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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868.</title>
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            <idno>gs_preussen_1868</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1868.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  rc.  vom  4.  Januar  bis  zum  28.  Dezember  1868.)
nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  dem  Jahre  1867.

(Von  JNr.  6955.  bis  Nr.  7272.)

Nr.  1.  bis  incl.  79.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz  Sammlungs-Debits-  und  Zeitungs-Komtoir.
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        <pb n="3" />
        de

Chronologische  Uebersicht

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1868

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.r.
des  ää8  In  h  a  l  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1867.  1868.
18.  März.22.  Juni.]Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thü.Al.  711174568575
ringischen  Staaten,  betreffend  den  Bau  einer  (Anl.)
Eisenbahn  von  Gera  bis  zum  Fuße  des
Thüringer  Waldes  bei  Eichicht.
18.  —  22.  —  Schlußprotokoll,  denselben  Gegenstand  betreffend1.  z.  1r  576.579.
nl.
13.  April.  31.  März.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Erscheine1.  7036.  267.
einer  Dänischen  Uebersetzung  der  Gesetz-Sammlung.

18.  Juli.  7.  Janr.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont,  1.  6955.  1-3.
betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont
an  Preußen.
*  Novbr.30.  März.  Vertrag  mit  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.  7031.24235
u  Cöln,  betreffend  den  Bau  einer  Eisen-  (Anl.)
ahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call.
28.  —  22.  Janr.  Uebereinkunft  zwischen  Prcußen  und  den  Nieder-  3.  6961.  13-21.
landen,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Venlo  nach  Osnabrück.
30.  —  13.  —  Pewwilegium  wegen  Ausgabe  von  Obligationen  2.  6959.  7—11.
der  Stadt  Culm  zum  Betrage  von  50,000
Thalern.
30.  —  4.  April.  Vertrag  mit  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesel-.  22.  7039.  271-274.
schaft,  betreffend  den  Bau  einer  Eisenbahn  (Anl)
von  Posen  nach  Thorn  und  Bromberg.
2.  Dezbr.  30.  Janr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  Obligationen  5.  6969.  446.
der  Stadt  Oschersleben  zum  Betrage  von
40,000  Thalern.
4.  —  22.  Juni.  Vertrag  mit  der  Thüringischen  Eisenbahngeselll!  7117.562-568

 

 

schaft  über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Gera  nach  Eichicht.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeb
-
Berlin.

—

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1867.
14.  Dezbr.

19.

27.

30.

1868.
4.  Janr.

1868.
22.  Janr.

b.  Febr.

13.  Janr.

5.  Febr.

□#
l

vI

26.

 

 

Statut  der  Genossenschaft  fuͤt  die  Melioration
VeSawiea-  hales  bei  Stenschewo,  Kreis
osen

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Militair-  stnorde  vom  12.  Februar
832.  hinsich  We  der  evangelise  "
##nlieb  tc  26  Landheeres,
Marine  und  der  Militair-Institute.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vermehrung
der  „Mitgliederga  l  der  Handelskammer  zu
inden.

Allerhöchster  Erlaß)  betreffend  die  Aufhebung  der
Königlichen  Polizei.=  Direktion  zu  Emden.

Bekarmtmachung,  be  betreffend  dir  Allerhöchste  Genigung
  der  der  Bergbau-  Miiengeseal
  aft  Oledn  u  Altendorf  beschlossenen
enderungen  des  Gescllshaftsstates.
Aller  ster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
lischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Un-Fhutioen
  einer  54  fur  Chaussee  von

Drove  über  Thum  nach  Berg  im  Kreise
üren.

Gesetz,  betreffend  die  Regelung  des  Etats=  und

echnungswesens  in  den  neuerworbenen

Landestheilen,  mit  Ausschluß  des  1  albies  der
Stadt  Zumsurh,  für  das  Jahr

Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  —  und
Betrieb  einer  Pferde-Eisenbahn  von
Lägerdorf  nach  Itzehoe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmi  un
wegen  Aufbringung  der  erforderl  ieen-  itte
zur  Vollendung  der  von  dem  Kreife  Allenstein
übernommenen  Chausseebauten.

Privilegium.  wegen  Ausfertigun  von  Kreisbligationen
  des  Allensteiner  Kreises
im  Betrage  von  83,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  die  Unter.
haltung  der  Aktien  S#n  ei  von  Halber
stadt  nach  Ouedlinburg  an  die  zum  Zwe
ihrer  Uebernahme  zusammengetretene  Sozietät.

 

6962.

6970.

6972.

6958.

6973.

6074.

6975.

6988.

 

 

22-27.

56.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

V

 

Datum
des  "
Gesetzes  2c.

Ausgegeben.

zu
Berlin.

Jn  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Seite.

 

1868.
7.  Janr.

10.  —

II1.  —

 

1868.
22.  Janr.

30.  —

30.  —

22.  —

23.  —
3.  —

10.  Febr.

3.  März.

26.  Febr.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  von
Abändcrungen  des  Statuts  des  Herforder

Vereins  für  Leinen  aus  reinem  Handgespinnst.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Fürstenthumer  Kreises  im  Betrage
  von  30,000  Thalern  IV.  Emission.

Gesetz,  betreffend  dic  Abänderung  der  Stempelsteuer
  von  Kalendern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigun
des  Nachtrages  zu  dem  Statut  der  Kr
mannschaft  in  Königsberg  vom  25.  April

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des
revidirten  Statuts  des  Rückversicherungsvereins
der  Niederrheinischen  Güter-  Assekuranzgesellschaft
  zu  Wesel.

Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  Ersten  und
weiten  Nachtrag  zum  Statut  der  Berlin-Görlitzer
  Eisenbahngesellschaft.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft
  von  1/250,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  cine  Abänderung
des  Statuts  des  Magdeburg-Rothensece-Wolmirstedter
  Deichverbandes  vom
1.  März  1858.

Priuilegium  wegen  fernerer  Emission  von  1,000,000
Thalern  fünfprozentiger  Prioritäts-Obligationen
  II.  Emission  der  Altona-Kieler  Eisen.
bahngesellschaft.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Aschersleben,
  Regierungsbezirks  Magdeburg,  zum
Betrage  von  55,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  der
sicbenten  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Borussiea
  2c.  in  die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September
  und  24.  Dezember  1866.  mit  der  Monarchie
  vereinigten  Landestheile.

 

S#

Su

Gesetzes,
o0%.
0971.
00
M

6965.

6966.
(mit  Aul.)

6967.

6977.

6983.
(mit  Anl.)

6993.

6089.

 

 

41.

28.

28.

29.34.

35  40.

63.

74-80.

160-163.

86.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.
23.  Janr.

23.  —

27.  —

27.  —

27.  —

27.  —

27.  —

—

Febr.

 

1868.
21.  Febr.

16.  Märxz.

10.  Febr.

126.  —

20.  —.

3.  März.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma  „Limburger
Bau-  Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  l
Eimburg  Regierungsbezirk  Arnsberg,  errichteten
  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  einer
Königlichen  Marine.  Hafenbau=  Direktion
für  die  Kieler  Bucht.

Gist  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotaion.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Rangverhältnisse
  der  Justizbeamten  für  die  neu
erworbenen  Landestheile.

Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Darkehbmen,
  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  für
den  Vau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen.



Privilegium  wegen  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Darkehmer  Kreises  im
Betrage  von  184,000  Thalern.  «

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmign
  der  unter  der  Firma:  =  Fortuna,
Allgemeine  Versicherungs-Aktiengesellschafte  in
Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  an  den  Landkreis  Königs.
berg  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  mehrerer  Kreis-Chausseen.

 

Privilegium  wegen  Tusftrtigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Königsberger  Landkreises
  im  Betrage  von  117,000  Thalern
II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Mohrungen
in  Veug-  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Chausseen  von  Mohrungen  nach  Liebstadt
  und  von  Saalfeld  durch  die  Feldmark
Kuppen  zum  Anschluß  an  die  Güldenboden-Saalfelder
  Chaussee.

 

10.

6984.

7009.

6976.
(mit  Anl.)

(6978.

6990.

6991.

690904.

700.

7003.

7000.

 

 

L

197.

61-63.

64.

87.

88-92.

164.

179.

180-183.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

J

nhalt.

Nr.
des
Stücks.

INr.
des

Eesehes

 

1868.
3.  Febr.

1868.
21.  Febr.

2.  Mai.

10.  Febr.

21.

21.

9.  März.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ober-Berg=
  und  Salzwerks-Direktion  zu  Kassel
und  die  Feststellung  des  Bezirks  des  Ober-Bergamts
  zu  Clausthal.

Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Halle=  Sorau=  Gubener  Eisenbahngesellschaft.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabes
  lautender  Kreis-Obligationen  —
Goldaper  Kreises  im  Betrage  von  80,000

Thalern  II.  Emission.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  H.  2.  des
Gesetzes  über  die  Ausführung  der  Landesvermessung
  in  dem  Fürstenthum  20  enzollern=
  Hechingen  vom  11.  April  1859.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
Königlichen  Polizeidirektion  zu  Stade.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  Chaussec  von  Wallerfangen  über
St.  Barbe  bis  zur  Banngrenze  von  Guisinen,

  nach  den  doppelten  Säten  des  für  die
Bunch  Chaussren  jedesmal  geltenden  Cbausseegeld-Tarifs,
  an  die  Gemeinden  Wallerfangen
und  St.  Barbe.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Ausdehnung
des  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  unterm  Il.  Oktober  1861.zwischen
Prcußen  und  Waldeck  abgeschlossenen  Vertrages
  auf  die  neu  erworbenen  Landestheile.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von

alkenberg  über  Bahnhof  Dambrau  zum
liunschluß  an  die  Breslau-Oppelner  Staats-Chaussee.


Privilcgium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Falkenberger  Kreises  II.  Emission  im  Betrage
  von  43,000  Thalern.

 

28.

 

6980.

7064.
(mit  Anl.)

6979.
6981.

6986.

7010.

7011.

7012.

 

365-396.

65-68.

70.

1.

198-199.

199.

200-204.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Auögegeben
zu
Berlin.

Jnhal  t.

Nr.
des.
Stücks.

des

Nr.

#

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
8.  Febr.

17.  —

1868.
6.  April.

21.  Febr.

21.  —

16.  März.

1.  Febr.

20.  März.

16.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung
der  dem  Wehlauer  Kreise  bezüglich  des  Baues
und  der  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Gubesen
  nach  Stampelken  bewilligten  Rechte  auch

die  Chaussee  von  Stampelken  bis
zur  Labiauer  Kreis.  IEhausse-  von  Nauzken  über
Kaymen  nach  Sielkeim.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  -
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Wehlauer  Kreises  im  Betrage  von  54,800  Thalern
  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermäßigung  der
in  dem  Hafen  von  Danzig  und  Neufahr-.
wasser  zu  entrichtenden  BVerandd  ßen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermäßigung
der  in  den  Ostseehäfen  zu  entrichtenden
Hafenabgaben  für  die  Küstenschiffahrt  u.  s.  w.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskallschen  Vorrechte  an  den  Kreis  Guckau  für
en  *  und  die  Unterhaltung  Tiner  Kreis.
Chaussee  von  Prierow  an  der  Berlin-Lübben-Kottbuser
  Staatsstraße  nach  dem  Bahnbase
  8  Brand  an  der  Berlin-Görlitzer  Eisen-Konzessions

  ·  Urkunde  für  die  Bayerische  Aktien-#eleus

  shaft,  der  #unhfähzishen.  Nordbahnen  zum  «

Baue  und  Betriebe  der  sogenannten  Alsenzbahn
  innerhalb  des  Perutzhetn  Staatsgebiets.

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
von  40  Millionen  Thaler  bur  Deckung  von
Vorschüssen  für  Eisenbahnan  2  zur  90  chaf.
fung  von  Betriebsmitteln  für  bereits  bestehende
Eisenbahnen  und  zur  Erweiterung  des  Eisenbahnnetzes.


Mlszähier  Erlaß,  betreffend  die  Verleihun  ageder
Eimiu  en  Vorrechte  an  den  Kreis  Land  berg

W.  für  den  Bau  und  die  Unterhaltun  leß
biner  Kreis.  Chaussec  von  Landsberg  a.d
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Birnbaum  in  der
Richtung  auf  Schwerin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Statuten  des  Bremenschen  rilerschag
lichen  Kreditvereins.

 

23.

23.

 

7042.

7043.

7019.

6997.

6982.

7  r

 

6986.

6087.

25

 

281.

282-285.

82.

83  84.

210.

218.

208.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

IX

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.
24.  Febr.

24.  —

24.  —

24.  —

24.  —

26.  —

27.  —

2.  März.

6.  April.

24.  —

4.  April.

 

 

Jahegang  1868.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats
  für  1868.

Gesetz,  betreffend  die  Todeserklärung  von
Personen,  welche  an  den  in  den  Jahren  1864.
und  1366.  geführten  Kriegen  Theil  genommen
  haben.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
bökalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
nter  altung  mehrerrr  Kreis-Chausseen  im

Heise  Friedland,  Regierungsbezirks  Königserg.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  dr
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
wiet  Friedland  im  Betrage  von  120,000

alern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
okalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
nterhaltung  einer  Kreis-  Chauss.  ee  von

Dähre  im  Kreise  Salzwedel,  bis  zur  Kreis.
grenze  bei  Schmölau  in  der  Richtung  auf
Bodenteich.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Ragniter
  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,

mission.

Gesetz,  betreffend  die  Beschränkung  der  in  den

neuen  Landestheilen  in  Verwaltungs-An-Plbgenheiten
  ur  Erhebung  kommenden
ebühren  und  Gporen.

Gesetz,  betreffend  die  Hesteeitung  der  dem  König
Georg  und  dem  Herzog  Adolph  zu  Nassau
  gewährten  Ausgleichungssummen.

Gesetz,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der
auf  mehreren  der  neu  erworbenen  Landestheile
lastenden  Staatsschulden  und  die  Ausgabe
von  Kassenanweisungen  zum  Betrage  von
2,407,653  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Beschlagnahme
des  Vermögens  des  Königs  Georg.

Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Staatsunterstützung
  an  die  Thüringische  Eisenbahngesellscaft
  r  den  Bau  einer  enbahn  von

einefelde  nach  Gotha.

 

23.

26.

22.

6992.

7006.

7020.

7021.

7044.

7056.

7001.

6995.

6998.

(mit  Anl.)

6996.

7038.

 

 

93-159.

193-194.

211.

212-216.

341-345.
177-178.
166.

169-173.

166-167.

269.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.  6
des
Stücks.

Ir.
des
Gesetzes.

 

1868.
2.  Maͤrz.

LW#
D,

u
l

#
l

 

1868.
11.  April.

22.

22.

□#

Mär  .

—

26.

30.

30.

16.

16.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Guts=  und  Gemeinde-Chaussee
  von  Gebesee  nach  Teunstädt,
im  Kreise  Weißensec.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Kreis  Angerburg,
Regierungsbezirk  Gumbinnen,  in  Bezug  auf
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Angerburg  über  Ogonken,
Possessern,  Pictzarken  bis  zur  Cößzener  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Lößen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Angerburger  Kreises  im  Betrage  von

41,000  Thalern.

Gesetz,  betreffend  die  Verstärkung  der  Geldmittek
zur  Abhülfe  des  in  den  Regierungsbezirken
Königsberg  und  Gumbinnen  herrschenden
Notkhstandes.

Statut  für  die  Wiesen-Meliorationsgenos-.
senschaft  an  der  oberen  Welna  zwischen  dem
Wierzbiczanyer  See  und  der  Orcholmühle.

Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung
des  Land  grabenthales  im  Sorauer  Kreise.

Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung
des  Altwasserbruchs  im  Sorauer  und
Crossener  Kreise.

Gesetz  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frank-5



furt  a.  M.
Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  jährlicher  Aversional-Beiträge

  in  den  von  dem  Zollvereinc

  ausgeschlossenen  Gebietstheilen.

Gesetz,  betreffend  die  Schließung  der  öffentlichen
Spielbanken  zu  Wiesbaden,  Ems  und
Homburg.

Geseß,  betreffend  das  Recht  der  im  Prcußischen
Unterthanen-Verhältniß  stehenden  Civilbeamten
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Eintritt  in  die
Uäshemeine  Wittwen--Verpflegungsanalt.

  -

 

 

7048.

7053.
6999.

7029.

7033.

7034.

7005.
(mit  Anl.)

7013.

7018.

 

330.

334.

335-338.

174-175.

227-231.

236-242.

242-248.

185-192.

205-206.

209.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

XI

 

Datum
bes

Gesetzes  c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Gesetzes.

Nr.
des

Seite.

 

1868.
6.  März.

5

16.

186
16.  Mätz.
"

1
Z
—

26.

26.

26.

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  durch  die
Verordnung  vom  15.  September  1867.  geschlossenen
  Beamten-Wittwen-  und  Waisen-Kassen
  und  die  Verwendung  ihres  Vermögens.

Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  §S#.  45.  bis
47.  und  §.  59.  Titel  I.  der  Deposital-Ordbnung
  vom  15.  September  1783.

Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  durch  die
§.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom  28.  September
866.  über  den  außerordentlichen  Geldbedarf

der  Militair--  und  Marineverwaltung
und  die  Dotirung  des  Staatsschatzes  cröffneten
  Kredits.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des
für  Benutzung  der  Schleusen  an  der  Lahn  zu
entrichtenden  Schleusengeldes.

Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe
von  jährlich  500,000  Thalern  an  den  provinzialständischen
  Verband  der  Provinz

Hannover.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  der
in  den  älteren  Provinzen  geltenden  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Revision  der  Staats.
kassen  2c.  in  die  neuen  Landestheile.

Vertrag  zwischen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  und  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft,
  betreffend  die  Uebernahme  des  Betriebes
  und  des  Eigenthums  des  Hessischen
Nordbahn=  Unternehmens.

Geset,  betreffend  die  Verwendung  der  Jagdscheingebühren

  in  den  durch  die  Gesehe  vom
20.  September  und  24.  Dezember  1806.  mit
der  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  und
die  Gültigeit  der  Ingd#zeine  im  ganzen  Preu-Pßischen
  Staatsgebiete.

Gesetz,  betreffend  die  Bestimmungen  wegen  der
Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in
den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und
24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchic
  vereinigten  Landestheilen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zulassung  der
Dänischen  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  anderen
  inländischen  Platze.

 

*

15.

16.

29.

2°

 

7008.

7014.

7026.

7030.

7067.
(Anl.)

7015.

7022.

70256.

 

195-196.

206-207.

221-222.

223-224.

232.

400-405.

217.

220.
        <pb n="12" />
        XII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
¾ß  Berlin  "

Chrenologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

JIn  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Eesetzes.

Seite.

 

II.  März.

11.  —

12.  —

18.  —

 

1868.
16.  März.

30.  —

#

.  April.

26.  Maͤrz.

6.  April.

30.  März.

II.  April.

31.  März.

2

April.

 

Mlerhchser  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
  Schatzanweisungen  zum  Betrage
von  13  Millionen  Thaler.

Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Iins:
garantie  des  Staats  für  das  Anlagekapital
einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel
nach  Call.

Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  bedingten
Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital  einer  Eisen.
bahn  von  Posen  nach  Thorn  und  Bromerg.



Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  für  daß
vormalige  Königreich  Hannover  zur  Anwendung
  kommenden  Gesetzes  über  Gemeinde.
wege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
künftige  Verwaltung  der  Eisenbahnen  von
Schneidemühl  nach  Dirschau  und  von
Thorn  nach  Insterburg,  sowie  die  Anwendung
  des  Erpropriationsrechts  auf  die  zur
Ausführung  der  gedachten  beiden  Eisenbahnen
erforderlichen  Grundstucke  und  des  Rechts  zur

L  5  *  aA.
vor  gsremder

Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Verordnung
vom  24.  August  1867.  über  das  Münzwesen
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Allerhöchster  Erlaß,  botreftind  die  Verleihung  des
Expropriationsrechtes  für  die  Zweigbahn  der
Saarbrücken-Trier-Luxemburger  Eisenbahn
  von  der  Station  Völklingen  nach
der  neuen  Tiefbeauamlage  der  Steinkohlengrube
Gerhard-  Prinz-Wilhelm  bei  Püttlingen.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösun
gewerblicher  Berechtigungen  in  den  dur
die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember
  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie

 

vereinigten  Landestheilen,  mit  Ausnahme  der

vormals  Königlich  Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf

  und  des  vormals  Hessen=  Homburgischen

Oberamtes  Meisenheim.

sch  itß  ich  zu  benutzender  Schlachthäuser.

27  streffend  die  Errichtung  öffeullicher,  auz.

 

16.

20.

22.

23.

20.

24.

21.

7017.

7031.
(mit  Anl.)

7039.
(mit  Unl.)

7028.

7045.

7032.

7049.

70356.

7041.

 

 

208.

233-235.

270-274.

225-226.

287.

236.

331.

249-267.

277-280.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Nr.

 

25.  —

Datum  Ausgegeben  Nr.
des  au  Inhalt  des  bes  Seite.

Gesetzes  2c.  6  Stücks.Gesetzes.

1868.  1868.
18.  März.24.  April.]  Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  26.  7057.45.346.
fiskalischen  Vorrichte  an  die  Stkunzechear

l  im  Kreise  Sorau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Noßdorf
  nach  Groß-Kölzig.

18.  —  C.  Juli.  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  5.  7134.f21-627.

in  Betreff  der  Herstellung  der  Venlo.  Hamburger
  Eisenbahn  nobst  fester  Ueberbrückung
  der  Elbe  zwischen  Harburg  und
Hamburg.

19.  —  11.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  G.24.  70500.332.

nehmigung  des  revidirten  Statuts  der  „Preubischen
  Hyppothekenversicherungs--Aktiengesellschaft"
  zu  Berlin.
21.  —  11.  —  Geseh,  betreffend  die  Einführung  von  Grund-  und24.  7047
Hypothekenbüchern  und  die  Verpfändung  —
von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und
Rügen.

23.  —  31.  März.  Bekanmtmachung,  betreffend  die  Genehmigung21.  70  37.  268.
des  revidirten  Statuts  der  Mansfeldschen
Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft.

23.  —  4.  April.  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  22.2
u  den  Statuten  der  Rheinischen  Eisen-  (mit  Anl.)
ahngesellschaft.

23.  —  5.  Mai.Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  und  die  Ver.  70605.397.398
waltung  der  nach  den  Artikeln  VllI.  und  1X.
des  Wiener  Friedensvertrages  vom  30.  Oktober
1864.  von  den  Elbherzogthümern  an  das
Königreich  Dänemark  zu  entrichtenden

chuld.
23.  —  22.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zins.  41.  7117.51-579.
garantie  für  das  Anlage-Kapital  einer  Eisen.  (mit  Aul.)
ahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht
  nach  Verhältniß  des  Preußischen  Cängenantheils
  an  der  Bahn.
25.  —  6.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  Oldenburg  23.  7046.  288-292.
abgeschlossene  Uebereinkunft  zur  wochselseitigen
»  Beförderung  der  Strafrechtspflegc.
24.  —  6  26..
1

 

 

Stetu  des  Verbandes  zur  Entwässerung  des
ebmar·  Bruches  und  seiner  Umgebuͤngen
im  Kreise  Darkehmen.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

3
Berlin.

Ausgegeben
1

Ju  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
25.  März.

25.  —

25.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

30.  —

1868.
24.  April.

9.  Mai.

20.  —

24.  April.

 

 

Bestätigungs  =  Urkunde,  betreffend  den  zweiten
Nachtrag  zum  Statut  der  Oppeln--Tarno.
witzer  ki  senbahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fekmiischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Ottweiler
  an  der  Saarbrücken-Bingener  Staatsstraße
  über  Illingen  bis  zur  Saarlouis-Birkenfelder
  Bezirksstraße  bei  Lebach)  im  Regierungsbezirk
  Trier.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadtgemeinde
Canth,  im  Kreise  Neumarkt  Regierungsbezirks
Breslau,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Chaussec  vom  Bahnhofe  Canth  der
BreslauS  meidnitd  Ireburger  Eisenbahn  uͤber
Stadt  Canth  bis  jenseit  Krieblowitz,  im  Kreise
Breslau,  in  der  Richtung  auf  Gniechwiz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Sensburg
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec
  von  Seehesten,  an  der  Sensburg-Rösseler
  Staatsstraße,  nach  der  Rastenburger
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Rastenburg,
im  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  ##
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Seinsburper  Kreises  im  Betrage  von  42,000
Thalern,  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Miescisko  über  Schocken  bis  zur  Posen-Nakeler
  Chaussee  in  Trojanowo.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Dalheim,  im  Kreise  Büren,
Regierungsbezirk  Minden,  über  Merhoff  und
Oisdorf  bis  zur  Arnsberg-Beverunger  Staatsstraße
  bei  Westheim.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des
in  der  vormals  Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf
  seither  entrichteten  Floßzolles.

 

 

26.

30.

30.

30.

30.

30.

32.

7059.
(mit  Anl.)

7071.

7072.

7073.

707  4.—

7075.

7080.

7060.

 

 

355356.

417.

418.

419.

40-423.

44.

441.

356.
        <pb n="15" />
        XV

 

Datum
det
Gesetzes  rc.

1868.
30.  März.

April.

 

1
Berlin.

Ausgegeben
u

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

n

J  halt.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des

Gesehes.

Seite.

 

—
12  Mai.

Aprll.

22.

27.

Ma  i.

29.

April.

1

.  Mai.

 

 

Mlerhöchser  Erlaß,  betressend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen  im
Braunsberger  resp.  Pr.  Holländer
Kreise,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Braunsberger  Kreises  im  Betrage  von
150,000  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  einiger  Aenderungen  des  Statuto
der  uuischen  Hagelversicherungs-Aktiengesellschaft.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  für  den  Bau  der  Staats-Eisenbahnen
  von  Dittersbach  nach  Altwasser
  und  von  Ruhbank  über  Landeshut
und  Liebau  bis  zur  Böhmischen  Grenze,  und
die  Ausführung  dieser  Eisenbahn  durch  die
Königliche  Kommission  für  den  Bau  der  Schlesischen
  Gebirgsbahn.

Statut  des  Braunsberger  Wiesenverbanes.


Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Grabowm
a.  d.  O.,  Regierungsbezirks  Stettin,  zum  Betrage
  von  25,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chausseen  von  Dedeleben
über  Pabedorf  nach  Aderstedt  und  von  Eilsdorf
  nach  Aderstedt,  im  Oscherslebener  Kreise
des  Regierungsbezirks  Magdeburg.

Gesetz,  betreffend  das  Expropriationsverfahren
  im  Bezirk  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ressortverhält.
nisse  bchäglich  des  Lehnswesens  in  den

mneuen  Vandestheilen.

Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  der
Grundstücke  am  frischen  Haffe  bei  Balga,  im
Kreise  Heiligenbeil.

 

31.

31.

29.

31.

7076.

7054.

7061.

7078.—
7090.

7051.

7066.

7079.

 

425—426.

 

426-40.

339.

340.

357-362.

430-435.

47.

333-334.

399.

435-440.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

 

 

 

Datum  usgegeben),  Nr.  Nu.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.Gesetze1,
18608.868  23

16.  April.  13.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.|ß  7106.  621524.
,-  haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
"  Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen  im  Be--(
  trage  von  16,000  Mlern.
16.  .  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  7107.  525.528.
«  baber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Kreises  Gerdauen,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,
  zum  Betrage  von  30,000  Thalern.
13.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.  1ßp  7108.953
"  haber  lautender  Kreis-Obligationen  des  «
Kreises  Allenstein,  im  Regiciungobin  Königsberg,
  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.  I
16.—«13.—«PrivilegiumwegenAussfettigungaufdannsIs»  7109.533-536.
baber  lautender  Kreis-Obligationen  des  "
Kreises  Osterode,  im  Regierungobezirk  Königsberg,
  zum  Betrage  von  25,000  Thalern.
17.  —  27.  April.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung7.  7062.  363.
deb  Baues  der  Eisenbahn  von  Herzberg
nach  Osterode  an  die  Königliche  Eisenbahn-Direktion
  in  Hannover  2c.  .
17.  —  5.  Mai.Bestätigungs-=  Urkunde,  betreffend  den  Uebergan  29.  70607.0-4
deds  Betriebes  resp.  des  Eigenthums  des  Bent  (mit  Anl.)
sischen  Nordbahn  Unternehmens  auf  die  «
Vergisch=  Märkische  Eisenbahngesellschaft,  und
einen  Nachtrag  zu  dem  Statute  dieser  Gesellschaft.
17.  —  5.  —  Drivilegium  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn.9  7068.10-415
gesellschaft  zur  Emission  von  8  Millionen  Thaler  .
.kordbahn-Prioritätg-Obligationcn.  I
17.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber3  70899.442-44.
laulender  Obligationen  der  Stadt  Eis-  «
leben,  Regierungsbezirk  Merseburg,  zum  Betrage
  von  25,000  Thalern.
17.  —  20.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der32  7082.4
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Greven  .
und  Nordwalde  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussec  vom  Bahnhofe
  Greven  an  der  Westfälischen  Eisenbahn
im  Kreise  Münster  nach  Nordwalde,  im
Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirks  Münster.
18.  —  27.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  Sachsen.  7063.  363.
Meiningen  getroffene  Uebereinkunft  wegen  ·
Ausdehnung  des  über  die  gegenseitigen  Ge-  —
richtsbarkeitsverhältnisse  unterm  2.  Mai
1859.  abgeschlossenen  Vertrages  auf  die  neuerworbenen
  Landestheile.

16.  —
        <pb n="17" />
        Chronologische  Ueberficht  des  Jahrganges  1868.

XVII

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

Berlin.

Ausgegebe
u

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.
20.  April.  3

20.

25.

27.
.

27

29.

1868.
5.  Mai.

20.

6.  Juni.

5.  Mai.

29.

10.  Juni.

 

 

Jahtgang  1668.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  und  die  Bestimmung  der
Behörden  für  den  Bau  mehrerer  in  der  Provinz
  Hessen-Nassau  herzustellenden  Eisen.

bab  wen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  der
im  §&amp;amp;.  B.  der  Polizei-  Ordnung  für  die  Hafen
und  Binnengewässer  von  Stettin  und  Swine.
münde  vom  22.  gu
Vorschrift  bezuͤglich  der  Meldung  der  Schiffer.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussec  längs  der  Lahn
im  Kreise  Wetzlar,  Regierungsbezirk  Coblenz,
von  der  sogenannten  Ulmbach-  Straße  in
Biskirchen  über  Wetzlar  bis  #u  Großberzoglich
  Hessischen  Grenze  oberhalb  Atzbach.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  Tattersall-Aktiengesellschafte=
  mit  dem  Sitze  zu
Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis=  Chausseen  1)  von  Freystadt
  über  Herzogswalde  und  Stradem  nach  Dt.
Eylau,  und  2)  von  Freystadt  nach  Bischofs.
werder,  im  Kreise  Rosenberg,  Regierungsbezirk
  Marienwerder.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
baber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Rosenberger  Kreises  im  Betrage  von  72,500
Thalern,  dritte  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  mehrerer  Kreis--Chausseen  im
Berenter  Kreise  Regierungsbezirk  Danzig.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Berenter  Kreises  im  Betrage  von  75,000
Thalern,  III.  Emission.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  20,000
Thalern  III.  Emission.

der

st  1833.  enthaltenen

 

29.

32.

36.

37.

7069.

7083.

7096.

7091.

7092.

7093.

7094.

101I.

 

 

416.

447.

489-490.

416.

49-483.

483-484.

484-487.

505-509.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

J  h-alt.

Nr.
des

Stacks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.

27.  April.

29.

2.  Mai.

□'

1868.
10.  Juni.

t

4.  Nopbr.

1.
S#

5.  Mai.

18.  Juni.

20.  Mai.

25.

1
SO#

29.  Juni.

Mai.

 

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Niederunger  Kreises  im  Betrage  von  70,000
Thalern  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  zur  Deckung
von  Vorschüssen  für  Eisenbahnanlagen,
zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  bereits
bestehende  Eisenbahnen  und  zur  Erweiterung
des  Eisenbahnnetzes  aufzunehmende  Staatsanleihe
  von  vierzig  Millionen  Thaler.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausgabe  von
Schuldverschreibungen  zur  Abtragung  der
nach  den  Artikeln  VIII.  und  IX.  des  Wiener
Friedensvertrages  vom  30.  Oktober  1864.  von
den  Elbherzogthümern.  an  das  Königreich
Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld.

Staatsvertrag  zwischen  Prcußen  und  Braunschweig
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Herzberg  über  Osterode  nach  Seesen.

Allerhöchster  Erlass,  betreffend  die  Abänderung
es  S.  51.  des  Revidirten  Reglements  für  die
Provinzial-  Feuersozietät  der  Rheinpro-.
vinz  vom  1.  September  1852.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  einen  Sauf  zu
.  10.  der  Kirchen-Ordnung  für  est·
k.halen  und  die  Rheinprovinz  vom  5.  März

.

 

Verordnung,  betreffend  die  theologischen  Priifungen
  in  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  dritten
Serie  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Oletzko  im  Betrage
  von  14,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  für  das  Berliner  Pfandbrief-Institut.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Beschlusses  des  Gencrallandtages  der  Westpreußischen
  Landschaft  wegen  Emission  vier

und  einhalbprozentiger  Pfandbriefe.  "

 

–1

1%

33.

40.

32.

33.

1.

44.

33.

za.

 

7102.

7243.

1

7095.

7113.

7084.

7086.

7088.

7131.

7087
(mit  8

7089.

509513.

1005  1006.

449.

473-475.

613-618.]

450-472.:

475-476  -1
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum  #irtgegeten

v•:=  zu-Gesetzes
  à2.  Berlin.

 

 

5s

IJnh  a  l  t.g
6

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Geseßes.

 

1868.
8.  Mai.

 

1809

20.,  Ma

00.  Jur

 

26.  —

 

Allerhͤchser  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des
Sihleusengeldes  an  der  Fulda  zu  Notenburg,
  Melsungen  und  Neuemühle,  an  der
Werra  zu  Cschwege  und  Allendorf  und  an  der
Weser  zu  Carlshafen,  vom  I1.  Juni  1868.  ab.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  ciner  Kreis-Chaussee  von  der

Stadt  Frie  sack  nach  dem  dortigen  Bahnhofe.

Statut  für  den  Briesenhorster  Entwässerungsverband,
  Landsberger  Kreises.

Statüt  für  den  Entwässerungsverband  der  Mallwitz-Hermöwalder
  Niederung.

rn  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des

 

Expropriationsrechtes  und  des  Rechtes  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien
  an  den  Kreis  Ruppin,  im  Regierungsbezirk
  Potsdam,  für  den  Bau  und  die
nterhaltung  der  Kreis-Chaussee  vom  Bahn.
hofe  zu  Neustadt  a.  D.  nach  Hobenofen.

Allerhöckster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
Fisralischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Interhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Schönecken  an  der  Aachen--Trierer  Staatsstraße
  nach  Mürlenbach  im  Kreise  Prüm,
Regierungsbezirks  Trler.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Rockbnghausener  Kreises  im  Betrage  von
00,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  über  die  landschaftliche  Beleihung
  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
Pehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des

axwerthes.

Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des
obfren  Drewenz-Thales  im  Kreise  Osterode.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Pr.  Eylau,
Regierungsbezirk  Königsberg,  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen.

 

 

35.

41.

36.

3*

7095.

103.

7097.

118.

7099.
(mit  Anl.)

 

7114.

7008.

 

483.

518-555.
490-495.

495-496.

Gt
1

585589.

496.503.

514-519.

556.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

Außgegdeben

 

zu

Berlin.

Jn  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.  «

Nr.
des

—

 

1868.
15.  Mai.

20.

26.

18608.
18.  Juni.

6.  Juli.

5.  Juni.

 

 

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Pr.  Eylauer  Kreises  im  Betrage  von
100,000  Thalern  III.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Kreise  Greifenhagen
  und  Soldin  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis=  Obligationen  des
Greifenhagener  Kreises  im  Betrage  von
115,500  Thalern,  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadtgemeinde
Breslau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Chaussee  von  dem  Nullpunkte  an  der
Verbindungs-Eisenbahn  bis  an  den  Eingang
des  Dorfes  Gräbschen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  anderweitige
Regulrung.  des  Schleusengeldes  für  die
Benutung  der  Schiffsschleuse  bei  Hackenberg
in  der  öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom  Ruppiner
  Kanal  nach  Fehrbellin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ergänzung  des
Revidirten  Reglements  für  die  Fechsoggetät
des  platten  Landes  des  Herzoihums  Sachsen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verwaltung
der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  zu
Köln.  .

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  zum  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  Clötze  über  Schwicsau  und.
Sichtan  bis  zum  Anschluß  an  dir  Salzwebel.
Fardelegener  Chaussee  bei  Wiepke.

Allerhöchster  Erlaß,  berrestend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die

Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von

Steinstraß  an  der  Cöln--Aachen-Lutticher

Staatsstraße  über  Rödingen  nach  Titz  an  der

Düsseldorf-  Jülicher  Staatsstraße

Jülich,  Regierungsbezirks  Aachen.
I

 

im  Kreise

 

40.

39.

39.

39.

41.

7116.
7135.
7136.

7110.

7111.
(init  Anl.),

i
l
i
7105.!
.
7.

7119.

7120.

 

 

 

627-628.

628-632.

538.539.

520.

539-544.

5680.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

XXI

 

Datum
be

Gesetzes  2c

zu

-  Berlin.

Ausgegeben

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

 

1868.

26.  Mai.

30.

30.

30.

40.

30.

30.

“

.Juni.

186s.
6.  Juni.

26.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  Nachtrages  zu  dem  Statut  der
Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg
  vom  9.  April  1825.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  des
Statuts  für  den  Breslau-Odervorstädtischen
  Deichverband  vom  18.  November  1861.

Allerhöchster  Erlaß,  bekreffend  die  Verleihung  der
fietalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen  im
Kreise  Samter,  Regierungsbezirk  Posen.

Privllegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Samterschen  Kreises  im  Betrage  von
200,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  anderweite  Regulirung
  der  Gebühren  der  Stromlootsen
für  das  Verholen  der  Schisse  und  Stromfahrzeuge
  im  Hafen  zu  Memel.

Verordnung,  betreffend  die  Höhe  und  die  Art
der  Erhebung  der  jährlichen  Aversionalbeiträge
  in  den  von  dem  Zollvereine  ausgeschlossenen
  Gebietötheilen.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Hessen,  betreffend
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  im  Großherzoglich
  Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke
der  Main-Weser.  Bahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  veränderte  Führung
  der  Militair-Kirchenbücher.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Anwendung  der  dem  Chausscegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestim.
mungen  wegen  der  Chausseepolizei-  Vergehen
auf  die  von  der  Stadtgemeinde  Breslau
aubgebaute  Chaussec  von  der  kleinen  Scheitniger
  Straße  bis  nach  Fürstensgarten  in  Alt-Scheitnig.


Statlit  der  Genossenschaft  für  die  Melioration
der  Grundstuͤcke  am  Zbechyer  See  und  an

den  oberhalb  desselben  in  den  Kreisen  Kosten

und  Schrimm  belegenen  Seen.

 

 

36.

41.

4.

42.

48.

49.

 

7100.
7121.

7125.

7127.
(mit  Anl)

7145.

7149.

7122.

7129.

 

504.

582.

589-590.

590-593.

591-595.
673.

689-694.

597-602.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
dss
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

g,
Nr
des

Stücks.

Nr.
des

Geseges.

Seite.

 

1868.
6.  Juni.

 

1868.
16.  Juli.

10.  August.

22.  Juni.

23.  Juli.

 

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  mit  Braunschweig
  getroffene  Uebereinkunft  wegen  Regelung
  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Lautenburg,  im  Kreise  Strasbury,  Rocgierungsbezirk

  Marienwerder,  bis  zur  Löbauer

Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Löbau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Strasburger  Kreises  im  Betrage  von
15,000  Thalern  IV.  Emission.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Schwarzburg-Sondershausen
  wegen  Uebertragung  der  Leitung
der  Grund-  und  Gebäudesteuer-Veranlagung
  im  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
  auf  Königlich  Preußische
Behörden  und  Beamte.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  in
Betreff  der  Herstellung  der  Eisenbahnen  von
Gießen  nach  Gelnhausen,  von  Gießen  nach
Fulda  und  von  Hanau  nach  Friedberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vereinigung
der  Konsistorien  in  Kassel,  Marburg  und  Hanau
8  einem  gemeinschaftlichen  Konsistorium  in
Marburg.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Ruhrort,
  Negierungsbezirks  Düsseldorf,  zum  Betrage
  von  120,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis  Chaussec  von  der
Grenze  des  Kreises  Salzwedel  bei  Beese  bis

Meßdorf.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten
Serie  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis.
Obligationen  des  Ncustädter  Kreises
im  Betrage  von  70,000  Thalern  II.  Emission.

 

1
1

46.

rlt
*

48.

7137.

7139.

7165.

7174.

7116.

7152.

 

 

636-639.  .

738-740.

583-584.

674-679.

608.

705-709.—
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

XXII

 

Datum
tes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
2
Berlin.

u  h  a  l  t.

J

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Secite.

 

1868.
14  Juni.

1868.
S.  Oktbr.

26.  Juni.

29.

16.  Juli.

20.

30.

14.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Schrwarzburg-Rudolstadt
  wegen  11berragung  der  Leitung
der  Grund-  und  Gebäudesteuer-  Veranlagung
  im  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt
  auf  Königlich  Preußische  Behörden
  und  Beamte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  von  der  Generalversammlung
der  an  des  Berliner  Kassenvereinsbeschlossenen
  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Gesell.
schaftsstatute.

Bekanntmachung,  betreffend  die  landesbherrliche
Genehmigung  von  Abänderungen  der  Verfassungsartikel
  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungsgesellschaft
  und  des  Statuts
  der  Berlinischen  Renten-  und  Kapitals-Versicherungsbank.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Herstellung  cines  Deiches  zwischen  Ammelgoßwitz
  und  der  Belgernschen  Höhe.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vereinigung
des  Bezirks  der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal
  mit  dem  Bezirke  der  Landdrostei  zu  Hildesheim.


Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau.
tender  Obligationen  der  Stadt  Schwiebus
zun  Betrage  von  60,000  Thalern.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Sachsen-Meiningen
  wegen  Uebertragung  der  Leitung  der
Grundstückzusammenlegungen  und  Hutablösungen
  auf  die  Königlich  Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden.

 

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn

von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg
  von  Seiten  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft,  sowie  einen  Nachtrag  zum
Statut  der  letzteren.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmungen
hr  den  Wirkungskreis  des  Oberpräsidenten
  und  die  Einrichtung  einer  Regierung  in

 

 

 

der  Provinz  Schlezwig-Holste  in.

61.

42.

44.

63.

43.

44.

7203.

7128.

7140.

7142.
7162.

7209.

7130.
(mit  Aul.)

 

7133.

 

849-851.

596.

619.

640.

714-718.

873-875.

602-612.

620.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum

1

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1

1868.
29.  Juni.

20.

29.

—
4

zuli.

—

23.

—

20.

 

1868.

20.  Juli.

2.  August.

5.  Juli.

22.  August.

25.  Juli.

 

Konzessions  ·  und  Bestätigungs  ·  Urkunde  fuͤr  die
Cottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.


Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Argendorfer
  Thales  im  Kreise  Neuwied.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Walschwiesen  bei  Plauten  im  Kreise
Braunsberg.

Abgeändertes  Statut  des  Dommitsscher  Deichverbandes.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  den  Kreisen
Lübbecke  und  Herford  im  Regierungsbezirk
Minden  verliehene  Recht  zur  Aelu#h  des
tarifmäßigen  Chausseegeldes  auf  den  Ehauf.
seen  von  Rahden  über  Fiestel,  Lübbecke,
Bünde  und  Enger  nach  Bielefeld,  ferner  von
Bünde  bis  Herford  und  von  Fiestel  nach
Dielingen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Tarifs,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die
Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Schwedt  zu
erheben  ist.

Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Perchthalcs
zu  Laufersweiler,  Kreises  Simmern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Eidesleistung
der  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz
Hannover.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Jauch-Belzig,
  Regierungsbezirk  Potsdam,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beseitigung  des
Aufgebots  und  der  Mortifkation  verlorener
Kupons  von  Schlesischen  altlandschaftlichen
Pfandbriefen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  von  der  Aktiengesellschaft  der
Gladbacher  Spinnerei  und  Weberei  zu
Gladbach  in  dem  notariellen  Protokolle  vom
14.  April  1868.  beschlossenen  Abänderung  ihres
Gesollschaftsstatuts.

 

49.

Eu
S□#

49.

47.

7141.
(mit  Anl.)

7147.

7148.

151.

—

—
—
SO#
—  1

7166.
(mit  Anl.)

7155.

7143.

 

 

641.670.

679-683.

683-688.

695-697.

709-710.

741•744.

699-702.

703.

773.

704.

671
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu  :

JIn  h  a  l  t.

Nr.
des.
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes

Seite.

 

1865.
Jul.

1868
16.  August.

18.  Septbr.

20.  Juli.

—

2.  August.

28.  Juli.

 

 

Jahrgang  1868.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Borrechte  und  des  Rechts  zur  Erbebung
  des  Chausseegeldes  an  den
pommerschen  Kommunal-Landtag  in  Bezug  auf
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einiger  Ebuf  s
seen  in  Neuvorpommern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  #
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Rügenschen  Kreises  im  Betrage  von  215,250
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadtgemeinde
Oelde  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Gemeinde-Chaussee  vom  Oeldener  Bahnhofe
  an  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn,  durch
Oelde  in  der  Richtung  auf  Warendorf.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratiftkation  des
Staatevertrages  vom  18.  März  1867.  zwischen
Preußen,  ShseneWeimar.Mnach,  achsen.
Meiningen,  Schwarzburg--Rudolstadt  und  Reuß
jüngerer  Uinie,  in  Betreff  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach
Eichicht.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausführung  einer
Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg
nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen  Anschlußpunkte
  an  die  Märkisch-  Posener  Eisenbahn.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Liegnitz  über
Grünberg  nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen
  Anschlußpunkte  an  die  NMrlck--Pofeber
Elenbabn  und  einen  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschaftsstatut.


Privilegium  wegen  Ausgabe  von  3,100,000  Thalern
  Prioritäts  =  Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz
  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vermehrung
der  Mitgliederzahl  bei  der  Handelskammer
für  den  Kreis  Bochum.

cuvor- 



54.

53.

22m2
7171.

712.
"i

7186.

7144.

7167.

7168.
(mit  Anl.)

7169.

 

 

57.758.

813.

745-747.

747.766.
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.
13.  Juli.

15.

17.

20.

20.

20.

26.

27.

1868.
15.  August.

28.  Juli.

1.  Septbr.

28.  Juli.

9.  Septbr.

30.  Juli.

1.  Septbr.

30.  Juli.

9.  Septbr.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  in  der  beigefügten  Zusammenstellung  verzeichneten
  Beschlüsse  des  27.  Generallandtages
der  Ostpreußischen  Landschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  §6.  57.  a.  und  97.  des  Reglements  für  die
Sächsische  Provinzial-Städte-Feuersozietät
  vom  5.  August  1838.

de
es

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den
haber  lautender  Kreis-Obligationen
Kreises  Cottbus  im  Betrage  von  30,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einsetzung  einer
Behäörde  unter  der  Firma:  -Königliche  Direktion
der  Main-Weser-Bahns,  aowee  die  Auf.
(sung  der  bisher  unter  den  Titeln  =  Königliche
Eisenbahn-Direktion  (Main-Weser)#  und  Di.
rektion  der  Main-Weser-Bahn-  in  Kassel
beziehungsweise  Frankfurt  bestandemen  Behörden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Heiligen

beil,  Regierungsbeziet  Königsberg,  für  den
Bau  und  die  Unterhaktung  mehrerer  Kreis-Chausseen.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis  -Obligationen  des
Heiligenbeiler  Kreises  im  Betrage  von
100,000  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Berg-Hypothekenkommission
  zu  Breslau  und
die  Abgabe  des  dortigen  Berg-Hypothekenbuches

  an  die  ordentlichen  Gerichte.

Statut  für  den  Magdeburger,  den  Elbenauer
  und  den  Ehle-Deichverband.

Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  dem  Großherzogthume
  Sachsen  getroffene  Uebereinkunft
wegen  Ausdehnung  der  zur  Beförderung  der

Rechtspflege  abgeschlossenen  Konvention  vo

23./29.  März  1852.  auf  die  neu  erworbenen
Landestheile.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  30,000
Thalern,  IV.  Emission.

—.

 

54.

50.

56.

50.

57.

57.

51.

56.

51.

57.

97173.
(mit  Anl.)

7159.

7178.

7160.

7181.

7182.

7161.

7179.

7163.

7183.

 

 

762-764.

711-712.

785-788.

712.

801-802.

802-806.

713.

789-800.

719-720.

807-810.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

XXVII

 

des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  tt.

 

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
30.  Juli.

31.

31.

31.

2

1I.

14.

14.

14.

August.

 

1868.
12.  August.

10.

22.

29.  Oktbr.

1.  Septbr.

18.

18.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung

  der  unter  der  Firma  -  Aktiengesellschaft
  i  Erbauung  eines  eisernen  Steges  über
den  Main=  mit  dem  Sitze  zu  Frankfurt
a.  M.  errichteten  Aktiengesellschaft.

Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der
in  den  Rittergütern  und  Dörfern  Zettemin
mit  Peenwerder,  Duckow,  Rottmanns.
hagen,  Rützenfelde,  Karlsruh  und
Pinnow,  der  Kolonie  und  dem  Erbpachtsvorwerk
  Groß-Menow,  sowie  in  den  Preu-Hhischen
  Antheilen  der  Ortschaften  Drenkow,
Porep  und  Suckow  vorhandenen  Bestände
von  ausländischen  Waaren.

Statut  für  den  Meliorationsverband  des
oberen  Lebabruchs  im  Kreise  Lauenburg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Gestattung  des
Baues  einer  Crefeld-  Kreis  Kempener
Andustrie-  Eisenbahn  unter  gleichzeitiger

willigung  des  Expropriationsrechts.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  des
Statuts  für  das  Ritterschaftliche  Kreditin
  stitut  des  Fürstenthums  Lüneburg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Darkehmen,
  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaus.
see  von  Eszerninken  nach  Bidszuhnen  an
der  Kraupischkehmen-Lycker  Staatstraze.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestimmung
des  Sitzes  der  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  zu  errichtenden  Rechnungskommission.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Lyck  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lycker  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern,
  II.  Emission.

 

 

53.

52.

55.

68.

56.

57.

57.

45

 

7170.

7164.
(mit  Anl.)

7176.

7225.

7180.

7184.

7185.

7187.

7188.

 

756.

721-737.

774-783.

925.

811.

812.

814.

815-818.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inh  a  #l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
14.  August.

17.

 

1868.
26.  Septbr.

17.  Obktbr.

22.  August.

17.  Oktbr.

18.  Septbr.

18.

26.

18.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den
lautender  Obligationen  der  Stadt
zum  Betrage  von  240,000  Thalern.

Nachtrag  zum  Statut  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firna-  „Allgemeine
Berliner  Omnibus-  Aktiengesellschaftmit
  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.


Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Khaigreiche
Sccheh  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Cottbus  nach  Großenhain.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Frankenstein
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Kreis-Chaussee  von  der  Kreisgrenze  zwischen
Ober.  Pomsdorf  und  Baitzen  über  Baitzen  bis
zum  Anschluß  an  die  Frankenstein-Wilhelmsthaler
  Chaussee  bei  Camens,  im  Regierungsbezirk
  Breslau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
ökalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
nterhaltung  einer  Kommunal-Chaussee  von

Tillendong  bei  Bunzlau  nach  Klitschdorf,
im  Kreise  Bunzlau,  Regierungsbezirk  Liegnitz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der
Bezeichnung  der  auf  Grund  des  Privilegiums
vom  16.  April  1868.  auszufertigenden  Kreis.
Obligationen  des  Kreises  Rosenberg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreiv.  Gbla#  ze
Kreises  Löbau,  im  Regierunebe  irk  Marienwerder,
  zum  Betrage  von  20,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Stadt  Lenzen  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung.  einer  Chaus.
see  im  Kreise  West-Priegnip,  Regicrungsbezirks
Potsdam,  von  Lenzen  bis  zur  Elbe  im  Anschluß
  an  die  Chaussee  von  Lenzen  nach  Karstädt.

nhaber
achen

 

 

60.

58.

60.

58.

7188.

7216.
(Anl.)

F
–
*

7215.

7189.

7190.

7191.

7199.

7192.

 

 

837-842.

891-892.

784.

820.

821.
843-346.

821-822.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum

des
Gesetzes  rc.

Ausgegchen
zu

Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Seite.

 

1868.
3.  August.

B.

1.

al.

2.  Septbr.

 

1868.
18.  Septbr.

12.  Oktbr.

25.  Septbr.

14.  Oktbr.

22.  Septbr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  der
Kommission  für  den  Bau  der  Heppens-Oldenburger
  Eisenbahn.

Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Sotzweiler
  im  Kreise  Ottweiler.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung
des  Bezirks  der  Handelskammer  in  Crefeld
  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde  Uerdingen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Heilsberg
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einiger
Kreis-Chausseen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Nr
haber  lautender  Kreis-Obligat,onen  des
Peiläberher  Kreises  im  Betrage  von  150,000

alern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der
Concordia-Hütte  bei  Bendorf  nach  dem
Bahnhofe  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu
Engers.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die

Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von
echt  nach  der  Landesgrenze  mit  Belgien  bei

Brücken  und  von  da  aus  über  Brücken  bis

zur  Malmedy.  St.  Vither  Bezirksstraße,  im

Kreise  Malmedy,  Regierungebezirk  Aachen.

Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die
Oberschlesische  Eisen  ahngesellschaft,
betreffend  die  Ausdehnung  ihres  Unternehmens
auf  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Posen
nach  Thorn  mit  einer  Abzweigung  nach
Bromberg.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisen- 



zehn  Millionen  Thaler.

Bekanntmachung,  betreffend  dic  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderungen  der  99.  20.  und
24.  des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  Pluto  zu  Essen  in  der  Rheinprovinz.


bahmefellschaftt  bis  zum  Betrage  von  drei- 



58.

*

58.

59.

60.

Gesetzes.
7193.

7194.

7195.

7205.
7206.

7200.

7210.

7196.
(mit  Ank.)

7197.

7201.

 

 

822.

823-827.

828.

858-861.

847.

829-830.

830-836.

847.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.

15.  Septbr.

22.

22.

22.

22.

26.

26.

 

1868.
25.  Septbr.

B.  Oktbr.

16.  Novbr.

14.  Oktbr.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  von  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft
  für  Druckerei  und  Appretur  in
der  Gencralversammlung  vom  19.  6  aͤrz  1868.
beschlossenen  zweiten  Statutnachtrages.

-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Gera  über
Saalfeld  nach  Eichicht  durch  die  Thüringische
  Eisenbahngesellschaft.

Statut  des  Meliorationsverbandes  der
Bialla-  Brücher  im  Kreise  Johannisburg.

Konzessions-  und  Bestätigungs--Urkunde,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von
der  Cöln-Herbesthaler  Eisenbahnlinie  am  Bahn.
hofe  Stolberg  nach  den  Kohlenzechen  bei
Alsdorf  durch  die  Rheinische  Eisenbahn-Gesellschaft,
  sowie  einen  Nachtrag  zu  den  Statuten
  der  letzteren.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Tellos
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussce
  von  Station  Null  der  Teltow.Zehlendorfer
  chaustee  durch  die  Stadt  Teltow  über
Stahnsdorf  bis  zum  Anschluß  an  die  Potsdam-Gütergotzer-Chaussec.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Teltower  Kreises  im  Betrage  von  14,000
Thalern.

Statut  für  den  Verband  zur  Regulirung  der
Schaaksvitter  Beek  im  Landkreise  Königsberg.


Bekanntmachung,  betreffend  den  wechselseitigen
Schutz  der  Waarenbezeichnungen  innerhalb
der  Zollvereinsstaaten.

Konzesston=  und  d  Destätigunge-ua  i  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Erkelenz  über  Jülich  nach  Düren,  sowie
einer  Zweigbahn  von  Jülich  über  Cschweiler
in  das  Stolber  hal  und  einer  Zweigbahn
  von  München.  Gladbach  nach  Odenkirchen
  und  weiter  in  der  Richtung  nach  Neukirchen
  durch  die  Bergisch.  Märkische  Eisenbahngesellschaft,
  und  einen  Nachtrag  zum  Statut
der  letzteren.

 

60.

61.

62.

62.

63.

63.

64.

 

7202.

7204.

(mit  Anl.)

7207.

7208.
(mit  Anl.)

7236.

–1
1
–1

7211.

7212.

7216.
(mit  Aul.)

 

851-856.

862-871.

871-872.

985.

986-989.

877-881.

882.

890-892.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum  #Ausgegeben

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

In  bh  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.

26.  Septbr.

26.

1.  Oktbr.

 

1868.
22.  Oktbr.

24.
5.  Novbr.

3I.  Okthr.

5.  Nopbr.

14.  Oktbr.

16.  Norbr.

 

Alersöchser  Erlaß,  betreffend  die  bei  der  Spreeschleuse
  zu  Cossenblatt  zu  erlegende  Schifffahrtsabgabe.


Maersöchser  Erlaß,  betreffend  die  Emission  von

auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen  der
Provinzial-Hülfskasse  für
Preußen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Micklautender
  Obligationen  der  Stadt  Düsseldorf
  IV.  Serie  im  Betrage  von  150,000
Thalern.

Verordnung  wegen  Einführung  des  Zollgesetzes,
der  Zollordnung,  des  Zollstrafgese  rosibeer  Ker
nung  für  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere
indirekte  eeuern,  des  Zolltarifs,  der  Verord.-nung
  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers,
des  Gesetzes  über  die  Erhebung  einer  Abgabe
vom  See  und  wegen  der  Erhebung  einer
Nachsteuer  auf  den  Elbinseln  Overhacken  und
inkenwärder-Blumensand,  sowic  in  dem
Prrußischen  Antheile  der  Landschaft  Kirchwärder,
  und  in  den  Dörfern  Hohenfelde,
Hamfelde  und  Köthel.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Residenzstadt
Kassel  im  Betrage  von  1,300,000  Thalern.

Bekanntmachung,  berweffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma=  Feuerversicherungs-
  Aktiengesellschaft  Patriamit
  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktien-Fesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Generalversammlung  der  ritterschaftlichen
  Kreditoerbundenen  der  Kur-  und
Neumark  beschlossenen  Regulativs  zur  Feststellung
  des  ritterschaftlichen  Taxwerthes  von
Gütern  und  deren  Bepfandbriefung  nach
Maaßgabe  der  Behufs  der  Grundsteuerveranlagung
  ermittelten  Reinerträge.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fisktulischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Randow
und  an  die  Stadt  Stettin  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen  im
Randower  Kreise.

ie  Provinz

 

66.

67.

7220.

7221.
(mit  Anl.)

7231.

7230.
(mit  Anl.)

7218.
(mit  Anl.)

7238.

 

 

908.
909-915.

965971.

957-964.

972-976

883.

894-896.

990
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

 

Datum  Husgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhbhalt  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
—  .««"-«
FOktbtc14.0ktbr.Brkacinttmchung,betreffenddicAlIerhöchstcGw63.  7214.  88d.
nehmigung  des  Statutnachtrages  der  Königsberger
  gemeinnützigen  Aktienbaugesell.
schaft  vom  17.  Juni  1868.
6.  —  22.  —  Verordnung,  betreffend  die  anderweitige  Organi  66.  7219.897-90
sation  der  Justizbehörden  in  den  Fürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont.
6.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung7  7222.919
eines  Nachtrages  zu  dem  Regulative  vom  (mit  Anl.)
22.  November  1858.  über  die  Beleihungsgrenze
  der  Schlesischen  Landschaft.
6.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verwaltung  67.  7223.  920.
des  Eigenthi#mlichen  Fonds  der  Schlesischen
Landschaft.
6.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  67  7224.921-924.
eines  Nachtrages  zu  dem  Regulative  für  die  Imit  Anl.)
Schlesische  landschaftliche  Darlehnskasse
  vom  13.  November  1848.  .
6.—  29.  —  Konzessiond-  und  Bestätigungs  ·  Urkunde  fuͤr  die]  68.  7226.926-949
refeld=  Kreis  Kempener  Industric-  (mit  Anl.)
Eisenbahngesellschaft.
8.  —  11.  Novbr.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der!1.  7234.
Hafen,  und  Lagergelder  für  die  Benupyung  Jmit  Anl.)
«  dcrpafcnanlagczuSaalfcldan1Ewing-Scc.
10.  —  29.  Oktbr.  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  68.  7227.  950.
de  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dem
Mühlhofener  Hüttenwerke  nach  dem  Bahnhofe
  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu  Engers.
10.  —  5.  Novpbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  0.  7233.  976.
Erpropriationsrechts  an  die  Stadt  Essen  zur
Ebhalug  und  Erweiterung  der  von  ihr  angelegten
  Wasserleitung.
12.  —29.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.6s  7228.1551-955.
—  haber  lautender  Obligationen  der  Kommunalstände
  des  Prcußischen  Markgrafthums.
Oberlausitz  im  Betrage  von  Einer  Million
Tbaler.
12.  —  12.  Dezbr.  77.  7254.11

 

Alerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  darin  näher  bezeichneten,  vom
Kreise  Calbe,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,
  auszuführenden  Kreis-Chau  1  cebauten.
        <pb n="33" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum  usgegeben
zu

det
Gefeges  ꝛc.Berlin

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.Eesetzes.

Nr.
des

Sette.

 

1868.

12.  Oktbr.2.  Dezbr.

15.  —  19.  Oktbr.

21.  —  24.  Novbr.

26.  —  2.  Dezbr.

28.  —  20.  Novpbr.

26.  —  2.  Dezbr  .

1.  Novbr.

 

Jahtgang  1868.

1868.

.Rovbr.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Calbeschen  Kreises  im  Betrage  von  400,000
Thalern.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  der  Monarchie.

Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma  -St.  Georgen-Aktienbrauerei#
  mit  dem  Site  zu  Sangerhausen
  errichteten  Aktiengesellschaft.

Privilegium  bezen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
luterder  Ob  igationen  des
gau,  Regierungsbezirks  Liegnitz,  zum  Betrage
hentepch  etratitn  regoin

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unlatun
  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Rheydt,  im  Kreise  Gladbach,  über  Wickrath
und  Wanlo,  im  Kreise  Grevenbroich,  nach
Holzweiler  im  Regierungsbezirk  Aachen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
  lautenden  Obligationen  der  Stadt
Duisburg  im  Betrage  von  250,000  Thalern.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Ausdehnung
des  mit  der  Fürsilich  Lippischen  Regierung
geschlo  nnen  Iurisdiktionsvertrages  vom
1  6  Marz  1857.  auf  die  neuerworbenen  Landeseile.

  .-Privilegium

  wegen  Ausgabe  auf  den  AMaber
lautender  fünfprozentiger  Berliner  Stadt-Obligationen
  im  Veraage  von  2,000,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung
  des  brovinzial  dudischen  Vermögens
  und  der  provinzialständischen  Anstalten
in  der  Provinz  Hannover.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung
der  Befugniß  zur  ausnahmsweltsen  Ertheilung
der  Genehmigung  zu  öffentlichen  inländischem
Ausspielungen  auf  die  Oberpräsidenten
für  den  Umfang  ihrer  Verwaltungsbezirke  und
auf  den  Minister  des  Sn  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie.

 

77.

65.

74.

75.

73.

75.

76.

71.

72.

*5

 

7255.

7217.

7229.

7244.

7247.

7241.

7248.

7252.

7235.
(mit  Anl)

 

1038-1042.

893.

956.
1006-  1011.

1017-1018.

993-998.

1018-1019.

1029-1032.

979-984.

991.
        <pb n="34" />
        XXXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In

—

h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1868.

4.  Novbr.

11.

11.

24.

80.

124.

 

1868.
16.  Novbr.

17.  Dezbr.

20.  Novbr.

30.  Dezbr.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ernennung  des
Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsraths
Wehrmann  zum  Mitgliede  des  Kuratoriums
der  Preußischen  Bank  und  zum  Vorsitzenden
der  Tmmekiatkommissson  zur  Kontrolirung  der
Banknoten.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-  Obligationen  des  Calauer
Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Waldenburger  Kreises  im  Betrage  von
100,000  Thalern,  II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der
Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  bei  Minden  an  der  Weser.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
1Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Liebstadt,
im  Kreise  Mohrungen,  Regierungsbezirk  Königsberg,
  bis  zur  r  1
Pittehnen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung
  des  tommunasKändeschen  Vermögens
  und  der  kommunalständischen  Anstalten
in  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks
  Kassel.

Konzessions-  und  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  ciner  Eisen  bahn  von
Dortmund  durch  das  Emscherthal  nach  Meiderich
  von  Seiten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
  sowie  einen  Nachtrag  zum
Statut  der  letzteren.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen  im
Ragniter  Kreise.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  da
baber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Ragniter  Kreises  im  Betrage  von  111/,800
Thalern,  IV.  Emission.

Bekanntmachung,  die  Genehmigung  eines  zweiten
Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Züllichau-Grünberg=
  Sorauer  Chausseebauvereins
  berreßend.

eilsberger  Kreisgrenze  bei

 

79.

79.

7240.

7256.
(mit  Anl.)

7261.

-  .
(mit  Anl.)

7245.
(mit  Anl.)

7266.

7267

1

7246.

 

 

992.
1049-1053.

1032-1036.

1042-1045.

1053-1054.

2.909-1004.

1012-1015.

1058.

1059-1062.

1016.
        <pb n="35" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

XXXV

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegebem
zu

Berlin.

JIn  h  a  I  t.

Nr.
des
Stücks

INr
des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
21.  Novbr.

1

21.  —

21.  —

23.  —

25.  —

 

1868.
2.  Dezor.

30.  —

30.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtragees  zu  dem  Revidirten  Reglemen!
der  Immobiliar-Feuersozietät  der  gin.
lichen  Städte  des  Regierungsbezirks  Königs-=berg
  (mit  Ausnahme  von  Königsberg  und
Memel)  und  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen
  vom  18.  November  1860.)  und  zu  den
Ergänzungen  und  Mänderungen  dieses  Reglements
  vom  27.  Februar  1865.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zu  der  von  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft
  beabsichtigten  Anlage  einer  durch  Pferde.
kraft,  eventuell  durch  Lokomotiven  zu  betreibenden
  Zweigbahn  von  der  Hauptlinic  in  der
Nähe  der  Station  Höchst  nach  Griesheim.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verbindung
der  Grasschaft  Schaumburg  mit  dem  Verwaltungsbezirke
  des  Provinzial-Steuerdirektors
zu  Münster.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.-haber
  lautender  Kreis  -Obligationen  des
Sensburger  Kreises  im  Betrage  von  26,000
Thalern,  III.  Emission.

Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Ausdehnung
der  mit  dem  Königreich  Sachsen  abgeschlossenen
Uebereinkunft  9.  Beförderung  der  Rechts- 



pflege  vom  Jahre  1839.  auf  dic  neu  erworbenen
  Landestheile.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
der  unter  der  Firma  -Aktienverein  Borussia
für  Braunkohlenverwerthung,  Thonwaaren--  und
Ofenfabrikation:  mit  dem  Sitze  zu  Berlin
errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der
Strafanstalts-Direktoren.  "

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Zusatzes  zu  41.  des  Reglements  für
die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät
vom  28.  April  1843.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung

  des  von  der  -Frankfurt  a.  d.  O.
Leipziger  Chausseebaugesellschaft=  gefaßten
  LKe#lustes  wegen  Verlegung  des  Sitzes
der  Gesellschaft.

 

75.

–

r’'-“

7249.
(mit  Anl.)

7257.

7262.

7269.—

7258.

7259.

 

1020-1025.

1046.

1054.

1063-  1066.

1026-1027.

1028.

1067.

1047.

1048.
        <pb n="36" />
        XXXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1868.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  In  h  all  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1868.  1868.

2.  Dezbr.  17.  Dezbr.  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  7263.1156

16.

23.

28.

zu  den  Statuten  der  Almelo-Salzberge-  (mit  Anl.)
ner  Eisenbahngesellschaft.

—  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge#t.  7270.  1067.

nehmigung  der  von  der  Frankfurter  Hypothekenbank
  unter  dem  10.  August  1868.  beschlossenen
  Aenderung  des  Cesellshaftsstatuts.

—  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bildung  der  78.  7264.  1056.

Provinz  Hessen--Nassau.

—  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge,.  7271.  1068.

nehmigung  der  unter  der  Firma  -Aktiengesellschaft
  Ravensberger  Volksbank=  mit  dem
Sitze  zu  Bielefeld  errichteten  Aktiengesellschaft.

—  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge.9  7272.  1068.

nehmigung,  der  unter  der  Fiema  Nord.
deutsche  Grundkreditban  (Evpothekenversicherungs-Aktiengesellschaft-,
  mit
dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

—  30.—Gesei  wegeln  AufhebungderDenunziantens79.  7266.  1057.
e.

Anthei

 

 

 

 

 

Berichtigungen.

Im  Jahrgange  1867.
S.  1039.  Zeile  1.  v.  u.  ist  statt  „S.  464.=  zu  lesen:  S.  456.=Im

  Jahrgange  1868.
S.  192.  Zeile  8.  v.  o.  ist  statt  vom  19.  Dezember=  zu  lesen:  „vom  19.  Juli.=S.
  328.  Jeile  1.  v.  u.  ist  statt  ausschließlich  zu  lesen:  „einschließlich.=S.
  922.  Zeile  4.  v.  o.  ist  statt  „Darlehnskasse-  ginlestne  „Schlesische  landschaftliche  Bank.=S.
  922.  Zeile  9.  u.  10.  v.  o.  ist  statt  beider  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Darlehnskasse  zu
lesen:  ebeider  Direktoren  der  Bank.= 



Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerioms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="37" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

döniglichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  6955.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Waldeck.  Pormont,  betreffend  die  ebertra,
der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  an  Preuß:
Vom  18.  Juli  1867

S#  Majestät  der  König  von  Vreußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Furse
von  Waldeck  und  Pormont,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Uebergang  de
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pormont  in  den  Norddeutschen  Bund  erleichtert  iu
sehen,  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen  und  demgemaß
  bevollmächtigt.
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Bernhard  König,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Waldeck  und  Pyrmont:
Höchstihren  Geheimerath  Carl  Wilhelm  von  Stockhausen  und
Höchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Ludwig  Klapp,
welche  nach  Austausch  ihrer  gut  und  richtig  befundenen  Vollmachten  sich  über
nachstehende  Artikel  geeinigt  haben.

Artikel  I.

Preußen  übernimmt  die  innere  Verwaltung  der  Fürstenthümer  Waldeck  und
Purmont.

Ausgeschlossen  und  somit  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  vorbebalten
bleibt  nur  diejenige  Verwaltung,  welche  dem  Fürstlichen  Konsistorium  in  seiner
Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde  zusteht,  sowie  die  Verwaltung  des  Stifts  Schaaten.

Artikel  2.
Die  Verwaltung  wird  Namens  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  in  Uebereinstimmung
  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  der  Fürstenthumer  geführt.

Artikel

Preußen  bezieht  die  gesammten  Landeseinnahmen  der  Fürstenthümer  und
gang  187  Tr.  ½%%  1  be

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Januar  1868.
        <pb n="38" />
        s  —  2

bestreitet  die  sämmtlichen  bandegauszabn  mit  Ausschluß  der  Ausgaben  für  das
Konsistorium  in  seiner  Eigenschaft  als  Oberkirchenbehörde.

Artikel  4.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  übt  bezüglich  der  inneren  Verwaltung
  der  Fürstenthümer  die  volle  Staatsgewalt,  wie  a6=  Seiner  Durchlaucht
dem  Fürsten  verfassungsmäßig  zusteht  Letzterem  bleibt  jedoch  das  Begnadigungsrecht
  in  den  verfassungsmäßigen  und  gesetzmäßigen  Grenzen,  sowie  das  Recht  der
Zustimmung  zu  Verfassungsänderungen  und  Gesetzen,  insoweit  sie  nicht  die  Organisation
  der  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  (Art.  6.)  betreffen,  vorbehalten.

Artikel  5.

An  die  Spitze  der  Verwaltung  der  Fürstenthümer  tritt  ein  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  zu  ernennender  Landesdirektor,  welcher  die  verfassungsmäßig
der  Landesregierung  obliegende  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  6.

Preußen  ist  berechtigt,  die  Justiy=  und  Verwaltungsbehörden  nach  eigenem
Ermessen  anderweitig  zu  organistren.  Die  Befugnisse  der  Behörden  höherer
Instanzen  können  Preußischen  Behörden  übertragen  werden.

Artikel  7.

Die  sämmtlichen  Staatsdiener  werden  von  Preußen  ernannt,  sie  sind
Preußische  Unterthanen  und  leisten  Seiner  Majestät  dem  Könige  den  Diensteid.
Dieselben,  einschließlich  des  Landesdirektors,  haben  die  Versaffng  der  Fürstenier
  gewissenhaft  zu  beobachten  und  deren  genaue  Einhaltung  ausdrücklich  zu
geloben.  «

In  den  Diensteid  des  Landesdirekters  wird  das  Gelöbniß  aufgenommen,
in  Bezug  auf  die,  Seiner  Durchlaucht  b#n  Fürsten  in  den  Artikeln  4.  und  9.
dieses  Vertrages  vorbehaltenen  Rechte  Höch  idemselben  treu  und  gehorsam  zu  sein.

Artikel  8.

Die  gegenwärtig  in  Funktion  slehenden  Fürstlichen  Staatsdiener  werden,
soweit  ihre  Dienste  in  den  Fürstenthümern  in  Folge  der  neuen  Organisation
entbehrlich  werden,  oder  soweit  sie  nicht  bei  der  Fürstlichen  Domanialverwaltung
(Art.  10.)  Anstellung  finden,  unter  Beibehaltung  ihres  Ranges  und  Einkommens
und  unter  Berücksichtigung  ihres  Dienstalters  in  Preußen  angestellt.  Diejenigen,
welche  sich  nicht  in  dieser  Weise  verwenden  lassen  wollen  oder  solchergestalt  nicht
verwendet  werden  können,  werden  in  Gemäßheit  des  Waldeckschen  Staatsdienstgesetzes
  Densionirt  beziehungsweise  auf  Wartegeld  gesetzt.

ei  Anstellung  und  Pensionirung  2c.  dieser  Staatsdiener  wird  Preußen
auf  die  bestehenden  Verhältnisse  möglicht  Rücksicht  nehmen.  .

Ar-
        <pb n="39" />
        Artikel  9.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  übt  die  Ihm  verbleibende  Vertretung  des
Staats  nach  Außen  durch  den  Landesdirektor  und  unter  dessen  Verantwortlichkeit.
Die  entstehenden  Kosten  werden,  wie  bisher,  aus  der  Landeskasse  bestritten.

Artikel  10.

Die  Verwaltung  des  in  dem  Rezesse  vom  16.  Juli  1853.  2c.  bezeichneten
Domanialvermögens  wird  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  nicht  berührt  und
verbleibt  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsen  Es  findet  ebensowenig  einerseits  ein
Gelbeltrag  des  Domaniums  zu  den  Landesausgaben  wie  andererseits  eine  Mitbenutzung
  der  Landesdienststellen  durch  die  Domanialverwaltung  statt.

Artikel  11.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1868.  ab  auf  die  Dauer
von  zehn  Jahren  in  Kraft  und  wird  nach  Ablauf  dieser  Frist  auf  anderweite
zehn  Jahre  verlängert  angesehen,  wenn  nicht  mindestens  Ein  Jahr  vorher  von
dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  eine  Kündigung  erfolgt.  "

Artikel  12.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifijirt  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  innerhalb  vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  der  beiderseitigen  Landesvertretungen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  untersiegelt.  ç

Berlin)  den  18.  Juli  1867.

Bernhard  König.  Carl  Wilhelm  v.  Stockhausen.  Ludwig  Klapp.
(L.  S.)  (L  S.)  (L.  S.)

Voorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.  «

 

(Nk.ooss-6957.)  (Nr.  6956.)
        <pb n="40" />
        —  4—

(FNr.  6956.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Aufhebung  der
Königlichen  Polizei-Direktion  zu  Emden.

A-#  den  Bericht  vom  27.  Dezember  d.  J.  will  Ich  die  Polizei-Ordnung  für
die  Stadt  Emden  vom  25.  Mai  1859.  (Gesetz-Samml.  für  das  vormalige
Königreich  Hannover  S.  648.  ff.)  hiermit  außer  Kraft  setzen  und  Sie  ermächtigen,
die  Ortspolizei  in  der  genannten  Stadt  der  dortigen  Stadtgemeinde  zur  eigenen
Verwaltung  nach  zö  der  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften,  und  insbesondere
  unter  Vorbehalt  der,  der  Staatsregierung  nach  H.  78.  der  Revidirten
Städte-Ordnung  für  Hannover  vom  24.  Juni  1858.  und  nach  §.  2.  der  Verordnung
  über  die  Polizei-Verwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  vom
20.  September  1867.  zustehenden  Befugnisse  zu  überlassen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1867.  #
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

—.#[

(Nr.  6957.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  Gelria  zu  Altendorf  im  Kreise  Bochum  beschlossenen
Aenderungen  der  §§.  2.  und  19.  des  Gesellschaftsstatuts.  Vom  30.  De.
zember  1867.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Dezember
1867.  die  von  der  Bergbau--Aktiengesellschaft  Gelria  94  Altendorf,  im  Kreise
Bochum,  in  der  Generalversammlung  vom  18.  Juni  1867.  beschlossenen  Aenderungen
  der  §9F.  2.  und  19.  des  Gesellschaftsstatuts  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  Statutänderungen  wird  durch  das
Amtöblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  30.  Dezember  1867.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Herzog.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="41" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  2—

 

Nr.  6958.)  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  des  Etats=  und  Rechnungswesens  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen,  mit  Ausschluß  des  Gebiets  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt,  für  das  Jahr  1867.  Vom  4.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Der  Rechnungslegung  über  den  Staatshaushalt  in  den  durch  die  Gesetze
vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  der  Monarchie  vereinigten
Landestheilen,  mit  Ausschluß  des  Gebiets  der  vormals  freien  Stadt  zreiide
sind  auch  für  den  Zeitraum  vom  I.  Oktober  bis  31.  Dezember  1867.  die  Finanz-Etats
  zu  Grunde  zu  legen,  welche

für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Königreichs  Kunnoner  durch  die  Verordmung
  vom  10.  Januar  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  33.),

für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Kurfürstenthums  Hassen  vurch  die  Verordnung
  vom  17.  Januar  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  81.),

für  das  Gebiet  der  ehemaligen  Landgrafschaft  Hessen-  Homburg  dur  uch  die
Verordnung  vom  17.  Januar  1867.  (Gesetz-Samml

für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  burch  die  Verordnung
vom  17.  Januar  1867.  (Gesetz  ·  Samml.  S.  108

für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau  S  die  Verordnung
  vom  24.  Januar  1867.  (Gesetz-Samml.  S.  145.),

fuͤr  di  ehemals  Bayerischen  Gebietstheile  durch  die  Verordnung  vom

Mai  1867.  (esetz  Samml.  S.  705.),

für  tt„  ehemals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile  durch  die  Verordnung
  vom  28.  3  #  (Gesetz=  Samml.  S.  785.)

festgestellt  find.

Jahrgang  1868.  (Nr.  6858.)  2  .  2.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Januar  1868.
        <pb n="42" />
        .—  6  —

KC.  2.

·  Die  Prüfung  und  Dechargirung  der  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt
in  den  im  HF.  1.  genannten  Landestheilen  erfolgt  für  das  Jahr  1867.,  unbeschadet
der  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Landesvertretung  rücksichtlich  der  Entlastung
wegen  der  Rechnungen  für  den  Zeitraum  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember
1867.,  durch  die  Behörden  und  in  den  Formen,  welche  durch  die  Verordnung
vom  31.  August  1867.,  betreffend  das  Rechnungswesen  in  den  neuen  Landestheilen
(Gesetz  Samml.  S.  1443.),  bestimmt  sind.

K.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.
(I.  S.).  WMilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
·  Leonhardt.

(Nr.  6059.)
        <pb n="43" />
        —T

(Nr.  6959.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inbaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Culm,  Regierungsbezirks  Marienwerder,  zum  Betrage  von
50,000  Thalern.  Vom  30.  November  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  ##

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Culm  im  Einverständniß  mit  der  Stadtverordneten.Versammlung
  darauf  angetragen  hat,  zu  gemeinmützigen  Anlagen,  namentlich
  zur  Errichtung  einer  städtischen  Gasanstalt  und  zur  Erweiterung  der
städtischen  Wasserleitung,  eine  Anleibe  von  50,000  Thalern  aufnehmen  und  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  funfzigtausend  Thalern  Culmer  Stadt-Obligationen,
welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  260  Apoints,  und  zwar:

240  Stück  à  200  Thaler,

20.  à  10
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  vom  1.  Januar  1869.  ab  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane
  durch  Ausloosung  mit  zwei  Prozent  der  Kapitalschuld  unter  Hinzurechnung
der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen  und  des  künftigen  Reinertrages  der  Gasanstalt,
  soweit  solcher  die  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  des  in  derselben
  angelegten  Kapitals  erforderlichen  Beträge  etwa  übersteigt,  alljährlich  zu
amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Drrtter,  Unsere  landesherrliche  Geneh.-migung,
  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer
Bipriesigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  uud  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  November  1867.
(I.  8.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itenplitz.  Gr.  zu  Eulenburzg.

(Nr.  6959.)  2°  Pro-
        <pb n="44" />
        —  8  —
Provinz  Preußen,  Kegierungebezirk  Marienwerder.
Obligation
der  Stadt  Culm

Littr.  ———
(Trockener  Stempel.)  (Stadtsiegel.)
über.  Thaler  Preußisch  Kurant.
Au#f  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  von.

zur  Aufnahme  einer  Anleihe  von  50,000  Thalern  ermächtigt,  bekennt  sich  der
unterzeichnete  Magistrat  Namens  der  Stadt  Culm  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
ültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehns-—
  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  als  ein  Theil
der  obigen  Anleihe  an  die  Stadt  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Pozent  jäahrlich
zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Januar  1869.  ab  allmälig  in  Gemäßheit  des  festgestellten  Tilgungsplanes  aus
einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten  Tilgungsfonds  von  zwei  Prozent  jährlich,  unter
Juwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen;  auch  verflichtet
  sich  die  Stadtgemeinde,  zur  Tilgung  des  Anleihekapitals  den  künftigen
Meinertra  der  Gasanstalt,  soweit  solcher  die  zur  Hlanmäßigen  Verzinsung  und
Tilgung  des  in  derselben  angelegten  Kapitals  erforderlichen
steigt,  zu  verwenden.  «  «  -
Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monate  Juni  jedes  der  Einlö—
sung  vorhergehenden  Jahres  und  beginnt  im  Juni  1868.  Die  Stadtgemeinde
behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen
zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Schuldverschreibungen  41  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Ruckzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese
Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei  und  Einen  Monat  vor  den  Ichlungsterminen
also  in  den  Monaten  Juli,  Oktober  und  Dezember  im  öffentlichen  nweiger  des
Königlich  Preußischen  Staatsanzeigers,  im  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
zu  Martenwerder,  in  der  Berliner  Börsenzeitung  und  im  Culmer  Kreisblatte.
Sollte  eines  deeser  Blätter  eingehen,  so  wird  vom  Magistrat  mit  Genchmigung
der  Königlichen  Regierung  ein  anderes  substituirt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solcherge-


  etwa  über-
        <pb n="45" />
        —  9  —

gestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar
  und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,  mit  sänf  Prozent  jährlich  in  Preußisch
Kurant  verzinset.  Mit  dem  Fälligkeitstermin  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten
und  gekündigten  Obligationen  anß.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzust
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Sthüdoerschreihung,

ei  der  Kämmereikasse  zu  Culm  oder  an  anderen  bekannt  zu  machenden  Orten,
in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurü
zu  reichen.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalsbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  abgehobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts=  Ordnung  Thl.  I.
Titel  51.  .  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Culm.  Zinskupons
  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Versähru  s
frist  bei  uns  anmeldet  und  den  LTatgehabten  Besitz  der  Kupons  in  gthafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  ult.  Dezember
  des  Jahres  1869.  ausgegeben,  für  die  weitere  Zeit  werden  Jinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  zusgegeben  werden.  Die  Ausgabe  jeder  neuen  Zinskupons-Serie
  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse  zu  Culm  gegen  Mlieferung  des  der
Alteren  Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung,  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hürrdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Culm  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  Einkommen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
umd  Siegel  ertheilt.

Culm,  den  i  n  18.

(Siegel.)

Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Magistratedirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung
der  Amtstitel.)

Eingetragen  Lagerbuch  Hierzu  sind  Kupons  pro“
Seite  .  ....  Nr.  ausgereicht.

(Nr.  6959.)  Pro-
        <pb n="46" />
        —  10  —

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Rarienwerder.

Zins-Kupon
über  .  .  .  .  .  Thaler  .  .  .  .  .  Silbergroschen
zur
Obligation  der  Stadt  Culm

Littr  .  „2  über  .  .  .  .  .  Thaler.
(Trockenes  Stadtsiegel.)

S  Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe
S  am.  tn  die  fünfprozentigen  Zinsen  der  vorbenannten
Stadt-Obligation  für  das  Halbjahr  vom#renn  bis  zum
—..  .  .ten  .  .  mit  (in  Buchstaben)  Thalern  .  Silber.
3  gauoschen  bei  der  Kämmerei-Kasse  zu  Culm.

m  mt  Culm,  den  1e  18.

s  Der  Magistrat.

Ung
durchkreu
abgeschni

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes
  unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

i  Fr  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
na  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem
er  Kuug  geworden,  erhoben  wird.

#

 

Pro-
        <pb n="47" />
        —  11  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur

Obligation  der  Stadt  Culm
Littr.  .  .  .  ..  M  .  ...  über  .  .  .  .  .  Thaler.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die  .#
Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  vom  1.  Januar  18.  bis  ult.  Dzenderr
18.  Wird  hiergegen  rechtzeitig  bei  uns  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die
Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Besitzer  der  obengedachten  Schuldverschreibung
  gegen  besondere  Quittung.

Culm,  den  nnnn.  18..

Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

 

(#r.  6069—6060)  Nr.  6960.)
        <pb n="48" />
        —  12  —

(Nr.  6960.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Vermehrung  der
Mitgliederzahl  der  Handelskammer  zu  Minden.

A½#  den  Bericht  vom  20.  Dezember  1867.  bestimme  Ich,  daß  die  Handelskammer
  für  die  Kreise  Minden  und  Lübbecke  und  für  die  Stadt  Vlotho  zu  Minden
  fernerhin  statt  aus  acht,  aus  viegehn  Mitgliedern,  für  welche  vierzehn  Stellvertreter
  gewählt  werden,  bestehen  soll.  Acht  Mitglieder  und  acht  Stellvertreter
sind  aus  dem  Kreise  Minden,)  drei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  aus  dem
Kreise  Lübbecke  und  drei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  aus  der  Stadt  Vlotho
zu  wählen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Dezember  1867.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

Un  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="49" />
        13

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Pre

ußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(No.  6961.)  Convention  entre  la  Prusse  et
les  Pays-Bas  concernant  Hétablissement
  d'un  chemin  deo  fer
de  Venlo  à  Osnabrück.  Du
28  Novembre  1867.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majestẽ  le  Roi  des  Pays-Bas,  animés
du  désir  de  procurer  au  commerce
et  aux  relations  entre  Leurs  Etats
les  avantages  qui  peuvent  résulter
de  la  construction  (Tun  chemin  de
fer  de  Venlo  à  Osnabrück,  ont  nommé
des  plénipotentiaires  pour  conclure
une  convention  à  cet  effet,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

le  sieur  Louis  Auguste  Guillaume
  Heise.  Son  Conseiller
intime  supérieur  de  régence.

et

le  sieur  Paul  Louis  Guillaume
Jordan,  Son  Conseiller  actuel
de  légation;

Sa  Majestéle  Roi  des  Pays-Bas:
le  Sieur  Pierre  Joseph  Auguste

Marie  van  der  Does  de  Wil-Jahrgang
  1668.  (Nr.  6961.)

(Nr.  6961.)  (Uebersetzung.)  Uebereinkunft  zwischen
  Preußen  und  den  Niederlanden,
  betreffend  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Venlo  nach
Osnabrück.  Vom  28.  November
1867.

Oeine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande,  von  dem  Wumsche  beseelt,
  dem  Handel  und  dem  Verkehre
zwischen  Ihren  Staaten  die  Vortheile  zu
verschaffen,  welche  aus  der  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Venlo  nach  Osnabrück
  hervorgehen  können,  haben  Bevollmächtigte
  ernannt,  um  zu  diesem  Zwecke
eine  Uebereinkunft  abzuschließen,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Ludwig  August
Wilhelm  Heise,

und

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath
  Paul  Ludwig  Wilhelm
  Jordan,

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Allerhöchstihren  Kommissarius  im
Herzogthum  Limburg  Peter  Jo-Tusgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Januar  1868.
        <pb n="50" />
        ebois,  Son  Commissaire  dans
le  duché  de  Limbourg,

et

le  sieur  Jonkheer  Guillaume
Jean  Gérard  Klerck,  conseiller;


lesquels,  apres  avoir  échangé  leurs
Pleins-  pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Article  l.

Les  deux  Gouvernements  son  mutuellement
  disposés  à  favoriser  I’'établissement
  d’'un  chemin  de  fer  de
Venlo  à  Osnabrück  par  Wesel  et
Münster.

Ce  chemin  de  fer  sera  raccordé  à
Venlo  aux  chemins  de  fer  de  TEtat
Néerlandais,  et  sur  le  territoire
Prussien  aux  chemins  de  fer  existants
dont  il  traversera  une  station,  ainsi
qu'a  la  ligne  projetée  d’Osnabrück
à  Hambourg,  de  maniere  qdue  les  locomotives,
  les  voitures  ct  les  waggons
  des  deux  pays  luissent  circuler
Sans  entraves  sur  les  différentes  lignes.

Le  point  de  jonction  et  le  raccordement
  du  chemin  de  fer  à  #la  frontière
  seront  déterminés  par  des  commissaires
  désignés  à  cet  eflet  par  les
administrations  des  deux  pays  er
seront  jalonnés  par  les  soins  de  ces
commissaires.

Article  II.

Les  deux  Gouvernements  declarent.
wiils  ont,  chacun  pour  la  partie
située  sur  son  territoire,  accordé  la
concession  pour  In  construction  et
T’exploitation  de  ce  chemin  de  fer  à
Ia  Société  dite  Cöln  -Mindener
Eisenbahngesellschaft.

14  —

seph  August  Maria  van  der
Does  de  Willebois,

und
Allerhöchstihrten  Rath  Jonkheer
Wilhelm  Johann  Gerhard
Klerck,

welche,  nach  vollzogener  Auswechselung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Beide  Regierungen  sind  gegenseitg
bereit,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Venlo  über  Wesel  und  Münster
nach  Osnabrück  zu  fördern.

Diese  Bahn  soll  in  Venlo  an  die
böngich  Niederländischen  Staatsbahnen
und  auf  Preußischem  Gebiete  an  die
bestehenden,  innerhalb  einer  Station  von
ihr  durchschnittenen  Eisenbahnen,  sowie
an  die  projektirte  Bahn  von  Osnabrück
nach  Hamburg  dergestalt  angeschlossen
werden,  daß  die  Lokomotiven  „Perronenund
  Güterwagen  beider  Länder  die  verschiedenen
  Bahnlinien  ohne  Hinderniß
durchlaufen  können.

Der  Grenzübergangspunkt  und  der
dortige  Bahnanschluß  werden  durch  von
den  Verwaltungen  beider  Länder  zu  diesem
  Zwecke  bezeichnete  Kommissarien  festgestellt
  und  durch  diese  Kommissarien  abgepfählt
  werden.

Artikel  2.

Beide  Regierungen  erklären,  daß  Sie,
eine  jede  für  die  auf  Ihrem  Gebiete  belegene
  Strecke,  die  Konzession  zum  Baue
und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft
ertheilt  haben.
        <pb n="51" />
        Le  Gouvernement  Prussien  avisera
aux  moyens  d'obtenir  que  la  partie
de  ce  chemin  de  fer  située  sur  le
territoire  Prussien  soit  construite  et
mise  en  exploitation  dans  le  plus
bref  délai  possible.

Le  Gouvernement  Néerlandais  de
son  cöté  avisera  aux  moyens  Tobtenir
  que  la  partie  situ6e  sur  son  territoire
  soit  construite  et  mise  en  er-Ploitation
  en  méme  temps  due  la
Partie  située  sur  le  territoire  Prussien.

Pour  le  cas  due  sur  la  partie  de
ßc#e  chemin  de  fer  située  entre  Wesel
et  la  frontièere  des  deux  pays,  les
travaux  de  construction  ne  seraient
pas  encore  commencés  dans  le  délai
de  deux  ans  à  partir  de  la  date  de
Téechange  des  ratifications  de  la  présente
  convention,  le  Gouvernement
Néerlandais  Se  réserve  le  droit  de
dénoncer  cette  convention.

Demémele  Gouvernement  Prussien
Se  réserve  le  droit,  de  dénoncer  la
présente  convention  dans  le  cas,  ou
sur  la  partie  de  ce  chemin  de  fer
situse  sur  le  territoire  Néeerlandais,
les  travaux  de  construction  ne  seraient
  pas  Commencés  dans  le  méme
délai  de  deux  ans.

Article  III.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  due  Texploitation  de  ce  chemin
de  fer  sur  les  deux  territoires  ne
doit  étre  assujettie  à  aucune  condition
  plus  onéreuse  ou  plus  Gifsicile
qche  celles  imposées  généralement

ans  les  Etats  respectifls  aux  Sociétés
qui  y  exploitent  des  chemins  de  fer.

En  outre  les  deux  Gouvernements
sont  d’accord  que  Tintéreét  du  trafic
imernational  exige  lexploitation  de

(Nr.  6961.)

15

Die  Königlich  Preußische  Regierung
wird  es  Sich  angelegen  sein  lassen  zu
erreichen,  daß  die  auf  Preußischem  Gebiete
  belegene  Bahnstrecke  binnen  thunlichst
  kurzer  Frist  erbaut  und  in  Betrieb
gesetzt  werde.

Die  Königlich  Niederländische  Regierung
  Ihrerseits  wird  es  Sich  angelegen
sein  lassen  zu  erreichen,  daß  die  auf
Ihrem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  innerhalb
  derselben  Zeit  wie  die  Preußische
Strecke  erbaut  und  in  Betrieb  gesetzt
rr  den  Fall,  daß  auf  der  zwist

r  den  Fall,  daß  auf  der  zwischen
Wesel  und  Grenze  aul  “2
legenen  .  die  Bauarbeiten  innerhalb
  des  Jeitraums  zweier  Jahre,  von
dem  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen
  gegenwärtiger  Uebereinkunft  an
gerechnet,  noch  nicht  begonnen  sein  sollten,
  behält  die  Köni  Ich  Niederländische
Regierung  Sich  das  Recht  vor,  von  dieser
  Uebereinkunft  zurückzutreten.

Ebenso  behält  die  Königlich  Preußische
Regierung  Sich  das  Recht  vor,  von  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  in  dem  Falle
jrckwutreten,  wenn  auf  der  im  Niederiidischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke
die  Bauarbeiten  innerhalb  veelben  Seitraums
  von  zwei  Jahren  noch  nicht  begonnen
  sein  solten

Artikel  3.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  der  Betrieb  dieser  Eisenbahn  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  keinen  lästigeren
oder  erschwerenderen  Bedingungen  unterworfen
  werden  soll,  als  denjenigen  Bedingungen,
  welche  den  Gesell  gasten,  die
in  dem  betreffenden  Staate  Eisenbahnen
betreiben,  allgemein  auferlegt  werden.

Beide  Regierungen  sind  ferner  darüber
einverstanden,  daß  das  Interesse  des  internationalen
  Verlchre  den  Betrieb  der  gan-
        <pb n="52" />
        —  16  —

toute  la  ligne  de  Venlo  h  Osnabrück
par  une  seule  administration.

Pour  le  cas  ou  à  une  é6poque  duelconque
  et  pour  une  partie  quelconque
de  cette  ligne  le  droit  d'exploitation
Passerait  de  la  société  à  laquelle  i#l
a  cte  concé  dé  par  chacun  des  deux
Gouvernements  Dour  son  territoire,
soit  au  Gouvernement  (iu  territoire
respectif,  soit  à  qdueldue  nonveau
concessionnaire,  les  deux  Gonverne--ments
  se  réservent  de  Fentendre
ultérieurement  à  Teffet  Tobtenir

u  une  seule  administration  soit
chargée  de  P’exploitation  dece  chemin
de  fer  sur  tout  son  parcours.

Article  IV.

Chacun  des  deux  Gouvernements
approuvera  et  arrétera  les  projets

our  la  construction  du  chemin  de
fer  sur  son  territoire.

La  largeur  de  la  voie,  mesurée  entre
les  rails,  sera  de  duatre  pieds  huit
Pouces  et  demi  anglais.

Article  V.

L'administration  qdui  construira  ou
exploitera  le  chemin  de  fer  de  Venlo
à  Osnabrück  sera  tenne  de  désigner
dans  les  deux  Etats,  pour  autant
du'elle  ny  aura  pas  son  siége  effectif.
un  agent  Spécial  et  un  domicile
Télection,  ou  devront  étre  adressés
les  ordres,  Lles  communications  et  les
réquisitions  dqdue  le  Gouvernement
respectif  et  les  autorités  compétentes
auront  à  faire  parvenir  à  cette  administration

  relativement  à  la  con-,

struction  ou  à  TPexploitation  de  ce
chemin  de  fer.

Article  VI.
Les  deuxfr  Gouvernements  auront

zen  Bahnstrecke  von  Venlo  bis  Osnabrück
durch  eine  und  dieselbe  Verwaltung  erfordert.


Für  den  Fall,  daß  zu  irgend  einer  Zeit
und  für  irgend  eine  Strecke  dieser  Bahn
das  Recht  des  Betriebes  von  der  Gesellschaft,
  welcher  dasselbe  von  jeder  der  beiden
  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  ertheilt
worden  ist,  entweder  auf  die  Regierung
des  betreffenden  Gebiets  oder  *  einen
neuen  Konzessionair  übergehen  sollte,  behalten
  beide  Regierungen  Sich  die  weitere
  Verständigung  zu  dem  Zwecke  vor,
zu  erreichen,  daß  der  Betrieb  auf  der
Bahn  für  die  ganze  Ausdehnung  derselben
  einer  Verwaltung  allein  übertragen
werde.

Artikel  4.

Jede  von  beiden  Regierungen  wird
innerhalb  Ihres  Gebiets  die  Bauprojekte
der  Eisenbahn  genehmigen  und  feststellen.

Die  Spurweite  der  Bahn  soll  4  Fuß
84  Joll  Englischen  Maaßes  im  Lichten
der  Schienen  betragen.

Artikel  5.

Diejenige  Verwaltung,  welche  die  Bahn
von  Venlo  nach  Osnabrück  bauen  oder
betwiben  wird,  soll  gehalten  sein,  in  beiden
  Staaten,  insoweit  sie  darin  nicht  ihren
wirklichen  Sitz  hat,  einen  Geschäftsführer
und  ein  Domizil  zu  bezeichnen,  wo  die
Erlasse,  Mittheilungen  und  Requisitionen
behändigt  werden  können,  welche  die  betreffende
  Regierung  und  die  zuständigen
Behörden  an  die  gedachte  Verwaltung
hinsichtlich  des  Baues  oder  Betriebes  der
Eisenbahn  zu  richten  haben  werden.

Artikel  6.
Beide  Regierungen  werden  es  Sich
        <pb n="53" />
        soin  de  faire  rédiger  les  réglements
de  police  pour  le  chemin  de  fer  de
Venlo  à  Osnabrück  autant  due  possible
  d’après  les  memes  principes,  et.
de  faire  organiser  exploitation  autant.
due  faire  se  pourra  d’une  maniere
unikorme.

Article  VII.

Les  deux  Gouvernements  aviseront
de  commun  accord,  afin  d’obtenir
autant  due  possible  aux  ifférentes
stations  de  ce  chemin  de  fer  une
correspondance  direete  dans  les  deux
directions  avec  les  départs  et  les
arrivées  des  convois  les  plus  (#lirects
des  deux  pays.

II  se  réservent  de  deéterminer  le
minimum  de  trains  convenables  pour
voyageurs,  et  sont  tombés  accord,
due  ce  minimum  ne  pourra  en  aucun
cas  étre  de  moins  i#c  trois  convois
Par  jour  dans  chaque  direction  et
due,  de  ces  trois  convois,  deux  au
moins  tabliront  une  correspondance
directe  entre  Venlo  et  Osnabrück.

Article  VIII.

Les  Hautes  Parties  contractantes
donneront  leurs  soins,  à  ce  due  sur
ce  chemin  de  fer,  pour  tout  transport,
dépassant  la  frontierc,  il  soit  adopte
un  tarif  aussi  modiquc  et  aussi  uniforme
  due  possible.

Sur  tout  le  parcours  de  ce  chemin
de  fer  il  ne  seraà  pas  fait  de  difference
entre  les  sujets  des  deux  Etats,  quant
au  mode  et  aux  pPrix  du  transport
et  au  temps  de  T’expédition.  Les
voyageurs  et  les  marchandises,  passant
  de  lun  des  deux  Etats  dans
Tautre,  ne  seront  pas  traités  moins
favorablement  que  ceux  qui  sortent
des  Etats  respectifs  ou  y  circulent
à  llintérieur,  tant  en  ce  qui  regarde

(Nr.  6961.)

17  —

angelegen  sein  lassen,  die  Polizeireglements
für  die  Eisenbahn  von  Venlo  nach  Osnarück
  soweit  als  möglich  nach  übereinstimmenden
  Grundsätzen  feststellen  und
den  Betrieb  so  viel  als  thunlich  in  gleichförmiger
  Weise  einrichten  zu  lassen.

Artikel  7.

Beide  Regierungen  werden  gemeinsam
darauf  Bedacht  nehmen,  auf  den  verschiedenen
  Stationen  der  Bahn  nach  beiden
Richtungen  hin  möglichst  unmittelbare
Muschlüff-  an  die  ankommenden  und  abgehenden
  direktesten  Züge  der  beiden  Länder
  herbeizuführen.

Sie  behalten  Sich  die  Bestimmung
der  geringsten  Anzahl  der  zur  Beförderung
  von  Personen  dienenden  Züge  vor,
und  sind  darüber  einig)  daß  täglich  im
keinem  Falle  weniger  als  drei  solcher
Züge  in  jeder  Richtung  stattfinden  sollen,
und  daß  von  diesen  drei  Zügen  mindestens
  #iei  eine  direkte  Beförderung  zwischen
  Venlo  und  Osnabrück  herstellen

sollen.
Artikel  8.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  werden
  dahin  wirken,  daß  auf  dieser  Eisenbahn
  für  alle  die  Grenze  überschreitenden
Transporte  ein  möglichst  niedriger  und
möglichst  gleichförmiger  Tarif  zur  Geltung
  gelange.

#us  der  ganzen  Ausdehnung  der  Bahn
soll  zwischen  den  Unterthanen  der  beiden
Staaten  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
und  der  Preise  der  Beförderung  und
hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung  kein
Unterschied  gemacht  werden.  Die  aus
dem  einen  der  beiden  Staaten  in  den
anderen  übergehenden  Personen  und  Waaren
  sollen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
  sowohl  als  der  Zeit  der  Abfertigung
  nicht  weniger  günstig  behandelt
        <pb n="54" />
        les  prix  de  transport  que  le  temps
de  Texpedition.

Article  IX.

Les  deux  Gouvernements  conviennent
  que  les  formalités  à  remplir
Pbour  la  révision  des  passeports  et
Pour  la  police  concernant  les  voyageurs,
  seront  réglées  de  la  maniere
la  plus  favorable,  admise  dans  les
deux  Etats.

Article  X.

Pour  favoriser  autant  que  possible
Texploitation  de  ce  chemin  de  fer,
les  deux  Gouvernements  accorderont
aux  Vvoyageurs,  à  leurs  bagages  et
aux  marchandises  transportées  sur
ce  chemin,  en  ce  qui  concerne  les
formalitẽs  d'expédition  en  douane,
toutes  les  facilités  compatibles  avec
les  lois  douanières  et  les  réglements
généraux  des  deux  Etats,  et  spécia-Iement
  celles  qui  sont  déjs  ou  qui
seront  accordées  par  la  Ssuite,  par
rapport  aux  formalités  de  Fexpédition
een  douane  pour  tout  autre  chemin
de  fer  traversant  la  frontière  de  l’un
des  deux  Etats.

Les  marchandises  et  bagages  trans-Portés
  de  T’un  dans  Pautre  des  deux
Pays  en  destination  de  stations  autres
due  celles  situées  à  la  frontière,  seront
admis  à  passer  outre,  jusqu’au  lieu
de  leur  destination  sans  etre  soumis
aux  visites  de  la  douane  dans  les
bureaux  de  la  frontière,  pourvu  qu#n
ce  lieu  de  destination  se  trouve  établi
un  bureau  de  douane,  et  quiil  soit
satisfait  aux  lois  et  aux  réglements

éGnéraux,  et  sauf  le  droit  légal  de
la  douane  des  deux  Etats  de  visiter
Au  besoin,  dans  des  Gas  exception-18

  —

werden,  als  die  aus  den  betreffenden
Staaten  ausgehenden  oder  darin  verbleienden.


Artikel  9.

Beide  Regierungen  kommen  überein,
daß  die  Förmllichkeiten  wegen  der  Paßrevision
  und  überhaupt  der  Fremdenpolizei
  in  der  in  jedem  der  beiden  Staaten
  zulässigen  günstigsten  Weise  geregelt
werden  sollen.

Artikel  10.

Um  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn
soviel  als  möglich  zu  begünstigen,  werden
  beide  Regierungen  den  Reisenden
und  ihren  W0  ten  und  den  auf  der  Bahn
beförderten  Waaren  hinsichtlich  der  Förmlichkeiten
  der  zollamtlichen  Abfertigung
alle  Erleichterungen  gewähren,  welche  mit
der  Jollgesetzgebung  und  den  allgemeinen
Reglements  ern  beiden  Staaten  vereinbar
  sind,  insbesondere  alle  diejenigen  Erleichterungen,
  welche  für  irgend  eine  andere
  die  Grenze  des  einen  der  beiden
Staaten  überschreitende  Eisenbahn  hinsichtlich
  der  Förmlichkeiten  der  Zollabfertigung
  bereits  gewährt  sind  oder  in  der
Folge  gewährt  werden.

ie  aus  dem  einen  der  beiden  Länder
in  das  andere  eingehenden  Waaren  und
Gepäckstücke,  welche  nach  anderen  Stationen
  als  nach  den  an  der  Grenze  belegenen
  bestimmt  find,  werden,  ohne  einer
zollamtlichen  Revision  auf  den  Grenzämtern
  unterworfen  zu  werden,  zur  Durchführung
  bis  nach  ihren  Bestimmungsorten
  unter  der  Voraussetzung  verstattet
werden,  daß  sich  an  dem  Bestimmm  2
orte  ein  Zollamt  befindet,  und  daß  die
Gesetze  und  allgemeinen  Reglements  beobachtet
  find,  jedoch  vorbehaltlich  des  gesetzlichen
  Rechts  der  Zollbehörden  beider
        <pb n="55" />
        nels,  les  marchandises  et  bagages
ailleurs  qu'’gu  lieu  de  leur  destination.

Article  XI.

L'administration  chargée  de  Tex-Ploitation
  de  ce  chemin  de  fer  sera
tenue,  en  ce  qui  concerne  le  service
des  postes  entre  et  danss  les  stations
frontieres,  de  satisfaire  aux  stipulations
  suivantes:

I“  de  transporter  gratuitement  par
chadue  convoi  pour  voyageurs,
les  voitures  de  la  poste  des  deuzx
Gouvernements  avec  leur  matériel
  de  service,  les  lettres  et  les
eemployés  chargés  du  service;

2  de  transporter  gratuitement,  tant
ue  les  deux  Gouvernements  ne
ont  pas  usage  de  la  faculté

reservee  au  précédent  numéro

de  cet  article,  les  malles  de  la

Poste  et  les  courriers,  qdui  convoient

  les  malles,  dans  un  com-Partiment

  bien  fermé  d’'une  voiture

  ordinaire  du  chemin  de  fer.

arrangé  à  cet  elffet  d’apres  les
ordres  du  Gouvernement  qui
requiert  le  transport;

Taccorder  aux  employés  de  l'administration
  postale  la  libre
entrée  des  voitures  destinées  au
service  de  la  poste  et  de  leur
laisser  la  faculté  de  prendre  et
de  remettre  les  lettres  et  les
Paquets;

4  de  mettre  à  la  disposition  des
administrations  postales  des  deux
Etats,  à  raison  Tun  loyer  à
Cconvenir,  un  local  convenable
Pour  le  service  de  la  poste;

5.  Tétablir,  autant  due  faire  se
(.  6961.)

18  —

Staaten,  in  Ausnahmefällen  die  Waaren
und  Gepäckstücke  wenn  nöthig  auch  anderswo
  als  am  Bestimmungsorte  zu  revidiren.


Artikel  11.

Die  den  Betrieb  dieser  Bahn  führende
Verwaltung  soll  augease  werden,  hinsichtich

  des  Postdienstes  zwischen  und  auf
en  Grenzstationen  folgende  Bedingungen
zu  erfüllen:

1)  mit  jedem  Zuge  für  Reisende  die
Postwagen  beider  Regierungen  mit
den  dazu  gehörigen  Utensilien,  den
Briefen  und  den  mit  dem  Dienste
beauftragten  Beamten  kostenfrei  zu
befördern;

2)  die  Postfelleisen  und  die  dieselben
begleitenden  Beamten  in  einem  wohlverschlossenen
  und  zu  diesem  Zwecke
nach  den  Anweisungen  der  Regierung,
  welche  die  Beförderung  verlangt,
  eingerichteten  Koupé  eines  gewöbnniches
  Eisenbahnwagens  kostenfrei
  zu  befördern,  so  lange  die  beiden
Regierungen  von  der  Ihnen  unter
der  vorhergehenden  Nummer  dieses
Artikels  vorbehaltenen  Befugniß
keinen  Gebrauch  machen;

3)  den  Postbeamten  den  freien  Zutritt
in  die  zum  Postdienste  bestimmten
Wagen  zu  gestatten  und  denselben
die  Möglichkeit  zu  gewähren,  die
Briefe  und  Packete  herauszunehmen
und  mitzugeben;

4)  gegen  eine  zu  vereinbarende  Vergütung
  ein  für  den  Postdienst  geeignetes
  Lokal  den  Postverwaltungen
beider  Staaten  zur  Verfügung  zu
stellen;

5)  den  Eisenbahnbetrieb  mit  dem  Brief.
        <pb n="56" />
        —  20

pourra,  la  conformité  entre  l'exploitation
  du  chemin  de  fer  et
le  service  du  transport  des  lettres,
telle  du’elle  sera  jugée  néecessaire
Dar  les  deux  Gouvernements.
bour  obtenir  un  transport  aussi
régulier  ect  aussi  prompt  que
Possible.

Du  reste  les  obligations,  duc  le
8.  36  de  la  loi  Prussienne  du  3  Novembre
  1838  impose  aux  scciétés
de  chemin  doe  fer,  seront  maintenues
pour  la  partie  du  chemin  de  fer  dui
est  sur  le  territoire  Prussien.

Les  administrations  des  postes  des
deux  Etats  s#entendront  relativement
à  lemploi  de  ce  chemin  de  fer  pour
Ie  service  postal  entre  les  stations
frontieres.

Article  Xll.

Les  deux  Gouvernements  consentent
  à  ce  qu’il  scoit  établi  de  Venlo
à  Osnabrück  un  télegraphe  électromagnéetique
  pour  le  service  duchemin
de  (er.

Un  telégraphe  electro-magnétique
Pour  le  service  international  et  public
ourra  Egalement  étre  établi  le  long
be  Lßce  chemin  de  fer  par  les  soins
des  deux  Gouvernements,
sur  Son  territoire.

chacun

Article  XlIII.

La  présente  conwention  sera  ratifiée
  et  les  ratilications  en  seront
échangées  à  Berlin  dans  Despace  de
six  semaines,  à  compter  du  jour  de
la  signature,  ou  plus  töt  si  fairc  se
Peut.

En  toi  de  duoi  les  plénipotentiaires

beförderungsdienste  soweit  als  thun.
lich  in  diejenige  Uebereinstimmung
;  bringen,  welche  von  den  beiden
egierungen  für  nothwendig  erachtet
werden  wird,  um  eine  möglichst
Bereg  und  möglichst  schleunige
Briefbeförderung  herbeizuführen.

Im  Uebrigen  werden  die  Verpflichtuneen,
  welche  der  F.  36.  des  Preußischen
Gesetzes  vom  3.  November  1838.  den
Eisenbahngesellschaften  auferlegt,  für  die
im  Preußischen  Gebiete  belegene  Strecke
dieser  Bahn  in  Geltung  vechleiben-Ueber

  die  Benutzung  dieser  Bahn  für
den  Postdienst  zwischen  den  Grenzstationen
  werden  die  Postverwaltungen  beider
Staaten  sich  verständigen.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  genehmigen  die
Anlegung  eines  für  den  Eisenbahndienst
bestimmten  elektro  magnetischen  Telegraphen
  von  Venlo  nach  Osnabrück.

Auch  kann  ein  elektro=  magnetischer
Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verichr  neben  dieser  Bahn
durch  die  beiden  Re  lerungen,  und  zwar
vurch  eine  jede  für  Ir  Gebiet,  hergestellt
werden.

