen  Hagelversicherungs-Aktiengesellschaft
  zu  Berlin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Worrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis  =  Chaussee  von  der
Oder-Schiffbrücke  bei  Krappitz,  im  Kreise
Oppeln,  nach  Ober-Glogau,  im  Kreise  Neustadt,
  Regierungsbezirk  Oppeln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Reisekosten  -Regulativs
  für  die  Armee  vom  28.  Dezember
1848.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Breslauer
Börsen-Aktienverein“  mit  dem  Sitze  zu
Bréslau  errichteten  Aktiengesellschaft.

 

32.

32.

32.

32.

5924.

5925.

5926.

5934.

5935.

5927.

 

 

531.

557.

558.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stüuͤcks.  Gesetzes.
1864.  1864.

12.  August.21.  Septbr.]  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  35.  5936.559.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Jakobs-Grube
  im  Kreise  Beuthen  bis  zur  Pleßer
Kreisgrenze  zum  Auschlug  an  die  über  Emanuelssegen
  nach  Kobier  führende  Chaussee.

14.  —  21.  —  Bestätigungs-Urkunde  eines  Nachtrages  zu  den  35.  5937.  560-561.
Statuten  der  Berlin  -Stektiner  Eisen-  (mit  Anl.)
bahngesellschaft  wegen  Erhöhung  des
Stammaktien-Kapitals  derlelßen  um  1,100,000

aler.

144.  —  4.  Oktbr.Privilegium  wegen  Ausfertigung  von  auf  den  In=  37.  5946.  1585-589.
haber  lautenden  Kreis  -Obligationen  des
Ueckermünder  Kreises  im  Betrage  von
25,000  Thalern.  .

19.—-26.August.BekanntmachungderMinisterial-Erklärungvom  33.  5928.  540.
4.  Juli  1864.,  betreffend  die  mit  der  freien
Loausestadt  Bremen  abgeschlossene  Etappenonvention.



20.  —  21.  Septbr.]  Reglement  des  Emeritenfonds  für  die  evange-  35.  5939.563-566.
lischen  Geistlichen  der  Provinz  Preußen.  Aul.

20.  —  21.  —  Reglement  des  Emeritenfond  für  die  evange-  35.  5940.  567.571.
lischen  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen.  Anl.

21.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaßz,  betreffend  die  Genchmigung  35.  5938.  564-562.
eines  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen
  Eisenbahngesellschaft,
nebst  Nachtrag.

24.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  135.  5930.562-566
des  Reglements  TAber  die  Bildung  und  Verwal-  (mit  Anl.)
tung  des  Emeritenfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  der  Provinz  Preußen.

24.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  35.  5940.  S66-571.
des  Reglements  über  die  Bildung  und  Verwal-  (mit  Anl.)
tung  des  Emeritenfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen.

26.  —  4.  Oktbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  37.  5947.  590.

 

 

fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde=  und  Forst-Chaussee

von  Dormagen  an  der  Cäln-Nymwegener
Staatsstraße  über  Horrem,  Delhoven,  Knechtstedten,
  Anstel,  Butzheim  und  Nettesheim  nach

der  ##e  Wenloer  Bezirksstraße  bei  Rommers-=irchen.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
26.  August.

2.  Septbr.

4.

15.  —

16.  —

26.  —

 

1864.
24.  Oktbr.

12.

21.  Septbr.

4.  Oktbr.

12.  —

20.  —

 

Prlvileglum  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Kettwiger  Stadtobligationen
zum  Betrage  von  75,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Boms  er  Kreises  im  Betrage  von  48,000  Thaern.


Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  einige  Abaͤnderungen
der  Bundes-Kartelkonvention  vom  10.  Februar
  1831.  (Gesetz-Samml.  für  1831.  S.  41.)

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Haan  nach  Cöln,  nebst  Zweigbahn  von  Ohligs
  nach  Solingen,  nebst  Nachtrag  zu  den
Statuten  der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obllgationen  des
Ortelsburger  Kreises  im  Betrage  von  50,000
Thalern.

Verordnung  über  dle  Einrichtung  und  Verwaltung
des  Landarmene  und  Korrigendenwesens  in
dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz.

Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung
des  Landarmene  und  Korrigendenwesens  im
Markgrasthum  Oberlausitz.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  Nachtrages  zu  dem  Statut  der
Tayfwannschaft  zu  Berlin  vom  2.  März
1820.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerböchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Rheinische
Beleuchkungs  =  Aktiengesellschaft  in
Bonn“"  mit  dem  Sitze  zu  Bonn  errichteten
Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben
Tage,  betreffend  die  für  das  Befahren  des
Klodnitz-Kanals,  sowie  für  die  Benutzung
des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze  an
demselben  zu  erhebende  Abgabe.

 

40.

38.

35.

37.

36.

36.

39.

 

5955.

5949.

5941.

5948.

5950.

5942.

5943.

5944.

5945.

5954.

613-018.

593.597.

572.

]  591  592.

598-602.
573.578.

57.6e2.

583.

608.612.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

XI

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
26.  Septbr.

26.

5.  Oktbr.

18.

 

1864.
24.  Oktbr.

21.  Novbr.

21.

12.  Oktbr.

12.

21.  Novbr.

2.  Dezbr.

20.  Oktbr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Generalversammlung  des  landschaftlichen
  Kreditvereins  für  die  Provinz
Posen  im  Jahre  1859  gesaßten  Beschlüsse.

Reglement  über  die  Eimichtung  des  Landarmen=
  und  Korrigendenwesens  in  Ostpreußen,
nebst  Anweisung  zur  Landarmenpflege  in  den
Kreilen  des  Ostpreusischen  Landarmen=  Verandes.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  der
Beuthener  Kreisgrenze  bei  Brzezinka  bis
Kopcziowitz,  2)  von  Pleß  bis  zur  Rybnicker
Kreisgrenze  auf  Jastrzemb,  3)  von  Nicolai
über  dazisk  zum  Anschlut  an  die  Orzesche-Schrauer
  Chaussee  bei  Woschczuc,  4)  von  der
Nicolai  -Krakauer  Staats-Chaussee  bei  Neuberun
  bis  Pleß,  5)  von  Nicolai  bis  an  die
Beuthener  Kreisgrenze  bei  Ochojetz.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Plesser
Kreises  im  Betrage  von  250,000  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Bochumer
Bergwerks-Aktiengesellschaft"  mit  dem
Sitze  zu  Bochum  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  g.  6.  der  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1846.  (Gesetz-Samml.
  für  1846.  S.  435.).

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Putlitz  bis  zum
Anschlusse  an  die  Karstädt-Gühlitzer  Chaussee
im  Westpriegnitzer  Kreise  des  Regierungsbezirko
Potsdam.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

lautender  Kreisobligationen  des  Pr.  Friedländer
  Kreises  im  Betrage  von  120,000  Thalern.

Statut,  betreffend  die  Stiftung  des  Düppeler
Sturm-Kreuzes.

 

40.

41.

42.

42.

38.

36.

42.

44.

39.

5956.

5957.

5960.

5961.

5951.

5952.

5962.

5966.

5953.

 

61  9-620.

621-640.

647-643.

64  3-647.

—

60#.

657-661.

605-607.
        <pb n="24" />
        XIIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1864.
20.  Oktbr.

24.  –

24.  –

26.  –

31.  –—

 

1861.
21.  Novbr.

29.  Oktbr.

2.  Dezbr.

12.  —

12.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genrbmigung
  der  Abanderung  des  Statuts  der
Bergbau-Aktiengesellschaft  Holland  zu
Wattenscheid  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des
K.  6.  der  Bankordnung  vom  6.  Oktober  1846.
(Gesetz-Samml.  für  1846.  S.  435.).

Privilegium  wegen  fernerer  Emission  von  4,000,000
Thalern  43  prozentiger  Prioritäts-Obligationen
V.  Serie  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.
  -

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  im  Kreise  Calbe  des
Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Aben  bis
z  gch  Anhaltischen  Landesgrenze  gegen

köthen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  anf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Lötzen,  im  Regierungebezirk  Gumbinnen,  im
Betrage  von  40,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung
des  Rechts  der  Chausseegeld-Erhebung  auf
der  Straße  von  der  Nassanischen  Grenze  bei
Philippstein  nach  der  Wetzlar  -Weilburger
Staatsstraße  bei  Braunfels  im  Kreise  Wetzlar
  des  Regierungsbezirks  Coblenz  an  die  Gemeinde
  Braunfels  und  die  Fürstliche  Rentkammer
  daselbst.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung.

des  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  großen
Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer-Wittwenkasse.


Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif  von  demselben
Tage,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  und  des  Rechts  zur  Erhebung
eines  Schleusengeldes  in  Beꝛug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  öffentlichen
Schiffahrtästraße  im  Rhinluch  vom  Ruppiner
Kanal  resp.  dem  Linumer  Rhin  abwärts  bis
Fehrbellin.

 

42.

41.

44.

45.

45.

48.

47.

45.

 

5963.

5958.

5967.

5969.

5970.

5984.

5979.
(mit  Anl.)

5971.

648.

640.

661-663.

665.

666-669.

712.

702-706.

670-671.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

XXV

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

ꝓ
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1864.
31.  Oktbr.

7.  Novbr.

10.  —

10.  —

14.  —

14.  —

14.  —

1864.
12.  Dezbr.

21.  Novbr.

17.  Dezbr.

30.  Novbr.

2.  Dezbr.

17.  —

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  im  Kreise  Ober-Barnim
  des  Regierungsbezirks  Potsdam  von

chulzendorf  an  der  Berlin-Wriezener
Staatsstraße  über  Haselberg,  Steinbeck,  Brunow,
  Heckelberg,  Gratze,  Grünthal  und  Sydow
bis  zum  Bahnhofe  Biesenthal.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  „Revidirten  Statuts“  der  Aktiengesellschaft
  „Neu=  Schottland  Bergund
  Hütten-Aktienverein.“

Statut,  betreffend  die  Stiftung  einer  Kriegs=Denkmünze
  für  den  Feldzug  1804.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderungen  des  Statuts  der
„  Prinz  L  pol  Aktiengesellschaft  für
Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk“
  zu  Hurl.

Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  sechsten
achtrag  zu  dem  Statut  der  Magdeburg=Halberstahdter
  Eisenbahngesellschaft
und  einen  Nachtrag  zu  dem  derselben  unterm
10.  März  1851.  ertheilten  landesherrlichen  Privilegium,
  nebst  Nachtragen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  einen  Nachtrag  zum
Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,
  nebst  Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  im  Kreise  Calbe
a.  d.  S.  von  Barby  bis  zum  UAnschluß  an
die  Chaussee  von  Calbe  nach  dem  Bahnhof
Gritzehna.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen  von  dem  Sagertschen
  Schss-  unweit  Richtenberg  über  Meierei
Ravenhorst  nach  Lobnitz,  und  von  Meierei
Ravenhorst  über  die  Försterei  Carlshof  nach
Damgarten.

 

45.

40.

43.

44.

47.

5972.

5973.

5959.

56.

5968.

5977.

5980.

 

671-672.

672.

641-642.

691.

640-654.

663-604.

692.

707.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1864.

44.  Novbr.

7.  Dezbr.

10.  —

12.  —

12.  —

13.  —

16.  —

 

1864.
31.  Dezbr.

30.  Novbr.

B.  Dezbr.

31.  —

17.  —

31.  —

31.  —

 

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender
  Marienburger  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  30,000  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Auflüsung  der  Feuersozietckt
  des  platten  Landes  der  Grafschaft
Hohnstein  und  Verschmelzung  derselben  mit
der  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
  Sachsen,  resp.  der  Magdeburgischen
Land-Feuersozietckt.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zum  Eisenbahn-Anschlusse  der  Kohlengruben
Weisweiler  und  Nothberge  an  die  Rheinische
  Eisenbahn.

Statut,  betreffend  die  Stiftung  des  Alsen-Kreuzes.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Mkiengesellschaft
Breslauer  zoologischer  Garten“  mit
dem  Sitze  zu  Breslau  errichteten  Aktiengesellschaft.


Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den
Provinzen  und  ständischen  Verbanden  aufzuerlegenden
  Grundsteuer-Hauptsummen  und  die

rovisorische  Untervertheilung  und  Erhebung  der
etzteren  in  den  sechs  östlichen  Provinzen.

Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  und  Untervertheilung
  der  Grundsteuer  in  den  beiden
westlichen  Provinzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  von  der  Mktiengesellschaft  für
Gründung  des  Bades  Neuenahr  im  Ahrthale
  beschlossenen  Statutnachtrages.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Berliner
Kammgarn-Spinneret-Wtiengcsellschaft"
mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.


 

49.

43.

47.

48.

48.

46.

48.

48.

 

5990.

5965.

5981.

5982.

5975.

5987.

744-748.

654-650.

709711.

713.

673-683.

683-691.

715.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1864.  XXVII

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  m  Inhal  t.  bes  desSeite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

1864.  1864.
W.  Dezbr.31.  Dezbr.  Bekanntmachung  über  die  unterm  28.  November  48.  5988.  710.
1864.  erfolgte  Allerhöchste  Genehmigung  des
revidirten  Stttuts  der  Magdeburger  Hagelversicherungs-Gesell
  schaft.

29.  —  31.  —  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häu=  48.  5983.  711.
ser  des  Landtages  der  Monarchie.

 

 

 

 

 

 

Berichtigungen.

1.  Im  Jahrgange  1861.

Seite  749.  Zeile  4.  und  5.  v.  u.  ist  die  Stelle:  „Knochen-Brennereien,  Kochereien  und  Bleichen"“  durch
Hinzufügung  der  vor  den  letzteren  beiden  Worten  irrthümlich  weggelassenen  Verbindungsstriche
in  folgender  Weise  zu  ergänzen  resp.  zu  berichtigen:

„Knochen-Brennereien,  -Kochereien  und  -Bleichen.“

2.  Im  Jahrgange  1864.

Seite  7.  Zeile  3.  v.  u.  ist  das  Wort  „goldene“"  zu  streichen.
Selte  221.  Zeile  6.  v.  u.  ist  statt  „dem  Borlande“  zu  lesen:  „dem  Verbande“.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(K.  v.  Decker).

—  —
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1864.

A.

Aachen  (Rbelnprovinz),  Abänderungen  des  Statuts  der
Aktiengesellschaft  der  Aachener  Spiegel-Manufaklur  (Bek.
v.  1.  Febr.)  31.

Aache##-Düsselborfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Ablösung  der  Realabgaben  in  Ostpreußen  (G.  v.  10.
März  3.)  149.

Abmusterung  der  —  als  ben  Seeschiffen  (G.
v.  26.  März  S§.  18—24.  25.)  6

Adjudikation  (Zuschlag)  bei  hesiationen  im  Bezirk
  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreikstein  (G.  v.  3.  Febr.
Art.  XV.  Nr.  3—8.)  44.

Aken  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Aken-Rosenburger  Deichverband,  Aenderungen  des
Statuts  (A.  E.  v.  23.  Mai)  349.

Abktien-Gesellschaften,  Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
besteht  (G.  v.  15.  Febr.)  57—61.

Aktionair,  Verpflichtung  der  Aktionaire  zur  Zahlung
von  Verzugszinsen  für  verspätete  Einzahlung  der  Aktien
(G.  v.  15.  Febr.  S.  5.  Nr.  3.)  58

Allenberg  (Ostpreußen),  Unterhaltung  und  Verwaltung
der  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Allenberg  (Regl.
v.  26.  Sept.  S.  29.  u.)  631.

Aller  (Fluß),  Erweiterung  des  zwischen  Preußen,  Hannover
  und  Braunschweig  über  die  Regulirung  der  Aller
und  Ohre  abgeschlossenen  Vertrages  (Minist.  Erkl.  v.
5.  März)  239—240.

Johrgang  1864.

A.

Msenkn  Stiftung  desselben  (Stat.  vd.  7.  Dez.)
709—711

Altmark  (Propinz  Preußen),  #.  Chausseen  Nr.  1.

Amtsblatt,  Bekanntmachungen  durch  das  Amtsblatt
bei  solchen  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgesellschaften
besteht  (G.  v.  15.  Febr.  S.  5.  Nr.  1.  2.)  58.

Bekanntmachung  der  Grundsteuer  =  Vertheilung
durch  das  Amtsblatt  (V.  v.  12.  Dez.  K.  2.)  675.  (V.
v.  12.  Dez.  S.  1.)  684.

Amtssiegel,  s.  Siegel.

Anastastana,  lex,  s.  Cession.

Anfechtung,  Befugniß  der  Gläubiger  zur  Unfehtung
der  Rechtshanblungen  zahlungs  nfähiger  Schuldner  im
Bezirk  des  Justiz=  Senats  zu  Eprenbreitstein  (G.  v.
3.  Febr.)  40—46.

Angerburg  (Ostpreußen),  Unterhaltung  und  Verwal-=tung

  der  Taubstummen-Schule  zu  Angerburg  (Regl.  v.
26.  Sept.  §.  29.  lit.  b.)  631.

Anhalt  (Herzogthum),  Vertrag  mit  der  Anhaltischen
Regierung  wegen  Erweiterung  der  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Preußen  und  Anhalt  (b.  30.  Janr.)  165.
bis  173.  —  Berlin=  Anhaltische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  3.

Aumusterung  der  Schiffsleute  auf  den  Seeschiffen  (G.
v.  26.  März  §&amp;amp;.  9.  13  —  18.  22.  24.  26.  27.))  695.

a  Ar-
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Arbeltshaus,  Errichtung  von  Arbeltshäusern  zur  Einsperrung
  der  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheuen
im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz
(V.  v.  15.  Sept.  S  2—4.)  574.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz
(V.  v.  15.  Sept.  §##  2  —  4.  10.)  579.  —  tesgl.  in
Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.  §S.  3.  Nr.  3—6.)  622.

Arbeitsscheue,  Verfahren  gegen  dieselben  im  Herzogtbum
  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.
15.  Sept.  §.  2.)  574.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz  (V.
v.  15.  Sept.  S.  2.)  579.  —  desgl.  in  Ostpreußen  (Regl.
v.  26.  Sept.  §.  3.  Nr.  3.  6;  §.  B.  Nr.  3.)  622.

Armee,  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des  Reisekosten
  -Regulativs  für  die  Armee  vom  28.  Dez.  1848.
(A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Armenpflege,  Sorge  für  arme  Personen  im  Herzogthum

  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.
15.  Sept.  &amp;amp;§#.  8.  14.)  576.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz
(V.  15.  Sept.  §.  7.)  580.  —  desgl.  In  Ostpreußen
(Regl.  v.  26.  Sept.  S§.  1.  ff.  5.)  621.

Arys  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.  u.  7.

Anflösung  einer  Aktiengesellschaft,  bei  welcher  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
besteht  (G.  v.  15.  Febr.  §.  5.  Nr.  8—12.)  59.

Aussichtsrath  bei  Aktiengesellschaften,  Verfahren  in
Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  (G.
v.  15.  Febr.  §.  5.  Nr.  4.)  58

Auktion,  s.  Versteigerung.

Ausland,  zeitweise  Herabsetzung  der  Hafenabgaben  für
ausländische  Schiffe  (V.  v.  25.  April)  197.  (N.  E.  v.
25.  April)  198.

Das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst  auslänbischer
  Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen  findet  in
den  Hohenzollernschen  Landen  keine  Anwendung  (V.  v.
18.  Mai)  313.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Regulirung  der  Jurisdiltions=Verhältnisse
  zwischen  dem  Großherzogthum  Baden  und
den  Hohenzollernschen  Fürstenthümern  (Minlst.  Erll.  v.
29.  Janr.)  47.

Banknoten,  das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst
ausländischer  Banknoten  findet  in  den  Hohenzollernschen
Landen  keine  Anwendung  (V.  v.  18.  Mai)  313.

1864.

Baukordnung  (vom  5.  Oktober  1846),  Suspension
bes  K.  6.,  betreffend  den  Zinsfuß  bei  Lombardgeschäften
(A.  E.  v.  7.  Okt.)  601.  —  Abänderung  des  S.  6.  (A.
E.  v.  24.  Okt.)  640.

Barby  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  33.

Baugesellschaften,  Errichtung  einer  gemeinnützigen
Aktien-Baugesellschaft  in  Görlitz  (Bek.  v.  16.  Juli)  460.
—  desgl.  zu  Königsberg  i.  Pr.  (Bek.  v.  18.  Juli)  460.
—  desgl.  in  Bonn  (Bek.  v.  16.  Juli)  529.

Beumsartunbrisk  (Probinz  Brandenburg),  s.  Chausseen


—u--  glernuen  der  Offiziere  und  Militairbeamten
  für  die  Mitnahme  eines  Dieners  bei  Versetzungen
  und  Dienstreisen  (A.  E.  v.  4.  Aug.  Nr.  4.)  558.

Bekanntmachungen  bei  solchen  Aktiengesellschaften,
bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in
Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.  S.  5.)  58.

Beköstigung  der  Schiffsleute  auf  den  Seeschiffen  (G.
v.  26.  März  §.  26.)  698.

Belgien  (Königreich),  Verkrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Belgien  2c.  über  die  Ablosung  des  Scheldezolles
(v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Belzig  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Beneflelum  ercussionis  wird  im  Bezirk  des  Justiz-Senats
  zu  Ehrenbreitstein  aufgehoben  (G.  v.  2.  Febr.
#S.  21.)  40.  —  ebenso  das  beneflcium  cessionis  bonorum
  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XX.)  46.

Bergbauvereine,  Maßener  Gesellschaft  für  Kohlenbergbau
  in  Dortmund,  Erhöhung  des  Grundkapitals
(Bek.  v.  19.  Febr.)  55.

Thubalkain,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb,  Abänderung  des  Staluts  (Bek.  v.
20.  Febr.)  56.

Neu-Essen,  Abänderungen  des  Statuts  der  Bergbaugesellschaft
  Neu-Essen  (Bek.  v.  28.  März)  148.

Holland,  Abänderung  der  Art.  19.  u.  21.  des
Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Holland  zu  Wattenscheid
  (Bek.  v.  20.  Okt.)  648.

Neu-Schottland,  Berg=  und  Hütten=  Aktienverein,
Genehmigung  des  revidirten  Statuks  (Bek.  v.  7.  Nov.)  672.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2.

Bergwerkseigenthum,  Vorschriften  über  die  Verpfändung
  desselben  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  2.  Febr.  S§.  1.  7.  ff.)  34.

Berg-
        <pb n="31" />
        Sachregtister.

Bergwerksvereine,  Cöln-Müsener  Bergwerks-Aktienverein,
  Abänderung  des  F.  28.  des  Statuts  (Bek.  v.
23.  Febr.)  107.

Georg  bon  Gieschesche  Erben,  Bergwerksgesellschaft
in  Breslau,  Genehmigung  eines  neuen  Statuts  (Bek.
v.  17.  Juni)  484.

Bochumer  Bergwerks  Aktiengesellschaft,  Errichtung
derselben  (Bek.  v.  5.  Okt.)  603.

Berlin,  Einziehung  der  Grundsteuer  in  Berlin  (V.  v.
12.  Dez.  K.  9.)  675.

Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der
Kaufmannschaft  in  Berlin  v.  2.  März  1820  (Bek.  v.
16.  Sept.)  583.

Nachtrag  zu  dem  Statut  der  großen  Berlinischen
Prediger=  und  Schullehrer  =  Wittwenkasse  (A.  E.  v.
26.  Okt.)  702—706.

Errichtung  einer  Hypotheken  =  Aktiengesellschaft  in
Berlin  (Bek.  d.  14.  Mai)  275.  —  Statut  derselben
und  Privilegium  zur  Ausfertigung  von  Hypothekenbriefen
  (v.  2.  Mai)  241—274.

Errichtung  einer  Hypotheken  Aktienbank  in  Berlin
(Bek.  v.  26.  Mai)  312.  —  Statut  derselben  und  Privilegium
  zur  Ausfertigung  von  Hypothekenbriefen  (v.
18.  Mai)  285—312.

Errichtung  einer  Inmoblgen  *  Aktiengesellschaft  in
Berlin  (Bek.  v.  17.  Juni)  352

Errichtung  der  Preußischen  P
gesellschaft  zu  Berlin  (Bek.  v.  25.  Juli)  532.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zum  Stkatut  der
neuen  Berliner  Hagel=  Assekuranzgesellschaft  (Bek.  v.
4.  März)  111.

Errichtung  der  Hirudinea,  Aktiengesellschaft  für
Blutegelzucht  in  Deutschland,  mit  dem  Sitze  in  Berlin
(Bek.  v.  24.  Juni)  436.

Errichtung  der  Berliner  Kammgarn-Spinnerei-=Aktiengesellschaft
  (Bek.  v.  16.  Dez.)  715.

Berlin-Anbalt,  Berlin-Cüstrin,  Berlin-Görlitz,  und
Berlin  =  Stettiner  Eisenbahnen,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3—6.

s.  auch  Chausseen  Nr.  12.  und  36.

Bernburg,  Eisenbahn  nach  Csthen,  s.  Eisenbahnen
Nr.  10.

.  N'y1

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Prisenraths  an
den  Ober=  Prisenrath,  Verfahren  (Best.  v.  20.  Juni
S&amp;amp;.  20—33.  37.)  380.

Bettler,  Verfahren  gegen  dieselben  im  Herzogthum
Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.
§S.  2.)  574.—  desgl.  in  der  Oberlaufitz  (V.  v.  15.  Sept.
5.  2.)  579.  —  desgl.  in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.
K.  3.  Nr.  3.)  622.

1864.—  3

Bevollmächtigte  der  Aktiengesellschaften  in  Prozessen
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrathes
  (G.  v.  15.  Febr.  S.  5.  Nr.  4.)  58.

Bewelsverfahren  in  Prisensachen  (Best.  v.  20.  Juni
S§.  9.  17.  25.  29.)  379.

Bialla  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Biesenthal  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  12.  u.  16.

Bilanz  über  das  Vermögen  solcher  Aktiengeselsshaften,
bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in
Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.  8.  5.
Nr.  7.)  59.

Birkenhaluchen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chaus-=seen
  Nr.  14.

Birtultau  (Schlefien),  .  Chausseen  Nr.  25.

Blankenstein  (Westphalen),  s.  Chausseen  r.  37.

Blokade  feindlicher  Häfen  (Prisen=  Regl.  v.  20.  Juni
S§  20—26.)  574.

Blutegel,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Blutegelzucht
  in  Deutschland  unter  der  Firma  Hirudinea  mit
dem  Sitze  in  Berlin  (Bek.  v.  24.  Juni)  436.

Bochum  (Westphalen),  Errichtung  der  Bochumer  Bergwerks-Aktiengesellschaft
  (Bek.  v.  5.  Okt.)  603.

Boguslaw  (Probinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  31.

Bomst  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Bomster
Kreisobligationen  im  Betrage  von  48,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  2.  Sept.)  593—597.

Bonn  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  gemeinnüßigen
Aktien-Baugesellschaft  in  Bonn  (Bek.  v.  16.  Juli)  529.

rrichtung  der  Rheinischen  Beleuchtungs  =  Aktiengesellschaft
  in  Bonn  (Bek.  v.  17.  Sept.)  584.

Börsen-Aktienverein  in  Breslau,  Errichtung  desselben
  und  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  9.  Aug.)  532.

Brakel-Steinheimer  Staatsstraße,  s.  Chausseen  Nr.  36.

Brandenburg  (Provinz),  Einführung  der  Kreissynoden
(A.  E.  v.  13.  Juni)  350—351.  —  Bildung  von  Kreissonodalkassen
  (A.  E.  v.  15.  Juni)  351  —352.

Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Provinz  Brandenburg
  (V.  v.  12.  Dez.  K.  1.  Nr.  5.)  673.

Brasilien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Brasilien  c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.
16.  Juli  63.)  73—92.

Braunfels  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Braunschweig  (Herzogthum),  Erweiterung  des  zwischen
Preußen,  Braunschweig  und  Hannover  abgeschlossenen
Vertrages  über  die  Regulirung  der  Aller  und  Ohre
(Minist.  Erkl.  v.  5.  März)  239—240.

a'-  Bre-
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Belgien,  Bremen  #c.  über  die  Ablösung  bes
Scheldezolles  (v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Bremen
(Minist.  Erkl.  v.  4.  Juli)  533—540.

Breslau  (Schlesien),  Einrichtung  und  Verwaltung  bes
banburnewerbandes  ber  Stadbt  Breslau  (v.  15.  Sept.
K.  1.  6.  57

Breslauer  Gorsen  Aktienverein,  Genehmigung  des
Statuts  (Bek.  d.  9.  Aug.)  532.

Genehmigung  eines  neuen  Statuts  für  die  Bergwerksgesellschaft
  „Georg  von  Gieschesche  Erben=  in  Breslau
  (Bek.  v.  17.  Juni)  484.

Errichtung  der  Aktiengesellschaft  „Breslauer  Zoologischer
  Garten",  Oenehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.
10.  Dez.)  713.

Breslau-Obervorstädtischer  Deichverband,  Ausstellung
von  Obligationen  im  Betrage  von  60,000  Thalern  zu
4;  Prozent  (Priv.  v.  2.  Mai)  332—335.

Briefe,  s.  Geschäftsbriefe.
Brück  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Brückengeld,  Erhebung  besselben  für  den  Peene-Uebergang
  bei  Jarmen  (Tar.  v.  15.  Febr.)  102—105.

Brzezinka  (Oberschlessen),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Bücher  einer  Aktiengesellschaft,  Führung  und  Aufbewahrung
  derselben  (G.  v.  15.  Febr.  K.  5.  Nr.  7.  u.  11.)  59.

Bundesstaaten,  Abänderung  der  Art.  8.  u.  9,  der
Bundes-Kartelkonvention  vom  10.  Febr.  1831.  (A.  E.
v.  4.  Sept.)  572.

Bundestag,  Beschluß  vom  2.  Jull  1863  über  die  Abänderung
  des  Art.  8.  der  Bundes-Kartelkondention  vom
10.  Februar  1831  (A.  E.  v.  4.  Sept.)  572.

C.

Calau  (Probinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  13.
Calbe  (Prodinz  Sachsen),  f.  Chausseen  Nr.  32.
u.  33.

Cannaplunen  (Prodinz  Prrußen),  s.  Chausseen
Nr.  4.

1864.

Cession,  Aufhebung  der  lex  Apastasiana  in  ben  Lanbestheilen
  des  gemeinen  Rechts  (G.  v.  1.  Febr.)  33.
Cessio  bonorum,  s.  Güterabtretung.

Charlottenhütte  ,  Errichtung  der  Aktiengesellschaft
Charlottenhütte  in  Niederschelden,  Kreis  Siegen  (Bek.  v.
2.  April)  156.

Chausseebau-Gesellschaften,  Wittstock-Zernitzer,
Abänderungen  des  Statuts  (Bek.  v.  19.  März)  124.

Chausseegeld,  Anwendung  bder  dem  Chausseegeld-Tarif
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  zusätzlichen  Vorschriften
  auf  die  Straßen  von  Dortmund  nach  Dorstfelb
und  nach  Körne  (A.  E.  v.  14.  März)  156.

Chausseen:
I.  in  der  Probinz  Preußen:

1)  von  Altmark  nach  Marienburg,  Ausführung
durch  den  Kreis  Stuhm;  Bewilligung  des  Expro-Priationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  13.  Juli)  528.

2)  von  Dt.  Eylau  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  bei
Rodzonne,  und  von  Löbau  bis  zur  Strasburger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lautenburg;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadt
Dt.  Eylau  und  den  Kreis  Löbau  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  dieser  Chausseen  (A.  E.  v.  28.  Dez.
63.)  23.  —  Ausfertigung  von  Kreisobligationen  des
Kreises  Löbau  im  Betrage  von  30,500  Thalern  zu
5  Prozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.
v.  28.  Dez.  63.)  24—27.

3)  Pr.  Friedländer  Kreis-Chausseen;  Ausfertigung
don  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Pr.  Friedland
im  Betrage  von  120,000  Thalern  zu  5  Prozent  Behufs
  Ausführung  von  Chausseebauten  rc.  (Priv.  d.
7.  Okt.)  657—661.

4)  von  Gumbinnen  bis  zur  Goldaper  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Golbap;  von  Gumbinnen
  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  die  Kraupischkehmen  =  Darkehmer  Staatsstraße;
  von  dem  Dorfe  Cannapinnen  bis  zur
Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die
Pillkallen  =  Tilsiter  Staatsstraße;  Ausführung  durch
den  Kreis  Gumbinnen;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  .  (A.  E.  v.  18.  April)  223.  —  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Gumbinner  Kreises
  im  Betrage  von  80,000  Thalenn  zu  5  Prozent
Behufs  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.
18.  Upril)  224—227.

5)  von
        <pb n="33" />
        Sachregister.  1864.  5

Chausseen,  (Forts.)  Chausseen,  (Forts.)

5)  von  Johannisburg  nach  der  Stabt  ialla;  von

S

—

Bialla  nach  Arys  und  von  Drygallen  bis  zur
Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lyck;  Ausführung
  turch  den  Kreis  Johannisburg;  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  25.  April)
327.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen  des
Johannisburger  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thlrn.
zu  5  Prozent  Behufs  Ausführung  von  Chausseebauten
  (Priv.  v.  25.  April)  328—331.

von  der  Königsberg-Warschauer  Straße  bei  Lautern
  nach  Seeburg  und  weiter  bis  zur  Allensteiner
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Wartenburg;
  Ausführung  durch  den  Kreis  Rössel;  Bewilligung
  des  Expropriationsrechts  c.  (A.  E.  v.
4.  Juli)  541.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Rössel  im  Betrage  von  30,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  4.  Juli)  542—546.
von  Lötzen  bis  zur  Johannisburger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Arys;  Ausführung  des  Baues
durch  den  Kreis  Lötzen;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  25.  Janr.)  49.

von  Passenheim  bis  zur  Neidenburger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Jedwabno;  von  Ortelsburg
  nach  Friedrichshoff;  Ausführung  durch
den  Kreis  Ortelsburg;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  18.  Mai)  403.  —  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Ortelsburg
  im  Betrage  von  50,000  Thalern  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.
4.  Sept.)  598—602.

9)  von  Schmecken  krug,  an  der  Königsberg-Labiauer

Staats  =  Chaussee,  nach  Schaaken;  von  dem
Wangen-Görkenschen  Kreuzwege  über  Görken  nach
Reuendorf;  Ausführung  durch  den  Landkreis  Königsberg;
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  20.  Juli)  531.

von  Toussainen  an  der  Tilsit  =  Gumbinner
Staatsstraße  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Lasdehnen;  bon  Lengvwethen
an  der  eben  bezeichneten  Staatsstraße  nach  dem  beie
Szillen  zu  errichtenden  Bahnhofe  der  Insterburg-Tilsiter
  Eisenbahn;  von  Kraupischken  an  derselben
  Staatsstraße  bis  zur  Insterburger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Seßlacken;  Ausführung  durch
den  Kreis  Ragnit;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  25.  April)  322.  —  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Ragnit
im  Betrage  von  112,100  Thalern  zu  5  Prozent
Behufs  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.
25.  April)  323—326.

S#

□:

□—

S

II.  in  der  Propinz  Brandenburg:

11)  von  Belzig  über  Reetz  bis  zur  Grenze  bs  I.  Jerichowschen

  Kreises  gegen  Loburg;  von  Belzig  nach
Treuenbrietzen;  von  Brück  nach  Baumgartenbrück
  mit  einer  Zweig-Chaussee  von  Claistow
nach  Lehnin;  Ausführung  durch  den  Kreis  Zauch-Belzig;
  Bewilligung  des  Expropriationsrechts  2c.
(A.  E.  v.  15.  Febr.)  105.

von  Biesenthal  nach  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahn  bei  Biesenthal;  Ausführung
burch  die  Gemeinde  Biesenthal;  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  11.  Janr.)  29.

von  Drebkau  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze  gegen
Cottbus  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Cottbus
bis  zur  Calauer  Kreisgrenze;  Ausführung  durch  den
Kreis  Calau;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  r.
(A.  E.  v.  15.  Febr.)  106.

don  Lübben  nach  Lieberose;  von  dieser
Chaussee  bei  Lamsfelb  bis  zum  Anschluß  an  die
Frankfurt-Leipziger  Aktien  =  Chaussee  bei  Birkenhainchen;
  von  Lieberose  bis  zur  Beeskower
Kreisgrenze  gegen  Bahrendorf  und  bis  zur  Kottbuser
Kreisgrenze  gegen  Preilack;  Ausführung  durch  den
Kreis  Lübben;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts  2.
(A.  E.  v.  20.  Juli)  530.

von  Putliß  bis  zum  Unschlusse  an  die  Karstädt-Göhlitzer
  Chaussee  im  Westpriegnitzer  Kreise;  Ausführung
  durch  die  Stadtgemeinde  Putlitz;  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  r.  (A.  E.  v.  7.  Okt.)  647.

von  Schulzendorf  im  Kreise  Ober-Barnim  an  der
Berlin-Wriezener  Staatsstraße  bis  zum  Bahnhofe
Biesenthal;  Ausführung  durch  den  Kreis  Ober-Barnim,
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  r
(A.  E.  v.  31.  Okt.)  671.

Wittstock-Zernitzer  Chaussee;  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderungen  des  am  24.  Mai  1851
bestätigten  Statuts  der  Wittstock-Zernitzer  Chausseebau-Gesellschaft
  in  Wittstock  (Bek.  v.  19.  März)  124.
von  Wittstock  über  Freienstein  nach  Meyen  burg,
Ausführung  durch  die  Stadtgemeinde  Wittstock;  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
2.  Mai)  229.

III  in
        <pb n="34" />
        Sachregister.

Cbhausseen,  (Fortf.)

III.  in  der  Provinz  Pommern:

19)  von  Lassan  nach  Retzow  zum  Anschluß  an  die

20

2

—

—

22)

23)

24

2

□G
S

—

Anklam  =  Greifswalder  Staatsstraße,  und  von
Schwemmort  nach  Murchin;  Ausführung  burch
den  Neu-Vorpommerschen  Kommunal-Landtag;  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  21.  März)
199.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen  des
Greifswalder  Kreises  im  Betrage  von  70,000
Thalern  zu  48  Prozent  Behufs  Ausführung  dieser
Chausseebauten  (Priv.  v.  21.  März)  200—203.
von  dem  Sagertschen  Gehöft  unweit  Richtenberg
nach  Löbnitz,  und  von  Meierei  Ravenhorst  nach
Dangarten;  Ausführung  durch  den  Reu-Vorvommerschen
  Kommunal-Landtag;  Bewilligung  bes
Expropriationsrechts  r.  (A.  E.  v.  14.  Nov.)  707.
von  Usedom  bis  zur  Peene  bei  Zecherin  (A.
E.  v.  21.  März)  181.

IV.  in  der  Provinz  Schlesien.

von  der  Beuthener  Kreisgrenze  bei  Brzezinka
bis  Kovcziowitz;  don  Pleß  bis  zur  Rybnicker
  Kreisgrenze  auf  Jastrzemb;  von  Nicolai
über  Lazisk  zum  Anschluß  an  die  Orzesche-Schrauer
Chaussee  bei  Woschczyc;  von  der  Nicolai-Krakauer
  Staats  Chaussee  bei  Neuberun  bis  Pleß;
von  Nicolai  bis  an  die  Beuthener  Kreisgrenze
bei  Ochojetz;  Ausführung  durch  den  Kreis  Pleß;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  v.  (A.  E.  v.
28.  Sept.)  642.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Pleß  im  Betrage  von  250,000
Thalern  zu  4  Prozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
  (Priv.  v.  28.  Sept.)  643—647.

von  Jakobs-Grube  bis  zur  Pleßer  Kreisgrenze
zum  Anschluß  an  die  über  Emanuelssegen  nach  Kobier
führende  Chaussee;  Ausführung  durch  den  Major  a.  D.
von  Tiele-Winkler  zu  Miechowitz;  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  559.
von  der  Oder-Schiffbrücke  bei  Krappit  nach  Ober-Glogau;
  Ausführung  durch  die  Kreise  Oppeln
und  Neustadt;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  r2c.  (A.  E.  v.  29.  Juli)  557.

von  Loslau  bis  zur  Chaussee  der  Hoymgruben-Gewerkschaft
  bei  Birtultau;  Ausführung  durch  den
Rybnicker  Krels;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  rc.  (A.  E.  v.  8.  Juni)  404.  —  Ausfertigung
von  Kreis-Obligationen  des  Ryhbnicker  Kreises  im
Betrage  von  19,000  Thalern  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  Z.  Juni)  405
bis  408.

1864.

Chausseen,  (Forts.)
26)  von  der  Brieg=  Strehlener  Chaussee  bei  Woisel-27



—

26

2

3

3

3

33

S

S

—
—

)

wißz  bis  zur  Strehlen=  Grottkauer  Kreisgrenze  bei
Ober-Schreibendorf,  und  von  der  Münsterberg-Strehlener
  Kreisgrenze  bei  Mittel=  Schreibendorf
  bis  zur  Grenze  des  Grottkauer  Kreises;  Ausführung
  durch  den  Kreis  Strehlen;  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  v.  (A.  E.  v.  27.  Juni)  526.

von  Zülz  nach  Krappitz;  Ausführung  durch  den
Kreis  Neustadt  und  dem  Kammerherrn  Grafen
von  Seherr-Thoß  auf  Dobrau;  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  2.  Mai)  230.

V.  in  der  Provinz  Posen:
Bomster  Kreis-Chausseen;  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Bomster  Kreises  im  Betrage  von
48,000  Thalern  zu  5  Prozent  Behufs  Vollendung
von  Chausscebauten  (Priv.  v.  2.  Sept.)  593  —  597.
don  Grätz  über  Kosten  nach  Kunowo  und  von
Lissa  nach  Jerka;  Ausführung  durch  die  Kreise
Kosten  und  Fraustadt;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  c.  (A.  E.  v.  11.  Juli)  547.  —  Ausfertigung
  von  Kreis-Obligationen  des  Kostener  Kreises
  im  Betrage  von  150,000  Thalern  zu  5  Prozent
Behufs  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.
11.  Juli)  548—551.
von  Krotoschin  nach  Roszki  und  von  da  bis  zur
Kreisgrenze  bei  Giogowo;  von  Noszki  nach  dem
Vorwerk  Magielka;  von  der  Krotoschin-Kobyliner
Cbaussee  in  Kuklinow  nach  dem  Städtchen  Pogorzella
  und  von  Kozmin  nach  Kuklinow;  Ausführung
  durch  den  Kreis  Krotoschin;  Bewilligung
bes  Expropriationsrechts  2c.  (A.  E.  v.  22.  Febr.)
114.
Pleschener  Kreis-Chausseen:  von  Reustadt  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Tions;  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  r.  (A  E.  v.  11.
Janr.)30.—  von  Pleschen  bis  zur  Russisch-Polnischen
Grenze  hinter  Boguslaw;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  c.  (A.  E.  v.  2.  Mai)  336.

VI.  in  der  Provinz  Sachsen:
von  Aken  bis  zur  Herzoglich  Anhaltischen  Landesgrenze
  gegen  Köthen,  Ausführung  durch  den  Kreis
Calbe;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts  2c.
(A.  E.  v.  24.  Okt.)  665.
von  Barby  bis  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  von
Calbe  nach  dem  Bahnhof  Gritzehna;  Ausführung
durch  den  Kreis  Calbe;  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  14.  Nov.)  692.
34)  von
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

34)  von  Stolberg  bis  zur  Anhalt-Bernburgischen
Landesgrenze  gegen  Friedrichshöhe,  mit  einer  Abzweigung
  nach  dem  Chausfseehause  am  Auerberge
auf  der  Harzgerode-Stolberger  Chaussee;  Ausführung
durch  den  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  #c.  (A.  E.  v.
30.  Mai)  368.

VII.  in  der  Provinz  Westphalen:

35)  von  Dortmund  nach  Dorstfeld  und  nach  Körne,
Anwendbarkeit  der  Vorschriften  vom  29.  Februar
1840  auf  diese  Chausseen  (A.  E.  v.  14.  März)  156.
Högxter  Kreis-Chausseen,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  die  Unterhaltung  der  auf  den  Kreis
Hoxter  übergegangenen  Strecken  der  Cöln-Berliner
  und  der  Brakel-  Steinheimer  Staatsstraßen
  (A.  E.  v.  25.  April)  321.

von  Kemnade  nach  Hattingen;  Ausführung
durch  die  Gemeinde  Blankenstein;  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  v.  (A.  E.  v.  2.  Mai)  337.

36)

3)

VIII.  in  der  Rheinprovinz:

don  Dormagen  nach  der  Cöln-Venloer  Bezirksstraße
  bei  Rommerskirchen;  Ausführung  durch
die  Gemeinden  Rommerskirchen,  Dormagen  2c.  und
die  Forflverwaltung;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2r.  (A.  E.  v.  26.  Aug.)  590.

von  Ichendorf  nach  Moederath  an  der  Cöln-Dürener
  Bezirksstraße;  Ausführung  durch  die  Gemeinde
  Hemmersbach;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  7.  März)  158.

von  der  Nassauischen  Grenze  bei  Philippstein
nach  der  Wehlar-Weilburger  Staatsstraße  bei
Braunfels,  im  Kreise  Weptzlar;  Ausführung  durch
die  Gemeinde  Braunfels  und  die  Fürstliche  Rentkammer
  daselbst;  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  24.  Okt.)  712.

von  Sindorf  nach  Horrem,  Ausführung  und
Unterhaltung  durch  die  Gemeinde  Sindorf  im  Kreise
Bergheim;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.
(A.  E.  v.  1.  Febr.)  50.

Chili  (Greistaat),  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oeslerreich,
Belgien,  Chili  2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles
(v.  16.  Juli  63.)  73—92
Elaistow  (Provinz  Brandenburg),  (.  EChausseen  Nr.  11.

Cleve  (einpronin),  Eisenbahn  Nach  Nymwegen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  7.

38)

39)

40)

4

—
—

1864.  7

Cöln  (Rheinprovinz),  Errichtung  des  Rheinischen  Aktienvereins
  für  Zuckerfabrikation  in  Cöln  (Bek.  v.  29.  Febr.)
111.

Erhöhung  des  Grundkapltols  der  Aktiengesellschaft
Flora  in  Cöln  (Bek.  v.  21.  Mai)  275.

Cöln-Müsener  Bergwerks-Aktienverein,  Abänderung
bes  K.  28.  des  Statuts  (Bek.  v.  23.  Febr.)  107.

Cöln-Minden  und  Cöln-Soester  Eisenbahn,  (.
Eisenbahnen  Nr.  8.  9.  —  Eisenbahn  don  Haan  nach
Cöln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Cöln-Berliner  Staatsstraße,  #.  Chausseen  r.  36.

Cötben-Bernburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Cottbus  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen  Nr.  13.

Cresfeld  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen  Rr.  14.

Crenuzburg  (Oberschlesien),  Ueberweisung  des  Landarmen=

  und  Arbeitshauses  zu  Creuzburg  an  die  Landarmenverbände
  des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.  S§.  4.  13.)  574.  —  Aufhebung
  des  Creuzburger  Armen=  und  Arbeitshaus-Reglements
  vom  4.  Februar  1779.  und  der  Order  vom
25.  März  1787.  (ebend.  S.  14.)  578.

D.

Damgarten  (Pommern),  f.  Chausseen  Nr.  20.

Dampfschisse,  Vorschriften  für  Dampfschiffe  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßens  derselben  mit  anderen
Schiffen  auf  See  (G.  v.  22.  Febr.  Art.  I.  S§  1  —7.
10.  13.  ff.)  97—101.

Dampfschleppschisse,  Vorschriften  für  dieselben  zur
Verhütung  des  Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen
(6.  v.  22.  Febr.  S.  4.)  98.

Däuemark,  Verkrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
  Dänemark  r2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles
(v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Darkehmen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Rr.  4.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

I.  der  Elbe:

1)  Aken  =  Rosenburger  Delchverband,  Aenderungen

bes  Statuts  (A.  C.  v.  23.  Mai)  349.
II.  der  Oder:

2)  Breslau-Odervorstädtischer  Deichverbanb,  Ausstellung
  von  Obligationen  im  Betrage  von  60,000
Walern  zu  45  Prozent  (Priv.  v.  2.  Mai)  332—335.

8)  Neu-
        <pb n="36" />
        8  Sachregister.

Deichverbände,  (Fortf.)
3)  Neumarkter  Deichverband,  Nachtrag  zum  Statut
(b.  6.  Juli)  527—528.
III.  der  Warthe:
4)  Zinsbare  Anlegung  der  bei  der  Warthebruchs-Deichkasse
  eingehenden  Strafgelder  (A.  E.  v.
15.  Febr.)  72.
IV.  der  Weichsel:
5)  Deichverband  der  Alten  Binnen-  Nehrung
(Stat.  v.  18.  April)  209—216.

6)  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung,

(Stat.  v.  18.  April)  216—223.

Deserteur,  Verabredung  unter  den  Deutschen  Bundesstaaten
  über  die  Kosten  für  die  Einlieferung  eines  Deserteurs
  und  *  von  ihm  mitgenommenen  Pferde  (A.  E.
d.  4.  Sept.)  5

Deutschland,  inmungen  uͤber  die,  Ertheilung  bes
fünfjährigen  Preises  an  das  beste  Werk  über  Deutsche
Geschichte  (A.  E.  v.  22.  Dez.  62.)  28.  —  Deutscher
Bund,  s.  Bundesstaaten.

Dieck-See  (im  Neustettiner  Kreise),  Bildung  einer  Genossenschaft
  zur  Verbesserung  der  an  demselben  belegenen
Grundstücke  (Stat.  d.  8.  Febr.)  51—54.

Diener,  s.  Bediente.

Dienstbücher  der  Schiffsleute,  s.  Seefahrtsbuch.

Dienstreisen,  Reisekosten  der  Offiziere  und  Militairbeamten
  bei  Dienstreisen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Dienstflegel.  f.  Siegel.

Distriktskommissarlenn  in  Ostpreußen,  Wahl  und
Geschäfte  derselben  in  Landarmen=  Angelegenheiten  der
Provinz  (Anweisung  v.  26.  Sept.  S.  3.  4.  6.  7.  9.  ff.)
634.

Divisionsprediger,  Weilnahme  derselben  an  dem
Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  in  der
Provinz  Preußen  (Regl.  v.  20.  Aug.  S.  6.)  564.  —
besgl.  in  der  Provinz  Sachsen  (Regl.  v.  20.  Aug.  F.  6.)
568.

Dormagen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Dorstfeld  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  35.

Dortmund  (Westphalen),  Erhöhung  des  Grundkapitals
der  Maßener  Gesellschaft  für  Kohlenbergbau  in  Dortmund
(Bek.  v.  19.  Febr.)  55.

Anwendung  der  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  zusätzlichen  Vorschriften  auf
die  Straßen  von  Dortmund  nach  Dorstfeld  und  nach
Körne  (A.  E.  v.  14.  März)  156.

Drebkan  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  r.  13.

1864.

Drygallen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Düppeler  Sturm-Kreuz,  Stiftung  desselben  (Stat.  v.
18.  Okt.)  605——07.

Düren  (Rheinprodinz),  Emission  von  90,000  Thalern
Dürener  Stadt-Obligationen  zu  48  Prozent  (Priv.  v.
25.  Janr.)  61——66.

Düsseldorf,  Aachen-Düsselborfer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1.

E.

Ebefran,  Vorrechte  derselben  in  dem  Vermögen  ihres
Mannes  im  Bezirk  des  Jufliz-Senats  zu  Ehrenbreltstein
(G.  v.  3.  Febr.  Art.  XI.  XII.)  43.

Ebrenbreitstein  (Ostrhein),  Aufhebung  der  lex  Anastasiana
  im  Bezirk  des  Justiz=  Senats  (G.  v.  1.  Febr.)  33.
risfen  bes  Kontrakten=  und  Hypothekenwesens

daselbst  (G.  v.  2.  Febr.)  34—40.

Einschätzungsregister  für  die  Grundsteuer  in  den
beiden  westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  8§§.8—10.

15.)  685.

Eisenbahnen:

1)  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn,  käufliche  Ueberlassung
  derselben  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  (Vertr.  v.  7.  Mai  u.  A.  E.  v.  27.
Juni)  520—524.

2)  Bergisch-Märkische,  Ankauf  der  Aachen-Düsseldorfer
  und  der  Ruhrort-Crefeld=  Kreis  Glabbacher
Eisenbahn  (Vertr.  d.  7.  Mai  u.  A.  C.  v.  27.
Juni)  520—524.

Anlage  einer  Eisenbahn  von  der  Steinkohlenzeche
„Vereinigte  Rosenblumendelle“  zum  Anschluß  an  die
Bergisch-Märkische  (Witten  -Duisburger)  Eisenbahn
(A.  E.  v.  7.  Dez.  63.)  13.

Genehmigung  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Haan  über  Opladen  nach  Cöln  (A.  E.  v.  11.
Mai)  525.  —  mit  einer  Zweigbahn  von  Ohligs  nach
Solingen  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  4.  Sept.)
591—592.

Fernere  Emission  von  4,000,000  Thlrn.  45prozentiger
  Prioritäts  =  Obligationen  V.  Serie  (Priv.
b.  24.  Okt.)  661—663.

3)  Berlin-Anyaltische  Eisenbahn,  Nachtrag  zu  dem
Statut  der  Gesellschaft,  betr.  die  Ausgabe  neuer
Dividendenscheine  (A.  E.  v.  21.  Aug.)  561.

4)  Ber-
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

4)  Berlin-Cüstrin,  Ausgabe,  Verzinsung  und  Amortisation
  der  dazu  bestimmten  Staatsanleihe  (A.  E.
v.  4.  Febr.)  31.

5)  Berlin-Görlitz,  Bildung  einer  Aktiengesellschaft
zum  Bau  dieser  Bahn,  Genehmigung  des  Statuts
(Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  18.  Mai)  485—519.

6)  Berlin-Stettin,  Nachtrag  zu  den  Statuten,  betr.
bie  Erhöhung  des  Stammkapitals  um  1,100,000
Thlr.  (Bestät.  Urk.  v.  14.  Aug.)  560.

7)  Clede-Nymwegen,  Uebereinkunft  mit  den  Niederlanden
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cleve
nach  Nymwegen  (v.  14.  März)  395—402.

8)  Cöln-Minden,  Abänderung  der  Statuten,  betr.
die  Wahl  der  Direktions-Mitglieder  (Gen.  Urk.  v.
23.  Mai)  276.

9)  Cöln-Soest,  Genehmigung  zum  Bau  dieser  Eisenbahn
(A.  E.  v.  13.  April  63.)  125.  —  Bestätigung  des
Statuts  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  16.  Nov.  63.)
126—148.

10)  Cöthen  =  Bernburg,  Ankauf  dieser  Eisenbahn
durch  die  Magdeburg-Halberstädter  Gesellschaft  (Vertr.
v.  30.  Janr.  Art.  3.)  166.  —  Nachtrag  zum  Statut
derselben  (v.  13.  April  §&amp;amp;.  1.  Nr.  5.)  175.

11)  Haan-Cöln,  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Haan
über  Opladen  nach  Cöln  durch  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft  (A.  E.  v.  11.  Mai)  525.
(Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  4.  Sept.)  591—592.
Magdeburg-Halberstadt,  fünfter  Nachtrag,
betr.  den  Bau  und  Betrieb  verschiedener  Zweigbahnen,
Erhöhung  des  Grundkapitals  (Konz.  u.  Bestat.  Urk.
v.  13.  April)  173—180.

Vertrag  mit  der  Anhaltischen  Regierung  über
diese  Erweiterungen,  insbes.  über  den  Ankauf  der
Cöthen-Bernburger  Bahn  (v.  30.  Janr.)  165—173.

Sechster  Nachtrag,  Abänderungen  des  Statuts
vom  13.  September  1841.  und  Nachtrag  zu  dem  Privilegium
  vom  10.  März  1851  (Bestät.  Urk.  v.  14.
Nov.)  649—654.

Rheinische,  Emission  neuer  Prioritäts-Obligationen
  II.  Serie  im  Betrage  von  7,000,000  Thlrn.  zu
4  Prozent  (Priv.  v.  29.  Febr.)  115—123.

Unschluß  der  Kohlengruben  Weisweiler  u.  Nothberge
  an  die  Rheinische  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.
Nov.)  708.

Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn,
  käufliche  Ueberlassung  derselben  an  die  Bergisch-Merlische
  Eisenbahngesellschaft  (Vertr.  v.  7.  Mai
u.  A.  E.  v.  27.  Juni)  520—524.

Jahrgang  1864.

12

13)

1

—
—

1864.  9

Eisenbahnen,  (Forts.)

15)  Schlesische  Gebirgsbahn,  Ausgabe,  Verzinsung
u.  Amortisation  der  dafür  bestimmten  Staatsanleihe
(A.  E.  v.  4.  Febr.)  31.

16)  Thüringische  Eisenbabn,  Abkommen  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Coburg-Gotha  wegen
anderweitiger  Verwendung  der  von  der  Thüringischen
Eisenbahn  zu  erhebenden  Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.
3.  Dez.  62)  194.  —  Abkommen  mit  Reuß-Plauen,
denselben  Eezensund  betreffend  (Minist.  Erkl.  v.·
22.  Janr.)  196

Nachtrag  um  Statut  der  Gesellschaft,  “–t
Abänderungen  besselben  betreffend  (A.  E.  14.
Nov.)  663—664.
Viersen-Kempen-Venlo,  Uebereinkunft  mit  den
Niederlanden  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Venlo  nach  Viersen  und  nach  Kempen  (v.  14.  März).
385—394.
Weissenfels-Gera,  Uebereinkunft  mit  der  Reuß-Plauenschen
  Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung
  der  von  der  Weissenfels-Geraer  Eisenbahn
zu  erhebenden  Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.  22.  Janr.)
196.

1

—
—

1

□
S

Elbe,  Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  derselben,
s.  Deichverbände  Nr.  1.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Elberfelder
Stadt=  Obligationen  IV.  Emission  im  Betrage  von
120,000  Thalern  zu  43  Prozent  (Priv.  v.  13.  Juli)
552—556.

Emeritenfond,  Bildung  und  Verwaltung  bes  Emeritenfonds
  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Preußen  (Regl.  v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  v.  24.  Aug.)  562
bis  566.  —  desgl.  für  die  evangelischen  Geistlichen  der
Provinz  Sachsen  (Regl.  v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  u.  24.  Aug.)
566—571.

Erbrecht  der  Landarmenanstalt  zu  Tapiau  in  Ostpreußen
  (Regl.  v.  26.  Sept.  S§.  12.  7.  Nr.  2.)  625.

Erbschaftliches  Liquidatiousverfahren,  Eröffnung
  desselben  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XVIII.)  46.

Erftkanal,  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Erftkanals
zwischen  der  Stadt  Reuß  und  dem  Rhein  (Tar.  v.  1.
Febr.)  93—95.

Erkenntnisse  des  Prisenraths  und  Ober-Prisenraths
(Best.  v.  20.  Juni  6.  10.  11.  16.  25.  27—29.)  377.
—  Vollstreckung  dieser  Entscheidungen  (ebend.  S#.  36.
37.)  383.

b  Essen
        <pb n="38" />
        10

Essen  (Rheinprovinz),  Abänderungen  des  „Statuts  der
Bergbaugesellschaft  Neu-Essen  (Bek.  v.  28.  März)  148.

Etappen-Konvention  mit  dem  Großherzogthum
Olbenburg  (Minist.  Erkl.  v.  15.  Mai)  231—238.  —
desgl.  mit  der  freien  Hansestadt  Bremen  (Minist.  Erkl.
v.  4.  Juli)  533—540.

Exekution,„  Anwendung  der  administrativen  Exekution
gegen  säumige  Gemeinden,  Gutsbesitzer  und  Grundsteuerpflichtige
  zur  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachweisungen
  Behufs  Anlegung  der  Flurbücher  und  Mutterrollen
(V.  v.  12.  Dez.  S.  16.)  677

Eplau  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen  Nr.  2.

F.

Fangegeld,  Außhebung  der  Fangprämie  für  die  Einlieferung
  der  Deserteurs  und  der  von  ihnen  mitgenommenen
  Pferde  in  Beziehung  auf  Oesterreich  (A.  E.  v.  4.
Sept.)  572.

Fehrbellin  (Provinz  Brandenburg),  Herstellung  einer
öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom  Ruppiner  Kanal  bis
Fehrbellin  (A.  E.  v.  31.  Okt.)  670.

Feuersgefahr,  Uebereinkunft  mit  ber  Oesterreichischen
Regierung  wegen  gegenseitiger  Hülfeleistung  bei  Feuersgefahr
  in  den  Grenzdistrikten  (Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.
Urt.  IX.)  109.

Feuersozietäts-Reglements:

Aufhebung  des  F.  41.  des  revibtrten  Reglements
der  Feuersozietät  für  das  platte  Land  des  Herzogthums
Sachsen  v.  21.  August  1863.  (A.  E.  v.  8.  Febr.)  48.

Auflösung  der  Feuersozietät  des  platten  Landes  der
Grafschaft  Hohnstein  und  Verschmelzung  derselben  mit
der  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
Sachsen  resp.  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät
(V.  v.  23.  Nov.)  654—656.

Revibirtes  Reglement  für  die  Städte-Feuersozietät
Altpommerns  (A.  E.  v.  22.  Juni)  409—435.

Finaz-Minister,  Befugnisse  desselben  in  Beziehung
auf  die  Feststellung  u.  Erhebung  der  Grundsteuer  in  den
sechs  östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  §.  15.  23.
32.)  677.  —  desgl.  in  den  beiden  westlichen  Provinzen
(V.  v.  12.  Dez.  Sg.  2.  21.  22.)  684.

Sachregister.

1864.

Firma,  hypothekarische  Eintragung  der  Firma  solcher
Aktiengesellschaften,  bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.
Febr.  §.  3.)  57.

Fischerboote,  Vorschriften  fuͤr  bieselben  zur  Verhuͤtung
des  Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen  auf  See
(G.  v.  22.  Febr.  F.  9.)  99.

Flaggengeld,  zeitweise  Aufhebung  bes  extraordinairen
Flaggengeldes  für  ausländische  Schiffe  (V.  v.  25.  April)
197.

Flora,  Aktiengesellschaft  in  S#in-  Erhöhung  des  Grundkapitals
  (Bek.  v.  21.  Mai)  275.

Flurbücher,  Anlegung,  Berichtigung  und  Fortschreibung
der  Flurbücher  zur  Vertheilung  und  Erhebung  der  Grundsteuer
  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.
S&amp;amp;.  10—17.  20—24.)  675.  —  desgl.  in  den  beiden
westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  &amp;amp;.  4.  10.  15.)
684.

Forderungen  „,  Verpfändung  von  Aktivforderungen
im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.
3.  Febr.  Art.  VIII.)  42.

Frankreich,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Belgien,  Frankreich  r.  über  die  Ablösung  des  Schelbezolles
  (v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Franenspersonen,  Verfahren  gegen  unzüchtige  Weibspersonen
  im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft
  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.  §K.  2.)  574.  —  besgl.  in
der  Oberlausitz  (V.  v.  15.  Sept.  §.  2.)  579.  —  desgl.
in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.  S.  3.  Nr.  4;  §.  7.
Nr.  4.  c.;  S.  8.  Nr.  5.)  622.

Fraustadt  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Friedland  (in  Preußen),  Ausferligung  Friedländer
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  120,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  7.  Okt.)  657—661.

Friedrichshoff  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  8.

G.

Garnison-Prediger,  Theilnahme  berselben  an  dem
Emeritenfond  für  die  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz
  Preußen  (Regl.  v.  20.  Aug.  §.  6.)  564.  —  desgl.
in  der  Provinz  Sachsen  (Regl.  v.  20.  Aug.  F.  6.)  568.

Gasbeleuchtung,  Errichtung  der  Rheinischen  Beleuchtungs-Aktiengesellschaft
  in  Bonn  (Bek.  v.  17.  Sept.)  584.

Ge-
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Gebäudestener  ,  Eintragung  der  der  Gebäudesteuer
unterliegenden  Grundstücke,  Hofräume  und  Hausgärten
in  die  Flurbücher  und  Mutterrollen  (V.  v.  12.  Dez.
K.  14.)  677.

Gebührenfreiheit  (Kostenfreiheit),  Bewilligung  derselben
  für  die  Eintragung  der  Pfand=  und  Hypothekenrechte
  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
(G.  v.  2.  Febr.  F.  17.)  38.

Das  Verfahren  in  Prisensachen  ist  kostenfrei  (Best.
v.  20.  Juni  §.  33.)  382.

Die  Ausfertigung  der  Seefahrtsbücher  für  Schiffsleute
  erfolgt  gebührenfrei  (G.  v.  26.  März  §.  8.)  695.
—  desgl.  die  Berichtigung  der  Musterrolle  und  die  Abmusterung
  (ebend.  §.  24.)  698.

Geistliche,  Bildung  und  Verwaltung  des  Emeritenfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Preußen
(Regl.  v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  v.  24.  Aug.)  562  —  566.
—  besgl.  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Sachsen  (Regl.  v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  v.  24.  Aug.)
566—571.

Beitritt  der  Geistlichen  zu  der  großen  Berlinischen
Prediger=  und  Schullehrer  -Wittwenkasse  (A.  E.  v.
26.  Okt.)  702—706.

Gemeinde,  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Einziehung
ber  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  (V.  v.
12.  Dez.  S§.  5—7.  27.)  674.  —  Verpflichtung  derselben,
  die  Behörden  bei  Aufstellung  und  Fortschreibung
der  Flurbücher  und  Mutterrollen  zu  unterstützen  (ebend.
#  .  16.  21.)  677.

Gendarmerie,  Uebereinkunft  mit  Oesterreich  wegen  gegenseitiger
  Hülfeleistung  der  Gendarmerie-Mannschaften
in  den  Grenzbezirken  (Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.)
107—110.

Gentz  (Kaufmann  in  Neu--Ruppin),  Verleihung  des  Expropy#piationsrechts
  an  denselben  zur  Anlage  einer  Schifffabrtsstraße
  vom  Ruppiner  Kanal  bis  Fehrbellin  (A.  E.
v.  31.  Okt.)  670.

ma  2L4A41  B.2444  LT.

„  1)  mit  dem  Königreich
  Sachsen,  Fortdauer  der  Uebereinkunft  von  1839.
(Minist.  Erkl.  v.  8.  Febr.)  113.

2)  Zwischen  dem  Großherzogthum  Baden  und  den
Hohenzollernschen  Färstenthümern  (Minist.  Erkl.  v.
29.  Janr.)  47.

Gerichtskosten,  Anfatz  derselben  im  Bezirk  des  Justiz-Senats
  zu  Etbrenbreitstein  im  Konkurse,  erbschaftlichen
Aspihation  pror:.  Grieritätsverfahren  a.  (G.  v.
3.  Febr.  Art.  XXI.)  46.

1864.  11

Germania,  Lebensvberficherungs-Altiengesellschaft  in
Stettin,  Abaͤnberungen  bes  Statuts  (Bel.  v.  19.  Dez.
63.)  14.

Geschäftsbriefe  von  Aktiengesellschaften,  bei  denen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
  besteht,  Aufbewahrung  derselben  (G.  v.  15.  Febr.
.  5.  Nr.  7.)  59.

Geschichte,  Bestimmungen  über  die  Ertheilung  des  fünfjährigen
  Preises  für  das  beste  Werk  über  deutsche  Geschichte
  (A.  E.  v.  22.  Dez.  62.)  28.

v.  Giesche  ,  Genehmigung  eines  neuen  Statuts  für  die
Bergwerksgesellschaft  „Georg  von  Gieschesche  Erben“  in
Breslau  (Bek.  v.  17.  Juni)  484.

Gladbach  (Rheinprodinz),  f.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Glag  (Grafschaft),  Einrichtung  und  Verwaltung  des
Landarmen=  und  Korrigendenwesens  in  der  Grafschaft
Glaß  (V.  v.  15.  Sept.)  573—578.

Gläubiger,  Befugniß  derselben  zur  Anfechtung  der
Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger  Schuldner  im  Bezirk
  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.)
40—46.

Aufruf  der  Gläubiger  solcher  Aktiengesellschaften,
bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in
Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.  C.  5.
Nr.  10.)  60

Glogowo  (Provinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  30.

Goldap  (Prodinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Görlitz  (Schlefien),  Errichtung  einer  gemeinnützigen  Aktien-Bangesellschaft
  in  Görlitz  (Bek.  v.  16.  Juli)  460.

Bau  einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Görlitz,
s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Grätz  (Probinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Grandenz  (Westpreußen),  Ausfertigung  Graudenzer
Stadt-Obligationen  im  Betrage  von  85,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  26.  März)  204—208.

Greifswald  (Neu-Vorpommern),  Ausfertigung  Greifswalder
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  70,000  Thalern
  zu  43  Prozent  (Priv.  v.  21.  März)  200—203.—
s.  auch  Chausseen  Nr.  19.

Grenzbezirk,  Uebereinkunft  mit  Oesterreich  zur  Beförderung
  des  Sicherheitsdienstes  im  Grenzgebiete  (Minist.
Erkl.  v.  27.  Febr.)  107—110.

Gritzehna  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Großbritannien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
  Belgien,  Großbritannien  c.  über  die  Ablösung  des
Scheldezolles  (v.  16.  Juli  63.)  73—92.

b-  Grott-
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        12
Grottkan  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  2W.

Grundsteuer,  Feststellung  der  Grundsteuer-Hauptsummen,
  Vertheilung  und  Erhebung  derselben  in  den  sechs
östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.)  673—683.  —  desgl.
in  den  beiden  westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.)
683—691.

Sachregister.
Hafen,  Bestimmungen  über  bie  Blokate  feindlicher  Häfen

1864.

(Prisen-Regl.  v.  20.  Juni  8§.  20  —  26.)  374.  —  Beförderung
  eines  aufgebrachten  feindlichen  Schiffes  in
einen  Preußischen  oder  befreundeten  Hafen  (ebend.  S#S.  14.
bis  18.)  372.  —  Verfahren  der  dortigen  Gerichts=  und
Polizei  =  Behörden  in  solchen  Fällen  (Best.  v.  20.  Juni
K#.  8.  9.  34—36.  38.  39.)  376.

Verjährung  der  Grundsteuer  (V.  v.  12.  Dez.
8.  30.)  682.

Grundsteuer-Kataster  fuͤr  bie  Rheinprobinz  und
Westphalen,  abaͤndernde  Bestimmungen  (V.  v.  12.  Dez
S.  2.  4.  5.  12.  15.  16.  18.)  684.

Gumbinnen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Gumbinner
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  18.  April)  224—227.—
s.  auch  Chausseen  Nr.  4.

Güterabtretung,  die  Rechtswohlthat  derselben  findet  Einstweilige  esmäigung  bes  Hafengeldes  in  Pillau
im  Bezirk  des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  nicht  statt  (A.  E.  v.  16.  Mai)  ?
(G.  v.  3.  Febr.  Art.  XX.)  46.  Hagelversich  s  „9  Errichtung

"  k%  der  „Preußischen  r.  5  4  NMfet  5,  sellsch  ft  zu
Güterauszug  aus  dem  Einschätzungs-Regißter,  Mit-  «
theilung  desselben  an  die  Grunbbesitzer  in  ben  beiben  erüin  *  brr  Statutent  (04,  .

25.  Juli)  532.
kipiichen  Probinzen  (V.  v.  12.  De.  .  8.  10.  15.  2)  Genehmigung  eines  Nachtrags  zum  Statut  der

„Neuen  Berliner  Hagelassekuranz.  Gesellschaft“"  (Bek.  v.
4.  März)  111.

3)  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der  Magdeburger
  Hagelversicherungs  =  Gesellschaft  (Bek.  v.
20.  Dez.)  716.

Hamburg,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
  Hamburg  2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles
(v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Handelsgeschäfte,  Bestimmungen  über  Aktiengesellschaften,
  bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens

Gymnasien,  Beitritt  der  Gymnafallehrer  zu  der  gro-  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.)
ßen  Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer  =  Wittwen-  57—61.
kasse  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  702—706.  Handelsgesetzbuch,  1)  Allgemeines  Deutsches  (von

1861).  Anwendung  der  Art.  18.  207—248.  auf  solche
Aktiengesellschaften,  bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschaften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.

Für  jeden  Hafen  soll  eine  Musterungs-Bebörde  für
bie  Schiffsleute  eingesetzt  werden  (G.  v.  26.  März  §.  12.)
695.  —  Arbeitszeit  der  Schiffsleute,  wenn  das  Schiff
im  Hafen  liegt  (ebend.  §.  28.)  699.

Hafengeld,  Abänderung  des  Tarifs  über  die  Erhebung

des  Hafengelbes  in  Stettin  (A.  E.  v.  7.  März)  123.

Zeitweise  Herabsetzung  der  Hafenabgaben  für  ausländische
  Schiffe  (V.  v.  25.  April)  197.  (A.  E.  v.
25.  April)  198.

IXNTTWWNN

Gutsbesitzer,  Verpflichtung  der  Inhaber  selbstständiger
Gutsbezirke  zur  Einziehung  der  Grundsteuer  in  den  sechs
östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  §S&amp;amp;.  5  —  7.  27.)
674.  —  Verpflichtung  derselben,  die  Behörden  bei  Anlegung
  und  Fortschreibung  der  Flurbücher  und  Mutterrollen
  zu  unterstützen  (ebend.  S§.  16.  21.)  677.

Inwiefern  die  Gutsbesitzer  im  Bezirk  des  Justiz-Senats
  zu  Ebrenbreitstein  als  Kaufleute  zu  betrachten
sind  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XIX.)  46.

li
Ergänzungen  der  Art.  529.  531  —534.  536.  542.
H.  547.  u.  553.  des  Handelsgesetztuchs,  betreffenb  bie  Rechts

verhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen
(G.  v.  26.  März  §#.  12.  22.  25—35).  695.

2)  Einfübrungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch;

a.  die  Art.  28—32.  des  Einführungsgesetzes  treien  im
Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  in  Kraft
(G.  v.  3.  Febr.  Art.  I.)  41.

Haan  (Rbeinprovinz),  Eisenbahn  von  Haan  nach  Cöln,
s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Hackenberg  (Provinz  Brandenburg),  Tarif  für  die  Benutzung
  der  Schleuse  bei  Hackenberg  (v.  31.  Okt.)  670.
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Handelsgesetzbuch,  (Forts.)  «
b.  der  Art.  36.  tritt  dort  außer  Anwendung  (ebend.
Art.  U.)  41.
c.  Anwendung  des  Art.  12.  S#  1  —  9.  und  des
Art.  23.  auf  solche  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
  besteht  (G.  v.  15.  Febr.  SS.  2.  3.)  57.

Hanudelskammern,  Errichtung  einer  Hanbelskammer
in  Lauban  (A.  E.  v.  8.  Juni)  403.

Hanbelsvertrag  mit  Jopan  (v.  24.  Janr.  61.)  461.
bis  483.  —  desgl.  mit  Siam  (v.  7.  Febr.  62.)  717
bis  744.

Hannover  (Königreich),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Belgien,  Hannover  2c.  über  die  Ablösung  des
Scheldezolles  (v.  16.  Juli  63.)  73—92.  .

Erweiterung  des  zwischen  Preußen,  Hannover  und
Braunschweig  abgeschlossenen  Vertrages  über  die  Regulirung
  der  Aller  und  Ohre  (Minist.  Erkl.  v.  5.  März)
239—240.

Hausestädte,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Belgien  und  den  freien  Hansestädten  2c.  über  die  Ablösung
  des  Scheldezolles  (v.  16.  Juli  63.)  73—  92.  —
s.  auch  Bremen  2c.

Hattingen  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  37.

Hemmersbach  (ARheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Heuer  der  Schiffsleute  auf  den  Seeschiffen,  Abschließung
der  Heuerderträge  2c.  (G.  v.  26.  März  §.  1.  9.  13.
14.  26.  27.  31.  34.)  693.

Hirndinea,  Aktiengesellschaft  für  Blutegelzucht  in  Deutschland,
  mit  dem  Domizil  in  Berlin  (Bek.  v.  24.  Juni)
436.

Hohenstein  (Grafschaft),  Auflssung  der  Feuersozietät
des  platten  Landes  der  Grafschaft  Hohenstein  und  Verschmelzung
  derselben  mit  der  Feuersozietät  des  platten
Landes  des  Herzogthums  Sachsen  resp.  der  Magdeburgischen
  Land-Feuersozietät  (V.  v.  23.  Nov.)  654.
bis  656.

Hohenzollern,  Regulirung  der  Juristiktionsverhältnisse
zwischen  dem  Großherzogthum  Baden  und  den  Hohenzollernschen
  Landen  (Minist.  Erkl.  v.  29.  Janr.)  47.

Feststellung  einer  Endfrist  für  die  Annahme  der
Oesterreichischen  Zwanzig=  und  Zehnkrenzerstücke  bei  den
Königlichen  Kassen  in  den  Hohenzollernschen  Landen
(V.  v.  11.  April)  157.

Das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst  ausländischer
  Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen  findet  in  den
Hobenzollernschen  Landen  keine  Anwendung  (V.  v.  18.
Mai)  313.

1864.—  13

Holland,  Bergbau-Mktiengesellschaft  zu  Wattenscheid,
Abänderung  der  Art.  19.  und  21.  des  Statuts  (Bek.
b.  20.  Okt.)  648

Horrem  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  41.
Höxter  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Hurl  (Rheinprovinz),  Abänderungen  des  Statuts  der
„Prinz  Leopold  Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,
Puddlings=  und  Walzwerk“  zu  Hurl  (Bek.  v.  10.  Nov.)
691.

Hüttenwesen,  Abänderung  des  Statuts  der  Mtiengesellschaft
  Thubalkain  fuͤr  Bergbau  und  Huͤttenbetrieb
(Bek.  v.  20.  Febr.)  56.

Genehmigung  des  redldirten  Statuts  der  Aktiengesellschaft
  „Neuschoktland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein“
  (Bek.  v.  7.  Nov.)  672.

Abänderungen  des  Statuls  der  „Prinz  Leopold
Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb.,  Puddlings=  und
Walzwerk“  zu  Hurl  (Bek.  v.  10.  Nov.)  691.

Hypotbeken-Aktienbank  in  Berlin,  Errichtung  derselben
  (Bek.  v.  26.  Mai)  312.  —  Befugniß  derselben
zur  Ausstellung  von  Hypothekenbriefen  (Priv.  v.  18.
Mai)  285.  —  Genehmigung  des  Statuts  (ebenb.)
285  —312.

Hopotbeken-Aktiengesellschaft  in  Berlin,  Errichtung
  derselben  (Bek.  v.  14.  Mai)  275.  —  Befugniß
derselben  zur  Ausstellung  von  Hypothekenbriefen  (Priv.
b.  2.  Mai)  241.  —  Genehmigung  des  Statuts  (ebend.)
241—271.

Hopothekenbriefe.,  Ausstellung  derselben  durch  die
Hypotheken-Aktiengesellschaft  in  Berlin  (Priv.  v.  2.  Mai
nebst  Statut)  241—274.  —  desgl.  durch  die  Hypotheken-Aktienbank
  in  Berlin  (Priv.  v.  18.  Mai  nebst  Statut)
285—312.  «

Hypothekenbuch,  Eintragung  der  einer  Altiengesellschaft
  zugehörigen  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Forderungen
  in  das  Hypothekenbuch  (G.  v.  15.  Febr.
§.  3.)  57.

Hypothekenrechte,  Eintragung  und  Rangordnung
derselben  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
(G.  v.  2.  Febr.  §#.  8—16.)  36.  (G.  v.  3.  Febr.  Art.
VI.  VII.)  41.

Hypothekenwesen,  Verbesserung  desselben  im  Bezirk
des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbeitslein  (G.  v.  2.  Febr.)
34—40.

J.
        <pb n="42" />
        14

J.

Jakobs-Grube  (Schlesien),  f.  Chausseen  Nr.  23.

Japan,  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag
  zwischen  Preußen  und  Japan  (v.  24.  Janr.  61.)
461—483.

Jarmen  (Pommern),  Erhebung  des  Brückengelbes  für
den  Peene=  Uebergang  bei  Jarmen  (Tar.  v.  15.  Febr.)
102—  105.

Ichendorf  (Rheinprovinz),  (.  Chausseen  Nr.  39.

Jedwabno  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Jerka  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Immobilien-Aktiengesellschaft  in  Berlin,  Genehmigung
  des  Statuts  (Bek.  v.  17.  Juni)  352.

Insterburg  (Provinz  Preußen),  Ausstellung  Insterburger
  Stadtobligationen  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  12.  März)  159—163.

Inventar  don  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
besteht,  ¶  sbewehtung  besselben  (G.  v.  15.  Febr.  §.  5.
Nr.  7.)  59

Johannisburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung
Johannisburger  Kreisobligationen  lm  Betrage  don
80,000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  25.  April)
328—331.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  5.

Irrenaustalt  zu  Allenberg  in  Ostpreußen,  Unterhaltung
und  Verwaltung  derselben  (Regl.  v.  26.  Sept.  S.  29.  .)
631.

Italien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Italien  2c.  über  die  Ablssung  des  Scheldezolles  (v.  16.
Juli  63.)  73—92.

Iugendliche  Verbrecher  in  Ostpreußen,  Einsperrung
derselben  in  die  Korrektionsanstalt  zu  Tapiau  (Regl.  v.
26.  Sept.  S.  3.  Nr.  5.;  S.  8.  Nr.  5.)  622.

Juristische  Person,  dem  Emeritenfond  für  die  evangelischen
  Geistlichen  der  Povinz  Preußen  werden  die
Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen  (A.  E.  v.
24.  Aug.)  562.  —  desgl.  dem  Emeritenfond  für  die
evangelischen  Geistlichen  der  Prodinz  Sachsen  (A.  E.  v.
24.  Aug.)  566.

Jnstizbeamte,  Anstellung  richterlicher  Beamten  bei
dem  Prisenrath  (Best.  v.  20.  Juni  S.  3—6.)  376.
—  desgl.  bei  dem  Ober-Prisenrath  (ebend.  S.  21.)  380.

Justiz-Minister,  der  Prisenrath  ist  seiner  Mitaufsicht
unterworfen  (Best.  v.  20.  Juni  K.  6.)  376.

Sachregister.

1864.

K.

Kalende  (Petition),  Vertheilung  derselben  bei  Parzellirung
  von  Grundstücken  in  Ostpreußen  (G.  v.  10.  März)
149.

Kanal,  Herstellung  einer  öffentlichen  Schiffahrtsstraße
dom  Ruppiner  Kanal  bis  Fehrbellin  (A.  E.  v.  31.  Okt.)
670.

Karstädt.  Göblitzer  Chaussee,  #.  Chausseen  Nr.  15.

Kartel-Konventionen,  Abänberung  der  Art.  8.  und
9.  der  Bundes-Kartelkonvention  vom  10.  Februar  1831.
(A.  E.  v.  4.  Sept.)  572.

Karten,  Anfertigung  und  Berichtigung  der  zur  Feststellung
  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in  den  sechs
östlichen  Provinzen  erforderlichen  Karten  (V.  v.  12.
Dez.  §§#.  20.  23.  24.)  679.  —  desgl.  in  den  beiden
westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  I#.  4.  9.  10.  19.)
684.

Kauflente,  Vorrechte  der  Ehefrau  eines  Kaufmannes
im  Fall  des  Konkurses  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu
Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XI.)  43.  —  Inwiefern
  Gutsbesitzer  daselbst  zu  den  Kaufleuten  zu  rechnen
  find  (ebend.  Art.  XIX.)  46.

Kaufmannschaft  in  Berlin,  Genehmigung  eines  Nachtrages
  zu  dem  Statut  derselben  vom  2.  März  1820.
(Bek.  v.  16.  Sept.)  583.

Kaution,  Sicherheitsbestellung  von  Seiten  des  Reklamanten
  in  Prisensachen,  um  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  abzuwenden  (Beft.  v.  20.  Juni  K.  37.)  384.

Kemnade  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  37.

Kempen  (Provinz  Posen),  Ausstellung  Kempener  Stabtobligationen
  im  Betrage  von  50,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  29.  Febr.)  150—155.

Kempen  (ARheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Venlo,  s.
Eisenbahnen  Nr.  17.

Kettwig  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Kettwiger  Stabtobligationen
  im  Betrage  von  75,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  26.  Aug.)  613—618.

Kinder,  Vorrechte  derselben  in  dem  Vermäögen  ihres
Vaters  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
(G.  v.  3.  Febr.  Art.  X.)  42.

Einsperrung  ungerathener  Kinder  in  die  Korrektions-Anstalt
  zu  Tapiau  in  Ostpreußen  (Regl.  d.  26.  Sept.
5  3.  Nr.  7.;  S.  7.  Nr.  4.  lit.  b.;  §.  8.  Nr.  4.)  622.

Kir-
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Kirchengemeinden,  Verpflichtung  derselben  zu  Beiträgen
  für  die  Kreissynodalkasse  (A.  E.  v.  15.  Juni)
351.

Kirchenkollekten,  Veranstaltung  derselben  zum  Besten
der  Kreisshnodalkasse  (A.  E.  v.  15.  Juni)  352.

Klodnitz-Kanal,  Tarif  für  das  Befahren  des  Kanals
und  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der
Lagerplätze  daselbst  (A.  E.  u.  Tar.  v.  26.  Sept.)
608—612.

Koblenbergwerke,  Erhöhung  des  Grundkapitals  der
Maßener  Gesellschaft  für  Kohlenbergbau  in  Dortmund
(Bek.  v.  19.  Febr.)  55.

Königsberg  (Landkreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Königsberg  (in  Preußen),  Errichtung  einer  gemeinnützigen
  Aktienbaugesellschaft  daselbst  (Bek.  v.  18.  Juli)
460.

Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  Königsberg
(Regl.  v.  26.  Sept.  §S§.  1.  4.  15.  Nr.  1.)  621.

Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855,  Einfährung
derselben  in  den  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  3.  Febr.)  40—46.

Konfistorien,  Aufsicht  derselben  über  die  Kreisshnodalkassen
  (A.  E.  v.  15.  Juni)  351—352.

Befugnisse  des  Konsistoriums  hinsichtlich  des  Emeritenfonds
  für  die  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz
  Preußen  (Regl.  d.  20.  Aug.  IJ.  16.  17.  10.)
566.  —  desgl.  in  der  Provinz  Sachsen  (Regl.  v.  20.
Aug.  S§.  18.  19.  12.)  571.

Konsul,  Befugnisse  der  Preußischen  Konsuln  im  Auslande
  hinsichtlich  der  An=  und  Abmusterung  der  Schiffsleute
  auf  den  Seeschiffen  (G.  v.  26.  März  §  .  22.  35.)
697.  .

Kontraktenwesen,  Verbesserung  desselben  im  Bezirk
des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  2.  Febr.)
34—40.

Kopcziowitz  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Koppel-See  (im  Neustettiner  Kreise),  Bilbung  einer
Genossenschaft  zur  Verbesserung  der  an  demselben  belegenen
  Grundstücke  (Stat.  v.  8.  Febr.)  51—54.

Körne  (Provinz  Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Korrektionsanstalten  für  Landstreicher,  Bettler  und
Arbeitsscheue  im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft
  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.  SS.  2—4.  ff.  12.  14.)
574.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz  (V.  v.  15.  Sept.
.  2—4.  10.)  579.  —  desgl.  in  Ostpreußen  (Regl.
d.  26.  Sept.  §#§#.  2.  3.  6.  8.  12.  14.  19.  32.)  621.

1864.  15

Kosten  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Kostener
Kreisobligationen  im  Betrage  von  150,000  Thlrn,  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  11.  Juli)  548—551.  —  (.  auch
Chausseen  Nr.  29.

Kosten,  für  die  Anlegung  und  Fortschreibung  der  Flurbücher
  und  Mutterrollen  zur  Erhebung  der  Grundsteuer
in  den  sechs  östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  I.  17.
23.)  678.  —  desgl.  in  den  beiden  westlichen  Provinzen
(V.  v.  12.  Dez.  S#.  4.  5.  19.)  684.

Kosten  für  die  Anmusterung  der  Schiffsleute  auf
den  Seeschiffen  (G.  v.  26.  März  §.  24.)  698.

Kostenfreiheit,  s.  Gebührenfreiheit.

Kozmin  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Krappitz  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  24.  27.

Kraupischken  (Provinz  Preußen),  #.  Chausseen
Nr.  10.

Kredit-Institute  (Kreditvereine),  Verpflichtung  der
Kredit-  Institute,  die  Behörden  bei  Anlegung  der  Flurbücher
  und  Mutterrollen  zur  Vertheilung  und  Erhebung
der  Grundsteuer  zu  unterstützen  (V.  v.  12.  Dez.  F.  16.)
677.

Errichtung  des
der  eain  Sachsen  (Stat.  u.
353—36

aeign  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  des  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen,  betr.
bie  künkiinhining  Einlösung  und  Aufbewahrung  der
Pfandbriefe  (d.  E  4l  b.  26.  Sept.)  619.

Kreis  issi  in  Ostpreußen,  Errichtung
  und  zortsern,  derselben  (Anweil.  v.  26.  Sept.
K.  1.  fl.)  6

n——esn  .  Bomst,  Friedland,
Greifswald,  Gumbinnen,  Johannisburg,
Kosten,  Löbau,  Lötzen,  Ortelsburg,  Pleß,
Ragnit,  Rössel,  Rybnik,  Ueckermünde.

Kreisspnoden,  Errichtung  derselben  in  den  Provinzen
Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen  (A.  E.  v.  13.  Juni)
350.  —  Allgemeine  Bestimmung  über  die  Wahlfähigkeit
ber  Patronatsvertreter  (ebend.  Nr.  2.)  351.  —  Bildung
don  Kreissynodalkassen  (A.  E.  v.  15.  Juni)  351—352.

landschaftlichen  Kreditverbandes
A.  E.  v.  30.  Mai)

Kreistage  ,,  Kompetenz  derselben  in  Landarmen-Angelegenheiten

  in  Ostpreußen  (Anweis.  v.  26.  Sept.  §#.  3.
4.  13.)  634.

Krenzerstücke,  Feststellung  einer  Endfrist  für  die  Annahme
  der  Oesterreichischen  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke
  bei  den  Königlichen  Kassen  in  den  Hohengollernschen
  Landen  (V.  v.  11.  April)  157.

Krieg,
        <pb n="44" />
        16

Krieg,  Verfahren  gegen  feindliche  und  neutrale  Schiffe
im  Falle  des  Krieges  (Prisen  -Regl.  v.  20.  Juni
88.  1.  ff.)  370.  ·

Kriegsdenkmünze  für  den  Felbzug  von  1864,  Stiftung
  derselben  (Stat.  v.  10.  Nov.)  611.

Kriegskontrebande,  was  als  solche  anzusehen  ist
(Prisen-Regl.  v.  20.  Juni  §.  S.)  371.  —  Verfahren
gegen  feindliche  oder  neutrale  Schiffe,  welche  Kriegskontrebande
  führen  (ebend.  §#.  4—7.)  370.

Kriegsschiffe,  Vorschriften  für  den  Befehlsbaber  eines
Kriegsschiffes  über  das  von  ihm  zu  beobachtende  Verfahren
  gegen  feindliche  und  neutrale  Schiffe  im  Fall  des
Krieges  (Prisen-Regl.  v.  20.  Juni  §#e.  1.  ff.  11—19.
27.)  370.  (Best.  v.  20.  Juni  #.  8.  9.  34—36.)  376.

Verfahren,  wenn  ein  feindliches  Kriegsschiff  genommen
  wird  (Best.  v.  20.  Juni  F.  38.)  384.

Krotoschin  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Kuklinow  (Provinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  30.

Kunowo  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

L.
Lamsfeld  (Provinz  Brandenburg),  /.  Chausseen
Nr.  14.

Landarmenwesen,  Einrichtung  und  Verwaltung  desselben
  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft
Glatz  (V.  v.  15.  Sept.)  573—578.  —  desgl.  im  Markgrafthum
  Oberlausitz  (V.  v.  15.  Sept.)  579—582.  —
desgl.  in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.)  621—640.

Landrath,  Kompetenz  desselben  in  Landarmen-Angelegenbeiten
  in  Ostpreußen  (Anweis.  v.  26.  Sept.  ISS.  3.  5.  fl.)
633.

Kompetenz  des  Landraths  in  Bezug  auf  die  Einziebung
  der  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen  Provinzen
(V.  v.  12.  Dez.  §.  27.)  681.  —  desgl.  in  den  beiden
westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  S.  11.)  687.

Landschaften,  Genehmigung  der  von  der  Generalversammlung
  des  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Probinz
  Posen  gefaßten  Beschlüsse,  betreffend  die  Aufkündigung,
  Einlösung  und  Aufbewahrung  der  Pfandbriefe
(A.  E.  v.  26.  Sept.)  619.

Landstreicher,  Verfahren  gegen  Landstreicher  im  Herzogthum
  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.
15.  Sept.  I§.  2.  14.)  574.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz
(V.  v.  15.  Sept.  §.  2.)  579.  —  desgl.  in  Ostpreußen
(Regl.  v.  26.  Sept.  F.  3.  Nr.  3.)  622.

Sachregister.

1864.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  29.  Dez.)  711.

Lasdehnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Lassan  (Neuvorpommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Laternen,  Anbringung  derselben  auf  Seeschiffen  zur

Verhütung  des  Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen
(G.  r.  22.  Febr.  I#  2—9.)  97.

Lauban  (Schlefien),  Errichtung  einer  Handelskammer
daselbst  (A.  E.  v.  8.  Juni)  403.

Lautenburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Lautern  (Provinz  Preußen),  (.  Chausseen  Nr.  6.

Lebensversicherungs  =  Gesellschaft  Germania
in  Stettin,  Abänderungen  des  Statuts  (Bek.  v.  19.  Dez.
63.)  14.

Lehnin  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Lehrer,  s.  Schullehrer.

Lengwethen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Leopold,  Abänderungen  des  Statuts  der  „Prinz  Leopold
Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und
Walzwerk“  zu  Hurl  (Bek.  v.  10.  Nev.)  691.

Lichter,  Gebrauch  derselben  auf  Seeschiffen  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen  (G.  v.
22.  Febr.  §§#.  2—9.)  97.

Lieberose  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  14.

Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverband,  Erweiterung
  des  Meliorationsprojekts  (A.  E.  v.  25.  Mal)
350.

Liquidatoren  bei  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
besteht  (G.  v.  15.  Febr.  S.  5.  Nr.  9.)  59.

Lissa  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Löbau  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Löbauer
Krelsobligationen  II.  Emission  im  Betrage  von  30,500
Thalern  zu  5  Progent  (Priv.  v.  28.  Dez.  63.)  24—27.
—  (.  auch  Chausseen  Nr.  2.

Löbnitz  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Lvotsen,  Vorschriften  für  dieselben  zur  Verhütung  des
Zusammenstoßens  mit  anderen  Schiffen  (G.  v.  22.  Febr.
K.  8.)  99.

Löschungen  im  Hypothekenbuche  im  Bezirk  des  Justiz--Senats
  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  2.  Febr.  F.  11.)  36.

Loslau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Lö-
        <pb n="45" />
        Sachregister.

Lötzen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Lötzener  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  40,000  Thalern  zu  5  Pro-=zent
  (Priv.  v.  24.  Okt.)  666—669.  —  (.  auch  Chausseen
  Nr.  7.

Läbben  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen  Nr.  14.

Läbeck,,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Lübeck  2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (r.  16.  Juli
63.)  73—92.

Lyck  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

M.

Magdeburg  (Provinz  Sachsen),  Verschmelzung  der
Feuersozietät  des  platten  Landes  der  Grafschaft  Hohnstein
  mit  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  (V.  v.
23.  Rov.)  654—656.
Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der  Magdeburger
  Hagelbersicherungs-Gesellschaft  (Bek.  v.  20.  Dez.)
716.

Magbeburg-Halberstädter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen

  Nr.  12.

Mgielka  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Marienburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Marienburger
  Stadtobligationen  im  Betrage  von  30,000
Thalern  zu  43  Prozent  (Priv.  v.  14.  Nov.)  744—748.

s.  auch  Chausseen  Nr.  1.

Marine-Ministerium,  Ressort  des  Marine-Ministers
in  Prisensachen  (Best.  v.  20.  Juni  §#.  6.  36.  39.)  376.
—  Anstellung  eines  Rathes  des  Marine-Ministeriums
bei  dem  Prisenrath  (ebend.  §.  4.)  376.  —  Der  Präses
im  Marine-Ministerium  ist  Mitglied  des  Ober-Prisenraths
  (ebend.  S.  21.)  380.

Massener  Gesellschaft  für  Kohlenbergbau  zu  Dortmund,
Erhöhung  des  Grundkapitals  (Bek.  v.  19.  Febr.)  55.
Meckleunburg-Schwerin,  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag

  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins,  Mecklenburg=
  Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und
dem  Königreich  Siam  andererseits  (b.  7.  Febr.  62.)  717.

is  744.

Mecklenburg=  Strelitz,  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins,  Mecklenburg=
  Schwerin  und  Mecklenburg,  Strelitz  einerseits  und
dem  Königreich  Siam  andererseits  (b.  7.  Febr.  62.)  717.
bis  744.

Johrgang  1864.

1864.  17

Meilengeld,  in  welchen  Fällen  Offiziere  und  Militair-=beamte
  bei  Dienstreisen  Meilengelb  liquidiren  dürfen  (A.
E.  v.  4.  Aug.  Nr.  3.)  558.

Meliorationen:

Meliorationsverband  für  das  Rhedathal  oberhalb
Worle  in  Westpreußen  (Stat.  v.  11.  Janr.)  14—20.

Bilbung  einer  Genossenschaft  zur  Senkung  des
Koppel-,  Schlagkow-,  Dieck-=  und  Remerow-Sees  im
Neustettiner  Kreise  (Stat.  v.  8.  Febr.)  51—54.

Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der
Grundstücke  am  Samica-Bach  im  Fraustädter  und  Kostener
  Kreise  (b.  15.  Febr.)  67—71.

Genossenschaft  zur  Verbesserung  der  im  Simmerthal
oberhalb  Ohlweiler  in  der  Oberau  belegenen  Wiesen
(Stat.  v.  15.  Febr.)  95—96.

Verband  zur  Regulirung  des  Obrzycko=  oder  faulen
Obra-Flusses  in  den  Kreisen  Bomst,  Grünberg  und
Züllichau-Schwiebus  (Stat.  v.  4.  April)  182—194.  —
Verband  zur  Entwässerung  der  faulen  Obra  oberhalb
der  Hammermühle  bei  Bomst  (Stat.  v.  27.  Juni)  445.
bis  459.

Verband  zur  Melioration  des  südlichen  Randow=  und
unteren  Welsethales  in  der  Uckermark  (Stat.  v.  18.  Mai)
277—  284.

Entwässerungsverband  des  großen  und  kleinen  Wons-Sees
  und  des  Niedtlitzer  Bruches  in  den  Kreisen  Johannisburg
  und  Lötzen  (Stat.  v.  23.  Mai)  338—348.

Erweiterung  des  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsberbandes
  (A.  E.  v.  25.  Mai)  350.

Meyenburg  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  18.

Miethskontrakt  ,  Einfluß  der  Konkurseröffnung  auf
bestehende  Miethskontrakte  im  Bezirk  des  Justiz-Senats
zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XVII.)  46.

Militairbeamte,  Reisekosten  derselben  bei  Versetzungen
und  Dienstreisen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Militairpersonen,  Reisekosten  derselben  bei  Versetzungen
  und  Dienstreisen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Militairprediger,  Theilnahme  der  Divisions=  und
Garnison-Prediger  an  dem  Emeritenfond  für  die  ebangelischen
  Geistlichen  in  der  Provinz  Prcußen  (Regl.  v.
20.  Aug.  F.  6.)  564.  —  desgl.  in  der  Provinz  Sachsen
(Regl.  v.  20.  Aug.  F.  6.)  568.

Minden  (Westphalen),  Ausfertigung  Mindener  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  60,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  8.  Juni)  437—444.

Minderjährige  Schiffsleute,  inwiefern  dieselben  befugt
find,  Heuerverträge  abzuschließen  und  Prozesse  zu  führen
(G.  v.  26.  März  F.  1.)  693.

"6“  Mi-
        <pb n="46" />
        18

Ministerium  der  auswärtigen  Augelegenbeiten,
  Ressort  des  Ministers  in  Prisensachen  (Best.
v.  20.  Juni  S.  6.  39.)  376.  —  Ein  vortragender  Rath
des  Ministeriums  soll  zum  Mitglied  des  Prisenraths  ernannt
  werden  (ebend.  §.  4.)  376.  —  Der  Direktor  im
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  Mitglied
  des  Ober-Prisenraths  (ebend.  K.  21.)  380.

Ministerlum  für  Handel  und  Gewerbe  2c.,
der  Minister  für  Handel  ist  beauftragt,  Musterungsbehörden
  für  die  Schiffsleute  in  den  Häfen  einzurichten  (G.
v.  26.  März  K.  12.)  695.  —  Der  Direktor  der  Abtheilung
  für  Handel  und  Gewerbe  ist  Mitglied  des  Ober-Prisenraths
  (Best.  v.  20.  Juni  §.  21.)  380.

Moederath  (Rheinprovinz),  #K.  Chausseen  Nr.  39.

Münsterberg,  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Murchin  (Neuvorpommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Musterrollen  für  Schiffsleute  auf  den  Seeschiffen,  Anfertigung
  und  Inhalt  derselben  (G.  v.  26.  März  8§.  12.
13.  16—19.  22.  24.)  695.

Musterungsbehörden  für  Seeschiffer,  Errichung
und  Geschäfte  berbien.  .  v.  26.  März  &amp;amp;§.  1.  5—  8.
11—16.  18.  ff.  30.)  6

Mutterrollen,  rned,  Berichtigung  und  Fortschreibung
  der  Mutterrollen  zur  Vertheilung  und  Erhebung
der  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  (V.  v.
12.  Dez.  I#.  10—17.  20—24.)  675.  —  desgl.  in
den  beiden  westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  S§.  4.
10.  15.  16.  18.  21.)  684.

N.

Nehrung,  Deichverband  der  alten  Binnen-Nehrung  (Stat.
v.  18.  April)  209  —  216.  —  desgl.  der  neuen  Binnen-Nehrung
  (Stat.  v.  18.  April)  216—223.

Neuberun  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Neuenahr  (Rheinprovinz),  Nachtrag  zum  Statut  der
Aktiengesellschaft  für  Gründung  des  Bades  Neuenahr  im
Ahrthale  (Bek.  v.  13.  Dez.)  714.

Neuendorf  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen  Nr.  9.

Neu-Essen,  Abänderungen  des  Statuts  der  Bergbaugesellschaft
  Neu-Essen  (Bek.  v.  28.  März)  148.

Sachregister.

1864.

Neumarkter  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
der  Oder,  Nachtrag  zum  Statut  (v.  6.  Juli)  527—528.

Neu-Schottland,  Berg=  und  Hütten-Aktienverein,  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  (Bek.,  v.  7.  Nov.)
672.

Neuß  (Rheinprovinz),  Abgaben  für  die  Benutzung  des
Erftkanals  zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rhein
(Tar.  v.  1.  Febr.)  93—95.

Neustadt  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  24.  u.  27.
Neustadt  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Neuvorpommern,  Aufhebung  der  lex  Anastasiana
(G.  v.  1.  Febr.)  33
Feststellung  und  Erhebung  der  Grundsteuer  in  Neuvorpommern
  (V.  v.  12.  Dez.  §.  1.  Nr.  7;  §.  28.)
674.

Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Neuvorpommerschen
  Kommunallandtag  in  Bezug  auf  den
Bau  und  die  Unterhaltung  von  Chausseen  (A.  E.  v.
21.  März)  199.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  19.  20.

Nichtigkeltsbeschwerde  gegen  Adjudikations-Erkenntnisse
  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.
v.  3.  Febr.  Art.  XV.  Nr.  6.)  45.

Nicolai  (Oberschlesien),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Niederlande  (Königreich),  Vertrag  zwischen  Belgien  und
den  Niederlanden  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles
(v.  12.  Mai  63.)  88—91.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  den  Niederlanden
  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Viersen  und
Kempen  nach  Venlo  (v.  14.  März)  385—394.  —  desgl.
von  Cleve  nach  Nymwegen  (v.  14.  März)  395—402.

Niederlausitz,  Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Niederlausitz,
  Erhebung  und  Dezwalung  berselben  (V.  v.
12.  Dez.  &amp;amp;.  1.  Nr.  9;  K.  26)  674

Niederschelden  (Westphalen),  Errichtung  der  Aktiengesellschaft
  Charlottenhütte  in  Niederschelden  (Bek.  v.
2.  April)  156.

Niedtlitzer  Bruch  (Provinz  Preußen),  Verband  der
Grundbesitzer  zur  Entwässerung  desselben  (Stat.  v.  23.  Mai)
338—348.

Nothberge,  Anschluß  der  Kohlengrube  Nothberge  an
die  Rheinische  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Nov.)  708.
O.
        <pb n="47" />
        Sachregister.

O.

Ober-Barnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Ober-Glogau  (Oberschlesten),  s.  Chausseen  Rr.  24.

Oberlausitz,  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=
  und  Korrigendenwesens  in  der  Oberlausitz  (V.  v.
15.  Sept.)  579—.582.  #

Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Oberlausitz,

Erhebuns  und  **  derselben  (V.  v.  12.  Dez.
#P.  1.  Nr.  8;  §.  28.)

Ober-Präsident,  Aenen  des  Ober-Präsidenten  in
Landarmen-Angelegenheiten,  insbesondere  im  Herzogthum
Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.
S##.  5.  10.  12.  13.)  575.  —  desgl.  in  der  Oberlausttz
(V.  v.  15.  Sept.  &amp;amp;#.  6.  9.  10—12.)  580.  —  desgl.  in
Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.  9§.  8.  13.  17.  18.  21.
22.  N.)  62.

Ober-Prisen  rath,  Zusammensetzung  und  Verfahren
besselben  (Best.  v.  20.  Juni  S§.  20  —  33.  37.)  380.  —
s.  auch  Prisenrath.

Ober-Tribunal,  Anstellung  von  Mitgliedern  des
Ober--Tribunals  bei  dem  Ober-Priseurath  (Best.  v.  20.  Juni
+.  21.)  381.

Obrastuß,  Verband  zur  Regullrung  der  faulen  Obra

in  den  Kreisen  Bomst,  Grünberg  und  Züllichau-Schwiebus

  (Stat.  v.  4.  April)  182—194.  —  Verdand  zur
Entwässerung  der  faulen  Obra  oberhalb  der  Hammermühle
bei  Bomst  (Stat.  v.  27.  Juni)  445—

Obrzocko-Fluß,  Verband  zur  Melioration  der  Grundstücke
  in  der  Niederung  des  Obrzycko=  oder  faulen  Obraflusses
  (Stat.  v.  4.  April)  182—194.—  s.  auch  Obrafluß.


Ochosetz  (Oberschlesien),  #  Chausseen  Nr.  22.

Oder,  Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Oder,
s.  Deichverbände  Nr.  2.  3

Oeffentlichkeit,  die  Verhandlungen  vor  dem  Prisenrath
find  nicht  öffentlich  (Best.  v.  20.  Juni  K.  19.)  379.

Oesherreich,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien
  2c.  über  die  Ablösung  des  Schelbezolles  (v.  16.  Juli
63.)  73—92.

Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  zur
Beförderung  des  Sicherheitsdienstes  im  Grenzgebiete  und
wegen,  gegenseitiger  Hülfe  bei  Wassers=  und  Feuersgefahr
(Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.)  107—110.

Cegenseitige  Aufhebung  des  Fangegeldes  für  die
Einlieferung  der  Deserteurs  und  der  von  ihnen  mitgenommenen
  Pferde  (A.  E.  v.  4.  Sept.)  572.

1864.  19

Offiztere,  Reisekosten  berselben  bei  Versetzungen  und
Dienstreisen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Obligs  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Ohligs  nach  Solingen,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Oblweiler  (Rheinprovinz),  Wiesengenossenschaft  in  Ohlweiler
  zur  Verbesserung  der  Wiesen  im  Simmerthal
(Stat.  v.  15.  Febr.)  95—96.

Obre  (Fluß),  Erweiterung  des  zwischen  Preußen,  Hannover
  und  Braunschweig  abgeschlossenen  Vertrages  über
die  Regulirung  der  Aller  und  Ohre  (Minist.  Erkl.  v.
5.  März)  239—240.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Belgien,  Oldenburg  2c.  über  die  Ablösung
bes  Scheldezolles  (v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Oldenburg
  (b.  15.  Mai)  231—238.

Opladen  (ARheinprovinz),  Eisenbahn  von  Haan  über
Opladen  nach  Cöln,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Oppeln  (Schlesiey,  s.  Chausseen  Nr.  24.

Orden,  Stiftung  des  Düppeler  Sturm-Kreuzes  (Stat.
v.  18.  Okt.)  605—607.  —  Stiftung  des  Alsen-Kreuzes
(Stat.  v.  7.  Dez.)  709—711.

Ortelsburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Ortelsburger
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  50,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  4.  Sept.)  598—602.
—  s.  auch  Chausseen  Nr.  8.

Ortserbeber  zur  Einziehung  der  Grundsteuer  in  den
sechs  östlichen  Prodinzen.  Bestellung  und  Pflichten  derselben
  (V.  v.  12.  Dez.  S.  21.  27.)  679.

Ostpreußen,  Einrichtung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens
  in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.)  621.
bis  640.

Ostpreußisches  Provinzialrecht,  Abänderung  des

#5.  13.  Zusatz  213,  betreffend  die  Vertheilung  der  Kalende
  und  sonstigen  Realabgaben  bei  Parzellirung  von
Grundstücken  (G.  v.  10.  März)  149

P.

Pachtkontrakte,  Einfluß  der  Konkurseräffnung  auf
bestehende  Pachtkontrakte  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu
Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XVII.)  46.

Papiere,  das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst  ausländischer
  Papiere  findet  in  den  Hohenzollernschen  Landen
keine  Anwendung  (V.  v.  48.  Mai)  313.

xc-  Par-
        <pb n="48" />
        20

Parzellirung  von  Grunbstücken  in  Ostpreußen,  Vertbeilung
  der  Realabgaben  (G.  v.  10.  März)  149.

Passenheim  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  rr.  B.

Patronat  (Kirchenpatron),  Wahlfähigkeit  der  Patrone
und  Patronatsvertreter  zu  den  Kreissynoden  (A.  E.  v.
13.  Juni)  350—351.

Peene  (Fluß),  Erhebung  des  Brückengeldes  für  den
Peene-Uebergang  bei  Jarmen  (Tar.  v.  15.  Febr.)  102.
bis  105.

Pern  (Freistaat),  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Belgien,  Peru  rc.  über  die  Ablösung  des  Schelbezolles
(v.  16.  Juli  63.)  73—92.

Petition  (Realabgabe),  s.  Kalende.

Pfandbriefe,  Ausfertigung  Westpreußischer  Pfandbriefe
  ohne  Bezeichnung  der  Spezialhypothek  (A.  E.  u.
Regul.  v.  18.  Mai)  314—320.

Ermächtigung  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
der  Provinz  Sachsen,  Pfandbriefe  auf  jeden  Inhaber
auszustellen  (A.  E.  v.  30.  Mai  u.  Stat.  S#.  1.  16.  bis
21.)  353.  «

Psandqlåubiqer.NechtedekselbenimBezitkbeöJustizi
SenatszuEhrenbreilstein(G.v.3.Febt-'Akt.VIl.
XIV.)  42.

Pfandrecht,  Erwerbung  und  Eintragung  desselben  im
Bezirk  des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.
2.  Febr.  Stzz.  8—16.)  35.  —  Pfandrechte  an  beweglichen
Sachen  ebendaselbst  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  VII.  VIII.)
42.  —  Pfandrecht  der  Ehefrau  in  dem  Vermäögen  des
Mannes  (ebend.  Art.  XlII.)  43.

Pfarrer,  Unterstützung  der  in  den  Rubestand  versetzten

Pfarrer  in  der  Provinz  Preußen  aus  dem  Emeritenfond
(Regl.  v.  20.  Aug.  I#§.  2.  ff.)  563.  —  besgl.  in  der
Provinz  Sachsen  (Regl.  v.  20.  Aug.  §KP.  2.  ff.)  567.
—  besgl.  in  Berlin  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  702—706.
Pbilippstein  (Abeinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Pillan  (Provinz  Preußen),  einstweilige  Ermäßigung  des
Hafengeldes  in  Pillau  (A.  E.  v.  16.  Mai)  228.

Pillkallen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Pleschen  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Pleß  (Oberschlefien),  Ausfertigung  von  Pleßer  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  250,000  Thalern  zu  43  Prozent
  (Priv.  v.  28.  Sept.)  613—617.  —  (.  auch  Chausseen
  Nr.  22.

Sachregister.

1864.

Pogorzella  (Prodinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  30.

Polizeibehörden,  Uebereinkunft  mit  Oesterreich  zur
Beförderung  eines  gemeinschaftlichen  Zusammenwirkens
der  Sicherheitsorgane  in  den  Grenzgebieten  beider  Staaten
(Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.)  107—110.

Pommern  (Prodinz),  Wahlfähigkeit  der  Patronatsvertreter
  zu  den  Kreissynoden  (A.  E.  d.  13.  Juni)  351.
—  Bildung  von  Kreissynodalkassen  in  der  Provinz  (A.
E.  v.  15.  Juni)  351—352.

Revidirtes  Reglement  für  die  te  rensaie
Altpommerns  (A.  E.  v.  22.  Juni)  409—435.

Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Prooinz  Pommern
  (V.  v.  12.  Dez.  S.  1.  Nr.  3.)  673.

Portofreiheit  der  Landarmen=  und  Korrektions-Anstalt
zu  Tapiau  in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.  S.  32.)  631.

Portugal,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Portugal  rc.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.
16.  Juli  63.)  73—92.

Posen  (Provinz),  Wahlfähigkeit  der  Patronatsvertreter

zu  den  Kreissynoben  (A.  E.  v.  13.  Juni)  351.  —  Bildung
  von  Kreissynodalkassen  in  der  Probinz  (A.  E.  v.
15.  Juni)  351—352

Feststellung  der  Grundfteuer  für  die  Provinz  Posen
(V.  v.  12.  Dez.  §.  1.  Nr.  2.)  673

Prediger-Wittwenkasse,  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  großen  Berlinischen  Prediger-  und  Schullehrer-Wittwenkasse
  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  702—706.

Pregelmündungsgeld,  einstweilige  Ermäßigung  desselben
  (A.  E.  v.  16.  Mai)  228

Preußen  (Provinz),  Wahlfähigkeit  der  Patronatsvertreter
  zu  den  Kreissynoden  (A.  E.  v.  13.  Juni)  351.
—  Bildung  von  Kreissynodalkassen  in  der  Probinz  (W.
E.  v.  15.  Juni)  351—352.

Bildung  und  Verwaltung  des  Emeritenfonds  für
die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Preußen  (Regl.
v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  v.  24.  Aug.)  562—566

Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Provinz  Preuben
  (V.  v.  12.  Dez.  S.  1.  Nr.  1.)  673.

Prioritätsverfahren  im  Bezirk  des  Justigz-Senats
zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  IV.  bis  VI.)  41.

Prisen-Angelegenbeiten,  Genehmigung  eines  Prisen-Reglements
  (A.  E.  v.  20.  Juni)  369—375.  —  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in  Prisensachen  (v.
20.  Juni)  375—384
risenrat  Errihtan  und  Zusammense  besselben

Prin  "07  Jun's.1—  *  o  szgneneh  h  des
Prisenraths  (Gen  K.  10—19.  7  28—33.  35—37.)
377.  —  s.  auch  Ober-Prisenrathb.

Pro-
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Protokollführer  bei  den  Verhanblungen  ded  Prisenraths,
  Inhalt  des  Protokolls  (Best.  v.  20.  Juni  88.  16.
19.)  379.

Provinziallandtag  von  Schlesien,  Kompetenz  besselben
in  Landarmen=  Angelegenheiten  des  Herzogthums  Schlesien
  und  der  Grasschaft  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.  S#.  5.
bis  7.  12.)  575.

Provinziallandtag  von  Preußen,  Kompetenz  desselben
  in  Landarmen-Angelegenheiten  von  Olvteuhen  (Regl.
v.  26.  Sept.  S§.  16.  20.  21.  34.)  6

Provinzialspnoden,  Bildung  von  noentul  zur
Bestreitung  der  durch  die  Provinzialsynoden  entstehenden
Kosten  (A.  E.  v.  15.  Juni)  351—352.

Prozeß,  Verfahren  bei  Prozessen  gegen  den  Vorstand  oder
Aufsfichtsrath  bei  Aktiengesellschaften  (G.  v.  15.  Febr.
&amp;amp;#5.  Nr.  4.)  58.

Vertretung  der  Landarmenverbände  in  Ostpreußen
durch  die  Kreisarmen  =  Kommission  in  Prozessen  (Anweis.
v.  26.  Sept.  S.  13.)  640.

Inwiefern  minderjährige  Schiffsleute  auf  Seeschiffen
  befugt  sind,  Prozesse  zu  führen  (G.  v.  26.  März
S.  1.)  693.

Puddlingswerk,  Abänderungen  des  Statuts  der
„Prinz  Leopold  Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=
  und  Walzwerk“  zu  Hurl  (Bek.  v.  10.  Nov.)  691.

Pntlitz  (Provinz  Brandenburg),  (.  Chausseen  Nr.  15.

R.

NKagnit  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Ragniter
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  112,100  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  25.  April)  323—326.  —  s.  auch
Chausseen  Nr.  10.

Nandowthal  (Provinz  Brandenburg),  Verband  für
bdie  Melioration  des  südlichen  Randowthals  (Stat.  v.
18.  Mai)  27—284.

Rangordnung  der  Pfand=  und  Hypotbekenrechte  und
der  Reallasten  im  Bezirk  des  Justiz.  Senats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  2.  Febr.  S#§.  10.  16.)  36.  (G.  v.
3.  Febr.  Art.  VI.  IX.)  42.

Realabgaben,  Vertheilung  derselben  bei  Parzellirung
von  Grundstücken  in  Ostpreußen  (G.  v.  10.  März)  149.

Reallasten,  Vorrecht  derselben  im  Bezirk  des  Justiz=Senats
  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  IX.)  42.

1864.  21

Rechtsanwalt,  schriftliche  Reklamationen  bei  dem  Prisenrath,
  sowie  die  bei  dem  Ober-Prisenrath  einzureichenden
  Schriftsätze  müssen  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet
  sein  (Best.  v.  20.  Juni  &amp;amp;§.  13.  24.)  378.  —
Vertretung  des  Reklamanten  durch  einen  Rechtsanwalt
(ebend.  S.  14.)  378.

Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger  Schuldner  im
Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein,  Befugniß
der  Gläubiger  zur  Anfechtung  derfelben  (G.  v.  3.  Febr.)
40—46.

Rechtsmittel  gegen  Entscheidungen  des  Prisenraths
(Best.  v.  20.  Juni  §F.  20.)  380.  —  Gegen  die  Entscheidung
  des  Ober-Prisenraths  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  statt  (ebend.  S.  27.)  381

Rechtsweg,  inwieweit  derselbe  in  Landarmen-Angelegenheiten
  des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Grafschaft
Glaßz  zulässig  ist  (V.  v.  15.  Sept.  §.  10.)  577.  —
besgl.  in  Landarmen=  Angelegenheiten  der  Oberlausitz
(V.  v.  15.  Sept.  S.  9.)  581.

Zulässigkeit  des  Rechtsweges  bei  Streitigkeiten  zwischen
dem  Schiffer  und  den  Schiffsleuten  über  das  Dienstverhältniß
  (G.  v.  26.  März  S.  27.)  699.

Rechtswohlthat,  s.  Benelicium.

Reglerungen,  Kompetenz  derselben  in  Landarmen-Angelegenheiten
  des  Herzogthums  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.  S#.  9.  10.)  576.  —  desgl.
in  der  Oberlausitz  (V.  v.  15.  Sept.  S6.  8.  9.)  581.—
desgl.  in  Ostpreußen  (Regl.  v.  26.  Sept.  §.  15.  Nr.  3.
bis  5.)  626.

Befugnisse  der  Regierungen  bei  der  Vertheilung
und  Einziehung  der  Grundsteuer  in  den  sechs  östlichen
Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  S#.  6.  7.  19.  21.  27.)  675.
—  desgl.  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  (B.  v.
12.  Dez.  §§#.  11.  15.  17.)  687.

Befugniß  der  Regierungen,  über  die  Beköstigung
der  Schiffslente  auf  den  Seeschiffen  das  Erforderliche
anzuordnen  (G.  v.  26.  März  §K.  26.)  698.

Neisekosten,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  bes
Reisekosten  =  Regulatios  für  die  Armee  (A.  E.  v.
4.  Aug.)  558

Reklamationen  gegen  die  Beschlagnahme  feindlicher
oder  neutraler  Schiffe  bei  dem  Prisen=  und  Ober-Prisenrath,
  Bestimmungen  über  das  dabei  zu  beobachtende
Verfahren  (v.  20.  Juni  §§.  11—33.  37.)  377.

Reklamationen  der  Grundeigenthümer  gegen  die  Einschätzung
  und  Feststellung  der  Grundsteuer  in  den  sechs
östlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.  S.  18.)  678.  —
desgl.  in  den  beiden  westlichen  Provinzen  (V.  v.  12.  Dez.
S#S.  7—f14.)  685.

Re-
        <pb n="50" />
        22

Nekurs  gegen  Abjudikations.  Erkenntnisse  im  Bezirk  des
Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XV.
Nr.  6.)  45.

Relzow  (Neu-Vorpommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Remerow-See  (im  Neusteltiner  Kreise),  Bilbung
einer  Genossenschaft  zur  Verbesserung  der  an  demselben
belegenen  Grundstücke  (Stat.  v.  8.  Febr.)  51—54.

Remlissionen,  in  welchen  Fällen  Grundsteuer-Remissionen
  bei  Unglücksfällen  zu  bewilligen  sind  (V.  v.  12.  Dez.
S.  29.  lit.  b.)  682.

Reprise  feindlicher  Schiffe  im  Fall  des  Krieges  (Prisen-Regl.
  v.  20.  Juni  §.  10.)  372.

Restitution,  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
findet  bei  dem  gerichtlichen  Verfahren  in  Prisensachen
nicht  statt  (Best.  v.  20.  Juni  I6.  18.  26.)  379.

Retorsion,  Anwendung  derselben  in  Prisensachen  (Best.
v.  20.  Juni  F.  29.)  382.

Reuß-Plauen,  Abkommen  mit  der  Füörstlichen  Regierung
  wegen  anderweitiger  Verwendung  der  von  der
Weißenfels-Geraer  und  den  gesammten  Thüringischen
Eisenbahnen  zu  erhebenden  Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.
22.  Janr.)  196

Rbedathal  (Westpreußen),  Meliorationsverband  für  das
Rbedathal  oberhalb  Worle  (Stat.  v.  11.  Janr.)  14—20.

Rheinprovinz,  Verpflichtungen  des  Vorstandes  einer
Aktiengesellschaft,  bei  welcher  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.
5.  7.)  61

Festfiellung  und  Untervertheilung  der  Grundsteuer
in  der  Rheinprobinz  (V.  v.  12.  Dez.)  683—691.
Errichtung  des  Rheinischen  Aktienvereins  für  Zuckerfabrikation
  in  Cöln  (Bek.  v.  29.  Febr.)  111.
Genehmigung  des  Statuts  der  Rheinischen  Beleuchtungs-Aktiengesellschaft
  in  Bonn  (Bek.  v.  17.  Sept.)  584.
Rheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Nichtenberg  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Nichter,  Anstellung  richterlicher  Beamten  bei  dem  Prisenrath
  (Best.  v.  20.  Juni  §.  3  —  6.)  376.  —  desgl.
bel  dem  Ober,  Prisenrath  (ebend.  §.  21.)  380.

Rodzonne  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Rommerskirchen  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen
Nr.  38.

Rosenblumendelle,  Anlage  einer  Eisenbahn  von  der
Steinkohlenzoche  „Vereinigte  Rosenblumendelle“  zum  Anschluß
  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  (A.  E.  v.
7.  Dez.  63.)  13.

Sachregister.

1864.

Rössel  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Röfeler
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  30,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  4.  Juli)  542  —  546.  auch
Chausseen  Nr.  6.

Noszki  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Ruhrort  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Ruppiner  Kanal,  Herstellung  einer  öffentlichen  Schifffabrtsstraße
  vom  Ruppiner  Kanal  bis  Fehrbellin  (A.  E.
b.  31.  Okt.)  670

Nußland,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Rußland  #.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.
16.  Juli  63.)  73—92.

Nobnik  (Schlesien),  Ausfertigung  Rybniker  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  19,000  Thalern  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  8.  Juni)  405  —  408.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  22.  u.  25.

S.

Saale  (Fluß),  Verlrag  mit  der  Anhaltischen  Regierung
wegen  Ermäßigung  der  Schleusengelder  auf  der  Saale
(v.  30.  Janr.  Art.  15.)  172.

Sachsen  (Proring  cheun  der  Kreissynoden  (A.
E.  v.  13.  Juni)  3  50  —  351.  —  Bilbung  von  Kreis-Synodalkassen
  in  der  Provinz  (A.  E.  v.  15.  Juni)  351.
bis  352.

Errichtung  des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der
Provinz  Sachsen  (Stat.  u.  A.  E.  v.  30.  Mai)  353.
bis  367.

Feststellung  der  Grundsteuer  für  die  Provinz  Sachsen
  (V.  v.  12.  Dez.  S.  1.  Nr.  6.)  674.

Bildung  und  Verwaltung  des  Emeritenfonds  für
die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen  (Regl.
v.  20.  Aug.  u.  A.  E.  v.  24.  Aug.)  566—571.

Sachsen  (Herzogthum),  Aufhebung  des  F.  41.  des  revidirten
  Reglements  der  Feuersozietät  für  das  platte  Land
bes  Herzogthums  Sachsen  vom  21.  August  1863  (A.
E.  v.  8.  Febr.)  48.  —  Verschmelzung  der  Fruersozietät
des  platten  Landes  der  Grafschaft  Hohnstein  mit  der
Feuersozietät  für  das  platle  Land  des  Herzogthums
Sachsen  (V.  v.  23.  Nob.)  654—656.

Sachsen  (Königreich),  Fortbauer  der  mit  Sachsen  geschlossenen
  Uebereinkunft  von  1839  wegen  gegenseitiger
Rechtshülfe  (Minist.  Erkl.  v.  8.  Febr.)  113.

Sach-
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        Sachregister.

Sachsen-Coburg-Gotba,  Abkommen  mit  der  Herzoglichen
  Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung
der  von  der  Thüringischen  Eisenbahn  zu  erhebenden
Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.  3.  Dez.  67.)  194

Sachsen-Weimar=  Eisenach,  Abkommen  mit  der
Großberzoglichen  Regierung  wegen  anderweitiger  Verwendung
  der  von  der  Thüringischen  Eisenbahn  zu  erhebenden
  Abgabe  (Minist.  Erkl.  v.  3.  Dez.  62.)  194.

Sackzebnte,  Vertheilung  desselben  bei  Parzellirung  von
Grundstücken  in  Ostpreußen  (G.  v.  10.  März)  149.

Samika-Bach  (Provinz  Posen),  Bildung  einer  Genossenschaft
  zur  Melioration  der  Grundstücke  am  Samika-Bach
  (Stat.  v.  15.  Febr.)  67—71.

Sangerhausen  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  314.

Schaaken  (Provinz  Preußen),  (.  Chausseen  Nr.  9.

Scheldezoll  ,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,
Belgien  w.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.  16.
Juli  63.)  73—93.  —  Vertrag  zwischen  Belgien  und
den  Niederlanden,  denselben  Gegenstand  betreffend
(v.  12.  Mai  63.)  88—91.

Schiffe,  Gesetz  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  (v.  22.  Febr.)  97—101.
Verfahren  gegen  feindliche  und  neutrale  Schiffe  im
Falle  des  Krieges  (Prisen-Regl.  v.  20.  Juni  HK.  1.  ff.)
370.

Zeitweise  Herabsetzung  der  Hafenabgaben  fär  Cusländische
  Schiffe  (V.  v.  25.  April)  197.  (A.  E
25.  April)  198.

Symbolische  Verpfändung  von  Schiffen  im  Bezirk
des  Justiz-Senats  zu  Ebrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.
Art.  VIII.)  42.

Schiffer  ,  Pflichten  derselben  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  mit  anderen  Schiffen  auf  See  (G.  v.
22.  Febr.)  97—101.

Rechte  und  Pflichten  der  Schiffer  gegen  die  Schiffsmannschaft
  (G.  v.  26.  März  §6.  9.  10.  13.  19.  23.
27—34.)  695.

Schiffsjungen  sind  der  vöterlichen  Zucht  des  Schiffskapitains
  unterworfen  (G.  v.  26.  März  §.  29.)  700.

Schiffsmannschaft,  Rechtsverhältnisse  derselben  auf
den  Seeschiffen  (G.  v.  26.  März)  693—702.

Schlepkow-See  (im  Neustettiner  Kreise),  Bildung
einer  Genossenschaft  zur  Verbesserung  der  an  demselben
belegenen  Grundstücke  (Stat.  v.  8.  Febr.)  51—54.

V

1864.  23

Schlesten  (Provinz),  Einführung  der  Kreissynoden  (A.
E.  v.  13.  Juni)  350—351.  —  Bildung  don  Kreissynodalkassen
  in  der  Provinz  (A.  E.  v.  15.  Juni)
351—352.

Feststellung  der  —*  für  d  Provinz  Schlesien
  (V.  v.  12.  Dez.  F.  1.  Nr.  4.

Einrichtung  und  Verwaltung  4Po  unarna  und
Korrigendenwesens  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und
der  Grafschaft  Glatz  (V.  v.  15.  Sept.)  573—578.  —
desgl.  in  der  Oberlausitz  (V.  v.  15.  Sept.)  579—582.

Schlesische  Gebirgsbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Schleusengeld  für  die  Benutzung  des  Klodnitz-Kanals
(A.  E.  u.  Tar.  v.  26.  Sept.)  608—612.  —  besgl.  für
die  Benutzung  der  Schleuse  bei  Hackenberg  in  der  Schifffahrtsstraße
  vom  Ruppiner  Kanal  bis  Fehrbellin  (A.  E.
u.  Tar.  v.  31.  Okt.)  670—671.

Schmeckenkrug  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  9.

Schöffen,  Gebühren  der  Schöffen  und  Schultheißen  für
die  Ausstellung  von  Attesten  in  Hypothekensachen  im
Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  2.
Febr.  S.  17.)  38

Schöffengerichte  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu
Ehrendreitstein,  Verfassung  und  Kompetenz  derselben
(G.  v.  2.  Febr.  F.  19.)  39.

Schreibendorff  (Provinz  Schlesien),  s.  Chausseen
Nr.  26.  ·

Schuldner,  Befugniß  der  Gläubiger  zur  Anfechtung
der  Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger  Schuldner  im
Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.
Febr.)  40—46.

Schullehrer-Wittwenkasse,  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  großen  Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer=Wittwenkasse
  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  702—706.

Schulthbeiß,  s.  Schöffen.
Schulzendorf  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chausseen
Nr.  16.

Schweden  und  Norwegen,  Vertrag  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Belgien,  Schweden  und  Norwegen  2c.  über
die  Ablösung  des  Schelbezolles  (v.  16.  Juli  63.)
73—92.

Schweidnitz  (Schlesien),  Ueberweisung  der  Korrektionsanstalt
  zu  Schweidnitz  an  die  Landarmenverbände  des
Herzogkhums  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glaß  (V.  v.
15.  Sept.  F.  4.)  574.

Schwemmort  (Neuvorpommern),

s.  Chausseen
Nr.  19.

See-
        <pb n="52" />
        24

Seeburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Seefahrtsbücher  für  die  Schiffsmannschaft,  Einfährung
  und  Zweck  derselben  (G.  v.  26.  März  §§.  1—11.
14.  15.  19.  21.  22.  30.)  693.

Seeoffizler,  Anstellung  eines  höheren  Seeoffizziers  bei
bdem  Prisenrath  (Best.  v.  20.  Juni  .  4.)  376.

Seeschiffe,  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  derselben  auf  der  See  (G.  v.  22.  Febr.)  97.
bis  101.

Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  der
Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen  (G.  v.  26.  März)
693—702.

Segelschiffe,  Vorschriften  für  Segelschiffe  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßbens  mit  anderen  Schiffen
(G.  b.  22.  Febr.  Art.  I.  IS#  1.  4.  7.  8.  10—12.
15.)  97.

von  Seberr-Thoß  (Graf  auf  Dobrau),  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  zum  Bau  einer  Chaussee  von
Zülz  nach  Krappitz  (A.  E.  v.  2.  Mai)  230.

Separationsrechte  im  Konkurse,  inwieweit  dieselben
im  Bezirk  des  Justiz  -Senats  zu  ehrenbreiseen  noch
stattfinden  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  XIII.)  4

Seßlacken  (Provinz  Preußen),  (.  c0  ulnen  Nr.  10.

Siam  (Königreich),  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag
zwischen  Siam  und  den  Staaten  des  Zollvereins  und
Mecklenburg  (v.  7.  Febr.  62.)  717—744.

Sicherheitspoltzei,  Uebereinkunst  mit  Oesterreich  zur
Beförderung  des  Sicherheitsdienstes  im  Grenzgebiete
(Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.)  107—110.

Siegel,  Aenderung  der  Königlichen  Dienstsiegel  (A.  E.
v.  11.  Janr.)  1—

Signallichter,  Anwendung  derselben  auf  Seeschiffen
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  mit  anderen
Schiffen  (G.  v.  22.  Febr.  Art.  I.  S#.  2—9.)  97.

Simmerthal  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Genossenschaft
  in  Ohlweiler  zur  Verbesserung  der  Wiesen  im
Simmerthal  (Stat.  v.  15.  Febr.)  95—96.

Soest  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Cöln  nach  Soest,
s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Soldaten,  Umzugsgeld  der  gemeinen  Solbaten  bei  der
Verlegung  des  Truppentheils  (A.  E.  v.  4.  Aug.  Nr.  1.)
558.

Solingen  (NRbeinprovinz),  Eisenbahn  von  Ohligs  nach
Solingen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Sachreglsster.

1864.

Spanien,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Spanien  2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.  16.
Juli  63.)  73—992.

Spiegel-Manufaktur  zu  achen,  Abänderungen  bes
Statuts  der  Aktiengesellschaft  (Bek.  v.  1.  Febr.)  31.

Spinnerei,  Berliner  K  Spi  i-Aktiengesell
schaft,  Genehmigung  des  Statuts  (Bet.  v.  16.  De.)
715.

 

Staatsanleihe  von  1862,  im  Betrage  von  17  Millionen
  Thalern,  Ausgabe,  Verzinsung  und  Amortisation
derselben  (A.  E.  d.  4.  Febr.)  31.

Staatsanwalt  bei  dem  Prisenrath,  Anstellung  und
Geschäfte  desselben  in  Prisensachen  (Best.  v.  20.  Juni
S.  2.  3.  5.  9—11I.  14—17.  19.  22—26.  30.  35.  36.)
375.

Staatsanzeiger,  Publikation  der  Aufforderungen  des
Prisenraths  durch  den  Staatsanzeiger  (Best.  v.  20.  Juni
S.  11.)  378.

Städteordnung  füär  die  Rheinprovinz,  Verleihung
derselben  an  die  Gemeinde  Linnsch  (A.  E.  v.  7.  März)
112.

Stadtobligationen,  s.  Düren,  Elberfeld,  Graudenz,
  Insterburg,  Kempen,  Kettwig,  Marienburg,
  Minden.

Stempelfreiheit  der  Auszüge  aus  den  Grundfleuer-Mutterrollen
  und  Flurbüchern,  sowie  der  auf  die  Fortschreibung
  derselben  bezüglichen  Eingaben  und  Verhandlungen
  (V.  v.  12.  Dez.  F.  23.)  679.

Das  Verfahren  in  Prisensachen  ist  stempelfrei
(Best.  v.  20.  Juni  G.  33.)  382.

Die  Ausfertigung  der  Seefahrtsbücher  für  Schiffsleute
  erfolgt  stempelfrei  (G.  v.  26.  März  §.  8.)  695.
—  desgl.  die  Berichtigung  der  Musterrolle  und  die  Abmusterung
  (ebend.  K.  24.)  698.  —  desgl.  die  Ausstellung
  und  Beglaubigung  der  Führungsatteste  (ebend.
K.  30.)  700.

Bewilligung  der  Stempelfreiheit  für  die  Eintragung
der  Pfand=  und  Hypothekenrechte  im  Bezirk  des  Justiz-Senats
  zu  Ehreubreitstein  (G.  v.  2.  Febr.  S.  17.)  38.

Stettin  (Pommern),  t-  des  Statuts  der
lischaft  Germania  in  Stettin
(Bek.  v.  10.  Dez.  63.)  14.

Abänderung  des  Tarifs  vom  4.  Mai  1857.  über  die
Erhebung  des  Hafengeldes  in  Stektin  (A.  E.  v.  7.
März)  123.

Stole
        <pb n="53" />
        Sachregister.

Stolberg  (Grafschaft),  Bestimmung  über  die  beabsichtigte
Einführung  der  Kreissynoden  in  der  Grafschaft  (A.  E.
b.  13.  Juni)  351.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  34.

Stolberg-Stolberg  (Graf),  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chaufseegeldes  für  die  Chaussee  von
Stolberg  über  Breitenstein  bis  zur  Anhalt-Bernburgschen
  Landesgrenze  (A.  E.  v.  30.  Mai)  368

Strafbestimmungen  gegen  den  Vorstand  von  Aktiengesellschaften,
  bei  denen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht  (G.  v.  15.  Febr.
.  2.  7.)  57.

Bestrafung  des  Schiffers  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  die  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  von  Schiffen  (G.  v.  22.  Febr.  Art.  II.)  101.
—  Anderweitige  Strafbestimmungen  gegen  Schiffer  und
Schiffsleute  auf  den  Seeschiffen  (G.  v.  26.  März  §.  4.
10.  23.  27.  29.  31.)  694.

Strafgesetzbuch  §.  278.  (G.  v.  26.  en-  zu  701.
K.  279.  (ebend.  K.  27.)

Streblen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  26.
Stuhm  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Eubbastationspatent,  Indalt  desselben  im  Bezirk
bes  Justiz  -Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  d.  3.  Febr.
Art.  XV.  Nr.  2.)  44.

ELLAMWoAH3  4  *  t

im  Bezirk  des  Fu###
Set  zu  Chrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.  Art.  IV.
V.)  41.

Szillen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

T.

Tapiau  (Ostpreußen),  Einrichtung  und  Verwaltung  der
Landarmen=  und  Besserungs-Anstalt  in  Tapiau  (Regl.  v.
26.  Sept.  §§.  2.  3.  6.  S.  12.  14.  19.  24.  32.)  621.

Taubstummen,  Unterhaltung  und  Verwaltung  der
Taubstummenschule  zu  Angerburg  in  Ostpreußen  (Regl.
d.  26.  Sept.  C.  29.  lit.  b.)  631.

Thubalkain,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb,
  Abänderung  des  Statuts  (Bek.  v.  20.  Febr.)  56.

Thüringische  Eisenbahn,  #.  Eisenbahnen  Nr.  16.
Jahrgang  1864.

1864.  25

von  Tiele-Winkler  (Mojor  a.  D.  zu  Miechowitz),
Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  denselben  zum
Bau  einer  Chaussee  von  Jakobsgrube  im  Beuthener
Kreise  bis  zur  Pleßer  Kreisgrenze  (A.  E.  v.  12.  Aug.)
559.

Tilfit  (Provinz  Preußen),  Entrichtung  des  Ufergeldes
in  der  Stadt  Tilfit  (A.  E.  u.  Tar.  v.  28.  Dez.  63.)
21.  22.

Toussainen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Trenuenbrietzen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  11.

Türkei,Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Belgien,
Türkei  2c.  über  die  Ablösung  des  Scheldezolles  (v.  16.
Juli  63.)  73—92.

u.

Ueckermünde  (Pommern),  Ausfertigung  Ueckermünder
Kreisobligationen  im  Betrage  von  25,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Prlv.  v.  14.  Aug.)  585—589.

Ufergeld,  Erhebung  desselben  in  der  Stadt  Dilsit  (A.  E.
u.  Tar.  v.  28.  Dez.  63.)  21—22.

Umzugskosten  der  Militairpersonen  und  Militairbeamten
  bei  Versetzungen  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  558.

Unterofflziere,  ’*  derselben  bei  Versetzungen
(A.  E.  v.  4.  Aug.  r.  1.)  558.

Unterpfand,  Verbesserung  des  Unterpfandwesens  im
Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.
2.  Febr.)  34—40.

nUsedom-  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  21.

V.

Vereinigte  Rosenblumendelle  (Steinkohlenzeche),
Anlage  einer  Eisenbahn  von  da  zum  Anschluß  an  die
Bergisch  =  Märkische  Eisenbahn  (A.  E.  v.  7.  Dez.
63.)  13.

Verhaftung  (Festnehmung),  Uebereinkunft  mit  Oesterreich
  wegen  Festnehmung  flüchtiger  Verbrecher  in  den
Grenzgebieten  (Minist.  Erkl.  v.  27.  Febr.  Art.  I—VI.)
107.

Ver-
        <pb n="54" />
        26
Verjährung  der  Grundsleuer  (V.  v.  12.  Dez.  K.  30.)
682.

Verpfändung  von  Waaren,  Schiffen  und  Forderungen
im  Bezirk  des  Msie  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.
3.  Febr.  Art.  VIII.)  4

Verpflegung  der  neee4V  auf  ben  Sesschiffen  (G.
v.  26.  März  §.  26.)  698

Versetzung,  umsuzstoh  der  Militairpersonen  und  Militairbeamten
  bei  Versetzungen  derselben  (A.  E.  v.  4.  Aug.)
558.

Versteigerung  von  beweglichen  Sachen  im  Bezirk  des
Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.
Art.  XVI.)  45.

Verzugszinsen,  Verpflichtung  der  Aktionaire  zur  Zahlung
  von  Verzugszinsen  bei  verspäteter  Einzahlung  der
Aktien  (G.  v.  15.  Febr.  F.  5.  Nr.  3.)  58

Biersen  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Venlo,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  17.

Volnntairgerichte,  s.  Schöffen  gerichte.

Vorstand  einer  Aktiengesellschaft,  bei  welcher  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht,
  Bekanntmachung,  Rechte  und  Pflichten  desselben
(G.  v.  15.  Febr.  §.  5.  Nr.  5  —7;  ##.  6.  7.)  59.  —
Prozeßverfahren  gegen  die  Mitgliedber  des  Vorstandes
(ebend.  K.  5.  Nr.  4.)  58.

W.

Waaren,  sombolische  Verpfändung  derselben  im  Bezirk
des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  3.  Febr.
Art.  VIII))  42

Wagen,  Entschädigung  der  höheren  Offiziere  für  die
Mitnahme  eines  Wagens  auf  ihren  Dienstreisen  (A.  E.
v.  4.  Aug.  Nr.  2.)  558.

Walzwerk,  Abänderungen  bes  Statuts  der  „Prinz  Leopold
  Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und
Walzwerk“  zu  Hurl  (Bek.  v.  10.  Nov.)  691.

Wappen,  Berichtigung  des  größeren  und  Vereinfachung
bes  mittleren  Königlichen  Wappens  (A.  E.  v.  11.  Janr.)
1—12

Sachregister.

1864.
Wartenburg  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen
Nr.  6.

Warthebruch,  zinsbare  Anlegung  der  bei  der  Warthebruchs-Deichkasse
  eingehenden  Strafgelder  (A.  E.  v.
15.  Febr.)  72.

Wasser,  Uebereinkunft  mit  der  Oesterreichischen  Reglerung
  wegen  gegenseitiger  Hülfeleistung  bei  eintretender
Wassersnoth  in  den  Grenzbezirken  (Minist.  Erkl.  v.  27.
Febr.  Art.  IX.)  109.

Wattenscheid  (Westphalen),  Abänderung  der  Art.  19.
und  21.  des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
Holland  zu  Wattenscheib  (Bek.  v.  20.  Okt.)  648.

Weichsel,  s.  Deichverbände  r.  5.  6.
Weissenfels=  Geraer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  18.

Weisweiler,  Anschluß  der  Kohlengrube  Weisweiler
an  die  Rheinische  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Nov.)  708.

Welsethal  (Probinz  Brandenburg),  Verband  zur  Melioration
  des  unteren  Welsethals  (Stat.  v.  18.  Mai)
77—284.

Westphalen  (Previnz),  Feststellung  und  Untervertheilung
  der  Grunbsteuer  in  Westphalen  (V.  v.  12.  Dez.)
683—691.

Westpreußen,  Ausfertigung  Westpreußischer  Pfandbriefe
ohne  Bezeichnung  der  Spezialhypothek  (A.  E.  u.  Regul.
v.  18.  Mai)  314—320.

Wetzlar  =  Weilburger  Staatsstraße,  s.  Chausseen
Nr.  40.

Wittstock-Zernitzer  Chausseebaugesellschaft,  Abänderungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  19.  März)  124.  —
Chaussee  von  Wittstock  nach  Meyenburg,  s.  Chausseen
Nr.  18.

Wittwenkassen,  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  großen
Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer-Wittwenkasse  (A.
E.  v.  26.  Okt.)  702—706.

Woiselwitz  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Wonus-See  (Provinz  Preußen),  Verband  der  Grundbesitzer
  zur  Entwässerung  desselben  (Stat.  v.  23.  Mai)
338—348.

Woschezye  (Oberschlesien),  #.  Chausseen  r.  22.
—
        <pb n="55" />
        Sachregister.

X.

Kions  (Provinz  Posen),  f.  Chausseen  Nr.  31.

3.

Zahlungen,  das  Verbot  der  Zahlungsleistung  mittelst
ausländischer  Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen
wird  für  die  Hohenzollernschen  Lande  außer  Anwendung
gesetzt  (V.  v.  18.  Mai)  313.

Zablungsunfäbigkeit,  Befugniß  der  Gläubiger  zur
Anfechtung  der  Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger
Schuldner  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein
  (G.  v.  3.  Febr.)  40—46.

Zauch-Belziger  Kreis  (Provinz  Brandenburg),  (.
Chausseen  Nr.  11.

1864.  27

Zecherin  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Ziusen,  Befugniß  der  Königlichen  Bank,  bei  Lombardgeschäften
  mehr  als  6  Prozent  Zinsen  zu  berechnen  (A.
E.  v.  7.  Okt.)  604.  (A.  E.  v.  24.  Okt.)  640.

Jolltarif.,  Genehmigung  des  Lanbtags  zu  der  Verordnung
  vom  20.  September  1863  wegen  Abänderung  des
Zolltarifs  (Bek.  v.  11.  April)  164.

Jollverein,  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  und  Mecklenburg  einerseits
und  dem  Königreich  Siam  andererseits  (v.  7.  Febr.  62.)
717—744.

Joologischer  Garten  in  Breslau,  Errichtung  einer
Aktiengesellschaft  zu  diesem  Zweck  (Bek.  v.  10.  Dez.)  713.

Jüchtigungsrecht  des  Schiffskapitains  gegen  die
Schiffsjungen  (G.  v.  26.  März  §.  29.)  700.

Zucker,  Errichtung  des  Rheinischen  Aktienvereins  für
Zuckerfabrikation  in  Cöln  (Bek.  v.  29.  Febr.)  111.

Zülz  (Schlefien),  f.  Chausseen  Nr.  27.

Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  See,  Vorschriften
zur  Verhütung  desselben  (G.  v.  22.  Febr.)  97—101.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(K  v.  Decker).
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Sgtaaten.

 

Nr.  1.—

 

(Nr.  5803.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Januar  1864.,  betreffend  die  Berichtigung  des
größeren  und  die  Vereinfachung  des  mittleren  Königlichen  Wappens.

A.  die  Berichte  vom  24.  August  v.  J.  und  6.  d.  Mts.  bestimme  Ich  hiermit,
  daß,  nachdem  eine  Berichtigung  des  größeren  und  eine  Vereinfachung  des
mittleren,  durch  die  Verordnung  vom  9.  Januar  1817.  festgestellten  Königlichen
Wappens  als  nothwendig  sich  herausgestellt  hat,  von  jetzt  ab  und  in  Zukunft
das  größere  und  das  mittlere  Königliche  Wappen  in  derjenigen  Form  geführt
werde,  welche  Ich  durch  Genehmigung  der  eingereichten  Modelle  bereits  bestimmt
*  habe  und  deren  Feldereintheilung  aus  den  nebst  Beschreibung  beifolgenden  Anlagen
  zu  ersehen  ist.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  der  Ver-C,ordnung
  vom  9.  Januar  1817.  und  sollen  auch  die  Dienstsiegel  der  Behörden
einstweilen  unverändert  beibehalten  und  erst,  wenn  sie  unbrauchbar  werden,  durch
neue,  Meinen  gegenwärtigen  Bestimmungen  entsprechende  Siegel  ersetzt  werden.
Ich  beauftrage  des  Staateministerium,  diese  Order  zur  Nachachtung  für
sämmtliche  Behörden  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  11.  Januar  1804.
Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

Jahrganz  1864.  (Nr.  5803.)  1  Lit.  A.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1864.
        <pb n="58" />
        —
Lit.  A.
Größeres  Wappen.

8.  6.  4.  5.  7.  9.
Engern.  Posen.  Schlesien.  Niederrhein.  Sachsen.  Westphalen.
14.  12  10.  11.  13.  15.

Magde-  ..  .
Berg.  Cleve.  Geldern.  r  burg  Jülich.  Stettin.
Branden-20.
  18.  16.  burg.  17.  19.  A.
Pom-  Cas.  Mecklen-  *
Crossen.  Wenden.  mern.  suben.  bturg  Thüringen.
26.  24.  22.  2  25.  N.
Pader!  Pyr.  Olanien.  Ober-  Nieder-  .
bom.mont·Neumpukg«Lausis.  1.  Lausitz.  Ruũgen.  Halberstadt.
r.  30.  hreußen..  Sl.
Mün-  Min-Schwerin.
  Camin.  ser.  #  den.  Wenden.  Rapeburg.
38.  36.  34.  5.  N.  809.
Eichs-  .  .
Henneberg.  Erfurt.  Moͤrs.  3.  Siegen.  Ruppin.
feld.
Nürnberg.
44.  42  40.  Zollern.  41.  43  45.
.  OWNavenssTeckleniLini
.  .  .  Mansfeld.
Schwerin  Hohenstein  Mark  berg.  burg.  gen.  ansfel
50.  48.  46.  47.  4  "|—
.  in-  Lauen.  Haiger-Stargard.
  Veringen.  Arnsberg.  Sigmarin  Rostock.  burg  und  loch  und
gen.  —
52.
*  Regalien.  2

 

 

“

Lit.  B.
        <pb n="59" />
        Lit.  B.
Mittleres  Wappen.

 

 

 

 

3  2  4
Schlesien.  Branbenburg.  Niederrhein.
5.  1.  6.
Posen.  Preußen.  Sachsen.
8.  7.  94.
Nürnberg.
Pommern.  Westphalen.  -rb.
Zollern.

 

 

 

 

 

(Nr.  5803.)

Lit.  C.
        <pb n="60" />
        Lit.  C.

Beschreibung

des

Koͤniglich  Preußischen  groͤßeren  Wappenschildes.

Der  Wappenschild  ist  durch  fuͤnfmalige  Laͤngentheilung  in  sechs  Pfaͤhle
und  durch  achtmalige  Quertheilung  in  neun  Reihen,  deren  letzte  den  ungetheilten
  Schildesfuß  bildet,  getheilt  und  besteht  aus  drei  Mittelschilden,  den  48  Feldern
  und  dem  Schildesfuße  des  Hauptschildes.

I.  Mittelschilde.

Der  erste  Mittelschild,  mit  der  Königlichen  Krone  bedeckt,  liegt  auf  der
Herxzstelle.
"  1.  Wegen  des  Koͤnigreichs  Preußen.

Im  silbernen  Felde  ein  schwarzer,  goldbewehrter,  rothgezungter  Adler,
der  mit  der  Koͤniglichen  Krone  gekroͤnt  ist,  und  in  der  rechten  Klaue  den  goldenen
  Koͤnigszepter,  in  der  linken  einen  blauen,  goldbereiften  und  bekreuzten
Reichsapfel  hält.

Die  Flügel  sind  mit  goldenen  Kleestengeln  besteckt.  Auf  der  Brust  des
Wlle  steht  der  Namenszug  König  Friedrich's  I.,  die  verschlungenen  Buchaben

  F.

slell  Der  zweite  Mittelschild,  mit  dem  Kurhute  bedeckt,  liegt  auf  der  Ehrenelle.

2.  Wegen  des  Markgrafthums  Brandenburg.

Im  silbernen  Felde  ein  rother,  goldbewehrter,  rothgezungter  Adler,  der
mit  dem  Kurhute  geschmückt  ist.  In  der  rechten  Klaue  hält  er  einen  goldenen
Zepter,  in  der  linken  ein  goldbegrifftes  Schwert.  Die  Flügel  sind  mit  goldenen
Kleestengeln  besteckt.  Auf  der  Brust  liegt  ein  blaues  Herzschildlein,  worin  ein
aufrecht  gestellter  goldener  Zepter  erscheint.  Der
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        —  5  —

Der  dritte  Mittelschild,  mit  einem  Fuͤrstenhute  bedeckt,  ist  quer  getheilt
und  liegt  auf  der  Haupt-  (Nabel-)  Stelle.

3.  Wegen  des  Burggrafthums  Nürnberg  und  der  Grafschaft
Hohenzollern.

a)  Oben  im  goldenen,  mit  einer  von  Silber  und  Roth  zu  zwölf  gestickten
Einfassung  umgebenen  Theile,  ein  schwarzer,  aufgerichteter,  rothbewehrter,
wochgchungter  und  rothgekrönrer  Löwe  mit  gedoppeltem  Schweife  (Nürnerg).



b)  Unten  ein  von  Silber  und  Schwarz  geviertetes  Feld  (Hohenzollern).

I.  Hauptschild.

Derselbe  wird  durch  fuͤnfmalige,  den  Schildesfuß  nur  beruͤhrende  Laͤngenund
  durch  achtmalige  Quertheilung  in  acht  und  vierzig  Felder  getheilt;  jede
Reihe  zu  sechs  Feldern,  welche  nach  Anleitung  der  ursssränglich  beim  Koniglich
Preußischen  Wappen  geltenden  Regel  aus  der  Mirte  von  der  Rechten  zur
Linken,  d.  h.  pfahlweise  springend,  gezählt  werden,  so  daß  das  dritte  Feld  in
der  obersten  Reihe  als  das  erste,  das  vierte  Feld  als  das  zweite,  das  zweite
Feld  als  das  dritte,  das  fünfte  Feld  als  das  vierte,  das  erste  Feld  als  das
fünfte,  das  sechste  Feld  als  das  sechste;  in  der  zweiten  Reihe  das  dritte  Feld
als  das  siebente,  das  vierte  als  das  achte  u.  s.  w.  zählt.

Die  acht  und  vierzig  Felder  des  Hauptschildes  sind  nach  der  Folgeordnung
  des  Modells  folgende:

4.  Wegen  des  souver  ainen  Herzogthums  Schlesien.

Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer,  goldbewehrter,  rolhgezungter,  mit  einer
Herzogskrone  bedeckter  Adler.  Auf  der  Brust  desselben  liegt  ein  silberner  Halbmond,
  zwischen  dessen  aufwärts  gehenden  Spitzen  ein  silbernes  Kreuz  hervorwächst.


5.  Wegen  des  Großherzogthums  Niederrhein.

Im  silbernen  Felde  der  Preußische  Reichsadler,  auf  dessen  Brust  ein
grünes,  mit  einem  silbernen,  wellenweis  gezogenen  Schrägrechtbalken  belegtes,
mit  einer  Krone  bedecktes  Herzschildlein  ruht.

6.  Wegen  des  Großherzogthums  Posen.

Im  silbernen  Felde  der  Preußische  Reichsadler,  auf  dessen  Brust  ein
rothes,  mit  einem  silbernen,  goldbewehrten,  rothgezungten,  goldgekrönren  Adler
belegres,  mit  einer  Krone  bedecktes  Herzschildlein  ruht.

7.  Wegen  des  Herzogthums  Sachsen.
In  einem  von  Gold  und  Schwarz  zehnmal  gquergestreiften  Felde  ein
schrägrechts  liegender  grüner  Rautenkranz.
(r.  5803.)  8.  We-
        <pb n="62" />
        —  6  —
8.  Wegen  des  Herzogthums  Engern.

4  Im  silbernen  Felde  drei,  zu  zwei  und  eins  gestellte  rothe  Schröterrner.

9.  Wegen  des  Herzogthums  Westphalen.

Im  rothen  Felde  ein  springendes  silbernes  Roß.
10.  Wegen  des  Herzogthums  Geldern.
Im  blauen  Felde  ein  goldener,  rothgezungter,  gekroͤnter  Loͤwe.
11.  Wegen  des  Herzogthums  Magdeburg.
Von  Roth  und  Silber  quergetheilt.
12.  Wegen  des  Herzogthums  Cleve.

Im  rothen  Felde  ein  silbernes  Schildlein,  aus  welchem  acht  goldene
Lilienstäbe  in  Form  eines  gemeinen  und  eines  Andreas-Kreuzes  hervorgeben.

13.  Wegen  des  Herzogthums  Jülich.
Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer,  rothgezungter  Löwe.
14.  Wegen  des  Herzogthums  Berg.

Im  silbernen  Felde  ein  rother,  blaubewehrter,  blaugezungter  und  blaugekrönter
  Löwe.

15.  Wegen  des  Herzogthums  Stettin.

Im  blauen  Felde  ein  rother,  goldbewehrter,  rothgezungter  und  goldgekrönter
  Greif.

16.  Wegen  des  Herzogthums  Pommern.

Im  silbernen  Felde  ein  rother,  goldbewehrter  und  rothgezungter  Greif.
17.  Wegen  des  Herzogthums  Cassuben.

Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer,  rothgezungter  Greif.
18.  Wegen  des  Herzogthums  Wenden.

Im  silbernen  Felde  ein  Greif,  der  sechsmal  schräglinks  von  Roth  und
Grün  gestreift  ist.
19.  Wegen  des  Herzogthums  Mecklenburg.
Im  goldenen  Felde  ein  vorwärts  gekehrter,  abgerissener  schwarzer  Büffelskopf
  mit  rother  Zunge,  silbernen  Hörnern,  silbernem  Nasenringe  und  rother
one.
20.  Wegen  des  Herzogthums  Crossen.

Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer,  goldbewehrter,  rothgezungter  Adler,
auf  dessen  Brust  ein  silberner,  mit  den  Spitzen  aufwärts  gekehrter  Halbmond
  liegt.

21.  We-
        <pb n="63" />
        —
—  7

21.  Wegen  der  Landgrafschaft  Thüringen.
Im  blauem  Felde  ein  von  Roth  und  Silber  achtmal  quergestreifter,  goldbewehrter
  und  gekrönter  Löwe.
22.  Wegen  des  Markgrafthums  Ober-Lausitz.
Im  blauen  Felde  eine  goldene  Mauer  mit  drei  Zinnen.
23.  Wegen  des  Markgrafthums  Nieder-Lausitz.
Im  silbernen  Felde  ein  schreitender  rother  Stier.

24.  Wegen  des  Fürstenthums  Oranien  und  wegen  der  Fürstenthümer
  Neuenburg  und  Valendis.

—

Quergetheilt:
a)  im  oberen  goldenen  Theile  ein  links  gekehrtes  blaues  Jagdhorn  mit

goldenen  Beschlägen  und  rothem  Bande  (Oranien);
b)  im  unteren,  ebenfalls  goldenen  Theile,  ein  rother,  mit  drei  silbernen
Sparren  besetzter  Pfahl  (Neuenburg).
25.  Wegen  des  Fürstenthums  Rügen.

Quergetheilt:
im  oberen  goldenen  Theile  ein  aus  dem  unteren  blauen,  und  zwar  aus
den  darin  befindlichen  fünf  rothen,  doppelseitig  aufsteigenden  Stufen
hervorgehender  schwarzer,  rothbewehrter,  rothgezungter  und  rothgekrönter
  Löwe  mit  doppeltem  Schweife.

26.  Wegen  des  Fürstenthums  Paderborn  und  der  Grasschaft
Pormont.

In  die  Länge  getheilt:
im  ersten  rothen  Felde  ein  gemeines  goldenes  Kreuz  (Paderborn);

im  zweiten  silbernen  Felde  ein  rothes  Ankerkreuz  (Pyrmont).
27.  Wegen  des  Fürstenthums  Halberstadt.
Von  Silber  und  Roth  in  die  Länge  getheilt.
28.  Wegen  des  Fürstenthums  Münster.
Im  blauen  Felde  ein  goldener  Querbalken.
29.  Wegen  des  Fürstenthums  Minden.

Im  rothen  Felde  zwei  in  Form  eines  Andreaskreuzes  gelegte  silberne,
mit  den  Bärten  abwärts  gekehrte  goldene  Schlüssel.

30.  Wegen  des  Fürstenthums  Camin.

Im  rothen  Felde  ein  silbernes  Ankerkreuz.
(Nr.  5803.)  31.  We-
        <pb n="64" />
        —  68  —
31.  Wegen  des  Fürstenthums  Wenden.
Im  goldenen  Felde  ein  rechtsgekehrter,  abgerissener  schwarzer  Buffelskopf,
  mit  roh  ausgeschlagener  Zunge,  silbernen  Hörnern  und  rother  Krone.
32.  Wegen  des  Fürstenthums  Schwerin.
Quergetheilt:
im  oberen  blauen  Theile  ein  schreitender  goldener,  rothgezungter  Greif;
der  untere  Theil  grün,  von  Silber  eingefaßt.
33.  Wegen  des  Fürstenthums  Ratzeburg.

Im  rothen  Felde  ein  schwebendes,  breitendigendes  silbernes,  goldgekröntes
Kreuz.
34.  Wegen  des  Fürstenthums  Mörs.

Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer  Querbalken.
35.  Wegen  des  Furstenthums  Eichsfeld.
Im  silbernen  Felde  ein  rother,  goldbewehrrer,  rothgezungter  Adler,  auf
dessen  Brust  ein  silbernes,  sechsspeichiges  Rad  liegt.
36.  Wegen  des  Fürsienthums  Erfurt.
Im  rothen  Felde  ein  silbernes  Rad  mit  sechs  Speichen.
37.  Wegen  des  Fürstenthums  Siegen.
Im  blauen,  mit  rautenförmigen  goldenen  Schindeln  besireuten  Felde  ein
goldener,  rothgezungter,  gekrônter  Löwe.
38.  Wegen  der  gefürsteten  Grafschaft  Henneberg.
Im  goldenen  Felde  auf  grünem  Hügel  eine  schwarze  Henne  mit  rothem
Kamme  und  Lappen  und  mit  goldenen  Klauen.
39.  Wegen  der  Grafschaft  Ruppin.
Im  rothen  Felde  ein  silberner,  goldbewehrter,  rorhgezungter  Adler.
40.  Wegen  der  Grafschaft  Mark.
Im  goldenen  Felde  ein  von  Roth  und  Silber  in  drei  Reihen  geschachter

Querbalken.
41.  Wegen  der  Grafschaft  Ravensberg.
Im  silbernen  Felde  drei  rothe  Sparren.
42.  Wegen  der  Grafschaft  Hohenstein.
Ein  von  Roth  und  Silber  dreimal  in  vier  Reihen  geschachtes  Feld.
43.  Wegen  der  Grafschaften  Tecklenburg  und  Lingen.
In  die  Länge  getheilt:
im  ersten  silbernen  Felde  drei  zu  zwei  und  eins  gestellte  rothe  Herzen
(Tecklenburg);
im  zweiten  blauen  Felde  ein  goldener  gesenkter  Anker  (Lingen).,
44.  e“bn
        <pb n="65" />
        —  9  —

44.  Wegen  der  Grafschaft  Schwerin.
Von  Roth  und  Gold  quergetheilt.
45.  Wegen  der  Grafschaft  Manfeld.
Im  silbernen  Felde  sechs  in  zwei  Reihen  aufgestellte,  rothe  Rauten.
46.  Wegen  der  Grafschaft  Arnsberg.
Im  blauen  Felde  ein  silberner,  goldbewehrter,  rothgezungter  Adler.
47.  Wegen  der  Grafschaft  Sigmaringen.
Im  blauen  Felde  ein  goldener,  auf  grünem  Dreihügel  schreitender  Hirsch.
48.  Wegen  der  Grafschaft  Veringen.
Im  goldenen  Felde  drei  blaue,  übereinander  querliegende  vierzinkige  Hirschhörner.


49.  Wegen  der  Herrschaft  Rostock.
Im  blauen  Felde  ein  aufgerichteter  goldener,  rothgezungter  Greif.

50.  Wegen  der  Herrschaft  Stargard.

Im  rothen  Felde  ein  aus  einer  natürlichen  Wolke  von  dem  linken  Seitenrande
  hervorgehender,  einen  goldenen  Fingerring  emporhaltender  rechter  Arm,
der  mit  einem  silbernen  Bande  umwunden  ist.

51.  Wegen  der  berrschaften  Lauenburg  und  Bütow,  sowie  Haigerloch
  und  Werstein.

In  die  Länge  getheilt:

im  ersten  rothen  Felde  zwei  silberne  Schrägrechtbalken  (Lauenburg  und
Bütow);
das  zweite  Feld  von  Silber  und  Roth  guergetheilt  (Haigerloch  und
Werstein).
Im  Schildesfuße:
52.  Wegen  der  Regalien.
Ein  rothes  Feld.

Beschreibung

des  Wappenzeltes  und  der  übrigen  Prachtstücke  des  größeren
Königlichen  Wappens.

Mitten  auf  dem  oberen  Rande  des  Hauptschildes  steht  ein  offener,  rothgefuͤtterter,
  golbener  Koͤnigshelm,  der  mit  einem  Adler  und  anderen  kuͤnstlichen
  Zierrathen  in  getriebener  Arbeit,  sowie  mit  einer  Kette  und  anhangendem
Kleinod  geschmuͤckt  K.  ê½½#

Jahrgang  1864.  (Nr.  5803.)  *2  Auf
        <pb n="66" />
        —  10  —

Auf  dem  Helme,  von  welchem  zu  beiden  Seiten  inwendig  von  Silber,
auswendig  von  Schwarz  tingirte  Helmdecken  herabgehen,  ruht  die  Preußische
Königskrone.

Dieselbe  besteht  aus  einem  goldenen,  mit  llebenzebn  facettirten  Edelsteinen
von  abwechselnder  Form  geschmacten  Stirnreife,  welcher  mit  fünf,  aus  je  drei
größeren  und  einem  kleineren  Brillanten  gebildeten  Blättern  und  zwischen  denselben
  mit  vier  Zinken,  von  denen  jede  einen  großen  Brillanten  trägt,  besetzt
  ist.  Aus  den  fünf  Blattern  geht  eine  gleiche  Anzahl  halbkreisförmiger,
nach  dem  Scheitelpunkt  zu  sich  verjüngender  und  dort  vereinigender,  mit  je
neun  Brillanten  von  abfallender  Größe  besetzter,  goldener  Bügel  hervor.

Auf  dem  Scheitel  ruht  ein  blauer,  goldbereifter  und  bekreuzter,  ebenfalls
mit  Edelsteinen  geschmückter  Reichsapfel.

Um  den  Schild  hängen  die  Ketten  des  Schwarzen  Adlerordens,  des
Rothen  Adlerordens,  des  Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern,  sowie  das
Band  des  Kronenordens.

Schildhalter  sind  zwei  mit  Eichenlaub  bekränzte,  mit  dem  Gesichte
gegeneinander  gekehrte  graubärtige,  wilde  Männer,  welche  auf  einer  verzierten
Konsole  stehen  und  sich  auf  den  Hauptrand  des  Schildes  stlützen.  Mit  dem
rechten  Arme  hält  der  rechtsstehende  Schildhalter  die  Preußische,  mit  dem  linken
Arme  der  linksstehende  die  Brandenburgische  goldbeschaftete  Standarte.  In
den  durchbrochenen  Spitzen  der  Lanzen  zeigt  sich  in  goldener  Antiquaschrift  der
Namenszug  K.

Die  Fähnlein  sind  mit  goldenen  Franzen  besetzt  und  das  Preußische  mit
Schwarz  und  Silber,  das  Brandenburgische  mit  Rorh  und  Silber  durchwirkten
fliegenden  und  bequasteten  Schnüren  geziert.  Die  Adler  in  den  Fähnlein,  deren
Köpfe  der  Lanzenstange  zugewendet  sind,  stimmen  im  Uebrigen  mit  dem  ersten
und  zweiten  Mittelschilde  des  Wappens  überein.

Das  Wappenzelrt,  welches  sich  über  den  beschriebenen  Hauptstücken
erhebt,  besteht  aus  purpurfarbigem  Sammer,  ist  abwechselnd  mit  Preußischen
Adlern  und  Königskronen  bestreut  und  mit  Hermelin  gefüttert  und  verbrämt.

Der  obere  Rand  des  Zeltes  wird  von  einem  breiten,  blauen,  goldumränderten
  Reif  eingefaßt,  unter  welchem  mit  Gold  und  Edelsteinen,  Borten  und
Quasten  besetzte  Kranzbehänge  hervorgehen.  Auf  dem  Reif  steht  mit  Goldschrift
der  Wahlspruch  König  Friedrich's  I.:

„CGott  mit  uns.=Ueber

  dem  Reif,  auf  welchem  neun  goldene  Adler  mit  gesenkten  Flügeln
ruhen,  wölbt  sich  der  Gipfel  des  Zeltes,  der  gleich  dem  Helme  mit  einer  jedoch
größeren  Königlichen  Krone  bedeckt  ist.  Ueber  dieser  Krone  und  über  dem
gangen  Wappenzelt  ragt  das  Königliche  Reichspanier  hervor.  Dasselbe

esteht  aus  einer  silbernen,  mit  dem  Preußischen  Reichsadler  geschmückten  Fahne,
welche  von  unten  aufgeschlitzt  ist,  und  deren  fliegende,  goldbordirte  Spitzen  mit
Quasten  besetzt  sind.  Diese  Fahne  ist  mittelst  goldener  Ringe  an  einem  silbernen
  Querstabe  befestigt,  dessen  Enden  mit  Königskronen  schließen,  und  der
mirtelst  goldener  Schnur  an  einer  von  Silber  und  Schwarz  schräg  abgecheilen

Stange
        <pb n="67" />
        —  11  —

Stange  hängt,  auf  deren  gleichfalls  gekrönter  Spitze  ein  zum  Fluge  bereiter
Preußischer  Leer  ruht.  8  it  g

Beschreibung
des  Koͤniglich  Preußischen  mittleren  Wappens.

Der  Wappenschild  ist  zweimal  die  Laͤnge  und  zweimal  quer  in  neun
Felder  getheilt.
Es  erscheinen:
1)  In  dem  mittelsten  der  durch  diese  Theilung  entstehenden  neun  Felder,
naͤmlich  in  dem  zweiten  der  zweiten  Reihe:
Wegen  des  Königreichs  Preußen.

Im  silbernen  Felde  ein  schwarzer,  goldbewehrter,  rothgezungter
Adler,  der  mit  der  Königlichen  Krone  gekrönt  ist,  und  in  der  rechten
Klaue  den  goldenen  Königszepter,  in  der  linken  einen  blauen,  goldbereiften
  und  bekreuzten  Reichsapfel  halt.

Die  Flügel  sind  mit  goldenen  Kleestengeln  besteckt.  Auf  der
Brust  des  Adlers  stehr  der  Namenszug  König  Friedrich's  I.,  die  verschlungenen
  Buchstaben  N

2)  In  dem  mittleren  zweiten  Felde  der  oberen  Reihe:
Wegen  des  Markgrafthums  Brandenburg.

Im  silbernen  Felde  ein  rother,  goldbewehrter,  rolhgezungter
Adler,  der  mit  dem  Kurhute  geschmückt  ist.  In  der  rechten  Klaue  halt
er  einen  goldenen  Zepter,  in  der  linken  ein  goldbegrifftes  Schwert.
Die  Flügel  sind  mit  goldenen  Kleestengeln  besteckt.  Auf  der  Brust
liegt  ein  blaues  Herzschildlein,  worin  ein  aufrecht  gestellter  goldener
Zepter  erscheint.  ·

3)  In  dem  erslen  Felde  der  oberen  Reihe:

Wegen  des  souverainen  Herzogthums  Schlesien.

Im  goldenen  Felde  ein  schwarzer,  goldbewehrter,  rotbgzunger,
mit  einer  Herzogskrone  bedeckter  Adler.  Auf  der  Brust  desselben  iegt
ein  silberner  Lusomone,  zoischen  dessen  aufwärts  gehenden  Spitzen  ein
silbernes  Kreuz  hervorwcchst.

4)  In  dem  dritten  Felde  der  ersten  Reihe:
Wegen  des  Großherzogthums  Niederrhein.

Im  silbernen  Felde  der  Preußische  Reichsadler,  auf  dessen  Brust
ein  grünes,  mit  einem  silbernen,  wellenweis  gezogenen  Schrägrechtbalken
  belegtes,  mit  einer  Krone  bedecktes  Herzschildlein  ruht.

(Nr.  5803.)  )  In
        <pb n="68" />
        —  12  —

5)  In  dem  ersten  Felde  der  zweiten  Reihe:

Wegen  des  Großherzogthums  Posen.

Im  silbernen  Felde  der  Preußische  Reichsadler,  auf  dessen  Brust
ein  rothes,  mit  einem  silbernen,  goldbewehrten,  rothgezungten,  goldgekrönten
  Adler  belegtes,  mit  einer  Krone  bedecktes  Herzschildlein  ruht.

6)0  In  dem  dritten  Felde  der  zweiten  Reihe:

Wegen  des  Herzogthums  Sachsen.

In  einem  von  Gold  und  Schwarz  zehnmal  quergestreiften  Felde
ein  schrägrechts  liegender  grüner  Rautenkranz.

7)  In  dem  mittelsten  Felde  der  dritten  oder  unteren  Reihe:

Wegen  des  Herzogthums  Westphalen.

Im  rothen  Felde  ein  springendes  silbernes  Roß.

8)  In  dem  ersten  Felde  der  dritten  Reihe:

Wegen  des  Herzogthums  Pommern.

Im  silbernen  Felde  ein  rother,  goldbewehrter  und  rothgezungter  Greif.

9)  In  dem  dritten  Felde  der  dritten  Reihe,  welches  quer  getheilt  iste:
Wegen  des  Burggrafthums  Nürnberg  und  der  Grafschaft

Hohenzollern.

a)  Oben  im  goldenen,  mit  einer  von  Silber  und  Roth  zu  zwölf  gestückten
Einfassung  umgebenen  Theile,  ein  schwarzer,  aufgerichteter,  rothbewehrter,
  rothgezungter  und  rothgekrönter  Löwe  mit  gedoppeltem  Schweife
(Nürnberg);

b))  unten  ein  von  Silber  und  Schwarz  geviertetes  Feld  (Hohengollern).

Auf  dem  eben  beschriebenen  Schilde  ruht  die  Preußische  Königskrone.  Dieselbe
  besteht  aus  einem  goldenen,  mit  17  facettirten  Edelsteinen  von  abwechselnder
  Form  geschmückten  Stirnreif,  welcher  mit  fünf  aus  je  drei  größeren  und
einem  kleineren  Brillanten  gebildeten  Blättern  und  zwischen  denselben  mit  vier
Zinken,  von  denen  jede  einen  großen  Brillanten  trägt,  besetzt  ist.  Aus  den  fünf
Blättern  geht  eine  gleiche  Anzahl  halbkreisförmiger,  nach  dem  Scheitelpunkt  zu
sich  verjüngender  und  dort  vereinigender,  mit  je  neun  Brillanten  von  abfallender
  Größe  besetzter,  goldener  Bügel  hervor.  Auf  dem  Scheitel  ruht  ein  blauer,
goldbereifter  und  bekreuzter,  ebenfalls  mit  Edelsteinen  geschmückter  Reichsapfel.

Um  den  Schild  1  die  Kette  des  Schwarzen  Adlerordens.

Schildhalter  sind  zwei  mit  Eichenlaub  bekränzte,  mit  dem  Gesichte  gegeneinander
  gekehrte  graubartige  wilde  Männer,  welche  auf  einer  verzierten  Konsole
stehen  und  sich  auf  den  Hauptrand  des  Schildes  stützen.

Mit  dem  rechten  Arme  hält  der  rechtsstehende  und  mit  dem  linken  Arme
7  Hinsssehenoe  Schildhalter  eine  Keule,  deren  dickes  Ende  abwärts  geehrt
  ist.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="69" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

——  N.  2.

 

(Nr.  5803.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Dezember  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  zu  der
von  der  Gewerkschaft  der  Steinkohlenzeche  „Vereinigte  Rosenblumendelle“
beabsichtigten  Anlage  einer  für  Lokomotivbetrieb  einzurichtenden  Eisenbahn.

A.-  den  Bericht  vom  30.  November  d.  J.  will  Ich  zu  der  von  der
Gewerkschaft  der  Steinkohlenzeche  „Vereinigte  Rosenblumendelle“  beabsichtigten
Anlage  einer  für  Lokomorivbetrieb  einzurichtenden  Eisenbahn  von  der  genannten
Zeche  bis  zum  Anschluß  an  die  Bergisch-Märkische  (Wirten-Ouisburger)  Eisenbahn
  hierdurch  unter  der  Bedingung,  daß  anderen  Uncernehmern  sowohl  der
Anschluß  an  diese  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  deren  Benutzung  gegen
zu  vereinbarende,  event.  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenlliche
Arbeiten  festzusetzende  Fracht=  und  Bahngeldsätze  vorbehalten  bleibt,  Meine  Genehmigung
  ertheilen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  im  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über
die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1863.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jrhreeng  1664.  (Nr.  5804—5806)  3  (Dr.  5805.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1864.
        <pb n="70" />
        —  14  —

(Nr.  5805.)  Bekanntmachung,  einige  Abaͤnderungen  des  Statuts  der  Lebensversicherungs-Aktiengefellschaft
  „Germania“  zu  Stettin  vom  26.  Januar  1857.  betreffend.
  Vom  19.  Dezember  1863.

D.  Königs  Majestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  November
  d.  J.  die  von  der  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  „Germania“  zu
Stettin  in  der  Generalversammlung  vom  26.  Mai  d.  J.  beschlossenen  Abänderungen
  der  9#.  10.  15.  16.  18.  19.  25.  und  27.  ihrer  Statuten  vom
26.  Jannar  1857.  mit  der  Maaßgabe  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Wahl
des  Direktors  und  seines  Stellverkreters  durch  die  Gesellschaftsblätter  (C.  12.
der  Statuten)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  ist.

Dies  wird  hiermit  nach  Vorschrift  des  Art.  12.  F.  3.  des  Einführungs-Gesetzes
  zum  Handelsgesetzbuch  mit  dem  Beifügen  bekannt  gemacht,  daß  der
Mp  Erlaß  und  die  fraglichen  Abänderungen  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.

Berlin,  den  19.  Dezember  1863.

Der  Minister  für  Handel,  Der  Der
Gewerbe  und  öffentliche  Justizminister.  Minister  des
Arbeiten.  Innern.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5806.)  Statut  des  Meliorationsverbandes  für  das  Rhedathal  oberhalb  Worle  im  Kreise
Neustadt  in  Westpreußen.  Vom  11.  Jannar  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  Grund  des  Art.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1853.  S.  183.)  und  der  #G.  56.  57.  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  51.),  nach  Anhörung
der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  großen  Mehrzahl  derselben  entsprechend,
was  folgt:

F.  1.

Umfang  und  Die  Besitzer  der  Grundsiücke  um  Rhedathal  oberhalb  Worle  einschließlich
Zweck  des  Vrr  des  Worlesees  werden  Behufs  Entwässerung  ihrer  Grundslücke  zu  einer  Genossenbandes.
  schaft  unter  dem  Namen

„Meliorationsverband  für  das  Rhedathal  oberhalb  Worle“
vereinigk.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Neustadt
in  Westpreußen.
F.  2.
Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  Karte  des  Feldmessers  Genß  von  der

Me-
        <pb n="71" />
        –  15  —

Melioration  am  Worleschen  See  aus  dem  Jahre  183⅞/8.  eingetragen  und
durch  blaue  Linien  abgegrenzt.  Der  Umfang  desselben,  sowie  der  Besitzstand
der  einzelnen  Interessenten  ergiebt  sich  aus  dem  von  dem  Oekonomie-Kommissarius
Waas  aufgestellten  Kataster  zum  Meliorationsplan  des  Rhedathales  d.  d.  Neustadt,
  den  8.  April  1858.  Das  Meliorationsgebiet  umfaßt  die  Abtheilung  III.
des  Katasters,  Bruchebene  auf  dem  linken  Ufer  des  Rhedaflusses,  mit
=  2,034  Morgen  108  □mR.
und  die  Abtheilung  IV.,  Bruchebene  auf  dem  rechten
Ufer  des  Rhedaflusses,  it4  449  -  66
Summa  =  2,483  Morgen  174  □R.
Der  vorangegebene  Umfang  des  Meliorationsgebietes  steht  jedoch  noch
nicht  definitiv  fest,  und  gilt  nur  interimistisch  bis  zur  Ausfertigung  des  Katasters
(cfr.  K.  5.),  durch  welchen  das  Meliorationsgebiet  definitio  festgestellt  werden
  wird.  3
g.  3.

Dem  Verbande  liegt  es  ob,  die  in  dem  eingeschränkten  Meliorationsprojekte
  des  Oekonomie-Kommissarius  Waas  vom  1  0  aufgestellten  Anlagen
  mit  den  bei  der  Reviskon  dieses  Projektes  von  der  Regierung  und  dem
Ministerium  getroffenen  Abänderungen  zur  Ausführung  zu  bringen  und  zu
unterhalten.

Es  bleibt  vorbehalten,  künftig  die  Meliorationsanlagen  durch  Bewässerungseinrichtungen
  (Stauschleusen,  Wehre  u.  s.  w.)  zu  vervollständigen;  dies
kann  jedoch  nur  unter  Genehmigung  des  Vorstandes  und  der  Regierung  von
den  dabei  speziell  Betheiligten  geschehen.

Dem  Besitzer  des  Rittergures  Rieben  bleibt  die  Beibehaltung  seiner  Stauschleuse
  im  Rhedafluß  unweit  der  Kniewenbrucher  Grenze  gestattet  mit  denjenigen
  Aenderungen,  welche  etwa  im  Interesse  des  übrigen  Meliorationsgebietes
von  dem  Vorstande  für  nothwendig  erachtet  werden  mochten.

K.  4.

Das  Wasser  in  den  gemeinschaftlichen  Gräben  des  Verbandes  darf  ohne
widerrufliche  Genehmigung  des  Schaudirektors  von  einzelnen  Verbandsmitgliedern
  nicht  abgeleitet  oder  aufgestaut  werden.

Jeder  Grundbesitzer  im  Verbande  hat  das  Recht,  das  Wasser,  dessen  er
sich  zur  speziellen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in  die  Hauptradben

  des  Verbandes  abzuleiten;  die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Schauirektor
  vorzuschreibenden  Punkien  geschehen.  Die  Anlegung  solcher  speziellen
Entwässerungsgraben  ist  Sache  jedes  einzelnen  Verbandsmitgliedes,  welches
dergleichen  für  seine  Grundstücke  bedarf.

g.  5.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  unter  Leitung  der  Beamten  desselben  Biitragbpflicht
auf  gemeinschaftsiche  Kosten  ausgeführt.  Zu  diesen  Kosien,  sowie  zur  Besoldung  der  Verbandsder
  Beamten  des  Verbandes  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  Oenossen.
des  Verbandes  aufgenommenen  Schulden  haben  die  Genossen  nach  Verhältniß

(Ir.  5806.)  3“  des

 

1
        <pb n="72" />
        Beschrändes

  Vorkheils  beizutragen.  Der  Beitragsfuß  wird  durch  ein  Kataster  festgestellt.
Es  bleibt  dabei  vorbehalten,  außer  den  oben  (F.  2.)  aufgeführten  Abtheilungen
III.  und  IV.  auch  andere  Grundstücke  des  Rhedathales  verhältnigmäßig  heranzuziehen,
  wenn  sich  zeigen  sollte,  daß  dieselben  durch  Verbesserung  der  Vorfluth
mittelst  der  Verbandsanlagen  Vortheil  erlangen.

Das  Kataster  wird  von  dem  Königlichen  Kommissarius  unter  Zuziehun
zweier  vom  Vorstande  des  Verbandes  gewählter  Sachverständigen  aufgestellt
und  demnächst  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern  der  außer
dem  Gemeindeverbande  siehenden  Güter  extraktweise  mitgetheilt.  gen  ist  um
Amtsblatt  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das
Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  oder  dem  Kommissarius  eingesehen  und
Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers,
  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen,  von  der  Regierung
zu  ernennenden  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Worstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt;  andernfalls  werden
die  Akten  an  die  Regierung  zur  Entscheidung  eingereicht.  Binnen  vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  den
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anzilegenheiten  zulässig.  Wird  die  Beschwerde
  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Vorstande  des  Verbandes  zugestellt.

Auch  schon  vor  der  Feststellung  des  Katasters  kann  die  Regierung  die
Einziehung  von  Beiträgen  nach  der  Fläche  der  betheiligten  Grundstücke,  vorbehaltlich
  der  künftigen  Ausgleichung,  anordnen.

Nach  Feststellung  des  Katasters  können  Berichtigungen  desselben,  abgesehen
von  den  Fällen  der  Parzellirung  oder  Besitzoeränderung,  nur  dann  stattfinden,
wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung  des
Katasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.  Ueber  dergleichen
  Berichtigungen  des  Katasters  enrscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

K.  6.
Die  Verbandsgenossen  verpflichten  sich,  den  zur  Ausführung  der  Meliorakung

  des  Eige,  tionsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem  Verbande  abzutreten.

thums.

Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  zu  diesem  Zwecke  abgetreten
  werden  müssen,  steht  bei  eintrerendem  Streite  der  Regierung  zu  Danzig  zu,
mit  Vorbehalt  des  in  einer  Präklusiofrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses
  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Entsch4digung  für  den  abzutretenden  Grund  und  Boden  wird,  wenn
eine  Einigung  der  Interessenten  nicht  stattfindet,  auf  dem  in  den  9#.  45—51.
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  angeordneten  Wege  ermittelt  und  festgestellt.


K.  7.
        <pb n="73" />
        —  17  —

K.  7.
Der  Vorstand  des  Verbandes  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  wird  Innere  Vergebildet:

  saffung  des  Vera)
  aus  den  jedesmaligen  Besitzern  der  drei  betheiligten  Rittergürer  Bohl-  ndsnr

schau,  Gohra  und  Rieben,  oder  deren  gesetzlichen  Vertretern  oder  Bevollmächtigten;


b)  aus  zwei  Mirgliedern  oder  deren  Stellvertretern,  welche  von  den  übrigen
Verbandsgenossen  gewählt  werden.

Die  Wahl  der  letzteren  (ad  b.)  erfolgt  auf  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre
scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  Neuwahl  ersetzt.  Die  das  ersie  Mal
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.

Trun  während  der  Wahlperiode  ein  Vorstandsmitglied  oder  Stellvertreter
aus,  so  findet  eine  besondere  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode  statt.

Das  Amt  der  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter  ist  ein  unbesoldetes

Ehrenamt.
g.  8.

Wählbar  zum  VWorstandsmitgliede  und  Stellvertreter  (nach  F.  7.  ad  b.)
ist  jeder  grotzjaä4hrige  Verbandsgenosse,  welcher  den  Besitz  der  bürgerlichen  Rechte
nicht  hrsoren  hat,  sobald  er  mindesiens  zwanzig  Morgen  Land  im  Verbande  besitzt
  und  nicht  Beamter  des  Verbandes  ist;  ferner  die  Pächter  und  Verwalter
solcher  Verbandsgenossen,  welche  selbst  wählbar  sind,  während  der  Dauer  dieses
VerhAltnisses.

Mit  dem  Aufhbren  der  Wählbarkeit  erlischt  die  Wahl.

K.  9.

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter  (nach  §.  7.  ad  b.)
erfolgt  unmittelbar  durch  die  Verbandsgenossen  nach  Stimmenmehrheit,  und
zwar  hat  ein  jeder,  welcher  zwei  bis  dreißig  Normalmorgen  (d.  h.  auf  die
höchste  Beitragsklasse  des  Katasters  reduzirte  Fläche)  im  Verbande  besitzt,  Eine
Stimme,  wer  mehr  als  dreißig  Normalmorgen  besitzt,  für  je  dreigig  Normalmorgen
  und  den  Ueberschuß  Eine  Stimme.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großsährige  Besitzer  eines  zum  Verbande
  gehörigen  Grundstücks  von  mindestens  zwei  Normalmorgen,  welcher  mit
seinen  Beiträgen  zur  Verbandskasse  nicht  im  Rückstande  ist  und  den  Vollbesitz
der  bürgerlichen  Rechte  nicht  verloren  hat.  So  lange  in  dem  Kataster  nicht
eine  Klassisikation  der  betheiligten  Grundstücke  nach  verschiedenen  Beitragsklassen
  bewirkt  worden,  ist  die  Stimmberechtigung  nach  der  wirklichen  Fläche
des  Besitzstandes  zu  bemessen.  Das  Stimmrecht  von  moralischen  Personen,
Frauen  oder  Minderjährigen  kann  durch  deren  gesetzliche  Vertreter  oder  Bevollmachtigte
  ausgeübt  werden.  Auch  andere  Wahlberechtigte  können  zur  Ausübung
  ihres  Stimmrechts  ihre  Pächter  oder  Verwalter,  oder  einen  anderen
stimmfähigen  Genossen  bevollmächtigen.

Gemeinschaftliche  Besitzer  können  nur  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  oder
durch  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  das  Stimmrecht  ausüben.

(Nr.  5806.)  g.  10.
        <pb n="74" />
        —  18  —

S.  10.

Das  Wahlgeschaäft  ist  durch  den  Landrath  des  Kreises  Neustadt  zu  leiten
,  und  abzuhalten;  derselbe  ist  jedoch  befugt,  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder
den  Schaudirektor  damit  zu  beauftragen.

Zum  Zwecke  der  Wahl  wird  eine  Liste  der  Waͤhler  mit  Angabe  der
Stimmenzahl  von  dem  Schaudirektor,  und  bis  dieser  bestellt  sein  wird,  von
dem  Regierungskommissarius  aufgestellt  und  vierzehn  Tage  hindurch  auf  dem  landräthlichen
  Büreau  zur  Kenntniß  der  Betheiligten  offen  gelegt.  Während  dieser
Zeit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die  Richrigken.  der  Liste  erheben.
Die  Entscheidung  über  diese  Einwendungen,  sowie  die  Prüfung  der  Wahlen
sieht  für  die  erste  Wahl  der  Regierung  zu  Danzig,  für  die  folgenden  Wahlen
aber  dem  Vorstande  zu.

S.  11.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen
und  die  Verwalung  zu  kontroliren.  Er  versammelt  sich  regelmäßig  in  jedem
Jahre  zur  Frühjahrs-Grabenschau,  um  den  Etat  festzustellen,  die  Jahrebrechnung
  abzunehmen  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Außerordentliche  Versammlungen  des  Vorstandes  können  vom  Schaudirektor
  veranlaßt  werden.

Die  Zusammenberufung  des  Vorstandes  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  den  Schaudirektor;  Vorstandsmier  lieder,  die  am
Erscheinen  behindert  sind,  müssen  die  Vorladung  ihrem  Stellvertreter  ohne
Verzug  mittheilen.

Den  Vorsitz  in  den  Vorstandssitzungen  führt  der  Schaudirektor;  Beschlüsse
  des  Vorstandes  können  nur  gefaßt  werden,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
  zwei  der  Worstandsmitglieder  oder  Stellvertreter  zugegen  sind.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßk;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Beschlüsse  und  die  Namen  der  dabei  mitwirkenden  Vorstandesmitglieder
  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  vom  Vorsitzenden  und
wenigstens  Einem  Mitgliede  der  Versammlung  zu  vollziehen.

12.

Schau,  An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Verbandes  steht  ein  Schaudirektor,
burcktor,  welcher  von  den  Vorstandsmitgliedern  durch  absolute  Stimmenmehrheit  auf
sechs  Jahre  gewähli  wird.  Die  Wahlversammlung  wird  von  dem  Landrathe
berufen  und  geleitet,  jedoch  ohne  Stimmrecht  und  nur  bei  Stimmengleichheit
mit  entscheidendem  Votum.
Wählbar  zum  Schaudirektor  ist  ein  jeder,  der  nach  I#.  7.  und  8.  Vorstandsmitglied
  oder  dazu  wählbar  ist.
Die  Wahl  des  Schaudirektors  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.
Wird  diese  versagt,  so  findet  eine  Neuwahl  statt,  und  wird  auch  diese
nicht  bestätigt  oder  die  Neuwahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung
  für  die  sechsjdhrige  Wahlperiode  zu.  D
as
        <pb n="75" />
        —  19  —

Das  Amt  des  Schaudirektors  ist  ein  Ehrenamt;  nur  für  baare  Auslagen
ist  ihm  eine  Vergütigung  vom  Vorstande  festzusetzen.

In  einzelnen  Fällen  kann  derselbe  sich  durch  ein  Vorstandsmitglied  vertreten
  lassen.

Der  Schaudirektor  wird  durch  den  Landrath,  die  Vorstandsmiltglieder
aber  und  Stellvertreter,  sowie  die  Beamten  des  Verbandes  werden  durch  den
Schaudirektor  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet.

.  13.

Der  Schaudirektor  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes,
  vertritt  denselben  Dritten  gegenüber  und  handbabt  die  örtliche  Polizei  zum
Schutze  der  Anlagen.  Insbesondere  hat  derselbe

a)  die  Versammlungen  des  Vorstandes  zu  berufen  und  als  Vorsitzender
mit  Stimmrecht  zu  leiten,

b)  den  Entwurf  des  Etats  und  die  Jahresrechnung  dem  Vorstande  in  der
Frühjahrsversammlung  vorzulegen,

)  die  Beamten  des  Verbandes  zu  beaufsichtigen  und  die  jährliche  Grabenschau
  mit  dem  Grabenwärter  und  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten,

d)  die  Beiträge  zur  Verbandskasse  auszuschreiben  und  von  den  Saumigen
im  Wege  der  administrativen  Exekution  einziehen  zu  lassen,

e)  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kasse  mit  Zuziehung
eines  Vorstandsmitgliedes  zu  reoidiren,

)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  für
denselben  zu  vollziehen,

8)  Verträge  und  Vergleiche  für  den  Verband  abzuschließen,  jedoch  bei
Gegenständen  von  50  Thalern  und  mehr  nur  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  des  Vorstandes  oder  auf  Grund  besonderer  Aubtorisation.

S.  14.

Zur  Beaufsichtigung  der  Meliorationsanlagen  wird  ein  Grabenwärter  Oobe###
angestellt.  Derselbe  wird  vom  Vorstande  gewählt  und  aus  der  Verbandskasse  e
remunerirt.  Die  Bedingungen  der  Anstellung  werden  vom  Vorstande  festgestellt.

Der  Grabenwärter  hat  die  Anlagen  des  Verbandes  zu  beaufsichtigen,  für  deren
Unterhaltung  zu  sorgen,  die  gewöhnlichen  Unrerhaltungsbauten  zu  veranschlagen
und  zu  leiten  und  der  jährlichen  Frühjahrsschau  beizuwohnen.

G.  15.
Die  Verwaltung  der  Verbandskasse  erfolgt  durch  einen  Rendanten,  der  #.  N##dant.
vom  Vorstande  auf  Kündigung  gegen  eine  Remuneration  aus  der  Verbandskasse
  und  unter  Kautionsbestellung  angestellt  wird.
K.  16.

Der  Verband  ist  dem  Aufsichtsrecht  der  Staatsbehörden  unterworfen.  Lafschtsrecht
(Nr.  5806.)  Das-  n  izwattt-8
        <pb n="76" />
        —  20  —

Dasselbe  wird  von  der  Regierung  in  Danzig  und  in  hoͤherer  Instanz  von  dem
Minister  fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange
  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehoͤrden  der  Gemeinden
  zustehen.
g.  17.
Uebergangs  ·  Bis  zur  Vollendung  der  projektirten  Anlagen  des  Verbandes  fungirt

Bestiamungen.  ein  Kommiffarius  der  Regierung  als  Schaudirektor  und  leitet  den  Bau  mit
Huͤlfe  eines  vom  Vorstande  erwaͤhlten  Bautechnikers.
·  Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  wird  aus  der  Staatskasse,
die  des  Bautechnikers  aus  der  Verbandskasse  bestritten.

Die  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsanlagen  ist  durch  einen  Baubeamten
der  Regierung  zu  revidiren;  die  Baurechnung  wird  nach  Anhoͤrung  des  Vorstandes
  von  der  Regierung  dechargirt.

Sollte  der  Vorstand  wünschen,  daß  schon  während  der  Ausführung  des
Meliorationsbaues  ein  Schandirektor  vom  Vorstande  gewählt  und  diesem  die
*7—I  der  Bauten  übertragen  werde,  so  kann  die  Regierung  diesem  Wunsche

attgeben.

g.  18.

Abänderungen  Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
de  Statuts.  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  21  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  5807.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1803.,  betreffend  die  Genehmigung  des
demselben  anlirgenden  Tarifs,  nach  welchem  das  Ufergeld  in  der  Stadt
Tilsit  zu  entrichten  ist.

A-  Ihren  Bericht  vom  14.  Dezember  d.  J.  habe  Ich  dem  Tarif,  nach  welchem
  das  Ufergeld  in  der  Stadt  Tilsit  zu  entrichten  ist,  Meine  Genehmigung
unter  Vorbehalt  der  Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren  ertheilt  und  lasse  Ihnen
denselben  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  hierbei  zurückgehen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  o.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif
nach  welchem  das  Ufergeld  in  der  Stadt  Tilsit  zu  entrichten  ist.

E.  wird  entrichtet  von  allen  Fahrzeugen  und  Floßhölzern,  welche  die  der
Stadt  gehörigen  Bohlwerke,  Ladebrücken  oder  Auffahrten  zum  Anlegen,  Löschen
oder  Laden  benutzen,  auch  wenn  sie  daselbst  Bord  an  Bord  liegen:

Jehrgeng  1894.  (Nr.  5307.)  4  1)  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1864.
        <pb n="78" />
        8

1)  von  Dampfschiffen  jeder  Art  ........  .......................  15—
2)  von  Fischerbooten  und  Marktbooten,  sofern  sie  nicht  mehr  als

1  Last  Tragsfähigkeit  haben  .................  2-3)

  von  anderen  Fahrzeugen,  für  jede  Last  Tragfähigkeit  —  |

mindestens  teerer  .  .......  .  .  .  .  4

Anmerkung  zu  3.  Beladene  Fahrzeuge,  welche  nur  einen
Tbeil  ihrer  Ladung  löschen,  oder  welche  Beiladung  einnehmen,

  entrichten  nur  die  Hälfte  des  Satzes  zu  3.
4)  von  Holztriften,  für  jede  Tafe..  .  .  .  .  ..  3—
Anmerkung  zu  4.  Holztriften,  welche  aus  mehr  als  einer
Tafel  bestehen,  entrichten,  wenn  sie  nur  anlegen,  im
Gannen  5—
5)  von  Bauholz,  welches  einzeln  angelegt,  an  Land  gebracht,  oder
ins  Wasser  geschleppt  wird,  sofern  dafür  nicht  in  der  Tafel
der  Satz  zu  4.  bezahlt  wird,  für  jedes  Stück  ...  —  2

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen.

Von  Fahrzeugen  und  Floßhölzern,  welche  die  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke,
  Ladebrücken  oder  Auffahrten  länger  als  sieben  Tage  hintereinander  benutzen,
  ist  für  jede  folgenden  sieben  Tage  oder  weniger  die  tarifmäßige  Abgabe
nochmals  zu  entrichten.

Befreiungen.

Ufergeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Königlichen  Fahrzeugen  und  Floßhölzern;
2)  von  Fahrzeugen,  welche  in  den  Winterhafen  einlaufen,  um  dort  zu
überwintern;

3)  von  unbeladenen  Handkähnen,  welche  als  Zubehör  zu  solchen  Fahrzeugen
gehören,  für  die  das  tarifmäßige  Ufergeld  entrichtet  worden  ist;
4)  von  Handkähnen  und  Booten,  welche  ohne  andere  Ladung  nur  zur  Personenfahrt
  benutzt  werden.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5808.)
        <pb n="79" />
        —  23  —

(Nr.  5808.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1863.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadt  Dt.  Eplau  und  den  Kreis  Löbau  für
die  von  denselben  zu  erbauenden  Chausseen:  1)  von  Dt.  Eplau,  im
Kreise  Rosenberg,  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  bei  Rodzonne,  2)  von  -5.
bau  bis  zur  Strasburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lautenburg.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Chausseen  im  Negierungsbezirt  Marienwerder:  1)  von  Di.  Eylau,  im  Kreise
Rosenberg,  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  bei  Rodzonne  durch  die  Stadt  Dtr.
Eplau,  2)  von  Löbau  bis  zur  Strasburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Lautenburg  durch  den  Kreis  Löbau  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der
Stadt  Di.  Eylau  und  dem  Kreise  Poes  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materiallen,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  geltenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
  will  IJch  den  genannten  Bauunternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  Jur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nac  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffeenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
zee  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1863.
Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
umd  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5806—5809.)  4  (Nr.  5809.)
        <pb n="80" />
        —  24  —

(Nr.  5809.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Loͤbau  im  Betrage  von  30,500  Thalern,  1.  Emission.
Vom  28.  Dezember  18603.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Löbau  auf  dem  Kreistage
vom  21.  April  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebamen  weiter  erforderlichen  Geldmitrel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
30,500  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Gldubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
  zum  Betrage  von  30,500  Thalern,  in  Buchstaben:  dreißig  tausend
fünf  hundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

11,000  Thaler  à  1000  Thaler,

9,000  „  à  500  „

7,.500  „  à  100  „

2,000  „  à  50  „

1,000  „  à  25  „

—  30,500  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jahrlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Ein  und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreirende
  Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  vechwischen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  gelrend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1863.

(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="81" />
        —  25  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation
des  Kreises  Löbau,  1U.  Emission,

Auf  Grund  des  untten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
vom  21.  April  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  30,500  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Kreises  Löbau
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  ...  ...  ahren  aus
einem  zu  diesem  Behnfe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  jährlich  wenigstens  Ein
und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
  Amortisation  ersparten  Zinsen.

Oie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem  Monate
April  jedes  Jahres.  Der  Kreiê  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmrliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gelündigeen.  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  JZahlungstermine  in  dem  Preußischen
Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder  und
dem  Kreisblatte  des  Kreises  Löbau.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Neumark,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

(Nr.  5800.)  Mit
        <pb n="82" />
        —  26  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prasentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehdrigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Nückzatkungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsien  des  Krreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorrisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  9.  120.  sed.  bei  dem  Koöniglichen  Kreisgerichte  zu  Löbau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Eiberrsartben  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mi#  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjaährige  Zinskupons  bis
#an  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Neumark  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  rrfolge  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  isl.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Neumark,  den  ..  ten  .......  .  ...  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Kreise  Löbau.

Pro-
        <pb n="83" />
        —  27  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-  Obligation  des  Kreises  Löbau
II.  Emission
Littr  A.
uͤber  ..  .  .  .  Thaler  zu  ..  .  ..  Prozent  Zinsen  über  Thaler
Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeit  vom  re  .  .  .  is  .  .  .  resp.  vom  .  .  ten
................  «undfpckkerhmdce  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-  Obwsennn  für  das  Halbjahr  ttoooor  bis
AA  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  Thalern  ..  ...  Silbergroschen
bei  der  Kreis-Chausseebaukasse  zu  Neumark.

Neumark,  den  1teenn  18.

Die  Chaufseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Marienwerder.

DTDTalon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Löbau
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Kreises  Löbau  II.  Emission
Littr.  M  .  .  .  ..  uͤber  ..  ...  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Chausseebaukasse
  zu  Neumark,  insofern  Seitens  des  Inhabers  der  HObligation  kein
Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Neumark,  den  rn  ..  ....  18.

Die  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

 

C#.  5800—810)  (Tr.  3810.)
        <pb n="84" />
        —  28  —

(Nr.  5810.)  Allerhschster  Erlaß  vom  22.  Dezember  1862.,  betreffend  die  Ertheilung  des  fünfjährigen
  Preises  an  das  beste  Werk  über  deutsche  Geschichte.

A  Ihren  Bericht  vom  18.  Dezember  d.  J.  will  Ich  gestatten,  daß  künftig
zu  der  durch  das  Patent  vom  18.  Juni  1844.  (Gesetz-Samml.  S.  403.  ff.)
angeordneten  Kommission  für  die  Ertheilung  des  fünfjährigen  Preises  an
das  beste  Werk  über  deutsche  Geschichte  nicht  blos  ordentliche  Mitglieder  der
Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften,  sondern  auch  Ehrenmitglieder  dieser
Körperschaft,  und  nicht  blos  ordentliche  Professoren  der  Universitäk  zu  Berlin,
sondern  überhaupt  ordentliche  und  außerordentliche  Professoren  sämmtlicher
Landes-Universitten  zugezogen  werden  dürfen.  Auch  bestimme  Ich,  unter  Aufhebung
  des  F.  9.  gedachten  Patents,  daß  künftig  die  öffentliche  Ertheilung  des
Preises  in  der  zur  Feier  des  Geburtslages  des  Königs  Friedrich  des  Großen
stattfindenden  öffentlichen  Sitzung  der  Akademie  der  Wissenschaften  erfolge.  Zugleich
  ermächtige  Ich  Sie,  die  für  das  Zusammentreten  der  Kommission  und
für  die  einzelnen  Stadien  ihrer  Thatigkeit  in  den  V#.  3.  4.  und  7.  des  Patents
festgesetzten  Termine  danach  in  angemessener  Weise  abzuändern  und  solche  Bestimmungen
  zu  treffen,  welche  durch  die  Zuziehung  von  Kommissions-Mirgliedern,
die  außerhalb  Berlin  wohnen,  etwa  nöthig  werden.

Sie  haben  diese  Order  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Dezember  1862.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

(Nr.  5811.)
        <pb n="85" />
        —  29  —

(Nr.  5811.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  11.  Jonuar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussce  von
der  Stadt  Biesenthal  nach  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn
bei  Biesenthal.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  Biesenthal,  im  Kreise  Ober-Barnim,  Regierungsbezirk  Potsdam,
nach  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn  bei  Biesenthal  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Biesenthal  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwamige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  Januar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jascheng  1864.  (Nr.  5811—5812)  ·5  (Nr.  5812.)
        <pb n="86" />
        (Nr.  5812.)  Allerhschster  Erlaß  vom  11.  Januar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Pleschen  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chaussee  von  Neustadt  über  Chocicza  und  Boguszyn  bis
zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  EKions.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Ban  einer  Kreis-Chaussee
  von  Neustadt  im  Kreise  Pleschen,  Regierungsbezirk  Posen,  über  Chocicza
und  Boguszyn  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Tions  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Pleschen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  dem  Kreise  Pleschen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  Januar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5813.)
        <pb n="87" />
        —  31  —

(Nr.  5813.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderungen
des  Statuts  der  Aktiengesellschaft  der  Aachener  Spiegel-Manufaktur  zu
Aachen.  Vom  1.  Februar  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  Januar
1864.  die  von  der  Aktiengesellschaft  der  Aachener  Spiegel-WManufaktur  zu
Aachen  in  der  Generalversammlung  vom  30.  Juni  1863.  beschlossenen  Abdunderungen
  der  unterm  22.  Januar  1853.  landesherrlich  bestätigten  Statuten
der  Gesellschaft,  wie  solche  in  der  notariellen  Urkunde  vom  30.  November  1863.
als  Statuten-Nachtrag  enthalten  sind,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  notariellen  Verhandlung  vom  30.  November
  1863.  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  1.  Februar  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

(Nr.  5814.)  Allerböchster  Erlaß  vom  4.  Februar  1864.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  24.  September  1862.  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt
  und  Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,
  sowie  einer  direkten  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin  aufzuneh--mende
  Staatsanleihe  von  siebenzehn  Millionen  Thaler.

A..  Ihren  Bericht  vom  1.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  die  Staatsanleihe
von  siebenzehn  Millionen  Thaler,  welche  in  Gemäßheir  des  Gesetzes  vom
24.  September  1862.,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Kohlfurt  und
Görlitz  über  Lauban,  Greiffenberg  und  Hirschberg  nach  Waldenburg,  sowie
einer  direkten  Eisenbahn  von  Cüstrin  nach  Berlin  (Gesetz=  Sammlang  .  317.),
aufzunehmen  ist,  in  Schuldverschreibungen  uͤber  Einhundert  Thaler,  zweihundert
Thaler,  fünfhundert  Thaler  und  Eintausend  Thaler  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs
  ausgegeben  und  mit  vier  ein  halb  Prozent  jahrlich  am  1.  April  und
1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinst,  und  daß  von  dem  auf  die  vollständige  Erôffnung
  des  Betriebes  einer  jeden  der  vorgenannten  beiden  Bahnen  folgeden

(Nr.  813—5814)  ahre
        <pb n="88" />
        —  32  —

Jahre  ab  der  auf  eine  jede  derselben  nach  Maaßgabe  der  darauf  verwendeten
Geldmittel  treffende  Theil  der  Anleihe  jährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent,
sowie  mit  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation  ersparten  und
der  durch  Verjährung  erloschenen  Zinsen  des  Schuldkapitals  getilgt  werde.
Dem  Sctaate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sowohl  den  hiernach  zu  berechnenden
Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen  Schuldverschreibungen
ur  Rückzahlung  nach  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen.  Ich  ermachtige  Sie,
fiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Februar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

An  den  Finanzminister.

Redlgirt  im  Bäreau  des  Staats-Ministeriums.
Borln)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
"  (R.  v.  Decker).
        <pb n="89" />
        —  33  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  r.  4.  —

 

 

(Nr.  5815.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Lei  Anaslasiena  in  den  Landestheilen
meinen  Rechts.  Vom  1.  Februar  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
  für  die  Landestheile  des  gemeinen  Rechts,  was  folgt:

K.  1.

Im  Falle  der  Abtretung  einer  Forderung  kann  der  Cessionar  ihren  vollen
Betrag  auch  dann  vom  Schuldner  verlangen,  wenn  dieser  Betrag  den  für  die
Abtretung  vereinbarten  Preis  übersteigt.

K.  2.
Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jabrgang  1884.  (Nr.  3815—5816.)  6  (Nr.  5816.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1864.
        <pb n="90" />
        –  34  —

(Nr.  5816.)  Gesetz  zur  Verbesserung  des  Kontrakten=  und  Hypothekenwesens  im  Bezirke  des
JNustiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein.  Vom  2.  Februar  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landrages  Unserer  Monarchie,
  für  den  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein,  was  folgt:

KS.  1.

Verträge  über  unbewegliche  Sachen  oder  über  dingliche  Rechte  an  denselben,
  sei  es,  daß  diese  Rechte  bereits  bestehen  oder  erst  begründert  werden
sollen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  keiner  anderen,  als  der  den  Bestimmungen
des  gemeinen  Rechts  entsprechenden  Form.  Es  kann  aus  ihnen  nicht  allein
auf  Erfüllung  und  Schadloshaltung,  sondern  auch  auf  Ergänzung  der  Förmlichkeiren
  geklagt  werden,  welche  zum  Uebergange  des  Eigenthums  und  zum
Erwerbe  des  dinglichen  Rechts  erforderlich  sind.

Unter  unbeweglichen  Sachen  (Immobilien)  werden  in  diesem  Gesetze  nur
Grundstücke,  Gebäude  und  verliehenes  Bergwerkseigenthum  verstanden.

g.  2.

Damit  auf  Grund  der  im  F.  1.  bezeichneten  Verträge  das  Eigenthum
übergehe  oder  das  dingliche  Recht  erworben  werde,  ist  erforderlich:

1)  die  Aufnahme  der  entsprechenden  Urkunde  oder  Beglaubigung  der  Unterschrift
  der  Aussteller  vor  einem  inländischen  Richter  oder  Notar,  und

2)  sofern  die  Aufnahme  nicht  vor  dem  Richter  erfolgt  isi,  welcher  in  Angelegenheiten
  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  der  Richter  der  belegenen
Sache  ist,  die  Anmeldung  des  Aktes  vor  diesem  Richter.

Zur  Erwerbung  der  Realservituten  bedarf  es  dieser  Förmlichkeiten

K.  3.

Der  Uebergang  des  Eigenthums  an  Immobilien  in  den  Fällen  des  F.  2.
ist  fortan  weder  von  der  Uebergabe  der  Sache,  noch  bei  Kaufoerträgen  von
der  Bezahlung  oder  Kreditirung  des  Kaufgeldes  abhängig,  sondern  erfolgt
ebenso  wie  der  Erwerb  des  dinglichen  Rechts  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aufnahme
  beziehentlich  der  Anmeldung  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache  (F.  2.
Nr.  2.),  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen.

KS.  4.

Die  Anmeldung  (C#.  2.  Nr.  2.)  erfolgt  schriftlich  oder  zu  Protokoll  unter

Vorlegung  der  Urkunde  G.  2.  Nr.  1.)  im  Original  oder  in  Ausfertigung,
ohne  daß  es  einer  besonderen  Form  bedarf.

Der  Richter  der  belegenen  Sache  prüft,  ob  die  Anmeldung  rechtsgültig

genicht
        <pb n="91" />
        —  35  —

geschehen  sei,  und  attestirt  in  diesem  Fall  auf  dem  ihm  vorgelegten  Akte,  von
welchem  er  eine  Abschrift  für  die  Akten  zu  erfordern  hat,  wann  die  Anmeldung
erfolgt  ist.
.  5.
b  Die  Bestimmungen  der  §#.  2—4.  finden  auf  Hypothekenrechte  keine  Anwendung.

opothekenrechte  können  nur  auf  Immobilien  und  nur  durch  Eintragung
in  das  Unterpfands=  (Hypotheken-)  Buch  erworben  werden.

g.  6.

Diese  Bestimmung  CG.  5.)  gilt  auch  für  den  Fall,  wenn  dem  Glaubiger
der  Besitz  der  ihm  verpfändeten  Gache  eingeräumt  worden  ist.

K.  7.

Zur  Erwirkung  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  ist  eine,  nach
Vorschrift  des  §.  2.  Nr.  1.  aufgenommene  oder  beglaubigte  Verpfändungs-Urkunde
  erforderlich,  in  welcher  die  verpfändeten  Grundstücke  und  Gebeude
nach  dem  Grundsteuerkataster  bezeichnet  sind.

Bei  der  Verpfändung  von  Bergwerkseigenthum  muß  der  Name  des
Bergwerks,  die  Gemeinde,  in  welcher  dasselbe  belegen  ist,  das  Datum  der  Verleihungsurkunde,
  das  verliehene  Mineral  und  die  Anzahl  der  verpfändeten  Kure
angegeben  werden.

Auch  auf  Grund  solcher  Urkunden,  in  denen  die  Verpfändung  des  gesammten
  Vermögens  des  Schuldners  ausgesprochen  ist,  kann  eine  Eintragung
in  das  Hypothekenbuch  nur  insoweit  geschehen,  als  zugleich  die  Immobllien,
worauf  die  Eintragung  erfolgen  soll,  als  verpfändet,  den  vorstehenden  Bestimmungen
  gemäß  speziell  bezeichnet  sind.

K.  8.

Wenn  durch  Gesetz  oder  Rechtssatz  ein  Pandrecht  auf  das  gesammte
Vermögen  des  Schuldners  oder  auf  einzelne  unbewegliche  Sachen  desselben
begründet  wird,  so  erwächst  daraus  für  den  Gläubiger  nur  die  Befugniß,
dasselbe  auf  die  diesem  Rechte  unterliegenden  Immobilien  des  Schuldners,
welche  von  ihm  in  der  im  F§.  7.  angegebenen  Weise  bezeichnet  werden  müssen,
eintragen  zu  lassen.

Die  Vormundschaftsbehörden  sind  nicht  verpflichtet,  die  Eintragung  des
den  Pflegebefohlenen  an  dem  Vermögen  ihrer  Vormünder  und  Kuratoren  zustehenden
  allgemeinen  Pfandrechts  auf  alle  denselben  gehörenden  Immobilien
zu  erwirken;  sie  können  vielmehr,  so  weit  und  so  lange  die  Rücksicht  auf  die
Pflegebefohlenen  es  gestattet,  entweder  gan  davon  Abstand  nehmen,  oder  es
bei  der  Eintragung  auf  einzelne  Grundstücke,  ingleichen  bei  der  Eintragung
einer  bestimmten  Kautionssumme  bewenden  lassen.  Z

Ein  gesetzlicher  Titel  zum  Pfandrecht  in  Ansehung  aller  Immobilien  des

(r.  5816.)  6“  Schuld-
        <pb n="92" />
        —  36  —

Schuldners  wird  für  Kapital,  Jinsen  und  Kosten  und  für  die  Kosten  der  Eintragung
  auch  demjenigen  Glaubiger  brigelegt,  welcher  die  Exekution  gegen  den
Schustede  auf  Jahlung  einer  bestimmten  Summe  oder  Gewährung  anderer
vertretbarer  Sachen  nachzusuchen  befug'  ist.  Zur  Begründung  des  Eintragungsgesuchs
  ist  außer  der  nach  F.  7.  zu  hewirkenden  Bezeichnung  der  Immobilien,
worauf  die  Eintragung  erfolgen  soll,  die  Beibringung  einer  mit  dem  Atteste
der  Vollstreckbarkeit  versehenen  Ausferligung  des  Erkenntnisses,  Vergleichs  oder
Mandats  erforderlich.

Die  Praäferential-Arreste  (F.  16.  Tit.  13.  des  Trierischen  Landrechts)
und  die  pignora  Praetoria  (Kurkölnische  Verordnung  vom  5.  Oktober  1743.)
finden  nicht  ferner  statt.

Wemn  jedoch  vor  der  Gültiqkeit  dieses  Gesetzes  ein  Präferential-Arrest
oder  ein  pignus  praetorium  durch  gerichtlichen  Beschluß  zugelassen,  und  dieser
Beschluß  den  Betheiligten  bereits  zugestellt  ist,  so  ist  das  Verfahren  nach  den
sühenthen  Bestimmungen  und  mit  den  bisherigen  Wirkungen  zu  Ende  zu
führen.

Durch  Püärdung  und  Immission  kann  ein  Hypothekenrecht  an  Immobilien
  nicht  ferner  begründet  werden.

g.  9.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  der  &amp;amp;#  5—8.  werden  die  Vorschriften
  der  P.  47—50.  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  über  die
dingliche  Natur  der  Rückstände  gewisser  auf  den  Grundstücken  ruhenden  Abgaben,
  Lasten  und  sonstigen  Realverpflichtungen  nicht  berührt.

F.  10.

Die  Eintragung  geschieht  nach  der  Anweisung  des  Gerichts  in  Hypothekenbüchern,
  welche  in  chronologischer  Reihenfolge  die  an  den  Grundstücken  eines
und  desselben  Bezuirks  begründeten  Hypothekenrechte  ausweisen.

Die  Rangordnung  der  Rechte  und  Forderungen  wird  hinfort  lediglich
durch  die  Eintragung  bestimmt,  welche  das  Gericht  nach  der  Zeilfolge  der  Aufnahme,
  beziehungsweise  der  Anmeldung  der  Verpfändungsurkunde,  und  in  den
Fällen  eines  gesetzlichen  Titels  zum  Pfandrecht,  nach  der  Zeitfolge  der  Einreichung
  des  Einragngsgesuchs  zu  bewirken  hat.

F.  11.

Löschungen  dürfen  in  den  Hypothekenbüchern  auf  Grund  einer  jeden  Urkunde
  geschehen,  deren  Unterschrift  nach  Maaßgabe  des  F.  2.  Nr.  1.,  oder  durch
einen  Bürgermeister  oder  Schultheißen  beglaubigt  ist.

K.  12.

Alle  Inhaber  von  Pfand=  und  Hypothekenrechten  an  Immobilien,  mögen
sie  auf  Willenserklärung,  richterlicher  Verfügung  oder  Rechtssatz  oder  auf
wel-
        <pb n="93" />
        —  47  —

welchem  Grunde  immer  beruhen  —  mit  Ausnahme  der  seit  dem  1.  Januar
1853.  vor  dem  Richter  der  belegenen  Sache  errichteten  Spezial-Hypotheken,
welchen  ihr  dingliches  Recht  ohne  Weiteres  verbleibt  —  werden  hierdurch  aufgefordert,
  ihre  Ansprüche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Gultigkeit  des
Pgenwariigen  Gesetzes  ab,  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache,  unter  genauer

ezeichnung  der  verhafteten  unbeweglichen  Sache,  nach  Vorschrift  des  F.  7.  anzumelden
  und  nachzuweisen,  widrigenfalls  ihre  Rechte  nur  noch  gegen  den  persönlichen
  Schuldner,  beziehungsweise  dessen  Erben  und  gegen  denjenigen,  der
das  Immobile  zur  Zeit  der  eintretenden  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes
besaß,  beziehungsweise  gegen  denjenigen,  welcher  als  dessen  Erbe  in  den  Besitz
des  Immobile  gekommen  ist,  nicht  aber  gegen  Dritte  ferner  ausgeübt  werden
können  und  bei  späterer  Anmeldung  ihr  Vorrecht  vor  den  bis  dahin  gehörig
angemeldeten  Pfand=  und  Hypothekenrechten  verloren  geht.

S.  13.

Nach  Ablauf  der  im  F.  12.  bestimmten  Praklusivfrist  werden  die  im
Grundsteuerkataster  aufgeführten,  beziehungsweise  die  aus  sonstigen  Verhandlungen
  dem  Gericht  bekannten  Besitzer  der  Immobilien  über  die  angemeldeten
Ansprüche  vernommen.

Die  Vorladung  zu  dieser  Vernehmung  erfolgt  unter  dem  Präjudize,  daß
die  Eintragung  der  nachgewiesenen  oder  bescheinigten  Ansprüche  in  das  Hypolhekenbuch
  in  Gemäßheil  des  F.  15.  beim  Nichterscheinen  des  Besitzers  stattfinden
  werde.  Sind  die  Ansprüche  weder  nachgewiesen  noch  bescheinigt,  und
werden  sie  vom  Besitzer  auch  nicht  anerkannt,  so  wird  dem  Gläubiger  noch
eine  drei=  bis  sechsmonarliche  Frist  zur  Beibringung  des  Nachweises  oder  der
Bescheinigung  bewilligt,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Anmeldung  für
nicht  geschehen  erachtet  wird  und  die  im  Ö.  12.  gestellte  Verwarnung  in
Kraft  tritt.

DOie  Kraft  einer  Bescheinigung  soll  auch  ein  Attest  des  Prozeßrichters
haben,  daß  der  Gläubiger  gegen  die  Besitzer  des  angeblich  verhafteten  Grundstücks
  eine  Klage  auf  Anerkennung  des  Hypotheken=  oder  Pfandrechts  eingereicht
  habe,  und  daß  dieselbe  zugelassen  worden.

Die  Eintragung  in  die  alleren  Hyppothekenbücher  vertritt,  sofern  aus  diesen
  die  Forderung  und  die  verpfändeten  Grundstücke  nach  dem  Grundsteuerkataster
  erkennbar  sind,  die  Stelle  eines  Nachweises.

g.  14.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf  der  in  den
u12.  und  13.  festgesetzten  Frist  ist  in  allen  Fällen,  ohne  Unterschied  des
Rechtsgrundes,  aus  welchem  sie  nachgesucht  wird,  ausgeschlossen  und  jede  richterliche
  Fristerstreckung  unzulässig.

K.  15.
Die  Eintragung  der  zufolge  F.  12.  angemeldeten  Pfand=  und  Hypothekenrechte

  geschiehr:
(Nr.  5816.)  1)  de-
        <pb n="94" />
        1)  definitiv,  wenn  die  Pfandforderung  durch  oͤffentliche  Urkunden  vollstaͤndig
nachgewiesen  oder  vom  Besitzer  anerkannt  wird;

2)  nur  protestativisch,  wenn  das  Hypotheken-  oder  Pfandrecht  nur  bescheinigt
  und  von  dem  Besitzer  nicht  anerkannt  wird.

Die  Wirkung  der  protestativischen  Eintragung  besteht  darin,  daß  dem
Glaͤubiger  sein  Pfand-  oder  Hypothekenrecht  in  vollem  Umfange  erhalten  wird,
und  daß  er  bei  spaͤterem  vollstaͤndigen  Nachweise  dessen  definitive  Eintragung
an  der  Stelle  der  Protestation  verlangen  kann.

S.  16.

Die  nach  9#.  12  —  15.  einzutragenden  Hypothebenrechte,  sowie  die  seit
dem  1.  Januar  1953.  vor  dem  Richter  der  belegenen  Sache  errichteten  Spezial-Hyppotheken
  gehen  den  erst  nach  der  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  begründeten  vor.
Die  Rangordnung  unter  ihnen  selbst  richtet  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

S.  17.

Zur  Erleichterung  der  in  dem  F.  12.  erwähnten  Interessenten  wird  den
Verhandlungen,  welche  zur  Eintragung  ihrer  Rechte  in  die  Hypothekenbücher
bei  den  Gerichten  der  belegenen  Sache  erforderlich  sind,  die  Kosten=  und
Stempelfreiheit  hierdurch  bewilligt.  ·

Diese  Freiheit  bezieht  sich  aber  nicht  auf  anderweitige  kosten-  und  stempelpflichtige
  Verhandlungen,  insbesondere  amtliche  Atteste  und  Dokumente  anderer
Behoͤrden,  welche  deim  Gerichte  der  belegenen  Sache  nur  vorgelegt  werden,
und  fuͤr  welche  die  ausfertigende  Behoͤrde  Kosten  und  Stempel  anzusetzen  hat.

Auch  sind  die  Schultheißen,  Schoͤffen  und  Feldgeschworenen  befugt,  sofern
von  denselben  Atteste  ausgestellt  werden  muͤssen,  dafuͤr  Gebuͤhren  zu  liquidiren,
ohne  daß  jedoch  gleichzeitig  Stempel  in  Ansatz  kommen.

