— 687 — g. 32. Wenn far die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevoll- mächtigter zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Ge- schaftslokale des letzteren wirksam zugestellt. F. 33. Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig G. 8. des Ge- setzes vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekurs- beschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vierzehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines zur Anhbrung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt. K. 34. In denjenigen Fallen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem Konsul erfolgen. III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. *“ Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das Verfahren, soweit nicht nachsiehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Be- treff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Vollstreckung der Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landestheile be- stehenden Vorschriften. ∆. 3. Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amts- wegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805., insonderheit nach den Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung -7 (Tr. 6120. rich-