Artikel  13.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  raüfdirt,
  und  die  Ratifikationen  derselben
sollen  in  Berlin  binnen  sechs  Wochen,
vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
  oder  wenn  thunlich  frcher  ausgewechselt
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevoll-
        <pb n="57" />
        —  21  —

ont  signe  la  présente  convention  et  mächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinyont

  apposé  le  sceau  de  leurs  armes.  kunft  unterschrieben  und  mit  ihren  Insiegeln
  versehen.

Fait  à  Berlin,  le  28  Novembre  1867.  So  geschehen  Berlin,  den  28.  November

  1867.
(L.  S.)  Heise.  (L.  S.)  Heise.
(L.  S.)  Jordan.  (I.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  van  der  Does  (L.  S.)  van  der  Does
de  Willebois.  de  Willebois.
(L.  S.)  G.  J.  G.  Klerck.  (L.  S.)  G.  J.  G.  Klerck.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

Jehrgang  1866.  (Nr.  6961—6962.)  4  (Nr.  6962.)
        <pb n="58" />
        —  22  —

(Nr.  6962.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Samica-Thales  bei  Stenschewo,
  Kreis  Posen.  Vom  l4.  Dezember  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  der  §#.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.,  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  im  Samica-Thale  unterhalb  der  Tomice-Mühle  bis  zur
Wytobel-Mühle  —  bei  Stenschewo,  Kreis  Posen  —  zu  naß  belegenen  Wiesen
und  Bruchgrundstücke  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag
ihrer  Ernn#c#che  durch  Aufhebung  des  Wasserstaues  der  Wytobel-Mühle  und
Senkung  des  Wasserspiegels,  ferner  durch  Regulirung  des  Samica-Flußlaufes
und  Anlage  von  Bewässerungs=  Stauanlagen  zu  verbsfern,

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Posen.

§  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Kreisbaumeister  Rose  unterm  15.  August
1867.  entworfenen  Meliorationsplan  mit  denjenigen  Modifikationen  zur  Ausführung
  zu  bringen,  welche  bei  der  Prüfung  durch  die  Abtheilung  für  das  Bauwesen
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig
  erachtet  werden.

Die  künftige  Unterhaltung  des  nach  dem  Plane  zu  räumenden  und  zu
regulirenden  Samica-Flußlaufes  von  der  Tomice-Mühle  bis  zur  Einmündung  in
den  Wnytobel-See,  sowie  die  Unterhaltung  der  auf  Kosten  des  Verbandes  anzulegenden
  Schleusen  und  Brücken,  ist  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

G.  3.
Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Eproprigtion  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Erwerbung  des  Mühlenstamechts
  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  Wytobel-Mühle.
ç  Die  Feststellung  der  Sschödigungen  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung
—  SF.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten
ren.

KC.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Berbad
ur
        <pb n="59" />
        —  23  —

durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.  In  dem  Kataster
sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhälins  des  durch  die  Melioration  abzuwendenden
  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu  theilen,
  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

"  ie  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.
Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei  dem
Landrathe  des  Posener  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.

Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben
werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Posener  Kreises  anzubringen.

Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und
außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Posener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  ;

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Posen  zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht"  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstainden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu.  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Posener  Kreises  zugesendet.  Auf  Grund  des  Katasters
werden  die  Heberollen  aufgestellt.

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  aufgeseel
  ist,  können  nach  Maaßgabe  der  im  Besitzstandsregister  —  zusammengestellt
  durch  Feldmesser  Biedermann  im  November  1865.  —  als  betheiligt  bei
der  Melioration  aufgenommenen  Flächen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen,
Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich  späterer  Ausleichung.


8  9  —

Die  Flächen  der  Seen,  durch  welche  der  Samicabach  von  Tomice-Mühle
bis  Wytobel-Mühle  hindurchfließt,  sowie  die  Fläche  des  seitwärts  belegenen  Großdorfer
  Sees  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragspflichtig  in  dem  nach  §.  4.  aufgestellten
  Kataster  außer  Ansatz.

(Nr.  6962,  4  Wer-
        <pb n="60" />
        —  24  —

Werden  bisherige  Seeflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesenkung  feststellen  zu  lassen.

Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die
wasserfrei  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  in  8.  4.  geordneten  Verfahren
  einzuschätzen  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung
nachträglich  in  das  Kataster  aufzunehmen.

Nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  haben  die  Besitzer  der  diesfälligen
  Flächen  an  Neubaukosten,  d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,
  pro  Morgen  den  gleichen  Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen
Klasse  von  den  übrigen  Verbandemitgliedern  aufgebracht  worden  ist,  nachträglich
zur  Verbandskasse  zu  zahlen,  welche  eingehende  Summe  nach  Bedürfniß  des  Verbandes
  zu  verwenden  ist.  Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster
kommenden  1.  Januar  ab  nehmen  die  Besitzer  der  aufgenommenen  früheren
Seeflächen  an  der  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil,  und  zwar  in
demselben  Verhältnisse,  wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen
der  gleichen  Katasterklassen.

F.  6.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Posener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Derselbe  führt  die
Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen  des
Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten

Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden
sollte.  Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführumg  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgestellten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaussichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunal-=kasse
  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

P)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Seozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu
fassen,  den  Oirektor  in  seiner  Geschäftsführumg  zu  unterstützen  und  das  Beste
der  Sozietät  überall  wahlsunehmen  hat.

i  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stell.
vertreter  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  ehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  orstanemntglicde,  oder  eines  oder  beider
Stellvertreter.

ie
        <pb n="61" />
        26  —

Die  Ausführung  der  Beschluͤsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.  In  Behinderungsfällen
  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  durch
einen  von  ihm  aus  der  ZJahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden  Stellvertreter
  leiten.

Sowohl  der  Direktor  als  die  beiden  Vorstandsmitglieder  und  deren
Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

S.  7.
Es  haben  zu  wählen:
a)  das  Rittergut  Stenschewo  ein  Vorstandsmitglied  und  dessen  Stellvertreter,

b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft  ein  Vorstandsmitglied  und  dessen
Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  ad  b.  haben  die  Wahlberechtigten  und  zwar  jeder  Besitzer
eines  betheiligten  Rittergutes,  ferner  der  jedesmalige  Besitzer  des  sogenannten
Freigutes  zu  Kramplewo)  sowie  der  jedesmalige  Besitzer  der  Wytobel-Mühle  und
jeder  Lprsschahze  der  betheiligten  Dörfer  für  je  zehn  volle,  auf  Normalboden
(erste  Beitragsklasse)  reduzirte  Morgen  des  zum  Rittergute,  Freigute  und  Wytobel-Mühle
  oder  des  übrigen  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes
Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  8.  4.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  des  im  Besitzstandsregister  des  Feldmessers  Biedermann
als  betheiligt  aufgenommene  Fläche  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen  —
für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
so  sind  für  sede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche
in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.  Die
Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie
für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
über  Gemeindewahlen.

g.  8.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte;  dagegen  werden  alle  anderen,  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande

(Nr.  6962.)  unter-
        <pb n="62" />
        —  26  —

untersucht  und  entschieden,  soweit  nicht  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens
im  §.  2.  etwas  Anderes  vorgeschrieben  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Tbeile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schicbsericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abgangs  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

.  9.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im
September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

C.  10.

Der  Verband  ist  dem  Ober-Aufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landes-Polizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
1rd  znt  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

K.  11.
        <pb n="63" />
        —  27  —

K.  II.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1867.

(#.  s.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  6963.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  von  Abänderungen
des  Statuts  des  Herforder  Vereins  für  Leinen  aus  reinem  Handgespinnst.
Vom  7.  Januar  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  Dezember
1867.  die  von  der  Generalversammlung  der  Aktiengesellschaft  „Herforder  Verein
für  Leinen  aus  Handgespinnst“  zu  Helford,  die  nach  dem  notariellen  Protokolle
vom  18.  November  v.  7  beschlossenen  weiteren  Aenderungen  ihres  Gesellschafts.
Statuts  vom  21.  Juli  1852.  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  17.  Januar
  1859.,  insbesondere  die  danach  sich  ergebende  Aenderung  der  Firma  des
Vereins  in  „Herforder  Leinen-Verein“  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Minden  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  7.  Januar  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Ger.  6962—eo6s.)  (Xr.  6964.)
        <pb n="64" />
        —  28  —

Mr.  8964.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  Nachtrages  zu
dem  Statut  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  vom
25.  April  1823.  Vom  11.  Januar  1868.

D.  Königs  Mgjestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  d.  M.  den
von  der  Generalversammlung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg
am  4.  November  v.  J.  beschlossenen  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  25.  April
1823.  (Gesetz  Samml.  S.  92.)  mit  der  Maaßgabe,  daß  derselbe  mit  dem  I.  Februar
  d.  J.  in  Kraft  tritt,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Statut  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  11.  Januar  1868.

Der  Minister  für  HandelC  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6965.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
des  Rückversicherungsvereins  der  Niederrheinischen  Güter-Assekuranzgesellschaft
  zu  Wesel.  Vom  13.  Januar  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  Januar
1868.  das  zur  notariellen  Verhandlung  vom  10.  Dezember  1867.  verlautbarte
revidirte  Statut  des  Rückversicherungsvereins  der  Niederrheinischen  Güter-Assekuranzgesellschaft
  zu  Wesel  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  13.  Januar  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="65" />
        —  29  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N.  4.

 

(Nr.  6966.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Ersten  und  Zweiten  Nachtrag  zum  Statut
  der  Berlin-(Görlitzer  Eisenbabngesellschaft.  Vom  13.  Januar  1868.

.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft
auf  Grund  der  in  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  vom  21.  November
1867.  gefaßten  Beschlüsse  die  beiden  anliegenden  Nachträge  zu  dem  unterm
18.  Mai  1864.  (Gesetz=  Samml.  S.  485.)  von  Uns  bestätigten  Gesellschaftsstatute
  aufgestellt  und  auf  deren  Genehmigung  angetragen  hat,  wollen  Wir  diesen
  Nachträgen  die  landesherrliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  den  beiden  Statutnachträgen  durch  die
Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Januar  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Jahrgang  1868.  (Nr.  6966.)

·□
*
2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Januar  1868.
        <pb n="66" />
        —  30  —

Erster  Nachtrag
zum

Statut  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.

1)  Im  J.  8.  sind  an  Stelle  des  Passus  1.  c.  folgende  Worte  zu  setzen:
c)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  administrativen  und  des
obersten  icchnischen  Direktionsmitgliedes,  wie  auch  des  Ober-Betriebsinspektors,
  welche  beide  letztere  die  formelle  Qualifikation  zum
Bauinspektor  besitzen  müssen,  sowie  endlich  die  Genehmigung  der
der  Direktion  und  dem  Ober-Betriebsinspektor  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktion.
  Auch  die  Qualifikation  des  die  Bauausführung
leitenden  Ingenieurs  unterliegt  der  Prüfung  des  Handelsministers.“

2)  Im  #..  9.  ist  als  Schluß  des  Paragraphen  hinzuzufügen:
„sowie  4)  durch  die  Direktion.“
3)  Im  g.  33.  Alinea  2.  ist  an  Stelle  der  Worte  „vom  Syndikus  der
Gesellschaft“  zu  setzen  „vom  juristischen  Direktionsmitgliede.“
4)  Im  F§.  37.  Sub  d.  ist  an  Stelle  der  Worte  „des  Syndikus“  zu  setzen
Odes  juristischen  Direktionsmitgliedes.“

5)  Im  Abschnitt  IV.  des  Statutes  ist  hinter  der  Ueberschrift  „Von  den
Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft“  zu  streichen  „X.  Verwal-=tungsrath.“


6)  #.  39.  ist  in  folgender  Weise  zu  fassen:

Zweck.

„Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  bilden  den  Vorstand
der  Gesellschaft;  sie  repräsentiren  und  vertreten  die  Gesellschaft  in
ihren  inneren  und  äußeren  Rechten,  soweit  das  nicht  ausdrücklich
der  Generalversammlung  vorbehalten  ist.“

7)  Nach  HF.  39.  ist  die  Ueberschrift  einzufchalten:

144
Verwaltungsrath.“

8)  Als  §.  40.  find  die  beiden  letzten  Alinea  des  bisherigen  F.  39.  mit  der
Ueberschrift  Umfang,  Sitz“

9)  als  H.  41.  der  bisherige  F.  40.,

10)  als  §.  42.  der  bisherige  §.  41.  anzusehen.
)  als  5  herige  d  zuseh  ih  Als
        <pb n="67" />
        —  31  —

11)  Als  §.  43.  gelten  die  fünf  ersten  Alinea  des  bisherigen  8.  42.,  dagegen
ist  Alinea  6.  zu  streichen  und  an  Stelle  derselben  zu  setzen:  „Gelangen
Vorlagen  der  Direktion  zur  Beschlußfassung,  bei  deren  Berathung  in  fer
Direktionssitzung  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  als  Stellvertreter
betheiligt  gewesen  ist,  so  muß  dasselbe  sich  in  diesen  Sachen  der  Abstimmung
  enthalten.  Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein
Protokoll  geführt.“

12

Nr.  6966.)

er  biherige  .  43.  ist  zu  streichen,  und  an  dessen  Stelle  zu  setzen,
als  F.  44.:

„Der  Verwaltungsrath  ist  ein  Organ  der  Aktionaire,  durch
welches  diese  möglichst  genaue  Kenntniß  vom  gesammten  Betriebe
der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  nehmen,  und  in  den  Generalversammlungen
  die  ihnen  nöthig  scheinenden  Aufschlüsse  erlangen
önnen.

Der  Verwaltungsrath  kann  deshalb  auch  von  der  Direktion
jeder  Zeit  Bericht  über  ihre  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über
spezielle  Fragen  insbesondere  erfordern.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes
gehören  insbesondere:

1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  16.),
Ausertigung  der  Aktien,  Dividendenscheine,  Kupons  und

alons;  ·

2)  die  Wahl  der  Direktionsmitglieder,  Feststellung  der  mit  denselben
  abzuschließenden  Verträge,  und  der  ihnen  zu  ertheilenden
  Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  31.
unter  1.  bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschlusse
der  Generalversammlung  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz;

5)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

6)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  it  aus  der  Betriebslasse
zum  Erneuerungsfonds  zu  zahlen  sind  (§F.  7.)

7)  die  Genehmigung  der  Tarife  für  die  Personen-,  Gepäck=  und
Güterbeförderung;

8)  die  Feststellung  des  von  der  Direktion  alljährlich  vorzulegenden
  Einnahme=  und  Ausgabe-Etats;

9)  die  Genehmigung  der  Verträge,  welche  Behufs  der  Unterhaltung
  und  zum  Betriebe  der  Eisenbahn  abgeschlossen  werden,
  sofern  deren  Objekte  die  Summe  von  10,000  Thalern
übersteigen,  sowie  die  Genehmigung  des  Verkaufs  von  Materialien,
  Maschinen  und  anderen  zuin  Betriebe  nicht  mehr
erforderlichen  abgängigen  oder  duc  denselben  erzeugten  Gegenstinde,
  wenn  der  Verkaufswerth  mehr  als  10,000  Thaler
ausmacht;

10)  die  Bewilligung  von  Remunerationen  oder  Tantiemen  an

«  die
        <pb n="68" />
        —  32  —

die  Mitglieder  der  Direktion.  Alle  Erklärungen,  Urkunden,
Verhandlungen  und  Verträge,  die  der  Verwaltungsrath
Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
  für  die  Gesellschaft,  wenn  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  und  mindestens  noch  zwei  Mitgliedern  des
Verwaltumgsrathes  unterschrieben  sind.

13)  Der  bisherige  F.  44.  ist  als  §.  45.  mit  der  Abänderung  zu  bezeichnen,
daß  die  in  diesem  Paragraphen  ausgesprochene  Bezugnahme  auf  F.  43.  in
S.  44.  verändert  werden  muß.

14)  Der  bisherige  F.  45.  ist  als  §.  46.  zu  bezeichnen.
15)  Der  bisherige  F.  46.  ist  als  §.  47.  zu  bezeichnen.

16)  Der  bisherige  S.  47.  ist  als  F.  48.  zu  bezeichnen  mit  der  Abänderung,
daß  die  in  diesem  Paragraphen  erfolgte  Bezugnahme  auf  §.  40.  in  F.  41.
umzuändern  ist.

17)  Der  bisherige  §.  48.  ist  als  §.  49.  zu  bezeichnen.
18)  Nach  §.  49.  ist  als  Ueberschrift  einzuschalten:
B.  die  Direktion.

19)  Dem  folgenden  §.  50.  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
Umfang,  Zneck.

Die  Leitung  sämmtlicher  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
soweit  sie  nicht  nach  Maaßgabe  des  Statuts  der  Generalversammlung
  und  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  sind,  ist  einer  kollegialisch
  organisirten  Eisenbahndirektion  übertragen,  die  aus  drei
ordentlichen  Mitgliedern,  einem  administrativen,  einem  technischen
und  einem  juristischen,  sowic  aus  drei  stellvertretenden  Mitgliedern
besteht,  welche  drei  letzteren  aus  und  von  dem  Verwaltungsrathe
alljährlich  und  zwar  jedesmal  unmittelbar  in  der  auf  die  ordentliche
Generalversammlung  zunächst  folgenden  Verwaltungsraths-Sitzung
ewählt  werden.  Die  Wahl  des  administrativen,  wie  des  technischen

irektionsmitgliedes  bedarf  der  Bestätigung  der  Königlichen  Staatsregierung
  (§.  S.  c.).  Das  juristische  Direktionsmitglied  muß  aus
der  Zahl  der  zum  Richterstande  gqualifiirten  Personen  gewählt
werden.

Die  stellvertretenden  Direktoren  können  von  dem  Vorsitzenden
  der  Direktion  oder  seinem  Stellvertreter  in  Fällen  längerer  Abwesenheit
  oder  Krankheit  eines  oder  mehrerer  ordentlicher  Mitglieder
der  Direktion  zur  Wahrnehmung  der  Direktionsgeschäfte  einberufen
  werden.

Die  Direktion  bringt  ihre  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  des
Verwaltungsrathes  in  Ausführung,  ernennt  und  entläßt  die  Beamten.
  Sie  verwaltet  die  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder,
sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gesellschaft  bach

a  aß-
        <pb n="69" />
        —  33  —

Maaßgabe  der  vom  Verwaltungsrathe  genehmigten  Etats  und  der
Kassen=  und  Geschäftsinstruktion,  bewirkt  die  vollständige  Erbauung
der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  deren  Unterbaltung,
  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung
der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien  und  Transportmittel,  schließt
alle  im  Interesse  der  Gesellchat  erforderlichen  Kauf-,  Verkauf-,
Tausch-,  Pacht-,  Mieths-,  Engagements=  und  sonstigen  Verträge,
soweit  dieselben  Objekte  bis  zu  10,000  Thalern  zumfßen  „Namens
der  Gesellschaft  definitio  ab  und  unterbreitet  derartige  Verträge,
welche  über  diese  Summe  hinausgehen,  dem  Verwaltungsrathe  zur
Genehmigung.  «
.NachAußenrepräsentirtdieDirektiondieGesellschaftinallen
Verhältnissen  auf  das  Vollständigste  mit  allen  Befugnissen  und
Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorstande  einer  Aktienesellschaft
  beilegen  (Artikel  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches).
Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in
die  Hypothekenbücher  und  Löschungen  in  denfelbe  zu  bewilligen,
Wiederveräußerungen  vorzunehmen,  Vergleiche  zu  schließen  und
Streitigseiten.  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen.
Anch  kann  der  Direktion  durch  besondere  vom  Verwaltungs.
rathe  zu  ertheilende  General=  oder  Spezialvollmacht  die  selbstständige
Ausübung  der  nach  §.  44.  dem  Verwaltungsrathe  obliegenden  Verpflichtungen
  oder  zustehenden  Befugnisse  ganz  oder  theilweise  übertragen
  werden.  Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner
weiteren  Legitimation  als  eines  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgestellten
  Attestes  über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.
20)  Nach  dem  F.  50.  die  Ueberschrift:
C.  Revisoren.
folgen  zu  lassen,
21)  als  F.  51  den  bisherigen  H.  49.,
22)  als  S.  52.  den  bisherigen  F.  50.  einzuschalten,
23)  die  bisherige  Ueberschrift:
C.  Beamte  der  Gesellschaft,
sowie  die  bisherigen  I§.  51.  und  52.  zu  streichen  und  an  Stelle  der
bisherigen  Ueberschrift  C.  zu  setzen:
„D.  Sonstige  Bestimmungen.“
24)  Im  H.  55.  ist  die  in  Alinea  1.  befindliche  Bezugnahme  auf  §.  39.  in
G.  40.,  die  in  Alinea  2.  dieses  Paragraphen  befindliche  Bezugnahme  auf
F.  46.  in  F.  47.  und  die  in  Alinea  3.  befindliche  Bezugnahme  auf  F.  40.
in  H.  41.  zu  verändern.

(Fr.  6966.)  Zwei-
        <pb n="70" />
        —  34  —

Zweiter  Nachtrag
zum

Statut  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.

§.  1.

Der  Gesellschaftssonds  wird  um  die  Summe  von  Einer  Million  zweimalhundert
  funfzig  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  vermehrt,  die  verwendet
werden  sollen:

1)  in  Höhe  von  achtmalhundert  funfzig  Tausend  Thalern  zur  Herstellung
des  vollständigen  betriebsfähigen  #pandes  der  Berlin.  Görlitzer  Eisenahn


2)  in  Höhe  von  viermalhundert  Tausend  Thalern  zur  Beschaffung  der
Betriebsmittel,  welche  durch  die  Bewältigung  der  vermittelst  der  Echler
sischen  Gebirgsbahn  zugeführten  Kohlen=  und  Massentransporte  über  den
ursprünglich  festgestellten  Bestand  hinaus  nothwendig  werden.

d.  2.

Die  im  siunr  erwähnte  Bedarfssumme  von  1,250,000  Thalern  wird  durch
Kreirung  von  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  aufgebracht.  Die  Be.
dingungen,  unter  denen  die  Kreirung  und  Emission,  sowie  Verzinsung  und  Amortisation
  dieser  Obligationen  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes
Privilegium  festgesetzt.

(Nr.  6967.)
        <pb n="71" />
        –  35  —

Nr.  6967.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Prioritäts.  Obligationen
der  Berlin-  Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  von  Einer  Million  zweimal.
hundert  funfzig  Tausend  Thalern.  Vom  13.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  von  Seiten  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund
des  in  der  Generalversammlung  vom  21.  November  1867.  gefaßten  Beschlusses
darauf  angetragen  worden  ist,  derselben  Behufs  Herstellung  des  vollständigen
betriebsfähigen  Funandrs  der  Berlin  Görüfer  Eisenbahn,  welcher  mit  dem  im
Gesellschaftsstatute  vorgesehenen  Aktienkapitale  von  eilf  Millionen  Thalern  nicht
hat  bewirkt  werden  können,  und  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln,  welche
über  den  ursprünglich  festgestellten  Bestand  hinaus  nothwendig  werden,  die  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  Einer  Million  zweimalhundert  funfzig  Tausend
Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener
  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung
der  vorgetragenen  Verhältnisse  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausgabe  der
rachten  Obligationen  unter  nachstehzesden  Bedingungen  Unsere  landesherrliche

enehmigung  ertheilen.
g.  1.
Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  in
12,500  Apoints  von  Einhundert  Thalern  von  Nr.  1  bis  Nr.  12,500
nach  dem  anliegenden  Schema  (I.)  stempelfrei  ausgefertigt.  Jeder  Obligation
werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talon  zur  Erhebung  fernerer  Kupons
nach  den  anliegenden  Schemas  (II.  und  III.)  beigegeben.  Disse  Kupons,  sowie
der  Talon  werden  alle  zehn  Jahre  zufolge  besonderer  Bekanntmachung  erneuert.
Die  Priortitäks  Obligationen  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,
zwei  Mitgliedern  der  Eisenbahndirektion  und  dem  Haupt.  Rendanten,  die  Zinskupons
und  Talons  von  zwei  Mitgliedern  der  Eisenbahndirektion  und  dem  Haupt.  Rendanten
unterschrieben.  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.

–.  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset
und  die  Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  am  2.  Januar  und  l.  Juli  jeden  Jahres
in  Berlin  und  Görlitz  berichtigt.  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erbebung
  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten
Zahlungstage  an,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

t
Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  alljährlich,
dom  Jahre  1869.  ab,  die  Summe  von  sechs  Tausend  zweihundert  funfzig
Thalern,  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  ersparten
Zinsen,  aus  dem  Ertrage  des  Eisenbahn-  Unternehmens  verwendet  wird.
(Nr.  6967.)  Die
        <pb n="72" />
        —  36  —

·  Die  Zurückzahlung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  erfolgt  am  1.  Juli
jeden  Jahres,  zuerst  im  Jahre  1870.

Es  bleibt  jedoch  der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft  vorkhallten
  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  so  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen
  zu  beschleunigen.  Auch  steht  der  Eisenbahngesellschaft  das  Recht
zu,  außerhalb  des  Amortisations-Verfahrens  sämmtliche,  alsdann  noch  vorhandene
Prorikäts-Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter  zu  kündigen  und  durch  Zahlung
  des  Nennwerthes  einzulösen.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  nicht  nur  der  Genehmigung  des  Staats,  sondern
  es  wird  auch  der  Bestimmung  desselben  die  Art  der  Kündigung,  Feststellung
der  Kündigungsfrist  und  der  Rückzahlungstermin  überlassen.  Ueber  die  geschehene
Amortisation  wird  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Königlichen
Kommissariate  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

S.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  die  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  §.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Berlin=  Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  und  haben  in  dieser  Eigenschaft
an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  den  Stammund
  Stamm-Prioritätsaktien,  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden.

S.  5.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  des  im  §.  3.
gedachten  Amortisationsplans  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;

J)  wenn  die  im  F.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  le.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  sub.  c.  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden
sollen.  Bei  Geltendmachung  des  vorstehenden  Rückfeorderunesrechis  sind  die
Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und
unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

.  6.
        <pb n="73" />
        —  37  —

S.  6.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
oder  der  Einläsangsgeldtet  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft  keines
ihrer  Grundstücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhäöfen  gehört,  veräußern,
  auch  eine  weitere  Aktien=  Emittirung  oder  ein  Anleihegeschäft  nur  dann
unternehmen,  wenn  diesen  Prioritäts-Obligationen  für  Kapital  und  Zinsen  das
Vorrecht  vor  den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder  der  aufzunehmenden  Anleihe
vorbehalten  und  gesichert  ist.

6
Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  des  FH.  3.  zu  amortisirenden
Obligationen  werden  jährlich  im  April  durch  das  Loos  bestimmt  und  sofort
öffentlich  bekannt  gemacht.

S.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  Eisenbahndirektion  in  Gegenwart  zweier
vereideter  Notare  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringenden  Termine,  zu  welchen  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der
Zutritt  gestattet  wird.

K.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  im  F.  3.
dazu  bestimmten  Tage  in  Berlin  und  Görlitz  von  der  Gesellschaftskasse  nach  dem
Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen,  gegen  Auslieferung  derselben.
Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen
auf.  Mit  letzteren  find  zugleich  die  ausgereichten,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons
einzuliefern.

Geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von
dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart
  zweier  vereideter  Notare  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen
  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Die  Obligationen  aber,  welche  in  Folge  der  Rückforderung  (F.  5.)  oder
Kündigung  (§.  J.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
  wieder  ausgeben.

.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt,  und,
der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  binnen  vier
Jahren  nach  dem  Zahlungstermin  zur  Einlösung  präsentirt  sind,  werden  im  Wege
des  gerichtlichen  Verfahrens  mortifizirt.  ·

Es  sollen  aber  bei  jeder  alljährlichen  Amortisation  nicht  nur  die  Nummern
der  alsdann  ausgeloosten,  sondern  auch  diejenigen  der  schon  früher  ausgeloosten

no

Jahrgang  1868.  Mr.  6967.)
        <pb n="74" />
        —  38  —
noch  nicht  abgehobenen  und  noch  nicht  gerichtlich  mortifizirten  Prioritäts-Obligationen
  bekannt  gemacht  werden.

G.  11.

Die  in  den  §.  3.  7.  8.  9.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger,  die  Berliner  Börsenzeitung,  die
Berliner  Bank-  und  Handelszeitung  und  die  Schlesische  Zeitung  zu  Breslau.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Infiegel  ausfertigen
lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Betzicdigung
eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu
präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Januar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Sche-
        <pb n="75" />
        —  39  —
Schema  I.

Mioritäts-Obligation
der
Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft

Jeder  Obligation  sind  20  Kupons  auf  Wegen  Erneuerung  der  Kupons  nach
zehn  Jahre  und  ein  Talon  zur  Ee.  K  dem  Ablauf  von  zehn  Jahren  erfolgen
hebung  fernerer  Kupons  beigegeben.  jedesmal  besondere  Bekanntmachungen.

über
100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Bekrages  von  Einundert
  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  Alerhöch
en  Privilegiums  vom.  .  18.  mmittirten  Kapitale  von  Einer

Million  zweiwalhundertfunfzi  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  Prioritäts-Obligationen
  der  Berlin-  Gorlitzer  Eisenbahngesellschaft.
18.

Görlitz,  —————-Der
  Verwaltungsrath  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.
N.  J.  N.  N.
Die  Direktion  der  Berlin-Görlitzer  Eingetragen  Fol.
Eisenbahn.  Der  Haupt-Rendant.
N.  N.  N.

(Nr.  6##  v  Sche-
        <pb n="76" />
        —  40  —
Schema  II.
Erster  Zins-Kupon

der

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  18..  die  halbjährigen  Zinsen  der
obenbenannten  Prioritäts-Obligation  über  Einhundert  Thaler  mit  zwei  und  einem
halben  Thaler.

Görlitz,  den  ten  18.
Die  Direktion  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.
Der  Haupt-Rendant.
J.
Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier
Zahren,  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon
ezeichneten  Zahlungstage  an,  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellsha-Schema
  III.
Dalon

.  zu  der
Berlin-Goͤrlitzer  Eisenbahn-Prioritaͤts-Obligation

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Prioritäts-Obligation  neu  anzufertigenden
Zinskupons  für  die  nächsten  wén  Jahre.

Görlitz,  den  .  .ten  ...  .  ...  .  .  ..  18..

Die  Direktion  der  Berlin-Goͤrlitzer  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

Der  Haupt-Rendant.
N.

 

Redlgirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  41  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

J  5.

 

(Fr.  6968.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Stempelsteuer  von  Kalendern.  Vom
10.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  Unserer
Monarchie,  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadegebiets,
was  folgt:
F.  1.

Die  Stempelsteuer  von  den  für  das  Jahr  1869.  und  die  folgenden  Jahre
erscheinenden  Kalendern  ist  ohne  Unterschied  zwischen  inländischen  und  ausländischen
und  zwischen  Volks=  und  Luxus-Kalendern  nach  folgenden  Steuersätzen  zu  entrichten:

für  Kalender  in  Quart,  Oktav  und  Duodez,  ingleichen  Schreibkalender
  2  Sgr.,

für  Kalender  in  kleineren  Formaten,  wie  auch  Tafelkalender.  !

§.  2.
Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

,  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1868.
(1.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplizz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  6968—6969.)  7  (Nr.  6969.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1868.
        <pb n="78" />
        —  42  —

(Jr.  6969.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Oschersleben,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  zum  Betrage  von
40,000  Thalern.  Vom  2.  Dezember  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  von  dem  Magistrat  zu  Oschersleben  im  Einverständniß  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  worden  ist,  zur  Erbauung  einer
Bürgerschule  und  eines  Krankenhauses,  sowie  zur  Ausführung  mehrerer  anderer
gemeinnütziger  Unternehmungen  eine  Anleihe  zum  Betrage  von  40,000  Thalern
aufnehmen  und  zu  diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  zur  Ausstellung  von  vierzig  Tausend  Thalern  Oscherslebener
„Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar

30,000  Thaler  in  Apoints  zu  100  Thaler,

10,000  50
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  vom  1.  Januar  1869.
ab  durch  Verloosung  oder  Ankauf  der  Obligationen  mit  jährlich  mindestens  drei
Prozent  der  Kapitalschuld  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten
Zinsen  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu
ewilligen.

kerbunu  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="79" />
        —  43  —

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

Stadt.
wappen.

Oscherslebener  Stadt-Obligation
W.  über.  Thaler.

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  r.
Gesetz  ·  Sammil.  von  ..  ...  ..  .  ..  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  Oschersleben,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,  bekennen
  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein
Darlehn  von  Thalern,  schreibe  .  ..  Thalern  Kurant  gegeben
hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten,
Privilegiums  vor.  aufzunehmenden  Darlehns  von  40,000  Thalern.
  n  Tilgung  der  Schuld  werden  vom  1.  Januar  1869.  ab  jährlich  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  wenigstens  drei  Prozent  von  dem  Kapitalbetrag
der  ganzen  Obligationenschuld  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet,
  so  daß  die  Tilgung  binnen  längstens  20  Jahren  sich  vollendet.  Zu  diesem
Zwecke  erfolgt  alljährlich  im  Monat  Juli,  zuerst  im  Jahre  1868.,  die  durch  amtliches
  Protokoll  zu  beurkundende  Ausloosung  der  im  Monat  Januar  des  nächstfolgenden
  Jahres  durch  Baarzahlung  zu  tilgenden  Obligationen.

Der  Stadtgemeinde  Oschersleben  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  zu  wenstür  en
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kundigen.

Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht)  diese  Bekanntmachung
erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Kreisblatte  der  Kreise
Oschersleben  und  Wanzleben,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Magdeburg  und  im  Staatsanzeiger.  Jedesmal,  sobald  eines  dieser  Blätter  oder
der  ihnen  künftig  etwa  substituirten  eingehen  sollte,  wird  vom  Magistrate  mit
Genehmtgung  der  Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt
werden.

(Nr.  6069.)  7“  Bis
        <pb n="80" />
        —  44  —

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben  ist,
wird  dasselbe  in  halblährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  mit  fünf
Prozent  jährlich  verzinst.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erolgt
gegen  bloße  Rückgabe  der  auszugebenden  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
  bei  der  Kämmereikasse  zu  Oschersleben  in  der  auf  den  Eintritt  der
Fälligkeit  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten
Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
  abzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
  abgezogen.

H  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  der  Stadtgemeinde  Oschersleben.  In  Ansehung  der  verlorenen  oder
vernichteten  Obligationen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  §#.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  H.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet  der  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  statt;

b)  das  im  J.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Halberstadt;

e)  die  in  den  I#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  seriic  werden;

()  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verodnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungs.
termine  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  im  H.  §.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
  soll  der  fünfte  treten

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;
die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünffährige  Perioden  ausgegeben  werden.  Die
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse  zu  Oschersleben
  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Pinstupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.  «  «  «  «

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Oschersleben  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

b  Oschersleben,  den  .  ...  18..

Der  Magistrat.
(Fakfimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratemitgliedes.)
Eingetragen  Fol.  .  .  .  .  W

Pro-
        <pb n="81" />
        —  45  —

Drovinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.

Serie
Zins-Kupon  Eo
über.  Thaler  .  .  .  .  .  Silbergroschen  Zinsen.
der
Oscherslebener  Stadt-Obligation
—--.  über  .  .  ..  .  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  am  ..ten  .  .  .  .  .  .  .  ..  18.  die

halbjährigen  fünfprozentigen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  ...  mit  ..  .  ..
aus  der  Kämmerei-Kasse  zu  Oschersleben.

Oschersleben,  den  #1nnn  18.
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  andern  Magistratemitgliedes.)

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Betrag  nicht  innerhalb  vier  Illten  nach  Ablauf
  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit,  abgeboben
  wird.

(Nr.  6969.)  Pro-
        <pb n="82" />
        –  46  —

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Ragdeburg.

Dalon
der
Oscherslebener  Stadt-Obligation
über..  Thaler

à  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.
bei  der  Kämmereikasse  in  Oschersleben,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
  gegen  diese  Ausreichung  rechtzeitig  protestirt  ist.

Oschersleben,  den..  18.

Der  Magistrat.

(G.  ksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

 

(Nr.  6970.)
        <pb n="83" />
        –  4  —

(Nr.  6970.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Abä##derung  der
Militair-Kirchenordnung  vom  12.  Februar  1832.  hinsichtlich  der  Wahl
der  evangelischen  Militairgeistlichen  des  Landheeres,  der  Marine  und  der
Militair-Institute.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  6.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in
Neicher  Weise,  wie  in  Gemäßheit  des  §.  10.  der  Militair-  Kirchenordnung  vom
2.  Februar  1832.  die  Wahl  der  evangelischen  Divisions=  und  Lazarethprediger
bei  den  mobilen  Truppen  während  des  Krieges  durch  den  evangelischen  Feldpropst
der  Armee  erfolgt,  demselben  auch  für  die  Kiedenzet  die  Berufung  sämmtlicher
evangelischen  Militairgeistlichen  des  Landheeres,  der  Marine  und  aller  Militair=Institute,
  mit  Ausnahme  des  Garnisonpredigers  in  Berlin,  dessen  Wahl  Ich  bei
eintretenden  Vakanzen  Meiner  Bestimmung  vorbehalte,  beigelegt  werde,  indem
Ich  zugleich  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung
hierdüorch  aufhebe.  ie  Vorschriften  derselben  dagegen,  welche  die  Qualifikation
der  in  ein  Militair-Pfarramt  zu  berufenden  Geistlichen,  die  Mitwirkung  der
Militairbefehlshaber  resp.  des  Marineministeriums  und  die  Bestätigung  der  erfolgten
  Wahl  von  Seiten  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  beziehungsweise
  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  innerhalb  seines  Ressorts  betreffen,
bleiben  auch  ferner  in  Kraft.
Sie,  der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  haben  das  zur  Ausführung
  dieser  Einrichtung  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  19.  Dezember  1867.
Wilhelm.
v.  Roon.  v.  Mühler.

An  die  Minister  des  Krieges  und  der  geistlichen  ꝛc.
Angelegenheiten.

(Nr.  6970—6971.)  (Nr.  6971.)
        <pb n="84" />
        –  48  —

(Nr.  6971.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Fürstenthumer  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern  IV.  Emission.
Vom  8.  Januar  1868.

Wir  Wilbelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Fürstenthumer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Cöslin,  auf  den  Kreistagen  vom  8.  Oktober  1862.  und  6.  Dezember  1864.
bechlossen  worden,  die  zur  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens  für  den  Eisenbahnbau
  von  Cöslin  über  Stolp  nach  Danzig  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
30,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  F#unden  hat,  in  Gemäßheit
des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Wostellung  von  Obligationen
im  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreißigtausend  Thalern,  welche
in  folgenden  Apoints:

36  Stück  zu  500  Thaler  ..  .  .  ..  18,000  Thaler,
99  100  9,000
30  50  1,500
60  25  -......  1,500--30,000Thaler,·



„nach  anliegendem  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  3  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  serinegin,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

ziriundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Januar  1868.
(I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr  v.  Itzenplitz.

Pro-
        <pb n="85" />
        —  49  —
Provinz  Hommern,  Regierungsbezirk  Cöslin.

Obligation  des  Fuͤrstenthumer  Kreises
IV.  Emission

uͤber

Auf  Grund  der  unterm  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  bestätigten  Kreisi.agsbeschlüsse  vom
8.  Oktober  1862.  und  6.  Dezember  1864.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
30,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im
Fürstenthumer  Kreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
..............  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  bestehenden  Münzfuße,
welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.  Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30/000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungssondss
  von  wenigstens  Einem  Poozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen.  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen
  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  7  Auslvosung  erfolgt  vom
Jahre  1868.  ab  in  dem  Monate  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich
jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schusdverschreibungen  zu  kündigen.
Die  ausgeloosten,  sowie  die  gebündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Kreisblatte  des  Fürstenthumer  Kreises,  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin,  sowie  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger.
  "

zeig  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Proazent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Ausgahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
—  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cöslin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  «
Jahaug  Isés.  (Nr.  6971.)  8  Mit
        <pb n="86" />
        —  60  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Diie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreiig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  #.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cöslin.  Zinskupons
können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,  welcher
den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  viersthrigen  Verjährungsfrist  bei
der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch
Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin
nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  hakbschrige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünffihrige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie
  esoln  ei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Cöslin  gegen  Ablieferung  des  der
alteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erogt
die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.  .

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Cöslin,  den  n1  n  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Fürstenthumer
Kreise.
        <pb n="87" />
        —  61  —

Provinz  Pommern,  Negierungsbezirk  Cöelin.
Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises
IV.  Emission

über  ....  .  ..  Thaler  zu  ..  .  ..  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Sill-ergrofcheu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen.  dessen  Rückgabe  in  der
Zat  veen  .  .  .  ..  bis.  resp.  v0o0rvrrr.

is  ....  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
*  das  Halbjahr  vom  .  .  .  ..  .  ....  .  .  ...  biss.  mit  (in  Buchben.
  Thalern  ......  .  ..  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalzu
  Cöslin.
Cõslin,  den  .  .ten  HH  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Eisenbahnbau
im  Fürstenthumer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  der  Falligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
  Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  6771.)  Pro-
        <pb n="88" />
        —  52  —

Preovinz  Pommern,  Negierungsbezirk  Cöelin.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises  IV.  Edmisat

Littr  .  *8——  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .#  #Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cöslin,  sofern  von  Seiten  des  Inhabers  der  Obligation  kein
Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.  "

Cöölin,den..t-s...............  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Eisenbahnbau
im  Fürstenthumer  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="89" />
        53  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

6.  —

 

(Nr.  6972.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1867.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Drove  an  der  Düren.  Nideggen=  Gemünder  Bezirksstraße
über  Thum  nach  Berg,  im  Kreise  Düren  des:  egierungöbezirks  Aachen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Drove  an  der  Düren-Nideggen-Gemünder  Bezirksstraße  über  Thum
nach  Berg,  im  Kreise  Düren  des  Regierungsbezirks  Aachen,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Drove,  Thum  und  Berg,  einer  jeden  hinsichtlich
  der  von  ihr  zu  bauenden  Strecke,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich
den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausecgeld.  arifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Pusresinin  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte
traße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1867.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jehrgang  1868.  (Nr.  6972—6973,  9  (Nr.  6973.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1868.
        <pb n="90" />
        —  54  —

(Tr.  6973.)  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Pferde-  Eisenbahn
von  Lägerdorf  nach  Itzehoe  durch  die  Fabrikanten  O.  F.  Alsen  &amp;amp;  Sohn
in  Itzehoe.  Vom  4.  Januar  1868.  «

N  2  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Fabrikanten  O.  F.  Alsen  &amp;amp;  Sohn.  in  Itzehoe  darauf
angetragen  worden  ist,  ihnen  den  Bau  und  Betrieb  einer  Pferde-Eisenbahn  von
Lägerdorf  nach  Itzehoe  zu  gestatten,  wollen  Wir  den  gedachten  Fabrikanten  zum
Bau  und  Betrieb  dieser  Pferde-Eisenbahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
hiermit  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen:

1)  Die  Erlaubniß  zur  Benutzung  der  Itzehoe-Elmshorner  Chaussee,  und
Poar  des  Materialbankets  derselben,  von  dem  Punkte  ab,  wo  nördlich
von  Nordoe  der  für  die  Eisenbahn  herzustellende  Damm  auf  die  gedachte
Chaussee  trifft,  bis  zum  Delfthore  von  Wehoe  ist  eine  nach  dem  Ermessen
  der  Chausseeverwaltung  jederzeit  widerrufliche.

2)  Die  Eisenbahn  ist  in  ihrer  ganzen  Länge  innerhalb  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Konzessionsertheilung  ab  gerechnet,  m  vollenden.

3)  Die  Legung  der  Schienen  auf  der  Chaussee  hat  solchergestalt  zu  erfolgen,
daß  die  Bewegung  des  Straßenverkehrs  über  die  Bahn  alt.  dieselbe  in
keiner  Weise  beeinträchtigt  wird.

4)  Den  Unternehmern  der  Eisenbahn  steht  gegen  die  Benutzung  des  Raumes
auf  der  Chaussee  zwischen  den  Schienen  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu.

5)  Den  Raum  zwischen  den  Schienen  haben  die  Unternehmer  ordnungsmäßig
im  bisherigen  Stande  zu  erhalten.

6)  Die  Ausführung  der  Eisenbahnanlage  erfolgt  planmäßig  unter  der  Aufsicht
  des  Eisenbahnkommissariats,  dessen  Anweisungen  unweigerlich  zu  beachten
  sind.  Hinsichtlich  des  Baues  #und  der  Unterhaltung  der  Bahn
auf  dem  Planum  der  Chaussee  ist  auch  den  Anforderungen  der  Chausseebehörde
  nachzukommen.

Sollten  die  Unternehmer  bezüglich  der  Unterhaltung  der  Eisenbahn  sich
einer  Säumniß  schuldig  machen,)  so  ist  das  Eisenbahnkommissariat  resp.
die  Chausseebehörde  befugt,  die  nöthigen  Unterhaltungsarbeiten  für  Rechnung
  der  Unternehmer  in  Ausführung  bringen  zu  lassen.
8)  Werden  in  Folge  von  Aenderungen  der  Chaussee  im  Niveau,  Breite  2c.
Veränderungen  der  Eisenbahn  nothwendig,  so  steht  solcherhalb  den  Unternehmern
  kein  Anspruch  auf  Entschädigung  zut  eben  so  wenig,  wenn
in  Folge  der  Unterhaltung  der  Chaussee  eine  Sistirung  des  Betriebes
der  Eisenbahn  oder  eine  zeitweilige  Verlegung  derselben  erforderlich  werden
  sollte.

9)  Beim

J-
        <pb n="91" />
        –  55  —

9)  Beim  Eingehen  der  Eisenbahn  ist  von  den  Unternehmern  unter  Wegnahme
  der  Schienen  der  frühere  Zustand  der  Chaussee  vollständig  wieder
herzustellen.  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  haften  die  Unternehmer
  insbesondere  mit  dem  in  die  Chaussee  eingebrachten  Matexiale.

10)  Die  Unternehmer  haben  für  die  Benutzung  der  Chaussee  und  an  Chausseegeld
  alljährlich  eine  noch  näher  zu  vereinbarende  Aversionalsumme  an  die
ihnen  zu  bezeichnende  Staatskasse  zu  zahlen.

11)  Den  Unternehmern  steht  gegen  den  Anschluß  von  Zweigbahnen  ein
Widerspruchsrecht  nicht  zu;  auch  sind  dieselben  verpflichtet,  die  Mitbenutzung
  ihrer  Bahn  Anderen  gegen  Entrichtung  einer  Vergütung  zu
Frllatten,  sowie  den  Transport  fremder  Güter  zu  übernehmen.  Die

enehmigung  resp.  Festsetzung  der  Tarife  für  diesen  Transport,  sowie,
in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung,  die  Feststellung  der  Vergütung
für  Mitbenutzung  der  Bahn  durch  Andere,  bleibt  Unserem  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorbehalten.

12)  Zur  Sicherung  des  Betriebes  haben  sich  die  Unternehmer  den  deshalb
von  dem  Eisenbahnkommissariate  zu  treffenden  Anordnungen  zu  unterwerfen
  und  zur  Handhabung  der  Aufsicht  einen  nach  dem  Ermessen  des
Kommissariats  qualifizirten  Beamten  zu  bestellen.

Zugleich  wollen  Wir  dem  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmen  das

Secht  zur  Sfrobriatton  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grund.

stücke  nach  Maaßgabe  der  in  dem  betreffenden  Landestheile  geltenden  Vorschriften

hierdurch  ertheilen.
Die  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung

bekannt  zu  machen.
Uurkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm

Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6973—6975.)  9°  (Nr.  6971.)
        <pb n="92" />
        —  56  —

(Nr.  6974.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Januar  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Kreistagsbeschlusses  des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,
  vom  8.  April  1867.  wegen  Aufbringung  der  noch  erforderlichen
Mittel  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten.

A#  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  v.  J.  ertheile  Ich  dem  nebst  Proposition
  zurückfolgenden  Kreistagsbeschlusse  des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk
  Königsberg,  vom  8.  April  v.  J.  wegen  Aufbringung  der  noch  erforderlichen
Mittel  zur  Vollendung  der  vom  Kreise  übernommenen  Chausseebauten  Meine
Genehmigung  und  sende  das  von  Mir  vollzogene  Privilegium  zur  Ausfertigung
von  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreis.  Obligationen  des  Kreises  Allenstein  im
Betrage  von  83,000  Thalern  nebst  Anlagen  zurück.

Berlin,  den  4.  Januar  1868.
Wilbelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öftntliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  6975.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Allensteiner  Kreises  im  Betrage  von  83,000  Thalern.  Vom  4.  Januar
  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Allensteiner  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  8.  April  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Veg-  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  83,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  betunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  83,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreiundachtzig  Tausend  Thalern,  welche  in
folgenden  Apoints:

11,000  Tha-
        <pb n="93" />
        —  57  —

11,000  Thaler  à  1000  Thaler  11  Stück,
30,000  à  500  60
28,000  "*  nà  100  -  “  280  2
10,000  ".  à  50  ·....·  200  2
4,000  à  25  1600

——

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6975.)  Pro-
        <pb n="94" />
        –  68  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königsberg.
Obligation

des
Allensteiner  Kreises
Littr.  M  .  .  .  .
über
..........  Thaler  Preußisch  Kuraut.
Auf  Grund  des  unte  ...  ..  ..  18.  genehmigten  Kreistagsbeschlusses

vom  8.  April  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  83,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Ghaussechn  des  Allensteiner  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  .  .  .  ..  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  83/000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  ywei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  i.  Pr.)  sowie  in  zwei  zu  Königsberg
erscheinenden  Zeitungen.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbiährlichen  Terminen,  m.  i  und  am  tten  ,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

e

 

il  der  Kreis.  Kommunalkasse  in  Allenstein,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt

  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit
i
        <pb n="95" />
        –  69  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  bes  Kapitals  präsenticten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  J9.  120.  seqdu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Allenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Ee#  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Allenstein  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

eilt.

Allerstein,  den..#.  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Allensteiner  Kreise.
(L.  S.)

(Nr.  6975.)  Pro-
        <pb n="96" />
        —  60  —
Provinz  Preußen,  RNegicrungebezirk  Rönigsberg.

Zinskupon
Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Allensteiner  Kreises
Littr.  A
übeer.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler  .  .  ...  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinstupons  empfängt  gegen  dessen  Nüchzabe!  in  der  Zeit
vom  .  ten  ...  .  ..  .  .  ..  bis  ——————————  ..  .  .  ..
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Obligation  für  das  Hbbler
vom  .  .  ...  .  .  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchstaben)g  .  ..  halern

..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  Kommunalkasfe  zu  Allenstein.
Allenstein,  den  ..  ten  ....  ....

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Allensteiner  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  du  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalenderjahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königeberg.

Talon

zur  .
Kreis-Obligation  des  Allensteiner  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Allensteiner  Kreises
Littr  W..  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Allenstein.

Allenstein,  den  1ee  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Allensteiner  Kreise.
(#.  S.)

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minlsteriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="97" />
        —  61  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  7.  —

 

(Nr.  6976.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotation.  Vom  27.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##c
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

An  den  Kronfideikommiß-Fonds  wird,  außer  der  durch  Artikel  III.  der

Verordnung  wegen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Januar  1820.

Gesetz=  Samml.  S.  F.)  auf  die  Einkünfte  der  Domainen  und  Forsten  angewiesenen

ente  von  2,573,0985  Thalern  und  der  nach  §.  1.  des  Gesetzes  vom  30.  April

1859.  (Gesetz=  Samml.  S.  204.)  zu  entrichtenden  Rente  von  500,000  Thalern,

vom  1.  Januar  1868.  ab  eine  weitere  jährliche  Rente  von  Einer  Million  Thaler
aus  der  Stagtskasse  gezahlt.  »

§.2.

«  Außerdem  werden  die  in  der  anliegenden  Nachweisung  verzeichneten  Schlösser
nebst  Gärten  und  Parks  der  ausschließlichen  Benutzung  des  Königs,  unter  Uebernahme
  der  Unterhaltungslast  auf  den  Kronfideikommiß  Fonds,  vorbehalten.

&amp;amp;  3.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Jahrgang  1866.  (Nr.  6976.)  10  Ver-.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1868.
        <pb n="98" />
        —  62  —

Verzeichniß

I.  derjenigen  zu  den  Staatsdomainen  gehörigen  Schlösser  nebst
Jubehör)  welche  zur  Benutzung  Seiner  Majestät  des  Königs  gewidmet
  und  der  ressortmäßigen  Verwaltung  des  Ministeriums  des
Königlichen  Hauses  überwiesen  werden:

1)  das  Schloß  nebst  vorhandenem  Inventarium  an  Mobilien  zu  Homburg
  mit  den  ersteres  umgebenden  Gärten  und  Parks,  jedoch  unter
Ausschluß  des  zur  Militair-Montirungskammer  dienenden  sogenannten
Waffensaales  über  dem  Marstall,  ferner  mit  dem  kleinen  Tannenwald
  und  der  darin  befindlichen  Meierei,  sowie  mit  dem  im  großen
Tannenwald  belegenen  gothischen  Hause,  vorbehaltlich  der  dortigen
Dienstwohnung  des  Försters,  nebst  dem  das  Gebäude  unmittelbar
umgebenden  b  zu  dessen  Benutzung  erforderlichen  Areal  nebst  Stallgebaude;


2)  das  Schloß  nebst  dem  zu  demselben  gezogenen  Calbschen  Hause  und
dem  vorhandenen  Mobiliar-Inventarium  zu  Wiesbaden;

3)  das  Schloß  zu  Hannover,  mit  Ausschluß  der  zur  Dienstwohnung
des  Oberpräsidenten  bestimmten  Räume  nebst  dem  Bauhofe  mit
den  darauf  befindlichen  Gebäuden,  jedoch  unter  dem  Vorbehalt,  zu
dem  Hof  des  Konsistorialgebäudes  auch  das  von  ihm  umschlossene
Terrain  des  Pferdestalles  bei  dessen  Abbruche  zu  ziehen,  und  ferner
vorbehaltlich  der  Mitbenutzung  des  Pferdestalles  durch  den  Oberpräsidenten;


4)  das  Schloß  zu  Celle;

5)  in  dem  Schlosse  zu  Osnabrück  die  Bel.  Etage  mit  den  darüber  befindlichen
  Mansarden  und  den  unteren  Räumen  im  linken  Schloßflügel;

6)  das  Palais  an  der  Leinstraße  zu  Hannover,  soweit  es  vertragsmäßig
  der  Krone  Preußen  zusteht;

7)  das  Schloß  zu  Glücksburg;

II  derjenigen  Schlöôsser  nebst  Zubehör,)  welche  unbeschadet  der  Rechte
Dritter  der  Benutzung  Seiner  Majestät  des  Königs  überlassen
bleiben:

1)  das  Schloß  nebst  vorhandenem  Inventarium  an  Mobilien  am
Friedrichepiate,  mit  Einschluß  des  dazu  gehörigen  Theils  des  Gebeiudes
  Nr.  26.  und  Hoftheils  an  der  unteren  Karlsstraße  zu  LHafsel

)  der
        <pb n="99" />
        —  63  —
2)  der  sogenannte  Fürstenhof  mit  Hof.  und  Hintergebäuden  daselbst;
3)  der  Theil  des  Marstalls  daselbst,  welcher  von  der  Straße  bis  zur
Mitte  desselben  reicht,  nebst  einem  entsprechenden  Theil  der  Remisen;
4)  die  Besitzung  Wilhelmshöhe  nebst  Zubehör  und  vorhandenem  Mobilien-Inventarium
  bei  Kassel.

 

(Nr.  6977.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Januar  1868.,  betreffend  eine  Abänderung  des
Statuts  des  Magdeburg.  Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes  vom
1.  März  1858.

A##  den  Antrag  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  nach  Anhörung  des  Deichamtes
  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter  Deichverbandes  genehmige  Ich,
daß  das  ODeichstatut  vom  1.  März  1858.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1858.
S.  49.  ff.),  wie  folgt,  geändert  wird:

Zu  F.  13.  Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  im  Deichamte  wird  die
zum  Deichverbande  gehörende  Niederung  nach  Ausbau  des  Ohre-Rückstaudeiches
statt  in  neun  numnehr  in  eilf  Bezirke  getheilt.  Den  zehnten  Bezirk  bildet  die
Ortschaft  Elbey,  den  eilften  Bezirk  die  Ortschaft  Loitsche.

Es  ist  diese  Aenderung  des  Statuts  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  18.  Januar  1868.

Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

An  die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  der  Justiz.

(Nr.  6976—607.)  10“  (Nr.  6978.)
        <pb n="100" />
        —  64  —

(Nr.  6978.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Januar  1868.,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der
Justizbeamten  für  die  neu  erworbenen  Candestheile.

A##  Ihre  Berichte  vom  19.  Dezember  v.  J.  und  24.  Januar  d.  J.  bestimme
Ich  über  die  Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  für  die  neu  erworbenen  Landestheile,
  was  folgt:
1)  Der  Präsident,  der  Vizepräsident  und  die  Räthe  des  Ober-Appellationsgerichts
  in  Berlin  haben  den  Nang  des  Ersten  Präsidenten,  beziehungsweise
  der  Vizepräsidenten  und  der  Räthe  des  Obertribunals.  .

2)  Die  Oberamtsrichter  haben  den  Rang  der  Stadt=  und  Kreisgerichtsräthe;
  die  Amtsrichter,  in  Frankfurt  a.  M.  auch  die  Mitglieder  des
Stadt=  und  Land-Justizamts,  des  Rüzegerichts  bder  Transsfkriptionsund
  Hypothekenbehörde,  sowie  des  Fiskalats  den  Rang  der  Stadt-  und
Kreisrichter.

3)  In  der  Provinz  Hannover  haben  die  Obergerichts-Direktoren  den  Rang
der  Appellationsgerichte-Vizepräsidenten,  die  Obergerichts-Vizedirektoren
den  der  Appellationsgerichtsräthe,  die  Obergerichtsräthe  den  unmittelbar
nach  den  Appellationsgerichtsräthen,  die  Obergerichts-Assessoren  den  der
Amtsrichter.  Die  Obergerichtsräthe  sollen  jedoch  in  Ansehung  der  Uniformabstufung
  zur  fünften  Uniformklasse  gerechnet  werden.

Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  für  einen  Theil  der  im  Bezirke  der  Appellationsgerichte

  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden  angestellten  Amtsrichter  nach  Maaßabe

  ihrer  Würdigkeit  die  Verleihung  des  Karakters  als  „Oberamtsrichter“  bei
ir  in  Antrag  zu  bringen.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  27.  Januar  1868.

Wilhelm.

Leonhardt.

An  den  Justizminister.

 

(Nr.  6979.)
        <pb n="101" />
        —  65  —

(Nr.  6979.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Goldaper  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern  II.  Emission.
Vom  4.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Goldaper  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  20.  Dezember  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  vollständigen  Durchführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  nach  Ausgabe  der  durch  das  Privilegium
  vom  16.  April  1866.  (Geset  Samml.  für  1866.  S.  250.)  genehmigten
Anleihe  von  80,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,)  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
G.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzig  Tausend  Thalern,  welche  in

folgenden  Apoints:

40,000  Thaler  à  1000  Thaler,

24,000.  à  500

12,000  à  100.

4000  „  50

=  830,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jäheli  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine  Gewährleistung
  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Februar  1868.

(LI.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6979.)  Pro-
        <pb n="102" />
        —  66  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation
des
Goldaper  Kreises
Littr.  W.
II.  Emission
über

Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
20.  Dezember  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Goldaper  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläu-=bigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  ........  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fuͤnf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter
Zuwachs  der  Zubsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Runmön  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  9  uchaahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Gumbinnen,  dem  Kreisblatte  des  Goldaper  Kreises,  der  Preußisch-Litthauischen
  Zeitung,  sowie  in  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.  Di

ie
        <pb n="103" />
        –  67  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Goldap,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  99.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kueisgeriche  zu  Goldap.

Zinskupons  konnen  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorkeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungefrist  der  Betrag  der  angemel-*
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Goldap  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Goldap,  de.....  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Chausseebau  im
Goldaper  Kreise.

—  Pro-
        <pb n="104" />
        —  68  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Jinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Goldaper  Kreises

II.  Emisfeen

Littr.
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
........  Thaler.......·Silberqrofcheu.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  zuningt  gegen  dessen  Rückaabe  in  der
Zeit  vom  .  .  ten  ...  ..  .  .  ..  bis  ..  ..  .  .  .  .  ..  vom  .  ten  .  .  .  .  ..  bis  .  .  ..  .  ..
und  päterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Ke##  sbligatien  für  das  Halbjahr
vom  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis  ........  ....  mit  (in  Buchstaben  Thalern
----------  Octbeigioschcn  bei  der  Kreis-  Kommunalksse  zu  Goldap.
Goldap,  d  -  ten  ———.eeeeerr  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Chausseebau  im
Goldaper  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Dreußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.
a  l  on

Kreis—  Obligation  des  Goldaper  Kreises
II.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Goldaper  Kreises

Littr.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .###  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreisgremmuwalzasse
  u  zu  Goldap,  sofern  nicht  rehtzeiig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.
oldap,  den
Die  sündische  Fuanniomnsion  7  den  Chausseebau  im
Goldaper  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="105" />
        69  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  6980.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Ober  ·  Berg  ·  und  Salzwerks-  Direktion
zu  Kassel  und  die  Feststellung  des  Bezirks  des  Oberbergamts  zu  Clausthal.
Vom  3.  Februar  1868.

ri  4  ib:  ·  -  —
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  hierdurch  in  Ausführung  des  §F.  188.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  21.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.),  was  folgt:

Artikel  l.
Die  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktion  zu  Kassel  ist  mit  dem  1.  März
1868.  aufgehoben  und  der  Bezirk  derselben  mit  dem  Bezirke  des  Oberbergamts
zu  Clausthal  vereinigt.
Artikel  II.
Der  Bezirk  des  Oberbergamts  zu  Clausthal  umfaßt  vom  1.  März  1868.  ab:
1)  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  HK#greichs
Hannover,  mit  Ausschluß  der  Landdrostei-Bezirke  Osnabruck  und  Aurich;
2)  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthume  Hessen  und  der  vormals
Königlich  Bayerischen  Landestheile,  mit  Ausschluß  der  Enklave  Kaulsdorf;
3)  die  Provinz  Schleswig-Holstein.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der
Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  6980—6981.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Februar  1868.
        <pb n="106" />
        (Nr.  6981.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  2.  des  Gesetzes  über  die  Ausführung
der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern=  Hechingen  vom
11.  April  1859.  (Gesetz  Samml.  für  1859.  S.  190.).  Vom  6.  Februar  1868.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

*-  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
S.  1.

Die  Vorschrift  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  11.  April  1859.,  betreffend
die  Ausführung  der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum  Hohenjollern-Hechingen
  (Gesetz-Samml.  für  1859.  S.  190.),  wird  hierdurch  aufgehoben.

g.  2.

Die  durch  die  Ausführung  der  Landesvermessung  in  dem  Fürstenthum
Hohenzollern-Hechingen  nach  der  gedachten  Gesetzesvorschrift  entstandenen  Kosten,
jedoch  mit  Ausschluß  derer,  welche  durch  die  Zuziehung  von  Urkundspersonen
zu  dem  Vermessungsgeschäfte  und  durch  sonstige  Hülfsleistungen  bei  demselben,
sowie  durch  die  Feststellung  und  Bezeichnung  der  Eigenthums-  und  sonstigen
Grenzen  erwachsen  und  von  den  betheiligten  Gemeinden,  beziehungsweise  Grundbesitzern
  zu  tragen  sind,  werden  auf  die  Fehemyollerusche  Landeskasse  übernommen.

ie
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1868.
Frh.  v.  d.  Heydt.

(Nr.  6982.)
        <pb n="107" />
        (Nr.  6982.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  von  40  Millionen  Thaler  zur
Deckung  von  Vorschüssen  für  Eisenbahnanlagen,  zur  Beschaffung  von
Betriebsmitteln  für  bereits  bestehende  Eisenbahnen  und  zur  Erweiterung
des  Eisenbahnnetzes.  Vom  17.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

sunende  b  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

5.  1.
Es  ist  eine  Anleihe  aufzunehmen,  welche  die  Mittel  gewährt:

1)  für  die  Vollendung  der  Eisenbahn  von  Göttingen  nach  Ahrenshausen
Behufs  Einmündung  in  die  von  der  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahngee
  lschaft  von  Halle  über  Witzenhausen  und  Münden  nach  Kassel  4
auende  Eisenbahn,  it:  259,000  Thlr.

2)  für  den  Weiterbau  der  Eisenbahn  von  Northeim  bis
ur  ehemaligen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
dordhausen  nebst  Zweigbahn  von  Herzberg  nach
Osterode  und  weiter  bis  zur  Braunschweigischen
Grenze,  it::  .  ..  .  .  ..  .  2,751,000

3)  für  die  Vermehrung  des  Betriebsmaterials  der  Hannoverschen
  Eisenbahnen,  für  den  Umbau  und  die
Erweiterung  des  Bahnhofes  zu  Hannover,  für  sonstige
  Ergänzungsbauten  auf  den  Bahnhöfen,  für
Wärter=  und  Beamtenwohnhäuser,  Telegrapheneinrichtungen
  u.  s.  w.,  sowie  zur  Vervollständigung  "
des  zweiten  Bahngeleises,  nit:  ...  3,308,000

4)  zur  Vollendung  der  Bebra-Hanauer  Eisenbahn  einschließlich

  des  Ersatzes  für  Herstellung  des  zweiten

Geleises  auf  der  Mäin.Weser.Eisenbahn  mit  .  .  .  .  ..  3,000,000
5)  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Elm  nach  Gmünden

  it:t:::n  3)000,0000
6)  zur  Deckung  der  zu  Ergänzungsbauten  und  zur  Vermehrung

  des  Betriebsmaterials  der  Naßauischen

Eisenbahn  schon  früher  verwandten  1,518,240  Thlr.

und  des  gleichfalls  zum  Theil  verausgabten  Bedarfes

von  1867.  mit  715/833  Thalern,  zusammen  rund  mit  2,234,000

7)  für  den  Bau  einer  Zweigbahn  von  Limburg  nach

Hadamar  nt:  380,000.
Latus.  14,933,000  Thlr.
(Nr.  6982.)  11“°
        <pb n="108" />
        —  72  —

Uebertrag  .....  14,933,000  Thlr.
8)  desgleichen  einer  Zweigbahn  von  Dietz  nach  Hahnstätten
  (Kückershausen)  nit  ·  500,000-9)zurAnlagccinerZweigbahndchchlesischanebikgös

bahn  von  der  Station  Ruhbank  über  Landeshut  und
Liebau  bis  zur  Böhmischen  Grenze  in  der  Richtung
auf  Schwadowitz  mit.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1,017,000

10)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Schneidemühl  über
Conitz  nach  Dirscchnr  .  ..  ..  ....  7,800,0000

11)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Thorn  nach  Insterburg
  mit  fester  Weichselbrücke  bei  TDon  15,750,000
in  Summa  .  .  .  ..  40,000,  000  Thlr.

5.  2.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
die  vorgenannten  Bahnanlagen,  soweit  deren  Ausführung  nicht  bereits  stattgefunden
  hat,  für  Rechnung  des  Staates  herzustellen,  beziehungsweise  das  Betriebsmaterial
  zu  beschaffen.

§.#  3.

Der  zu  diesen  Anlagen  und  Beschaffungen  erforderliche  Geldbedarf  ist  bis

zur  Höhe  der  veranschlagten  Summe  von  40  Millionen  Thaler  durch  eine  verzinsliche

  Anleihe  zu  beschaffen,  welche  vom  Jahre  1868.  an,  nach  Maaßgabe  der
für  die  einzelnen  Baujahre  erforderlichen  Geldmittel,  allmälig  zu  realisiren  ist.

KC.  4.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Thorn-Insterburger
Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  folgenden  Jahre  ab  ist  die  Anleihe  •
lich  mit  mindestens  Einem  Prozente  zu  tilgen.

S.  5.
Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge  sind
aus  den  etatsmäßigen  Mitteln  der  Eisenbahnverwaltung  zu  entnehmen.

S.  6.

Die  Verwaltung  der  aufzunehmenden  Anleihe  wird  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  übertragen.

Wegen  Verwendung  der  durch  allmälige  Abtragung  des  Schuldkapitals
ersparten  Zinsen,  wegen  Verjährung  der  Zinsen,  wegen  Abführung  der  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  erforderlichen  Beträge  an  die  Haupt-Verwaltung  der  Staats.
schulden,  sowie  wegen  des  Verfahrens  Behufs  der  Tilgung  finden  die  Bestimmungen
  der  I.  3.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1852.,  betreffend  die

Ueber-
        <pb n="109" />
        —  73  —

Ueberweisung  der  in  Gemäßbeit  des  Gesetzes  vom  7.  Dezember  1849.  aufzunehmenden
  Anleihe  an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  sowie  die
Tilgung  dieser  Anleihe  (Gesetz  Samml.  für  1852.  S.  75.),  Anwendung.

er  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  berechnende  Tilgungsfonds  darf
niemals  verringert  werden;  doch  bleibt  dem  Staate  das  Recht  vorbehalten,  Anleihen,
  welche  demnächst  im  Laufe  der  Jahre  1868.,  1869.  und  1870.  bewilligt
werden  möchten,  mit  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bewilligten  Anleihe  Bebufs
  der  Verzinsung  und  Tilgung  zu  einer  und  derselben  Anleihe  zu  vereinigen,
sofern  für  die  neuen  Anleihen  derselbe  Zinsfuß  gewählt  und  die  Höhe  des  Tilgungsfonds
  nach  denselben  Bestimmungen  festgesetzt  wird.  Auch  ist  der  Staat
befugt,  sowohl  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen  Schuldverschreibungen
  auf  einmal  zu  kündigen.

S.  7.
Jede  Verfügung  der  Stagteregierung  über  die  im  H.  1.  Nr.  1.  bis  11.
bezeichneten  Eisenbahnen  resp.  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

S.  8.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  6982))  (Nr.  6983.)
        <pb n="110" />
        —  74  —

(Nr.  6983.)  Privilegium  wegen  fernerer  Emission  von  1,000,000  Thalern  fünfprozentiger
Prioritäts-Obligationen  1II.  Emission  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.
Vom  18.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  die  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  beschlossen  hat,  Behufs
Erweiterung  der  Anlagen  und  Vermehrung  der  Betriebsmittel  im  Anschluß  an
die  durch  Erlaß  des  Oberpräsidiums  für  Schleswig.  Holstein  vom  21.  November
1866.  genehmigte  Prioritätsanleihe  II.  Emission  von  der  in  den  Bedingungen
dieser  Anleihe,  welche  durch  den  ferneren  Erlaß  des  Oberpräsidiums  für  Schleswig-Holstein
  vom  15.  Januar  1867.  genehmigt  sind)  ihr  vorbehaltenen  Befugnh,
ihr  Anlagekapital  zu  dem  bezeichneten  Zwecke  um  eine  fernere  Summe  von
1,000,000  Thaler  durch  Ausgabe  von  fünfprozentigen  Hrrorttäts,  Obltgationen
II.  Emission  zu  vermehren,  Gebrauch  zu  machen,  wollen  Wir  in  Gemäßbeit  de
9  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz  Samml.  für  1833.  S.  75.  ff.)
urch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission  der  erwähnten  Obligationen  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  genehmigen.

K.  1.

Die  Emission  der  Obligationen  erfolgt  unter  den  in  den  vorgedachten,  durch
Erlaß  des  Oberpräsidiums  für  Schleswig-Holstein  vom  15.  Januar  1867.  genehmigten
  Bedingungen  zur  Emittirung  von  2,/500,000  Thalern  fünfprozentiger
Altona-Kieler  Prioritäts-Obligationen  II.  Emission  enthaltenen  Bestimmungen,
welche,  soweit  nicht  im  Nachstehenden  eine  Aenderung  fengestelt  wird,  auf  die
nach  gegenwärtigem  Privilegium  zu  emittirenden  1,000,000  Thaler  fünfprozentiger
gleichnamiger  Obligationen  dergestalt  vollständige  Anwendung  finden,  daß  die  neu
zu  emittirenden  Obligationen  mit  den  bereits  emittirten  völlig  gleiche  Rechte  haben.

il’o

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  im  Anschluß  an  die  nach  den

mehrerwähnten,  unterm  15.  Januar  1867.  genehmigten  Bedingungen  ausgefertigten
  Obligationen  in  Apoints  zu  100  und  500  Thalern  unter  den  fortlaufenden
Nummern,  und  zwar:
500,000  Thaler  in  Apoints  von  100  Thalern  unter  den  Nummern  15/001—20,000.
500,000  -  500  -  -  -  20,001  -21,000.
sstempelfrei  nach  dem  anliegenden  Schema  A.  ausgefertigt  und  mit  Zinskupons,
sowie  mit  Empfangsanweisung  für  die  folgende  Serie  derselben  (Talon)  nach  den
weiter  beiliegenden  Schemas  B.  und  C.  versehen.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  werden  sowohl  dieses  Privilegium,  als
die  von  dem  Oberpräsidium  für  Schleswig-Holstein  durch  Erlaß  vom  15.  Januar
1867.  genehmigten  Bedingungen  zur  Emittirung  von  2,500,000  Thalern  fünfprozentiger
  Altona-Kieler  #uzritats.Obligationen  II.  Emission  abgedruckt.  Di

ie
        <pb n="111" />
        —  75  —

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  wird,  zur  Erzielung  eines  übereinstimmenden

  Ausreichungstermins  für  die  auf  Grund  der  Bedingungen  vom  15.  Januar

1867.  bereits  emittirten  und  die  noch  zu  emittirenden  Obligationen,  für  die

Jahre  1868.  bis  1876.  ausgefertigt)  die  folgenden  Serien  werden  für  je  zehn
Jahre  den  Obligationen  beigegeben.

.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  mit  dem
Jahre  1871.  beginnt  und  wozu  alljährlich  der  Betrag  von  5000  Thalern  nebst
den  ersparten  Zinsen  von  den  ausgeloosten  Obligationen  verwendet  wird.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Graf  v.  Ihzenplitz.

Bedingungen
zur
Emittirung  von  2)500,000  Thalern  fünfprozentiger  Altona-Kieler  Prioritäts-Obligationen
  II.  Emission,  genehmigt  durch  Erlaß  des  Oberpräsidiums
  für  Schleswig  Holstein  vom  15.  Januar  1867.

S.  1.

Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  zweiter  Emission  werden  unter
sortlaufenden  Nummern  stempelfrei  ausgefertigt  und  zerfallen  in
12,500  Stück  zu  100  Thaler  im  19.r  auf  grünem  Papier  mit
schwarzem  Druck  von  Nr.  1  —  12/500.,  zusammen  1,250,000  Thaler,
2,500  Stück  zu  500  Thaler  im  30,Thalerfuß  auf
violettem  Papier  mit  schwarzem  Druck  von  Nr.
12,501—15,000.,  zusamhen  ...  1,250,000

Thaler  im  30-Thalerfuß  2,500,000.
Nr.  6883.)  Mit
        <pb n="112" />
        Mit  den  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinskupons  für  10  Jahre  und
ein  Talon  zur  Empfangnahme  der  folgenden  Zinskupons  ausgegeben.

C.  2.

.  Der  Nominalbetrag  der  #erorithts-Obligationen  zweiter  Emission  wird  mit
5  Poozent  p.  a.  verzinset,  die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  postnumerando
  in  der  Zeit  vom  2.  bis  31.  Januar  und  vom  I.  bis  31.  Juli  eines  jeden
  Jahres  in  Altona  bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft  und  in  Kiel  durch  den
Geschäftsführer  daselbst,  sowie  in  den  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der
Direktion  hierzu  bestimmt  werden  sollten,  gezahlt,  jedoch  nach  Ablauf  der  erwähnten
  Termine  nur  bei  der  Hauptkasse  in  Altona.  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,
  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  den  in  den  betreffenden  Lupons
bestimmten  Jahlungstagen  an  nicht  geschehen  ist,  verfallen  der  Gesellschaftskasse.

e

Diese  Prioritätsanleihe  zweiter  Emission  wird  vom  Jahre  1872.  anfangend
nach  Maaßgabe  des  beigefügten  Tilgungsplanes  mit  4  Prozent  und  jährlicher
Zurechnung  der  aus  dem  amortisirten  Kapital  gewonnenen  Zinsen  mittelst  alljährlicher
  Verloosungen  al  pari  zurückgezahlt.  Die  Verloosungen  sollen  alljährlich
  im  Juli,  zum  ersten  Mal  1871.),  und  die  Zahlungen  am  darauf  folgenden
2.  Jannuar  stattfinden.  Der  Gesellschaft  bleibt  vorbehalten,  nach  Ablauf  von
zehn  Jahren,  mithin  vom  Jahre  187  7.  an)  stärkere  als  die  planmäßigen  Verloosungen
  vorzunehmen.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  werden  in  den  in  F.  8.
bezeichneten  öffentlichen  Blättern  sofort  nach  erfolgter  Ausloosung  dreimal  bekannt
gemacht,  zuletzt  innerhalb  14  Tagen  vor  dem  Zahlungstermine.  Für  die  ausgeloosten
  Prioritäts-Obligationen  werden  die  Zinsen  nur  bis  zum  31.  Dezember
desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  ausgeloost  sind,  bezahlt.  Sollten  Zinskupons
bereits  ausgelooster,  aber  nicht  erhobener  Prioritats-Obligationen  präsentirt  und
bezahlt  werden,  so  wird  dieser  zuviel  bezahlte  Zinsbetrag  bei  der  Erhebung  des
Kapitals  gekürzt.  Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  dem  Eisenbahnkommissariate
alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.  Die  Ausloosung  geschieht  in  Altona  in
Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollführenden  Notars
in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  ist.

Der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  ist  das  Recht  vorbehalten,  sämmtliche
  Prioritäts-Obligationen  oder  einen  Theil  derselben  durch  die  öffentlichen
Blätter  (§.  8.)  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des
Nennwerthes  einzulösen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar
1877.  geschehen.

S.  4.
Die  Inhaber  der  Prioritits  Oöligationen  zweiter  Emission  sind  auf  Höhe
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  H.  2.  zu  zahlenden
Jinsen  Pfandgläubiger  der  Altona  Kieler  Eisenbahngesellschaft,  und  sind  daher
        <pb n="113" />
        —

befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  Lumme  Vermögen  der
Gesellschaft  und  dessen  Erträge,  vor  den  Inhabern  der  tam#cktien  und  der  zu
diesen  gehörigen  Kupons,  jedoch  nach  den  Inhabern  der  Prioritarsanleihe  erster
Emission  d.  ¾  1.  Juli  1864.  im  Betrage  von  3)000,000  Thalern  im  30-Thalerfuß,
  zu  halten.  Die  Gesellschaft  behält  sich  indessen  das  Recht  vor,  falle  später
eine  Vergrößerung  der  Prioritätsanleihe  statutarisch  beschlossen  und  regierungsseitig
  genehmigt  werden  glte,  den  Inhabern  solcher  etwa  zu  kreirenden  Prioritäts-Obligationen
  bis  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  im  30.Thalerfuß
gleiche  Gnoritet  und  Rechte  mit  den  Inhabern  dieser  Prioritäts-Obligationen
zweiter  Emission  zu  verleihen.  »

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundsticcke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prionitäts-Obligationen
  der  ersten  sowohl  wie  der  zweiten  Emission  nicht  eingelöst  sind.
Diese  Veräußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der
Hauptbahn,  der  Iweigbahnen  und  der  Vahntbse  befindlichen  Grundstücke,  auch
nicht  auf  solche  geringfügige  Veräußerungen,  welche  im  nteresse  eines  besseren
Betriebes  oder  verbesserter  Kommunikation  mit  oder  neben  den  Bahnhöfen  für
erforderlich  erachtet  und  Seitens  der  Regierung  gestattet  werden.

C.  5.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  des  in  F.  3.
gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:
a)  wenn  ein  Zinszahlungs-Termin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
)  wenn  die  in  F.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.
In  den  Fällen  sub  a.  und  b.  kann  das  Kapital  von  dem  Tage  an,  an
welchem  einer  derselben  eintritt,  mit  Zinsen  zurückgefordert  werden,  und  zwar
ad  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  und  im  Falle
sub  b)  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.
In  dem

sub  c))  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten,
  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts=  Obbhahon  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden

  sollen
#  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  oder  von  der  Direktion  kgekündigten
Prioritäts-Obligationen  erfolgt  in  Altona  im  Hauptbüreau  an  die  Vorzeiger  der
betreffenden  Prioritäts=  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu

Johrgang  1868.  (Nr.  6963.)  6  12  ge-
        <pb n="114" />
        ehörigen,  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,
8  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obliationen
  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur
Wi  präsentirt  werden.
ie  im  Wege  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingelösten  Prioritäts-Obligationen

  werden  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  .  irektion  und  eines
gralen  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt
gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (F.  5.)  eingrohen
  Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben
efugt.

C.  7.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  in  den  Blättern  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig  u#ir  Realisation
  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Direktion
der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen;
gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten
offentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben
  an  das  Gesellschaftsvermögen,  welches  unter  Angabe  der  Nummer  der
werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt
zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft  hat  aus  solchen  ausgeloosten  und  nicht  innerhalb
der  bezeichneten  Frist  erhobenen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
mehr;  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsgründen  zu  beschließen.

C.  S.

Alle  nach  diesen  Bedingungen  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  in  nachstehenden  Zeitungen:

in  dem  Altonaer  Merkur,

in  der  Kieler  Zeitung,

in  den  Itzehoer  Nachsichten  ,

in  den  Schleswig-Holsteinischen  Anzeigen,
in  den  Hamburger  Nachrichten,

in  der  Leipziger  Eisenbahnzeitung,

in  der  Berliner  Börsenzeitung.

Für  den  Fall,  daß  im  Laufe  der  Zeit  die  eine  oder  die  andere  dieser  Zeitungen
  eingehen  sollte,  wird  es  in  den  übrigen  Blättern  bekannt  gemacht  werden,
welche  andere  in  demselben  Territorio  erscheinende  Zeitung  der  eingehenden  Zeitung
  substituirt  werden  wird.
        <pb n="115" />
        (Nr.  6986.)

12“

Schema  B.

S
r5  Schema  A.
Prioritäts-Obligation  II.  Emission
der
Altona-Kieler  Eisen  bahngesellschaft

über

Eiinhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
resp.  Fünf-#.



Stamm-Ende.

Altona-Kieler
Prioritäts-Obligation
II.  Emission

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  Einlumdert  Thalern
resp.  Fünk-  (n
an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegiums
emittirten  Kapitale  in  Prioritäts-Obligationen  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft
  II.  Emission.
Altona,  den  1.  Januar  1868.

Die  Direktion.

Unterzeichnet  von

Beigegeben!
18  Zinskupons  der
Serie  I.
für  die  Jahre  1868.  bis
1876.

Dieser  Obligation  find  beigegeben  worden  Ausgefertigt.
86  Sinekuben"  der  Serie  l.  für  die  Jahre  (Unterschrift.)

EILIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE

Altona-  Aieler  Eisenbahngesellschaft.

.8Se##

X

O
O

r
S  #
        <pb n="116" />
        —  80  —

Schema  B.
Altona  -  Kieler  Eisenbahngesellschaft.

Lerie  I.  Zins-Kupon  (3.)
zu  der
Prioritäts-Obligation  llI.  Emission
MN
In  aber  empfängt  am  .  .  ten  ..  ..  .  ...  gegen  diesen  Kupon  an  den  auf
der?  bKrbereen  der  Obligation  bezeichneten  rue  .  .  ..  h  .Sgr.  .  .  Pf.

Preußisch  Kurant  als  Zinsen  vom  .ten.  .  ..  ..  ..  bis  .  ten.  ..  .  ..  18
Iltona,  den  .  .ten  ....  .  .  ..  18.
Die  Direktion.
Ausgefertigt:
insen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren
Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in
dem  wvorsfhenden.  Kupon  bestimmten  Zahlungstermine
  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verfallen
  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.
Schema  C.
Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.
Talon
zu  der
Prioritäts-Obligation  lI.  Emission
—.ot

 

Inhaber  empfängt  gegen  Rückgabe  dieses  Talons  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  bezeichneten  Stellen  die  folgende  Serie  Zinskupons  zur  vorbezeichneten
  Prioritäts-Obligation.
Altona,  den  #een  18.
Die  Direktion.
Ausgefertigt:

 

(Nr.  6984.)
        <pb n="117" />
        —  81  —

(Nr.  6984.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Limburger  Bau--Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Limburg,  Regierungsbezirk
  Arnsberg,  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  23.  Januar  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  Januar
1868.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Limburger  Bau-Abhengesellshaftt
  mit  dem  Sitze  zu  Limburg,  sowie  deren  Statut  vom  30.  Ok.
tober  1867.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  23.  Januar  1868.

Der  Minister  für  Handel  Gewerbe  Der
und  öffentliche  Arbeiten.  Minister  des  Innern.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6985.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Königlichen
  Polizeidirektion  zu  Stade.

A#l  den  Bericht  vom  6.  Februar  d.  J.  will  Ich  die  Polizei-  Ordnung  für  die
Stadt  Stade  vom  21.  Juni  1859.  (Gesetz  Samml.  für  das  vormalige  Königreich
  Hannover  S.  686.  ff.)  vom  1.  April  d.  J.  ab  hiermit  außer  Kraft  setzen
und  Sie  ermächtigen,  die  Ortspolizei  in  der  genannten  Stadt  der  dortigen  Stadtemeinde
  zur  eigenen  Verwaltung  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  allgemeinen
Vorschriften,  und  insbesondere  unter  Vorbehalt  der,  der  Staateregierung  nach
S.  78.  der  Revidirten  Städte-Ordnung  für  Hannover  vom  24.  Juni  1858.  und
nach  I.  2.  der  Verordnung  über  die  Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  vom  20.  September  v.  J.  zustehenden  Befugnisse,  zu  überlassen.

Gegenwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  8.  Februar  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  6984—6888.)  (Nr.  6986.)
        <pb n="118" />
        82  —

(Nr.  6986.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Februar  1868.,  betreffend  die  Ermäßigung  der  in
dem  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser  zu  entrichtenden  Hafenabgaben.

A.-  Ihren  Bericht  vom  6.  Februar  d.  J.  bestimme  Ich,  was  folgt:

1)  das  in  dem  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser  nach  dem  Tarife
vom  18.  Oktober  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  518.)  und  nach  der  Bestimmung
  unter  1.  Meines  Erlasses  vom  25.  Juni  1863.  (Gesetz  Samml.
S.  442.)  zu  entrichtende  Hafengeld  wird  vom  1.  März  d.  J.  ab  von

allen  seewärts  ein=  und  ausgehenden  Schiffen  und  Fahrzeugen
1  beim  Eingange  mit  4  Sgr.
a)  wemn  sie  beladen  sind:  !1  beim  Ausgange  mit  4  Sgr.

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:  sbeim  Aunge  mit
für  die  Last  Tragfähigkeit  erhoben;

2)  das  nach  den  Bestimmungen  unter  I.  und  II.  des  Anhangs  II.  zu  dem
unter  1.  erwähnten  Tarife  (Gesetz=  Samml.  S.  522.)  zu  entrichtende
Brückenaufiugs=  und  Stromgeld  wird  vom  1.  März  d.  J.  ab  auf  die
Hälfte  der  bisher  vorgeschriebenen  Sätze  ermäßigt.  Von  demselben  Zeitpunkte
  ab  ist  von  den  zum  Transport  von  Personen  und  zum  Bugsiren
zwischen  Danzig  und  Neufahrwasser  oder  anderen  an  der  Weichsel  gelegenen
  Punkten  benutzten  Dampfschiffen  das  Stromgeld  nach  den  Sätzen
!  beladene  Stromfahrzeuge,  oder,  nach  der  Wahl  des  Abgabeslichtigen,

att  dessen  eine  jährliche  Absindung  von  2  Thlr.  15  Sgr.  für  die  Last
Tragfähigkeit,  zu  entrichten.  Im  Uebrigen  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
  unverändert.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Februar  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6987.)
        <pb n="119" />
        —  83  —

r.  6887.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Februar  1868.  betreffend  die  Ermaͤßigung  der  in

den  Ostseehäfen  zu  entrichtenden  Hafenabgaben  für  die  Küstenschiffahrt  u.  s.  w.

E##  mit  den  in  Ihrem  Berichte  vom  6.  Februar  d.  J.  gemachten
Vorschlägen  bestimme  Ich,  was  folgt:

J.

III.

Von  den  in  den  Häfen  von  Swinemünde,  Colbergermünde,  Stolpmünde,
Rügenwalde,  Danzig  und  Neufahrwasser  nach  den  Tarifen  vom  24.  Oktober
  1840.  (Gesetz  Samml.  S.  324.  350.  355.  360.)  und  vom  18.  Oktober
  1838.  (Gesetz=  Samml.  S.  518.)  und  nach  den  Bestimmungen  unter  1.
Meiner  Erlasse  vom  25.  Juni  1863.  (Gesetz-Samml.  S.  442.),  vom
22.  November  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1847.)  und  vom  heutigen  Tage,
ferner  in  dem  Hafen  von  Pillau  nach  dem  Tarife  vom  18.  Oktober  1838.
(Gesetz  Samml.  S.  524.)  und  Meinen  Erlassen  vom  10.  April  1865.
(Gesetz  Samml.  S.  276.)  und  vom  13.  Mai  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.703.),  endlich  in  dem  Hafen  von  Memel  nach  dem  Tarife  vom  19.  April
1844.  (Gesetz=  Samml.  S.  120.)  und  nach  der  Bestimmung  unter  1.
Meines  Erlasses  vom  29.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1343.)  zu
entrichtenden  Hafengeldern  bleiben  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den
Ausgang  befreit:  «

a)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um
Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen  #  Ladung  wieder  verlassen;

b)  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder
Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,
  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung
ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

„P)  Fahrzeuge  von  40  Lasten  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf
der  guten  nach  einem  Preußischen  Hafen  in  einen  anderen  Hafen
lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil
ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder
einzunehmen.  Vorstehende  Bestimmung  (zu  c.)  findet  jedoch  keine
Anwendung  auf  die  in  den  Häfen  von  Swinemünde  und  Pillau
zu  entrichtenden  Abgaben.

Von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen,  deren  Tragfähigkeit  40  Lasten  nicht
übersteigt,  ist  in  den  vorstehend  unter  I.  genannten  Häfen  an  Hafengeld
nur  zu  entrichten:

wenn  sie  beladen  sind:  beim  Eingange  2  Sgr.

beim  Ausgange  2  Sgr.
wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:  beim  enange  1.  S#.
für  die  Last  Tragfähigkeit.

Schiffe  von  mehr  als  40  Lasten  Tragfähigkeit,  welche  eine  Fahrt  zwischen
den  unter  I.  genannten  Häfen  machen,  sind  von  der  Entrichtung  des
Hafengeldes  für  den  Eingang  in  den  Bestimmungshafen  befreit,

(Fr.  6997.)  wenn
        <pb n="120" />
        –  84  —

wenn  sie  in  denselben  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen  Hafen
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

In  gleicher  Weise  auch  die  Abgabenerhöhung  bei  Fahrten  nach
und  von  anderen,  als  den  unter  I.  genannten  Preußischen  Häfen  zu
regeln,  bleibt  Ihnen  überlassen.

IV.  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch.,
Cement.,  Granit.,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen
aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,  entrichten  das  Hafen-98
  in  den  unter  I.  gedachten  Häfen  nur  nach  dem  Satze  für  Ballastiffe.


ç  Ich  ermächtige  Sie,  den  vorstehend  benannten  Artikeln,  wenn  sich
ein  Bedürfniß  dazu  ergeben  sollte,  noch  andere  Gegenstände  gleichzustellen.

V.  Der  gegenwärtige  Erlaß  tritt  mit  dem  1.  Mätz  dieses  Jahres  in  Kraft.
Von  demselben  Tage  ab  kommen  die  Erlasse  vom  30.  Mai  1843.  (Gesetz-Samml.
  S.  268.),  vom  9.  September  1854.  (Gesetz  Samml.  S.  545.)
und  vom  13.  April  1863.  (Gesetz=  Samml.  S.  168.)  nicht  mehr  zur
Anwendung.  Wo  in  irgend  einer  Verordnung  auf  Bestimmungen  der
eben  erwähnten  Erlasse  verwiesen  wird,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Erlasses  an  deren  Stelle.

VI.  Im  Uebrigen  bleiben  die  mit  den  vorstehenden  Vorschriften  nicht  in

Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  in  den  unter  I.  gedachten  Tarifen
und  den  dazu  ergangenen  späteren  Anordnungen  in  Kraft.

Berlin,  den  10.  Februar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreaqu  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="121" />
        —  85  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9  —

 

Nr.  6988.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Januar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  Aktien  -Chaussee  von
Halberstadt  nach  Quedlinburg  an  die  zum  Zweck  ihrer  Uebernahme  zusammengetretene
  Sogzietät.

N.#  der  Kreis  Aschersleben,  die  Städte  Halberstadt  und  Quedlinburg  und
die  Dorfgemeinde  Harsleben  zum  Zweck  der  Uebernahme  der  von  einer  Aktien-Gesellst
  .  erbauten  Chaussee  von  Halberstadt  nach  Ouedlinburg,  im  Regierungsbezirk
  Magdeburg,  #  einer  Sozietät  zusammengetreten  sind,  verleihe  Ich  hierdurch
dieser  Sozietät  das  Recht  zur  Entnahme  der  Ehmieebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Borhhhar  in
Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  gedachten  Sozietät  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  C  eegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enihaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  au  den  Staats-Chausseen  von
n  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeldrife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolzei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Januar  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jehrgang  1868.  (Nr.  6988  6989.)  13  (Nr.  6989.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1868.
        <pb n="122" />
        —  66  —

(Nr.  6989.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Januar  1868.,  betreffend  die  Einführung  der  siebenten
  Ausgabe  der  Pharmacopoea  Borussica  2c.  in  die  durch  die  Gesetze
vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  der  Monarchie  vereinigten
Landestheile.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  28.  v.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  der  die  Einführung
  der  siebenten  Ausgabe  der  Pharmacopoen  Borussica  betreffende  Erlaß
vom  10.  November  1862.  (Gesetz=  Samml.  1863.  S.  41.)  nebst  den  dazu  gehörigen
Tabellen  A.  B.  C.  vom  1.  Juli  1868.  ab  auch  in  den  durch  die  Geset  vom
20.  September  und  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  555.  875.  876.)
mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  in  Kraft  tritt.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  22.  Januar  1868.

Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

(Nr.  6990.)
        <pb n="123" />
        —  87  —

(Nr.  6990.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Januar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Darkehmen,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Darkehmen,
  im  Regierungsbezirke  Gumbinnen,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straßen:  1)  von  Launingken  über  Trempen  und  Jurgaitschen  bis  zur  Insterburger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jänischken,  an  der  Nordenburg-Insterburger
  Staatsstraße,  2)  von  Kowarren,  an  der  Straße  zu  1.  über  Kunigkehlen
und  Gudwallen  nach  Darkehmen,  3)  von  Bidszuhnen,  an  der  Kraupischkehmen-L#cker
  Staatsstraße  über  Angerapp  bis  zur  Angerapp-Antmeschker  Grenze,  4)  von
Eszerninken  bis  jur  Gunhhinner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Buglien,
5)  von  Warnascheln  nach  Carlshof  zum  Anschluß  an  die  Nordenburg-Insterburger
Staatsstraße,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Darkehmen  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Januar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

r.  6000.—6091.)  13“  (r.  6991.)
        <pb n="124" />
        —  88  —

(Nr.  6991.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Darkehmer  Kreises  im  Betrage  von  184,000  Thalern.  Vom
27.  Januar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u1c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Darkehmer  Kreises  auf  dem  Kreistage

vom  22.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Tize  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
g  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
er  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
184,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  184,000  Thalern,  in  Buchstaben:
.  Einhundert  vierundachtzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:  «

120,000  Thaler  à  500  Thlr.

54,000  Thaler  à  100  Thlr.

10,000  Thaler  à  50  Thlr.

=  184,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten  zu  amortisiren
  sind,  durch  9egerwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1868.
(u.  .)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="125" />
        –  89  —
Provinz  preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation  des  Darkehmer  Kreises

über

Auf  Grund  des  untten  bestätigten  Feistagebeschlusses  vom
22.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  184,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommisson  für  den  Chausseebau  des  Darkehmer  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  d0d0n  ...  Thalern  Preußisch
  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  184,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  2  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
Einen  Monat  vor  dem  ZJahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Gumbinnen,  dem  Kreisblatte  des  Darkehmer  Kreises,  der  Preußisch-Litthauischen
  Zeitung,  sowie  in  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  annar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

i  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Darkehmen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
Nr.  6991.)  Mit
        <pb n="126" />
        —  90  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurück
zuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  ab.
gezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreihig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  SI#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Darkehmen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schudverschreiung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie
  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Darkehmen  gegen  Ablieferung  des
der  älteren  Zinskupons.  Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons
erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der
Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Darkehmen,  den  z1ten  .  ..  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Chausseebau  im  Darkehmer
Kreise.

Pro--
        <pb n="127" />
        —  91  —
Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Darkehmer  Kreises
—  —
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

über

.  .  .  ...  .  ..  Thaler  ...  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

get  —-.—  ——..  .  ....  biss.  resp.  vom  .  .ten  .  .  .  .  ..

............  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation

"66  das  Halbjahr  vom  ..  .  .  .  .  .  .  .  bis.  mit  (in  Buchstaben)

.  .  .  ...  Thalern  ...  ..  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
zu  Darkehmen.

Darkehmen,  den  .  .ten  18.

Die  ständische  Finanz-Kommission  für  den  Chausseebau
im  Darkehmer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerbalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Jr.  6991.)  Pro-
        <pb n="128" />
        —  92  —
Prooinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Darkehmer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Darkehmer  Kreises

Littr.  .  .  ...  —  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Wi
  zu  Darkehmen,  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben
  ist.

Darkehmen,  den  m  .  .  .  ..  18.

Die  ständische  Finanz-Kommission  für  den  Chausseebau
im  Darkehmer  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-Sofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="129" />
        93  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Ner  l10.  —

 

(Nr.  6992.)  Geseßtz,  Ibetreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1868.  Vom
24.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

wee#  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
K.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1868.  wird
in  Einnahme
auf  159,757,00  4  Thaler,  und

in  Ausgabe
auf  159,757,064  Thaler,  nämlich
auf  153,674,064  Thaler  an  fortdauernden,  und

auf  6)0,083,000  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,

festgestellt.
A  .

An  Stelle  der  im  Laufe  des  Jahres  1867.  ausgegebenen  Schatzanweisungen
im  Betrage  von  zehn  Millionen  Thaler  können  im  Jahre  1868.  neue  verzinsliche
  Schatzanweisungen,  längstens  auf  Ein  Jahr  lautend,  in  gleichem  Betrage
ausgegeben  werden.

§.  3.
Auf  die  neu  auszugebenden  Schatzanweisungen  finden  die  Bestimmungen
in  den  IF.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  (Gesetz=  Samml.

S.  607.)  Anwendung.  .
Jadraang  las.  (N.  11092,)  14  8.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1868.
        <pb n="130" />
        —  94  —

K.  4.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  1.)  innerhalb
  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.


§  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  VLeonhardt.

Staat-#
        <pb n="131" />
        Staatshaushalts-Etat
für

das  Jahr  1868.

—
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        Betrag
⁊  Einnahmee.  für
2  1868.
5
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
Domainen-Objekkttenonnnnnn  .  ..  .  2,084,470
2.Domainen-Amortisations-Renten  2,013,291
3.Ertrag  von  Domainengrundstücken,  Kapitalien  und  dem
Bernsteinregieeaa  5,438,979
4.  Felumgsrenenuen  32,265
5.  onstige  vermischte  Einnamhen  ..  21,845
Summe  Kapitel  1..  9,590,850
2.  Forsten
1.  gꝛ  ...............................................  12,062,6(;0
2.ebennuhungen....................................  957,150
3.  5d;  93,87a
4.]Nebenbetriebs-Anstaleon  ..  ..  .  .  ..  437,028
5.  Sonstige  vermischte  Einnahmen  .  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  120,967
6.Forst-Lehranstalton  .  ..  .  .  .  .  ..  3,325
Summe  Kapitel  2.  .  .  ...  13,675,000
Dau  -1......  9,590,850
Summe  Kapitel  1.  und  2  23,265,850
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2,500,000  Thalern,
einschließlich  548,240  Thaler  Goldd.  .  ..  2,573,099
Bleiben  20,692,751
3.  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen  und
Verkäufe  von  Domainen=  und  Forst-Grundstücken
  .  .  .  8.600000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

 

 

(Nr.  6902.)
        <pb n="134" />
        Betrag
8.„  Einnahme.  für
—S  1868.
S  —
8
2
4.  Direkte  Steuern.
1.]Gnundsteer  .  ...  .........................  12,972,800
2.Gebäudesteueeer  .  .  .  .  ...  4,312,500
3.I  Klassifizirte  Einkommensteertrererr  ..  .  .  .  ...  4,866,200
4.1  Klassenstermrmrmrmmm.  12,798,500
5.Gewerbestueer  ...  .  .  .  .  .  ...  4,903,300
6.Eisenbahn-Abgoaelaaaa  .  ...  1,645,000
7.  Verschiedene  andere  Einnahngnmhen  ...  111,/100
Summe  Kapitel  4  41/609,  400
5.  Indirekte  Steuern.
Gundessteuern.
1.Eingangs=  und  Ausgongs-Abgaben.  19,662)074  Thlr.
Dawvon  sind  als  Ueberschuß  an  die  Kasse
des  Norddeutschen  Bundes  abzuführen  17,569,464
Bleiben  ..  2,092,610
2.|Rübenzuckersteer  ..  8,573,870  Thlr.
avon  ab  wie  zu  Titel  1.  8,307,150
Bleiben  266,720
3.Salzsteertere  .  .  .  .  .  .  .  ..  5,948,040  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1  5,893,540
#  Bleiben  54,500
4.Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwein:

I.  Für  Bundesrechnung  11,877,430  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  2,134,000
V2b)  .Ablieferung  an
die  Bundeskasse  7,961,820
1100095,820
I1  WBleiben  .....  1,781,610  Thlr.
II.  Für  Preußische  Rechnung  .  ..  100,000  -
Für  Preußische  Rechnung  1,881,610

 

 

 

4295,440
        <pb n="135" />
        Betrag
*-  Einnahmee.  für
—  1868.
8
7
Uebertrag  4,295,440
5.Braumalzsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
2,359,173  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  60,000
b)  Ablieferung  an
die  Bundeskasse  1,945,293
Bleiben  353,880
6.Steuer  vom  inländischen  Tabacksbau  und  Uebergangs-Abgabe
  von  Tabacksblättern  und  Tabacksfabrikaten
«  250,996  Thlr.
Doavon  ab  wie  zu  Titel  1..  213,/346
Bleiben.  37,650
Kür  alleinige  Prcußische  Rechnung.
7.  Mahlsteurrerer  ..  .  .  ..  ...  ......  .  ..  .  .  .  .  1,718,610
8.chlachtsteerr  2,284,  010
9.Stempelsteuererrr  ..  .  .  .  ..  7,365,500
10.Elbzlalaloll.  129,140
11./Chausseegelden  .  ..  1,634,960
12.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom--  und  Kanalgefälll
  .  «......  711,540
13.]Niederlage-,  Krahn=  und  Waagegelden  75,700
14.Kontrolegebühr  für  Sieeieiizz  .  .  .  .  ...  30,000
15./Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei-Gebühren  im  Bezirke
  des  Appellationsgerichts  zu  Cadln  ..  225,000
16.|Strafgelder  2c.  aus  Joll-  und  Steuerprozessen  74,810
17.Verschiedene  andere  Einnahzmen  ..  243),530
Summe  Kapitel  5.  19,179/770
6.  Salzverkaufs-Verwaltung.
1............·.............................·.....  1,669,271
2.Sonstige  Einmahhzmen  .  .  .  208,139
Summe  Kapitel  6.  .....  1,877,410

G##  692)
        <pb n="136" />
        —  100  —

 

 

Betrag
ZI.  Einnahme.  für
2  1865.
8
7“
7.  Lotterien.
1.Aus  dem  Lotteriespiel..  s........................  1,402,574
2.%Sonstige  Einnahhzzhen  ..  1,622
Summe  Kapitel!  1,404,196
8.  Seehandlungs-Institt  .  .  .  .  .  ..  700,000
Summe  Kapitel  8.  für  sich.
9.  Preußische  Bank.
1.Gewinn-Antheil  des  Staat  1,075,667
2.  Zinsen  von  dem  Einschuß-Kapitale  des  Staatt  66/423
3.  Zuschuß  zur  Ve#insung  und  Tilgung  der  Staatsanleihe
vom  Jahre  151555555.  621,910
Summe  Kapitel  9.  1,764,000
10.  Münzen.
1.  Ausmünanngngaga  .  .  .  ..  .  .  ...  203,470
2.  Einnahmen  der  Münz-Anstalton  4300
3.Sonstige  Einnahzhen  .  .  .  ..  7,790
4.  Extraordinaire  Zuschüsse  ..  .  ..  ..  ..  ...  ....  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ...  50,000
Summe  Kapitel  10  265)560
11.  Staatsdruckerei.
Ertrag  der  Arbeiten  und  sonstige  Einnahmen  234,200
Summe  Kapitel  11.  für  sich.
12.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.  Zinsen  und  Dividenden  von  den  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
  angekauften  Aktin  141,084
2.  Verschiedene  andere  Einnahen  716,406
Summe  Kapitel  12  857,490
———  ..  8o  ?
        <pb n="137" />
        101

 

 

Betrag
z14.  Einnahme.  für
*  1868.
5

*2

II.  Ministerium  für  Haubel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
13.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin)z)  .  .  150,000
Summe  Kapitel  13.  fuͤr  sich.
14.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
auten.
Verschiedene  Einnahhhen  .  ..  248,106
Summe  Kapitel  14.  für  sich.
15.  Verwaltung  für  Berg.,)  Hütten-  und  Salinenwesen.


Gergwerke.
1.Produkte..........·..............................·.  14,755,489
2.0ekonomischeNutzungenundEklösausverkaufthai

terialienundJnventarien......··.·.....·.....··...  468,591

Quttenwerhke.
3.Produkte  .  .  ..  5,828,330
4.  Oekonomische  Nutzungen  und  Erlös  aus  verkauften  Materialiln

  und  Inventar  n  48,117

Lalzwerke.
5.Produkte....·..................·...................  1,633,342
6.  Oekonomische  Nutzungen  und  Erlös  aus  verkauften  Materialien

  und  Inventaren  .  .  ..  42,694

Andert  Einnahmen.
4.Bergwerks-Abgaben  und  Steur  636,788
8.]Gebuhren  und  Sportten  17,058
9.Sonstige  Einnamhmhen  235,971
Summe  Kapitel  15  23),566/  380

Jehrgang  1868.  (r.  6992)

 

 

15
        <pb n="138" />
        —  102

 

 

Betrag
*  Einnahmec.  für
*7  1868.
*
Verwaltung  der  Eifenbahn-  Angelegenheiten.
16.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
J.  Lsanenerk  .....................................  2,363,300
2.Güterverkben  .  .  ..  5/428,700
3.Verschiedene  Einnahhen  .  .  .  ..  408,000
Summe  Kapitel  16  8,200000
17.  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
in  Berlin.
1.Personenverkehr  (findet  zur  Zeit  nicht  statt).
2.Güterverkbenn  .  .  .  ...  114,800
3.Verschiedene  Einnamhen  200
Summe  Kapitel  17  115,000
18.  Ostbahn.
1.  Helemenertehr  .....................................  3,052,000
2.Güterverkerrnrnrnn  .  ..  ...  3  562,  000
3lmVerschiedene  Einnammhen  .  .  ...  z86  000
Summe  Kapitel  18..  FHö
19.  Westphälische  Eisenbahn.
1.Personenverkben  .  .  .  ...  674,400
2.Güterverkbkbern  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,666,300
3.]  Verschiedene  Einnahhen  .  .  ...  159,  300
Summe  Kapitel  19  2,500,000
20.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  .....  .  ....  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  313,353
2.Güterverkbren  1,282,921
3.Verschiedene  Einnazeen  283,726
Summe  Kapitel  20  1,880,000
        <pb n="139" />
        —  103  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
**  2  1868.
—
2
21.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.]Personenverkeerr  .  .  ...  .  .  .  .  ..  2,617,500
2.Güterverkben  .  .  ...  4,458,000
3.Verschiedene  Einnammen  .  ...  324,500
Summe  Kapitel  21..  7,400,000
22.  Bebra-  Hanauer  Eisenbahn.
I.)Personenverkennn  .  .  .  .  .  .  209,100
2.)Güterverkbbernrn  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  276,900
3.Verschiedene  Einnamhen  14,000
Summe  Kapitel  22.  500,000
23.  Nassauische  Eisenbahnen.
1.  Hersonenperkhr  .....................................  359,300
2.Güterverkben  .  .  657,000
3.Verschiedene  Eimahhennnm  .  ...  83,700
Summe  Kapitel  23  D6,066Ö
24.  Main-Weserbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgage  500/494
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Main-Reckarbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgeeaa  ..  .  ...  152,701
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrae  .  ..  .  ...  17,634
Summe  Kapitel  26.  für  sich.
27.  Verbindungs--  und  Hafenbahn  zu  Frankfurt
  a.  M.
1.ersonenverkbenn  .  .  .  ..  .  .  .  ..  630
2.Güterverkbkbrn  .  .  .  ..  8,570
3.Verschiedene  Ennamen  ..  “nm  200
Summe  Kapitel  27.  9•400
(Nr.  6992.)  15“
        <pb n="140" />
        —  104  —

 

 

Betrag
32  Einnahme.  für
8  1868.
S
2
28.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.]Oberschlesische  Eisenbahn  .............................  746,119
2.Cöln-Mindener  Eisenbnahn:  1,134,008
3.Stargard-Posener  Eisenba  67/343
4.Bergisch-Märkische  Eisenbarnn  ..  90,080
Summe  Kapitel  23.20037,550
29.  Sonstige  Einnahmen.
N#to  von  der  Schleswigschen  und  der  Klosterkrug-Schleswigschen
  Eisenbahngesellschafft  3,900
Summe  Kapitel  29  3/900
Summe  Kapitel  16.  bis  29  31/416,679
Summe  II.  ..  .  .  .  55,381,  165
III.  Staats-Ministerium.
30.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir  in  Berlin.
1.]  Debit  der  Gesetzsammlnnnnng  41,800
2.]Vermischte  Ennnahen  40
Summe  Kapitel  20  41,840
31.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
Verschiedene  Einnahhen  17,717
Summe  Kapitel  31.  für  sich.
Summe  II  59,557
7WV.  Justiz-Ministerium.
32..(Gerichtskosten,  einschließlich  der  Stempel  und  baaren
Auslagen..  schüeßlich  der  Stem  .  %%  11400,  50
2.Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  kommen  .  .  ...  813,911

 

 

 

 

 

1T2144##
        <pb n="141" />
        —  108  —

 

 

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
1868.
*
Uebertrag  12,214,411
3.Strasen  .  .  ..  328,670
4.  Verschiedene  Einnahmen.  ......  ....  .  .  ..  ...  ....  .  ..  .  .  .  ..  152,919
EEIIIITTII  18,800
Summe  IV.  .  .  .  ..  12/714,800
V.  Ministerium  des  Innern.
33..Verwaltung  des  Innen  86,311
2.]Polizeiverwaltingngag  .  ..  .  .  ...  117,003
3.Verwaltung  der  Straf.)  Besserungs-  und  Gefangenen-Anstaltltonn
  LLXIT.  624,822
4.Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  89,960
Summe  W.  918/096
VI.  Ministertum  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
34.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.5Kosten-  Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  621,765
2.Sonstige  Einnömen  .  .  .  .  2,347
Summe  Kapitel  34  624,112
35.  Gestüt.  Verwaltung.
1.Hauptgestüüttt::  ..  .  .  .  144,290
2.  F  .........................................  178j700
Z.CentraiVerwaltung.................·...............  3,665
Summe  Kapitel  35.  ....  326,655
Summe  VI.  ..  .  ..  950,707
(Nr.  699#
        <pb n="142" />
        —  106  —

 

 

 

Betrag
#*  Einnahme.  für
1868.
8
*
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
36.Evangelischer  Kultssssss  ..  .  .  .  ..  12,136
2.  Katholischer  Kultus.................  ..  ..  .  ....  ...  ..  ...  2,489
3.Oeffentlicher  Unterricct  ..  ...  ..  .  .  ..  85,343
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  ..  ............  ..  ..  .  ..  14,002
5.Medizinalwesen  ..  .  .  ..  3,570
6.  Central·  Verwaltung  ...........  .....  ..  ..  .  .  ...  ...  .  .  .  ..  2,384
Summe  VII  119,924
VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
37.  Konsulats=  und  Paßgebühren  und  sonstige  Einnahmen..  8,550
Summe  VIII.  für  sich.
Dazu  Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Anelegenheten.
  119,924
"  DI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheitrn.  950,767
"  "  V.  Ministerium  des  Innenn.  918,096
"  I[IV.  Justiz-Ministerin  .  12)/714,800
"  III.  Staats-Ministerinm  59,557
"  "  II.  Ministerium  für  Handel  7  55,381,165
"  I.  Finanz-Ministerin  89/444,777
Summe  .  .  ...  159,597,636
38.  Hohenzollernsche  Lande  dach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  279,0000  f.  159,428

 

 

Summe  Kapitel  38.  für  sich.
Haupt-Summe  der  Einnahme  ..