K.  18.

Die  Gerichte  haben  die  Pflicht,  von  Amtswegen  zum  Zweck  der  Bescheinigung
  der  Anmeldung  G.  4.)  und  der  Eintragung  (F.  5.)  das  Eigenthum  und
die  Dispositionsbefugniß  der  über  Immobilien  verfügenden  Personen  zu  prüfen
und  von  den  letzteren  einen  Ausweis  darüber,  und  zwar  in  den  im  P.  19.  bezeichneten
  Bezirken  durch  Vorlegung  eines  voluntärgerichtlichen  Attestes  über
Eigenthum  und  Dispositionsbefugniß,  in  den  übrigen  Bezirken  durch  Vorlegung
der  Erwerburkunden  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  fordern.  Die  Bescheinigung
  der  Anmeldung  und  die  Eintragung  darf  jedoch  wegen  mangelnden
oder  nicht  zureichend  geführten  Ausweises  von  den  Gerichten  nicht  verweigert
werden;  es  ist  in  diesem  Falle  vielmehr  nur  in  der  Bescheinigungs=  und  Eintragungsklausel
  zu  vermerken,  daß  und  in  welcher  Beziehung  der  Ausweis
nicht  erbracht  sei.

Dagegen  bleibt  die  Ermittelung  der  etwa  auf  der  Sache  haftenden  Hypotheken
  und  Lasten,  sowie  des  Werkhs  der  Sache  und  der  Zulanglichkeit  de

V-
        <pb n="95" />
        —  39  —

Hypotheken  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §F.  19.  Alinea  2.  —  der
eigenen  Prüfung  der  Kontrahenten  überlassen.

g.  19.

Bei  der  Verfassung  der  bestehenden  Voluntaͤrgerichte  und  bei  der  nach
K.  20.  Alinea  5.  der  Verordnung  vom  2.  Jannar  1849.  (Gesetz-Samml.  S.  1.)
dem  Justizminister  zustehenden  Befugniß,  die  Kompetenz  der  Voluntärgerichte
  durch  Instruktion  zu  regeln,  behdlt  es  mit  der  Maaßgabe  sein  Bewenden,
daß  eine  Aenderung  in  der  durch  Instruktion  vom  15.  Dezember  1853.  festgestellten
  Kompetenz  der  formirten  Voluntärgerichte  fortan  nur  durch  Gesetz
erfolgen  kann.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  Voluntärgerichte  bestehen,  haben  diese
auch  ferner  nach  der  bisherigen  Verfassung  und  unter  der  bisherigen  Haftbarkeit
  Arteste  über  Eigenthum,  Besitz  und  Dispositionsbefugniß  der  Veraußerer
von  Immobilien  oder  der  Besteller  von  dinglichen  Rechten  an  denselben,  sowie
über  die  auf  Immobilien  haftenden  Hypotheken  und  Lasten  und  über  den
Werth  der  Immobilien  zu  ertheilen.

g.  20.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1864.  in  Kraft.

Alle  partikularrechtlichen  Gesetze,  Verordnungen,  Gewohnheiten  und  Observanzen
  über  das  Unterpfandswesen,  über  die  Form  der  im  H.  1.  bezeichneten
  Verträge,  über  die  Verjährung  der  Klagen  aus  solchen  Verträgen,  über
die  Erwerbung  des  Eigenthums  oder  eines  dinglichen  Rechts  an  Immobilien
und  über  die  Form  und  Führung  der  Kontrakten=  und  Hypothekenbücher,  sowie
  alle  gemeinrechrlichen,  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen
verlieren  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  ihre  Gültigkeit.  ·

g.  21.

Das  im  g.  20.  Alinea  2.  Verordnete  gilt  insbesondere  auch  von  denjenigen
  partikularrechtlichen  Normen,  welche  den  Eigenthuͤmer  eines  mit  Hypotheen
  belasteten  Immobile  in  der  anderweiten  Disposition  uͤber  dasselbe  oder  die
Guͤltigkeit  einer  Hypothekenbestellung  auf  eine  gewisse  Quote  des  Werthes  des
verpfaͤndeten  Grundstuͤcks  oder  des  Benages  des  Vermögens  des  Verpfänders
beschränken,  die  Veräußerung  oder  weitere  Verpfändung  einer  zur  Hypothek
bestellren  unbeweglichen  Sache  oder  die  Errichtung  von  Nachsppotheln  für
unzulässig  erklären,  die  Güälrigkein  einer  Hypothek  von  der  nützlichen  Verwendung
eines  gegebenen  Darlehns  abhängig  machen  oder  die  Ausfertigung  von  Hypotheken
  über  die  Erbschaft  oder  das  Vermögen  eines  heimlich  Entwichenen  verbieten.



Es  gilt  dies  ferner  von  den  Vorschriften,  welche  den  Verlust  des  Pfandoder
  Hypothekemreche  an  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Einwilligung  des
Gläubigers  in  die  Veräußerung  oder  anderweite  Verpfändung  der  ihm  verhafteten
  Immobilien  oder  an  die  Annahme  eines  anderen  Pfandes,  oder  einer  an-(Tr.

  5816—6817.)  deren
        <pb n="96" />
        —  40  —

deren  Sicherheit  knäpfen,  oder  welche  eine  Verabredung,  daß  der  Besitzer  die
verpfändeten  Immobilien  nicht  weiter  verdußern,  verpfanden  oder  belasten  dürfe,
für  gültig  erklären.

Bei  freiwilligen  Verdußerungen  und  Theilungen  der  verpfändeten  Immobilien
  bleiben  die  Hypothekenschulden  hinfort  auf  den  verdußerten  Grundstücken
  ruhen,  ohne  daß  es  zur  Erhaltung  des  Hppothekenrechts  gegen  den
Erwerber  der  Ausstellung  einer  neuen  Schuldurkunde  bedarf.

Der  Gläuhiger  kann  fortan  nach  freier  Wahl  sich  an  seinen  persönlichen
Schuldner  oder  an  die  ihm  verpfändete  Sache  halten,  wenn  dieselbe  auch  in
dem  Besitze  eines  Dritten  ist.

Das  benelicium  ercussionis  wird  aufgehoben.

*
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzen  litz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  ov.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5817.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.
(Gesetz-Sammlung  S.  321.)  und  des  Gesetzes  über  die  Befugniß  der
Gläubiger  zur  Anfechtung  der  Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger
Schuldner  außerhalb  des  Konkurses  vom  H.  Mai  1855.  (Gesetz-Samml.
S.  429.)  in  den  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein.  Vom
3.  Februar  1864.

M.  .

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,

  für  den  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  (Gesetz-Samml.  S.  321.)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  der  Glaubiger  zur  Anfechtung  der
echts-
        <pb n="97" />
        —  41  —

Recheshendlingen  zahlungsunfähiger  Schuldner  außerhalb  des  Konkurses  vom
9.  Mai  1855.  (Gesetz-Samml.  S.  129.),  sowie  die  Artikel  28—  32.  des

Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Oeutschen  Handelegesetzbuch  vom  24.
Juni  1861.  (Gesetz-Samml.  S.  449.),  treten  in  den  Bezirke  des  Justizenats
  zu  Ehrenbreitstein  mit  dem  1.  Oktober  1864.  in  Kraft.

Artikel  II.

Mit  diesem  Zeitpunkte  (Artikel  I.)  werden  alle  bisherigen  Bestimmungen
über  die  Materien,  auf  welche  die  Konkurs-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
9.  Mai  1855.  sich  beziehen,  außer  Wirksamkeit  gesetzt,  sie  mögen  im  gemeinen
Recht  oder  in  partikularrechtlichen  Vorschriften  enthalten  oder  durch  Gewohnheirsrechr
  begründet  sein.

Ingleichen  tritt  der  Artikel  36.  des  Einführungsgesetzes  zuum  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuch  außer  Anwendung.

Artikel  III.

Wo  in  irgend  einem  Gesetze  auf  die  hiernach  (Artikel  1I)  außer  Wirksamkeit
  gesetzten  Vorschriften  verwiesen  wird,  kreten  die  Vorsebriften  der  Konkurs-Ordnung
  und  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1855.  an  deren  #rele.

Artikel  IV.

Wenn  ein  Konkurs=  oder  Prioritätsverfahren  bereits  vor  dem  1.  Obtober
  1804.  eröffnet  ust,  so  kommen  in  demselben  die  Bestimmungen  der  Konkurs-Ordnung
  nicht  zur  Amwendung,  vielmehr  ist  das  Verfahren  lediglich  nach  den
bisherigen  Vorschriften  fortzuführen  und  zu  beendigen.

Dasselbe  findet  bei  nochwendigen  Subhastationen  statt,  wenn  der  Erlaß
des  Subhasitationspatents  vor  dem  1.  Oktober  180  1.  verfügt  worden  ist.

Bei  dem  Prioritätsverfahren  über  Besoldungen  und  andere,  an  die
Person  des  Schuldners  gebundene  forllaufende  Einkünfte  bleiben  die  bisherigen
  Verschriften  nur  noch  für  die  Vertheilung  des  Jahres  1864.  in  Kraft.

Artikel  V.

Wird  ein  Konkurs=  oder  Prioritätsverfahren  erst  am  1.  Oktober  1864.
oder  nach  diesem  Tage  eröffnet,  oder  wird  in  einer  norhwendigen  Subhasiation
der  Erlaß  des  Subhasiationspatente  erst  am  1.  Oktober  186  1.  oder  nach  diesem
Tage  verfügt,  so  treten  in  dem  Verfahren  die  Bestimmungen  der  Konkurs-Ordnung
  auch  insofern  ein,  als  es  sich  darum  handelt,  zu  entscheiden,  ob  und
welches  Vorrecht  den  schon  vorher  entstandenen  Forderungen  gebührt.

Artikel  VI.

Hypotheken,  welche  vor  dem  1.  Oktober  186  1.  erworben  und  bei  Immobilien
  als  Spezial-Hppotheken  weder  seit  dem  1.  Januar  1853.  vor  dem  Richter
der  belegenen  Sache  errichtet,  noch  nach  Maaßgabe  der  9.  12—  15.  des  Ge-Jahrgang

  1864.  (Nr.  5817.)  setzes
        <pb n="98" />
        —  42  —

setzes  zur  Verbesserung  des  Kontrakten=  und  Hypothekenwesens  vom  2.  Februar
1864.  eingetragen  sind,  gewähren  in  den  Fällen,  in  denen  das  Konkurs=  oder
Prioritätsverfahren  erst  am  1.  Oktober  1864.  oder  nach  diesem  Tage  eröffnet
wird,  keinen  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  Pfande,  sondern
nur  ein  Vorzugsrecht  in  der  gemeinschaftlichen  Masse  bis  auf  Höhe  desjenigen
Betrages,  welcher  aus  dem  Pfande  zur  Masse  gekommen  ist.

Das  Vorzugsrecht  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften  sowohl
unter  diesen  älteren  Hypotheken,  als  unter  ihnen  und  den  G.  73—81.  der
Konkurs-Ordnung  aufgeführten  Konkursglaubigern.

Artikel  VII.

Gesetzliche  General=  oder  Spezial-Hypotheken,  welche  nach  dem  1.  Oktober
1864.  erworben  werden,  gewähren  in  Ansehung  des  beweglichen  Vermögens
weder  ein  Pfandrecht,  noch  ein  Vorzugsrecht.

Ein  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  wird  von  dem  gedachten  Tage
an,  selbst  wenn  es  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gültig  erworben  ist,  auch
außerhalb  des  Konkurses  nur  insofern  anerkannt,  als  dem  Gläubiger  nach
§#.  32.  und  33.  der  Konkurs-Ordnung  und  Artikel  28.  des  Einführungs-Gesetzes
  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch  im  Fall  des  Konkurses  ein
Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  zusleht.

Das  richterliche  Pfandrecht  auf  Grund  der  Exekutionsvollstreckung  (pignus
judiciale)  ist  abgeschafft.

Artikel  VIII.

Aufgespeicherte  oder  niedergelegte  Waaren  oder  Erzeugnisse,  sofern  dieselben
  im  Handelsverkehr  befindlich  sind,  imgleichen  eingehende  oder  ausgehende,
auf  dem  Transport  befindliche  Waaren,  zur  Frachtschiffahrt  bestimmte  Schiffsefäße,

  sowie  Aktivforderungen,  können  auch  ohne  körperliche  Uebergabe  an  den
läubiger  verpfändet  werden.

einer  solchen  Verpfändung  ist  jedoch  erforderlich,  daß  sie  ausdrücklich
und  schriftlich  geschieht,  und  daß  dabei  zugleich  Maaßregeln  genommen  werden,
aus  welchen  für  jeden  Dritten,  ohne  dessen  eigenes  grobes  Versehen  (lata
culpa)  die  eingetretene  Beschränkung  des  Verpfänders  in  der  freien  Verfügung
über  die  verpfändete  Sache  ersichtlich  ist.

Artikel  IX.

Die  im  §F.  51.  der  Konkurs-Ordnung  aufgeführten  Reallasten  erhalten
ihre  Befriedigung  an  der  dort  angegebenen  Stelle  auch  dann,  wenn  dieselben
oder  das  Rechtsverhältniß,  aus  welchem  sie  entspringen,  in  das  Hypothekenbuch
nicht  eingetragen  sind.

Ihre  Rangordnung  richtet  sich  sowohl  unter  sich,  als  den  Hypothekengläubigern
  gegenüber,  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

Artikel  X.
Die  Frist,  binnen  welcher  die  Forderungen  der  Kinder  und  der  Pflege.
e-
        <pb n="99" />
        —  43  —

befohlenen  des  Gemeinschuldners,  Behufs  Erhaltung  des  Vorzugsrechts  derselben,
  gerichtlich  geltend  gemacht  werden  müssen  G.  81.  der  Konkurs-Ordnung),
wird  erst  vom  1.  Oktober  1864.  an  gerechnet,  wenn  der  Zeitpunkt,  mit  welchem
der  Lauf  der  Frist  nach  den  Bestimmungen  der  Konkurs-Ordnung  beginnt,
schon  früher  eingetreten  ist.

Artikel  XI.

Die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vindikationsansprüche
und  Vorzugsrechte  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  im  Konkurse  bleiben
noch  während  der  Dauer  eines  Jahres,  von  dem  1.  Oktober  1864.  an  gerechnet,
  in  Kraft  und  in  jedem  Konkurs=  oder  Prioritätsverfahren  maaßgebend,
welches  innerhalb  dieses  einjährigen  Zeitraums  eröffnet  wird.

Zugleich  ist  die  Ehefrau  eines  Kaufmanns  CArt.  4.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs)  bis  zum  Ablaufe  des  einjährigen  Zeitraums
berechtigt,  wegen  ihres  vor  dem  1.  Oktober  1864.  gesetzlich  in  die  Verwaltung
des  Mannes  gekommenen  Vermögens  von  dem  Manne  besondere  Sicherheitsbestellung
  zu  verlangen,  oder  dasselbe  nach  ihrer  Wahl  zur  eigenen  Verwaltung
zurückzufordern.

Artikel  XII.

Die  Wirkung  des  gesetzlichen  Pandrechts,  welches  der  Ehefrau  nach  den
bisherigen  Vorschriften  in  dem  Vermögen  ihres  Mannes  zusteht,  ist  vom  1.  Oktober
  1864.  an  dahin  beschränkt,  daß  die  Ehefrau  nur  die  Befugniß  hat,  ihre
Ansprüche  wegen  des  gesetzlich  in  die  Verwaltung  des  Mannes  gekommenen
Vermögens  innerhalb  eines  Jahres,  nach  dem  Beginne  der  Verwaltung  des
Mannes,  auf  die  Grundstücke  desselben  eintragen  zu  lassen.

Erwirbt  der  Mann  erst  nach  dem  Beginne  seiner  Verwaltung  des  Vermögens
  der  Ehefrau  Grundstücke,  so  kann  die  Ehefrau  noch  binnen  Jahresfrist
  seit  der  Erwerbung  der  Grundsiücke  ihre  Ansprüche  auf  dieselben  eintragen
lassen.

Hat  jedoch  die  Ehefrau  das  gesetzliche  Pfandrecht  schon  vor  dem  1.  Oktober
  1864.  erworben,  so  kann  sie  von  demselben  noch  während  der  Dauer  eines
Jahres,  von  dem  gedachten  Tage  an  gerechnet,  in  dem  bisherigen  weiteren
Umfange  Gebrauch  machen,  vorbehaltlich  jedoch  der  allgemeinen  Anordnung  für
die  Inhaber  gesetzlicher  Pfandrechte,  in  W#.  12.  ff.  des  Gesetzes  gur  Verbesserung
  des  Kontrakten=  und  Hypothekenwesens  vom  2.  Februar  1804.

.  Artikel  XIII.
Separationsrechte  im  Konkurse  finden  vom  1.  Oktober  1864.  an  nur  insoweit
  statt,  als  die  Konkurs-Ordnung  dieselben  zuläßt.
Artikel  XIV.

Das  Recht  des  besseren  Pfandgläubigers,  dem  Verkaufe  des  Pfandes
auf  Antrag  eines  Minderberechtigten  zu  widersprechen,  wird  für  den  Fall  des
nothwendigen  gerichtlichen  Verkaufs  aufgehoben.

(Xr.  5317.)  7*  Ar-
        <pb n="100" />
        —  44  —

Artikel  XV.

Bei  den  nothwendigen  Subhastationen  von  Immobilien  (F.  1.  des  Gesetzes
  zur  Verbesserung  des  Kontrakten=  und  Hypothekenwesens  vom  2.  Februar
1804.)  ist  nach  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren:

1)  Die  Einleitung  der  Subhastation  ist  dem  Subhastaten,  sowie  gleichzeiti
der  das  Hypothekenbuch  führenden  Behörde  mitzutheilen.  Alle  hach
der  Zuslellung  dieser  Mittheilung  an  den  Subhastaren  erfolgenden
Dispositionen  über  die  zur  Subhastation  gestellten  Immobilien  sind  dem
Subhastarions-Extrahenten,  sowie  den  Hypotheken=  und  Realgläubigern,
deren  dingliches  Recht  vor  jener  Zustellung  entstanden  ist,  unnachtheilig.

2)  Das  Subhasiationspatent  muß,  außer  der  im  F.  384.  der  Konkurs-Ordnung
  vorgeschriebenen,  die  unbekannten  Realgläubiger  betreffenden
Bekanntmachung,  in  allen  Fällen  auch  eine  offentliche  Aufforderung
aller  derjenigen  unbekannten  Interessenten,  welche  an  den  zu  subhastirenden
  Gegensiänden  ein  Eigenthumsrecht  oder  ein  Vorkaufsrecht,  oder
ein  anderes,  auf  einem  privatrechrlichen  Titel  beruhendes  dingliches
Recht,  mit  Ausnahme  von  Realservituten,  in  Anspruch  nehmen,  zur
Anmeldung  ihrer  Rechte  vor  oder  spatestens  in  dem  Lizirationstermine
unter  der  Warnung  enthalten,  daß  die  sich  nicht  Meldenden  ihrer
Realrechte  auf  das  Grundstück  verlustig  werden  und  einen  Anspruch
aur  noch  auf  die  Kaufgelder  bis  zu  deren  Vertheilung  geltend  machen

nnen.

3)  Wenn  vor  dem  Abschlusse  des  Lizitationstermins  ein  begruͤndeter  Widerspruch
  gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  nicht  eingelegt,  bei  dem
Verfahren  auch  eine  wesentliche  Förmlichkeit  nicht  versäumt  ist,  so  muß
der  Zuschlag  durch  ein  Erkenntniß  ertheilt  werden,  welches  in  allen
Fällen  das  Kreisgericht  zu  erlassen  har,  und  in  welchem  die  Prcklusion
der  unbekannten  Eigenthums=  und  Realprätendenten  nach  dem  unter
Nr.  2.  ausgedrückten  Prajudiz  ausgesprochen  werden  muß.

4)  Der  Zuschlag  darf  nicht  aus  dem  Grunde  beanstandet  werden,  weil
das  Meistgebot  den  durch  Abschätzung  oder  auf  andere  Art  ermittelten
Werth  des  subhastirten  Immobile  oder  eine  bestimmte  Quote  des
Werthes  nicht  erreicht.

Auch  dem  Gläubiger  darf  nur  als  Bieter  der  Zuschlag  ertheilt
werden.

5)  Das  zZuschlagserkenntniß  wird  dem  Adjudikatar  in  Ausfertigung,  den
übrigen  Subhastations-Interessenten,  nämlich  dem  Extrahenten,  dem
Subhastaten,  beziehungsweise  dem  Verwalter  der  Konkursmasse  und
den  Hypotheken=  und  Realgläubigern,  sofern  ihr  Aufenthalt  bekannt
ist,  in  Abschrift  zugestellt,  den  überhaupt  oder  ihrem  Aufenthalte  nach
unbekannten  Interessenten  durch  Aushang,  nach  Maaßgabe  der  Verordnung
  vom  5.  Mai  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  273.),  publizirt.  G

6)  Ge-
        <pb n="101" />
        —  40  —

6)  Gegen  das  Zuschlagserkenntniß  steht,  nach  Maaßgabe  der  §#.  59—66.
der  Verordnung  vom  21.  Juli  1849.  (Gesetz-Samml.  S.  307.),
jedem  durch  eine  begangene  Nichtigkeit  beeinträchtigten  Interessenten
das  Rechtsmietel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  beziehungsweise  des  Rekurses
  zu.

Diese  Rechtsmietel  sind  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Zustellung,
beziehungsweise  nach  Ablauf  der  für  den  Aushang  bestimmten  vierzehntägigen
  Frist,  bei  dem  Gerichte,  welches  das  Zuschlagserkenntniß  ertheilt
hat,  anzumelden.  Die  Anmeldung  muß  zugleich  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
  die  bestimmte  Angabe  der  Beschwerdepunkte  enthalten.

Fär  das  weitere  Verfahren  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  sind
die  Bestimmungen  im  §S.  77.  Nr.  3.  und  4.  der  Verordnung  vom
21.  Juli  1849.  maaßgebend.  —  Andere  Rechtsmittel  finden  nicht  statt.

7)  Bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache  für  nicht  streitige  Angelegenheiten
ist  der  Zuschlag  von  Amtswegen  durch  Uebersendung  einer  Ausfertigung
des  Erkennenisses  anzumelden.  Mit  dem  Zeitpunkt  der  Anmeldung  gehr
das  Eigenthum  des  ugeschlagenen  Immobile  auf  den  Adjudikatar  nach
Maaßgabe  der  §#.  3.  und  4.  des  Gesetzes  zur  Verbesserung  des  Kontrakten=
  und  Hypothekenwesens  vom  2.  Februar  1864.  über.

Der  Adjudikatar  ist  zur  Anstellung  der  Vindikationsklage  gegen
jeden  Besitzer  berechtigt,  und  gegen  alle  Eigenthumsansprüche,  sowie
gegen  Vorkaufsrechte  und  gegen  alle  auf  privatrechtlichem  Titel  berubenden
  dinglichen  Ansprüche  dritter  Personen,  deren  Uebernahme  ihm
nicht  in  den  Bedingungen  der  Lizitation  ausdrücklich  auferlegt  worden,
mit  Ausnahme  der  Realseroituten,  gesichert.

Den  Hypothekenglaubigern  und  denjenigen  Realberechtigten,  welche
aus  den  Kaufgeldern  Befriedigung  suchen,  bleiben  jedoch  ihre  Ansprüche
  auf  die  Kaufgelder  vorbehalten.

8)  Dem  Subhastaten  steht  weder  das  Recht  der  Wiedereinlösung  der  zueschlagenen
  Sache,  noch  aus  irgend  einem  Grunde  eine  Wiedereinetzung
  in  den  vorigen  Stand,  noch  eine  Klage  auf  Aufhebung  des
Zuschlags  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte,  oder  aus  irgend  einem
anderen  Rechtsgrunde  zu.  Ebensowenig  steht  irgend  einem  anderen
Subhastarions-Interessenten  eine  Klage  auf  Wiederaufhebung  des  Zuschlags
  zu.

Artikel  XVI.

Die  Bestimmungen  Art.  XV.  Nr.  4.  finden  auch  auf  die  im  Wege  der
Exekution  erfolgenden  nothwendigen  Versteigerungen  von  beweglichen  Sachen
Anwendung.

Dem  Schuldner  steht  auch  weder  eine  Anfechtung  des  Zuschlags  wegen
Verletzung  über  die  Hälfte,  noch  ein  Wiedereinlösungsrecht  zu;  auch  findet  eine
Wiedereinsetzung  desselben  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.

(Nr.  8817.)  Ar-
        <pb n="102" />
        —  46  —

Artikel  XVII.

In  Ansehung  der  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  bestehenden  Miethsund
  Pachtkontrakte  des  Gemeinschuldners,  sowie  der  Vermiethungen  und  Verpachtungen
  desselben,  findet  der  §.  18.  der  Konkurs-Ordnung  keine  Anwendung;
  vielmehr  bewendet  es  in  dieser  Beziehung  bei  den  Bestimmungen  der
.  19.  und  20.  a.  a.  O.

Artikel  XVIII.

Wenn  bei  einem  Nachlasse  mehrere  Erben  betheiligt  sind,  so  ist  die  Eröffnung
  des  gemeinen  Konkurses  oder  des  erbschaftlichen  Liquidationsverfahrens
  nicht  über  den  ganzen  Nachlaß,  sondern  nur  über  die  den  einzelnen  Miterben
  zugefallenen  Antheile  zulässig,  insofern  bei  denselben  die  gesetzlichen  Erfordernisse
  dazu  vorhanden  sind.  (Konkurs-Ordnung  §.  322.  F.  323.  Nr.  3.
bis  5.,  VG.  324.  342.  357.)

Artikel  XIX.

Zu  den  Kaufleuten  sind  nicht  zu  rechnen:  Gutöbesitzer,  welche  ein  Handelsgeschäft
  nur  als  landwirthschaftliches  Nebengewerbe  betreiben.

Artikel  XX.
Die  Rechtswohlthat  der  Güterabtretung  findet  in  der  Folge  nicht  statt.

Artikel  XXlI.

Die  gerichtlichen  Kosten  im  Konkurse  und  erbschaftlichen  Liquidationsverfahren,
  sowie  im  Prioritätsverfahren  in  der  Exekutionsinstanz,  im  Verfahren
  über  gerichtliche  Zahlungsstundung  und  die  Bewilligung  der  Kompeten
sind  in  Fallen,  in  welchen  die  Konkurs-Ordnung  zur  Anwendung  kommt,  na
den  Worschriften  des  Gesetzes  vom  15.  März  1858.  (Gesetz-Samml.  S.  69.)
anzusetzen  und  zu  erheben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5818.)
        <pb n="103" />
        —  47  —

(Nr.  5818.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  29.  Januar  1864.,  betreffend
die  Erweiterung  des  am  September  1827.  zwischen  der  Fürstlich  Hohenzollern-Sigmaringenschen
  Regierung  cinerseits  und  der  Großherzoglich
Badischen  Regierung  andererseits  geschlossenen  Vertrages  über  die  gegenseitigen
  Jurisdiktions-Verhältnisse.  Vom  14.  Februar  1864.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sind
übereingekommen,  den  zwischen  Ihnen  bestehenden,  am  12.  September  1827.  zwischen
  der  Fürstlich  Hohenzollern-Sigmaringenschen  Regierung  einerseits  und  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  andererseits  über  die  gegenseitigen  Jurisdikrions-Verhältnisse
  geschlossenen  Verrrrag  durch  nachfolgende  Besennungen
zu  erweitern.

Artikel  1.

Fuͤr  Gewährleiliungeklagen  aus  Kauf=  und  Tauschverträgen  über  Perde,
Rindvieh,  Schaafe  und  Schweine  wird  der  Gerichtsstand  des  geschlossenen  Vertrages
  gegenseitig  auch  dann  anerkannt,  wenn  der  Beklagte  zur  Zeit  der  Ladung
weder  in  dem  Gerichtsbezirke,  wo  der  Vertrag  geschlossen  wurde,  anwesend  ist,
noch  auch  Vermögensslücke  daselbst  besitzt.

Hierdurch  wird  der  Arrikel  15.  des  bestehenden  Jurisdiktions-Vertrages
für  die  angegebenen  Fälle  erweiterr.

Artikel  2.

Wemn  derjenige,  welchem  eine  Gewährleistungsklage  im  Sinne  des  vorigen
Artikels  zusteht,  wahrscheinlich  machen  kann,  daß  jeder  Verzug  sein  Klagerecht
  gefährde,  so  ist  er  befugt,  auch  schon  vorher,  ehe  er  die  Klage  erhebt,
bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  das  mit  dem  Gewährsmangel  behaftete  Thier
sich  befindet,  auf  dessen  alsbaldige  Besichtigung,  geeignetenfalls  Oeffnung  und
Zerlegung  anzutragen.  .

Die  Handlungen  des  erwaͤhnten  Gerichts,  welche  fuͤr  den  angegebenen
Zweck  vorgenommen  werden,  genießen  in  den  beiderseitigen  Staaten  die  gleiche
Geleng,  wie  wenn  sie  von  dem  sonst  zuständigen  Gerichte  vorgenommen
wären.

Hierdurch  erleidet  der  Artikel  12.  des  bestehenden  Jurisdiktions-Vertrages
eine  Ausdehnung.

Artikel  3.

Falls  die  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  gleichlautenden  WVorschriften
der  beiderseitigen  Gewährleistungsgesetze,  nämlich  des  Preußischen  Gesetzes  für
die  Hohenzollernschen  Lande  vom  5.  Juni  1863.  Artikel  7.  und  9.  und  des
Badischen  Gesetzes  vom  23.  April  1859.  Artikel  7.  und  12.  künftighin,  sei  es
in  dem  einen  oder  in  dem  anderen  Staate,  aufgehoben  oder  in  wesentlicher
Beziehung  abgesndert  würden,  so  treten  auch  die  betreffenden  Bestimmungen
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wieder  außer  Kraft.

Artikel  4.

Der  Vermwag  vom  ½.  September  1827.  wird,  einschließlich  der  Bestimmungen
  dieses  Zusatzvertrages,  auch  auf  das  Gebier  des  früheren  Fürstenthums
Hohenzollern-Hechingen  ausgedehnt.

Oer.  5818—6819)  Zu
        <pb n="104" />
        —  48  —

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwaͤrtige  Ministerial-Erklaͤrung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  gleichlautende  Erklaͤrung  des  Großherzoglich  Badischen
Ministeriums  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  29.  Januar  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Großherzoglich  Badischen  Ministeriums  vom  3.  Februar  1864.
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  offentlichen  Kenneniß  gebracht.

Berlin,  den  14.  Februar  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Nr.  5819.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1864.,  bet:  end  die  Aufhebung  des  F.  41.
des  Revidirten  Reglements  der  Feuersozietät  für  das  platte  Land  des  Herzogthums
  Sachsen  vom  21.  August  1863.

A-  Grund  der  Beschlüsse  des  XVI.  Sachsischen  Provinzial-Landtages  und
auf  den  Antrag  des  Oirektorialraths  der  Feuersozielät  für  das  platte  Land
des  Herzogthums  Sachsen  genehmige  Ich  hierdurch  nachträglich  folgende  Aenderung
  des  Revidirten  Reglements  der  gedachten  Feuersozierdt  vom  21.  August  1863.
Der  §.  41.  des  Reoidirten  Reglements,  welcher  dahin  lautet:
„Die  Sozietät  versichert  nur  solche  Mobilien,  welche  sich  in  den  bei  ihr
versicherten  Gebäuden  und  in  den  dazu  gehörigen  Hof=  und  Gartenrdumen
  befinden.  Außerhalb  dieser  Räume  belegene  Gegenstaände  werden
  nur  dann  versichert,  wenn  dieselben  als  Erzeugnisse  und  Vorräthe
einer  von  versicherten  Gebäuden  aus  betriebenen  Landwirthschaft  betrachtet
werden  können.“
wird  aufgehoben.
Berlin,  den  8.  Februar  1864.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mininerinins.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="105" />
        —  49  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  5.  —

 

(Nr.  5820.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  25.  Januar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskolischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Lötzen  über  Graywen,  Milken  und  Groß-Konopken  bis  zur  Johannisburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Arys,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen.


N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Lötzen  über  Graywen,  Milken  und  Groß-Konopken  bis  zur  Johannisburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Arys,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Lötzen  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  3ugeich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
uscctzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld
  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  25.  Januar  1864.

Wilhelm.
v.  Bodel  schwingh.  Gr.  v.  Itzzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahreang  18664.  (Nr.  5820——5821.)  8  (Jr.  5821.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1864.
        <pb n="106" />
        —  60  —

(Nr.  5821.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Februar  1804.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Sindorf,  im  Kreise  Bergheim  des  Regierungsbezirks
  Cöln,  zum  chausseemätzigen  Bau  und  zur  Unterhaltung  des
Kommunalweges  von  Sindorf  nach  Horrem.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  der  Gemeinde
Sindorf,  im  Kreise  Bergheim,  Regierungsbezirk  Cöln,  beabsichtigten  chausseemäßigen
  Ausbau  des  Kommunalweges  von  Sindorf  nach  Horrem  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Sindorf  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staaks-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  Februar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5822.)
        <pb n="107" />
        —  51  —

(Nr.  5822.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Senkung  des  Koppel-Schlapkow-Dieck=  und
Remerow-Sees  im  Neustettiner  Kreise.  Vom  8.  Februar  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  am  Koppel-Schlapkow-Dieck=  und  Remerow-See
  im  Neustettiner  Kreise  belegenen  Grundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes
  bo  11.  Mal  1853.  Art.  2.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  183.),
was  folgt:

KS.  1.

Die  Besitzer  der  an  dem  Koppel-Schlapkow-Dieck=  und  Remerow-See  von
Labenz  bis  zur  Hammer-Mühle  belegenen  Grundstücke,  wie  sie  im  F.  3.  dieses
Statuts  aufgeführt  sind,  werden  für  die  Grundstücke,  welche  jetzt  durch  Ueberschwemmung
  oder  zu  große  Nässe  leiden,  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um
den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Senkung  der  genannten  Seen  zu  verbessern.
Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgericht  zu  Neustettin.

g.  2.

Alle  zur  Ausfuͤhrung  der  Senkung  erforderlichen  Anlagen,  namentlich  die
Herstellung  des  Hauptabzugsgrabens,  die  Befestigung  der  Grabenufer,  die  Raͤumung
  des  Grabens  anrerhald  der  Hammer-Mühle,  der  Bau  der  Brücke  zwischen
dem  Dieck=  und  Remerow-See  nach  dem  Meliorationsplan  und  Kostenanschlage
des  Meliorations-Baumeisters  Schönwald  vom  19.  November  1862.  werden  auf
gemeinschaftliche  Kosten  der  Genossenschaft  gemacht  und  unterhalten.

Die  Besaamung,  der  Anbau  und  die  sonstige  Melioration  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Ziehung  der  Seitengräben,  Bekarrung  der
Parzellen  mit  Erde,  Düngung  u.  s.  w.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen.

Alle  Entschädigungen  dritter,  durch  die  Senkung  der  Seen  etwa  benachtheiligter
  Personen  werden  von  der  Genossenschaft  übernommen.

Sollten  sich  bei  der  Ausführung  des  Meliorationsplans  Streitigkeiten  darüber
  ergeben,  welche  Anlagen  von  der  Genossenschaft  zu  machen  sind,  oder
wie  die  Ausführung  zu  bewirken  ist,  so  entscheidet  die  Regierung  zu  Cöslin  darer.



g.  3.

Die  Beiträge  zu  den  gesammten  Kosten  des  Entwässerungs-Unternehmens
werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  des  Vortheils  aufgebracht.
Für  die  Repartition  der  Beiträge  ist  der  Grundsatz  angenommen,  daß
vorlaufig  die  Betheiligten  der  Fläche  noch  mit  folgendem  Jahlenverhüältnisse:
r.  58.)  82  )  Frei-
        <pb n="108" />
        —  52  —

1)  Freischulz  Borth  jetzt  Ponath  in  Labenz  .  55  Theile,

2)  Bauer  Carl  Lubenow  in  Laben  29  -

3)  Bauer  Redmer  in  Labenz  ..  6

4)  Bauer  Johann  Radtke  in  Dieckkk  .  ...  2

5)  Bauer  Johann  Knuth  in  Diekk  7

6)  Bauer  Werner  in  Dikkcesk  ..  ......  ..  .  ..  3  =

7)  Rittergutsbesitzer  von  Bonin  auf  Cusserom....  5

8)  Rittergutsbesitzer  von  Bonin  auf  Wulflatztken  19.
und  9)  Rittergutsbesitzer  von  Bonin  auf  Grünhof.n.  12=138

  Theile,
veranlagt  werden.

Nach  diesem  Beitragsverhältnisse  können  sofort  Beiträge  ausgeschrieben
werden,  vorbehaltlich  künfriger  Ausgleichung.

Behufs  der  definitiven  Festtellung  des  Beitragsverhältnisses  ist  dasselbe
nach  erfolgter  Senkung  der  Seen  einer  Revision  und  Elzänzung  u  unterwerfen,
  wobei  auch  die  neugewonnenen  Seeldnder  nach  Verhältniß  des  Vortheils
herangezogen  werden  sollen.

Die  desfallsige  Untersuchung  soll  durch  einen  von  der  Reglerung  nach  Anhörung
  des  Vorstandes  zu  ernennenden  Sachverständigen  vorgenommen  werden.
Demnachst  ist  das  aufzustellende  Kataster  jedem  Interessenten  mitzutheilen  und
bei  dem  Sozietatsdirekror  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.  Die  Beschwerden
köônnen  nur  binnen  dieser  Frist  und  zwar  bei  dem  Sozietätsdirektor  angebracht
werden.  Sodann  hat  ein  Kommissarius  der  Regierung  die  Beschwerden  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter
Sachverständiger  zu  untersuchen;  die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung
zu  Cöslin  zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultat  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  demgemaß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung  vorgelegt.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  der  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angeleenheiten

  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derelben
  den  Beschwerdefährer.

K  4.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor;  der  Rittergutsbesitzer
  von  Bonin  auf  Wulflatzke  soll  für  jetzt  Sozietärsdirektor  sein.
Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen
Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  in  und  außer
Gericht,  wenn  es  nothwendig  werden  sollte.
Er
        <pb n="109" />
        —  53  —
Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausfuͤhrung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plaͤnen  zu  veranlassen,  dieselben  zu  beaufsichtigen  und  fuͤr  ihre  Unterhaltung
  zu  sorgen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beitraͤge  auszuschreiben  und  von  den  Saͤumigen
  event.  durch  administrative  Exekution  einziehen  zu  lassen  durch
Vermittelung  der  kompetenten  Verwaltungsbehoͤrde;

c)  den  Schriftwechsel  fuͤr  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  drei  Mitgliedern  beigeordnet,
  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors  nach  Stimmenmehrheit
verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung
  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät  überall  wahrzunehmen  hat.

Bei  etwa  vorkommender  Stimmengleichhee  hat  der  Sozitätsdirektor  den
Ausschlag  zu  geben  und  demgemäß  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  zu  regeln  und
auszuführen.

Der  Bau  der  Brücke  zwischen  dem  Dieck=  und  Remerow-See  erfolgt  nach
einem  speziellen  Anschlage  unter  Leitung  eines  zu  wählenden  Sachverstandigen.

Für  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  wird  bestimmt,  daß  Freischulz
Ponath  3,  der  Bauer  Lubenow  2  und  die  übrigen  Mitglieder  jedes  Eine  Stimme
Aun  soll.  Der  Kreislandrath  beruft  die  Wahloersammlung  und  leitet  die

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Wahl  des  Sozietätsdirektors,  wenn  der
Rittergutsbesitzer  von  Bonin  auf  Wulflatzke  den  Besitz  seiner  betheiligten  Grundstücke
  aufgeben  oder  aus  einem  anderen  Grunde  die  Stellung  des  Sozietäts-Direktors
  verlassen  sollte.  Die  neue  Wahl  eines  Sozietätsdirektors  unterliegt  der
Besicktigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestaätigung  versagt  und  die  Wahl  entweder
  wiederum  auf  eine  nicht  zur  Bestatigung  geeignete  Person  gerichtet  oder
verweigert,  so  erfolgt  die  Ernennung  des  Sozietcktsdirektors  durch  die  Regierung
auf  sechs  Jahre.

In  Behinderungsfallen  läßt  der  Oirektor  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.  Sowohl  der  Direktor  als  die  drei  Vorstandsmitglieder
  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamr.

K.  5.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellem
  Rechtstitel  beruhenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte;  dagegen  werden  alle  anderen
die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Sozietätsdirektor  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehr-Ger.

  582)  zahl
        <pb n="110" />
        54  —

zebl  der  Stimmen  entschieden.  Ist  der  Sozietaͤtsdirektor  selbst  betheiligt,  so  tritt
er  Stellvertreter  (F.  4.)  an  seine  Stelle.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des  Beeides
  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietaätsdirektor  angemeldet  werden  muß.  Der
unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

ie  Schiedsrichter  sind,  wenn  die  Betheiligten  sich  innerhalb  vier  Wochen

nach  der  vom  Sozietätsdirektor  dazu  erlassenen  Aufforderung  über  die  Wahl
derselben  nicht  einigen,  von  der  Regierung  zu  Cöslin  zu  bestellen.  "

H.6.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  der  Regierung  zu  Cöslin  und  von  dem  Minister  fuͤr
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ausgeübt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,
  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich
den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

S.  7.

Wenn  die  Senkung  der  Seen  erfolgt  ist,  auch  die  für  das  Unternehmen
erforderlichen  Kosten  durch  die  Betheiligten  aufgebracht  und  berichtigt  sind,  und
wenn  es  gelingen  sollte,  die  spatere  Instandhaltung  der  Genossenschaftsanlagen
durch  Abkommen  mit  den  angrenzenden  Grundbesitzern  sicher  zu  stellen,  so  kann
die  Auflösung  der  Genossenschaft  von  dem  Vorstande  mit  Genehmigung  der
Regierung  beschlossen  werden.  Der  Zeitpunkt  der  Auflösung  der  Genossenschaft
wird  von  der  Regierung  zu  Cöslin  bekannt  gemacht.

g.  8.

Zur  Senkung  der  Seen  ist  der  Ankauf  der  Wasserkraft  der  Hammer-Mühle
  erforderlich.  Der  Kaufpreis  wird  im  Mangel  der  Einigung  in  dem
§S.  45—51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  geregelten  Verfahren
festgestellt.  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Festsetzung  der  sonstigen  Enrschädigungen,
  welche  elwa  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  erforderlichen  Beiträge  werden  baar  aufgebracht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  8823.)
        <pb n="111" />
        —  65  —

(Nr.  5823.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  Nachtrages  zu
dem  Gesellschaftsstatut  der  unter  der  Firma  „Massener  Gesellschaft  für
Kohlenbergbau“  zu  Dorkmund  bestehenden  Aktiengesellschaft  wegen  Erhöhung
ihres  Grundkapitals  um  300,000  Thaler.  Vom  19.  Februar  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  Februar
1864.  den  in  der  Generalversammlung  der  Massener  Gesellschaft  für  Kohlenbergbau
  zu  Dortmund  unter  dem  2.  Dezember  1863.  notariell  verlautbarten
Nachtrag  zu  dem  Gesellschaftsstatut  wegen  Erhöhung  des  Grundkapitals  der
Gesellschaft  um  300,000  Thaler  durch  Ausgabe  von  3000  Stück  auf  Namen
lautender  Prioritätsaktien  zu  je  100  Thalern  mit  der  Maaßgabe  zu  genehmigen
geruht,  daß
1)  in  dem  Abschnitte  a.  des  Statut-Nachtrages  die  Buchstaben  4  und  B,
2)  in  dem  Abschnitte  e.  des  Statut-Nachtrages  die  Worte:
„indem  diese  Dioidendenscheine  selbstredend  ihre  Gültigkeit  verlieren“,
3)  auf  dem  Formulare  zur  Prioritatsaktie  die  Worte:
„Staatsstempel  von  5.  Sgr.“
in  Fortfall  kommen.  .
Der  Allerhoͤchste  Erlaß  nebst  dem  Statut-Nachtrage  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  19.  Februar  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
·  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Oir.  5823—5824)  (Nr.  5824.)
        <pb n="112" />
        —  56  —

(Nr.  5824.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der.  Ab#nderung  des
Statuts  der  Aktiengesellschaft  „Thubalkain  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“
zu  Adenau.  Vom  20.  Februar  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  1.  Februar  1864.
die  von  der  Generalversammlung  der  „Aktiengesellschaft  Thubalkain  für  Bergbau
  und  Hüttenbetrieb  zu  Adenau“"  beschlossene  Abänderung  des  unterm  17.  Januar
  1859.  landesherrlich  beschigten  Statuts  der  Gesellschaft,  wie  solche  in
der  Fetziielen  Urkunde  vom  19.  Juli  1862.  enthalten  ist,  zu  genehmigen
geruht.

Der  Allerhöchsie  Erlaß  nebst  der  notariellen  Verhandlung  vom  19.  Juli
1862.  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Coblenz  bekannt
  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Februar  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="113" />
        —  67  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stagacten.

 

—  Nr.  6  —

(Nr.  5825.)  Gesetz  uͤber  die  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschaͤften  besteht.  Vom  15.  Februar  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  über  die  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
  nicht  in  Handelsgeschäften  besieht,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
Monarchie,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Das  durch  den  Artikel  12.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuch  vom  24.  Juni  1861.  (Gesetz-Samml.  S.  449.)
in  Bezug  auf  diejenigen  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des
Unternehmens  in  Handelsgeschäften  besteht,  bereits  aufgehobene  Gesetz  über
Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Samml.  S.  341.)  wird
auch  in  Bezug  auf  diejenigen  Aktiengesellschaften  aufgehoben,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.

’

Für  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens
nicht  in  Handelsgeschäften  besteht,  sollen  fortan  die  in  den  Artikeln  18.  207.
bis  248.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  in  dem  Artikel  12.  V.  1.  bis
9.  des  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni  1861.  enthaltenen  Vorschriften
Leichfaute  gelten,  soweit  in  den  folgenden  Paragraphen  nicht  ein  Anderes  beimmt
  ist.

g.  3.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  gilt,  findet
auf  diese  Aktiengesellschaften  auch  der  Artikel  23.  des  Einfuͤhrungsgesetzes  vom
24.  Juni  1861.  dahin  Anwendung,  daß  die  zu  dem  Vermoͤgen  einer  solchen
Gesellschaft  gehoͤrenden  Grundstuͤcke,  Gerechtigkeiten,  dinglichen  Rechte  und
Hypothekenforderungen  auf  den  Namen  der  Gesellschaft  ohne  Benennung  der

Johrgang  1864.  (Nr.  5825.)  9  ein-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  März  1864.
        <pb n="114" />
        —  58  —

einzelnen  Gesellschafter  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen  sind,  daß  bei  der
Eintragung  die  Firma  der  Gesellschaft  und  der  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat,
anzugeben,  und  daß,  wenn  in  Bezug  auf  die  Firma  oder  den  Sitz  eine  Aenderung
  eintritt,  diese  im  Hypothekenbuche  zu  vermerken  ist.

g.  4.

Die  in  den  Artikeln  210.  211.  212.,  in  dem  zweiten  und  dritten  Absatz
des  Artikels  214.,  sowie  im  ersten  Absatz  des  Artikels  220.,  in  den  Artikeln
226.  228.  233.,  in  dem  ersten  Absatz  des  Artikels  239.,  in  dem  Artikel  243.,
in  dem  zweiten  Absatz  des  Artikels  244.,  in  dem  dritten  Absatz  des  Artikels
245.,  in  dem  Artikel  246.,  in  dem  Artikel  247.  unter  Ziffer  4.  und  in  dem
zweiten  Absatz  des  Artikels  248.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  enthaltenen
Vorschriften  finden  auf  die  in  dem  F.  2.  bezeichneten  Akriengesellschaften  keine
Anwendung.

g.  5.

Fuͤr  dieselben  treten  an  Stelle  der  nach  dem  F.  4.  nicht  anwendbaren
Vorschriften  des  Artikels  211.,  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  214.,  des
ersten  Absatzes  des  Artikels  220.,  der  Artikel  220.  228.  233.,  des  ersten  Absatzes
  des  Artikels  239.,  des  Artikels  243.,  des  zweiten  Absatzes  des  Areckels
244.,  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  245.,  der  Artikel  246.  247.  Ziffer  4.
und  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  248.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
folgende  Worschriften:

1)  An  Stelle  des  Artikels  211.:

Vor  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  und  Bekanntmachung
  des  Gesellschaftsvertrages  nebst  der  Genehmigungs-Urkunde
  durch  das  Amtsblatt  (Artikel  42.  PG.  1.  und  3.  des
Einfährungegeseses  vom  24.  Juni  1861.)  besieht  die  Aktiengesellschaft
  als  solche  nicht.

Wenn  vorher  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden
ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

2)  An  Stelle  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  214.;:

Ein  solcher  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor
derselbe  nebst  der  Genehmigungs-Urkunde  durch  das  Amtsblatt
bekannt  gemacht  ist  (Artikel  12.  S#  1.  und  3.  des  Einführungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1801.).

3)  An  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  220.;:

Ein  Aktionair,  welcher  seine  Akrie  nicht  zur  rechten  Zeit
einzahlt,  ist  zur  Zahlung  der  landesüblichen  Verzugszinsen  von
Rechtswegen  verpflichtet.

4)  An  Stelle  des  Artikels  226.:

Handelt  es  sich  um  die  Führung  von  Prozessen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrathes,  so  ommen

ie
        <pb n="115" />
        —  69  —

die  Artikel  194.  und  195.  mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,

daß  die  Ernennung  der  Bevollmaͤchtigten,  wenn  die  Bestellung

derselben  durch  Wahl  gehindert  wird  (Artikel  195.  Absatz  2.),

5  Gericht  erfolgt,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren
itz  hat.

5)  An  Stelle  des  Artikels  228.:

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald
nach  ihrer  Bestellung  in  der  Form,  welche  für  die  von  der  Gesellschaft
  ausgehenden  Bekanntmachungen  angeordnet  ist  und  durch
die  dafür  bestimmten  öffentlichen  Blätter  (Artikel  209.  Ziffer  11.)
bekannt  gemacht  werden.  ·

6)  An  Stelle  des  Artikels  233.:

Jede  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  muß  in  der
für  die  Veröffentlichung  der  Micglieder  des  Vorstandes  vorgeschriebenen
  Weise  bekannt  gemacht  werden.  In  Bezug  auf  ein
erst  nach  Ablauf  des  dritten  Tages,  von  dem  Tage  der  Ausgabe
des  Blattes  an  gerechnet,  in  welchem  die  Bekanntmachung  zuerst
erschienen  ist,  abgeschlossenes  Geschäft  kann,  der  Gesellschaft  gegenüber,
  die  Unkenntniß  der  Aenderung  nicht  geltend  gemacht
werden.  Ist  das  Geschaft  früher  abgeschlossen,  oder  ist  die  Veröffentlichung
  nicht  geschehen,  so  kann  die  Gesellschaft  einem  Dritten
die  Aenderung  nur  dann  entgegensetzen,  wenn  sie  beweist,  daß  ihm
dieselbe  bei  dem  Abschluß  des  Geschäfts  bekannt  war.

7)  An  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  Artikels  239.:

Der  Vorstand  isi  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  zur
Uebersicht  der  Vermögenslage  der  Gesellschaft  erforderlichen  Bücher
geführt  werden.  Er  muß  den  Aktionairen  spültestens  in  den  ersten
sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen
Geschäftejahres  vorlegen.

Die  Bücher  der  Gesellschaft  sind  während  zehn  Jahre,  von
dem  Tage  der  in  dieselben  geschehenen  Ietten  Eintragung  an  gerechnet,
  aufzubewahren.  Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Geschäftsbriefe,
  sowie  in  Ansehung  der  Inventare  und  Bilanzen.

8)  An  Stelle  des  Artikels  243.:

.  Die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine
Folge  des  eroͤffneten  Konkurses  ist,  zu  drei  verschiedenen  Malen
durch  die  hierzu  bestimmten  oͤffentlichen  Blaͤtter  (Artikel  209.  Ziffer
  11.)  bekannt  gemacht  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  muͤssen  zugleich  die  Glaͤubiger
aufgefordert  werden,  sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.

9)  An  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  244.:

(Nr.  6625.)

Es  kommen  die  bezuͤglich  den  offenen  Handelsgesellschaften
*  uͤber
        <pb n="116" />
        0  —
über  das  Rechtsverhältniß  der  Liquidatoren  gegebenen  Bestim:
mungen  auch  hier  zur  Anwendung  mit  der  Maaßgabe,  daß  die
Liquldatoren,  das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen
der  Vollmacht  eines  solchen  in  gleicher  Art,  wie  die  Mitglieder
des  Vorstandes  und  eine  Aenderung  dieser  Mitglieder  bekannt  zu
machen  sind.  Die  Folgen  der  geschehenen  oder  nicht  geschehenen
Bekanntmachung  bestimmen  sich  nach  den  Vorschriften  über  die
Folgen  der  geschehenen  oder  nicht  geschehenen  Bekanntmachung
einer  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes.

10)  An  Stelle  des  dricten  Absatzes  des  Artikels  245.:

Die  aus  den  Büchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in
anderer  Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Erlasse
aufzufordern,  sich  zu  melden;  unterlassen  sie  dies,  so  ist  der  Betrag
ihrer  Forderungen  gerichtlich  niederzulegen.

Das  Letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden
Verbindlichkeiten  und  streitigen  Forderungen  geschehen,  sofern  nicht
die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  bis  zu  deren  Erlediung

  ausgesetzt  bleibt  oder  den  Gläubigern  eine  angemessene  Sicherzei
  bestellt  wird.

11)  An  Stelle  des  Artikels  246.:

Die  Bücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  an  einen  von
dem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  zu
bestimmenden  sicheren  Ort  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von
zehn  Jahren  niederzulegen.

12)  An  Stelle  der  Bestimmung  unter  Ziffer  4.  Artikel  247.:

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  wie  in  sonstigen  Auflösungsfällen
  bekannt  zu  machen.

13)  An  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  248.:
Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben
Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsverm
  ens  im  Falle  der  Auflösung  nach  den  im  Artikel  245.
und  den  vorstehend  unter  Ziffer  8.  und  10.  enthaltenen  Vorschriften
maaßgebend  sind.

K.  6.

Ist  der  Worstand  einer  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Geltung  dieses  Gesetzes
  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaff,  bei  welcher  der  Gegenstand  des
Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschaften  besteht,  in  der  Befugniß,  die  Gesellschaft
  zu  vertreten,  beschränkt,  so  kommt  während  des  Zeitraums  von  fünf
Jahren,  von  der  Zeit  des  Eintritts  der  Geltung  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
die  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  231.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
enrhaltene  Vorschrift  nicht  zur  Anwendung;  für  die  spätere  Zeit  hat  die  Beschrdnkung
  dritten  Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.  5.
        <pb n="117" />
        —  61  —

F.  7.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöhn  muß  der  Vorstand
einer  nach  diesem  Gesetze  zu  beurkheilenden  Akkiengesellschaft  im  Falle  des
dritten  Absatzes  des  Arrikels  240.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  die  Unzulänglichkeit
  des  Vermögens  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde  anzeigen.  Wenn
die  Mitglieder  des  Vorstandes  die  Anzeige  unterlassen,  so  werden  sie  nach
Maahgabe  des  F.  9.  Artikel  12.  des  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni  1861.
estraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1864.

(L.  8S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Sch'nhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5826.)  Privilegium  für  die  Stadt  Düren,  im  Regierungsbezirk  Aachen,  zur  Ausgabe
von  90,000  Thalern  Stadt-Obligationen.  Vom  25.  Januar  1864.

Wl  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Düren  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung  der  städtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  90,000  Thalern,  geschrieben  neunzig  tausend
Thalern,  gien  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Jinskupons
versehener  8  ligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und
bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Glaͤubiger
sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen:

K.  1.
Es  werden  ausgegeben  sechshundert  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
(Nr.  5825—5826)  Tha-
        <pb n="118" />
        Thaler,  und  sechshundert  Obligationen,  jede  zu  funfzig  Thaler,  ausmachend
uͤberhaupt  neunzig  tausend  Thaler.

Die  Obligationen  werden  zu  vier  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  verzinst  und
die  Zinsen  am  ersten  Juli  jeden  Faprer  von  der  siädtischen  Gemeindekasse  zu
Düren  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Kupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Paozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet,  so  daß  in  neun  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen
  eingelöst  sein  werden.

Zur  Tilgung  der  zur  Uebernahme  der  Gasanstalt  erforderlichen  25,000
Thaler  soll  außer  dem  dazu  bestimmten  Ein  Prozent  des  Schuldkapitals  und
den  Zinsersparnissen  noch  der  gesammte  Reinertrag  der  Anstalt,  soweit  er  sonst
zu  dieser  Tilgung  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  verwendet  werden.

Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Aachen  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.  6l?

Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszugebenden
  Obligarlonen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission
  gebildet,  besiehend  aus  dem  Bürgermeister  und  zweien  von
der  Stadtverordneten-Versammlung  zu  wählenden  Einwohnern  Dürens.

g.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  und  zwar  die  Obligationen
  zu  100  Thaler  von  1.  bis  einschließlich  600.  und  jene  von  50  Thaler
von  601.  bis  einschließlich  1200.  nach  dem  angehängten  Schema  augestellt.
267  der  Obligationen  zu  100  Thaler  und  266  der  Obligationen  zu  50  Thaler
werden  mit  Littr.  A.,  die  übrigen  333  Obligationen  zu  100  Thaler  und  334
Obligationen  zu  50  Thaler  mit  Littr.  B.  bezeichner.  Erstere  werden  an  Private
  ausgegeben,  letztere  von  der  Armenverwaltung  zu  Düren  übernommen.

Die  Obligationen  werden  von  den  Mitgliedern  der  Schuldeniilgungs-=Kommission
  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  konrrasignirt.


Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

K.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  fünf  Zinskupons
und  Talons  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  Periode  werden  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanntmachung  (wie  im  F.  7.)  neue  Zinskupons  und  Talons
durch  die  siddtische  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Talons,  oder,  wenn
diese  abhanden  gekommen  sein  sollten,  dem  rechtzeitigen  Vorzeiger  der  Obligationen
  ausgereicht  und  daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vemert  ç

ie
        <pb n="119" />
        63  —

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  der  Schuldentilgungs-Kommission
und  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  unterschrieben.

S.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,
namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

F.  6.
Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Berfallzeit  zur  Zahlung  prdsentirt  werden.
Die  dafür  ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vortheile  der  sichtischen
Armenkasse  zu  Düren.
.  7.

Die  nach  §.  3.  mit  Dittr.  A.  bezeichneten  Obligationen  kommen  zunachst,
und  erst  nach  deren  Ausloosung  die  mit  Littr.  B.  bezeichneten  zur  Ausloosung.

Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  das
Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  öffentlich
bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  die  Dürener  Lokalblätter,  die  Aachener  und
Cölner  Jeitung  und  die  Amtsblatter  oder  offentlichen  Anzeiger  Unserer  Regierung
  zu  Aachen.

K.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  im
§.  7.  bezeichneten  Blätter  zur  öffentlichen  Kennenig  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  zu  gestatten  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  den  Mirgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission
  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  hierzu  bestummten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  dem
zur  Auszahlung  bestimmten  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligerionen
  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahungstermine
  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Bekrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

S.  10.
Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli-Laronen
  sind  in  den  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachungen  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig
Jahren  nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  der
Bestimmung  unter  §.  12.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet  zum  Behufe  der
(Nr.  566.)  Er-
        <pb n="120" />
        —  64  —

Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafuͤr  deponirten
  Kapitalbetraͤge  der  staͤdtischen  Ärmenkasse  anheimfallen.

Die  Kapitalbetraͤge  der  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einloͤsung  vorgezeigt  werden,  werden
  bei  der  Sparkasse  des  Aachener  Vereins  zur  Befoͤrderung  der  Arbeitsamkeit
angelegt  und  die  Zinsen  dieser  Betraͤge  der  staͤdtischen  Armenkasse  ebenfalls
uͤberwiesen.

g.  11.

Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Duͤren
mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen  und  ihren  saͤmmtlichen  Einkuͤnften,  und  es  kann
die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  durch  die  Glaͤubiger  gerichtlich  verklagt
  werden.

g.  12.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebotes
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  9.  1  —  13.
mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  HF.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der
städtischen  Tilgungskommission  gemacht  werden.  Oieser  werden  alle
diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  finder  jedoch  der  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung
zu  Aachen  statt;

b)  7*  im  §.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte  zu

achen;

c)  die  in  den  .  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sale  durch  die  im  §.  7.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter  geschehen;


d)  an  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegemwärtige,  durch  die  —  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Druter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1804.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Schema.
        <pb n="121" />
        Scere.

Dürener  Stadtobligation

(Trockener  Stempel)
uͤber

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
....................  hierzu  ausdruͤcklich  ermaͤchtigt,  beurkunden  und  bekennen
hiemit,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  vooooonon  .  .  .  ..
Thalern  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Düren
zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Juli
jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgegebenen  Zinskupons
  gezahlt.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegünn
  enthalten.

Düren,  den  1n  18.

Die  städtische  Schuldentilgungs  -Kommission.
N.  N.

N.  Beigefügt  sind  die  Kupons  Serie  1.
Der  Gemeinde-Empfänger.  1.  bis  5.  nebst  Talon.

Hrivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Düren  im  Betrage  von  90,000  Thalern
venrn  ..

(Folgt  Abdruck  des  Privilegiums.)

Ja#  1864  (Nr.  6026.)  10  Serie
        <pb n="122" />
        —  66  —

Serie  1.  M.  .  .  ..
Zins-Kupon
zur
Dürener  Stadtobligation
uͤber
Thaler  Kurant.
Inhaber  dieses  empfängt  nn  die  Zinsen  der  obengenammen
  Dürener  Stadtobligation  für  die  Zeit  0ooooorr  ..  .  .  .  .  ..
is  daain  aus  der  städtischen  Gemeindekasse  zu  Düren
—isllle  Thalern.  Silbergroschen  Pennigen  Kurant.
Düren,  den  ....  ..  .  ..  ..  18.

Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.

Der  Gemeinde-Empfänger.  (Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,
wenn  dessen  Betrag  fünf  Jahre  nach  Verfall
N.  nicht  erhoben  ist.)
Talon.

Inhaber  dieses  Talons  Epfengt  &amp;amp;  gen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Duͤrener
Stadtobligation  56  ..  über..  haler  Kurant  die  ..  ..  te  Serie  Zinskupons
  fuͤr  die  Jahre  18..  bis  18  bei  der  Gemeindekasse  zu  Duͤren.

Duͤren,  den  .  .  ten..  .  ....  ..  18.

Die  städtische  Schuldentilgungs  -Kommission.
N.

Der  Gemeinde-Empfänger.
N.

(Die  Aushändigung  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
ausgesetzt,  wenn  der  Inhaber  der  Obligation  den  Talon  als  verloren  gegangen  anzeigt  und
rechtzeitig  Lern  die  ann  der  Kupons  an  den  Präsentanten  des  Lane  bei  der
städtischen  ss  protestirt.)

 

(Nr.  5827.)
        <pb n="123" />
        —  67  —

(Nr.  3827.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioratlon  der  Grundstücke  am  Samica-Bache
  zwischen  dem  Retschker  und  Jeseritzer  Se#  im  Fraustädter  und
Kostener  Kreise.  Vom  15.  Februar  1864.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhbrung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  .  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.,  was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  der  von  dem  Damme  oberhalb  des  Retschker  Sees,  abwärts
  am  Retschker,  Wyroslawer  und  Woynowicer  See  und  dem  diese  Seen
durchfließenden  Samica-Bach  bis  zum  Jeseritzer  See  belegenen  Wiesen=  und
Bruchgrundstücke,  welche  an  schädlicher  Nässe  leiden,  werden  zu  einer  Genossenschaft
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Kosten.

S.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Kreisbaumeisier  Rose  am
12.  September  1863.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen
Instanzen  gebilligten  Meliorartionsplan  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die
demgemäß  ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  künftige  Unterhaltung  des  nach  dem  Plane  zu  regulirenden  Flußlaufes
  innerhalb  des  F.  1.  bezeichneten  Terrains  und  der  anzulegenden  Schleusen
ist  daher  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

K.  3.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Der  Samica-Bach  bildete  bisher  die  Grenze  zwischen  den  Dominien
Wytoslaw  und  Woynowice,  ferner  zwischen  dem  Dominio  Jeseritz  und  den
bauerlichen  Wirthen  zu  3gliniec  und  zwischen  den  Dominien  Jeseritz  und
Jurkowo.

Der  nach  dem  Meliorationsplan  möglichst  gerade  gelegte  Lauf  des
Samica-Baches  soll  nach  dem  Verlangen  der  Interessenten  auch  künftig  die
Grenze  bilden.  Es  ist  bei  der  Geradelegung  darauf  Bedacht  genommen,  daß
die  Ausgleichung  in  Land  erfolge,  indem  jedem  Dominium  und  resp.  den  bäuerlichen
  Erundbe  itzern  zu  3gliniec  durch  die  neue  Flußlage  so  viel  Terrain  zu-Ger.

  587.)  10“°  füllt,
        <pb n="124" />
        —  68  —

faͤllt,  als  ihnen  fuͤr  das  jenseitige  Ufer  abgeschnitten  wird.  Auf  diese  Ausleichung
  und  auch  auf  die  zum  Behuf  derselben  noͤthige  geringe  Grenzver-#nderuny
  innerhalb  der  betheiligten  Grundstücke  der  Ihülierrk  bauerlichen
Wirhhe  erstreckt  sich  das  Recht  der  Expropriation  mit.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
eten  §&amp;amp;.  45  —51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten  Verfahren.


g.  4.

Die  Kosten  zur  Ausfuͤhrung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes
  durch  Geldbeitrage  nach  Paaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
  in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  1.  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  2.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  3.  Klasse  zu  Einem  Theile

heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeirweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Das  Kakaster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
  welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehren,  extraktweise  mitzutheilen,
und  bei  den  Landräthen  des  Kostener  und  Fraustadter  Kreises  vier  Wochen
lang  offen  zu  legen.  Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das
Kataster  erhoben  werden.  Dieselben  sind  bei  dem  Landrarhe  des  Kostener  Kreises
anzubringen.  Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt
  und  außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständiger
  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu
Posen  zu  ernennen.

N  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Katasier  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrath  des  Kostener  Kreises  zugesender.  Auf  Grund  des  Katasters
werden  die  Heberollen  aufgestellt.

SoQ
        <pb n="125" />
        So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  festgestellt
  ist,  konnen  nach  Maaßgabe  der  in  dem  Interessentenverzeichnisse  —  gefertigt
  durch  den  Wiesenbaumeister  Dostert  vom  28.  August  1863.  —  als  betheiligt
  bei  der  Melioration  aufqenommenen  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben
und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich  spaterer  Ausgleichung.

g.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kosiener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Derselbe  führt
die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen
des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten  auch
dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig
werden  sollte.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  fesigesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den
Säumigen  eventuell  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken
haftenden  öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur
Kreis-Kommunalkasse  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
  und  die  Kassenverwaltung  zu  reoidiren;

c)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzJeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietaͤtsdirektors
  nach  Summenmehrhei  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät
zu  fassen,  den  Oirektor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das
Beste  der  Sozietat  überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfälln  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.  ,

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
  des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstandsmitglieder,  oder  eines
oder  beider  Stellverktreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.

F.  6.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
  (F.  5.)  hat  jeder  Besttzer  eines  betheiligten  Rittergures,  der  Bürgermeister
der  Stadt  Storchnest  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für  je  zehn
volle,  auf  Normalboden  (erste  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zum  Riktergute
oder  zur  Gemeine  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

(Nr.  5827.)  So
        <pb n="126" />
        —  70  —

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  §F.  4.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläusigen  Kataster  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

„Die  bezeichneren  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzliche  Vertreter.

Avbsolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
so  sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche
in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisien  Stimmen  erhalten  hatten,
  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre,  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erstemal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.
Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahloerfahren,
sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

g.  7.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zusiändigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiren  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordenrlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
nicht  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  im  F.  3.  etwas  anderes  vorgeschrieben
  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietatsdirekror  angemeldet  werden  muß.
e  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.


Ein  weiteres  Rechtsmirtel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
ie  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleich  betheiligten  Rekurrenten
  einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
  welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  grosahrige  verfügungsfaähige
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt
werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,

die-
        <pb n="127" />
        —  71  —

diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  uͤbrigen  gebunden.

K.  8.

Nach  beendeter  Ausfuͤhrung  des  Meliorationsplanes  findet  alljaͤhrlich
zwischen  Saat=  und  Erntezeit  eine  Hauptschau,  und  so  oft  es  erforderlich  ist,
im  September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreiung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

C.  9.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.

g.  10.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1864.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

O#Kr.  582.—5828)  (Nr.  3828.)
        <pb n="128" />
        —  72  —

(Nr.  5828.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.,  betreffend  die  zinsbare  Anlegung
der  bei  der  Warthebruchs-Deichkasse  eingehenden  Strafgelder.

A.  den  Bericht  vom  11.  d.  Més.  genehmige  Ich,  daß  die  bei  der  Warthebruchs-Deichkasse
  eingebenden  Strafgelder  in  Gemäßheit  des  Deichamts-Beschlusses
vom  23.  Oklober  1858.  nicht  zu  den  laufenden  Ausgaben  des  Oeichverbandes
verwendet,  sondern  unter  zinsbarer  Anlegung  zu  einem  eisernen  Fonds  bis  zur
Höhe  von  500,000  Thalern  angesammelt  werden  sollen,  damit  aus  dessen  Zinsen
dereinst  die  Bedürfnisse  des  Deichverbandes  bestritten  werden  können.  Ich  ermächtige
  Sie,  das  Statut  für  die  Verwaltung  und  Verwendung  dieses  Fonds
nach  dem  Beschlusse  des  Deichamtes  zu  genehmigen,  bestimme  aber,  daß  die  auf
jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  des  Fonds  der  größeren  Sicherheit  wegen  in
der  Institutenkasse  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  aufbewahrt  werden  sollen.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  15.  Februar  1864.

Wilhelm.
v.  Selchow.

An  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="129" />
        73

Gesetz-Sammlung

für

die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNr.

7.

 

(Nr.  5829.)  Traité  général  entre  la  Prusse,
I  Autriche,  la  Belgique,  le  Brésil,
le  Chili,  1e  Dancmark,  IEspagnc,
la  Francc,  la  Grande-Bretagne,
le  Hoanövre,  l'Italie,  le  Grand-Duché
  d’Oldenbourg,  le  Pérou,
le  Portugal,  la  Russic.  la  Suède
et  la  Norwwege,  la  Turquie  et
les  Villes  Libres  el  Hanscaliqucs,
concernant  le  rachat  du  peéeage

#le  PIEscaut.  Du  10  Juillet  1863.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Sa
Majesté  IEmpereur  d'Autriche,  Roi
de  Hongrie  et  de  Boheme,  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges,  Sa  Majesté
I  Empereur  du  Brsil,  Son  Excellence
le  Présidem  de  la  République  du
Chili,  Sa  Mlajeste  le  Roi  de  Danemark,
  Sa  Mlajestée  la  Reine  dEspagnec,
Sa  Majeste  lIEmpereur  des  Frangçais,
Sa  Majesté  la  Reine  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Brelagne  et  dll
lande,  Sa  Nlajestée  le  Roi  de  Handvre,
Sa  Majesté  le  Roi  Jllalie,  Son  Altesse
  Royale  le  Grand-Duc  dGoldenbourg,
  Son  Excellence  le  Président
de  la  République  du  Pérou,  Sa  Majeste
  le  Koi  de  Portugal  et  des  Algarves,
  Sa  Majeste  IEmpereur  de
loutes  les  Russies,  Sa  Majeste  le  Roi
de  Suède  et  de  Norvege,  Sa  Majesté
IEmpereur  des  Oiltomans  et  les  Sé-Jahrgang
  1864.  (Nr.  5829.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Marz  1864.

(Nr.  5829.)  Uebersetzung.  Allgemeiner  Vertragzwischen
  Preutzen,  Oesterreich,
Belgien,  Brasilien,  Chili,  Dänemark,
  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,
  Hannover,  Italien,
Oldenburg,  Peru,  Portugal,  Rußland,
  Schweden  und  Norwegen,
der  Türkei  und  den  freien  Hansestädten,
  betreffend  die  Ablssung
des  Scheldezolles.  Vom  16.  Juli
1863.

S  ine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,
Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von  Oesterreich,
  Koͤnig  von  Ungarn  und  Boͤhmen,
Seine  Majestaͤt  der  Roͤnig  der  Belgier,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Brasilien,
  Seine  Ercellenz  der  Präsident  des
Freistaates  Chili,  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark,  Ihre  Majestät
die  Königin  von  Spanien,  Seine  Majestät
der  Kaiser  der  Franzosen,  Ihre  Majestät
die  Königin  des  vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  Seine
Mojestät  der  König  von  Hannover,  Seine
Majestaͤt  der  König  von  Italien,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Oldenburg,  Seine  Excellenz  der  President
  des  Freistaates  Peru,  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal  und
Algarvien,  Seine  Majestat  der  Kaiser
von  Rußland,  Seine  Majestät  der  König
von  Schweden  und  Norwegen,  Seine
        <pb n="130" />
        –  74

nats  des  Villes  Libres  el  Hanséatiques
de  Lubeck,  Breme  et  Hambourg.
éCgalement  animés  du  désir  de  librer
à  jamais  la  navigalion  de  lEscaut  dau
péage  dui  la  gréve,  dassurer  la  réforme
  des  takes  maritimes  percues
een  Belgiquc,  et  de  faciliter  par  là  le
développement  du  commerce  ei  de
la  navigation  de  leurs  Etats  respeclfd,
  ont  résolu  de  conclure  un  traité
à  cet  effet,  et  ont  nommé  pour  leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

Le  Sieur  Charles  Frédéric
  de  Savigny,  Chevalier
de  Son  Ordre  de  l’Aigle
Rouge  de  scconde  classe
avec  la  plaque,  Grand  Croixz
de  kordre  du  Lion  de  Zachringen
  de  Bade.  Grand  Croix
de  TOrdre  JAlbert  de  la
Saxe  Royale,  Crand  Cordon
  des  Ordresde  labranche
Ernestine  de  la  Maison  de
Saxc,  d'Anhalt  etc.  etc.  eitc.,
Son  Chambellan  et  Consciller
  privc  actuel,  Son  Envoyé
  Extraordinaire  et  AMlinistre
  Plónipotentieire  pres
Sa  Majestéele  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  lEmpereur  d’'Au--triche,
  Roi  de  llongrie  e
de  Boheme,

Le  Sieur  Charles  Baron  de
Iügel,  Chevalier  de  ’Ordre
Impérial  et  Royal  de  la  Couronne
  de  Fer  de  1##e  classc,
Chevalier  de  TOrdre  linpérial
  ei  Royal  de  Léopold
Aulriche,  Chevalier  de
IOrdre  Royal  de  TAigle
Rouge  de  Prusse,  Grand

Kaiserliche  Majestät  der  Sultan  und  die
Senate  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg,  gleichmägig  von
dem  Wunsche  beseelt,  die  Schiffahrt  auf
der  Schelde  für  immer  von  dem  auf  ihr
lastenden  Zolle  zu  befreien,  die  Reform
der  in  Belgien  erhobenen  Seeschiffahrts-Abgaben
  zu  sichern,  und  dadurch  die
Entwickelung  des  Handels  und  der  Schifffahrt
  ihrer  Staaten  zu  erleichtern,  haben
iefchlossen,  einen  Vertrag  zu  diesem
Zwecke  abzuschließen,  und  haben  zu  Ihren
Bevollmaͤchtigten  ernannt,  naͤmlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,

den  Herrn  Karl  Friedrich
von  Savigny,  Ritter  Ihres
Rothen  Adler-Ordens  zweiter
Klasse  mit  dem  Stern,  Großkreuz
  des  Badischen  Zähringer
Löwen  =  Ordens,  Großkreuz
des  Koöniglich  Sachsischen
Albrecht-Ordens,  Großkreuz
des  Sachsen  -Erneflinischen
Haut-Ordens,  des  Anhaltischen
Ordens  u.  s.  w.  u.  s.  w.,  Ihren
Kammerherrn  und  Wirklichen
Geheimen  Rath,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König

der  Belgier;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn
  und  Böhmen,

den  Herrn  Karl  Freiherrn  von
Hügel,  Ritter  des  Kaiserlich
Königlichen  Ordens  der  Eisernen
  Krone  erster  Klasse,  Ritter
des  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordens,
Ritter  des  Königlich  Preußischen
  Rochen  Adler-Ordens,
Großkreuz  des  Toskanischen
        <pb n="131" />
        Croix  de  l'Ordre  de  Saint
Joseph  de  Toscane,  Grand
Croix  de  TOrdre  de  Saint
Grégoire  le  Grand,  Sénaleur
  Grand  Croixt  deTOrdre
de  Constantin  de  Saint
George  de  Parme,  Chevalier
  de  TOrdre  Papal  du
Christ,  Commandeur  de
TOrdre  Royal  du  Danchrog
de  Danemark  ei  de  TOrdre
Royal  de  Wasa  de  Suede.
Oflicier  de  IOrdre  Hoyal
de  Léopold  de  Belgique
etc.  etc.  etc.,  Docteur  en
droit  de  l'Université  d'Oxford,
  Membre  Effectif  des
Académies  Impériales  des
Sciences  de  Vienne  et  de
Léopoldina  Carolina,  Président
  de  la  Soecicte  Impériale
  M'llorticulture  de
Vienne,  Nembre  llonoraire
et  Eflectil  de  beaucoup  de
Sociclés  sarantes,  Son  Consciller
  intime  actuel,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Klchipotentiaire

St.  Joseph-Ordens,  Großreuz

  des  Ordens  St.  Gregors
  des  Großen,  Großkreuz
des  Konstantinischen  St.  Georgs
  -Ordens  von  Parma,
Ritter  des  Päpstlichen  Christus-Ordens,
  Kommandeur  des
Röniglich  Dänischen  Danebrog-Ordens
  und  des  Königlich
  Schwedischen  Wasa-Ordens,
  Offizier  des  Königlich
Belgischen  Leopold-Ordens
u.  s.  w.  u.  s.  w.,  Doktor  der
Rechte  der  Universt  tait  Orford,
wirkliches  Mikglied  der  Kaiserlichen
  Akademie  der  Wissenschaften
  in  Wien  und  der
Kaiserlich  Leopoldinisch=  Karolinischen
  Akademie,  Präsident
der  Kaistrlichen  Gartenbau=Gesellschaft
  in  Wien,  Ehrenmicglieon,
  und  wirkliches  Mitglied
  vieler  gelehrten  Gesellschaften,
  Ihren  Wirklichen
Geheimen  Rath,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König

rès  Sa  Majesté  le  Roi  des  der  Belgier;
elges;
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,  Seine  Majestt  der  König  der

Belgier,
den  Herrn  Karl  Rogier,  Groß=Offizier
  Ihres  Leopold-Ordens,
Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes,

Le  Sieur  Charles  HRogier,
Grand  Officier  de  Son
Ordre  de  Léopold,  Décoré

de  la  Croix  de  Fer.  Grand  Großkre  1dees  Rothen  Adler-Croiz
  de  Ordre  de  IAigle  Ordens,  roßkreuz  der  Ehren-Rouge,
  Grand  Cordon  de  legion,  Großkreuz  des  St.

auritius=  und  Lazarus-Ordens,
  Großkreuz  des  Nordstern-Ordens,
  Grogkreuz  des
Sachsen-  Emestinischen  Lans-Ordens,
  Großtreng  des  Ordens
IOrdre  de  la  Branche  Er-  bon  der  Empfängniß  Unserer
nestine  de  la  Maison  de  lieben  Frau  von  Büa  Vicosa,

(Nr.  5829.)  11

la  Légion  dlonneur,  Grand
Croix  de  Ordre  des  Saints
Maurice  ci  Lazare,  Grand
Croiz  de  TOrdre  de  lEtoile
Polaire,  Grand  Crois  de
        <pb n="132" />
        –  76

Sauke,  Grande  Croix  de
TOrdre  de  Notre-  Dame
de  la  Conception  de  Villa-Vicoza,
  Grand  Croit  de
TOrdre  de  TAigle  Blanc,
Grand  Croix  de  Ordre  de
Charles  III.,  Son  Ministee
des  Aflaires  Etrangeres,

et

le  Sieur  Auguste  Baron
Lambermont,  Osfsicier
de  Son  Ordre  de  Léopold,
Grand  Cordon  de  IOrdre
de  Saint  Stanislas,  Grand
Ollicier  de  la  Léegion  dHnneur,
  Chevalier  de  1#e#re  classe
de  TOrdre  de  Seint  Ferdinand
  d’Espagne  etc.,  Secrétaire
  Général  du  Ministeère
des  Affaires  Etrangeres.

Großkreuz  des  Weißen  Adler-Ordens,
  Großkreuz  des  Ordens
Karls  III.,  Ihren  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten;


und

den  Herrn  August  Baron  Lambermont,

  Offizier  Ihres  Leopold-Ordens,
  Großkreuz  des
St.  Stanislaus-Ordens,  Groß-Offizier
  der  Ehrenlegion,  Rütter
erster  Klasse  des  Spanischen
St.  Ferdinands-Ordens  u.  s.  w.,
General-Sekretair  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten;


Sa  Majestée  lEmpereur  du  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Brésil,  Brasilien,

Le  Sieur  Joaquim  Thomaz  den  Herrn  Joachim  Thomas
do  Amaral,  Commandeur  do  Amaral,  Kommandeur
de  Son  Ordre  Impérial  Ihres  Kaiserlichen  Rosen-Orde
  la  Rose,  Commandeur  dens,  Kommandeur  des  Neade

  I  Ordre  de  François  Ler
de  Naples,  Son  Ministre  Resident
  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,

politanischen  Ordens  Franz  1.,
Ihren  Minister-Residenten  bei
Seiner  Majestat  dem  König
der  Belgier;

Son  Excellence  le  Président  Seine  Ercellenz  der  Präsident
de  la  République  du  Chili,  des  Freistaats  Chili,

Don  Manuel  Carvallo,  Don  Manuel  Carvallo,  Ihren

Son  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
près  Sa  Majestée  le  Roi  des
Belges,

außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majesiät  dem  König
der  Belgier;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Dane-  Seine  Majestät  der  König  von
mark,  Dänemark,
Le  Sieur  Françgois  Preben,  den  Herrn  Franz  Preben,
Baron  de  Bille-Brahe,  Baron  von  Bille-Brahe,
Chevalier  de  Son  Ordre  du  Ritter  Ihres  Danebrog-Or-
        <pb n="133" />
        —  77

Danebrog,  Chevalier  delOrdre
  de  l.  Aigle  Kouge  de
Prusse,  Ollicier  de  IOrdre
de  Léopold  de  Belgique,
Chevalier  de  IOrdre  de
IEtoile  Polaire  de  Suede,
Chambellan  et  Veneur  de
Sa  Cour,  Son  Ministre  Résident
  près  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,

dens,  Ritter  des  Preußischen
Rothen  Adler-Ordens,  Offizier
des  Belgischen  Leopold-Ordens,
Ritter  des  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
  Ihren  Kammerherrn
  und  Hofjägermeister,
Ihren  Minister-Residenten  bei
Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier;

Sa  Majesté  la  Reine  d’Espagne,

Don  Diego  Coello  dePor-Ihre

  Majestät  die  Königin  von
Spanien,
Don  Diego  Coello  de  Portugal

  yCQOuesada,  Grand
Cordon  de  Son  Ordre  d'sabelle
  la  Catholique,  Commandeur
  de  Son  Ordre  de
Charles  III.,  Grand  Cordon
de  TOrdre  des  Saints  Maurice
  et  Lazare,  Grand  Cordon
  de  IOrdre  de  Saint
Georges  de  Parme,  Officier
de  la  Légion  dHonneur,
Chevalier  de  TOrdre  de
Saint  Jean  de  Jrusalem,
Député  auxr  Cortes,  Son
Envoye  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentizire
pres  Sa  Majeste  le  Roi  des
Belges  et  prèes  la  Confeédé--ration
  Suisse,

tugal  y  Quesada,  Großkreuz
  Ihres  Ordens  Isabellas
der  Katholischen,  Kommandeur
Ihres  Ordens  Karls  III.,
Großkreuz  des  St.  Mauritius=
  und  Lazarus-Ordens,
Großkreuz  des  Parmesanischen
St.  Georgs-Ordens,  Offizier
der  Ehrenlegion,  Ritter  des
Ordens  St.  Johannes  von
Jerusalem,  Deputirten  zu  den
Cortes,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestat  dem  König  der  Belier
  und  bei  der  Schweizerishen
  Eidgenossenschaft;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Franzosen,
den  Herrn  Joseph  Alphons

Sa  Majesté  IEmpereur  des
Frangais,

Le  Sieur  Joseph  Alphonse

Paul,  Baron  de  Malaret,
Officier  de  la  Legion  Tllonneur.
  Grand  Croix  de  TOrdre
  des  Guelfles  du  Hand--vre,
  Grand  Croix  de  IOrdre
de  Henri-le-Lion  de  Brunswick,
  Commandeur  denombreextraordinairedel
  Ordre
de  Charles  III.  dEspagne,
etc.  Son  Envoyé  Extra-(Nr.

  5829.)

Paul,  Baron  von  Malaret,
  Oftizier  der  Ehrenlegion,
Großkreuz  des  Hannoverschen
Guelphen-Ordens,  Großkreuz
des  Braunschweigischen  Ordens
Heinrichs  des  Löwen,  Kommandeur
  des  Spanischen  Ordens
  Karls  III.,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
        <pb n="134" />
        —  78

ordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Ma-Seiner

  Majestaͤt  dem  Koͤnig
der  Belgier;

jesté  le  Roi  des  Belges,

Sa  Majesté  la  Reine  du  Ro-  Ihre  Majestät  die  Königin  des
Faume-  Uni  de  la  Grande  vereinigten  Königreichs  von
Bretagne  ei  dIrlande,  Großbritannien  und  Irland,

Charles  Auguste  Lord  Karl  August  Lord  Howard

loward  de  Walden  ei
Scaford,  Pair  du  Ro-Jaume-Uni.
  Chevalier  Grand
Croik  du  Tres-Honorable
Ordre  du  Bain,  Son  Envo)
  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipolemtiaire  pres

von  Walden  und  Seaford,
Pair  des  vereinigten  Königreichs,
  Großkreuz  des  sehr
ehrenwerthen  Bath-Ordens,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät

Sa  Alajeste  le  Roi  des  dem  König  der  Belgier;

Belges,
Sa  Majeste  le  Roi  de  Ha#  Seine  Majestät  der  König  von
novre,  Hannover,

Le  Sieur  Bodo  Baron  de  Ho-  den  Herrn  Bodo  Freiherrn  von

denberg,  Décoré  de  la
4e  classe  de  TOrdre  des
Guelfles  de  Hanovre,  Commandeur
  de  IOrdre  du  Lion
Néerlandais,  Ministre  Résidem
  de  Sa  Majestée  le  Roi
de  Handrre  preèes  Leurs
Majestes  le  Roi  des  Belges
et  le  Roi  des  Pays-Bas,

Hodenberg,  Inhaber  der
vierten  Klasse  des  Hannoverschen
  Guelphen-Ordens,  Kommandeur
  des  Niederländischen
Löwen-Ordens,  Minister-Residenten
  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Hannover  bei
Seiner  Majestaät  dem  König
der  Belgier  und  bei  Seiner
Majestat  dem  König  der  Niederlande;


Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie,  Seine  Majestät  der  König  von

Italien,

Le  Sien  Albert  Lupi  Comte  den  Herrn  Albert  Lupi  Grafen

de  Montalto,  Grand  Cordon
  de  Son  Ordre  des
Saints  Maurice  ci  Lazare,
Grand  Cordon  de  TOrdre
u  Lion  Néerlandais,  Son
Envoygd  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire
pres  Sa  Majestée  le  Roi  des
Belges,

von  Montalto,  Gropßkreuz
Ihres  St.  Mauritius=  und
Lazarus-Ordens,  Großkreuz
des  Niederländischen  Löwen-Ordens,
  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minisler  bei  Seiner
Majesiär  dem  König  der  Belgier;
        <pb n="135" />
        —  70  —

Son  Altesse  Royale  le  Grand  Seine  Königliche  Hoheit  der
Duc  doOldenbourg.  Großherzog  von  Oldenburg,

Le  Sieur  Gefficken.  Cheva-  den  Herrn  Geffcken,  Rirter  des

lier  de  seconde  classe  avec
pladue  de  IOrdre  de  la
Couronne  de  PDrusse,  Olli--cier
  de  TOrdre  Impeérial
de  la  Rose  du  Brésil,  Chevalier
  de  la  Légion  d'Honneur,
  Docteur  en  droit,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire
près  Sa  Majestée  le  Roi  des
Belges,  "

Preußischen  Kronen-Ordens
zweiter  Klasse  mit  dem  Stern,
Offizier  des  Kaiserlich  Brasilianischen
  Rosen-Ordens,  Rirter
der  Ehrenlegion,  Doktor  der
Rechte,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Belgier;


Son  Excellence  le  Président  Seine  Ercellenz  der  Präsident
de  la  République  du  Pérou,  des  Freistaates  Pern,

Don  DHlanuel  Frigojyen,  Don  Manuel  Drigopyen,  Ihren

Son  Chargé  d  Allaires  pres  Geschäftsträger  bei  der  Re-Ie

  Gouternemem  de  Sa  gierung  Seiner  Majestat  des
Nlajeste  le  Roi  des  Belges,  Koönigs  der  Belgier;

Sa  Majestéle  Roide  Portugal  Seine  Majestät  der  König  von
ei  des  Algarves.  Portugal  und  Algarvien,

Le  Sicur  Joseph  Maurice  den  Herrn  Joseph  Moritz  Cor-Correa

  Henriquez,  Vi-  rea  Henriquez,  Vicomte

comie  de  Seisal,  Membre
de  Son  Conseil,  Grand
Crois  de  Son  Ordre  du
Christ,  Commandeur  de
Son  Ordre  de  Notre  Dame
de  la  Conception  de  Villa
Vigoza,  Grand  Croix  de
IOrdre  de  Léopold  de  Belgique,
  Grand  Croiz  deT  Or-Gre
  du  Lion  Néerlandais
des  Pays-Bas,  Grand  Croix
de  IOrdre  des  Saints  Maurice
  et  Lazare  dllalie,  Grand
Croix  des  Ordres  de  Sainte
Anne  et  de  Saint  Stanislas
de  Russie,  Grand  Croiz  de
I  Ordre  de  la  couronne  de
Fer  d’  Autriche,  Grand  Croix
de  IOrdre  d’Albert  le  Valeureux
  de  Sare,  Comman-(Nr.

  5829.)

de  Seisal,  Mitglied  Ihres
Rathes,  Großkrenz  Ihres
Christus  -Ordens,  Kommandeur
  Ihres  Ordens  von  der
Empfängniß  Unserer  lieben
Frau  von  Villa-Vicgosa,  Großkreuz
  des  Belgischen  Leopold-Ordens,
  Großkreuz  des  Niederländischen
  Löwen  =  Ordens,
Großkreuz  des  Italienischen
St.  Maurikius=  und  Lazarus-Ordens,
  Großkreuz  des  Russischen
  St.  Annen=  und  des  St.
Sctanislaus  -Ordens,  Großkreuz
  des  Oesterreichischen  Ordens
  der  Eisernen  Krone,  Großkreuz
  des  Süächsischen  Ordens
Albrechts  des  Beherzten,  Kommandeur
  des  De#nischen  Danebrog-Ordens,
  Ritter  des  Kaiser-
        <pb n="136" />
        —  80

deur  de  LOrdre  du  Danebrog
  de  Danemark,  Décoré
de  DOrdre  Impérial  Oitoman
  du  Nichan  Iftihar  de
première  classe,  Son  Envoyé
  Extraordinaire  et  Mi--nistre
  Plénipotemtiaire  pres
Sa  Majestée  le  Roi  des  Belges
  et  pres  Sa  Majestée  le
Roi  des  Pays-Bas,

—

lich  Türkischen  Nichan-Iftihar=Ordens
  erster  Klasse,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Morestsr  dem  König
der  Belgier  und  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Niederlande;


Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland,

den  Fürsten  Nicolas  Orloff,

Sa  Majesté  I’Empereur  de
toutes  les  Russies,

Le  Prince  Nicolas  Orloff,

Chevalier  de  Son  Ordre  de
Saint  Wladimir  de  troisième
classe  avec  les  glaives,  Chevalier
  de  Son  Ordre  de
Sainte  Anne  de  secconde
classe,  Chevalier  de  Son
Ordre  de  Saint  Georges  de
duatrième  classe,  Chevalier
de  Ordre  de  TAigle  Rouge
de  Prusse  de  troisième
classe,  Chevalier  de  IOrdre
de  Saint  Jean  de  Jérusalem,
Chevalier  de  LOrdre  de  la
Couronne  de  Wurtemberg
de  troisieme  classe,  Chevalier
  de  LOrdre  de  la  Maison
  Saxe  Ernestine  de  troisieme
  classe,  Chevalier  de
IOrdre  de  Léopold  d’-Autriche
  de  seconde  classe,
Chevalier  de  IOrdre  de  la
Couronne  deFer  d’Autriche
de  secondeclasse,  Cemmandeur
  de  Ordre  du  Faucon
Blanc  de  Saxe-Weimar,  Son
Aide-de-camp  Genéral,  Son
Envoyéèé  Extraordinaire  et
Ministre  Plnipotentiaire
pres  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges;

Ritter  Ihres  St.  Wladimir-Ordens
  dritter  Klasse  mit  den
Schwertern,  Ritter  Ihres  St.
Annen-Ordens  zweiter  Klasse,
Nitter  Ihres  St.  Georgen-Ordens
  vierter  Klasse,  Ritter
des  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse,  Ritter
des  St.  Johanniter-Ordens,
Ritter  des  Wurttembergischen
Kronen-Ordens  dritter  Klasse,
Ritter  des  Sachsen-Ernestinischen
  Haus-Ordens  dritter  Klasse,
Rirter  des  Oesterreichischen  Leopold-Ordens
  zweiter  Klasse,
Ritter  des  Oesterreichischen  Ordens
  der  Eisernen  Krone  zweiter
  Klasse,  Kommandeur  des
Sachsen-Weimarischen  Ordens
vom  Weißen  Falken,  Ihren
General-Adjutanren,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier;
        <pb n="137" />
        —  81  —

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede  Seine  Majestät  der  König  von
et  de  Norvège,  Schweden  und  Norwegen,

Le  Sieur  Adalbert  de  Mans-  den  Herrn  Adalbert  von  Mansbach,

  Chevalier  de  Son
Ordre  de  Saint  Olaf  de
Norvege,  Chevalier  de
TOrdre  de  TAigle  Rouge  de
Prusse  de  troisième  classe,
Chevalier  de  IOrdre  du
Danebrog  de  Danemark,
Chevalier  de  TOrdre  de
SaintJeande  Jérusalem,  Che--valier
  de  LOrdre  du  Mérite
Civil  du  Royaume  de  Sage,
Son  Chambellan,  Son  Ministre
  BRésident  prés  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges;

bach,  Ritter  Ihres  Norwegischen
  St.  Olafs-Ordens,  Ritter
des  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  dricter  Klasse,  Ritter
des  Dänischen  Danebrog-Ordens,
  Ritter  des  St.  Johanniter-Ordens,
  Ritter  des  Königlich
  Sachsischen  Cioil-Verdienst-Ordens,
  Ihren  Kammerherrn,
Ihren  Minisler-Residenten  bei
Seiner  Majeslät  dem  Kenig
der  Belgier;

Sa  Majestée  IEmpereur  des  Seine  Kaiserliche  Majestät  der
Ottomans,  Sultan,

Musurus-Bey,  Fonciion-  Musurus-Bey,  Beamten  Ihrer

naire  du  rang  de  Bala  de
Son  Gourernement  Impérial,
  Decorc  de  POrdre  Im-Périal
  del  Osmanic  de  la  seconde
  classe,  Décoré  de
IOrdre  Imperial  du  Mechji
dié  de  la  premiere  classe,
Grand  Cordon  de  IOrdre
de  Léopold  de  Belgique,
Grand  Cordon  de  TOrdre
de  ln  Croixs  du  Sud  du  Brésil,
  Grand  Croix  de  TOrdre
des  Saints  Nlaurice  ci  Lazare,
  Grand  Croix  deOrdre
Gu  Lion  Néerlandais,  Grand
Commandeur  del  Ordredu
Sauveur  de  Grece,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plénipotemioire  pres  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Belges;

Kaiserlichen  Regierung  vom
Range  Bala,  Ritter  des  Kaiserlichen
  Osmanie-Ordens  zweiter
Klasse,  Ritter  des  Kaiserlichen
Medjidjé-Ordens  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Belgischen  Leopold-Ordens,
  Großkreuz  des
Brasslianischen  Ordens  vom
südlichen  Kreuze,  Großkreuz
des  St.  Mauritius=  und  Laarus-Ordens,
  Großkreuz  des
Miede  lindischen  Löwen-Ordens,
  Großkomthur  des  Griechischen
  Erlöser-Ordens,  Ihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier;

Les  Sönats  des  Villes  Lihres  Die  Senate  der  freien  und  Hanseet
  Hanscatidues  de  Lu-  städte  Lübeck,  Bremen  und
beck,  Breme  el  Hambourg,  Hamburg,

Le  Sieur  Geffexken,  Chev#alicr  den  Herrn  Gefscken,  Ritter  des

Johrgang  1864.  (Tr.  5829.)  12
        <pb n="138" />
        –  82  —

de  seconde  classe  avec
plaque  de  TPOrdre  de  la
Couronne  de  Prusse,  Officier
  de  IOrdre  Impérial  de
la  Rose  du  Brésil,  Chevalier
de  la  Légion  d’Honneur,
Docteur  en  droit,  Envoyé
Ertraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  des  dites
Villes  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,

Lesquels,  après  avoir  SGchangé  leurs
pleins  pouvoirs,  tronvés  en  bonne
ei  düe  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  1.

Les  Hautes  Parties  contractantes
Prennent  acte:

1%  Du  traité  conclu  le  12  Mai  1863
enire  la  Belgique  et  les  Pays-Bas,
  dui  restera  annexé  au  présent
  Traité  el  par  lequel  Sa  Majeste
  le  Koi  des  Pays-Bas  renonce
  à  janis  au  péage  Gtabli
sur  la  navigation  de  IEscaut  et
de  ses  embouchures  par  le  §.  3.
de  Tart.  9.  du  traité  du  19  Avril
1839  ei  Sa  Majzesté  le  Roi  des
Belges  sengage  à  payer  le  capital
  de  rachat  de  ce  péage,  firé  à
17,141,640  florins;

2  De  la  déclaration  faite  au  nom
de  Sa  Majestée  le  Koi  des  Pays-Bas,
  le  15  Juillet  1863,  auxt  Plénipotentiaires
  des  Hautes  Parties
comtractanles  et  portant  qdue  la
suppression  du  pcage  del  Escaut
consentic  par  Sa  dite  Majeste
S  applique  à  tous  les  pavillons,
duc  ce  péage  ne  pourra  eire
rlabli  sous  une  forme  dquel-Preußischen

  Kronen-Ordens
zweiter  Klasse  mit  dem  Stern,
Offizier  des  Kaiserlich  Brasilianischen
  Rosen-Ordens,  Ritter
  der  Ehrenlegion,  Ooktor  der
Rechte,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmchtigten
Minister  der  gedachten  Städte
bei  Seiner  Majestat  dem  König
der  Belgier;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
ausgewechselt  haben,  über  die  folgenden
Artikel  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  nehmen
  Akt#:

1)  von  dem  am  12.  Mai  1863.  zwischen
Belgien  und  den  Niederlanden  abeschlossenen,
  dem  gegenwärtigen
ertrage  beigefügten  Vertrage,
durch  welchen  Seine  Majesicht  der
König  der  Niederlande  auf  den
durch  F.  3.  des  Artikels  9.  des  Vertrages
  vom  19.  April  1839.  auf
die  Schiffahrt  der  Schelde  und  deren
Mündungen  gelegten  Joll  für  immer
verzichtet,  und  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier  Sich  verpflichtet,
das  auf  17,141,640  Gulden  Helige,
setzte  Ablösungskapital  dieses  Zolles
zu  bezahlen;

2)  von  der  im  Namen  Seiner  Majestät
des  Königs  der  Niederlande  unter
dem  15.  Juli  1863.  an  die  Bevollmächtigten
  der  Hohen  vertragenden
Theile  abgegebenen  Erklärung,
welche  besagt,  daß  die  von  Seiner

edachten  Majestär  bewilligte  Aufbetung.
  des  Scheldezolles  auf  alle
Flaggen  Anwendung  findet,  daß
dieser  Zoll  unter  keinerlei  Form  wie-
        <pb n="139" />
        conque,  et  que  cette  Suppression
ne  portera  aucune  atteinte  aux
autres  disposilions  du  traité  du
19  Avril  1839,  déclaration  qui
sera  considérée  comme  insérée
au  présent  traité,  auquel  elle
restera  également  annercc.

Article  2.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges  fait
Pour  ce  qui  La  concerne,  la  meme
déclaration  due  celle  qui  est  mentionnée
  au  §.  2,  de  larticle  precédent.

Article  3.

Sa  Majeste  le  Roi  des  Belges
prend  encore  envers  les  autres  Parties
  cContractantes  les  engagements
suivants  dui  deviendront  exécutoires
à  partir  du  jour  oun  le  péage  de
I  Escaut  cessera  Tetre  perçu:

4%  Le  droit  de  tonnage  prélevée
dans  les  ports  Belges  sera  sup-Primé,


2  Les  droits  de  pilotage  dans  les
ports  Belges  et  dans  IlEscaut
seront  réduits:

de  20  %  pour  les  navires  à

voiles;

de  25  %  pour  les  navires  remorqués;


de  30  %  pour  les  navires  à
vapeur;

3%  Le  régime  des  taxes  locales  im-Posées
  par  la  ville  d’Anvers  sera
dans  son  ensemble  dégrevé.

II  est  bien  entendu  que  le  droit
de  tonnage  ainsi  supprimeée  ne  pourra
#ire  rétabli,  et  que  les  droits  de  pi-Nr.

  682.)

83

derhergestellt  werden  darf,  und  daß
diese  Aufhebung  den  übrigen  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom
19.  April  1839.  keinen  Eintrag  thun
soll.  Diese  Erklärung  soll  als  in
den  gegenwärtigen  Vertrag  aufgenommen
  betrachtet  werden  und
demselben  ebenfalls  beigefügt  bleiben.

Artikel  2.

Seine  Majestat  der  König  der  Belgier
ertheilt  für  seinen  Theil  dieselbe  Erklarung,
wie  die  im  F.  2.  des  vorhergehenden  Artikels
  erwähnte.

Artikel  3.

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier
übernimmt  außerdem  den  andern  vertragenden
  Theilen  gegenüber  die  nachfolgenden
  Verpflichtungen,  welche  von  dem
Tage  an  r  Ausführung  gelangen  sollen,
wo  die  Erhebung  des  Scheldezolles  aufhören
  wird:

1)  das  in  den  Belgischen  Häfen  zur

Erhebung  kommende  Tonnengeld
fallt  weg;

2)  die  Lootsengelder  in  den  Belgischen
Häfen  und  auf  der  Schelde  werden
herabgesetzt:

um  20  Prozem  für  die  Segelchiffe,


um  25  Prozent  fuͤr  die  geschleppten
Schiffe,

um  30  Prozent  fuͤr  die  Dampfschiffe;

3)  die  von  der  Stadt  Antwerpen  aufgelegten
  Lokalabgaben  werden  in
ihrer  Gesammtheit  herabgesetzt.

Es  ist  wohl  verstanden,  daß  das  solchergestalt
  aufgehobene  Tonnengeld  nicht
wieder  bergestellt  werden  darf  und  daß

1  m
        <pb n="140" />
        lotage  et  les  taxes  locales  ainsi  réduits
  ne  pourront  Eitre  releves.

Le  tarif  des  droils  de  pilotage
et  celui  des  taxes  locales  à  Anvers,
abaissés  comme  il  est  dit  ci-dessus,
seront  inscrits  dans  les  prolocoles
de  la  Conférence  dui  a  arrété  le
Présent  Traité.

Article  4.

En  considération  des  dispositions
qui  precèdent  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prusse,  Sa  Majeste  lEmpereur  dAutriche,
  Roi  de  Hongrie  ei  de  Boheme,
Sa  Majestée  TEmpereur  du  Brésil,  Son
Ercellence  le  Président  de  la  République
  du  Chili,  Sa  Majeste  le  Roi
de  Danemark,  Sa  Majeste  la  Reine
dEspagne,  Sa  Majesle  lEmpereur
des  Français,  Sa  Majesté  la  Reine  du
Royaume  Uni  de  h  Grande  Bretagne
et  d  Irlande.  Sa  Majestée  le  Roi  de
Handvre.  Sa  A#lajeste  le  Koi  d'Italie,
Son  Altesse  Royalc  le  Grand-HDuc
TOldenboung,  Son  Ercellence  le
Président  de  la  République  du  Pé-Trou,
  Sa  Majeste  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves,  Sa  Majeste  lEmpe---reur
  de  toutes  les  Russies,  Sa  Majeste
  le  Koi  de  Sucde  et  de  Norvege,
  Sa  Majeste  lEmpereur  des
Ottomans  ei  les  Sénats  des  Villes
Libres  ei  Ianséatiques  de  Lubeck,
Breme  ei  Hambourg,  sengagent  à
Payer  à  Sa  Alajeste  le  Roi  des  Belges,
Pour  leurs  duole-Parts  dans  le  ca-Pital
  de  rachat  du  péage  de  lEscaut,
due  Sa  dite  Majeste  sesl  obligée  à
compter  en  enltier  à  Sa  Majesté  le
Roi  des  Pays-Bas,  les  sommes  indiduces
  ci-après,  sayoir:

Pour  la  duote-part

de  la  Prusse  40,670640  frcs.

84

die  solchergestalt  herabgesetzten  Lootsengelder
  und  Lobkalabgaben  nicht  wieder
erhöht  werden  dürfen.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen
gemäß  herabgesetzten  Tarife  der  Lootsengelder
  und  der  Lokalabgaben  in  Antwerpen
  werden  in  die  Protokolle  der
Konferenz,  welche  den  gegenwärtigen  Vertrag
  festgestellt  hat,  aufgenommen.

Artikel  4.

In  Betracht  der  vorstehenden  Bestimmungen
  verpflichten  Sich  Seine  Majestct

  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät

  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König
von  Ungarn  und  Böhmen,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Brasilien,  Seine
Ercellenz  der  Präsident  des  Freistaates
Chili,  Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark,  Ihre  Majesiät  die  Königin
von  Spanien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
der  Franzosen,  Ihre  Majestät  die  Königin
  des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
  und  Irland,  Seine  Mgjestät
der  König  von  Hannover,  Seine  Majestät
der  König  von  Italien,  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,
Seine  Excellenz  der  Präsidenr  des  Freistaates
  Peru,  Seine  Majestait  der  König
von  Portugal  und  Algarvien,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Rußland,  Seine
Majestaät  der  König  von  Schweden  und
Norwegen,  Seine  Kaiserliche  Majestät
der  Sultan  und  die  Senate  der  freien
und  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und
Hamburg,  Seiner  Majestät  dem  König
der  Belgier  als  Ihren  Antheil  an  dem
Kapitale  zur  Ablösung  des  Scheldezolles,
welches  Seine  gedachte  Majestät  im  Ganzen
  an  Seine  Majestät  den  König  der
Niederlande  zu  entrichten  übernommen
hat,  die  nachsiehend  verzeichneten  Summen
  zu  bezahlen,  nämlich:

als  Antheil  Preußens  1,670,640  Frcs.
        <pb n="141" />
        Pour  la  quote-part
de  l'Autriche  ..
Pour  la  quote-part

pour  la  part  contributive  mise  à  la

549,360  fres.

charge  de  chacune  delles.

(Nr.  5829.)

—

de  Brdme  190,320  „
Pour  la  duote-Part
du  Brsil  .  .  ...  1,080  „
Pour  la  quote-part
du  Chili  .  .  .  .  .  ..  13,9020  „
Pour  la  duote-part
du  Danemar  1,090,800  „
Pour  la  quote-  part  «
del·Espagne...431,520»
Pour  la  quote-part
de  la  Franede  1.542,720  „
Pour  la  duote-part.
de  la  Grande
Bretagnne  8.782,3820  „
Pour  la  qduote-part.
de  Hambourg.  667.680  „,
Pour  la  duolec-  part
du  Hanovre.  948.720  „,
Pour  la  quote-  par  ri
de  lItalie  .  .  .  .  .  .  487.200  „
Pour  la  ducote-part
de  Lubeck  25,080  „
Pour  la  quote-part.
de  la  JNorvege  1,500.720
Pour  la  quote-part
de  TPOldenbourg  121,200  „
Pour  la  quote-part
du  Pérou  .  .  .  .  .  4,320  „
Pour  la  qduole-part
du  Portugal.  23,280  „
Pour  la  quote-  part
de  la  Russie.  428,400  „
Pour  la  quote-  Part
de  la  Sucde  543,000  „
Pour  la  quote-  pari
de  la  urquie.  4,800  „,„
II  est  convenu  due  les  Haultes
Parties  contracuntes  ne  seront
GCventuellement  responsables  due

85

als  Antheil  Oesterreichs

als

et  "  Breliens:


als  Antheil  Chilis
als  an  beil  Daneals

  Anhhei  Spaniens
als  Antheil  Frankreichs


alo  Antheil  Großbritanniens


alsr  Antheil  Hamals

  Gaei  Icaliens
als  Antheil  Lübecks.
als  Anthetl  Norweals

  Waeil  Perus.
als  ¾⅛  Portu-——-p.zç


EIIIIIIE

dens
als  Antheil  der  Tuͤrkei

549,360  Frcs.

190,320

1,680
13,920

1,096,800
431,520

4,542,720

8,  782,320

667,  680

948,720
487,200

25,680

18602
121,200
u"320
23,280
48,400

543,600
4,800

Man  ist  übereingekommen,  daß  die
Hohen  vertragenden  Theile  eventuell  nur
für  denjenigen  Antheil  verantwortlich  sein
sollen,  welcher  einem  Jeden  von  Ihnen
zur  Last  gestellt  ist.
        <pb n="142" />
        Article  6.

En  ce  qui  regarde  le  mode,  le
lieu  et  l'poque  du  payement  des
différentes  quote-parts,  les  Hautes
Parties  contractantes  se  réfèrent  aux
arrangements  particuliers  qui  sont
ou  seront  conclus  entre  chacune
d'elles  et  le  Gouvernement  Belge.

Article  6.

Lexécution  des  engagements  réciproques
  contenus  dans  le  présent
traité  est  subordonnde,  en  tant  que
de  besoin,  à  laccomplissement  des
formalités  et  regles  Gtablies  par  les
lois  constilutionnelles  de  celles  des
Hautes  Parties  Contractantes  qui  sont
tenues  den  provoquer  Tapplication,
ce  qu'elles  sobligent  à  faire  dans  le
plus  brei  délai  possible.

Article  7.

II  est  bien  entendu  que  les  dispositions
  de  Tart.  3  ne  seront  obli-Batoires
  quà  Dégard  des  Puissances
dui  ont  pris  part  ou  qui  adhéreront
au  traité  de  ce  jour,  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges  se  réservant  expressément
  le  droit  de  régler  le  traitement
  fiscal  et  douanier  des  Davires
appartenant  aux  Puissances  qui  sont
restées  ou  resteront  en  dehors  de
ce  traité.

Arlicle  8.

Le  Present  traiteé  sera  ratilic  et
les  ratifications  en  seront  échangées

Artikel  5.

In  Betreff  der  Art,  des  Ortes  und
des  Zeitpunktes  der  Jahlung  der  verschiedenen
  Antheile  nehmen  die  Hohen
vertragenden  Theile  auf  diejenigen  besonderen
  Uebereinkommen  Bezug,  welche
zwischen  einem  Jeden  von  Ihnen  und  der

elgischen  Regierung  abgeschlossen  sind
oder  abgeschlossen  werden.

Artikel  6.

Der  Vollzug  der  in  gegenwärtigem
Vertrage  enthaltenen  gegenseitigen  Ver-Ppflichtungen
  wird,  soweit  dies  erforderlich,
  der  Erfüllung  der  verfassungsmäßig
bestehenden  Formen  und  Worschriften  von
Seiten  derjenigen  der  Hohen  vertragenden
  Theile  untergeordnet,  denen  es  obliegt,
  solche  in  Anwendung  zu  bringen;
Dieselben  verpflichten  Sich,  letzteres
binnen  möglichst  kurzer  Frist  zu  bewirken.

Artikel  7.

Es  ist  wohlverstanden,  daß  die  Bestimmungen
  des  Artikels  3.  nur  in  Betreff
  derjenigen  Mächte  verbindlich  sein
sollen,  welche  an  dem  Vertrage  vom
heutigen  Tage  Theil  genommen  haben
oder  demselben  beitreten  werden,  indem
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier
Sich  ausdrücklich  das  Recht  vorbehält,
die  fiskalische  und  zollamtliche  Behandlung
  der  Schiffe  derjenigen  Mächte  zu
regeln,  welche  diesem  Vertrage  nicht  beigelreten
  sind  oder  demselben  nicht  beifreten
  werden.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifzirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden
        <pb n="143" />
        à  Bruxelles,  avant  le  Ir  Aodt  18632,

ou  aussitoh  que  possible  apreès  ce

terme.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  respectifs  l'ont  signe  ct  y  ont

apposc  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Bruzelles,  le  seizieme  jour
du  mois  de  Juillet  de  lan  mil  huit

cent  soixante  trois.

(I.  S.)
(I.  S.)

Savigny.

Baron  Ch.  Hügel.

Ch.  Rogier.

.)  Baron  Lambermont.
(L.  S.)  J.  T.  do  Amaral.

M.  Carvallo.

P.  Bille  Brahe.

D.  Coello  de  Portugal.
Malaret.

Howard  de  Walden
el  Seafor  d.

von  Hodenberg.
Comte  de  Montalto.
M.  VYrigoyen.
Vicomte  de  Seisal.
Orloft.

Adalbert  Mansbach.
C.  Musurus.

Geffeirken.

(Nr.  5820.

sollen  zu  Brüssel  vor  dem  1.  August
1863.,  oder  sobald  als  möglich  nach
diesem  Termine,  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  Bezehnten



o

vollmaͤchtigten  denselben  unerzeichutt  und
den  Abdruck  ihrer  Wappen

S

eigefügt.

eschehen  zu  Brüssel,  am  sechsage

  des
Eintausend  achthundert  und  drei  und
sechszig.

onats  Juli  im  Jahre

Savigny.

Baron  Ch.  Hügel.

Ch.  Rogier.

Baron  Lambermont.

IJ.  T.  do  Amaral.

M.  Carvallo.

P.  Bille-Brahe.

D.  Coello  de  Portugal.
Malaret.

Howard  de  Walden  und
Seaford.

von  Hodenberg.

Comte  de  Montalto.

M.  Prigoven.

Vicomte  de  Seisal.
Orloff.

Adalbert  Mansbach.

C.  Musurus.

Gefscken.
        <pb n="144" />
        —  88  —

Traité  du  12  Mai  1863,  entre

la  Belgique  et  les  Pays-Bas,

annelé  au  Traitée  Général  du
16  Juillet  1863.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges

et

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,
  Grand  Duc  de  Lutrembourg,


#lant  mis  daccord  sur  les  conditions
  du  rachat,  par  voie  de  capitalisation,
  du  péage  établi  sur  la  navigation
  de  LEscaut  et  de  ses  embouchures
  par  le  F.  3  de  larticke  9  du
traité  du  19  Avril  1839,  ont  résolu
de  conclure  un  traité  spécial  à  ce
sujet,  ei  ont  nommé  pour  Leurs
Plénipotentiaires:

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,


Le  Sieur  Aldephonse
Alexan  dre  Felix  Baron
du  Jardin,  Commandeur
de  TOrdre  de  Léopold,  decoré
  de  la  Croix  de  fer,
Commandeur  du  Lion  Néerlandais,
  Chevalier  Grand
Croix  de  la  Couronne  de
Chene,  Grand  Croix  et  Commandeur
  de  plusieurs  autres
Ordres,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
le  Koi  des  Pays-Bas;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,

Messire  Paul  van  der  Mae-Uebersetzung.

  Vertrag  vom
12.  Mai  1863.  zwischen  Belgien
und  den  Niederlanden,  Anlage  zu
dem  allgemeinen  Vertrage  vom

16.  Juli  1863.

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier

und

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,  Großherzogvon
Luxemburg,

haben,  nachdem  Sie  über  die  Bedingunen
  der  Ablösung  des,  Kraft  F.  3.  des
rtikels  9.  des  Vertrages  vom  19.  April
1839.  auf  die  Schiffahrt  der  Schelde
und  deren  Mündungen  gelegten  Zolles
mittelst  Kapitalisirung  einig  geworden
sind,  beschlossen,  einen  besonderen  Vertrag
  darüber  zu  schließen,  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Koͤnig  der
Belgier,

den  Herrn  Aldephonse
Alexander  Felix  Baron
du  Jardin,  Kommandeur
des  Leopold-Ordens,  Inhaber
des  Eisernen  Kreuzes,  Kommandeur
  des  Niederländischen
Löwen,  Großkreuz-Ritter  der
Eichenkrone,  Großkreuz  und
Kommandeur  mehrerer  anderer
Orden,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  König  der  Niederlande;


Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,

den  Herrn  Paul  van  der
        <pb n="145" />
        —  89

sen  de  Sombreff,  Chevalier
  Grand  Croixde  TOrdre
  du  Nichan  Iihar  de
Tunis,  Son  Ministre  des
Affaires  Etrangeères,

Le  Sieur  Jean  Rodolphe
Thorbecke,  Chewalier
Grand  Croix  de  Tordre
du  Lion  Néerlandais,  Grand
Croix  de  ToOrdre  de  Léopold
  de  Belgique  et  de
Plusieurs  autres  Ordres,
Son  Ministre  de  IIntérieur,

Et  le  Sienn  Gérard  Henri
Betz.  Son  Ministre  des
Finances,

Lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins  pouvoirs,  tronvés  en  bonne
et  dde  forme,  ont  arreié  les  articles
  suivants.

Article  1.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas
renonce  à  jamais,  moyennant  une
Somme  de  dixs  sept  millions  cem
duarante  et  un  mille  six  cent  quarante
  florins  des  Pars-Bas,  au  droit
percu  sur  la  navigalion  de  IEscaut
et  de  ses  embouchures  en  veriu
du  K.  3  de  Tarticke  9  du  traitée  du
19  Avril  1839.

Article  2.

Cette  somme  sera  payée½  au  Gouvernement
  Nerlandais  par  le  Couvernement
  Belge  à  Anvers  ou  Amsterdam,
  au  choit  de  ce  dernier,  le
franc  calculé  à  474  cents  des  Pays-Bas,
  savoir:

Un  tiers  sitOt  après  l’échange
des  ratilications  et  les  deux  autres
tiers  en  trois  termes  égaux  echéant

Joehrgang  1864.  (Nr.  5820.)

Maesen  de  Sombreff,
Großkreuz-Ritter  des  Tunesischen
  Nichan-Iftihar-Ordens,
Ihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,

den  Herrn  Johann  Rudolph
Thorbecke,  Großkreuz-Ritter
des  Ordens  vom  Niederländischen
  Löwen,  Großkreunz  des
Belgischen  Leopold-Ordens  und
mehrerer  anderer  Orden,  Ihren
Minister  des  Innern,

und  den  Herrn  Gerard  Heinrich

  Betz,  Ihren  Finanz-Minister,


Welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in

guter  und  gehbriger  Form  befundenen

Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel
vereinbart  haben.

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande
  verzichtel  für  immer  auf  den,  Kraft
S.  3.  des  Artikels  9.  des  Vertrages  vom
19.  April  1839.  von  der  Schiffahrt  der
Schelde  und  deren  Mündungen  erhobenen
  Zoll,  gegen  Zahlung  einer  Summe
von  siebzehn  Millionen  Einhundert  Ein
und  vierzig  Tausend  sechshundert  und
vierzig  Niederlandischen  Gulden.

Artikel  2.

Diese  Summe  soll  der  Niederländischen
  Regierung  von  der  Belgischen  Regierung
  nach  der  Wahl  der  letzteren  in
Antwerpen  oder  in  Amsterdam,  den  Franc
zu  474  Niederländischen  Cenks  gerechnet,
gezahlt  werden,  nämlich:

Ein  ODrittheil  alsbald  nach  Auswechselung
  der  Ratifikationen,  und  die
anderen  beiden  Drittheile  in  drei  gleichen

1
        <pb n="146" />
        —  90  —

le  ir  Mai  1864,  le  ir  Mai  1865  ei  le
Ir  Mai  18066.

II  sera  loisible  au  GCouvernement
  Belge  daanticiper  les  susdites
GSchéances.

Article  3.

A  dater  du  payement  du  premier
tiers  le  péage  cessera  Tetre  perçu
Par  le  Gouvernement  des  Pays-Bas.

Les  sommes  non  immédiatement
soldées  porteront  intéeret  à  4%  lan,
au  profit  du  Trésor  Néerlandeais.

Article  4.

II  est  eniendu  qdue  la  capitalisation
  du  péage  ne  portera  aucune
atteinte  aus  engagements  qui  résultent,
  pour  les  deux  Etats,  de  trailés,
en  viguceur  en  ce  dui  concerne
Escaut.  '

Article  5.

Les  droits  de  pilotage  actuellement
  percus  sur  I  Escaut  sont  réduits
  de

20%  pour  les  navires  à  voiles,

25%  pour  les  navires  remorqués,  et

30%  pour  les  navires  à  vapeur.

II  reste  dailleurs  convenu,  que
les  droils  de  pilotage  sur  IEscaut
ne  pourront  jamais  eire  plus  eleres
due  les  droits  de  pilotage  percus
auf  embouchures  de  la  Meuse.

Article  b.

Le  présent  traité  sera  ratific  et
les  ratilications  en  serom  Echangees
à  La  llapxe  dans  le  délai  de  quatre
mois  ou  plus  10t  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipoten-Raten

  am  1.  Mai  1864.,  am  1.  Mai
1865.  und  am  1.  Mai  1866.

Der  Belgischen  Regierung  steht  es
frei,  die  vorgedachten  Terminal-Zahlungen
  früher  zu  leisten.

Artikel  3.

Mit  der  Jahlung  des  ersten  Drittheils
  soll  die  Erhebung  des  Zolles  Seitens
der  Niederländischen  Regierung  aufhören.

Die  zur  bestimmten  Zeit  nicht  gezahlten
  Summen  sind  zum  Vortheil
des  Niederländischen  Staatsschatzes  mit
4  pCt.  jährlich  zu  verzinsen.

Artikel  4.

Man  ist  einverstanden  darüber,  daß
die  Kapitalisirung  des  Jolles  den  Verpflichtungen,
  welche  sich  aus  den  in  Wirksamkeit
  stehenden  Verträgen  wegen  der
Schelde  für  beide  Staaten  ergeben,  keinen
Eintrag  thut.

Artikel  5.

Die  zur  Zeit  auf  der  Schelde  gezahlten
  Lootsengebühren  werden  ermäßigt  um

20  pCt.  für  Segelschiffe,
25  „  „  geschleppte  Schiffe,
30  „  „  Dampsschiffe.

Es  bleibt  übrigens  vereinbart,  daß
die  Lootsengebühren  auf  der  Schelde  niemals
  höher  sein  dürfen,  als  die  an  den
Mundungen  der  Maas  zur  Erhebung
kommenden  Lootsengebühren.

Artikel  6.

Der  vorstehende  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratiftkationen  desselben
sollen  im  Haag  binnen  einer  Frist  von
vier  Monaten,  oder  wenn  moglich  früher,
ausgewechselt  werden.

Zum  Urkunde  dessen  haben  die  oben-
        <pb n="147" />
        —  91

tiaires  susdits  Lont  signé  ct  Fy  ont
apposé  leur  cachet.

Fait  à  La  Hapye  le  douze  Mai  mil
huit  cent  Soixante  trois.

(L.  S.)  Baron  du  (L.  S.)  O.  van  der
Jardin.  Maesen  de
Sombrefft.
(L.  S.)  Thorbecke.

(L.  S.)  Betz.

genannten  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  im  Haag  am  zwölften
Mai  Eintausend  achthundert  und  drei
und  sechszig.

(L.  S.)  Baron  du  (L.  S.)  P.  van  der
Jardin.  Maesen  de
Sombreff.
(L.  S.)  Thorbecke.

(L.  S.)  Beg.

 

Protocole
anneré  au  Traité  du  10  Juillet
1863.

Les  Plénipotentiaires  Soussignés,
s'  étant  réunis  en  Conférence  pour
arréter  le  Traité  génral  relatif  au
rachat  du  péage  de  IEscaut  et  ayant
jogé  utile,  avant  de  formuler  cet.
arrangement,  de  s'éclairer  sur  la  portée
  du  traité  conclu  le  12  Mai  1863
entre  la  Belgique  et  les  Pays-Bas  ont
résolu  dinviter  le  Ministre  des  Pays-Bas
  à  prendre  place,  à  cet  efslet,
dans  la  Conférence.

Le  Plénipotentiaire  des  Pays-Bas
a  bien  voulu  se  rendre  à  celle  invitation
  et  a  fait  la  déclaration  sui-Vvante:


„Le  Soussigné  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  de  Sa  Majeste  le  Roi
des  Pays-Bas  déclare,  en  veriu
des  pouvoirs  spéciaut  qui  lui
ont  60é  délivrés,  duc  la  Suppression
  du  peage  de  lEscaut
consentie  par  Son  Auguste
Souverain  dans  le  traiteé  du
12  Mai,  sapplique  à  tous  les
Pavillons,  qdue  ce  péage  ne
pourra  eire  rétabli  sous  une
forme  quelcondque,  et  due  ceite
suppression  ne  portera  aucune
(Xr.  5823.)

Uebersetzung.  Protokoll.
Anlage  zu  dem  Vertrage  vom
16.  Juli  1863.

Nachdem  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  zur  Konferenz  zusammengetreten
  waren,  um  den  allgemeinen  Vertrag
  in  Betreff  der  Ablösung  des  Scheldezolles
  festzustellen  und  nachdem  sie  es
für  angemessen  erachtet  hatten,  vor  Feststellung
  dieses  Abkommens  sich  über  die
Tragweite  des  am  12.  Mai  1863.  zwischen
  Belgien  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen
  Vertrages  Aufklärung  zu
verschaffen,  so  haben  dieselben  beschlossen,
den  Niederlandischen  Gesandten  einzuladen,
  zu  diesem  Zwecke  an  der  Konferenz
  Theil  zu  nehmen.  Der  Niederländische
  Bevollmächtigte  hat  dieser  Einladung
  Folge  geleistert  und  nachstehende
Erklärung  abgegeben:
„Der  unterzeichnete  außerordentliche
  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister  Seiner  Majestät  des
Königs  der  Niederlande  erklärt,  in
Gemäßheit  der  ihm  ertheilten  besonderen
  Ermachtigung,  daß  die  von
seinem  erhabenen  Souverain  in  dem
Verrrage  vom  12.  Mai  bewilligte
Aufhebung  des  Scheldezolles  auf
alle  Flaggen  Anwendung  findet,  daß
dieser  Zoll  unter  keinerlei  Form  wiederhergestelt

  werden  darf,  und  daß

diese  Aufhebung  den  übrigen  Bestunmungen

  des  Vertrages  vom
1  S
        <pb n="148" />
        —  92  —

atteinte  aux  autres  dispositions

du  traité  du  19  Avril  18339.
Bruxelles  le  15  Juillet  1863.
Baron  Gericke  dllerwynen.“
Il  à  61  pris  acte  de  ceite  déclaration,
  Jqui  sera  insérée  ou  annerée
au  traité  général.

Fail  à  Bruxzelles,  le  15  Juillet  1803.

(L.  S.)  Baron
Gericke
d’ller-Wynen.


(1.
(1#
(1#.
(1#
G.

(L.

(1.
(1.

d.
(1.

(L

.  S.)  von

S.)  Baron  de
Hugel.
S.)  J.  T.  do
Amaral.
s.)  M.  Carvallo.


S.)  D.  Coello
de  Portugal.

S.)  H.  S.  Sanford.

S.)  Malaret.
S.)  Howard  de
Walden  ei
Seaford.
Hodenberg.

S.)  Comte  de
Montalto.

S.)  Man.  Fri-607e

.  S.)  Viochter  de

Seisal.
S.)  Savigny.

kS.)  Orloff.
FS.)  Adalbert:

Mansbach.

S.)  C.  Musurus.


S.)  Geficken.

S.)  Ch.  Rogier.

S.)  Baron  Lambermont.



19.  April  1839.  keinen  Eintrag

thun  soll.

Brüssel,  den  15.  Juli  1863.
Baron  Gericke  d’'Herwynen.“
Von  dieser  Erklärung  ist  Akt  genommen
  und  soll  dieselbe  in  den  allgemeinen
  Vertrag  aufgenommen  oder  demselben
  beigefügt  werden.
Son  Erschehen  zu  Brüssel  am  15.

Juli  1

(l.  ok  HI#n
Gericke
d'  Herwynen


(L.  S.)  Baron  v.
uͤgel.

(L.  S.)  P.

(L.  S.)  D.  Coello
de  Portual.


(L.  S.)  H.  0.  Sanford.


(L.  S.)  Malarer.
(L.  S.)  Howardde
Walden  et
Seaford.
(L.  S.)  von  Hodenberg.

(L.  S.)  Comte  de
Monntalto.
(L.  S.)  Man.  Drigoyen.


(L.  S.)  BVicomte  de
Seisal.
(L.  S.)  Savigny.
(L.  S.)  Orloff.
(L.  S.)  Adalbert
Mansbach.
.  Masti-(L.

  S.)  Geiten.
(L.  S.)  Ch.  Rogier.
(I.  S.)  Baron  Lambermont.
        <pb n="149" />
        —  93  —

Der  allgemeine  Vertrag  vom  16.  Juli  1863.  ist  ratifizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden
  sind  zu  Bruͤssel  ausgewechselt  worden.

————.—  —

(Nr.  5830.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  1.  Februar  1864.  nebst  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben
fuͤr  die  Benutzung  des  Erftkanals  zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rheine
zu  entrichten  sind.

A#%  Ihren  Bericht  vom  22.  Januar  d.  J.  habe  Ich  dem  Tarif,  nach  welchem
  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Erftkanals  zwischen  der  Stadt  Neuß
und  dem  Rdeine  zu  entrichten  sind,  unter  Vorbehalt  der  Revision  von  fünf  zu
fünf  Jahren,  Meine  Genehmigung  ertheilt  und  lasse  Ihnen  denselben  vollzogen
hierbei  zur  weiteren  Veranlassung  wieder  zugehen.

Berlin,  den  1.  Februar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Erftkanals
zwischen  der  Stadt  Neuß  und  dem  Rheine  zu  entrichten  sind.

Vom  1.  Februar  1864.

I.  Kanal-Gefälle.  —
Es  wird  entrichtet:

 

1)  von  Ziegelsteinen,  Hausteinen,  Platten,  nicht  gemahlenen
Traß=  und  Gipssteinen,  Schiefer,  Dachziegeln,  Sand,  Erde,
Basalt,  Steingur  und  Töpferwaaren,  mit  Ausnahme  des

 

 

Porzellans;  von  Reifen,  Korbwaaren,  leeren  Fassern  und  .
(Nr.  5829—5830)  ün-
        <pb n="150" />
        —  —  ——
*
Dünger  mit  Ausnahme  des  Guano  und  der  Poudrette,
fürdenZentner...........·...........·.............  ..k
2)vonallenandernGegenständemfürdenZentnek......  ..1

Allgemeine  Bemerkungen.

a)  Von  Ein=  und  Ausfuhr  ist  die  gleiche  Abgabe  zu  entrichten.
  Zur  Zahlung  derselben  tritt  die  Verbindlichkeit
ein,  sobald  ein  Schiff  den  Kanal  berührt.

b))  Unbeladene  Kähne  und  Fahrzeuge,  sowie  alle  Fahrzeuge,
  die  im  Eigenthum  des  Staats  sich  befinden,  sind
von  der  Abgabe  frei.

c)  Wenn  Fahrzeuge  sich  des  Kanals  als  Sicherheitshafens
bedienen,  wird  von  denselben  das  unter  III.  aufgeführte
Hafengeld  erhoben.

II.  Krahnengeld.
Für  den  Gebrauch  des  Krahnens  werden  außer  der  Gebühr
  zu  I.  von  allen  Gütern  entrichtet  für  den  Zentnter  2

Die  Stadt  giebt  zur  Aushülfe  bei  der  Ein=  und  Auskrahnung
  zwei  Arbeitsleute.  Die  sonst  erforderlichen  Arbeiter
  sind  von  dem  Schiffer,  beziehungsweise  dem  Waareneigenthümer
  zu  stellen.

III.  Hafengeld.
An  Schutzgeld  für  den  Winteraufenthalt  im  Kanal  ist  zu
ten:

 

 

entrich

für  ein  Fahrzeug  von  1  bis  10  Last  Ladungsfähigket
„"  -  =  11  =  20  -  .  .  .  L.  120
*  -  “v°  I  21  *  30  *  *  1
22  -  -31  -40  -  -  1110
2  -  =  41--  50  -  1.20
2  2  #  2  51  7  60  7  3  2  "
*„  „:  -  =  61=  70  =  -  2  10
-2  -  --1  80  =  -  220
2  -  *  *  81  *  90  *  *  3
*  -  =  91-  100  -  .  .  .  I3  10
--  -  -mehr  als  100  Lasten  Ladungsfaͤhigkeit..  320
:  ö=  Dampfschiff  6HHH##9  ..  .  .  .  16

 

dahr-
        <pb n="151" />
        —  95  —

Fahrzeuge,  die  im  Eigemhum  des  Staates  sich  befinden,  sind  von  dem
Hafengelde  frei.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5831.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Ohlweiler,  Kreis  Simmern.  Vom  15.  Februar
  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  im  Simmerthale  oberhalb  Ohlweiler  in  der
sogenannten  Oberau  belegenen  Wiesen,  nach  Anhbrung  der  Betheiligten,  dem
Amtrage  der  Mehrzahl  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.  #.  56.  57.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  51.),  was  folgt:

K.  1.

Die  Eigenthümer  der  oberhalb  Ohlweiler  gelegenen  „Oberau“,  welche
in  dem  Kataster-Auszuge  vom  4.  März  1863.  mit  einer  Flache  von  36  Morgen
26  Rurhen  10  Fuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einer  Wiesengenossenschaft
unter  dem  Namen  „Wiesengenossenschaft  zu  Ohlweiler“  vereinigt,  um  durch
Enr=  und  Bewässerung  den  Ertrag  ihrer  Wiesen  zu  verbessern.  Die  Genossenschaft
  hat  Korporationsrechte  und  ihr  Domizil  bei  dem  jedesmaligen  Vorsteher.

g.  2.

Die  Anlegung  der  Zu-  und  Ableitungsgraͤben,  der  Schleusen,  Durchlaͤsse
und  Schuͤtzen,  sowie  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  geschieht  auf  gemeinschaftliche
  Kosten,  zu  denen  jeder  nach  Maaßgabe  des  Flächenraums  beizutragen
hat.  Die  Beiträge  werden  nöthigenfalls  im  Exekutionswege  eingetrieben.

g.  3.

Die  Planirung  und  Besaamung  der  einzelnen  Parzellen  bleibt  jedem  Eigenthuͤmer
  uͤberlassen.  Die  gemeinsamen  Anlagen  werden  nach  einem  von  dem
Kreis-Wiesenbaumeister  zu  fertigenden  Plane  ausgefuͤhrt  und  unterhalten,  welcher
Plan  in  Streitfaͤllen  von  der  Regierung  festzustellen  ist.

K.  4.

Die  Genossenschaft  wählt  alle  drei  Jahre  einen  Vorsteher  und  einen  Stell-(Nr.
  5800—5831.)  ver-
        <pb n="152" />
        —  96  —

vertreter  desselben  aus  ihrer  Mitte,  in  einer  vom  Bürgermeister  berufenen  und
geleiteten  Wahlversammlung.  Jeder  Wiesengenosse  hat  darin  Eine  Stimme.

g.  5.
Der  Vorsteher  hat  folgende  Obliegenheiten  und  Befugnisse:

1)  er  vertritt  die  Genossenschaft  nach  Außen,  führt  den  Schriftwechsel  und
unterzeichnet  die  Urkunden;

2)  er  führt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Wiesenbaumeister  die  Aufsicht  über
die  Ausführung  der  Anlagen;

3)  er  schreibt  die  Naturalleistungen  und  die  Beiträge  aus,  überweist  dieselben,
wenn  es  nothwendig  wird,  dem  Bürgermeister  zur  Exekutorisch-Erklärung
und  weist  die  Zahlung  auf  die  Kasse  an;

4)  er  trifft  die  nöthigen  Bestimmungen  in  Betreff  der  Wässerungsordnung,
der  Grabenrdumung  und  der  Heuwerbung,  sowie  der  Unterhaltung  der
Wiesenanlage;

5)  er  kann  gegen  Uebertretung  seiner  Anordnungen  Ordnungsstrafen  bis
zu  15  Silbergroschen  festsetzen  und  zur  Genossenschaftskasse  einziehen.

g.  6.

Das  Kassenwesen  der  Genossenschaft  besorgt  der  Kassirer,  welcher  alle
drei  Jahre  in  der  H.  4.  bezeichneten  Weise  gewählt  wird  und  der  Genossenschaft
jährlich  Rechnung  legt.

S.  7.

Beschwerden  der  Wiesengenossen  untereinander  werden,  soweit  sie  nicht
über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  die  Zuständigkeit  und  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtscein  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges,  von  den  Verwaltungsbehörden  enrschieden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="153" />
        —  97  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Nr.  S.—

 

(Nr.  5832.)  Gesetz  wegen  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  Vom
22.  Februar  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  unter
  Aufhebung  der  Verordnung  vom  23.  Juni  1863.  (Gesetz-Samml.  Nr.  24.
S.  463.  bis  407.),  was  folgt:

Artikel  I.

Jeder  Schiffsfährer  hat  auf  hoher  See  und  auf  den  mit  der  hohen  See
im  Zusammenhange  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen  Gewässern,  soweit  für
letztere  nicht  abweichende  örtliche  Anordnungen  bestehen,  die  nachstehenden  Vorschriften
  zu  befolgen:

F.  1.

In  den  nachfolgenden  Bestimmungen  gilt  jedes  Dampfschiff,  welches  nur
unter  Segel  läuft,  als  Segelschiff,  dagegen  jedes  mit  Dampf  fahrende  Schiff,
mag  es  zugleich  unter  Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampfschiff.

Vorschriften  über  das  Führen  von  Signallichtern.
g.  2.
Die  in  den  folgenden  Paragraphen  erwaͤhnten  Lichter,  und  keine  anderen,

muͤssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  gefuͤhrt
werden.

g.  3.
Seedampfschiffe,  welche  in  Fahrt  sind,  muͤssen  fuͤhren:
a)  am  Top  des  Fockmastes  ein  helles  weißes  Licht,  so  eingerichtet  und
angebracht,  daß  es  ein  gleichmaͤßiges  und  ununterbrochenes  Licht  uͤber
Johrgang  1864.  (Nr.  5832,)  14  einen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1864.
        <pb n="154" />
        —  98  —

einen  Bogen  des  Horizonts  von  20  Kompaßstrichen  wirft,  naͤmlich
10  Strich  an  jeder  Seite  von  vorne  bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte
(2  Strich  achterlicher  als  dwars)  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es
in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
5  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
ogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich  von  vorne

bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als  dwars)
an  Steuerbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler  Nacht  bei
klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen  sichtbar  ist;

c)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich  von  vorne
bis  zu  2  Strich  himer  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als  dwars)
an  Backbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler  Nacht  bei
klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen  sichtbar  ist;

d)  die  Laternen  der  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der  Binnenbordseite
  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  wenigstens  3  Fuß  vom
Licht  nach  vorne  vorausragen,  um  zu  verhindern,  daß  die  Lichter  auf
dem  entgegengesetzten  Bug  gesehen  werden  können.

K.  4.

Dampfschiffe,  welche  andere  Schiffe  schleppen,  müssen,  zur  Unterscheidung
von  anderen  Dampfschiffen,  außer  den  Seitenlichtern  zwei  helle  weiße  Lichter
senkrecht  übereinander  am  Top  des  Fockmastes  führen.  Jedes  dieser  Toplichter
muß  von  derselben  Einrichtung  und  Helligkeit  sein,  wie  das  eine  Toplicht,
welches  andere  Dampfschiffe  zu  führen  haben.

g.  5.

Segelschiffe  müssen,  wenn  sie  unter  Segel  oder  im  Schlepptau  sind,  dieselben
  Lichter,  wie  die  in  Fahrt  begriffenen  Dampfschiffe,  führen,  mit  Ausnahme
jedoch  der  weißen  Toplichter,  welche  sie  niemals  führen  dürfen.

g.  6.

Wenn  die  gruͤnen  und  rothen  Lichter  nicht  fest  angebracht  werden  koͤnnen,
wie  z.  B.  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  schlechtem  Wetter,  so  muͤssen  sie  doch  von
Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  an  der  betreffenden  Seite  des  Schiffes
angezuͤndet  und  zum  sofortigen  Gebrauche  fertig  auf  Deck  bereit  gehalten  und
bei  jeder  Annaͤherung  an  andere  Fahrzeuge  fruͤh  genug  gezeigt  werden,  um  einen
Zusammenstoß  zu  verhuͤten,  und  zwar  so,  daß  das  gruͤne  Licht  nicht  auf  der
Backbordseite  und  das  rothe  Licht  nicht  auf  der  Steuerbordseite  gesehen  werden
  kann.  u

im
        <pb n="155" />
        —  399  —

Um  den  Gebrauch  dieser  tragbaren  Lichter  zu  sichern  und  zu  erleichtern,
muͤssen  die  Laternen  von  Außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie  zeigen,
angestrichen  und  mit  passenden  Schirmen  versehen  sein.

g.  7.

Alle  die  See  befahrenden  Schiffe,  sowohl  Oampf=  als  Segelschiffe,  müssen,

wenn  sie  auf  Rheden  oder  in  Fahrwassern  vor  Anker  liegen,  von  Sonnenunterang
  bis  Sonnenaufgang  ein  weißes  Licht  in  einer  Kugellaterne  von  8  Zoll

PButtzmeser  auf  dem  Theile  des  Schiffes,  wo  es  am  besten  gesehen  werden  kann,  jedoch
  nicht  höher  als  20  Fuß  über  dem  Rumpf,  aufstecken.  Die  Laterne  muß
so  eingerichter  sein,  daß  sie  ein  klares,  gleichförmiges  und  ununterbrochenes  Licht
auf  eine  Entfernung  von  wenigstens  einer  Seemeile  über  den  ganzen  Horizont

wirft.
g.  8.

Lootsen-Segelschiffe  haben  nicht  diejenigen  Lichter,  welche  für  andere  Segelschiffe
  vorgeschrieben  sind,  sondern  nur  ein  weißes  Licht  am  Top  des  Mastes
zu  führen,  welches  um  den  ganzen  Horizont  sichtbar  ist.  Außerdem  müssen  sie
alle  15  Minuten  ein  Flackerfeuer  zeigen.

S.  9.

Offene  Fischerfahrzeuge  und  andere  offene  Boote  sind  nicht  verpflichter,
die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen  Seitenlichter  zu  führen;  sie  müssen  aber,
wenn  sie  solche  Lichter  nicht  besitzen,  eine  Laterne  führen,  welche  mit  einem
Schieber  von  grünem  Glase  an  der  einen,  und  mit  einem  Schieber  von  rothem
Glase  an  der  anderen  Seite  versehen  ist.  So  oft  sie  sich  einem  anderen  Schiffe
nahern,  muß  diese  Laterne  früh  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,
gezeigt  werden,  und  zwar  derark,  daß  das  grüne  Licht  nie  von  der  Backbordseite
her,  und  das  rothe  Lichr  nie  von  der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

Fischerfahrzeuge  und  offene  Boote,  die  vor  Anker  oder  vor  ihren  Netzen
liegen  und  nicht  in  Fahrt  sind,  müssen  ein  helles  weißes  Licht  zeigen.  Außerdem
  können  solche  Fahrzeuge  sich  der  Flackerfeuer  bedienen,  wenn  sie  es  für  zweckmäßig
  halten.

Vorschriften  über  die  anzuwendenden  Nebelsignale.
K.  10.

Bei  jedem  Nebelwetter,  es  mag  Tag  oder  Nacht  sein,  haben  die  Schiffe
die  nachstehend  beschriebenen  Nebelsignale  erkönen  zu  lassen,  und  selbige  mindesiens
  alle  fünf  Minuten  zu  wiederholen,  nämlich:

a)  Dampfschiffe  in  Fahrt  haben  sich  einer  Dampfpfeife  zu  bedienen,  welche
vor  dem  Schornstein,  mindestens  8  Fuß  hoch  über  Deck,  angebracht
sein  muß;  .

b)  Segelschiffe  in  Fahrt  muͤssen  ein  Nebelhorn  gebrauchen;

r.  5832.)  c)  Dampf-
        <pb n="156" />
        —  100  —

c)  Dampf=  und  Segelschiffe,  welche  nicht  in  Fahrt  sind,  haben  sich  einer
Glocke  zu  bedienen.

Vorschriften  über  das  Ausweichen  der  Schiffe.

g.  11.

Wenn  zwei  Segelschiffe  in  gerader  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren,  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsteht,  so
müssen  beide  Schiffe  ihr  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passiren.

S.  12.

Haben  zwei  Segelschiffe,  deren  Kurse  sich  so  kreuzen,  daß  dadurch  Gefahr
  des  Zusammenstoßens  entstehr,  den  Wind  von  verschiedenen  Seiten,  so  muß
das  Schiff,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  Schiffe,  welches  den
Wind  von  Steuerbord  hat,  aus  dem  Wege  gehen.  Nur  in  dem  Falle,  wenn
das  Schiff  auf  Backbordhalsen  dicht  am  Winde  liegt,  und  das  andere  Schiff
den  Wind  raum  har,  soll  das  letztere  autzweichen.  Haben  aber  beide  Schiffe
den  Wind  von  derselben  Seite,  oder  segelt  eins  derselben  recht  vor  dem  Winde,
so  muß  das  lurwärts  befindliche  Schiff  dem  leewärts  befindlichen  ausweichen.

F.  13.

Wenn  zwei  Dampfschiffe  in  gerader,  oder  beinahe  gerader  Richtung  einander
  entgegenfahren,  und  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsteht,  so“
müssen  beide  Schiffe  ihr  Ruder  nach  Backbord  legen,  so  daß  sie  einander  an
Backbordseite  passiren.

K.  14.
Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfschiffe  sich  derart  kreuzen,  daß  Gefahr

des  Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  ausweichen,  welches
  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.

K.  15.

Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  so  aufeinander  zusteuern,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  enrsieht,  so  muß  das  Dampfschiff  dem
Segelschiffe  aus  dem  Wege  gehen.

K.  16.

Jedes  Dampfschiff,  welches  einem  anderen  Schiffe  so  nahe  kommr,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entstehr,  muß  langsamer  fahren,  oder,  wenn
nöthig,  stoppen  oder  rückwärts  gehen.

Bei  Nebelwetter  muß  jedes  Dampfschiff  mit  gemäßigter  Geschwindigkeit
  fahren.  E
        <pb n="157" />
        —  101  —

g.  17.

Jedes  Fahrzeug,  welches  ein  anderes  uͤberholt,  muß  diesem  letzteren  aus
dem  Wege  gehen.
g.  18.

In  allen  Faͤllen,  wo  nach  vorstehenden  Vorschriften  eines  von  zwei  Schiffen
dem  anderen  ausweichen  muß,  hat  gleichwohl  dieses  letztere  seinen  Kurs  und
sein  ganzes  Verfahren  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  folgenden  Para-EW
  einzurichten.

K.  19.

Bei  Befolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  muß  immer  georige  Räcksicht
  auf  alle  Gefahren  der  Schiffahrt,  sowie  nicht  minder  auf  solche  besondere
Umstände  genommen  werden,  welche  etwa  im  einzelnen  Falle  zur  Abwendung
unmittelbarer  Gefahr  ein  Abweichen  von  obigen  Vorschriften  nothwendig  machen
moͤchten.

g.  20.

Die  vorslehenden  Bestimmungen  sollen  übrigens  in  keiner  Weise  ein  Schiff,
dessen  Rheder,  Kapitain  oder  Mannschaft  von  den  Folgen  einer  Versäccumniß  in
dem  Gebrauche  der  Lichter  oder  Signale,  oder  einer  Vermachlässgung  des  gehörigen
  Ausgucks  oder  sonst  derjenigen  Vorsichtsmaaßregeln  befreien,  welche  von
der  gewöhnlichen  seemännischen  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände  des
Falles  geboten  werden.  -

Artikel  II.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  gegen  den
Schiffsführer  mit  einer  Strafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  geahndet.
Eine  gleiche  Strafe  trifft  den  Schiffsführer,  auf  dessen  in  Fahrt  begriffenem

  Schiffe  die  nöthigen  Signalapparate  nicht  vollsiändig  oder  nicht  in  brauchbarem
  Zustande  vorhanden  sind.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

o.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Oer.  ke—ö#3  (Nr.  5833.)
        <pb n="158" />
        (Nr.  5833.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.  nebst  Tarif,  nach  welchem  das
Brückengeld  auf  dem  Peenc-Uebergange  bei  Jarmen  zu  entrichten  ist.

A..  Ihren  Bericht  vom  3.  Februar  d.  J.  will  Ich  den  vorgelegten  Tarif,
nach  welchem  das  Brückengeld  auf  dem  Peene-Uebergange  bei  Jarmen,  im  Regierungsbezirk
  Stettin,  zu  erheben  ist,  mit  dem  Vorbehalt  einer  Revision  von
fünf  zu  fünf  Jahren  hierdurch  genehmigen  und  sende  Ihnen  denselben  von  Mir
vollzogen  zurück.

Der  Tarif  mit  diesem  Meinem  Erlasse  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Februar  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,
nach  welchem  das  Brückengeld  auf  dem  Peene-Uebergange  bei
Jarmen,  im  Regierungsbezirk  Stettin,  zu  erheben  ist.
Vom  15.  Februar  1864.

Es  wird  entrichtet:  —
A.  Vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten:  —

I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,
Kutschen,  Kalesch  en  u.  s.  w.:

 

 

 

a)  wenn  dasselbe  ganz  verdeckt  ist  .....  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5

b)  wenn  dasselbe  offen  oder  halb  verdeckt  ist:
1)  drei=  oder  mehrspännnnnn  32
2)  zweispäningngg  26
3)  einspännigg  ...
        <pb n="159" />
        —  103  —

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:

a)  von  einem  beladenen,  mit  sechs  oder  mehr  Pferden  bespannren

  Waggggngn
b)  von  einem  unbeladenen  desgleichen
c)  von  einem  beladenen  oder  unbeladenen,  drei-,  vier=  oder

fünfspännigen  Wagen»...............·........·..
d)vonetnemzwetspanmgendesgleichen................
e)vonememetnspcknmgendesgleichen.................

B.  Von  unangespannten  Thieren:
I.  von  Pferden,  Maulthieren  oder  Mauleseln  mit
oder  ohne  Reiter  oder  Last  und  vom  Rindvieh:
a)  einiiiiin
b)  mehrere  unter  12  für  jedes  Stäück  .
)  12  oder  mehr  für  jedes  Stüiikksksk  ..
II.  von  jedem  Fohlen  oder  Eee  .
III.  von  jedem  Kalbe,  Schaafe,  Lamme,  Schweine  oder
jeder  Ziege:
a)  einzen
b)  mebhrer  bis  10  einschließlich  für  jedes  Stück
)  desgl.  von  11  bis  30  desg  .  .  ..
ch)  desgl.  -  31  50  desgl.  ........  .......  .  ...
ee)  desgl.  =  51  und  mehr  desgl.  ........  .......  .  ...
IV.  von  Gaͤnsen:
a)  für  eine  Mandel  (15  Stückk
b)  =  zwei  degggg.
p)  über  zwei  desgggg  ....

C.  Von  Fußgaͤngern,  von  jeder  Person.  ..  .  ..  ...  .  ..  ...

Besondere  Bestimmungen.

 

 

 

—
5
39
32
2  6
1
18
.  18
.  15
1
8
4
3
2
1
113
1111
2  6
8

1)  Wer  zu  einem  Fuhrwerke  gebört,  wofür  die  Abgabe  zu  A.,  oder  wer
Thiere,  wofür  die  Abgabe  zu  B.  entrichtet  wird,  führt  oder  treibt,

ist  frei.

2)  Das  Brückengeld  von  den  oben  bezeichneten  Personen,  Wagen  und  von
Bieh  wird  für  den  Uebergang  hin  und  zurück  nur  einmal  erhoben,  insofern
  die  Zurückkunft  innerhalb  der  nächsten  24  Stunden  erfolgk.

3)  Für  beladen  gilt  ein  Fuhrwerk,  wenn  auf  demselben  außer  dem  Zubebör
  und  dem  Furter  für  höchsiens  drei  Tage  an  anderen  Gegenständen

mehr  als  zwei  Zentner  sich  befinden.
(Nr.  5833.)

Be—
        <pb n="160" />
        —  104  —

Befreiungen.

Bruͤckengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Equipagen,  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des
Koͤniglichen  Hauses  oder  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  kommandirten  Militairs,  einberufenen  Rekruten,  Reservisten  oder
Landwehrmännern;  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und
Thieren,  welche  Militair  auf  dem  Marsche  mit  sich  führt;  von  Pferden,
welche  von  Offizieren  oder  in  deren  Kategorie  siehenden  Milirairbeamten
im  Dienste  oder  in  Dienstuniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den
unangespannten  etatsmäßigen  Diensipferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben
zu  dienstlichen  Zwecken  die  Offiziere  begleiten  oder  besonders  geführt
werden,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur,  wenn  die  Führer  sich  durch  die
von  der  Regierung  ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der
oberen  Militairbehörde  ertheilte  Order  ausweisen;

3)  von  öffentlichen  Beamten  und  deren  Fuhrwerken  und  Thieren  bei  Dienstreisen,
  wenn  sie  sich  gehörig  legitimiren;  von  Steuer=  und  Polizei-Beamten
  in  Uniform,  desgleichen  von  Posiboten  im  Dienste  und  von
Parrern  und  Schullehrern  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  auch  ohne  besondere
  Legitimation;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol=  und  Reitposten
  nebst  Beiwagen;  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten
  und  von  allen  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  Rechnung
des  Staates  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von  Vorspannfuhren
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  die
Bescheinigung  der  Ortsbehörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,  ebenfalls
  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren,  von  Armenund
  Arrestanten-Fuhren,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Mannschaffen;

7)  von  Fuhrwerken,  die  Chausseebau-Materialien  anfahren,  sofern  nicht  vom
Minister  für  Handel  2c.  und  der  Finanzen  Ausnahmen  angeordnet  werden.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  vorstehenden  Abgabensätze  und  Bestimmungen  kommen  auch  dann
in  Anwendung,  wenn  und  so  lange  bei  einer  Hemmmng  des  Verkehrs
über  die  Brücke  derselbe  mirtelst  einer  Fähre  unterhalten  werden  muß.

2)  Jeder  muß  bei  der  auf  der  Brücke  eingerichteten  Hebestelle  enbalten,
au
        <pb n="161" />
        —  105  —

auch  wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,  die  Abgabe  zu  entrichten.  Nur  hinsichtlich
  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke  oder  Postpferde

fübren,  findet,  wenn  sie  vorher  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme
att

3)  Zu  der  fuͤr  den  Betrag  der  Abgabe  maaßgebenden  Bespannung  eines
Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Beruͤhrung  der  Hebestelle
wirklich  angespannten  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,
ohne  augenscheinlich  eine  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerk
  befindlich  sind.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1864.
(L.  8.)  Wilhelm.
o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

(Nr.  5834.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Zauch-Belzig  des  Regierungs-Bezirks  Potsdam:  9)  von
Belzig  über  Wiesenburg  und  Reetz  bis  zur  Grenze  des  I.  Jerichowschen
Kreises  gegen  Loburg;  b)  von  Belzig  über  Dahnsdorf  dicht  an  Niemegk
vorbei  nach  Treuenbrictzen;  c)  von  Brück  über  Claistow  nach  Baumgartenbrück
  mit  einer  Zweig-Chaussee  von  Claistow  nach  Lehnin.

N.###  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  Bau  von
Chausseen  im  Kreise  Zauch-Belzig  des  Regierungsbezirks  Potsdam:  aà)  von
Belzig  über  Wiesenburg  und  Reetz  bis  zur  Grenze  des  I.  Jerichowschen  Kreises
gegen  Loburg;  b)  von  Belzig  uͤber  Dahnsdorf  dicht  an  Niemegk  vorbei  nach

reuenbrietzen;  c)  von  Bruͤck  uͤber  Claistow  nach  Baumgartenbruͤck  mit  einer
Zweig-Chaussee  von  Claistow  nach  Lehnin  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Kreise  Zauch-Belzig  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen
Chausseen  erforderlichen  Grundsiücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.
Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehangten  Bestimmungen

Jahrgang  1864.  (Nr.  5833—5835.)  15  we-
        <pb n="162" />
        —  106  —

wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Februar  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiren  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5835.)  Allerhschster  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Drebkau  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze  gegen  Cottbus  zum  Anschluß
an  die  Chaussee  von  Cottbus  bis  zur  Calauer  Kreisgrenze.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Calau  des  Regierungsbezirks  Frankfurt  von  Drebkau  bis
zur  Coktbuser  Kreisgrenze  gegen  Cottbus  zum  Anschluß  an  die  von  dem  Cottbuser
  Kreise  ausgebaute  Chaussee  von  Cottbus  bis  zur  Calauer  Kreisgrenze
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Calau  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der  kunftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staars-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hesreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorlchrifen.
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  -  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Februar  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5836.)
        <pb n="163" />
        —.  107  —

(Nr.  5836.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderung  des
Statuts  der  unter  der  Firma  „CEöln-Müsener  Bergwerks-Aktienverein“
mit  dem  Sitze  zu  Cöln  bestehenden  Aktiengesellschaft.  Vom  W.  Februar
  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.  Februar
  1864.  die  von  der  Generalversammlung  des  Cöln-Müsener  Bergwerks-Aktienvereins
  zu  Cöln  am  21.  November  v.  J.  beschlossene  und  durch
notarielle  Verhandlung  von  demselben  Tage  beurkundete  Abänderung  des  §.  28.
zuns,  am  7.  September  1856.  beftätigten  Gesellschaftsstatuts  zu  genehmigen
geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  notariellen  Verhandlung  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  23.  Februar  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5837.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  27.  Februar  1864.,  betreffend
eine  Uebereinkunft  zwischen  der  Königlich  Preußlschen  und  der  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Regierung  zur  Beförderung  des  Sicherbeitsdienstes
  im  Grenzgebiete  beider  Staaten,  und  wegen  gegenseitiger  Hülfsleistung
  bei  Elementar-Ereignissen.  Vom  9.  März  1864.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  Regierung
  sind  übereingekommen,  die  Verfolgung  flüchtiger  Verbrecher  und  anderer
der  öffentlichen  Sicherheit  gefährlicher  Personen  über  die  Landesgrenze  hinaus,
sowie  die  gegenseitige  Hülfsleistung  der  Gendarmerie-Mannschaften  des  einen
Scaates  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  bei  Elementar-Ereignissen,  und
ein  gemeinschaftliches  Zusammenwirken  der  Sicherheitsorgane  beider  Staaten
unter  den  nachstehend  verabredeten  Maaßgaben  zu  gestatten.

Artikel  I.

In  dringenden  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  obwaltek,  sollen  die
Gendarmen  und  übrigen  gesetzlich  hierzu  befugten  Sicherheitsorgane  des  einen
Staates,  mit  Ausschluß  der  bewaffneten  Macht,  ermachtigt  sein,  flüchtige  Verbrecher
  und  andere  der  öffentlichen  Sicherheit  gefährliche  Personen,  letztere  je-(Nr.

  5836—5837.)  15•  doch
        <pb n="164" />
        —  108  —

doch  nur  insofern,  als  die  Aufrechthaltung  der  oͤffentlichen  Sicherheit  es  dringend
erforderr,  dieselben  in  polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen,  über  die  Landesgrenze
  des  anderen  Staates  zu  verfolgen,  und  innerhalb  des  Grenzgebietes
festzunehmen.

Arrtikel  II.

Die  festgenommene  Person  ist  unverzüglich  an  die  Polizei=  oder  Justiz=Behörde
  abzuliefern,  in  deren  Bezirke  die  Fesinehmung  erfolgt  ist.

Artikel  III.

Der  Antrag  auf  Auslieferung  der  festgenommenen  Person  kann  nur
schriftlich  von  der  zuständigen  Behörde  des  einen  Staates  an  die  des  anderen
Staates  gerichtet  werden.

Artikel  IV.

Das  Eindringen  in  eine  Wohnung  oder  die  Vornahme  einer  Haussuchung
  auf  fremdem  Landesgebiete  ist  dem  verfolgenden  Sicherheirsorgane  untersagt;
  dieses  hat  sich  wegen  der  in  seiner  Gegenwart  vorzunehmenden  Maaßregeln
  dieser  Art  an  die  dazu  gesetzlich  befugre  Behörde  des  Ortes  zu  wenden,
und  be  zu  deren  Eintreffen  auf  die  außere  Ueberwachung  des  Hauses  zu  beschranken.


Artikel  V.

Die  Sicherheitsorgane  müssen  bei  der  Verfolgung  entweder  durch  ihre
Diensikleidung  kenntlich,  oder  zu  ihrer  Legitimation  mitl  zureichendem  schriftlichen
Ausweise  versehen  sein.

Artikel  VI.

In  Betreff  der  Verfolgung  von  Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und
Durchgangs-Abgabengesetze  hat  es  bei  den  Bestimmungen  des  Zollkartels  vom
19.  Februar  1853.  sein  Bewenden.

Artikel  VII.

Den  Gendarmerie-Mannschaften  beider  Staaten  soll  der  Grenzübertrict  auch
zu  dem  Zwecke  zugesianden  sein,  um  in  dem  Grenzgebiete  des  anderen  Staates
über  sicherheitsgefährliche  oder  verfolgte  Individuen  Erkundigung  einzuziehen,  und
insofern  hiezu  eine  spezielle  Veranlassung  gegeben  sein  sollte,  die  Spuren  dieser
Personen,  unter  gleichzeitiger  Verständigung  der  betreffenden  Sicherheitsbehörden
  und  Aufforderung  der  letzteren  zur  Unterstützung  oder  zum  ferneren  entsprechenden
  Einschreiten,  weiter  zu  verfolgen.

Artikel  VIII.

Die  Königlich  Preußischen  Kreisbehörden  im  Grenzgebiete  und  auf  Oesterreichischer
  Seite  die  an  der  Grenze  befindlichen  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
        <pb n="165" />
        —  109  —

schen  Verwaltungsbehoͤrden  erster  Instanz  sind  befugt,  in  besonderen  Faͤllen,
wo  sie  im  gemeinschaftlichen  Einverstaͤndnisse  eine  Zusammenkunft  der  von  ihnen
hierzu  zu  bezeichnenden  Gendarmen  oder  sonstigen  Sicherheitsorgane  wuͤnschen,
solche  zu  veranstalten,  und  Zeit  und  Ort  hiefuͤr  zu  bestimmen.  Es  bleibt
ndherer  Verabredung  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  vorbehalten,  Einrichtungen
  zu  treffen,  nach  welchen  die  Grenzpolizeibehörden  und  die  an  der
Grenze  postirten  Sicherheitsorgane  des  einen  Staakes  von  den  die  Sicherheitspolizei
  im  Grenzgebiete  des  anderen  Staates  betreffenden  öffentlichen  Bekanntmachungen,
  sei  es  im  Wege  des  Austausches  oder  der  Vorlegung  der  bezüglichen
  Polizeiblaͤtter,  moͤglichst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Den  Einladungen  der  Grenzpolizeibehoͤrden  des  einen  Staates  zur  Vornahme
  gemeinschaftlicher  Sicherheitspatrouillen  in  dem  Grenzgebiete  ist  Seitens
der  Gendarmerie  des  anderen  Staates,  soweit  es  deren  sonstiger  Dienst  zulaͤßt,
bereitwillig  entgegen  zu  kommen,  und  hierbei  ist  der  letzteren  im  Falle  der  Nothwendigkeit
  der  Uebertritt  in  das  jenseitige  Landesgebiet  gestattet.

Artikel  L.

Werden  bei  einer  Feuers-  oder  Wassergefahr,  oder  einem  sonstigen  jenseits
  der  Landesgrenze  eintretenden  Elementar-Ereignisse  die  nachbarlichen  Rettungsanstalten
  in  Anspruch  genommen,  so  soll  es  der  beiderseitigen  Gendarmerie,
auch  ohne  die  Requisition  der  jenseitigen  Sicherheitsbehörde  abwarten  zu  müssen,
wenn  es  ohne  wesentliche  Beeinträchrigung  des  eigenen  Dienstes  geschehen  kann,
Lstanet  sein,  die  Grenze  zu  übertreten,  und  sich  in  voller  Ausrüstung  an  den

rt  der  Gefahr  zu  begeben,  um  nach  den  Anordnungen  der  leitenden  Lokalbehörde
  zum  Schutze  des  gefährdeten  Eigenthumes  und  der  öffenrlichen  Sicherheit
  mitzuwirken.
Artikel  X.

Die  Befreiung  von  der  Zollrevision  können  die  Gendarmen  bei  ihrem
Uebertritte  über  die  Grenze  nicht  beanspruchen;  jedoch  wird  vorausgesetzt,  daß
ihre  zollamtliche  Abfertigung  ohne  Beeinträchtigung  des  von  ihnen  zu  leistenden
Sicherheitsdienstes  geschehe.

Artikel  XI

Ueber  ihre  amtliche  Thätigkeit  auf  dem  fremden  Staatsgebiete  ist  den
Gendarmen  auf  ihr  Verlangen  eine  Bescheinigung  in  ihren  Dienstbüchern,  oder
sonst  eine  Bestätigung  von  den  jenseitigen  Behörden,  mit  welchen  sie  in  Verbindung
  getreten  sind,  zu  ertheilen.

Artikel  XII.

Zur  leichteren  Erreichung  des  durch  diese  Uebereinkunft  beabsichtigten
Zweckes  sind  die  Bewohner  der  beiderseitigen  Grenzbezirke  durch  die  vorgesetzten
  Behörden  auf  ihr  eigenes  Interesse,  die  in  der  Verfolgung  flüchtiger  Verbrecher
  oder  sicherheitsgefährlicher  Personen  begriffenen  Sicherheitsorgane  des

(Nr.  5837.)  Nach-
        <pb n="166" />
        —  110  —

Nachbarstaates  nach  Thunlichkeit  zu  unterstützen,  aufmerksam  zu  machen,  die
Behörden  und  öffentlichen  Sicherheitsorgane  aber  ausdrücklich  dazu  zu  verpflichten.


Artikel  XIII.

Den  beiden  Regierungen  steht  jederzeit  frei,  diese  Uebereinkunft,  welche
ohne  Verzug  in  Kraft  treten  soll,  wieder  aufzukündigen.  Dieselbe  lauft  zwei
Monate  nach  erfolgter  Kündigung  ab.

Zur  Urkunde  dessen  ist  Königlich  Preußischerseits  die  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Koniglichen  Insiegel  versehen
  worden.

Berlin,  den  27.  Februar  1864.

Der  Königlich  Preußische  Minister-Präsident  und  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

WV.  beéJ  Ministerial-Erkl4rung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Ministeriums  des  Kaiserlichen  Hauses
und  der  auswärrigen  Angelegenheiten  vom  16.  Januar  c.  ausgewechselt  worden,
  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Uebereinkunft
  mit  dem  1.  April  c.  in  Wirksamkeit  triktt.

Berlin,  den  9.  März  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schöônhausen.

 

(Nr.  5838.)
        <pb n="167" />
        —  111  —

(Nr.  5838.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Rheinischer  Aktienverein  für  Juckerfabrikation“"  mit  dem  Sitze  zu  Cöln
enichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  Februar  1864.

D.  Königs  Majesickt  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  Februar
1864.  die  Errichmung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Rheinischer
Aktienverein  für  Juckerfabrikation“  mit  dem  Sitze  zu  Cöln,  sowie  deren  in  der
notariellen  Urkunde  vom  7.  November  v.  J.  verlautbares  Scatut  zu  genehmigen
  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  29.  Februar  1864.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

(Nr.  5839.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  unterm  25.  Januar  1864.  erfolgte  Allerhöchste
Genehmigung  eines  Statutnachtrages  der  Neuen  Berliner  Hagelassekuranz-Gesellschaft.
  Vom  4.  März  1864.

D.  Allerhöchsten  Erlaß  vom  25.  Januar  d.  J.  ist  der  in  der  Generalversammlung
  der  Aktionaire  der  Neuen  Berliner  Hagelassekuranz-Gesellschaft  vom
10.  Dezember  1862.  gefaßte  Beschluß  wegen  Bildung  eines  Reservefonds  von
200,000  Thalern  und  der  zu  diesem  Behuf  aufgestellte,  von  den  Vertretern  der
Gesellschaft  unterm  12.  Juni  1863.  notariell  vollzogene  Staturnachtrag  landesherrlich
  bestcätigt  worden,  was  nach  Vorschrift  des  Tirel  12.  F.  3.  des  Einführungsgesetzes
  #um  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  unter  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  März  1859.  (Ges.  Samml.  von  1859.
Seite  104.)  mit  dem  Bemerken  veröffentlicht  wird,  daß  dieser  Statutnachtrag
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird.

Berlin,  den  4.  März  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Der  Der  Minister  für  die
Gewerbe  und  öffentliche  Justizminister.  landwirthschaftlichen
Arbeiten.  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Ne.  1888—1840).  (Nr.  5840.)
        <pb n="168" />
        —  112  —

(Nr.  5840.)  Allerhöchster  Erlag  vom  7.  März  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  Städte-Ordnung
  für  die  Rheinprovinz  vom  15.  Moi  1856.  an  die  Gemeinde
Linnich,  Regierungsbezirk  Aachen.

A-#  den  Bericht  vom  29.  Februar  d.  J.  will  Ich  der  auf  dem  Provinzial-Landtage
  im  Stande  der  Städte  vertretenen  Gemeinde  Linnich,  im  Kreise  Jülich,
Regierungsbezirks  Aachen,  deren  Antrage  gemätz,  die  Städte-Ordnung  fur  die
Rheinprovinz  vom  15.  Mai  1856.  hiermit  verleihen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  7.  März  1864.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="169" />
        —  113  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

Nr.  9.—

 

(Nr.  5841.)  Vekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  8.  Februar  1864.,  betreffend  die
Fortdauer  der  mit  Sachsen  wegen  gegenseitiger  Rechtshülfe  geschlossenen

Uebereinkunft  vom  u  ter  1839.  Vom  20.  Marz  1864.

Z  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
ist  in  Ergänzung  der  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom
M  eer  1839.  die  Verabredung  getroffen  worden,  daß  die  gedachte  Uebereinkunft
  so  lange  als  fortbestehend  betrachtet  werden  soll,  als  sie  nicht  durch  eine
anderweite  Uebereinkunft  aufgehoben  oder  von  der  einen  oder  anderen  Seite  gekündigt
  wird.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  gegenwräge  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  8.  Februar  1864.

Der  Koniglich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(I.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

Woreende  Erklärung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende
Erklärung  des  Königlich  Sachsischen  Ministeriums  vom  12.  März  c.  ausgewechselt
  worden,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  20.  März  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Johrzang  1864.  (Nr.  5841—5842.  16  (N.  5842.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1804.
        <pb n="170" />
        —  114  —

(Nr.  5842.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
1)  von  Krotoschin  über  Kobierno,  Kolonie  Rosenfeld  nach  Roszki,  als
Knotenpunkt,  und  von  dort  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Glogowo  in  der  Richtung
  auf  Raszkow;  2)  von  Roezki  über  Kozminer  Deutsch-Hauland,
Cegielna  nach  dem  Vorwerk  Magielka;  3)  von  der  Krotoschin-Kobyliner
Chaussee  in  Kuklinow  nach  dem  Städtchen  Pogorzella  und  4)  von  Kozmin
  über  Hundsfeld,  Skalow,  Gosziejewo  und  Wielowies  nach  Kuklinow,
sämmtlich  im  Kreise  Krotoschin,  Regierungebezirk  Posen.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  1)  von  Krotoschin  über  Kobierno,  Kolonie  Rosenfeld  nach  Roszki,  als
Knotrenpunkt,  und  von  dort  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Glogowo  in  der  Richtung
auf  Raszkow  im  Kreise  Adelnau,  2)  von  dem  Knotenpunkte  Roszki  in  der  Richtung
  auf  Kozmin  zu  über  Kozminer  Deutsch-Hauland,  Cegielna  nach  dem
Vorwerk  Magielka  an  der  Kozmin-Pleschener  Drovingl-  Ehausse,  3)  von
der  Krotoschin-Kobyliner  Chaussee  in  Kuklinow  nach  dem  Städtchen  Pogorzella
  und  4)  von  Kozmin  über  Hundsfeld,  Skalow,  Gosciejewo  und  Wielowies
  nach  Kuklinow  #m  Kreise  Krotoschin,  Regierungsbezirk  Posen,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Krotoschin  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreinngen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  we  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Februar  1864.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5843.)
        <pb n="171" />
        —  115  —

(Nr.  5843.)  Privilegium  wegen  Emission  von  44prozentigen  Prioritckts-Obligationen  II.  Serie
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  2,000,000  Thalern.
Vom  29.  Februar  18064.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  landesherrlich  bestätigten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr
Behufs  Ausführung  der,  durch  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde
  vom  5.  März  1856.  genehmigten  Erweiterung  ihres  Unternehmens  die
im  K.  11.  des  Allerhöchsten  Miotlegiems  vom  30.  Dezember  1861.  (Gesetz-Samml.
  für  1862.  S.  17.)  in  Aussicht  genommene  Aufnahme  einer  ferneren
Anleihe  auf  Höhe  von  zwei  Millionen  Thalan  Kurant  gegen  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  zu  gestatten,
ertheilen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
  unter  nachstehenden  Bedingungen:

S.  1.

Die  Obligationen  zerfallen  in  10,000  Stück  zu  200  Thalern  jede  und
werden  unter  der  Bezeichnung:

„Vier  und  ein  halbprozentige  Prioritäts-Obligation  zweiter  Serie  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft“  «
im  unmittelbaren  Anschlusse  an  die  letzte  Nummer  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  30.  Dezember  1861.  emittirten  Obligationen  unter
den  fortlaufenden  Nummern  60,001  bis  70,000  nach  dem  beiliegenden
Schema  A.  ausgestellt  und  von  drei  Oirektoren,  sowie  von  dem  Spezialdirektor

“  unterzeichnet.
K.  2.

Das  Darlehn  trägt  vier  und  ein  halbes  Prozent  Zinsen,  welche
in  halbjä4hrigen  Raten  postnumerando  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  jeden
Jahres  gezahlt  werden.  Den  Obligationen  werden  zum  Zweck  der  formellen
Gleichstellung  mit  den  Eingangs  gedachten  Obligationen  aus  dem  Privilegium
vom  30.  Dezember  1861.  gegenwärtig  für  die  Dauer  bis  Ende  März  1867.
sechs  Stück  Zinskupons  Littr.  E.  bis  K.  pro  1.  Oktober  1864.  bis  inkl.  1.  April
1807.,  jeder  zu  vier  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen,  beigegeben.  Für  die  folgenden
  fünf  Jahre  werden  seiner  Zeit  zehn  Zinskupons,  jeder  zu  gleichem  Werthe,
geliefert.  Ueberhaupt  sind  diese  Kupons  von  fünf  zu  fünf  Jahren  zufolge  besonderer
  Bekanntmachung  zu  erneuern  und  ist  jeder  Kupon-Serie  eine  besondere

(TNr.  5813.  10“  An-
        <pb n="172" />
        —  116  —

Anweisung  zur  Empfangnahme  neuer  Kupons  beizufuͤgen.  Die  Kupons  und
Anweisungen  nach  den  beiliegenden  Schemas  B.  und  C.  werden  mit  den  Faksimile's
  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors  versehen  und  von  zwei  Kontrolbeamten
  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  in  den  Städten  gezahlt,
  welche  Seitens  der  Direktion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem
Ende  vermittelst  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.

Die  Gesellschaft  hat  die  mit  der  Zahlung  der  Zinskupons  beauftragten
Komptoire  und  Handlungshäuser  öffentlich  anzuzeigen.  Die  Ausreichung  einer
neuen  Serie  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  der  der  vorhergehenden
  Serie  beigegebenen  Anweisung.  Der  Direktion  sleht  die  Befugniß  zu,  sich
die  Obligationen  neben  den  Anweisungen  zur  Verabfolgung  neuer  Zinskupons
Behufs  Abstempelung  einreichen  zu  lassen.

g.  3.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  dem  Verfalltage
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

.  4.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  mit  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Rückzahlung  fällig  sind.  Wird  der  Betrag  der  Obligationen  in  Empfang
genommen,  so  müssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  spater  als
an  jenem  Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligarion  eingeliefert  werden;  geschieht
  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  4  -
pitale  gekuͤrzt  und  zur  Einloͤsung  dieser  Kupons  verwandt.

g.  5.

Zur  allmaͤligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1866.  an  jaͤhrlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen  nebst
den  Zinsen  der  eingeloͤsten  Obligationen  verwandt;  der  Gesellschaft  bleibt  jedoch
vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu  verstaͤrken,  auch  die  noch  nicht  getilgten
  Obligationen  jeder  Zeit  nach  einer  wenigstens  sechs  Monate  vorher  ergangenen
  bffentlichen  Kündigung  fällig  zu  erklären  und  zurückzuzahlen.  Die
zu  tilgenden  Obligationen  werden  bei  einer  gemeinschaftlichen  Versammlung  der
Direktion  und  des  Administrationsrathes  unter  Zuziehung  eines  das  Prokokoll
aufnehmenden  Notars  durch  das  Loos  bestimmt  und  sind  darauf  nach  einer
wenigstens  zwei  Monate  vorher  ergangenen  öffentlichen  Anzeige  der  ausgelooften

Num-
        <pb n="173" />
        —  117  —

Nummern  am  nächsten  1.  April  fällig.  Die  in  Folge  der  Bestimmung  dieses
Paragraphen  fälligen  Obligationen  werden  gegen  deren  Auslieferung  unter  Anwendung
  der  im  F.  4.  wegen  der  Zinszahlung  enthaltenen  Vorschrift  an  den
Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer  der  Städte,  in  welchen  die  Zinszahlung
erfolgt,  baar  in  Kurant  gezahlt.  Indessen  kann  die  Gesellschaft,  wenn  die  in
einem  Jahre  einzulösenden  Obligationen  mehr  als  100,000  Thaler  betragen,
durch  Bekanntmachung  bestimmen,  daß  die  Inhaber  einen  Monat  vor  dem  Verfalle
  von  jenen  Städten  diejenigen  bezeichnen,  in  welchen  sie  die  Zahlung  erheben
  wollen;  erfolgt  dann  eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  wird  angenommen,
daß  sie  die  Zahlung  in  Cöln  zu  empfangen  haben.  Die  fllig  erklärten  und
eingelösten  Obligarionen  werden  unter  Beobachtung  der  hier  oben  wegen  der
Verloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.  Ueber  die  Ausführung  der
Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommissariate  alljährlich  ein  Nachweis
vorgelegt.

S.  6.

Gehen  Obligationen  oder  Anweisungen  zur  Erhebung  weiterer  Kupons
verloren,  oder  werden  sie  vernichtet,  so  kann  deren  Mortifikation  beantragt  und
ausgesprochen  werden.  Die  Oirektion  der  Gesellschaft  erläßt  des  Endes  auf
Antrag  der  Betheiligten  dreimal  in  Zwischenrdumen  von  wenigstens  vier  und
höchstens  sechs  Monaten  eine  bffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern
  oder  die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier
Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen,  ohne  daß  die  Dokumente  eingeliefert
  oder  etwaige  Rechte  auf  dieselben  angemeldet  worden,  und  hat  außerdem
  seit  der  ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen
Serie  Zinskupons  stattgefunden,  ohne  daß  hiebei  innerhalb  mindestens  sechs
Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen,  beziehungsweise  die
der  früheren  Serie  beigegebenen  Anweisungen  (F.  2.)  zum  Vorschein  gekommen
sind,  so  spricht  das  Landgericht  zu  Cöln  auf  Grund  jenes  Aufgebors  die  Mortisikation
  aus,  die  Direktion  bringt  dieselbe  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  fertigt
an  Stelle  der  mortifizirten  Dokumente  neue  unter  denselben  Nummern  aus,  auf
welchen  bemerkt  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  mortifizirte  dienen.  Die  Kosten
dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur
Last.  Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  G.  3.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligationen  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darrhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutttung
ausgezahlt  werden.

K.  7.

Die  Nummern  der  zur  Rückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  zehn  Jahre  von  der  Direktion
(Xr.  5843.)  der
        <pb n="174" />
        —  118  —

der  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  oͤffentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  oͤffentlichen
Aufrufe  zur  Einloͤsung  vorgezeigt  worden,  sind  werthlos,  was  von  der  Direktion
unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  oͤffentlich  zu  erklaͤren
ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr,  doch  kann  sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.

g.  8.

Außer  den  im  §.  5.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Cöln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhört;

b)  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskradftig  gewordener  Erkenntnisse
  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

c)  wenn  die  im  §K.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  eingehalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  2.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Rückforderung
  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen
  Transportbetriebes,  in  dem  Falle  zu  b.  ein  Jahr,  nachdem  der  vorgesehene
Fall  eingetreten  ist,  das  Recht  der  Kundigung  in  dem  Falle  zu  c.  drei  Monate
von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolgen
sollen.  Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

S.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dioidenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen.  Dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalt

er
        <pb n="175" />
        —  119  —

der  Bahnhoͤfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,
polizeilichen  oder  steuerlichen  Einrichungen,  oder  zu  Packhöfen  und
Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.

K.  10.

Zur  Geltendmachung  der  im  F§.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligarionen  der  Bahnkörper  von  Düren  nach  Call,  sowie
von  Crefeld  nach  Cleve,  nebst  sämmrlichen  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf
errichteten  Gebäuden  und  darauf  zu  diesem  Zweck  gemachten  Anlagen  und  ferner
nebst  sämmtlichem  für  den  Betrieb  dieser  Strecken  beschafften  fahrenden  Zeuge,
Mobilien,  Geräthschaften  und  Materialien  verhafret.

.  11.

Die  Obligationen  aus  diesem  Privilegium  sind  den  unterm  30.  Dezember
1861.  privilegirten  Obligationen  zum  Betrage  von  drei  Millionen  Thalern  hinsichtlich
  des  orzugsrechtes,  der  Verzinsung  und  Amortisation,  sowie  in  jeder
anderen  Beziehung  völlig  gleichgestellt.

K.  12.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen  in
eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  F.  2.  die  Zinszahlung  erfolgen  muß,
eingerückt  werden.

g.  13.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

g.  14.

Zur  Urkunde  Dieses  und  zur  Sicherheit  der  Glaͤubiger  haben  Wir  das
gegenwaͤrtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
unter  Unserem  Koͤniglichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Vefriedlgung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  den  Rechten  Dritter  und  insbesondere
der  Inhaber  der  nach  den  Privilegien  vom  12.  Oktober  1840.  und  vom
8.  September  1843.  emittirten  resp.  2,500,000  Thaler  vierprozentiger  und
14,250,000  Thaler  drei  und  einhalbprozentiger  Rheinischer  Eisenbahn-Obligationen,
  der  nach  dem  Privilegium  vom  4.  August  1854.  emittirten  750,000  Thaler

(Tr.  5843.)  vier
        <pb n="176" />
        —  120  —
vier  und  einhalbprozentiger  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Obligationen,  der  nach  dem
Privilegium  vom  30.  Mai  1855.  emittirten  700,000  Thaler  Cöln-Crefelder
Eisenbahn-Obligarionen,  sowie  der  nach  den  Privilegien  vom  2.  August  1858.,
26.  November  1860.  und  30.  December  1861.  emittirten  resp.  5,000,000  Thaler,
3,000,  Ooo  Thaler  und  3,000,000  Thaler  vier  und  einhalbprozentiger  Rheinischer
Eisenbahn-Obligationen  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
        <pb n="177" />
        Jahrgang  1884.  (Nr.  5843.)

*17

Ruͤck

A.

 

 

IIIIIIII

Uheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Cöln,

bestätigt  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  am  21.  August  1837.

Privilegirte,  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  verzinsbare
Prioritäts-Obligation  II.  Serie

De.  Inhaber  har  an  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant

zu  fordern  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium  vom  iK
1864.  autorisirten  Darlehen  von  Zwei  Millionen  Thalern.  Die  Zinsen  sind  gegen
die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.

Coͤln,  am  ..  ten  ...  ..  ..  .  ....  1864.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.  Der  Spezial-Direktor.

(Unterschrift  dreier  Direktoren.)

(Unterschrift.)

 

Dieser  Obligation  sind  Zinskupons  prnto

nebst  Talon  beigefügt.

 

 

Eingetragen  sub  Fol.  ....  .  des  Registers.

 

verzinsbar  zu  44  Projent.

 

 

—  121
        <pb n="178" />
        —  122  —

Räckseite  der  Obligations.

(Hier  folgt  ein  wörtlicher  Abdruck  des  Privilegiums.)

B.  Schema  zum  Zinskupon.

Vorderseite.

 

4  Rthlr.  15  Sgr.

Serie.  ISins-Kupon  —
zur  privilegirten  vier  und  einhalbprozentigen  Obligation
7

Vier  Tholer  Funfzehn  Silbergroschen

har  der  Inhaber  dieses  Zinskupons  am  1.  Z##lz...  in  Berlin,  Cöln,
oder  den  außerdem  von  uns  zu  bezeichnenden  Städten  bei  den  bekannt
  gemachten  Zahlstellen  zu  erheben.

Cöln,  amren  18.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.)

 

 

 

Kontrole  FKol.

 

5z,muo  jJvaldo!t

 

KNückseite.
Rheinische  Eistnbahngesellschaft.
Dieser  Zinskupon  ist  nach  dem  1.  —  Eaha  ...  ungültig  und  werthlos.  Oasselbe

ist  der  Fall,  wenn  er  durchstrichen)  durchlocht,  oder  wenn  die  auf  ihm  vermerkte
Nummer  nicht  mehr  vollständig  erkennbar  ist.

 

4  Rthlr.  15  Sgr.,  zahlbar  am  lsten
        <pb n="179" />
        —  123  —

C.  Schema  zum  Talon.
Vorderselte.
Jantaber  dieses  hat  vom  .  .  ten...  .....  ..  ab  die  te  Serie  Zinskupons
  für  fünf  Jahre  zur  vorbezeichneten  Obligation,  welche  auf  Verlangen
zur  Abstempelung  vorzulegen  ist,  in  Cöln  in  unserem  Centralb#reau  zu

empfangen.
Cöln,  am  f  18.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.
(Fakfimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezial-Direktors.)

 

Räckseite.
Rheinische  Eisenbahngesellschaft.
Anuweisung  zur  privilegirten  A#prozentigen  Obligotion  1II.  Serie

Eingetragen  sub  Fol.  bes  Kontrol.  Registers.

 

 

(Nr.  5844.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  März  1864.,  betreffend  die  Abanderung  der  sub
No.  I.  1.  a.  und  P.  des  Tarifs  vom  4.  Mai  1857.  gegebenen  Vorschriften
über  die  Erhebung  des  Hafengeldes  in  Stektin.

A-  Ihren  Bericht  vom  22.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich  die  Abänderung
der  unter  No.  I.  1.  a.  und  b.  des  Tarifs  vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.
für  1857.  S.  554.)  gegebenen  Vorschriften  über  die  Erhebung  des  Hafengeldes
  in  Stettin  dahin,  daß  statt  derselben  künftig  die  nachstehenden  zur  Anwendung
  kommen  und  somit  erhoben  werden  soll:  1)  von  Dampfschiffen,  Seeschiffen,
  Leichterfahrzeugen  und  Seeböten,  a)  von  3  bis  einschließlich  40  Last  Tragfahigkeit
  für  jede  Last  b  Pf.,  b)  von  mehr  als  40  Last  Tragfähigkeit  für  jede
Last  1  Sgr.  6  Pf.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Tarifs

(r.  5848—8845.)  vom
        <pb n="180" />
        —  124  —

vom  4.  Mai  1857.  und  bei  der  durch  den  Erlaß  von  demselben  Tage  angeordneten
  Revision  von  fuͤnf  zu  fuͤnf  Jahren.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  7.  März  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5845.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhschste  Genehmigung  der  Abänderungen
des  am  24.  Mai  1851.  bestätigten  Statuts  der  Wittstock-Zernitzer  Chausseebau-Gesellschaft
  zu  Wittstoc.  Vom  19.  März  1864.

D.  Königs  Majesiät  haben  mitelst  Allerhöchsien  Erlasses  vom  29.  Februar
  1864.  die  von  der  Wittstock-Zernitzer  Chausseebau-Gesellschaft  zu  Wittsiock
  in  den  Generaloersammlungen  vom  28.  Februar  und  vom  31.  Okkober  v.  J.
wegen  Abänderung  ihres  am  24.  Mai  1851  bestätigten  Statuts  gefaßren  Beschlüsse
  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  Zusammensiellung
  der  beschlossenen  Abänderungen  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  19.  März  1864.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister  des

und  öffentliche  Arbeiten.  Innern.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Schede.  v.  Klützow.

Redigirt  im  Bäreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.,  Decker).
        <pb n="181" />
        —  126  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagren.

 

—  Nr.  10  —

 

(Nr.  5846.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1863.,  betreffend  die  Genehmigung  der
Anlage  einer  Eisenbahn  von  Deutz  resp.  Coͤln  nach  Soest.

A.-  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  8.  d.  M.  will  Ich  zur  Anlage
  einer  Eisenbahn  von  Deutz  resp.  Cöln  über  Mülheim,  Bergisch-Gladbach,
Wipperfürth,  Ohl,  Haus  Rhade,  Hagen  und  Wickede  nach  Soest,  nebst  Zweigbahnen
  von  Wpperfürth  nach  Huckeswagen  und  von  Wickede  nach  Arnsberg
hierdurch  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,  indem  Ich  zugleich  bestimme,
  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  seiner  Zeit  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  13.  April  1863.
Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  o.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5846—5847.)  18  (Nr.  5847.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  April  1864.
        <pb n="182" />
        —  126  —

(Nr.  5847.)  Konzessions-  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  fuͤr  die  Coͤln-Soester  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  16.  Mvember  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Deutz  resp.  Cöln
über  Mülheim  am  Rhein,  Bergisch-Gladbach,  Wipperfürth,  Ohl,  Haus  Rhade,
Hagen  und  Wickede  nach  Soest,  nebst  Zweigbahnen  von  Wipperfürth  nach
Hückeswagen  und  von  Wickede  nach  Arnsberg  eine  Aktiengesellschaft  unter  der
Firma:  „Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft“  mit  dem  Wohnsitze  in  Cöln  gebildet
  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  Uns  vorgelegte,  am  19.
Oktober  dieses  Jahres  notariell  vollzogene  Sctatut  hiermit  landesherrlich  bestdtigen.
  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften  über  die
Expropriation  auf  dieses  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statut  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  6

Gegeben  Berlin,  den  16.  November  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Statut

der

Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.
Namen  und  Domizil  der  Gesellschaft.
Unter  WVorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  durch  das

gegenwärtige  Statut  und  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Han-
        <pb n="183" />
        —  127  —

Handelsgesetzbuchs  Artikel  207.  bis  249.  eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:
„Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft“  gegründet,  welche  in  Cöln  ihren  Sitz  und
Gerichtsstand  hatr.

F.  2.
Zweck.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Erbauung  und  der  Betrieb  einer  Eisenbahn,
  welche,  von  Cöln  oder  Deutz  ausgehend,  über  Mülheim  am  Rhein,
Bergisch-Gladbach,  Wipperfürth,  Ohl  bei  Rönsahl,  Haus  Rhade,  dem  Volmethal
  folgend  über  Hagen,  in  möglichster  Nähe  von  Menden  vorbei,  eventuell
mit  einer  Zweigbahn  dahin,  und  über  Wickede  nach  Soest  zum  Anschluß  an
die  Westphälische  und  Dortmund-Soester  Eisenbahn  führt,  sowie  der  Zweigbahnen
  von  Wipperfürth  nach  Hückeswagen  und  von  Wickede  nach  Arnsberg.

g.  3.
Art  der  Benutzung.

Die  Bahn  wird  fuͤr  ein  Doppelgeleise  eingerichtet,  jedoch  vorlaͤufig  nur
mit  Einem  Schienenstrange  versehen.

F.  4.

Die  Gesellschaft  wird  das  Transportgeschäft  auf  der  Bahn  auf  eigene
Rechnung  betreiben.  Sie  kann  auch  mit  Genehmigung  des  Handelsminislers
einer  anderen  Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  durch  besonderen
Vemrag  übrrlassen.

-  ie  ist  ferner  befugt,  mit  anderen  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen
in  direkter  Verbindung  mit  der  ihrigen  stehen  oder  angelegt  werden,  Vertrage
wegen  gegenseiriger  Benutzung  zu  schließen  oder  sich  bei  solchen  Eisenbahn-Unternehmungen
  zu  betheiligen.

G.  5.
Mit  landesherrlicher  Genehmigung  kann  die  Gesellschaft  Zweigbahnen
von  den  nicht  von  der  Hauptbahn  berührten  Orten  zur  Hauptbahn  bauen  und

benutzen.
Ueber  die  Anlage  solcher  Zweigbahnen  beschließt  die  Generalversammlung.

.  6.  .
DieGefellfchaftkann,unkerGenehmigungdestniglichenHandelsministeriums,
  fuͤr  ihre  Rechnung,  jedoch  nicht  mit  ausschließlichem  Privilegium,
die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  der  Personen  und  Guͤter  von
und  nach  den  Stationsplaͤtzen  herstellen;  dieses  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die
diesen  Plaͤtzen  nahe  gelegenen  Orte.

(Nr.  5847.)  18  F.  7.
        <pb n="184" />
        –  128  —
S.  7.

Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Feststellung  der  Bahnlinie  und  Genehmigung  der  speziellen  Bauprojekte
  und  Anschläge  gebührt  dem  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten,  dessen  Zusimmung  auch  zu  jeder  Abweichung
von  dem  festgestellten  Bauplane  erforderlich  ist.

g.  8.

Grundkapital.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  in  zwoͤlf  Millionen  Thalern
Preußisch  Kurant  oder  in  Einer  Million  achthundert  tausend  Pfund  Sterling
und  wird  durch  sechszig  tausend  auf  den  Inhaber  (au  porteur)  lautende
Aktien,  jede  im  Betrage  von  200  Thalern  Preußisch  Kurant  oder  30  Pfund
Sterling,  aufgebracht.

g.  9.
Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  (F.  23.)  wird  ein  Reservefonds
gebilder,  welcher  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fallen  nöthigen  Ausaben
  und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  welche  nach  Abauf
  des  ersten  Betriebsjahres  für  nothwendig  befunden  werden  mochte,  bestimmt
  ist.
Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:
a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Oiovidenden,  die  nicht  rechtzeitig  erhoben
  und  deshalb  gemäß  F.  23.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen
  sind;

b)  diejenigen  Vortheile,  welche  der  Gesellschaft  aus  dem  Eintritt  neuer
Aktienzeichner  in  die  Stelle  der  wegen  scumiger  oder  uneinziehbarer
Ratenzahlung  ausgeschiedenen  Aktionaire  erwachsen  (G.  18.);

P)ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  mit  Zustimmung  des  Staats
von  der  Direktion  nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  jährlich  ein
Zehntel  Prozent  des  Anlagekapitals  nicht  überschreiten  soll.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  Einhundert  tausend  Thalern  erreicht,
  so  erfolgen  weitere  Zuschüsse  nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten
  ist.  So  lange  der  Reservefonds  in  dieser  vollen  Höhe  vorhanden  ist,
fließen  die  ad  a.  gedachten  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds
  in  die  Beuiebagoffe.

g.  10.
Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  ein  Erneuerungsfonds
        <pb n="185" />
        —  129  —

sonds  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
der  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
Tendern  und  Wagen  aller  Arr.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotioen  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,
Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer
Wasserbehälter  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Coupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
  zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn
sie  den  Bauunternehmern,  Lieferanten  ꝛc.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
etwa  verbleibende  Rest  des  Bau=  und  Betriebskapitals;

b)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues
und  der  Betriebsmittel;

c)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von
dem  Werthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der
Lokomotiven,  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.  Diese  Prozentsätze
normirt  die  Direktion  nach  Bedürfniß  von  fünf  zu  fünf  Jahren  mir
Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehbrde.

K.  11.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.
1)  Oem  Staate  steht  zu:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowie
jeder  Abänderung  dieser  Tarife  sowohl  für  die  Güter  als  für  den
Personenverkehr;  jedoch  sollen  die  Sätze  der  ersten  Tarife  ohne
Zustimmung  der  Oirektion  nicht  niedriger  gestellt  werden,  als  die
gegenwärtig  bestehenden  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn;

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  Abänderung  des  Fahrplanes;

P)  die  Bestatigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
(Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-Ingenieurs
  resp.  Betriebsdirektors),  welcher  die  formelle  Qualifikation
  zum  Bauinspektor  besitzen  muß;  sowie  die  Genehmigung  der
diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.

(F.  5847.)  2)  In
        <pb n="186" />
        —  130  —

2)  In  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militchirischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  .  373.)  kransporkirt
  die  Gesellschaft  Militairpersonen  und  Milikaireffekten  jeglicher  Art
zu  ermägigten  Preisen.

Ber  Normirung  der  Fahrpreise  sollen  die  niedrigsten  Preise  maatzgebend
  sein,  welche  die  Militairverwaltung  mit  anderen  Eisenbahnen
vereinbart  hat  oder  noch  vereinbaren  wird.  Im  Uebrigen  finden  die
obenerwaWhnten  Bestimmungen  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)
auch  auf  die  Cöln-Soester  Eisenbahn  Anwendung.

3)  Außer  den  unentgeltichen  Beförderungen  von  Postsachen  und  Postwagen

  gemäß  F.  30.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  befördert
die  Gesellschaft  auch  die  begleitenden  Postkondukteure  und  das  expedirende
  Postpersonal  unentgelklich.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unenrgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen
längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handelsminisler  festzustellenden
Bedingungen,  wird  auch  auf  Verlangen  und  nach  Maaßgabe  der  Anordnung
  des  Handelsministers  den  Eisenbahntelegraphen  zur  Benutzung
von  Staats=  und  Privatdepeschen  mit  verwenden.

Die  Gesellschaft  wird  den  Anordnungen,  welche  von  den  zuständigen
Staatsbehörden  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  bem  Lisenbahnbau
  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  pünkllich  nachkommen  und
die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere  auch
die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals
  entstehenden  Kosten  tragen.  Ferner  wird  die  Gesellschaft  die
nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember
  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.  S.  21.)  für  die  Bauarbeiter
einzurichtenden  Krankenkasse  leislen.

Nicht  minder  wird  sie  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörde
  wegen  Genehmigung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

Die  Gesellschaft  wird  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  Pensions-,
Wirtwenverpflegungs=  und  Untersiützungskassen  einrichten  und  zu  denselben
  Beitrage  leisten,  welche  ohne  Zustimmung  des  Handeleministers
nicht  unter  den  Sätzen  bemesfen  werden  sollen,  die  Seitens  des  Staats
zu  dergleichen  Kassen  der  Staatseisenbahnen  beigetragen  werden.

7)  Die  Gesellschaft  wird  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner
und  sonsiigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung
  enrlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,  soweit
dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  wählen.

8)  Die  Gesellschaft  wird  auf  Verlangen  des  Staaks  den  Unternehmern
der

5

6

“
        <pb n="187" />
        —  131  —

der  Cöln=  resp.  Düsseldorf-Casseler,  Eisenbahn  die  Mitbenutzung  ihrer
Bahn  vom  Anschlußpunkte  oberhalb  Hagen  bis  Wickede  gegen  eine
Entschädigung  gestatten,  welche  beim  Mangel  gütlicher  Einigung  vom
Handelsnemisler  festgestellt  wird.

Dieser  Feststellung,  gegen  welche  keine  der  beiden  Gesellschaften
eine  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  in  Anspruch  nimmt,  wird  die  Erwägung
  zu.  Grande  elegt,  daß  die  Unterhaltungskosten  der  gemeinschaftlich
  benutzten  Strecke,  die  Kosten  des  gemeinsam  benutzten  Personals
  und  A—  Zinsen  des  nuͤtzlich  verwendeten  Anlagekapitals  nach
Verhältniß  der  Wagen-Achsmeilen,  welche  für  die  gemeinschaftlich  benutzte
  Strecke  auf  die  Züge  beider  Unrernehmungen  fallen,  zu  vertheilen
  sind.

Den  Unternehmern  der  Cöln=  resp.  Düsseldorf-Casseler  Bahn
soll  es  indessen  freistehen,  von  diesem  Mitbenutzungsrechte  *  abstrahiren
und  jeder  Zeit  mit  Genehmigung  des  Staats  eine  eigene  Bahn  zwischen
Hagen  oder  Herdecke  ganz  oder  theilweise  herzuslellen,  ohne  daß  die
Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft  dagegen  Eispiuch  erheben  oder  Entschädigung
  beanspruchen  kann.

9)  Die  Gesellschaft  verzichtet  auf  die  Konzession  für  den  Bau  der  Zweigbahn
  von  Wickede  nach  Arnsberg  zu  Gunsten  der  Cöln=  resp.  Dusseldorf-Casseler
  Bahnunternehmer,  wenn  bei  Ertheilung  der  landesherrlichen
  Konzession  an  die  letzteren  der  Bau  jener  Zweigbahn  noch  nicht
in  Angriff  genommen  ist.  Hat  aber  der  Bau  zu  dieser  Zeit  bereits
begonnen,  so  stehr  den  Unternehmern  der  Cöln=  resp.  Düsseldorf-Casseler
Bahn  zwei  Jahre  lang  —  vom  1.  April  1863.  ab  gerechnet  —  das
Recht  zu,  die  Konzession  für  die  Zweigbahn  Wickede-Arnsberg  mit
den  Grunderwerbungen  und  Arbeiten  gegen  Erstartung  der  nützlich  verwendeten
  Kosten  zu  übernehmen.

10)  Wenn  nach  Beginn  des  Baues  der  Zweigbahn  von  Wickede  nach
Arnsberg  und  nach  dem  1.  April  1865.  eine  Gesellschaft  für  den  Bau
einer  Eisenbahn  durch  das  pbere  Ruhrthal  über  Meschede  nach  Warburg,
  Nörde  oder  Cassel  sich  bilden  sollte,  so  übernimmt  die  Gesellschaft
der  Cöln-Soester  Eisenbahn  die  Verpflichtung,  die  Bahnstrecke  Wickede-Arnsberg
  gegen  Erstattung  der  Anlagekosten  an  jene  Gesellschaft  abzutltern.
  sofer  sie  selbst  nicht  bereit  sein  sollte,  den  Bahnbau  durchzuführen.


11)  Sofern  der  Staat  wegen  des  von  ihm  nicht  anerkannten  Widerspruchsrechtes
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  gegen  die  Anlage
der  Cöln-Soester  Eisenbahn  zu  einer  Entschädigung  im  Wege  Rechtens
verurtheilt  werden  sollte,  übernimmt  die  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft
  die  Leistung  dieser  Entschádigung.

12)  Die  Gesellschaft  wird  alle  diejenigen  Anforderungen  erfüllen,  welche
von  Seiten  der  Militairbehörde  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
(Nr.  5847.)  we-
        <pb n="188" />
        —  132  —

wegen  Einfuͤhrung  der  Eisenbahn  nach  Coͤln  resp.  nach  Deutz  gestellt
und  als  nothwendig  bezeichnet  werden.

g.  12.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  sollen  jederzeit
  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  oder
zwei  ernennt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen  Obmann  wählen.

Das  Schiedsgericht  urtheilt  nach  den  am  Sitze  der  Gesellschaft  geltenden
Gesetzen.  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
  zulässig.  Verzögert  einer  der  streirenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen
Notar  oder  gerichtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung
eines  Schiedsmannes  länger  als  14  Tage,  so  wird  der  zweite  Schiedsrichter,
und  können  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  vereinigen,
  so  wird  der  Obmann  von  dem  Präsidenten  des  Handelsgerichts  zu
Cöln  ernannt.

5.  13.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanmmachungen
sind  in  folgenden  öffentlichen  Blältern:

1)  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,

2)  der  Berliner  Börsen-Zeitung,

3)  der  Cölnischen  Zeitung,

4)  der  Times  oder  Daily  News  (London)
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich
vorgeschrieben,  genügt  es,  wenn  sie  innerhalb  14  Tagen  zweimal  in  jedem  der
vorbenannten  Blaͤtter  erschienen  sind,  und  zwischen  der  ersten  und  der  zweiten
Bekanntmachung  mindesiens  6  Tage  JZwischenzeit  liegt.  Geht  eines  dieser
Blätter  ein,  so  wählt  die  Direktion  sofort  ein  anderes  öffentliches  Blatt  und
macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen  Blätter  bekannt.

.  14.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  des  Statuts  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter
landesperricher  Genehmigung  zulässig.
        <pb n="189" />
        —  133  —

B.

Besondere  Bestimmungen.

J.
Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.
K.  15.

Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  unter
fortlaufender  Nummer  nach  dem  sub  A.  beiliegenden  Schema  ausgefertigt  und
mit  der  ersten  fünfjährigen  Serie  von  Dividendenscheinen  nach  dem  Schema  B.
und  einem  Talon  nach  dem  Schema  C.  ausgegeben,  sobald  der  Nominalbetrag
der  Aktien  eingezahlt  ist.  Die  Aktiendokumente  werden  von  mindestens  zwei
Mitgliedern  der  Oirektion  unterzeichnet  und  von  einem  Stammende  abgeschnitten,
welches  bei  der  Direktion  deponirt  bleibt.

Die  Didvidendenscheine  und  die  Talons  werden  mit  den  Unterschriften
zweier  Mitglieder  der  Direktion  in  Faksimile  versehen.

g.  1  6.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  werden  über  die
erfolgte  Einzahlung  der  einzelnen  Raten  Quittungsbogen  unter  fortlaufender
Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  ausgefertigt,  die  auf  den  Namen
des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  bewirkter  Vollzahlung  des  Nominalbetrages
der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht  werden.

g.  17.
Einzahlung  der  Aktienbeträge.

Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  sind  nach  erfolgter  Allerhöchster  Bestdtigung
  dieses  Statuts  und  nach  Eintragung  desselben  in  das  Handelsregister
nach  Maaßgabe  der  Bedürfnisse  der  Gesellschaftskasse  von  der  Direktion  in
Raten  von  höchstens  20  Prozent  auszuschreiben  und  innerhalb  einer  Frist  von
4  Wochen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an,  nach  Wahl  der  Aktionaire  in
Cöln,  Berlin,  London  oder  den  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  sonstigen
Städten  zu  leisten.  Die  Direktion  ist  befugt,  auch  schon  vor  dem  Eintritt  der
Fälligkeit  aller  ausgeschriebenen  Raten,  Vollzahlungen  der  Aktien  anzunehmen,
ind  —  wenn  sie  geschehen  sind  —  die  betreffenden  Aktiendokumente  auszugeben.


Johrgang  1864.  (Nr.  5847.)  19  g.  18.
        <pb n="190" />
        —  134  —

S.  18.
Folgen  der  Nichtzahlung  vorgeschriebener  Raten.

Wird  auf  eine  Aktie  die  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
eingezahlt,  so  wird  der  erste  Zeichner  derselben  durch  einen  zur  Post  gegebenen
rekommandirten  Brief  auf  seine  Kosten  (unfrankirt)  zur  Zahlung  aufgefordert.
Erfolgt  binnen  vier  Wochen  nach  Aufgabe  dieses  Briefes  auf  die  Post  keine
Zahlung,  so  wird  eine  nochmalige  Aufforderung  vermittelst  einer  öffentlichen
Bekanntmachung  erlassen,  in  welcher  nur  die  Nummer  der  Quittungsbogen,
nicht  aber  auch  die  Namen  der  ersten  Zeichner  aufgeführt  zu  werden  brauchen.

Bleibt  auch  diese  Aufforderung,  welche  wenigstens  4  Wochen  vor  dem
darin  für  die  Einzahlung  gesetzten  Schlußtermine  publizirt  sein  muß,  erfolglos,
so  ist  die  Oirektion  berechrigt,  den  säumigen  Zeichner  im  Wege  Rechtens  zur
Zahlung  der  betreffenden  Rate  nebst  Verzugszinsen  in  Anspruch  zu  nehmen,
oder  auch  denselben  seiner  Anrechte  aus  der  S#eilnun  und  der  geleisteten  Theilzahlungen
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.

Der  desfallsige  Beschluß,  in  welchem  die  danach  werthlosen  Bescheinigungen
  über  Annahme  der  Beichnung  der  Quittungsbogen  über  geleistete  Ratenzahlungen
  zu  bezeichnen  sind,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

An  Stelle  und  unter  der  Nummer  der  für  erloschen  erblärten  Zeichnungen
  werden  zur  Erganzung  des  Grundkapitals  neue  Zeichnungen  angenommen.

g.  19.
Haftung  der  Aktionaire  für  die  Jeichnungen  bis  zum  Betrage  von  40  Prozent.

Die  urspruͤnglichen  Zeichner,  selbst  wenn  sie  die  ihnen  bei  der  ersten  Einzahlung
  ausgefertigten  Interimsscheine  an  Andere  uͤbertragen,  sowie  diejenigen,
welche  in  Vollmacht  fuͤr  Andere  gezeichnet  haben,  haften  der  Gesellschaft  fuͤr
die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  der  von  ihnen  gezeichneten  Aktien  unbedingt.
  Von  dieser  Verpflichtung  koͤnnen  dieselben  weder  durch  Uebertragung
ihres  Anrechts  auf  einen  Dritten  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft
entbunden  werden.

Nach  Einzahlung  von  40  Prozent  des  gezeichneten  Aktienbetrages  kann  die
Direktion  die  ursprünglichen  Zeichner  von  der  Verpflichtung  zu  weileren  Ratenzahlungen
  befreien  und  in  diesem  Falle  über  die  entrichtete  Theilzahlung  von
40  Prozent  auf  den  Inhaber  lautende  Aktienpromessen  gegen  Einziehung  und
Vernichtung  der  ertheilten  Quittungsbogen  und  etwaiger  echeinleungen  über
die  erfolgte  Zeichnung  nach  Schema  E.  ausstellen.

5.  20.
Interimsscheine.

Kann  ein  Aklionair  bei  Einzahlungen  den  Quittungsbogen  nicht  sofort
vorlegen,  so  empfängt  er  über  geleistete  Zahlungen  Interimsbescheinigungen,
welche  auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Rückgabe
die  Zahlungen  auf  dem  spater  vorgelegten  Quittungsbogen  vermerkt  werden.

21.
        <pb n="191" />
        —  135  —

g.  21.

Die  Ratenzahlungen  werden  von  dem  Tage  der  erfolgten  Einzahlung  an
mit  fuͤnf  vom  Hundert  jaͤhrlich  verzinst  und  diese  Zinsen  bei  den  folgenden  Ein-E—
  in  Anrechnung  gebracht.  Die  alsbald  voll  eingezahlten  Aktien  wereen

  mit  5  Prozent  jahrlich  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Kalenderjahres  verzinst,

in  welchem  die  ganze  Bahnstrecke  zwischen  Deutz  und  Soest  in  Betrieb  gesetzt
worden  ist.  Wegen  der  Zahlung  der  Zinsen  macht  die  Direktion  die  erforderlichen
  verbindlichen  Bestimmungen  öffentlich  bekannt.

§.  22.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Bahn  vollständig  fertig  und  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  die  Verzinsung  der  Aktien
aus  dem  Baukapitale  auf  und  wird  start  derselben  der  vom  1.  Januar  des
auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Jahres  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
  Reinertrag  nach  Megäbe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Uncerhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasien  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  9HP.  9.  und  10.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reseroe=  und  Erneuerungsfonds  vorweggenommen,  und

3)  der  demnächst  verbleibende  Reinertrag  wird  alljaährlich  nach  Beschluß
der  Generalversammlung  als  Oioidende  vertheilt.

§.  23.
Verjährung  der  Zinsen  und  Dividenden,  Amortisation  verlorener  Dividendenscheine.

Zinsen  und  Dividenden,  welche  binnen  4  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstage
  nicht  abgehoben  werden,  verfallen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.  Ist  ein
Dioidendenschein  verloren  gegangen,  und  der  Verlust  der  Direktion  innerhalb
Weie  Frist  angezeigt,  so  wird  der  Berrag  des  Oividendenscheines  noch  innerhalb
  einer  ferneren,  vom  Ablaufe  der  vier  Vahre  zu  berechnenden  präklusivischen
Frist  von  einem  Jahre  nachgezahlr,  insofern  nicht  etwa  der  Diovidendenschein
inmittelst  von  einem  Dritten  eingereicht  und  realisirt  ist.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verluste
eines  Dividendenscheines  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  eines  etwaigen  Präsentanten
  desselben  zu  prüfen  oder  die  Realisation  des  Scheines  zu  vertagen.
Dem  Verlierer  und  dem  Inhaber  des  Scheines  bleibt  vielmehr  die  Ausführung
ihrer  Ansprüche  auf  den  Betrag  desselben  gegen  einander  lediglich  überlassen.

Eine  Amortisation  verlorener  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.

e.  5617.)  19*  g.  24.
        <pb n="192" />
        —  136  —

K.  24.
Amortisation  verlorener  Talons.

Verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.  Die  Aushändigung
der  neuen  Serie  von  Dioidendenscheinen  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte  Talon
nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Präsentanten  der  betreffenden  Aktien.

Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Direkrion  angezeigt  und  der
Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Oividendenscheine  widersprochen  worden,
so  werden  dieselben  bis  zur  gütlichen  oder  richterlichen  Ausgleichung  der  streitigen
  Ansprüche  zurückgehalten.

K.  25.
Amortisation  der  Aktien.

Soll  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichtetrer  Aktien  erfolgen,  so
erlägt  die  Direktion  auf  Antrag  der  Betheiligten  drei  Mal,  in  Zwischenrdumen
von  wenigstens  vier,  höchstens  sechs  Monaten,  eine  öffentliche  Aufforderung,  die
Dokumente  einzuliefern  oder  elwaige  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.
Sind  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen  und  hat  außerdem
seit  der  ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen  Serie
von  Dividendenscheinen  stattgefunden,  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens
sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen  oder  die  zu
denselben  gehörigen  Talons  zum  Vorschein  gekommen  sind  (resp.  wenn  letztere
präásentirt  werden,  ohne  daß  bei  der  nächstfolgenden  Ausgabe  von  Talons  die
Aktien  vorgelegt  worden),  so  spricht  das  Landgericht  zu  Cöln  auf  den  Grund
jenes  Aufgeboks  die  Mortifikation  aus.

Nachdem  die  Direktion  dieselbe  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  erfolgt
die  Ausfertigung  und  Ausreichung  einer  neuen  Aktie  unter  neuer  Nummer.

Sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  Antragsteller.

g.  26.

Beschaͤdigung  von  Aktien  ꝛc.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  zwar  nicht  verloren,  aber
beschaͤdigt,  jedoch  in  ihrem  wesentlichen  Theile  noch  dergestalt  erhalten,  daß
uͤber  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermaͤchtigt,
gegen  Einlieferung  der  beschddigten  Papiere  neue  gleichartige  Papiere  auf  Kofslen
es  Inhabers  unter  gleichen  Nummern  auszufertigen  und  auszureichen.

II.
Aufstellung  der  Bllanzen.
S.  27.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
·  Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Geschaͤftsjahres  gerechnet,
in  welchem  der  Betrieb  auf  der  Bahn  vollsiaͤndig  eroͤffnet  ist.
        <pb n="193" />
        —  137  —

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  inwieweit  das  Aktienkapital
  eingezogen  und  verwendet  ist.

Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt
nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung.

Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden  vollen  Betriebsjahres
  das  Resulrat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.

si  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines
Kalenderjahres  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil
des  Jahres  zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach
ihrem  Baarbetrage,  elwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie
aber  unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  der  Direktion,
  und  noch  vorhandene  Baumakerialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise
  und  bei  eingetretener  Werthverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben
als  Aktiva  angesetzt.  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,
die  im  Laufe  des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds
  (&amp;amp;F.  9.  und  10.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der
etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen  Rückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
  des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblärter  mitgetheilt.

III.
Von  den  Repräsentanten  und  Beamten.

.  28.
Direktion.

Die  Direktion  zahlt  zwölf  Mitglieder,  wovon  die  Majoritt  aus  Preußen
bestehen  muß;  dieselbe  wird  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
gewählt.

g.  29.

Die  Direktoren  haben  das  Recht,  sich  durch  einen  Bevollmaͤchtigten,  welcher
  Besitzer  von  zwanzig  Aktien  ist,  vertreten  zu  lassen.  Derselbe  darf  jedoch
nicht  selbst  Direktor  sein.

g.  30.

Die  Direktion  erwaͤhlt  aus  ihrer  Mitte  einen  Praͤsidenten  und  einen
Vieräs:denten.  Sind  Beide  verhindert  das  Prdsidium  zu  führen,  so  vertritt
das  der  Zeit  der  Wahl  nach,  und  ist  diese  nicht  entscheidend,  das  nach  dem
Lebensalter  dlteste  Mitglied  ihre  Stelle.

(Nr.  5847.)  .  31.
        <pb n="194" />
        —  138  —

g.  31.

Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Bevollmaͤchtigte  koͤnnen  nicht  sein

diejenigen  Mrionair,  welche

1)  irgend  eine  Anstellung  bei  der  Gesellschaft  haben,

2)  nicht  bürgerlich  selbstständig  sind  oder  unter  Kuratel  stehen,

3)  sich  gerichtlich  oder  außergerichtlich  insolvent  erklärt  und  ihre  Glaubiger
  später  nicht  vollkommen  befriedigt  haben,

4)  durch  richterlichen  Spruch  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verloren  haben.

g.  32.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Bevollmaͤchtigte  koͤnnen  nur  aus
der  Zahl  der  stimmfaͤhigen  Aktionaire,  die  im  Besitze  von  wenigstens  zwanzig
Aktien  sind,  erwaͤhlt  werden.

Während  der  Dauer  seiner  Amtsführung  hat  jedes  Milglied  der  Direktion
  diese  Zahl  von  Aktien  in  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  hinterlegen.

g.  33.

Die  Mitglieder  der  Direktion  werden  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt.

Nach  Ablauf  der  im  F.  59.  festgesetzten  Funktionsperiode  der  ersten  Direktion
  treten  vier  Mitglieder  der  Direktion  und  am  Schlusse  eines  jeden  folgenden
  Jahres  die  gleiche  Anzahl  aus.  Die  Austretenden  werden  in  den  ersten
zwei  Jahren  durch  das  Loos  und  spaͤter  durch  die  Anciennetaͤt  bestimmt.  Bei
gleicher  Anciennetaͤt  entscheidet  ebenfalls  das  Loos.

Die  Austretenden  koͤnnen  wieder  gewaͤhlt  werden.

g.  34.

Sollte  ein  Aktionair,  der  zum  Mitgliede  der  Direktion  erwaͤhlt  wird,  die
Annahme  ablehnen,  oder  sollte  ein  Mitglied  sterben  oder  dauernd  verhindert  sein,
den  Sitzungen  der  Direktion  beizuwohnen,  so  hat  die  Direktion  das  Recht,  einen
Aktionair  an  seine  Stelle  zu  wählen.  Der  so  gewaͤhlte  Direltor  soll  bis  zur
nächsten  Generalversammlung  im  Amte  bleiben.

S.  35.

Die  Direktion  erhält  nach  Vollendung  der  Li  ie  als  Vergütung  für  ihre
Diensle  vier  Prozent  des  reinen  Jabresgewinnes,  die  unter  die  Mirglieder  vertheilt
werden,  außerdem  die  un  Interesse  der  Bahn  gehabten  Auslagen.  Die  Mit-#eeder
  der  Direkrion  wie  ihre  Bevollmächtigten  sind  zur  freien  Fahrt  auf  der

ahn  berechtigt.
g.  36.
Die  Direktion  versammlt  sich  regelmaͤßig  jeden  Monat  wenigstens  ein

Mal,  und  außerdem  wenn  es  das  Interesse  der  Gesellschaft  erfordert  #er
e-
        <pb n="195" />
        —  139  —

Gegenstände  von  einiger  Dringlichkeit  zur  Berathung  vorliegen.  —  Eine  Versammlung
  der  Direktion  muß  einberufen  werden,  wenn  solche  von  wenigstens
drei  Mitgliedern  schriftlich  verlangt  wird.  Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen
erfolgen  von  Seiten  des  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung  vom  Vizepräsidenten.


Die  Direktion  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Mehrheit  der  Stimmen;  bei
Gleichheit  derselben  ist  die  des  Präsidenten  enrscheidend.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  sieben  Mitgliedern,
  den  Präsidenten  oder  Bizepräsidenten  einbegriffen,  erforderlich.  itglieder
  oder  deren  Bevollmächtigte,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung
ein  Privatinteresse  haben,  sind  nicht  stimmfähig  und  müssen  sich  bei  der  Abstimmung
  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen

1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Diovidende,
2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung
  oder  über  Entlassung  derselben,
3)  über  Erwerbung  und  Verdußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfhundert  Thaler
beträgt,
gültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindesiens  14  Tage
vor  der  Sizung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  soll.

S.  37.

Tritt  irgend  ein  Ereigniß  ein,  welches  eine  augenblickliche  Beschlußnahme
  oder  Entscheidung  erfordert,  und  ist  es  nicht  möglich,  ohne  Störungen
für  den  Dienst  zu  befürchten,  darüber  vorher  die  Meinung  der  Direktion  u
vernehmen,  so  ist  der  Präsident  oder  Vizepräsident  ermächtigk,  auch  allein  alle
nöthigen  Anordnungen  zu  treffen.

Von  den  erlassenen  Verfügungen  ist  den  übrigen  Mitgliedern  der  Oirektion
  alsbald  Kenntniß  zu  geben.

*]

Alle  von  der  Direktion  gefaßten  Beschlüsse  sind  in  ein  besonders  dazu
bestimmtes  Protokollbuch  einzutragen  und  jedes  Protokoll  muß  von  sämmtlichen
an  den  Beschlüssen  theilnehmenden  Mitgliedern  unterzeichnet  und  von  einem
von  der  Direktion  hierzu  designirten  Angestellten  der  Gesellschaft  kontrasignirt
werden.

Die  Verfügungen,  Bekanntmachungen,  sowie  alle  Ausfertigungen,  welche
von  der  Direktion  ausgehen,  werden  von  dem  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung
  von  dem  Vizepräsidenten  unterzeichnet,  und  von  dem  von  der  Direktion
  hierzu  designirten  Angestellten  kontrasignirt.

Die  Direktion  in  Cöln  soll  wenigstens  einmal  monatlich  einer  von  den
Direktoren  in  London  bestimmten  Person  eine  Kopie  aller  in  das  Prokokollbuch

(r.  5847.)  ein-
        <pb n="196" />
        —  140  —

eingetragenen  Verhandlungen  der  Coͤlner  Direktoren  uͤbergeben,  sowie  auch  auf
Verlangen  die  Kopien  der  während  des  vorhergehenden  Monats  bei  der  Direktian
  eingegangenen  Berichte  und  Vorgänge,  beglaubigt  durch  den  Präsidenten
der  Direktion.

S.  39.

Die  Direktion  ist  Vorstand  der  Gesellschaft  und  vertritt  als  solcher  bei
saͤmmtlichen  Staatsbehoͤrden  und  Privaten  die  Gesellschaft;  sie  hat  die  obere
Leitung  des  ganzen  Unternehmens  und  es  unterliegen  ihrer  Entscheidung  alle
Angelegenhetten,  soweit  dieselben  nicht  der  Generalversammlung  überwiesen
worden  sind.

.  40.
Spezialdirektor.

Für  den  Betrieb  und  die  Beaufsichtigung  des  Dienstes  auf  der  Bahn,
sowie  zur  Leitung  der  merkamtilischen  Angelegenheiten  wird  ein  Spezialdirektor
ernannk,  der  in  Beziehung  auf  diese  Geschaftsführung  die  Gesellschaft  vertritt.

Er  hat  sich  bei  seiner  Geschäftefübrung  nach  den  Anordnungen  und  Instrukrionen
  zu  richten,  die  ihm  von  der  Oirektion  ertheilt  werden,  und  vertritt
dieselbe  innerhalb  seines  amtlichen  Wirkungskreises.

Er  führt  die  auf  seinen  Dienst  Bezug  habende  Korrespondenz  und  beaufsichtigt
  alle  übrigen  Angestellten  der  Gesellschaft,  welche  unter  ihm  stehen.  Er
ist  verpflichtet,  seden  Monat  der  Direkrion  einen  ausführlichen  Bericht  über
den  Gang  des  Geschäftes  und  eine  Uebersicht  über  Einnahme  und  Ausgabe
vorzulegen  und  alle  Maaßregeln  und  Verbesserungen  vorzuschlagen,  die  er  zum
Gedeihen  des  Unternehmens  nützlich  oder  nöthig  erachter.

Er  ist  befugt,  laufende  Ausgaben  bis  zum  Betrage  von  500  Thalern
ohne  jedesmalige  besondere  Ermächtigung  der  Direktion  anzuweisen;  jene,  die
500  Thaler  überschreiten,  bedürfen  der  Anweisung  der  Oirektion.

Er  kann  zu  den  Sitzungen  der  Oirektion  Heigezo  en  werden,  bei  denen
er  berathende  Stimme  hat.  Er  ist  für  pünktliche  Erf  llung  seiner  durch  die
Dienstinstrukrionen  und  die  besonderen  Verordnungen  der  Direktion  vorgezeichneten
  Obliegenheiten  verantwortlich.

Am  Ende  eines  jeden  Jahres  hat  er  der  Direktion  einen  umfassenden
Bericht  über  Alles,  was  auf  seinen  Dienst  Bezug  hat,  abzustatten.