 

—5
        <pb n="143" />
        107

 

 

 

Betrag  Darunter
t  Ausgabe.  für  kürftig
*-  1868.  egfallend.
8
2  2
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahme.
zweige.
I.  Fin#a#nz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.)  Besoldungen,  Dienstaufwands-Entschädigungen  und  sonstige
  Kosten  der  Domainen.,  Ehig  und  Polizeiverwactun..........................................
  508,767  9,152
2.Remunerationen  und  Unterstühungen  ..................  13,698q  100
3.Kosten  der  Ortspolizei=  und  der  geistlichen  und  Schulverwanka.................................·......
  164,654  1,962
4.  Armenanstalten  und  milde  Stiftungen,  Almosen  und
Unterstützunngen  70,698  480
5.]  Passiorenten  F  EGd  Abgahen  .  .  .  .  .  ..  226,964  30,087
6.Remissien  .  .  .  ..  1,466  200
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  bleiben
zur  —m  in  den  folgenden  Jahren  disponibe

7.  Unterhebdm  *  Domainengebäude,  Wege-,  Brücken.,
Ufer-  und  Wasserbauueen  .  .  .  .  .  .  678,432  —
8.VermessunenundBomttrungen......................  20,981  —
9.  Ko  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Proz.................................·...........
  29761  —
10.]  Vermischte  Ausgaben:  428,0197  324
11.]  Ausgaben  der  Geumgs.Revenürntaffen  ...............  2,155  —
Summe  Kapitel  1  145  4205

 

 

(Nr.  6092.)
        <pb n="144" />
        —  108  —

 

 

 

Betrag  Darunter
A  Ausgabe.  für  künftig
EIE  1868.  wegfallend.
„
*  2
2.  Forsten.
1.]  Besoldungen,  Dienstaufwands--  und  Mieths-Entschädigungen
  der  Forstverwaltungs-  und  Forstschutzbeamten9075,935  94,000
2.]  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Forstkassen-Beamten  230,000  144
3.Gratifikationen,  Remunerationen  und  Unterstützungen.  55,270  —
4.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
der  Forstbeamten  ...  44,130  —
Zu  Titel  3.  und  4.  (Etwaige  Ersparnisse  können
zur  Verwendung  für  das  nächstfolgende  Jahr  reservirt
  werden.)  «
5.Kostenfür  Werbung  und  Transport  von  Forstprodukten]  1,709,000
6.  Passivrenten  und  Abgen  315,720  —
7.  Unterhaltung  und  Neubau  der  Forsddiensthiufer,  der  durch
die  Forsten  führenden  Wege  und  Wasserbauten  566,268  77,400
8.]Forstkulturen,  Vermessungen  und  Forsteinrichtungenn.  xu640  —
(Etwaige  Bestände  am  Jahresschlusse  bleiben  zur  Verwendung
  in  den  folgenden  Jahren  disponibel.
9.Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozessen.
  69,270  —
10.Jagd-Verwaltungskostteen  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  18,224  —
11.  Nebenbetriebs-Anstalten  .............  .  ...  ..  .......  .  ...  313,051  —
12.  Vermischte  Ausgaben  ...  .  .........  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  313,092  —
13.Forst-  Lehrzweker  .  .  ..  22,000  —
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  können
für  die  folgenden  Jahre  reservirt  werden.)
Summe  Kapitel  2.  4  655  1  TJ5“7
3.  Direkte  Steuern.
Orundstcuer.
1.Elementar-  Erhebungskosten  166,209  —
Gebäudesteuer.
2.Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  .  .  ..  115,672  —

 

 

2021·881
        <pb n="145" />
        —  109  —

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
—
E
-  7
Uebertrag  .  .  ..  281,881  —
Klassisizirte  Einkommensteuer.
3.Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  78,714  —
lassensteuer.
4.Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  511,784  —
Sewerbesteuer.
5.Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  167,871  —
tataster-  und  Kassenverwaltung.
6.)  Besoldunegaga  603,089  21,869
7.  Remunerirung  der  Hülfsarbeiter  in  den  Kataster--Büreaus  28,500  —
8.  Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und  deren
Hinterbliebrrren  .  ...  28,000  —
9.  Säãchliche  und  vermischte  Ausgabgen  276,361  6,832
Summe  Kapitel  3.  .  .  ...  1,976,200  28,701
4.  Indirekte  Steuern.
LCkosten  der  provinzial-Steuerverwaltungen.
1.]Besolduneen  .  ...  .  .  .  ...  348,925  2,375
2.  Andere  persönliche  Aussabgn  .  .  ..  .  .  .  ..  27,450  —
3.Sächliche  Ausgagggeen  ..  ..  ...  .  ...  66,577  —
tosten  der  Soll-  und  Steurrerhebung  und  Kontrole.
4.Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Joll-  und  Steuerämtern,
  der  Chausseegeld-Erhebung  und  der  Erhebung
der  sonstigen  Kommunikations-Abgabern  .  4,551,924  67,065
5.Hypothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber  in  der  Rheinbroi
  .....................................  77,790  —
6.]Perde-Unterhaltungsgelder  der  Beamten  bei  den  Zollumd
  Steuerämten  ...  307,295  45
7.Sichliche  Ausgaabhn  .  ...  338,323  52
8.]  Beauffichtigung  der  Rübenzucker-Steuer  280,820  —
9.Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzsteuer  auf  den  Salz.
ween...........................................  51,546  510
10.  Aus  den  Jollvereins-  Verhältnissen  .  55,2801  U
Seite.  6  704
Jag#g  1866.  (Nr.  690.)  16
        <pb n="146" />
        110  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
11  Ausgabe.  für  künftig
Z  1868.  wegfallend.
E.R
—
Uebertrag  ..  ..  .  6,105,930  70,427
11.heinschiffahrts-Verwaltung  .  ..-  2,430  —
12.  Remunerationen  /  Gratifikatlonen  und  Anterstühungen.  286,3001  —
(Dieser  Fonbs  ist  auch  für  die  Büreaubeamten  der
Stempelfiskalate  in  der  Rheinprovinz  bestimmt.)
13.]  Vermischte  Ausgabeen  .  ...  98,83  250
Sonstige  AÄusgaben.
14.  Central-  Stempelverwaltngngngngngngn  ..  31,0  —
15.|Bauten  und  Hauptreparaluren  der  Zoll-  und  Steuer-Dienstgebäude,
  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der  Zollkreuzer
  und  Wachtschisfee  ..  120,000  —
16.]Aversum  für  die  unter  Kapitel  5.  Titel  4.  II  in  Einnahme
  gestellte  Branntweinsteuer:  ............  ....  119,145  119145
Summe  Kapitel  4.4  6.762/69  12
5.  Salzverkaufs-Verwaltung.
1.Salz-Ankaufskosen  ....  ,.......  45,000  —
2.  ten.  P  ....................................  10;880  —
;3.ehaltundProvisionen..............................  8,625  —
4.Sächliche  Verwaltungskosen  20,78  —
5.]  Magazinarbeits=  und  Böttcherlohn,  Verbleiungs=  und
erpackungskosfen  3,000  —
6.Bauten  und  Utensillen  ..  .  .  ..  904  —
7.VermischteAusgaben...............................·  N
Summe  Kapitel  S.4
6.  Lotterien.
1v  Besoldungen.  .........................................
2.AnekepersönlicheAuögaben.........................
Z.SächiicheAusgaben...............................·.
4.Bankosten................·.........................
SummeKapite16.
7.  Seehandlungs-Institut.

 

 

Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  55/695  RKthlr.
werden  aus  den  Fonds  des  JInstitme  bestritten.
        <pb n="147" />
        —  111  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
5*  Ausgabe.  für  künftig
28  1868.  pwegfallend.
a
2  2
8.  Landesbank  in  Wiesbaden.
Die  erwaltente  im  Betrage  von  16,010  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  der  Landesbank  bestritten.
9.  Münzen.
verwaltungskosten.
1.  Besolhumgen  ........................................  28,707  1,000
2.  Andere  persönliche  Ausgasgen  .  .  ..  2,799  —
3.Sächliche  und  vermischte  Aussabn  10,053  —
Getriebskosten.
4.]  Persönliche  AusgaPn  65,861  —
5.|Sächliche  und  vermischte  Aussaben  54  484  —
Sonstige  Ausgaben.
6.  Baukosten  .  .  ..  ..  ––  .·............·..........  55,550  —
7.)Verstärkung  der  Betriebskapitalen  48,  106  —
Summe  Kapitel  9  mnvt
10.  Staatsdruckerei.
1.  Besoldungen  der  Beamen  .  ...  5,000  —
2.Gehalt  und  Remunerationen  der  beständigen  Werkleute.  9,900  1,100
3.Löhne  für  die  zeitweise  anzunehmenden  Werkleute  und
Geehülfen  .  ...  .  .  .  .  61,600  —
4.Reuumerationen  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen
und  Unterstützugen  1,300
5.SSächliche  Ausgaben  ...  93,400  —
6.Unterhaltung  der  Gebäude  und  Maschinen  8,000  —
Summe  Kapitel  10  179,200  700
Summe  IJ.  ..  ...  17/991,945  464/417
(Tr.  6992.)  16
        <pb n="148" />
        112

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
*  1868.  pwegfallend.
—
5
2.  2.
II.  Ministerium  für  Herdel.  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
II.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
1.  Besoldungen  und  Remunerationen  .............  ...  .  ...  14,500  —
2.Sächliche  Ausgaeererenn  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  100,000  —
3.  Unterhaltung  der  Gebäude,  Werkstätten  und  Maschinen  2c.  1  —
4.Vermischte  Ausgaeeen  13,900  —
Summe  Kapitel  11  135,000  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getricbs  kosten.
12.  Bergwerke.
1.Besoldunggen  .  ..  129,114  7,774
2.Andere  persönliche  Ausaen  .  ...  .  .  ..  15,15  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgagen  43,815  —
4.Betriebslöhhn  ..  .  ..  .  .  ..  7,349,058  —
5.Betriebs-Materialien  und  Utensiln  2,135,443  —
6.)Debitskosen  ..  .  ..  451,643  —
7.Bauten,Betriebs-AnlagenundderenUnterhalttmg....1,259,875  —
8.AbabenundGrundsEntschäbigungm................  222,483  —
9.ZuchüssezuKnappfchaftskassen.......................  174,225  —
Summe  Kapitel  12  1S5  —
13.  Hüttenwerke.
1.]  Besoldunen  80,366  1,806
2.Andere  persönliche  Ausghben  .  ...  7,414  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgabgeen  .  ..  15,539  —
4.Betriebslöhhdhnna  .  ..  963,397  —
5.Betriebs-Materialien  und  Utensilin  3,895,538  —
6.]  Debitskosen  .  ..  61,173  —
7.Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung.  ...  434,156  —
8.)Abgaben  und  Grund-Entschädigunggenng  ....  .  16,891  —
9.uschüsse  zu  Knappschaftskasgssen  23/487  —
-  SummeKapitellZ».».  5,497,961  1,806
        <pb n="149" />
        —  113  —

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter

Ausgabe.  für  künftig

*-  E  1868.  wegfallend.

2.  *

14.  Salzwerke.
1.)Besoldugen  ..  43,451  326
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  4,188  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  6,559  —
4.Betriebslöhhn  ..  3213371  —

5.  Betriebs·  Materialien  und  Utensilien  ................  ..  323,081  —
6.Debitskosen.  222,206  —
7.)Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung  188,081  —
8.]  Abgaben  und  Grund-Entschädigunen  ..  .  23,067  —
9.  CuPhusse  zu  Knappschaftskasen  21,905  —
Summe  Kapitel  14  5337  326
(Die  in  den  Kapiteln  12.  13.  und  14.  unter  Tit.  1.
ausgebrachten  Besoldungsfonds  resp.  die  daselbst
unter  Tit.  2.  zu  Remunerationen  und  Unterstützungen
  der  Beamten  und  zu  Gratifikationen  für  techgisce
  Beamte  ausgesetzten  Beträge  sind  übertragar.

.  Derwaltungskosten.

15.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1.Besoldunnen  .  .  .  .  .  .  ..  34,400  1,600
2.Andere  persönliche  Ausgahsgen  6/100  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgabn  9,270  —

4.]  Unterhaltung  der  Gebänee  650  —
Summe  Kapitel  15  50,420  1,600
16.  Ober--Bergämter.
1.  Desoldungen  ......................  ........·.·........  180,851  3,551
2.Andere  berfbrliche  Ausgasen  55,203  6,473
3.Sachliche  Verwaltungs-Ausgahern  ...  78,104  —
4.Unterhaltung  der  Gebändee  8/639  —
Summe  Kapitel  16  .4  209  10.02
(Nr.  6992.
        <pb n="150" />
        114

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

2  Ausgabe.  für  künftig

9  3  1868.  wegfallend.

2
17.  Sonstige  Verwaltungs-=  und  Betriebs-Ausgaben.

1.)  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  invalide  Arbeiter,
  sowie  für  Wittwen  und  Waisen  verstorbene
Beamten  .  .  .  .  ..  14,042  4,642
2.  Ausbildung  von  Beamten  und  Arbeiten  10,2  —
3.uschuß  für  die  Berg-Akademien  in  Berlin  und  Clausthal  17,138  —
4.Zuschuß  für  die  Knappschaft  stekass,  der  eingestelitn  und
““i  Staatswerke  im  Bezirk  des  Ober-Bergamts  2236
H..·......................................  1  —
5.  Ashererdentliche  Betriebs-  und  Ban-Ausgaben,  auher-  "
ordentliche  Grund-Entschädigungen  und  Land-.Ankäufe  2c.  60,000  —
6.]  Außerordentliche  Verwaltungs-Ausgaben  .  ...  50,000
Summe  Kapitel  17  165712  4642
Summe  Kapitel  12.  bis  17.14969,942  26,172
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

18.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.Besoldunnenn  .  .  ..  898,949  1,860
2.ndere  Persönliche  Ausgahhheen  749,800  —
3.SSächliche  Verwaltungskosten  ..  .  ...  206,900  510
4.  Unterhalümg  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  ........  1117,500
5.Kostendesahntranöports........................  I,327,300  —
6.SonstigeAusgaben.................................  86,551

Summe  Kapitel  18.  47787/0000  2370

19.  Verbindungs.  Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhöfen

  in  Berlin

l.Besoldungen..................................(...-...  22,020  120

2.Andere  perfonliche  Ausgahnn  12645  —

3.Sachliche  Verwaltungskosfsen  ..  1,841  —

4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlag=  —  28,000  —

5.Kosten  des  Bahntransports  23,500  —

6.Sonstige  Ausgahn  1/79  —
Summie  Kapitel  19  90,000  120
        <pb n="151" />
        115

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,  Darunter
*  Ausgabe.  für  kunftig
2Z  ##  1868.  wegfallend.
5
20.  Ostbahn.
1  ·  Bekowmgm  ----------------------------------------  71  646  1,075
2.  Andere  persönliche  Aussabn  I  406,457  —
3.Sächliche  Verwaltungskosfften  ...  124,540  122
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  891,772
5.  Kosten  des  Bahntransportttszs  ..  ...  ...  .  ...  1,172,991  —
6.Sonstige  Ausgaen  309,894  —
·Summempitec20.3,622,000.  1,197
21.  Westphälische  Eisenbahn.
1.)Besoldunen  .  .....  .  .  .  .  ..  361,850  1,270
2.  Andere  persönliche  Ausgabn  189,200  —
3.Seächliche  Verwaltungskosten  ,.................  52,900  3,024
4.  Untechaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  .....  ...  391,000
5.Kosten  des  Bahntransporntss  .  .  .  .  ..  .  .  ..  571,300  —
65.]Sonstige  Ausgagen  .  ...  130,550
Summe  Kapitel  21  1,696,800  4,294
22.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.Besoldugen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  228,346  —
12.  Andere  persönliche  Auspaben  .........................  115,084
3.Sächliche  Verwastungskostrrrn  .  .  .  ..  38,561  25
4.)  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  284,918  —
5.|Kosten  des  Bahntransportss  .  ..  300,368  —
6.  Sonstige  Ausgaben...  .....  ...  ....  ..  .  ..  -..........  153,723
Summe  Kapitel  22.  1,I21,000  25
23.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Besoldungen  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  804,986  22,886
2.  Andere  persönliche  Aisgabgen  ...  573,270  13,000
3.äSächliche  Verwaltungskosterererr  .  .  ...  106,797  —
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  931/410  —
5.|Kosten  des  Bahntransportrttszs  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  1,133,880  —
6.Sonstige  Ausgageen  .  ..  998,957  1,440
1  ·  SummeKapitel23...».  4,549,300  37,326

(Nk·M)
        <pb n="152" />
        —  116  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
5  Ausgabe.  für  künftig
7  *  1868.  wegfallend.
8
*  A
24.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
1.]Besolduggeen  123,798  —
2.  Andere  persönliche  Ausgabggen  61/600  —
3.Sächliche  Verwaltungskotfttten  15,900  —
4.N  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  64,000  —
5.|Kosten  des  Bahntranspots  76/600  —
6.Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  ...  26102  —
SummeKapitel24......  368,000  —
25.  Nassauische  Eisenbahnen.
1.  Vesoldungen  .......................................  193,979  5,414
2.  Andere  persönliche  Ausgaggeeeen  69,900  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  ..  23,000  112
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  ...  61,500  —
5.Kosten  des  Bahntransportrttttts  .  .  .  .  ..  .  .  ..  117,600  —
6.Sonstige  Aussaeben  ..  29,021  —
Summe  Kapitel  25  495,000  5/526
26.  Main-Weser  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  eines  Beamten  in  Kassel  und  der  von
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  angestellten  Beamten  8,034  —
Summe  Kapitel  26.  für  sich.
27.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Daldungsfulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
rankfurt  angestellten  Beamten  6/049  —
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
28.  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamtn  1,571  —
Summe  Kapitel  28.  für  sich.
29.  Verbindungs-  und  Hafenbahn  zu  Frank—
furt  a.  M.
1.]  Besoldunnenn  2,257  178
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  ....  ....  .  ...  .  ....  .  .  ..  1,049  —
Seite  .....  Iodõl  18
        <pb n="153" />
        —  117  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ʒ  Ausgabe.  für  künftig
z1*  1868.  wegfallend.
5
2  2
Uebertrag  .  3,306  178
3.Sechliche  Verwaltungskosten  280  124
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  4,514  —
Summe  Kapitel  29  8,100  302
30.  Privat--Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
I.Oberschlestsche  Eisepbahn  ..............................  24,709
2.CölniMindenetEisenahn.......................·...  294,122  —
3.  Sargarh,  Poier  Eisenbohn  ...  67/,342
4.P#inszuschüsse  für  Privat=  Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  it4:4:  ...  .  .  ..  1,013,867  —
SummeKapite130..»..  1,400,040  —
31.  Central-Verwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1.Besoldunen  «...............  22,500  —
2.)Andere  persönliche  Aussabhen  .  ...  8,600  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  ..  31,300  —
4.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Esenbahnen  ..........  42,000  —
5.]  Kommunikations-Anlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen  Verkehr  bringen  7,142  —
»  SummpKapitelZL-.».  111,542  —
Außerdem  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Eisenbahnschulden,
  in  den  Etats:
a)  der  Staatsschulden-Verwaltung
ß  6  *  Rihlr.  Rthlr.
resp.  6,  419,916  u.  2,315,448  zus.  8,735,364
b)  de  Finanz=  (719/  (315/448  zus.  8/735,
inisterium.
  125,072  62)/175.  187,247
—.————————
Summe  Kap.  18.  bis  31—..  SOKN6.  510
Summe  1..369,378  75332

 

 

———  17
        <pb n="154" />
        —  118  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
ie  Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
8  vl
*  *
III.  Staats-Ministerium.
32.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir.
1.  Vesoldungen  ........................................  3,925  —
2.AnerepersonltcheAusgaben.....·..·.............·..  2,710  —
Z.SachlicheundvermischteAusgaben...................  35,205  —
Summe  Kapitel  32  41,840  —
33.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
1.  Bersönliche  Ausgaann  10,860  550
2.Saächliche  Aussabhen  .  ..  7196.  —
Summe  Kapitel  33  ,  18,056  550
Summelll......  59,896  550
Dau#  II..  37,369,378  77,332
·  ......  17,991945464,417
Summe  A.  Betriebs-Ausgaben  55/421,219  32
B.  Dotationen.
34.  Suschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißf.....................................
  1,500,000  —
Summe  Kapitel  34.  für  sich.
35.  Oeffentliche  Schuld.
1.  Ver  insung  einschließlich  6,419,916  Rthlr.  für  Eisenbahnin'sis
  *“  “  J“3  hlt.  füt  Eisenbahn  16/454,060
2.  ladn  ,  einschließlich2,515,448RthlrfutEcsenbahni  796666
..........................................  —
3.  Kosten  der  unvetzmsltchenSchuld.................·..  6,000  —
4·Renten.............................................  429,475  —-5.Extraoxdmatr..·.....................·...............
  4,409  —
verwaltungskosten
6.]  Besolduen  ...  73/400  —
7·Ande1epersonltche  Ausgaben  ·........................  4,200  —
8.Säãchliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ...........  .......  16,500  —
9.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  ..........  ...  .  ..  .  .  ...  1,190  —
Summe  Kapitel  35.  ..  ...  24,956,000  —
        <pb n="155" />
        119  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
-1  Ausgabe.  für  künftig
r  1868.  pwegfallend.

F  1  —  —
36.  errenhaus.  ..  ..  ..  ...........  ............  .  .  ..  .  ...  40,210  200
37.  aus  der  Abgeordngen  251,920  300
Summe  Kapitel  36.  und  37.  292),130  500
Summe  B.  Dotationen  26,/,748,130  500
C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.

38.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1.Besoldunen  .  .  .  ..  45,050  2,600
2.Andere  persönliche  Ausgabbeen  .  ...  1,450  —
3.Sächliche  Ausgen  ...  ..  ...  .  ..  2,700  —
4.Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der

Mobillen  .  .  ..  1,000  —

5.)Sonstige  Aussabhen  -............  2,500  —

6.  Dispositionsfonds  für  allgemeine  politische  ZOwecke..  31,000  —
Summe  Kapitel  38.  ..  .  .  .  83,7  00  2,600

39.  Staats-Archive.
1.Besoldungen  26,725  600
2.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  7,300  —

Summe  Kapitel  39.  34,025  600

40.  General-Ordens-Kommission.

1.  önliche  Ausgagen  .  ..  9,900  —
ite  Ausgabrnynynyny  li:  2/000  —
3.Ordens-Insignrnen  24,000  —
4.Ehrensold  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzee#  80,000  —
Summe  Kapitel  40  115,900  —
41.  Verwaltung  des  Staatsschatzes.
Die  Ausgabefonds  dieser  Verwaltung  find  in  dem  Etat
für  das  Büreau  des  Staats-Ministeriums  (Kap.  38.)
nachgewiesen.
(Xr.  6002  17“
        <pb n="156" />
        Betrag  Darunter
=  Ausgabe.  für  künftig
*u  1868.  wegfallend.
S

2  —

4.  Geheimes  Civil-Kabinet.

1.  Besoldungen  ........................................  17,200  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ........  ........  ..  ...  .  ...  4,000  —
3.]  Schliche  und  vermischte  Ausgabn  1,300  —
4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  .........  ....  .  ..  .  .  .  ..  700  —

Summe  Kapitel  4240  2/200  –

43.  Ober-Rechnungs-Kammer.
1.Besoldunennga  .  ...  .  ..  .  ..  ..  117,900  —
2.Andere  persönliche  Ausgaeoen  .  ...  4,900  —
3.Schliche  und  vermischte  Ausgaben.  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  6,060  —
4.Unterhaltung  der  Dienstgebände  .  ..  980  —

Summe  Kapitel  43  129,840  —

44.  Ober-Examinations-Kommission  für

die  Prüfung  zu  höheren  Verwaltungs-Aemten
  .  .  ..  «.......  970  —

Summe  Kapitel  44.  für  sich.
45.  Disziplinaroooo  ..  ...  .  ..  ..  .  ..  1,240  —

Summe  Kapitel  45.  für  sich.

46.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompe-=tenz-Konflikee
  ...  2,400  —

Summe  Kapitel  46.  für  sich.

—  391,275  3,200
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ministerium.

47.  Pesoldungen  ........................................  109,450  —
2.Andere  persönliche  Ausgabhben  ..  6,300  —
3.Amtsbedürfnisee  ..  ..  ..  .  .  ...  10,800  —
4.|  Kurier=  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche  Ausgaben  37,000  —
5.Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der

Mobilen  .  .  ..  4,500  —

 

 

 

1550050
        <pb n="157" />
        —  121  —

 

 

 

 

(Nr.  690)

 

 

 

 

BetragF  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
*2  1868.  wegfallend.
□
2  2
Uebertrag  .....  168,050  —
Gesandtschaften  und  Konsulate.
6.]  Besoldungen  des  Gesandtschafts-Personass  ..  528,870  —
7.  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
i  ?  „  äpihcze  rete.—  130,400
Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgabeen  42,000  —
9.|  Reisekosten  und  Düäten  22,000  —
10.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  und  Amtslokalien,
sowie  der  Mobiliar-Inventarienstücke  und  zu  Miethen  11,000
11.]  Vermischte  Aussahn  .  .  .  .  34,000  —
Extraordinaria.
12.  Lommisseonskosten  ...................................  9,000  —
13.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke.  4,460  4,460
14.  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen  für
Beamteueeuuu  3,000  —
15.  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte,  sowie  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamen  .  .  .  .  950  —
16.]  Geheime  Aussaarrn  .........  ..  .  .  .  ..  6,000  —
17.]  Sonstige  Ausgabhn  ...  .  .  ..  38,000  —
Summe  II.  .  .  ...  w  4,460
III.  Finanz-Ministerium.
48.  Central-  Finanz-Verwaltung,  General-Verwaltung
  der  Steuern  und  General-Staatskasse.

1  Besobungen  ........................................  279,540  400
2.Andere  persönliche  Aussaon  .  ..  1400  —
3.Seächliche  und  vermischte  Ausgaben  ....  ,...  39,500  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
obillen  .  .  .  .  .  ..  2,560  —
Summe  Kapitel  48..  600  400
        <pb n="158" />
        122

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—3  Ausgabe.  für  künftig
5  1868.  wegfallend.
S
49.  Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-An—
stalteen  .  .  .  .  ...  884,785  103,375
Summe  Kapitel  49.  für  sich.
50.  Apanagen  .  .  .  ..  430,3381  430,338
Summe  Kapitel  50.  für  sich  «
51.  Passiva  der  General--Staatskasse.
1.Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und
Nutzunegn  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,506,814  961,885
2.Luschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,  vom
Staate  nicht  übernommener  Probinzunl  und  Kom.
munal-Schudkdken  .  ..  9,581  9,581
3.  Verzinstn  und  Tilgung  der  Schulden  der  vormals  freien
Stadt  Frankfuut  ...............................  580,100  —
4.  Vertragsmäßige  Jahlungen  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
und  dem  Eisenbahn-Aktien-Amortisationssonds  218,544
Summe  Kapitel  55.  789375/036  146
52.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen
  Bundss.  16,910,405  —
Summe  Kapitel  52.  für  sich.
53.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.)Pensionen  für  Civilbeamte  (Eivilbeamten-Penfionsfonds)3,  000  —
2.  1nterstühungen  für  pensionirte  Beamte  und  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  62)000  —
3.  Gnaden-Quartalsbezüge  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  in  der  Päoiy  Hannoenrnr  9,600  9,600
4.Gnaden-Pensionsfonds  ·......................  100,000  —
5.Karenzinterstützungen.·.........................  38,000  38,000
6.  Wartegelder  ...  ...  ·...·.........................  342,296  342,296
7.]  Pensions-Aussterbefods=  430,000  430,000
Summe  Kapitel  53.....  4,031,8961  819,896
        <pb n="159" />
        Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
58  "6  1868.  wegfallend.
S8
-  SC-  *
51.  Ober-Präsidien  und  Regierungen.
Ober-Präsidien.
1.%Besoldueeen  ..  .  .  ...  77,000  —
2.  Dispositionssods  12,000  —
Regierungen.
3.Besolduneeegagagagaaaaaa  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1,421,075  1,200
4.Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ...  319,900  —
5.Sächliche  Aussaaoeen  370,000  —
6.Sonstige  Ausgaben  .....................  .  ...  .  .  ..  .  ..  50,000  —
Summe  Kapitel  54  2/249,975  1,200
.  Provinzial-Finanz-Direktion  und  Bezirks-Hauptkassen
  in  Hannover.
Provinzial-Hinanz-Dircktion.
1.  Besoldngen  ........................................  47,850  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  ““5  10,800  —
3.Sichliche  Aussagaen  ...  .  .  ...  14,000  —
4.Sonstige  Ausgaen  .  .  .  .  ..  6,300  —
Gezirks  -  Hauptkassen.
5.  Besoldunenn  ......  ..  .  ..  .  .  ..  26,650  —
6.  Andere  persönliche  Auisgaben  ...  2,100  —
7.SälicheAusgaben.................................  2,000.
SunnneKapite155...».  109,700I-—
56-  Rechnungs-Kommissionen.
1.Besotduiigeu·..........·.............................  66,270  66,270
2.  Andere  persönliche  Ausgben  ..  12,720  12,720
3.Sächliche  und  vermischte  Aussgabhn  6,400  6,400
Summe  Kapitel  66.  85,390  85,390
*d  Renten  banken.
1.]Besolduneennn  39,925
2.ndere  persönliche  Ausgaen  51,210
3.Sächliche  und  vermischte  Auisgasen  ..  16,541  —
4.  Tilgung  der  Schuldverschreibungen  der  Eichsfeldschen  und
der  Paderbornschen  Tilgungskasse  31,809  —
Summe  Kapitel  557  139/,485  —

r.  6902)
        <pb n="160" />
        124

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabee.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
S  d
*  *
58.  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.
1.  Persänkiche  Ausgaeeen  .  ...  1,150  —
2.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .............  ....  50  —
Summe  Kapitel  58.  .....  1,200  —
59.  Allgemeine  Fonds.
1.|Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtungen  50,000  —
2.]  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art.  500,000  —
3.Unvorhergesehene  Ausgaben  Haupt-Extraordinarium).  400,000  —
4.|  Besoldungs-Verbesserungen  für  Subaltern-Beamte  bei
4  den  Lokal-Behördendndn  600,000  —
5.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungs-Ausgaben  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmoat  ..  ...  58,665  —
Summe  Kapitel  59  1,608,665  —
Summe  III.  ..  ..  .  29,102,  478  241265
IV.  Ministerium  für  —  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Ministerium.
60.1.]Besoldunen  .  .  ..  ..  195,650  700
2.  Andere  persönliche  Aussaaeen  24,500  —

3.  Sächliche  Ausgaben  ...................  .  .  ..  .  .  ...  20,000  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  der  Mobilien  4,000  —
Handels-,  Gewerbe-  und  Bau-Verwaltung  in  den  Provinzen.
5.  Besoldungen  und  Dienstaufwands  ·  Entschädigungen  der
Regierungs=  und  Bauräthe,  der  Ober-Bauinspektoren,
der  Bauinspektoren  und  der  Baumeister  706/483  6,600
6.]  Andere  persönliche  Ausgaben  derselben  126,408  450
7.  Persönliche  Ausgaben  für  sonstige  Beamte  der  Bau-Verwaltnnnnnnnn
  .  ..  .  ...  251,911  887
Seite  .....  1,328,952  8,637
        <pb n="161" />
        Beixag  Darunter
für  künftig
*im  Ausgabe-⅝  1868.  wegfallend.
S
8  2  2
Uebertrag  ..  .  ..  1,328,952  8,637
ächli  Verwaltung  22,015  —
8.Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltung  /
9.]  Persönliche  Ausgaben  für  Beamte  der  Handels=  und  Ge-  44
werbe-Verwasmg)....  (  105  1/4#½
10.Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltuunng  12905
II.Stellvertretungs-,  Versetzungs=  und  Umzugskosten  5  —
12.  Unterstützzungen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten
und  —*  pensionirte  Beamte  18,380  —
13.)  Unterhaltung  unchaussirter  Wege,  der  Wasserwerke,
Brücken,  Fähren  rc.,  sowie  der  Dienstgebäude  1,911,508  –
14.Strom-Regulirungen  und  Hafenbauten  683),255  —
15.)  Unterhaltung  der  Staats-Chaussen  3/508,578
16.Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Chaussee-  Aufseher
  2c.,  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  der  Chaussee-  *
Aufseher  und  Wärter  34,733  –
17.Chaussee-Neubaueen  1,099,857  —
18.  Zuschuß  für  die  Bau-  Akademie  in  Berln  .  8/560
tkörderung  des  Zandels  und  der  Gewerbe.
19.Allgemeine  Handels=  und  gewerbliche  ZJwecke  .  ..  77727  —
20.  Lnterhalsun  der  Gewerbe-Akademie  in  Berlln-  46,100  —
21.  Unterhaltung  der  technischen  Lehranstalten  in  den  Prooingen
  .  .  ..  105,342  —
22.]  Zum  Besten  der  inländischen  Rhederei  ....  ...  .  ...  ..  .  ..  100  —
Summe  IV.  .  .  ...  8,965,822  M
V.  ZJustiz=  Ministerium.
Ministerium
61.|/I.]  Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  106,900  —
2.|Andere  persönliche  Ausgagen  ..  13,500  —
3.Sächliche  Aussan  ..  8,700  —
4.Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobilin  2,000  —
Seite  .....  E  —

 

 

Jehrgang  1868.  (Nr.  6992.)

 

 

 

 

18
        <pb n="162" />
        —  126  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
r**  1868.  wegfallend.
.  —
—i
2  *
Uebertrag  ..  ..  .  131,100  —
Ober-Tribunal.
5.Besoldunenn  ...  185,900  2,100
6.Andere  persönliche  Aissa.hn  .  .  ...  6,980  —
7.  Sächliche  Ausgaben  ...  6,950  —
Ober-Appellationsgericht  bis  zu  dessen  Vereinigung  mit  dem
Ober-Tribunal.
8.Besoldunenng  .....  ..  .  ..  .  .  .  ..  51,200  500
9.Andere  persönliche  Aisgabn  .  ...  1,850  —
10.Schliche  Ausgagen  ..  "...............  1,950  —
Immediat-  Justiz-Examinations-Aommission.
11.  Persönliche  Ausgaben  ..  .......  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  5,650  850
Gerichle  zweiler  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  dic
verordnung  vom  2.  Januar  1849.  Sesepcskrast  hat.
12.Besoldunenn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  829,745  4,220
13.  Andere  persönliche  Ausgahen  ..  .  .  .  ..  93,250  —
14.  Sächliche  Ausgaben  ...  .  ..  ......  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  67/495  —
Ippellationsgerichtshof  in  Cöln  und  die  Rheinischen  Candgerichte.
  4
15.Besoldunnen  .  .  .  ..  281,700  150
16.]  Andere  persönliche  Aisgaben  .  ...  15,705  —
17.Sächliche  Ausgagen  .  .  ..  16,1900  —
Ippellationsgericht  in  Celle  und  die  Obergerichte  des  dortigen
Departements.
18.Besolduen  .  ...  322,520  7,420
19.  Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  ..  20,820  —
20.Sächliche  Ausgaeen  .  .  .  .  .  .  .  ..  23,170  —
Appellationsgerichte  in  den  Candestheilen,  in  denen  dic  verordnungen
  vom  26.  Juni  1867.  (Sesch-Samml.  S.  1073.  ff.)

«  Grscdkskrastljabc11.
21.Besoldungcn........................................  132,011  22,261
22.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11,150  —

23.  Sächliche  Ausgaben  ..  ...  10,131  —
Seite  .  2,215,467  37,501
        <pb n="163" />
        —  127  —

 

 

 

G#r.  6902,

 

 

 

 

«  BetragDarunter
J.  Ausgabe.  für  künftig
E  18668.  wegfallend
S  —

E
2  —
Uebertrag  ..  .  ..  2,215,467  37,501
Appellationsgericht  in  Franksurt  a.  M.

24.|Besoldunen  .......  23,164  171

25.||  Andere  persönliche  Ausgabben  200  —

26.]  Sichliche  Ausgahgen  .  .  .  ..  —

Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnung  vom  2.  Januar  1849.  Sesetzeskraft  hat.

27.|Besoldunen  ...  5/925763  16,893

28.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  .  ..  1,623,750  4,860

29.  Sächliche  Ausgaggen  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  947,820  —

Friedens-undHandelsgkrithtcdksDepartement-Gönn
l30.Besoldungen.............·..............·...........  240,647  957
31.  Andere  persönliche  Aissagen  ...  670  —
32.Sächliche  Ausgaaeen  .  ..  15,178  —
Amtsgerichte  im  Departement  des  Appelaationsgerichts
in  Cellt.

33.Besoldunen  ...  .  .  ..  646,119  3,074

34.Andere  persönliche  Ausgauhen  ..  30,920  —

35.|Saächliche  Ausgaueeernn  .  ..  .  ..  ..  .  ...  28,451  —
Areis-  und  Amtsgerichte  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  26.  Juni  1867.  Seseeskraft  haben.

36.Besoldunen  .  ..  ..  997,9961  101,771

37.)Andere  persönliche  Aussaaen  .  .  ..  55,120  —

38.]Sächliche  Aussaeen  .  ..  72,549  —
Stadtgericht  und  sonstige  Gerichlsbehörden  erster  Instan;
in  FKrankfurt  a.  M.

39.Besoldunnen  .  .  ..  53,900  257

40.Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  4,600  —

41.Sächliche  Aussaaeeben  ..  7,100  —
Seite  ..  ...  12,891,640  165,484
)  18“
        <pb n="164" />
        128

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
iie  Ausgabe.  für  künftig
E  18658.  wegfallend.
5  8
2.  —
Uebertrag  12,891,640  165,484
Allgemeine  Ausgaben.
42.  Kriminalkosten  .......  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1,543,000  —
43.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen.  912,360  —I
44.Sonstige  Ausgghgen  .  .  67,700  —
45.  Unterhaltung  der  Justizgebäudddde  .  ....  84,400  —
46.]  Justiz.  Offizianten-Wittwenkassee  18,800  —
Summe  .  .  ...  577  00  1654
VI.  Ministerium  des  Innern.
Ministerium.
62.  1  1.  Besoldungennn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  100,650  3,000
2.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  ..  18,000  —
3.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ....  .  ..  .  .  .  .  .  ...  9,300  —
4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der
Mobillen  .  .  .  ..  «........·.........  2,000  —
Statiflisches  Gürcau.
5.Besoldunnenn  18,525  1,000
6.  Andere  persönliche  Ausgagen  1,100  —
7.)  Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  10,900  —
Meteorologisches  Institut.
8.Besoldungen  und  Remunerationen  5,500  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  1,700  —
(andräthliche  Gehörden  und  Aemter.
10.  Besoldunneennnnngg  10171779  84,072
II.  Dirnstaustwands-  Entschädigungen  und  sonstige  sächliche
und  vermischte  Aussaahnn  548,569  —
12.  Andere  persönliche  Aussasen  18/500  9,100
Seite.  1907,52  917
        <pb n="165" />
        O#r.  6902.)

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabee.  für  künftig
*  1868.  wegfallend.
5
*  .
Uebertrag  .  .  ...  1,907,523  97,172
Provinzial-Verwaltung  der  Provinz  Hannover.
12#.Pauschauantttttt:  .  ..  .  .  ..  118,750  —
olizei-Verwaltung.
13.Lokalbehörden.  Besoldunen  951,047  29,546
14.Lokalbehörden.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..........  76,833  —
15.Lokalbehörden.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  84,054  4,154
154  Zur  ¶  teiligen  Fortführung  der  Polizei-  erwaltung
in  Stdea  3,822  —
16.]Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  70,480  —
17.  Algemeine  —  Zwekee  .  .  ..  .  ..  92,933  —
18.]  Dispositionssodds  ..  40,000  —
19.  Geheime  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .......  .  .  ..  40,000  —
Landgendarmeric.
20.  Besoldungen,  einschließlich  Remontegelerrn  1,102,240  3,300
21.Andere  persönliche  Ausgagen  ...  9,899  —
22.|Fouragekosen  .  .  .  197,004  168
23.  Montirungs-,  Leder-  und  Reitzeuggelder  und  für  Waffen  76,923  —
24.Sonstige  Ausgaaen  .  ..  .  .  ..  .  20,446  14
25.Pensionn  ...  .  .  .  ..  227,290  –
Straf-  Gesserungs-  und  Gesangenen-  Anstalten.
26.  Berfünliche  Ausgaaen  .  .  .  .  ...  634,528  —
27.Schliche  Aussan  .  .  .  .  .  .  ..  1,179,190  —
28.  Unterhaltung  der  Gebäundude  .  .  .  .  .  .  .  ..  53,102  —
29.Sonstige  Aussaoeeben  .  .  .  .  .  .  ..  397,140  —
für  Wohlthätigkeitszwecke.
30.Unterstützung  Hülsbedürstiger  ehemaliger  Krieger  aus  den
Jahren  1806.  bis  18.5555522225.  ..  374,430  —
(Etwaige  Bestände  #enn  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
Seite  .....  7657,6744
        <pb n="166" />
        —  130  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*-  Ausgabe.  für  künftig
**  1868.  wegfallend.
5  .
*  *
Uebertrag  7,657,6341  1234,354
31.  Amosen  und  Unterstützuneenennenenn  ....  46,706  —
32.Luschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  137,718  —
33.]Pensionen  und  Unterstützunen  ...  93,690  —
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
Allgemeine  äusgaben.
34.|]  Verschiedene  Bedürfnisse  der  Verwaltung  des  Innern.  57,346  13,840
35.  Dispostionsfonds  für  die  Verwaltung  des  Innern  .  ..  8,500  —
36.]Regierungs-Amtsblätter  .  ..  .  .  ..  104,900  —
Summe  VV.  8,106,494  148,194
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
63.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
Ministerium.
1.  Besoldunen  ..  57,750  —
2.  Andere  persönliche  Ausgabhben  .  .  .  .  ..  5,700  —
3.Seccliche  Ausgaaoeeen  .  ..  ..  9,400  —
4.Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,200  —
Rcvisions  kollegium  siir  Candes-  Kultursachen.
5.  Desoldungen  ........................................  23,400  —
6.Andere  persönliche  Aussaaen  .  .  .  ..  4,710  —
7.Schliche  Ausgaen  1,830  —
Auseinanderseungsbehörden
8.Besolduneg  .  200,165  725
9.  Fixirte  Diäten  der  Spezialkommissarien  und  fixirtes  Diensteinkommen
  der  Landes-Oekonomie-Beamten  .  94,  808  —
Seite  .....  398,963  725
        <pb n="167" />
        —  131  —

 

 

 

 

Nr.  6992.)

 

 

 

Betrag  s  Darunter
7  Ausgabe.  für  künftig
—  1868.  wegfallend.
BS8.
S
2  *
Uebertrag  ..  .  ..  398,963  725
10.  Andere  persönliche  Ausgahen  ...  ".........  56,098  660
11.Sächliche  Ausgaaen  .  .  ...  .  .  ...  34,124  —
12.  Durchlaufende  Beträge  an  temporairen  Diäten,  Fuhr—-kosten
  und  baaren  Auslagen  der  Spezialkommissarien  2c.  524,219  —
Zur  Fförderung  der  fandkultur.
13.  Alcgemeine  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Zwecke  98,619  —
14.Landwirthschaftliche  Akademenn  ..  45548  60%
15.  Niedere  landwirthschaftliche  Lehranstalten  ...  35,343  —
16.  Vandes-Oekonomie-Kollegium.  ..  .........  ..........  .  ..  5,000  —
(Zu  Tit.  13.  bis  16.  Etwaige  Ersparnisse  können
in  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.)
17.Spezielle  Zwecke  ,..............................  16,171  —
18.Größere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  einschließlich
der  Verwaltungskosften  ..  .  .  ..  183,848  —
(Hieraus  können  höchstens  1000  Rthlr.  zu  extraordinairen
  Remunerationen  und  Unterstützungen  verwendet
  werden.  Etwaige  Ersparnisse  können  in
das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.  Auch
verbleiben  die  Rüchsahlungen  auf  die  aus  diesem
Titel  zu  gewährenden  Darlehne  der  landwirthschaftlichen
  Verwaltung.)
körderung  der  Derdezucht.
19.]  Prämien  bei  Pferderennen  und  andere  dahin  gehörige
wekkeeee  n  51,000  —
20.Prämien  für  die  Züchtung  guter  Mutterstuttrn  ...  9,550  —
(Die  Ersparnisse  bei  dem  Tit.  19.  dienen  zur  Verstärkung
  des  Tit.  20.  und  dürfen  zu  diesem  Behuf
auch  in  folgende  Jahre  übertragen  werden.)
21.]  Fohlenweideeerennn  ...  1,054  114
Seite  ..  ..  .  1,457,337  2,099
        <pb n="168" />
        Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
**  "  1868.  wegfallend.
&amp;amp;8
*  *
Uebertrag  .....  1,457,337  2,099
Deichwesen.
22.Persönliche  Ausgaen  .  .  .  ..  13,573  —
23.  Unterhaltung  der  Deichanlaggen  ...  47,774  —
Vensionen  und  Unterstützungen.
24.Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
von  Beamten,  sowie  außerordentliche  Unterstützungen
für  pensionirte  Beamte  ............  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,472  —
Summe  Kap.  63..  .  .  ..  1,522,156  2,099
64.  Gestütverwaltung.
Jauptgestüte.
1.)  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  21,742  —
(Tit.  1.  und  Tit.  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
2.  Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und  Dienst-  „
leuiiet:t:t:t::  35,308  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaeen  .  ..  1,660  —
4.Sechliche  Verwaltungskosten.  11,378  —
5.Fourage=  und  Wirthschaftskosten.  129,458.  —
6.Unterhaltung  der  Gebäuen  .  .  ..  19,391  —
7.Pächte,  Lasten  und  Abgabhen  .  ..  9,393  —
Candgestüte.  «
8.Besoldungen........................................  31,087  —
(Tit.  1.  und  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
9.Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und
Dienstleuuut  7343—
10.  Andere  persönliche  Auissaoeen  ...  8/188  —
11.SächlicheVerwaltunsoften..........................  15,014  —
12.]  Fourage-  und  Wirthschaftskosten  ..  192,872  —
13.)  Unterhaltung  der  Gebäuduiden  .  .  ..  7,077  —
14.Pächte,  Lasten  und  Abgaben  .  .  ..  2,905  —

 

 

 

 

 

558,970
        <pb n="169" />
        —  133  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
z4.  Ausgabe.  für  knftig
EE  1868.  wegfallend.
&amp;amp;  #

—  2
Uebertrag  558,910  —
Aosten  der  Central-  Derwaltung  und  sonstige  Ausgaben.

15.  I  nkauf  von  Pferden  und  Pferdetransporte  82,870  —

(Etwaige  Ersparnisse  können  in  das  nächstfolgende

Jahr  übertragen  werden.)

16.Neubauten  und  größere  Reparaturen  20,000  —

17.  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und
Ortsammenn  ....  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  8,625  —
18.  Sonstige  Ausgaben  ......  ......  ....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  7,570  —
Summe  Kapitel  64  677,975  —

SummeVll......  2,200,131  2,090
VIII.  Ministerium  der  Neistüteben,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
Ministerium.
65.1.Besoldunen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  121,400  —
2.Andere  persönliche  Aussaggen  5/350  —
3.Sächliche  Ausgabhen  -·................·..  18,510  —
4.UnterhaltungdesDienstgebäudesundderMobilien.-..  4,000  —
Evangelischer  Aultus.
Evangelischer  Ober  ·  Kirchenrath.

5.  Besolduen  21,500  —
6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......  ...  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1480  —
7..  Sächliche  Ausgagen  .  ..  2,200  —I
8.]  Unterhaltung  des  Dienstgebäudss  .  ...  400  —
Seite  ..  ...  14%  —

Jahrgang  1868.  (Nr.  6992.)
        <pb n="170" />
        —  134  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Z..  Ausgabe.  für  künftig
8  1868.  wegfallend.
E  *
7—  *
Uebertrag  ..  ...  174,840  —
Konsistorien
9.Besoldunien  .  ..  ...............  158,222
10.AndekepersonltcheAusgaben.........................  6,045  —
11.Sächliche  Ausgabgen  29,352
Seistliche  und  Qirchen.
12.  Besoldungen  und  Zuschüsse  .  ..  ..  .  ......  ...  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  375,105  6/851
Latholischer  Aultus.
13.  Ausstattung  der  Bisthümer  und  der  zu  denselben  gehörenden
  Instithehteaaa  397,535  —
14.  Geistliche  und  Kirchen,  Besoldungen  und  Zuschüsse  ..  ...  428,704  5/183

Oessentlicher  Unterricht.

Provinzial-Schulkollegien.
15.|]Besoldunen  57,940  400
16.  Andere  persönliche  Ausgaben  3,280  —
17.Sächliche  Aussgagnn  ...  .  ...  14,100  —

Wissenschaftliche  Prüsungs-  Aommissionen.
18.  Persönliche  Ausgaben  ..  ..  ........  ..  ...  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  12,820  —
Universitäten.
19.  Zuschuß  für  die  Universitäten  und  für  die  Akademie  in
Münstrerr  .  .....  .  .  .  ..  837,966  28/325
20.Stipendien,  soweit  solche  aus  Staatsfonds  erfolgen..  15/772  —
Gymnasien  und  Kralschulen
21.Zuschüsee  ....  .  .  .  .  .  .  ..  555,068  6,785
Elementar-  Unterrichtswesen.
22.Schullehrer-Seminarren  .  ..  338,536  14,308
23.Elementarschullen  .  ..  ..  ..  725,109  86,990
24.  Turnumterricht  .  ..  .  ..  .  .  ...  12,160  —
25.Taubstuummen=  und  Blinden-Anstalten  26,614  —
26.Waisenhäuser  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  75,833  —
Seite.....  4,245,001I148,842
        <pb n="171" />
        135

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
65
2  2
Uebertrag  4  4,245,001  148,842
Kunst  und  Wissenschaft.
27.Akademie  der  Künste  in  Berln  ..  31,667  850
28.]  Kunstakademien  in  Königsberg,  Düsseldorf,  Kassel  und
Hamm.·.........................................  23,989  900
29.  Kunstmuseen  in  Berln.  71,980  2,400
30.]  Akademie  der  Wissenschaften  in  Berln  ..  ..  22,743  —
31.|4Königliche  Bibliothek  in  Berlinn  .  .  .  .  ...  33,555  1,800
82.]Sonstige  Kunst=  und  wissenschaftliche  9wecke  111/639  12,340
Kullus  und  Unterricht  gemeinsam.
33.eistliche  und  Schul.  Räthe  bei  den  Regierungen  88,064  114
34.]  Patronats.  Baufonddsszszz  .  ...  .  .  .  ..  510,266  —
35.  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  und  Lehrer  176,176  —
36.]  Sonstige  hierher  gehörige  Ausgaggen  ...  157,047  686
Medizinalwesen.
Drovinzial-Bebörden.
37.]  Besoldungen  der  Provinzial-Medizinal  Kollegen  11,917  1,400
38.  Andere  persönliche  Ausgahbgen  7/120  3,520
39.]Regierungs-Medizinal-Rä.hhtetee  .  ...  36,671  3.771
Arcis  -  Medizinal-Geamte.
40.|  Kreis-Physikerrrr  .............  .  .  .  ..  165,457  1,000
41.|Kreis-Wundärzte  47  1  71  30708
42.|  Departements-=  und  Kreis-Thierärzstt  48,080  234
Unterrichts-,  DZeil-  und  Wohylthätigkeits  -  Anstalten.
43.Charité-Krankenhaus  in  Berin  .  ..  ..  68,441  —
44.Andere  Krankenhäuser,  Hospitäler  und  Irren-Anstalten.  22,137  2,000
45.]  Hebammen-Lehr-Institute  und  damit  verbundene  Zwecke  46048  85
46.Thierarzneischulen  in  Berlin  und  Hannover  ..  .  .  .  .  .  .  ..  21,793  —
47.]  Sonstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Zwecke—  34,409  625
Seite  ..  ...  5,981,371  184,275
Go.  699  19°
        <pb n="172" />
        136

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe  für  künftig
**.-l  1868.  pwegfallend.
7*7  8
7  *
Uebertrag  ...  ..  5,981,3711  184,275
Allgemeiner  Dispositionsfonds.
48.Unvorhergesehene  und  Mehr-Ausgaben  .  ...  25/,000  —-Summe
  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  ..  6,006,371  184,275
Dazu  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaft-.
  lichcnAngelegenheiten..........  2,200,131  2,099
VI.  Ministerium  des  Inneern  8,106,494  148,194
-  X-’.Justtsztstequn..............  15,517,900  165/484
"  IV.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ..  .  .  .  .  .  8,965,822  10,356
III.  Finanz-Ministerinm  .  .  .  ..  29,102,4781  2,412,065
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ...  997,730  4,460
·  l.Staatthmstcuum.............  391,275  3,200
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  71,288,201)  2,930,133
Dazu  -  B.Dotationen.....................·  26,748,130  500
·  A.  Betriebs--  2c.  Ausgaben  55/421,219  542,299
Summe  .  .  153,457,5501  3,472,  932
66.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  378,900  fM.  216,514  14,616
Summe  Kapitel  66.  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  .  153,674,064  3,487,548

 

 

Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  konnen  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den  folgenden
  Jahren  reservirt  werden.
        <pb n="173" />
        —  137  —

 

 

 

 

 

Betrag
Z.  Ausgabe.  für
r*  1868.
5
*
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

1.]I.Zuschuß  zu  dem  Fonds  für  geheime  Ausgaben  ..  #  20,000
Summe  I..  0,000
II.  Finanz-Ministerium.
2.  Domainen-Verwaltung.
1.)Meliorationen  auf  Domainen-Grundstücken  25,000
2.  BZuschuß  zu  dem  Domainen-Baufonndss  .  ...  30,000
Summe  Kapitel  2  55,000
3.  Forst-Verwaltung.
1.  Ablösung  von  Forstserviteen  477,000
2.  Ankauf  von  Grundstücken  und  Entlastung  der  Domainen
und  Forsten,  namentlich  durch  Ablösung  der  Passivrenen
  .  .  ..  .  128,000
3.]  Polizeiliche  Instandsetzung  2c.  der  durch  die  Staatsforsten
führenden  Kommunikationswegen  10,000
4.]Prämien  zu  Chausseen,  deren  Anlage  von  dem  wesentlichsten
  Interesse  für  die  Forstverwaltung  ist...  12,000
5.]Forstkultueen  ..  .  .  .  .  60,000
6.Melioration  eines  Wiesenterrains  in  der  Oberförsterei
l——  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  2,660
Summe  Kapitel  3.  ..  ...  686,660
(Nr.  690.)
        <pb n="174" />
        —  138  —

 

 

 

 

Betrag
-  Ausgabe.  für
3812  1868.
——i.
2
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  neu  erworbenen  Landestheillen  250,000
Summe  Kapitel  4.  für  sich.
5.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.4Ausführung  des  eee  über  das  Munzwesen  vom
4.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.  S.  305.)  und  der
Verordnung  vom  24.  August  1867.  (Gesetz-Samml.
S.  1427.),  betreffend  das  Münzwesen  in  den  neu  erworbenen
  Landestheislsen  .  .  .  ..  100,000
2.  Erweiterung  der  Geschäftsräume  des  Finanz-Ministeriums  70,000
3.  Ausführung  der  großen  Landes-Triangulation.  51,800
Summe  Kapitel  5.  221,800
Summe  II.  ..  ..  .  1,213,460
III.  Ministerium  für  Dendel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
6.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
Erste  Rate  des  für  die  Verlegung  der  Manufaktur  erforderlichen
  Bedarffg  .  ...  100,000
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1.Land-  und  Wasser-Neubauten  und  öffentliche  Arbeiten..  1,800,000
2.  Zuschuß  zum  Chaussee-Neubaufonddss  .  .  .  ...  400,000

 

 

Summe  Kapitel  7.  .  .  .  ..

2,200,000
        <pb n="175" />
        —  139  —

 

 

 

 

 

Betrag
Ausgabee.  für
—  1868.
BS—
88
#
8.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.)Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der
Saarbrücker  Steinkohlengruben  sich  für  eigene  Rechnung
  Wohnhäuser  bauen  *-““  80,000
2.Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  in  der
Nähe  der  „Königin  Louise“  Grube,  der  „Königs-“
Grube  und  der  „Königshütte“  in  Oberschlesien  sich  für
eigene  Rechnung  Wohnhäuser  baten  7/500
3.Bohrversuheee  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  38,000
4.  Herstellung  einer  Verbindung  zwischen  dem  Bahnhof
Chorzow  der  Rechts-Oderufer-Bahn  mit  dem  vom
Krug.  Schachte  der  Königsgrube,  sowie  der  Verbindung
dieser  Zweigbahm  mit  den  Eisenbahngeleisen  bei  der
Königshüütte  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  ..  47,000
Summe  Kapitel  8.  ..  ...  172,500
9.  Eisenbahn-Verwaltung.
1.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenpnaana  .  ..  10,600
2.  bahn.  40754
3.Westphälische  Eisenoaoahn  160,000
4.Beihülfe  für  die  Ostpreußische  Südbahngesellschaft.  130,000
5.|Beihülfe  für  die  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft
zum  Bau  der  rechten  Oderufer-Baun  .  ..  216,000
6.Erpropriationskosten  für  die  Nordschleswigschen  Bahnen  20,600
7.  Diepositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  außerordentlichen
Ausgaben  für  die  Staats-Eisenbahnen,  über  dessen
Verwendung  jedes  Jahr  nach  dem  Finalabschlusse  des
Etatsjahres  der  Landesvertretung  Rechenschaft  zu  geben  ist  150,000
Summe  Kapitel  9  729,954
Summe  II.  3,202,454
(Nr.  6992.)
        <pb n="176" />
        Betrag
*-  Ausgabee.  für
2  1868.
CP
7
IV.  Justiz-Ministerium.
10.].]  Fortführung  der  Baulichkeiten  Behufs  der  Herstellung  von
Büreaulokalien  im  Diensthause  des  Justiz.  Ministeriums  46,500
2.)  Fortführung  der  Baulichkeiten  Behufs  Vergrößerung  des
Geschäftshauses  der  Abtheilung  für  Civilsachen  des
Stadtgerichts  zu  Beriin  .  .  .  ..  18,030
3.  Neubau  eines  Gefängnisses  zur  Vollstreckung  der  von
dem  Stadtgericht  und  dem  Kreisgericht  zu  Berlin
erkannten  Gefängnißstraffen  100,000
4.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Frankfurt  a.  d...  Hdddd.  30,000
5.|  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Friedeberg
  N.  W22.  14,000
6.Erweiterung  der  Geschäftslokalien  und  Neubau  eines  Gefängnisses
  für  das  Kreisgericht  zu  Landsberg  a.  d.  W.  8,000
7.  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Stolp  13,600
5.]  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu
Stralsnd  6,000
9.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Ortelsburg  35,500
10.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftahauges  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Tilsit.  40,000
11.Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  der  Abtheilung
  für  Untersuchungssachen  des  Kreisgerichts  zu
Thorn  und  eines  Gefängnisses  daselbt...  3,060
12.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Flatow.  4,000
13.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  die  Gerichtsdeputation  zu  Tuchel  15,000
14.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gchangnsses  für  das  Kreisgericht  zu  Kosel  10,000

 

Seite  ..  ...

 

 

J45655
        <pb n="177" />
        Jahrgang  1868.  (No.  6992.)  20

 

Betrag
2  Ausgabe.  für
2  1868.
S  —
S
*
Uebertrag  ..  ..  .  343,690
15.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Schroda  8,000
16.]  Neubau  eines  Geschäftshauses  für  das  Kreisgericht  zu
Soamtr  8,000
17.]Fortführung  des  Erweiterungsbaues  des  Gefängnisses
und  des  Reubaues  eines  Geschäftshauses  für  das  Kreisgericht
  zu  Bromberg.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30,000
18.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Salzwee..  .  .  7,526
19.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Nordhausen  7,630
20.Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Liebenwenrnndn  .  .  .  .  .  ...  4,000
21./Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu
Münstrr.  10,000
22.|Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Bieleseld  ...  .  .  .  .  ..  14,400
23.|  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  EGchängnisfes  für  das  Kreisgericht  zu  Iserlohn.  18,200
24.|Neubau  eines  Geschäftshauses  und  eines  Gefängnisses  für
das  Kreisgericht  zu  Wese....  .  .  ...  15,000
25.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  die
Justizbehörden  zu  Düsseldorf  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  26,554
26.]  Vollendung  des  im  Bau  begriffenen  Amtzgerichts-Gefänguise
  im  Steinthorfelde  zu  Hannover  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  35,000
27.  Neubau  der  Geschäftslokale  und  eines  Gefängnisses  für
das  Amtsgericht  zu  Harburg.  ..  ..  .  .  ..  .  ...  20,000
28.  Neu=  und  Erweiterungsbauten  und  Hauptreparaturen  im
Departement  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel  10,000
29.)Einlösung  der  Hardesvogts-Dienstwohnungen  in  Hohn
und  Woacher  .....................................  9,150
30.Ertraordinaire  Bedürfnisse  im  Departement  des  Appellationsgerichts
  zu  KteK  5,000
Summe  IV.  572,150
        <pb n="178" />
        —  142  —

 

 

Betrag
Z.  Ausgabe.  für
2  19868.
#ld  7
V.  Ministerium  des  Innern.
11.)1.  Statistisches  Bürenn.  30000
2.Polizeiverwaltg  .  .  .  .  ..  30,000
3.  Strafanstalts-  Verwaltung.  ...........  ..  .  ..  ...  .  ..  .  .  ...  93,470
Summe  W.  153,470
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenbeiten.
12.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.rößere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  als  extraordinairer
  Zuschuß  zu  Tit.  18.  des  ordentlichen  Etats  100,000
2.]Förderung  der  Wald=  und  Wiesenkulturen  in  der  Eifel.  10,000
3.  Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen  Theilen  des
Regierungsbezirks  Arnsberg  ..  .  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  500
4.]Förderung  der  Obstkultur,  insbesondere  zur  Anlegung  von
Obst-,  Muster=  und  Muttergärten  und  zur  Einrichtung
von  pomologischen  Lehranstaleon  .  .  .  .  .  .  .  .  15,000
5.5Einrichtung  einer  neuen  Lehrerwohnung  in  dem  ehemaligen
Fabrikgebäude  der  landwirthschaftlichen  Akademie  zu
Proskgygyyygynynnn.  2,120
6.  Ausführung  der  Nebenbaulichkeiten  Behufs  Vollendung  des
Baues  des  anatomisch  ·  physiologischen  Instituts  bei  der
staats-  und  landwirthschaftlichen  Akademie  zu  Eldena.  653
7.  Bau  eines  Schuppens  für  den  botanischen  Garten  und
das  Akademiegebäude  der  Akademie  zu  Eldena  2,820
8.]Herstellung  einer  neuen  Deichdossirung  Behufs  Verstärkung
des  Sockerkoogs  Umleitungsdeiches  im  Regierungsbezirk
  Schlesggg  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  8,000
9.Beihülfe  zur  Fortsetzung  der  Pellwormer  Steindeichbauten
desgc.......................·.....................  18,200

 

 

 

758293
        <pb n="179" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

Betrag
=  Aus  gabe.  für
2  1868.

5
22
Uebertrag  158,293
10.]Vollendung  des  Neubaues  eines  Hauses  im  pomologischen
Garten  in  Kassel  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  2,700
11.Zuschuß  zur  Ausführung  der  bei  der  Konsolidation  der
Gemarkungen  Hachenburg,  Rister  und  Korb  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  nöthig  gewordenen  Regulirung
des  Nisterbaches  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  2,571
12.Unverzinslicher  Vorschuß  an  die  Gemeinde  Mandeln  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  zur  Bestreitung  der  Konsolidationskosten,
  II.  Ratt.  286
Summe  Kapitel  12  163,850
13.  Gestütverwaltung.
1.  Ankauf  von  Beschälern  Behufs  Erweiterung  des  Schleswig-Holsteinschen
  Landgestüts  .  .  .  ..  «.»..........·  20,000
2.Errichtung  eines  Wohnhauses  für  Gestütwärter-Familien  «
in  Trakehnen,  Restbetrag,  .  .  .  .  .  ...  n—  1,568
3.  Umbau  des  Stutenstalles  in  Guddin,  Hauptgestüt  Trakehnen  5,000
4.]  Neubau  einer  Brücke  über  den  Roduppfluß  zwischen  den
Vorwerken  Guddin  und  Jonasthal,  Hauptgestüt  Trakehen
  2,150
5.“  Umbau  des  Beamtenwohnhauses  auf  dem  Vorwerk  Z
Döhlen,  Hauptgestüt  Graditz,  Rt.  v  6,180
6.]  Neubau  von  Paddocks  und  Umffriedigung  derselben,  bei
dem  Hauptgestüt  Gradit)z  .  .6  »........  7,000
7.  Erneueruͤng  der  Decke  über  der  westlichen  Hälfte  des
großen  Kohlenstalles  in  Graditz.  ................  4,400
8.  Umdeckung  des  nordöstlichen  Pavillons  bei  dem  Posenschen
Lardgestar  ........................................  1,200
Summe  Kapitel  13..  .  .  ..  47,498
Summe  VI.  .  .  .  .  211,348
X  20“
        <pb n="180" />
        —  144  —

 

 

 

 

Neubau  eines  Universitätsgebäudes  in  Kiel  =  54,000  Rthlr.

 

D4  Betrag
**  Ausgabe.  für
ms  1868.
—5
—
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenbeiten.
A.  Für  das  Ministerium.
14.  1.  Einrichtung  der  zu  erweiternden  Dienstlokale  des  Ministeriumis
  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5,000
B.  Katholischer  Kultus.
2.  Fortsetung  des  Dombaues  in  Cn  50,000
3.]  Neubau  von  zwei  Domherrnkurien  bei  dem  Metropolitankapitel
  in  Posen  13,000
4.]  Herstellung  einer  Stützmauer  am  Friedhofe  zu  Weilburg,
Regierungsbezirks  Wiesbaden  297
C.  Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und
Wissenschaft.
CGCau  von  Uniner#tätsgebäuden.
5.Neubau  des  chemischen  Laboratoriums  in  Berlin,  IV.  Rate  80,000
6.Reparaturen  an  den  Gebäuden  der  Universität  Bonn,  Rest  20,102
“.Neubau  eines  Gebäudes  für  die  geburtshülfliche  Klinik
der  Universität  Bonn,  II.  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  10,000
8.  Innere  Einrichtung  und  Ausstattung  des  chemischen  Laboratoriums
  der  Universität  Bl  10,000
9.Erbauung  eines  neuen  Gebäudes  für  die  Anatomie  der
Universität  Bonn,  I.  RPtt  .  .  .  .  ..  10,000
10.  Abputz  der  Seiten  und  Hoffronten  des  Universitätsge—
bäudes  zu  Bernn  .  .  ..  5/600
11.  Um=  und  Erweiterungsbau  der  geburtsbülflichen  Klinik
der  Universität  in  Breslau,  l.  Rattt  .  .  .  ...  10,000
12.

213,999
        <pb n="181" />
        —  145  —

 

 

 

 

(Nr.  6992.)

 

Betrag.
Ausgabe.  für
2  1868.
—
2
Uebertrag  213,999
„Lau  und  Reparatur  von  Opmnastalgebäuden.
13.|Neubau  eines  Gymnasialgebäudes  in  Schleusingen,  I.  Rate  15,000
14.Einfriedigung  des  Gartens  bei  der  neuen  Domschule  in
Schlesw  gg  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  800
15.|Abputz  des  Gymnasialgebäudes  in  Wiesbaden  346
16.Anlegung  einer  neuen  Brunnenleitung  vom  sogenannten
Nonnenborn  nach  dem  Hofgut  zu  Kloster  Thron.  684
Gau  von  Seminargebäuden  und  andere  Seminarzwecke.
17.Bau  der  Seminargebäude  in  Reichenbach,  Rest.  ...  ....  3,269
18.]  Seminarbau  in  Augerbucg,  IV.  Rte  .  ..  .  20,000
19.Desgl.  in  Mörs,  IV.  R.ttteee  .  .  ...  20,000
20.  Desgl.  in  Friedland,  II.  Rttetee  .  .  .  ..  20,000
21.Erweiterungsbau  des  evangelischen  Schullehrer=  Seminars
in  Bromberg,  II.  Rat.  20,000
22.Reparatur-  und  Erweiterungsbau  des  katholischen  Schulehrer-
  Seminars  zu  Paradies,  I.  Ratt  10,000
23.Bau  eines  neuen  Seminargebäudes  zu  Ober-Glogau,
lRate.......................................·..  15,000
24.|Neubau  der  Schullehrer-Seminargebäude  zu  Kyritz,  I.  Rate  15,000
25.||Verschiedene  lokale  Einrichtungen  beim  Schulle  hrer.  Seminar
  in  Cammin  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  860
26.  hee  Bedürfnisse  für  das  Schullehrer-Seminar
in  Py9ig  ITU,  200
27.  Vermehung,  der  Lehr.  Apparate  bei  dem  Schullehrer-Se-—.———
  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  850
28.]Vervollständigung  des  Inventars  und  der  Lehr-Apparate
für  den  Seminarkursus  in  Hilchenbach  500
29.Seminarbauten  in  der  Provinz  Hannover,  I.  Rate  25,000
30.Anschaffung  einer  Uhungsorge  für  das  Schullehrer-Seminar
  in  Montabbbr  .  .  .  .  .  .  ..  400
Seite  .....  381,898
        <pb n="182" />
        —  146  —

 

 

 

 

 

Betrag
*  Ausgabe.  für
*  1868.
C
2
Uebertrag  381,898
31.4Erweiterungsbau  der  Landesbibliothek  in  Düsseldorf,  Rest  11,535
32.Erneuerung  des  Mauerputzes  und  des  Daches  des  älteren
Museengebäudes  in  Berlin,  II.  Ratt.  20,000
33.Bau  eines  Gebäudes  für  die  Nationalgallerie  in  Berlin,
III.Rate...................................·.....  150,000
34.  Herstelung  von  Denkmälern  in  Düppel  und  auf  Alsen,
..........................................  35,976
35.  Fit  da  iieleiropiische  Gradmessung  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  23,480
36.Anschaffung  eines  neuen  Meridian-  „Mruments  für  die
Sternwarte  in  Berinn  8,500
37.  Entschädigung  für  die  Rückgabe  eines  bisher  zu  künstlerischen
  JZwecken  benutzten  Hauses  20,000
I).  Medizinalwesen.
38.)Errichtung  eines  Gebäudes  für  das  HebammenLehr-Institut
  in  Stettin,  R.t  .  ..........  .  .  .  16,450
39.  Um.  und  Erweiterungsbau  des  Gebäudes  des  Hebammen.
Lehr-Instituts  in  Posen,  I1  I.  Ratt  .  ..  4,200
40.  Insandsehung  der  Gebäude  des  Hebammen-Lehr-Instituts  226
un.......................................  2,265
41.  Zushih  za  Charité-Krankenhaus  in  Berlin  15,000
42.Bau  einer  Beschlagschmiede  bei  der  Thierarzneischule  in
Hannoer  5/900
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  699,204
Dau  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  ..  211,348
"•  V.  Ministerium  des  Innern  153,470
.  1VJustizMinisterium......-........  572,150
-  Ill  Ministerium  für  Handel  29%  .  .  3,202,454
"  II.  Finanz.  Ministerim  1,213,460
"  I.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheitten
  10,000

556656
        <pb n="183" />
        Betrag
2.  Ausgabe  für
2.  *  1868.

4
Uebertrag  ..  .  ..  6,062,086
15.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  36,600  .  20/914
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaaen
  .  ..  6,083,000
Abschluß.
Es  betragen:
1  die  Eimahhen  159,757,064
die  dauernden  Ausgaben  153,674,064  Rthlr.
die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Aussaben  .  .  .  6,083,000
—  159,757,064
Balancirt.

 

 

 

Berlin,  den  24.  Februar  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Frh.  v.  d.  Heydt.
v.  Mühler.  v.  Selchow.

Gr.  v.  Itzenplitz.
Gr.  zu  Eulenburg.

Leonhardt.

(Xr.  6992.)
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  l49  —

Etat

der
Hobenzollernschen  Lande
für

das  Jahr  186s.

 

Jafreeng  1868.  (Nr.  6902)  21
        <pb n="186" />
        150

 

 

Betrag
.à7  Einnahmee.  für
§  1868.
E.
F.  zr1
1.  Grundstock.
1.|Rückzahlungen  auf  früher  gewährte  Vorschüsse,  welche
zur  Tilgung  der  Landesschulden  mit  verwendet
werenn  .  .  .  .  ..  350.  —
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
2.  Ertrag  aus  dem  Landesvermögen.
1.Pacht  von  Grundstüken  ...  206.  —
Summe  Kapitel  2.  für  sich.
3.  Direkte  Steuern.
1.Grund=  und  Gefällesternrr  .  .  .  .  .  .  .  ..  91,319.  114
2.]  Kapitaliensteurrr.  20,  300.  —
3.  Dienstertragssterer  6,800.  —
4.]  Patentsteuer  und  Konzessionsgelden  859.  30
5.Gewerbesterrrrc  9,893.  40
6.]Hundstaosgen  ..  .  .  ...  5,600.  —
7.Schatzung  von  der  Stadt  Hechinen  285.  40
8.Althergebrachte  firirte  Steen  308.  24
9.  Strafgelder  aus  Vergehen  gegen  die  Gesetze  über  die
Exhebung  der  direkten  Steuer  86.  4½
10.  Außerordentliche  Einnahmen  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  17.  30
Sunime  Kapitel  3.  .  .  .  ..  135,470.  —
4.  Indirekte  Steuern.
1.  Erhebungs·  und  Aufsichtskosten  der  zur  Bundeskasse
fließenden  Steuern  für  inländisches  Sulzz  971.  15
2.]Dergleichen  der  zu  derselben  Kasse  fließenden  Branntweinsteuer
  und  lebergangsabgabe  von  Branntwein  345.  —
3.Dergleichen  der  zu  derselben  Kasse  fließenden  Braumalzsteuer
  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  6,201.  —
4.  Kontrolegebühr  für  Salz  ..  .  .  ........  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2,340.  —

 

 

 

585-r.

15
        <pb n="187" />
        Betrag
ZI.  Einnahme.  für
2Z  1868.
58
——B
Uebertrag  9,857.  15
5.Sporteln,  Strafen  und  Stempel  bei  den  Verwaltungsbehördden
  .  ..  7,280.  —
6.Zeitungssteuer  ..............................  1,690.  —
7.Brückengelden  .  .  .  348.  —
8.  Wuchschaeftsahgaben  ...............................  15,800.  —
9.  Gewerks--Accise  aus  dem  Fürstenthum  Hechingen  ..  236.  —
10.Außerordentliche  Einnamen  38.  15
Summe  Kapitel  4  35/250.  —
5.  Regalien.
1.]  Wasserziss  .  .  .  .  .  .  ....  124.  24
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.F#r  Produkkttre  .  ..  .  .  ..  23,060.  —
2.  Dekonomische  Nutzungen  .....  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  274  —
Summe  Kapitel  6.  .....  23,331  —
7.  Fixirte  und  unbestimmte  Beiträge  zu  den.
Straßenbaukosten  9,660.  —
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Gerichtsverwaltung.
1.4Gerichtskosten  aller  Art,  mit  Einschluß  der  darunter
enthaltenen  Stempelbeträge  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  65,000.  —
2.  alkulaturgehuhren  ................................  900.  —
Z.trafen..·.................................·.....  2,600.  —
4.Verschiedene  Einnahen  .  ..  1,150.  —
Summe  Kapitel  8.  69/650.  —
9.  Verschiedene  Einnahmen.
1.)Gebühren  für  die  Ausfertigung  von  Reisepässen  und
Paßkarreeen  543.  —
Seite  .....  543.  —
(Nr.  6992.)  21“
        <pb n="188" />
        —  152  —

 

 

 

 

 

Betrag
(  Einnabmee.  für
2  —  1868.
——li.d
Fl.  Er.
Uebertrag  .  .  .  ..  543.  —
2.]Miethe  für  überlassene  Dienstwohnungen  und  sonstige
unbestimmte  Einnahmen  nach  dem  Etat  für  die  Verwaltung
  des  Innernrn  .  .  .  .  .  .  .  ..  292.  —
3.Eigene  Einnahmen:
àa)  der  Straf=  und  Besserungsanstalt  zu  Homnstein
1/170  Fl.
b)  der  Korrektionsanstalt  zu  Habsthal  310
e)  von  dem  Amtsgefängnisse  zu  Wald..  10  11490
4.)Verwaltung  des  Regierungs-Amtsblattte  ...  D„77  .  —
5.|Sonstige  verschiedene  Einnahmen:
a)  Miethsentschädigung  für  Dienstwohnungen  und
Vergütung  für  Brennmaterial  von  Unterbeamten
der  Regierung  in  Sigmaringen  79.  524
b)  Ertrag  aus  den  Grasnutzungen  in  den  Straßen-Ktüben
  und  auf  den  Böschungen  .  ..  580.  —
6)  Extraordinaire  Einnaheem  .  .  ..  200.  434
Summe  Kapitel  9  4,955.  36
Dazu  B.  .  .  .  ..  69,650.  —
2  -  7  ...  9,660.  —
"  6.  23,334.  —
-  5......  124.  24
*  *  4  ..  ...  35,250.  —
3.  .  .  .  ..  135,470.  —
·  2.  .....  .  —
t  1  1  ......  350.
Summe  der  Einnahme  279,000.  —
oder  in  Thalern  ..  .  ..  159,428  Rthlr.

17  Sgr.  2  M.
        <pb n="189" />
        —  153  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
—
Fl.  Er  Fl.  Ar.
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Direkte  Steuern.
1.]  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  .  ..  3/,695.  —  —  —
2.  Kosten  für  die  Landesvermessug  2,225.  —  —  —
Summe  Kapitel  1.  5)920.  —  –—  —
2.  Indirekte  Steuern.
1.)Persönliche  Ausgaben  an  Besoldungen,  Remunerationen
und  Tantiehzeenn  .  ..  .  .  ..  5,381.  15  —  —
2.Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  648.  45  —  —
Summe  Kapitel  2  6,030.  —  –  —
3.  Regaln  .  ...  300.  —  —  —
Summe  Kapitel  3.  für  sich.
4.  Salzwerk  bei  Stetten.
l.Besoldungen·...........··...................  2,375.  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgagen  110.  —  —  —
3.  Anitsbedürfnisse,  sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  ...  694.  —  —  —
4.]Betriebslöhn  7,678.  —-5.BetriebsmitterialienundUtensilien................
  5,003.  —  —
6.]  Debitskosen  ..  .  ..  4,925.  —  —  —
7.Bauten  und  Reparatueen  .  ..  1,302.  —  —  —
8.]  Abgaben  und  Grundentschädigunen  191.  —  —
9.  Zuschuͤsse  zu  Knappschaftskassen  -.........·......  200.  —  —
Summe  Kapitel  4  22/4708.  —  ———

 

(Nr.

 

6992)
        <pb n="190" />
        —  154  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
2*  Ausgabe  für  künftig
*-  1868.  wegfallend.
l.  xr  l.  r.
5.  Straßenbaukosten-Beiträge.
Erhebungsgebürten  296.  —  —  —
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
Summe  A.  .  .  .  .  35,024.  —  —  —
B.  Dotationen.
6.  Oeffentliche  Schuld.
1.]Verzinseng  ·....................  7,020.———
2.Titgung......·.............·....................  22,000.———
Summe  B.  29,020.  —  —  —
C.  Verwaltungs-Ausgaben.
I1.  Staats-Ministerium.
7.]I./Einkommen  des  zur  Bearbeitung  der  Angelegenheiten
der  Hohenzollernschen  Lande  dem  Staats-Ministerium
  zugewiesenen  Hülfsarbeitrs.  3,500.  —  —  —
2.Remuneration  des  mit  der  Verwaltung  des  Landes-Achivs
  beauftragten  Regierungs-  Sekretariaisbeam
....................................  00  Fl.
unk  Kosien  der  etwaigen  Stellvertretung  des.
selben,  sowie  sonstige  Ausgaben  .  ..  400.  —  ——
Summe  L  .  .  .  .  .  3,900.  —  —  —
11.  Finanz-Ministerium.
8.  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte.  6,027.  44  —  —

 

 

Summe  Kapitel  8.  für  sich.
        <pb n="191" />
        Betrag  Darunter
z4.  Ausgabe.  für  künftig
5.  1868.  wegfallend.
E

K.  Er  sl.  Ar.
9.  1  lee  an  zre  Staatsdiener  aosn  .  fu  9,011,  41  —  —

Unterstützungen  für  Wittwen  un  iehungsgelder  für
erh  hen  f  .................  «................  10,975.939,975.9z
3.SonstigePensionenundUnterstützungen...·........  1,643.  5845
4.NRuhegehalt  für  ausgediente  und  entlassene  Lehrer  3,230.  —.  —  —
Summe  Kapitel  9  24,860.  48211,619.  72
10.  Wartegelder  für  disponible  und  übernommene  Beamte  9,417.  335,417.  33
Summe  Kapitel  10.  für  sich.
11.]I.Besoldungs-Ausgaben  der  Regierung  in  Sigmaringen  24,225.  —  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  derselben  5,300.  —  —  —
3.iäten,  Fuhrkosten  und  Büreaubedürfnisse  4,650.  —  —  —
4.]  Verschiedene  Ausgaaeen  .  .  .  ..  300.  —  —  —
5.|Remunerationen  für  die  zur  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungs=
  und  Rentenbank-Geschäfte  bei  der
Regierung  zu  Sigmaringen  erforderlichen  Hülfsarbeieeenrn
  ..  ..  ..  ...  800.  —  —  —
Summe  Kapitel  11.  .  .  ...  35,275.  —  –  —
12.  Allgemeine  Fonds.
I.  AUnvorhergesehene  Ausgaben  und  zur  Abrundung  1,451.  54  –—  —
2.  Berichtigung  der  Landesgrenen  220.  —  —  —
3.  Zur  Bärbeperang  der  Besoldungen  der  Subalternbeamten
  in  den  Hohenzollernschen  Landen  1,750.  —  —  —
Summe  Kapitel  12  3,421.  744  —
Summe  II.  .....  797003—  G  46Kx
IIII.  Ministerium  für  Dn  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
13.1  Bautechnisches  Beamtenpersoe  ...  5/430.  —  —  —
2.  Unterhaltung  der  öffentlichen  Gebaude  1,750.  —  —  —
Seite.  185.+

 

 

(Nr.  6092.)
        <pb n="192" />
        —  156  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

ZI.  Ausgabe.  für  künftig

9  S.  1868.  wegfallend.
9  1

Fl.  Er.  Il.  kr.

Uebertrag  v  7,180.  —  —

3.  Kosten  für  Beaufsichtigung,  Neubauten  und  Unterhaltung

  der  Staatsstraaafern  ...  .  .  ...  10,160.  —  —  —

4.Vermischte  Aussaaoeen  .  ...  1,530.  —
5.Gewerbliche  Zwekke  .  .  .........  ..  .  .  .  ..  2,000.  .—
Summe  III.  .  .  .  ..  50,870.  —  —

IV.  Justiz-Ministerium.

14.  1.  Besoldungs-Ausgaben  des  Kreisgerichts  zu  Hechingen,  205.  —  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  desselken  ..  12/911.  —  —  —
3.Sächliche  Ausgagggen  .  .  .  .  9,590.  —  —  —
4.Kriminalkoten  .  ..  3,540.  —  —  —
5.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen  5,074.  —  —

Summe  IV.  .  .  .  ..  81,320.  —  —  —
V.  Ministerium  des  Innern.

15.1.beämter,  persönliche  Aussaben  11,981.  —  161.  —
2.  Dieselben,  sächliche  Aussahen  ...  7/110.  —  —  —
3.HPolizeiverwaltiggng  ..  856.  —  —  —
4.  Landgendarmereee  .  ..  .  .  .  .  ..  12,855.  —  —  —
5.)Straf-,  Besserungs=  und  Gefangenen-Anstalten  10,318.  —  100.  —
6.  Wohlthätigkeitssweken  7,695.  —  —  —
7.  Verschiedene  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Innern.  1,345.  —  119.  58
8.Regierungs-AmtsblatH  .  790.  —  —  —

Summe  W.  52,950.  —S
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
16.1.  Unterstützung  des  Vereins  zur  Beförderung  der  Landwirthschast
  und  der  Gewerbe  in  den  PGeollern.
schen  Landen,  Zuschss  .  .  ..  ...  .  .  .  3,000.  —  —  —

 

 

 

 

3,000.

 

l
        <pb n="193" />
        —  167  —

 

 

 

—  ——  —  —
Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
—
J“  k  3l.  z#
Uebertrag  3000  —ll
2.]  Förderung  der  Landkultur  und  Verwendung  im  landwirthschaftlichen
  Interesse  Uuberhautt  .  .  ..  1,500.  —  —  —
3.Remuneration  eines  Wiesenbaumeisters  und  Büreaukosten-Entschädigung
  für  denselken  1,015.  —  —  —
4.Zuschuß  zur  Unterhaltung  einer  Ackerbauschule  1,600.  —  —  —
5.]  Remunerationen  für  die  als  Mitglieder  des  Spruchkollegiums
  für  Auseinandersetzungssachen  fungirenden
Beamten  und  für  einen  Spezial-Kommissarius,  sowie
  Reisediäten,  Reise-  und  Büreaukosten  des  Spezial-Kommissarius,
  Diäten  eines  Feldmessers,  sowie  anderer
  Beamten  und  Sachverständigen  4,325.  —  —  —
6.]  Hebegebühren  für  Einziehung  der  jährlichen  Renten
und  der  Ablösungskapitalien,  sowie  Gebühren  für
die  Fortschreibungs-Tabellen,  die  Eintragung  der
Rentenpflicht  in  die  Besitz=  und  Steuerbefte  .  3,710.  —  —  —
Summe  VV.  15,150.  —  —  —
Die  Bestände  der  Fonds  zu  1.,  2.  und  4.  können
aus  dem  einen  in  das  andere  Jahr  übertragen
werden.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Augelegenheiten.
17..5Evangelischer  Kull  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  1,480.  —  875.  —
2.  Katholischer  Kultus.  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ....  ..  .  .  .  .  970.  —.  300.  —
3.  Oeffentlicher  Unterriccht  .  .  .  .  .  .  ..  ,  20,942.  30  660.  —
4.Medizinalwsen  8,270.  20|2325
Summe  VII.  ..  .  ..  31,663.  —  4,160.  —
Jahrgang  Iiné##.  (Nr.  6992.)  22
        <pb n="194" />
        Summe  IJ.  .  .  .  ..

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
2  1868.  wegfallend.
58
Fl.  #r  Il.  kr.
Wiederholung.
Summe  I.  .  .  .  ..  3,900.  —  —  —
II  79,003.  —  21,036.  40
50870  —  —  —
HIV.  81/320.  —  —
.v......  52,950.  —444
VI.  15,  150.  —  —
VII.  .  .  .  .  .  31,663.  —  4,  160.  —
VIII.  .  .  .  ..  —  —  —  —
Summe  C.  An  Verwaltungs-Ausgaben  314,856.  —  25,577.  382
Hierzi.  B.  An  Dotationen  ..  29,020.  —  —  —
A.  An  Betriebskossten  35,024.  —  —  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  378,900.  —  25,577.  382
oder  in  Thalern  ..  ..  .  216,514  Rthlr.  14,615  Rthlr.
8  Sgr.  7  Pf.]23  Sgr.  11  Pf.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Zur  Bestreitung  der  durch  die  Ausführung  des  Vertrages
  über  das  Münzwesen  des  Süddeutschen  Münzvereins
  vom  7.  August  1858.  entstehenden  Kosten  800.  —  —  —
2.  Zur  Berichtigung  der  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1867.,  betreffend
  die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in
dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen,  entstehen  8,800.  —  —  —
        <pb n="195" />
        —  189  —

 

 

Betrag  Darunter
»  »  »Es

Ausgabe.  für  künftig

1868.  wegfallend.

V#EK⅛·
Titel.

—t-ies  —ieiir

 

II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

3.  Zum  Neubau  von  Chausseen  18,000.  —
Summe  ll.  für  sich.

III.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Zusschuß  zum  Neubau  eines  besonderen,  zur  Aufnahme
von  Geisteskranken  bestimmten  Hauses  bei  dem  Lan-  -
deshospitalzuSigmatingen.....................  9,000.  —  —  —
Summe  III.  fur  sich.
Haupt  ·  Summe  .  .  ...  36,600.  —  —  —
oder  in  Thalern  .  .  .  .  .  20,914  Rthlr.  —  —
8  Sgr.  7  Pf.
Abschluß.
4  Fl.  Rehlr.  sor.  pf.
Die  Einnahmen  betragen  279,000  =  159,428.  17.  2
Die  Ausgaben  betragen,  und
zwar:
die  fortdauernden
378/000  Fl.
die  einmaligen  36,600.
415,500  =  237,42  17.  2
Mithin  ist  ein  Zuschuß  erforderlich
  von  ..  .  ...  .  .  ..  136,500  =  78,000.  —.—
(Jr.  692—6993.)  22°

(N..  6998.)
        <pb n="196" />
        —  100  —

(Nr.  6993.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Aschersleben,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  zum  Betrage  von
55,000  Thalern.  Vom  18.  Januar  1868,

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Mreußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Aschersleben  im  Einverständnisse  mit
der  dortigen  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zum  Bau
des  St.  Elisabeth.  Hospitales  und  zur  Ausfübrung  mehrerer  städtischen  Bauten,

flasterungen  r2c.  eine  Anleihe  von  55,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem

wecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  und  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  für
1833.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  und  Verausgabung
  von  fünfundfunfzig  Tausend  Thalern  Ascherslebener  Stadt-Obligationen,
welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  110  Apoints  à  500  Rthlr.  auszufertigen,
mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  vom  1.  Januar  1870.  ab  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  auch  durch  Ankauf  mit
mindestens  drei  Prozent  der  Kapitalschuld  unter  Hinzurechnung  der  durch  die
Tilgung  ersparten  Zinsen  alljährlich  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern
der  Obligationen  in  Ansehung  ibrer  VWfrchigung  eine  Gewährleistung  Seitens
des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhündigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1868.

(1.  8.)Wilheim.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Dropmz  Sachsen,  Negierungebezirk  Magdeburg.
(Ascherslebener  Stadtwappen.)
Obligation
der  Stadt  Aschersleben

über  .
Fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvrr  .
(Gesetz=  Samml.  18.  S.)

Der  Magistrat  der  Stadt  Aschersleben  beurkundet  und  bekennt  hiermit,  daß  da
Inhaber  dieser  Obligation  fünfhundert  Thaler  Preußisch  Kurant,  deren  Emphns
in-
        <pb n="197" />
        —  101  —

hierdurch  bescheinigt  Lwird,  von  der  hiesigen  Stadtgemeinde  als  ein  Darlehn  zu
fordern  hat.  ·

Diese  500  Thaler  bilden  einen  Theil  des  zu  Kommunalzwecken  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  vvo  aufgenommenen  Darlehns
  von  55,000  Thalern.  «.

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  von  55,000  Thalern  geschieht
vom  2.  Januar  1870.  ab  allmälig  in  Gemäßheit  des  festgestellten  Tilgungsplans
  aus  einem  zu  diesem  Behu-  zu  bildenden  Tlgunzsfendo  welchem  alljährlich
  mindestens  drei  Prozent  der  gesammten  Kapitalschuld  und  die  ersparten
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  zuzuführen  sind,  bis  spätestens
zum  Schlusse  des  Jahres  1889.,  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen
  wird  durch  das  Loos  bestimmt.  «

Die  Ausloosung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Magistrats,  und  zwar
im  Juli  des  der  jedesmaligen  Einlösung  vorhergehenden  Jahres,  zuerst  im  Juli
1869.  Der  Stadtgemeinde  Aschersleben  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
nicht  nur  den  Tilgungsfonds,  Behufs  schnellerer  Mtragung  der  Schuld,  jederzeit
zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Obligationen  auf  einmal  zu  kündien,
sondern  auch  an  Stelle  des  Ausloosungsverfahrens,  jedoch  unbeschadet  der  planmäßigen
  Tilgung,  den  freihändigen  Ankauf  der  Obligationen  treten  zu  lassen.
Den  Inhabern  be  Schuldverschreibungen  steht  ein  Künbigungorect  nicht  zu.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  die  gekündigten  Obligationen  werden
unker  Baseichng  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  der  Darlehnsvaluta  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  fünf  und  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  je  einmal  in  dem  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen

Regierung  zu  Magdeburg  und  in  dem  hiesigen  Hallerschen  Anzeiger.  Jedesmal,
sobald  eins  deser!  lätter  oder  der  ihnen  künftig  etwa  substituirten  eingehen  sollte,
bestimmt  der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg
  ein  entsprechendes  anderes  Blatt.

Als  Zahlungstermin  wird  rücksichtlich  der  ausgeloosten  Obligationen  jedereit
  der  auf  die  Ausloosung  zunächst  folgende  2.  Jarna  festgehalten  werden;

insichtlich  der  etwa  außerdem  gekündigten  Obligationen  aber  wird  je  nach  der

Zeit  der  Kündigung  der  auf  diese  letztere,  bei  Einhaltung  der  im  vorhergehenden
Absatze  bezeichneten  Bekanntmachungsfristen,  ummittelbar  folgende  2.  Januar  vder
1.  Juli  der  Rückzahlungstag  sein.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das
Kapital  zurüchugeßen  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jeden  Jahres,  vom  1.  Juli  1868.  an,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.
ie  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.

zabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Aschersleben,  und  zwar  nicht  nur  mit  Eintritt  des
Halligteitetrtaitna  sondenn.  auch  in  der  darauf  folgenden  Zeit,  so  lange  nicht  die
erjährung  eingetreten  ist.  Bis  zur  Verjährung  der  Zinsen  werden  auch  die
fälligen  Kupons  jederzeit  von  der  Stadt-Hauptkasse  an  Zahlungsstatt  angenommen
werden.  Mit  der  zur  Emwfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gebörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.  Oie
(Nr.  6993.)  ·  aus-
        <pb n="198" />
        —  164  —

ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißie
Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhals
der  nächsten  vier  Kalenderjahre  nach  Ablauf  des  Fälligkeitsjahres  nicht  erhobenen
rückständigen  Jiuseng  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadt  Aschersleben.

Die  im  Wege  der  Mussoofung  getilgten,  sowie  die  etwa  Behufs  planmäßiger
  Tilgung  freihändig  angekauften  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des

agistrats  in  einer  zu  diesem  Zwecke  alljährlich  abzuhaltenden  Sitzung  vernichtet
und  darüber,  daß  und  wie  solches  geschehen,  wird  jedesmal  eine  besondere  Verhandlung
  aufgenommen  und  zu  den  Akten  gebracht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obliationen

  finden  die  auf  das  Aufgebot  und  die  Amortisation  von  Staatsschuldeinen
  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.
.I.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:
àa)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  in  Aschersleben  gemacht  werden.  Diesem  stehen  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  zu,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukonmnen!  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  statt;
b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  der  Königlichen
  Kreisgerichts-Deputation  in  Aschersleben;
sc)  die  in  den  GW.  6.  .  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekammachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden.  Zinskupons  können
weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  dem  unterzeichneten  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  #bnaf  der  Verjahrungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  deese  Schuldverschreibung  sind  dreizehn  halbjährige,  bis  zum  1.  Juli
1874.  einschließlich  reichende  Zinsfupons  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
  Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgereicht  werden.  Die  jedesmalige
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Aschersleben
  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Serie  beigedruckten  Talons.

Beim  Verluste  des  letzteren  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

ur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die  Stadt
Aschersleben  mit  ihrem  gesammten  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Aschersleben,  den  #e.  1..

,.»  Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  andeten  Magistratsmitgliedes.)
Eingetragen  pag.  ..  .  ..  der  Kassenkontrole.

—  P5
        <pb n="199" />
        —  163  —
Provinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Ragdeburg.
Serie  .  ..g
12  Rthlr.  15  Sgr.

Zin  skupon
zur

Obligation  der  Stadt  Aschersleben
lautend
über  Fünf  hundert  Thaler  zu  fünf  Prozeut  perzinslich.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am  .ten  ...
18-  und  späterhin  an  fälligen  halbjährlichen  Zinsen  der  vorbenannten  Stadt-Obligation


ZLwölf  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen
aus  der  Stadt-Hauptkasse  zu  Aschersleben.
Aschersleben,  den.  rreen  18.
(Trockener  Stempel.)
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Lalendersahren,  in  welchem  er
fällig  geworden,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Negicrungsbezirk  Magdeburg.
DTalon

zu  der
Obligation  der  Stadt  Aschersleben
..„9e

lautend
über  Fünf  hundert  Thaler  zu  fünf  Prozent  verzinslich.
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  .  der  vorbenannten
Obligatten  die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18  bis  18.  bei
der  Stadt-Hauptkasse  in  Aschersleben,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.
Aschersleben,  den  n..  18.
(Trockener  Stempel.)
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)

(Nr.  6993—6994,)  ·  (Nr.  6994.)
        <pb n="200" />
        —  164  —

(Nr.  6994.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Fortuna,  Allgemeine  Versicherungs-Aktiengesellschaft,  mit  dem  Sitze  zu
Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  27.  Januar  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  Januar
1868.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Fortuna,  Allgemeine
  Versicherungs-Aktiengesellschaft",  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren
Statut  vom  2.  Oktober  1867.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht
werden.  »  «

Berlin,  den  27.  Januar  1868.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

–  *
Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdrucker#e
(R.  v.  Decker).
        <pb n="201" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  11.—

 

(Nr.  6995.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  der  dem  König  Georg  und  dem  Herzog  Adolph
zu  Nassau  gewährten  Ausgleichungssummen.  Vom  28.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Bestreitung  der  an  den  König  Georg  mit  16  Millionen  Thalern  und
an  den  Herzog  Adolph  zu  Nassau  mit  8,892,110  Thalern  1  Sgr.  6  P.  8
währten  Ausgleichungssummen  aus  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  September
1866.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair-  und  Marine-Verwaltung
  und  die  Dotirung  des  Staatsschatzes  (Gesetz-Samml.  S.  607.),
eröffmeten  Kredit  wird  auf  Grund  der  Verträge  vom  18.  und  vom  29.  September
1867.  genehmigt,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  Landtages  zu  den  im  7  4.
des  mit  dem  1  Georg  abgeschlossenen  Vertrages  vorgesehenen  besonderen
Anordnumgen  und  definitiven  Vereinbarungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Jahrgeng  1868.  (Nr.  6995——6996.  23  r.  6996.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1868.
        <pb n="202" />
        —  166  —

(Nr.  6996.)  Verordnung,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs  Georg.
Vom  2.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  auf  Grund  des  Artikels  63.
der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.,  was  folgt:

S.  1.

Sämmtliche,  nicht  dem  Staate  Preußen  vetbliebene  Werth-Objekte,  welche

der  Vertrag  über  bie  Vermögensverhälmisse  des  Königs  Georg  vom  296.  Sep.
tember  1867.  zum  Gegenstande  hat,  nebst  den  noch  in  Händen  der  Preußischen
Staatsregierung  befindlichen  Aufkünften  davon)  insbesondere  den  fälligen,  bisher
nicht  berichtigten  sowie  den  künftig  fällig  werdenden  Zinsen,  werden  hierdurch  mit
Beschlag  belegt)  ingleichen  das  hierunter  nicht  mitbegriffene,  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebiets  befindliche  Vermögen  des  Königs  Georg,  und  zwar
ehre  Unterschied,  ob  über  die  hier  bezeichneten  Objekte  seit  dem  29.  September
1867.  bereits  Verfügungen  des  Königs  Georg,  namentlich  Veräußerungen  oder
Cessionen  an  Dritte  stattgefunden  haben,  oder  nicht.  «  «  «

s.2.

Dieitn§.1.edachtenGegenständederBeschlagnahme,soweitsiesich
nicht  bereits  auf  Grund  des  Vertrages  vom  29.  September  1867.  in  Preußischer
Verwaltung  befinden,  sind  von  den  damt  zu  beauftragenden  Behörden  in  Besitz
und  Verwaltung  zu  nehmen.

In  Ausübung  der  Eigenthumsrechte  an  diesen  Objekten  wird  der  König
Georg  durch  die  verwaltenden  Behörden  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  vertreten.
Ausstehende  Forderungen  sind  bei  Eintritt  der  Fälligkeit  durch  die  verwaltenden
Behörden  einzuziehen.

Aus  den  in  Beschlag  genommenen  Objekten  und  deren  Revenüen  find,
mit  Ausschließung  der  schmnzslegung  an  den  König  Georg,  die  Kosten  der
Beschlagnahme  und  der  Verwaltung,  sowie  der  Maaßregeln  zur  Ueberwachung
und  Abwehr  der  gegen  Preußen  gerichteten  Unternehmungen  des  Königs  Georg
und  seiner  Agenten  zu  bestreiten.  Verbleibende  Ueberschüsse  sind  dem  Vermögensbestande
  zuzuführen.

g.  3.

Verfügungen  des  Königs  Georg  über  die  der  Beschlagnahme  unterliegenden
Gegenstände,  insbesondere  Veräußerungen  und  Cessionen,  sind  ohne  rechtliche
Wirksamkeit.

Zahlungen,  welche  der  Beschlagnahme  zuwider  erfolgen,  sind  als  nicht  ge-Gaeten
  bn  und  Kompensationsrechte  auf  Grund  solcher  Handlungen,  welche  nach

ublikation  dieser  Verordnung  vorgenommen  werden,  als  nicht  entstanden  zu  "
ach--
        <pb n="203" />
        —  167  —
achten.  Die  Ablieferung  von  Gegenständen,  welche  der  Beschlagnahme  unterworfen
  sind,  an  den  König  Georg  oder  nach  dessen  Anweisung  zieht  die  Verbindlichkeit
  zur  vollen  Ersatzleistung  nach  sich.

KC.  4.
Die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  bleibt  Königlicher  Verordnung
vorbehalten.
g.  5.

Die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  mit  dem  heutigen
Tage  in  Kraft  tritt,  wird  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  9

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1868.

.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Ger.  6996—6907.)  (Nr.  6997.)
        <pb n="204" />
        —  166  —

(Nr.  6997.)  Konzessions-Urkunde  für  die  Bayerische  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen  Nordbahnen
  zum  Baue  und  Betriebe  der  sogenannten  Alsenzbahn  innerhalb
des  Preußischen  Staatsgebiets.  Vom  12.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

Nachdem  des  Königs  von  Bayern  Mgjestät  der  Bayerischen  Aktiengesellschaft
  der  Pfälzischen  Nordbahnen  die  Konzession  zum  Baue  und  Betriebe  einer
Eisenbahn  von  Hochspeyer  durch  das  Alsenzthal  an  die  Landesgrenze  bei  Münster
am  Stein  ertheilt  haben,  wollen  Wir,  dem  an  Uns  gestellten  Antrage  entsprechend,
der  gedachten  Bayerischen  Gesellschaft  den  Weiterbau  der  eben  erwähnten  Eisenbahn
  innerhalb  des  diesseitigen  Staatsgebiets  von  der  Landesgrenze  zum  Anschlusse
an  die  Rhein-Nahe  Eisenbahn  bei  Münster  am  Stein,  sowie  den  demnächstigen
Betrieb  dieser  Strecke  nach  Maaßgabe  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und
Bayern  vom  28.  Oktober  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1866.  S.  142.)  und  des
darauf  bezüglichen  Schlußprotokolls  vom  gleichen  Tage,  sowie  des  Erseges  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetz  Samml.  S.  505.)
hiermit  gestatten,  indem  Wir  zugleich  bestimmen,  daß  die  im  letztgenannten  Gersche
ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorüber-Eamben

  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  die  in  das  diesseitige  Gebiet  fallende
Behustroll  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Februar  1868.
G.  &amp;amp;.)Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
5*½  D  ——
        <pb n="205" />
        —  169  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  12.

 

(Nr.  6998.)  Gesetz,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu  erworbenen
  Landestheile  lastenden  Staatsschulden  und  die  Ausgabe  von  Kassenanweisungen
  zum  Betrage  von  2,407,653  Thalern.  Vom  29.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  I.

Die  in  der  anliegenden  Zusammenstellung  verzeichneten  Passiv.  Kapitalien
des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen-Kassel,
  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  des  vormaligen  Landgrafenthums
Hesen-Homhurg  und  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  werden  zu  den

eträgen,  auf  welche  sich  die  einzelnen  Schuldposten  am  I.  Januar  1868.  nach
den  bis  dahin  erfolgenden  Tilgungen  und  Umschreibungen  belaufen  haben,  als
Staatsschulden  der  Monarchie  übernommen  und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  zur  Verwaltung  überwiesen.

*ii
Für  die  Verwaltung  der  im  §.  I1.  gedachten  aisor  Kpaalen  gelten,  soweit
  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Abweichungen  bestimmt,  lediglich  die  in  den
älteren  Provinzen  über  die  Verwaltung  der  Preußischen  Staatsschulden  bestehenden
  Vorschriften,  namentlich  auch  die  Vorschriften  über

a)  die  Außerkurssetzung  und  Wiederinkurssetzung  und  Umschreibung  der
Preußischen  Staatspapiere,

b)  das  Aufgebot,  die  Amortisation  und  den  Ersatz  verlorener  oder  vernichteter
  Preußischer  Staatspapiere,

J)  die  Vernichtung  eingelöster  Staatspapiere  und
i  den  Wegfall  ihrer  ferneren  Verzinsung  nach  erfolgter  Ausloosung.
Jahrzang  1868.  (Tr.  6998.)  24  Eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  M#h#  1868.
        <pb n="206" />
        —  170  —

Eine  Einschreibung  der  auf  Inhaber  lautenden  Staatsschuld-Verschreibungen
  auf  den  Namen  des  Besitzers,  sowie  die  bisher  in  Hannover  zulässig  gewesene
  Umschreibung  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung  oder  Theilung  von  Obligationen,
  findet  nicht  weiter  statt.

K.  3.

In  den  Rechten  der  betreffenden  Staatsgläubiger  bezüglich  des  Kapitalbetrages
  ihrer  Forderungen)  des  Zinsfußes,  zu  welchem  ihnen  dieselben  zu  verzinsen
  sind,  und  der  Rückzahlung  ihrer  Kapitalforderungen  wird  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nichts  geändert.

Das  Bedürfniß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  wird  für  jedes  Finanzjahr
durch  den  Staatshaushalts-Etat  bestimmt.  Die  zur  vollen  Deckung  des  Bedürfnisses
  erforderlichen  Summen  sind  auf  die  bereltesten  Staatseinkünfte  anzuweisen.

F.  4.

Nicht  erhobene  Zinsen  der  im  F.  1.  gedachten  Passiv=  Kapitalien  verjähren
binnen  vier  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins.

Gegen  solche  Zinsenforderungen,  welche  vor  dem  1.  Januar  1868.  fällig
geworden  sind,  wird  die  vierjährige  Frist  erst  von  diesem  Tage  berechnet,  wenn
die  Verjährungsfrist  nach  den  älteren  Bestimmungen  nicht  früher  abläuft.

Hinsichtlich  solcher  bereits  ausgegebenen  Zinskupons,  in  denen  eine  andere
Verjährungsfrist  vermerkt  ist,  hat  es  bei  der  letzteren  für  diese  ausgegebenen  Kupons
  sein  Bewenden.  In  neu  auszugebende  Zinskupons  ist  die  Bestimmung
über  die  Verjährungsfrist  jedesmal  aufzunehmen.

Die  durch  Verjährung  präkludirten  Zinsen  fallen  dem  Tilgungsfonds  zu.

K.  5.

Im  Falle  der  Geltendmachung  von  Ansprüchen  bezüglich  des  zu  den  Hannoverschen
  Schulden  gehörigen  Reserveguantums  (Zusammenstellung  I.  D.)),  welches

a)  den  von  Hannover  im  Schlußprotokoll  zum  Staatsvertrage  vom  16.Oktober
1839.  übernommenen  illiquiden  Rest  der  vormals  Münsterschen  Schuld,
die  sogenannte  Meppen=  und  Emsbührensche  Schuld,  und

b)  die  für  den  Kapitalienfonds  der  Generalkasse  gekündigten,  bisher  nicht
abgehobenen  Schuldkapitalien
in  sich  begreift,  gebührt  sowohl  die  Feststellung  jenes  illiguiden  Schuldrestes  als
die  Abwickelung  dieser  noch  nicht  abgehobenen  Kapitalien  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden.
S.  6.

Die  im  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  auf  Grund  der  Gesetze  vom
26.  Auzust  1848.  und  24.  März  1849.  ausgegebenen  Kassenscheine  zum  Betrage
von  1,000),000  Thalern  und  die  im  vormaligen  Herzogthum  Nassau  auf  Gunnd
es
        <pb n="207" />
        —  171  —

des  K.  24.  des  Gesetzes  vom  22.  Januar  1840.  über  Errichtung  einer  Landeskreditkasse,
  des  S.  23.  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1849.  über  Errichtung  der
Landesbank  und  der  die  weitere  Emission  von  Banknoten  betreffenden  Gesetze
vom  7.  Juni  1856.  und  4.  August  1858.  ausgegebenen  Noten  der  Landesbank
#m  Gesammtbetrage  von  2)500,000  Fl.  treten  der  unverzinslichen  Staatsschuld
er  Monarchie  hinzu.  Dieselben  werden  jedoch  nach  Maaßgabe  der  nachfolgenden
Bestimmungen  (§9.  J.  bis  9.)  gegen  Ausgabe  von  Kassenanweisungen  zum  Betrage
  von  Wio  653  Thalern  und  im  Uebrigen  auf  Rechnung  der  Landesbank
zu  Wiesbaden  eingezogen.  "

§.7.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hat  die  im  8.  6.  erwähnten
Kassenanweisungen  zum  Betrage  von  2,407,653  Thalern  nach  derselben  Fassung
und  Form,  unter  demselben  Gatem  und  mit  denselben  Unterschriften,  wie  die
nach  dem  Gesetze  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  334.)  ausgegebenen
Kassenanweisungen  auszufertigen,  und  zwar  2,400,000  Thaler  in  Apoints  zu
5  Thalern  und  7653  Thaler  in  Apoints  zu  1  Thaler.

Die  unverzinsliche  Staatsschuld  der  Monarchie,  welche  sich  jetzt  auf
8,000,000  Thaler  in  Apoints  -  5  Thalern  und  7,842,347  Thaler  in  Woints  zu
1  Thaler,  zusammen  auf  15,842,347  Thaler  beläuft,  wird  danach  10,400,000TThaler
in  Apoints  zu  5  Thalern  und  7,850,000  Thaler  in  Apoints  zu  1  ahaler,  zusammen
  18,250,000  Thaler  betragen.  Alle  wegen  der  Preußischen  Kassenanweisungen
  ergangenen  geseglichen  Vorschriften  finden  auf  die  nach  Vorstehendem
auszufertigenden  2,407,653  Thaler  Kassenanweisungen  Anwendung,  desgleichen
auf  die  im  F.  6.  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Kassenscheine  und  Banknoten.

Es  finden  ferner  auf  Ermittelung,  Feststellung,  Verfolgung  und  Bestrafung
von  Verfälschungen  oder  Nachahmungen  jener  Kassenanswessimngen,  Kassenscheine
und  Banknoten  die  bisher  ergangenen  gesetzlichen  Vorschriften  über  Verfälschungen
oder  Nachahmungen  Preußischer  Kassenanweisungen  Anwendung.

.  S.

Die  Ausgabe  der  2,107,653  Thaler  Kassenanweisungen  ist  durch  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  allmälig  gegen  Einziehung  eines  gleichen  Geldbetrages
  in  den  im  §.  6.  gedachten  Kurhessischen  und  Nassauischen  Geldzeichen
zu  bewirken.

S.  9.

Die  Kurhessischen  Kassenscheine  und  die  Noten  der  Landesbank  zu  Wiesbaden
  werden  vom  1.  Januar  1869.  ab  nicht  mehr  bei  öfemtcen  Kassen  als
Jahlung,  sondern  nur  noch  zur  Einlösung  bei  denjenigen  Kassen  angenommen,
welche  der  Finanzminister  bestimmen  wird.

Die  Bekanntmachung  dieser  Kassen  mit  der  Aufforderung  zur  Einlieferung
der  im  Umlauf  verbliebenen  Geldzeichen,  jedoch  vorläufig  ohne  Gistunmung  eines
Präklusivtermins,  ist  durch  die  Amtsblätter  und  andere  öffentliche  Blätter  in

(Nr.  6998.)  24°  sämmt-
        <pb n="208" />
        —  172  —
sämmtlichen  Provinzen,  sowie  durch  mehrere  auswärtige  Deutsche  Zeitungen  zu
erlassen  und  in  angemessenen  Zeitfristen  zu  wiederholen.

Die  eingezogenen  Geldzeichen  werden  nach  Vorschrift  des  F.  17.  des  Gesetzes
  vom  24.  Februar  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  57.)  vernichtet  und  die  vernichteten
  Beträge  öffentlich  befannt  gemacht.

F.  10.

Soweit  die  Provinzial-Staatsschulden  der  im  F.  1.  gedachten  neuen  Landestheile
  noch  einer  Festsetzung  bedürfen,  erfolgt  dieselbe  durch  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  in  denjenigen  Formen  und  mit  denjenigen  Besuguisen,
welche  durch  die  Kabinetsorder  vom  2.  November  1822.  (Gesetz  Samml.  S.  229.)
bezüglich  der  Festsetzung  der  auf  den  älteren  Landestheilen  lastenden  Provinzial-Staatsschulden
  vorgeschrieben  sind.

S.  11.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Februar  1868.

(u.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flhh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

3u.
        <pb n="209" />
        173

Zusammenstellung

der

mit  den  nachbenannten  neu  erworbenen  Landestheilen  auf  Preußen
überkommenen,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  überweisenden
Passiv-Kapitalien.

I.  Hannover.
Schulden  der  vormaligen  General=Steuerkasse

Schulden  der  vormaligen  Generalkasse


Eisenbahnschulden
Reservequantum

Summa  all  I.

II.  Kurhessen.
Allgemeine  Staatsschulden
Eisenbahnschulden

Summa  ad  IlI.

III.  Nassau.
A.  Landes-Steuerkassenschulden:
1)  Konsolidirte  Anleihen:

S—x

..

#tr—

a)  allgemeine  Staatsschulden

b)  Eisenbahnschulden
2)  Diverse  nicht  konsolidirte  Schulden
B.  Domanialschulden

Summa  nud  III.  .  .  ..  .
IV.  Hessen-Homburg.

Aus  diversen  Anleihen
V.  Schleswig-Holstein.

Die  nach  dem  Wiener  Friedensvertrage

#t  Lasten  der  Herzogthümer  verblieenen
  Passivkapitalien

Summa  ad  l.  bis  W.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Fr.  6096—6909.)

 

 

 

 

 

 

«  wiss-J  WHA-14,198,69725

1,691,542271
25,256,060..
14,203232
41,160,504158141,160,504158
535,250.
106,000,000
16,535,250  16,535,250
820,1190
16,589,05  4
407,264  1210
2,699,580|28  7
20,516,921112|
161,142  25.
391,6571
78,765,  475/28
(Nr.  6999.)
        <pb n="210" />
        —  174  —

Nr.  6999.)  Geset,  betreffend  die  Verstärkung  der  Geldmittel  zur  Abhülfe  des  in  den
Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  herrschenden  Nothstandes.
Vom  3.  März  1868.

M
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
e

Zur  Beschaffung  von  Saatfrüchten  für  die  nächste  Feldbestellung  in  den
Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  können  in  Fällen  des  nachgewiesenen
  Bedürfnisses  verzinsliche  Darlehne  aus  der  Staatskasse  gewährt
werden.

.  2.

In  Fällen  eines  dringenden  Bedürfnisses  können  auch  anderweite,  zur
Abhülfe  des  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  herrschenden
  Nothstandes  erforderliche  Ausgaben  aus  der  Staatskasse  geleistet  werden.

g.  3.

Die  gerichtlichen  Akte,  welche  die  gewährten  Vorschüsse  und  Darlehne  erforderlich
  machen,  mit  Einschluß  der  hypothekarischen  Eintragungen,  Umschreibungen
  und  Löschungen,  erfolgen  kostenfrei.  Für  die  mustunehmehen  Urkunden
und  Gesuche  wird  ein  Stempel  nicht  erhoben.

K.  4.

Die  Vertheilung  der  Geldmittel  an  die  einzelnen  Kreise  und  die  Verwendung
  derselben  in  den  einzelnen  Kreisen  erfolgen  unter  Mitwirkung  einer
Provinzialkommission,  deren  Mitglieder  von  dem  Provinzialandt-  e  der  Provumz
Preußen,  und  von  Kreiskommissionen,  deren  Mitglieder  von  dem  Kreistage  jedes
betreffenden  Kreises  zu  wählen  sind.  Den  Vorsitz  in  jeder  dieser  Kommissionen
führt  ein  von  der  Staatsregierung  zu  bestellender  Kommissarius.

Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  von  dem  Finanzminister  und  dem
Minister  des  Innern  zu  erlassende  Instruktion.

.  5.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  in  den  §.  1.  und  2.
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Ausgaben  verzinsliche  Schatzanweisungen,  längstens
auf  ein  Jahr  lautend,  im  Betrage  von  drei  Millionen  Thaler  auszugeben.

S.  6.
Die  Ausfertigung  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  zu  bewirken.  .
        <pb n="211" />
        —  158  —

Ob  und  in  welchem  Betrage  neue  Schatanweisungen  an  Stelle  der  einelösten
  ausgegeben  werden  dürfen,  bleibt  der  Bestimmung  durch  das  Staatsushalts-Gesetz
  für  das  Jahr  1869.  vorbehalten.

4  S.  7.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  find  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  an  die  Staatsschulden-Tilgungskasse
  abzuführen.

G.  S.

Die  Zinsen  auf  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die
verschriebenen  Kapitalsbeträge  binnen  dreißig  Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder
Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

K.  9.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes,  über  welche  dem  Landtage  bei  der  nächsten
  regelmäßigen  Zusammenkunft  desselben  Rechenschaft  zu  geben  ist,  wird  den
Ministern  der  Finanzen  und  des  Innern  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  6
Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1868.
(u.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Ne.  6999—7000.))  (Nr.  7000.)
        <pb n="212" />
        —  176  —

(Xr.  7000.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Februar  1868.,  betweffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vdrrechte  an  den  Kreis  Mohrungen,  Regierungsbezirk  Königsberg,
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  von
Mohrungen  nach  Liebstadt  und  von  Saalfeld  durch  die  Feldmark  Kuppen
zum  Anschluß  an  die  Güldenboden-  Saalfelder  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Mohrungen,  Regierungsbezirk  Königsberg,  1)  von  Mohrungen  nach
Liebstadt  und  2)  von  Saalzel  durch  die  Feldmark  Kuppen  zum  Anschluß  an  die
Güldenboden-Saalfelder  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Kreise  Mohrungen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bessimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Schebung  betreffenden  msttlichen  Vorschriften,  wic  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld.Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Ehausseeolltet.  Berachen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1.  Februar  1868.

Wilhelm
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  Jedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Sofbuchdruckercn
(R.  v.  Decker).
        <pb n="213" />
        —  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

(Nr.  7001.)  Geset,  betreffend  die  Beschränkung  der  in  den  neuen  Landestheilen  in  Verwaltungs-Angelegenheiten
  zur  Erbebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln.  Vom
27.  Februar  1868.

B.  --Wir
  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  für  den  Umfang  der  durch  »die  Gesetze  vom  20.  September  und
24.  Dezember  1866.  (Gesetz-Sammil.  S.  555.  875.  und  876.)  mit  der  Monarchie
vereinigten  Landestheile,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

*'-In

  Verwaltungs-Angelegenheiten  werden  Ausfertigungs-  und  Verhandlungs-Gebühren
  und  Sporteln  (Repositur-,  Kanzlei,  und  Pedellen-Gebühren,  Insinuations-Gebühren,
  Bedienungs-Sporteln,  Gebühren,  Rekognitionen  oder  Taxen  für
Bestallungen  oder  Bestätigungen,  für  Bewilligung  oder  Erhöhung  von  Besoldungen
  oder  Pensionen,  für  Zulassung  zur  Praxis  als  Arzt,  Advokat  oder  Notar,
für  Konzessionen,  Dispensationen,  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande,
und  dergleichen)  für  Rechnung  der  Staatskasse  oder  unmittelbarer  Staatsbeamten
vom  1.  April  1868.  ab  nicht  weiter  erhoben.

S.  2.
Andere  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  oder  für  unmittelbare
  Staatsbeamte  noch  zur  Erhebung  kommende  Gebühren  und  Sporteln
können  durch  Königliche  Anordnung  in  Wegfall  gebracht  werden,  insoweit  gleichartige
  Gebühren  oder  Sporteln  in  den  alten  Provinzen  nicht  erhoben  werden.

K.  3.
Die  Vorschrift  des  F.  1.  findet  keine  Anwendung  auf:

1)  Gebühren  und  Abgaben  aus  privatrechtlichen  Titeln;

2)  die  Gebühren  bei  den  Universttäten,
Jahrgang  1868.  (Nr.  7001.)  3)  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1868.
        <pb n="214" />
        —  178  —

3)  die  Gebühren  der  Kirchenbeamten;

4)  die  Gebühren  der  Landmessungs-Beamten;

5)  Auktions-Gebühren;

6)  Aich-  Gebühren;

7)  die  Gebühren  in  Gemeinheitstheilungs-,  Verkoppelungs--,  Konsolidationsund
  Ablösungs-Sachen)

8)  die  Exekutions-Gebühren  der  Unterbeamten;  ·

9)  die  Gebühren  der  Fortschreibungs-Behörden  und  Beamten,  insbesondere
die  Gebühren  für  Erhheilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen
  aus  den  zum  Zwecke  der  Besteuerung  geführten  Katastern,  Büchern
und  Registern;

10)  die  Gebühren  für  Ausfertigungen  über  Civilstands-Akte;

11)  die  Gebühren  der  Medizinal-Beamten;

12)  die  bei  Ablegung  von  Prüfungen  zum  Ansatz  kommenden  Gebühren,

13)  die  Gebühren  für  Ausfertigung  von  Pässen  und  sonstigen  Reisepapieren;

14)  die  Abgaben  für  Jagdscheine  (Waffenpässe);

15)  die  Abgaben,  welche  nach  den  in  Geltung  stehenden  Bestimmumgen  über
die  Stempelabgaben  zu  entrichten  sind.

Für  die  Gebühren  zu  13.  kommen  von  dem  im  8.  1.  bestimmten  Zeitpunkt
an  die  in  den  alten  Provinzen  geltenden  Sätze  zur  Anwendung.

F.  4.

Für  den  Wegfall  bisher  bezogener  Gebühren  und  Sporteln  wird  den
Beamten  (.  1.),  insoweit  sie  sich  nicht  lediglich  in  widerruflichen  Dienststellungen
befinden,  in  Höhe  des  nachweislichen  Durchschnittsertrages  dieser  Einnahmen
während  der  drei  Jahre  1865.,  1866.  und  1867.)  nach  Abrechnung  der  daraus
zu  bestreitenden  Ausgaben  für  Dienstaufwand,  Ersatz  gewährt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7002.)
        <pb n="215" />
        —  179  —

Tr.  7002.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Januar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Landkreis  Königsberg  im  gleichnamigen  Regicrungsbezirke,
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  Lauth,  an  der  Königsberg  -  Tapiauer  Staats-Chaussee,
bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  bei  Legden;  2)  von  Königeberg  über
Samitten  nach  der  Fischhauser  Kreisgrenzej  3)  vom  Kirchdorfe  Schaaken
nach  Schaakevitte  und  4)  von  Craussen  an  der  Königsberg=  Uderwanger
Chaussee  nach  Steinbeck.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender  Kreis-Chausseen
  im  Landkreise  Königsberg  im  gleichnamigen  Regierungsbezirke:  1)  von
Lauth,  an  der  Königsberg-Tapiauer  Staats-Chaussee,  bis  zur  Labiauer  Kreisz#ense
  bei  Legden)  2)  von  Königsberg  über  Samitten  nach  der  Fischhauser
reisgrenze;  3)  vom  Kirchdorfe  Schaaken  nach  Schaaksvitte  und  4)  von
Craussen  an  der  Königsberg-Uderwanger  Chaussee  nach  Steinbeck  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise  Königsberg  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
Dier  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammiung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Januar  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Nr  2002—7003)  25“  (Nr.  7003.)
        <pb n="216" />
        —  180  —

(Nr.  7003.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Koönigsberger  Landkreises  um  Betrage  von.  117,000  Thalern  II.  Emission.
Vom  27.  Januar  1868.  «

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Königsberger  Landkreises,  im  gleich—
namigen  Regierungsbezirk,  auf  dem  Kreistage  vom  6.  November  1867.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten,
außer  der  durch  das  Privilegium  vom  31.  Mai  1865.  genehmigten  Anleihe  von
100,000  Thalern,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
117,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  117,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  siebemehn  Tausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

30,000  Thaler  à  1000  Rthlr.  =  30  Stück,
30,000  à  500  —  60
40,000  100.  —
10,000  à  J)  -—  200

=  117,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  vom  Jahre  1870  ab  mit  jährlich  wenigstens  7800  Rthlr.  zu
amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  däß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obllgationen
  die  daraus  hervorgebenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhündigen  Umeerschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inskegel

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1868.

I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="217" />
        —  181  —
Provinz  Preußen,  Negierungebczirk  Königsberg.

Obligation

des
Königsberger  Landkreises
II.  Emission

über

..........  ThalerPrenßifchKurant

Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
6.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Kmneeren  Schuld  von  117,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  Chausseen  im  Königsberger
Landkreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ...  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  117,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Jeitraumes  von  fünfzehn  Jahren  mit
jährlich  wenigstens  7800  Thalern,  welche  vom  Kreise  aufgebracht  werden.

ie  Holgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  den  vier  Amtsblättern
  der  Königlichen  Regierungen  der  Provinz  Preußen,  in  der  zu  Königsberg
erscheinenden  Ostpreußischen  Zeitung,  im  Kreisblatte  des  Königsberger  Landkreises,
sowie  im  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  *

(Ne.  7003.)  ·  lc
        <pb n="218" />
        —  152  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Königsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  2rê

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Königsberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen.
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  Ent  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  7  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Königsberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.
erth  i  Oesen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

eilt.

Königsberg  i.  Pr.,  den  .tin..  .  ...  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Bau  der  Chausseen  im
Koͤnigsberger  Landkreise.

Pro-
        <pb n="219" />
        —  183  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königeberg.

Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Königsberger  Landkreises
II.  Emission

Lillr.  WE
über  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler  .....  Stlbergrofcheu.

vom..........  bö..............................
und  spclerbin  die  Zinsen  der  vorhenanmtem-  Rreis.  cligation  fürd  2  Halbjahr
vom

............  ismit(1nBucl)stabm)Thale1-n
..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Königsberg.
Koönigsberg,  den  ..  ten  .  ....  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  Chausseen  im
Königsberger  Landkreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalenderjahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negicrungsbezirk  Königeberg.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Königsberger  Landkreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Königsberger  Landkreises  II.  Emission
Littr.  ....über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..4  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Königsberg.
Königsberg,  denn  .  .  ....  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  Chausseen  im
Königsberger  Landkreise.

 

Fr.  MBB—7004.)  (Nr.  7004.)
        <pb n="220" />
        —  164  —

(Nr.  7004.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausscegeldes  auf  der  Chaussee  von  Wallerfangen  über
St.  Barbe  bis  zur  Banngrenze  von  Guisingen,  nach  den  doppelten  Sätzen
des  für  die  Staats-Chausscen  jedesmal  geltenden  Cbausseegeld-Tarifs,  an
die  Gemeinden  Wallerfangen  und  St.  Barbe.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  4.  Februar  d.  J.  will  Ich  den  Gemeinden
  Wallerfangen  und  St.  Barbe,  im  Regierungsbezirk  Trier,  gegen  Uebernahme
  der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  von  ihnen  gebauten  Chaussee  von
Wallerfangen  über  St.  Barbe  bis  zur  Banngrenze  von  Guisingen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  doppelten  Sätzen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
ien  angewandt  werden,  jedoch  vorbehaltlich  der  Herabsetzung  auf  die  einfachen
ätze  des  Tarifs  nach  Verlauf  von  je  fünf  Jahren,  hierdurch  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  8.  Februar  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplit.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
R  v.  Decker).
        <pb n="221" />
        —  186  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  14.—

Nr.  7005.)  Geseh  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer  in  den  Regierungsbezirken  Kassel
und  Wiesbaden  mit  Ausnahme  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Vom
5.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
wast  folgt:
K.  1.

In  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  der
„Stadt  Frankfurt  a.  M.,  sind  die  in  der  anliegenden,  von  Uns  vollzogenen  zeiten
Abtheilung  des  Stempeltarifes  bestimmten  Stempelabgaben  nach  Vorschrift  der
Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1191.),  mit  Ausschluß
w  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  des  F.  36.  der  gedachten  Verordnung,  zu
erheben.

Die  Vorschriften  im  F.  1.  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.)  welche
sich  auf  die  fernere  Erhebung  der  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  entrichtenden
  Stempelsteuern  beziehen,  werden  in  den  bezeichneten  Landestheilen  außer
Kraft  gesetzt.  Desgleichen  tritt  der  Schlußsatz  im  F.  21.  der  vorgedachten  Verordnung,
  die  Beziehung  von  Denunziantengebühren  betreffend,  außer  Wirksamkeit.

e
Insbesondere  finden  auch  die  im  F.  3.  und  F.  4.  der  Verordnung  vom
19.  Juli  1867.  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  der  Befreiungen  von  der
Stempelsteuer  auf  die  nach  der  anliegenden  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  zu
entrichtenden  Stempelabgaben  Anwendung.
Ferner  sind  von  der  Stempelsteuer  befreit:

1)  Gesuche,  welche  Gläubiger  des  Staates,  öffentlicher  Anstalten  und  Gemeinden
  an  Behörden  richten,  um  zu  ihrer  Befriedigung  zu  gelangen,
und  die  darauf  ertheilten  Bescheide;

2)  volikeiiche  Verhandlungen  und  Gesuche  in  Bauangelegenheiten  und

w  lche  ich  auf  die  Beausschieung  der  E

3)  Verhandlungen,  welche  sich  auf  die  Beaufsichtigung  der  Eingehung  von
Versicherumen  bei  in-  oder  ausländischen  Nrerbiesicherugc.  Gesef  aften

Jahrgang  1868.  (Nr.  7005.)  26  durch

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1868.
        <pb n="222" />
        —  186  —
durch  die  Polizeiobrigkeit  des  Wohnortes  des  Verficherungsuchenden  beiehen;



4)  Verhindlungen  in  Vormundschaftssachen,  sofern  der  Bevormundete  aus
eigenen  Einkünften  unterhalten  werden  muß  und  diese  nach  Abzug  der
Verpflegungs-  und  Erziehungskosten  keinen  Ueberschuß  gewähren;

5)  Verhandlungen  in  dem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852
über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen  stattfindenden
Verfahren;

6)  Gesuche  um  Ertheilung  von  Reisepässen;

7)  Polizeiliche  Erlarönißscheine  zum  Betriebe  der  Gast-  oder  Schankwirthschaft
  und  zum  Kleinhandel  mit  Getränken;

B¾  Verhandlungen,  wofür  die  Stempelfreiheit  Armuthshalber  zu  bewilligen  ist;

9)  Beglaubigungen  von  Prozeßvollmachten,  in  solchen  Fällen,  in  denen  es
nach  den  altländischen  Vorschriften  einer  Beglaubigung  nicht  bedarf.

g.  3.

In  Betreff  der  Erhebung  der  Stempelabgaben  bei  den  Gerichten  bewendet
es  bei  den  in  den  Gerichtskosten-Gesetzen  für  die  im  §.  1.  bezeichneten  Landestheile
  enthaltenen  Vorschriften.

o  in  diesen  oder  in  anderen  Gesetzen  auf  die  bisher  nicht  aufgehobenen
Kurhessischen  oder  Nassauischen  Stempelgesetze  verwiesen  ist,  sind  fortan  die  entsprechenden
  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  anliegenden  zweiten  Abtheilung
des  Tarifes,  beziehungsweise  der  Verordnung  und  des  Tarifes  vom  19.  Juli
1867.  maaßgebend.

K.  4.

Alle  in  den  im  F.  1.  bezeichneten  Landestheilen  noch  in  Kraft  gebliebenen
Vorschriften  der  Stempelgesetze  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  und  des
vormaligen  Herzogthums  Nassau,  sowie  der  Erlaß  vom  17.  September  1867.,
betreffend  die  Stempelabgabe  von  Konzessionen  u.  s.  w.  (Geset-Samml.  S.  1651.),
werden  aufgehoben.  s  55

is  -

In  allen  fortan  diesem  Gesetze  und  der  beigefügten  zweiten  Abtheilung  des
Tarifes  unterliegenden  Fällen,  welche  vor  dem  1.  April  1868.  vorgekommen
sind,  kommen  noch  die  bisherigen  Gesetze  zur  Anwendung.

6.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1868.  in  Kraft.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  desselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Er.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Ihenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Stem.
        <pb n="223" />
        —  187  —

Stempel-Tarif.

 

Zweite  Abtheilung.

 

59.

60.

61.

62.

(Nr.  7005.)

 

Abschiede  der  Oberoffiziere  und  besoldeten  Militair-,  Civil=NFeistlichen
  und  Kommunal-Beamten  .  .
bschiede  der  unbesoldeten  Beamten  .........·

Abschriftembeglaubigte...............................
st  jedoch  zu  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst
nur  ein  geringerer  Stempel  nöthig  gewesen,  so  bedarf  es
dessen  auch  nur  zur  beglaubigten  Abschrift  (vergl.  K  10.
der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.).
Atteste,  amtliche,  in  Privatsahen
Zeugnisse,  welche,  von  wem  es  auch  sei)  nur  allein
zu  dem  Zweck  ausgestellt  werden,  um  auf  Grund  derselben
*  ttliches  Attest  ausfertigen  zu  lassen,  sind  nicht  stempelpflichtig.

Alle  amtlichen  Atteste,  welche  nur  deshalb  ausgefertigt
werden,  damit  der  Inhaber  seine  Berechtigung  zum  Genusse
  von  Wohlthaten,  Stiftungen  und  anderen  Dt
i

sitionen  für  Dürftige  dadurch  nachweisen  könne,

empelfrei.

Alle  Atteste,  welche  die  Pfarrer  von  Amtswegen  in
Bejug  auf  kirchliche  Handlungen  ertheilen,  mit  alleiniger
Ausnahme  der  Geburts-  oder  Tauf.)  Tranungs=  und

Diejenigen  Atteste,  welche  bei  öffentlichen  Kassen  als
Rechnungsbelag,  wegen  Jahlung  der  Wartegelder  und
Pensionen  von  den  Empfängern  eingereicht  werden  müssen,
sind  stempelfrei.  ,»«»

Ausfertigun  en,  amtliche,  insofern  sie  im  gegenwr  igen
Tarif  ht  sesonders  taxirt  worden,  nach  dem  Ermessen

der  Behörddiei  .  .  ..  «.................  -..·.......  ..

oder  auch  nrr  "“
Der  Steumel  von  15=  Sgr.  ist  für  Ausfertigungen
in  der  Regel  zu  gebrauchen.  Der  niedrigere  Stempel

ülundet  nur  statt,  wo  die  Verhältnisse  des  Empfängers
oder  die  Geringfügigkeit  eines  nicht  nach  Gelde  zu  schätzenden

  Gegenstandes  die  Ausnahme  besonders“  begründen.

Todten,  oder  Beerdigungsscheine,  bedürfen  keines  Stempels.

 

15
frei.

15
        <pb n="224" />
        Bloße  Benachrichtigungen  der  Behörden  an  die  Bittsteller,
  wodurch  ihnen  nur  vorläufig  bekannt  gemacht  wird,
daß  ihr  Gesuch  eingegangen  sei,  und  sie  darauf  Bescheid
zu  gewärtigen  haben,  sind  ohne  Stempel  zu  erlassen.

Becscheide  derjenigen  Staats=  und  Kommunal--Behörden
und  Beamten,  welchen  eine  richterliche  oder  polizeiliche  Gewalt,
  oder  die  Verwaltung  allgemeiner  Abgaben  anvertraut
ist,  auf  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  an  sie  gerichtete  Gesuche,
  Anfragen  und  Anträge  in  Privatangelegenheiten,
sind  in  der  Regel  für  stempelpflichtige  Ausfertigungen
zu  achten,  wenn  sie  eine  Entscheidung  oder  Belehrung  in
der  Sache  selbst  enthalten,  welche  dem  Bittsteller  darauf
zugefertigt  wird,  sie  mögen  nun  in  Form  eines  Antwortschreibens,
  einer  Verfügung  oder  Dekretabschrift,  oder  eines
auf  die  zurückgehende  Bittschrift  selbst  gesetzten  Dekrets  erlassen
  werden.

Inwieweit  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  von
dieser  Regel  rechtfertigen  und  eine  stempelfreie  Bescheidung
auch  in  den  vorgedachten  Fällen  veranlassen  können,  bleibt
dem  billigen  Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt.

Anmerkung.  Der  Gebrauch  des  Stempelpapiers  ist  nur  davon
  abhängig  gemacht,  daß  die  Behörde,  vor  welcher  ein  an
sich.  stenmetostcheiger  Gegenstand  des  Privatinteresses  verhandelt
  wird,  dic  amtliche  Eigenschaft  einer  richterlichen,  einer
polizeilichen  oder  einer  Abgaben  verwaltenden  Behörde  besitze,
  nicht  aber  davon,  daß  sie  auch  in  der  Eigenschaft  einer
solchen  Behörde  auf  das  vor  ihr  verhandelte  Geschäft  amtlich

  eingewirkt  habe.

Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen  Verhandlungen,  amtlich
  geführten  Büchern,  Registern  und  Rechnungen,  wenn
sie  für  Privatpersonen  auf  ihr  Ansuchen  ausgefertigt  werden

Beilbriesee  .  .  .  .  .  ..

Berichte,  welche  von  gerichtlichen  und  Verwaltungs-Behörden
au  ihre  Vorgesetzten  erstattet  werden,  sind  auch  dann,  wenn
sie  Privatangelegenheiten  betreffen,  von  Stempelgebühren

Bescheide,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  .  diese.

Beschwerdeschriften,  s.  Gesuche.  «

Bestätigungen,  sofern  für  besondere  Gattungen  derselben
nicht  ein  besonderer  Tarifsatz  stattfindet,  wie  Ausfertigungen,
s.  diese  (s.  auch  Position  10.  des  Tarifes  vom  19.  Juli  1867.).

 

15
15

frei
        <pb n="225" />
        —  189  —

 

 

—

69.  Bittschriften,  s.  Gesuche.

70.  Bürgerbriffe  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ...  ...  .  15

71.  Chartepartien,  wenn  sie  bei  einem  Handelsgerichte,  oder
einer  andern  gerichtlichen,  Polizei=  oder  Kommunal-Behörde
ausgefertigt  werden,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

72.  Conzessionen,  wie  Ausfertigungen,  .  diese.

73.  Dekrete,  wenn  sie  statt  Ausfertigungen  dienen)  wie  diese,
s.  Ausfertigungen.

74.  Dienstentlassun  gen  der  Beamten,  s.  Abschiede.

75.  Duplikate  von  stempelpflichtigen  Verhandlungen,  wie  beglaubigte
  Abschriften,  s.  Abschriften.

76.  Ehe--  und  Trauscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.

77.  Eingaben,  (.  Gesuche.

78.Examinations-  Protokolll  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  frei.

79.Extrakte,  s.  Auszüge.

80.  Geburtsscheine  und  Taufscheine,  ie  amtliche  Atteste,
s.  diese.

81.Gesuche,  Beschwerdeschriften,  Bittschriften,  Eingaben,  welche
ein  Privatinteresse  zum  Gegenstande  haben,  und  bei  solchen
Staats-  und  Kommunal-Behörden  oder  Beamten  eingereicht
werden,  welchen  die  Ausübung  einer  richterlichen  oder  polizeilichen
  Gewalt  übertragen  ist,  oder  welchen  die  Verwaltung
  öffentlicher  allgemeiner  Abgaben  obliegt.  5

 

(Nr.  7005.)

Bloße  Beschleunigungsgesuche,  welche  keine  zur  Sache
selbst  gebörige  Erörterungen  oder  Anträge  enthalten,  bedürfen
keines  Stempels.  Die  Henimmung  in  der  Anmerkung  zu
Position  62.  findet  auch  in  Betreff  der  Gesuche  Anwendung.

Ist  zu  stempelpflichtigen  Gesuchen  und  Bittschriften
der  tarifmäßige  Stempel  von  5  Sgr.  nicht  gebraucht,  so
soll  die  Nachbringung  desselben  nicht  verlangt,  auch  die
ordentliche  Stempelstrafe  deshalb  nicht  eingezogen,  sondern
dies  Verfahren  nur  dadurch  beahndet  werden,  daß  der
Stempel  des  Bescheides  auf  ein  solches  Gesuch  um  15  Sgr.
erhöhet,  oder,  wenn  die  Bescheidung  außerdem  stempelfrei
gewesen  wäre,  ein  Stempelbogen  von  15  Sgr.  verbraucht
wird.  Kann  nicht  sogleich  Bescheid  erfolgen,  so  ist  dem
        <pb n="226" />
        —  190  —

 

 

82.

83.
84.

85.

86.
87.

88.

89.
90.

91.

 

Bittsteller  ein  solcher  Siempelbogen?  kassirt  statt  Strafdekrets
  zu  übersenden  und  der  Betrag  von  ihm  einzuziehen.


Gutachten  der  Sachverständigen,  wenn  sie  bei  stempelpflichtigen
  Verhandlungen  gebraucht  werdiein

Heiraths.  Konsense  für  Beanteteta

Inventarien,  welche  zum  Gebrauche  bei  stempelpflichtigen
Verhandlungen  dingen  ..

Werden  dieselben  jedoch  bloß  deshalb  aufgenommen,

um  den  Betrag  einer  Abgabe  auszumitteln,  so  ist  die  im

3.  b.  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  ausgesprochene
efreiung  auf  sie  anzuwenden.

Legalisation  von  Urkunden,  sofern  sie  nicht  auf  der  Urkunde
selbst  stattfiindtttt:
sonst..·...........................................

Lehnbriefe,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Münze=  und  Probirscheine  über  Gold  und  Silber,  welches
zur  Verarbeitung  in  der  Königlichen  Münze  von  Privatpersonen
  eingeliefert  wordeeen

Muthscheine,  sowohl  wenn  dadurch  die  Muthung  eines

.Lehens  bekundet  wird,  als  auch  wenn  dieselben  zum  Beweise

  der  eingelegten  Muthung  auf  einen  Bergbau  dienen.
Notariats--Atteste,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.
Notariats-Instrumente,  sofern  nach  deren  Inhalt  nicht  ein
hößerer  Stempel  (s.  Pos.  38.  des  Tarifes  vom  19.  Juli
1867.)  eintrttt:
Die  den  Notariats-Instrumenten  unmittelbar  beigefügten
  Regrsraturen  und  Atteste  über  die  Errichtung  und
Unterzeichnung  Uerselben  sind  als  ein  Theil  der  Instrumente
selbst  anzusehen  und  bedürfen  daher  keines  besonderen
Stempels.  ·

PässezzuReisemindetNegel»..-..«  ..........
Für  Handwerksburschen,  Dienstboten,  Tagelöhner  und
andere  Personen  ähnlichen  Standes  jedoch  nunr..
Fur  Staats-  und  Kommunalbeamte  in  Dienstgeschäften

 

15
frei.

frei.

15

5
frei.
        <pb n="227" />
        —  191  —

 

 

93.

94.
95.
96.

97.
98.

 

PMässe  zum  Transport  von  Leichen,  wegen  deren  Beerdigung
  außer  dem  Kirchsprengel,  worin  der  Todesfall  sich
ereignet  5ht4t4t  2  Rlhlr.

Protokolle,  welche  in  Privatangelegenheiten  vor  einem
Notar  oder  einem  mit  richterlichen  oder  polizeilichen  Verrichtungen,
  oder  mit  Verwaltung  öffentlicher  allgemeiner
Abgaben  beauftragten  Staats=  oder  Kommunalbeamten  oder
einet  dergleichen  Behörde  aufgenommen  werden:  .

a)  wenn  sie  die  Stelle  einer  Beschwerdeschrift,  Bittschrift,
Eingabe  oder  eines  Gesuches  vertreten
b)  wenn  diejenigen  Personen,  mit  welchen  das  Protokoll
aufgenommen  wird,  auf  Erfordern  eine  Auskunft  geben,
oder  eine  Aussage  als  Zeugen  ablegen,  oder  eine
Verbindlichkeit  zu  einer  Leistung  oder  Unterlassung
dadurch  übernehmen,  insofern  nicht  die  Pofsition  46.

des  Tarifes  vom  19.  Juli  1867.  zur  Anwendung

komt  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .

Rekognitions-Protokolle,  wenn  sie  die  Stelle  der  Atteste
vertrrten.
wenn  auf  deren  Grund  Rekognitions-Atteste  ausgefertigt

weren  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Requisitionen,  wie  Ausfertigungen  s.  diese.

Resolutionen,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Strafresolute  der  Finanzbehörden,  sowie  auch  der  Polizeibehoͤrden,
  sofern  die  Strafe,  den  Werth  des  Konfiskates
mit  einbegriffen,  mehr  als  fünf  Thaler  in  Gelde  oder  verhältnißmäßiges
  Gefängniß  beträüt

Taufscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.

Taxen  von  Grundstücken  sind  insofern  stempelpflichtig,  als
sie  wegen  eines  Privatinteresses  unter  Aufsicht  einer  öffent.
lichen  Behörde  aufgenommen  werden,  und  erfordern  alsdann
  einen  Stempel  ddn  .  .  .  ..  ....  ...  ..  .  ...

Der  Estempel  wird  jedoch  nicht  angewandt,  wenn  die
Taxe  zum  Gebrauche  bei  einer  Subhastation  oder  Erbtheilung
  ausgenommen  und  in  Folge  dessen  von  dem  taxirten
  Gegenfstande  ein  Kaufstempel  oder  eine  Erbschaftsabgabe
  entrichtet  wird.  's

(Nr.  7005.)

 

15

frei.

15
        <pb n="228" />
        —  192  —

 

 

99.  Todtenscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.

100.  Trauscheine,  desgleichen.

101.  Urlaubsertheilungen,  wie  Ausfertigungen,  l.  diese.
102.Verfügungen,  amtliche,  in  Angelegenheiten  des  Empfängers
  oder  überhaupt  an  Privatpersonen  in  Privatangelegenheiten,
  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.
103.Vokationen  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  wie  Bestallungen,
  s.  Position  9.  des  Tarifes  vom  19.  Dezember
1867.

104.  Vorstellungen,  wie  Gesuche,  (.  diese.
105.  Wanderpässe,  s.  Pässe.

 

 

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Veerlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="229" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.—

 

Nr.  7006.)  Gesetz,  betreffend  die  Todeserklärung  von  Personen,  welche  an  den  in  den
Jahren  1864.  und  1866.  geführten  Kriegen  Theil  genommen  haben.
Vom  24.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  ganzen  Umfang
Unserer  Monarchie,  mit  Einschluß  der  Jadegebiete,  was  folgt:

S.  1.

Diejenigen,  welche  an  einem  der  von  Preußen  in  den  Jahren  1864.  und
1866.  geführten  Kriege  Theil  genommen  haben,  können,  ohne  daß  es  eines
weiteren  Zeitablaufes  bedarf,  für  todt  erklärt  werden,  wenn  sie  in  dem  betreffenden
  Kriege  vermißt  worden  sind  und  seit  dem  Friedensschluß  von  ihrem  Leben
eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Vermißte  auf  Seiten  der  Preußischen
Truppen  oder  auf  Seiten  der  Truppen  eines  anderen  Staats  an  dem  Kriege
Theil  genommen  hat.

5§  2.

Für  die  Todeserklärung  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  der  Vermißte
  während  des  Krieges  zuletzt  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat
oder  gehabt  haben  würde,  wenn  die  gegenwärtige  Gerichtsverfassung  bereits
bestanden  hätte.

F.

Der  Nachweis,  daß  der  Vermißte  an  dem  Kriege  Theil  genommen  hat,
daß  er  in  demselben  vermißt  worden  und  seit  dem  Friedensschluß  von  seinem
Leben  eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist,  kann  auf  jede,  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  zulässige  Art,  insbesondere  auch  durch  schriftliche,  auf  Grund  amtlicher
Nachrichten  ausgestellte  Zeugnisse  einer  Militair=  oder  Civilbehörde  geführt  werden.

KS.  4.

Hinsichtlich  des  Beweises,  daß  seit  dem  Friedensschluß  von  dem  Leben  des
Jahrgang  1868.  (Nr.  7006.  27  Ver-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  16.  März  1868.
        <pb n="230" />
        —  194  —
Vermißten  eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist,  hat  der  Extrahent  der  Todeserklärung
  außerdem  eidlich  zu  betristigen  »
daß  er  von  dem  Leben  des  Vermißten  keine  Nachrichten,  beziehungsweise
keine  anderen  als  die  angezeigten  Nachrichten  erhalten  habe.
d.  5.

Auf  Grund  der  geführten  Beweise  (I#.  3.  und  1.)  hat  das  Gericht  die
Todeserklärung  des  Vermißten  durch  Erkenntniß  auszusprechen,  ohne  daß  es  einer
öffentlichen  Vorladung  desselben  und  sonstiger  Förmlichkeiten  des  Verfahrens  bedarf.

"  S.  6.

Für  das  Verfahren  einschließlich  des  Erkenntnisses  kommen  Gerichtsgebühren

und  Stempel  nicht  zum  Ansatz.
.  4.

Ist  der  Vermißte  durch  Erkenntniß  für  todt  erklärt,  so  gilt  als  sein
Todestag:

1)  wenn  er  in  dem  Kriege  von  1864.  vermißt  worden  ist,  der  letzte  Dezember
des  Jahres  1864.;

2)  wenn  er  in  dem  Kriege  von  1866.  vermißt  worden  ist,  der  letzte  Dezember
des  Jahees  1866.  %

In  dem  Erkenntniß,  durch  welches  die  Todeserklärung  ausgesprochen  wird,
ist  der  als  der  Todestag  anzusehende  Tag  ausdrücklich  anzugeben.

.  ..,  §·8—  ..  .

Im  Bezirk  des  Wppellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird  das  die  Todesrrilng
  aussprechende  Erkenntniß  in  öffentlicher  Sitzung  verkündet.  Der  Tag
der  Verkündung  wird  als  der  Tag  der  definitiven  Einweisung  der  Erben  in  den
Besitz  des  Nachlasses  des  Vermißten  angesehen.  Die  Erbfolge  regelt  sich  jedoch
nach  dem  in  dem  Erkenntnisse  (I.  7.)  angegebenen  Tage.

Der  Ehegatte  des  Vermißten  ist  befunt  auf  Grund  des  Erkenntnisses  die
Trennung  der  Ehe  durch  den  Beamten  des  Civilstandes  aussprechen  zu  lassen.

E.  9.

Den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  allein  die  zum  fechtenden
  Stande  gehörenden  Militairpersonen,  sondein  auch  alle  diejenigen,  welche
in  einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  sich  bei  den  Truppen  befunden  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
"  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

—  —  —„—  —  —  —

(Fr.  7007.)
        <pb n="231" />
        —  195  —

(Nr.  7007.)  Gesetz,  betreffend  das  Recht  der  im  Preußischen  Unterthanen-  Verhältniß  stehenden
  Civilbeamten  des  Norddeutschen  Bundes  zum  Eintritt  in  die  Allgemeine
  Wittwen--Verpflegungsanstalt.  Vom  6.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Bis  zum  Erlasse  eines  Bundesgesetzes  über  die  Pensionsverhältnisse  der
Wittwen  der  Bundesbeamten  sollen  diejenigen  Civilbeamten  des  Norddeutschen
Bundes,  deren  Ernennung  dem  Bundespräsidium  zusteht,  soweit  sie  Preußische
Unterthanen  sind,  in  Bezug  auf  die  Berechtigung,  der  Preußischen  Allgemeinen
Wittwen--Verpflegungsanstalt  beizutreten,  den  Presticen  Civilbeamten  gleichstehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.
(##.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7008.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  durch  die  Verordnung  vom  15.  September
  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1646.)  geschlossenen  Beamten-Wittwen-  und
Waisen-Kassen  und  die  Verwendung  ihres  Vermögens.  Vom  6.März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  #2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Verwaltung  der  durch  die  Verordnung  vom  15.  September  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  1646.)  geschlossenen  Beamten-Wittwen=  und  Waisen-Kassen
geht  auf  den  Staat  über.  Die  Wittwen=  und  Waisen-Penssonen,  welche  aus  diesen
  Kassen  zu  entrichten  sein  würden,  werden  fortan  aus  der  Staatskasse  gezahlt
und  dagegen  die  Beiträge  der  Mitglieder  zu  derselben  eingezogen.
anhei  as  Vermögen  der  geschlossenen  Kassen  fällt  der  Fsügung  des  Staats

eim.
(Nr.  7007—7008.)  27*  .  2.
        <pb n="232" />
        —  196  —

g.  2.

Hinsichtlich  der  Pensionen  und  der  Beiträge  bleiben  die  für  die  einzelnen
Kassen  gegenwärtig  bestehenden  Vorschriften  maaßgebend.  Die  von  den  Mitgliedern
  der  vormals  Kurhessischen  Civil-Wittwen=  und  Waisen-Gesellschaft  zu  entrichtenden
  Jahresbeiträge  werden  für  immer  auf  vier  Prozent  des  Diensteinkommenz
  festgesetzt.  «

Bei  Bemessung  der  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen,  welche  in  Gemäßheit
des  F.  10.  des  Nassauischen  Gesetzes  vom  2.  Juni  1860.  aus  der  Staatskasse
zu  gewähren  sind,  bleibt  die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  H.  5.  der  Verordnung
  vom  6.  Mai  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  713.)  außer  Anwendung.  Dagegen
  z  auch  die  Beiträge,  soweit  dieselben  sich  nach  der  Höhe  der  Pensionen
der  betheiligten  Beamten  richten,  nach  demjenigen  Betrage  8  bemessen,  auf  welchen
  sich  die  Pensionen  belaufen  haben  würden,  wenn  der  Beamte  nach  den  bis
zur  Verordnung  vom  6.  Mai  1867.  gültig  gewesenen  Bestimmungen  pensionirt
worden  wäre.

In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge  oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen
  steht  den  Interessenten  der  geschlossenen  Kassen  der  Rechtsweg  offen.

g.  3.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,

mit  welcher  die  bisherigen  auf  die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kassen  bezüglichen
Vorschriften  außer  Kraft  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7009.)
        <pb n="233" />
        —  197  —

(Nr.  7009.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Januar  1868.,  betreffend  die  Einfeitzung  einer
Königlichen  Marine=  Hafenbau-Direktion  für  die  Kieler  Bucht.

A##  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  genehmige  Ich,  daß  zur  Leitung  der  Hafenbauten
  in  der  Kieler  Bucht  bei  E  aahec  eine  besondere,  dem  Marineministerium
umnittelbar  untergeordnete  Behörde  nach  den  Mir  vorgelegten  Vorschlägen  fe,
bildet  werde,  indem  Ich  über  die  Einrichtung  und  den  Wirkungskreis  dieser
Behäörde  insbesondere  Folgendes  bestimme:

1)  Diese  Behörde  soll  in  Kiel  in  möglichster  Nähe  des  anzulegenden  Marine-Ciablisements
  ihren  Sitz  haben  und  die  Firma  „Königliche  Marine-Hafenbau-Direktion
  für  die  Kieler  Bucht“  führen.

2)  Diese  Hafenbau-Direktion  führt  die  Geschäfte  in  den  ihr  zugewiesenen
Angelegenheiten  selbstständig  nach  Maaßgabe  der  ihr  von  dem  Marine--ministerium
  zu  ertheilenden  Instruktion.  Namentlich  ist  dieselbe  zum
Abschluß  von  Verträgen  aller  Art,  sowie  zu  sonstigen  Verhandlungen
mit  dritten  Personen  und  Behörden  und  zur  Führung  von  Prozessen

minnerhalb  ihres  Wirkungskreises  legitimirt.

3)  Zur  Rechtsgültigkeit  von  wichtigen  Dokumenten,  wie  Verträgen,  Vollmachten
  2c.),  dritten  Personen  gegenüber,  genügt  die  Unterschrift  des
Hafenbau-Direktors  oder  dessen  Stellvertreters.  «

Das  Marineministerium  hat  hiernach  das  Weitere  wegen  Einsetzung  der
Marine-Hafenbau  ·  Direktion  in  Kiel  zu  veranlassen  und  seiner  Zeit  sowohl  die
gegenwärtige  Order  als  auch  den  Dirigenten  der  Hofenbau-Oirettion  durch  die
Gesetz=  Sammlung  und  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen  von  Schleswig-Holstein
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  Januar  1868.

Wilhelm.

v.  Roon.
An  das  Marineministerium.

Mit  Bezug  auf  vorstehenden  Alerhöchsten  Erlaß  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Königliche  Marine-Hafenbau-Direktor  Martiny
zum  Dirgenten  der  Königlichen  Hafenbau-Direktion  für  die  Kieler  Bucht  ernannt
worden  i

Berlin,  den  6.  März  1868.

Marineministerium.
Jachmann.

 

(r.  1009—010)  6  (Nr.  70  10.)
        <pb n="234" />
        —  198  —

(Nr.  7010.)  Bekanntmachung  der  Ministerial  ·  Erklärung  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend
die  Ausdehnung  des  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
unterm  11.  Oktober  1861.  zwischen  Preußen  und  Waldeck  abgeschlossenen
Vertrages  auf  die  neu  erworbenen  Landestheile.  Vom  27.  Februar  1868.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  sind  übereingekommen,
  daß  der  zwischen  ihnen  unter  dem  11.  Oktober  1861.  abgeschlossene
Vertrag  wegen  Regelung  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  für  die
Dauer  seiner  Gültigkeit  (Artikel  19.)  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  durch
das  Preußische  Gesetz  vom  20.  September  1866.  und  durch  die  beiden  Preußischen
Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten
Landestheile,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz
Hannover  nur  die  Artikel  34.  bis  42.  inkl.  und  die  Bestimmungen  der  Artikel
1.  43.  bis  46.  inkl.  und  48.  insoweit,  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die
Strafgerichtsbarkeit  beziehen,  in  Geltung  treten.  Dabei  wird  es  als  selbstverständlich
  erachtet,  daß  an  Stelle  der  im  Artikel  43.  erwähnten  Bestimmung  der
in  den  gedachten  Landestheilen  nicht  eingeführten  Königlich  Preußischen  Verordmung
  vom  1.  Juni  1833.  die  entsprechenden,  in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen
Landestheilen  geltenden  prozeßrechtlichen  Bestimmungen  treten.

Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung
über  Gegenstände  der  vorliegenden  Uebereinkunft  mit  den  ehemaligen  Regierungen
der  bezeichneten,  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen
  worden  smd,  insbesondere  die  im  Jahre  1846.  mit  dem  vormaligen
Königreich  Hannover  wegen  der  gegenseitigen  Auslieferung  der  Verbrecher  u.  s.  w.
abgeschlossene  Uebereinkunft,  werden  als  erloschen  angesehen.  Jedoch  soll  es  in
Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  bei  der  Konvention,
  welche  hinsichtlich  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischereifrevel  in  den  gegenseitigen
  Waldungen,  Fluren  und  Fischwassern  unter  dem  2.  April  1828.  abgeschlossen
  und  im  Jahre  1835.  verlängert  worden  ist,  desgleichen  bei  dem  Uebereinkommen
  vom  Jahre  1854.,  wodurch  die  gedachte  Konvention  auf  Frevel  an
Straßen,  Land-  und  Gemeindewegen,  Brücken--,  Ufer=  und  Wasserbauten  ausgedehnt
worden  ist,  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.  ·

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  8.  Februar  1868.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

Vor-
        <pb n="235" />
        —  199  —

Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erkläung.
  des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  ausgetauscht
worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  Februar  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

—

(Nr.  7011.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiska-«
  lischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhalkung  einer  Kreis-Chaussee

von  Falkenberg  über  Bahnhof  Dambrau  zum  Anschluß  an  die  Breslau.

Oppelner  Staats-Chaussee,  im  Kreise  Falkenberg,  Regierungsbezirk  Oppeln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Wegestrecke  von  Falkenberg  über  Bahnhof  Dambrau  zum  Muschlaß
an  die  Breslau=  Oppelner  Staats-Chaussee,  im  Kreise  Falkenberg,  Regierungs.
bezirk  Oppeln,  genehmigt  habe,)  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Falkenberg,
im  Regierungsbezirk  Oppeln,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesem  Chausseebau
  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmumgen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Februar  1868.

 

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7010—7012.)  (Nr.  7012.)
        <pb n="236" />
        —  200  —

(Nr.  7012.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Falkenberger  Kreises  1I.  Emission  im  Betrage  von  43,000  Thalern.
Vom  8.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Falkenberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  17.  Mai  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Krreise
unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
weiteren  Anleihe,  neben  der  durch  das  Privilegium  vom  26.  August  1854.  genehmigten,
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
43,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
§.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Besuoge
  von  43,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreiundvierzig  Tausend  Thalern,  welche

in  folgenden  Apoints:
10,000  Thaler  à  1000  Thaler,
50000  à  500.

20,000.  à  lo
5,000  à„  50
30000  àa  25

—  43)0000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  stattfindende  Amortisation
ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegemwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befuft  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine  Gewährleistung
  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1868.

(1I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="237" />
        201  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Obligation

des

Falkenberger  Kreises

über

Auf  Grund  der  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
17.  Mai  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  43,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Falkenberger  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  ..  .  .  ...  Thalern  Preußisch
  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  vier  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  43)0000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  24  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,
umter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
  des  Tilgungsplanes.

Diie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18369.  ab  in  dem  Monate
September  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
Pentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
Einen  Monat  vor  dem  ZJahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierumg
  zu  Oppeln,  im  Staatsanzeiger,  sowie  in  der  zu  Breslau  erscheinenden
Breslauer  und  Schlesischen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es

Jahrgang  1868.  (Nr.  7012.)  28  in
        <pb n="238" />
        —  202  —

in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  vier  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
abe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  besiehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
"en  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Falkenberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungsterwine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Algemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  99.  120.  Sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Falkenberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaitung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  blauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  acht  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Fdes  1872.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Sit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Falkenberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  -

Falkenberg,den..«"...............  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Falkenberger  Kreise.

Pro-
        <pb n="239" />
        —  203  —
Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Oppeln.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Falkenberger  Kreises
II.  Emission

Littr..  M...
über  .  .  .  .  Thaler  zu  vier  Prozent  Zinsen
uͤber
.  ..  ..  .  .  ..  Thaler  ...  .  .  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar,  resp.  vom  1.  bis  15.  Juli  und  späterhin  die  Zinsen

der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis
.....  .  .  .  .  .  ..  mit  (in  Buchstãben)  ....  ...  .  ..  Thalern  ..  .  ..  Silbergroschen  bei
der  Kreis-Chausseebaukasse  zu  Falkenberg.

Falkenberg,  den  ten  ....  .  .  ...  18..

Die  ständische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Falkenberger  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  7012.)  Pro-
        <pb n="240" />
        —  204  —
Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Oppeln.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Falkenberger  Kreises
II.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Falkenberger  Kreises  II.  Emission

Littr.  über  .  Thaler  à  vier  Prozent  Zinsen

die  .  .ie  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Falkenberg,  falls  der  Inhaber  der  Obligation  nicht  rechtzeitig
Widerspruch  erhoben  hat.

Falkenberg,  den  nrn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Falkenberger  Kreise.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeren
(K.  v.  Decker).
        <pb n="241" />
        —  205  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16.

 

(Nr.  7013.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  jährlicher  Aversional-Beiträge  in  den  von  dem
Zollvereine  ausgeschlossenen  Gebietstheilen.  Vom  5.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

In  denjenigen  Preußischen  Gebietstheilen,  welche  nicht  dem  Zollvereine
angehören,  sind  als  Ersatz  der  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen  Bundes  zu
zahlenden  Aversen  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  vom  1.  Jamuar  1868.  ab
außer  den  bestehenden  Staatssteuern  besondere  jährliche  Beiträge  für  Rechmumg
der  Staatskasse  zu  erheben.

Die  Höhe  dieser  Beiträge  und  die  Art  der  Erhebung  derselben  wird  für
das  Jahr  1868.  für  die  einzolnen  Gebietstheile  unter  Beachtung  der  nachfolgenden
  allgemeinen  Bestimmungen  und  der  örtlichen  Verhältnisse  durch  Königliche
Verordnung  festgesetzt.

·  §.2.

Der  einzuziehende  jährliche  Beitrag  darf  in  keinem  Falle  die  Höhe  des  für
den  betreffenden  Gebietstheil  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen  Bundes  zu
leistenden  Aversums  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  übersteigen.

Der  Betrag,  um  welchen  der  jährliche  Beitrag  niedriger  festgesetzt  ist,  als
das  aus  der  Staatskasse  für  den  betreffenden  Gebietstheil  zu  zahlende  Aversum,
ist  künftig,  und  zwar  zuerst  für  das  Jahr  1869.)  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  festzustellen.

G.  3.

Den  Kommunen  in  den  im  K.  I1.  bezeichneten  Gebietstheilen  steht  frei,
mittelst  Kommunalbeschlusses  die  Verpflichtung  zur  Abführung  des  auf  die  Kommune
  fallenden  Beitrages  im  Ganzen  an  die  Staatskasse  zu  übernehmen  und  in
diesem  Falle  die  Vertheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  hinsichtlich  der
Kommunalbesteuerung  bestehenden  Vorschriften  zu  regeln.

Jahrgang  1866.  (Nr.  7013—7014)  29  S.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1868.
        <pb n="242" />
        —  206  —

S.  4.
Sopeit  nicht  der  im  §.  3.  vorgesehene  Fall  eintritt,  werden  die  jährlichen
Beiträge  als  Zuschläge  zu  direkten  Staatssteuern  erhoben.

G.  5.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitzt.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

–—  —  —

(Nr.  7014.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  S#.  45.  bis  47.  und  §.  59.  Titel  I.  der
Deposital-Ordnung  vom  15.  September  1783.  Vom  6.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Den  S#.  45.  bis  47.  und  §.  59.  Titel  I.  der  Deposital-Ordnung  vom
15.  September  1783.  tritt  folgende  Bestimmung  hinzur

Wenn  sich  aus  dem  Behufs  Regelung  und  Untervertheilung  der  Grundsteuer
  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  253.),
der  Verordnungen  vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  673.  und  683.)
und  des  Gesetzes  vom  S.  Februar  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)  endgültig  ermittelten
  jährlichen  Reinertrage  einer  Liegenschaft  ergiebt,  daß  das  auszuleihende
Kapital,  unter  Berücksichtigung  der  auf  der  Liegenschaft  kraft  privatrechtlichen
Titels  haftenden  Abgaben,  Leistungen  und  Dienstbarkeiten,  innerhalb  des  funfzehnfachen
  Betrages  dieses  jährlichen  Reinertrages  zu  stehen  kommt,  so  ist  das  Gericht
zu  einer  anderweiten  Prüfung  der  Sicherbeit  nicht  verpflichtet.

Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussebungen  muß  jedoch  auf  die  im
K.  47.  Titel  I.  der  Deposital-Ordnung  vorgeschriebene  Weise  abgestimmt  werden.

§.  2.  .
Auf  diejenigen  Gebietstheile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  in
wel-
        <pb n="243" />
        —  207  —

welchen  die  Deposital  ·  Ordnung  vom  15.  September  1783.  Gesetzeskraft  hat,  findet
die  Vorschrift  des  §.  1.  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Tr.  7015.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  Jagdscheingebühren  in  den  durch  die
Gesetze  vom  20.  September  und  211.  Dezember  1866.  mit  der  Monarchie
vereinigten  Landestheilen  und  die  Gültigkeit  der  Jagdscheine  im  ganzen
Preußischen  Staatsgebicte.  Vom  9.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Goites  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.
wrordnen  )  mit  Zustimmung  lbeider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

.  1.

Diejenigen  Abgaben,  welche  in  dbe  durch  die  Gesetze  vom  20.  September
und  24.  Dezember  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  555.  875.  und  876.)  mit  Unserer
Monarchie  vereinigten  Landestheilen  für  die  Ausstellung  von  Jagdscheinen,  Jagdkarten,
  Jagdpässen,  Jagdwaffenpässen  und  Gewehrerlaubnißscheinen  zu  erheben
sind,  werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Kasse,  zu  welcher  sie  bisher  vereinnahmt  sind,
vom  1.  April  d.  J.  ab  den  zu  bildenden  Kreis-Kommunalfonds  überwiesen
und  nach  den  Beschlüssen  der  Kreisvertretung  verwendet.

S.  2.
Die  in  den  altländischen  Provinzen  und  die  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Jagdscheine  u.  s.  w.  (P.  I.)  sind  für  den
Umfang  des  ganzen  Staatsgebietes  gültig.

.  3.
Der  Minister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1868.

.#)Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7014—7017.)  r.  7016.)
        <pb n="244" />
        —  208  —

(Nr.  7016.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1868.,  betreffend  die  Abänderung  der
Statuten  des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvereins.

Auf  Ihren  Bericht  vom  13:  Februar  d.  J.  will  Ich,  entsprechend  dem  Beschlusse
  der  Ritterschaft  des  Herzogthums  Bremen  vom  12.  November  v.  J.,
hierdurch  genehmigen,  daß  im  1  20.  Alinea  3.  der  durch  die  Verordnung  vom
4.  März  1856.  (Gesetz  Samml.  für  Hannover  S.  67.  ff.)  bestätigten  Statuten.
des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvereins  die  Worte:  bei  der  sichernden
Hypothekenverfassung  Landes  Hadeln“  in  Wegfall  kommen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  22.  Februar  1868.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  den  Minister  des  Innern  und  den  Justizminister.

 

(Nr.  7017.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  März  1868.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
Schatzanweisungen  zum  Betrage  von  13  Millionen  Thaler.

A#  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des
Gesetzes  vom  24.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Feshiellung  des  Staatshauehalts.
Etats  für  das  Jahr  1868.  (Gesetz=  Samml.  S.  93.),  und  des  Gesetzes  vom
3.  März  d.  J.)  betreffend  die  Verstärkung  der  Geldmittel  zur  Abhülfe  des  in
den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  herrschenden  Nothstandes
(Geset,  Summl-  S.  174.))  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  dreizehn
  Millionen  Thaler,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  funfzig  Thalern,  Einhundert
  Thalern  und  fünfhundert  Thalern,  nach  Bedarf  ausgegeben  werden.
Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die
Dauer  ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten
darf,  den  Verhältnissen  entsprechend,  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und
jedesmal  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  ,

Ich  überlasse  Ihnen,  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hiernach
mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  11.  März  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.
An  den  Finanzminister.

—..#——

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Zerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hesbuchdruckerei
N.  —

—snsssxp¼p
        <pb n="245" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  17.

 

(Nr.  7018.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  der  öffentlichen  Spielbanken  zu  Wiesbaden,
und  Homburg.  Vom  5  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
§.  1.

Die  öffentlichen  Spielbanken  zu  Wiesbaden,  Ems  und  Homburg  werden
spätestens  am  31.  Dezember  1872.  geschlossen;  eine  frühere  Schließung  kann
durch  Königliche  Verordnung,  entweder  allgemein  oder  nur  in  Beziehung  auf
einzelne  der  gedachten  Spielbanken,  ausgesprochen  werden.  Bis  dahin  ist  jedenfalls
  das  Spiel  an  allen  Sonn  und  Feiertagen  verboten.

8.  2.

Mit  dem  Tage  der  Schließung  treten  für  die  betreffende  Spielbank  die
Bestimmungen  des  Art.  V.  der  Verordnung,  betreffend  das  Strafrecht  2c.  in  den
mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheilen,  vom  25.  Juni  1867.  (Gesetz-Samul.
S.  921.  ff.)  außer  Anwendung,  und  die  I#.  266.  26“  und  340.  Nr.  11.  des
Strafgesetzbuchs  in  Kraft.

rl
Mit  dem  Tage  der  Schließung  verlieren  die  betreffenden  Spielpacht-Verträge
und  Konzessionen  ihre  Gültigkeit,  eine  Entschädigung  wegen  des  entgehenden
Gewinnes  aus  dem  Hazardspiel-Betriebe  findet  nicht  statt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedru  tem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  März  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt
Johrgang  11466.  (Nr.  7018—7019.)  30  (Nr.  7019.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1868.
        <pb n="246" />
        —  210  —

Nr.  7019.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  10.  Februar  1868.  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Luckau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Kreis-Chaussee  von  Prierow  an  der  Berlin-Lübben-Kottbuser  Staatsstraße
  nach  dem  Bahnhofe  Brand  an  der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Luckau,  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.,  von  Prierow  an  der
Berlin-Lübben-Kottbuser  Staatsstraße  nach  dem  Bahnhofe  Brand  an  der  Berlin-Görlitzer
  Eisenbahn  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Luckau
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarise
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei
  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Februar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7020.)
        <pb n="247" />
        —  211  —

Nr.  7020.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Friedland,  Regierungsbezirks  Königsberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  nachstehend
  bezeichneten  Chausseen  im  Kreise  Friedland,  Regierungsbezirks  Königsberg:
1)  von  Domnau  bis  zur  Pr.,Eylauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Pr.,Eylau
1  von  Schippenbeil  nach  Bahnhof  Wöterkeim  der  Ostpreußischen  Südbahn;
3)  von  iedland  bis  r  Gerdauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Gerdauen;
4)  von  Bartenstein  über  Schönbruch  nach  Deutsch-Wilten  an  der  Friedland-Domnauer
  Kreis-Chaussee  und  5)  von  der  Königsberg-Warschauer  Staatsstraße
bei  Bartenstein  bis  zur  Pr.-Eylauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Reddenau
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Friedland  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Shaussen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materlalien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chauszergeles  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats  Chaussern  jedesmal
geltenden  Chaussecgeld.-Tarife,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1810.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=
  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  Februar  186·

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für.  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7020—7  30“  (Nr.  7021.)
        <pb n="248" />
        —  212  —

(Nr.  7021.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Friedland  im  Betrage  von  120,000  Thalern.  Vom  24.  Februar
  1868

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Friedland  auf  dem  Kreistage
vom  28.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  *  *ê·  ien  vom  7.  Oktober  1864.
(Gesetz=  Samml.  S.  657.  ff.)  vom  8.  Mai  1865.  Gesty-  Samml.  S.  634.  ff.).
und  vom  13.  Juni  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  443.  ff.)  genehmigten  Anleihen
von  resp.  120,000  Thalern,  30,000  Thalern  und  30,000  Thalern  annoch  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  120,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,
da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  H.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  120,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Einhundertwanzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

60,000  Thaler  à  1000  Thaler,
45,000  à  500
10,000  „  100
5000  à  50

=  120,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1885.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  sur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="249" />
        —  213  —

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.
Obligation  des  Kreises  Friedland
Littr.  .....  M  ....

IV.  Serie

über

.  .  ..  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Au  Grund  des  unten  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
28.  November  1867.  und  des  Allerhöchsten  Peirülegeenn  vom.e
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  120),000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische
Kommission  des  Kreises  Friedland  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Don#lehnsschuld  v  ego  ....  Thalern,  in  Buchstahen
Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welcher
Betra  .  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  120,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1885.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Eintausend  zweihundert  Thalern  jährlich,  unter  Zuwachs  der
Ziusea-  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Vie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1885.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gelürdigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,
  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  und  in  dem
Friedländer  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  ab  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schulboerschreibung,

(Nr.  2021.)  ei
        <pb n="250" />
        —  214  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Domnau,  sowie  bei  einem  von  der  ständischen
Kommission  des  Kreises  Friedland  zu  bezeichnenden  Bankier  in  Königsberg,  und
zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Papitalz  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  surich.
zuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  ab.
gezogen.

Diie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  &amp;amp;.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Bartenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schucdorrschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1872.  ausgegeben.  Für  die  weitere  7  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis  Kommunalkasse
  zu  Dommau,  sowie  bei  einem  von  der  ständischen  Kommission  zu
bezeichnenden  Bankier  in  Königsberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  arsolst  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskilpons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermäögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Domnau,  den  .  .ten  .  .  .  .  .  .  ...  18..
(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  des  Friedländer  Kreises.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Pro-
        <pb n="251" />
        —  215  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Erster  (bis  .....)  Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Friedländer  Kreises
Littr.  ..  ...  %  „
IV.  Serie
über  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Silbcrgrofchcn.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

nn  .und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  oodorvro  ...  bts  mit  (in  Buchstaben)
  Thalen  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Konmmunalkasse
  zu  Domnau.
Domnau,  den  nr  .  .  ...  18.

ç  (Stempel.)
Die  ständische  Kommission  des  Friedländer  Kreises.
(Namen.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
  Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder

Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  mus  jeder  Sinskupon  mit  der  eigenhändigen
Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

(Nr.  7021.)  Pro-
        <pb n="252" />
        —  216  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Dalon

zur

Kreis-Obligation  des  Friedländer  Kreises  IV.  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Friedländer  Kreises

Littr.  —  über  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ###  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Domnau,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Domnau,  den  1en  18.
(Stempel.)
Die  ständische  Kommission  des  Friedländer  Kreises.

Anmerkung.  4#

1.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder

Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  jedoch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.  '

.  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattseite  unter  den  beiden  letzten
Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

EEEIIII  LEEIII

 

Talon.

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="253" />
        —  217  —

Gesetz-Sammlung

für  die

 

 

 

(Nr.  7022.)  Gesehz,  betreffend  die  Bestimmungen  wegen  der  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember
  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchic  vereinigten  Landestheilen.
Vom  9.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  ·  "«
Artikel  1.

Der  im  Artikel  4.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1867.)  betreffend  die  Abänderung
  des  Artikels  69.  der  Verfassungs=  Urkunde  u.  s.  w.  (Gesetz-Samml.
S.  1481.),  vorbehaltene  Gesetz.  Entwurf  über  die  Bildung  der  Wahlbezirke  für
das  Haus  der  Abgeordneten,  sowie  über  die  definitive  Einführung  der  Verordnung
vom  30.  Mai  1849.  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  soll  dem  Landtage
der  Monarchie  erst  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  (Art.  76.  der
Verfassungs-Urkunde)  vorgelegt  werden.

Artikel  2.

Sofern  die  im  Artikel  1.  vorgesehene  geseglche  Regelung  nicht  früher  erfolgt,
  bleiben  bis  zum  1.  April  1869.  für  die  Wahsen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  17.  Mai  und  der  Verordnung  vom  14.  September  1867.  (Gesetz  Samml.
S.  1481—1495.)  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1868.

(u.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  7022—7023.)  31  (Nr.  7023.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1868.
        <pb n="254" />
        —  218  —

(Nr.  7023.)  Allerböchster  Erlaß  vom  17.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Landsberg  a.  d.  W.  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Landsberg  a.  d.  W.  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Birnbaum  in  der  Richtung  auf  Schwerin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Landsberg  a.  d.  W.  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Birnbaum  in  der
Richtung  auf  Schwerin,  im  Kreise  Landsberg,  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.,
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Landsberg  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Jch  dem  vorgenannten  Kreise  gegen  Ucberzuhme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Kchr  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,)  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Februar  1868.

 

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7024.)
        <pb n="255" />
        —  219  —

r.  7024.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  März  1868.,  betreffend  die  Aufhebung  des  für
Benutzung  der  Schleusen  an  der  Lahn  zu  entrichtenden  Schleusengeldes.

Ar-  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  das  für  Benutzung  der
Schleusen  an  der  Lahn  nach  dem  Tarife  vom  1.  März  1860.  (Verordnungsblatt
des  Hekzogihme  Nassau  S.  53.)  zu  entrichtende  Schlutenge  vom  1.  April
d  nicht  weiter  erhoben  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  ·  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  7.  März  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Tr.  7024—70  5)  (Dr.  7025.)
        <pb n="256" />
        —  220  —

(Nr.  7025.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  März  1868.,  betreffend  die  Zulassung  der  Dänischen
Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem
anderen  inländischen  Platze.

A#  Ihren  Bericht  vom  5.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  5.  Februar  1855.  (Gesetz  Samml.  S.  217.)  das  unter  Nr.  1.
der  Order  vom  20.  Juni  1822.  wegen  Begünstigung  der  inländischen  Rhederei
Gesetz.  Samml.  S.  177.)  erlassene  Verbot  der  Küstenfrachtfahrt,  von  einem
reußischen  Lufen  nach  einem  anderen  inländischen  Platze  (cabotage)  durch
ausländische  Seeschiffer  gegen  Dänische  Schiffe  vom  1.  April  d.  J.  an  nicht
mehr  in  Anwendung  gebracht  werden  soll.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  März  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  H#el  „Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="257" />
        —  221  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  7026.)  Gesetz,  betreffend  eine  Erweiterung  des  durch  die  §§.  2.  und  3.  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866.  über  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der
Militair-  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung  des  Staatsschates
(Gesetz-Samml.  S.  607.)  eröffneten  Kredits.  Vom  6.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
Eikurimen  b,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

F.  1.

Der  durch  §.  2.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.,  betreffend  den
qußerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair=  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung
  des  Staatsschatzes  (Gesetz-Samml.  S.  607.),  bis  zur  Höhe  von  sechszig
Millionen  Thaler  eröffnete  Kredit  bleibt  in  Höhe  von  fünf  Millionen  Thaler
in  Kraft.

5.  2.
Zur  Aufbringung  der  Summe  von  fünf  Millionen  Thaler  können:
1)  bis  zur  ganzen  Höhe  derselben  verzinsliche  Schatzanweisungen,  längstens
auf  ein  Jahr  lautend,  ausgegeben  werden)  jedoch  kann  die  Aufbringung
2)  auch  bis  zum  gleichen  Betrage  durch  Begebung  einer  verzinslichen  Staatsanleihe,
  deren  Betrag  vom  Jahre  1869.  ab  jährlich  mit  mindestens
Einem  Prozent  zu  tilgen  ist,  erfolgen.
Um  den  Betrag  der  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  sub  2.  ausgegebenen

verzinslichen  Anleihe  vermindert  sich  der  Betrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen.


F.  3.
Auf  den  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erweiterten  Kredit  finden  die  Bestimmungen

  der  #.  4.  bis  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  Anwendung.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7026.)  32  1  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Maͤrz  1868.
        <pb n="258" />
        —  222  —

S.  4.

Dem  Landtage  ist  bei  der  nächsten  regelmäßigen  Zusammenkunft  desselben
(Artikel  76.  der  Verfassung  über  die  Ausflhrung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft
zu  geben.  Soweit  die  Ausführung  dann  noch  nicht  erfolgt  ist,  bleibt  hinsichtlich
der  Fortdauer  der  im  Vorstehenden  der  Staatsregierung  ertheilten  Ermächtigung
(.  1.  und  2.)  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7027.)
        <pb n="259" />
        (Nr.  7027.)  Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  jährlich  500,000  Tha.
lern  an  den  provinzialständischen  Verband  der  Provinz  Hannover.  Vom
7.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#

wekor  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.
Zur  Verwendung  für  folgende  Zwecke:

1)  Bestreitung  der  Kosten  des  Provinziallandtages  und  der  einzelnen  Landschaften
  in  der  Provinz,

2)  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Landesbibliotheken,  Leistung  von
Zuschüssen  für  öffentliche  Sammlungen,  welche  der  Kunst  und  Wiseeschaft
  dienen,

3)  Unterhaltung,  beziehungsweise  Unterstützung  der  Irrenanstalten,  der  milden
  Stiftungen,  der  Blindenanstalt,  der  Taubstummen-,  Kettungs.,
Idioten-  und  Landarmenanstalten,  sowie  des  jüdischen  Schul-  und  Synagogenwesens
  der  Provinz,

4)  Bestreitung  der  Kosten,  beziehungsweise  Unterstützung  des  chausseemäßigen
Ausbaues  von  Landstraßen  und  der  Instandsetzung  von  Gemeindewegen,

5)  Bildung  eines  Fonds  für  Zuschüsse  zu  Landesmeliorationen,  sowie  für
ähnliche  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellende  Zwecke,

wird  dem  provinzialständischen  Verbande  der  Provinz  Hannover  zu  eigener  Verwaltung
  die  Summe  von  jährlich  500),000  Thalern  aus  den  Staatshaushalts-  Einnahmen
  eigenthümlich  überwiesen,  und  ist  diese  Summe  daher  fortan  auf  das
Ordinarium  des  Etats  zu  setzen.

F.  2.
Soweit  die  überwiesene  Summe  nicht  ausreicht,  sind  die  Kosten  der  im
1.  Nr.  1.  bis  4.  bezeichneten  Einrichtungen  und  Anlagen  von  dem  provinzialändischen
  Verband  der  Provinz  Hannover  nach  Maaßgabe  der  Verordnung
vom  22.  August  1867.,  betreffend  die  provinzialständische  Verfassung  im  Gebiete
des  vormaligen  Königreichs  Hannover)  aufzubringen.

6.  3.
Der  Finanzminister  und  der  Minister  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

(Ne.  7027.)  32°  Ur.
        <pb n="260" />
        224  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7028B.)
        <pb n="261" />
        —  225  —

(Nr.  7028.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  für  das  vormalige  Königreich  Hannover
zur  Anwendung  kommenden  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
vom  28.  Juli  1851.  Vom  12.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  Deis  mit  derselben  vereinigte  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
was  folgt:

F.  1.
Der  Betrag  der  Umlage,  sowohl  zur  Wegeverbandsleistung  nach  9.  35.
als  zum  Gemeindevoraus  nach  F.  37.  des  Gesetzes  über  Gemeindewege  und
Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.)  wird  ermittelt  unter  Zugrundelegung

a)  der  nach  H.  3.  der  Verordnung  vom  28.  April  1867.  im  Gebiete  des
vormaligen  Königreichs  Hannover  bis  auf  Weiteres  zu  erhebenden  Grundsteuer
  von  den  Liegenschaften  mit  Einschluß  der  auf  den  Hausgärten  bis
ur  Größe  eines  Preußischen  Morgens  haftenden  Steuerbeträge  in  der
ort  bestimmten  Höhe  von  1½  der  früheren  Steuern;

daneben

b)  des  ganzen  Betruges  der  Gebäudesteuer  (§.  2.  Nr.  1.  der  Verordnung
vom  28.  April  1867.)

und
)  von  zwei  Fünfteln  der  Klassen=  und  klassifizirten  Einkommensteuer;
sowie

d)  von  zwei  Fünfteln  der  Gewerbesteuer  mit  Ausnahme  der  vom  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  zu  entrichtenden  Steuer  (F.  2.  Nr.  2.  und  3.
derselben  Verordnung)  Dabei  soll  jedoch  für  solche  Gewerbetreibende,
welche  die  Wege  in  besonders  erheblicher  Weise  benutzen,  auf  Antrag  des
Wegeverbandes  von  der  Obrigkeit  bei  der  Ermittelung  des  Betrages
der  Umlage  auch  eine  größere  Quote  als  zwei  Fünftel  der  Gewerbesteuer
bis  zu  deren  vollem  Betrage  zu  Grunde  gelegt  werden  können.

S.  2.

Die  Obrigkeit  hat  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Grund  des  §9.  21.
des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.)  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes
wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.,  die  Gewerbesteuer
vom  Finanzminister  herabgesetzt  oder  erlassen  ist,  die  Verbands-  oder  Vorausleistung
  für  das  Jahr  nach  Verhältniß,  unbeschadet  der  nöthigen  Abrundung,  zu
ermäßigen.

(Nr.  7028)  §  3.
        <pb n="262" />
        —  226  —

K.  3.

Die  Obrigkeit  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Wegeverbande  den
Beitragspflichtigen,  welche  zur  Klassensteuer  in  der  Stufe  I.  Unterstufen  a.  und  b.
beschrieben  sind,  wegen  Armuth,  Gebrechlichkeit  oder  temporairen  Mangels  an
Verdienst  die  Beitragsleistung  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen.

K.  4.

Für  das  Halbjahr  vom  1.  Juli  bis  Ende  Dezember  1867.  behält  es  bei
der  noch  in  bisheriger  Weise  geschehenen  Feststellung  der  Landstraßen  =  Umlagen
auf  der  Grundlage  der  für  das  Jahr  vom  1.  Juli  1866/67  entrichteten  Hannoverschen
  direkten  Landessteuer  sein  Bewenden.

S.  5.

Als  der  für  die  Vertheilung  der  Gemeindewegelast  nach  25.  und  8.  27.
des  Gesehes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.  aushülflich
  zur  Anwendung  kommende  Landstraßenfuß  gilt  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
  1868.  der  im  F.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  festgestellte  Fuß.

S.  6.

Die  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  widerstreitenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1851.  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
find  aufgehoben.

S.  7.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat  die  zur
Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Vorschriften  zu  treffen.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1868.

#.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7629.)
        <pb n="263" />
        —  227  —

r.  7029.)  Statut  für  die  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft  an  der  oberen  Welna  zwischen
dem  Wierzbiczanyer  See  und  der  Orcholmühle.  Vom  4.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  Grundstücke  in  dem  Wiesenthal  an  der
oberen  Welna  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  Gesetze  vom
28.  Februar  1843.  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  50.  bis  70.)  und  vom  11.  Mai
1853.  (Gesetz=  Samml.  für  1853.  S.  181.),  was  folgt:

KC.  1.

Die  Besitzer  der  im  Gnesener  und  Mogilnoer  Kreise  an  der  oberen  Welna
zwischen  dem  Wierzbiczanyer  See  und  der  Orcholmühle  belegenen,  zu  den  Ortschaften
  Jankowo,  Welnica  mit  Orcholmühle  und  Strzyzewo-Koscielne  gehörigen
Wiesengrundstücke  und  Seen  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  ihre
Grundstücke  durch  Entwässerung  und,  soweit  es  nützlich  und  ausführbar  ist,  durch
F  Selen  zu  verbessern.

Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  in
5.  2.

Die  Genossenschaft  umfaßt  für  jetzt  diejenigen  Wiesengrundstücke,  welche
auf  dem  „Situationsplan  der  Welnawiesen  votn  Wierzbiczanyer  See  bis  zur
Orcholmühle,  zusammengestellt  im  März  1866.  durch  den  Geometer  Braun“
verzeichnet  und  in  dem  aus  dem  Grundsteuerkataster  extrahirten  Fol.  79.  und  80.
der  landräthlichen  Akten  befindlichen  provisorischen  Kataster  mit  zusammen  circa
651  Morgen  aufgeführt  sind,  und  außerdem  diejenigen  Theile  der  auf  dem  Situationsplane
  verzeichneten  Seen,  welche  durch  die  Evtwässerung  trocken  gelegt  werden.

Der  Umfang  der  beitragspflichtigen  Seeflächen,  sowie  das  Beitragsverhältniß
  derselben  zu  den  Wiesengrundstücken  wird  durch  den  Vorstand  unter  Zujichung
  eines  Feldmessers  festgestellt.  Die  Wiesenflächen  tragen  unter  sich  zu

en  Kosten  gleichmäßig  bei.

nesen.

z.  3.

Beschwerden  gegen  das  provisorische  Kataster  und  die  vom  Vorstande
bewirkte  Peststellung  der  beitragspflichtigen  Seefläche  können  binnen  drei  Monaten
nach  Publikation  des  Statuts,  resp.  nachdem  die  beitragspflichtigen  Seeflächen
und  deren  Beitragsverhältniß  durch  das  Gnesener  und  Mogilnoer  Hriskenm
bekannt  gemacht  sind,  bei  dem  Landrathe  des  Gnesener  Kreises  angebracht,  und
sowohl  gegen  die  Flächen  als  auch  gegen  das  Beitragsverhältniß  gerichtet  werden.

Untersuchung  dieser  Beschwerden  erfolgt  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer
  und  eines  Deputirten  des  Vorstandes  im  VerwaltungsSwege  und
steht  die  Entscheidung  und  definitive  Feststellung  des  Katasters  zunächst  der  Königlichen
  Regierung  zu  Bromberg  und  auf  den  binnen  sechs  Wochen  nach  demn

(Nr.  7029.)  e-
        <pb n="264" />
        —  228  —

Bekanntmachung  anzumeldenden  Rekurs  dem  Königlichen  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu.

K.  4.

Der  nächste  Zweck  der  Genossenschaft  ist  die  Entwässerung  der  betheiligten
Grundstücke,  welche  durch  Fortschaffung  des  Orcholmühlenstaues  und  Regulirung
des  Welnaflusses  und  seiner  Zuflüsse  nach  dem  vom  Bauinspektor  Schulemann
aufgestellten  und  von  der  Regierung  genehmigten  Plane  auszuführen  ist.

Für  denselben  gilt  als  Regel,  daß  nur  diejenigen  Anlagen  auf  Kosten  der
Genossenschaft  gemacht  werden,  welche  erforderlich  sind,  den  einzelnen  Interessenten
die  spezielle  Entwässerung  und  weitere  Kultur  ihrer  Grundstücke  möglich  zu  machen.

S

Erst  nach  vollständig  ausgeführter  Entwässerung  hat  der  Vorstand  nach
Anhörung  der  betheiligten  Grunddesitzer  zu  prüfen,  wo  und  in  welchem  Umfange
Bewässerungsanlagen  einzurichten  und  wie  die  Kosten  dafür  aufzubringen  sind,
auch  diese  Einrichtungen  nöthigen  Falls  von  Amtswegen  zu  betreiben.
Z  Der  Bewässerungsplan  wie  das  Beitragsverhältniß  zu  den  Kosten  unterliegt
  der  Genehmigung  der  Regierung  in  Bromberg  und  wird  in  Streitfällen
nach  Anhörung  des  Vorstandes  und  der  Betheiligten  in  dem  durch  §J.  3.  für  das
Kataster  vorgeschriebenen  Verfahren  festgestellt.

/  6.

Die  von  einzelnen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  resp.  von  Behörden
unter  Zustimmung  der  Regierung  gemachten  Ausgaben  für  die  Ausführung  der
Anlagen  und  den  Ankauf  der  Orcholmühle  sind  von  der  Genossenschaft  zu  ersetzen
und  die  unter  Zustimmung  der  Regierung  deshalb  kontrahirten  Schulden  gehen
auf  die  Genossenschaft  über.

Ausgenommen  von  der  Erstattung  bleiben  diejenigen  Kosten  für  Vorni*m
  und  Aufstellung  des  Meliorationsprojekts,  welche  aus  der  Staatskasse

czahlt  sind.

S

Die  Meliorations--Interessenten  geben  der  Regel  nach  das  für  die  Hauptgräben
  erforderliche  Terrain  unentgeltlich  her,  beschaffen  sich  auch  die  über  dieselben
  nothwendigen  Zugänge  innerhalb  ihrer  Pläne  allein,  gleichviel,  ob  die
Pläne  in  dem  Meliorationsterrain  selbst  liegen  oder  nicht.  Sollte  der  aus  dieser
Bestimmmung  dem  Einzelnen  erwachsende  Nachtheil  nicht  durch  die  ihm  verbleibende
Grasnutzung  an  den  Grabenrändern  und  durch  die  sonstigen  aus  dem  Bau
erwachsenden  Vortheile  genügend  aufgewogen  werden,  so  ist  Entschädigung  zu
Eerihr  und  diese  Entschädigung  in  Streitfällen  schiedsrichterlich  festzustellen

Für  die  etwanige  Entschädigung  der  Nichtinteressenten  bleibt  das  Vorfluths=Edikt
  vom  15.  November  1811.  maaßgebend.  #s
        <pb n="265" />
        —  229  —

g.  8.
Soweit  die  Anlage  auf  gemeinschaftliche  Kosten  hergestellt  wird,  soll  sie
ebenso  unterhalten  werden.

G.  9.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Landrath  des  Gnesener  Kreises
als  Sozietätsdirektor.  Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Statuts  und  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft
  in  allen  Angelegenheiten,  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,
in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den
Säumigen  event.  durch  administrative  Exekution  zur  Kreiskommunalkasse
enuglehen,  die  Zahlung  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

e)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

S.  10.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  drei  Mitgliedern  beigeordnet,
welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors  nach  Stimmenmehrheit  bindende
Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu
unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät  überall  wahmiunehmen  hat.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  genügt  die  Anwesenheit  von  zwei  Vorstandsmitgliedern
  außer  dem  Direktor.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sozietätsdirektors  den
Ausschlag.

V

 

K.  11.

Eins  der  Mitglieder  des  Vorstandes  ist  der  jedesmalige  Besitzer  des  Ritteruts
  Jankowo.  Die  beiden  anderen  werden  von  den  übrigen  Interessenten  aus
ihrer  Mitte  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Die  Wahlen  werden  von  dem  Landrathe  geleitet.  Bei  der  Wahl  hat
jedes  Sozietätsmitglied,  welches  1  bis  10  Morgen  im  Meliorationsterrain
besitzt,  Eine  Stimme,  wer  10  bis  20  Morgen  besitzt,  zwei  Stimmen,  von  20  bis
30  Morgen  drei  Stimmen  u.  a6  w.  Wer  unter  Einen  Morgen  besitzt,  ferner
wer  mit  seinen  Beiträgen  im  Rückstande  ist,  und  endlich  wem  die  Ausübun
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  durch  richterliches  Erkenntniß  untersagt  worden,
nicht  stimmberechtigt.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7029.)  *33  F  12.
        <pb n="266" />
        —  230  —

K.  12.

Für  jedes  gewählte  Vorstandsmitglied  wird  nach  den  Bestimmungen  des
§.  10.  ein  Stellvertreter  gewählt,  welcher  in  Behinderungsfällen  des  Vorstandsmitgliedes
  einzutreten  hat.

Der  Besitzer  von  Jankowo  kann  sich  ein  für  alle  Mal  oder  auch  für
einzelne  Geschäfte  einen  Vertreter  zur  Ausübung  seiner  Funktionen  als  Vorstandsmitglied
  bestellen.

K.  13.

Der  Direktor  und  die  Vorstandsmitglieder,  sowie  deren  Stellvertreter,
verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich;  der  erstere  hat  nur  auf  Ersatz  der  baaren  Auslagen
  Anspruch.  6

Jedes  Sozietätsmitglied  ist  verpflichtet,  die  auf  dasselbe  fallende  Wahl
anzunehmen.  "

Der  Vorstand  versammelt  sich  jährlich  mindestens  zwei  Mal,  im  Frühjahr
und  im  Herbste.

K.  14.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten
  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  besonderen
Kechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verburdlichteien  der  Parteien  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Sozietatsdirektor
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl
der  Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  Bekanntmachung  des  Bescheides
ab  gerechnet,  bei  dem  Landrathe  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  zwei  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählten,
  bei  der  Melioration  unbetheiligten  Schiedsrichtern  und  einem  von  der
Regierung  zu  Bromberg  bestellten  Obmann.

C.  15.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen  und  wird
das  Oberaufsichtsrecht  von  der  Regierung  zu  Bromberg  und  von  dem  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ausgeübt  nach  Maaßgabe  dieses
Statutes,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.  *-
        <pb n="267" />
        —  231  —

K.  16.

Ohne  landesherrliche  Genehmigung  darf  keine  Abänderung  des  Statutes
vorgenommen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(JTr.  7029—7030.)  (Nr.  7030.)
        <pb n="268" />
        —  242  —

(Nr.  7030.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  März  1868.,  betreffend  die  Einführung  der  in  den
äblteren  Provinzen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Revision
der  Staatskassen  2c.  in  die  neuen  Landestheile.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  6.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß
die  Vorschriften  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  19.  August  1823.  wegen
der  allmonatlich  und  außergewöhnlich  vorzunehmenden  Kassenrevisionen  (Gesetz-Samml.
  S.  159.),  mit  Ausschluß  der  darin  unter  Nr.  1.  a.  getroffenen  Anordnung,
auch  in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24  Dezember  1866.  (Gesetz-Samml
  S.  555.  876.)  mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  zur  Anwendung
  zu  bringen  sind.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  durch  diese
Vorschriften  den  Chefs  der  Provinzialkollegien  beigelegt  sind,  werden  auf  die  Vorsteher
  derjenigen  Provinzialbehörden  ausgedehnt,  welche  keine  kollegialische  Einrichtung
  haben.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  März  1868.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  F.h.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Mebigirt  im  Güreau  bes  Staats-Mlylsterkums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbachdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="269" />
        —  233  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  20—

 

(Nr.  7031.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Zinsgarantie  des  Staats  für  das  An.
lagekapital  einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call.  Vom
II.  März  1868.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

wrormnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

KS.  1.

Die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  Behufs  Uebernahme  des  Baues
und  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call  durch  das
Gesetz  vom  7.  Juli  1866.  (Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  448.)  bewilligte  Zinsgarantie
  wird  nach  näherer  Maaßgabe  des  beigedruckten,  mit  der  aigease
Aenbahngeselschaft  unterm  12./14.  November  1867  abgeschlossenen  Vertrages
auch  auf  denjenigen  Betrag  ausgedehnt,  um  welchen  das  in  dem  Gesetz  vom
7.  Juli  1866.  vorgesehene  anlagekapitol  von  11  Millionen  Thaler  in  Folge
der  Mehrausgaben  für  den  Grunderwerb  und  in  Folge  der  Begebung  der  Aktien
Littr.  B.  unter  dem  Nominalwerthe  sich  zur  Deckung  der  Kosten  der  Bahnanlage
unzureichend  erweisen  moöchte.

§S.  2.

Sobald  die  Baurechnung  für  die  Call-Trierer  Bahn  abgeschlossen  ist,  wird
der  nach  Maaßgabe  des  F.  1.  über  die  Summe  von  11  Millionen  Thaler  zur
Fertigstellung  der  Bahn  etwa  erforderliche  Betrag  unter  Mitwirkung  eines  Kommissars
  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festgestellt
und  durch  landesherrliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

’

Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Jahrgang  1868.  7(Klll.)  34

Ur.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1868.
        <pb n="270" />
        –  24  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

wischen  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate  zu  Cöln,  hierzu  ermächtigt
duch  Restript  des  Mi  isters  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vom
5.  November  1867.)  einerseits,  und  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  zu  Cöln  andererseits,  ist  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung
  und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  der
Aktionaire  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  in  Ergänzung,
beziehungsweise  in  Abänderung  des  unterm  10.  April  1866.  zwischen  der  Königlichen
  katsregierung  und  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen,
am  7.  Juli  1866.,  12.  November  1866.  und  18.  März  1867.  Allerhöchst  genehmigten
  Vertrages  abgeschlossen  worden.

K.  1.

Soweit  die  Grunderwerbskosten  für  die  Eifelbahn  durch  die  Bewilligungen
der  Interessenten,  Gemeinden  und  Kreise,  sowie  durch  die  von  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  aus  eigenen  Fonds  zugesicherte  Beihülfe  von  74,127  Rthlr.
15  Sgr.  nicht  gedeckt  werden,  ist  die  Kgeinie  Eisenbahngesellschaft  in  Abänderung
  des  H.  4.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  berechtigt  und  verpflichtet,
die  nöthige  Mehrausgabe  auf  Rechnung  des  Baufonds  zu  übernehmen.

Dem  Ministerium  für  Handel,  Vewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  die
Befugniß  vorbehalten,  das  ganze  Grunderwerbungsgeschäft  für  das  Unternehmen
gun  oder  theilweise  in  die  Hand  zu  nehmen  und  durch  von  ihm  zu  bestellende

ommissare  Namens  und  für  Rechnung  der  Gesellschaft  ausführen  zu  lassen.

S.  2.

Der  F§.  7.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  wird  dahin  abgeändert,
daß  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  im  Einvernehmen  mit  der  Staatsregierung
die  für  den  Bau  der  Call.  Trier  Bahn  kreirten  Aktien  Littr.  B.  auch  unter  dem
Parikurse  emittiren  wird,  sofern  die  Lage  des  Geldmarktes  dieses  geboten  erscheinen
  lassen  sollte.

K
        <pb n="271" />
        —  235  —

e

Dem  im  FH.  10.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  auf  11  Millionen
Thaler  festgesetzten  Baukapitale  wachsen  diejenigen  Ausgaben  für  den  Grunderwerb
  zu,  welche  nicht  durch  die  Leistungen  der  Interesienten  Gemeinden  und
Kreise,  resp.  nicht  durch  den  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  übernommenen
  Zuschuß  von  74,127  Rthlr.  15  Sgr.  gedeckt  werden  (F.  1.  dieses  Vertrages),
  in  gleicher  Weise  der  Betrag  der  Kursverluste,  welche  bei  der  Ausgabe
der  Aktien  Littr.  B.  sich  ergeben  werden.

Soweit  durch  diese  Mehrausgaben  für  den  Grunderwerb  und  die  Kursverluste
  eine  Ueberschreitung  des  ursprünglich  in  Aussicht  genommenen  Anlagekapitals
  von  11  Millionen  Thaler  herbeigeführt  wird,  soll  dieser  Mehrbedarf
in  gleicher  Weise  wie  das  ursprüngliche  Anlagekapital  von  11  Millionen  Thaler
durch  vom  Staate  garantirte  Aktien  Littr.  B.  beschafft  werden.

Cöln,  den  12./14.  November  1867.

 

(Nr.  7032.)  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Verordnung  vom  24  August  1867.,  betreffend
  das  Münzwesen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.  Vom
13.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmung  des  §.  2.  zu  4.  der  Verordnung  vom  24.  August  1867.,
betreffend  das  Münzwesen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  berührt  nicht  das
aus  bestehenden  Privat-Rechtsverhältnissen  erwachsene  Recht,  Zahlung  in  einer
bestimmten  Münzfsorte  zu  fordern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(r.  7031—7033)  34“  (Nr.  703.)
        <pb n="272" />
        —  236  —

(Nr.  7033.)  Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung  des  Landgrabenthales  im  Sorauer
Kreise.  Vom  4.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  Grund  der  §#.  56.  ff.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

(Geset  Samml.  S.  41.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.
(Gesetz  Samml.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

KC.  1.

Die  Besitzer  der  Grundstücke  im  Landgrabenthale,  einem  Seitenthale  des
Lubbeslusss  oberhalb  Sommerfeld,  werden  zu  einer  Genossenschaft  unter  der
enennung:

„Verband  zur  Entwässerung  des  Landgrabenthales“
vereinigt.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Sorau.  62

Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  von  dem  Deichinspektor  Schultze  im
Jahre  1854.  zusammengestellten  Karte  des  Landgrabenthales  von  Sablath  bis
Bellkau  verzeisinel  und  gehören  nach  dem  von  demselben  aufgestellten  Beitragskataster
  davon:

1)  dem  Königlichen  Domainen-Fiskus  (Sablath)  392/66  Morgen,

2)  zur  Dorfschaft  Sablaat  .  .  ...  815/%6

3)  zum  Rittergute  Tauchl  .  ..  326,10
4)  zur  Dorfschaft  Tauche  333%  -
5)  ·  Guschau......................  290,so-6
  -  -  Wi  en  .  ..  ..  ....  ....  216  -
7)  dem  Königlichen  Domainen-Fiskus  (Meyersdorf)  42143
8)  zur  Dorfschaft  Meyersdorr  77/°8  -

zusammen  -  2874,21  Morgen.
K.  3.

Der  Verband  hat  die  vorbezeichneten  Flächen  zu  entwässern,  auch,  soweit
es  sich  als  nothwendig  und  ausführbar  darstellen  wird,  zu  bewässern  und  zu  dem
Zwecke  nach  dem  vom  Deichinspektor  Schultze  in  den.  Jahren  1855.  und  1859.

entworfenen  Meliorationsplane  nebst  Nachtrag  vom  Mai  1866.,  so  wie  derselbe  bei

der  Superrevision  festgestellt  ist,  den  sogenannten  Landgraben,  soweit  derselbe
nicht  bereits  im  Jahre  1856.  regulirt  ist,  und  die  sonst  erforderlichen  Gräben  und

Anlagen  aussuföhren  und  zu  unterhalten.  .  .

"  Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  de-Ausführung
  nöthig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.  Auß

uße-
        <pb n="273" />
        —  237  —

Außerdem  liegt  dem  Verbande  ob,  Seitenentwässerungs-  oder  Bewäseerungsanlagen,
  welche  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar
find,  zu  vermitteln  und  nöthigen  Falls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten
durchzuführen,  nachdem  der  Plan  dazu  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  worden  ist.

Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich
entledigen  will,  in  die  Hauptentwässerungszüge  zu  verlangen.

Innmerhalb  des  gesammten  Entwässäknz  gepiets  darf  das  Wasser  aus  den
Hauptabzugsgräben  nur  mit  Genehmigung  des  Verbandsvorstandes  zeitweise  aufgestaut
  oder  abgeleitet  werden.

F.  4.

Der  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderliche  Grund  und
Boden  wird  mit  alleiniger  Ausnahme  des  nach  dem  Nachtragsplane  vom
Mai  1866.  nothwendigen  Terrains  zur  Verlegung  des  Landgrabens  unterhalb
der  Einmündung  des  Abschlagsgrabens  oberhalb  der  Bellkauer  Mühle  von  den
Verbandsgenossen  unentgeltlich  hergegeben,  wogegen  ihnen  innerhalb  ihrer  Grenzen
die  Grasnutzung  auf  den  Uferrändern  verbleibt  und  die  eingehenden  Fließ=  und
Grabenstrecken  zufallen.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Erwerbung  der  für  den  Zweck  der  Genossenschaft
nöthigen  Grundstücke  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der
Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.

Hinsichtlich  der  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigungen,
welche  der  Verband  für  Grundstücke,  welche  er  erwirbt,  zu  leisten  hat,  finden  die
für  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg  gültigen  Bestimmungen  Anwendung.

g.  6.

Die  Ausführungs=  und  Unterhaltungskosten  der  Meliorationsanlagen  werden
  von  den  gtmmlichen  Grundstücksbesitzern  unter  Berücksichtigung  des  den  einzelnen
  Grundstücken  aus  der  Entwässerung  erwachsenden  Vortheils  nach  Maaßgabe
  des  im  F.  2.  gedachten  Katasters  aufgebracht.

Im  letzteren  sind  die  betheiligten  Grundstücke  in  drei  Klassen  geschieden,
von  denen

die  Klasse  I.  für  den  Morgen  ;  Theile,

.  2  III.  .  I  Theil
beiträgt.

Nach  diesem  Kataster  werden  vorbehaltlich  der  künftigen  Ausgleichung  in
Gemähheit  des  definitiven  Katasters  (F.  6.)  von  den  Verbandsgenossen  nicht  allein
die  noch  entstehenden  Kosten  der  Ausführung  des  Melorationsplanes  entrichtet,
sondern  auch  namentlich  Behufs  Ausgleichung  beziehungsweise  Rückzahlung  der
durch  die  theilweis  ausgeführte  Regulirung  des  Landgrabens  (F.  3.)  von  dem
Königlichen  Domainenfiskus,  dem  Besitzer  des  Rittergutes  Tauchel  und  einigen
Gemeinden  vorschußweise  gezahlten  Kosten  die  erforderlichen  Beiträge  geleistet.

(Nr.  7033.)  §.  6.
        <pb n="274" />
        238  —

g.  6.

Behufs  Feststellung  des  Katasters  findet,  sobald  die  Ausführung  des
Meliorationsplanes  vollständig  erfolgt  ist,  eine  Revision  der  der  Kataster-Aufstellung
  zum  Grunde  gelegten  Einschätzung  der  betheiligten  Grundstücke  durch
zwei  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennende  Sachverständige
unter  Leitung  des  Regierungskommissars  statt.  Bei  dieser  Revision  können  auf
Antrag  der  Sachverstandigen  die  Klassen  und  deren  Werthssätze  von  der  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  anderweit  festgesetzt  werden.

Das  nach  den  Resultaten  der  Revision  berichtigte  Kataster  wird  dem
Vorstande  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  dem  Besitzer  des  Rittergutes
  Tauchel  und  dem  Vertreter  des  Fiskus  auszugsweise  mitgetheilt  und  ist
Egleih  im  Amtsblatte  der  Frankfurter  Regierung  eine  vierwöchentliche  Frist  beannt
  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen,
auf  dem  Landrathsamte  des  Kreises  und  bei  dem  Regierungskommissar  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  QZuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstaxides  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Bezüglich  der  ökonomischen  Fragen  Eaben  die  zur  Einschätzungsrevision  des
Katasters  bestellten  Sachverständigen  ein  Gutachten  abzugeben.

Außerdem  ernennt  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  hünsctär  der  Vermessung
  und  des  Nivellements  einen  vereideten  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  einen
Vermessunasrerisor,  und  bei  vorkommenden  Streitigkeiten  wegen  der  Wasserverhältnisse
  einen  Wasserbautechniker.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Gind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  vorgenannten  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  s
führer.  Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
*  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
ulässig.

#oas  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
eband'vorsinnde  übermittelt.  Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen
aufgestellt.  -

§.7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  unablöslich  auf  den  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücken
und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.  Ihre  Erstüng  kann  im  Wege
der  administrativen  Exekution  ewungen  werden.  Diese  findet  auch  statt  gegen
Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltich
  ihres  Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten.

ei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genanmten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  dem  Vorstande  die  Besttzveränderung
zur
        <pb n="275" />
        —  239  —

“  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund
ieses  Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Leistungen  an  den  Verband
auf  die  Trennstücke  verhältnißmäßig  vertheilt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle
zahlt  mindestens  Einen  Pfennig  ichnch.

g.  8.
Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorstande  geleitet.
Dieser  besteht  aus
1)  dem  Direktor,  welchen,  sowie  dessen  Stellvertreter,  die  eslenung  4
echs

Frankfurt  a.  d.  O.  aus  den  nachbeannten  Repräsentanten  jedesmal  auf
Jahre  ernenntz  "

2)  den  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen:

a)  dem  Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus,  welchen  die  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennen  hat;

b)  dem  jedesmaligen  Besizer  des  Ritterguts  Tauchel  oder  dessen  gesetzlichen
  Vertreter  oder  Bevollmächtigten)

J%)  den  Ortsvorstehern  der  Dorfschaften  Sablath,  Tauchel  und  Guschau;

d)  einem  Repräsentanten,  welcher  von  der  Dorfschaft  Witzen  mit
4  Wahlstimmen  und  von  der  Dorfschaft  Meyersdorf  mit  1  Wahlstimme
  gewählt  wird.

Die  Wahl  dieses  Lemeeinschaftlichen  Repräsentanten  und  seines  Stellvertreters
  erfolgt  durch  die  Vorstände  der  betheiligten  Ortschaften  nach  der  angegebenen
  Zahl  von  Wahlstimmen  und  zwar  nach  Stimmenmehrheit.

Bei  Gleichheit  der  Wahlstimmen  entscheidet  unter  den  Gewählten  das  Loos.

Die  Wahlveriode  ist  eine  sechsjährige.  Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,
  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen
die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analogisch  anzuwenden.

Die  Vertreter  der  übrigen  Repräsentanten  werden  von  diesen  selbst  ernannt.

Der  Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus  hat  im  Vorstande  drei  und
der  Ortsvorsteher  von  Sablath  zwei  Stimmen  zu  führen,  die  übrigen  Repräsentanten
  dagegen  jeder  nur  Eine  Stimme.

Die  Vorstandsmitglieder  sowie  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Direktor
  des  Verbandes  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Der  Direktor  und  die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Ersterer
  erhält  eine  Entschädigung  für  Bürcauaufwand,  welche  die  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

S.  9.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  nach
Stimmenmehrheit  zu  beschließen.  Derselbe  ist  bes  Lffähng  „wenn  außer  dem
Direktor  mindestens  noch  drei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit

(Nr.  7033.)  ent-
        <pb n="276" />
        —  240  —

entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten
  die  Genossenschaft.  Die  Ausführung  derselben,  sowie  überhaupt  die
Verwaltung  der  Verbandsangelegenheiten  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts,
erfolgt  durch  den  Direktor.

Der  letztere  hat  insbesondere

1)  nach  Vollendung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  für  die  Instandhaltung
und  Beaufsichtigung  derselben  Sorge  zu  tragen;

2)  die  Beiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  auszuschreiben  und  im
Falle  der  Säumniß  durch  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die
Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

3)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  zu
unterzeichnen;  jedoch  ist  zur  Abschlleßung  von  Verträgen  und  Vergleichen
die  Genehmigung  des  Vorstandes  erforderlich;

4)  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  etwa  besonders  zu  erlassenden  Reglements  bis
zur  Höhe  von  fünf  Thalern  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

K.  10.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  in  jedem
Jahre  mindestens  zweimal  zur  Frühjahrs=  und  Herbstgrabenschau  im  Mai  und
Oktober,  um  den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechmung  abzunehmen  und  die  sonst
nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angibe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  die  Berufung  wenigstens  sieben
freie  Tage  vorher  stattfinden.

Wer  am  Erscheinen  behindert  ist,  muß  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
  ohne  Verzug  mittheilen.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von  dem
Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

KC.  11.

Zur  Verwaltung  der  Kasse  des  Verbandes  wählt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
  welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
  des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

S.  12.

An  den  vom  Verbande  zu  erhaltenden  Entwässerungszügen  müssen  drei

Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem
Weibevieh  verschont  bleiben.  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  eine  Entfernung
von  sechs  Fuß  nicht  geduldet  werden.  Bit
ei
        <pb n="277" />
        —  241  —

Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zusällt,  aufnehmen  und  binnen
vierzehn  Tagen  nach  der  Räumung  —  wemn  aber  die  Niumumg  vor  der  Ernte

eschieht,  binnen  vierzehn  Tagen  na  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entsimi
  von  dem  Borde  wegschaffen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor
iese  Frist  verlängern.

K.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft
über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  ZJuständigkeit  oder  den  Umfang
von  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutungsrechten,  und  über  besondere,  auf
einem  speziellen  Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  wohen  betreffenden
Beschwerden  von  dem  Verbandsvorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Genossenschaftsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Kreislandrathe  als  Vorsitzenden  und
zwei  Beisitzern.  Daselte  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wählbar  sind  nur  solche  Personen,  welche  die  Eigenschaften  eines  Gemeindewählers
  haben  und  nicht  Mitglieder  des  Verbandes  sind.

KS.  14.

Bis  zur  Vollendung  der  projektirten  Anlagen  werden  die  Bauten  von  dem
Regierungskommissar  mit  Hülfe  eines  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Bautechnikers
  geleitet.  Der  Vorstand  unterstützt  ihn  dabei  und  nimmt  die  Rechte
des  Verbandes  wahr.  Für  die  laufenden  Geschäfte  während  der  Bauzeit  ist  von
dem  Vorstande  ein  Ausschuß  zu  wählen  und  mit  Vollmacht  zu  versehen.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Verbandsvorstande  übergeben  mit  der  Baurechnung  und  einem
Nachweise  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.  Streitigkeiten,
welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu  Frankfurt,  in
höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  ist  durch  einen  Baubeamten  der
Regierung  zu  revidiren;  die  Baurechnung  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes
von  der?  egierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Bautechnikers
wird  aus  der  Staatszkasse  bestritten.  4  .  15.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7033—7034.)  35
        <pb n="278" />
        242  —

C.  15.

Der  Verband  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange  und
mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,
ausgeübt  wird.

S.  16.
Dies  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

——

(Fr.  7034.)  Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung  des  Altwasserbruchs  im  Sorauer
und  Crossener  Kreise.  Vom  1.  März  1808.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  auf  Grund  der  56.  ff.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  (Gesetz-Samml.
  S.  41.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.
  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  Grundstücke  im  Altwasserbruch,  einem  Seitenthale  des
Lubbesflusses  oberhalb  Sommerfeld,  werden  Behufs  Entwässerung  ihrer  Grundstücke
  zu  einer  Genossenschaft  unter  der  Benennung:  «

„Verband  zur  Entwässerung  des  Altwasserbruchs“
vereinigt.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  beim  Kreisgerichte
  Sorau.

C.  2.

Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  im  Jahre  1855.  von  dem  Deichinspektor
  Schultze  zusammengestellten  Karte  verzeichnet  und  umfaßt  nach  dem
aufgestellten  Beitragskataster  688/05  Morgen.  3

K.  3.
        <pb n="279" />
        —  243  —

g.  3.

Dem  Verbande  liegt  es  ob,  nach  dem  vom  Deichinspektor  Schultze  entworfenen
  Meliorationsplane  zur  Regulirung  der  Lubbes  und  ihrer  Seitenthäler
vom  November  1859.  und  dem  die  selbstständige  Entwässerung  des  Altwasserbruchs
  betreffenden  Nachtrage  vom  Mai  1866.  —  sowie  das  Meliorationsprojekt
bei  der  höheren  Prüfung  festgestellt  ist  —  die  erforderlichen  Gräben  und  sonstigen
Anlagen  zur  Ausführung  zu  bringen  und  zu  unterhalten,  namentlich  auch  zur
Abführung  des  Wassers  nach  der  Freilubbes  unterhalb  der  Neumühle  bei  Sommerfeld
  unter  dem  Bette  der  Mahllubbes  eine  Unterführung  (Drummeh  anzulegen.

Außerdem  liegt  dem  Verbande  ob:  Seiten-Entwässerungsanlagen,  welche
nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar  sind,  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem
  der  Plan  dazu  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a  d.  O.  nach  Anhörung  der
Betheiligten  festgestellt  worden  ist.

Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich
entledigen  will,  in  die  Haupt-Entwässerungsgräben  zu  verlangen.

ß.  4.

Der  Grund  und  Boden  zur  Anlage  der  Haupt-Entwässerungsgräben  wird
innerhalb  des  Meliorationsgebiets  von  den  Besitzern  der  angrenzenden  Grundstücke
unentgeltlich  hergegeben.

Außerdem  wird  der  Genossenschaft  für  sonstige  zur  Ausführung  des
Meliorationsplanes  erforderliche  Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Das  Erpropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
  Einigung  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  nach
den  Vo  bren  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom
28.  Februar  1843.

Hinsichtlich  der  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigungen  für
die  der  Erxpropriation  unterworfenen  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  kommen  die
für  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

d.  5.

Die  Ausführungs  und  Unterhaltungskosten  der  Meliorationsanlagen
werden  von  den  Verbandsgenossen  unter  Berücksichtigung  des  den  einzelnen
Grundstücken  erwachsenden  Vortheils  nach  Maaßgabe  des  im  §.  2.  gedachten
Katasters  aufgebracht.

In  letzterem  sind  die  betheiligten  Grundstücke  in  vier  Klassen  geschieden,
von  denen

die  Klasse  .  für  den  Morgen  4  Theil,

1  ·  III.  rx.  -  r  2
-  -  IV.  -  I  -  1  Theil
beiträgt.

(Nr  7034)  35  Nach
        <pb n="280" />
        —  244  —

Nach  diesem  Kataster  werden  vorbehaltlich  der  künftigen  Ausgleichung  in
Gemäßheit  des  definitiven  Katasters  die  Ausführungskosten  des  Meliorationsplanes
  entrichtet.

.  6.

Behufs  Feststellung  des  Katasters  findet,  sobald  die  Ausführung  des
Meliorationsplanes  vollstandig  erfolgt  ist,  eine  Revision  der  der  Katasteraufstellung
zum  Grunde  gelegten  Einschätzung  der  betbeiligten  Grundstücke  durch  zwei  von
der  Regierung  zu  Frankfan  a.  d.  O.  zu  ernennende  Sachverständige  unter  Leitung
des  Regierungskommissars  statt.  Bei  dieser  Revision  können  auf  Antrag  der
Sachverständigen  die  Klassen  und  deren  Werthsätze  von  der  Regierung  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  anderweit  festgesetzt  werden.

Das  nach  den  Resultaten  der  Revision  berichtigte  Kataster  wird  dem  Vorstande
  vollständig,  den  einzeinen  Gemeindevorständen,  sowie  dem  Besitzer  des
Ritterguts  Tauchel,  auszugsweise  mitgetheilt  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte  der
Frankfurter  Regierung  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
welcher  das  Karaster  bei  den  Gemeindevorständen,  auf  dem  Landrathsamte  des
Kreises  und  bei  dem  Regierungskommissar  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen
bei  demm  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommnisserins  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  «

Bezüglich  der  ökonomischen  Fragen  haben  die  zur  Einschätzungsrevision
des  Katasters  bestellten  Sachberstandigen  ein  Gutachten  abzugeben.  Außerdem
ernennt  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O  hinsichtlich  der  Vermessung  und  des
Nivellements  einen  vereideten  Feldmesser  oder  nöthigen  Falls  einen  Vermessungsrevisor,
  und  bei  vorkommenden  Streitigkeiten  wegen  der  Wasserverhältnisse  einen
Wasserbautechniker

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und

der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  vorgenannten  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

"  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Be—
schwerdeführer.  Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der
Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  übermittelt.  Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen
aufgestellt.

8.  J.
Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  unablöslich  auf  den  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücken

und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.  Ihre  Erfüllung  kann  im  Wege
der  administrativen  Exekution  erzwungen  werden.  Di
iese
        <pb n="281" />
        —  245  —

Diese  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Befitzer
der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich
Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  dem  Vorstande  die  Besitzveränderung
zur  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund
dieses  Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Leistungen  an  den  Verband
auf  die  Trennstücke  verhältnißmäßig  vertheilt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle
zahlt  mindestens  Einen  Pfennig  Fänrlich

G.  8.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorstande  geleitet.
Dieser  besteht  aus  vier  Mitgliedern:

a)  aus  dem  jedesmaligen  Besitzer  des  Rittergutes  Altwasser  oder  dessen
gesetzlichen  Stellvertreter  oder  Bevollmächtigten,

b)  aus  drei  Mitgliedern  oder  deren  Stellvertretern,  welche  von  den  Verbandsgenossen
  gewählt  werden.

Die  Wahl  der  letzteren  (ad  b.)  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Die  Ausscheidenden
  können  wieder  gewählt  werden.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  oder  Behinderungsfällen  des
Vorstandsmitgliedes  dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied
  während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt,
  dessen  Stellvertreter  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  ein.

K.  9.

Die  Wahl  der  letzterwähnten  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter  erfolgt
unmittelbar  durch  die  Verbandsgenossen  und  zwar  hat  ein  jeder,  welcher  zwei
bis  zehn  Normalmorgen  (d.  h.  auf  die  höchste  Beitragsklasse  des  Katasters  reduzirte
  Fläche)  besitzt,  Eine  Stimme,  wer  mehr  als  zehn  Normalmorgen  besitzt,  für
je  zehn  Normalmorgen  und  den  Ueberschuß  Eine  Stimme.

Das  Stimmrecht  von  moralischen  Personen,  Frauen  oder  Minderjährigen
kann  durch  deren  gesetzliche  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.
Auch  andere  Wolberechtigte  können  zur  Ausübung  ihres  Stimmrechts  ihre
Pächter  oder  Verwalter  oder  einen  anderen  stimmfähigen  Genossen  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  Uebrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

Die  Wahlversammlung  wird  während  der  Bauzeit  von  dem  Regierungskommissar,
  später  von  dem  Landrathe  des  Sorauer  Kreises  berufen  und  geleitet;
es  kann  jedoch  auch  der  Genossenschaftsdirektor  oder  ein  Mitglied  des  Vorstandes
damit  beauftragt  werden.

(Fr.  7034.  Wählbar
        <pb n="282" />
        —  246  —.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Genosse,  welcher  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  *-  er  grohjährig  se/  welch  8

S.  10.

·  Die  Vorstandsmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Genossenschaftsdirektor,
  welcher  den  Vorsitz  im  Vorstande  führt,  auf  längstens  sechs  Jahre.  Sind
die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  unter  den  Gewählten  die  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  8

Die  Wahl  des  Genossenschaftsdirektors  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung,
  wird  die  Bestätigung  versagt,  so  findet  eine  Neuwahl  statt,  und  wird  auch
diese  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  die  Ernennung
  für  die  sechsjährige  Wahlperiode  zu.

as  Anit  des  Genossenschaftsdirektors  und  der  Vorstandsmitglieder  ist  ein
unbesoldetes  Ehrenamt.

Der  Direktor  wird  während  der  Bauzeit  durch  den  Regierungskommissar,
nachher  durch  den  Landrath  des  Sorauer  Kreises,  die  Vorstandsmitglieder  aber
und  Stellvertreter,  sowie  die  Beamten  des  Verbandes  werden  durch  den  Direktor
mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  verpflichtet.