Er  erhält  eine  bestimmte  fire  Besoldung.  Er  hat  nach  dem  Ermessen
der  Direktion  eine  Kaution  zu  hinterlegen.

.  41.
Betriebsdirektor.

Zur  Leitung  der  kechnischen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  wird  ein
Betriebsdirektor  ernannt,  welcher  alle  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Bahn  und  der  Gebäulichkeiten  betreffenden  Arbeiten  zu  beaufsichtigen,  für  gute
und  zweckmäßige  Unterhaltung,  Aufbewahrung  und  Ergänzung  der  Maschinen,
Materialien,  Transportmittel  und  sonsligen  Utensilien  zu  sorgen  und  die  mit

die-
        <pb n="197" />
        —  141  —

diesen  Gegenstaͤnden  und  mit  dem  Betriebe  der  Bahn  beschaͤftigten  Personen
zu  uͤberwachen  hat.

Auch  der  Betriebsdirektor  kann  zu  den  Sitzungen  der  Direktion  mit  ei
berathenden  Stimme  zugezogen  werden.

IV.
Von  den  Generalversammlungen.

F.  42.

Nur  die  Besitzer  von  fünf  und  mehr  Aktien  sind  in  der  Generaloersammlung
  stimmberechtigk.  «

Das  Stimmrecht  wird  in  folgendem  Verhältnisse  ausgeübt:
a)  fuͤr  5  bis  30  Aktien  auf  je  5  Aktien  Eine  Stimme;

h)  fuͤr  die  Aktien,  die  Jemand  uͤber  die  Awzah  von  30  hinaus  besitzt  bis
zu  300  Aktien,  fuͤr  je  10  Aktien  Eine  Stimme.

Fuͤr  die  Aktien,  die  Jemand  uͤber  die  Zahl  von  300  hinaus  besitzt,  soll
ein  Stimmrecht  nicht  ausgeuͤbt  werden,  so  daß  also  dem  Besitzer  von  300  und
mehr  Aktien  33  Stimmen  zukommen.

C.  43.

Die  Akrionaire  können  sich  in  Verhinderungsfällen  durch  andere  stimmberechtigte
  Aktionaire  vertreten  lassen,  antheilberechtigte  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuraträger,  Gemeinden  und  öffentliche  Institute  durch  ihre  Vertreter,
Bevormundete  durch  ihre  Vormünder,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänncr,  wenn
diese  Vertreter  auch  nicht  Aktionaire  sind.

Ein  Bevollmächtigler  darf  im  Ganzen  höchstens  zweihundert  Stimmen
cinschlieglich  der  etwaigen  eigenen  ausüben.

F.  44.

Im  Monat  Mat  eines  jeden  Jahres  soll  die  ordentliche  Generalversammlung
  der  Aktionaire  stattfinden,  welche  durch  die  DOirektion  zusammenberufen
  wird.  Die  Ankündigung  derselben  soll  vier  Wochen  vorher  in  den  im
K.  13.  angeführten  Zeitungen  erfolgen.

b  Die  Versammlungen  werden  in  Cöln,  als  dem  Sitze  der  Direktion,
ehalten.
8  Bei  wichtigen  Veranlassungen  können  auch  außergewöhnliche  Generalversammlungen
  von  der  Direktion  zusammenberufen  werden.

Die  Gegenstände,  welche  dabei  zur  Berathung  kom  sollen  in  der
Ankündigung  namhaft  gemacht  werden.

Jahrgang  186  1.,  (Nr.  5847.)  #  45.

20
        <pb n="198" />
        —  142  —

S.  45.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheinen,
  werden  als  mit  den  gefaßten  Beschlüssen  einverstanden  angesehen  und  sind
durch  dieselben  gebunden.

*Y

Jeder  Aktionair  hat  das  Recht,  in  der  Generalversammlung  Anträge  zu
stellen;  werden  dieselben  von  einem  Zehntel  der  in  der  Versammlung  vertretenen
Stimmen  untersiützt,  so  hat  der  Prsident  dieselben  zur  Berathung  zu  bringen.

Die  Direktion  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen  Anträge,
die  nicht  von  ihr  ausgehen  oder  ihrem  Vorsitzenden  nicht  spätestens  acht  Tage  vor
der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt  worden  sind,  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen.

K.  47.

Der  Präsident  der  Oirektion  oder  dessen  Stellvertreter  hat  den  Vorsitz
in  der  Generalversammlung  und  leitet  deren  Berathungen  ein.  Die  Protokollführer
  und  Skrutatkoren  werden  von  der  Versammlung  erwählt.

S.  48.

Bei  Erbffnung  der  Sitzung  macht  der  Präsident  die  Versammlung  mit
den  Gegensiänden,  welche  ihre  Zusammenberufung  veranlaßt  haben,  näher  bekannt
  und  ersiattet  in  der  jährlich  abzuhaltenden  ordentlichen  Generalversammlung
  den  allgemeinen  Jahresbericht  über  den  Gang  und  den  Erfolg  des  Unternehmens.
  Er  bringt  sodann  die  Antrage  der  Direktion  und  nach  diesen  die
Anträge  anderer  Mitglieder  zur  Diskusston  und  Abstimmung.  Der  Jahresbericht
  muß  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  in  dem  Geschäftslokale
  der  Direktion  offen  gelegt  und  den  sich  legitimirenden  Aktionairen  gedruckt
  behändigt  werden.

S.  49.

Der  Generalversammlung  sieht  die  Beschlußnahme  über  die  von  der  Oirektion
  zu  legende  Jahresrechnung  zu.  Die  Entlastung  wird  ertheilt  oder  verweiert
  auf  den  Bericht  und  Antrag  des  von  der  vorhergegangenen  Generalversammmng
  aus  ihrer  Milte  gewählten  Ausschusses  von  fünf  Mitgliedern  der
Gesellschaft,  welchen  drei  Wochen  vor  der  Generalversammlung  unker  Vorlage
sämmtlicher  Beläge  und  Inventarien  die  Jahresrechnung  zur  Revision  zu  übereben
  ist.
¾  Die  nämliche  Rechnung  wird  unter  Anschluß  sämmtlicher  Belcge  und
Inventarien  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokale  für  die
legitimirten  Aktionaire  zur  Einsicht  aufgelegt.

Die  Mitglieder  des  Revisionsansschusses  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich
und  haben  nur  bei  Entfernung  aus  ihrem  Wohnsitze  Ansprüche  auf  Diäten  und
Ersatz  ihrer  sonstigen  Auslagen.

g.  50.
        <pb n="199" />
        Die  Generalversammlung  hat  die  Bestimmung:

a)  über  die  Abänderung  der  Statuten,

b)  über  die  Ausdehnung  des  Unternehmens  durch  Zweighahnen  oder  auf
andere  Weise,

P)  über  die  Verbesserung  der  bestehenden  Anlagen,  welche  einen  Kostenaufwand
  von  mehr  als  50,000  Thalern  erfordern,

d)  über  die  Art  und  Weise  der  Anschaffung  der  für  außerordentliche  Ausgaben
  erforderlichen  Geldmittel,  sei  es  durch  Aufnahme  von  Anleihen
oder  Vermehrung  des  Aktienkapitals,

e)  über  die  zu  vertheilende  Jahresdividende,

f)  über  die  Legitimation  der  Aktionaire  zur  Abstimmung  in  streitigen  Fällen

Beschluß  zu  fassen.
g.  51.

Die  Beschlüsse  der  Generglversammlungen  werden  durch  absolure  Majorität
  der  Stimmen  der  anwesenden  Mutgglieder  gefaßt.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  über  die  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen
  sub  Litt.  a.  und  b.  bezeichneten  Gegenstände  ist  jedoch  die  Vertretung
von  drei  Viertheilen  des  Aktienkapikals  erforderlich.  Ist  diese  nicht  erreicht,  so  steht
es  der  Direktion  frei,  eine  zweite  Generalversammlung  unter  ausdrücklicher  Angabe
der  zu  berathenden  Gegensände  einzuberufen,  in  welcher  die  anwesenden  Aktionaire
mit  einfacher  Stimmenmehrheit  zu  berathen  befugt  sind.

G.  52.

Wenn  Gegenstände,  die  auf  die  Verwaltung  und  Geschaäftsfährung  Bezug
  haben,  zur  Berathung  und  Abstimmung  gebracht  werden,  so  haben  sich  die
Mitglieder  der  Direktion  sowohl,  als  die  unter  den  Aktionairen  besindlichen  Beamten
  der  Absiimmung  zu  enthalten.

F.  53.

Die  Prokokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  dem  Präsidenten
der  Direktion  oder  dessen  Stellvertreter,  dem  Sekretair  und  den  Strutatoren
unterzeichnet  und  in  den  Archiven  der  Gesellschaft  aufbewahrt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  hat  die  Direkrion  in  Ausführung
zu  bringen.

g.  54.

Oie  Generalversammlung  kann  den  Druck  und  die  Verdffentlichung  ihrer
Siszungsprokokolle  beschließen.

(Nr.  5847.)  20“  g.  55.
        <pb n="200" />
        —  144  —

g.  55.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  geschehen
durch  geheime  Abstimmung  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;  ergiebt  sich
Gleichheit  der  Stimmen,  so  entscheidet  das  Loos.  Wird  bei  einer  zweiten  Abstimmung
  keine  absolute  Majoritát  erlangt,  so  soll  bei  der  dricten  Abstimmung
relative  Stimmenmehrheit  entscheiden.

V.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  56.

Die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft,  der  Verkauf  der  Bahn  oder  die  Verschmelzung
  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Unternehmen  können  nim  in
einer  außergewöhnlichen  Generalversammlung,  die  von  der  Direktion  eigens  dazu
einberufen  werden  muß,  und  in  welcher  jede  einzelne  Aktie  eine  Stimme  hal,
beschlossen  werden,  und  zwar  nur,  wenn  wenigsiens  drei  Viertheile  der  anwesenden
  Aktionaire,  die  überdies  drei  Viertheile  aller  bestehenden  Aktien  repräsentiren,
dafür  slimmen.

Solltre  aber  bei  der  zu  diesem  Behufe  einberufenen  Generalversammlung
ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande  kommen,  so  soll  eine  zweite  Versammlung
unter  dem  Präjudiz  zusammenberufen  werden,  daß  die  in  derselben  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßten  Beschlüsse  für  alle  Akrionaire
bindend  sind.

g.  57.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  ausgesprochen,  so  hat  die  nämliche
Generalversammlung  auch  die  Art  und  Weise  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens
  zu  bestimmen  und  festzusetzen.

g.  58.

Die  solchermaaßen  beschlossene  Auflösung  der  Gesellschaft  muß  in  den  im
&amp;amp;#.  13.  angeführten  Zeitungen  dreimal  von  Monat  zu  Monat  bekannt  gemacht
werden  und  kann  die  Liauidation  erst  nach  Verlauf  dieser  drei  Monate  beginnen.

VI.
Transitorische  Bestimmungen.
g.  59.
Die  dermalige  Direktion  besiehr  aus  den  Herren:

1)  Dr.  Heuser  zu  Rönsahl;
2)  Re-
        <pb n="201" />
        —  145  —

2)  Regierungsrath  Fr.  Wm.  Liebrecht  zu  Arnsberg;
3)  Eduard  Moll  zu  Mülheim  a.  Rh.;

4)  Wilhelm  Arnold  Nierstras  zu  Cöln;
5)  Ed.  Oppenheim  zu  Cöln;

6)  Rudolph  Schmöle  zu  Minden;

7)  Richard  Zanders  zu  Bergisch-Gladbach;
8)  Charles  Bell  zu  London

9)  Eduard  Cropper  daselbst;

10)  A.  S.  Finlay  M.  P.  daselbst;

11)  John  Pender  M.  P.  daselbst)

12)  J.  Aspinall  Turner  M.  P.  daselbst.

Die  Vorgenannten  üben  während  der  Bauzeit  und  noch  zwei  Jahre  nach
Vollendung  und  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Deutz  bis  Seest  alle
in  diesem  Statute  der  Direktion  beigelegten  Funktionen  aus.  Nach  Ablauf
dieser  zwei  Jahre  tritt  der  9.  33.  in  Kraft.  .

Die  Mitglieder  der  Direktion  erhalten  waͤhrend  der  Bauzeit  jedes  jaͤhrlich
200  Pfund  Sterling  fuͤr  ihre  Muͤhewaltung.

g.  60.
Der  dermaligen  Direktion  wird  insbesondere  noch  die  Befugniß  ertheilt,

in  die  von  der  Staatsregierung  etwa  verlangte  Abaͤnderung  des  Statuts  Namens
  der  Unterzeichner  desselben  zu  willigen.

C.  61.

Die  Direktion  entscheidet  über  den  Zeitpunkt  der  Erbauung  der  im  P.  2.
erwähnten  Zweigbahnen,  desgleichen  über  Legung  des  zweiten  Schienenstranges,
sowie  über  die  erforderliche  Vergröherung  des  Betriebskapitals.

Die  hierfür  erforderlichen  Gelder  werden  in  Gemaßheit  des  Beschlusses
der  Generalversammlung  und  unter  Zustimmung  des  Königlichen  Handelsministeriums
  von  der  Direktion  angeschafft.

(Nr.  5847.)  r
        <pb n="202" />
        —  146  —
A.

Aktie
der
Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft
—iensß.ß.  ..
über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant
COreitzig  Pfund  Sterling).

D.-  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhaͤltniß  des  Berazes  derselben  an  dem
gesammten  Eigenthume  der  Cöln-Soester  Eisenbahngese  schaft  und  an  dem
ewinne  und  Berluste  derselben  betheilig.
en  .  .ten  .........  .  ....  186

Coͤln-Soester  Eisenbahngesellschaft.

Die  Direktion.  Eingetragen  Fol.  .....

des  Aktienbuches.
L.  S.  Unt  iften.
(  (nterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)

B.
*  Dividendenschein
S
*  z  zur
253  wAktie  ...
r  12  der
3  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.
2  Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung
5  z  desselben  die  auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jahr
deren  Betrag  von  der  Direktion  bekannt  gemacht  wird.
Cöln,  den  n  n  .  .  .  ..  186.

Die  Direktion  der  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  (Umerschriften  im  Faksimile.)
        <pb n="203" />
        Eingetragen  in  das  Talon-Reglster

Fol.-  ....
(Unterschrift  des  Beamten.)

—  147  —
C.

Talon
zur

Aktie  F.
der

Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  186.  gegen
Einlieferung  desselben  die  zur  obigen  Aklie  auszufertigenden  Dioidendenscheine

  für  den  Zeitraum  o0ooo  ...  bisss.
inklusive.
Cöln,  den  #en  .  ..  186.

Die  Direktion  der  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Unterschriften  im  Faksimile.)

Quittungsbogen

der

Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft

222  2  2  2  2  22  22  2222  222  2  22222  22  2  22222  22222222

Herr
hat  sich  durch  Zeichnung  einer  Aktie  von  zweihundert  Thalern  Preußisch

Kurant  (dreissig  Pfund  Sterling)  an  der  Coͤln-Soester  Eisenbahngesellschaft
betheiligt  und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  quittirten  Raten  eingezahlt.  Nach
Einzahlung  von  40  Prozent  wird  auf  Verlangen,  gegen  Ruͤckgabe  dieses  Quittungsbogens,
  ein  auf  den  Inhaber  lautendes  Aktien-Certifikat  ausgestellt,  auf
dem  über  die  weiteren  Einzahlungen  wie  oben  zu  gquirtiren  ist.

Coͤln,  den  .  .  ten  ....  ..  ...  ...  186.

Die  Direktion  der  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Unterschriften.)

Cr.  5847—SS4)  E.
        <pb n="204" />
        —  148  —

E.
Aktien-Gertifikat
der
Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft
—
Gegen  Rückgabe  des  mit  Quiktung  über  die  Einzahlung  von  achleig
Thalern  (zwöllf  Pfund  Sterling)  versehenen  Quittungsbogens  ist

dieses  Aktien=  Certifkat  ausgestellt  worden,  auf  dem  die  weiteren  Einzahlungen
zu  quirtiren  sind,  und  gegen  welches,  nach  geschehener  Volleinzahlung  des  Beftrages
  von  Eir  cihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  (dreissig  Pfund  Sterling),
die  Aktie  ausgehändigt  wird.

Cöln,  den  m  ...  186.

Die  Direktion  der  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft.
(Unm#erschriften.)

 

(Fr.  5818.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Besiätigung  der  Abänderungen
des  Statuts  der  unter  der  Firma  „Bergbaugesellschaft  Neu-Essen“  zu
Essen  besiebenden  Mtiengesellschaft.  Vom  28.  März  1861.

D.  Königs  Majestär  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  14.  März
1864.  die  von  der  Generalversammlung  der  Bergbangesellschaft  Neu-Essen  zu
Essen  am  18.  August  1862.  beschlossene,  in  der  notariellen  Verhandlung  vom
12.  November  v.  J.  enthaltene  Abeinderung  der  unfer  dem  4.  Februar  1856.
bestätigten  Gesellschaftsstatuten,  sowie  des  am  20.  April  1859.  genchmigten
Nachtrages  zu  denselben  zu  bestätigen  geruht.

Der  Allerhochste  Erlatz  nebst  den  Statutänderungen  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  28.  März  1801.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Delbrück.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  (rbeimen  Ober  Hofbuchdruckeren
(
        <pb n="205" />
        149  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagaten.

 

—  Xr.  II.  —

 

(Nr.  5849.)  Gesetz,  betreffend  die  Abaͤnderung  des  g.  13.,  Zusatz  213.,  des  Ostpreußischen
Provinzialrechts.  Vom  10.  Maͤrz  1864.

8
Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Haͤuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
g.  1.
Die  Bestimmung  des  §.  13.,  Zusatz  213.,  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts,
  wonach
in  Betreff  des  Realzehnten,  der  großen  Kalende  oder  Petition  und
des  Sackzehnten,  insofern  dieselben  nach  den  Feuerstellen  und  Haushaltungen
  entrichtet  werden,  wie  auch  in  Absicht  der  kleinen  und  der  Geldkalende,
  bei  Theilung  oder  Abbaue  der  Grundstücke  keine  Verminderung
  der  Abgabe  zum  Vortheile  der  alten  Besitzung  stattfindet  und  die
Abgabe  von  der  neuen  Besitzung  besonders  entrichtet  werden  muß,
wird  hiermit,  bezüglich  der  nach  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
vorkommenden  Theiungen  oder  Abbaue,  aufgehoben.

K.  2.

Die  im  F.  1.  bezeichneten  Abgaben  sind  im  Falle  der  Zerstückelung  der
damit  belasteten  Grundstlücke  auf  die  einzelnen  Theile  der  letzteren  nach  deren
Ertragswerth  oder  Flächenraum  zu  vertheilen.  Es  finden  dabei  die  §#.  12.  bis
15.  und  18.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.  (Gesetz-Sammlung  S.  28.  ff.)
Anwendung.

C.  3.

Feste  Abgaben  in  Körnern,  sowie  feste  Leistungen  an  Holz  und  Brennmaterial
  werden,  sofern  sie  zur  kleinen  Kalende  (G.  1.)  gehören,  von  der  Vorschrift
  des  §.  2,  des  Gesetzes  vom  15.  April  1857.  (Gesetz-Sammlung  S.  363.  ff.)

J.rgang  1884.  (Nr.  5840—5850)  21  aus-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  16.  April  1864.
        <pb n="206" />
        —  150  —

ausgenommen  und  der  Ablösbarkeit  nach  §#F.  3.  und  4.  des  gedachten  Gesetzes
bierdurch  unterworfen.  Bei  der  Verwandlung  der  fesien  Körnerabgaben  in
Roggenrente  bleibt  jedoch  der  im  F.  26.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.
(Gesetz-Sammlung  S.  77.  ff.),  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  rc.,  angeordnete
  Abzug  von  fünf  Prozent  wegen  der  geringeren  Beschaffenheit  der  Getreideabgabe
  im  Verhältniß  zum  marktgängigen  Getreide  ausgeschlossen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhöchstselbst  vollzogen  und  mit
Unserem  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,  den  10.  März  1864.

(1I.  S.)  Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selch  ow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5850.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Kempen  im  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  20.  Februar  1864.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Kempen  darauf  angetragen
  hat,  zum  Zweck  der  Regulirung  der  slädtischen  Schuldverhältnisse  und
zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen,  ihr  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  50,000  Thalern,  geschrieben:  funfzigtausend  Thalern,
gegen  Ausslellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Jinskupons  versehener

bligationen  Unsere  landesherrliche  Genchmigung  zu  ertheilen  und  bei  diesem
Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger,  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unker  nachstehenden  Bedingungen:


S.  1.

Es  werden  ausgegeben  500  Obligationen,  jede  zu  100  Thalern,  ausmachend
  überhaupt  50,000  Thaler.  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  vom
Hundert  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjdhrigen  Terminen,  am  fünfzehnten
Januar  und  am  fünfzehnten  Juli  von  der  siädtischen  Gemeindekasse  zu  Kempen
gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.  3

Zur
        <pb n="207" />
        —  151  —

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationon  nebst  den  Zinsen  der  eingelösien  Obligationen
verwendet,  so  daß  in  sieben  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen
eingelöst  sein  werden.  Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Dusseldorf  zu  verstärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

g.  2.

Zur  Leitung  der  Geschaͤfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilung
  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Vecammom
  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission  gewählk,  welche  für
die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  verantwortlich  ist  und  zu
dem  Ende  von  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  genommen
wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  der
Scadtverordneten-Versammlung,  eins  aus  der  Bürgerschaft  und  eins  entweder
aus  der  Bürgerschaft  oder  aus  den  Stadtverordneten  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  wöählen  sind.

S.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  und  zwar  jede  Obligation
  zu  Einhundert  Thalern  von  eins  bis  inklusive  fünfhundert  nach  dem  an-„gehängten
  Schema  ausgestellt,  von  dem  Bürgermeister  und  den  Mitgliedern  der
Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse
  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

S.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  zwei  Thalern  fünfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten  halblüprlichen
  Terminen  zahlbar,  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.  Die
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  nach  vorheriger  öffentlicher
Bekanntmachung  (wie  im  g.  7.)  bei  der  Gemeindekasse  zu  Kempen  gegen  Ablieferung
  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Ven  Verluste
  des  Talons  erfolgt  die  Aushäándigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an
nen  Jahaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen
  ist.

Die  Kupons  und  die  Talons  werden  von  dem  Bürgermeister,  der
Schubdenwilgungs-Kommisson,  und  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  unterschrieben.


.  ö.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  städtische  Gemeindekasse  gezahlt.  AuchZ
(Xr.  5850.)  21*  wer-
        <pb n="208" />
        —  152  —

werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse,  namentlich
  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuer,  in  Zahlung  angenommen.

S.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Saßuung  präsentirt  werden;  die  dafür  ausgesetzten
  Fonds  verfallen  zum  Vortheil  der  städtischen  Armenkasse  zu  Kempen.

S.  7.

Die  Nummern  der  nach  K.  1.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich
durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungskermine
öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  das  Kempener  Kreisblatt,  durch  das
Amtsblatt  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  und  durch  die  Cölnische  Zeitung.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Buͤrgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  im
K.  7.  bezeichneten  Blätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister  und  den  Miegliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  dazu  bestimmten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  städtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Ku-Pons
  verwendet.

g.  10.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Oipoostium  überwiesen
  werden.

Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf  eine  von  der
Schuldemilgungs-Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Bürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger
  Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt
  werden.

Die  deponirten  Kapitalbetraͤge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
laͤngstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligationen  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.  5.1
        <pb n="209" />
        —  153  —

K.  11.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  den  nach  der  Besiimmung  unter  §F.  7.  jähruch  zu  erlassenden
ekanntmachungen  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.

Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,
  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlosung
vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  F.  13.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
ghinen  uad  die  dafür  deponirten  Kapiralbeträge  der  städtischen  Armenkasse  aneimfallen.



K.  12.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Kempen
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann
die  Stadt,  wenn  die  JZinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  durch  die  Glaubiger  gerichtlich  verklagt
  werden.

K.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  9K.  1.  bis
13.  mit  nachstehenden  ndheren  Besiimmungen  Anwendung:

a)  die  im  K.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen
Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung  zu  Düsseldorf
  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Landgerichte  in  Cleve;

c)  die  in  den  P.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  die  unter  §F.  7.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter  geschehen;


d)  an  die  Stelle  der  in  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine

  sollen  acht,  an  die  Stelle  des  in  den  G.  8.  und  9.  erwähnten
  achten  Zahlungstermines  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
egenwärtige,  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
andesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unsenn
(Nr.  5850.)  2
        <pb n="210" />
        —  154  —

Königlichen  Insi  ĩegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewaͤhrleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  praͤjubiziren.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1804.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Obligation  der  Stadt  Kempen
M  .  .  ..  Thaler  100
uͤber

Einhundert  Thaler  Kurant.

D.  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  Kurant,
  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Kempen  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jahrlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  .  ten  ..........
und  .  leden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Räckgabe
der  ausgefertigten  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisarion  getilgr  werden,  weshalb  eine  Kündigung
  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zuladssig  ist.

Die  ndheren  Bestimmungen  sind  in  dem  nachstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Kempen,  am  #...  18.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.


Beigefügt.  sind  die  Kupons  Serie  1.
Nr.  1.  bis  10.  nebst  Talon.

Der  Gemeinde-Empfänger.  Die  folgenden  Serien  Zinskupons  werden

gegen  Einlieferung  der  Talons  bei  der  Gemeindekasse
  verabreicht.

Privilegium  wegen  Auegabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
tK###mpen  im  Getrage  von  50,000  Thalern.
Bomm.

(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

Lerie
        <pb n="211" />
        —  1865  —
Serie  1.  2  Thlr.  15  Sgr.  MIl.

Zins-Kupon
zur

Obligation  der  Stadt  Kempen  über  100  Thlr.  .
Inhaber  empfängt  a  .  .  .  ..  18..  an  faͤlligen  Zinsen  aus  der  Gemeindekasse:


-  zwei  Thaler  fuͤnfzehn  Silbergroschen.
Kempen,  den  .ten  ........  18.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-·
  Kommission.

Der  Gemeinde-Empfaͤnger.
(Dieser  Kupon  wird  unguͤltig  und  werthlos,
wenn  dessen  Betrag  fuͤnf  Jahre  nach  Verfall
nicht  erhoben  ist.)

T  a  l  o  n.

Inhaber  dieses  Talons  empfänge  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der  Gemeinderasse
zu  der  Obligation  der  Stadt  Kempen  über  100  Thaler  M...

die  zweite  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  ro.
...............  „sofern  dagegen  bei  der  unterzeichneten  staͤdtischen  Schulden-1
  .  Kommission  kein  Widerspruch  eingeht.

Kempen,  den.  #en  18.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs=Kommission.


Der  Gemeinde-Empfänger.

 

Oer.  4850—685)  (Tr.  5851.)
        <pb n="212" />
        —  156  —

(Nr.  5951.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  März  1864.,  betreffend  die  Anwendbarkeit  der  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  zusätzlichen  Vorschriften
  in  Beziehung  auf  die  Straßen  von  Dortmund  nach  Dorttfeld,
und  von  Dortmund  nach  Körne.

#
A%  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  will  Ich  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  zusätzlichen  Vorschriften  in  Beziehung
auf  die  Straßen  von  Dortmund  nach  Dorstfeld,  und  von  Dortmund  nach  Körne
hiermit  für  anwendbar  erklaͤren.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  März  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5852.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Aktiengesellschaft  Charlottenhütte"  mit  dem  Sitze  zu  Niederschelden  im
Kreise  Siegen  eriichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  2.  April  1864.

D.  Königs  Majestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  März
1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Aktiengesellschaft
Charlottenhütte“  mit  dem  Sitze  zu  Niederschelden,  sowie  deren  Statut  vom  28.  Januar
  1864.  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute
wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht
  werden.  «

Berlin,  den  2.  April  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="213" />
        —  157  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  12.—

 

(Nr.  5853.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  einer  Endfrist  für  die  Annahme  der
Oesterreichischen  ZJwanzig=  und  Jehnkreuzerstücke  bei  den  Königlichen  Kassen
in  den  Hohenzollernschen  LKanden.  Vom  11.  April  1864.

Wo#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Aufhebung  der  Bestimmungen  zu  2.  und  3.  der  Verordnung
vom  15.  August  1858.,  das  Kursverhältniß  der  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke
in  den  Hohenzollernschen  Landen  betreffend  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1858.
Seite  443.),  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  für  Unsere  Hohenzollernschen
  Lande,  was  folgt:

1)  Die  Zwanzigkreuzerstücke  und  die  Zehnkreuzerstücke  Oesterreichischen  Gepräges
  und  die  gleichen  Münzstücke  von  dem  Gepräge  derjenigen  erloschenen
  Münzherrschaften,  deren  Gebiete  gegenwärtig  zu  Oeslerreich
gehören,  sollen  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  bei  Unseren  Kassen  nicht  ferner
in  Jahlung  angenommen,  und  von  der  Landeskasse  in  Sigmaringen
nach  dem  PVewchhre  nicht  mehr  eingelöst  werden.

2)  Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
«  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahtgang  1864.  (Nr.  5853  8854.)  22  (Nr.  5854.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1864.
        <pb n="214" />
        —  158  —

(Nr.  5854.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  März  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Ichendorf  an  der  Cöln-Jülicher  Staatsstraße  über  Hemmersbach
  nach  Moederath  on  der  Cöln-Dürener  Bezirksstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Ichendorf  an  der  Cöln-Jülicher  Staatsstraße  über  Hemmersbach
  nach  Moederath  an  der  Cöln-Dürener  Bezirksstraße,  im  Kreise  Bergheim,
Regierungsbezirk  Cöln,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde
Hemmersbach  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zer  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialen,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  besltehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für
die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  März  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Tr.  5855.)
        <pb n="215" />
        —  159  —

(  5855.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Insterburg  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  12.  März  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Insterburg  darauf  angetragen  hat,
zur  Einrichtung  einer  stadtischen  Gasanstalt  und  zur  Bestreitung  anderer  außerordentlicher
  städtischer  Ausgaben  ein  Anlehen  von  100,000  Thalern  aufnehmen
und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen  versehene
Stadtobligarionen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwürtiges
Privilegium  zur  Ausstellung  von  100,000  Thalern  Insterburger  Stadtobligaionen,
  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  (A.  und  B.)  in  1270  Apoints,

und  zwar:

20  Apoints  zu  500  Thaler,

700  „  „  100  „

300  77  7  50  7*7

250  77  77  20  77
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Glaubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung
inerhalb  längstens  dreitig  Jahren  vom  Jahre  Eintausendachthundert  fünfundsechszig
  an  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere
landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats
zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1864.

(1.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

WNe.  3855.  22*  Schema  A.
        <pb n="216" />
        —  160  —

Schema  A.
(Stadtwappen.)  —
Insterburger  Stadt-Obligation
über
.....  Thaler.
Ausgefertigt  in  Gemaͤßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ...............  ,

Gesetz-Sammlung  pro  1864.  Seite  .....

W.  Magistrat  der  Stadt  Insterburg  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Sradt  ein  Darlehn  von  Thalern,
schreibe  Thalern  Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang
wir  hiermit  bescheinigen,  indem  wir  versprechen,  dasselbe  vom  1.  Juli  1864,  a
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  jedem  Vorzeiger  dieses  unter  den
folgenden  Allerhöchst  genehmigten  Bedingungen  prompt  binnen  spätestens  dreigig
Jahren  zurückzuzahlen.

1)  Es  werden  ausgegeben  und  mit  folgenden  Nummern  von  1  bis  1270

versehen:
20  Stück  à  500  Thaler,
700  „  à  100  „
300  „  à  50  „
250  „  à  20  „

2)  Jeder  Obligation  werden  zehn  Zinsscheine  für  die  fünf  Jahre  186.
bis  186.  beigegeben,  zahlbar  postnumerando  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres.

3)  Nach  Ablauf  dieser,  sowie  jeder  folgenden  fünf  Jahre  werden  neue
Zinsscheine  für  je  fünf  Jahre  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
  von  der  Stadt-Hauptkasse  an  die  Vorzeiger  des  der  aälteren
Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons  ausgereicht.  Beim  Werluste  des
Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den
Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.

Die  Zinsscheine  bedürfen  nur  der  Unterschrift  des  Rendanten;  die
der  Magistratsmitglieder  wird  auf  ihnen  durch  Druck  hergestellt.

4)  Die  Verzinsung  erfolgt  zu  fünf  Prozent  in  den  gedachten  halbjährigen
  Terminen.
5)  Zur
        <pb n="217" />
        —  161  —

5)  Zur  Tilgung  und  Bezzinsins  dieser  100,000  Thaler  wird  im  Stadthaushalts-Etat
  eine  Summe  von  6500  Thaler  jährlich  ausgeworfen,
durch  welche  in  Gemäßheit  des  aufgestellten  Amortisationsplanes  und
unter  Hinzutritt  des  etwaigen  Ueberschusses,  welchen  die  mittelst  dieses
Darlehens  einzurichtende  slädtische  Gasanstalt  über  Ldie  Betriebskosten
und  die  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung#der  für  die  Gasanstalt
  aufgenommenen  Obligationen  erforderlichen  Berräge  abwerfen
möchte,  bei  steigender  Amortisation  und  abnehmenden  Zinszahlungen  in
spatestens  30  Jahren  die  Schuld  getilgt  werden  wird.  Nach  Maaßabe
  des  Amortisationsplanes  finder  jährlich  in  der  ersten  Woche  des
Men  Juli  die  Ausloosung  der  Obligationen  in  öffentlicher  Stadtverordneten-Sitzung
  siatt.

6)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  2.  Januar
des  nächstfolgenden  Jahres  nach  dem  Nennwerthe  auf  der  Stadt-Hauptkasse
  gegen  Rückgabe  der  Obligarion  nebst  Zinsscheinen  und  des  Talons.
Sollren  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  zurückbehalten  und  zur  Einlösung  derselben  verwendet  event.
den  Gläubigern  nachgezahlt.

7)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
im  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  in  der  Königsberger
  Hartungschen  Jeltung  und  im  Staats-Anzeiger  öffentlich  bekannt
gemacht  und  die  Eigenthümer  zur  Einlösung  aufgefordert.  Sofern  eines
dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Koniglichen
Regierung  an  dessen  Stelle  ein  entsprechendes  anderes  treten.

8)  Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zum  2.  Januar  des
nächstfolgenden  Jahres  zur  Einlösung  eingereicht,  so  hört  mit  diesem
Tage  die  Verzinsung  der  ausgelooslen  Obligationen  auf.

9)  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  eingelöst  werden,
  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein  Recht,  als  sie  sich  noch
binnen  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Falligkeit  melden.

10)  Die  Nummern  dieser  Kbllgationen  sind  nach  der  Ausloosung  in  der
ad  7.  angegebenen  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

11)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken.

12)  Wenn  die  Stadtgemeinde  es  vorziehen  sollre,  die  zu  tilgenden  Obligationen,
  statt  der  Ausloosung,  aus  freier  Hand  zu  erwerben,  so  werden
die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal  durch  die  unter
Nr.  7.  bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht.

13)  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

14)  Die  getilgten  Obligarionen  werden  in  Gegenwart  des  Magistrats  unter
Zuziehung  einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  vernichket.

15)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Stadt-Hauptkasse  an  Zahlungsstatt
  angenommen.

(Nr.  5855.  10)  Der
        <pb n="218" />
        —  162  —

16)  Der  Betrag  der  faͤlligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger  gegen
Auslieferung  derselben  zu  den  festgesetzten  Terminen  aus  der  Stadthauptkasse
  gezahlt.

17)  Die  rückständigen  Zinsen  verjähren,  wenn  sie  nicht  in  den  nächsten  vier
Kalenderjahren  nach  dem  Fälligkeitsjahre  bei  der  Stadt-Hauptkasse  abgehoben
  werden.

18)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinsscheine
  finden  die  §9.  1—13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.,  sowie
die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  ergänzenden  Bestimmungen,  jedoch
  mit  folgenden  Maaßgaben  statt:

a)  Die  im  §.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  wird  dem  Magistrat  in  Insterburg
  gemacht.  Oiesem  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet  der
Rekurs  an  die  Königliche  Reglerung  in  Gumbinnen  statt.

b)  Das  im  KS.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
Kreisgericht  in  Insterburg.

)  Die  dort  in  den  #V.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  oben  unter  Nr.  7.  angeführten  Blätter
geschehen.  -

d)  In  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen
acht,  und  anslatt  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  abgewartet  werden.

19)  Oas  gesammte  Vermögen  der  Stadtgemeinde  Insterburg  haftet  den
Gläubigern  für  diese  Schuld.

Insterburg,  den  ...........  ....  18.
Der  Magistrat.
Stadt-Hauptkasse.
Hierzu  sind  zehn  Zinsscheine  Eingetragen  in  die  Kassenkontrole
———  ausgereicht.  Fol.  .....

Schema  B.
        <pb n="219" />
        —  163  —

Schema  B.

Zinsschein  .
übrrrrrr.  ,  schreie  Thaler  Zinsen
der
Insterburger  Stadtobligation  ..  .  ..
über  Thaler.

Inhaber  dieses  epfängt  an  186.  die  halbjährigen
Zinsen  der  Stadtobligation“.  mit  ...  ..  .  Rthlr.,  schreibe  ....  .  .  Thalern
aus  der  Stadt-Hauptkasse.

Insterburg,  den  rrnn  18.

Der  Magistrat.
Stadt-Hauptkasse.

Die  hier  genannten  Jinsen  verjähren  mit  Eingetragen  Kontrole
Ablauf  der  nächsten  vier  Kalenderjahre  naahy  Fool
dem  Falligkeitsjahre.

—

Talon

zur
Obligation  der  Stadt  Insterburg.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  u  der
Obligation  der  Stadt  Insterburg  Littr.  ber  haler
à  fuͤnf  Prozent  Zinsen  die  ..  ..  ie  Serie  zuusiupons  für  die  bn.  Jahre  18..
bis  18.  bei  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Insterburg,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirr  ist.

Insterburg,  den  tr....4  18.
Der  Magistrat.

 

(Nr.  5855—5856.)  (Nr.  5856.)
        <pb n="220" />
        164  —

(Nr.  5856.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  beiden  Haͤusern  des  Landtages  ertheilte
Genehmigung  zu  der  Verordnung  vom  20.  September  1863.  wegen  Abaiuderung
  des  Jolltarifs.  Vom  11.  April  1864.

N  die  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  beider  Häuser  des  Landtages
  der  Monarchie  erlassene  Verordnung  vom  20.  September  1863.  wegen
Abänderung  des  Zolltarifs  (Gesetz-Samml.  Seite  656.)  von  beiden  Häusern
des  Landtages  genehmigt  worden  ist,  wird  dies  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  11.  April  1864.
Das  Staatsministerium.
v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  deß  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="221" />
        —  166  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagcen.

 

—  Nr.  13.  —

(Nr.  5857.)  Vertrag  mit  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  wegen  Erweiterung  der
Eisenbahnverbindung  zwischen  Preußen  und  Anhalt.  Vom  30.  Januar
  1804.

S.e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Anhalt,  von  dem  Munsche  beseelt,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  den
beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu
treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchstihren
Geheimen  Ober-Regierungsrath  Karl  Wilhelm  Everhard  Wolf
und  Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Bernhard  Woldemar
  König;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt  Hoöchstihren  Re  serunge-Präsidenten,
  Kammerherrn  Georg  Ludwig  Carl  Wilh  m
von  Zerbst  und  Hoͤchstihren  Staatsrath  Friedrich  Gottlieb
Carl  Hagemann,

welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  uͤber  folgende  Punkte  uͤbereingekommen
  sind.
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichten
  Sich,  wechselseitig  nachstehende  Eisenbahnen  zuzulassen  und  zu  fördern:
1)  von  Wegeleben  über  Aschersleben  nach  Halle,
2)  von  Aschersleben  über  Güsten  nach  Bernburg,
3)  von  Güsten  nach  Staßfurt  zum  Anschluß  an  die  dort  mündende

Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn,

4)  von  der  Strecke  Aschersleben-Wegeleben  über  Ermsleben  nach  Ballenstedt.

Artikel  2.

Die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  hat  darum  nachge-Jrhrgeng
  1884.  (Nr.  5857.)  23  sucht,

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1864.
        <pb n="222" />
        —  166  —

sucht,  ihr  die  Ausdehnung  ihres  Unternehmens  auf  den  Bau  und  Betrieb  der
im  Artikel  1.  bezeichneten  vier  Eisenbahnverbindungen  zu  gestatten.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  diesem  Gesuche  Folge  geben,
vorausgesetzt,  daß  die  von  Ihr  für  nöthig  erachteten  Konzessionsbedingungen
Seitens  der  Gesellschaft  innerhalb  einer  nicht  unter  sechs  Monaten  zu  bemessenden
Frist  in  bindender  Form  angenommen  werden.  Die  Herzoglich  Anhaltische  Reierung
  ist  hiermit  einverstanden  und  hat  Ihrerseirs  der  Magdeburg-Halberstädter
Ellenbähngesellschaft  unter  Bewilligung  des  Rechts  der  Expropriation  nach
Maaßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  die  Konzessionsertheilung  für  das  Herzoglich
Anhaltische  Gebiet  bereits  zugesagt.

Artikel  3.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß
die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  auch  den  Betrieb  und  das
Eigenthum  der  Eisenbahn  von  Bernburg  nach  Köthen  an  sich  bringt.

Artikel  4.

Die  Königlich  Prenßische  Regierung  beabsichtigt,  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  die  Uebernahme  der  Verpflichtung  aufzuerlegen,
  jedem  künftigen  Unternehmer  einer  Eisenbahn  von  Aschersleben  oder  einem
anderen  Punkte  der  Strecke  Aschersleben-Halle  nach  Eisleben  jederzeit,  wenn  es
im  Interesse  des  Verkehrs  erkannt  werde,  die  Mitbenutzung  der  Bahrnstrecken
von  Staßfurt  nach  Güsten  und  von  Güsten  nach  Aschersleben,  beziehungsweise
nach  dem  Anschlußpunkte  der  Strecke  Aschersleben-Halle  zu  gestatten.  Die
Herzoglich  Anhaltische  Regierung  überläßt  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
von  dieser  Verpflichtung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
vorkommenden  Falls  Gebrauch  zu  machen,  und  alsdann  auch  für  die  im  Herzoglich
  Anhaltischen  Gebiete  liegenden  Theile  der  Strecken  von  Staßfurt  nach
Güsten  und  von  Güsien  nach  Aschersleben  dem  Unternehmer  der  Bahn  nach
Eisleben  das  Mitbenutzungsrecht  zu  übertragen  und  den  Umfang  und  die  Bedingungen
  seiner  Ausübung  allein  zu  reguliren.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  künftiger  Feststellung  der
Linie  für  die  Bahn  nach  Eisleben  eine  Ourchschneidung  Herzoglich  Anhalltischer
Gebietstheile  für  nöthig  erkennen,  so  wird  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung
hierzu  Ihre  Genehmigung  geben,  und  dem  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  konzessionirten  Unternehmer  auch  für  die  betreffenden  Strecken  des  Herzoglich
  Anhaltischen  Gebiets  die  Konzession  unter  denselben  Bedingungen  ertheilen,
  welche  im  gegenwärtigen  Vertrage  für  den  Preußischen  Unternehmer
der  im  Artikel  1.  genannten  Eisenbahnen  vereinbart  werden.

Artikel  5.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  wird  sowohl  in  Bezug  auf  die  im
Herzoglich  Anza  tischen  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  im  Artikel  1.  genann-
        <pb n="223" />
        —  167  —

nannten  Bahnen,  als  auch  in  Betreff  der  Köthen-Bernburger  Eisenbahn  nebst
Zubehör  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  und  die  dazu  ergangenen  und
noch  ergehenden  Abänderungen  und  Ergänzungen  gleichfalls  zur  Anwendung
bringen,  soweit  in  den  nachfolgenden  Artikeln  dieses  Vertrages  nicht  ein  Anderes
  vereinbart  isi,  oder  Eigenthümlichkeiten  der  Herzoglich  Anhaltischen  Landesgesetzgebung
  oder  lokale  Verhältnisse  Abweichungen  unvermeidlich  machen.

Artikel  6.

Bei  Ertheilung  der  im  Artikel  2.  und  3.  in  Aussicht  genommenen  Konzessionen
  an  die  Magdeburg-Halbersiäorer  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Herzoglich
  Anhaltische  Regierung  dieser  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  ihres  Königlich
Preußischer  Seits  bestätigten  Gesellschaftsstatuts  auch  in  den  Herzoglich  Anhaltischen
  Landen  die  Rechte  einer  Korporarion  zugestehen.  Die  Gesellschaft  soll
aber  nach  wie  vor  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  im  Knigreich
Preußen  behalten,  und  ungeachtet  der  Ausdehnung  ihrer  Unternehmungen  auf
das  Herzoglich  Anhaltische  Gebiet  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,
  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  im  Allgemeinen  betreffen,
lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ressortiren.  Insbesondere
sollen  auch  die  Bestaätigung  von  künftigen  Umgestaltungen  und  Abänderungen
der  Gesellschaftsstatuten,  die  Genehmigung  von  ferneren  Erweiterungen  des
Unternehmens,  sowie  die  Aufnahme  von  Darlehnen  und  die  Emission  neuer
Stammaktien  oder  Prioritäkts-Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung
allein  anheimgestellt  bleiben.

Artikel  7.

Die  Punkte,  wo  die  Bahnen  die  Landesgrenze  überschreiten  werden,  sollen
auf  Grund  der  von  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  auszuarbeitenden
  Projekte  nöthigenfalls  durch,  von  den  kontrahirenden  Hohen  Regierungen
  deshalb  abzuordnende  technische  Kommissarien  festgestellt  werden.  Die
Spurweite  der  Bahnen  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Eisenbahnen
  überall  gleichmaäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesanmne
Betriebsmaterial  so  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert
nach  allen  Seiten  übergehen  können.  ·

Die  Koͤniglich  Preußische  und  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  sind
daruͤber  einverstanden,  daß  die  Herrichtung  von  Stationen  und  Haltestellen  im
Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  der  Magdeburg---Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft
  nur  in  dem  Maaße  angesonnen  werden  soll,  als  ein  die  Kosten  der  Anlage
  und  Unterhaltung,  sowie  die  etwaige  Erschwerung  des  Betriebes  überwiegendes
  Verkehrsbedürfniß  besteht.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  soll  für  das  gesammte  Unternehmen  der  Magdeburg-(Nr.
  5857.)  23“  Hal-
        <pb n="224" />
        —  168  —

Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft  in  Gemaͤßheit  des  fuͤr  jedes  Staatsgebiet
besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei-Reglements  nach  übereinstimmenden
Grundsätzen  gehandhabt  werden.  Oie  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  wird
8  diesem  Zweck  das  von  der  Königlich  Preugtischen  Regierung  fesizustellende

ahnpolizei=  Reglement,  soweit  nicht  lokale  Verhälinisse  einzelne  Abweichungen
unvermeidlich  machen,  auch  für  die  Bahnstrecken  des  Herzoglichen  Gebiets  genehmigen
  und  in  Kraft  setzen.  Oie  Anstellung  und  Beaufsichrigung  nicht  nur
der  Bahnpolizei-,  sondern  auch  aller  übrigen  Betriebsbeamten,  soll  lediglich  der
Magdeburg-Halberstlädter  Eisenbahngesellschaft,  beziehungsweise  den  zuständigen
Königlich  Preußischen  Behörden  gebühren,  auch  sollen  Königlich  Preußische
Staatsangehörige,  welche  bei  dem  Betriebe  im  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete
angestellt  werden  möchten,  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes
  nicht  ausscheiden,  und  endlich  sollen  die  von  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem
Gebiete  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Die  Genehmigung  der  Tarife  und  Tarifaänderungen,  sowie  die  Genehmigung
  und  Abänderung  der  Fahrpläne  wird  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  ausschließlich  vorbehalten.

Die  Magdeburg-Halbersiädter  Eisenbahngesellschaft  soll  aber  verpflichtet
sein,  auf  ihren  Bahnen  innerhalb  des  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiets  keine
höheren  Tarifsätze  zu  erheben,  als  auf  ihren  anschließenden  Bahnstrecken  im
Königlich  Preußischen  Gebiete,  auch  bei  Regulirung  ihrer  Fahrpläne  die  Wünsche
der  Heroglib  Anhaltischen  Regierung  moglichsi  zu  berücksichtigen  und  zwischen
Aschersleben  und  Köthen  täglich  in  jeder  Richtung  mindesiens  drei  Züge  befördern,
  welche  sich  an  die  Hauptzüge  der  Berlin-Anhaltischen  und  der  Magdeburg-Leipziger
  Eisenbahn  thunlichst  anschließen.  Außerdem  soll  zwischen  den
beiderseirigen  Unterthanen  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der
Zeit  der  Abferrigung  ein  Unterschied  gemacht  werden,  namenrlich  sollen  alle  aus
dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  übergehenden
  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der
Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden
Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden.  —  Die  Herzoglich  Anhalkische  Regierung
  wird  auf  den  in  Ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecken  der  Magdeburg-Halberstädrer
  Eisenbahngesellschaft  andere  Unternehmer  ohne  vorgängige  Verstdndigung
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  zulassen.

Artikel  10.

Ueber  die  Verhältnisse  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  hinsichtlich
  der  Benutzung  der  Eisenbahn  zwischen  Körhen  und  Bernburg  und  der
auf  Herzoglich  Anhalrischem  Gebiete  herzustellenden  Strecken  der  Eisenbahnen
von  Wegeleben  über  Aschersleben  nach  Halle,  von  Aschersleben  über  Güsten
nach  Bernburg,  von  Güsten  nach  Scaßfurt,  der  Steecke  von  Aschersleben-We-
        <pb n="225" />
        —  169  —

Wegeleben  uͤber  Ermsleben  nach  Ballensledt  und  von  einem  Punkte  der  Strecke
Aschersleben-Halle  nach  Eisleben  ist  Folgendes  verabredet  worden.

a)  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich,  den  Königlich
Preußischen  Posten  und  Poslsendungen  aller  Art  auf  den  genannten
Eisenbahnen  den  freien  Transik  durch  das  Herzoglich  Anhalrische  Gebiet
so  lange  zu  gestatten,  als  die  gedachten  Eisenbahnen  bestehen.

b)  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  macht  Sich  verbindlich,  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  auf  den  genannten
  Eisenbahnen,  soweit  solche  neu  zu  erbauen  sind,  im  Herzoglich
Anhaltischen  Gebiete  unter  allen  Voraussetzungen  und  für  alle  Zeiten
ganz  dasselbe  geleistet  wird,  was  derselben  auf  diesen  Eisenbahnen  im
Kbniglich  Preutzischen  Gebiete  geleistet  werden  muß.  Bezüglich  der
Eisenbahn  zwischen  Köthen  und  Bernburg  macht  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  Sich  verbindlich,  der  Magdeburg-Halberstaädter  Eisenbahngesellschaft
  mit  der  Konzession  zur  Erwerbung  dieser  Eisenbahn
die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  nicht  allein  bis  zur  Weitereröffnung
derselben  in  der  Richtung  auf  Güsten  in  die  Verpflichtungen  der
Köthen-Bernburger  Eisenbahngesellschaft  hinsichtlich  des  Posteransports
einzurreten,  sondern  auch  von  der  Weitereröffnung  ab  der  Koniglich
Preußischen  Postverwaltung  zwischen  Köthen  und  Bernburg.  unter  allen
Voraussetzungen  und  für  alle  Zeiten  ganz  dasselbe  zu  leisten,  was  derselben
  auf  den  übrigen,  im  gegenwärtigen  Vertrage  besprochenen  Eisenbahnen
  im  Kbniglich  Preußischen  Gebiete  geleistet  werden  muß.  Diese
Verpflichtung  soll  alsdann  in  die  Stelle  derjenigen  Verpflichtung  treten,
welche  der  Köthen-Bernburger  Eisenbahngesellschaft  seiner  Zeit  durch
die  besonderen  Konzessionsbedingungen  resp.  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen
  und  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  zu
Gunsten  des  Postwesens  auferlegt  worden  ist.

c)  Die  Kbniglich  Preußische  Posiverwaltung  verpflichtet  sich,  falls  in  der
Folge  die  Hergoglich  Anhaltischen  Posten  nicht  mehr  von  der  Königlich
Preußischen  Posiverwaltung  administrirt  werden  sollten,  an  die  Herzoglich
Anhaltische  Regierung  für  die  auf  den  vorstehend  genannten  Eisenbahnen
im  Transit  durch  Herzogliches  Gebiet  zu  befördernden  Poststücke  an
Briefen,  Geldern  und  Packeten  den  niedrigsten  Frachtsatz  zu  bezahlen.
Die  Berechnung  soll  in  diesem  Falle  der  Art  geschehen,  daß  für  jede
auf  den  verschiedenen  Bahnen  im  Herzoglichen  Gebiete  durchlaufene
Entfernung  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  im  Transit  beförderten
  Poststücke  ermittelt  und  auf  dieses  Gesammtgewicht  der  nach  der
Entfernung  unter  Zugrundelegung  des  geringsten  Einheitssatzes  pro
Meile  bemessene  Frachtsatz  angewendet  wird.

Ausgeschlossen  von  einer  Vergütung  an  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  bleiben  diesenigen  Postsendungen,  für  welche  die  Preu-Hßische
  Posiverwaltung  eine  Transportvergütung  auf  Anhaltischem  Gebiete
  an  die  Eisenbahngesellschaft  zu  entrichten  hat.

(Nr.  5857.)  d)  Die
        <pb n="226" />
        —  170  —

d)  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich,  auch  in  dem
unter  c.  vorgesehenen  Falle  den  Transport-Unternehmern  auf  den  vorstehend
  genannten  Eisenbahnen  aus  Anlaß  des  Postregals  hinsichtlich
des  Transportbetriebes  keine  groͤßeren  Beschraͤnkungen  aufzuerlegen,
als  Königlich  Preußischer  Seits  geschieht;  auch  wird  Dieselbe  Ihrerseits
nicht  nur  keine  höheren  Leistungen,  als  von  Seiten  der  Koöniglich
Preußischen  Regierung  gefordert  werden,  zu  Gunsten  des  Poslregals
in  Anspruch  nehmen,  sondern  auch  alle  Erleichterungen,  welche  hierin
von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allgemein  oder  für  die  in
Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmungen  insbesondere  zugestanden  werden
  möchten,  in  gleichem  Maaße  gewähren.

Hierdurch  wird  jedoch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Herzoglich
Anhaltische  Regierung  dieselben  Leisiungen  für  Ihre  eigenen  Posten
verlangen  könne,  welche  die  Königlich  Preußische  Regierung  für  Ihre
Posten  von  den  Eisenbahngesellschaften  verlangt.

Artikel  11.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  an  allen  Eisenbahnen,  über  welche  der  gegenwärtige  Vertrag  lautet,
Tekgraphenlinien  in  beliebigem  Umfange,  sowohl  oberirdisch,  als  unterirdisch,
soweic  die  Königlich  Preußische  Regierung  es  für  angemessen  erachtet,  auf  dem
Herzoglichen  Gebiete  anzulegen  und  für  Preußische  Rechnung  zu  benutzen;  auch
wird  die  Herzogliche  Regierung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  in  der  k  zu  ertheilenden  Konzession  die  Verpflichtung  auferlegen,  der
Königlich  Preußischen  Regierung  die  Anlage  und  Benutzung  von  Telegraphenlinien
  auf  den  genannten  Eisenbahnen  in  gleicher  Weise  zu  gestatten.  Telegraphenstationen
  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  innerhalb
des  Herzoglich  Anhaltischen  Gebietes  nicht  ohne  vorherige  Verstchdigung  mit
der  Herzoglichen  Regierung  errichtet  werden.

Artikel  12.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maaßgabe  Ihrer  Gesetze
vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen,  von  dem  gesammten  Eisenbahn-Unternehmen
  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  einschließlich
  der  im  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  gelegenen  Ichnnrecken,  eine  Eisenbahnabgabe
  erheben.  Von  dem  jährlichen  Ertrage  dieser  Abgabe  soll  die  Königlich
  Preußische  Regierung  für  die  Bahnstrecken  Magdeburg-Halberstadt-Thale
  und  Magdeburg-Wittenberge  diejenige  Summe  vorab  erhalten,  welche
Sie  von  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  für  das  Betriebsjahr
  1863.  an  Eisenbahnabgaben  thatsächlich  bekommen  wird.  Der  nach  Abzug
dieser  Summe  verbleibende  Rest  der  Abgabe  soll  dagegen  als  Einnahme  von
den  übrigen  Theilen  des  Gesammtunternehmens  der  Gesellschaft  angesehen,
und  demgemäß  mit  der  Herzoglich  Anhalrischen  Regierung  nach  Verhältniß  der
Meilenzahl  der  in  Ihrem  Gebietre  gelegenen  und  wahrend  des  ganzen  betreffenden
        <pb n="227" />
        —  171  —

den  Jahres  bereits  im  Betriebe  gewesenen  Bahnstrecken  getheilt  werden.  Die
Koͤniglich  Preußische  Regierung  wird  alljaͤhrlich  sofort  nach  Feststellung  und
Einziehung  der  Abgabe  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  Mittheilung
machen  und  den  Ihr  gebührenden  Antheil  an  die  von  Ihr  zu  bezeichnenden  Einnahmestellen
  abführen  lassen.  Um  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  die  beabsichtigte  Ausdehnung  ihres  Unternehmens  thunlichst  zu
erleichtern,  wird  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  zu  Gunsten  dieser  Gesellschaft
  für  die  ersten  drei  vollen  Kalenderjahre  des  Betriebs  jeder  Bahnstrecke
auf  Ihren  Antheil  an  der  Eisenbahnabgabe  verzichten.  Ferner  ist  die  Herzoglich
  Anhaltische  Regierung  einverstanden,  daß  die  Vorabentnahme  derjenigen
Summe,  welche  die  Magdeburg-Halberstädrer  Eisenbahngesellschaft  für  das
Betriebsjahr  1863.  an  Eisenbahnabgabe  zu  zahlen  haben  wird,  lediglich  ein
Recht  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ist,  dergestalt,  daß  es  Letzterer  freisteht,
  für  jedes  Betriebsjahr,  für  welches  sich  jene  Summe  geringer  stellt,  als
der  Betrag,  welcher  sich  für  die  Strecken  Magdeburg-Halberstadt-Thale  und
Magdeburg-Witlenberge  nach  Verhältniß  der  Meilenzahl  berechnet,  die  Vertheilung
  der  Eisenbahnabgabe  nach  diesem  Ihr  günstigeren  Maaßstabe  zu  bewirken.
  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  wird  von  den  auf  den  Bahnstrecken
  Ihres  Gebiers  passirenden  Transporten  aller  Art  niemals  eine  Durchgangsabgabe
  irgend  einer  Art  erheben,  auch  von  der  Magdeburg-Halberslädter
Eisenbahngesellschaft  weder  Konzesstonsgeld,  noch  irgend  eine  andere  Abgabe
fordern,  vielmehr  dieser  Gesellschaft  Freiheit  von  der  Grundsteuer,  jeder  Gewerbesteuer
  und  von  Kommunalsteuern  zugestehen.

Artikel  13.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Rezierung  von  der  Magdeburg-Halberstddter
  Eisenbahngesellschaft,  sei  es  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  9.  42.
des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom
3.  November  1838.,  oder  im  Wege  des  Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel
  die  den  Gegenstand  gegenwärtigen  Vertrages  ausmachenden  Eisenbahnen
an  Sich  bringen  und  auf  diese  Weise  auch  in  Bezug  auf  die  im  Herzoglich  Anhaltischen
  Gebiete  liegenden  Bahnstrecken  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  eintreten,  so  wird  Sie  Sich
bereit  finden,  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  gegen  Zahlung  einer  verhaltnißmäßigen
  Vergütigung  und  nach  vorgängiger  Verständigung  über  die
Einrichtung  eines  zusammenhängenden  einheitlichen  Betriebes  der  beiderseitigen
Bahnstrecken  den  Ankauf  der  in  Ihrem  Gebiete  liegenden  Bahntheile  frei

zu  stellen.
Artikel  14.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich,  die  auf  Anhaltischem
  Gebiete  befindlichen  und  ferner  zu  errichtenden  chemischen  Fabriken  in
keiner  Weise  bei  dem  Bezuge  der  Rohmaterialien,  insbesondere  des  Kalisalzes
und  der  in  der  Begleiiung  desselben  auftretenden  Salzarten,  von  dem  Preußischen
  Steinsalzbergwerke  bei  Staßfurt  zu  beschränken  und  die  zur  Zeit  in  dieser
Beziehung  beslehenden  Verbote  und  Beschränkungen  sofort  aufzuheben,  wogegen

(Nr.  5857.)  den
        <pb n="228" />
        —  172  —

den  chemischen  Fabriken  auf  Preußischem  Gebiete,  wie  bisher  so  auch  ferner,
ebenfalls  hinsichtlich  des  Bezuges  ihrer  Rohmaterialien  freie  Hand  gelassen
werden  soll.

Artikel  15.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  wird  eine  Erleichterung  der  nach
Artikel  2.  b.  des  Verrages  vom  17.  Mai  1831.  wegen  Regulirung  der  Schifffahrtsabgaben
  auf  der  Saale  bei  Bernburg  erhobenen  Schleusengelder,  und
zwar  dahin  eintreten  lassen,  daß  vom  1.  Januar  1865.  ab  eine  Ermägzigung
auf  zwei  Drittel  ihrer  jetzigen  Satze  stattfindet,  und  vom  1.  Januar  1866.  ab

a)  statt  der  Tarifsätze  zu  1.  und  2.  höchstens  zu  entrichten  sind:
4)  von  einem  Schiffsgefäße,  dessen  Tragfähigkeit  1200  Zentner  übersieig,


eladen  3  Rihlr.  —  Sgr.
unbeladen  —  „  20  „  »
2)  von  einem  Schiffsgefäße,  dessen  Tragfahigkeit  1200  Zentner  oder
weniger  beträgt,
beladen  1  Rchlr.  15  Sgr.
unbeladen  —  „  12  „

b)  Schleusengelder  gar  nicht  erhoben  werden:

1)  von  Anhängen,  welche  zu  größeren  Fahrzeugen  gehbren  und  gleichzeitig
  mit  diesen  durchgeschleust  werden;

2)  von  Leichterfahrzeugen,  welche  lediglich  auf  kurze  Strecken,  des
niedrigen  Wassersiandes  wegen,  einen  Theil  der  Ladung  des  Hauptschiffes
  übernommen  haben  und  gleichzeitig  mit  letzterem  durch  die
Schleuse  gehen.

Artikel  16.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  die  Anlage  einer  Zweigbahn
von  dem  Steinsalzwerke  Leopoldshall  zum  Anschlusse  an  die  Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn  auf  dem  Bahnhofe  Staßfurt.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  wird  den  Betrieb  dieser  Bahn  ohne
Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  keiner  anderen  als  einer
Preußischen  Eisenbahngesellschaft  übertragen.

Die  Festsiellung,  unter  welchen  Bedingungen  die  Durchführung  des  auf
dem  Bergwerk  Leopoldshall  gewonnenen  Salzes  nach  Schönebeck  und  weiter
gestattet  werden  kann,  bleibt  besonderer  Vereinbarung  vorbehalken.

In  Bezug  auf  die  Preußische  Strecke  der  Bahn  verbleiben  der  Königlich
Preußischen  Regierung  wegen  Festsiellung  der  Baulinie  und  des  Bauprojekts,
wegen  Unterhaltung  und  Betriebes  der  Bahn,  Gestattung  von  Anschlüssen  u.  s.  w.
alle  Rechte  und  Einwirkungen  nach  Maaßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  Ferner  behalt
  Sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  das  Recht  vor,  die  in  Ihrem  Gebiete
  gelegene  Serecke  der  Zweigbahn  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren,  von

Er-
        <pb n="229" />
        —  173  —

Eroͤffnung  des  Betriebes  an  gerechnet,  gegen  Erstattung  des  Anlagekapitals
dieser  Strecke,  beziehungsweise  bei  eingetretener  Verschlechterung  nach  Abzug
des  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Minderwerths  zu  erwerben.  Außerdem
  soll  die  Aufsicht  über  die  den  Betrieb  der  Bahn  führende  Prenßische  Gesellschaft
  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen,  das  in
Preußen  für  diese  Gesellschaft  geltende  jeweilige  Betriebsreglement  —  unbeschadet
  des  Strafhoheitsrechts  der  Herzoglich  Engallischen  Regierung  —  auch
für  die  ganze  Zweigbahn  gelten,  ferner  die  Anstellung  und  Beaufsichligung  der
Bahnpolizei  und  überhaupt  aller  Betriebsbeamten  lediglich  der  berreffenden
Gesellschaft,  beziehungsweise  den  zuständigen  Königlich  Preußischen  Behörden
gebühren,  die  Preußtschen  Staatsangehörigen,  welche  beim  Betriebe  im  Herzoglich
  Anhaltischen  Gebiete  angestellt  werden  möchten,  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes  nicht  ausscheiden,  und  endlich  die  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  ohne  weitere
Reoision  auch  im  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  zugelassen  werden.

Artikel  17.

Gegenwartiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt,
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden  spätestens
  binnen  vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmäch--tigten
  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Januar  1864.
"  Carl  Wolf.  Bernhard  König.

¶L.  §.)  .  S.)
Georg  von  Zerbst.  Frledrich  Hagemann.
(I.  S.)  ie

W  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  am  3.  März  1864.  zu  Berlm  stattgefunden.

 

(Nr.  5858.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisen
bahngesellschaft,  betreffend  verschiedene  Erweitcrungen  ihres  Unternehmens
  und  den  fünften  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschaftsstatut.  Vom
13.  April  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.
Nachdem  die  Magdeburg-Halberstchdter  Eisenbahngesellschaft  die  in  dem
anliegenden,  von  ihrem  hierzu  ermächtigten  Direktorium  aufgeslellten  fünften
Jahrgang  1894.  (Nr.  5857—5358.)  24  Nach-
        <pb n="230" />
        —  174  —

Nachtrage  zum  Gesellschaftsstatut  unter  §.  1.  aufgeführten  Erweiterungen  ihres
Unternehmens  beschlossen  hat,  wollen  Wir  zu  den  letzteren,  in  Anerkennung  des
daraus  für  die  gewerblichen  und  Verkehro-Interessen  der  betreffenden  Gebietstheile
  zu  erwartenden  Nutzens,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,
auch  den  vorerwähnten  Statmnachtrag  hierdurch  mit  der  Maaßgabe  besiätigen,
daß  von  den  7,700,000  Thalern,  welche  in  F.  14.  dieses  Statutnachtrages  zur
Bestreirung  der  Kosten  der  Erweiterungen,  besseren  Ausruslung  und  Vervollständigung
  des  Unternehmens  vorgeseben  werden,  nur  die  1,700,000  Thaler  in
Stammaktien,  nicht  auch  die  6  Millionen  Thaler  in  Prioritals-Obligationen  als
Grundkapital  im  Sinne  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  namentlich
  der  Artikel  209.  240.  242.  und  248.  anzusehen  sind.  Zugleich  verordnen
Wrr,  daß  auf  die  hiernach  von  Uns  genehmigten  Bauerweiterungen  des  Magdeburg-Halbersiädter
  Eisenbahn-Unternehmens  die  in  dem  Gesetze  vom  3.  Novemr
  1838.  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Expropriarion  Anwendung  finden
ollen.  -

DiegegenwäktigcKonzessions-undBestätigungs-Urkundeistnebstdem
StatutnachtmgedutchdieGesetz-Sammlungzuverdffentlichen.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  April  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Fünfter  Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Das  durch  das  Allerhöchst  bestätigte  Statut  vom  13.  September  1841.
gegründete,  und  durch  den  unterm  15.  April  1861.  Allerhöchst  bestärigten  zweiten
  Nachtrag,  sowie  durch  den  unterm  28.  September  1863.  bestatigten  vierten
Nachtrag  erweiterte  Umernehmen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  wird  ausgedehnt:

1)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Halle  a.  d.  S.  über
Aschersleben  nach  Wegeleben  und  von  Halberstadt  nach  einem  vom
Staate  zu  bestimmenden,  für  den  Verkehr  auf  der  Bahalinie“  über

eIen-
        <pb n="231" />
        —  175  —

Kreiensen  angemessenen  Anschlußpunkte  der  Bahn  von  Wolfenbüttel
über  Börsum  nach  Harzburg;

2)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Aschersleben  über
Güsten  nach  Bernburg  nebst  einer  Zweigbahn  von  Güsten  nach  Staßfurth
  zum  Anschluß  an  die  dort  mündende  Magdeburg-Leipziger
Eisenbahn;

3)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  der  Bahnstrecke  Aschersleben-Wegeleben
  über  Ermsleben  nach  Ballenstedt;

4)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  nach  Wernigerode;

5)  auf  den  Erwerb  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Bernburg  nach
Köthen.

Die  spezielle  Richtung  der  unter  1.  bis  4.  bezeichneten  Bahnen  wird  von
dem  Koöniglichen  Handelsministerium  feslgestellt.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  gedachten  Ministeriums  abgewichen  werden.

9.  2.

Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  unterworfen,  sowohl  des  Staatsvertrages,
  welcher  wegen  der  im  §.  1.  bezeichneten  Eisenbahnen  zwischen  der
Kniglich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  unterm  30.  Januar
  19864.  bereits  abgeschlossen  ist,  als  auch  derjenigen  Staatsvertraͤge,  welche
wegen  der  Bahnanlage  von  Halberstadt  nach  einem  Anschlußpunkte  der  Bahn
von  Wolfenbüttel  über  Börsum  nach  Harzburg  von  Preußen  mit  Hannover
oder  Braunschweig,  oder  mit  diesen  beiden  Staaten  noch  vereinbart  werden.

g.  3.

Die  Inangriffnahme  des  Baues  der  Bahnstrecke  von  Halle  a.  d.  S.
uͤber  Aschersleben  nach  Wegeleben  soll  nicht  davon  abhaͤngig  sein,  daß  die  Fortsetzung
  der  Bahn  über  Halberstadt  hinaus  vorher  durch  die  erforderliche  Vereinbarung
  der  betheiligten  Regierungen  über  deren  Zulassung  und  Richtung  sicher
gestellt  wird.

Für  den  Beginn,  den  Fortschritt  und  die  Vollendung  der  Bahnstrecke
Halle-Wegeleben  kann  das  Königliche  Handelsministerium,  ohne  Rücksicht  auf
die  Lage  der  Vorverhandiungen  und  der  Bauausführung  der  Fortsetzung  über
Halbersiadt  hinaus,  Frisien  bestimmen,  bei  deren  Nichteinhaltung  die  ertheilte
Konzession  zurückgenommen,  auch  die  etwa  schon  ausgeführten  Anlagen  unter
der  Bedingung  zur  oöffentlichen  Versieigerung  gebracht  werden  können,  daß  die
Bahn  von  den  Ankäufern  vollendet  werde.

In  Betreff  der  übrigen  nach  F§.  1.  auszuführenden  Bahnanlagen  steht
dem  Königlichen  Handelsministerium  auf  Grund  des  F§.  21.  des  Gesetzes  vom
3.  November  1838.  die  Beslimmung  von  Baufristen  gleichfalls  zu,  jedoch  sollen
dieselben  so  bemessen  werden,  daß  der  Gesellschaft  für  die  betriebsfähige  Vollendung
  der  sämmtlichen  Bahnen  fünf  Baujahre  gelassen  werden.

(Nr.  585·8.)  215  F.  4.
        <pb n="232" />
        —  176  —

K.  4.

Jedem  künftigen  Unternehmer  einer  Eisenbahn  von  Aschersleben  oder
einem  anderen  Punkte  der  Strecke  Aschersleben-Halle  muß  die  Gesellschaft  jederzeit
  auf  Verlangen  des  Staates  die  Mitbenutzung  der  Bahnstrecken  von  Staß-=furth
  nach  Güsten  und  von  Güsten  nach  Aschersleben,  beziehungsweise  nach
dem  betreffenden  Anschlußpunkte  der  Strecke  Aschersleben-Halle  gestatten,  und
zwar  unter  denjenigen  Bedingungen  und  gegen  diejenigen  Vergütungen,  welche
in  Ermangelung  der  gütlichen  Vereinbarung  Seitens  des  Königlichen  Handelsministeriums
  den  obwaltenden  Verhältnissen  und  den  Rücksichren  der  Billigkeit
am  meisten  entsprechend  erkannt  werden.

g.  5.

Die  Gesellschaft  darf  von  dem  jetzt  oder  kuͤnftig  ihr  zustehenden  Widerspruchsrecht
  gegen  neue  Bahnanlagen  im  Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  nur
so  lange  und  insoweit  Gebrauch  machen,  als  der  Staat  darin  eine  uͤberwiegende
Beeinträchtigung  Preußischer  Verkehrsinteressen  nicht  finden  wird.

K.  6.

Auf  den  im  F.  1.  genannten  Eisenbahnen  sieht  dem  Staate  zu  sowohl
die  Genehmigung  und  nöthigenfalls  Abanderung  der  Fahrpläne,  als  auch  die
Genehmigung  der  Bahngeld=  und  der  Frachttarife,  sowie  jeder  Abänderung
derselben.

Außerdem  sollen  auf  der  Stammbahn  Magdeburg-Oschersleben-Halberstadt
  und  auf  der  Strecke  Halberstad"-Thale  Erhöhungen  des  gegenwärtigen
Tarifs  ohne  Genehmigung  des  Staates  nicht  stattfinden,  auch  solche  DOifferential-Tarifsätze,
  in  denen  das  Königliche  Handelsministerium  eine  unstatthafte
Beeinträchtigung  berechrigter  Preußischer  Interessen  erkannt,  weder  neu  eingeführt
  noch  beibehalten  werden.

S.  7.

Die  Gesellschaft  darf  sich  nicht  entziehen,  soweit  das  Kbnigliche  Handelsministerium
  es  im  Verkehrsinteresse  für  nöthig  erachtet,  auf  dessen  Verlangen
mit  anderen  in=  und  ausländischen  Bahnverwaltungen  für  die  Beförderung  von
Personen  und  Gütemn  direkte  Expeditionen  und  direkte  Tarife  zu  errichten,  und
piroer  insbesondere  auch  in  gegenseitiges  Durchgehen  der  Transporimittel  zu
willigen.

8  In  Betreff  der  Höhe  der  gegenseitigen  Vergütungssätze  für  die  durchgehenden
  Transportmitkel,  sowie  der  Art  und  Weise  der  Abrechnungen  bei
mangelnder  gütlicher  Versiändigung  mit  den  anderen  Bahnverwaltungen  hat
die  Gesellschaft  sich  den  Feststellungen  des  Königlichen  Handelsministeriums  zu
unterwerfen.

K.  8.

Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen
und  Posiwagen  gemäß  H.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  die  begleitenden  Posikondukteure  und  das  expedirende
Personal  unentgelrlich  zu  befördern.

F.  9.
        <pb n="233" />
        —  177  —

g.  8.

Die  Gesellschaft  gestattet  laͤngs  ihrer  Bahnen  unentgeltlich  die  Anlegung
von  Staatstelegraphen  unter  den  vom  Königlichen  Handelsministerium  festzusetzenden
  Bedingungen  und  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen
  des  Staates  auf  ihren  Eisenbahntelegraphen  Staats=  und  Privatdepeschen
zu  befördern.

.  10.

Die  Gesellschaft  hat  künftig  bei  allen  ihren  Bauausführungen  den  Anordnungen,
  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau
beschftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  pünktlich  nachzukommen,  auch  die  aus
diesen  Anordnungen  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die
etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden
Kosten  zu  tragen.

Ferner  ist  sie  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  den  in  Gemäßheit
der  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Bauarkeiter  einzurichtenden  Krankenkassen
zu  leisten.

S.  11.

Die  Gesellschaft  wird  nach  Maaßgabe  der  jetzt  oder  künftig  bestehenden
Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  Pensionsund
  Unterstützungskassen  einrichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beitrage
leisten.

S.  12.

Die  Gesellschaft  wird  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner
und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung  entlassenen
Preußischen  Militairpersonen  wählen,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  haben.

K.  13.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  äber  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militairischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet,  sowohl  den  Beslimmungen  des  Reglements  vom  1.  Mai
186  1.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer  Truppenmassen  auf
den  Eisenbahnen,  desgleichen  des  Reglements  von  demselben  Tage  wegen  Beförderung
  von  Truppen,  Militaireffekten  und  anderen  Militairbedürfnissen  auf
den  Staatsbahnen,  sowie  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen  und  allen
künftigen  Abdänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements  und  Instruktion
sich  zu  unterwerfen,  als  auch  Niuchans  peersonen  und  Effekten  zu  ermäßigten
Preisen  zu  befördern,  für  deren  Normirung  die  von  der  Militairverwaltung  mit
den  anschließenden  Preußischen  Eisenbahnen  vereinbarten  niedrigsten  Sätze  maaßgebend
  sein  sollen.

S.  14.

Zur  Bestreitung  der  Kosien  der  Erweiterung,  besseren  Ausrüstung  und
(Nr.  6868.)  Ver-
        <pb n="234" />
        —  178  —

Vervollständigung  des  Unternehmens  der  Gesellschaft  wird  das  Grundkapital
um  die  Summe  von  7,700,000  Thaler  erhöht.

Hiervon  sollen  1,700,000  Thaler  in  neuen  Stammaktien  und  6,000,000
Thaler  in  verzinslichen  Prioritäts-Obligarionen  ausgegeben  werden.

g.  15.

Die  neuen  Stammaktien  sollen  in  der  Art  ausgegeben  werden,  daß  jeder
Inhaber  der  vorhandenen  17,000  Stück  alter  Stammaktien  à  100  Rchlr.  berechtigt
  sein  soll,  eine  neue  Abtie  von  demselben  Betrage,  gegen  Einzahlung  des
vollen  Nominalbetrages  bis  zum  Schluß  des  Jahres  1804.  zu  erhalren.  Der
eingezahlte  Betrag  wird  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  31.  Dezember  1864.
mit  44  Prozent  verzinst.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  von  diesem  ihnen  zustehenden  Rechte  nach
sechs  Monaten  nach  erfolgter  Aufforderung  in  den  durch  das  Stalut  vom
13.  September  1841.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Blattern  keinen  Gebrauch
gemacht  haben,  verlieren  ihr  Anrecht  an  den  neuen  Stammaktien  und  werden
diese  Aktien  für  Rechnung  und  zum  Vortheil  der  Gesellschaft  verkauft.

Die  neuen  Stammaktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  A.  unter
der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden  im  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  und  der  wirklichen  Unterschrift  seines  Stellvertreters
  ausgefertigt,  erhalten  fortlaufende  Nummern  von  17,003.  bis  34,003.
und  Dividendenscheine  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster,  sowie  Talons  nach
dem  Muster  C.  Sie  nehmen  vom  Jahre  1865.  ab  Theil  an  den  Oiovidenden
in  gleicher  Weise  wie  die  alten  Stammaktien.

K.  16.

Die  Bedingungen,  unter  denen  die  Kreirung  der  sechs  Millionen  Thaler
neuer  Prioritäts-Obligationen  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhochstes
Privilegium  festgesetzt  werden.

.  17.

Bei  jeder  der  vier  nach  F.  1.  zu  bauenden  Bahnen  fällt  bis  zu  dem  auf
die  Betriebseröffnung  folgenden  1.  Januar  die  Verzinsung  des  darauf  verwendeten
  Anlagekapitals  dem  Baufonds  zur  Last,  wogegen  aber  diesem  auch  die
inmittelst  enwa  erzielten  Betriebsüberschüsse  gebühren.

Was  jedoch  auf  die  neuen  Stammaktien  an  Diovidende  über  43  Prozent
gewährt  wird,  muß  vom  Betriebsfonds  des  Sramm-Unternehmens  getragen
werden.

K.  18.

Sämmtliche  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  fortan
von  der  Generalversammlung  aus  der  Zahl  derjenigen  Aktionaire  gewähle,
welche  nicht  über  zehn  Meilen  von  den  zum  Unternehmen  der  Gesellschaft  gehörenden
  Eisenbahnen  enrfernt  wohnen.

Die  Bestimmungen  der  G.  33.  und  34.  des  Statuts  vom  13.  September
  1841.,  wonach  jede  der  Stadtgemeinden  Magdeburg,  Halberstadt  und  Braunschweig
        <pb n="235" />
        —  179  —

schweig  Ein  Ausschußmitglied  ernennen  kann,  und  die  von  der  Generalversammlung
  zu  waͤhlenden  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter  zu  je  1  in  Magdeburg,
  Halberstadt  und  Braunschweig  oder  in  der  Umgegend  dieser  Städte  wohnen
sollen,  treten  außer  Anwendung.  Imgleichen  werden  auch  die  Bestimmungen
des  F.  54.  des  Statuts,  wonach  von  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Mitgliedern  des  Direktoriums  zwei  in  Halberstadt  und  zwei  in  Braunschweig
oder  Wolfenbüttel  wohnen  müssen,  hiermit  aufgehoben.

In  Betreff  der  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Direktoriums  und  des
Ausschusses,  sowie  der  Siellvertreter,  behdlt  es  bei  den  stattgefundenen  Ernennungen
  und  Wahlen  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperioden  sein  Bewenden.

100  Thaler  in  Preußisch  Kurant.
Aktie

der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  Einhundert  Thaler  Preussisch  Courant  baar  eingezahlt
und  nimmt  nach  Höhe  dieses  Betrages  und  in  Gemäßheit  des  am  14.  Januar
1842.  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bestatigten  Gesellschafts-Statuts
  vom  13.  September  1841.,  sowie  des  Allerhöchst  unter  dem  .
...  18.  bestätigten  fünften  Nachtrags  zu  diesem  Statute  verbälenißmihigen
  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.


Magdeburg,  den  #rn  ...  18.
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  N.  N.
Direktoren.

(Nr.  165#.)  B.
        <pb n="236" />
        —  180  —
n.
Aktie  %  Dividendenschein  %  „

Verw.  Jahr  18.

Inhaber  dieses  Scheines  erhalt  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der
Magdeburg=  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  diesenige  Dividende  ausge  zahlt,
die  von  dem  Reinertrage  des  Verwaltungsjahres  18.  auf  die  Aktie  —...
fallen  und  deren  Betrag  nebst  der  Verfallzeit  vom  Direklorium  statutenmaßig
bekannt  gemacht  werden  wird.

Magdeburg,  den  ..  18.
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  N.  N.
Direktoren.

Bemerkung.  Gegenwärtiger  Dividendenschein  wird  nach  §F.  20.  des  Statuts  ungültig,
wenn  die  darauf  zu  erhebende  Dividende  innerhalb  vier  Jahren  nach  der
öffentlich  bekannt  gemachten  Verfallzeit  nicht  erhoben  wird.

.
Talon
zu  der
Aktie  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
ie*s.
Inhaber  empfängt  gegen  bößn  Talon  zu  der  Aktie  der  Magdeburg-Halberstddter
  Eisenbahngesellschaft  .....  d.....  te  Serie  Dividendenscheine

auf  die  Jahre  18.  bis  18..,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
  Inhabers  der  Aktie  bei  dem  Gesellschafts  -Direktorium  vorher  kein
schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Magdeburg,  den  enH  18.
Das  Direktorium

der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(R  v.  Decker).
        <pb n="237" />
        —  181  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  14.—

 

(Nr.  5859.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  März  1864.,  betreffend  die  Ausdehnung  der  von
dem  Usedom-Wolliner  Kreise  durch  den  Erlaß  vom  16.  Februar  1857.  für
den  Chausseebau  vom  Golmberge  nach  Usedom  und  bis  zur  Peene  bei
Carnin  bewilligten  Rechte  auf  die  an  Stelle  der  letzteren  Chaussee  genehmigte
  Chausseestrecke  von  Usedom  bis  zur  Peene  bei  Jecherin.

A.-  Ihren  Bericht  vom  8.  März  d.  J.  benehmige  Ich,  daß  die  durch  den
Erlaß  vom  16.  Februar  1857.  (Gesetz-Samml.  von  1857.  S.  161.)  dem  Usedom-Wolliner
  Kreise,  im  Regierungsbezirk  Stettin,  bezüglich  des  Baues  und  der
Unterhaltung  der  Chaussee  vom  Golmberge  nach  der  Stadt  Usedom  und  weiter
bis  zum  Peenestrom  bei  Carnin  bewilligten  Rechte  auch  auf  die  an  Stelle  der
letzteren  genehmigte  Chausseestrecke  von  Usedom  bis  zum  Peenestrom  bei  Zecherin
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  März  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Johrgang  1864.  Nr.  5859—5860.)  (Nr.  5800.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1864.
        <pb n="238" />
        —  182  —

(Nr.  5860.)  Statut  fuͤr  den  Verband  zur  Regulirung  des  Obrzycko-  oder  faulen  Obra-Flusses
  in  den  Kreisen  Grünberg,  Bomst  und  Jüllichau-Schwiebus.  Vom
4.  April  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  Behufs  Melioration  der  Grundstücke  in  der  Niederung  des  Obrzyckooder
  faulen  Obra-Flusses  in  den  Kreisen  Grünberg,  Bomst  und  Züllichau-Schwiebus,
  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  entsprechend,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Art.  2.  (Gesetz-Samml,
S.  182.),  was  folgt:

S.  1.

Um  die  in  dem  Wassergebiete  des  Obrzycko=  oder  faulen  Obra-Flusses
im  Kreise  Grünberg  von  Boyadel  abwärts  und  in  den  Kreisen  Bomst  und
Züllichau-Schwiebus  bis  zur  Mündung  in  die  Oder  bei  Tschicherzig  belegenen
Grundstücke  von  schädlicher  Nässe  und  unxeitiger  Ueberschwemmung  moglichst
zu  befreien,  auch  den  Obrzycko-Fluß  zur  Schiffahrt  und  Flößerei  soweit  als
möglich  geeignet  zu  machen,  werden  die  Eigenrhümer  dieser  Grundstücke  zu  einer
Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen

„Verband  zur  Regulirung  des  Obrzycko-Flusses“

vereinigt.  Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgericht  in
Wollstein.

S.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  nach  dem  Gutachten  der  Abtheilung  für
das  Bauwesen  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
vom  31.  Oktober  1861.  entworfenen  Regulirungsplan  —  unter  Annahme  einer
Sohlenbreite  des  Flusses  von  30  Fuß  —  sowie  derselbe  bei  der  höheren  Prüfung
festgestellt  ist,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  demgemaß  ausgeführten  Anlagen
  zu  erhalten.  Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplans,  welche
im  Laufe  der  Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiren  vorgenommen  werden.

Nach  der  Ausführung  des  Regulirungsplans  sind  die  sonst  nöthigen  oder
weckmäßigen  neuen  Enrwässerungs=  und  Beräsferungsamagn  im  Genossensartogeben
  von  den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Vortheils
  auszuführen  und  zu  unterhalten,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  dadurch
die  Interessen  des  Verbandes  nicht  gefährdet  werden.  Alle  auf  diese  Anlagen
bezüglichen  Streitigkeiten  werden  nach  §F.  39.  endgültig  durch  das  Schiedsgericht
  entschieden.

Die  Organe  des  Verbandes  haben  auch  dergleichen  Anlagen  zu  beaufsichtigen.
  Di

ie
        <pb n="239" />
        —  183  —

Die  Benutzung  des  Obrzycko-Flusses  zur  Schiffahrt  und  Floͤßerei  ist  fortan
Jedem  gestattet,  ohne  Zahlüng  von  Abgaben.  Sollten  diejenigen  Grundbesitzer,
  von  welchen  bisher  solche  Abgaben  erhoben  sind,  nachweisen,  daß  ihnen
fuͤr  den  Wegfall  der  Abgaben  eine  Entschaͤdigung  gebuͤhrt,  so  hat  der  Verband
dieselbe  zu  gewaͤhren.

Expropriationsrecht.

K.  3.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zur  Regulirung  und  Verwallung  des  Obrzyckooder
  faulen  Obra-Flusses  bis  zur  Mündung  in  die  Oder  erforderlich  sind,  soweit
  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die
dem  Besitzer  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Uferwänden  und
Dammböschungen  und  durch  die  sonstigen  aus  der  Regulirung  erwachsenden  zufalligen
  Vortheile  aufgewogen  wird.  Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  (I.  39.)  entschieden.  Außerdem  wird
dem  Verbande  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des  Regulirungsplans
und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation
verliehen  (G.  36.).  ·

Beitragsverhaͤltniß  der  Verbandsgenossen  zu  den
Verbandsanlagen.

g.  4.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Regulirungsplans  (F.  2.)  und  der
Unterhaltung  der  regulirten  Grabenstrecken  und  sonstigen  Verbandsanlagen
werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch  Geldbeifräge  nach  Maaßgabe
des  Katasters  (9#.  8.  ff.)  aufgebracht,  mit  der  im  H.  8.  und  F.  25.  gedachten
Maaßgabe  in  Betreff  der  Bekheiligung  der  Obra-Meliorarions-Sozietät  bei  der
ersten  Ausführung  und  der  späteren  Unterhaltung.  «

Die  Unterhaltung  der  Bruͤcken  im  Genossenschaftsgebiete,  welche  bestehen
bleiben  oder  nur  umgebaut  werden,  liegt  denen  fernerhin  ob,  welche  zur  Unterhaltung
  der  alten  Bruͤcken  bisher  verpflichtet  sind.

Wird  eine  Erweiterung  der  Brücken  nothwendig,  so  ist  der  Unterhaltungspflichtige
  für  die  mehreren  ihm  zur  Last  fallenden  Unterhaltungskosten  von  dem
Verbande  zu  entschädigen.

g.  5.

Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  sieht  den
öffentlichen  Lasten  gleich  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.
Mr.  5860)  25  g.  6
        <pb n="240" />
        —  164  —

g.  6.

Die  Erfüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehörde
des  Verbandes  im  Wege  der  Exekution,  wie  bei  den  öffentlichen  Lasten,  erzwungen
  werden,  und  zwar  auch  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere  Besitzer
  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
Verpflichteten.

K.  7.

Die  Beiträge  werden  auf  das  Ausschreiben  des  Vorstandsvorsitzenden
(&amp;amp;.  13.  und  25.)  zum  ersten  Mai  und  ersten  November  jeden  Jahres  entrichtet,
und  zwar  beziehungsweise  durch  die  Steuer-Ortserheber  eingezogen  und  an  die
Verbandskasse  abgeführt.

Von  der  RNegierung  in  Posen  können  in  besonders  dringenden  Fällen
auch  andere  Zahlungstermine  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  des  Verbandes
festgesetzt  werden.

K.  8.

Die  Grundstücke,  welche  bereits  zur  Obra-Meliorations-Soziett  gehören,
werden  von  dieser  vertreten  und  haben  besondere  Beiträge  nicht  zu  leisten;  die
Obra-Meliorations-Sozietat  zahlt,  dagegen  zur  Ausführung  des  Plans  diejenige
  Summe  von  16,500  Thalern,  welche  nach  dem  Plane  derselben  auf  die
Obrzycko-Regulirung  verwendet  werden  soll.  Alle  übrigen  Grundstücke  werden
in  dem  Kataster  nach  dem  Grade  des  Vortheils,  den  sie  durch  die  Anlage  erlangen,
  in  drei  Klassen  getheilt  und  die  Gesammtkosten,  soweit  sie  nach  dem
Plane  den  Besitzern  zur  Last  fallen,  werden  von  diesen  Klassen  in  der  Weise
aufgebracht,  daß  drei  Morgen  der  dritten  Klasse  gleich  zwei  Morgen  der  zweiten
Klasse  und  gleich  Einem  Morgen  der  ersten  Klasse  zahlen.

K.  9.

Der  Regulirungs-Kommissarius  stellt  das  Karaster  mit  Zuziehung  der
Betheiligten,  resp.  ihrer  Bevollmächtigten,  für  welche  schriftliche  Vollmacht  genügt,
  und  nach  Befinden  unter  Mitwirkung  von  Sachverständigen  auf.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern

der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen,
  und  es  ist  zugleich  in  den  Amtsblättern  der  drei  Regierungen  Liegnitz,
Posen  und  Frankfurt  a.  d.  O.  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  in
welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen,  insbesondere  auch  gegen  die  im  F.  8.  angeebenen
  Klassifikationsgrundsätze,  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.
ach  Ablauf  dieser  Fr  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von  dem
Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des
Vorsiandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.  Die  Sachver-
        <pb n="241" />
        —  185  —

verständigen,  und  zwar  hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein
vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichts  der
ökonomischen  Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeit##n
wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverstaändiger  beigeordnet
werden  kann,  werden  von  der  Regierung  in  Posen  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
der  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemaäß  berichtigt.  Andernfalls
werden  die  Akten  an  die  Regierung  in  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden
  eingereicht.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  in  Posen  ausgefertigt
und  dem  Verbandsvorstande  zugefertigt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations-=verfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Karaster  nach  H.  9.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
  spaterer  Ausgleichung.

.  11.

Eine  spätere  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:

1)  im  Falle  der  Parzellirung  der  betheiligten  Grundstücke,

2)  wenn  erhebliche,  fünf  r*-.’  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
  des  Katasters  zu  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen
werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

*

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  Feststellung  des  ersten  Katasters  verflossen
sind,  kann  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
  von  der  Regierung  in  Posen  nach  Anhbrung  des  Vorstandes  angeordnet
werden;  dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des  Katasters  vorgeschriebene
Verfahren  zu  beobachten.

Geschäftseinrichtung  des  Verbandes.
I.  Während  der  Ausführung  der  Regulirung.
a.  Vorstand  des  Verbandes.
S.  13.

Während  der  Ausführung  des  Regulirungsplans  werden  die  Geschäfte
des  Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
(Nr.  5860.)  1)  aus
        <pb n="242" />
        —  186  —
1)  aus  einem  Regierungskommissarius,  als  Vorsitzenden,

2)  aus  einem  Wasserbautechniker,  welche  beide  von  dem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  ernannt  werden,

3)  aus  fünf  Reprásentanten  der  Verbandsgenossen.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Landrathen  der  Kreise  Grünberg,  Bomst
und  Züllichau  auf  ihr  Verlangen  von  seinen  Beschlüssen  Kenntniß  zu  geben.

S.  14.

Die  Direktion  der  Obra-Meliorations-Sozietät  hat  das  Recht,  einen  Repräsentanten
  zu  ernennen.  Zur  Wahl  der  übrigen  Repräsentanten  wird  das
Meliorationsgebier  in  vier  Bezirke  getheilt,  von  denen

der  erste  Bezirk  aus  den  betheiligten  Grundstücken  des  Grünberger  Kreises,

der  zweite  aus  denen  des  Bomster  Kreises  außer  den  durch  die  Obra-Meliorations-Sozietät
  vertretenen  Grundstücken,

der  dritte  aus  den  Grundstücken  des  Züllichauer  Kreises  bis  zur  Radewitscher
  Grenze,

der  vierte  aus  den  übrigen  Grundstücken  dieses  Kreises  gebildet  wird.
Jeder  dieser  Bezirke  wählr  einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter.

K.  15.

Diese  Wahlen  erfolgen  in  Wahlversammlungen,  an  welchen  die  Besitzer
derjenigen  außer  einem  Gemeindeverbande  liegenden  Gürer  und  die  Vorsteher
(Bürgermeister  oder  Scholzen)  derjenigen  Stadt=  und  Dorfgemeinden,  aus  deren
Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Mellorationsgebtere  liegen,  Theil  nehmen,  und
zwar  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  resp.  ihre  gesetzlichen  Vertreter.
  Die  Betheiligung  der  einzelnen  außer  dem  Gemeindeverbande  liegenden
Güter  und  der  Gemeindebezirke  an  der  Melioration  mit  einer  Fläche  von  zweihundert
  Morgen  giebt  Eine  Stimme,  mit  mehr  als  weihundert  bis  zu  fünfhundert
  Morgen  zwei  Stimmen  und  sofort  um  je  fünfhundert  Morgen  Eine
Stimme  mehr.

Nach  gleicher  Norm  werden  diejenigen  Güter  und  Gemeindebezirke,  welche
an  sich  mit  weniger  als  zweihundert  Morgen  an  der  Melioration  betheiligt  sind,
in  jedem  Wahlbezirke,  soweit  es  thunlich  ist,  von  der  Regierung  in  Posen  zu
Kollektiostimmen  vereinigt.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheiden  von  den  vier
gewählten  Repräsenranten  zwei  zuerst  nach  dem  Loose,  dann  nach  dem  Dienstalter
  aus.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Bei  der  ersten
Wahl  bestimmt  die  Regierung  in  Posen,  bei  allen  späteren  der  Vorstand  die
Wahlorte,  ernennt  die  Wahlkommissarien  und  stellr  die  Wahllisten  fest.

Von
        <pb n="243" />
        —  187  —

Von  der  Regierung  kann  auch  bei  spaͤter  etwa  eintretendem  Beduͤrfniß
auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Wahlmodus  unter  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  anderweit  regulirt  werden.  Die
Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie
  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  sonstigen  gleich  dringenden
  Behinderungsfällen  des  Reprdsenranten  seine  Stelle  ein  und  treten  an  seine
Statt,  wenn  der  Repräsentant  während  seiner  Wahlzeit  stirbe,  oder  seinen
Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

S.  16.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzung
  und  ladet  dazu  die  Vorstandsmitglieder  uner  Mittheilung  der  zur  Berathung
  bestimmten  Gegensiände  und  zwar,  mit  Ausnahme  dringender  Fälle,
mindestens  sieben  Tage  vorher  ein.  ·

DieselbensindinBchinderungsfällan.15.)gehalten,dieVorladung
sofort  an  ihre  Stellvertreter  zu  befoͤrdern.

Die  Versammlung  ist  beschlußfaͤhig,  wenn  auch  nur  fuͤnf  Mitglieder
einschließlich  der  beiden  Koͤniglichen  Kommissarien  sich  einfinden.

enn  drei  Mitglieder  unter  Angabe  des  Gegenstandes  darauf  antragen,
muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstandssitzung  berufen.

S.  17.

In  den  Sitzungen  werden  die  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Wer  bei  irgend
einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persoͤnliches  Interesse  hat,  welches  mit
dem  der  Gesammtheit  kollidirt,  darf  an  derselben  nicht  Theil  nehmen.

Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Huͤlfe  der  Stellvertreter  eine
beschlußfaͤhige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,  oder
wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
in  Posen  die  Interessen  des  Verbandes  zu  wahren  und  noͤthigenfalls  einen  be—
sonderen  Vertreter  fuͤr  denselben  zu  bestellen.

Beschluͤsse  uͤber  bautechnische  Gegenstaͤnde  gegen  das  Gutachten  des
Technikers  sind,  wenn  der  Techniker  oder  der  Vorsitzende  gegen  die  Ausfuͤhrung
protestiren,  nicht  eher  ausfuͤhrbar,  bis  die  Regierung  in  Posen  darüber  Entscheidung
  getroffen  hat.  Diese  muß  demnaͤchst  zur  Ausfuͤhrung  gebracht  werden.
b  Die  Repraͤsentanten  sind  an  Instruktionen  der  Verbandsgenossen  nicht  geunden.



K.  18.

Die  Verhandlungen  über  die  Vorstandssitzungen  sind  von  dem  Vorsitzenden,
  dem  Techniker,  und  wenigstiens  zwei  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
zu  vollziehen.  Die  Verwaltung  der  Geschafre  im  Namen  des  Vorstandes  und
die  Ausführung  seiner  Beschlässe,  die  Vertretung  des  Verbandes  nach  Außen

(Nr.  5860.)  und
        <pb n="244" />
        —  188  —

und  in  Prozessen,  und  die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen
  liegt  dem  Vorsitzenden  ob,  welcher  den  Schriftwechsel  mit  anderen  Behoͤrden
  und  Privaten  und  die  Zahlungsanweisungen  allein  zeichnet.

Er  kann  sich  dabei  durch  den  Bautechniker  oder  ein  anderes  Mitglied
des  Vorstandes,  und  in  Prozessen  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.

Alle  Vertraͤge  und  Urkunden,  welche  die  Korporation  verbinden  sollen,
muͤssen  vom  Vorsitzenden  ausgestellt  werden;  jedoch  ist  zur  Guͤltigkeit  derselben
außerdem  erforderlich:

1)  wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  fuͤnfhundert  Thaler  und  daruͤber
betraͤgt,  die  Aufnahme  eines  Darlehns,  oder  den  Ankauf  oder  die  Veraͤußerung
  eines  Grundstuͤcks,  oder  die  Einraͤumung  einer  Grundgerechtigkeit
  betrifft,  die  Beifuͤgung  eines  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes;
  zu  Darlehnsvertraͤgen  auch  der  Genehmigungsurkunde  der
Regierung  in  Posen;

2)  wenn  der  Gegenstand  eines  anderen  Vertrages  funfzig  Thaler  uͤbersteigt,
die  Mitunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,  oder  statt
dessen  die  Beifuͤgung  des  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes.

b.  Rendant  des  Verbandes.
g.  19.

Der  Vorstand  akkordirt  mit  einer  geeigneten  Person  wegen  Uebernahme
der  Rendanturgeschaͤfte  des  Verbandes.

g.  20.

Dieser  Rendant  hat  dafür  eine  zwischen  dem  Vorstande  und  ihm  zu  vereinbarende
  Kaution  zu  bestellen.

K.  21.

Für  seine  Geschäftsverwaltung  wird  ihm  eine  besondere  Instruktion  von
dem  Vorstande  ertheilt.

Er  hat  sich  den  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen,  welche  der
Vorstand  anordnet,  zu  unterwerfen,  legt  demselben  Rechnung,  erledigt  seine  Monita
  und  empfängt  von  ihm  Decharge.

Es  muß  jährlich  wenigstens  Enr#e  außerordentliche  Revision  stattfinden.

c.  Baukommission.
§.  22.

Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Regulirungsplane
  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  Kontrole  des
Vorstandes  und  seiner  Mitglieder  ciner  besonderen  Baukommission  für  die  Reulirung
  des  Obrzycko-Flusses  übertragen,  welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem
Bautechniker  G.  13.  Nr.  1.  und  2.)  und  zwei  gewählten  Vorltandsmitgliedern
e-
        <pb n="245" />
        —  189  —

besteht.  Die  letzteren  werden  von  dem  Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewaͤhlt,
koͤnnen  sich  aber  fuͤr  einzelne  Geschaͤfte  durch  den  Repraͤsentanten  des  betreffenden
  Bezirks  vertreten  lassen.

K.  23.

Diese  Kommission  faßt  ihre  Beschluͤsse  in  der  Art,  daß  uͤber  die  Vorschlaͤge
  des  Technikers  von  den  uͤbrigen  Mitgliedern  nach  Stimmenmehrheit  entschieden
  wird,  welchen  uͤberlassen  bleibt,  in  zweifelhaften  und  wichtigen  Faͤllen
die  Entscheidung  des  Vorstandes  einzuholen.

Die  Vertraͤge,  welche  sie  abschließt,  sind  von  allen  vier  Kommissions-Mitgliedern
  zu  unterschreiben.

K.  24.

Sobald  die  Ausführung  der  Regulirung  bewirkt  ist,  hört  der  Auftrag  der
Baukommission  auf.  Dieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur  ferneren
Verwaltung.  Streitigkeiten,  die  dabei  entstehen  möchten,  entscheidet  der  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  zu
Posen,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

II.  Nach  der  Ausführung  der  Regulirung.
a.  Vorstand.
G.  25.

Nach  der  Ausführung  des  Baues  tritt  die  Obra-Meliorations-Sozietät
insofern  von  der  Genossenschaftsarbeit  zurück,  als  sie  die  Unterhaltung  der  Strecke
des  Flusses  vom  Rudensee  bis  zur  Grenze  zwischen  Karge  und  Chwalm  ganz
allein  übernimmt.  Die  Unterhaltung  der  anderen  Flußstrecken  und  Anlagen  behalt
  die  übrige  Genossenschaft  als  gemeinsame  Last  und  es  gelten  dafür  folgende
Bestimmungen:  "

Nach  der  Auflösung  der  Baukommission  hört  die  Funktion  des  Regulirungs-Kommissarius
  und  des  Bautechnikers  auf.

Der  Vorstand  besteht  demnächst:

a)  aus  einem  Schaudirektor  als  Vorsitzenden;

b)  aus  demjenigen  Königlichen  Baubeamten  des  Meliorationsgebietes,
welchen  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
und  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  dazu
besiummt;

P)  aus  den  fünf  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen  G.  13.  Nr.  3.).

Diese  Reprdsentanten  wählen  den  Schaudirektor  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  auf  sechs  Jahre.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestaätigung  der  Regierung.

Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  nach  dreimaliger
erfolgloser  Abstimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die  relatio  mrisen
Stimmen  erhalten  haben,  in  eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Jahegang  1864.  (Nr.  5860.)  26  Wird
        <pb n="246" />
        —  190  —

Wird  die  Bestaͤtigung  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestaͤtigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so
steht  der  Regierung  die  Ernennung  auf  drei  Jahre  zu.

«  Der  Schaudirektor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Vorstandes  vereidet.

Der  Schaudirektor  verpflichtet  die  übrigen  Mitglieder  des  Worstandes  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.  .

DieVors"chrifkende1-HH.13.bi618.bleibenauchkünfkigmitderMaaßgabe
  geltend,  daß  an  die  Stelle  des  Regierungskommissarius  der  Schaudirektor
und  an  Stelle  des  Technikers  (F.  13.  Nr.  2.)  der  Baubeamte  (F.  25.  b.)  tritt.

.26.

Der  Vorstand  des  Verbandes  führt  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  vom
Verbande  ausgeführten  und  zur  Unterhaltung  übernommenen  Meliorations=  und
Grabenanlagen.

S.  27.

Zu  diesem  Behufe  findet  zwischen  Saat=  und  Erntezeit  jährlich  eine  Hauptschau,
  und  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September  eine  Nachschau  der  gedachten
Anlagen  statt.

Der  Schaudirektor  schreibt  die  Schau  öffentlich  aus  und  lcitet  dieselbe.

Er  legt  dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung
zu  Grunde,  zieht  die  Betheiligken,  sofern  sie  sich  melden  oder  er  es  für  nöthig  hält,
u,  läßt  das  Verzeichniß  berichtigen  und  hält  demnächst  in  der  Vorstandssitzung
uber  die  Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Die  Kreislandräthe  sind  von  der  Schau  in  Kenneniß  zu  setzen  und  bleibt
ihnen  die  Beiwohnung  derselben  überlassen.

Der  Baubeamte,  welcher  Vorstandsmitglied  ist,  muß  jeder  Schau  beiwohnen.


g.  28.

Der  Verbandsvorstand  setzt  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

Er  bestimmt,  welche  Beiträge  auszuschreiben,  und  was  einzelne  Verbandsgenossen
  an  besonderen  Verpflichtungen  zu  leisten  haben.

Gegen  diese  Festsetzungen  und  Entscheidungen  sleht  den  Betheiligten  innerhalb
zehn  Tagen  der  Rekurs  an  die  Regierung  in  Posen  zu;  doch  darf,  wenn  Gefahr
  im  Verzuge  isi,  der  Vorstand,  unbeschadet  des  eingelegeen  Rekurses,  seine
Entscheidung  im  Zwangswege  zur  Ausführung  bringen.

b.  Grabenaufseher.

*

Der  Schaudirektor  stellt  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  nothwendigen
Grabenaufseher  an,  ertheilt  ihnen  Bestallung  und  Insiruktion  und  ist  befugr,
Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  gegen  sie  festzusetzen,  nöthigenfalls
  ihnen  auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  zu  untersagen.

.  30.
        <pb n="247" />
        —  191  —
K.  30.

Die  Grabenaufseher  haben  die  Anlagen  des  Verbandes  stets  in  Aufsicht
z  halten  und  die  vom  Schaudirekror  angeordneten  Räumungen  und  sonstigen
rbeiten  nach  den  Anschlägen  des  Baubeamten  ordnungsmäßig  auszuführen.

c.  Rendant.
g.  31.

Der  Rendant,  welcher  vom  Vorstande  angenommen  wird,  verwaltet  die
Kasse  des  Verbandes,  legt  die  Rechnungen  des  Vorjahres  und  den  mit  dem
Schaudirektor  vorher  entworfenen  Etat  fuͤr  das  neue  Rechnungsjahr  dem  Vorstande
  vor  und  erhaͤlt  von  diesem  die  Decharge  fuͤr  die  gelegten  Rechnungen.

Alle  Zahlungsanweisungen  müssen  vom  Schaudirektor  vollzogen  werden.

Uebrigens  gelten  für  den  Rendanten  die  Bestimmungen  86.  20.  und  21.

d.  Einziehung  der  Beiträge,  Kosten  und  Strafen.
§.  32

Der  Schaudirektor  hat  die  Beiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  und
der  Beschlüsse  des  Vorstandes  rechtzeitig  auszuschreiben  und  für  ihre  Einziehung
durch  die  Ortserheber  Sorge  zu  kragen.

Naturalleistungen,  welche  nicht  rechtzeitig  den  Verpflichtungen  oder  Angeboten
  entsprechend  erfüllt  werden,  läßt  der  Schaudirektor  auf  Rechnung  der
Mlichtigen  ausführen  und  die  Kosten  gleich  der  etwa  hinzuretenden  reglementsmaßigen
  Strafe  von  denselben  durch  Exekurion  einziehen.

Die  Polizeibehbrden  sind  verpflichtet,  auf  Requisition  des  Schaudirektors
diesen  und  die  Ortsvorsteher  bei  der  Beitreibung  der  Beiträge,  Kosten  und
Strafgelder  zu  unterstützen.

Der  Schaudirektor  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der
zum  Schutz  der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu
fünf  Thalern  Geldbuße  vorlaufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.
(Gesetz-Samml.  S.  349.).  Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,
  fesigesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.

Remuneration  der  Vorstandsmitglieder.
g.  33.

Der  Regierungskommissarius  und  der  Wasserbautechniker  G.  13.  Nr.  1.
und  2.)  werden  aus  der  Staatskasse  remunerirt.

Der  Schaudirektor  und  die  Repräsentanten  bekleiden  Ehrenposten.

Sie  erhalten  aus  der  Verbandskasse  für  auswärtige  Termine  und  Reisetage
  zur  Schau  zwei  Thaler  Diäten,  aber  keine  Reisekosten.  Der  Schaudirektor
  erhält  außerdem  aus  der  Verbandskasse  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand,
  welche  die  Regierung  in  Posen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  festsetzt.
  Auf  gleiche  Weise  wird  für  den  Baubeamten  (G.  25.  b.)  eine  feste  jährliche
  Remuneration  bestimmt  und  aus  der  Verbandskasse  gezahlt.

*

Nt.  5860)  2  Staats-
        <pb n="248" />
        —  192  —

Staats-Aufsichtsbehörde.
F.  34.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung,  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwinthschaftlichen  Angelegenheiten,
  resp.  in  den  Fällen,  wo  das  Schiffahrtsinteresse  betheiligt  ist,  von  diesem
und  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  gehandhabt
nach  Maaßgabe  dieses  Staruts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange  und  mit  den
Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statutes
  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die
Grundstücke  des  Verbandes  angemessen  genutzt  und  die  Schulden  des  Verbandes
  regelmaßig  verzinst  und  gerilgt  werden.  Sie  entscheider  über  alle  Beschwerden
  gegen  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  des  Schaudirektors,  soweit
sie  nicht  nach  K.  39,  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  zu  erledigen  sind,  und
setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können
a)  über  Straffestsetzungen  des  Vorsitzenden  resp.  des  Schaudirektors  gegen
Unterbeamte  des  Verbandes  nur  binnen  zehn  Tagen,
b)  Lue  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß,  über  Erlaß  und  Stundung  von
eitrdgen,  sowie  über  Entschädigungen,  nur  binnen  vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Vorsitzenden  resp.  Schaudirekkor  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,
begleiter  mit  seinen  Bemerkungen,  ungescumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.
Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

rm

Die  Regierung  in  Posen  überwacht  das  Vermögen  des  Verbandes.  Die
aufzunehmenden  Darlehne  bedürfen  ihrer  Genehmigung;  sie  sorgt  für  die  regelmaßige
  Berinsung  und  Amortisation  der  Schulden  des  Verbandes.  Ihr  muß
jahrlich  Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Kasse  überreicht  werden,
desgleichen  Abschrift  der  Schau=  und  Vorstandssitzungs-Protokolle.  Die  Regierung
  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  sowohl  als  der  gesammten
  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der  Schauund
  der  Vorstandsversammlungen  abzuordnen,  eine  Geschaftsanweisung  für  die
Beamten  nach  Anhbrung  des  Vorgoddes  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung  (Gesetz-Samml.  S.  388.)
die  erforderlichen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutze  des  Flusses,  der
Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

K.  36.

Beim  Expropriationsverfahren  G.  3.)  steht  die  Entscheidung  barübe,
welche
        <pb n="249" />
        —  193  —

welche  Gegenstaͤnde  der  Expropriation  unterliegen,  der  Regierung  in  Posen  zu,
mit  Vorbehall  eines  innerhalb  einer  Praklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden
  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls  durch
die  Regierung.  ·

ierbei,  sowie  in  Betreff  des  dem  Provokaten  innerhalb  sechs  Wochen

nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an  das  Reoisionskollegium
  fuͤr  Landeskultursachen  in  Berlin,  sind  im  Uebrigen  die  Vorschriften
der  89.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  maaßgebend.

Wegen  Auszahlung  der  Geldverguͤtigungen  fuͤr  die  stattgehabte  Expropriation
  kommen  die  fuͤr  den  Chausseebau  in  den  Provinzen  Schlesien,  Posen
und  Mark  Brandenburg  bestehenden  gesetzlichen  Beslimmungen  zur  Anwendung.

K.  37.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande  nach
diesem  Statute  obliegenden  Leistungen  auf  den  Etat  zu  bringen  oder  außerordenrlich
  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  in  Posen  nack  Anhbrung  des
Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt
beziehungsweise  die  außerordentliche  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung
der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Enscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

S.  38.
Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzr  zu  Theil  werden,  und  etwaige
  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

S.  39.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grund  erechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Kechrsthein  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehèren  zur
Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,
insofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere
  Behbrde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorslandsvorsitzenden  angemeldet  werden
  muß.  «

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.  ·

nehm-com  Ein
        <pb n="250" />
        —  194  —

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedögericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  und  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
  einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  in  Posen  den
Obmann  bestimmt,  welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige
  unbescholtene  Mänmer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abgangs  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  den  Landrath  des  Kreises,  in  welchem  der  Rekurrent  resp.  die
Mehrzahl  der  Rekurrenten  wohnt.  .

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  der  Wahl  sich
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  uͤbrigen  gebunden.

Allgemeine  Bestimmung.

K.  40.

Abänderungen  gegen  dieses  Statut  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5861.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung  vom  3.  Dezember  1862.,  betreffend
die  mit  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  der  Herzoglich
  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Regierung  vereinbarte  Modifikation
  der  wegen  Verwendung  der  Abgabe  von  der  Thüringischen  Eisenbahn
  in  dem  Staatsvertrage  vom  19.  April  1844.  enthaltenen  Bestimmungen.
  Vom  27.  April  1864.

D.  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachische
und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung  sind  mit  Bezug
  auf  die  in  den  Artikeln  15.  bis  17.  des  die  Thüringische  Eisenbahn  betreffenden
  Staatsvertrages  vom  19.  April  1844.  enthaltenen  Bestimmungen

.  da-
        <pb n="251" />
        —  195  —

dahin  übereingekommen,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  1860.  ab  von  der  Thüringischen  Eisenbahn  zu  erhebende
Abgabe,  sowie  die  von  dem  gedachten  Zeitpunkke  ab  erwachsenden  Dividenden
von  dem  bis  dahin  aufgesammelten  Amortisationsfonds  alljährlich  an  die  mitinteressirten
  Regierungen  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung  abführen  wird,  so
lange  von  keiner  der  drei  Regierungen  die  Absicht  erklärt  worden  ist,  auf  die
Verwendung  der  laufenden  Esenbahnabgabe  zum  Zwecke  der  Amortisation  der
Eisenbahnaktien  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Scaatsvertrages  vom
19.  April  1844.  zurückzukommen.

In  Ansehung  jener  Betheiligung  sind  die  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich
  Sechsen)  Weimar-Essenschise  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburgund
  Gothaische  Regierung  darüber  einverstanden,  daß  die  in  dem  Kurfürstenthum
  Hessen  und  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  belegenen  Strecken  der
Thüringischen  Eisenbahn  mit  Rücksicht  auf  die  Uebereinkunft  in  dem  Berliner
Schlußprotokolle  vom  19.  April  1844.  den  im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar
belegenen  Strecken  u  gerechnee.  werden;  die  über  Herzoglich  Sachsen-Altenburgisches
  Gebiet  führende  Strecke  der  Weilßenfels-Geraer  Jweigbahn  aber  nach  dem
Friatsrerraage  vom  25.  November  1857.  den  in  Preußen  belegenen  Serecken

inzutritt.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  vorstehende  Ministerial-Erklärung
  in  zwei  gleichlautenden  Eremplaren  ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgter
  Auswechselung  gegen  übereinstimmende  Erklärungen  des  Großherzoglich
Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und
Gothaischen  Staatsminisieriums  Kraft  und  Wirksamkeit  haben  soll.

Berlin,  den  3.  Dezember  1862.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

WV.  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  übereinstimmende
Erklärungen  des  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  Staateministeriums
  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen  Staatsministeriums
  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  April  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
o.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Xr.  5801——5862)  (Nr.  5802.)
        <pb n="252" />
        —  196  —

(Nr.  5862.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung  vom  22.  Januar  1864.,  betreffend
die  mit  der  Fürstlich  Reutz-Plauischen  Regierung  vereinbarte  Modifltion
  der  wegen  Verwendung  der  Abgabe  von  der  Weißenfels-Geraer
Eisenbahn  in  dem  Staatsvertrage  vom  2.  April  1857.  enthaltenen  Bestimmungen.
  Vom  27.  April  1864.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  sind
mit  Bezug  auf  die  über  die  Verwendung  der  Abgabe  von  der  Weißenfels-Geraer
  Esenbahn  in  den  Artikeln  14.  und  15.  des  Staatsvertrages  vom
2.  April  1857.  getroffenen  Bestimmungen  dahin  übereingekommen,  daß  die
Koniglich  Preußische  Regierung  die  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1860.  ab  von
den  gesammten  Thüringischen  Eisenbahn-Unternehmungen  zu  erhebende  Abgabe,
sowie  die  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  erwachsenden  Dividenden  von  dem
bis  dahin  aufgesammelten  Amortisationsfonds  alljährlich  an  die  mitinteressirten
Regierungen  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung  abführen  wird,  wobei  indessen
der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehallnn  bleibt,  auf  die  Verwendung
der  laufenden  Eisenbahnabgabe  zum  Zwecke  der  Amortisation  der  Thüringischen
Eisenbahnaktien  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Staatsvertrages  vom
2.  April  1857.  zurückzukommen.

Hierüber  ist  Königlich  Preußischer  Seits  vorstehende  Ministerial-Erklérung
ausgefertigt  worden,  welche  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  Kraft  und  Wirksamkeit
  haben  soll.

Berlin,  den  22.  Januar  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  8S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  er  Ministerial-Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erkl4rung  des  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Ministeriums  ausgewechselt
worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  April  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
r.  Bismarck-Schönhausen.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="253" />
        —  197  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.

 

(Nr.  5863.)  Verordnung,  betreffend  die  zeitweise  Herabsetzung  der  Hafenabgaben  für  ausländische
  Schiffe.  Vom  25.  April  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.
Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  in  der  Kabineksorder  vom  20.  Juni  1822.  wegen  Beförderung  der
inländischen  Rbederei  (Gesetz-Samml.  S.  177.)  unter  Nr.  2.  angeordnete  Erhöhung
  der  Hafenabgaben  von  ausländischen,  beladen  ein=  und  ausgehenden
Schiffen  —  das  sogenannte  extraordinaire  Flaggengeld  —  tritt  vom  heutigen
Tage  ab  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  außer  Kraft.

Schiffe,  welche  innerhalb  des  sechsmonatlichen  Zeitraums  in  einen  Preußischen
  Hafen  eingelaufen  sind,  werden  von  dieser  Erhöhung  auch  dann  nicht
betroffen,  wenn  sie  denselben  erst  nach  Ablauf  jenes  Zeitraums  verlassen.

Gegeben  Berlin,  den  25.  April  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Johrgesz  1664.  (Nr.  5863S86/)  27  (Nr.  6864.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Mal  1864.
        <pb n="254" />
        —  196  —

(Nr.  5864.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  25.  April  1864.,  betreffend  die  zeitweise  Ermaͤßigung
der  von  auslaͤndischen  Schiffen  in  Preußischen  Haͤfen  zu  entrichtenden
Hafenabgaben.

N.  Ich  durch  Verordnung  vom  heutigen  Tage  die  auf  der  Kabinetsorder
  vom  20.  Juni  1822.  beruhende  Erhöhung  der  Hafenabgaben  von  ausländischen
  Schiffen  zeitweise  außer  Kraft  gesetzt  habe,  bestimme  Ich  auf  den
Antrag  in  Ihrem  Berichte  vom  22.  April  cr.,  daß  für  die  Dauer  von  sechs
Monaten  vom  heutigen  Tage  ab  die  übrigen  bei  dem  Besuche  Preußischer  Häfen
zu  entrichtenden  Abgaben  von  ausländischen  Schiffen  nur  zu  den  nämlichen  Beträgen
  zu  erheben  r.  wie  von  Preußischen  Schiffen.  Diese  Bestimmung  findet
  auch  dann  Anwendung,  wenn  ein  innerhalb  des  sechsmonatlichen  Zeitraums
in  einen  Preußischen  Hafen  eingelaufenes  ausländisches  Schiff  den  letzteren  erst
nach  Ablauf  jenes  Zeitraums  wieder  verlaͤßt.

b  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  25.  April  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5865.)
        <pb n="255" />
        —  199  —

(Nr.  5865.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  März  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  an  den  Neu-Vorpommerschen  Kommunal-Landtag  in  Bezug  auf
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  im  Greifswalder  Kreise,  1)  von
Lassan  über  Lentschow  und  Murchin  nach  Relzow  zum  Anschluß  an  die  Anklam-Greifswalder
  Staatsstraße,  und  2)  von  Schwemmort  über  Johannishof
und  diebenow  nach  Murchin  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  zu  1.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Greifswalder  Kreise,  Regierungsbezirk  Stralsund,  1)  von  Lassan  über
Lentschow  und  Murchin  nach  Relzow  zum  Anschluß  an  die  Anklam-Greifswalder
  Staatsstraße,  und  2)  von  Schwemmort  über  Johannishof  und  Liebenow
nach  Murchin  zum  Anschluß  an  die  Chaussee  zu  1.  genehmigt  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  dem  Neu-Vorpommerschen  Kommunal-Landtage,  welcher  die
Ausführung  des  Baues  und  die  künftige  Unterhaltung  der  Chausseen  übernommen
  hat,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestchenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Neu-Vorpommerschen
  Kommunal-Landtage  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Ohausseen  sedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  März  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(r.  3665—586806.)  277  (Nr.  5866.)
        <pb n="256" />
        —  200  —

(Nr.  5866.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifswalder  Kreises  im  Betrage  von  70,000  Thalern.  Vom
21.  März  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreissiänden  des  Greifswalder  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  3.  April  1861.  und  17.  April  1862.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  eines  Chausseebaues  von  Lassan  nach  Relzow  und  von  Schwemmort
nach  Porchin  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreissiä4nde:  zu  diesem  Zwecke  auf  Feder
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  70,000  Thalern  ausstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  3  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  70,000
Thalern,  in  Buchstaben:  siebenzig  tausend  Thalern,  in  Apoints  von  200  Rthlrn.
und  von  100  Rthlrn.,  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe
einer  Kreissteuer  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der
durch  das  Loos  8  bestimmenden  Folgeordnung  jaͤhrlich  vom  Jahre  1868.  ab
mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwaärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  März  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="257" />
        —  201  —
Provinz  Hommern,  Negierungebezirk  Stralsund.

Obligation
des  Greifswalder  Kreises

Auf  Grund  der  unten  .  .  bestätigten  Kreisragsbeschlüsse  vom
3.  April  1861.  und  17.  April  1862.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  70,000
Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Greifswalder
  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  voo.
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
vier  ein  halb  Prozen  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  70,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozem  des  ganzen  Kapitals  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  gelilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Oie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  Juni  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  offentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Stralsund,  sowie  in  der  zu  Stettin
und  Stralsund  erscheinenden  Stralsunder  resp.  Norddeutschen  Zeitung.

Bis  1  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Manzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
z  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Greifswald,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeicstermins  folgenden  Zeit.  ·
(Nr.  5866.)  Mit
        <pb n="258" />
        —  202  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Flligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt
erst  nach  Verlauf  von  sechs  halbjährigen  Zinsterminen  und  die  Amortisation
erst  nach  Verlauf  von  zwei  weiteren  halbjährigen  Zinsterminen  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Greifswald,  wenn  bis  dahin  die  zur  Kreis-Obligation
gehörigen  Zinskupons  für  diese  Termine  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verfäbrargafeig  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  startgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Greifswald  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Greifswald,  den.n  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Greifswalder  Kreise.

 

Pro-
        <pb n="259" />
        —  203  —
Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stralsund.

Erster  bis.......  Zins-Kupon  te  Serie

zur

Obligation  des  Greifswalder  Kreises
Littr.  ..  ...  M  ....  uͤber  ..  .  ..  Thaler  zu  43  Prozent  Zinsen  uͤber
..  .  ..  Thaler  ..  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  ef  gegen  dessen  Rückgabe  in

der  Zeit  wme....................  b..........·.........  resp.  vom

....................  bundspaterhcndtestmen

der  vor-benannten  KretsOblcgattonfürdasHalbIahrvom....................

ö....................  mit  Cin  Buchstaben)  Thalern  .  .  ...  Silbergroschen
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Greifswald.

Greifswald,  den  .tea  ...  18..

Die  staͤndische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau
im  Greifswalder  Kreise.
Dieser  Zinskupon  in  aungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  bis  m....
erhoben  wird.

Provinz  Pommern,  Negierungebezirk  Stralsund.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Greifswalder  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Greifswalder  Kreises

Litr.  über..  Thaler  à  41  Prozent  Zinsen
die  .  .te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis--Kommunalkasse
  zu  Greifswald,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimir#ten
  Inhabers  der  Obligarion  kein  Widerspruch  erhoben  ist.

Greifswald,  den  .  .tea  ..  ..  .  .  .  ...  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chaufseebau  im
Greifswalder  Kreise.

 

(.  5866—ö8e.)  (Nr.  3867.)
        <pb n="260" />
        —  204  —

(Ar.  5867.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  laukender  Graudenzer  Stodt-Obligationen
  zum  Betrage  von  85,000  Thalern.  Vom  26.  März  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Graudenz  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zu  gemeinnützigen  Anlagen,
namentlich  zur  Errichtung  einer  städtischen  Gasanstalk  und  zur  Bestreitung  anderer
  außerordentlicher  siddtischer  Ansgaben,  eine  Anleihe  von  85,000  Thalern
aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene  Stadtobligarionen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßbeit  des
K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwäriiges
Privilegium  zur  Ausstellung  von  fünf  und  achtzig  Tausend  Thalern  Grau-„denzer
  Stadtobligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  850  Apoints
und  zwar  zu  je  100  Thalern  auszuferligen,  mil  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  und,  von  Seiten  der  Glaubiger  unkündbar,  vom  1.  Januar  1868.  ab  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  mit  mindestens  anderthalb
Prozent  der  Kapitalschuld,  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten
Zinsen  und  —  bezüglich  der  ersten  zur  Einrichtung  der  Gasanstalt  bestimmten
Summe  von  60,000  Thalern  —  des  künftigen  Reinertrages  der  Gasanstalt,  soweit
  solcher  die  planmäßigen  Zins=  und  Tilgungsbeträge  etwa  übersteigt,  alljährlich
  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kdniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1864.

(#.  s.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="261" />
        —  205  —
Drovinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Marienwerder.

Graudenzer  Stadtobligation

(Trockener  Stadtstempel.)  Litt..  M  .  ...  (Stadtsiegel.)
uͤber

#100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  26.  Maͤrz  1864.  zur
Aufnahme  einer  Schuld  von  85,000  Thalern  ermachtigt,  bekennt  sich  der  unterzeichnete
  Magistrat  Namens  der  Stadt  Graudenz  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
  gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld
  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag
an  die  Stadt  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Räckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  85,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Januar  1868.  ab  allmdlig  in  Gemäßheit  des  festgestellten  T#ung'plans
aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebilderen  Tilgungsfonds  von  wenigstens  anderthalb,
  13  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen,  auch  verpflichtet  sich  die  Stadtgemeinde  Graudenz  zur
Tilgung  der  von  dem  Anleihekapital  zur  Errichtung  einer  städrischen  Gasanstalt
bestimmten  Summe  von  60,000  Thalern  noch  die  Ueberschüsse,  welche  die  Erträge
  der  qu.  Gasanstalt  über  die  Betriebsausgaben  und  die  planmäßigen  Verzinsungs=
  und  Tilgungsbeiträge  etwa  gewähren  werden,  zu  verwenden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Juni  jedes  der
Einlösung  vorhergehenden  Jahres  und  beginnt  im  Juni  1867.  Die  Stadtgemeinde
  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen
  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu
kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  zekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  bfemlic  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine,
  also  in  den  Monaten  Juli,  Oktober  und  Dezember  im  öffentlichen  Anzeiger
  des  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeigers,  im  Amtsblatte  der  Kö--niglichen
  Regierung  zu  Marienwerder,  im  Kreisblatte  des  Graudenzer  Kreises
und  im  Graudenzer  Lokalbla#e.  Sollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,  so  wird
von  dem  Magistrate  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ein  anderes
substiruirt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird

Jahrgaug  1864.  (Nr.  5867.)  *28  es
        <pb n="262" />
        —  206  —

es  in  halbjaͤhrigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  Preußisch  Kurant  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
z  der  Kaͤmmereikasse  zu  Graudenz  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Faͤlligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine  zuruͤck
zu  liefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen
Zinsen  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  den  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgcbots  und
der  Amortisation  verlorener  oder  vernichterer  Staatspapiere  F.  1.  bis  F.  12.
mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen:

a)  die  in  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  mutz  dem  Magistrate
  zu  Graudenz  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Konigliche  Regierung  zu  Marienwerder  statt;

b)  das  im  H.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Koniglichen  Kreisgericht
  zu  Graudenz;

c)  die  in  den  G.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  geschehen
  durch  diejenigen  Blätter,  durch  welche  die  ausgeloosten  Obligationen
  bekannt  gemacht  werden;

d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  treten
vier  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Thlungarermins
tritt  der  fünfte.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welchen  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  uns  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonsi  in  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Wlact  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  ult.  Dezember
  des  Jahres  1868.  ausgegeben.  Fur  die  weifere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
  der  Stadt  Grandenz  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie

bei-
        <pb n="263" />
        —  207  —

beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushaͤndigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Graudenz  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen
Einkünften.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  und  Siegel  ertheilt.

Graudenz,  den  ...  186
Der  Magistrat  der  Stadt  Graudenz.
zugeagen  3aohch  In  ackee
Der  Stadtsekretair.  Der  Stadrkämmerer.

Provinz  Dreußen,  Regierungsbezirk  Rarienwerder.

Zins-Kupon

zu  der.
Graudenzer  Stadtobligation
Litt..  —
über

100  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über  2  Thaler  15  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe
vomthkgen  ab  die  Zinsen  der  vorbenannten  Sradtobligation
für  das  Halbjahr  vodvor  bts.  mit  zwei  Thaler
fünfzehn  Silbergroschen  bei  der  Kämmereikasse  zu  Graudenz,  oder  nach  seiner
Wahl  vierzehn  Tage  später  bei  der  hierunter  bezeichneten  Zahlstelle.

Graudenz,  den  un  .  ...  186

Der  Magistrat.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem
er  scllig  geworden,  erhoben  wird.

(Nr.  650v.)  Pro-
        <pb n="264" />
        —  206  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Graudenzer  Stadtobligation.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  zu  der
Graudenzer  Stadtobligation
Litt.  .....  ...
über  Einhundert  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen  die.  te  Serie  Zinskupons  für
die  fuͤnf  Jahre  vom  .  .  ten  .  .  ....  ..  18.  bis  zum  ten
18.  .  bei  der  Kämmereikasse  zu  Graudenz,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen

  legitimirten  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch
eingegangen  ist.

Graudenz,  den  2  .  ...  186

Der  Magistrat.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckersi
(R  v.  Deder).
        <pb n="265" />
        —  200  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  16

 

(Nr.  5868.)  Scatut  für  den  Deichverband  der  Alten  Binnen-Nehrung.  Vom  18.  April  1864.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  auf
der  Frischen  Nehrung  belegenen,  die  Alte  Binnen-Nehrung  genannten  Niederung,
Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Weichsel  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem
  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
Wir  bierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848.  S.  11.  15.  und  23.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung
  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Deichverband  der  Alten  Binnen-Nehrung“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

S.  1.

In  der  Alten  Binnen-Nehrung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten
  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei
einem  Wasserstande  von  dreizehn  Fuß  am  Pegel  bei  Siedlersfähre  der  Ueberschwemmung
  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.  Der  Verband
  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Stadt=  und  Kreisgerichte  zu  Danzig.

g.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tuͤchtigen  Deich  von
dem  Dorfe  Pasewark  bis  zur  Weichsel  und  von  dort  weiter  uͤber  das  Danziger
Haupt  bis  zum  Anschlußpunkt  des  sogenannten  Alten  Dammes  in  denjenigen
durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  festzustellenden  Abmessungen  anzulegen  und
zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung
gegen  Ulrberschwemmung,  durch  den  höchsten  Wasserstand  zu  sichern.

Der  sogenannte  Alte  Damm  von  Einlage  bis  zu  den  Dünen  bei  Nickelswalde
  ist  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung,

Jahngang  1864.  (Nr.  5864,)  29  welche

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1864.
        <pb n="266" />
        —  210  —

welche  zu  den  Kosten  Ein  Drittel  beizutragen  hat,  zu  unterhalten.  Mit  der
Normalisirung  der  Deiche  soll  allmaͤlig,  sowie  es  die  Kraͤfte  der  Deichgenossen
gestatten,  vorgegangen  werden.

Die  Verlegung  des  Deiches  auf  einzelnen  gefährlichen  Punkten  kann  das
Deichamt  mit  Genehmigung  der  Regierung  bewirken,  wenn  diese  Maaßregel  zur
Sicherung  der  Niederung  norhwendig  ist,  oder  die  Erhaltung  des  Deiches  in
der  bisherigen  Lage  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen  würde.

Im  Falle  eines  Durchbruchs  muß  der  Deich  Behufs  Ableitung  des
Bruchwassers  durchstochen  werden.  Die  Regierung  hat  nach  Anhbrung  des
Deichamtes  im  Voraus  zu  bestimmen,  an  welcher  Stelle  der  Durchslich  erfolgt,
und  wer  denselben  auszuführen  hat.  Die  Stelle  ist  mit  Pfählen  zu  bezeichnen.
Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  oder  die  Koupirung  von
Seitensirömungen  im  Vorlande  nöthig  wird,  so  hat  der  Deichverband  dieselbe
auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpsichrer.

Die  Verpflichtungen  für  die  Uferdeckung  sind  seit  längerer  Zeit  streitig.
Der  Entscheidung  dieses  Streites  durch  die  ordentlichen  Gerichte  wird  durch  das
gegenwärtige  Statut  nicht  präjudizirt.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  Wassergaͤnge,  Schoͤpfwerke  und  sonstigen  Anstalten,
welche  dazu  dienen,  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schaͤdliche  Binnenwasser
  aufzunehmen  und  abzuleiten,  nebst  den  hierzu  erforderlichen  Auslaßschleusen
  und  Brücken,  in  den  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
Deich  haben  die  bisher  dazu  Verpflichteten  auch  ferner  zu  bewirken.  Die  bei
diesen  Entwässerungsanlagen  angestellten  Beamten  treten  unter  die  Oberaufsicht
des  Deichamtes.

Die  Binnenentwässerungs-Reviere  verwalten  ihre  besonderen  Angelegenheiten
  selbst  durch  einen  Vorsteher,  welchem  je  nach  der  Größe  des  Reviers
noch  eine  Anzahl  von  Geschworenen  nach  der  näheren  Bestimmung  der  Regierung
zugeordnet  werden  können.  Die  Vorsteher  und  die  Geschworenen  werden  in
jedem  Reovier  von  den  betheiligten  Grundbesitzern  dem  Deichamte  vorgeschlagen,
von  dem  letzteren  erwählt  und  vom  Deichhauptmann  bestätigt.

Eine  Instruktion  für  die  Wahl  und  Verwaltung  kann  die  Regierung
zasshrisn  der  bestehenden  Schlickordnungen  nach  Anhörung  der  Interessenten
ertheilen.

Die  Verwaltung  unterliegt  aber  der  Oberaufsicht  des  Deichamtes,  welches
  dahin  zu  wirken  hat,  daß  die  Anlagen  in  gutem  Stande  erhalten  werden
und  daß  nicht  ein  Revier  durch  Maaßregeln  eines  anderen  Reviers  in  Nachtheil
  versetzt  wird.

K.  4.

Das  Wasser  der  gemeinschaftlichen  Entwässerungsgräben  darf  ohne  widerrufliche
  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgesiaut
  noch  abgeleitet  werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung
das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  gemein-
        <pb n="267" />
        —  211  —

meinschaftlichen  Graͤben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  nach  der  von
dem  Deichhauptmann  einzuholenden  Vorschrift  geschehen.

g.  5.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  auf  dem  Deiche  und  im  Deichgebiet
erforderlichen  oͤffentlichen  Wege  und  Bruͤcken  gehoͤrt  zur  Verpflichtung  der  angrenzenden
  Ortschaften,  mit  Ausnahme  derjenigen  Bruͤcken,  welche  in  Folge  der
Durchfuͤhrung  von  Entwaͤsserungsgraͤben  durch  den  Deich  oder  das  Deichgebiet
nothwendig  sind,  und  deren  Kosten  daher  von  der  betreffenden  Entwässerungsgenossenschaft
  getragen  werden  müssen.

g.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  theils  durch  Naturalleistungen
bewirkt,  theils  durch  die  Deichbeamten  fuͤr  Geld  aus  der  Deichkasse  8
Die  gewoͤhnlichen  Naturalleistungen  der  Deichgenossen  beschraͤnken  sich  auf  die  Erdarbeiten
  an  den  Deichen.  Die  Mittel  fuͤr  die  uͤbrigen  Beduͤrfnisse  des  Verbandes
werden  durch  Geldbeitraͤge  aufgebracht.  Die  Nakuralleistungen  kann  das  Deichamt
  mit  Genehmigung  der  Regierung  so  lange  und  so  weit  beibehalten,  als  es
mit  dem  Zwecke  des  Verbandes  verträglich  ist.  Jedem  Deichgenossen,  sowie
den  auf  Grund  spezieller  Rechtstitel  bei  der  Uferdeckung  §.  2.  Betheiligeen  stehr
es  indessen  frei,  statt  der  Naturalleistung  die  Geldleistung,  deren  Sätze  das  Deichamt
  festzustellen  hat,  zu  wählen.  Die  Wahl  dei  Geldleistung  muß  dem
Deichhaup'mann  bis  zum  15.  April  jeden  Jahres  angezeigt  werden,  widrigenfalls
  die  Erklärung  im  Laufe  des  Jahres  nicht  berücksichtigt  zu  werden  braucht.

Alle  erforderlichen  Leisiungen  zu  den  Arbeiten  des  Verbandes,  ur  Besoldung
  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des
Verbandes  etwa  aufgenommenen  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem
von  der  Regierung  zu  Danzig  auszuferkigenden  Deichkataster  aufzubringen.

Ein  Entwurf  des  Deichkatasters  ist  bereits  aufgestellt.  Es  sind  darin
die  ertragsfähigen  Ländereien  nach  ihrem  Ertragswerth  in  zwei  Klassen  veranlagt,
  und  zwar  in  der  ersten  Klasse  nach  der  vollen  Fläche  alle  Niederungs-=Grundstücke,
  die  nicht  einen  Anspruch  auf  Aufnahme  in  die  zweite  Klasse  haben.
Zu  einem  Drittel  der  Fläche  aber  die  Haidestücke  und  diejenigen  Grundstücke,
welche  im  Ertrage  diesen  gleich  oder  noch  niedriger  stehen.

Bis  zur  definitiven  Feiltellung  des  Deichkatasters  werden  hiernach  die
Leistungen  der  Deichgenossen  vorbehaltlich  der  spateren  Ausgleichung  berechnet.

Behufs  der  Feststellung  ist  das  Deichkataster  dem  Deichamte  vollständig
und  den  einzelnen  Gemeindevorsiänden,  sowie  den  Besitzern  der  Grundslücke,
welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich
  im  Amtsblatt  eine  vierwochentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von  dem  Kommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Abgcordneten  des  Deichamtes
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zunteruch.  Diese  Sachverständigen,

(r.  1#c3  29“  und
        <pb n="268" />
        —  212  —

und  zwar  hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereibeter  Feldmesser
  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen
Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der
Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverstandiger  beigeordnet  werden  kann,
werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Abgeordnete  des  Deichamtes  andererseits,
bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat
es  dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Oeichkataster  demgemäß  berichrigt.
Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden
  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung
  der  Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zulässig.  Nach  erfolgter  Fesistellung  des  Deichkalastes
  ist  dasselbe  von  der  Regierung  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.


Die  Kosten  der  Vermessung  der  im  Inundationsgebiete  gelegenen  Grundstücke
  werden  von  jedem  Grundbesitzer  für  sich,  alle  übrigen  zur  Anfertigung
des  Deichkatasters  nebst  der  Deichrolle  erforderlichen  Kosten  aber  vom  Deichverbande
  getragen.  «  .

So  lange  die  Stadt  Danzig  Behufs  des  Deichschutzes  die  Beitraͤge  zum
Uferbau  leistet,  oder  durch  ein  Aequivalent  verguͤtet,  welche  jetzt  streitig  und
in  den  letzteren  Jahren  durch  interimistische  Entscheidungen  der  Regierung  von
der  Stadt  erfordert  sind,  sollen  auch  die  Niederungsgrundstuͤcke,  welche  jetzt  der
Stadt  Danzig  gehoͤren,  sowie  bisher,  von  anderen  Deichlasten  frei  bleiben.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Statuts  wird  übrigens  den  Ansprüchen
nicht  vorgegriffen,  welche  namenrlich  die  Pfarren,  Kirchen,  Kirchendiener=  und
Schulstellen  des  Deichverbandes  auf  Grund  spezieller  Rechtstitel  nach  F.  17.
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  wegen  Uebertragung  ihrer  Leistungen  oder
Schadloshaltung  durch  die  Deichgenossen  oder  durch  dritte  Personen  zu  erheben
  für  befugt  erachtet  werden  möchten,  vielmehr  bleibt  die  rechtliche  Bedeurung
  dieser  Ansprüche  völlig  unangetastet  und  für  die  Erledigung  derselben
der  Weg  besonderer  Verhandlung  vorbehalten.

K  7.

So  lange  die  Naturalleistungen  zur  Deichunterhaltung  beibehalten  werden,
  ist  dennoch  neben  denselben  ein  baarer  Deichkassenbeitrag  zu  entrichten
zur  Bestreitung  der  Besoldungen,  zum  Ankauf  von  Materialien,  zu  solchen
Bauten,  welche  durch  Naturalleistungen  nicht  ausgeführt  werden  können,  und
zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  bis  zur  Höhe  von  fünftausend  Thalern.
Der  gewöhnliche  baare  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  auf  jährlich  zwei  Silber-Poschen
  für  den  Morgen  erster  Klasse  (Normalmorgen)  festgesetzt.  Wenn  die
Erfüllung  der  Verbandszwecke  einen  grôßeren  Aufwand  erfordert,  so  muß  dieser
Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben  und  von  den  Deichgenossen
  aufgebracht  werden.  4
        <pb n="269" />
        —  213  —

g.  8.

Die  Beitraͤge  und  Leistungen  jeder  Art  fuͤr  die  Zwecke  des  Verbandes
werden  von  der  Deichverwaltung  ortschaftsweise  vertheilt  und  durch  die  Ortsbehoͤrden
  gemaͤß  des  Katasters  auf  die  einzelnen  betheiligten  Grundbesitzer  weiter
vertheilt  ünd  eingezogen.  Die  betheiligten  Grundbesitzer  jeder  Ortschaft  sind'  bei
Vermeidung  der  administrativen  Exekution  gehalten,  die  gewoͤhnlichen  baaren
Geldbeitraͤge  in  halbjaͤhrigen  Terminen,  am  15.  Januar  und  15.  Juli  jeden
Jahres,  unerinnert  zur  Ortskasse  abzufuͤhren.

Der  von  der  Deichverwaltung  ausgeschriebene  gewoͤhnliche  Gesammtbeitrag
  jeder  Ortschaft  ist  demnaͤchst  in  voller  Summe  von  den  Ortsbehoͤrden  ebenfalls
  in  halbjaͤhrigen  Terminen,  am  1.  Februar  und  am  1.  August,  bei  Vermeidung
der  administrativen  Exekution  unaufgefordert  zur  Kasse  des  Verbandes  einzuzahlen.
Ebenso  muͤssen  die  außerordentlichen  Beitraͤge  in  den  durch  das  amtliche  Ausschreiben
  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

g.  9.

Die  jetzt  bestehenden  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Hochwasserund
  Eiswachdienstes  und  über  die  Vertheidigung  des  Deiches,  ferner  über  die
Weidenpflanzungen  im  Binnenlande  und  längs  der  zu  Wegen  einzurichtenden
Deichbankette,  soweit  die  Anlage  der  letzteren  sich  als  nothwendig  erweist,  inleichen

  die  Strafbestimmungen,  welche  den  Schutz  der  Deiche  und  andere
Melorationsarlagen  oder  die  Verhütung  von  Uebertragungen  bei  den  ODeichwachen,
  bei  den  Deich=  und  Wasserbauten  und  in  Schlickangelegenheiten  betreffen,
  insbesondere  auch  die  Dienstanweisung  für  die  Deichgeschworenen
und  die  Regenten  der  Wachbuden  bleiben,  soweit  ihnen  die  neuen  Gesetze  und
der  Inhalt  dieses  Statuts  in  Verbindung  mit  den  allgemeinen  Bestimmungen
für  bänfiig  zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  nicht  widersprechen,
  bis  zu  ihrer  Revision  in  Kraft  (cfr.  die  Anweisung  für  die  Niederbewohner,
  die  Dammverwalter,  Wachbudenregenten  und  für  die  Dammwachen
vom  25.  Januar  1830.);  die  erforderlichen  Wcchter  bei  Hochwasser  und  Eisgang
  sind  daher  vom  Oeichhauptmann  bis  zum  Erlasse  einer  abändernden
Vorschrift  der  Regierung  aus  den  deichpflichtigen  Ortschaften  aufzubielen.

K.  10.

Die  nach  F.  9.  zum  Wasser=  oder  Eiswachdienst  herangezogenen  Deichenossen
  erhalren  dafür  eine  Entschädigung  aus  der  Deichkasse,  deren  Betrag
ĩe  in  dem  naͤchsien  Termine  zur  Einzahlung  von  Deichkassenbeiträgen  in  Anrechnung
  bringen  können.
Diese  Entschädigung  wird  für  jetzt  so  berechnet,  daß
a)  der  24#stündige  Dienst  eines  Wächters  zu  einem  Werth  von  15  Sgr.,
b)  eine  Fuhre  Mist  zu  1  Rehlr.,
(Nr.  8869)  IPc)  eine
        <pb n="270" />
        —  214  —

I)  eine  zwei=  resp.  vierspcnnige  Fuhre  in  24  stündigem  Dienst  zu  1  Rchlr.
15  Sgr.  und  2  Rthlr.,

d)  ein  reitender  Bote  in  24stündigem  Dienst  zu  25  Sgr.,
e)  ein  Schock  Stroh  zu  5  Rehlr.
angenommen  wird.

Dem  Deichamte  steht  es  zu,  diese  Sätze  mit  Genehmigung  der  Regierung
abzuändern,  wenn  der  gemeinörtliche  Preis  der  genannten  Leistungen  erheblich
davon  abweichen  sollte.

5.  11.

Das  Eigenthum  und  die  Nutzung  der  schon  bestehenden  Deiche,  deren
Unterhaltung  der  Deichverband  übernimmt,  und  des  vorhandenen  Deichgebiets
(der  Quellungsländereien)  gehen,  ebenso  wie  alle  Rechte  der  bis  jetzt  zur  Unterhaltung
  der  im  F.  2.  bezeichneten  Deichstrecken  bestandenen  Deichgenossenschaften,
auf  den  Deichverband  über.  An  dem  Alten  Oamm,  welcher  die  Alte  und  die  Neue
Binnen-Nehrung  scheidet,  hat  der  Deichverband  der  Alten  Binnen-Nehrung  zu
zwei  Drittheilen,  der  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  zu  einem  Drittheil
  das  Eigenthum  und  die  Nutzungsrechte.  Das  Deichamt  kann  indessen
die  Nutzung  unter  Beachtung  der  zum  Schutz  des  Deiches  bestehenden  Vorschriften
  den  angrenzenden  Grundbesitzern  überlassen,  wenn  dieselben  angemessene
Leistungen  wegen  Unterhaltung  und  Beschützung  der  Dosstrungen  oder  wegen
unentgeltlicher  Hergabe  von  Erde  zu  den  Deich=  und  Uferbauten  übernehmen.
Auch  soll  die  Erde  zu  den  Deicharbeiten  aus  dem  Vorlande  fernerhin  unentgeltlich
  gegeben  werden,  soweit  dies  bisher  geschehen  mußte.

S.  12.

An  den  Stellen,  wo  ein  Deichgebiet  in  genügender  Breite  nicht  vorhanden
ist,  kann  der  Deichverband  das  Eigenthum  eines  solchen  und  zwar  land=  und
wasserseitig  in  der  nach  sachverständigem  Ermessen  erforderlichen  Breite  erwerben.


Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  erforderlichen
Grund  und  Boden  in  derselben  Weise,  wie  zu  den  Schutz=  und  Meliorationsanlagen
  gegen  Vergütung  abzutreten.

Der  von  der  Alten  und  Neuen  Binnen-Nehrung  gemeinschaftlich  zu  unterhaltende
  Alte  Damm  gehört  zum  Aufsichtsbezirk  der  Alten  Binnen-Nehrung.

Nur  für  den  Fall,  daß  die  letztere  von  einer  Ueberschwemmung  betroffen
werden  sollte,  geht  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Aufsicht,  Bewachung  und
Vertheidigung  des  Alten  Dammes  für  die  Dauer  der  Ueberschwemmung  auf
den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  über.

.  13.
        <pb n="271" />
        —  215  —

K.  13.

Die  Zahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
Lacht  festgesetzt.

Die  deichpflichtigen  Ländereien,  welche  der  Stadt  Danzig  gehören,  ferner
diejenigen  der  Ortschaften  Schönbaum,  Schönbaumerweide,  Letzkauerweide,
Prenaf,  Freienhuben,  Pasewark  und  Nickelswalde  bilden  je  einen  Wahlbezirk.
  Jeder  dieser  Bezirke  wählt  einen  Repräsentanten  und  einen  Stellvertreter
auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheiden  vier  Repräsentanten  mit  ihren  Stellvertretern
  aus  und  werden  durch  Neuwahl  ersetzt.  »

Die  vier  worst  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

F.  14.

Wählbar  ist  jeder  großjaährige  Deichgenosse,  welcher  den  WVollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges  Urtheil  verloren  hat,  nicht  Unterbeamter
  des  Verbandes  ist  und  ein  zum  Deichverbande  gehöriges,  nicht  unter
dreißig  Morgen  Preußisch  großes  Grundstück  mindestens  drei  Jahre  lang  ununterbrochen
  besitzt.  Die  Besitzzeit  von  Vater  und  Sohn  wird  hierbei  zusammengerechnet.
  Oer  vom  Magistrat  von  Danzig  ernannte  Repräsentant  nebst  seinem
Stellvertreter  braucht  die  Bedingung  des  eigenen  Besitzes  von  deichpflichtigem
Lande  nicht  zu  erfüllen.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl
ihre  Wirkung;  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder
des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird
der  altere  allein  zugelassen.

*i

Die  Wahl  der  Repräsentanten  und  der  Stellvertreter  geschieht  in  jedem
Wahlbezirk  durch  die  Deichgenossen  in  der  für  Ortswahlen  vorgeschriebenen
Form,  in  den  Dorfgemeinden  also  in  der  Form  der  Gemeindewahlen,  für  die
der  Stadt  Danzig  gehörigen  Ländereien  durch  den  Magistrat  dieser  Stadt.  Die
Prüfung  dieser  Wahlen  sieht  dem  Deichamte  zu.

*

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfallen  des
Reprasentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant
während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

S.  17.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)
sollen  für  den  Deichverband  der  Alten  Binnen-Nehrung  Gülligkeit  haben,  soweit
  sie  in  Vorstehendem  nicht  abgeändert  sind.

(Nr.  5868—6869.)  F.  18.
        <pb n="272" />
        —  216  —

g.  18.

Abaͤnderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1864.

(##  Ss.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5869.)  Statut  für  den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung.  Vom  18.  April
1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  es  fuͤr  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  auf
der  Frischen  Nehrung  belegenen,  die  Neue  Binnen-Nehrung  genannten  Niederung,
  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Untgatuns  von  Deichen  gegen
die  Ueberschwemmungen  der  Weichsel  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,
und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhoͤrung  der  Betheiligten  erfolgt
ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  uͤber  das  Deichwesen
vom  28.  Januar  1848.  #.  11.  15.  und  23.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1848.
S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Staktut.

S.  1.

In  der  Neuen  Binnen-Nehrung  werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten
  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung  bei
einem  Wasserstande  von  dreizehn  Fuß  am  Pegel  bei  Siedlersfähre  der  Ueberschwemmung
  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Stadt-  und  Kreisgerichte
zu  Danzig.

K.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ob,  einen  wasserfreien  tüchtigen  Deich  von

den
        <pb n="273" />
        —  217  —

den  Duͤnen  bei  Bohnsack  aufwaͤrts  bis  zum  Anschlußpunkt  des  sogenannten
alten  Dammes  bei  Einlage,  in  denjenigen  durch  die  Staatsverwaltungsbehoͤ
den,  festzustellenden  Abmessungen  anzulegen  und  zu  unterhalten,  welche  erforder—
lich  sind,  um  die  Grundstuͤcke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  durch
den  hoͤchsten  Wasserstand  zu  sichern.  Der  alte  Damm  von  Einlage  bis  zu  den
Dünen  bei  Nickelswalde  ist  gemeinschaftlich  mit  dem  Deichverbande  der  Alten
geimen-Nehrung,  welche  zu  den  Kosten  zwei  Drittel  beizutragenähat,  zu  unteralten.


Mit  der  Normalisirung  der  Deiche  soll  allmadlig,  sowie  es  die  Kräfte
der  Deichgenossen  gestaten,  vorgegangen  werden.

Die  Verlegung  des  Deiches  auf  einzelnen  gefährlichen  Punkten  kann
das  Deichamt  mit  Genehmigung  der  Regierung  bewirken,  wenn  diese  Maaßregel
  zur  Sicherung  der  Niederung  nothwendig  ist,  oder  die  Erhaltung  des
Deiches  in  der  bisherigen  Lage  unverhältnißmäáßige  Kosten  verursachen  würde.

Im  Falle  eines  Durchbruchs  muß  der  Deich  Behufs  Ableitung  des
Bruchwassers  durchstochen  werden.  Die  Regierung  hat  nach  Anhörung  des
Deichamtes  im  Voraus  zu  bestimmen,  an  welcher  Stelle  der  Durchstich  erfolgt
und  wer  denselben  auszuführen  hat.  Die  Stelle  ist  mit  Pählen  zu  bezeichnen.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  oder  die  Koupirung
von  Seitenströmungen  im  Vorlande  nöthig  wird,  so  hat  der  Deichverband  dieselbe
  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Anbrruche  an  andere  Verpflichtete.

Die  Verpflichtungen  für  die  Uferdeckung  sind  seit  längerer  Zeit  streitig.
Der  Entscheidung  dieses  Sereites  durch  die  ordentlichen  Gerichte  wird  durch
das  gegenwärtige  Statut  nicht  prjudizirt.

g.  3.

Die  Unterhaltung  der  Wassergaͤnge,  Schoͤpfwerke  und  sonstigen  Anstalten,
  welche  dazu  dienen,  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederungen  schaͤdliche
Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten,  nebil  den  hierzu  erforderlichen  Auslaßschleusen
  und  Bruͤcken  in  dem  die  Niederung  gegen  den  Strom  abschließenden
  Deich  haben  die  bisher  dazu  Verpflichteten  auch  ferner  zu  bewirken.

Die  bei  diesen  Entwässerungsanlagen  angestellten  Beamten  treten  unter
die  Oberaufsicht  des  Deichamtes.

Die  Binnenentwässerungs-Reviere  verwalten  ihre  besonderen  Angelegenheiten
  selbst  durch  einen  Vorsleher,  welchen  auf  sein  Verlangen  die  Ortsschulzen
zu  unterstützen  haben.

Der  Vorsteher  wird  in  jedem  Reviere  von  den  betheiligten  Grundbesitzern
dem  Deichamte  vorgeschlagen,  von  dem  letzteren  erwählt  und  vom  Deichhauptmann
  bestätigt.  Eine  Instruktion  für  die  Wahl  und  Verwaltung  kann  die
Regierung  unter  Reoision  der  bestehenden  Schlickordnungen  nach  Anhöbrung  der
Interessenten  erkheilen.

Die  Verwaltung  unterliegt  aber  der  Oberaufsicht  des  Deichamtes,  welches
dahin  zu  wirken  hat,  daß  die  Anlagen  in  gutem  Stande  erhalten  werden,  und
daß  nicht  ein  Revier  durch  Maaßregeln  eines  anderen  Reviers  in  Nachtheil  versetzt
  wird.

Jahrsang  1864.  (Nr.  5869.)  30  H.  4.
        <pb n="274" />
        —  218  —

g.  4.

Das  Wasser  der  gemeinschaftlichen  Entwaͤsserungsgraͤben  darf  ohne
widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  —  weder
aufgestaut  noch  abgeleiket  werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung
  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in
die  gemeinschaftlichen  Gräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  nach  der  von  dem  Deichhauptmann  einzuholenden
  Vorschrift  geschehen.

K.  5.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  auf  dem  Deiche  und  im  Deichgebiet
erforderlichen  Wege  und  Brücken  gehört  zur  Verpflichtung  der  angrenzenden
Ortschaften,  mit  Ausnahme  derjenigen  Brücken,  welche  in  Folge  der  Durchführung
  von  Entwässerungsgräben  durch  den  Deich  oder  das  Deichgebiet  nothwendig
  sind,  und  deren  Kosten  daher  von  der  betreffenden  Entwässerungs=Genossenschaft
  getragen  werden  müssen.

g.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  theils  durch  Naturalleistungen
bewirkt,  theils  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.
Die  gewöhnlichen  Naturalleistungen  der  Deichgenossen  beschränken  sich  auf  die
Erdarbeiten  an  den  Deichen.  Die  Mittel  für  die  übrigen  Bedürfnisse  des  Verbandes
  werden  durch  Geldbeiträge  aufgebracht.  Die  Nakuralleistungen  kann
das  Deichamt  mit  Genehmigung  der  Regierung  so  lange  und  so  weit  beibehalten,
  als  es  mit  dem  Zwecke  des  Verbandes  verträglich  ist.  —  Jedem  Deichenossen,

  sowie  den  auf  Grund  spezieller  Rechrstitel  bei  der  Uferdeckung  (G.  2.)

etheiligten  sieht  es  indessen  frei,  statt  der  Naturalleistung  die  Geldleistung,
deren  Sätze  das  Deichamt  festzusetzen  hat,  zu  wählen.  Die  Wahl  der  Geldleistung
  muß  dem  Deichhauptemann  bis  zum  15.  April  jeden  Jahres  angezeigt
werden,  widrigenfalls  die  Erkldrung  im  Laufe  des  Jahres  nicht  berücksichtigt
zu  werden  braucht.

Alle  erforderlichen  Leistungen  zu  den  Arbeiten  des  Verbandes,  zur  Besoldung
  der  Deichbeamten  und  zur  Vernineng  und  Tilgung  der  zum  Besten
des  Verbandes  elwa  aufgenommenen  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach
dem  von  der  Regierung  zu  Danzig  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

Ein  Entwurf  des  Oeichkatasters  ist  bereits  aufgesiellt.  Es  find  darin
die  ertragsfähigen  Ländereien  nach  ihrem  Erragswer  in  zwei  Klassen  veranlagt,
  und  zwar  in  der  ersten  Klasse  nach  der  vollen  Fläche  alle  Niederungs-Grundslücke,
  die  nicht  einen  Anspruch  auf  Aufnahme  in  die  zweite  Klasse  haben,
zu  einem  Drittel  der  Fläche  aber  die  Haideslücke  und  diejenigen  Grundslücke,
welche  im  Ertrage  diesen  gleich  oder  noch  niedriger  stehen.

Bis  zur  definitiven  Feststellung  des  Deichkatasters  werden  hiernach  die
Leistungen  der  Deichgenossen  vorbehaltlich  der  spateren  Ausgleichung  berechner.

3
        <pb n="275" />
        —  219  —

Behufs  der  Feststellung  ist  das  Deichkataster  dem  Deichamte  vollstaͤndig
und  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern  der  Grundstuͤcke,
welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  mitzutheilen  und
zugleich  im  Amtsblatt  eine  vierwöchenrliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingeseben
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden
  kann.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von  dem
Kommissarius  unter  Zuziebung  der  Beschwerdeführer,  eines  Abgeordneten  des
Deichamtes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.  Diese  Sachverständigen,
  und  zwar  hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter
  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichts  der  skonomischen
  Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten
wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
werden  bann,  werden  von  der  Regierung  ernannr.

Mit  dem  Resultare  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Abgeordnete  des  Deichamtes  andererseits,
  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so
hat  es  dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichtigt.
Anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Enrscheidung  über  die  Beschwerden
  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung
  der  Enescheidung  ist  Rekurs  dagegn  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zulässig.  Nach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters
  ist  dasselbe  von  der  Regierung  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzusiellen.
  Die  Kosten  der  Vermessung  der  im  Inundarionsgebiete  gelegenen
Grundslücke  werden  von  jedem  Grundbesitzer  für  sich,  alle  übrigen  zur  Anfertigung
  des  Deichkatasters  nebst  der  Oeichrolle  erforderlichen  Kosten  aber  vom
Deichverbande  getragen.

So  lange  die  Stadt  Danzig  Behufs  des  Deichschutzes  die  Beiträge  zum
Uferbau  leistet  oder  durch  ein  Aequivalent  vergütet,  welche  jetzt  streitig  und  in
den  letzteren  Jahren  durch  interimistische  Entscheidungen  der  Regierung  von  der
Stadt  erfordert  sind,  sollen  auch  die  Niederungs-Grundstücke,  welche  jetzt  der
Stadt  Oanzig  gehören,  so  wie  bisher  von  anderen  Deichlasten  frei  bleiben.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Statuts  wird  übrigens  den  Ansprüchen
nicht  vorgegriffen,  welche  namentlich  die  Pfarren,  Kirchen,  Kirchendiener=  und
Schulstellen  des  Deichverbandes  auf  Grund  spezieller  Rechtstitel  nach  §S.  17.
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  wegen  Uebertragung  ihrer  Leislungen  oder
Schadloshaltung  durch  die  Deichgenossen  oder  durch  dritte  Personen  zu  erheben
für  befugt  erachtet  werden  möchten,  vielmehr  bleibt  die  rechtliche  Bedeutung
dieser  Ansprüche  völlig  unangetastet  und  für  die  Erledigung  derselben  der  Weg
besonderer  Verhandlung  vorbehalten.

K.  7.

So  lange  die  Naturalleistungen  zur  Deichunterhaltung  beibehalten  wer-(Nr.
  5800,)  30  den,
        <pb n="276" />
        —  220  —

den,  ist  dennoch  neben  denselben  ein  baarer  Deichkassenbeitrag  zu  entrichten  zur
Bestreitung  der  Besoldungen,  zum  Ankauf  von  Materialien,  zu  solchen  Bauten,
welche  durch  Naturalleistungen  nicht  ausgeführt  werden  können,  und  zur  Ansammlung
  eines  Reservefonds  bis  zur:  Höhe  von  dreitausend  Thalern.  Der
gewöhnliche  baare  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  auf  jährlich  zwei  Silbergroschen
  für  den  Morgen  erster  Klasse  (Normalmorgen)  festgesetzt.

Wenn  die  Erfüllung  der  Verbandszwecke  einen  größeren  Aufwand  erfordert,
  so  muß  dieser  Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  ausgeschrieben
und  von  den  Deichgenossen  aufgebracht  werden.

K.  8.

Die  Beiträge  und  Leistungen  jeder  Art  für  die  Zwecke  des  Verbandes
werden  von  der  Heichverwaltung  ortschaftsweise  vertheilt  und  durch  die  Ortsbehörden
  gemäß  des  Katasters  auf  die  einzelnen  betheiligten  Grundbesitzer  weiter
vertheilt  und  eingezogen.  Die  betheiligten  Grundbesitzer  jeder  Ortschaft  sind  bei
Vermeidung  der  administrativen  Exekution  gehalten,  die  gewöhnlichen  baaren
Geldbeiträge  in  halbj#hhrigen  Terminen,  am  15.  Januar  und  15.  Juli  jeden
Jahres,  unerinnert  zur  Ortskasse  abzuführen.

Der  von  der  Deichverwaltung  ausgeschriebene  gewöhnliche  Gesammtbeitrag
  jeder  Ortschaft  ist  demnachst  in  voller  Summe  von  den  Ortsbehörden
ebenfalls  in  halbjahrigen  Terminen,  am  1.  Februar  und  am  1.  August,  bei
Vermeidung  der  administrativen  Exekution  unaufgefordert  zur  Kasse  des  Verbandes
  einzuzahlen.  Ebenso  müssen  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  durch
das  amtliche  Ausschreiben  bestimmten  Terminen  abgeführt  werden.

K.  9.

Die  jetzt  bestehenden  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Hochwasserund
  Eiswachdienstes  und  über  die  Vertheidigung  des  Deiches,  ferner  über  die
Weidenpflanzungen  im  Binnenlande,  ingleichen  die  Strafbestimmungen,  welche
den  Schutz  der  Deiche  und  anderer  Meliorationsanlagen  oder  die  Verhütung
von  Uebertretungen  bei  den  Deichwachen,  bei  den  Deich=  und  Wasserbauten
und  in  Schlickangelegenheiren  betreffen,  insbesondere  auch  die  Dienstanweisung
für  die  Deichgeschworenen  und  für  die  Regenren  der  Wachbuden  bleiben,  soweit
ihnen  die  neueren  Gesetze  und  der  Inhalt  dieses  Statuts  in  Verbindung  mit
den  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichsiatute  vom
14.  November.  1853.  nicht  widersprechen,  bis  zu  ihrer  Reovision  in  Kraft  (cfr.
die  Anweisungfür  die  Niederungsbewohner,  die  Dammverwalter,  die  Wachbudenregenten
  und  für  die  Dammwachen  vom  25.  Januar  1830.).  Die  erforderlichen
  Wächter  bei  Hochwasser  und  Eisgang  sind  daher  vom  Deichhauptmann
  bis  zum  Erlasse  einer  abandernden  Vorschrift  der  Regierung  aus  den
deichpflichtigen  Ortschaften  aufzubieten,  und  die  Brekter  und  Kastenpfahle  zur
Vertheidigung  des  Deiches  von  den  Deichgenossen  durch  Naturallieferung  zu
beschaffen.

.  10.
        <pb n="277" />
        221  —

K.  10.

Die  nach  §.  9.  zum  Wasser=  oder  Eiswachdienst  herangezogenen  Deichenossen
  erhalten  dafür  eine  Entschädigung  aus  der  Deichkasse,  deren  Betrag
He  in  dem  nächsten  Termin  zur  Einzahlung  von  Deichkassenbeiträgen  in  Anrechnung
  bringen  können.

Diese  Entschädigung  wird  für  jetzt  so  berechnet,  daß

a)  der  24  stündige  Dienst  eines  Wüchters  zu  einem  Werth  von  15  Sgr.,
b)  eine  Fuhre  Mist  zu  1  Rehlr.,

c)  eine  Seel-  resp.  vierspännige  Fuhre  in  24  stündigem  Dienst  zu  1  Rehlr.

15  Sgr.  und  2  Rehlr.,
)  ein  reitender  Bote  in  24  stündigem  Dienst  zu  25  Sgr.,
ee)  ein  Schock  Stroh  zu  5  Rehlr.
angenommen  wird.

Dem  Deichamte  steht  es  zu,  diese  Sätze  mit  Genehmigung  der  Regierung
  abzudndern,  wenn  der  gemeinbrrliche  Preis  der  genannten  Leistungen  erheblich
  davon  abweichen  sollte.

S.  11.

Das  Eigenthum  und  die  Nutzung  der  schon  bestehenden  Deiche,  deren
Unterhaltung  der  Deichverband  übernimmt,  und  des  vorhandenen  Deichgebiets
(der  Quellungsländereien)  gehen,  ebenso  wie  alle  Rechte  der  bis  jetzt  zur  Unterhaltung
  der  im  g.  2.  bezeichneten  Deichstrecken  bestandenen  Deichgenossenschaften
auf  den  Deichverband  über.  An  dem  alten  Damme,  welcher  die  Alte  und  die
Neue  Binnen-Nehrung  scheidet,  hat  der  Deichverband  der  Alten  Binnen-Rehrung
  zu  zwei  Drittheilen,  der  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  zu  einem
Driktheil  das  Eigenthum  und  die  Nutzungsrechte.  Auch  soll  die  Erde  zu  den
Deicharbeiten  aus  dem  Vorlande  fernerhin  unentgeltlich  gegeben  werden,  so
weit  dies  bisher  geschehen  mußte.

g.  12.

An  den  Stellen,  wo  ein  Deichgebiet  in  genuͤgender  Breite  nicht  vorhanden
ist,  kann  der  Deichverband  das  Eigenthum  eines  solchen  und  zwar  land=  und
wasserseiig  in  der  nach  sachverständigem  Ermessen  erforderlichen  Breite  erwerben.


Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Vorlande  den  erforderlichen
  Grund  und  Boden  in  derselben  Weise,  wie  zu  den  Schutz=  und  Meliorationsanlagen,
  gegen  Vergütung  abzutreten.

Der  von  der  Alten  und  Neuen  Binnen-Nehrung  gemeinschaftlich  zu
unterhaltende  Alte  Damm  gehört  zum  Aufsichtsbezirk  der  Alten  Binnen-Nehrung.


(Nr.  5660)  Nur
        <pb n="278" />
        —  222  —

Nur  fuͤr  den  Fall,  daß  die  letztere  von  einer  Ueberschwemmung  betroffen
werden  sollte,  geht  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Aufsicht,  Bewachung  und
Vertheidigung  des  alten  Dammes  fuͤr  die  Dauer  der  Ueberschwemmung  auf
den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  uͤber.

S.  13.

Die  Jahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  wird  auf
sieben  festgesetzt.

Die  deichpflichtigen  Ländereien  in  den  Ortschaften  Bohnsack,  Bohnsackerweide,
  Schnakenburg,  Wordel,  Schiefenhorst,  Krohnenhof  und  Einlage  bilden
je  einen  Wahlbezirk.

Das  bei  Schnakenburg  belegene  Grundstück  Schönrohrercampe  wird
hierbei  als  zu  Schnakenburg  und  das  deichpflichtige  Land  der  Stadt  Danzig
als  zu  Bohnsack  gehbrig  angesehen.  .

Jeder  dieser  Bezirke  waͤhlt  einen  Repraͤsentanten  und  einen  Stellvertreter
  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheiden  abwechselnd  vier  und  drei
Repraͤsentanten  mit  ihren  Stellvertretern  aus  und  werden  durch  Neuwahl
ersetzt.

Die  vier  zuerst  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  koͤnnen  wieder  gewaͤhlt  werden.

g.  14.

Waͤhlbar  ist  jeder  großjaͤhrige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraͤftiges  Urtheil  verloren  hat,  nicht  Unterbeamter
  des  Verbandes  ist  und  ein  zum  Deichverbande  gehoͤriges,  nicht  unter
30  Morgen  Pr.  großes  Grundstuͤck  mindestens  drei  Jahre  lang  ununterbrochen
besitzt.  Die  Besitzzeit  von  Vater  und  Sohn  wird  hierbei  zusammengerechnet.
Der  Magistrat  von  Danzig  kann,  wenn  die  Wahl  auf  ihn  fälle,  sich  durch
einen  Bevollmächtigten,  der  das  Erforderniß  des  Besitzes  von  deichpflichtigem
Lande  nicht  zu  erfüllen  braucht,  im  Deichamte  vertreten  lassen.  Mit  dem  Aufhören
  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,
sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen
  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  altere  allein  zugelassen.

G.  15.

Die  Wahl  der  Repräsentanten  und  der  Stellvertreter  geschieht  in  jedem
Wahlbezirk  durch  die  Deichgenossen  in  der  für  Gemeindewahlen  vorgeschriebenen
Form  unter  Leitung  des  Gemeindevorstehers.  Die  Prüfung  der  Wahlen  steht
dem  Deichamte  zu.

*

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Frprsentam
während  seiner  Wahlzeir  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt,  oder
seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

-  gn.
        <pb n="279" />
        —  223  —

KG.  17.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
für  den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  Galtigkeit  haben,  soweirt  sie
in  Vorstehendem  nicht  abgeändert  sind.

K.  18.
Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5870.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  April  186  A.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  im  Kreise
Gumbinnen:  1)  von  Gumbinnen  über  Walterkehmen  bis  zur  Goldaper
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Goldap,  2)  von  Gumbinnen  über  Nemmersdorf
  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Kraupischkehmen-Darkehmer
  Staatsstraße,  3)  von  dem  Dorfe  Cannapinnen  an
der  Tilsit-Gumbinner  Staats-Chaussee  über  Brackupnen  und  Mingstimmen
  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Pillkallen-=Tilsiter
  Staatsstraße.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Gumbinnen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von  Gumbinnen
über  Walterkehmen  bis  zur  Goldaper  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Goldap,
2)  von  Gumbinnen  über  Nemmersdorf  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  die  Kraupischkehmen-Oarkehmer  Staatsstratze,  3)  von  dem  Dorfe
Cannapinnen  an  der  Tilsit-Gumbinner  Staats-Chaussee  über  Brackupönen  und
Mingstimmen  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Pillkallen=Tilsiker
  Staatsstraße,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Gumbinnen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung

(Nr.  5969—5871)  der
        <pb n="280" />
        —  224  —

der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmunen
  des  für  die  taats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Larife,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  April  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5871.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Gumbinner  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom
18.  April  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Gumbinner  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  14.  November  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstande:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obliationen

  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzig  tausend
halern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  500  Thaler  =  50  Stück,
5,000  „  à  200  „  =  25  „
37,000  „  à  100  „  =  370  „
10,000  „  à  50  „  =  200  „
3,000  „  à  25  „  z-z=  120  „

—  830,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf
        <pb n="281" />
        —  225  —

fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozen  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwartiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Okligaronen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne.  zint  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
uefugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Gumbinner  Kreises
Littr.  W.
über..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  untenrn  ...  bestctigten  Kreistagsbeschlusses

vom  14.  November  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt
  sich  die  siändische  Finanzkommission  für  die  Chausseebauten  des  Gumbinner
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gldubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
......  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Benag  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unker  Zuwachs
  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18660.  ab  in  dem  Monate
Februar  jedes  Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  je  vier,  drei,  zwei  und  Einen

Jahrgang  1864.,.  (Nr.  5871.)  *31  Mo-
        <pb n="282" />
        —  226  —

Monat  vor  dem  Zahlungstermine  durch  den  Staats-Anzeiger,  das  Amtsblatt
der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  durch  das  Gumbinner  Kreisblatt
  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Bis  3½  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbsährlichen  Terminen  postnumerando  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli
jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Gumbinnen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Gumbinnen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  chuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
lu  Schlusse  des  Jahres  ...  ..  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fuͤnfjaͤhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Gumbinnen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Gumbinnen,  den  .........  .  .  ..  18.

Die  kreisständische  Finanz-Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Kreise  Gumbinnen.

Pro-
        <pb n="283" />
        Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Gumbinnen

Littr.  .  .  ..  .  M  ....  über  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  Thaler  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
——....  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Oblizeton
  für  das  Halshat  vornrnrr  biss.  mit  (in  Buchstaben)
  Thalern  .  .  ..  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
zu  Gumbinnen.

Gumbinnen,  den  .  .ten  .......  .  ...  18.

Die  kreisständische  Flnanz-Kommission  für  die  Chaufseebauten
im  Kreise  Gumbinnen.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  bis  zum  31.  hezember  18.
einschlietzlich  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Kreises  Gumbinnen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Kreises  Gumbinnen

Littr.  ...  ..  M  ....  uͤber  .....  Thaler  à  fuͤnf  Prozent  Zinsen
die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse

  zu  Gumbinnen,  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen,  in  der  Obligation
  enthaltenen  Bestimmungen.

Gumbinnen,  den  #t1eenna  18.

Die  kreisständische  Finanz-  Kommission  für  die  Chaufseebauten
im  Kreise  Gumbinnen.

(Nr.  5871—5872.)  (Nr.  5872.)
        <pb n="284" />
        —  228  —

(Nr.  5872.)  Allerhschster  Erlaß  vom  16.  Mai  1864.,  betreffend  die  einstweilige  Ermäßigung
  des  Hafengeldes  in  Pillau  und  des  Pregelmündungsgeldes.

A.  Ihren  Bericht  vom  14.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  während  der
Dauer  der  einstweiligen  Einstellung  der  Feindseligkeiten  zur  See  zwischen  Preußen
und  Dänemark  ausnahmsweise  von  allen  eingetenden  und  von  allen  ausgehenden
  Fahrzeugen  das  Hafengeld  in  Pillau,  statt  nach  den  in  dem  Tarife  vom
18.  Oklober  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  524.)  bestimmten  Sätzen  von  15  Sgr.
beziehungsweise  7  Sgr.  60  P.,  nur  nach  den  Sätzen  von  8  Sgr.  beziehungsweise
  4  Sgr.;  und  das  Pregelmündungsgeld,  statt  nach  den  in  dem  Erlasse
vom  1.  November  1858.  (Gesetz-Samml.  S.  609.)  unter  A.  bestimmten  Sätzen
von  5  Sgr.  6  Pf.  beziehungsweise  2  Sgr.  9  Pf.,  nur  nach  den  Sätzen  von
1  Sgr.  beziehungsweise  6  Pf.  für  die  Last  der  Tragfähigkeit  erhoben,  vorstehende
  Abgaben-Ermäßigung  auch  denjenigen  Fahrzeugen  gewährt  werde,  welche
während  der  gedachten  Vei  eingehen  und  erst  nach  Ablauf  derselben  wieder
ausgehen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen  und  tritt
sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Mai  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiten.

 

Berichtigung.

In  der  Anlage  C.  zu  dem  im  1sten  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für
1864.  abgedruckten  Allerhöchsten  Erlaß  vom  11.  Januar  1864.,  die  Berichtizung
  des  größeren  und  die  Vereinfachung  des  mittleren  Königlichen  Wappens

etreffend,  ist  S.  7.  Z.  3.  v.  u.  das  Wort  „goldene“  zu  streichen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(RN.  v.  Decker).
        <pb n="285" />
        —  229  —
Gesetz-Sammlung
·  für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.

 

(Nr.  5873.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  2.  Mai  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  im
Kreise  Ostpriegnitz  des  Regierungsbezirks  Potsdam,  von  Wittflock  über
Freienstein  nach  Meyenburg,  an  die  Stadt  Wittstock.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Kreise  Osipriegnitz  des  Regierungsbezirks  Potsdam  von  Wittstock
über  Freienstein  nach  Meyenburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der
Stadt  Wittstock  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staars-Chausseen  bestehenden
  VWorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  zZugleich  will  Ich  der  Stadt
Wittslock  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  fuͤr  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  uͤber  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusaͤtzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Mai  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

—.————50  32  (Nr.  5874.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Junl  1864.
        <pb n="286" />
        —  30  —

(Tr.  5874.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  2.  Mai  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Julz  nach  Krappitz  im  Neustädter  und  Oppelner  Kreise,  Regierungsbezirk
Oppeln,  an  die  Bau-Unternehmer,  den  Kreis  Neustadt  und  den  Kammerherrn
  Grafen  v.  Seherr-Thot  auf  Dobrau,  und  zwar  an  jeden  für  die
von  ihm  zu  erbauende  Strecke.

N
achdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Zülz  nach  Krappitz  im  Neustadter  und  Oppelner  Kreise,  Regierungsbezirk
  Oppeln,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Bau-Unternehmern,
  dem  Kreise  Renftadg  und  dem  Kammerherrn  Grafen  v.  Seherr-Thoß
auf  Dobrau,  einem  jeden  für  die  von  ihm  zu  erbauende  Strecke,  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Unternehmern  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  er  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chaussergeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  #onen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-p
  karffe  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Mai  1864.
Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  5875.)
        <pb n="287" />
        —  231  —

(Nr.  5875.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Etappen-Konvention
mit  dem  Großherzogthum  Oldenburg.  Vom  15.  Mai  1864.

Gemäsheit  des  Vorbehalts  im  Artikel  22.  des  zwischen  der  Königlich
reußischen  und  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  abgeschlossenen
Staatsvertrages  vom  20.  Juli  1853.  wegen  Errichtung  eines  Kriegshafens  an
der  Jade  ist  zwischen  den  genannten  Nierungen  gegenwärtig  nachstehende
Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  geschlossen  worden:

S.  1.

Preußische  Etappenlinie  durch  das  Herzogthum
Oldenburg.

A.  Festsetzung  derselben.

Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  bewilligt  der  Königlich
Preußischen  zur  Benutzung  für  die  aus  der  Provinz  Sachsen  resp.  Westphalen
nach  den  Preußischen  Gebietstheilen  an  der  Jade  und  umgekehrt  bestimmten
Truppentheile,  Rekruten-,  Reservisten-,  Munitions=  2c.  Transporte,  sowie  zur
Verbindung  der  einzelnen  Punkte  des  Preuhischen  Kriegshafens-Etablissements
die  nachstehend  bezeichneten  Etappenstraßen:

1)  von  Dielingen  in  der  Provinz  Westphalen  aus  über  Varel  nach
Heppens  auf  der  westlichen,  sowie  von  Varel  nach  Eckwarder  Hörne,
Fedderwarder  Siel  und  Großen-Siel  auf  der  östlichen  Seite  des  Jadebusens;


2)  von  Bremen  aus  nach  den  sub  1.  genannten  Endpunkten;

3)  von  der  Eckwarder  Hörne  nach  Fedderwarder  Siel  einerseits  und
Großen-Siel  andererseits,  sowie  von  Großen-Siel  nach  Fedderwarder
Siel.

Haupt-Etappenorte  sind  auf  der  ersten  Straße  Lohne,  Ahlhorn,  Oldenburg
  und  Varel,  auf  der  zweiten  Straße  Falkenburg  oder  Delmenhorst,  Oldenburg
  und  Varel.  Unter  den  beiden  Orten  Falkenburg  und  Delmenhorst,  welche
als  eine  Etappe  anzusehen  sind,  ist  in  der  Regel  zu  wechseln,  bei  größeren
Durchmärschen  (von  mehreren  Bataillonen  2c.)  sind  beide  Orte  zu  belegen.

Zu  den  Etappenbezirken  dieser  Hauptorte  gehbren  alle  im  Umkreise  von
14  Meile  gelegenen  Ortschaften.  Nur  an  den  oben  genannten  Haupt-Etappenorten
  und  an  den  dazu  gehörigen  Nebenortschaften  kann  für  die  Truppen  rc.
auf  Quartier,  Verpflegung  oder  sonstige  Leistungen  Anspruch  gemacht  werden.

Die  Preußischen  Truppen  2c.  find  gehalten,  jeden  der  betreffenden  Etappe
beigegebenen  Ort  zu  bequartieren,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen
  wird,  es  sei  denn,  daß  dieselben  Artillerie-Munition  oder  andere  bedeu-(r.

  5870.)  32  tende
        <pb n="288" />
        tende  Transporte  mit  sich  fuͤhren.  Diesen  Transporten  nebst  der  zur  Bewachung
  erforderlichen  Mannschaft  muͤssen  stets  solche  Orte  angewiesen  werden,
welche  harr  an  der  zu  nehmenden  Straße  liegen.  Die  Fuhrwerke  mit  Pulver
oder  sonstigen  explodirenden  Stoffen  dürfen  nur  im  Schritt  gefahren  werden,
in  Städten  und  größeren  Orten  nur  auf  mindestens  Einhundert  Schritt  Enrfernung
  von  bewohnten  Gebäuden  Halt  machen  und  nicht  ohne  Wache  bleiben,
welche  auch  darauf  zu  achten  hat,  daß  Niemand  solchem  Fuhrwerk  sich  mit
brennender  Pfeife  oder  anderem  Feuer  nähert.

Andere  Ortschaften,  als  die  oben  bezeichneten,  dürfen  den  Truppen
nicht  angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  die  marschirenden
Truppenkörper  so  stark  sind,  daß  sie  in  den  betreffenden  Orten  nicht  untergebracht
  werden  können.  In  diesem  Falle  werden  sich  die  mit  der  Dislokat#on
beauftragken  Offiziere  zuvor  mit  den  Großherzoglichen  Etappenbehörden  über
einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

Die  mit  den  Etappengeschften  an  den  Haupt-Etappenorten  beauftragten
  Behörden  sind:

für  Delmenhorst,  Oldenburg  und  Warel  die  Stadtmagistrate,  resp.  hinsichtlich
  der  Amtsbezirke  die  Aemter,

für  Lohne  der  Gemeindevorsteher  des  Kirchspiels  Lohne,
für  Ahlhorn  der  Gemeindevorsteher  des  Kirchspiels  Großenkneten,
für  Falkenburg  der  Gemeindevorsteher  des  Kirchspiels  Ganderkesee.

B.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.


Die  Marschrouten  können  allein  von  den  Königlichen  Generalkommandos
  des  IV.  und  VII.  Armeekorps,  sowie  von  dem  Preußischen  Militairkommando
oder  von  den  Marinebehörden  an  der  Jade  mit  Gültigkeit  ausgestellt  werden.
Auf  die  von  anderen  Behörden  gegebenen  Marschrouten  wird  weder  Quartier
noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den  von  den  vorerwähnten  Behörden  auszustellenden  Marschrouten
ist  die  Zahl  der  Offziere,  Unterofsziere  und  Soldaten,  sowie  der  Pferde,  desgleichen
  die  der  Beamten  oder  sonst  zu  Quartier  berechtigten  Individuen,  wie
die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  an  Transportmitteln  genau
zu  bestimmen.  Ferner  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behörden  von  den  Truppenmärschen
  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  wird  in  dieser
Hinsicht  Folgendes  bestimmt.

Wegen  des  Durchmarsches  bis  zu  50  Mann  und  Pferden  bedarf  es,
wenn  dieselben  einquartiert  werden  und  nicht  etwa  selbst  für  ihr  Unrerkommen
in  Wirthshäusern  sorgen  sollen,  einer,  wenn  irgend  möglich,  drei  Tage  vorher
zu  machenden  Anzeige  bei  den  betreffenden  Bebörden,  und  zwar  für  die  Haupt-Etappenorte
  Delmenhorst,  Oldenburg  und  Varel  bei  den  Stadimagistraten,
für  Lohne  bei  dem  Amte  Steinfeld,  für  Ahlhorn  bei  dem  Amte  Wildeshausen
und  für  Falkenburg  bei  dem  Amte  Delmenhorst.  v

on
        <pb n="289" />
        2233  —

Von  der  Ankunft  groͤßerer  Detachements  ist  wenn  moͤglich  wenigstens
acht  Tage  vorher  der  Regierung  zu  Oldenburg  unter  Mittheilung  der  Marschroute
  Anzeige  zu  machen,  auch  muß  allen  Abtheilungen  ein  Quartiermacher
vorausgehen,  und  zwar  wenn  ein  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,
  wenigstens  drei  Tage  zuvor,  um  wegen  der  Dislokation,  Verpflegung
  der  Truppen,  Gestellung  der  Transportmittel  2c.  mit  den  Großherzoglichen
  Etappenbehörden  gemeinschafflich  die  nöthigen  Vereinbarungen  für  das
ganze  Korps  zu  treffen.  Oieser  kommandirte  Offizier  muß  von  der  Zahl  und
Stärke  der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmirteln,
vom  Tage  der  Ankunft  2c.  genau  instruirt  sein.

g.  2.
Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen.
A.  Verpflegung  der  Mannschaft.

Den  Preußischen  Transporten,  welche  die  im  F.  1.  sub  A.  1.  und  2.
erwähnten  Etappenstraßen  passiren,  wird  auf  den  betreffenden  Haupt-Etappen
resp.  den  zu  letzteren  gehbrigen  Bezirksorten,  mit  möglichstem  Wechsel  unter
denselben,  ein  Ruhetag  gestattet,  sobald  sie  drei  etappenmäßige  Fußmärsche  unmittelbar
  zuvor  zurückgelegt  haben.

Einzeln  beurlaubten  oder  sonst  nicht  im  Dienst  befindlichen  Militairpersonen,
  wenn  sie  nicht  mit  einer  Marschroute  versehen  sind,  wird  weder  Quartier
  noch  Verpflegung  gegeben;  diejenigen  Truppen  aber,  welche  nach  der
Marschroute  zu  Quartier  und  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten  diese  Gebührnisse
  auf  Anweisung  der  Etappenbehörden  bei  den  Einwohnern,  und  es  soll
(abgesehen  von  den  für  die  Stabs=  und  höheren  Offiziere  weiterhin  stipulirten
Modifikationen)  Niemand  ohne  Verpflegung  einquartiert  werden.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Befeehung  festgestellt,  dat  der  Offizier,
  wie  der  Soldak,  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  sein  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes,  wie  übermäßigen
  Anforderungen  von  Seiten  der  zu  verpflegenden  Milicairpersonen  vorzubeugen,
  wird  Folgendes  bestimmt:

Die  Unteroffiziere  und  Soldaten,  sowie  alle  zum  Militair  gehörenden
Personen,  die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  haben,  desgleichen  Privatdiener
der  Offiziere,  können  in  jedem  Nachtquartier  verlangen:  Ein  Pfund  26  Loth
Zollgewicht  (1  Pfund  83  Loth  Oldenburger  Landesgewicht)  gut  ausgebackenes
Brod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  und  so  viel  Zugemüse,  wie  zu  einer  reichlichen
Mahlzeit  gehört.  —  Unter  dem  Brode  ist  das  ortsübliche  Roggenbrod  zu  verstehen,
  und  in  Ermangelung  des  Fleisches  kann  anstatt  desselben  eine  entsprechende
  Quantitäf  Speck  oder  Wurst  verabreicht  werden.

Des  Morgens  zum  Frühstück  können  diese  Mannschaften  weiter  nichts
verlangen,  so  wenig  wie  sie  berechtigt  sind,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein
oder  Kaffee  zu  fordern.  Dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten,  soweit  thunlich,

(Tr.  5875.)  dafür
        <pb n="290" />
        —  234  —

dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  an  Bier  und  Branntwein  in  jedem
Orte  zum  Verkauf  vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.
Die  Subalternoffiziere  bis  zum  Hauptmann  erkl.  und  die  im  Range
gleichstehenden  Beamten  erhalten  außer  Quarrier,  Feuerung  und  Licht  das
nöthige  Brod,  Suppe,  Gemüse  und  ein  halbes  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe
#bbbrs  gekocht,  auch  Mittags  und  Abends  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Flasche  Bier,
orgens  zum  Frühstück  Kaffee  und  Burrerbrod.  Der  Hauptmann  und  die  in
Rleicbem  ange  stehenden  Beamten,  Regimentsärzte,  Prediger  und  Auditeure
öônnen  außer  der  vorerwähnten  Verpflegung  noch  ein  Gericht  mehr  verlangen.

Für  den  Fall,  daß  die  Stabsoffiziere  und  Generale  Gelegenheit  finden,
sich  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshausern  zu  beköstigen,  ohne  jedoch  in
den  letzteren  Nachtquartier  nehmen  zu  können,  muß  denselben  in  den  Etappenorten
  auch  Nachtquartier  ohne  Verpflegung  gewährt  werden.

Weiber  und  Kinder  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  sollen  in  der  Regel
weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dies
nicht  vermieden  werden  können,  so  ist  ihre  Berechtigung  dazu  in  der  Marschroute
  besonders  zu  vermerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die  Frauen,  als
auch  die  Kinder  einquartiert  und  verpflegt.

Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und
Verpflegung  niemals  Anspruch  machen.

Sollten  durchmarschirende  Soldaten  erkranken,  so  sollen  selbige,  falls
sie  transportirt  werden  können,  nach  dem  nächsten  Preußischen  Etappenorte
gebracht,  und  die  dazu  erforderlichen  Fuhren  von  Oldenburgischer  Seite  gestellt,
diejenigen  Kranken  aber,  deren  Zustand  einen  derartigen  Transport  nicht  gestatret,
  in  einer  von  der  betreffenden  Etappenbehörde  zu  bestimmenden  Krankenanstalt,
  resp.  in  einem  Privathause  untergebracht  und  daselbst  so  lange,  bis  sie
transporrabel  sind,  auf  Kosten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  verpflegt
werden.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

Die  Etappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß
für  die  Pferde  stets  möglichst  gure,  reinliche  Stallung  angewiesen  werde.  Ist
der  Einquartierte  mit  der  seinen  Perden  angewiesenen  Stallung  nicht  zufrieden,
so  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Etappenbehörde  anzubringen.  Dagegen  ist
es  nachdrücklich  zu  untersagen,  daß  die  Militairpersonen,  welchen  Rang  sie
auch  haben  mögen,  die  Perde  der  Quartierwirthe  eigenmächtig  aus  den  Ställen
entfernen  und  die  eigenen  Pferde  hineinbringen.

Die  Lieferung  der  Fourage  wird  in  der  Regel  durch  die  betreffende  Behörde
  öffenrlich  mindestfordernd  verdungen  oder,  falls  dies  nicht  thunlich  ist,
durch  dieselbe  anderweitig  beschafft.  Sollte  von  Preußischer  Seite  die  öffentliche
  Verdingung  der  Fourage  für  einen  längeren  Zeitraum  gewünscht  werden,
so  isi  diesem  Wunsche  zu  entsprechen  und  wird  dann  der  Zuschlag  nur  mit
Genehmigung  der  Königlich  Prenßischen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps  ertheilt
  werden.

*
        <pb n="291" />
        —  233  —

In  den  desfallsigen  Lieferungskontrakten  ist  die  Bedingung  zu  vereinbaren,
  daß  alle  aus  dem  Lieferungsgeschäft  entstehende  Streitigkeilen  sofort
durch  schiedsrichterlichen  Spruch  der  zu  bezeichnenden  Großherzoglichen  Behörde,
  dem  beide  Theile  sich  mi  Verzicht  auf  den  Rechtsweg  unterwerfen,  erledigt
  werden  sollen.

Für  kranke  Pferde,  deren  Weitertransport  nicht  angängig  ist,  wird  für
die  Dauer  des  Aufenthalts  ebenso,  wie  für  die  bei  denselben  zurückgelassene
Mannschaft,  Quartier  und  für  letztere  auch  die  Verpflegung  wie  für  die  übrigen
  marschirenden  Mannschaften  verabreicht.

g.  3.
Vergütung  der  vorerwähnten  Leistungen  und  Liquidationswesen.

bi  Als  Verguͤtung  wird  von  der  Koͤniglich  Preußischen  Regierung  gezahlt:

Für  die  im  PF.  2.  bezeichnete  Verpflegung  und  das  Ouartier:

1)  für  den  Unteroffizier  und  Soldaten,  sowie  für  die  anderen  in  diesem
Range  stehenden  Militairpersonen,  Roßärzte,  Sattler,  Büchsenmacher,
Küsier,  auch  für  jeden  Offizierbedienten  und  Privatdiener  in  den
Städten  Oelmenhorst,  Oldenburg  und  Varel  7  Sgr.  6  Pa,  in  den
übrigen  Ecappenorten,  resp.  in  den  Etappenbezirken  6  Sgr.  103  Pf.;

2)  für  den  Subalternoffizier  und  im  Range  eines  solchen  stehende
Beamte,  Bataillons  ,  Assisienz=  und  Unterärzte  1  (ein)  Thaler;

3)  für  den  Hauptmann  und  in  dessen  Range  siehende  Beamre,  Regimentsdrzte,
  Prediger  und  Auditeure  1  (ein)  Thaler  5  (fünf)  Silbergroschen.


4)  Die  Stabsoffiziere  bezahlen  für  die  Verpflegung  inkl.  des  Quartiers
1  (einen)  Thaler  15  (funfzehn)  Silbergroschen,  die  Generale  2  (zwei)
Thaler  sofort  und  unmittelbar  an  die  Quartierwirthe,  und  werden  diese
Vergütung  vor  ihrem  Abgange  aus  dem  Quartier  dem  Wirthe  anbieten;
  wird  den  gedachten  höheren  Militairpersonen  Nachtquartier  ohne
Verpflegung  gewährt,  so  haben  dieselben  hierfür  an  die  Quarrierwirthe
baar  zu  zahlen  und  vor  ihrem  Abgange  denselben  anzubieten  eine  Entschädigung
  von  20  (zwanzig)  Silbergroschen  für  das  Quartier  eines
Generals  und  von  15  (funfzehn)  Silbergroschen  für  das  Quartier
eines  Stabsoffiziers  pro  Tag;  sollte  ein  Quartierwirth  die  erwähnte
Vergütung  von  dem  bei  ihm  einquartiert  gewesenen  Stabs=  oder  höheen
  Offizier  nicht  erhalten,  auch  nicht  etwa  den  ihm  von  demselben
angebotenen  Empfang  abgelehnt  haben,  so  wird  der  Betrag,  nachdem
er  auf  Antrag  des  Quartlerträgers  in  der  nächsten  Quartal-Liquidation
(siehe  unten)  mitberechnet  worden,  von  dem  betreffenden  Offizier  eingezogen
  und  berichtigt  werden.

(Tr.  5875))  5)  Die
        <pb n="292" />
        —  26  —

5)  Die  Vergütung  für  die  nach  Maaßgabe  der  Marschroute  den  Frauen
und  Kindern  der  zu  1.  erwähnten  Militairpersonen  gewäáhrte  Verpflegung
  nebst  Quartier  wird  in  dem  Maaße  geleistet,  daß  für  eine  Frau
der  volle  Vergütungssatz  wie  für  den  Mann  und  für  ein  unerwachsenes
  Kind  der  halbe  Vergütungssatz  berechnet  wird.

Die  Vergütung  für  die  verabreichte  Beköstigung  —  insoweit  letztere  nach
Vorstehendem  nicht  vom  Bekösligten  selbst  an  die  Wirthe  zu  bezahlen  ist  —
wird,  sofern  die  diesfälligen  Leislungen  für  ganze  Truppentheile  oder  größere
Detachements  unter  Führung  von  Offizieren  erfolgt  sind,  in  der  Regel  Seitens
des  Kommandeurs  resp.  Detachementsführers  an  die  betreffende  Erappenbehörde
sogleich  baar  gegen  Quittung  entrichtet.

Sollte  diese  direkte  sofortige  Bezahlung  durch  die  Truppen  in  seltenen
Fällen  nicht  haben  bewirkt  werden  können,  so  wird  über  die  vorgedachten
Leistungen  von  dem  Kommandeur  Quittung  ertheilt,  auf  Grund  deren  die  Vergütung
  vierteljährlich  bei  der  Königlichen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps  zu
Münsler  zur  Liquidation  gebracht  wird.  Letzteres  Verfahren  findet  auch  statt
hinsichtlich  der  erwähnten  Leistungen  für  kleinere,  unter  der  Führung  von
Unteroffizieren  marschirende  Kommandos  und  für  einzeln  marschirende  Soldaten.

Ueber  die  für  die  Pferde  verabreichte  Fourage  ertheilt  das  marschirende
Militair  unter  allen  Umständen  nur  Quittung.  Die  Vergütung  dafür,  sowie
für  sonstige  konventionsmäßige  Leistungen,  für  welche  nach  Vorsiehendem  die
baare  Zahlung  nicht  stipulirt  ist,  wird  vierteljährlich  bei  oben  genannter  Intendantur
  liquidirt  und  auf  Grund  der  von  dieser  festgestellten  Liquidationen  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  entrichtet.

Die  nähere  Vereinbarung  über  die  Form  des  Rechnungswesens  wird  den
mit  demselben  beauftragten  gegenseitigen  Behörden  überlassen.

g.  4.

Fuͤr  Transportmittel  aller  Art,  sowie  fuͤr  die  erforderlichen  Boten  hat
die  Koͤniglich  Preußische  Regierung  durch  ihre  Behoͤrden  selbst  zu  sorgen.  Die
Großherzoglich  ldenburgischen  Behörden  sind  jedoch  verpflichtet,  ihnen  hierbei
jede  mögliche  Unterstützung  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Insoweit  Ausbietungen
der  Fuhrenleistung  und  Botkendiensie  an  den  Mindestfordernden  etwa  für  das
Großherzoglich  Oldenburgische  Militair  ebenfalls  stattfinden,  ist  der  Königlich
Preußischen  Behörde  der  Anschluß  an  die  desfallsigen  Kontrakte  vorzubehalten.

Die  Annahme  der  bezüglichen  Kontrakte,  soweit  sie  die  diesseitigen  Truppen
  betreffen,  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps
  vorbehalten.

Die  Kosien  der  ärztlichen  Untersuchungen  in  Fallen,  wo  Kranke  mittelst
Fuhrwerks  fortgeschafft  werden,  sind  in  Grenzen  der  landesüblichen  Taxe  zur
Aufnahme  in  die  Liquidationen  geeignet.

.  6.
        <pb n="293" />
        —  237  —

g.  5.
Aufrechthaltung  der  Ordnung.  und  militairischen  Disziplin.

Sollten  Differenzen  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten  entstehen,
  so  werden  solche  von  den  Etappenbehörden  und  den  kommandirenden
Offizieren  gemeinschaftlich  beseitigt.

Die  Großherzoglichen  Behörden  sind  berechtigt,  jeden  Unteroffizier  und
Soldaten,  welcher  sich  thaárliche  Mißhandlungen  seines  Wirthes  oder  eines  anderen
  Unterthanen  erlaubr,  zu  arretiren  und  an  den  kommandirenden  Offizier
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.  .  »  .

Sollten  Iäzch  beim  Requiriren  von  Fußboten  und  Wegweisern  Seitens  des
Militairs  wider  Erwarten  Mißbraͤuche  ereignen,  so  werden  die  Großherzoglich
Oldenburgischen  Behoͤrden  dem  Koͤniglich  Preußischen  Generalkommando  des
VII.  Armeekorps  zu  Münster  in  jedem  einzelnen  Falle  zur  Veranlassung  resp.
Vermittelung  der  Untersuchung  und  nach  Befinden  der  Bestrafung  von  dem
Vorgefallenen  Anzeige  machen.

Den  Etappenbehörden  wird  es  noch  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,
darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  einem  guten  Stande  erhalten  werden,
und  haben  dieselben  überhaupt  ihre  stete  Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß
es  den  durchmarschirenden  Truppen  an  Nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht
und  Billigkeit  verlangen  können.

Die  kommandirenden  Offiziere  sowohl,  wie  die  Etappenbehbrden  sind
anzuweisen,  stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den
Bequartierken  und  den  Soldaten  ein  hurer  Geis  der  Einkracht  erhalten  werde,
und  daß  die  Einwohner  in  Beziehung  auf  das  slers  bestandene  gute  Einvernehmen
  der  beiderseitigen  Staaten  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der
Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  bereitwilliges  Entgegenkommen
  von  beiden  Seiten  gemildert  werden  können.

Die  Koöniglich  Preußischen  Truppen,  welche  auf  den  oben  erwähnten
Militairstraßen  instradirt  werden,  sollen  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Uebereinkunft,
  sdweit  es  nörhig  ist,  unterrichtet,  auch  die  erforderlichen  Auszüge  sowohl
  in  den  Haupt-Erappenorten,  als  in  den  diesen  zur  Aushülfe  beigegebenen
Ortschaften  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden.

i
Dauer  dieser  Konvention.

Die  gegenwärtige  Konvention  foll  zunächst  auf  fünf  Jahre  vom  Tage
der  Unterzeichnung  an  gültig  sein  und,  wenn  sie  nicht  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe
  gekündigt  wird,  immer  auf  ein  Jahr  als  verläángert  angesehen  werden.

Abänderungen  derselben,  welche  sich  im  Laufe  der  Zeit  als  wünschenswerth
  oder  nothwendig  herausstellen  sollten,  bleiben  der  gegenseitigen  Vereinbarung
  vorbehalken.  Kamenmlich  werden,  sobald  die  Eisenbahn  von  Oldenburg
nach  Bremen  in  Betrieb  gesetzt  ist,  die  gegenwärtigen  Verabredungen  in  Bezug

Jargang  1884.  (Nr.  5875.)  3.3  auf

vᷣ
        <pb n="294" />
        —–  238  —
auf  die  im  K.  1.  Nr.  2.  bezeichnete  betreffende  Etappenstraße  außer  Kraft  treren
  und  durch  neue  ersetzt  werden.

K.  7.

Im  Falle  der  Aufwendung  von  Truppen  zu  Bundeszwecken  finden  die
Bestimmungen  des  Bundesverpflegungs-Reglements  statt  der  bezüglichen  Festsetzungen
  dieser  Konvention  Anwendung.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt,
und  solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Berlin,  den  15.  Mai  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(I.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  cre  Ministerial-Erklrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende
  Erklärung  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  vom
25.  April  cr.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Berlin,  den  15.  Mai  1864.

Der  Präsident  des  Staatsministeriums  und  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Bismarck-Schönhausen.

 

(Nr.  5876.)
        <pb n="295" />
        —  239  —

(Nr.  5876.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklaͤrung  vom  5.  Maͤrz  1864.,  betreffend
die  Erweiterung  des  zwischen  Preutzen,  Hannover  und  Braunschweig  am
9.  Juli  1859.  über  die  Regulirung  der  Aller  und  Ohre  (Ges.  Samml.
für  1860.  S.  33.)  abgeschlossenen  Vertrages.  Vom  17.  Mai  1864.

D.  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Hannversche  und  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  sind  übereingekommen,  den  zwischen  Ihnen  bestehenden,
  am  9.  Juli  1859.  geschlossenen  Vertrag  über  die  Regulirung  der
Aller  und  Ohre  durch  nachfolgende  Bestimmungen  zu  erweitern:

Artikel  1.

Der  Fachbaum  der  Grafhorster  Schleuse,  deren  Neubau  nachträglich
beschlossen  ist,  wird  um  Einen  Fuß  tiefer  gelegt,  und  unterhalb  des  neuen  Fachbaums,
  in  unmittelbarem  Anschlusse  an  die  Schleuse,  ein  Abfall  von  Einem
Fuße  im  Allerbette  bergestellt.

Artikel  2.

Der  Grundbaum  der  nach  Art.  7.  von  dem  Aller-Ableitungsgraben  zu
erbauenden  Schleuse  wird  in  gleicher  Höhenlage  mit  dem  neuen  Fachbaume
der  Grafhorster  Schleuse  gebracht,  und  unterhalb  derselben,  in  unmittelbarem
Anschlusse  an  die  Schleuse,  ebenfalls  ein  Abfall  von  Einem  Fuße  im  Aller-Ableitungsgraben
  vorgerichtet.

Artikel  3.

Durch  diese  Senkung  des  Wasserspiegels  im  Aller-Ableitungsgraben  um
zwei  Fuß  ermäßigt  sich  das  Gefälle  in  dem  letzkeren  von  eilf  ein  viertel
(Art.  7.)  auf  sieben  einen  halben  Joll  pro  Hundert  laufende  Ruthen.

Artikel  4.

Durch  diese  Gefällermätßigung  wird  zur  Abführung  der  unverändert  beibehaltenen
  Wassermasse  von  115  Kubikfuß  pro  Sekunde  nach  der  Ohre  die
Erweiterung  des  Profils  des  Aller  =  Ableitungsgrabens  C(Art.  7.)  von
vier  auf  sechs  Fuß  Sohle,  bei  vier  Fuß  Tiefe  und  1#  füßiger  Böschung,  sowie
die  Erweiterung  der  lichten  Weite  der  im  Aller-Ableitungsgraben  vor  der  Grafhorster
  Schleuse  zu  erbauenden  Abschlußschleuse,  und  des  im  Kiefholzdamme
herzustellenden  Gerinnes  von  zehn  auf  zwölf  Fuß  nothwendig.

Artikel  5.

Zu  der  im  Uebrigen  beibehaltenen  Bestimmung  des  Art.  36.  trict  die
Modifikation  ein,  daß  zu  dem  Neubau  der  Graphorster  Schleuse  die  Preußischen
  Interessenten  von  Obisfelde-Kaltendorf-Breitenrode  einen  nach  Vollendung
dieses  Baues  zahlbaren  Beitrag  von  zweihundert  und  funfzig  Thalern  leisten.

(Nr.  3876.)  Ar-
        <pb n="296" />
        —  240  —

Artikel  6.

Dem  Grafen  von  der  Schulenburg  wird  überlassen,  ob  er  die  bei  der
Brückenöffnung  im  Wolfsburger  Fahrdamme  nach  Art.  23.  anzulegende  Stauschleuse
  zur  Ausführung  bringen  will.

Artikel  7.

Alle  übrigen,  durch  diesen  Nachtrag  nicht  ausdrücklich  abgeänderten  Festsetzungen
  der  Konvention  vom  9.  Juli  1859.  bleiben  in  Kraft.  (Die  Angabe
der  Größen  beruht  auf  Preußischem  Maaße.)

Zur  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung  des  Koniglich  Hannöverschen
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Herzoglich  Braunschweigischen
  Staatsministeriums  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  5.  März  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministerlums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  Erkl4rung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Königlich  Hannhverschen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiren
  und  des  Hechoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Sraatsministeriums  vom
resp.  26.  März  und  9.  April  d.  J.  ausSgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffenklichen
  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  17.  Mai  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Der  Minister  für  die  land-Angelegenheiten.

  wirthschaftlichen  Angelegen-Im
  Auftrage:  heiten.
v.  Thile.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="297" />
        —  241  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  18.  —

 

(Nr.  5877.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  der
Ersten  Preußischen  Hypotheken-Aktiengesellschaft.  Vom  2.  Mai  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  Wir  durch  Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Errichtung
einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Erste  Preußische  Hypotheken-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  und  deren  in  der  notariellen  Urkunde
vom  11.  April  d.  J.  verlautbartes  Statut  genehmigt  haben,  wollen  Wir
der  genannten  Aktiengesellschaft  in  Gemäßheit  des  PF.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit
Zinskupons  oder  Zinsscheinen  versehener  Hypothekenbriefe,  wie  solche  in  dem
Statmte  näher  bezeichnet  und  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsen  sind,  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Hypothekenbriefe
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  derselben  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der
Hypothekenbriefe,  Zinskupons  oder  Zinsscheine  eine  Gewährleistung  Seitens
des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Mai  1864.

(I.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Er.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  ov.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5877.)  34  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1864.
        <pb n="298" />
        —  242  —

Statut

der
Ersten  Preußischen  Hypotheken-Aktien-Gesellschaft.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.
Unter  der  Firma:
„Erste  Preußische  Hypotheken-Aktiengesellschaft“
wird  durch  gegenwärtiges  Statut  eine  Aktiengesellschaft  gegründet,  welche  ihren
Sitz  in  Berlin  hat.
Artikel  2.

Zweck  der  Gesellschaft  ist:  die  Gewährung  hypothekarischer  Darlehne
  und  der  Betrieb  der  im  fünften  Titel  dieses  Statuts  Art.  35.  ff.
bezeichneten  Handelsgeschäfte.  Die  hypothekarischen  Darlehne  sollen  vorzugsweise
  unkündbar  und  durch  allmalige  Amortisation  tilgbar  sein.  ODie

da  erforderlichen  Mittel  sollen  durch  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  beschafft
werden.

Artikel  3.
Die  Organe  der  Gesellschaft  sind:
der  Vorstand,
der  Verwaltungsrath,
die  Generalversammlung.

Artikel  4.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  Einhundert  Jahre,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  an  gerechnet,  festgesetzt.  Die  Generalversammlung
kann  jedoch  unter  Verbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  vor  Ablauf
des  95.  Jahres  die  Verlängerung  der  Gesellschaft  über  den  Einhundertjahrigen
Termin  hinaus  beschließen.

Ar-
        <pb n="299" />
        —  243  —

Artikel  5.

Bekanntmachungen  von  Seiten  der  Gesellschaftsorgane  gelten  für  gehörig
publizirt,  wenn  sie  in  den  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger  und  außerdem
in  mindestens  drei  vom  Verwaltungsrathe  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher
Genehmigung  der  Gesellschaft  im  Staatsanzeiger  zu  bezeichnende  Zeitungen
eingerückt  werden.

Der  Verwaltungsrath  beschließt  über  jeden  späteren  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter,
  welcher  in  allen  bis  dahin  benutzten  Gesellschaftsblättern,  soweit
dieselben  nicht  erwa  eingegangen,  bekannt  gemacht  wird.

Zweiter  Titel.
Das  Grundkapital.

Artikel  6.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  vorläufig  auf  Eine  Million
Thaler  festgesetzt.  Dasselbe  kann  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  mit
ministerieller  Genehmigung  bis  auf  fünf  Millionen  und  auf  Beschluß  der  Generalversammlung
  mit  gleicher  Genehmigung  bis  auf  zehn  Millionen  Thaler
erhöht  werden.  Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur  auf  Beschluß
  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  stattfinden.

Bei  jeder  Erhöhung  des  Grundkapitals  haben  die  dann  vorhandenen
Aktionaire  ein  Vorrecht  auf  Uebernahme  der  neu  zu  emittirenden  Aktien  zum
Emissionskurse,  welcher  vom  Verwaltungsrathe  —  jedoch  nicht  unter  pari  —
festgesetzt  wird.

Artikel  7.

Die  Aktien,  jede  im  Betrage  von  zweihundert  Thalern,  lauten  auf  den
„Inhaber;  sie  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  A.  ausgefertigt  und  von
zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  Einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
unterschrieben.

Artikel  8.

Die  Einzahlung  auf  die  Aktien  geschieht  nach  Festsetzung  durch  den  Verwaltungsrath
  und  öffemlicher  Aufforderung  von  Seiten  des  Vorstandes,  in
Raten,  von  welchen  die  erste  10  Prozent  und  jede  folgende  höchstens  30  Prozent
  beträgt.  Die  erste  Rate  ist  sofort  nach  landesherrlicher  Genehmigung  des
Staturs  einzuzahlen;  hiernach  muß  die  Jahlungsaufforderung  der  folgenden
Raten  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Zahlungstermine  erfolgen.

Innerhalb  des  ersten  Jahres  vom  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung
des  Statuts  an  gerechnet  müssen  vierzig  Prozent  des  vorlaufig  bestimmten  Grundkapitals
  eingezahlt  sein.

(Nr.  5877.  34°  Ueber
        <pb n="300" />
        –  244  —

Ueber  die  geleisteten  Ratenzahlungen  werden  den  Aktienzeichnern  Quittungsbogen
  (Interimsscheine)  ertheilt,  die  durch  Indossament  übertragbar  sind.

Der  Verwaltungsrath  kann  die  Bedingungen  festsetzen,  unter  welchen,
statt  der  Ratenzahlungen,  eine  Vollzahlung  der  Aktien  stattfinden  kann.

Nach  Einzahlung  des  vollen  Nominalbetrages  werden  die  Aktien  ausgehändigt.
  Es  sind  denselben  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  anliegen-„dem
  Schema  B.  nebst  Talon  nach  anliegendem  Schema  C.  beizufügen,  gegen
dessen  Einlieferung  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  neue  Dividendenscheine  auf
je  fünf  Jahre  ausgegeben  werden.

Artikel  9.

Aktionaire,  welche  die  eingeforderten  Ratenzahlungen  nicht  rechtzeitig  leisten,
sind  zur  Zahlung  von  sechs  Prozent  Verzugszinsen,  vom  Verfallkage  an  gerechnet,
  und  zur  Entrichtung  einer  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozent  des
rückständigen  Betrages  verpflichtet  und  hierzu  gerichtlich  nnse

Statt  dessen  können  aber  auch  die  säumigen  Aktionaire  nach  dreimaliger
Aufforderung  zur  Leistung  der  rückständigen  Theilzahlungen  gemäß  Artikel  221.
Alinea  2.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgeseon  6  durch  Beschluß  des
Verwaltungsrathes  ihrer  Anrechte  aus  der  Zeichnung  und  der  geleisteten  Theilzahlungen
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  erklärt  werden.  Diese  Erklärung
  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  es  werden  neue  Aktien  an  Stelle
der  kraftlos  erklärten  emitirt.

Artikel  10.

Nach  erfolgter  Einzahlung  von  mindestens  vierzig  Prozent  kann  der  Verwaltungsrath
  beschließen,  daß  die  Aktienzeichner  von  der  Haftung  für  weitere
Einzahlungen  befreit  sein  sollen,  und  daß  die  Quittungsbogen  (Artikel  8.)  ohne
Indossament  durch  den  Wechsel  des  Besitzes  übertragbar  sind.  Ein  solcher
Beschluß  ist  bekannt  zu  machen.

Artikel  11.

Die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Aktien,  respektive  Interimsscheine

  ist  auf  Betreiben  und  Kosten  des  Eigenthümers  durch  das  in  der  Sache
kompetente  Gericht  zu  Berlin  zu  bewirken.  Die  Proklamata  sind  auch  durch
die  im  Artikel  5.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
-  Kachdem  die  Mortifikation  rechtskraftig  ausgesprochen  ist,  werden  andere
Aktien,  respektive  Interimsscheine  an  Stelle  der  mortifizirten  unter  neuen  Nummern
  ausgestellt;  der  Vorstand  macht  dies,  unter  Angabe  der  früheren  und  der
neuen  Nummern,  bekannt.

Artikel  12.

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  und
Talons  findet  nicht  statt.
Dem-
        <pb n="301" />
        —  245  —

Demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf
der  Verjährungsfrist  (Art.  44.)  bei  dem  Vorstande  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthur,
  soll  nach  Ablauf  der  Verjahrungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und
bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Dioidendenscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Wenn  der  Inhaber  der  Aktie,  vor  Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine,
  der  Verabreichung  derselben  an  den  Prásentanten  des  Talons  widerspricht,
  der  Präsentant  sie  jedoch  fordert,  so  ist  der  Streit  zur  gerichtlichen  Entscheidung
  zu  verweisen,  die  neue  Serie  der  Dividendenscheine  aber,  auf  Antrag
eines  der  Interessenten  oder  auf  Requisition  des  Gerichtes,  zum  gerichtlichen
Depositorium  zu  bringen.

Wenn  ein  Talon  abhanden  gekommen  ist,  so  sind  dem  Inhaber  der  betreffenden
  Aktie  nach  Ablauf  des  Jahltages  des  dritten  der  Dividendenscheine,
die  gegen  Einreichung  des  Talons  zu  empfangen  waren,  diese  Dividendenscheine
gegen  Quirtung  zu  verabfolgen.  Der  Besitz  des  betreffenden  Talons  giebt  alsdann
  kein  Recht  auf  Empfang  der  ODidvidendenscheine.

Artikel  13.
Die  Aktionaire  nehmen  durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie,
soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegen  die  Gesellschaft
oder  überhaupr  um  Streitigkeiten  mit  derselben  handelt,  ihren  Gerichtssland
vor  dem  Koniglichen  Stadtgerichte  in  Berlin,  an  dessen  Stelle,  im  Falle  der
Errichtung  von  Handelsgerichten,  das  Königliche  Handelsgericht  in  Berlin  treten
soll.  Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig  an  die  von  ihnen  zu  bestimmende,  in
Berlin  wohnende  Person,  oder  an  das  von  ihnen  zu  bezeichnende,  in  Berlin
elegene  Haus,  nach  Maaßgabe  des  F.  21.  Titel  7.  Theil  I.  der  Allgemeinen
erichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person  oder  eines
Hauses  in  Berlin  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Stadt=  resp.  Handelsgerichtes
daselbst.

Dritter  Titel.
Hypothekarische  Darlehne.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
Artikel  14.
Die  Hypotheken  zerfallen:
a)  in  Hypotheken  auf  Liegenschaften;

(b)  in  Hypotheken  auf  Gebäude.
(Nr.  3877.)  Ar-
        <pb n="302" />
        Artikel  15.

Die  Gesellschaft  darf  Hypothekendarlehne  nur  in  solcher  Höhe  geben,
daß  der  Jahresbetrag  der  vom  Hypothekenschuldner  zu  zahlenden  Zinsen  einschließlich
  der  denselben  vorangehenden  Verpflichtungen

a)  bei  Liegenschaften  zwei  Drittel  des  jährlichen  Reinertrags,
b)  bei  Gebäuden  ein  Drittel  des  jährlichen  Nutzungswerths,

welchen  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaften  und  Gebaude  Behufs
er  Veranlagung  zur  Grund-,  beziehungsweise  Gebäudesteuer  nach  Maaßgabe
der  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  S.  253.  ff.)  abgeschätzt
worden  sind,  nicht  übersteigt.

Artikel  16.

Die  Gesellschaft  ist  nicht  nur  zur  Gewährung,  sondern  auch  zur  Vermittelung
  hypothekarischer  Darlehne  berechtigt;  auch  kann  sie  gegen  Sicherstellung  die
Reinigung,  resp.  Uebertragung  von  Hypotheken  solcher  Grundstücke  besorgen,
auf  welche  sie  ein  hypothekarisches  Darlehn  gewährt,  und  die  hierfür  erforderlichen
  Geldoperationen  machen.

Die  von  der  Gesellschaft  zu  erhebenden  Gebühren=  oder  Provisionssätze
bestimmt  ein  vom  Verwaltungsrathe  zu  erlassendes  Reglement.

Artikel  17.

Das  Hypothekengeschäft  ist  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  beschrankt,
insofern  es  nicht  in  der  Folge  durch  einen,  der  ministeriellen  Genehmigung
unterliegenden  Beschluß  der  Generalversammlung  auf  andere  Deutsche  Bundesstaaten
  auszudehnen  gestattet  wird.

In  einem  solchen  Falle  ist  bekannt  zu  machen,  in  welchem  Staate  das
Hypothekengeschäft  gestattet  worden  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  sind  nicht  anwendbar  auf  den  Fall,
wenn  die  Gesellschaft  sich  zur  Deckung  für  etwa  gefährdete  Forderungen  Hypothek
im  Auslande  bestellen  laßt.

Artikel  18.

Bei  Gewährung  hypothekarischer  Darlehne  kann  die  Gesellschaft,  statt
baaren  Geldes,  ihre  Hypothekenbriefe  zum  Nominalwerthe  in  Zahlung  geben.
Den  Schuldnern,  welche  beim  Darlehnsempfange  die  Hypothekenbriefe
um  Nominalwerthe  in  Zahlung  erhalten,  ist  das  Recht  zur  Rückzahlung  des
arlehns  in  gleicher  Art  ausdrücklich  vorzubehalten.

Zwei-
        <pb n="303" />
        —  247  —

Zweiter  Abschnitt.
Unkündbare  hypothekarische  Darlehne.
Artikel  19.

Unkündbare  hypothekarische  Darlehne  werden  nur  in  Betragen  von  wenigstens
  fünfhundert  Thalern  bewilligt.

Die  jährliche  Amortisationsquote  soll  als  Minimum  Ein  halb  Prozent
des  Darlehns  betragen.

Die  slipulirten  Zinsen  des  Darlehns  werden  ohne  Rücksicht  auf  dessen
allmälige  Amortisation,  bis  zur  Beendigung  der  letzteren,  unvermindert  bezahlt;
der  auf  den  amortisirten  Betrag  des  Darlehns  fallende  Theil  dieser  Zinsei
wird  gleichfalls  zur  Amortisation  verwendet.

In  wieweit  über  den  amortisirten  Theil  des  Darlehns  löschungsfähige
Quittung  zu  ertheilen  sei,  hängt  von  der  Bestimmung  der  Gesellschaft  ab.

Artikel  20.

Die  im  Art.  19.  bezeichneten  Zahlungen  sind  an  den  Orten  und  zu  der
Jeit,  die  von  der  Gesellschaft  festgesetzt  werden,  in  halbjährigen  Raten  zu  leisten.
Der  Falligkeitstermin  wird  auf  den  Schluß  des  dritten  Monats  des  Halbjahrs
estimmt.
Ist  die  Zahlung  nicht  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Verfall
erfolgt,  so  muß  eine  Konvemtionalstrafe  von  einem  zalben  rozent  des  Darlehns
  an  die  Gesellschaft  bezahlt  werden.

Artikel  21.

Der  Schuldner  ist  berechtigt,  außer  der  stipulirten  Amortisationsquote  noch
Abschlagszahlungen  zu  leisten,  die  jener  Quote  hinzutreten,  oder  auch  das  Darlehn,
  soweit  es  noch  nicht  amortisirt,  ganz  zu  tilgen.  Die  Gesellschaft  kann
festsetzen,  in  welchen  Beträgen,  zu  welcher  663  und  unter  welchen  Bedingungen
Rückzahlungen  für  diesen  #wect  angenommen  werden.

Das  Amortisationskonto  der  Darlehnsnehmer  enthält  die  Gutschrift  für

a)  die  jährliche  Amortisationsquote  (Art.  19.  zweites  Alinea);
b)  den  Zinsenüberschuß  (Art.  19.  drittes  Alinea.);
c)  die  etwaigen  weiteren  Abzahlungen  (Alinea  1.  dieses  Artikels).

Die  Amortisationskonten  sind  unter  fortlaufenden  Nummern  zu  führen,

und  wird  jedem  Darlehnsnehmer  die  Nummer  seines  Kontos  mitgetheilt.
Alljahrlich  wird  ein  Verzeichniß  gedruckt,  worin  unter  diesen  Nummern  —
ohne  Angabe  der  Namen  —  der  Stand  jedes  Amortisationskontos  am  Schlusse
des  Bilanzjahres  aufgeführt  wird.  Der  Vorstand  macht  bekannt,  wo  dies  Vereichniß
  von  den  Darlehnsnehmern  in  Empfang  genommen  werden  kann.  Rektannatsonen
  gegen  die  Richtigkeit  des  Standes  des  Amortisationskontos  müssen
(Nr.  8877.)  in-
        <pb n="304" />
        248  —

innerhalb  Eines  Monats  nach  dieser  Bekanntmachung  bei  dem  Vorstande  eingereicht
  werden;  wer  innerhalb  dieser  Zeit  nicht  reklamirt,  erkennt  dadurch  stillrege
  den  im  Verzeichniß  aufgefuͤhrten  Stand  seines  Amortisationskontos
als  richtig  an.

Artikel  22.

Wenn  der  fuͤr  ein  unkuͤndbares  Darlehn  als  Hypothek  bestellte  Grundbesitz
  ungetheilt  den  Besitzer  wechselt,  so  bleibt  der  fruͤhere  Eienthömer  so  lange
der  Gesellschaft  persönlich  verhaftet,  bis  der  neue  Eigenthümer  die  gehbrige,
mit  den  Belagen  versehene  Anzeige  an  den  Vorstand  der  Gesellschaft  gemacht
hat  und  seine  Haftung  unter  Befreiung  seines  Besitzorgängers  angenommen  ist.

Artikel  23.

Die  unkündbaren  hypothekarischen  Darlehne  werden  in  folgenden  Fällen
ausnahmsweise  Seitens  der  Gesellschaft  kündbar:

a)  wenn  die  vom  Schuldner  vertragsmäßig  zu  leistenden  Zahlungen,  sammt
etwaiger  Konventionalstrafe  und  sonstigen  Kosten,  nicht  innerhalb  sechs
Mone  nach  dem  Fälligkeitstermine  an  die  Gesellschaft  abgeführt  woren

  sind;

b)  wenn  der  verpfändete  Grundbesitz  oder  ein  Theil  desselben  zur  Sequestration
  oder  Subhastation  gebracht,  oder  auch  nur  ein  desfallsiges
Verfahren  eingeleitet,  oder  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang
der  bestellten  Hypothek  bestritten  wird;

c)  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  verfällt,  oder  auch  nur  außergerichtlich
  die  Zahlungen  einstellt;

d)  wenn  durch  irgend  welche  Ursache  der  Werth  des  hypothekarischen  Unterpfandes,
  im  Vergleich  gegen  den  bei  Gewährung  des  Darlehns  geschätzten
  Werth,  so  gesunken  ist,  daß  der  nicht  amortisirte  Theil  des
Darlehns  nicht  mehr  als  genügend  gesichert  erscheint;

e)  wenn  das  Unterpfand  theilweise  veräußert  oder  unter  mehrere  Eigenthümer
  getheilt  und  nicht  wegen  Regulirung  der  Hypothek  ein  Abkommen
mit  der  Gesellschaft  gerroffen  wird  (Verminderungen  des  Werths  der
verpfändeten  Grundstücke,  insofern  denselben  kein  unwirthschaftliches
Verfahren  des  Besitzers  zum  Grunde  liegt,  ingleichen  solche  Abverdußerungen,
  deren  Unschädlichkeit  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom
3.  März  1850.  (Gesetz-Samml.  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde
bescheinigt  wird,  berechtigen  die  Gesellschaft  zur  Kündigung  des  gegebenen
  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,  welcher  in  dem  Werthe  der  verbleibenden
  Substanz  des  Pandobjekts  nicht  mehr  seine  statutenmaßige
Deckung  findet,  zur  Kündigung  des  gesammten  Darlehns  aber  nur
dann,  wenn  der  gedeckt  bleibende  Betrag  desselben  nicht  mehr  den  geringsten
  Satz  einer  zulässigen  Oarlehnsbewilligung  erreicht);

)  wenn
        <pb n="305" />
        —  249  —

1)  wenn  verpfändete  Gebdude  nicht  nach  den  von  dem  Verwaltungsrathe
festgesetzten  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sind.
Wenn  diese  Ausnahmebestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden,  so
muß  eine  dreimonatliche  Kündigung  vorhergehen.

Artikel  24.

Jeder  Darlehnsnehmer  auf  unkündbare  Hypothek  hat  der  Gesellschaft
schriftlich  eine  Adresse  innerhalb  des  Preußischen  Staates  anzuzeigen,  unter  welcher
  die  Zustellung  der  Erlasse  der  Gesellschaftsorgane  oder  gerichtlicher  Verfügungen
  an  denselben  zu  bewirken  ist.

An  diese  Adresse  erfolgen  die  Zustellungen  gültig  für  den  betreffenden
Darlehnsnehmer,  so  lange  nicht  eine  andere  Adresse  schriftlich  der  Gesellschaft
bezeichnet  worden  ist.

Betrifft  die  Hypothek  mehrere  Betheiligte,  so  haben  sie  einen  gemeinschaftlichen
  Vertreter  zu  ernennen,  und  dieser  gemäß  Alinea  Eins  eine  Adresse
zu  bezeichnen,  an  welche  die  Zustellungen  gültig  für  alle  erfolgen,  so  lange  nicht
eine  andere  Adresse  der  Gesellschaft  bezeichnet  worden  ist.

Wird  die  Bezeichnung  einer  Adresse  oder  die  Aufstellung  eines  Vertreters
unterlassen,  so  erfolgt  die  Zustellung,  und  zwar  an  mehrere  Betheiligte  in  einer
einzigen  Ausfertigung,  gültig  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Königlichen  Stadtgerichts
  in  Berlin.

Dritter  Abschnitt.
Kündbare  hypothekarische  Darlehne.
Artikel  25.

Kündbare  hypothekarische  Oarlehne,  wozu  alle  diejenigen  zu  rechnen  sind,
bei  denen  nicht  die  allmalige  Amortisation  festgesetzt  wird,  werden  auf  bestimmte
Zeit  unter  Vorbehalt  eines  noch  vor  Ablauf  derselben  auszuübenden  Kündigungsrechtes
  gewährt.

In  der  Regel  soll  die  Frist  für  die  Rückzahlung  zehn  Jahre  und  für  die
Kündigung  sechs  Monate  nicht  übersteigen.

Artikel  26.

Die  noch  erforderlichen  allgemeinen  Normen  für  Gewährung  kündbarer
hopothekarischer  Darlehne  wird  der  Verwaltungsrath  festsetzen.

Vierter  Titel.
Die  Hypothekenbriefe.

Artikel  27.

Die  Gesellschaft  giebt,  gegen  die  von  ihr  gewährten  hypothekarischen
Jaohrgang  1864.  (Xr.  5877.)  35  Dar-
        <pb n="306" />
        —  250  —

Darlehne,  verzinsliche  Hypothekenbriefe  aus,  deren  Gesammtsumme  jedoch  den
zehnfachen  Betrag  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen  darf.

Dieselben  lauten  auf  den  Inhaber  und  sind  Seitens  desselben  entweder
unkündbar  (Art.  29.)  oder  kündbar  (Art.  30.),  welche  beide  Arten  dußerlich
unterscheidbar  ausgefertigt  werden.  Sie  sind  von  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes
  und  von  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  (Art.  56.  e.)  zu
unterzeichnen.

Kandbare  Hypothekenbriefe  dürfen  zu  keinem  höheren,  als  dem  Betrage
derjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  die  Gesellschaft  mit  gleicher  Frist
ihren  Schuldnern  zu  kündigen  berechtigt  ist,  und  höchstens  zum  Betrage  des
baar  eingezahlten  Grundkep#tals  ausgegeben  werden.

Artikel  28.

Für  kündbare  und  für  unkündbare  Hypothekenbriefe  kommen  höchstens
je  zwei  bestimmte  Zinssätze  nach  Wahl  der  Gesellschaft  in  Anwendung,  und
die  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  zu  einem  anderen  Zinssatze  ist  durch  die
besondere  Ermächtigung  des  Finanz=  und  des  Handelsministers  bedingt.

Hppotbekenbriefe,  welche  bei  Ausreichung  der  Darlehnsvaluta  an  die
Hypothekenschuldner  zum  Nominalwerthe  statt  baaren  Geldes  gegeben  werden,
dürfen  zu  keinem  geringeren  Zinssatze  ausgefertigt  sein,  als  welchen  der  Schuld-=ner,
  abgesehen  von  Amortisations=  und  Verwaltungskosten-Beiträgen,  an  die
Gesellschaft  zu  entrichten  har.

Die  unkündbaren  Hypothekenbriefe  werden  in  Stücken  zu  5000  Thaler,
1000  Thaler,  500  Thaler,  200  Thaler,  100  Thaler,  50  Thaler  und  25  Thaler,
die  kündbaren  in  Stücken  zu  1000  Thaler,  800  Thaler,  600  Thaler,  400
Thaler,  200  Thaler,  100  Zaaer  und  40  Thaler  ausgeferrigt.

Artikel  29.

Die  unkündbaren  Hypothekenbriefe  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.
ausgefertigt.

Für  die  halbjährig  zu  zahlenden  Zinsen  werden  —  nach  beiliegendem
„Schema  E.  —  für  je  fünf  Jahre  Zinskupons  und  nach  beiliegendem  Schema  F.
Ein  Talon  beigefügt,  gegen  dessen  Einlieferung  neue  Zinskupons  auf  je  fünf
Jahre  ausgegeben  werden.

Diese  Zinskupons  sind  in  Berlin,  Breslau,  Cöln,  Königsberg,  Danzig,
Magdeburg,  Stectin,  Hamburg,  Leipzig  und  Hannover  nach  näherer  Bekanntmachung
  des  Vorstandes  zahlbar.  Die  Zinsen  verjädhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
  in  vier  Jahren  vom  Fälligkeitsrermine  an  gerechnet;  dies  wird  auf
den  Zinskupons  vermerkt.

Artikel  30.
Die  kündbaren  Hypothekenbriefe  werden  auf  eine  bestimmte  Verfallzeit

gestellt,  können  aber  auch  vor  Verfall  unter  den  von  der  Gesellschaft  festzusetzenden
  Kündigungsbedingungen  rückzahlbar  gemacht  werden.  Gi
ie
        <pb n="307" />
        —  261  —

Sie  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.  ausgefertigt  und  denselben
fuͤr  die  halbjaͤhrig  zu  zahlenden  Zinsen  —  nach  dem  beiliegenden  Schema  H.—
Zinsscheine  auf  einen  bochstens  je  fünfjährigen  Zeitraum  beigefügt.

Nach  Verfall,  oder  mit  dem  durch  vorherige  Kündigung  gesetzten  früheren
  Zahlungstermine,  hört  die  Verzinsung  auf.

Die  Bellimmungen  des  Artikels  29.  über  die  Zahlung  und  Verjährung  der
Zinskupons  sind  auf  die  Zinsscheine  gleichfalls  anwendbar.

Fällt  der  durch  die  Kündigung  gesetzte  Zahlungstermin  des  Hypothekenbriefes
  nicht  mit  dem  Verfalltage  des  Zinsscheines  des  laufenden  halben  Jahres
  zusammen,  so  wird  dieser  letztere  pro  rata  vergütet.

Bei  der  Rückzahlung  sind  mit  den  Hypothekenbriefen  die  nicht  fälligen
Zinsscheine  einzuliefern;  wenn  dies  nicht  geschieh",  wird  ihr  Betrag  bei  der
Zahlung  in  Abzug  gebracht.

Artikel  31.

Kein  Hypothekenbrief  darf  von  der  Gesellschaft  ausgegeben  werden,  der
nicht  zuvor  durch  ausstehende  Hypothekenforderungen  vollkommen  gedeckt  ist.
Nach  dem  Schlußsatz  des  Artikels  17.  unter  Umständen  im  Auslande  zu  erwerbende
  Hypotheken  kommen  hierbei  nicht  in  Betracht.

Für  beide  Gattungen  der  auszugebenden  Hypothekenbriefe  (Arcikel  27.)
werden  die  dafür  als  Gerane  dienenden  Hypothekenforderungen  besonders
bestimmt  und  verzeichnet.

Der  Betrag,  um  welchen  sich  das  Kapital  der  als  Garantie  dienenden
Hypothekenforderungen  durch  Amortisation  oder  Rückzahlung  oder  in  anderer
Weise  vermindert,  soll  auch  siets  von  den  emittirten  Hypothekenbriefen  aus  der
Cirkulation  gezogen,  oder  durch  andere  Hypothekenforderungen  ersetzt  werden,
so  daß  das  vorstehend  (im  Artikel  27.  und  Artikel  31.  Satz  1.)  vorgeschriebene
  Deckungsverhältniß  stets  aufrecht  erhalten  wird.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  bei  ihrem  Amtsantritte  auf  die
Beobachtung  der  Bestimmungen  dieses  Art#kels  insbesondere  hinzuweisen.

Artikel  32.

Die  Werminderung  der  Cirkulation  der  Hypothekenbriefe  (Artikel  31.)
eschieht,  wenn  sie  nicht  vortheilhafter  zu  bewirken  ist,  durch  Bezahlung  des
Nennwerthes  nach  vorgängiger  Ausloosung  der  zurückzuzahlenden  Nummern.
In  diesem  Falle  müssen  dieselben,  sowie  der  Termin  und  der  Ort  der  Rackzahlung,
  wenigstens  dreimal  in  angemessenen  Zwischenrdumen  bekannt  gemacht
werden,  das  erste  Mal  wenigstens  sechs  Monare  vor  dem  Rückzahlungstermine,
mit  welchem  die  Verzinsung  aufhört.

Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  Hypothekenbriefe  und
der  nicht  fälligen  Zinskupons,  resp.  Jinsscheine,  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  Artikels  30.  Alinea  5.  und  6.

(Nr.  587.)  357  Ar—
        <pb n="308" />
        —  252  —

Artikel  33.

Die  pünktliche  Zahlung  von  Kapital  und  Zinsen  der  Hypothekenbriefe
wird  gesichert:  «

1)  durch  die  Niederlegung  eines  den  ausgegebenen  Hypothekenbriefen  wenigstens
  gleichen  Betrages  guter  hypothekarischer  Forderungen  in  den
Archiven  der  Gesellschaft;

2)  durch  die  unbedingte  Haftung  der  Gesellschaft  mit  ihrem  gesammten
Vermoͤgen  und  insbesondere  ürem  Grundkapital.

Sollten  dennoch  fällige  Hypothekenbriefe,  Zinskupons  oder  Zinsscheine
von  der  Gesellschaft  nicht  eingelöst  werden,  so  ist  der  Inhaber  befugt,  aus  den
sämmtlichen  nach  Artikel  31.  dafür  als  Garantie  dienenden  Hypothekenforderungen
  einen  seiner  Forderung  gleichkommenden  Betrag  auszuwählen  und  sich
zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  gerichtlich  überweisen  zu  lassen.

In  Folge  der  gerichtlichen  Ueberweisung  tritt  derselbe,  dem  Schuldner
gegenüber,  als  Gläubiger  an  die  Stelle  der  Gesellschaft.

Artikel  34.

Die  bezüglich  verlorener  oder  vernichteter  Aktien,  Dividendenscheine  und
Talons  in  Artikel  11.  und  12.  enkhaltenen  Bestimmungen  sind  auch  auf  verlorene
  oder  vernichtete  Hypothekenbriefe,  deren  Zinskupons,  Talons  und  Zinsscheine
  anwendbar.

Fünfter  Tttel.
Der  Geldverkehr.

Artikel  35.

Im  Geldverkehr  hat  sich  die  Gesellschaft  der  Spekulationsgeschafte  zu
enthalten,  und  sich  auf  solche  Transaktionen  zu  beschranken,  welche  geeignet
sind,  den  Hypothekenverkehr  zu  erleichtern  und  zu  fördern,  ohne  dessen  Sicherheit
  zu  gefährden.

Um  die  Beobachtung  dieses  Grundsatzes  zu  sichern,  kann  der  Verwaltungsrath
  besondere  Kontrolmaaßregeln  über  die  Ausführung  der  nachstehenden
Bestimmungen  dieses  Titels  verordnen.

Artikel  36.

Die  Gesellschaft  darf  Gelder  verzinslich  annehmen:

-a)  wenn  das  Geld  zu  dem  bestimmten  Zweck  eingezahlt  wird,  um  dafür
die  Erwerbung  einer  Hypothek  zu  vermitteln  (Art.  16.),  oder  Hypothekenbriefe
  auszuhändigen;

5)  außer=
        <pb n="309" />
        —  253  —

b)  außerdem,  wenn  fuͤr  die  Ruͤckzahlung  eine  wenigstens  sechsmonatliche
Kuͤndigungsfrist  festgesetzt  wird,  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  die
Gesammtsumme  derartiger  Depositen  nicht  mehr  als  den  fünften  Theil
des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  betragen  darf.

Artikel  37.

Jederzeit  rückzahlbare  Gllder  dürfen  nur  unverzinslich  angenommen
en.

Artikel  38.

Die  disponiblen  Gelder  der  Gesellschaft  können  —  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  im  Arr.  39.  —  rentbar  gemacht  werden:.  durch  Diskontirung,
Kauf  oder  Beleihung  von  Wechseln  und  durch  Erwerb  oder  Beleihung  von
Werthpapieren  unter  Beobachtung  der  Grundsätze  der  Preußischen  Bank;  durch
Beleihung  von  Hypotheken-Instrumenten,  welche  die  Gesellschaft  zu  dem  Ende
sich  cediren  lassen  kann,  unter  Beobachtung  der  im  Art.  15.  festgesetzten  Grundsätze;
  sowie  auch  durch  Guthaben  bei  Bankhäusern  und  Bankinstituten.

Die  näheren  Ausführungsbestimmungen  setzt  der  Verwaltungsrath  fest;
insbesondere  ist  dessen  Genehmigung  zur  Feleenung.  des  Betrages  des  einem
Bankhause  oder  Bankinsiutute  anzuvertrauenden  Guthabens  erforderlich.

Artikel  39.

Von  den  jedexzeit  rückzahlbaren  Geldern  soll  mindestens  die  Hälfte  stets
baar  bereit  gehalten,  der  übrige  Theil  muß  in  leicht  diskontirbaren  oder  negoziabeln
  guten  Wechseln  angelegt  werden.

Artikel  40.

Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  für  ihre  Hypothekenschuldner  den  Verkauf
der  Hypothekenbriefe  zu  besorgen  und  dafür  eine  Provision  zu  berechnen.

Artikel  41.

Die  Anlage  von  Geldern  in  Grundeigenthum  ist  nur  dann  gestattet,  wenn
die  Erwerbung  den  Zweck  hat,  einem  Ausfall  an  Forderungen  vorzubeugen;
auch  in  diesem  Falle  ist,  unter  Berücksichtigung  dieses  Zweck#,  die  bald  thunlichste
  Wiederverdußerung  des  erworbenen  Grundstücks  zu  bewirken.

Die  vorslehende  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  Erwerbung  eines
Geschäftslokals,  wenn  dieselbe  als  nothwendig  oder  sehr  nützlich  erkannt  werden
  sollte.  Eine  solche  Erwerbung  darf  ohne  vorgängige  Zustimmung  des
Verwaltungsrathes  nicht  geschehen.

(Nr.  5877.)  Sechster
        <pb n="310" />
        —  24  —

Sechster  Titel.
Die  Bilanz.

Artikel  42.

Das  Kalenderjahr  ist  auch  das  Bilanzjahr.

Die  Jahresbilanz  ist  auf  den  31.  Dezember  zu  ziehen,  innerhalb  der
nächsten  drei  Monate  von  dem  Vorstande  aufzustellen  und  dem  Verwaltungs-=rathe
  vorzulegen.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva,  nach  Abzug  der  sämmtlichen  Passiva  und
Verwaltungskosten,  bildet  den  Gewinn.

Wenn  Forderungen  vorhanden  sind,  deren  Eingang  als  gefährdet  zu  erachten
  ist,  so  werden  dieselben  verhaltnißmäaßig  niedriger  angenommen,  oder  es
wird,  für  etwaige  Ausfälle  daran,  ein  angemessener  Betrag  als  Reserve  zu  den
Passiven  gesetzt.

Werthpapiere  dürfen  niemals  mit  einem  höheren  als  dem  Erwerbungskurse,
  und  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme  niedriger  als
der  „Exwerbungseurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in  der  Bilanz  angesetzt
werden.

Artikel  43.

Die  vom  Vorstande  aufgestellte  Bilanz  wird  geprüft  durch  zwei  Delegirre,
die  der  Verwaltungsrath  hierfür  aus  seiner  Mitte  ernennt.  Diese  Delegirten
bilden  mit  dem  Worsitzenden  des  Verwaltungsrathes  zusammen  die  Prüfungskommission
  für  die  Bilanz.

Nach  Erstattung  des  Berichts  dieser  Kommission  beschließt  der  Verwaltungsrath
  die  Festsetzung  der  Bilanz  und  ertheilt,  wenn  keine  Anstande  vorhanden
  sind,  dem  Vorstande  die  Decharge.

Artikel  44.

Aus  dem  nach  der  festgestellten  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinne  werden
zuvörderst  zehn  Prozent  des  Gewinnes  zur  Bildung  eines  Reservefonds  und
eine  Rente  bis  zu  vier  Prozent  für  das  eingezahlte  Grundkapital  entnommen.

Der  alsdann  verbleibende  Gewinn  wird  verwendet,  wie  folgt:

#a)  ein  in  der  ersten  Generalversammlung,  welche  nach  Genehmigung  der
Gesellschaft  einberufen  wird,  festzusetzender  Theil  als  Tantième  für  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  nach  Maaßgabe  des  Art.  60.;

b)  ein  in  gleicher  Weiser  Fchzuseszender  Theil  als  Tantième  für  die  Aufsichtskommissarien
  (Art.  63.);

P)  der  Rest  zur  Vertheilung  an  die  Aktionaire.

Die  im  ersten  Alinea  dieses  Artikels  bezeichnete  Rente,  nebst  dem  weiteren
  Gewinnantheil  (c.)  bildet  die  den  Aktionairen  zukommende  Dividende.  Dieselbe
        <pb n="311" />
        selbe  wird  jaͤhrlich  am  ersten  Juli  fuͤr  das  abgelaufene  Bilanzjahr,  gegen  Einlieferung
  der  Dividendenscheine,  in  Berlin  und  an  den  sonst  noch  bekannt  zu
machenden  Stellen  bezahlt.

Die  Dividendenscheine  verjaͤhren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  vier  Jahren
  vom  Faͤlligkeitstermine  an  gerechnet;  dies  wird  auf  denselben  vermerkt.

Artikel  45.

Wenn  die  nach  Art.  43.  festgestellte  Bilanz  einen  Verlust  ergiebt,  das
heißt,  wenn  nicht  nur  kein  Ueberschuß,  aus  welchem  die  Zahlung  irgend  eines
Theiles  der  den  Aktionairen  nach  Art.  44.  vorweg  gebuͤhrenden  Rente  zeschehen
könnte,  sondern  noch  ein  Defizit  sich  herausstellt,  so  ist  dasselbe  aus  dem  Reservefonds
  zu  decken.

Möchte  derselbe  hierfür  nicht  ausreichen,  so  ist  der  in  den  folgenden  Jahren
  sich  ergebende  Gewinn  zur  Wiederergänzung  des  Grundkapitals  zu  verwenden,
  und  erst  nachdem  dieselbe  bewirkt  ist,  beginnt  wiederum  die  im  Art.  44.
festgesetzte  Gewinnverwendung.

Sobald  und  so  lange  der  Reservefonds  auf  Höhe  von  rn  Prozent
des  emittirten  Grundkapirals  ist,  fällt  der  Zuschuß  hierzu  aus  dem  Gewinn
(Art.  44.)  fort.

Artikel  46.

Die  Bilanz  wird  bekannt  gemacht.

Der  in  der  Generalversammlung  von  dem  Vorstande  zu  erstattende  Jahresbericht
  über  das  Geschäft  (Art.  67.)  wird  gedruckt,  und  es  werden  die
Stellen  bekannt  gemacht,  wo  derselbe  von  den  Aktionairen  in  Empfang  genommen
  werden  kann.

Siebenter  Titel.
Die  Verwaltung.

Erster  Abschnitt.
Der  Vorstand;  die  Gesellschaftsbeamten.
Artikel  47.

Der  Vorstland  besteht  aus  drei  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  ernennenden
Mitgliedern;  es  bleibt  vorbehalten,  zeitweise  nur  zwei,  oder  auch  mehr  als  drei
Mitglieder  anzustellen.  Ueber  die  Ernennung  ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles
Protokoll  aufzunehmen.

Eine  etwa  erforderliche  Stellvertretung  ordnet  der  Verwaltungsrath  an.

Vor  dem  Eintritt  in  ihr  Amt  werden  die  Vorstandsmitglieder  durch
Handschlag  geloben,  ihre  statutmäßigen  Plichten  und  insbesondere  die  Bestummungen
  über  die  Garantieen  der  Sicherheit  der  Hypothekenbriefe  gewissenhaft
  zu  erfüllen.

(r.  5877)  Der
        <pb n="312" />
        —  256  —

Der  Verwaltungsrath  ernennt  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes,  und
wird  durch  ein  Reglement  die  Vertheilung  der  Funktionen  unter  die  Mitglieder,
ihre  gegenseitigen  Verhältnisse  zu  einander,  sowie  die  Normen  für  ihre  gemei
samen  Berathungen  und  Beschlußfassungen  festsetzen.

Kollegialische  Berathung  und  Beschlußfassung  ist  erforderlich:

a)  in  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem  Statut  von  einem  Beschlusse  des
Vorstandes  die  Rede  ist;

b)  wenn  einem  Bankhause  oder  Bankinstitute  ein  Guthaben  anvertraut
werden  soll  (Art.  38.),  was  nur  mit  Stimmeneinhelligkeit  beschlossen
werden  kann.

ç  Soweit  das  Statut  oder  das  Reglement  (Alinea  4.)  nichts  Anderes  bestimmen,
  entscheidet  bei  Beschlüssen  des  Vorstandes  die  Stimmenmehrheit  und
im  Falle  der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Artikel  48.

Für  Briefe,  Erlasse  oder  Benachrichtigungen,  durch  welche  die  Gesellschaft
keine  Verpflichtung  eingehr,  Venugt  die  Unterschrift  Eines  Vorstandsmitgliedes.

Dagegen  kann  keine  Verpflichtung  für  die  Gesellschaft  gültig  eingegangen
werden,  wenn  dies  nicht  durch  Unterschrift  von  wenigstens  zwei  Vorstandsmitgliedern
  geschieht.

Wer  hiernach  für  den  Vorstand  gültig  unterzeichnen  kann,  ist  vom  Verwaltungsrathe
  bekannt  zu  machen.

Artikel  49.

Der  Worstand  leitet  und  führt,  innerhalb  der  statutmäßigen  Grenzen,  die
Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  und  vertritt  dieselbe  überall,
sowohl  dritten  Personen  wie  Behörden  gegenüber,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  Buch  2.  Titel  3.  Abschnitt  3.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsesetzbuchs.

Die  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder,  soweit  solche  noch  weiter  als
durch  den  Nachweis  der  im  Handelsgesetzbuch  vorgeschriebenen  Bekanntmachung
erforderlich  sein  sollte,  erfolgt  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Auefertigung
  des  über  ihre  Ernennung  aufgenommenen  Protokolls,  oder  durch  eine  auf

rund  desselben  ertheilte  notarielle  oder  gerichtliche  Bescheinigung.

Artikel  50.

Der  Vorstand  stellt  die  unter  ihm  stehenden  Gesellschaftsbeamten  und
Hülfsarbeiter  an;  es  ist  hierbei  die  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  erforderlich:


a)  wenn  die  jährliche  Besoldung  mehr  als  fünfhundert  Thaler  beträgt;
b))  wenn  die  Anstellung  für  längere  Zeit  als  Ein  Jahr  geschieht;
c)  wenn  Agenten  der  Gesellschaft  ernannt  werden  sollen;

d)  wenn
        <pb n="313" />
        —  257  —

d0  wenn  durch  die  Anstellung  ein  vom  Vorstande  aufgestellter  und  vom
Verwaltungsrathe  genehmigter  Jahresbesoldungs-Etat  überschritten  wird.

Ohne  Zustimmung  der  Generalversammlung  darf  kein  Vorstandsmitglied
und  auch  kein  anderer  Beamter  der  Gesellschaft  vertragsmäßig  für  längere
Zeit  als  zehn  Jahre  angestellt  werden.

Pensionen  dürfen  nicht  gewährt  werden,  insofern  nicht  in  Ausnahmefällen
  der  Verwaltungsrath  und  die  Generalversammlung  die  Genehmigung
ertheilen.  Auf  Pensionen  oder  Unterstätzungen  aus  einem  für  diesen  Zweck  zu
bildenden  Fonds,  zu  welchem  die  Gesellschaftsbeamten  beitragen,  ist  vorstehende
Vorschrift  nicht  anwendbar.

Artikel  51.

Die  Vorstandsmitglieder  und  die  sonstigen  Beamten  oder  Angestellten
der  Gesellschaft  können  wegen  Dienstvergehen,  wegen  Fahrlässigkeit  oder  Untüchtigkeit
  in  den  ihnen  obliegenden  Funklionen  oder  aus  moralischen  Gründen
vom  Dienste  suspendirt  und  entlassen,  und  es  kann  die  Suspension  und  Entlassung
  ausgesprochen  werden:

a)  in  Beziehung  auf  Vorstandsmitglieder:  die  Suspension  durch  einen
Beschluß  des  Verwaltungsrathes;  die  Entlassung  auf  dessen  Antrag
durch  die  Generalversammlung;

b)  in  Beziehung  auf  die  vom  Vorstande  nach  Artikel  50.  mit  Genehmigung
  des  VBealnngsrares  angestellten  Beamten:  die  Suspension
durch  einen  einstimmig  gefaßten  Beschluß  des  Vorstandes,  oder  wenn
diese  Einstimmigkeit  nicht  erzielt  ist,  durch  die  in  diesem  Falle  dem
Präsidenten  des  Verwaltungsrathes  vorbehaltene  Entscheidung;  die  Entlassung
  vermittelst  eines  vom  Verwaltungsrathe  gefaßten  Beschlusses,
dem  wenigstens  zehn  Mitglieder  beigestimmt  haben;

c)  in  Beziehung  auf  andere  Beamte  oder  Angestellte:  die  Suspension
durch  Beschluß  des  Vorstandes,  oder  auch  durch  ein  einzelnes  hierzu
besonders  vom  Verwaltungsrathe  autorisirtes  Vorstandsmitglied;  die
Entlassung  durch  den  Verwaltungsrath  selbst  vermittelst  eines  einfachen
Majoritätsbeschlusses.

Innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage  des  die  Suspension  aussprechenden
  Beschlusses  an  gerechnet,  muß  entweder  die  Entlassung  ausgesprochen  sein,
oder  die  Suspension  wieder  aufgehoben  werden.

Der  Beamte  oder  Angestellte,  auf  dessen  Entlassung  angetragen  wird,
ist  davon  wenigstens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage,  an  welchem  über  den  Antrag
  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  an  seinem  Domizil  oder  seinem  gewöhnlichen
Aufenthaltsorkte  schriftlich  zu  benachrichtigen;  er  kann  sich  bei  der  Eelle,  welche
über  den  Antrag  zu  entscheiden  hat,  in  eigener  Person  schriftlich  oder  mündlich
vertheidigen.

Die  Entlassung  hat  zur  Folge,  daß  alle  dem  Entlassenen  vorher  vertragsmäßig
  gewährten  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  auf  Besoldung,  Tantieme,
Entschädigung  oder  andere  Vortheile  sofort  erlöschen.

Jahrgang  18684.  (Nr.  5877.)  36  Ar-
        <pb n="314" />
        –  258  —

Artikel  52.

Abgesehen  von  den  Bestimmungen  des  Artikels  51.  kann  —  auch  ohne
Angabe  von  Gründen  —  jederzeit  der  mit  einem  Beamten  oder  Angestellten
bestehende  Dienstvertrag  in  der  Art  aufgehoben  werden,  daß  dieser  entweder
sofort  oder  nach  einer  bestimmten  Zeit  aufhört,  und  der  Beamte  oder  Angestellte
  ausscheidet.

Diese  Aufhebung  des  Vertrages  kann  in  Beziehung  auf  Vorstandsmitglieder
  nur  durch  einen  einstimmig  gefaßten  Beschluß  des  Verwaltungsrarhes
in  einer  Sitzung  geschehen,  der  wenigsiens  zwölf  Mitglieder  beiwohnen;  in  Beziehung
  auf  andere  Beamte  oder  Angestellte  der  Gesellschaft  durch  einen  einstimmig
  von  dem  Vorstande  gefaßten  und  von  dem  Verwaltungsrathe  be-Hähigten
  Beschluß,  dem  wenigstens  acht  Mitglieder  des  letzteren  beigestimmt

aben.

Bis  zu  dem  Tage,  auf  welchen  die  Aufhebung  des  Vertrages  in  vorbezeichneter
  Weise  beschlossen  worden  ist,  werden  die  durch  denselben  dem
Beamten  oder  Angestellten  zustehenden  Ansprüche  auf  Emolumente  oder  Vortheile
  jeglicher  Art  ratirlich  vergütet,  und  außerdem  erhält  er  noch  für  sechs
weitere  Monate  seine  feste  Besoldung,  jedoch  nicht  die  Vergütung  anderweiter
sibehhereune  oder  Vortheile;  weitere  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  finden
nicht  statt.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  51.  und  52.  sind  als  integrirender  Theil
der  Dienstverträge  von  den  Beamten  oder  Angestellten  anzuerkennen.

Zweiter  Abschnitt.
Der  Verwaltungsrath.

Artikel  53.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  funfzehn,  von  der  Generalversammlung
  zu  wählenden  Mitgliedern,  von  welchen  wenigstens  acht  in  Berlin  wohnen,
  und  wenigstens  fünf  außerhalb  Berlin  im  Inlande  wohnende  Gutsbesitzer
sein  müssen.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  fungiren  fünf  Jahre,  dergestalt,
daß  jährlich  drei  Mitglieder  ausscheiden;  bis  die  Keze  im  Austritt  sich  gebildet
  hat,  entscheidet  darüber  das  Loos.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Scheidet  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  ein  Mitglied  aus,  so  wird  dessen
Stelle  nur  bis  zu  jenem  Ablaufe  ersetzt.  Interimistisch  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  kann  der  Verwaltungsrath  einen  Ersatzmann  ernennen;  der
desfallsige  Beschluß  ist  gerichtlich  oder  notariell  zu  protokolliren.

We  ein  Mitglied  sich  in  einem  der  im  Artikel  23.  a.  b.  c.  bezeichneten
  Fälle  befinden  sollte,  scheidet  dasselbe  aus.

Jedes  Mitglied  muß  wenigstens  zwanzig  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen,
die  in  ihrem  Archio  während  dessen  Amtsdauer  zu  deponiren  sind.

Die
        <pb n="315" />
        —  259  —

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  sind  bei  ihrem  Austritt
  und  bei  jeder  Neuwahl  bekannt  zu  machen.

Artikel  54.

Abgesehen  von  der  im  Artikel  53.  bestimmten  Amtsdauer  hat  eine  Neuwahl
  für  sämmtliche  Mitglieder  stattzufinden,  wenn  dies  von  dem  Verwaltungsrathe
  mit  einer  Majorität  von  wenigstens  zehn  seiner  Mitglieder  beschlossen
  wird.

Außerdem  wird  eine  integrale  Neuwahl  nach  Artikel  67.  vorbehalten.

Artikel  55.

Der  Verwaltungsrath  wählt  jährlich  seinen  Präsidenten,  sowie  einen
ersten  und  einen  zweiten  Vizepräsidenten,  die  den  Prdsidenten  in  Verhinderungsfallen
  in  allen  Funktionen  ersetzen.  Alle  drei  müssen  den  in  Berlin  wohnenden
Mitgliedern  angehören.  Die  Wahl  erfolgt  mit  absoluter  Stimmenmehrheit;
ist  diese  nicht  bei  der  ersten  Wahlhandlung  erreicht,  so  wird  die  Wahl  nach  den
Vorschriften  des  dritten  Alineas  des  Artikels  70.  vollzogen.

Die  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  werden  in  Berlin  gehalten;  doch
kann  auf  den  Wunsch  der  Mehrheit  seiner  Mitglieder  der  Präsident  auch  an
einem  anderen  Orte  des  Inlandes  eine  Sitzung  anberaumen.

Artikel  56.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  beschließt  entweder  als  Plenum,  zu
dessen  Sitzungen  sämmtliche  Mitglieder  berufen  werden,  oder  als  Abtheilung
der  Berliner  Mitglieder.  ·

Folgende  Gegenstände  gehören  zum  Ressort  des  Plenums:

a)  die  an  die  Generalversammlung  ergehenden  Mittheilungen  oder  Anträge
des  Verwaltungsrathes,  insbesondere  auch  die  Feststellung  der  Bilanz
und  die  Ertheilung  der  Decharge  an  den  Vorstand;

b)  die  Anstellung  und  Entlassung  der  Vorstandsmitglieder,  resp.  ihrer
Stellvertreter,  sowie  die  dem  Verwaltungsrathe  nach  Art.  50.  vorbehaltene
  Genehmigung  der  Anstellung  von  Beamten  und  Agenten;

c)  alle  Beschlüsse  oder  Entscheidungen,  für  welche  statutmäßig  eine  stärkere
Stimmenmehrheit  des  Verwaltungsrathes,  als  nur  die  absolute,  erforderlich
  ist;

d)  die  Wahl  des  Präsidenten  und  der  Vizepräsidenten  des  Verwaltungs-=rathes,
  sowie  die  Ernennung  von  Ersatzmannern  (Art.  53.);

e)  die  Festsetzung  der  allgemeinen  Bedingungen  für  hypothekarische  Darlehne
  und  für  die  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen,  sowie  die  näheren
Bestimmungen,  in  welcher  Weise  Seitens  des  Verwaltungsrathes  durch
Unterschrift  eines  Mitgliedes  auf  die  auszugebenden  Hypothekenbriefe

(Nr.  5877)  36“  At-
        <pb n="316" />
        —  260  —

Attest  zu  ertheilen  ist,  daß  die  vorgeschriebene  Sicherheit  in  Hypotheken-Instrumenten
  vorhanden  ist;

f)  die  Festsetzung  der  Hypothekendistrikte  und  die  Ernennung  der  Aufsichts-Kommissarien;


g)  der  Beschluß  über  Erhöhung  des  Grundkapitals  bis  auf  fünf  Millionen
  Thaler  (Art.  6.);  -

h)  außerdem  in  einzelnen  Faͤllen  diejenigen  Gegenstaͤnde,  welche  der  Praͤ-sident
  dem  Plenum  vorzulegen  fuͤr  zweckmaͤßig  erachtet.

Fuͤr  alle  nicht  dem  Plenum  uͤberwiesenen  Gegenstaͤnde  fungirt  die  Abtheilung
  der  Berliner  Mitglieder  als  Verwaltungsrath;  ebenso  auch,  wenn  das
Plenum  die  Beschlußfassung  uͤber  einzelne  zu  dessen  Ressort  gehoͤrige  Gegenstaͤnde
  auf  dieselbe  uͤbertraͤgt.

Denm  Praͤsidenten  bleibt  vorbehalten,  in  geeigneten  Faͤllen  einzelne  außerhalb
  Berlin  wohnende  Mitglieder  zu  den  Sitzungen  der  Abtheilung  beizuziehen.

In  der  Regel  sollen  die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  an  die  in  Berlim
wohnenden  Mitglieder  wenigstens  drei  Tage,  und  an  die  andern  Mitglieder
wenigstens  acht  Tage  vorher  von  dem  Präsidenten  des  Verwaltungsrathes  erlassen
  werden;  in  dringenden  Fällen  ist  eine  kürzere  Frist  statthaft.

Artikel  57.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  für  das  Plenum  die  Anwesenheit
von  acht  Mitgliedern,  für  die  Abtheilung  der  Berliner  Mitglieder  von  fünf
Mitgliedern  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  mit  absolurer  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden  gefaßr;  bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  die  des  Präsidenten
  den  Ausschlag.  Vorbehalten  bleiben  die  anderweiten  Statutbestimmungen
  für  die  Fälle,  wo  das  Erforderniß  einer  größeren  Zahl  von  Anwesenden
oder  einer  stärkeren  Stimmenmehrheit  als  der  vorbezeichneten  eintritt.  Bei
allen  Wahlhandlungen  des  Verwaltungsrathes  findet  das  Verfahren  Anwendung,
  welches  im  Art.  70.  letztes  Alinea  für  die  Wahlen  der  Generalversammlung
  vorgeschrieben  ist.

Das  Protokoll,  wenn  es  nicht  nach  den  bezüglichen  Bestimmungen  im
Art.  47.  53.  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  werden  muß,  wird  von
einem  Mitgliede  oder  von  einem  Gesellschaftsbeamten  geführt  und  von  den  anwesenden
  Mügleeden  unterschrieben;  dasselbe  enrhalt  nur  die  Berathungsgegenstände
  und  die  gefaßten  Beschlüsse.  Nur  auf  Verlangen  eines  Votanten  wird
in  dem  Protokoll  bemerkt,  ob  derselbe  für  oder  gegen  einen  Beschluß  gestimmt
hat.  Die  Motive  eines  Votums  werden  in  dem  Protokolle  nicht  angegeben,
jedes  Mitglied  kann  aber  dieselben  innerhalb  24  Stunden  schriftlich  einreichen
und  dem  Propokolle  beifügen  lassen.  Oie  etwa  solchergestalt  eingehenden  Motive
  werden  in  der  nächsten  Sitzung  verlesen.

Die  Vorstandsmitglieder  können,  insofern  nicht  über  persönlich  sie  betreffende
  Angelegenheiten  verhandelt  wird,  den  Sitzungen  mit  berathender
Stimme  beiwohnen,  und  sind  berechtigt,  wenn  ihre  Ansicht  von  einem  Beschlusse

der
        <pb n="317" />
        —  261  —

der  Mehrheit  des  Verwaltungsrathes  abweicht,  dies  im  Protokolle  vermerken
zu  lassen.

Artikel  58.

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Recht,  eines  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
  zur  Besorgung  bestimmter  Aufträge  abzuordnen  und  die  hierfür  erforderlichen
  Vouimechen  auszustellen.

Artikel  59.

Der  Verwaltungsrath  nimmt  die  Stelle  des  Aufsichtsrathes  einer  Aktiengelellschaft
  im  Sinne  des  Art.  225.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzuchs
  ein;  er  hat  außer  den  in  diesem  Statut  ihm  ausdrücklich  überwiesenen
Funktionen  die  allgemeine  Kontrole  des  Geschäfts  zu  üben.

Zu  dem  Ende  wird  er  an  einzelne  seiner  Mitglieder  die  Ueberwachung
besonderer  Geschaftszweige  übertragen,  soweit  dies  erforderlich  erscheint.

Er  ist  befugt,  den  Vorstand  auf  die  Abstellung  vorkommender  Mängel
oder  auf  Verbesserungen  in  der  Geschäftsführung  aufmerksam  zu  machen,  erforderlichen
  Falles  auch  diese  Abstellung  oder  diese  Verbesserungen  anzuordnen,
wenn  er  dies  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zehn  Stimmen  beschließt.

Artikel  60.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  nicht  besoldet,  erhalten
aber  zusammen,  außer  der  Erstattung  ibrer  Reisekosten  und  etwaiger  sonstiger,
im  Interesse  der  Gesellschaft  gemachter  Auslagen,  die  nach  Art.  44.  a.  feslzusetzende
  Tantieme.  Dieselbe  wird  gemaß  näaherer  Bestimmung  des  Verwaltungsralhes
  unter  die  Mitglieder  nach  Verhältniß  der  von  ihnen  ausgeführten  Kommissorien
  und  nach  der  Zahl  der  Sitzungen,  welchen  sie  beiwohnten,  repartirk,
wobei  jedoch  für  die  nicht  in  Berlin  wohnenden  Mitglieder  die  Theilnahme  an
einer  Sitzung  doppelt  in  Anrechnung  kommt.

Dritter  Abschnitt.
Die  Aufsichtskommissarien.

Artikel  61.

Auf  den  Vorschlag  des  Vorstandes  theilt  der  Verwaltungsrath  das  Gebiet,
  in  welchem  die  Gesellschaft  Darlehne  bewilligen  darf,  in  Distrikte,  und  ernennt
  für  jeden  Distrikt  einen  Vertrauensmann.

Wenn  nicht  Vakanzen  im  Laufe  des  Jahres  zu  besetzen  sind,  erfolgt  die
Ernennung  gegen  Ende  des  Kalenderjahres  für  das  nächstfolgende  Jahr.

Artikel  62.

Im  Allgemeinen  besteht  der  Beruf  dieser  Vertrauensmanner  darin,  dahin
(Fr.  5877.)  zu
        <pb n="318" />
        —  262  —

zu  wirken,  daß  die  Gesellschaft  gute  und  sichere  Hypothekendarlehne  erlange
und  daß  sie  keine  Ausfälle  erleide,  insbesondere:

a)  dem  Vorstand  Auskunft  auf  Anfragen  zu  ertheilen,  die  das  Hypothekengeschäft
  allgemein  oder  in  speziellen  Fällen  betreffen;

b)  auch  ohne  solche  Anfragen  dem  Vorstande  die  zur  Prosperität  des
Hyppothekengeschäfts  und  zur  Abwendung  von  Schäden  dienlichen  Mittheilungen
  zu  machen;

)  die  richtige  Abschätzung  des  Werthes  der  zur  Hypothek  dienenden  Grundstücke,
  sowie  die  Erhaltung  dieses  Werthes  zu  überwachen,  und

d)  auch  zur  Erfüllung  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Zwecke,  die  Besorgung
  von  Aufträgen  des  Vorstandes  entweder  zu  übernehmen  oder
dabei  nützlich  mitzuwirken.

Artikel  63.

Dieselben  erhalten  die  in  Folge  der  ihnen  vom  Vorstande  aufgetragenen
Reisen  erwachsenden  Kosten  und  sonstige  Auslagen  vergütet,  und  beziehen  die
nach  Art.  44.  sub  b.  festzusetzende  Tantieme,  welche  auf  den  Vorschlag  des
Vorstandes  vom  Verwaltungsrathe  nach  Maaßgabe  der  in  jedem  Distrikte
Seitens  der  Gesellschaft  gemachten  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Vertrauensmänner
  verkheilt  wird.

vierter  Abschnitt.

Der  Staatskommissar.
Artikel  64.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Auftsichrsrechts
über  die  Gesellschaft  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen  Rommissar  zu
ernennen.  Oerselbe  hat  das  Recht,  die  Gesellschaftsorgane,  einschließlich  der
Generalversammlung,  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und
jederzeit  von  den  Kassen,  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken
der  Gesellchaft  Einsicht  zu  nehmen.  Insbesondere  hat  der  Staatskommissar
auch  das  Recht  zur  Kontrole  darüber,  daß  der  Betrag  der  von  der  Gesellschaft
ausgegebenen  Hypothekenbriefe  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen  Hypothekenforderungen
  nicht  übersteige.

Achter  Titel.
Die  Generalversammlung.

Artikel  65.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  diejenigen  Aktionaire,
welche
        <pb n="319" />
        —  263  —

welche  zwanzig  Aktien  oder  mehr  besitzen  und  diesen  Besitz  mindestens  rl*s—
Tage  vor  der  öffentlichen  Einberufung  der  Generalversammlung  bei  dem  Vorstande
  eintragen  ließen.  Der  noch  siattfindende  Besitz  ist  außerdem  kurz  vor
der  Generalversammlung  nachzuweisen,  entweder  durch  Vorzeigung  der  Aktien,
oder  durch  Zeugniß  einer  öffentlichen  Behörde,  oder  einer  hierzu  von  dem  Vorstande
  autorisirken  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Stelle.  Quittungsbogen,
auf  welchen  die  verfallenen  Einzahlungen  quittirt  sind  (Art.  8.),  ersetzen  bezüglich
  der  Srimmberechtigung  die  Aktien.

Je  zwanzig  Aktien  geben  Eine  Stimme;  es  kann  jedoch  kein  Aktionair
weder  für  sich  noch  als  Vertreter  anderer  Aktionaire  im  Ganzen  mehr  als
fünf  und  zwanzig  Stimmen  führen.

Es  können  verrreten  werden:  Handlungshäuser  durch  ihre  gesetzmäßig
bekannt  gemachten  Prokuristen;  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner;  Wittwen
durch  großjahrige  Söhne;  Minderjährige  oder  sonstige  Bevormundete  durch  ihre
Vormünder  oder  Kuratoren;  Korporationen,  Institute  und  Aktiengesellschaften
durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.  In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionair
nur  durch  einen  anderen  stimmberechtigten  Aktionair  vertreten  werden.

Die  Bevollmächtigung  zur  Stellvertretung  ist  spätestens  am  Tage  vor
der  Generalversammlung  zur  Prüfung  dem  Vorstande  vorzulegen,  welcher  eine
Las  oder  sonst  ihm  genügende  Beglaubigung  der  Unterschrift  zu  verlangen

erechtigt  ist.

Ueber  die  Auslieferung  der  Eintrittskarten  zur  Generalversammlung  wird
bei  Berufung  derselben  das  Erforderliche  bekannt  gemacht.

Artikel  66.

Die  Generalversammlung  wird  von  dem  Vorstande  vermittelst  öffentlicher
Bekanntmachung  unter  der  gesetzmäßig  vorgeschriebenen  Angabe  ihres  Zwecks
berufen,  und  zwar  mindestens  drei  Wochen  vor  ihrem  Zusammentritt.

Sie  ist  entweder  eine  ordentliche  oder  eine  außerordentliche.  Die
erstere  findet  jährlich  in  einem  der  ersten  sechs  Monate  des  Jahres  statt.

Artikel  67.

In  der  ordentlichen  Generalversammlung  wird  die  Bilanz  (Art.  46.)
des  abgelaufenen  Jahres  und  der  darauf  bezügliche  Geschaftsbericht  mitgetheilr,
die  Ersatzwahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  vorgenommen  und  über
die  sonst  vorliegenden  Gegensiände  verhandelt,  resp.  Beschluß  gefaßt,  mit  Ausschluß
  derjenigen,  über  welche  statutlmäßig  in  außerordentlicher  Generalversammlung
  zu  entscheiden  ist.

Auf  einen  von  wenigstens  dreißig  Aktionairen,  die  zusammen  mindestens
den  fünften  Theil  der  emittirten  Aktien  besitzen,  und  dieselben  bei  dem  Vorstande
deponiren,  vor  Berufung  der  Generalversammlung  schriftlich  eingereichten  Antrag,
  kann  die  letztere  beschließen,  daß  anstatt  einer  Ersatzwahl  eine  Neuwahl
für  sämmtliche  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  stattfinden  solle.  Wird  dieser
  Beschluß  von  der  Generalversammlung  gefaßr,  so  vertagt  sie  sich  auf  einen
der  nächsien  acht  Tage,  um  alsdann  diese  Neuwahl  vorzunehmen.

(r.  5877.)  Ar-K
        <pb n="320" />
        Artikel  68.

Die  Generalversammlung  wird  als  eine  außerordentliche  berufen,
wenn  uͤber  die  einer  solchen  statutmaͤßig  zugewiesenen  Gegenstaͤnde  zu  entscheiden
ist,  oder  wenn  es  vom  Verwaltungsrathe  beschlossen  wird.

Außerdem  muß  sie  berufen  werden,  wenn  dies  von  mindestens  funfzig
Aktionairen,  welche  nicht  weniger  als  den  dritten  Theil  der  emittirten  Aktien
besitzen  und  bei  dem  Vorstande  deponiren,  schriftlich  bei  dem  letzteren  und  dem
Verwaltungsrathe  fuͤr  einen  bestimmt  anzugebenden  Zweck  beantragt  wird.

Artikel  69.

In  den  Generalversammlungen  wird  über  die  etwa  von  einzelnen  Mltionairen
  gestellten  Anträge  nach  Maaßgabe  des  Artikels  238.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs  verhandelt.  Eine  Verhandlung  ohne  Beschlußfassung
  ist  zuldssig,  wenn  die  Anträge  mindestens  acht  Tage,  und  eine  Verhandlung
  mit  Beschlußfassung  ist  zuldssig,  wenn  die  Anträge  mindestens  sechs
Wochen  vor  Zusammentritt  der  Generalversammlung  schriftlich  bei  dem  Vorstande
  und  dem  Verwallungsrathe  eingereicht  wurden.

In  letzterem  Falle  ist  der  Vorstand  zur  Bekanntmachung  der  betreffenden
Anträge  bei  Berufung  der  Generalversammlung  verpflichtet.

Artikel  70.

In  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident,  resp.  der  Wizeprásident
  des  Verwaltungsrathes,  oder  ein  anderes  von  dem  letzteren  beauftragtes
Mitglied  den  Vorsitz  und  leitet  die  Verhandlungen.  Der  Vorsitzende  schlägt
die  Skruratoren  vor,  deren  Bestaätigung  der  Generalversammlung  zusteht.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  erfolgen  —  vorbehaltlich  der
abweichenden  Bestimmungen  dieses  Statuts  über  einzelne  Falle  —  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit;  z  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.
  Eine  Abstimmung  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  muß  jedesmal
stattfinden,  wenn  das  Resultat  einer  in  kürzerer  Form  flattgefundenen  Abstimmung
  entweder  vom  Vorsitzenden,  oder  von  den  Skrutatoren  für  zweifelhaft
erkladrt,  oder  auch  wenn  es  von  dem  vierten  Theile  der  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Stimmberechtigten  verlangt  wird;  über  die  in  den  Arrikeln  6.
17.  50.  51.  72.  73.  74.  bezeichneren  Falle  darf  nur  durch  Abgabe  von
S#immzegseln  abgestimmt  werden.

ie  Wahlen  werden  durch  Abgabe  von  Wahlzetteln  bewirkt,  und  die
absolute  Mehrheit  entscheidet.  Wird  diese  in  der  ersten  Wahlhandlung  nicht
erreicht,  so  wird  eine  zweie  vorgenommen,  bei  welcher  die  Stimmen  nur  denjenigen
  Personen  gegeben  werden  dürfen,  welchen  in  der  ersten  Wahlhandlung
die  zwei  höchsten  Stimmenzahlen  zugefallen  waren.  Erfolgt  auch  bei  dieser
Wahlhandlung  keine  absolure  Majoritäk,  so  findet  schließlich  eine  dritte  zwischen
wei  Personen  statt,  welche  in  der  zweiten  die  meisten  Stimmen  erhalten  hatten;
ind  dieser  Personen  mehr  als  zwei,  so  entscheidet  das  Loos,  welche  von  ihnen
in
        <pb n="321" />
        —  265  —

in  die  engere  Wahl  gebracht  wird;  wobei  jedoch,  wenn  die  höchste  Stimmenzeht
  nur  Einer  Person  zugefallen  ist,  diese  in  die  engere  Wahl  gebracht  und
urch  das  Loos  nur  entschieden  wird,  wer  von  denjenigen  hinzutrict,  welche
die  zweithöchste  Stimmenzahl  erhielten;  ebenfalls  entscheidek  auch  das  Loos,  wer
gewählt  ist,  in  dem  Falle,  daß  die  zwei  in  die  engere  Wahl  gebrachten  Personen
eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  mochten.

Artikel  71.

bal  Das  Protokoll  wird  notariell  oder  gerichtlich  aufgenommen.  Es
enthält:

a)  den  Vermerk,  daß  durch  Vorlage  der  betreffenden  öffentlichen  Blätter
(Art.  5.)  die  regelrechte  Berufung  der  Generalversammlung  nachgewiesen
  worden  ist;

b)  die  Gegenstände  der  Verhandlung,  und  —  ohne  die  für  und  gegen
in  der  Oiskusston  vorgebrachten  Gründe  zu  erwähnen  —  das  Resultat
der  Abstimmungen  unter  Angabe,  ob  dieselben  in  abgekürzter  Form,
oder  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln  (Art.  70.)  stattfanden,  und  im
letzteren  Fall  die  Anzahl  der  Stimmenden  und  der  abgegebenen  verneinenden
  und  bejahenden  Stimmen;

)  das  Resultat  der  Wahlhandlungen,  unter  Angabe  der  Zahl  der  abgegebenen
  Wahlzettel  und  Stimmen.

Kein  Mitglied  der  Generalversammlung  kann  verlangen,  daß  das  von
ihm  abgegebene  Votum  in  das  Protokoll  ausgenommen  werde.

8  Protokoll  wird  von  den  anwesenden  Mitgliedern  des  Vorstandes
und  des  Verwaltungsrathes  und  den  Skrutatoren  unterzeichnet.

Artikel  72.

Zusaͤtze  und  Aenderungen  im  Statut  koͤnnen  nur  in  außerordentlicher  Generalversammlung
  mit  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  darin  anwesenden  oder
vertretenen  Stimmberechtigten  beschlossen  werden,  und  beduͤrfen  zur  Guͤltigkeit
der  landesherrlichen  Bestätigung.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  73.  für  die  daselbst
  bezeichneten  Zusätze  und  Aenderungen  werden  hierbei  vorbehalten.

Artikel  73.

Zusätze  und  Aenderungen  im  Statut,  welche  eine  Abänderung  des  Gegenstandes
  der  Unternehmung  der  Gesellschaft  bezwecken,  sind  —  vorbehaltlich
der  dafär  erforderlichen  landesherrlichen  Genehmigung  —  nur  statthaft,  wenn
dieselben  unter  nachfolgenden  Bedingungen  beschlossen  werden:

a)  Es  muß  eine  außerordentliche  Generalversammlung  eigens  für  diesen
Zweck  berufen  werden;  in  derselben  haben  nicht  blos  die  gemäß  Art.  65.
Alinea  1.  legitimirten  Aktionaire,  sondern  auch  diejenigen,  welche  ihre
Aktien  bis  zum  achten  Tage  vor  der  Versammlung  bei  dem  Vorstande

Jahrgang  1864.  (Nr.  5877.)  37  «  de-
        <pb n="322" />
        —  266  —

deponiren,  ein  Stimmrecht,  und  zwar  gewährt  jede  Aktie  —  ohne  die
Beschrankungen  des  Artikels  65.  Alinea  2.  —  Eine  Stimme;  um  gültig
r  beschließen,  müssen  zwei  Drittel  des  emitrirten  Grundkapitals  in
ieser  Generalversammlung  vertreten  sein.

b)  Ist  das  Grundkapital  nicht  im  vorbezeichneten  Verhältniß  vertreten,  so
wird  eine  neue  außerordentliche  Generalversammlung  berufen,  in  welcher
  das  Stimmrecht  wie  in  der  vorhergehenden  gilr,  jedoch  von  den
anwesenden  Stimmberechtigten,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  von
ünen,  vertretenen  Grundkapitals,  ein  gültiger  Beschluß  gefaßt  weren

  kann.

c)  Derselbe  bedarf  —  er  mag  in  der  ersten  oder  in  der  nachfolgenden
Versammlung  (a.  und  b.)  gefaßt  worden  sein  —  einer  Mehrheit  von
drei  Vierteln  der  abgegebenen  Stimmen.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  Vereinigung  mit  einer  anderen
Abtiengerellschaft  ist  ebenfalls  nur  unter  den  vorstehend  (sub  a.  b.  c.)  bezeichneten
  Bedingungen  zulässig.

Artikel  74.

Abgesehen  von  den  Fällen,  in  welchen  sich  die  Gesellschaft  nach  gesetzmäßigen
  Bestimmungen  auflösen  muß,  und  abgesehen  von  der  im  letzten  Alinea
des  Artikels  73.  bezelchneten  Auflösung  —  durch  Vereinigung  mit  einer  anderen
Mätiengesellschaft  —  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  ihre  Liquidation  zu  beschließen;
dies  jedoch  nur  unter  den  im  Artikel  73.  unter  a.  b.  c.  festgestellten  Bedingungen.

Wenn  die  Gesellschaft  ihre  Liquidation  beschließen  sollte,  so  ist  dies  zugleich
  der  Beschluß  ihrer  Auflösung.  Sie  geht  alsdann  keine  neuen  Verpflichtungen
  und  Geschäfte  ein,  insbesondere  nicht  durch  hypothekarische  Darlehne
und  Ausgabe  von  Sypothekenbriefen;  sie  tilgt  vielmehr  diese  Hypothekenbriefe
in  möglichst  kurzer  Zeit  durch  Rückkauf  oder  nach  Kündigung,  deponirk  die  gekündigken
  und  nicht  in  Empfang  genommenen  Gelder,  und  liquidirt  überhaupt
*  45  einschlägigen  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgeetzbuchs.
  -

Artikel  75.

Außer  den  Befugnissen  und  Rechten,  welche  der  Generalversammlung  im
gegenmdrigen  Titel  und  in  den  Artikeln  6.  17.  50.  51.  beigelegt  sind,  stehr  ihr
berhaupt  die  Enrscheidung  zu  über  alle  Anträge,  welche  ihr  von  dem  Verwaltungsrathe,
  oder  mit  Vorwissen  desselben  von  dem  Vorstande,  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt  werden,  sowie  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  welche
nach  diesem  Statut  nicht  zu  denjenigen  Verwaltungsangelegenheiten  gehören,
deren  Entscheidung  oder  Besorzung  dem  Verwaltungsrathe  oder  dem  Vorstande
  überwiesen  sind.  Insbesondere  ist  die  Kontrahirung  von  eigentlichen  Anleihen,
  zu  welchen  übrigens  die  im  Artikel  36.  b.  bezeichneten  Geschäfte  nicht  zu
zählen  sind,  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  vorbehalten.
Alle  nach  den.  Bestimmungen  dieses  Titels  gefaßten  Beschlüsse  und  vollzo-
        <pb n="323" />
        —  267  —

zogenen  Wahlen  sind  fuͤr  alle  Aktionaire  verbindlich,  auch  wenn  dieselben  den
Generalversammlungen  nicht  beiwohnten  oder  nicht  stimmberechtigt  waren.

Transitorische  Sestimmungen.

Artikel  76.

Die  Interessen  der  Gesellschaft  bis  zur  Ernennung  des  Verwaltungsrathes
  und  des  Vorstandes  werden  durch  ein

„Provisorisches  Komité  der  Ersten  Preußischen  Hypotheken-Aktiengesellschaft“


wahrgenommen.  Zu  Micgliedern  desselben  werden  hierdurch  bestimmt:  der
Rittergutsbesitzer  Ernst  Freiherr  von  Eckardstein-Prötzel;  der  Chef  der
Preußischen  Bank  a.  D.  David  Hansemann;  der  Rentner  Gustav  Hollmann;
  der  Wirkliche  Geheime  Oberregierungsrath,  Oberbürgermeister  a.  D.
Dr.  Heinrich  Wilhelm  Krausnick;  der  Wirkliche  Geheime  Kach  Rudolph
v.  Rabe;  der  Verlagsbuchhändler  Georg  Reimer,  sämmtlich  in  Berlin
wohnend.

Dies  Komité  Ist  berechtigt  sich  zu  erganzen,  sowie  auch  für  Verhinderungsfälle
  einzelner  Mitglieder  deren  Stellvertreter  zu  ernennen.

Für  Berathungen  und  Beschlußfassungen  des  Komités  sind  die  im  Statut
  für  den  Verwaltungsrath  festgesetzten  Normen  analog  anzuwenden.

Artikel  77.

Das  Komité  vereinigt  in  sich,  für  alle  die  legale  Konstituirung  der  Gesellschaft
  vorbereitenden  Maaßnahmen,  die  Eigenschaft  des  Vorstandes  und  des
Verwaltungsrathes.  Dasselbe  wird  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts
  nachsuchen,  die  Aktienzeichnung  aufnehmen,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  des  Verwaltungsrathes  Verträge  zur  Anstellung  von  Gesellschaftsbeamten
  schließen  und  überhaupt  Anordnungen  treffen,  um  die  Geschaftsthatigkeit
  der  Gesellschaft  in  kürzester  Frist  beginnen  zu  können.

Artikel  78.

Den  im  Artikel  76.  genannten  Mitgliedern  des  Provisorischen  Komités
wird  hiermit,  und  zwar  mit  dem  Rechte  der  Substitution,  Vollmacht  ertheilt,
in  die  Aenderungen,  Zusätze  und  Modifikationen  des  Statuts,  welche  von  der
Staatsregierung  verlangt  werden  möchten,  einzuwilligen  und  die  desfalls  erforderlichen
  Urkunden  zu  vollziehen,  und  zwar  dergestalt,  daß  jede  Erklärung
und  jede  Urkunde,  wenn  sie  auch  nur  von  Dreien  von  ihnen,  resp.  ihren  Substituten,
  vollzogen  wird,  gültig  für  sämmtliche  Aktionaire  vollzogen  ist.

Artikel  79.

Spatestens  innerhalb  zwei  Monaten  nach  erfolgter  landesherrlicher  Ge-(Nr.
  5877.)  377  neh-
        <pb n="324" />
        —  266  —

nehmigung  des  Statuts  hat,  auf  Berufung  durch  das  Komité,  eine  General--versammlung
  stattzufinden,  welche  den  Verwaltungsrath  wählt.

Der  letztere  ist  alsbald  vom  Komité  zu  einer  Sitzung  einzuladen,  um
sich  zu  konstituiren,  und  ungesäumt  zur  Besetzung  der  Stellen  des  Vorstandes
zu  schreiten.  Hiermit  rrlöche  die  Funktionen  des  Komités.

Das  statutmäßige  Ausscheiden  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
(Art.  53.  Alinea  2.)  beginnt  mit  der  nach  dem  ersten  Bilanzabschlusse  stattfindenden
  ordentlichen  Generalversammlung.

Schema  A.

Erste  Preußische  Zppotheken  -  Aktien  -  Gefellschaft.

Abtie
zu  Zweihundert  Thalern.

Für  gegenwärtige  auf  den  Inhaber  lautende  Aktie  von  Zweihundert
Thalern  im  Dreißig-Thalerfuß  ist  der  volle  Nominalwerth  bezahlt  worden.

Berlin,  den  rr.  18.
Das  Mitglied  des  Verwaltungs-  Der  Vorstand.
rathes.  (Unterschrift  von  zwei  Vorstands-(Uneerschrift
  eines  Mitgliedes  desselben.)  Mitgliedern.)
(I.  S.)

Eingetragen  im  Aktienbuch

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Schema  B.
        <pb n="325" />
        —  269  —
Schema  B.

Erste  Preußische  Hppotheken  -  Aktien-  Sesellschaft.

Dividendenschein  —
zur  Aktie

Zahlbar  am  ersten  Juli  18.  bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und
den  sonst  bekanm  t  gemachten  Stellen.

 

Berlin,  den  ..  tin  .......  18
cnt  dele  Der  Vorstand.
—  —  Q.  #8)  Gaksimile  der  Unterschrift  von  zwei
Der  Kontrolbeamte.  Vorstandsmitgliedern.)
(Unterschrift.)

 

Dieser  Schein  ist  nach  dem  1.  Juli  18..  unguͤltig  und  die  darauf  zu  erhebende
Dividende  alsdann  der  Gesellschaft  verfallen.  (Art.  44.  des  Statuts.)

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.
(Art.  12.  des  Statuts.)

 

 

Schema  C.
Erste  Preußische  Gppotheken-  Aktien-  Gesellschaft.

Talon
zum  Dividendenbogen  der  Aktie  3"

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rück  *  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  des  Vorstandes,  ividendenscheine
für  fünf  fernere  Bilanzjahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch
  nach  Art.  12.  Alinea  3.  des  Stauuts  zu  berücksichtigen  ist,  ausgehandigt.

 

 

Berlin,  den  ..  ten  ......  .  ...
Eingetagen  ser  Der  Vorstand.
“  5  –“b  .  (Unterschrift  von  zwei  Vorstands-(1.
  S.)  Mitgliedern.)

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Eine  Moriifikation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt.  (Art.  12.
des  Statuts.)

 

 

(Nr.  5277.  Schema  D.
        <pb n="326" />
        –  270  —
Schema  D.

Erste  Preußische  Hppotheken-Aktien-Gesellschaft.

Unkündbarer  Hypothekenbrief

Littera  ...

Die  Erste  Preußische  Hypotheken  -Mktiengesellschaft  schuldet,  unter  der
im  Art.  33.  des  Staturs  verzeichneten  Haftung  und  Garantie,  dem  Inhaber
dieses  Hypothekenbriefes

.......  ThalerimDreifpig-Thalerfnß,verzinslichzu..·.Prpzeut.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkuͤndbar,  von
Seiten  aasn  nach  vorgängiger  Ausloosung  und  öffentlichem  Aufgeote
  einlöslich.

Berlin,  den  .#  ..  18.

Für  gegenwärtigen,  nach  den  statutmatigen  Der  Vorstand.
Bestimmungen  ausgegebenen  Hypothekenbrief
ist  die  vorgeschriebene  Sicherheit  in  Hypotheken=  (Unterschrift  von  zwei  Vorstands-Instrumenten
  vorhanden.  Mitgliedern.)
Berlin  den  #r  18.  (I.  S.))  «

Der  Verwaltungsrath.
(Unterschrift  von  einem  Mitgliede.)

Eingetragen  im  Register
sub  Fol.

—

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

   

 

(Folgt  der  Abdruck  des  Art.  33.  des  Statuts.)

 

Schema  E.
        <pb n="327" />
        —  271  —
Schema  E.

Erste  Preußische  Oppotheken  -  Aktien-  Gesellschaft.

Zinskupo.
zum  unkündbaren  Hypothekenbriefe
Littera  W.

 

..........  ThalerSilbergrofchenPfennige,

halbjährige.....  prozentigeZinsenvon......  Thalern,zahlbaram..........
...........  bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten
  Stellen  in  Breslau,  Coͤln,  Koͤnigsberg,  Danzig,  Magdeburg,
Stettin,  Hamburg,  Leipzig  und  Hannover.

    

Berlin,  den  ..ten  ......  18..
Eingetragen  im  Register  Der  Vorstand.
sub  Fol.  5(  J5

ndas)  o'smmite  der  Unterschit  oon  zwei
Der  Kontrolbeamt  Vorstandsmitgliedern.)
er  Kontrolbeamte.

(Unterschrift.)
(Auf  der  Ruͤckseite.)

..........  ThalerSilbergkoschenPfennige.(Bet1-agdeö
Zinskupons  in  Ziffern.)

 

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  ........  ..  .  .  ...  ungültig  und  der  darauf  zu  erhebende
Zins  der  Gesellschaft  verfallen.  (Art.  29.  des  Statuts.)

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  findet  nicht  statt.  (Art.  34.
und  12.  des  Statuts.)

 

 

(Nr.  5877.)  Schema  F.
        <pb n="328" />
        –  272  —
Schema  F.

Erste  Preußische  Oppotheken-  Aktien-  Gesellschaft.

Talon
zum  Kuponbogen  des  unkündbaren  Hypothekenbriefes
Littera  WW.
übeer  .  Thaler,  verzinslich  z..4  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe,  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  des  Vorstandes,  Jinskupons  für
fernere  fünf  Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch
nach  Art.  34.  und  12.  Alinea  3.  des  Statuts  zu  berücksichtigen  ist,  ausgehändigt.

Berlin,  den  #.  18.
Eingetragen  im  Register  Der  Vorstand.
7  (Unterschrift  von  zwei  Vorstands-Der
  Kontrolbeamte.  (L.  S)  Mitgliedern.)
(Unterschrift.)

 

Eine  Mortiffkation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt.  (Art.  34.
und  12.  des  Statuts.)

 

Schema  C.
        <pb n="329" />
        —  273  —
Schema  G.

Erste  Preußische  Hypotheken-Aktien-  Gesellschaft.

Kündbarer  Hypothekenbrief

Littere  M  ....

Die  Erste  Preußische  Hypotheken-Aktiengesellschaft  schuldet,  unter  der  im
Art.  33.  des  Statuts  verzeichneten  Haftung  und  Garantie,  dem  Inhaber  dieses
Hypothekenbriefes
...  .  ...  Thaler  im  Dreißig-Thalerfuß,  verzinslich  zu  ...  Prozent.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  am  ............  ...  fällig,  jedoch  auch  vorher
gegen  monatliche,  bei  dem  Vorstande  in  Berlin  zu  bewirkende  und  auf
ens-  Stück  zu  bescheinigende  Kündigung  an  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin
zahlbar.
Nach  Verfall  oder  mit  dem  durch  vorherige  Kündigung  gesetzten  früheren
Zahlungstermine  hört  die  Verzinsung  auf.

Berlin,  den  .  .  ten  ....  ...  18.

Für  gegenwärtigen,  nach  den  statutmäßigen  Der  Vorstand.
Bestimmungen  ausgegebenen  Hypothekenbrief
ist  die  vorgeschriebene  Sicherheit  in  Hypotheken=  (Unterschrift  von  zwei  Vorstands-Instrumenten
  vorhanden.  Mitgliedern.)
Berlin,  den  ..  ten  .....  .....  18.
(L.  S.)

Der  Verwaltungsrath.
(Unterschrift  von  einem  Mitgliede.)

Eingetragen  im  Register
sub  Fol.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

 

(Folgt  der  Abdruck  des  Art.  33.  des  Statuts.)

Jehrgeng  1866.  (Nr.  5877.)  38  Schema  H.
        <pb n="330" />
        —  274  —
Schema  H.

Erste  Preußische  Oppotheken-  Aktien-  Gesellschaft.

Zinsschein  ##
zum  kündbaren  Hypothekenbriefe
Littera  W.

..........  ThalerSilbergrofchenPfennige,

halbjährige.....  pro  mige  Zinsen  von  ..  ...  ..  Thalern,  zahlbar  am

bei  der  ese  schaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten
  Stellen  in  Breslau,  Cöln,  Königsberg,  Danzig,  Magdeburg,
Stettin,  Hamburg,  Leipzig  und  Hannover.

Berlin,  den  #e.  18.

Eingetragen  im  Register  (L.  S.)  Der  Vorstand.

sub  Fol.3
"  (Faksimile  der  Unterschrift  von  zwei
Vorstandsmitgliedern.)

 

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Auf  der  Rückseite)

........  haler.....Silbe1-gkoschenPfennige.(BektagdesZi-Isscheins
  in  Ziffern.)

 

Dicser  Schein  ist  nach  den  ungültig  und  der  darauf  zu  erhebende
Zins  der  Gesellschaft  verfallen.  (Art.  30.  und  20.  des  Statuts.)

 

Eine  Mortiffkation  verlorener  oder  vernichteter  Jinsscheine  findet  nicht  statt.  (Art.  34.
und  12.  des  Statuts.

 

(Nr.  5878.)
        <pb n="331" />
        —  276  —

(Nr.  5878.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der
Firma:  „Erste  Preutzische  Hypotheken-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze
zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  14.  Mai  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  2.  Mai  1864.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Erste  Preußische
Hypotheken-Aktiengesellschaft"  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut
vom  11.  April  1864.  zu  genehmigen  geruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Kbniglichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  14.  Mai  1864.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  für  Handel,  Ge-Im
  Auftrage:  werbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Günther.  Gr.  v.  Itzenplitz.
Der  Minister  für  die  landwirth-  Der  Minister  des  Innern.
schaftlichen  Angelegenheiten.  Gr.  zu  Eulenburg.

v.  Selchow.

 

(Nr.  5879.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Erhöhung  des
Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  „Flora“  zu  Chöln.  Vom  21.  Mai  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  2.  Mai  1864.
die  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  „Flora“  zu  Cöln  auf
150,000  Thaler  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  21.  Mai  1864.

Der  Minister  für  Der  Minister  der  Der  Minister  für
Handel,  Gewerbe  geistlichen,  Unter=  die  landwirthschaftund
  öffentliche  richts=  u.  Medizinal=  lichen  Angelegen-Arbeiten.

  Angelegenheiten.  heiten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Schede.  Keller.  Kette.

 

(Nr.  5878—5880)  (Nr,  5880.)
        <pb n="332" />
        —  276  —

(Nr.  5880.)  Genehmigungs-uUrkunde,  betreffend  eine  Abänderung  der  Statuten  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  23.  Mai  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

Die  von  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  am  7.  Mai  dieses  Jahres  beschlossene,  in  der  Anlage
enthaltene  Abänderung  ihrer  Statuten  wollen  Wir  hierdurch  genehmigen.

Die  Genehmigung  dieser  Statutänderung  ist  durch  die  Wie  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1864.

(LI.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Dem  zweiten  Satze  im  Paragraphen  sechszig  der  Statuten  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellchaft  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
„Sechs  derselben  werden  von  der  Generalversammlung  gewählt,  und
zwar  aus  den  in  Cöln  oder  Düsseldorf  wohnhaften  Aktionairen.  Mindestens
  vier  der  Gewählten  müssen  in  Cöln  wohnhaft  sein“,
und  im  drittletzten  Satze  desselben  Paragraphen  sind  die  Worte:
„und  zwar  zwei  von  den  in  Cöln,  und  eines  von  den  in  Düsseldorf
wohnhaften“
zu  streichen.

 

Berichtigung.

In  F.  12.  des  im  16.  Stück  der  Beseg=  Sammiung  für  1864.  abgedruckten
  Statuts  für  den  Deichverband  der  Neuen  Binnen-Nehrung  vom
18.  April  1864.  ist  S.  221.  3.  bö.  v.  u.  statt  „dem  Vorlande“  zu  setzen:
dem  Verbande.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="333" />
        —  277  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  19.  —.

 

(Nr.  5881.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  südlichen  Randow=  und  unteren
Welsethales.  Vom  18.  Mai  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Vorfluth  im  Wassergebiet  der  südlichen
Randow  und  der  unteren  Welse  in  den  Kreisen  Prenzlau,  Angermünde  und
Randow,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.  S.  182.),  was  folgt:

S.  1.

Um  die  im  Flußgebiet  der  südlichen  Randow  und  der  unteren  Welse  gueck  ind
belegenen  Niederungen  durch  Beschaffung  geordneter  Vorfluth  zu  verbessern,  Unfang  des
werden  die  Grundbesitzer  dieser  Niederungen  zu  einer  Genossenschaft  unter  B
dem  Namen

„Verband  für  die  Melioration  des  südlichen  Randow=  und
unteren  Welsethales“
vereinigt.

Es  gehören  zu  diesem  Verbande  alle  diejenigen  Grundbesitzer,  deren
Grundstücke  im  Thale  der  Randow  südlich  pon  deren  Wasserscheide  bei  Schwaneberg
  bis  zu  ihrer  Ausmündung  in  die  Welse  und  im  Thale  der  letzteren  von
der  Passower  Mühle  abwärts  bis  zur  Vierradener  Mühle  liegen,  soweit  diese
Grundslücke  überhaupt  durch  die  Entwässerung  Vortheil  haben.

Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Angermünde.

g.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob:

1)  die  Stauwerke  der  Vierradener  Welsemühle  zu  kassiren,  so  daß  die
Welse  künftig  bei  Bierraden  ohne  künstliches  Stauwerk  zur  Oder
abfließt;

2)  den  Wasserstand  an  der  Neuen  Mühle  zu  Blumenhagen  um  zwei  Fuß
gegen  den  bisherigen  Winter=  und  Sommerwasserstand  zu  senken;

Jahrgang  1804.  (Nr.  5831.)  39  3)  da-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  9.  Juni  1864.
        <pb n="334" />
        Schau
Nebengräben

propria-"%
  Aunskerd

der

—  278  —

3)  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Besitzer  der  Neuen  Mühle  zu  Blumenhagen
der  von  ihm  konrraktlich  übernommenen  Verpflichtung  gemäß  auf  seine
Kosten  die  Welse  zwischen  der  Neuen  Mühle  und  der  Vierradener
Mühle  gerade  lege,  ihr  auch  zur  leichteren  Abführung  des  Unterwassers
ausreichendes  Gefälle  und  ausreichende  Weiten  gebe;

4)  bei  der  Neuen  Mühle  im  Mühlendamme  an  geeigneter  Stelle  eine
Freischleuse  zur  Abführung  des  Hochwassers  anzulegen.  Die  Bedienung
dw  Lterhaltung  dieser  Freischleuse  ist  Sache  des  Besitzers  der  Neuen

ühle;

5)  die  Randow  und  Welse  im  Meliorationsgebiete  —  unter  Korrektion
resp.  Herstellung  einiger  um  Blewschen  Koslenverzeichniß  vom  22.  Juli
1863.  bezeichneten  Nebengräben  —  soweit  aufzurdumen  und  in  Stand
zu  halten,  daß  sie  das  ihnen  zufließende  Wasser  ohne  Schaden  für  die
anliegenden  Grundstücke  abzuführen  im  Stande  sind;  der  Regulirungsplan
  wird  von  den  Verwaltungsbehörden  feslgestellt;

6)  sobald  sich  durch  Ausführung  der  obigen  Entwässerungsanlagen  und
ihre  Unterhaltung  eine  zu  große  Abtrocknung  des  Thales  herausstellt,
die  nöthigen  Srauwerke  und  Bewässerungsanlagen  zur  Erhaltung  eines
angemessenen  Wasserslandes  im  Thale  anzubringen,  nachdem  der  Plan
dazu  von  der  Regierung  in  Potsdam  fesigesiellt  ist.

g.  3.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  Anlagen  G.  2.)  das  Recht
zur  Expropriation  verliehen.

Der  Verband  ist  danach  befugt,  die  zur  Ausführung  der  Melioration
nöthigen  Grundstäcke  zur  zeitweisen  Benutzung  resp.  als  Eigenthum  in  Anspruch
  zu  nehmen.

Die  Expropriation  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die
Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.

Die  Regierung  in  Potsdam  bestimmt  im  Falle  der  Nichteinigung  unter
den  Betheiligten,  welche  Grundslücke  der  Expropriation  unterliegen  und  leitet
das  Expropriations-Verfahren.

F.  4.
Nachstehende  Nebengräben  im  Thale  werden  unter  Schau  gestellt:
a)  der  Wiesengraben  vom  Wolliner  Mühlenfließ  bis  zur  Welse,
b)  der  Mittelgraben  vom  Grenzgraben  zwischen  der  Besitzung  des  Oberförsters
  von  Koblynski  und  des  Dominiums  Kleinow,
P)  der  Grenzgraben  zwischen  Schmöôlln  und  Wollin,  das  sogenannte  Eichstddische
  Mühlenfließ,
()  der  Grenzgraben  zwischen  den  Guts=  und  Gemeindewiesen  von  Wollin,
der  sogenannte  Dammgraben,
e)  der  Grenzgraben  zwischen  Wollin  und  Lützlow,  —
)  die
        <pb n="335" />
        —  279  —

f)  die  beiden  Lützlower  Dammgraben,

6)  der  Grenzgraben  zwischen  Lützlow  und  der  Gemeinde  Gramzow,  sogenanntes
  Gramzower  Mühlenfließ,

h)  der  Grenzgraben  zwischen  dem  Dominium  Jichow  und  den  fiskalischen
Wendemarkschen  Wiesen,

i)  der  Grenzgraben  zwischen  dem  Schulamt  Seehausen  und  dem  Domainen-Vorwerk
  Grünow,

k)  der  Schönow-Blumberger  Grenzgraben,

1)  der  Wartin-Blumberger  Grenzgraben,

m)  der  Blumberger  Schneidemühlen-Graben,

Mn)  der  Passower  Holzgraben,

o)  der  neue  Hauptgraben  auf  Stendeler  Flur,

pP)  der  alte  Hauptgraben  auf  Stendeler  Flur,

q)  der  Stendel-Niederlandiner  Grenzgraben,

r)  der  fiskalische  Graben,  sogenannte  Torfgraben,

s)  der  faule  Graben,

1)  die  neue  Welse.

Zur  Schau  dieser  Gräben  ernennt  der  Vorstand  des  Verbandes  die
nöthigen  Schaukommissionen.  Dieselben  treten  in  der  letzten  Hälfte  des  Monats
April  oder  in  der  ersien  Hälfte  des  Monats  Mai,  je  nach  den  Witterungsund
  Wasserverhältnissen,  zusammen,  besichtigen  unter  Zuziehung  der  Räumungs-Verpflichteten
  die  ihrer  Schau  unterliegenden  Gräben,  wobei  diese  Raumungs-Verpflichteten
  nach  Vorschrift  der  Schaukommission  gehalten  sind,  die  erforderlichen
  Cirkulaire  weiter  zu  befördern  und  Maaßregeln  zu  treffen,  nach  denen
die  Schaukommissionen  im  Stande  sind,  die  betreffenden  Gräben  zu  besichrigen.
Die  Kommissionen  setzen  fest,  was  die  Räumungs-Verpflichteten  zur  Herstellung
eines  geordneten  Wasserlaufs  zu  thun  haben  und  binnen  welcher  Frist  solches

eschehen  sein  muß.  Halten  die  Kommissionen  es  nach  den  Witterungsver-Sölmigen
  für  nöthig,  so  bleibt  ihnen  überlassen,  noch  im  Herbste  eine  Nachschau
eintreten  zu  lassen.

Ihre  Bestimmungen  übergeben  sie  schriftlich  den  betreffenden  Guts=  oder
Gemeindevertretern  sogleich  nach  der  Schau.

Nach  Ablauf  der  von  ihnen  gesetzten  Frist  besichtigen  die  Schaukommissionen
  die  Graben  aufs  Neue.  Finden  sie  dabei,  daß  ihre  Vorschriften  gar  nicht
oder  doch  nur  unvollkommen  zur  Ausführung  gelange  sind,  so  lassen  sie  selbst.
auf  die  ihnen  geeignet  scheinende  Weise  die  Räumung  sofort  ausführen  und
zeigen  dem  Vorstande  des  Verbandes  die  entstandenen  Kosten  an,  machen  auch
Vorschläge  wegen  der  von  den  Verpflichteten  einzuziehenden  Strafen.

Der  Vorstand  zieht  die  emstandenen  Raäumungskosten  von  den  Verpflichteten
  durch  Exekution  ein  und  setzt  die  Strafen  fest  nach  der  von  den  betheiligten
  Regierungen  zu  erlassenden  Polizeiverordnung.

ie  Zahlung  der  Strafe  wird  dem  Schuldigen  durch  Mandat  aufgegeben.
  Dieser  kann  dagegen  binnen  zehn  Tagen  sich  auf  richterliches  Gehör  be-(r.
  5881.)  39°  rufen.
        <pb n="336" />
        —  280  —

rufen.  Thut  er  es  in  dieser  Frist  nicht,  so  ist  der  Verband  berechtigt,  die  Strafe
durch  Exekution  einzuziehen.  Strafgelder,  welche  nicht  durch  den  Polizeirichter
festgestellt  sind,  fließen  zur  Verbandskasse.

Enrsteht  über  die  Räumungs-Verpflichtung  bei  einem  der  obigen  Gräben
Streit,  so  hat  der  Vorstand  die  zuständige  Polizeibehörde  anzugehen,  daß  sie
die  Räumungspflicht  im  Wege  des  polizellichen  Interimislikums  ordne.  Dieses
ist  so  lange  zu  befolgen,  bis  im  Rechtswege  die  Verpflichtung  anderweit  geordnet
  wird.

g.  5.

Hettrags-Ver,  Die  Kosten  der  Ausführung  und  Unterhaltung  der  von  dem  Verbande
Wltatz.  als  solchem  nach  F.  2.  zu  machenden  Anlagen,  sowie  die  Verwaltungs=  und
sonstigen  allgemeinen  Kosten  des  Verbandes  werden  nach  einem  Katasier  aufgebracht.

·  In  dieses  Kataster  werden  alle  Grundstuͤcke  aufgenommen  nach  Verhaͤltniß
  des  Vortheils,  welchen  sie  von  der  Regulirung  haben.
Die  Heranziehung  erfolgt  nach  folgenden  Maaßgaben:

1)  die  Aecker  und  Wiesen  im  Welserhale  zwischen  der  Vierradener  und  der
Neuen  Mühle  werden  je  nach  dem  großeren  oder  geringeren  Vortheile,
den  sie  von  der  Regulirung  haben,  resp.  zur  10-,  7-,  5fachen,  Elsbrücher
  zur  3  fachen  Fläche,

2)  die  Aecker  und  Wiesen  im  Welsethale  oberhalb  der  Neuen  Mühle  vom
Stendelschen  Damme  abwärts,  je  nach  dem  größeren  oder  geringeren
Vortheile,  den  sie  von  der  Regulirung  haben,  zur  resp.  7-,  5-,  3fachen,
Elsbrücher  und  Wiehweiden  zur  2fachen  Flaͤche,

3)  die  Aecker  und  Wiesen  im  Welserbale  oberhalb  des  Stendelschen
Dammes  bis  zur  Eisenbahn  aufwärks,  je  nach  dem  größeren  oder  geringeren
  Vortheile,  den  sie  von  der  Regulirung  haben,  zur  resp.  5-,  3-,
fachen,  Elsbrücher  und  Wiehweiden  ebenfalls  zur  1  fachen  Fläche,

4)  im  Randowthale  werden  die  Grundstlücke  von  der  Eisenbahn  aufwärts
bis  zum  Lützlow-Blumberger  Wege  je  nach  dem  Grade  ihres  Vortheils
  zur  resp.  3-,  2-,  1  fachen  Fläche,

5)  die  Grundstücke  im  Randow-Thale  oberhalb  des  Lützlow-Blumberger
Weges  bis  zur  Schwaneberger  Wasserscheide,  je  nach  dem  Grade  ihres

Vortheils  zur  resp.  2=  und  1  fachen  Fläche  herangezogen.

Die  sich  danach  ergebenden  Einheiten  bilden  den  Normalmorgen  des
Meliorationsgebiets.

Die  vom  Regierungskommissarius  zu  fertigende  Zusammenstellung  bildet
die  Grundlage  dieses  Katasters.  Abschrift  derselben  (Haupt-Zusammenstellung
und  Einzelberechnung  für  jeden  Ort)  wird  vom  Regierungskommissarius  jedem
Gutsvertreter  und  jedem  Gemeindevorsiande  mitgetheilt  und  zugleich  im  Amtsblane
  der  Regierungen  zu  Potsdam  und  Stettin  eine  vierwöchentliche  Präklusiofrist
  bekannt  gemacht,  in  welcher  dieses  Kataster  eingesehen  und  Ausstellung
dagegen  bei  dem  Regierungskommissarius  angebracht  werden  kann.  Di

ie
        <pb n="337" />
        —  281  —

Die  Einwendungen  gegen  das  Kataster  werden  vom  Regierungskommissarius
durch  Sachverständige  unker  Zuziehung  der  Beschwerdeführer  und  eines  Abgeordneten
  des  Vorstandes  geprüft.  Diese  Sachverständigen,  und  zwar:  ein  Feldmesser,
  ein  landwirthschaftlicher  Boniteur  und  ein  Forft-Sachversländiger,  denen
auch  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann,  werden  von  der  Regierung
  in  Potsdam  auf  Vorschlag  des  Vorstandes  des  Verbandes  ernannt.

Mit  dem  Ergebniß  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  naͤmlich
die  Beschwerdefuͤhrer  einerseits  und  der  Vorstands-Abgeordnete  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Ergebniß  der  Untersuchung  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden  die
Verhandlungen  an  die  Regierung  zu  Potsdam  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden
  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Ertscheidung
sulästeuns  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdefuͤhrer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  in  Potsdam  ausgefertigt.


Jeder  im  Kataster  Aufgeführte  hat  den  ausgeschriebenen  Beitrag  bei
Vermeidung  der  Exekution  in  der  vom  Vorstande  vorgeschriebenen  Frist  zur
Verbandskasse  zu  zahlen.

Die  Exekutioh  findet  auch  gegen  Inhaber  und  Mchter  des  betheiligten
Grundstücks  vorbehaltlich  ihres  Regresses  gegen  die  eigentlich  Verpflichteten
  statt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations=Verfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Kataster  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt  späterer
Ausgleichung.

g.  6.

Berichtigungen  des  Katasters  treten  jeder  Zeit  ein,  wenn  sich  der  Grundbesitz
  der  einzelnen  Betheiligten  durch  Parzellirungen  oder  durch  die  Ausführung
  der  Anlagen  selbst  ändert.  Alle  zehn  Jahre  nach  der  Ausfertigung  des
Katasters  durch  die  Regierung  in  Potsdam  kann  die  Revision  des  Katasters
vom  Worstande  beschlossen  werden.  Dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung  des
Katasters  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

S.  7.
Der  Vorstand  besteht  während  der  ersten  Ausführung  der  Regulirung  Von  Vor.
aus  einem  Vorsitzenden,  londt  und  de
aus  einem  Bautechniker,  Derbandes.

welche  beide  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ernennt,
und  aus  sechs  von  den  Grundbesitzern  gewählten  Mitgliedern  und  eben  so

viel  Stellvertretern.
(Nr.  5881.)  Die
        <pb n="338" />
        282  —

Die  sechs  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  werden  dergestalt  gewaͤhlt,  daß
1)  die  fiskalischen  Stationen  der  Regierungen  zu  Potsdam

und  Stetnnnn  .  ..  ....  ..  ..  1  Mitglied,
2)  nachstehende  Rittergürer  und  Gemeinden:  zu  Schwaneberg,
  Schmölln,  Wollin,  Radewitz,  Grünz,  Sommersdorf,

Wartin,  Lützlow,  Gramzow,  Kleinow,  Zichho.  1  Mitglied,
3)  Rittergüter  und  Gemeinden  zu  Blumberg,  Passow,  Schsnow,
  Pinnow,  Mrroonrnrnr  1  Mitglied,

4)  die  Gräflich  von  Redernschen  Besitzungen:  die  Rittergüter
zu  Stendel,  Heinersdorf,  Hohenfelde  und  die  4  Bauergüter

  zu  Cnoooo  ..  1  Mitglied,
5)  Rittergüter  und  Gemeinden  zu  Niederlandin,  Jamickow,
Cummerow,  Cunow  und  die  Gemeinde  Stendle  .  .  .  .  1  Mitglied,

6)  Rittergüter  und  Gemeinden  zu  Berkholz,  Meyenburg,  und
die  Gemeinden  Heinersdorf  und  Blumenhagen,  desgleichen
die  Stadt  Vierradden  ..  1  Mitglied

und  eben  so  viele  Stellvertreter  auf  sechs  Jahre  wählen.  Alle  zwei  Jahre  scheidet
ein  Driktheil  aus.  Die  beiden  ersten  Male  entscheidet  über  die  Personen  der
Ausscheidenden  das  Loos.  Die  Wahl  erfolgt  in  jedem  Abschnitte  unter  Leitung
  eines  von  der  Regierung  in  Poksdam  zu  ernennenden  Kommissars  dergestalt,
  daß  jedes  Gut  und  jede  Gemeinde  dabet  eben  so  viele-Stummen  abgeben,
als  sie  von  je  fünf  Normalmorgen  zur  Regulirung  Beitrage  leisten.  Die  Rittergutsbesitzer
  können  ihre  Stimmen  entweder  selbst  abgeben,  oder  ihre  Pächter,
Vorser,  Verwalter  oder  sonstige  Bevollmächtigte  dami  beauftragen.  Vormünder
  vertreten  ihre  Mündel,  Ehemänner  ihre  Ehefrauen.  Die  Gemeinden  geben
dagegen  ihre  Stimme  in  der  Gesammtheit  ab,  zu  welchem  Behufe  sie  zum
Wahltermin  mit  Vollmacht  versehene  Deputirte  abschicken.  Wählbar  ist  jedes
Mitglied  der  sechs  Wahlbezirke,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  im  Vollgenuß  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  besindet.  Für  die  fiskalischen  Stationen,  die  Rittergursbesitzer
  und  die  Stadt  Vierraden  können  auch  deren  Beamte  oder  Pächter
gewählt  werden.
g.  8.

Nach  der  Ausführung  der  Regulirung  scheiden  beide  Regierungskommissarien
  aus.  Der  Vorsitzende  wird  dann  von  den  sechs  Mitgliedern  des  Vorstandes
  resp.  deren  Stellvertretern  auf  zwölf  Jahre  gewählt.  Es  ist  nicht  nöthig,
daß  derselbe  als  Grundbesitzer  dem  Verbande  angehört.  Die  Wahl  bedarf
der  Bestätigung  der  Regierung  in  Polsdam.  Wird  die  Bestätigung  versagt,
so  findet  eine  Neuwahl  statt.  Findet  auch  diese  keine  Bestcktigung,  so  ernennt
die  Regierung  den  Vorsitzenden  auf  höchstens  drei  Jahre.

g.  9.
Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzungen
  und  ladet  dazu  die  Mitglieder  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Bera-
        <pb n="339" />
        —  283  —

rathungsgegenstände  ein.  Die  Versammlung  ist  beschluhfähig,  wenn  auch  nur
fünf  Mitglieder  einschlietzlich  des  Vorsitzenden  anwesend  sind.  Wenn  drei  Mitglieder
  unter  Angabe  des  Gegenstandes  darauf  antragen,  muß  der  Vorsitzende
eine  Vorstandssitzung  berufen.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfdllen
  der  Mitglieder  deren  Stelle  ein  und  kreten  an  ihre  Statt,  wenn  das
Mitglied  während  seiner  Wahlperiode  stirbt,  in  Konkurs  geräth,  mit  einer  entehrenden
  Strafe  belegt  wird,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

C.  10.

In  den  Sitzungen  werden  die  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Wer  bei
irgend  einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persönliches  Interesse  hat,  welches
mit  dem  der  Gesammtheir  kollidirt,  darf  an  den  Beschlussen  nicht  Theil  nehmen.

Der  Vorstand  beschließt  über  alle  allgemeinen  Angelegenheiten  des  Verbandes,
  vornämlich  über  das,  was  in  jedem  Jahre  zum  Besten  desselben  geschehen
  soll,  uͤber  die  Art,  wie  die  Kosten  aufzubringen  sind,  welche  Beitraͤge
ausgeschrieben  werden  sollen,  setzt  die  Strafen  für  mangelhafte  Räumungen  2c.
fest,  siellt  die  nöthigen  Beamten  an,  beschließt  über  ihre  Remuneration  und
Instruktion,  stellt  den  jährlichen  Etat  auf,  prüft  die  Rechnungen  des  Verbandes
  und  ertheilt  dem  Rendanten  Oecharge.

F.  11.

Wenn  der  Vorstand  nicht  versammelt  ist,  so  vertritt  der  Vorsitzende
den  Verband  und  hat  alsdann  insbesondere  gegen  säumige  Räumungspflichtige
die  Räumung  im  Wege  der  Exekution  anzuordnen  und  die  Strafen  festzusetzen.
Er  führt  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  aus  und  verwaltet  danach  die  Angelegenheilen
  des  Verbandes.

Die  Urkunden  des  Verbandes  und  die  Korrespondenz  zeichnet  der  Vorsitzende
  allein.  Doch  ist  zu  Verträgen  bei  Objekten  von  500  Thalern  und
darüber  ein  genehmigender  Beschlutz  oder  Vollmacht  des  Vorstandes  beizubringen.


*

Es  ist  Sache  des  Vorstandes,  die  erforderliche  technische  Hülfe,  wo  es
ihm  nöthig  erscheint,  zu  engagiren,  auch  die  erforderlichen  Grabenaufseher,
Exekutoren  rc.  anzustellen  und  ihnen  Instruktionen  zu  erlheilen.

g.  13.
Der  Vorstand  engagirt  eine  geeignete  Persoͤnlichkeit  zum  Rendanten  des
Verbandes,  ertheilt  ihm  eine  Instruktion  und  setzt  die  Kaution  fest.
g.  14.

Ueber  die  Remuneration  des  Vorsitzenden  nach  der  ersten  Ausfuͤhrung
(Tr.  5881.)  der
        <pb n="340" />
        —  284  —

der  Regulirung,  des  Rendanten  und  der  Grabenaufseher  2c.  ist  es  Sache
des  Vorstandes,  sich  mit  den  betreffenden  Inhabern  dieser  Aemter  zu  vereinbaren.
  Die  Mitglieder  des  Vorsiandes,  resp.  deren  Stellvertreter,  wenn  sie
fungiren,  und  die  Mitglieder  der  Schaukommissionen  G.  4.)  erhalten  für  auswärtige
  Beschäftigungen  2  Rlhlr.  tägliche  Diaten,  aber  keine  Reisekosten.

g.  15.
Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staats  unterworfen.  Dieses

fistsbeberde.  Recht  wird  durch  die  Regierung  in  Potsdam  als  Landespolizeibehörde  und  in

höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  llebrigen  in  dem  Umfange
und  guit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehoͤrden  der  Gemeinden
ustehen.
ʒ  Die  Staatsaufsichtsbehoͤrde  hat  vor  Allem  darauf  zu  halten,  daß  die
Bestimmungen  des  Statuts  uͤberall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgefuͤhrt  und
ordentlich  erhalten,  auch  die  etwaigen  Schulden  des  Verbandes  regelmäßig  verzinst
  und  getilgt  werden.  q.  i6

.  16.

Die  Regierung  in  Potsdam  erhaͤlt  jaͤhrlich  Abschrift  der  Vorstands-Konferenzprotokolle,
  des  Etats  und  des  Finalabschlusses  der  Kasse.  Darlehne
des  Verbandes  unterliegen  ihrer  Genehmigung,  desgleichen  die  den  Beamten
des  Verbandes  zu  ertheilenden  Dienstinstructionen.

g.  17.

Die  Landraͤthe  der  Kreise  Prenzlau,  Angermuͤnde  und  Randow  sind
zu  den  Sitzungen  des  Vorstandes  einzuladen.  Sie  haben  als  solche  kein
Stimmrecht.  *“m-•

.  18.

Abaͤnderungen  dieses  Statuts  koͤnnen  nur  unter  landesherrlicher  Genehmi-Bestimmungen.

  gung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1864.

.  §.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="341" />
        286  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMr.  20  —

 

(Nr.  5882.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  der
Preußischen  Hypotheken-Mtienbank.  Vom  18.  Mai  1864.

W  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  Wir  durch  Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Errichtung
einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Preußische  Hypotheken-Aktienbank“
mit  dem  Sitze  zu  Berlin  und  deren  in  der  notariellen  Urkunde  vom  10.  April,
d.  J.  verlautbartes  Statut  genehmigt  haben,  wollen  Wir  der  genannten  Aktiengesellschaff
  in  Gemätzheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
#ur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  laurender,  mit  Zinskupons  versehener  Hypotheenbriefe,
  wie  solche  in  dem  Statute  näher  bezeichnet  und  in  Gemäßheit  desselben
  zu  verzinsen  sind,  mir  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Hypothekenbriefe  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  derselben  nachweisen  zu  dürfen,  gelrend  zu  machen  befugk  ist.

Das  vorslehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Hypothekenbriefe
  oder  Zinskupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht
übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffenrlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jehreng  1664.  (Nr.  5882.)  40  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1864.
        <pb n="342" />
        —  286  —

Statut

der

Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Berlin.

Erster  Titel.
Firma,  Zweck,  Gerichtsstand,  Dauer  und  Bekanntmachungen.
S.  1.
Unter  dem  Titel:
„Preußische  Hypotheken-Aktienbank“
wird  in  Berlin  eine  Aktiengesellschaft  gegründet.
Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Beförderung  des  Realkredits  durch  Gewährung
  unkündbarer  und  kündbarer  hypothekarischer  Darlehne  und  der  Betrieb
  der  im  F.  26.  näher  bezeichneten  Handelsgeschäfte.  Die  zur  Gewährung

der  hypothekarischen  Darlehne  erforderlichen  Mittel  sollen  durch  Emission  von
Hypothekenbriefen  beschafft  werden.

K.  2.
Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  Einhundert  Jahre,  vom  Tage  der  landesherrlichen
  Genehmigung  ab  gerechnet,  fesigesetzt.

Ueber  eine  Verlängerung  der  Gesellschaftsdauer  wird  von  der  Generalversammlung
  in  der  im  F.  49.  (Schlußsatz)  bezeichneten  Weise  Beschluß  gefaßt.

K.  4.

Alle  für  die  Aktionaire  bestimmten  offentlichen  Bekanntmachungen  der
Gesellschaft  gelten  als  gehörig  geschehen,  wenn  sie  durch

1)  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,
2)  die  Neue  Preußische  Zeitung,

3)  die  Vossische  Zeitung,  E
ie
        <pb n="343" />
        —  267  —
4)  die  Berliner  Börsen-Zeitung,
5)  die  Bank-  und  Handels-Zeitung

erlassen  sind.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  wählt  die  Hauptdirektion  sofort
  an  dessen  Stelle  ein  anderes  öffentliches  Blatt.  Auch  außer  dem  Falle
des  Eingehens  ist  die  Hauptdirektion  einen  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter  eintreten
  zu  lassen  befugt.  Jede  Veränderung  in  den  Gesellschaftsblättern  ist  in
den  bisherigen  Gesellschaftsblättern,  soweit  dieselben  nicht  eingegangen  sind,  bekannt
  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Grundkapital  und  Aktionaire.

g.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  wird  vorläufig  auf  Eine  Million
Thaler  festgesetzt.  Dasselbe  kann  auf  Beschluß  des  Kuratoriums  mit  ministerieller
  Genehmigung  bis  auf  fünf  Millionen  Thaler,  und  auf  Beschluß
der  Generalversammlung  mit  gleicher  Genehmigung  bis  auf  zehn  Millionen
Thaler  erhöht  werden.  —  Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur
9  fseschluß  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung

attfinden.

S.  6.

Der  Betrag  einer  jeden  Aktie  wird  auf  zweihundert  Thaler  festgesetzt.
Die  Aktien  lauten  auf  den  Namen  und  werden  nach  dem  beiliegenden
„  Schema  A.  mit  dem  Faksimile  des  Präsidenten  des  Kuratoriums  und  unter  der
*  Unterschrift  zweier  Mitglieder  der  Hauptdirektion  ausgefertigt  und  mit  Dividendenscheinen
  auf  fünf  Jahre  nach  Schema  B.  und  mit  einem  Talon  nach

schen  C.  versehen.

“  Die  Aktien  können  nur  mit  Genehmigung  der  Hauptdirektion  übertragen

werden.  Die  Uebertragung  geschieht  durch  Ins#gamen  Das  Aktienbuch  wird
durch  die  Hauptdirektion  geführt.

S.  7.

Ven  dem  Grundkapitale  sind  10  Prozent  sofort  nach  der  landesherrlichen
Genehmigung  des  Statuts  und  fernere  mindestens  30  Prozent  innerhalb  des
ersten  Jahres  nach  diesem  Zeitpunkt  einzuzahlen.  Die  weiteren  Einzahlungen
betragen  jedesmal  20  Prozent;  die  Zahlungstermine  werden  durch  das  Kuratorium
  festgestellt.

Die  Aufforderungen  müssen  wenigstens  sechs  Wochen  vor  dem  Jahlungstermine
  durch  die  Hauptdirektion  erfolgen.

Ueber  die  geleisteten  Ratenzahlungen  werden  den  Aktienzeichnern  Interims-=(Nr.

  5582)  40  scheine
        <pb n="344" />
        —  288  —

scheine  ertheilt.  Sie  koͤnnen  durch  Indossament  mit  Genehmigung  der  Hauptdirektion
  uͤbertragen  werden.

Durch  diese  Genehmigung  wird  jedoch  der  urspruͤngliche  Aktionair  nur
dann  von  der  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  des  Ruͤckstandes  befren,  wenn  er  von
der  Haupddirekrion  ausdrückuch  unter  Annahme  des  neuen  Erwerbers  an  seiner
Stelle  von  seiner  Verbindlichkeit  entbunden  ist.

Die  Aushändigung  der  Aktiendokumente  an  die  Zeichner  erfolge  erst  nach
Berichtigung  der  letzten  Ratenzahlung.  Dem  Gründungskomité  und  später  der
Hauptdirektion  der  Preußischen  Hyporheken-Aktienbank  bleibt  das  Recht  der  Zurückweisung
  und  Reduktion  der  Jeichnungen  vorbehalten.

K.  8.

Wer  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  eine  gemäß  H.  7.  ausgeschriebene
Rate  nicht  einzahlt,  verfallt  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Fünftel  des
Berrages  derselben,  und  wird  zur  Nachzahlung  der  fälligen  Rate  nebst  Konventionalstrafe
  durch  eine  zweite  öffentliche  Bekanntmachung,  oder  durch  ein  mittelst
  der  Post  abzusendendes  rekommandirtes  Schreiben,  mit  vierwöchentlicher
Frist  aufgefordert.

Leistet  er  dieser  zweiten  Aufforderung  nicht  Folge,  so  wird  dieselbe  nochmals
  mit  vierwdchentlicher  Frist  durch  offenrliche  Bekann#machung  oder  durch
ein  mit  der  Post  abzusendendes  rekommandirtes  Schreiben  wiederholt.

Bleibt  auch  diese  dritre  Aufforderung  erfolglos,  so  ist  die  Hauptdirektion
berechtigt,  nach  ihrer  Wahl  entweder  den  säumigen  Zeichner  im  Wege  Rechtens
  zur  Zaylung  der  betreffenden  Rate  nebst  Konventionalstrafe  und  6  Prozent
Verzugszinsen  vom  Tage  des  Ablaufs  der  dritten  Zahlungsfrisi  an  in  Anspruch
zu  nehmen,  oder  aber  seine  Zeichnung  mittelst  öffenrlicher  Bekanmmachung  für
erloschen,  die  auf  dieselbe  etwa  geleisteten  Einzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
  für  verfallen  und  die  über  die  Annahme  der  Zeichnung  etwa  ertheilten
Bescheinigungen,  sowie  die  Inkerimsscheine  über  die  auf  dieselben  geleisieren  Ratenzahlungen
  für  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  ".  erloschen  erklärten  Zeichnungen  werden  zur  Ergänzung
des  Grundkapirals  der  Gesellschaft  neue  Zeichnungen  angenommen,  auf  welche
nach  dem  Ermessen  des  Kuratoriums  auch  die  auf  die  erloschenen  Zeichnungen
gezahlten  Raten  angerechnet  werden  können.

K  9.

Dividenden,  welche  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Flligkeitstage  nicht
abgehoben  werden,  verfallen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.  Ist  aber  ein  Dioidendenschein
  verloren  gegangen  und  der  Verlust  der  Hauptdirektion  innerhalb
obiger  Frist  angezeigt,  so  wird  der  Betrag  des  Oividendenscheins  noch  innerhalb
einer  ferneren,  vom  Ablauf  der  vier  Jahre  zu  berechnenden  praklusioischen  Frist
von  einem  Jahre  nachgezahlt,  insofern  nicht  erwa  der  DOividendenschein  inzwischen
von  einem  Dritten  eingereicht  und  realisirt  ist.  Die  Gesellschaft  wird  durch
Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verlust  eines  Dioidendenscheins  nicht  verpflichtet,
  die  Legitimation  eines  etwaigen  Prásentanten  desselben  zu  prüfen,  oder  die

Me-
        <pb n="345" />
        —  289  —

Realisation  des  Scheins  zu  versagen.  Dem  Verlierer  und  dem  Inhaber  des
Scheins  bleibt  vielmehr  die  Ausführung  ihrer  Ansprüche  auf  den  Betrag  desselben
  gegen  einander  lediglich  überlassen.  Eine  Amortisation  verlorener  Dividendenscheine
  finder  nicht  siarr.

K.  10.

Auch  verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.  Die  Ausreichung
der  neuen  Serie  an  Diovidendenscheinen  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte  Talon
nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Präsentanten  der  betreffenden  Aktie.

Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Hauptdirektion  angezeigt
und  der  Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen
worden,  so  werden  dieselben  zurückgehalten,  bis  die  sireitigen  Ansprüche  auf
die  neue  Serie  gütlich  oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

g.  11.

Verlorene  Aktien  unterliegen  der  Amortisation,  die  im  Gerichtsstande
der  Gesellschaft  bei  dem  Königlichen  Stadtgericht  zu  Berlin  nachzusuchen  ist.

Auf  Grund  des  rechtskräftigen  Amortisationsurtels  erfolgt  die  Au-fertigung
  und  Ausreichung  einer  neuen  Aktie  unter  neuer  Nummer  auf  Kosien  des
Anrragstellers.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  zwar  nicht  verloren,  aber
beschadigt,  jedoch  in  ihrem  wesentlichen  Theile  noch  dergestalt  erhalten,  daß
über  ihre  Richrigkeit  kein  Zweifel  obwaltek,  so  ist  die  Hauprdirektion  ermächtigt,
gegen  Einlieferung  der  beschédigten  Papiere  neue  gleichartige  Papiere  auf
Kosten  des  Inhabers,  unter  gleichen  Nummern,  auszufertigen  und  auszureichen.

K.  12.

Rechtsstreitigkeiren  zwischen  der  Gesellschaft  und  ihren  Aktionairen  wegen
rückständig  gebliebener  Einzahlungen  (GF.  S.)  und  der  dadurch  verwirkten  Konventionalstrafe
  und  Verzugszinsen  sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  anhängig
  zu  machen,  welchem  sich  ein  jeder  Aklienzeichner  und  dessen  Rechtsnachfolger
  durch  die  Zeichnung  resp.  den  Erwerb  der  Rechte  aus  der  Zeichnung
kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.

Alle  übrigen  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft,  ihrem  Vorstande
und  ihren  Aktionairen,  die  sich  auf  Gesellschaftsangelegenheiten  beziehen,  werden
durch  Schiedörichter  entschieden,  die  in  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben  müssen.

Eine  jede  Partei,  und  wenn  mehrere  Personen  mit  gleichem  Interesse
einander  gegenüberstehen,  diese  gemeinschaftlich,  wählen  einen  Schiederichter.
Verzögert  eine  Parrei  die  Ernennung  ihres  Schiedsrichters  länger  als  vierzehn
Tage,  nachdem  ihr  die  desfallsige  Aufforderung  unter  Benennung  des  von  dem
oder  den  Provokanten  gewählten  Schiedsrichters  schriftlich  zugegangen  ist,  so
geht  das  Recht  zur  Wahl  des  zweilen  Schiedsrichters  auf  die  provozirende
Partei  über.  Em  Obmann  ist  demnächst  von  beiden  Schiedsrichtern  zu  wählen

—  und
        <pb n="346" />
        —  290  —

und  im  Falle  der  Nichteinigung  von  dem  Praͤsidenten  des  Koͤniglichen  Stadtgerichts
  zu  Berlin  zu  ernennen.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet.  nach  Stimmenmehrheit.
Bildet  sich  keine  Majoritaͤt,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmanns  allein.

·  Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet  eine  Berufung  auf
die  ordentlichen  Gerichte  nicht  statt,  insoweit  die  Ausschließung  derselben  gesetzlich
  zulaͤssig  ist.

Dritter  Titel.
Geschäftskreis.

KS.  13.

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  gewährt  auf  städtische  und  ländliche
  Grundstücke  hypothekarische  Darlehne,  und  zwar  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Hypothekendarlehne  dürfen  von  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank
nur  in  solcher  Höhe  gegeben  werden,  daß  der  Jahresberrag  der  vom
Hypothekenschuldner  zu  zahlenden  Zinsen,  einschließlich  der  denselben
vorangehenden  Verpflichtungen,  bei  Liegenschaften  zwei  Drittel  des
jährlichen  Reinertrages,  bei  Gebäuden  ein  Drittel  des  jährlichen
Nutzungswerths,  zu  welchem  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaf-,
ten  und  Gebäude  Behufs  der  Veranlagung  zur  Grund=  beziehungsweise
Gebäudesteuer  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1861.  (Geset
  Samml.  S.  253.  ff.)  abgeschätzt  worden  sind,  nicht  übersteigt.

b)  Die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuersgefahr  darf,  falls  sie  bei
Mivatgesellschafteh  erfolgen  soll,  nur  bei  denjenigen  Anstalten  genomoder
  beibehalten  werden,  welche  die  Hauptdirektion  für  zulässig
erachtet.

Das  Hypothekengeschäft  ist  auf  das  Preußische  Staatsgebiet  beschränkt.
Eine  Ausdehnung  dieses  Geschäfts  auf  andere  Deutsche  Bundesstaaten  kann  nur
mit  ministerieller  Genehmigung  geschehen.

S.  14.

Bei  Gewährung  hypothekarischer  Darlehne  zahlt  die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank
  nach  ihrer  Wahl,  in  ihren  Hpoatzekenbreefen  oder  in  baarem
Gelde,  doch  muß  den  Schuldnern,  welche  beim  Darlehnsempfange  die  Hypothekenbriefe
  zum  Nominalwerthe  in  Zahlung  erhalten,  das  Recht  zur  Zuruckzahlung
  des  Darlehns  in  gleicher  Art  ausdrücklich  vorbehalten  bleiben.

S.  15.

Die  Zinsen  werden  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  den  Darlehnsnehmern
vereinbart  und  dürfen  niemals  den  gesetzlichen  Zinsfuß  überschreiten.
Die
        <pb n="347" />
        —  291  —

Die  allgemeinen  Normen  fuͤr  Gewaͤhrung  hypothekarischer  Darlehne,
sowie  die  Seitens  der  Gesellschaft  zu  berechnenden  Provisionssaͤtze  sind  durch
ein  besonderes  Reglement  des  Kuratoriums  festzustellen.

Unkuͤndbare  hypothekarische  Darlehne.
K.  16.

Unkündbare  hypothekarische  Darlehne  werden  nur  in  Beträgen  von  mindestens
  fünfhundert  Thalern  bewilligt.  Die  Tilgung  derselben  geschieht  durch
Amortisation.  Die  jährliche  Amortisationsquote  darf  nicht  geringer  als  ein
halb  Prozent  der  Darlehnssumme  sein,  doch  sieht  dem  Darlehnsschuldner  frei,
die  Amortisation  durch  stärkere  Abschlagszahlungen  zu  beschleunigen.  Die  Zinsen
werden  für  ländliche  Grundstücke  in  der  Regel  am  1.  Januar  und  1.  Juli,
für  städtische  Grundstücke  aber  quartaliter  ohne  Rücksicht  auf  den  amortifirten
Betrag  von  der  vollen  Darlehnssumme  gezahlt.

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  ist  berechtigt,  Abschlagszahlungen
erst  drei  Monate  nach  dem  Empfange  den  Schuldnern  auf  ihr  Amortisationskonto
  gut  zu  schreiben,  sofern  dieselben  die  Zahlungen  nicht  mindestens  drei
Monate  vorher  angemeldet  haben.  Wenn  ein  Drittheil  des  dargeliehenen  Kapitals
  amortisirt  ist,  so  ist  die  Gesellschaft  nach  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner
  berechtigt,  ene#weder  über  den  amortisirten  Betrag  löschungsfähig  zu  guitriren,
  und  die  Zinsen  mit  Rücksicht  auf  den  gelöschten  Theil  des  Kapitals  herabzusetzen,
  oder  eine  neue  Beleihung  an  Stelle  des  amortisirten  Kapitalbetrages
zu  bewilligen.

Für  die  beiden  ersten  Jahre  fließt  die  Amortisationsquote  dem  Reservefonds
  zu.

Das  Verfahren  bei  der  Amortisation  wird  durch  ein  von  dem  Kurato-=rium
  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

S.  17.

Verminderungen  des  Werthes  der  verpfändeten  Grundstücke,  ingleichen
solche  Abveräußerungen,  deren  Unschädlichkeit  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  März  1850.  (Gesetz-Samml.  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde
bescheinigt  wird,  berechrigen  die  Preußische  Hppotheken-Aktienbank  zur  Kündigung
  des  gegebenen  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,  welcher  in  dem  Werthe
der  verbleibenden  Substanz  des  Pandobjekts  nicht  mehr  seine  statutenmäßige
Deckung  findet,  zur  Kündigung  des  gesammten  Darlehns  nur  dann,  wenn  der
gedeckt  bleibende  Betrag  desselben  nichr  mehr  den  geringsten  Satz  einer  zulässigen
  Dallehnobewiligung  erreicht.

In  allen  Faͤllen,  in  welchen  die  Kuͤndigung  des  gesammten  oder  eines
Theils  des  Darlehns  hiernach  zulaͤssig  ist,  ist  die  Kuͤndigungsfrist  eine  dreimonatliche.


Dagegen  werden  unkuͤndbare  hypothekarische  Darlehne  faͤllig,  wenn  die
zu  zahlenden  Zinsen  und  Amortisationsbetraͤge  innerhalb  vier  Wochen  nach  den

Grr.  5882.  Fäl-
        <pb n="348" />
        —  292  —

Fälligkeitsterminen  oder  etwaige  Konventionalstrafen,  Kosten  rc.  nicht  innerbalb
  sechs  Monaten  berichrigt  werden,  oder  wenn  auf  Erfordern  die  Forrdauer
der  Gebäudeversicherung  gegen  Feuersgefahr  nicht  vierzehn  Tage  vor  Ablauf
des  Versicherungstermins  nachgewiesen  wird.

Kündbare  hypothekarische  Darlehne.

S.  18.

Kündbare  hypothekarische  Darlehne,  ohne  allmálige  Amortisation,  können
  auf  bestimmte  Zeit  unter  der  Vereinbarung  einer  bestimmten  Kündigungsfrist
  und  unrer  den  von  dem  Kuratorium  aufzusiellenden  allgemeinen  Normen
gewährt  werden.  ·

Hypothekenbriefe  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank.

g.  19.

Die  Gesammtsumme  der  auszugebenden  Hypothekenbriefe  der  Preußischen
Hypotheken-Aktienbank,  kündbare  und  unkündbare  zusammengenommen,  darf
den  zehnfachen  Betrag  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen.

Die  Hypothekenbriefe  lauten  auf  den  Inhaber,  und  sind  theils  kündbar,

theils  unkündbar.  Ausgefertigt  werden  sie  nach  dem  Schema  D.  und  E.  mit

2%  dem  Faksimile  des  Präsidenten  des  Kuratoriums  und  den  im  F.  6.  für  die  Ausfertigung

  von  Aktien  vorgeschriebenen  Unterschriften  von  Mitgliedern  der  Hauptdirektion.


Für  kündbare  und  für  unkündbare  Hypothekenbriefe  sind  höchstens  je
zwei  bestimmte  Zinssätze  nach  Wahl  des  Kuratoriums  festzusetzen.  Die  Ausgabe
  von  Hypothekenbriefen  zu  einem  anderen  Zinssatze  kann  nur  auf  Grund
besonderer  Ermchtigung  des  Finanz=  und  des  Handelsministers  erfolgen.

Hopothekenbriefe,  welche  bei  Ausreichung  der  Darlehnsvaluta  an  die
Hypothekenschuldner  zum  Nominalwerthe  siatt  baaren  Geldes  gegeben  werden,
  dürfen  zu  keinem  geringeren  Zinssatze  ausgefertigt  sein,  als  welchen  der
Schuldner,  abgesehen  von  Amortisations=  und  Verwaltungskosten-Beiträgen,  an
die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  zu  entrichten  hat.

K.  20.

Die  unkündbaren  Hypothekenbriese  werden  in  Apoints  von  50,  100,  200,
500,  1000  Thalern,  die  kündbaren  in  Apoints  von  25,  50,  100  und  200  Thalern
  ausgegeben.

.  Den  unkündbaren  Hypothekenbriefen  sind  Kupons  für  die  halbjährlich  zu
4  zahlenden  Zinsen  nach  dem  Schema  F.  nebsi  einem  Talon  nach  dem  Schema  6.
auf  je  fünf  Jahre  beigegeben.

K.  21.
        <pb n="349" />
        g.  21.

Kündbare  Hypothekenbriefe  können  sowohl  von  dem  Inhaber,  als  auch
von  der#Gesellschaft  —  jedoch  in  beiden  Fällen  nur  zum  2.  Juli  oder  zum
2.  Januar  —  mit  sechsmonatlicher  Frist  gekündigt  werden.

Soll  das  Kündigungsrecht  des  Inhabers,  zemäß  der  mit  dem  ersten  Erwerber
  des  Hypothekenbriefes  vor  Ausgabe  des  letzteren  getroffenen  Vereinbarung,
  erst  *  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraums  ausgeübt  werden  därfen,  so
wird  dies  bei  der  Ausgabe  des  betreffenden  Hypothekenbriefes  auf  demselben
vermerkt.

Bei  einer  von  Seiten  des  Hypothekenbrief-Inhabers  erfolgenden  Kündigung
  muß  der  Hypothekenbrief  bei  der  Gesellschaft  prasentirt  und  demnächst
von  letzterer  die  geschehene  Kündigung  auf  demselben  vermerkt  werden.

«  Erfolgt  die  Kuͤndigung  Seitens  der  Gesellschaft,  so  muß  dieselbe  durch
oͤffentliche  Bekanntmachung  mittelst  der  Gesellschaftsblaͤtter  stattfinden.

Den  kuͤndbaren  Hypothekenbriefen  werden  Kupons  fuͤr  die  halbjaͤhrlichen

„Zinszahlungen  nach  dem  Schema  ll.  nebst  einem  Talon  nach  dem  Schema  J.
für  fünf  Jahre  beigegeben.

Kündbare  Hypothekenbriefe  dürfen  zu  keinem  höheren,  als  dem  Betrage
derjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank
mit  gleicher  Frisi  ihren  Schuldnern  zu  kündigen  berechtigt  ist,  und  höcbstens  zum
Betrage  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  ausgegeben  werden.

F.  22.

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  darf  Hypothekenbriefe  nur  bis  zu
einem,  Betrage  ausgeben,  welcher  zuvor  durch  erworbene  Hypothekenforderungen
edeckt  ist.
9  Der  Betrag,  um  welchen  sich  die  Summe  der  zur  Sicherheit  dienenden
  Hypothekenforderungen  durch  Amortisation,  Rückzahlungen  oder  auf  andere
Weise  vermindert,  ist  entweder  von  den  emittirten  HGypothetenktiesen  aus  der
Circulation  zu  ziehen,  oder  durch  andere  Hypothekenforderungen  zu  ersetzen,  dergestalt,
  daß  das  vorstehend  vorgeschriebene  Deckungsverhal#immit  stets  aufrecht
erhalten  wird.

S.  .
Die  Sicherheit  der  Hypothekenbriefe  und  deren  Zinsen  wird  gebildet:

a)  durch  die  in  dem  Tresor  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  deponirten
  Hypothekenforderungen  von  mindestens  dem  gleichen  Betrage;

b)  durch  das  Grundkapital  der  Gesellschaft;

P)  überhaupt  durch  das  gesammte  Vermögen  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank,
  welches  für  die  Verzinsung  und  Einlösung  der  Hypothekenbriefe
  unbedingt  verhaftet  ist.

Jehegang  1884.  MNr.  6882)  41  g.  24.
        <pb n="350" />
        —  294  —

g.  24.

Die  Verminderung  der  emittirten  Hypothekenbriefe  geschieht,  falls  sie
vortheilhafter  nicht  bewerkstelligt  werden  kann,  durch  Einloͤsung  derselben  zum
Nennwerthe,  nach  vorgängiger  Bestimmung  durch  das  Loos.

Die  ausgeloosten  Nummern,  der  Termin  und  der  Ort  der  Rückzahlung
sind  drei  Mal,  das  erste  Mal  mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Rückzahlungstermine,
  an  welchem  die  Verzinsung  aufhört,  durch  die  im  F.  4.  bezeichneten
Blätter  bekannt  zu  machen.  ,  «

Bei  der  Ruͤckzahlung  sind  mit  den  Hypothekenbriefen  die  noch  nicht  fälligen
  Kupons  einzuliefern,  widrigenfalls  deren  Betrag  in  Abzug  gebracht  wird.
Der  gekürzte  Bekrag  wird  dem  Besitzer  des  Hypothekenbriefes  erstattet,  wenn
und  so  weit  die  fehlenden  Kupons  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungszeit  G.  9.
und  H.  25.)  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.  ·

H.25.

Die  Bestimmungen  des  F.  9.  in  Betreff  verlorener  Aktien,  Dividendenscheine
  und  Talons  finden  auch  auf  verlorene  Hypothekenbriefe,  deren  Kupons
und  Talons  Anwendung.

Die  Zinsen  der  Hypothekenbriefe  verjähren  in  vier  Jahren,  vom  Fälligkeitstermine
  an  gerechnet.

Geldverkehr.
F.  26.

Disponible  Gelder  sind  nutzbar  anzulegen,  doch  hat  sich  hierbei  die  Gesellschaft
  der  Spekulationsgeschäfte  zu  enthalten  und  sich  auf  solche  Operationen
zu  beschränken,  welche  geeignet  sind,  den  Hypothekenverkehr  zu  fördern,  ohne
dessen  Sicherheit  zu  gefährden.  Insbesondere  ist  der  Gesellschaft

a)  die  Diskontirung,  der  Kauf  und  die  Beleihung  von  Wechseln,  sowie
der  Erwerb  und  die  Beleihung  von  Werthpapieren  nur  nach  den
Grundsätzen  der  Preußischen  Bank  gesiattet,  während

b)  die  Annahme  verzinslicher  Gelder  nur  erfolgen  darf,  wenn  entweder:
1)  das  Geld  zu  dem  bestimmten  JZweck  eingezahlt  wird,  um  dafür

Hypothekenbriefe  auszuhändigen,  oder
2)  für  die  Rückzahlung  eine  wenigstens  sechsmonatliche  Kündigungsfrist
  festgesetzt  wird  und  die  Gesammtsumme  derartiger  Deposiken
den  fünften  Theil  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht
übersteigt.
K.  27.  *

Grundstücke  zu  erwerben,  ist  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  nur
gestatter:  g
a)  zum
        <pb n="351" />
        —  295  —
a)  zum  Zweck  der  Benutzung  zu  Gesellschaftslokalien,

b)  Behufs  Sicherstellung  oder  Realisirung  von  Gesellschaftsforderungen;
im  letzteren  Falle  soll  auf  die  baldigste  Wiederveraͤußerung  der  Grundstücke
  möglichst  Bedacht  genommen  werden.

Vierter  Titel.
Organisation.

S.  28.

Die  Organe  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  sind:
1)  die  Hauptdirektion,
2)  das  Kuratorium,
3)  die  Generalversammlung.

K.  29.

Die  Hauptdirektion  besteht  nach  Besiimmung  des  Kuratoriums  entweder
aus  zwei  oder  aus  drei  Mitgliedern,  welche  vom  Knatorim  aus  der  Zahl  der
Aktionaire  zu  notariellem  oder  gerichtlichem  Protokoll  gewählt  werden.  «

Eöistzulässig,daßdieMitglicderderHaupkdikektiongleichzeitithtgliedek
  des  Kuratoriums  sind;  doch  nehmen  dieselben  in  diesem  Falle  nur  an

en  Emolumenten,  welche  den  Mitgliedern  der  Hauptdirektion  zustehen,  Theil.

Der  Präsident  des  Kuratoriums  kann  den  Mitgliedern  der  Hauptdirektion
  für  den  Fall  ihrer  Abwesenheit  oder  Behinderung  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
  des  Kuratoriums  oder  der  Gesellschaftsbeamten  Stellvertreter  bestellen.

Die  Namen  der  jeweiligen  Mitglieder  der  Hauptdirektion  und  der  für
dieselben  ernannten  Stellvertreter  werden  vom  Kuratorium  durch  die  Gesellschaftsblätter
  veröffentlicht.  Die  Mitglieder  der  Haupkdirektion  und  die  Stellvertreter
  legitimiren  sich  durch  ein  Aktest  des  Präsidenten  des  Kuratoriums.

Die  Hauprdirektion  ist,  sofern  die  Vermehrung  ihrer  Geschäfte  solches
erfordert,  zur  Annahme  von  Hülfsarbeitern  befugt.  »

Die  Hauptdirektion  ist  nur  dann  beschlußfaͤhig,  wenn  ihre  Mitglieder,  resp.
deren  Stellvertreter,  saͤmmtlich  anwesend  sind.

Die  Geschäftsvertheilung  und  die  Art  der  Beschlußfassung  unter  den
Mitgliedern  der  Direktion  wird  durch  ein  von  dem  Praͤsidenten  des  Kuratoriums
zu  erlassendes  Reglement  festgesetzt.

Hülfsarbeiter  haben  nur  berathende  Stimme.

Darüber,  ob  ein  besonderer  Justitiar  für  die  Gesellschaft  zu  ernennen,
oder  ob  ein  Mitglied  der  Hauptdirektion  mit  der  Funktion  des  Justitiars  zu  betrauen
  ist,  beschließt  das  Kuratorium.  In  beiden  Fällen  ist  für  den  Justitiar

(Nr.  5882))  415½  der
        <pb n="352" />
        —  296  —

der  Gesellschaft  die  Qualifikation  zum  Richteramte  erforderlich.  Die  Mitglieder
der  Hauptdirektion  und  der  Justitiar  erhalten  Gehalt.

K.  30.

Die  Hauptdirektion  bildet  den  Gesellschaftsvorstand  in  Gemäßheit  des

Art.  227.  seq.  des  Handelsgesetzbuchs.  Sie  vertritt  die  Gesellschaft  in  außererichtlichen

  und  gerichtlichen  Angelegenheiten  und  leitet  resp.  führt  deren  Gechafte
  innerhalb  der  starutenmäaßigen  Grenzen  unter  Beachtung  der  von  dem
Kuratorium  und  von  der  Generalversammlung  innerhalb  des  der  letzteren  zugewiesenen
  Ressorts  gefaßten  Beschlüsse.  Die  Hauptdirektion  stellt  die  Beamten
der  Gesellschaft,  mit  Ausnahme  des  vom  Kuratorium  zu  ernennenden  Justitiars,
an  und  entläße  dieselben.  Sofern  indeß  das  jährliche  Einkommen  eines  Beamten
  1000  Thaler  übersteigt,  bedürfen  die  Anstellungsverträge  der  Genehmigung
  des  Präsidenten  des  Kuratoriums.

Urkunden,  welche  die  Gesellschaft  verpflichten  sollen,  müssen  von  zwei  Milgliedern
  der  Hauptdirektion  vollzogen  werden.  Für  Korrespondenzen  und  Erlasse
genügt  die  Unterschrift  auch  nur  Eines  Mitgliedes.

Die  Hauptdirektion  ist  zur  selbsiständigen  Bestellung  und  Entlassung  von
Agenten  berechtigt.

Die  Hauptdirektion  erstattet  alljä4hrlich  einen  Geschäftsbericht  an  das
Kuratorium  zur  Vorlegung  in  der  ordentlichen  Generalversammlung.

S.  31.

Der  Hauptdirektion  bleibt  es  vorbehalren,  in  den  Provinzen  Organe  zu
schaffen,  welche  sie  in  ihrer  Wirksamkeit  zu  unterstützen  bestimmt  sind.

4  32.

Die  Mitglieder  der  Hauptdirektion  können  durch  Beschluß  des  Kuratoriums
  vom  Amte  suspendirt  werden.  Die  Entlassung  kann  nur  auf  Grund
eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  erfolgen.

Kuratorium.

K.  33.

Das  Kuratorium  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  hierzehn  Mitgliedern,
von  welchen  letzteren  mindestens  fünf  ihr  Oomizil  in  Berlin  haben  müssen.  Die
Mitglieder  des  Kuratoriums  werden  von  der  Generalversammlung  aus  der
Zahl  der  Akrionaire  gewählt.

Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  müssen  je  zehn  Aktien  eigenthümlich  besitzen
  und  fungiren  sieben  Jahre  in  der  Art,  daß  jäahrlich  zwei  ausscheiden.

Bis  sich  für  den  Austritt  der  Mitglieder  des  Kuratoriums  eine  Reihenfolge
  gebildet  hat,  entscheidet  das  Loos,  später  das  Oiensialter.  Ausgeschidene
        <pb n="353" />
        —  297  —

Mitglieder  sind  wieder  wählbar.  Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Wahlperiode
  aus,  so  erfolgt  die  Neuwahl  nur  für  den  Rest  derselben.  Bis  zur
nächsten  Generalversammlung  hat  jedoch  der  Präsident  des  Kuratoriums  aus
der  Zahl  der  Aktionaire  einen  Ersatzmann  zu  ernennen,  bei  welchem  die  statutenmäßigen
  Erfordernisse  vorhanden  sind.

Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  erhalten  die  im  Gesellschaftsinteresse
verwendeten  Kosien  und  Auslagen  ersetzt.  Sie  erhalten  eine  Tantieme  vom
Reingewinn,  aber  kein  Gehalt.

K.  34.

Der  Präsiden##des  Kuratoriums  wird  von  den  Mitgliedern  des  letzteren
aus  der  Jahl  der  Aktionaire  auf  zehn  Jahre  gewählt.

Außerdem  wählen  die  Mitglieder  des  Kuraroriums  aus  ihrer  Mitte  einen
Stellvertreter  des  Präásidenten.  Die  Funktion  dieses  Stellvertreters  dauert  so
lange  als  die  Mitgliedschaft  desselben  im  Kuratorium.

Die  Wahlen  des  Präsidenten  und  seines  Stellvertreters  erfolgen  zu  notariellem
  oder  gerichtlichem  Protokoll.  Das  Wahlresultat  ist  bekannt  zu
machen.

K.  35.

Das  Kuratorium  übt  die  allgemeine  Kontrole  über  den  Geschäftsbenieb
  aus  und  nimmt  die  Stelle  des  Aufsichtsrathes  einer  Akkiengesellschaft  im
Sinne  des  Art.  225.  des  Handelsgesetzbuchs  ein.
Das  Kuratorium  faßt  bindende  Beschlüsse  über  alle  Gegenstände,  welche
*  der  Generalversammlung,  noch  der  Hauptdirektion  ausdruͤcklich  vorbealten
  sind.

Insbesondere  gehören  zum  Ressort  des  Kuratoriums:

a)  der  Abschluß  der  Verträge  mit  den  Mitgliedern  der  Hauptdirektion  und
dem  Justitiar,

b)  die  Festsetzung  des  Etats.
K.  36.

Den  Vorsitz  im  Kuratorium  führt  der  Präsident,  und  falls  derselbe  nicht
anwesend  ist,  sein  Stellvertreter.

Beschlußfähig  ist  das  Kuratorium,  wenn  außer  dem  Präsidenten  mindestens
  sieben  Mitglieder  anwesend  sind.

Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Majoritat  gefaßt.  .

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Versteenden  den  Ausschlag.
In  dringenden  Fällen  ist  schriftliche  Abstimmung  zulässig.

Auch  diejenigen  Mitglieder  der  Hauptdirektion,  welche  nicht  gleichzeitig
Mitglieder  des  Kuraroriums  sind,  können  den  Sitzungen  des  Kuratoriums  auf
Einladung,  jedoch  nur  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Kuratoriums  wird  ein  Protokoll
  geführt  und  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  vollzogen.

(r.  3882.  Die
        <pb n="354" />
        —  288  —

ch  Die  Erlasse  des  Kuratoriums  werden  von  dem  Praͤsidenten  desselben
gezeichnet.

·  Die  Berufung  des  Kuratoriums  erfolgt  durch  den  Praͤsidenten.  Sie
gilt  als  gehoͤrig  geschehen,  wenn  Postscheine  uͤber  Absendung  rekommandirter
Briefe  an  sämmtliche  Mitglieder  des  Kuratoriums  vorgelegt  werden.

Präsident  des  Kuratoriums.

g.  37.

Der  Präsident  des  Kuratoriums  ordnet  außerordentliche  Kassen=  und
Geschäftsrevisionen  an  und  hat  das  Recht,  Kommissarien  aus  der  Mitte  des
Kuratoriums  zur  allgemeinen  beständigen  Kontrole  oder  zur  Ausführung  bestimmter
  Aufträge  zu  ernennen.  Er  ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Hauptdirektion
  beizuwohnen  und  führt  in  solchen  Fällen  den  Vorsitz.

Der  Stelloertreter  des  Präsidenten  hat,  sobald  er  in  Vertretung  desselben
handelt,  mit  dem  Präsidenten  selbst  überall  gleiche  Rechte.

Dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  bedarf  es  für  die  Gültigkeit
der  von  ihm  vollzogenen  Verhandlungen  und  Erklärungen  niemals  des  Nachweises
  der  Verhinderung  des  Präsidenten.

Der  Präsident  erhält  eine  firirte  Entschädigung,  welche  von  der  Generalversammlung
  feslgesetzt  wird.

Generalversammlung.

§.  38.

Alljährlich  ein  Mal,  spätestens  im  zweiten  Quartal,  findet  in  Berlin  die
ordentliche  Generalversammlung  der  Aktionaire  siatt.

Die  Hauptdirektion  beruft  dieselbe.

Die  Berufung  außerordentlicher  Generalversammlungen  kann  sowohl
durch  die  Hauptdirektion  als  auch  durch  den  Präsidenten  des  Kuratoriums
stattfinden.  Dieselbe  erfolgt,  wenn  entweder  die  Hauptdirektion  oder  das  Kuratorium
  es  für  nöthig  erachten  oder  mindestens  dreißig  Aktionaire,  welche
zusammen  den  dritten  Theil  des  Grundkapitals  repräsenfiren,  unter  Angabe
der  Gründe  schriftlich  darauf  antragen.

Die  Berufung  der  Generalversammlungen  erfolgt  unter  Angabe  der
Vorlagen  mittelst  dreimaliger  Bekanntmachung  in  den  F.  4.  bezeichneren  Blättern;
  die  letzte  Insertion  muß  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Zusammentritt
  startfinden.

Je  fünf  Aktien  bilden  Eine  Stimme.

Es  können  vertreten  werden:

Handlungshäuser  durch  ihre  gesetzmäßig  bekannt  gemachten  Prokuristen,
Behörden,  Korporationen  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch
ihre  Ehemänner,  Pflegebefohlene  durch  ihre  Vormünder  oder  Kuratoren.

In
        <pb n="355" />
        —  299  —

In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionair  nur  durch  einen  anderen
stimmberechtigten  Aktionair  vertreten  werden.

Vollmachten,  Bestallungen  2c.  sind  spätesiens  zwei  Tage  vor  der  Generalversammlung
  der  Hauptdirektion  zu  überreichen.  Es  wird  darüber  eine  Bescheinigung
  ertheilt,  in  welcher  die  Zahl  der  Stimmen  ausgedrückt  ist,  und
welche  zugleich  als  Legirination  für  die  Generalversammlung  dient.  Nur  diejenigen
  Aktionaire,  welche  als  solche  im  Akrienbuch  vermerkt  stehen,  können  als
solche  in  der  Generalversammlung  erscheinen,  oder  vertreten  werden.  Oie  Eintragung
  in  das  Aktienbuch  entbindet  sie  nicht  von  der  Verpflichtung,  sich  auf
Verlangen  der  Hauprdirektion  durch  Vorzeigung  ihrer  Aktien  oder  Interimsscheine
  zu  legitimiren.

Mehr  als  zwanzig  Stimmen  darf  ein  Aktionair  weder  für  sich,  noch
als  Vertreter  resp.  Bevollmächtigter  anderer  Aktionaire  in  sich  vereinigen.

K.  39.
Die  Vorlagen  zu  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind:

a)  der  Geschäftsbericht,

b)  die  Jahresbilanz,

c)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums,

")  anderweitige  Vorlagen  des  Kuratoriums  oder  der  Hauptdirektion.

F.  40.

Der  Präsident  des  Kuratoriums  oder  sein  Stellvertreter  führt  den
Vorsitz  in  der  Generalversammlung,  leitet  die  Verhandlungen  und  bestimmt  die
Art  und  Weise  der  Abstimmung.

Zur  Beschlußfassung  in  der  Generalversammlung  ist  die  absolute  Mehrheit
  der  vertretenen  Stimmen  erforderlich  und  mit  Ausnahme  der  in  den  S.  41.
und  48.  bezeichneten  Fälle  genügend.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  notarielles  oder  gerichtliches  Protokoll.
aufgenommen.  Die  Namen  der  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  berechtigten
  und  wirklich  erschienenen  Mitglieder  werden  durch  ein  von  der  Hauptdirektion
  zu  vollziehendes  Verzeichniß  konstatirt  und  das  Verzeichniß  dem  Protokolle
  beigefügt.

In  dem  Protokolle  sind  die  Gegenstände  der  Verhandlung  und  das  Resulkat
  der  Wahlen,  sowie  die  Abstimmungen,  unter  Angabe  der  Stimmenzahl,
zu  vermerken.  Die  Morive  der  Vorlagen  und  der  Volen  dürfen  nicht  in  das
Protokoll  aufgenommen  werden.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Kuratoriums  und  der  Hauptdirektion  und  von  mindestens  drei  der  anwesenden
  Aktionaire  zu  unterzeichnen.  "

(Nr.  5882.)  g.  41.
        <pb n="356" />
        —  300  —

g.  41.

Statutaͤnderungen  koͤnnen  von  der  Generalversammlung  nur  mit  einer
Mehrbeit  von  mindesiens  zwei  Drirteln  der  vertretenen  Stimmen  gültig  beschlossen
  werden.

Anträge  auf  Zusätze  oder  Aenderungen  der  Statuten,  welche  nicht  vom
Präsidenten,  dem  Kuratorium  oder  der  Hauptdirektion,  sondern  von  den  Aktionairen
  ausgehen,  müssen  erst  von  der  Generalversammlung  für  zulässig  erachtet
werden,  bevor  in  einer  weiteren  Versammlung  die  definitive  Beschlußfassung
erfolgt.

Die  Kontrahirung  von  eigentlichen  Anleihen,  zu  welchen  die  im  F.  27.
Litt.  h.  bezeichneten  Geschaͤfte  nicht  zu  zaͤhlen  sind,  kann  nur  mit  Genehmigung
  der  Ceneralbersanmmung  erfolgen.

Wahlen.

g.  42.

Alle  auf  Grund  dieses  Statuts  stattfindenden  Wahlen  werden  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit  vollzogen.  Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung
weder  eine  absolute  Stimmenmehrheit  noch  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

Fünfter  Titel.
Bilanz,  Gewinnvertheilung,  Amortisation  und  Reservefonds.

g.  43.

Die  Bilanz  wird  alljährlich  auf  den  31.  Dezember  Eihogen,  innerhalb
der  nächsten  drei  Monate  von  der  Hauptdirektion  aufgestellt  und  zweien  Deputirten
  des  Kuratoriums,  welchen  der  Präsident  aus  der  Zahl  entweder  der
übrigen  Mitglieder  des  Kuratoriums  oder  der  sonstigen  Aktionaire  einen  Vorsitzenden
  zuordnet,  zur  Prüfung  vorgelegt.  Nach  erfolgter  Prüfung  wird  die
Bilanz  vom  Kuratorium  festzesett  und  von  letzterem,  wenn  keine  Ansiände  vorhanden
  sind,  der  Hauptdirektion  die  Decharge  ertheilt.  Diejenigen  Mitglieder
des  Kuraroriums,  welche  zugleich  zu  den  Mitgliedern  der  Hauptdirektion  oder
zu  deren  Stelloertretern  gehbren,  dürfen  weder  an  der  Prüfung  und  Festsetzung
der  Bilanz,  noch  an  der  Wahl  der  mit  diesen  Geschäften  zu  beauftragenden
Depuirten  Theil  nehmen.

C.  44.
        <pb n="357" />
        —  301  —

K.  44.

bilb  Der  Reingewinn  wird  durch  den  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva
gebildet.

Werthpapiere  dürfen  niemals  mit  einem  höheren  als  dem  Erwerbungskurse
  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme  niedriger  als
der  Erwerbungskurss  ist,  nur  zu  dem  Vorsenené  in  der  Bilanz  angesetzt
werden.

K.  45.

Von  dem  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinn  werden  zunachst
10  Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds  abgesetzt.  Der  danach  verbleibende
Ueberrest  wird  auf  die  Aktionaire  in  der  Art  vertheilt,  daß  bis  auf  Höhe  von
4  Prozent  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  zunächst  die  Verwendung  erfolgt.
Sodann  erhalten  von  dem  Reste  nach  dem  Maaßstabe  vom  Hundert:

a)  85  Prozent  die  Aktionaire,
b)  8=  die  Mitglieder  des  Kuratoriums,
c)  7  die  Mitglieder  der  Direktion.

Die  erste  Generalversammlung  ist  berechtigt,  die  vorstehenden  unter  b.
und  c.  festgesetzten  Tani#men  zu  ermaßigen.

Die  Dioidende  der  Aktionaire  besieht  demnach  aus  der  Eingangs  erwähnten
  vierprozentigen  Rente  und  dem  unter  a.  vermerkten  Antheile  an  dem
Reingewinn.

Bis  zum  vollen  Betriebe  des  Unternehmens,  längstens  aber  bis  zum
31.  Dezember  1866.,  kann  die  Dividende  der  Aktionaire,  wenn  dieselbe  nach
obiger  Berechnung  den  Betrag  von  4  Prozent  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals
nicht  erreicht,  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  bis  zu  diesem  Betrage
aus  dem  Grundkapital  ergänzt  werden.

h  Die  Dividende  wird,  nach  Feststellung  der  Bilanz,  alljaͤhrlich  am  1.  Juli
gezahlt.

Die  Zahlung  der  Dividende  erfolgt  an  den  Praͤsentanten  des  Dividendenscheins
  gegen  Ablieferung  desselben  durch  die  Hauptkasse  in  Berlin  und  an
anderen  speziell  bekannt  zu  machenden  Orten.

Die  Dividenden  verjaͤhren  in  vier  Jahren,  vom  Flligkeitstermine  an  gerechnet,
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.

S.  46.

Die  Bilanz  wird  mit  dem  Geschäftsberichte  der  Hauptdirektion  gedruckt

und  an  die  Aktionaire  vertheilt.
Außerdem  erfolgt  die  Veröffentlichung  der  Bilanz  durch  die  im  §.  4.
bezeichneten  Gesellschaftsblätter.
Johrgang  1861.  (Nr.  5882.)  42  g.  47.
        <pb n="358" />
        —  302  —

--Der

  Amortisationsfonds  ist  zur  Tilgung  der  unkündbaren  Darlehne  bestimmt.
  Er  wird  gebildet  durch  die  für  die  Amortisation  derselben  bestimmten
Einzahlungen,  die  für  den  bereits  amorrisirten  Theil  des  Kapitals  gezahlten
Zinsen,  so  wie  die  Abschlagszahlungen  (F.  16.),  und  kommt  den  Schuldnern
der  unkündbaren  Darlehne,  nach  Maaßgabe  der  Höhe  ihrer  Amortisationsquoten,
  Abzahlungen  ꝛc.,  zu  Gute.

S.  48.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  der  Gesellschaft
  bestimmt.  Die  Art  der  Anlegung  desselben  ist  dem  Ermessen  des
Kuratoriums  anheimgestellt.  Der  Reservefonds  wird  mit  dem  übrigen  Gesellschaftsvermögen
  als  ein  Theil  desselben  verwaltet.  Der  daraus  erwachsende
Gewinn  fließt  den  sonstigen  Einnahmen  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienank
  zu.

Sobald  der  Reservefonds  den  zwanzigsten  Theil  des  gezahlten  Aktienkapitals
  erreicht  hat,  und  so  lange  dieser  Betrag  sich  nicht  vermindert,  hört  die
Absetzung  der  zu  seiner  Bildung  nach  F.  45.  bestimmten  10  Prozent  auf.

Sechster  Titel.
Auflösung  und  Liquldation.

F.  49.

Die  Auflösung  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  findet  in  den  im
Handelgesetzbuch  bezeichneten  Fällen  statt.

In  einer  Generalversammlung,  welche  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft
Beschluß  fassen  soll,  müssen  wenigstens  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  vertreten
sein,  und  es  wird  in  diesem  Falle  jeder  Akrie  Eine  Stimme  gewährt.

Ist  die  erste  zur  Fassung  des  Auflösungsbeschlusses  berufene  Generalversammlung
  wegen  Unvollzähligkeit  der  vertretenen  Stimmen  nicht  beschlußfahig,
  so  wird  eine  zweite  Generalversammlung  berufen,  welche  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  vertretenen  Stimmen  beschlußfähig  ist.  Hierauf  ist  in  der
Einladung  zur  zweiten  Generalversammlung  usbr#chich  hinzuweisen.

In  jedem  Falle  kann  der  Auflöôsungsbeschluß  nur  mit  einer  Mehrheit  von
mindestens  zwei  Dritteln  der  in  der  betreffenden  Generalversammlung  vertretenen
  Stimmen  guültig  gefaßt  werden.

Nach  Auflösung  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  dürfen  neue
hopothekarische  Darlehne  nicht  mehr  gewährt,  auch  Hypothekenbriefe  nicht  mehr
ausgegeben  werden.  Es  erfolgt  vielmehr  die  Liquidation  durch  die  Hauptdirektion,
  unter  Aufsicht  des  Kuratoriums.  Nach

a
        <pb n="359" />
        —  303  —

Nach  beendetem  Liquidationsgeschäft  geschieht  die  Legung  der  Schlußrechnung,
  die  Ertheilung  der  Decharge  an  die  Hauptdirektion  und  die  Vertheilung
  des  nach  Deckung  der  Schulden  verbleibenden  Ueberschusses  an  die  Aktionaire
  gegen  Rückgabe  der  Aktien=  und  Dividendenscheine.

Beträge,  die  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  an  gerechnet,  nicht  abgehoben  werden,  sind  auf  Kosten  der  betreffenden
Empfänger  gerichtlich  zu  depontren.

Die  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  den  im  §F.  3.  festgesetzten
  Zeitpunkt  hinaus  kann  von  der  Generalversammlung  nur  mit  einer
Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  vertretenen  Stimmen  gültig
beschlossen  werden.

g.  50.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts
über  die  Gesellschaft  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen  Kommissar  zu
ernennen.

Derselbe  hat  das  Recht,  die  Gesellschaftsorgane,  einschließlich  der  Generalversammlungen,
  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  jederzeit
  von  den  Kassenbüchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken  der  Gesellschaft
  Einsicht  zu  nehmen.

Insbesondere  hat  der  Staatskommissarius  das  Recht  zur  Kontrole
darüber:

1)  daß  nicht  mehr  als  der  zehnfache  Betrag  des  gezeichneten  Grundkapitals
  in  Hypothekenbriefen  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank,
darunter  nicht  mehr  kündbare,  als  im  §.  21.  vorgeschrieben,  emittirt
  wird;

2)  daß  der  Betrag  der  von  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  ausgegebenen
  Hypothekenbriefe  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen
Hppothekenforderungen  nicht  übersteige.

Der  Staatskommissarius  erhäált  Abschrift  der  über  die  Verhandlungen
der  Generalversammlung  aufgenommenen  Protokolle.

Transitorische  Bestimmungen.

g.  51.

Bis  zur  definitiven  Feststellung  der  Grundsteuerveranlagung  darf  den
Darlehnsbewilligungen  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  die  vorläufige
Veranlagung  insoweit  zum  Grunde  gelegt  werden,  als  der  Besitzer  des  berreffenden
  Grundstücks  dagegen  keine  Reklamation  erheben  zu  wollen  erklärt.

K.  52.

Bis  zur  Konstituirung  des  Kuratoriums  werden  die  Gesellschaftsinteressen
(Kr.  5882.)  45  durch
        <pb n="360" />
        —  404  —

durch  das  provisorische  Kuratorium  der  Preußischen  Hypotheken--Aktienbank
wahrgenommen,  zu  welchem  gehören:

1)  der  Königliche  zweite  Oberjägermeister,  Oberst  Eberhard  Graf  zu
Stolberg-Wernigerode  zu  Berlin;

2)  der  Freie  Standesherr,  Reichsgraf  Friedrich  Heinrich  zu  Solms-Baruth
  zu  Berlin;

3)  der  Wirk  liche  Geheime  Rath,  Oberpraͤsident  a.  D.  von  Meding  zu
Berlin;

4)  der  Ritterschaftsrath  Carl  Adolph  Alexander  Freiherr  von  Hertefeld
  zu  Berlin;

5)  der  Rittergutsbesitzer  Friedrich  Carl  Boguslaw  von  Krause-Schwarzow
  zu  Berlin;

6)  der  Rittergutsbesitzer  Hermann  Wagener  zu  Berlin;

7)  der  Rittergutsbesitzer  Carl  Graf  von  Lehndorff-Steinort  auf
Steino##t  in  Ostpreußen;

8)  der  Rittergutsbesitzer  Julius  von  Treskow  auf  Grocholin  bei  Exin,
Provinz  Posen;

9)  der  Kbnigliche  Geheime  Juflizrath  und  Landrath  a.  D.  Friedrich
Wilhelm  Albert  von  Plötz  auf  Groß-Weckow  bei  Wollin  in
Pommern;

10)  der  Rittergursbesitzer,  Geheime  Kommerzienrath  Ruffer  zu  Breslau;

11)  der  Gräflich  Stolbergsche  Kammerdirektor  Hermann  Gottsched  zu
Wernigerode;

12)  der  Direktor  der  Preußischen  Hypothekenkredit=  und  Bankanstalt
Hermann,.  Henckel  zu  Berlin.

Dasselbe  hat  die  Rechte,  welche  im  obigen  Statute  dem  Kuratorium
zugetheilt  sind  und  bis  zur  Einsetzung  der  Hauptdirektion  auch  die  Befugnisse
der  letzteren.

"  wählt  entweder,  nachdem  es  sich  zu  der  statutenmäßigen  Zahl  von
vierzehn  Mitgliedern  ergänzt  haben  wird,  oder  auch  vorher,  den  Präsidenten
des  Kuratoriums.

Die  Ergänzung  des  provisorischen  Kuratoriums  auf  vierzehn  Mitglieder
und  den  Präsidenten  muß  jedenfalls  vor  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung
  geschehen.

Die  Echänzungswahlen  werden  zu  nokariellem  oder  gerichtlichem  Protokoll
  vollzogen.  Oas  provisorische  Kuratorium  ist  zur  Einsetzung  der  Hauptdirektion
  befugt.  ·

Es  hat  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts  nachzusuchen  und
fernere  Aktienzeichnungen  anzunehmen.  Ihm  wird  mit  der  Befugniß  der  *

1-
        <pb n="361" />
        —  305  —

stitution  Vollmacht  ertheilt,  in  die  Zusätze  und  Aenderungen  des  Statuts,  soweit
  solche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  verlangt  werden,  einzuwilligen
und  die  deshalb  erforderlichen  Urkunden  dergestalt  zu  vollziehen,  daß  jede  Urkunde,
  wenn  sie  auch  nur  von  drei  Mitgliedern  des  provisorischen  Kuratoriums
vollzogen  wird,  für  sämmtliche  Aktionaire  bindend  ist.

K.  53.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  bilden  die
Mitglieder  des  Provisorischen  Kuratoriums  das  erste  Kuratorium  der  Preußischen
Hypotheken-Aktienbank.

Von  der  ersten  Generalversammlung  ab  beginnt  das  statutenmaßige
Ausscheiden  der  Mitglieder  (K.  33.).

Schema  A.
Preußische  Ippotheken-  Aktienbank.

Herr
oder  sein  Rechtsnachfolger  nimmt  in  Gemäßheit  des  Statuts  verhaltnißmäßig
Theil  an  dem  Eigenthum,  dem  Gewinn  und  Verluste  der  Gesellschaft.

Berlin,  den  .  18.

Der  Präsident  des  Kuratoriums.  Die  Hauptdirektion.
(Faksimile  der  Unterschrift.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder  der
Hauptdirektion.)

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(e.  5882)  Schema  B.
        <pb n="362" />
        —  306  —

Schema  B.  zum  Dividendenschein.

Vorderseite.
Preußische  Hppotheken-  Aktienbank.
Dividendenschein..

zu  der  Aktie  ...  .
zahlbar  den  t1nHnanaa  ..  bei  der  Hauptkasse  in  Berlin  und  an
den  anderweitigen  sieze  bekannt  snchbe  Orten.

Berlin,  den  .  .  ten  ..  ..  ..  ...  18..

Die  Hauptdirektion.

(Faksimile  der  Unterschrift  zweier
Mitglieder.)

Eingetragen  in  das  Register  sub  Fol.  ..........

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Ruͤckseite.

Dieser  Schein  ist  nacden  .  ..
ungültig  und  die  Dividende  alsdann  der  Gesellschaft  verfallen.

Eine  Mortifikation  verlorener  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.

Schema  C.
        <pb n="363" />
        Schema  C.
Preußische  Oppotheken-  Aktienbank.

Talon
zum  Dividendenbogen  der  Aktie  W.4

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  5  Jahren
und  vorgängiger  Bekanntmachung  Dioidendenscheine  auf  fernere  5  Bilanzjahre,
nebst  einem  neuen  Talon  ausgehändigt.  Im  Falle  des  Talonverlustes  greifen
die  Bestimmungen  des  F.  10.  des  Statutes  Matz.  (NB.  Abdruck  umseitig.)

Berlin,  den  ten  ..  18.

Die  Hauptdirektion.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder.)

Eingetragen  in  das  Register  sub  koh.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Rückseitce.

Verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.  Die  Ausreichung  der
neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte  Talon
nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Präsentanken  der  betreffenden  Aktie.

Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Hauptdirektion  angezeigt
und  der  Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen
worden,  so  werden  dieselben  zurückgehalten,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die
neue  Serie  gütlich  oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

(T.  6882)  Schema  D.
        <pb n="364" />
        Schemoa  D.

Unkündbarer  Hypothekenbrief

der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank
Littre  ———u—.u.—.—

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  verschuldet  unter  der  im  F.  23.
des  Statuts  verzeichneren  Sicherheit  dem  Inhaber  dieses  Hypothekenbriefes
..............................  im30-Thalerfuße,verzinslichzu...·.Ptozent.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkuͤndbar,  von
Seiten  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  nach  vorgaͤngiger  Ausloosung
und  öffentlichem  Aufgebote  einlöslich.

Berlin,  den  #199998  9  18.
Der  Prasident  des  Kuratoriums.  Die  Hauptdirektion.
(Faksimile  der  Unterschrist.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder  der
Hauptdirektion.)
Eingetragen  in  das  Register  sub  Fkohl.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

S.  23.
Die  Sicherheit  der  Hypothekenbriefe  und  deren  Zinsen  wird  gebildet:
a)  durch  die  in  dem  Tresor  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  deponirten
  Hypothekenforderungen  von  mindestens  dem  gleichen  Betrage;
b)  durch  das  Grundkapital  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank;

P)  überhaupt  durch  das  gesammte  Vermäögen  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank,
  welches  für  die  Verzinsung  und  Einlösung  der  Hypothekenbriefe
  unbedingt  verhaftet  ist.

Schema  E.
        <pb n="365" />
        Schema  E.
Kündbarer  Hypothekenbrief
der  Preußischen  Hrpotheken-Abtienbanke
Littera  ————

Die  Preußische  Hypotheken-Aktienbank  verschuldet  unter  der  im  F.  23.
des  Statuts  verzeichneten  Sicherheir  dem  Inhaber  dieses  Hypothekenbriefes
Thalerr  im  30-Thalerfuß  zz...  Prozent

Dieser  Hypothekenbrief  ist  sowohl  von  Seiten  des  Inhabers  als  auch  von
Seiten  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  mit  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist,
  jedoch  immer  nur  zum  2.  Januar  oder  zum  2.  Juli,  kündbar.  Das  Kündigungsrecht
  des  Inhabers  darf  nicht  vor  dern  ausgeübt
werden.

Bei  der  Kündigung  des  Hypothekenbriefes  Seitens  des  Inhabers  muß
der  Hypothekenbrief  präsentirt  und  demnächst  Seitens  der  Gesellschaft  die  Kündigung
  auf  demselben  vermerkt  werden.

Von  Seiten  der  Preußischen  Hypotheken-Aktienbank  erfolgt  die  Kündigung
  durch  die  Gesellschaftsblätter.

Mit  dem  Jahlungstermin  hört  die  Verzinsung  auf.

Berlin,  den  .  .  ten  ...  .  .  ..  18.
Der  Präsident  des  Kuraloriums.  Die  Hauptdirektion.
(Faksimile  der  Unterschrift.)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder  der

Hauprdirektion.)

Jchizeng  1864.  (Nr.  5882.)  43  Schema  F.
        <pb n="366" />
        —  310  —
Schema  F.

Preußische  Hypotheken-  Aktienbank.

Zins-Kupon...
8  zum  unkündbaren  Sppothekenbriefe
*  Litt.  .....  M  ..  ...
m  ....  Rthlr.  ..  ...  Sgr.  ..  ...  Pf.  halbjaͤhrige  .....  prozentige
Z  Zinsen  von  ..  .  ..  Thalern,  zahlbaran

bei  der  Hauptkasse  in  Berlin  und  an  den  anderweitigen  speziell
bekannt  gemachten  Orten.

Berlin,  den  #en  18.

Die  Hauptdirektion.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  Mitglieder.)

Eingetragen  in  das  Register  sab  Fol.

lnoll  vmn  paquU  gucängemg  nDusiol#n#a  nolsjnno#  3un

usllolim  rP  50  unrablo  uaug  12quup#c  an#vao  210

qun  bujusun  .·.......·-·--..-Der

  Kontrolbeamte.

(Unterschrift.)

Schema  6.
        <pb n="367" />
        —  311  —

Schemo  6.
Vorderseite.

Preußische  Hppotheken-  Aktienbank.

Talonu
zum  Kuponbogen  des  unkündbaren  Hypothekenbriefes
Litt.  —iend.n
über.  Thaler,  verzinslich  zu..4  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  Zinskupons  für  fernere  fünf  Jahre
nebst  einem  neuen  Talon  eingehändigt.  Im  Falle  des  Talonverlustes  greifen
die  Bestimmungen  des  H.  10.  des  Statuts  Platz.  (NJB.  Abdruck  umseitig.)

Berlin,  denten  ...  18.

Die  Hauptdirektion.
(Unterschrift  zweier  Mitglieder.)

Eingetragen  in  das  Register  sub  Fol

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(Rückseite  wie  bei  Schema  C.)

(Nr.  5882—5883)  Schema  H.
        <pb n="368" />
        —  312  —
Schema  H.
Preußische  Hppotheken  -  Aktienbank.

Zins-Kupon##  .
zum  kündbaren  Hypothekenbriefe
Litt.  W..#.#

(Der  Inhalt  ganz  wie  bei  den  Zinskupons  der  unkündbaren  Hppothekenbriefe,
  v.  Schema  F.)

Schema  J.

Talon
zum  Kuponbogen  des  kündbaren  Hypothekenbriefes.
(Inhalt  ganz  wie  bei  Schema  C.)

 

(Nr.  5883.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Preußische  Hypotheken-Aktienbank“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten
Aktiengesellschaft.

D.  Königs  Majestät  haben  mirtelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  Mai
1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Preußische  Hypotheken-Abtienbank“
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  16.  April
1864.  zu  genehmigen  geruhr.
er  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierun  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  20.  Mal  1864.

Der  Der  Minister  für  Handel,
Finanzminister.  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.
Der  Minister  für  die  land-  Der  Minister
wirthschaftlichen  Angelegenheiten.  des  Innern.
v.  Selchow.  Hr.  zu  Eulenburg.

——.—

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere#
(N.  v.  Decker).
        <pb n="369" />
        —  313  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

——  Nr.  21.  —

 

(Nr.  5884.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Jahlungsleistung  mittelst  ausländischer
Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen.  Vom  18.  Mai  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  im  zweiten  Absatz  des  F.  3.  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.  für  1857.  S.  440.)  enthaltenen  Vorbehaltes,
auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  25.  Mai  1857.,  betreffend  das  Verbot  der  Zahlungsleistung
  mittelst  ausländischer  Banknoten  und  ähnlicher  Werthzeichen  wird  für
die  Hohenzollernschen  Lande  außer  Anwendung  gesetzt.

Diese  Berordnung  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jrbrgeng  1864.  (Nr.  5884—5885.)  44  (Nr.  5885.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1864.
        <pb n="370" />
        —  314  —
(Nr.  5885.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  18.  Mai  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  eines

Regulativs  über  die  Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe  ohne  die  Bezeichnung
  der  Spezialhypothek.

Ar  Ihren  Bericht  vom  9.  Mai  d.  J.  will  Ich  dem  beiliegenden,  aus  den
-b  Beschluͤssen  des  Generallandtages  der  Westpreußischen  Landschaft  hervorgegangenen

  und  von  Ihnen  modißzirten  „Regulativ  über  die  Bildung  Westpreußischer
  Pfandbriefe  ohne  die  Bezeichnung  der  Spezialhypothek“
  hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Regulativ  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu
veröffentlichen.

Berlin,  den  18.  Mai  1864.

Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Justizminister  und  an  den  Minister  des  Innern.

Regulativ

über

die  Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe  ohne  die  Bezeichnung
der  Spezial-Hypothek.

F.  1.

Der  Name  des  verpfändeten  Gutes,  des  Kreises  und  Departements  wird
in  den  Pfandbriefen  der  Westpreußischen  Landschaft  nicht  mehr  genannt.  Oieselben
  werden  vielmehr  nach  beiliegendem  Formular  unter  fortlaufenden  Litter#n

und  Nummern  im  Bezirke  der  ganzen  Westpreußischen  Landschaft  ausgefertigt.

Es  erhalten

ittr.  A.  die  Points  zu  1000  Rethlr.

77  B.  77  77  77  500  77

77  C.  77  7*  77  200  77

7*  D.  7  77  77  100  7*7

7°  E.  7  77  7  50  7

7*“  F.  77  7*  77  40  77

77  G.  7  77  77  25  77
II.  7  *%  7  20  77

Points
        <pb n="371" />
        —  315  —

Points  zu  50  Rthlr.  und  zu  25  Rthlr.  werden  nur  bei  vierprozentigen
und  Points  zu  40  Rihlr.  und  zu  20  Rrhlr.  nur  bei  drei  einhalbprozentigen
Pandbriefen  ausgeferrigt.

In  jeder  Littera  fangen  die  Nummern  mirt  Eins  an.

g.  2.

Die  Eintragung  der  einzelnen  Pandbriefe  in  das  Hypothekenbuch
findet  nicht  mehr  siatt;  die  Pfandbriefe  werden  vielmehr  auf  Grund  von  Schuldurkunden
  ausgefertigk,  welche  in  Höhe  der  bewilligten  Anleihe  nebst  Zinsen  auf
das  betreffende  Gut  für  die  Landschaft  eingetragen  resp.  umgeschrieben  werden.
Die  Schuldurkunden  sind  gerichtlich  oder  norariell  oder  von  einem  der  Landschafrssyndici
  auszustellen.  Letzteren  wird  zu  dem  Zweck  die  Befugniß,  Urkunden
  dieser  Art  aufzunehmen  und  auszufertigen,  den  also  aufgenommenen  Urkunden
  aber  die  Glaubwürdigkeit  von  Notariatsakten,  insbesondere  die  Eigenschaft
  beigelegt,  Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  zu  begründen.

Der  gerichtliche  Eintragungsvermerk  wird  nicht  auf  die  Pfandbriefe,  sondern
  auf  die  Obligation  des  Besltzers  gesetzt.

Der  gesetzliche  Stempel  ist  zu  den  Schuldurkunden  zu  kassiren,  während
es  zur  Ausferrigung  der  Pfandbriefe  keines  Stempels  bedarf.

Im  Falle  der  Veraäußerung  eines  bepfandbrieften  Gutes  wird  der  Besitzer
  von  der  persönlichen  Verhaftung  für  das  aufgenommene  Pfandbriefskapital
  auf  seinen  Antrag  enrbunden,  sobald  sein  Nachfolger  im  Besitze  dieselbe
für  ihn  übernimmt.

A.  3.

Die  Pfandbriefe  werden  von  der  Provinzial-Landschaftsdirektion  auf
Papier  unter  Unterschrift  des  Direktors  derselben  auf  Grund  des  nach  §.  2.
gebildeten  Hypothekendokuments  ausgefertigt  und  sodann  der  aus  dem  Direktor
und  zweien  Mitgliedern  des  Kreisgerichts,  welches  sich  an  dem  Orte  der  Provinzlal-Landschaftsdirektion
  befindet,  bestehenden  Kontrolkommission  vorgelegt.

Diese  Kommission  hat  zu  prüfen,  ob  für  die  Landschaft  wirklich  eine
dem  Betrage  der  ausgefertigten  Pfandbriefe  gleichkommende  Forderung  auf  das
Gut  eingetragen  ist  und  nach  hiervon  genommener  Ueberzeugung  die  Pfandbriefe
  zu  vollziehen  und  zu  besiegeln,  auf  das  Dokument  aber  einen  Vermerk
des  Inhalts  zu  setzen:

daß  über  den  Betrag  der  Forderung  Westpreußische  Pfanddriefe  ausefertigt

  worden  und  demzufolge  der  Landschaft  eine  Disposttion
dorr  die  Forderung  zwar  zum  Zwecke  der  Einlösung  von  Pfandbriefen
neuen  Formulars,  außerdem  aber  nur  insoweit  zustehe,  als  ein  entsprechender
  Betrag  von  Pfandbriefen  aus  dem  Verkehr  zurückgezogen
und  kassirt,  oder  nach  geschehenem  Aufgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefsrechts
  prdkludirt  worden  sei.

Die  Provinzial-Landschaftsdirektion  drückt  demnächst  den  Pfandbriefen
das  Landschaftssiegel  bei,  läßt  sie  in  das  über  die  Pfandbriefe  neuen  For-*W
  44  mu-
        <pb n="372" />
        —  316  —

mulars  besonders  zu  führende  Landschaftsregister  einträgen  und  das  Folium
und  die  Nummer  desselben  auf  den  Pfandbriefen  vermerken.

.  4.
Die  Provinzial-Landschaftsdirektion  fügt  schlietlich  den  Pfandbriefen
2“  die  Zinskupons  nebst  dem  Talon  nach  anliegendem  Formular  bei.

Wesentliche  Merkmale  der  Zinskupons  sind:  die  Bezeichnung  der  Littera
und  der  Nummer  des  betreffenden  Pandbriefs,  der  Kapitals=  und  Zinsenbetra
  b  der  Zinstermin,  die  Stempel  der  Prooinzial=  und  General-Landschafts-Direktion
  und  die  Umterschrift  des  mit  der  Ausfüllung  beauftragten  Beamten.

g.  5.

Wenn  der  Gutsbesitzer  eine  nach  W.  1.  ff.  eingetragene  Pfandbriefsschuld
abloͤsen  will,  so  hat  er  einen  gleich  hohen  Betrag  Pfandbriefe  neuen  Formulars
  von  demselben  Zinsfuße  nebst  den  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen
Kupons  und  dem  Talon  einzureichen.  Dieselben  werden  kassirt  und  in  dem
Landschaftsregister  gelöscht.  Auf  dem  Hypothekendokumente  wird
von  der  Kontrolkommission  attestirt,  daß  ein  der  zu  löschenden
Summe  entsprechender  Betrag  von  Pfandbriefen  kassirt  oder  nach
geschehenem  Aufgebot  hinsicheb.  des  Pfandbriefsrechts  präkludirt
worden  ist.  Demnächst  wird  der  abgezahlte  Betrag  im  Hypothekenbuche
  zur  Löschung  gebracht,  auf  dem  Hypothekendokumente  ab-V
  und  letzteres  im  Falle  gänzlicher  Ablösung  der  Pfandriefsschuld

  kassirt.

K.  6.

Der  Gussbesißer  ist  befugt,  über  die  bezahlte  Pfandbriefspost,  wie  über
jede  andere  Hypothekenforderung,  die  er  bezahlt  hat,  zu  verfügen,  jedoch  ohne
die  Vorrechte  der  Landschaft.  Macht  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so
werden  nur  die  eingezahlten  Pfandbriefe  kassirt,  ein  Vermerk  darüber  auf  das
Hypothekendokument  gesetzt  und  bei  voller  Einzahlung  letzteres  dem  Gutsbesttzer
herausgegeben,  bei  theilweiser  Zahlung  aber  eine  Partialcession  unter  Vorbehalt
des  Vorzugsrechts  für  den  auf  dem  Gute  verbleibenden  Rest  der  Pfandbriefspost
  von  der  Landschaft  ertheilt.

K.  7.

a)  Pfandbriefe  neuen  Formulars,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung
oder  Befleckung  zum  Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  dennoch  die  wesentlichen
  Merkmale  der  Aechtheir  und  der  Identit#ä,  nämlich  die  Bezeichnung
  der  Littera,  der  Nummer,  des  Kapitalbetrages,  des  Zinsfußes,
der  Provin  zial-Landschaftsdirektion  und  der  Kontrolkommission  nebst
den  Unterschriften  dieser  Behörden  erkennen  lassen,  werden  gegen  Erstatrung
  der  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibgebühren,  unter  derselben
Nummer  und  über  dieselben  Beträge  umgefertigt.  Der  umgefertigte  alte

fand-
        <pb n="373" />
        —  317  —

Pfandbrief  wird  in  Gegenwart  der  Kontrolkommisston  kassirt  und  dies
im  Landschaftsregister  neben  der  betreffenden  Nummer  vermerkt.

b)  Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache
der  Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  ausschließenden  Weise  nachgewiesen
  worden,  neue  Exemplare  unter  derselben  Nummer  und  über  dieselben
  Beträge  gegen  Erstartung  der  Auslagen  ausgefertigt,  und  ist  diese
Erneuerung  ebenfalls  in  dem  Landschaftsregister  neben  der  betreffenden
Nummer  zu  vermerken.

Ob  der  vorerforderte  Beweis  der  Vernichtung  des  betreffenden
Pfandbriefs  wirklich  geführt  sei  und  ob  im  Falle  zu  a.  die  wesenrlichen
Merkmale  des  Pfandbriefs  noch  zu  erkennen  seien,  bleibt  lediglich  der
Beurtheilung  der  Provinzial-Landschaftsdirektion  vorbehalten.

c)  Wenn  der  Beweis  der  Vernichtung  eines  zu  erneuernden  Pfandbriefs
nicht  geführt  werden  kann,  oder  wenn  die  wesemtlichen  Merkmale  eines
blos  umzufertigenden  Pfandbriefs  nicht  sämmtlich  erkennbar  sind,  sowie
in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief  dem  Inhaber  entwendet  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  die  Wiederherstellung  der  Pfand-=briefe
  nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amorrisation
des  bekreffenden  Pfandbriefs,  und  in  diesem  Falle  immer  unter  einer
neuen  Nummer  statt.  Im  Landschaftsregister  wird  der  amortisirte
Pfandbrief  mit  dem  Vermerke,  daß  derselbe  gerichtlich  amortisirt  sei,
gelöscht  und  an  Stelle  desselben  der  neu  ausgefertigte  Pfandbrief  mit
der  darauf  gesetzten  neuen  Nummer  eingetragen.  Der  Kontrolkommissson
  ist  vor  der  Bestätigung  des  neu  ausgefertigten  Pandbriefs  das
rechtskrdftige  Amorisationserkenn#niß  vorzulegen.

K.  8.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  können  die  auf  sein  Gut  lautenden  Pandbriefe
  alten  Formulars  in  Pfandbriefe  neuen  Formulars  mit  einem  gleichen
oder  höheren  Zinsfuß,  das  letztere  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Kechte
der  bereits  eingerragenen  Gläubiger,  umgeschrieben  werden.  Diese  Umschreibung
  ist  auf  Vorlegung  der  dlteren  Pandbriefe,  welche  zu  kassiren  und
im  Landschaftsregister  zu  löschen  sind,  mittelst  eines  neben  denselben  im  Hypothekenbuche
  einzurragenden  Vermerks  zu  vollziehen  und  die  Ausfertigung  der
Pfandbriefe  neuen  Formulars  stempelfrei  zu  bewirken.

Der  Gutsbesitzer  ist  befugt,  der  Provinzial-Landschaftsdirektion  die  Herbeischaffung
  der  Pfandbriefe  alten  Formulars  vermittelst  derjenigen  neuen  Formulars
  zu  übertragen.  In  diesem  Falle  und  sobald  die  Provinzial-Landschaftsdirektion
  bescheinigt:

daß  die  nach  §W.  1.  ff.  zu  emittirenden  Pfandbriefe  neuen  Formulars
nur  zur  Einlsung  derjenigen  alten  Formulars  verwendet  werden  und
so  lange  im  landschaftlichen  Deposirorio  verbleiben  sollen,  bis  die  Einlösung
  der  alteren  Pfandbriefe  erfolgt  sein  werde,
hat  das  Gericht  die  Umschreibung  auf  Grund  des  Antrages  der  Provinzial-(Nr.
  3685.)  Land-
        <pb n="374" />
        —  318  —

Landschaftsdirektion  im  Hypothekenbuche  vorläufig  protestativisch  zu  vermerken
  und  die  Kontrolkommission  die  neuen  Pfandbriefe  zu  bestätigen.

Nach  erfolgter  Einlösung  sind  die  älteren  Pfandbriefe  dem  Gerichte  zu
überreichen,  welches  deren  Umschreibung  und  Kassation  nachtráglich  definitio
im  Hypothekenbuche  zu  vermerken  har.

Die  Inhaber  von  Pfandbriefen  alten  Formulars  sind  berechtigt,  gegen
Einreichung  der  alteren  Pfandbriefe  deren  Umschreibung  in  Pandbriefe  neuen
Formulars  zu  demselben  Zinsfuße  auf  ihre  Kosten  zu  verlangen.

Für  sämmtliche  in  diesem  Paragraphen  vorgesehenen  Falle  wird  das
Hypothekendokument  aus  dem  Antrage  der  Provinzial-Landschaftsdirektion,  welcher
  die  Nummer  und  den  Betrag  der  umzuschreibenden  alteren  Pfandbriefe
enthalten  muß,  und  aus  dem  Hypothekenbuchs-Auszuge  gebildet,  auch  auf  dem  Antrage
  die  Umschreibung  und  Kassation,  beziehentlich  die  Amortisation  der  darin
bezeichneten  Pfandbriefe  notirt.

KS.  9.

Die  Generalgarantie  der  Wesipreußischen  Landschaft  besteht  für  die
Pfandbriefe  neuen  Formulars  in  derselben  Weise,  wie  für  die  Pfandbriefe
alten  Formulars.  Auch  finden  auf  erstere  und  auf  die  denselben  zum  Grunde
liegenden  Hypothekendokumente  sämmtliche  Privilegien  der  Landschaft  und  die
Bestimmungen  des  Revidirten  Reglements  nebst  den  Ergänzungen  desselben  Anwendung,
  soweit  sie  nicht  vorstehend  abgeändert  sind.

Anlage  A.
        <pb n="375" />
        Aulage  A.

Litt.  4.  M  I.  ...  .  .  ..  Thaler.  Nach  Einsicht  des  entsprechenden  Hypothe-Der

  Westpreussischen  Landschaft  privilegirter  ken-Instruments  bestztigt  von  der  Control-Com-Pfandbrief
  Litt.  A.  i,  über  .  .  .  .  Thaler  Courant,
  à  30  Thaler  per  Psund  fein  gerechnet,  und
Prozent  jährliche  Zinsen,  unkündbar  von
Sciten  des  Inhabers.  fündirt  auf  eine  Hypothek
für  einen  gleichen  Betrag  und  auf  die  Garantie
der  zu  der  Westpreussischen  Landschaft  ver-  .
bundenen  Güter.

mission  des  Königlichen  Kreisgerichts  .  ...  .  ..

(L.  S.)  (Drei  Unterschriften.)

319

.....  .  .  .  .  .,  den  .  #ee..  18.
Königliche  Westpreussische  Provinzial-Landschafts-Direction.


(L.  S.)  (Unterschrift  des  Directors.)
Eingetragen  in  dem  Landschelts-Register  kol  1..

(Umerschrift  des  Secrelairs.)

 

Anlage  B.
        <pb n="376" />
        —  320  —

Anlage  B.

MXÆ  I.
3
2  Johannis  18..
85  Von  dem  Westpreußischen  Pfandbriefe  Litt.  K.  W.  über
2  3  Eeiintausend  Thaler  Kapital  werden  hierauf  an  halbjährlichen  Zinsen
gaezahlt  17  Rthlr.  15  Sgr.,  bei  sämmtlichen  Landschaftskassen  vom
*  (.  bis  14.  Juli  18..,  bei  der  Agentur  in  Berlin  vom  1.  bis
2  14  .  August  18.

Königliche  Westpreußische  Provinziallandschafts-Direktion
zuu..

(Siegel.)

(Trockenes  Siegel  der  General-  (Unterschrift  des  Sekretairs.)
Landschafts-Direktion.)

g  22
2###au  dem  Pfandbriefe  der  Westpreußischen  Landschaft  Litt.  A.
*  X4.  über  Eintausend  Thaler  Kurant  soll  dem  Präsentanten  dieses
*  9#  Tealons  die  neue  Kupons-Serie.#-.  auf  die  Jahre  von.  .  .  .  .  ..
—a—k  biss.  bei  der  unterzeichneten  Provinzialland=53
  schafts-Direktion  im  Weihnachts-Zinsenzahlungs-Termine  186  aus-22
  gereicht  werden.
.  S

Königliche  Westpreußische  Provinziallandschafts  -Direktion
zzvu  .  ..  .  .  .  ..

(Siegel.)

(Trockenes  Siegel  der  General-  (Unterschrift  des  Sekretairs.)
Landschafts-  Direktion.)

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats  ·  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Koͤniglichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="377" />
        —  321  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

Nr.  22.

 

(Nr.  5886.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  April  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  die  Unterhaltung  der  auf  den  Kreis  Höxter  übergegangenen
  Strecken  der  Cöln-Berliner  und  der  Brakel-Steinheimer  Staatsstraßen.


K
Ar#  Ihren  Bericht  vom  19.  April  d.  J.  will  Ich  unter  Genehmigung  des
Beschlusses  der  Stände  des  Kreises  Hörter  vom  12.  Oktober  v.  J.  bezüglich
der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  11.  Februar
  1861.  auf  den  Kreis  übergegangenen  Strecken  der  Cöln-Berliner  und
Brakel-Steinheimer  Staatsstraßen  auf  Kosten  des  Kreises  und  der  Verpflichtung
der  angrenzenden  Gemeinden  zur  unentgeltlichen  Anfuhr  des  Ersatzmaterials,
dem  Kreise  Hörter  das  Recht  zur  Entnahme  des  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materials,
  nach  Mastzade  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straßenstrecken  und  zugleich  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  anderthalbfachen  Saätzen  und  nach  den  sonstigen
  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewande  werden,
mit  dem  Worbehalte  der  Herabsetzung  auf  die  einfachen  Sätze  des  Tarifs  nach
Ablauf  von  je  sechs  Jahren  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehangten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Enogenstrccken  zur  Anwendung
kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  25.  April  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

Johegang  1864.  (Nr.  5880—5887)  «  45  (Nr.  5887.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1804.
        <pb n="378" />
        —  322  —

(Nr.  5887.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  April  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Auebau  und  die  Unterhaltung  der  Stratzen  im
Kreise  Ragnit,  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von  Toussainen  an  der
Tilsit-Gumbinner  Staatsstratze  über  Lobellen  und  Neu-Eggleninken  bis
zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lasdehnen,  2)  von  Lengwethen
  an  der  zu  1.  bezeichneten  Staatsstraße  nach  dem  bei  Szillen  zu
errichtenden  Bahnhofe  der  Insterburg-Tilsiter  Eisenbahn,  3)  von  Kraupischken
  an  derselben  Staatsstraße  bis  zur  Insterburger  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Seßlacken.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straßen  im  Kreise  Ragnic,  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von
Tussainen  an  der  Tilsit-Gumbinner  Staatsstraße  über  Lobellen  und  Neu-Eggleninken
  bis  zur  Pillkaller  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lasdehnen,
2)  von  Lengwethen  an  der  zu  1.  bezeichneten  Staatsstraße  nach  dem  bei  Szillen
zu  errichtenden  Bahnhofe  der  Insterburg  -Tilsiter  Eisenbahn,  3)  von  Kraupischken
  an  derselben  Staatsstraße  bis  zur  Inslerburger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Seßlacken,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Ragnit  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaufseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besiimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsligen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ien  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepoligei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  April  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5888.)
        <pb n="379" />
        (Nr.  5888.)  Privilegium  wegem  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Ragnit  im  Betrage  von  112,100  Thalern.  Vom
25.  April  1864.

Wr.  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreissiähnden  des  Kreises  Ragnit  auf  dem  Kreistage
vom  31.  August  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
112,100  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Glädubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaͤßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  112,100  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert
und  zwölftausend  Einhundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

37,400  Thaler  zu  200  Thaler,

56,000  „  „  „

18,700  „  „  50  „

—  112,100  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
Amorrisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Ueberrragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  April  1864.
(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(r.  3888.)  455  Pro-
        <pb n="380" />
        Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation  des  Kreises  Ragnit

uͤber

Auf  Grund  der  unterm  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse  vom
31.  August  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  112,100  Thalern  bekennt
sich  der  kreissländische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  des  Kreises  Ragnit
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Harlehnsschul  von
Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Berrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  il.

Oie  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  112,100  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmdlig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigsiens  einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Nummern  und  Betraäge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Oiese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in
einer  zu  Kbönigsberg  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
z  der  Kreis-Kommnnalkasse  in  Ragnit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit
        <pb n="381" />
        —  325  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeicsrermine  zurück
zu  liefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  §.  120.  sed#u.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ragnit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amorrisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind..  halbjahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnit  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Jinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Ragnit,  den  n  18.

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  im
Kreise  Ragnit.

(r.  5888)  Die
        <pb n="382" />
        —  326  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
———.  Zins-Kupon  ..  Serie

zu  der

Kreis-Obligation  des  Kreises  Ragnit

Liur.  ...  ..  M  ....  uͤber  ..  ...  Thaler  zu  .  .  ...  Prozent  Zinsen
uͤber  .....  Thaleer  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gchen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom..  bi..  resp.  vom  .  %  bis...  und  späterhin
die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreisobligation  für  56q  Halbjabr  vo
..........  mit(Buchstaben)ThaekSclbetgtoschenbecber
Kreis  -Kommunalkasse  zu  Ragnit.
Ragnit,  den  ..ten  ..  .  .  ..  18..

Der  kreisständische  Finanz-Ausschuß  für  den  Chausseebau  im
Kreise  Ragnit.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom

Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Falligkeit  ab  gerechnet,
  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Talorn

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Ragnit.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  gessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
  des  Kreises  Ragnit  Litr......  über..  Thaler  .  .  .  ..  Prozent
  Zinsen  die  .  Serie  turen  für  die  Ian  Jahre  18.  bis  18.  bei
der  Kreis-  Kommnnalkasse  zu  Ragnit,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten
  Inhaber  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Ragnit,  den  .  .ten  .......  ...  18.

Der  kreisständische  Finanz-Ausschuß  für  den  Chausseebau  im
Kreise  Ragnit.

 

(Nr.  5889.)
        <pb n="383" />
        —  327  —

(Nr.  5889.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  25.  April  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  im
Kreise  Johannisburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen:  1)  von  Johannisburg
nach  der  Stadt  Bialla,  2)  von  Bialla  über  Drygallen  nach  Arys,  3)  von
Drygallen  bis  zur  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  èyck.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Johannisburg,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:
1)  von  Johannisburg  nach  der  Stadt  Bialla,  2)  von  Bialla  über  Drygallen
nach  Arys,  3)  von  Or#gallen  bis  zur  Lycker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Lyck,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Johannisburg  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht
ur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-SThausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthalrenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonfligen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  April  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5889—5890.)  (Nr.  5890.)
        <pb n="384" />
        —  326  —

(Nr.  5890.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Johannisburger  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom
25.  April  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Johannisburger  Kreises  auf  den
Kreistagen  vom  20.  Dezember  18602.  und  14.  Oktober  1863.  beschlossen  worden,
  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauen  erforderlichen
  Geldmirtel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligarionen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu
erinnern  gefunden  hal,  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchslaben:
  achtzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

15,000  Thaler  à  1000  Thaler  —  15  Stück,
5

22,500  „  à  500  „  —  45  „
0,000  14  à  100  7%  –  300  77
10,000  „  à  50  „  —  200  „
2,500)0  „  à4  25  „  —  100  „
80,000  Thaler,  6060  Srtück,.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  beflimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigstens  jährlich
zwei  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgen
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwüärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
7.  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  gellend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Drikter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  April  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-=
        <pb n="385" />
        —  329  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Johannisburger  Kreises

Auf  Grund  der  untten  bestaäitigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  20.  Dezember  1862.  und  14.  Okrober  1863.  wegen  Aufname  einer  Schuld
von  80,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
des  Johannisburger  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Darlehnsschuld  von  ..  ...  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  den
Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1866.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  26  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent
des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem  Monate
Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  Königsberger  Zeitung.

Bis  4  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  mit  fuͤnf  Prozent
jaͤhrlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Keeis  PIhommunalkasse  in  Johannisburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Ichtgang  1864.  (Nr.  5390)  46  Mit
        <pb n="386" />
        330  —
Mu  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung

  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Küälligkeirsrermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigren  Kapitalbetrdge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsien  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amorrisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Johannisburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboren,  noch  amortisirt  werden.  ODoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjahrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  danhut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  JZinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mu  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Johannisburg  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  BVerluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  i#l.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichrungen  hafter  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausferrigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Johannisburg,  dennn  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Johannisburger  Kreises.

Pro-
        <pb n="387" />
        —  331  —

Drovinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.
Zins  =  Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Johannisburger  Kreises
Littr.  ..  ..  .  ..  übber  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  .  Thaler  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  ult.  Juni  resp.  vom  1.  Juli  bis  ult.  Dezember
und  spaterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreisobligarion  fir  das  Halbjahr

.  .  .  ..  .  ...  bis  .........  .  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Johannisburg.

Johannisburg,  den  1  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  des
Johannisburger  Kreises.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom

Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

Drooinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Johannisburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Johannisburger  Kreises

Litt.  .  .•4g  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Jobannisburg,  in  sofern  dagegen  nicht  von  dem  als  solchen
legitimirten  Inhaber  der  Obligation  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist.

Johannisburg,  den  n  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  des
Johannisburger  Kreises.

 

(Ir.  5800—5801)  46“  (Nr.  5991.)
        <pb n="388" />
        332  —

(Nr.  5891.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Breslau=
  Odervorstaädtischen  Deichverbandes  im  Betrage  von  60,000  Thalern.
Vom  2.  Mai  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  dem  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbande  beschlossen
worden,  im  Wege  einer  Anleihe  durch  Obligationen,  welche  auf  jeden  Inhaber
lauten,  die  zum  Ausbau  seiner  Deiche  und  zur  Tilgung  der  dazu  bisher  kontrahirten
  Darlehne  erforderlichen  Geldmittel  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  des  Deichamtes:

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Glaubiger
unkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  60,000  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,
da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern,
sechszig  Tausend  Thalern,  welche  in
30  Seück  à  500  Thaler,
350  „  à  100  „  und
200  „  à  50  „
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Deichkassenbeitrage
des  Breslau-Odervorstádtischen  Deichverbandes  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
  vom  1.  Januar  1865.  ab  alljährlich  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des
Kapitals  unrer  Zuwachs  der  durch  die  forrschreitende  Amorrisation  sich  ergebenden
  JZinsersparnisse  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigemums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Drirter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Geset=
  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Mai  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.

Pro-
        <pb n="389" />
        Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Obligation
des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes

M  ....  uͤber  ..  ..  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
(Trockener  Stempel.)

D.  Breslau-Odervorstädtische  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbaren  Verschreibung  die  Summe  von..
Thalern,  deren  Empfang  das  unterzeichnete  Deichamt  bescheinigt.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  seiner  Deichbauten
  von  dem  Deichverbande  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  1eea  ..  1864.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1864.  S.  )
aufgenommenen  Gesammrdarlehns  von  sechszig  Tausend  Thalern.  Die  Rückzahlung
  der  Schuld  geschieht  vom  1.  Januar  1865.  ab  allmalig  aus  einem  hierzu
durch  Beinége  der  Dechgenosfn  und  die  Zinsen  der  abgegahben  Kapitalbetrage
ebildeten  Tilgungsfonds  mit  mindestens  Einem  Prozent  des  aufgenommenen

esammtkapitals.  «

Die  Folgeordnung  der  Einloͤsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  im  Monat  Juni  jeden
Jahres,  zuerst  im  Juni  1865.,  und  die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen
  erfolgt  dann  am  31.  Dezember  desselben  Jahres.  Der  Verband  behaͤlt  sich
jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch
groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kuͤndigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,
sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Ruͤckzahlung  erfolgen  soll,  oͤffentlich  bekannt

emacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei  und  Einen  Monat  vor  dem

Lahlungsermine  in  dem  Preußischen  Staaksanzeiger,  der  Schlesischen  Zeitung
und  dem  Breslauer  Regierungsamtsblatte.  Sollte  eines  oder  das  andere  der
bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberprdsident  der  Provinz  Schlesien,
  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
z  dem  Schlesischen  Bankvereine  in  Trezlag,  in  der  nach  dem  Eintritt  des
Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

(Fr.  5891.)  Sollte
        <pb n="390" />
        —  4334  —

Sollte  ein  anderes  Bankhaus  oder  die  Deichkasse  mit  der  Auszahlung  beauftragt
  werden,  so  wird  dies  in  den  vorgedachten  Zeitschriften  bekannt  gemacht
werden.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehstigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeirstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgeogen.

zos  Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  J.
Titel  51.  66.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Sradrgerichte  zu  Breslau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Ooch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjahrigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glacbbaper
Weise  darrhut,  nach  Ablauf  der  Verjahrungsfrist  der  Berrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  haltjährliche  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  dem  Schlesischen
Bankvereine  in  Breslau  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Werpflichtungen  haftet  der
Berband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf  Grund
der  6.  b.  und  7.  des  Allerhochst  vollzogenen  Staturs  vom  18.  November
1861.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1861.  S.  823.)  von  den  Deichgenossen  erhoben
  werden.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Breslau,  den  1nn  18.

Das  Deichamt  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes.
(Unterschrift  dreier  Mitglieder.)

Eingetragen  im  Register.  ....
(Unterschrift  des  Deichrentmeisters.)
        <pb n="391" />
        —  35  —
Provinz  Schlesien  Negierungsbezirk  Breslau.

Serr.  M  ....  Zins-Kupon  uͤber..  Thlr.  ..  Sgr.  ..  Pf.
zur
Obligation  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes
—sn-e-d  über..  Rthlr.  zu  44  Prozent.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe
am.  1en  18..  und  später  die  Zinsen  der  vorbemerkten  Obligation
  für  das  Halbjahr  von.....  18..  bis  zum  .  .  ten
.  ..  18.  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  Thalern  ..  .  ..  Silbergroschen

.....  Pfennigen  bei  dem  Schlesischen  Bankvereine  zu  Breslau.  Wenn  eine
andere  Kasse  mit  der  Zahlung  beauftragt  werden  sollte,  so  wird  das  spaͤter  bekannt
  gemacht.

Breslau,  denren  18.

Das  Deichamt  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes.
(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  (Trockener  Eingetragen  im  Register  AMZ.  .  ...

dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  Stempel.)  (Faksimile  der  Unterschrift  des
vom  Tage  der  Faͤlligkeit  ab,  erhoben  wird.  pel.  Deichrentmeisters.)

Provinz  Schlesten,  Regierungsbezirk  Breslau.
Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
  des  Breslau-Odervorstädrischen  Deichverbandes
6  —isirke*  uͤber  .....  Thaler
die  .  .  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  dem  Schlesischen
  Bankvereine  zu  Breslau.  Wenn  eine  andere  Kasse  mit  der  Aushaͤndigung
beauftragt  werden  sollte,  so  wird  das  spaͤter  bekannt  gemacht.
Breslau,  den  .......  ..  .  ..  18.
Das  Deichamt  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes.
(Faksimile  der  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)
(Trockener  Stempel.)
(Die  Aushändigung  der  Kupons  bleibt  bis  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung
  ausgesetzt,  wenn  der  Inhaber  der  Obligation  den  Talon  als  verloren

  gegangen  anzeigt,  und  rechtzeitig  gegen  die  Aushaändigung  der  Kupons
an  den  Präsentanten  des  Talons  bei  dem  Deichhauptmann  protefürt.)

 

(Nr.  6891—5892)  (Nr.  5392.)
        <pb n="392" />
        —  336  —

(Nr.  5892.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Mai  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee  von
Pleschen  über  Brzezie  und  Tursko  bis  zur  Russisch-Polnischen  Grenze
hinter  Boguslaw.

No  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Pleschen,  im  Kreise  Pleschen,  Regierungsbezirk  Posen,  über  Brzezie
und  Tursko  bis  zur  Russisch-Polnischen  Grenze  hinter  Boguslaw  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Pleschen  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaugfergeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld
  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Hesreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staaks-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Mai  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzministier  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="393" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMr.  23.  —

 

(Nr.  5893.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Mai  1864,,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kommunal-Chaussee
von  Kemnade,  an  der  Sprockhövel-Krengeldanzer  Straße,  über  Blankenstein
  nach  Hattingen,  im  Regierungsbezirk  Arnsberg.

N.##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heurigen  Tage  den  Bau  einer  Kommunal-Chaussee
  von  Kemnade,  an  der  Sprockhövel-Krengeldanzer  Straße,  über
Blankensiein  nach  Hattingen,  im  Regierungsbezirk  Arnsberg,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Blankenstein  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staars-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemä#igen  Unterhaltung  der  Straße  das  K  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  auf  Eine  Meile  nach  den  Bestlimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
sedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enrhaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erbebung  beneffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wehen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Mai  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrganz  1864.  (Nr.  5893—5894.)  47  (Nr.  5894.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1864.
        <pb n="394" />
        —  338  —

(Nr.  5894.)  Statut  des  Entwasserungsverbandes  des  großen  und  kleinen  Wons-Sees  und
des  Niedtlitzer  Bruches  in  den  Kreisen  Johannisburg  und  dötzen.  Vom
B.  Mai  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

.  1.
Unter  der  Benennung:
„Entwässerungsverband  des  großen  und  kleinen  Wons-Sees
  und  des  Niedtlitzer  Bruches“,

wird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet.

Genossen  des  Verbandes  sind  alle  Grundbesitzer,  welche  von  den  Anlagen
desselben  Vortheil  haben.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Lötzen.

g.  2.
Der  Zweck  des  Verbandes  ist:

a)  den  Buwellno-See,  den  Ublick-See  und  den  großen  Wons-See  um  etwa
sechs  Fuß  zu  senken  und  den  kleinen  Wons-See  völlig  trocken  zu
legen,  und  zwar  durch  Ankauf  und  Abbruch  der  Stauwerke  der  Przykop=Mühze,
  sowie  durch  Aufrdumung  der  Seeverbindungen,  bezüglich  Anlegung
  von  Hauptgräben  zwischen  dem  Weynowo=  und  Buwellno-,  dem
Buwellno=  und  Ublick-,  dem  Buwellno=  und  großen  Wons--,  dem  großen
  und  kleinen  Wons--See;

b)  das  Niedtlitzer  Bruch  zu  entwässern  durch  Anlegung  eines  Hauptgrabens
  vom  kleinen  Wons-See  bis  zur  Jagodnen-Paprodtker  Grenze.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  die  im  Wittigschen  Kostenüberschlage
vom  12.  Juni  1862.  verzeichneten  Hauptgräben  und  Brücken  von  dem  Verbande
  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Abänderungen  dieses  Planes,  die  im
Laufe  der  Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des
Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Da  bei  der  Entwässerung  des  Buwellno-Sees  sämmtliche  Genossen  des
Verbandes  becheiligt  sind,  so  haben  sie  auch  alle  zu  den  Kosten  für  Ankauf  und
Abbruch  der  Stauwerke  der  Przykop-Mühle  und  für  die  sonstigen  zur  Senkung
des  Buwellno-Sees  dienenden  Anlagen  beizutragen.

Die  Kosten  für  die  Räumung  des  den  Ublick=  und  Buwellno-See  verbindenden
  Flüßchens  tragen  nur  Fiskus  und  die  durch  die  Senkung  des  Ablick-Sees
  vortheilenden  Adjazenten.

Die
        <pb n="395" />
        —  339  —

Die  Kosten  des  Hauptgrabens  vom  Buwellno=  durch  den  großen  und
bleinen  Wons-See  bis  zur  Jagodner  Grenze  tragen  die  hier  betheiligten  Grundesitzer.



Die  zur  mehreren  Entwaͤsserung  des  Niedtlitzer  Bruches  und  der  einzelnen
Seeterrains  etwa  nothwendigen  Seitengraͤben  sind  von  den  dabei  Betheiligten
allein  auszufuͤhren.

Fuͤr  die  Unterhaltung  der  Anlagen  werden  dieselben  Beitragsverhaͤltnisse
beibehalten,  wie  sie  Behufs  Ausfuͤhrung  derselben  festgestellt  sind,  soweit  nicht
der  Vorstand  mit  Genehmigung  der  Regierung  anders  beschließt.

g.  3.

Der  Entwaͤsserungsverband  ist  verpflichtet,  den  Koͤniglichen  Fiskus  wegen
der  Entschaͤdigungsanspruͤche,  welche  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
der  Wons-Eien  und  des  Buwellno=  und  Ublick-Sees  etwa  erhoben  werden
möchten,  zu  vertreten.

g.  4.

Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke
  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

Die  darin  vorkommenden  Veränderungen  werden  dem  VWorstande  bei  der
jährlichen  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

K.  5.

Jeder  Verbandsgenosse  hat  das  Recht,  sich  des  Wassers  von  seinen  Ländereien
  durch  Zuleitung  zu  den  Hauptenrwässerungszügen  des  Verbandes  zu
entledigen.  Die  Anlage  und  Unterhaltung  solcher  #aheungagräben  ist
der  dabei  besonders  Betheiligten.  Ist  die  Zuleitung  nur  durch  Zusammenwirken
mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar,  so  hat  der  Vorstand  dieselbe  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem
  der  Plan  dazu  und  das  Beitragsverhältniß  dem  Vortheile  eines  Jeden
entsprechend  von  den  Staatsverwaltungs-Behörden  nach  Anhörung  der  Interessenten
  festgestellt  ist.

Die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufsichtigen.


K.  6.

Immerhalb  des  Entwässerungsgebietes  darf  das  Wasser  der  Seen  und
Hauptabzugsgraben  nur  unbeschader  des  im  Meliorationsplane  vorgesehenen  Entwässerungszweckes
  zeitweise  aufgestaut  oder  abgeleitet  werden.

Zur  Ueberstauung  des  trocken  zu  legenden  Bettes  des  großen  Wons-Sees
bleibt  jedoch  die  Errichtung  einer  Stauschleuse  in  dem  Kanal  zwischen  dem  großen
  Wons-See  und  dem  Bawellno-Se  auf  gemeinschaftliche  Kosten  ausdrücklich
  vorbehalten,  welche  Schleuse  vom  Abgang  des  Winters  bis  zum  10.  Mai

(Nr.  5894.)  47“  jeden
        <pb n="396" />
        —  340  —

jeden  Jahres  und  bis  zu  einer  von  den  Verwaltungsbehörden  festzustellenden
Höhe  den  Wassersland  festhalten  darf,  von  da  ab  aber  wiederum  zu  öffnen  ist.

Der  Verband  bestimmt  im  Uebrigen  die  Höhe  und  Zeit  der  Stauung  und
ist  gegen  dessen  Bestimmungen  nur  die  Beschwerde  an  die  Verwaltungsbehörde
gestarter,  deren  Entscheidung  endgültig  ist.

K.  7.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes
  erforderlich  ist,

a)  die  Aufhebung  oder  Veränderung  von  Mühlenstauwerken,  und

b)  die  Abtretung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von  Grundstücken

gegen  Entschäádigung  nach  den  Beslimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November
1811.  (Gesetz  Samml.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  erforderlichen  Grund  und  Boden
  zur  Regulirung  der  Entwässerungszüge  unentgeltlich  herzugeben,  wogegen
ihnen  die  Benutzung  der  Böschungen  verbleibt  und  das  etwa  verlassene  Flußbeit
  innerhalb  ihrer  Grenzen  zufallt.

Sollte  aus  dieser  Bestimmung  in  einzelnen  Fäallen  wegen  geringer  Betheiligung
  an  den  Vortheilen  der  Melioration  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,
so  ist  eine  billige  Entschädigung  zu  gewähren,  worüber  im  Mangel  der  Eini-8

  gleichfalls  schiedsrichterliches  Verfahren  nach  dem  genannten  Gesetze
attfindet.

g.  8.

Die  bestehenden  Bruͤcken  auf  den  Entwaͤsserungszuͤgen  sind  nach  vorhergegangener
  Umbauung  auf  Kosten  des  Verbandes  von  denjenigen  in  normalmäßigem
  Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  bisher  oblag.

Wenn  die  Bruͤcken  bei  dem  Umbau  erheblich  groͤßer  als  bisher  werden,
so  hat  der  Verband  den  Unterhaltungspflichtigen  fuͤr  die  Vergroͤßerung  seiner
Lasi  zu  entschaͤdigen.

Die  durch  die  Entwaͤsserungszuͤge  nothwendig  werdenden  neuen  Bruͤcken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

K.  9.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhdltniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinsamen  Anlagen  sind  durch  ein
Katasier  festzustellen,  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.  Das  Verhältniß
  des  Vorrheils  an  der  Melioration  bildet  den  Maaßstab  dabei.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  bei  den  Landrathsämtern  zu  Johannisburg
  und  Lötzen  und  ertraktlich  bei  den  Gemeindevorständen  offen  zu  legen,
auch  den  Gütern,  welche  einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  extraktlich  mitzutheilen.
  Zugleich  ist  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Gumbinnen  und  t  den

reis=
        <pb n="397" />
        —  341  —

Kreisblattern  der  Kreise  Johannisburg  und  Lötzen  eine  vierwöchentliche  Frist
bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei  dem  Kommissarius  Beschwerde  erhoben
werden  kann.

Der'  Kommissarius  hat  die  erhobenen  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorflandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Entwässerungsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthienfalls

  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische
achverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse
  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Bezirksregierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  namlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt
gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden  und  wird  das,  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden
  die  Akten  der  Bezirksregierung  eingereicht  zur  Emscheidung  über  die  Beschwerdepunkte.
  Wird  die  Belchchewde.  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  zu
Gumbinnen  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.  Bis  zur  Feststellung
des  Katasters  verfügt  die  Regierung  zu  Gumbinnen  nach  Anhörung  des  Vorstandes
  über  das  inrerimistische  Beitragsverhältnit,  welches,  vorbehaltlich  der
Ausgleichung,  der  Einziehung  von  Belrägen  zum  Grunde  zu  legen  ist.

*2

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  mit  der  Soziekätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  darin  zu
bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der  administrativen
  Erekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeihden  bewirken  deren
Vorsiände  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

Die  Exekution  finder  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteren  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die
eigentlich  Verpflichteten.

.  11.

An  den  vom  Berbande  zu  unterhaltenden  Hauptentwässerungszügen
müssen  drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und
mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben.

Auch  Báume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser  Fläche  nicht  geduldet
werden.

(Ir.  5804)  Bei
        <pb n="398" />
        —  242  —

Bei  der  Raͤumung  muͤssen  die  Eigenthuͤmer  der  angrenzenden  Grundstuͤcke
  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  fäla,  aufnehmen  und
binnen  vier  Wochen  nach  der  Räumung,  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte,  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
von  dem  Rande  der  Böschung  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  diese  Frist  abandern.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
  Fällen  vom  Vorstande  des  Verbandes  mit  Genehmigung  der  Regierung
gestartet  werden.

K.  12.

Der  Verband  sleht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Gumbinnen  als
Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten  und  die  etwaigen
Schulden  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Vorstandes  und  des  Direktors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und
eingeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidung  nöthigenfalls  erekutioisch  in  Vollzug.

Die  Regierung  ist  befugr,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jederzeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.  über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen
zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beruffchrigenden
Anlagen.

5.  13.

Wenn  der  Vorstand  es  unterláßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat
  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
nach  Anblrung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
bewirken,  oder  stellt  die  außerordenrlichen  Ausgaben  fest  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beiträge.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande
  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu.

S.  14.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und
etwaige  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

S.  15.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
rund-
        <pb n="399" />
        —  343  —

Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehbren  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Beschwerden,  soweit  sie  nicht  nach  den  vorstehenden  Paragraphen
einem  anderen  Forum  überwiesen  sind,  von  dem  Direktor  in  Gemeinschaft  mit
dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der  Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  Bekanntmachung  des  Bescheides
ab  gerechnet,  bei  dem  Oirestor  der  Genossenschaft  angemeldet  werden  muß.
Ein  weteret  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt

ie  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  zwei  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre
gewählten,  bei  der  Melioration  unbetheiligten  Schiedsrichtern  und  einem  von
der  Regierung  zu  Gumbinnen  bestellten  Obmann.

g.  16.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  einen  Vorstand  geleitet,
  welcher  aus  einem  Direktor  und  fünf  Mitgliedern  besteht.  Der  Direktor
und  sein  Stellvertreter  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen  ernannt.

Die  fünf  Mitglieder  werden  dagegen  ernannt  resp.  gewählt:
1)  von  dem  Domainenfiskus  Ein  Mitglied,
2)  von  den  zum  Verbande  gehörigen  Besitzern  selbstsiändiger  Güter  Ein
Mitglied,
3)  den  Dorfgemeinden  und  allen  uͤbrigen  Grundbesitzern  drei  Mitglieder.


Das  Mitglied  ad  2.  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  den  zum  Verbande
  gehoͤrigen  Besitzern  selbststaͤndiger  Guͤter  resp.  von  ihren  Bevollmaͤchtigten
und  gesetzlichen  Vertretern,  die  Mitglieder  ad  3.  und  deren  Stellvertreter  von
den  Vorstehern  saͤmmtlicher  Gemeinden,  zu  welchen  die  übrigen  bei  dem  Verbande
  betheiligten  Grundbesitzer  gehoͤren,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewaͤhlt.
  Dabei  wird  die  Stimme  jedes  waͤhlenden  Vorstehers  gezaͤhlt  nach  der
Morgenzahl,  welche  er  vertritt.  Sobald  das  Kataster  festgestellt  ist,  erfolgt  die
Zaͤhlung  der  Stimmen  bei  den  Wahlen  nach  der  Normal-Morgenzahl,  welche
der  Waͤhler  vertritt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Wahl
gilt  für  sechs  Jahre.  Der  Ausscheidende  kann  wieder  gewählt  werden.

Die  Regierung  zu  Gumbinnen  ernennt  die  Wahlkommissarien.  Die
Prüfung  der  Palen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.

Im  Uebrigen  finden  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  der  Wahl  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
Anwendung.

(r.  5804)  Die
        <pb n="400" />
        —  344  —

Die  Sitellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Mitgliedes  seine  Stelle  ein  und  treten  für  das  Mitglied  ein,  wenn  dasselbe
während  der  Wahlzeit  stirbt  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aulgiebt.

K.  17.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietäkszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;

b)  über  den  Jahresetat  und  über  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  üuber  die  Decharge  der  Jahres-=rechnungen;


P)  über  etwaige  Anleihen;
d)  über  Verträge  (G.  25.);

e)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke  oder  des
sonsiigen  Vermögens  des  Verbandes;

s)  uͤber  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten;


g)  über  die  Geschäftsanweisungen;
h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

In  der  Regel  werden  die  Beschlüsse  vom  Plenum  des  Vorstandes
gefaßt.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende  für  gesetzwidrig  oder
dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachter,  hat  derselbe  zu  beanstanden  und  die
Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

*
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen;
b)  zu  Anleihen;
c)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

K.  19.
Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mi-
        <pb n="401" />
        —  345  —

mindestens  ein  Mal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
  wird  vom  Vorstande  ein  für  alle  Mal  festgesetzt.

*  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie
Tage  vorher  stattfinden.

g.  20.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.

Die  Beschluͤsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Jedes  Mitglied
hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsictzenden.  ·’«  ·

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen:

in  allgemeinen  Angelegenheiten,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  anwesend  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in
genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Berufung  muß
auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

.  21.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung,  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfahige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  har  der  Vorsitzende,
  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachren  Grunde  betheiligt  ist,  die
Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

g.  22.

Die  vom  Vorstande  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Verband  rechtsverbindlich.


Sie  sind  nebst  den  Namen  der  anwesend  gewesenen  Mitglieder  in  ein
besonderes  Buch  einzutragen  und  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens
zwei  Mitgliedern  unterschrieben.

S.  23.

Der  ODirektor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
  die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu
beaufsichtigenden  Anlagen.  «

In  einzelnen  Faͤllen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes  Mitglied
des  Vorstandes  vertreten  lassen.  Jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,
Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5894.)  48  Der
        <pb n="402" />
        —  346  —
Der  Vorsitzende  hat  insbesondere:

a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Vertraͤ-gen
  und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  F.  22.  zu  vollziehende  Urkunde
oder  Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (siehe  jedoch  F.  25.);

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen=  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

P)die  Sozierätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorsiandes
  auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

d)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten
anzuordnen  und  zu  leiten.

.  24.

Alljchrlich  im  Frühjahr  —  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes  —  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Oieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Repräsentanten  als  Miturtheilern
  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Johreerersammirg  vom  Vorstande  für
die  verschiedenen  Distrikte  bestimmt  werden.

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen.

Die  Schau  wird  öffemlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder  Betheiligte  derselben
  beiwohnen  kann.  So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Wee  im
September  eine  Nachschau  abgehalten  werden.

g.  25.

Die  gewoͤhnliche  Unterhaltung  der  Sozietaͤtsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schauen,  in  dringenden  Faͤllen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  an  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Faͤllen  —  oder  wenn  er  mit  den
Miturtheilern  nicht  uͤbereinsiimmt  —  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob
die  Ausfuͤhrung  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch
durch  ein  Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch
Entreprise  zu  geschehen  hat,  daruͤber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsaͤtze  fest,
unbeschadet  deren  in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen
verfaͤhrt.

Zu  Entreprisekontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor
  einer  Vollmacht  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  zu  beaufsichtigenden  Anlagen
  betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  festzustellen,  den
Betheiligten  danach  vom  Diretror  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekurion  von  ihnen  zu  erzwingen.

K.  26.
Zur  speziellen  Beaufsschtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Un-
        <pb n="403" />
        —  347  —

Unterhaltung  der  Sozietaͤtsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.

Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen  bis  zur
Hoͤhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfuͤgen,  noͤthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung
  der  Amtsverrichtungen  vorlaufig  untersagen.

g.  27.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thaler  Geldbuße  oder  drei  Tage  Gefängniß
  vorläußig  fesizusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Sozietätskasse.

F.  28.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  find  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
  ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
  so  oft  es  erforderlich,  zu  revidiren.  Bei  neuen  Anlagen  und  größeren
Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor  durch  einen  solchen  Bausachverstandigen
den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung  inspiziren  und  abnehmen
zu  lassen.

S.  29.

Zur  Führung  der  Kassengeschafte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Erat  aufzustellen.  Die  Jahresrechnung
pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher
dieselbe  durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein
vom  Vorstande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung
unterwirft.

Behufs  Vorlegung  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
  und  vierzehn  Tage  vor  derselben  sind  Etat  und  Rechnung  im  Büreau
des  Vorsitzenden  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes  des  Verbandes  offen  zu  legen.

g.  30.
Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenosten.


*  Für  die  Schauen  erhalten  dieselben  eine  Fuhrkosten-Entschädigung  von
zwei  Thalern  pro  Tag  und  Person.

Dem  Direktor  ist  außerdem  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu
gewähren,  welche  die  Regierung  zu  Gumbinnen  auf  Anhören  des  Vorstandes
festsetzt.

(Nr.  3824.  48“  K.  31.
        <pb n="404" />
        —  348  —

g.  31.

Die  erste  Ausfuͤhrung  der  Meliorationsanlagen  leitet  der  Regierungskommissarius
  —  welcher  waͤhrend  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes
fungirt  —  mit  Huͤlfe  des  ihm  zugeordneten  Baubeamten.  Der  Vorstand  und
bis  zu  dessen  Konstituirung  der  gewaͤhlte  interimistische  Gesellschaftsvorstand
unterstuͤtzen  ihn  dabei  und  nehmen  die  Rechte  des  Verbandes  wahr.  Auch  der
interimistische  Vorstand  ist  berechrigt,  Grundstücke  für  den  Verband  zu  erwerben,
  Anleihen  für  denselben  zu  kontrahiren,  sowie  alle  sonstigen  Nechtesgeschäfte
  Namens  des  Verbandes  auszuführen  und  denselben  rechtsverbindlich
zu  verpflichten.

Für  die  laufenden  Geschäfte  bei  der  Bauzeit  ist  vom  Vorstande  ein  Ausschuß
  zu  wählen  und  mit  Vollmacht  zu  versehen.

Ein  Baubeamter  der  Bezirksregierung  revidirt  die  Ausführung  der
Bauten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.

Streitigkeiten,  welche  dabei  enrstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung
zu  Gumbinnen,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  entschieden,  ohne  dat  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von  der
Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Baubeamten
während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

KS.  32.

Abänderungen  des  vorstehenden  Staruts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.  »  (

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  58395.)
        <pb n="405" />
        349  —

(Nr.  5895)  Allerhochster  Erlaß  vom  2.  Mai  1864.,  betreffend  einige  Aenderungen  des
Deichstatuts  für  den  Aken-Rosenburger  Deichverband  vom  28.  August  1856.

a  .

Auf  den  Antrag  des  Deichamtes  des  Aken-Rosenburger  Deichverbandes,  mit
welchem  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  zu  Dessau  sich  einverstanden  erklärt
  hat,  genehmige  Ich,  daß  das  Deichstatut  vom  28.  August  1856.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1856.  S.  913.  ff.)  in  folgenden  Punkten  geandert  wird.

Zu  K.  36.  Die  Bestimmung  F.  36.  Alinea  2.  des  Oeichstatuts,  wonach
der  Deichhauptmann  und  dessen  Stellvertreter  nur  aus  einer  bestimmten  Zahl
von  Niederungs-Interessenten  gewahlt  werden  können,  wird  hiermit  aufgehoben.
Die  Wahl  isi  für  die  Zukunft  und  bei  eintretender  Vakanz  unbeschränkt.  Die
Bestimmung  des  letzten  Alinea  dieses  Paragraphen  fallt  fort.  Das  Gehalt
resp.  die  Remuneration  des  Deichhauptmanns  hat  das  Deichamt  zu  beschließen
und  die  Regierung  nach  F.  64.  die  Genehmigung  dazu  zu  ertheilen.

Zu  §.  66.  Das  Gut  Obslau  wird  von  der  Stadt  Aken,  zu  der  es  in
kommunaler  Beziehung  gehört,  abgezweigt  und  im  Deichamte,  so  lange  es  in
seinem  jetzigen  Umfange  Hesteh  oder  wenigstens  mit  einem  Areale  von  350  Morgen
  betheiligt  ist,  durch  seinen  Besitzer  oder  den  durch  diesen  zu.  wählenden  Vertreter
  reprdsentirt.  —  Rücksichtlich  der  Vertretung  der  Gemeinden  treten  folgende
Aenderungen  ein.  Es  werden  sieben  Abtheilungen  gebildet  und  jede  einzelne
als  ein  Ganzes  bei  der  Berechnung  des  Stimmenverhältnisses  angesehen.  Die
Abtheilungen  sind  folgende:

1.  Abtheilung,  die  Gemeinde  Groß-Rosenburg,
„  „  „  Klein-Rosenburg  und  Trabitz,
„  „  „  Breitenhagen,
Kühren,  Lödderitz  und  Mennewitz,
„  „  „  Micheln  und  Susigke,
„  „  „  Dornebock,  Sachsendorf  und  Zuchau,
7.  „  5„  „  Diebzig,  Wulffen  und  Drosa.

In  den  Ortschaften,  welche  zu  einer  Abtheilung  gehören  und  mit  anderen
zusammen  im  Deichamte  stimmen,  alkterniren  die  Ortsvorsteher  von  Jahr
zu  Jahr.

Es  sind  diese  Ab4nderungen  des  Statuts  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
veröffenklichen.

Berlin,  den  23.  Mai  1864.

5

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe  v.  Selchow.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,

den  Justizminister  und  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

 

dir.  3805——5807)  (r.  5896)
        <pb n="406" />
        —  350  —

(Nr.  5896.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1864.,  betreffend  die  Erweiterung  des  Meliorationsprojekts
  des  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverbandes.

8

A  Ihren  Bericht  vom  15.  d.  M.  genehmige  Ich,  dem  Beschlusse  des  Vorstandes
  des  Linkuhnen-Seckenburger  Entwässerungsverbandes  entsprechend,  daß
der  durch  F.  2.  des  Statuts  vom  14.  März  1859.  (Gesetz-Samml.  von  1859.
S.  105.)  bestimmte  Meliorationsplan  dieses  Verbandes  nach  dem  in  dem
Erldurerungsbericht  und  generellen  Kosienüberschlage  des  Wasserbau-Inspektors
Wiebe  vom  24.  Dezember  1862.  enthaltenen  Projekte  und  den  bei  der  Revision
und  Superrevision  erfolgten  Aenderungen  desselben  erweitert  werde.  Die  danach
herzustellenden  neuen  Anlagen,  nämlich  ein  zweites  Schöpfwerk,  die  Verwallungen
  an  den  Hauptwasserzügen  und  mehrere  neue  Gräben,  sowie  den  zu
regulirenden  Linkuhner  Kanal,  hat  der  Verband  gleich  den  bisherigen  gemeinsamen
  Meliorationswerken  zu  unterhalten.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  25.  Mai  1864.
Wilhelm.

v.  Selchow.
An  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

(Nr.  5897.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juni  1864.,  betreffend  die  Erichtung  von  Krei
Synoden  in  den  Provinzen  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen.

A.  den  von  Ihnen  und  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  erstatteten  Bericht
  vom  23.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  nunmehr  mit  der  Errichrung  von
Kreissynoden  in  den  Provinzen  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen  vorgesangen
  werde.  Dabei  sind  die  in  Meinen  Erlassen  vom  5.  Juni  1861.  (Ges60-Samml.
  S.  372.)  und  vom  5.  April  1862.  (Gesetz-Samml.  S.  134.),  betreffend
  die  Einrichtung  von  Kreissynoden  in  der  Provinz  Preußen,  getroffenen
Bestimmungen  mit  folgenden  Maaßgaben  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  in  der  Provinz  Schlesien  sind  die  Kollatoren  der  Kirchengemeinden  in
gleicher  Weise  wie  die  Patrone  (Erlaß  vom  5.  Juni  1861.  III.  Nr.  4.)
zur  Kreissynode  wahlfdhig;

2)  die  von  patronatsberechtigten  Korporationen  zur  unmittelbaren  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  bei  den  Gemeinden  bestellten  Patronatsvertreter
genießen  für  die  Dauer  ihrer  Funktion  als  solche  die  Wahlfähigkeit  zur

Kreissynode  gleich  den  Privatpatronen  (Erlaß  vom  5.  Juni  1861.  II.

).

r.
Die
        <pb n="407" />
        –  351  —

Die  Bestimmung  unter  2.  findet  auch  auf  die  Kreissynoden  in  den  Provinzen
  Preußen,  Posen  und  Pommern  Anwendung.  Hinsichtlich  der  unter  den
Gräflich  Stolbergschen  Konsistorien  stehenden  Theile  der  Provinz  Sachsen  behalte
Ich  Mir  vor,  über  die  Ausführung  der  Kreissynodalbildung  und  deren  Verbindung
  mit  den  übrigen  Kreissynoden  der  Provinz  noch  nähere  Bestimmung
zu  erlassen.  Ich  beauftrage  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  zur  Ausführung
  dieses  Erlasses  im  Einverständniß  mit  Ihnen,  dem  Minister  der  geistlichen  r2c.
Angelegenheiten,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  '

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  13.  Juni  1864.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

 

(Nr.  5898.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1864.,  betreffend  die  Bildung  von  Kreis-Synodalkassen
  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchle.