K.  11.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  nach  Stimmenmehrheit
  zu  beschließen.  Derselbe  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
zwei  Vorstandemitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  versammelt  sich  in  jedem  Jahre  mindestens  zweimal  zur
Frühjahrs  und  Herbstgrabenschau,  um  den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechnung
abzunehmen  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verbondlung,
  die  Berufung  muß  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher  stattfinden.
Vorstandsmitglieder,  die  am  Erscheinen  behindert  sind,  müssen  die  Vorladung
ihrem  Stellvertreter  ohne  Verzug  mittheilen.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  betheiligt  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  vom  Vorsitzenden
und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  zu  vollziehen.

*

Der  Genossenschaftsdirektor  führt  die  Gesammtverwaltung  des  Verbandes
nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes.
Er  hat  insbesondere:
1)  nach  Vollendung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  für  die  Instandhaltung
umd  Beaufsichtigung  derselben  Sorge  zu  tragen;
2)  die  Beiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  auszuschreiben  und
im  Falle  der  Säumniß  durch  Exekution  einzuzlehen,  die  Zahlungen  auf
die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;
3)  den
        <pb n="283" />
        —  247  —

3)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  zu
unterzeichnen;  jedoch  ist  zur  Abschließung  von  Verträgen  und  Vergleichen
die  Genehmigung  des  Vorstandes  erforderlich;

4)  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung  dieses
Statuts  und  der  etwa  besonders  zu  erlassenden  Reglements  bie  zur  Höhe
von  fünf  Thalern  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

5.  13.
Zur  Verwaltung  der  Kasse  des  Verbandes  wählt  der  Vorstand  einen
Rendanten,  welcher  in  einer  Versammlung  des  Vorstandes  vom  Vorsitzenden
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet  wird.

K.  14.

An  den  vom  Verbande  zu  erhaltenden  Entwässerungszügen  müssen  drei
Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem
Weidevieh  verschont  bleiben.

Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  eine  Entfernung  von  sechs  Fuß  nicht  geduldet
  werden.

Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  aufnehmen  und  binnen
vierzehn  Tagen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
  von  dem  Borde  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  diese  Frist  verlängern.

S.  15.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft
über  das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang
von  Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
  ehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Anzelegenheiten  der  Sozietät
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  Genossen  betreffenden  Beschwerden
  von  dem  Verbandsvorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Genossenschaftsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Sorauer  Kreises  als
Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.  Dasselbe  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  vom  Vorstande
auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wählbar  a§  nur  solche  Personen,  welche  die  Eigenschaften  eines  Gemeindewählers
  haben  und  nicht  Mitglieder  des  Verbandes  sind.

(Kr.  7054.)  F.  16.
        <pb n="284" />
        —  248  —

S.  16.

Bis  zur  Vollendung  der  projektirten  Anlagen  werden  die  Bauten  von  dem
Regierungskommissar  mit  Hülfe  eines  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Bautechnikers
  geleitet.

Der  Vorstand  unterstützt  ihn  dabei  und  nimmt  die  Rechte  des  Verbandes
wahr.  Für  die  laufenden  Geschäfte  während  der  Bauzeit  ist  von  dem  Vorstande
ein  Ausschuß  zu  wählen  und  mit  Vollmacht  zu  versehen.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissar
  dem  Verbandsvorstande  übergeben  mit  der  Baurechnung  und  einem
Nachweise  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.  Streitigkeiten,
welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,
in  höherer  Instanz  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Ausführung  der  Meliorationsarbeiten  ist  durch  einen  Baubeamten
der  Regierung  zu  revidiren;  die  Baurechnumg  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes
  von  der  Regierung  dechargirt.  «

Die  Remuneration  des  Regierungskommissars  und  des  Bautechnikers
wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.  .

Z.17.

Der  Verband  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange
  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen,  ausgeübt  wird.

g.  18.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigtrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Holbuchdruckeret
6  (R.  v.  Decker).
        <pb n="285" />
        —  249  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  7035.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen  in
den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit
der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen,  mit  Ausnahme  der  vormals
  Königlich  Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf  und  des  vormals  Hessen-Homburgischen
  Oberamtes  Meisenheim.  Vom  17.  März  1868.

Wa  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  der
Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit  Ausnahme  der  vormals
Königlich  Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf  und  des  vormals  Hessen-Homburgischen
Oberamtes  Meisenheim)  was  folgt:  «

Titel  I.
Aufgehobene  und  ablösbare  Berechtigungen.

F.  1.
Die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  das  heißt  die  1.  ufgehomit
  dem  Gewerbebetrieb  verbundenen  Berechtigungen,  Anderen  den  Betrieb  eines  bene  Berechti-Gewerbes
  zu  untersagen  oder  sie  darin  zu  beschränken,  werden  hierdurch  aufgehoben.  usgen-.

§.  2.
Mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  fallen  zugleich  die  damit
verbundenen  Zwangs=  und  Bannrrechte  fort.

Von  den  sonstigen  noch  bestehenden  Zwangs=  und  Bannrechten  werden
hierdurch  aufgehoben:

1)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  welche  dem  Fiskus,  einer  Kämmerei  oder
Gemeinde  innerhalb  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Korporation  von
Jahrgang  1868.  (Nr.  7035.)  36  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  März  1868.
        <pb n="286" />
        —  260  —

Gewerbetreibenden  zustehen,  oder  welche  von  einem  dieser  Berechtigten
erst  nach  dem  30.  Juni  1867.  auf  einen  Anderen  übergegangen  sind,

2)  alle  Zwangs  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der
Verleihungs·  Urkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist;
3)  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  in  Folge  dieser  Bestimmungen  eintritt:

a)  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei  oder  Brennerechtigkeit,

  einer  Brauerei  oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer  Schankjüu-

  verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,  daß  sie  bei
em  Berechtigten  ihren  Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen  oder  das
Getränk  ausschließlich  von  demselben  beziehen  (der  Mahlzwang,  der
Branntweinzwang  und  der  Brauzwang))

b)  das  städtischen  Bäckern  und  Fleischern  zustehende  Recht,  die  Einwohner
der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile  zu  zwingen,
daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch  ganz  oder  theilweise
von  jenen  ausschließlich  entnehmen.

Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Besitz  zwischen  einem  der  unter  1.  genannten
  Berechtigten  und  anderen  Berechtigten  getheilt  ist,  bleiben,  sofern  die  Au
hebung  nicht  nach  den  Istimmungen  Unter  2.  und  3.  erfolgt  bis  zu  ihrer  Ab.
lösung  (§.  8.)  bestehen.  Mit  der  Ablösung  derselben  fällt  der  Antheil  der  unter  1.
genannten  Berechtigten  ohne  Entschädigung  fort.

In  den  unter  3.  gedachten  Fällen  findet  die  Aufhebung  der  daselbst  genannten
  Rechte  nur  dann  statt,  wenn  dieselben  nicht  auf  einem  Vertrage  zwischen
Berechtigten  und  Verpflichteten  beruhen.

S.  3.
Es  werden  ferner  aufgehoben  alle  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen
  Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen,  welche  dem  Iisks,
Korporationen,  Instituten  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen.

S.  4.

Vorbehaltlich  der  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern  werden
alle  Abgaben  aufgehoben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet
werden,  sowie  die  Berechtigungen,  dergleichen  Abgaben  aufzulegen.  Ist  jedo
mit  dem  Betriebe  des  Gewerbes  eine  ausschließliche  Gewerbeberechtigung  (§.  1.
verbunden,  so  muß  die  darauf  zuhende  ganze  Abgabe  bis  zu  dem  Tage  geleistet
werden,  an  welchem  der  Betrieb  des  Gewerbes  von  einer  Prfon  begonnen  wird,
welche  durch  jene  Berechtigung  davon  ausgeschlossen  oder  darin  beschränkt  war.

S.  5.
In  gleicher  Weise  (F.  4.)  fallen  diejenigen  Abgaben  und  Leistungen  fort,
zu  welchen  die  Berechtigten  in  Beziehung  auf  die  aufgehobenen  Berechtigungen
verpflichtet  sind.  ""  "·  86
        <pb n="287" />
        —  251  —

S.  6.

Bei  den  bannberechtigten  Erbleihmühlen  des  Herzogthums  Nassau,  welche
eine  besondere  Bannpacht  nicht  zu  entrichten  haben,  soll  derjenige  Betrag  des  von
denselben  entrichteten  Erbleihkanons  als  Bannpacht  angelthes  werden  und  in
Folge  der  Aufhebung  der  Bannrechte  in  Wegfall  kommen,  welcher  drei  Viertheilen
  des  jährlichen  Reinertrages  aus  dem  Banmrechte  der  einzelnen  Mühlen
gleichkommt.  „

Die  Beschränkungen,  welche  in  dem  Herzogthum  Holstein  die  konzessionirten
  und  vormals  mit  keinem  Zwangsrechte  versehenen  Kornmühlen  den  vormals
zwangsberechtigten  Kornmühlen  gegenüber  in  ihrem  Betriebe  bisher  noch  unterworfen
  waren,  fallen  fort.  ·  .  «

Die  Vorschrift  des  Gesetzes  für  das  Herzogthum  Holstein,  betreffend  die
Aufhebung  des  Mühlenzwanges  s.  w.  d.  q.)  vom  10.  Mai  1854.  F.  36.  Alinea  3.
wird  aufgehoben.

.  8.

Diejenigen  Zwangs-  und  Bannrechte,  welche  durch  die  vorstehenden  Be=  2.  Ablöstimmungen
  nicht  ufgelooben  sind,  können  abgelöst  werden,  wenn  die  Verpflich-  ban  erechttung
  auf  Grundbesitz  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft  "
oder  Bewohnern  eines  Ortes  oder  Distriktes  vermöge  ihres  Wohrnsitzes  obliegt.

Der  Ablösung  unterliegt  auch  das  Recht  den  Fhhaber  einer  Schankstätte
zu  zwingen,  daß  er  ür  seinen  Wirthschaftsbedar  das  Getränk  aus  einer  bestimmten
  Fabrikationsstätte  entnehme.

Gleichzeitig  mit  diesen  Rechten  müssen  die  von  deren  Inhabern  in  Beziehung
  auf  dieselben  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen  abgelöst  werden.

¾.

Die  Ablösung  dieser  Rechte  (§.  8.)  findet  mir  auf  den  Antrag  der  Zwangsund
  Bannpflichtigen  statt.  Der  Staat  und  die  Gemeinden  können  jedoch  für  die
Pflichtigen  die  Ablösung  beantragen,  wenn  sie  die  Entschädigung  der  Berechtigten
übernehmen.

Der  Antrag  auf  Ablösung  kann  nicht  zurückgenommen  werden.

K.  10.

Sind  dem  Zwangs=  und  Bannrechte  die  Mitglieder  einer  Korporation  als
Hch-  *  so  8  nur  die  Korporation  in  hrer  Gesammtheit  zur  Ablöung
  t.

Vem  die  Zwangs=  und  Bannpflicht  auf  Grundbesitz  haftet,  jedoch  nicht
alle  zu  einer  Gemeinde  oder  zu  einem  Gutsbezirke  gehörigen  Besitzungen  umfaßt,
so  steht  die  Befugniß  zur  Ablösung  einem  jeden  einzelnen  Verpflichteten  zu.

Ruht  die  Verpflichtung  in  der  Art  auf  Grundbesitz,  daß  sie  alle  zu  einer
Gemeinde  oder  zu  einem  Gutsbezirke  gehörigen  Besitzungen  umfaßt,  so,  kann  nur
die  Gemeinde  oder  der  Besitzer  des  Gutes  auf  Ablösung  antragen.

(r.  7035.)  36"  Sind
        <pb n="288" />
        –  252  —

Sind  Bewohner  eines  Ortes  oder  Distriktes  vermöge  ihres  Wohnsitzes
dem  Zwangs,  und  Bannrechte  unterworfen,  so  steht  nicht  den  einzelnen  Pflichtigen,
  sondern  nur  den  Gemeinden  und  Besitzern  der  Güter,  von  diesen  jedoch
jeder  Gemeinde  und  jedem  Besitzer  eines  Gutes  für  sich,  der  Antrag  auf  Ablösung
  zu.

Enthält  der  Zwangs=  und  Bannbezirk  Grundstücke,  welche  nicht  zu  dem
Verbande  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutes  gehören,  so  sind  die  einzelnen  Besitzer
  dieser  Grundstücke  zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  befugt.

G.  11.
3.  Ausnahmen.  Die  zur  Zeit  in  den  einzeinen  Landestheilen  wegen  der  Befugniß  zum
Halten  öffentlicher  Fähren  und  über  das  Abdeckereiwesen  bestehenden  Vorschriften

bleiben  in  Kraft.

Titel  II.
Entschädigung  für  die  aufgehobenen  und  abgelösten  Berechtigungen.

.  12.

1.  Bhingun.  Flür  den  Verlust  der  aufgehobenen  Berechtigungen  findet  eine  Entschädigung,
gen  der  Ent.  statt,  wenn  die  Berechtigungen  zur  Zeit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  rechtsscäbigung.
  gültiger  Weise  für  immer  oder  auf  Zeit  unwiderruflich  bestanden.

Unter  gleicher  Voraussetzung  wird  eine  Entschädigung  für  diejenigen  Abgaben
  und  Leistungen  gewährt,  zu  welchen  die  Berechtigten  in  Beziehung  auf  die
aufgehobenen  Berechtigungen  verpflichtet  waren.

6  S.  13.
Bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  soll  angenommen  werden,  daß  Berechtigungen,

  welche  bis  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  seit  unvordenklicher  Zeit  unbeanstandet
  ausgeübt  worden  sind,  rechtsgültiger  Weise  bestanden  haben.

G.  14.

Eine  Entschädigung  wird  für  die  aufgehobenen  Berechtigungen  nicht
gewährt:

a)  wenn  dieselben  dem  Fiskus  zustanden  oder  einer  Kämmerei  oder  Gemeinde
  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  oder  einer  Korporation  von
Gewerbetreibenden,  es  mag  solche  geschlossen  oder  ungeschlossen  sein;

b)  wenn  dieselben  von  einem  dieser  Berechtigten  erst  nach  dem  30.  Juni

1867.  auf  einen  Anderen  übergegangen  sind.

Für  die  in  Beziehung  auf  die  aufgehobenen  Berechtigungen  entrichteten
und  mit  den  letzteren  aufgehobenen  Abgaben  und  Leistungen  wird  eine  Entschädigung
  nicht  gewährt,  wenn  dieselben  an  den  Fiskus  entrichtet  wurden,  oder  an

eine
        <pb n="289" />
        —  253

eine  Korporation  von  Gewerbetreibenden  oder  an  eine  Kämmerei  oder  Gemeinde
für  eine  innerhalb  ihres  Gemeindebezirks  ausgeübte  Berechtigung.
S.  15.

In  den  in  K.  14.  unter  b.  bezeichneten  Fällen  kann  jeder  spätere  Inhaber
der  Berechtigung  die  Aufhebung  des  zwischen  ihm  und  dem  früheren  Berechtigten
bestehenden  Vertragsverhältnisses  verlangen.  Er  muß  aber  dieses  Verlangen  vor
Ablauf  des  Jahres  1868.  gegen  denselben  schriftlich  erklären.  Geschieht  dieses
nicht,  so  hat  er  die  für  Ueberlassung  der  Berechtigung  übernommenen  Verpflichtungen
  auch  fernerhin  ohne  Abzug  zu  erfüllen.

Die  rechtlichen  Folgen  der  Aufhebung  des  Vertragsverhältnisses  sind  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

§.  16.

Den  Besitzern  vormals  zwangsberechtigter  Kornmühlen  im  Herzogthum
Holstein,  deren  Zwangsrechte  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des
Mühlenzwanges  s.  w.  d.  a.,  vom  10.  Mai  1854.  beseitigt  worden  sind,  soll  außer
der  durch  das  genannte  Gesetz  ihnen  zugesprochenen  Entschädigung  noch  eine  fernere
  Entschädigung  insoweit  zu  Theil  werden,  als  bei  der  Feststellung  der  ihnen
gewährten  Entschädigungen  das  Vorhandensein  konzessionirter  und  vormals  mit
einem  Zwangsrechte  versehener  Mühlen  (F.  35.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1854.)
unberücksichtigt  gelassen  ist.

C.  17.

Die  Ansprüche  auf  Entschädigung  für  den  Verlust  der  aufgehobenen  Berechtigungen
  müssen  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1869.  bei  der  Regierung  schriftlich
  angemeldet  werden.

In  Ansehung  derjenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  auf  dem  mit
einer  ausschließlichen  Gewerbeberechtigung  verbundenen  Gewerbebetriebe  ruhen
und  vorerst  noch  fort  zu  entrichten  sind  8  4.  5.),  ist  der  Anspruch  auf  Entschädigung
  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Wegfall  der  Abgaben  in  gleicher  Weise
anzumelden.

C.  18.

Werden  die  Entschädigungsansprüche  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und
binnen  der  gesetzten  Frist  (§.  17.)  nicht  angemeldet,  so  gehen  die  Berechtigten
derselben  verlustig.  Es  können  jedoch  Obereigenthumer,  Lehnsherren,  Lehns=  und
Fideikommißfolger,  Wiederkaufsberechtgte,  Hypothekengläubiger  und  andere  Realberechtigte
  die  verfallenen  Entschädigungeansprüche  noch  während  einer  anderweiten
  Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Verfall  durch  schriftliche  Ammeldung
bei  der  Regierung  geltend  machen.

Auf  den  nach  Befriedigung  dieser  Berechtigten  etwa  verbleibenden  Ueberschuß
  kann  der  Entschädigungsberechtigte,  welcher  die  Ammeldung  versäumt  hat,
keinen  Auspruch  erheben.

Nr.  7055.)  §  19.
        <pb n="290" />
        2.  Natur  ber
Entschädi.  ung.

3.  Cntschädi.
gungs  Anerkenntnisse.


—  254  —
K.  19.

ç  Rücksichtlich  aller  Eigenthums=  und  Nutzungsansprüche,  sowie  aller  sonstigen
  Realansprüche  treten  die  Entschädigungen  an  die  Stelle  der  aufgehobenen
oder  abgelösten  Berechtigungen.  Waren  die  Berechtigungen  Zubehör  eines  in
das  Oypothekenbuch  eingetragenen  Grundstückes  oder  selbstständig  in  das  Hypotheienbuch
  eingetragen,  so  muß  in  diesem  von  Amtswegen  und  kostenfrei  vermerkt
werden,  welche  Entschädigung  an  die  Stelle  der  Berechtigungen  getreten  ist.

C.  20.

·  Die  Realberechligten  können  bis  zur  endgültigen  Feststellung  der  Entschä—
digungsbeträge  (W#.  67.  68.)  verlangen,  daß  Kapitalabfindungen,  sollten  dieselben
auch  erst  in  Zukunft  erfolgen  (6§.  35.  44.  48.)),  zur  Herstellung  ihrer  Sicherheit
oder  zur  Befriedigung  der  vorgehenden  Hypothekengliubiger  verwendet  werden.

Einigen  sich  dieselben  mit  den  Entschädigungsberechtigten  über  die  Auszahlung
  oder  Verwendung  der  Entschäßigungen  nicht,  so  sind  diese  zu  deponiren.

C.  21.

War  die  aufgehobene  oder  abgelöste  Berechtigung  verpachtet,  so  muß  der
Verpächter  dem  Pächter  während  der  Dauer  der  Pacht  die  Muung  der  für  die
Berechtigung  gewährten  Entschädigung  überlassen.  Ist  der  Verpächter  mit  dem
Fortfalle  der  Berechtigung  zugleich  von  Gegenleistungen  befreit,  welche  der  Pächter
  nicht  zu  tragen  hatte,  so  muß  er  diesem  außerdem  den  für  diese  Gegenleistungen
von  der  Entschädigung  abgesetzten  Betrag  (§.  31.)  nach  seinem  Jahreswerthe  für
die  Dauer  der  Pacht  vergüten.

Wird  für  eine  aufgehobene  Berechtigung  eine  Entschädigung  überhaupt
nicht  gewährt,  so  kann  der  Pächter  für  den  Wegfall  der  Berechtigung  einen  Ersatz
  nicht  in  Anspruch  nehmen.

In  allen  Fällen  steht  dem  Pächter  frei,  sofort  die  Aufhebung  der  Pacht
zu  verlangen.  Er  muß  dies  Verlangen  jedoch,  falls  es  sich  um  eine  aufgehobene
Berechtigung  handelt,  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres  1868.)  und  im  Falle  der
Ablösung  einer  Berechtigung  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Wegfall  der  Berechtigung
  (S.  46.)  gegen  den  Berechtigten  schriftlich  erklären.

Geschieht  dieses  nicht,  so  hat  der  Pächter  seine  Verpflichtungen  ohne  Abzug
  auch  fernerhin  zu  erfüllen.

Die  rechtlichen  Folgen  der  Aufhebung  der  Pacht  sind  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

g.  22.

Ueber  die  Entschädigungen  für  die  aufgehobenen  oder  abgelösten  Berechtigungen
  sollen  den  Berechtigten  auf  ihren  Antrag  von  der  Regierung  Entschädigungs-Anerkenntnisse
  ausgestellt  werden.  Die  Anerkenntnisse  sind  auf  den  Namen
der  Berechtigten  auszufertigen  und  müssen  die  Bezeichnung  der  Berechtigung,  für
welche  die  Entschädigung  bestimmt  ist,  den  Vetrag  der  Entschädigung,  sowie  Zeit,
Ort  und  Art  der  Zahlung  derselben  enthalten.  War  die  Verechtigung  Zubehör

eines
        <pb n="291" />
        266  —

eines  in  das  Hpethetenbuch  eingetragenen  Grundstücks  oder  selbstständig  in  das
Hypothekenbuch  eingetragen,  so  ist  in  dem  Entschädigungs-Anerkenntnisse  zugleich
  zu  vermerken)  daß  die  Befugniß  des  Besitzers,  über  die  Entschädigung  zu
verfügen,  sich  nach  dem  Hypothekenbuche  bestimmt.

Veränderun  ken  in  dem  Eigenthum  eines  Entschädigungs-Anerkennnnisses
werden,  sobald  sie  der  Regierung,  welche  das  Anerkenntniß  ausgestellt  hat,  nachgewiesen
  sind,  von  dieser  in  das  Anerkenntniß  eingetragen.

Titel  III.
Ermittelung  der  Entschädigungen.

g.  23.

Als  Maaßstab  der  Entschädigung  für  die  aufgehobenen  ausschließlichen
Gewerbeberechtigungen,  sowie  für  die  aufgehobenen  oder  abzulösenden  Zwangsund
  Bannrechte  gilt  derjenige  Werth,  welchen  diese  Rechte  zur  Zeit  ihres  Wegfalls
  gehabt  haben.  Derselbe  wird  durch  den  Reinertrag  dargestellt,  welchen  der

1.  Bei  ausschließlichen
  Gewerbeberechti-

  und
JZwangs-  und

Berechtigte  in  nothwendiger  und  unmittelbarer  Folge  des  Wegfalls  seines  Recht5  Banmrechten.

verliert.  -

JstmitausschließlichenGewerbeberechtigungeneinZwangssundBanm
recht  verbunden,  so  wird  die  Entschädigung  für  beide  Berechtigungen  zusammen
ermittelt.

g.  24.

Kann  der  Nachweis  erbracht  werden,  welcher  reine  Ertrag  den  Berechtigten
lediglich  durch  die  aufgehobenen  oder  abzulösenden  Berechtigungen  während  der
letzten  zehn  Jahre  vor  deren  Aushebung  oder  Ablösung  zu  Theil  geworden  ist,
so  wird  der  Ermittelung  des  Werthes  der  Berechtigungen  der  Durchschnitt  des
reinen  Ertrages  aus  dieser  Zeit  zu  Grunde  gelegt.

G.  25.

Wenn  eine  aufgehobene  oder  abzulösende  Berechtigung  während  der  letzten
zehn  Jahre  vor  ihrer  Aufhebung  oder  Ablösung  für  sich  allein  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  Gegenständen  dergestalt  verpachtet  gewesen  ist,  daß  das  für
dieselbe  berechnete  Pachtgeld  getrennt  ersehen  werden  kann,)  oder  wenn  während
dieser  Zeit  die  Ausübung  der  Berechtigung  gegen  eine  von  den  Pflichtigen  selbst
übernonmnene  Abgabe  oder  Leistung  (Rel#ed  unterlassen  ist,  so  wird  auf  Antrag
  eines  der  Betheiligten  die  Entschädigung  nach  dem  Betrage  der  Pacht  oder
Reluition  bestimmt  und  hierbei  der  Durchschnitt  dieser  Leistungen  während  der
letzten  zehn  Jahre  zu  Grunde  gelegt.

Ein  jeder  der  übrigen  Betheiligten  ist  jedoch  befugt,  statt  dessen  die  Feststellung
  der  gesammten  Eutschädigung  durch  eine  anderweitige  Ermittelung  des
Werthes  der  Berechtigung  zu  verlangen.

(N.,  7035.)  5.  20.
        <pb n="292" />
        —  256  —

g.  26.

Wenn  der  Werth  der  Berechtigungen  in  der  vorbezeichneten  Weise  (58.  24.
und  25.)  nicht  zu  bestimmen  ist,  so  muß  dertnh  in  anderer  geeigneten  Weise
und  nach  Maaßgabe  der  in  jedem  einzelnen  Falle  sich  darbietenden  besonderen
Hülfsmittel  ausgemittelt  werden.

Zum  Anhalte  dient  hierbei  insbesondere  der  Durchschnitt  der  Preise,  welche
bei  Veräußerungen  gezahlt,  bei  Erbtheilungen  angenommen,  sowie  bei  Verpachtungen,
  den  Pachtbetrag  nach  Abzug  der  Lasten  zu  Kapital  berechnet,  erlangt
worden  sind.

*ii

Bei  dieser  Ermittelung  des  Werthes  der  Berechtigungen  (§.  26.)  ist  derjenige
  Ertrag  des  Gewerbebetriebes  auszusondern,  welcher  nach  wohlbegründeten
Annahmen,  in  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  auch  für  die  Zukunft
durch  den  Fortbetrieb  des  ehemals  bevorrechteten  Gewerbes  ohne  Aufwendun
besonderer  Mittel  und  Anstrengungen  erzielt  werden  kann.  Ebenso  ist  der  Werf
der  Grundstücke,  Baulichkeiten,  Geräthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  welche
bei  der  Ausübung  der  Berechtigung  benutzt,  bei  deren  Ueberlassung  an  Andere
mit  überlassen  worden  sind,  oder  welche  anderweit  mit  der  Berechtigung  in  Verbindung
  gestanden  haben,  bei  der  Ermittelung  des  Werthes  außer  Ansatz  zu
lassen  oder  in  Abzug  zu  bringen.

KG.  28.

2.  Bei  den  Die  Entschädigung  für  die  Aufhebung  der  Berechtigungen,  Konzessionen
übrigen  Berech=  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen,  sowie  die
tigusgen.  Entschädigung  für  die  Aufhebung  der  Berechtigungen,  Abgaben  vom  Gewerbebetriebe

  zu  erheben  oder  dergleichen  Abgaben  aufzulegen,  v  nach  dem  Betrage
der  reinen  Nutzungen  festzustellen,  welche  der  Berechtigte  davon  erweislich  während
der  zwanzig  Jahre  von  1846.  bis  1865.  bezogen  hat.  Hierbei  kommen  jedoch
Kapitalbeträge,  welche  dem  Berechtigten  für  die  Verleihung  vererblicher  und  veräußerlicher
  Gewerbeberechtigungen  bezahlt  worden  sind,  nicht  in  Betracht.

G.  29.
3.  Bei  den  vor-  Die  den  Besitzern  vormals  swangsbercchtigter  Kormmühlen  im  Herzogthum
mals  zangs.  Holstein  nach  §.  16.  zu  gewährende  Nachentschädigung  wird  durch  den  Reinertrag  beo

  stimmt,  welchen  diese  Mühlen  nach  wohlbegründeter  Annahme  in  nothwendiger  und

Holseina.  uUnmittelbarer  Folge  des  Umstandes  verlieren,  daß  die,  bei  dem  Erlaß  des  Ge.
setzes  für  das  Herzogthum  Holstein,  betreffend  die  Aufhebung  des  Mühlenzwanges
s.  w.  d.  a.,  vom  10.  Mai  1854.  bereits  vorhanden  gewesenen,  konzessionirten  und
mit  keinem  Zwangsrechte  versehenen  Kornmühlen  fortan  einer  Beschränkung  in
ihrem  Betriebe  nicht  mehr  unterliegen  werden.

g.  30.
        <pb n="293" />
        —  257  —

g.  30.

Die  hiernach  (§.  29.)  festzustellende  Entschädi  darf  aber,  unter  Hinzurechnung
  der  den  vormals  fesusesende  ean  Mühesbesihtn  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  10.  Mai  1854.  zugebilligten  Entschädigung,  die  höchsten  Entschädigungssätze
  nicht  übersteigen,  welche  durch  die  Verordnung  vom  30.  Juni  1856.,
enthaltend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1854.  hinsichtlich  der
den  früher  Zwangsberechtigten  für  den  Wegfall  des  Zwangsrechts  zuzubilligenden
Entschädigung,  bestimmt  worden  sind.  Soweit  dies  der  Fall  ist,  muß  die  ermittelte
  Nachentschädigung  herabgesetzt  werden.

.  31.

Von  dem  ermittelten  Werthe  der  Berechtigungen  sind  in  allen  Fällen  die-  4.  Berechnung
jenigen  Abgaben  und  Leistungen  in  Abzug  zu  bringen,  zu  welchen  die  Berechigten  un  Oegen.
in  Beziehung  auf  ihre  Berechtigungen  uuefchte  waren.  Der  Werth  dieser  Ab—  leistungen.
gaben  und  Hestungen  ist  nach  Voöchriff  es  §.  28.  zu  ermitteln.

Titel  I.
Aufbringung  der  Entschädigungen.

.  32.

Für  solche  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen,  welche  nur  auf  eine  7  .  Für  auswisse
  Zeit  verliehen  sind,  sowie  für  alle  diejenigen  ausschließlichen  Gewerbebe-schließliche  Eerechtigungen,
  welche  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betreffen,  wird  die  Ent.  merbedewht,
schädigung  nach  Maaßgabe  des  ermittelten  Werthes  in  einer  jährlichen  Rente  be.  7#9
rechnet.

g.  33.

Die  Entschädigung  für  den  Verlust  aller  übrigen  ausschließlichen  Gewerbe-Berechtigungen
  ist  in  Kapital  zu  bestimmen.  Von  dem  Kapital  sind  die  Zinsen
zu  berechnen,  welche  dasselbe,  bei  einer  Anlegung  zu  drei  und  einem  halben  Prozent,
von  dem  Zeitpunkte  der  Aufhebung  der  Berechtigung  an  bis  zu  der  Feststellung
der  Entschädigung  gewährt  hätte.  Der  Betrag  dieser  Zinsen  tritt  dem  ermittelten
Kapital  hinzu.  Die  Gesammtsumme  bildet  die  dem  Berechtigten  zustehende  Entschädigung.


S.  34.

Bei  diesen  Berechnungen  (§P.  32.  und  33.)  soll  der  Werth  einer  Berechtigung
  oder  Leistung  stets  zu  dem  zwanzigfachen  Betrage  ihres  reinen  Ertrages
angenommen  werden.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7005.)  37  .  35.
        <pb n="294" />
        —  258  —

g.  35.

Der  Lauf  der  festgestellten  Entschädigungsrenten  .  32.)  beginnt  mit
dem  Anfange  des  Jahres,  in  welchem  die  Feststellung  derselben  erfolgt  ist.  Waren
die  Berechtigungen  nur  auf  eine  gewisse  Zeit  verliehen,  so  endet  er  mit  dem  Ablaufe
  dieser  Zeit.

Die  Renten  werden  am  Schlusse  jeden  Jahres  gezahlt.  Sie  können  durch
Zahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  jeder  Zeit  abgelöst  werden.

ei  der  /  ellung  der  Höhe  der  Renten  soll  zugleich  derjenige  Rentenbetrag
  berechnet  werden,  welcher  auf  die  Zwischenzeit  von  der  Aufhebung  der  Berechtigungen
  bis  zum  Beginn  des  Laufes  der  Renten  gefallen  sein  würde.  Dieser
Betrag  ist  in  Form  eines  Zuschlages  auf  die  Rentenzahlungen  der  nächsten
Jahre  zu  vertheilen.  Der  gesamunte  Betrag  dieses  Zuschlages  kann  jeder  Zeit
in  der  noch  rückstänndigen  Höhe  vollständig  an  den  Berechtigten  ausgezahlt  werden.

G.  36.

Die  Entschädie  ungsrente  für  ausschließliche  Berechtigungen,  welche  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherzshen  betreffen,  werden  aus  der  Eimchskasse  gewährt.

Die  übrigen  Renten  sind  gemeinsam  aufzubringen  von  der  Gemeinde  oder
dem  Distrikte,  wo  die  aufgehobene  Berechtigung  bestand  und  von  denjenigen  Gewerbetreibenden
  innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  Distriktes,  welche  durch  die
Berechtigungen  in  dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  beschränkt  oder  davon  ausgeschlossen
  waren.

Die  Gewerbetreibenden  zahlen  drei  Viertheile,  die  Gemeinde  oder  der
Distrikt  ein  Viertheil  der  Renten.  Die  Renten  sind  zu  Anfang  jeden  Jahres
auf  die  Pflichtigen  umzulegen.

Wenn  bei  dem  Beginn  eines  Jahres  ein  zur  Theilnahme  an  der  Entschädigung
  verpflichteter  Gewerbetreibender  nicht  vorhanden  ist,  so  fällt  für  dieses
Jahr  die  Zahlung  der  Entschädigung  aus.

C.  37.

Die  Entschädigungskapitalien  für  ausschließliche  Berechtigungen  (F.  33.)
werden  allmälig  getilgt.  Die  Tilgung  derselben  liegt  der  Gemeinde  oder  dem
Distrikte  ob,  wo  die  Berechtigungen  bestanden  und  denjenigen  Gewerbetreibenden
innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  Distriktes,  welche  durch  die  Berechtigungen  in
dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  beschränkt  oder  davon  ausgeschlossen  waren.

KC.  38.

Für  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  gleicher  Art  in  denselben  Gemeindebezirken
  oder  Distrikten  tritt  eine  gemeinsame  Tilgung  der  Entschädigungs-Kapitalien
  ein.

Von  der  beitragspflichtigen  Gemeinde  oder  dem  beitragspflichtigen  Distrikte
ist  Ein  Prozent,  von  dem  beitragspflichtigen  Gewerbetreibenden  sind  zwei  Prozent
des  Gesammtbetrages  dieser  Entschädigungskapitalien  alljährlich  aufuöringen

er
        <pb n="295" />
        —  269  —

Der  Beitrag  des  einzelnen  Gewerbetreibenden  soll  die  Höhe  der  von  ihm
entrichteten  Gewerbesteuer  nicht  übersteigen;  soweit  dies  der  Fall  ist,  muß  sein
Beitrag  herabgesetzt  und  der  gesammte  Tilgungsbeitrag  der  Gewerbetreibenden

vermindert  werden.  Eine  Ermäßigung  des  Beitrages  der  Gemeinde  oder  des
Distriktes  ist  nur  aus  erheblichen  Gründen  gestattet.

KG.  39.

Die  Beiträge  zur  Tilgung  der  Entschädigungskapitalien  (F.  37.)  fließen
ur  Staatskasse.  Die  Staatskasse  wird  vom  Beginn  des  Jahres  1869.  ab  den

erechtigten  auf  deren  Antrag  den  Betrag  der  Entschädigungskapitalien  vorschußweise
  zahlen.  Die  Kapitalien  sind  vom  Tage  ihrer  Fellte.  ung  an  bis  zum
Tage  ihrer  Jahlung  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  aus  der  Staatskasse  zu
verzinsen.  Ihrerseits  ist  die  Staatskasse  berechtigt,  jederzeit  die  JZahlung  der  Kapitalien
  an  die  Berechtigten  zu  bewirken.

KC.  40.

Die  Entschädigung  für  solche  Abgaben  und  Leistungen,  welche  in  Beziehung
auf  die  gegen  Entschädigung  aufgehobenen,  ausschliegligen  Berechtigungen  entrichtet
  worden  sind  (F.  5.))  soll  in  gleicher  Weise,  wie  die  Entschädigung  für
letztere,  und  in  Gemeinschaft  mit  dieser  berechnet  und  aufgebracht  werden.

Sind  die  ausschließlichen  Berechtigungen,  in  Beziehung  auf  welche  die  Abgaben
  und  Leistungen  entrichtet  worden  sind,  ohne  Entschädigung  aufgehoben,  so
wird  die  Entschädigung  für  diese  Abgaber  und  Leistungen  nach  Vorschrift  der
&amp;amp;  32.  34.  35.  in  einer  jährlichen  Rente  bestimmt  und  aus  der  Staatskasse
gezahlt.

.  41.

Alle  Beiträge,  welche  von  Gewerbetreibenden  zu  den  Entschädigungen  zu
leisten  sind,  werden  nach  Maaßgabe  der  von  ihnen  entrichteten  Gewerbesteuer  vertheilt.
  In  solchen  Fällen,  in  welchen  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  zu
den  Entschädigungen  beizutragen  haben,  wird  deren  Beitragsverhältniß  unter  Berücksichtigung
  der  größeren  oder  geringeren  Vortheile  festgestellt,  welche  für  sie
aus  dem  Wegfall  der  Berechtigungen  erwachsen.

E.  42.

Für  den  Verlust  der  aufgehobenen  Zwangs=  und  Bannrechte,  für  die  Auf=  2.  Har  ale
hebung  der  Berechtigung)  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Be.  körizen  aufge-4riebe
  von  Gewerben  zu  ertheilen,  sowie  für  die  Aufhebung  der  Berechtigung,  bobenen  erec-Abgaben
  vom  Gewerbebetriebe  zu  erheben  oder  dergleichen  bb.  aben  aufzulegen,u
werden  die  Entschädigungen  nach  Maaßgabe  des  errmittelten  Werthes  in  jährlichen
  Renten  berechnet.

In  gleicher  Weise  ist  die  Entschädigung  für  solche  Abgaben  und  Leistunen

  zu  berechnen,  zu  welchen  die  Berechtigten  in  Beziehung  auf  die  aufgehobenen
erechtigungen  verpflichtet  waren.
(Nr.  7085.)  37“  6.  43.
        <pb n="296" />
        —  260  —

C.  43.

Auch  die  Entschädigungen,  welche  den  vormals  zwangsberechtigten  Kornmühlen
  im  Herzogthum  Holstein  nachträglich  noch  gewährt  werden  sollen  (§#.  29.
und  30.),  werden  in  jährlichen  Renten  berechnet.

KG.  44.

Der  Lauf  dieser  Renten  (§P.  42.  und  43.)  beginnt  mit  dem  Anfange  des
Jahres,  in  welchem  die  Feststellung  derselben  erfolgt  ist.  Bei  Berechtigungen,
welche  nur  auf  eine  gewisse  Zeit  verliehen  waren,  sowie  bei  Abgaben  und  Leistunzen
  welche  die  Berechtigten  nur  für  eine  gewisse  Zeit  zu  entrichten  hatten,  enden

ie  Renten  mit  dem  Ablaufe  dieser  Zeit.

Die  Renten  sind  an  jedem  Jahresschlusse  fällig.  Sie  können  durch  Zahlung
  des  zwanzigfachen  Betrages  jeder  Zeit  abgelöst  werden.  Sie  werden  aus
der  Staatskasse  gewährt.

Für  die  Zeit  von  dem  Fortfall  der  Berechtigungen,  für  welche  die  Entschädigungen
  gewährt  werden,  bis  zu  dem  Tage,  wo  der  Lauf  der  Renten  be—
ginnt,  sind  die  Renten  bei  Feststellung  ihrer  Höhe  nachträglich  zu  berechnen  und
nach  dem  rückständigen  Betrage  alsbald  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen.

g.  45.

Wenn  mit  einer  ausschließlichen  Gewerbeberechtigung  ein  Zwangs-  und
Bannrecht  verbunden  war,  so  ist  die  dafür  ermittelte  Gesammtentschädigung
(6.  23.)  zu  theilen.  Die  eine  Hälfte  derselben  ist  wie  die  Entschädigung  für  ausschließliche
  Gewerbeberechtigungen  nach  Vorschrift  der  §#.  32.  bis  41.,  die  andere
Hälfte  nach  Vorschrift  der  9#.  42.  und  44.  gleich  der  Entschädigung  für  die  aufgehobenen
  Zwangs-  und  Bannrechte  zu  berechnen  und  aufzubringen.

S.  46.

1  Zör  abge-  Die  Entschädigung  für  den  Verlust  eines  zur  Ablösung  gebrachten  Zwangsloste
  Bercchtt,  und  Bannrechtes  wird  ebenfalls  in  einer  jährlichen  Rente  berechnet.  In  gleicher
gungen.  Weise  und  gemeinschaftlich  mit  ihr  ist  die  Entschädigung  für  solche  Abgaben  und

Leistungen  zu  berechnen,  welche  in  Beziehung  auf  die  abgelösten  Rechte  von  deren
Inhabern  zu  entrichten  sind.

Sechs  Wochen  nach  endgültiger  Feststellung  der  Renten  sind  die  abgelösten
  Rechte  erloschen,  wenn  unter  den  Betheiligten  ein  Anderes  nicht  vereinsbart
  wird.

S.  47.

Von  dem  Zeitpunkte  des  Erlöschens  der  Rechte  ab  beginnen  die  Renten
zu  laufen.  Sie  werden  am  Jahresschluß  gezahlt.  Die  Renten  sind  von  denlenigen
  aufzubringen,  auf  deren  Antrag  die  Ablösung  erfolgt  ist.  Ist  der  Antrag
  von  mehreren,  selbstständig  zur  Ablösung  befugten  Zwangs-  und  Bannpflichtigen
  autzgegangen,  so  wird  das  Beitragsverhältniß  unter  ihnen  nach  Magabe
        <pb n="297" />
        —  261  —

gabe  der  Vortheile  festgesetzt,  welche  ihnen  aus  dem  Fortfall  des  Zwangs-  und
annrechtes  erwachsen.

KC.  48.

Die  Renten  können  von  den  Verpflichteten  durch  Zahlung  des  zwanzigfachen
  Betrages  zu  jeder  Zeit  abgelöst  werden.  Der  Berechtigte  muß  sich  die
8  auch  in  Stückzahlungen,  jedoch  nicht  unter  100  Thaler,  gefallen
assen.

Titel  V.
Entschaͤdigungsverfahren.

KC.  49.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu  den  durch  dieses  Gesetz  1.  ullgemeines.
für  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärten  Berechtigungen  gehört,  sind  im  Rechtswege
  zu  entscheiden.  Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  dieselben  kann
das  Verfahren  in  Betreff  der  Entschädigung  für  die  streitige  Berechtigung  nicht
eingeleitet  werden.  Schwebt  dies  Verfahren  bereits,  wenn  derartige  Streitigkeiten
  sich  erheben,  so  ist  dasselbe  bis  zu  ihrem  endgültigen  Austrag  einzustellen.
  "

g.  50.

Wird  die  Frage  streitig,  ob  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe
eine  Grundabgabe  ist,  oder  für  den  Betrieb  des  Gewerbes  entrichtet  werden
muß  (I.  4.),  "6  tritt  die  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungs-Behörde  für  diese

age  ein.

Fras  Sind  die  darüber  obwaltenden  Streitigkeiten  nicht  gütlich  zu  beseitigen,
so  uͤberreicht  die  Auseinandersetzungs  ·  Behörde  die  spruchreif  instruirten  Verhandlungen
  mit  ihrem  Gutachten  dem  Nevisons  Kollegium  für  Landeskultursachen
zur  Entscheidung.  Soweit  nach  den  beigebrachten  Beweisen  nicht  als  festgestellt
erachtet  werden  kann,  daß  die  Abgabe  ausschließlich  eine  Grundabgabe  ist,  oder
daß  sie  ausschließlich  für  den  Betrieb  des  Gewerbes  entrichtet  wird,  ist  anzunebmen,
  daß  die  Abgabe  sich  theils  auf  den  Grundbesitz  und  theils  auf  den  Gewerbebetrieb
  bezieht.  In  diesem  Falle  hat  eine  Theilung  der  Abgabe  nach  billigem
  Ermessen  zu  erfolgen.

Gegen  den  Ausspruch  des  Revisions-Kollegiums  für  Landesfultursachen
findet  weder  ein  ordentliches,  noch  ein  außerordentliches  Rechtsmittel  statt.

Wo  eine  Auseinandersetzungs-Behörde  nicht  besteht,  hat  das  ordentliche
Gericht  die  jener  Behörde  obliegende  Instruktion  der  Sache  zu  übernehmen.

.  51.
In  allen  Fällen,  in  welchen  für  eine  streitige  Berechtigung,  sobald  sie
nach  diesem  Gesetze  für  aufgehoben  zu  erachten  ist,  eine  Entschädigung  aus  der
(Tr.  7035.)  Staats.
        <pb n="298" />
        2.  Einleitung.

—  262  —

Staatskasse  beansprucht  werden  kann,  ist  der  zuständigen  Regierung  von  der
Einleitung  des  Prozesses  (.  49.)  oder  des  Verfahrens  vor  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  (I.  50.)  Nachricht  zu  geben.  Der  Regierung  bleibt  es  überlassen,
  zur  Wahrnehmung  des  fiskalischen  Interesses  einen  Vertreter  zu  bestellen,
welcher  bei  allen  Verhandlungen  zugezogen  werden  muß.

§P.  52.
Die  Feststellung  der  Kapitalien  und  Renten,  welche  als  Entschädigung  zu

du  Vernd=  gewähren  sind,  erfolgt  im  Verwaltungswege.

lungen.

In  Betreff  der  Entschädigung  für  die  aufgehobenen  Berechtigungen  ist
das  Verfahren  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  gesetzlichen  Anmeldungsfrist  (I.  17.),
in  Betreff  der  Entschädigung  für  die  abrulösenden  Berechtigungen  dagegen  alsbald
  einzuleiten,  nachdem  der  Antrag  auf  Abtösung  gestellt  ist.

Die  Verhandlungen  werden  durch  einen  Kommissarius  geleitet,  welchen  die
Regierung  ernennt.  .

Bei  diesen  Verhandlungen  sind,  außer  den  Entschädigungsberechtigten,  stets
auch  diejenigen  zuzuzjiehen,  für  welche  die  aufgehobenen  oder  abzulösenden  Berechtigungen
  Verpflichtungen  begrundet  haben.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die
Entschädigung  der  Staatskasse  zur  Last  fällt,  hat  die  Regierung  für  die  Vertretung
  des  Kotaiiscen  Interesses  Sorge  zu  tragen.

Wenn  das  Eigenthum  und  das  Nutzungsrecht  an  einem  berechtigten  oder
verpflichteten  Grundstücke  mehreren  Personen  zustebt,  so  sind  diese  imlch
zuzuziehen.  Zu  den  Nutzungsberechtigten  sind  die  Pächter  hier  nicht  zu  rechnen.

C.  54.

Sind  bei  dem  Verfahren  die  sämmtlichen  Mitglieder  einer  Korporation
als  solche  betheiligt,  so  ist  deren  Vorstand,  ist  bei  demselben  eine  ganze  Gemeinde
betheiligt,  so  ist  die  Gemeindebehörde  8  den  Verhandlungen  zuzuziehen.  Die  Gemeindebehörde
  und  der  Vorstand  der  Korporation  müssen  ihrerseits  einen  Vertreter
bestellen.  Hat  an  dem  Verfahren  ein  ganzer  Gutsbezirk  Theil,  so  vertritt  denselben
  der  Besitzer  des  Gutes.

 

G.  55.

Treten  bei  dem  Verfahren  mehr  als  fünf  Verpflichtete  auf,  so  müssen  auf
Erfordern  des  die  Verhandlungen  leitenden  Kommissarius  gemeinschaftliche  Bevollmächtigte
  gewählt  werden,  deren  Zahl  drei  nicht  übersteigen  darf.  Kommt  in
der  von  dem  Kommissarius  gesetzten  Frist  eine  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  kann
auf  seinen  Antrag  die  Regierung  die  Bevollmächtigten  bestimmen.

KC.  56.

Was  die  bestellten  Vertreter  der  Betheiligten  &amp;amp;  54.  55.)  in  dem  Verfahren
  erklären,  hat  für  alle  Betheiligten,  deren  Interesse  sie  wahrnehmen  sollen,
bindende  Kraft.

E.  57.
        <pb n="299" />
        —  263  —

G.  57.

Obereigenthümer,  Lehnsherren,  Lehns-  und  Fideikommißfolger,  Wiederkaufsberechtigte,
  Hypothekengläubiger  und  andere  Reulberechtigte  sind  nicht  von
Amtswegen  zuzuziehen;  denselben  steht  aber  frei,  bei  dem  Verfahren  sich  zu
melden  und  ihre  Gerechtsame  wahrzunehmen.

G.  58.

Dem  Obereigenthümer,  Lehnsherrn  oder  Wiederkaufsberechtigten,  desgleichen
den  beiden  nächsten  Fideikommißanwärtern,  sowie  bei  Lehnen,  falls  der  Besitzer
keine  lehnsfähige  Deszendenz  hat,  den  beiden  nächsten  Agnaten,  ist  von  der  Einleitung
  des  Verfahrens  Nachricht  zu  geben.

G.  59.

Sind  diese  Interessenten  (§.  58.)  nicht  bekannt,  so  hat  der  Kommissarius
durch  öffentliche  Bekanntmachung  den  Termin  zu  bestimmen,  bis  zu  welchem
dieselben  sich  melden  können.  Der  Termin  ist  auf  sechs  Wochen  hinauszusetzen
und  durch  das  Amtsblatt  zwei  Mal  von  drei  zu  drei  Wochen  bekannt  zu  machen.

Eine  gleiche  Bekanntmachung  kann  der  Kommissarius  auch  für  andere

Fälle  und  für  sämmtliche  Betheiligte  erlassen,  falls  ihm  begründeter  Anlaß  dazu
vorzuliegen  scheint.  0
.  60.

·  Die  Legitimation  eines  jeden  bei  dem  Verfahren  auftretenden  Interessenten
ist  als  geführt  zu  erachten,  wenn

a)  demselben  von  der  zuständigen  Ortsbehörde  bescheinigt  wird,  daß  er  sich
im  Besitze  des  beanspruchten  Rechtes  befindet,  oder  wenn  er  eine  auf
dessen  Erwerb  lautende  öffentliche  Urkunde  vorzulegen  vermag;  außerdem

b)  die  übrigen  Betheiligten  seine  Legitimation  nicht  bestreiten  und

e)  bis  sur  Feststellung  der  Entschädigung  kein  Anderer  den  gleichen  Anspruch
erhoben  hat.  6
g.  61.

Wer  sich  nach  Ablauf  des  in  einer  önfentchen  Beckanntmachung  gesetzten
Termines  (§.  5P.)  bis  zur  Feststellung  der  Entschädigung,  (I6.  67.  68.)  meldet
und  legitimirt,  muß  alles  gegen  sich  gelten  lassen,  was  bis  4  dem  Zeitpunkte  seiner
Meldung  festgestellt  ist.  er  sich,  mag  eine  öffentliche  Bekanntmachung  ergangen
sein  oder  nicht,  erst  nach  erfolgter  Felstellung  der  Entschädigung  meldet,  kann
sich  nur  an  denjenigen  halten)  welcher  bis  dahin  als  entschädigungsberechtigt
angesehen  worden  ist.
«  Wenn  es  im  Laufe  des  Verfahrens  streitig  wird,  wer  zur  Verfolgung
eines  Anspruchs  befugt  ist,  so  kann  die  Regierung  nach  ihrem  Ermessen  die  streitenden
  Theile  gemeinsam  zu  den  Verhandlungen  zuziehen  oder  das  Verfahren  bis
zm  rechtskräftigen  Austrag  des  Streites  einstellen  lassen.  K2
(Nr.  7035.)  ,62.
        <pb n="300" />
        3.  Feststellung
  des  Entschädigungs-



4.  Feststellung
deEutschädigungsbetrages.


—  264  —

KC.  62.

Wenn  darüber,  ob  eine  Berechtigung  in  Folge  ihrer  Aufhebung  einen
gesetlichen  Entschädigungsanspruch  begründet,  oder  darüber,  wer  die  Entschädigung
für  den  Verlust  einer  Berechtigung  nach  diesem  Gesetze  zu  tragen  hat,  oder  wenn
endlich  über  den  Umfang  und  Inhalt  der  Berechtigung,  für  welche  Entschädigung
zu  gewähren  ist,  sich  Streit  erhebt,  so  bat  nach  vollständiger  Erörterung  der
Streitpunkte  durch  den  Kommissarius  die  Regierung  in  einem  mit  Gründen  auszufertigenden
  Resolute  zu  entscheiden.

"  Vor  Einleitung  des  Entschädigungsverfahrens  sind  die  Verwaltungsbehörden
  zur  Erörterung  dieser  Fragen  nicht  befugt.  Ergiebt  sich  im  Laufe  des
Suschädigungsverfahrenge,  daß  eine  dieser  Fragen  bereits  rechtshängig  ist,  so
wird  6  erfahren  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  des  Streitpunktes
ausgesetzt.

egen  das  Resolut  der  Regierung  steht,  binnen  einer  Frist  von  sechs
Wochen  nach  Eröffnung  desselben,  den  Betheiligten  oder  deren  bestellten  Vertretern
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  offen.
g.  63.
Sobald  der  Entschädigungsanspruch  an  sich  endgültig  festgestellt  ist,  muß
der  Betrag  der  Entschädigung  ermittelt  werden.
Vor  dem  Beginne  des  tut3  ist  der  Kommissarius  gehalten,

  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  eine  Vereinbarung  zwischen
den  Entschädigungsberechtigten  und  Entschädigungsverpflichteten  zu  versichen

C.  64.

Kann  der  Werth  der  aufgehobenen  oder  abzulösenden  Berechtigungen  nach
Vorschrift  der  §#.  24.  und  25.  erwiesen  oder  festgestellt  werden,  so  nimmt  der
Kommissarius  die  erforderlichen  Erörterungen  unter  Zuziehung  der  Entschädigungsberechtigten
  und  Entschädigungsverpflichteten  vor.

g  allen  übrigen  Käu  erfolgt  die  Ermittelung  des  Betrages  der  Entschädigung
  durch  den  Kommissarius  unter  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern,  von
denen  einer  durch  die  Berechtigten,  der  andere  durch  die  zur  Entschädigung  Verpflichteten
  binnen  einer  von  dem  Kommissarius  bestimmten  Frist  zu  wählen  ist.
Erfolgt  binnen  dieser  Frist  die  Wahl  nicht,  so  ernennt  der  Kommissarius  die
Beisitzer.

g.  65.

Als  Beisitzer  wählbar  ist  jeder  unbescholtene,  in  den  Geschäften  des  bürgerlichen
  Lebens  erfahrene  Mann.
Die  Beisitzer  können  nur  Ersatz  der  Reise-,  Zehrungs=  und  Versäumnißkosten
  verlangen.
.  66.

Die  Beisitzer  haben  unter  Leitung  des  Kommissarius  die  baatsichlichen
er-
        <pb n="301" />
        —  265  —

Verhältnisse,  welche  für  die  Höhe  der  Entschädigung  von  Erheblichkeit  sein  können,
vollständig  zu  erörtern.

Bei  dieser  Erörterung  sind  alle  gesetzlichen  Beweismittel,  mit  Ausnahme
des  Beweises  durch  Eid,  zulässig.  Komnt  es  auf  die  Ermittelung  des  Reinertrages
  eines  Gewerbes  an,  so  sind  bei  Feststellung  desselben  die  urchschnitte
der  Marktpreise  des  nächsten  Marktortes  aus  den  zwanzig  Jahren  von  1846.  bis
1865.  zu  Grunde  zu  legen.

Doas  Ergebniß  der  Erörterungen  haben  die  Beisitzer  mit  dem  Kommissarius
  in  einem  gemeinschaftlichen  Gutachten  zusammen  zu  fassen.

.  67.

Mit  diesem  Gutachten  reicht  der  Kommissarius  die  Verhandlungen  der  Regierung
  ein,  welche  über  die  Höhe  der  Entschädigung  durch  ein  mit  Gründen
auszufertigendes  Resolut  entscheidet.

Den  Betheiligten  steht  gegen  das  Resolut  der  Regierung  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges  der  Rekurs  an  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  zu,  welcher  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  nach  Eröffnung
des  Resolutes  bei  der  Regierung  eingelegt  und  gerechtfertigt  werden  muß.  Die
Rekursschrift  wird  dem  Ergmt  eile  zugestellt,  welcher  innerhalb  vier  Wochen
nach  dem  Empfange  derselben  seine  Erwiderung  einzureichen  hat.

K.  68.
Die  rechtskräftigen  Resolute  der  Regierung  (&amp;amp;#.  62.  67.)  und  die  Entscheidung

  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  G.  67.)
haben  die  Wirkung  rechtskräftiger  Erkenntnisse.

K.  69.

Ist  der  Betrag  der  Entschädigungskapitalien  und  Entschädigungsrenten  5.  Vertheilung
rechtskräftig  festgestellt,  so  wird  über  die  Tilgung  der  Kapitalien,  über  die  Ab=  der  Entschädilösumg
  der  Renten,  sowie  über  die  Vertheilung  der  von  den  Entschädigungs-  zugsbeiträge.
pflichtigen  zu  dem  Behufe  zu  leistenden  Beiträge  Bestimmung  getroffen.  Diese
Bestimmung  steht  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  der  Regierung  zu;  gegen  ihre
Entscheidung  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Hendel  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  zulässig.

C.  70.

Die  Einziehung  der  von  den  Entschädigungspflichtigen  zu  leistenden  Beiträge,
  sowie  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  liegt  denjenigen  Staatsbehörden
oder  Gemeindebehörden  ob,  welche  die  Regierung  bestimmen  wird.

S.  71.

Das  Lerfahren  vor  den  Verwaitungsbehörden  ist  frei  von  Stempel  und  6.  Kosten  des

Gebühren.  Die  Auslagen,  welche  in  demselben  erwachsen,  fallen  den  Entschädi-Versahrens.

gungspflichtigen  zur  Last.  Hat  das  Verfahren  die  Ablösung  einer  Berechtigung
Jahrgang  1866.  (Nr.  7035.)  "  38  zum
        <pb n="302" />
        —  266  —
zum  Gegenstande,  so  sind  die  Auslagen  von  den  Entschädigungsberechtigten  und

Entschädigungspflichtigen  je  zur  Hälfte  zu  tragen.

Unter  mehrere  Entschädigungspflichtige  oder  mehrere  Entschädigungsberechtigte
  werden  die  Kosten  nach  Maaßgabe  ihrer  Pflichten  oder  Ansprüche  und  zwar
durch  Bestimmung  derjenigen  Behörden  vertheilt,  welche  die  Entschädigungen  und
deren  uföriggung  festzusetzen  haben  (§F.  67.  69.).

Hat  einer  der  Betheiligten  einen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung
  nach  Maaßgabe  des  F.  63.  dieses  Gesetzes  gemachten  Vergleichsvorschlag
abgelehnt  und  die  Einleitung  des  Ermittelungsverfahrens  (§#.  64.  ff.)  verlangt,
oder  hat  er  die  Ermittelung  des  Werthes  der  zu  entschädigenden  Berechtigung  an
Stelle  der  im  §F.  25.  dieses  Gesetzes  vorgeschenen  Feststellung  in  dem  Ermittelungsverfahren
  verlangt,  so  muß  er  die  Kosten  dieses  Verfahrens  tragen,  wenn
das  Ergebniß  desselben  nicht  um  fünf  Prozent  günstiger  für  ihn  ausfällt.

ird  ein  Entschädigungsanspruch  als  unbegründet  abgewiesen,  so  fallen
die  Kosten  des  Verfahrens  dem  zurückgewiesenen  Theile  zur  Last.

Alle  Auslagen  sind  vorschußweise  aus  der  Staatskasse  zu  decken.

Schlußbestimmungen.

C.  72.

Die  Ablösung  eines  Zwangs-=  und  Bannrechtes  kann  auch  außerhalb  des
bier  vorgeschriebenen  Verfahrens  im  Wege  der  freien  Uebereinkunft  erfolgen.  Die
Berechtigten  sowohl,  als  auch  die  Verpsschteren  sind  befugt,  die  Bestätigung  des
Ablösungsvertrages  durch  die  Regierung  zu  verlangen.  Der  bestätigte  Vertrag
hat  die  Wirkung  einer  rechtskräftigen  Entscheidung  ¾.  68.).

**%

Erstreckt  sich  eine  aufgehobene  oder  zur  Ablösung  gebrachte  Berechtigung
auf  die  Bezirke  mehrerer  Regierungen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident  der  Provinz
diejenige  Regierung,  welche  das  Verfahren  zu  leiten  hat.

S.  74.

Für  den  Bereich  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  treten  in  Bezug
auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  Landdrosteien  an  die  Stelle  der  Regierungen.

5.  75.

Die  zur  Zeit  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  bleiben,  soweit  sie  die
Aufhebung  gewerblicher  Berechtigungen  und  deren  Entschädigung  betreffen,  bestehen;
soweit  sie  dagegen  die  Ablösung  solcher  Berechtigungen  betreffen,  werden  sie  hiermit
  aufgehoben.  «

Ingleichen  sind  aufgehoben  alle  sonstigen,  diesem  Gesetze  entgegenstehenden
Vorschriften.
n
        <pb n="303" />
        —  267  —

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  das  Verfabren
  in  Betreff  der  Entschädigung  für  ein  zur  Ablösung  gebrachtes  Recht  bereits
eingeleitet  ist,  soll  dies  Verfahren  nach  Maaßgabe  der  bisherigen  Gesetzgebung  zu
Ende  geführt  werden.

G.  76.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1868.

#.  S&amp;amp;.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

(Nr.  7036.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  April  1867.,  betreffend  das  Erscheinen  einer  Dänischen
  Uebersetzung  der  Gesetz.  Sammlung.

A##  den  Bericht  vom  4.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Geset,  Summlung
für  die  Preußischen  Staaten  in  einer  aungenessnen  Anzahl  von  Exemplaren  mit
einer  Dänischen  Uebersetzung  erscheinen,  und  daß  diese  Ausgabe  der  Gesetz=  Sammlung
  für  diejenigen  Gegenden  des  Herzogthums  Schleswig  benutzt  werden  soll,  in
welchen  die  Dänische  Sprache  die  Kirchen-  und  Schulsprache  ist.  Der  Deutsche
Text  der  Gesetz-Sammlung  bleibt  jedoch  das  eigentliche  Gesetz  und  ist  bei  etwanigen
Dunkelheiten  der  Erklärung  zu  Grunde  zu  legen.

Berlin,  den  13.  April  1867.

Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
—  Gr.  zu  Eulenburg.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  7035—7037.)  (Nr.  7037.)
        <pb n="304" />
        —  268  —

(Nr.  7037.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der
Mansfeldschen  Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft.  Vom  23.  März  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  unterm  9.  März  d.  J.  dem  revidirten  Statut  der
in  Eisleben  domizilirten  ,  Mansfeldschen  Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft“
vom  rr  Dezember  1867.  und  2.  Januar  1868.  die  Genehmigung  zu  ertheilen
geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Regierung  zu  Merseburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  23.  März  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenpliz.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="305" />
        —  269  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  22.——

 

(Nr.  7038.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Staatsunterstützung  an  die  Thüringische
Eisenbahngesellschaft  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Leinefelde  nach
Gotha.  Vom  2.,  März  1868.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Bezug  auf  das  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie
  für  das  Anlagekapital  einer  Eisenbahn  von  Leinefelde  über  Mühlhausen
und  Langensalza  bis  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Gotha,  vom  14.  Juli
1866.)  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  ermächtigt,
der  Thüringischen  Eisenbahngesellchaft  zur  Ausgleichung  der  bei  Begebung  ihrer
Stammaktien  Littr.  B.  über  den  Betrag  von  435,000  Thalern  hinaus  sch  ergebenden
  Ausfälle  aus  den  Beständen  des  Hinpofitionsfonds  der  Eisenbahnverwaltung
eine  Beihülfe  bis  zum  Betrage  von  132),000  Thalern  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

Jahrgang  1866.  (Nr.  7038—7039.)  39  (Nr.  7039.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  April  1868.
        <pb n="306" />
        —  270  —

(Tr.  7039.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  bedingten  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital
  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  und  Bromberg.  Vom
11.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs  Uebernahme  des
Baues  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  mit  einer
Zweigbahn  nach  Bromberg  die  Garantie  des  Staates  für  einen  jährlichen  Reinertrag
  von  vier  Prozent  des  in  diesem  Unternehmen  anzulegenden  Kapitals  bis
zur  Höhe  von  dreizehn  Millionen  Thaler  nach  Maaßgabe  des  beigedruckten,
unter  dem  30.  November  1867.  vereinbarten  Vertragsentwurfes  hiermit  insoweit
bewilligt,  als  der  dem  Staate  statutmäßig  zustehende  dritte  Theil  des  Reinertrages
der  Oberschlesischen  Eisenbahn  über  4  Prozent  des  Aktienkapitals  und  die  über
drei  und  einhalb  Prozent  Zinsen  aufkommende  Dividende  des  Staatsantheils  an
den  Stammaktien  l.ittr.  B.  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  sowie  der
für  die  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  gebildete  Garantiefonds  zur  Leistung
der  erforderlichen  Zuschüsse  hinreichen  und  nicht  durch  die  in  den  Gesetzen  vom
20.  Februar  1854.  (Gesetz-Samml.  S.  94.)  und  vom  13.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.
  S.  437.)  für  das  Anlagekapital  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn
  bewilligte  Zinsgarantie,  welche  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bewilligten
Garantie  vorgeht,  in  Anspruch  genommen  werden.

KG.  2.
Die  Zinsgarantie  des  Staates  hört  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der  projektirten
  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschlusse  an  die
Ostpreußische  Südbahn  zehn  Jahre  hindurch  im  Betriebe  gewesen  sein  wird.

g.  3.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  JItzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

Ver-
        <pb n="307" />
        —  21  —
Vertrag

die  Erbauung  und  den  kuͤnftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Posen  nach  Thorn  nebst  einer  Abzweigung  nach  Bromberg.

Zwischen  dem  Regierungs-Assessor  Ursinus,  als  Kommissarius  des  Ministers
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,  und  dem  Geheimen
Regierungsrath  Lentze,  als  Vorsitzenden  der  Direktion,  sowie  dem  Kommerzienrath
Franck  und  dem  Banquier  Fromberg,  als  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  andererseits,  ist  heute  unter  Vorbehalt  der
landesherrlichen,  sowie  der  Gmehugung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  verabredet  worden.

S.  1.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Erbauung  und
den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  über  Gnesen  und  Inowraclaw  nach
Thorn  mit  einer  Zweigbahn  von  einem  noch  zu  bestimmenden,  aber  nicht  südlicher
als  Pakosz  belegenen  Punkte  nach  Bromberg  als  einen  integrirenden  Theil  des
Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens  unter  den  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
  zu  übernehmen.

KC.  2.

Die  Bestimmung  der  Richtungslinie  der  Eisenbahn,  sowie  des  Abzweigungspunktes
  der  Zweigbahn  nach  Bromberg  bleibt  dem  Königlichen  Ministerium
für  Handel  2c.  vorbehalten.  Der  Genehmigung  und  Feststellung  desselben  unterliegen
  auch  die  speziellen  Bauprojekte  und  Anschläge.  Etwaige  Abweichungen
von  den  festgestellten  Projekten  und  Anschlägen  sind  nur  unter  besonderer  Genehmigung
  des  vorbezeichneten  Ministeriums  zulässig.

g.  3.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  mit  der  Aufstellung
der  speziellen  Bauprojekte  und  Auschläge  sofort  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen
  Konzession  vorzugehen,  mit  dem  Bau  der  Bahn  sogleich  nach  Genehmigung
und  Feststellung  der  Projekte  und  Anschläge  durch  die  Königliche  Staatsregierung
zu  beginnen  und  die  Bahn  in  vier  Jahren  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen
Konzession  betriebsfähig  herzustellen  und  dem  Betriebe  zu  übergeben.

i*m  39°“  S.  4.
        <pb n="308" />
        —  272  —

K.  4.

Die  Königliche  Staatsregierung  wird  dahin  wirken,  daß  der  Gesellschaft
der  zur  Erbauung  der  Bahn  nach  Maaßgabe  der  von  dem  Königlichen  Ministerium
  für  Handel  2c.  festgestellten  Bauprojekte  und  Anschläge  erforderliche
Grund  und  Boden  von  Seiten  der  betheiligten  Korporationen  unentgeltlich  überwiesen
  wird.  -

8.5.

Das  #m  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  der  Pesen-Tho.
Bromberger  Bahnstrecke,  zum  entsprechenden  Ausbau  der  Anschlußbahnhöfe  in
Posen,  Thorn  und  Bromberg,  sowie  zur  Anschaffung  der  erforderlichen  Transportmittel
  wöhhige  Kapital  wird  —  einschließlich  des  zur  Verzinsung  desselben
während  der  Bauzeit  erforderlichen  Betrages  und  der  etwaigen  Kursverluste  —
auf  13  —  mit  Buchstaben  dreigeh  —  Millionen  Thaler  angenommen  und
durch  Ausgabe  von  vier  und  einhalbprozentigen  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  beschafft.

g.  6.
Sobald  die  Baurechnung  der  Posen-Thorn--Bromberger  Eisenbahn  abgeschlossen
  ist,  wird  das  Kapital),  welches  sich

a)  für  den  Bau  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör,

b)  für  die  Anschaffung  der  Transportmittel,

J)  für  die  Bestreitung  der  Generalkosten,  welche,  soweit  sie  sich  nicht  abgesondert
  verrechnen  und  direkt  aus  dem  Baufonds  verausgaben  lassen,
mit  einhalb  Prozent  der  Ausgaben  zu  a.  und  b.  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  zu  vergüten  sind,

d)  für  den  Kursverlust  bei  Ausgabe  der  Prioritäts-Obligationen,

e)  für  die  Verzinsung  der  Prioritäts-Obligationen  während  der  Bauzeit,
das  heißt  bis  zu  dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  Posen-Thorn--Bromberger
  isenbahn  folgenden  1.  Januar,

als  nothwendig  ergeben  hat  unter  Zuziehung  eines  Kommissarius  des  Königlichen
Ministeriums  für  Handel  ꝛc.  definitiv  festgestellt.

K.  7.
Der  Reinertrag  der  Posen-Thorn--Bromberger  Eisenbahn  wird  dergestalt
berechnet,  daß  von  der  gesammten  Jahreseinnahme  derselben

a)  die  verausgabten  Verwaltungs.,  Transport=  und  Unterhaltungskosten  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  8.  dieses  Vertrages,

b)  die  zu  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds  fließenden  Beträge
G.  9.  dieses  Vertrages)

abgezogen  werden.

Ké§.
        <pb n="309" />
        —  273  —

K.  8.

Zur  Vereinfachung  der  Betriebsrechnung  wird  festgestellt,  daß  die  Posen-Thorn-Bromberger
  Eisenbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  des  Oberschlesischen
  Eisenbahn-Unternehmens  —  das  heißt  an  den  Kosten  der  allgemeinen
Verwaltung,  der  Bahnverwaltung  und  der  Transportverwaltung  —  in  erselben
Weise  partizipirt,  wie  dies  bezüglich  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  im
Verhältniß  zu  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  festgestellt  ist.  Die  in  diesem  Verhältniß
  festgestellten  Grundsätze  über  die  Vergütung  für  die  wechselseitige  Benutzung
der  Transportmittel  gelten  auch  für  die  Posen-Thorn-Bromberger  Eisenbahn  in
ihrem  Verhältniß  zu  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.

S.  9.

Ein  Reserve=  und  ein  Erneuerungsfonds  der  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn  sind  zu  bilden.  Für  die  Rücklagen  in  dieselben  sind  die  für  den
Reserve=  und  den  Erneuerungsfonds  des  übrigen  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens
  geltenden  Bestimmungen  maaßgebend.

K.  10.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Posen-Thorn-Bromberger  Eisenbahn
  nicht  hinreichen  sollte,  um  das  Anlagekapital  mit  vier  und  einhalb  vom
Hundert  zu  verzinsen,  leistet  zunächst  und  vor  dem  Staate  die  Oberschlesische

isenbahngesellschaft  einen  Suschaß  von  einem  halben  Prozent.

Wird  auch  hierdurch  die  Verzinsung  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
nicht  vollständig  erreicht,  so  ist  der  Staat  verpflichtet,  den  hierzu  erforderlichen
Zuschuß  für  das  aufgewendete  Anlagekapital  bis  zu  dem  Maximalbetrage  von  13
—  mit  Buchstaben  dreizehn  —  Millionen  Thaler  aus  dem  ihm  nach  F.  .  des
zweiten  Nachtrages  zum  Statut  der  Oberschlesischen  Elstnbangelschen  zustehenden
  dritten  Theile  von  dem  Ueberschusse  über  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals
(der  sogenannten  Superdividende)  und  aus  dem  ihm  nach  demselben  Paragraphen
rucksichtlich  seines  Antheiles  an  den  Stammaktien  l.ittr.  B.  der  Oberschlesischen
Eisenba  ageselschaft  zustehenden  Gewinne  über  34  Prozent  dieser  Aktien  (der
eigentlichen  Dividende)),  eventuell  aus  dem  Garantiefonds  (I.  11.  dieses  Vertrages)
u  leisten,  soweit  diese  Beträge  reichen  und  nicht  durch  die  Zinsgarantie,  welche
a-  das  Anlagekapital  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  in  den  Gesetzen
vom  20.  Februar  1854.  (Gesetz=  Samml.  S.  94.)  und  vom  13.  Mai  1857.
(Geset=  Samml.  S.  137.)  bewilligt  worden  ist  und  der  in  diesem  Vertrage  verabredeten
  Zinsgarantie  vorgeht,  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Zinsgarantie  des  Staates  hört  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der  projektirten
  Thorn--Insterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschluß  an  die
Ostpreußische  Südbahn  zehn  Jahre  hindurch  im  Betrieb  gewesen  sein  wird.

Nach  Beendigung  dieser  Imsgarmmtte  liegt  die  Verzinsung  der  Prioritäts-Obligationen
  mit  19  Prozent  selbstverständlich  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  allein  ob.

(Nr.  7089.)  F.  11.
        <pb n="310" />
        —  274  —

S.  11.

Zur  Sicherung  für  die  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle  ist  der  Staat  ver—
pflichtet,  den  in  Gemäßheit  des  F.  9.  des  unter  dem  20.  August  1853.  Allerhöchst
bestätigten  Vertrages  vom  28.  Juli  desselben  Jahres,  der  Gesetze  vom  20.  Februar
1854.  und  13.  Mai  1857.  und  des  unter  dem  27.  Dezember  1858.  Aleerhöchst
bestätigten  dreizehnten  Nachtrages  zu  dem  Statute  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,
  bis  zur  Höhe  von  1/,400,000  Thalern  angesammelten,  resp.  anzuammelnden
  Garantiefonds  nach  Vorschrift  der  allegirten  Bestimmungen  auf  die
Dauer  der  im  H.  10.  dieses  Vertrages  übernommenen  Garantie  zu  erhalten.

.  12.
Zur  Amortisation  des  Anlagekapitals  werden  jährlich  verwendet:

a)  der  Reinertrag  (F.  7.)  über  44  Prozent  des  Anlagekapitals  bis  zur  Höhe
eines  halben  Odents  des  letzteren,

b)  die  Zinsen  der  amortisirten  Prioritäts-Obligationen.

g.  13.

Rücksichtlich  des  Postdienstes  und  der  Anlage  elektromagnetischer  Telegraphen
  und  deren  Benutzung,  sowie  in  Betreff  der  Bemuczung  der  Bahn  für
militairische  Zwecke  finden  auf  die  Posen-Thorn--Bromberger  Eisenbahn  die  für
das  Oberschlesische  Eisenbahn-Unternehmen  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.

S.  14.

Die  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunden
vom  24.  März  und  2.  August  1841.,  des  unter  dem  26.  Februar  1842.  Allerhöchst
  bestätigten  Statuts  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  des  unter  dem
11.  August  1843.  Allerhöchst  bestätigten  wweiten  Nachtrages,  sowie  aller  übrigen
Nachtrage  zu  diesem  Statute,  in  seichen  es  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
13.  Oktober  1856.  genehmigten  Vertrages  zwischen  der  Staatsregierung  und  der
Oberschlesischen  Eisscahngchellchat  vom  17.  September  1856.  gelten  auch  für
das  Unternehmen  des  Baues  und  des  Betriebes  der  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn.

Berlin,  den  30.  November  1867.
Ursinus,
Regierungs-Assessor.
Lentze,  Franck,  Fromberg.
Geheimer  Regierungsrath.  Koöniglicher  Kommerzienrath.

(Nr.  7040.)
        <pb n="311" />
        —  275  —

(Nr.  7040.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  23.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köoͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  mit  Rücksicht
auf  den  mit  der  Cinmmten  Gesellschaft,  Behufs  Uebernahme  des  Baues  und
Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call,  unter  dem
12/14.  November  1867.  abgeschlossenen  Vertrag  eine  entsprechende  Abänderung
ihrer  Statuten,  sowie  der  zu  denselben  bisher  erlassenen  Nachträge  beschlossen,
und  in  Folge  dessen  der  anliegende  Statutnachtrag  aufgestellt  worden  ist,  wollen
Wun  dem  letzteren  die  erbetene  landesherrliche  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1868.

(1I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nachtrag
zu

den  Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

Die  Bestimmungen  des  unter  dem  18.  März  1867.  Allerhöchst  bestätigten
Nachtrages  zu  den  Statuten  der  Rheinischen  Eisen  lahngesellschaft,  betreffend  den
Bau  der  Zweigbahn  Call-Trier,  werden  nach  Maaßgabe  des  zwischen  der  Königlichen
  Staateregierung  einerseits  und  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits
  unterm  12./14.  November  1867.  abgeschlossenen  Vertrages  hierdurch  wie
folgt  deklarirt  und  ergänzt.

 

S.  1.

Soweit  die  Grunderwerbskosten  für  die  Eifelbahn  durch  die  Bewilligung
der  Interessenten,  Gemeinden  und  Kreise,  sowie  durch  die  von  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  aus  eigenen  Fonds  zugesicherte  Beihülfe  von  74,127  Rthlr.
15  Sgr.  nicht  gedeckt  werden,  ist  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Abänderung
des  F.  4.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  berechtigt  und  verpflichtet,  die
bothigen  Mehrausgaben  auf  Rechnung  des  Baufonds  zu  übernehmen.  Dem
Ministerium  für  e#del  „Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  die  Befugniß
vorbehalten,  das  ganze  Grunderwerbsgeschäft  für  das  Unternehmen  ganz  ror
(Nr.  7040.)  theil-
        <pb n="312" />
        —  276  —

Haeilweis  in  die  Hand  zu  nehmen  und  durch  von  ihm  zu  bestellende  Kommissare
Namens  und  für  Rechnung  der  Gesellschaft  ausführen  zu  lassen.

K.  2.

Der  §.  7.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  wird  dahin  abgeändert,
daß  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  im  Einvernehmen  mit  der  Staatsregierung
die  für  den  Bau  der  Call-Trierer  Bahn  kreirten  Aktien  Littr.  B.  auch  unter
dem  Parikurse  emittiren  wird,  sofern  die  Lage  des  Geldmarktes  dieses  geboten
erscheinen  lassen  sollte.

8.  3.

Dem  im  8.  10.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  auf  11  Millionen  Thaler
festgesetzten  Baukapitale  wachsen  diejenigen  Ausgaben  für  den  Grunderwerb  zu,
welche  nicht  durch  die  Leistungen  der  Interessenten,  Gemeinden  und  Kreise,  resp.
nicht  durch  den  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Zuschuß
von  74,127  Rthlr.  15  Sgr.  gedeckt  werden  (G.  1.  dieses  Nachtrages),  in  gleicher
Weise  der  Betrag  der  Kursverluste,  welche  bei  der  Ausgabe  der  Aktien  Littr.  B.
sich  ergeben  werden.  Soweit  durch  diese  Mehrausgaben  für  den  Grunderwerb
und  die  Kursverluste  eine  Ueberschreitung  des  ursprunglich  in  Aussicht  genommenen
  Anlagekapitals  von  11  Millionen  Thaler  herbeigeführt  wird,  soll  dieser
Mehrbedarf  in  gleicher  Weise  wie  das  ursprüngliche  Anlagekapital  von  11  Millionen
  Thaler  durch  vom  Staate  garantirte  Aktien  Littr.  B.  beschafft  werden.

KS.  4.

Die  Einzahlungstermine  der  zu  emittirenden  Aktien  B.,  sowie  die  näheren
Bedingungen  der  Emission  werden  von  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  bestimmt.

In  den  Emissionsbedingungen  kann  die  Direktion  bestimmen,  daß  die
ursprünglichen  Zeichner  von  der  ferneren  Verhaftung  befreit  sein  sollen,  nachdem
40  Prozent  des  Nominalkapitals  eingezahlt  sein  werden.  Bis  auf  Höhe  von
40  Prozent  werden  alle  Einzahlungen  als  für  Rechnung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner
  geschehen  erachtet.

.  5.

Bezüglich  des  Verfallens  der  auf  Aktien  Littr.  B.  eingezahlien  Beträge
bei  Versäumniß  der  nach  F.  4.  dieses  Statutnachtrages  von  der  Direktion  fest
usetzenden  Einzahlungstermine)  sowie  der  in  Folge  dessen  etwa  erfolgenden  Zusassung
  neuer  Aktienzeichnungen  sind  die  Bestimmungen  des  F.  16.  der  Statuten
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  maaßgebend.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="313" />
        –  277  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMr.  23.  —

 

(Nr.  7041.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher,  ausschließlich  zu  benutzender
Schlachthäuser.  Vom  18.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

aeho  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

G.  1.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  eine  Gemeindeanstalt  zum  Schlachten
von  Vieh  (öffentliches  Schlachthaus)  errichtet  ist,  kann  durch  Gemeindebeschluß
angeordnet  werden,  daß  innerhalb  des  ganzen  Gemeindebezirks  oder  eines  Theils
desselben  das  Schlachten  sämmtlicher  oder  einzelner  Gattungen  von  Vieh,  sowie
gewisse  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehende,  bestimmt
zu  bezeichnende  Verrichtungen,  ausschließlich  in  dem  öffentlichen  Schlachthause,
resp.  den  öffentlichen  Schlachthäusern,  vorgenommen  werden  dürfen.

In  dem  Gemeindebeschlusse  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Verbot  der
ferneren  Benutzung  anderer  als  der  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  befindlichen
  Schlachtstätten:

1)  auf  die  im  Besitze  und  in  der  Verwaltung  von  Innungen  oder  sonstigen
Korporationen  befindlichen  gemeinschaftlichen  Schlachthäuser,
2)  auf  das  nicht  gewerbmäßig  betriebene  Schlachten
keine  Anwendung  finde.
8.  2.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  nach  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses
  angeordnet  werden,  daß  alles  in  dasselbe  gelangende  Schlachtvieh  ur
Feststelung  seines  Gesundheitszustandes  sowohl  vor  als  nach  dem  Schlachten
einer  Untersuchung  durch  Sachverständige  zu  unterwerfen  ist.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7041.)  40  S  4  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1868.
        <pb n="314" />
        —  278  —

e
#  Die  in  den  #.  1.  und  2.  bezeichneten  Gemeindebeschlüsse  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung.

Das  Verbot  der  Benutzung  anderer  als  der  im  öffentlichen  Schlachthause
befindlichen  Schlachtstätten  (g.  1.)  tritt  sechs  Monate  nach  der  Veröffentlichung
des  genehmigten  Gemeindebeschlusses  in  Kraft,  sofern  nicht  in  diesem  Beschlusse
selbst  eine  längere  Frist  bestimmt  ist.

S.  4.
Die  Gemeinde  ist  verpflichtet,  das  öffentliche,  ausschließlich  zu  benutzende
Schlachthaus  den  örtlichen  Bedürfnissen  entsprechend  einzurichten  und  zu  erhalten.
Will  die  Gemeinde  die  Anstalt  eingehen  lassen,  so  ist  der  Termin  der
Aufhebung  von  der  Genehmigung  der  Regierung  abhängig.

S.  5.

Die  Gemeinde  ist  befugt,  für  die  Benutzung  der  Anstalt,  sowie  für  die
Untersuchung  des  Schlachtviehes,  beziehungsweise  des  Fleisches,  Gebühren  zu
erheben.  Der  Gebührentarif  wird  durch  Gemeindebeschluß  auf  mindestens  einjährige
  Dauer  festgesetzt  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Die  Höhe  der  Tarifsätze  ist  so  zu  bemessen,  daß

1)  die  für  die  Untersuchung  (§.  2.)  zu  entrichtenden  Gebühren,  die  Kosten
dieser  Untersuchung,

2)  die  Gebühren  für  die  Schlachthausbenutzung  den  zur  Unterhaltung  der
Anlagen,)  für  die  Betriebskosten,  sowie  zur  Verzinsung  und  allmäligen
Amortisation  des  Anlagekapitals  und  der  etwa  gezahlten  Entschadigungssumme
  (F.  7.)  erforderlichen  Betrag

nicht  übersteigen.

Ein  höherer  Zinsfuß  als  fünf  Prozent  jährlich  und  eine  höhere  Amortisationsquote
  als  Ein  Prozent  nebst  den  jährlich  ersparten  Zinsen  darf  hierbei  nicht
berechnet  werden.

§.  6.
Die  Deuchung  der  Anstalt  darf  bei  Erfüllung  der  allgemein  vorgeschriebenen
  Bedingungen  Niemandem  versagt  werden.

S.  v.

Den  Eigenthümern  und  Nutzungsberechtigten  der  in  dem  Gemeindebezirke
vorhandenen  Privat-Schlachtanstalten  ist  für  den  erweislichen,  wirklichen  Schaden,
  welchen  sie  dadurch  erleiden,  daß  die  zum  Schlachtbetriebe  dienenden  Gebäude
  und  Einrichtungen  in  Folge  der  nach  F.  1.  getroffenen  Anordnung  ihrer
Bestimmung  entzogen  werden,  von  der  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.  Gu

Eine
        <pb n="315" />
        —  279  —

Eine  Stschädigung  für  Nachtheile,  welche  aus  Erschwerungen  oder  St5örungen
  des  Geschäftsbetriebes  hergeleitet  werden  möchten,  findet  nicht  statt.

C.  8.

Soweit  Pacht=  und  Miethverträge  die  Benutzung  von  Privat-Schlachtanstalten
  zum  Gegenstande  haben,  errchen  solche  Verträge  ihr  Ende  spätestens
mit  dem  Ablauf  der  nach  H.  3.  den  Schlachthausbesitzern  gewährten  Frist.

Ein  Entschädigungsanspruch  wegen  dieser  Auflösung  allein  steht  dem  Verpächter
  und  Pächter  gegen  einander  nicht  zu.

e

Die  Eigenthümer  und  Nutzungsberechtigten  (Pächter,  Miether)  von  Privat-Schlachtanstalten
  sind  bei  Vermeidung  des  Verlustes  ihrer  Cntschädigungsansprüche
gegen  die  Gemeinde  verpflichtet,  dieselben  innerhalb  der  ihnen  nach  F.  -.  gewähr.
ten  Frist  bei  der  Bezirksregierung  anzumelden.

Diese  Behörde  ernennt  einen  Kommissarius,  welcher  unter  Zuziehung  von
zwei  Beisitzern  den  Anspruch  zu  prüfen  und  den  Betrag  der  Entschädigung  zu
ermitteln  hat.  .

Der  Eine  der  Beisitzer  ist  von  dem  Entschädigungsberechtigten,  der  andere
von  der  Gemeinde  zu  wählen.  Erfolgt  die  Wahl  nicht  binnen  einer  vom  Komg
  arius  zu  bestimmenden  mindestens  zehntägigen  Frist,  so  ernennt  dieser  die

eisitzer.

 

K.  10.

Nach  Beendigung  der  Instruktion  reicht  der  Kommissarius  die  Verhandlungen
  mit  seinem  Gutachten  der  Bezirksregierung  ein,  welche  über  den  Entschädigungsanspruch
  durch  ein  mit  Gründen  abgsutes  Resolut  entscheidet  und
eine  Wrigung  desselben  Jedem  der  Betheiligten  durch  den  Kommissarius  aushändigen
  läßt.  -

§.11.

Gegen  das  Resolut  steht  Jedem  der  Betheiligten  innerhalb  einer  Frist  von
vier  Wochen,  vom  Tage  der  Behändigung  des  Resoluts  an  gerechnet,  die  Beschreitung
  des  Rechtsweges

Nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Frist  hat  das  Resolut  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Erkenntnisses.

K.  12.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  auch  auf  den  Fall
Anwendung,  in  welchem  die  Gemeinde  das  öffentliche,  ausschließlich  zu  benutzende
Schlachthaus  nicht  selbst  errichtet,  sondern  die  Errichtung  beseelen  einem  anderen
Unternehmer  überläßt.  In  diesem  Falle  verbleiben  der  Gemeinde  die  ihr  in
diesem  Gesee  auferlegten  Verpflichtungen.  Das  gegenseitige  Verhältniß  zwischen
der  Gemeinde  und  dem  Unternehmer  ist  durch  einen  Vertrag  zu  regeln,  welcher
der  Bestätigung  der  Bezirksregierung  unterliegt.

(Xr.  7041.)  40“  K.  13.
        <pb n="316" />
        5.  13.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Bezirksregierungen  beigelegten  Befugnisse  stehen
in  der  Provinz  Hannover,  so  lange  Bezirksregierungen  daselbst  nicht  eingesetzt
sind,  den  Landdrosteien  zu.

S.  14.

Wer  der  nach  F.  I.  getroffenen  Anordnung  zuwider  außerhalb  des  öffentlichen
  Schlachthauses  entweder  Vieh  schlachtet,  oder  eine  der  sonstigen  im  Gemeindebeschluß
  näher  bezeichneten  Verrichtungen  vornimmt,  hat  für  jeden  Uebertretungsfall
  eine  Geldbuße  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  verwirkt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

(Nr.  7042.)
        <pb n="317" />
        –—  2981  —

(Nr.  7042.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Ausdehnung  der
durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  8.  Januar  1866.  dem  Wehlauer
Kreise  bezüglich  des  Baues  und  der  Unterhaltung  der  Chaussee  von  Gubehnen
  nach  Stampelken  bewilligten  Rechte  auch  auf  die  Chaussee  von
Stampelken  bis  zur  Labiauer  Kreis-Chaussee  von  Nauzken  über  Kaymen
nach  Sielkeim.

A#  Ihren  Bericht  vom  1.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  durch
Meinen  Erlaß  vom  8.  Januar  1866.  (Gesetz  Samml.  von  1866.  S.  43.)  dem
Wchlauer  Kreise,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  bezüglich  des  Baues  und  der
Unterhaltung  der  n  von  Gubehnen  nach  Stampelken  bewilligten  Rechte
auch  auf  die  im  Anschlusse  an  diese  Straße  auszuführende  Chaussee  von  Stampelken
  bis  zur  Labiauer  Kreis-Chaussee  von  Nauzken  über  Kaymen  nach  Sielkeim
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Februar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(r..  7042—7043.)  (Nr.  7043.)
        <pb n="318" />
        –  22  —

(Nr.  7043.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Wehlauer  Kreises  im  Betrage  von  54,800  Thalern  II.  Emission-Vom
  8.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Wehlauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  15.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  8.  Januar
1866.  (Gesetz=  Samml.  für  1866.  S.  43.)  genehmigten  Anleihe  von  67,100  Thalern,
annoch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  54,800  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  54,800  Thalern,
  in  Buchstaben:  vierundfunfzig  Tausend  und  achthundert  Thalern,  welche

in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thlr.

20,000  Thaler  à  200  Thlr.

14,800  Thaler  à  100  Thlr.

=  54,800  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums  von
wanzig  Jahren  mit  wenigstens  jährlich  fünf  Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen
i5  huch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
er  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="319" />
        —  283  —
Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königeberg.

Obligation

des
Wehlauer  Kreises
Littr.  —--II.
  Emission
über
...............  Thaler  Preußiseh  Kuraut.
Auf  Grund  der  unten  enehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

15.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  54,800  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  des  Wehlauer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
umkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vpddp#  Thalern  Preußisch
  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  sind.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  vo  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  20  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  fünf  Prozent  des  gesammten
  Kapitals  jährlich.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem  Monate
Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungssonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummem
und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,  zwei  und
Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Königsberg,  sowie  in  dem  Wehlauer  Kreisblatte  und  in  dem  Königlich
Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2  Fanuar  und  am  1.  Juli)  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset

Mr.  7043.)  ie
        <pb n="320" />
        —  284  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis=  Kommunalkasse  des  Wehlauer  Kreises,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  I#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wehlau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  #urekupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  6

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  des  Wehlauer  Kreises  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.  «

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

  ertheilt.
Tapiau,  den

Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Wehlauer  Kreise.

1—
□#

Pro-
        <pb n="321" />
        —  285  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königsberg.

Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  i]l  Wehlauer  Kreises
Littr.  M  ....
II.  Emisston
über  Thaler  zu  Prozent  Zinsen
über
..........  ThalerStlbergrofehew
Der  Inhaber  beeses  Zinskupons  zanhün  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  .  ten  .......  bis.  resp.  vom  .  ten  ......  bis  ..........
und  spãterhin  die  1  der  vorbenannten  Kreis-  bldetion  für  das  Halbjahr
....................  nut(anuchstaben)......Thalern.  Siedetqkoschen
  bei  der  4.  Kommunalkasse  zu  Weblau.

Tapiau,  den  .  .  .  ....  ..
Die  staͤndische  Kreiskommission  fuͤr  die  chnuchauum  im  Wehlauer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  bessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Wehlauer  Kreises
II.  Lmission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Wehlauer  Kreises
Littr.  ..  ..  über  .  .  .  ..  Thaler  à  ..  .  Prozent  Zinsen

die  .  .ie  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommnunalkafe
  zu  Wehlau,  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen,  in  der  Obligation
enthaltenen  Bestimmungen.

Tapiau,  den  r1ea  18.
Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Wehlauer  Kreise.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  7043.)  41  (Nr.  7044.)
        <pb n="322" />
        —  286  —

(Nr.  7044.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Dähre  im  Kreise  Salzwedel,  Regierungsbezirk  Magdeburg,
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Schmölau  in  der  Richtung  auf  Bodenteich.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen  Ausbau
  der  Straße  von  Dähre  im  Kreise  Salzwedel,  egierungsbezirk  Magdeburg,
bis  zur  Kreisgrenze  bei  Schmölau  in  der  Richtung  auf  Bodenteich,  durch  den
Kreis  Salzwedel  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  genannten  Kreise  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Salzwedel  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chaussergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Sn  von
ln  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=
  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  Februar  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7045.)
        <pb n="323" />
        —  287  —

(Nr.  7045.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  März  1868.,  betreffend  den  Bau  und  die  künftige
Verwaltung  der  Eisenbahnen  von  Schneidemühl  nach  Dirschau  und  von
Thorn  nach  Insterburg,  sowie  die  Anwendung  des  Expropriationsrechts
auf  die  zur  Ausführung  der  gedachten  beiden  Eisenbahnen  erforderlichen
Grundstücke  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Grundstücke.

A##  Ihren  Bericht  vom  11.  März  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  den  Bau  und
die  künftige  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  I7.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
  für  1868.  S.  71.)  zur  Ausführung  für  Rechnung  des  Staates  genehmigten
  Eisenbahnen  von  Seigemu  über  Konitz  nach  Dirschau  und  von
Thorn  nach  Insterburg  mit  fester  Weichselbrücke  bei  Thorn  der  Direktion  der
Ostbahn  zu  Bromberg,  welche  auch  hinsichtlich  dieser  Bau-Ausführung  und  Verwaltung
  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll,  zu
übertragen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  beide  Eisenbahnen  das  Recht  zur
Expropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bau-Ausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Bauplänen  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur  vorüberehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  den  Vorschriften  des  Gesches
über  die  Eisenbahn  -Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung
kommen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  12.  März  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Hdel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7045—7066.)  41“  (r.  7040.)
        <pb n="324" />
        Bestrafung

–  288  —

(Nr.  7046.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  Oldenburg  abgeschlossene  Uebereinkunft  zur
wechselseitigen  Beförderung  der  Strafrechtspflege.  Vom  25.  Märgz  1868.

D.  Königlich  Preußische  1und  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
sind  zur  vechseljeiigen  Beförderung  der  Strafrechtspflege  über  folgende  Artikel
übereingekommen,  welche  für  den  ganzen  Umfang  der  beiderseitigen  Staatsgebiete
Geltung  haben  sollen.

Artikel  1.

Die  Behörden  beider  Staaten,  welche  in  Strafsachen  zu  einer  polizeilichen
oder  richterlichen  Thätigkeit  berufen  sind,  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige
Rechtshülfe,  welche  sie  den  betreffenden  Behörden  des  Inlandes  hach  dessen  Gesetzen
  und  Gerichtsrerfassung  nicht  verweigern  dürfen,  insofern  das  gegenwärtige
Abkommen  nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

Artikel  2.
Die  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden  von  dem  Staate,  welchem  sie

bernterthanen  angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  können,  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Ar-*
  tb  ars  tikel  Ausnahmen  bestimmten  nur  in  dem  letzteren  wegen  der  in  dem  anderen
audeen9  Staate  begangenen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen,  wenn  sie  auch

begangenen“
Verbrechen.

Vollstreckung

der  Straferkenninisse.


nach  den  Gesetzen  des  Staates,  dem  sie  angehören,  strafbar  sind,  zur  Untersuchung
  gezogen  und  nach  dessen  Gesetzen  bestraft  werden,  daher  findet  auch  ein
Kontumazialverfahren  des  anderen  Staates  gegen  sie,  mit  Ausnahme  der  im  Artikel
  4.  gedachten  Fälle,  nicht  statt.

ücksichtlich  derjenigen  Frevel  und  Uebertretungen,  welche  in  der  zwischen
der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  abeschlossenen
  Uebereinkunft  vom  23.,7.  April  1865.  erwähnt  sind,  bewendet  es
2  den  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft,  welche  auch  für  die  durch  das  Preußische
  Gesetz  vom  20.  September  1866.  und  durch  die  beiden  Preußischen  Genete
  vom  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Lanestheile
  Wirksamkeit  haben  sollen.

Artikel  3.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  sich
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  schuldig  gemacht  hat,
und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn
der  Angeschuldigte  gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden
  ist,  und  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurück  begeben  hat,  von  den  Strafgerichtsbehörden
  dieses  Staates  das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichts,  nach
vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung  des  Urtheils,  sowohl  an  der  Terson
als  an  den  in  dem  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,
vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch
nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht  zugleich

«  blos
        <pb n="325" />
        —  2689  —

blos  gegen  polizei,  und  finanzgesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  ingleichen  unbese
  abt  des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungsrechtes.
  Ein  Gleiches  findet  im  Fall  der  Flucht  eines  Angeschuldigten
nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafverbußung  statt.

at  sich  der  Angeschuldigte  aber  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,
unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
des  Angeschuldigten  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  des  requirirten  Staates,  sowie
auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem  Vermögen  desselben  anzutragen,
  und  muß  diesem  Antrage  wiederum  unter  der  Voraussetzung,  daß  die
Handlung,  wegen  deren  die  Untersuchung  eingeleitet  war,  auch  nach  den  Gesetzen
des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht  zugleich  blos  gegen  polizeioder
  finanggesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  von  dem  requirirten  Staate  entsprochen
  werden.  In  Fällen,  wo  der  Verurtheilte  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten
der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  tritt  die  Bestimmung  des  Artikels  13.  ein.

Artikel  4.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  anderen  Staates  Bediagt  zu
durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  verstattende
nicht  mit  Strafe  bedroht  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgaben-  S#lbststlans.

esetze,  Polizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem
taate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Regquisition  zwar
nicht  Wwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  anderen  Staates  gestellt,
demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die
Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Kontumazialverfahren
  wahren  könne.
och  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
Waaren  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege
des  Kontumaziakverfuhten  oder  sonst,  nur  insofern  eintreten,  als  sie  sich  auf  die
in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention
  gegen  Zollgesetze  bewendet  es  bei  dem  unter  den  respektiven  Vereinsstaaten
abgeschlossenen  Zollkartell.

 

Artikel  5.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes  es
estatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit  erennen,
  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Artikel  6.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder  üslieferung
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  anderen  Staat  sich  geflüchtet  der  Gesläch
haben,  ohne  #ist  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  sein,  werden  nach  eienvorgängiger
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

(Nr.  7046.)  Ar.
        <pb n="326" />
        Auslieferung
ber  Ausländer.

Verbindlichkeit

—  290  —

Artikel  7.

Solche,  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige
Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  anderen  Staates  Unterthanen  sind,
werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  strafbare  Handlung  verübt
wurde,  auf  vorgängige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.
Es  bleibt  jedoch  dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsmmtrage
  Folge  geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem
der  Angeschuldigte  angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren
Erklärung  erhalten  habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren
  wolle.

Artikel  8.

Den  Anträgen  außerdeutscher  Regierungen  auf  Auslieferung  eines  Unterthans
  des  einen  kontrahirenden  Staates  wird  von  dem  anderen  kontrahirenden
Staate  nicht  eher  Folge  gegeben  werden,  als  bis  der  Heimathsstaat  des  reklamirten
  Unterthans  Gelegenheit  erhalten  hat,  selbst  die  Auslieferung  dieses  letzteren
in  Antrag  zu  bringen.

Artikel  9.
In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung

zur  Annahme  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  anderen

der  Auslieferung.


Stellung  der
Zeugen.

Kosten.

Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Artikel  10.

Wenn  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte  der  Untersuchung
  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des  einen  Staates  vor
das  Untersuchungsgericht  des  anderen  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,  zur  Konfrontation
  oder  Rchogmtton)  gegen  vollständige  Vergütung  der  Reisekosten  und
der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  11.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gesteslan  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden
  folß  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  Reversalien
über  gegenseitige  geäiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  zu  verlangen.  Insoweit  in
dem  einen  oder  anderen  Staate  die  vorgängige  Anzeige  der  requirirten  Gerichte
bei  der  vorgesetzten  Behörde  angeordnet  ist,  bewendet  es  bei  der  deshalb  getroffenen
  Anordnung.

Artikel  12.

Untersuchungskosten,  welche  bei  dem  zufolge  dieses  Vertrages  zuständigen
Gerichte  des  einen  Staates  entstanden  und  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
festgesetzt  und  für  beitreibungsfähig  erklärt  worden  sind,  sollen  auf  Requisition

er
        <pb n="327" />
        —  291  —

der  betreffenden  Behörde  auch  in  dem  anderen  Staate  von  dem  daselbst  sich  aufhaltenden
  Schuldner  ohne  Weiteres  exekutivisch  eingezogen  werden.

Artikel  13.

In  allen  Strafsachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der  Unkosten  dazu  unvermögenden
  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des  einen  Staates  den  Regquisitionen
  der  Behörden  des  anderen  sportel-  und  stempelfrei  zu  entsprechen  und
nur  die  Auslagen  an  Porto,  Botenlohn,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,
  Verpflegungs=  und  Transportkosten  der  Gefangenen,  sowie  an  Diäten
und  Reisekosten  der  Beamten  zu  liquidiren.

Artikel  14.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte  geschehenen
  taxmäßigen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden
  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  15.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  von
Untersuchungskosten  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu  besitzt,  soll  nur  das
Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher  diese  Person
ihren  wesentlichen  Wohnsitz  hat.  Sollte  dieselbe  iren  Wohnsitz  in  einem  dritten
Staate  haben,  und  die  Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden
  sein,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen
  besitze.

Ist  in  Kriminalfällen  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu
entrichten,  jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnit  dazu  nicht  verurtheilt  worden,
so  ist  dieser  Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Artikel  16.

Beie  Verfolgung  flüchtiger  Personen  auf  frischer  That  soll  es  den  Polizei.  nocheilebeamten
  der  beiden  Staaten  gestattet  sein,  die  Verfolgung  auf  das  Gebiet  des
anderen  Staates  fortzusetzen  und,  falls  daselbst  die  Hülfe  der  zuständigen  Beamten

nicht  sofort  erlangt  werden  kann,  den  Verdächtigen  einstweilen  anzuhalten.  Sie

haben  denselben  jedoch  sofort  der  nächsten  Polizeibehörde  des  Staates,  in  dessen

Gebiet  er  ergriffen  worden  ist,  zu  überliefern,  welche  über  die  fernere  Festhaltung

des  Verdächtigen  3u  bestimmen  und  wegen  der  etwa  verlangten  Auslieferung  das
Weitere  zu  veranlassen  hat.

Artikel  17.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Gerichte  erster  Instanz  sind  zunächst  Schluzseßt
bei  dem  vorgesetzten  Obergerichte  resp.  Appellationsgerichte  r  sen  n  *  u  sin-(Nr.
  746.)  als.
        <pb n="328" />
        —  292  —

alsdann,  wenn  sie  hier  keine  Abhülfe  finden,  auf  diplomatischem  Wege  Behufs
der  Entscheidung  der  Centralbehörde  geltend  zu  machen.

Gleichergestalt  sind  Beschwerden  über  die  Staatsanwaltschaft  zunächst  bei
dem  vorgesetzten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzubringen.

Artikel  18.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  zwölf  Ouer
vom  1.  April  1868.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  April  1878.  an  steht
jedem  Theile  die  Kündigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  nach  Ablauf  des
nächsten  Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  die
Uebereinkunft  erlischt.

Mit  der  Publikation  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  werden  alle  älteren
Verträge,  welche  über  den  nämichen  Gegenstand  mit  den  ehemaligen  Regierungen
der  neuerdings  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen
worden  sind,  insbesondere  die  im  Jahre  1815.  mit  der  Hannoverschen  Regierung
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  u.  s.  w.  abgeschlossene  Konvention  nebst
der  dazu  unter  dem  16.°23.  Oktober  1841.  verabredeten  Deklaration,  sowie  die
zwischen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  und  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung
  getroffene  Uebereinkunft  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  2c.
vom  29.  Mai  1840.  als  erloschen  angesehen.

Zu  Urkund  dessen  ist  vorstehende  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt  worden,
  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierung  ausgetauscht  zu  werden.

Berlin,  den  25.  März  1868.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  ssiehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsministeriums  vom  12.  März  1868.
ausgetauscht  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  25.  Mätz  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="329" />
        —  293  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  7047.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Grund-  und  Hypothekenbüchern  und  die
Berpfändung  von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und  Rügen.  Vom
21.-März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Sicherung  des  Eigenthums  und  der  Forderungen  an  Grundstücken,
sowie  an  Seeschiffen  für  Neuvorpommern  und  Rügen,  mit  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

KG.  1.
In  Neuvorpommern  und  Rügen  sollen  über  Grundstücke,  welche  besonders
besessen,  veräußert  oder  mit  Realverbindlichkeiten  belegt  werden  können,  Grundund
  Hypothekenbücher  angelegt  und  geführt  werden.

g.  2.

Die  Eintragung  von  Grundstücken  in  das  Hypothekenbuch  jedes  Distrikts
oder  jeder  bestehenden  Unterabtheilung  erfolgt  nach  ununterbrochen  fortlaufenden
Nummern.

G.  3.

Jedes  selbstständige  Grundstück  erhält  der  Regel  nach  ein  besonderes  Folium
  im  Hypothekenbuche.  Dies  gilt  sowohl  von  einzelnen  Grundstücken,  als
von  Güterkomplexen.

S.  4.

Für  mehrere  im  Bezirke  desselben  Hypothekenamts  belegene  Grundstücke
Jahrgang  1868.  (Nr.  7047.)  42  dessel-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  April  1868.
        <pb n="330" />
        —  294  —

desselben  Besitzers  kann,  auf  dessen  Antrag,  ein  gemeinschaftliches  Folium  angelegt
  werden,  wenn  daraus  keine  Verwirrung  zu  besorgen  ist.  Dies  hat  der
Hypothekenamts-Vorsteher,  auch  bei  den  von  der  Generalkommission  gestellten  Anträgen,
  zu  beurtheilen.

S.  5.
Die  Grund=  oder  Gebäudesteuerbücher  bilden  die  Grundlage  des  Hypothekenbuchs.
  Die  Grund-  resp.  Gebäudesteuerbücher,  wovon  dem  Sppot  ekenamte
  eine  Abschrift  mitgetheilt  werden  soll,  dienen  zur  Ausmittelung  der  in  die
Hypothekenbücher  einzutragenden  Grundstücke,  ihrer  Lage  und  Größe.  Ihre  Be-Fichmung
  in  den  Grund=  oder  Gebäudesteuerbüchern  ist  bei  den  Hypothekenbüchern
eizubehalten.
In  diese  ist  jedoch  nur  die  Gesammtfläche  und  der  Gesammtreinertrag  einkuttanhn
  Der  Eintragung  der  besonderen  Theile  des  Grundstückes  bedarf
es  nicht.

S.  6.

Das  Hypothekenfolium  eines  Grundstückes  umfaßt  dessen  Bestandtheile,
Pertinenzien  und  Gerechtigkeiten.  Pertinenzien  erhalten  nur  dann  ein  besonderes
Folium  im  Hypothekenhuce  wenn  das  Hauptgut  außerhalb  des  Geltungsbereiches
dieses  Gesetzes  oder  unter  einem  anderen  Hypothekenamte  liegt.  Ersteren  Falls  sind
sie  als  ein  selbstständiges  Grundstück  zu  behandeln,  letzteren  Falls  ist  auf  dem
Titelblatte  des  Foliums  des  Pertinenzstückes  zu  bemerken,  zu  welchem  Hauptgut
dasselbe  gehört,  und  auf  dem  Titelblatt  des  Hauptgutes  auf  das  Hypothekenfolium
  des  Pertinenzstückes  hinzuweisem.  Das  letztere  Verfahren  findet  auch  statt,
wenn  das  Hauptgut  oder  das  Pertinenzstück  unter  einem  außerhalb  des  Appellationsgerichtsbezirks
  Greifswald  belegenen  Hppothekengerichte  belegen  ist.

"

Sämmtliche  Grund=  und  Hypothekenbücher  werden  nach  einem  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  entsprechenden  Schema  eingerichtet.

KG.  8.

Jedes  Hypothekenfolium  besteht  aus  einem  Titelblatte  und  drei  Rubriken.

Das  Tieelblatt  zerfällt  in  zwei  Hauptkolonnen.  Die  erste  derselben  giebt
den  Nachweis  des  Grundstückes,  dessen  Pertinenzien  und  Gerechtigkeittn,  sowie
des  Reinertrages  nach  dem  Grund=  oder  Gebäudesteuerbuche;  die  zweite  ist  für
Abschreibungen  bestimmt.

Die  erste  Rubrik  enthält  zwei  Kolonnen:
1)  zum  Nachweise  des  Eigenthümers,
2)  der  Erwerbsart  und  des  Erwerbspreises  oder  Werthes.
Die  zweite  Rubrik  ist  zur  Angabe  der  auf  den  Grundstücken  baftenden
e-
        <pb n="331" />
        —  295  —
beständigen  Lasten  und  Beschränkungen  des  Eigenthums=  und  Veräußerungsrechts
  des  Besitzers,
die  dritte  zur  Angabe  der  Hppothekenschulden  bestimmt.
Beide  letzteren  zerfallen  in  Hauptkolonnen:
1)  für  Eintragung,
2)  für  Cessionen  und  andere  Subinstkriptionen,
3)  für  Löschung  des  Rechtes.
Die  Kolonme  2.  enthält  eine  Unterabtheilung  für  die  Löschung  der  Sub.
inskriptionen.

F.  9.
Das  Titelblatt  hat  namentlich  anzugeben:
1)  die  Bezeichnung  des  Grundstückes,
a)  bei  selbstständigen  Gütern  den  Namen  des  Gutes,  Kirchspiels  und
reises,  .

b)  bei  städtischen  Grundstücken  die  Nummer,  Straße  oder  sonstige  ortsübliche
  Bezeichnung;

)  bei  kleineren  ländlichen  zu  einer  Dorsschaft  gehörigen  Gütern  die
Bezeichnung  des  Kreises,  des  Kirchspiels,  der  Ortschaft,  der  Nummer
  oder  sonstigen  Kennzeichen

2)  die  Eigenschaft  des  Grundstückes;
3)  die  Größe  und  den  Grundsteuer-Reinertrag,  beziehungsweise  den  Nutzungswerth
  (G.  5.);

4)  bei  vereinigten  Grundstücken  (§.  4.)  die  Größe  und  den  Grundsteuer-Reinertrag,
  resp.  den  Nutzungswerth  für  jedes  einzelne  Grundstück.

.  10.
In  die  erste  Rubrik  ist  einzutragen:

1)  der  Eigenthümer  mit  Vor-  und  Zunamen,  nach  Stand,  Gewerbe  oder
anderen  unterscheidenden  Merkmalen,  Wohnort  und  Aufenthaltsort;
juristische  Personen  nach  ihrer  gesetzlichen  oder  in  der  Verleihungs-Urkunde
  enthaltenen  Benennung,  Handelsgesellschaften,  Aktiengesellschaften
und  Genossenschaften  unter  ihrer  Firma  und  Bezeichnung  des  Orts,  wo
sie  ihren  Sitz  haben;

2)  auf  besonderen  Antrag  der  Erwerbsgrund  und  Erwerbspreis,  die  Schätzung
des  Werths  nach  einer  öffentlichen  Taxe,  und  bei  städtischen  Grundstücken
  die  Feuerversicherungssumme.

r.  7047.)  4  .  11.
        <pb n="332" />
        —  296  —

G.  11.
I.  In  die  erste  Kolonne  der  zweiten  Rubrik  werden  eingetragen:

1)  Peschränkungen  des  Eigenthums,  als:  Fideikommiß,  Nießbrauch  eines
Anderen,  Wiederkaufs=  und  Vorkaufsrecht,  Veräußerungsbeschränkungen,
auch  Pacht=  und  Miethskontrakte,  wenn  sie  einen  neuen  Erwerber  binden
sollen,  endlich  Servituten  mit  Ausschluß  der  Real-Servituten;

2)  Reallasten  und  Ablösungsrenten.  Nicht  dahin  gehörig  find  Lasten  und
Leistungen,  welche  nach  der  aversassang  dem  Kreise,  der  Provinz,  der
Kirche,  Schule  oder  Geistlichen  gebühren.  Sie  bedürfen  keiner  Eintragung.