A-.  Ihren  im  Einverständniß  mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  ersiatteten
  Bericht  vom  13.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  zur  Bestreitung  der  durch
die  Abhaltung  von  Kreissynoden  und  demnächst  von  Provinzialsynoden  entstehenden
  Kosten  die  Errichlung  von  Kreissynodalkassen  in  den  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen  angeordnet
werde.  Diese  Kassen  werden  von  dem  Vorslande  der  Kreissynode  verwaltet
und  von  dem  Konsistorium  der  Provinz  beaufsichtigt.  Die  Kreissynodalkassen
werden,  sofern  nichr  in  einzelnen  Dizesen  besondere  kirchliche  Fonds  oder  Einnahmen
  vorhanden  sind,  welche  dahin  gewiesen  werden  können,  durch  Beiträge
der  Kirchenkassen  und  Gemeinden  gebildet.  Den  Umfang  des  Bedürfnisses
hat,  unter  Genehmigung  des  Konststoriums,  die  Synode  zu  bestimmen.  Zu
der  Aufbringung  dieses  Gesammtbedarfs  kragen  die  einzelnen  Kirchenkassen  und
Gemeinden  nach  Vermögen  bei.  Zu  diesem  Ende  ermächtige  Ich  Sie,  den
Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiren,  aus  den  Einkünften  der  vermögenden
  Kirchenkassen  Meines  Patronatkes  entsprechende  Beiträge  zu  den  Kreissynodalkassen
  anzuweisen  und  die  Bewilligung  von  Beiträgen  aus  den  unter  Privatpatronat
  oder  Gemeindeverwaltung  stehenden  Kirchenkassen  von  Aufsichrewegen
  zu  genehmigen.  Können  auf  diese  Weise  die  erforderlichen  Mittel  nicht
beschafft  werden,  so  haben  die  Gemeinde-Kirchenrdthe  wegen  anderweitiger

(Nr.  5807—5890.)  Auf-
        <pb n="408" />
        Aufbringung  derselben  Fuͤrsorge  zu  treffen.  Noͤthigenfalls  koͤnnen  regelmaͤßige
oder  außerordentliche  Sammlungen  fuͤr  die  Synodalzwecke  veranstaltet  und
kann  dagegen  der  Wegfall  anderer,  den  kirchlichen  Zwecken  nicht  unmittelbar
dienenden,  Kollekten  genehmigt  werden.  Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  und  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  sind  beauftragt,  wegen  Ausführung
  dieses  Erlasses  nähere  Anordnung  zu  treffen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  offentlichen
Kenneniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  15.  Juni  1864.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

 

(Nr.  5899.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhschste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Berliner  J  bilien-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten
  Aktiengesellschaft.  Vom  17.  Juni  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mircelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Juni
1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Berliner  Immobilien-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom
8.  April  1864.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  17.  Juni  1864.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Schede.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="409" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24—

 

 

(Nr.  5900.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statuts  des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Sachsen.

9

A-  den  Bericht  vom  17.  Mai  d.  J.  ertheile  Ich  dem  in  notarieller  Ausfertigung
  beiliegenden  „Statut  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
der  Provinz  Sachsen“  mit  der  Maaßgabe,  daß  Pfandbriefe  in  Abschnitten
von  zehn  Thalern  nicht  ausgegeben  werden  dürfen  und  der  Eingang  des  d.  16.
danach  zu  ändern  ist,  hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung.  Gleichzeitig
  und  in  Folge  dieser  Meiner  Genehmigung,  sowie  auf  Grund  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.  für  1833.  S.  75.)  will  Ich
dem  landschaftlichen  Kreditverbande  der  Provinz  Sachsen  hiermit  das  Privilegium
  bewilligen,  die  in  diesem  Statut  näher  bezeichneren,  in  Gemäßheit  desselben
zu  verzinsenden  und  nach  dessen  Bestimmungen  einzulösenden  Pfandbriefe  und
Kupons  mit  der  rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  sst.

Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehalrlich  der  Rechte  Dritter  und
ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfandbriefe  und  der
Kupons  eine  Gewährleistung  Seibes  des  Staats  zu  übernehmen,  ertheilt
worden.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  anliegende  Statut  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veroffentlichen.

Berlin,  den  30.  Mai  1864.

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  der  Justiz,  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Jayrgang  1864.  (Nr.  5900.)  49  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1864.
        <pb n="410" />
        Statut

des

landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Sachsen.

K.  1.

Name,  Lweck  Unter  dem  Namen  „landschaftlicher  Kreditverband  für  die  Provinz
all  uad.  Sachsen“  rritt  ein  Verein  von  Grundbesitzern  der  Provinz  Sachsen  zusammen,
bandes.  um  nach  den  Beslimmungen  dieses  Statuts  den  Realkredir  für  ihre  Besitzungen

zu  vermitteln.

Das  Domzil  des  Verbandes  ist  Halle.  Der  Verband  hat  die  Rechte
einer  Korporation,  und  das  Recht,  zur  Beschaffung  der  zur  Beleihung  des
Grundbesitzes  seiner  Mitglieder  erforderlichen  Valuta  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  vier  Prozent  verzinsliche  Schuldverschreibungen  nach  beiliegendem
Formular  A.  unter  der  Benennung  „Pfandbriefe  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
  der  Provinz  Sachsen“  auszufertigen.

g.  2.

Mitglieder.  Als  Mitglied  des  Verbandes  kann  jeder  Besitzer  eines  in  der  Provinz
Sachsen  belegenen  landwirthschaftlich  oder  forstwirthschaftlich  benutzten  Grundstücks
  aufgenommen  werden,  welches  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1861.,  betreffend  die  anderweite  Regulirung  der  Grundsteuer,  einen
Reinertrag  von  mindestens  50  Thalern  gewährt.

Deren  Beltritt:  Die  Meldung  zum  Beitritt  geschieht  bei  der  Direktion  des  Verbandes
a)  feeiwiliger;  unter  Einreichung  eines  vollstaͤndigen  Hypothekenscheins  uͤber  die  von  dem  Meldenden
  besessenen  Grundstuͤcke,  Beifuͤgung  einer  gehoͤrig  bescheinigten  Nachweisung
  über  die  auf  den  Grundslücken  ruhenden  öffentlichen  Lasten  und  Einsendung
eines  Eintrittsgeldes  von  1  Thaler  für  jedes  angefangene  Tausend  der  verlangten
  Darlehnssumme.
Nachdem  die  Erhebung  der  Grundsteuer  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend  die  anderweite  Regulirung  der  Grundsteuer,
  eingetreten,  ist  dem  Anmeldungsgesuche  ein  amtliches  Attest  über  den
Reinertrag  des  Grundstücks,  dessen  Bckehung  verlangt  wird,  beizufügen.
Ueber  die  Aufnahme  entscheidet  die  Oirektion.
Die  Aufnahme  kann  nur  in  Fällen  verweigert  werden,  in  denen  der
Verwaltungsrath  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  verfügen  könnte.  Zieh
Zieht
        <pb n="411" />
        –  3556  —

Zieht  der  Anmeldende  seinen  Antrag  zurück,  oder  wird  derselbe  von  der
Direktion  zurückgewiesen,  so  wird  das  Eintrittsgeld  nach  Abzug  der  durch  die
Prüfung  erwachsenen  Kosten  zurückgezahlt.

Der  Erwerber  eines  mit  Pfandbriefen  nach  den  Bestimmungen  dieses  b)  notzwen-Statuts
  beliehenen  Grundstücks  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  sofort  beim  Er=  diger.
werbe  des  Grundstücks  in  einer  gerichrlich  oder  norariell  vollzogenen  Urkunde
beizurreten  und  die  persbnliche  Verbindlichkeit  für  die  Pfandbriefschuld  zu  übernehmen.
  Oiese  Urkunde  ist  binnen  14  Tagen  nach  dem  Erwerbe  des  Grundstücks
  der  Direktion  des  Verbandes  einzureichen.  Die  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
  kann  in  diesem  Falle  nicht  verlangt  werden.

K.  3.

Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  eine  auf  dasselbe  gefallene  Wahl  als  pfichten  der
Mitglied  oder  Stellvertreter  zum  Verwaltungsrathe,  Kommissar  desselben  und  Mitglieder  in
Deputirten  zur  Generaldepuration  anzunehmen,  wenn  dasselbe  in  gleicher  Weise  Alsemeinentnicht
  bereits  einmal  thätig  gewesen  ist.

K.  4.

Der  Austritt  aus  dem  Verbande  erfolgt,  sobald  das  Mitglied  die  dem  ruatritt  aus
Verbande  gegenüber  übernommene  Verbindlichkeit  vollständig  gelöst  har.  dem  Verdande-Bei
  Verdußerung  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Handsiacks  r———
die  personliche  Verbindlichkeit  des  Mitgliedes  bezüglich  des  verdußerten  Grundstücks,
  sobald  die  im  §.  2.  Alinea  7.  vorgeschriebene  Urkunde  von  dem  Besttznachfolger
  der  Drektion  eingereicht  worden.

Der  Verwaltungsrath  kann  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  verfügen,  d)  nothwerwenn

  dasselbe  die  ihm  obliegenden  statutenmäßigen  Verpftihrungen  nicht  erfuͤllt.  diget.
Mit  dem  Austritt  resp.  der  Ausschließung  sind  alle  Rechte  an  dem  Vermoͤgen

  des  Verbandes  erloschen.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  geleitet,  beziehungsweise  kon-  Vienaltung
trolirt:  durch  die  Direktion,  den  Verwaltungsrath  oder  dessen  Kommissare,  und  des  Verbandes.
die  Generaldeputation.

’

Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  in  Halle.  Sie  besteht  aus  drei  besoldeten,  Dirrktion.
von  dem  Verwaltungsrathe  gewählten  und  ernannten  Personen.
Eine  derselben  muß  dem  Verbande  als  Mitglied  angehören.
Ein  Mitglied  muß  ein  zum  höheren  Richteramte  sich  gqualifizirender
Jurist  sein.
Der  Verwaltungsrath  bestimmt  dasjenige  Mitglied  der  Direktion,  welches
  in  den  Sitzungen  derselben  den  Vorsitz  zu  führen  und  deren  Verfügungen
zu  vollziehen  hat.
(Nr.  5900.  49  Die
        <pb n="412" />
        Verwaltang·

—  356  —

Die  Höhe  des  Gehalts  der  Direktoren,  die  Jeitdauer  und  die  Bedingungen
  ihrer  Anstellung  bestimmt  der  Verwaltungsratb.
Die  Direktoren  können  außerdem  vom  Verwaltungsrathe  in  allen  den
allen  aus  ihrer  Stellung  entlassen  werden,  in  denen  die  Staatsregierung  zur
tlassung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  befugt  ist.
Die  Namen  der  Direktoren,  resp.  ihrer  Stellvertreter  (F.  7.)  werden
vom  Verwaltungsrathe  durch  Inserar  in  die  für  die  Veröffenklichungen  des
Verbandes  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht.

S.  7.

Die  Direktion  verwaltet  und  leitet  die  Angelegenheiten  des  Verbandes
und  vertritt  denselben  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht
  fordern.  Die  Legirimation  der  Direktoren  und  ihrer  Stellvertreter
wird  durch  eine  Ausfertigung  des  Wahlprotokolls  geführt.

Die  Direktion  ist  beschlutzfächig  nur  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder.
Die  Beschlüsse  der  DOirektion  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  ihrer  Geschäftsführung  hat  die  Oirektion  die  ihr  vom  Verwaltungs-=rache,
  ertheilten  Instruktionen  zu  beobachten  und  den  Beschlüssen  desselben  Folge
zu  leisten.

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  solche  Beschränkung  der  Befugnisse
  der  Direktion,  den  Verband  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.

Die  Direkroren  werden,  bis  dieselben  vom  Verwaltungsrarhe  gewühlt
oder  ernannt  sind,  und  in  Fällen  der  Abwesenheit,  Krankheit  oder  anderer  Verhinderung
  durch  vom  Verwaltungsrathe  ernannte  Stellvertreter  zeitweilig  ersetzt,
und  haben  solche  die  ndmlichen  Befugnisse  wie  die  Direktoren.

g.  8.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern.  Jedes  Mitglied
des  Verwaltungsrathes  muß  zugleich  Mitglied  des  Verbandes  sein  und  einen
Grundbesitz  haben,  auf  welchem  für  den  Verband  entweder  eine  Pfandbriefschuld
  von  10,000  Thalern  eingetragen  ist,  oder  eingetragen  werden  kann.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  durch  die  Generaldeputation
  auf  sechs  Jahre  erwählt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  drei  Mitglieder  aus
und  werden  durch  die  Wahl  der  Generaldeputation  ersetzt.

Die  Reihenfolge  des  Austritté  wird  für  die  Mitglieder  des  ersten  Verwaltungsrathes
  durch  das  Loos,  später  durch  das  Alter  ihrer  Amtêdauer  bestimmt.


Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.  Alljährlich  wählt  der  Verwaltungsrath
  aus  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden  und  für  denselben
einen  Stellvertreter,  sowie  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Verbandes  drei
Stellvertreter  für  den  Fall  der  Behinderung  oder  des  Ausscheidens  eines  seiner
Mitglieder.  Zu  Stellvertretern  für  die  Milglieder  des  Verwaltungsrathes  sind
nur  diejenigen  Mitglieder  des  Verbandes  wählbar,  die  als  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  gewählt  werden  können.
        <pb n="413" />
        —  367  —

K  9.

Der  Verwaltungsrath  kontrolirt  die  Geschäftsführung  der  Direktion
und  die  gesammte  Verwaltung  des  Verbandes.

Er  ist  namentlich  verpflichtet:

4)  jährlich  mindestens  einmal  die  Kassenführung  des  Vereins  extraordinair
durch  zwei  seiner  Mitglieder  revidiren  zu  lassen,  die  Rechnung  der
Direktion  abzunehmen  und  dieser  nach  Erledigung  der  gezogenen
Monita  Decharge  zu  ertheilen;

2)  der  Generaldeputation  jährlich  einen  Rechenschaftsbericht  zu  erstatten,
und  diesen  in  den  für  die  Bekanntmachungen  des  Verbandes  bestimmten
  Zeitungen  zu  veröffentlichen;

3)  alle  Anordnungen  zur  Ausführung  dieses  Staturs  zu  treffen;

4)  die  Geschäftsinstruktionen  für  die  Beamten  des  Verbandes  zu  erlassen,
  und

5)  über  die  gegen  die  Direktion  oder  andere  Beamte  des  Verbandes  eingehenden
  Beschwerden  zu  entscheiden.

Er  hat  das  Recht:

das  Gebier  des  Verbandes  in  Bezirke  einzutheilen  und  innerhalb  derselben
  einzelne  seiner  Befugnisse  durch  Kommissarien  (Landschaftsräthe)
ausüben  zu  lassen.

K.  10.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  jedes  Jahr  mindestens  zweimal
regelmäßig,  und  außerordenrlich,  so  oft  der  Vorsitzende,  drei  seiner  Mitglieder
oder  die  DOirektion  es  verlangt.

Die  Einladungen  zur  Versammlung  erfolgen  von  dem  Vorsitzenden  durch
besondere  Einladungsschreiben.

Die  Stellvertreter  werden  in  einer  bei  ihrer  Wahl  festzusetzenden  Reihenfolge
  einberufen.

Der  Verwaltungsrath  ist  beschlußfahig,  wenn  mindestens  fünf  Mitglieder,
und  unter  diesen  der  Vorsitzende,  oder  im  Fall  seiner  Verhinderung  dessen
Stellvertreter  anwesend  sind.

In  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protkokoll  geführt
und  von  sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichner.

Das  Protokoll  in  derjenigen  Sitzung,  in  welcher  über  Ertheilung  der
Decharge  und  Mahl  der  Direkroren  resp.  deren  Stellvertreter  Beschluß  gefaßt
wird,  muß  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  geführt  werden.

(Nr.  5000)  K  11.
        <pb n="414" />
        Generaldepu  -
tation.

—  368  —

KC.  11.

Die  Generaldeputation  besteht  aus  dem  Verwaltungsrathe  und  vier  und
zwanzig  Deputirten  des  Verbandes.

Die  Deputirten  werden  von  den  zur  Wahl  erschienenen  Mitgliedern  des
Verbandes  in  von  dem  Verwaltungsrathe  nach  der  Betheiligung  abgegrenzten
Bezirken  unter  Leitung  je  eines,  in  dem  betreffenden  Bezirke  angesessenen,  vom
Verwaltungsrathe  dazu  bestimmten  Kommissars  gewählt.  Wählbar  sind  nur
innerhalb  des  Bezirks  angesessene  Mitglieder.

Die  Wahlen  erfolgen  auf  drei  Jahre.

Eine  Vertretung  Behufs  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  nur  den  Ehefrauen
  durch  ihre  Ehemänner,  Minderjährigen  durch  ihre  BVäter  oder  Vormünder,
  mehreren  Besitzern  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Gutes  durch  Bevollmächtigung
  eines  Mibbesitzers,  und  moralischen  Personen  durch  Bevollmächtigte
  gestattet.

Kein  zum  Erscheinen  in  den  Wahlversammlungen  Berechtigter  hat  mehr
als  Eine  Stimme.

K.  12.

Die  Generaldeputation  hat  außer  über  die  in  diesem  Statut  ausdrücklich
ihr  zugewiesenen  Gegenstände  nur  über  Anträge  Beschluß  zu  fassen,  welche  den
dem  Verwalmungsrathe.  und  der  Oirektion  nach  diesem  Statut  zustehenden  Befugnissen
  nicht  zuwiderlaufen.

S.  13.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Generaldeputation  findet  alljährlich
in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  statt,  eine  außerordentliche  nur,  wenn  der
Verwaltungsrath  solche  für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  sie  von  sechs  oder
mehr  Deputirten  des  Verbandes,  welche  mindestens  seit  einem  Jahre  demselben
angehören,  bei  dem  Verwaltungsrathe  beantragt  wird.

Die  Einberufung  zu  den  Versammlungen  der  Generaldepuration  erfolgt
von  dem  Verwaltungsrathe  unter  Angabe  der  Tagesordnung  durch  besondere
Einladungsschreiben  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  bestimmten  Bersammlungstage.


Die  Generaldeputation  ist  beschlußfähig,  wenn  fünf  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
  und  hierunter  der  Vorsitzende,  und  in  Fllen  seiner  Verhinderung
  dessen  Stellvertreter  und  dreizehn  Deputirte  anwesend  sind.

Anträge,  welche  Deputirte  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sehen  wollen,
müssen  mindestens  vierzehn  Tage  vor  der  Emladung  dem  Verwaltungsrathe
eingesandt  sein.

Anträge,  welche  Mitglieder  des  Verbandes  auf  die  Tagesordnung  gesetzt
sehen  wollen,  müssen  in  gleicher  Frist  eingereicht  sein.  Der  Verwaltungsrath
ist  nur  verpflichtet,  dieselben  auf  die  Tagesordnung  zu  setzen,  wenn  sie  von
mindestens  zwanzig  Mitgliederm,  die  bereits  seit  einem  Jahre  dem  Verbande
angehören,  gestellt  werden.

In
        <pb n="415" />
        –  359  —

In  allen  Versammlungen  der  Generaldeputation  führt  der  Vorsitzende
des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz.

Ueber  jede  Verhandlung  der  Generaldeputation  ist  ein  Protokoll  durch
eine  Gerichtsperson  oder  einen  Notar  aufzunehmen.

*
Die  richtige  Behändigung  der  Einladungsschreiben  zu  den  Sitzungen  des  Algemetee

Verwaltungsrathes  und  der  Generaldeputation  muß  entweder  durch  Post=  sicmun
Insinuationsdokument,  oder  durch  vollzogenen  Postablieferungsschein,  oder  durch  kungerach  und
ein  sonst  in  glaubwürdiger  Form  vollzogenes  Empfangsbekenntnit  beschei,alt
nigt  sein.  ç

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  deren  Stellvertreter,  sowie
die  Deputirten  zu  der  Generaldeputation  erhalten  kein  Gehalt,  sondern  nur

Diäten  und  Reisekosten.  Die  Höhe  derselben  bestimmt  die  Generaldeputation.

K.  15.

Zu  Wahlen  und  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes  und  der  Generaldeputation
  ist  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  erforderlich.

Ergiebt  bei  Wahlen  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheir,
  so  wird  zur  engeren  Wahl  unter  den  Gewählten  in  der  Art  geschritren,
  daß  bei  jedem  Wahlgange  derjenige  ausscheidet,  welcher  die  wenigslen
Stimmen  erhalten  hat.

Haben  zwei  oder  mehrere  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten,
entscheidet  das  Loos,  wer  von  ihnen  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,  oder,
wenn  es  sich  um  den  letzten  Wahlgang  handelt,  als  gewaͤhlt  zu  betrachten  ist.

Bei  Beschlüssen  der  betreffenden  Versammlungen  entscheidet  im  Falle
der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Abwesenden  sind  an  die  Beschlüsse  der  Anwesenden  gebunden.

S.  16.

Die  Pfandbriefe  werden  in  Abschnitten  von  1000  Thalern,  500  Thalern,  Pfandbriefe.
100  Thalern,  50  Thalern,  25  Thalern  und  10  Thalern  ausgegeben,  und  ihnen
zur  Erhebung  der  halbjährlich  zahlbaren  Zinsen  Kupons  nach  Formular  B.,
die  mit  Talons  auf  fünf  Jahre  versehen  sind,  beigefügt.

Die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte
Talon  nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Vorzeiger  des  betreffenden  Pfandriefes.



Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  dem  Direktorium  angezeigt  und
der  Aushäándigung  der  neuen  Serie  der  Kupons  widersprochen  worden,  so  wird
dieselbe  zurückgehalten,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die  neue  Serie  gütlich
oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

S.  17.

Für  die  Sicherheit  der  Pandbriefe  und  aller  aus  denselben  entspringenden
Rechte  isi  der  Verband  verhaftet.
(Tr.  5800)  Der
        <pb n="416" />
        Der  Glaͤubiger,  soweit  er  nicht  aus  dem  Reservefonds  befriedigt  werden
kann,  ist  befugt,  in  Hoͤhe  der  ihm  zustehenden  Forderung  aus  den  dem  Verbande
  Gehhrieen  Hypotbeken-Akrivis  sich  diejenigen  richtrerlich  mit  den  Rechten
eines  Cessionars  überweisen  zu  lassen,  welche  er  auswählt.

Durch  diese  Cession  gehen  alle  Rechte  und  alle  Plichten,  welche  dem
Verbapde  gegen  das  Gut  oder  den  Besitzer  zugestanden  haben,  auf  den  Gläuiger
  über.

Der  Verband  ist  befugt,  wegen  seiner  Forderungen  an  die  Mitglieder
des  Verbandes  sich  nach  seiner  Wahl  an  das  Mobiliar=  oder  Immobiliarvermögen
  derselben  zu  halten.

Die  Mitglieder  können  sich  dem  Verbande  gegenüber  auf  gerichtliche
Zahlungsstundungen  nicht  berufen.

K.  18.

Der  Gesammtbetrag  der  Pandbriefe  darf  den  Gesammtbetrag  der  dem
Verbande  zustehenden  Hypothekenforderungen  zu  keiner  Zeit  übersteigen.  Die
Mitglieder  der  Oirektion  und  des  Verwaltungsrathes  sind  hierfür  persönlich
verantwortlich.  Kündigt  der  Verband  einem  Pfandbriefschuldner  das  ihm  gewährte
  Darlehn,  so  ist  ein  der  Summe  desselben  entsprechender  Betrag  an
Pfandbriefen  zu  kündigen  und  nach  dem  Nennwerthe  einzulösen,  sofern  der
Schuldner  nicht  selbst  den  Betrag  in  Pandbriefen  beschaffen  kann.

K.  19.

Die  Pfandbriefe  können  Seitens  der  Inhaber  gar  nicht,  von  dem  Verbande
  aber  nur  zum  Zwecke  der  statutenmäßig  zu  bewirkenden  Einlösung  gekündigt
  werden.

Die  Kündigung  ist  eine  sechsmonatliche  und  erfolgt  durch  dreimalige
Insertion  in  die  für  die  Bekanntmachungen  des  Verbandes  beslimmten  öffentlichen
  Blätter.  Die  sechs  Monate  beginnen  vom  Tage  der  letzten  Insertion.

Die  zu  kündigenden  Pfandbriefnummern  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

KG.  20.

Die  von  dem  Verbande  den  Inhabern  gekündigten  Pfandbriefe  müssen
zur  Verfallzeit  nebst  den  noch  nicht  fälligen  Kupons  und  dem  Talon  im  kursfdhigen
  Zustande  eingeliefert  werden.

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  dem  Einliefernden  von  der
Einlösungsvaluta  in  Abzug  gebracht.  "

Die  Valuta  der  nicht  eingesendeten  Pfandbriefe  bleibt  bis  nach  Ablauf
der  zu  demselben  verabreichten  Kupons-Serie  im  Gewahrsam  des  Verbandes.

Diese  Deposita  werden  zu  Gunsten  des  Verbandes  zinsbar  angelegt,  und
ihre  Bestände,  jedoch  nur  nach  dem  Kapitalbetrage  und  nach  Abzug  der  nicht
beigebrachren  Kupons,  nach  Ablauf  dieser  Zeit,  und  falls  die  Einlösung  nicht
früher  erfolgt  ist,  bei  dem  Kreisgerichte,  vor  dem  der  Verband  seinen  Gerichtsstand
  hat,  daar  eingezahlt,  welches  demnächst  die  Amortisation  der  nicht  einge-
        <pb n="417" />
        —  361  —

gegangenen  Pfandbriefe  auf  Kosten  des  Inhabers  unter  Entnahme  derselben
aus  der  deponirten  Masse  zu  veranlassen  hat.

G.  21.

Verlorene  oder  beschädigte  Pfandbriefe  werden  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  amortisirt.  Kupons  unterliegen  einer  vierjährigen  Verjährung
  und  findet  eine  Amortisation  derselben  nicht  statr.

Verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.

K.  22.

Der  Verband  gewährt  seinen  Mitgliedern  Darlehne  in  den  von  ihm
ausgegebenen  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerthe  unter  folgenden  Bedingungen:

1)  von  Gütern  resp.  Grundstücken,  deren  Eigenthum  Mehreren  zusteht,
können  ideelle  Antheile  nicht  beliehen  werden;

2)  insoweit  das  Eigenthum  eines  Gutes  resp.  Grundstücks  durch  Lehn
oder  Familienstiftung  beschrankt  ist,  müssen  bei  einer  vom  Besitzer  beabsichtigten
  Verschuldung  des  Grundbesitzes  diejenigen  Formen  erfüllr
resp.  deren  Erfüllung  nachgewiesen  werden,  welche  die  betreffenden
Stiftungsurkunden,  Stakuten  rc.  vorschreiben;

3)  sämmtliche  Kosten  der  Vorbereitung,  Vollziehung  des  Darlehnsgeschäfts
und  Eintragung  des  Darlehns  trägt  Darlehnssucher,  und  kann  zur
Deckung  derselben  ein  angemessener  Kostenvorschuß  eingefordert  werden;

4)  für  Kapital,  Zinsen,  Verzugszinsen,  Einklagungs=  und  Beitreibungskosten
  und  alle  sonstigen  aus  dem  Darlehnsgeschäft  erwachsenden
Kosten,  sowie  die  sonstigen  staturenmaßigen  Beiträge,  muß  innerhalb
der  ersten  Werthshälfte  des  zu  beleihenden  Objektes  und  zur  ersten
Stelle  Hypothek  bestellt  werden;

5)  der  Darlehnsempfänger  ist  verpflichtet,  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der
Schuld  die  auf  dem  beliehenen  Grundstücke  vorhandenen  oder  zu  errichtenden
  Gebdude,  Inventarienstücke  und  Vorräthe  mit  der  hochsten
zulässigen  Summe  gegen  Brandschaden  zu  versichern,  und  sich  hierbei
allem  dem  zu  unterwerfen,  was  ihm  die  ODirektion  zur  Sicherung  des
Verbandes  vorzuschreiben  für  gut  hält;

6)  der  Schuldner  hat  das  Darlehnskapital  vom  1.  desjenigen  Monats
ab,  in  welchem  er  dasselbe  empfangen,  mit  fünf  Prozent  incl.  Dreiviertel
Ei“x  Tilgungsbeitrag  zu  verzinsen.  Die  Verzinsung  erfolgt  halbjährlich
  praenumerando,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Zinsen  für

das  erste  Halbjahr  an  dem  vorhergehenden  15.  Dezember  und  die  für

das  zweite  Halbjahr  an  dem  bohegeehenden  15.  Juni  jeden  Jahres
eingezahlt  sein  müssen;

7)  dem  ODirektorium  des  Verbandes,  den  Mitgliedern  des  Verwaltungs=Jahrgang
  1864.  (Nr.  5900.  50  rathes

Darlehne.
        <pb n="418" />
        —  362  —

rathes  und  den  von  demselben  ernannten  t  steht
jederzeit  frei,  von  der  Wirthschaftsführung  des  Schuldners  Einsicht  zu
nehmen  und  ist  derselbe  verpflichtet,  zu  diesem  Behufe  seine  Wirthschaftsbücher
  und  Rechnungen  vorzulegen;

8)  dem  Schuldner  steht  jederzeit  frei,  das  Pfandbriefkapital  ganz  oder
theilweise  an  den  Verband  zurückzuzahlen;  jedoch  müssen  die  Zinsen
incl.  der  sonstigen  statutenmäßigen  Beiträge  für  das  laufende  Halbjahr
entrichtet  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  in  Pfandbriefen  des  Verbandes  nach  dem
Nennwerthe  unter  Beifügung  der  laufenden  Kupons  und  der  Talons.

Abgezahlte  Beträge  werden  auf  Antrag  des  Schuldners  und  auf
Kosten  desselben  im  Hypothekenbuche  zur  Löschung  gebracht,  und
kann  er  über  die  von  ihm  bezahlte  Darlehnsforderung  des  Verbandes
mit  Vorbehalt  des  Vorzugsrechtes  für  die  dem  Verbande  auf  dem
Grundstülcke  verbleibenden  Forderungen  verfügen;

9)  der  Verband  hat  das  Recht:

A.  das  Pfandbriefkapital  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen:

a)  wenn  der  Erwerber  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Objektes
die  ihm  nach  F.  2.  ad  7.  des  Statutes  obliegende  Verpflichtung
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt;

b)  wenn  der  Schuldner  seinen  statuten=  und  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
  nicht  nachkommt;

c)  wenn  das  verpfandete  Objekt  unter  Sequestration  oder  Subhastation
  gestellt  wird;

B.  eine  angemessene  theilweise  Abzahlung  der  Schuld  in  gleicher  Frist
zu  verlangen,  wenn  das  verpfändete  Objekt  sich  in  seinem  Werthe
verringert;

10)  kann  Darlehnssucher  die  Priorität  (cfr.  ad  4.  gegenw.  Paragraphs)
vor  bereits  eingetragenen  Forderungen  nicht  sofort  verschaffen,  so  ist
die  Bewilligung  eines  Darlehns  dennoch  zulässig,  wenn  derselbe  sich
verpflichrer,  die  eingetragenen  Forderungen  zur  Löschung  zu  bringen,
und  wegen  der  Ansprüche  aus  denselben  dem  Verbande  eine  Kaution
in  der  Art  besiellt,  daß  er  für  je  75  Thaler  der  Forderung  100  Thaler
  in  Pfandbriefen  des  Verbandes  bei  demselben  deponirt.

Bei  der  Berechnung  des  Betrages  der  Forderungen  wird  der
Zinssatz  derselben,  wenn  sich  kein  höherer  ergiebt,  auf  fünf  Prozent,
und  der  Rückstand  der  Zinsen,  wenn  dessen  Berichtigung  nicht  glaubhaft
  nachgewiesen  werden  kann,  auf  acht  Jahre  angenommen.

K.  23.

-  Ueber  die  Gewaͤhrung  und  naͤheren  Bedingungen  des  Darlehns,  sowie
uͤber  die  Kuͤndigung  desselben,  entscheidet  die  Direktion,  auch  steht  bersbennda
echt
        <pb n="419" />
        —  363  —

Recht  zu,  die  Realiffrung  der  Pfandbriefe  für  die  Darlehnssucher  zu  vermitteln.

K.  24.

So  weit  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statutes  eine  Feststellung  des  Werthsbeßiu-Werthes
  von  Grundstücken  nothwemig  wird,  sind  dieser  die  Ermittelungen  zu  ——
Grunde  zu  legen,  welche  zufolge  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend
  die  anderweitige  Regelung  der  Grundsieuer,  erfolgt  sind,  und  darf  der
Werth  eines  zu  beleihenden  Grundstückes  nicht  über  den  dreißigfachen  Betrag
des  wirklich  ermittelten  Reinertrages  angenommen  werden.

Der  Verwaltungsrath  entscheidet  endgültig  über  die  Werthsbestimmung
eines  Grundstückes  innerhalb  der  vorstehend  angegebenen  Grenze.

*

Die  sämmtlichen  Einnahmen  des  Verbandes,  mit  Ausnahme  der  Tilgungs=  Fonds  des
beiträge  von  Dreiviertel  Prozent,  werden  zundchst  zur  Bestreitung  der  laufenden  Verbandes.
Ausgaben  an  Pfandbriefzinsen,  Verwaltungskosten  rc.,  und  soweit  der  Bestand
  es  zuläßt,  zur  Deckung  von  Verlusten  verwendet.

Der  Ueberschuß,  soweit  er  nicht  nach  den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrathes
  als  Bestand  für  das  folgende  Jahr  fortzuführen  ist,  wird  den
Pfandbriefschuldnern  alljährlich  pro  rata  ihres  dem  Verdande  zur  Zeit  schuldigen
  Kapitals  in  einem  Reservekonto  gutgeschrieben.

Die  erwaigen  Verluste  des  Bereins,  für  welche  jedes  Mitglied  desselben
bis  auf  Höhe  von  fünf  Prozent  seines  ursprünglichen  Schuldkapitals  solidarisch
verhaftet  ist,  werden  nach  Verziensg  des  zur  Jeit  schuldigen  Kapicals  jedes
einzelnen  Mitgliedes  vertheilt,  und  der  antheilige  Betrag  wird  zunächst  von  dem
Guthaben  des  betreffenden  Mitgliedes  abgeschrieben.  Reicht  das  Guthaben
eines  Mitgliedes  zur  Deckung  des  so  auf  ihn  vertheilten  Verlustantheils  nicht
aus,  so  hat  es  das  Fehlende  bis  auf  Höhe  von  fünf  Prozent  seines  ursprünglichen
  Schuldkapitals  (unter  Anrechnung  seines  Guthabens)  binnen  drei  Monaten
  nachzuzahlen.  -

Hat  das  Mitglied  auf  diese  Weise  während  der  Periode  seiner  Mirgie
schaft,  sei  es  durch  Abschreibung  von  seinem  Guthaben,  sei  es  durch  baare  Nachzahlungen,
  eine  dem  zwanzigsten  Theile  seines  ursprünglichen  Schuldkapitals
gleichkommende  Gesammtsumme  zu  den  Verlusten  des  Vereins  beigetragen,  so
ist  es  von  weiteren  Beiträgen  zu  den  Verlusten  als  Einzelner  befreit.

Eine  Verfügung  über  das  Guthaben  steht  dem  Schuldner,  so  lange  es
fünf  Prozent  seines  dem  Verbande  zur  Zeit  schuldigen  Kapitals  nicht  übersteigt,
nur  Behufs  Tilgung  der  letzten  fünf  Prozent  seiner  Schuld,  soweit  es  fünf
Prozent  seiner  Schuld  aber  übersteigt,  nur  mit  den  Einschränkungen  der  §#.  26.
27.  und  28.  zu.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  wird  die  im  F.  17.  normirte
  allgemeine  Haftbarkeit  des  Verbandes  nicht  berührr.

g.  26.

Die  Tilgungsbeitraͤge  der  Schuldner  von  Dreiviertel  Prozent  werden  dem-(r.
  5900.)  50  sel-2
        <pb n="420" />
        364  —

selben  halbjaͤhrlich  in  einem  Amortisationskonto  unverkuͤrzt  gutgeschrieben,  auf
welches  auch  jährlich  diejenigen  Guthaben  der  Reservekontos  übertragen  werden,
welche  fünf  Prozent  der  betreffenden  Schuld  übersteigen.

g.  27.

Die  Bestaͤnde  der  Reservekontos  werden  zinsbar,  entweder  in  inlaͤndischen
Staats=  oder  vom  Staat  garantirten  Papieren,  in  inländischen  Pfandbriefen,
eingeschlossen  die  Pfandbriefe  des  Verbandes,  zu  Gunsten  desselben  angelegt.

Die  Bestände  der  Amortisationskontos  werden  jährlich  zweimal,  soweit
es  rechnungsmäßig  moglich  ist,  entweder  zum  Ankauf  von  Pfandbriefen  des
Verbandes  nach  dem  Kurswerthe,  oder  zur  Einlösung  derselben  nach  vorheriger
Kündigung  nach  dem  Nennwerthe  verwendet;  der  Verwaltungsrarh  bestimmt
die  Art  und  Weise  der  Verwendung.

S.  28.

Hat  das  Spezial-Amortisationskonto  (H.  20.)  eines  Pfandbriefschuldners
den  Betrag  von  mindesiens  zehn  Prozent  des  von  ihm  zur  Zeit  verschuldeten
Kapitals  erreicht,  steht  ihm  das  Recht  zu,  löschungsfa3hige  Quittung  über  den
auf  diese  Weise  berichtigten  Theil  seiner  Schuld  zu  fordern,  und  ist  er  befugt,
auf  Grund  dieser  Quittung:

entweder  auf  seine  Kosten  den  betreffenden  Betrag  im  Hypothekenbuche
zur  Loschung  bringen  zu  lassen,
oder  über  die  von  der  bezahlten  Schuldquote  bisher  eingenommene  Stelle

mit  Vorbehalt  des  Vorzugsrechtes  für  die  dem  Verbande  auf  seinem
Grundbesitz  noch  haftenden  Forderungen  zu  verfügen.

K.  29.
Die  Staatsregierung  kann  einen  Kommissarius  zur  Wahrnehmung  des

Aufsicht  der
—  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Falle  bestellen.

Dieser  Kommissarius  kann  nicht  allein  allen  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes
  oder  der  Generaldeputation  beiwohnen,  sondern  auch  solche  Sitzungen
berufen  und  jederzeit  in  allen  Büreaus  des  Verbandes  von  den  Büchern,  Rechzunen
  und  anderen  Skripturen,  sowie  auch  von  den  Kassenbeständen  Einsicht
nehmen.

g.  30.
Veröffentlichungen  des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktion  haben  für

fü#
e  lichung  die  Mitglieder  Rechtswirkung  und  die  Kraft  besonders  behändigter  Vorladungen,

*  wenn  sie  durch  den  Staatsanzeiger,  oder  ein  in  der  Folge  an  dessen  Sielle  tretendes
  Blatt,  und  den  im  Staatsanzeiger  vorher  bekannt  gemachten  Blaättern
stattgefunden  haben.

Welche  Blätter  zum  vorstehend  genannten  Zwecke  zu  wählen  sind,  bestimmt
  der  Verwaltungsrath.

S.  31.
        <pb n="421" />
        —  365  —

g.  31.

Eine  Aenderung  des  Statuts  kann  nur  zufolge  eines  ordnungsmäßigen  tenderung
Beschlusses  einer  Versammlung  der  Generaldeputation  mit  landesherrlicher  Ge-de  Sintutn.
nehmigung  erfolgen.

Uebergangsbestimmungen.

-  Artikel  I.

Die  in  der  Versammlung  vom  17.  August  1863.  zur  Ausführung  der
Beschlüsse  derselben  gewählte  Kommission  leitet  und  verwaltet  bis  zur  definitiven
Bildung  der  Verwaltungsorgane  die  Geschafte  des  Verbandes,  und  hat  sie  zu
diesem  Behufe  alle  Rechte  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes  mit  der  Einschränkung,
  daß  die  von  ihr  gewählten  Mitglieder  der  Direktion  nicht  definitio
von  ihr  angestellt  werden  können.

Artikel  II.
Die  Kommission  hat  das  Recht,  sich  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des
Verbandes  bis  zu  neun  Mitgliedern  zu  ergänzen.
In  Verhinderungsfäállen  eines  Mitgliedes  der  Kommission  wird  dasselbe
durch  die  in  der  Versammlung  vom  17.  August  1863.  zu  Halle  gewählten
Stellvertreter  vertreten.

Artikel  III.

Die  Kommission  ist,  so  lange  sie  sich  nicht  verstärkt  hat,  beschlußfahig,
wenn  mindestens  drei  Mirglieder,  und  unter  diesen  der  Vorsitzende,  oder  im  Falle
seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter,  anwesend  sind.  Hat  die  Kommission
sich  verstärkt,  sindet  in  Hinsicht  der  Beschlußfähigkeit  die  Bestimmung  ad  4.
K.  10.  hier  Platz.

Artikel  IV.

Bis  spätestens  am  1.  Oktober  1865.  hat  die  Kommission  nach  Anleitung
des  §.  11.  der  Staturen  die  Wahl  der  Deputirten  zur  Generaldeputation  zu
veranlassen,  und  nach  Anleitung  des  §.  12.  die  gewählten  Deputirten  zu  einer
Sitzung  einzuberufen.

Die  Kommission  und  die  zur  Verstärkung  zugezogenen  Mitglieder  des
Verbandes  bilden  mit  den  gewähllen  Deputirten  die  erste  Generaldeputation.

Artikel  V.

Die  in  vorstehender  Uebergangsbestimmung  der  Kommission  ertheilten  Befugnisse
  erlöschen,  sobald  die  nach  Art.  IV.  einberufene  Generaldeputation  die
ordnungsmäßigen  Wahlen  zum  Verwaltungsrathe  vorgenommen  hat.

(Tr.  5900.)  For-
        <pb n="422" />
        —  366  —

Formular  A.
Pfandbrief  ..
des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Sachsen
übeer  Thaler.

Der  landschaftliche  Kreditverband  der  Provinz  Sachsen  schuldet  dem
Inhaber  dieses  Pfandbriefes  die  Summe  von.  Thalern.  Die  Summe
wird  in  Gemäßheit  des  Statuts  des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz
  Sachsen  mit  vier  Prozent  verzinst  und  nach  vorgängiger  6  (sechs)  monatlicher,
  nur  dem  Verbande  zustehenden  Kündigung  zurückgezahlt.  Die  Jahlung
der  Zinsen  erfolgt  nur  gegen  Beibringung  der  besonders  ausgefertigten  Zins-Kupons.


Halle,  den  .r  .  ..  18.
(Trockenes  Siegel.)

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes.

Die  Direktion  des  landschaftiche  Kreditverbandes  der  Provinz
Sachsen

sen.
1stes  Mitglied  und  Vor=  2tes  Mitglied  der  Direk=  3tes  Mitglied  der  Direksitzender
  der  Direktion.  tion.  tion.
Eingetragen  in  das  Lagerb
““
Buchhalter.

For-
        <pb n="423" />
        —  367  —
Formular  B.
Zins-Kupon  „  1.
des  Pfandbriefs  M.  .  .  .  .  .
des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Sachsen
über  (geschrieben)n  Thaler.

Inhaber  dieses  empfängt  n  die  halbjährigen  Zinsen
des  oben  bezeichneten  Pfandbriefes  nt

Halle,  den  11un  18.
Die  Direktion  des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz
Sachsen.

(Trockenes  Siegel.)

Dieser  Zinskupon  verjaährt  in  vier  Jahren,  vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechnet,
in  welches  der  Zahlungstag  füällt.

Talon
zu  dem  Pfandbrief  M....
des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Sachsen
über  Thaler.

Der  Vorzeiger  dieses  Talons  empfängt  ohne  weitere  Prüfung  seiner
Legitimation  die  für  den  vorstehend  bezeichneten  Pfandbrief  neu  auszuferligenden

Zinskupons  für  fünf  Jahre  odor  bieee  .  .  .  ..  .
Halle,  den  .  .ten.....  ..  ..  18.

Die  Direktion  des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz
Sachsen.

(Trockenes  Siegel.)

 

(Nr.  5900—590lI.)  (Nr.  5901.)
        <pb n="424" />
        —  366  —

(Nr.  5901.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  im  Kreise
Sangerhausen  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von  Stolberg  uͤber  Breitenstein
  bis  zur  Anhalt-Bernburgschen  Landesgrenze  gegen  Friedrichshöhe,  mit
einer  Abzweigung  nach  dem  Chausseehause  am  Auerberge  auf  der  Harzgerode-Stolberger
  Chaussee,  an  den  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  im  Kreise  Sangerhausen  des  Regierungsbezirks  Merseburg  von  Stolberg
  über  Breitenstein  bis  zur  Anhalt-Bernburgschen  Landesgrenze  gegen  Friedrichshöhe
  mit  einer  Abzweigung  nach  dem  Chausseehause  am  Aus.  auf
der  Harzgerode-Stolberger  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Grafen  zu  Stolberg-Stolberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseestrecken
  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  dem  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Ghausergeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsiigen  die  Erhebung  betreffenden  zustollchen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Fras  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Mai  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="425" />
        —  369  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—JNr.  25.

 

 

(Nr.  5902.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juni  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Prisen-Reglements,  sowie  der  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in

Prisensachen.

8

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  10.  d.  M.  genehmige  Ich
das  mit  demselben  eingereichte  Prisen-Reglement,  sowie  die  damit  eingereichten
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Prisensachen.

Dieser  Mein  Erlaß  nebst  dem  Prisen-Reglement  und  den  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  Prisensachen,  welche  beide  in  der  Anlage  zurürckfolgen,
sind  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Karlsbad,  den  20.  Juni  1864.

Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  o.  Bodelschwingh.  ov.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staaksministerium.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5902.)  51  Pri-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  10.  Juli  1864.
        <pb n="426" />
        —  370  —

Prisen-Reglement.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Aufbringung  der  feindlichen  oder  verdächtigen  Schiffe.

K.  1.

Zur  Anhaltung  und  Aufbringung  der  feindlichen  oder  verdächtigen  Schiffe
sind  nur  die  Königlichen  Kriegsfahrzeuge  befugt.

g.  2.

Es  sind  anzuhalten  und  aufzubringen  alle  Schiffe,  welche  dem  feindlichen
Staate  oder  dessen  Unterthanen  gehoͤren  (feindliche  Schiffe).

g.  3.

Schiffe  neutraler  Maͤchte  oder  ihrer  Unterthanen  (neutrale  Schiffe),
gleichviel,  wem  die  Ladung  derselben  gehoͤrt,  duͤrfen  nicht  aufgebracht  werden;
es  sei  denn,  daß  einer  der  in  den  §#.  4.  bis  6.  bezeichneten  Faͤlle  vorliegt.

S.  4.
Ohne  Unterschied  der  Nationalität  sind  anzuhalten  und  aufzubringen:

1)  Schiffe,  deren  Ladung  aus  Kriegskontrebande  besteht,  die  für  den  Feind
oder  einen  feindlichen  Hafen  bestimmt  ist,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung
  im  §.  7.  unter  Ziffer  2.;

2)  Schiffe,  welche  sich  mit  Gewalt  der  Anhaltung  widersetzen.

g.  5.
Ohne  Unterschied  der  Nationalität  sind  ferner  als  verdächtig  anzuhalten
  und  aufzubringen:

1)  Schiffe,  welche  doppelte  oder  wahrscheinlich  falsche  oder  gefälschte  Papiere
  führen;

2)  Schiffe,  welche  keine  Papiere  führen  oder  welche  ihre  Papiere  beseitigt
haben,  zumal  wenn  dies  erst  dann  geschehen  ist,  als  der  Kreuzer  bereits
in  Sicht  war;

3)  Schiffe,  welche  auf  die  Aufforderung  des  Kreuzers  nicht  beilegen  oder

stop-
        <pb n="427" />
        —  371  —

stoppen,  oder  sich  der  Durchsuchung  von  Raͤumen  und  Behaͤltnissen
widersetzen,  in  welchen  sich  muthmaßlich  Kriegskontrebande  oder  Papiere
  befinden.

g.  6.

Der  Anhaltung  und  Aufbringung  unterliegen,  ohne  Unterschied  der  Nationalitaͤt,
  auch  diejenigen  Schiffe,  welche  uͤber  br  Nalionalität  sich  nicht  gebührend
  auszuweisen  vermögen.

Welche  Schiffspapiere  zum  Ausweis  der  Nationalität  erforderlich  sind,
besiimmt  sich  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  welchem  das  Schiff  angehörr.

C.  7.
Für  gute  Prise  gelten:

1)  die  feindlichen  Schiffe  (G.  2.)  nebst  deren  Ladung;  es  ist  jedoch  neutrales
  Gut  am  Bord  eines  feindliches  Schiffes,  mit  Ausnahme  der
Kriegskontrebande,  frei;

2)  die  Schiffe,  deren  Ladung  aus  Kriegskontrebande  besteht  (F.  4.  Ziffer  1.),
nebst  der  letzteren;  wenn  nur  ein  Theil  der  Ladung  aus  Kriegskontrebande
bestehr,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Kriegskontrebande  auf  der  Stelle
oder  im  nächsten  Hafen  zu  löschen,  in  welchem  Falle  er  der  Aufbringung
enrgeht  und  die  Reise  mit  dem  übrigen  Theil  der  Ladung  ungestörk
forksetzen  kann;

3)  die  Schiffe,  welche  sich  mit  Gewalt  der  Anhaltung  widersetzen  (F.  4.
Ziffer  2.);

4)  die  als  verdächtig  aufgebrachten  Schiffe,  sofern  der  gegen  sie  streitende
Verdacht  nicht  beseitigt  wird.

F.  8.

olgende  Gegenstände  werden,  sofern  sie  für  den  Feind  oder  einen  feindlichen
  Hafen  bestimmt  sind,  als  Kriegskontrebande  angesehen:
Kanonen,  Mörser,  alle  Arten  Waffen,  Bomben,  Granaten,  Kugeln,
Zündhütchen,  Lunten,  Pulver,  Kürasse,  Armaturgegenstände,  Saͤttel,
Zadume,  sowie  überhaupt  alle  Gegenstände,  welche  sich  unmittelbar  für
den  Krieg  verwenden  lassen.
Vorräthe  der  bezeichneten  Ar#,  welche  zum  Gebrauch  für  das  Schiff
selbst  dienen,  gehören  nicht  zur  Kriegskontrebande.

F.  9.
Auf  neutralem  Seegebiete  ist  jede  Anhaltung  und  Aufbringung  unstatthaft.

(Nr.  5002.)  517  K.  10.
        <pb n="428" />
        —  372  —

F.  10.

Diejenigen  inländischen  Schiffe,  welche  der  Feind  genommen  hat,  und
die  demselben  wieder  abgenommen  (zurückerobert)  sind,  werden  für  gure  Prise
erachret,  sofern  sie  nicht  als  Reprise  anzusehen  sind.

S.  11.

Bei  der  Anhaltung  und  Durchsuchung  eines  Schiffes  ist  von  dem  Befehlshaber
  des  Kreuzers  folgendes  Verfahren  zu  beobachten.

Der  Befehlshaber  giebt  dem  Schiffe  das  Signal,  beizulegen  oder  zu
stoppen;  er  läßt  sodann  den  Schiffer  mit  den  Schiffspapieren  zu  sich  an  Bord
kommen.  Ergiebt  sich  hierbei  kein  Bedenken,  so  gestattet  er  dem  Schiffe,  sofort
die  Reise  ungehindert  fortzusetzen.  Finder  er  dagegen  begründete  Veranlassung
zu  einem  die  Aufbringung  rechtfertigenden  Verdacht,  so  hat  er  einen  Offizier
zur  näheren  Ermittelung  der  Umstände  auf  das  Schiff  zu  senden.  Bei  dieser
Ermirtelung  dürfen  verschlossene  Räumlichkeiten,  Verschläge,  Schränke,  Kisten,
Tonnen,  Fastagen  oder  sonstige  Behälter  nicht  geöffnet  oder  erbrochen  werden.
Der  mir  der  Ermittelung  beauftragte  Offizier  hat  vielmehr  die  Räumlichkeiten
u.  s.  w.,  deren  Durchsuchung  er  für  nöthig  erachtet,  durch  den  Schiffer  öffnen
zu  lassen.  Nur  unter  Zuziehung  des  letzkeren  darf  auch  die  lose  im  Schiffe
liegende  Ladung  durchsucht  werden.

S.  12.

Neutrale  Schiffe,  welche  unter  Konvoi  von  Kriegsschiffen  einer  neutralen
Macht  gehen,  sind  der  Untersuchung  nicht  unterworfen;  es  genügr  die  Erklärung
  des  Befehlshabers  des  Konvol,  daß  die  Papiere  der  konvoyirten  Schiffe
in  Ordnung  sind,  und  daß  dieselben  keine  Kriegskontrebande  an  Bord  haben.

S.  13.

Der  Befehlshaber  eines  Kreuzers,  welcher  ein  Schiff  (Prise)  aufgebracht
  ha#,  muß  strenge  darüber  wachen,  daß  von  der  Ladung  oder  dem
Schiffszubehbr  nichts  gelöscht,  verkauft,  vertauscht  oder  beseitigt  wird  oder  sonst
verloren  geht.  Er  hat  unter  Zuziehung  des  Schiffers  oder  Steuermanns  des
aufgebrachten  Schiffes  die  Ladung,  soweit  thunlich,  unter  Siegel  oder  Verschluß
  zu  legen.

Die  Schiffspapiere  sind  von  dem  Befehlshaber  des  Kreuzers  nebst  einem
von  ihm  und  dem  Schiffer  des  aufgebrachten  Schiffes  unterschriebenen  Verzeichniß
  mit  dem  Siegel  des  Kreuzers  und  mit  dem  Siegel  des  Schiffers  in
einem  Konvolut  zu  verschließen.  «

5.14.

Der  Befehlshaber  des  Kreuzers  hat  sodann  die  nörhigen  Vorkehrungen
zu  treffen,  indem  er  erforderlichenfalls  einen  Offizier  mit  der  zureichenden  e
.  aft
        <pb n="429" />
        —  373  —

schaft  an  Bord  des  aufgebrachten  Schiffes  sendet,  damit  das  letztere  in  einen
Preußischen  Hafen  oder,  wenn  dies  mit  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  in  den
Hafen  einer  mit  Preußen  verbuͤndeten  Macht,  wo  militairischer  Schutz  in  Aussicht
  steht,  gebracht  wird.  Die  Ladung  darf  bis  dahin  nicht  geöffnet  werden;
es  sei  denn,  daß  der  Schiffer  oder  dessen  Stellvertreter  Behufs  Erhaltung  der
Ladung  in  die  Oeffnung  einwilligt.

S.  15.

Die  Führung  des  Schiffes  nach  einem  anderen  Hafen  oder  Platze  ist  nur
dann  gestattet,  wenn  Sturm,  Unwetter,  Mangel  an  Proviant,  feindliche  Verfolgung
  oder  eine  sonstige  Seenoth  es  erfordern.  Auch  in  einem  solchen  Falle
ist  das  Schiff  ohne  Brechung  der  Ladung  in  den  im  F.  14.  bezeichneten  Hafen
zu  bringen,  sobald  es  die  Umstände  gestatten.

K.  16.

Wenn  das  Schiff  wegen  Haverei  nicht  weiter  gebracht  werden  kann,
oder  wenn  die  Ladung  aus  leicht  verderblichen  Gütern  beslehr,  so  liegt  dem
Befehlshaber  des  Kreuzers  oder  dem  die  Prise  führenden  Offizier  ob,  nach
bestem  Ermessen  unter  Anzietung  des  Schiffers  und  des  Preußischen  Konsuls,
falls  ein  solcher  an  dem  betreffenden  Orte  vorhanden  ist,  die  zum  Besten  des
Schiffes  und  der  Ladung  dienlichen  Maaßregeln  zu  treffen.

S.  17.

Sobald  das  Schiff  in  den  im  F.  14.  bezeichneten  Hafen  gebracht  ist,
muß  es  der  Hafenpolizei-Behörde  oder  den  nach  F.  39.  der  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  Prisensachen  zuständigen  Beamten  übergeben  und  gemäß
§.  8.  und  39.  dieser  Bestimmungen  verfahren  werden.

S.  18.

Die  Mannschaft  des  aufgebrachten  Schiffes  wird  bis  zur  Entscheidung
der  Sache  auf  Staatskosten  unterhalten  und  verpflegt.  Wird  die  Prise  verurtheilt,
  so  sind  die  unter  der  Mannschaft  befindlichen  feindlichen  Unrerthanen
als  Kriegsgefangene  zu  behandeln.  Die  Unterthanen  befreundeter  oder  neutraler
Machte  werden  dagegen  an  die  Konsuln  der  betreffenden  Staaten  zur  weiteren
Veranlassung  übergeben.

S.  19.

Der  Befehlshaber  des  Kreuzers,  von  welchem  eine  Prise  aufgebracht  ist,
hat  über  die  Aufbringung  einen  ausführlichen  Bericht  an  seine  vorgesetzte  Behörde
  zu  erstatten.

er.  5902.  Zwei-
        <pb n="430" />
        —  374  —

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Blokade  feindlicher  Häfen.

K.  20.

Ein  Hafen  gilt  als  blokirt,  wenn  er  durch  ein  oder  mehrere  Kriegsfahrzeuge
  dergestalt  gesperrt  ist,  daß  ein  Handelsschiff  ohne  augenscheinliche
Gefahr  der  Aufbringung  in  den  Hafen  nicht  einlaufen  oder  aus  demselben
nicht  auslaufen  kann.

g.  21.

Der  Befehlshaber,  welcher  mit  der  #usführung  der  Blokade  beauftragt
ist,  hat  nach  seiner  Ankunft  auf  der  Blokadestation  sämmtlichen  in  dem  Hafen
residirenden  Konsuln  die  Blokade  schriftlich  anzuzeigen,  zugleich  auch  die  in
dem  Hafen  liegenden  neutralen  Schiffe  aufzufordern,  binnen  einer  angemessenen,
von  dem  Befehlshaber  nach  Anhörung  der  Vorschläge  der  Schiffsführer  zu
bestimmenden  Frist  den  Hafen  zu  verlassen.

S.  22.

Jedes  Schiff,  ohne  Unterschied  der  Natlionalit#f  welches  die  Blokade
zu  durchbrechen  versucht,  ist  aufzubringen  und  als  gute  Prise  anzusehen.  Ein
neutrales  Schiff,  welches  innerhalb  der  im  F.  21.  bezeichneten  Frist  den  blokirten
Hafen  verläßt,  darf  jedoch  wegen  Blokadebruchs  nicht  angehalten  und  aufgebracht
  werden.

K.  23.

Ein  Versuch,  die  Blokade  zu  durchbrechen,  isl  bei  einem  neurralen  Schiffe
nur  dann  anzunehmen,  wenn  das  Schiff  von  der  Blokade  Kenntniß  hatte.

F.  24.

Ob  das  Schiff  von  der  Blokade  Kenntniß  hatte,  ist  nach  den  Umständen
des  Falles  zu  beurtheilen,  in  welcher  Beziehung  insbesondere  die  längere  oder
kürzere  Zeit  von  Einfluß  ist,  welche  seit  der  Verkündung  und  Anzeige  der  Blokade
  verstrichen  ist.

Wenn  der  Befehlshaber  des  betreffenden  Kriegsfahrzeuges  dafür  hält,
daß  die  Blokade  dem  Schiffe  nicht  bekanm  gewesen  sei,  so  hat  er  dasselbe  davon
  in  Kenntniß  zu  setzen,  diese  Benachrichtigung  auf  den  Schiffspapieren,  insbesondere
  auf  den  zum  Ausweis  der  Nationalität  dienenden  Urkunden,  sowie
im  Journal  des  Schiffes  zu  vermerken,  das  letztere  zurückzuweisen  und  zur  Aenderung
  seines  Laufes  zu  veranlassen.

g.  25.
Die  Ausklarirung  nach  einem  blokirten  Hafen  oder  der  Lauf  des  Schine
na
        <pb n="431" />
        —  375  —
nach  einem  solchen  Hafen  gilt  noch  nicht  als  Versuch,  die  Blokade  zu  durchbrechen.

K.  26.

Das  weitere  Verfahren  im  Falle  der  Aufbringung  eines  Schiffes  wegen
Blokadebruchs  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  ersten  Abschnites.

Schlußbestimmungen.

F.  27.

Die  Befehlshaber  und  Offiziere  der  Kriegsfahrzeuge  haben  sich  nach  den
Bestimmungen  dieses  Reglements  sorgfáltig  zu  richten.  Sie  werden,  falls  sie
demselben  zuwider  handeln,  zur  Verantwortung  gezogen  und  können  außerdem
zum  Ersatz  der  aus  einem  widerrechtlichen  VBe  Saho  entstandenen  Schaͤden
und  Kosten  verurtheilt  werden.

F.  28.

Ein  Exemplar  dieses  Reglements  soll  sich  an  Bord  eines  jeden  kreuzenden
  Kriegsfahrzeuges  befinden.

Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Prisensachen.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  des  Prisenraths.

K.  1.

Für  die  Entscheidung  in  Prisensachen  wird  eine  besondere  Behörde  (Prisenrath)
  errichtet,  welche  in  Herlin  ihren  Sitz  hat.

KS.  2.

Der  Prisenrath  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  sechs  anderen  Mitliedern.

7  Bei  dem  Prisenrath  wird  außerdem  ein  Staatsanwalt  angestellt,  welcher
im  öffentlichen  Interesse  die  Prisensachen  zu  betreiben  und  bei  dem  Prisenrath
die  erforderlichen  Antraäge  zu  stellen  hat.

(Nr.  5902.)  g.  3.
        <pb n="432" />
        —  376  —

S.  3.

Die  Mitglieder  des  Prisenraths  und  der  Staatsanwalt  bei  demselben
werden  von  dem  Könige  ernannt.

F.  4.

Der  Präsident  des  Prisenraths  muß  zum  höheren  Richteramte  befähigt
sein;  unter  den  übrigen  Mitgliedern  des  Prisenraths  müssen  sich  ein  höherer
Seeoffizier,  ein  vortragender  Ratch  des  Marineministeriums,  ein  vortragender
Rath  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  zwei  ein  Richteramt
  bekleidende  Beamte  befinden.

g.  5.

Mit  dem  Amte  eines  Mitgliedes  des  Prisenraths  und  dem  Amte  des
Staatsanwalts  bei  demselben  ist  ein  Gehalt  nicht  verbunden.

g.  6.

Der  Prisenrath  ist  nach  Maaßgabe  der  Beslinmungen  über  das  Aufsichtsrecht
  des  Justizministers  in  Ansehung  der  Gerichtsbehoͤrden,  der  gemeinsamen
  Aufsicht  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der  Marine  und
der  Justiz  unterworfen.

F.  7.
Der  Prisenrath  ist  nur  bei  Theilnahme  von  fünf  Miltgliedern  einschließlich
  des  Präsidenten  beschlußfähig.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Prisensachen.

S.  8.

Der  Befehlshaber  des  Schiffes,  durch  welches  eine  Prise  aufgebracht
ist,  hat  soforr  nach  Einbringung  derselben  in  den  durch  F.  14.  des  vorgedruckten
Prisen-Reglements  bezeichneten  inländischen  Hafen,  dem  für  die  seerechtlichen
  Angelegenheiten  zuständigen  Gerichte  und  in  Ermangelung  eines  solchen
dem  ordentlichen  Gerichte  erster  Instanz,  zu  dessen  Bezirke  der  Hafen  gehört,
eine  schriftliche  Darstellung  des  der  Aufbringung  zum  Grunde  liegenden  Sachverhältnisses
  zu  übergeben.  In  der  Darstellung  nd  insbesondere  die  Gründe,
welche  zu  der  Aufbringung  geführt  haben,  ingleichen  alle  Thatsachen  hervorzuheben,
  welche  die  Verurtheilung  der  Prise  zu  rechtfertigen  geeignet  scheinen.  Es
müssen  derselben  alle  Bücher,  Papiere,  Päsre  Chartepartien,  Konnossemente,
Briefe  und  sonstige  Urkunden,  welche  bei  oder  nach  der  Aufbringung  ausgeliefert
        <pb n="433" />
        —  377  —

fert  oder  an  Bord  der  Prise  gefunden  sind  (F.  13.  a.  a.  O.)  beigefuͤgt
werden.

Gehört  der  Hafen  zu  dem  Bezirke  einer  Gerichtsdeputation  oder  Gerichtskommission,
  so  ist  das  Zweiggericht  als  zuständig  anzusehen.

K.  9.

Dem  Gerichte  liegt  ob,  ohne  Verzug  die  bei  ihm  eingereichten  Schiffsurkunden
  in  Gegenwart  des  Befehlshabers  des  Kreuzers  oder  des  Prisenführers,
  sowie  des  Schiffers  des  aufgebrachten  Schiffes  zu  entsiegeln  und  ein  Verzeichniß
  derselben  aufzunehmen.  Zugleich  hat  es  den  Schiffer  des  aufgebrachten
Schiffes  nebst  den  übrigen  zur  Besatzung  des  letzteren  gehbrenden  Personen,
und  soweit  es  zur  Auftlärung  des  Sachverhältnisses  erforderlich  erscheint,  auch
die  Mannschaft,  welche  an  der  Aufbringung  Theil  genommen  har,  sowie  die
etwaigen  Passagiere  des  aufgebrachten  Schiffes  über  die  Aufbringung  und  über
die  auf  dieselbe  sich  beziehenden  Thatsachen  durch  einen  Richter  unter  Zuziehung
eines  Protokollführers  vernehmen  zu  lassen.  Wenn  die  Aussagen  dieser  Personen
  von  der  schriftlichen  Darsiellung  des  Befehlshabers  oder  Prisenführers
in  erheblichen  Punkten  abweichen,  so  ist  zur  Aufklärung  der  Widersprüche  auch
die  Vernehmung  des  letzteren  zu  bewirken.  Das  Gericht  ist  ferner  verpflichtet,
die  für  die  Beurkheilung,  ob  die  Prise  rechtmäßig  aufgebracht  und  ganz  oder
zum  Theil  zu  verurtheilen  oder  freizusprechen  sei,  erheblichen  Thatsachen  durch
Erhebung  der  vorhandenen  Beweise  nach  den  für  das  Untersuchungsverfahren
bestehenden  Vorschriften  mit  möglichster  Beschleunigung  festzustellen.

Das  Gericht  übersendet  sodann  die  Darstellung  des  Befehlshabers  oder
Prisenführers  nebst  allen  auf  die  Aufbringung  sich  beziehenden  Verhandlungen
dem  Staatsanwalt  bei  dem  Prisenrath.

K.  10.

Der  Staatsanwalt  überreicht  die  sämmtlichen  ihm  zugegangenen  Verhandlungen
  dem  Prisenrath  mittelst  eines  schriftlichen  Antrages.  Finder  er  bei
Prüfung  der  Verhandlungen,  daß  die  Prise  freigesprochen  werden  müsse,  so
hat  er  die  sofortige  Freisprechung  derselben  zu  beantragen.  Wenn  der  Prisenrath
  diesen  Antrag  für  begründet  erachtet,  so  erläßt  er  ohne  weitere  Verhandlung
  die  freisprechende  Enrscheidung.  Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist
unter  Beifügung  der  Akten  dem  Staatsanwalt  mitzutheilen,  welcher  das  Erforderliche
  Behufs  Freigebung  der  Prise  veranlaßt,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung
  des  §.  26.

Der  Staatsanwalt  ist  befugt,  bevor  er  seine  Anträge  bei  dem  Prisenrath
stellt,  nähere  Ermittelungen  mittelst  Requisition  der  zuständigen  Behörden  zu
bewirken.

K.  11.

Hält  der  Staatsanwalt  die  sofortige  Freisprechung  nicht  für  begründer,
so  beantragt  er  bei  dem  Prisenrath  die  öffenrliche  Aufforderung  aller  derjenigen,
welche  ein  Interesse  dabei  haben,  daß  die  Prise  nicht  verurkheilt  wird.  In

Jahrgang  1864.  (Nr.  5902,)  52  die-
        <pb n="434" />
        —  378  —

diesem  Falle,  ingleichen,  wenn  der  Prisenrath  den  Antrag  auf  sofortige  Freisprechung
  nicht  für  sachgemäß  findet,  erläßt  derselbe  den  Beschluß,  durch  welchen
die  erwähnten  Betheiligten,  soweit  sie  eine  Reklamation  noch  nicht  eingereicht
haben,  aufgefordert  werden,  ihre  Rechte  bei  dem  Prisenrarh  binnen  14  Tagen
mittelst  einer  schriftlichen  Reklamarion  geltend  zu  machen.  Oie  Aufforderung,
welche  die  Androhung  eines  Rechtenachtheis  nicht  zu  enthalten  braucht,  #st
durch  einmalige  Einrückung  in  den  Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen.

Nach  Ablauf  der  Frist  wird,  sofern  eine  Reklamation  vor  oder  innerhalb
derselben  bei  dan  Prisenrath  nicht  eingegangen  ist,  auf  den  schriftlichen  Amrag
des  Staatsanwalts  von  dem  Prisenrath  ohne  weitere  Verhandlung  die  Entscheidung
  erlassen  und  nach  Maaßgabe  des  F.  10.  dem  Staatsanwalt  bekannt

emacht.

8  Der  Prisenrath  hat  auch  dann,  wenn  eine  Reklamation  nicht  eingegangen
  ist,  die  Prise,  deren  Verurtheilung  er  nicht  für  gerechrferrigt  erachtet,  freizusprechen.
  Im  Falle  der  Verurtheilung  ist  eine  Praklusion  der  bekannten  und
unbekannten  Betheiligten,  welche  die  Einreichung  einer  schriftlichen  Reklamation
unterlassen  haben,  nicht  erforderlich.

F.  12.

Ist  eine  Reklamation  erhoben,  so  erfolgt  deren  Erledigung  nach  den
folgenden  Bestimmungen.

K.  13.

Jede  Reklamation,  ohne  Unterschied,  ob  sie  vor  oder  nach  Erlaß  der
öffentlichen  Aufforderung  (F.  11.)  erhoben  wird,  muß  bei  dem  Prisenrath  schriftlich
  angebracht  werden  und  die  Schrift  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet
sein.  Der  Reklamationsschrift  sind  die  zur  Unterstützung  der  Reklamation  in
Bezug  genommenen  Urkunden  beizufügen  und  die  sonsiigen  Beweismittel  in
derselben  zu  bezeichnen.  "

H.14.

Ueber  die  Reklamation  wird  von  dem  Prisenrath  auf  Grund  einer
muͤndlichen  Verhandlung  entschieden,  bei  welcher  der  Staatsanwalt  und  der
Reklamant  mit  ihren  muͤndlichen  Vortraͤgen  und  Antraͤgen  zu  hoͤren  sind.

Zu  dem  Verhandlungstermine  ist  der  Reklamant  nach  den  fuͤr  die  gerichtlichen
  Ladungen  bestehenden  Vorschriften  zu  laden,  ohne  daß  es  der  Androhung
  eines  Rechtsnachtheils  bedarf.  Es  kann  die  Vorladung  auch  gültig  zu
Händen  des  Rechtsanwalts  geschehen,  welcher  die  Reklamationsschrift  unterzeichnet
  hat.

Dem  Reklamanten  ist  auf  Verlangen  vor  dem  Termine  die  Einsicht  der
bisherigen  Verhandlungen  zu  gestatten  oder  eine  Abschrift  derselben  mitzutheilen.
In  dem  Termine  kann  er  durch  einen  mit  Vollmacht  zu  versehenden  Rechtsanwalt
  sich  verteten  lassen.  —

Dem  Staatsanwalt  sind  bei  der  Bekanntmachung  des  Termins  zugleich
die  Akten  zur  Einsicht  vorzulegen.

g.  15.
        <pb n="435" />
        —  379  —

g.  15.

Die  muͤndliche  Verhandlung  wird  durch  eine  muͤndliche  Darstellung  der
Sachlage  von  Seiten  eines  Mitgliedes  des  Prisenraths  eingeleitet.  Hierauf
werden  der  Reklamant  und  der  Staatsanwalt  mit  ihren  muͤndlichen  Antraͤgen
und  Vortraͤgen  gehoͤrt,  wobei  denselben  die  Anfuͤhrung  neuer  Thatsachen  ünd
Beweise  gestattet  ist.

S.  16.

Nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  hat  der  Prisenrath  die
Entscheidung  zu  erlassen  und  zu  verkünden.  Er  ist  jedoch  befugt,  die  Enrscheidung
zu  vertagen,  in  welchem  Falle  zur  Verkündung  derselben  sofort  ein  neuer  Termin
zu  bestimmen  und  dem  Staatsanwalt  und  dem  Reklamanten  bekannt  zu  machen
ist.  Die  Berkündung  wird  dadurch  nicht  aufgehalten,  daß  nur  der  Staatsanwalr
  oder  nur  der  Reklamant  in  dem  neuen  Termine  erschienen  ist.  Sind
beide  nicht  erschienen,  so  vertritt  das  hierüber  aufzunehmende  Protokoll  (C.  19.)
die  Stelle  der  Verkündung.  Dem  Staarsanwalt  sowohl  als  dem  Reklamanten
ist  auf  Verlangen  eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  zu  ertheilen.

G.  17.

Erachtet  der  Prisenrath  vor  Abfassung  der  Endentscheidung  eine  Beweisaufnahme
  für  nöthig,  so  wird  dieselbe  durch  einen  Vorbescheid  angeordnet.  Dem
Staatsanwalt  liegt  ob,  die  Erledigung.  des  letzteren  mittelst  Requisition  der
zuständigen  Behörden  herbeizuführen.  Nach  der  Erledigung  wird  zur  mündlichen
  Verhandung  ein  neuer  Termin  angesetzt,  zu  welchem  der  Reklamant  gemäß
  §&amp;amp;.  14.  und  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Beweisverhandlungen
zu  laden  ist.  Auch  bei  der  neuen  mündlichen  Verhandlung  kann  sowohl  der
Scaatsanwalt  als  der  Reklamant  neue  Thatsachen  und  Beweise  geltend
machen.

S.  18.

Wenn  der  Reklaman  in  einem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung
nicht  erscheint,  so  ist  gleichwohl  mit  der  Verhandlung  und  Entscheidung  der
Sache  zu  verfahren.  4  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  sindet  nicht
statt.  ie  Befugniß  des  Prisenraths,  die  Verhandlung  der  Sache  auf  Antrag
  oder  auch  von  Amtswegen  zu  vertagen,  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.


g.  19.

Die  Verhandlungen  vor  dem  Prisenrath  sind  nicht  öffenrlich.

Ueber  jede  Verhandlung  vor  dem  Prisenrath  ist  von  einem  vereideten
Protokollführer  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  wesenclichen  Inhalt
der  Erklärungen  und  Anträge  des  Staarsanwalts  und  des  Reklamanten,
sowie  die  Beschlüsse  oder  die  Entscheidung  des  Prisenraths  nebst  dem  Vermerk
über  die  Verkündung  derselben  enthalten  muß.  Das  Protokoll  ist  von  dem
Präsidenten  des  Prisenraths  und  dem  Protokollführer  zu  unterzeichnen,  nachdem

(Nr.  5902.)  527  der
        <pb n="436" />
        —  380  —

der  die  Erklärungen  und  Anträge  enthaltende  Theil  in  Gegenwart  des  Staatsanwalts
  und  des  Reklamanten  vorgelesen  und  geeignetenfalls  erganze  oder  berichtigt
  ist.

K.  20.

Gegen  die  Entscheidung  des  Prisenrarhs  findet  Berufung  an  den  Oberprisenrath
  statt.
S.  21.
Der  Oberprisenrath  besteht,  unter  dem  Vorsitz  des  Prdsidenten  oder  eines
Vizepräsidenten  des  Obertribunals,

aus  dem  Präses  im  Marineministerium,

aus  dem  Direktor  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

aus  dem  Direktor  der  Abtheilung  für  Handel  und  Gewerbe  im  Handelsministerium,


und  aus  drei  Mitgliedern  des  Obertribunals.

Der  Vorsitzende  des  Oberprisenraths  und  die  übrigen  dem  Obertribunal
angehörenden  Mitglieder  desselben  werden  von  dem  Könige  ernannt.
Die  Bestimmung  des  F.  5.  findet  auch  auf  die  Mitglieder  des  Oberprisenraths
  Anwendung.
g.  22.

Die  Berufung  steht  sowohl  dem  Staatsanwalt  als  dem  Reklamanten  zu.

*

Die  Berufungsfrist  berrägt  zehn  Tage.  Sie  beginnt  mit  dem  Tage  der
Verkündung  der  Entscheidung;  der  Tag  der  Verkündung  wird  in  die  Frist  nicht
eingerechnet.

g.  24.

Die  Berufung  wird  mittelst  einer  bei  dem  Prisenrath  einzureichenden
Schrift  eingelegt,  in  welcher  die  Beschwerden  zu  bezeichnen  und  näher  zu  begründen
  sind.

Die  Berufungsschrift  eines  Reklamanten  muß  von  einem  Rechtsanwalt
unterzeichnet  sein.

Der  Prisenrath  hat  die  Berufungsschrift  des  Staatsanwalts  dem  Reklamanten,
  die  des  letzteren  dem  Staatsanwalt  zur  Beantwortung  binnen  einer
unerstreckbaren  Frist  von  zehn  Tagen  mitzutheilen.  Die  Beantwortung  des
Reklamanten  mug  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnek  sein.

Nach  Ablauf  der  Beantwonungsfrist  oder  nach  Eingang  der  Schrift
werden  die  Akten  von  dem  Prisenrath  an  den  Oberprisenrath  eingesandt.

F.  25.

Der  Oberprisenrath  erläßt  die  Entscheidung  auf  Grund  der  Akten  und
auf
        <pb n="437" />
        —  381  —

auf  Grund  des  schriftlichen  Vortrages  eines  aus  seinen  Mitgliedern  zu  ernennenden
  Berichterstatters,  unter  Berücksichtigung  der  im  Berufungsverfahren  etwa
geltend  gemachten  neuen  Thatsachen  und  Beweise.

Wenn  der  Oberprisenrath  eine  nähere  Ermirtelung  für  nöthig  hälr,  so
werden  die  Akten  an  den  Prisenrath  zurückgesandt.  Der  Staatsanwalt  hat  die
Ermittelung  in  gleicher  Art  zu  veranlassen,  als  wenn  die  Anordnung  von  dem
Prisenrath  erlassen  wäre  G.  17.).  Dem  Reklamanten  find  die  nachträglichen
Verhandlungen  durch  den  Prisenrath  abschriftlich  mitzutheilen,  bevor  die  Akten
dem  Oberprisenrath  von  Neuem  vorgelegt  werden.

Die  Entscheidung  des  Oberprisenraths  wird  von  dem  Prisenrath  dem
Staatsanwalt  und  dem  Reklamanten  mittelst  Zustellung  einer  Ausfertigung
verkündet.

Die  Bestimmung  des  9.  7.  gilt  auch  für  den  Oberprisenrath.

g.  26.

Auch  in  den  Fällen  der  IF.  10.  und  11.  steht  dem  Staatsanwalt  gegen
die  freisprechende  Entscheidung  des  Prisenraths  die  Berufung  zu,  welche  innerhalb
  zehn  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  der  Entscheidung  an  gerechnet,
wobei  der  Tag  der  Zustellung  nicht  mitgerechnet  wird,  nach  Maaßgabe  des
g.  24.  einzulegen  ist.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt  sich  nach  den  W.  24.
und  25.,  soweit  dieselben  sich  nicht  auf  die  Zuziehung  des  Reklamanten  beziehen.

Die  verurtheilende  Entscheidung  kann  in  den  Fällen  des  F.  11.  von  einem
Betheiligten,  welcher  nicht  rechtzeitig  eine  schriftliche  Reklamation  bei  dem  Prisenrath
  eingereicht  hat,  weder  im  Wege  der  Berufung,  noch  mittelst  Gesuchs  um
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Skand  angefochten  werden.

F.  27.

Gegen  die  Entscheidung  des  Oberprisenraths  finder  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  slatt.

C.  28.

Der  Prisenrath  und  der  Oberprisenrath  haben  ihre  Endentscheidungen
mit  Gründen  zu  versehen.

C.  29.

Der  Prisenrath  und  Oberprisenrath  sind  bei  der  Entscheidung  an  posstive
Beweisregeln  nicht  gebunden;  sie  haben  nach  ihrer  freien,  aus  dem  ganzen
Inbegriffe  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschôpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,
  inwieweit  eine  Thaksache  bewiesen  sei  oder  nicht.  Inwiefern  eine  Thatsache
  oder  Urkunde,  über  welche  keine  Erklärung  erfolgt  ist,  für  zugestanden
oder  anerkannt  zu  erachten  sei,  bleibt  gleichfalls  ihrer  Beurtheilung  nach  den
Umständen  des  Falles  überlassen.  ,

In  Ansehung  der  rechtlichen  Entscheidungsnormen  dienen  ihnen  die  erlassenen
  prisenrechtlichen  Vorschrifren,  in  deren  Ermangelung  die  sonstigen  völker-(Fr.

  5002.)  recht-
        <pb n="438" />
        —  382  —

rechtlichen  Grundsätze  zur  Richtschnur,  unbeschader  der  Berücksichtigung  der
mit  neutralen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  und  unbeschadet  der  Anwendung
  der  Retorsion  in  den  dazu  geeigneten  Fällen.

§.  30.

Die  Anträge  und  Bemerkungen  der  Konsuln  und  Agenten  fremder
Machte  können  nur  durch  Vermittelung  des  Staatsanwalts  zur  Kenntniß  des
Pusenraths  und  Obewrprrisenraths  gebracht  werden.

K.  31.

Sind  mehrere  Reklamationen  erhoben,  so  wird  über  dieselben  gleichzeitig
verhandelt  und  entschieden.

F.  32.

Der  Prisenrath  und  der  Oberprisenrarh  sind  nicht  befugr,  uber  die  Verpflichtung
  zum  Ersatz  von  Schäden  und  Kosten,  insbesondere  in  den  Fällen
des  F.  27.  des  Prisen-Reglements,  zu  entscheiden.

K.  33.

.Das  Verfahren  in  Prisensachen  ist  kosten=  und  stempelfrei.
Die  baaren  Auslagen  sind  im  Falle  der  Verurtheilung  der  Prise  aus
dem  Erlöse  derselben  vorweg  zu  zahlen.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  einstweiligen  Verfügungen  und  von  der  Vollstreckung
der  Entscheidungen.

g.  34.

Nachdem  das  aufgebrachte  Schiff  in  Gemäßheit  F.  17.  des  Prisen-Reglements
  von  dem  Befehlshaber  oder  Prisenführer  der  Hafenpolizei-Behörde
überliefert  ist,  werden  von  der  letzteren,  erforderlichenfalls  nach  Versländigung
mit  der  Militairbehörde  des  Hafens,  die  zur  Sicherung  des  Schiffes  und  der
Ladung,  sowie  zur  Bewachung  und  Verpflegung  der  Mannschaft  nöthigen
Maaßregeln  getroffen.  Ueber  Schiff  und  Ladung  ist  von  der  Hafenpolizei-Behörde
  unter  Zuziehung  beeideter  Sachverständiger  ein  Inventar  aufzunehmen.
Bei  der  Inventarisirung  der  Ladung  sind  die  auf  die  letztere  sich  beziehenden
Schiffspapiere  thunlichst  zum  Grunde  zu  legen  und,  soweit  nöthig,  die  versiegelren
  oder  verschlossenen  Schiffsrdume  zu  öffnen.

Dem  Schiffer  und  der  Mannschaft  des  aufgebrachten  Schiffes  wird  der
Verkehr  mit  dem  Lande  gestattet,  sobald  die  im  F.  9.  vorgeschriebene  Vernehmung
  derselben  erfolgt  ist.  Die  Passagiere  des  Schiffes  sind  sofort  freizulasse.

K.  35.
        <pb n="439" />
        —  383  —

g.  äs.
Bis  zur  Endentscheidung  des  Prisenraths  muß  jede  weitere,  die  Sachlage

Andernde  oder  dem  F.  34.  nicht  entsprechende  Anordnung  unterbleiben,  soweit
nachstehend  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  «

1)  Wenn  zweifellos  feststeht,  daß  die  Ladung  ganz  oder  zum  Theil  nicht
fuͤr  gute  Prise  erklaͤrt  werden  kann,  so  isi  dieselbe  oder  der  Theil,  bei
welchem  die  Voraussetzung  zutrifft,  sofort  freizugeben.  Dasselbe  gilt
von  dem  Schiff,  wenn  zweifellos  ist,  daß  nur  die  Ladung,  nicht  auch
das  Schiff  verurtheilt  werden  kann.

2)  Das  Schiff  ist  ganz  oder  zum  Theil  zu  entloͤschen  und  die  Ladung
aufzulagern  oder  zu  verkaufen  und  der  Erloͤs  gerichtlich  zu  deponiren,
sofern  eine  solche  Maaßregel  zur  Abwendung  eines  erheblichen  Schadens,
  namentlich  wegen  drohenden  Verderbs,  nöthig  ist.

3)  Bedarf  das  Schiff  einer  Repararur,  welche  ohne  Gefahr  des  Verlustes
oder  einer  beträchtlichen  Entwerthung  desselben  nicht  länger  ausgesetzt
werden  kann,  so  ist  die  Reparatur  zu  bewirken  oder  das  Schiff,  namentlich
  wenn  es  reparaturunfahig  oder  reparaturunwürdig  geworden
ist,  zu  verkaufen  und  der  Erlös  gerichtlich  zu  deponiren.

4)  Werden  durch  die  Umstände  andere  Maaßregeln  zur  Abwendung  eines
Schadens  erforderlich,  so  sind  dieselben  gleichfalls  nicht  ausgeschlossen.

5)  Ergeben  sich  Bedenken,  der  Besatzung  des  aufgebrachten  Schiffes  nach
ihrer  Vernehmung  den  Verkehr  mit  dem  Lande  zu  gestatten,  so  kann
dieser  Verkehr  unkersagt  oder  beschrankt  werden.

Eine  der  vorstehenden  Maaßregeln  kann  nur  von  dem  im  F.  8.  bezeichneten
  Gerichte  auf  Antrag  der  Hafenpolizei-Behörde  oder  des  betheiligren
Dritten  angeordnet  werden.  Das  Gericht  hat  vor  der  Entscheidung,  soweit
nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sowohl  die  bei  der  Sache  Betheiligten  zu  hören,
als  die  Erklärung  des  Staatsanwales  bei  dem  Prisenrath  über  den  Antrag  zu
erfordern.  Gegen  die  Entscheidung  des  Gerichts  findet  Beschwerde  bei  dem
Prisenrath  statt,  bei  dessen  Entscheidung  es  bewendet.  Die  unter  Nr.  5.  erwahnte
  Anordnung  kann  das  Gericht  auch  von  Amtswegen  erlassen;  auch  in
diesem  Falle  ist  gegen  seine  Verfügung  Beschwerde  bei  dem  Prisenrath  zulässig.

*

Die  Prise  ist  nach  der  Verurtheilung  auf  Antrag  des  Staatsanwalts

bei  dem  Prisenrath  durch  die  Hafenpolizei-Behörde  öffentlich  zu  verkaufen.
Der  Erlös  nach  Abzug  der  Unkosten  fließt  zur  Staatskasse.  Die  Offiiere
  und  Mannschaften  des  Kriegsfahrzeuges,  welches  die  Prise  aufgebracht
zarn  haben  auf  zwei  Drittel  des  Reinerlöses  Anspruch.  Die  Vertheilung  unter
dieselben  erfolgt  nach  einem  von  dem  Marineminister  zu  erlassenden  Reglement.
(Nr.  5902.)  g.  37.
        <pb n="440" />
        —  384  —

.  37.

Hat  der  Prisenrath  auf  Verurtheilung  erkannt,  so  ist  die  Entscheidung,
namentlich  auch  in  Beziehung  auf  die  Verfügung  über  die  Mannschaft  und
die  Unterhaltung  derselben  (V.  18.  des  Prisen-Reglements),  vorlaufig  vollstreckbar;
es  sei  denn,  daß  der  Prisenrath  in  der  Entscheidung  das  Gegentheil  bestimmt
hat,  oder  dies  von  dem  Oberprisenrath,  nachdem  er  mit  der  Sache  befaßt  worden
  ist,  nachträglich  angeordnet  wird.  Der  Reklamant  kann  die  Vollstreckung
nur  dadurch  abwenden,  daß  er  wegen  der  aus  der  Aussetzung  der  Vollstreckung
enrstehenden  Kosten  und  Schäden  mittelst  gerichtlicher  Niederlegung  des  nöthigen
  Geldbetrages  in  baarem  Gelde  oder  in  geldwerthen  Papieren,  welche  auf
imländischen  Börsen  Kurs  haben,  Sicherheit  leistet.  Der  Werth  der  Papiere
ist  nach  dem  Tageskurse  zu  berechnen.

Die  zur  Sicherstellung  erforderliche  Geldsumme  wird  von  dem  Prisenrath
nach  freiem  Ermessen  besiimmt.

Die  freisprechende  Entscheidung  des  Prisenraths  ist  erst  dann  vollstreckbar,
  wenn  die  Bernfungsfrist  verstrichen  oder  die  Berufung  verworfen  ist.

Schlußbestimmungen.

K.  38.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  kommen  in  entsprechender  Weise  auch
dann  zur  Auweendung,  wenn  nicht  das  aufgebrachte  Schiff,  sondern  nur  die
Ladung  oder  der  Erlös  von  Schiff  oder  Ladung  in  den  Hafen  gelangt  G.  16.
des  Prisen-Reglements).

Dagegen  finden  dieselben  keine  Anwendung  im  Falle  der  Nehmung  eines
feindlichen  Kiegefahrzeuges.

*

Ist  ein  aufgebrachtes  Schiff  in  den  Hafen  einer  mit  Preußen  verbündeten
  Macht  geführt  G.  14.  des  Prisen-Reglements),  so  werden  die  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  dem  Gerichte  und  der  Hafenpolizei-Behörde  obliegenden
  Verrichtungen  von  Beamten  wahrgenommen,  welche  der  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  und  der  Marineminister  mittelst  besonderer  Anordnung
bestimmen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker..
        <pb n="441" />
        385  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen

Preußischen

Staaten.

 

Nr.

26.

 

Nr.  5903.)  Convention  entre  la  Prussc  ct  les
Pays-Bas  concernant  Tétablisscment
  d’'un  chemin  de  fer  de  Venlo
à  Viersen  et  à  Kempen.  Du
14  Mars  1804.

S.  Majeste  le  Roi  de  Prusse  ci  Sa
Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,  animés
du  désir  de  procurer  au  commerce
et  aux  relations  entre  leurs  Etats  les
avantages  dqui  peuvent  résulter  de
la  construction  dun  chemin  de  fer
de  Venlo  à  Viersen  et  à  Kempen.
ont  nommé  des  plénipotentiaires
pour  conclure  une  convention  à
cet  eflet,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

le  Sieur  Charles  Guillaume
  Everhard  Wolf,
Son  Conseiller  intime  su-Périeur
  de  Régence,

le  Sieur  Adolphe  Albert

Henri  Schultze,  Son
Conseiller  intime  des  finances,


et

le  Sieur  Paul  Louis  Guillaume
  Jordan,  Son  Conseiller
  actuel  de  légation;
Jahrgang  1864.  (Nr.  5903.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1864.

(Nr.  5003).  Uebersetzung.  Uebereinkunft  zwischen
Preußen  und  den  Niederlanden,  betreffend
  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Venlo  nach  Viersen  und
nach  Kempen.  Vom  14.  März  1864.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  von  dem  Wunsche  beseelt,  dem
Handel  und  dem  Verkehre  zwischen
Ihren  Sctaaten  die  Vortheile  zu  verschaffen,
  welche  aus  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Venlo  nach  Viersen  und
nach  Kempen  hervorgehen  können,  haben
Bevollmächtigte  ernannt,  um  zu  diesem
Zwecke  eine  Uebereinkunft  abzuschließen,
nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Carl  Wilhelm
  Everhard  Wolf,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Adolph  Albert  Heinrich
  Schultze,

und
Allerhöchstihren  Wirklichen  Leationsrath
  Paul  Ludwig
Witherm  Jordan;
        <pb n="442" />
        —  386  —

Sa  Majesté  le  Roi  des  Paysas,



le  Sieur  Pierre  Joseph
August  Marie  Van  der
Does  de  Willebois,  Son
Commissaire  dans  le  Duché
de  Limbourg,

et
le  Sieur  Jonkheer  Guillaume
  Jean  Gérard

Klerck,  Conseciller;

lesqucls,  après  avoir  échangé
leurs  pleins  pouvoirs,  troures  en
bonne  et  due  forme,  sont  convemis
des  arlicles  suivants:  ç

Article  1.

Les  deux  GCouvernements  déclarem
  eire  mutuellement  disposés
à  favoriser  Iétublissement  dun  chemin
  de  fer  dui  se  dirigera  de  Venlo
à  la  frontière  des  deux  Etats,  ct  se
Givisera,  sur  le  territoire  Prussien,
en  deusz  embranchements,  dont  l'un
sera  relic  par  Dulken  à  Viersen,  et
Tauire  à  Kempen  par  la  voic  la  plus
direcie  qdue  permeltra  la  situation
des  licux.

Le  point  de  jonction  à  la  fronlière
  sera  Elahbli  par  des  Commissaires,
  duc  les  administrations  des
deux  Etats  désignerom  à  cet  ellet,
sur  la  ligne  qui  fait  limite  entre  la
Commune  Néecrlandaise  de  Venlo  ei
la  commune  Prussienne  de  Leuth,
au  nord  du  bureau  des  douanes
Prussiennes.  Jil  Schwanenhaus,  enire
les  bornes  No.  456.  et  No.  457.  Les
maemes  Commissaires  determineront
le  raccordementau  point  de  jonction.

A  Venlo  ce  chemin  de  fer  sera
raccord  auft  chemins  de  frer  de
TEat  du  Royaume  des  Pays-Bas,  à

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Kommissarius  im
Herzogthum  Limburg,  Peter
Joseph  August  Maria
van  der  Does  de  Willebois,


und

Allerhöchstihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
  Klerck,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
  ihrer  in  guter  und  gehôriger  Form
befundenen  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklaren  Sich  gegensektig
  bereik,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  zu  fördern,  welche  von  Venlo  nach
der  beiderseitigen  Landesgrenze  führen
und  sich  auf  Preußischem  Gepiere  in
zwei  Arme  theilen  soll,  von  denen  sich
der  eine  über  Dülken  nach  Viersen,  der
andere  nach  Kempen  auf  dem  direktesten
Wege,  welchen  die  örtlichen  Verhälenisse
gestatten  werden,  erstrecken  wird.

Der  Grenzübergangspunkt  soll  durch
Kommissarien,  welche  die  beiderseitigen
Staatsverwaltungen  zu  diesem  Zwecke
bezeichnen  werden,  auf  derjenigen  Linie,
welche  die  Grenze  zwischen  der  Niederländischen
  Gemeinde  Venlo  und  der
Preußischen  Gemeinde  Leuth  bildet,  nördlich
  von  dem  Preusßischen  Zollhause
„Schwanenhaus“"  zwischen  den  Grenzpfählen
  Nr.  450.  und  Nr.  457.  festgestellt
  werden.  Dieselben  Kommissarien
werden  den  Anschluß  auf  dem  Grenzübergangspunkte
  regeln.

ie  Bahn  soll  in  Venlo  an  die
Königlich  Niederländischen  Staasbahnen,
  in  Viersen  an  die  Bahn  von  Aachen
        <pb n="443" />
        —  387  —

Viersen  au  chemin  de  ser  d'Aix-la-Chapelle
  à  Dusseldorf  et  Ruhrort,
et  à  Kempen  au  chemin  de  fer
Rhénan,  de  manieère  à  ce  que  les
locomotives,  les  voilures  et  les  wag-Sons
  des  deux  pays  puissent  circuler
sans  entraves  sur  toute  la  longueur
Gu  chemin  de  ler,  jusque  dans  les
stations  de  Venlo,  Viersen  et  Kem-Pen
  et  sur  les  chemins  de  fer  qui
J  aboutissent.

Article  2.

Le  Gouvernement  Prussien  déclare
  avoir  concéd  la  construction
et  Texploitation  de  la  ligne  de  la
frontiere  pres  de  Kaldenkirchen,
par  Dulken  jusgus  Viersen,  à  la
Societc  actionaires  qui  sest  formée
  sous  la  dénomination  de  „Actien-Gesellschaft
  der  Preussisch-Niederlaendischen
  Verbindungsbahn.

Lacte  de  concession  oblige  la
Sociête  concessionnaire  dexécuter
een  outre  à  la  demande  du  Gouverne--ment
  Prussien  lo  ligne  de  la  frontière
  pres  de  Kaldenkirchen  jusdus
Kempen,  dentreprendre  les  travaux
de  ceite  ligne  dans  les  sik  mois,  et
de  les  pousser  de  manière  à  ce  due
la  ligne  puisse  etre  mise  en  exploitation
  dans  les  deux  ans  qdui  suivront
la  réquisition  du  Gouvernement.

Le  Gouvernement  Prussien  sengage
  à  exiger  de  lo  Socicté  concessionnaire,
  au  plus  tard  six  semaines
  apres  la  ratification  du  présent
  trailé,  lexécution  de  ces  obligations
  et,  pour  lecas  quelle  manquerait
  dy  salisfaire,  de  déclarer  la  con-Cession
  déchue,  et  den  disposer  en
meltant  les  terrains  acquis  et  les

(Nr.  5903.)

nach  Oüsseldorf  und  Ruhrort,  und  in
Kempen  an  die  Rheinische  Eisenbahn
dergestalt  angeschlossen  werden,  daß  die
Lokomotiven,  Personen=  und  Güterwagen
beider  Länder  die  Bahn  ihrer  ganzen
Länge  nach  bis  in  die  Stationen  Venlo,
Viersen  und  Kempen,  und  die  dort  einmündenden
  Bahnen  ohne  Hinderniß
durchlaufen  können.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
erklärt,  daß  Sie  der  Aktlengeselischafß
welche  sich  unker  der  Benennung  „Aktiengesellschaft
  der  Preußisch-Niederländischen
  Verbindungsbahn“  gebildet  hat,
die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
der  Bahnstrecke  von  der  Grenze  bei
Kaldenkirchen  über  Dülken  bis  nach
Viersen  ertheilt  hat.

Die  Konzessionsurkunde  verpflichtet
die  konzessionirte  Gesellschaft,  auf  Verlangen
  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  außerdem  noch  die  Bahnstrecke
von  der  Landesgrenze  bei  Kaldenkirchen
bis  nach  Kempen  zur  Ausführung  zu
bringen,  die  Arbeiten  für  diese  Bahnstrecke
  binnen  sechs  Monaten,  von  der
erfolgten  Aufforderung  der  Regierung
an  gerechnet,  zu  beginnen,  und  solche
dergestalt  zu  fördern,  daß  die  Bahn
binnen  zwei  Jahren,  von  demselben  Zeitpunkt
  an  gerechnet,  in  Betrieb  gesetzt
werden  kann.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
macht  Sich  verbindlich,  spätestens  sechs
Wochen  nach  der  Rarifikation  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  von  der  konzessionirten
  Gesellschaft  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtungen  zu  verlangen,  und  in
dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  denselben
  nicht  nachkommen  sollte,  die  Konzession
  für.  verwirkt  zu  erklären,  und
        <pb n="444" />
        —  388

constructions  entreprises  à  lenchere,
à  charge  dachever  les.  travaux  conßcédés.


Le  Gouvernement  Prussien  senage
  de  plus  à  ne  pas  stipuler  dans
7  concession  nouvelle  des  conditions
  onéreuses  dui  peuvent  relarder
lachevement  et  la  mise  en  exploitation
  de  la  ligne  à  Kempen.  quutant
due  généralementces  conditions  sont
actuellement  imposées  aux  concessionnaires
  de  chemins  de  fer  en
Prusse.

Le  Gouvernement  Néerlandais
soblige  de  son  coté  TCétablir  le
chemin  de  fer  de  Venlo  aux  fronlicres
  aux  frais  de  IEilnt,  de  sorte
quil  puisse  étre  exploité  au  premier
Juin  18066.

Ce  terme  sera  reculd  jusqu'n
Tachèvement  des  travauz  du  chemin
de  fer  de  Kempen,  si  ceu-i  ne
sont  pas  pousses  assez  activement
Pour  qdue  la  ligne  puisse  etre  ex-Ploitée
  à  la  datc  susdile.

Ce  terme  pourra  aussi  eire  prolongé
  si  lexcculion  de  la  loi  sur
Texpropriation  forcée  fait  surgir  des
d#lbrobe:  dui  rendent  un  plus  long
dloi  in  vitable.

Article  3.

Chacun  des  deus  Gouvernements
approuvera  et  déeterminera  les  projels
  pour  la  construction  du  chemin
de  fer  sur  son  territoirc.

La  largeur  de  la  voie,  mesurcze
enire  les  rails,  sera  de  quatre  pieds
huit  pouces  et  demi  anglais.

darüber  anderweit  zu  verfügen,  indem
sie  alsdann  die  erworbenen  Grundslücke
und  die  begonnenen  Bauten  unter  der
Bedingung  zur  öffentlichen  Versteigerung
  bringen  lassen  wird,  daß  die  durch
die  Konzession  bedungenen  Arbeiten  vollendet
  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
verpflichtet  Sich  ferner,  alsdann  in  der
neuen  Konzession  keine  lästigen  Bedingungen
  zu  stellen,  welche  die  Vollendung
der  Strecke  nach  Kempen  und  die  Erôffnung
  des  Betriebes  auf  derselben  verzögern
  könnten,  insoweit  diese  Bedinguneen

  den  Eisenbahnkonzessionairen  in
Preuzen  nicht  gegenwärtig  allgemein
auferlegt  werden.

Die  Königlich  Niederländische  Reierung
  verpflichtet  Sich  Ihrerseits,  die
Eisenbahn  von  Venlo  nach  der  beiderseitigen
  Landesgrenze  auf  Staatskosten
bis  zum  1.  Juni  1866.  betriebsfähig
fertig  zu  stellen.

Dieser  Termin  wird  in  dem  Falle
bis  zur  Beendigung  der  Arbeiten  der
Eisenbahn  nach  Kempen  hinausgeschoben
werden,  wenn  solche  nicht  hinlänglich
gefördert  sein  sollten,  um  die  Strecke  zu
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  in  Betrieb
setzen  zu  können.

Eine  Verlängerung  dieses  Termins
wird  auch  in  dem  Falle  stattsinden  können,
  wenn  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Zwangsenteignung  Schwierigkeiten
  hervorrufen  sollte,  welche  eine
längere  Frist  unvermeidlich  machen.

Artikel  3.
Jede  von  beiden  Regierungen  wird

innerhalb  Ihres  Gebietes  die  Bauprojekte
der  Eisenbahn  genehmigen  und  feststellen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  4  Fuß
84  Joll  Englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.
        <pb n="445" />
        —  389  —

Pour  les  cas,  où  les  lignes  Venlo-Viersen
  et  Venlo-Kempen  seraient  ex-Ploilées
  par  deuxz  compagnies  diflérentes,
  il  est  entendu  due  la  parlie
du  chemin  de  fer  entre  Venlo  et
le  point  de  bifurcation  sera  pourvue
  dGune  double  voie  ferrée.

Arlicle  4.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
  aux  moyens  dobtenir  qdue  chacune
  des  deux  lignes  Venlo-Kempen
et  Venlo-Viersen  soit  cxploitée  par
une  seule  compagnie  sur  tont  son
Parcours  el  permettront  due  les
compagnies,  auduelles  exploitation
de  ce  chemin  de  fer  dans  les  deut
Etats  a  4#6  conccdée,  sentendent  à
ce  sujet.

En  cas  de  pareil  accord,  qui
reste  soumis  à  lapprobation  des
Hautes  partics  contractantes,  les  deut
Gouvernements  se  réservent  des’enrtendre
  ultéricurement,  par  rapport
à  cette  erploitation,  par  voic  de
correspondance.

La  stipulalion  du  premier  alinda
de  cet  article  sera  aussi  observéee
duand,  aprés  lTechéance  de  la  concession
  pour  Texploitation  des  che.
mins  de  fer  de  IEiat,  le  Gouvernement
  des  Pays-Bas  aura  de  nouveau
la  libre  disposition  de  ces  chemins,
et,  pour  le  cas  ou  hexploitation  serait
alors  conc#  dée  à  des  compagnies
Privées,  le  Gouvernement  des  Pays-Bas
  Sengage  à  ne  pas  exiger  pour
lexploitation  du  chemin  de  Venlo
à  la  frontière,  des  conditions  plus
onéreuscs  ou  plus  illiciles  duc  pour
les  autres  parties  du  réseau  des  chemins
  de  fer  de  IEtaut.

Article  5.

Toute  administration  à  laquelle
Mr.  5003.

In  dem  Falle,  wenn  der  Betrieb  auf
den  Linien  Venlo-Viersen  und  Venlo-Kempen
  von  zwei  verschiedenen  Gesellschaften
  ausgeübt  werden  sollte,  soll  die
Strecke  der  Bahn  zwischen  Venlo  und
dem  Theilungspunkte  mit  einem  doppelten
  Geleise  versehen  werden.

Artikel  4.

Beide  Regierungen  werden  es  Sich
angelegen  sein  lassen,  zu  erreichen,  daß
der  Betrieb  auf  einer  jeden  der  beiden
Linien  Venlo-Kempen  und  Venlo-Viersen
  für  die  ganze  Ausdehnung  derselben
nur  von  einer  Gesellschaft  allein  geführt
werde,  und  werden  gestatten,  daß  die  für
den  Betrieb  dieser  Bahn  in  den  beiden
Staaten  konzesssonirten  Gesellschaften  sich
hierüber  verständigen.

Für  den  Fall  eines  derartigen  Abkommens,
  welches  der  Genehmigung  der
Hohen  vertragenden  Theile  unterworfen
bleibt,  behalten  beide  Regierungen  Sich
hinsichtlich  dieser  Betriebsführung  die
weitere  Verständigung  im  Korrespondenzwege
  vor.

Die  in  dem  erslen  Alinea  getroffene
Abrede  wird  auch  alsdann  beobachtet
werden,  wenn  die  Königlich  Niederländische
  Regierung  nach  Erlöschen  der  für
den  Betrieb  auf  Ihren  Staatsbahnen  ertheilten
  Konzession  über  diese  Bahn  von
neuem  zu  verfügen  haben  wird,  und  für
den  Fall,  daß  der  Betrieb  alsdann  an
Privatgesellschaften  überlassen  werden
sollte,  verpflichter  Sich  die  Königlich
Niederländische  Regierung,  für  den  Betrieb
  auf  der  Bahn  von  Venlo  zur
Landesgrenze  alsdann  keine  lästigeren  oder
erschwerenderen  Bedingungen  zu  siellen,
als  für  die  anderen  Theil  des  Staats-Eisenbahnnetzes.


Artikel  5.
Jede  Verwaltung,  welcher  der  ge-
        <pb n="446" />
        —  390  —

sera  consiée  l'exploitation  commune
de  parlies  Prussiennes  et  de  parties
Néerlandaises  de  ce  chemin  de  fer,
sera  tenne  de  désigner,  tam  dans  les
Pays-Bas,  quen  Prusse,  un  agent
spöcial  et  un  domicile  d’élechkion,  on
evront  èêtre  adressés  à  celle  administrotion
  les  ordres,  les  communicalions
  et  les  rquisitions  duc  les
Gourernements  respectifs  et  les
autorités  compélentes  auront  à  lui
faire  parvenir.

Arlicle  6.

Les  deux  Gouvernements  auront
s  oin  de  fairc  rédiger  les  réglements
de  policc  pour  le  chemin  de  fer  de
Venlo  à  Viersen  et  de  Venlo  à  Kempen
  autant  que  possible  dapres  les
memes  principes.,  et  de  faire  organiser
  l'exploitation  autant  que  faire
se  pourra  d'une  manière  unisorme.

Article  7.

Les  deux  Gouvernemenis  avise--ront
  de  commun  accord,  afin  dob--tenir
  autant  due  possible  une  correspondance
  directe  dans  les  dillérentes
  directions  aux  stations  de
Venlo,  de  Viersen  et  de  Kempen
avec  les  déparls  et  les  arrivées  des
convois  les  plus  direcis  des  deuz
Pays.

IIis  se  réservrent  de  délerminer
le  minimum  de  trains  convenables
pour  voyageurs  et  sont  tombeés
daccord,  que  ce  minimum  ne  pourra,
en  aucun  cas,  eire  de  moins  de  trois
convois  par  jour,  dans  chaque  direction.


Article  8.

Les  Hautes  Parlies  contraclantes
eemploieront  leurs  soins  pour  que
sur  ce  chemin  de  fer  pour  tout

meinsame  Betrieb  Preußischer  und  Niederländischer
  Strecken  dieser  Eisenbahn  anvertraut
  werden  wird,  soll  gehalten  sein,
sowohl  in  den  Niederlanden  als  auch  in
Preußen  einen  Geschäftsführer  und  ein
Domizil  zu  bezeichnen,  wo  der  betreffenden
  Verwaltung  die  Erlasse,  Mittheilungen
  und  Regquistrionen  zugestellt  werden
önnen,  welche  die  resp.  Regierungen
und  die  zuständigen  Behörden  an  dieselbe
  zu  richten  haben  werden.

Artikel  6.

Beide  Regierungen  werden  es  Sich
angelegen  sein  lassen,  die  Polizei-Reglements
  für  die  Eisenbahn  von  Venlo
nach  Viersen  und  von  Venlo  nach  Kempen
  soweit  als  möglich  nach  übereinstimmenden
  Grundsätzen  festsiellen,  und
den  Betrieb  sa  viel  als  thunlich  in  gleichförmiger
  Weise  einrichten  zu  lassen.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
  darauf  Bedacht  nehmen,  auf  den
Stationen  Venlo,  Viersen  und  Kempen
nach  den  verschiedenen  Richtungen  hin
möglichst  unmittelbare  Anschlüsse  an  die
ankommenden  und  abgehenden  direkresten
Züge  der  beiden  Lander  herbeizuführen.

Sie  behalten  Sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Anzahl  der  zur  Beförderung
  von  Personen  dienenden  Züge  vor,
und  sind  darüber  einig,  daß  taglich  in
keinem  Falle  weniger  als  drei  solcher
Züge  in  jeder  Nichtung  stattfinden  sollen.

Artikel  8.
Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  dahin  wirken,  daß  auf  dieser  Eisenbahn
  für  alle  die  Grenze  überschreiten-
        <pb n="447" />
        —  391  —

transport  dépassant  la  frontière  il
soit  adopilé  un  taril  aussi  modique
ei  aussi  unilorme  duec  possible.

Sur  tont  ce  chemin  de  ser  il  ne
ourra  eitre  fait  de  dillérence  entre
es  sujets  des  deus  Etats,  quant  aumode
  ei  aux  prix  du  transport  et
au  lemps  de  lerpédition.  Les
voyageis  ct  les  marchandises  passant
  de  lun  des  deuxz  Elals  dans
Taulre  ne  pourront  Gtre  traités  moins
favorablement  qdue  ceux  qdui  sortent
des  Elals  respectifs  ou  y  circulent
à  lintérieur,  lant  en  ce  qui  regarde
les  prik  de  transport  due  le  temps
de  lexpédilion.

Article  9.

Les  deut  Gouvernements  sassurent
  réciproqduement  quc  les  formolités
  à  remplir  pour  la  révision
des  passeports  et  pour  la  police  concnant
  les  voyageurs  seront  réglées
de  la  maniere  la  plus  favorahle,  admise
  dans  les  deux  Etats.

Article  10.

Pour  favoriser  autant  duc  possible
Texploitation  de  ce  chemin  de  fer,
les  deus  Gouernements  accorderont
  aux  voyageurs,  à  leurs  ellets
et  auft  marchandises  transportés  sur
ce  chemin  toutes  les  facilités  concernant
  les  formalités  despedition
en  douane  compatibles  avec  les  lois
douanières  et  les  réglements  genéraut
  des  deus  Elats,)  compris  spécialement
  celles  Jqui  sont  dejs  ou
qui  seront  accordeées  par  la  suite
Par  rapport  auf  formalités  de  lexpédition
  en  douane  à  tout  autre
hewmin  de  fer  traversant  la  fronlière
  de  Tun  des  deux  Etats.

(Nr.  5903.)

den  Transporte  ein  möglichst  niedriger
und  möglichst  gleichförmiger  Tarif  zur
Geltung  gelange.

Auf  dieser  ganzen  Eisenbahn  solk
zwischen  den  Unterkhanen  der  beiden
Staaten  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung,  und
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abferrigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.  Die  aus
dem  einen  der  beiden  Staaten  in  den
anderen  übergehenden  Personen  und
Waaren  sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  sowohl  als  der  Zeit  der  Abfertigung
  nicht  weniger  günstig  behandelt
werden,  als  die  aus  den  betreffenden
Staaten  ausgehenden  oder  darin  verbleibenden.


Artikel  9.

Beide  Regierungen  ertheilen  Sich
egenseitig  die  Zusicherung,  daß  die
örmlichkeiren  wegen  der  Paßrevisson
und  überhaupt  der  Fremdenpolizei  in
der  in  jedem  der  beiden  Staaten  zulässizen
  günstiglten  Weise  geregelt  werden
sollen.

Artikel  10.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
  soviel  als  möglich  zu  begünfligen,
  werden  beide  Regierungen  den  Reisenden
  und  ihren  Effekten,  und  den  auf  der
Bahn  beförderten  Waaren  Hinsichtlich
der  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Abfertigung
  alle  Erleichterungen  gewähren,
welche  mit  der  Zollgesetzgebung  und  den
allgemeinen  Reglements  der  beiden  Staaten
  vereinbar  sind.  Hierunter  sollen  insbesondere
  alle  diejenigen  Erleichterungen
einbegriffen  sein,  welche  für  irgend  eine
andere,  die  Grenze  des  einen  der  beiden
Staaten  überschreitende  Eisenbahn  hinsichtlich
  der  Förmlichkeiten  der  Jollabfertigung
  bereits  gewährt  sind  oder  in
der  Folge  gewährt  werden.
        <pb n="448" />
        —  392  —

Les  marchandises  et  essets  transportés
  de  l'un  dans  l'autre  des  deux
pays  et  destinés  pour  dautres  staiions
  que  celles  à  la  frontière  seront
admis  à  passer  outre,  jusqu'au  lieu
de  leur  destination,  sans  ètre  soumis
à  la  visite  de  la  douane  aux  bureaux
de  la  frontière,  pourvu  quau  lieu
de  destination  se  trouve  établi  un
bureau  de  douane  et  du’il  soit  satisfait
  aux  lois  ei  aux  réglements  généraux.


Article  11.

Les  entrepreneurs  de  lexploitation
  de  ce  chemin  de  ser  seront
tenus  relatirement  au  service  des
postes  entre  et  sur  les  stations  frontières,
  de  satisfaire  aux  stipulations
sUivantes:

1.  de  transporter  graluitement,  par
Chaque  convoi  pour  voyageurs,
les  voitures  de  la  poste  des  deuz
Gouvernements  avec  leur  ma-%ériel
  de  service,  les  leitres  et.
les  employés  chargés  du  service,


2.  de  transporter  gratuitement,  tant
due  les  deux  Gouvernements  ne
font  pas  usage  de  la  faculié  réservee
  au  précédent  numéro  de
cet  article,  les  malles  de  la  poste
et  les  courriers  qui  convoient
les  malles,  dans  un  compartiment
  bien  ferme  dune  voiture
ordinaire  du  chemin  de  fer,
arrangé  à  cet  effet  dapres  les
ordres  du  Couvernement  qui
requiert  le  transport,

*

daccorder  aux  employés  de  ladministration
  postale  la  libre  entrée
  des  voitures  destinées  au
service  de  la  poste,  et  de  leur

Die  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
  in  das  andere  cingehenden  Waaren,
welche  nach  anderen  Stationen  als  nach
den  an  der  Grenze  belegenen  bestimmt
sind,  werden,  ohne  einer  zollamllichen
Revision  auf  den  Grenzämtern  unterworfen
  zu  werden,  zur  Durchführung
bis  nach  ihren  Beslimmungsorten  unter
der  Voraussetzung  verstattet  werden,  daß
sich  an  dem  Bestimmungsorte  ein  Jollamt
  besfindet,  und  daß  die  Gesetze  und
allgemeinen  Reglements  beobachtet  sind.

Artikel  11.

Die  Betriebsunternehmer  dieser  Eisenbahn
  sollen  angehalten  werden,  hinsichtlich
  des  Postdienstes  zwischen  und  auf
den  Grenzstationen  folgende  Bedingungen
  zu  erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  belder  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Oienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem
wohlverschlossenen,  und  zu  diesem
Zwecke  nach  den  Anweisungen  der
Regierung,  welche  die  Beförderung
verlangt,  eingerichteten  Koupc  eines
gewöhnlichen  Eisenbahnwagens
kostenfrei  zu  befbrdern,  so  lange  die
beiden  Regierungen  von  der  Ihnen
unter  der  vorhergehenden  Nummer
dieses  Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
  keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt

in  die  zum  Postldienste  bestimmten
Wagen  zu  gelarten  und  denselben
die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
        <pb n="449" />
        —  393  —

laisser  la  facullé  de  prendre  et
de  remeltre  les  leltres  et  les

paquets,  #
4.  de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des

deux  Etats,  à  raison  dun  loyer
à  convenir,  un  local  convenable
pour  le  service  de  la  poste,

5.  d’éiablir  autant  due  faire  se
pourra  la  conformité  enire  lex-Fleitenon
  du  chemin  de  fer  et
e  servicce  du  transport  des
leitres,  telle  qu'felle  sera  jugce
nécessaire  par  les  deux  GCouvernements
  pour  obtenir  un
transport  aussi  régulier  et  aussi
prompt  due  possible.

Du  reste  les  obligations  due  le
S.  36.  de  la  loi  Prussienne  du  3  Novembre
  1838  imposc  aux  sociétés
de  chemins  de  fer  seront  maintenues
pour  la  Portie  du  chemin  de  fer  qui
est  sur  le  territoire  Prussien.

Les  administrations  des  postes

des  deux  Etats  sentendront  relative

ment  à  lemploi  de  ce  chemin  de
fer  pour  le  service  postal  entre  les
stations  frontières.

Arlicle  12.

Les  deuxt  GCouvernements  consentent
  à  ce  duil  soit  étahli  depuis
Venlo  jusqu'à  Viersen  et  Kempen
un  télégraphe  dlectro-magnétique
pour  le  service  du  chemin  de  fer.

Un  telégraphe  électro-magnétique
  pour  le  service  international
et  public  pourra  également  étre
Etabli  le  long  de  ce  chemin  de  ser
par  les  soins  des  deux  Gouvernemenis,
  chacun  sur  son  territoire.

Article  13.

I.  est  hors  de  doute  qdue  pour
Joahrg#ng  1804.  (Nr.  5903.)

Briefe  und  Packete  herauszunehmen
  und  mitzugeben;

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung
  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
  beider  Staaren  zur  Verfügung
zu  stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Briefbeförderungsdienste
  so  weit  als  thunlich
  in  diejenige  Uebereinstimmung
wr  bringen,  welche  von  den  beiden

egierungen  für  nothwendig  erachtet
werden  wird,  um  eine  möglichst  regelmäßige
  und  möglichst  schleunige
Briefbeförderung  herbeizuführen.

Im  Uebrigen  werden  die  Verpflichtungen,
  welche  der  HF.  36.  des  Preußischen
  Gesetzes  vom  3.  November  1838.
den  Eisenbabngesellschaften  auferlegt,  für
die  im  Preußischen  Gebiete  dieser  Bahn
belegene  Strecke  in  Geltung  verbleiben.

Ueber  die  Benutzung  ieser  Bahn
für  den  Postdienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen
beider  Staaten  sich  verständigen.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eilenbohndienst
bestimmten  elektro-magnetischen  Telegraphen
  von  Venlo  nach  Viersen  und
nach  Kempen.

Auch  kann  ein  elektro-magnetischer
Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verkehr  neben  dieser  Bahn
durch  die  beiden  Regierungen,  und  zwar
durch  eine  jede  für  ihr  Gebiet,  hergestellt
werden.

Artikel  13.
Es  is  wezfellos,  daß  man  für  die
4
        <pb n="450" />
        le  trajet  de  Venlo  à  Kempen  on  ent
pu  trouver  unce  ligne  Plus  courte
en  convenant  de  Télablisscment  dun
chemin  de  fer  par  h  foret  de  Hérongen
  au  nord  du  Poelven  à  Kempen,
  si  les  circonstances  nesy  éGleient
pposCes.

En  vuc  des  inconvénients  provenant
  du  detour  qui  rsulte  de  la
direction  arreldc  parle  présent  traitc.
la  Compagnie  qul  exploitera  la  ligne
sera  tenue  de  compter  dans  son  tarif
la  distance  de  Venlo  à  Kempen  au
makimum  de  deux  milles  ei  demi
Prussiens  ct  de  fizer  son  tarif,  pour
cette  distance  de  sorte  duc  par  mille
Prussien  il  Mexccdera  pas  le  tarif
pour  la  distance  entre  la  frontière
et  Viersen.

Arlicle  14.

La  présente  convention  sera  ratilice
  ct  les  ratilications  en  seront
GCchangées  à  Berlin  dans  lespace  de
six  semaines  à  compter  du  jour  de
la  signature  ou  plutet  si  saire  se
Peut.

En  foi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ont  signé  la  présente  convenlion
  ct  y  ont  apposé  leurs  cachets.


Fait  à  Gladbach,  le  14.  Mars  1864.

(L.  S.)  Wolf.  (L.  S)  Van  der
(L.  S.)  Schultze.  Dees  de
(L.  S.)  Jordan.  Willebois.
(L.  S.)  C.  J.  G.
Klerck.

394

Verbindung  von  Venlo  mit  Kempen  eine
kürzere  Linic  durch  eine  Vereinbarun
über  die  Herstellung  einer  durch  den  Wal
von  Herongen  nördlich  vom  „Poelven“
nach  Kempen  zu  führenden  Eisenbahn
hätte  gewinnen  können,  wenn  die  Umsicnde
  dies  gestattet  hätten.

Im  Hinblick  auf  die  aus  dem  Umwege,
  welcher  durch  die  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  vereinbarte  Bahnrichtung
  bedingt  wird,  erwachsenden  Nachtheile,
  soll  die  betriebsführende  Gesellschaft
  gehalten  sein,  in  ihrem  Tarif  die
Entfernung  von  Venlo  nach  Kempen
höchstens  auf  zwei  und  eine  halbe
Preußische  Meile  zu  berechnen,  und  ihren
Tarif  für  diese  Strecke  dergestalt  fest-Msiellen,
  daß  für  dieselbe  die  Preußische
Meile  nicht  höher  zu  stehen  kommt,  als
für  die  Strecke  zwischen  der  Landesgrenze
  und  Viersen.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  derselben
  sollen  in  Berlin  binnen  sechs  Wochen,
vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
  oder  wenn  thunlich  früher  ausgewechselt
  werden.

So  geschehen  Gladbach,  den  14.
Marz  1864.

(L.  S.)  Wolf.  (L.  S.)  van  der

(L.  S.)  Schultze.  Does  de
(L.  S.)  Jordan.  Willebois.
(I.  S.)  G.  J.  G.
Klerck.

Der  vorslehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  bewirkt  worden.
        <pb n="451" />
        —  395  —

(Nr.  5904.)  Convention  cntre  la  Drusse  et
les  Pays-Bas  concernant  Télablissement
  d’un  chemin  de  ser
de  Cleves  à  Nimegue.  Du  14
Mors  1864.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,  animés
du  désir  de  procurer  au  commerce
et  aux  relalions  entre  Leurs  Etats  les
avantages  dui  peuvent  résulter  de  la
constructlion  d'un  chemin  de  fer  de
Cleves  à  Nimegue,  ont  nomme  des
Pplénipotentiaires  pour  conclure  une
convenlion  à  cet  eflet,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

e  Sieur  Charles  Guill  aume
Everhard  Wolt,  Son
Conseiller  intime  supérieur
de  régence,

le  Sieur  Adolphe  Albert
Henrischultzc,  Son  Conseiller
  intime  des  finances,
-
le  Sieur  Paul  Louis  Guillaume
  Jordan,  Son  conseiller
  acinel  de  legation;

Sa  Majestée  le  Roi  des  Pays-Bas,


le  Sieur  Pierre  Joseph  Auguste
  Marie  Van  der
Does  de  Willebois.  Son
Commissaire  dans  le  Duché
de  Limbourg,

et
le  Sieur  Jonkheer  Guil-—
laume  lean  CGérard

Klerck,  Conseiller,

Lesquels,  après  avoir  écbangé
(Nr.  5904.)

(Nr.  5904.)  Uebersetzung.  Uebereinkunft  zwischen
  Preußen  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herslellung
einer  Eisenbahn  von  Cleve  nach
Nymwegen.  Vom  14.  Marz  1864.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  der
Niederlande,  von  dem  Wunsche  beseelt,
dem  Handel  und  dem  Verkehre  zwischen
Ihren  Staaten  die  Vortheile  zu  verschaffen,
  welche  aus  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Cleve  uach  Nymwegen
hervorgehen  können,  haben  Bevollmächtigte
  ernannt,  um  zu  diesem  Zwecke  eine
Uebereinkunft  abzuschließen,  ndmlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Carl  Wilhelm
  Everhard  Wolf,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath
  Adolph  Albert
Heinrich  Schultze,

und
Allerhöchstihren  Wirklichen  Leationsratch
  Paul  Ludwig
Wilhelm  Jordan;

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Kommissarius  im
Herzogthum  Limburg,  Peter
Joseph  August  Maria  van
der  Does  de  Willebois,

und
Allerhöchslihren  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
  Klerck,

welche  nach  vollzogener  Auswechse-
        <pb n="452" />
        —  396  —

leurs  pleins  pouvoirs  trouvés  en
Donne  et  due  lorme  sont  convenus
des  arlicles  suivants:

Arlicle  1.

Les  deux  Gouvernements  declarent
  eire  mutuellement  disposés  à
conc&amp;amp;der  et  à  favoriser  T’établissement
  dun  chemin  de  fer  de  Cleves
par  Cranenburg  et  Groesbeck  à  la
ville  et  au  port  de  Nimeguc.

A  Cleves  ce  chemin  de  fer  sera
raccordé  au  chemin  de  fer  Rhénan
de  manieère  à  ce  qdue  les  locomotives,
  les  voillures  et  les  waggons  des
deux  pays  puissent  sans  entraves
passer  de  un  des  deuz  chemins  sur
Tautre.

A  Nimeguc  il  sera  Clabli  de
manière  à  pouvoir  eire  prolongé
par  la  suite  dans  la  direclion  du
Nord  et  de  IOuest  alin  eire  relié
aux  chemins  de  fer  des  Pays-Bas.

Le  point  de  jonction  et  le  raccordemem
  du  chemin  de  fer  à  la
frontiere  seront  déterminés  par  des
Ccommissaires  désignés  à  cet  ellei
par  les  administrations  des  deuxz
Pays,  et  seront  jalonns  par  les  soins
de  ces  commissaires.

Article  2.

Le  Gouvernement  Prussien  declare,
  qu'll  a  concédé  en  date  du
5  Mars  1850  la  construction  et  lexloitation

  dun  chemin  de  fer  dans
à  direction  de  Clèves  à  Nimegue
à  la  socidlé  Rhénane,  mais  qdu  une
stipulation  subséquente  du  9  Mars
1859  autorise  la  sociécté  concessionnaire
  à  Mw’entreprendre  les  travauzt
uc  lorsdue  la  continuation  de  la
gne  sur  le  territoire  Nécrlandais
Par  Nimeégue  jusqu  au  chemin  de

lung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  ubereingekommen  sind:

Artikel  1.

Beide  Regierungen  erklären  Sich
egenseitig  bereit,  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Cleve  über  Kranenburg
und  Groesbeck  nach  Stadt  und  Hafen
Nymwegen  zuzulassen  und  zu  fördern.

In  Cleve  soll  diese  Eisenbahn  dergestalt
  an  die  Rheinische  Eisenbahn  angeschlossen
  werden,  daß  die  Lokomotiven,
Personen=  und  Güterwagen  beider  Länder
  ohne  Hindernisse  von  einer  der  beiden
  Bahnen  auf  die  andere  übergehen
können.

In  Nymwegen  soll  dieselbe  so  eingerichtet
  werden,  daß  sie  in  der  Folge
in  den  Richtungen  nach  Norden  und  nach
Westen  verlängert  werden  kann,  um  an
die  Niederländischen  Eisenbahnen  angeschlossen
  zu  werden.

Der  Grenzübergangspunkt  und  der
dortige  Bahnanschluß  werden  durch  von
den  Verwaltungen  beider  Länder  zu
diesem  Zwecke  bezeichnete  Kommissarien
festgestellt,  und  durch  diese  Kommissarien
abgepfählt  werden.

Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung
erklärt,  daß  Sie  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  5.  März  1856.
die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
einer  Eisenbahn  in  der  Richtung  von
Cleve  nach  Nymwegen  ertheilt  hat,  daß
jedoch  durch  ein  spateres  Abkommen  vom
9.  März  1859.  die  konzessionirte  Gesellschaft
  ermächtigt  worden  ist,  mit  den  Arbeiten
  erst  dann  zu  beginnen,  sobald  die
Fortsetzung  der  Linie  auf  dem  Niederländischen
  Gebiete  über  Nymwegen  bis
        <pb n="453" />
        —  397  —

fer  du  Rhin-Neéerlandais,  y  compris
les  ponis  sixs  sur  le  Waal  et  le
Rhin,  sera  assurée  de  manière  à  ce
que  tous  les  travauxz  puissent  eire
achevés  en  meme  temps.

Le  Gouvernement  des  Pays-Bas
se  déclare  disposé  à  admettre  et  à
favoriser  la  ligne  de  Nimeguc  au
chemin  de  fer  du  Rhin-Néerlandais.

Arlicle  3.

Les  deux  Gouvrernements  sengagent
  à  nimposer  aux  Sociélés  Concessionnaires
  soit  pour  la  condruction
  soit  pour  Texploitetion  de  cc
chemin  de  fer  sur  leurs  territoires,
aucune  condition  plus  onéreusc  ou
plus  dillicile  qdue  celles  accordées
Généralement  dans  leurs  Etats  respectils
  aus  socictés  qui  y  construisent
ou  exploitent  des  chemins  de  fer.

Ceite  stipulation  sera  obligatoire
pour  le  GCouvernement  Prussien
pour  le  cas  ou  il  lui  serait  loisible
de  disposer  de  nouveau  de  la  concession
  sur  son  territoire.

Arlicle  4.

Chacun  des  deux  Couvernements
approuvera  et  déterminera  les  projeis
  pour  la  construction  du  chemin
de  fer  sur  son  territoire.

La  largeur  de  la  voie,  mesure
entre  les  rails,  sera  de  quatre  pieds
huit  pouces  et  demi  anglais.

"  Article  5.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
  aux  moyens  dobtenir  duc  le
chemin  de  fer  de  Cleves  à  Nimegue
soit  exploité  par  une  seule  com-Pagnie
  sur  tout  son  parcours,  et  permettront
  due  les  compagnies  auxquelles
  Texploitation  de  ce  chemin

(Nr.  5004.)

zur  Niederländischen  Rhein-Eisenbahn,
einschließlich  der  festen  Brücken  über  die
Waal  und  den  Rhein,  dergestalt  gesichert
sein  wird,  daß  alle  diese  Bauten  zu
gleicher  Zeit  vollendet  werden  können.
Die  Königlich  Niederländische  Regierung
  erklaͤrt  Sich  bereit,  die  Linie  von
Nymwegen  zur  Niederlaͤndischen  Rhein-Eisenbahn
  zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  3.

Beide  Regierungen  verpflichten  Sich,
für  Ihr  Gebiet  den  Gesellschaften  in  den
Konzessionen  für  den  Bau  und  für  den
Betrieb  dieser  Eisenbahn  keine  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  aufzuerlegen,
  als  diejenigen  Bedingungen,
welche  den  Gesellschaften,  die  in  ihren
resp.  Staaten  Eisenbahnen  bauen  oder
betreiben,  allgemein  auferlegt  werden.

An  diese  Verabredung  wird  die  Königlich
  Preußische  Regierung  in  dem
Falle  gebunden  sein,  wenn  Sie  in  die
Lage  kommen  sollte,  über  die  Konzession
*  Ihr  Gebiet  von  neuem  verfügen  zu

nnen.

Artikel  4.

Jede  von  beiden  Regierungen  wird
innerhalb  Ihres  Gebietes  die  Bauprojekte
der  Eisenbahn  genehmigen  und  feststellen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  4  Fuß
83  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.

Artikel  5.

Beide  Regierungen  werden  es  Sich
angelegen  sein  lassen,  zu  erreichen,  daß
der  Betrieb  auf  der  Eisenbahn  von  Cleve
nach  Nymwegen  fuͤr  die  ganze  Ausdehnung
  derselben  nur  von  einer  Gesellschaft
  allein  geführt  werde,  und  werden
gestatten,  daß  die  für  den  Betrieb  dieser
        <pb n="454" />
        —  398  —

de  fer  dans  les  deuz  Elats  a  éic  ou
aura  61  condédée,  sentendent  à  c
sujet.

En  cas  de  pareil  accord  qui  reste
soumis  à  lapprobation  des  Hautes
Parties  Contractantes,  les  deuxr  Gouvernements
  se  réservent,  de  sentendre
  uliérieurement,  par  rapport  à
cette  exploitation,  par  voic  de  correspondance.


Article  6.

Ladninistration  à  laquelle  sera
conlice  Texploilation  commune  de
parties  Prussiennes  ct  de  parties
Néerlandaises  de  ce  chemin  de  ser,
sera  tenue  de  désigner,  tant  dans
les  Pays-Bas,  quen  Prusse,  un  agent
spécial  et  un  domicile  déleclion  on
devront  eire  adresseés  à  celte  administration
  les  ordres,  les  communications
  et  les  réquisitions  due  les
Gouvernements  respectifs  et  les  autorück
  compétentes  auront  à  lui
faire  parvenir.

Arlicle  7.

Les  deux  Gouvernements  auront
soin  de  faire  rédiger  les  reglements
de  police  pour  le  chemin  de  Cleves
à  JNimeêguc  autant  qdue  possible
d’après  les  memes  principes  et  de
faire  organiser  Texploitation  autant:
due  faire  se  pourra  dune  mani&amp;amp;ère
unisorme.

Article  8.

Le§s  deux  Couvernements  aviseront
  de  commun  accord  alin  dobtenir
  aulant  Jue  possible  une  correspondance
  directe  dans  les  deux
directions  tant  à  la  station  de  Nimegue,
  s'il  y  a  lieu,  qu’à  celle  de
Cleves  avec  les  départs  et  les  arri-Bahn

  in  den  beiden  Staaten  konzessionirten
  Gesellschaften  sich  hierüber  verständigen.


Für  den  Fall  eines  derartigen  Abkommens,
  welches  der  Genehmigung  der
Hohen  vertragenden  Theile  unkerworfen
bleibt,  behalten  beide  Regierungen  Sich
hinsichtlich  dieser  Betriebsführung  die
weitere  Versiändigung  im  Korrespondenzwege
  vor.

Artikel  6.

Diejenige  Verwaltung,  welcher  der
emeinsame  Betrieb  Preußischer  und
Nieperländischer  Strecken  dieser  Eisenbahn
  anvertraut  werden  wird,  soll  gehalten
  sein,  sowohl  in  den  Niederlanden
als  auch  in  Preußen  einen  Geschäftsführer
  und  ein  Domizil  zu  bezeichnen,
wo  der  betreffenden  Verwaltung  die  Erlasse,
  Mittheilungen  und  Regquisitionen
zugestellt  werden  können,  welche  die  resp.
Regierungen  und  die  zustandigen  Behörden
  an  dieselbe  zu  richten  haben  werden.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  es  Sich
angelegen  sein  lassen,  die  Polizei  Reglements
  für  die  Eisenbahn  von  Cleve  nach
Nymwegen  soweit  als  möglich  nach  übereinstimmenden
  Grundsätzen  feslslellen  und
den  Betrieb  soviel  als  thunlich  in  gleichförmiger
  Weise  einrichten  zu  lassen.

Artikel  8.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
  darauf  Bedacht  nehmen,  nach  beiden
Richtungen  hin  sowohl  auf  der  Station
Nymwegen,  soweit  dort  Gelegenheit  dazu
vorhanden  sein  wird,  als  auch  auf  der
Scation  Cleve  möglichst  unmittelbare
Anschlüsse  an  die  ankommenden  und
        <pb n="455" />
        —  399  —

vées  des  convois  les  plus  directs  des
deux  pays.

Ils  se  réservent  de  déterminer  le
minimum  de  trains  convenables
pour  voyageurs  et  sont  tombés  daccord
  quc  ce  minimum  ne  pourra
en  aucun  cas  etre  de  moins  de
trois  convois  par  jour  dans  chaque
direction.

Article  9.

Les  Hautes  Parties  contractantes
emploieront  leurs  soins  pour  que
sur  ce  chemin  de  fer  pour  tout  transport
  dépassant  la  frontière  il  soit
adopté  un  taril  aussi  modiquc  et
aussi  uniforme  duec  possible.

Sur  lout  ce  chemin  de  fer  il  ne
ourra  etre  fait  de  diflérence  entre
es  sujels  des  deux  Elats,  duant  au
mode  et  aux  priz  du  transport  et
au  temps  de  lexpédition.  Les  voyageurs
  et  les  marchandiscs  passant
de  Tun  des  deut  Etats  dans  lautre,
ne  pourront  etre  trailés  moins  favorablement
  due  ceuxz  qui  sortent
des  Etats  respectils  ou  F  circulem
à  Tintérieur,  tant  en  ce  qui  regarde
les  prix  de  transport  qdue  le  temps
de  Texpédition.

Article  10.

Les  deuxf  Gouvernements  s#assurent
  réciproquement  due  les  formalités
  à  remplir  pour  la  révision

des  passeports  et  pour  la  police  con

cernant  les  voyageurs  seront  rgles
de  la  maniere  la  plus  favorable,  admise
  dans  les  deux  Etats.

Article  11.

Four  favoriser  aulant  due  possible
  Texploiktation  de  ce  chemin  de
(Nr.  5904.)

abgehenden  direktesten  Züge  beider  Länder
  herbeizuführen.

Sie  behalten  Sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Anzahl  der  zur  Beförderung
  von  Personen  dienenden  Züge  vor,
und  sind  darüber  einig,  daß  täglich  in
keinem  Falle  weniger  als  drei  solcher
Züge  in  jeder  Richtung  stattfinden  sollen.

Artikel  9.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  dahin  wirken,  daß  auf  dieser  Eisenbahn
  für  alle  die  Grenze  überschreitenden
  Transporte  ein  moöglichst  niedriger
und  moglichst  gleichförmiger  Tarif  zur
Geltung  gelange.

Auf  dieser  ganzen  Eisenbahn  soll
zwischen  den  Unterthanen  der  beiden
Staaten  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung  und
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.  Die  aus
dem  einen  der  beiden  Staaten  in  den  anderen
  übergehenden  Personen  und
Waaren  sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  sowohl  als  der  Zeit  der  Abfertigung
  nicht  weniger  günstig  behandelt
werden,  als  die  aus  den  betreffenden
Staaten  ausgehenden  oder  darin  verbleibenden.


Artikel  10.

Beide  Regierungen  ertheilen  Sich  gegenseitig
  die  Iusicherun  ,  daß  die  Formlichkeiren
  wegen  der  Poprerision  und
überhaupt  der  Fremdenpolizei  in  der  in
jedem  der  beiden  Staaten  zulässigen
günstigsten  Weise  geregelt  werden  sollen.

Artikel  11.

in  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen,  wer-
        <pb n="456" />
        —  400  —

fer,  les  deux  Gourernements  accor--deront
  aux  voyageurs,  à  leurs  ellets
et  aux  marchandises  transportés  sur
ce  chemin  toules  les  facililés  concernant
  les  formalités  despeédition
een  douane  compatibles  avec  les  lois
douanières  et  les  réglements  géndrauxz
  des  deux  Etats,  y  compris  spéecialement
  celles  qui  sont  deja  ou
dui  seront  accordGdes  par  la  suite
Par  rapport  aux  formalités  de  lex-Pédition
  en  douane  à  tout  autre
chemin  de  fer  traversant  la  fron-—
lièere  de  Tun  des  deuz  Etats.

Les  marchandises  et  effets  transporiés
  de  Tun  dans  lauire  des  deux
pays,  et  destinés  pour  d’autres  stations
  due  celles  à  la  frontiere  seront.
admis  à  passer  outre,  jusquau  lieu
de  leur  destination,  sans  eire  soumis
à  la  visite  de  la  douanc  aux  bureaux
de  la  frontière,  pourvu  qu’au  lieu
de  destinalion  se  trouve  établi  un
bureau  de  douane  et  quil  scit  satisfait
  aux  lois  et  auxt  réslememts  86.
néraux.

Arlicle  12.

Les  entrepreneurs  de  lexploitalion
  de  ce  chemin  de  fer  seront
tenus  relativement  au  service  des
Postes  entre  et  sur  les  stations  frontières
  de  satisfaire  aux  stipulations
Suivantes:

)  de  transporter  gratuitement,  par
chaque  convoi  pour  voyageurs,
les  voilures  de  laposte  des  deux
Gouvernements  avec  leur  matériel
  de  service,  les  lettres  et
les  employés  chargés  du  service,

2)  de  transporter  gratuitement,
tant  queles  deux  Gouvernemenis
ne  font  pas  usage  de  la  faculté

den  beide  Regierungen  den  Reisenden  und
ihren  Effekten  und  den  auf  der  Bahn
beförderten  Waaren  hinsichtlich  der  Förmlichkeiren
  der  zollamtlichen  Abfertigung
alle  Erleichterungen  gewähren,  welche
mit  der  Zollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
  Reglemenks  der  beiden  Staaken
vereinbar  sind.  Hierunter  sollen  insbesondere
  alle  diejenigen  Erleichterungen
einbegriffen  sein,  welche  für  irgend  eine
andere,  die  Grenze  des  einen  der  beiden.
Staaten  überschreitende  Eisenbahn  hinsichtlich
  der  Förmlichkeiten  der  Zollabfertigung
  bereirs  gewährt  sind  oder  in
der  Folge  gewährk  werden.  «
Die  aus  dem  einen  der  beiden  Laͤnder
  in  das  andere  eingehenden  Waaren,
welche  nach  anderen  Stationen  als  nach
den  an  der  Grenze  belegenen  bestimmt
sind,  werden,  ohne  einer  zollamtlichen
Revision  auf  den  Grenzaͤmtern  unterworfen
  zu  werden,  zur  Durchführung
bis  nach  ihren  Bestimmungsorten  unter
der  Voraussetzung  verstatrer  werden,  daß
sich  an  dem  Bestimmungsorte  ein  Zollamt
  befindet,  und  daß  die  Gesetze  und
allgemeinen  Reglements  beobachtet  sind.

Artikel  12.

Die  Betriebsunternehmer  dieser  Eisenbahn
  sollen  angehalten  werden,  hinsichtlich
  des  Posidienstes  zwischen  und  auf
den  Grenzstationen  folgende  Bedingungen
  zu  erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem  wohlverschlossenen
  und  zu  diesem  Zwecke
        <pb n="457" />
        —  401  —

réservce  au  précédent  numéro
de  cet  article,  les  malles  de  la
Poste  et  les  courriers  qui  convoient
  les  malles,  dans  un  compartiment
  bien  fermé  C’une
voilluire  ordinaire  du  chemin  de
fer,  arrangé  à  cet  effet  dapres
les  ordres  du  Gouvernement
qui  requiert  le  transport,

3)  daccorder  aux  employs  de  ladministration
  postale  la  libre
entrce  des  voitures  destinées
au  service  de  la  poste,  ei  de
leur  laisser  la  faculté  de  prendre
et  de  remeitre  les  lettres  et  les
Paquets,.

4)  de  meitre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des
deux  Etats,  à  raison  d'un  loyer
à  convenir,  un  local  convenable
pour  le  service  de  la  poste,

5)  détablir  autant  due  faire  se
pourra,  la  consormié  entre  hexloitation
  du  chemin  de  fer  et
ee  serrice  du  transport  des
lettres,  telle  qu’elle  sera  jugee
nécessairc  par  les  deux  Gouvernements
  pour  obtenir  un  transport
  aussi  regulier  et  aussi
Prompt  due  possible.

Du  reste  les  obligations  due  le
F.  36.  de  la  loi  Prussienne  du  3  Novembre
  1838  impose  aux  sociélés
de  chemins  de  fer,  seront  maintenues
our  la  partie  du  chemin  de  fer
dui  est  sur  le  territoire  Prussien.

Les  administrations  des  postes
des  deux  Etats  sentendront  relativement
  à  lemploi  de  ce  chemin  de  fer
pour  le  service  postal  entre  les  staltions
  frontieères.  "

IchkguglM.(N-.W.)

nach  den  Anweisungen  der  Regierung,
  welche  die  Befoͤrderung  verlangt,
  eingerichteten,  Koupé  eines  gewoͤhnlichen
  Eisenbahnwagens  kostenfrei
  zu  befoͤrdern,  so  lange  die  beiden
Regierungen  von  der  ihnen  unter
der  vorhergehenden  Nummer  dieses
Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt
in  die  zum  Postdienste  bestimmten
Wagen  zu  gestatten  und  denselben
die  Moͤglichkeit  zu  gewaͤhren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Verguͤtung
  ein  fuͤr  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltuͤngen
  beider  Staaten  zur  Verfuͤgung
zu  stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Briefbeförderungsdienste
  soweit  als  thunlich
  in  diejenige  Uebereinstimmung
v  bringen,  welche  von  den  beiden

egierungen  für  nothwendig  erachtet
werden  wird,  um  eine  moglichst  re-Pm
  hige  und  moglichst  schleunige

riefbeförderung  herbeizuführen.

Im  Uebrigen  werden  die  Verpflichtungen,
  welche  der  §.  36.  des  Preußischen
  Gesetzes  vom  3.  November  1838.
den  Eisenbahngesellschaften  auferlegt,  für
die  im  Preußischen  Gebiete  belegene
*  dieser  Bahn  in  Geltung  vereiben.



Ueber  die  Benutzung  dieser  Bahn
für  den  Posldienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen
beider  Staaten  sich  verstandigen.

65
        <pb n="458" />
        —  402  —

Article  13.

.  Le  deux  Gouvernements  consentein
  à  ce  qu'il  soit  établi  de  Cleves
à  Nimegue  un  telégraphe  dlectromagnétique
  pour  le  service  duchemin
  de  fer.  Un  télégraphe  électromagnétique
  pour  le  service  international
  et  public  pourra  également
être  établi  long  de  ce  chemin  de
fer  par  les  soins  des  deux  Gouvernements
  chacun  sur  son  territoire.

Article  14.

La  présente  convention  sera  ratisiée
  et  les  ratifications  en  seront
échangées  à  Berlin,  dans  lTespace  de
six  semaines  à  compter  du  jour  de
la  signature  ou  plutet  si  faire  se  peut.

En  foi  de  quci  les  plenipotentiaires
  ont  signé  la  présente  convention
  et  y  ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Gladbach,  le  14  Mars  1864.

(L.  S.)  Wolf.  (L.  S.)  Van  der
(L.  S.)  Schultze.  Does  de
(L.  S.)  Jordan.  Willebois.
.  §.)  C.  J.  6.

Klerck.

Artikel  13.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eisenbahndienst
bestimmten  elektro-magnetischen  Telegraphen
  von  Cleve  nach  Rymwegen.  Auch
kann  ein  elekrro-magnetischer  Telegraph
für  den  imernalionalen  und  öffentlichen
Verkehr  neben  dieser  Bahn  durch  die
beiden  Regierungen,  und  zwar  durch
eine  jede  für  ihr  Gebiet,  hergestellt
werden.

Artikel  14.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  derselben
  sollen  in  Berlin  binnen  sechs
Wochen,  vom  Tage  der  Unterzeichnung
an  gerechnet,  oder  wenn  thunlich  früher
ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Gladbach,  den  14.  Marz
1864.

(L.  S.)  Wolf,  (L.  S.)  Van  der
(L.  S8.)  Schultze.  Does  de
(L.  S.)  Jordan.  Willebois.
(L.  S.)  G.  J.  G.

Klerck.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  bewirkt  worden.

 

TNr.  5905.)
        <pb n="459" />
        —  403  —

(Nr.  5905.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Mai  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unkerhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von
Passenheim  bis  zur  Neidenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jedwabno,
  2)  von  Ortelsburg  über  Olschienen  und  Friedrichsfelde  nach  Friedrichshoff,
  im  Kreise  Ortelsburg,  Regierungsbezirk  Königsberg.

N.#  Jch  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Chausseen  im  Kreise  Ortelsburg,  Regierungsbezirk  Königsberg:  1)  von  Passenheim
  bis  zur  Neidenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jedwabno,  2)  von
Ortelsburg  über  Olschienen  und  Friedrichsfelde  nach  Friedrichshoff  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Ortelsburg  das  Exproprialionsrecht
für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staals-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usäkhtlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  18.  Mai  1864.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5900.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Juni  1864.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer
  zu  dauban.

A.  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  die  Errichtung  einer
Handelskammer  für  den  Kreis  Lauban  und  für  denjenigen  Theil  des  Kreises
Löwenberg,  Regierungsbezirks  Liegnitz,  welcher  südwestlich  von  dem  Eisenbahndamme
  der  projektirten  Echlessschen  Gebirgsbahn  belegen  ist.  Die  Handelskammer
  nimmt  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Lauban.  &amp;amp;  soll  aus  sieben  Mitliedern
  bestehen,  für  welche  ebensoviele  Stellvertreter  gewählt  werden.  Zur
Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  und  ver  Stellvertreter  sind  fün.

5  liche

(Nr.  5005—5907.)
        <pb n="460" />
        —  404  —

liche  Handels=  und  Gewerbetreibende  im  Bezirke  der  Handelskammer  berechtigt,

welche  in  einer  der  beiden  Gewerbesteuerklassen  A.  I.  und  II.  veranlagt  sind.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1848.

über  die  Errichtung  von  Handelskammern  Anwendung.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu

ringen.
Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juni  1864.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5907.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Juni  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Rybnik,  Regierungsbezirk  Oppeln,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Loslau  über  Nieder-Radlin
bis  zur  Chaussee  der  Hopmgruben-Gewerkschaft  bei  Birtultau.

N.  JIch  durch  Meinen  Erlaß  vom  16.  Mai  1862.  den  Bau  einer
Chaussee  von  Loslau  über  Nieder-Radlin  bis  zur  Chaussee  der  Hopmgruben-Gewertschaft
  bei  Birtultau,  im  Kreise  Rybnik,  Regierungsbezirk  Oppeln,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Rybnik  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juni  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5908.)
        <pb n="461" />
        (Nr.  5908.)  Privllegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Krels-Obligationen
  des  Rybniker  Kreises  im  Betrage  von  19,000  Thalern.  Vom
8.  Juni  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.
Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rybniker  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  17.  Dezember  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der
vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  19,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaͤßheit
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obliationen
  zum  Betrage  von  19,000  Thalern,  in  Buchstaben:  neunzehn  tausend
halern,  welche  in  folgenden  Apoints:
1,000  Thaler  à  500  Thaler
2,000  „  à  100  „
2,000  „  à  50  „
14,000  „  à  25  „

=  19,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1864.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozen  des  Kapirals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  gerilgten
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtüchen  Wrkun  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ohne  die  Uebertragung  des  Eigemhums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  unter  Aufhebung  des  unterm

21.  Februar  1853.  (Gesetz-Samml.  von  1853.  S.  117.)  ertheilten,  wegen  Aufgabe
des  Chausseebaues  von  Rzuchow  nach  Loslau  auf  Kosten  des  Kreises  nicht  zur
Ausführung  gelangten  Privilegiums  zur  Emission  von  Kreis-Obligationen  zum
Betrage  von  25,000  Thalern,  sowie  vorbehaltlich  der  Rechte  Drikter  ertheilen,
und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine  Gewährleistung
  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenmniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insfiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juni  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5906.)  Pro-
        <pb n="462" />
        -40°06  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Obligation
des  Rybniker  Kreises

über  ...  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  untern  bestaͤtigten  Freisfagtchlüt
vom  17.  Dezember  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  19,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  des  Rybniker  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  der  Kreis  als  Darlehn  erhalten  hat  und  welche  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  sind.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  19,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1864.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  36  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des
ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldbeträgen,
  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1864.  ab  in  dem  Monate
September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstaärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

NRumman  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln,  in  der  Schlesischen  Zeirung,  im  Staats-Anzeiger
  und  im  Rybniker  Kreisblatte.

Bis  8  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  1.  Juli  und  am  2.  Januar,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  deziebngeweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommnunalkasse  in  Rybnik,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  —

ung
        <pb n="463" />
        —  407  —

bung  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Räckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Faͤlligkeit  ab,  nicht  erhobenen  Zinsen  verjaͤhren
  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  51.  S.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rybnik.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  starrgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Eculdverschreibung  oder  sonst  in  glaub-=hafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verlährungefril.  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1869.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rybnik  gegen  Alieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Werpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  «

Nybnik,den..I-...............  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Rybniker  Kreise.

(Nr.  5908.)  Pro-
        <pb n="464" />
        —  408  —
Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Oppeln.
Zins=  Kupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Rybniker  Kreises

Littr.  W..„#  übeer  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber  ..  .  .  .  ..  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gen  dessen  Nückgate  in
der  Zeit  vom  1.  bis  15.  Juli  resp.  vom  2.  .....  ..  .  ..  bis  15.  Januar
  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  -Obligation  für  das
Halbjahr  v7rdoo  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
.....  Silbergroschen  bei  der  Kreis=  Kommunalkasse  zu  Rybnik.

Rybnik,  den  11  ....  ....  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Rybniker  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  derselbe
sällig  geworden  ist,  erhoben  wird.

 

Provinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Oppeln.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Rybniker  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Rybniker  Kreises

Littr.  .....  W.  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinspuwon  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rybnik.

Rybnik,  den  r  ..  ....  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission  für  den  Chausseebau  im
Rybniker  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="465" />
        —  409  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  27.  —

 

(Nr.  5909.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Juni  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Reglements  für  die  Städte-Feuersozietdt  Altpommers.

A-  Ihren  Bericht  vom  13.  d.  M.  genehmige  Ich  unter  Berucksichtigung
der  Anträge  des  34.  Kommunal-Landtages  von  Altpommern,  an  Stelle  des
Reglements  vom  23.  Februar  1840.  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  weiteren
Verordnungen  vom  10.  Juli  1846.  und  vom  23.  Oktober  1854.,  das  beifol-(gende
  revidirte  Reglement  für  die  Städte-Feuersozietät  Altpommerns.

Dasselbe  ist  nebst  diesem  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Karlsbad,  den  22.  Juni  1864.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Johrgang  1864.  (Nr.  5909.)  50  Re-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  27.  Juli  1864.
        <pb n="466" />
        —  410  —

Revidirtes  Reglement
fuͤr
die  Städte-Feuersozietät  Altpommerns.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Die  fuͤr  saͤmmtliche  Staͤdte  Altpommerns,  mit  Ausschluß  der  Stadt
Stettin,  einschließlich  jedoch  der  Flecken  Werben,  Guͤlzow  und  Stepenitz,  bisher
auf  Grund  des  Reglements  vom  23.  Februar  1840.  und  der  dazu  ergangenen
Verordnungen  bestandene,  auf  gegenseltige  Versicherung  von  Gebaͤuden  gegen
Feuersgefahr  gerichtete  oͤffentliche  Sozietaͤt  soll  fortan  nach  den  Bestimmungen
dieses  Reglements  verwaltet  werden.  Falls  die  dem  Verbande  der  Land-Feuersozietdt
  Altpommerns  angehörige  Stadt  Grabow,  ferner  die  dem  Verbande  der
Neumärkschen  Stadte-Feuersozietät  angehdrigen  Städte  Schievelbein,  Dramburg,
Falkenburg,  Callies  und  Nörenberg  aus  ihren  bisherigen  Verbänden  ausscheiden
  sollten,  so  werden  dieselben  dem  Bereiche  der  Altpommerschen  Städte-Feuersozietaͤt
  zugetheilt.

KC.  2.

Die  Soziett  erhält  das  Recht,  bewegliche  Sachen  aller  Art,  welche  sich
in  Gebauden,  die  im  Sozietätsverbande  belegen  sind,  oder  auf  den  dazu  gehörigen
  Hofrdumen  befinden,  bei  Erndteversicherungen  auch  die  ieten
(Diemen),  zu  versichern  (Abschnitt  J.).

Die  Gefahr  wird  ruͤcksichtlich  aller  bei  der  Sozietaͤt  versicherten  Immobilien
  und  Mobilien  dergestalt  gemeinschaftlich  uͤbernommen,  daß  sich  jeder
Theilnehmer  zugleich  in  dem  Rechtsverhaͤltniß  eines  Versicherers  und  eines  Versicherten
  befindet,  als  Versicherer  jedoch  nur  mit  den  ihm  nach  Verhaͤltniß
seiner  Versicherungssumme  obliegenden  Beitraͤgen  verhaftet  ist.

g.  3.

Die  Verhandlungen,  welche  die  Verwaltung  der  Sozietaͤt  betreffen,  die
darauf  bezuͤgliche  Korrespondenz  zwischen  den  Behoͤrden  und  Mitgliedern  der
Sozietaͤt,  die  amtlichen  Atteste  fuͤr  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  uͤber
empfangene  Brandentschaͤdigung,  sind  von  tarifmaͤßigen  Stempeln  und  Sporteln
  entbunden.  3

u
        <pb n="467" />
        —  411  —

Zu  Verträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Partei  ist  der  tarifmäßige
Stempel  in  demselben  Betrage,  zu  den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.  «

Bei  Prozessen  ist  die  Sozietaͤt  von  der  Zahlung  der  Gerichtskosten  unter
der  im  F.  6.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.  S.  622.)  bestimmten
  Maaßgabe  befreit.  x

Diese  Vergünstigungen  finden  nur  auf  die  Gebäudeversicherung  Anwendung.


g.  4.

Der  Sozietaät  gebührt  die  Portofreiheit  in  dem  durch  das  Portofreiheits-Regulativ

  vom  3.  Februar  1862.  unter  Nr.  38.  des  Betzzeichnisses  zu  Abschnitt

  III.  bestimmten  Umfange.
Auf  die  Mobiliarversicherung  findet  diese  Portofreiheit  keine  Anwendung.

B.  Versicherungspflicht  der  Sozietätt  und  Aufnahmefähigkeit  der
Theilnehmer  bei  der  Immobiliarversicherung.

K.  5.

Die  Sozierät  darf  zur  Versicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  solche  Gebäude
  aufnehmen,  die  innerhalb  derjenigen  Gemeindebezirke  belegen  sind,  auf
welche  sich  ihr  Verband  erstreckt.  Bei  Fabrikgebäuden  und  Mühlen  können  die
zum  Betriebe  erforderlichen  Maschinen  und  Geräthe,  bei  Kirchen  und  Schulen
ie  Bänke  und  Utensilien  als  Zubehör  der  Gebdude  wersichert  werden.  Auch
Bewährungen  und  Zäune  können  gleicherweise  mit  zur  Versicherung  gestellt
werden,  wenn  sie  mindestens  einen  Werth  von  10  Thalern  haben;  sie  kommen
dann  in  die  Klasse  ihrer  Bauart.

S.  6.

Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,  sowie  Anstalten  zur  Fabrikation  von
Phosphor,  Knallsilber,  Knallgold  und  Zündmaterial  sind  unbedingt  von  der
Aufnahme  in  die  Sozietät  ausgeschlossen.  Zuckerraffinerien,  Schwefelraffinerien,
Terpentin-,  Lack=  und  Firnißfabriken,  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Aether,
dlherischen  Oelen  und  Essenzen,  Papierfabriken  mit  Ofentrocknerei,  Lackirereien
für  Leder,  Filz  und  Jeug  mit  Trockenöfen,  Kienrußhütten,  Gasfabriken  zum
öffentlichen  Gebrauch,  Jiegel=  und  Kalköfen,  Theerschwelereien  oder  -Kochereien
und  Theatergebäude  können  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Vertrages  und
immer  nur  mit  dem  WVorbehalte  aufgenommen  werden,  daß  der  Oirektion
von  Jahr  zu  Jahr  freistehe,  ein  solches  Vertragsverhältniß  drei  Monate  vor
Ablauf  des  Jahres  aufzukündigen.  Dasselbe  gilt  von  der  Versicherung  feuerefährlicher

  Fabrik=  oder  anderer  Anlagen  von  größerem  Umfange,  bei  denen
Gefabr  vorhanden,  daß  ein  Feuer  sich  leicht  über  die  gesammten  Gebäulichkeiten
der  Anlagen  verbreiten  werde.  «-mk.sooo.)
  56“  Die
        <pb n="468" />
        —  412  —

Die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen  sich  aber
nicht  auf  die  Wohngebaͤude  der  Besitzer  solcher  Fabriken  2c.  oder  ihrer  Arbeiter,
es  sei  denn,  daß  dieselben  mit  den  Fabriken  rc.  selbst  in  unmitrelbarem  Zusammenhange
  sich  befinden.

g.  7.

Im  Uebrigen  sind  der  Regel  nach  Gebaͤude  aller  Art,  ohne  Unterschied

ihrer  Einrichtung  und  Bestimmung,  zur  Aufnahme  bei  der  Sozietaͤt  geeignet.

Die  Direktion  jedoch  befugt,  Versicherungsantraͤge  abzulehnen,  sowie  bereits

bestehende  Versicherungen  nach  vorhergegangener  vierteljähriger  Kündigung  zu
en:

1)  wenn  ein  Gebäude  durch  feuerpolizeiwidrige  Einrichtungen,  durch  baulichen
  Verfall,  Zerstbrung,  schlechte  Feuerungsanlagen  oder  aus  sonstigen
  Ursachen  einen  außerordentlichen  Grad  von  Feuersgefahr  darbietet,
beer  Pirt  fortwährenden  außerordentlichen  Abnahme  im  Werthe  ausgesetzt
  ist;

2)  wenn  Jemand  ein  Gebäude,  welches  mit  den  bei  der  Sozietäkt  zu  versichernden
  oder  bereits  versicherten  Gebduden  in  demselben  Gemeindebezirke
  belegen  ist,  bei  einer  Privatgesellschaft  versicherk.

G.  8.

Kein  Gebude,  welches  anderswo  schon  versichert  ist,  kann  bei  der  Sozietät
  ganz  oder  zum  Theil  aufgenommen,  und  kein  Gebäude,  welches  bei  der
Sozietät  bereits  versichert  ist,  darf  ganz  oder  zum  Theil  noch  anderswo  versichert
  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  in  Fabriken  oder  Mühlen  befindlichen  Maschinen
und  Geräthen,  sowie  von  den  in  Kirchen  und  Schulen  befindlichen  Bänken  und
Utensilien  G.  5.).

Findet  sich,  daß  ein  Gebdude  oder  das  darin  befindliche,  in  der  Versicherungssumme
  mitbegriffene  Zubehör  noch  anderswo  versichert  sind,  so  soll  die
Versicherung  im  Kataster  der  Sozietäkt  sofort  gelöscht  werden,  und  der  Eigenthümer
  hat  in  diesem  Falle  keinen  Anspruch  auf  einen  auch  nur  theilweisen
Erlaß  des  Beitrages.  Ergiebt  sich  erst  bei  einem  Brande  die  doppelte  Versicherung
  eines  Gebäudes  oder  des  darin  befindlichen  Zubehörs,  so  fällt  die
Verpflichtung  der  Sozietät  zur  Zahlung  der  Brandvergütigung,  dem  Eigenthümer
  des  Gebäudes  gegenüber,  fort.  Waren  auf  dasselbe  Vorderungen  im
Hopothekenbuche  eingetragen,  so  findet  die  Zahlung  der  Brandvergütigung  nach
Maaßgabe  der  Bestlimmung  im  F.  55.  statt.

Uebrigens  soll  die  Direktion  verpflichtet  sein,  von  jeder  zu  ihrer  Kenntniß
  gelangenden  doppelten  Versicherung  der  Staatsanwaltschaft  Mittheilung
u  machen.

6  Jedes  Gebaude  muß  einzeln  und  also  jedes  abgesonderte  und  jedes  mit
dem  Hauptgebaude  nicht  unter  einem  Oach  befindliche  Neben=  oder  Hintergebaude
  besonders  versichert  werden  (vergl.  F.  31.).  K
        <pb n="469" />
        —  413  —

g.  9.

Der  Direktion  ist  gestattet,  sowohl  fuͤr  einzelne  groͤßere  Risikos,  als  fuͤr
die  Gesammtversicherung  mehrerer  Gebäude  bei  anderen  Gesellschaften  Rückversicherung
  zu  nehmen;  das  Verhältniß  der  Versicherten  zur  Sozietät,  sowie
das  Recht  der  Hypothekengläubiger  erleidet  hierdurch  keine  Abänderung.

C.  Zeit  des  Ein=  und  Austritts.

g.  10.

Alle  Gebaͤudeversicherungen  werden  auf  einjaͤhrige,  fuͤnfjaͤhrige  oder  zehnjaͤhrige
  Perioden  geschlossen  und  gelten  als  stillschweigend  auf  eine  der  ablaufenden
  gleiche  Periode  verlängert,  sofern  kein  Austritt  (H.  14.)  erfolgt.  Der
Eintrikt  in  die  Sozietät,  sowie  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme  findet
regelmaßig  nur  einmal  jährlich,  nämlich  mit  dem  Beginn  des  1.  Januar  statt;
doch  ist  beides  auch  im  Laufe  des  Jahres  gestattet,  wenn  der  Eigenthümer  ausdrücklich
  darauf  anträgt.  Im  letzteren  Falle  werden  die  ordentlichen  wie  die
außerordentlichen  Beiträge  bei  einem  neuen  Eintritte  oder  Erhöhung  der  Versicherungssumme
  vom  Anfange  des  Monats,  in  welchem  der  Eintritt  oder  die
Erhöhung  erfolgt,  berechnet.  Bei  Versicherungen,  welche  im  Laufe  eines  Jahres
  anfangen,  wird  die  ein-,  fünf=  oder  zehnjaährige  Periode  vom  nächsten
1.  Januar  an  gerechnet.

S.  11.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Grund  einer  genauen  Beschreibung  und
Taxe  des  betreffenden  Gebaudes  (§9#.  17.  ff.),  welche  der  Eigenthümer  auf  seine
Kosten  zu  beschaffen  und  mit  dem  Versicherungsantrage  dem  Geschäftsführer
des  Orts  in  zwei  Exemplaren  zu  übergeben  hat.

-Anmträge,  welche  mit  dem  ordentlichen  Termine,  dem  1.  Januar,  in  Kraft
treten  sollen,  sind  wenigstens  vier  Wochen  vorher  mit  der  Tare  dem  Geschäftsführer
  einzureichen.

F.  12.

Jede  Versicherung  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  Direktion,
  tritt  also  erst  mit  dem  Beginne  des  Tages  dieser  Genehmigung  in
Kraft.  Die  zum  ordentlichen  Eintritkstermine  rechtzeitig  (P.  11.)  eingereichten
Anträge  werden  als  von  der  Oirektion  genehmigt  angesehen,  wenn  dem  Antragenden
  nicht  längstens  bis  zum  25.  Dezember  die  Versagung  der  Genehmigung
angezein  ist.

Werden  Antraͤge  auf  sofortigen  Beginn  der  Versicherung  gestellt,  und
erfolgt  die  Entscheidung  der  Direktion  nicht  laͤngstens  binnen  vier  Wochen  nach
Einreichung  eines  solchen  Antrages  beim  Geschaͤftsfuͤhrer,  so  gilt  die  Versicherung
  als  von  dem  Zeitpunkt  der  Ueberreichung  ab  genehmigt.

(Nr.  5900.)  Der
        <pb n="470" />
        —  414  —

Der  Gebaͤudebesitzer  erhaͤlt  uͤber  die  Feststellung  der  Versicherung  eine
von  der  Direktion  stempel=  und  gebührenfrei  ausgestellte  Police.

S.  13.

Die  Bestimmungen  der  §#.  5.  11.  und  12.  gelten  gleichmäßig  für  neue
Versicherungen,  wie  für  Versicherungserhöhungen.

C.  14.

Der  freiwillige  Austritt  aus  der  Sozietät  und  die  freiwillige  Herabsetzung
  der  Versicherungssumme  ist  nur  mit  dem  jedesmaligen  Ablaufe  der  betreffenden
  Periode  (F.  10.)  gestattet.  Der  hierauf  gerichtele  Antrag  muß  vier
Wochen  vorher  bei  dem  Geschäftsführer  des  Orts  angebracht,  und  rücksschtlich
der  Gebäude  in  der  K.  53.  vorgeschriebenen  Weise  begründet  werden.  Spater
eingehende  oder,  nicht  vorschriftsmäßig  begründete  Anträge  sind  für  den  angemeldeten
  Termin  als  nicht  angebracht  zu  erachten.

g.  15.

Wird  die  Löschung  eines  Gebdudes  von  der  Direktion  ohne  Antrag  des
Eigenthümers  verfügt,  so  sind  die  Beiträge  —  mit  Ausnahme  des  Falles  der
doppelten  Versicherung  §.  8.  —  nur  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Quartals
v0  erbehen.  Ueber  die  Rechte  der  Hypothekengläubiger  in  diesem  Falle  bestimmt

r—t*i

D.  Ermittelung  des  Werthes  der  Gebäude  und  Höhe  der
Versicherungssumme.

g.  16.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  des  verslcherten  Gebaudes
  niemals  übersteigen.

Unter  dieser  Beschränkung  hängt  die  Bestimmung  der  Summe,  auf  welche
ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung  nehmen  will,  von  ihm  selbst
ab;  nur  muß  diese  Summe  in  Beträgen,  die  durch  die  Zahl  zehn  theilbar  sind,
abgerundet  und  in  Preußischem  Kurant  ausgedrückt  sein.

S.  17.

Zur  Ermittelung  des  gemeinen  Werthes  ist  unter  Leitung  des  Geschäftsführers
  über  jedes  einzelne  Gebdude  eine  genaue  Beschreibung  und  Taxe  nach
den  von  der  Pirebtion  vorgeschriebenen  Formularen,  welche  von  dem  Geschäftsführer
  gebührenfrei  zu  verabfolgen  sind,  anzufertigen.  Der  Beschreibung  ist
auch  ein  Situationsplan  des  Grundsiacke  mit  den  angrenzenden  Nachbargebduden
  beizufügen;  darin  sind  die  Enrfernungen  der  einzelnen  Gebäude  von
einander  und  die  Bauart  der  Nachbargebude  anzugeben.  In  der  Regel  sind

zwei
        <pb n="471" />
        —  416  —

gwei  vereidigte  Taratoren  (Maurer=  und  Zimmermeister),  oder  ein  vereidigter
aumeister  bei  der  Abschätzung  zuzuziehen.

g.  18.

Bei  der  Taxe  ist  der  Gesichtspunkt  festzuhalten,  daß  dadurch  mit  Rücksicht
  auf  die  örtlichen  Materialienpreise  der  dermalige  Werth  der  in  dem  Gebaude
  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde.  Die  als
nicht  verbrennlich  anzunehmenden  (von  allen  Seiten  in  der  Erde  befindlichen)
lulV  und  Kellermauern  werden  mittaxirt,  können  aber  auch  ausgeschlossen
werden.

Auf  den  außerordentlichen  Werth  wird  keine  Rücksicht  genommen.

g.  19.

Sowohl  bei  der  von  dem  Eigenthümer  ausgehenden  Bestimmung  der
Versicherungssumme,  als  bei  der  Taxirung  ist  auch  noch  darauf  zu  achten,  daß,
wenn  der  Eigenthümer  des  Gebudes  etwa  freies  Bauholz  zu  fordern  berechtigt
  ist,  der  Werth  desselben  außer  Ansatz  bleibe.

g.  20.

Die  Beschreibung  und  Taxe  ist  von  dem  Geschäfts  führer  des  Ortes  dahin
  zu  bescheinigen,  daß  sie  nichts  enthalte,  was  ihm  als  wahrheirtswidrig  bekannt
  ist.  Im  Zweifelsfalle  hat  derselbe  die  nöthigen  Untersuchungen  von
Amtswegen  vorzunehmen,  oder  seine  Bedenken  zur  Entscheidung  der  Direktion
zu  bringen,  auch  den  Gebdude-Eigenthümer  sofort  mit  geeignetem  Bescheide  zu
versehen.  Werden  von  dem  Eigenthümer  Ausstellungen  gegen  die  Taxe  gemacht,
so  wird  deren  Feslstellung  durch  einen  Königlichen  Baubeamten  herbeigeführt.
Auch  kann  die  Direktion,  wenn  irgendwie  Bedenken  gegen  die  Taxe  hervortreten,
  solche  Feststellung  veranlassen.

G.  21.

Um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung  des
Werthes  der  versicherten  Gebaude  im  Auge  zu  behalten,  ist  die  Direktion  jederzeit
  befugt,  Reoisionen  auf  ihre  Kosten  vornehmen,  neue  Beschreibungen  beibringen
  und,  falls  sich  der  Eigenthümer  der  von  ihr  für  nöthig  erachteten  Herabsetzung
  der  Versicherungssumme  weigert,  eine  Taxe  durch  einen  Königlichen
Baubeamten  aufnehmen  und  dadurch  das  Maximum  der  versicherungsfähig
bleibenden  Summe  fesistellen  zu  lassen.  Bleibt  letztere  um  mehr  als  zehn  Prozent
  unter  der  bisherigen  Versicherungssumme,  so  fallen  die  Kosten  der  Abschätzung
  dem  Versicherten  zur  Last.  Der  Versicherte  muß  von  allen  solchen
Veränderungen  oder  Verschlechterungen  seiner  Gebäude  Anzeige  machen,  welche
nicht  lediglich  durch  den  Ablauf  der  Zeit  und  gewöhnliche  Abnutzung  bedingt
sind.  Unterläße  er  dies,  so  treffen  ihn  die  Kosten,  welche  durch  die  von  der
Direktion  angeordnete  Revision  der  Gebäudetaxen  entstehen,  im  Falle  die  *

(Tr.  5909.)  in-
        <pb n="472" />
        —  416  —

hinter  der  Versicherungssumme  zuruͤckbleibt,  auch  wenn  der  Unterschied  weniger
als  zehn  Prozent  betraͤgt.

g.  22.

Falle  einer  von  der  Direktion  als  nothwendig  verfuͤgten  Heruntersetzung
  der  Versicherungssumme  werden  die  Beitraͤge  von  der  beeheripen  Versicherungssumme
  nur  bis  zum  Ablauf  des  Quartals  berechnet,  in  welchem  die
Heruntersetzung  erfolgt  ist.

K.  23.

In  der  Regel  kann  Jeder  die  bisherige  Versicherungssumme  bis  zu  dem
Nuldssigen  Maximum  erhöhen,  oder  auch  bis  zu  einem  beliebigen  Minderbetrage
eruntersetzen  lassen;  letzteres  jedoch  nur  mit  Einwilligung  der  Hypothekenglau--biger,
  wie  im  F.  53.  näher  bestimmt  ist.

E.  Klassifikations=  und  Beitragstarif  für  Immobllien.

g.  24.

Die  von  den  Theilnehmern  der  Sozietät  zu  leistenden  Beiträge  werden
in  ordentliche  und  außerordentliche  unterschieden,  die  beide  gleichmäßig  zur  Bestreirung
  aller  Ausgaben  der  Sozietät  bestimmt  sind.  Oie  ordentlichen  Beitrage
werden  nach  bestimmten  jährlichen  Sätzen  pro  Einhundert  Thaler  der  Versicherungssumme
  nach  der  Klasse  und  Abtheilung,  worin  die  Gebäude  stehen,  festgesetzt.
  Die  ordentlichen  Beiträge  müssen  ohne  besondere  Ausschreibung  praenumerando
  bis  spätestens  ultimo  Januar,  wenn  aber  Neu=  und  Obbbrer.
sicherungen  im  Laufe  des  Jahres  stattfinden,  binnen  spätestens  vier  Wochen
nach  erßaltener  Aufforderung  eingezahlt  werden.

Die  außerordemlichen  Beiträge,  welche  nur  dann  eintreten,  wenn  die
ordentlichen  Beiträge  zur  Deckung  der  sämmtlichen,  in  dem  Versicherungsjahre
vorkommenden  Ausgaben  der  Sozietaäk  nicht  ausreichen,  werden  nach  dem
Jahresschlusse,  unter  gleichzeitiger  Rücksicht  auf  die  Bildung  eines  Reservefonds
G.  87.),  zu  der  erforderlichen  Bedarfssumme  festgestellt  und  alsdann  in  einer
nach  dem  ordentlichen  Beirae  abzumessenden  Quote  ausgeschrieben.  Die
Zahlung  der  außerordentlichen  Beitrage  geschieht  in  den  von  der  Direktion  durch
die  Amtsblätter  bekannt  zu  machenden  Terminen.

Bei  Versicherungsnahme  und  Vorausbezahlung  der  ordentlichen  Beitrage
für  einen  fün  fjährigen  Zeitraum  ist  nur  ein  vierjähriger  Beitrag,  für  einen
zehnjährigen  Zeitraum  nur  ein  sieben  und  einhalbjähriger  Beltrag  zu  entrichten.


K.  25.

Die  ordentlichen,  wie  die  außerordentlichen  Beiträge  werden  in  der  Regel
jeder  in  einer  Summe  gezahlt.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht  in  dem  festgestellten
Hebetermine,  so  findet  die  exekutivische  Einziehung  in  gleicher  Art  wie  kes:  den
9  ent-
        <pb n="473" />
        —  417  —

oͤffentlichen  Steuern  statt.  Die  Direktion  ist  ermaͤchtigt,  einzelnen  Versicherten,
jedoch  höchstens  bis  zum  Jahresschlusse,  Ausstand  zu  bewilligen.

G.  26.

Ist  ein  Beitragspflichtiger  zur  Zahlung  nicht  im  Stande,  und  die  Mobiliarerekution
  erfolglos  gewesen,  so  wird  das  betreffende  Gebäude,  vorbehaltlich
  des  Rechts  der  Sozietät,  die  Subhastation  des  letzteren  zu  beantragen,
sofort  im  Kataster  gelöscht,  wenn  nicht  etwa  die  Hypothekengläubiger  GC.  54.)
zur  Zahlung  der  Beiträge  sich  verstehen.

§.  27.

Die  Beiträge,  welche  von  den  versicherten  Gebduden  erhoben  werden,
richten  sich  nach  der  Beschaffenheit,  Lage  und  Benutzung  und  dem  daraus  hervorgehenden
  Grade  der  Feuergefährlichkeit  der  Gebäude.  Es  werden  danach
sechs  Klassen  gebildet.  Es  gegören

zur  ersten  Klasse:

massive  Gebäude  mit  feuerfester  Bedachung  ohne  Feuerstätten,  vorausgesetzt,
daß  dieselben  nicht  zur  Aufbewahrung  feuergefährlicher  Materialien  dienen,
z.  B.  Kirchen;

zur  zweiten  Klasse:
massive  Wohn=  und  Wirthschaftsgebdude  mit  feuerfester  Bedachung  und  nicht
massive  Gebäude  der  in  der  ersten  Klasse  befindlichen  Art;

zur  dritten  Klasse:
Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  von  ausgemauertem  Stein-,  Kalkstein-,  Lek  noder
  Luftsteinfachwerk  mit  feuerfester  Bedachung;

zur  vierten  Klasse:
Wohn=  und  Wirthschaftsgebude  von  beworfenem  oder  bereptem  Lehmfachwerk
mit  feuerfester  Bedachung;

zur  fünften  Klasse:
Gebäude  jeder  Bauart,  die  mit  Stroh,  Rohr,  Holzspänen,  Lehmschindeln  oder
einem  ähnlichen  feuergefährlichen  Material  bedeckt  oder  bekleidet  sind;

zur  sechsten  Klasse:

Gebäude  jeder  Gattung  und  Bauart,  worin  sehr  feuergefährliche  Anlagen  sich
befinden,  insofern  sie  nicht  wenigstens  30  Fuß  von  dem  zundchststehenden  Gebäude
  entfernt  sind.

Jahrgang  1864,.  (Nr.  5009.)  57  g.  28.
        <pb n="474" />
        —  418  —

K.  28.

Die  dritte,  vierte  und  fünfte  Klasse  zerfällt  jede  in  drei  Abtheilungen;
es  enthält:
die  Abtheilung  A.  die  isolirten  Gebäude,
die  Abtheilung  B.  die  nicht  isolirten  Gebäude,
die  Abtheilung  C.  diejenigen  Gebäude,  worin  feuergefährliche  Anlagen
vorhanden  sind,  oder  größere  Quamitäten  leicht  brennbarer  Stoffe
aufbewahrt  werden.

Bei  der  zweiten  Klasse  sinden  gleichfalls  die  vorgedachten  Abtheilungen,
bei  der  ersten  Klasse  aber  nur  die  Abtheilungen  A.  und  B.,  und  zwar  die  beiden
Klassen  mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  zufolge  der  im  F.  30.  enthaltenen
Bestimmung  die  Zugehörigkeit  der  massiven  Gebäude  zu  Abrheilung  A.  oder  B.
nicht  durch  ihre  Lage,  sondern  durch  ihre  Konstruktion  bedingt  wird.

S.  29.

Massive  Gebäude  sind  diejenigen,  deren  Umfassungswände  einschließlich
der  Giebel  kein  Holz  oder  sonstige  verbrennbare  Stoffe  enthalten.  Massioe  Gebaude,
  deren  Umfassungswände  einschließlich  der  Giebel  ganz  aus  Bruch=  oder
gebrannten  Ziegelsteinen  bestehen,  kommen,  auch  wenn  sie  nicht  isolirt  stehen,
in  die  Abtheilung  A.  der  betreffenden  Klasse,  andere  massive  Gebäude,  auch
wenn  sie  isolirt  stehen,  in  die  Abrheilung  B.  der  betreffenden  Klasse.  Die  Entfernung
  massiver  Gebaude  aller  Art  von  anderen  Gebäuden  resp.  feuergefährlichen
  Anlagen  wird  bei  der  nach  F.  39.  erfolgenden  Fesisetzung  des  Beltrages
durch  die  Oirektion  berücksichtigt  werden.

Unter  feuerfesien  Bedachungen  sind  die  von  Metall,  Ziegeln,  Stein  und
Schiefer  zu  verstehen.  Inwieweik  andere  Bedachungsarten  dahin  zu  rechnen,
.  B.  Stein=  oder  Theerpappe,  Asphalt  oder  feuersichere  Lehmschindeln  2c.,  bleibr
in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Dircktion  zu  bestimmen.

S.  30.

Als  isolirt  werden  diejenigen  Gebäude  angesehen,  welche  bei  feuerfester
  Bedachung  fünf  Ruthen  und  bei  nicht  feuerfester  Bedachung  zwanzig
Ruthen  vom  nächsten  Gebäude  entfernt  liegen.  ·

So  31.

Gebaͤude,  die  in  ununterbrochenem  Zusammenhange  erbaut,  oder  unter
einem  Dache  liegen,  werden  als  ein  Ganzes  behandelt,  und  nach  demjenigen
Theile,  welcher  der  feuergefährlichste  ist,  klassifizirt  (G.  8.).

g.  32.

Gebäude  eines  Gehöftes,  welche  zu  ein  und  derselben  Wirthschaft  gehoͤren
        <pb n="475" />
        —  419  —

hoͤren,  werden  in  Bezug  auf  die  Isolirung  als  ein  Ganzes  angesehen  und
gelten  als  isolirt,  wenn  keines  der  dazu  gehörigen  Gebäude  von  den  benacharten
  Gebduden  in  geringerer  Entfernung  liegt,  als  im  §.  30.  bestimmt  ist.

S.  33.

Gebäude,  deren  Bauart  einer  der  im  §.  28.  bezeichneten  Gattungen
nicht  genau  entspricht,  werden  denjenigen  Klassen  zugetheilt,  zu  welchen  sie
sich  nach  ihrer  Konstruktion  am  meisten  eignen.  Nicht  isolirte  Gebaude,  in
denen  sich  nach  den  Nachbarseiten  Oeffnungen  befinden,  die  nicht  mit  eisernen
Laden  versehen  sind,  kommen  in  die  nächslfolgende  Abtheilung.

S.  34.

Als  feuergefährliche  Anlagen  gelten  im  Allgemeinen  Schmelz=  und
Hammerwerke,  Tischlereien  und  alle  Werkstätten  der  Holzarbeiter,  gewerbsmäßig
betriebene  Bäckereien,  Brauereien  und  Brennereien,  Seifenstedereien  und  Lichtießereien,

  Topfereien,  Seilereien,  Färbereien,  Tabaks=  und  Cigarrenfabriken,
aboratorien  bei  Apotheken,  Wassermahlmühlen.

Als  sehr  feuergefahrliche  Anlagen  gelten  namentlich:  Cichorien-,  Soda-,
Glas-,  Asphalt-,  Watten-,  Wachstuch-,  Pappe-,  Papier-,  Schwärze=  und
chemische  Fabriken,  Spinnereien,  Oel-,  Loh-,  Farbholz-,  Schneide=  und  Brackmühlen,
  alle  Wind=  und  Dampfmühlen,  Destillationen,  hölzerne  Darren,  Zuckerund
  Syrupsiedereien,  Türkischrothfärbereien,  Gasfabriken  zum  Privatgebrauch,
Holzkohlenschuppen.

Es  hängt  jedoch  von  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  der  genannten
und  ähnlichen  Anlagen  überhaupt  ab,  ob  a6  als  feuergefährlich  oder  als  sehr
feuergefährlich  zu  betrachten  sind.

G.  35.

Der  Beitrag  wird  auf  eine  durch  die  Zahl  zehn  theilbare  Summe  von
Einhundert  Thalern  Versicherungskapital  fesigesetzt.  Der  geringste  Beitrag
beträgt  zwanzig  Pfennige  von  Einhundert  Thalern.

g.  36.

Als  ordentlicher  Beitrag  wird  festgesetzt  pro  Einhundert  Thaler  Versicherungssumme:
  «

Klassel.AbtheilungA..........................  20  Pf.
-  3.  30  —--
  II.  -  A.  .....................  ....  40
-  33.  60
=  IHII  -  A.  ..  ........  .  .  .  .  .......  .  .  ..  60  =
-  3..—  80

(Ne.  500.)  57“  Klasse  IV.
        <pb n="476" />
        —  420  —

Klasse  IV.  Abtheilung  A.  .............  ...........  .  80Pf.
"  B4444.  100
-  V.  -  A.  .....................  .  .  .  .  120  =

-  B.  bei  12  Ruthen  Entfernung  150  =
unter  12  Ruthen  Entfernung  100  =

VI.  Bei  Gebauden  der  sechsten  Klasse  wird  der  Beitragssatz
lediglich  nach  dem  Grade  der  Feuersgefahr  von  der  Direktion
  bestimmt,  und  begründet  die  Isolirung  an  und  für  sich
einen  geringeren  Beitrag  nichrt.

S.  37.

Bei  der  Berechnung  der  Beiträge  für  Zugänge  im  Laufe  des  Jahres
sind  Bruchpfennige  für  voll  anzunehmen,  und  Beträge  von  weniger  als  sechs
Pfennigen  mit  sechs  Pfennigen,  von  mehr  als  sechs  Pfennigen  mir  Einem  Silbergroschen
  in  Ansatz  zu  bringen.

g.  38.

Für  Gebäude,  in  welchen  feuergefährliche  Anlagen  vorhanden  sind  oder
größere  Quantitäten  leicht  brennbarer  Stoffe  aufbewahrt  werden  (Abtheilung  C.
der  Klassen),  wird  zu  den  §J.  36.  festgesetzten  Beiträgen  ein  von  der  Oirektion
je  nach  dem  Grade  der  Gefahr  zu  bestimmender  Zuschlag  von  zehn  bis  dreißig
Pfennigen  pro  Einhundert  Thaler  der  Versicherungssummen  uboden.

K  39.

Die  Direktion  ist  ermächtigt,  den  Beitragssatz  für  einzelne  der  in  den
beiden  ersten  Abtheilungen  der  Klassen  befindlichen  Gebäude,  wenn  solche  durch
nahe  Begrenzung  anderer  Gebäude,  in  welchen  feuergefährliche  Anlagen  sich
befinden,  oder  sonst  einer  höheren  Feuersgefahr  ausgesetzt  sind,  um  einen  durch
zehn  theilbaren  Betrag  pro  Einhundert  Thaler  Versicherungssumme  zu  erhöhen,
sowie  für  einzelne  dieser  Gebäude,  die  sich  durch  besondere  Solidität  und  Feuersicherheit
  auszeichnen,  einen  niedrigeren  Beltragssatz,  als  solcher  sonst  betragen
würde,  eintreten  zu  lassen.

S.  40.

Von  der  Seitens  der  Direktion  festgesetzten  Klasse  und  dem  zu  zahlenden
Beitrag  hat  der  Geschäftsführer  des  Ortes  den  Gebäude-Eigenthümer  sofort  in
Kenn##iß  zu  setzen.  Ist  der  letztere  mir  der  Festsetzung  der  Direktion  nicht  zufrieden,
  so  bleibr  ihm  überlassen,  Rekurs  an  das  Oberpräsidium  zu  ergreifen
G.  97.),  oder  von  der  Versicherung  bei  der  Sozietät  ganz  abzustehen.

S.  41.

Die  vorbestimmte  Klasseneintheilung  und  das  Beitragsverhältniß  sollen
von  Zeit  zu  Zeit  mit  Hülfe  der  inzwischen  gesammelten  Erfahrungen  einer  neuen

.
        <pb n="477" />
        —  421  —

Pruͤfung  dund  Festsetzung  durch  die  Abgeordneten  der  Staͤdte  zum  Kommunal-Landtag
  unterworfen  werden.  Anträge  des  Kommunal-Landtages  auf  etwaige
Abänderungen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.

K.  42.

Wird  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude  eine  solche
Veränderung  oder  Anlage  gemacht,  durch  welche  dasselbe  in  die  Klasse  der
ausgeschlossenen  Gebäude  (F.  5.)  kritt,  so  erlischt  die  Versicherung.  Bei  anderen
  während  der  Versicherungszeit  in  oder  an  dem  Gebäude  oder  in  dessen
Nachbarschafrgemachten  Veränderungen  oder  Anlagen,  welche  die  Versetzung
des  Gebäudes  in  eine  zu  höheren  Beitrdgen  verpflichtete  Klasse  oder  Abtheilung
  nach  sichziehen  würden,  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Geschäftsführer
  des  Orres  sogleich  nach  dem  Eintritt  des  betreffenden  Ereignisses,  spatestens
  binnen  vier  Wochen,  Anzeige  davon  zu  machen  und  sich  der  entsprechenden
Beitragserhöhung  zu  unterwerfen.

Diese  Anzeige  ist  insbesondere  dann  zu  machen:

a)  wenn  eine  wesentliche  bauliche  Veränderung  mit  dem  Gebäude  vorgenommen
  ist,  zumal  solche,  durch  welche  die  Feuersgefahr  erhöht  wird;

b)  wenn  der  Besitzer  wechselt;

c)  wenn  andere  Gewerbe,  als  angegeben,  in  dem  Gebäude  betrieben  werden
  sollen;

d)  wenn  der  Nachbar  neue  Gebäude  in  näherer  Entfernung,  als  angegeben,
  errichtet,  oder  feuergefährliche  Gewerbe  zu  treiben  beginnt.

Der  Geschäftsführer  hat  über  diese  Anzeige  eine  Bescheinigung  zu
ertheilen.  4
F.  43.

Wird  diese  Anzeige  nicht  binnen  vier  Wochen  geleistet,  so  muß  der  Versicherte
  den  vierfachen  Betrag  des  Unterschiedes  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,
  welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  härte  entrichten
müssen,  als  Strafe  zur  Sozietäktskasse  einzahlen.

K.  44.

Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Jahres  an,  in  welchem
die  Anzeige  häme  gemacht  werden  sollen,  bis  zu  Ende  des  Jahres,  in  welchem
dieselbe  gemacht  oder  die  Entdeckung  der  Veränderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht
über  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  hinaus,  berechnet.

g.  46.

Die  durch  die  Veraͤnderung  erhoͤhte  Feuersgefahr  wird  zwar  von  der
Sozietaͤt  von  Anfang  an  mit  uͤbernommen;  es  muß  aber  der  ödere  Beitrag
vom  Anfange  des  Jahres  an,  in  welchem  die  Veränderung  stattgefunden  hat,

(Nr.  5000.)  noch
        <pb n="478" />
        –  422  —

noch  außer  den  etwanigen  Strafbeiträgen  (9#.  43.  und  44.)  geleistet  werden.
Ist  das  Feuer  erweislich  durch  eine  nicht  angezeigte  Veränderung  (F.  42.)  entstanden,
  so  fällt  die  Verpflichtung  der  Soziefkät  zur  Zahlung  der  Brandentschaddigung
  weg.

F.  Anzeige  und  Tare  der  Brandschäden  bel  Immobilien.

K.  46.

Bei  entstandenen  Brandunfällen  ist  der  Eigenthümer  des  beschädigten
Gebäudes  verpflichtet,  davon  dem  Geschaftsführer  des  Ortes  längstens  binnen
vierundzwanzig  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  Nachricht  zu  ertheilen.

G.  47.

Wird  diese  Benachrichtigung  verabsäumt,  oder  über  die  festgesetzte  Frist
hinaus  versptet,  so  ist  der  Säumige  in  eine  von  der  Direktion  festzusetzende
und  zur  Kasse  der  Sozietat  fließende  Konventionalstrafe  von  Einem  bis  zwanzig
  Thaler  verfallen.

K.  48.

Wenn  der  Eigenthümer  die  ihm  obliegende  Anzeige  C.  46.)  nicht  innerhalb
  sechs  Wochen  nach  Dämpfung  des  Feuers  erstaltet,  so  geht  er  seines
Anspruchs  auf  Ver  ürigung  des  Schadens  gegen  die  Sogzietcht  verlustig,  jedoch
unbeschadet  der  Rechte  der  Hypothekengläubiger  G.  55.).

S.  49.

An  den  abgebrannten  oder  beschädigten  Gebuden  dürfen  vor  der
Schadensaufnahme  Veränderungen,  soweit  solche  nicht  aus  polizeilichen  Rücksichten
  nothwendig  werden,  ohne  Erlaubniß  des  Gehstsführorl  nicht  vorgenommen
  werden;  wer  dem  zuwider  handelt,  hat  eine  von  der  Direktion  festzusetzende
  und  zur  Kasse  der  Sozietät  fließende  Konventionalstrafe  von  fünf  bis
funfzig  Thalern  verwirkt.

Ist  in  Folge  der  Veränderungen  die  Aufnahme  des  Schadens  unmöglich
gemacht,  so  kann  die  Direktion  die  Zahlung  der  Brandentschädigung  ganz  oder
theilweise  verweigern.

g.  50.

Bei  jedem  Brande  ist  die  Entschadigung  durch  ein  kontradiktorisches  Verfahren
  festzustellen,  und  dabei  sowohl  der  Werth  der  übrig  gebliebenen  Theile
des  Gebäudes,  als  der  Betrag  derjenigen  Kosten  zu  ermitteln,  welche  erforderlich
  sind,  um  die  vernichteten  oder  beschadigten  Theile  desselben  in  den  Zustand
vor  dem  Brande  wieder  herzustellen.  Wenn  nach  dieser  Feststellung  die  Versicherungssumme
  den  Betrag  der  ermittelten  beiden  Werthe,  ndmlich:

a)  der  übrig  gebliebenen  Theile  des  Gebäudes,  1)
)  der
        <pb n="479" />
        —  43  —

b)  der  Herstellungskosten  rücksichtlich  der  vernichteten  oder  beschädigten
Theile  des  Gebaudes,

zusammen  genommen  erreicht,  so  wird  der  ermittelte  Betrag  der  Herstellungskosten
  als  Brandvergütigung  gezahlt.

Ist  die  Versicherungssumme  geringer,  so  wird  diese  Vergütigung  nur
nach  dem  Verhältniß  der  Versicherungssumme  zu  der  Hauptsumme  der  beiden
ermittelten  Werthe  gewährr;  sollte  die  Versicherungssumme  größer  sein,  so  wird
dennoch  nur  der  Betrag  der  Herstellungskosten  vergütet.  Bei  geringen  Beschädigungen
  kann  die  Oirektion  die  Schadensermittelung  in  der  Art  anordnen,
daß  nur  die  Kosten  ermittelt  werden,  welche  zur  Wiederherstellung  des  Gebaudes
  in  den  Zustand  vor  dem  Brande  erforderlich  sind.

Bei  Brandschäden  an  Maschinen  und  anderen  mit  einem  Gebäude  versicherten
  Gegenständen  (F.  5.)  wird  durch  die  Sachverständigen

a)  der  Werth,  welchen  die  Gegenstlände  in  ihrem  Zustande  vor  dem  Brande
hatten,  und

b)  der  Werth  der  nach  dem  Brande  übrig  gebliebenen  Theile

ermittelt  und  der  danach  sich  ergebende  Verlust,  wie  bei  Gebäuden,  nach  Maaßgabe
  der  Versicherungssumme  vergütet.

g.  61.

Die  Besichtigung  und  Feststellung  des  Schadens  geschieht  unter  Leitung
des  Geschäftsführers  des  Ortes,  oder  der  Direktion,  oder  eines  von  derselben
etwa  ernannten  Beamten,  mit  Zuziehung  des  Beschädigten  durch  zwei  Sachverständige,
  von  denen  der  eine  Seitens  des  Geschäftsführers  oder  der  Direktion,
der  andere  Seitens  des  Brandbeschädigten  ernannt  wird.  Sind  die  beiden
Sachverständigen,  welche  allein  die  Ermittelung  des  Schadens  vorzunehmen
haben,  einerlel  Meinung,  so  hat  es  bei  ihrer  Berechnung  über  den  Werth  der
verbrannten  und  erhaltenen  Theile  und  der  darnach  zu  gewährenden  Vergütigung
  sein  Bewenden.  Bei  verschiedener  Meinung  wählen  sie  einen  Obmann,
und  falls  sie  sich  über  die  Person  desselben  nicht  einigen,  so  wird  die  Ernennung
desselben  bei  der  Ortsbehörde  beantragt.  Für  den  Fall,  daß  die  Ortsbehörde
dessen  Bestimmung  ablehnen  sollte,  wird  derselbe  durch  das  Loos  aus  den  von
den  Parteien  vorgeschlagenen  Personen  bestimmt.  Der  Obmann  entscheidet  nur
über  die  streitigen  Punkte.  Gegen  die  also  fesigesetzte  Schadensberechnung  ist
ein  weiterer  Rekurs  nicht  zulässig.  Den  Obmann  bezahlen  beide  Parteien,  jede
zur  Hälfte,  von  den  Sachverständigen  bezahlt  jede  Partei  den  ihrigen.

6.  Sicherung  der  Hypothekengläubiger.

g.  52.

Die  Rechte  der  auf  ein  versichertes  Grundstück  eingetragenen  Hypothekengläubiger
  werden  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von  der  Di-(Nr.
  5000.)  rektion
        <pb n="480" />
        —  424  —

rektion  von  Amtswegen  wahrgenommen;  der  Eintragung  derselben  in  das  Kataster
  bedarf  es  nicht.

.  53.

Das  freiwillige  Ausscheiden  aus  der  Sozietät  und  das  freiwillige  Herabsetzen
  der  Versicherungssumme  (§#.  14.  23.)  ist  nur  zulassig,  wenn  auf  dem
Grundstücke  Hypothekenforderungen  nicht  eingetragen  14  oder  wenn  die  eingetragenen
  Hypothekengläubiger  hierin  ausdrücklich  gewilligt  haben.  Es  genügr,
wenn  bei  dem  Konsense  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  und  die  Identikäk#  des
Ausstellers  von  einem  öffentlichen  Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
  befugt  ist,  bescheinigt  ist.  Es  sind  übrigens  nur  diejenigen  Hypothekengläubiger
  zu  berücksichtigen,  deren  Forderungen  bis  zum  1.  Oktober  des  laufenden
  Jahres  ein  gnragen.  sind.  Der  Hypothekenzustand  ist  festzustellen  durch  Einsicht
  des  Hoporkeken  uchs  Seitens  des  betreffenden  Geschäftsführers,  oder  durch
Beibringung  eines  Attestes  des  Hypothekenrichters  oder  eines  Hypothekenscheins.

g.  54.

In  den  Fällen  der  unfreiwilligen  Voschung  und  Herabsetzung  der  Versicherungssumme
  in  Gemäßheit  der  §#.  7.  8.  21.  25.  26.  und  42.  hat  die
Direktion  durch  den  Geschäftsführer  Einsicht  des  Hypothekenbuchs  nehmen  zu
lassen,  und  den  eingetragenen  Gläubigern,  soweit  deren  Person  und  Aufenthaltsort
  aus  dem  Hyporhekenbuche  erhellr  oder  sonst  der  Direktion  bekannt  ist,
zurch  de  Post  Nachricht  zu  geben.  Einer  Empfangsbescheinigung  bedarf
es  nicht.

Im  Falle  des  F.  26.  erfolgt  die  Löschung,  wenn  nicht  binnen  vier
Wochen  nach  dem  Abgange  der  Benachrichtigung  die  rückständigen  Beiträge
gezahlt  werden.  E

Steht  dem  Versicherten  nach  ##.  8.  45.  48.  und  60.  ein  Anspruch  auf
die  Brandentschädigung  nicht  zu,  so  ist  die  Sozietät  dennoch  verpflichter,  dieselbe
  den  Hypothekengläubigern  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte  soweit  zu  zahlen,
als  dieselben  aus  dem  verpflichteten  Grundstücke,  oder,  wenn  ihnen  zugleich  ein
persönliches  Recht  gegen  den  Eigenthümer  dieses  Grundstücks  zusteht,  auch  aus
dessen  sonstigem  Vermögen  wegen  ihrer  Hypothekenforderung  nicht  zur  Hebung
gelangen.  Die  Zahlung  erfolgt  nach  der  den  Gläubigern  gesetzlich  zustehenden
Priorität,  oder,  wenn  die  Oirektion  sich  mit  deren  Prufung  nicht  befassen  will,
zum  gerichtlichen  Depositorium  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache.

Zinsen  von  der  Brandentschdigung  zu  zahlen  ist  die  Sozietat  nicht
verpflichtet.

K.  56.

Mit  Ausnahme  des  F.  58.  vorgesehenen  Falles  wird  die  Brandentschadigung
  nur  dann  nach  Maaßgabe  des  F.  68.  in  einer  Summe  an  den  Versicherten
  gezahlt,  wenn  das  Grundstück  nicht  mit  Hypotheken  belastet  ist.  Letzteres
wird  in  der  §.  53.  vorgeschriebenen  Weise  festgestellt.  Haften  auf  dem  Grundstücke
        <pb n="481" />
        —  425  —

stäcke  Hypotheken,  und  will  der  Versicherte  die  Gebaude  nicht  wieder  aufbauen
oder  wiederherstellen  (F.  57.),  so  darf  die  Brandentschédigung  nur  unter  Einwilligung
  der  Hypothekengláubiger,  welche  in  den  im  HF.  53.  bestimmten  Formen
beizubringen  isi,  an  den  Eigenthümer  gezahlt  werden.  Wird  diese  Einwilligung
nicht  innerhalb  der  F.  68.  bestimmten  Frist  beigebracht,  so  ist  die  Direktion  zur
Panchtichen  Deposition  bei  dem  Richter  der  belegenen  Sache  auf  Kosten  der

Spschreen  befugt;  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  ist  sie  aber  keinenfalls
verpflichtet.

K.  57.

Der  Einwilligung  der  Hypothekengläubiger  bedarf  es  nicht,  wenn  der
Eigenthämer  das  völlig  vernichtere  Gebäude  auf  demselben  Grundstücke,  und
mindesiens  zu  dem  Werthe  der  Brandenrschädigung  wieder  herzuslellen  erklä4krt.
In  diesem  Falle  erfolgt  die  Zahlung  in  drei  A,  und  zwar  die  erste  Rate
spätestens  vier  Wochen  nach  dem  Prande,  die  zweire,  wenn  das  Gebäude
unter  Dach  gebracht,  und  die  dritte,  wenn  es  vollendet  ist.  Die  Zahlung  der
beiden  letzten  Raten  wird  nur  nach  Beihringung  von  Attesten  eines  Bauverständigen
  geleintet,  in  welchen  der  Werth  des  Baues  bescheinigt  sein  muß.

Bei  Partialschdden  kommen  diese  Bestimmumgen  ebenfalls,  jedoch  mit
der  Maaßgabe  in  Anwendung,  daß  die  Zahlung  in  zwei  Raren,  und  zwar  die
erste  Rate  sparestens  vier  Wochen  nach  dem  Brande,  und  die  letzte  nach  Vollendung
  der  Reparatur  starrfindet.

Erfolgt  die  Wiederherstellung  im  Fall  von  Totalscháden  nicht  in  längstens
  zwei  Jahren,  bei  Partialschden  nicht  in  längstens  Einem  Jahre,  so  sind
die  Hypothekengläubiger  berechtigt,  die  Auszahlung  oder  Depofition  der  noch
rückständigen  Enrschdbigung  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  am  Schlusse
des  H.  55.  zu  verlangen.

g.  56.
Bei  geringfuͤgigen  Schaͤden,  deren  Wiederherstellung  unzweifelhaft  ist,
kann  auf  Antrag  des  Versicherten  unter  Zustimmung  der  Direktion  von  dem

.  56.  und  57.  vorgeschriebenen  Verfahren  Abstand  genommen  und  die  ganze
Emschädigungssumme  sofort  G.  69.)  gezahlt  werden.

H.  Umfang  der  Ersatzverbindlichkeit  der  Sozietät  und  Auszahlung
der  Brandschadenvergütigung  für  Immobilien.

A.  59.

Die  Brandschadenvergütigung  wird  für  alle  Feuerbeschadigungen  des  versicherten
  Gebäudes  geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Enrstehung
des  Feuers,  er  beruhe  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,
darin  einen  Unterschied  macht.

Alle  Zahlungen  ohne  Unterschied  müssen  bei  der  Direktion  nachgesucht
werden  und  sind  von  ihr  festzusetzen  und  anzuwessen.  6

Jahrgang  1864.  (Nr.  5900.)  58  8.  60.
        <pb n="482" />
        —  426  —

g.  60.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  VWersicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten
angelegt  wird,  so  fallt  die  Verbindlichkeit  der  Sozietä4t  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütigung
  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das
Feuer  vorsätzlich  verursacht  habe,  kann  diese  Jahlung  nur  dann  vorenthalten
  werden,  wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund
desselben  die  gerichtliche  Untersuchung  eröffnet  worden.  In  diesem  Falle  hängt
es  von  dem  Ausfalle  des  Urtheils  ab,  ob  die  Brandschadenvergütigung  definitio
wegfällt,  oder  nach  rechtskradftig  entschiedener  Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird
der  Versicherte  freigesprochen,  so  muß  die  Nachzahlung  mit  Bank-Depositalzinsen
  erfolgen;  im  Falle  einer  Verurkheilung  aber  ist  die  Sozietät  dazu  nicht
verpflichtet.  Haften  auf  dem  abgebrannten  Gebaude  Hypothekenschulden,  so
findet  die  Bestimmung  im  §.  55.  Anwendung.

K.  61.

st  der  Brand  entweder  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten
selbst,  oder  aber  von  seinem  Ehegatten,  seinen  Kindern  oder  Enkeln,  oder  von
seinem  Gesinde,  oder  von  seinen  Hausgenossen  verursacht  worden,  so  darf  deshalb
  die  Zahlung  der  Brandschadengelder  von  der  Sozietät  nicht  verweigert
werden.  Der  Sozietät  bleibt  aber  in  solchen  Fällen  der  Ciovilanspruch  auf
Rückgewähr  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  insoweit  vorbehalten,  als  dem  Versicherten
  erstenfalls  in  seinen  eigenen  Handlungen,  andernfalls  in  der  hausväterlichen
  Beaufsichtigung  der  vorgedachten  Personen  eine  grobe  Verschuldung
zur  Last  faällt.

S.  62.

Ob  und  inwieweit  sonst  die  Sozietät  gegen  einen  Dritten,  welcher  den
Ausbruch  des  Feuers  verschuldet  hat,  im  Wege  des  Civilprozesses  auf  Entschädigung
  klagen  könne,  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
beurtheilt.  Alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  Schadenersatz  aber,  welche  dem
Versicherten  selbst  gegen  einen  Dritten  zustehen  mochten,  gehen  bis  auf  den  Betrag
  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergütigung  kraft  der  Versicherung
  auf  die  Sozietät  über.

g.  63.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke,  auf  Befehl
  eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von  der
Sogzietät  nicht  vergütet.

g.  64.

Daß  ein  von  kriegfuͤhrenden  Truppen  vorsaͤtzlich  erregtes  Feuer  zu  militai-
        <pb n="483" />
        —  427  —

tairischen  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmaͤßigem  Vorsatz  erregt  worden,  wird  im
zweifelhaften  Falle  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu  oder  zu  solchen  Operationen,
  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit  gewoͤhnlichem
Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich  ertheilt
worden  ist.

K.  65.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,  sei
es  geradezu  oder  auch  nur  aus  den  begleitenden  Umstaänden,  nicht  zu  erweisen
ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gebäudes  durch
Truppen  während  eines  Gefechts,  oder  auf  einem  Rückzuge  im  Angesicht  des
Gegners,  oder  während  einer  Belagerung,  oder  vor  einer  Belagerung  bei  Armirung
  des  Platzes  geschehen  ist.

K.  66.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder  Bosheit
  des  Militairs  oder  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Brandvergütigung  durch  die  Sozietät
nicht  ausgeschlossen.

S.  67.

Beschädigungen  der  Gebäude,  welche  durch  Einschlagen  des  Blitzes  entstanden
  sind,  werden  vergütet.

Die  Vergürigung  wird  auch  für  solche  Beschädigungen  geleistet,  welche
einem  versicherten  Gebäude  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die
Löschung  des  Feuers  und  zum  Behuf  derselben,  oder  um  die  weitere  Verbreitung
  des  Feuers  zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  kompetenten  Personen  angeordnetes,
  oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachewiesenes

  Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Dächern  2c.  an  den  in  der
Verscherung  begriffenen  Theilen  desselben  zugefügt  sind.

Schäden  aber,  welche  durch  Pulver=  oder  andere  Explosionen  oder
Naturereignisse  verursacht  sind,  werden  nur  dann  vergütet,  wenn  ein  solches
Ereigniß  Feuer  verursacht  hat,  und  die  Schäden  selbst  also  Brandschäden  sind.

S.  68.

Der  Versicherte,  dessen  Gebaude  durch  Brand  gänzlich  zerstört  ist,  hat
der  Sozietät  gegenüber  nicht  die  Verpflichtung,  dasselbe  wieder  herzustellen.
Die  Vergütigungsgelder  werden  in  diesem  Falle  vielmehr  innerhalb  zweier  Monate
  nach  dem  Brande  in  einer  Summe  an  den  Versicherten  gezahlt,  insofern
dem  nicht  etwa  reglementsmäßige  Hindernisse  (§.  8.  48.  56.  60.)  entgegenstehen.
Dasselbe  gilt  auch  bei  partiellen  Brandschäden.

g.  69.

Die  Sozietaͤtskasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  laͤngstens  in  der  vorbe-(Nr.
  5909.)  58°5  zeich-
        <pb n="484" />
        –  426  —

eichneten  Frist  zu  leisten,  sofern  das  gegemwärtige  Reglement  nicht  fpatere
Zahlung  rechtfertigt.  Findet  außer  diesem  Falle  eine  Verzögerung  der  Jahlung
statt,  so  ist  die  Sozietät  zur  Zahlung  der  gesetzlichen  Berzugszinsen  verpflichter.

F.  70.

Die  Zahlung  geschieht  an  den  Versicherten,  und  darunter  ist  allemal  der
Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes  zu  verstehen,  dergestalt,  daß  in  dem
Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstucks,  worauf  das  versicherte  Gebäude
steht  oder  gestanden  hat,  durch  Veräußerung,  Vererbung  u.  s.  w.  auf  einen
Anderen  übergehr,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Wersicherungsvertrage  entsprin-Lenden
  Rechte  nebst  den  gegenüberstehenden  Pflichten  für  übertragen  erachtet
werden.

F.  71.

Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  scheidet,  ohne  daß  es
dazu  seiner  Erklárung  bedarf,  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sogzietät
aus,  ist  aber  noch  zu  allen  Beitrdgen  des  laufenden  Jahres  verpflichtet.  Wenn
er  mit  dem  wiederhergestellten  Gebäude  ferner  versichert  bleiben  will,  so  muß  er
sich  von  neuem  in  die  Sozietät  aufnehmen  lassen.

Doch  soll  es  ihm  freistehen,  schon  auf  die  neuen  Baumaterialien  und
Bauarbeiten,  welche  entweder  bereits  in  dem  in  der  Wiederherstellung  begriffenen,
  noch  unvollendeten  Gebäude  slecken,  oder,  als  zum  Bau  bestimmt,  auf
der  Bausielle  befindlich  sind,  bei  der  Sozietat  eine  einstweilige  Versicherung  zu
nehmen.  Indessen  muß  der  Werth  dieser  versicherungsfhigen  Gegenstaͤnde
durch  Sachverständige  nach  Vorschrift  der  #.  17.  ff.  fesigestellt  werden.  Wenn
die  also  versicherren  Gegenstände  ganz  oder  zum  Theil  durch  einen  Brandunfall
zerstört  werden,  so  erfolgt  die  Vergütigung  nur  für  denjenigen  Theil  derselben,
welcher  als  bereits  in  den  Bau  verwender,  oder  zur  Baustlelle  geschafft  und
dort  vernichtel  nachgewiesen  wird.  Oie  Beiträge  werden  bei  einer  solchen  Versicherung
  nach  derjenigen  Klasse  bezahlt,  in  welcher  das  früher  abgebrannte
Gebäude  gestanden  hane.

K.  72.

Ist  der  Brandschaden  nur  partiell  gewesen,  so  wird  durch  den  Brand
an  sich  der  Versicherungsvertrag  in  keiner  Rücksicht  unterbrochen;  das  beschädigte
  Gebdude  bleibt  aber  nur  mit  dem  Werthe  versichert,  den  es  nach  dem
Brande  hatte,  und  die  Versicherung  zu  der  früheren  vollen  Summe  ktritt  erst
dam  wieder  ein,  wenn  die  Wiederherstellung  des  Gebäudes  in  den  früheren
Werth  ourch  eine  Taxe  nachgewiesen  wird.

S.  73.

Die  Oirektion  ist  ermächtigt,  Belohnungen  für  außerordentliche  Hülfeleistung
  bei  Bränden,  sowie  Vergütigung  für  solche  Beschadigungen  zu  gewähren,
  welche  durch  die  Löschungsmaaßregeln  herbeigeführt  worden  sind,  wenn
der  Sozietat  dadurch  Nutzen  erwachsen  ist.  Sollen  mehr  als  50  Rohlr.  für  den

ein-
        <pb n="485" />
        —  429  —

einzelnen  Brandfall  gewaͤhrt  werden,  so  ist  zuvor  die  Genehmigung  der  sländischen
  Kommission  G.  92.)  einzuholen.

Für  die  von  auswärts  zu  Hülfe  kommenden  großen  fahrbaren  Schlauchspritzen,
  wenn  sie  nach  einem  Atteste  des  die  Löschanstalten  bei  dem  Feuer  leitenden
  Beamten  zu  der  Däámpfung  des  Brandes  im  Interesse  der  Sozietät
auch  in  der  Thar  mitgewirkt  haben,  werden  Prämien  gezahlt,  und  zwar  für
die  erste  10  Rrhlr.,  für  die  zweite  5  Rthlr.  und  für  die  dritte  und  die  folgenden
  je  3  Rthlr.

Die  Direktion  kann  insbesondere  auch  eine  Belohnung  bis  zu  funfzig
Thalern,  die  ständische  Kommission  bis  zu  Einhundert  Thalern  für  die  Entdeckung
eines  Brandstifters  zusichern.  Die  Städteabgeordneten  des  Kommnnallandtages
  werden  zu  vorstehenden  Zwecken  einen  angemessenen  etatsmäßigen  Fonds
zur  Verausgabung  stellen.

J.  Mobiliarversicherung.
.  774.

Die  Verwaltung  dieses  Geschäftszweiges  erfolgt  unter  Beachtung  des
Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  über  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen.

S.  75.

Ueber  Annahme  oder  Ablehnung  der  Versicherungen  bestimmt  die  Direktion
  lediglich  nach  eigenem  Ermessen  spätestens  binnen  vierzehn  Tagen.

S.  76.

Die  Sozietat  leistet  bei  den  Mobilien  für  alle  diejenigen  Schäden  Ersatz,
welche  sie  reglementsmäßig  bei  den  Gebäuden  zu  vergüten  hat  (§#.  59—67.
des  Reglements).

S.  77.

Die  in  den  66.  24.  27.  bis  34.  des  Reglemenks  enthaltenen  Bestimmungen
  finden  auch  auf  die  Mobiliarversicherung  Anwendung.  Die  Mobilien
kommen  jedesmal  in  die  Klasse  und  Abtheilung,  zu  welcher  das  Gebäude  gehörr,
  in  dem  sie  sich  befinden.  Wenn  die  Gebäude  nicht  bei  der  Sozietcht  versichert
  sind,  so  bleibt  der  Direkrion  die  Klassifikation  der  Mobilien  überlassen.
Mieten  (Diemen)  kommen  in  die  V.  Klasse.

K.  78.
In  Bezug  auf  den  Beginn,  die  Dauer  und  die  Verlängerung  der  Versicherungsperioden,
  sowie  die  Aufkündigung  des  Versicherungsverrrages  gelten
(Nr.  5909.)  im
        <pb n="486" />
        —  430  —

im  Allgemeinen  die  wegen  der  Gebaͤudeversicherungen  getroffenen  Bestimmungen.


S.  78.

Die  desfallsigen  naͤheren  und  sonstigen  Bedingungen,  unter  welchen  die
Sozietaͤt  die  Versicherung  der  Mobilien  gewaͤhrt,  werden  ebenso  wie  der  Beitragstarif
  auf  Vorschlag  der  Direktion  durch  die  sländische  Kommission  (F.  92.)
mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festgesetzt  und  durch  die  Amtöblätter
bekannt  gemacht.

K.  Beamte  der  Sozietät.

K.  80.

Die  obere  Leitung  der  Geschäfte  der  Sozietaät  führt  unter  Oberaussicht
des  Oberpräsidenten  und  mit  der  Firma

„Feuer  sozietäts-Direktion  der  Städte  Alt-Pommerns“

ein  Direktor.  Unter  ihm  werden  diese  Geschäfte  durch  Geschäftsfährer  der  Sozietät
  besorgt,  welche  von  dem  Direktor  an  jedem  Orte  nach  seinem  Ermessen
auf  Widerruf  oder  Kündigung  anzustellen  sind.  Wegen  der  den  Geschäftsführern
  zu  gewährenden  Remuneration  und  Gebühren  ist  das  Weitere  in  dem
K.  84.  bestimmt.

g.  81.

Der  Drrktor  wird  von  den  Städteabgeordneten  des  Kommnnallandtages
auf  bestimmte  Jahre  oder  auf  Lebenszeit  erwählt  und  von  dem  Oberpräsidenten
der  Provinz  bestätigt;  sein  Gehalt  und  seine  etwaige  Pension  werden  bei  jeder
neuen  Wa  oder  bei  einer  Wahl  auf  Lebenszeit  ein=  für  allemal  von  den
Städteabgeordneten  des  Kommunallandtages  bestimmt.

S.  82.

In  gleicher  Weise  wird  ein  Sozietätssekretair  mit  dem  Titel  „Inspektor“
und  ein  Sozietätskassen-Rendant  gewählt  und  von  dem  Oberpräsidenten  der
Provinz  bestätigt.  Die  Anstellung  von  Reiseinspektoren  nach  Bedürfniß  bleibt
den  Städteabgeordneten  des  Kommunallandtages  nach  Anhörung  ihrer  betreffenden
  Kommission  vorbehalten.  Der  Rendant  ist  Einnehmer  und  Ausgeber,
Kassen=  und  Rechnungsführer,  und  für  die  Sicherheit  der  Kasse  zunächst  verantwortlich,
  übrigens  den  nämlichen  Vorschriften  und  Verpflichtungen  unterworfen,
  welche  allen  offentlichen  Kassenbeamten  auferlegt  sind.  Er  hat  in  Gemäßheit
  des  Beschlusses  der  ständischen  Kommission  (F.  92.)  eine  Kaution
bis  zum  Betrage  von  fünftausend  Thalern  in  solchen  inländischen  geldwerthen

Pa-
        <pb n="487" />
        —  431  —

Papieren  zu  bestellen,  welche  Behufs  Belegung  gerichtlicher  oder  vormundschaftlicher
  Depositalgelder  als  Unterpfand  angenommen  werden;  dieselben  sind
bei  der  Provinzial-Hülfskasse  zu  deponiren  und  von  deren  Direktoren  zuvor
außer  Kurs  zu  setzen.

Die  Bestimmung  der  Geschaͤfte  der  Reiseinspektoren  bleibt  der  von  der
Direktion  mit  Genehmigung  der  staͤndischen  Kommission  und  des  Oberpraͤsidenten
zu  erlassenden  Instruktion  vorbehalten.

Die  Diaͤten-  und  Reisekostensaͤtze  saͤmmtlicher  Beamten  sind  von  der
staͤndischen  Kommission  festzustellen.  Dieselben  haben  außer  ihrer  Besoldung
und  den  Diäten  und  Reisekosten  für  Geschäftsreisen  keinen  weiteren  Anspruch
auf  Büreaukosten  oder  sonstige  Entschädigungen.  Die  Geschäftsführer  bedienen
sich  des  Siegels  der  Sozietät  und  werden  als  auf  Widerruf  oder  Kündigung
angestellte  Beamte  derselben  angesehen.

G.  83.

Die  sonst  erforderlichen  Büreaubeamten  werden  von  dem  Direktor  auf
Kündigung  angenommen.  Ueber  die  Besoldung  derselben  ist  von  der  Direktion
der  ständischen  Kommission  ein  Etat  zur  Feststellung  einzureichen.

C.  84.

Die  Geschaftsführer  haben  als  Remuneration  für  Wahrnehmung  sämmtlicher
  Sozietätsgeschäfte,  einschließlich  der  Erhebung  und  Abführung  der  Beitrdge,
  den  mit  ihnen  zu  vereinbarenden  Prozensatz  —  dessen  Maximum  nicht
meßr  als  zehn  Prozent  betragen  darf  —  von  den  auf  ihren  Bezirk  fallenden
ordentlichen  Beiträgen  zu  beziehen.  Außerdem  wird  nur  für  die  Anfertigung
des  Jahreskatasters  eine  in  jedem  einzelnen  Falle  von  der  Direktion  festzusetzende
Remuneration  gezahlt.  Für  solche  Auszüge  aus  dem  Feuersozietaäts-Kataster,
deren  Ertheilung  in  dem  Reglement  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  können
jedoch  folgende  Gebühren  achoben  werden,  nämlich:

für  einen  Auszug  rücksichtlich  eines  Gebäudes  zu  der  Versicherungssumme
  von  200  Rethlr.  und  darunter

2  Sgr.  6  Pf.,
von  uͤber  200  Rthlr.
5  Silbergroschen.

Zur  Zahlung  dieser  Gebuͤhren  ist  der  Extrahent  verpflichtet.

g.  85.

Die  Lokalerhebung  der  Feuersozietaͤts-Beitraͤge  liegt  den  Geschaͤftsfuͤhrern
jedes  Orts  ob.  Wegen  der  erforderlich  werdenden  exekutivischen  Einziehung
r.  5009)  er
        <pb n="488" />
        –  432  —

der  Immobiliarversicherungs-Beiträge  haben  sie  ihre  Anträge  an  die  Kommu-=nalbehörden
  des  Orts  zu  richten.

Der  Direktion  bleibt  vorbehalten,  entsprechende  Kaution  von  den  Geschaftsführern
  zu  fordern.

L.  Geschäftsführung  der  Sozietät.

S.  86.

Die  Direktion  überwacht  die  ganze  Verwaltung,  auch  diejenige  der  Ortsgeschäftsführer;
  die  Kontrole  und  die  ordentliche  resp.  außerordentliche  Reoision
der  Geschäftsführer  und  deren  Rezepturen  findet  nach  Maaßgabe  der  von  der
Direktion  mit  Genehmigung  der  ständischen  Kommission  und  des  Oberprdsidenten
erlassenen  Geschaftsinstruktion  statt.

K.  87.

Aus  den  Ueberschüssen  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Beiträge,
sowie  aus  den  Zinsen  der  Beslände  soll  ein  Reservefonds  von  100,000  Thalern
gebildet  werden  G.  24.).

Jeder  augenblicklich  enrbehrliche  Bestand  der  Soziettskasse,  namentlich
der  den  Baarbestand  von  fünftausend  Thalern  überschreitende  Betrag,  soll  bei
der  Preußischen  Bank  oder  mit  Genehmigung  der  siändischen  Kommission  pupillarisch
  sicher  angelegt  werden.

Wenn  bei  einem  Jahresabschluß  die  Kapitalien  des  Reservefonds  Einhundert
  tausend  Thaler  übersteigen,  so  kann  allen  Theilnehmern  der  Sozierät
ein  Theil  des  nächsten  Beitrags  durch  die  Direktion  erlassen  werden,  was  durch
die  Amtsblätter  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.  Um  außerordentliche  r5
ausschreibungen  möglichst  zu  vermeiden,  soll  die  Direktion  aurorisirt  sein,  in  den
dazu  geeigneten  Fällen  auf  kurze  Zeit  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
Darlehne  zu  entnehmen.

Der  Reservefonds  bleibt  stets  Eigenthum  der  Sozietat;  die  ausscheidenden
  Interessenten  haben  keinen  Anspruch  auf  denselben.

.  88.

die  Sozietaͤtskasse  legt  alljaͤhrlich  eine  foͤrmliche  und  vollstaͤndige  Rechnung
  ab.

g.  89.

Diese  wird  zunächst  von  dem  Sozietätsdirektor  abgenommen  und  revidirt
und  dann  dem  Oberpräsidenten  eingereichr,  der  solche  den  städtischen  Abgeordneten
  auf  dem  nächsien  Kommunallandtage  vorzulegen  hat,  melchen  die  Superrevision
  und  die  Ertheilung  der  Decharge  zustehr.  Auch  muß,  nachdem  solche

er-
        <pb n="489" />
        —  433  —

erfolgt,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung  selbst  durch  die  Amtsblaͤtter  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden.

g.  90.

Die  Sozietaͤtskasse  muß  von  dem  Direktor  wenigstens  von  vier  zu  vier
Wochen  revidirt,  außerdem  aber  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Gutbefinden  des  Oberpraͤsidenten,
  jedoch  wenigstens  zweimal  jaͤhrlich,  einer  außerordentlichen  Revision
unterworfen  werden.

K.  91.

Jedem  Kommunallandtage  wird  durch  den  Oberprasidenten  ein  von  der
Direktion  abgefaßter  Bericht  über  den  Zustand  der  Sozietät  vorgelegt,  welchem
dann  zugleich  die  noch  nicht  dechargirten  Rechnungen  (F.  89.)  anzuschließen
sind.  Oen  ——–J  des  Kommunallandtages  steht  es  frei,  sich  bei
dieser  Gelegenheit  alle  Verhandlungen  der  Direktion  vorlegen  zu  lassen,  und

wenn  sich  darin  Anlaß  zu  Bemerkungen  findet,  solche  zur  Sprache  zu  bringen.

g.  92.

Von  den  Städteabgeordneten  des  Kommunallandtages  wird  eine  aus
fünf  Mitgliedern  bestehende  Kommission  jedesmal  für  die  Zeit  bis  zum  nachsten
ordentlichen  Landtage  gewählt,  welcher  außer  den  im  HF.  79.  beigelegten  Befugnissen
  noch  folgende  zustehen:

1)  Abänderungen  des  Tarifs  und  der  Geschäftsführung  (Abschnitt  F.  und
I.)  des  Reglements  zu  beschließen,  wenn  das  Bedürfnißs  solche  nothwendig
  macht;

2)  über  die  zinsbare  Anlegung  der  entbehrlichen  Bestände  der  Sozietätskasse
  zu  bestimmen;

3)  über  die  Anstellung  und  Besoldung  von  Beamten,  sowie  über  die  Remunerirung

  der  Geschäftsfährer  vorläufig  bis  zum  Jusammemtritt  des
nächsten  Kommunallandtages  die  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen.

Diese  Kommission  prüft  und  monirt  auch  die  Rechnungen  und  Etats  vorbehaltlich
  der  Feststellung  durch  die  Stadteabgeordneten  des  Kommunallandtages,
ist  bei  Anstellung  und  Entlassung  der  Beamten  zu  hören  und  dient  überhaupt
als  vorbereitendes  und  ausführendes  Organ  der  Städteabgeordneten  des  Kommunallandtages.


S.  23.

Die  Kommission  wird  zusammenberufen  durch  den  Oberpräsidenten  und
beräth  unter  dem  Worsitze  desselben,  oder  eines  von  ihm  zu  bestimmenden  Stellvertreters,
  mit  Zuziehung  des  Direktors,  welcher  keine  Stimmberechtigung  hat.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5909.)  *59  g.  94.
        <pb n="490" />
        —  434  —

g.  94.

Beschlußfaͤhig  ist  die  Kommission,  wenn  vier  Mitglieder  anwesend  sind;
bei  Stimmengleichheit  entscheider  der  Vorsitzende,  welcher  letztere  im  Uebrigen
nur  dann  ein  Stimmrecht  ausübt,  wenn  ein  siandisches  Mitglied  mit  dem  Vorsitze
  beauftragt  ist.

K.  95.

Alle  Beschlässe  der  Kommission  bedürfen  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.


M.  Verfahren  in  Rekurs=  und  Streitfällen.

S.  96.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsgeschäftsführer  oder  Anfragen
der  letzteren  sind  zundchst  bei  der  Direktion  und  weiterhin  bei  dem  Oberpräsidenten
  anzubringen;  die  Beschwerden  über  die  Direktion  und  die  Anfragen,
welche  von  dieser  zu  machen  sein  möchten,  gelangen  ebenfalls  an  den  Oberpraͤsidenten.


A.  97.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Sozietät  und  einem  Theilnehmer  findet
entweder  der  Rekurs  oder  der  ordentliche  Weg  Rechtens  statt.

Der  Weg  Rechtens  ist  nur  zulassig,  wenn  der  Streit  sich  auf  die  Frage
bezieht,  ob  der  (angeblich)  Versicherte  rücksichtlich  eines  ihn  betroffenen  Brandschadens
  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehörig  zu  betrachten,  und  ob  ihm  überhaupt
  eine  Brandschadenvergütigung  zu  gewahren  sei  oder  nicht.  Der  Rekurs
ist  bei  allen  Streitigkeiten  8  „wo  solcher  nicht  durch  besondere  Bestimmung
ausdrücklich  ausgeschlossen  ist  (H.  51.).  Ist  in  einem  Falle,  wo  der  Rechtsweg
zuléssig,  von  dem  Betheiligten  der  Weg  des  Rekurses  einmal  gewählt,  so  findet
der  Rechtsweg  nicht  mehr  statt.

S.  9.

Der  Rekurs  geht  an  den  Oberpräsidenten,  dessen  Entscheidung  auf  diesem
  Wege  die  endliche  und  rechtskraftige  ist.

Der  Rekurs  muß  binnen  einer  Prcklusiofrist  von  sechs  Wochen,  vom
Tage  der  Insinuarion  des  Direkrionsbescheides,  eingelegt  werden;  die  Provoka--tion
  auf  den  Weg  Rechtens  ist  binnen  einer  gleichen  4r  anzubringen.

Wo  der  Weg  Rechtens  zulässig  und  von  den  Interessenten  gewählt  ist,
muß  die  Klage  innerhalb  sechs  Menat  nach  dem  Ablauf  obiger  Prallusiofrist
bei  dem  behörigen  Gerichte  angestellt  werden,  widrigenfalls  die  Festsetzung  der
Direktion  in  Rechtskraft  #bergeht.

N.  Vor-
        <pb n="491" />
        —  435  —

N.  Vorübergehende  Bestimmungen.

S.  99.

Der  Zeitmunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Reglement  in  Kraft  tritt,
wird  von  dem  Oberpräsidenten  festgesetzt  und  durch  die  Amtsblätter  bekannt
gemacht.

K.  100.

Die  bisherigen  in  den  Katastern  eingerragenen  Versicherungen  bleiben  in
voller  Wirksamkeit  unter  denjenigen  Maaßgaben,  welche  aus  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Reglements  heroorgehes.

S.  101.

Die  zur  Ausführung  dieses  Reglements  erforderlichen  geschaftlichen  Instruktionen
  hat  die  Direktion,  unter  Genehmigung  der  ständischen  Kommission
und  des  Oberprasidenten,  zu  erlassen.

 

(XNr.  b5900—8010)  (Nr.  5910.)
        <pb n="492" />
        —  436  —

(Nr.  5910.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Hirudinea,  Aktiengesellschaft  für  Blutegelzucht  in  Deutschland“  mit  dem
Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  24.  Juni  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  Juni
1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Hirudinea,
MEtiengesellschaft  für  Bluregelzucht  in  Deutschland“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,
sowie  deren  Statut  vom  28.  ghren  1864.  zu  genehmigen  geruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  24.  Juni  1864.

Der  Minister  für  Der  Minister  der  Der  Minister  für
Handel,  Gewerbe  geistlichen,  Unter=  die  landwirthschaftund
  öffentliche  richts=  u.  Medizinal=  lichen  Angelegen-Arbeiten.

  Angelegenheiten.  heiten.
Im  Auftrage:  In  Vertretung:  Im  Auftrage:
Schede.  Lehnert.  Wehrmann.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R  Decker).
        <pb n="493" />
        –  437  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  26——

 

(Nr.  5911.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Minden  im  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  8.  Juni  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #ec.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu
Minden  darauf  angetragen  haben,  zum  Zweck  der  Anlegung  einer  städtischen
Gasanstalt  ihnen  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  von  60,000  Thalern,  geschrieben
  sechszig  rausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender
und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  zu  ertheilen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl
  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßbheit
des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten
  Obligarionen  unter  nachstehenden  Bedingungen.

KC.  1.

Es  werden  ausgegeben  sechshundert  Obligationen,  jede  zu  Einhundert
Thalern,  ausmachend  überhaupt  sechszig  tausend  Thaler.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  verzinst  und  die
Zinsen  in  halbjährigen  Terminen,  am  ersten  April  und  am  ersten  Oktober,  von
der  siddtischen  Gemeindekasse  zu  Minden  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
Zinskupons  bezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  und  ein  halbes  Prozent  von
dem  Kapitalbekrage  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Jinsen  der  eingelösten
  Obligationen  verwendet,  so  daß  in  Ein  und  dreißig  Jahren  die  sämmtlichen
  Obligationen  eingelöst  sein  werden.

Der  Scadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Minden  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung
  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Insbesondere  sollen  die  Ueberschüsse,
welche  die  städtische  Gasanstalt  über  die  Betriebskosten  und  die  zur  planmäßigen
Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen,  sowie  zu  der  mit  Genehmigung
Unserer  Regierung  in  Minden  zu  bewirkenden  Bildung  eines  Reserve=  und  Er-Jehrgang

  1864.  (Nr.  5911.)  60  neue-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  28.  Juli  1804.
        <pb n="494" />
        –  438  —

neuerungsfonds  erforderlichen  Beträge  etwa  abwerfen  möchte,  zur  Amortisation
des  Kapitals  mit  verwendet  werden.  Den  Inhabern  der  Obligationen  steht
kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde  zu.

KS.  2.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  auszugebenden  Obligationen  betreffen,  wird  eine  besondere  Schuldentilgungs-Kommission
  gewählt,  welche  für  die  treue  Befolgung  der  gegenwärtigen
  Beslimmungen  verantwortlich  ist  und  zu  dem  Ende  von  Unserer  Regierung
zu  Minden  in  Eid  und  Mlicht  genommen  wird.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern
  bestehen,  von  denen  Eins  aus  dem  Magistrate,  Eins  aus  der  Stadtverordneten-Versammlung
  und  Eins  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählen  ist.  Das
erstgedachte  Mitglied  wird  vom  Oberbürgermeister  ernannk,  die  beiden  anderen
Mitglieder  werden  von  der  Stadtverordneken-Versammlung  gewählt.

K.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  jede
Obligation  zu  Einhundert  Thalern,  von  Eins  bis  inklusive  sechshundert,  nach
dem  angehängten  Schema  ausgestellt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Schuldentilgungs-Rommisston  unterzeichnet  und  von  dem  Rendanlen
  der  Gemeindekasse  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

K.  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  zwei  Thalern  funfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen
  Terminen  zahlbar,  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  nach  vorheriger  öffentlicher
  Bekanntmachung  (wie  im  F.  7.)  bei  der  Gemeindekasse  zu  Minden  gegen
Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an
““*:  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen
  ist.

Die  Kupons  und  die  Talons  werden  von  dem  Oberbürgermeister,  der
Schuldentilgungs-Kommission  und  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  unterschrieben.
  6

K.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  slädtische  Gemeindekasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kafee  namentlich
  bei  Emrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.

g.  6.
Die  Zinskupons  werden  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
vier
        <pb n="495" />
        —  439  —

vier  Jahren  nach  Ablauf  des  Jahres  der  Faͤlligkeit  8  Zahlung  praͤsentirt
werden;  die  dafuͤr  ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vortheil  der  staͤdtischen
Armenkasse  von  Minden.

K.  7.

Die  Nummern  der  nach  F.  1.  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich
durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  durch  das  Mindener  Kreisblatt,
durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Minden  und  durch  die  Cölnische
Zeitung.

g.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  14  Tage  vorher  durch  die  im
KP.  7.  bezeichneten  Blätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestartet  ist.

Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern
  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

g.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  den  dazu  bestimmten
  Tagen  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  staͤdtische  Gemeindekasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine
falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons
  verwendet.

KF.  10.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Jahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Oepositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf
eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte  Anweisung  des  Oberbürgermeisters
  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse
  verabfolgt  werden.  Oie  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern
  jener  Obligationen  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligationen
  bei  der  Gemeindekasse  durch  diese  auszuzahlen.

-

Die  Nummern  der  auzgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  den  nach  der  Bestimmung  unter  §.  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanmrmachungen  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen
Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,
  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung
(Nr.  5911.)  60“  vor-
        <pb n="496" />
        —  440  —

vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  K.  13.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen
werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen  Armenkasse  anheimfallen.


K.  12.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Minden
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann
die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben  durch  die  Glubiger  gerichtlich  verklagt
  werden.  3

.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  V.  1.  bis
13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  sidtischen
  Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Oieser  werden
alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der
angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die
Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekors  an  Unsere  Regierung
  zu  Minden  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Kreisgerichte  in  Minden;

c)  die  in  den  99.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekann#machungen
sollen  durch  die  unter  F.  7.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter
geschehen.

Zur  Urkunde  dieses  und  t  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige,  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
Unserem  Künigüchen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staats  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  prchjudiziren.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juni  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="497" />
        —  441  —

Obligation  der  Stadt  Minden

....DTVehaler  100
über
Einbundert  Thaler  Kurant.

De  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  voo....
..  .  .  ..  hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  „SEinhundert  Thalern
Kurant“,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Minden  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  ersten  April
und  am  ersten  Oktober  jeden  Fadres  fallig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe
der  ausgefertigten  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kündigung
  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zulassig  ist.  Die  näheren  Bestimmungen
  sind  in  dem  nachstehend  abgedruckten  Privilegium  enthalten.

Minden,  den  .  #t1en  18.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

Der  Gemeinde-Empfänger.
Beigefügt  sind  die  Kupons  Serie  I.  W  1.  bis  10.  nebst  Talon.

Die  folgenden  Serien  Zinskupons  werden  gegen  Einlieferung  der  Talons  bei  der
Gemeindekasse  verabreicht.

(r.  85911.  Rack-
        <pb n="498" />
        —  442  —
(Rückseite.)

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
der  Stadt  Minden  im  Setrage  von  60,000  Thalern.

(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

Serie  I.
        <pb n="499" />
        —  443  —

Serie  I.  —  2  Rthlr.  15  Sgr.  —  K  1.

Zins-Kupon
zur

Obligation  der  Stadt  Minden  über  100  Thaler  ##  4

Inhaber  empfaͤngt  am  .........  .  .  ..  ..  .  ..  ....  18..  an  faͤlligen  Zinsen
aus  der  Gemeindekasse

Zwei  Thaler  Funfzehn  Silbergroschen.
Minden,  den  .  .  ten.....  .....  18..

 

 

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.


Der  Gemeinde-Empfänger.

Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  dessen  Betrag  in  vier  Jahren  nach
Ablauf  ç  Jahres  der  Falligkeit  nicht  erhoben  ist)

—
2

(Nr.  5911.)
        <pb n="500" />
        –  444  —

Talon.

Inhaber  dieses  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der  Gemeindekasse
Minden  zu  der  Obligation  der  Stadr  Minden  über  Einhundert  Thaler  #.  4
die  (zweite)  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  vom..  ·...............
bis........................  ,  sofern  dagegen  bei  der  unterzeichneten  staͤdtischen
Schuldentilgungs-Kommission  kein  Widerspruch  eingeht.

Minden,  den  #renn  18.

Der  Ober-Bürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommtssion.


Der  Gemeinde-Empfänger.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="501" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  29—

 

(Nr.  5912.)  Statut  für  den  Verband  zur  Entwsserung  des  Thales  der  faulen  Obra  oberhalb
  der  Hammermühle  bei  Bomst.  Vom  27.  Juni  1864.

Wi#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  cc.

verordnen,  Behufs  Melioration  der  Grundstücke  in  dem  Thale  der  faulen  Obra
in  den  Kreisen  Züllichau-Schwiebus,  Meseritz  und  Bomst,  nach  Anhörung  der
Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz-Samml.  S.  182.)  und  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.  F.  50.  (Gesetz=  Samml.  S.  51.),  was  folgt:

S.  1.

Um  die  Grundstücke  in  dem  Thale  der  faulen  Obra  in  den  Kreisen
Züllichau-Schwiebus,  Meseritz  und  Bomst  durch  Entwässerung  zu  verbessern
und,  soweit  dies  erforderlich  und  möglich,  zu  bewässern,  werden  die  Besitzer
dieser  Grundstücke  unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Entwäásserung  des  Thales  der  faulen  Obra
oberhalb  der  Hammermühle  bei  Bomst“,

zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  vereinigt.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Züllichau.

g.  2.
Der  Entwaͤsserungsbezirk  besteht  fuͤr  jetzt  aus  einer  Flaͤche  von  18,172
Morgen  167  ORuthen.

Diese  Grundstuͤcke  sind  auf  drei  Sektionskarten  des  Thales  der  faulen
Obra  nach  den  vorhandenen  Karten  durch  die  Geometer  Kosack  und  Vermessungsreoisor
  Richter  zusammengerragen  und  gehbren  davon:

Johrgang  1864.  (Nr.  5012.)  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1864.

1)  zur
        <pb n="502" />
        —  446  —
4)  zur  Herrschaft  Bomst  (Groß=  und  Klein-Posemukel)  839  M.  176  □R.

 

2)  zur  Stadt  BammitHaaa  ...  484  177
3)  zur  Dorfschaft  Groß-Posemuke  390  178  =
4)  -  Klein-Posemukee  827.  14
5)  zum  Rittergute  Bellwdlllss  ..  1175  65
6)  2  -  Kranz  ...............  819  100  -
7)  zur  Dorfschaft  Kranggzzzz  ...  538  =  57
8)  -  -  Koimmi  ..  1,000  =  131
9)  zum  Rittergute  Klein-Dammen  750  60
10)  zur  Dorkschaft  dess999999  373  --  655
11)  2  -  Groß-Dammer  ..  .............  1,044  -  32  -
12)  zum  Rittergute  Kuschrn  .  .  .  ..  661  142
13)  zur  Dorfschaft  Kuschten  ..........  782  7
14)  -  -  Chlastawe  ......  ............  ..  82  21277  -
15)  2  -  Rogsen  ...........  ...  ...  368  -  —  2-16)
  zum  Rittergute  Ober-Stentsch  .....  .............  924  1  -
17)  1  -  Mittel-Stentsch  ......  .......  1,063  -  77  -
18)  zur  Dorfschaft  Stents  1,200  =  111
19)  2  1  Kutschkau  ....  ...  ....  278  -=  124  2
20)  zum  Riltergute  Muschen  1,44  96
21)  zur  Dorfschaft  desgs1  393.  59.
22)  zur  Stadt  Britzz  .  ..  1,341  =  57=23)
  zum  Rittergute  Lagowmpis  -..........  249.  19
24)  zur  Dorfschaft  desgl.  ..  ..  ....  -..............  85-119-25)zurKolonieNeue-Welt...........·...........
  27-176-26)zumRitterguteKoppen.........................
  165-101-27)demKöniglichenDomainensiskus(Alkenhof).....
  los-A-28)zurDorffchaftAltenhof........·................
  204-160.
29)demKdniglichenDomainenfiskus(Wischen).....  97-122-30)zutDorfschaftWischen.........................
  117-44-31)zumRittekguteLeimnitz.........................
  89-104-32)zuvarfschaftdesgl..............·....·......
  239.  84  =
33)  dem  Kniglichen  Forstfiskus  (Jordan  und  Paradies)  1,0601  =  91
zusammen.  18,172  M.  167  □CR.

Eine  Erweiterung  und  ebenso  Beschränkung  des  Entwässerungsbezirks  ist
auf  Antrag  des  Verbandsvorstandes  mit  Genehmigung  der  betheiligten  Grundbesitzer
  und  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zulässig.

g.  3.
        <pb n="503" />
        —  447  —

K.  3.
Der  Verband  hat  die  vorbezeichneten  Flächen  zu  entwässern,  auch,  soweit

Zweck  des

es  im  Allgemeinen  nothwendig  und  überhaupt  möglich  ist,  durch  Stauwerke  zu  Verbandes.

bewässern  und  zu  dem  Ende  nach  dem  von  dem  Geheimen  Regierungs=  und
Baurath  Philippi  im  Jahre  1858.  entworfenen  Meliorationsplane  nebst  zwei
Nachträgen  vom  September  1862.  tund  Januar  1864.  —  sowie  derselbe  bei
der  Superrevision  festgesiellt  ist  —  die  erforderlichen  Kanäle,  Graben  und
sonstigen  Anlagen  auszuführen  und  deren  Unterhaltung  zu  bewirken.  Erhebliche
  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der  Ausführung
nöthig  erscheinen,  dürfen  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Außerdem  liegt  dem  Verbande  ob,  Seiten-Entwässerungs=  oder  Bewässerungsanlagen,
  welche  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar
  sind,  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten
  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  dazu  von  dem  Minister  für  die
—  Angelegenheiten  nach  Anhoͤrung  der  Betheiligten  festgestellt
worden  ist.

Die  Kosten  solcher  neuen  Anlagen,  sowie  der  Unterhaltung  derselben
werden  nach  Maaßgabe  des  Vortheils  von  den  Betheiligten  getragen.  Auch
hat  der  Verband  die  Unterhaltung  derartiger  Nebenanlagen  durch  seine  Beaniten
  beaufsichtigen  zu  lassen  und,  soweit  es  erforderlich,  in  regelmaͤßige  Schau
zu  nehmen.

Jeder  Grundbesitzer  der  zum  Verbande  gehoͤrigen  Flaͤchen  hat  das  Recht,
die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptentwässerungszüge
  zu  verlangen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Juleitungsgräben  ist  Sache  eincs
jeden  dabei  besonders  Betheiligten.

K.  4.

Innerhalb  des  gesammten  planmäßigen  Entwässerungsgebiets  darf  das
Wasser  der  Obra  und  der  Hauptabzugsgräben  nur,  unbeschadet  des  im  Regulirungsplane
  vorgesehenen  Entwässerungszwecks,  zeitweise  aufgestaut  oder  abgeleitet
  werden.  Der  Verband  übt  die  Kontrole  hierüber  aus;  er  hat  in  Streitfällen
  zu  entscheiden  und  seine  Entscheidung  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an
die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  in  Vollzug  zu  setzen.

G.  5.

Ueber  die  von  dem  Verbande  oder  von  mehreren  Grundbesitzern  gemeinschaftlich
  fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen,  sowie  über  die  dem  Verbande
gehbrigen  Grundstücke  ist  ein  Lagerbuch  von  dem  Vorstande  des  Verbandes
zu  führen.

(Xr.  5912)  617  g.  6.
        <pb n="504" />
        der  Kosten

–  448  —

K.  6.

Die  Kosten  der  Entwässerung  werden  von  den  scmmtlichen  Grundstücksbesitzern
  nach  Maaßgabe  des  Vortheils  getragen,  welchen  die  Anlagen  den  einelnen
  Grundstücken  bringen,  und  sind  dabei  drei  Klassen  anzunehmen,  von

enen
die  Klasse  1.  fuͤr  den  Morgen  3  Theile,
2  2  II.  *  -  2  2
-  -III.  --  -  -  1  Theil
beitraͤgt.
K  7.

Abgesehen  von  den  im  Meliorationsplane  bezeichneten  neuen  Ueberbrückungen
  in  den  das  Thal  durchschneidenden  Straßen  und  Kommunikationswegen,
deren  Instandhaltung  der  Verband  übernimmt,  verbleibt  die  Unrerhaltung  der
schon  vorhandenen  Brücken  2c.  demienigen  welchem  sie  bis  jetzt  oblag.  Ein
bloßer  Umbau,  eine  Erweiterung  oder  Verlegung  ndert  nichts  in  der  bisherigen
Verpflichtung  zur  Unterhaltung.  Emsteht  Streit  darüber,  ob  Brücken  auf
Kosten  des  Verbandes,  oder  von  einzelnen  Pizlieden  desselben  auszuführen
oder  zu  unterhalten  sind,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
Die  Entscheidung  in  II.  Instanz  slehr,  mit  Ausschließung  des  Rechtsweges,
dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.  Die  Beschwerde
gegen  die  erste  Entscheidung  muß  binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Insinuation
  der  Entscheidung  angebracht  werden.

K.  S.

Die  Werbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruhr  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken  und
bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
  in  den  darin  zu  bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei
Vermeidung  der  administrativen  Exekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden
  bewirken  deren  Vorstände  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse
des  Verbandes.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstucke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die
eigentlich  Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Katasler

enannten  Eigenthuͤmer  so  lange  halten,  bis  ihm  die  Besitzveraͤnderung  zur
Verichigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund
dieses  Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei
        <pb n="505" />
        —  449  —

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Lasten  des  Verbandes  auf  die  Trennstücke
  verhaltnißmäßig  vertheilt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
  Einen  Pfennig  jährlich.

K  9.

Die  Aufstellung  des  Katasters  unter  Zugrundelegung  der  bereits  erfolgten
Einschätzung  der  betheiligten  Grundstücke  in  die  bestimmten  Klassen  liegt  dem
Regierungskommissarius  ob.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  den
Besitzern  der  außer  dem  Gemeindeverbande  stehenden  Güter  und  den  Vertretern
  des  Fiskus,  sowie  den  betreffenden  Landrathsämtern  bezüglich  der  in  den
einzelnen  Kreisen  belegenen  Grundstücke  ertraktweise  mitzurheilen  und  ist  zugleich
in  den  Amtsblaktern  der  Regierungen  zu  Frankfurt  und  Posen  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  zu  machen,  in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorstanden,
  den  Landrarhsämtern  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung
u  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennen,  und  zwar  hinsichrlich  der  Vermessung  und  des
Ripelemems  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,
bezüglich  der  ökonomischen  Fragen  zwei  landwirthschaftliche  Sachverstandige,
denen  ein  Wasserbautechniker  beigeordnet  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  das
Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  vorgenannten  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zuldssig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben
  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  ausgefertigt
  und  dem  Verbandsvorstande  übergeben.  Auf  Grund  des  Katasters
werden  die  Heberollen  aufgestellt.

Auch  schon  vor  Feststellung  des  Katasters  kann  die  vorbezeichnete  Regierung
  die  Einziehung  von  Beitraägen  nach  der  Fläche  der  betheiligren  Grundstücke
  oder  nach  dem  Entwurfe  des  Katasters,  vorbehaltlich  der  künftigen  Ausgleichung,
  anordnen.

KS.  10.
Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:

1)  im  Falle  der  Parzellirung  und  Besitzveränderung,
(Fr.  8014)  2)  so-
        <pb n="506" />
        —  450  —

2)  sofern  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung  des
Katasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

S.  11.

Wenn  fuünf  Jahre  nach  der  Aufsiellung  des  ersten  Katasters  verflossen
sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  angeordnet  werden.

Dabei  ist  das  für  die  ersie  Katasteraufsiellung  vorgeschriebene  Verfahren
u  beobachten;  der  Regierungskommissarius  hat  zwei  vom  Vorstande  des  Verandes
  gewählte  Sachverständige  zuzuziehen,  von  denen  die  Einschätzung  der
Grundslücke  in  die  besiimmten  Klassen  unter  seiner  Leitung  zu  bewirken  ist.

Der  Kommissarius  kann  sich  bei  dem  Einschätzungsgeschäft  zeitweise  durch
einen  Feldmesser  vertreten  lassen.  Der  Vorstand  ist  befugt,  den  Boniteuren  zu
ihrer  Information  ortskundige  Personen  zuzuordnen.

S.  12.

Expropria-  Dem  Verbande  wird  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorationstionsrcht.
  planes  und  der  damit  in  Verbindung  siehenden  Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation
  verliehen.

Insbesondere  ist  der  Verband  befugt,  gegen  Entschadigung  zu  fordern:
1)  die  Aufhebung  und  Veränderung  von  Stauwerken  und  Schleusen,
2)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen,

3)  die  Abtrecung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
4)  die  Entnahme  von  Baumaterialien,
5)  die  Fortnahme  von  Baumen  und  Sträuchern,

6)  die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  erforderlichen  Grund  und  Boden
zur  Regulirung  der  Entwässerungszüge  soweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,
als  der  bisherige  Nutzungswerth  voraussichtlich  durch  die  ihnen  zu  überweisende
Grasnutzung  der  Böschungen,  die  Uebereignung  des  etwa  verlassenen  Flußbettes
innerhalb  shrer  Grenzen  und  die  sonstigen  durch  die  Meliorationsanlagen  erwachsenden
  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.

G.  13.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
        <pb n="507" />
        —  451  —

liche  Einigung  zwischen  den  Interessenten  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  uͤber  die  Benutzung  der
Privatfluͤsse  vom  28.  Februar  1843.

Derselben  steht  danach  auch  die  Entscheidung  daruͤber  zu,  welche  Grundstuͤcke
  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  vorbehaltlich  des  innerhalb  einer  Praͤklusivfrist
  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschaͤdigung  erfolgt  ebenfalls  durch
die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  vorbehaltlich  des  dem  Provokaten  innerhalb
sechs  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an
das  Reoisionskollegium  für  Landeskultursachen  zu  Berlin  (Fh.  45.  bis  51.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.).  Wegen  Auszahlung  und  Verwendung  der
Geldverguͤtigung  fuͤr  die  der  Expropriation  unterworfenen  Grundstuͤcke  kommen
die  fuͤr  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.  —  Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung
  der  Bauten  wird  durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte
  Entschaͤdigung  nicht  aufgehalten,  und  ist  noͤthigenfalls  durch  administrative
Exekution  von  der  betreffenden  Landesbehoͤrde  zu  erzwingen.

 

S.  14.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  geleitet  von  einem  Vorstande.  Janere  Vu-Dieser
  wird  gebildet  aus  einem  Direktor  als  Vorsitzenden  und  vier  Mit=  lstes  br  Segliedern.

  dessen  Belte
Der  Direktor  und  die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.  anb  Befnonise.

Fuͤr  die  Schauen  erhalten  dieselben  eine  Fuhrkostenentschaͤdigung  von  zwei
Thalern  pro  Tag  und  Person.  Dem  Direktor  ist  außerdem  eine  Entschaͤdigung
fuͤr  Buͤreauaufwand  zu  gewaͤhren,  welche  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
auf  Anhoͤren  des  Vorstandes  festsetzt.

K.  15.
Zur  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  wird  das  Entwässerungsgebiet  in  fünf
Bezirke  getheilt,  von  denen
der  erste  Bezirk  aus  der  Herrschaft  und  der  Stadt  Bomst  und  den
Dorfschaften  Groß=  und  Klein-Posemukel,
der  zweite  Bezirk  aus  den  Rittergütern  beziehungsweise  Dorfschaften
Kranz,  Kuschten,  nebst  Chlastawe  und  Groß-Dammer,
der  dritte  Bezirk  aus  dem  Rittergute  Klein-Dammer,  den  Dorfschaften
Kotmin,  Klein-Dammer,  Rogsen,  Kutschkau  und  der  Stadt  Brätz,

der  vierte  Bezirk  aus  den  beiden  Rittergütern  und  der  Dorfschaft
Stentsch  und
(Nr.  5914)  der
        <pb n="508" />
        —  4562  —

der  fünfte  Bezirk  aus  den  Riktergütern  beziehungsweise  Dorfschaften
Muschten,  Koppen,  Lagowitz  mit  der  Kolonie  Neue-Welt,  Altenhof,
  Wischen,  Leimnitz  und  dem  Kbniglichen  Domainen=  und
Forstfiskus

gebildet  wird.

In  jedem  Bezirke  wird  ein  Vorstandsmitglied  und  ein  Stellvertreter
gewählt.

Die  Grundbesitzer  der  einzelnen  Bezirke  sind  jedoch  nicht  gebunden,  das
Vorstandsmitglied  und  dessen  Stellvertreter,  deren  Wahl  ihnen  zuslehr,  aus
ihrem  Bezirke  zu  wählen;  sie  dürfen  vielmehr  ihre  Wahl  auch  auf  Grundbescher
anderer  Bezirke  des  Genossenschaftsgebiets  richten.

Diie  Vorstandsmitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  durch  absolure
Stimmenmehrheit  in  Wahlversammlungen  gewählt,  an  welchen  der  Fiskus  und
die  Besitzer  derjenigen  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,
persönlich  oder  durch  Bevollmachrigte,  beziehungsweise  gesetzliche  Verkreter,  und
die  betheiligten  Ortschaften  durch  deren  Vorstätdde  Theil  nehmen.

Die  Betheiligung  an  der  Melioration  mit  einer  Fläche  bis  zu  500  Durchschnittsmorgen
  giebt  Eine  Stimme,  mit  mehr  als  500  Durchschnittsmorgen
giebt  zwei,  mit  mehr  als  1000  Durchschnittsmorgen  giebt  drei  Stimmen.  ei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Wahl  gilt  fuͤr  sechs  Jahre;  alle
drei  Jahre  scheidet  die  Haͤlfte  aus  und  wird  durch  Neuwahl  ersetzt.

Die  das  erste  Mal  ausscheidenden  zwei  Vorstandsmitglieder  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Der  Direktor  scheidet  mit  den  beiden  anderen  Vorstandsmitgliedern
  das  zweite  Mal  aus.  Die  Wiederwahl  der  Ausscheidenden
ist  zulaͤssig.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits-  und  Behinderungsfaͤllen  des
Vorstandsmitgliedes  dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied
  während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend
aufgiebt,  dessen  Stelloertreter  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  ein.  Nur  für
den  Worsictzenden  findet,  wenn  dieser  letztere  Fall  eintritt,  eine  Ersatzwahl  statt.

F.  16.

Die  Vorstandesmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitzenden  auf
sechs  Jahre.  Sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  unter  den  gewählten
Kandidaten  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unbeschadet  ihres  Rechts,
der  Wahl  die  Bestätigung  überhaupt  zu  versagen.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so
steht  der  vorgenannten  Regierung  aus  den  übrigen  Vorstandsmitgliedern  die  Ernennung
  auf  sechs  Jahre  zu.

Die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  ernennt  die  Wahlkommissarien  und
stellt  die  Wahlliste  fest.  Vei

eit
        <pb n="509" />
        —  463  —

Bei  spaͤter  etwa  hervortretendem  Beduͤrfniß  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes
  der  Wahlmodus  von  der  mehrgedachten  Regierung  unter  Genehmigung
des  Ministers  fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  anderweit  regulirt
werden.  Die  Pruͤfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.  Im  Uebrigen
  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme
  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analogisch
anzuwenden.

K.  17.
Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietatszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;

b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnungen;


P)  über  etwaige  Anleihen;
d)  über  Vertrage  (s.  jedoch  §.  25.);

ee)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundsiücke  oder  des
sonstigen  Vermögens  des  Verbandes;

I)über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten;


8)  über  die  Geschäftsanweisungen;
h)  über  die  Reoision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

Der  Orektor  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  mit  entscheidendem  Votum
bei  Stimmengleichheit.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;
  der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
  zu  beanstanden  und  die  Emscheidung  der  Regierung  einzuholen.

S.  18.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen;
b)  zu  Anleihen;
pc)  zur  Veraußerung  von  Grundstäcken  des  Verbandes.

Jahh#s  1864.  (Nr.  5912.)  62  .  19.
        <pb n="510" />
        —  464  —

g.  18.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  ein  Mal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
  wird  vom  Vorstande  ein  fuͤr  alle  Mal  festgesetzt.  Die  Zusammenberufung
  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme
  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher  stattfinden.


K.  20.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
  Jedes  Mitglied  hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Worsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nir  beschließen  in  Genossenschafts-Angelegenheiten,
wenn  mehr  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zuegen

  sind.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten
Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch
nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiren  und  dritten  Zusammenberufung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

g.  21.

An  Verhandlungen  uͤber  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung,  selbst  mit  Huͤlfe  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfaͤhige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,
  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die
Regierung  fuͤr  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
noͤthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  fuͤr  denselben  zu  bestellen.

.  22.

Die  Beschluͤsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von
dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

g.  23.

Direktor  des  Der  Direktor  des  Verbandes  fuͤhrt  die  Gesammtverwaltung  und  hand-Verbandes.
  habt  die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu
beaufsichtigenden  Anlagen.  In  einzelnen  Fllen  kann  sich  der  Direktor  durch
ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren

  ist  verbunden,  Aufträge  des  Vorcsitzenden  zu  übernehmen.
Der
        <pb n="511" />
        435  —

Der  Vorsitzende  führt  ein  Dienstsiegel  mit  der  Umschrift:

„Direktorium  des  Verbandes  zur  Entwässerung  des  Thales  der
faulen  Obra  oberhalb  der  Hammermühle  bei  Bomst.“

Derselbe  hat  insbesondere:

a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
  und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  F.  22.  zu  vollziehende  Urkunde
oder  Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (s.  jedoch  §.  25.);

b)  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen=  und
Rechnungswesen  zu  überwachen;

JP)dDdie  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
  auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

d)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten
anzuordnen  und  zu  leiten.

S.  24.

Alljährlich  im  Frühjahre  —  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes  —  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  als  Miturtheilern
  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande  für
die  verschiedenen  Distrikte  bestimmt  werden.

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Prolokoll
  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder
Betheiligte  derselben  beiwohnen  könne.  So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher
  Weise  im  September  eine  Nachschau  abgehalten  werden.

G.  25.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schauen,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  an  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Fällen  —  oder  wenn  er  mit  den
Miturtheilern  nicht  übereinsiimmt  —  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob
die  Ausführung  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch
durch  ein  Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch
Entreprise  zu  geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,
znseschadet  deren  in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen
verfährt.

Zu  Entreprisekontrakten  für  die  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor
  einer  Vollmacht  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen
  betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  fesizustellen,  den

(Nr.  5912)  622  Be-
        <pb n="512" />
        —  456  —

Betheiligten  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihnen  zu  erzwingen.

K.  26.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorslandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.

Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen  bis  zur
Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung
  der  Amtsverrichtungen  vorlaufig  untersagen.

S.  27.

Der  Direkcor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertrerungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thaler  Geldbuße  oder  drei  Tage  Gefängniß
  vorlaufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Sozie#ätskasse.

F.  28.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichrlich
  ihrer  baulichen  Beschaffenheit  durch  seinen  qualifizirten  Bausachverstandigen,
  so  oft  es  erforderlich,  zu  revidiren.  Bei  neuen  Anlagen  und  größeren
Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor  durch  einen  solchen  Bausachverständigen
den.  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung  inspiziren  und  abnehmen
zu  lassen.

K.  29.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagi.  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.

Die  Jahresrechnung  pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden
  zu  übergeben,  welcher  dieselbe  durch  einen  Rechnungsverständigen  und
außerdem  selbst  und  durch  ein  vom  Vorstande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes
  Mitglied  der  Vorprüfung  unterwirft.

Behufs  Vorlegung  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
  und  vierzehn  66  vor  derselben  sind  Etat  und  Jahresrechnung  zu
Brätz  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes  des  Verbandes  offen  zu  legen.

K.  30.

—  Der  Verband  siehr  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  *
        <pb n="513" />
        –  437  —

Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Inslanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die
Bestimmungen  des  Statuts  beobachter,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten
  und  die  etwaigen  Schulden  regelmaßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Vorstandes  und  des  Direktors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und
eingeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Emscheidung  nöthigenfalls  exekutioisch  in  Vollzug.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jederzeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.  über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen
zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden
Anlagen.  6.3

1.

Wenn  der  Vorstand  es  unterlaͤßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat
  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
nach  Mnblrung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen
bewirken,  oder  stellt  die  außerordentlichen  Ausgaben  fest  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

*

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
  die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und
etwaige  Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

g.  a3.

An  den  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptenwaͤsserungszuͤgen  muͤssen  Beschrankardrei
  Fuß,  vom  oberen  Rande  ber  Boͤschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  den  der  aledem
  Weidevieh  verschont  bleiben.  Auch  Baume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser  w
Fläche  nicht  geduldet  werden.

Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke
  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufallt,  aufnehmen  und
binnen  vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der
Ernte  geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erme  —  bis  auf  Eine  Ruthe
Entfernung  von  dem  Borde  wegschaffen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  der
Direktor  diese  Frist  verlängern.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
  Fallen  vom  Vorstande  des  Verbandes  mit  Genezunong  der  Regierung
gestatter  werden.

Die  Grasnutzung  bis  zum  Wasserspiegel  behalten  die  Adjazenten.

(Nr.  5012)  K.  34
        <pb n="514" />
        —  468  —

g.  34.
Sqiedsgeriht.  Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Soziecät  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von

Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Doagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  So-Hietät
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
etreffende  Beschwerden  vom  Genossenschaftsdirektor  untersucht  und  entschieden,
  insofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Stature  ausdrücklich  an  eine
andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Enscheidung  des  Direktors  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Genossenschaftsdirektor  angemeldet
werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende
  Theil  trägt  die  Kosten.

Die  drei  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  nebst  einem  Stellvertreter  für
jedes  Mitglied  werden  vom  Vorstande  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wählbar  ist  jeder  Inländer,  der  die  Eigenschaft  eines  Gemeindewählers
hat  und  nicht  Mitglied  der  Sozietät  ist;  jedoch  muß  eines  der  drei  Mitglieder
zum  höheren  Richteramte  qualifizirt  sein;  dieses  Mitglied  führt  den  Vorsitz.

g.  35.
zn  e  e  Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Regulinungen
  U,  rungsplane  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  Konrrole  des  letzführung
  der  teren  einer  besonderen  „Baukommission  für  die  Melioration  der  Obra-Niederung
Reellorstieus  oberhalb  der  Hammermühle  bei  Bomst“  übertragen.

bauten.
——  Diese  besteht  aus
a)  einem  Regierungskommissarius,
b)  einem  Bautechniker,
welche  beide  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  ernannt  werden,
c)  einem  Vorstandsmitgliede.
Letzteres  wird  von  dem  Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewaͤhlt,  kann  sich
aber  fuͤr  einzelne  Geschaͤfte  durch  das  betreffende  Bezirksmitglied  des  Vorstandes

  vertreten  lassen.  Der  e#ierungerommisarius  versieht  während  der
Bauzeit  zugleich  die  Geschäfte  des  Genossenschafrsdirektors.

g.  36.
        <pb n="515" />
        —  469  —

g.  36.
Die  Baukommission  faßt  ihre  Beschluͤsse  nach  Stimmenmehrheit.  Sie
besorgt  insbesondere  auch  die  Erwerbung  und  Abschreibung  der  Grundstuͤcke,
deren  Ankauf  zur  Ausfuͤhrung  des  festgestellten  Regulirungsplanes  nothwendig  ist.

K.  37.

Die  Vertrage,  welche  die  Baukommission  abschließt,  sind  von  allen  drei
Kommissionsmitgliedern  zu  vollziehen.

Verträge  bei  Gegenständen  über  fünfhundert  Thaler  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Vorstandes.

S.  38.

Sobald  die  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  bewirkt  ist,  hört  das
Mandat  der  Baukommission  auf  und  sie  übergiebt  die  Anlagen  mit  der  Baurechnung
  und  einem  Nachweise  der  ausgeführten  Bauwerke  und  der  Inventarienstücke
  dem  Vorstande  zur  ferneren  Verwaltung.

Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhbren  des  Vorstandes  demnächst  von
der  genannten  Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Bautechnikers
während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Scaatskasse  bestritten.

K.  39.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherr-  —
ung.

licher  Genehmigung  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsieigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsbad,  den  27.  Juni  1864.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5912—5914)  (Nr.  5913.)
        <pb n="516" />
        —  460  —

(Nr.  5913.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Goͤrlitzer  gemeinnuͤtzige  Aktien-Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Görlitz
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  16.  Juli  1864.

D.  Königs  Majesiät  haben  mirtelst  Allerhöchsien  Erlasses  vom  4.  Juli  1864.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unrer  der  Firma:  „Görlitzer  gemeinnützige
Aktien-Baugesellschaft"  mit  dem  Sitze  zu  Goͤrlitz,  sowie  deren  in  den  notariellen
  Verhandlungen  vom  7.  Mai  und  3.  Juni  d.  J.  verlautbartes  Statut
zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhoͤchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Liegnitz  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  Juli  1864.

Der  Der  Minister  für  Handel,  Ge-Minister
  des  Innern.  werbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  zu  Eulenburg.  Im  Auftrage:
Schede.

 

(Nr.  5914.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Königsberger  gemeinnützige  Aktien  -  Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu
Königsberg  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  18.  Juli  1864.

D.=  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  Juli  1864.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Königsberger  gemeinnützige
  Aktien-Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Königsberg,  sowie  deren
Statur  vom  13.  April  1864.  zu  genehmigen  geruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  18.  Juli  1864.

Der  Der  Minister  für  Handel,  Ge-Minister
  des  Innern.  werbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  zu  Eulenburg.  Im  Auftrage:
Schede.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="517" />
        —  461  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen

Preußischen

Staaten.

 

JTJNr.

30.

—.  .)

 

(Nr.  5915.)  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrts-Vertrag  zwischen  Preu--heen
  und  Japan.  Vom  24.  Januar
  1861.

Sene  Königliche  Hoheit  der  Regent,
Prinz  von  Preußen,  im  Namen  Seiner
Maiestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Seine  Majestät  der  Taikuhn  von  Japan,
  von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,
  freundschaftliche  Zegiehungen  zwischen
  den  beiden  Reichen  zu  begründen,
haben  beschlossen,  solche  durch  einen  gegenseitig
  vortheilhaften  und  den  Unterthanen
  der  Hohen  vertragenden  Mächte
nätzlichen  Freundschafts=  und  Handelsvertrag
  zu  befestigen,  und  haben  zu
diesem  Ende  zu  Ihren  Bevollmachtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Königliche  Hoheit  der
Regent,  Prinz  von  Preußen:

den  Kammerherrn  Friedrich
Albrecht  Grafen  zu  Eulenburg,
  Auerhschsiren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmaͤchtigten
  Minister,  Ritter
des  Rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Jahrgang  186  .  (Nr.  5915.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1864.

(Nr.  5915.)  Traktaat  van  Vriendschap,  Handel
  en  Zecvoart  lusschen  Pruisen
en  Japen.  Van  den  24.  January
1801.

Zyne  Koninklyke  Hoogheid  de  Regent
  Prins  van  Pruisen  in  den  naam
Zyner  Majesleit  den  Koning  van
Pruisen  en  2Zyne  Majesteit  de  Teikoen
  van  Japan  van  den  opreglen
wensch  bezield,  om  vriendschappe-Ike
  beirekkingen  tusschen  beide
Ryken  daar  ic  stellen,  hebben  besloten
  zulks  door  een  wederzydsch
voordeelig  en  den  onderdanen  der
hooge  contracterende  Parlyen  nuttig
vriendschaps-  en  handels-trackaat  te
bevestigen,  en  hebben  daartoec  tot
hunne  Gevolmagtigden  benoemd,  te
Welen:

Zyne  Koninklike  Hoogheid
de  Regent  Prins  van  Pruisen:


den  Kammerheer  Frederik
Albrecht  Graaf  zu  Eulenburg
  Hoogstdeszells  Buitengewoon
  Gezant  en  Cevolmagtigd
  Minister,  Ridder
van  den  Rooden  Adelaar,
3de  Klasse,  mei  den  Knoop,

63
        <pb n="518" />
        —  462  —

Ritter  des  Johanniter-Ordens
u.  s.  w.,

und

Seine  Majestaäͤt
von  Japan:

Muragaki  Awadsino  Kami,

der  Taikuhn

Takemoto  Dsusio  no  Kami,

Kurokawa  Satsiu,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über
sachstehende  Artikel  übereingekommen
ind.

Artikel  1.

Es  soll  ewiger  Friede  und  beständige
Freundschaft  bestehen  zwischen  Seiner
Majeslät  dem  Könige  von  Preußen  und
Seiner  Majestät  dem  Taikuhn  von  Japan,
  Ihren  Erben  und  Nachfolgern,  sowie
  auch  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen.


Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  soll  das  Recht  haben,  wenn  Er  es
für  gut  befindet,  einen  diplomatischen
Agenken  zu  ernennen,  welcher  in  der
Stadr  Jeddo  seinen  Wohnsitz  nehmen
wird.

Er  soll  außerdem  das  Recht  haben,
für  die  dem  Preußischen  Handel  zu  öffnenden
  Häfen  Konsularbeamte  zu  ernennen.


Sowohl  der  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  ernannte  diplomatische
  Agent,  als  auch  der  Generalkonsul
  sollen  das  Recht  haben,  frei  und  unbehindert
  in  allen  Theilen  des  Kaiserreichs
  Japan  umherzureisen.

Ridder  der  Johaniter  Orde
enz,

en

Zyne  Majesteit  de  Taikoen
van  Japan:

Moecragaki  Awadsi  no
Kami,

Takemoto  Dzoesio
Kami,

en  Koerokawa  Satsioec,

110

die,  nadat  zy  elkander  hunne  volmagien
  hebben  medegedeeld  en  in
goeden  en  behoorlyken  vorm  bevonden,
  over  de  volgende  arlikelen
zyn  overcengekomen.

Arlikel!  1.

Er  zal  eeuwige  wrede  en  voortdurende
  vriendschap  zyn  tusschen
Zyne  Majesteit  den  Koning  van
Pruisen  en  Zyne  NMajesteit  den  Taikoen
  van  Japan,  hunne  erlgenamen
en  opvolgers,  alsook  tusschen  hunne
respective  onderdanen.

Artikel  2.

Zyne  Majesteit  de  Koning  van
Pruisen  zal  hel  regt  hebben,  wanneer
by  zulks  noodig  oordeclt,  eenen  diplomalicken
  Agent  le  benoemen,  die
in  de  stad  dedo  verblyfzal  honden.

Iy  zalbuitendien  het  regt  hehben,
voor  de  den  Pruisischen  handel  te
obenen  havens,  Consulaire  beambten
te  benoemen.  Zoowecl  de.  door  Zyne
Mlajesleit  den  Koning  van  Pruisen
benoecmde  diplomalicke  Agent,  als
de  Consul  Generaal,  zullen  het  regt
hebben  van  vry  en  ongebhinderd  in
alle  gedeclten  van  het  Keizerryk  Ja-Dan
  rond  te  reizen.
        <pb n="519" />
        —  463  —

Seine  Wajestät  der  Taikuhn  von
Japan  kann  einen  diplomalischen  Agenten
  beim  Hofe  von  Berlin  und  Konsularbeamte
  für  die  Preußischen  Häfen  ernennen.


Der  diplomatische  Agent  und  der
Generalkonsul  Japans  sollen  das  Recht
haben,  überall  in  Preußen  umherzureisen.

Artikel  3.

Die  Städte  und  Häfen  von  Hakodate,
  Kanagawa  und  Nagasaki  sollen  von
dem  Tage  an,  wo  dieser  Vertrag  in
Kraft  trikt,  für  die  Unterthanen  und  den
Handel  Preußens  eröffnet  sein.

In  den  vorgedachten  Städten  und
Häfen  sollen  Preußische  Unterthanen
dauernd  wohnen  können;  sie  sollen  das
Recht  haben,  daselbst  Grundsiücke  zu
mierhen  und  Häuser  zu  kaufen,  und  sie
sollen  Wohnungen  und  Magazine  daselbst
  erbauen  dürfen.

Aber  Befestigungen  oder  Festungswerke
  sollen  sie,  unter  dem  Vorwande
der  Erbauung  von  Wohnungen  und  Maazinen,

  nicht  errichten  dürfen;  und  die
ompetenten  Japanischen  Behörden  sollen,
um  sich  der  gelreuen  Ausführung  dieser
Bestimmung  zu  versichern,  das  Recht
haben,  von  Zeit  zu  Zeit  die  Arbeiten  an
jedem  Bauwerke  zu  besichtigen,  welches
errichtet,  verändert  oder  ausgebessert
wird.

Der  Platz,  welchen  Preußische  Unterkhanen
  bewohnem,  und  auf  welchem  sie
ihre  Gebdude  errichten  sollen,  wird  von
dem  Preußischen  Konsularbeamten  im
Einverständniß  mit  den  kompetenten  Japanischen
  Ortsbehörden  angewiesen  werden;
  auf  gleiche  Art  sollen  die  Hafenordnungen
  festgesetzt  werden;  können  sich
der  Preußische  Konsularbeamte  und  die
Japanischen  Behörden  in  diesen  Beziehungen
  nicht  einigen,  so  soll  die

(Nr.  5915.)

Zyne  Majesteit  de  Taikoen  van
Japan  kan  ecnen  diplomatieken  Agemt
by  hei  holf  van  Berlyn  en  Consulaire
  beambten  voor  de  Pruisische
havens  benoemen.

De  diplomaticke  Agen  en  de
Consul  Generaal  van  Japan  zullen
het  regt  hebben  overal  in  Pruisen
Trond  te  reizen.

Artikel  3.

De  steden  en  havens  van  Hakodate,
  Kanagawa  en  Nagasaki  zullen
van  den  dag  af,  dat  dit  tractnat  in
werking  ireedt,  den  onderdanen  en
den  handel  van  Pruisen  zyn  opengestelld.
  In  de  voorgaande  steden
en  havens  zullen  Pruisische  onderanen
  voortdurend  Kkunnen  wonen.
zullen  heit  regt  hebben  er  grond
te  huren  en  huizen  le  koopen  en
4y7  zullen  er  wvoon-cn  pakhuizen
mogen  oprigten.  Maar  geenc  tortilicatiem
  of  vrestingwerken  zullen
onder  voorwendscl  von  woon-of
pakhuzen  tle  bouwen  door  hun
worden  opgerigt;  en  ten  einde  zich
de  gelrouwme  uilvocring  dezer  bepaling
  ie  verzekeren,  zullen  de  bevoegde
  Japansche  autoriteiten  het.
regt  hebben,  obgerigt,  veranderd  of
hersteld  wordende  gebonwen  van
tyd  tot  tyd  na  te  zien.

De  plaals,  dic  Pruisische  onderdanen
  zullen  hewonen,  en  waarop
zyhunne  gebouwen  kunnen  oprigten,
zal  dor  de  Pruisische  consulairc  beaunhten
  in  verband  met  de  bevoegde
Japansche  plaatschike  autorileilen
worden  aangewezen;  en  de  haven--reglementen
  zullen  op  dezellde  w#ze
worden  vasigesteld;  en  indien  de
Pruisische  consulairc  heambten  en
de  Japansche  overheden  nict  daar-63*
        <pb n="520" />
        —  464  —

Frage  dem  diplomatischen  Agenten  und
der  Japanischen  Regierung  unterbreitet
werden.

Um  die  Orte,  wo  Preußische  Unterthanen
  sich  niederlassen  werden,  soll  von
den  Japanern  weder  Mauer,  noch  Zaun
oder  Gitter,  noch  irgend  ein  anderer
Abschluß  errichtet  werden,  welcher  den
freien  Ein-  und  Ausgang  dieser  Orte
beschraͤnken  koͤnnte.

Den  Preußischen  Unterthanen  soll  es

estattet  sein,  sich  innerhalb  folgender
renzen  frei  zu  bewegen:

Von  Kanagawa  bis  zum  Flusse
Logo,  welcher  sich  zwischen  Kawasaki
  und  Sinagawa  in  den  Meerbusen
  von  Jeddo  ergießt,  und  in
jeder  anderen  Richtung  bis  zu  einer
Enefernung  von  10  Ri;

Von  Dakodate  in  jeder  Richtung
bis  zu  einer  Entfernung  von  10  Rl.
Diese  Entfernungen  sollen  zu  Lande

emessen  werden  vom  Gojoshio  oder
Katbhause  jedes  der  vorgenannten
Hüäfen  an.
Ein  Ri  kommt  gleich:
12,456  Fuß  Preußisch,
4,275  Yards  Englisch,
3,910  Metres  Franzäöfisch.

Von  Nagasaki  aus  sollen  sich  die
Preußischen  Unkerthanen  überall  in  das
Gnachbante  Kaiserliche  Gebiet  begeben

nnen.

Artikel  4.

Die  in  Japan  sich  saufhaltenden
Preußen  sollen  das  Recht  freier  Religionsuͤbung
  haben.  Zu  diesem  Behufe
werden  sie  auf  dem  zu  ihrer  Niederlassung
bestimmten  Terrain  Gebäude  zur  Ausübung
  ihrer  Religionsgebrauche  errichten

nnen.

omtrent  overeen  kunnen  komen,  zal
de  zaak  aan  den  diplomatieken  Agent
en  de  Japansche  Regering  ter  schikking
  worden  verwezen.

De  Japanners  zullen  om  de  plaats,
waar  de  Pruisische  onderdanen  zullen
  verblyf  houden,  geene  muur,
schutting  ol  poort  noch  eenige  andere
  afsluiting  oprigten,  die  den
vryen  in-#f  uitlgang  dezer  plaats
mogt  verhinderen.

Het  zal  aan  Pruisische  onderdanen
  geoorloofd  zyn,  zich  binnen
de  volgende  grenzen  vry  te  bewegen:

Te  Kanagawa  tot  de  rivier  Logo
(de  zich  tusschen  Kawasaki  en  8inagawa
  met  de  Baai  van  Jedo  vercenigt)
  en  tien  Ri  in  iedere  andere
rigling.

Te  Hakodate:  tien  Ri  in  iedere
rigting.  De  afstanden  zullen  gemeten
worden  overland  van  de  Coyoosio  of
het  stadhuis  van  ieder  der  voor-Saande
  havens.)

BEen  Ri  is  gel)k  aan:

12,  Pruisische  voeten.
4275  Engelsche  Fards,
3,910  Fransche  Metres.

Te  Nagasaki  zullen  Pruisische
onderdanen  in  ieder  gedeelle  van
het  in  hare  omstreken  gelegen  keizerlyk
  Terriloir  kunnen  gaan.

Arlikel  1.

De  zich  in  Japan  ophoudende
Pruisen  zullen  het  regt  van  vrye
godsdienst  oefening  hebben.  Tot  dat
einde  zullen  zy,  op  den  voor  hunne
verhlyfplaats  bestemden  grond,  gebouwen
  tot  het  uitoesenen  hunner
godsdienstige  gebruiken  kunnen  op
rigten.
        <pb n="521" />
        —  465  —

Artikel  5.

Alle  Streitigkeiten,  welche  sich  in
Bezug  auf  Person  oder  Eigenthum  zwischen
  in  Japan  sich  aufhaltenden  Preußen
  erheben  sollten,  werden  der  Entscheidung
  der  Preußischen  in  Japan  konstituirten
  Behoͤrde  unterworfen  werden.

Hat  ein  Preuße  eine  Klage  oder  Beschwerde
  gegen  einen  Japaner,  so  entscheidet
  die  Japanische  Behörde.

Hat  dagegen  ein  Japaner  eine  Klage
oder  Beschwerde  gegen  einen  Preußen,
so  entscheidet  die  Preußische  Behörde.

Wenn  ein  Japaner  nicht  bezahlen
sollte,  was  er  einem  Preußen  schuldig
ist,  oder  wenn  er  sich  betrügerischer  Weise
verborgen  halten  sollte,  so  werden  die
kompetenten  Japanischen  Behörden  Alles,
was  in  ihrer  Macht  steht,  thun,  um  ihn
vor  Gericht  zu  ziehen,  und  die  Bezahlung
der  Schuld  von  ihm  zu  erlangen.  Und
wenn  ein  Preuße  sich  betrügerischer  Weise
verbergen,  und  seine  Schulden  an  Japaner
  nicht  bezahlen  sollte,  so  werden  die
Preußischen  Behörden  Alles,  was  in
ihrer  Macht  steht,  thun,  um  den  Schuldigen
  vor  Gericht  zu  ziehen,  und  zur
Bezahlung  der  Schuld  anzuhalten.

Weder  die  Preußischen,  noch  die  Japanischen
  Behörden  sollen  für  die  Bezahlung
  von  Schulden  verantwortlich
sein,  welche  von  Preußischen  oder  Ja-Hoisen
  Unterthanen  kontrahirt  worden
ind.

Artikel  6.

reußische  Unterthanen,  welche  ein
Verbrechen  gegen  Japanische  Unterthanen
(Nr.  6915.)

Artikel  5.

Alle  regt  von  eigendom  of  persoon
  betrellende  geschillen,  die
tusschen  de  in  Japan  zich  ophoudende
  Pruisen  mogten  voorvallen,
zullen  aan  de  beslissing  van  de  in
Japan  geconstitueerde  Pruisische
Kverheden  onderworpen  2yn.

Indien  een  Pruis  eene  klagt  of
bezwaar  tegen  eenen  Japanner  heeill,
zoo  zullen  de  Japansche  autorileiten
in  deze  zaak  uitspraak  doen.

Indien  daarentegen  een  Japanner
eene  klagt  of  bezwaar  legen  eenen
Pruis  heeft,  zoo  zal  door  de  Pruisische
  autoriteiten  daarin  uitspraak
gedaan  worden.

Indien  een  Japanner  eene  meit
eenen  Pruis  aangegane  schuld  niet
mogt  aldoen,  of  zich  op  eene  bedriegel’ke
  wyze  zoek  mogt  maken,
Zzullen  de  bevoegde  Japansche  autoriteiten
  alles  doen,  wat  in  hunne
magt  is,  om  hem  voor  het  geregt  te
brengen,  en  de  beitaling  der  schuld
van  hem  te  bekomen.

En  indien  cen  Pruis  zich  op  eene
bedriegelyke  wyze  mogt  zock  maken
  en  zyne  schulden  aan  Japanners
niet  betalen,  zullen  de  Pruisische
autoriteiten  alles  doen,  wal  in  hunne
magt  is,  om  den  schuldige  vor  het
geregi  te  brengen  en  hem  tot  de
beialing  der  schuld  te  verpligten.

De  Pruisische  noch  de  Japansche
autoriteiten  zullen  voor  de  betaling
van  door  Pruisische  of  Japansche
onder  dlanen  aangegane  schulden  verantwoordelyk
  zyn.

Artikel  6.

Pruisische  onderdanen  overtredingen
  begaande  tegen  Japansche
        <pb n="522" />
        —  466  —

oder  gegen  Angehoͤrige  einer  anderen
Nation  begehen  sollten,  sollen  vor  den
Preußischen  Konsularbeamten  gefuͤhrt  und
nach  Preußischen  Gesetzen  bestraft  werden.

Japanische  Unterthanen,  welche  sich
einer  verbrecherischen  Handlung  gegen
Preußische  Unterthanen  schuldig  machen,
sollen  vor  die  Japanischen  Behörden  geführt
  und  nach  Japanischen  Gesetzen  bestraft
  werden.

Artikel  7.

Alle  Ansprüche  auf  Geldstrafen  oder
Konfiskationen  für  Zuwiderhandlungen
egen  diesen  Vertrag  oder  gegen  das
geLefägne  Handelsregulatio  sollen  bei
den  Preußischen  Konsularbehörden  zur
Entscheidung  gebracht  werden.  Oie  Geldstrafen
  oder  Konfiskationen,  welche  von
diesen  letzteren  ausgesprochen  werden,
sollen  der  Japanischen  Regierung  zufallen.

Artikel  8.

In  allen  dem  Handel  zu  öffnenden
Häfen  Japans  soll  es  Preußischen  Unterthanen
  freistehen,  aus  dem  Gebiete
Preußens  oder  aus  fremden  Häfen  alle
Arten  von  Waaren,  die  nicht  Kontrebande
  sind,  einzuführen  und  zu  verkaufen,
sowie  zu  kaufen,  und  nach  Preußischen
Hüäfen  oder  nach  anderen  fremden  Häfen
auszuführen.  Sie  sollen  nur  die  Zälle
bezahlen,  welche  in  dem,  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  beigefügten  Tarif  verzeichnet
  sind,  und  frei  von  allen  sonstigen
  Abgaben  sein.

Preußische  Unterthanen  sollen  alle
Arten  von  Artikeln  von  den  Japanern
kaufen  und  an  dieselben  verkaufen  dürfen,
und  zwar  ohne  Dazwischenkunft  eines
Japanischen  Beamten,  weder  beim  Kaufe,

onderdanen  of  legen  de  onderdanen
en  burgers  van  cenige  andere  Natie
zullen  voor  de  Pruisische  consulaire
beamblen  gebragt  worden,  en  volgens
  Pruisische  weilten  worden  gestraft.


Japansche  onderdanen  overtredingen
  begaande  tegen  Pruisische
onderdanen  zullen  voor  de  Japansche
autorileiten  gebragt  worden  en  volgens
  de  Japansche  wellen  worden
gestraft.

Artikel  7.

Alle  vorderingen  voorgeldstraflen
of  verbeurdverklaringen  voor  schending
  van  dit  Tractaat  ol  van  bet
hier  bygaande  llandelsreglement  zullen
  voor  de  Pruisische  consuleire
beambten  ter  geregielyke  vervolging
gebragt  worden,  en  al  de  door  deze
laalste  toegekende  geldstrallen  of
verbeurdverklaringen  zullen  nan  de
Japansche  Regering  behooren.

Artikel  8.

In  alle  den  handel  te  openen
havens  van  Japan  zal  hel  aan  Pruisische
  onderdanen  ve  staan,  om  uit
het  Pruisische  gebied  of  uit  vreemde
havens,  allce  soorten  van  Koopwaren,
die  geen  contrabande  2zyn,  in  te  voeren
  en  te  verkoopen,  als  ook  te
koopen  en  naar  Pruisische  havens
of  naar  andere  vreemde  havens  uit
te  voeren.  2y  zullen  slechis  de
regten,  2700  als  dezelre  in  de  by
het  tegenwoordige  Tractat  gevoegde
Tarief  vervat  zyn,  betalen  en  vy
van  alle  andere  uitgaven  2yn.

Pruisische  onderdanen  zullen  alle
soorten  van  arlikelen  van  de  Jaanners

  koopen  en  aan  hun  ver-Koopen
  kunnen,  zonder  de  tusschenkomsst
  van  cenig  lapansche  ambienaar
        <pb n="523" />
        —  467  —

noch  beim  Verkaufe,  noch  bei  der  Bezahlung
  oder  Empfangnahme  des  Kaufpreises.


Allen  Japanern  soll  es  erlaubt  sein,
alle  Arten  von  Arkikeln  von  Preußischen
Unterthanen  zu  kaufen,  und,  was  sie  gekauft
  haben,  entweder  zu  behalten  und
zu  benutzen,  oder  wieder  zu  verkaufen.

Artikel  9.

Die  Japanische  Regierung  wird  es
nicht  verhindern,  daß  Preußen,  welche
sich  in  Japan  aufhalten,  Japaner  in
Dienst  nehmen,  und  sie  zu  allen  Beschäftigungen
  verwenden,  welche  die  Gesetze
nicht  verbieten.

Artikel  10.

Das  dem  gegenwärtigen  Vertrage
beigefügte  Handelsregulativ  soll  als  ein
integrirender  Theil  dieses  Vertrages,  und
deshalb  als  bindend  für  die  Hohen  kontrahirenden
  Theile  angesehen  werden.

Der  Preußische  diplomatische  Agent
in  Japan  soll  das  Rechte  haben,  in  Gemeinschaft
  und  Uebereinsimmung  mit
denjenigen  Beamten,  welche  von  der  Japanischen
  Regierung  zu  diesem  Zwecke
bezeichnet  werden  möchten,  für  alle  dem
Handel  offenen  Häfen  diejenigen  Reglements
  zu  erlassen,  welche  erforderlich  und
geeignet  sind,  die  Bestimmungen  des  beigefügten
  Handelsregulativs  in  Ausführung
  zu  bringen.

Artikel  11.

Die  Japanischen  Behörden  werden
in  jedem  Hafen  solche  Maaßregeln  kreffen,
wie  sie  ihnen  am  geeignetsten  scheinen
werden,  um  dem  Schmuggel  und  der
Kontrebande  vorzubeugen.

(Nr.  5915.)

by  het  koopen  of  verkoopen,  noch
by  te  belaling  of  ontvangst  van  den
koopprys.

lict  zal  aan  alle  Japanners  verdorloofd
  zyn,  alle  soorlen  van  artikelen
  van  Pruisische  onderdanen  te
koopen,  en  het  door  hen  gekochte
te  behouden,  te  gebruiken,  ol  weder
  le  verkoopen.

Artikel  9.

De  Japansche  Regering  zal  de
in  Japan  zich  ophondende  Pruisen
nict  verhinderen,  Japanners  in  dienst
te  nemen,  en  dezelvc  lot  iedere  niet
door  de  wellen  verbodene  bezigheid
le  gebruiken.

Artikel  10.

Hetby  het  tegenwoordige  Traclaat
  gevoegde  Handelsreglement  zal
als  cen  integrerend  deel  van  dit
Traclaad,  en  derhalve  als  verbindend
voor  de  booge  contracterende  Partven
  worden  beschound.

De  Pruisische  diplomalicke  Agent
in  Japan  zal  in  verband  en  overecenstemming
  metl  zulke  beambten
als  lot  dat  einde  door  de  Japansche
Regering  mogten  worden  aangeduid,
het  regi  hebben,  voor  alle  den  handel
  opengestclde  harens,  die  regulatien
  uit  #c  vaardigen,  welkc  noodig
en  vocgzaam  zyn,  om  hbei  doel  van
het  hierb)  gevocgde  llandelsreglement
  len  uitvoer  te  breugen.

Artikel  11.

De  Japansche  orerheden  zullen
in  icere  haren  zulke  maatregelen
nemen,  als  z)  lot  wering  van  sluikhandel
  en  comrahbande  hei  voegzaamst
  oordeelen.
        <pb n="524" />
        Artikel  12.

Wenn  ein  Preußisches  Schiff  bei
einem  offenen  Hafen  Japans  anlangt,
soll  es  ihm  freistehen,  einen  Lootsen  anzunehmen,
  der  es  in  den  Hafen  führt.
Ebenso  soll  es,  wenn  es  alle  gesetzlichen
Gebühren  und  Abgaben  entrichtet  hat
und  zur  Abreise  fertig  ist,  einen  Lootsen
annehmen  können,  um  es  aus  dem  Hafen
binauszuführen.

Artikel  13.

Preußische  Kaufleute  sollen,  wenn  sie
Waaren  in  einen  offenen  Hafen  Japans
eeeführ  und  die  darauf  haftenden
Zölle  entrichtet  haben,  berechtigt  sein,  von
der  Japanischen  Zollbehörde  ein  Certi-=sikat
  über  die  geschehene  Entrichtung
dieser  Zölle  zu  verlangen,  und  auf  Grund
dieses  Certisikats  soll  ihnen  freistehen,
dieselben  Waaren  wieder  aus=  und  in
einen  anderen  offenen  Hafen  Japans  einzuführen,
  ohne  daß  sie  nörhig  haͤtten,
irgend  welche  weiteren  Zoͤlle  davon  zu
entrichten.

Artikel  14.

Alle  von  Preußischen  Unterthanen  in
einen  offenen  Hafen  Japans  eingefuͤhrten
Waaren,  von  welchen  die  in  diesem  Vertrage
  festgesetzten  Zölle  entrichtet  worden
sind,  sollen  von  den  Japanern  nach  allen
Theilen  des  Kaiserreichs  versandt  werden
können,  ohne  daß  Vavon  icwend  eine  Abgabe
  oder  Transitzoll,  welchen  Namen
dieselben  auch  haben  mochten,  gezahlt
zu  werden  braucht.

Artikel  15.
Alle  fremden  Münzen  sollen  in  Ja-Arlikel

  12.

Wanneer  en  Pruisisch  schip  op
de  hoogte  van  een  der  opengestelde
havens  van  Japan  aankomt,  zal  het
üury  zyn  een  loods  te  nemen,  ten
einde  in  de  haven  gebragt  te  worden.

Gelykerwyze  zal  det,  na  alle  wetie
  schulden  en  regten  te  hebben
afgedaan  en  gereed  zynde  tc  vertrekken,
  een  loods  kunnen  nemen,
ten  einde  uit  de  haven  gebragt  te
worden.

Artikel  13.

Pruisische  Kooplieden  zullen,
Wanneer  zy  in  eene  opengestelde
haven  van  Japan  koopwaren  hebben
ingevoerd.,  en  de  daaropstaande  regten
  betaald,  het  regt  hebben,  van  de
Japansche  tol-autoriteiten  een  certilicaat
  voor  de  gedane  betaling  dier
regten  te  verlangen,  en  dit  certilicaat.
zal  hun  de  vryheid  geven  de  genoemde
  Koopwaren  weder  uit-en
in  eene  andere  opengestelde  haven
van  Japan  in  te  voeren,  zonder  dat
zyV  daarvoor  eenige  andere  regten
hocgenaamd  behoeren  te  betalen.

Artikel  14.

Alle  door  Pruisische  onderdanen
in  een  der  opengestelde  havens  van
Japan  ingevoerde  en  de,  by  dit
Tractaat,  vastgestelde  regien  betaald
hebbende  gocderen  zullen  door  de
Japanners  naar  alle  gedeelten!  van
het  keizerryk  kunnen  worden  vervoerd,
  zonder  dat  daarop  eenige
belasting  of  doorvoerregt,  hoegenaamd,
  betaald  behoell  te  worden.

Artikel  15.
Alle  vreemde  munt  zal  in  Japan
        <pb n="525" />
        —  469  —

pan  Kours  haben,  und  so  viel  gelten,
als  ein  gleiches  Gewicht  Japanischer
Manzen  derselben  Gattung.

reußen  und  Japaner  können  sich
bei  Zahlungen,  die  sie  sich  gegenseitig  zu
machen  haben,  nach  Belieben  fremder
oder  Japanischer  Münzen  bedienen.

Münzen  aller  Art,  mit  Ausnahme
von  Japanischen  Kupfermünzen,  und
fremdes  ungemünztes  Gold  und  Silber
können  aus  Japan  ausgeführt  werden.

Artikel  10.

Wenn  die  Japanischen  Zollbeamten
mit  dem  Werthe,  welcher  von  Kaufleuten
für  einige  ihrer  Waaren  angegeben  werden
  sollte,  nicht  einverstanden  sind,  so
soll  es  denselben  freistehen,  diese  Waaren
selbst  zu  raxiren,  und  sich  zu  erbieten,  sie
zu  dem  von  ihnen  festgesetzten  Taxwerthe
zu  kaufen.

Sollte  der  Eigenthümer  sich  weigern,
auf  dies  Anerbieten  einzugehen,  so  soll
er  den  Zoll  von  dem  Werthe  zahlen,  wie
die  Japanischen  Zollbeamten  ihn  taxirt
haben.  Im  Falle  der  Annahme  des
Anerbietens  aber  soll  ihm  der  offerirte
Werth  sofort  und  ohne  Abzug  von  Rabatt
  oder  Diskonto  gezahlt  werden.

Artikel  17.

Wenn  ein  Preußisches  Schiff  Schiffbruch
  leidet,  oder  an  den  Küsten  des
Kaiserreiches  Japans  strandet,  oder  wenn
es  gezwungen  sein  sollte,  Zuflucht  in  einem
Hafen  innerhalb  des  Gebiets  des  Taikuhn
  von  Japan  zu  suchen,  so  sollen  die
kompetenten  Japanischen  Behörden,  sobald
  sie  davon  hören,  dem  Schiffe  allen
möglichen  Beistand  leisien.  Die  Personen
an  Bord  desselben  sollen  wohlwollend  behandelt
  und,  wenn  nöthig,  mit  Mitteln
versehen  werden,  um  sich  nach  dem  Sitze

Jahrg#a#g  1864.  (Nr.  8915.)

gangbaar  zyn  en  evenveel  gelden  als
een  gelyk  gewigt  Japansche  mum
van  dezelfde  soort.

Pruisen  en  Japanners  kunnen  by
het  maken  van  betalingen  aan  elkander,
  naar  het  hun  goed  dunkt,
vreemde  of  Japansche  munten  gebruiken.


Alle  soorten  van  mumen  (apansche
  koperen  munt  uitgezondert)
en  vreemd  ongemunt  gouden  silver
mogen  van  Japan  worden  uitgevoerd.

Artikel  16.

Indien  de  Japansche  tolbeambten
met  de  waarde,  die  door  kooplieden
voor  eenige  hunner  koopwaaren  is
aangegeven,  niet  overeenkomen,  zal
het  hun  vry  staan,  deze  koopwaaren
zelf  te  schatlen,  en  aan  te  bieden,
dezelve  voor  de  door  hun  vastgestelde
  waardering  te  Loopen.

By  weigering  van  den  eigenaar,
om  het  aanbod  aan  te  nemen,  zal
hy  de  regten  volgens  de  schalting
der  Japansche  tolbeambten  betalen.
Maar  indien  het  aanbod  worde  aangenomen,
  zal  hem  de  aangebodene
waarde  dadelyk  en  zonder  altrekking
van  rabat  of  disconto  betaalt  worden.

Artikel  17.

Indien  een  Pruisisch  schip  mogt
schipbreuk  Ilyden,  of  op  de  kusten
van  het  keizerr)k  Japan  stranden,  of
gGenoodzaakt  mogt  zyn,  in  cene  binnen
  het  gebiet  des  Taikoens  van
Japan  gelegene  baven  toevlugt  te
zoeken,  zullen  de  bevoegde  Japansche
  autoriteiten,  onmiddelyk  na
kennisname  van  dien,  aan  het  schip
allen  mogelyken  bystand  verleenen.

De  aan  boord  van  heizelve  zynde
personen  Gullen  welwillend  behan--
        <pb n="526" />
        –  4%  —

des  nüchsten  Prenßischen  Konsulars  zu
begeden.

Artikel  18.

Provisionen  aller  Art  für  Preußische
Kriegsschiffe  sollen  zu  Kanagawa,  Hakodate
  und  Nagasaki  ausgeschifft,  und  in
Magazine  unter  der  Bewachung  Preußischer
  Beamcen  niedergelegt  werden
können,  ohne  daß  Zölle  davon  entrichtet
zu  werden  brauchen.  Wenn  solche  Provisionen
  aber  an  Japaner  oder  Fremde
verkauft  werden,  so  sollen  die  Erwerber
an  die  Japanischen  Behörden  den  Zoll
entrichten,  der  auf  dieselben  anwendbar  ist.

Artikel  19.

Es  wird  ausdrücklich  festgesetz,  daß
die  Königlich  Preußische  Regierung  und
ihre  Unterthanen  von  dem  Tage  an,  an
welchem  der  gegemw#ärtige  Vertrag  in
Kraft  trit,  ohne  Weiteres  alle  Rechte,
Freiheiten  und  Vorkheile  genießen  sollen,
welche  von  Seiner  Majestät  dem  Taikuhn
von  Japan  an  die  Regierungen  und
Unterthanen  irgend  eines  anderen  Staates
gewährt  worden  sind,  oder  in  Zukunft
gewährt  werden  sollten.

Artikel  20.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die
Heen  konrrahirenden  Theile  vom  Ersten
Nli  1872.  an  die  Reoislon  dieses  Traklates
  sollen  beantragen  können,  um  solche
Aenderungen  oder  Verbesserungen  daran
vorzunehmen,  welche  die  Erfahrung  als
nothwendig  herausgestellt  haben  sollte.

Ein  solcher  Antrag  muß  jedoch  mindeid

  en  desndodig  mei  de  middelen
worden  voorzien,  om  zich  naar  de
Plaats  van  het  Manstby)  gelegen  Pruisische
  Consulaal  te  begevenl.

Artikel  18.

Alle  sborten  van  voorraad  voor
Pruisische  oorlogschepen  zullen  in
Kanagawa,  Hakodate  en  Nagasaki
çgeland  en  in,  onder  de  bewaring
van  Pruisische  amnbtenaren  staande
pakhuizen  geborgen  kunnen  worden,
zonder  dat  daarvoor  regten  behoeven
te  worden  betanahkd;  maar  2o  eenige
zulke  voorraad  den  Japanners  of
vreemdelingen  verkocht  worde,  2al
de  inkooper  de  daarop  bepaalde
regten  aan  de  Japansche  autorkeiten
betalen.

Arltikel  19.

Het  is  by  deze  uidrukkelrk  vastgesteld.
  dat  de  Koninglyk  Pruisische
Regering  en  hare  onderdanen  van
den  dag  af.  dat  het  tegenwoordige
Traclaat  in  werking  treedt,  zonder
verder  oponthoud,  alle  regilen,  vryheden
  en  voordeelen  zullen  genieten,
die  door  Zyne  Majesteit  den  Taikoen
van  Japan  aan  de  Regeringen  en
onderdanen  van  eenige  andere  Natie
zyn  verleend  geworden,  of  in  het
vervolg  mogten  worden  verlcend.

Artikel  20.

Het  is  overcengekomen,  dat  de
Hooge  comtracterende  Parlyen  van
den  1.  Juli  1872  af  de  herziening
van  dit  Tractaat  zullen  kunnen  voorstellen,
  ten  einde  daarin  zulke  veranderingen
  of  verbeteringen  te  makcn,
  als  door  de  ondervinding  noodzakelyk
  mogten  worden  bevonden.

Echter  moet  van  zulk  een  voor-
        <pb n="527" />
        destens  ein  Jahr  zuvor  angekündige
werden.

Artikel  21.

Alle  amtlichen  Mittheilungen  des
Preußischen  diplomgtischen  Agenten  oder
der  Konsularbeamten  an  die  Japanischen
Behörden  werden  in  Deutscher  Sprache
geschrieben  werden.  Um  jedoch  die  Geschdftsführung
  möglichst  zu  erleichtern,
sollen  diese  Mittheilungen  während  fünf
Jahre  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  dieser
Vertrag  in  Wirksamkeit  treten  wird,  von
einer  Uebersetzung  ins  Holländische  oder
Japanische  begleitet  fein.

 

Artikel  W.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  vierfach
  in  Deutscher,  Japanischer  und  Holländischer
  Sprache  ausgefertigt.  Alle
diese  Ausfertigungen  haben  denselben
Sinn  und  dieselbe  Bedeutung,  aber  die
Holldndische  soll  als  der  Original-Terxt
des  Vertrages  angesehen  werden,  dergestalt,
  daß,  wenn  eine  verschiedene  Auslegung
  des  Deurschen  und  Japanischen
Tertes  irgendwo  einträte,  die  Hollandische
Ausfertigung  entscheidend  sein  soll.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
Seiner  Majeslät  dem  Könige  von  Preußen
und  von  Seiner  Majestät  dem  Taikuhn
von  Japan,  unter  Namensunterschrift
und  Siegel,  ratifizirt  werden,  und  sollen
die  Ratifikationen  in  Jeddo  ausgewechselt
werden.

Dieser  Vertrag  tritt  am  1.  Januar
1863.  in  Wirksamkeit.
Nr.  5915.)

471

stel  minstens  een  jaar  tevoren  worden
  kennis  gegeven.

Artikel  21.

Alle  ollieieele  mededeelingen  van
den  Pruisischen  diplomatieken  Agent
ofl  van  de  consulaire  beamblen  aan
de  Japansche  autorileilen  zullen  in
de  Duitsche  ual  geschreven  worden.

Ten  einde  echier  het  doen  van
aken  zoo  veel  mogelyk  te  vergemakkelyken,
  zullen  deze  mededeelingen
  gedurende  v)1  jaren  van  den
tyd  af,  dat  dit  Tractaat  in  werking
zal  treden,  door  eene  Hollandsche
of  Japansche  verlaling  vergezeld  2yn.

Artikel!  22.

Het  tegenwoordige  Trackaat  is
viervoudig  in  de  Duitsche,  Japansche
en  Hollandsche  talen  opgemaakt.  Alle
deze  alschrilten  hebben  denzelfden
zin  en  dezellde  beduiging,  maar  de
Hollandsche  zal  als  de  oorspronkelIke
  tekst  des  Traktaats  worden  beschourd,
  zoodat,  wanneer  zich  ergens
  cene  verschillende  uitlegging
des  Duitschen  en  Japanschen  teksts.
mogt  voordoen,  hei  Hollandsche  alschrift
  zal  beslissend  z#n

Arlikel  23.

Iiet  tegenwoordige  Trachtaat  zal
door  Zyne  Majesteit  den  Koning  van
Pruisen  en  door  Zyne  MAlajesteit  den
Taikoen  van  Japan  onder  naam  en
2cgel  worden  geratifliccerd,  en  de
ratilicatien  zullen  te  Jgedo  worden
uitgewisseld.

Dit  Tractaat  treedt  den  1.  January
1863  in  werking.
645
        <pb n="528" />
        —  472  —

Dessen  zu  Urkund  haben  die  respektiven
Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Jeddo  den  vier  und
wanzigslen  Januar  im  Jahre  unseres
Herr#  Ein  Tausend  Acht  Hundert  und
Ein  und  Sechszig,  oder  am  vierzehnten
Tage  des  zwölften  Monats  des  Ersten
Jahres  von  Mann-Enn  der  Japanischen
Jeitrechnung.

(L.  S.)  Graf  zu  Eulenburg.
Muragaki  Awadsino  Kami.
Takemoto  Dsusio  no  Kami.
Kurokawa  Satsin.

Ter  oorkonde  waar  van  de  respeckieven
  Gevolmagtigten  dit  Traclaat
  hebben  onderteekend  en  hunne
cachelten  daarop  gesteld.

Gedaan  te  Jedo  den  vierentwintigsten
  January  in  het  jaar  onzes
Heeren  Eenduizend  Achthonderd  en
Eenenzestig,  of  den  veertienden  dag
der  twaalffen  maand  van  het  eerste
jaar  van  Mann  Enn  der  Japansche
tydrekenink.

(L.  8.)  Graf  zu  Eulenburg.
Moeragaki  Awadsi  no  Kami.
Takemoto  Dzoesio  no  Kami.

Koerokawa  Satsioe.

Vorstehender  Vertrag  ist  rarifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden
  ist  am  21.  Januar  1864.  in  Jeddo  bewirkt  worden.

 

Das  im  Arr.  10.  des  vorstehenden  Vertrages  erwähnte  Handelsregulatio

folgt  nachstehend.
        <pb n="529" />
        —  473  —

Bestimmungen,
unter

welchen  der  Handel  Preußens  in
Japan  getrieben  werden  soll.

Bestimmung  l.

«  Innerhalb  acht  und  vierzig  (48)  Stunden
  (Sonntage  ausgenommen)  nach  der
Ankunft  eines  Preußischen  Schiffes  in
einem  Japanischen  Hafen  soll  der  Kapitain
  oder  Kommandant  den  Japanischen
Zollbehoͤrden  einen  Empfangsschein  des
Preußischen  Konsuls  vorzeigen,  aus  welchem
  hervorgeht,  daß  er  alle  Schiffspapiere,
  Konnoissemente  u.  s.  w.  auf  dem
Preußischen  Konsulate  niedergelegt  hat,
und  er  soll  dann  sein  Schiff  einklariren
durch  Uebergabe  eines  Schreibens,  welches
  den  Namen  des  Schiffes  angiebt,
und  den  des  Hafens,  von  welchem  es
kommt,  seinen  Tonnengehalt,  den  Namen
seines  Kapitains  oder  Kommandanten,
die  Namen  der  Passagiere  (wenn  es  deren

iebt)  und  die  Zahl  der  Schiffsmannschaft.
ieses  Schreiben  muß  vom  Kapirain
oder  Kommandanten  als  eine  wahrhafte
Angabe  bescheinigt  und  unterzeichnet  werden;
  zu  gleicher  Zeit  soll  er  ein  schriftliches
  Manifest  seiner  Ladung  niederlegen,
welches  die  Zeichen  und  Nummern  der
Frachtstücke  und  ihren  Inhalt  angiebt,
sowie  sie  in  seinem  Konnoissemente  bezeichnet
  sind,  nebst  den  Namen  der  Person
oder  Personen,  an  welche  sie  konsignirt
sind.  Eine  Liste  der  Schiffsvorräthe  soll
dem  Manifeste  hinzugefügt  werden.  Der
Kapitain  oder  Kommandant  soll  das
Manifest  als  eine  zuverlässige  Angabe
der  ganzen  Ladung  und  aller  Vorräthe
(Nr.  5915.)

Regulatien
onder

Welke  de  Pruisische  Handel  in
Japan  gedreven  zal  worden.

 

Eerste  Regulatie.

Binnen  achlen  veertig  (48)  uren
(Zondagen  uilgezonderd)  na  de  aankomst
  van  een  Pruisisch  schip  in
Cene  Japansche  haven  zal  de  kapitein
of  gezagvoerder  aan  de  overheden
van  het  lapansche  tolkantoor  den
ontvangstbrief  van  den  Pruisischen
Consul  verloonen.  vermeldende,  dat,
by  alle  scheepspapieren,  de  connossementen
  van  het  schip  enz.  by  het
Pruisische  Consulaat  heeft  gedeponeerd;
  hy  zal  alsdan  eene  aangifte
van  zyn  schip  maken  door  een  geschreren
  papier  in  le  dienen,  vermeldende
  den  naam  van  het  schip
en  den  naam  van  de  haven  waar  het
vah  daan  komt,  de  tonnemaat,  den
naam  des  kapiteins  of  gezagvoerders,
de  namen  der  passagiers  (zoo  er  2y#)
en  het  getal  der  bemanning  daarvan,
welk  papier  door  den  kapitein  ol  gezagvoerder
  zal  worden  gecertiliceerd
te  zyn  eene  ware  opgave,  en  door
hem  zal  vorden  onderteekend;  —
hy  zal  tenzellden  1y#d  een  geschreven
manisest  zyner  lading  deponeeren,
opgevende  de  merken  en  nommers
der  pakken  en  den  inhoud  daarvan.
zoo  als  zy  in  zyne  connossementen
beschreven  zn,  met  de  namen  der
persoon  of  personen,  aan  wien  2#
zyn  geconsigneerd.

Eene  Iyst  des  scheepsvoorraads
        <pb n="530" />
        –  474  —

an  Bord  bescheinigen  und  dies  mit  seinem
Namen  unterzeichnen.

Wirde#rgend  ein  Irrthum  in  dem  Manifest
  entdeckr,  so  darf  derselbe  innerhalb
vier  und  zwanzig  (24)  Stunden  (Sonntage
  ausgenommen)  ohne  Jahlung  einer
Gebühr  berichtigt  werden,  aber  für  jede
Aenderung  oder  spätere  Eintragung  in
das  Manifest  nach  jenem  Zeitraum  soll
eine  Gebuhr  von  fünfzehn  (15)  Dollars
bezahlt  werden.

Alle  in  das  Manifest  nicht  eingetragenen
  Güter  sollen  doppelten  Joll  entrichten,
  wenn  sie  gelandet  werden.

Jeder  Kapitain  oder  Kommandant,
der  es  versäumen  sollte,  sein  Schiff  bei
dem  Japanischen  Zollamte  binnen  der  durch
diese  Bestimmung  festgesetzten  Zeit  einzuklariren,
  soll  eine  Buße  von  sechszig
(60)  Dollars  für  jeden  Tag  entrichten,
an  welchem  er  die  Einklarirung  seines
Schiffes  verscumt.

Bestimmung  II.

Die  Japanische  Regierung  soll  das
Recht  haben,  Jollbeamte  an  Bord  eines
jeden  Schiffes  in  ihren  Häfen  zu  setzen,
Kriegsschiffe  ausgenommen.  DOie  Zollbeamten
  sollen  mit  Höflichkeit  behandelt
werden,  und  ein  geziemendes  Unterkommen
erhalten,  wie  das  Schiff  es  bietet.

Keine  Güter  sollen  von  einem  Schiffe
zwischen  Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang
  abgeladen  werden,  außer  auf
besondere  Erlaubniß  der  Zollbehörden,
und  es  dürfen  die  Luken  und  alle  übrigen
Eingänge  zu  dem  Theile  des  Schiffes,
wo  die  Ladung  verstaut  ist,  von  Japanischen
  Beamten  zwischen  Sonnenunterzal

  by  het  manifest  worden  gevoezd.
De  kapilein  of  gezagvoerder  zal  het
manifest  certiliceeren  1e  zyn  eene
ware  opgave  der  gansche  lading  en
vorraad  aan  boord  van  het  schip  en
dit  met  zyn  naam  onderteekenen.

Mogt  er  in  het  mavifest  eenige
dwaling  ontdekt  worden,  dan  kan
ybinnen  vierentwintig  (24)  uren
(Zondagen  uilgezonderd)  zonder  de
betaling  van  ecnige  douceur  worden
verbeterd.  maar  voor  cenige  na  dien
tyd  gemaakte  verandering  of  latere
aangilte  tot  hei  manifest  zal  eene
douccur  van  vyflien  dollars  betaald
worden.

Al  de  niet  in  het  manifest  aangegeven
  goederen  zullen,  wanncer  2y
geland  zyn,  dubbele  regten  betalen.

De  kapitein  of  gezagvoerder,  die
verzuimen  zal.  zyn  schip  by  het
Japansche  tolkantoor  in  te  klaren
binnen  den  door  deze  regulatie  voorschre#en
  t'd.  zal  eene  boete  van  (60)
zestig  dollars  betalen  voor  iederen
dag  hy  aldus  verzuimen  2al  zyn  schip
in  te  klaren.

Tweecede  Regulatic.

De  Japansche  Regering  zal  het
regt  hebben,  aan  boord  van  ieder
Schip  in  hare  havens  (dorlogschepen
uitgezonderd)  tolbeambten  te  plaatsen.
  Alle  tlolbeambten  zullen  belcefdel)k
  worden  behandelnd  en  zulk
redelyk  gerief  als  het  schip  oplevert,
zal  hen  worden  verstrekt.

Tusschen  de  uren  van  zononderen
  opgang  zullen  geene  goederen
uit  de  schepen  gelost  worden,  behalve
  op  byzonder  verlol  van  de
Kverheden  van  het  tolkantoor;  en
de  luiken  en  alle  andere  plaatsen
van.  toegang  tot  dat  gedeelte  van
het  schip,  waar  de  lading  geborgen

*
        <pb n="531" />
        —  476  —

gang  und  Sonnenaufgang  durch  Siegel,
Schioͤsser  oder  anderen  Verschluß  gesichert
werden,  und  wenn  irgend  Jemand,  ohne
gehoͤrige  Erlaubniß,  einen  so  gesicherten
Eingang  eroͤffnen,  oder  irgend  ein  Slegel,
Schloß  oder  sonstigen  von  den  Japanischen
  Zollbeamten  angelegren  Verschluß
erbrechen  oder  abnehmen  sollte,  so  soll
jeder,  der  sich  so  vergeht,  für  jede  Uebertrekung
  eine  Buße  von  sechszig  (b0)  Dollars
  zahlen.

Güter,  die  von  einem  Schiffe,  sei  es
gelssche,  sei  es  zu  löschen  versucht  werden,
  ohne  daß  sie  beim  Japanischen  Zollamte,
  wie  nachfolgend  bestimmr,  gehörig
angegeben  sind,  sollen  der  Beschlagnahme
und  Konfiskation  unterliegen.

Waarenkolli,  welche  mit#  der  Absicht
verpackt  sind,  die  Jolleinnahmen  von
Japan  zu  benachtheiligen,  indem  sie  Artikel
  von  Werth  verbergen,  welche  in  der
Faktura  nicht  aufgeführt  sind,  sollen  der
Konfiskation  verfallen  sein.

Sollte  ein  Preußisches  Schiff  in
irgend  einen  der  nicht  geöffneten  Häfen
von  Japan  Güter  einschmuggeln  oder
einzuschmuggeln  versuchen,  so  verfallen
alle  solche  Güter  an  die  Japanische  Regierung,
  und  das  Schiff  soll  für  jedes
derartige  Vergehen  eine  Buße  von  Einkausend
  (1000)  Oollars  zahlen.

Fahrzenge,  welche  der  Ausbesserung
bedürfrig  sind,  dürfen  zu  diesem  Zwecke
ihre  Ladung  landen,  ohne  Zoll  zu  beahlen.
  Alle  so  gelandeten  Güter  sollen
m  Verwahrung  der  Japanischen  Behörden
  bleiben,  und  alle  gerechren  Forderungen
  für  Aufbewahrung,  Arbeit  und
Aufsicht  sollen  dafür  bezahlt  werden.

(Nr.  5915.)

is,  mogen  tusschen  de  uren  van
zononder-en  opgang  door  Japansche
ambitenaren  verzekerd  zyn,  door  dezelve
  met  zegels,  sloten  of  andere
middelen  van  vastmaking  te  voorzien;
  en  indien  iemand  zonder  behoorlyk
  verlol  eenigen  aldus  verzekerden
  toegang  mogt  openen  of
eenig  zetgel,  slot  of  ander  middel
van  vastmaking,  wüarmede  dezelve
door  de  Japansche  tolbeambien  voorzien
  is.  mogt  breken  ol  wegnemen.
zoo  zal  elkc  aldus  overtretend  pers
  on  eene  bocte  voen  (60)  zestig  dollars
  voor  iedere  overtreding  betulen.

Goederen,  die  gelost  zullen  worden
  ofbeproeld  om  gelost  te  worden
uit  een  schip,  zonder  dat  daarvan
de  behoorlrke  anngiste  by  het  Jabansche
  tolkamoor  is  gedaan,  als
b'y  deze  hieronder  bepaald.  zullen
onderhevig  zyn  aan  vatling  en  verbeurdverklaring.


Pakken  goederen  opgemaakt  met
het  oogmerk  om  de  staatsinkomsten
van  Jopon  te  benadeelen,  door  daarin
artikelen  van  waarde.  die  nict  in  de
lacttnm  zyn  opgegeren,  te  verbergen.
zullen  verbeurd  verklaard  z#n.

Indien  Pruisische  schepen  goederen
  zullen  smokkelen  of  heproeven
  te  smokkelen  in  eenige  der  niet
scopende  havens  van  Japan,  zullen
alle  zoodanige  gocderen  aan  de  Ja-Pansche
  Regering  verbeurd  verklaard
zyn,  en  het  schip  zal  eene  boele  van
(1000)  cen  dutzend  dollars  voor
iedere  overtreding  betelen.

Herstellingbenoodigendeschepen
mogen  tot  dat  einde  hunne  lading
landen  zonder  regten  le  betalen.  Alle
aldus  gelande  gocderen  zullen  onder
de  bewaring  der  Japansche  overheden
  blrven,  en  alle  billike  kosten
voor  de  pakhuishuur,  arbeid  en  opzigl
  zullen  daarvoor  worden  betaald,
        <pb n="532" />
        —  476  —

Wird  indessen  ein  Theil  solcher  Ladung
verkauft,  so  sollen  für  diesen  Theil  die
regelmäßigen  Zölle  entrichtet  werden.

Waaren  können  auf  ein  anderes
Schiff  im  nämlichen  Hafen  umgeladen
werden,  ohne  Joll  zu  zahlen,  aber  das
Umladen  muß  stets  unter  Aufsicht  von
Japanischen  Beamten  vor  sich  gehen,
und  nachdem  der  Zollbehörde  hinlänglicher
  Beweis  von  der  Unverfänglichkeit
der  Operation  gegeben  ist,  sowie  auch
mit  einem  zu  dem  Zwecke  von  dieser  Bebörde
  ausgestellten  Erlaubnißscheine.

Da  die  Einfuhr  von  Opium  verboten
ist,  so  darf  —  Falls  ein  Preußisches
Schiff  in  Handelszwecken  nach  Japan
kommt,  und  ein  Gewicht  von  mehr  als
drei  (3)  Kattie  Opium  an  Bord  hat  —  der
Ueberschuß  von  den  Japanischen  Behörden
  mit  Beschlag  belegt  und  vernichtet
werden;  und  jede  Person  oder  alle  Personen,
  die  Opium  einschmuggeln  oder  einzuschmuggeln
  versuchen,  sollen  in  eine
Buße  von  fünfzehn  (15)  Dollars  verfallen
sein  für  jedes  Kartie  Opium,  welches  sie
einschmuggeln  oder  einzuschmuggeln  versuchen.


Bestimmung  III.

Der  Eigenthümer  oder  Konsignatair
von  Gütern,  welcher  sie  zu  landen
wünscht,  soll  eine  Deklaration  derselben
bei  dem  Japanischen  Zollamte  eingeben.
Die  Deklaration  soll  schriftlich  sein  und
angeben:  den  Namen  der  Person,  welche
die  Oeklaration  macht,  den  Namen  des
Schiffes,  auf  welchem  die  Waaren  eingeführt
  wurden,  die  Zeichen,  Nummern,
Kolli  und  deren  Inhalt,  mit  dem  Werthe
jedes  Kolli  besonders  in  einem  Betrage
ausgeworfen;  und  am  Ende  der  Deklaration
  soll  der  Gesammtwerth  aller  in

maar  indien  eenig  gedeelte  van  zulke
lading  verkocht  worck,  zullen  de  be-Paalde
  regten  op  het  zoo  verkochte
gedeelte  worden  beiaald.

Lading  mag  zonder  regten  te  betalen
  naar  een  ander  schip  in  dezelide
  haven  worden  overgescheept
maar  alle  overschepingen  zullen  onder
  opzigt  van  Japansche  ambtenaren
seschieden,  en  nadat  aan  de  overheden
  van  het  tolkentoor  voldoende
procf  is  verstrekt  van  den  zuiveren
aard  der  verrigting,  alsmede  onder
een  verlolbrief  tot  dat  einde  door
zoodanige  overheden  te  worden  algegeven.


Daar  de  invoer  van  opium  verboden
  is,  kan  van  ieder  naar  Japan
hlen  handel  komend  Pruisisch  schip,
dat  meer  dan  drie  katties  gewigt  aan
opium  aan  boord  heeft,  heft  overwigt
  door  de  Japansche  ovrerheden
worden  gevat  en  vernield;  en  iedere
persoon  ol  personen,  die  opium
smokkelen  o  beproeven  te  smokkelen,
  zullen  aan  het  betalen  eener
boete  van  (15)  vyftien  dollars  voor
ieder  kattie  opium,  200  gesmokkeld
of  beproefd  te  worden  gesmoktkeld,
onderhevig  zyn.

Derde  Regulatie.

De  eigenaar  van  of  de  persoon
aan  wien  goederen  geconsigneerd
zyn,  die  dezelve  wenscht  te  landen,
zal  eene  aangilte  daarvan  by  het
Japansche  tolkantoor  indienen.  Deze
aaungifte  zal  schriftelyk  zyn,  vermeldende
  den  naam  van  de  persoon,
die  de  aangilte  maakt,  en  den  naam
van  het  schip,  waarmede  de  goederen
  zyn  ingevoerd,  en  de  merken,
nommers,  pakken  en  den  inhoud
daarvan,  met  de  waarde  van  ieder
Pak  afzonderl)k  in  een  beloop  daa-
        <pb n="533" />
        —  477  —

der  Deklaration  verzeichneten  Guͤter  angegeben
  werden.

Auf  jeder  Deklaration  soll  der  Eigenthuͤmer
  oder  Konsignarair  schriftlich
versichern,  daß  die  so  überreichte  Deklaration
  den  wirklichen  Preis  der  Güter
angiebt,  und  daß  nichts  zum  Nachtheile
der  Japanischen  Zölle  verheimlicht  worden
  ist,  und  unter  solches  Certifikat  soll
der  Eigenthümer  oder  Konsignatair  seine
Namensunterschrift  setzen.

Die  Originalfaktur  oder  Fakturen  der
so  deklarirten  Güter  sollen  den  Zollbehörden
  vorgelegt  werden  und  in  deren
Besitz  verbleiben,  bis  sie  die  deklarirten
Güter  untersucht  haben.

Die  Japanischen  Beamten  dürfen
einige  oder  alle  so  deklarirten  Kolli  untersuchen
  und  zu  diesem  Zwecke  auf  das
Zollamt  bringen;  es  muß  aber  solche
Untersuchung  ohne  Kosten  für  den  Einführenden
  und  ohne  Beschädigung  der
Waaren  vor  sich  gehen,  und  nach  geschehener
  Untersuchung  sollen  die  Japaner
  die  Güter  in  ihrem  vorigen  Zustand
in  die  Kolli  wieder  hineinthun  (soweit
dies  ausführbar  ist)  und  die  Untersuchung
soll  ohne  ungerechtfertigten  Verzug  vor
sich  gehen.

Wenn  ein  Eigenthümer  oder  Importeur
  enrdeckt,  daß  seine  Güter  auf
der  Herreise  Schaden  gelitten  haben,  ehe
sie  ihm  überliefert  worden  sind,  kann
er  die  Jollbehörden  von  solcher  Beschddigung
  unterrichten,  und  er  kann  die  beschädigten
  Güter  von  zwei  oder  mehr
kompetenten  und  unparteüschen  Personen
schätzen  lassen;  diese  sollen  nach  gehöriger
  Untersuchung  eine  Bescheinigung  aus-Jahrgang

  1864.  (Nr.  5915.)

ropgesteld.  en  het  gezamenlyk  bedrag
van  al  de  in  de  aangilte  bevatte  goederen
  zal  aan  den  voct  der  aangifte
worcden  Feblaats.

In  iedere  aangilte  zal  de  eigenaar
ol  de  persoon  aan  wien  de  goederen
geconsigneer  d  zyn,  schriftelyk  certiliceeren,
  dat  de  aungiltic  alsdan  aanseboden,
  de  wezenlyke  prys  der  goederen
  verloont  en  dat  niels,  waardoor
  de  lapansche  regten  zouden
benadeeld  worden,  achlerhouden  is;
een  de  eigenaar  of  de  persoon  aan
wien  de  gocderen  geconsigneerd  #yn.
zal  zoodanig  certilicaat  met  zy#n  naam
onderteckenen.

De  oorspronkelrke  faktuur  ot
fakturen  van  aldus  aangegeven  goederen
  zullen  san  de  overheden  van
het  tolkantoor  worden  gangeboden,
en  tot  dal  zy  de  in  de  aangiste  vermelde
  gocderen  onderzocht  hebben,
in  hun  bezit  blyven.

De  Japansche  beambten  mogen
eenig  of  allc  aldus  aangegeven  pakken
  onderzoeken  en  tot  dat  einde
naar  het  tolkamoor  voeren;  maar
zulk  onderzock  zal  zonder  onkosten
voor  den  invoerder  of  beschadiging
der  goederen  geschicden,  en  na  onderzoek
  zullen  de  Japanners  de  goederen
  in  hunne  oorspronkelj)te  gesteldheid
  weder  in  de  pakken  doen
(zoover  als  zulks  doenbaar  is),  en
zoodanig  onderzoek  zal  zonder  cenig
onredelyrk  oponthoud  plaats  vinden.

Indien  de  eigenaar  of  invoerder
ontdekt,  dat  zyne  goederen  op  de
invocrreis  beschadigt  zyn  geworden,
voor  dat  zoodanige  goederen  aan
hem  overhandigd  zyn,  kan  hy  de
vverheden  van  het  tolkantoor  van
zoodanige  schade  kennis  geven,  en
de  beschadigde  gocderen  laten  schatten
  door  twee  of  meer  deskundige
en  opartydige  personen,  welke  na

65
        <pb n="534" />
        —  478  —

stellen,  welche  den  Schadensbetrag  von
jedem  einzelnen  Kolli  prozentweise  angiebt,
indem  es  dasselbe  nach  Marke  und  Nummer
beschreibt;  welches  Certifikat  von  den
Taxatoren  in  Gegenwart  der  Jollbehörden
  unterschrieben  werden  soll,  und  der
Imporreur  kann  das  Certifikat  seiner
Deklaration  beifügen  und  einen  entsprechenden
  Abzug  machen.

Dies  soll  jedoch  die  Jollbehörden
nicht  verhindern,  die  Güter  in  der  Weise
zu  schätzen,  die  im  Artikel  16.  des  Vertrages,
  dem  diese  Bestimmungen  angehängt
  sind,  vorgesehen  ist.

Nach  Emrichtung  der  Zölle  soll  der
Eigenthümer  einen  Erlaubnißschein  erhalten,
  welcher  die  Uebergabe  der  Güter
an  ihn  gestattet,  mögen  dieselben  sich  auf
dem  Zollamte  oder  an  Bord  des  Schiffes
befinden.

Alle  zur  Ausfuhr  bestimmten  Güter
sollen,  bevor  sie  an  Bord  gebracht  werden,
  auf  dem  Japanischen  Zollamte  deklarirt
  werden.  Die  Deklaration  soll
schriftlich  sein,  und  den  Namen  des
Schiffes,  worin  die  Güter  ausgeführt
werden  sollen,  mit  den  Zeichen  und
Nummern  der  Kolli,  und  die  Menge,
die  Beschaffenheit  und  den  Werth  ihres
Inhalts  angeben.

Der  Exporteur  muß  schriftlich  bescheinigen,
  daß  seine  Deklaration  eine
wahre  Angabe  aller  darin  erwähnten
Güter  ist,  und  soll  dies  mit  seinem  Namen
  unterzeichnen.

Güter,  die  zum  Zwecke  der  Ausfuhr
an  Bord  gebracht  werden,  ehe  sie  auf
dem  Jollamte  angegeben  sind,  sowie  alle
Kolli,  welche  verbotene  Gegenstände  enthalten,
  sollen  der  Japanischen  Regierung
verfallen  sein.

behoorlyk  onderzoek  een  certificaat
zullen  maken,  het  schadebeloop  van
ieder  alonderlyk  pak  percents  gewys
opgevend,  en  dil  mel  het  merk  en
nommer  daarvan  beschryvend,  welk
certilicaat  in  tegenwoordigheid  der
vverheden  van  het  tolkantoor,  door
de  schatters  zal  worden  onderteckend,
  en  de  invoerder  mag  het  cerlilicaat
  by  zyne  aangilic  vocgen,  en
cene  overeenkomende  som  daarvan
altrekken.  Maar  dit  zal  de  overheden
von  het  tolkantoor  niet  belellen,  de
goecderen  te  schatten,  als  bepaald  by
het  zestiende  (106)  arlikcel  des  traklaals,
  Waar  deze  regulatien  zyn  D#
gevoegd.

Na  de  betuling  der  regien  zalde
eigenaar  een  verlofbrief  ontvangen.
de  overgave  der  gocderen,  of  2)  zich
in  hei  tolkantoor,  of  ann  boord  van
hei  schip  bevinden,  saan  hem  magtigend.


Alle  goederen  bestemd  om  uitgevoerd
  te  worden,  zullen  voor  dat
zy  aan  boord  gebragt  zyn,  by  hei
Japansche  tolkantoor  worden  aangegeven.
  De  aangilte  zal  schriltelyk
7zyn,  en  den  naam  van  bet  schip.
wWwaarin  de  goederen  zullen  worden
uitgevoerd,  met  de  merken  en  nommers
  der  pakken  en  de  hocveelheid,
aard  en  waarde  van  derzelver  inhoud
vermelden.

De  uilvoerder  zal  schriftelyk  cerltiliceeren,
  dat  de  aangille  ecne  ware
opgavc  is  van  al  de  daarin  beratte
gocderen,  en  dit  met  zn  naam  onderteekenen.


Goederen,  die,  voordat  zy  by
hei  tolkamtoor  zyn  aangegeven,  aan
boord  van  cen  schip  z2y#n  gebragt,
Oom  uitgeroerd  te  worden,  en  alle
pakken,  die  verboden  artikelen  inhouden,
  zullen  aan  de  Japansche
Regering  verbeurd  verklaard  zyn.
        <pb n="535" />
        —  479  —

Provisionen  zum  Gebrauch  der  Schiffe,
ihrer  Mannschaften  und  Passagiere,  sowie
  Kleidung  u.  s.  w.  von  Passagieren
brauchen  nicht  beim  Zollamte  angegeben
zu  werden.

Halten  die  Japanischen  Zollbeamten
ein  Kolli  fuͤr  verdaͤchtig,  so  koͤnnen  sie
dasselbe  in  Beschlag  nehmen,  muͤssen  aber
dem  Preußischen  Konsularbeamten  davon
Anzeige  machen.

Die  Guͤter,  welche  nach  dem  Ausspruche
  der  Preußischen  Konsularbeamten
der  Konsiskation  verfallen  sind,  sollen  alsbald
  den  Japanischen  Behörden  ausgeliefert
  werden,  und  der  Betrag  der  Geldstrafen,
  welche  die  Preußischen  Konsularbeamten
  erkannt  haben,  soll  durch  dieselben
  schleunigst  eingezogen  und  an  die
Japanischen  Behörden  gezahlt  werden.

Bestimmung  IV.

Schiffe,  die  auszuklariren  wünschen,
müssen  vier  und  zwanzig  (24)  Stunden
zuvor  davon  bei  dem  Zollamte  Anzeige
machen,  und  nach  dem  Ablauf  dieser  Zeit
sollen  sie  zur  Ausklarirung  berechtigt
sein.  Wird  ihnen  solche  verweigert,  so
haben  die  Zollbeamten  sofort  dem  Kapilain
  oder  Konsignatair  des  Schiffes  die
Gründe  anzugeben,  weshalb  sie  die  Ausklarirung
  verweigern,  und  die  nämliche
Anzeige  haben  sie  auch  an  den  Preußischen
  Konsul  zu  machen.

Preußische  Kriegsschiffe  brauchen
beim  Zollamte  weder  ein=  noch  auszuklariren,
  noch  sollen  sie  von  Japanischen
Zoll=  oder  Polizeibeamten  besucht  werden.

Dampfschiffe,  welche  die  Preußische
Briefpost  mit  sich  führen,  dürfen  am
nämlichen  Tage  ein=  und  ausklariren,  und
sollen  kein  Manifest  zu  machen  brauchen,

Nr.  5935.)

Behoellen  voor  de  schepen,  voor
hunne  bemanning  en  passagiers,  ot
de  kleederen  enz.  van  passagiers  behoeven
  nict  by  hei  tolkantoor  aangegeven
  te  worden.

Den  Japanschen  tolbeambten  verdacht
  tOeschynende  goederen  kunnen
  door  hen  in  beslag  worden
genomen,  maar  zy  moelen  aan  den
Pruisischen  consulairen  beambten
daarvan  kennis  gerven.

Goederen,  die  door  de  Pruisische
consulaire  beambten  zyn  verbeurd
verklaard,  zullen  dadelyk  san  de  Japansche
  autorileiten  worden  over-Seleverd.
  en  het  bedrag  der  door
de  Pruisische  consulaire  heambten
Uuitgesprokene  boeten  zal  door  dezelve
  ten  spoedigste  ingevorderd,
en  gaan  de  Japansche  autoriteiten
worden  betaald.

Vierde  Regulatie.

Schepen,  die  uit  wenschen  te
klaren,  zullen  vierentwinig  (24)  uren
voorkennis  bD)  het  tolkantoor  geven,
en  op  het  einde  van  dien  tyd  zullen
zy  regl  op  hunne  uitklaring  hebben,
maar  b)  weigering  von  dien  zullen
de  orerheden  van  het  lolkamoor
den  kapitein  of  de  persoon,  aan
wien  hei  Sschip  geconsigneerd  is,
onmiddelyk  de  redenen  van  de
weigering  der  uitklaring  opgeren,
een  zulks  insgelyks  ter  kennis  van
den  Pruisischen  Consul  hbrengen.

Pruisische  oorlogschepen  behoeven
  niel  by  het  tolkantoor  in-of  uit
te  klaren,  noch  zullen  zy  door  de
Japansche  tol-ol  policie-heambtlen
bezocht  worden.

Stoomschepen,  de  Pruisische  post,
vervoerend,  mogen  op  denzellden
dag  in-  en  uit  klaren,  en  zullen
geen  manifest  behoeren  te  maken,

65%
        <pb n="536" />
        —  480  —

außer  für  solche  Passagiere  und  Güter,
die  in  Japan  abgesetzt  werden  sollen.
Solche  Dampfer  sollen  jedoch  in  allen
dllen  bei  dem  Zollamte  ein=  und  auslariren.


Wallfischfahrer,  die  zur  Verproviantirung
  einlaufen,  sowie  in  Noth  befindliche
  Schiffe  sollen  nicht  nöthig  haben,
ein  Manifest  ihrer  Ladung  zu  machen;
wenn  sie  aber  nachträglich  Handel  zu
treiben  wünschen,  sollen  sie  dann  ein
Manifest  niederlegen,  wie  es  die  Bestimmung
  l.  vorschreibt.

Wo  nur  immer  in  diesen  Bestimmungen
  oder  im  Vertrage,  dem  sie  angehängt
  sind,  das  Wort  „Schiff“  vorkommt,
  soll  ihm  die  Bedemung  beigelegt
werden  von  Schiff,  Barke,  Brigg,
Schooner,  Schaluppe  oder  Dampfer.

Bestimmung  V

Jemand,  der  mit  der  Absicht,  die
Japanischen  Staatseinkünfte  zu  beeinträchtigen,
  eine  falsche  Deklaration  oder
Bescheinigung  unterzeichner,  hat  für  jedes
  Vergehen  eine  Buße  von  Einhundert
  und  fünfundzwanzig  (125)  Dollars
zu  bezahlen.

Bestimmung  VI.

Keine  Tonnengelder  sollen  in  den
Japanischen  Häáfen  von  Preußischen
Schiffen  erhoben  werden,  aber  die  folgenden
  Gebühren  sollen  an  die  Japa-.
  mischen  Zollbehörden  bezahlt  werden:

für  das  Einklariren  eines  Schiffes
fünfzehn  (15)  Dollars,

für  das  Ausklariren  eines  Schiffes
sieben  (7)  Dollars,

für  jeden  Erlaubnißschein  Ein  und
einen  halben  (13)  Dollars,

behalve  voor  zulke  passagiers  en
goederen,  als  te  Japan  geland  zullen
worden.  Maar  zoodanige  stoomschepen
  zullen  in  ieder  geval  by
het  tolkantoor  in-en  uit  klaren.

Walvischvaarders,  die  om  voor--raad
  binnen  loopen,  of  in  nood
zynde  schepen,  zullen  geen  manitest
hunner  lading  behoeven  te  maken,
maar  200  zy  vervolgens  handel  wenschen
  te  dryven,  zullen  zy  alsdan  een
manisest  deponeeren,  alsb)  de  Eerste
Regulatie  vereischt.

Het  woord  „schip’,  waar  bet  in
deze  Regulalien  of  in  het  Traklaat,
waarby  2y  gevoegd  zyn,  ook  moge
voorkomen,  moet  gehouden  worden
te  beleekenen:  schip,  bark,  britk,
Schoenecr,  sloep  of  stoomschip.

Vyfde  Hegulatie.

Jemand,  die  cene  valsche  verklaring
  of  certilikaal  onderlcekent,  ten
einde  de  Japansche  staalsinkomsten
lte  benadeelen,  zal  voor  iedere  overtreding
  eene  boete  van  (125)  een
honderd  vyf  en  twintig  dollars  betalen.


Zesde  Regulatie.

Geenc  tonnegelden  zullen  op
Pruisische  schepen  in  de  Japansche
havens  geheven  worden,  maar  de
volgende  douceurs  zullen  ann  de
overheden  van  het  Japansche  tolkantoor
  worden  betaald:

Voor  het  inklaren  van  een  schip
(15)  vystien  dollars.

Voor  het  uitklaren  van  een  schip
(7)  zeven  dollars.

Voor  iederen  verlofbriel
(1)  een  en  een  halve  dollar.
        <pb n="537" />
        —  481  —

für  jeden  Gesundheitepaß  Ein  und
einen  halben  (14)  Dollars,

für  jedes  andere  Dokument  Ein
und  einen  halben  (1#)  Dollars.

Bestimmung  VII.

Von  allen  in  Japan  gelandeten
Guͤtern  sollen  an  die  Japanische  Regiezung
  Zölle  entrichtet  werden  nach  folgendem
  Tarif:

Klasse  1.

Alle  Artikel  in  dieser  Klasse  sollen  zollfrei
  sein:

Gold  und  Silber,  gemünzt  oder
ungemünzt.
Kleidungsstücke  im  Gebrauch.

Hausgeräthe  und  gedruckte  Bücher,
welche  nicht  zum  Verkaufe  bestimmt,
  sondern  Eigenthum  von
Personen  sind,  die  sich  in  Japan
niederlassen  wollen.

Hausrath,  Bücher  und  Konsumtionsgegenstände
  für  Preußische
Beamte  in  Japan.  Sollken  diese
drei  Artikel  verkauft  werden,  so
sollen  die  festgesetzten  Zölle  davon
entrichtet  werden.

Klasse  2.

Ein  Zoll  von  fünf  (5)  Prozent  soll
von  den  folgenden  Gegensiänden  erhoben
werden:

Alle  Gegenstände,  welche  zum
Zwecke  des  Baues,  der  Betakelung,
  Ausbesserung  oder  Ausrüstung
  von  Schiffen  gebraucht
werden.

Alles  Geräthe  zum  Wallfischfang.

Alle  Sorten  gesalzener  Eswaaren.

(Nr.  5915.)

Voor  iederen  gezondheidsbriet
(12)  eecn  en  een  halve  dollar.

Voor  ieder  ander  dokument
(1,0  een  en  een  belve  dollar.

Zevrende  Regulatie.

Op  alle  in  Japan  gelande  goederen
zullen  gan  de  Japansche  Regering
reglen  worden  belaald  volgens  hei
volgende  Tariet:

Klasse  Een.

Alle  in  deze  klasse  vermelde  artikelen
  zullen  regtenvry  zyn:

Goud  en  silver  gemunt  of  ungemunt.


Kleederen  in  tegenwoordig  gebruik.


Huisraad  en  gedrukte  bocken,
niet  bestemd  om  verkocht  te
worden,  maar  die  het  eigendom
  zyn  van  naar  Japan  ten
verblyf  komende  personen.

Huisraad,  bocken  en  provisien
voor  de  Pruisische  amblenaren
  in  Japan.  Indien  deze  drie
artikelen  verkocht  zullen  worden,
  zullen  de  bepaalde  regten
daarvan  worden  betaald.

Klasse  Twee.

Een  regt  van  (5)  V)  f  per  cent
zal  op  de  volgende  artikelen  worden
beiauald:

Alle  voor  hei  bouwen,  takelen,
herstellen  of  uitrusten  van
schepen  gebruikt  worlende
artikclen.

Alle  soorten  vah  walvischtuig.

Alle  soorten  van  gezoute  eci-Waren.
        <pb n="538" />
        —  482  —

Brod  und  Brodstoffe.

Lebende  Thiere  aller  Art.
Steinkohlen.

Bauholz  zum  Bauen  von  Haͤusern.

Reis.

Paddie.
Dampfmaschinerie.
Zink.

Blei.

Zinn.

Rohseide.

Alle  leinenen,  baumwollenen  und
wollenen  Stoffe.

Klasse  3.

Ein  Zoll  von  fünf  und  dreißig  (35)
Prozent  soll  von  allen  berauschenden
Getränken  gezahlt  werden,  seien  sie  durch
Destillation,  Gährung  oder  auf  andere
Weise  bereitet.

Klasse  4.
Alle  in  den  vorstehenden  Klassen  nicht
erwähnten  Güter  sollen  einen  Einfuhrzoll
  von  zwanzig  (20)  Prozent  bezahlen.

Kriegsmunition  darf  nur  an  die  Japanische
  Regierung  und  an  Fremde  verkauft
  werden.

Bestimmung  VIIIl.

Mit  Ausnahme  von  goldenen  und
silbernen  Münzen  und  Kupfer  in  Stäben
sollen  alle  Japanischen  Produkte,  welche
als  Ladung  ausgeführt  werden,  einen
Ausgangszoll  von  fünf  (5)  Prozent  bezahlen.


Die  Japanische  Regierung  wird  von
Jeit  zu  Zeit  in  offentlicher  Auktion
den  Ueberschuß  von  Kupfer,  der  produzirt
  werden  sollte,  verkaufen.

Reis  und  Weizen  Japanischen  Ursprungs
  darf  nicht  als  Ladung  aus  Ja-Brood

  en  broodstoflen.

Alle  soorten  van  levende  dieren.

Stcenkolen.

Timmerhout  voor  het  bouwen
van  huizen.

Ryst.

Paddie.

Stoommachinerie.

Zink.

Lood.

Tin.

Ruwe  2yde.

Alle  van  linnen,  katoen  cen  wolle
vervaardigde  stoffen.

Klasse  Drie.

Een  regt  van  (35)  vyf  en  dertig
Per  cent  zal  worden  betaald  op  alle
de  zinnen  benevelende  dranken,  door
destillatie,  gisting  oloop  eenige  andere
Wze  bereid.

Klasse  Vier.

Alle  in  eenige  der  voorgaande
klassen  niet  vermelde  goederen  zullen
  een  regt  van  (20)  twintig  per
cent  betalen.

Oorlogsbehoeften  zullen  alleen
aan  de  Japansche  Regering  en  aan
vreemdelingen  verkocht  worden.

Achtste  Regulatie.

Behalve  gouden  en  zilveren  munt
en  koper  in  staven  zullen  alle  als
lading  uitgevoerd  wordende  Japansche
  produkten  een  uitgaand  regt
van  (5)  Vyfl  per  cent  betalen.

De  Japansche  Regering  zal  van
tyd  tot  tyd  het  meer  dan  noodige
koper,  dat  mogt  worden  opgeleverd,
in  publieke  veiling  verkoopen.

Kyst  en  tarwe  van  Japanschen
rorsprong  kan  niet  als  lading  van
        <pb n="539" />
        —  483  —

pan  ausgefuͤhrt  werden,  aber  Preußische
Unterthanen,  welche  in  Japan  wohnen,
und  Preußische  Kriegsschiffe,  fuͤr  ihre
Mannschaft  und  Passagiere,  sollen  mit
hinreichenden  Vorraͤthen  davon  versehen
werden.

Bestimmung  IJX.

Fuͤnf  Jahre,  nachdem  dieser  Vertrag
in  Kraft  getreten  ist,  sollen  die  Ein-  und
Ausfuhrzoͤlle  einer  Revision  unterworfen
werden,  falls  die  Preußische  oder  die
Japanische  Regierung  solches  wuͤnscht.
Sollte  aber,  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums,
  die  Japanische  Regierung  mit
der  Regierung  einer  anderen  Nation  zu
einer  solchen  Revision  schreiten,  so  wird
die  Preußische  Regierung,  auf  Wunsch
der  Japanischen,  daran  Theil  nehmen.

Graf  zu  Eulenburg.
Muragaki  Awadsino  Kami.
Takemoto  Dsusio  no  Kami.
Kurokawa  Satsin.

(Nr.  5915—5916.)

Japan  worden  uilgevoerd,  maar  de
in  Japan  wonende  Pruisische  onderdanen,
  en  Pruisische  schepen  voor
derzelver  bemanning  en  passagiers,
Zzullen  met  eenen  genocgzamen  voorraad
  daarvan  worden  voorzien.

Negende  Regulatie.

Vyf  jaren  nadal  dit  Trakl#aat  in
werking  is  gelreden,  zullen  de  in-en
uitgaande  reglen  aan  cene  herziening
worden  onderworpen,  indien  de
Pruisische  of  Japansche  Regering
zulks  wenscht.  Maar  indien,  voor
het  verstryken  van  dezen  #d,  de
Japansche  Regering  met  de  Regering
van  cenige  andere  Natic  tot  zulk
cene  herziening  overgaat,  200  zal  de
Pruisische  Regering  op  den  wensch
der  Japansche  Regering  daaran  deel
nemen.

Graf  zu  Eulenburg.
Moeragaki  Awadsi  no  Kamil.
Takemoto  Dzoesio  no  Kami.

Kocrokawa  Satsioe.

(Nr.  5916.)
        <pb n="540" />
        —  484  —

(Nr.  5916.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  neu  redigirten
Statuts  der  unter  dem  Namen:  „Georg  von  Gieschesche  Erben“  bestehenden
  und  in  Breslau  domizilirten  Bergwerksgesellschaft.  Vom  17.
Juni  1864.

D.  Königs  Majeslät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  Mai
d.  J.,  unter  Aufhebung  des  am  23.  April  1860.  bestätigten  Statuts  der  unter
dem  Namen  „Georg  von  Gieschesche  Erben“  bestehenden  und  in  Breslau  domizilirten
  Bergwerksgesellschaft,  das  neu  redigirte  Statur  der  gedachten  Gesellschaft
  vom  5.  Oktober  v.  J.  mit  den  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  enthaltenen
Maaßgaben  zu  beslätigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  die  Amtsblatter
der  Königlichen  Regierungen  zu  Breslau  und  Oppeln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  17.  Juni  1864.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Minister
Gr.  zu  Eulenburg.  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Schede.

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker..
        <pb n="541" />
        —  485  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

—  Nr.  31.  —.

 

(Nr.  5917.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaff.
  Vom  18.  Mai  1804.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von  Preußen  re.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Berlin  uͤber  Cottbus
nach  Goͤrlitz  eine  Aktiengesellschaft  gebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Ban  und  Betriebe
dieser  Eisenbahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch
das  Uns  vorgelegte,  am  30.  April  1864.  notariell  vollzogene  Statut  hiermit
landesherrlich  bestätigen.  Zugleich  besiimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  uͤber
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften
über  die  Expropriation  auf  dieses  Unternehmen  Anwendung  sinden  sollen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  mit
dem  Sgtatute  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Mai  1804.

(I.  8.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Jachege  1884.  (Nr.  5917.)  66  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  August  1864.
        <pb n="542" />
        Statut

der

Berlin-Görlitzer  Eisenbahn-Gesellschaft.

A.

Allgemeine  Bestimmungen.

.  1.
Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung:  „Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft“  wird  eine
Aktiengesellschaft  errichlef,  welche  den  Bau,  die  vollsiändige  Ausrüstung  und
den  Betrieb  einer  von  der  Allerhöchsten  Bestatigung  dieses  Statuts  in  längstens
vier  Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Berlin  durch  die  Niederlausitz  über
Cottbus  nach  Görlitz  zum  Zweck  hat.

g.  2.

Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemaͤß
sindet,  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist  —  anderen  die  Benutzung  der  Bahn
zu  Personen=  und  Gütertransporken  gegen  Entrichtung  eines  beslimmten  Bahngeldes
  gestatten.

Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen
und  mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das
neue  Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen
und  benutzen.

K.3.
        <pb n="543" />
        —  487  —

S.  3.
Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  offenrliche  Arbeiten  festzustellen;  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben
die  speziellen  Bauprojekte  und  Anschlge.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

S.  4.

Domizil  und  Gerichtsstand.
Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  Görlig.

g.  5.
Fonds  der  Gesellschaft.

Das  zum  Bau  der  Berlin-Goͤrlitzer  Eisenbahn  nebst  Zubehoͤr,  zur  Anschaffung
  des  Betriebsmaterials  nebst  Zubehoͤr,  zur  Besireitung  der  Generalkosten,
  einschließlich  der  Kosien  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der
Aktien  bis  zu  dem  iim  F.  22.  bestimmten  Zeitpunkte,  erforderliche  Kapital  der
Gesellschaft  besieht:

a)  in  einem  Grundkapitale  von  10,000,000  Rthlr.  Pr.  Krt.
in  Worten:  zehn  Millionen
Thaler  Preußisch  Kurant,
ober  1,500,000  Pfd.  Serl.
in  Worten:  Eine  Million
fünfmalhundert  tausend
Pfund  Sterling;
b)  in  einem  Reserve-Baukapitale
  d0do  ...  1,000,000
in  Worten:  Eine  Million
Thaler  Preußisch  Kurant,
oer  150,000
in  Worten:  Einhundert
und  funfzig  kansend  Pfund
Sterling,  dessen  Emission
und  Verwendung  jedoch
nur  in  den  unten  bestimmten
  Fällen  und  zu  den
dabei  benannten  Zwecken
erfolgen  darf,
in  Summa  11,000,000  Rithlr.  Pr.  Krt.  =  1,050,000  Pfd.  Sirl.
in  Worten:  Eilf  Millionen  Thaler  Prenßisch  Kurant  oder  Eine  Million
sechshundert  funfzig  Tausend  Pfund  Sterlung,  "
(Nr.  5017.)  6°  Die-
        <pb n="544" />
        —  488  —
Dieses  Kapital  wird  aufgebracht:

ad  a  1)  durch  50,000  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Rehlr.  oder  15  Pfd.
Etrl.,  giebt  .............  5,000,000  Nrhlr.  =  750,000  Pfd.  Strl.

2)  durch  25,000  Stück  Stamm-Priorirätsaktien
  zu  je  200
Rehlr.  oder  30  Pfo.  Strl.,
giebt  ....  .  .  .  ..  5,000,000  =  750,000  2

ad  b.  sofern  und  soweit  der  Bedarf
eintritt:
1)  durch  5000  Stuͤck  Stammaktien
  zu  je  100  Rthlr.  oder
15  Pfd.  Sirl.,  giebt.  ..  .  500,000  =  75,000  -
2)  durch  2500  Stuͤck  Stamm-Prioritaͤtsaktien
  zu  je  200
Rthlr.  oder  30  Pfd.  Strl.,
giebtt.  500,000  =  75,000.

in  Summa  11,000,000  Rthlr.  =  1,050,000  Pfd.  Strl.

Das  Reserve-Baukapital  darf  nur  in  Anspruch  genommen,  emittirt  und
verwendet  werden,  sofern  und  soweit  zum  Grunderwerb  —  Tit.  I.  —,  zur
Herstellung  der  Bahnhöfe  2c.  —  Tit.  XII.  —  und  zur  Verzinsung  des  Baukapitals
  —  Tit.  XVII.  des  Kostenanschlags  —  zusammen  mehr  als  2,915,000
Thaler  nachweislich  erforderlich  sein  sollten.  «

In  allen  Faͤllen  dieser  Art  gilt  in  Betreff  des  Verhaͤltnisses  zwischen

den  auszugebenden  Stamm-  und  Stamm-Prioritäͤtsaktien  die  im  H.  10.  enthaltene
  Beslimmung.

 

K6.

Reservesonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
gebildet.  Derselbe  ist  besiummt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nöthigen  Ausgaben  und  der  Kosien  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersten  Berriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Bektrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erfaben
  und  deshalb  gemäß  §.  24.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfalen
  sind;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrathe
nach  Bedürfniß  fesigesetzt  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein
Zehntheil  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,

m-
        <pb n="545" />
        —  489  —

insofern  der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Justimmung  der  vorgesetzten
Scaatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  crachtet;

c)  der  nach  vollsiändigem  Ausbau  und  vollsländiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Resti  des  Bau=  und  Betriebskapm#als.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  200,000  Rthlr.  Preußisch  Kurant,
  in  Worten  zweihundert  tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  erreicht,  so
braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen  Zuschüsse
nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingektreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die
nicht  erhobenen  Zinsen  und  Oividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefoms
selbst,  in  die  Betriebskasse.

S  7.

Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungöfonds
  gebildct,  welcher  bestimm  isi  zur  Bestreilung  der  Koslen  der  Erneuerung
  von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues
der  Eisenbahn  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven
  nebst  Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkaslen,
Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Nadreifen,
ganzer  Wasserbehälter  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Koupés.

Alle  diese  Ernenerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Enrnencrungsfonds
  zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn
sie  den  Baunnternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Ernenerungsfondc  werden  überwiesen:

a)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien,  des  Oberbaues
und  der  Betriebsmittel,

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von  dem
Werrthe  der  Schienen  und  Schwellen  und  von  dem  Werthe  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von

fünf  bis  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.
Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminisler
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einsiweilen  nicht  für  erforderlich  er-(Nr.
  50917.)  achtet,
        <pb n="546" />
        —  490  —

achtet,  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds
  selbst  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zur  Betriebskasse
vereinnahmt  werden.

g.  8.
Verhaͤltniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhaͤltnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die
bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
  landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  beslimmt.

Insbesondere  aber  bleibt
1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachtcarifs,  sowohl
für  die  Güter,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Abänderung
  der  Tarife;

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abanderung  des  Fahrplans;


D)  die  Beslätigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
(Spczialdirektor)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Oberingenteur
  resp.  Betriebsdirekror),  welcher  die  formelle  Qualifikation
zum  Bauinspektor  besitzen  mug,  sowie  die  Genehmigung  der  diesen
beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäfteinsiruktionen.  Auch  die
Qualistkation  des  die  Bauausführung  lemenden  Ingenieurs  unterliegt
  der  Prüfung  des  Handelsministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Beslimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn
zu  milikairischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist
die  Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Realements
  vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transportes
  grotzerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  desleichen  für
bie  Beförderung  von  Truppen,  Millatweffeklen  und  sonsiigen  Armeebedürfnissen
  auf  den  Staalsbahnen,  endlich  der  Insiruktion  vom  1.  Mai
1851.  für  den  Traneport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf
den  Eisenbahnen,  und  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen
dieser  Reglements  und  Instrukrion  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen
  und  Effekten  jeglicher  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.
  Bei  Normirung  der  Fahrpreise  sollen  die  niedrigsten  Preise
maaßgebend  sein,  welche  die  Militairverwaltung  mit  anderen  Eisenbahnen
  vereinbart  hat  oder  noch  vereinbaren  wird.

3)  Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Poslsachen
und  Postwagen,  gemäß  F.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.,
§.  9.  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1852.,  F.  5.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
        <pb n="547" />
        —  491  —

1860.,  isi  die  Gesellschaft  auch  verpflichtet,  die  begleitenden  Poslkondukteure
  und  das  expedirende  Posipersonal  unentgeltlich  zu  befördern.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unentgeltlich  die  Anlage  eines  Staakstelegraphen
  längs  der  Babn  unter  den  von  dem  Handeleminister  festzuslellenden
  Bedingungen,  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  Anordnung
des  Staates  den  Eisenbahntelegraphen  zur  Benutzung  von  Staatsund
  Privatdepeschen  einzurdumen.

5)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaussichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anslellung
  eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu
tragen.  Sie  ist  verpflichter,  die  nörhigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäß-=heit
  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.
S.  21.)  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.
Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zustandigen
Behorde  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Beoürfnisses  der  beim  Bau
beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichen
  Falles  auch  die  Tragung  der  dadurch  erwa  bedingten  Koslen
übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen  für  ihre  Beamten
und  Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs=  und  Unterstützungskassen

  einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu
leisten.

7)  Die  Gesellschaft  int  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwaͤrter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Cidvil-Anslellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
sann  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu
wählen.

K.  9.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:

1)  ducch  die  Gesammtheir  der  Aktionaire  in  der  Generaloersammlung
(.  27.  ff.);
2)  durch  den  Verwaltungsrath,  beslehend  aus  funfzehn  Mitgliedern,  und
3)  durch  drei  Revisoren.

(Nr.  8917.)  .  10.
        <pb n="548" />
        —  402  —

.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen
rücksländig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  10.)  sind  im  Gerichtsstande
  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner
und  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der
Rechte  aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige
  Sereitigkeiten  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  den  Aktionairen,  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft
  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter,  welche  im  Bezirke  des  Königlichen
Kreisgerichts  zu  Görlitz  wohnen  müssen,  entschieden  werden,  von  denen  jeder
Theil  Einen  oder  zwei  ernennt  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheiten  einen
Obmam  wählen.

4  Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
ulaͤssig.
Für  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile,  auf  die  ihm  durch  einen  Notar
oder  gerichtlich  insinnirte  und  im  Falle  der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung
eines  Bevollmächtigten  durch  die  im  F.  12.  genannten  Zeitungen  zu  veroffentlichende
  zweimalige  Aufforderung  des  Gegners,  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters
  länger  als  vierzehn  Tage,  so  ernennt  der  Vorsitzende  des  Kreisgerichts
zu  Görlitz  den  zweiten  Schiedsrichter.

.  11.

Können  die  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  vereinigen,
  so  wird  auch  dieser  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisgerichts  zu  Görlitz
ernannt.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;
bildet  sich  aber  keine  Majorität,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmannes  allein.

#K.  12.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,
2)  der  Berliner  Börsenzeitung,
3)  der  Berliner  Bank=  und  Handelszeitung,
4)  der  Schlesischen  Zeitung,
abzudrucken.
        <pb n="549" />
        —  4093  —

Sofern  fuͤr  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  anderes  ausdruͤcklich
vorgeschrieben,  genuͤgt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem
der  vorgenannten  Blaͤtter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

ei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blaͤtter  genügt
  die  Bekanntmachung  in  den  uͤbrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung
über  di  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß
gefaßt  hat.

.  13.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  der  &amp;amp;.  28—31.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

§.  14.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen
  die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahnunternehmen
  können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich
bestaktigten  Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  G.  31.).

B.
Besondere  Bestimmungen.
l.
Von  den  Altien,  Zinsen  und  Dividenden.

.  15.
Aktien  und  deren  Auofertigung.

Sümmliche  im  F.  5.  gedachten  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien
der  Gesellschaft  werden,  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,
  und  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  und  die

Stamm.-Prioritätsaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.,  stempelfrei  ausgefertigt,
  jedoch  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben
—  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt  ist.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5917.)  67  Jede
        <pb n="550" />
        —  494  —

Jebe  Aktie  wird  mit  mindestens  acht  Faksimile-Unterschriften  des  Ver-—
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.


g.  16.
Einzahlung  des  Aktienkapitals.

Vom  Akltienkapital  müssen  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Aller-Edier
  Beslätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  in
rlitz

20  Prozen  (zwanzig  Prozent)  auf  die  Stammaktien  und
10  Prozent  (zehn  Prozent)  auf  die  Stamm-Pri#rikd's#akt##n,

nach  anderen  drei  Monaten  20  Prozent  (zwanzig  Prozent)  auf  die
Stammaktien,

im  Laufe  des  ersten  Jahres  wenigstens  noch  10  Prozen'  (zehn  Prozent)
auf  die  Stamm-Prioritätsaktien

eingezahlt  werden.

Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  geschieht  nach  Bedürfniß,  worüber
der  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  hat,  jedoch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Einzahlungen
  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm-Priorikätsaktien  die  auf  die
Stammaktien  geleisteten  Einzahlungen  nicht  übersteigen.  Die  Aufforderungen
zu  Einzahlungen,  sowie  die  Beslimmung  der  Zahlungsorte  erfolgt  in  der  F.  12.
vorgeschriebenen  Form,  dergestalt,  daß  jede  Aufforderung  mindestens  zweimal
öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage  der  letzten  Bekanntmachung  bis
zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindeslens  vierwöchentliche  Frist  offen
bleibr.  Volzahumg#  auf  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien,  resp.  die
Ausgabe  von  solchen  —  volleingezahlten  —  Aktien  sind  jederzeit  gestatret,  jedoch
  bezüglich  der  Stamm-Prioritatsaktien  nur  mit  der  Maaßgabe,  daß:

1)  der  Berrag,  um  welchen  die  Summe  der  volleingezahlten  und  ausgegebenen
  Stamm-Priorikätsaktien  die  Summe  der  volleingezahlten,  resp.
ausgegebenen  Stammaktien  übersteigt,  von  dem  Verwaltungsrathe  nach
dessen  Ermessen  bei  einem  von  dem  Koöniglichen  Handelsministerium  zu
genehmigenden  Institute  baar  oder  in  zinstragenden  Effekten  deponirt,

2)  der  jedesmalige  Differenzbetrag  an  den  Verwaltungsrath  zurückgegeben,
resp.  zurückgezahlt  wird,  sobald  die  Summe  der  ausgegebenen  Stammaklien
  der  Summe  der  ausgegebenen  Stamm-Prioritätsaktien  gleichkommt,


3)  der  Nachweis  des  angegebenen  Verhäálmisses  ac  1.  und  2.  lediglich
auf  Grund  einer  Bescheinigung  des  Revisionskomités  (F.  58.)  geführt
wird,  und  auf  Grund  desselben  die  Rückgabe  des  Differenzbetrages
(2.)  erfolgt.

Wem
        <pb n="551" />
        *

—  495  —

Wenn  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
nach  Maaßgabe  des  der  Genehmigung  des  Handelsministers  unterliegenden
Bauausführungsplans  fortsetzt  und  zu  Ende  führt,  so  ist  die  Staatsreglerung
berechtigt,  das  Depot  zur  Fortsetzung  des  Bahnbaues  zu  verwenden.

*--r
Folge  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair,  der  eme  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
einzahlr,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der  rucksiändigen  Rate  nebst
den  gesetzlichen  Verzugszinsen  pro  anno,  eine  Konvemionalstrafe  von  zehn  Prozent
  der  rücksländigen  Rate  zur  Gesellschaftskasse  zu  entrichten  und  wud  hierzu
vom  Verwaltungsrathe  durch  dreimalige  öffemliche  Bekanntmachung,  deren
letzte  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Eingahlung  festgesetzten  Schlußtermine
  zu  veröffentlichen  und  in  welcher  nicht  der  Name,  sondern  die  Nummer
des  Quittungsbogens  anzugeben  ist,  aufgefordert.

Wird  auch  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleister,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  entweder  den  säumigen  Aktionair  im
Rechtswege  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  anzuhalten,  oder  die  bis
dahin  auf  die  betreffende  Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche
auf  den  Empfang  der  gezeichneten  Abtie  durch  öffentliche  Bekanntmachung,
unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsbogens,  für  erloschen  und  den  Quittungsbogen
  selbst  für  null  und  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheldenden  Aktionaire
können  neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen
Einzahlungen  der  säumigen  ersien  Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die
Bedingungen  für  die  Uebernahme  der  Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsrath,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese,  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  fesiustellende
  Vereinbarung  die  vollständige  Oeckung  des  Restes  des  Nominaletrages

  der  betreffenden  Aktien  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste
Zeichner  —  ungeachtet  der  geschehenen  Annullirung  seiner  Rechte  aus  der  Zeichnmung
  —  für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.

Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem  für  einen  säumigen  Aktionair
eintretenden  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden  Vortheile  fließen  dem  Erneuerungsfonds
  (G.  7.)  zu.

g.  18.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  und  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  Il.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehe-(Nr.

  5917.)  67-  ner
        <pb n="552" />
        —  496  —

ner  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst
ausgetauscht  werden.

Die  Quiktungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  versehen.

.  19.
Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalberragen  eines  Quittungsbogens
  wird  dem  darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Cessionar,  oder  demjenigen,
  welcher  sich  als  rechtmäáßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Qulitungsbogens  die  gemäß  F.  15.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändige.

Die  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die
Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

F.  20.
Verhaftung  der  Aktionaire.

Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  zu
Einzahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

.  21.
Jinsen  der  Einzahlungen.

Die  Stammaktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten
Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  mit  vier  Prozent,  die  Stamm-Prioritcksaktien,
  beziehungsweise  die  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen  mit  fünf
Prozent  pro  ahno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  verzinst.

Für  die  hiernach  baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  volleingezahlten  Aktien
O)ferrigt  der  Verwaltungsrath  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  Kupons  aus,
welche  mit  den  Aktien  zusammen  ausgehändigt  werden  und  gegen  deren  Einlieferung

  die  Zahlung  der  Zinsen  an  den  auf  den  Kupons  bestimmten  Jahlungsorken
  und  in  den  dort  bestimmten  Terminen  stattfindet.

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden.

g.  22.
Dividenden  und  deren  Feflstellung.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni,  31.  Dezember),  in  welchem  die
Bahn  vollstandig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt
wird,  hört  die  Verzinsung  der  Aktien  aus  dem  Baukapitale  auf  und  wird  statt
derselben  der,  vom  1.  Juli  resp.  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betwiebarröffnung

fo
        <pb n="553" />
        —  497  —

folgenden  Semesters,  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach
Maaßgabe  der  folgenden  Beslimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonsligen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  §.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen  und

3)  der  demndchst  verbleibende  Reinertrag  alljaährlich  in  folgender  Weise
unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm-Prioritärsaktien  fünf
Prozgent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien;

b)  was  nach  Oeckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt  bis  zur
Höhe  von  63  Prozent,  wird  unter  die  Inhaber  der  Stammaktien
nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt.  Der
Ueberschuß  über  diese  sechs  zwei  Drittel  Prozent  wird  auf  die
Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  pro  rata  vertheilt.

)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht
ausreichen,  um  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritäksaktien  die
unter  a.  gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so
wird  das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden
Jahre  nachgezahlt  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten
nicht  eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig
geleistet  ist.

Die  Zahlung  der  Diovidende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt  jährlich
vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (F.  26.).  Im  Falle  der  Auflösung
der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsrermögens  haben  die
Inhaber  der  Stamm-Prioritärsaktien  ein  Prioritätsrecht  an  dem  vertheilungsfdhigen
  Erlöse  für  das  Unrernehmen,  so  daß  sie  aus  demselben  zunächst  und
vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.

.  23.
Dividendenscheine  und  Talons.

Mit  den  Stammaktien  werden
a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.,
und

b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,
und  mit  den  Stamm-Prioritätsaktien
a)  Dinidendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.,  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  CG.
ausgehd  ndigt  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.  «
Mr.  5917.)  Di-
        <pb n="554" />
        —  498  —

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungs-=rathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Diovidendenscheine  und  Talons  erfolgt  gesen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
  Talons  an  den  Iche  der  letzteren  ohne  Pruͤfung  seiner  Legitimation.

S.  24.
Jahlung  der  Dividende.

Die  Auszahlung  der  Diovidenden  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung
der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Banzeit  und  Dioidenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  G.  21.  und  22.  angegebenen  Zahlungstagen
  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  25.

.  25.
Oeffentliches  Aufgebet  und  Mortiffzirung.

Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschadigt  oder  unbrauchbar
geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermachtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue
gleichartige  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
  erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  sindet  nicht  siatt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,
der  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  24.  gedachten
  vierjahrigen  Zeitraumes  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen
  Anspruch  durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten
Papieres  und,  im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt
  hat,  binnen  einer  von  Ablauf  des  vierjahrigen  Zeitraumes  zu  berechnenden
  einjährigen  präklusivischen  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtguihe
  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden  Bescheinigung,  ausgezahlt.


Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Oiwvidendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.  Ist  aber

vor
        <pb n="555" />
        —  499  —

vor  Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verlust  des  Talons  bei  dem
Verwattungsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen  Dividendenscheine
  Anspruch  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der  Streit  zwischen
  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

I.
Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

26.

Das  Geschaͤfts-  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  i
welchem  der  Beirieb  der  Bahn  vollstaͤndig  eroͤffnet  ist.  ·

Waͤhrend  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wieweit  das  Aktienkapital
  eingezogen  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die
ganze  Hührn  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
  Generalversammlung.  Nach  Ablauf  der  Banzeit  ist  am  Schlusse  eines
jeden  vollen  Betriebsjahres  das  Resulrat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darustellen.


Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines
Kalenderjahres  eröffnet,  so  hat  sich  die  ersie  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil  des
Jahres  zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach
ihrem  Baarbetrage,  elwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie
aber  unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem
Kostenpreise  und  bei  eingerretener  Werthsverminderung,  unter  Berücksichtigung
derselben,  als  Aktiva  angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds

K.  6.  und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
  verbliebenen  Rückstande.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
  des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblatter  mitgetheilt.

III.
Von  den  Generalversammlungen.
K27.
Ort  der  Berufung.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Görlitz  abgehalten.  Die  Beru-(Nr.
  5917.)  fung
        <pb n="556" />
        –  500  —

fung  erfolgt  dazu  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den  Verwaltungsrath
  mittelst  zweimaliger  öôffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste  spätestens
  wier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

g.  28.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
im  zweiten  Kalenderquarkale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und
die  Bilanz  (F.  26.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der
Bilanz;

4)  Bericht  der  Reoisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
  Remuneration.

K.  29.

Anträge  einzelner  Aktionairc.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt
werden,  daß  dieselben,  gemaß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die
öffentlich  zur  Versammüung,  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
können,  widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

g.  30.
Augerordentliche  Generalversammlungen.

AußBerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Verwaltungsrath,  die  Reoisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für
nöthig
        <pb n="557" />
        —  601  —

nofhig  erachten,  auf  Antrag  der  Aktionaire,  gemaß  Art.  237.  des  Handelsgesetzbuches,
  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der
emirtirten  Aktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  dem  Verwaltungsrathe
  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedeutet  werden.

§.  31.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.

Außer  den  im  K.  28.  genannten  Gegensiänden  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:
1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen
weck  hinaus  und  auf  die  im  H.  2.  vorbehaltene  anderweltige  Benutzungsart;


2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
  von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  zur  Fusson  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Ueberkragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschafn
oder  an  den  Staat;

5)  zu  Abanderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Käliene

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenslände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefatzt  werden;  der  Gegenstand  der
Berathung  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  §.  30.  in  der  Vorladung  bezeichnet
  sein.

Alle  unter  1.  bis  5.  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  §.  36.  das
Nöthige  fest.

C.  32.
Stimmenzählung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm-Prioritätsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Z
Jahrgang  1864.  (Nr.  5917.)  8  Bei
        <pb n="558" />
        —  502  —

Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  fuͤnf  Stamm-Prioritaͤts-  und  zehn
Stammaktien,  wenn  sich  der  Besitz  von  fuͤnf  zu  funfzig,  beziehungsweise  von
ehn  bis  Einhundert  Aktien  in  Einer  Person  vereinigt,  Eine  Stimme,  und  fuͤr  die
Merien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig  beziehungsweise  Einhundert
besitzt,  aV  zehn  beziehungöweise  zwanzig  Aktien  Eine  Stimme,  so  jedoch,  daß  auch
der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mr  als  fünf  und  funfzig  Stimmen  (das
volle  Stimmrecht  für  fünfhundert,  beziehungsweise  Eintausend  Aktien)  berechtigt.

Ist  ein  Aktionair  zWgleich  Bevollmächtigter  eines  andern  Aktionairs,  so
kann  er  einschließlich  des  Stimmrechts  des  letzteren  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.

Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf,  beziehungsweise  zehn  Aktien  sind  zur
Theilnahme  an  der  Generalversammlung  —  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  befugt.

§.  33.
begitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diesenigen  berechtigt,
  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der
Geschaf'srase  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
  Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,  und  dies  unter  der  Kontrole
  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  vom
Syndikus  der  Gesellschaft  veriftzirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
  der  Nummern  seiner  Quitlungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren
übergeben,  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  gehr,  das  andere
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerke  der  erfolgten  Deposition,
  sowie  mit  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies
Exemplar  diem  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintritte
  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt
  wird,  welche  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikarverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Abtien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposstion  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei
ihnen  erfolgte  Deposstion  der  Aktien.

g.  34.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvor-
        <pb n="559" />
        —  603  —

vorstandes  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  oͤffentliches  Siegel  zu  fuͤhren  berechtigt
  ist),  beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spaͤtestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers
  auf  die  im  F.  33.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf
zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen
  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser
durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,
ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

.  35.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.

.  30.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Seellvertreter  leitet
die  Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenslände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren
  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzertel
gültig  sind,  müssen  dieselben,  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit,  vom  Stimmgeber
  unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,
versehen  sein.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  jedoch  findet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  F.  31.  ad  1—5.
7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  37.
Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  der  Revisoren
  findet  in  den  jaͤhrlichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes
Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  zweifaches  Skrutinium,  so  daß  zunaͤchst  die
(r.  5917.)  68“  Mit-
        <pb n="560" />
        —  604  —

Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  hierauf  die  Revisoren  gewaͤhlt
werden;

b)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl
der  zu  erwaͤhlenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfaͤhiger  Gesellschaftsmitglieder
  zu  setzen  ist;

c)  Stimmzettel,  welche  formell  unguͤltig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
  Wahlen  unberuͤcksichtigt;

d)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  die  Stimmzettel
  sammeln,  nach  dem  sedegmaligen  Skrinium  die  Unterschriften
der  Stimmzettel  und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten,
  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizirenden  und  von  ihm
und  den  ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der
anwesenden  Aktionaire  prüfen  und  nach  erfolgter  Verifikarkon  den  Inhalt
  der  Stimmzertel,  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers,
  laut  verlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenellen;



e)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolure  Majorität
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  zur  engeren
Wahl  gestellt;

1)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt;  die  Stimmzertel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt;

8)  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  gewählten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes

  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,
  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen
nach  geschehener  Bekanntmachung  der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit
  erklärt  haben,  so  rücken  nach  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.

S.  38.
Protokoll.
Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende

Protokoll  wird  gerichtlich  oder  nokariell  ausgenommen  und  von  den  anwesenden
        <pb n="561" />
        —  506  —

den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.


Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
  Aktionaire  und  die  Legitimanon  der  Bevollmächtigken  oder  Vertreter  der
abwesenden  stimmberechtigten  Akrionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  vollziehende
Präsenzlisie,  welcher  die  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  fesizustellen  und  solche  dem
Protokolle  beizufügen.

Prokokoll  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßren  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Prásenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.
Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.

A.
Verwaltungsrath.

.  39.
IZweck,  Umfang,  Sitz.

Der  Verwaltungsrath  bilder  den  Vorstand  der  Gesellschaft,  er  reprdsentirt
  und  vertritt  die  Gesellschaft  in  ihren  inneren  und  dußeren  Rechten,  soweit
dies  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung  vorbehalten  ist.

Er  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  acht  in
Preußen  ihren  Wohnsitz  haben  müssen,  und  ist  beschlußféhig,  wenn  mindestens
sieben  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stelloertreters,  anwesend
  oder  vertreten  sind.

Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths-Mitgliedern  frei,  sich  durch  einen
schriftlich  Bevollmachtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten  zu
lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  gleichzeitig  übernehmen.


S.  40.

Wabifahigkeit.
Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von  vierzig

Stamm=  oder  zwanzig  Stamm-Prioritätsaktien  sein,  welche  für  die  Dauer  des
Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;  ·
(Nk.5917.)  2)  Min-
        <pb n="562" />
        —  5606  —

2)  Minderjaͤhrige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollstaͤndig  mit  ihten
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Wollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhälenissen  siehen:

G.  41.
Der  Vorsitzende.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mitgliedern
  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mir  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschafte,  empfängt  und  offnet  die  eingehenden
  Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die  Mirglieder,
nach  Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende
Cirkulare  ein,  und  leitet  in  der  Versammkung  selbsi  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  vechindert  ist,
uͤberall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

g.  42.
Versammlungen  und  Beschluͤsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an
einem,  vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,
als  es  der  Vorsitzende  fuͤr  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder,  unter  Angabe
  der  Gruͤnde,  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Görlitz  statt,  koͤnnen  aber  auch
auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  F.  1.  zu  erbauende  Eisenbahn  berührt,
abgehalten  werden.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt
werden.  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,  wie  im  F.  37.  Suh  e.  und  am  Ende
vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinkeresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen
1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,
2)  über  Ansiellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung
  oder  über  Emlassung  derselben,
3)  über  Erwerbung  oder  Verdußerung  von  Immobilien,
4)  über
        <pb n="563" />
        —  507  —

4)  tber  Vertráge,  deren  Gegenstand  mehr  als  funfzehnhundert  Thaler
etraͤgt,

gälig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn

age  vor  der  Sizung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
iien  soll.  Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protokoll
geführt.

S.  43.
Ressort  und  Befugnisse.

Oer  Verwaltungsrarh  als  Vorstand  der  Gesellschaft  (V.  39.)  leilct  insbesondere
  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  seine  eigenen,  sowie
die  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  in  Ausführung  und  ernennt  und  entläßet
  die  Beamten  der  Gesellschaft.

Er  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahnund
  Transportgelder,  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt
die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen
Grundstücke  und  sonsliges  beweglichrs  und  unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt
die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie
demnächst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung,  Unterhaltung
  der  erforderlichen  Gebaude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,
  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlichen  Kauf-,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-,  Miekrhs-,  Engagements-,
  Anleihe=  und  sonstigen  Berträge  Namens  der  Gesellschaft  und  representirt
  die  letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  vollstandigste  mit
allen  Befugnissen  und  Verpflichrungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorstande  einer
Aktiengesellschaft  (Arr.  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungsrath  legitimirt,  die  Gesellschaft  in
allen  gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Arr  in  die  Hypothekenbucher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederverdußerungen
vorzunehmen,  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung
  zu  unterwerfen.

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  Genehmigung  des  Handelsministers  nach
Eröffnung  des  Betriebes  einen  Generalbevollmächtigten  zu  bestellen,  welcher  die
Gesellschaft  in  allen  auf  die  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebes  bezüglichen  Geschaften,
  soweit  dieselben  nicht  von  dem  verantwortlichen  technischen  Betriebsdirektor
  (I.  8.  Nr.  1.  c.)  zu  leiten  sind,  zu  vertreten  berechtigt  und  verpflichtet
ist.  Derselbe  hat  in  Görlitz  seinen  Wohnsitz  zu  nehmen  und  muß  Preußischer
Unterkhan  sein.

Der  Verwaltungsrath  ist  außerdem  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser
Befugnisse  desselben  anderweit  General=  und  Spezialbevollmächtigte  zu  ernennen
und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit  sie  nicht  für  ein  bestimmtes
  Geschaft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt  sind,  durch  den
Wechsel  der  Verwaltungsraths-Mitglieder  allein  nicht  erlöschen.

(Tr.  5917.)  Zur
        <pb n="564" />
        —  308  —

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (S.  16.),  Ausferiigung
  der  Aktien,  Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons;

2)  die  Wahl  sämmtlicher  Beamten  und  Fesisiellung  der  mit  denselben  abzuschließenden
  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  31.  unter  1.
bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz;
5)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

6)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  (F.  7.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollziehr,  sind  verbindlich
für  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Seellvertreter
und  mindestens  noch  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben
sind.

g.  44.
Legitimation.

Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  KF.  43.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar
aufgenommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten,  gerichrlichen  oder  norariellen
Attestes  über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

G.  45.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Verwalrungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  (G.  132.  Titel  6.
Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts)  für  ihre  Handlungen  verhaftet.

Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für  urwaige  Regreßansprüche
  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Görlitz  Domizil  und  sind  den  Entscheidungen
  der  Preußischen  Gerichte  aller  Orts  mit  voller  Wirkung  unterworfen,
  so  daß  aus  denselben  auch  im  Auslande  gegen  sie  ohne  weileres  die
Erxekution  vollsireckt  werden  kann.

S.  46.
        <pb n="565" />
        —  300  —

F.  4.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amrtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  vierjährige.

In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  CG.  55.)
des  ersten  Verwaltungsrathes  scheiden  je  vier  Mitglieder,  welche  durch  das  Loos
bestimmt  werden,  aus.  Im  vierten  Fahre  scheiden  die  drei  letzten  der  zuerst
ewählten  Mitglieder  aus.  Spater  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die
Imtsdauer.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.

K.  47.
Auskritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mirglied  des  Verwalrungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwochentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  F.  40.  erwähnten  Füälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.  Der  Gesellschaft  sieht  aber  das  Recht  zu,  jedes
Mitlglied  des  Verwaltungsrathes  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn
dieses  von  der  Staatsregierung  verlangt  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths-Mitglieder
  oder  der  Reoisoren  in  einer  Generalversammlung  beschlossen
  wird.

Ein  solcher  Antrag  mmuß  zunächsi  bei  dem  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
  sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung
  vorgelegt  werden.

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch
einen  von  mindesiens  eilf  Mitgliedern  des  Verwaltunggrathes  gefaßten  Beschluß
die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung
  der  nächsien  Gencralversammlung  angeordnet  werden,  in  welchem
Falle  der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes
schreiten  kann.

Das  Protokoll  uber  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

S.  48.
Remunecration  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten,  außer  der  Erstartung
ihrer  baaren  Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung

festgesetzt  wird.
Jahrgang  1864.  (Nr.  5017.)  69  B.  Re-
        <pb n="566" />
        —  510  —

B.
Revisoren.

F.  49.
Wahl.

Die  Generalpersammlung  wählt  für  jedes  Betriebsjahr  aus  der  Zahl
der  in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire  drei  Repvisoren.

.  50.
Ressort.

Diesen  liegt  ob,  die  vom  Verwaltungsrathe  aufzustellenden  Bilanzen  zu
prüfen  und  zu  dechargiren.

Die  in  der  ersien  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der
Bauzeit  zu  wählenden  Reoisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen
für  die  Bauzeit  und  für  das  erste  Betriebsjahr  zu  prüfen;  die  in  jedem  folgenden
  Jahre  zu  wählenden  Revisoren  prüfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in
welchem  sie  gewählt  sind.

Die  Reoisoren  sind  ermächtigt,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  erkheilen,
  wenn  sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden  oder  ihre  etwaigen
Erinnerungen  erledigt  worden  sind.

Entgegengesetzten  Falls  haben  sie  bei  der  nächsten  Generalversammlung,
welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen  ist,  die  Beschlußnahme
über  die  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  unerledigten  Erinnerungen  anheimzustellen.


C.
Beamte  der  Gesellschaft.

g.  51.
Wahl  der  Beamten.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahn
nicht  einer  anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  uͤberlassen  werden,  so  hat  der
Verwaltungsrath  den  eigenen  Betrieb  den  bestehenden  allgemeinen  und  speziellen
Verordnungen  gemaäß  zu  organisiren  und  nach  Maaßgabe  des  §.  8.  Nr.  1.
sub  c.  des  Statutks  sämmtliche  dazu  erforderliche  höhere  und  niedere  Beamte
zu  erwählen  und  anzustellen,  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden
Kontrakte  und  ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen  und  die  ihnen  zu
gebenden  Oienstinstruktionen  zu  erlassen.  2

K.  52.
        <pb n="567" />
        Der  Syndikus.

Der  Syndikus  wird  aus  der  Zahl  der  in  Görlitz  wohnenden,  zum  Richteramte
  qualifizirten  Personen  gewähli.  Der  Stellvertreter  ist  dazu  bestimmt,  den
Sondikus  bei  einzelnen  Behinderungsfllen  zu  vertreten  und  wird  von  dem
letzteren  selbst,  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes,  gewählt.  Seine  Lezilim
  ation  wird  durch  eine  vom  Syndikus  ausgestellte,  mit  der  Genehmigung

es  Verwaltungsrathes  versehene  Substitutionsvollmacht  gefuͤhrt.

g.  53.
Kassenwesen.

Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  eine  besondere  Instruktion  festgesetzt.

g.  54.

Alle  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrathes  und  der
übrigen  Vertreter  und  der  im  F.  3.  Nr.  1.  sub  c.  bezeichneten  Beamten  der
Gesellschaft  eintretenden  Veränderungen,  sowie  die  Namen  der  WVorsitzenden  und
beren  Stellvertreter  sind  durch  die  Gesellschaftsblatter  rechtzeitig  bekannt  zu
machen.

K.  55.
Vorübergehende  Bestimmungen.

Für  die  ersien  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrakh  der  Gesellschaft,
kraft  dieses  Statuts,  aus  nachstehend  genannten  eilf  Personen,  welche  das  ganze
Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen  haben,  die  jedoch  verpflichtet  sind,  nach
Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts  ihre  Zahl  unter  Berücksichtigung  der
im  g.  39.  vorgeschriebenen  Nationalität  bis  auf  funfzehn  zu  erhöhen,  nämlich:

1)  John  Chapman,
2)  Sir  John  Henry  Pelly,  Baronet,
3)  Robert  Russell  Notman,
4)  Charles  Edward  Mangles,
5)  George  Barnard  Townsend,
6)  James  Gilbert  Johnston,
scämmtlich  in  London  wohnhaft;
7)  Rittergutsbesitzer  o.  Alvensleben  auf  Joblitz,
8)  Bürgermeisler  Richtsteig  in  Görlitz,
(Nr.  5917.)  69  *  9)  Ober-
        <pb n="568" />
        —  512  —

9)  Oberbüärgermeister  Sattig  in  Görlitz,
10)  Kommerzienrath  Schmidt  in  Görlitz,
11)  Dr.  Strousberg  aus  Berlin.

Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
statefindenden  nächsten  ordenklichen  Generalversammlung  (F.  28.).  In  dieser
scheiden  dann  vier  der  vorgenannten  Mitglieder  nach  F.  46.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzei#  Vakanzen  in  dem  vorgedachten
  Verwaltungsrathe  ereignen,  so  haben  die  übrig  gebliebenen  Mitglieder
die  Befugniß,  ihre  Jahl,  unter  Beobachtung  der  Beslimmung  im  F.  40.  dieses
Statuts,  durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  erganzen.  Die
solchergestalt  gewahlten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben  bezeichneten
Generalversammlung  in  Funktion.

Die  Mirtglieder  dieses  Verwaltungsrathes  haben  das  Reche,  sich  durch
ein  anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  zu  ertheilenden  Vollmacht  vertreten
zu  lassen;  jedoch  darf  kein  Mirglied  mehr  als  drei  solcher  Vertretungen  gleichzeitig
  übernehmen.

G.  56.

Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  G.  26.)  werden  nach  Maaßabe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  K.  55.  aufgeführten  Mitglieder  des
Vervaltungsrath's  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  desselben  bevollmächtigt.

F.  57.
Komite  für  die  Finanzangelegenheiten.
Vermäöge  dieses  Auftrages  sind  die  Herren:
1)  John  Chapman,
2)  Sir  John  Heuri  Pelly,  Baronet,
3)  Robert  Russell  Notman,
4)  Charles  E.  Mangles,
5)  George  Barnard  Towusend,
6)  James  Gilbert  Johnston
in  London,
und  das  nach  F.  55.  noch  zu  erwählende  Mitglied,
die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Berlin  haben,  ermächtigt,  Namens  des  gesammten
  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als  Komitc  für  die  Finanzangelegenheiten
  der  Gesellschaft:

1)  die  auf  sämmtliche  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Bedürfnig
resp.  nach  Bestimmung  der  Staatsregierung  auszuschreiben,  die  Aktien
aus=
        <pb n="569" />
        —  513  —

auszugeben,  gegen  Vollzahlung  auszuhändigen  und  die  darauf  gezahlten
Gelder  bis  zu  deren  Verwendung  cher  zu  asserviren,  auch  sich  hlerüber
auf  Erfordern  der  Staatsregierung  genügend  auszuweisen;

2)  den  Bau  der  von  der  Gesellschaft  nach  F.  1.  beabsichrigten  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  gesammten  Betriebsmittel  für  dieselbe,  überhaupt
  alles  dasjenige,  was  zur  vollständigen  Herstellung  der  Bahn  und
ihrer  Zubehörung  bis  zum  Bekriebe  derselben  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
erforderlich  ist,  ganz  oder  theilweise  in  Enkreprise  zu  geben  und  alle
Kontrakte  selbsistaͤndig  abzuschließen,  welche  uͤber  alle  Gegenstaͤnde  erforderlich
  sind  —  der  Abschlutz  von  Verträgen,  welche  Ueberschreitungen  des
Anschlags  involviren  oder  nach  sich  ziehen,  setzt  die  Zustimmung  des
Reoisionskomites  voraus;  —

3)  endlich  in  Gemeinschaft  mit  dem  Revisionskomite  und  mit  Genehmigung
  der  Staaksregierung  den  Betrieb  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn
noch  vor  dem  Beginn  desselben  auf  Rechnung  der  Gesellschaft  einer
anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  zu  übertragen.

g.  58.

Revisionskomité.
Die  Herren:
1)  Rittergutsbesitzer  d.  Alvensleben,
2)  Bürgermeister  Richtsteig,
3)  Oberbürgermeister  Sattig,
4)  Kommerzienrath  Schmidt,
5)  Dr.  phil.  Strousberg,

und  die  laut  §.  55.  noch  zu  erwählenden  drei  Mitglieder,  die  den  Sitz  ihrer
Thätigkeit  in  Görlitz  haben,  bilden  bis  zur  ersten,  nach  Ablauf  der  Bauzeit
stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung  ein  Revisionskomité  und  sind
ermächtigt,  Namens  und  im  Auftrage  des  gesammten  Verwaltungsrathes:

1)  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  auf  der  Bahnlinie  und  die  Erfüllung
der  von  dem  Komité,  für  Finanzangelegenheiten  oder  den  Bauunternehmern
  eingegangenen  Werpflichtungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu
beaufsichtigen,  auch  darüber  zu  wachen,  daß  das  eingezahlte  Grundkapital
  Seitens  des  Finanzkomices  bestimmungemäßig  verwendet  wird,
die  an  den  etwaigen  Baunnternehmer  geleisteren  Zahlungen  in  richtigem
Verhltnisse  “l  dessen  Leistungen,  wie  den  Anschlagssummen  stehen,  auch
die  ganze  Thatigkeit  des  Finanzkomités  durch  Delegirte  aus  ihrer  Mitte
prüfen  und  weiker  verfolgen  zu  lassen;

2)  das  der  Gesellschaft  vom  Staate  zu  verleihende  Expropriationsrecht
Namens  dieser  Gesellschaft  auszunben.

(r.  5017.)  g.  59.
        <pb n="570" />
        —  514  —

F.  59.

Die  Mieglieder  beider  Komités  sind,  bei  eigener  Verwrerung,  der  Gesellschaft
  gegenüber  verpflichtet,  die  in  den  vorstehenden  §#.  57.  und  58.  bestimmten
Grenzen  ihrer  Thatigkeit  genau  länzuhalen,  dagegen  sind  in  den  Verhdltnissen
  zu  dritten  Personen,  der  Theilung  ihrer  Thcätigkeit  ungeachtet,  alle  Erklärungen
  und  Verhandlungen  eines  jeden  der  beiden  Komires  für  die  Gesellschaft
  verbindlich,  wenn  sie  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem
Vorsitzenden  eines  der  beiden  Komités  oder  ihrer  Stellvertreter  und  mindestens
noch  einem  Mitgliede  des  betreffenden  Komités  vollzogen  sind.

Der  Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  auch
schon  vor  Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  und
Befugnisse  aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl
eines  Vorsitzenden  des  gesammten  Verwaltungsrathes  und  eines  Stellvertreters
verbunden  sein  muß,  bedarf  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  des  vereinigten
Verwaltungsrathes  und  ist  oôffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmunen

  der  G.  57.  und  58.  außer  Kraft.  In  Fällen,  wo  zwischen  dem  Finanzbomite

  und  dem  Revissonskomitô  bei  Zusammentrikt  beider  zu  gemeinsamer  Berathung
  oder  sonst  eine  Einigung  nicht  erzielt  wird,  kritt  das  schiedsrichterliche
Verfahren  nach  den  Vorschriften  dieses  Sratuts  ein.

S.  60.

Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen
durch  die  im  g.  12.  bezeichneten  Blcktter  zu  erlassen.  Sollte  eines  oder  das
andere  derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komités  gemeinschaftlich
  ein  anderes  Blatt  in  Stelle  des  eingegangenen  wählen.

9.  61.

Der  durch  das  gegenwäártige  Statut  im  F.  55.  konsticuirte  erste  Verwaltungsrath
  ist  ermächkigt,  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
etwa  als  erforderlich  zu  erachtenden  Abadnderungen  dieses  Statuks  vorzunehmen
und  in  urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  mit  verbindlicher
  Kraft  für  alle  Aktionatre  der  Gesellschaft  zu  vollziehen.

G.  62.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unrerwirft  sich  damit
  den  von  dem  Gründungskomité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Staturs
und  erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb
der  statutenmaßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.  3

.  63.
        <pb n="571" />
        —  516  —

4.  63.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausfuͤhrung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,
welcher  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts  und  der  daraus
entspringenden  Befugnisse  des  Staats  ermaͤchtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in
jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise,  von  der  vorschriftsmaͤßigen  und  soliden
Ausfuͤhrung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Planen  und  Konstruktionen  und
von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  Betriebsmittel  durch
Einsichtnahme  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen
ist  die  Gesellschaft  unter  Vorbehalt  des  *  urses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  binnen  zehntägiger  praäklusivischer
Erist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.

Es  sieht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  die  Anfführung  eines  Bauwerkes
  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosien  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
  und  offentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen  resp.  zu  erstatten.

(Nr.  5017.)  Bei-
        <pb n="572" />
        —  516  —

Beilagen.
Schema  A-.
Stamm-  #Akttie

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  und  an
dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

..  .  .  ..  „den  .ten  ..  ..  ...  ..  ..  18..
Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  Fol.  ..  ...  des  Aktienbuches.
(Acht  faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  B·
Stamm  -  Prioritäts-  Aktie

der

uͤber
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kuraut.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhaͤltniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  und  an
dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,
die  nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritätscktien
zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  prioritatischen  Anspruche  auf  Gewährung
einer  Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens
  der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber
der  Stammaktien  stattfinden  darf.

.  .  ..  .  ...  ,  den.  .........  .  .  .  .  .  18..
Berlin-Goͤrlitzer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  Fol..  des  Aktienbuches.

(Acht  faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  C.
        <pb n="573" />
        —  517  —
Schema  C.

Kupon
zur  Stamm.  Priorltäts-  Aktie  der  Berlinzur

  Stamm-Görlitzer
  Eisenbahngesellschaft

während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieferung
desselben

14  Preuß.  Kur.,  geschrieben  4½  Thaler  Preuß.  Kurant,

als  Zinsen  der  vorgedachten  Aktie  fuͤr  das  halbe  Jahr  vom.  ..  ..  .  ..
...............  biözum

Der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn-Gesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)
Eingetragen  Fol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  bis  einschlietzlich  den

nicht  erhoben  ist.

Schewa  B·

Dividendenschein

zur
Stammaktie  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  die
auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  8  ..  ...  „  deren  Betrag  vom
Verwaltungsrathe  bekannt  gemacht  werden  wird.

...............  ,den..t-18.·

Der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

(Unterschrift  des  Beamten.)

Jobrgang  1884.  (Nr.  5917.)  70  Schema  E.
        <pb n="574" />
        —  518  —

Schems  E.
T  a  l  on
EZStammakuer.»».  der  Berlin—  .Görlitzer  Eisenbahn=—
  Gesellschaft.
5  *  Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen
Einlieferung  desselben  die  zu  der  vorbezeichneten  Aktie  auszufertigenden
#  Dioidendenscheine  prnoo  biss.  in  lusive.
Ses  ...............  ,den.t»!...............  18
4  S  3
3[  Der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnn
  Gesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  F.

gifeer  B.

Eingetragen
in  das  Dividendenschein-Re

Fol.

(Unterschrift  des  Beamten.)

Dividendenschein

zur
Stamm-Prioritätsaktie  .  ...  der  Berlin-Görlitzer
Eisenbahngesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Dividendenscheins  hat  gegen  Einlieferung
desselben  an  dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Gesellschaft
  fuͤr  das  Jahr  ..  .  .  .  einen  Prioritaͤtsanspruch  bis  zu  10  Rthlr.
Pr.  Kur.,  geschrieben  Zehn  Thaler  Preußisch  Kurant.  Außerdem
wird  der  Ueberschuß  des  vertheilungsfähigen  Reingewinnes,  der  sich
nach  Auszahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnächst  fernerer  sechs
und  zwei  ierial-  Prozenk  pro  anno  auf  die  Stammaktien  herausstellr,
pro  rats  unter  die  Stamm=  und  Stamm-Prioritatsaktien  vertheilt.
...  ,  den  11J  1388-·.8•

Der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbabu-Gesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  6.
        <pb n="575" />
        —  519  —
Schema  Gi.

Talon

ur

z
StammPrioritätsaktie  5  der  Berlin-Goörlitzer
Eisenbahngesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  egen

9
Einlieferung  desselben  die  zu  der  obengenannten  Aktie  auszufertigenden
Dividendenscheine  por  ..  bisss.  inklusive.

getragen
gister  B.

in  das  Talonre
Foll.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Ein

Der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn-Gesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schem  #  I.

Quittungsbogen

der

hat  sich  durch  Zeichnung  einer  ———*  Aktie  von  gerchunder
Thalern  Preußisch  Kuram  bei  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  betheiligt
und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  dem
Finanzkomité  der  Gesellschaft  zu  quitlirenden  Raten  eingezahlt.  ODie  Aushändigung
  der  Aktie  gegen  Rückgabe  dieses  Quirtungsbogens  geschieht,  nachdem
der  Betrag  der  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

...............  ,den..ts"18..

DasFinanzkomitederBerlin-GörlitzerEifenbahngefellschaft.
(L.  S.)  (Drei  faksimilirte  Unterschriften.)

Nr.  8917.—5918.)  70*  (Nr.  5918.)
        <pb n="576" />
        —  520  —

(Nr.  5918.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  27.  Juni  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des  mit
der  Bergisch-Markischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages
wegen  käuflicher  Uebertragung  der  Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld=
  Kreis  Gladbacher  Eisenbahn.

A-  den  Bericht  vom  19.  Juni  d.  J.  will  Jch  dem  unter  dem  7.  Mai  1864.
Namens  des  Staates  mit  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen
  Vertrage  wegen  käuflicher  Uebertragung  der  Aachen-Düsseldorfer  und
zeeErefesd=  Frei  Gladbacher  Eisenbahn  hierdurch  Meine  Genehmigung
ertheilen.

Carlsbad,  den  27.  Juni  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Finanzminisier,  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Justizminisier.

wischen  dem  Staate,  vertreten  durch  den  zur  Vollziehung  dieses  Akts  von
deim  Herrn  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  böffentliche  Arbeiten  kommirtirten
Geheimen  Oberregierungsrath  Karl  Wilhelm  Everhard  Wolf,  einerseits,  und
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  die  laut  abschriftlich
  anliegendem  Beschlusse  der  Generalversammlung  vom  31.  Oktober  1863.
bevollmachtigte  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  und  die  gleichzeitig
mitbevollmächtigte  Deputation  der  Aktionaire,  andererseits,  ist  vorbehaltlich  der
Allerhöchsten  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  heute  der  nachfolgende
Vertrag  abgeschlossen  worden.

K.  1.

Dem  Staate  steht  nach  den  mit  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
und  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Betriebsüberlassungs-Verträgen
  vom  26.  und  29.  September  1849.  (Gesetz-Samml.  pro
1850.  S.  152.  ff.)  das  Recht  zu,  gegen  Erstattung  des  vollen  Nominalwerthe
sämmtliche  Aktien  beider  Gesellschaften  zu  jeder  Zeit  nach  vorgängiger  öffentlich
  bekannt  zu  machender  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  einzulösen  und
dadurch  das  Eigenthum  der  beiden  Bahnen  zu  erwerben.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  dem  Staate
zur  Ausübung  dieses  Rechts  die  erforderlichen  Mictel  dadurch  zur  Verfügung
v  siellen,  daß  sie  die  betreffenden  Akrien,  soweir  sie  dieselben  selbst  besitzt,  nebst

en  dazu  gehörigen,  durch  die  zu  erlassende  Kündigung  ungültig  zerde
ins=
        <pb n="577" />
        —  521  —

Zinskupons  und  Dividendenscheine  in  natura  uͤbergiebt  und  fuͤr  alle  uͤbrigen
Aktien  den  vollen  Nominalwerth  baar  überweist.

S.  2.

Der  Staat  übernimmt  die  Verpflichtung,  nachdem  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft  die  im  K.  1.  eingegangene  Verbindlichkeic  mindestens  vier
Wochen  vorher  vollständig  erfüllt  haben  wird,  zum  folgenden  ersten  Juli  nach
Maaßgabe  der  §9#.  14.  und  16.  der  Betriebsüberlassungs-Verrräge  vom  26.
und  29.  September  1849.  die  Kündigung  der  Stammaktien  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
  Gladbacher  und  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahngesellschaft  auszusprechen
  und  zu  veröffentlichen,  auch  hierbei  gleichzeitig  den  Skammaktionairen
anzukündigen,  daß  sie  den  Nominalwerth  ihrer  Aktien  nicht  blos  nach  Ablauf
der  Kündigungsfrist,  sondern  nach  ihrer  Wahl  auch  sofort  bei  den  zu  bezeichnenden
  Zahlstellen  in  Empfang  nehmen  können.

Den  Aktionairen,  welche  die  Rückzahlung  vor  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  accepriren,  sollen  bis  zum  Zahlungstage  34  Prozent  Zinsen  pro  anng
berechnet  werden,  wofür  die  Bergisch-Märkische  Einbahngwslshaf  die  nöchigen
Lem  gegen  Empfangnahme  der  noch  nicht  zahlungsfahigen  Zinskupons  und

ioidendenscheine  des  betreffenden  Jahres  ebenfalls  zur  Verfügung  zu  siellen  hat.

g.  3.

Sobald  der  Staat  in  Folge  der  Kündigung  und  Einlösung  der  Aktien
die  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  und  die  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn
erworben  hat,  ist  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  berechtigt  und  ver-Ppflichtet,
  beide  Bahnen  von  dem  Sctaate  käuflich  zu  übernehmen,  und  zwar  nebst
allem  Zubehör,  Rechten  und  Pflichten,  einschließlich  aller  Verdänderungen,  welche
während  der  Dauer  seines  Besitzes  etwa  in  Folge  von  Zufällen  oder  durch  den
Gang  der  laufenden  Verwalkung  eintreten  werden.

Für  den  zu  diesem  Zwecke  demnächst  abzuschließenden  Kaufoertrag  soll
Folgendes  gelren:

1)  Die  Mittel,  welche  die  Gesellschaft  dem  Staate  nach  F.  1.  gegenwärtigen
  Vertrages  zum  Zwecke  der  Einlösung  der  Aktien  zu  überweisen
hat,  bilden  den  Kaufpreis  für  beide  Bahnen.

2)  Die  Stammaktien  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  behalten  an  beide  Bahnen  und
beziehungsweise  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  kein
weiteres  Anrecht,  als  daß  die  Zinskuponcs  und  ODiodidendenscheine  der
früheren  Betriebsjahre  statutenmaßig  eingelösi  werden  müssen.

3)  Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  tritt  bei  beiden  Bahnen
in  alle  Rechte  des  Staats,  insbesondere  auch  in  alle  inmittelst  etwa
aufgekommenen  Einnahmen.

4)  Die  Bergisch-Mrkische  Eisenbahngesellschaft  vertrit  den  Staat  gegen
alle  Ansprüche,  welche  erwa  in  Folge  der  Einlösung  der  Aktien  der
Aachen-Dösseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahn=(Nr.

  5918)  ge-
        <pb n="578" />
        5)

6)

7)

8)

—  522  —

esellschaft  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden.  Alle  Verpflichtungen,
asten  und  Verbindlichkeiten,  welche  der  Staat  durch  die  Erwerbung
der  Bahnen  oder  auch  waͤhrend  des  Zeitraums  bis  zum  Abschluß  des
Kaufoertrages  überkommen  wird,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Einlösungsverbindlichkeit
  in  Betreff  der  bei  Ablauf  der  Kündigungsfrist
etwa  noch  nichr  präsentirten  Stammaktien,  müssen  von  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschafr  unbedingt  und  ohne  jeden  Vorbehalt
als  Selbstschuldnerin  übernommen  werden.

Den  Prioritätsgläubigern  der  Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld=Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn  bleiben  ihre  Vorzugsrechte  auf  diese  Bahnen,
deren  Betriebsmittel  und  Betriebseinnahmen  vorbehalten.  Um  diese

Rechte  sicher  zu  siellen,  wird  das  bewegliche  und  unbewegliche  Eigenthum,

  welches  den  Prioritätsgläubigern  vorzugsweise  verhaftet  ist,  besonders
  inventarisirt,  in  Stand  gehalten  und  erneuert.  Die  Bergisch-Märkische
  Gesellschaft  tritt  zudem  in  alle  den  Aachen-DOüsseldorfer  und
Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Gesellschaften  gegenüber  deren  Prioritäts=
  und  sonstigen  Gläubigern  oblicgenden  Verbindlichkeiten  als  Selbstschuldnerin
  ein,  und  gestehr  diesen  Gläubigern  das  Recht  zu,  das  gesammte
  Vermoͤgen  der  Bergisch-Maͤrkischen  Gesellschaft,  vorbehaltlich
jedoch  der  den  Bergisch-Märkischen  Prioritätsanleihen  bereits  zusiehenden
Vorzugsrechte,  Behufs  ihrer  Befriedigung  in  Anspruch  zu  nehmen.
Den  bei  der  Aachen-DOüsseldorf-Ruhrorter  Bahn  beschäftigten  Beamten
ewährleisiet  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  die  durch  ihre
Anseellung  oder  durch  Dienstvertrag  begründeten  Rechte,  insbesondere
auch  ihre  Ansprüche  gegen  die  bei  dieser  Bahn  bestehenden  Pensions-,
Wirtwen-,  Unterstützungs=  und  Kranken-Fonds.
Die  vertraglichen  und  statutarischen  Festsetzungen,  welche  zwischen  dem
Staate  und  der  Bergisch-Märkischen  Gesellschaft  wegen  der  Verwaltung
des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens,  bezlehungsweise  wegen
der  Betriebsüberlassung  an  den  Staat  besichen,  treten  auch  bezüglich
der  Aachen-Düösseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
Eisenbahn  bei  deren  Uebertragung  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  in  Kraft.  «

Oie  besonderen  Vereinbarungen  zwischen  der  Königlichen  Milicair-,
Post=  und  Telegraphenverwalrung  und  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der
Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der
jene  Staats  ltungszweige  betreffenden  Angelegenheiten  bleiben
in  Kraft.  s  s

Die  in  dem  Vertrage  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Ruhr-Sieg
Eisenbahn  vom  13.  und  14.  Februar  1856.  enthaltenen  Festsetzungen
wegen  der  Vertheilung  der  Betriebskosten,  desgleichen  die  vereinbarten
Felseoungen  über  die  Beschaffung  und  Verzinsung  der  Betriebsmittel
werden  auf  die  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Bahn  ausgedehnt.
Die  Bergisch-Märkische  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  dem  Staate  diejenigen
  Juschüsse,  die  derselbe  zu  den  garantirten  Fsen  der  Aachens-



  -
        <pb n="579" />
        –  523  —

Düfsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Aktien  bisher  geleistet
  hat  und  noch  ecwa  leisten  muß,  nach  Abzug  des  durch  die  vertragsmäßige
  Superdividende  gedeckten  Betrages  ohne  Zinsen  durch  Ueberweisung
  von  4  dessjenigen  lUleberschusses  zu  erstatten,  welcher  für  jedes
Betriebsjahr  zur  Verkheilung  einer  Dividende  von  mehr  als  67  Prozent
  an  die  Stammaktien  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  disponibel
  wird.  «  ’"  «
K.  4.

Für  den  Fall,  daß  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  von  dem
Rechte  der  Erwerbung  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter  Eisenhahn  durch  Ueberweisung
  der  dazu  erforderlichen  Geldmittel  keinen  so  zeitigen  Gebrauch  macht,
daß  die  Bahn  bis  zum  Schlusse  des  Jobres  1864.  in  ihr  Eigenthum  übergehr,
verpflichter  sie  sich,  dem  Staate  vom  1.  Januar  1865.  ab  für  alle  aus  den
übernommenen  Zinsgarantien  noch  zu  leistenden  Zuschüsse  zu  den  Zinsen  der
Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Stammaktien
aufzukommen.  «

g.  5.

Damit  die  Vortheile  der  Verschmelzung  der  rechts=  und  linksrheinischen
Bahnen,  uͤber  die  sich  dieser  Vertrag  erstreckt,  dem  oͤffentlichen  Verkehre  vollstaͤndig
  zu  Gute  kommen,  verpflichtet  sich  die  Bergisch-Maͤrkische  Gesellschaft,
nach  Festsetzung  des  Koͤniglichen  Handelsministeriums  eine  Schienenverbindung
wischen  der  ergisch-Mrkischen  Bahn  bei  Oüsseldorf  und  den  linksrheinischen

ahnen  mittelst  fester  Brücke  auf  ihre  Kosten  herzustellen  und  die  Ausführung
dieser  Verbindung  nach  erfolgter  Fesisetzung  des  bezüglichen  Projekts  zu  beginnen,
  nachdem  dieser  Vertrag  die  Allerhöchste  Genehmigung  erlangt  haben  wird.

Desgleichen  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  eine  Verbindungsbahn  zwischen
der  Witten-Duisburger  Eisenbahn  und  Ruhrort  zu  bauen.

Der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  obliegen  ferner  ohne
Weiteres  nach  Erwerbung  der  Aachen-Dösseldorfer  und  der  Ruhrort-Crefeld=Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn  die  Verpflichtungen,  welche  der  Aachen-Düsseldorfer
  Eisenbahngesellschaft  unter  Nr.  4.  und  5.  der  Allerhöchsten  Konzessionsund
  Bestätigungs-Urkunde  vom  21.  August  1846.  (Gesetz-Samml.  pro  1846.
S.  405.)  bezüglich  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Aachen-Düsseldorfer
und  der  Rheinischen  Bahn  über  Jülich,  sowie  einer  Eisenbahn  von  Düsseldorf
nach  Sittard  auferlegt  worden  sind.

g.  6.

Die  Bergisch-Maärkische  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  falls
die  projektirte  Beh  von  der  Niederländischen  Grenze  bei  Venlo  nach  Viersen
und  nach  Kempen  durch  eine  Privatgesellschaft  ##r  Ausführung  kommt,  auf
Verlangen  der  Königlichen  Staatsregierung  den  Betrieb  dieser  Bahn  unter  denjenigen
  Bedingungen  zu  übernehmen,  welche  durch  das  Königliche  Handeleministerium
  festgestellt  werden.  Auch  verpflichtet  sie  sich,  diese  Bahn,  wenn  solche

(Tr.  5918.)  durch
        <pb n="580" />
        —  624  —

durch  die  konzessionirte  Gesellschaft  nicht  zu  Stande  kommen  moͤchte,  nach  Festsetzung
  des  Koͤniglichen  Handelsministeriums  selbst  zu  bauen.

K.  7.

Um  eine  Vertretung  der  lokalen  Verkehrsverhältnisse  zu  erleichtern,  wird
nach  erfolgter  Erwerbung  der  Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrork-Crefeld-  ris
Gladbacher  Eisenbahn  die  durch  den  Berriebsüberlassungs-Vercrag  vom  23.  August
1850.  eingesetzte  Deputation  der  Aktionaire  noch  um  drei  Milglieder  und  drei
Stelloertreter  vermehrt.

So  geschehen  Elberfeld,  den  7.  Mai  1864.

Carl  Wilhelm  Everhard  Wolf.
Danco.

Weishaupt.

Plange.
Duddenhausen.
Dülberg.

Daniel  von  der  Heydt.
Wilhelm  Werlé.

Wm.  Ulenberg.

F.  H.  Waälfing.

Wilh.  Wortmann.
Anton  Keßler.

F.  A.  Feldhoff.

Lud.  v.  Papen.

Dr.  Müser.

J.  Schimmelbusch.
Carl  Overweg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="581" />
        —  626  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  32—

 

(Nr.  5919.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  11.  Mai  1863.,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Haan  über  Opladen  nach  Cöln.

9

A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  will  Ich  zu  der
Anlage  einer  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
Eisenbahn  von  Haan  über  Opladen  nach  Cöln  die  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  Maatzgabe  ertheilen,  daß  die  Bestimmung  darüber,  ob  die  Bahn  auf
dem  rechten  Rheinufer  enden,  oder  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  ihre
Ueberführung  auf  das  linke  Rheinufer  nach  Cöln  stattfinden  eoe,  für  jetzt
Meiner  demnächstigen  Entschließung  noch  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  bestimme
Ich,  daß  die  in  dem  Geies  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  Vorschrifren  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen
  Anwendung  finden.

Berlin,  den  11.  Mai  1863.
Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

Jaheheng  1864.  (Nr.  5o19—50M)  71  (Nr.  59#.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1864.
        <pb n="582" />
        (Nr.  5920.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Juni  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  von  dem  Kreise  Strehlen  beabsichtigten  Bau  und
die  Unterhaltung  der  Chausseen:  3)  von  der  Brieg-Strehlener  Chaussee  bei
Weiselwitz  bis  zur  Strehlen-Grottkauer  Kreisgrenze  bei  Ober-Schreibendorf,
  b)  von  der  Münsterberg-Strehlener  Kreisgrenze  bei  Mittel-Schreibendorf
  über  Poln.  Jaegel  bis  zur  Grenze  des  Grottkauer  Kreises.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Strehlen  im  Regierungsbezirk  Breslau  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen  a)  zur
Verbindung  von  Strehlen  und  Neisse:  von  der  Brieg-Strehlener  Chaussee  bei
Weiselwitz  bis  zur  Strehlen-Grottkauer  Kreisgrenze  bei  Ober-Schreibendorf,
b)  zur  Verbindung  von  Münsterberg  und  Grottkau:  von  der  Münsterberg-Strehlener
  Kreisgrenze  bei  Mirtel-Schreibendorf  über  Poln.  Jaegel  bis  zur
Grenze  des  Grottkauer  Kreises  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Kreise  Strehlen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  Kuegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staars  Chaussen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  orrleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenmtniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  27.  Juni  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Fia  minister  und  den  Minister  für  Handel,
ea  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5921.)
        <pb n="583" />
        –  627  —

(Nr.  5921.)  Nachtrag  zum  Statute  des  Neumarkter  Deichverbandes  vom  30.  April  1856.
Vom  6.  Juli  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  zur  Vervollständigung  des  Statuts  des  Neumarkter  Deichverbandes
vom  30.  April  1856.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1856.  S.  498.),  nach  Anhörung
  des  Deichamtes  und  der  sonst  betheiligten  Grundbesitzer,  auf  Grund  des
Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  12.  d.  und  15.
(Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.),  was  folgt:

.  1.
(Zu  §#..  2.  und  3.  des  Statms.)

Um  das  Dorf  und  die  Feldmark  Regnitz  gegen  den  Rückstau  des  Oderhochwassers
  zu  schützen,  sollen  die  in  der  Niederung  jetzt  bestehenden  Deichanlagen
  durch  einen,  unten  an  den  Hauprdeich  unweit  der  Kalkgrabenschleuse,  oben
an  den  Breitenauer  Polder  anschließenden  Rückstaudeich,  nach  dem  darüber  aufgestellten
  Projekte  ergänzt  werden,  welcher  Deich,  wenn  es  später  erforderlich
werden  sollte,  vom  Breitenauer  Polder  bis  an  den  Hauptdeich  oberhalb  des
Dorfes  Regnitz  auf  der  Breitenau-Regnitzer  Grenze  zu  verlängern  ist.

K.  2.
(Zu  KF.  6.  des  Statuts.)

Die  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  des  Rückstaudeiches  werden
von  den  Besitzern  der  zwischen  demselben  und  dem  Hauptdeiche  bis  zur  Feldmark
  Breikenau  hinauf  gelegenen  Grundstücke  nach  dem  Maaßstabe  eines  Spezialkatasters
  getragen.

K.  3.

Die  im  g.  2.  gedachten  Grundstücke  werden  auf  Grund  des  Generalkatasters
  des  Neumarkter  Deichverbandes,  an  welchem  hierdurch  nichts  geändert
wird,  in  einem  Spezialkataster  nach  den  drei  Kulturklassen  (K.  7.  Alinea  1.)
dergestalt  veranlagt,  daß  die  im  Generalkataster  des  Neumarkter  Verbandes
zum  vollen  Beitrage  veranlagten  Flächen  nur  mit  einem  Wiertel  desjenigen  Beitrages
  betroffen  werden,  welchen  sie  sonst  zu  entrichten  haben  würden.

Die  Feststellung  des  Spezialkatasters  erfolgt  in  der  K.  7.  des  Statuts
vorgeschriebenen  Weise.

K.  4.

Der  Neumarkter  Deichverband  hat  das  der  Gemeinde  Regnitz  von  der
Provinzial-Hülfskasse  für  Schlesien  gewährte  Darlehn  von  1600  Thalern  mittelst
der  nach  dem  Spezialkataster  (F.  3.)  einzuziehenden  Beiträge  zu  verzinsen  und
zu  tilgen.

r.  5921—59)  71°  K.  5.
        <pb n="584" />
        g.  5.

Der  herzustellende  Ruͤckstaudeich  geht  in  das  Eigenthum  und  die  Nutzung
des  Neumarkter  Deichverbandes  uͤber  mit  der  Maaßgabe,  daß  der  Nutzungsertrag
  den  Neguiger  Deichgenossen  nach  dem  Maaßstabe  des  Spezialkatasters
C#.  3.)  allein  zu  Gute  kommt.

Wenn  nach  Verlängerung  des  Neumarkter  Hauptdeiches  bis  an  die
wasserfreie  Höhe  bei  Maltsch  oder  Herstellung  von  Rückstaudeichen  am  Neumarkter
  Wasser  und  dem  Landgraben  hinauf  die  Wegräumung  des  Regnitzer
Raäckstaudeiches  zulässig  oder  nötbig  sein  sollte,  so  sind  der  Deichkörper  und  die
Deichsohle  zum  Besten  der  Regnitzer  Deichgenossen  zu  verdußern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsbad,  den  6.  Juli  1864.

G.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  5922.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juli  1804.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Altmark
  nach  Marienburg,  im  Kreise  Stuhm,  Regierungsbezirk  Marienwerder.


N

achdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Ständen
  des  Kreises  Stuhm,  im  Regierungsbezirk  Marienwerder,  beabsichtigten  Bau
einer  Chaussee  von  Altmark  nach  Marienburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  dem  Kreise  Stuhm  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Sraals-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschliehlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschrifren,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staars-Chausieen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  ange-
        <pb n="585" />
        —  62  —

ehaͤngten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
traße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  13.  Juli  1864.
Wilhelm.
o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5933.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Bonner  gemeinnützige  Aktien-Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Bonn
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  10.  Juli  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  Juli  1864.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Bonner  gemeinnützige
Aktien-Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Bonn,  sowie  deren  Statut  vom  27.
Mai  1864.  mit  der  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse  bezeichneten  Maaßgabe  zu
genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  Juli  1864.
Der  Minister  des  Innern.  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe

Gr.  zu  Eulenburg.  und.  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
"6  Schede.

 

(r.  30—S0#4)  (Nr.  5924.)
        <pb n="586" />
        (Nr.  5924.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
a)  von  bübben  über  Radensdorf,  Neu-Zauche,  Straupitz,  Butzen  und
Lamsfeld  nach  Lieberose;  b)  von  der  Chaussee  zu  #a.  bei  Lamsfeld  über
Goyätz,  Sykadel  und  Gr.  Leine  zum  Anschluß  an  die  Frankfurt-Leipziger
Aktien-Chaussee  bei  Birkenhainchen;  c)  von  Lieberose  in  nördlicher  Richtung
  über  Friedland  bis  zur  Beeskower  Krelsgrenze  gegen  Bahrendorf  und
in  sädlicher  Richtung  bis  zur  Kottbuser  Kreisgrenze  gegen  Preilack.

Na  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  von  Chausseen
im  Kreise  Lübben  des  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.:  a)  von  Lübben  über
Radensdorf,  Neu-Zauche,  Straupitz,  Butzen  und  Lamsfeld  nach  Lieberose;
b)  von  der  Chaussee  zu  a.  bei  Lamsfeld  über  Goyätz,  Sykadel  und  Gr.  Leine
zum  Anschluß  an  die  Frankfurt-Leipziger  Aktien-Chaussee  bei  Birkenhainchen;
c)  von  Lieberose  in  nördlicher  Richtung  über  Friedland  bis  zur  Beeskower
Kreisgrenze  gegen  Bahrendorf  und  in  südlicher  Richtung  bis  zur  Kottbuser
Kreisgrenze  gegen  Preilack,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Lübben  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhallungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Lübben
egen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das
R#  zur  Erhebung  des  Chaussecgeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  emhaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Besiimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  20.  Juli  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminisier  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5975.)
        <pb n="587" />
        —  531  —

(Nr.  5925.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  von  dem  Landkreise
  Königsberg  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke  auszuführenden
Chausseen:  1)  von  Schmeckenkrug,  an  der  Königsberg-Labiauer  Staats-Chaussee,
  über  Knsppelsdorf  nach  Schaaken,  2)  von  dem  Wangen-Görkenschen
  Kreuzwege  an  der  Straße  zu  1.  über  Görken  nach  Neuendorf.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Landkreise  Königsberg,  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke,  1)  oon  Schmeckenkrug,
  an  der  Königsberg-Labiauer  Staats-Chaussee,  über  Knöppelsdorf  nach
Schaaken,  2)  von  dem  Wangen-Görkenschen  Kreuzwege  an  der  Straße  zu  1.
über  Görken  nach  Neuendorf  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise
  Königsberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausscegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarise  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  20.  Juli  1864.

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5935—5027)  (Nr.  5926.)
        <pb n="588" />
        (Nr.  5926.)  Bekanntmachung  uͤber  die  unterm  6.  Juli  1864.  erfolgte  Allerhoͤchste  Genehmigung
  der  Statuten  der  Preußischen  Hagelversich  s-Aktiengesellschaft

zu  Berlin.  Vom  25.  Juli  1864.

festgestellten  Statuten  der  unter  der  Firma:  „Preußische  Hagelversicherun
Akkiengesellschaft  zu  Berlin“  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft  mirtelst  A
höchsten  Erlasses  vom  6.  Juli  d.  J.  zu  genehmigen  geruht,  was  nach  Vorschrift
  des  Artikels  12.  §.  3.  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen
  Handelsgesetztuche  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  die  Statuten
  der  gedachten  Gesellschaft  durch  das  Amtsblart  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  zur  offentlichen  Kenntniß  werden  gebracht
  werden.

Berlin,  den  25.  Juli  1864.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Im  Auftrage:
Wehrmann.

D.  Königs  Majestckt  haben  die  durch  notariellen  Akt  vom  15.  März  d.  J.

 

(Nr.  5927.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Breslauer  Börsen-Aktienverein"“  mit  dem  Sitze  zu  Breslau  errichteten
Aktiengesellschaft.  Vom  9.  August  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Juli
1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Breslauer
Börsen-Aktienverein“  mit  dem  Sitze  zu  Breslau,  sowie  deren  in  der  notariellen
Verhandlung  vom  3.  Juni  1864.  verlaurbartes  Statut  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  9.  August  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Schede.

 

Redlgirt  im  Bärean  des  Staats-Ministerlums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="589" />
        —  633  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33  —

 

(Nr.  5928.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  4.  Juli  1864.,  betreffend  die
mit  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossene  Etappen-Konvention.
Vom  19.  August  1864.

um  Behuf  der  Gestattung  und  Regelung  des  Durchmarsches  Königlich
reußischer  Truppen  aus  der  Provinz  Sachsen  resp.  Westphalen  nach  den
Preußischen  Gebietstheilen  an  der  Jade  und  in  umgekehrter  Richtung  durch
das  Staatsgebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen  ist  zwischen  der  Königlich  Preu-Hischen
  Regierung  und  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen  nachstehende
Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  geschlossen  worden.

K.  1.

Preußische  Etappenlinie  durch  das  Gebiet  der  freien  Hansestadt
Bremen.

A.  Festsetzung  derselben.

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  bewilligt  der  Königlich  Preußzischen
  Regierung  zur  rms  für  die  aus  der  Provinz  Sachsen  resp.  Westphalen
  nach  den  Preußischen  Gebierstheilen  an  der  Jade  und  umgekehrt  gehenden
  Truppentheile,  Rekruten-,  Reservisten-,  Munitions=  kc.  Transporte  für  den
Umfang  des  Bremischen  Staatsgebiets  folgende  Milirairstraßen:

1)  für  die  Fahrt  auf  der  Eisenbahn  in  der  Richtung  von  Wunstorf  nach
Bremen  und  von  Bremen  nach  und  durch  Bremerhaven  und  umgekehrt;


2)  für  den  Fußmarsch  oder  die  Fahrt  auf  der  etwaigen  Eisenbahn  in  der
Richtung  nach  Delmenhorst  in  Oldenburg  und  umgekehrt;

3)  für  die  Fahrt  auf  der  Weser  stromauf=  und  abwärts.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5928.)  72  Als

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  August  1864.
        <pb n="590" />
        —  534  —

Als  Etappenort  gilt  fuͤr  die  vorerwaͤhnten  drei  Straßen  nur  die  Stadt
Bremen  und  das  umliegende  Gebiet.

B.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

Die  Marschrouten  können  allein  von  den  Königlichen  Generalkommandos
des  vierten  und  siebenten  Armeekorps,  sowie  von  dem  Preußischen  Militair=Kommando
  oder  von  den  Preußischen  Marinebehörden  an  der  Jade  mit  Gültigkeit
  ausgestellt  werden.  Auf  die  von  anderen  Behörden  gegebenen  Marschrouten
  wird  weder  Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den  von  den  vorerwähnten  Behörden  auszustellenden  Marschrouten
ist  die  Zahl  der  Offziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten,  sowie  der  Pferde,  desgleichen
  die  der  Beamten  oder  sonst  zu  Quartier  berechtigten  Individuen,  wie
die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  an  Transportmitteln  genau
zu  bestimmen.

Ferner  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Bremische  Behörde  von  den  Truppenmarschen
  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werde,  und  wird  in  dieser  Hinsicht
  Folgendes  bestimmt:

Den  Detachements  bis  zu  50  Mann  und  Pferden  ist  spätestens  Tags
zuvor  ein  Quartiermacher  vorauszuschicken,  um  bei  der  Etappenbehörde  das  Nothige
  anzumelden.  Von  der  Ankunft  größerer  Detachements  bis  zu  einem
vollen  Bataillon  oder  einer  Eskadron  muß  die  Bremische  Etappenbehörde  mindestens
  drei  Tage  zuvor  benachrichtigt  werden.  Wenn  mehrere  Bataillons,
Eskadrons  oder  verschiedene  Truppen  gleichzeitig  marschiren,  so  hat  diese  Benachrichtigung
  der  Etappenbehörde  wenigstens  acht  Tage  zuvor  slattzufinden.
Außerdem  soll,  wenn  ein  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,
denselben  ein  kommandirter  Offizier  wenigsiens  drei  Tage  zuvor  vorausgehen,
um  wegen  der  Oislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Gestellung  der  Transportmitkel
  2c.  mit  der  Bremischen  Etappenbeherde  gemeinschaftlich  die  nöthigen
Vereinbarungen  für  das  ganze  Korps  zu  treffen.  Dieser  kommandirte  Offizier,
wie  überhaupt  die  Quartiermacher,  müssen  von  der  Zahl  und  Stärke  der  Truppen,
von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln,  rom  Tage  und  thunlichst
der  Tageszeit  der  Ankunft  2c.  genau  instruirt  sein.

g.  2.
Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen.
A.  Verpflegung  der  Mannschaften.
Den  Preußischen  Transporten,  welche  die  im  F.  1.  sub  A.  bezeichneten

Militairstraßen  passiren,  wird  in  Bremen  blos  für  eine  Nacht  *
er-
        <pb n="591" />
        —  535  —

Verpflegung  gewaͤhrt.  Ruhetage  oder  ein  noch  laͤngerer  Aufenthalt  finden
nicht  statt.

Einzelnen  beurlaubten  oder  sonst  nicht  im  Dienst  befindlichen  Militairpersonen
  wird  nur,  wenn  sie  mit  einer  konventionsmaͤßigen  Marschroute  versehen
sind,  Quartier  und  Verpflegung  gegeben;  diejenigen  Truppen  aber,  welche  nach  der
Marschroute  zu  Quartier  und  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten  diese  Gebuͤhrnisse
auf  Anweisung  der  Etappenbehoͤrde  bei  den  Einwohnern,  oder  in  Gasthaͤusern,
oder  in  Militair-Etablissements,  und  es  soll  (abgesehen  von  den  für  die  Offiziere
weiterhin  stipulirten  Modifikationen)  Niemand  ohne  Verpflegung  einquartiert
werden.

Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Beziehung  festgestellt,  daß  der  Offizier,
  wie  der  Soldat,  mit  dem  Tische  seines  Wirthes  zufrieden  sein  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirthes,  wie  übermäßigen
  Anforoerungen  von  Seiten  der  zu  verpflegenden  Milikairpersonen  vorzubeugen,
  wird  Folgendes  bestimmt:

Die  Unteroffiziere  und  Soldaten,  sowie  alle  zum  Militair  gehörenden
Personen,  die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  haben,  desgleichen  Privatdiener
der  Offiziere  können  in  jedem  Nachtquartier  verlangen:  Ein  Pfund  neun  Neulorh
  Bremischen  (metrischen)  Gewichts  gut  ausgebackenen  Roggenbrodes,  ein
halbes  Pfund  Fleisch  und  so  viel  Zugemüse,  wie  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit
gehört.  Des  Morgens  zum  Frühstück  können  diese  Mannschaften  weiter  nichts
verlangen,  so  wenig  wie  sie  berechtigt  sind,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein
oder  Kaffee  zu  fordern.  «

Dagegen  soll  die  Ortsobrigkeit  soweit  thunlich  dafuͤr  sorgen,  daß  hinreichender
  Vorrath  an  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  zum  Verkauf  vorhanden
  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

Die  sämmtlichen  Offiziere  und  Beamte  von  Offiziersrang  haben  nur  auf
Quartier  Anspruch  und  tragen  die  Kosten  ihrer  Verpflegung,  wozu  ihnen  geeignete
  Gelegenheit  gegeben  werden  soll,  selbst.

Weiber  und  Kinder  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  sollen  in  der  Regel
weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dies
nicht  vermieden  werden  können,  so  ist  ihre  Berechtigung  dazu  in  der  Marschroute
  besonders  zu  vermerken  und  werden  alsdann  sowohl  die  Frauen,  als  auch
die  Kinder  einquartiert  und  verpflegt.

Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und
Verpflegung  niemals  Anspruch  machen.

Sollten  durchmarschirende  Soldaten  erkranken,  so  sollen  selbige,  falls  sie
transportirt  werden  können,  nach  dem  nächsten  Etappenorte  gebracht  und  die
dazu  erforderlichen  Fuhren  von  Bremischer  Seite  gestellt,  diejenigen  Kranken
aber,  deren  Zustand  einen  derartigen  Transport  nicht  gestattet,  in  einer  von  der
Etappenbehörde  zu  bestimmenden  Krankenanstalt,  resp.  in  einem  Privathause,
untergebracht  und  daselbst  so  lange,  bis  sie  transportabel  sind,  auf  Kosten  der

Königlich  Preußischen  Regierung  verpflegt  werden.
(Nr.  59.3)  727  B.  Ver-
        <pb n="592" />
        —  536  —

B.  Verpflegung  der  Pferde.

Die  Etappenbehörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  für  die  Pferde  stets
möglichst  gute,  reinliche  Stallung  angewiesen  werde.  Ist  der  Eingquartierte  mit
der  seinen  Perden  angewiesenen  Stallung  nicht  zufrieden,  so  hat  er  seine  Beschwerde
  bei  der  Erappenbehörde  anzubringen.  Dagegen  ist  es  nachdrücklich
zu  untersagen,  daß  die  Militairpersonen,  welchen  Rang  sie  auch  haben  mögen,
die  Pferde  der  Quartierwirthe  eigenmächtig  aus  den  Ställen  entfernen  und  die
eigenen  Pferde  hineinbringen.

Die  Lieferung  der  Fourage  wird  in  der  Regel  durch  die  Etappenbehörde
auf  thunlichst  billige  Weise  auf  Erfordern  durch  bffentliche  Ausverdingung  beschafft.
  Sollte  von  Preußischer  Seite  die  öffentliche  Verdingung  der  Fourage
für  einen  längeren  Zeitraum  gewünscht  werden,  so  ist  diesem  Wunsche  zu  entsprechen
  und  wird  dann  der  Zuschlag  nur  mit  Genehmigung  der  Königlich
Preußischen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps  ertheilt  werden.  Erwa  dabei  entstehende
  Streitigkeiten  werden  von  dem  Senate  zu  Bremen  sofort  regulirt.

·  Fuͤr  kranke  Pferde,  deren  Weitertransport  nicht  angaͤngig  ist,  wird  fuͤr
die  Dauer  des  Aufenthalts  ebenso,  wie  für  die  bei  denselben  zurückgelassene
Mannschaft,  Quartier  und  für  letztere  auch  die  Verpflegung  wie  für  die  übrigen
marschirenden  Mannschaften  verabreicht.

 

K.  3.
Verabreichung  des  Vorspanns  und  Stellung  der  Fußboten.

Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  durch  Vermittelung
  der  Etappenbehörde  nur  insofern  verabreicht,  als  deshalb  in  den
Marschrouten  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterwegs  erkrankt  sind,  können
außerdem,  nachdem  ihre  Unfähigkeit  zu  marschiren  durch  Atteste  eines  Militairarztes,
  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen  worden,  oder,
wenn  ein  solcher  im  Orte  nicht  vorhanden  sein  sollte,  gegen  Bescheinigung  des
Kommandoführers,  bei  einzelnen  Mannschaften  aber  gegen  Bescheinigung  des
Ortsvorstandes,  auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  die  nächste  Etappe
Anspruch  machen.

Die  Kosten,  welche  ärztliche  Untersuchungen  in  Fällen,  wo  Krankenfuhren
geliefert  werden,  veranlassen,  sind  in  Grenzen  der  landesüblichen  Taxe  zur  Aufnahme
  in  die  Liquidation  geeignet.

Wenn  bei  Durchmärschen  starker  Truppenabtheilungen  der  Bedarf  an
Transportmitteln  für  jede  derselben  nicht  besiimmt  angegeben  werden  kann,  so
ist  der  Kommandeur  der  im  Orte  einquartierten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf
seine  eigene  Verantwortung  Transportmittel  zu  requiriren,  dies  muß  aber  durch

eine
        <pb n="593" />
        —  537  —

eine  schriftliche,  an  die  Etappenbehbrde  gerichtete  Requisition  geschehen,  welche
für  die  Stellung  der  Fuhren  thunlichst  sorgen  wird.  ""

Die  quartiermachenden  Kommandirten  duͤrfen  keinenfalls  Wagen  oder
Reitpferde  fuͤr  sich  requiriren,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  durch  schriftliche  Order
des  Kommandeurs  des  Truppentheils  als  dazu  berechtigt  legitimiren.

Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis  zum  andern,
d.  h.  von  einem  Etappenbezirk  bis  zum  naͤchsten  gestellt.

Die  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im
Nachtquartier  sofort  zu  entiassen;  dagegen  muß  von  den  Behoͤrden  dafuͤr  gesorgt
  werden,  daß  es  bei  dem  Abmarsche  der  Truppen  an  den  noͤthigen  frischen
Transportmitteln  nicht  fehle  und  solche  rechtzeitig  disponibel  sind.

Um  Beschwerden  wegen  uͤbermaͤßiger  oder  zu  geringer  Belastung  der
Transportmittel  vorzubeugen,  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  mit  einem  einspaͤnnigen
Wagen  73  Zentner,  mu  einem  zweispaͤnnigen  Wagen  10  Zentner  und  mit
einem  Vorlegepferde  õ  Zentner  fortgeschafft  werden  muͤssen.

Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  gehende  Militairpersonen
welche  auf  dem  Wege  nach  dem  Jadegebiet  in  Bremen  eintreffen,  werden  am
anderen  Morgen  weiter  geschafft.  Sie  koͤnnen  nur  dann  verlangen,  denselben
Tag  weiter  transportirt  zu  werden,  wenn  dieserhalb  Tags  zuvor  eine  Anzeige
gemacht  worden;  andernfalls  muß  es  ihnen,  wenn  sie  gleich  weiter  marschiren
und  doppelte  Etappen  zurücklegen  wollen,  überlassen  bleiben,  auf  eigene  Kosten
Fuhrwerk  r2c.  anzunehmen.

Den  betreffenden  Offizieren  wird  es  bei  eigener  Verancwortung  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs  nicht
durch  Personen  beschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,  und
daß  die  Fuhrleure  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

Die  Fußboten  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militair  nicht  eigenmächtig
  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es
sind  solche  von  den  betreffenden  Ortsobrigkeiten  schriftlich  zu  requiriren.

g.  4.
Vergütung  der  vorerwähnten  Leistungen  und  Liqutdationswesen.

Die  Leistungen  der  Stadt  Bremen  an  das  Preußische  Militair  werden
derselben  nach  denjenigen  Sätzen  vergütigt,  welche  die  Einwohner  der  Stadt
für  die  gleichen  Leistungen  an  das  eigene  Militair  erhalten.  Demnach  sind  für
jetzt  die  Vergütigungen  wie  folgt  feslgesetzt:  '

1)  fuͤr  Quartier  und  Verpflegung  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  und
aller  Beamten  unter  Offiziersrang  sieben  und  eincn  halben  Silbergroschen
  per  Tag  und  Kopf;

(Nr.  5928.)  2)  für
        <pb n="594" />
        —  538  —

D  fuͤr  Quartier  eines  Offiziers  oder  Beamten  von  Offiziersrang  fuͤnfzehn
Silbergroschen  per  Tag;

3)  fuͤr  alle  sonstigen  Leistungen  und  Lieferungen  die  von  der  Etappenbehörde
  nach  orts=  und  marktgängigen  Preisen,  auf  Erfordern  unter
Zuziehung  des  Quartiermachers  oder  Truppenkommandeurs,  moglichst
genau  zu  bedingenden  baaren  Auslagen.

Die  Vergütigung  für  die  verabreichte  Beköstigung,  sowie  für  gestellten
Vorspann,  Boten  oder  Wegweiser  wird,  sofern  die  diesfälligen  Leistungen  für
ganze  Truppentheile  oder  größere  Detachements  unter  Führung  von  Offizieren
erfolgt  sind,  in  der  Regel  Seitens  des  Kommandeurs  resp.  Detachementsführers
an  die  Quartierdeputation  sogleich  baar  gegen  Quittung  entrichtet.

Sollte  diese  direkte  sofortige  Bezahlung  durch  die  Truppen  in  seltenen
Fällen  nicht  haben  bewirkt  werden  können,  so  wird  über  die  empfangenen  Leistungen
  von  dem  Kommandeur  Ouittung  ertheilt,  auf  Grund  deren  die  Vergütigung
  vierteljährlich  bei  der  Königlichen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps  zu
Muͤnster  zur  Liquidation  gebracht  wird.  Letzteres  Verfahren  findet  auch  statt
binsichtlich  der  erwähnten  Seisiangen  für  kleinere,  unter  der  Führung  von  Unteroffizieren
  marschirende  Kommandos  und  für  einzeln  marschirende  Soldaten.

Generale  und  Stabsoffiziere  haben  die  Vergütigung  für  Quartier  und
Verpflegung  stets  ihren  Quartierwirthen  selbst  zu  zahlen.

Ueber  die  für  die  Pferde  verabreichte  Fourage  ertheilt  das  marschirende
Militair  in  der  Regel  sofortige  Zahlung,  sonst  Quiktung.  In  Ausnahmefällen
wird  die  Vergütigung  dafür,  sowie  für  sonstige  konventionsmäßige  Leistungen,  für
welche  nach  Vorstehendem  die  baare  Zahlung  nicht  stipulirt  ist,  vierteljahrlich
bei  oben  genannter  Intendantur  liquidirt  und  auf  Grund  der  von  dieser  festgestellten
  Liquidationen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  entrichtet.

Die  nähere  Vereinbarung  über  die  Form  des  Rechnungswesens  wird  den
mit  demselben  beauftragten  gegenseitigen  Behörden  überlassen.

K.  5.
Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  militairischen  Disziplin.

Sollten  Differenzen  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten  entstehen,
  so  werden  solche  von  der  Etappenbehörde  und  den  kommandirenden
Ofsizieren  gemeinschaftlich  beseitigt.

Die  Bremischen  Behörden  sind  berechtigt,  jeden  Unteroffizier  und  Soldaten,
  welcher  sich  thätliche  Mißhandlungen  seines  Wirthes  oder  eines  anderen
Einwohners  erlaubt,  zu  arretiren  und  an  den  kommandirenden  Offzier  zur
Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.

Sollten  sich  beim  Requiriren  der  Fußboten  und  Wegweiser  Seitens  des
Mi-
        <pb n="595" />
        —  639  —

Militairs  wider  Erwarten  Mißbraͤuche  ereignen,  so  werden  die  Bremischen
Behoͤrden  dem  Koͤniglich  Preußischen  Generalkommando  des  VII.  Armeekorps  zu
Muͤnster  in  jedem  einzelnen  Falle  zur  Veranlassung  resp.  Vermittelung  der
Untersuchung  und  nach  Befinden  der  Bestrafung  von  dem  Vorgefallenen  Anzeige
  machen.

Der  Etappenbehoͤrde  wird  es  noch  zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  darauf
zu  achten,  daß  es  den  durchmarschirenden  Truppen  an  Nichts  fehle,  was  dieselben
  mit  Recht  und  Billigkeit  verlangen  können.

Die  kommandirenden  Offiziere  sowohl  wie  die  Etappenbehörde  sind  anzuweisen,
  stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den  Bequartierten
  und  den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,
und  daß  die  Einwohner  in  Beziehung  auf  das  stets  beslandene  gute  Einvernehmen
  der  beiderseitigen  Staaten  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der
Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  bereitwilliges  Entgegenkommen
  von  beiden  Seiten  gemildert  werden  können.

Die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  auf  den  oben  erwähnten
Militairstraßen  instradirt  werden,  sollen  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Uebereinkunft,
  soweit  es  nöthig  ist,  unterrichtet,  auch  die  erforderlichen  Auszüge  in
der  Etappe  Bremen  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden.

g.  6.
Dauer  dieser  Korvention.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  zunächst  auf  fünf  Jahre  vom  Tage
der  Unterzeichnung  an  gültig  sein  und,  wenn  sie  nicht  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe
  gekündigt  wird,  immer  auf  ein  Jahr  als  verlängert  angesehen  werden.
Abänderungen  dieser  Etappenkonvention,  welche  sich  im  Laufe  der  Zeit  als
wünschenswerth  oder  nothwendig  herausstellen  sollten,  bleiben  der  gegenseitigen
Vereinbarung  vorbehalten.

K.  7.

Im  Falle  der  Aufwendung  von  Truppen  zu  Bundeszwecken  finden  die
Bestimmungen  des  Bundesverpflegungs-Reglements  statt  der  bezüglichen  Festsetzungen
  dieser  Konvention  Anwendung.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Minislerial-Erklärung  ausgefertigt  und
solche  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.

Carlsbad,  den  4.  Juli  1864.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
(I.  S.)  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  5028)  Vor-
        <pb n="596" />
        —  540  —

Versehende  Ministerial-Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinstimmende
  Erklaͤrung  der  Kommission  des  Senats  der  freien  Hansestadt  Bremen
für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  19.  Juli  d.  J.  ausgewechselt  worden
ist,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  ·

Berlin,  den  19.  August  1864.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Balan.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="597" />
        —  541  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  34.

 

 

(Nr.  5929.)  Allerböchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  an  den  Kreis  Rössel,  Regierungsbezirk  Königsberg,  in  Bezug
auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Königsberg=Warschauer
  Straße  bei  Lautern  über  Kekitten  und  Elsau  nach  Seeburg
und  weiter  bis  zur  Allensteiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Wartenbung-N

  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Rössel,  Regierungsbezirk  Königsberg,  von  der  Königsberg-Warschauer
Straße  bei  Lautern  über  Kekitten  und  Elsau  nach  Seeburg  und  weiter  bis  zur
Allensteiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Wartenburg  genehmigt  habe,  verleihe
  Jch  hierdurch  dem  Kreise  Rössel  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  dem  Kreise  Rössel  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enhaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «

Carlsbad,  den  4.  Juli  1864.