II.  In  die  zweite  Hauptkolonne  werden  alle  Veränderungen  eingetragen,
welche  die  in  der  ersten  Kolonne  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen  erleiden.

III.  Ist  ein  in  der  ersten  Hauptkolonne  eingetragenes  Recht  gänzlich  aufgehoben,
  so  erfolgt  die  Löschung  in  der  Hauptkolonne  „Löschungen“)  die  Löschung
einer  Subintabulation  wird  unter  der  zweiten  Hauptkolonne  in  der  Nebenkolonne
„Löschungen“  bewirkt.

 

KC.  12.

I.  In  die  erste  Hauptkolonne  der  dritten  Rubrik  werden  alle  übrigen
Schulden,  mit  denen  das  Grundstück  belastet  ist  und  die  nach  obigen  Bestimmungen
  nicht  in  die  zweite  Rubrik  gehören,  eingetragen.  Schuldverbindlichkeiten,
mit  denen  Besitz  und  Genuß  des  Grundstückes  Seitens  des  Gläubigers  verbunden
  ist,  werden  in  die  dritte,  Besitz  und  Genuß  des  Grundstückes  in  die  zweite
Rubrik  eingetragen.

II.  In  die  zweite  Kolonne  „Cessionen“  der  dritten  Rubrik  sind  alle  Veränderungen
  der  in  Kolonne  I.  eingetragenen  Schuldposten  zu  vermerken.

III.  Die  Nebenkolonne  „Löschungen“  ist  für  die  Löschung  der  Subintaputinen
  die  Hauptkolonne  „Löschungen“  zur  Löschung  gänzlich  getilgter  Posten
estimmt.

K.  13.

Das  auf  dem  Titelblatt  vermerkte  Grundstück  nebst  seinen  Pertinenzien,
soweit  dieselben  nicht  auf  einem  besonderen  Hypothekenfolium  eingetragen  sind,
ist  für  die  eingetragenen  Verpflichtungen  verhaftet  und  kann  zum  Nachtheil  der
Berechtigten  ohne  deren  Einwilligung  nicht  getrennt  werden.

Jedes  abgetrennte  Stück,  wie  das  Ganze,  bleibt  auch  in  den  Händen  eines
dritten  Besitzers  dem  vor  der  Veräußerung  oder  Trennung  darauf  eingetragenen
Rechte  unterworfen.  Eine  Ausnahme  tritt  ein,  sewelt  das  Gesetz  über  den
erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken  vom  27.  Juni  1860.
Gesetz  Samml.  S.  384.)  Anwendung  findet,  oder,  bei  Servitut-Ablösungen  und

emeinheitstheilungen,  die  Abfindungen  der  Theilnehmer  an  die  Stelle  der  dafür
auf-
        <pb n="333" />
        —  297  —

aufgehobenen  Theilnahmerechte  oder  der  abgelösten  Berechtigungen  treten  (F.  20.
Gesetz  vom  19.  Mai  1851.)  Gesetz  Samml.  S.  371.).

K.  14.

Unbewegliche  Pertinenzien,  welche  dem  Grundstücke  später  zugeschrieben
werden,  sind  den  vorher  eingetragenen  Realberechtigten  nicht  verhaftet.

.  15.

Dagegen  haften  ihnen  ausstehende  Versicherungsgelder  für  versicherte  stehende
  Früchte  aus  Versicherungsverträgen  des  eingetragenen  Eigenthümers  und
für  abgebrannte  oder  durch  Feuer  beschädigte  Gebäude,  wenn  diese  nicht  schon
wiederhergestellt  worden  und  wenn  nicht  statutenmäßig  die  Gelder  zur  Herstellung
der  Gebäude  verwendet  werden  müssen.

Cessionen  und  Verpfändungen  der  erwähnten  Versicherungsgelder  zum
Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  sind  ohne  Wirkung,  selbst  wenn  die  Polize
zum  Pfande  gegeben,  oder  ein  Retentionsrecht  daran  stattfände.

K.  16.

Verträge  und  andere  Handlungen,  durch  welche  der  Schuldner  über  künftige
  Früchte  und  Nutzungen  voraus  verfügt,  sind  unkräftig,  soweit  sie  zum  Nachtheil
  der  dann  schon  eingetragenen  Gläubiger  gereichen  würden.

ß.  17.
Der  Vorbehalt  des  Eigenthums  für  den  Veräußerer  kann  nur  als  Verpfändung
  für  eine  bestimmte  Geldsumme  eingetragen  werden.
5.  18.
Nur  wer  als  Eigenthümer  eingetragen,  ist  zu  rechtlichen  Verfügungen  über
das  Grundstück  bei  dem  Grund=  und  Hypothekenbuche  befugt.
KS.  19.

Den  engetragenen  Lasten  und  Schulden  haftet  das  Grundstück  nach  der

Folgeordnung  der  Eintragung  zur  Sicherheit  bis  zur  völligen  Befriedigung  als

Spezial-Hypothek.  Gesetzliche,  vertragsmäßige  und  privilegirte  Pfandrechte  oder

vowilegirte  Forderungen  haben  auf  das  Grundstuck  ohne  Eintragung  keine
irkung.

s.  20.
Das  durch  die  Eintragung  erworbene  Recht  wird  nur  durch  die  Löschung
ausgehoben.  62
21.

Dasselbe  erstreckt  sich  auf  Kapital  und  eingetragene,  sowie  Verzugszinsen.
(Tr.  7047.  Sind
        <pb n="334" />
        —  296  —

Sind  Kapitalien  unter  dem  Zinsfuß  zu  fünf  vom  Hundert  eingetragen  worden,
so  steht  dem  Schuldner  frei,  einen  erhöheten  Zinssatz  bis  zu  47  rozent  mit
dem  Vorzug  der  bereits  eingetragenen  Zinsen  eintragen  zu  lassen,  ohne  daß  es
der  Zästimmung  der  gleich=  oder  nachstehenden  Gläubiger  bedarf.

C.  22.

Das  eingetragene  Recht  erstreckt  sich,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet
worden,  auch  auf  die  Kosten  der  Kündigung,  Ausklagung  und  Beitreibung.

C.  23.

Wer  in  gutem  Glauben  ein  Grundstück  von  dem  eingetragenen  Eigenthümer
  erworben  und  für  sich  die  Eintragung  erhalten  hat,  dessen  Recht  kann
von  einem  frühern  nicht  eingetragenen  Erwerber  so  wenig  angefochten  werden,  als
eine  inzwischen  erfolgte  Verpfändung  oder  Belastung.

g.  24.

Nicht  eingetragene  Dispositionsbeschränkungen,  Reallasten  und  Personal-Servituten
  können  dem  neuen  Erwerber  gegenüber  nur  insoweit  in  das  Grundstück
  geltend  gemacht  werden,  als  er  bei  der  Erwerbung  desselben  davon  Kenntniß
  gehabt  hat.

Die  von  dem  vorigen  Besitzer  erfolgte  Pandbestellung  kann  nach  Umschreibung
  des  Grundstückes  auf  den  neuen  Erwerber  nicht  mehr  eingetragen
werden.

G.  25.

Dispositionsbeschränkungen  und  Reallasten  erlangen  durch  ihre  Eintragung
gegen  #füher  in  der  dritten  Abtheilung  eingetragene  Gläubiger  nur  mit  deren
inwilligung  Wirkung.

KC.  26.

Gegen  Vor-  und  Wiederkaufsberechtigte  sind  die  nach  ihrer  Eintragun
eingetragenen  Hypotheken  ohne  Wirkung,  wenn  sie  die  eingetragene  Vor=  un
Wiederkaufssumme  übersteigen.  Gegen  einen  eingetragenen  Nießbrauch  hat  eine
später  eingetragene  Hypothek  auf  Befriedigung  aus  den  Früchten  des  Grundstückes
  keinen  Anspruch.

K.  27.

Wer  eine  eingetragene  Forderung  in  gutem  Glauben  erworben  und  die
Eintragung  erhalten  hat,  ist  damit  gesichert  GLegen  den  Einwand  der  Zahlung
oder  sonstigen  Aufhebung,  ingleichen  gegen  Einwendungen  wider  die  Richtigkeit
  der  Forderung,  wenn  ihm  in  baoe  Hinsicht  nicht  frühere  Eintragungen
entgegenstehen.  #e⅝  eingetragene  Cessionar  geht  einem  früheren  nicht  eingetragenen
  vor.  E
        <pb n="335" />
        —  299  —

g.  28.

Eine  unrichtig  erfolgte  Löschung  bleibt  gältig  in  Betreff  Aller,  welche  später
  in  gutem  Glauben  eine  Eintragung  erlangt  haben.

KG.  29.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  hat  nur  unter  den  Kontrahenten
  Wirkung.  Die  bereits  erfolgte  Eintragung  Dritter  in  das  Grund=  und
Hypothekenbuch  bleibt  davon  unberührt.  Gegen  unterlassene  oder  versäumte  Eintragung
  oder  Löschung,  sowie  gegen  eine  erfolgte  Löschung  findet  zum  Nachtheile
Dritter  eine  Restitution  nicht  8

KC.  30.

Gegen  ein  eingetragenes  Recht  kann  Verjährung  nicht  angefangen  oder  vollendet
  werden.  Bei  dem  Inhalte  der  Veror  zun  wegen  Einführung  kürzerer
Veyährungefeisen  §.  2.  Nr.  5.  vom  6.  Juli  1845.  (Erseg-Simnl  S.  483.)
behält  es  das  Bewenden.  ·

5.31.-Gegen

  ein  eingetragenes  Recht  findet  nicht  statt  die  Berufung  auf  Minderjährigkeit,
  auf  das  Senatus  consultum  Macedonianum,  auf  Vorausklage  oder
Theilung,  die  exceptio  styli  curiae,  die  Berufung  auf  das  Senatus  consultum
Vellejanum  und  die  Autlrentica  si  qua  mulier,  sowe  bie  exceptio  non  numeratac
  pecuniac.  Auch  das  beneficium  competentiac  kann  gegen  eingetragene
Forderungen  nur  geltend  gemacht  werden,  soweit  es  auf  Verwandtschaft,  Verschwägerung
  oder  Schenkung  beruht.

C.  32.

Die  eingetragenen  Gläubiger  find  nicht  schuldig,  bei  der  Insolvenz  oder
Insuffizienz  des  Schuldners  Nachlaß  an  Zinsen  oder  Kapital,  oder  Indult  zu
bewilligen.  Sie  können  dazu,  auch  in  Betreff  der  Verlassenschaft  eines  verstorbenen
  Schuldners,  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit  der  Gläubiger  nicht  gezwungen
  werden.

**'“

Für  die  Verpfändung  von  Seeschiffen  gilt,  mit  Ausnahme  der  Verpfändungen,
  welche  in  das  Schiffsregister  nicht  einzutragen  sind,  künftig  in  Neu-Vorpommern
  und  Rügen  die  Vorschrift  der  I§.  1.  2.  und  3.  des  Artikels  59.
des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni
1861.  (Gesetz-Samml.  S.  473.).

Andere  Pfand=  und  Hypothekenrechte  haben  künftig  auf  Seeschiffe  keine
Wirkung.  Das  Verfahren  zur  Feststellung  der  nach  den  bisherigen  Gesetzen  auf
Seeschiffen  haftenden  Pfandrechte  wird  weiter  unten  bestimmt.

Nr.  7047.)  Zwei-
        <pb n="336" />
        —  300  —

Zweiter  Abschnitt.
Hypotheken  Behörden.

G.  34.

Zur  Anlegung  und  Führung  der  Grund-  und  Hypothekenbücher  wird  i
jedem  bundräthuichen  Kreise  mindestens  Ein  Hypothekenamt  errichtet.

g.  35.

Sie  sollen  bestehen  aus  einem  zum  Richteramte  befähigten  Hypothekenamts-Vorsteher,
  einem  Sekretair  und  einem  Unterbeamten.  Ist  einer  dieser  Beamten
verhindert,  so  hat  das  Appellationsgericht  einen  gleich  qualifizirten  Stellvertreter
zu  bestimmen.

d.  36.

Die  Anstellung  des  Hypothekenamts-Vorstehers  erfolgt  durch  den  Justizminister,
  die  Anstellung  des  Sekretairs  und  der  Unterbeamten  durch  den  Püäsl
denten  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald.

Der  Hypothekenamts-Vorsteher  unterliegt  den  Bestimmungen  des  Disziplinargesetzes
  für  nicht  richterliche  Beamte  vom  21.  Juli  1852.  mit  folgenden  Modifikationen:
  «

1)  Der  Justizminister  ist  befugt,  gegen  denselben  Ordnungsstrafen  nach  F.  15.
Nr.  1—3.  und  §.  19.  I.  c.  zu  verhängen.

2)  Der  Präsident  des  Appellationsgerichts  ist  befugt,  demselben  Verwarnungen
  und  Verweise  zu  ertheilen.  Dem  Hypothekenamts-Vorsteher  steht
hiergegen  die  Beschwerde  an  den  Justiminsster  zu.

3)  Bei  dem  Disziplinarverfahren  finden  die  Vorschriften  des  F.  64.

Nr.  1—3.  1.  c.  Anwendung.

Dem  Hypothekenamts-Vorsteher  werden  in  Beziehung  auf  die  Sekretaire
und  die  Unterbeamten  die  Befugnisse  eines  Kreisgerichtsdirektors  beigelegt.
S.  37.

Die  Beschwerde-Instanz  über  das  Verfahren  der  Hopoathetenämter  bildet  das
Appellationsgericht  in  Greifswald,  vorbehaltlich  der  Entscheidung  des  Justizministers
  in  letzter  Instanz  in  Gemäßheit  des  a  35.  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  2.  Januar  1849.  (Gesetz  Samml.  S.  11.).

S.  38.
Ist  die  Kompetenz  unter  mehreren  Hypothekenämtern  streitig,  so  entscheidet
hier-
        <pb n="337" />
        —  301  —

hieruͤber  das  Appellationsgericht  8  Greifswald,  wenn  sämmtliche  Hypothekenämter
  in  dessen  Sprengel  liegen;  comnpeensstreiligkeiten  zwischen  den  Hypothekenämtern
  des  Appellationsgerichtsbezirks  Greifswald  und  den  in  einem  anderen
Appellationsgerichtsbezirk  belegenen  Hypothekenbehörden  entscheidet  der  Justizminister.


S.  39.

Liegen  Grundstücke,  welche  einem  einheitlichen  Gutsverbande  angehören,
in  dem  Bezirke  verschiedener  Hypothekenämter  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald,
  so  hat  das  Appellationsgericht  zu  bestimmen)  welches  Hypothekenamt  das
Hypothekenbuch  zu  führen  hat;  liegen  dieselben  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken,
  so  hat  der  Justizminister  diese  Bestimmung  zu  treffen.

S.  40.

Die  Hypothekenbeamten  haften  für  jede  Verschuldung  bei  Wahrnehmung
ihrer  Amtspflichten,  soweit  für  die  Beschädigten  von  anderer  Seite  her  der  Ersatz
nicht  zu  erlangen  ist.

«  §.41.

,  Die  Kosten  in  Hypothekensachen  sind  nach  dem  beigefügten  Tarif  zu
erheben.
.  42.

Für  jedes  Hypothekenfolium  werden  besondere  mit  In  altsverkeichai  zu
versehende  Grundakten  gehalten,  zu  welchen  die  dasselbe  betreffenden  WVorstellungen,
  Anträge,  Karten,  Register,  Verfügungen,  Verhandlungen,  Legitimations-Urkunden,
  Reguisitionen  der  Gerichte,  Urkunden  über  gelöschte  Posten,  sowie  die
Verfügungen  der  Aufsichtsbehörden  und  Kostenrechnungen  gebracht  werden.

g.  43.

Die  Hypothekenbücher,  Urkunden  und  Akten  sind  in  einem  möglichst  festen
und  feuersichern  Lokal  aufzubewahren;  der  Sekretair  muß  die  Hypothekenbücher
unter  seiner  Aufsicht  und  in  seinem  Verschluß  halten,  dergestalt,  daß  ohne  ihn
Niemand  zu  denselben  Elangen  kann.

Er  darf  ohne  Genehmigung  des  Hypothekenamts=  Vorstehers  weder  die
Einsicht  der  Grundakten  gestatten,  noch  Mittheilungen  aus  denselben  machen.

K  44.

Die  Einsicht  der  Hypothekenbücher  während  der  Dienststunden  steht  Jedem,
welcher  darin  eingetragen  ist,  und  denen  frei,  welche  nach  dem  Ermessen  des
Hypothekenamts  ein  Interesse  dabei  haben;  die  Einsicht  der  Grundakten  aber  nur
dem  Eigenthümer  des  betreffenden  Grundstücks  und  demjenigen,  der  sich  durch
die  Einwilligung  des  Eigenthümers  dazu  legitimirt.

Jahrzang  1886.  (Nr.  7047.)  43  Oeffent-
        <pb n="338" />
        —  302  —
Oeffentlichen  Behörden  steht  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  die  Ein.

sicht  der  Grundakten  und  Entnahme  von  Notizen  aus  denselben  selbst,  oder  durch
den  von  ihnen  ernannten  Kommissarius  frei.

K.  45.

Die  Versendung  der  Hypothekenbücher  findet  nicht  statt.  Die  Versendung
der  Grundakten  ist  au  die  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  der  Zweck  der  Versendung
  nicht  durch  Abschriften  oder  Auszüge  aus  denselben  zu  erreichen  ist.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  bei  Führung  der  Grund=  und  Hypothekenbücher.
I.  Im  Allgemei

g.  46.

Bei  den  Hypothekenämtern  sind  die  Geschäfte  mündlich  oder  schriftlich  zu
betreiben.  Alle  an  dieselben  wegen  Eintragung  oder  Löschung  zu  richtenden
schriftlichen  Gesuche  müssen  in  Betreff  der  Unterschrift  der  Antragenden  beglau—
bigt  —  legalisirt  —  oder  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  Ein.

Zur  Legalisation  sind  befugt:

a)  richterliche  Personen,  welche  ein  amtliches  Siegel  zu  führen  befugt  sind;

b)  Notare;

J)  in  den  Städten  die  Bürgermeister;

)  auf  dem  Lande  solche  zur  Führung  eines  Amtssiegels  befugte  öffentliche
Beamte,  welche  damit  vom  Appellationsgericht  zu  Greifswald  beauftragt
werden.

Einer  gleichen  Beglaubigung  bedürfen  Vollmachten,  die  bestimmt  den  geebenen
  Auftrag  oder  generell  einen  solchen  zur  Vornahme  der  nach  diesem  Ge-8
  stathhaften  Akte  enthalten  müssen.

Alle  von  öffentlichen  Behörden  ausgehenden  Anträge  und  ausgestellten
Urkunden  bedürfen,  sofern  sie  unter  der  verordneten  Unterschrift  und  dem  Amtssiegel
  ausgefertigt  sind,  der  Beglaubigung  nicht.

S.  47.

Mündliche  Anträge  bekannter  Personen  sind  auf  dem  Hypothekenamte  von
dem  Hypothekenamts-Vorsteher  oder  dem  Sekretair  aufzunehmen.

K.  48.

Notare  können  Anträge,  welche  auf  die  von  ihnen  ausgenommenen  oder
der
        <pb n="339" />
        —  303  —

der  Unterschrift  nach  beglaubigten  Urkunden  gegründet  sind,  ohne  Vollmacht  anbringen.
  Auch  Rechtsanwalte  bedürfen  keiner  Vollmacht,  wenn  eine  die  Eintragung
  veranlassende  Urkunde  den  Antrag  des  Betheiligten  enthält.

Die  Urkunden  sind  dann  mit  einzureichen.

C.  49.

Anträge  auf  Eintragung  oder  Löschung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
können,  die  besonders  bestimmten  Fälle  ausgenommen,  nur  von  dem  eingetraenen
  Eigenthümer,  oder  in  seinem  Auftrage  gemacht  werden.  Sie  müssen  mit
ezeichnung  des  Grundstückes  genau  angeben,  was  eingetragen  oder  gelöscht
werden  soll.
Sie  sind  mit  Tag  und  Stunde  des  Eingangs  z;  bezeichnen,  die  Verfügungen
  wegen  der  im  Buche  zu  machenden  Vermerke  vom  Hypothekenamtsorsteher
  zu  erlassen  und  diese  durch  den  Sekretair  auszuführen.

KG.  50.

Die  Hypothekenbeamten  sind  nicht  verpflichtet,  die  Rechtsbeständigkeit  der
von  den  Parteien  vorgenommenen  Handlungen  zu  prüfen.

C.  51.

Auf  Reguisition  eines  Gerichts  ist  ebenfalls  die  bestimmt  zu  formulirende
Eintragung  oder  Löschung  in  angegebener  Art  zu  bewirken,  eventuell  ein  sich  ergebender
  Anstand  demselben  zur  Erledigem  bekannt  zu  machen.

Dasselbe  gilt  von  Requisitionen  de  geinandersetzungsbehörden  und
anderen  Behörden  im  Falle  des  §.  15.  der  Verordnung  über  die  Festsetzung
und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen  vorkommenden  Defekte
  vom  24.  Januar  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  54.).

à

G.  52.

Wer  ein  vom  eingetragenen  Eigenthümer  nicht  zur  Eintragung  befördertes
Recht  auf  dieselbe  zu  haben  behauptet,  dem  bleibt  es  überlassen,  dies  im  Wege
des  Prozesses  vor  dem  ordentlichen  Richter  auszuführen  und,  bis  auf  Eintragung
  rechtskräftig  erkannt  worden,  arrestatorisch  bei  demselben  Richter  den  Vermerk
  einer  Protestation  nachzusuchen.  Dieser  Vermerk  erfolgt,  wie  demnächst
dessen  Löschung  und  die  Eintragung,  nur  auf  Regquisition  des  Gerichts.

g.  53.

Jede  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  ist  unter  Aufsicht  des  Hypothekenamts-Vorstehers
  durch  den  Sekretair  zu  bewirken  und  bei  derselben  der  Tag  der
Verfügung  anzugeben;  die  in  die  zweite  und  dritte  Rubrik  einzutragenden  Posten
sind  in  jeder  Rubrik  mit  fortlaufenden  Nummern  4  versehen.

(Tr.  7017.)  3“  F.  54.
        <pb n="340" />
        —  304  —

K.  54.

Mehrere  Eintragungsgesuche  werden  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der  Präsentation
  bestimmten  Reihenfolge,  gleichzeitig  präsentirte  zu  gleichem  Rechte,
singenagen  sofern  nicht  durch  die  gchtelden  nträge  eine  andere  Reihenfolge  beimmt

  ist.

Enthält  der  Eintragungsvermerk  keine  Bestimmung  über  die  Priorität,
so  acchttnsh  dieselbe  in  jeder  Rubrik  nach  der  Nummernfolge  der  eingetragenen
  Posten.

Priorität  zwischen  Posten  der  zweiten  und  dritten  Rubrik  wird  in
Ermangelung  eines  entgegenstehenden  Vermerks  durch  das  Datum  der  Eintragungs-Verfügung
  bestimmt.

K.  55.

Der  Sekretair  hat  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  nach  der  wörtlichen
  Vorschrift  deutlich,  leserlich,  ohne  Abkürzungen  und  so  zu  bewirken,  daß
zu  Zwischenschreibungen  kein  Raum  bleibt.

ummen,  Quanta  (die  Bezeichnung  des  Flächeninhalts,  der  Erwerbs-  und
Taxpreise  und  Versicherungssummen  ausgenommen),  sind  zugleich  mit  Zahlen  und
Buchstaben  auszudrücken.

II.  Eintragung  des  Eigenthümers.
S.  56.

Soll  ein  neuer  Egenthöner  in  Folge  des  Ueberganges  des  Eigenthums
von  dem  eingetragenen  Besitzer  durch  ein  Geschäft  unter  Lebenden  eingetragen
werden,  so  genügt  die  Erklärung  des  Veräußerers,  daß  er  das  genau  zu  bezeichnende
  Grundstück  dem  Erwerber  zu  Eizert  um  überlasse  und  auf  dessen  Eintragung
  als  Eigenthümer  antrage,  sowie  die  Erklärung  des  Erwerbers,  daß  er
die  Uebertragung  des  Eigenthums  annehme  und  als  neuer  Eigenthümer  eingetragen
  sein  wolle.

K.  57.

Ist  in  nothwendiger  Subhastation  gekauft,  so  erfolgt  die  Umschreibung
des  Eigenthums  und  sonst  dabei  Frserdrliche  Eintragung  nur  auf  Regquisition
des  Gerichts,  welches  den  Zuschlag  ertheilt  hat.

.  58.
1.  Intestat-Erben  haben  ihr  Erbrecht  durch  ein  Legitimations-Attest  oder
ein  Notorietäts-Attest  über  ihre  Erbesqualität  nachzuweisen.

2.  Beruht  das  Erbrecht  auf  einem  gerichtlichen  Testamente  des  eingetraenen

  Besitzers,  so  genugt  die  Beibrinpung  einer  Ausferügung  desselben,  des
Publteations  Protokolls  nebst  den  Erklärungen  über  den  Antritt  der  Erbschaft.
riO
        <pb n="341" />
        —  305  —

Privat-Testamente  sind  zur  Besitztitel-Berichtigung  ausreichend,  wenn  in  der

Publikations-Registratur  vermerkt,  oder  durch  ein  besonderes  Atest  des  publiirenden

  Gerichts  nachgewiesen  ist,  daß  bei  dieser  Publikation  kein  sichtbarer
angel  darin  wahrzunehmen  gewesen  sei.

3.  Gründet  sich  der  Erbe  auf  einen  gerichtlich  oder  notariell  ausgenom
menen  Erbvertrag,  so  ist  zur  Besitztitel-Berichtigung  der  Nachweis  des  Todes  des
Erblassers  und  die  Beibringung  einer  beglaubigten  Ausfertigung  des  Erbvertrages
  nebst  der  Erklärung  über  den  Erbschaftsantritt  erforderlich.

4.  Privat  Testamente,  auf  denen  sich  die  sub  2.  bemerkte  Publikations-Registratur
  nicht  befindet,  und  Privat-Erbverträge  sind  zur  Berichtigung  des  Besitztitels
  nur  dann  genügend,  wenn  neben  den  Erfordernissen  ad  2.  und  3.  das

erichtliche  Anerkenntniß  derselben  durch  die  Intestaterben  des  eingetragenen  Be-Heeers
  beigebracht  wird.

5.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden  und  ist  das  Grundstück  Einem  unter
ihnen  überlassen,  so  haben  sie  neben  ihrer  Erbeslegitimation  die  desfallsigen  Erklärungen
  mit  dem  Antrage  auf  Uebertragung  des  Eigenthums  an  den  Erwerber,
wie  bei  der  Veräußerung  unter  Lebenden,  abzugeben.

Einer  vorgängigen  Eintragung  aller  Erben  in  das  Hypothekenbuch  bedarf
es  nicht.

6.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Erben  das  Grundstück  gemeinschaftlich  an  einen
Fremden  veräußern.

K.  59.

Zu  jeder  Berichtigung  des  Besitztitels  auf  Grund  eines  gesetzlichen  Erbrechts

  oder  einer  Disposition  von  Todeswegen  ist  der  Nachweis  erforderlich,  daß

der  Erbschaftsstempel  berichtigt,  oder  daß  die  zuständige  Behörde  von  dem  vorzunehmenden
  Akte  der  Uebertragung  unterrichtet  ist.

C.  60.

Die  eheliche  Gütergemeinschaft,  in  welcher  der  eingetragene  Eigenthümer
lebt,  beschränkt  sein  Verfügungsrecht  nicht.

Auch  die  Frau  ist,  wenn  sie  als  Eigenthümerin  eingetragen,  ohne  Zuziehung
des  Mannes  zur  Verfügung  berechtigt,  a  lange  nicht  der  Bestand  der  Gemeinschaft
  eingetragen  worden.

G.  61.

Wird  die  Hütergemeimschaft  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  fortgesetzt,  so
erfolgt  die  Uebertragung  nach  dem  Antrage  des  legitimirten  Ueberlebenden  —
Wittwer  oder  Wittwe  —  auf  diesen  und  die  einzeln  anzuführenden  Kinder  mit
dem  Bemerken,  daß  sie  die  Gütergemeinschaft  fortsetzen.

K.  62.

Bei  der  Veräußerung  eines  solchen  Grundstückes  durch  den  überlebenden
(Nr.  7047.)  Ehe--
        <pb n="342" />
        —  306  —

Ehemann  bedarf  es  nur  seiner  Disposition;  veräußert  die  Wittwe,  so  müssen  die
Kinder  zugezogen  werden,  und  zwar)  wenn  sie  minderjährig  sind,  durch  zu  bestellende
  Kuratoren.  Hatte  der  verstorbene  Mann  schon  veräußert,  so  bedarf  es
zur  Uebertragung  nur  der  Erklärung  der  Wittwe,  nicht  der  Kinder.

KG.  63.

Hat  der  neue  Erwerber  das  Grundstück  nicht  als  Erbe,  sondern  als  Legatar,
  durch  Schenkung  von  Todeswegen  oder  anderen  Singulartitel  erhalten,  so
erfolgt  die  Uebertragung  auf  ihn  durch  Erklärung  des  oder  der  legitimirten  Erben,
nach  deren  Antrag  und  mit  seiner  Genehmigung.

KG.  64.

Daß  der  Erbe  die  Erbschaft  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  angetreten,
  steht  seiner  Eintragung  als  Eigenthümer  so  wenig  entgegen,  als  einer
von  ihm  vorpunehmenden  eräußerung  des  Grundstückes.

Der  Käufer  hat  jedoch  dann  keinen  Anspruch  auf  Löschung  der  eingetragien
  Forderungen,  und  haben  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  über  die

efugniß  eines  solchen  Erben  zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  keine
Anwendung.

.  65.

Bei  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,  dinglichen  Rechten  und  Hypothekenforderungen
  einer  Handelsgesellschaft  findet  Artikel  23.  des  Einlührunze  esetzes  zum
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.  (  i2
S.  459.)  Anwendung.

S.  66.

Ein  Minderjähriger,  der  für  Kroßfährig  erklärt  worden,  ist  zur  Veräußerung
  und  Belastung  des  Grundstückes,  als  dessen  Eigenthümer  er  eingetragen,
berechtigt.

+.  67.

Vormünder,  Kuratoren  und,  falls  ihnen  der  Inhalt  des  Testaments  nicht
anigegensteht  Testaments-Exekutoren  bedürfen,  wenn  sie  theilungshalber  Grundstücke
  veräußern,  eingetragene  Forderungen  cediren  oder  Eintragungen  bewilligen,
keiner  obervormundschaftlichen  Genehmigung.

III.  Andere  zur  Eintragung  geeignete  Handlungen.

g.  68.

Werden  Grundstücke  zu  Fideikommissen  oder  Stiftungen  für  Familien  bestimmt,
  so  erfolgt  die  Eintragung  des  jedesmaligen  Besitzers  in  der  ersten,  dagegen
  der  Vermerk  der  Fideikommiß-  und  Süstungselgenschaft  in  der  *

U-
        <pb n="343" />
        —  3207  —

Rubrik  mit  Angabe  der  näheren  Bestimmungen  über  Beschränkungen,  namentlich
über  die  Befugniß  zur  Verschuldung.

S.  69.

Die  Eintragung  geschieht  auf  den  Antrag.  des  eingetragenen  Eigenthümers,
bei  der  Gründung  durch  dessen  letztwillige  Verordnung  auf  den  Antrag  der
legitimirten  Nachfolger  desselben  oder  der  bestellten  Kuratel  über  das  Fideikommiß.
Auch  jeder  Successionsberechtigte  ist  zu  dem  Antrage  befugt.
Bei  anderen  fideikommissarischen  Substitutionen  wird  der  Fiduciar  in  die
erste,  die  Beschränkung  in  die  zweite  Rubrik  auf  seinen  Antrag  eingetragen.

S.  70.

Nur  das  durch  Verträge  oder  lestwilige  Verfügun  en  begründete,  nicht
das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  (Gesetz  vom  2.  März  1850  ¾  4.,  Gesetz  Samml.
S.  82.),  bedarf  der  Eintragung.

K.  71.  .

Aus  den  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  bestätizten  Rezessen  ist
nur  der  auf  folgende  Fälle  bezügliche  Inhalt  in  das  Hypothekenbuch  kurz  ein
zutragen:

1)  wenn  ein  im  Hypothekenbuche  ausdrücklich  vermerktes  Sach-  oder  Rechtsverhältniß
  aufgehoben  oder  verändert  wird;

2)  wenn  ein  berechtigtes  Grundstück  durch  Kapital  entschädigt  wird,  sei  es,
daß  dasselbe  baar  oder  in  Rentenbriefen  gezahlt  wird;

3)  wenn  ein  verpflichtetes  Grundstück  eine  Rente  oder  andere  Last  neuübernimmt,
  ohne  daß  die  Abfindung  des  berechtigten  Grundstückes  durch
die  Rentenbank  vermittelt  wird.  Tritt  die  Vermittelung  der  Rentenbanb
ein,  so  behält  es  bei  dem  §.  18.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  überd
  Erichtung  von  Rentenbanken  (Gesetz--  Samml.  S.  115.)  sein.

ewenden.

K.  72.

Die  Eintragung  von  Altentheilen  oder  Ausügen  erfolgt,  wenngleich  darin.
bestimmte  Geld.  oder  Naturalleistungen  begriffen  sind)  nur  in  der  zweiten,  nichtt
in  der  drüten  ubrit  1  Altenth

er  Eintragung  aller  einzelnen,  zum  Altentheil  gehörenden  Rechte  bedarf
es  nicht.  Realservituten  bedürfen  keiner  Eintragung.  chte  bedarf

g.  73.

In  der  dritten  Abtheilung  sind  Geldforderungen  jeder  Art,  ohne  Rückß  cht
auf  die  Art  ihrer  Entstehung  und  L.Hefor  ,  eistzutxa  en;  si,e  gönnen  uäsicg
Zeitbestimmung  in  Betreff  des  Anfangs  oder  Endes  ihrer  Gültigkeit  begrenzt,  a  uch

(Nr.  7047.  von
        <pb n="344" />
        —  308  —

von  Bedingungen  abhängig  gemacht  sein.  Dahin  gehören  Kautionen  und  Bürgschaften.
  —  6  erlangen  dingliches  Recht  erst  durch  die  Eintragung.

S.  74.

Die  einzutragende  Forderung  muß  auf  eine  bestimmte  Summe  in  der  gesetzlichen
  Währung  lauten.  Zu  bestimmten  Zeiten  zu  leistende  Geldzahlungen
und  Renten  werden  in  die  dritte  Rubrik  eingetragen,  ohne  daß  es  einer  Kapitals.
angabe  bedarf.

Wegen  deren  Ablösung  bestimmt  das  Gesetz  über  die  Ablösung  der  Reallasten
  vom  2.  März  1850.  F.  91.  (Gesetz  Samml.  S.  105.).

Wenn  die  Größe  des  Anspruchs  unbestimmt  ist,  so  muß  Behufs  der  Eintragung
  der  Mazimalbetrag  bestimmt  werden,  auf  dessen  Höhe  das  Grundstück
versafttt  sein  soll.

S.  75.

Die  Eintragung  muß  dem  Antrage  entsprechen,  aber  nicht  mer  enthalten,
als  den  Kapital=  oder  Rentenbetrag,  die  Zinsen,  die  Zahlungs=  oder  Kündigungseit,
  Namen  und  Wohnort  des  oder  der  Gläubiger,  die  etwa  sonst  bestimmten

eschränkungen  oder  Bedingungen.

S.  76.

Sind  Zinsen  eingetragen  ohne  Angabe  ihres  Betrages,  so  gelten  fünf

vom  Hundert.
§.  77.

Ist  keine  Zeit  zur  Rückzahlung,  oder  zur  Aufkündigung,  zur  Renten=  oder
Inszahlung,  eingetragen,  so  gilt  der  gesetzliche  Umschlagstermin,  der  24.  Juni,
und  wenn  dieser  auf  einen  Sonntag  trifft,  der  25.  Juni  jeden  Jahres.

Die  Kündigung  des  Kapitals  steht  dam  jedem  Theile  sechs  Monate  vorher
8  Dies  gilt  auch  bei  unkündbar  eingtkagenen  Kapitalien  nach  Ablauf  von

0  Jahren,  —  J.  91.  des  angeführten  Gesetzes  vom  2.  März  1850.

KC.  78.

Soweit  Zinsen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  November  1867.  (Bundes-Gesetzblatt
  S.  159.)  gültig  bedungen  werden  können,  findet  deren  Eintragung  auch
in  das  Hypothekenbuch  statt.

K.  79.

Daß  das  eingetragene  Kapital  aus  rückständigen  Zinsen  gebildet  worden
steht  der  ds  anger  der  Forderung  nicht  entgech.  6  I

Die  Bestimmung  des  gemeinen  Rechts,  daß  rückständige  Zinsen,  soweit
sie  das  Kapital  übersteigen,  nich  gefordert  werden  dürfen,  findet  keine  uwn.
        <pb n="345" />
        —  309  —

g.  80.

Dieselbe  Schuld  kann  auf  mehrere  Grundstücke  eingetragen  werden.  Der
Schuldner  hat  dafür  sorgen,  daß  dies  bei  der  Eintragung  auf  jedem  Grundstücke
  vermerkt,  auch  bei  der  Löschung  beachtet  werde.  Unterläßt  er  letzteres,  so
hat  er  die  daraus  entstehenden  Nachele  zu  tragen.

G.  81.

Der  eingetragene  Eigenthümer  ist  befugt,  bestimmte  Summen  für  sich  selbst
mit  einem  bestimmten  Sinssage  eintragen  zu  lassen.  Er  tritt  durch  die  Eintragung
rücksichtlich  der  eingetragenen  Summe  in  das  Verhältniß  eines  Hypotheken-Hläiubigers.
  Die  Insverpflichtumg  tritt  aber  erst  von  dem  Zeitpunkte  an  in
Krast,  in  welchem  der  Eigenthümer  die  Forderung  an  einen  Dritten  abtritt  oder
das  zur  Hypothek  gestellte  Grundstück  an  einen  Dritten  veräußert.

g.  82.

Das  Recht  auf  Eintragung  wird  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer
durch  Vertrag  und  letztwillige  Verfügung,  dann  durch  das  Gesetz  begründet,  wenn
dies  eine  Hypothek  beilegt.

K.  83.

In  Betreff  der  gesetzlichen  Hypotheken,  welche  nach  erfolgter  Anlegung
des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  für  ein  Grundstück  entstehen,  gelten  folgende
Bestimmungen:

1)  Generalhypotheken  können  nur  als  Spezialhypotheken  eingetragen
werden;

2)  ob  die  Eintragung  auch  auf  andere  oder  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners
  geschehen  soll,  bleibt  der  Vereinigung  der  Betheiligten  überlassen.
Kommt  diese  Vereinigung  nicht  zu  Stande,  dann  entscheidet  der  Richter
über  die  Streitpunkte;

3)  jeder  Kostenforderung  der  Gerichte  gebührt  nach  F.  15.  des  Gesetzes,  betreffend
  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten,  vom  10.  Mai
1851.  ein  Recht  auf  Eintragung  diese  erfolgt  auf  Requisition  der  Kassenverwaltung;


4)  die  durch  Nr.  67.  des  Visitations-Rezesses  von  1707.  zur  Hofgerichts-Ordnung
  II.  12.  J.  1.  verordnete  Hypothek  a  tempore  litis  motae
wird  ausgehobent

5)  auch  für  gesetzliche  Swpotheen  entsteht  das  dingliche  Recht  gegen  das
Grundstück  erst  durch  Eintragung.

KG.  84.

Der  eingetragene  Gläubiger  kann  die  für  ihn  eingetragene  Forderung  ver-Jahrgang
  1866.  (Nr.  7047.)  44  pfan-
        <pb n="346" />
        —  310  —

pfänden,  ganz  oder  theilweise  an  Andere  abtreten,  auch  später  eingetragenen  Gläubigern
  seine  Stelle  zu  gleichem  oder  geringerem  Betrage  überlassen

g.  85.

Fur  die  Form  des  Antrages,  die  Zulassung  von  Bevollmächtigten,  die  Legitimation
  von  Erben  und  Legataren  und  die  Eintragung  auf  Regquisition  der
erichte  gelten  die  für  Eintragung  des  Eigenthümers  gegebenen  Vorschriften.

K.  80.

Zur  Abtretung  verpflichtet  ist  der  eingetragene  Gläubiger  auf  Verlangen
des  Schutdners  gegen  vollständige  Befriedigung  auch  in  Betreff  aller  Kosten  und
ohne  Gewährleistung,  wenn  die  Forderung  füllig  ist,  ingleichen  auf  Verlangen
eines  anderen  eingeiragenen  Gläubigers,  wenn  wegen  rückständiger  Zinsen  oder
des  Kapitals  die  Owangsverstelgerung  nachgesucht  .

g.  87.

Die  Bezeichnung  des  Cessionars  bleibt  dem,  welcher  die  Abtretung  zu  fordern
  berechtigt  ist,  frei.
Die  Abtretung  kann  an  den  eingetragenen  Eigenthümer  geschehen.
Diie  Qutttung  des  eingetragenen  Glanhigere  wird  der  an  den  Eigenthümer
erfolgten  Cession  gleich  geachtet.

.  88.

Nur  der  eingetragene  Cessionar  ist  zur  Verfügung  bei  dem  Grund-  und
Hypothekenbuche  berechtigt;  nur  an  ihn  kann  der  Schuldner  mit  Sicherheit  zahlen,
nachdem  eihm  die  Eintragung  durch  das  Hypothekenamt  bekannt  gemacht  worden.
.  89.

Anch  streitige  eingetragene  Forderungen  können  gültig  abgetreten  werden.

IV.  Von  Löschungen.
G.  90.

Die  Löschung  der  Rubrica  II.  und  III.  eingetragenen  Rechte  und  Forde.
rungen  darf  in  der  Regel  nur  auf  Antrag  des  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Eigenthümers  des  Grundstückes  erfolgen.

s.  91.
Zur  Begründung  des  Löschungsantrages  ist
1)  die  Quittung  oder  Löschungsbewilligung  des  eingetragenen  Gläubigers,

2)  die  Produktion  der  über  die  Eintragung  ausgefertigten  Urkunde

erforderlich.  K  2.
        <pb n="347" />
        —  311  —

KG.  92.

Ist  die  eingetragene  Post  durch  Vereinigung  erloschen,  so  bedarf  es  keiner
Quittung,  sondern  des  Nachweises  dieses  Erlöschungsgrundes.

g.  93.
Die  Löschung  der  Rubrien  II.  auf  Antrag  des  Richters  oder  einer  dazu

berechtigten  Behörde  eingetragenen  Beschränkungen  des  Eigenthums  erfolgt  auf
Reguisition  des  Richters  oder  der  requirirenden  Behörde.

KC.  94.

Die  Löschung  von  Arresten,  Protestationen,  erfolgt  auf  Requisition  des
Prozeßrichters  oder  der  Behörde,  auf  deren  Regquisition  der  Arrest  oder  die  Protestation
  im  Hypothekenbuche  vermerkt  ist.

KC.  95.

Vormundschaftliche  Kautionen  werden  auf  Antrag  des  Vormundschaftsgerichts
  gelöscht,  so  lange  die  Vormundschaft  besteht.  Nach  Beendigung  derselben
  genügt  die  Löschungsbewilligung  des  gewesenen  Pflegebefohlenen  oder  der
Rechtsnachfolger  desselben.

KG.  96.

Die  Einwilligung  des  Gläubigers  in  die  Löschung  ist  nicht  erforderlich,
wenn  durch  rechtskräftiges  Urtheil  die  Eintrafung  für  ungültig  erklärt,  der  Gläubiger
  ganz  oder  theilweise  zur  Löschungsbewilligung  oder  Mssfiellung  der  Quittung
oder  Herbeiführung  der  Löschung  verurtheilt  ist.  .

Die  Ausfertigung  des  mit  dem  Atteste  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheils
vertritt  die  Stelle  der  löschungsfähigen  Quittung.

S.  07.

Persönliche  und  unvererbliche  Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  der
Disposition  werden  auf  Antrag  des  Besitzers  des  Grundstückes  ohne  Quittung
der  Erben  und  ohne  Beibringung  der  Urkunden  gelöscht,  wenn  der  Tod  des
Berechtigten  nachgewiesen  ist.

S.  98.
Bei  «
1)  Altentheilen  oder  Ausgedingen,  Herbergs=  und  Pflegeberechtigungen
Nießbrauchsrechten  und  anderen  persönlichen  Serpituten
2)  Leibrenten  und  anderen  auf  Lebenszeit  bedungenen  Leistungen
erfolgt  in  gleicher  Art  die  Löschung,  wenn  seit  dem  Todestage  des  Berechtigten
fünf  Jahre  verflossen  sind.
Oe.  7047.)  44°  S.  99.
        <pb n="348" />
        —  312  —

KG.  99.

Behauptet  der  Eigenthümer  des  Grundstückes,  daß  eine  eingetragene  Post
getilgt  sei,  kann  aber  darüber  eine  beglaubigte  Quittung  weder  des  eingetragenen
Gläubigers  noch  seiner  Rechtsnachfolger  beibringen,  weil  dieselbe  ihm  ihrer
Person  oder  ihrem  Aufenthaltsorte  nach  unbekannt  oder  die  Rechtsnachfolger  als
solche  nicht  legitimirt  sind,  so  findet  die  Löschung  der  Post  im  Hypothekenbuche
nicht  eher  statt,  als  bis  die  Post  nach  folgenden  Vorschriften  aufgeboten  und
darüber  Präklusiv-Erkenntniß  erlassen  ist:

1)  Das  Aufgebot  ist  von  dem  Besitzer  des  Grundstückes  bei  dem  Gerichte,
in  dessen  Bprengel  das  Grundstück  belegen  ist,  zu  beantragen.

2)  Derselbe  hat  die  Urkunde  über  die  aufzubietende  Post  in  Abschrift  beizubringen,
  oder  doch  den  wesentlichen  Inhalt  derselben  und  alles  das
anzugeben,  was  zu  ihrer  vollständigen  Erkennbarkeit  erforderlich  ist;  ferner
hat  er  die  Erklärung  abzugeben,  daß  ihm  der  eingetragene  Gläubiger
und  dessen  Rechtsnachfolger  ihrer  Person  oder  ihrem  Aufenthalte  nach
unbekannt  seien  und  daß  er  sich  um  deren  Ermittelung  ohne  Erfolg
bemüht  habe;)  dabei  hat  er  die  ihm  bekannten,  aber  nicht  legitimirten
Rechtsnachfolger  anzuzeigen,  auch  sich  zur  eidlichen  Bestärkung  seiner
Angaben  zu  erbieten.

3)  Die  Aufgebotsfrist  beträgt  drei  Monate.  Der  Gläubiger  oder  dessen
Rechtsnachfolger  werden  zu  dem  Termine  unter  der  Verwarnung  voreladen,
  daß  der  Musbleihend-  mit  seinen  Ansprüchen  auf  die  Post  präludirt
  und  dieselbe  im  Hypothekenbuche  gelöscht  werden  würde.

4)  Die  Ladung  ist  den  angezeigten,  aber  nicht  legitimirten  Rechtsnachfolgern
zuzustellen  und  dreimal  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Stralsund  und
einer  von  dem  Gerichte  zu  bezeichnenden  Zeitung  und  durch  Aushang  an
Gerichtsstelle  bekannt  zu  machen.

5)  Meldet  sich  im  Termine  Niemand  oder  widersprechen  die  sich  meldenden
Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  der  Amortisation  nicht,  so  hat  der
Extrahent  eidlich  zu  erhärten:

daß  er  weder  vor,  noch  nach  erlassener  Citation  von  dem  Aufenthaltsorte
  des  eingetragenen  Gläubigers  und  seiner  Rechtsnachfolger
(außer  den  von  ihm  angezeigten)  Nachricht  erhalten  habe.
Alsdann  ist  das  Präklusions-Erkenntniß  zu  erlassen  und  in  der  Gerichtssitzung
  zu  publiziren.

Die  Löschung  erfolgt  auf  Requisition  des  Gerichts  auf  Grund  des  mit
dem  Vermerk  der  Fdkatio  versehenen  Präklusiv-Erkenntnisses,  ohne
daß  es  einer  Produktion  der  Urkunde  über  die  Forderung  und  der  Quittung
des  Gläubigers  bedarf.

7)  a#  persönliche  Verbindlichkeit  hat  die  Präklusion  und  Löschung  keinen
influß.
S.  100.

6
        <pb n="349" />
        —  313  —

S.  100.

Widersprechen  die  sich  meldenden  Interessenten  der  Loschung  so  bleibt  ihnen
die  Ausführung  ihrer  Ansprüche  und  dem  Schuldner  die  Beseitigung  des  Widerspruchs
  im  Wege  des  Prozesses  vorbehalten.

Die  Löschung  erfolgt  nach  rechtskräftiger  Zurückweisung  der  erhobenen
Ansprüche  und  Erlaß  des  Hräklosß  ns.Erkennttäcfes  (§.  99.  Nr.  5.  und  6.)  auf
Requisition  des  Prozeßrichters.

F.  101.

Auf  die  Versicherung  des  Eigenthümers  des  Grundstückes,  daß  der  einggEtragene
  Gläubiger  einer  noch  nicht  getilgten,  aber  bereits  fälligen  oder  doch  der
ündigung  unterworfenen  Post  der  Kerin  oder  dem  Aufenthalt  nach  unbekannt
oder  nicht  legitimirt  ist,  kann  die  Löschung  derselben  unter  folgenden  Bedingungen
erfolgen:

1)  An  den  eingetragenen  Gläubiger  ist  vom  Gerichte  der  belegenen  Sache
eine  Iffenliche  Aufforderung  zu  erlassen  und  diese  einmal  im  Regierungs-Amtsblatt
  und  durch  Aushang  an  Gerichtsstelle  bekannt  zu  machen.
Der  bekannte,  aber  nicht  legitimirte  Rechtsnachfolger  des  eingetragenen
Gläubigers  ist  durch  besondere  Verfügung  vorzuladen.

2)  Die  in  der  öffentlichen  Aufforderung  zu  bestimmende  Frist  beträgt  drei
Monate,  wird  aber,  wenn  mit  der  Aufforderung  die  Kündigung  verbunden
  wird,  um  die  Kündigungsfrist  verlängert.

3)  Wenn  der  eingetragene  Gläubiger  sich  innerhalb  der  gestellten  Frist  nicht
gemeldet  oder  dessen  Rechtsnachfolger  sich  innerhalb  derselben  nicht  legitimirt
  hat,  so  ist  der  Eigenthümer  zur  Deposition  zu  verstatten,  und
wor  des  Kapitals  nebst  fünfjährigen  vorbedungenen  Zinsen,  oder,  wenn

as  Grundstuck  für  Verzugszinsen  zur  Hypothek  bestellt  ist,  mit  zehnjährigen
  Verzugszinsen.

4)  Nach  erfolgter  Deposition  geschieht  die  Löschung  auf  Requisition  des
Gerichts.

S.  102.

Mit  dem  deponirten  Gelde  wird,  wenn  der  Gläubiger  oder  dessen  Rechtsnachfolger
  sich  nicht  binnen  Jahresfrist  meldet  oder  innerhalb  dieser  Frist  nicht
legitimirt,  in  folgender  Art  verfahren:

1)  Der  Gläubiger  oder  dessen  Rechtsnachfolger  werden  durch  erneute  Bekanntmachung
  im  Anttsblatte  benachrichtigt,  daß  das  Geld  zur  Justioffizianten-Wittwenkasse
  abgeliefert  werden  würde,  wenn  sich  dieselben
binnen  vier  Wochen  nicht  melden  oder  nicht  legitimiren.

2)  Hat  sich  innerhalb  dicher  Frist  (1.)  kein  Berechtigter  gemeldet  oder  legitimirt,
  so  wird  das  Geld  nach  Abzug  der  Kosten  der  Bekanntmachung
sub  I.  an  die  Justizoffizianten-Wittwenkasse  abgeführt.

(Nr.  7047.)  3)  Führt
        <pb n="350" />
        —  314  —

3)  Führt  der  bereits  aufgetretene  oder  später  sich  meldende  Prätendent  seine
Legitimation  zur  Empfangnahme  des  Geldes,  so  wird  dasselbe  dem  Gericht
  von  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse  zurückgesendet.

4)  Die  inzwischen  von  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse  erhobenen  Zinsen
verbleiben  derselben.

S.  103.

Ob  und  welcher  Betrag  an  Zinsen  dem  Schuldner  zurückzuzahlen  ist,  weil
der  Gläubiger  darauf  keinen  Anspruch  hat,  oder  dem  Gläubiger  nachgezahlt  werden
  muß,  weil  sein  Anspruch  den  deponirten  Betrag  übersteigt,  bleibt,  im  Mangel
einer  Vereinigung,  der  Entscheidung  des  Prozeßrichters  vorbehalten.  Die  Kosten
des  Aufgebots  in  den  Fällen  der  9p.  99.  und  101.  trägt  der  Eigenthümer  des
Grundstüuckes.

8.  104.

I.  Wenn  der  eingetragene  Gläubiger  Quittung  geleistet  hat  oder  Quittung
zu  leisten  bereit  ist,  die  Urkunde  über  die  eingetragene  Forderung  aber  verloren
gegangen  und  die  Forderung  von  der  Art  ist,  daß  darüber  eine  Disposition  zu
Pönsten  eines  Dritten  hat  getroffen  werden  können,  so  kann  die  Löschung  nur
erfolgen,  wenn  die  Urkunde  nach  folgenden  Vorschriften  aufgeboten  und  amortisirt
  ist:

1)  Das  Aufgebot  oder  die  Anmortisation  ist  gemeinschaftlich  von  dem  Eigenthümer
  des  Grundstückes  und  dem  eingetragenen  Gläubiger,  welcher  die
Urkunde  verloren  hat,  aus  zubringen.

2)  Für  das  Aufgebots=  und  Amortisationsverfahren  ist  das  Gericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  das  zur  Hypothek  gestellte  Grundstück  belegen  ist.

3)  Zur  Begründung  des  auf  Einleitung  des  Verfahrens  gerichteten  Antrages
liegt  dem  Gläubiger  ob:

a)  eine  Abschrift  der  Urkunde  beizubringen  oder  doch  den  wesentlichen
Inhalt  derselben  und  alles  dasjenige  anzugeben,  was  zu  ihrer  vollständigen
  Erkennbarkeit  erforderlich  ist;

b)  den  letzten  Besitz,  sowie  den  Verlust  der  Urkunde  glaubhaft  zu
machen)  «-c)sichzureidlichenBestärkungseinerAngabenzucrbietm



4)  Die  Aufgebotzfir  beträgt  drei  Monate,  die  Bekanntmachung  erfolgt  nach
S.  99.  Nr.  4.

5)  Die  Aufforderung  ist  dahin  zu  richten,  daß  die  unbekannten  Inhaber
der  Urkunde,  sowie  jeder  unbekannte  Berechtigte  seinen  Widerspruch
gegen  die  Amortisation  innerhalb  der  Aufgebotsfrist  anzumelden  habe,
und  dem  unbekannten  Berechtigten  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen:

daß  er  mit  seinem  Rechte  präkludirt  und  die  Urkunde  für  kraftlos
  erklärt  werden  würde.
6)  Mel-
        <pb n="351" />
        —  316  —
6)  Ven  sich  im  Termine  Niemand,  so  hat  der  Glaͤubiger  eidlich  zu  erärten:


deß  die  Urkunde  weder  selbst  besitze,  noch  wisse,  wo  sie  sich
efinde.

Alsdann  wird  das  Urtel  nach  Maaßgabe  des  gestellten  Präsudizes  (Nr.  5.)
abgefaßt  in  der  Gerichtssitzung  publizirt  und,  mit  dem  Mese  der  Publikation
  versehen,  dem  Extrahenten  zugestellt.

7)  Das  Präklusiv-Urtel  vertritt  die  Stelle  des  verlorenen  Dokuments.  Die
Löschung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers  des  Grundstückes  auf
Grund  des  Urtels  und  der  Quittung  des  eingetragenen  Gläubigers.

II.  Die  Amortisation  einer  verlorenen  eingetragenen  Urkunde  findet  auch
um  Zwecke  der  Ausstellung  einer  neuen  Urkunde  an  Stelle  der  verlorenen  für
en  Gläubiger  statt.  In  diesem  Falle  kommen  die  Vorschriften  sub  l.  mit  folgenden
  Abänderungen  zur  Anwendung:

ad  1.  ist  der  Antrag  von  dem  Gläubiger  und  dem  Besitzer  des  verpfändeten
Grunystückes  zu  stellen,  und

ad  3.  außer  den  dort  zur  Begründung  des  Antrages  aufgestellten  Erfordernissen
das  Anerkenntniß  des  Besizerc  des  Grundstückes  über  das  Fortbestehen
der  Forderung  beizubringen,  und  von  Beiden  zugleich  der  Antrag  auf
Ausstellung  einer  neuen  Urkunde  anstatt  der  verlorenen  zu  richten.

ad  7.  Die  Ausstellung  der  neuen  Urkunde  erfolgt  auf  Requisition  des  Prozeßrichters
  auf  Grund  des  Anerkenntnisses  des  Besitzers  und  des  rechtskräftigen
  Präklusiv=  Erkenntnisses;  der  neuen  Urkunde  wird  das  Präklusiv-Erkenntniß
  und  das  Anerkenntniß  des  Besitzers  angesiegelt,  und  die  Ausstellung
  der  neuen  Urkunde  im  Hypothekenbuche  unter  der  Kolonne
„Cessionen“  bei  der  betreffenden  Post  vermerkt.

III.  Die  Kosten  des  Aufgebots  trägt  der  Gläubiger.

S.  105.

Die  Löschung  wird  mit  Bezug  auf  die  laufenden  Nummern  der  Rubrica
  II.  oder  III.  eingetragenen  Post  in  der  Kolonne  „Löschungen“  durch  den

Vermerk:

gelöscht  ex  decreto  vom  .  .  .  ...
eingetragen  und  die  Urkunde  über  die  eingetragene  Forderung  kassirt  —  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §.  124.  Alinea  1.

K.  106.

Bei  Partialzahlungen  oder  partiellen  Löschungsbewilligungen  wird  der
zurückbezahlte  oder  zu  löschende  Theil  der  Forderung  von  dem  in  der  ersten
Kolonne  ausgeworfenen  Geldbetrage  abgeschrieben,  die  Löschung  desselben  in  die
(d#.  707)  o-
        <pb n="352" />
        —  316  —

Kolonne  „Löschungen“  eingetragen  und  vom  Hypothekenamte  auf  der  Haupturkunde
  vermerkt.

C.  107.

Die  Löschung  der  Verpfändung  einer  Hypothekenforderung  erfolgt  auf  Antrag
  des  Pfandgläubigers,  oder  auf  Grund  der  Löschungsbewilligung  oder  Quittung
  desselben  auf  Antrag  des  Pfandschuldners.

Die  Löschung  wird  in  der  Kolonne  „Cessionen“,  Unterkolonne  „Löschungen“
  eingetragen  und  von  dem  Hypothekenamte  auf  der  Hypothekenurkunde
vermerkt.

V.  Von  Protestationen.
S.  los.

Widerspruch  oder  Protestation  gegen  nachtheilige  Verfügungen  kann  nur
auf  Requisition  des  zuständigen  Gerichts  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  derselben  bewirkt,  daß  jede  spätere  Eintragung  dem  Widersprechenden
  nicht  entgegensteht.

Das  von  demselben  erstrittene  Recht  tritt  an  die  Stelle,  wo  die  Protestation
  eingetragen,  mit  dem  Vorzuge  vor  späteren  Eintragungen.  Später  eingetragene
  Porssrun  en  rücken  auf,  wenn  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  ungültig
erklärt  und  gelöscht  wird.

K.  109.

Eine  Requisition  zur  Eintragung  einer  Protestation  kann  von  dem  zuständigen
  Gerichte  erlassen  werden,  wenn  der  Antragende  den  Erfordernissen  eines
Arrestes  genügt  oder  wenn  die  Vollstrechung  der  Exekution  in  das  Grundstück
oder  die  eingetragene  Forderung  geschehen  soll.

K.  110.

Die  Regquisition  findet  ferner  statt,  wenn  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer
  das  Verfahren  eingeleitet  wird,  um  ihn  nto  blödsinnig  oder  wahnsinnig
oder  für  einen  Verschwender  zu  erklären,  oder  wenn  über  sein  Vermögen  Konkurs
  oder  das  Diskussionsverfahren  verfügt  wird.  Bis  zur  Cöschung  einer
solchen  Protestation  ist  auf  Antrag  des  eingetragenen  Besitzers  eine  Eintragung
nicht  zulässig.

S.  111.

Protestationen  zur  Beschränkung  der  Dispositionsbefugniß  des  GBeszers
und  in  Betreff  der  hierauf  erfolgten  Entragungen  gehören  in  die  zweite,  Protestationen
  wegen  Geldansprüche  in  die  dritte  Rubrik  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs.


Vier-
        <pb n="353" />
        —  317  —

Vierter  Abschnitt.
Von  Hypotheken-Urkunden.

K.  112.
die  Eintragung  erfolgt,  so  wird  eine  Hypotheken-Urkunde  mittelst  eines
Hypothekenbuchs--Auszuges  ausgefertigt.  Dieselbe  führt  die  Ueberschrift:
Grund=  und  Hypothekenbuch
von  (Bezeichnung  des  Grundstückes)
und  enthält  in  Abschrift  aus  demselben:
I.  das  Titelblatt,
II.  aus  der  ersten  Rubrik:
1)  den  Namen  des  eingetragenen  Befitzers,
2)  den  Erwerbspreis,  wenn  er  bei  dem  Besiter  (Nr.  I1.)  eingetragen,

III.  den  Inhalt  der  zweiten  Rubrik,
(gelöschte  Posten  bleiben  weg),
IV.  aus  der  dritten  Rubrik:
(mit  Weglassung  der  gelöschten  Posten)
1)  die  Nummern  und  Beträge  der  vor  oder  mit  gleichem  Vorzuge
eingetragenen  Posten,  die  K#en  derselben,
2)  wörtlich  den  neu  eingetragenen  Vermerk.

Protestationen  werden  bei  der  Abtheilung,  wo  sie  eingetragen,
vermerkt.

Endlich  folgt  mit  dem  Zusatze,  für  wen  und  über  welche  Eintragung  die
Urkunde  ertheilt  wird,  die  Bezeichnung  des  ausfertigenden  Hypothekenamts  mit
dessen  Siegel  und  der  Unterschrift  des  Vorstehers  deffelben.  Statt  jener  Urkunde
kann  ein  Hypothekenschein  verlangt  werden.  Derselbe  unterscheidet  sich  von  dem
Hypothekenbuchs-Auszuge  nur  dadurch,  daß  er  den  vollständigen  Inhalt  des
Grund=  und  Hypothekenbuchs  mit  Ausschluß  der  gelöschten  Posten  enthält.

Hypotheken-Urkunden  werden  über  jede  Eintragung  in  der  dritten  Rubrik,
dagegen  über  die  Besitztitel-Berichtigung  und  Eintragungen  in  Rubrica  II.  nur
auf  Antrag  der  Betheiligten  ausgeerücgt.

Das  Konzept  der  Hypotheken-Urkunde  ist  vom  Sekretair  in  den  Akten  über
das  berreffende  rundstück  zu  entwerfen  und  vom  Hypothekenamts-Vorsteher  zu
revidiren.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7047.)  45  KG.  113.
        <pb n="354" />
        –  3s18  —

K.  113.

#  Bei  eingetragenen  Forderungen,  Kautionen,  Bürgschaften  und  Protestationen
  bildet  die  Hypotheken-Urkunde  die  Schuld=  oder  Beweis-Urkunde  über
die  eingetragene  Post.  Dies  ist  in  der  Ausfertigung  zu  bemerken.  Es  kann
jedoch,  wenn  darauf  angetragen  und  die  über  das  Rechtsgeschäft  errichtete
Urkunde  eingereicht  wird,  die  Hypotheken-Urkunde  damit  durch  Schnur  und
Siegel  verbunden,  oder  ein  kurzer  Vermerk  dessen,  was  eingetragen  worden,
wit  Siegel  und  Unterschrift  des  Hypothekenamts  auf  die  Uehmde  gesetzt
werden.

C.  114.

Der  Hypothekenamts--Vorsteher  und  der  Sekretair  haften  für  die  Uebereinstimmung
  der  Hypotheken-Urkunde  mit  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuchs.

C.  115.

«  Bei  Vererbung,  Abtretung  oder  Verpfändung  eingetragener  Posten  erfolgt
ein  kurzer  Eintragungsvermerk  über  die  erfolgte  Eintragung  der  betreffenden
Posten  auf  der  vorzulegenden  Urkunde.

S.  116.

Räumt  ein  eingetragener  Gläubiger  einem  anderen  sein  Vorzugsrecht  ein,
so  ist  dies  bei  beiden  Forderungen  zu  bemerken  und  auf  den  Urkunden  über  beide
zu  attestiren.

Auf  die  Zahlenreihe  ist  dies  ohne  Einfluß.

S.  117.

Werden  eingetragene  Posten  theilweise  oder  getheilt  vererbt,  abgetreten  oder

verpfändet,  so  sind  für  die  abgetheilten  Summen  beglaubte  Abschriften  der

upt-Urkunde  anzufertigen;  es  b  unter  jeder  zu  vermerken,  für  welchen  Theil

ß)  gültig  sein  soll,  auch  auf  der  bleibenden  Haupt-Urkunde  die  erfolgte  Abzweigung

und  deren  Eintragung  zu  notiren,  mit  den  erforderlichen  Zusätzen  über  besondere
Bedingungen  und  Prioritäts-Einräumung.

K.  118.

Die  Rückgabe  der  eingereichten  Urkunden  mit  den  Attesten  oder  die  Aushändigung
  der  Urkunden  über  die  Eintragung  in  dritter  Abtheilung  erfolgt  gegen
Empfangsschein  an  den,  welcher  dieselben  beantragt  hat,  und  sind  von  diesem  die
Kosten  zu  entrichten.

K.  119.

Das  Hoteken-  ist  schuldig,  von  der  Eintragung  der  Vererbung,  Abtretung
  oder  Verpfändung  einer  eingetragenen  Post,  und  wenn  ein  eingetragener
«  Gläu-
        <pb n="355" />
        —  319  —

Gläubiger  einem  anderen  sein  Vorzugsrecht  einräumt,  auf  Kosten  des  Antragstellers,
  sogleich  den  eingetragenen  Eigenthümer  zu  benachrichtigen  und  einen  Behändigungsschein
  aufzubewahren.

K.  120.

Die  Löschung  einer  Post  ist,  sobald  sie  ausgeführt,  dem  Eigenthümer  und

dem  eingetragenen  Berechtigten  vom  Hypothekenamte  bekannt  zu  machen.  Ein
Behändigungsschein  ist  so  wenig  als  eine  Urkunde  erforderlich.

K.  121.

Durch  die  Löschung  einer  Post  werden  die  Rummern  der  übrigen  nicht
geändert.  Die  Nummer  der  gelöschten  Post  wird  mit  dem  Beisatze  „Gelöscht“
in  der  Hypotheken-Urkunde  über  spätere  Eintragungen  aufgeführt.

KC.  122.

Sind  alle  Eintragungen  in  zweiter  und  dritter  Abtheilung  gelöscht,  so  beinnt
  mit  einer  neuen  Eintragung  für  jede  Abtheilung  eine  neue  Zahlenreihe.
Die  Löschungen  werden  dann  in  der  Hypotheken-Urkunde  nicht  erwähnt.

KC.  123.

Ist  eine  Eintragung  auf  Requisition  eines  Gerichts  oder  einer  anderen
Behärde  geschehen,  so  wird  diesen  die  Beurkundung  der  Eintragung,  wenn  kein
anderer  Enpfän  er  benannt  ist,  mit  der  Kostenrechnung  zugesandt  und  denselben
die  weitere  Mittheiung  an  die  Interessenten  überlassen.

Auch  die  Venachrichtigung  von  einer  auf  Regquisition  geschehenen  Löschung
erfolgt  nur  an  die  requirirende  Behörde.

KC.  124.

War  die  Eintragung  auf  einer  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft  bescheinigt,
oder  die  Hypotheken-Urkunde  mit  derselben  vereinigt,  und  ist  die  Urkunde  wegen
ihres  übrigen  Inhalts  noch  wichtig,  so  kann  auf  Antrag  die  Löschung  darauf
vermerkt  und  die  Urkunde  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben  werden.

Erfolgte  die  Eintragung  auf  Antrag  eines  Notars  oder  Rechtsanwalts
nach  F.  48.)  so  muß,  wenn  die  Urkunde  selbst  zurückgegeben  ist,  beglaubte  Abschrift
  davon  zurückbehalten  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Jertheilung  von  Grundstücken.
K.  125.

Soll  ein  Grundstück  zertheilt,  sollen  Theile  desselben  abgezweigt,  oder
Grundstücke,  welche  dessen  Zubehör  sind,  abgetrennt  werden,  so  muß  der  Ver-—iem
  45“  äu-
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        —  320  —

äußerer  vor  Aufnahme  des  Vertrages  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts
bewirken.
Jeder  vorher  abgeschlossene  Vertrag  über  das  Geschäft  ist  nichtig.

S.  126.

Erst  wenn  der  Veräußerer  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts  nachgewiesen
  hat,  darf  der  Richter,  unter  welchem  das  Grundstück  belegen,  den  Vertrag
  aufnehmen,  oder  das  Versteigerungsverfahren  einleiten.

2.  Gesetz  vom  24.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  241.),
I.  2.  4.  8.  Gesetz  vom  26.  Mai  1856.,  (Gesetz-Samml.  S.  613.).

Die  in  HP.  4.  und  8.  des  zuletzt  erwähnten  Gesetzes  angeordnete  Proklamation
  fällt  ke

Bis  zur  Anlegung  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  verbleibt  es  bei  den
Bestimmungen  des  Geshee  vom  26.  Mai  1856.

K.  127.

Jeder  Erwerber  eines  Trennstücks  ist  verpflichtet,  nach  S.  6.  des  Gesetzes
vom  3.  Januar  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  26.)  die  Eintragung  seines  Eigenthumsrechts
  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  bewirken.  E#  wenn  wegen
der  auf  dem  Hauptgrundstücke  haftenden  und  eingetragenen  Lasten  und  Verbindlichkeiten
  unter  den  Kontrahenten,  Berechtigten  und  Gläubigern  ein  Regulativ
vermittelt  ist,  kann  die  Abschreidung  vom  Hauptgrundstücke  und  die  Anlegung  des
Grund-  und  Hypothekenbuchs  für  das  Trennstück  erfolgen.

C.  128.

Ein  mit  Vorkaufs=  oder  Wiederkaufsrecht  belastetes  Grundstück  kann  zu
einem  anderen  nur  geschlagen  werden,  wenn  letzteres  dem  gleichen  Rechte  unterliegt.


KC.  129.

Jeder  eingetragene  Hypothekengläubiger  hat,  wenn  das  ihm  haftende
Grundstück  zertheilt,  oder  durch  Abzweigung  oder  durch  Trennung  von  Grundstücken,
  welche  dessen  Zubehör  sind,  erheblich  verringert  wird,  die  Befugniß,  vor
Ausführung  der  Trennung  und  bei  der  vorgeschriebenen  Vermittelung  eines  Regulativs
  seine  volle  Befriedigung  zu  fordern,  wenn  auch  die  Versallzer  noch
nicht  eingetreten  ist.

Er  ist  nicht  schuldig,  sich  auf  die  einzelnen  Grundstücke  verweisen  und  auf
diese  übertragen  u  lassen.

Die  Wocchreibng  des  Trennstücks  darf  nicht  erfolgen,  sobald  ein  eingetragener
  Gläubiger  derselben  widerspricht  und  Zahlung  seiner  Forderung  beantragt.


K.  130.
Ueber  die  Erheblichkeit  der  Verringerung  des  Grundstückes  ist  nach  du
L-
        <pb n="357" />
        —  321  —

Gesetze,  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf  kleiner  Grundstücke,  vom  3.  März
1850.  (Gesetz-Samml.  S.  145.)  oder  vom  27.  Juni  1860.  (Gesetz=  Samml.
S.  384.)  über  den  erleichterten  Austausch  einzelner  Parzellen  von  Grundstücken,
zu  entscheiden.

Sechster  Abschnitt.
Prozeß  in  Hypothekensachen.

C.  131.

Wegen  der  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  eingetragenen  Verbindlichkeiten
  findet  der  unbedingte  Mandatsprozeß  statt.
Verordnung  vom  21.  Juli  1849.;  erster  Abschnitt,  Gesetz  Samml.  S.  307.

K..  132.

Der  Klage  muß  die  über  die  Eintragung  ertheilte  Urkunde,  auf  den
Kläger  lautend,  ferner  der  Nachweis  der  Kündigung,  wo  diese  nöthig,  beigefügt
  sein.

Die  Klage  ist  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  auf  Zahlung  oder
Herausgabe  des  Grundstückes,  auf  welches  die  Eintragung  geschehen,  zum  Zwecke
der  73  zu  richten.

g.  133.

Das  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  erlassene  Mandat  oder  Erkenntniß
  ist  gegen  jeden  nicht-  oder  erst  nach  Behändigung  der  Klage  eingetragenen
  Besitzer  wirksam.

.  134.

Die  Exekution  aus  dem  vollstreckkar  gewordenen  Mandate  oder  Erkenntnisse
  findet  nur  gegen  das  Grundstück,  gegen  welches  die  Eintragung  erfolgt  ist,
nicht  gegen  die  Pesson  des  eingetragenen  Besitzers  und  dessen  sonsstag,  Vermögen
statt.  Derselbe  ist  befugt,  durch  Herausgabe  des  Grundstückes  Klage  und  Vollstreckung
  abzuwenden.

C.  135.
Die  Exekution  kann  geschehen:

a)  durch  Sequestration,  Vermiethung  oder  Verpachtung  im  öffentlichen
Aufgebot,

b)  durch  Verkauf,
I%)  durch  Uebertragung  des  Eigenthums  —  impetratio  domini#  —.

(Ne.  7047.)  .  136.
        <pb n="358" />
        —  322  —
G.  136.

Bei  Einleitung  der  Suhhastation  hat  der  Richter  das  Hypothekenamt  um
Eintragung  eines  Vermerkes,  daß  die  Subhastation  eingeleitet  sei,  zu  requiriren.

S.  137.
Die  Eintragung  desselben  hat  die  rechtliche  Wirkung,  daß  spätere  Dispositionen

  des  Eigenthümers  dem  Extrahenten  der  Subhastation  und  den  bis  dahin
eingetragenen  Gläubigern  unnachtheilig  sind.

C.  138.

Die  Forderungen  der  Gläubiger)  welche  vor  dem  verkaufenden  Gläubiger
eingetragen  sind,  werden  durch  die  Subhastation  nicht  berührt,  sie  bleiben  unverändert
  stehen.  Auf  die  für  den  Eigenthümer  eingetragenen  Forderungen  haben
die  bei  der  Subhastation  ausfallenden  Gläubiger  keinen  Anspruch.

S.  139.

Eingetragene  nachstehende  Gläubiger,  deren  Forderungen  durch  das  Kaufgeld
  nicht  erreicht  werden,  sind  schuldig,  die  Urkunden  über  ihre  Eintragung  an
den  Richter,  welcher  den  Zuschlag  erkannt  hat,  abzuliefern,  und  erfolgt  auf  dessen
Regquisition  die  Löschung.

S.  140.

Wird  Konkurs  über  das  Vermögen  des  eingetragenen  Eigenthümers
erkannt,  so  bedürfen  die  Gläubiger  Behufs  der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke
  wegen  ihrer  eingetragenen  Forderungen  keiner  Anmeldung  oder  besonderen
Ladung.
uf  Regquisition  des  Konkursrichters  ist  durch  Eintragung  einer  Protestation
  die  Dispositionsbefugniß  des  Schuldners  aufzuheben  und  die  Subhastation
zu  veranlassen.

Siebenter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

C.  141.

Die  Anlegung  der  Grund-  und  Hypothekenbücher  erfolgt  cx  oflicio  nach
Maaßgabe  der  folgenden  Vorschriften.

C.  142.

Die  Hypothekenämter  sind  befugt,  die  aus  den  Grund-  oder  Gebäude.
steuerbüchern  sich  ergebenden  Eigenthumer  zur  Regelung  des  Hypothekenbuchs
«  über
        <pb n="359" />
        –  323  —

über  die  ihnen  gehörenden  Grundstücke  unter  Androhung  von  Geldstrafen  bis
zu  50  Rthlr.  vorzuladen.

S..,  143.

Jeder  Eigenthümer  eines  Grundstückes,  dessen  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
  erfolgen  soll,  ist  verpflichtet:

1)  seinen  Vorbesitzer  zu  benennen,

2)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  von  dem
Vorbesitzer  auf  ihn  übergegangen  ist,

3)  alle  darauf  Bezug  habenden  Dokumente  und  Beweismittel  vorzulegen,

4)  einen  Auszug  aus  dem  Grund-  oder  Gebäudesteuerbuche  mit  der  Bescheinigung
  vorzulegen,  daß  seit  der  letzten  Berichtigung  desselben  keine
Besitzveränderungen  bekannt  geworden  sind,

5)  alle  auf  demselben  haftenden  Realrechte,  Eigenthumsbeschränkungen  und
Hypothekenforderungen  anzugeben.  —

§.144.

Der  in  dem  Grund-oder  Gebäudesteuerbuche  eingetragene  Besitzer  gilt  für
legitimirt,  die  Eintragung  als  Eigenthümer  zu  erlangen:

1)  wenn  er  seinen  Eigenthumsbesitz  durch  den  Landrath  auf  dem  Lande,
durch  den  akademischen  Amtshauptmann  in  den  Gütern  der  Universität
Greifswald,  durch  den  Magistrat  in  den  Städten  bescheinigt,  oder

2)  wenn  er  eine  Adjudikatoria  über  den  Erwerb  des  Grundslückes  durch
Subhastation  vorlegen  kann,  oder

3)  durch  Dokumente,  an  Eidesstatt  abgegebene  Versicherungen  von  Zeugen,
oder  sonst  glaubwürdig  bescheinigt,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung
  der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn  Jahren
ununterbrochen  im  Eigenthumsbesitz  gehabt  habe.

K.  145.

Wer  in  den  Grund=  oder  Gebäudesteuerbüchern  nicht  verzeichnet  steht,  ist
unter  den  Voraussetzungen  des  §.  144.  Nummer  1—3.  zur  Eintragung  im
Grund-  und  Hypothekenbuche  legitimirt,  wenn  der  im  Steuerbuch  Verzeichnete
notariell  oder  gerichtlich  oder  beim  Hypothekenamte,  welches  ihn  zu  diesem  Zwecke
nöthigenfalls  vorzuladen  hat,  seine  Zustimmung  hierzu  ertheilt.

Widerspricht  der  Letztere,  so  ist  die  Sache  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.
Das  Erkenntniß  gilt  als  Legitimation  zur  Eintragung.

 

S.  146.

Die  Eintragung  ist  für  den  nach  den  #.  144.  und  145.  Legitimirten  nach
(Nr.  7047.  dem
        <pb n="360" />
        —  324  —

dem  1.  Juli  1869.  zu  bewirken,  wenn  nicht  in  der  Zwischenzeit  beim  Hopotheken.
amte,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist,  entgegenstehende  Ansprüche
angemeldet  worden.

S.  147.

"  Alle  diejenigen,  welche  nicht  in  den  Grund=  oder  Gebäudesteuerbüchern
eingetragen  sind,  oder  sich  nicht  beim  Hypothekenamte  legitimirt  haben  und  dennoch
vermeinen,  daß  ihnen  als  Eigenthümer  oder  aus  einem  die  freie  Disposition  des
Besitzers  einschränkenden  Rechtsgrunde  Ansprüche  an  ein  Grundstück  zustehen,
werden  hierdurch  aufgefordert,  solche  vor  dem  1.  Juli  1869.  bei  dem  Hypothekenamte,
  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  belegen  ist,  anzumelden.

S.  148.
Wer  die  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  folgende  Rechtsnachtheile:

1)  daß  die  Eintragung  des  Eigenthums  für  den  nach  §#§.  144.  und  145.
Legitimirten  1.

2)  daß  das  Recht  der  Prätendenten  gegen  den  dritten  Besitzer  und  gegen
die  vor  der  nachträglichen  Eintragung  des  prätendirten  Rechts  eingetragenen
  Realberechtigten  und  Hypothekengläubiger  nicht  geltend  gemacht
werden  kann,  falls  dieselben  ihre  Rechte  im  redlichen  Glorben  an  die
Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs  erworben  haben.

K.  149.

Entstehen  unter  den  sich  meldenden  Personen  über  das  Eigenthum  oder
die  angemeldeten  Dispositionsbeschränkungen  Streitigkeiten,  so  sind  dieselben  zur
richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen.  Vor  Erledigung  derselben  findet  die
Regulirung  des  Hypothekenbuchs  nicht  statt.

.  150.

Ferner  werden  alle  diejenigen,  welche  an  ein  Grundstück  Realrechte,  Geldoder
  Naturalleistungen,  Nießbrauchs-,  Wohnungsrechte  oder  Pfand=  und  Hypothekenrechte
  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde  zu  haben  vermeinen,  aufgefordert,
dieselben  binnen  der  im  F.  147.  bestimmten  Frist  beim  Hypothekenamte  zur  Eintragung
  in  das  Hypothekenbuch  unter  Vorlegung  der  darüber  sprechenden  Urkunde
genauer  Bezeichnung  des  verhafteten  Grundstückes  nach  dem  Grund-  oder  Gebäudesteuerbuche
  anmmelden,  auch  bei  Generalhyppotheten  die  Grundstücke  zu
bezeichnen,  auf  welche  die  Eintragung  erfolgen  soll.

1)  Wer  dieser  Aufforderung  nicht  genügt,  kann  zwar  seine  Rechte  noch  gegen
den  persönlichen  Schuldner  resp.  dessen  Erben,  sowie  gegen  das  verhaftete  Grundstück
  geltend  machen,  so  lange  die  eben  genannten  Personen  als  Eigenthümer
desselben  im  Hypothekenbuche  eingetragen  sind;

2)  er  verliert  aber  gegen  jeden  Dritten,  der  im  redlichen  Glauben  an.  die
.  ch.
        <pb n="361" />
        —  326  —

Richtigteit  des  Hypothekenbuchs  nach  der  Anlegung  des  letzteren  das  Grundstück
erworben  hat,  sein  Realrecht,  und  wird

3)  in  Beziehung  auf  alle  übrigen  Realberechtigten,  deren  lelen  und
andere  Realansprüche  eingetragen  sind,  seiner  Vorzugsrechte  verlustig.

Die  von  dem  Eigenthümer  innerhalb  der  Präklusivfrist  erfolgte  Anmeldung
von  Realrechten  und  Hypothekenforderungen  wird  der  Anmeldung  durch  den
Berechtigten  gleich  geachtet.

G.  151.

Die  .  147.  148.  und  150.  find  ihrem  wörtlichen  Inhalte  nach  von  sechs
zu  sechs  Wochen  innerhalb  der  Präklusivfrist  durch  das  Amtsblatt,  die  Stralsunder
Zeitung  und  zwei  andere  durch  das  Appellationsgericht  zu  Greifswald  zu  bestimmende
  Zeitungen  zu  veröffentlichen.

**

Allen  vor  dem  Ablauf  der  Präklusivfrist  entstandenen,  innerhalb  der  Präklufivfrist
  angemeldeten  Realrechten  und  Hypothekenforderungen  gebührt  bei  der
Eintragung  die  Priorität  vor  den  später  entstandenen.

Die  Rangordnung  der  ersteren  unter  sich  richtet  sich  nach  den  zur  Zeit  ihrer
Entstehung  gültig  gewesenen  Gesetzen.  Nach  dem  Ablauf  der  Präklufivfrist  können
Realrechte  und  Hypotheken  auf  Grundstücke  nur  nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes
erworben  werden.

K.  133.

Diejenigen  älteren  Realansprüche,  welche  vorschriftsmäßig,  angemeldet  worden,
  und  deren  Richtigkeit  durch  öffentliche  Urkunden  oder  das  Anerkenntniß
des  Besitzers  des  verhafteten  Grundstückes  nachgewiesen  ist,  werden  ihrer  Zeitfolge
  nach  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen,  mit  dem  ausdrücklichen  Vorbe-6

  der  näheren  Bestimmung  der  Rangfolge  unter  sich.  Ist  der  Nachweis
er  Richtigkeit  nicht  geführt,  durch  Privaturkunden  oder  eidesstattliche  Versicherungen
  von  Zeugen  der  Anspruch  jedoch  bescheinigt  und  widerspricht  der
Besitzer  der  Eintragung,  so  kann  nur  eine  Protestation  eingetragen  und  es
muß  dabei  der  Widerspruch  des  Besitzers  vermerkt  werden.

Bestreitet  der  Besitzer  die  Identität  der  Grundstücke  mit  den  im  Dokument
bezeichneten,  ist  die  Identität  aber  wahrscheinlich,  so  findet  ebenfalls  nur  eine
protestatorische  Eintragung  statt.

Ist  der  Realanspruch  oder  die  Hypothekenforderung  vom  Eigenthümer  bestritten
  und  nicht  durch  Urkunden  oder  eidesstattliche  Versicherungen  von  Zeugen
bescheinigt,  so  findet  die  Eintragung  nicht  statt  und  ist  der  Anmeldende  zur
Ausführung  seiner  Rechte  an  den  Poozegrichter  zu  verweisen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7047.)  46  K.  154.
        <pb n="362" />
        –  326  —

S.  154.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  angemeldete  Realrechte  getilgt  seien,
ohne  dies  durch  ö#fentlihe  Urkunden  sofort  darthun  zu  können,  so  ist  das
Realrecht  einzutragen  und  zugleich  in  Kolonne  „Cessionen“  die  behauptete  Aufhebung
  protestatorisch  zu  vermerken,  wenn  dieselbe  bescheinigt  ist.

KC.  155.

Sobald  die  vorstehenden  Verhandlungen  zur  Feststellung  des  Eigenthümers
und  der  Realrechte  und  Hypothekenforderungen  beendet  sind,  und  die  Präklusivfrist
  zugleich  verflossen  ist,  hat  der  HypothekenamtsVorsteher  die  Eintragung
in  das  Hypothekenbuch  zu  bewirken  und  die  Grundstücke,  welche  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  sind,  quartaliter  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
zu  Stralsund  bekannt  zu  machen.

A.  156.

Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Eintragung  der  rechtzeitig  angemeldeten,
  bisher  erworbenen  Hypotheken-  und  Realrechte  in  das  neu  anzulegende
ir  enbuch  erforderlich  sein  werden,  wird  Kosten-  und  Stempelfreiheit  bewilligt


illigt.
K.  157.

Für  Seeschiffe  erfolgt  die  Eintragung  von  Verpfändungen  in  das  Schiffsregister
  auf  den  Antrag  50  Korresponsemt.  oder  jedes  Rheds

Vor  Eintragung  der  Verpfändungen  ist  die  öffentliche  Vorladung  der  zur
Eintragung  berechtigten  Realgläubiger  zu  veranlassen.

Für  das  Verfahren  find  die  §#.  1.  bis  4.  Artikel  58.  des  Enführungsuetzes

  Eum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  24.  Juni  1861.
1  esetz  Samml.  S.  472.)  mit  folgenden  Zusätzen  maaßgebend:

Die  Ladung  erfolgt  durch  die  erste  Abtheilung  des  Kreisgerichts.  Der
Antrag  ist  erst  nach  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Register  zulässig.

Die  Bekanntmachung  der  Ladung  erfolgt  durch  dreimalige  Insertion  in
dem  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Stralsund  und  durch  zwei  vom  Gerichte  zu
bezeichnende  Zeitungen,  sowie  durch  Aushang  an  der  Gercchtsstell.

Nach  erfolgter  Präklusion  ist  Behufs  Eintragung  der  Realgläubiger  in  das
Schisserezister  wie  bei  Regulirung  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs,  durch
das  die  Register  führende  Gericht  zu  verfahren.

Wegen  der  Kosten  gelten  die  Bestimmungen  des  H.  156.

S.  158.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Bestellung  öffentlicher  Hppotheken  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald,  en  9.  Mai  1852.  (G#  4.  Samml.
S.  259.)  und  der  den  öffentlichen  Hypotheken  beigelegte  orzus  —

U-
        <pb n="363" />
        —  327  —

Konstitution  von  Klassisikation  der  Kreditoren  vom  15.  Dezember  1669.,  gebruckt
Stettin  1763.,  Absatz,  die  dritte  Klasse  —  wird  in  Betreff  aller  nach  Pb  ikation
dieses  Gesetzes  best  len  Hypotheken  allgemein  aufgehoben.

6.  159.

Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
erforderliche  Instruktion  zu  erlassen.  I

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Hich
Gegeben  Berlin,  den  21.  März  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Kostentarif.

K.  1.

A,  Gerichtskosten  werden  erhoben:
A.  *  des  Besitztitels  und  alle  dabei  vorkommenden  Nebenges


1)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalemn
7  Sgr.  6  M.
2)  von  dem  Mchrberrage  bis  zu  1000  Thaler  von
je  100  Thalllen.  7.  6
3)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thalen.  10  —.

4)  wird  die  Berichtigg  des  des  Besitztitels  von  umn  in  demselben
Hypo  ezirke  belegenen  Garidstünken  d  esselben  Besitzers
Err.  7047.)  gleich-
        <pb n="364" />
        —  328  —

Hleichzeitig  in  Antrag  Färacht,  so  erfolgt  der  Kostenansatz  nach  dem
zusammengerechneten  Werthe  sämmtlicher  Grundstücke.
5)  Diese  Ermäßigung  der  Kosten  Nr.  1.  bis  4.  findet  nicht  statt:

a)  wenn  die  auf  verschiedenen  Folien  eingetragenen  Grundstücke
und  Wohnhäuser,  mögen  dieselben  ausschlilich  oder  zugleich
zum  Betriebe  von  Gewerben  bestimmt  sein,  in  mehreren  oder
besonderen  Landgütern  bestehen;

b)  wenn  der  Uebertragung  anderer  Grundstücke  auf  ein  und
dasselbe  Folium  keine  erheblichen  Gründe  entgegenstehen,  der
Besitzer  aber  dessenungeachtet  auf  Aufforderung  des  Hypothekenamts-Vorstehers
  dieselbe  nachzusuchen  unterlassen  hat.

In  diesen  Fällen  werden  die  Kosten  der  Besiitel.  Verichtigung  für  jedes
Hypothekenfolium  nach  dem  Werthe  der  darauf  eingetragenen

rundstücke  besonders

  berechnet.  -

B.

g.  2.
Für  jede  definitive  Eintragung  in  Rubrica  II.  oder  III.  und  alle  dabei
vorkommenden  Nebengeschäfte:
1)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalern..  5  Sgr.
2)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  100  Thalern  5
3)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thaleen  10

Für  die  Eintragung  von  Protestationen,  Arresten,  Cessionen,  Prioritätsbestellungen,

  Subinskriptionen,  die  Hälfte  der  Sätze  sub  B.,  jedoch  nicht
unter  5  Sgr.

Wenn  die  Eintragung  derselben  Post  Rubrica  II.  und  III.  gleichzeitig

auf  mehrere  Folien  erfolgt,  so  werden  die  Kosten  nach  dem  Betrage  der
eingetragenen  Post  nur  einmal  erhoben.

.  Wenn  die  Eintragung  derselben  Post  auf  verschiedene  Folien  zu  verschiedenen

  Zeiten  beantragt  ist,  oder  bestehen  die  auf  verschiedenen  Folien
eingetragenen  Grundstücke,  auf  welche  die  Eintragung  glei  Piitg  beantragt
  wird,  in  Wohnhäusern  (F.  1.  Nr.  5.  a.))  oder  hat  der  Besitzer  dieselben
  nicht  in  Gemäßheit  des  F.  1.  Nr.  5.  b.  auf  ein  Folium  eintragen
lassen,  so  wird  für  jede  folgende  Eintragung  die  Hälfte  der  Sätze
d.  2.  B.  C.  erhoben,  jedoch  nicht  über  3  Thaler.

Wenn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Eintragung

erfolgt,  geringer  ist,  als  die  eingetragene  Post,  so  ist  nur  jener  als
Maaßstab  für  die  Eintragungdanzunehmen.

m1

Für  jede  Löschung,  ausschließlich  der  Aushändigung  der  Hypotheken.
        <pb n="365" />
        —  329  —

Urkunde  und  Rückgabe  der  Dokumente,  wird  die  Hälfte  der  im  8.  2.  für  die
Eintragung  bestimmten  Sätze  erhoben.

KC.  4.
Für  jede  Denachrichtgung  eines  Gläubigers  von  einer  erfolgten  Besitzer


reränderung  nur  bei  Objekten  über  50  Thaler:  5  Sgr.
K.  5.

Für  die  Echheilinge  einer  nihlessk  kommen  dieselben  Sätze  zur
Anwendung,  welche  §#.  1  2.  für  die  Eintragung  bestimmt  sind,  jedoch
nicht  über  4  Thaler.

K.  6.

Beträgt  bei  den  vorstehend  .  1.  bis  4.  bezeichneten  Geschäften  der  Werth
des  Objekts  nicht  mehr  als  5  Thaler,  so  sind  im  Ganzen  nur  5  Sgr.  Kosten
in  Ansatz  zu  bringen.
F.  7.
Durch  die  vorstehenden  Sätze  werden  die  Ausfertigungs-  und  Protokollstempel,
  sowie  die  Gesuchsstempel  gedeckt.

g.  8.

Für  die  erste  Anlegung  des  Hypothekenbuchs  werden  folgende  Pauschquanta
  erhoben:

1)  bei  Objekten  bis  25  Rthr.  —  Rthlr.  5  Sgr.
2)  über  25  bis  200  Rthlr.  —  10
3)  .  .  200-1,000-  15
4)n  "  .  1,000  5/000
5)  "  é.  5,000.  20,000
6)  -  -  -  20,000  Rthlr  ......  .  .  ....

K

 

..——  (Nr.  7048.)
        <pb n="366" />
        —  330  —

(Nr.  7048.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Guts-  und  Gemeinde-Chaussee
  von  Gebesee  nach  Tennstädt,  im  Kreise  Weißensee,  Regierungsbezirks
  Erfurt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gutsund
  Gemeinde-Chaussee  im  Kreise  Weißensee,  Regierungsbezirks  Erfurt,  von
Gebesee  nach  Tennstädt  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Stadt:  resp.
Landgemeinden  Gebesee,  Tennstädt,  Schwersen  roß-  und  Klein-Ballhausen
und  den  Rittergütern  zu  Groß=  und  Klein-Ballhausen  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau:  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßpebe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Beuz,  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  den  vorbeseichneten  Unternehmern  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebun
des  Chauffergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesma
geltenden  Chrusseegeld  karife  üf  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chaufseen  von
bhiner  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-lTaust
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gese-  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin)  den  2.  März  1868.

 

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr  7049.)
        <pb n="367" />
        —  331  —

(Nr.  7049.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechtes
  für  die  Zweigbahn  der  Saarbrücken  -Trier-Luxemburger
Eisenbahn  von  der  Station  Völklingen  nach  der  neuen  Tiefbauanlage
der  Steinkohlengrube  Gerhard·-Prinz-Wilhelm  bei  Püttlingen.

Völklingen  der  Saarbrücken  Trier=  Luremburger  Eisenbahn  eine  Zweigbahn  nach
der  neuen  Tiefbauanlage  der  Steinkohlengrube  Gerhard-Prinz.  Wilhelm  bei  Püttligen
  angelegt  werde,  indem  Ich  zugleich  bestimme,  daß  das  in  Meinem  Erlasse
vom  25.  Juni  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  630.)  für  die  Hauptbahn  verliehene
kecht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke
  auch  auf  die  Anlage  dieser  Zweigbahn  Anwendung  finden  soll.

Berlin,  den  14.  März  1868.

A-  Ihren  Bericht  vom  9.  Mätz  d.  J.  ue  Ich,  daß  von  der  Station

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

O#r.  7048—W50)  (Nr.  7050.)
        <pb n="368" />
        —  332  —

(Nr.  7050.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
der  „Preußischen  Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft“  zu  Berlin.
Vom  19.  März  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  10.  Februar
1868.  das  revidirte  Statut  der  „Preußischen  Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft“
  zu  Berlin  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt
gemacht  werden.

Berlin,  den  19.  März  1868.

Der  Minister  für  Handell  Der  Minister  für  die  Der  Minister  des

Gewerbe  und  öffentliche  landwirthschaftlichen  Innern.
Arbeiten.  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Netlgtrt  im  Bäreuu  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="369" />
        —  333  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  25.  —

 

(Nr.  7051.)  Gesetz,  betreffend  das  Expropriationsverfahren  im  Bezirk  des  Justiz  ·  Senats
zu  Ehrenbreitstein.  Vom  8.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.

Die  zwangsweisen  Eigenthumsentziehungen  aus  Gründen  des  öffentlichen
Wohls  rfolgen  sonm  im  Bezirke  des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  in  der
Art,  daß,  wenn  über  den  Betrag  der  Entschädigung  kein  Einverständniß  stattfindet,
  derselbe  nach  dem  Ermessen  vereideter  Sachverständiger  zu  bestimmen  ist.

Die  Regierung  ernennt  die  Taxatoren  und  leitet  das  Abschätzungsverfahren
unter  Zuziehung  beider  Theile.

Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  gegen  Empfang  oder  gerichtliche  Deposition
  des  von  der  Regierung  festgesetzten  Taxwerthes  das  Grundstück  dem  Expropriationsberechtigten
  zu  übergeben  und  wird  nöthigenfalls  von  der  Regierung
hierzu  angehalten.

Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  kann  innerhalb  dreier  Monate
vom  Tage  der  Insinuation  des  Resoluts  an  gerechnet,  von  beiden  Theilen  auf
richterliche  Entscheidung  über  den  Werth  angetragen  werden.

Ein  anderer  Rekurs  gegen  die  Höhe  der  Entschädigung  findet  nicht  statt.

.  2.

Das  Nassauische  Edikt  vom  25.  und  26.  August  1812.)  betreffend  die
Entschädigung  wegen  weggenommenen  Privateigenthums,  wird  für  den  Bezirk
des  Justiz=  Senats  zu  Ehrenbreitstein  aufgehoben.

Jahrgang  1868.  (N,  7051—7052,  47  Ur.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1868.
        <pb n="370" />
        —  334  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

—

(Nr.  7052.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  März  1868.),  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Kreis  Angerburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Angerburg  über  Ogonken,  Possessern,  Pietzarken  bis  zur  Lötzener  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Lötzen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Angerburg,
  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee  von  Angerburg
  über  Ogonken,  Possessern,  Pietzarken  bis  zur  Lötzener  Kreisgrenze  in  der
Richung  auf  Lötzen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Angerburg
  das  Erpropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Ehmserpolgei  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  März  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Nr.  70.3.)
        <pb n="371" />
        —  335  —
(Nr.  7053.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen

  des  Angerburger  Kreises  im  Betrage  von  41,000  Thalern.  Vom
2.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Angerburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  14.  November  1867  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des  vom  Kreise
beschlossenen  Baues  einer  Kreis-Chaussee  von  Angerburg  über  Ogonken,  Possessern
  bis  zur  Lötzener  Kreisgrenze  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
41,000  Thalern  ausstellen  zu  düurfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  41,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einundvierzig  Tausend  Thalern,
  welche  in  folgenden  Apoints:

6,000  Thaler  à  500  Thaler,
—  à  2  60  "

10,000  Aà
15,000.  100
5,000  à„  550
50000  „  25

—  41,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nat  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  gegenwärtige  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7033.)  47  Pro-
        <pb n="372" />
        —  336  —
Prooinz  Preußen,  RNegierungebczirk  Gumbinnen.

Obligation
des

Angerburger  Kreises

über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
14.  November  1867.  wegen  Ausbaues  einer  Kreis-Chaussee  von  Angerburg  bis
zur  Lötzener  Kreisgrenze  und  der  Allerhöchsten  Genehmigung  wegen  Aufnahme
einer  Schuld  von  41,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Finanzkommission
für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Angerburg  über  Ogonken,  Possessern  bis  zur
Lötzener  Kreisgrenze  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
...........  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  41,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloofung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
owie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer

uchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  durch  den  Königlichen  Staatsanzeiger.


Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Hannar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die
        <pb n="373" />
        —  337  —

Die  Ausgahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Angerburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem

Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  »

Mit  der  zur  umsangahn  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dap  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekundigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  S#h.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgrrichte  zu  Angerburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  och  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Hau  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeien
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  ..  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Jeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Angerburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

zei  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Angerburg,  den  m.  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Angerburg
  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

(Nr.  7053.)  Pro-
        <pb n="374" />
        —  338  —
Provinz  Preußen,  TNegierungebezirk  Gumbinnen.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises
Littr.
über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Silbcrgrofchcn.

Der  Inhaber  beses  Zinskupons  npfingt  gegen  dessen  Rüͤchzabei  in  der  Zeit
vom  .  .ten  .  ..  .  .  .  .  bis  ......  .  .  ..  sp.  vo  ...  .  .  ..  bis  ...  ...  ....
und  späterhin  die  Zunsen  der  rochenanmen  Keeis.  Obligation  für  das  Halbjahr

bts.  muit  (in  Buchstaben)  ....  .  .  .  .  .  ..  Thalern
.  .  .  ..  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Angerburg.

Angerburg,  den  1l  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Angerburg
  zur  Lötzener  Kreisgrenze.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  ##n  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalen-Frjabees
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drobinz  Dreußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.
Dalon
zur

Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Angerburger  Kreises

Littr.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Angerburg.

Angerburg,  den  .......  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von  Angerburg
  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

 

(Nr.  7054.)
        <pb n="375" />
        —  339  —

(Nr.  7054.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  in  der  Generalversammlung
  der  Preußischen  Hagelversicherungs-Aktiengesellschaft  vom
21.  Dezember  1867.  anderweit  beschlossenen  Aenderungen  des  Gesellschaftsstatuts
  vom  15.  März  1864.  Vom  2.  April  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  März
1868.  die  in  der  Generalversammlung  der  Preußischen  Hagelversicherungs-Aktienesellschaft
  vom  21.  Dezember  1867.  anderweit  beschlossenen  Aenderungen  des
Pesellscheftestatuts  vom  15.  März  1864.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  Statutänderungen  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  2.  April  1868.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
v.  Selchow.

 

(Nr.  7054—7065.)  (Nr.  7055.)
        <pb n="376" />
        —  340  —

(Nr.  7055.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  für  den  Bau  der  Staats-Eisenbahnen  von  Dittersbach
nach  Altwasser  und  von  Ruhbank  über  Landeshut  und  Liebau  bis  zur
Böhmischen  Grenze,  und  die  Ausführung  dieser  Eisenbahn  durch  die  Königliche
  Kommission  für  den  Bau  der  Schlesischen  Gebirgsbahn.

A#  Ihren  Bericht  vom  31.  März  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur
Expropriation  dersenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  in  Gemähzeen
der  Gesetze  vom  9.  März  1867.  (GesetzSamml.  S.  393.)  und  vom  17.  Februar
d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  71.)  für  Rechnung  des  Staats  zu  erbauenden  Eisenbahnen
  von  Dittersbach  nach  Altwasser  und  von  Ruhbank  über  Landeshut  und
Liebau  bis  zur  Böhmischen  Grenze  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung
kommen  soll.  Zugleich  genehmige  Ich,  daß  der  Bau  der  letztgedachten  Eisenbahn
der  Königlichen  Kommission  für  den  Bau  der  Schlesischen  Gebirgsbahn,  welche
auch  hinsichtlich  dieser  Bauausführung  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  öffentlichen
Behörde  haben  soll),  übertragen  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  4.  April  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  He#del  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(RN.  v.  Decker).
        <pb n="377" />
        —  3141  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.  —

 

(Nr.  7056.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Ragniter  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,  UI.  Emission.
Vom  26.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ragniter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  18.  September  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien
vom  25.  April  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  323.  ff.)  und  vom  2.  Januar  1865.
(Gesetz  Samml.  S.  82.  ff.)  genehmigten  Anleihen  weiter  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der

edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zins-#wons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  40,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vierzig
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,

10,0000.  à  200

10,000  ;à  100

=  10,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  ersparten  Zinsen  der  ausgeloosten
Obligationen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgong  1808.  (Nr.  7056.)  48  Das
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  April  1868.
        <pb n="378" />
        —  342  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  dle  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Hevdt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.
Obligation
des
Ragniter  Kreises
Liitr.  .....  a
III.  Emission
über

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
18.  September  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt
sich  der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  des  Ragniter  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Vorlehnsfhurd  veo  Thalern  Preußisch
  Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  «

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40),000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Bebufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Beczene  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der

Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.  Di
ie
        <pb n="379" />
        —  343  —

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem  Monate
Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und
Einen  Mo  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in  einer  zu  Königsberg
  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  ön  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Ragnit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  I#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ragnit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Berährungsfrl  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1872.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnit  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

(Nr.  7056.)  48“  Zur
        <pb n="380" />
        —  344  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Ragnit,  den  nnnnn  18..

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  im  Ragniter  Kreise.

Drovinz  Preußen,  Kegierungebezirk  Gumbinnen.

(Erster  bis)  insku  pon  .  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Ragniter  Kreises
III.  Emission

Littr.  ..  ...  M  .  ...
übber  .  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
.  über
..........  ThalerSilbergkofchem

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
E  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  vvo  bis  ..  .  ..  .  .  ..  ....  mit  (in  Buchstaben)
........  haernSilbergroschenbeiderKreis-KommunalkassezuRagnit.

Ragnit,den..«"...............  18..

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  im  Ragniter  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erboben  wird.

—
        <pb n="381" />
        —  345  —

Provinz  Preußen,  Negierungedezirk  Gumbinnen.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Ragniter  Kreises
III.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Gligation  des  Ragniter  Kreises  III.  Emission  «
Littk......  Æ.....  über.....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnit,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Ragnit,  den  #1nnnn  ..  .  ..  18.

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  im  Ragniter  Kreise.

 

(Jr.  7057.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Stadtgemeinde  Forst  im  Kreise  Sorau  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Noßdorf,  an
der  Kottbus-Forst.  Sommerfelder  Chaussee,  nach  Groß-  Kölzig,  an  der
Kottbus-  Muskauer  Kreisstraße,  im  Kreise  Sorau,  Regierungöbezirk
Frankfurt  a.  d.  O.

N  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Noßdorf,  an  der  Kottbus-Forst.  Sommerfelder  Chaussee,  nach  Groß-Kolzig,
  an  der  Kottbus=  Muskauer  Kreisstraße,  im  Kreise  Sorau,  Regierungsbezirk
  Frankfurt  a.  d.  O.,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde
Forst  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Jch  der  genannten  Stadtgemeinde
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das

echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  zweifachen  *i*  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  GChausteegeld  Tarift,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den

(Nr.  7056—7058.)  Staats-
        <pb n="382" />
        —  346  —

Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  mit  der  Maaßgabe
verleihen,  daß  eine  Ermäßigung  des  Chausseegeldes  einzutreten  hat,  sobald  die
Unterhaltungskosten,  einschließlich  der  Zinsen  und  Amortisationsbeträge  des  Anlagekapitals,
  bei  einem  geringeren  Hebesatze  Deckung  finden.  Moch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehangten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntmiß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  März  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitzt.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7058.)  Statut  des  Verbandes  zur  Entwässerung  des  Zedmar  -Bruches  und  seiner  Umgebungen
  im  Kreise  Darkehmen.  Vom  25.  März  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

K.  1.

Unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Entwässerung  des  Zedmar=  Bruches
und  seiner  Umgebungen“

ird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Darkehmen.

-B-.

Zweck  des  Verbandes  ist,  das  Wasser  im  Zedmar-Bruche  soweit  zu  senken,
daß  Ueberschwemmungen  nicht  mehr  eintreten  können,  und  dadurch  die  Nutzbarkeit
  desselben  zu  heben,  insbesondere  aber  die  um  dasselbe  belegenen  Bruch=  und
Wiesenflächen  durch  Entwässerung  kulturfähiger  zu  machen.  3

ur
        <pb n="383" />
        —  347  —

Zur  Erreichung  bdieses  Zweckes  sind  die  in  dem  Meliorationsplane  und
Kostenanschlage  des  Wasserbaumeisters  Kuckuck  vom  1.  Oktober  1867.  verzeichneten
  Hauptgräben,  Brucken  und  Wehre  von  dem  Verbande  auszuführen  und
mit  der  im  F.  5.  bestimmten  Ausnahme  zu  unterhalten.  Abänderungen  des  Planes
  und  des  Anschlages  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Mmmisierz  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

g.  3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke
  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

KS.  4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorations-.
planes  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken  gegen
Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.
(Gesetz-Samml.  für  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  boben  den  zu  den  Gräben  und  Kanälen
erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der  Regel  ohle  Entschädigung  herzugeben.
Dagegen  gebührt  ihnen  die  Grasnutzung  auf  den  Böschungen,  und  es  fällt
ihnen  auch  das  verlassene  Flußbett  unentgeltlich  zu.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  Flußbettes  den  Werth  des
Grund  und  Bodens  jedoch  nicht  erreicht,  —8  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des
schiedsrichterlichen  Verfahrens  entschädigt  werden.

S.  5.  .

Die  bestehenden  Brücken  auf  den  Entwässerungszügen  sind,  nachdem  sie
auf  Kosten  des  Verbandes  umgebaut  sind,  von  denjenigen  im  normalmäßigen
Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  büebeer  oblag.  Wenn  die
Brücken  bei  dem  Umbau  erheblich  größer,  als  bisher,  werden,  so  hat  der  Verband
  den  Unterhaltungspflichtigen  für  die  Vergrößerung  seiner  Last  zu  entschädigen.
  Die  durch  die  Entwässerungszüge  nothwendig  werdenden  neuen  Brücken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

G.  6.  ·

Das  Wasser  in  den  gemeinschaftlichen  Gräben  des  Verbandes  darf  ohne
Genehmigung  des  Direktors  von  einzelnen  Verbandsmitgliedern  nicht  abgeleitet
oder  aufgestaut  werden.

Jeder  Grundbesitzer  im  Verbande  hat  das  Recht,  das  Wasser,  dessen  er
sich  zur  speziellen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben
  des  Verbandes  abzuleiten;  die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Direktor

(Tr.  7058)  zu
        <pb n="384" />
        —  348  —

zu  bestimmenden  Punkten  geschehen.  Die  Anlegung  und  Unterhaltung  solcher
speziellen  Entwässerungsgräben  ist  Sache  jedes  einzelnen  Verbandsmitgliedes.
st  die  Zuleitung  jedoch  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer
  ausführbar,  so  hat  der  Vorstand  dieselbe  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls
auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchmuführen,  nachdem  der  Plan  dazu
und  das  Beitragsverhältniß,  dem  Vortheile  eines  Jeden  entsprechend,  von  den
taatsverwaltungsbehörden  nach  Anhörung  der  Interessenten  festgestellt  ist.  In
der  Regel  ist  da,  wo  derartige  Gräben  auf  der  Guenze  weier  Planlagen  gehen,
das  ersedderliche  Land  von  den  Grenznachbarn  zu  gieichen  Theilen  herzugeben,
auch  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Gräben  gemeinschaftlich  und  zu  gleichen
  Theilen  von  den  Grenzmachbarn  zu  bewirken.
Die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufsichtigen.

G.  7.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  gemeinsamen  Anlagen  sind  durch  ein
zur  gestustele,  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.

Das  Verhältniß  des  Vortheils  an  der  Melioration  bildet  dabei  den
Maaßstab.

Der  Entwurf  dieses  Katasters  ist  bei  dem  Landrathsamte  zu  Darkehmen
und  auszugsweise  bei  den  Gemeindevorständen  offen  zu  legen,  auch  den  Gütern
welche  einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  im  Auszuge  mitzutheilen.  Sugleich
ist  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Gumbinnen  und  in  dem  Kreisblatte  eine
vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei  dem  Kommissarius
Beschwerde  erhoben  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  erhobenen  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Lach
verständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Vermessungen  und  Nivellirungen
ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungs-Revisor,  hinsichtlich
der  durch  die  Melioration  entstehenden  Vortheile  und  der  darauf  gegründeten
Klassifkation  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der
Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Waseerbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstands-  Deputirte  andererseits;  bekannt
  gemacht.  »

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden
die  Akten  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  der  Regierung  eingereicht.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,)  so  treffen  die  Kofken  erselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten

  zulässi.  Nach
        <pb n="385" />
        —  349  —

Nach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  zu
Gumbinnen  nsacsert  t  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  verfügt  die  Regierung  zu  Gumbinnen
nach  Anhörung  des  Vorstandes  über  das  interimistische  Beitragsverhältniß,
welches  berbeha  lich  der  Ausgleichung  der  Einziehung  von  Beiträgen  zum  Grunde
zu  legen  ist.

g.  8.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  darin  zu
bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der  administrativen
  Exekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren  Vorsteher
  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich
  Verpflichteten.

.  9.

An  den  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Haupt-Entwisserungszügen
müssen  drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und
mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben.

Auch  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser  Fläche  nicht  geduldet  werden.

Bei  der  Räumung  der  Kanäle  und  Gräben  müssen  die  Eigenthümer  der
angrenzenden  Grundstücke  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufüllt,
aufnehmen  und  binnen  vier  Wochen  nach  der  Räumung,  wenn  aber  die  Räumung
  vor  der  Erndte  geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Erndte,  bis  auf
Eine  Ruthe  Entfernung  von  dem  Rande  fortschaffen.  Aus  besonderen  Gründen
kann  der  Direktor  diese  Frist  abändern.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
Fällen  vom  Vorstande  des  Verbandes  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.  Wo  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Ländereien  durch  die  Präben
keinen  Vortheil  haben,  soll  ihnen  die  Horiichaffung  des  Auswurfs  gegen  ihren
Willen  nicht  aufgelegt  werden.