 

 

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minisier  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1864.  Nr.  5920  5030)  73  (Nr.  5930.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1864.
        <pb n="598" />
        —  542  —

(Nr.  5930.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen
des  Rösseler  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern.  Vom  4.  Juli  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rösseler  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  18.  September  1862.  und  29.  Mai  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  30,000  Thalern  ausslellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:
dreißigtausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler  =  40  Stück

"000  -  à  100  -  =  50  --ç

  5,000  -  à  50  :  =  100  =
—  30,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jahrlich  vom  Jahre  1805.  ab  mit  wenigsiens  jährlich  Eintausend
  Thalern  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landes-=herrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Geset=
  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsbad,  den  4.  Juli  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodel  schwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="599" />
        —  543  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Obligation

des  Rösseler  Kreises
Littr.  64
über  ....  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  ...........  ......  .  ...  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse
vom  18.  September  1862.  und  29.  Mai  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld
von  30,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
des  Rösseler  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld
  von  ..  .  ..  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
  worden  und  mit  fünf  Prozemnt  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmdlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  30  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  mit  wenigstens  1000  Thalern  jährlich.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem  Monate
Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Rummen  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  *  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Koͤnigsberg,  sowie  in  einer  der  zu  Koͤnigsberg  erscheinenden
  Zeitungen,  und  in  dem  Nöm  er  Kreisblatte.

Bis  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  zsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Bischofsburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem

Eintritt  des  Faͤlligkeitstermins  folgenden  Zeit.
(Nr.  5030)  73*  Mit
        <pb n="600" />
        —  544  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern.  Fuͤr  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbetraͤge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Faͤlligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  J.
Tit.  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rössel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrisi  bei  der  Kreisverwaltung  anmelder  und  den  stalrgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjsahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis=  Kommunalkasse
  zu  Bischofsburg  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  hafter  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Bischofsburg,  den  m  .  .  ..  186.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Rösseler  Kreise.
        <pb n="601" />
        —  545  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Rösseler  Kreises
Littr  M  .....
uͤber  .....  Thaler  zu  ..  .  ..  Prozent  Zinsen  über  ..  Thaler
.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in

der  Zeit  vom  ren  ...  biss  .  .  ....  resp.  vom  .  .  ten
................  bundspätekhtndtescmendervokbenanntenKretsObltganonfükdasHalbsabkvom.....................
  bis
....................  mit(mBuchstaben)ThaletnStlbetgkofchen
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Bischofsburg.

Bischofsburg,  den  11  186..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rösseler
Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

#.  5000)  Pro-
        <pb n="602" />
        —  546  —
Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Rönigsberg.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Rösseler  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Räckgabe  zu  der
Obligation  des  Rösseler  Kreises

Litr.  M  .  ...  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .##e  errie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreiszomewiafé
  zu  Bischofsburg,  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch
erhoben  ist

Bischofsburg,  den  trzrnn  186..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rösseler
Kreise.

 

(Nr.  5931.)
        <pb n="603" />
        —  547  —

(Nr.  5931.)  Allerhöchster  Erlatz  vom  11.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  von  den  Kreisen  Kosten  und  Fraustadt  im  Regierungsbezirk
  Posen  beschlossenen  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
  1)  von  Grätz  über  Kosten  und  Jerka  nach  Kunowo  zum  Anschluß
  an  die  Gostvn-Dolziger  Chaussee,  und  2)  von  Lissa  über  Storchnest,
  Woynowice  und  Kriewen  nach  Jerka.

8
N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  von  den  Kreisen
Kosten  und  Fraustadt,  im  Regierungsbezirk  Posen,  beschlossenen  Kreis-Chausseebauten
  1)  von  Grätz  über  Kosten  und  Jerka  nach  Kunowo  zum  Anschluß  an
die  Gosipyn-Dolziger  Chaussee,  und  2)  von  Lissa  über  Storchnest,  Woynowice
und  Kriewen  nach  Jerka  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Kreisen
Kosten  und  Fraustadt  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Worschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  den
Kreisen  Kosten  und  Fraustadt  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestummungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusaätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Carlsbad,  den  11.  Juli  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5081—5932)  (XNr.  5932.)
        <pb n="604" />
        —  548  —

(Nr.  5932.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen
des  Kostener  Kreises  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom  11.  Juli  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kosiener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  13.  November  1862.  und  6.  August  1863.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauren  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsupons
  versehene,  Seilens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  150,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu
erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligarionen  zum  Betrage  von  150,000  Thalern,
in  Buchstaben:  Einhundert  und  funfzigtausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:
50,000  Thaler  à  1000  Thaler  =  50  Stück,
50,000  „  500  „  =  100  „
40,000  „  100  „  =  400  „
#10,000  „  50  „  =  200  „

=  150,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden.  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozen  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Juli  1867.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  forrschreitende
Amortisation  ersparten  JZinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

*•  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchstekgenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.
Gegeben  Carlsbad,  den  11.  Juli  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Pro-
        <pb n="605" />
        —  549  —
Provinz  Posen,  Regierungebezirk  Posen.

Obligation
des  Kostener  Kreises
Litir.  .....  M  .....

uͤber  .  .  .  ..  .  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unten  bestäktigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  13.  November  18602.  und  6.  August  1863.  wegen  Kufnahme  einer  Schuld
von  150,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
des  Kostener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schusd  von
......  Thalern  Preußisch  Kurant,  welchen  Betrag  der  Kreis  als  Darlehn
empfangen  hat  und  welcher  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  150,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1867.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  gelilgten  Schuldraten,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1867.  ab  in  dem  Monate
März  jeden  Jahres.  Oer  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verslärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

S  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblakte  der  Königlichen  Regierung
zu  Posen,  in  dem  Staats-Anzeiger  und  in  der  Deutschen  und  Polnischen  Posener
eitung.

Bis  r  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Ruͤckabe
  der  faͤllig  gewordenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreiung,
  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Kosten,  bezuͤglich  der  Zinsen  in  der  Zeit
vom  2.  bis  15.  Januar  und  vom  1.  bis  15.  Juli.  »

Mksth.(Nk.5M.)  74  Mit
        <pb n="606" />
        —  550  —

Mit  der  zur  Emwfangnehme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzatzungsnemmne  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder
vernichteter  Schuldoerschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Th.  I.  Tit.  51.  S.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
zu  Kosten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  slattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  "dr  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjdhrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1869.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Kosten  gegen  Ablieferung  des  der  alleren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  isl.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Kosten,  den  ..  .  ...  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Kostener  Kreise.

Pro-
        <pb n="607" />
        —  551  —
Drovinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.

Zins-Kupon

(I.  Serie)
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kostener  Kreises
Litr.  ..über  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  Thaler  ..  ..  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt,  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen
  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in  der  Zeit  vom
2.  bis  15.  Januar  18..  resp.  vom  1.  bis  15.  Juli  18.  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  t0cvr  .  .  bis
mit  (in  Buchstaben)  Thalern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Chausseebankasse
  zu  Kosten.

Kosten,  den  #en  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Kostener
Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  erhoben
  wird.

Drovinz  Posen,  Negicrungebezirk  Dosen.

Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Kostener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation,
  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  gegen
dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des  Kostener  Kreises

Litir  ..  übeer  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Kosten.

Kosten,  den  ...  ..  .  .  .  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chaufseebau  im  Koftener
Kreise.

 

(Nr.  6033—5983)  74°  (Nr.  5933.)
        <pb n="608" />
        —  552  —

(Nr.  5933.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  vierter
Serie  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundert  zwanzig
Tausend  Thalern.  Vom  13.  Juli  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  HOberbürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung
von  Elberfeld  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Elberfeld  zur  Bestreitung
der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Bauten  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von
120,000  Thalern,  geschrieben:  Einhundert  zwanzigkausend  Thalern,  gegen  Ausstellung
  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen
vierter  Serie  zu  gestatten,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen
  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gelches  vom  17.  Juni  1833.  durch
gegemwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
der  gedachten  Obligarionen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Es  werden  000.  Stäck  Obligationen,  zu  200  Thalern  eine  jede,  ausgegeben.


2)  Die  Obligationen  werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  verzinset
  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  gezahlt.  Zur  Tilgung
der  Schuld  werden  jährlich  Ein  und  ein  halb  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  emittirten  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet;  der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  mit  Genehmigung  Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  stehr  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadt  zu.

3)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausslellung,  Verzinsung  und
Tilgung  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadeverordneten-Versammlung
  eine  Schuldentilgungs  -Kommission  gewählt,
welche  für  die  Befolgung  der  Beslimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften
von  Unserer  Regierung  in  Düsseldorf  in  Eid  und  Blicht  zu  nehmen  ist.
Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  der
Stadtverordneten-Bersammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
  zu  erwählen  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis
600.  und  mit  ausdrücklicher  Bezeichnung  als  „vierte  Emission“  nach
dem  beiliegenden  Schema  (a.)  ausgefertigt,  von  dem  Oberbürgermeisier
und  den  Milgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und
von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
  Stadtsekretair  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  4  Thaler  15  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen
  Terminen  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.

it
        <pb n="609" />
        –  553  —

Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden
  nach  vorheriger  öffenrlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  durch
die  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und
daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons
werden  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole
  beauftragten  Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung
angenommen.

7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  slädtischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obliationen

  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher
jur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Pulikum

  der  Zutrist  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von
dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

10)  Die  Auczahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Generinderasse  an

den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit

diesem  Tage  hoͤrt  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zaßlungsternine

falligen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag

  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
  dieser  Kupons  verwendet.

Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgelooslen  Obligationen,  die  nicht  binnen

drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt

werden,  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies

Depositum  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge

  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentigungs=  RKommisston

kontrasignirte  Anweisung  des  Oberbürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger

Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.

Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen

längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse

  durch  diese  Lauszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ““  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  erden  die

(Ne.  5933)  Obli-11
        <pb n="610" />
        13

–  554  —

Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  15.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  gesiige
  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der
städtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  anheimfallen.


Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,
  und  kann  die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
  nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Zahlung  derselben
von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfol-15



gen  durch  die  Elberfelder  öffentlichen  Blätter  und  durch  die  Amtsblätter
dorr  öffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und
Cöln

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  VWorschriften  der  Verordnungen  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Scaatspapiere  9H.  1—  13.  mit  nachstehenden  naheren  Bestimmungen
Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  lädtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  Fmacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
  Geschafte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die
Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere
Regierung  zu  Düsseldorf  statt;

b)  das  im  §.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
zu  Elberfeld;

)  die  in  den  G.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  14.  angeführten  Blärter  geschehen;

())  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwäáhnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zur  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das

gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und

unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den

Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleislung

von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Drikter  zu  prchjudiziren.
Gegeben  Carlsbad,  den  13.  Juli  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Elber=
        <pb n="611" />
        I

Elberfelder  Stadtobligation
IV.  Emission
(Trockener  Stadtstempel.)  ——ieeir  (Stadtsiegel.)
über
Zweihundert  Thaler  Kurant.

De-  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vo...
..  hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  vierter  Emission  die  Summe  von  zweihundert
Thalern  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Elberfeld  zu
fordern  hat.

Die  auf  vier  einhalb  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen,  am  .  .ten  .....
..........  usw«-MiedenJahresfckllig,werdenabernukgegen
Ruͤckgabe  der  ausgefertigten  halbjaͤhrigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kuͤndigung
  von  Seiten  des  Glaͤubigers  nicht  zulaͤssig  ist.

Die  naͤheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
  enthalten.

Elberfeld,  am  .  .ten  .......  ....  18.
Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-N.
  N.  Kommission.

N.  N.  N.

Eingetragen  Kontrolbuch  Folio
Der  Stadtsekretair.

Hierzu  sind  die  Kuposs
ausgereicht.

Der  Gemeinde-Empfänger.

(Nr.  5938.)  S.  I.
        <pb n="612" />
        S.  I.  44  Rthlr.  E  Dieln  zennen  7
lerhöchsten  e-C.
  1.  G  10.)  gium  —E  13.  Juli  1864.

P4  werihlos,  wenn
ldbetrag  nicht  bis

(erster)  Kupon  W
zur
Elberfelder  Stadtobligation
IV.  Emissioo)
über
Zweihundert  Thaler  Kurant.
Inhaber  dieses  empfängt  am  ....  n  halbjaͤhrigen

  Zinsen  der  obenbenannten  Elberfelder  ih  aus
ber  Elberfelder  Gemeindekasse

Vier  Thaler  Funfiehn  Silbergroschen  Kurant.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentil-N.
  N.  gungs-Kommission.
N.  N.  N.

(NB.  Die  Namen  des  Oberbürgermeisters
und  der  Kommission  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.

Der  Stadisekretair.  Der  Gemeinde-Empfänger.

 

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="613" />
        —–  557  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.—

 

(Nr.  5934.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Juli  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  der  Oder-Schiffbrücke  bei  Krappitz,  im  Kreise  Oppeln,  nach  Ober-Glogau,
  im  Kreise  Neustadt,  Regierungsbezirk  Oppeln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Regierungsbezirk  Oppeln  von  der  Oder-Schiffbrücke  bei  Krappitz,
im  Kreise  Oppeln,  nach  Ober-Glogau,  um  Kreise  Neustadt,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  den  Kreisen  Oppeln  und  Neustadt  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  —  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Kreisen  gegen  Uebernabne,  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Gastein,  den  29.  Juli  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  EGr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgeng  1864.  (Nr.  5934—503)  75  (Nr.  5335.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1864.
        <pb n="614" />
        –—  558  —

(Nr.  5935.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  August  1864.,  betreffend  die  Abdnderung  einiger
Bestimmungen  des  Reisekosten  -Regulativs  für  die  Armee  vom  28.  Dezember
  1848.

i  Verfolge  Meiner  Order  vom  24.  März  1855.,  die  Aufhebung  des  g.  6.
des  Reisekosten-Regulativs  für  die  Armee  vom  28.  Dezember  1848.  betreffend,
will  Ich  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  noch  zu  folgenden  Abänderungen
  in  diesem  Regulativ  Meine  Genehmigung  ertheilen,  als:

1)  das  Umzugsgeld  für  Umzüge  mit  Familie  ist  den  Unteroffizieren  und

Gemeinen,  sowie  den  Militairbeamten  gleichen  Ranges  nicht  allein  bei
der  Versetzung  Einzelner  zu  zahlen,  wie  das  Reisekosten  -Regulatio  im
K.  5.  zu  A.  6.  vorschreihen  sondern  auch  bei  der  Verlegung  ganzer
Truppentheile  zu  gewähren;

2)  die  durch  das  Reisekosten-Regulativ  im  K.  1.  zu  3.  ausgesetzte  Nebengewährung
  für  die  Mitnahme  eines  Wagens  fällt  weg.  Nur  den
höheren  Offizieren  bis  zum  Brigade-Kommandeur  einschließlich  abwärts
soll  es  gestattet  sein,  bei  den  Dienstreisen,  bei  welchen  sie  genöthigt  sind,
Strecken  von  mehr  als  einer  Poststation  hintereinander  auf  dem  Landwege
  zurückzulegen,  einen  Wagen  auf  den  per  Eisenbahn  oder  Dampfschiff
  zurückzulegenden  Strecken  mitzuführen,  wofür  ihnen  die  nachweislich
  erwachsenen  Kosten  nach  den  Sätzen  der  besiehenden  Verträge,
event.  des  Eisenbahn=  und  Dampfschiff-Tarifs  erstattet  und  außerdem
für  das  jedesmalige  Hin=  und  Rückfahren  des  Wagens  zusammen
1  Rthlr.  15  Sgr.  gewährt  werden  dürfen;
die  Bestimmung  des  §.  4.  des  Reisekosten-Regulativs  wird  aufgehoben
und  in  deren  Stelle  hierdurch  vorgeschrieben,  daß  Offiziere  aller  Grade
und  Militairbeamte  mit  militairischem  Range,  welche  mehr  als  Eine
Fourage-Ration  zu  beziehen  haben,  für  alle  Dienstreisen,  bei  welchen
sie  den  in  einer  Entfernung  von  drei  Meilen  um  den  Garnisonort  zu
ziehenden  Kreis  nicht  überschreiten,  kein  Meilengeld  zu  fordern  berechtigt
  sein  sollen;
die  im  F.  1.  ad  4.  des  Reisekosten-Regulativs  normirte  Nebengewährung
  für  die  Beförderung  eines  Dieners  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen
  darf  den  bisher  zum  Empfange  berechtigten  Offizieren  und
Militairbeamten  nicht  nur  gewährt  werden,  wenn  sie  den  Oiener  auf
der  Reise  mitgenommen,  sondern  auch  wenn  sie  denselben  nach  dem
Bestimmungsorte  herangezogen  haben.

Wildbad  Gastein,  den  4.  August  1864.

 

3

#

4

Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  5936.)
        <pb n="615" />
        —  559  —

(Nr.  5936.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  August  1864.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Jakobs-Grube  im  Kreise  Beuthen  bis  zur  Pleßer  Kreisgrenze  zum  Anschluß
  an  die  über  Emanuelesegen  nach  Kobier  führende  Chaussee.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  hemigen  Tage  den  von  dem  Major
a.  D.  von  Tiele-Winkler  1  Miechowitz  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee  von
Jakobs-Grube  im  Kreise  Beuthen  des  Regierungsbezirks  Oppeln  bis  zur  Pleßer
Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  über  Emanuelssegen  nach  Kobier  führende
Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Jch  hierdurch  dem  Unternehmer  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  ***svsz  der  Chausseeban=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslehenden  Vorschriften,  in  Bezug
  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Unternehmer  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Neche  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staaks-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Ehausseroollzei  Vergehen  auf  dit  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntnigß  zu  bringen.

Bad  Gastein,  den  12.  August  1864.

 

Wilhelm.

Fü#  den  Falachmünister:
Gr.  zu  Eulen  burg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Nr.  59#8—5937)  75°  (Nr.  5937.)
        <pb n="616" />
        —  660  —

Mr.  5937.)  Bestaͤtigungs-Urkunde  eines  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft  wegen  Erhoͤhung  des  Stammaktien-Kapitals  derselben
  um  1,100,000  Thaler.  Vom  14.  August  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Berlin-Stektiner  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  26.  Mai  1864.  zum  Zwecke  der  Ausführung
verschiedener  Erweiterungsbauten  auf  ihren  Bahnhöfen  zu  Berlin,  Stettin  und
Stargard,  sowie  Behufs  einer  Vermehrung  der  Betriebsmitkel  auf  der  Berlin-Stertin-Stargarder
  Bahnstrecke  die  Erhöhung  ihres  Stammaktien-Kapitals  um
den  Betrag  von  1,100,000  Thalern  beschlossen  hat,  wollen  Wir  hierzu  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  ertheilen  und  den  anliegenden,  auf  Grund  der  Beschlüsse
  der  Generalversammlung  ausgefertigten  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statuten-Nachtrage  durch  die
Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  14.  August  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mähler.

Nachtrag
zu  den

am  12.  Oktober  1840.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  der
Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft.

(Geset-Sammlung  von  1840.  Seite  305.  ff.)

Das  Anlagekapital  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  wird  um
„Eine  Million  Einmalhunderttausend  Thaler“

Behufs  fernerer  Erweiterung  des  Berliner  Bahnhofes,  sowie  zur  Erweiterung

des  Stargarder  Bahnhofes  und  einiger  Gebäude  auf  dem  Stettiner  Bahnhofe,

des  gleichen  zur  abermaligen  Vermehrung  der  Transpormittel  für  die  Strecke

8
        <pb n="617" />
        —  561  —

Berlin-Stettin-Stargard  durch  Kreirung  von  Stammaktien  zum  gleichen  Noziinalbefrage
  welche  für  Rechnung  der  Gesellschaft  verkauft  werden  sollen,  vermehrt.


Stettin,  den  26.  Juni  1864.

 

(Nr.  5938.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  August  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft.

N%%  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  in  den  Generalversammlungen
  vom  30.  April  und  17.  Juni  v.  J.  eine  Abänderung  ihres  unter  dem
15.  Mai  1839.  bestärigten  Statuts  in  dem  F.  18.,  soweit  daselbst  über  die  Ausgabe
  neuer  Oividendenscheine  Bestimmung  getroffen  ist,  beschlossen  hat,  will  Ich
„dem  hiernach  aufgesiellten  Statut-Nachtrage,  wie  er  in  der  hierbei  zurückgehenden
notariellen  Verhandlung  vom  28.  April  d.  J.  von  der  Direktion  und  dem  Verwaltungsrathe
  der  Gesellschaft  vollzogen  ist,  Meine  Genehmigung  ertheilen  und
beauftrage  Sie,  denselben  mit  diesem  Meinem  Erlasse  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Schönbrunn,  den  21.  August  1864.

Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Justizminister.

Fernere  Nachtragsbestimmung
.  zu  dem
am  15.  Mai  1839.  Allerhöchst  bestätigten  Statute  der  Berlin-Süchsischen,
  jetzt  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft.
Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  hat  folgende  Abänderung
ihres  oben  bezeichneten  Statuts  beschlossen  und  festgesetzt:
Einziger  Artikel.

Der  Schlußsatz  des  K.  18.  des  am  15.  Mai  1839.  Allerhöchst  bestätig-(Nr.
  5937—5939.)  ten
        <pb n="618" />
        —  562  —

ten  Gesellschaftssiatuts  wird  dahin  abgeändert,  daß  es  fortan  des  Vermerks
der  auszugebenden  Dioidendenscheine  sämmtlicher  Stammaktien  (Lillera  A.  B.  C.)
auf  den  Aktien  selbst  nicht  mehr  bedarf  und  daß  vielmehr  bei  Ausgabe  der  Dividendenscheine
  gleichzeitig  mit  diesen  Talons  ausgegeben  werden  sollen,  auf
Grund  deren  die  späteren  Dividendenscheine  ohne  Produktion  der  Aktien  selbst
ausgeliefert  werden.

 

(Nr.  5939.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  August  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Reglements  über  die  Bildung  und  Verwaltung  des  Emeritenfonds  für  die
evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Preußen.

ndem  Ich  das  hierbei  zurückgehende,  von  Ihnen  im  Einverständnitz  mir  dem

Evangelischen  Ober-Kirchenrarh  vorgelegte  Reglement  für  den  zur  Uncerstützung
der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Preußen  zu  bildenden
Fonds,  welches  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Kraft  kritt,  hierdurch  genehmige,
verleihe  Ich  dem  Fonds  zugleich  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Reglement  sind  in  der  Gesetz-Sammlung
  abzubrucken.

Schloß  Schönbrunn,  den  24.  August  1864.

Wilbelmn.
v.  Mühler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Reale=
        <pb n="619" />
        —  663  —

Reglement

des

Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Preußen.

8.  1.
Es  wird  ein  Emeritenfonds  fuͤr  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Preußen  errichtet.
Derselbe  tritt  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Wirksamkeit.

4.  2.

Zweck  des  Fonds  ist:  den  Geistlichen  der  Provinz  Preußen  im  Fall  ihrer
ehrenvollen  Emeritirung,  wenn  sie  nach  radelloser  Amtsführung  Alters-,  Krankheits=
  oder  Schwachheitshalber  mit  hinreichendem,  von  der  Aufsichtsbehörde
anerkannten  Grunde  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  einen  lebenslänglichen
Zuschuß  zu  dem  ihnen  gesetzlich  aus  dem  Einkommen  ihrer  Parrstelle  zusiehenden
  Emeritengehalte  zu  gewähren.

Erfolgt  die  Niederlegung  oder  die  Entziehung  des  Amts  aus  anderen
Gründen,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Gewährung  eines  Zuschusses  aus  dem
Emeritenfonds  nicht  start.

.  3.

Zur  Theilnahme  an  dem  Emeritenfonds  sind  berechtigt:  alle  in  der
Provinz  Preußen  in  der  pfarramtlichen  Seelsorge  unwiderruflich  angestellten
Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,  einschließlich  der  fest  angestellten  Hülfsgeistlichen,
  ohne  Unkerschied,  ob  mit  ihrer  geistlichen  Stelle  noch  ein  Schul=  oder
anderes  Nebenamt  verbunden  ist,  oder  nicht.

Verpflichtet  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nach  Publikation
  dieses  Reglements  in  eine  Stelle  dieser  Kategorie  berufenen  Geistlichen.

Nicht  berechtigt  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nur  vorüberehend

  angestellten  Pfarrgehülfen  und  Hülfsgeistlichen,  denen  nicht  ein  bestimmtes
Finrommst  aus  einer  fest  fundirten  Stelle  angewiesen  ist.

S.  4.

Diejenigen  gegenwärtig  bereits  im  Amte  stehenden  Geistlichen,  welche  ihren
Beitritt  zu  dem  Fonds  nicht  bis  zum  1.  Januar  1865.  erklären,  haben,  wenn
sie  später  beitreten,  die  vollen  Beiträge  vom  1.  Januar  1865.  ab  nebst  fünf  Prozent
  Zinsen,  von  dem  jedesmaligen  Fälligkeirstermine  an  gerechnet,  einzuzahlen.

(Nr.  5930.)  S.  5.
        <pb n="620" />
        —  664  —

g.  5.

Geistliche,  welche  aus  einer  anderen  Provinz  in  die  Provinz  Preußen  berufen
  werden,  oder  aus  einer  zum  Beitritt  zu  dem  Emeritenfonds  nicht  berechtigenden
  Amtsstellung  in  eine  solche  uͤbergehen,  welche  die  Verpflichtung  zum  Beitritt
begründet  (F.  3.),  sind  zu  Nachzahlungen  nicht  verpflichter,  sondern  haben  ihre
Beiträge  lediglich  vom  Beginne  desjenigen  Quartals  an  zu  entrichten,  in  welchem
  *  in  die  neue  Stelle  eingetreten  sind.

KH.

Die  in  der  Provinz  Preußen  angestellten  Divisions=  und  selösstüämdigen
Garmisonprediger,  desgleichen  diejenigen  Geistlichen  an  Straf-,  Irren-,  Kranken-Anstalten
  u.  s.  w.,  welche  im  Fall  einer  ehrenvollen  Emeritirung  aus  anderen
Fonds  eine  Pension  beziehen,  können  gleichfalls  das  Anrecht  auf  einen  Zuschuß
aus  dem  Emeritenfonds  für  sich  erwerben,  wenn  sie,  und  zwar  die  bereits  im
Amte  stehenden  bis  zum  1.  Januar  1865.,  die  spater  Angestellten  innerhalb  der
ersten  drei  Monate  nach  dem  Antrikt  ihres  Amtes,  ihren  Beitritt  erklären  und
den  entsprechenden  Beitrag  leisten.

K.  7.

Einen  Anspruch  auf  Zuschutz  aus  dem  Emeritenfonds  haben  nur  diejenigen
  Geistlichen,  welche  nach  Ablauf  von  wenigstens  einem  Jahre  nach  erfolgtem
  Beitritt  zu  dem  Fonds  in  den  Ruhestand  treten.

Der  Zuschuß  beträgt,  wenn  der  Eintritt  in  den  Ruhestand  erfolgt:

1)  nach  Vollendung  des  ersten  Jahres  nach  geschehenem  Beitritt  40  Rthlr.,

2)  nach  Vollendung  des  zweiten  Jahres.  80  „
3)  nach  Vollendung  des  dritten  Jahres.  120  „
4)  nach  Vollendung  des  vierten  Jahres..  1600  „
5)  nach  Vollendung  des  fünften  Jahres..  200  „
Diese  Sätze  gelten  für  alle  betheiligten  Geistlichen  gleichmäßig.
g.  8.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  in  einem  Jahre  mehr  zum  vollen  Zuschuß  von
200  Rthlr.  berechtigte  emeritirte  Geistliche  vorhanden  ger,  als  der  Fonds  aus
seinen  regelmäßigen  Einnahmen  zu  befriedigen  im  Stande  ist,  soshaben  nur
die  bereits  in  den  früheren  Jahren  Emeritirten  Anspruch  auf  den  vollen  Zuschuß
  von  200  Thalern;  die  erst  im  letzten  Jahre  neu  Hinzutretenden  müssen
sich  nach  Maaßgabe  der  Leistungsfähigkeit  des  Fonds  mit  einer  Theilung  des
Ueberschusses  begnügen.  Sie  rücken  aber  nach  der  Zeitfolge  ihrer  Emeritirung
in  die  vakant  werdenden  vollen  Stellen  ein  und  erhalten  selbst,  beziehungsweise
  ihre  Hinterbliebenen  für  die  Zeit  der  Enrbehrung,  soweit  die  laufenden
Einnahmen  dazu  ausreichen,  nachträglich  Entschadigung,  wenn  der  Fonds  in
bessere  Lage  kommt.  9.9
        <pb n="621" />
        g.  9.

Die  Zahlung  des  Zuschusses  erfolgt  vierteljaͤhrlich  praͤnumerando.  Sie
beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Eintritt  der  Emeritirung  unmittelbar
folgenden  Kalender-Quartals,  und  erlischt  mit  dem  Quartal,  in  welchem  der
Emeeritus  stirbt,  oder  das  Anrecht  auf  den  Zuschuß  verliert.

S.  10.

Wenn  ein  Emeritus  sein  Domizil  ins  Ausland  verlegt,  so  muß  er  zur
erabfolgun  des  Zuschusses  dorthin  die  Genehmigung  des  Konsistoriums  nachuchen.


K.  11.

Der  Verlust  des  Emeritengehalts  zieht  auch  den  Verlust  des  Zuschusses
nach  sich.  Wenn  ein  Emeritus  in  einem  öffentlichen  Amte  wieder  angestellt
wird,  und  das  Einkommen  der  neuen  Stelle  mit  dem  ihm  verbleibenden  Emeritengehalte
  und  dem  Zuschusse  zusammengenommen  sein  früheres  bei  der  Emeritirung
  zum  Grunde  gelegtes  Diensteinkommen  übersteigt,  so  fällt  die  Zahlung
des  Zuschusses  in  Höhe  des  überschießenden  Betrages  fort.

S.  12.

Die  Einnahmen  des  Fonds  sind:
a)  die  Beiträge  der  Geistlichen,
b)  die  Zinsen  des  zu  demselben  bereits  angesammelten  Kapitals,
c)  die  Zinsen  der  aus  den  nicht  verwendeten  Einnahmen  sich  bildenden
Kapicalien,
d)  der  Ertrag  von  Erbschaften,  Schenkungen,  Vermächtnissen  und  sonstigen
  Zuwendungen.
K.  13.

Die  Beiträge  der  Geistlichen  werden  aus  den  Einkünften  der  Stellen  in
zwei  Terminen  jährlich,  am  2.  Jannar  und  1.  Juli,  vorausbezahl!.

Die  Höhe  des  beirragspflichtigen  Oiensteinkommens  jeder  Stelle  und
demgemäß  die  Höhe  ihres  jährlichen  Beitrags  setzt  das  Konsistorium  fest.

Jeder  Theilnehmer  hat  Ein  Prozent  seines  festgesetzten  Diensteinkommens
als  jährlichen  Beitrag  zum  Emeritenfonds  zu  entrichten.

Innerhalb  des  letzten  Hunderts  des  veranschlagten  Diensteinkommens
werden  Beträge  von  weniger  als  50  Rchlr.  gar  nicht,  Beträge  von  50  Rthlr.
und  darüber  als  ein  volles  Hundert  in  Anrechnung  gebracht.

S.  14.
Bei  Vakanzen  und  während  der  Gnadenzeit  werden  die  Beitrdge  aus
den  Einkünften  der  Stelle  gezahlt.
Wenn  gleichzeitig  zwei  Geistliche  gemeinschaftlich  die  Einkünfte  einer
Stelle  genießen,  so  haben  beide  (Senior  und  Substit  ut  oder  Emeritus  und
Jahre#ng  1864.  (Nr.  5939—5940)  76  Ad-
        <pb n="622" />
        –  5686  —

Adjunkt)  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  den  Einkünften  den  festgesetzten
Beitrag  zu  zahlen.
F.  15.

Geistliche,  welche  ein  Anrecht  auf  einen  Zuschuß  zu  ihrem  Emeritengehalt
nicht  erlangen  oder  solches  wieder  verlieren,  können  die  Zurückzahlung  ihrer  bis
dahin  und  zuvor  geleisteten  Beiträge  nicht  fordern.  Ebensowenig  findet  eine
Zurückerstattung  der  geleisteten  Beiträge  an  solche  Geistliche  statt,  welche  einem
Rufe  in  eine  Stelle  außerhalb  der  Provinz  Preußen  folgen.

K.  16.

Das  Konsisiorium  der  Provinz  führt  bis  auf  Weiteres  die  Direktion  und
Verwaltung  des  Fonds  und  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen,  namentlich  bei  dem
Erwerb,  der  Verwaltung  und  Verdußerung  von  Grundslücken  und  Kapitalien.

K.  17.

Gegen  die  Verfügungen  des  Konsistoriums  steht  den  Betheiligten  die
Beschwerde  bei  dem  Minisier  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  offen.
Berlin,  den  20.  August  1864.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.


v.  Mühler.

 

(Nr.  5940.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  August  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Reglements  über  die  Bildung  und  Verwaltung  des  Emeritenfonds  für  die
evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen.

ndem  Ich  das  hierbei  zurückgehende,  von  Ihnen  im  Einverständnisse  mit  dem
Eoangelischen  Ober-Kirchenrath  vorgelegte  Reglement  für  den  zur  Unterslützung
der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz  Sachsen  zu  bildenden  Fonds,
welches  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Kraft  tritt,  hierdurch  genehmige,  verleihe
Ich  dem  Fonds  zugleich  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Reglement  sind  in  der  Gesetz-Sammlung
  abzudrucken.

Schloß  Schönbrunn,  den  24.  August  1864.

Wilhelm.
v.  Mühler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Regle-
        <pb n="623" />
        6567  —

Reglement
des

Emeritenfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Sachsen.

.  1.
Es  wird  ein  Emeritenfonds  fuͤr  die  evangelischen  Geistlichen  der  Provinz
Sachsen  gebildet.
Derselbe  tritt  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Wirksamkeit.

K.  2.

Zweck  des  Fonds  ist:  den  daran  betheiligten  Geistlichen  in  der  Provinz
Sachsen  im  Falle  ihrer  ehrenvollen  Emeritirung,  wenn  sie  nach  tadelloser  Amtsführung
  Alters-,  Krankheits=  oder  Schwachheitshalber  mit  hinreichendem,  von
der  Aufsichtsbehörde  anerkannten  Grunde  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,
einen  lebenslänglichen  Zuschuß  zu  dem  ihnen  gesetzlich  aus  dem  Einkommen  ihrer
Pfarrsielle  zuslehenden  Emeritengehalte  zu  gewähren.

Erfolgt  die  Niederlegung  oder  die  Entziehung  des  Amtes  aus  anderen
Gründen,  so  findet  ein  Anspruch  auf  Gewährung  eines  Zuschusses  aus  dem
Emeritenfonds  nicht  statt,  ebensowenig  ein  Ansoruck  auf  Rückzahlung  der  gezahlten
  Beiträge.

g.  3.

Zur  Theilnahme  an  dem  Emeritenfonds  sind  berechtigt:  alle  in  der
Provinz  Sachsen  in  der  pfarramtlichen  Seelsorge  unwiderruflich  angestellten  ordinirken
  Geistlichen  (einschließlich  der  festangestellten  Hülfsprediger),  welche  dem
landesherrlichen  Kirchenregimente  unmittelbar  unterworfen  sind,  und  welche  aus
ihrer  geistlichen  Stellung,  sie  mag  als  Haupt=  oder  als  Nebenamt,  z.  B.  in  Verbindung
  mit  einem  Schulamte,  verwaltet  werden,  ein  festes  Einkommen  beziehen,
auch  im  Falle  ihrer  Emeritirung  aus  diesem  Einkommen  ein  Ruhegehalt  zu
empfangen  haben.

Verpflichtet  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  alle  nach  Publikation
dieses  Reglements  neu  angestellten  oder  ihre  Stellen  wechselnden  Geistlichen  eben
dieser  Kategorie.

Nicht  berechtigt  zur  Theilnahme  an  dem  Fonds  sind  solche  Pfarrgehülfen
  und  Hülfsgeisilichen,  welche  nur  widerruslich  oder  ohne  festes  Einkommen
  angestellt  oder  nicht  ordinirt  sind.

(Nr.  5940.)  705  K.  1.
        <pb n="624" />
        KS.  4.

Diejenigen  gegenwaͤrtig  bereits  im  Amte  stehenden  Geistlichen,  welche
ihren  Beitritt  zu  dem  Fonds  nicht  bis  zum  1.  Januar  1865.  erklaͤren,  haben,
wenn  sie  spaͤter  beitreten  wollen,  die  vollen  —  vom  1.  Januar  1865.
ab  nebst  fuͤnf  Prozent  Zinsen,  von  dem  jedesmaligen  Faͤlligkeitstermine  an  gerechnet,
  einzuzahlen.  65

Geistliche,  welche  aus  einer  anderen  Provinz  in  die  Provinz  Sachsen  berufen
  werden,  oder  aus  einer  zum  Beitritt  zu  dem  Emeritenfonds  nicht  berechtigenden
  Amrsslellung  in  eine  solche  übergehen,  welche  die  Verpflichtung  zum
Beitritt  begründet  (F.  3.),  sind  zu  Nachzahlungen  nicht  verpflichtet,  sondern
haben  ihre  Beiträge  lediglich  vom  Beginn  desjenigen  Quartals  an  zu  entrichten,
  in  welchem  sie  in  die  neue  Stelle  eingeweten  sind.

g.  6.

Die  in  der  Provinz  Sachsen  angestellten  Divisions-  und  selbststaͤndigen
Garnisonprediger,  debgleichen  diejenigen  Geisllichen  an  Gefangenen-,  Krankenund
  Strafanslalten  2c.,  welche  im  Falle  einer  ehrenvollen  Emeritirung  aus
anderen  Fonds  eine  Pension  beziehen,  können  gleichfalls  das  Anrecht  auf  Gewährung
  eines  Zuschusses  aus  dem  Emeritenfonds  für  sich  erwerben,  wenn  sie,
und  zwar  die  bereits  Angestellten  bis  zum  1.  Januar  1865.,  die  spater  Angestellten
  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  dem  Antritt  ihres  Amtes,  ihren
Beitritt  erkldren  und  den  entsprechenden  Beitrag  leisten.

S.  7.

Der  aus  dem  Emeritenfonds  zu  leistende  Zuschuß  zu  dem  aus  dem
Marrgehalte  erfolgenden  Ruhegehalte  ist  für  alle  Geistlichen  gleich  hoch.  Jedoch
  darf  dieser  Zuschuß  mit  Hinzurechnung  des  Ruhegehalts  aus  der  Stelle
niemals  den  Betrag  des  gesammten  Diensieinkommens  übersteigen.

Diejenigen  Geisllichen,  deren  Amtseinnahme  die  Summe  von  300  Thalern
  nicht  übersteigt,  sind  verpflichtet,  gegen  Empfang  des  vollen  Zuschusses,
oder  eines  dem  Betrage  des  gesammten  Diensteinkommens  gleichkommenden
Thbeils  des  Zuschusses,  gas  Einkommen  der  Stelle  dem  Amtsnachfolger  unverkärzt
  zu  überlassen.  66

Ein  Anspruch  auf  Zuschuß  aus  dem  Emeritenfonds  erwaͤchst  erst  fuͤr
die  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  des  Bestehens  des  Fonds  in  den  Ruhesland
tretenden  Geistlichen.

Dieser  Zuschuß  beträgl,  wenn  der  Eintritt  in  den  Ruhestand  erfolgt:

1)  nach  dem  31.  Dezember  1865.  und  vor  dem  1.  Januar  1867.
26  Rlhlr.  jährlich,
2)  nach  dem  31.  Dezember  1866.  und  vor  dem  1.  Januar  1868.
=  52  Rthlr.  jährlich,
3)  nach  dem  31.  Dezember  1867.  und  vor  dem  1.  Januar  1869.
78  Rchlr.  jährlich,
4)  nach
        <pb n="625" />
        –—  669  —

4)  nach  dem  31.  Dezember  1868.  und  vor  dem  1.  Januar  1870.
=  104  Rehlr.  jährlich,

5)  nach  dem  31.  Dezember  1869.
—  130  Rrlhlr.  jährlich.

KS.  9.

Drei  Monate  vor  Ablauf  des  Jahres  1870.,  und  darnach  weiter  von
sechs  zu  sechs  Jahren,  findet,  unter  Zuziehung  je  eines  an  dem  Emeritenfonds
mitbetheiligten  Geistlichen  aus  jedem  Regierungsbezirk  der  Provinz,  eine  Revision
  des  Fonds  statt,  nach  deren  Befund  eine  Erhöhung,  oder,  wenn  es  nöthig
sein  sollte,  eine  Ermäßigung  des  Zuschusses  für  die  in  den  nächsten  sechs  Jahren
  stattfindenden  Emeritirungen  durch  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  im  Einverständnisse  mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrathe  angeordnet
werden  kann.

Bei  Gelegenheit  dieser  Reoision  können  auch  andere  Antrage  auf  Verdnderungen
  eingebracht  werden.

S.  10.

Die  Jahlung  des  Zuschusses  erfolgt  viertelja⅜hrlich  pränumerando.  Sie
beginnt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  Eintrikt  der  Emeritirung  unmittelbar
folgenden  Kalender-Quarkals.  Beim  Todesfalle  verbleibt  den  Erben  des
Empfängers  die  Rate  des  Quartals,  dessen  Beginn  dieser  erlebt  hat.

Die  Zuschüsse  werden  dem  Empfänger  gegen  dessen  Quittung  von  der
Kasse  übersandt.

Die  Quittung  muß  von  einem  an  dem  Emeritenfonds  betheiligten  aktiven
Geistlichen  oder  von  einem  öffentlichen  zum  Gebrauch  eines  Dienstsiegels  berechtigten
  Beamten  dahin  bescheinigt  sein,  daß  der  Empfänger  noch  am  Leben
ist,  sich  noch  im  Genusse  des  Emeritengehalts  befinder  und  die  Quittung  eigenhändig
  unterschrieben  hat.

S.  11.

Der  Verlust  des  Emeritengehalts  zieht  auch  den  WVerlust  des  Zuschusses
nach  sich.  Sollte  ein  Emeritus  in  einem  offentlichen  Amte  wieder  angestellt
werden,  so  verbleibt  ihm  der  Zuschuß  nur  insoweit,  als  das  Einkommen  der
neuen  Stelle  mit  dem  Emeritengehalte  und  dem  Zuschusse  zusammen  genommen
sein  früheres  bei  der  Emeritirung  zu  Grunde  gelegtes  Diensteinkommen  nicht
übersteigt.

K.  12.

Wenn  ein  Emeritus  seinen  Aufenthaltsort  im  Auslande  wählt,  so  muß
die  Genehmigung  zur  Verabfolgung  des  Zuschusses  dorthin  bei  dem  Königlichen
Konsistorium  nachgesucht  werden.

.  13.
Die  Einnahmen  des  Fonds  sind:

Ka)vdie  jährlichen  Beiträge  der  Geistlichen,
(Nr.  5940)  b)  die
        <pb n="626" />
        —  670  —
b)  die  Zinsen  der  aus  den  nicht  verwendeten  Einnahmen  aufgesammelten

Kapitalien,

c)  der  Ertrag  von  Erbschaften,  Schenkungen,  Vermaͤchtnissen  und  sonstigen
  Zuwendungen.

K.  14.

Die  jährlichen  Beiträge  der  Geistlichen  betragen  Ein  Prozent  des  Diensieinkommens.


Beträge  des  Diensteinkommens  unter  50  Rthlr.  werden  nicht  gerechnet.
Demgemäß  2  beispielsweise  von  einem  Diensteinkommen  von  500—549  Rechlr.
jährlich  5  Rthlr.,  von  einem  Diensteinkommen  von  550—599  Rthlr.  jährlich
54  Rrchlr.  zu  entrichten.

Die  Beiträge  werden  vierteljährlich  pränumerando  am  2.  Januar,
1.  April,  1.  Juli  und  1.  Okrober  gezahlt.  Sie  sind  von  den  Geistlichen  auf
ihre  Kosten  an  den  Superintendenten,  oder  an  einen  für  dieses  Geschäft  von
dem  Konstsiorium  besonders  zu  bezeichnenden  Synodalempfänger  einzuzahlen
und  von  diesem  im  Ersten  Monat  jedes  Quartals  an  die  Kasse  abzuführen.

Für  das  erste  Jahr  nach  Or#chiung  des  Fonds  werden  die  Beiträge
des  ganzen  Jahres  bei  Eröffnung  der  Anstalt  pränumerando  gezahlt.

S.  15.

Die  Beiträge  der  Geistlichen  werden  von  dem  Konsistorium  auf  Grund
der  bei  demselben  befindlichen  Nachrichten  über  die  Einnahmen  der  Stellen,
nöthigenfalls  nach  einer  billigen  Schätung  festgesetzt  und  wird  darnach  eine
Generalmatrikel  gefertigt.  Aus  dieser  Generalmatrikel  werden  für  die  einzelnen
Dizesen  besondere  Heberegister  ausgezogen  und  den  Superintendenten  oder  den
Synodalempfängern  zugestellt.

K.  16.
Bei  der  Berechnung  des  Einkommens  kommen  folgende  Grundsätze  zur
Anwendung:

a)  Von  Stellen,  welche  dauernd  zu  einem  Pfarrsystem  gehören,  wird  das
Einkommen  zusammengerechner;  das  Einkommen  solcher  Stellen,  welche
dem  Pfarrer  nur  für  seine  Person  beigelegt  sind,  wird  besonders
berechnet.  ·

b)WennGeistliche,welcheindekPkovinzSachsenwohnen,ineinek
benachbarten  Provinz  oder  im  Auslande  Filiale,  vereinigte  Muttergemeinden
  oder  vagirende  Gemeinden  zu  besorgen  haben,  so  ist  das
Einkommen  dieser  letzteren  Stellen  bei  Bemessung  des  Beitrages  zum
Emeritenfonds  mit  in  Anschlag  zu  bringen.  Dagegen  können  auswärtige,
  nach  h.  2.  nicht  zum  Beitritt  berechtigte  Geisiliche  auch  nicht  zu
Beiträgen  von  denjenigen  Filialen,  vereinigten  Muttergemeinden  oder
vagirenden  Gemeinden  herangezogen  werden,  welche  sie  innerhalb  der
Provinz  Sachsen  zu  curiren  gaben.

c)  Per-
        <pb n="627" />
        —  571  —

)  Persönliche  Zulagen,  welche  Geistliche  in  ihrer  Eigenschaft  als  Geistliche
  beziehen,  sind  dem  Beitrage  unterworfen  und  werden  besonders
berechnet;  es  kommen  jedoch  hierbei  Belräge  unter  50  Rehlr.  nicht  in
Wegfall,  sondern  es  wird  davon  ein  jährlicher  Beitrag  von  15  Silbergroschen
  encrrichtet.  ·

d)  Das  Einkommen  von  Schulaͤmtern  kommt  nicht  in  Berechnung.

Wenn  einem  Geisllichen,  welcher  gleichzeitig  ein  Schulamt  oder
ein  anderes  nicht  zum  Beitrikt  berechtigendes  Amt  bekleidet,  eine  Zulage
bewilligt  ist,  so  entscheider  die  vorgesetzte  Behörde,  welcher  Theil  der
Zulage  als  zum  Einkommen  der  geistlichen  Stelle  gehörig  zu  betrachten
  ist.

e)  Der  einem  Emeritus  zu  zahlende  Theil  der  Pfarreinkünfte  wird  nicht
dem  Inhaber  der  Pfarre  berechnet,  sondern  der  Emeritus  entrichtet

davon  einen  besonderen  Beitrag.

Bezieht  der  Pfarrer  zeitweilig  den  Ertrag  eines  bei  der  Pfarre
gestifteten  Witthums,  so  wird  dieser  Ertrag  bei  Festsetzung  seines  Beikrages
  mit  in  Anrechnung  gebracht.

Bei  Pfarrvakanzen  und  G##rdenlahnen  werden  die  Beiträge  aus  den
Einkünften  der  Pfarre  gezahlt.
Adjunkten  und  Marrsubstituten  tragen  nach  Maaßgabe  des  ihnen  überwiesenen

  Einkommens  bei.
K.  17.
Die  der  Generalmatrikel  zu  Grunde  gelegten  Einkommenssätze  werden
nach  Bedürfniß  von  Zeit  zu  Zeit  von  Amtswegen  einer  Revision  unterworfen
und  danach  die  Heberegister  berichtigt.

S.  18.

Das  Konsistorium  der  Provinz  führt  bis  auf  Weiteres  die  Direktion  und
Verwalrung  des  Fonds  und  vertritt  die  Anstalt  nach  Außen,  namenllich  bei
dem  Erwerb,  der  Verwaltung  und  Verädußerung  von  Grundstücken  und
Kapitalien.

Dasselbe  bestimmt,  in  welcher  Weise  die  Kassenverwaltung,  die  Rechnungsführung,
  die  Etarsaufstellung  und  Rechnungslegung  geführt  werden,  unfer  Genehmigung
  des  Evangelischen  Ober-Kirchenrathes  und  des  Ministers  der  geistlichen
  2c.  Angelegenheiten.

g.  19.

Gegen  die  Verfuͤgungen  des  Konsistoriums  steht  den  Betheiligten  die
Beschwerde  bei  dem  Minister  der  geistlichen  ꝛc.  Angelegenheiten  offen.

Berlin,  den  20.  August  1864.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten.

v.  Muͤhler.

 

(Nr.  5940—5941.)  (Nr.  5941.)
        <pb n="628" />
        —  572  —

(Nr.  5941.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  4.  September  1864.,  betreffend  einige  Abaͤnderungen
der  Bundes-Kartelkonvention  vom  10.  Febmar  1831.  (Gesetz-Samml.
für  1831.  S.  41.)

–P

A  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  will  Ich  hierdurch  dem  in  der  Sitzung
der  Bundesversammlung  vom  2.  Juli  v.  J.  gefaßten,  wörtlich  wie  folgt  lautenden
  Beschluß:

„die  Bundes-Kartelkonvention  vom  10.  Februar  1831.,  und  namentlich
  den  Artikel  8.  derselben  dahin  abzuändern,  datz  künftig,  außer  der
im  Artikel  9.  der  Konvention  für  Einlieferung  von  Deserteuren  und
mitgenommenen  Pferden  festgesetzten  Pramie,  keinerlei  Vergütung  der
durch  die  Auslieferung  von  ODeserteuren  entstehenden  Kosten  —  weder
für  den  Transport,  die  Bewachung  u.  s.  w.,  noch  für  den  Unterhalt
der  Deserteure  und  der  mitgebrachten  Pferde  —  zu  gewähren  sei“,

Meine  Zustimmung  ertheilen.  Zugleich  genehmige  Ich  die  mit  der  Kaiserlich
HOesterreichischen  Regierung  getroffene  Verabredung,  daß  gegenseitig  auch  auf
die  im  Artikel  9.  der  Karrelkonvention  erwähnte  Fangprämie  verzichtet  wird.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.
Baden-Baden,  den  4.  September  1864.
Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
:  (R.  v.  Decker).
        <pb n="629" />
        —  6573  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Ner.  36  —

 

(Nr.  5942.)  Verordnung  uͤber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens
  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz.
Vom  15.  September  1864.

à
Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korriendenwesens

  in  Unserem  Hergogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  nach
Anhörung  des  Provinziallandtages  der  Provinz  Schlesien,  auf  Grund  des  §F.  11.
des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.,
was  folgt:

g.  1.
Die  durch  das  für  die  Provinz  Schlesien  ergangene  Regulativ  vom  Landermenwmwu-

  1844.  interimistisch  eingerichteren  Landarmenverbände  der  Kreise  hören  Verbändauf

  zu  bestehen.

Statt  deren  werden  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft
Glatz,  zur  definitiven  Ausführung  der  P.  9.  und  11.  des  Gesetzes  über  die
Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.,  neben  dem  Landarmen-Verbande
  der  Stadt  Breslau,  welcher  als  solcher  definitiv  fortbesteht,  drei
Bezirks-Landarmenverbände  gebildet,  und  zwar:

einer  aus  dem  Regierungsbezirk  Breslau,

einer  aus  dem  Regierungsbezirk  Oppeln,
einer  aus  dem  Regierungsbezirk  Liegnitz  mit  Ausschluß  der
Oberlausitz  —  zu  welcher  für  diesen  Zweck  die  ursprünglich  Oberlausitzschen
  Ortschaften  der  Kreise  Bunzlau  und  Sagan  als  zugehörig,
  die  ursprünglich  Schlesischen  Ortschaften  des  Kreises  Lauban

  dagegen  als  nicht  zugehbrig  betrachtet  werden.

Ueber  die  Vereinigung  der  Oberlausitz  in  dem  eben  bezeichneten  Um-Jobrgang
  1864.  (Nr.  5942.)  77  fange

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Oktober  1864.
        <pb n="630" />
        Landarmenund
  Landarbeits=
  (Korre
tions-)  An.
stalten.

Auseinandersebung
  der  Landarmen=
  Verbände.


Ständischer
Ausschuß.

—–—  574  —

fange  zu  einem  besonderen  Landarmenverbande  trifft  eine  andere  Verordnung
vom  heutigen  Tage  Bestimmung.

g.  2.

Jeder  der  im  H.  1.  bezeichneten  vier  Landarmenverbaͤnde  des  Herzogthums
  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  hat  alle  in  den  Gesetzen,  namentlich
  in  denen  uͤber  die  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.  und  21.  Mai
1855.,  den  Landarmenverbaͤnden  zugewiesenen  Rechte  und  Pflichten,  mit  Einschluß
  der  Obliegenheit,  für  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  der  9#.  120.  und
146.  des  Strafgesetzbuches  gegen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue,  beiehentlich
  gegen  unzüchtige  Webspensonen,  welche  im  Bereich  des  betreffenden

erbandes  aufgegriffen  worden,  zur  Festsetzung  gelangenden  Einsperrung  und
Beschäftigung  in  einem  Arbeitshause  (Korrektion)  mittelst  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  zu  diesem  Zweck  erforderlichen  Einrichtungen,  sowie  mittelst  Aufbringung
  der  sonst  durch  diese  Korrektion,  insbesondere  durch  die  Einlieferung
r  an  alt,  die  Bekleidung  und  Verpflegung  in  derselben  erwachsenden  Kosten
zu  sorgen.

g.  3.
Die  Landarmenverbände  haben  Behufs  Erfüllung  der  im  F.  2.  bezeichneten

  Verpflichtungen  die  erforderlichen  Anstalten,  deren  Anzahl  und  Kopfstärke

mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  fesigesetzt  wird,  herzustellen  und  zu
unterhalten.

Zur  Ordnung  der  Verwaltung  und  der  inneren  Einrichtung  dieser  Anstalten
werden  von  der  betreffenden  Landarmenverbands-Verwaltung  (G.  6.)  unter
Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  die  nöthigen  Anstalts-Reglements  erlassen.

g.  4.
Zur  Verwendung  für  die  in  den  ##.  2.  3.  bezeichneten  Zwecke  werden
den  vier  Landarmenverbänden  des  Herzogkhums  Schlesien  und  der  Grafschaft
Glatz  vom  Staate  übereignet:
1)  die  jetzige  Korrektionsanstalt  zu  Schweidnitz,
2)  das  Landarmen=  und  Arbeitshaus  zu  Creuzburg,
mit  den  zu  beiden  Anstalten  gehörigen  Realicäten,  Berechtigungen,  Fonds  und  Gefdllen,
  nach  Maaßgabe  des  hierüber  am  30.  April  1864.  mit  dem  provinzialständischen
  Ausschuß  abgeschlossenen,  von  Uns  unter  dem  heutigen  Tage  bestätigten
  Separatvertrages.

g.  5.

Die  Auseinandersetzung  der  vier  Landarmenverbände  unter  einander  wegen
der  Benutzung  und  Verheilung  der  auf  sie  übergehenden  Realitäten,  Fonds
und  Gefälle  ist  durch  den  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Provinziallandtage  bestellten
  siändischen  Ausschuß,  unter  Genehmigung  seiner  Beschlüsse  durch  den
        <pb n="631" />
        —  675  —

Minister  des  Innern,  naͤher  zu  regeln.  Auch  soll  dieser  Ausschuß  in  anderen
Beziehungen,  während  der  Provinziallandtag  nicht  versammelt  ist  und  die
Landarmendirektionen  G.  6.)  noch  nichr  konstituirt  sind,  befugt  sein,  die  Interessen
der  neuen  Landarmenverbände  wahrzunehmen.

Die  in  diesen  Angelegenheiten  erwa  von  dem  Provinziallandtage  selbst
gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Ausschuß  maaßgebend.

Die  nörhigen  transitorischen  Bestimmungen,  namentlich  wegen  der  provisorisch
  noch  erforderlichen  gemeinschaftlichen  Benutzung  einzelner  Anstalten
durch  mehrere  Landarmenverbände,  sowie  etwa  für  die  Korrigenden  der  Oberlausitz,
wegen  der  dafür  zu  leistenden  Vergütung,  der  Unterbringung  der  vorhandenen
Beslände  an  Anstaltspfleglingen  und  dergleichen,  hat  der  Oberprdsident  nach
Anhörung  des  ständischen  Ausschusses  zu  kreffen  und  die  Ausführung  der  Uebergangsmaaßregeln
  zu  leiten.

Inwieweit  die  den  bisherigen  Kreis-Landarmenverbanden  der  Provinz

ehörigen,  zu  Zwecken  der  Landarmenpflege  oder  Korrektion  schon  bestimmten
Anstoen  für  solche  Zwecke  fernerhin  und  event.  unter  welchen  Bedingungen
zu  benutzen,  bleibt  der  Verständigung  der  Eigenthümer  mit  der  betreffenden
Landarmenverbands-Verwaltung  überlassen.

S.  6.

Die  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrektionswesens  und  der  dazu  Derwaltung
bestimmten  Anstalten  verbleibt  der  Stadt  Breslau  für  ihren  Landarmenverband;
in  jedem  der  drei  Bezirks-Landarmenverbäande  wird  dieselbe  unter  Oberaufsicht
des  Staates  durch  eine  Landarmendirektion  geführt,  welche  aus  einem  von  dem
Minister  des  Innern  zu  ernennenden  Staatskommissarius  als  Vorsitzendem,
und  drei  vom  Provinziallandlage,  ohne  Betheiligung  der  Abgeordneten  der
Oberlausitz  und  der  Stadt  Breslau,  zu  wählenden  Mitgliedern  zu  bestehen
hat.  Die  Ernennung  des  Kommissarius  und  die  Wahl  der  anderen  Mitglieder,
sowie  der  in  gleicher  Anzahl  zu  wählenden  Stellvertreter  der  letzteren,  erfolgt
jedesmal  auf  vier  Jahre.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Ist  eine
Neuwahl  vor  Ablauf  der  vier  Jahre  nicht  vollzogen,  so  dauert  das  Mandat,
bis  die  Neuwahl  bewirkt  ist,  fort.

S.  7.

Der  Staatskommissarius  vertritt  den  Landarmenverband  nach  Außen  hin
in  gerichtlichen  wie  außergerichtlichen  Angelegenheiren,  führt  in  Abwesenheit  der
ständischen  Mitglieder  die  laufenden  Geschäáfte,  nimmt  an  den  Berathungen  der
Direktion  mit  vollem  Stimmrechte  Antheil  und  giebt  bei  Stimmengleichheit
den  Ausschlag.  Derselbe  erhält  aus  dem  Landarmenfonds  des  Verbandes  eine,
vorlaͤufig  vom  provinzialständischen  Ausschuß  (§.  5.),  später  vom  Provinzial-Landtage
  selbst,  unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  festzusetzende
Remuneration.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  bei  den  Landarmendirektionen  und
deten  Benehmen  mit  alideren  Behörden  durch  eine  vom  Minister  des  Innern
zu  beslätigende  Geschaftsinstruktion  geregelt,  in  derselben  auch  das  Nöthige

(Nr.  5942)  777  über
        <pb n="632" />
        —  676  —

die  den  gewaͤhlten  Mitgliedern  zustehenden  Diaͤten  und  Reisekosten  feslgesetzt.


K.  8.
Reseortoer.  Jede  Landarmendirektion  kann  sich  zur  Ausführung  ihrer  Anordnungen
Hrltutse.  der  Kreis=  und  Ortsbehörden  ihres  Verbandsbezirks  bedienen.
Insbesondere  steht  ihr  der  Erlaß  der  nöthigen  Anordnungen  wegen  des
Transportes  und  der  Entlassung  der  Detinenden,  sowie  die  Befugniß  zu,  darüber
zunächst  zu  befinden:

1)  ob  der  Fall  einer  vom  Landarmenverbande  zu  übernehmenden  Fürsorge
für  einen  Verarmten  vorliege;

2)  in  welcher  Art  die  Fürsorge  zu  bewirken  sei:  ob  durch  Aufnahme  in
die  Verbandsanstalt,  oder  auf  dem  in  K.  15.  des  Armenpflege-Gesetzes
vom  31.  Dezember  1842.  angegebenen  Wege,  oder  durch  anderweite
Unterbringung,  oder  durch  Bewilligung  einer  Geldunterstützung;

3)  ob  der  Raum  es  gestartet,  die  auf  Grund  des  F.  16.  des  Gesetzes  vom
31.  Dezember  1842.  oder  des  Artikels  15.  der  Novelle  vom  21.  Mai
1855.  gegen  Erstattung  der  Kosten  verlangte  Aufnahme  von  Ortsarmen
oder  armenpolizeilichen  Korrigenden  zu  bewilligen.  An  der  gesetzlichen
Verpflichtung  zur  Aufnahme  solcher  Indioiduen  bei  Zulänglichkeit
des  Raumes  wird  hierdurch  nichts  geändert.

K.  9.

Die  in  Bezug  auf  das  Landarmen=  und  Korrigendenwesen  gesetzlich  den
Regierungen  zustehenden  landespolizeilichen  Funktionen  verbleiben  überall  der
Bezirksregierung.  Dies  gilt  namentlich  von  der  Befugniß  der  Regierungen:

1)  zum  Erlaß  der  nach  Artikel  6.  und  14.  der  Novelle  vom  21.  Mai  1855.
in  der  Rekursinstanz  zu  faͤllenden  Resolute;

2)  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  im  Sinne  des  F.  34.  des  Armenpflege-Gesetzes
  vom  31.  Dezember  1842.;

3)  zu  der  nach  §#.  120.  146.  des  Strafgesetzbuches  zu  treffenden  Entscheidung
  über  die  Verhängung  resp.  die  Dauer  der  gegen  die  dort
bezeichneten  Kondemnaten  festzusetzenden  Korrektionshaft,  beziehentlich
über  die  gegen  einen  nach  G.  117.  bis  119.  a.  a.  O.  verurtheilten
Ausländer  anzuordnende  Landesverweisung;

4)  zur  jederzeitigen  Kenntnißnahme  von  der  Verwaltung  der  Landarmenlonen
  und  dem  Zustande  der  Verbandsanstalten,  zu  welchem  Behufe
die  Direregierungen.  nicht  nur  an  den  Revoisionen  dieser  Kassen
und  Anstalten  sich  betheiligen,  sondern  auch  selbstständig  solche  vornehmen
  dürfen.

5)  Imgleichen  wird  an  der,  nach  F.  28.  des  Armenpflege-Gesetzes  vom  31.
Dezember  1842.  dem  Landrathe  eoent.  der  Regierung  zusthenden  Fae

gniß,
        <pb n="633" />
        —  677  —

fugniß,  im  Kreise  nicht  einheimische  Arme  vorlaͤufig  dem  Landarmen-Verbande
  zu  uͤberweisen,  nichts  geaͤndert.

S.  10.

Wenn  zwischen  verschiedenen  Landarmenverbänden  oder  zwischen  einem
Land=  und  einem  Ortsarmenverbande  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege
Streit  enrstehr,  so  ist  hierüber  von  derjenigen  Regierung,  zu  deren  Bezirk  der
in  Anspruch  genommene  Verband  gehörr,  die  nach  F.  34.  des  Gesetzes  vom
31.  Dezember  1842.  zu  erlassende  resolutorische  Entscheidung  zu  treffen  und
gegen  dies  Resolur,  insoweit  dasselbe  die  Frage  betrifft,  wem  die  Verpflichtung
obliegt,  nur  der  Rechtsweg  zulässig.  ç  ·

Ueber  sonstige  Streitigkeiten  und  Beschwerden  zwischen  verschiedenen
Landarmenverwaltungen  der  Provinz,  zwischen  einer  Regierung  einerseits  und
einer  Landarmenverwaltung  andererseits,  sowie  zwischen  einem  Ortsarmenverbande
  und  der  Landarmenverbands-Verwaltung  entscheidet  der  Oberpräsident,
vorbehaltlich  des  Rekurses  an  den  Minister  des  Innern.  Auch  in  anderen
Fällen  bildet  der  Oberpräsident  die  den  Landarmenverbands-Verwaltungen
zunächst  vorgesetzte  Aufsichts=  und  Beschwerde--Instanz.

.  11.

Die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  der  Landarmenverbände  erfor=  nuftringung

derlichen  Kosten  werden,  soweit  sie  nicht  aus  den  Anstaltseinnahmen  und  vor-2  Kee  des
handenen  Fonds  bestritten  werden  können,  durch  Beiträge  des  Landarmenbezirks  wesens.
und  zwar  in  der  Art  aufgebracht,  daß  der  —  das  erste  Mal  nach  überschlägigem
  Ermessen,  spaterhin  je  nach  dem  Resultate  der  abgelaufenen  Verwaltung
im  Erat  C.  12.)  zu  bestimmende  —  Bedarf  nach  dem  Maaßstabe  der  sämmtlichen
  direkten  Staatssteuern,  insbesondere  der  Grund=  und  Gebäudesteuer,  der
Klassen-,  klassifizirten  Einkommen=  und  Gewerbesteuer,  auf  die  Kreise  des  Verbandes,
  die  Gutsherrschaften  und  Gemeinden  vertheilt,  den  Gemeinden  aber
die  Art  und  Weise  der  Aufbringung  überlassen  wird.
-  DieHausir-GewekbesteuekbleibthierbeiaußerAnsatz5inmahl-und
schlachtsteuerpflichtigen  Staͤdten  tritt  der  Betrag  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer,
nach  Abzug  des  Steuerdrittels  der  Gemeinde  und  mit  Ausschluß  der  etwaigen
Kommunalzuschläge,  an  Stelle  der  Klassensteuer.

Eine  hiervon  abweichende  Arr  der  Aufbringung  der  Verbandsbeiträge
kann  nur  durch  die  Provinzialvertretung  unter  landesherrlicher  Genehmigung
beschlossen  werden.

K.  12.

Für  jeden  der  drei  Bezirks-Landarmenverbande  wird  zur  Bestreitung  der  u#dermen=Kosten
  seiner  Anstalten,  sowie  der  sonst  ihm  obliegenden  Voppflichrungen  eine  Kafe.
Landarmenkasse  gebildet,  zu  welcher  die  Fonds  und  Einnahmen  des  Verbandes
und  seiner  Anstalten  fließen,  und  eine  besondere  Kassenverwaltung  dafür  von
der  Landarmendirektion  eingerichtet.
Die  diesfälligen  Einrichtungen  sind  von  dem  Oberpräsidenten  zu  genehmigen,

  welcher  auch  dil  anzustellenden  Rendanten  bestäktig.

(Nr.  5942.)  Für
        <pb n="634" />
        —  678  —

Fuͤr  jeden  dieser  Verbaͤnde  wird  alljaͤhrlich  von  der  Landarmendirektion
ein  Etat  aufgestellt,  welcher  dem  provinzialstaͤndischen  Ausschuß  (9.  5.)  —  dessen
Wahl  zu  diesem  Zwecke  durch  den  Poninziallandtag,  so  oft  letzterer  es  nöthig
finder,  erneuert  wird  —  und  sodann  dem  Oberprsidenten  zur  Genehmigung
vorzulegen  ist.

Ueber  die  Verwaltung  der  Landarmenkasse,  sowie  der  Verbandsanstalten
hat  jede  Landarmendirektion  alljäahrlich  dem  vorgedachten  Ausschuß  Rechnung
zu  legen.  Der  Ausschuß  prüft  die  Rechnungen  und  bringt  das  Ergebniß  zur
Kenntniß  des  Provinziallandtages,  welchem  die  Decharge-Ertheilung  und  die
Genehmigung  von  Etatsüberschreitungen,  sofern  er  diese  Befugnisse  nicht  dem
Ausschuß  delegiren  will,  zusieht.

Dem  Oberpräsidenten  ist  von  jeder  Landarmendirektion  nach  dem  Schlusse
des  Jahres  ein  summarischer  Verwaltungsbericht  mit  beigefügter  Rechnungs-Uebersicht
  zu  erstatten  und  der  Regierung  des  Bezirks  davon  Abschrift  mitzutheilen.


g.  13.

Aasführungs=  Der  Zeitpunkt  der  vollendeten  Organisation  der  neuen  Landarmenverbände

ternin.  wird  von  dem  Oberprästdenten  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  bekannt  gemacht;
von  da  ab  übernehmen  jene  die  Verpflegung  der  bis  dahin  von  den  Kreis-Landarmenverbänden
  resp.  in  der  Creuzburger  Anstalt  unterhaltenen  Landarmen,  sowie
  der  bereits  detinirten  oder  neu  hinzukommenden  Korrigenden,  und  treten  die
Ueberweisungen  des  F.  4.  in  Wirksamkeit.

g.  14.
Von  demselben  Zeitpunkte  ab  tritt  das  Regulativ  uͤber  die  interimistische
Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Schlesien  vom  W  *  1844.

.  Februar
außer  Kraft,  auch  werden  aufgehoben,  soweit  sie  bisher  noch  in  Guͤltigkeit  standen,
alle  dem  Inhalte  dieses  Regulativs  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  fruͤherer  Verordnungen,
  insbesondere  des  Creuzburger  Armen=  und  Arbeikshaus-Reglements
vom  4.  Februar  1779.  und  der  Fundations-Instruktion  vom  24.  Mai  1779.,  des
das  Schlesische  Korrektionswesen  betreffenden  Reglements  vom  31.  August  1800.
und  des  Publikandums  vom  28.  Oktober  1803.,  der  wegen  der  Creuzburger
Gefälle  ergangenen  Order  vom  25.  März  1787.,  des  Publikandums  vom  13.
April  1787.  und  der  Order  vom  14.  Februar  1796.,  ferner  des  Edikts  vom
25.  März  1747.,  betreffend  die  Einrichtung  von  Armen-,  Arbeits=  und  Zuchthdusern
  in  Schlessen  (G.  XII.  und  XIII.),  endlich  der  Schlesischen  Landesvifitations-Instruktion
  vom  1.  April  1772.  und  des  Reglements  wegen  der  zur
Ausrottung  der  Landstreicher  in  Schlesien  zu  ergreifenden  Maaßregeln  vom  1.
Dezember  1782.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  15.  September  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5943.)
        <pb n="635" />
        —  6790  —

(Nr.  5943.)  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens
  im  Markgrafthum  Oberlausitz.  Vom  15.  September  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Kor#-gendenwesens
  in  Unserem  Markgrafthum  Oberlausitz,  nach  Anhbrung  des

Provinziallandtages  der  Provinz  Schlesien  und  des  Kommunallandrages  der

Oberlausitz,  auf  Grund  des  F.  11.  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur
Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.,  was  folgt:  —

K.  1.
Deie  durch  das  Regulatio  vom  2½244.  in  der  Prooinz  Schlesien
interimistisch  eingerichteten  Landarmenverbände  hören  —  wie  laut  besonderer

Verordnung  vom  heutigen  Tage  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft
  Glatz  —  so  auch  im  Markgrafthum  Oberlausitz  zu  besiehen  auf.

Statt  deren  bildet  fortan,  Behufs  definitiver  Ausführung.  der  G#.  9.  11.
des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.,
die  Oberlausitz  in  ihrem  zur  Provinz  Schlessen  gehbrigen  Umfange  Einen
Landarmenverband.  zu  diesem  Zwecke  werden  die  ursprünglich  Oberlausitzschen
Ortschaften  der  Kreise  Bunzlau  und  Sagan  als  der  Oberlausitz  zugehbrig,  die
ursprünglich  Schlesischen  Ortschaften  des  Kreises  Lauban  dagegen  als  derselben
nicht  zugehbrig  angesehen.  »

Die  letzteren  treten  zu  dem  aus  den  uͤbrigen  Theilen  des  Regierungsbezirks
Liegnitz  nach  der  heutigen  Verordnung  uͤber  das  Landarmen-  und  Korrigendenwesen
  im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz  gebildeten  Landarmenverbande.

  Die  diesfällig=  Abgrenhung  beider  Verbände  gegen  einander
i

erfolgt  durch  Anordnung  des  Ministers  des  Innern.

g.  2.

Der  Landarmenverband  der  Oberlausitz  hat  alle  in  den  Gesetzen,  namentlich
in  denen  über  die  Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.  und  21.  Mai  1856.
den  Landarmenverbánden  zugewiesenen  Rechte  und  Pflichten,  mit  Einschluß  der
Obliegenheit,  für  die  Vollstreckung  der  auf  Grund  der  #.  120.  und  146.  des
Strafgesetzbuches  #egen  Landstreicher,  Bettler  und  Arbeitsscheue,  beziehentlich
gegen  unzüchtige  Weibspersonen,  welche  im  Bereich  des  Verbandes  aufgegriffen
worden,  zur  Festsetzung  gelangenden  Einsperrung  und  Beschäftigung  in  einem
Arbeitshause  (Korrektion)  mitlelst  Herstellung  und  Unterhaltung  der  zu  diesem
Zweck  erforderlichen  Einrichtungen,  sowie  mittelst  Aufbringung  der  sonst  durch
diese  Korrektion,  insbesondere  durch  die  Einlieferung  zur  Anstalt,  die  Bekleidung
und  Verpflegung  in  derselben  erwachsenden  Kosten  zu  sorgen.

g.  3.
Der  Landarmenverband  der  Oberlausitz  hat  zur  Erfüllung  der  im  §.

Landarmenerband.


Anstalten  zu

2
(Nr.  5943.)  be-  tannen  25
        <pb n="636" />
        Landarmenderbands
  Verwaltung.


g#uther  or

—  380  —

bezeichneten  Verpflichtungen  die  erforderlichen  Anstalten  herzustellen  und  zu  unterbaleen,
  deren  Kopfzahl  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  festgesetzt
wird.

Zur  Ordnung  der  inneren  Einrichtungen  und  der  Verwaltung  der  Anstalten
  werden  die  nöthigen  Reglements  von  der  Landarmendirektion  (G.  5.)
unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  erlassen.

g.  4.

Wegen  der  einstweilen  noch  zuzulassenden  Unterbringung  der  Korrigenden
des  Oberlausitzschen  Landarmenbezirks  in  einer  Schlesischen  Anstalt  wird  nähere
Beslimmung  nach  Maaßgabe  der  heutigen  Verordnung  über  das  Landarmen=  2c.
Wesen  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  (§.  5.)  getroffen
werden.

K.  5.

Die  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrektionswesens  der  Oberlausitz
und  der  dazu  bestimmten  Anstalten  wird  unter  Oberaufsicht  des  Staates  durch
eine  Landarmendirektion  geführt,  welche  aus  dem  jedesmaligen  Landesältesten
der  Oberlausitz  in  der  Esgenschaft  eines  Sraatskommissarius  als  Vorsitzendem,
und  drei  vom  Kommunallandtage  der  Oberlausitz  zu  erwählenden  Mitgliedern  zu
bestehen  hat.  Die  Wahl  dieser  Mitglieder,  sowie  der  in  gleicher  Anzahl  zu
wählenden  Stellvertreter  der  letzteren,  erfolgt  jedesmal  auf  vier  Jahre.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

g.  6.

Der  Staatskommissarius  vertritt  den  Landarmenverband  nach  Außen
hin  in  gerichtlichen  wie  außergerichtlichen  Angelegenheiten,  fuͤhrt  in  Abwesenheit
der  staͤndischen  Mitglieder  die  laufenden  Geschaͤfte,  nimmt  an  den  Berathungen
der  Direktion  mit  vollem  Stimmrechte  Antheil  und  giebt  bei  Seimmengleichsen
den  Ausschlag.

Ob  und  welche  Remuneration  demselben  zu  gewähren,  isi  vom  Kommunal=Landtage
  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  zu  beschließen.  Im  Uebrigen
wird  das  Verfahren  bei  der  Landarmendirektion  und  deren  Benehmen  mit
anderen  Behörden  durch  eine  vom  Minister  des  Innern  zu  bestatigende  Geschäftsinstruktion
  geregelt,  in  derselben  auch  das  Nölhige  über  die  den  gewählten
Mitgliedern  zustehenden  Diaten  und  Reisekosien  festgesetzt.

i*

Die  Landarmendirektion  kann  sich  zur  Ausführung  ihrer  Anordnungen,
gleich  den  Regierungen,  der  Kreis=  und  Ortsbehörden  ihres  Verbandsbezirkes
bedienen.

Insbesondere  steht  ihr  der  Erlaß  der  nöthigen  Anordnungen  wegen  des
Transportes  und  der  Entlassung  der  Detinenden,  sowie  die  Befugniß  zu,  darüber
zunächst  zu  befinden:

1)  ob  der  Fall  einer  vom  Landarmenverbande  zu  übernehmenden  Fürsorge
für  einen  Verarmten  vorliege;  5
.—  )  in
        <pb n="637" />
        —  581  —

2)  in  welcher  Art  die  Fuͤrsorge  zu  bewirken  sei,  ob  durch  Aufnahme  in
die  Verbandsanstalt,  oder  auf  dem  in  §.  15.  des  Armenpflege-Gesetzes
vom  31.  Dezember  1842.  angegebenen  Wege,  oder  durch  anderweite
Unterbringung,  oder  durch  Bewilligung  einer  Geldunterstützung;

3)  ob  der  Raum  es  gestattet,  die  auf  Grund  des  F.  16.  des  Gesetzes  vom
31.  Dezember  1842.  oder  des  Artikels  15.  der  Novelle  vom  21.  Mai
1855.  gegen  Erstattung  der  Kosten  verlangte  Aufnahme  von  Ortsarmen
oder  armenpolizeilichen  Korrigenden  zu  bewilligen.  An  der  gesetzlichen
Verpflichtung  zur  Aufnahme  solcher  Individuen  bei  Zulänglichkeit
des  Raumes  wird  hierdurch  nichts  geändert.

G.  S.

Die  in  Bezug  auf  das  Landarmen=  und  Korrigendenwesen  gesetzlich  den
Regierungen  zustehenden  landespolizeilichen  Funktionen  verbleiben  der  Bezirksregierung.
  Dies  gilt  namentlich  von  der  Befugniß  der  Regierung:

1)  zum  Erlaß  der  nach  Artikel  6.  und  14.  der  Novelle  vom  21.  Mai
1855.  in  der  Rekursinstanz  zu  fällenden  Resolute;

2)  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  im  Sinne  des  F.  34.  des  Armenpflege-Gesetzes
  vom  31.  Dezember  1842.;

3)  zu  der  nach  §66.  120.  146.  des  Strafgesetzbuches  zu  treffenden  Entscheidung
  über  die  Verhängung  resp.  die  Dauer  der  gegen  die  dort
bezeichneten  Kondemnaten  festzusetzenden  Korrektionshaft,  beziehentlich
über  die  gegen  einen  nach  99.  117  —  119.  ebendaselbst  verurtheilten  Ausländer
  anzuordnende  Landesverweisung.

4)  Imgleichen  wird  an  der  nach  F.  28.  des  Armenpflege-Gesetzes  vom  31.
Dezember  1842.  dem  Landrathe  event.  der  Regierung  zustehenden  Befugniß,
  im  Kreise  nicht  einheimische  Arme  vorläufig  dem  Landarmenverbande
  zu  überweisen,  nichts  geandert.

K.  9.

Wenn  zwischen  dem  Oberlausitzschen  und  einem  anderen  Landarmenverbande
  oder  zwischen  einem  Land=  und  einem  Ortsarmenverbande  über  die  Verpflichtung
  zur  Armenpflege  Streit  entsteht,  so  ist  hierüber  von  derjenigen  Regierung,
  zu  deren  Bezirk  der  in  Anspruch  genommene  Verband  gehört,  die  nach
G.  34.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  zu  erlassende  resolutorische  Entscheidung
  zu  treffen,  und  gegen  dies  Resolut,  insoweit  dasselbe  die  Frage  betrifft,
wem  die  Verpflichtung  obliegt,  nur  der  Rechtsweg  zulässig.

Ueber  sonstige  Streitigkeiten  und  Beschwerden  zwischen  verschiedenen  Land-Armendirektionen
  der  Provinz,  zwischen  einer  Regierung  einerseits  und  einer  Land-Armendirektion
  andererseits,  sowie  zwischen  einem  Ortsarmenverbande  und  der
Landarmenverbands-Verwaltung  entscheidet  der  Oberpräsident,  vorbehaltlich  des
Rekurses  an  den  Minister  des  Innern.  Auch  in  anderen  Fällen  bildet  der

Jahrgang  1864.  (Nr.  5943.)  *778  Ober-
        <pb n="638" />
        —  582  —

Oberpraͤsident  die  der  Landarmenverbands-Verwaltung  vorgesetzte  Aufsichts-  und
Beschwerde-Instanz,  und  ist  er  insbesondere  befugt,  jederzeit  von  dem  Zustande
der  Verwaltung  der  Landarmenkasse  und  der  Verbandsanstalten  nähere  Kenntniß
  zu  nehmen.

C.  10.

Kosten  der  Zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Verbandsanstalten  (S.  3.),  sowie
aea.  zur  sonstigen  Erfüllung  der  dem  Oberlausitzschen  Landarmenverbande  obliegenwesen.
  "  den  Berpflichtungen  werden  die  dem  Kommunalverbande  der  Oberlausitz  gehörigen,

  den  bezüglichen  Zwecken  gewidmeten  Fonds  und  Intraden  benutzt.  Sofern
  an  solchen  nicht  alle  Glieder  des  Verbandes  Theil  haben,  bleiben  die  zur
Ausgleichung  dessen  erforderlichen  Beschlußnahmen  dem  Kommmnallandtage
überlassen.

Der  außerdem  erforderliche  Kostenbetrag  wird  alljährlich  nach  Maaßgabe
  des  Resultats  der  Verwaltung,  das  erste  Mal  nach  überschlägigem  Ermessen,
  in  dem  Etat  des  Landarmenverbandes,  welcher  von  der  Landarmen-Direktion
  aufzustellen  und  dem  Kommunallandtage  zur  Genehmigung  vorzulegen
ist,  bestimmt  und  von  dem  Verbande  nach  dem  vom  Kommunallandtage  zu
beschließenden  Vertheilungsmaaßstab  aufgebracht.

Aus  sämmtlichen  Fonds  und  Einnahmen  des  Landarmenverbandes  wird
eine  Landarmenkasse  gebildet,  über  deren  Verwaltung  der  Kommnnallandtag
das  Nähere  festzusetzen  hat.

Die  diesfälligen  Einrichtungen,  sowie  der  Jahresetat  und  die  sonst  nach
diesem  Paragraphen  von  dem  Kommunallandtage  zu  fassenden  Beschlüsse  bedürfen
  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten.

g.  11.

Ueber  die  Verwaltung  der  Landarmenkasse  und  der  Verbandsanstalten
steht  dem  Kommunallandtage  die  Kontrole  zu.  Insbesondere  hat  derselbe  die
Rechnung  zu  pruͤfen  und  abzunehmen.

Eine  Uebersicht  dieser  Rechnung  mit  summarischem  Verwaltungsberichte
ist  von  der  Landarmendirektion  alljährlich  dem  Oberpräsidenten  einzureichen  und
der  Bezirksregierung  abschriftlich  mitzutheilen.

*

Ausfährungs.  Der  Zeitpunkt  der  vollendeten  Organisation  der  neuen  Landarmenverbands-Termin.

  Verwaltung  wird  von  dem  Oberpräsidenten  durch  das  Regierungs-Amtsblatt
bekannt  gemacht;  von  da  ab  treten  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung,
namentlich  der  Uebergang  der  Landarmenpflege  von  den  bisher  verpflichteten
Kreisverbänden  auf  den  neuen  Landarmenverband  in  Wirksamkeit,  und  das
Regulativ  über  die  interimistische  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der
Movinz  Schlesien  vom  —  1844.  fuͤr  die  Oberlausitz  außer  Kraft.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  15.  September  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5944.)

—  —
        <pb n="639" />
        —  583  —

(Nr.  5944.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  des  Nachtrages  zu
dem  Statut  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin  vom  2.  Maͤrz  1820.  Vom
16.  September  1864.

D.  Königs  Majesiät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  d.  M.
den  von  der  Generalversammlung  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin  am  6.  Juli
d.  J.  beschlossenen  Nachtrag  zu  dem  Stakut  vom  2.  Marz  1820.  (Gesetz=Samml.
  S.  46.)  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Scatut  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  September  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Delbrück.

 

(Nr.  5044—5945,)  (Nr.  5945.)
        <pb n="640" />
        —  584  —

(Nr.  5945.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Rheinische  Beleuchtungs-Aktiengesellschoft  in  Bonn“  mit  dem  Sitze  zu
Bonn  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  17.  September  1864.

D.  Königs  Majestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  7.  September
  1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Rbeinische
Beleuchtungs-Aktiengesellschaft  in  Bonn“  mit  dem  Sitze  zu  Bann,  sowie  deren
Statut  vom  28.  April  1864.  zu  genehmigen  gevruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statut  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  17.  September  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).
        <pb n="641" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.  —

 

(Nr.  5946.)  Prlvilegium  wegen  Ausfertigung  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreis-Obligationen
  des  Ueckermünder  Kreises  im  Betrage  von  25,000  Thalern.  Vom
14.  August  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreissichnden  des  Ueckermünder  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Stetrin,  auf  dem  Kreistage  vom  31.  Mai  1864.  beschlossen  worden,  die
zur  Beschaffung  des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau  innerhalb
des  Ueckermünder  Kreises  erforderlichen  Geldmittel  zum  Betrage  von  25,000
Thalern  im  Wege  einer  Anleihe  mittelst  Ausstellung  auf  jeden  Inhaber  lautender,
  mit  Zinskupons  versehener,  Seitens  der  Glaubiger  unkündbarer  Kreis-Obligationen
  zu  beschaffen,  so  wollen  Wir  dem  Antrage  der  gedachten  Kreisstande,
da  sich  weder  im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  gegen  die  Ausführung
  des  Beschlusses  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Hanager,  des
g.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  des
Ueckermünder  Kreises  zum  Berrage  von  25,000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünf
und  zwanzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

250  Stück  à  100  Thaler  =  25,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung,  vom  Jahre  1864.  ab,  mit  jährlich  dreihundert
Thalern  unter  ßowachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Prioilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugtk  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obliga-Jahrgeng
  1864.  Olr.  5946.)  79  tionen

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1664.
        <pb n="642" />
        —  686  —

tionen  eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staates  nicht  uͤbernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  14.  August  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Dommern,  Negierungsbezirk  Stettin.

Obligation
des  Ueckermünder  Kreises
Litt.  7
über

100  Thaler  Preußisch  Kuraut.

Auf  Grund  des  unter  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  31.  Mai  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe  von  25,000  Thalern
zur  Erwerbung  des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbabnbau  innerhalb
des  Ueckermünder  Kreises,  bekennt  sich  die  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses
von  den  Kreisständen  des  Ueckermünder  Kreises  eingesetzte  ständische  Kommission
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Glaubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  100  Thalern  in
Preußischem  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  25,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1864.  ab  mit  lütrlich  300  Thaler  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen  innerhalb  eines  Zeitraums  von  34  Jahren,  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1864.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Betráge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,

drei,
        <pb n="643" />
        —  687  —

drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Koͤniglich  Preußischen
  Staats-Anzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Stettin
und  dem  Kreisblatte  des  Ueckermünder  Kreises.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjdhrlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Ueckermünde,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeirstermins  folgenden  Zeil.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurück
liefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Befrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  zZinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Oas  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  K.  120.  sequ.  bei  der  Königlichen  Kreisgerichts-Deputation  zu
Ueckermünde.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amorrisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjdhrungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmelder  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreihung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verlährungefeist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  JZinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  die  sämmtlichen  halbjährigen  Zinskupons
  bis  zum  31.  Dezember  1869.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zur  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Ueckermünde,  den  1.  18.

(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  des  Ueckermünder  Kreises  für
Erwerbung  des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau
innerhalb  des  Ueckermünder  Kreises.

N.  J.  N.  N.

(Anmerkung:  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen).

(r.  5946.)  79“  Pro-
        <pb n="644" />
        —  388  —
Provinz  Pommern,  Negicrungebezirk  Stettin.
Erster  (zweiter,  dritter  u.  .  w.)  Zins-Kupon
er

zu  d
Kreis-Obligation  des  Ueckermünder  Kreises
Littr.  ..  ...  M  ....
uͤber  100  Theler,  a  fünf  Prozent  Zinsen  über
.....  hSilbergroscheii
Der  Inhaber  dieses  Instunons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
..........  18..  und  spaͤterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Ks  *
atien  fuͤr  das  Halbfähr“  vornrnrr  bi.
ziten  fül  .....  Thalern.....  Silbergroschen  bei  der  ——““
zu  Ueckermünde.
Ueckermünde,  den  n.....  18.
Stempel.)
Die  ständische  Kommission  dec  eoeermünder  Kreises  für  den
Grunderwerb  zum  Eisenbahnbau  im  Ueckermünder  Kreise.
N.  N.  J.  N.  JN.

Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Füdlligkeit  erhoben  wird.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission
können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch
muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.)

Provinz  Pommern,  Kegierungsbezirk  Stettin.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Ueckermünder  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der

Obligation  des  Ueckermüänder  Kreises

Lir.  V.„  übee  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..  ...  t.  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ueckermuͤnde,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlichen  Wlder  spruch  eingegangen  ist.

Ueckermünde,  den  .......  ..  ..
Die  ständische  Kommission  des  Kreises  für  den

Grunderwerb  zum  Eisenbahnbau  im  Ueckermünder  Kreise.
N.  N.  N.  J.  N.  J.

Amorti-
        <pb n="645" />
        Amortisations-Plan
bezüglich  der  vom  Ueckermünder  Kreise  im  Betrage  von  25,000
Thalern  zu  machenden  Anleihe  zur  Bezahlung  der  Kaufgelder
für  Terrain  zum  Vorpommerschen  Eisen  bahnbau.

 

 

 

 

 

 

 

ital-  Zinsen  Zur  Amortisation  kommen:
Jahr.Süäck.  ron  Stück.Betrag.  t
etrag.  s5  pCt.  Amortisation.
1  250  25,000  1250  3  300  1550
2  247  24,700  1235  3  300  1535
3  244  24,400  1220  3  300  1520
4  241  ½4,  100  1205  3  300  1505
5  238  23,800  1190  4  400  1590
6  234  23,400  1170  4  400  1570
7  230  23,000  1150  4  400  1550
8  226  22,600  1130  4  400  1530
9  222  22,200  1110  4  400  1510
10  218  21,800  1090  5  500  1590
11  213  21,300  1065  5  500  1505
12  208  20,800  1040  5  500  1540
13  203  20,300  1015  5  500  1513
14  193  19,800  990  6  600  1590
15  192  19,200  960  6  600  1560
16  186  18,600  930  6  600  1530
17  180  18,000  900  6  600  1500
18.  174  17,400  870  7  700  1570
19  167  10,700  835  7  700  1535
20  160  16,000  800  7  700  1500
21  153  15,300  765  8  800  1565
22  145  14,500  725  8  800  1525
23  137  13,700  685  9  900  1585
24  128  12,800  640  9  900  1540
25  119  11,900  595  10  1000  1595
26  109  10,900  545  10  1000  1545
27  99  9,900  495  11  1100  1595
28  88  8,800  440  11  1100  1540
29  77  7,700  385  12  1200  1585
30  65  6,500  325  12  1200  1525
31  53  5,300  265  13  1300  1505
32  40  4,000  200  13  1300  1500
33  27  2,700  135  14  1400  1535
34  13  1,300  65  13  1300  1365
Summa!  25025,000
        <pb n="646" />
        —  690  —

(Nr.  5947.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  August  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vocrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeindeund
  Forst-Chaussee  von  Dormagen  an  der  Cöln-Nymwegener  Staatsstraße
über  Horrem,  Delhoven,  Knechtstedten,  Anstel,  Butzheim  und  Nettesheim
nach  der  Cöln-Venloer  Bezirksstraße  bei  Rommerskirchen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde=
  und  Forst-Chaussee  von  Dormagen  an  der  Cöln-Nymwegener  Staaksstraße
  über  Horrem,  Delhoven,  Knechtstedten,  Ansiel,  Butzheim  und  Nettesheim
nach  der  Cöln-Venloer  Bezirksstraße  bei  Rommerskirchen  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Rommerskirchen,  Nektesheim-Butzheim,
Dormagen,  Hackenbroich,  Anstel-Frirheim,  Straberg  und  der  Forstoerwaltung
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Worschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  und
der  Forstverwaltung  gegen  Uebernabme  der  künfrigen  chausseemäáßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enrhaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwän#ige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Salzburg,  den  26.  August  1864.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5948.)
        <pb n="647" />
        —  391  —

(Nr.  5948.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft
  zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Haan  nach  Cöln,  nebst
Zweigbahn  von  Ohligs  nach  Solingen.  Vom  4.  September  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  unter  dem  12.  Juli  1844.  (Gesetz-Samml.  S.  315.)  landesherrlich
  bestätigte  Bergisch-Markische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Akrionaire  vom  29.  November  1862.  den  Bau  und  Betrieb
der  durch  Unseren  Erlaß  vom  11.  Mai  1863.  genehmigten  Eisenbahn  von  Haan
nach  Cöln,  sowie  ferner  in  der  Generaloersammlung  vom  31.  Oktober  1863.
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  Ohligs  nach  Solingen  beschlossen
hat,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  zu  dieser  Erweiterung  ihres  Unter-#nehmens
  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  ertheilen,  auch  den  anliegenden,
  auf  Grund  der  in  den  vorerwähnten  Generalversammlungen  gefaßten
Beschlüsse  ausgefertigten  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Bergisch-Mäarkischen
Eisenbahngesellschaft  hiermit  bestatigen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  im
Gesetze  über  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen
Vorschriften  über  die  Expropriation  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekanmt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  4.  September  1864.
(L.  §.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

 

Nachtrag

zu  den

Statuten  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

.  1.
Das  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  wird  für
Rechnung  des  Stammaktien-Kapitals  Litt.  A.  auf  den  Bau  und  Betrieb  der
(Nr.  50  48.)  Eisen-
        <pb n="648" />
        —  592  —

Eisenbahn  von  Haan  über  Opladen  nach  Cöln,  deren  Anla  e  durch  den  Allerhoͤchsten
Erlaß  vom  11.  Mai  1863.  genehmigt  worden  ist,  nebst  einer  Zweigbahn  von
Obligs  nach  Solingen  ausgedehnt.

S.  2.

Auf  das  neue  Unternehmen  finden  sämmtliche  Statuten  der  Bergisch-Markischen
  Eisenbahngesellschaft,  insbesondere  der  am  23.  August  1850.  abgeschlossene,
  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  14.  September  1850.  bestatigte  Betriebs-Ueberlassungsvertrag,
  sowie  K.  9.  des  bezüglich  der  Ruhr-Sieg-Eisenbahn
  durch  das  Gesetz  vom  30.  April  1856.  genehmigten  Staatsvertrages  Anwendung.


g.  3.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  gestattet  auch  auf  den  neuen
Bahnstrecken  die  Anlage  eines  Sctaatstelegraphen  unentgeltlich  und  unter  den
für  die  übrigen  Strecken  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnnetzes  festgesetzten
Bedingungen.  Desgleichen  finden  die  über  die  Beförderung  von  Milikairpersonen
  und  Effekten  zu  ermäßigten  Preisen,  sowie  über  den  unentgeltlichen  Transport
  der  Königlichen  Postwagen,  der  dieselben  begleitenden  Postkondukteure  und
des  Exppeditionspersonals  für  die  Bergisch-Märkische  Bahn  festgesetzten  Bestimmungen
  auch  auf  die  neuen  Bahnstrecken  Anwendung.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="649" />
        —  593  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  38.—

 

(Nr.  5949.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Bomster  Kreises  im  Betrage  von  48,000  Thalern.  Vom
2.  September  1864.

Wu#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Bomster  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  10.  Dezember  1863.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauren  noch  erforderlichen  Geldmittel  durch  Ausgabe
  einer  zweiten  Serie  von  Kreis-Obligationen  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
48,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obliationen

  zum  Betrage  von  48,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtundvierzig
ausend  Thalenn,  welche  in  folgenden  Apoints:

30,000  Thaler  à  1000  Thaler,

8,000  à  500  „

7*  77  -

7,000  „  à  100  „
2,000  „  à  50  „
1,000  „  4  25  „

=  48,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5949.)  80  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1864.
        <pb n="650" />
        —  594  —
Das  vorstehende  Privilenium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen

eine  Gewaͤhrleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  2.  September  1864.

#.  S)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.

Obligation
des  Bomster  Kreises

Serie  II.
Liur.  .  ...  -
übr  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unten  beslätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

10.  Dezember  1863.  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe  von  18,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Bomster  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seirens  des  Glaubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von#  Thalern
Preußisch  Kurane,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jahrlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  48,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent
jahrlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durd

as
        <pb n="651" />
        —  695  —

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem  Monate
September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  groͤßere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Fummn  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  ODiese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monar  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Kbniglichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  einer  zu  Posen  erscheinenden  Zeitung
und  dem  Staats-Anzeiger.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital
zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am
1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auzszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wollstein,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeirstermins  folgenden  Zeit,  und  bei  der  Provinzial-Hülfskasse
  in  Posen,  bei  dieser  jedoch  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der
Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spüäteren  Fälligkeitstermine
wrnchuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

9  Her  gekändigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
von  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  J.
Tit.  51.  §S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wollstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  statrgehabten  Besttz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwölf  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1869.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wollstein  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.  «

(Nk.5949.)  80“  Zur
        <pb n="652" />
        —  596  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermoͤgen

Dessen  zu  Urkunde  baben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.
Wollstein,  denrnnnnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Bomster  Kreise.

Provinz  Posen,  Negierungsbezirk  Hosen.
Zins-Kupon

#  zur
Kreis-Obligation  des  Bomster  Kreises

Serie  II.  Littr..  W.  über..  Thaler  zu  fünf  Prozent
Zinsen  uͤber  ..  .  .  .  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinstupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in  der

Zet  vom  #n  bbis.  resp.  vom  n....
.......  und  spckerhin,  die  zun  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  bes

hian  vo  bie.  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
......  Silbergroschen  rei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Wollstein  und  bei  der
Movinzial=  Phfakasse  zu  Posen,  bei  letzterer  jedoch  nur  während  eines  halben
Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Wollstein,  den  2t  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Bomster  Kreise.

Dieser  Jinskupon  ist  ung  ültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
von  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Falligkeit
  an  gerechnet,  erhoben  wird.
        <pb n="653" />
        —  597  —

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Bomster  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Bomster  Kreises

Serie  II.  Littr.  ..  ...  W..  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  186.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wollstein,  sowie  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  in  Posen.

Wollstein,  den  #..4#  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Bomster  Krelse.

 

(Nr.  5949—5950.  (Nr.  5950.)
        <pb n="654" />
        —  598  —

(Nr.  5950.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Ortelsburger  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  4.  September
  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ortelsburger  Kreises  im  Regierungsbezirk
  Königsberg  auf  dem  Kreistage  vom  2.  Mai  1864.  beschlossen  worden,
die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  JZinskupons  versehene,  Seitens  der  Glädubiger  unkündbare  Obligarionen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  aussiellen  zu  dürfen,  da  sich
biergegen  weder  im  Interesse  der  Gläáubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu
erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,
in  Buchstaben:  funfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  à  1000  Thaler  =  10  Strück,
15,000  „  à  500  „  =  30  „
15,000  „  à  100  „  =  150  „
7,.500  „  à  50  „  —=  150  „
2,500  „  à  25  „  =  100  „

—  50,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  getilgten  Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  eneßmigugg  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistiung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  4.  September  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="655" />
        —  599  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Obligation
des  Ortelsburger  Kreises

Litt.  .....  M  ....
uͤber  ..  ......  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unterm  ..  .........  ....  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom

2.  Mai  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  50,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Ortelsburger  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Glädubigers
unkündbdare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo.#  Thalern  Preußisch  Kurant,
welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden,  und  welche  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  sind.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmalig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozen  des
ganzen  Kapitals  jahrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Auslopsung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem
Monate  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben
Nummern  und  Berräge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  de-Königlichen
  Regierung  zu  Königsberg,  dem  Ortelsburger  Kreisblatte,  sowir
in  der  Kbnigsberger  Oslprenßischen  Zeitung.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt
  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am
2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich
in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldrerschreibung,
66•5  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Ortelsburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung

  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeicstermine
(Tr.  5050)  zu-
        <pb n="656" />
        —  600  —

zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  §.  120.  sedl.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ortelsburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  startgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
Nauthafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
er  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjadhrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Li  werden  Zinskupons
auf  fünfjéhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ortelsburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.  -

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Ortelsburg,  den  ..  tin  .......  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Ortelsburger
  Kreise.

 

Pro-
        <pb n="657" />
        —  601  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Ortelsburger  Kreises
Litrr.  über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
übber  .  Thaler  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Iimncfupons)  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in

der  Zeit  vom  ..  ten  ....  .  ..  bis  ..ten  ..  .  ...  und  spaͤterhin  die  Zinsen
der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  vo  bis
mit  (in  Buchstaben)  Thaler  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ortelsburg.

Ortelsburg,  den  ..ten  .  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Ortelsburger  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5950.  81  Pro-
        <pb n="658" />
        –  602  —

Provinz  Hreußen,  Negierungebczirk  Königeberg.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Ortelsburger  Kreises.
(l.  Serie.)

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt,  sofern  nicht  rechtzeitig  Widerspruch
  dagegen  erhoben  ist,  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des  Ortelsburger
  Kreises

Littr.  ..  ...  M  .....  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .###  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ortelsburg.

Ortelsburg,  den  rnn..  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Ortelsburger  Kreise.

 

(Nr.  5351.)
        <pb n="659" />
        —  603  —

(Nr.  5951.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  der  unter  der
Firma:  „Bochumer  Bergwerks-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu
Bochum  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  5.  Oktober  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  September
  d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Bochumer
Bergwerks-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Bochum,  sowie  deren  Statut
vom  3.  September  18604.  zu  genchmigen  geruht.

Der  Allerhöchsie  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Koniglichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  5.  Oktober  1864.

r  De  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Tr.  5951—5952.)  (Tr.  5952.)
        <pb n="660" />
        —  604  —

(Nr.  5952.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Oktober  1864.,  betreffend  den  F.  6.  der  Bank-Ordnung
  vom  5.  Oktober  1840.  (Gesetz-Samml.  für  1846.  S.  435.).

9
A.  Ihren  Bericht  vom  6.  Oktober  d.  J.  will  Ich  in  Anbetracht  der  gegenwärtigen
  Lage  des  Geldmarktes  und  des  von  derselben  auf  die  Höhe  des  Zinssatzes
  im  Diskontoverkehr  goübten  Einflusses  hierdurch  genehmigen,  daß  die
Preußische  Bank  dem  Antrage  des  Centralausschusses  gemaß  von  der  Befolgung
  der  im  F.  6.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1840.  enthaltenen  Vorschrift,
  wonach  die  Bank  bei  ihren  Lombardgeschäften  den  Zinssatz  von  sechs
Prozent  auf  das  Jahr  gerechnekt  nicht  überschreiren  darf,  bis  dahin  Umgang
nehme,  daß  die  bereits  einberufene  Versammlung  der  meistbetheiligten  Bankantheils-Eigner
  über  eine  entsprechende  Aenderung  des  F.  6.  der  Bankordnung
Beschluß  gefaßt  haben  wird.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  7.  Okkober  1864.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="661" />
        —  605  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  39.  —

 

(Nr.  5953.)  Statut,  betreffend  die  Stiftung  des  Duppeler  Sturm-Kreuzes.  Vom  18.  Oktober
  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

haben  beschlossen,  den  Kriegern,  welche  durch  die  Erstürmung  der  Duppelstellung
  den  Ruhm  der  Preußischen  Waffen  durch  eine  glorreiche  That  gemehrt
haben,  eine  ausschließlich  für  sie  bestimmte  Auszeichnung  als  einen  Beweis
Unseres  Anerkenntnisses  ihres  tapferen  Verhaltens  zu  verleihen.  Wir  sliften
zu  diesem  Behufe  das

Düppeler  Sturm-Kreuz
und  beslimmen  darüber,  was  folgt:

1)  Das  Düppeler  Sturm-Kreuz  besleht  aus  einem  Kreuze  von  weißer  Bronze,
zwischen  dessen  Armen  sich  nach  beiden  Seiten  ein  Kranz  von  Lorbeerblattern
  zeigt.  Das  Mittelschild  der  Vorderseite  trägt  Unser  Bildniß
mit  der  Umschrift:  „Wilhelm  König  von  Preussen.  Die  Räckseite
zeigt  im  Mittelschilde  den  Königlichen  Adler  auf  einem  Geschützrohre
und  auf  den  Armen  des  Kreuzes  die  Inschrift:  „Düppel  18.  Apr.  1804.
Diese  Auszeichnung  wird  in  zweifacher  Gestalt,  entweder

an  einem  blauen  gewässerten  Bande  mit  schwarz  und  weißer  Einfassung,

  oder

an  einem  zweimal  blau  gestreiften  orangefarbenen  Bande

auf  der  Brusi  getragen  und  rangirt  nach  den  inländischen  Orden  resp.
dem  Militair=  oder  Allgemeinen  Ehrenzeichen  vor  den  Denkmünzen.

2

3

Das  Düppeler  Sturm-Kreuz  erhalten:

I.  am  blauen  gewässerten  Bande  mit  schwarz  und  weißer  Einfassung:
a)  der  damalige  Ober-Befehlshaber  der  allürten  Armee  und  der

Jahrgaong  1864.  (Nr.  5953.)  82  fruͤ-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Oktober  1864.
        <pb n="662" />
        —  606  —

frühere  kommandirende  General  des  kombinirten  Armeekorps,
sowie  sämmtliche  Generale  und  Offiziere,  welche  im  Stabe  des
Ober-Kommandos  der  allirten  Armee  und  des  General-Kommandos
  des  kombinirten  Armeekorps  angestellt  und  bei  dem
Kampfe  am  18.  April  d.  J.  in  dienstlicher  Verwendung  waren;

b)  alle  diejenigen  Offiziere  und  Mannschaften,  welche  die  Sturm-Kolonnen
  kommandirt  oder  gebildet  haben,  oder  ihnen  sonst  zugectheilt
  gewesen  und  mit  denselben  über  die  letzte  Parallele  hinaus
vorgegangen  sind;

)  sämmtliche  Offiziere  und  Mannschaften,  welche  aus  den  in  Reserve
oder  Gefechtsbereitschaft  gestellten  Truppen  herangezogen  wurden
und  thätigen  Antheil  an  der  Eroberung  der  Schanzen  oder
an  denjenigen  Gefechten  genommen  haben,  welche  auf  dem
zwischen  den  Schanzen  und  dem  Alsensunde  gelegenen  Terrain
am  18.  April  d.  J.  stattfanden;

d)  sämmtliche  Offiziere  und  Mannschaften  derjenigen  Geschütze,  welche
am  18.  April  d.  J.  in  Batterie  gestanden  und  den  Sturm  durch
ihr  Feuer  vorbereitet  haben.

II.  am  zweimal  blaugestreiften  orangefarbenen  Bande:

diejenigen  Aerzte,  Krankenträger,  Geistlichen  und  sonsligen  Personen
  des  nichtfechtenden  Standes,  welche  während  des  Kampfes
den  fechtenden  Truppen  zugetheilt  oder  sonst  in  dienstlicher  Funktion
zugegen  waren.

Ausgeschlossen  von  der  Verleihung  sind  diejenigen  Individuen,
welche  am  Tage  des  Sturmes  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen
standen  oder  seltdem  unter  dieselben  getreren  sind.

4)  Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
  gelten  auch  für  das  Duppeler  Sturm-Kreuz.

5)  Nach  dem  Ableben  eines  Inhabers  des  Ouppeler  Sturm-Kreuzes  wird
letzteres  in  derselben  Weise,  wie  dies  für  die  Kriegsdenkmünze  vorgeschrieben
  ist,  bei  dem  Kirchspiel,  zu  welchem  der  Versiorbene  gehört  hat,
aufbewahrt.

6)  Den  mit  dieser  Auszeichnung  Beliehenen  wird  ein  Besitzzeugniß  nach
dem  von  Uns  genehmigten  Formulare  ausgefertigt.  Wir  behalten  Uns
vor,  dieses  Besitzzeugniß  für  die  Generale  und  Stabsoffiziere  Allerhoͤchstselbst
  zu  vollziehen,  während  die  Besitzzeugnisse  für  die  übrigen  Inhaber
von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Prinzen  Friedrich  Carl  von  Preußen,
als  dem  damaligen  kommandirenden  General  des  kombinirten  Armeekorps,
  vollzogen  werden  sollen.

7)  Die  General-Ordenskommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  0F7
¾!
        <pb n="663" />
        —  607  —

Inhaber  des  Düppeler  Sturm-Kreuzes,  welche  Wir  ihr  zufertigen  lassen
werden,  zu  asserviren.

8)  Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieses  Statuts
behalten  Wir  Uns  vor.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  18.  Oktober  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.  Gr..  v.  Itzenplitz.  v.  Mähler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5953—5954.)  82#  (Nr.  5954.)
        <pb n="664" />
        —  608  —

(Nr.  5954.)  Allerhschster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  20.  September  1864.,  betreffend  die  für
das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,  sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes
  und  der  Lagerplätze  an  demselben  zu  erhebende  Abgabe.

D.  unter  Abänderung  der  Sätze  und  einzelner  Bestimmungen  des  Tarifes
zur  Entrichtung  der  Schiffahrts-,  Platz=  und  Niederlagegelder  am  Klodnitz-Kanale
  vom  21.  Dezember  1819.  (Gesetz-Samml.  von  1820.  S.  29.)  und
der  späteren  zusätzlichen  Vorschriften,  namentlich  der  Erlasse  vom  25.  Februar
1836.  (Gesetz-Samml.  S.  105.),  vom  30.  Mai  1840.  (Gesetz-Samml.  S.  130.)
und  der  durch  die  Amtsblätter  veröffentlichten  Erlasse  vom  18.  Oktober  1848.
und  26.  Oktober  1857.  von  Ihnen  aufgestellten,  mit  dem  Berichte  vom  9.  d.  M.
Mir  überreichten  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,
  sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze
  an  demselben  zu  erheben  ist,  sende  Ich  Ihnen,  von  Mir  vollzogen,
„anliegend  zur  weiteren  Veranlassung  zurück  und  beslimme  zugleich,  daß  derselbe
mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Kraft  treten  soll.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffenrlichen.


Schloß  Babelsberg,  den  26.  September  1804.

Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,
        <pb n="665" />
        —  609  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,
sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze

  an  demselben  zu  erheben  ist.

Vom  20.  September  1864.

E.  wird  entrichtet  für  die  Benutzung  einer  jeden  der  18  Schleusen  des

Kanals:

A.  von  einem  Schiffsgefäße  für  je  21  Lasien  (100  Zentner  Landesgewichr)
  der  Tragfähigkeit  Ein  Silbergroschen  vier  Pfennige.

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger

als  2  Lasten  für  volle  27  Lasten  gerechnek.

(Nr.  5954)

Ausnahmen.

1)  Gefäße  von  mehr  als  374  Lasten  (1500  Zenkner)  Tragfähigkeit
  erlegen  nur  den  nach  der  Tragfähigkeit  von  37.  Lasten  sich
ergebenden  Satz;

2)  a.  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  Cals  Holz,

Torf,  Stein-,  Braun=  und  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter
bis  zur  Länge  von  drei  Fuß  u.  s.  w.);  mit  rauher  Fourage,
Schilf,  Rohr,  Faschinen,  Korbmacher-Ruthen,  Lohe,  Ziegeln,
Dachschiefer-Platten,  Drainrôhren,  Bau-,  Granit-,  Pflaster-,
Mühlen-,  Zement-,  Kalk=  oder  Gypssieinen  (mit  Einschluß
der  roh  zugerichteten  Werkstücke);  mit  Erde,  Sand,  Thon,
Porzellanerde,  Traß,  Ziegel=  oder  Gypsmehl,  Mehl  aus
Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;  mit  Glasbrocken,  Lehm,
Asche,  Galmei,  rohen  Eisenerzen  und  Schlacken,  oder  mit
Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang
aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);
mit  Salz,  mit  leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken
beladen  sind;

b.  desgleichen  Gefaße,  auf  denen  sich  außer  ihrem  Zubehör,

außer  den  Mundvorräthen  für  die  Bemannung  und  außer
den  zur  Verladung  gewisser  Gegenstände  unentbehrlichen
Bret-
        <pb n="666" />
        —  610  —
Brettern  und  Staͤndern,  an  sonstigen  Sachen  nur  b  Zentner
oder  weniger  besinden;  und
c.  Gefaͤße,  welche  lediglich  zum  Ableichtern  dienen,

entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,
jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  7  Sgr.  6  P.  -

Bemerkung  zu  2.  a.  und  b

Besleht  die  Ladung  zum  Theil  aus  Gegenständen  der  vorstehend
  unter  2.  a.  genannten  Art,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personen-Transport  benutzt,
so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  von  geflößtem  Holze:

II.

II

2

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
  Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für
jede  25  Quadratfuß  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes
  und  Wasserraumes,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der  Oberfläche
  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes  fünf
Pfennige.

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine
Fläche  von  überhaupt  weniger  als  23  (zu  1.)  beziehungsweise  30
G  2.)  Quadratfuß  vollen  25  oder  30  Quadrarfuß  gleichgestellt,
ein  Ueberschuß  von  weniger  als  1214  (zu  1.)  beziehungsweise  15
Gu  2.)  Quadratfuß  außer  Berechnung  gelassen,  und  ein  Ueberschuß
  von  124  beziehungsweise  15  Quadratfuß  oder  mehr  für
volle  25  oder  30  Quadratfuß  gerechnet.

Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  2.  a.  bezeichneten  Art  beladen,
so  widd  außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe
erhoben.

Besinden  sich  auf  dem  geflößtem  Holze,  außer  dem  Zubehbr  und
außer  dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung,  an  anderen  Gegenständen
  als  Stab=  oder  Felgenholz,  oder  an  Sachen  der  unter
A.  Ausnahme  2.  a.  bezeichneten  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist
neben  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  noch  eine  Abgabe  von  10  Sgr.
bei  jeder  Schleuse  zu  entrichten.

Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen
bestehenden  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in  Betreff  der  unter
B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes  Floß  angesehen.


C.  an
        <pb n="667" />
        —  611  —
C.  an  Platzgeld  für  die  Benutzung  des  am  Kanal  angelegten  Schiffsbauplatzes:

I.  bei  einem  Neubau:

a)  von  einem  Fahrzeuge  über  70  Fuß  Länge
6  Rthlr.  —  Sgr.  —  P.

b)  von  einem  Fahrzeuge  von  70  bis
ausschließlich  40  Fuß  Länge  4  —  —

c)  von  einem  Fahrzeuge  von  40  bis
ausschließlich  20  Fuß  Länge  2  „  —  —

(1!)  von  einem  Fahrzeuge  von  20  Fuß
P  Länge  und  darunter  —  15  -

II.  bei  einer  Reparatur  die  Haͤlfte  der  Saͤtze  unter  C.  J.  a.  bis  d.

D.  an  Niederlagegeld  fuͤr  die  Benutzung  der  Lagerungsplaͤtze  am
Kanal,  sofern  die  Lagerung  laͤnger  als  14  Tage  dauert:

à)  für  je  32  Scheffel  Steinkohlen  ..  ..  ..  —  Rthlr.  1  Sgr.  —  Pf.
b)  für  je  20  Zentner  Eisen,  Rohzine
oder  andere  Materialln  —  —  —  -2
c)  fuͤr  je  20  Tonnen  Eisenerze  oder  Galmei  —  1  —-(l)fürje203entnckKaufsnannsgüter—
  2-—-e)fükeineKlaftekHolz.............
  —-  1-3-s)
  fuͤr  jeden  Stamm
1)  Balkenholz  .  .  .  ...............  —  2  6
2)  Riegelhosss  1  6=3)
  Sparrenhollzz  —  —
4)  Reisholz  ...  ..........  ....  .  ..  —.  —.  6
8)  für  1000  Stück  Mauerziegeln..  —  —.  6

h)  für  andere  als  die  vorstehend  genannten
Gegenstände  von  Einhundert  Quadratfuß
  Flächenraum.  —

1
I
I

Anmerkung  zu  D.

Gegen  Jahlung  der  vorstehenden  Gebührensätze  darf  der  Lagerplatz
sechs  Monate  hindurch  belegt  bleiben.  Für  jede  weitere  sechsmonatliche
Lagerung  ist  die  Gebühr  bei  deren  Beginn  abermals  zu  entrichten.  Ein
augekangener  Lagerungszeitraum  von  je  sechs  Monaten  wird  für  voll
gerechnet

(r.  5954)  Be-
        <pb n="668" />
        —  612  —

Befreiungen.

Nicht  erhoben  wird:
I.  die  Abgabe  zu  A.  beziehungsweise  B.:
1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind
oder  Gegenstände  für  Rechnung  des  Staates  oder  Materialien

zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Bergwerks-Chausseen  befördern
  oder  zu  amrlichen  Kanalbereisungen  dienen;

von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Handkähnen  und  anderen  kleinen
Fahrzeugen,  welche  nicht  zum  Befrachten  gebraucht  werden,  wenn
sie  in  Verbindung  und  gleichzeitig  mit  einem  größeren  Kahn
durchschleusen.

II.  die  Abgabe  zu  C.  beziehungsweise  D.  von  den  für  Rechnung  des
Staates  erbauten  Fahrzeugen  und  niedergelegten  Gegenständen,  sowie
von  Baumaterialien  für  die  Bergwerks-Chausseen.

2

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  der  Schiffsgefäße,  der  Flächenraum  des  geflößten
Holzes,  die  Beschaffenheit  der  Ladung,  die  Benntzung  des  Schiffsbauplatzes
  und  der  Lagerplätze  anzumelden  und  was  sonst  bezüglich  der
Emtrichtung  der  Abgaben  zu  beobachten  isi,  wird  durch  den  Finanz-Minister
  bestimmt.

2)  Bei  den  in  der  Allerhöchsten  Kabinets-Order  vom  25.  Februar  1836.
(Gesetz-Samml.  S.  1605.)  unter  a.  b.  und  d.  erlassenen  Vorschriften
bewendet  es.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  September  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

—.

Redbigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministertums.

 

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="669" />
        —  613  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  40.  —

 

(Nr.  5955.)  Privllegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Kettwiger  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  75,000  Thalern.  Vom  20.  August  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  1c.

Nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung
der  Stadt  Kettwig  darauf  angetragen  haben,  zum  Zwecke  des  Baues  einer
eisernen  Eitterbrüche  über  die  Ruhr  nach  Kettwig  vor  der  Brücke,  deren  Kosten
mit  Einschluß  der  von  der  Stadt  Kettwig  zu  zahlenden  Entschädigungen  auf
die  Summe  von  75,000  Thalern  vorgesehen  sind,  eine  Anleihe  mittelst  Ausgabe
  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Jinskupons  zu  versehender  Stadtobligationen
  aufnehmen  zu  dürfen,  und  da  sich  bei  diesem  Antrage  weder  im
Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Stadt  Bedenken  ergeben  haben,  so  ertheilen
Wir  zu  diesem  Zwecke  in  Gemäßheit  des  KF.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Jahlungsverpflichtung  an
seden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Ausstellung  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kettwiger  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  fünf  und  siebenzig  Tausend  Thalern,  und  zwar
„in  750  Stück  zu  100  Tyalern.  Die  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden
Schema  auszustellen,  mir  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  von  Seiten  der  Stadt  Kettwig  aber  bis  zum
Jahre  1901.  zu  amortisiren,  wozu  jährlich  mindestens  Ein  Prozent  der  Anleihe
nebst  den  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  besiimmt  ist.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
und  ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Sraaks  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Salzburg,  den  26.  August  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5955.)  83  Rhein-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1864.
        <pb n="670" />
        —  614  —
Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  Kreis  Essen.

Kettwiger  Stadtobligation
der  Anleihe  von  fünf  und  siebenzig  Tausend  Thalern

Littr.  M  .  ...  uͤber  ..  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemaͤßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  .....................
Gesetz-Sammlung  für  1864.  Stuͤck  ...  ..

D.  Bürgermeister  der  Stadt  Kettwig  und  die  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  wierzu  bestellte  städtische  Anleihe=  und  Schuldentilgungs-Kommission
  beurkunden  und  bekennen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation
in  Folge  einer  baaren  Einzahlung  an  die  Stadtkasse  ein  Kapiral  von  Einhundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  von  der  Stadt  Kettwig  zu  fordern  hat.  Die
Zinsen  dieses  Kapitals  sind  auf  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr  festgesetzt
und  werden  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden
Jahres,  fällig.  Sie  werden  nur  gegen  Rückgabe  der  fälligen,  zu  der  Obligation
  jedesmal  für  fünf  Jahre  ausgefertigten  Kupons  gezahlt  und  diese  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf  des
Jahres  der  Fälligkeit  bei  der  Stadtkasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  Jeder
Serie  von  Kupons  wird  eine  Anweisung  (Talon)  beigegeben,  gegen  deren  Rückgabe
  die  Verabfolgung  der  folgenden  Serie  an  den  Inhaber  erfolgt.  Die
Tilgung  der  Anleihe,  wozu  jährlich  Ein  Prozent  derselben  und  die  Zinsen  der
eingelösten  Obligationen  bestimmt  sind,  erfolgt  durch  Ausloosung  der  Obligationen
  nach  dem  festgestellten  Amortisationsplane  bis  zum  Jahre  1901.

Der  Stadt  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  der  Königlichen
  Regierung  zu  Düsseldorf  den  Tilgungsfonds  zu  verslärken.  Den  Darleihern
  steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  ausgeloosien  Obligationen  werden  durch  das  Amtsblatt  oder  den
öffentlichen  Anzeiger  der  Könlglichen  Regierung  zu  Düsseldorf,  durch  den  Preußischen
  Staats-Anzeiger,  das  Essener  Kreisblatt  und  die  Rhein=  und  Ruhr-Jeitung
  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Rückzahlungstage  öffentlich  bekannt
gemacht.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  die  Stadtverwaltung
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  ein  entsprechendes
anderes  Blatt.

Mit  dem  Ablaufe  des  angekündigten  Zahlungstages  hört  die  Verzinsung
des  betreffenden  Kapitals  auf.

Die  Zurückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Auslieferung  der  Obligation
  und  der  zugehörigen  nicht  verfallenen  Iincrupons.

Der  Betrag  fehlender  Kupons  wird  vom  Kapitale  in  Abzug  gebracht

Fuͤr
        <pb n="671" />
        —  616  —

Fuͤr  die  richtige  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kapitals  haftet  das  gesammte
  Vermoͤgen  der  Stabtgemeinde  Kettwig.
Wenn  ausgelooste  Obligationen  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem
Fälligreitstage  zur  Zahlung  präsentirt  oder  als  verloren  oder  vernichtet  zur
ortifikation  nach  den  unten  folgenden  Bestimmungen  angemeldet  werden,  so
erlischt  die  Zahlungsverpflichtung  der  Stadt.  Solche  Obligationen  sollen  bis
dahin  alle  drei  Jahre  von  der  Stadtverwaltung  durch  die  obenbezeichneten
Blätter  aufgerufen  werden.  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obliationen
  oder  Zinskupons  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinsupons
  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  #  gchors  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,
  9§.  1.  bis  13.,  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  Stadtverwaltung  gemacht
  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  der  Stadwerwaltung  findet
jedoch  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Rekurs  an  die  Koͤ-nigliche
  Regierung  zu  Düsseldorf  statt.

2)  Das  im  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  in  Essen.

3)  Die  in  den  §.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  diejenigen  Blätter  erfolgen,  durch  welche  die  ausgeloosten  Obligationen
  bekannt  zu  machen  sind.

4)  An  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen
acht,  und  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

5)  Im  g.  11.  Nr.  1.  tritt  an  die  Stelle  der  Obligation  selbst  der  Talon.
Kettwig,  den  #rs8..  18.

(Siegel  der  Stadt  Kertwig  mit  der  Unterschrift  „Stadt  Kettwig.“)
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Anleihe  =  und  Schulden-(unterschrift.)

  tilgungs-Kommission.
(Unterschriften.)
Eingetragen  in  —  Hierzu  sind  —  n  1.  10.

Der  Stabdtrendant.
nterschrift.)

Nr.  ö055.)  83“  Rhein-
        <pb n="672" />
        —  616  —
Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  Kreis  Essen.

(Erster)  Zins-Kupon
zur
Kettwiger  Stadtobligation
Littr.  M  ...  .  uͤber  .....  Thaler.

Inhaber  empfang  a  am  1.  Juli  18..  an  halbjaͤhrigen  Zinsen  obiger
Stadschaden  ..........  Silbergroschen  Pennige  aus  der
Stadtkasse  zu  Kertwig.

Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  der  Betrag  nicht  bis
zum  31.  Dezember  18.  erhoben  wird.

Kettwig,  den  .........  18.
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Anleihe=  und  Schulden-N.
  N.  tilgungs  -Kommission.
N.  N.  N.

(Die  Namen  des  Bürgermeisters  und  der  Mitglieder  der  Kommission
werden  gedruckt.)

Eingetragen  Kontrole  Fol.  4  Der  Stadtrendant.
(Unterschrift.)

Rückseite.
Dieser  Zinskupon  kann  vom  Verfalltage  ab  auch  bei  den  Bankhausern

A.  Paderstein  in  Berlin  und  G.  Hanau  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr  zahlbar
gemacht  werden.
        <pb n="673" />
        –  617  —

Nheinprovinz,  Negierungebezirk  Oüsseldorf,  RKreis  Essen.
(Zweiter)  Zins-Kupon

zur
Kettwiger  Stadtobligat  ion
Littr.  K  ..  über..  Thaler.

Inhaber  empfängt  am  2.  Januar  18..  an  halbjährigen  Zinsen  obiger
Stadtobligation  ..  Thaler  Silbergroschen  .....  Pfennige  aus  der
Stadtkasse  zu  Kettwig.

Dieser  Kupon  wird  unguͤltig  und  werthlos,  wenn  der  Betrag  nicht  bis
zum  31.  Dezember  18..  erhoben  wird.

Ketwig,  den  ...  ..  ..  .  18..
Der  Bürgermeisfter.  Die  städtische  Anleihe=  und  Schulden-N.
  IN.  tilgungs  -Kommission.
N.  N.  N.

(Die  Namen  des  Bürgermeisters  und  der  Mitglieder  der  Kommission
werden  gedruckt.)

Eingetragen  Kontrole  Fkol.  Der  Stadtrendant.
(Unterschrift.)
Rackseite.
Dieser  Zinskupon  kann  vom  Verfalltage  ab  auch  bei  den  Bankhäusern

A.  Paderstein  in  Berlin  und  G.  Hanau  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr  zahlbar
gemacht  werden.

———  Rbein-
        <pb n="674" />
        —  618  —

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  Kreis  Essen.

Talon
zur
Kettwiger  Stadtobligation
Littr.  ...4  uͤber  .....  Thaler.

Inhaber  dieser  Anweisung  empfängt  gegen  deren  Ruͤckgabe  an  die
Kettwiger  Stadrkasse  m.n..  18..  die  ...#  Serie  von  zehn  halbjahrigen
  Zinskupons  zur  obigen  Ketewiger  Stadtobligation.

.Die  Rückgabe  muß  binnen  Jahresfrist  vom  obigen  Tage  geschehen,
widrigenfalls  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber
der  Stadtobligation  erfolgt.

Kettwig,  den|  n  ..  ..  .  .  .  ..  18..

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Anleihe=  und  Schulden-N.
  N.  tilgungs-Kommission.
N.  N.  N.

(Die  Namen  des  Bürgermeisters  und  der  Mitglieder  der  Kommission
werden  gedruckt.)

Eingetragen  Kontrole  Fol.  Der  Soadtrendant.
(Unterschrift.)

Anmerkung.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

15  er  Zius  -  Kupon.  1  10er  Zins-  Aupon.
Talon.

 

 

(Nr.  5956.)
        <pb n="675" />
        —  619  —

(Nr.  5956.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  26.“  September  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  der
von  der  Generalversammlung  des  landschaftlichen  Kreditvereins  fuͤr  die
Provinz  Posen  im  Jahre  1858.  gefaßten  Beschluͤsse.

A  Ihren  Bericht  vom  18.  September  d.  J.  will  Ich  die  von  der  Generalversammlung
  des  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen  im
Jahre  1858.  gefaßten  Beschlüsse  wie  folgt  genehmigen.

Für  das  Verfahren  bei  Aufkündigung  und  Einlösung  der  vierprozentigen
  und  der  drei  ein  halbprozentigen  Pfandbriefe  treten  fortan  die  nachstehenden
  Aenderungen  der  im  F.  13.  der  Verordnung  vom  15.  April
1842.  (Gesetz=  Samml.  von  1842.  S.  180.)  und  in  dem  Abschnitt  I.
der  Order  vom  10.  November  1847.  (Gesetz-Samml.  von  1848.  S.  18.)
enthaltenen  Vorschriften  in  Kraft.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  der
von  der  Landschaft  ausgehenden  Kündigungen  der  vierprozentigen  und  der
drei  ein  halbprozentigen  Pfandbriefe  zur  Einlösung  gegen  baares  Geld,  oder
gegen  andere  Pfandbriefe  —  96.  10.  41.  312.  der  Kreditordnung  vom  15.  Dezember
  1821.,  G.  11.  und  14.  der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  —  muß
nach  der  Bestimmung  im  Artikel  1.  des  §.  13.  der  Verordnung  vom  15.  April
1842.  mindestens  acht  Tage  vor  demjenigen  Zahlungstermine  erfolgen,  welcher
dem  zur  Einlösung  der  aufzukündigenden  Pfandbriefe  bestimmten  Termine  vorangeht.
  Diese  Bekanntmachung  ist  fortan  mit  der  Aufforderung  an  die
Pfandbrief-Inhaber  zu  erlassen,  die  aufgekündigten  Pfandbriefe  mit  den  dazu
gehörenden  Zinskupons  bei  der  Landschaft  einzuliefern,  und  zwar  entweder  bis
"  dem  bestimmten  Einlösungstermine  zur  vorläufigen  Empfangnahme  eines
Rekognitionsscheines,  oder  in  dem  bestimmten  Einlösungstermine  zur  Empfangnahme
  des  Geldbetrages  oder  des  Ersatz-Pfandbriefes.  Mit  dieser  Aufforderung
  ist  sofort  die  Verwarnung  zu  verbinden,  daß,  wenn  der  Inhaber  den
Pfandbrief  in  dem  im  PF.  312.  der  Kreditordnung  vom  15.  Dezember  1821.
und  im  §F.  12.  der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  beslimmten  Einlösungstermine
  bei  der  Landschaft  nicht  einliefert,  er  zufolge  der  Vorschrift  im  Artikel  4.
des  §.  13.  der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  mit  seinem  Realrechte  auf
die  in  dem  aufgekündigten  Pfandbriefe  ausgedrückte  Spezial-Hypothek  werde
präkludirt  und  mit  seinen  Ansprüchen  auf  den  Pfandbriefswerth  nur  an  die  Landschaft
  werde  verwiesen  werden,  sowie  daß  die  Landschaft,  wenn  der  Pfandbrief
gegen  einen  anderen  Pfandbrief  umzutauschen  ist,  den  Ersatz-Pfandbrief  mit  den
dazu  gehörenden  Zinskupons,  wenn  der  Pfandbrief  dagegen  zur  Baarzahlung
gekündigt  ist,  den  Geldbetrag  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  des  aufgekündigten
  Pfandbriefes  zu  ihrem  Depositorium  bringen  werde.

Die  Wiederholung  dieser  Kündigung  und  Verwarnung  findet  künftig
nicht  mehr  statt.  In  Betreff  der  Ertheilung  der  Rekognitionen  für  die  vor
dem  Einlösungstermine  präsentirten  Pfandbriefe,  sowie  in  Betreff  der  Auszahlung
  der  Valuta  und  der  Aushändigung  der  Ersatz-Pfandbriefe  in  oder  nach
dem  Einlösungstermine  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  in  den  Artikeln  2.
3.  5.  und  6.  des  h.  13.  der  Verordnung  vom  15.  April  1842.  und  in  der
Order  vom  10.  November  1847.  ad  6.

(Tr.  59P66.)  II.  Bei
        <pb n="676" />
        —  670  —

II.  Bei  der  Aufbewahrung  der  Pfandbriefe,  welche  zum  Tilgungsfonds
u  bringen  sind  und  bis  zur  Löschung  bei  demselben  verbleiben,  findet  die
Versiegelung  der  kassirten  Pandbriefe,  welche  in  dem  durch  die  Order  vom
11.  Februar  1833.  (Gesetz-Samml.  von  1833.  S.  15.)  bestatigten  Beschlusse
der  Generalversammlung  vom  9.  April  1832.  unter  Nr.  4.  angeordnet  ist,
ferner  nicht  mehr  statt.  Auch  ist  die  Generallandschafts-Direktion  befugt,
die  bereits  versiegelren  Packete  selbst  und  ohne  Zuziehung  der  Kommissarien
der  Regierung  und  des  Obergerichts  zu  Posen  zu  öffnen,  aber  gehalten,  die
kassirten  Pfandbriefe  in  einem  sicheren  Behältnisse  unter  dreifachem  WVerschlusse
bis  zu  ihrer  Löschung  im  Hypothekenbuche  aufzubewahren.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  verbffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  September  1864.

Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern:
Gr.  zur  Lippe.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Justizminister  und  den  Minister  des  Innern.

 

Berichtigung.

In  dem  im  33.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1861.  abgedruckten
Gesetz  vom  1.  Juli  1861.,  die  Errichtung  gewerblicher  Anlagen  betreffend,  ist
S.  749.  die  Stelle  Z.  4.  5.  v.  u.:

„Knochen-Brennereien,  Kochereien  und  Bleichen“

durch  Hinzufügung  der  vor  den  letzteren  beiden  Worten  irrthümlich  weggelassenen
Verbindungsstriche  in  folgender  Weise  zu  ergänzen  resp.  zu  berichtigen:

Knochen-Brennereien,  -Kochereien  und  -Bleichen.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats--  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(RN.  v.  Decker).
        <pb n="677" />
        —  621  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  41.—

 

(Nr.  5957.)  Reglement  über  die  Einrichtung  des  Landarmen=  und  Korigendenwesens  in
Ostpreußen.  Vom  26.  September  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Ostpreußischen  Landarmenund
  Korrigendenwesens,  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,  unter  Aufhebung
  des  Landarmeneglements  vom  31.  Oktober  1793.,  der  Deklaration
desselben  vom  16.  November  1805.  und  des  siändischen  Regulativs  vom  4.  Februar
  1826.,  auf  Grund  des  F.  37.  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur
Armenpflege  vom  31.  Dezember  1842.,  was  folgt:

I.  Umfang  des  Verbandes.

K.  1.
Der  Ostpreußische  Landarmenverband  umfaßt  die  Regierungsbezirke  Koͤ-nigsberg

  und  Gumbinnen.

Hinsichts  der  Fuͤrsorge  fuͤr  Landarme,  sowie  der  Unterstuͤtzung  unvermoͤ-gender
  Gemeinden  nach  H.  14.  des  Armenpflege-Gesetzes  vom  31.  Dezember
1842.  bilder  jedoch  jeder  landräthliche  Kreis  einen  besonderen  Landarmenverband.
Einen  solchen  (Landarmenverband)  bildet  auch  die  Stadt  Königsberg.

II.  Dessen  Zwecke  im  Allgemeinen.

K  2.

Zur  Ausführung  der  Zwecke  des  Ostpreußischen  Landarmenverbandes  ist
die  Landarmen=  und  Besserungsanstalt  zu  Tapiau  beslimmt.

Jahrgang  1864.  (Nr.  5957.)  84  g.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1864.
        <pb n="678" />
        622  —

g.  3.
In  diese  Anstalt  sind  aufzunehmen:

1)  Arme,  welche  nach  F.  1.  des  vorstehenden  Reglements  dem  Landarmen-Verbande
  eines  landräthlichen  Kreises  angehören  (Kreisarme),  auf  Antrag
  des  Kreises;

2)  Arme,  deren  Fürsorge  einem  örtlichen  Armenverbande  obliegt  (Ortsarme),
  auf  Antrag  der  Gemeinde  nach  F.  16.  des  Armengesetzes  vom
31.  Dezember  1842.;

3)  Landstreicher,  Bettler  und  sonstige  Personen,  gegen  welche  nach  verbüßter
Strafe  auf  Grund  des  F.  120.  des  Strafgesetzbuches  von  der  Landespolizei-Behörde
  Einsperrung  in  ein  Arbeitshaus  festgesetzt  ist;

4)  Weibspersonen,  welche  wegen  gewerbsmäßig  betriebener  Unzucht  gerichtlich
  bestraft  sind  und  gegen  die  außerdem  Einsperrung  in  ein  Arbeitshaus
  nach  Beendigung  der  Gefängnißstrafe  auf  Grund  des  F.  146.
des  Strafgesetzbuches  erkannt  ist;

5)  jugendliche  Verbrecher,  welche  nach  §.  42.  des  Strafgesetzbuches
wegen  Mangels  an  Unterscheidungsvermögen  zwar  freigesprochen,  jedoch
nach  der  Bestimmung  des  Strafurtels  in  eine  Besserungsanstalt  unterzubringen
  sind;

6)  Personen,  gegen  welche  nach  Artikel  11.  bis  14.  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1855.  (Gesetz-Samml.  S.  311.)  die  Unterbringung  in  eine
Arbeitsanstalt  angeordnet  ist,  und

7)  ungerathene  oder  verwahrlosete  Pflegebefohlene  resp.  Kinder  unter
vdterlicher  Gewalt,  nach  ertheilter  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  auf  Antrag  der  Ortsbehörde.

III.  Von  den  Zwecken  des  Landarmenverbandes  im
Besonderen.

K.  4.

Die  Fürsorge  für  Landarme  (wenn  dieselbe  einem  örtlichen  Armenverbande

nicht  obliegt  —  §.  9.  des  Armengesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  —)  ist
eine  Last  des  Kreises,  in  dessen  Bezirke  das  Bedürfniß  dazu  hervortritt

.  12.  13.  15.  23.  24.  und  30.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  und

Artikel  2.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.).  Gleiche  Verpflichtung  wie  die
Kreise  hat  die  Stadt  Kbnigsberg.

S.  5.
        <pb n="679" />
        —  623  —

g.  5.

Soweit  Gemeinden  zur  Verpflegung  ihrer  Armen  unvermögend  sind
G.  14.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.),  hat  der  Kreis,  welchem  die
Gemeinden  angehbren,  ihnen  Beihülfe  zu  gewähren.

K.  6.

Da  das  Oslpreußische  Landarmenhaus  zu  Tapiau  sowohl  zur  Aufnahme
und  Verpflegung  der  Landarmen  und  Ortsarmen,  als  Detention  der  Korrigenden
  bestimmt  ist,  so  müssen  die  Raäume,  welche  sich  in  demselben  befinden,
nach  den  Gattungen  der  Huslinge  sirenge  von  einander  gesondert  sein,  auch
die  Korrigenden  eine  von  den  Land=  und  Ortsarmen  sie  unterscheidende  Kleidung
  tragen.

IV.  Aufbringung  der  zur  Erreichung  obiger  Zwecke  erforderlichen
Mittel.

S.  7.

Zur  Erreichung  der  im  §.  3.  ad  1.  bis  7.  angegebenen  Zwecke  und  zur
Bestreitung  der  Kosten  der  Verwaltung,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  den
Kreisen  als  besonderen  Landarmenverbänden  obliegen,  ist  ein  Landarmenfonds  gebildet,
  dessen  Einnahmen  hauptsächlich  in  folgenden  Titeln  bestehen:

1)  in  dem  Arbeitsverdienst  der  Detinirten;

2)  in  den  Einnahmen  aus  dem  Erbrechte  der  Landarmenanstalt,  desgleichen
aus  den  Nutzungen  ihrer  Grundstücke  und  anderer  Vermögensobjekte,
sowie  in  sonstigen  Zuwendungen;

3)  in  den  Beträgen,  welche  für  den  Unterhalt  der  Hauslinge  aus  deren
eigenem  Einkommen  und  Vermögen  eingezogen  werden  können,  oder  von
anderen  Verpflichteten  gezahlt  werden;

4)  in  den  Verpflegungsgeldern,  welche
a)  für  die  Landarmen  C#.  3.  Nr.  1.)  von  dem  Kreisverbande,
b)  für  die  Ortsarmen  G.  3.  Nr.  2.)  für  die  nach  Artikel  11.  bis
14.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  detinirten  Personen  G.  3.
Nr.  b.)  und  für  die  verwahrlosten  Kinder  G.  3.  Nr.  7.)  von
den  Gemeinden,
(Tr.  5957.)  845  c)  fuͤr
        <pb n="680" />
        —  624  —
c)  für  die  Weibspersonen  G.  3.  Nr.  4.)  und  für  die  jugendlichen
Verbrecher  G.  3.  Nr.  5.)  von  der  Staarskasse
zu  entrichten  sind,  und  endlich

5)  in  den  Landarmenbeitraͤgen  der  Regierungsbezirke  Koͤnigsberg  und  Guminnen.


K.  8.

Die  Kostensötze  für  Verpflegung,  Bekleidung  und  arztliche  Bedüfei.
der  in  der  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  aufgenommenen,  im  F.  3.
Nr.  1.  2.  4.  5.  b.  und  7.  aufgeführten  Personen  werden  durch  den  perack
ziallandtag  unter  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  festgesetzt.

Vorerst,  und  so  lange  keine  andere  Festsetzung  erfolgt,  werden  diese  Kosten
auf  folgende  Beträge  normirt:

1)  für  Kreisarme,  d.  8  gndame--  deren  Unterhaltung  den  Kreisverbanden
obliegt  (conf.  F.  3  1)  ...  .  .  ..  2  Sgr.  pro  Tag;

2)  für  Ortsarme  çonl.  7.  Nr.  2.)
a)  ohne  Zustimmung  der  Kreisarmenkommission.  3  Sgr.  „  „
b)  mit  Zustimmung  der  Kreisarmenkommission  2  Sgr.  „  „
3)  für  Arbeitsscheue  (conf.  g.  3.  Nr.  ö.0)  ..  2  Sgr.  „  „
4)  für  verwahrloste  Kinder  (conf.  g.  3.  Nr.  7.)  2  Sgr.  „  „

5)  für  unzüchtige  Wszersenen  und  osth  ugendliche
Verbrecher  (conf.  K.  3  .  4.  .  .  .  die  Selbstkosten.

g.  8.

Die  Kosten  für  den  Transport  und  für  die  Zurückbeförderung  der  Detinirten,
  sowie  für  Beerdigung  derselben  werden  von  denjenigen  entrichtet,  welchen
  die  Zahlung  der  Verpflegungskosten  obliegt.

K.  10.

Für  die  im  F.  3.  Nr.  3.  bezeichneten  Landstreicher,  Bettler  2c.  fallen  die
Berplegunge  ,  Transport=  und  Begräbnißkosten  dem  Ostpreußischen  Landarmenfonds
  zur

An  Transportkosten  werden  vergütigt:
a)  für  Verpflegung  der  Transportaten  pro  Tag  2  Sgr.  6  Pf.;
b)  ban  jeden  erforderlichen  Transportbegleiter  pro  Mann  und  Meile

5  Sgr.;
gr.;  53  für
        <pb n="681" />
        —  625  —

JP)  für  ein  einspänniges  Fuhrwerk  11  Sgr.  3  P.  pro  Meile  und,  in  Ermangelung
  eines  solchen  Fuhrwerks,  für  ein  zweispänniges  Fuhrwerk
pro  Pferd  und  Meile  7  Sgr.  6  Pf.

Arbeitsverdienst  der  Landarmen  und  Korrigenden.

.  11.

Ein  Jeder,  welcher  in  der  Landarmenanstalt  seine  Verpflegung  findet,
oder  zur  Korrektion  in  derselben  detinirt  wird,  ist  nach  seinen  Kräften  zur  Arbeit
  verpflichtet,  und  muß  den  Verdienst  aus  derselben  Behufs  Oeckung  der
Kosten  seiner  Verpflegung  und  Dezention  der  Anstalt  überlassen.

Erbrecht  der  Landarmenanstalt.
G.  12.

Auf  den  eigenthümlichen  freien  Nachlaß  der  in  die  Landarmenanstalt
zur  Verpflegung  aufgenommenen  und  in  derselben  verstorbenen  Armen  stleht
dem  Landarmenverbande  das  in  den  §9.  50.  sellu.  Titel  19.  Theil  II.  des
Allgemeinen  Landrechrs  bestimmte  Erbrecht  zu.  In  Beziehung  auf  den  Nachlaß
  der  in  die  Korrektionsanstalt  zur  Korrektion  eingelieferten  und  in  derselben
verstorbenen  Personen  anderer  Kategorien  findet  ein  solches  Erbrecht  nicht  statt.
Der  Landarmenverband  ist  jedoch  berechtigt,  zur  Deckung  der  Kosten  der
Unterhaltung  der  in  der  Anstalt  verstorbenen  Hauslinge  aller  Kategorien  den
etwaigen  Ueberverdienst  derselben  und  die  mitgebrachten  baaren  Gelder  und
sonstigen  von  den  Anstaltsbeamten  gewissenhaft  zu  tarirenden  Effekten,  ohne
Verpflichtung  zu  einer  Einlassung  auf  die  gerichtliche  Nachlaßregulirung,  eigenthümlich
  zurückzubehalten  und  nur  den  nach  erfolgter  Deckung  dieser  Kosten
verbleibenden  Ueberrest  an  die  den  Nachlaß  regulirende  Behörde  oder  die  legitimirten
  Erben  auszuliefern,  denen  auf  Verlangen  deshalb  der  erforderliche
Nachweis  gegeben  werden  soll.

Landarmenbeiträge.
S.  13.

Soweit  die  im  F.  7.  Nr.  1.  bis  4.  bezeichneten  Einnahmen  zur  Unterhaltung
  des  Landarmen=  und  Korrektionshauses  nicht  zureichen,  sind  die  erforderlichen
  Kosten  von  den  Bewohnern  der  Regierungsbezirke  Königsberg  und
Gumbinnen  durch  jährliche  Beiträge  aufzubringen.

Die  Vertheilung  und  Erhebung  dieser  Beitrage  erfolgt  nach  den  Beschlüssen
  des  Provinziallandtages,  welche  jedoch  der  Bestatigung  des  Oberpräsidenten
  bedürfen.  .

mksom  So
        <pb n="682" />
        —  626  —

So  lange  als  keine  andere  Festsetzung  getroffen,  verbleibt  es  bei  dem
bisherigen  Aufbringungsmodus,  nach  welchem  die  Beiträge  nach  dem  Maaßstabe
  der  Klassen=  und  klassifizirten  Einkommensteuer  aufgebracht  werden.  Die
Klassen=  und  Einkommensteuer  der  klassensteuerpflichtigen  Städte  und  ländlichen
Orte  in  jedem  Regierungsbezirke  susammengerechne  und  durch  deren  Einwohnerzahl
  nach  Abzug  der  in  Korrektionshäusern  befindlichen  Gefangenen  getheile,
ergiebt  den  Beitrag  pro  Kopf,  welcher  nach  der  Bevölkerung  von  den  mahlund
  schlachtsteuerpflichtigen  Städten  jedes  Regierungsbezirks  aufzubringen  ist.

V.  Innere  Organisation  des  Verbandes.

F.  14.

·  Dem  Ostpreußischen  Landarmenverbande  wird  fortan  die  selbststaͤndige
Verwaltung  der  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  unter  Kontrole  und  Oberaufsicht
  der  Staatsbehörden  zugestanden.  Diese  Verwaltung,  welche  sich  nicht
nur  auf  die  gesammte  Oekonomie  der  Anstalt,  sondern  zugleich  auf  die  Ausübung
  der  das  Landarmenwesen,  die  Korrektion  der  Detinenden,  die  Transportirung
  und  Entlassung  sämmtlicher  der  Anstalt  zugewiesenen  Individuen  betreffenden,
  im  §.  15.  nicht  ausgenommenen  Funktionen  innerhalb  der  Grenzen
des  Verbandes  erstreckt,  wird  von  der  bisherigen  ständischen  Landarmenkommission
für  Ostpreußen  und  Litthauen  unter  der  Bezeichnung  „Landarmendirektion  für
Ostpreußen“  geführt.

g.  15.

Nicht  berührt  wird  durch  die  Uebertragung  der  im  Hg.  14.  angefuͤhrten
Funktionen  an  die  Landarmendirektion:

4)  Die  selbstständige  Verwaltung  des  Landarmenwesens,  soweit  dasselbe
nach  §F.  1.  den  Kreisen  als  besonderen  Landarmenverbänden  obliegt,
durch  die  letzteren  nach  Maaßgabe  der  angeschlossenen  Anweisung  zur
Landarmenpflege  in  den  Kreisen,  die  jedoch  auf  die  Stadt  Königsberg
keine  Anwendung  sindet.

2)  Die  Befugniß  der  Verwaltungsbehörden  zum  Erlaß  der  im  Artikel  6.
znd  *  11.  bis  15.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  gedachten
esolute.

3)  Die  Befugniß  der  Regierungen  zur  Entscheidung  daruͤber,  ob  in  den
Fallen  der  99.  117.  bis  119.  des  Strafgesetzbuches  der  Verurtheilte
nach  ausgestandener  Strafe  in  ein  Arbeitshaus  gebracht  werden,
G.  120.  a.  a.  O.)  und  wie  lange  die  in  solchem  Falle,  oder  eine  auf
Grund  der  §9.  42.  und  146.  des  Strafgesetzbuches  verhängte  Besserungshaft
  dauern,  imgleichen,  ob  gegen  einen  verurtheilten  k  auf

rund
        <pb n="683" />
        Grund  des  §.  120.  a.  a.  O.  mit  Landesverweisung  verfahren  werden
  soll.

4)  Die  Kompetenz  der  Regierungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
im  Sinne  der  SF.  33.  und  34.  des  Armengesetzes  vom  31.  Dezember  1842.
(einschließlich  der  Streitigkeiten  zwischen  dem  Landarmenverbande  einer-,
und  einzelnen  in  dessen  Bereich  gelegenen  Ortsarmenverbänden  andererseits).


5)  Die  Zuständigkeit  der  Regierungen  zur  Ausübung  der  Dienst-Disziplin
über  die  Unterbehörden  auch  innerhalb  des  durch  diese  Verordnung
berührten  Verwaltungsgebiets,  und  zum  Erlaß  hierauf  beruhender  allgemeiner
  Anordnungen.

Provinziallandtag.

K.  16.

Bei  der  Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrektrionshauses  ist  die
Landarmendirektion  zunächst  dem  Provinziallandtage  untergeordnet.  Derselbe
hat  demgemäß  insbesondere  die  von  der  Landarmendirektion  entworfenen  Einnahme=
  und  Ausgabe-Etats  festzustellen,  die  von  derselben  mit  einer  Generalnachweisung
  über  die  Resultate  der  Verwaltung  in  dem  abgelaufenen  Jahre
vorzulegenden  Jahresrechnungen  zu  dechargiren,  die  jährlichen  Beiträge  und
deren  Aufbringungsart  (H.  13.)  festzusetzen,  die  Verpflegungs=  und  Transportkosten
  (P.  8.  und  9.)  zu  normiren,  die  Mitglieder  der  Landarmendirektion
CG.  20.)  zu  wählen  und  über  Erweiterung  oder  Veränderung  der  Landarmenund
  Korrektionsanstalt  zu  beschließen.  ODie  hierüber  gefaßten  Beschlüsse  des
Provinziallandtages  sind  jedoch  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  zur  Bestätigung
  einzureichen.

Oberaufsichtsrecht  des  Staates.

K.  17.

In  allen  im  F.  16.  nicht  erwähnten  Beziehungen  ist  die  Landarmendirektion
  der  Oberaufsicht  und  Kontrole  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  unterworfen,
  welcher  auf  vorkommende  Beschwerden  entscheidet.  In  weiterer  Instanz
geht  die  Entscheidung  an  den  Minister  des  Innern.

Kommissarius  des  Staates.

S.  18.

Zm  unmittelbaren  Ausübung  der  Oberaufsicht  und  Kontrole  des  Staates
(Nr.  5957.)  er-
        <pb n="684" />
        —  626  —

ernennt  der  Oberpraͤsident  der  Provinz  einen  Koͤniglichen  Kommissarius,  der  an
den  Berathungen  der  Landarmendirektion  theilnehmen  kann,  indessen  keine  Mitverwaltung,
  sondern  ohne  positive  Einwirkung  nur  die  Kontrole  über  die  Gesetzmäßigkeit
  des  Verfahrens,  insbesondere  zur  Wahrnehmung  des  landespolizeilichen
  Interesses  ausübt.  Dieser  Königliche  Kommissarius  hat  zwar  bei  den
Berathungen  der  Landarmendirektion  keine  Stimme;  findet  derselbe  indessen
Bedenken  bei  den  Beschlüssen  derselben,  und  ist  eine  Einigung  nicht  zu  erreichen,
so  muß  deshalb  an  den  Oberpräsidenten  zur  Entscheidung  berichtet  werden:
einstweilen  darf  aber  die  Landarmendirektion  Nichts  gegen  den  Widerspruch
des  Ersteren  verfügen,  vielmehr  hat  sie  in  eiligen  Fällen  ihre  Maaßregeln  so
zu  nehmen,  daß  demselben  und  der  deshalb  zu  erwartenden  höheren  Entscheidung
  nicht  vorgegriffen  werde.

Alle  Instanzberichte  der  Landarmendirektion  gehen  durch  die  Hände  dieses
Kommissarius  zur  Durchsicht  und  etwaigen  Hinzufügung  seines  Gutachtens,
desgleichen  gehen  alle  Verfügungen  der  vorgesetzten  Behörde  an  die  Landarmen-Direktion
  bei  demselben  durch.

Landarmendirektion.
g.  19.

Die  Landarmendirektion  hat  ihren  Sitz  in  Tapian  und  ist  aus  fünf
Mitgliedern  zusammengesetzt,  für  welche  außerdem  drei  Stellvertreter  für  erwaige
Behinderungsfálle  erwählr  werden.  Dieselbe  wählt  aus  ihrer  Mitte  ihren
Vorsitzenden  und  repräsentirt  die  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  in  allen
4ußeren  Verhältnissen,  insbesondere  bei  etwaigen  Prozessen,  Käufen,  Werkäaufen
und  sonstigen  Verträgen,  und  gehört  außerdem  zu  ihren  Geschäften:

a)  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  gesammten  Verwaltung  der  Anstalt
in  allen  ihren  einzelnen  Theilen;

b)  die  Aufsicht  über  die  Administration  der  Fonds  des  Instlituts,  sowie
über  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;

„PC)die  Aufsicht  über  die  gewissenhafte  Dienstführung  und  den  ssttlichen
Wandel  der  Beamten  und  des  Dienstpersonals  der  Anstalt,  nach  Inhalt
  der  denselben  ertheilten  Dienstanweisungen.

In  ihren  Versammlungen  erfolgen  die  Beschlüsse  nach  kollegialischer
Berathung  durch  Stimmenmehrheit.  Um  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen,
müssen  mindestens  drei  Mitglieder  der  Direktion  oder  deren  Stellvertreter  anwesend
  sein.

K.  20.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Landarmendirektion  und  ihrer  Stellvertreter
wird  durch  den  Provinziallandtag  vollzogen  und  unterliegt  der  landesherrlichen
Be-
        <pb n="685" />
        —  629  —

Bestaͤtigung.  Sie  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Die  Ausscheidenden  koͤnnen  wieder
gewaͤhlt  werden.  «

g.21.

Innerhalb  der  Grenzen  der  Totalsumme  des  von  dem  Provinziallandtage
  festgestellten  Verwaltungsetaks  ist  die  Landarmendirektion  und  innerhalb
jedes  Etatstitels  der  Anstaltsdirektor,  jedoch  mit  Beachtung  der  dabei  gefaßten
Beschlüsse  der  Landarmendirektion,  zu  verfügen  berechtigt.  Zur  Ueberschreitung
zinzelnen  Etatstitel  ist  die  Genehmigung  der  Landarmendirektion  einzuholen.
Ueberschreitungen  der  Totalsumme  sind  dem  Provinziallandtage  zur  Genehmigung
  vorzutragen.

Die  Jahresrechnungen  werden  von  der  Oirektion  revidirt  und  zur  Vermittelung
  der  Decharge  Seitens  des  Provinziallandtages  dem  Oberpräsidenten
eingereicht.

g.  22.

Von  Zeit  zu  Zeit,  mindestens  zwei  Mal  jährlich,  hat  die  Landarmendirektion
  die  Anstalt  zu  reoidiren  und  dem  Oberprasidenten  vorher  Anzeige  zu
machen,  demselben  auch  von  den  Reoisions=  resp.  Konferenzprotokollen  Abschrift
  einzureichen.

Jedes  einzelne  Mitglied  der  Landarmendirektion  ist  berechtigt,  zu  jeder
Jeit  von  der  Verwaltung  der  Anstalt  Kenntnit  zu  nehmen.  —

Ständiger  Kommissarius.

S.  23.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Anstalt  führt,  wenn  die  Landarmendirektion
nicht  beisammen  ist,  ein  von  ihr  in  der  Regel  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre
erwählter  ständiger  Kommissarius  als  Organ.  Sie  ist  berechtigt,  auch  einen
anderen  angesehenen  und  geschäftskundigen  Bewohner  der  Provinz  zu  erwählen,
doch  bedarf  diese  Wahl  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Für  den  Fall,  daß  der  sländige  Kommissarius  nicht  Mitglied  der  Direktion
  ist,  hat  er  zwar  das  Recht,  an  den  Sitzungen  derselben  Theil  zu  nehmen;
ein  Stimmrecht  steht  ihm  jedoch  nicht  zu.  Als  Organ  der  Landarmendirektion
ist  der  ständige  Kommissarius  verpflichtet,  neben  der  allgemeinen  Beaufsichiigung
der  Anstalt,  auch  die  ihm  in  Bezug  auf  dieselbe  von  der  Landarmendirektion
u  ertheilenden  speziellen  Aufträge  auszurichten.  Insbesondere  mug  er  von
Allem,  was  in  der  Anstalt  vorfällt  und  von  Erheblichkeit  ist,  Kenntniß  nehmen
und  sich  vortragen  lassen.  Ueber  alle  außerordentliche  Vorfälle,  über  etwaige
Verbesserungsvorschläge  und  über  das  Ergebniß  der  aus  eigener  Veranlassung
oder  auf  Anordnung  der  Landarmendirektion  von  ihm  vorzunehmenden  Revisionen
der  Ansialt  resp.  deren  Kasse  muß  er  der  Landarmendirektion  berichten  und
deren  Bestimmungen  einholen.

Jehrgong  1861.  (Nr.  5957)  85  Kasse
        <pb n="686" />
        —  630  —

Kasse  und  Depositorium.

g.  24.

Die  Kasse  der  Landarmen-  und  Korrektionsanstalt,  welche  sich  ebenfalls
in  Tapiau  befindet,  muß  alle  Monate  von  dem  slaͤndigen  Deputirten  ordentlich
und  außerdem  wenigstens  einmal  in  jedem  Jahre  außerordentlich  revidirt  werden.
Zu  dem  Depositorium,  welches  mit  drei  verschiedenen  Schlössern  versehen  sein
muß,  wird  der  eine  Schlüssel  von  dem  Anstaltsdirektor,  der  zweite  von  dem
Betriebsinspektor  und  der  dritte  von  dem  Rendanten  geführt.

Inspektion  der  Anstalt.
g.  25.
Als  Vorstand  des  Landarmen-  und  Korrektionshauses  fungirt  der  Anstaltsdirektor.

  Er  ist  der  naͤchste  Vorgesetzte  aller  Anstaltsbeamten  und  handhabt
  nach  allen  Beziehungen  die  gesammte  Hauspolizei  und  Disziplin.

g.  26.
Das  dem  Anstaltsdirektor  beigegebene  Beamtenpersonal  besteht  aus:
a)  einem  Geistlichen,
b)  einem  Rendanten,
c)  einem  Arzte,
d)  einem  Lehrer,
e)  einem  Betriebsinspektor,
H  einem  Buͤreaugehuͤlfen,
6)  einem  Oberaufseher  und
h)  den  übrigen  etatsmäßig  angestellten  Unterbeamten.

g.  27.

Sämmtliche  Beamte  werden  von  der  Landarmendirektion  angestellt  und
unterliegt  die  Anstellung  des  Anstaltsdirektors,  des  Geistlichen,  des  Rendanten
und  des  Betriebsinspektors  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.

g.  28.
Die  nähere  Feligellung  der  Obliegenheiten  der  Beamten  bleibt  der  für

das  Landarmen=  und  Korrektionshaus  zu  entwerfenden  Hausordnung  resp.  den
Dienslinstrukrionen  vorbehalten.
Es
        <pb n="687" />
        —  631  —

Es  wird  den  Anstaltsbeamten  die  Berechigung  auf  Pensionsanspruch
nach  dem  allgemeinen  Pensionsreglement  für  die  Civilbeamten  vom  30.  April
1825.  und  der  dazu  ergangenen  modifizirenden  Kabineks-Order  vom  4.  August  1843.
zugestanden.  Bei  Berechnung  der  Pension  wird  jedoch  nur  ganz  allein  die
Dienstzeit  der  Beamten  seit  der  Anstellung  bei  der  Lundarmen-Khrrestionsangal
in  Ansatz  gebracht.

VI.  Sonstige  dem  Landarmenverbande  angehörige  Anstalten.

K.  29.

Außer  der  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  zu  Tapiau  erstreckt  sich
der,  Ostpreußische  Landarmenverband  auch  auf  die  Unterhaltung  und  Verwaltung


a)  der  Provinzial-Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt  zu  Allenberg  und
b)  der  Provinzial-Taubsl  schule  zu  Angerburg,
nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Reglements.

 

Schlußbestimmungen.
i-Die

  Landarmendirektion  hat  alljährlich  nach  dem  Rechnungsabschlusse
die  Resultate  der  Verwaltung  in  Bezlehung  auf  die  Landarmenpflege  und  das
Korrigendenwesen  in  einer  summarischen  Nachweisung  durch  die  Amtsblätter
der  Regierungen  zu  Königsberg  und  Gumbinnen  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  "

H.31.

Die  Koͤniglichen  und  Orts-Behoͤrden  haben  den  Regquisitionen  der  Landarmendirektion
  und  deren  Organe  gebuͤhrende  Folge  zu  leisten.

K.  32.

Der  Landarmen=  und  Korrektionsanstalt  gebührt  die  Portofreiheit  in
dem  durch  das  Portofreiheits-Regulativ  vom  3.  Februar  1862.  unter  Nr.  25.
des  Verzeichnisses  zu  Abschnitt  III.  bestimmten  Umfange.

Eine  weitere  Portofreiheit  steht  dem  Landarmenverbande  nicht  zu.

S.  33.

Das  gegenwärtige  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Kraft.
(Nr.  3087.  85“  Tran  si-
        <pb n="688" />
        —  632  —

Transitorische  Bestimmungen.

g.  34.

Die  in  dem  vorstehenden  Reglement  bezeichneten  Funktionen  der  Landarmendirektion
  sind  von  der  nach  dem  Regulativ  vom'  13.  Juli  1826.  bisher
bestandenen  Landarmenkommission  so  lange  auszuuͤben,  bis  in  der  nach  erfolgter
Bestaͤtigung  des  Reglements  stattfindenden  Versammlung  des  Provinziallandtages
  die  Wah  der  Direktionsmitglieder  vollzogen  ist.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  26.  September  1864.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="689" />
        —  633  —

Anweisung
zur

Landarmenpflege  in  den  Kreisen  des  Ostpreußischen
Landarmen-Verbandes.

Die  Landarmenpflege  im  Allgemeinen.

K.  1.
Zur  Ausübung  der  den  Kreisen  des  Ostpreußischen  Landarmenverbandes
obliegenden  Landarmenpflege  wird  in  jedem  landrathlichen  Kreise  eine  Kreis-Armenkommission
  gebildet.

Funktionen  der  Kreisarmenkommission.

S.  2.
Die  Funktionen  der  Kreisarmenkommission  sind  folgende:

a)  die  ihnen  von  den  Königlichen  Landrathsämmtern  vorzulegenden  Anträge
auf  Bewilligung  von  Unterstützungen  aus  dem  Landarmenfonds  ihres
Kreises  zu  prüfen  und  darüber  zu  entscheiden;

b)  die  Entscheidung  der  Kreistage  über  die  nach  K.  14.  des  Armengesetzes
vom  31.  Dezember  1842.  unvermögenden  Gemeinden  zur  Verpflegung
ihrer  Armen  aus  dem  Landarmenfonds  ihres  Kreises  zu  gewährenden
Beihülfe  gutachtlich  vorzubereiten;

P)  die  Zustimmung  zur  Unterbringung  von  Ortsarmen  in  der  Landarmen-Anstalt
  zu  Tapiau  gegen  den  zn  S  8.  des  Landarmen-Reglements  normirten
  ermäßigten  Verpflegungssatz  zu  geben.

Zusammensetzung  der  Kreisarmenkommissionen;  Distriktskommissarien.


F.  3.

Die  Kreisarmenkommissionen  bestehen  unter  dem  Vorsitze  des  Kreis-=landrathes
  aus  vier  vom  Kreistage  gewählten  Mitgliedern.
G##  5057.)  Außer
        <pb n="690" />
        —  634  —

Außer  diesen  Mitgliedern  waͤhlt  der  Kreistag  eine  dem  Umfange  des
Kreises  angemessene  Zahl  von  Distriktskommissarien,  deren  jedem  ein  in  der
Naͤhe  seines  Wohnortes  belegener  Bezirk  zugetheilt  wird.

Bei  Abgrenzung  der  eben  gedachten  Bezirke  und  der  danach  erfolgenden
Eintheilung  der  Kreise  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  jeder  der  Distrikts-Kommissarien
  die  ihm  obliegenden  örtlichen  Prüfungen  der  Verhältnisse  der  in
seinem  Bezirke  befindlichen  Landarmen  ohne  erheblichen  Zeitaufwand  und  zu
große  Beläsligung  auszuführen  im  Stande  ist.  Die  Genehmigung  der  von
den  Kreislandraäthen  zu  entwerfenden  Bezirkseintheilung  steht  dem  Kreistage  zu.

Die  Distriktskommissarien  werden  zu  den  Sitzungen  der  Kreisarmen-Kommission
  eingeladen,  wenn  bei  der  letzteren  eine  ihren  Bezirk  betreffende
Landarmensache  zum  Vortrage  kommt.  Sie  haben  dann  in  der  Kreisarmen-Kommission
  für  alle  während  ihrer  Anwesenheit  berathenen  Landarmensachen
Sitz  und  Stimme.

Kann  der  Distriktskommissarius  der  Einladung  zur  Kommissionssitzung
nicht  Folge  leisten,  so  muß  er  sein  schriftliches  Votum  über  die  ihm  zugewiesenen
Landarmensachen,  falls  solches  nicht  schon  früher  geschehen  ist,  dem  Kreislandrathe
  vor  der  Kommissionssitzung  einreichen.

Fär  Behinderungsfálle  der  vier  Mitglieder  der  Kreisarmenkommission,
sowie  der  Distriktskommissarien  werden  vom  Kreistage  eben  so  viele  Stellvertreter
  gewaͤhlt.

Wählbarkeit  und  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Kreisarmen-Kommissionen,
  sowie  der  Distriktskommissarien,  resp.  der  Stellvertreter.


F.  4.

Das  Amt  der  Mitglieder  der  Kreisarmenkommission  resp.  ihrer  Stellvertreter,
  sowie  der  Distriktskommissarien  und  deren  Stellvertreter,  ist  ein  Ehrenamt,
  welches  auch  anderen  als  Mitgliedern  des  Kreistages  übertragen  werden
kann,  und  wird  unentgeltlich  geführr.

Dasselbe  kann  nur  aus  denselben  Gründen,  wie  eine  Vormundschaft,
abgelehnt,  und  muß  drei  Jahre  hindurch  verwaltet  werden.  Nach  Ablauf  der
dreija4hrigen  Wahlperiode  ist  die  Wiederwahl  nur  mit  Zustimmung  des  Gewählten
  zulässig.

Geschäftsordnung.

K.  5.

Die  innere  Geschaftsordnung  der  Kreisarmenkommission  bleibr  ihrer  Beschlußnahme
  vorbehalten,  wobei  jedoch  die  nachstehenden  allgemeinen  Grundstze
  zu  beachten  sind.  Si
        <pb n="691" />
        —  635  —

Mit  Inbegriff  des  Kreislandrathes  müssen  wenigstens  drei  Mitglieder  der
Kreisarmenkommission  anwesend  sein.
Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlung,  wenn  dazu  nicht  ein=  für  allemal
  bestimmte  Tage  festgesetzt  sind,  so  oft  das  Bedürfniß  es  erheischt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Wotum  des  Vorsitzenden.

Behandlung  der  Unterstützungsanträge  durch  den  Kreislandrath
im  Allgemeinen.

F.  .

Jeder  auf  die  Bewilligung  einer  Unterstätzung  aus  dem  Landarmenfonds
erhobene  Antrag  ist  zundchst  von  dem  Kreislandrathe  zu  untersuchen,  und  es
sind  die  zur  Prüfung  und  Begründung  desselben  erforderlichen  Ermittelungen
anzustellen.

Wenn  die  Verhandlungen  solchergestalt  vollsicndig  vorbereitet  worden,
sind  dieselben  zundchst  dem  betreffenden  Distriktskommissarius  zur  örtlichen  Untersuchung
  und  Begutachtung,  dann  aber  durch  den  Kreislandrarh  der  Kreis-Armenkommission
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

F.  7.
Dem  Unterstützungsantrage  darf  der  Kreislandrath  nur  in  den  Fllen,
wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  mit  Zustimmung  des  betreffenden  Oistriktskommissarius
  und  vorbehalklich  der  nachtrdglichen  Genehmigung  der  Kreisarmenkommission
  sofort  deferiren.
In  den  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Kur  kranker  Landarmen  handelt,  ist
die  Zustimmung  zur  Einleitung  der  Kur  weder  Seitens  der  Kreisarmenkommission,
  noch  Seitens  des  betreffenden  Distriktskommissarius  nöthig.

Behandlung  der  Unterstützungsanträge  durch  die  Kreisarmen=Kommission
  im  Allgemeinen.

g.  8.
Die  Kreisarmenkommission  hat  die  Pruͤfung  im  Wesentlichen  darauf
zu  richten:
a)  ob  die  Landarmenqualitaͤt  anzuerkennen  ist;

b)  ob  nach  ihrem  Ermessen  mit  Ruͤcksicht  auf  die  vorwaltenden  thatsaͤchlichen
  Verhaͤltnisse  und  nach  persoͤnlicher  Kenntnißnahme  des  betreffenden
Distriktskommissarius  von  der  Lage  des  zu  Unterstuͤtzenden  die  Gewaͤhrung
  einer  Unterstuͤtzung  aus  dem  Landarmenfonds  des  Kreises  unumgänglich
  nothwendig  und  in  welcher  Art,  sowie  in  welchem  Maaße

ieselbe  erforderlich  ist;
(Xr.  5957)  c)  ob
        <pb n="692" />
        —  636  —

c)  ob  und  weshalb  Gefahr  im  Verzuge  war  und  die  Unterstätzung  daher
vom  Kreislandrathe  sofort  vorläusig  angewiesen  werden  mußte,  endlich
ob  und  in  wie  weit  sie  fernerhin  zu  gewähren  ist.

Nähere  Normen  zur  Untersuchung  und  Prüfung  der
Unterstützungsanträáge.

K  9.

Zum  Anhalt  für  diese  Untersuchung  und  Prüfung  (§F.  6.  und  7.)  soll
die  nachstehende  nähere  Anleitung  dienen.

I.  Was  die  dem  Kreislandrarhe  obliegende  Untersuchung  betrifft,  so  müssen
die  Verhandlungen  ergeben:

1)  Vor=  und  Geschlechtsnamen,  Gewerbe,  Stand  und  Religion  der
die  Armenpflege  nachsuchenden  Personen.

2)  Geburtsort  und  Alter  nach  Jahr  und  Tag  der  Geburt;  im
zweifelhaften  Falle  ist  der  Taufschein  zu  erfordern,  event.  ist  anugeben,
  woselbst  die  Taufe  erfolgt  ist,  namentlich  bei  Personen
is  zum  27.  Lebensjahre.

3)  Ob  der  zu  Unterstützende  verheirathet  ist  oder  nicht,  event.  wie
viele  Kinder  er  hat  und  wie  alt  dieselben  sind.

4)  Namen,  Stand,  Vermögens-,  Erwerbsverhaltnisse  und  Wohnort
  (Kreis,  Provinz)  der  alimentationspflichtigen  Verwandten
(Eltern,  Großeltern,  Kinder,  Enkel,  Geschwisler),  sowie  die  Feststellung
  der  sonst  etwa  zur  Unterstätzung  ndher  Verpflichteten
(Dienstherrschaft,  Stiftung  u.  s.  w.).

5)  Wenn  der  Arme  minderjährig  ist,  oder  im  Falle  der  Großjährigkeit
  noch  dem  elterlichen  Hülfsdomizile  folgt,  ob  sein  Vater  oder
resp.  seine  Mutter  (cont.  G.  20.  21.  und  22.  des  Armengesetel)
  irgendwo  Ortsangehörigkeitsrechte  erlangten,  oder  zu  den

andarmen  gehören;  im  Falle  der  noch  bestehenden  Vormundschaft
  ist  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Vörmundes,  sowie
  das  vormundschaftliche  Gericht  anzugeben.

6)  Wenn  der  Arme  großjährig  und  sein  Unterstützungswohnsitz  nach
seinen  eigenen  persönlichen  Verhältnissen  zu  ermitteln  ist:  wo,
wie  lange  und  in  welchen  Verhältnissen  er  nach  erlangter  Großjahrigkeit
  während  der  letzten  sechs  Jahre  seinen  Wohrsitz  oder
Aufenthalt  gehabr,  namentlich  auch,  ob  er  einen  eigenen  Hausstand
  gehabk,  und  wann,  bei  wem  und  in  welcher  Weise  er  seine
Niederlassung  nach  §F.  8.  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neuanziehender
  Personen  vom  31.  Dezember  1842.  gemelder,  und
ob  er  schon  eine  Unterstützung  erhalten  hat.

7)  Bei
        <pb n="693" />
        —  637  —

7)  Bei  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist  derjenige  Armenverband
  festzustellen,  welchem  die  Fuͤrsorge  fuͤr  den  Ehemann
resp.  bei  dessen  Ableben  oder  zu  der  Zeit,  wo  das  Ehescheidungserkenntniß
  rechtskräftig  geworden,  obgelegen  haben  würde,  wenn
nicht  die  bisherige  Verpflichtung  durch  dreija4hrige  Abwesenheit
erloschen  oder  für  einen  anderen  Armenverband  neu  entstanden
sein  sollte  (conf.  G.  18.  und  19.  des  Armengesetzes  vom  31.  Dezember
  1842.).

8)  Hinsichts  der  in  der  Ehe  lebenden  Frauen  ist  derjenige  Armenverband
  festzustellen,  welcher  zur  Fürsorge  für  den  Ehemann  verpflichtet
  ist.  Wenn  eine  Ehefrau,  um  sich  selbstständig  zu  ernähren,
  vor  ihrer  Verarmung  befugter  Weise,  getrennt  von  ihrem
Manne,  an  einem  Orte  gelebt  hat,  so  ist  der  etwa  nach  F.  1.
des  Armengesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  verpflichtete  Unterstützungswohnsitz
  derselben  zu  ermitteln  (conk.  H.  17.  ibid.).

9)  In  den  Fällen  der  P.  13.  und  23.  des  Armengesetzes  vom  31.
Dezember  1842.  ist  insbesondere  zu  ermitteln,  wann  die  Entlassung
  der  Milikairpersonen  aus  dem  Militairdienste  resp.  der
Tod  derselben  im  Oienste  stattgefunden  hat.

10)  In  Krankheitsfällen  ist  durch  ärztliche  Umersuchung  sofort  festbustellen,
  an  welcher  Krankheit  der  Hülfesuchende  leidet,  ob  er
urchaus  lazarethbedürftig,  oder  ob  die  Kur  außerhalb  des  Lazarelhs
  eben  so  gut  und  vielleicht  billiger  bewirkr  werden  kann.

11)  Bei  Gesellen  und  Dienstboten,  ob  und  bei  welchem  Meister  oder
bei  welcher  Dienstherrschaft  sie  zuletzt  in  Arbeit  gestanden  resp.
gedient  haben;  ob  die  Erkrankung  bereits  während  des  Arbeitsoder
  Dienstverhältnisses  stattgefunden,  ob  die  Entlassung  aus
solchem  nur  der  Krankheit  wegen  erfolgt,  und  wieviel  Zeil  seitdem
  verflossen  ist.

12)  Ueberall,  wo  nach  Vorstehendem  die  Zeitverhältnisse  von  entscheidendem
  Einflusse  sind,  ist  darauf  zu  halten,  daß  nicht  die  bloße
Dauer  der  Zeiträume,  sondern  jederzeit  ihr  Anfang  und  Endpunkt
so  bestimmt  als  möglich  angegeben  wird.

13)  Hinsichts  der  Nothwendigkeit  der  Unterstützung  ist  zu  ermitteln,
ob  der  Unterstützungsuchende  etwa  selbst  Verms  ensobjekte  besitzt
oder  zu  erwarten  hat;  ferner,  ob  der  Arme  nach  dem  über  seine
Erwerbsfähigkeit  zu  ertrahirenden  Attesle  eines  kompetenten  Arztes
zu  allen  Arbeiten  unfahig  ist,  oder  welche  Art  derselben  er  noch
9  leisten  vermag.  Eugleic  ist  im  letzteren  Falle  die  bisherige

rnährungsweise  des  Armen  und  der  erweisliche  Grund  der
Vermögenslosigkeit  und  Erwerbsunfähigkeit  zu  erforschen.

14)  Hinsichts  der  Höhe  und  Art  der  Unterstützung  hat  der  Kreislandrath

  den  ihm  erforderlich  erscheinenden  Bekrag  bestimmt  vorzu-Jahrgang
  1864.  (Nr.  5957.)  86  schlagen
        <pb n="694" />
        —  638  —

schlagen  und  zu  begründen,  auch  zu  erörtern,  ob  Gründe  vorhanden
  sind,  von  dem  den  Landarmenverbänden  nach  F.  15.  des
Armengesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  zustehenden  Rechte  Gebrauch
  zu  machen,  d.  h.  den  Armen  demjenigen  örtlichen  Armenverbande,
  in  dessen  Bezirk  sich  derselbe  befmdet,  zur  Verpflegung
zu  überweisen,  oder  nach  F.  10.  ibicd.  den  Landarmen  im  Landarmenhause
  zu  Tapiau  unterzubringen.  Im  ersleren  Falle  ist  zugleich
  der  Betrag  der  zu  gewährenden  Entschädigung  in  Vorschlag
zu  bringen.

II.  Die  von  Seiten  der  Kreisarmenkommission  und  zunächst  von  dem
Distrikrskommissarius  anzustellende  Prüfung  ist  dagegen  hauptscchlich
darauf  zu  richten:

1)  ob  die  aufgenommenen  Verhandlungen  die  nach  der  Eigenthümlichkeit
  jedes  Falles  und  den  oben  angedeuteten  Beziehungen  erforderlichen
  Ermittelungen  vollständig  enthalten  und  die  nöthigen
Bescheinigungen  und  Beweismittel  beigefügt  sind.

Finden  sich  dabei  Mängel,  oder  ergiebt  die  persönliche  Kenntnißnahme
  von  der  Person  und  den  Verhältnissen  des  zu  Unterstützenden,
welcher  sich  die  Distrikrskommissarien  in  jedem  Falle  zu  unterziehen  haben
und  ohne  welche  keine  Unterstützung  gerechtfertigr  ist,  Zweifel  gegen  die
Richtigkeit  dersenigen  in  den  Verhandlungen  enthaltenden  Angaben,  die
auf  die  Entscheidung  von  Einfluß  sein  würden,  so  ist  die  Ergänzung
und  Aufklärung  bei  dem  Kreislandrathe  zu  beantragen.

Ist  hierzu  aber  keine  Veranlassung,  so  ist  sorgfältig  zu  erwägen:

2)  ob  die  aus  den  vorliegenden  Ermittelungen  hergeleiteten  Folgerungen
  und  die  Anträge  des  Kreislandrathes  gerechtfertigt,  oder
einer  Modisikation  bedürftig  sind.  Hierbei  ist  hauptsächlich  das
Augenmerk  darauf  zu  richlen,  ob  die  Verpflichtung  des  Landarmenverbandes
  festsiehr,  oder  auf  einen  örtlichen  Armenverband
zurückzugehen  ist;  ferner,  ob  und  in  welchem  Maaße  die  Nothwendigkeit
  einer  Unterstützung  anzuerkennen,  in  welcher  Art,  in
welchem  Betrage  und  von  welchem  Zeitpunkte  dieselbe  zu  gewähren
  ist.

Es  sind  hierbei  insbesondere  auch  die  Fälle  ins  Auge  zu  fassen,  in  denen
dem  §.  35.  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  gemäß  der  Landarmenverband
  wegen  der  Weigerung  desjenigen,  welcher  aus  einem  privatrechrlichen  Verhalenisse
  zur  Verpflegung  des  Armen  verpflichret  ist,  die  Fürsorge  für  denselben.
übernehmen  muß,  und  demnächst  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  die  dem  Landarmenverbande
  vorbehaltene  Verfolgung  eines  derartigen  Anspruches  im  prozessualischen
  Wege  oder  nach  Artikel  0.  13  —  15.  des  Armen-Ergänzungsgesetzes
  vom  21.  Mai  1855.  (Gesetz-Samml.  S.  313.  ff.)  Aussicht  auf  Erseig
verspricht.

Be-
        <pb n="695" />
        —  639  —

Beschlüsse  der  Kreisarmenkommission.

S.  10.

Nach  dem  Resultate  dieser  Erörterungen,  worüber  der  betreffende  Distriktskommissarius,
  falls  er  in  der  Sitzung  anwesend  ist,  event.  der  Kreislandrath
den  Vortrag  hält,  Kett  die  Kreisarmenkommission  ihre  bestimmte  Erklärung
über  die  im  F.  9.  Nr.  2.  bezeichneten  Fragen  nach  der  einfachen  Stimmen-=mehrheit
  ab.  Der  Beschluß  wird  niedergeschrieben  und  mit  den  Verhandlungen
dem  Kreislandrathe  zur  weireren  Veranlassung  zurückgegeben.

Kontrole  über  die  Verwendung  der  bewilligten  Unterstützungen.

S.  11.

Außer  diesen  auf  Bewilligung  von  Unterslützungen  bezüglichen  Obliegenheiten
  haben  die  Kreisarmenkommisstonen  auch  die  Verwendung  der  gewährten
Unterstützungen  zu  übernehmen,  und  die  Distriktskommissarien  zu  diesem  Zwecke
die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Landarmen  forrdauernd  im  Auge  zu  behalten
und  gelegentlich  von  ihren  Verhäl'nissen  und  ihrer  Lebensweise  Kenntniß  zu
nehmen,  sowie  der  Kreisarmenkommission  am  Schlusse  jedes  Jahres  hierüber
Bericht  zu  erstatten.

Sollten  hierbei  Mißbräuche  wahrgenommen  werden  und  sich  namentlich
die  Fortdauer  der  Unterstützung  ganz  oder  theilweise  nicht  mehr  als  nothwendig
erweisen,  so  ist  dem  Kreislandrathe  zur  weiteren  Veranlassung  davon  sofort
Mittheilung  zu  machen.  Insbesondere  haben  sich  die  Oistriktskommissarien
auch  angelegen  sein  zu  lassen,  für  die  dem  Landarmenfonds  anheimgefallenen
Kinder  geeignete  Pfleger  zu  ermitteln  und  darüber  zu  wachen,  daß  die  letzteren
den  übernommenen  Pfllichten  in  geistiger  und  leiblicher  Hinsicht  gewissenhaft  genügen,
  ihnen  den  Schul=  und  Religionsunterricht  angedeihen  lassen,  und  sie
überhaupt  auf  eine  Weise  erziehen,  damit  sie  im  vorgerückten  Alter  im  Stande
sind,  sich  auf  eine  ehrliche  Art  selbst  zu  ernähren  und  nicht  auf  die  Oauer
dem  Landarmenverbande  zur  Last  fallen.

Nachweis  der  vorhandenen  Landarmen  durch  den  Kreislandrath.

g.  12.

Um  die  Distriktskommissarien  und  die  Kreisarmenkommissionen  in  den
Stand  zu  setzen,  dieser  wichtigen  Aufgabe  (sF.  11.)  zu  genügen,  sollen  ihnen
namentliche  Nachweisungen  der  in  jedem  Bezirke  vorhandenen  Landarmen,  der
ihnen  gewährten  Unterstützungen  und  der  Pflege-Elterm  der  untergebrachten  Kinder
Seitens  der  Kreislandrä#he  mitgetheilt  werden.

Er.  6057  5858.)  Ver-
        <pb n="696" />
        —  640  —

Verfahren  bei  Prozessen.
S.  13.

Bei  Prozessen,  uͤber  deren  Anstrengung  der  Kreistag  zu  entscheiden  hat,
vertritt  die  Kreisarmenkommission  den  Landarmenverband  des  Kreises.

Landarmenpflege  hinsichts  der  kurbedürftigen  Kranken.
K.  14.

Hinsichts  der  Kur  kranker  Landarmen  bleibt  es  der  Beschlußnahme  des
Kreistages  vorbehalten,  in  welcher  Weise  dieselbe  auszuführen  ist.

 

(Nr.  5958.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Abanderung  des
K.  6.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1846.
S.  435.).

N.#  die  Versammlung  der  Meistbetheiligten  der  Preußischen  Bank  sich
mit  der  vorgeschlagenen  Aufhebung  des  Schlußsatzes  im  F.  6.  der  Bankordnung
vom  5.  Oktober  1846.,  wonach  die  Bank  bei  ihren  Lombardgeschäften  sechs
vom  Hundert,  auf  das  Jahr  gerechnet,  nicht  überschreiten  darf,  einverstanden
erklärt  hat,  will  Jch  auf  Ihren  Bericht  vom  21.  Oktober  d.  J.  die  gedachte
Bestimmung  hiermit  außer  Kraft  setzen  und  beauftrage  Sie,  dies  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Schloß  Babelsberg,  den  24.  Oktober  1864.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Slaals-Ministeriums.

Berlin,)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="697" />
        —  641  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

Nr.  42.—

 

(Nr.  5959.)  Statut,  betreffend  die  Stiftung  einer  Kriegsdenkmünze  für  den  Feldzug  1864.
Vom  10.  November  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

haben,  im  Verein  mit  Unserm  hohen  Verbuͤndeten,  des  Kaisers  von  Oesterreich
Majestaͤt,  beschlossen,  zur  Erinnerung  an  den  beendigten  Krieg  gegen  Daͤnemark
eine  Kriegsdenkmuͤnze  zu  stiften.

Diese  Denkmuͤnze  besteht  fuͤr  Kombattanten  aus  Bronze  eroberter  Daͤnischer
Geschuͤtze,  fuͤr  Nichtkombattanten  aus  Stahl  und  zeigt  auf  der  Vorderseite
Unseren,  sowie  den  Namenszug  des  Kaisers  von  Oesierreich  Majestaͤt,  mit  den
daruͤber  befindlichen  Kronen.  di-  Ruͤckseite  traͤgt  auf  der  fuͤr  Kombattanten  bestimmten
  Denkmuͤnze  die  Inschrift:  „unsern  tapfern  Kriegern  1864.“,  um-—
  von  einem  Lorbeerkranze;  auf  der  für  Nichtkombaktanten  bestimmten

enkmünze  befindet  sich  in  einem  Eichenkranze  die  Jahreszahl  1864.  Die  Denkmünze
  wird  an  einem  schwarzen  von  einem  weißen  und  einem  gelben  Streifen
durchzogenen  Bande  auf  der  Brust  getragen.
ie  Kriegsdenkmuͤnze  erhalten  alle  diejenigen  Offiziere,  Unteroffiziere  und
Soldaten,  sowie  diejenigen  Militairärzte,  Geistlichen  und  Beamten,  welche  seit
der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten,  also  vom  1.  Februar  d.  J.  an,  bis  zum
Abschluß  der  Friedenspräliminarien,  am  2.  August  d.  J.,  in  dienstlicher  Funktion
die  südliche  Grenze  von  Holstein  überschritten,  oder  zu  der  Besatzung  der  aus
Veranlassung  des  Dänischen  Krieges,  in  der  Ostsee  in  Dienst  gestellten  Schiffe,
oder  zum  Nordsee-Geschwader  gegert  haben.

Ausgeschlossen  von  der  Verleihung  der  Kriegsdenkmünze  sind  diejenigen
Individuen,  welche  zur  Zeit  des  Feldzuges  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen
standen,  oder  seitdem  unter  dieselben  getreten  und  bis  zum  2.  #uguß  nicht  rehabilirirt
  sind.

Die  für  den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
gelten  auch  für  diese  Kriegsdenkmünze.

ß  nicdies-  Denkmünze  verbleibt  bei  dem  Tode  der  Inhaber  in  dem  Besitz  ihrer
amilie.
Jobrgong  1864.  (Nr.  5959—5960.  87  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  21.  November  1864.
        <pb n="698" />
        —  642  —
Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  November  1864.

(I.  S.)  Wilhe  Im.

o.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5960.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1804.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  der  Beuthener  Kreisgrenze  bei  Brzezinka  bis  Kopcziowitz,
2)  von  Pless  bis  zur  Rybnicker  Kreicgrenze  auf  Jastrzemb,  3)  von  Nicolai
  über  Lazisk  zum  Anschluß  an  die  Orzesche-Schrauer  Chaussee  bei
Woschczyc,  4)  von  der  Nicolai-Krakauer  Staats-Chaussee  bei  Neuberun
bis  Pleß,  5)  von  Nicolai  bis  an  die  Beuthener  Kreisgrenze  bei  Ochojetz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen
  a)  von  der  Beurhener  Kreisgrenze  bei  Brzezinka  im  Anschlusse  an
die  Brzezinka-Myslowitzer  Bergwerksstraße  über  Kosztow,  Imielin  und  Grot-Chelm
  bis  Kopcziowitz  zum  Anschluß  an  die  von  dort  nach  Neuberun  und
Nicolai  fährende  Chaussee;  b)  von  Pleß  über  Poremba,  Brzestz,  Miserau,
Staude,  Pawlowitz  und  Goldmannedorf  bis  zur  Rytnicker  Kreisgrenze  in  der
Achtung  auf  Jasirzemb  (Loslau);  c)  von  Nicolai  über  Lazisk  zum  Anschluß
an  die  Orzesche-Schrauer  Chaussee  bei  Woschezyc  unter  Benutzung  des  in  diese
Linie  fallenden  Theils  der  Bergwerksstraße  von  Smilowitz  nach  Ober-Lazisk;
d)  von  der  Nicolai-Krakauer  Staats-Chaussee  bei  Neuberun  über  Boischow,
Meserzitz  und  Jankowitz  bis  Pleß;  und  e)  von  Nicolai  über  Kamionka  und
Petrowitz  bis  an  die  Beuthener  Kreisgrenze  bei  Ochojetz,  im  Kreise  Pletz,  Regierungsbezirk
  Oppeln,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Pleß
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
ingleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausscebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  besiehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen
Uebenkahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  *

sollen
        <pb n="699" />
        —  643  —

sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Beslimmungen
  wegen  der  Chaussecpolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffenklichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  September  1864.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itze#plitzt.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5961.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen
des  Plesser  Kreises  im  Betrage  von  250,000  Thalern.  Vom  28.  September
  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  kc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Plesser  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  27.  April  1864.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
untfernommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
u  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
250,000  Thalern  aussiellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  250,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweihundert  funfzigrausend

halern,  welche  in  folgenden  Apolnts:

80,000  Thaler  zu  1000  Thaler,
0  500  =

50,000  .
35,000--200-50,000--100-

  50
10,000  25

250,000  Thaler
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  vier  und  einem  halben  Prozent  4  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
(Nr.  5960—5961.)  7°  Loos
        <pb n="700" />
        —  644  —

Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens
jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechrlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  obne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorkechalclch  der  Rechte  Oritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  September  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Oppeln.

Obligation
des  Plesser  Kreises

über

Auf  Grund  der  unterm  ........  .  ..  ....  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse  vom
27.  April  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  250,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Plesser  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gldubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  Thalern  Preußisch
  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  einhalb
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

ie
        <pb n="701" />
        —  645  —

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  250,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapirals  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungöplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem
Monate  September  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  ODie  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Nummrn  und  Betrage,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Koniglichen  Regierung  zu  Oppeln,  im  Plesser  Kreisblatte,  in  der  zu  Breslau
erscheinenden  Schlesischen  Zeitung  und  im  Preußischen  Staats-Anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pleß,  oder  an  einem  anderen,  durch  vorstehend
genannte  böffenrliche  Blatter  zu  bezeichnenden  Orte,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapirals  prdsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurück
*  liefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Belrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  #.  120.  sequ.  bei  dem  Kniglichen  Kreisgerichte  zu  Meß.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverscheibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  JZinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  jehn  halbjahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1869.  ausgegeben.  Für  die  weilere  Jeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjahhrige  Perioden  ausgegeben.

(Nr.  5961.)  Die
        <pb n="702" />
        —  646  —

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pleß  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  Voren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Bermögen.  ,

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Pleß,  dennnnn  .  ..  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Plesser  Kreise.

Provinz  Schlesien,  Regierungebczirk  Oppeln.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Plesser  Kreises
Littr.  .  .  ...  M  ....  uͤber  .....  Thaler  zu  ..  .  .  .  Prozent
Zinsen  uͤber  ...  ..  Thaler  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Jeit  vom.  n  .....  bis.  resp.  vom  1
is  .......  und  [päterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das

bis
Halbjahr  vo....  bis.  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
......  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Peß.

Pleß,  den  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Plesser  Kreise.

Dieser  JZinskupon  ist  znsültige  wenn
bessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  dem  Jahre  der  Fälligkeit  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="703" />
        —  647  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.
Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Plesser  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Plesser  Kreises

Littr..  m——  ....  übeer  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
die  ..  ...  te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pleß.

Meß,  den  ......  .  ..  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Plesser  Kreise.

 

(Nr.  5902.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Putlitz  bis  zum  Anschlusse  an  die  Karstädt-Gühlitzer  Chaussee  im
Westpriegnitzer  Kreise  des  Regierungsbezirks  Potsdam.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Westpriegnitz,  Regierungsbezirk  Potsdam,  von  Purlitz  bis  zum  Anschlusse
  an  die  Karstädt-Gühlitzer  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
der  Stadt  Putli  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  gedachten
  Stadt  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

(Nr.  5961—5963)  Der
        <pb n="704" />
        —  648  —

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  7.  Oktober  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5903.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhschste  Genehmigung  der  Abänderung  des
Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Holland  zu  Wattenscheid  im  Regierungsbezirk
  Arnsberg.  Vom  20.  Oktober  18064.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  7.  Oktober
1864.  die  von  der  Generalversammlung  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Holland
zu  Wattenscheid  am  8.  Juni  1863.  und  13.  Juni  1864.  beschlossene  und  in  der
notariellen  Urkunde  vom  10.  September  1863.  Seitens  des  Gesellschaftsvorstandes
  verlautbarte  Abänderung  der  Artikel  19.  und  21.  des  unter  dem
14.  Januar  1856.  bestätigten  Gesellschaftsstatuts,  sowie  des  Zusatzes  5.  des
am  75“  Oktober  1859.  genehmigten  Nachtrages  zu  demselben  zu  genehmigen
geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  Statutänderungen  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Oktober  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Koͤniglichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="705" />
        –  649  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  43.—

 

(Nr.  596s.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  sechsten  Nachtrag  zu  dem  Statut  der
Magdeburg-Halberstaädter  Eisenbahngesellschaft  und  einen  Nachtrag  zu
dem  derselben  unterm  10.  März  1851.  ertheilten  landesherrlichen  Privilegium.
  Vom  14.  November  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Magdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft  in  der
statutmäßig  berufenen  ordentlichen  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom
20.  August  1864.,  lam  des  über  die  Verbandlungen  derselben  aufgenommenen
gerichtlichen  Protokolles,  diejenigen  Abänderungen  ihres  unterm  14.  Januar  1842.
(Gesetz-Samml.  S.  58.)  landeöherrlich  bestätigten  Staruts  und  des  ihr  unterm
10.  März  1851.  (Gesetz-Samml.  S.  30.)  ertheilten  landesherrlichen  Privilegiums,
  welche  in  den  beiden  anliegenden  Nachträgen  zusammengestellt  sind,
beschlossen  hat,  wollen  Wir  diesen  Nachtragen  die  beantragte  landesherrliche
Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

4  Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu
machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhäándigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  November  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Jahr#e#  1864.  (Nr.  5964.)  88  Sechster
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  November  1864.
        <pb n="706" />
        —  650  —

Sechster  Nachtrag

zu  dem

Statute  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

 

N  in  der  am  13.  Februar  1864.  abgehaltenen  außerordentlichen
Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  eine  den  veränderten  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  angemessene
Umarbeitung  des  Gesellschaftsstatuts  beschlossen  worden  ist,  wird  hiermit  auf
Grund  der  Beschlüsse  der  Generalpersammlung  vom  20.  August  1864.  das
Allerhöchst  bestätigte  Statut  vom  13.  September  1841.  (Gesetz-Samml.  für
1842.  S.  58.)  durch  nachfolgende  Bestimmungen  abgeändert  resp.  ergänzt.

J.
Zu  den  §#.  21.  und  22.  wird  zusätzlich  bestimmt:

Für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene  Aktien  und  Obligationen
  der  Gesellschaft  (mit  Einschluß  der  durch  Erwerb  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  und  Köthen-Bernburger  Bahn  überkommenen  Aktien  und
Obligationen)  können  nach  freiem  Ermessen  des  Direkloriums  unter  fortlaufenden
  und  mit  spezieller  Anführung  der  bisherigen,  nunmehr  in  Wegfall
kommenden  Nummern  neue  Aktien  resp.  Obligationen  ausgefertigt  werden.

Hiermit  ist  jedoch  jährlich  nur  ein  Mal,  und  zwar  Ende  Dezember,
vorzugehen.

Alle  bis  15.  Dezember  jeden  Jahres  eingegangenen,  mit  den  zu
kasstrenden  Aktien  oder  Obligationen  zu  begleitenden  Gesuche  werden  unker
Zuziehung  von  Nokar  und  Zeugen  durch  ein  Direktionsmitglied  erledigt.

Sowohl  die  Kassirung  (Verbrennung)  der  unbrauchbar  gewordenen,
als  die  Ausfertigung  der  neuen  Papiere  geschieht  in  Gegenwart  des  Notars,
  welcher  über  den  ganzen  Hergang  einen  Akt  aufzunehmen  hat.

Die  Nummern  sowohl  der  verbrannten,  als  der  neu  ausgefertigten
Papiere  werden  durch  die  Zeitungen  bekannt  gemacht.

II.

Die  Bestimmung  des  §F.  24.  wird  Alinea  2.  dahin  abgeaͤndert:
Die  Generalversammlungen  werden  kuͤnftig  in  Magdeburg  abgehalten.

III.

K.  25.  wird  aufgehoben  und  erhaͤlt  folgende  Fassung:
An  den  Generalversammlungen  koͤnnen  nur  solche  Aktionaire  Theil
nehmen,  die  fuͤnf  oder  mehr  Aktien  besitzen.
In  denselben  haben  die  Inhaber  von  je  fuͤnf  Aktien  Eine  Stimme,
jedoch  kann  Niemand  mehr  als  20  Stimmen  geltend  machen.
Bei
        <pb n="707" />
        —  651  —

Bei  Zählung  der  Aktien  werden  die  eigenen  mit  den  aus  Vollmacht
vertretenen  zusammengerechnet.  «

Jeder  stimmberechtigte  Aktionair  kann  sich  durch  einen  anderen,  von
ihm  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Aktionair  vertreten  lassen.

Die  verfassungsmaͤßigen  Beschluͤsse  der  Generalversammlungen  haben
ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Anzahl  der  Anwesenden  fuͤr  alle  Aktionaire  verbindliche
  Kraft.  w

g.  27.  wird  aufgehoben  und  erhält  folgende  Fassung:

Jeder  Aktionair,  der  an  einer  Generalversammlung  Thbeil  nehmen
will,  hat  sich  an  den  dazu  jedes  Mal  besonders  zu  bestimmenden  Tagen  bei
den  von  dem  Direktorium  zu  bestimmenden  Beamten  der  Gesellschaft  als
Inhaber  von  fünf  oder  mehr  Aktien  zu  legitimixen  und  erhält  hierauf  eine
Eintritskarte,  auf  welcher  die  Anzahl  der  ihm  gebührenden  Stimmen
vermerkt  ist.

V.

Die  im  §.  29.  sub  1.  Alinea  2.  in  den  Staddten  Magdeburg,  Braunschweig

  und  Halberstadt  angeordnete  Vorwahl  und  Aufstellung  einer  Wahlkandidatenliste
  für  den  Ausschuß  soll  künftig  wegfallen.

VI.

K.  33.  wird  aufgehoben  und  erhält  folgende  Fassung:

Der  Ausschuß  besteht  aus  24  Mitgliedern,  welche  von  der  Generalversammlung
  aus  der  Zahl  derjenigen  Aktionaire  gewäáhlt  werden,  welche
nicht  über  behn  Meilen  von  den  zum  Unternehmen  der  Gesellschaft  gehsrigen
  Eisenbahnen  entfernt  wohnen.

VII.

K.  34.  wird  aufgehoben  und  erhält  folgende  Fassung:
Zunr  Vertretung  der  Ausschußmitglieder  in  Verhinderungsfällen  oder
bei  deren  Abgange  werden  sechs  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der  in  Magdeburg
  wohnenden  Aktionaire  von  der  Generalversammlung  gewählt.

VIII.
K.  36.  erhält  folgende  Fassung:

Die  Sitzungen  des  Ausschusses  werden  in  der  Regel  in  Magdeburg
gehalten,  sie  können  aber  auch  durch  den,  die  Einladung  dazu  erlassenden
Vorsitzenden  an  jedem  anderen  Orte  abgehalten  werden,  welcher  an  einer
der  Gesellschaft  zugehörigen  Eisenbahnen  belegen  ist.

IX.

„Zu  g.  39.  wird  bestimmt,  daß  auch  jeder  Stellvertreter  fuͤr  die  Dauer
des  ihm  ertheilten  Mandats  fünf  Aktien  zu  hinterlegen  hat.
(Nr.  5964.)  d8  *  X.
        <pb n="708" />
        —  652  ccœ

X.

Zu  §.  42.  wird  bestimmt,  daß  der  Ausschuß  ferner  nicht  gehalten  ist,
die  Direktionsmitglieder  aus  der  Zahl  der  Ausschußmitglieder  zu  waͤhlen,  daß
aber  auch  jedes  nicht  zum  Ausschusse  gehoͤrige  Direktiönsmitglied  vor  Antritt
und  fuͤr  die  Dauer  seines  Amtes  fuͤnf  Aktien  der  Gesellschaft  zu  deponiren  hat.

XI.

An  die  Stelle  der  9#.  52—55.  58.  59.  65.  und  68.  treten  folgende
Bestimmungen:

1)  Das  Direktorium  besteht  aus  neun  ordentlichen  Mitgliedern.  Nimmt
ein  Ausschußmitglied  die  Wahl  zum  Direktor  an,  so  ruht  seine  erstere
Eigenschaft  so  lange,  als  seine  Stellung  als  Direktor  dauert.

2)  Von  den  Oirektionsmitgliedern  müssen  wenigstens  fünf  in  Magdeburg
ihren  Wohnsitz  haben.  "

3)  Fuͤr  die  auswaͤrtigen  Mitglieder  hat  der  Ausschuß  zwei  der  in  Magdeburg
  wohnenden  Ausschußmitglieder  als  Stellvertreter  zu  substituiren,
welche  an  den  Sitzungen  des  Direktoriums  Theil  nehmen.

In  denjenigen  Sitzungen,  an  welchen  die  auswaͤrtigen  Mitglieder
Theil  nehmen,  steht  den  Substituten  nur  eine  berathende  Stimme  zu.
Fuͤr  den  Fall,  daß  nur  ein  auswaͤrtiges  Mitglied  zu  vertreten  ist,  *
der  Ausschuß  bei  der  Wahl  der  Stellvertreter  zu  bestimmen,  wem  von
ihnen  vor  dem  anderen  die  entscheidende  Stimme  zusteben  soll.

Von  den  Direktionsmitgliedern  muͤssen  wenigstens  drei  ihre  Thaͤ-tigkeit
  ausschließlich  der  Gesellschaft  widmen  und  duͤrfen  keine  gewerblichen
  Nebengeschaͤfte  oder  besoldete  Nebenaͤmter  uͤbernehmen.

4)  Eins  der  Direktionsmitglieder  muß  die  erforderliche  technische  Qualifikation
  haben,  um  zugleich  die  Funktionen  des  Betriebsdirektors  und
Oberingenieurs  4berhehmen  zu  können.

5)  Diejenigen  drei  Direktionsmitglieder,  welche  sich  ausschließlich  den  Geschdften
  des  Oirektoriums  widmen  sollen,  können  auf  eine  Reihe  von
zwölf  Jahren  gewählt  werden,  und  der  Ausschuß  kann  ihnen  Pensions-Ansprüche
  einrdumen.

Die  übrigen  Mitglieder  werden  je  auf  drei  Jahre  gewählt.

6)  Der  Ausschuß  überträgt  den  Vorsitz  im  Direktorium  je  auf  einen  Zeitraum
  von  drei  Jahren  und  beslimmt  die  Reihenfolge  der  Stellvertretung
  im  Vorsitze.

7)  Das  Direktorium  führt  die  Geschäfte  nach  einer  vom  Ausschusse  mit
dem  Direktorium  zu  vereinbarenden  Geschäftsordnung.  Ist  eine  Vereinbarung
  auf  anderem  Wege  nicht  herbeizuführen,  so  treten  zu  diesem
Behufe  beide  Gesellschaftsoorsiände  (Ausschuß  und  Direktorium)  zu
einem  Kollegium  zusammen,  in  welchem  der  Vorsitzende  des  Ausschusses
die  Verhandlungen  leiket  und  nach  Stimmenmehrheilt  entschieden  wird.

Bei  Stimmengleicheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

8)  Zur  Guͤltigkeit  kollegialischer  Beschluͤsse  gehoͤrt  die  Anwesenheit  von  mindestens

  fuͤnf  Mitgliedern  des  Direktoriums.  In
        <pb n="709" />
        —  664  —

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

9)  Die  schriftlichen  Ausfertigungen  werden  unter  der  Unterschrift  „Direktorium
  der  Magdeburg-Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft“  von  dem
Vorsitzenden,  oder  bei  dessen  Verhinderung  von  seinem  Stellvertreter
allein  vollzogen.  Soll  jedoch  durch  eine  Urkunde  eine  Verpflichtung
der  Gesellschaft  begründet  werden,  so  bedarf  sie  zu  ihrer  Güöltigkeit
außerdem  der  Unterschrift  zweier  anderer  Direktionsmitglieder.

XII.

K.  58.  wird  dahin  beschrankt,  daß  die  Direktoren  nur  dann  vom  Ausschusse
  genöthigt  werden  können,  ihr  Amt  niederzulegen,  wenn  sie  dessen  Beschlüsse
  unbeachtet  lassen  oder  sich  weigern,  einen  derselben  zur  Ausführung  zu
bringen.

XIII.
K.  73.  wird  aufgehoben.
Nachtrag
zu  dem

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  vom
10.  März  1851.

ie  Bestimmungen  des  §.  2.  Alinea  2.  des  Privilegiums  wegen  Emission
von  Prioricäts-Obligationen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
vom  10.  März  1851.  bezüglich  der  Ausreichung  neuer  Zinskupons  zu  den
vierprozentigen  Magdeburg-Halberlsiddter  Prioritkts  -Obligationen  werden  hierdurch
  dahin  ergänzk,  resp.  abgeandert.

Den  fortan  zur  Ausgabe  kommenden  Serien  von  Zinskupons  dieser
„Prioritäks-Obligationen  soll  ein  Talon  nach  beigefügtem  Muster  beigegeben
werden.  .

Die  Ausreichung  neuer  Kupons  erfolgt  an  den  Praͤsentanten  des  Talons,
sofern  nicht  von  dem  als  solchen  sich  legitimirenden  Inhaber  der  Obligation
vorher  bei  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben
ist.  Im  Falle  solchen  Widerspruchs  werden  die  Kupons  zum  Depositorium
des  Koͤniglichen  Stadt-  und  Kreisgerichts  zu  Magdeburg  gebracht,  und  die
streitenden  Interessenten  zur  Entscheidung  uͤber  den  unter  ihnen  streitigen  Anspruch
  auf  den  Rechtsweg  verwiesen.

Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  jedesmaligen  Talon  abgedruckt.

Er.  b0a4  006)  Talon
        <pb n="710" />
        —  654  —

Talon

zu  der

Prioritäts-Obligation  der  Magdeburg-Halberstädter

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  zu  der  Prioritäts-Obligation  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  ...44  die  ..  “  Serie  Zinskupons
  auf  die  Jahre  18.  bis  18.,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen
legirimirten  Inhabers  der  Obligation  bei  dem  Gesellschaftsdirekrorium  vorher
kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.  Im  Falle  solchen  Widerspruchs
werden  die  Kupons  zum  Depositorium  des  Königlichen  Stadt=  und  Kreisgerichts
zu  Magdeburg  gebracht,  und  die  streitenden  Interessenten  über  den  unter  ihnen
streitigen  Anspruch  auf  den  Rechtsweg  verwiesen.

Magdeburg,  den  595858  .  .  ..  186.

Das  Direktorium  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahn-=Gesellschaft.


 

(Nr.  5965.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufläsung  der  Feuersozietät  des  platten  Landes  der
Grafschaft  Hohnstein  und  Verschmelzung  derselben  mit  der  Feuersozietät
des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen,  resp.  der  Magdeburgischen
Land-Feuersozietät.  Vom  23.  November  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.
haben  über  die  Auflösung  der  Feuersozieldt  des  platten  Landes  der  Grafschaft
Hohnstein  und  Verschmelzung  derselben  mit  der  Feuersozierdt  des  platten  Landes
des  Herzogthums  Sachsen,  resp.  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät,  auf
den  Antrag  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen  und  ath  Vernehmung
  der  Organe  der  betreffenden  Sozietchten  beschlossen,  was  folgt:

K.  1.

Die  auf  Grund  des  Reglements  vom  27.  März  1843.  (Gesetz-Samml.
für  1843.  S.  141.)  verwaltete  Feuersozietät  des  plarten  Landes  der  Grafschaft
Hohnstein  wird  mit  dem  Ablauf  des  31.  Dezember  1864.  aufgelöst.  Von  da
ab  wird  der  im  K.  1.  des  Reglements  beschriebene  Versicherungsbezirk  der  Soiet4t,
  soweit  solcher  den  Kreis  Nordhausen  und  einzelne  Domainengüter  und

orwerke  des  Kreises  Sangerhausen  umfaßt,  der  Feuersozietät  des  platten
Landes  des  Herzogthums  Sachsen  binzugelegt;  im  Uebrigen  dagegen,  soweir
dazu  die  Orrschaften  Groß-Bodungen,  Craja,  Epschenrode,  Hauröden,  Haynrode
  und  Wallrode  des  Kreises  Worbis  gehèren,  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietckht

  zugeschlagen.
K.  2.
        <pb n="711" />
        —  655  —.
KC.  2.

Bis  zum  31.  Dezember  1864.  sind  die  sämmtlichen,  bis  dahin  sich  ereignenden
  Feuerschäden  der  bei  der  Hohnsteinschen  Land-Feuersozietat  assozürten
Gebäude  als  Schadenfalle  dieser  Sozietät  zu  betrachten  und  nach  den  jetzt  bei
derselben  gültigen  reglementarischen  Bestimmungen  zu  vergüten.

Die  bei  der  Lohnsieinschen  Land-Feuersozietät  versicherten  Interessenten
bleiben  daher  auch  noch  nach  dem  Termine  der  Auflösung  zu  Beiträgen  für  die
Sozierät  insoweit  verpflichret,  als  diese  noch  Zahlungsverbindlichkelten  zu  erfüllen
  hat.

g.  3.

Behufs  Abwickelung  dieser  Verpflichtung  und  der  sonstigen  Werbindlichkeiten
  der  Sozierät  bleiben  die  bisherigen  Beamten  der  Hohnsteinschen  Land-Feuersozictät
  bis  zur  Ablegung  der  Schlußrechnung  im  Amte;  auch  bleiben
bis  dahin  für  die  vorkommenden  Geschäfte  die  bezüglichen  reglementarischen
Vorschriften  in  Kraft.

C.  4.

Die  nach  gelegter  Schlußrechnung  etwa  verbleibenden  Kassenbestände,
sowie  der  4000  Thaler  betragende  eiserne  Fonds  der  Hohnsteinschen  Sozietat
(.  28.  und  84.  des  Reglements)  werden  zwischen  der  Feuersozierät  des  platten
  Landes  des  Herzogkthums  Sachsen  und  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietdt
  nach  Verhälkniß  der  auf  diese  Sozietälen  übergehenden  Versicherungssummen
  vertheilt  und  die  antheiligen  Beträge  an  die  genannten  beiden  Sozietaͤten
  abgefuͤhrt.

Beide  Sozietaͤten  sind  dagegen  verpflichtet,  die  nach  gelegter  Schlußrechnung
  sich  erwa  noch  ergebenden  Passiva  der  Hohnsteinschen  Sozietät  ihrerseits
  nach  Verhältniß  und  in  Höbe  der  empfangenen  Betrage  zu  berichtigen.

Stellen  sich  keine  Passiva  heraus,  oder  verbleiben  nach  deren  Berichtigung
  noch  Ueberschüsse,  so  wird  in  beiden  Sozieräten  zunächst

a)  von  den  empfangenen  Beständen,  event.  von  den  Ueberschüssen  nach
Verhältniß  der  übergehenden  Versicherungssummen  ebensoviel,  als  die
resp.  eisernen  Fonds  (Reservefonds)  der  Sozietäten  im  Verhältnitz  zu
ihren  Versicherungssummen  betragen,  abgezweigt  und  den  betreffenden
eisernen  Fonds  zugeschlagen;  sodann

b)  der  Rest  der  zu  jeder  Sozietät  übergehenden  Interessenten  der  Hohnsteinschen
  Sozietkät  auf  die  von  ihnen  nach  dem  Uebertritte  zu  leistenden
nächsten  Soziet4tsbeiträge  angerechnet.

Sollten  die  nach  Vorstehendem  zu  den  Reservefonds  (eisernen  Fonds)
der  beiden  Sozietäten  übergehenden  Bestände  nicht  in  demselben  Verhältnisse
zu  den  übergehenden  Versicherungskapitalien  stehen,  in  welchem  die  Reservefonds
(eisernen  Fonds)  der  betreffenden  Sozietäten  zu  ihren  resp.  Haupt-Versicherungssummen
  sich  befinden,  sondern  geringer  ausfallen,  so  wird  das  Fehlende  durch
event.  auf  mehrere  Jahre  zu  vertheilende  Zuschläge  auf  die  künfligen  Beiträge
der  Soziettsmitglieder  aus  der  Grafschaft  Hohnstein  ergänzt.

(Nr.  5965)  G.  5.
        <pb n="712" />
        650  —
.  5.

Die  bei  der  Hohnsteinschen  Sozietät  assoziirten  Interessenten,  welche  nach
der  Auflösung  dieser  Sozietar  in  die  Verbände  der  Feuersozietät  des  platten
Landes  des  Herzogthums  Sachsen,  beziehungsweise  der  Maqdeburgischen  Land-Feuersozietäkt
  übertreten  wollen,  können  ihre  desfallsigen  Erklärungen  sowohl
bei  den  Ortsvorständen,  wie  bei  den  Polizeibehörden,  wenn  sie  nicht  die  unmittelbare
  Erkldrung  bei  der  betreffenden  Direktion  vorziehen,  abgeben,  und  diese  sind
verpflichtet,  die  desfallsigen  Deklarationen  an  die  Direktionen  gelangen  zu  lassen.

g.  6.

Die  Aufnahme  derjenigen  Interessenten,  welche  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.
in  Gemäßheit  des  &amp;amp;.  5.  ihren  Uebertritt  erklärt  haben,  in  die  Verbände  der
Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen,  resp.  der  Magdeburgischen
  Land-Feuersozietk,  erfolgt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  der
Hotnseelnschen  Sozietät  unter  denjenigen  Veränderungen  und  Modisikarionen,
welche  die  reglementarischen  Vorschriften  der  betreffenden  Sozietät  erforderlich
machen.  Die  desfallsigen  Vorbereitungen,  für  welche  einstweilen  die  vorhandenen
Taxrationen  maaßgebend  sind,  werden  rücksichtlich  der  zu  den  Kreisen  Sangerhausen
  und  Wordis  gehörenden  Gebäude  durch  die  dortigen  Kreisdirektoren
nach  näherer  Instruktion  des  zuständigen  Generaldirekrors  ausgeführt.  Für
den  Kreis  Nordhausen  wird  dagegen  nach  den  Vorschriften  des  Revidirten  Reglements
  der  Land-Feuersozietät  des  Herzogkhums  Sachsen  ein  Kreisdirektor
nebst  einem  Stellvertreter  erwählt  und  durch  diesen  Direktor  das  Ueberleitungsgeschaft
  bewirkt.

K.  7

Der  für  den  Kreis  Nordhausen  zu  bestellende  Kreisdirektor  erhalt  für
das  Ueberleitungsgeschäft  eine  aus  den  Besiänden  des  eisernen  Fonds  der
Hohnsteinschen  Sozielat  zu  berichtigende  Remuneration,  welche  der  Oberprdsident
der  Provinz  festzustellen  hat.  68

Die  Interessenten  der  Hohnsteinschen  Sozietät,  welche  in  die  Verbaͤnde
der  Feuersozietdt  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen,  resp.  der
Magdeburgischen  Land-Feuersozietdt  in  Gemäßheit  des  F.  5.  bis  zum  31.  Dezember
  d.  J.  ihren  Uebertritt  erklärt  haben,  haben  für  die  Mufnahme  keine  besonderen
  Kosten  zu  bezahlen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  November  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Medigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministe#riums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hokbuchdrucker#
(RK  v.  Oecker).
        <pb n="713" />
        —  657  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  444  —

 

(Nr.  5966.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen
des  Pr.  Friedländer  Kreises  im  Betrage  von  120,000  Thalern.  Vom
7.  Oktober  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Friedländer  Kreises  auf
dem  Kreistage  vom  15.  März  1864.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung
des  Baues  der  Ostpreußischen  Südbahn  und  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mi#  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  120,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  120,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  zwanzig  tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

50  Obligationen  à  1000  Thaler  =  50,000  Thaler,
80  -  500

=  =  40,000  -
200  *  -  100  -  —  20,000  *
200  2  -  50  :  =  10,000  -

—  120,010  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
  Einem  Prozen  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt
  ist.

Jebreung  1864.  (Nr.  5966.)  89  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Dezeniber  1864.
        <pb n="714" />
        —  658  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenh#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  7.  Oktober  1864.

(l.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königeberg.

Obligation
de  s  Kreises  Pr.  Friedland

Auf  Grund  der  unterm  6.  Juli  1864.  bestaätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
15.  März  1864.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vrro
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  120,000  Thalern  bekenmt  sich  die  siändische
Kommission  des  Kreises  Friedland  für  Chaussee=  und  Eisenbahnbau  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  Thalern,  in  Buchstaben
  von  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  gesetzlich  bestehenden
Münzfuße,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  120,000  Thalern  Neschiehr  vom
Jahre  1865.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  gelilgren  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.


Die
        <pb n="715" />
        —  659  —

Die  Folgeordnung  der  Einloͤsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1866.  ab  in  dem
Monate  Juni  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Preußischen
Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  und
dem  Friedländer  Kreisblatt.  Bis  3  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital
zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbsahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am
2.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozem  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
mit  jenem  verzinser.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

za  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Domnau,  sowie  bei  einem  renommirten  Bankier
in  Königsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Falligkeitstermins
folgenden  Zeir.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der,  Gätexen  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreigig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnek,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjahren  zu  Gunsien  des  Kreises.  «

DaöAufgcbokunddieAmortisationverlorenekodckvernichteterSchuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  §.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Bartenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Jinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrisi  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  statrgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemelderen  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
  ausgezahlt  werden.

Mu  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1860.  ausgegeben.  Für  die  weiter:  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjaährige  Perioden  ausgegeben.

Que  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Oomnau,  sowie  bei  einem  renommirten  Bankier  in  Königsberg
  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zmskupons-Serie  beigedruckten  Talons.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechrzeitig
  geschehen  ist.

(Nr.  293)  89°  Zur
        <pb n="716" />
        —  660  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

  ertheilt.

Domnau,  den  ....  ....  18.
(Stempel.)
Die  ständische  Kommission  des  Friedländer  Kreises.
Anmerkung.

Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

 

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königsberg.

Erster  (bis.....)  Zins-Kupon

I.  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Friedländer  Kreises
Littrt..  %  ...  uͤber  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen
über  Thaler  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  vom
..  ten  ..  .  .  .  ..  bis  tten  .  Und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
Kreis-Obligation  fuͤr  das  Halbjahr  vom  ...  ..  .  ..  .  bis  .........  mit  (in  Buchstaben)
  .  .  .,.  Thalern  .  .  ..  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu
Domnau.
Domnau,  den  ..ten  ...........  18.
(Stempel.)
Die  ständische  Kreiskommission  des  Friedländer  Kreises.
(Namen.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

 

Pro-
        <pb n="717" />
        —  661  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königeberg.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Friedländer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Friedlander  Kreises

Littr  W...  über  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Domnau,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Domnau,  den  re  18.
(Stempel.)
Die  ständische  Kommission  des  Friedländer  Kreises.
Anmerkung.

1)  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  #ettern  oder

Fersimitestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattseite  unter  den  beiden  letzten

  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

gier  Sins-  Aupon.  10t#er  Sins-  Aupon.
Talon.

 

 

 

 

 

(Jr.  5967.)  Privilegium  wegen  fernerer  Emission  von  4,000,000  Thalern  4prozentiger
Prioritäts-Obligationen  V.  Serie  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  24.  Oktober  1864.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  beschlossen  hat,  Behufs
  Ausführung  der  von  Uns  konzessionirten  Eisenbahnanlagen  von  Unna  nach
(Nr.  5966—5007)  Hamm
        <pb n="718" />
        —  662  —

Hamm  und  von  Haan  nach  Cöln  mit  Zweigbahn  von  Ohligs  nach  Solingen
von  der  ihr  nach  Unserem  Privilegium  vom  24.  März  1863.  (Gesetz-Samml.
für  1863.  S.  135.  ff.)  vorbehaltenen  Befugniß,  ihr  Anlagekapital  zum  Zwecke
der  Erweiterung  ihres  Unternehmens  um  die  fernere  Summe  von  4,000,000
Thalern  durch  Ausgabe  43prozentiger  Priorirätsobligationen  V.  Serie  zu  vermehren,
  Gebrauch  l  machen,  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.  für  1833.  S.  75.  ff.)  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  die  Emission  der  erwähnten  Obligationen  unter  den  nachfolgenden
  Bedingungen  genehmigen.

K.  1.

Die  Emission  der  Obligationen  erfolgt  unter  den  in  Unserem  Pridilegium
  vom  24.  März  1803.  für  die  Emittirung  von  4,000,000  Thalern  2#prozentiger
  Bergisch-Märkischer  Priorirätsobligationen  V.  Serie  enthaltenen  Besltimmungen,
  welche,  soweit  nicht  in  Nachstehendem  eine  Aenderung  feslgestellt
wird,  auf  die  nach  gegenwärtigem  Privilegium  zu  emittirenden  4,000,000
Thaler  43  prozentiger  gleichnamiger  Obligationen  dergestalr  vollständige  Anwendung
  finden,  daß  die  neu  zu  emittirenden  Obligationen  mit  den  bereits  emirrirlen
  völlig  gleiche  Rechte  haben.  -  s-K.

  2.

Die  zu  emittirenden  Ohligationen  werden,  im  Anschluß  an  die  nach  dem
mehrerwähnten  Privilegium  vom  24.  März  1863.  ausgefertigten,  in  Apoints
zu  500,  200  und  100  Thalern  unter  forllaufenden  Nummern,  und  zwar:

4,000,000  Rthlr.  in  Apoints  zu  500  Rihlr.  unter  den  Nummern  22,001—24,000,
2,000,000  Rihlr.  -  -  200  Rihlr.  -  24,001—34,000

und
1,000,000  Rthlr.=  2  -100  Rthlr.  -  -  34,001—44,000

stempelfrei  nach  dem  früher  fesigestellten  Schema  ausgefertigt  und  mit  Zinskupons,
  sowie  mit  Empfangsanweisung  für  die  folgende  Serie  derselben  (Talons)
nach  dem  ebenfalls  früher  festgestellten  Schema  versehen.  Auf  der  Rückseite
der  Obligationen  wird  sowohl  dleses  Privilegium,  als  das  frühere  vom  24.
März  1863.  abgedruckt.

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  wird,  zur  Erzielung  eines  übereinstimmenden
  Ausreichungstermins  für  die  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  24.  März
1863.  bereits  emittirren  und  die  noch  zu  emittirenden  Obligationen,  für  die
Jahre  1864.  bie  1873.  ausgefertigt;  die  folgenden  Serien  werden  für  je  zehn
Jahre  den  Obligationen  beigegeben.  «  '«"«-’  -«

K.  3.
Die  Prioritätsobligationen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  mit  dem
Jahre  1869.  beginnt  und  wozu  alljährlich  der  Bekrag  von  20,000  Thalern
nebst  den  ersparken  Zinsen  von  den  ausgeloosten  Obligationen  verwender  wird.

Zu
        <pb n="719" />
        –  663  —

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwä#ige  landesherrliche  Prioilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
oder  Rechten  Dritter  zu  prcjudiziren.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Oktober  1864.
(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5968.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  November  1864.,  betreffend  einen  Nachtrag  zum
Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

N  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  ihren  Generalversammlungen
  vom  15.  Dezember  1862.  und  vom  29.  Juli  1864.  die  Abänderung  der
H.  43.  und  57.  ihres  unterm  20.  August  1844.  bestatigten  Statuts  —
Samml.  für  1844.  S.  419.)  beschlossen  hat,  will  Ich  dazu  Meine  Genehmigung
  ertheilen  und  den  nebst  Anlagen  wieder  beigefügten  Nachtrag  zum  Gesellschaftsstature
  hiermit  bestatigen.  4

Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  14.  November  1864.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zur  Lippe.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  bffentliche
Arbeiten  und  den  Juflizminister.