C.  10.

Der  Verband  steht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Gumbinnen  als
Landespolizei-Behörde,  und  in  höherer  Instanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen
  des  Statuts  beobachtet,  die  Wiagen  gut  ausgeführt  und  erhalten
und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des
Vorstandes  und  des  Direktors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidung  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzug.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7058.)  490  7:  Die
        <pb n="386" />
        —  350  —

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jederzeit
Kenniniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.
über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum
Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.

KS.  11.

·  Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande  nach
diesem  Statute  oder  sonst  geseblich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Hauzhalts-Etat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  nach
Anhörung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken
oder  stellt  die  außerordentlichen  Ausgaben  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der
erforderlichen  Belträge

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

K.  12.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und  etwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

KC.  13.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  einen  Vorstand  geleitet,
welcher  aus  einem  Direktor  und  vier  Mitgliedern  besteht.

Der  Direktor  und  sein  Stellvertreter  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen
  ernannt.  Die  vier  Mitglieder  werden  dagegen  von  den  Mitgliedern  des
Verbandes  gewählt.  Die  Stimmen  der  letzteren  werden  nach  der  in  dem  Besitze
der  Einzelnen  befindlichen  Morgenzahl  und  zwar,  sobald  das  Kataster  festgestellt
ist,  nach  der  Normalmorgenzahl  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
wos.  Die  Wahl  gilt  für  7*“  Jahre.  Der  Ausscheidende  kann  wieder  gewählt
werden.

Die  Regierung  zu  Gumbinnen  ernennt  den  Wahlkommissarius.  Die
Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.

Im  Uebrigen  finden  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Ver-Fllichtung
  zur  Annahme  der  Wahl  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen

mwendung.

Dies  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Mitgliedes  seine  Stelle  ein  und  treten  für  das  Mitglied  ein,  wenn  dasselbe
während  der  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

S.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  bieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesnde
«  a)  über
        <pb n="387" />
        —  351  —

à)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nühzlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;

b)  über  den  Jahres-Etat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung;

J%)  über  etwaige  Anleihen;

)  über  Verträge  (s.  jedoch  F.  22.);

e)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke  oder  des  sonstigen

Vermögens  des  Verbandes;

t)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten;

8)  über  die  Geschäftsanweisungen;

h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlusse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende

  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

S.  15.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen;
b)  zu  Anleihen;
)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

K.  16.

Der  Vorstand  versammelt  *  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  einmal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme
dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorer  stattfinden.

S.  17.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Direktor  zwei  Mitglieder
  erschienen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in
genügender  Pohl  erschienen  ist.

(Nr.  7058,)  49  Beie
        <pb n="388" />
        —  462  —

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.

K.  18.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter
eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,
oder  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und  nöthigenfalls
einen  besonderen  Verrrefer  für  denselben  zu  bestellen.

KC.  19.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

g.  20.

Der  Direktor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beauf.
sichtigenden  Anlagen.  In  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein
anderes  Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist
verbunden,  Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.

Der  Vorsitzende  hat  insbesondere:

a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  F.  19.  zu  vollziehende  Urkunde  oder
Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (s.  jedoch  S.  22.);

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

J)  die  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;
6)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten

anzuordnen  und  zu  leiten.

KC.  21.

Alljährlich  im  Frühjahr,  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes,  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  als  Mit.
urtheilern  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande
bestimmt  werden.  ·  u

c-
        <pb n="389" />
        —  353  —

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder  Betheiligte
derselben  beiwohnen  kann.

So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September  eine
Nachschau  abgehalten  werden.

g.  22.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schau  an,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu
geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet
deren  in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.  Zu
Entreprise-Kontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor  einer
Vollmacht  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  zu  beaufsichtigenden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  festzustellen,  den  Betheiligten
  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

⅛.  23.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.  Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen
bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die
Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

g.  24.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  festzusetzen,  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
s-  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Sozietätskasse.


G.  25.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualiffzirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

(Nr.  7058.)  Bei
        <pb n="390" />
        —  354  —

Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor
durch  einen  solchen  Sachverständigen  den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung
  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

g.  26.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.  Die  Jahresrechnung  pro
Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher  dieselbe
  durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein  vom
Vorstande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung  unterwirft.
  Vierzehn  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
sind  Etat  und  Jahresrechnung  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht  jedes
Mitgliedes  des  Verbandes  offen  zu  legen.

g.  27.
Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.

Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,
welche  die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

g.  28.

Die  erste  Ausführung  der  Meliorationsamlagen  leitet  der  Regierungskommissarius,
  welcher  während  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes  fungirt,
mit  Hülfe  des  ihm  zugeordneten  Baubeamten.

Ein  Baubeamter  der  Regierung  revidirt  die  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben,  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.

Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung
u  Gumbinnen,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen

ngelegenheiten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von  der
Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Baubeamten  während  der  Bauzeit  wird  aus  der
Staatskasse  bestritten.

C.  29.
        <pb n="391" />
        —  355  —

C.  29.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1868.

(I.  8.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7059.)  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  zweiten  Nachtrag  zum  Statut  der  Oppeln-Tarnowißzer
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  25.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  die  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft  in  der  außerordent.
lichen  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  22.  Januar  1868.  den  anliegenden
sreiten  Nachtrag  zu  ihrem  unterm  1.  Dezember  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  1013.)
andesherrlich  genehmigten  Statut  beschlossen  hat,  wollen  Wir  diesem  Nachtrage
die  erbetene  landesherrliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1868.
(LI.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Gir.  7058—7660)  Iwei-
        <pb n="392" />
        —  356  —

Iweiter  Nachtrag

zum

Statute  der  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft.

Einziger  Artikel.
«  Die  Bestimmung  im  §.  1.  des  am  13.  November  1865.  Allerhöchst  bestätigten
  Nachtrages  zum  Statut  der  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft,
betreffend  die  Erweiterung  des  Unternehmens  der  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft
  kuf  den  Bau  und  den  Betrieb  anderer  Eisenbahnlinien,  wird  Betreffs
der  sub  III.  daselbst  angegebenen  Linie:
Dvon  Emanvelsegen  über  Paprotzan  und  Pleß  nach  Diedzitz  zum  Anschlusse
  an  die  Kaiser  Ferdinands  Nordbahn  mit  einer  Jweigbahn  von
Paprotzan  nach  Mittel-Lazisk  und  Trautscholdsegengrube  zum  Anschluß
an  diese  Grube  und  an  die  Wilhelmsbahn“
hierdurch  dahin  geändert:
„durch  eine  Linie,  welche  von  Emanuelsegen  über  Kobier  und  Pleß  nach
Diedzitz  zum  Anschlusse  an  die  Kaiser  Ferdinands  Nordbahn  mit  einer
Zweigbahn  von  einer  in  der  Gegend  von  Tichau  projektirten  Station
nach  Miteel  öazisr  und  Trautscholdsegengrube  zum  Anschluß  an  diese
Grube  und  an  die  Wilhelmsbahn  führt.“

 

(Nr.  7060.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1868.,  betreffend  die  Aufhebung  des  in
der  vormals  Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf  seither  entrichteten  Floßzolles.

A##  Ihren  Bericht  vom  27.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  der  in  der  vormals
Bayerischen  Enklave  Kaulsdorf  im  Regierungsbezirke  Erfurt  seither  zu  entrichtende
Floßzoll  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  nicht  ferner  erhoben  werde.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  30.  März  1868.  "
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerri
(N.  v.  Decker).
        <pb n="393" />
        —  357  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

 

(Nr.  7061.)  Statut  des  Braunsberger  Wiesenverbandes.  Vom  4.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
r  11.  und  15.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.),  des  Gesetzes  vom
8.  Februar  1843.  S#  56.  57.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  5l1.)  und
des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre
1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  der  zwischen  der  Stadt  Braunsberg  und  dem  Baudeflusse
gelegenen  Wiesengrundstücke,  welche  auf  der  Karte  des  Hordnesers  Krause  vom

uni  1867.  verzeichnet  und  in  der  zu  dieser  aufgestellten  Flächennachweisung  des
Fortschreibungsbeamten  Werner  vom  5.  Januar  1868.  aufeeführt  sind,  werden,
um  den  Ertrag  dieser  Grundstucke  durch  Entwässerung  zu  verbessern-  und  dieselben
vor  Ubberschwemmungen  durch  das  Lasteu  schützen,  zu  einem  Meliorationsverbande
unter  dem  Namen  „Braunsberger  Wiesenverband“  vereinigt.  Derselbe  hat.
Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Braunsberg.

K.  2.

Dem  Verbande  liegt  zu  dem  gedachten  Zwecke  ob,  nach  dem  Meliorationsplane
und  Kostenanschlage  des  Wasserbau-Inspektors  Kuckuck  vom  2.  Januar  1868.,  wie
derselbe  bei  der  höheren  Revision  festgestellt  ist,  die  darin  für  den  rechts  der  Vaude
gelegenen  Polder  projektirten  Anlagen  auszuführen.  Bezüglich  der  Aufhöhung
der  Straße  resp.  des  Dammes  an  der  Passarge  bei  der  Braunsberger  Kreuzkirche
ist  der  Verband  verpflichtet,  den  Anforderungen  der  Wasserbauverwaltung  entsprechend
  die  zur  Verhinderung  eines  aus  dieser  Aufhöhung  etwa  zu  gewärtigenden  nachtheiligen
  Aufstaues  des  achwaser  der  Passarge  erforderlichen  baulichen  Anlagen
und  Maaßnahmen  auf  eine  alleinigen  Kosten  auszuführen.

Abänderungen  des  Planes)  welche  etwa  im  Laufe  der  Ausführung  zweck-Jahrgang

  1868.  (Nr.  7001,)  50  mä-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  27.  April  1868.
        <pb n="394" />
        —  358  —

mäßig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

K.  3.

Die  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  9  .)),  sowie  die  Sorge  für  den
in  dem  Interesse  des  Verbandes  nothwendigen  Betrieb  derselben  und  die  Besoldung
  der  hierzu  erforderlichen  Beamten  und  Arbeiter,  soweit  jene  nicht  ein  Ehrenamt
bekleiden,  liegt  ebenfalls  dem  Verbande  ob.  Für  den  Fall  indessen,  daß  der  Haffstaudamm
  zwischen  Rosenorth  und  der  Baude  zu  einer  Fahrstraße  benutzt  werden
sollte,  werden  die  durch  das  Befahren  desselben  entstehenden,  im  Falle  des  Streits
nach  H.  11.  schiedsrichterlich  festzustellenden  Mehrkosten  der  Unterhaltung  zur
Hälfte  von  dem  Besitzer  des  Gutes  Rosenorth  und  zur  anderen  Hälfte  von  den
Adjazenten  nach  Verhältniß  der  Länge  des  Dammes  in  ihren  Grenzen  getragen.
Im  lebrigen  verbleibt  die  Unterhaltung  der  im  Meliorationsbezirke  belegenen  Gräben,
Dämme,  Wege  und  Brücken  denjenigen,  welchen  dieselbe  bisher  oblag.  Die
ordentliche  Unterhaltung  derjenigen  dieser  Anlagen  indessen,  bei  welchen  mehrere
Grundbesitzer  ein  Interesse  haben,  wird  unter  die  Kontrole  und  Schau  des  Verbandsvorstandes
  gestellt.  Dieser  ist,  falls  mehrere  hierbei  interessirt  sind,  auch
befugt,  die  Anlage  neuer,  sowie  die  Erweiterung  der  bestehenden  Gräben  anzuordnen.
Die  hieraus  entstehenden  Mehrkosten  der  Anlage  und  Unterhaltung  werden  vom
Verbande  getragen.

Das  Wasser  in  den  Gräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Wiesenvorstehers  von  Privatpersonen  nicht  aufgestauet  werden,  und  jeder  Grundbesitzer
  in  dem  Verbande  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er
sich  entledigen  will,  in  die  von  dem  Verbande  zu  unterhaltenden  gemeinsamen
Grabenanlagen  zu  verlangen.

KC.  4.

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  dem  Verbande  obliegenden  Verpflichtungen
werden  von  sämmtlichen  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.

ç  Zu  diesem  Behufe  wird  von  dem  Vorstande  unter  Leitung  eines  Regierungskommissars
  ein  Kataster  der  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücke  nach  Maaßgabe
der  Flächengröße,  sowie  der  verschiedenen  Bonität  der  Grundstücke  aufgestellt.
Bei  Feststellung  dieser  Bonität  indessen  soll  allein  diejenige  Schäfung  maaßgebend
sein,  nach  welcher  die  Veranlagung  zur  Grundsteuer  stattgefunden  hat.  Dieses
Kataster  wird  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern  der  Güter,
welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise  mitgetheilt  und  im
Kreisblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Ueber  vermeintliche  Irrthümer  oder  Unrichtigkeiten  des  Katasters  steht  den
Interessenten  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Publikation  im  Kreisblatte  die
Beschwerde  an  die  Regierung  in  Königsberg  offen,  bei  deren  Entscheidung  es
bewendet.  Die  Beschwerden  werden  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  des  Wiesenvorstehers  und  der  erforderlichen
Sachverständigen  untersucht.  Zu  letzteren  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser,  resp.

er-
        <pb n="395" />
        —  359  —

Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige  zu
bestellen,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein
Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.  ·

Die  Regierung  ernennt  die  Sachverständigen.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,
  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Bis  zur  erfolgten  definitiven  Feststellung  des  Katasters  wird,  auf  Grund
der  bisherigen  Ermittelungen,  einstweilen  ein  summarisches  Kataster  vom  Vorstande
aufgestellt,  nach  welchem  die  Beiträge,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  ausgeschrieben
  und  eingezogen  werden.  Die  Subrepartition  in  den  einzelnen  Ortschaften
ist  dabei  von  den  Ortsvorstehern  zu  bewirken  und  in  streitigen  Fällen  von  der
Regierung  festzusetzen.

l  5.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  der  Kreislandrath  die  Hebelisten  auf  den
Antrag  des  Wiesenvorstehers  fest,  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch
Administrativ-Exekution  einziehen.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer)  oder  andere
Beszer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich
  Verpflichteten.

.  In  Fällen  augenblicklichen  Bedürfnisses  kann  der  Vorstand  ausnahmsweise
und  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  der  entstehenden  Kosten  zur  erforderlichen
Unterhaltung  und  Sicherung  der  Verbandsanlagen  auch  Naturalleistungen  der
Eigenthümer  in  Anspruch  nehmen.

In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder
die  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  oder  Lieferungen  nach  einmaliger  vergeblicher
  Erinnerung  au  Kosten  der  Säumigen  machen  resp.  beschaffen,  und  die
Kosten  von  denselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu  ist  der
Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke
  obliegen  und  im  Interesse  der  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

S.  6.

Die  Anlegung  der  für  die  Catutenmäßigen  Zwecke  des  Verbandes  nöthigen
  Werke,  Dämme,  Schleusen,  Gräben  u.  s.  w.  muß  jedes  Verbandsmitglied
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  insoweit
ohne  Entschädigung  hergeben,  als  ihm  der  Werth  durch  das  auf  den  Dammböschungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  der
Anlage  nicht  ersetzt  werden  sollte.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden  (§.  11.).

K.  7.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  von  einem  Wieslenvorsteher
  und  sechs  Beisitzern  geleitet,  die  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  verwalten  ein  Ehrenamt,  es  werden  ihnen
jedoch  die  baaren  Auslagen  ersetzt.
(Nr.  7061.)  50“  .  .
        <pb n="396" />
        —  360  —

g.  8.
Der  Wiesenvorstand  wird  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:

1)  die  Gemeinde=  und  resp.  Gutsbezirke  Auhof,  Braunsberg,  Huntenberg,
Kälberhaus  und  Gut  Klenau  sind  in  demselben  zusammen  durch  drei
Mitglieder  vertreten,

2)  der  Gemeindebezirk  Klenau  durch  Einen  Vertreter,

3)  die  Guts-  resp.  Gemeindebezirke  Sankau,  Stangendorf  und  Willenberg
ebenfalls  durch  Einen  Vertreter,

4)  heefsico  Stadt  und  Dom  Frauenburg  durch  Einen  Vertreter,  und
endli

5)  das  Gut  Rosenorth  durch  dessen  Besitzer.

Die  Vertreter  von  den  unter  Nr.  1.  genannten  Ortschaften  werden  nebst
zwei  Stellvertretern  unter  Leitung  eines  Mitgliedes  des  Magistrats  Braunsber
von  den  sämmtlichen  in  diesen  Ortschaften  angesessenen  Verbandsmitgliedern  dunch
Stimmenmehrheit  in  der  Weise  gewählt,  daß  Besitzer  bis  zu  fünf  Morgen  Eine,
von  fünf  bis  zehn  Morgen  zwei  Stimmen,  von  zehn  bis  zwanzig  Morgen  drei
Stimmen,  von  zwanzig  bis  dreißig  Morgen  vier  Stimmen  und  von  dreißig
Morgen  und  darüber  fünf  Stimmen  haben.  Minderjährige  und  moralische  Personen
  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner
vertreten  werden.

Wähldar  ist  derjenige,  welcher  sich  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet.

In  derselben  Weise  wird  der  Vertreter  der  Gemeinde  Klenau  nebst  einem
Stellvertreter  unter  Leitung  des  dortigen  Ortsvorstandes  von  den  dort  angesessenen
Besitzern  aus  ihrer  Mitte  gewählt.

Der  Vertreter  der  unter  Nr.  3.  genannten  Ortschaften  wird)  ebenfalls
nebst  einem  Stellvertreter,  von  den  drei  betreffenden  Orts-  resp.  Gutsvorständen
aus  der  Mitte  der  in  diesen  Ortschaften  angesessenen  Besitzer  gewählt.

Der  Vertreter  von  Stadt  und  Dom  Frauenburg  endlich  wird,  ebenfalls
nebst  einem  Stellvertreter,  von  dem  Domkapitel  Frauenburg,  einem  Vertreter
des  Magistrats  zu  Frauenburg  und  einem  Vertreter  des  Braunsberger  Gymnasiums
  gewählt.

ie  Wahl  findet  bei  allen  sechs  gewählten  Vorstandsmitgliedern  auf  sechs
Jahre  statt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  zwei  derselben  aus,  und  zwar  das  erste
und  zweite  Mal  durch  das  Loos,  später  immer  die  beiden  ältesten.  Die  Ausscheidenden
  können  wieder  gewählt  werden.
Eit  scer  Kreislandrath  verpflichtet  die  Vorstandsmitglieder  durch  Handschlag  an
idesstatt.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  wählen  unter  sich  durch  Stimmenmehrheit
einen  Wiesenvorsteher,  der  den  Vorsitz  in  ihren  Versammlungen  führt  und  in
Verhinderungsfällen  seinen  Vertreter  aus  der  Zahl  der  Beisitzer  ernennt.
        <pb n="397" />
        —  361  —

.  9.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.  Er
hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

P)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Besitzern  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beausfsichtigen,
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  Frühjahr  und  Herbst  mit  den  Beisitzern
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zu  Verträgen  und  Schuldurkunden  ist  ein
Vorstandsbeschluß  erserdeel,h  /

1)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  resp.  des  nach  F.  12.  zu  erlassenden  Reglements  bis
zur  Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Verbandskasse  einzuziehen.


10.

Mit  Führung  der  Kassenverwaltung  des  Verbandes  betraut  der  Vorstand
einen  Rendanten  und  sichert  demselben  eine  angemessene  Entschädigung  hierfür  zu.
Desgleichen  stellt  derselbe  gegen  angemessene  Entschädigungen  zur  Beaufsichtigung
und  zum  Betriebe  des  zu  den  gemeinsamen  Anlagen  des  Verbandes  Schörigen
Wasserhebewerks  die  erforderlichen  Techniker  und  Arbeiter,  und  ebenso  zur  Beaufsichtigung
  der  Gräben,  Deiche  und  der  übrigen  gemeinsamen  Anlagen  einen  Wiesenwärter
  auf  Kündigung  an.  Der  Wiesenwärter,  welcher  der  Bestätigung  des
Landraths  unterliegt,  wird  als  Feldhüter  vereidigt,  muß  den  Anweisungen  des
Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  11.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  den  Umfang  oder  die  Zuständigkeit  von  Grundgerechtigkeiten
  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen

echtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.
agegen  wird  über  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgeblich-  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Ansprüche  und  Beschwerden  von  dem  Vorstande  nach  vorgängiger
Untersuchung  entschieden.
(Xr.  7061.  Ge-
        <pb n="398" />
        –  362  —

Gegen  diese  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  zu,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.
Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  Braunsberg
und  zwei  Beisitzern,  von  denen  keiner  Mitglied  des  Verbandes  sein  darf.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  auf  den  Vorschlag
des  Vorstandes  von  der  Regierung  auf  drei  Jahre  ernannt.

S.  12.

Wegen  der  vorzunehmenden  Entwässerungen  und  Grabenräumungen  und
wegen  des  Schutzes  der  Verbandsanlagen  hat  der  Wiesenvorsteher  die  nöthigen
Vorschriften  zu  erlassen  und  kann  deren  Nichtbefolgung  mit  Ordnungsstrafen  bis
zu  drei  Thaler  bedrohen.

K.  13.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  zu  Königsberg
und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt
nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  unterhalten,  die
Grundstücke  des  Verbandes  Fergfäktig  genützt  und  die  Schulden  regelmäßig  verzinst
  und  getilgt  werden.

S.  14.

Dieses  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1868.

(##.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7062.)
        <pb n="399" />
        363  —

(Nr.  7062.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1868.,  betreffend  die  Uebertragung  des  Baues
der  Eisenbahn  von  Herzberg  nach  Osterode  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  in  Hannover,  sowie  die  Anwendung  des  Erpropriationsrechts
auf  die  zur  Ausführung  der  gedachten  Bahn  erforderlichen  Grundstücke
und  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke.

A#½#  Ihren  Bericht  vom  14.  April  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  den  Bau  der
durch  das  Gesetz  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.  für  1868.  S.  71.)
zur  Ausführung  für  Rechnung  des  Staats  genehmigten  Eisenbahn  von  Herzberg
nach  Osterode  resp.  bis  zur  Preußisch-Braunschweigischen  Landesgrenze  bei  Osterode
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Hannover,  welche  auch  hinsichtlich  dieser
Bauausfuhrung  alle  Rechte  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll,
zu  übertragen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  die  gedachte  Eisenbahn  das  Recht
zur  Expropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den
von  Ihnen  festzustellenden  Bauplänen  erforderlich  sind,  sowie  das  Recht  zur
vorübergehenden  Beuußung  fremder  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  Verordnung
vom  19.  August  1867.,  betreffend  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,
  zur  Anwendung  kommen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  April  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Hondel  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

———  —————  ——

(Nr.  7063.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  Sachsen.  Meiningen  getroffene  Uebereinkunft
  wegen  Ausdehnung  des  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
  unterm  2.  Mai  1859.  abgeschlossenen  Vertrages  auf  die  neuerworbenen
  Landestheile.  Vom  18.  April  1868.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung
sind  übereingekommen,  daß  der  zwischen  #e  unterm  2.  Mai  1859.  abgelchosseng
Vertrag  zur  Regelung  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  für  die  Dauer
seiner  Gültigkeit  (Artikel  49.)  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  durch  das
Preußische  Gesetz  vom  20.  September  1866.  und  durch  die  beiden  Preußischen
Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten

(r.  7062—7063)  an-
        <pb n="400" />
        —  364  —

Landestheile,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz
Hon#over  nur  die  Artikel  34.  bis  42.  inkl.  und  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.,
3.  bis  46.  inkl.  und  48.  insoweit,  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit
  beiehen,  in  Gellung  treten.
Hinsichtlich  der  Forst-,  Jagd.,  Feld.,  Baum=  und  Fischereifrevel  behält  es
in  Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  bei  der  wegen
deren  Untersuchung  und  Bestrafung  getroffenen  Uebereinkunft  vom  26.  Oktober
1840.  sein  Bewenden.
Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Staatsministeriums  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  18.  April  1868.

Der  Königlich  Preußische  Präsident  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(L.  S.)  Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

V.  stehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsministeriums  vom  6.  April  1868.
ausgetauscht  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18.  April  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="401" />
        —  365  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28  —

 

(Nr.  7064.)  Konzessions--  und  Bestätigungs.  Urkunde  für  die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  3.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  a.  d.  S.  über
Torgau  nach  Kottbus  und  von  da  nach  Sorau  und  nach  Guben  eine  Aktienesellschaft
  gebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Baue  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn
Aere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  anliegende,  am
15.  Januar  1868.  notariell  vollzogene  Statut  hiermit  bestätigen.  Zugleich  bestimmen
  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom
3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das
Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  das  in  Rede
stehende  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.  Die  gegenwärtige  Urkunde  ist
mit  dem  Statut  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Jahrgong  1866.  (N.  2004.)  51  Sta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  Mai  1868.
        <pb n="402" />
        —  366  —

Statut

der

Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

—-*  Unter  der  Benennung:  „Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft“  wird
Dar  der  #  eine  Aktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung
fascet.  und  den  Betrieb  einer  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts  bis  zum

31.  Dezember  1870.  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Halle  über  Torgau  nach
Kottbus  und  von  hier  nach  Sorau  und  nach  Guben  zum  Zweck  hat.

KS.  2.

un  der  #  Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
nahng.  auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch,  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personenund

  Fütertrinssorten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.

Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
#ilekbahmwerwaleg  den  gesammten  Petrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Beförderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenbahnschienen
  und  mittelst  Lokomotiven  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch
das  neue  Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen
  und  benutzen.

e
Bahnlini-  Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
und  Baeuplan,  öffentliche  Arbeiten  festzustellen,  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben  die

speziellen  Bauprojekte  und  die  Anschläge.
Von  dem  festgeseliten.  Bauplan  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.
.4.
        <pb n="403" />
        —  367  —

K4.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  vom  HS#l  und

7#  d  Eröffnung  des  Berebes  auf  der  ganzen  Bahn  Halle  a  d.  S.  /  bisrater
in  Berlin.

g.  5.

Das  zum  Bau  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  nebst  Zubehör,  zur  A
Anschaffung  des  Betriebsmaterials  nebst  Zubehör,  zur  Bestreitung  ber  General.  s#sN
kosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der  Aktien
bis  zu  dem  im  F.  22.  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche  Kapital  der  Gesellschaft
  besteht:

a)  in  einem  Grundkapitale
vgen  13,000,000  Rthlr.  Pr.  Kur.
in  Worten:  dreizehn  Millionen
  Thaler  Preußisch
Kurant,  den  .  ...  18,750,000  Frks.
in  Worten:  acht  und  vierzig
  Millionen  siebenmalsue
  funfzig  Tausend
anks;
b)  in  einem  Reserve-  Baukapitale
  von  .......  .  .  ..  500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.
in  Worten:  fünfmalhundert
  Tausend  Thalern
Preußisch  Kurant,  odren  -...................  1,875,000  Frks.
in  Worten:  einer  Million
achtmalhundert  fünfundsiebenzig
  Tausend  Franks,
dessen  Emission  und  Verwendung
  jedoch  nur  in
den  unten  bestimmten  Fäl.
len  und  zu  den  dabei  be.
nannten  Zwecken  erfolgen

darft
in  Summa  =  15),500)000  Rthlr.  Pr.  Kur.  =  50)625,000  Frks.

in  Worten:  dreizehn  Millionen  fünfmalhundert  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant,
  oder  funfzig  Millionen  sechsmalhundert  fünfundzwanzig  Tausend  Franks,
für  welche  Summe  die  Bahn  anschlagsmäßig  und  berfebssüßt.  herzustellen  ist.

Dieses  Kapital  wird  aufgebracht:

ad  a#:
1)  durch  65,000  Stück  Stammaktien  zu  se  100  Rthlr.  oder  375  Frks.,
giebt  6,500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.  24,375,000  Frks.
Er.  7064.)  51“  2)  durch
        <pb n="404" />
        —  368  —

Uebertrag  6/500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.  —24,375,000  Frks.
2)  durch  32/500  Stück
Stamm-Prioritätsaktien
zu  je  200  Rthlr.  oder

750  Frks.,  giebt  ..  6,500,000  -  I  s  —  24,375,000  "
ad  b:
sofern  und  soweit  der  Bedarf  eintritt:
1)  durch  2500  Stück  Stamm-  ,

aktien  zu  je  100  Rihlr.

oder  375  Frks.,  giebt.  250000
2)  durch  1250  Stück  Stamm-Prioritätsaktien

  zu  je

200  Rthlr.  oder  750  Frks.,

giebt  ...  250,000  "t  2  "  —  937,500  *

in  Summa  13,500,000  Rthlr.  Pr.  Kur.  =  50,625,000  Frks.

Das  Reserve-Baukapital  darf  nur  in  Anspruch  genommen)  emittirt  und
verwendet  werden,  sofern  und  soweit  zum  Grunderwerb  —  Tit.  I.  —  zur  Herstellung
  der  Bahnhöfe  2c.  —  Tit.  XII.  —  und  zur  Verzinsung  des  Baukapitals
—  Tit.  XVII.  des  Kostenanschlages  —  zusammen  mehr  als  3,000,000  Rthlr.
nachweislich  erforderlich  sein  sollten.

In  allen  Fällen  dieser  Art  gilt  in  Betreff  des  Verhältnisses  zwischen  den
auszugebenden  Stamm=  und  Stamm-Prioritätsaktien  die  im  F.  16.  enthaltene
Besiimmung.

g.  6.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zuc  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nöthigen  Ausgaben  und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  ererhoben

  und  deshalb  gemäß  §.  24.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen

  sind;  .

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrath

nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein

Zehntheil  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,

insofern  der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten

Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet;

I)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau=  und  Betriebskapitals.  6

-,  Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  200,000  Rthlr.  Pr.  Kur.,  in

Worten:  zweihundert  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant  erreicht,  so  braucht  er

os

Reservefonds.
        <pb n="405" />
        —  369  —

blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen  Zuschüsse  nur  dann,
wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.  »  ««
So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  in
die  Betriebskasse.
F.  7.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungs-  Ernenerungt.
fonds  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
dern  und  der  Wagen  aller  Art.  «

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cplinder,  Siederöhrer,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremser

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen,  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Coupêées.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  2c.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:
a)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmil  el;
b)  ein  Zuschus  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  Prozentsätzen  von
dem  Wertne  der  Schienen  und  Schwellen,  von  dem  Werthe  der  Lokomorwen,
  Terver  und  Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Verwaltungsrath  nach  Bedürfniß  von
fünf  zu  fünf  Jahren,  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich
erachtet,  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des
Erneuerungsfonds  selbst  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zur  Betriebskasse
vereinnahmt  werden.

F.  8.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  be=  Verhältnis
stehenden  und  noch  zu  erlasserden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende  der  Gesellschaft
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.  hum  Stacit.

Insbesondere  aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl
(Xr.  7064.)  für
        <pb n="406" />
        für  die  Güter,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Erhöhung
der  Tarife;

b)  dee  Genehmigung)  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplanes;


J)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Administrations  -  Beamten
(Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-Ingenieurs
  resp.  Betriebsdirektors),  welcher  die  formelle  Qualifikation
sum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  diesen

eiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäfts-Instruktionen.  Auch  die
Qualifikation  des  die  Bauausführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt
der  Prüfung  des  Handelsministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militairischen  Zwecken  (Gesetz.  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Luansponte  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  desgleichen  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  den
Staatsbahnen  —  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen
und  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements
und  Instruktionen  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen  und  Effekten
jeglicher  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.  Bei  Normirung
der  Fahrpreise  sollen  die  niedrigsten  Preise  maaßgebend  sein,  welche  die
Militairverwaltung  mit  anderen  Eisenbahnen  vereinbart  hat,  oder  noch
vereinbaren  wird.

3)  Außer  der  Uebernahme  der  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen
und  Postwagen,  gemäß  §.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.,
9.  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1852.)  §.  5.  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1860.,  ist  die  Gesellschaft  auch  verpflichtet,  die  begleitenden
PSoltnhufteu.  und  das  expedirende  Postpersonal  W  zu  beördern.


Ferner  hat  die  Gesellschaft,  soweit  die  Postverwaltung  es  verlangt,
bei  Errichtung  der  Stationsgebäude  auf  den  Bahnhöfen  in  denselben
geeignete  Postlokale  vorzusehen  und  diese  der  Postverwaltung  gegen  eine
jährliche  Miethsentschädigung  zu  überlassen,  welche  in  Ermangelung  der
Vereinbarung  vom  Handelsministerium  festgestellt  wird.

4)  Die  Gesellschaft  gestattet  unentgeltlich  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen
längs  der  Bahn  unter  den  von  dem  Handelsminister  festzustellenden  Bedingungen,
  ist  auch  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  Anordnung  des
Staates,  den  Eisenbahntelegraphen  zur  Benutzung  von  Staats=  und
Privatdepeschen  einzuräumen.

5)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen)  welche  wegen  polizeilicher

Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
wer  ·
        <pb n="407" />
        —  371  —

werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polisei  Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz  Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.

Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen
  Behörde  wegen  Genüg#g  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim
Bau  beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und
erforderlichen  Falles  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  Pensions.)
  Wittwen.)  Verpflegungs=  und  Unterstützungskassen  einzurichten  und
zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.  Dabei  sind,  unter
Beachtung  der  jetzt  oder  künftig  bestehenden  allgemeinen  Grundsätze  für
die  Staats-Eisenbahnen,  mindestens  keine  für  die  Beamten,  deren  Familien
und  für  die  Arbeiter  un  günstigere  Normen  aufzustellen,  als  sie  jene
Staats=  Eisenbahnreglements  enthüten.

7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  Bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil.
Anstellungsberechtigung  entlassenen  Militgirs  des  Königlich  Preußischen
Heeres,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben,  zu  wählen.

S.  9.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:  Verwaltung
1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung  uth
G.  27  ff.);
2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  funfzehn  Mitgliedern,  und
3)  durch  die  Direktion.
.  10.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen  Schlichtvs
rückständig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  .  16.)  sind  im  Gerichts.weln
stande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und
dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte
aus  der  Zeichnung  kraft  des  enwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige  Streitigkeiten
  in  gesellschaftlichen  ——  zwischen  der  Gesellschaft  und  den
Aktionairen)  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft,  sollen
jederzeit  durch  Schiedsrichter,  welche  im  Bezirke  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu
Halle  (efr.  §.  4.)  wohnen  müssen,  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil
aine  oder  zwei  ernennt  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen  Obmann
wählen.

(Tr.  7064.)  Ge-
        <pb n="408" />
        —  372  —

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
ulässig.
Für-  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.

Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder
erichtlich  insbnuinte  und,  im  Falle  der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines
Verollnuchüi  ten,  durch  die  im  G.  12.  genannten  Zeitungen  zu  veröffentlichende
zweimalige  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger
als  vierzehn  Tage,  so  ernennt  der  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Halle  den  zweiten
  Schiedsrichter.

K..  11.

Können  die  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  vereinigen,
  so  wird  auch  dieser  von  dem  Direktor  des  Kreisgerichts  zu  Halle  ernannt.

Das  also  gebildete  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit,  bildet
sich  aber  keine  Majorität,  so  gilt  die  Ansicht  des  Obmannes  allein.

K.  12.

Oestentliche  Be.  Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
konntmachun.  Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in
aen.  folgenden  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,

2)  der  Berliner  Börsenzeitung,

3)  der  Berliner  Bank.  und  Handelszeitung,

4)  der  Magdeburger  Zeitung,  und

5)  dem  Halleschen  Courier

abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der
vorgenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter  genügt
  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung
über  die  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt
  hat.

S.  13.

abänberungen  Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines,  nach
des  Status  Maaßgabe  der  .  28.  bis  31.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

K.  14.
Srpn  Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen

sellschaft.
        <pb n="409" />
        —  373  —

die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahn-Unternehmen
können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich  bestätigten
Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  (G.  31.).

B.
Besondere  Bestimmungen.
I.  Von  den  Aktien  Zinsen  und  Dividenden.

C.  15.

Sämmtliche  im  6  5.  gedachten  Stamm-  und  StammPrioritätsaktien  der  Atien  und
Gesellschaft  werden,  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,  und  !E07  Uusfertizwar
  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  und  die  Stamme
Prioritätsaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.  stempelfrei  ausgefertigt,  jedoch
erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse
  berichtigt  FE

Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  acht  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

K.  16.

Vom  Aktienkapital  müssen  innerhale  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Aller-  des  Ingahlung
böchster  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  in  tal.  p
erlin:
20%  (zwanzig  Prozent)  auf  die  Stammaktien  und  10%  (zehn  Prozent)
auf  die  Stamm  Prioritätsaktien,
nach  anderen  drei  Monaten:
20%  (zwanzig  Prozent)  auf  die  Stammaktien,
im  Laufe  des  ersten  Jahres  wenigstens  noch
10%  (lehn  Prozent)  auf  die  Stamm-Prioritätsaktien
eingezahlt  werden.
Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  geschieht  nach  Bedürfniß,  worüber  der
Verwaltungsrath  zu  bestimmen  hat,  jedoch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Einzahlungen
  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm  Prioritätsaktien  die  auf  die  Stammaktien
  geleisteten  Einzahlungen  nicht  übersteigen.  »
Die  Aufforderungen)  sowie  die  Bestimmung  der  Zahlungsorte  erfolgt  in
der  F.  12.  vorgeschriebenen  Form  dergestalt,  daß  jede  Aufforderung  mindestens
zweimal  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage  der  letzten  Bekanntmachung
  bis  zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindestens  vierwöchentliche
Fiist  offen  bleibt.  Vollzahlungen  auf  Stamm-  und  StammPrioritätsaktien,
Jahrgang  1868.  (Nr.  7064.)  52  resp.
        <pb n="410" />
        —  374  —

resp.  die  Ausgabe  von  solchen  —  bolleingezahlten  —  Aktien  sind  jederzeit  gestattet,
jedoch  bezüglich  der  Stamm  Prioritätsaktien  nur  mit  der  Maaßgabe),  daß

1)  der  Betrag,  um  welchen  die  Summe  der  volleingezahlten  und  ausgegebenen
  Stamm  rioritätsaktien  die  Summe  der  volleingezahlten  16
ausgegebenen  Stammaktien  übersteigt,  von  dem  Verwaltungsrathe  nach
dessen  Ermessen  bei  einem  von  dem  Königlichen  Handelsministerium  zu
genehmigenden  Institute  baar  oder  in  zinstragenden  Effekten  deponirt,

2

der  jedesmalige  Differenzbetrag  an  den  Verwaltungsrath  zurückgegeben
resp.  zurückgezahlt  wird,  sobald  die  Summe  der  ausgegebenen  Stammaktien
  der  Sumne  der  ausgegebenen  StammPrioritätsaktien  gleichkommt,

der  Nachweis  des  angegebenen  Verhältnisses  ad  1.  und  2.  lediglich  auf
Grund  einer  Bescheinigung  des  Revisionskomités  (G.  ö8.)  geführt  wird
und  auf  Grund  desselben  die  Rückgabe  des  Differenzbetrages  (Nr.  2.)
erfolgt.

Wenn  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
nach  Maaßgabe  des  der  Genehmigung  des  Handelsministeriums  unterliegenden
Bauausführungsplans  fortsetzt  und  zu  Ende  führt,  so  ist  die  Staatsregierung
berechtigt,  das  Depot  zur  Fortsetzung  des  Bahnbaues  zu  verwenden.

3

#

S.  17.
6  goge  der  Ein  Aktionair,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
he  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der  rückständigen  Rate,  nebst  den

tenen  Meten  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  fünf  Prozent  pro  anno.  eine  Konventionalstrafe
von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  Gesellschaftskasse  zu  entrichten  und
wird  hierzu  vom  Verwaltungsrathe  durch  dreimalige  öffentliche  Bekanntmachung,
deren  letzte  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten
Schlußtermine  zu  veröffentlichen  und  in  welcher  nicht  der  Name,  sondern  die
Nummer  des  Quittungsbogens  anzugeben  ist,  aufgefordert.

Wird  auch  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  entweder  den  säumigen  Aktionair  im  Rechtswege
  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  anzuhalten,  oder  die  bis  dahin  auf
die  betreffende  Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche  auf  den
Empfang  der  gezeichneten  Aktie  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe
der  Nummer  des  Quittungsbogens  für  erloschen  und  den  Quittungsbogen  selbst
für  null  und  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheidenden  Aktionaire  können
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlunen

  der  säumigen  er  Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen

ür  die  Uebernahme  der  Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsrath,  unbeschadet
der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungerathes  festzustellende

  Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages

er
        <pb n="411" />
        —  375  —

der  betreffenden  Aktien  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste  Zeichner  —
ungeachtet  der  geschehenen  Annullirung  seiner  Rechte  aus  der  Zeichnung  —  für
den  Ausfall  personlich  verhaftet.

Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem  für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden
  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden  Vortheile  fließen  dem  Erneuerungssonds
  zu  (F.  7.).

.  18.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  und  wirklichen  Aus-  Ouittungsfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten  bee-.
„Ouittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  II.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Finanz-Komités
  resp.  des  Verwaltungsrathes  versehen.

K.  19.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungs=  Aushändigung
bogens  wird  dem  darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Cessionar,  oder  dem  -der  übtien.
senigen,  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Quittungsbogens  die  gemäß  F.  15.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.

Die  ?  ichugten  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

8.  20.
Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktie  hinaus  zu  ¶  Vahaftung
Einzahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.  ber  Aktionaire.
S.  21.

Die  Stammaktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten  Jinfen  der
Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  mit  vier  Prozent,  die  Stamm--Einschlungr.
Prioritätsaktien,  beziehungsweise  die  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen  mit
funf  Prozent  Dro  anno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  verzinst.

Für  die  hiernach  baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  voll  eingezahlten  Aktien
fertigt  der  Verwaltungsrath  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  Kupons  aus,
welche  mit  den  Aktien  zusammen  ausgehändigt  werden,  und  gegen  deren  Einlieferung
  die  Zahlung  der  Zinsen  an  den  auf  den  Kupons  bestimmten  Zahlungsorten
  und  in  den  dort  bestimmten  Terminen  stattfindet.

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden.

C.  22.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni,  31.  Dezember),  in  welchem  die  ioiendes
Bahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird)  und  deren  Pest-(Xr.
  7064.)  53“  hört  stellung.
        <pb n="412" />
        —  376  —

hört  die  Verzinsung  der  Aktien  aus  dem  Baukapitale  auf  und  wird  statt  derselben
der  vom  1.  Juli  resp.  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Seresters  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach  Maaßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs.,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  IHP.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweggenommen  und

3)  der  demnächst  verbleibende  Reinertrag  alljährlich  in  folgender  Weise
unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm-Prioritätsaktien  fünf
Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien;

b)  was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt  bis  zur
öhe  von  sechs  zwei  Drittel  Prozent,  wird  unter  die  Inhaber  der
tammaktien  nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien

vertheilt.
Der  Ueberschuß  über  diese  sechs  zwei  Drittel  Prozent  wird
auf  die  Stamm-  und  Stamm  Prioritätsaktien  pro  rata  vertheilt.

c)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,

  um  den  Inhabern  der  StammPrioritätsaktien  die  unter  a.
gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird  das
Fehlende  unverzinst  aus  dem  einertrage  des  oder  der  folgenden
Jahre  nachgezahlt  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten  nicht
eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet
  ist.

Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt  jährlich  vier
Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (F.  26.).  Im  Falle  der  Auflösung  der
Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber
der  Stemm.  Prippkätzalten  ein  Prioritätsrecht  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse
  für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus  demselben  zunächst  und  vor  den  Inhabern
  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.

g.  23.
65.Dioiheen  Mit  den  Stammaktien  werden
E434  a)  Dividendenscheine  auf  5  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  und

b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,
und  mit  den  Stamm-Prioritätsaktien
a)  Dividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.
ausgehändigt  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.  Di
12
        <pb n="413" />
        —  377  —

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
  Talons  an  den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

g.  24.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen  Johlung  der
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung  der  ODiwidende
Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  9#.  21.  und  22.  angegebenen  Zahlungstagen
  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  25.  —

§.25.

SindAktien,DividendenscheineoderTalonsbeschädigtoderunbrauchbaromutckxs
Rwordem  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre  Aussetst  und
ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,  gegen?  fuiruns
Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige
Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.
Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien  in
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher  Amor—
tisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte  erster
Instanz  nachzusuchen  ist.
Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt;  der  Barrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  24.  gedachten
vierjährigen  Beitkaumes  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen  Anfruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und
im  Falle  des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt  hat,  binnen
einer  vom  Ablauf  des  vierjährigen  Beiteumes  zu  berechnenden,  einjährigen  präklusivischen
  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe
  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt.
uch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.
Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.  Ist  aber  vor  Ausreichung
  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verlust  des  Talons  bei  dem  Verwaltungsrathe
  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen  Dividendenscheine  Anspruch
  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der  Streit  zwischen  beiden
Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

(Fr.  7064.)  II.  Von
        <pb n="414" />
        —  378  —

II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

g.  26.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahrs  gerechnet,  in  welchem
  der  Beniek  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital  eingezogen
  und  verwendet  ist.

Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze  Bauausführung  erfolgt
nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung.

Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jedem  vollen  Betriebsjahres
das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.  ,

Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  des  Kalenderjahres
  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil  des
Jahres  zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und
bei  eingetretener  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva
angesetzt.

8  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  (§§.  6.
und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
verbliebenen  Rückstände.

Die  Jabresbilanzen,  und  zwar  sowohl  die  den  Bau  als  die  den  Betrieb
betreffenden,  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden
  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

C.  27.

ort  und  Be-  Alle  Generalversammlungen  werden  in  Halle  a.  d.  S.  abgehalten.  Die
rafung.  Berufung  erfolgt  dam  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den  Verwaltungsrath
  mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung,  von  denen  die  erste

spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

KC.  28.

Orbentliche  Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:

—  im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in
«  dem
        <pb n="415" />
        —  379  —

dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und  die
Bilanz  (F.  26.);  "

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der
Bilanz;

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionairen  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
Remuneration  oder  Tantieme.

C.  29.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General-  unträge  ein.
versammlung  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt  wer-  zelner  Abtioden,
  daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Hankelegesefhuchen  noch  in  die  öffent.
lich  zur  Versammlung  einladende  Bekimntmachung  aufgenommen  werden  können,
widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
zu  vertagen  ist.

C.  30.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in  nußerordent
denen  der  Verwaltungsrath  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig  erachten;  auf  lche  Omneral-Antrag
  der  Aktionaire,  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,  wenn  ein  besanmlun.
solcher  Mntrag  uner  Deposition  des  zehnten  Theils  der  emittirten  Aktien  und  unter
Angabe  der  Gründe  und  des  Zwecks  beim  Verwaltungsrathe  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedeutet  werden.

G.  31.

Außer  den  im  F.  28.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  Nethwendigeit
  ei

Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:  u  eer

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen  lung.
Zweck  hinaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;


(Nr.  7064.)  2)  zur
        <pb n="416" />
        Stimm

lung.

Megitimation

—  380  —

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desallsigen
  Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragv#ag
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder
an  den  Staat;

5)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;

6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  30.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

llle  unter  1.  bis  5.  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  §.  36.  das
Nöthige  fest.

–.  32.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm,  Prioritätsaktionaire
in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  fünf
Stamm  Prioritäts=  und  zehn  Stammaktien,  wenn  sich  der  Besitz  von  fünf  bis
funfzig,  beziehungsweise  von  zehn  bis  Einhundert  Aktien  in  einer  Person  vereinigt,
Eine  Stimme  und  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig,
beziehungsweise  Einhundert  besitzt,  je  zehn  beziehungsweise  zwanzig  Aktien  Eine
Stimme,  so  jedoch,  daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fünfundfunfzig
  Stimmen  (das  volle  Stimmrecht  für  fünfhundert  beziehungsweise  Eintausend
  Aktien)  berechtigt.

Ist  ein  Aktionair  zugleich  Bevollmächtigter  eines  anderen  Aktionairs,  so
kann  er,  einschließlich  des  Stimmrechts  des  gepteren,  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.

Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  beziehungsweise  zehn  Aktien  sind  zur
Theilnahme  an  der  Generalversammlung  —  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  befugt.

.  33.
Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  bercchtigt,

de#  Stimmbe,  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der  Gese

rechtigten.

schaftskasse  deponiren.
Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem,  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,  und  dies  unter  der  Kontrole
eines
        <pb n="417" />
        —  381  —

eines  dazu  bestummten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  vom  Syndikus  der
Gesellschaft  verifiirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Epenwlaren  übergeben,
von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit
der  Stimmzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  Exemplar  dient  als
Einlaßkarte  zur  Versammlung,)  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem
Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  find.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duoplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei  ihnen
erfolgte  Deposition  der  Aktien.

C.  34.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der  Vertratung
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Voll.  der  Aktienatr.
machtsauftrag  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt
  ist),  beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  Einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitination  des  Vollmachtausstellers
  auf  die  im  F.  33.  vorgeschriebene  Weise.  gesühm  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;)  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  zur
Vertretung  seiner  gean  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen
können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,  ohne
daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

K.  35.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt  hentscheh
über  das

der  Generalversammlung.  *““  —

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  Gang  der  Verdie
  Versammlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  handlungen.
ertheilt  füws  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verahren
  fest.
sah  Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben,  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit,  vom  Stimmeber
  unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  verschm
  sein.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7064.)  53  Die
        <pb n="418" />
        Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt,
  jedoch  findet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  8.  31.  ad  1.  bis  6.
7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

K.  37.

Wahl  des  Bei  der  Weßt  der  Mitglieder  des  Perwaltungerathes  findet  in  den  jähr-—
  lichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl
der  zu  Erwählenden  gleiche  Zahl  Namen  wahsschiger  Mitglieder  zu
setzen  istz

b)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
  Wahlen  unberücksichtigt;

Jc)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreter  die  Stimnzettel
sammeln,  nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften  der
Stimmzettel  und  die  beigefügte  Stimmzahl  nach  dem  angefertigten,  von
dem  Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizjirenden  und  von  ihm  und  den
ernannten  Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der  anwesenden
Aktionaire  prüfen  und  nach  erfolgter  Werifikation  den  Inhalt  der  Stimmzettel,
  unter  Verschweigung  des  Ramens  des  Stimmgebers,  laut  verlesen
  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen.

Als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Majorität
nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
!srm7  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl
gestellt.

e)  Das  Resultat  der  Abstimmung  wird  iht  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt)  die  Stimmzettel  aber  werden
  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt.

4))  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.  Sollte  einer  oder  mehrere  der  gewählten
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem
überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen
wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Bekanntnachung
der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  haben,  so  rücken
si  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten

aben.

W.

—
—

K.  38.
        <pb n="419" />
        —  363  —

g.  38.

Das  über  die  Verhandlungen  Heder  Generalversammlung  aufzunehmende  Pootröol.
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwalsungsruthes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
amwesenden  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  welcher
die  Stimmzahl  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.

Protokoll  und  Prösenpist  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  e  #en
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generaversammlung  erschienenen,
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  der  Gesellschaft.

K.  39.

Die  Gesellschaft  wird  in  allen  ihren  Vermögens-  und  Rechtsverhältnissen,
über  welche  sie  sich  nicht  ausdrücklich  die  unmittelbare  Verfügung  in  Generalversammlungen
  vorbehalten  hat,  durch  einen  Verwaltungsrath  und  eine  Direktion
sowohl  der  Staatsregierung  und  den  Behörden,  als  uuc  Privaten  und  einzelnen
Aktionairs  gegenüber  repräsentirt.

*

Die  Direktion  besteht  aus  wenigstens  drei  und  höchstens  fünf  ordentlichen  4A.  Die  Di-Mitgliedern
  und  ebensovielen  Stellvertretern,  welche  sämmtlich  vom  Verwal=  we
tungsrathe  erwählt  werden.

Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  resp.  Halle  (cfr.  §.  4.),  und  müssen
mindestens  drei  Direktionsmitglieder  nebst  ebensovielen  Stellvertretern  an  dem
Direktionssitze  wohnen,  wogegen  die  etwa  mehr  gewählten  zwei  Direktionsmitglieder
  und  deren  Stellvertreter  auch  anderswo  ihren  Wohnsitz  haben
önnen.

Ueber  Amtsdauer,  Gehälter  und  sonstige  Zuständigkeiten  der  ordentlichen
Mitglieder  der  Direktion  bestimmen  die  mit  ihnen  durch  den  Verwaltungsrath
zu  schließenden  Verträge  das  Nähere.

Der  jeweiligen  Miflicdersahl  der  Direktion  entsprechend  werden  drei,  vier
oder  fünf  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  von  diesem  als  stellvertretende  Direktoren
  erwählt  und  zwar  auf  die  jedesmalige  Dauer  ihrer  Wahlperiode.  Die
Stellvertreter  find  sofort  wieder  wählbar.  ieselben  können  von  dem  Vorsitzenden
  der  Direktion  oder  seinem  Stellvertreter  in  Fällen  längerer  Abwesenheit  oder
Krankheit  eines  resp.  mehrerer  ordentlichen  Mitglieder  der  Direktion  zur  Wahrnehmung
  von  Direktionsgeschäften  einberufen  werden.

(r.  7064.)  53°  Für
        <pb n="420" />
        —  384  —

Fuͤr  diese  ihre  Thätigkeit,  während  welcher  sie  die  Pflichten  und  Rechte
der  ordentlichen  Mitglieder  der  Direktion  zu  üben  haben,  erhalten  sie  Diäten
und  event.  Reisekosten,  deren  Höhe  der  Verwaltungsrath  bestimmt,  hierbei  dür—
fen  die  höchsten  den  ordentlichen  Direktoren  verwilligten  Satze  indeß  nicht  überschritten
  werden.

Die  Wahl  der  stellvertretenden  Mitglieder  der  Direktion  muß  jedesmal  in
der  ersten  Sitzung  des  Verwaltungsrathes  stattfinden,  welche  der  Neuwahl  der
Mitglieder  des  letzteren  durch  die  Generalversammlung  folgt.

Sofern  und  sobald  ein  Stellvertreter  aufhört,  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  zu  sein,  erlischt  auch  sein  Recht  und  seine  Pflicht,  als  stellvertretender
Direktor  zu  fungiren.

K.  41.

Diie  Direktion  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder,  einschließlich
  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,  anwesend  sind.

KC.  42.

Die  Direktion  verwaltet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit
sie  nicht  ausdrücklich  durch  gegenwärtiges  Statut  zur  Kompetenz  der  Generalversammlung
  oder  des  Verwelemmgoratßes  gewiesen  sind.  Sie  bringt  ihre  eigenen,)
  sowie  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  in  Ausführung  und  ernennt
und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Sie  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds
und  die  künftig  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder)  sowie  alle  sonstigen
Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes
erforderlichen  Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,
bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,
sowie  demnächst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die  Muführung  Anschaffung,
Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebäude,  Materalien,  Transportmittel  und  Utensilien,
  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlichen  Verträge  Namens  derselben  und  repräsentirt  allein  die
Gesellschaft  in  ihren  Verhältnissen  nach  Außen.

Sie  hat  hierbei  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten,  welche  das  Allgemeine
  Deutsche  Handelsgesetbuch  (Art.  227—241.)  und  das  Einführungsgesetz
dazu  vom  24.  Juni  1861.  (Art.  12.  F.  6.)  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  beilegen.

Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen  gerichtlichen
  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,
Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlichen  Entscheidungen  zu
unterwerfen.

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  welche  die
Direktion  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich  für  die  Gesellschaft,  sobald  sie
vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  mindestens  noch  einem  Mitgliede
der  Direktion  unterschrieben  sind.  (4

.  43.
        <pb n="421" />
        —  385  —

S.  43.

Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  im  §.  42.  ertheilten  Befugnisse  bedarf
dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als
eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  aufgenommenen
Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die
Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.

KC.  44.

Sämmtliche  ordentliche  Mitglieder  der  Direktion  müssen  in  Berlin  resp.
Haalle  (ef.  .  4.)  ihr  Domizil  haben.  Sie  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Ein
icht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  (E.  132.  Tit.  6.
Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  für  ihre  Handlungen  verhaftet.

K.  45.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  funfzehn  Mitgliedern,  von  denen  wenig=  B.  Der  Vestens
  acht  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben  müssen,  und  ist  beschlußfähig,  wenn  l
mindestens  sieben  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stell.
vertreters,  anwesend  oder  vertreten  sind.
Außerdem  steht  es  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  frei,  sich  durch
einen  schriftlich  Bevollmächtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten
mu  lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.
S.  46.
Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von  mindestens
vierzig  Stamm=  oder  zwanzig  Stamm.  Priorikätsaktlen  sein,  welche  für  die  Dauer
des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.
Nicht  wahlfähig  sind:
1)  Beamte  der  Gesellschaft;
2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben
3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.
§S.  47.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mitgliedern
  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.
Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öffnet
die  eingehenden  Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die
(Nr.  7064.)  Mit-
        <pb n="422" />
        —  386  —

Mitglieder,  nach  Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende
  Cirkulare  ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.
Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.
S.  48.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  alle  vier  Monate  an
einem,  vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als
es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder  unter  Angabe
der  Gründe  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Berlin  resp.  Halle  (cs.  F.  4.)  statt,
können  aber  auch  auf  einer  anderen  der  Stationen,  welche  die  nach  H.  1.  zu  erbauende
  Eisenbahn  berührt,  sowie  in  Berlin,  ob  auch  der  Sitz  der  Gesellschaft
bereits  nach  Halle  verlegt  worden,  abgehalten  werden.

Gültige  Beschlüf  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt
werden.

Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,  wie  im  F.  37.  sub  d.  und  am  Ende
vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Gelangen  Vorlagen  der  Direktion  zur  Beschlußfassung,  bei  deren  Berathung
  in  der  Direktion  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  als  Stellvertreter
betheiligt  gewesen  ist,  so  muß  dasselbe  sich  in  diesen  Sachen  der  Abstimmung
in  dem  Verwaltungsrathe  enthalten.

K.  49.

Der  Verwaltungsrath  ist  ein  Organ  der  Aktionaire,  durch  welches  diese
moglichst  genaue  fortlaufende  Kenntniß  vom  gesammten  Betriebe  der  Angelegen.
heiten  der  Gesellschaft  nehmen  und  in  den  Generalversammlungen  die  ihnen  nöthig
scheinenden  Ausschlüsse  erlangen  können.

Der  Verwaltungsrath  kann  deshalb  auch  von  der  Direktion  jederzeit  Bericht
  über  ihre  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über  spezielle  Fragen  insbesondere
erfordern.  Ihm  sind  von  der  Direktion  regelmäßig  die  jährlichen  Bilanzen  zur
Prüfung  und  Dechargirung  vorzulegen.  Zu  diesem  Behufe  wählt  der  Verwaltungsrath
  aus  seiner  Mitte  oder  aus  der  Zahl  der  in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire
  drei  Revisoren,  welche  die  vorgelegten  Bilanzen  speziell  zu  prüfen  und
über  den  Befund  dem  Verwaltungsrathe  schriftlichen  Bericht  zu  erstakten  haben.
Letzterer  ist  ermäch  auf  diesen  Bericht  der  Direktion  Decharge  zu  ertheilen,
wenn  sich  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  gefunden,  oder  wenn  die  gemachten
Erinnerungen  erledigt  sind.  Entgegengesetzten  Falles  hat  der  Verwaltungsrath
der  nächsten  Generalversammlung,  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  stets  mitzutheilen
  ist,  die  Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  die  Bestätigung  der
unerledigten  Erinnerungen  resp.  über  die  Ertheilung  der  Decharge  anheimzustenen

ie
        <pb n="423" />
        —  387  —

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der  Bauzeit  zu
wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen  für  die  Bauzeit
und  für  das  erste  Betriebsjahr  zu  prüfen)  die  in  jedem  folgenden  Jahre  zu  wählenden
  Revisoren  prüfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  gewählt
find.  Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  .  16.),  Ausfertigung
der  Aktien,  Dividendenscheine,  Kupons  und  Talons;

2)  die  Wahl  sämmtlicher  Mitglieder  der  Direktion  und  die  Feststellung  der
mit  denselben  abzuschließenden  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden
Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  §.  31.  unter  1.
bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschluß  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  des  von  der  Direktion  vorzulegenden  Einnahme-  und
Ausgabe-Etats;

5)  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz)
6)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

7)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  (§.  7.)

8)  die  Bewilligung  von  Gratifikationen,  Remunerationen  oder  Unterstützungen
  an  die  Mitglieder  der  Direktion  oder  deren  Angehörige.

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
für  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
und  sndests  noch  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben
  sind.

G.  50.

Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  §.  49.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  aufgenommenen
  Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes
über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

E.  51.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  (F.  132.  Tit.  6.
Thl.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  für  ihre  Handlungen  verhaftet.

Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für  etwaige  Regreß.
ansprüche  beim  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Halle  Domizil  und  sind  den  Ent-(Ne.

  7064.)  schei-
        <pb n="424" />
        —  386  —

scheidungen  der  Preußischen  Gerichte  aller  Orts  mit  voller  Wirkung  unterworfen,
so  daß  aus  denselben  auch  im  Auslande  gegen  sie  ohne  Weiteres  die  Exekution
vollstreckt  werden  kann.

G.  5.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  vierjährige.

In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  (G.  57.)  des
ersten  Verwaltungsrathes  scheiden  je  vier  Mitglieder,  welche  durch  das  Loos  bestimmt
  werden,  aus.  —  Im  vierten  Jahre  scheiden  die  drei  letzten  der  zuerst  gewählten
  Mitglieder  aus.  Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die
Amtsdauer.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.

"  53.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  §.  40.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.  Der  Gesellschaft  steht  aber  das  Recht  zu)  jedes
Mitglied  des  Verwaltungsrathes  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn
dieses  von  der  Staatsregierung  verlangt  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths-Mitglieder
  oder  der  Revisoren  in  einer  Generalversammlung  beschlossen
  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  beim  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
und  von  diesem  in  einer,  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung  vorgelegt
  werden.

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch  einen
von  mindestens  eilf  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten  Beschluß  die
Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  vessiben  bis  zur  definitiven  Entscheidung
  der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in  welchem  Falle
der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  ahl  eines  anderen  Mitgliedes
schreiten  kann.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

C.  54.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten,  außer  der  Erstattung
ihrer  baaren  Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung
festgesetzt  wird.

G.  55.

Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem

Verwaltungsrathe  eine  besondere  Instruktion  festgesetzt.  e
566.
        <pb n="425" />
        389  —

G.  56.

Alle  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltumgsrathes  und  der
Direktion  eintretenden  Veränderungen,  sowie  die  Namen  der  Vorsitzenden  und
deren  Stellvertreter,  sind  durch  die  Gesellschaftsblätter  rechtzeitig  bekannt  zu
machen.  E

Für  die  ersten  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft
kraft  dieses  Statuts  aus  nachstehend  genannten  eilf  Personen,  welche  das  ganze
Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen  haben  und  die  während  der  Bauzeit  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichtet  sind,  nach  Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts
ihre  Lat  unter  Berücksichtigung  der  im  8.  45.  vorgeschriebenen  Nationalität  bis
auf  funfzehn  zu  erhöhen:

1)  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Hugo  zu  Hohenlohe-Oehringen,  Herzog
von  Ujest,  zu  Berlin,

2)  Seiner  Gerllenh  dem  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Generalmajor  und
Kanzler  des  St.  Johanniter-Ordens,  Eberhard  Graf  zu  Stolberg-Wernigerode,


3)  Seiner  Durchlaucht  Wilhelm  Fürst  und  Herr  zu  Putbus,

4)  dem  Bankier,  Bankdirektor  Hermann  Henckel  zu  Berlin,

5)  Constant  d'Hoffschmidt  de  Resteigne,  Staatsminister  und  Senator  zu
Brüssel,

6)  Leopold  Graf  d'Aerschot  de  Schoonhoven-Loyaerts  zu  Brüssel,

7)  Adrien  Carton  de  Wiart  auf  Schloß  Waterloo  zu  Brüssel,

8)  Jules  Lejeune,  Administrator  der  Industriebank  zu  Antwerpen,

9)  Guillaume  Horich  Direktor  der  Versicherungsgesellschaft  „les  Belges
reéunis“  zu  Brüssel,

10)  Charles  Antoine  Hennequin,  Comte  de  Villermont,  Administrateur  de

la  socicte  anonyme  Texploitation  des  chemins  de  fer,  Commissaire
àa  la  Banquc  de  IUnion  à  Bruxelles,

11)  Jules  Goddyn,  Directeur  de  la  société  anonyme  Texploitation  des
chemins  de  fer  à  Brugelles.

Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
stattfindenden  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  (S.  28.).  In  dieser
scheiden  dann  vier  der  vorgenannten  Mitglieder  nach  F.  52.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  Vakanzen  in  dem  vorgedachten
Verwaltungsrathe  ereignen,  so  haben  die  übrig  gebliebenen  Mitglieder  die  Befugniß,
  ihre  Zahl  unter  Beobachtung  der  Bestimmung  im  F.  46.  dieses  Statuts
durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  ergänzen.  «

Jahrgang  1868.  (Nr.  7064.)  54  Die
        <pb n="426" />
        —  390  —

Die  solchergestalt  gewählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben
bezeichneten  Generalversammlung  in  Funktion.

Die  Mitzlicder  des  Verwaltungsrathes,  haben  das  Recht,  sich  durch  ein
anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  zu  ertheilenden  Vollmacht  vertreten  zu
lassen,  jedoch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  drei  solcher  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.

Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  (§F.  26.)  werden  nach  Maaßgabe
  der  nachstehenden  Bestimmungen  die  aufgeführten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  desselben  bevollmächtigt.

Vermöge  dieses  Auftrages  sind  die  Herren:

1)  Constant  d'Hoffschmidt  de  Resteigne,

2)  Comte  Leopold  d'Aerschot  de  Schoonhoven-Loygerts,

3)  Adrien  Carton  de  Wiart)

4)  Jules  Lejeune,

5)  Guillaume  Hoorich,

6)  Charles  Antoine  Hennequin,  Comte  de  Villermont,

7)  Jules  Goddyn,
die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Halle  resp.  Berlin  (cf.  F.  4.)  seben  ermächtigt,
Namens  des  gesammten  3  und  der  Gesellschaft  als  Komite  für
die  Finanz.  Angelegenheiten  der  Gesellschaft:

1)  die  auf  sämmtliche  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen  nach  Bedürfniß
resp.  nach  Bestimmung  der  Staatsregierung  Mususchreiben,  die  Aktien
auszugeben,  gegen  Vollzahlung  auszuhändigen  und  die  darauf  gezahlten
Gelder  bis  zu  deren  Verwendung  sicher  zu  asserviren,  auch  sich  hierüber
auf  Erfordern  der  Staatsregierung  genügend  auszuweisen;

2)  den  Bau  der  von  der  Gesellschaft  nach  F.  1.  beabsichtigten  Eisenbahn,
sowie  die  Beschaffung  der  gesammten  Betriebsmittel  für  dieselbe,  überhaupt
  alles  dasjenige,  was  zur  vollständigen  Herstellung  der  Bahn
und  ihrer  Zubehorung  bis  zum  Betriebe  derselben  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  erforderlich  ist,  ganz  oder  theilweise  in  Entreprise  zu  geben
und  alle  Kontrakte  selbstständig  abzuschließen,  welche  über  alle  Gegenstände
  erforderlich  sind;  der  Abschuß  von  Verträgen,  welche  Ueberschreitungen
  des  Anschlages  involviren  oder  nach  sich  ziehen,  setzt  die  Zustimmung
  des  Revisionskomités  voraus;

endlich  in  Gemeinschaft  mit  dem  Revisionskomité  und  mit  Genehmigung
der  Staatsregierung  den  Betrieb  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  noch
vor  dem  Beginn  desselben  auf  Rechnung  der  Gesellschaft  einer  anderen
Gesellschaft  oder  dem  Staate  zu  übertragen.

G.  58.

3

Die  Herren:

1)  Hugo,  Fürst  zu  Hohenlohe,  Herzog  von  Ujest,
2)  Eber-
        <pb n="427" />
        391  —

2)  Eberhard,  Graf  zu  Stolberg-Wernigerode,

3)  Wilhelm,  Fürst  und  Herr  zu  Putbus,

4)  Bankdirektor  Hermann  Henckel,
die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Halle  resp.  Berlin  (efr.  F.  4.)  haben,  bilden  bis
jur  ersten  nach  Ablauf  der  Bauzeit  stattfindenden  ordentlichen  Generalversammung
  ein  Revisionskomité  und  sind  ermächtigt,  Namens  und  im  Auftrage  des  gesammten
  Verwaltungsrathes:

1)  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  auf  der  Bahnlinie  und  die  Erfüllung
der  von  dem  Komité  für  Finanzangelegenheiten  oder  dem  Bauunternehmer
  eingegangenen  Verpflichtungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  beaufsichtigen,
  auch  darüber  zu  wachen,  daß  das  eingezahlte  Grundkapital
Seitens  des  Finanzkomités  bestimmungsmäßig  verwendet  wird,  die  an
den  etwaigen  Bauunternehmer  geleisteten  Zahlungen  in  richtigem  Verhältnisse
  zu  dessen  Leistungen,  wie  der  Anschlagssummen  stehen,  auch  die
ganze  Thätigkeit  des  Finanzkomites  durch  Delegirte  aus  ihrer  Mitte
prüfen  und  weiter  verfolgen  zu  lassen;

2)  das  der  Gesellschaft  vom  Staate  zu  verleihende  Expropriationsrecht
Namens  dieser  Gesellschaft  auszuüben.

I

Die  Mitglieder  beider  Komités  sind  bei  eigener  Vertretung  der  Gesellschaft
gegenüber  verpfkichtet,  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmten  Grenzen
ihrer  Thätigkeit  genau  einzuhalten,  dagegen  sind  in  den  Verhältnissen  zu  dritten
Personen,  der  rheilang  ihrer  Thätigkeit  ungeachtet,  alle  Erklärungen  und  Verträge
  eines  jeden  der  beiden  Komités  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  wenn  sie
unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem  Vorsitzenden  eines  der  beiden
Komités  oder  seinem  Stellvertreter  und  mindestens  noch  einem  Mitgliede  des  betreffenden
  Komitcs  vollzogen  sind.

Der  Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  uch
schon  vor  Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  un
Befugnisse  aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl
eines  Vorsitzenden  des  gesammten  Verwaltungsrathes  und  eines  Stellvertreters
verbunden  sein  muß,  bedarf  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  des  vereinigten
Verwallungsrathes  und  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
außer  Kraft.  In  Fällen,  wo  zwischen  dem  Finanzkomite  und  dem  Revisions-=komité
  bei  Zusammentritt  beider  zu  gemeinsamer  Berathung  oder  sonst  eine  Einigung
  nicht  erzielt  wird,  tritt  das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  den  Vorschrisen
  dieses  Statuts  ein.

G.  60.
Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen

durch  die  im  F.  12.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollte  eins  oder  das  andere
(Nr.  7064.)  54"  der-
        <pb n="428" />
        —  302  —

derselben  in  dieser  Zeit  eingehen,  so  müssen  beide  Komités  gemeinschaftlich  ein
anderes  Blatt  in  Stelle  des  eingegangenen  wählen.

gz.  61.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  konstituirte  erste  Verwaltungsrath  ist
ermächtigt,  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  etwa  als  erforderlich
u  erachtenden  Abänderungen  ice  Statuts  vorzunehmen  und  in  urkundlicher
bea  selbst  oder  durch  Seine  Durchlaucht  Herrn  Herzog  von  Ujest  und  den

ankdirektor  Herrn  Hermann  Henckel,  und  zwar  jeden  von  beiden  allein  oder
bede  hulmmen,  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu
vollziehen.

KG.  62.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  von  dem  Gründungs-Komité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb
der  statutenmäßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.

z.  63.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausführung  einen  besonderen  sechschen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher
unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts  und  der  daraus  entspringenden
  Befugnisse  des  Staats  ermächtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in  jeder
ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden  Ausführung
  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und  von  der
Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  Betriebsmittel  durch  Einsichtnahme
  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen  ist
die  Gesellschaft,  unter  Vorbehalt  des  R.urses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  zehntägiger  präklusivischer
Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.

Es  steht  ihm  das  Recht  zu)  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde,  die  Aufführung  eines  Bauwerkes
  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Kömiglichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen  resp.  zu  erstatten.

Bei-
        <pb n="429" />
        —  393  —

Schema  A.
Stamm-Aktie
der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
A.
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
oder  375  Franks.
Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an

dem  gesammten  Eigenthum  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  und  an
dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

...............  ,den..!s«18..
Halle-SorausGubenerEisenbahngesellschaft.
(L.  8.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  Fol.4  des  Aktienbuchs.

(Acht  Faksimile-Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  B.
Stamm,Prioritäts-Aktie
der

Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
4%

*

über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthum  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,
  die  nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Stamm  Prioritätsaktien
zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung  einer
Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens
der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Ingaber  der  Stammaktien
  stattfinden  darf.

...............  ,den..M18..
Halle-Sorau-GubenerEisenbahngesellfchaft
(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.  Eingetragen  Fol.  .  .  ...  des  Aktienbuchs.
(Ucht  Faksimile=  Unterschriften.)  (nnterschrift  des  Beamten.)

r.  7064.)  Schema  C.
        <pb n="430" />
        —  394  —

&amp;amp;
2
s
2
9

Kupon

zur  Stamm  Prioritätszur
  Stamm  ·-9

  bis  ein-Aktie



der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,
während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

.  Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben
5  Thaler  Preußisch  Kurant,  geschrieben  fün  i!  Thaler  Preußisch  Kultig,

  wenn  dessen  Geldbetra
l..  micht  erhoben  ist

2  Thaler

#  8  als  Zinsen  der  vorgedachten  Abktie  ür  das  halbe  Jahr  vom

SSS  „„  is  zum  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ..

sss  den  18

S  "“

97  Der  Verwaltungsrath  der  Halle-Sorau=  Gubener

25  Eisenbahngesellschaft.

2  (L.  S.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.
Eingetragen  Fol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  I#.

Dividendenschein
zur  Stamm-Aktie  #..
der

Halle  Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber.  dieses  Scheins  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  die  auf
obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jahr  ...deren  Betrag  vom  Verwaltungsrathe
  bekannt  gemacht  werden  wird.  6

.  ..  den  .  .ten  ...  .  .  ..  .  .  ..  18..

Der  Verwaltungsrath  der  Halle.  Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Eingetragen  in  das  Dividendenschein-Register  A.  kol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  E.
        <pb n="431" />
        —  395  —

Schema  E.
Dalon
zur  Stamm-Aktie  ..
der
Halle-  Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  ..  gegen  Einlieferung
desselben  die  zu  ver  vorbezeichneten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine  pro
...............  ,den..2»!18..

Der  Verwaltungsrath  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
(L.  8.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.  «

EingetragenindasTalonkegistekA.Fol......
(Unterschrift  des  Beamten.)

"„  Schema  F.
Dividendenschein
zur  Stamm  Prioritäts-Aktie  .4
«  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Dividendenscheines  hat  gegen  Einlieferung  desselben  an
dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinne  der  Gesellschaft  für  däs  Jahr  .  .  ..
einen  Prioritätsanspruch  bis  zu  10  Rthlr.  Pr.  Kur.,  geschrieben  zehn  Thaler  Preußisch
Kurant.  Außerdem  wird  der  sbarschun  des  vertheilungsfähigen  Reingewinnes,
der  sich  nach  Auszahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnachst  fernerer  sechs
und  zwei  Drittel  Prozent  Dro  anno  auf  die  Stammaktien  herausstellt,  pro  rata
unter  die  Stamm=  und  Stamm-Prioritäts-Aktien  vertheilt.

...............  ,den..tm18..

Der  Verwaltungsrath  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Fakfimile  von  zwei  unterschriften.

Eingetragen  in  das  Dividendenschein-Register  B.  Fkol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

(Nr.  7064.)  Schema  (1.
        <pb n="432" />
        —  396  —

Schema  6.
Talon
zur  Stamm-Prioritäts-Aktie  #.  4

der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  *  Einlieferung

desselben  die  zu  der  obengenannten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
ppro  bis.  inklusive.
...............  ,den..ts-18

Der  Verwaltungsrath  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Faksimile  von  zwei  Unterschriften.

Eingetragen  in  das  Talonregister  B.  kol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

 

Schema  H.
Quittungsbogen

der

Herrr  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  ·.....·............  «·......·.....
hat  sich  durch  Zeichnung  einer  —  Aktie  von  Lethunder  h
lern  Preußisch  Kurant  bei  der  Halle=  Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  betheiligt
und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  dem  Finanzkomité
  der  Eesellschaft  zu  quittirenden  Raten  eingezahlt.  Die  Aushändigung  der
Aktie  gegen  Ruckgabe  dieses  Quittungsbogens  geschieht,  nachdem  der  Betrag  der
Aktie  voll  eingezahlt  ist.

...............  ,den..t·-18..—

Das  Finanzkomité  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  Drei  Faksimile-Unterschriften.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="433" />
        —  397  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  29.  —

 

(Nr.  7065.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  und  die  Verwaltung  der  nach  den  Artikeln
VIII.  und  IX.  des  Wiener  Friedensvertrages  vom  30.  Oktober  1864.
von  den  Elbherzogthümern  an  das  Königreich  Dänemark  zu  entrichtenden
Schuld.  Vom  23.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  nach  den  Artikeln  VIII.  und  IX.  des  Wiener  Friedensvertrages  vom
30.  Oktober  1864.  von  den  Elbherzogthümern  an  das  Königreich  Dänemark  zu
entrichtende  Schuld  von  21,750,000  Thalern  wird  als  eine  Schuld  des  Preußischen
Staates  mit  der  Maaßgabe  anerkannt,  daß  das  Herzogthum  Lauenburg  für  den
nach  Artikel  VIII.  und  IX.  des  Wiener  Friedensvertrages  auf  dasselbe  fallenden
Antheil  an  finer  Schuld  nach  wie  vor  verhaftet  bleibt.

Die  Regelung  dieser  Verpflichtung,  sowie  der  Anspruch  der  Preußischen
Staatskasse  auf  einen  Beitrag  zur  Verzinsung  und  Tilgung  jener  Schuld  Seitens
des  Herzogthums  Lauenburg,  welcher  dem  Verhältnisse  seiner  Einwohnerzahl  zur
Stt  der  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig  entspricht,  bleiten
vorbehalten.

g.  2.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  welcher  die  Verwaltung  dieser
Schuld  übertragen  wird,  hat  nach  näherer  Anweisung  des  Finanzministers  bis
zum  Gesammtbetrage  der  Schuld  Staatsschuldverschreibungen,  verzinslich  zu  vier
vom  Hundert,  vom  1.  Januar  1868.  ab  auszufertigen.

*)

Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  werden  der  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  halbjährlich  drei  vom  Hundert  des  ursprünglichen  Schuld-Jahrgang
  1868.  (Nr.  7065)  55  be- 



Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1868.
        <pb n="434" />
        —  398  —

betrages,  wovon  zwei  vom  Hundert  die  zu  jedem  Termine  fälligen  Zinsen  darstellen,
  während  der  Rest  zur  Tilgung  dient,  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften
überwiesen.

*

Die  Bestimmung  des  F.  XVII.  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820.
(Gesetz  Samml.  S.  9.),  durch  welche  der  Verjährungstermin  bei  Zinsrückständen
von  Staatsschuld-  Dokumenten  auf  vier  Jahre,  von  der  Verfallzeit  an  gerechnet,
festgesetzt  ist,  findet  auch  auf  etwaige  Zinsrückstände  dieser  Schuld  Anwendung.
Die  auf  solche  Art  präkludirten  Zinsen  fallen  den  allgemeinen  Staatsfonds  zu.

G.  5.

Die  Tilgung  der  Schuld  geschieht  in  der  Art,  daß  der  für  jedes  Jahr
dazu  bestimmte  Fonds  (G.  3.)  zum  Ankaufe  eines  entsprechenden  Betrages  von
Schuldverschreibungen  verwendet  wird.  Insoweit  jedoch  der  Ankauf  nicht  zum
Nenunwerthe  oder  darunter  bewirkt  werden  kann,  werden  die  in  dem  betreffenden
Jahre  einzulösenden  Schuldverschreibungen  in  halbjährigen  Raten  in  den  Monaten
Juni  und  Dezember  öffentlich  ausgeloost  und  die  gezogenen  Nummern  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Sechs  Monate  nach  erfolgter  Bekanntmachung
der  gezogenen  Nummern  können  die  Inhaber  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen
  den  Kapitalbetrag  bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  bei  den
sonssigen  demnächst  zu  bezeichnenden  Einlösungskassen  baar  in  Empfang  nehmen.
Ueber  diesen  Termin  hinaus  werden  die  etwa  unabgehoben  gebliebenen  Kapitalbeträge
  nicht  weiter  verzinst.

g.  6.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzminister
sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Tr.  7066.)
        <pb n="435" />
        —  399  —

(Nr.  7066.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  April  1868.,  betreffend  die  Ressortverhältnisse  bezüglich
  des  Lehnswesens  in  den  neuen  Landestheilen.

A-#  den  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  8.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  in
den  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Geseß-Smmm.  S.  555.)  mit
der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  das  landesherrliche  Lehnswesen
mit  Ausschluß  von  Thronlehnen,  bezüglich  deren  der  Allerhöchste  Erlaß  vom
3.  Oktober  1848.  (Gesetz  Samml.  S.  269.)  Anwendung  findet,  sowie  von  Erbämterlehnen,
  deren  Ressortverhältnisse  zu  regeln  vorbehalten  bleibt,  unter  der
ressortmäßigen  Aufsicht  des  Finanzministers  und,  soweit  das  landespolizeiliche  und
politische  Interesse  betheiligt  ist,  des  Ministers  des  Innern  der  Domainen-Verwaltungsbehörde
  von  Hannover  beziehungsweise  den  Regierungen  zu  Kassel  und
Wiesbaden  zur  Bearbeitung  nach  Maaßgabe  ihrer  Geschäftsinstruktionen  übertragen
  werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  11.  April  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

1
(Nr.  7066—7007.)  55“  (Nr.  7067.)
        <pb n="436" />
        —  400  —

(Nr.  7067.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Uebergang  des  Betriebes  resp.  des  Eigenthums
  des  Hessischen  Nordbahn-Unternehmens  auf  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft,  und  einen  Nachtrag  zu  dem  Statute  dieser  Gesellschaft.
Vom  I7.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

Nachdem  die  Generalversammlungen  der  Bergisch=  Märkischen  Eisenbahngeeelschast
  vom  12.  Oktober  1867.  und  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft  vom
30.  November  1867.  den  Uebergang  der  Verwaltung  und  des  Betriebes,  sowie
demnächst  auch  des  Eigenthums  an  dem  gesammten  Unternehmen  der  letztgenannten
  Gesellschaft  auf  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  nach  Inhalt  des
anliegenden  Vertrages  vom  7./10.  März  1868.  beschlossen  haben,  wollen  Wir,
seboch  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  diese  Beschlüsse  bestätigen,  insbesondere
auch  zu  dem  gedachten  Vertrage  vom  7./10.  März  1868.)  sowie  zu  dem  mitanliegenden
  Nachtrage  zu  dem  Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  die  erbetene  landesherrliche  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  ihrem  Zubehör  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

S  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft,
  beide  Gesellschaften  vertreten  durch  die  Deputation  ihrer  Aktionaire
und  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,  beziehungsweise  zu  Kassel,
welche  Gesellschaftsvertretungen  durch  die  Beschlüsse  der  außerordentlichen  Generalversammlungen
  zu  Elberfeld  vom  12.  Oktober  1867.  und  zu  Kassel  vom  30.  November
  1867.  zu  diesem  Akte  bevollmächtigt  sind,  ist  der  nachselgene  Vertrag
abgeschlossen.
S.  1.
Sogleich  nach  Allerhöchster  Genehmigung  dieses  Vertrages  überträgt  die
Nordbahngesellschaft  bis  zu  dem  nachstehend  im  F§.  7.  stipulirten  Eigentume.
eber.
        <pb n="437" />
        —  401  —

Uebergange  zunächst  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  ihres  gesammten  Unterssid
  dne  irgend  welche  Beschränkung  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.


Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Kassel
nach  Allerhöchster  Genehmigung  dieses  Vertrages  Verwaltung  und  Besitz  des
gesammten  unbewegichen  und  beweglichen  Vermögens  der  Nordbahngesellschaft
an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld,  welche  fortan  den  Vorstand
auch  der  Nordbahngesellschaft  bilden  und  auch  für  die  Nordbahn  alle  diejenigen
Befugnisse  ausüben  soll,  welche  ihr  für  die  Bergisch-Märkische  Bahn  laut  deren
Staiuten  gitsiehen,  und  welche  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  gesetzlich
eigelegt  find.

Die  im  Statutnachtrage  der  Nordbahn  vom  18.  Februar  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  369.)  eingesetzte  Deputation  der  Aktionaire  bleibt  in  ihrer  dort  bestimmten
  Zusammensetzung  bis  zu  dem  im  F.  7.  stipulirten  Eigenthumsübergange
zu  dem  Zwecke  bestehen,  um  das  Interesse  der  Nordbahngesellschaft  gegenüber
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  soweit  es  sich  um  Erfüllung  dieses
  Vertrages  handelt,  mit  wahrzunehmen.

Die  Sipungen  dieser  Deputation,  wie  auch  der  Generalversammlungen
der  Aktionaire  der  Nordbahn  werden  auch  künftig  in  Kassel  abgehalten.

KC.  2.

Verwaltung  und  Betrieb  der  Nordbahn  erfolgt  vom  1.  Januar  1868.
für  Rechnung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.  Auf  dieselbe  gehen
emnach  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  gesammten  Augunzen  und  Lasten  des
Vermögens  der  Hessischen  Nordbahn  ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem
  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.  Insbesondere  fließt  der  gesammte,
nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  sowie  der
Rücklagen  zu  den  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  sowie  endlich  der  zur  planmäßigen
  Verzinsung  und  Tilgung  der  jetzigen  und  künftigen  Anleihen  der  Hessischen
  Nordbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  etwa  verbleibende  Reinertrag
ausschließlich  der  Bergisch-Märkischen  Gesellschaft  zu.

g.  3.

Als  Entgeld  hierfür  resp.  als  vorläufige  Verzinsung  des  im  8.  7.  stipu—
lirten,  späterhin  zahlbaren  Kaufpreises  zahlt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  aus  dem  statutmäßigen  Reinertrage  ihres  Unternehmens  an  die  Aktionaire
  der  Hessischen  Nordbahn  auf  eine  jede  Aktie  von  100  Rthlr.  eine  feste,
den  Vorzug  vor  der  Dividende  der  Bergisch-Märkischen  Aktionaire  genießende,
jährliche  Rente  von  5  Rthlr.  Die  Zahlung  erfolgt  gegen  Zurückgabe  des  den
Ukien  beigefügten  Dividendenscheins  des  betreffenden  Jahres  in  Kassel,  Berlin
und  an  den  sonst  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zu  bestimmenden
  Zahlstellen,  und  wird  am  1.  April  des  nächstfolgenden  Jahres  —  zuerst
also  am  1.  April  1869.  —  fällig.  Nach  Einlösung  der  jetzt  ausgegebenen  Dividendenscheine
  sollen  Zinskupons  und  Talons  nach  dem  beigefügten  Formulare
ausgehändigt  werden,  wonach  demnächst  die  Zahlung  der  jährlichen  Rente  in

(Tr.  7067.  zwei
        <pb n="438" />
        —  402  —

helbjãhrlichen  Raten  vom  nächstfolgenden  2.  Januar  und  1.  Juli  an
geschieht.

Dividendenscheine  resp.  Zinskupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung  präsentirt  werden,
sind  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Pensions=  und  Unterstützungskasse  der
Nordbahn  verjährt.

Angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Dividendenscheine  resp.  Zinskupons
können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden)  jedoch  soll  demjenigen,  welcher
den  Verlust  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahndirektion
  anmeldet  und  den  gehabten  Besitz  derselben  durch  Vorzeigung  der
Aktie  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  nachweist,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  realisirten  Dwidendenscheine
  resp.  Zinskupons  ausgezahlt  werden.

Behufs  Mortifikation  angeblich  vernichteter  oder  verlorener  oder  sonst  abhanden
  gekommener  Aktien  wird  hierdurch,  unter  Aufhebung  des  F.  29.  des
Statuts  der  Nordbahn,  der  §.  30.  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnstatuts
mit  der  Maaßgabe  anwendbar  erklärt,  daß  das  öffentliche  Aufgebot  in  den  durch
.  3.  des  Statutnachtrages  der  Nordbahn  vom  18.  Februar  1867.  bezeichneten
öffentlichen  Blättern  erfolgt.

S.  4.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  offerirt  hierdurch  allen  Aktionairen
  der  Nordbahn,  welche  von  dieser  Offerte  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
1870.  Gebrauch  machen,  den  Umtausch  einer  Nordbahn-Aktie  gegen  eine  mit
fünf  Prozent  verzinsliche  Prioritäts-Obligation  und  tritt  durch  den  Umtausch,
wobei  ihr  die  umzutauschenden  Aktien  nebst  den  noch  nicht  fällig  gewordenen
Dividendenscheinen  resp.  Zinskupons  auszuhändigen  sind,  ohne  Weiteres  in  die
Rechte  der  solchergestalt  abgesundenen  Aktionaire  der  Nordbahn.  Für  die  beim
Umtausche  etwa  nicht  mit  abgelieferten  Dividenden=  resp.  Zinsscheine  ist  deren
obenbezeichneter  Werthbetrag  vom  Aktionair  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
  zu  vergüten.  Die  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
auf  diese  Weise  erworbenen  Nordbahn-Aktien  werden  für  immer  außer  Kurs  gesetzt.

Die  fünfprozentigen  Zinsen  der  an  die  Stelle  der  Nordbahn-Aktien  tretenden
  Prioritäts-Obligationen  werden  zunächst  auf  die  der  Bergisch.  Märkischen
Eisenbahngesellschaft  zufließenden  Ueberschüsse  der  Nordbahn=  beziehungsweise
auf  die  Dividende  der  von  ihr  erworbenen  Nordbahn-Aktien  und,  soweit  diese
Beträge  zur  Deckung  der  Zinsen  nicht  ausreichen  sollten,  auf  den  Ertrag  der
Vertish.  Märfischen  Eisenbahnstrecken,  vorbehaltlich  der  Vorzugsrechte  der  bereits
  früher  für  das  Unternehmen  der  Nordbahn  und  der  Bergisch-Märkischen
emittirten  Prioritäts-Obligationen  radizirt.

Die  zum  Zwecke  jenes  Umtausches  zu  kreirenden  Prioritäts-Obligationen,
deren  Gesammtbetrag  den  Nominalwerth  der  umzutauschenden  Aktien  nicht  übersteigen
  soll,  unterliegen  der  allmäligen  Amortisation  durch  Ausloosung,  welche
im  Jahre  1880.  beginnen  und  wozu  alljährlich  außer  den  Oinsen  der  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  der  Betrag  von  zwanzigtausend  Thalern  aus  dem  Reinertrage
  des  Bergisch-Märkischen  Unternehmens  verwendet  werden  soll.  „

·  9.
        <pb n="439" />
        —  403  —

F.  5.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft
bleiben  ihre  Vorzugsrechte  auf  die  Nordbahn,  deren  Betriebsmittel  und  Betriebseinnahmen
  ungeschmälert  vorbehalten.  Bis  sie  bezahlt  oder  sonst  abgefunden
sind,  verwaltet  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  die  Nordbahn  nebst
allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör,  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex,
  und  bewahrt  dieselbe  durch  ordnungsmäßige  Unterhaltung,  namentlich
durch  gehörige  Sgänhung  aller  Abgänge  und  durch  die  den  statutarischen  Bestimmungen
  der  Nordbahn  und  den  staatlichen  Anordnungen  entsprechenden  Rücklagen
  zu  den  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vor  einer  Werthsverminderung.

Den  Gläubigern  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens  soll  erst
nach  völliger  Befriedigung  der  Prioritätsgläubiger  der  Nordbahn  und  nach  dem
im  8  7.  stipulirten  Eigenthumsübergange  das  Vermögen  der  Nordbahn  haftbar
werden.

Als  Selbstschuldnerin  tritt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  in
die  von  der  Nordbahngesellschaft  bisher  kontrahirten  Prioritäts-Obligationen  nicht
ein.  Gegenüber  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Nordbahngesellschaft
  behält  diese  hren  Gerichtsstand  in  Kassel,  und  soll  in  dieser  Beziehung
  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  der  Gerichtsbarkeit  in  Kassel
unterworfen  sein.  Im  Uebrigen  hat  für  die  Folge  die  Hessische  Nordbahngesellschaft
ihren  Sh  und  ihren  Gerichtsstand  im  Domizile  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.


Die  Nordbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  ihre  37  prozentige  Prioritäts-Obligationen
  II.  Serie  noch  im  Laufe  dieses  Jahres  einzuziehen  und  zu  kassiren.

Die  Könglich-  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  wird  hierdurch  ermächtigt,
die  nach  ihrem  essen  zur  Erweiterung  der  Bahnanlagen  oder  zur  Vermehrung
des  Betriebsmaterials  der  Hessischen  Nordbahn  etwa  nöthigen  Kapitalien  durch
Aufnahme  fernerer,  auf  die  Nordbahn  radizirter  Priortätsanleigen  mit  Genehmigung
  der  Königlichen  Staatsregierung  und  unbeschadet  der  Vorzugsrechte  der
früheren  Prioritätsgläubiger  und  der  im  §.  3.  dieses  Vertrages  den  Aktionairen
der  Nordbahn  garantirten  Rente  zu  beschaffen.

g.  6.

Als  Vergütung  für  die  von  der  Nordbahngesellschaft  bewirkte  theilweise
Amortisation  ihrer  4prozentigen  Prioritätsanleihe,  sowie  fuͤr  die  Tilgung  ihrer
3  prozentigen  Obligationen  II.  Serie  verpflichtet  sich  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft  die  Summe  von  350,000  Rthlr.  „Dreihundertfünfzigtausend
  Thaler“  zu  erstatten;  jedoch  sind  beide  Gesellschaften  darüber  einverstanden,
  daß  die  Zahlung  dieses  Betrages  nicht  an  die  Nordbahngesellschaft,
sondern  an  die  Viktoria-National.  Invaliden-Stiftung)  welcher  derselbe  hierdurch
überwiesen  wird,  erfolgt,  auch  daß  die  Bergisch-  Märkische  Eisenbahngesellschaft
berechtigt  ist,  das  gedachte  Kapital  so  lange  zu  behalten  und  an  die  Viktoria-National-
  Invaliden-Stiftung  nur  die  Zinsen  desselben  mit  4  Prozent  vom

(Nr.  7067.)  1.  Ja-
        <pb n="440" />
        —  404  —

1.  Januar  1868.  ab  in  palbjährigen  Raten  abzuführen,  bis  sie  sich  nach  vorhergegangener
  sechsmonatlicher  Kündigung  dasselbe  baar  auszuzahlen  entschließt.

S.  7.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  soll  berechtigt  und  verpflichtet
sein,  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres,  worin  die  letzte  Ausloosung  oder  Kündigung
der  ersten  Emission  von  zwei  Millionen  Thaler  Prioritäts-Obligationen  der
Nordbahn  in  Gemäßheit  des  F.  4.  des  betreffenden  Privilegiums  stattgefunden
hat,  sämmtliche  in  Gemäßheit  des  §.  4.  dieses  Vertrages  nicht  umgetauschte
Aktien  der  Nordbahn  gegen  Zahlung  von  70  Rthlr.  pro  Aktie  nach  einer  sechs
Monate  vorhergehenden  Kündigung  einzulösen.  Hierdurch  wird  die  Nordbahn
mit  ihrem  gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit
ihrem  Betriebsmaterial,  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  überhaupt  mit
allen  dem  Unternehmen  der  Nordbahn  anklebenden  Rechten  und  Verpflichtungen
ohne  Weiteres  Eigenthum  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  und  die
Auflösung  der  Nordbahngesellschaft  ohne  Weiteres  berbeigeführt,  deren  Liquidation
die  Direktion  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  für  deren  Rechnung
hierdurch  übernimmt.  Die  Hessische  Nordbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in
anderer  Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unterhebmens
zu  ändern,  oder  —  abzesehen  von  der  im  F.  6.  des  jüngsten  Statutnachtrages
der  Nordbahn  event.  bereits  beschlossenen  Erweiterung  —  auszudehnen,  oder
Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder  zu  verpfänden,  oder  ihr  Grundkapital
  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen  (mit  Ausnahme  der  vorstehend
am  Schlusse  des  F.  5.  bezeichneten)  zu  erhöhen.  .

DicNummernderinGemäßheitdess4.nichtumgetauschtenNdrdbahns
Aktien,  welche  in  Folge  der  vorbemerkten  Kündigung  zur  bestimmten  Zahlungszeit
  nicht  eingelöst  werden  möchten,  werden  zehn  Jahre  hintereinander  Behufs
Empfangnahme  der  Lahlung  jährlich  öffentlich  aufgerufen.  Diejenigen  Aktien,
welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
  präsentirt  sind,  werden  durch  diese  Säumniß  ohne  Weiteres  werthlos,
welches  alsdann  unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Aktien
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Die  Kosten  dieser  Bekanntmachungen  werden
aus  dem  auf  die  nicht  eingelösten  Aktien  fallenden  Kapitalbetrage  entnommen,
dessen  Ueberschuß  sodann  der  Beamtenpensions=  und  Unterstützungskasse  der
Bergisch-Märkischen  Bahn  zufällt.

Bei  der  Einlösung  der  Aktien  sind  die  beim  Ablaufe  jener,  im  Eingange
dieses  Paragraphen  stipulirten  sechsmonatlichen  Kündigungsfrist  noch  nicht  zahlfälligen
  Dividendenscheine  resp.  Zinskupons  mit  ahulisemnt  widrigenfalls  der  Geldbetrag
  derselben  von  der  Abfindung  ad  70  Rthlr.  in  Abzug  gebracht  wird.

S.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  ODienstpersonal  der  Hessischen  Nordbahn  geht
mit  Auflösung  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Kassel  (ekr.  F.  1.)  in  den
Dienst  der  Koniglichen  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Sea  bestehenden  Verträge  zu  1½

at.
        <pb n="441" />
        —–  4056  —

hat.  —  Die  für  die  Beamten  der  Nordbahn,  deren  Wittwen  und  Kinder  bestehende
  Pensions=  und  Unterstützungskasse,  die  Beamten-  Sterbekasse,  sowie  die
Arbeiter  Kranken-  und  Unterstützungskasse  bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten
bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung
  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  der  Bergisch  Märkischen
Baß  zu  Stande  kommt.  Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  tritt  in
alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kassen  von  der  Hessischen  Nordbahn  übernommenen
Verbindlichkeiten  ein.

g.  9.

Die  auf  das  Jahr  1867.  fallende  Dividende  der  Aktionaire  der  Nordbahn
wird  von  der  seitherigen  Vertretung  der  Gesellschafte  oder  aber  —  sofern  die
Verwaltung  der  Bahn  schon  früher  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu
Elberfeld  übergegangen  sein  möchte  —  von  dieser  letzteren  berechnet  und  nach
Anhörung  des  Gutachtens  der  Deputation  der  Nordbahn-Aktionaire  vom  Königlichen
  Handelsministerium  festgesetzt.

S.  10.

Die  Behufs  dieses  Vertragsabschlusses  entstehenden  gerichtlichen  resp.  notariellen
  und  Stempel-Kosten  übernimmt  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft.
Behufs  Berechnung  der  letzteren  wird  bemerkt,  daß  das  für  die  Uebertragung  des
Eigenthums  der  Nordbahn  an  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  epa.
lirte,  im  H.  7.  bezeichnete  Entgelt  zu  #  für  das  Mobiliar-  und  zu  &amp;amp;#  für  das
Immobiliarvermögen  der  Nordbahn  gewährt  ist.

Kassel  und  Elberfeld,  den  7./10.  März  1868.

Jahrgang  18686.  (Nr.  7067.)  56  For-
        <pb n="442" />
        —  406  —

Formular  l.

Serie  1.  Hessische  Nordbahngesellschaft.
r  193  Zins.  Kupon  12•.

zu  der
Aktie  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft
%

Zwei  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen  hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom
ab  aus  der  Hauptkasse  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
und  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  zu  erheben.
Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren
nach  dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

Elberfeld,  deng1n  .  ..  18.

Königliche  Eisenbahn  Direktion.

Formular  II.

Hessische  Nordbahngesellschaft.

Dalon
zu  der
Aktie  der  Hessischen  Nordbahngesellschaft
...
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vpdo(rtro
ab  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  ##e  Serie
der  Zinskupons  für  die  Jahre  .  bis..  b  sofern  nicht  vom  Inhaber  der

Aktie  bei  der  unterzeichneten  Direktion  rechtzeitig  gegen  diese  Ausreichung  Widerspruch
  erhoben  wird,  in  welchem  Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an
den  Inhaber  der  Aktie  erfolgt.

Elberfeld,  den  #rteen  ...  18.

Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Nach.
        <pb n="443" />
        –  407  —

Nachtrag
zu  dem

Statute  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

A--  die  Hasiiche  Nordbahn,  deren  Betrieb  nach  Maaßgabe  des  zwischen  der
Nordbahn  und  der  Bergisch-Märkischen  Ei  enbahngelellschaft  abgeschlossenen  Verbages
  von  letzterer  übernommen  wird,  finden  nach  dieser  Uebernahme  die  im
des  mittelst  Mchächser  Konzession  vom  5.  August  1861.  (Geset  Samml.
ür  1861.  S.  760.  ff.)  für  die  Zweigbahn  Letmathe-Iserlohn  bestätigten  Statutnachtrages
  enthaltenen  Bestimmungen,  sowie  die  in  dem  Vertrage  über  Bau  und
Betrieb  der  Ruhr-  Sieg  Bahn  vom  13./14.  Februar  1856.  wegen  Vertheilung
der  Betriebskosten  enthaltenen  Festsetzungen,  ingleichen  die  über  die  Beschaffung
und  Verzinsung  der  Betriebsmittel  mit  der  Königlichen  Staatsregierung  getroffenen
  Vereinbarungen  uneingeschränkte  Anwendung,

§.  2.

Bezüglich  der  im  3.  des  am  1.  Oktober  1866.  Allerhöchst  genehmigten
Statutnachtrages  (Gesetz=  Samml.  für  1866.  S.  619.)  vorgesehenen  Fortführung
der  Ruhrthal  Bahn  wird  nunmehr  unter  Zustimmung  der  6öniglichen  Staatsnchierung
  definitiv  bestimmt,  daß  die  Bahn  nicht  direkt  nach  Kassel,  sondern  nach

arburg  geführt  und  nach  näherer  Festsetzung  des  Königlichen  Handelsministeriums
dort  an  die  Westphälische  Staatsbahn  angeschlossen  oder  zum  unmittelbaren  Anschlusse
  an  die  Nordbahn  weiter  geführt  werden  soll.

Im  Falle  des  Anschlusses  an  die  Westphälische  Bahn  ist  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft,  sofern  nicht  eine  anderweite  Verständigung  mit
der  Koniglichen  Staats-  Eisenbahnverwaltung  erfolgt,  verpflichtet  und  berechtigt,
den  Betrieb  auf  der  Strecke  Warburg-  Haueda  unter  den  vom  Staate  mit  der
Hessischen  Nordbahn  vereinbarten,  zur  Zeit  gültigen  Bedingungen  fortzuführen.

K.  3.

Der  F.  1.  dieses  Statutnachtrages  findet  auch  auf  die  in  S§.  2.  und  3.
vorstehend  bezeichneten  Eisenbahnstrecken  Anwendung.

S.  4.

Die  im  F.  5.  des  für  die  Ruhrthal  Bahn  am  1.  Oktober  1866.  genehmigten
Statutnachtrages  dem  Unternehmer  einer  Bahn  von  Cöln  nach  Meschede  und
Kassel  event.  auferlegte  Verpflichtung  wird  dahin  erweitert,  daß  dieser  Unternehmer

(Nr.  7067—7068.)  56“  au-
        <pb n="444" />
        —  408  —

mußer  den  dort  bereichneten  Bahnstrecken  auch  die  Nordbahn  und  deren  etwa  von
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  unternommenen  Erweiterungen  mit
allen  auf  beiden  ruhenden  Verpflichtungen  zu  übernehmen  und  der  Bergzisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  alle  von  ihr  für  den  Nordbahn-Erwerb  vertragsmäßig
  geleisteten  Zahlungen,  insbesondere  den  Nominalbetrag  der  an  die  Nordbahn
  Astonalre  für  deren  Aktien  umgetauschten  5prozentigen  Prioritäts-Obligationen
(Cefr.  9.  4.  des  betreffenden  Vertrages)  zu  ersetzen  und  die  gesammten  Anlageosten
  der  Erweiterungen  zu  erstatten  hat.

 

(Nr.  7068.)  Privilegium  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  zur  Emission  von
8  Millionen  Thaler  NordbahnPrioritäts  Obligationen.  Vom
17.  April  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  mit
der  Hessischen  Nordbahngesellschaft  abgeschlossenen  Betriebsüberlassungs-  resp.
Kaufvertrages  vom  7./10.  März  1868.  darauf  angetragen  hat,  ihr  zum  Zwecke
des  darin  stipulirten  Umtausches  der  Aktien  der  Nordbahngesellschaft  in  Prioritäts-Obligationen,
  resp.  Behufs  Gewähnng  der  stipulirten  Kapitalabfindung  an  die
Aktionaire  der  Nordbahn  die  Ausgabe  der  gedachten,  auf  den  Inhaber  lautenden
Prioritäts-Obligationen  im  Gesammt-Nominalbetrage  von  acht  Millionen  Thaler
zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens
  und  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1833.  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierzu  unter  den
nachfolgenden  Bedingungen  ertheilen.

K.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  der  Bezeichnung:

„Nordbahn-Prioritäts-Obligationen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft"


nach  dem  wuliegenden  Schema  A.  unter  fortlaufenden  Nummern  in  Apoints  von
500  und  100  Thalern  stempelfrei  ausgefertigt.  Auf  der  Rückseite  der  Obligationen
  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.  Vieeben  werden  von  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  unterschrieben  und  von  einem  Beamten  der  letzteren  kontrasignirt.
  Die  für  diese  Obligationen  nach  dem  ferner  anliegenden  Schema  B.
auszufertigenden  Zinskupons,  sowie  die  Anweisungen  zu  deren  Empfange  (Talons)
werden  mit  dem  Faksimile  der  Direktion  versehen  und  von  einem  Beamten  derselben
  unterschrieben.  Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  neest
        <pb n="445" />
        —  409  —

Talon  wird  den  Obligationen  beigegeben.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folenden
  zehnjährigen  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
für  anderweite  zehn  Jahre  neue  Zinskupons  und  Talons  ausgereicht.  Die  Ausreichung
  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons,  durch  dessen  Rückgabe  zugleich
über  den  Empfang  der  neuen  Kupons  guittirt  wird,  sofern  nicht  dagegen  von
dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  rechtzeitig
schriftlich  Widerspruch  erhoben  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt
die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der  Obligation.

K.  2.

Die  Inhaber  dieser  Obligationen  erhalten  —  vorbehaltlich  jedoch  der  Vorzugsrechte
  der  bereits  früher  für  das  Unternehmen  der  Nordbahn  und  der  Vergisch
Märkischen  Eisenbahn  emittirten  Peieritzts,  Ooligalionen  und  der  nach  8.  J.  in
tine  des  Privilegiums  der  Bergisch  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vom  8.  Dezember
  1866.  für  die  Bergisch-Märkische  Bahn  noch  aufzunehmenden  weiteren
Anleihe  —  jährlich  fünf  Prozent  Zinsen,  welche  zunächst  auf  den  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  zufließenden  Reinertrag  der  Nordbahn,  beziehungsweise
  auf  die  Dividende  der  von  ihr  erworbenen  Nordbahn-Aktien,  und  soweit
diese  Beträge  zur  Deckung  der  Zinsen  nicht  ausreichen  sollten,  auf  den  jährlichen
Reinertrag  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens  radizirt  werden.

Die  Zinsen  werden  in  halbsätrlichen  Raten  Lostmumerand  am  1.  Juli  und
2.  Januar  von  der  Königlichen  Eisenbahn.  Haup  "  in  Elberfeld,  sowie  an  den
in  Berlin,  Kassel  und  nach  dem  Ermessen  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
sons  Fuit  zu  errichtenden  und  gehörig  (cfr.  §.  10.)  zu  publizirenden  Zahlstellen
ausbezahlt.

1de  vorbezeichnete  jährliche  Reinertrag  der  Hessischen  Nordbahn  resp.  der
Bergisch-Märkischen  Bahn  besteht  aus  dem,  nach  Deckung  der  laufenden  Verwaltungs.,
  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  der  Beiträge  zu  den  Reserve=  und
Erneuerungsfonds,  sowie  der  Zinsen  und  planmäßigen  Amortisationsbeträge  der
im  Eingange  dieses  Paragraphen  wegen  ihrer  Vorzugsrechte  erwähnten  Prioritäts-Obligationen
  der  Nordbahn,  resp.  der  Bergisch-Märkischen  Bahn,  übrig  bleibenden
  Betrage  der  gesammten  Jahreseinnahmen  beider  Bahnen.

Die  Zinsen  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden
Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,)  von  den  in  den
betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet,  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Bergisch-Märkischen  Gchelschaf.

W  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung,
welche  im  Jahre  1880.  beginnen  soll  und  wozu  aus  dem  vorbezeichneten  Reinertrage
  der  Hessischen  Nordbahn  resp.  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens
  jährlich  der  Betrag  von  zwanzigtausend  Thalern  und  die  ersparten  Zinsen
der  amortisirten  Obligationen  verwendet  werden.

Die  Ausloosung  findet  jedesmal  im  Monat  Juli  Guerst  im  Juli  1880.)

(r.  7068.)  statt,
        <pb n="446" />
        —  410  —

statt,  und  die  Auszahlung  der  zur  Amortisation  gelangenden  Obligationen  erfolgt
am  2.  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres.

Der  Verwaltung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  sowohl  den  Amortisationsfonds  beliebig  zu  verstärken  und  dadurch  die
Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blälter  jederzeit  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen  und  durch  Jahlung  des  Nommnalwerhes  einzulösen.

KG.  4.

Die  Ausloosung  der  alljährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts=  Obligationen
geschieht  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und
eines  protokollirenden  Notars  in  einem  vierzehn  Lage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß
z  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen

er  Zutritt  gestattet  ist.

G.  5.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen

14  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  4.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht.

ie  Auszahlung  der  ausgeloosten,  sowie  der  in  Gemäßheit  des  F.  3.  in
#ne  gekündigten  Obligationen  erfolgt  an  den  im  §.  2.  bezeichneten  Zahlstellen
an  die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung
derselben  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  und  der  Talons.

Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Eiwbsung  der  Kupons  verwendet,  sobald
dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
aere  *  oder  sonst  gekündigt  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt
gemacht  ist.

Die  in  Folge  der  Ausloosung  oder  sonstigen  Kündigung  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  und  eines  protokollirenden  Notars  verbrannt,  und  es  wird  eine
Anzeige  darüber  durch  öffentliche  Blätter  bekannt  gemacht.

S.  6.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  resp.  gekundigt  sind,
und  welche  ungeachtet  der  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  nicht  rechteitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von
er  Königlichen  Eisenbahndirektion  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen.  Gehen
sie  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das
Gesellschaftsovermögen,  was  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
für  die  Gesellschaft  in  späkerer  Zeit  abgeleitet  werden  können,  so  steht  doch  Oer

L-
        <pb n="447" />
        —  411  —

Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus
Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

S.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Rückzahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im  F.  3.
enthaltenen  Amortisationsbesti  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsentirte
Zinskupons  aus  den  zu  deren  Zahlung  disponibeln  Reinerträgen  länger
als  sechs  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Bahnen  aus  Verschulden  der
Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern  das  Kapital
kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
werden,  und  zwar  zu

a)  bis  zur  Einlösung  der  betreffenden  Zinskupons,  und
b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

g.  8.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  wee,  jedoch
haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an  den  Verhandlungen  oder  Abstimmungen
  zu  betheiligen.

g.  9.

Für  die  Mortifikation  ange  lich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritats-Obligationen
  findet  das  im  F.  30.  des  Statuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;
jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  derselben  noch  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (ckr.  §.  2.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Obligation  oder  sonst  in  glaubhafter
Wefe  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  machweise,  nach  iblauf  der  Verjährungs.
frist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  realisirten  Zinskupons
gegen  Quittung  ausbezahlt  werden.

 

S.  10.

Die  vorstehend  erwähnten  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch
den  Staatsanzeiger,  eine  Berliner,  Cölner,  Kasseler  und  Elberfelder  Zeitung.
(Nr.  7068.)  Zu
        <pb n="448" />
        —  412  —

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegemwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig

  vollzogen  und  unter  dem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
ohne  jedoch

dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten
Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu
machen.
Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Schema  A.
        <pb n="449" />
        Stamm  -  Ende.  Uordbahn-Prioritäts-Obligation

der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft

über

...  Thaler  Preußisch  Kurant.

Nordbahn=  Prioritäts-Obligation


Gergisch-Kärkischen  Eisenbahn-Gesellschaft


Johrgung  1868.  (Nr.  7068.)

Unterzeichnet  von

Inhaber  dieser  Prioritäts=  Obligation  hat  einen  Antheil  von
.  .  ..  .  .  .  .  Thalern  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten
  Allerhoͤchsten  Driiilegiumse  emittirten  Kapitale  in  Prioritäts-Obligationen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Elberfeld,  den  n  18.
Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Beigegeben:
!  Zinskupons  der  Serie  I.  Dieser  Obligation  sind  beigegeben  worden:
—

ELIIIIIIIIIT

für  die  Jahre  1868—1877.  20  Zinskupons  der  Serie  I.  für  die  Jahre
und  Talon.  1868.  bis  1877.  und  Talon.