Nachtrag

zum
Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.
Die  §G.  43.  und  57.  des  Statuts  vom  Jahre  1844.  werden  aufaehoben.
An  deren  Stelle  treten  folgende  Vorschriften:
S.  43.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Verwauungsrathe
(Nr.  5967  6068)  und
        <pb n="720" />
        —  664  —

und  der  Direktion  über  die  &amp;amp;.  41.  zu  1.  2.  3.  und  4.  verzeichneten  Gegenstände
  ist  die  Direktion,  falls  dieselbe  sich  bei  der  Entscheidung  des  Verwalmngsrathes
  nicht  beruhigen  will,  berechtigt,  eine  gemischte  Konferenz  zu  verlangen,
  in  welcher  die  sireitige  Frage  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktion  nach  Stimmenmehrheit  entschieden
  wird.

Betrifft  die  Beschlußfassung  den  unter  1.  des  F.  41.  gedachten
  Gegenstand,  so  haben  sich  die  betreffen  den  Direktionsmitglieder
  vor  der  Abstimmung  zu  entfernen.

Den  Vortitz  in  der  gemischten  Konferenz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes,
  dessen  Votum  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.
Zur  Gültigkeit#  eines  Beschlusses  einer  gemischten  Konferenz  ist  nöthig,  daß  sowohl
  die  Mitgueder  des  Verwaltungsrathes,  als  der  Direktion,  jede  für  sich,
wenigstens  in  beschlußfähiger  Zahl  bre  Stimmen  abgegeben  haben.

In  gleicher  Weise  wird  in  gemischter  Konferenz  über  diejenigen  Gegenstände
  berathen  und  beschlossen,  welche  nach  9#.  3.  7.  und  27.  der  gemeinsamen
  Bestimmung  der  Gesellschaftsvorstände  anheimgegeben  sind.

S.  57.

Die  von  den  Hohen  Regierungen  ernannten  drei  Oirektionsmitglieder  erhalten
  aus  der  Gesellschaftskasse  keine  Vergütung  für  ihre  Mühwaltung;  den
gewählten  Mitgliedern  dagegen  wird  für  jedes  Jahr  bei  dem  Anfange  desselben
durch  den  Verwaltungsrath,  unter  Genehmigung  der  drei  Hohen  Regierungen,
eine  Remuneration  ausgesetzt.

Reisekosten  und  andere  Auslagen  werden  sämmtlichen  Oirektionsmiltgliedern
  und  Stellvertretern  aus  der  Gesellschaftskasse  erstattet.

Der  Verwaltungsrath  ist  ermächtigt,  denjenigen  Direktionsmitgliedern,
  welche  mindestens  zwölf  Jahre  hintereinan  der
ihre  ganze  Thätigkeit  der  Gesellschaft  gewidmet  haben,  oder
welche  vor  Ablauf  dieses  Zeitraumes  bei  Ausübung  dienstlicher

unktionen  verunglücken  und  dadurch  dien  stunfähig  werden,  mit
Fonketonen.  der  Hohen  Regierungen  eine  Pension  zu  bewillig  en.
Die  Höhe  der  Pension  bleibt  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes
  überlassen,  bedarf  aber  der  Zustimmung  der  drei  Hohen
Regierungen.  -

 

RedigittimsüreaudksStaats-Ministeriumi.
Berlin,  gedruckt  in  ber  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(RN.  v.  Decker).
        <pb n="721" />
        —–—  6656  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  45.  —.

 

(Nr.  5969.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  im
Kreise  Calbe  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Aken  bis  zur  Herzoglich
  Anhaltischen  Landesgrenze  gegen  Köthen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Calbe  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  Aken  bis  zur  Herzoglich
  Anhaltischen  Landesgrenze  gegen  Köthen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Calbe  das  Expropriationsrecht  eer  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich,  unter  Aufhebung
des  Erlasses  vom  11.  Mai  1831.  wegen  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
halbmeiligen  Chausseegeldes  auf  der  in  Rede  stehenden  Straße  an  die  Stadt  Aken,
dem  Kreise  Calbe  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Seraße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staals-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschliezlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staars-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Amwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  24.  Oktober  1864.

Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.  «

Johegang  1861.  r.  5900—5970)  90  (Nr.  5970.)

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1864.
        <pb n="722" />
        (Nr.  5970.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  kötzen,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  im  Betrage  von
40,000  Thalern.  Vom  24.  Oktober  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

·  Nachdem  von  den  Staͤnden  des  Kreises  Loͤtzen,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
  auf  dem  Kreistage  am  25.  April  1864.  beschlossen  worden,  die  Geldmittel
  zu  der  vom  Kreise  übernommenen  Beschaffung  des  zum  Bau  der  Eisenbahn
  von  Pillau  nach  Königsberg  und  Lyck  erforderlichen  Grund  und  Bodens
im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Iwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seirens  der  Gldubiger  unkündbare  Obligationen  zum  Betrage  von
40,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gerches
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
40,000  Thalern,  in  Worten:  vierzigtausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

5,000  Thaler  à  1000  Thaler,
10,000  à  500  -

15,000  „  à  100
7,500  *  à  50
2500  à  25

nach  dem  auligenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  mit  wenigstens  Eintausend  Thalern  jährlich  zu  tilgen  sind,  durch
egenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
Wong  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  errheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Oktober  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="723" />
        —  6607  —

Provinz  Preußen,  RNegierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation
des  Lötzener  Kreises

Litr.  M  .....
uͤber  ....  ...  ..nThaler  Preußisch  Kurant.
A##  Grund  des  unttten  beslatigten  Kreistagsbeschlusses  vom

25.  April  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Königsberg-Lycker  Eisenbahnbau  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gldubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  .  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  für  den  Kn  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1865.  ab  allmalig  Wrhalt,  eines  Zeitraums  von  vier.  ig  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Eintausend
Thalern  jährlich.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1865.  ab  in  dem  Monate
..........  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behaͤlt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  zu  verstaͤrken,  sowie  saͤmmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kuͤndigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekuͤndigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Vazeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Betráge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,
sowie  in  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung.  Bis  zu  dem  Tage,  wo
solchergestalt  das  Kapical  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjahrlichen  Terminen,
am  2.  Januar  und  2.  Juli,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Lötzen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Faͤlligkeitstermine

(Nr.  5070)  90“  zu-
        <pb n="724" />
        —  668  —

mrüczuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Räckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  §S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lötzen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amorrisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Qutttung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjä4hrige  Zinskupons  bis
sun  Schlusse  des  Jahres  18..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lötzen  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  JZinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Lötzen,  dennnn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Königsberg-Lycker
Eisenbahnbau.

Pro-
        <pb n="725" />
        —  669  —

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Lötzener  Kreises
Littr  M  .  .  .  ..

uͤber  ...  Thaler  zu  fuͤnf  Prozent  Zinsen  uͤber  ..  .  ..  Thaler
.....  Silbekgkoschenkpfenniga
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
tten  18..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  vtvtoo  .  ..  bi  mit
.....  ThernStlbekgroschenbetdekKketsKommunalkassezuLdtzen
Löhen,den..tss..........  18

Die  ständische  Kreis  ·  Roumissien  für  den  Bau  der  Königsberg-Lpcker
  Eisenbahn.

Dieser  Jinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Gelobeereg  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  beteeffenden
A—  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Lötzener  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfangt  gegen  dessen  Nückgebe  zu  der  Obligation
  des  Lötzener  Sss  Littr.  uͤber  .....  Thaler  à  fünf  Pro-9

  Zinsen  die  .  ##  Serie  Zinskupons  *  die  fuͤnf  Jahre  18..  bis  18..  bei
ie  nalle  zu  Lötzen.

zJa——  ——  .  .  .  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Königsberg-Lycker
Eisenbahnbau.

 

Ger.  3900—5971)  (Nr.  5971.)
        <pb n="726" />
        —  670  —

(Nr.  5971.)  Allerhoͤchster  Erlaß  nebst  Tarif  vom  31.  Oktober  18641.,  bekreffend  die  Verleihung
  des  Expropriationsrechts  und  des  Rechts  zur  Erhebung  eines
Schleusengeldes  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  öffentlichen
  Schiffahrtestraße  im  Rhinluch  vom  Ruppiner  Kanal  resp.  dem  Linumer
  Rhin  abwärts  bis  Fehrbellin.

öffenrlichen  Schiffahrksstraße  im  Rhinluche  vom  piner  Kanal  resp.  dem  Linumer
  Rhin  abwärts  bis  Fehrbellin  genehmigt  habe,  will  ich  dem  Unternehmer,
Kaufmann  und  Torfgräberei-Besitzer  Alerander  Gentz  zu  Neu-Ruppin,  hierdurch
das  Erpropriationsrecht  in  Bezug  auf  die  zu  dieser  Anlage  nebst  allem  Zubehör
  erforderlichen,  noch  im  Privatbesitz  besindlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Erhebung  eines  Schleusengeldes  an  der  Hackenberger  Schiffsschleuse
verleihen.  Den  vorgelegten  Schleusengeld-Tarif  habe  Ich,  vorbehaltlich  einer
von  fünf  zu  fünf  Jahren  vorzunehmenden  Reoision,  bestlätigt  und  sende  Ihnen
denselben  anbei  von  Mir  vollzogen  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  Okkober  1864.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  die  Herstellung  einer
up

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  das  Schleusengeld  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse
  bei  Hackenberg  in  der  öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom
Ruppiner  Kanal  nach  Fehrbellin  zu  erheben  ist.

Vom  31.  Obtober  1864.

E.  wird  entrichtet:

1)  von  jedem  leeren  Fahrzeusggenn  10  Sgr.  —  Pf.
2)  von
        <pb n="727" />
        —  671  —
2)  von  beladenen  Fahrzeugen:
a)  wenn  die  Ladung  in  Torf  besteht,  von  jedem

Fahrzeueeeeeee  ...  22  Sgr.  6  Ff.
b)  bei  anderen  Ladungsgegenständen  15.  —
3)  von  Floßholz  für  jede  Schleufsung  15  —
Befreiungen.

Schleusengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  und  Flößen,  welche  Staakseigenthum  sind,  oder  für
Rechnung  des  Scaats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhäángen,  Handkähnen  und
dhnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Oktober  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

(Nr.  5972.)  Allerhschster  Erlaß  vom  31.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  im
Kreise  Ober-Barnim  des  Regierungsbezirks  Potsdam  von  Schulzendorf
an  der  Berlin-Wriezener  Staatsstraße  über  Haselberg,  Steinbeck,  Brunow,
Heckelberg,  Gratze,  Grünthal  und  Sydow  bis  zum  Bahnhofe  Biesenthal.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heurigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Ober-Barnim  des  Regierungsbezirks  Potsdam  von  Schulzendorf  an
der  Berlin-Wriezener  Staatsstraße  über  Haselberg,  Steinbeck,  Brunow,  Heckelberg,
  Gratze,  Grünthal  und  Sydow  bis  zum  Bahnhofe  Biesenthal  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Ober-Barnim  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zu
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseern  igen
Umterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach

G#r.  5071—5973)  Be-
        <pb n="728" />
        —  672  —

Bestimmungen  des  fuͤr  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  uͤber  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  dle  Erhebung  berreffenden  zusätzlichen  Vorschriffen,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.  «

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  Oktober  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5973.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Alerhöchste  Genehmigung  des  „Rewvidirten
Statuts“  der  Aktiengesellschaft  „Neu-Schottland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein.“
  Vom  7.  November  1864.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Okkober
1864.  das  von  der  Generalversammlung  der  Aktiengesellschaft  „Neu-Schottland
Berg=  und  Hütten-Aktienverein“  an  Stelle  des  am  29.  Dezember  1856.  bestätigten
  Gesellschaftsstatuns  beschlossene,  in  dem  notariellen  Akte  vom  13.  Mai
d.  J.  verlautbarte  „Revidirte  Statut“  mit  den  in  dem  Allerhöchsten  Erlasse
erwähnten  Maaßgaben  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Revidirten  Statute  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  7.  November  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  «

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="729" />
        —  673  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  46  —

 

(Nr.  5974.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den  Provinzen  und  ständischen  Verbänden
  aufzuerlegenden  Grundsteuer-Hauptsummen  und  die  provisorische
Untewertheilung  und  Erhebung  der  letzteren  in  den  sechs  östlichen  Provinzen.
  Vom  12.  Dezember  1864.

Wr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  7.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend
die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz-Samml.  S.  253.),  nachdem
die  endgültige  Feststellung  der  Ab=  und  Einschätzungsresulkate  der  Liegenschaften
durch  die  Centralkommission  zur  Regelung  der  Grundsteuer  bewirkt  worden  ist,
auf  den  Antrag  Unseres  Finanzministers,  was  folgt:

+  1.

Die  Grundsteuer-Hauptsummen,  welche  nach  §F.  3.  des  angeführten  Gesetzes
den  einzelnen  Provinzen,  beziehungsweise  den  einzelnen,  einem  besonderen  Grundsteuersystem
  unrerliegenden  siändischen  Verbänden  aufzuerlegen  und  vom  1.  Januar
  1865.  ab  im  Gesammtbetrage  von  jährlich  zehn  Millionen  Thalern  zur
Sctaatskasse  einzuziehen  sind,  werden  hiermit  festgestellt:

1)  für  die  Provinz  Preußen  auf  1,330,042  Rthlr.  22  Sgr.  —  Pf.,
2)  für  die  Provinz  Posen  auf.  720,307  5.  1  =
3)  für  die  Provinz  Pommenrn,  mit  Ausschluß

  des  ständischen  Verbandes  von

Neuvorpommern  und  Rügen,  auf  618,783=  28  =  6  =
4)  für  die  Prooinz  Schlesien,  mit  Ausschluß

  desjenigen  Theiles  derselben,

welcher  zu  dem  ständischen  Verbande

der  Oberlausitz  gehört,  auf.  1,634,  900  8  7
5)  für  die  Provinz  Brandenburg,  mit

Ausschluß  derjenigen  Theile,  welche

Jehrzang  1864.  (Nr.  5974.)  91  zu

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1864.
        <pb n="730" />
        –  674  —

l  den  ständischen  Verbanden  der
ber=  und  der  Niederlausitz  gehsren,

  abbl  999,973  Rihlr.  6  Sgr.  11  Ml.,
6)  für  die  Provinz  Sachsen  auf  1,642,054  2.  7=7)
  für  den  ständischen  Verband  von
Neuvorpommern  und  Rügen  auf.  206,828  =  2  1
8)  für  den  ständischen  Verband  der
Oberlausitz  affff......  !r———
9)  für  den  ständischen  Verband  der  Niederlausitz
  auf  ....................  110,736  22  4
10)  für  die  Provinz  Westphalen  auf.  961,231  „  6  4
11)  für  die  Rheinprovinz  auf.  15664,8720  =  11  =  141
K.  2.

Die  Grundsteuer-Hauptsummen  (§.  1.)  sind  nach  Maaßgabe  der  stattgehabten
  Ermittelung  des  Reinertrages  der  sleuerpflichtigen  Liegenschaften  auf  die
einzelnen  Kreise  und  innerhalb  der  Kreise  auf  die  Gemeinden,  selbstständigen
Gutsbezirke  und  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirke  (F.  6.)  weiter  zu
vertheilen.  Das  Ergebniß  dieser  Vertheilung  ist  für  jeden  Regierungsbezirk  durch
das  Amtsblatt  bekanm  zu  machen.

g.  3.

Die  nach  §F.  1.  und  F.  2.  getroffenen  Feststellungen  unterliegen,  vorbehaltlich
  der  Beseitigung  etwaiger  Rechnungs=  und  ähnlicher  Fehler,  der  Berichtigung
  nur  insoweit,  als  Irrthümer  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit,  beziehungsweise
  Steuerfreihei#t,  oder  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit  der  Liegenschaften
zu  den  betreffenden  Provinzen,  ständischen  Verbänden,  Kreisen  oder  Gemeinden
u.  s.  w.  nachgewiesen  werden.

Die  Berichtigung  solcher  Irrthümer  erfolgt  im  Wege  der  Fortschreibung
  (VF.  20.).

K.  4.

Hinsichtlich  der  Untervertheilung  und  Erhebung  der  für  die  sechs  östlichen
Provinzen  und  die  einem  besonderen  Hrunysteuersgsten  unterliegenden  ständischen
Verbände  festgestellten  Grundsteuer-Hauptsummen  (G.  1.  Nr.  1.  bis  9.)  kommen
provisorisch  und  bis  dahin,  daß  das  im  F.  8.  des  Grundsteuer-Gesetzes  vom
21.  Mai  1861.  vorbehaltene  Gesetz  in  Kraft  tritt,  die  nachfolgenden  Vorschriften
  zur  Anwendung.

g.  5.

Die  Gemeinden  und  die  Inhaber  der  selbststaͤndigen  Gutsbezirke  sind
schuldig,  die  in  Gemäßheit  des  §.  2.  ihnen  bekannt  gemachten  Grundsteuer-Beträge
        <pb n="731" />
        —  675  —

träge  vom  1.  Januar  1865.  ab  von  den  Steuerpflichtigen  einzuziehen  und  in
monatlichen  Beträgen  vor  Ablauf  jeden  Monats  an  die  ihnen  bezeichneten
Kassen  abzuführen.

KC.  6.

So  lange  die  Vorschrift  im  F.  1.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  14.  April
1856.,  betreffend  die  Landgemeinde-Verfassungen  in  den  sechs  östlichen  Provinzen
der  Preußischen  Monarchie  (Gesetz-Samml.  S.  359.),  noch  nicht  vollständig
ausgeführt  ist,  und  Liegenschaften  vorhanden  sind,  welche  einem  bestehenden  Gemeinde=
  oder  selbstsktändigen  Gutsbezirk  nicht  angehören,  sind  diese  Liegenschaften
nach  der  Bestlimmung  der  Bezirksregierung  Behufs  der  Grundsteuer-Einziehung
benachbarten  Gemeinde-  begielungssseit  Gutsbezirken  zuzuschlagen  oder  zu  besonderen
  Grundsteuer-Erhebungsbezirken  zu  vereinigen.

Den  zu  einem  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirke  gehdrigen  Grundsteuerpflichtigen
  liegt  in  ihrer  Gesammtheit  hinsichtlich  der  Einziehung  der  Grundsteuer
  dieselbe  Verpflichrung  ob,  wie  den  Gemeinden  und  den  Inhabern  selbstständiger
  Gutsbezirke  G.  5.).  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet
jeder  Steuerpflichtige  nach  Verhältnit  seines  Grundsteuer-Antheils.

K.  7.

Im  Wege  der  Vereinbarung  zwischen  den  betheiligten  Gemeinde=  beziehungsweise
  Gutsbezirken  können  einzelne,  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
angehörige  Liegenschaften  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  einem  anderen  dergleichen
  Bezirke  zugeschlagen,  oder  ganze  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  zu  dem
gedachten  Zwecke  vereinigk  werden.

DOergleichen  Vereinbarungen  unterliegen  der  Bestätigung  der  Bezirksregierung.


 

S.  8.

Die  in  den  §&amp;amp;9.  6.  und  7.  erwähnten  Anordnungen  beziehungsweise
Vereinbarungen  erfolgen  ohne  jegliche  Aenderung  der  bestehenden  Kommunalund
  sonstigen  Rechtsverhälenisse.

g.  9.
Die  Einziehung  der  Grundsteuer  in  der  Stadt  Berlin  geschieht  durch
das  daselbst  bestehende  Hauptamt  für  direkte  Steuern.

K.  10.

Zum  Zweck  der  Untervertheilung  der  Grundsteuer  auf  die  einzelnen
steuerpflichtigen  Liegenschaften  ist  für  jeden  Gemeinde-,  selbstständigen  Gutsund
  Grundsleuer-Erhebungsbezirk  ein  besonderes  Flurbuch  und  eine  Grundsteuer-Mutterrolle
  anzulegen.

Das  Flurbuch  hat  sämmtliche  Liegenschaften  des  betreffenden  Bezirks  in

(Nr.  5974)  91“  ihrein
        <pb n="732" />
        —  676  —

ihrem  natürlichen  Zusammenhange  und  mit  Angabe  ihres  Flächeninhalts  und
Reinertrages  nachzuweisen.

In  der  Grundsteuer-Mutrerrolle  sind  die  dem  Bezirke  angehörigen  Liegenschaften
  mit  Angabe  ihres  Flächeninhalts  und  Reinertrages,  sowie  der  demgemaß
veranlagten  Grundsteuer  in  besonderen,  die  sämmtlichen  Liegenschaften  desselben
Eigenthümers  umfassenden  Artikeln  nachzuweisen.

S.  11.

Behufs  Aufstellung  des  Flurbuchs  und  der  Murterrolle  (F.  10.  dieser
Verordnung)  ist  der  Flächeninhalt  und  Reinertrag  der  den  einzelnen  Grundeigenthümern
  innerhalb  des  Bezirks  gehörigen  steuerpflichtigen  Liegenschaften,
soweit  dies  bei  den  allgemeinen  Veranlagungsarbeiten  nicht  bereits  geschehen,
zu  ermitteln  und  festzustellen.

Bei  Feststellung  des  Reinertrages  der  Liegenschaften  werden  die  Ergebnisse
derjenigen  Einschtzungen  zum  Grunde  gelegt,  welche  Behufs  Ausführung  des
Grundsteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861.  bewirkt  worden  sind.

K.  12.

Jedes  Grundstück  wird  in  der  Regel  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
Berichrigung  des  Besitztitels  im  Hypothekenbuche  erfolgt  ist  oder  nicht,  auf  den
Namen  seines  Eiqenthümers  in  das  Flurbuch  und  die  Mutterrolle  eingetragen,
es  mag  das  Eigenthum  dem  Staate,  einer  Gemeinde,  Gemeindeabtheilung,
Korporation,  Genossenschaft,  Stiftung  oder  einer  anderen  moralischen  Person
oder  einem  einzelnen  Individuum  zuslehen.

Grundstücke,  welche  sich  im  gemeinschaftlichen  Eigentbum  mehrerer  Miterben
  oder  anderer  Miteigenrhümer  befinden,  werden  im  ersten  Falle  unter  dem
Kollektivnamen  „die  Erben“  oder  unter  dem  Namen  des  Wittwers  oder  der
Wittwe  mit  dem  Zusatze  „und  Miterben“;  im  letzteren  Falle  unter  dem  Namen
eines  der  Miteigenthümer  mit  dem  Zusatze  „und  Miteigenrhämer“  eingetragen.

Bei  Gütern  oder  einzelnen  Grundslücken,  welche  im  Prozeß  befangen
sind,  wird  ein  ähnliches  Verfahren  beobachtet  und  der  gegenwärtige  Inhaber,
unter  Bezeichnung  des  Prätendenren,  aufgeführt.

Grundslücke,  deren  Eigenthümer  nicht  zu  ermitteln  sind,  oder  welche  von
ihrem  Eigenthümer  aufgegeben  oder  verlassen  worden,  sind  einstweilen  und  mir
Vorbehalt  der  Abänderung  nach  erfolgter  Aufklärung  der  Verhaͤltnisse  unter
der  Bezeichnung  „unbekannte  Eigenthümer“  einzutragen.

S.  13.

Walten  Streitigkeiten  über  Eigenthunsgrengen  ob,  welche  nicht  sogleich
beseitigt  werden  können,  so  sind  die  streitigen  Grenzen  mit  Berücksichtigung  der
Oertlichkeit  in  möglichst  entsprechender  Weise  festzustellen  und  die  betreffenden
Grundstücke  demgemáß,  ohne  daß  dadurch  die  Rechre  und  Ansprüche  der  —#

t  er
        <pb n="733" />
        —  677  —

thümer  in  irgend  einer  Art  berährt  oder  beeinträchtigt  werden,  in  das  Flurbuch
und  die  Mutterrolle  einzutragen.

Läßt  sich  in  einzelnen  Fallen  nach  den  obwaltenden  Verhältmissen  eine
Festsetzung  der  vorgedachten  Art  nicht  herbeiführen,  so  sind  die  bezüglichen
Grundstücke  als  ein  Ganzes  zu  behandeln  und  in  dem  Flurbuch  und  der
Mutterrolle  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  der  beiden  oder  mehreren  Interessenten
aufzuführen.

4.  14.

Die  der  Gebaͤudesteuer  unterliegenden  Gebaͤudeflaͤchen,  Hofraͤume  und
unter  Einem  Morgen  großen  Hausgärten  C.  1.  zu  a.  des  Grundsteuergesetzes
vom  21.  Mai  1861.)  sind,  soweit  die  Unterlagen  dazu  vorliegen  oder  ohne
erheblichen  Zeit=  und  Kostenaufwand  beschafft  werden  koͤnnen,  ihrem  Besitzstande
und  Umfange  nach  einzeln  festzustellen  und  demgemäß  in  die  Flurbücher  und
Murterrollen  speziell  mit  aufzunehmen.

Wenn  die  vorbezeichneren  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  sind  die  gedachten
  Liegenschaften  als  ein  Ganzes  umer  der  Bezeichnung  „ungetrennte
Hofräume  und  Hausgärten“  aufzufühlen.

K.  15.

Wegen  Leitung  und  Ausführung  der  zur  Herstellung  der  Flurbücher  und
Mutterrollen  in  Gemäßheit  der  G.  10.  bis  14.  erforderlichen  Arbeiten  hat  der
Finanzminister  die  näheren  Bestimmungen  zu  treffen.

S.  16.

In  Betreff  der  Verpflichtung  der  Behörden,  Kreditinstieute,  Gemeinden
und  Privatpersonen,  die  zur  Aufstellung  der  Flurbücher  und  Mutterrollen  erforderlichen
  Vorarbeiten  nach  Kräften  zu  unterslützen  und  zu  fördern,  kommen  die
Vorschrifren  in  den  &amp;amp;#  18.  bis  20.  der  dem  KF.  6.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
1861.  beigegebenen  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Reinertrages
  der  Liegenschaften  ebenfalls  zur  Anwendung.

Die  Gemeinden,  die  Inhaber  selbstständiger  Gutsbezirke,  sowie  die  den
Grundsteuer-Erhebungsbezirken  angehörigen  Grundsteuerpflichrigen  haben  auf
ihre  Kosten  die  Nachweisungen  der  zu  den  Gemeinde-,  Guts=  und  Grundsteuer-Erhebungsbezirken
  gehrenden  Besitzungen  und  deren  Eigenthümer  zu  beschaffen
und  sind  außerdem  verpflichtet,  den  Requisitionen  der  mit  den  brrlichen  Aufnahmen
  beauftragten  Beamten  oder  Feldmesser  wegen  Wahrnehmung  der  Aufnahmetermine
  durch  geeignete  Persönlichkeiten  Folge  zu  leisten;  auch  zu  den  örrlichen
Ermittelungen  mit  den  Lokalverhältnissen  und  den  Besitzsicnden  genau  vertraute
Personlichkeiten  zu  gestellen,  welche  den  Beamten  re.  während  des  Geschäfts  zu
begleiren  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen  beziehungsweise  zu  beschaffen
  haben.

Die  Erfüllung  der  vorgedachten  Verpflichtungen  ist  nöthigenfalls  im  Wege
der  administrativen  Exekution  herbeizuführen.

(Nr.  5974)  .  17.
        <pb n="734" />
        —  678  —

g.  17.

Die  durch  Ausfuͤhrung  der  Vorschriften  in  den  GV.  10.  bis  16.  dieser
Verordnung  entstehenden  Kosten  —  mit  Ausschluß  der  im  §.  16.  bezeichneten
Leistungen  —  sind  einstweilen  aus  der  Staatskasse  vorzuschießen.  Die  Bestimmung
  uͤber  deren  Aufbringung  bleibt  dem  nach  F.  8.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
186  1.  zu  erlassenden  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

KS.  18.

Nach  den  in  den  Flurbüchern  und  Murterrollen  gemäß  der  in  den  §#.#  10.
bis  14.  dieser  Verordnung  ertheilten  Vorschriften  zu  verzeichnenden  Veranlagungsergebnissen
  für  die  einzelnen  steuerpflichrigen  Liegenschaften  wird  die  Erhebung
  der  Grundsteuer  bewirkt.  Einwendungen  der  Grundeigenthümer  gegen
diese  Ergebnisse  sind  zunächst  nicht  gestattet.  Die  Bestimmung  wegen  Zulassung
von  solchen  und  über  das  bei  Behandlung  derselben  zu  befolgende  Verfahren
erfolgt  durch  das  im  F.  S.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  in  Aussicht  gestellte
  besondere  Gesetz.  Jedoch  bleibt  die  Berichtigung  erwaiger  materieller
Irrthümer,  welche  bei  den  Untervertheilungsarbeiten  (§##.  10.  bis  14.)  von  den
Behörden  entdeckt  oder  von  den  Betheiligten  nachgewiesen  werden,  zu  jeder  Zeit
vorbehalten.

K.  19.

In  allen  Gemeinden,  selbsiständigen  Guts=  und  Grundseuer  Erhebungsbezirken,
  deren  Flurbücher  und  Mutterrollen  (F.  10.)  bis  zum  1.  Januar  1865.
nicht  vollendet  werden  können  —  mit  Ausnahme  derjenigen  Gutsbezirke,  welche
die  steuerpflichtigen  Liegenschaften  nur  eines  Eigenthümers  umfassen  —  ist  die
Grundsleuer  vorläufig  in  anderer  Weise  auf  die  steuerpflichtigen  Liegenschaften
zu  vertheilen.

Die  Bezirksregierung  hat  den  zu  diesem  Behufe  in  Anwendung  zu  brinenden

  Vertheilungsmaaßslab,  unter  Beachtrung  gülliger  Beschlüsse  der  betreffenden
emeinden,  beziehungsweise  freiwilliger  Einigungen  der  Grundsteuerpflichtigen,

zu  bestimmen,  auch  die  Ausführung  der  vorläufigen  Untervertheilung  und  die

Einziehung  der  Steuer  in  den  hiernach  ermirtelten  Beträgen  zu  regeln.

Mit  Ablauf  desjenigen  Monats,  in  welchem  das  Flurbuch  und  die
Mutterrolle  zum  Abschluß  gebracht  sind,  trirt  diese  vorläufige  Steuervertheilung
außer  Kraft.

Die  Ausgleichung  des  bis  dahin  —  während  der  seit  dem  1.  Januar  1865.
verflossenen  Monate  —  im  Vergleich  mit  den  durch  die  Mutterrolle  nachgewiesenen
  Steuerbeträgen,  zu  viel,  beziehungsweise  zu  wenig  Gezahlten  wird,
insofern  nicht  durch  Uebereinkommen  der  Grundsleuerpflichtigen  hierauf  verzichtet
ist,  von  Amtswegen  veranlaßt  und  erfolgt  durch  Anrechnung,  beziehungsweise
Aufschlag  auf  die  zunächst  fdllig  werdenden  Grundsteuerbeträge  innerhalb  der
von  der  Bezirksregierung  nach  Bedürfniß  festzusetzenden  Fristen.

K.  20.
        <pb n="735" />
        —  679  —

g.  20.

Um  die  Flurbuͤcher,  Mutterrollen  und  Karten  bei  der  Gegenwart  zu
erhalten,  muͤssen  alle  Veraͤnderungen  darin  nachgetragen  werden,  welche  dadurch
entstehen,  daß

a)  in  den  Eigenthumsverhaͤltnissen  der  Grundstuͤcke  ein  Wechsel  eintritt;

b)  bisher  grundsteuerfreie  Grundstäcke  (K.  4.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.)
in  die  Klasse  der  grundsteuerpflichtigen  oder

P)  bisher  grundsteuerpflichtige  Grundslücke  in  die  Klasse  der  grundsleuerfreien
  (I.  4.  a.  a.  O.)  übergehen;

d)  bisher  grundsteuerpflichtige  oder  nach  K.  4.  a.  a.  O.  von  der  Grundsteuer
  befreite  Grundstücke  mit  Gebäuden  besetzt  oder  als  Hofräume
oder  Hausgärten  mit  Gebauden  verbunden  werden;

e)  bisher  mit  Gebduden  besetzte,  oder  als  Hofräume  oder  Hausgärten  mit
Gebäuden  verbunden  gewesene  Grundstücke  in  die  Klasse  der  grundsteuerpflichtigen,
  beziehungsweise  der  nach  §F.  4.  a.  a.  O.  von  der
Grundsteuer  befreiten  Grundstücke  übergehen;

s)  besteuerungsfaͤhige  Laͤndereien  neu  entstehen  oder
g)  bereits  besteuerte  untergehen  oder  bleibend  ertragsunfaͤhig  werden;

b)  die  Grenzen  der  Gemeinden,  selbstständigen  Guts=  oder  Erhebungs-Bezirke,
  der  Kreise,  Provinzen,  beziehungsweise  der  im  F.  1.  bezeichneten
kommunalständischen  Verbände,  oder  die  Landesgrenzen  berichtigt,  beziehungsweise
  verlegt  werden;  endlich

i)  Irrthümer  der  im  F.  Z.  dieser  Verordnung  gedachten  Art  zur  Anzeige
gebracht  und  als  solche  anerkannt  werden.

G.  21.

Die  Grundeigenthümer  oder  die  statt  deren  zur  Entrichtung  der  Grundsleuer
  verbundenen  Personen  (§.  26.)  sind  verpflichtet,  die  im  §.  20.  zu  a.  bis  g.
bezeichneten  Veränderungen  den  mit  der  Fortschreibung  beauftragten  Beamten
schriftlich  oder  procokollarisch  anzuzeigen  und  die  zur  Berichtigung  der  gedachten
Bücher  u.  s.  w.  erforderlichen  Unrerlagen  beizubringen,  widrigenfalls  die  Herbeischaffung
  der  letzteren  auf  ihre  Kosten  bewirkt  wird.

Die  Berichtigung  der  im  F.  20.  zu  h.  und  i.  bezeichneten  Veränderungen
ist  Seitens  der  Bezirksregierungen  von  Amtswegen  zu  veranlassen.

Die  Gemeindevorstände,  die  Inhaber  der  selbstständigen  Gutsbezüke,  sowie
  die  für  die  Grundsteuer-Erhebungsbezirke  bestellten  Ortserheber  G.  27.)  sind
verpflichtet,  den  auf  die  Fortschreibung  der  Flurbücher  u.  s.  w.  bezüglichen  Reguisktionen
  der  mit  diesem  Geschäft  beauftragten  Beamten  Folge  zu  leisten  und
den  Letzreren  die  erforderte  Auskunft  zu  ertheilen,  beziehungsweise  zu  beschaffen.

r.  5974.)  K.  22.
        <pb n="736" />
        g.  22.

Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel  in  dem  Eigenthum  (G.  20.  zu  a.  dieser
Verordnung)  nicht  erfolgt,  so  ist  der  feitherige,  beziehungsweise  der  in  der  Mutterrolle
  eingetragene  Eigenthümer  verpflichtet,  die  veranlagte  Grundsteuer  bis  für
den  Monat  einschließlich  fort  zu  entrichten,  in  welchem  die  zur  Fortschreibung  und
Berichtigung  der  Mutterrolle  erforderliche  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch
der  neue  Besitzer  von  der  auch  ihm  obliegenden  Verhaftung  für  die  Grundsteuer
entbunden  wird.

Ist  die  Anzeige  von  einer  Aenderung  unterlassen,  welche  eine  Steuerverminderung
  oder  die  Freiheit  von  der  Steuer  begründet  (F.  20.  zu  c.  d.  und  8.),
so  wird  die  Steuer  ebenfalls  bis  für  den  Monat  einschließplich  forterhoben,  in
welchem  die  Anzeige  erfolgt.

Ist  die  Anzeige  von  einer  Aenderung  unterlassen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit
  oder  die  Steuererhöhung  eines  Grundslücks  bedingt  (F.  20.  zu  b.
e.  und  f.),  so  wird  die  neue  oder  erhöhte  Grundsteuer  vom  ersten  Tage  des
Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Aenderung  eingetreten
  ist,  mit  dem  veranlagten  Betrage  nacherhoben.

§.  23.

Als  Beitrag  zu  den  Fortschreibungskosten  haben  die  Eigenthümer  der
Grundstücke,  in  deren  Eigenthumsverhältniß  ein  Wechsel  eintritt  (F.  20.  zu  a.),
neben  den  durch  etwa  auszuführende  Vermessungen  entstehenden  Kosten,  nach
der  nädheren  Bestimmung  des  Finanzministers  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche
mit  dem  Minimalsatz  von  Einem  Silbergroschen  beginnend,  den  Betrag  von
Einem  Thaler  für  eine  zu  bewirkende  Fortschreibung  in  keinem  Falle  übersteigen
darf  und  von  dem  Erwerber  des  fortzuschreibenden  Grundstücks  nach  bewirkter
Fortschreibung  mit  der  Grundsleuer  zusammen  und  in  der  für  letztere  bestimmten
Art  einzuziehen  ist.

Die  auf  die  Fortschreibung  bezüglichen  Eingaben  der  Grundsteuerpflichtigen
und  sonsligen  Verhandlungen  sind  ebenso,  wie  die  den  Grundeigenthümern  aus
den  Karten,  Flurbüchern  u.  s.  w.  zu  ertheilenden  Auszüge,  stempelfrei.

g.  24.

Auf  Grund  der  jährlichen  Veränderungsaufnahmen  werden  die  Mutterrollen
  und  Flurbücher  berichtigk,  beziehungsweise  die  erforderlichen  Ergänzungen
zu  den  Karten  bewirkt;  erforderlichen  Falls  auch  die  Grundsteuer-Hauptsummen
für  die  betreffenden  Gemeinde-,  selbstständigen  Guts=  oder  Grundsteuer-Erhebungsbezirke
  G.  6.  dieser  Verordnung)  anderweit  festgestellt.

g.  26.

Die  Grundsiener  ist  in  den  ersien  acht  Tagen  eines  jeden  Monats  mit
dem  zwölften  Theile  ihres  Jahresbetrages  fällig.  E
        <pb n="737" />
        —  681  —

g.  26.

Zur  Entrichtung  der  Grundsteuer  ist,  bis  die  Aufstellung  der  Mutterrolle
  erfolgt,  der  bekannte  Eigenthuͤmer,  nach  Aufstellung  der  Mutterrolle  der
darin  verzeichnete  Eigenthuͤmer  verpflichtet.

Bei  Liegenschaften,  deren  Eigenthum  Mehreren  gemeinschaftlich  zusteht,
ist  jeder  Miteigenthuͤmer  fuͤr  den  ganzen  auf  dem  Grundstuͤck  ruhenden  Steuerbetrag
  verhaftet.  Demjenigen,  von  welchem  die  Steuer  eingezogen  wird,  verbleibt
  das  Recht,  von  einem  jeden  der  uͤbrigen  Miteigenthuͤmer  den  auf  ihn
treffenden  Antheil  wieder  einzuziehen.

Bei  einem  in  Pacht  oder  Nießbrauch  stehenden  Grundstuͤcke  ist  der  Staat
berechtigt,  sich  außer  an  den  Eigenthümer  auch  an  den  Pächter  oder  Nießbraucher
  wegen  der  während  der  Pacht=  oder  Nießbrauchzeit  falligen  Grundsteuer
  zu  halten.

K.  27.

Jede  Gemeinde  ist  verpflichtet,  zur  Einziehung  der  Grundsleuer  unter
Bestätigung  der  Orksobrigkeit  einen  Ortserheber  zu  beslellen  und  zugleich  die
Bedingungen,  unter  welchen  die  Annahme  desselben  erfolgen  soll,  insbesondere
zu  bestimmen,  in  welcher  Art  derselbe  für  seine  Mühewaltung  entschädigt  werden
und  ob,  event.  in  welcher  Höhe  er  eine  Kaution  bestellen  soll.

Falls  dieser  Verpflichtung  von  einer  Gemeinde  innerhalb  der  von  der
Bezirksregierung  zu  besimmmenden  Frist  nicht  genügt  wird,  ist  die  letzrere  befugt,
  die  jedesmal  fälligen  Grundsteuern  so  lange,  bis  der  Ortserheber  ordnungsmaßig
  bestellt  worden  ist,  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Gemeinde  im  Wege
besonders  zu  ertheilenden  Auftrags  einziehen  zu  lassen.

Innerhalb  der  selbstständigen  Gutsbezirke  haben  die  Inhaber  der  letzteren
für  die  ordnungsmäßige  Erhebung  der  Grundsteuer  Sorge  zu  tragen.

Die  Bezirksregierung  hat  etwaigen  hierbei  hervortretenden  Unordnungen
durch  entsprechende  Maaßregeln  Abhülfe  zu  schaffen.

In  den  nach  F.  6.  dieser  Verordnung  zu  bildenden  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirken
  erfolgt  die  Einziehung  der  Grundsteuer  durch  Ortserheber,
  welche  auf  Anordnung  der  Bezirksregierung  in  einem  Seitens  derselben
zu  bestimmenden  Termine  von  den  Grundsteuerpflichtigen  des  Bezirks  durch
Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Die  letzteren  haben  zugleich  über  die  Höhe
und  die  Art  der  dem  Ortserheber  für  seine  Mühewaltung  zu  gewährenden  Entschddigung,
  welche  in  der  Regel  den  Betrag  von  drei  vom  Hundert  der  von
den  steuerpflichtigen  Grundeigenthümern  des  Bezirks  zu  entrichtenden  Grundsteuer
  nicht  übersteigen  darf,  sowie  über  die  Höhe  der  von  dem  Erheber  zu  bestellenden
  Kaution  zu  bestimmen.

Falls  eine  Einigung  über  die  Wahl  des  Erhebers  nicht  erzielt  werden
kann,  erfolgt  die  Bestellung  des  Erhebers,  sowie  die  Bestimmung  über  die  ihm
zu  gewährende  Remuneration  und  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution  Seirens
des  Landraths.

Johrgang  1864.  (Nr.  5974.)  92  In-
        <pb n="738" />
        —  682  —

Innerhalb  desselben  Kreises  koͤnnen  sich  zwei  oder  mehrere  Gemeinden,
selbstständige  Guts=  und  Grundst  Erhebungsbezirke  zur  Wahl  eines  gemeinschaftlichen
  Ortserhebers  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung  vereinigen.

 

C.  28.

Hinsichtlich  der  Verwaltung  und  Erhebung  der  Grundsleuer  in  den  Beirken
  der  ständischen  Verbände  von  Neuvorpommern  und  Rügen,  sowie  der
ber=  und  Nieder-Lausitz  (G.  1.  zu  7.  8.  und  9.)  bleibt  der  Erlaß  besonderer

Bestimmungen  für  den  Fall  vorbehalten,  daß  hierauf  bezügliche  Anträge  Seitens
der  betreffenden  Kommunallandtage  gestellt  werden  und  zur  Genehmigung  geeignet
  erscheinen.

K.  29.

Die  Bestimmung  darüber:

a)  in  welcher  Art  die  durch  Uneinziehbarkeit  einzelner  Steuerbeträge  oder
die  bei  den  Grundsteuer-Hauptsummen  der  Prooinzen  und  kommunalständischen
  Verbande  G.  1.  dieser  Verordnung)  entstehenden  Ausfüälle
von  den  letzteren  zu  übertragen,

b)  in  welcher  Art  und  unter  welchen  Voraussetzungen  steuerpflichtigen
Grundeigenthümern  bei  Unglücksfallen  Remissionen  oder  Unterstützungen
zu  bewilligen,  und

P)in  welcher  Art  etwaigen  erheblichen,  im  Laufe  der  Zeit  hervortretenden
Ueberbürdungen  einzelner  Gemeinden  oder  selbstständiger  Gutsbezirke,
beziehungsweise  etwaigen  sonstigen  sich  ergebenden  Mißständen  Wözäsft
zu  verschaffen,

bleibt  dem  im  F.  8.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  in  Aussicht  genommenen
besonderen  Gesetze  vorbehalten.
S.  30.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfrisien  bei  öffentlichen
  Abgaben  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz  Samml.  für  1840.  S.  140.)  nebst
den  dazu  ergangenen  Erladuterungen  und  Abänderungen  finden,  soweit  die  gegenwärtige
  Verordnung  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  auch  auf  die  neu  veranlagte
  Grundsteuer  Anwendung.

g.  31.

Vom  1.  Januar  1865.  ab  treten  in  den  sechs  oͤstlichen  Provinzen  des
Staats  hinsichtlich  der  Grundsteuer  alle  Vorschriften  außer  Kraft,  welche  den
Besiimmungen  dieser  Verordnung  entgegenstehen  oder  sich  mit  denselben  nicht
vereinigen  lassen.

g.  32.
Der  Finanzminisler  ist  mit  der  Ausfährung  dieser  Verordnung  beauftragt
un
        <pb n="739" />
        —  683  —

und  hat  Behufs  derselben  die  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen,  insbesondere
auch  die  Gebuͤhren  fuͤr  die  Behufs  Fortschreibung  der  Flurbuͤcher,  Mutterrollen
und  Karten  auszufuͤhrenden  geometrischen  Arbeiten  und  fuͤr  die  Ertheilung  von
Unszügen  aus  den  bezeichneken  Büchern  ic.  an  die  Grundeigenthümer  festzustellen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1864.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  5975.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  und  Untervertheilung  der  Grundsteuer
in  den  beiden  westlichen  Provinzen.  Vom  12.  Dezember  1864.

1  ·
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  F.  9.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend
die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz-Samml.  S.  253.),  und  im
Verfolg  des  Gesetzes  vom  26.  September  1862.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Verordnung  vom  14.  Oktober  1844.  wegen  periodischer  Revision  des  Grundsteuerkatasters
  der  Provinzen  Rheinland  und  Wesiphalen  (Gesetz-Samml.
S.  336.),  in  Abänderung  der  bezüglichen  Vorschriften  des  Grundsteuergesetzes
vom  21.  Januar  1839.  (Gesetz-Samml.  S.  30.),  nach  Anhbrung  Unserer
getreuen  Stände  dieser  Provinzen,  auf  den  Antrag  Unseres  Finanzminislers,
was  folgt:

K.  1.

Gemäß  F§F.  1.  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Feststellung
  der  Grundsteuer-Hauptsummen  für  die  einzelnen  Provinzen  u.  s.  w.,  ist
die  Grundsteuer-Hauptsumme  festgestellt:

a)  für  die  Provinz  Westphalen  auf.  961,231  Rrhlr.  6  Sgr.  4  Pf.,
5)  für  die  Rheinprovinz  auf  1,064,872  11  =  11

Jede  Provinz  hat  die  ihr  hiernach  zugetheilte  Grundsteuer-Hauptsumme,
welche  nach  den  Ergebnissen  der  Lcatwgesundenen  Ermittelung  des  Reinerrrages
der  Liegenschaften  auf  die  einzelnen  Regierungsbezirke,  Kreise  und  Gemeinden
weiter  zu  vertheilen  ist,  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  aufzubringen

Nr.  3076—5975)  92“  un
        <pb n="740" />
        —  684  —

und  dem  Staate  gegenuͤber  mit  den  durch  das  Gesetz  festgestellten  Einschraͤnkungen
  zu  vertreten.

Die  Grundsteuer-Hauprsummen  der  Kreise  und  Gemeinden  sind  fuͤr  jeden
Regierungsbezirk  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

g.  2.

Die  Verwaltung  der  den  technischen  Betrieb  des  Rheinisch-Westphälischen
Grundsteuerkatasters  betreffenden  Angelegenheiten  bleibt  auch  in  Zukunft  für
beide  Provinzen  eine  gemeinschaftliche  und  wird  unter  der  oberen  Leitung  und
nach  den  Anordnungen  des  Finanzministers  fortgeführt.

g.  J.

Zu  den  Grundsleuer-Deckungsfonds  jedes  Regierungsbezirks  (HF.  2.  zu  b.
des  Grundsleuergesetzes  vom  21.  Jannar  1839.)  ist  vom  1.  Januar  1865.  ab,
und  bis  das  eintretende  Bedürfniß  etwa  eine  Verstärkung  des  gedachten  Fonds
nothwendig  machen  sollte,  startäder  bisher  gezahlten  14  Prozentk  nur  ein  halbes
Prozent  der  Grundsteuer  als  Zuschlag  zu  erheben.

F.  4.

Der  Beitrag,  welchen  die  Grundsleuerpflichtigen  beider  Provinzen  zu  den
Kosten  der  Erhalkung  des  Grundsteuerkatasters,  insbesondere  der  Encherung
der  Katasterkarten,  Flurbücher  und  Mutterrollen,  sowie  der  Berichtigung  und
Vervollsiändigung  der  Parzellarvermessungen  zu  leisten  haben  (F.  2.  zu  c.  des
Grundsteuergesetzes  vom  21.  Januar  1839.),  wird  vom  1.  Januar  1865.  ab
auf  Ein  und  ein  halbes  Prozent  festgestellt.  Von  diesem  Beitrage  fließt  ein  halbes
Prozent  dem  allgemeinen  Katasterfonds  zu,  welcher,  wie  bisher  so  auch  künftig,
für  beide  Provinzen  gemeinschaftlich  verwaltet  wird.  Das  verbleibende  Eine
Prozent  wird  für  jede  der  beiden  Provinzen  zu  einem  besonderen  Fonds  angesammelt
  und  darf  dieser  Fonds  nur  im  Interesse  der  betreffenden  Provinz  zu
den  gedachten  Zwecken  verwendet  werden.

K.  5.

Der  Beitrag  zu  den  durch  die  Fortschreibung  des  Güterwechsels  entstehenden
  Kosten  (F.  2.  zu  d.  des  Grundsteuergesetzes  vom  21.  Januar  1839.)
wird,  wie  er  bisher  schon  geleistet  worden,  auf  den  Betrag  von  sechs  Pfennigen
für  jede  im  Kataster  fortzuschreibende  Parzelle  festgestellt  und  ist  dieser  Betrag
von  dem  Erwerber  der  letzteren  nach  bewirkter  Fortschreibung  zu  entrichten.

g.  6.

Die  Untervertheilung  der  festgesiellten  Grundsteuer-Hauptsummen  C.  1.)
auf  die  einzelnen  Nundssenerpslichtigen  Liegenschaften  innerhalb  der  Gemeinden
erfolgt  nach  Verhältniß  der  bei  Ausführung  der  im  Eingange  dieser  Verordnung

an-
        <pb n="741" />
        —–  685  —

angeführten  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  und  vom  26.  September  1862.  ermiltelten
  Reinerträge.

g.  7.

Gegen  das  Ergebniß  der  Parzellar-Einschaͤtzung  steht  den  Grundeigenthümern
  das  Recht  zur  Erhebung  von  Reklamationen  zu:

a)  wegen  unrichtigen  Ansatzes  einzelner  Grundstücke;

b)  wegen  unrichtiger  Angabe  des  Flächeninhalts  derselben;

P)  wegen  unrichtiger  Einsch#tzung  in  die  Klassen  des  Tarifs;

d)  wegen  vorgekommener  Fehler  bei  den  aufgestellten  Berechnungen.

G.  8.

Jedem  Grundeigenthümer  ist  ein  Auszug  aus  dem  Einschätzungsregister
(Güterauszug),  welcher  die  dem  Ersteren  gehörenden  Grundstücke  mit  Einschluß
der  grundsteuerfreien  und  der  unter  Einem  Morgen  großen  Hofraume  und  Hausgärten
  G.  1.  zu  a.  und  F.  4.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.)  nachweist,
durch  den  Bürgermeister  (Amtmann)  mit  dem  Erbffnen  zuzustellen,  daß

-a)  eine  etwaige  Reklamation  binnen  sechs  Wochen  praklusioischer,  vom
Tage  der  Zustellung  beginnender  Frist  schriftlich  bei  dem  von  der
Regierung  zu  ernennenden  Kommissar  (G.  11.  dieser  Verordnung)
anzubringen  sei;

h)  die  Kosten  unbegründeter  Reklamationen  dem  Reklamamen  zur  Last
fallen  und  von  demselben  im  Verwaltungswege  eingezogen  werden  würden;

P)  die  Güterauszüge,  gleichviel  ob  eine  Reklamation  erhoben  sei  oder  nicht,
nach  Ablauf  der  Reklamationsfrist  dem  Gemeindevorstande  unversehrt
zurückzugeben  seien,  widrigenfalls  dieselben  auf  Kosten  des  Grundeigenthümers
  neu  angefertigt  werden  würden.

g.  9.

Gleichzeitig  mit  der  Ausgabe  der  Guͤterauszuͤge  ist  eine  Abschrift  des
Einschätzungsregisters  nebst  den  betreffenden  Karten  während  eines  Zeitraumes
von  mindestens  vierzehn  Tagen  zur  Einsicht  aller  Betheiligten  auf  demjenigen
Bürgermeisterei-(Amts-)  Büreau  offen  zu  legen,  in  welchem  das  Gemeindekataster-Archiv
  aufbewahrt  wird,  und,  daß  dies  geschehen,  in  jeder  Gemeinde  wiederholt
in  orrsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

g.  10.

I.  Einwendungen  wegen  unrichtigen  Ansatzes  einzelner  Grundsiücke  sind
insbesondere  zuldssig:
a)  wenn  in  dem  Guterauszuge  sleuerfreie  Grundslücke  als  steuerpflichtig
eingetragen  sind  und  umgekehrt;
(r.  5975,)  b)  wenn
        <pb n="742" />
        —  686  —

b)  wenn  Grundstücke,  welche  wegen  ihrer  Benutzung  zu  öffentlichen  Zwecken
ertraglos  sind  (F.  2.  a.  der  Hauptanweisung  vom  21.  Mai  1801.),  eingeschätzt
  und  als  ertragsfahig  in  den  Auszug  übernommen  worden  sind;

Dc)  wenn  Hausgärten,  welche  von  der  Gebäudesteuer  betroffen  werden,  desgleichen
  Hofräume  unter  den  grundsteuerpflichtigen  Grundstäcken  verzeichnet
  sind;

d)  wenn  in  den  Güterauszügen  Grundstücke  aufgeführt  sind,  welche  dem
auf  dem  Titelblatte  verzeichneten  Eigenthümer  nicht  gehören.

II.  Ausstellungen  wegen  unrichtiger  Angabe  des  Flächeninhalts  der  in
dem  Güterauszuge  aufgeführten  Grundstücke  sind  zulassig:

a)  wegen  unrichtiger  Uebernahme  der  in  den  Kataster-Mukterrollen  angegebenen
  Flächeninhalte  in  die  Einschätzungsregister;

b)  wegen  unrichtiger  Fesistellung  des  Flächeninhalts  der  gegen  die  Katasterkarten
  und  Mutterrollen  eingetretenen  Veränderungen  in  dem  Bestande,
beziehungsweise  der  Umgrenzung  der  von  der  Grundsleuer  künftig  befreit
bleibenden  Liegenschaften  (F.  1.  zu  a.  und  F.  4.  des  Grundsleuergesetzes
vom  21.  Mai  1861.);

P)  wegen  unrichtiger  Ermittelung  des  Flächeninhalts  der  Grundsiücke  in
den  Kataster-Mutterrollen  selbst.

Bei  Beurtheilung  der  Richtigkeit  der  zu  b.  und  c.  gedachten  Feststellung
des  Flächeninhalts  sind  diejenigen  Bestimmungen  maaßgebend,  welche  für  die
Ausführung  der  diesfälligen  Arbeiten  erlassen  worden  sind.

III.  Einwendungen  wegen  unrichtiger  Einschätzung  sind  zulässig:

a)  wegen  unrichtiger  Aufnahme  der  Kulturart  einzelner  Grundstücke,  sofern
eine  Kulturveränderung  nicht  erst  nach  bewirkter  Einschätzung  stattgefunden
  hatt

b)  wegen  unrichtiger  Einschätzung  in  die  Klassen  des  Tarifs,  Falls  Reklamant
  für  einzelne  Grundstücke  eine  abweichende  geringere  Bonitat  von
der  betreffenden  Klassifikationsmasse,  oder  aber  behaupten  sollte,  daß
für  dieselben  die  von  letzterer  abweichende  höhere  Bonitätsklasse  nicht
begründet  sei;

c)  wegen  ungleichmätiger  Einschätzung  einzelner  Klassisikationsmassen  gegen
andere,  speziell  zu  bezeichnende  der  nämlichen  Gemeinde;

4))  wenn  zwischen  den  in  den  Güterauszug  übergegangenen  Angaben  der

Einschätzungsregister  und  der  Katasterkarte  ein  Widerspruch  stattfinden
und  als  solcher  nachzuweisen  sein  sollte.

IV.  Einwendungen  wegen  vorgekommener  Berechnungsfehler  sind  zulässig,
  wenn

a)  bei  der  Berechnung  der  Parzellar-Reinerträge  Fehler  untergelaufen,  oder

)  ein-
        <pb n="743" />
        —  687  —

b)  einzelne  Parzellen  in  eine  unrichtige  Spalte  der  Klassenzusammenstellung
uͤbertragen,  oder

c)  die  saͤmmtlichen  Parzellen  eines  Grundeigenthuͤmers  in  der  Klassenzusammenstellung
  unrichtig  aufsummirt  sind.

G.  11.

Die  Untersuchung  der  eingehenden  Reklamationen  und  die  Entscheidung
daruͤber  gebuͤhrt  der  fuͤr  jeden  Kreis  zu  bildenden  Reklamationskommission.
Dieselbe  besteht  unter  dem  Vorsitze  eines  hierzu  von  der  Regierung  zu  ernennenden
  Kommissars,  wozu  in  der  Regel  der  Landrath  zu  bestellen  ist,  aus  sechs
Mitgliedern,  von  welchen  vier  von  der  kreisständischen  Vertretung  gewahlt,
zwei  aber  auf  den  Vorschlag  des  Kommissars  von  der  Regierung  berufen
werden.

Für  die  Fälle  einer  dauernden  Behinderung  einzelner  gewählter  Mitglieder
  der  Reklamationskommission  sind  von  der  kreissländischen  Verrretung
zugleich  mindestens  zwei  Ersatzmänner  zu  wählen.

Die  Beschlüsse  der  Kommission  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  beruft  deren  Mitglieder  und  bestimmt
den  Gang  der  zu  erledigenden  Geschäfte.

Die  Kommission  selbst  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen
Mitglieder  beschlußfähig.

K.  12,

Sobald  sämmtliche  Reklamationen  vorliegen,  sind  alle  diejenigen,  welche
sich  auf  den  unrichtigen  Ansatz  einzelner  Grundstäcke  (F.  10.  zu  l.),  auf  die
unrichtige  Angabe  der  Flächeninhalte  (F.  10.  zu  II.)  und  auf  vorgekommene
Berechnungsfehler  G.  10.  zu  IV.)  beziehen,  übersichtlich  zusammenzustellen  und
mit  den  erforderlichen  Unterlagen  der  Katasterinspekrtion  vorzulegen,  um  sie
einer  näheren  Prüfung  zu  unterwerfen  und,  soweit  sie  als  begründet  anzuerkennen,
  deren  Erledigung  herbeizuführen;  soweit  sie  aber  unbegründet  erscheinen,
die  zur  Beurtheilung  derselben  erforderlichen  Unrerlagen  zu  beschaffen,  beziehungsweise
  die  nähere  Auskunft  darüber  zu  ertheilen.

S.  13.

Behufs  Untersuchung  der  gegen  die  Einschätzung  erhobenen  Reklamationen

GC.  10.  zu  III.)  werden  in  jedem  Kreise  durch  die  Reklamationskommission  selbst

besondere  Reklamationsbezirke  gebildet,  innerhalb  deren  je  zwei  Mitglieder  der

Kommission  als  Reklamationsdeputation  die  Untersuchung  der  Reklamation  zu
bewirken  und  über  den  Befund  ein  Gutachten  abzugeben  haben.

Auf  Grund  der  einzuziehenden  Gutachten  der  Kataslerinspektion  G.  12.)

und  der  Reklamationsdeputationen,  eventuell  der  von  den  letzteren  weiter

(Nr.  5975.)  *
        <pb n="744" />
        —  688  —

stellenden  Untersuchung  und  Erörterung  entscheidet  die  Kommission  über  die
eingegangenen  Reklamationen.

Gegen  die  getroffene  Entscheidung  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht
zulässig;  jedoch  sleht  dem  Reklamanten  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von
ehn  Tagen  nach  Empfang  der  Entscheidung  frei,  offenbare  Unrichtigkeiten  oder

Dtarthümer  in  derselben  der  Kommission  nachzuweisen,  in  welchem  Falle  die
letztere  eine  nochmalige  Prüfung  der  Reklamation  vorzunehmen  und  anderweitig
darüber  zu  entscheiden  hat.

In  der  Entscheidung  ist  zugleich  festzusetzen,  ob  und  in  wieweit  der  Reklamant
  die  Kosten  der  Reklamation  zu  tragen  hat.

S.  14.

Die  Kommissionsmitglieder  erhalten  Tagegelder  und  bei  auswärtigen
Geschäften  Reisekosten,  deren  Höhe  nach  Maaßgabe  des  Kostenregulativs  vom
25.  April  1836.  (Gesetz  Samml.  S.  181.)  zu  normiren  ist.

K.  15.

Die  künftighin  als  Flurbücher  dienenden  Abschriften  der  Einschätzungsregister
  und  die  Güterauszüge  (F.  8.)  sind  nach  den  Entscheidungen  der  Reklamationskommission,
  beziehungsweise  den  Ergebnissen  der  durch  die  Kataster-Inspektion
  angestellten  Untersuchung  G.  12.)  zu  berichtigen  und  durch  die
Nachtragung  aller  seit  Anfertigung  der  Einschätzungsregister  stattgehabten
Fortschreibungen  zu  vervollständigen.

Auf  Grund  der  solchergestalt  berichrigten  Einschätzungsregister  und  Güterauszüge
  sind  die  neuen  Flurbücher  und  Mutterrollen  der  einzelnen  Gemeinden
jedes  Kreises  nach  und  nach  in  der  zu  bestimmenden  Reihenfolge  aufzustellen
und  von  der  Regierung  zu  bestätigen.

Sobald  die  neue  Mutterrolle  einer  Gemeinde  von  der  Regierung  bestätigt
  worden  ist,  sind  die  in  derselben  für  die  einzelnen  grundsteuerpflichtigen
Liegenschaften  nachgewiesenen  Reinerträge  vom  1.  Januar  des  folgenden  Jahres
ab  der  Untervertheilung  der  Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen  zu  Grunde  zu
legen,  und  es  ist  darnach  die  Erhebung  der  Grundsteuer  zu  bewirken.

G.  16.

Bis  zur  Beendigung  des  Reklamationsverfahrens  gegen  die  Parzellar-Einschätzung
  und  der  Vollendung  der  neuen  Mutterrollen  G.  15.)  erfolgt  die
Unterverthellung  der  Gemeindegrundst  Hauptsummen  auf  die  einzelnen  steuerpflichtigen
  Liegenschaften  vom  1.  Jannar  1865.  ab  nach  den  Unterlagen  des
bestehenden  Grundsteuerkataslers  der  beiden  westlichen  Provinzen  mit  der  Maaßgabe,
  daß  die  bisherigen  Mutterrollen,  beziehungsweise  Grundsteuerheberollen,
durch  Ausscheidung  der  Katastralerträge  von  den  nach  den  Vorschriften  des
Grundsteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861.  der  Grundsteuer  künftighin  nicht  unterliegenden
  Grundstücken  berichtigt  werden.  Für  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen

in
        <pb n="745" />
        —  689  —

in  Folge  erheblicher  Kulturveränderungen  oder  sonsliger  Verhältnisse  die  Beibehaltung
  der  Katasierunterlagen  für  die  Unterverkheilung  zu  erheblichen  Mißverhältnissen
  führen  würde,  und  in  welchen  die  Anlegung  der  neuen  Mutterrollen
  oder  der  im  F.  8.  erwähnten  Güterauszüge  schon  im  Laufe  des  Jahres
1864.  geschehen,  ist  die  Berechnung  der  Reinerträge  in  den  letzteren  nach  den
von  der  Centralkommission  zur  Regelung  der  Grundsleuer  desimitiv  festgeslellten
Klassifikationstarifen  auszuführen,  sowie  die  Untervertheilung  und  die  Erhebung
der  Grundsteuer  darnach  so  lange  zu  bewirken,  bis  das  Reklamationsverfahren
gegen  die  Parzellar-Einschätzung  beendct,  die  Berichtigung  der  Murterrollen  nach
dessen  Ergebnissen  erfolgt  und  darnach  eine  neue  Heberolle  aufgestellt  sein  wird.

In  welchen  Gemeinden  hiernach  zu  verfahren  isi,  hat  der  Generaldirektor
des  Katasters  zu  bestimmen.

K.  17.

Eine  Ausgleichung  der  für  das  Jahr  1865.,  beziehentlich  für  diejenigen
Jahre,  in  welchen  vom  1.  Januar  1865.  ab  die  Steuer  noch  nach  Verhältniß
des  bisherigen  Katasiral-Reinertrages  erhoben  worden  ist,  zu  viel  oder  zu  wenig
entrichteren  Steuerbeträge  findet  in  allen  denjenigen  Gemeinden  nicht  statt,  in
welchen  die  neu  veranlagte  Grundsleuer  geringer  ist,  als  die  bisher  entrichtete.
In  allen  übrigen  Gemeinden  bleibt  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  evenr.
in  welcher  Art  eine  solche  Ausgleichung  herbeizuführen,  zunächst  von  der  Beschlußnahme
  der  Grundbesitzer  in  der  Gemeinde  selbst  abhängig,  dergesialt,  daß
darüber  die  Mehrzahl  der  Grundbesitzer  —  nach  den  von  denselben  zu  entrichtenden
  neuen  Grundsteuerbeträgen  berechner  —  bestimmt.  Die  Herbeiführung
der  Beschlüsse  durch  Zusammenberufung  der  Grundbesitzer  u.  s.  w.  isi  vom
Bürgermeister  (Amtmann)  zu  veranlassen.  Sofern  die  Ausgleichung  Seitens
der  Mehrheit  der  Grundbesitzer  in  der  Gemeinde  abgelehnt  wird,  hat  die
Bezirksregierung  —  unter  sorgfältiger  Erwägung  der  Interessen  der  Minderheit
  —  zu  entscheiden,  ob  die  Ausgleichung  dennoch  ausgeführt  werden  soll.

Die  Ausgleichung  selbst  ist  bei  der  Steuereinziehung  des  folgenden  Jahres
durch  die  Bezirksregierung,  welche  die  dieserhalb  aufgeslellten  Berechnungen  für
erekutorisch  zu  erklären  hat,  zur  Ausführung  zu  bringen.

K.  18.

Mit  der  Fertigstellung  der  neuen  Mutterrollen  ist  die  im  §.  26.  des
Grundsteuergesetzes  für  die  beiden  westlichen  Provinzen  vom  21.  Januar  1839.
vorbehaltene  Revision  der  Katastralabschätzung  der  kultivirten  Grundslücke  als
ausgeführt  und  beendigt  anzusehen.  Dagegen  ist  die  bereits  begonnene  geometrische
  Revision  durch  Ausführung  der  für  nothwendig  erachteten  und  ferner
für  nothwendig  zu  erachtenden  Neumessungsarbeiten  fortzusetzen  und  zu  beenden.

Die  zur  Eintragung  der  Einschätzungsresultate  gebrauchten,  in  den  Archiven
der  Gemeinden  aufbewahrten  Kopien  der  Katasterflurkarten  sind  als  Abschätzungs-Dokumente
  zu  den  Archiven  der  Katasterinspektionen  nach  und  nach  einzuziehen

Jehrgang  1864.  (Nr.  5975)  93  und
        <pb n="746" />
        —  690  —

und  durch  neue  Kopien  der  bei  letzteren  beruhenden  Originalkarten,  nachdem
dieselben  auf  die  Gegenwart  berichtigt  worden,  zu  ersetzen.

g.  19.

Die  Kosten  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  September  1862.
angeordneten  Parzellar-Einschätzung  werden  gemäß  F.  6.  des  Grundsleuergesetzes
vom  21.  Mai  1861.  aufgebrachr;  die  übrigen  Kosten  der  zur  Untervertheilung
der  Gemeindegrundsteuer-Hauptsummen  erforderlichen  Arbeiten,  imgleichen  der
Erneuerung  der  Kartenkopien  für  die  Gemeindearchive,  der  Berichrigung  der
Originalkarten  auf  die  Gegenwart  und  der  Neumessungsarbeiten  sind,  soweit
sie  nicht  nach  §.  8.  zu  b.  den  Reklamanten  zur  Last  fallen,  auf  den  im  F.  4.
dieser  Verordnung  bezeichneten,  nöthigenfalls  —  nach  Anhörung  der  Provinzial-Landtage
  —  durch  zeitweilige  Erhöhung  des  festgestellten  Zuschlags  zu  verstärkenden
  Fonds  zur  Erhaltung  des  Katasters  zu  übernehmen.

G.  20.

In  welchen  Fällen  sleuerfreie  Grundstücke  in  die  Kategorie  der  steuerpflichtigen
  übergehen  und  umgekehrt,  und  die  festgestellten  Grundsteuer-Hauptsummen
  dadurch  Zu=  oder  Abgang  erleiden,  ist  im  §F.  10.  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1861.,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer,  bestimmt.
Veränderungen  in  den  zum  Zwecke  der  Grundsteuerveranlagung  nach  F.  6.  a.  a.  O.
ermitrelten  Reinerträgen  der  Liegenschaften,  welche  nach  dem  1.  Januar  1865.
durch  Urbarmachung,  Kulturverbesserung  2c.,  oder  durch  Verödung,  Kulturverschlechterung
  2c.  herbeigeführt  werden,  ziehen  bei  den,  den  Provinzen  Rheinland
  und  Westphalen,  beziehungsweise  innerhalb  derselben  den  einzelnen  Kreisen
und  Gemeinden  nach  §.  .  a.  a.  O.  auferlegten  Grundsteuer-Hauptsummen  keine
Veränderung  nach  sich.

C.  21.

Insofern  jedoch  nach  Beendigung  des  Reklamationsverfahrens  gegen  die
Parzellar  =  Einschätzung  (§#.  7.  ff.)  in  den  aufgestellten  neuen  Mutterrollen
Irrtrhümer

a)  bei  der  Ermittelung  und  Feststellung  des  Flächeninhalts  einzelner

Grundstücke,

b)  bei  Berechnung  des  Reinertrages,

c)  bei  Angabe  der  Kulrurart,

d)  in  Folge  doppelten  Ansatzes  oder  der  Auslassung  eines  Grundstuͤcks
(materielle  Irrthümer)  von  den  Behörden  entdeckt  oder  von  den  Betheiligten
nachgewiesen  werden  sollten,  bleibt  deren  Berichtigung  auf  dem  durch  Instruktion
des  Finanzministers  geordneten  Wege  vorbehalten.

Die  in  Folge  von  Berichtigungen  solcher  Art  von  der  Jahressteuer  der
betreffenden  Grundstäcke  abzusetzenden  Beträge  werden  auf  den  Grundsleuer-Deckungsfonds
  (G.  3.)  übernommen,  welchem  andererseits  diejenigen  Beträge

zu-
        <pb n="747" />
        —  691  —

zufließen,  welche  in  Folge  der  Berichtigung  materieller  Irrthuͤmer  den  betreffenden
  Grundeigenthuͤmern  neu  oder  mehr  auferlegt  werden.

Veraͤnderungen,  welche  nach  dem  1.  Januar  1865.  durch  andere  Ursachen
  als  durch  Berichtigung  materieller  Irrthuͤmer  in  dem  durch  die  Parzellar-Einschaͤtzung
  G.  6.)  ermictelten  Reinertrage  der  einzelnen  steuerpflichtigen  Liegenschaften
  eintreten,  bleiben  bei  der  Untervertheilung  der  Gemeindegrundsleuer=Hauptsummen
  unberücksichtigt.

F.  22.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  Behufs  derselben  die  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  5970.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderungen  des
Statuts  der  „Prinz  Leopold  Aktiengesellschaft  für  Hüttenbetrieb,  Puddlings=
  und  Walzwerk“  zu  Hurl.  Vom  10.  November  1804.

D.  Königs  Majestat  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Oktober
1864.  die  von'der  Generalversammlung  der  „Prinz  Leopold  Aktiengesellschaft  für
Hüttenbetrieb,  Puddlings=  und  Walzwerk“  zu  Hurl  am  5.  Oktober  v.  J.  beschlossenen,
  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  3.  August  d.  J.  enthaltenen
Abänderungen  des  unterm  6.  April  1858.  bestätigten  Gesellschaftsstaturs  zu  genehmigen
  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  November  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5975—5977.)  (Nr.  5977.)
        <pb n="748" />
        —  692  —

(Nr.  5977.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  November  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
im  Kreise  Calbe  a.  d.  S.  von  Barby  bis  zum  Anschluß  an  die  Chaussee
von  Calbe  nach  dem  Bahnhof  Gritzehna.

Nü  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Calbe  a.  d.  S.,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von  Barby  bis  zum
Anschluß  an  die  Chaussee  von  Calbe  nach  dem  Bahnhof  Gritzehna  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Calbe  das  Expropriarionsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Rechr
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  cchausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschlietlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  November  1864.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  of
(N.  v.  Decker).
        <pb n="749" />
        —  693  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  47.  *—.

 

(Nr.  5978.)  Gesetz,  betressend  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen.
  Vom  26.  März  1864.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches
und  des  Einführungsgesetzes  zu  demselben  vom  24.  Juni  1861.  (Gesetz-Samml.
S.  449.),  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen,
mit  Zustimmung  beider  Hauser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  den  Seefahrtsbüchern.

S.  1.

Ein  Jeder,  welcher  auf  einem  Preußischen  Seeschiff  als  Schiffsmann  zu
fahren  beabsichtigt,  muß  sich  von  der  Musterungsbehörde  (F.  12.)  des  Hafens,
in  welchem  er  sich  zuerst  verheuern  will,  ein  Seefahrtsbuch  ausfertigen  lassen.
Er  hat,  bevor  das  Seefahrtsbuch  ausgeferligt  werden  kann,  über  seinen  Namen,
seine  Heimath  und  sein  Alter  sich  auszuweisen  und,  wenn  er  noch  unter  väterlicher
  Gewalt  sieht  oder  minderjährig  ist,  die  Genehmigung  des  Vaters  oder
Vormundes,  Seeschiffsdienste  zu  nehmen,  beizubringen.  Kraft  dieser  Genehmigung/ist
  er,  insofern  er  das  olerzehnte  Lebensjahr  überschritten  hat,  rücksichtlich
des  Abschlusses  von  Heuerverträgen  und  der  aus  einem  solchen  Vertrage  entstehenden
  Rechte  und  Pflichten  einem  selbstständigen  Großjährigen  gleich  zu
achten.  C  Er  kann  jedoch,  falls  er  noch  minderjährig  ist,  in  Prozessen  nur  im
Beistande  seines  Vaters  oder  Vormundes,  oder,  wenn  dieselben  nicht  im  Bezirke
  des  Prozeßgerichts  sich  aufhalten,  mit  einem  Rechtsbeistande  auftreten,
welchen  als  Litiskurator  das  Prozeßgericht  ihm  zuzuordnen  hat  und  dessen  Pflicht

Jahrgang  1864.  (Nr.  5978.)  94  es

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1864.
        <pb n="750" />
        —  694  —

es  ist,  den  Vater  oder  Vormund  von  dem  Gegenflande  des  Rechtsstreits  in
Kenntniß  zu  setzen.)

K.  2.

Das  Seefahrtsbuch  hat  die  Bestimmung,  dem  Schiffsmann  zur  Legitimation
  zu  dienen  und  über  jedes  Dienstverhalenit,  welches  er  eingeht,  Auskunft
zu  geben.

F.  3.

Das  Seefahrtsbuch  enthält  den  Namen,  die  Heimath,  das  Alter  und
die  Beschreibung  (das  Signalement)  des  Inhabers,  nebst  seiner  Unterschrift,
mindestens  zwölf  Blätter  zur  Eintragung  der  einzelnen  Dienstverhältnisse  und
in  einem  Anbange  den  Abdruck  der  wichtigeren  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen  betreffen.

S.  4.

Wird  der  Schiffsmann  gerichtlich  bestraft,  so  ist  von  dem  Gericht  die
Bestrafung  in  das  Seefahrtsbuch  einzutragen.

g.  5.

Ein  neues  Seefahrtsbuch  wird  dem  Schiffsmann  nur  dann  ausgefertigt,
wenn  er  den  Verlust  des  früher  ausgefertigten  glaubhaft  macht.  n  dem  neuen
Seefahrtsbuche  ist  von  der  Musterungsbehörde  zu  vermerken,  daß  dasselbe  in
Folge  des  Verlusies  des  früher  ausgefertigten  ertheilt  sei,  und  ob  und  inwiefern
  der  Schiffsmann  über  seine  Schuldlosigkeit  an  dem  Verluste  sich  ausgewiesen
  habe.)

S.  6.

Wenn  das  Seefahrtsbuch  angefüllt,  oder  aus  anderen  Gründen  zum
ferneren  Gebrauch  nicht  mehr  geeignet  ist,  so  ist  dem  Schiffsmann  auf  sein
Verlangen  ein  zweiketz  Seefahrtsbuch  auszufertigen.  Die  Musterungsbehörde
bat  in  einem  solchen  Falle  in  das  erste  Seefahrtsbuch  den  Vermerk,  daß  ein
zweites  ausgefertigt  sei,  in  das  zweite  den  Vermerk,  daß  es  eine  Fortsetzung
des  ersten  bilde,  einzutragen.

g.  7.

Die  Ausfertigung  eines  neuen  (9.  5.)  oder  eines  zweiten  (F.  6.)  Seefahrtsbuches
  erfolgt  von  der  Musterungsbehoͤrde  des  Hafens,  in  welchem  der
Schiffsmann  desselben  Behufs  der  Verheuerung  bedarf.

.  8.

Zu  den  Seefahrtsbuͤchern  sind  Formulare  zu  verwenden,  welche  von  den
Stempelvertheilern  zum  Preise  von  12  Sgr.  6  Pf.  fuͤr  das  einzelne  Exemplar
zu  beziehen  sind.  Wer  die  Ausfertigung  eines  Seefahrtsbuches  verlangt,  hat

das
        <pb n="751" />
        —  695  —

das  Formular  eines  solchen  der  Musterungsbehörde  zur  Ausfertigung  vorzulegen.
  Die  Ausfertigung  selbst  geschiehr  gebühren=  und  stempelfrei.

K.  9.

Im  Inlande  darf  Niemand  für  ein  Preußisches  Schiff  als  Schiffsmann“
geheuert  werden,  welcher  nicht  mit  einem  Seefahrtsbuche  versehen  ist,  und,  sofern
  das  von  ihm  vorgelegte  Seefahrtsbuch  eine  Anmusterung  ergiebr,  durch
dasselbe  über  die  Beendigung  des  früheren  Oienstverhältnisses  sich  auszuweisen
vermag.

K.  10.

Der  Schiffsmann,  welcher  ein  für  ihn  ausgefertigtes  Seefahrtsbuch  absichtlich
  beseirigt  und  sodann  die  Ausfertigung  eines  neuen  Seefahrtsbuches  nachsuchr,
  oder  welcher  die  Ausfertigung  eines  neuen  Seefahrtsbuches  unter  Verschweigung
  der  Ausfertigung  des  früheren  nachsucht,  imgleichen  der  Schiffer,
welcher  der  Vorschrift  des  F.  9.  zuwiderhandelt,  hat  Geldbuße  bis  zu  funfzig
Thalern  und  im  Unvermögensfalle  verhalmißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

*i'.
Jede  Musterungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  ausgefertigten  Seefahrtsbücher
  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Zweiter  Abschnitt.
Vonder  Anfertigung  der  Musterrolle  und  der  An-  und  Abmusterung.

KS.  12.

Die  Musterrolle  (Art.  529.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches)  eines  Preußischen
  Schiffes  wird  von  der  Musterungsbehörde  des  Hafens  angefertigt,  in
welchem  die  Schiffsmannschaft  geheuert  wird.  Für  jeden  Hafen  wird  eine  besondere
  Musterungsbehörde  eingesetzt.  Die  Mehrzahl  der  Mirglieder  derselben
soll  aus  Personen  besteben,  welche  der  Seeschiffahrt  kundig  und  im  Schiffsdiensie
erfahren  sind.  Wo  die  Einsetzung  einer  solchen  Musterungsbehörde  nicht  har
erfolgen  können,  gilt  als  Musterungsbehörde  die  Hafenpolizei-Behörde.  Der
Handelsminisler  ist  beauftragt,  die  Musterungsbehörden  einzurichten  und  mit  einer
Instruktion  zu  versehen.

F.  13.

Der  Anfertigung  der  Musterrolle  geht  die  Anmusterung  voraus.  Die
Anmusterung  besteht  darin,  daß  der  Schiffer  oder  dessen  Vertreker  die  Schiffemannschaft
  der  Musterungsbehörde  vorstellt  und  beide  vor  der  letzteren  den
zwischen  ihnen  abgeschlossenen  Heuervertrag  verlaurbaren.

(Kr.  5978)  94  Die
        <pb n="752" />
        —  696  —

Die  Musterungsbehoͤrde  hat  den  Heuervertrag  vollstaͤndig  zum  Protokoll
aufzunehmen.  Das  Protokoll  ist  von  dem  Schiffer  oder  dessen  Vertreter  und
von  einem  jeden  Schiffsmann  zu  unterzeichnen.

K.  14.

-  Jeder  Schiffsmann  hat  bei  der  Anmusterung  über  seine  APersoͤnlichkeit
durch  das  Seefahrtsbuch  (HF.  1.)  sich  auszuweisen.  Insofern  nach  den  beslehenden
  Vorschriften  der  Nachweis  einer  besonderen  Befdhigung  zu  dem  übernommenen
Schiffsdienste  erforderlich  ist,  muß  auch  dieser  Nachweis  geführt  werden.  Wird
den  vorslehenden  Bestimmungen  nicht  genügt,  oder  finder  die  Musterungsbehörde
in  Ansehung  der  Gültigkeit  des  Heuervertrages  im  Allgemeinen  oder  rücksichtlich
  einzelner  darin  enthaltener  Bestimmungen  wesentliche  Erinnerungen,  so  hal
sie  ihre  Mitwirkung  bei  der  Anmuslerung  bis  zur  Beseitigung  der  Anstände  zu
versagen.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Musterungsbehörde  bei  der  von  ihr  zu  bewirkenden
  Prüfung  ermittelt,  daß  der  Schiffer  nicht  die  vorgeschriebene  Be-*xt
  besitzt,  oder  daß  der  Anheuerung  des  einen  oder  anderen  Schiffsmanns
die  Vorschriften  über  die  Milikairdienstpflicht  entgegenstehen.

S.  15.

Die  geschehene  Anmusterung  wird  von  der  Musterungsbehèrde  in  dem
Seefahrtsbuche  eines  jeden  Schiffsmanns  vermerkt.  Dieser  Vermerk  dient  zugleich
  als  Ausgangs=  oder  Seepaß.

K.  16.
Nach  der  Anmusterung  wird  von  der  Musterungsbehörde  die  Musterrolle
  angefertigt.  Die  Musterrolle  soll  enthalten:

1)  den  Namen  und  die  Nationalitaät  des  Schiffes,

2)  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Schiffers,

3)  den  Namen  und  die  Heimath  eines  jeden  Schiffsmanns  nebst  der  Bezeichnung
  seines  Ranges,

4)  den  wörtlichen  Inhalt  des  Protokolls  über  den  zwischen  dem  Schiffer
und  der  Schiffsmannschaft  abgeschlossenen  Heuervertrag  G.  13.),

5)  nsfertigungeklausel  nebst  Siegel  und  Unterschrift  der  Musterungsehörde.


K.  17.
,  Die  Anfertigung  einer  neuen  Musterrolle  ist  erforderlich,  wenn  die  Mannschaft
  von  Neuem  gehenert  wird.

K.  18.

Die  Anmusterung  eines  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  geheuerten
Schiffsmanns  erfolgt  nach  Maaßgate  der  G.  13.  bis  15.  vor  der  Musterungsbehörde
  des  Hafens,  in  welchem  dieselbe  zuerst  geschehen  kann.

Die
        <pb n="753" />
        —  697  —

Die  Musterungsbehoͤrde  hat  den  nachtraͤglich  geheuerten  Schiffsmann,
unter  Bezugnahme  auf  das  uͤber  seine  Anmusterüng  aufgenommene  Protokoll,
von  welchem  der  Schiffer  eine  Ausfertigung  erhält,  in  der  Musterrolle  nachzutragen.
  Wenn  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  der  Musterrolle  ein  Schiffsmann
  ausscheidet,  so  ist  dies  von  der  Musterungsbehörde,  vor  welcher  derselbe
abgemustert  wird  (F.  19.),  oder  in  Ermangelung  einer  Abmusterung  von  der
Musterungsbehörde  des  Hafens,  in  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  in  der
Musterrolle  zu  bemerken.

K.  19.

Nach  der  Abdankung  erfolgt  die  Abmusterung  der  Schiffsmannschaft  vor
der  Musterungsbehörde  (F.  12.)  des  Hafens,  in  welchem  dieselbe  abgedankt  wird.

Die  Abmusterung  besteht  darin,  daß  der  Schiffer  die  Schiffsmannschaft
unter  Vorlegung  der  Maseerrolle  der  Musterungsbehörde  vorstellt  und  beide  vor
der  letzteren  die  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  verlautbaren.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  bei  der  Abdankung  in  das  Seefahrtsbuch
eines  jeden  Schiffsmanns  einen  Vermerk  über  die  Rang=  und  Dienstverhältnisse,
  worin  derselbe  gestanden  hat,  einzutragen.  Die  Musterungsbehörde  hat
diesen  Vermerk  unter  Bescheinigung  der  Abmusterung  zu  beglaubigen.  Sie  ist
verpflichtet,  die  Ausgleichung  der  zwischen  dem  Schiffer  und  der  Schiffsmannschaft
  etwa  bestehenden  Streitigkeiten  zu  versuchen.

Ueber  die  Abmusterung  wird  von  der  Musterungsbehörde  ein  kurzes  Protokoll
  aufgenommen,  dessen  Vollziehung  von  Seiten  des  Schiffers  und  der
Schiffsmannschaft  es  nicht  bedarf.

KS.  20.

Wird  ein  einzelner  Schiffsmann  abgedankt,  so  ist  seine  Abmusterung  nach
Maaßgabe  des  vorstehenden  Paragraphen  zu  bewirken.

A.  21.
Wenn  in  Folge  eines  See-Unfalls  die  Abdankung  eines  Schiffsmanns
nicht  möglich  ist,  so  hat  die  Musterungsbehörde  des  Hafens,  #in  welchem  es  zuerst
  geschehen  kann,  nach  Feststellung  der  Sachlage  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  in  dem  Seefahrtsbuche  des  Schiffsmanns  zu  wenbierh.

K.  22.

Im  Auslande  trikt  in  Bezug  auf  die  Anfertigung  der  Musterrolle,  deren
Vervollständigung  oder  Berichtigung,  sowie  auf  die  An=  und  Abmusterung
an  die  Stelle  der  Musterungöbehhrde  der  im  Artikel  537.  des  Handelsgesetzbuches
bezeichnete  Konsul.  Die  Legitimation  durch  ein  Seefahrtsbuch  G.  14.)  ist  bei
der  Anmusterung  im  Auslande  nicht  erforderlich.

g.  23.

Der  Schiffer,  durch  dessen  Verschulden  eine  vorgeschriebene  Abmusterung
(Nr.  5978))  unter=
        <pb n="754" />
        —  699  —

unterbleibt,  hat  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  und  im  Unvermögensfalle
verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

K.  24.

Für  eine  Anmusterung,  welche  im  Inlande  erfolgt,  einschließlich  der  Anfertigung
  oder  Berichtigung  der  Musterrolle,  sind  von  dem  Schiffer  für  Rechnung
  des  Rheders  außer  den  tarifmäßigen  Stempeln,  Behufs  Bestreitung  der
Kosten  der  Musierungsbehörden,  für  jeden  Schiffsmann  7  Sgr.  6  Pf.  Gebühren
zu  entrichten.  Für  eine  Berichtigung  der  Musterrolle  ohne  Anmusterung,  imgleichen
für  eine  Abmusterung  werden  im  Inlande  Stempel  und  Gebühren  nicht  erhoben.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Schiffsmannschaft  während  des
Dienstverhäáltnisses.

Zur  Ergänzung  der  Artikel  531.  ff.  des  Deurschen  Handelsgesetzbuches
wird  Folgendes  bestimmt:  .

g.  25.
Zum  ersten  Absatz  des  Artikels  531.

Der  Schiffsmann  darf  bis  zur  Abmusterung  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers
das  Schiff  nicht  verlassen.  Ist  ihm  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt,  so  muß  er
zur  festgesetzten  Zeit  und  jedenfalls,  sofern  nicht  ausdruͤcklich  das  Gegentheil  bewilligt
  ist,  vor  acht  Uhr  Abends  zuruͤckkehren.

5.  26.
Jum  zwelten  Absatz  des  Artikels  531.

Dem  Schiffsmann  Frbührt  außer  der  Heuer  Beköstigung,  und  so  lange
ihm  in  Folge  eines  Unfalls  oder  aus  anderen  Gründen  auf  dem  Schiffe  kein
Umterkommen  gewährr  wird,  ein  anderweiriges  angemessenes  Unrerkommen.

Am  Bord  des  Schiffes  hat  die  Schiffsmannschaft  auf  einen  nur  für  sie
und  ihre  Effekten  bestimmren)  wohlverwahrken  und  genügend  zu  lüfrenden  Logisraum
  Anspruch.  Der  Logisraum,  mit  Ausnahme  des  Kojenraumes,  muß  mindestens
  43  Fuß  hoch  und  so  groß  sein,  daß  auf  jeden  Schiffsmann,  einschließlich
seines  Kojenraumes,  mindestens  65  Kubikfuß  kommen.  In  Betreff  der  Schiffe,
welche  vor  Erlaß  bieses  Gesetzes  bereils  gebaut  sind,  tritt  vorstehende  Befiimmung
erst  mit  dem  1.  Januar  1865.  in  Kraft.

Die  dem  Schiffémann  für  den  Tag  mindestens  zu  verabreichenden  Speisen
und  Getränke  werden  durch  die  örtlichen  Verordnungen  und  in  deren  Ermangelung
durch  den  Ortsgebrauch  des  Hafens  besiimmt,  in  welchem  die  Schiffemannschaft
geheuert  ist.  Die  Bezirksregierungen  sind  ermächtigt,  solche  Verordnungen  nach

An-
        <pb n="755" />
        —  690  —

Anbörung  der  Lokalbehörden  und  der  Organe  des  Handelsstandes  zu  erlassen.

Aus  dem  Protokoll,  welches  die  Musterungsbehörde  bei  der  Anmusterung  aufwunehmen

  bart  (G.  13.),  muß  erhellen,  was  dem  Schiffsmann  an  Speise  und
rank  täglich  gebührr.

Der  Schiffsmann  darf  die  verabreichten  Speisen  und  Getränke  nur  zu
sei  em  eigenen  Bedarf  verwenden  und  nichts  davon  verduhern  oder  bei  Seite
bringen.  Es  ist  unstarthaft,  daß  der  Schiffer,  welcher  nichr  Alleineigenthümer
ves  Schiffes  ist,  die  Beköstigung  der  Schiffsmannschaft  auf  eigene  Rechnung

ernimmt.

K.  27.
Zum  Artikel  537.

Im  Inlande  wird  der  Streit  zwischen  dem  Schiffsmann,  welcher  nach
der  Anmusterung  den  Antrikt  oder  die  Fortsetzung  des  Diensles  versagt,  und
dem  Schiffer,  welcher  den  Antritt  oder  die  FortsetzungV  des  Dienstes  verlangt,
von  der  Musterungsbehörde  des  Hafens,  wo  das  Schiff  sich  befindet,  unter
Vorbehalt  des  Rechtsweges  entschieden.  Die  Entscheidung  der  Musterungsbehörde
  ist  bis  zu  ihrer  etwaigen  Abänderung  durch  gerichtliches  Erkenmniß
vollstreckbar.  Der  Schiffsmann,  welcher  entweicht  (deserrirt),  verliert,  unbeschadet
der  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  durch  die  Entweichung  verursachten  Schadens,
die  verdiente  Heuer.

Der  g.  279.  des  Strafgesetzbuches  und  das  Gesetz  vom  20.  März  1854.
(Gesetz-Samml.  S.  137.)  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht
berührr.

K.  28.
Zum  ersten  Absatz  des  Artikels  533.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Schiffers  gemäß,
alle  für  Schiff  und  Ladung  ihm  übertragenen  Arbeiten,  insbesondere  bei  dem
Laden  und  Stauen  und  Löschen,  sowie  bei  der  Ausrüstung  und  Reparatur  des
Schiffes,  sowohl  an  Bord  desselben  und  in  dessen  Booten,  als  in  den  Leichterfahrzeugen
  und  auch  am  Lande,  bei  Tage  sowohl  als  bei  Nachr,  nach  besten
Kraften  zu  verrichten.  Wenn  jedoch  das  Schiff  innerhalb  eines  geschützten
Hafens  liegt,  so  isi  der  Schiffsmann  bei  dem  Laden,  Stauen  und  Löschen  nur
in  Nothfällen  länger  als  zwölf  Stunden  tglich  zu  arbeiten  schuldig.  Auf  die
zwölfstündige  Arbeitszeit  kommt  eine  Stunde  Ruhe  zu  Mirtag  und  je  eine  balbe
Stunde  Ruhe  zum  Frühsiück  und  zum  Abendbrod  in  Anrechnung.

Der  Schiffsmann  muß  bei  jeder  Seegefahr  jede  ihm  mögliche  Hülfe  zur
Erhaltungund  Rettung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  und  der  Reisenden  leisten
und  an  Bord  ausharren,  bis  der  Schiffer  ihm  das  Schiff  zu  verlassen  erlaube,
oder  selbst  das  Schiff  verläßt.

g.  29.
Zum  zweiten  Absatz  des  Artikels  533.

Der  Schiffsmann  hat  nach  den  von  dem  Schiffer  zur  Erhaltung  der
(Nr.  59—.)  Ord-
        <pb n="756" />
        —  700  —

Ordnung  und  Eintracht  an  Bord  getroffenen  Anordnungen  sich  sorgfaltig  zu
richten.  Zuwiderhandlungen  können  von  dem  Schiffer  nach  Maaßgabe  des
Gesetzes  vom  31.  März  1841.  (Gesetz-Samml.  S.  64.)  geahndet  werden.

Der  F.  2.  des  gedachten  Gesetzes  wird  dahin  abgeändert:

Im  Falle  einer  dem  Schiffe  drohenden  Gefahr,  sowie  bei  Meutereien
  oder  Gewalkthätigkeiken  der  Schiffsmannschaft,  ist  dem  Kapitain
(Schiffer),  um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen,  die  Anwendung
  aller  zur  Erreichung  des  Zweckes  nothwendigen  Mittel  geslattet.
In  allen  Fällen  ist  der  Kapitain  vermöge  der  ihm  zustehenden  Diziplinargewalt
  (F.  1.)  befugt:

a)  Geldstrafen  bis  zu  fünf  Thalern  zum  Besten  der  Armenkasse  des
Heimathshafens  des  Schiffes,
b)  Schmälerung  der  Kost,
c)  Hefiingnig.  bis  zu  acht  Tagen,  nöthigenfalls  bei  Wasser  und
ro
d)  Anschließen  mittelst  eiserner  Fesseln  in  den  unteren  Raͤumen  des
Schiffes  bis  zur  Dauer  von  drei  Tagen

zu  verfuͤgen.

Welche  von  diesen  Strafen  anzuwenden  ist,  hat  der  Kapitain
nach  der  größeren  oder  geringeren  Strafbarkeit  zu  ermessen.)

Biebt  der  Schiffsmann  durch  ungebührliches  Betragen  dem
Kapitain  zu  Scheltworten  oder  geringen  Thaniichkerten  Veranlassung,
so  kann  er  deshalb  keine  gerichtliche  Genugthuung  fordern.  Die  Schiffsjungen
  sind  der  väterlichen  Zucht  des  Kapitains  unterworfen.

Der  Stellvertreter,  auf  welchen  im  Fall  der  Verhinderung  des  Schiffers
dessen  Disziplinargewalt  übergeht  (S.  18.  des  Gesetzes  vom  31.  März  1841.),
hat  der  Schiffsmannschaft  gegenüber  alle  Rechte  des  Schiffers.

K.  30.
ZJum  zweiten  Absatz  des  Artikels  533.

Der  Schiffer  hat  das  Seefahrtsbuch  des  Schiffsmanns  bis  zur  Beendigung
  des  Dienslverhältnisses  in  Verwahrung  zu  nehmen.  Er  ist  verpflichtet,
demselben  nach  der  Beendigung  des  Oienstverhältnisses  auf  sein  Verlangen  ein
vollständiges  Führungszeugniß  zu  ertheilen.  Das  letztere  darf  in  das  Seefahrtsbuch
  nicht  eingetragen  werden.  Die  Unterschrift  des  Schiffers  unter  dem
Zeugniß  ist  von  der  Musterungsbehörde  zu  beglaubigen.  Die  dem  Schiffsmann
in  dem  Jeugniß  zur  Last  gelegten  Beschuldigungen  sind  auf  dessen  Antrag  von
der  Musterungsbehörde  einer  näheren  Erörterung  zu  unterziehen;  das  Ergebniß
der  Untersuchung  ist  auf  dem  Zeugniß  zu  vermerken.  Die  Führungszeugnisse
einschließlich  der  Beglaubigung  derselben  sind  stempelfrei.

Ein
        <pb n="757" />
        Ein  Abdruck  der  wichtigeren  Bestimmungen,  welche  die  Rechtsverhaͤltnisse
der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen  betreffen  (F.  3.),  muß  zur  Einsicht  der
Schiffsmannschaft  auf  jedem  Schiffe  berei  liegen.

S.  31.
Zum  Artikel  534.

27
Der  Schiffsmann,  welcher  dem  Artikel  534.  zuwider  Güter  an  Bord
bringt,  oder  welcher  geistige  Getränke  oder  an  Taback  mehr  mit  sich  führt,  als
er  zu  seinem  Bedarf  nötbig  hat,  hat  der  See-Armenkasse  und  in  deren  Ermangelung
  der  Orts-Armenkasse  des  Hafens,  wo  die  Musterrolle  aufgenommen
worden  ist,  den  Betrag  einer  Monatsheuer  zu  entrichten.  Ist  die  Heuer  in
Bausch  und  Bogen  bedungen,  so  kommt  der  Artikel  546.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches
  zur  Anwendung.  Der  Artikel  278.  des  Strafgesetzbuches  wird  durch
die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

.  32.
Zum  Artikel  536.

Der  Schiffer  hat  dem  Schiffsmann  vor  Anmitt  der  Reise  ein  Abrechnungsbuch
  zu  übergeben,  in  welches  jede  auf  die  Heuer  geleistete  Vorschuß=  und
Abschlagszahlung  einzutragen  ist.

4.  33.
Jum  Artikel  542.

Im  Falle  des  Verlustes  des  Schiffes  darf  der  Schiffsmann  von  dem
Schiffer  ohne  dessen  Genehmigung  erst  nach  Beendigung  der  Bergung  und  nach
Ablegung  der  Verklarung  sich  trennen.  ·

K.  34.
Jum  dritten  Absatz  des  Artikels  547.

Der  Schiffsmann  kann  seine  Entlassung  fordern,  wenn  er  Gelegenheit
findet,  die  Fuͤhrung  eines  Schiffes  zu  erlangen  und  diese  Gelegenheit  ihm  durch
die  Fortsetzung  des  Dienstes  verloren  gehen  wuͤrde,  oder  wenn  er  zur  Pruͤfung
als  Schiffer  oder  Steuermann  verstattet  ist,  in  beiden  Faͤllen  jedoch  nur  dann,
wenn  er  einen  geeigneten  Ersatzmann  siellt,  welcher  unter  denselben  Bestimmungen
sich  zu  verheuern  bereit  ist.

Der  Schiffsmann,  welcher  aus  einem  der  vorstehenden  Gruͤnde  seine  Entlassung
  nimmt,  hat  nur  auf  die  verdiente  Heuer  Anspruch.

——————*3  95  K.  35.
        <pb n="758" />
        –  702  —

K.  35.
ZJum  Artikel  553.

Der  Schiffer  darf  einen  inländischen  Schiffsmann  im  Auslande  wider
dessen  Willen  nur  mit  Genehmigung  des  im  Artikel  537.  des  Handelsgesetzbuches
bezeichneten  Konsuls  zurücklassen,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  des  F.  14.
des  Gesetzes  vom  31.  März  1841.  Der  Konsul  soll  die  Genehmigung  nur
dann  ertheilen,  wenn  nicht  allein  ein  gesetzlicher  Grund  der  Entlassung  vorhanden
  ist,  sondern  wenn  der  Schiffer  zugleich  nachweist,  daß  ein  dringender
Grund  vorliegt,  den  Schiffsmann  vom  Bord  zu  entfernen,  und  daß  derselbe
dadurch  in  keine  hülflose  Lage  gerathen  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5979.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Nachtrages  zu  dem  Statute  der  großen  Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer-Wittwenkasse.


A.  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  24.  d.  Més.  will  Ich  dem  zurückfolgenden
  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  großen  Berlinischen  Prediger=  und
Echallehrer-Wierwönk  Meine  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Oktober  1864.
Wilhelm.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  den  Justiz=Minister
  und  den  Minister  des  Innern.

Nach-
        <pb n="759" />
        –  703  —

Nachtrag

zu  dem

Statute  der  großen  Berlinischen  Prediger=  und  Schullehrer-Wittwenkasse
  vom  1184.

N.“  dem  ursprünglichen  Statute  der  großen  Berlinischen  Prediger=  und
Schullehrer-Wittwenkasse  vom  24.  Oktober  1706.  waren  zur  Aufnahme  in  den
Verband  derselben  sämmtliche  in  lutherischen  Stellen  angestellte  Geistliche  und
Lehrer  in  dem  damaligen  Umfang  der  Monarchie  berechtigt,  und  der  Zweck  der
Kasse  ging  dahin,  bei  der  Unzuldnglichkeit  der  aus  den  Kreis=  oder  Spezial-Wittwenkassen
  fließenden  Penstonen  neben  den  letzteren  eine  anderweite  laufende
Unterstützung  den  Hinterbliebenen  der  Geistlichen  und  Lehrer  zu  gewähren.
Da  allmälig  die  Anzahl  der  Mitglieder  sich  stark  vermehrte  und  durch
die  zahlreichen  zu  leistenden  Pensionen  dem  Bestehen  der  Kasse  Gefahr  drohte,
sahen  sich  die  Mitglieder  genöthigt,  den  ursprünglichen  Kreis  der  zum  Beitritt
Berechtigten  im  Verlaufe  der  Zeit  mehr  und  mehr  zu  beschraͤnken.  —  Durch
einen  demnaͤchst  in  das  Statut  vom  15.  Oktober  1804.  aufgenommenen,  bereits
fruͤher  zur  Ausfuͤhrung  gebrachten  Beschluß  wurden  vom  Jahre  1782.  ab  unter

Anderem  sämmtliche  außerhalb  Berlins  angestellte  Geistliche  und  Lehrer  von
der  Theilnahme  ausgeschlossen,  und  durch  das  dritte  Statur  vom  ar  #

sowie  durch  das  vierte  Statut  vom  1  ##z  1847.  wurde  die  Beitrittsberechtigung
  auf  die  Inhaber  gewisser  Stellen  in  Berlin  beschränkt.  «

Nachdem  nun  in  Folge  dieser  Maaßnahmen  die  Lage  der  Kasse  sich
erheblich  verbessert  hat  und  das  Bestehen  derselben  durch  Ansammlung  eines
entsprechenden  Kapitalvermögens  gesichert  worden  ist,  soll  auf  eine  allmälige
Erweiterung  des  Kreises  der  zur  Theilnahme  Berechtigten  durch  Aufnahme
neuer  Stellen  wieder  Bedacht  genommen  und  damit  der  Anfang  gemacht  werden,
sobald  das  Kapitalvermögen  die  Höhe  von  78,000  Thalern  wird  erreicht  haben.

Ueber  das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  wird  in  den  nachfolgenden
statutarischen  Bestimmungen  das  Nöthige  festgesetzt.  In  dieselben  sind  gleichzeitig
  einige  das  bisherige  Statut  ergänzende  und  erlduternde  Festsetzungen  aufgenommen
  worden.

1.

Jedesmal,  wenn  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  F.  5.  des  Statuts
(Nr.  5070.)  955  vom
        <pb n="760" />
        —  704  —

vom  1nen  1847.  die  Anzahl  der  wirklichen  Mitglieder  des  Verbandes  um
Eins  vermehrt  wird,  wird  auch  einer  der  bisher  nicht  berechtigten  geistlichen
oder  Lehrer-Stellen  in  Berlin  die  Berechrigung  für  den  jedesmaligen  Inhaber
zum  Beitritt  zu  dem  Kassenverbande  verliehen,  und  zwar  immer  abwechselnd,
einer  geistlichen  und  dann  einer  Lehrer-Stelle.

Außerdem  soll  eine  Vermehrung  der  berechtigten  Stellen  für  den  Fall
gestattet  sein,  wenn  einmal  wirkliche  Mitglieder  nicht  in  der  staturenmäßig  festesetzten
  Anzahl  vorhanden  sein  sollten.  Tritr  dieser  Fall  ein,  so  wird  die
beilnahmeberechtigung  der  nach  F.  2.  dieses  Nachtrages  zunächst  an  der  Reihe
befindlichen  Stelle  verliehen.  Ist  der  Inhaber  derselben  dem  Verbande  beiutreten
  nicht  geneigt  oder  verhindert,  so  wird  nach  Ablauf  eines  Jahres,  falls
inzwischen  nicht  anderweitig  eine  Ergänzung  der  Mitglieder  startgefunden  hat,
eine  neue  Stelle  und  wiederum  die  nächstberechtigte  aufgenommen,  und  dies
Verfahren  fortgesetzt  bis  zur  Aufnahme  einer  Stelle,  deren  Inhaber  wirklich
beitritt,  oder  bis  die  Anzahl  der  Mitglieder  sich  anderweit  ergänzt  hat.

K.  2.

Bei  der  Verleihung  der  Beitrittsberechrigung  werden  zunächst  diejenigen
Kirchen  und  Gymnasien  berücksichrigr,  deren  Geistliche  resp.  Lehrer  bisher  von
der  Theilnahme  ausgeschlossen  gewesen  sind.  Die  Reihenfolge  wird  durch  das
Alter  der  Kirchen  und  der  Gymnasien  bestimmt  und  ist  in  der  unten  folgenden
Tabelle  für  die  zunächst  zur  Theilnahme  Gelangenden  angegeben.  Einer  jeden
der  bisher  nicht  theilnahmeberechtigten  Kirchen  oder  Lehranstalten  wird  jedoch
zundchst  nur  für  einen  Geistlichen  resp.  einen  Lehrer  die  Beitrittsberechrigung
verliehen.

Bei  den  Gymnasien  witt,  sobald  die  bisher  nicht  theilnahmeberechtigten
Lehranstalten  die  Theilnahmeberechligung  für  je  eine  Stelle  erlangt  haben,  der
folgende  Turnus  ein.  Das  Berlinische  Gymnasium,  welches  bereits  für  sechs
Lehrer  die  Berechtigung  zum  Beirritt  besitzt,  bleibt  vorldufig  unberücksichtigt,
und  mir  der  weiteren  Verleihung  der  Theilnahmeberechtigung  für  je  eine  Seellwird
  bei  dem  Köllnischen  begonnen  und  damit  bis  zu  dem  jüngsten,  einschließlich
der  inzwischen  erwa  neu  gegründeren,  fortgefahren,  demnächst  aber  dieser  Turnus
immer  wiederholt,  bis  das  Köllnische,  Friedrichs-Werdersche  und  das  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium
  ebenfalls  je  für  sechs  Lehrer  die  Beitrirrsberechtigung
erlangt  haben.  Alsdann  bleibt  der  Turnus  nur  auf  die  neueren  Gymnasien
beschränkt,  bis  auch  diese  zu  einer  gleichen  Berechtigung  gelangt  sind.  Erst
hiernach  beginnt  der  Turnus  wieder  bei  dem  Berlinischen  Gymnasium.
Wenn  sämmtliche  Pfarrkirchen  Berlins  die  Theilnahmeberechtigung  für
je  eine  Stelle  erlangt  haben,  alsdann  sollen  bei  der  weiteren  Verleihung  der
Theilnahmeberechtigung  nach  der  durch  das  Alter  bestimmten  Reihenfolge  die
mit  Parochialrechten  ausgestatteten  Anstaltskirchen  und  sodann  diejenigen  Kirchen
berücksichtigt  werden,  welche  mehr  als  eine  fundirte  Parrstelle  Lesten.

Die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zunächst  sich  ergebende  Reihenfolge
ist  nachstehende:

1.  J#uO—7
        <pb n="761" />
        *t  Kirche.  Goymnasium.  Gegründet.
1.  Invalidenhaus=  1748.
(Civilgemeinde)
2.  Friedrichs-  1856.
3.  St.  Johannis-Baptista-  1835.
4.  Wilhelms-  1861.
5.  St.  Elisabeth=  1835.
6.  Köllnisches-7.
  Nazareth-  1835.
8.  Friedrichs-Werdersches-9.
  St.  Pauls-  1835.
10.  Friedrich-Wilhelms-11.
  St.  Jacobi-  1845.
12.  Friedrichs-13.
  St.  Matthái-  1846.
14.  Wilhelms-15.
  St.  Marcus=  1854.
16.  Köllnisches=17.
  St.  Andreas-=  1854.
18.  Friedrichs-Werdersches-19.
  St.  Bartholomaus=  1854.
20.  Friedrich-Wilhelms-21.
  St.  Philippus-Apostel-  1856.
22.  Friedrichs-23.St.
  Johannes-Evangelist-  1856.
24.  Wilhelms-Von

  der  Theilnahme  überhaupt  ausgeschlossen  bleiben  die  Domkirche,
die  Parochialkirche,  die  Militair=  und  die  Franzôsischen  Kirchen,  und  von  den
Gymnasien  das  Joachimsthalsche  und  das  Französische,  da  diese  Kirchen  und
Anstalten  nach  dem  ursprünglichen  Statute  ausgeschlossen  waren.

K.  3.

Zur  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  F.  9.  des  Statuts  wird  hierdurch
festgesetzt,  daß  der  daselbst  unter  Nr.  1.  erwähnte  Beitrag  für  die  Zeit  der
Anwarrschaft  von  fünf  Thalern,  nur  für  jedes  vollendete  Jahr  der  Anwartschaft,
  gerechnet  vom  Tage  der  Aufnahme,  nicht  der  Anmeldung  des  Anwärters,
  zu  zahlen  ist,  die  überschießende  Zeit  daher  nicht  berechnet  wird,  und  daß
ferner  die  Verzinsung  der  nach  Nr.  2.  zu  stundenden  Einhundert  Thaler  Antrittsgeld
  bis  zum  Todestage  des  betreffenden  Mitgliedes  erfolgen  muß,  sofern
nicht  das  Antritrsgeld  früher  an  die  Kasse  gezahlk  wird.

9.  4.
Nach  dem  H.  3.  des  Statuts  ist  fuͤr  jede  Kirche  und  fuͤr  jedes  Gymnasium

  nur  einer  bestimmten  Anzahl  von  Geisilichen  und  Lehrern  der  Beitritt
gestattet,  und  im  H.  13.  festgesetzt,  daß  diejenigen  wirklichen  Mitglieder,  welche
(r.  50##)  in
        <pb n="762" />
        —  706  —

in  den  Ruhestand  treten  oder  in  eine  andere  Stelle  versetzt  werden,  die  Mitliedschaft
  ferner  behalten.  Es  wird  nun  zur  naͤheren  Erlaͤuterung  hierdurch
immt,  daß  bei  der  Berechnung  der  einer  Kirche  oder  einem  Gymnasium
zustehenden  Stellen  der  Mitglledschaft  nicht  diejenigen  dabei  eingerechnet
werden,  welche  emeritirte  oder  versetzte  Mitglieder  jedesmal  inne  haben.

g.  5.
Mit  Bezugnahme  auf  den  F.  30.  des  Statuts  wird  hierdurch  erwähnt
und  festgesetzt,  daß  nach  dem  Ministerial-Reskript  vom  20.  September  1851.
zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  die  Zahlung  der  Pensionen  bereits  seit  dem
1.  Januar  1852.  in  vierteljährlichen  Raten  praenumerando  geleistet  wird,
und  es  hierbei  auch  für  die  Zukunft  bewendet.
Berlin,  den  11.  Februar  1863.

Dr.  Fr.  G.  Lisco,  Prediger  an  St.  Gertraud.

Bonnell,  Direktor  des  Friedrichs-Werderschen  Gymnafü.

E.  Orth,  Prediger  der  Friedrichs-Werderschen  Kirche.

G.  Lisco,  Prediger  an  der  Neuen  Kirche.

A.  W.  Zumpt,  Professor  am  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium.

Jul.  Richter,  Mofessor  am  Friedrichs-Werderschen  Gymnassum.

Dr.  Max  Strack,  Oberlehrer  am  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium.


A.  Runge,  Professor  am  Friedrichs-Gymnassum.

Dr.  Christian  Ludwig  Couard,  Erster  Prediger  zu  St.  Georgen.

Dr.  Johann  Friedrich  Bellermann,  Oirektor  des  grauen  Klosters.

Dr.  Friedrich  Hofmann,  Professor  am  grauen  Kloster.

J.  Müllensiefen,  Prediger  an  St.  Marien.

Gustav  Schweder,  Archidiakonus  an  St.  Nikolai.

Christian  Wilhelm  Hetzel,  Erster  Prediger  an  der  Louisenstadt-Kirche

«  und  Superintendent.

Heinrich  Franz  Wilhelm  Noäl,  Zweiter  Prediger  an  der  Louisenstadt-#


irche.
Heinrich  Ludwig  Polsberw,  Professor  am  Kollnischen  Real-Gymnasium.

Dr.  Johann  Friedrich  Bachmann,  Konsfistorialrath  und  Pfarrer
an  St.  Jacobi.
Dr.  Hermann  Rudolf  Alexander  Foß,  Professor  am  Koniglichen
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium.
Johann  Carl  Friedrich  Weitling,  Archidiakonus  an  St.  Petri.
Schultz,  Erster  Prediger  an  der  Sophienkirche.
Dr.  E.  August,  Direktor  des  Köllnischen  Realgymnasiums  zu
erlin.
Carl  Ferdinand  Dahms,  Zweiter  Prediger  zu  St.  Georgen.
Heinrich  Julius  Leopold  Selckmann,  Professor  am  Köllnischen
Realgymnasium.

 

(Nr.  5980.)
        <pb n="763" />
        —  707  —

(Nr.  5980.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  14.  November  1864.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen
von  dem  Sagertschen  Gehoͤft  unweit  Richtenberg  uͤber  Meierei  Ravenhorst
  nach  Loͤbnitz,  und  von  Meierei  Ravenhorst  uͤber  die  Foͤrsterei  Carlshof
  nach  Damgarten.

8

N.  adem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bausder  Chausseen
im  Kreise  Franzburg,  Regierungsbezirk  Stralsund:  1)  von  dem  Sagertschen  Gehoͤft,
  unweit  Richtenberg  an  der  Chauffee  von  Richtenberg  nach  Tribsees,  über
Meierei  Ravenhorst  nach  Löbnitz,  und  2)  von  Meierei  Ravenhorsi,  an  der  Chaussee
zu  1.  über  die  Försterei  Carlshof  nach  Damgarten  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  dem  Neuvorpommerschen  Kommunallandtage,  welcher  die  Ansführung
des  Baues  und  die  künftige  Unterhaltung  der  Chausseen  übernommen  hat,  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Emnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Neuvorpommerschen  Kommunal=Landtage
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemáßigen  Unterhaltung  der
Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Haulstegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschlietzlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese.  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwä##ige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  November  1864.
Wilhelm.
o.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5960—5081)  (Nr.  5981.)
        <pb n="764" />
        —  708  —

(Nr.  5981.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  November  1864.,  betreffend  die  Genehmigung
zum  Eisenbahn-Anschlusse  der  Kohlengruben  Weiaweiler  und  Nothberge  an
die  Rheinische  Eisenbahn.

J  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  18.  November  d.  J.  zu  der  von  dem
chweiler  Bergwerksverein  beabsichtigten  Herstellung  und  Benutzung  zweier
mit  Lokomotiven  zu  befahrenden  Eisenbahnen  für  Kohlentransport  von  den  Kohlengruben
  Weisweiler  und  Nothberge  zum  Anschlusse  an  die  Rheinische  Eisenbahn
zwischen  den  Babnhofen  Langerwehe  und  Eschweiler,  nach  Maaßgabe  der  Mir
vorgelegten  Pläne,  hierdurch  Meine  Genehmigung  unter  der  Bedingung  ertheilen,
daß  anderen  Unternehmern  sowohl  der  Anschluß  an  die  neuen  Bahnen  miteelst
Zweigbahnen,  als  auch  die  Mitbenutzung  der  ersteren  gegen  zu  vereinbarende
eventuell  von  Ihnen  festzusetzende  Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten  bleibt.
Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Umernehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation
auf  die  neuen  Anlagen  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntnig
zu  bringen.
Berlin,  den  28.  November  1864.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Kedigirt  im  Büreau  bes  Staats-  Mlnisteriums.

Balin,  gebmckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="765" />
        —  709  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatcen.

 

Nr.  48.—

 

(Nr.  5982.)  Statut,  betreffend  die  Stiftung  des  Alsen-Kreuzes.  Vom  7.  Dezember  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
haben,  wir  Wir  dies  bereits  durch  Unsere  Order  vom  18.  Oktober  d.  J.  zu
erkennen  gegeben,  beschlossen,  den  Kriegern,  welche  an  der  Hlorreichen  Waffenthat
  des  am  29.  Juni  d.  J.  flattgehabten  denkwürdigen  Ueberganges  nach  der
Insel  Alsen  Theil  genommen  und  dort  jenen  Sieg,  durch  welchen  die  Insel
erobert  wurde,  erringen  halfen,  eine  ausschließlich  für  sie  besiimmte  Auszeichnung
als  einen  Beweis  Unseres  Anerkenntnisses  ihres  tapferen  Verhaltens  zu  verleihen.
  Wir  haben  zu  diesem  Behufe  das
Alsen-Kreuz

gesliftet  und  bestimmen  darüber  nunmehr  was  folgt:

1)  Das  Alsen-Kreuz  besteht  aus  einem  Kreuze  von  gelber  Bronze,  zwischen
dessen  Armen  sich  nach  beiden  Seiten  ein  Kranz  von  Lorbeerblckttern
zeigt.  Das  Mittelschild  der  Vorderseite  trägt  Unser  Bildniß  mit  der
Umschrift:  „Wilhelm  König  von  Preussen“.  Die  Rückseite  zeigt
ein  schwimmendes  Boot  mit  der  das  Zeichen  des  Eisernen  Kreuzes  führenden
  Flagge  und  einen  darüber  schwebenden  Adler;  auf  den  Armen
befindet  sich  die  Inschrift:  „Alsen  29.  Jun.  1864“.

2)  Diese  Auszeichnung  wird  in  zweifacher  Gestalt,  entweder

an  einem  blauen  gewässerten  Bande  mit  zwei  orangefarbenen
Streifen  und  einer  schwarz  und  weißen  Einfassung,  oder
an  einem  einmal  blau  gestreiften  orangefarbenen  gewässerten  Bande
mit  schwarz  und  weißer  Einfassung
auf  der  Brust  getragen  und  rangirt  nach  den  inländischen  Orden  resp.
dem  Militair=  oder  Allgemeinen  Ehrenzeichen,  event.  hinter  dem  Dappeler
  Sturm-Kreuz,  vor  den  Denkmünzen.
3)  Das  Alsen-Kreuz  erhalten:
I.  am  blauen  gewässerten  Bande  mit  zwei  orangefarbenen  Streifen
und  einer  shwan  und  weißen  Einfassung:
a)der  Oberbefehlshaber  der  allürten  Armee  und  der  komman=Jahegang
  1864.  (Nr.  5982.)  96  dirende

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1864.
        <pb n="766" />
        dirende  General  des  Ersten  kombinirten  Armeekorps,  sowie
  saͤmmtliche  Generale  und  Offiziere,  welche  im  Stabe
des  Oberkommandos  der  alliirten  Armee  und  des  Generalkommandos
  des  Ersten  kombinirten  Armeekorps  angestellt  und
bei  dem  Kampfe  am  29.  Juni  d.  J.  in  diensihcher  Verwendung
  waren;

b)  sämmtliche  Offiziere  und  Mannschaffen,  welche  am  29.  Juni
d.  J.  im  dienstlichen  Auftrage  den  Alsensund,  bis  zum
Schlusse  der  an  diesem  Tage  auf  der  Insel  stattgehabten
Kämpfe,  überschritten  haben;

c)  die  Offiziere  und  Mannschaften  derjenigen  Batterien  und
Truppentheile,  welche  den  Uebergang  durch  ihr  Feuer  gefördert
  haben;

d)  sämmtliche  Offiziere  und  Mannschaften  des  fechtenden
Standes,  welche  am  29.  Juni  d.  J.  zur  Leitung,  sowie  als
Bemannung  und  Bedienung  der  zum  Uebersetzen  bestimmten
Fabrzeuge  thätig  gewesen  iend:

II.  am  einmal  blaugestreiften  orangefarbenen  gewässerten  Bande  mit
schwarz  und  weißer  Einfassung:
diejenigen  Aerzte,  Geistlichen  und  sonstigen  Personen  des  nicht
fechtenden  Standes,  welche  während  des  Kampfes  am
29.  Juni  d.  J.  den  fechtenden  Truppen  zugetheilt  oder  sonst
in  dienstlicher  Funktion  zugegen  waren.
Ausgeschlossen  von  der  Verleihung  sind  diejenigen  Individuen,
welche  am  Tage  des  Ueberganges  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen
  standen  oder  seitdem  unter  dieselben  getreten  sind.

4)  Die  für  den  Verlust  von  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen  Bestimmungen
  gelten  auch  für  das  Alsen-Kreuz.

5)  Nach  dem  Ableben  eines  Inhabers  des  Alsen-Kreuzes  wird  legteres
in  derselben  Weise,  wie  dies  für  die  Kriegsdenkmünze  pro  1813/15.,
resp.  das  Düppeler  Sturm-Kreuz  vorgeschrieben  ist,  bei  dem  Kirchspiel,
zu  welchem  der  Verstorbene  gehört  hat,  aufbewahrt.

6)  Den  mit  dieser  Auszeichnung  Beliehenen  wird  ein  Besitzzeugniß  nach
dem  von  Uns  genehmigten  Formular  ausgefertigt.  Wir  behalten  Uns
vor,  dieses  Besitzzeugniß  für  die  Generale  und  Stabsoffiziere  Allerböchstselbst
  zu  vollziehen,  während  die  Besitzzeugnisse  für  die  übrigen
Inhaber  von  dem  General  der  Infanterie  Herwarth  von  Bittenfeld,
damaligen  kommandirenden  General  des  Ersten  kombinirten  Armeekorps,
vollzogen  werden  sollen.

7)  Die  General-Ordenskommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  der
Inhaber  des  Alsen-Kreuzes,  welche  Wir  ihr  zufertigen  lassen  werden,  zu
asserviren.

8)  Die
        <pb n="767" />
        —  711  —

8)  Die  besonderen  Bestimmungen  uͤber  die  Ausfuͤhrung  dieses  Statuts  behalten
  Wir  Uns  vor.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schoͤnhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Muͤhler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  5983.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Hauser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  29.  Dezember  1864.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folge:

Die  beiden  Huser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  14.  Januar  k.  J.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.  ·

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausfuͤhrung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Dezember  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

ov.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  3962—5964.)  96  (Nr.  5984.)
        <pb n="768" />
        —  712  —

(Nr.  5884.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  24.  Oktober  1864.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  der  Chausseegeld-Erhebung  auf  der  Straße  von  der  Nassauischen
Grenze  bei  Philippstein  nach  der  Wetzlar-Weilburger  Staatsstraße  bei
Braumfels,  im  Kreise  Wetzlar  des  Regierungsbezirks  Coblenz,  an  die  Gemeinde
  Braunfels  und  die  Fürstliche  Rentkammer  daselbst.

A.  Ihren  Bericht  vom  0.  Okkober  d.  J.  will  Ich  der  Gemeinde  Braunfels,
  im  Kreise  Wetzlar  des  Regierungsbezirks  Cobleng  und  der  Fursllichen
Rentkammer  daselbst  gegen  Uebernahme  der  chausseemáßigen  Unterhaltung  der
Straße  von  der  Nassauischen  Grenze  bei  Philippstein  nach  der  Wetzlar-Weilburger
  Staatsstraße  bei  Braunfels  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
auf  dieser  Straße  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Sraats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusähzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Vonen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld
  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Wergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  24.  Oktober  1864.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  von  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  5985.)
        <pb n="769" />
        —  713  —

(Nr.  5985.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genchmigung  der  unter  der  Firma:
„Mkrtiengesellschaft  Breslauer  zoologischer  Garten“  mit  dem  Sitze  zu  Breslau
  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  10.  Dezember  1864.

D.  Königs  Majestat  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  November
  1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft
  Breslauer  zoologischer  Garten“  mit  dem  Sitze  zu  Breslau,  sowie
deren  Statut  vom  27.  September  1864.  mit  der  in  dem  Erlaß  bezeichneten
Maaßgabe  zu  genehmigen  geruhr.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  Dezember  1864.
Der  Minister  Der  Minister  Der  Minister

für  Handel,  Gewerbe  der  geistlichen,  Urter=  des  Innern.
und  öffentliche  richts=  und  Medizinal- 



Arbeiten.  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Itzenplitz  v.  Möhler.  Gr.  zu  Eulenburg.
G.  985  —96.

(Nr.  5986.)
        <pb n="770" />
        —  714  —

(Nr.  5986.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmitgung  des  von  der  Altiengesellschaft
  fuͤr  Gruͤndung  des  Bades  Neuenahr  im  Ahrthale  beschlossenen
Statutnachtrages.  Vom  13.  Dezember  1864.

D.  Königs  Mejestaät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  November
  1864.  den  Staturnachtrag,  welcher  von  der  Aktiengesellschafe  zur  Gründung
des  Bades  Neuenahr  im  Ahrthale  in  der  Generalversammlung  vom  30.  Mal
d.  J.  beschlossen  und  in  dem  notariellen  Protokoll  vom  3.  September  d.  J.  verlautbart
  ist,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statutnachtrage  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Coblenz  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  13.  Dezember  1864.

Der  Minister  Der  Minister  Der  Minister
für  Handel,  Gewerbe  der  geistlichen,  Unter-  des  Innern.
und  öffentliche  richts=  und  Medizinal-Arbeiten.
  Angelegenheiten.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  5987.)
        <pb n="771" />
        —  716  —

(Nr.  5987.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhoͤchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Berliner  Kammgarn-Spinnerei-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu
Berlin  errichteten  Mtiengefellschaft.  Vom  16.  Dezember  1864.

D.  Konigs  Majestckt  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  12.  Dezember
  1864.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Berliner
Kammgarn-Spinnerei-Akkiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren
Statut  vom  23.  Oktober  1864.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  Dezember  1864.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  5388.)
        <pb n="772" />
        —  716  —

(Nr.  5988.)  Bekanntmachung  uͤber  die  unterm  W.  November  1864.  erfolgte  Allerhoͤchste
Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der  Magdeburger  Hagelversicherungs-Gesellschaft.
  Vom  20.  Dezember  1864.

Duo  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  v.  M.  ist  die  für  nöthig  erachtete  Aenderung
  des  Statuts  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  April
1854.  unter  dem  Namen  „Magdeburger  Hagelversicherungs-Gesellschaft“  zusammengetretenen
  Aktiengesellschaft  und  das  zu  diesem  5%.  durch  gerichtlichen
Akt  vom  3.  Oktober  d.  J.  neu  festgestellte  Statur  der  Gesellschaft  genehmigt
worden,  was  nach  Vorschrift  des  Arr.  12.  FH.  3.  des  Einführungsgesetzes
zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  mit  Bezug  auf  die  Pckanu-=machung
  vom  29.  Dezember  1858.  (Gesetz-Samml.  von  1859.  S.  8.)  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht  wird,  daß  dieses  Statut  nebst  dem  Allerhöchsten
Erlaß  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  zur
öffentlichen  Kenneniß  gebracht  werden  wird.

Berlin,  den  20.  Dezember  1864.
Der  Minister  Der  Der  Minister

k  für  Handel,  Gewerbe  Justiz=  für  die  landwirthschaftund
  öffentliche  Arbeiten.  minister.  lichen  Angelegenheiten.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Mluisteriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="773" />
        —  717  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.

49.

—

 

(Nr.  5989.)  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrts  -Vertrag  zwischen
den  Staaten  des  Jollvereins  und
den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz
  einerseits,  und  dem  Königreiche
  Siam  andererseits.  Vom
7.  Februar  1862.

Seine  Majestät
der  König  von  Preußen,

sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich:

Luremburgs,  Anhalt-Dessau-Köthens,
Anhalt-Bernburgs,  Waldecks  und
Pyrmonts,  Lippe's  und  Meisenheims,

als  auch  im  Namen  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins,  nämlich:

Bayerns,  Sachsens,  Hannovers,  Württembergs,
  Badens,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums
Hessen  (einschließlich  des  Amres
Homburg),  der  Sraaten  des  Thuͤ-ringischen
  Zoll=  und  Handelsvereins,
nämlich:  Sachsen-Weimar-Eisenachs,
  Sachsen-Meiningens,  Sach-Johrgang

  1864,.  (Nr.  5989.)

(Nr.  5989.)  Treety  of  Amity,  Commerce
and  Navigation  between  the
States  of  the  Germen  Customs
and  Commercial  Union,  and  the
Grandduchies  of  Mecklenburg-Schwerin
  and  Mecklenburg--Strelitz
  on  one  part,  and  the
Kingdom  of  Siam  on  the  other
part.  Of  tbe  7  Februery  1802.

His  Majesty
Hthe  King  of  Prussia,

in  His  own  name  and  as  representing
  the  sovereign  states  and  territories
  united  to  the  Prussian  system
ofl  customs  and  imports,  that  is  to
say:

Luxemburg,  Anbhalt-  Dessau-Coethen,
  Anball-Bernburg,  Waldeck
and  Pyrmont,  Lippe  and  Meisenheim,


as  well  as  on  behalf  of  the  other
States  belonging  to  the  CGerman
Zollverein,  namely:

Bavaria,  Sazrony.,  Hanover,  Wurttemberg.
  Baden,  Electoral  Hesse,
Grandducal  Hesse  (the  bailivick
ol  Homburg  included,),  the  states
formingthe  Thuringian  customs
and  scommercial  union  —  to
wit  Saxe-Weimar-  Eisenach,

Saze-Meiningen.  Saxe-Altenburg,
97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1864.
        <pb n="774" />
        —  18

sen-Altenburgs,  Sachsen-Koburg=Gothas,
  Schwarzburg-Rudolstadts,
Schwarzburg  *  Sondershausens,
Reuß  ülterer  Linie  und  Reuß  jüngerar
  Linie,  Braunschweigs,  Oldenurgs,

  Nassaus  und  der  freien  Stadt
Frankfurr,

sowie

die  Großherzogthümer  Meckleüburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz

einerseits,  und
Ihre  Mafestaten

Phra  Bard  Somdetsch  Phra  Paramendr
  Maha  Mongkut,  Phra
Chom  Klau,  Chau  Ju  Hua,  der
erste  Koͤnig  von  Siam,

Phra  Bard  Somdetfch  Phra  Pawarendr
  Ramesr  Mahiswaresr,
  Phra  Pin  Klau  Chau  JIn
Huna,  der  zweite  König  von  Süm,

andererseits,

von  dem  auftichtigen  Wunsche  beseelt,
freundschaftliche  Beziehungen  zwischen
den  vorgedacheen  —  und  Siam
zu  begründen,  haben  beschlossen,  solche
durch  einen  gegenseitig  vortheilhaften  und
den  Unterkhanen  der  Hohen  vertragenden
Mächte  nützlichen  Freundschafts=  und
Handelsvertrag  zu  befestigen.

Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihten  Bevollmachtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

den  Kammerherrn  Friedrich
Albrecht  Grafen  zu  Eulenburg,
  Allerhöchstibren  außerordentlichen
  Gesandten  und
bevollmächtigten  Muister,  Rit-Sazxe-Coburg-Cotha,

  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg--Sondershausen,
  the  elder  branch
of  Reuss  and  the  vounger  branch
of  Reuss,  Brunswiek,  Oldenburg,
Nassau  and  the  free  town  of
Franktort,

as  likewise  in  the  name

of  ihe  Grandduchies  of  Mecklenburg-Schwerin
  and  Mecklen--burg-Sirelitz


on  the  one  part,  and
Their  Majesties

Phra  Bard  Somdetch  Phra  Paramendr
  Maha  Mongkut,
Phra  Chom  Klau,  Chau  Tu
Hua,  the  First  King  of  Siam,  and

Phra  Bard  Somdeich  Phra
Pawarendr  Ramesr.  Mahiswaresr
  Phra  Pin  Klau  Chau
Vu  Hua,  the  Second  King  of  Siam

on  the  other  part,

being  sincerel)  desirous  to  establish
friendly  relations  between  the  aforenamed
  States  and  Siam,  have  resobved
to  secure  the  same  by  a  treaty  of
peace  and  commerce  mutually  advantageous,
  and  profitahble  to  the
subjects  of  ihe  High  contracting
Powers,  and  for  this  purpose  have
named  as  their  Plenipotentiaries:

His  Mayesty  the  king  of

Prussia:

the  Chamberlain  Frederick
Albert  Countof  Eulenburg.
  His  Envoy)  eitraordinar)
  and  Minister  pleni-Potentiary,
  Knight  of  ihe
        <pb n="775" />
        —  719  —

ter  des  Rothen  Adler-Ordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Ritter  des  Johanniter-Ordens
u.  s.  w.

und

Ihre  Majestäten  der  erste  und
zweite  König  von  Siam:

Seine  Königliche  Hoheit  den
Prinzen  Krom-ma  Lu-zang
Wongsa  Ti-raat  Sen-nit,

Seine  Ercellenz  Tschaupraja
Sisuriwong  Samuha
Prakralahoom,  Oberbefehlshaber
  der  Truppen  und
General-Gouverneur  der  südwestlichen
  Prooinzen,

Seine  Excellenz  Tschaupraja
Rawiwong  Maha  Kosatibodi,
  Minister  der  austwär-=tigen
  Angelegenheiten  und  General-Gouverneur
  der  Oslküste
des  Golfs  von  Siam,

Seine  Erxcellenz  Tschaupraja
Jommerat,  Gouverneur  der
Stadt  Bangkok  und  ihrer  Umgebungen,


Seine  Excellenz  Praja  Montri
Prakralahoom  Fainiie,
General-Gouverneur  der  nördlichen
  Provinzen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten
sich  mitgetheilt,  und  solche  in  guter  und
gehbriger  Form  befunden  haben,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen
sind:

Artikel  1.

Zwischen  den  kontrahirenden  Deutschen
  Staaten  einerseits  und  Ihren  Majestcten
  dem  ersten  und  zweiten  Könige

(Nr.  59

Order  of  the  Red  Eagle  and
of  the  Order  of  St.  John,

and

Their  Majesties  the  First  and
Second  King  of  Siam:

His  Royal  llighness  Prince
Krommaluang  Wongsa
Teerat  Senneet,

His  Lordship  Chowpraya
Suriwongs  Samuha  Pbrakralahome,
  Commanderin-chief
  of  the  forces,  and
Governor-general  of  the
south-western  provinces,

His  Lordship  Choypraya
Kawiwong  Maha  Kosatibodee,
  Minister  of  foreign
  affairs,  and  Governorgeneral
  of  the  eastern  coast.
of  the  Gulf  of  Siam,

His  Lordship  Chow  Py)3
Tomarat,  CGovernor  of
the  city  of  Bangkok  and
its  vicinities,

His  Exrcellency  Praya  Montree
  Prakralahome
Tigbnear,  Covernor-general
  of  the  northern  provinces;


who,  after  having  communicated  to
each  other  their  respective  full  powers,
  and  found  them  to  be  in  good
and  due  form,  have  agreed  upon  the
following  articles:

Article  1.

Between  the  contracting  German
States,  and  Their  Majesties  ihe  First
and  the  Second  King  of  Siam,  Their

97
        <pb n="776" />
        —  720  —

von  Siam,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern
  andererseits,  sowie  desgleichen
zwischen  den  beiderseitigen  Staarsangehèrigen
  soll  dauernder  Friede  und  unwandelbare
  Freundschaft  bestehen.

Die  beiderseitigen  Unterthanen  sollen
in  den  Gebieten  des  anderen  Theils  vollständigen
  Schutz  für  Person  und  Eigenthum
  genießen.

Es  soll  den  Unterthanen  und  Schiffen
der  Hohen  vertragschließenden  Mächte
vollkommene  Freiheit  des  Handels  und
der  Schiffahrt  in  jedem  Theile  ihrer  beiderseirigen
  Gebiete  zustehen,  wo  immer
Handel  oder  Schiffahrt  den  Angehörigen
oder  Schiffen  der  am  meisten  begünstigten
Nation  gegenwärtig  gestattet  ist,  oder
künftig  gestatret  werden  möchte.

Artikel  2.

Die  Hohen  vertragschlietzenden  Theile
erkennen  Sich  gegenseitig  das  Recht  zu,
in  den  Héfen  und  Städken  Ihrer  respektiven
  Staaten  Generalkonsuln,  Konsuln,
Bicekonsuln  und  Konsularagenten  zu  bestellen,
  und  sollen  die  erwähnten  Beamten
dieselben  Vorrechte,  Freiheiten,  Befugnisse
  und  Befreiungen  genießen,  deren
sich  die  betreffenden  Beamten  der  meist
begünstigten  Nation  jetzt  oder  künftig  erfreuen
  möchten.  Indessen  sollen  gedachte
Konsularbeamte  ihre  Funktionen  nicht
eher  antreten  dürfen,  als  bis  sie  das
Exequatur  der  Landesregierung  erhalten
haben.  Die  Deutschen  kontrahirenden
Staaten  werden  für  jeden  Hafen  oder
jede  Stadt  nicht  mehr  als  einen  Konsularbeamten
  ernennen.  Für  diejenigen
Orte  aber,  an  welchen  Sie  einen  Generalkonsul
  oder  Konsul  bestellen,  sollen  Sie
berechtigt  sein,  außerdem  noch  einen  Vicekonsul
  oder  Konsularagenten  zur  Vertretung
  des  Generalkonsuls  oder  Konsuls
in  Abwesenheit  oder  Behinderungsfallen
zu  ernennen.  Vicekonsuln  oder  Konsu-Heirs

  and  Successors,  as  well  2s
between  their  respective  subjects,
ihere  shall  be  constamt  peace  and
perpetual  amit)y.

The  subjects  of  each  of  the  High
contracting  Parties  shall  enjoy  im
lhe  dominions  of  tbe  other  full  security
  f  person  and  propert)y.

There  shall  be  full  and  entire
freedom  ol  commerce  and  navigaltion
  for  ihe  subjects  and  vessels  of
the  High  contracting  Powers,  in
every  portion  of  their  respective
territories,  where  trade  and  navigation
  are  actuallr  allowed.  or  may
here  alter  be  allowed  to  the  subjects
  or  vessels  of  the  most  favorednation.


Article  2.

The  High  contracting  Powers  recognise
  reciprocally  their  right  to
appoint  Consuls-general.  Consuls,
Viceconsuls  and  Consular  agents  in
the  ports  and  towns  ol  their  respechkive
  states,  and  these  oflicers
are  to  enjoy  ihe  same  privileges,
immunilies.  powers  and  eremptions.
as  are  or  may  be  accorded  to  those
of  the  most  favored  nation.  The
said  Consular  officers  shall  however
not  begin  to  ezercise  their  functions,
until  they  shall  have  received  ibe
Exequatur  of  the  local  Government.
The  contracting  German  States  will
poin  one  Consular  ofsicer  only
or  each  port  or  town;  but  for  those
places,  where  ihey  appoint  àa  Con-Ssul-general
  or  a  Consul,  they  shall
have  the  right  of  nominating  a  Viceonsul
  or  Consular  agent  besides,
to  act  for  ihe  Consul-general,  or
Consul.  in  case  of  bis  being  absent
or  unable  to  atiend.  Vice-Consuls
or  Consular  agents  may  also  be  ap-
        <pb n="777" />
        —  721  —

laragenten  können  auch  von  den  ihnen
vorgesetzten  Generalkonsuln  oder  Konsuln
  ernannt  werden.

Der  Deutsche  Konsularbeamte  soll  die
Interessen  der  in  Siam  ansässigen  oder
daselbst  ankommenden  Unterthanen  der
kontrahirenden  Deutschen  Staaten  unter
seinem  Schutze,  seiner  Aufsicht  und  seiner
Kontrole  haben.  Er  soll  sowohl  sich
selbst  allen  Beslimmungen  dieses  Vertrages
  gemaß  verhalten,  als  die  Beobachtung
  derselben  von  Seiten  Deutscher
Unterthanen  erwirken.  Desgleichen  soll
er  alle  Verordnungen  und  Vorschriften
bekannt  machen  und  gehörig  zum  Vollzuge
  bringen,  welche  zur  Nachachtung
Deutscher  Staatsangehörigen  für  die  Art
und  Weise  ihres  Geschäfksberriebes  und
für  die  gehbrige  Befolgung  der  LandesgEsetze

  bereits  erlassen  sind,  oder  noch  erassen
  werden  möchten.

In  Fällen  der  Abwesenheit  eines
Konsularbeamten  der  Deutschen  kontrabirenden
  Staaten  können  Siam  besuchende
oder  daselbst  sich  aufhaltende  Unterthanen
dieser  Staaten  die  Vermittelung  des  Konsuls
  einer  befreundeten  Nation  in  Anspruch
nehmen,  oder  auch  sich  direkt  an  die
Landesbehörden  wenden,  die  dann  die
nöthigen  Vorkehrungen  treffen  sollen,  um
den  betreffenden  Deutschen  Angehbrigen
alle  Vortheile  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zu  sichern.

Artikel  3.

Den  Unterthanen  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten,  welche  Siam  besuchen
  oder  dort  ihren  Wohnsitz  nehmen,
soll  die  freie  Ausübung  ihrer  Religion
gestattet,  und  sie  sollen  befugt  sein,  an
solchen  geeigneten  Orten,  wo  ihnen  hierzu
von  den  Siamesischen  Behörden  die  Erlaubnig
  Kegeben  wird,  Kirchen  zu  erbauen.
  Eine  solche  Erlaubniß  soll  nicht

(Dr.  59089.)

pointed  by  the  Consuls-general  or
Consuls,  their  chiefs.

The  German  Consular  officer
shall  have  under  his  protection,  superintendence
  and  control  the  interests
  of  all  subjects  of  ihe  contracting
  German  States,  who  reside
or  who  arrive  in  Siam.  He  sball
conform  to  all  lhe  provisions  of
this  trealy  bimself,  and  enforce  the
observance  of  the  sameby  German
subjects.  He  shall  also  promulgate
and  carry  out  all  rules  and  regulations
  which  are  now  or  may  herealter
  be  enacted  for  tlhe  observance
of  German  citizens  with  regard  to
the  conducting  of  their  husiness
and  their  due  obedience  to  the  laws
of  Siam.

Should  the  German  Consular
officer  bhe  ahsent,  subjects  of  the
contracting  German  States  visiting
Siam  or  residing  in  it,  may  have
recourse  to  the  intervention  of  a
Consul  of  a  friendly  nation,  or  they
may  address  themselves  directly  to
the  local  authorities,  who  then  shall
take  means  to  secure  to  the  Ssaid
German  subjects  all  the  benefits  of
the  present  treaty.

Article  3.

Subjects  of  the  contracting  German
  States  visiting  Siam,  or  taking
up  their  residence  there,  shall  be
allowed  free  ezercise  of  their  religion,
  and  ihey  shall  be  at  libert)
to  build  churches  in  such  convenient
  localities  as  shall  be  consenr#B9ed
  to  by  the  Siamese  authorities;
and  such  consem  shall  not  be  with-
        <pb n="778" />
        versagt  werden  duͤrfen,  ohne  daß  hinreichende
  Gruͤnde  dafuͤr  angefuͤhrt  werden.

Artikel  4.

Unterthanen  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten,  die  im  Koͤnigreiche
Siam  sich  aufzuhalten  wuͤnschen,  muͤssen
sich  auf  dem  Deutschen  Konsulate  eineichnen
  lassen,  von  welcher  Einzeichnung
—*  Siamesischen  Behoͤrden  Abschrift  mitutheilen
  ist.  So  oft  ein  Unterthan  eines
—*  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
sich  in  einer  Sache  an  die  Siamesischen
Behoͤrden  wenden  will,  hat  er  sein  Gesuch
  oder  seine  Reklamation  vorab  dem
Deutschen  Konsularbeamten  vorzulegen,
und  soll  dieser  die  Eingabe,  wenn  er  sie
begruͤndet  und  anstaͤndig  abgefaßt  findet,
befoͤrdern,  anderenfalls  aber  den  Inhalt
entsprechend  abaͤndern.

Artikel  5.

Unterthanen  der  kontrahirenden
Demtchen  Staaten,  die  in  Siam  ihren
Wohynsitz  aufschlagen  wollen,  dürfen
dieses  vorerst  nur  in  der  Stadt  Bangkok
  oder  inverhalb  eines  Bezirkes  thun,
dessen  Grenzen,  übereinstimmend  mit  den
Festsetzungen  der  übrigen  zwischen  Siam
und  den  fremden  Mächten  geschlossenen
Verträge,  folgende  sind:

Im  Norden:  der  Bangputsa  Kanal,
von  seiner  Mündung  in  den  Tschaupja
luß  bis  an  die  alten  Mauern  der  Stadt
opburi,  und  eine  gerade  Linie  von  dort
bis  zum  Landungsplatze  Pragnam  am
Fluße  Passack  in  der  Nähe  der  Stadt
Sarabburi.

Im  Oslen:  Eine  gerade  Linie  vom
Landungsplatze  Pragnam  bis  nach  dem
Zusammenflusse  des  Klongkut  Kanals
mit  dem  Flusse  Bangpakong,  und  dieser
Fluß  bis  zu  seiner  Mündung.  Auf  dem
Küstenstrich  zwischen  dem  Bangpakong

 

held,  without  suflicient  reason  being
assigned.

Article  4.

Subjects  of  the  contracting  German
  States  wishing  to  reside  in  the
kingdom  of  Siam  must  be  registegred
  at  the  German  Consulate,  and
a  copy  of  tbis  registration  must  be
fürnished  to  the  Siamese  authorities.
Wbenever  a  subject  of  one  of  the
contracling  German  States  bas  to
recur  to  the  Siamese  authorities,
his  petition  or  claim  must  be  first
submitted  to  the  German  Consular
#oflicer,  who  shall  forward  the  same,
if  it  appear  to  him  reasonable  and
conceived  in  proper  terms,  or  else
shall  modify  its  contents.

Article  5.

Subjects  of  ihe  contracting  German
  States,  who  may  wish  to  take
up  their  residence  in  Siam,  shall  for
the  present  do  so  only  in  the  city
ol  Bangkok  or  within  a  district,
the  boundaries  of  which,  in  accordance
  with  the  provisions  of  the
other  treaties  concluded  between
Siam  and  foreign  Powers,  are  as
follows:

On  the  North:  ihe  Bangputsa
canal  from  its  junction  with  the
Chowpya  river  up  lo  the  old  walls
of  the  towmn  of  Lobpury,  and  a
straight  line  from  thence  to  ihe
Pragnam  landingplace  near  tbe  town
of  Saraburi  on  the  river  Pasak.

On  the  East:  a  straight  line
drawn  from  ihe  Pragnam  landingbluce
  to  the  junction  of  the  Klongul

  canal  with  the  Bangpakong  river;
  and  this  river  from  thence  to
its  moutb.  —  On  the  coast  between
        <pb n="779" />
        –  ½  —

und  der  Insel  Simaharadschah  soll  es
Deutschen  Unterthanen  freistehen,  sich  an
allen  Orten  niederzulassen,  die  nicht  mehr
als  vier  und  zwanzig  Stunden  von
Bangkok  enrfernt  sind.

Im  Süden:  die  Insel  Simaharadschah,
  die  Sitschang-Inseln  und  die
Mauern  von  Petschabmie.

Auf  der  Wesiseite  des  Golfs  sollen
sich  Deutsche  Unterthanen  in  Perschaburi,
und  von  dort  dis  zum  Meklong  Flusse
überall  innerhalb  einer  Entfernung  von
vier  und  zwanzig  Stunden  von  Dangkok
  niederlassen  dürfen.  Von  der  Mündung
  des  Meklong  an  soll  dieser  die
Grenze  bilden  bis  zur  Stadt  Raatpuri,
dann  eine  gerade  Linie  von  Raatpuri
nach  Sapannaburi,  und  von  dort  nach
der  Mündung  des  Bangputsa  Kanals
in  den  Tschaupja  Fluß.

Indessen  dürfen  Deutsche  Angehbrige
auch  außerhalb  dieser  Grenzen  ihren
Wohnsitz  nehmen,  sobald  sie  hierzu  die
Erlaubniß  der  Siamesischen  Behörden
erhalten.  '

Allen  Unterthanen  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  steht  es  frei,  im
ganzen  Küntgreic  Siam  zu  reisen,
Handel  zu  treiben  und  Waaren,  die  nicht
verboten  sind,  zu  kaufen  oder  zu  verkaufen,
  von  wem  und  an  wen  sie  wollen.
Sie  sind  nicht  verpflichtet,  von  Beamten,
oder  solchen,  die  im  Besstze  eines  Monopols
  sind,  zu  kaufen,  oder  an  dieselben
zu  verkaufen,  und  es  ist  Niemandem  gestatter,
  sie  in  ihren  Handelsgeschäften  zu
behindern  oder  zu  stören.

Artikel  6.

Die  Siamesische  Regierung  wird
Deutschen  Staatsangehörigen  keinerlei
Hindernisse  in  den  Weg  legen,  Siamesische
  Unterthanen,  in  welcher  Eigenschaft
es  auch  sei,  in  Dienst  zu  nehmen.  Wenn
jedoch  ein  Siamesischer  Unterthan  irgend

(Nr.  5060.)

the  Bangpakong  and  the  island  ot
Simaharaja  German  subjects  may
seltle  at  any  places  within  a  distance
of  iwent)  four  hours  from  Bangkaok.

On  the  Soiuh;  the  island  of  8imaharzjah;
  the  Secchang  islands,  and
the  city  walls  of  Petchaburi.

On  tbe  Western  coast  of  the
Gulf  German  citisens  may  settle  a#
Petchaburi,  and  anywhere  between
that  city  and  the  river  Meklong  within
  a  journey  of  twenty  four  hours
from  Bangkok.  —  From  the  mouth
of  the  Meklong  that  river  shall  form
the  boundary  up  to  the  town  of
Rajpuri;  from  thence  à  straight  line
drawn  to  the  town  of  Supannaburi,
and  thence  to  the  mouth  of  the
Bangputsa  canal  into  the  Chowpya

river.

Nevertheles  German  subjects
may  reside  beyond  these  bounderies
  on  obtaining  permission  to  do
so  from  the  Siamese  authorities.

All  subjects  of  the  contracling
German  States  are  at  liberty  to  travel
  and  trade  throughout  the  entire
Kingdom  of  Siam,  and  io  buy  and
sell  all  merchandise  not  prohibited,
from  and  1o  whomsoever  they  please.
They  are  not  bound  to  purchese
from,  or  to  sell  to  oflicials  or  monopolists;
  nor  is  any  bod)  permitted
  to  interlere  with  them  or  hinder
  them  in  their  business.

Article  6.

The  Siamese  GCovernmem  will
Place  no  restrictions  upon  the  em-Ployment
  of  Siamese  subjects  in  any
Capacity  whatever  by  German  zubjecis.
  But  when  a  Siamese  subject
belongs  or  owes  service  to  some
Particular  master,  he  may  not  en-
        <pb n="780" />
        —  724  —

einem  besonderen  Herrn  angehört  oder
Dienste  schuldet,  so  darf  er  sich  bei  einem
  Deutschen  Angehörigen  obne  die  Zustimmung
  seines  Herrn  nicht  verdingen.
Hat  er  es  dennoch  gerhan,  so  ist  das
Dienfstlverhaltniß,  wenn  in  dem  Oienstvertrage
  nicht  eine  noch  kürzere  Frist
verabredet  worden  ist,  oder  der  Deutsche
Angehörige  den  Siamesischen  Oiener
nicht  sogleich  entlassen  will,  als  nur  auf
drei  Monate  eingegangen  anzusehen,  und
ist  der  Deursche  Angebbrige  verpflichtet,
während  dieser  Zeit  zwei  Drittheile  des
bedungenen  Lohnes  nicht  an  den  Siamesischen
  Diener,  sondern  an  denjenigen
zu  zahlen,  welchem  letzterer  angehört
oder  Dienste  schuldet.

Wenn  Siamesen,  die  im  Dienste
eines  Deutschen  Unterthanen  stehen,  die
Siamesischen  Gesetze  übertreten,  oder
wenn  Siamesische  Verbrecher  oder  Flüchtlinge
  bei  einem  Deutschen  Unterrhanen  in
Siam  ihre  Zuflucht  suchen,  so  soll,  auf
erfolgten  Nachweis  ihrer  Schuld  oder
ihres  Fluchtversuches,  der  Deutsche  Konsularbeamte
  die  nöthigen  Maaßregeln
ergreifen,  um  die  Auslieferung  derselben
an  die  Siamesischen  Behörden  zu  bewerkstelligen.


Artikel  7.

Unterthanen  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  sollen  nicht  wider
ihren  Willen  im  Königreiche  Siam  zurückgehalten
  werden  dürfen,  es  sei  denn,
die  Siamesischen  Behörden  könnten  dem
Deutschen  Konsularbeamten  darthun,  daß
rechtmäßige  Gründe  für  ein  solches  Verfahren
  vorliegen.

Innerhalb  der  durch  Artikel  5.  dieses
Vertrages  festgestellten  Grenzen  sieht
es  den  Unterthanen  der  Deulschen  kontrahirenden
  Staaten  frei,  ohne  Hinderung
oder  Aufenthalt  irgend  welcher  Art  zu
reisen,  vorausgesetzt,  daß  sie  im  Besttze

gage  himself  to  a  German  subsject
wilhout  the  consent  of  ihe  same.
Should  he  however  do  so.  the  contract
  for  services  is  to  be  locked
upon  as  concluded  for  three  months
only.  unless  3  still  shorter  period
shonld  have  been  agreed  upon,  or
the  German  subject  be  willing  to
discharge  the  Siamese  at  once,  and
during  this  period  the  German  subject
  is  bound  to  pay  two  thirds  of
the  stipulated  wages,  not  to  the  Siamese
  in  his  employrment,  but  to  the
person,  t1o  whom  ihe  belongs  or
owecs  services.

If  Siamese  in  the  employment  of
à  German  subject  olfend  against  the
laws  of  Siam,  or  if  anv  Siamese  offlenders
  or  fugitives  take  refuge  with
a  German  Ssubsect  in  Siam.  the  German
  Consular  oflicer  shall,  upon
proof  of  their  guilt  or  desertion,
take  the  necessary  steps  10  ensure
their  being  delivered  up  to  the  Siamese
  authorities.

Article  7.

Suhjects  of  ihe  contracting  German
  Sltates  shall  not  be  detained
against  their  will  in  the  Kingdom
Of  Siam,  unless  ihe  Siamese  authoritices
  can  prove  lo  the  German  Con-Sular
  officer,  that  there  are  lawful
reasons  Lor  such  detemion.

Within  the  boundaries  fiked  by
Article  5.  of  this  treaty  subjsects  of
the  contracting  German  States  shall
be  at  libert##  o  lravel  without  himndrance
  or  delars  of  anv  kind  whatever,
  provided  ihe)  are  in  posses-
        <pb n="781" />
        —  726  —

eines  vom  Konsularbeamten  unterzeichneten
  Passes  sind,  der  in  Siamesischer
Sprache  Namen,  Gewerbe  und  Personalbeschreibung
  des  Reisenden  enthaͤlt  und
von  der  zustaͤndigen  Siamesischen  Behoͤrde
  gegengezeichnet  ist.

Sollten  sie  über  die  besagten  Grenzen
  hinauszugehen  und  im  Innern  des
Königreichs  Siam  zu  reisen  wünschen,
so  müssen  sie  sich  einen,  auf  Ansuchen
des  Konsularbeamten  ihnen  zu  ertheilenden
  Paß  der  Siamesischen  Behörden  verschaffen,
  und  darf  solcher  Paß  niemals
verweigert  werden,  es  sei  denn  mit  Zustimmung
  des  Konsularbeamten  der  Deutschen
  kontrahirenden  Staaten.

Artikel  8.

Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden
  Staaten  dürfen  innerhalb  der
im  Arrikel  5.  bezeichneten  Grenzen  Ländereien
  oder  Pflanzungen  kaufen  und
verkaufen,  pachten  oder  verpachten,  auch
Häuser  bauen,  miethen,  kaufen  oder  vermiethen
  und  verkaufen.  Jedoch  steht
die  Befugniß

4)  auf  dem  linken  Flußufer  innerhalb
der  eigentlichen  Sradt  Bangkok  und
auf  dem  Terrain,  welches  zwischen
den  Stadtmauern  und  dem  Kanal
Klong-padung-krung-krasem  gelegen
ist,  und  -

2)  auf  dem  rechten  Flußufer  zwischen
den  Punkten,  welche  der  Abzweigung
des  Kanals  Klong-padung-krungkrasem
  vom  Fluß  und  der  Wiedereinmündung
  desselben  in  den  Fluß
gegenüberliegen,  bis  auf  eine  Entfernung
  von  zwei  Englischen  Meilen
vom  Flusse,

Grundbesitz  zu  erwerben,  nur  denjenigen
zu,  welche  eine  besondere  Erlaubniß  dazu

Jahrgang  1864.  (Nr.  5989.)

sion  of  a  passport  signed  by  their
Consular  offlicer,  Ccontaining  in  Siamese
  dharacters  their  names,  profession,
  and  a  description  ot  their
person,  and  countersigned  by  the
competent  Siamese  authority.  Should
they  wish  to  go  beyond  the  seaid
limits  and  travel  in  the  interior  of
the  Kinglom  of  Siam,  they  shall
procure  for  themselves  a  passport,
which  shall  be  delivered  to  them
at  the  request  of  ihe  Consular  oflicer
  by  ihe  Siamese  authorities,  and
such  passport  shall  not  be  refused
in  an)y)  instance,  ercept  with  the
concurrence  of  the  Consular  oflicer
of  ihe  contracting  German  States.

Article  8.

Within  the  limits  specified  in
the  fifth  Article  subjects  of  the  contracting
  German  States  may  buy  and
sell,  take  or  let  on  lease  land  and
Plantations,  and  may  build,  buy,
rent,  sell  or  let  houses.  The  right
however  ot  owning  lands  situated

1)  on  the  left  bank  of  the  river,

Within  the  city  of  Bangkok  proer

  and  on  the  piece  of  ground

bee#en  the  city-walls  and  the

Klong-  padung  -  krung  krasem
canal,  and

2)  on  the  right  bank  of  the  river,
between  the  points  opposite  the
upper  and  the  lower  monuth  ot
the  Klong-padung-krung-krasem
canal,  within  a  distance  of  two
English  miles  from  the  river

shall  only  belong  to  such,  as  have
received  a  special  permission  from
98.
        <pb n="782" />
        —  726  —

von  der  Siamesischen  Regierung  erhalten
  haben,  oder  bereits  zehn  Jahre
in  Siam  wohnen.  Um  in  den  Bestitz
solchen  Grundeigenthums  zu  gelangen,
können  die  Deutschen  Staaksangehörigen
durch  den  Konsularbeamten  ein  Ansuchen
  an  die  Siamesische  Regierung
richten,  worauf  diese  einen  Beamten  ernemnen
  wird,  der  gemeinschaftlich  mie  dem
Kensularbeamten  den  Betrag  der  Kaufsumme
  der  Billigkelt  gemaß  bestimmen
und  feflsetzen,  und  die  Grenzen  des  Grundslücks
  zieben  und  firiren  soll.  Die  Siamesische
  Regierung  wird  dann  das  EGigenthum
  an  den  Deutschen  Käufer  übertragen.
  Alles  Grundeigenthum  Deutscher
Unterthanen  wird  unter  dem  Schutze  des
Disiriktsgouverneurs  und  der  betreffenden
  Lokalbehörden  stehen,  der  Eigenthümer
aber  hat  sich  in  gewöhnftchen  Angelegenheiten
  allen  ihm  vurch  diefelben  zugehenden
  ordentlichen  Anweisungen  zu  fügen
und  ist  den  nämlichen  Steuern  unterworfen,
  als  die  Unterthanen  oder  Bürger
  der  meistbegünstigten  Natien.

Unterthanen  der  Deutschen  kontrahirenden
  Staaten  sollen  ferner  überall  in
Siamnach  Minenzu  schürfen  und  solchezu
erbffnen  die  Befugniß  haben,  und  sobald
die  gehdrigen  Nachweise  geliefert  werden,
soll  der  -onsularbramte  in  Verbindung
mit  den  Siamesischen  Behörden  die
geeigneten  Bedingungen  und  Bestimmungen
  fesisetzen,  damit  die  Minen  bearbeitet
werden  bönnen.  Ebenso  sollen,  nachdem
in  gleicher  billiger  Weise  die  desfallsigen
Bedingungen  und  Bestlmmungen  zwischen
dem  Konsularbeamten  und  den  Siamesischen
  Behörden  verabredet  worden  sind,
Deutsche  Unterthanen  auch  jede  Art  von
Fabrikgeschäft  anlegen  und  betreiben
dürfen,  welches  den  Gesetzen  nicht  zuwiderlauft.


Artikel  9.
Wenn  ein  im  Koönigreiche  Siam

tbe  Siamese  Government  or  have
spent  ten  years  in  Siam.  In  order
to  obtain  possession  of  such  property,
  German  subjects  may  make
an  application  ihrough  ihe  Consular
oflicer  10  ihe  Siamese  Government,
which  there  upon  will  appoint  a
functionar),  who  jointIy  with  tbe
Consular  oflicer  shall  equitably  adjust
  and  seiltle  the  amount  of  ihe
purchase-money,  and  make  out  and
lix  the  boundaries  of  ihe  property.
The  Siamese  Covernment  will  then
convey  the  properly  to  the  German
purchascr.  All  landed  property  of
German  subjects  shall  be  under  the
Protection  of  the  district-governor
and  the  local  aulhorities,  but  the
Proprietlors  shall  conlorm  in  ordinary
  matters  to  all  equitahle  direclions
  proceeding  from  the  Said
aulhorilies,  and  shall  be  subject  1o
the  same  taxation,  as  the  subjects
or  citizens  of  ihe  most  favored
nation.

Subjects  of  the  contracting  German
  States  shall  be  at  liberty  io
search  for  and  open  mines  in  any
Ppart  of  Siam,  and  ihe  matter  being
distinctly  set  forth  to  lhe  Consul,  he
shall,  in  conjunction  with  the  Siamese
authorities,  arrange  such  suitable
conditions  and  terms,  as  shall  admit
of  the  mines  being  worked.  CGerman
  subjects  shall  likewise  be  permitted
  to  engage  in  and  carry)  on
in  Siam  any  descripltion  of  manutachkure
  not  contrary  lo  law,  upon
likc  reasonable  terms  arranged  between
  the  Consul  ond  ibe  Siamese
authorities.

Article  9.
When  a  subject  of  one  of  the
        <pb n="783" />
        —  727  —

dauernd  oder  voruͤbergehend  sich  aufhaltender
  Unterthan  eines  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  gegen  einen  Siamesen
Grund  zu  klagen  oder  irgend  einen  Anspruch
  zu  machen  hat,  so  soll  er  seine
Beschwerde  zunaͤchst  dem  Deutschen  Konsularbeamten
  vorlegen,  und  dieser,  nach
geschehener  Pruͤfung  der  Sache,  dieselbe
gütlich  auszugleichen  suchen.  Ebenso
soll  der  Konsularbeamte,  wenn  ein  Siamese
  eine  Klage  gegen  einen  Deutschen
Angehörigen  hat,  dieselbe  anhören  und
ein  gütliches  Abkommen  zu  treffen  bemühl
  sein;  sollte  in  solchen  Fällen  eine
gütliche  Einigung  aber  nicht  herbeizuführen
  sein,  soll  der  Konsularbeamte  sich
an  den  kompetenten  Siamesischen  Beamten
  wenden,  und  Beide  sollen  dann,  nach
gemeinschaftlicher  Prüfung  der  Sache,
der  Billigkeit  gemäß  entscheiden.

Artikel  10.

In  Siam  verübte  Verbrechen  oder
Vergehen  sollen,  wenn  der  Thater  ein
Unterthan  eines  der  kontrahirenden  Deutschen
  Scaaten  ist,  durch  den  Konsularbeamten
  den  betreffenden  Deutschen  Gesetzen
  gemäß  bestraft,  oder  der  Schuldige
  soll  zur  Bestrafung  nach  Deutschland
  geschickt  werden.  Ist  der  Thater
ein  Siamese,  so  soll  er  nach  den  Gesetzen
seines  Landes  von  den  Siamesischen
Behörden  bestraft  werden.

Artikel  11.

Wenn  gegen  Schiffe  eines  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  an  der
Kuͤste  oder  in  der  Naͤhe  des  Königreichs
Siam  ein  Akt  der  Seeräuberei  begangen
werden  sollte,  so  sollen,  auf  die  Nachricht
davon,  die  Behörden  des  nächstgelegenen
Platzes  alle  Mittel  zur  Gefangennahme
der  Seeräuber  und  Wiedererlangung  des
geraubten  Gutes  aufbieten,  und  soll  sodann
  das  Letztere  an  den  Konsularbeam=(Nr.

  5989.)

contracting  German  States  residing
permanently  or  temporarüy  in  the
Kingdom  of  Siam  has  any  causc  of
complaint  or  any  clairn  against  a
Siamese,  he  shall  first  submit  his
rievances  to  the  German  Consular
oflicer,  who,  after  having  examined
the  alfair,  shall  endeavour  to  seitle
it  amicably.  In  the  same  manner
when  a  Siamese  shall  have  a  com-Plaint
  1o  make  against  any7  German
subject,  ihe  Consular  oflicer  shall
listen  to  his  complaint  and  try  to
make  an  amicable  settlement;  but  is.
in  such  cases,  this  prove  impossible,
ihe  Consular  ollicer  shall  apply  to
the  competent  Siamese  functionary,
and  having  conjointly  eramined  ihe
affair,  ihey  shall  decide  thereon  according
  to  cquity.

Arlicle  10.

If  crime  or  an  oflence  be
committed  in  Siam,  and  the  offender
be  a  subject  of  one  of  the  contracting
  German  States,  he  shall  be
punished  by  ihe  Consular  oflicer
in  conformit)  to  the  respective  German
  laws,  or  be  sent  to  Germany
for  punishment.  Li#the  oflender  be
Wa  Siamese,  he  shall  be  punished  br
lthe  Siamese  authorities  according
to  the  laws  of  the  country.

Article  11.

Should  any  act  of  piracy  be  committed
  on  vessels  belonging  to  one
of  the  contracting  German  States
on  the  coast  or  in  the  vicinity  of
the  Kingdom  of  Siam,  the  authorities
  os  the  nearest  place,  on  being
informed  of  the  same,  shall  use  all
means  in  their  power  towards  the
capture  of  ihe  pirates  and  ihe  recovery
  of  the  stolen  propertv,  which

982
        <pb n="784" />
        ten  Behufs  Ruͤckerstattung  an  die  Eigenthuͤmer
  abgeliefert  werden.  Dasselbe
Verfahren  soll  von  den  Siamesischen
Behoͤrden  in  allen  Faͤllen  von  Pluͤnderung
  und  Raͤuberei,  die  auf  dem  Lande
gegen  das  Eigenthum  Deutscher  Unterthanen
  begangen  werden  moͤchte,  eingehalten
  werden.  Die  Siamesische  Regierung
  soll  nicht  verantwortlich  gehalten
werden  fuͤr  gestohlenes  Eigenthum  Deutscher
  Angeboͤrigen,  sobald  bewiesen  ist,
daß  sie  alle  in  ihrer  Macht  stehenden
Mittel  angewandt  hat,  es  wiederzuerlangen,
  und  derselbe  Grundsatz  soll  auf
Siamesische  Unterthanen,  die  sich  unter
dem  Schutze  eines  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  befinden,  und  auf
deren  Eigenthum  zur  Anwendung  kommen.

Artikel  12.

Die  Siamesischen  Behoͤrden  sollen
dem  Deutschen  Konsularbeamten,  auf
desfallsiges  schriftliches  Ansuchen,  alle
Hülfe  und  Unterstützung  gewähren  zur
Auffindung  und  Verhaftung  Deutscher
Matrosen  oder  sonsliger  Unterthanen,
sowie  von  Personen,  die  unter  dem
Schutze  einer  Deutschen  Flagge  slehen.
Desgleichen  soll  der  Deutsche  Konsularbeamte,
  auf  Requisition,  von  den  Siamesischen
  Behörden  jeden  erforderlichen
Beistand  und  genügende  Mannschaft  erhalten,
  um  seiner  Autorität  über  Deutsche
Unterthanen  gebührende  Geltung  zu  verschaffen
  und  die  Disziplin  unter  der  Oeutschen
  Marine  in  Siam  aufrecht  zu  erhalten.
  In  gleicher  Weise  haben,  wenn
ein  der  Deserkion  oder  eines  anderen  Verbrechens
  schuldiger  Siamese  sich  in  das
Haus  eines  Unterthanen  eines  der  kontrahirenden
  Deutschen  Staaten  oder  an
Bord  eines  Schiffes  derselben  flüchten
sollte,  die  Lokalbehèrden  sich  an  den
Deutschen  Konsularbeamten  zu  wenden,
und  dieser  wird,  auf  erfolgten  Nachweis

728  —

shall  be  delivered  to  the  Consular
ollicer,  to  be  restored  by  him  to
the  owners.  The  same  course  sball
be  followed  by  the  Siamese  authorities
  in  all  acts  of  pillage  and  robbery
  directed  against  tbe  property
#of  German  subjects  on  shore.  The
Siamese  Covernment  shall  not  be
held  responsible  for  property  slolen
from  German  subjects,  as  soon  as
it  be  proved,  that  it  has  employed
all  means  in  its  power  for  recovery
of  ihe  same;  and  this  principle  sball
equally  hold  good  wilh  regard  to
Siamese  subjects  living  under  the
protection  of  onc  of  ihe  contracting
German  States,  and  to  their  property.

Arlicle  12.

On  tbe  German  Consular  oflicer
sending  a  written  application  to  the
Siamese  authorities,  he  shall  receive
from  ihem  every  aid  and  support
in  detecting  and  arresting  German
sailors  or  other  subjects,  or  any  individuals
  under  ihe  protection  of
a  German  flag.  The  German  Consulor
  officer  shall  also,  al  his  request,
receive  from  the  Siamese  authoritics
yery  necessary  assislance  and  a  suflicient
  force  to  gire  due  elect  to
bis  authority  over  GCerman  subjects
and  lo  keep  up  discipline  among
German  shipping  in  Siam.  In  like
manner.  whenever  a  Siamese  guilty
of  desertion  or  any  other  crime
should  take  refuge  in  the  house  of
a  subject  of  one  of  the  contracting
German  States,  or  on  board  of  a
German  vessel,  the  local  authorities
shall  address  themselves  to  the  German
  Consular  oflicer,  who,  on  proof
of  the  culpabilit)  of  the  accused,
shall  immediately  authorise  bis  ar-
        <pb n="785" />
        —  729  —

der  Strafbarkeit  des  Angeklagten,  sofort
dessen  Verhaftung  genehmigen.  Jede
Hehlerei  oder  Konnivenz  soll  beiderseits
auf  das  Sorgfältigste  vermieden  werden.

Artikel  13.

Sollte  ein  Unterthan  eines  der  Deutschen
  kontrahirenden  Staaten,  der  im
Königreich  Siam  ein  Geschäft  treibt,
insolvent  werden,  so  hat  der  Oeutsche
Konsularbeamte  sein  sämmtliches  Vermögen
  in  Beschlag  zu  nehmen,  um
dasselbe  pro  rata  unker  die  Glaubiger
vertheilen  zu  können.  Von  Seiten  der
Siamestischen  Behörden  soll  dem  Konsu--larbeamten
  zu  dem  Ende  alle  Unterstützung
  zu  Theil  werden.  Letzterer  soll
kein  Mittel  unversucht  lassen,  um  auch
solches  Vermögen  zum  Besten  der  Glaͤubiger
  einzuziehen,  welches  der  Fallit  in
anderen  Ländern  besitzen  möchte.  In
gleicher  Weise  sollen  in  Siam  die  Behörden
  des  Königreichs  das  Vermögen
derjenigen  Siamesischen  Unterthanen  adjudiziren
  und  vertheilen,  welche  ihren
Geschäftsverbindlichkeiten  gegen  Unterthanen
  der  kontrahirenden  ODeutschen
Staaten  nicht  sollten  nachkommen  bönnen.

Artikel  14.

Sollte  ein  Siamesischer  Unterthan
einem  Deutschen  Staatsangehbrigen  die
Zahlung  einer  Schuld  verweigern  oder
ihr  auszuweichen  suchen,  so  sollen  die
Siamesischen  Behörden  dem  Gläubiger
jede  Hülfe  und  Erleichterung  gewähren,
damit  er  zu  dem  Seinigen  komme.  In
gleicher  Weise  soll  der  Deutsche  Konsularbeamte
  Siamesischen  Unterthanen  allen
Beistand  leisten,  um  in  den  Besitz  ihrer
etwaigen  Forderungen  gegen  Unterkhanen
der  kontrahirenden  Deurschen  Staaten  zu
gelangen.

r.  5560.)

rest.  All  concealment  and  connivance
  shall  be  carefully  avoided  by
both  parties.

Article  13.

Should  s  subject  of  one  of  the
contracling  German  States  engaged
in  business  in  lhe  Kingdom  of  Siam
become  bankrupt,  the  German  Consular
  oflicer  shall  take  possession
of  all  his  goods,  in  order  to  distribute
  them  proportionately  among
the  creditors,  for  which  end  he  shall
receive  everv  aid  from  the  Siamese
authorities;  he  shall  also  neglect  no
means  to  seize  on  behalf  of  the
creditors  all  ihe  goods,  which  the
said  bankrupt  may  possess  in  other
countries.  In  like  manner  in  Siam
the  authorities  of  the  Kingdom  shall
adj)udicate  and  distribute  the  ellects,
#f  Siamese  subjects,  who  may  become
  insolvent  in  their  commercial
transactions  with  subjects  of  the
contracting  German  States.

Article  14.

Should  a  Siamese  subject  refuse
or  wade  tbe  payment  of  a  debt  to
a  German  subjfect,  the  5Siamese  authorities
  shall  afford  the  creditor
every  aid  and  facility  for  recovering
wbat  is  due  to  him.  In  like  manner
  the  German  Consular  ollicer
shall  give  every  assistance  to  Siamese
subsects  for  recovering  debts  which
may)  be  due  to  ihem  from  subjects
of  ibe  contracting  German  States.
        <pb n="786" />
        –  730  —

Artikel  15.

Im  Falle  des  Ablebens  eines  ihrer
respektiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete
des  einen  oder  des  anderen  der  Hohen
vertragenden  Theile,  soll  sein  Nachlaß
dem  Vollstrecker  seines  letzten  Willens,
#oder  in  dessen  Ermangelung  der  Familie
oder  den  Geschäftstheilhabern  des  Verorbenen
  übergeben  werden.  Hat  der
Verstorbene  auch  keine  Verwandte  oder
Geschäftstheilhaber,  so  soll  sein  Nachlaß
in  den  Staaten  der  Hohen  vertragenden
Theile,  soweit  die  Gesetze  des  Landes
es  gestatten,  dem  Gewahrsam  der  respektiven
  Konsularbeamten  übergeben  werden,
auf  daß  diese  in  üblicher  Weise  nach
den  Gesetzen  und  Gewohnheiten  ihres
Landes  damit  verfahren.

Artikel  16.

Kriegsschiffe  eines  der  kontrahirenden
Deutschen  Sraaten  dürfen  in  den  Fluß
einlaufen  und  bei  Paknam  Anker  werfen;
wollen  sie  aber  nach  Bangkok  hinaufehen,

  so  müssen  sie  zuvor  die  Siameschen

  Behörden  davon  benachrichtigen
umd  sich  mit  denselben  über  den  Ankerplatz
  verständigen.

Artikel  17.

Sollte  ein  Deutsches  Schiff  einen
Siamesischen  Hafen  in  Noth  anlaufen,
so  sollen  die  Ortsbehörden  demselben  bei
Vornahme  der  nöthigen  Ausbesserungen
und  Einnahme  von  frischem  Proviant
jede  Erleichterung  gewähren,  damit  es
im  Stande  ist,  die  Reise  fortzusetzen.
Sollte  ein  Deutsches  Schiff  an  der  Küste
des  Königreichs  Siam  scheitern,  so  sollen
die  Siamesischen  Behörden  des  nächst-Article

  15.

In  case  of  ihe  deccase  ol  one
of  their  respective  subjects  in  ihe
dominions  of  the  onc  or  ihe  other
of  ihe  Iligh  contracting  Parties,  his
Property  shall  be  delivercd  unto  the
executor  of  his  will,  or  if  none  have
been  appointed,  unto  the  family  ot
the  deceased  or  unto  his  partners
in  business.  If  ihe  defunct  possesscs
  neither  a  family  nor  partners  in
business,  his  property  shall,  in  ihe
dominions  of  both  of  the  High  contracting
  Parlies,  be  placcd,  as  far  as
lhe  laws  of  the  land  permit  ü,  under
  ihe  charge  and  control  of  ihe
respective  Consular  oflicers,  in  order
  that  these  may  deal  with  it  in
ihe  customary  manner  according  to
the  laws  and  usages  of  their  country.

Arlicle  16.

Men-of-war  belonging  to  one  ot
the  contracting  German  States  may
enter  the  river  and  anchor  at  Paknam,
  but  in  case  they  intend  to
procced  lo  Bangkok,  they  must  first.
inform  ihe  Siamese  authorities,  and
come  to  an  underslanding  with  the
säme  respechting  ihe  anchorage.

Article  11.

Should  a  German  vessel  in  distress
  enter  into  a  Siamese  port,  the
local  authorities  shall  offer  every
lacility)  for  her  being  repaired  and
revictualled,  so  that  smhe  may  be
ahle  to  Continuc  her  voyage.  Should
a  German  vessel  be  wrecked  on  the
coast  of  the  Kingdom  ol  Siam,  ihe
Siamese  authorities  of  ihe  nearest,
place,  being  informed  thereof,  sball
        <pb n="787" />
        —  731  —

gelegenen  Platzes  auf  die  Nachricht
davon  sofort  der  Mannschaft  allen  möglichen
  Beistand  leisten,  ihrem  Mangel
abhelfen  und  alle  Maaßregeln  ergreifen,
die  zur  Reltung  und  Sicherung  des
Schiffes  und  der  Ladung  nothwendig
sind.  Sie  sollen  sodann  den  Deutschen
Konsularbeamten  von  dem,  was  ihrerseits
  geschehen,  benachrichtigen,  damit
dieser  in  Gemeinschaft  mit  der  kompetenten
  Siamesischen  Behörde  die  nötbigen
  Schritte  thun  kann,  um  die  Mannschaft
  nach  Hause  zu  senden,  und  wegen
Wrack  und  Ladung  die  nöthigen  Verfügungen
  zu  treffen.

Artikel  18.

Gegen  Jahlung  der  weiter  unten
bemerkken  Ein=  und  Ausfuhrzölle  sollen
die  einem  der  kontrahirenden  Deutschen
Staaten  angehörenden  Schiffe  und  deren
Kadungen  in  den  Siamesischen  Häfen,
sowohl  beim  Eingehen  wie  beim  Ausgehen,
  von  allen  Tonnen-,  Lootsen=  und
Ankergeldern  oder  sonstigen  Abgaben
irgend  welcher  Art  frei  sein.  Eolche
Schiffe  sollen  alle  Privilegien  und  Freiheiten
  genießen,  welche,  sei  es  den  Oschunken
  und  eigenen  Fahrzeugen  von  Siam,
sei  es  den  Schiffen  der  meisibegünsligten
Nation,  jetzt  eingeräumt  sind  oder  künftig
eingeräumt  werden  möchten.

Artikel  19.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in
Schiffen,  die  einem  der  kontrahirenden
Deutschen  Staaten  angehören,  in  das
Königreich  Siam  eingefür.  werden,  soll.
drei  Prozent  vom  Werthe  nicht  übersteigen.
  Derselbe  soll  nach  Wahl  des
Importenrs  eneweder  in  natura  oder
in  Geld  bezahlt  werden  können.  Wenn
der  Importeur  sich  mit  den  Siamesischen
Zollbeamten  über  den  Werd  einer  besiimmten
  eingeführten  Waare  niche  eini-(Nr.

  5989.)

immediatel)  afford  every  possible
assistance  io  the  crew,  and  take  all
measures  necessary  for  the  relies
and  security  of  the  vessel  and  cargo.
They  shall  thereupon  inform  the
German  Consular  officer  of  what
has  taken  place,  in  order  that  he
may,  in  conjunction  with  the  competent
  Siamese  authority,  take  ihe
proper  steps  for  sending  the  crem
home  and  dealing  witb  the  wreck
and  cargo.

Article  18.

By7  payilng  the  import-  and  export
  -  dulies  mentioned  hereafter,
vessels  belonging  to  one  of  ihe
comracting  German  States,  and  their
cargoes,  shall  be  free  in  Siam  of  al
dues  of  tonnage,  Pilotage,  and  anchorage
  or  other  dues  whatsoever,
as  well  on  their  arrival  as  their  de-Parture.
  They)  shall  enjoy  all  privileges
  and  immunities,  which  are
or  Shall  be  granted  to  junks,  Siamese
  vessels,  or  vessels  of  the  most
favored  nation.

Article  19.

The  duties  to  be  levied  on  merhandise
  imported  into  the  Kingdom
of  Siam  by  vesscls  belonging  to  any
of  the  contracting  German  States,
shall  not  exceed  three  per  cent  on
their  value.  They  shall  be  paid  in
kind  or  in  money  at  the  choice  of
the  importer.  If  the  importer  cannot
  agree  with  the  Siamese  customhouse
  ofsicers  as  to  the  value  of
the  merchandise  imported,  the  mat-
        <pb n="788" />
        —  7232  —

gen  kann,  so  soll  eine  Berufung  an  den
Konsularbeamten  und  die  zustaͤndige
Siamesische  Behoͤrde  stattfinden,  welche,
nachdem  sie  erforderlichen  Falls  jeder
einen  oder  zwei  Kaufleute  als  beiräthige
Sachverstaͤndige  zugezogen  haben,  die
Sache  der  Gerechtigkeit  gemaͤß  entscheiden
  sollen.

Nach  Entrichtung  des  genannten
Einfuhrzolls  von  drei  Prozent  kann  die
Waare,  frei  von  jeder  weiteren  Abgabe
und  Belastung,  en  gros  oder  en  détail
verkauft  werden.  Sollten  Waaren  gelandet,
  aber  nicht  verkauft  und  dann
wieder  zum  Export  verschifft  werden,  so
ist  der  gesammte  darauf  bezahlte  Joll
urückzuzahlen.  Ueberhaupt  soll  kein
Lou  von  nicht  verkauften  Ladungen  erhoben
  werden.  Auf  die  einmal  eingeführten
  Waaren  aber  sollen  keine  weiteren
  Zölle,  Steuern  oder  Auflagen  gelegt
  oder  von  ihnen  erhoben  werden,
sobald  dieselben  in  die  Hände  Siamesischer
Käufer  übergegangen  sind.

Artikel  20.

Der  von  Siamesischen  Erzeugnissen
vor  oder  bei  der  Verschiffung  zu  zahlende
  Zoll  soll  nach  dem,  dem  gegenwartigen
  Vertrage  beigefügten  Tarife
erhoben  werden.  Jeder  nach  diesem
Tarife  einem  Ausfuhrzoll  unterliegende
Artikel  soll  im  ganzen  Königreiche  Siam
von  allen  Durchgangs=  oder  sonstigen
Abgaben  frei  sein,  und  ebenso  sollen  alle
diejenigen  Siamesischen  Erzeugnisse,
welche  bereits  einer  Durchgangs=  oder
sonstigen  Besteuerung  unterlegen  haben,
vor  oder  bei  der  Verschiffung  überall
nicht  weiter,  weder  nach  Maaßgabe  des
angeschlossenen  Tarifs,  noch  in  irgend
sonstiger  Weise  besteuert  werden  dürfen.

Artikel  21.
Oegen  ZJahlung  der  oben  genannten

ter  shall  be  relerred  lo  the  Consular
  oflicer  and  a  compelent  Siamcse
funclionary,  who,  if  they  consider
it  necessary,  will  each  invite  one  or
two  merchants  to  act  as  advisers,
and  will  settle  tlhe  difference  according
  to  juslice.

After  payment  of  the  said  importdiuy)
  of  three  per  cent  the  merchandise
  may  be  sold  by)  wholesale
o#s  retail,  free  of  any  other  charge
whatsoever.  Should  goods  be  londed
  and  not  sold,  and  be  again
shipped  for  exportation,  the  whole
of  the  duties  paid  on  them  shall
be  reimbursed;  and  in  general  no
duty  shall  be  levied  on  any  cargo
not  sold.  Nor  shall  any  further
duties,  taxes  or  charges  be  imposed
or  levied  on  imporied  goods,  after
lhey  have  passed  into  the  hands  ot
Siamese  purchasers.

Article  20.

The  duties  to  be  levied  on  Siamese
  producc  either  before  or  at
the  time  of  shipment,  shall  be  according
  to  ihe  tariff  annezed  to  the
present  treaty.  Every  article  of  producc
  subject  to  duties  of  exportalion
  according  to  this  tariff  shall
be  free  of  oll  transit  and  olher  dues
throughout  the  whole  Kingdom  ot
Siam;  and  it  is  likewise  agreed,  that
no  Siamese  produce,  which  shall
have  paid  transit  or  other  dues,
shall  be  subject  to  any)  tarilldm)
or  olher  charge  whatsoever,  either
belore  or  at  the  time  of  shipment.

Article  21.
On  paying  the  dutics  above  men-
        <pb n="789" />
        —  733  —

Zölle,  welche  künftig  nicht  erhöht  werden
dürfen,  soll  es  den  Unterthanen  der
Deutschen  kontrahirenden  Staaten  freistehen,
  von  Deutschen  und  fremden  Häfen,
  in  das  Königreich  Siam  einzufühfren
  und  ebenso,  wohin  sie  wollen,  auszuführen
  alle  und  jede  Waare,  welche
nicht  am  Tage  der  Unterzeichnung  des
gegenwärtigen  Vertrages  der  Gegenstand
eines  förmlichen  Verbors  oder  eines  besonderen
  Monopols  ist.  Indessen  behält
die  Siamesische  Regierung  sich  das  Recht
vor,  die  Ausfuhr  von  Reis  zu  verbieten,
wenn  Ihrer  Meinung  nach  Grund  vorliegt,
  einen  Mangel  im  Lande  zu  befürchten.
  Doch  soll  ein  solches  Verbot,
welches  einen  Monat,  bevor  es  in  Kraft
tritt,  zu  publiziren  ist,  auf  die  Erfüllung
von  Kontrakten,  welche  in  gutem  Glauben
  vor  der  Publikation  desselben  abgeschlossen
  sind,  keinen  Einfluß  üben,  und
sollen  Deutsche  Kaufleute  die  Siamesischen
Behörden  von  jedem  Kontrakt  in  Kenntniß
  setzen,  den  sie  vor  dem  Verbote  abgeschlossen
  haben.  Auch  soll  es  erlaubt
sein,  daß  Schiffe,  welche  zur  Zeit  der
Ankündigung  des  Ausfuhrverbotes  bereits
  in  Siam  angekommen,  oder  welche
von  China  und  Singapore  aus  nach
Siam  unterwegs  sind,  und  die  dortigen
Häfen  eher  verlassen  haben,  als  das
Ausfuhrverbot  daselbst  bekannt  sein  konnte,
mit  Reis  Behufs  Ausfuhr  desselben  beladen
  werden.  Sollte  die  Siamesische
Regierung  demnächst  den  Zoll  auf  irgend
welche,  in  Siamesischen  oder  anderen
Schiffen  ein=  oder  ausgeführte  Waaren
herabsetzen,  so  sollen  die  Vortheile  solcher
Herabsetzung  sofort  auch  den  gleichen
Erzeugnissen  zu  Gute  kommen,  welche
in  Schiffen  der  Deutschen  kontrahirenden
Staaten  ein=  oder  ausgeführt  werden.

Artikel  22.

Die  Konsularbeamten  der  kontrahi-Joahrgang
  1864.  (Nr.  5989.)

tioned,  which  are  not  lo  be  augmented
  in  future,  subjects  of  the
contracting  German  States  shall  be
at  libert)  1o  import  into  the  Kingdom
  of  Siam  from  German  and  foreign
  ports,  and  likewise  to  export
for  all  destinations,  all  goods,  which
on  tbe  day  of  signing  of  the  present
  treaty  are  not  the  object  of  a
formal  prohibition  or  a  special  monopoly.
  The  Siamese  Government
reserves  to  itself  however  the  righbt
of  prohibiting  the  exportation  of
rice,  whenever  it  shall  find  reason
lo  apprehend  a  dearth  in  the  country.
  But  such  prohibition,  which
must  be  publisbed  one  month  before
  being  enforced,  shall  not  interfere
  with  the  fullillment  of  contracts
made  bona  fide  before  ##s  publicalion;
  German  merchants  shall  however
  inform  the  Siamese  authorities
  of  any  bargains  they  have  concluded
  previously  to  the  prohibition.
It  shall  also  be  permitted,  that  sbips,
which  have  arrived  in  Siam  at  the
lime  of  ihe  publication  of  said  prohibition,
  or  are  on  their  way  to
Siam  from  Chinese  ports  or  from
Singapore,  if  they  have  lest  these
ports  before  the  prohibition  to  exbort
  could  be  kuown  there,  may
be  laden  with  rice  for  exportation.
Should  the  Siamese  Covernment
herealter  reducce  the  duties  on  goods
imported  or  exported  in  Siamese
or  other  bottoms,  vessels  belonging
to  any  of  the  contracting  German
States,  which  import  or  export  similar
  produce,  shall  immediately
bertieigare  in  the  benefits  accruing
From  such  a  reduction.

Article  22.
The  ge  nsular  officers  of  the
        <pb n="790" />
        –  734

renden  Deutschen  Staaten  haben  darauf
zu  sehen,  daß  die  Deutschen  Kaufleute
und  Schiffer  sich  den  Vorschriften  gemäß
verhalten,  welche  dem  gegenwttigen
Vertrage  beigefügt  sind,  and  die  Siamesischen
  Behötden  sollen  sie  zu  diesem
Ende  unterstützen.  Alle  durch  Uebertretungen
  des  8  jenwaͤrtigen  Vertrages
verwirkten  Geldstrafen  sollen  der  Siamesischen
  Regierung  zufallen.

Artikel  23.

Den  kontrahirenden  Deutschen  Staaten
  und  ihren  Unterthanen  wird  die  freie
und  gleiche  Theilnahme  an  allen  Privilegien
  zugestanden,  welche  der  Regierung,
den  Buͤrgern  oder  Unterthanen  irgend
einer  anderen  Nation  Seitens  der  Siamesischen
  Regierung  bisher  bewilligt
worden  sind  oder  noch  bewilligt  werden
moͤchten.

Artikel  24.

Nach  Ablauf  von  zwoͤlf  Jahren,
vom  Tage  der  Ratifikation  dieses  Vertrages
  an  gerechnet,  können  die  kontrahirenden
  Staalen  eine  Revision  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  sowie  der  unken
gagehängeen  Handelsbestimmungen  und
des  Tarifs  beantragen,  um  diejenigen
Abänderungen,  Zusäbe  und  Verbesserungen
  daran  vorzunehmen,  welche  die  Erfahrung
  als  wünschenswerth  dargethan
haben  sollte.  Ein  solcher  Antrag  muß
jedoch  mindestens  ein  Jahr  zuvor  angekündigt
  werden.

 

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in
Deutscher,  Siamesischer  und  Englischer
Sprache  vierfach  ausgefertigt  worden.
Alle  diese  Ausfertigungen  haben  denselben
Sinn  und  dieselbe  Bedeurung,  aber  der
Englische  Tert  wird  als  der  Urvert  des

contracting  German  States  shall  sce,
that  German  merchants  and  seamen
conform  themselves  to  the  regulations
  anne#ed  to  the  present  treaty,
and  the  Siamese  authorities  shall  aid
them  herein.  All  fines  levied  for.
infractions  of  the  present  treaty  shall
belong  to  the  Siemese  Covernmem.

Article  23.

The  contracting  German  States
and  their  subjects  shall  be  allowed
free  and  equal  participation  in  all
privileges,  that  may  have  been  or
may  hereafter  be  granted  by  ibe
Siamese  Covernment  1o  the  Govern--ment,
  subjects  or  citizens  of  any
other  nation.

Article  24.

After  the  lapse  of  twelve  years
from  ihe  date  of  ratification  of  this
treaty  ihe  contracting  States  may
Proposc  a  revision  of  ihe  present
treat)  and  of  the  regulations  and
tariff  thereunto  annezed,  in  orderto
  introduce  such  alierations,  additions
  and  amendments,  as  eExperience
may  prove  to  he  desirable.  Noticce
of  such  an  intention  must  however
be  given  at  least  a  year  beforehond.

Article  25.

The  present  treaty  is  executed
in  fourfold  copies  in  the  German,
the  Siamese  and  the  English  lan-Suage.
  All  these  versions  have  one
and  the  same  meaning  and  intention,
  but  the  English  tert  shall  be
        <pb n="791" />
        —  736  —

Vertrages  angesehen  werden,  dergestalt,
daß,  wenn  eine  verschiedene  Auslegung
des  Deutschen  und  Siamesischen  Tertes
irgendwo  stattfinden  sollte,  die  Englische
Ausfertigung  entscheidend  sein  sols

Der  Vertrag  soll  sofort  in  Kraft
treten,  und  die  Ratifikationen  desselben
sollen  binnen  achtzehn  Monaten,  vom
heutigen  Tage  an  gerechnet,  zu  Bangkok
ausgetauscht  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Eingangs

  genannten  Bevollmdchtigten  den
gegenwärtigen  Vertrag  umeerzeichmel  und
untersiegelt  zu  Bangkok  am  siebenten
Tage  des  Monats  Februar  im  Jahre
des  Herrn  Eintausend  Achthundert  und
Zwei  und  Sechszig,  entsprechend  dem
Siamesischen  Datum  vom  achten  Tage
des  dritten  Mondes  im  Jahre  des  Hahns,
dem  dritten  des  Jahrzehends  und  dem
Elften  der  gegenwärtigen  Regierung,  im
Jahre  Eintausend  Zweihundert  und  Drei
und  Zwanzig  der  Siamestschen  bürgerlichen
  Zeitrechnung.

(L.  S.)  Graf  zu  Eulenburg.

I.  S.)  Krom-ma  Lu-ang  Wontsa
Ti-raat  Sen-nit.

(L.  S.)  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom.

(L.  S.)  Tschaupraja  Rawiwong
Maha  Kosatibodi.

(I.  S.)  Tschaupraja  Jommerat.

(L.  S.)  Praja  Montri  Prakralahoom
  Fainiie.

looked  upon  as  the  original  tert  of
the  treaty,  s0  thal  if  an)y)  dillerent
interpretation  of  the  German  and
Siamese  versions  should  ever  occur,
the  English  text  shall  determine  the
sense.

The  treaty  shall  take  eflect  immediaely,
  and  its  ratifications  shall
be  exchanged  at  Bangkok  within
eighteen  months  of  the  present  date.

In  wüness  thereof  the  plenipotentiaries
  named  at  the  beginning
have  signed  and  sealed  the  present
trealy  at  Bangkok  on  the  seventh
day  of  the  month  of  February  in
the  year  of  our  Lord  one  thousand
eight  hundred  and  sizty-wo,  corresponding
  to  the  Siamese  date  of
the  eighth  day  of  the  third  moon
in  the  year  of  the  cock,  ibe  tbird
of  lhe  decade  and  ibe  eleventh  of
the  present  reign  and  the  year  one
thousand  two  hundred  and  twenty)
three  of  ihe  Siamese  civil  era.

(L.  S.)  Count  of  Eulenburg.

(L.  S.)  Kromma  Luang  Wontgsa
Teerat  Senneet.

(L.  S.)  Chowpraya  Suriwongs
Samuhabrakralahome.

(L.  S.)  Chowpraya  Rawiwong
Maha  Kosatibodee.

(L.  S.)  Chow  Pya  Vomarat.

(L.  S.)  Praya  Montree  Prakralahome
  Fighnear.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratiffkations-U#
  kunden  ist  zu  Bangkok  bewirkt  worden.

 

(Nr.  5989.)

99“.
        <pb n="792" />
        —  736  —
Die  im  Artikel  22.  des  vorstehenden  Vertrages  erwähnten  Handelsbestimmungen

  folgen  nachstehend.

Handelsbestimmungen.

1.

D.  Kapitain  eines  jeden  in  Handelszwecken
  nach  Bangkok  kommenden  Schiffes
  eines  der  kontrahirenden  Deutschen
Staaten  muß,  je  nachdem  ihm  das  Eine
oder  Andere  passender  erscheint,  entweder
vor  oder  nach  dem  Einlaufen  in  den
Fluß  die  Ankunft  seines  Schiffes  bei
dem  Zollhause  zu  Paknam  melden  und
zugleich  die  Zahl  seiner  Mannschaft,  der
mitgeführten  Kanonen,  sowie  den  Hafen,
woher  er  kommt,  angeben.  Sobald  sein
Schiff  zu  Paknam  Anker  geworfen,  hat
er  alle  seine  Kanonen  und  Munition
den  Zollhausbeamten  in  Verwahrung
vn  geben,  und  ein  Zollhausbeamter  wird
ann  dem  Schiffe  beigegeben  werden
und  mit  demselben  nach  Bangkok  gehen.

2

Jedes  Handelsschiff,  welches  an
Paknam  vorbeigefahren  ist,  ohne  daselbst
seine  Kanonen  und  Munition  auszuladen,
wie  dies  vorstehend  verordnet  ist,  wird
nach  Paknam  zurückgeschickt  werden,  um
jener  Vorschrift  nachzukommen,  und  hat
außerdem  eine  Geldstrafe  bis  zu  achthundert
  Tikals  verwirkt.  Nach  Ablieferung
  seiner  Kanonen  und  Munition  wird
demselben  die  Rückkehr  nach  Bangkok
gestattet  werden.  6
3.

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  zu
Bangkok  Anker  geworfen,  hat  der  Ka-Pitain
  desselben,  wofern  nicht  ein  Festtag

Trade-Regulations.

1.

The  master  of  every  ship  belonging
  to  one  of  the  contracting  German
  States,  which  comes  to  Bangkok
  to  trade,  must,  either  before
or  after  entering  the  river,  as  he
may  choose,  report  the  arrival  of
his  vessel  at  ihe  Paknam  customhouse,
  and  the  number  of  his  crew
and  guns,  and  the  name  of  the  port
srom  whence  he  comes.  As  soon
as  his  vessel  has  anchored  at  Paknam,
  he  shall  deliver  up  all  his
guns  and  ammunition  into  the  custody
  of  the  customhouse  oflsicers,
and  a  cuslomhouse  oflicer  will  then
be  appointed  to  accompany  the  vessel
  io  Bangkok.

2.

Every  merchant-  vessel  passing
Paknam  without  discharging  her
guns  and  ammunition  as  directed
in  the  foregoing  vegulation,  will  be
sent  back  to  Pakmm  tlo  comply
with  its  provisions,  and  will  be  liable
  to  a  fine  not  erceeding  eight
hundred  ticals.  After  having  given
up  her  guns  and  ammunition,  she
will  be  permitted  to  return  to  Bangkok.


3.

Whenever  a  German  merchantvessel
  shall  have  cast  anchor  at  Bangkok,
  ihe  master  shall,  unless  sa  ho-
        <pb n="793" />
        —  737  —

dazwischen  faͤllt,  sich  innerhalb  vier  und
zwanzig  Stunden  nach  Ankunft  auf  das
Deutfche  Konsulat  zu  begeben  und
daselbst  die  Schiffspapiere,  Konnossemente
u.  s.  w.  zugleich  mit  einem  richtigen
Manifeste  uͤber  seine  Ladung  abzugeben,
und,  nachdem  der  Konsularbeamte  diese
Einzelnheiten  dem  Zollhause  mitgetheilt
hat,  wird  von  diesem  sofort  die  Erlaubniß
zum  Loͤschen  ertheilt  werden.  Sollte
die  Jollbehörde  mir  Ertheilung  dieser
Erlaubniß  länger  als  vier  und  zwanzig
Stcunden  zögern,  so  wird  letztere  mit
leicher  Wirkung,  als  ob  sie  von  der
Vollbehorde  ausgegangen  waͤre,  vom
Konsularbeamten  ertheilt  werden.
Unterlaͤßt  der  Kapitain,  seine  Ankunft
u  melden,  oder  zeigt  derselbe  ein  falsches
anifest  vor,  so  unterliegt  er  einer
Strafe  bis  zu  vierhundert  Ticals;  es
soll  ihm  jedoch  gestattet  sein,  etwaige
Irrthuͤmer  in  seinem  Manifeste  innerhalb
  vier  und  zwanzig  Stunden  nach
Ablieferung  desselben  an  den  Konsularbeamten
  noch  nachtraͤglich  zu  berichtigen,
ohne  Strafe  dafuͤr  gewaͤrtigen  zu  muͤssen.

4.

Ein  Deutsches  Schiff,  welches  zu
loͤschen  und  auszuladen  anfaͤngt,  ehe  es
dazu  die  Erlaubniß  erhalten  hat,  oder
welches  schmuggelt,  sei  es  im  Flusse
oder  außerhalb  der  Barre,  hat  eine
Geldstrafe  bis  zu  achthundert  Ticals
und  Konfiskation  des  geschmuggelten
oder  ausgeladenen  Gutes  zu  gewärtigen.

6.

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  seine
Ladung  geloͤscht  und  seine  neue  Fracht
wieder  eingenommen,  alle  Abgaben  bezohlt
  und  ein  richtiges  Manifest  seiner
Ausfuhrladung  dem  Deutschen  Konsularbeamten
  übergeben  hat,  soll  dem  Schiffer
ein  Siamesischer  Klarirungsschein  ertheilt

(Nr.  5989.)

liday  intervenes,  proceed  within  four
and  twenty  hours  to  the  German
Consulate,  and  there  deposit  the
ships-Papers,  bills  of  lading  erc.,
together  witlh  a  true  manifest  of
his  cargo;  and  upon  the  Consular
oflicer  reporting  these  particulars
to  the  customhouse,  permission  to
break  bulk  will  at  once  be  given
by  the  latter.  Should  ihe  customhouse
  delay  granting  such  permission
  for  more  than  twenty  four
hours,  the  Consular  oflicer  may
give  a  permit,  which  shall  have  the
same  validity,  as  if  it  proceeded
from  the  customhouse.

For  neglecting  to  report  his  arrival
  or  for  presenting  a  false  manifest
  the  master  will  be  liable  to
a  penalty  not  exceeding  four  hundred
  ticals;  but  he  will  be  allowed
lo  correct,  within  twenty)  four  hours
after  delivery  of  u#,  any  mistake  he
may  discover  in  his  manifest,  without
  incurring  any  penalty).

4.

A  German  vessel  breaking  bulk
and  commencing  to  discharge  before
  having  obtained  due  permission,
  or  smuggling  on  the  river  or
outside  the  bar,  ehall  be  subject  to
a  penalty  not  exceeding  eight  hundred
  ticals,  and  to  confiscation  of
the  goods  so  smuggled  or  discharged.

5.

As  soon  as  às  German  vessel  shall
have  discharged  her  cargo  and  com-Pletec
  her  outward  lading,  paid  all

er  duties,  and  delivered  a  true  manifest
  ol  her  outward  cargo  to  the
German  Consular  oflicer,  a  Siamese
Port  clearance  shall  be  granted  to
        <pb n="794" />
        —  738  —

werden,  und  der  Konsularbeamte  wird
dann,  wenn  nicht  sonstige  gesetzliche  Hindernisse
  der  Abreise  des  Schiffes  entgegenstehen,
  dem  Kapikain  die  Schiffspa-Piere
  wieder  zustellen  und  dem  Schiffe
ie  Abfahrt  gestatten.  Ein  Jollhausbeamter
  wird  das  Schiff  nach  Paknam
begleiten;  dort  wird  es  von  den  Jollhausbeamten
  dieser  Station  inspizirt  werden
und  wird  die  bei  der  Ankunft  zur  Verwahrung
  ahgelieferten  Kanonen  und
Munition  zurückerhalten.
6

Alle  Zollhausbeamten  sollen  ein  Abzeichen
  tragen,  woran  sie  als  solche  erkannt
  werden  können,  wenn  sie  im  Ausübung
  ihres  Amtes  begriffen  sind,  und
es  sollen  immer  nür  zwei  Zollhausbeamte
auf  einmal  an  Bord  eines  Deurschen
Schiffes  kommen  dürfen,  es  sei  denn,
daß  eine  größere  Zahl  erforderlich  wäre,
um  Schmuggelgut  in  Beschlag  zu  nehmen.

(I.§.)  Graf  zu  Eulenburg.

(L.  S.)  Krom-ma  Lu-ang  Wongsa
Ti-raat  Sen-nit.

L.  S.)  Tschaupraja  Sisüriwon
"1  otre  cr  Sissuriong

(L.  8.)  Tschaupraja  Rawiwong
Maha  Kosatibodi.

(I.  8.)  Tschaupraja  Jommerat.

(I.  S.)  Praja  Montri  Prakrala:
hoom  Fainiie.

her;  and,  in  the  absence  of  any  legal
  impediment  to  her  departurec,
the  Consular  ollicer  zwill  then  return
  ihe  ships  papers  lo  ühe  master
and  allow  ihe  vessel  to  leavc.  4A
customhouse  oflicer  will  accompany
the,  vesscl  to  Paklam,  and  therc  she
will  be  inspected  by  ihe  customhouse
  oflicers  of  that  station,  and
will  receive  back  from  ihem  the
zguns  and  ammunition  previously
delivered  into  their  charge.

6.

All  customhouse  oflicers  shall
carry  a  badge,  by  which  ihey  can
be  distinguished  when  acting  ollicially,
  and  only  two  customhouse
oflicers  shall  be  allowed  on  board
a  German  vessel  at  one  timc,  unless
à  Grealer  number  should  be  required
  to  essect  the  seizure  ol  smuggled
  goods.

#.  S.)  Count  of  Eulenburg.

(L.  S.)  KrommaLuang  Wongsa
Teerat  Senncet.

L.  S)  Chowpraya  Suriwongs
Samuhabprakralahome.

(L.  S.)  Chowpraya  Rawiwong
Maha  Kosatibodeec.
(L.  S.)  Chow  Pya  Tomarat.

(L.  S.)  Praya  Montree  Prakralahome
  Fighnear.
        <pb n="795" />
        —  739

stehen
Tarif
der
Einfuhr-,  Ausfuhr=  und  Binnenzölle,


welche  von  Handelsartikeln  zuerheben  sind.

Abschnitt  1.

D.  Zoll  auf  Waaren,  welche  in
Schiffen,  die  einem  der  kontrahirenden
Deuschen  Staaten  aagehören,  in  das
Königreich  Siam  eingefühm  werden,  soll
drei  Prozent  vom  Werthe  nicht  übersteigen
und  nach  Wahl  des  Importeurs  entweder
  in  natura  oder  in  Geld  bezahlt
werden  können.

Von  nicht  verkauften  Ladungen  soll
kein  Joll  erhoben  werden.

Abschnitt  2.

Die  nachverzeichneten  Artikel  sollen
von  Binnenzöllen  oder  anderen  auf  die
Produktion  oder  den  Transit  gelegten
Abgaben  gänzlich  frei  sein,  und  nur  den
folgenden  Ausfuhrzoll  bezahlen:

(Nr.  5989.)

Der  im  Artikel  20.  des  Vertrages  in  Bezug  genommene  Tarif  folgt  nachd.


Tariff
of

import,  export  and  inland
duties

to  be  levied  on  articles  of  trade.

1.

The  duty  on  goods  imported  into
the  Kingdom  of  Siam  in  vessels
belonging  to  one  os  the  contracting
  German  States,  shall  not  exceed
  three  per  cent  on  their  value,
and  shall  be  paid  either  in  kind  or
in  money  at  the  choice  of  the  im-Porter.


No  duty  shall  be  levied  on  any
cargo  not  sold.

2.

The  undermentioned  articles
shall  be  free  from  inland  dues  or
otber  tazxes  on  production  or  transit
  and  shall  B  pay  the  following
export  duty:
        <pb n="796" />
        —  740  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Per

.E—

GEE
1.|ElfenbbdbbdbenI  10  Picul.
2.  Gummigutt  .................................  ..  6  -
3.  Rhinozeroshoͤrner  .....................  ....  .  .  ...  1500  —  -
4.  Kardamom,  beste  Sorte  .............  -..........  14——--—  -
5.  -  unechte  ....  .....  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  6  —  -
6.]  Getrocknete  Muschen  1  -
7.]Pelikansposen  .  ..  21  2  -
8.  Getrocknete  Betelnuͤsse  ....................  —  1  -
9.  Karakihoaastss  —  21——  Oh
10.  “  weisffe  6—  -
11.  schwarze  ...............  3  -
12.  Luck-  krabau-  Saamnen  —  2.—  —  -
13.  Pfauenschwänge,  ...............................  10  100
14.|  Büffel=  und  Kuhknohen  3  Pieul.
15.]  Rhinozeroshäunt  .  ..  —21–  -
16.,  Abschnitzel  von  Häuen  .  ..  ,  1——-  -
17.  Schildktbtenschalen  ............................  1  -
18.  weiche  ...  .  .  .  ..·  ..  .  ..  ..  1  -
19.  Beche  de  Mer  ............................  ....  3  -
20.  Fischmaͤg  en...................................  3  —  -
21.Ungereinigte  Vogelnestr  zwanzig  Prozent.
22.  Kugfiser"  (Eisvogel-)  Feden  6(—I——  1
23.  Cuchh„„  .  ..  BBiuul.
24.  Schsiaun  ................................  —2—-—  -
25.  Pungtaraisaamen  ..............................  —2——  -
26.Benzongummc................................  4  -
27.  Kana  Rindeee  42  "
28.A  aholz  ö  2
29.  Rochenhchee  ...................................  3  -
30.  Hirschgeweihe/  von  ausgewachsenen  Thieren  —  1—  -
31.  weiche  oder  junge  desgleichen  zehn  Prozent.
32.  Hinschbaut,  feieen  8  100
33.  ordinarter  3  "—%
34.  Hirschsehnen  ...................................  4  —Vieul.
35.  Buͤffel-  und  Kuhhaͤute.  ....................  ...  1  -
36.  Elephantenknochen  .....................  .......  1  -
37.  Tigerknohen  5  -
38.  Büffelhhmen  —  1  -
39.Elephantenhaͤute  ........  ................  ...  ...  —  1  —
40.|  Tigerfellll  .  ..  IEEEII
        <pb n="797" />
        —  741  —

 

 

548
—2„
32  fer
EIE
1/Ivoryryry  .  ..  .  .  ..  10  picul.
2Gamboge  ..  ...............  -..-................  6
3.  Rhinoceros  horns  .  .  .  .  .  ..  ......  "........  -.......  50
4.  Cardamoms,  hest.  .  .  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  ..  .  14
5  bastatce  ...  .  ..  16
6.  Dried  Mussles  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  «.....  1  —4
7.  Pelican  duills  ........  .....  ....  .  ..  .  .  ...  12  2  —
8.  Betel  nui,  dried  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  ...  ...  1
9.  Karaki  wood  .  ..  ....  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...·..  -.—2—  -
10.sharlcslimwhste.............  ......  H  -
11.  black  .  ..  ............  3
12.  Luktkrahau-  sec-  -..-.-—  2—  —
13Peacocks  taasssssssss  .  .  .  .  10  100
14.  Busfalo  and  Cow  bones.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  3  picul.
115Rhinoceros  hibhe  .  —  2—  —
16.|  Hide  cuttigg  ...  11
1Turtle  shells  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  ....  ..  ...  .31  -
18.  sost  ........  ...  .....  ....  .........  ...  -.....  1
19.  Bèche  de  Mer  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..3  -
20Fisb-maws...............  .............  --3  -
2l.Bird"s-nests,uncleaned......  »..................  twentypekcent
22Kinglisber"sfeatheks...................·....  6  —  100
23.  Cutch  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  ...  .  .  .  ...  —–  21–  picul.
24.  Beyche  seed  (nux  vomica)  ....................  —2
25.  Pungtarai  seed.  ..  ..  ...  .  ..  ...  .  .  ...  .....  ..  .  .  —1  —¼
26|  Gum  Benjmiiiiii  .  .  .  .  4
27.  Hanglai  hark  ..  .  .........  ........  ..  ..  ......  .  .  ..  —  2–
28Agille  wood..  .........................  2
29.  Ray  skins  .  .  ......  ...........  ..  .  .  .  .  .  ............  3
30.  Old  deer's  horns  ..............................  —1
31./  Soft  and  young  diiitona  ..  .  .  .  .  ..  ten  per  cent.
32.  Deer  hides,  sine.  .....  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  .............  8  —+  100
333  —  common  ...........  3  —
34.  Deer  sinews  ..  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  .  49  picul
35.  Buffalo  and  Cow  hige  .  ..  1
36Elephants  bomsssss  .  .  ..  11
37Higers  bones.  .  .  .  .  .  ...................  5———  -
38.Buffalohokns................  ..........  ......  .—1-—  -
39.Elephanthides..........................  ......  —.1——  .
40.Tigekslcins................  .......  —1——skin.

 

W-«1864.(Nk.5989.)  100
        <pb n="798" />
        —  742  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  .
EIN
Este-Zis-41Armadillhöute...«.............................
  4———Picul.
42.Stocklack--.«·»-»»-.«»·.«»»«».»«...  11s—  -
43.Hf»...·..»«....»».«».  «..»»«..».·.·.  12  -
44.  Getrocknete  Fische  (Plabeng  1  -
45.  (Plasalit).....................  1——  -
46  Sapanholz  ......................................  —21——  -
47.Salzflecsch...........  ...........................  2—-—  -
48.Mangelbaumnnde...............................  —1——  -
49.Rosenholz....··.................·................  —2  -
S—S—————  ——  ..  11-51.
  Rees.  .  AAAAa  .  14  Koyan.
52  in  Hälssn  ....  *Z  "6
Abschnitt  3.  3.

Alle  uͤbrigen  Artikel  bleiben  von  Aus-  All  other  articles  are  exempted
fuhrzoͤllen  frei,  unterliegen  aber  Binnen-  from  export  duties,  but  are  suhject
oder  Transitzbllen,  deren  jetzige  Saͤtze  to  inland  or  transit  dues,  the  prekuͤnftig
  nicht  erhoͤht  werden  solten.  sent  rates  of  which  are  not  to  be

increased  in  future.

Diese  Binnen=  oder  Transitzölle  be-  The  rates  for  the  following  artragen
  für:  ticles  are:

weißen  Zucker  2Salungs  per  pieul.  For  sugar,  white  2  salungs  per

icul.
rothen  1  =  -  2  —  red  ..  .1  salung  ber
picul.
Baumwolle,  reine  cCFotton,  cleaned
und  ungereinigte  zehn  Prozent.  and  uncleaned...
  .  .  .  ten  per  Cent.
Pfeffer  ........  1  Tical  per  pieul.  pepprr.  1  tical  **
·  picul.
Salzfisch  (Platu.  1  10,000.  Saltfish  (platu)  1  tical  per
·  10,000.
Bobnen  und  Erb-...........
  Ein  Zwoͤlftel.  beans  and  peas  one  twelsth.
W*  *xJ#  «
...........  2  -  dried  prawns.

J  .-  teel-seed.  .  ....
        <pb n="799" />
        743  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MEEIN
5  8  Per
E
41.Armadillo  stigg  .  ..  4—  Picul.
42.  Sticklacck  11—  —
4«3.Ilem..·....................·................·.  12  -
44.  buüed  sish  (plahen)  .  112—
45  (hlasalit)  ..  ..  .  ....  ....  .  .  ..  1——0—  -
46.  Sapan  wood  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ...........  .  ...  ...  ...  ..  —2  1  -
47.  Salt  mebtttttttttt.  2  —
48.langrove  brk  .  .  ..  —  1–—  -
49.Rose-woo(l............................  .....·  ..—2  -
50.Ebony...............  ...........  «.....  11—-—  -
51Rice.......................·.............  ....4  koyan.
52.  Paddy.  .  .  .  ......  ..  .  .  .....  .....  ...............  2
Seide,  rohe.  .  ...  Ein  Zwoͤlftel.  For  silk,  raw.  .  .  ...  one  twelsth.
Bienenwachs.  .  .  Ein  Fuͤnfzehntel.  Bbees-Wax.  .  .  .  ..  one  fifteenth.
Talg  ..  1  Tical  per  pieul.  -tallow  .  ....  .  .  .  1  lical  per
Picul.
Salz.  6  =  koyan.  Salt...  6  ticals  per
koyan.
Taback  1  .  2  Salungs  tobacco  .  1  tical  2  sa-.
  per  1000  Buͤndel.  lungs  per
1000  bundles.

Abschnitt  4.  4.

Baares  Geld,  Gold  und  Silber  in
Barren,  Blattgold,  Proviant  und  persönliche
  Effekren  dürfen  zollfrei  ein=  und
ausgeführt  werden.

Solche  Konsularbeamte  der  kontrahirenden
  Deutschen  Srtaaten,  welchen
von  ihren  Regierungen  der  Handelsbetrieb
  untersagt  ist,  können  alle  zu  ihrem
Haushalte  erforderlichen  Ausssattungsund
  Verbrauchsgegenstände  zollfrei  einführen.


(Nr.  5989—5990)

Foreign  coins,  gold  and  silver
in  bars  or  ingots,  göld  leaf,  provisions,
  and  personal  effecis  may  be
imported  or  exported  duty-Hfree.

Such  Consular  oflicers  of  the
contracting  German  States,  as  shall
be  problbited  byr  their  Governments
from  engaging  in  trade,  arc  at  libert)
to  import  dutyfree  all  objects  of
fürnüure,  outfit,  and  consumption
they  may  require  for  their  own
Private  use.

100“
        <pb n="800" />
        —  744  —

Abschnitt  5.

Opium  kann  zollfrei  eingefuͤhrt,  darf
aber  nur  an  den  Opiumpaͤchter  oder  dessen
Agenten  perkauft  werden.  Ebenso  darf
Kriegsmunition  nur  an  die  Siamesischen
Behörden  oder  mit  deren  Erlaubniß
verkauft  werden.

(L.  S.)  Graf  zu  Eulenburg.

(L.  S.)  Krom-ma  Lu-zang  Wongsa
Ti-  raat  Sen-nit.

(L.  S.)  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom.

(L.  S.)  Tschaupraja  Rawiwong.
Maha  Kofsatibodi

(L.  S.)  Tschaupraja  Jommerat.

(L.  S.)  Praja  Montri  Prakralaboom

  Fainiie.

5.

Opium  may  be  imported  dutyfree,
  bul  can  be  sold  only  to  ihe
opium-fürmer  or  bis  agents.  In  like
manner  guns  and  ammmmition  may
onl#  be  sold  to  ihe  Siamese  Covernment
  or  with  consem  of  ihe  same.

(L.  S.)  Count  of-Eulenburg.

(L.  S.)  KrommaLuang  Wongsa

Teerat  Senneet.

(L.  S.)  Cbowpraya  Suriwongs
Samuha  Prakralahome.

(L.  S.)  Cbowpraya  Rawiwong
Maha  Kosatibodee.

(L.  S.)  Chow  Pya  NJomarat.

(L.  S.)  Praya  Montree  Prakralahome
  Fighnear.

 

(Nr.  5990.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Marienburger  Stadt--
  Obligationen  zum  Betrage  von  30,000  Thalern.  Vom  14.  November  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Marienburg  im  Einverständnisse  mit
der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  har,  zu  nöthig  gewordenen
kommunalen  Bauten  eine  Anleihe  von  30,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem
Ende  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadtobligationen
ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemaßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  auf  jeden  Inhaber  enrhalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur
Ausstellung  von  dreißigtausend  Thalern  Marienburger  Stadtobligationen,  welche
nach  dem  anliegenden  Schema  in

10  Apoints  à  500  Thaler
60  -  à  200  -
à  100

5,000  Thaler,
12,000  -

70  "  7,.000
820„  à  50„  4000
80  à  25  2000
        <pb n="801" />
        —  746  —

ausgefertigt,  mit  vier  ein  halb  Prozent  jaͤhrlich  verzinset  und,  von  Seiten  der  Glaͤubiger
  unkündbar,  vom  1.  Januar  1865.  ab  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane
durch  Ausloosung  mit  alljäbrlich  mindesicens  Einem  Prozent  des  Schuldkapitals
unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  amortisirt  werden  sollen,
mir  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne
jedoch  dadurch  den  Inbabern  der  Obligarionen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  November  1864.
(LI.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Schema
zur  Marienburger  Stadtobligation.
(Stadewappen.)
Marienburger  Stadtobligation
über
..........  Thaler
WW.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  v0oor  .  ...

Gesetz-Sammlung  von  1864.  Seitt.  .

Wi  Magistrat  der  Stadt  Marienburg,  Regierungsbezirks  Danzig,  urkunden
und  bekennen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheines  ger  hiesigen
Stadt  ein  Darlehn  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thalern,  schreibe  ..  ......  ...............
Thalern  Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.
Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zu  dem  nothwendig  gewordenen
  Neubau  eines  Gymnasialgebaͤudes  in  Gemaͤßheit  des  Allerhoͤchsten  Privilegiums
  ooo.  aufgenommenen  Darlehns  von  30,000  Thalern.
Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  erfolgt  binnem  späteslens  acht  und
dreißig  Jahren,  vom  Jahre  1865.  ab,  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplanes
  dergestalt,  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate
(Nr.  5990.)  in
        <pb n="802" />
        746=in

  den  Haushaltsetat  aufgenommen  und  aus  diesem  Tilsungsfolnds  die  Stadt-Obligationen
  vermitrelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  längstens
acht  und  dreißig  Jahren  eingelöst  werden.  Die  Stadtgemeinde  Marienburg
behdlt  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu
verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.
  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie
  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  bffentlich
  bekannt  gemacht.  Oiese  Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Marienburger  Siressblarge,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Danzig  and  im  Staatsanzeiger.  Jedesmal,  sobald  eines
dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der  Königlichen  Regierung
ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt  werden.  Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem
solchergestalt  das  Kapital  zurückgegeben  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen
Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Im,  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier  und
einem  halben  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreiung,
  bei  der  Kämmereikasse  zu  Marienburg,  in  der  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit
  folgenden  Zeit.  ,-..-Mit

  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  daza  3#  reger  Zinskupons  der  spär#eren  Fälligkeitstermine
mrückzuleefern.  Für  die  fehlenden  Zmskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

ges  LHie.  gekändigten  Kapicalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Marienburg.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier
Hand  erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern
jedesmal  durch  die  oben  bemerkten  Blätter  öffenrlich  befonen  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteken  Obligationen  finden  die
auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden  Vorschriften
der  Verordnung  vom  10.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebors  und  der  Amortisation
  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  W.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden
  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem
Magistrar  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Gescháfte  und  Befugnisse
  zuslehen,  welche  nach  der  angeführten  Aerordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des  Magistraks  findet
der  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Danzig  statt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienburg;

P)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekannrmachun-
        <pb n="803" />
        –  747  —

machungen  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;  ·
d)anvieStelledetim5.7.jenes-VerordnungecwckhnteysechsZIUsahlungskermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
ahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  aus-9geben
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjahrige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Käámmereikasse
  zu  Marienburg  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Eichse#en  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Marienburg  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraff.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  ·

Marienburg,dm..t0.........».  18..

Eingetragen  Fol.  .....  A  .....

Schema
zum  Zinskupon  der  Marienburger  Stadtobligation.

er
Marienburger  Stadtobligation.  W  .
über  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .  ten
...  18.  die  halbjahrlichen  Zinsen  der  Stadtobligation..
mitt  .  ...  -.........  aus  der  Kaͤmmereikasse  zu  Marienburg.
Marienburg,  den  ..  ten  ......  .  ..  18..

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats-Dirigenten  und  eines  anderen
Magistrats-Milgliedes.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,)  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres)  in  welchem  er  fällig
geworden)  erhoben  wird.

(Xr.  5000)  Schema
        <pb n="804" />
        —  748  —

Schema
zum  Talon  zu  der  Marienburger  Stadtobligation.

Talon

zu  der
Marienburger  Stadtobligation  As  .....
über
..........  Thaler  à  vier  und  ein  halb  Prozent  verzinslich.
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die...  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.

bis  18  bei  der  Kämmereikasse  in  Marienburg,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  wird.

Marienburg,  den  .  18.

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistrats  -Dirigenten  und  eines  anderen
Magistrats-Mitgliedes.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="805" />
        Bekanntmachung.

Zur  Preußischen  Gesetzsammlung  ist  im  Laufe  des  Jahres  1864  ein  Haupt-Register,
  welches  die  Jahrgänge  von  1806  bis  einschließlich  1863  gemeinsam
umfaßt,  erschienen.  Dasselbe  wird  zum  Preise  von  Einem  Thaler  10  Sgr.
pro  Exemplar  ohne  jede  Nebenkosten  durch  die  Königlichen  Post-Anstalten  innerhalb
  des  gesammten  Preußischen  Postbezirks  auf  Bestellung  geliefert.

Berlin)  den  15.  Januar  1866.

Debits-LTomtoir  der  Gesetz--Sammlung.
        <pb n="806" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