 

 

413

Schema  A.
        <pb n="450" />
        —  414  —

Schema  B.
Bergisch-Märkische  Eisenbahn-  Gesellschaft.
Dalon

zu  der

Nordbahn-Prioritäts-Obligation

Inhaber  empfängt  gegen  Rückgabe  dieses  Talons  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  bezeichneten  Stellen  die  ##e  Serie  von  zwanzig  Stück  Zinskupons
ur  vorbezeichneten  Prioritäts-Obligation,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber
der  Obligation  bei  der  unterzeichneten  Direktion  rechtzeitig  protestirt  worden  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen
Kupons  an  den  Inhaber  der  Obligation.

Elberfeld,  den  .  18.
Königliche  Eisenbahn=  Direktion.
Ausgefertigt.
        <pb n="451" />
        —  416  —

Bergisch-  Märkische  Eisenbahn-  Gesellschaft.
Serie  I.
Zinskupon
zu  der

Nordbahn-Prioritäts-Obligation.  6

In  aber  epfngt  am  —..sd......—.—  gegen  die  iesen  Kupon  an  den
Kaunzeo  üutec  ekanntmachung  bezeichneten,  Ezies  —  Thaler  .  .  .  .  .  Sgr.
..  ...  Preußisch  Kurant  Zinsen  vom  .  .  tin  .......  .  .  ..  18.  .  bis  .  ten

Königliche  Eisenbahn-Direktion.

Ausgefertigt.

Hoin  von  Prioritäts-Obligationen,  deren
Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in
dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten  Zahlungstermine
  an  gerechnet,  ni  t  gehen  ist,  verfallen
  zum  Vortheil  der

(Nr.  7068—7070)  (Nr.  7069.)
        <pb n="452" />
        —  416  —

(Nr.  7069.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  und  die  Bestimmung  der  Behörden  für  den  Bau  mehrerer
in  der  Provinz  Hessen--Nassau  herzustellenden  Eisenbahnen.

Jsgchr-  auf  Ihren  Bericht  vom  15.  April  d.  J.,  daß  auf  die  für  Rechnung
des  Staates  zu  erbauenden  Eisenbahnen  von  Elm  bis  zur  Bayerischen  Grenze  in
der  Richtung  auf  Gemünden,  von  Limburg  nach  Hadamar  und  von  Dietz  nach
Hahnstätten  (Gesetz  vom  17.  Februar  1868.,  Gesetz  Samml.  S.  71.)  das  Recht
sowohl  zur  Expropriation  der  zur  Bauausführung  nach  dem  von  Ihnen  festzustellenden
  Bauplan  erforderlichen,  als  auch  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  in  den  betreffenden  Landestheilen  geltenden  Vorschriften
  zur  Anwendung  kommen  soll.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  Leitung
des  Baues  und  demnächst  auch  des  Betriebes  der  welr  genanmten  Eisenbahn
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Kassel,  und  der  beiden  zuletzt  genannten  Eisenbahnen
  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Wiesbaden  zu  übertragen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  20.  April  1868.  #„
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Hodel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7070.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Tattersall-Aktiengesellschafte  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.
  Vom  27.  April  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  April
1868.  die  Errichtung  einer  Akiengesellschant  unter  der  Firma:  „Tattersall-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  16.  April  1868.
zu  genehmigen  geruht.
er  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  27.  April  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Barlin,  gebruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="453" />
        —  417  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.  ——

 

(Nr.  7071.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Ottweiler  an  der  Saarbrücken-Bingener  Staatsstraße  über  Illingen
bis  zur  Saarlouis-Birkenfelder  Bezirksstraße  bei  Lebach,  im  Regierungsbezirk
  Trier.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Ottweiler,
im  Regierungsbezirke  Trier,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße
von  Ottweiler  an  der  Saarbrücken-Bingener  Staatsstraße  über  Illingen  bis
ur  Saarlouis-Birkenfelder  Bezirksstraße  bei  Lebach  nehmigt  habe,  verleihe  Ich
birourch  dem  Kreise  Ottweiler  das  Expro  nialionse  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaushemäzigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  hausseegeld  Tarift,  einschließte)
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden)  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaussergeid.  Tarffe  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Mätrz  1868.

Wilhelm.

6  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jarenng  1868.  (Nr.  7071—7072)  58  (Nr.  7072.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1868.
        <pb n="454" />
        —  418  —

(Nr.  7072.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vortechte  an  die  Stadigemeinde  Canth,  im  Kreise  Neumarkt
Regierungsbezirks  Breslau,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
vom  Bahnhofe  Canth  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn  über
Stadt  Canth  bis  jenseit  Krieblowitz,  im  Kreise  Breslau,  in  der  Richtung
auf  Gniechwip.

 

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  rom  heutigen  Tage  den  von  der  Stadtgemeinde
Canth,  im  Kreise  Neumarkt  des  Regierungsbezirks  Breslau)  beabsichtigten  Bau
einer  Chaussee  vom  Bahnhofe  Canth  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn
  über  Stadt  Canth  bis  jenseit  Krieblowitz,  im  Kreise  Breslau,  in  der  Richtung
auf  Gniechwitz  genehmigt  saber,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadt  Canth  das
Expro  riatsonkreht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseeban  und  Umterhealtungs-Materialien,  nach
Maagabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten  Stadtgemeinde  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Besimmunzen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  März  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplih.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  7073.)
        <pb n="455" />
        —  419  —

(Nr.  7073.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Sensburg  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Seehesten,  an  der  Sensburg-Rösseler
Staatsstraße,  nach  der  Rastenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Rastenburg,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Sensburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  von  Seehesten,  an  der  Sensburg.
  Rösseler  Staatsstraße,  nach  der  Rastenburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Rastenburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Sensburg
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs  Materiaien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats  -Chausseen  bestehenden  WVorschriften,  in
Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats.
Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld  -  Tarife  vom  29.  Feb  1840.  angehängten  Bestmmungen
  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
mwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  März  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7073—7074.  58“  (Nr.  7074.)
        <pb n="456" />
        —  420  —

(Nr.  7074.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Sensburger  Kreises  im  Betrage  von  42/000  Thalern,  II.  Emission.
Vom  28.  März  1868.

Vir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Sensburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  29.  Januar  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom
20.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  852.  ff.)  genehmigten  Ausgabe
von  Kreis  =  Obligationen  im  Betrage  von  25,000  Thalern  noch  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  42,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gestzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  42),000  Thalern,  in  Buchstaben
  zweiundvierzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Rthlr.,
10,000  à  200
12,000  à  100

=  40000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Le  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden

olgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldraten,  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirtung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird),  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lürtunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

 

 

Pro-
        <pb n="457" />
        —  421  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation

 

des
Sensburger  Kreises
Littr.  .....  M  .  ..  ..
uͤber
...............  Thaler  Preußisch  Kurant
II.  Emission.
Auf  Grund  des  unten  .  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

29.  Januar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  42,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  fur  die  Chausseebauten  des  Sensburger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehneschuld  vpddpdo  ...  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  «

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  42,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
chündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

ummern  und  Beträge,  sowie  der  Rückzahlungs-Termine)  je  vier,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  den  letzteren  durch  den  Staatsanzeiger,  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  das  Sensburger  Kreisblatt,  eventuell
  durch  anderweit  von  dem  Staate  noch  näher  zu  bestimmende  Publikations-Organe
  bekannt  gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden
Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
mit  jenem  verzinset.  *1

(Nr.  7074)  Die
        <pb n="458" />
        2422  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Sensburg,  und  zwar  auch  in  den  nach  dem  Eintritt
  der  Fälligkeit  folgenden  Zinsterminen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Sensburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
dentjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.  x  i

MitdieserSchuldvetschreibungsind.halbjährige8inskuponsbiözum
SchlussedeöJahreö»...  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Jinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  !7  Sensburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beigedruckten
  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen
eingelegt  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertherlt.

Sensburg,  den  1H  .  ..  18.

Oie  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Senöburger  Kreise.

Pre-
        <pb n="459" />
        —  423  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Zins-Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  bes  Sensburger  Kreises
II.  Emission
Littr.  ————-p-  über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Jinsen
über.  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinstpons  mpfanst  gegen  dessen  Nückgabe  in  der

Zeit  vom.......................·....  ..  resp.  vom

...............  1  8.  und  späterhin  die

Zue-  der  vorbenannten  *  Dbit  gatien  fer-  das  Halbjahr  vom  .  .  .  .  ..  ......

....................  Imtmuchstaenshalekn
................  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Sensburg.

Sensburg,  den  1HnHnn  .  .  ..  18.

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Sensburger  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbctrag  nicht  Ponerhol  Ver  ahren  zades

Fägigeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden  Kaenderjahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Sensburger  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Sensburger  Kreises  II.  Emission
Littr.  ...  Über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..“  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Sensburg.

Sensburg,  den  nnn  .  .  ..  18.

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Sensburger  Kreise.

 

(Nr.  7074—7075.)  (Nr.  7075.)
        <pb n="460" />
        —  424  —

(Nr.  7075.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussce  vo#n
Miescisko  über  Schocken  bis  zur  Posen-Nakeler  Chaussee  in  Trojanowo.

N  Ich  uurch,  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Miescisko  über  Schocken  bis  zur  Posen-Nakeler  Chaussee
in  Trojanowo  im  Kreise  Obornik,  Regierungsbezirk  Posen,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Wongrowier  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chussseemägigen.  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Choufergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
siieh  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  März  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  JItzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Rebigirt  im  Bürean  des  Stoats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decken).
        <pb n="461" />
        —  425  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  31.

 

(Nr.  7076.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
1)  von  Frauenburg  über  die  Haltestelle  der  Ostbahn  Thiedmannsdorf  nach
Mlaßwich  an  der  Braunsberg-Wormditter  Chaussee,  2)  von  Wormditt
über  Alken  nach  Göttchendorf  im  Kreise  Pr.  Holland  zum  Anschluß  an
die  nach  Pr.  Holland  führende  Chaussee,  3)  von  Mchlsack  bis  zur  Heilsberger
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Heilsberg,  4)  von  Braunsberg
bis  zur  Heiligenbeiler  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lindenau,  5)  von
Wormditt  bis  zur  Heilsberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Frauendorf,
  im  Regierungsbezirk  Königsberg.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Krreise
Braunsberg,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:
1)  von  Frauenburg  über  die  Haltestelle  der  Eptahn  Thiedmannsdorf  nach  Plaßwich
  an  der  Braunsberg-Wormditter  Chaussee,  2)  von  Wormditt  über  Alken
nach  Göttchendorf  im  Kreise  Pr.  Holland  zum  Anschluß  an  die  nach  Pr.  Holland
führende  Chaussee,  3)  von  Mechlsack  bis  zur  Heilsberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Heilsberg,  4)  von  Braunsberg  bis  zur  Heiligenbeiler  Kreisgrenze  in  der
Richung  auf  Lindenau,  5)  von  Wormditt  bis  zur  Heilsberger  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Frauendorf  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Braunsberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  dem  genannten  Kreise  und  dem  Kreise  Pr.  Holland,
wegen  der  in  diesen  Kreis  fallenden  Strecke  der  Chaussee  von  Wormditt  über
Alken  nach  Göttchendorf,  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  resp.
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  den  Kreisen
Braunsberg  und  Pr.  Holland  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen,  resp.  der  gedachten  Strecke  der  Wormditt-Alken-Götichendorfer
  Chaussee,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  eigh4h  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Be.
freiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,

Johrgang  1868.  (Nr.  7070—7077.)  59  wie

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1868.
        <pb n="462" />
        —  426  —
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Jiien  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Laoit  ä4br  „arife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die
gedachten  “m*  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  März  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finonzminister  und  den  Minister  für  Handel
Einkere.  und  öffentliche  Arbeiten.  I

 

(Nr.  7077.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Braunsberger  Kreises  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom
30.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Braunsberger  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  9.  und  29.  Januar  1868.  beschlossen  worden,  die  Kosten  für  die  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  zum  Betrage  von  150,000  Thalern  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  bis  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  150,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  I7.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  150,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert
und  funfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  1000  Thaler,

375600  à  500  "

75,000  à  100

12500  à  50
=  150,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozert  säkelich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent

es
        <pb n="463" />
        —  427  —
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  ·

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltiih  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleisung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

lersunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  März  1868.

(I.  §.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovins  Preußen,  Regierungebezirk  Königsberg.

Obligation
des

Braunsberger  Kreises

über

Tholer  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  untten  ..  genehmigten  Kreista  r  lüsse  vom
9.  und  29.  Januar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schun  von  150,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Brauneberger
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  voon
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  «  ««  '
,ij.7077.)  59«  Die
        <pb n="464" />
        426  —

Die  Rüchahlung  der  ganzen  Schuld  von  150,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1871.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  tündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  dem  Kreisblatte  des  Braunsberger
Kreises,  sowie  in  einer  zu  Königsberg  erscheinenden  Jeitung  und  in  dem  Preußischen
  Staatsanzeiger.
·  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Hannar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von
heute  en  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Munzsorte  mit  jenein
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  büne  Rückgaber
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Braunsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gchörigen  inskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
  ·

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  §#  120.  sequ.  bei  dem  eniglichen  eisgerichte  zu  Braunsberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorkeigun  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  lan  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Juhes  .....  ausgegeben.  Für  die  weitere  Sit  werden  Zinskupons
auf  fünhährige  erioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommu-.
  nal-
        <pb n="465" />
        –  429  —

nalkasse  zu  Braunsberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  bei,
gedruckten  Talons.  Ven  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Bu#e  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Braunsberg,  den  14  ..  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Braunsberger
Kreise.

 

 

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Braunsberger  Kreises
Littr.  W..
über  ..  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
.....  Thaler.....Sllbcrgrpfchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  aepät  gegen  dessen  Nückgabe#  in  der  Zeit
vom  nnn..  .  ..  bis.  resp.  vom  n  bis.
und  geätrrhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Reis.  Obligation  für  das  Halbjahr
vom  .  .  .  ...  .  .  .  ..  iis  mit  (in  Buchstaben)g  .  .  ..  Thalern
.  .  ..  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Braunsberg.

Braunsberg,  den  ..  ten  .  ..  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreiskommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Braunsberger
Kreise.

Dieser  Zinskupon  Kt  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  I#teen  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalen-Peahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(r.  7077—7078.)  Pro-
        <pb n="466" />
        —  430  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.

DTDalon

zur
Kreis--Obligation  des  Braunsberger  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  ides  Braunsberger  Kreises
Lättr.  über  Thaler  a.  Prozent  Zinsen

die  #.  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommimalkasse
  zu  Braunsberg,  sofern  nicht  rechtzeitig  von  dem  als  solchen  legitimirten
  Intoaber  der  Obligation  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Brausbberg,  den  1HH  18.
Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Braunsberger
Kreise.

(Nr.  7078.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Grabow  a.  d.  O.,  Regierungsbezirks  Stettin,  zum  Betrage  von
25,000  Thalern.  Vom  4.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

Nad  odem  der  Magistrat  der  Stadt  Grabow  a.  d.  O.  im  Einverständnisse
mit  den  St  adtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zum  Zwecke  der
Regul  irung  der  städtischen  Schuldverhältnisse,  namentlich  der  Umwandelung  der
bereits,  vorhe  mdenen  kündbaren  Stadtschulden  in  unkündbare,  und  der  Tilgung
eines  verbliel  #enen  Kriegskosten-Rückstandes,  ferner  zur  Bestreitung  der  Kosten
für  mehre  re  Zemeinnützige  Einrichtungen,  eine  Anleihe  von  25,000  Thalern  auf.
nehmen  ur  id  z#  diesem  Zwecke  auf  ieden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene
  Sta  dt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemähheit  des
K.  2.  des  G  esetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlung  Sverpfliaptung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privileglum
  zur  Ausstellung  von  fünfundzwanzigtausend  Thalern  Obligationen  der
Stadt  Grabo  v  a.  d.  O.,  welche  in  folgenden  Apoints:

1.  40)  Obligationen  à  100  Thaler  =  14,000  Thaler,
150  à  50  7,500
140  -  a  25  I  —  3,500  -

in  Summa  25),000  Thaler,
        <pb n="467" />
        431  —

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  und,  —  Seiten  der  Hläubiger  unkündbar,  vom  Jahre  P86|,  ab  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  von  mindestens  zwei  Prozent
des  Kapitalbetrages  der  ausgegebenen  Obligationen,  unter  Hinzurechnung  der
durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  alljährlich  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt
der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch
den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  -

Gegeben  Berlin,  den  4.  April  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Schema  für  die  Obligationen.
Provinz  Pommern,  RNegierungsbezirk  Stettin.
(Grabower  Stadtwappen.)

Obligation  der  Stadt  Grabow  a.  d.  Oder

über

..........  Tholer  Preußisch  Kurant
Littr.  A.  (B.)  (C0.).

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvo  .  ...
(Gesetz=  Samml.  für  18.  S.  ).

Wir  Magistrat  der  Stadt  Grabow  a.  d.  O.  urkunden  und  bekennen  hierdurch,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation

Einhundert  (funfzig)  (fünfundzwanzig)  Thaler  Preußisch  Kurant,
deren  Empfang  wir  bescheinigen,  von  der  hiesigen  Stadtgemeinde  als  ein  Darlehn
  zu  fordern  hat.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  der  zu  Kommunalzwecken  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  v7voo  aufgenommenen  Darlehns
von  25,000  Thalern.

(Tr.  7078.)  Die
        <pb n="468" />
        —  442  —

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  von  25,000  Thalern  geschieht,
nach  Emission  der  Obligationen,  vom  Nre  1869.  ab  binnen  spätestens  31  Jahren
  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplanes  dergestalt,  daß  die  darin
jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate  in  den  Haushaltsetat  aufgenommen  und
aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt-Obligationen  mittelst  Ausloosung  eingelöst
werden.

Die  Stadtgemeinde  Grabow  a.  d.  O.  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen
auf  einmal  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungs.
recht  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Stettin  und  in  einer  in  Stettin  erscheinenden,  mit  Zustimmung
der  dasigen  Königlichen  Regierung  auszuwählenden  Zeitung.  —  Jedesmal,  sobald
  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  an  Stelle  desselben  ein  anderes
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin  bestimmt  werden.

Die  jährliche  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  September  durch  den  Maistrat

  und  die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  vom  1.  April  des  auf
1i-  Ausloosung  folgenden  Jahres  ab.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen
ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  mit
fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  geschieht  gegen  bloße  Rück.

abe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kämmereikasse  zu  Grabow  a.  d.  O.  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.  Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen
Zahlungen  an  die  hiesige  städtische  Kasse  in  Zahlung  angenommen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb
  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie
die  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig

eworden,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde
Prabom  a.  d.  O.  In  Ansehung  der  verlorenen  und  vernichteten  Obligationen
oder  Zinskupons  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  I#.  1.  bis  13.,
mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  H.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Grabow  a.  d.  O.  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen
e-
        <pb n="469" />
        433  —

Geschäfte  und  Befugnisse  zustehen,  die  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukommen;  Rcgern  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Stettin  statt;

b)  das  im  F§.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Stettin;

c)  die  in  den  I§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diesenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

0  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  99.  8.  und  9.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;)
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
  zu  Grabow  a.  d.  O.  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,)  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschieht,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Obligation
  vermerkt.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Grabow  a.  d.  O.  mit  ihrem  Vermögen  und  ihren  gesammten
Einkünften.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Grabow  a.  d.  O.,  den  1n  18.

Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Jahrgang  1868.  (Nr.  7078.)  60  Schema
        <pb n="470" />
        —  434  —
Schema  für  die  JZiuslupons.
Prsbibns  Poniicrn,  Kesticrunttebezirt  Stertin.
Serie  I.
(Vaufeide  ###  des  Kupots.)  (Laufende  ###  des  Küpons.)
Zinskupon
zur
Obligation  der  Stadt  Grabow  c.  d.  Oder
Litir  ......  W  .....

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  ten
.  .  .  .  .  .  .  .  18..  an  fälligen  halbsährigen  Zinsen  aus  der  Kämmereikasse
zu  Grabow  a.  d.  O.
·  Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen.
Einen  Thaler  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennige.
Achtzehn  Silbergroschen  neun  Pfemige.

Grabow  a.  d.  O.,  den  .  .ten  ...  .  ..  18.
Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit
  ab  gerechnet,  erhoben  wird.

Schema
        <pb n="471" />
        —  435  —

Schewa  für  die  Talons.
Drovinz  Dommern,  KNegierungebezirk  Stettin.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der  Kämmereikasse
  zu  Grabow  a.  d.  O.  zu  der  Grabower  Stadt-Obligation  Littr
.  Üübrr  .  .  ..  7  Kurant  die  ####  Serie  Inskupons  für  die
fünf  Jahre  18.  bis  18..,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen
diese  Ausreichung  bei  dem  unterzeichneten  Magistrat  rechtzeitig  protestirt  worden  ua.

Grabow  a.  d.  O.,  den  ten  18.

Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

 

(Nr.  7079.  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  der  Grundstücke  am  frischen  Haffe
bei  Balga,  im  Kreise  Heiligenbeil.  Bom  11.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
S#  11.  und  15.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  und  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.),
nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  1  «

S.1.

Die  Besitzer  der  zwischen  den  Dusschaften  Balga,  Wolittnick  und  Hoppenbruch
  im  Kreise  Heiligenbeil  gelegenen  Grundstücke,  wie  soiche  als  Inundationsgebiet
  auf  der  Karte  des  Feldmessers  Stiemer  vom  August  1865.  verzeichnet  sind,
werden,  um  den  Ertrag  dieser  Grundstücke  durch  Entwässerung  zu  verbessern  und
dieselben  vor  Ueberschwemmungen  durch  das  Haff  zu  schützen,  zu  einer  Genossenschaft
  unter  dem  Namen:  «

„Verband  zur  Melioration  der  Grundstücke  am  frischen  Haffe
bei  Balga“
vereinigt.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Heiligenbeil.

K.  2.

Dem  Verbande  liegt  zu  dem  gedachten  Zwecke  ob,  nach  dem  Meliorationsplane
  und  zugehörigem  Kostenanschlage  des  Wasserbau--Inspektors  Kuckuck  vom
(Nr.  7078—7079.)  60“  5.  De-
        <pb n="472" />
        —  436  —

5.  Dezember  1867.,  wie  derselbe  bei  der  höheren  Revision  festgestellt  ist,  die  darin
bezeichneten  Anlagen  herzustellen.  Aufgabe  des  Verbandes  es  auch,  auf  dem
zu  den  gemeinsamen  Verbandsanlagen  gehörigen  Hafsstaudamn  Behufs  Benutzung
  desselben  zu  einer  Fahrstraße  in  angemessener  tfernung  von  einander
vier  Ausweichestellen  von  achtzehn  Fuß  Breite,  desgleichen  auf  diesem  Damme
eine  Brücke  über  den  denselben  durchschneidenden  Wasserzug)  die  sogenannte
Rinme,  anzulegen.
Albänderungen  des  Meliorationsplans,  welche  etwa  im  Laufe  der  Aushrung
  zweckmäßig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für
ie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

gz.  3.

Die  lunttehaltung  aller  gemeinschaftlichen  Verbandsanlagen  (J.  2.),  sowie
die  Sorge  für  den  in  dem  Interesse  des  Verbandes  nothwendigen  Betrieb  derselben
  und  die  Besoldung  der  hierzu  erforderlichen  Beamten  und  Arbeiter,  soweit
  jene  nicht  ein  Ehrenamt  bekleiden,  liegt  ebenfalls  dem  Verbande  ob.  Die
durch  das  Befahren  des  Haffstaudammes  entstehenden,  im  Falle  des  Streits  nach
S.  11.  schiedsrichterlich  festzustellenden  Mehrkosten  der  Unterhaltung  desselben,  sowie
  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  über  die  Rinne  anzulegenden  Brücke,  werden
  allein  von  denjenigen  Besitzern,  die  bei  der  Benutzung  des  qu.  Dammes
als  Fahrstraße  ein  Interesse  haben,  nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht  zu
den  gemeinsamen  Verbandsanlagen  getragen.

Im  Uebrigen  verbleibt  die  Unterhaltung  der  im  Meliorationsbezirke  belegenen
Gräben,  Dämme,  Wege  und  Brücken  denjenigen,  welchen  dieselbe  bisher  oblag.
Die  ordentliche  Unterhaltung  derjenigen  dieser  Anlagen,  bei  welchen  mieß
rere  Genossen  ein  Interesse  Haben!  wird  unter  die  Kontrole  und  Schau  des
Verbandsvorstandes  gestellt.  Dieser  ist,  falls  mehrere  hierbei  interessirt  sind,  auch
befugt,  die  Anlage  neuer,  sowie  die  Erweiterung  der  bestehenden  Gräben  anzuordnen.
Die  hieraus  entstehenden  Mehrkosten  der  ersten  Ausführung  werden  vom  Verbande,
  die  der  Unterhaltung  von  den  dabei  speziell  Betheiligten  getragen.

Das  a  in  den  Gräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Vorstehers  von  Privatpersonen  nicht  aufgestaut  werden,  und  jeder  Grundbesitzer
in  dem  Verbande  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen
  will,  in  die  von  dem  Verbande  zu  unterhaltenden  gemeinsamen  Grabenanlagen
  zu  verlangen.

KC.  4.

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  dem  Verbande  obliegenden  Verpflichtungen
werden  von  sämmtlichen  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.

Zu  diesem  Behufe  wird  von  dem  Vorstande  unter  Leitung  eines  Regieungsfommisurs
  ein  Kataster  der  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücke  nach  Maaßabe

  der  Flächengröße,  sowie  der  verschiedenen  Höhenlage  und  Bonität  der
rundstücke  aufgestellt.  Dasselbe  wird  den  einzelnen  Eemandevorstänonn,  sopit
en
        <pb n="473" />
        —  437  —

den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise
  mitgetheilt  und  im  Kreisblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Ueber  vermeintliche  Irrthümer  oder  Unrichtigkeiten  des  Katasters  steht  den
Aueressenten  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Poblltanon  im  Kreisblatte  die
37  uchwerde  an  die  Regierung  in  Königsberg  offen,  bei  deren  Entscheidung  es
ewendet.

Die  Beschwerden  werden  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  des  Verbandsvorstehers  und  der  erforderlichen
Sachverständigen  untersucht.

Zu  letzteren  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes  und  der
sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser,  resp.  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich
  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige  zu  bestellen,  denen  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger
beigeordnet  werden  kann.  Die  Regierung  ernennt  die  Sachverständigen.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
Bis  zur  erfolgten  definitiven  Feststellung  des  Katasters  wird,  auf  Grund  der
bisherigen  Ermittelungen,  einstweilen  ein  summarisches  Kataster  vom  Vorstande
aufgestellt,  nach  welchem  die  Beträge,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  auseschrieben
  und  eingezogen  werden,  wobei  die  Subrepartition  in  den  einzelnen  Ortshafte
  von  den  Ortsvorstehern  zu  bewirken  und  in  strittigen  Fällen  von  der
Regierung  festzusetzen  ist.

KC.  5.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  der  Kreislandrath  die  Hebelisten  auf  den  Antrag
  des  Verbandsvorstehers  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch
Administrativ-Exekution  einziehen.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Aüte  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  Verpflichteten.


Die  Arbeiten  zur  Unterhaltung  der  gemeinsamen  Anlagen  werden  in  der
Regel  im  Tagelohn  unter  Aufsicht  eines  Bevollmächtigten  des  Verbandes  ausgeführt.
  Wo  es  indessen  zweckmäßig  ist,  sollen  dieselben  nach  Bestimmung  des
Vorstandes  an  den  Mindesfordernen  verdungen  werden.

.  Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  —  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  der

hieraus  entstehenden  Kosten  —  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen  der  Eigenthümer
  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Vorsteher  befugt,  die  nicht
rechtzeitig,  oder  die  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher
Erinnerung  auf  Kosten  der  Säumern  machen  und  die  Kosten  von  denselben
durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Eien  dazu  ist  der  Vorseher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  Anlage  nicht  unterbleiben
  dürfen.

g.  6.

Die  Anlegung  der  für  die  statutmäßigen  Zwecke  des  Verbandes  nöthigen
Werke,  Dämme,  Schleusen,  Gräben  u.  s.  w.  muß  jedes  Verbandsmitglied  8  ne
(Nr.  7079.)  ei-
        <pb n="474" />
        —  438  —

Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  insoweit  ohne
Entschädigung  hergeben,  als  ihm  der  Werth  durch  das  an  den  Dammböschungen
und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  der  Anlagen
nicht  ersetzt  werden  sollte.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (conf.  §.  11.).

S.  7.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorsteher  und  sechs
Beisitzern  geleitet,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  bekleiden  ein  Ehrenamt,  es  werden  ihnen
jedoch  baare  Auslagen  ersetzt.

K.  8.

Die  sieben  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Genossen  auf
drei  Jahre  gewählt  und  wählen  unter  sich  durch  Stimmenmehrheit  einen  Vorsteher,
  welcher  den  Korh  in  ihren  Versammlungen  führt.  Der  Vorsteher  ernennt
in  Behinderungesälen  einen  Stellvertreter  aus  der  Zahl  der  Beisitzer.  Der
Kreislandrath  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorst,  in  derselben.

Zur  Theilnahme  und  aktiven  Wahlfähigkeit  berechtigt  der  Grundbesitz  von
Einem  Morgen  Preußisch.  «

Der  Besitzer  von  fünf  bis  zehn  Morgen  hat  zwei  Stimmen,  der  von
zehn  bis  zwanzig  Morgen  drei  Stimmen,  von  zwanzig  bis  dreißig  Morgen  vier
Stinmen  u.  s.  w.

Der  Landrath  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.  Wählbar  ist  derjenige,
welcher  mindestens  zehn  Morgen  best  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  renrechte
  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.  Zur  Legitimation  des
Vorstandes  dient  das  von  dem  Landrathe  bescheinigte  Wahlprotokoll.  "

§.9.

Der  Vorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Vorstandes
und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.  Er  hat  insbesondere:


a)  die  usführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts  und  der  von  der  Genossenschaft  gäßten  Beschlüsse  zu  veranlassen
  und  dieselben  zu  beaufsichtigen

b)  die  Peitäge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

Jc)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Besitzern  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beauffichtigen
un
        <pb n="475" />
        42a89  —

imd  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  Oktober  mit  den  Beisitzern
  abzuhalten;

e.)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  ju  führen  und  die  Urkunden  desselben
  Wrss  zu  Schuldurkunden  und  Verträgen  ist  ein  Beschluß
  des  Vorstandes  nöthig;

f)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wege  Verletzung
dieses  Statuts  und  resp.  des  nach  §.  12.  zu  erlassenden  Reglements  bis
zur  Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Verbandskasse  einzuziehen.


K.  10.

Mit  Führung  der  Kassenverwaltung  betraut  der  Vorstand  einen  Rendanten
und  sichert  demselben  eine  angemessene  Entschädigung  hiefür  zu.  Desgleichen
Helt  derselbe  gegen  angemessene  Entschädigungen  zur  Beaufsichtigung  und  zum

etriebe  des  zu  den  gemeinsamen  Anlagen  des  Verbandes  gehörigen  Wasserhebewerks
  die  eiforderlichen  Techniker  und  Arbeiter,  desgleichen  zur  Baschigung
der  Gräben,  Deiche  und  der  übrigen  gemeinsamen  Anlagen  einen  Wiesenwärter  au
Kündigung  an.  »

Der  Wiesenwärter  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes  und  wird
als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen  des  Borstehers  pünktlich  Folge
leste  und  kann  von  demselben  mit  Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler
bestraft  werden.  1

s.  II.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  den  Umfang  oder  die  Zuständigkeit  von
Grundgzrechtigeten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  .

Dagegen  wird  über  alle  anderen,  die  gemeinsame  Angelegenheit  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Ansprüche  und  Beschwerden  von  dem  Vorstande  nach  vorgängiger
Untersuchung  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  zu,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  Braunsberg
und  zwei  Beisitzern,  von  denen  keiner  Mitglied  des  Verbandes  sein  darf.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  gleich  den  Vorstandsmitgliedern
  von  der  Generalversammlung  der  Genossen  auf  drei  Jahre

gewählt.
6.  12.

Wegen  der  vorzunehmenden  Entwässerungen  und  Grabenräumungen  und
(r.  7079.  we-
        <pb n="476" />
        —  440  —

wegen  des  Schutzes  der  Verbandsanlagen  hat  der  Vorsteher  die  nöthigen  Vorschriften
  zu  erlassen  und  kann  deren  Richtbefolgung  oder  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen
  bis  zu  drei  Thaler  bedrohen.

S.  13.

Der  Verband  ist  der  Lbrranscht  des  Staates  unterworfen.  Das  Aufschtseecht
  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  zu  Königsberg  als
andespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  unterhalten,  die
Grundstücke  des  Verbandes  sorgfältig  genutzt  und  die  Schulden  regelmäßig
verzinst  und  getilgt  werden.

C.  14.

Dieses  Statut  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1868.

##.  .)Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kösniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="477" />
        —  441  —

Gesetz=  Sammlung

für  die

 

 

(Nr.  7080.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  März  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee  von  Dalheim,  im  Kreise
Büren,  Regierungsbezirk  Minden,  über  Merhoff  und  Oiedorf  bis  zur
Arnsberg-Beverunger  Staatsstraße  bei  Westheim.  «

Nachdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Dalheim,  im  Keise  Büren,  Regierungsbezirk  Minden,  über  Merhoff
  und  Oisdorf  bis  zur  Arnsberg.  Beverunger  Staatsstraße  bei  Westheim  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Büren  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  r
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaussee-Möig
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Sthats.  Chausern  jedesmal  geltenden  Chaussee-HFeld
  Tarife,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld=  Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  28.  März  1868.  ·
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minfser  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgang  1866.  (Nr.  7080—7081,  61  (Nr.  7081.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1868.
        <pb n="478" />
        —  442  —

Gr.  7081)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Eisleben,  Regierungsbezirk  Merseburg,  zum  Betrage  von  25,000  Thalern.
Vom  I17.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Eisleben  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  daselbst  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung
außerordentlicher,  zur  Herstellung  einer  Wasserleitung,  eines  Freischulhauses  und
anderer  baulichen  Anlagen  erforderlichen  Ausgaben  eine  Anleihe  von  25,000  Thalern
aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene  und  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Stadt-Obligationen  ausgeben
zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  9.  J.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz
Samml.  für  1833.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung
von  fünfundzwanzig  Tausend  Thalern  Eislebener  Stadt-Obligationen,  welche
nach  dem  anliegenden  Schema

a)  in  175  Stücken  zu  100  Thalern  =  17,500  Thaler,
b  -  115  ".  -  50  -  —  5,78  "

s  70  *  *  25  t  1,750  *

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  dem  festgeseellen
  Kilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  auch  durch  Ankauf  mit  mindestens
inem  Prozent  der  Kapitalschuld  unter  Zuwachs  der  durch  die  successive  Tilgung
der  letzteren  herbeigeführten  Jinsenersparnisse,  von  Zeit  der  erfolgten  Emission
ab,  in  längstens  37  Jähren  zu  amortifiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,
Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staates  zu  bewilligen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

G

Pro-
        <pb n="479" />
        —  443  —

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.
(Stadtwappen.)
Obligation
der  Stadt  Eisleben

M  ....
uͤber
Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vomen  186.
(Gesetz-Samml.  von  18.  S.  ).

Der  Magistrat  der  Stadt  Eisleben  beurkundet  und  bekennt  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  Thaler  ......  .  .  ..  schreibe  ..  .  ....  ...  ·...........
Thaler  Preußisch  Kurant,  deren  Empfang  ficsun  bescheinigt  wird,  von  der
hiesigen  Stadtgemeinde  als  ein  Darlehn  zu  fordern  hat.

Diese  Geldsumme  bildet  einen  Theil  des  zu  Kommunalzwecken  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  tr  .  .  ..  186.  aufgenommenen  Darlehns
  von  25,000  Rthlrn.

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  geschieht  von  der  Emission  der
Obligationen  ab  binnen  spätestens  sieben  und  dreißig  Jahren  aus  einem  Tilgungsfonds
  nach  Maaßgabe  des  festgestellten  und  genchmigten  Tilgungeplans.

Diesem  Tilgungsfonds  werden  dem  Tilgungsplane  gemäß  jährlich  Ein
Prozent  des  gesammten  Kapitals  als  feste  Tilgungsrente,  ingleichen  sämmtliche
zur  Ersparung  kommenden  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldbeträgen  zugeführt
und  auf  den  Haushalts-Etat  genommen  werden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Aueloosung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Magistrats.

Der  Stadtgemeinde  Eisleben  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  nicht
nur  den  Tilgungsfonds  Behufs  schnellerer  Abtragung  der  Schuld  jederzeit  zu
verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Schuldverschreibungen  auf  einmal  zu
kündigen,  sondern  auch  an  Stelle  des  Ausloosungsverfahrens  ganz  oder  theilweise,
jedoch  unbeschadet  der  planmäßigen  Tilgung,  den  freihändigen  Ankauf  der  Obligationen
  treten  zu  lassen.  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  die  gekundigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die

(  r.  v081.)  61°  Rück.
        <pb n="480" />
        —  444  —

Rückzahlung  der  Darlehns-Valuta  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese
Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dein  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg,  in  dem  Staatsanzeiger  und  in
dem  hiesigen  Kreisblatte.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der
Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung.  in  welchem  anderen
Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll  und  publizirt  dies  durch  die  übrigen
obengenannten  Blätter.  Va  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital
  zurückzugeben  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April
und  1.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  dieser  Schuldverschreibung,  beziehungsweise  der  ausgegebenen  Zinskupons
ei  der  Kämmereikasse  zu  Eisleben  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.

gezos  Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche
innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,
sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in
welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
der  Stadtgemeinde  Eisleben.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obli—
gationen  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der

erordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  II.  1—13.  mit  nachstehenden  näheren
Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Maistrate
  in  Eisleben  gemacht  werden.  Diesem  stehen  alle  diejenigen
eschäfte  und  Befugnhee  zu)  welche  nach  der  angeführten  Verordnung

dem  Schatzministerium  jukommen;  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Merseburg  statt

b)  das  im  F.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  hiesigen
Königlichen  Kreisgerichte;

e)  die  in  den  §§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4))  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden)  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten  Bei  der

ins-
        <pb n="481" />
        —  445  —

Zinskupons  durch  Vogiguns  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben)
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.  Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
inuk  Eisleben  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie  beigedruckten

lons.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Eisleben  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  gesammten  Steuerkraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Eisleben,  den  t  18.

Der  Magistrat.

Eingetragen  pag.  .....  A  .....
der  Kassenkontrole.

Provinz  Zachsen,  Regierungsbezirk  Merseburg.

Serie
Zins-Kupon  1...
über
....................  Zinsen
der
Obligation  der  Stadt  Eisleben  —  .  .
über:  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .  Wer  =

18.  die  halbjährlichen  fünfprozentigen  Zinsen  der  Eislebener  Stadt-Obligation
miitt  .  .  ..  aus  der  Kämmereikasse  zu  Eisleben.
Eisleben,  den  ..ten  ...  ...  18..
Der  Magistrat.
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren

nach  Ablauf  des  Kalenderiahres,  in  welchem
er  fällig  geworden,  erhoben  wird.

(Nr.  1081—7062.)  Pro-
        <pb n="482" />
        —  446  —

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Merseburg.

DTalon

zu  der

Obligation  der  Stadt  Eisleben  1##.4
über
...............  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
Obligation  die  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei
der  Kämmereitafz  in  Eisleben,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Eisleben,  den  ten  ..  18.

Der  Magistrat.

 

(Nr.  7082.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Greven  und  Nordwalde  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  vom  Bahnhofe  Greven
an  der  Westfälischen  Eisenbahn  im  Kreise  Münster  nach  Nordwalde,  im
Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirks  Münster.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chauste
  vom  Bahnhofe  Greven  an  der  Westfällschen  Eisenbahn  im  Kreise  Münster
nach  Nordwalde,  im  Kreise  Steinfurt,  Regierungsbezirks  Münster,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Greven  und  Nordwalde  das  Expropriations.
recht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
zur  Emmahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vonschriste,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Jch  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Lhausieegeld.Tarifs,  enschliehlih  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Befreiungen)  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
wer-
        <pb n="483" />
        —  447  —

werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Seie  eld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  C.  uarserpolei  Vergegen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  April  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7083.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  April  1868.,  betreffend  die  Aenderung  der  im  §.  8.
der  Polizei  Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stettin  und
Swinemünde  vom  22.  August  1833.  enthaltenen  Vorschrift  bezüglich  der
Meldung  der  Schiffer.

A#-  Ihren  Bericht  vom  16.  April  d.  J.  will  Ich  die  im  F.  8.  der  Polizei=Ordnung
  für  die  Häfen  und  Binnengewässer  von  Stettin  und  Swinemünde
vom  22.  August  1833.  zssaltene  Vorschrift,  nach  welcher  der  Schiffer  sogleich,
nachdem  ein  Schiff  im  Hafen  vor  Anker  gelegt  ist,  sich  mit  dem  Lootsen  ans
Land  begeben  und  durch  seine  Schiffspapiere  auf  dem  Schiffahrts-Polizeibüreau
sich  legitimiren  muß,  hierdurch  aufheben  und  genehmigen,  daß  uber  die  Meldung  der
Schifr  das  Geeignete  durch  lokalpolizeiliche  Anordnung  festgesetzt  werde.

Berlin,  den  20.  April  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Mi  ister  für  H#de,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  7082—7084.)  (Tr.:  7084.)
        <pb n="484" />
        —  448  —

(Nr.  7084.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1868.,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  54.
des  Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät  der  Rheinprovinz
vom  1.  September  1852.

Ar#  den  Bericht  vom  28.  April  d.  J.  will  Ich  nach  dem  Antrage  in  der
beiliegenden  Adresse  des  19.  Rheinischen  Provinziallandtages  vom  2.  April  d.  J.
den  letzten  Satz  im  §.  54.  des  „Revidirten  Reglements  für  die  Provinzial-Feuersozietät
  der  Rheinprovinz“  vom  1.  September  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  668.)
hiermit  dahin  abändern:
„Auch  Gasexplosionen  werden  als  Brandschäden  behandelt.  Die  nicht
durch  Feuer  entstandenen  Schäden  dagegen,  welche  von  Erdbeben,  Sturm,
Pulver  und  sonstigen  Explosionen,  oder  ähnlichen  Naturereignissen  herrühren,
  sind  von  der  Vergütung  ausgeschlossen.  Die  Sojzietätsdirektion
ist  jedoch  ermächtigt,  auch  in  diesen  Fällen  gegen  Explosionsgefahr  zu  versichern,
  wenn  ein  besonderer  durch  Vereinbarung  zu  bemessender  Beitrag  dafür
übernommen  wird.“

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  4.  Mai  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Sofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="485" />
        —  449  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  33.

 

(Nr.  7085.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  April  1868.,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  zur  Abtragung  der  nach  den  Artikeln  VIII.  und  IX.  des
Wiener  Friedensvertrages  vom  30.  Oktober  1864.  von  den  Elbherzogthümern
an  das  Königreich  Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld.

A  den  Bericht  vom  25.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  zur  Abtragung  der
Staatsschuld,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  23.  März  d.  J.,  betreffend
die  Uebernahme  und  die  Verwaltung  der  nach  den  Artikeln  VIII.  und  IX.  des
Wiener  Friedensvertrages  vom  30.  Oktober  1864.  von  den  Elbherzogtbümern  an
das  Königreich  Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld,  im  Gesammtbetrage  von
21,750,000  Thalern  an  das  Königreich  Dänemark  zu  entrichten  ist,  Schuldverschreibungen
  zu  1000  Rthlr.,  500  Rthlr.,  300  Rthlr.,  100  Rthlr'  und  50  Rthlr.)
verzinslich  zu  vier  vom  Hundert  vom  1.  Januar  1868.  ab,  ausgegeben  werden.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  29.  April  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Z

An  den  Finanzminister.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7085—7087.)  62  (Nr.  708#6.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25  Mai  1868.
        <pb n="486" />
        (Nr.  7086.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Mai  1868.,  betreffend  einen  Zusah  zu  §.  16.  der
Kirchen-Ordnung  für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz  vom  5.  März  1835.

A##  den  im  Einverständniß  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
erstatteten  Bericht  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  vom  2.  v.  2  bestimme
Ich  hierdurch,  daß  zu  der  Kirchen-Ordnung  für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz
vom  5.  März  1835.,  §.  16.  von  den  Obliegenheiten  der  Kirchmeister,  folgender
Zusatz  in  Geltung  tritt:  4)  Sie  vertreten  im  Gebiete  des  Französischen  Rechts  die
Ortsgemeinden  bei  allen  Prozessen,  so  daß  alle  erforderlichen  Zustellungen  von  ihnen
rechtsgültig  ausgehen  und  an  sie  rechtsgültig  erfolgen.

Der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  hat  wegen  Publikation  dieser  Bestimmung,
welche  surh  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen  ist,  das  Erforderliche  zu
veranlassen.

Berlin,  den  4.  Mai  1868.
Wilhelm.

v.  Mühler.

An  den  Epvangelischen  Ober-Kirchenrath.

(Nr.  7087.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Mai  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  de
für  das  Berliner  Pfandbrief-Institut.

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  April  d.  J.  ertheile  Ich  dem  anliegenden  „Statute
für  das  Berliner  Pfandbrief-Institut“  hierdurch  Meine  landesherrliche
Genehmigung.  Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner  Genehmigung,  sowie
gemäß  8.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.  von  1833.  S.  75.)
will  Ich  dem  Berliner  Pfandbrief-Institute  hiermit  das  Privilegium  bewilligen,
die  in  jenem  Statute  näher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden
und  nach  dessen  Bestimmungen  einzulösenden  Pfandbriefe  und  Kupons  mit  der
rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  ꝛ
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbeha
lich  der  Rechte  Dritter  und  ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Ineh  der
and--



t-
        <pb n="487" />
        —  451  —
Pfandbriefe  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  übernehmen,
  ertheilt  worden.
Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Statut  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  8.  Mai  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Justiz.

Statut

für  das
Berliner  Pfandbrief  Institut.

S.  1.
Zur  Begründung  eines  Berliner  Pfandbrief-Institutes  ist  auf  Anregung  #ründungurd
des  Magistrats  der  Königlichen  Haupt.  und  Residenzstadt  Berlin  ein  Verein  von  Farck  des  Ber-Grundbesitzern

  dieser  Stadt  zusammengetreten.  brief  Pinr
4.

6S.  2.
Der  Zweck  des  Berliner  Pfandbrief.  Institutes  ist  die  Erleichterung  des
Kredites  für  den  Berliner  Grundbesitz  durch  Gewährung  von  Hypotheken-Darlehen
  mittelst  Emission  von  Pandbriefen.

.  3.
Das  -Berliner  Pfandbrief-Institut-  hat  die  Rechte  einer  Korporation.  Lorporations=Es
  hat  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  vor  dem  Königlichen  Stadtgerichte  rchte  und  Swe
zu  Berlin.  Fräepn  rrh
(Nr.  7087.)  Zur
        <pb n="488" />
        —  462  —

Zur  Erwerbung  solcher  Grundstücke,  auf  welche  Forderungen  des  Berliner
Pfandbrief-Institutes  eingetragen  sind,  sowie  -zur  Wiederveräußerung  und  Verpfändung
  derselben  bedarf  dasselbe  der  Genehmigung  des  Staates  nicht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  die  Erwerbung  von  Grundstücken  für  die
Geschäftslokalien,  beziehungsweise  auf  die  Wiederveräußerung  und  Verpfändung
der  zu  diesem  Zweck  erworbenen  Grundstücke.

KC.  4.

Beitritt  zu  Der  Beitritt  zu  dem  Berliner  Pfandbrief-Institut  steht,  vorbehaltlich  der

denseben.  nach  H.  24.  der  Direktion  desselben  zustehenden  Befugniß,  einzelne  Grundstücke

von  der  Beleihung  auszuschließen,  dem  titulirten  Besitzer  jedes  im  Weichbilde  der

*  Berlin  belegenen,  bei  der  städtischen  Feuersozietätskasse  versicherten  Grundücks

  offen.

—  Grundbesitzer,  der  dem  Berliner  Pfandbrief.  Institut  beitreten  will,

hat  sich  deshalb  bei  der  unter  dem  Namen  Berliner  Manbriefam  die  Geschäfte

  des  Institutes  leitenden  Direktion  (§.  53.),  unter  Vorlegung  des  neuesten

Hypothekenscheins  und  des  Attestes  der  städtischen  Feuersozietät,  zu  melden  und

Neechzeit  zur  Bestreitung  der  Einrichtungs=  resp.  der  Verwaltungskosten

Dro  Mille  des  Feuerkassenwerths,  wenn  derselbe  10,000  Thaler  nicht  erreicht,

10  Thaler  einzuzahlen.

In  den  Häleen  „wo  die  Aufnahme  versagt  wird  (F.  24.),  wird  dem  Antragsteller

  die  Hälfte  der  bezahlten  Gebühr  wurlicherstaret.

g.  5.
Etbingung  Das  Pfandbriefamt  gewährt  die  Darlehne,  die  übrigens  stets  in  Hun-*
  derten  abgerundet  sein  müssen,  in  den  von  demselben  auszufertigenden  Pfandbriefen
  unter  folgenden  Bedingungen:

1)  der  Schuldner  hat  beim  Empfang  des  Darlehns  2  Prozent  desselben
als  Beitrag  zum  Reservefonds  baar  zu  zahlen;

2)  das  Darlehn  (der  Nominalbetrag  der  dem  Schuldner  auszuhändigenden
Pfandbriefe)  muß  vom  Ausfertgungsdatum  der  Pfandbriefe  an  mit
5  Prozent  jährlich  verzinst  werden

3)  der  Schuldner  ist  verpflichtet,  zur  Tilgung  seiner  Kapitalschuld  in  den
ersten  acht  dem  Ausfertigungsdatum  der  Pfandbriese  folgenden  Jahren
Progent  des  Darlehns)  in  den  folgenden  bis  zur  gänzlichen
Tilgung  der  Schuld  1  Prozent  des  Darlehns  jährlich  zurückzuzahlen;

4)  die  Zinsen  (Nr.  2.))  sowie  die  Tilgungsbeiträge  (Nr.  3.)  sind  vierteljährlich
  praenumerando  in  der  Zeit  vom  3.  bis  10.  Januar,  3.  bis
10.  April,  3.  bis  10.  Juli,  3.  bis  10.  Oktober  an  die  Kasse  des  Pfandbriefamtes
  baar  oder  in  nicht  verjährten  bereits  fälligen  Kupons  von
Berliner  Pfandbriefen  abzuführen;

5)  für  Kapital,  Zinsen  (Nr.  2.),  Kündigungs-,)  Einklagungs-  und  Beiei-
        <pb n="489" />
        —  453  —

treibungskosten  muß  Hypothek  in  der  Art  bestellt  werden,  daß  die  Eintragung
  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Werthes  des  Grundstücks,  welcher
nach  den  in  §#.  17.  bis  23.  enthaltenen  Bestimmungen  ermittelt  wird,
und  zur  ersten  Stelle  erfolgt;

sdie  persönliche  Verbindlichkeit  aus  dem  Darlehnsvertrage  muß  von  jedem

Besitzer  des  Grundstücks  sofort  beim  Erwerbe  desselben  in  einer  gerichtlichen
  oder  notariellen  Urkunde  übernommen,  die  letztere  auch  spätestens
vier  Wochen  nach  diesem  Zeitpunkte  der  Direktion  des  Institutes  eingesendet
  werden.

Das  Pfandbrief.  Institut  ist  befugt,  nach  seiner  Wahl  wegen
seiner  Forderungen  an  das  Mobiliar=  oder  Immobiliarvermögen  des
Schuldners  sich  zu  halten.  Auf  gerichtliche  Zahlungsstundungen  kann
sich  der  Schuldner  nicht  berufen;

7)  der  Schuldner  resp.  der  Besitzer  ist  befugt,  das  Darlehn  jederzeit  ganz
oder  theilweise  zurückmzahlen,  er  ist  aber  verpflichtet,  sechs  Monate  vorher
  zu  kündigen  und  zwar  so,  daß  die  Zeit  der  Rückzahlung  auf  den
1.  Juli  oder  2.  Januar  fällt.  Umfaßt  die  Kündigung  nur  einen  Theil
der  Schuld,  so  muß  die  Summe  durch  Hundert  theilbar  sein;

8)  das  Pfandbriefamt  ist  außer  den  Fällen  der  ###.  27.  bis  29.  nur

befugt,  die  Tilgung  der  Schuld  durch  die  Amortisation  in  Gemäßheit
dieser  Statuten  zu  (

9)  Die  durch  die  Bestellung  der  Hypothek  erwachsenden  Kosten,  sowie  die

zu  den  ausufertigenden  Pfandbriefen  gesetzlich  erforderlichen  Stempel
trägt  der  Schuldner.
S.  6.

Bei  Veräußerung  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Grundstücks  erlischt  Wann  bei  Bedie
  persönliche  Verbindlichkeit  des  Besitzers,  sobald  die  im  F.  5.  Nummer  6.  siveränderun-6



—

:  -  .  «  »  di  oͤnvorgeschriebene
  Urkunde  der  Direktion  von  dem  Besiznachfolger  eingereicht  la.  —t“*“
worden  ist.  lichkelt  des  Veräußerers

  e#r-S.
  7.  lischt.

Die  von  dem  Pfandbrief-Institut  nach  dem  beigefügten  Formular  A.  mit  Beschaffenzeit,
dem  Datum  vom  1.  Januar  des  jedesmal  sen  oehen.  auszustellenden  pehechee
Pfandbriefe  sind  mit  43  Prozent  verzinsliche  Schuldverschreibungen,  welche  auf  Pfardbreefe.
jeden  Inhaber  lauten.

Sie  werden  in  Apoints  zu  1000  Rthlr.,  500  Rthlr.  und  100  Rthlr.
ausgefertigt  und  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  mit  Kupons,  welche  nach
dem  Schema  B.  auszjufertigen  sind,  und  außerdem  zur  Empfangnahme  der  neuen
Kupons-Serie  mit  Talons  nach  dem  Schema  C.  versehen.

g.  8.

Die  Pfandbriefe,  deren  Eigenthum  durch  bloße  Uebergabe  übertragen  wird,  Unkändbortett
können  Seitens  des  Inhabers  nicht,  von  dem  Verein  nur  Behufs  der  statuten-  Sie
mäßig  zu  bewirkenden  Amortisation  gekündigt  werden.  "  haber.

MNr.  7087.)  g.  9.
        <pb n="490" />
        —  44  —

S.  9.
Verfehren,  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1843,  über  die  Umschreibung

kuen-  -  außer  Kurs  gesetzter  oder  zum  Umlauf  unbrauchbar  gewordener,  unter  öffentn
  *  licher  Autorität  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigter  Papiere  Gesetz-Samml.  S.  177.)
geworden  oder  finden  auf  die  von  dem  Berliner  Pfandbrief-Institut  emittirten  Pfandbriefe
verloren  fnd.  Anwendung.  Verlorene  Pfandbriefe  müssen  gerichtlich  amortisirt  werden.

Die  Amortisation  von  Kupons  ist  unstatthaft.  Sie  unterliegen  der  gesetzlichen

  Verjährung.
S.  10.

d„  Vermenung  Das  den  Zins  der  Pfandbriefe  übersteigende  halbe  Prozent  Zinsen,  welches
der  menden  der  Schuldner  bot  6&amp;amp;  5.  Nr.  2.))  ist  zur  Hälfte  —  mit  41  Prozent  —  zur
überstegenden  Bestreitung  der  Verwaltungskosten,  zur  anderen  Hälfte  —  also  ebenfalls  mit  1—
jührechen  Bei  zur  Verstärkung  des  Reserve  resp.  Amortisationsfonds  bestimmt  (vergl.  §#.  36.  42.).
Erunbbesitzer.

.  11.

Vorbehalt  we.  Dem  Pfandbrief-Institute  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  neue  Serien  von
gen  Ausgabe  Pfandbriefen  zu  einem  anderen,  als  dem  im  7.  für  dieselben  bestimmten  Zinsvon
  Pfandbrie  fuß  zu  emittiren.  Falls  von  diesem  Rechte  Gebrauch  gemacht  wird  (vergl.  F.  72.),
ler.  zuen  haben  die  dem  Institute  neu  beitretenden  Mitglieder,  welche  die  Darlehnsvaluta.
faß.  in  Pfandbriefen  der  neuen  Serie  empfangen,)  dieselben  mit  mindestens  einem
halben  Prozent  mehr  zu  verzinsen,  als  die  Mlandbriefe  der  neuen  Serie  Zinsen

tragen.

Bereits  dem  Pfandbrief-Institute  angehörigen  Mitgliedern  steht  es  in  diesem
  Falle  frei  —  olnne  Innehaltung  der  im  9.  5.  Nr  7.  bestimmten  Kündigungsfrist
  —  gegen  Rückzahlung  des  auf  ihren  Grundstücken  für  das  Pfandbriefamt
eingetragenen  Darlehns  in  Pfandbriefen  derjenigen  Serie,  in  welcher  sie  die
Valuta  empfangen  haben,  und  Rückgabe  der  zu  diesen  Pfandbriefen  gehörigen,
noch  nicht  fällig  gewesenen  Kupons  und  Talons  die  Beleihung  in  Pfandbriefen
der  neuen  Serie  zu  beanspruchen,  welche  das  Pfandbriefamt  nach  Maaßgabe  der
statutenmäßig  vorgeschriebenen  Sicherheit  zu  gewähren  hat.

S.  12.

Sicherheiten  Der  Gesammtbetrag  der  auszufertigenden  Pfandbriefe  darf  den  Gesammtund
  echte  der  bettag  der  dem  Institute  gustehenden  iöpochikausschen  Kapitalforderungen  nicht  über-Pfandbriefs

  ·
Inhaber.  eigen.  ·

g  Die  Mitglieder  der  Direktion  sind  hierfür  persönlich  verantwortlich;  bei
jeder  Kassenrevision  muß  der  Beweis  hierfür  geführt  werden,  und  der  Magistratskommissarius
  (§.  60.),  sowie  die  zu  Kassenrevisionen  deputirten  Mitglieder  des
engeren  Ausschusses  (6.  64.),  haben  sich  hiervon  jährlich  mindestens  Ein  Mal
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  auch  hierüber,  sowie  über  die  Art  der  gewonnenen
Ueberzeugung,  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  denjenigen  Blättern  zu  erlassen,
  in  welchen  die  Publikationen  des  Pfandbrief-Institutes  erfolgen  mũsen
        <pb n="491" />
        —  466  —
KC.  13.

Die  Zinsen  der  Pfandbriefe  werden  halbjährlich  an  die  Vorzeiger  der  fälligen,
  nicht  verjährten  Zinskupons  von  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes  gezahlt.

14.

Nach  Ablauf  der  fünf  Jahre,  für  welche  die  Kupons-Serie  ausgegeben  ist,
und  gegen  Produktion  des  Talons  wird  die  neue  fünfjährige  Serie  der  Kupons
von  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes  verabfolgt,  sofern  nicht  vorher  von  dem  Besitzer
  des  Pfandbriefes  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  in  welchem
Falle  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  an  denjenigen  erfolgt,  welcher
den  Pfandbrief  vorlegt.

Für  diejenigen  Pfandbriefe,  welche  bereits  dem  Amortisationsfonds  überwiesen
  sind  (F.  42.),  sowie  diejenigen,  welche  bereits  zur  Verloosung  öffentlich
aufgerufen  sind  (F.  43.),  sowie  endlich  diejenigen,  welche  rechtskräftig  amortisirt
sind,  findet  die  Ausreichung  einer  neuen  Kupons-Serie  nicht  statt.

KC.  15.

Den  Inhabern  der  Pfandbriefe  wird  für  alle  aus  diesen  Schuldverschreibungen
  des  Pfandbriefamtes  entspringenden  Forderungen  mit  dem  Reservefonds
des  Institutes  und  mit  den  dem  Pfandbriefamt  bestellten  Hypotheken  Sichekheit
gewährt,  mit  letzteren  in  der  Art,  daß  der  Pfandbrief-Inhaber,  soweit  die  Befriedigung
  seiner  fälligen  Forderungen.  nicht  sofort  aus  der  Kasse  des  Pfandbriefamtes
  erfolgt,  befugt  ist,  in  Heze  der  ihm  zustehenden  Forderung  aus  den  dem
Institut  gehörigen  Hypotheken-Aktivis  sich  diejenigen  richterlich  mit  den  Rechten
eines  Cessionars  überweisen  zu  lassen,  welche  er  auswählt.  Alle  Rechte,  welche
dem  Institut  gegen  das  Grundstück  oder  den  Besitzer  zugestanden  haben,  gehen
hierdurch  auf  ihn  über.  «  *-  ·

DerReservefondssollbisauföhevonlOProzentderausgefertigtenkapflichtuw
Pfandbriefe  gebracht  werden  (vergl.  §.  40.).  en  des  Grund-Er

  hat  die  etwa  ausbleibenden  Zmszahlungen  der  Grundbesitzer  vorzu-  ziere  otgb
schießen,  und  diese  sind  verpflichtet,  von  dergleichen  Vorschüssen  5  Prozent  Zinsen  Planhbrien
u  entrichten.  der  Reporyn
Außerdem  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  säumige  Zinszahler  von  sonds  veltat
ihrem  Kündigungsrecht  (vergl.  K.  29.)  Gebrauch  zu  machen.  bee  Sinesan-Aus

  dem  Reservefonds  sind  außerdem  zu  bestreiten  die  etwaigen  Kapital-schiehen  mß.
ausfälle,  sowie,  wenn  der  Verwaltungesonde  dazu  nicht  ausreicht,  die  Vorschüsse
zur  Beitreibung  der  dem  Institute  zustehenden  Forderungen.

E.  17.

Die  Feststellung  des  Werthes  der  bei  dem  Uimdbriefamtt  zur  Beleihung  crundsägze  für
angemeldeten  Grundstücke  (F.  4.)  erfolgt  nach  dem  Bauwerth  der  auf  demselben  die  gesellen
beßtndlichen  Gebäude  und  nach  dem  durchschnittlichen  Jahresertrag  der  letzten  z  beleihendes
zehn  Jahre  vor  der  Beleihung.  Grundstück.

(Dr.  7087.)  6.  18.
        <pb n="492" />
        –  456  —

K.  18.

Als  Bauwerth  ist  die  Feuerversicherungssumme  anzunehmen,  wenn  zwei
Bautechniker  des  Pfandbriefamtes  bescheinigen,  daß  die  Gebäude  sich  in  baulichen
Würden  befinden,  und  daß  ihr  zeitiger  Bauwerth  der  Feuerversicherungssumme
noch  entspricht.

Glaubt  auch  nur  einer  der  beiden  Bautechniker  diese  Bescheinigung  versagen
  zu  müssen,  so  muß,  falls  der  Darlehnssucher  bei  seinem  Antrage  beharrt,
auf  seine  Kosten  durch  die  von  dem  Pfandbriefamt  zu  bestimmenden  Sachverständigen
  eine  vollständige  neue  Taxe  aufgenommen  werden.  Diese  Taxe  unterliegt
  der  Prüfung  und  Feststellung  zweier  von  dem  Vorsitzenden  der  Direktion
betiummter  Techniker  des  Pfandbriefamtes,  von  denen  ein  jeder,  ohne  daß  er
von  dem  Gutachten  des  anderen  Kenntniß  erhält,  sich  motivirt  darüber  zu
äußern  hat:

1)  ob  er  die  Taxe  für  richtig  hält,  und,  wenn  nicht,
2)  darüber,  auf  welchen  geringeren  Bauwerth  er  das  Gebäude  schätzt.

Wird  die  Frage  ad  1.  von  beiden  Technikern  bejaht,  und  übersteigt  die  Taxe  den
Betrag  der  enerversihrungsstumme  so  bewendet  es  für  die  Feststellung  des
Bauwerths  bei  dieser  letzteren.

Wird  die  Frage  ad  1.  auch  nur  von  einem  Techniker  verneint  und  bleibt
der  von  ihm  bei  Beantwortung  der  Frage  ad  2.  festgestellte  Bauwerth  hinter
der  Fnertare  zurück,  so  ist  der  von  dem  Techniker  festgestellte  Bauwerth  zu
Grunde  zu  legen.

Wenn  die  Frage  ad  1.  von  beiden  Technikern  verneint  wird  und  die
Schätzung  beider  hinter  der  Feuertaxe  zurückbleibt,  die  beiden  Gutachten  aber  in
ihrem  positiven  Resultat  differiren,  so  wird  dasjenige  bei  Feststellung  des  Bauwerths
  zu  Grunde  gelegt,  welches  die  geringere  Schätzung  enthält.

KC.  19.

Der  Ertrag  des  Gebäudes  in  den  letzten  zehn  Kalenderjahren  ist  durch
eine  amtliche  Bescheinigung  der  Servis=  und  Einquartierungs-Deputation  nachzuweisen.


Von  dem  Durchschnittsertrage  in  den  letzten  zehn  Jahren  vor  dem  Antrage
  auf  Beleihung  werden  abgezogen:

1)  die  auf  dem  Grundstücke  lastenden  Abgaben,  Gebäude=  und  Haussteuer,
Realsublevation  und  Feuerkassengeld,  und  zwar,)  sofern  diese  Abgaben
ihrem  Betrage  nach  nicht  feststehen,  nach  dem  zehnjährigen  Durchschnin

2)  die  rubrica  II.  seines  Hypothekenfoliums  etwa  eingetragenen  onera  perpetua
  an  Kanon  2c.;

3)  für  Unterhaltung  und  Miethsausfälle  2c.  vier  Prozent.

Die  übrigbleibende  Ertragssumme  wird  mit  fünf  Prozent  kapitalisirt  und  die  so
ge-
        <pb n="493" />
        —  457  —

W  Kapitalssumme  als  der  Ertragswerth  der  Bauwerthssumme  hinzugerechnet.

Der  Durchschnitt  beider  Summen  stellt  den  Werth  des  Grundstücks  dar.

K.  20.

Neu  bebaute  Grumdstücke  können  nur  in  dem  Falle  beliehen  werden,  daß
die  auf  denselben  errichteten  Gebäude  seit  fünf  Jahren  benutzt  werden.

In  diesem  Falle  ist  die  Direktion  verpflichtet,  bei  Feststellung  des  Ertragswerthes
  von  dem  nur  fünfjährigen  Durchschnittsertrag  einen  Abzug  zu  machen
welcher  je  nach  den  Umständen  auf  fünf  bis  zehn  Prozent  arbitrirt  werden  drf

K.  21.

Wenn  die  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  vorhandenen  Gebäude
durch  neue  ersetzt  worden  sind,  so  darf  die  Beleihung  eines  solchen  Grundstücks
erst  erfolgen,  nachdem  die  neuen  Gebäude  fünf  Jahre  bewohnt  sind,  und  es  gilt
auch  in  diesem  Falle  die  Bestimmung  des  F.  20.  Alinea  2.

War  das  Grundstück  zu  der  Zeit,  wo  der  Besitzer  die  bisher  auf  demselben
  befindlichen  Gebäude  ganz  oder  theilweise  fortnimmt,  um  sie  durch  neue  zu
ersetzen  (vergl.  F.  25.),  von  dem  Pfandbrief-Institut  bereits  beliehen,  so  findet  die

anze  oder  theilweise  Kündigung  unter  der  Voraussetzung  nicht  statt,  daß  der
Gesser-  dem  Institut  eine,  nach  dem  Verhältniß  des  Werthes  der  abzubrechenden
Gebäude  zu  dem  Werth  der  stehenbleibenden,  von  dem  Pfandbriefamt  zu  bestimmende
  Kaution  in  Berliner  Pfandbriefen  bis  zur  Vollendung  der  neuen
Gebäude  bestellt  und  eine  durch  zwei  Bauverständige  des  Pandbriefamtes  vorunehmende
  Untersuchung  dieser  Gebäude  ergiebt,  daß  die  statutenmäßige  Sicherzet
  nicht  vermindert  ist.

g.  22.

Wenn  der  auf  einem  Grundstücke  vorhandene  Gebäudekomplexus  durch
die  Errichtung  neuer  Gebäude  vermehrt  wird,  so  ist  die  Berücksichtigung  dieser
neuen  Gebäude  bei  der  Feststellung  des  Grundstückswerthes  erst  zulässig,  sobald
dieselben  seit  fünf  Jahren  benutzt  sind,  und  die  Direktion  ist  verpflichtet,  nach
Ablauf  der  fünf  Jahre  bei  der  Fessstellung  des  Grundstückswerthes  von  dem
fünßjährigen  Durchschnittsertrage  der  hinzugekommenen  Gebäude  einen  Abzug  zu
machen,  welcher  je  nach  den  Umständen  auf  fünf  bis  zehn  Prozent  arbitrirt
werden  darf.

g.  23.

Wenn  die  Hälfte  des  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  (F5.  18  —  22.)
aus  dem  Durchschnitt  des  Bau=  und  Ertragswerthes  ermittelten  Grundstückswerthes
  drei  Viertel  des  Bauwerthes  übersteigt,  so  ist  eine  Beleihung  nur  bis
auf  Höhe  von  drei  Vierteln  des  Bauwerthes  zulässig.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7087.)  63  5.  24.
        <pb n="494" />
        —  458  —

g.  24.

Uebrigens  ist  die  Direktion  befugt,  Anträge  auf  Beleihungen  ganz  zurückmweisen,
  wenn  sie  dafür  hält,  daß  nach  der  besonderen  Natur  oder  Bestimmung
es  Grundstücks  oder  der  Gebäude  für  die  Beleihung  eine  genügende  und  dauernde
Sicherheit  nicht  vorhanden  sein  würde.

Gegen  die  desfallsige  Entscheidung  der  Direktion  se  dem  betheiligten
Grundbesitzer  der  Rekurs  an  den  Magistrat  der  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin
und  gegen  dessen  Entscheidung  an  den  Minister  des  Innern  zu.

G.  25.

Die  Besitzer  der  vom  Pfandbrief-Institut  beliehenen  Grundstücke  sind  verpflichtet,
  von  jeder  beabsichtigten  baulichen  Veränderung  vier  Wochen  vor  der
Ausführung  derselben  dem  Pfandbriefamte  Anzeige  zu  machen.

g.  26.

Kontrole  über  Das  Pfandbriefamt  überwacht  außerdem  von  Amtswegen  die  stetige

di  Vortdauer  Innehaltung  der  statutenmäßigen  Sicherheit  der  ausgeliehenen  Kapitalien.

en  E*  Zu  diesem  Zwecke  wird  alle  vier  Jahre  eine  bauliche  Revision  der  vert.


pfändeten  Grundstücke  vorgenommen.

&amp;amp;  27.
In  welchen  Ergiebt  sich  bei  diesen  Revisionen  oder  sonst  eine  Berminderung  des
Fällen  das  ursprünglich  angenommenen  Bauwerthes  des  Grundstücks,  so  ist  das  Pfandbrief-Llrhriesenn

  amt  die  ganze  oder  theilweise  Rückzahlung  des  Darlehns  zu  fordern  berechtigt.

hen  befugt  ist.  Glaubt  der  Besitzer,  daß  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  keine  Veranlassung
  zur  Kündigung  gebe,  so  ist  derselbe  befugt,  die  Vornahme  der  Taxe  auf
seine  #Kchten  zu  verlangen.  Der  nach  dem  Resultate  dieser  Taxe  und  der  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  F.  18.  einer  vorzunehmenden  Prüfung  derselben
nicht  mehr  als  statutenmäßig  sichergestellt  zu  erachtende  Theil  des  Darlehns  ist
von  dem  Grundbesitzer  zurückzuzahlen.

C.  28.

Das  Pfandbriefamt  ist  außerdem  ermächtigt,  sobald  es  Veranlassung
hierzu  zu  haben  glaubt,  eine  Revision  des  Ertragswerthes  (G.  19.)  beliehener
Grundstücke  eintreten  zu  lassen  und  nach  dem  Ergebniß  derselben  die  ganze  oder
theilweise  Rücksahlung  des  Darlehns  zu  fordern.

C.  29.

Außer  in  den  Fällen  des  F.  27.  und  F.  28.  ist  das  Pfandbriefamt  befugt,
die  bewilligten  Darlehne  ganz  oder  theilweise  zu  kündigen,  wenn
a)  der  Grundbesitzer  die  Zinsen  nicht  pünktlich  (vergl.  §#.  5.  Nr.  4.)  bezahlt,
  oder  "%
b)  die
        <pb n="495" />
        —  469  —

b)  die  Verpflichtung  wegen  Uebernahme  der  persönlichen  Verbindlichkeit
(S.  5.  Nr.  6.)  nicht  erfüllt,  oder

D)  den  statutenmäßigen  Anordnungen  der  Direktion  sich  nicht  fügt.

In  dem  Falle  ad  n.  erlischt  jedoch  das  Recht  zur  Kündigung,  wenn  der
Grundbesitzer  den  von  dem  Rerservefonds  geleisteten  Vorschuß  und  die  Hinsen
desselben  (F.  16.),  sowie  die  sonst  etwa  dem  Institut  erwachsenen  Kosten  berichtigt,
bevor  das  Pfandbriefamt  von  seinem  Kündigungsrecht  Gebrauch  gemacht  hat.

g.  30.

Im  Falle  vollständiger  Rückzahlung  des  eingetragenen  Darlehns  (h.  5.  Löoͤschung  der
Nr.  7.,  I#.  27.  und  29.)  &amp;amp;  dem  lane  löschungsfähige  Quittung  Seitens  Sekenl,
des  Pfandbriefamtes  zu  ertheilen.  Bei  geleisteten  Porta  zahlungen  kann  der  eelessteten  Rüc
Schuldner  nur  löschungsfähige  Quittung  über  den  durch  Zahlung  bruchtigten  lohlungen.
Theil  derselben  fordern;  er  ist  auf  Grund  dieser  Quittung  befugt,  sowohl  die  bezahlte
  Summe  löschen  zu  lassen,  als  auch  über  das  derstlben  zustehende  Pfandrecht,
  jedoch  nur  vorbehaltlich  der  dem  Reste  der  hypothekarischen  Forderung  des
Pfandbrief-  Institutes  bis  zu  dessen  durch  Amortisation  erfolgender  Tilgung  verbleibenden
  Priorität  zu  disponiren.
Die  Kosten  der  Löschung  trägt  stets  der  Grundbelizer
In  welchen  Fällen  der  Schuldner  bei  der  im  Wege  der  Amortisation
erfolgenden  Tilgung  löschungsfähige  Quittung  über  einen  Theil  des  Darlehns
verlangen  kann,  ist  im  F.  49.  bestimmt.

&amp;amp;  31.

Das  eingetragene  Kapital  —  soweit  darauf  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  30.  Verpflichtung
und  8.  49.  Partialzahlungen  oder  Tilgungen  in  Folge  der  vom  Pfandbriefamte  Fers
ertheilten  löschungsfähigen  Quittungen  abgeschrieben  sind  —  muß  während  der  getwagene  Dar.
gunzen  Dauer  der  Amortisation  und  ohne  Rücksicht  auf  die  durch  die  Amortisation  en  währen
getilgten  Beträge  verzinst  werden.  Imortisation
Das  eingetragene  Kapital  ist  vollständig  getilgt,  sobald  der  Antheil  des  u  verzinfen.
Grundbesitzers  am  Reseroe,  und  Amortisationsfonds  (9§.  38.  46.)  den  Betrag

desselben  erreicht.

.  32.
Die  Fonds  des  Institutes  sind:  in  2  bes
a)  der  Verwaltungsfonds,  A#####  und
Rechte  der
b)  der  Reservefonds,  Grundbesiter
an  denselben.

P)  der  Amortisationsfonds.

Behufs  der  Fesisellun  ihrer  Rechte  an  diesen  Fonds  werden  die  Besitzer
der  bepfandbrieften  Grundstücke  in  Jahresgesellschaften  dergestalt  getheilt,  daß  alle
Grundbesitzer,  deren  Grundstücke  in  demselben  Jahre  bepfandbrieft  worden  sind,
Eine  Jahresgesellschaft  bilden.  «

mk.7087.)  CZ·  Die
        <pb n="496" />
        —  460  —

Die  Rechte  der  Pfandbrief-Inhaber  werden  durch  diese  Eintheilung  nicht
berührt.  Ihnen  ist  in  Gemäßheit  der  im  F.  15.  getroffenen  Bestimmung  der
gemeinsame  Reservefonds  verhaftet.  Verluste,  welche  derselbe  erleiden  mochte,
werden  nicht  von  der  Jahresgesellschaft,  welcher  der  den  Verlust  veranlassende
Grundbesitzer  angehört,  sondern  von  allen  Jahresgesellschaften  getragen.

g.  33.
Der  Verwaltungsfonds  wird  gebildet:
a)  aus  den  Meldegebühren  (§.  4.),

b)  aus  den  jährlich  mit  ein  Viertel  Prozent  des  eingetragenen  Darlehns
von  den  Grundbesitzern  zu  leistenden  Beiträgen  (F.  10.),

c)  aus  den  außerordentlichen  Einnahmen  der  Pfandbriefkasse.

S.  34.

Zu  den  außerordentlichen  Einnahmen  (F.  33.c.)  gehören  auch  die  Zinsen
der  disponiblen  Bestände  der  Pfandbriefkasse,  welche  unbeschadet  der  Möglichkeit,
  dieselben  jederzeit  flüssig  zu  machen,  von  dem  Pfandbriefamt  zinsbar  und
sicher  anzulegen  sind.

K.  35.

Aus  dem  Verwaltungsfonds  werden  die  personellen  und  sächlichen  Kosten
der  Geschäftsverwaltung  des  Pfandbriefamtes  bestritten.

Etwaige  Ueberschüsse  desselben  sind  an  den  Reservefonds  abzuführen.

S.  36.
Der  Reservefonds  wird  gebildet:

a)  aus  den  Eintrittsgeldern,  welche  nach  §.  5.  Nr.  2.  mit  zwei  Prozent  des
dargeliehenen  Kapitals  zu  entrichten  sind;  «

b)  aus  den  jährlich  mit  ein  Viertel  Prozent  des  Darlehns  von  den  Grundbesitzern
  zu  leistenden  Beiträgen  10.)),  welche  die  Pfandbriefskasse  sofort
nach  dem  Eingang  zum  Reservefonds  abzuführen  hat;

Je)  aus  den  etwaigen  Ueberschüssen  des  Verwaltungsfonds  (F.  35.  Alinea  2.);

4  aus  den  Zinsen  der  geleisteten  Vorschüsse  (F.  16.);

eKe)  aus  den  Qinsen  seiner  eigenen  Bestände.

K.  37.

Die  Einnahmen  des  Reservefonds  (F.  36.),  welcher  nach  Maaßgabe  des

3.  auch  zur  Erwerbung  von  Grumdstücken  verwendet  werden  darf,  sind  in
erliner  Pfandbriefen  zinsbar  anzulegen.  ¾

38.
        <pb n="497" />
        —  461  —

S.  38.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  wird  das  Guthaben  einer  jeden  Jahresgesellschaft
  (§.  32.)  an  dem  vorhandenen  Pfandbriefbestande  nach  Verhältniß  der
von  einer  jeden  zu  dem  Reservefonds  geleisteten  Beiträge  festgestellt  und  innerhalb
einer  jeden  Jahresgesellschaft  auf  die  zu  derselben  gehörigen  Grundstücke  nach
Maaßgabe  der  auf  denselben  eingetragenen  Darlehne  vertheilt.  Die  baar  vorhandenen
  Beträge  unter  100  Thaler  bleiben  von  der  Vertheilung  ausgeschlossen.

g.  39.

Sobald  das  Guthaben  einer  Jahresgesellschaft  an  dem  Pfandbriefbestand
des  Reservefonds  fünf  Prozent  der  auf  den  Grundstücken  derselben  eingetragenen
Darlehne  erreicht  hat,  “  die  von  den  Mitgliedern  dieser  Jahresgesellschaft
jährlich  mit  ein  Viertel  Prozent  des  eingetragenen  Darlehns  (§.  36.  b.)  zu  entrichtenden
  Beiträge  dem  Amortisationsfonds  überwiesen.

K.  40.

Sobald  der  jährliche  Abschluß  (§.  38.)  ergiebt,  daß  der  Antheil  einer
Jahresgesellschaft  an  dem  Pfandbriefbestande  des  Reservefonds  zehn  Prozent  der
auf  den  Grundstücken  ihrer  Mitglieder  eingetragenen  Darlehne  erreicht  hat,  fließen
die  Zinsen  von  dem  fortan  nicht  mehr  wachsenden  Antheile  dieser  Gesellschaft  am
Reservefonds  zu  Gunsten  derselben  zum  Amortisationsfonds.

S.  41.

Wenn  der  im  F.  40.  vorgesehene  Fall  eintritt,  so  ist  nach  dem  Abschluß
des  Verwaltungsfonds  festzustellen,  welcher  Theil  der  etwaigen  Ueberschüsse
desselben  denjenigen  Jahresgesellschaften,  deren  Antheil  am  Reservefonds  die  Höhe
von  zehn  Prozent  erreicht  hat,  nach  Verhältniß  der  von  den  Mügleede  dieser
Aesgerilschafte  zu  dem  Verwaltungsfonds  geleisteten  jährlichen  Beiträge  gutzuschreiben
  ist.

Dieser  Theil  der  Ueberschüsse  des  Verwaltungsfonds  fließt  nicht  zum  Reservefonds,
  sondern  zu  Gunsten  der  betreffenden  Jahwesgesellchoften  zum  Amor--tisationsfonds.


K.  42.
Der  Amortisationsfonds  wird  gebildet:

a)  aus  den  mit  ein  halb  beziehungsweise  ein  Viertel  Prozent  des  Darlehns
zu  zahlenden  Tilgungsbeiträgen  der  Grundbesitzer  (§.  5.  Nr.  3.)

b)  aus  den  freiwilligen  oder  nothwendigen  baaren  Kapitalzahlungen  der
Grundbesitzer;
J)  aus  den  Beiträgen  derjenigen  Jahresgesellschaften,  welche  nach  K.  39.  dem
Amortisationsfonds  zufließen.
(I#r.  7087.)  Diese
        <pb n="498" />
        —  462  —

Disse  sind  am  Schlusse  eines  halben  Jahres  von  der  Pfandbriefkasse
  an  den  Amortisationsfonds  abzuführen;

4)  aus  den  etwaigen,  zu  Gunsten  der  Jahresgesellschaften  demselben  zufliehdgh
  Ueberschüssen  des  Reserve-#(F.  40.)  und  des  Verwaltungssonds
..,·

e)  aus  den  Zinsen  der  getilgten  Pfandbriefe.

Aufßerdem  sind  dem  Amortisationsfonds  zu  überweisen  diejenigen  Pfandbriefe,
  welche  von  den  Grundbesitzern  bei  Kapitalzahlungen  an  Zahlungsstatt  gegeben
  werden  (§.  11.,  §.  48.),  und  diejenigen,  welche  im  Falle  des  H.  47.  Alinea  2.
aus  dem  Reservefonds  entnommen  werden.

S.  43.

Verloofung  Der  am  Schlusse  eines  halben  Jahres  nach  §.  42.  sich  ergebende  Bestand
Sd  des  Amortisationsfonds,  soweit  derselbe  nicht  in  Pfandbriefen  besteht  und  soweit
setion  bestimo,  er  durch  100  theilbar,  ist  zur  Einlösung  von  Pfandbriefen  bestimmt.
ten  Pfand-  Die  mit  diesem  Bestande  durch  baare  Zahlung  zu  tilgenden  einzelnen
Apoints  werden  durch  das  Loos  bestimmt  und  den  Inhabern  zum  2.  Januar
resp.  1.  Juli  gekündigt.

Die  Kündigung  muß  drei  Monate  vor  dem  Einlösungstermin  erfolgen.

Sie  geschieht  durch  dreimalige  Insertion  in  die  für  die  Bekanntmachungen
des  Pfandbriefamtes  bestimmten  öffentlichen  Blätter.  Die  erste  Bekanntmachung
muß  mindestens  drei  Monate,  die  letzte  mindestens  drei  Wochen  vor  dem  ZJahlungstermin
  erfolgen.

briefe.

K.  44.

Die  gekündigten  Pfandbriefe  müssen  zur  Verfallzeit  nebst  den  noch  nicht
fälligen  Kupons  in  kursfähigem  Zustande  eingeliefert  werden.  Der  Betrag  der
fehlenden  Kupons  wird  von  der  Einlösungsvaluta  in  Abzug  gebracht.

Die  Valuta  der  nicht  eingehenden  Pfandbriefe  bleibt  bis  nach  Ablauf  der  zu
denselben  verabreichten  Kupons-Serie  im  Gewahrsam  des  Vereins)  diese  Deposita
werden  zu  Gunsten  des  Amortisationsfonds  zinsbar  angelegt  und  ihre  Bestände,
jedoch  nur  dem  Kapitalbetrage  nach,  und  nach  Abzug  der  nicht  beigebrachten
Kupons,  nach  Ablauf  dieser  Zeit  und  falls  die  Einlösung  nicht  früher  erfolgt  ist,
bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte  zu  Berlin  eingezahlt,  welches  demnächst  die
Amortisation  der  nicht  eingegangenen  Pfandbriefe  zu  veranlassen  hat.  Die  Kosten
E  Verfahrens  trägt  der  Inhaber)  sie  sind  aus  der  deponirten  Masse  zu  entnehmen.


KG.  45.

Vernichtung  Die  eingelösten,  sowie  die  am  2.  Januar  resp.  1.  Juli  im  Besitz  des
2  Sugesaften  Amortisationsfonds  befindlichen  Pfandbriefe  (§.  42.)  sind  mit  den  dan  gehörigen
andbriese.  upons  und  Talons  von  der  Direktion  in  Gegenwart  des  Magistratskommissarius
(.  60.)  und  zweier  von  dem  engeren  Ausschusse  (§.  64.)  zu  deputirender  Mitglieder

  desselben  durch  Feuer  zu  vernichten.  Ueb
eber
        <pb n="499" />
        —  463  —

Ueber  die  erfolgte  Vernichtung  ist  Seitens  des  Pfandbriefamtes  eine
öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen.

g.  46.

Die  Summe  der  zu  jedem  Amortisationstermine  ausgeloosten  und  angekün-  Gutschreibung
digten  Pfandbrief-Forderungen,  abzüglich  desjenigen  Betrages,  welcher  vermittelst  riio
der  von  den  Grundbesitzern  in  baarem  Gelde  geleisteten  Kapitalzahlungen  getilgt
worden  ist  (vergl.  S.  48.),  wird  an  jedem  dieser  Termine  auf  die  einzelnen  Jahresesellschaften

  nach  Verhältniß  desjenigen,  was  eine  jede  von  ihnen  durch  die  jährlichen
mortisationsbeiträge  ihrer  Mitglieder  und  aus  dem  Reserve=  und  Verwaltungsfonds
  bis  zum  Verloosungstermine  zum  Amortisationfonds  beigetragen  hat,  innerhalb
  einer  jeden  einzelnen  Jahresgesellschaft  aber  auf  die  zu  derselben  gehörigen
Grundstücke  nach  Verhältniß  der  auf  denselben  eingetragenen  Darkehnsschuld  vertheilt
  und  jedem  Grundstück  der  so  repartirte  Betrag  gutgeschrieben.

*0

Der  Antheil  eines  bepfandbrieften  Grundstücks  an  dem  der  betreffenden  Ju  welchen
Jahresgesellschaft  am  Reservefonds  zustehenden  Guthaben  (F.  38.)  fällt,  wenn  “
der  Schuldner  angehalten  wird,  das  Darlehn  ganz  oder  theilweise  zurück-uzahlen,
stets  ganz  oder  verhältnißmäßig  an  sämmtliche  Jahresgesellschaften  dergestalt  zurück,  hReserorfonde
aaßsaner  Antheil  der  nächsten  zur  Vertheilung  kommenden  Pfandbriefmasse  ch
Uwachst.
Bei  freiwilligen  Zurückzahlungen  wird,  wenn  der  Antheil  des  Grundstücks
am  Reserve=  und  Amortisationsfonds  bereits  10  Prozent  der  auf  demselben  eingetragenen
  Darlehnssumme  erreicht  oder  übersteigt,  dem  Ablösenden  sein  Antheil
am  Neseresands  ganz,  oder  bei  Partial-Ablösungen  verhältnißmäßig  angerechnet,
jedoch  nur  insoweit,  als  der  in  Betracht  kommende  Antheil  durch  100  theilbar
ist.  Dieser  Betrag,  desselben  wird  in  Pfandbriefen  aus  dem  Reservefonds  entnommen
  und  zur  Tilgung  verwendet.

g.  48.

Im  Uebrigen  ist  außer  dem  Falle  des  &amp;amp;.  11.  bei  freiwilligen  wie  noth-  #ie  Rüchzwendigen
  Rückzahlungen  nach  der  Wahl  des  Schuldners  aarzahlung  oder  An=  lungen  gemährgabe
  von  nicht  ausgeloosten  Pfandbriefen  an  Zahlungsstatt  zulässig.  uer  ODrlehe

Wird  Baarzahlung  gewählt,  so  wichst  die  zu  zahlende  Ablösungssumme  Dfandbriefen
dem  der  nächsten  Ausloosung  zu  Grunde  zu  legenden  Amortisationsfonds  zu  und  2##
der  baar  abzulösende  Betrag  der  Pfandbriefschuld  muß  deshalb  bis  zum  Ein-  6
lösungstermine  der  gekündigten  Pfandbriefe  verzinst  werden.

g.  49.

Sobald  von  dem  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Pfandbriefkapitale  Wann  und
mindestens  10  Prozent  amortisirt  sind,  kann  auf  Höhe  der  Summe,  welche  si  wie  der  Orund
ergiebt,  wenn  esitzer  über  den

amortisir  en
a)  der  amortisirte  Betrag  und  e  1.
(TNr.  7087.)  b)  der  gen  konn.
        <pb n="500" />
        —  464  —
b)  der  Antheil  des  Grundstücks  am  Reservefonds,

jeder  von  beiden  jedoch  nur  in  sewei  als  sie  durch  100  theilbar  sind,  zusammengercchnet
  wird,  von  dem  Besitzer  des  bepfandbrieften  Grundstücks  entweder
öschungsquittung  oder  Cession,  vorbehaltlich  der  Priorität  für  den  Ueberrest  des
Pfandbriefdarlehns,  oder  ein  neues  Pfandbriefdarlehn  verlangt  werden,  dies
letztere  jedoch  immer  nur  nach  vorangegangener  Revision  und  abermaliger  Festsetzung
  des  Werthes  des  Grundstücks.

*.

75  In  beiden  Fällen  wird  der  in  Anrechnung  kommende  Antheil  am  Reserve-Belieoch
  n-  fonds  in  Pfandbriefen  aus  demselben  entnommen  und  zur  Tilgung  verwendet,
während  der  durch  100  nicht  theilbare  Ueberrest  zu  Gunsien  sämmtlicher  Jahresgeleilchuste
  der  nächsten  zur  Vertheilung  kommenden  Pfandbriefmasse  (G.  38.)
uwächst.
;  Der  durch  100  nicht  theilbare  Ueberrest  des  amortisirten  Betrages  der
Pfandbriefschuld  wird  ebenfalls  auf  sämmtliche  Jahresgesellschaften  mit  der  zusechs
  zu  repartirenden  Summe  der  ausgeloosten  und  gekündigten  Pfandbriefe
vertheilt.

serve-  und
Amortisationssonds.


E.  51.

Verpftichtun-  In  beiden  Fällen  —  es  mag  Löschungsquittung  resp.  Cession  über  den
2  des  rund  getilgten  Pfandbriefbetrag  oder  Krediterneuerung  verlangt  werden  (.  49.)  —
4  der  Ver-  Hegiet  bezüglich  des  Ueberrestes  der  Pfandbriefschuld  vom  1.  Januar  des  lausügung
  über  fenden  Jahres  ab  die  Amortisation  und  die  Beisteuer  zum  Reservefonds  G.  5.
te  aheil  sl  Nr.  1.)  von  Neuem.  Der  Besitzer  des  bepfandbrieften  Grundstücks  scheidet  also
Schulb.  auch  mit  diesem  Ueberreste  seiner  Pfandbriefschuld  aus  der  früheren  Jahresgesellschaft
  aus  und  tritt  mit  demselben  in  diejenige  ein,  welche  eben  in  der  Bildung

begriffen  ist.

Demnach  hat  derselbe,
a)  wenn  er  Löschungsquittung  verlangt,  bezüglich  des  nicht  zu  quittirenden
Betrages,

b)  wenn  er  dagegen  Krediterneuerung  verlangt,  bezüglich  des  ganzen  im

Hypothekenbuche  eingetragenen  Pfandbriefdarlehns,
urkundlich  anzuerkennen  und  in  das  Hypothekenbuch  eintragen  zu  lassen:

daß  er  vom  1.  Januar  des  laufenden  Jahres  ab  die  fünf  Prozent
Zinsen  und  den  mit  :  beziehungsweise  4  Prozent  des  Darlehns  zu  leistenden
Tilgungsbeitrag  wie  von  einem  ganz  neu  ausgefertigten  Pfandbriefdarlehn
  in  GErnäzeet  der  Bestimmung  des  §F.  5.  Nr.  2.  und  des  F.  31.
zu  entrichten  habe.

Außerdem  ist  der  Besitzer  des  bepfandbrieften  Grundstücks  in  beiden  Fällen
verpflichtet,  auch  die  Beitrittsgebühren  (H.  5.  Nr.  1.)  von  Neuem  zu  sahter  2
.  6
        <pb n="501" />
        —  465  —

g.  52.

Die  Angelegenheiten  des  Pfandbrief=  Institutes  werden  unter  Aufficht  des  Verwaltung
Magistrats  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  resp.  seines  Kommissars  ver.d  tees
waltet,  beziehungsweise  kontrolirt  durch  faudbrief.Jadie

  Direktion,  «
den  engeren  Ausschuß,

den  Ausschuß,

die  Generalversammlung.

g.  53.

Die  Direktion  besteht  aus  einem  Direktor  und  drei  Räthen,  von  denen
Einer  (der  Syndikus)  die  Qualifikation  zum  Richteramt  besitzen  muß.  Sie  vertritt
  unter  dem  RNamen:  das  Berliner  Raandbriefankt.  das  Berliner  Pfandbrief-Institut
  in  allen  Rechtsgeschäften,  auch  in  solchen,  bei  welchen  die  Gesetze  eine
Spezialvollmacht  erfordern.

C.  54.

Der  Direktor  leitet  die  Geschäfte  des  Pfandbriefamtes,  führt  bei  den  Berathungen
  der  Direktion  den  Vorsitz  und  seine  Stimme  giebt  bei  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag.

In  Abwesenheit  und  Behinderungsfällen  wird  er  von  dem  Syndikus  vertreten.


G.  55.

Die  Direktion  wird  durch  vier  Bauverständige  unterstützt,  welche  die  Qualifkation
  für  das  höhere  Baufach  haben  müssen.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  die  Bauverständigen  dürfen  unter  einander
  nicht  in  solchem  Grade  verwandt  oder  verschwägert  sein,  daß  dadurch  nach
llgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  ihre  Glaubwürdigkeit  als  Zeugen  vor  Ge-Sicht
  ausgeschlossen  oder  geschwächt  würde.

K.  56.

Der  Magistrat  der  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  ernennt  den  Direktor
und  die  Räthe  des  Pfandbriefamtes,  sowie  die  Bauverständigen.

Er  bestimmt  die  Höhe  der  Gehälter  und  die  sonstigen  Anstellungsbedi
pungen.
gung  Die  Anstellung  des  Direktors,  der  Räthe  und  der  Bauverständigen  darf
höchstens  auf  die  Dauer  von  zwölf  Jahren  erfolgen.

Pensionsansprüche  dürfen  weder  den  Mütgliedem  der  Direktion,  noch  den
Bauverständigen,  noch  den  Beamten  des  Pfandbriefamtes  zugestanden  werden.

Jahrgang  I#8.  (Nr.  7087.)  64  F  .  57.
        <pb n="502" />
        —  466  —

.  57.

Das  erforderliche  Personal  an  Subaltern=  und  Kassenbeamten  wird  nach
seldirkun  von  der  Direktion  angestellt  und  die  Anstellungsbedingungen  von  ihr
estgestellt.

Zur  Anstellung  des  Rendanten  und  Kontroleurs  ist  die  Genehmigung  des
Magistrats  einzuholen.

*'!

Söämmtliche  Beamte,  mit  Einschluß  der  Direktionsmitglieder,  können  unter

denselben  Bedingungen)  welche  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die

Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  (Gesetz=  Samml.  S.  465.),  vor-Der

  M
gistrats  Kommissarius.


schreibt,  aus  ihren  Aemtern  entlassen  und  resp.  von  denselben  suspendirt  werden.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  gedachten  Gesetzes  (S.  23.  Nr.  2.)
ist  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  befugt,  die  Einleitung
der  Dieziplinaruntersuchung  zu  verfügen  und  den  Untersuchungskommissar  zu
ernennen.

Die  Suspension  erfolgt  durch  einen  Beschluß  der  Königlichen  Regierung
zu  Potsdam  (F.  24.  Nr.  2.  a.  a.  O.).

Ueber  die  Entlassung  entscheidet  in  den  in  dem  gedachten  Gesetze  vorgeschriebenen
  Formen  in  erster  Instanz  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam,  in
zweiter  Instanz  das  Königliche  Staatsministerium.

In  allen  Fällen,  wo  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852.  die  zwangsweise
Pensionirung  zuläßt  (§.  88.),  erfolgt  vorbehaltlich  des  Rekurses  an  das  Königliche
Staatsministerium  die  einfache  Entlassung  durch  die  Königliche  Regierung  zu
Potsdam.

*  Die  Entlassung  (Alinea  3.  und  5.)  hat  zur  Folge,  daß  alle  dem  Entlassenen
  vorher  vertragsmäßig  gewährten  Ansprüche  erlöschen.

In  Betreff  von  Warnungen,  Verweisen  und  Ordnungsstrafen  finden  ebenfalls
  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten,  vom  21.  Juli  1852.  Anwendung.

E.  50.

Der  Direktor  und  die  Räthe  des  Pfandbriefamtes,  sowie  die  Bauverständigen
  werden  nach  der  für  den  Diensteid  mittelbarer  Staatsbeamten  vorgeschriebenen
  Eidesnorm  bei  ihrem  Amtsantritt  von  dem  Kommissarius  des  Magistrats
.  60.),  die  Subaltern=  und  Kassenbeamten  von  dem  Direktor  in  Eid  und  Pflicht
genommen.

g.  60.

Der  Vorsitzende  des  Magistrats  der  Hutt-  und  Residenzstadt  Berlin
ernennt  aus  den  Mitgliedern  desselben  einen  beständigen  Kommissarius  zur  speziellen
  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des  Pfandbriefamtes.

Dieser  Kommissarius  ist  befugt,  den  Sitzungen  der  Direktion,  des  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  beizuwohnen  und  jeden  Beschluß,  wehe

na
        <pb n="503" />
        —  467  —

nach  seiner  Ansicht  die  Gesetze,  das  Statut  oder  die  Interessen  des  Institutes  verletzt,
  zu  suspendiren.

Er  hat,  wenn  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  an  den
Magistrat  zu  berichten,  welcher  darüber  entscheidet,  ob  der  suspendirte  Beschluß
zur  Ausführung  gelangen  soll.

Gegen  die  Entscheidung  des  Magistrats  findet  nur  der  Rekurs  an  den
Minister  des  Innern  statt.

.  61.
Der  Ausschuß  besteht  aus  Deputirten  der  Grundbesitzer.  Der  Ausschuß
Die  Jahl  der  Deputirten  soll  der  Anzahl  der  vorhandenen  städtischen  z
Feuersozietäts-Reviere  entsprechen.  lung.
Die  Generalversammlung  besteht  aus  von  den  Grundbesitzern  aus  ihrer
Mitte  zu  deputirenden  Mitgliedern  und  es  sollen  in  derselben  die  Besitzer  der
bepfandbrieften  Grundstücke  jedes  Feuersozietäts-Revieres  durch  drei  Deputirte
vertreten  sein.
G.  62.
In  jedem  der  städtischen  Feuersozietäts-Reviere  wird  von  den  Besitzern  gemahe  der

der  in  demselben  bepfandbrieften  Grundstücke  aus  deren  Mitte  ein  Deputirter  sr  deser
und  ein  Stellvertreter  zum  Ausschuß  und  drei  Deputirte  und  drei  Stellvertreter  schuß  und  für
zur  Generalversammlung  gewählt.  3

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Für  die  während  dieser  Zeit  etwa
ausscheidenden  Deputirten  sind  die  Stellvertreter  einzuberufen.

S.  63.

Die  Wahl  wird  von  dem  Magistrat  angeordnet  und  in  jedem  Reviere
durch  einen  von  ihm  zu  bestimmenden  Gemeindebeamten  geleitet,  welcher  einen
Protokollführe  aus  der  Zahl  der  simmberechtigten  Grundbesitzer  zuzuziehen  hat.

ie  geschieht  in  der  Art,  daß  jeder  der  erschienenen  Wähler  in  dem  ersten
Wahlakt  einen  Stimmzettel  mit  dem  Namen  zweier  von  ihm  für  den  engeren
Ausschuß  zum  Deputirten  und  Stellvertreter  bestimmten  Kandidaten,  in  dem
zweiten  Wahlakt  einen  Stimmzettel  mit  dem  Namen  von  sechs  von  ihm  für
die  Generalversammlung  zu  Deputirten  und  Stellvertretern  bestimmten  Kandidaten
  abgiebt.  »

Von  denjenigen  beiden  Kandidaten,  welche  in  dem  ersten  Wahlgang  die
absolute  Mehrheit  und  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  ist  der,  welcher  weniger
Stimmen  wie  der  andere  erhalten,  als  zum  Stellvertreter  berufen  zu  betrachten.


Von  denjenigen  sechs  Kandidaten,  welche  im  zweiten  Wahlgang  die  absolute
  Mehrheit  und  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  sind  die  drei,  welche
unter  diesen  sechs  Kandidaten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  zu  Deputirten
  bei  der  Generalversammlung,  die  drei,  welche  jenen  in  der  Stimmenzahl
  am  nächsten  kommen,  als  zu  deren  Stellvertretern  gewählt  zu  betrachten.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ist  bei  dem  ersten  Skrutinium
  eine  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  ist  zu  einer  engeren  Wahl

(Nr.  708)  61“  zu
        <pb n="504" />
        —  468  —

zu  schreiten,  auf  welche  von  den  Kandidaten,  die  die  mehrsten  Stimmen  erhalten,
doppelt  so  viel  Kandidaten  zu  bringen  sind,  als  Stellen  noch  zu  besetzen  sind.
Das  Wahlrecht  muß  in  Person  Murr  werden;  nur  die  Vertretung  der

Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  der  Minderjährigen  durch  die  Väter  und  Vormünder
  und  der  moralischen  Personen  durch  eigends  zu  bestellende  Bevollmächtigte
ist  zulässig.

,  Dtge  Einladung  zu  den  Wahlen  erfolgt  durch  die  für  die  Bekanntmachungen
des  Pfandbriefamtes  x  70.)  bestimmten  Zeitungen.

.  64.
Der  engere  Der  Ausschuß  erwählt  aus  seiner  Mitte  einen  engeren  Ausschuß  von  sechs
Asscha.  Mitgliedern.  Dieser  engere  Ausschuß  tritt  regelmäßig  alle  drei  Monate  unter
dem  Vorsitz  des  Magistratskommissarius  zusammen.  Er  ist  durch  denselben  in
Kenntniß  von  den  Geschäfts=  und  Kassenverhältnissen  zu  erhalten  und  hat  den
ordinairen  und  extraordinairen  Kassenrevisionen  durch  die  von  ihm  zu  denselben
zu  deputirenden  Mitglieder  beisuwohnen.  Er  hat  die  Beschlüsse  des  weiteren
Ausschusses  über  den  Etat  und  die  Rechnung  vorzubereiten.
S.  65.
Vesanmiun  Der  weitere  Ausschuß  tritt  jährlich  zu  einer  Sitzung  zusammen.
en  un  om-#
  wei-  Er  ertheilt
schusses.  a)  die  Decharge  über  die  Rechnung  und  regulirt  die  Etats.

Der  erste  Etat  wird  von  der  Direktion  unter  Genehmigung  des
Magistratskommissarius  festgestellt.  Er  bleibt  in  Kraft  bis  zum  Beschlusse
  des  zuerst  einzuberufenden  Ausschusses;

b)  Beschwerden  über  die  Direktion  in  materieller  und  formeller  Beziehung
ist  er  anzunehmen  befugt  und  sie,  mit  seinem  Gutachten  begleitet,  dem
Magistratskommissarius  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Magistrat
zur  Entscheidung  vorzulegen;

)  er  hat  das  Recht  zu  Vorschlägen  auf  Abänderungen  des  Statuts;

d)  er  nimmt  den  über  die  Verwaltung  des  ganzen  Institutes  jährlich  von
der  Direktion  zu  erstattenden  Bericht  in  Elene

Die  etwaigen  Bemerkungen  über  denselben  hat  er  zur  weiteren  Veranlassung
an  den  Magistratskommissarius  gelangen  zu  lassen.

K.  66.

Die  Beschlüsse  des  Ausschusses  (G.  65.)  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  den
Jahren  nach  ältesten  Mitgliedes  den  Ausschlag.  Sie  sind  durch  den  Kommissarius
  dem  Magistrat  zur  Kenntnißnahme  resp.  Bestätigung  vorzulegen.  E

.  67.
        <pb n="505" />
        —  469  —

S.  67.
Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  alle  drei  Jahre  statt.  Ae  usemse.
Eine  außerordentliche  Berufung  derselben  kann  durch  den  Magistrat  er-  kosteun  #en
folgen.  Sie  muß  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß  dies  beantragt.  lung.

Die  Berufung  erfolgt  Seitens  des  Magistrats  durch  die  für  die  Bekanntmachungen
  des  Pfandbriefamtes  bestimmten  Blätter.  Ihr  wird  ein  von  der
Direktion  erstatteter  schriftlicher  Bericht  über  die  gesammte  Lage  des  Institutes
und  der  zu  ihrer  Beschlußnahme  gestellten  Vorlagen  erstattet.

G.  68.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  vom  Magistratskommissarius
  dem  Magistrate  eing  reicht,  welcher  dieselben,  sofern  sie  Aenderungen  des
Statutes  bezwecken  (J.  72.),  dem  Minister  des  Innern  mittelst  gutachtlichen
Berichts  vorzulegen  hat.

g.  69.

Dem  Magistratskommissarius  steht  jederzeit  frei,  von  dem  gesammten  Der
Geschäftsgange  Kenntniß  zu  nehmen,  sämmtliche  Akten  und  Bücher  einzusehen  #assn  aanund
  die  Kassen  zu  revidiren.  det  die  erste

Beschwerden  sowohl  über  die  Verwaltung  und  den  Geschäftägang,  als  e  -“
auch  über  Mitglieder  der  Direktion  werden  von  ihm  geprüft  und  erledigt.

Von  seinen  Anordnungen  findet  die  Berufung  an  den  Magistrat  im  Wege
der  Beschwerde  statt.  4

Gegen  die  Entscheidung  des  Nassrats  steht  dem  Beschwerdeführer  der

Rekurs  an  den  Minister  des  Innern  offen.
F.  70.
Die  Blätter,  durch  welche  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  des  Vereins  orzme  fär
erfolgen  müssen,  sind:  vie  ffentlichen
1)  der  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger,  machungen.

2)  die  National-Zeitung,
3)  die  Börsen-Zeitung,
4)  die  Vossische  Zeitung,
5)  die  Spenersche  Zeitung  und
6)  die  Bank-  und  Handels-Zeitung.
Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  die  Direktion  dasjenige

Blatt,  welches  an  dessen  Stelle  treten  soll  und  macht  die  getroffene  Wahl  in
den  bisher  benutzten  Blättern  bekannt.

g.  TI.

Die  nöthigen  Geschäftsreglements  werden,  bis  das  Pfandbriefamt  voll.  Seschefu-Nt.
  7087.)  stän  ·  Nenlemenis.
        <pb n="506" />
        Abänderung
der  Statuten.

Uebergangs.
Bestimmungen.

—  470  —

ständig  organisirt  ist,  von  dem  Magistrate,  demnächst  von  der  Direktion  nach
vorgängiger  Genehmigung  derselben  durch  den  Magistrat  erlassen.

8.  72.

Abänderungen  dieses  Statutes,  wozu  auch  die  im  §.  7.  vorgesehene  Abänderung
  des  Zinsfußes  der  Pfandbriefe  gehört,  sind  von  der  Generalversammlung
zu  beschließen.  ie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staates.

K.  73.

Bis  die  Organisation  des  Pfandbriefamtes  in  Gemäßheit  dieses  Statutes
zur  Ausführung  gelangt  ist,  verwaltet  eine  von  dem  Magistrate  interimistisch
einzusetzende  Direktion  die  Geschäfte  des  Pfandbrief.  Institutes.

Die  interimistisch  vom  Magistrate  eingesetzte  Direktion  hat  alle  Rechte  und
Oflichten,  welche  in  diesem  Statute  dem  Berliner  Pfandbriefamte  beigelegt  sind.

Sie  vollzieht  ihre  Verfügungen  und  die  Ausfertigung  von  P#antbreefen
unter  der  Firma:  „Das  Berliner  Pfandbriefamt.“

S.  74.

Während  dieses  Interimistikums  (.  73.)  werden  die  Geschäfte  der  Bauverständigen
  und  der  Unterbeamten  durch  die  von  dem  Magistrate  für  die  Uebernahme
  derselben  zu  bestimmenden  Personen  versehen.

Die  denselden  zu  gewährenden  Remunerationen  und  die  von  den  Kassenbeamten
  zu  bestellenden  Kautionen  werden  von  dem  Magistrate  festgestellt.

Die  Dokumente  des  Pfandbrief-Institutes  werden  bis  dahin)  wo  das

fandbriefamt  im  Besitze  eigener  dazu  geeigneter  Lokalitäten  sein  wird,  in  dem
epofitorium  des  Magistrats  asservirt.

G.  75.

Die  Geschäftskosten,  soweit  sie  vorläufig  aus  den  Beiträgen  der  dem
Pfandbrief-Institute  beigetretenen  Grundbesitzer  zum  Verwaltungsfonds  nicht  bestritten
  werden  können,  schießt  die  Stadt-Hauptkasse  vor.

Sie  sind  derselben  aus  dem  Verwaltungsfonds  des  Pfandbrief-Institutes
4  55  sobald  die  laufenden  Einnahmen  desselben  die  laufenden  Ausgaben
übersteigen.

evor  die  Vorschüsse  der  Stadt-Hauptkasse  nicht  vollständig  getilgt  sind,
können  Ueberschüsse  aus  dem  Verwaltungsfonds  an  den  Reservefonds  (H.  35.)
nicht  abgeführt  werden.
        <pb n="507" />
        —  471  —

 

 

über

Des  Berliner  Pfandbrief-Institut  schuldet  dem  Inhaber  dieses  Pfandbriefes

  die  Summe  voo  Thalern,  welche  in  Gemäßheit  der

Statuten  des  Berliner  Pfandbrief-Institutes  mit  vier  und  einem  halben

Prozent  für  das  Jahr  verzinst  wird.

Der  Pfandbrief  ist  von  Seiten  des  Gläubigers  unkündbar.  Er  kann

von  Seiten  des  Pandbriefamtes  nur  in  Folge  vorausgegangener  Ausloosung

  Behufs  der  statutenmäßigen  Amortisation  und  nach  vorangegangener

dreimonatlicher  Kündigung  zum  Nennwerth  eingelöst  werden.  Die  Kündigung

  geschieht  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  des  Pfandbriefamtes
bestimmten  öffentlichen  Blätter.
Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  nur  gegen  Beibringung  der  besonders

  ausgefertigten  Zinskupons.

Berlin,  den  Januar  18.
(Trockenes  Siegel.)
Das  Berliner  Pfandbriefamt.
(Drei  Unterschriften.)

Singeragen  u  in  das  imdbrifth,
Fol.

N.  N.
Buchhalter.
        <pb n="508" />
        —  472  —

n.
Zins-Kupon  ..
des
Gerliner  Pfandbriefes
Littr  .  ..  —

über
..........  Thaler.

Inhaber  dieses  empfängt  am  die  halbjährlichen  Zinsen
des  obenbezeichneten  Pfandbriefes  mit  Thalern  von  der  Kasse  des
unterzeichneten  Pfandbriefamtes.

Berlin,  den  .  en  Januar  18.

Das  Berliner  Pfandbriefamt.
(Trockenes  Siegel.)
N.  N.,
Buchhalter.
Dieser  Zinskupon  verjährt  in  vier  Jahren
vom  31.  Selupe  des  Jahres  an  gerechnet
in  welches  der  Zahlungstag  fällt.

0.
Talon
zu  dem
Zerliner  Pfandbrief
Littr.  ——--über

..........  Thaler.

Der  Vorzeiger  dieses  Talons  erhält  ohne  weitere  Prüfung  seiner  Legitimation
  die  für  den  vorstehend  bezeichneten  Pfandbrief  neu  auszufertigenden  Zins-Kupons
  für  fünf  Jahre,  o..  bis  sofern
dagegen  Seitens  des  Inhabers  des  Pfandbriefes  nicht  vorher  schriftlicher  Widerspruch
  bei  dem  Pfandbriefamte  eingereicht  ist.

Berlin,  den  .  .ten  Januar  18

Das  Berliner  Pfandbriefamt.
N.  N.,
Buchhalter.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="509" />
        —  473  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMr.  34.  —

 

(Nr.  7088.)  Verordnung,  betreffend  die  theologischen  Prüfungen  in  der  evangelisch  lutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  4.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  hierdurch  in  Ausführung  des  F.  6.  Nr.  2.  der  Verordnung  vom
17.  April  1866.,  über  die  theologischen  Prüfungen  in  der  evangelisch-lutherischen
i  der  Provinz  Hannover,  nach  Anhörung  des  dortigen  Landeskonfistoriums,
was  folgt:

S.  1.

Die  Zulassung  zum  geistlichen  Amte  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannmover  ist  durch  das  Bestehen  zweier  theologischen  Prüfungen,
Pro  venia  concionandi  und  pro  ministerio,  bedingt.  «

Die  Leitung  dieser  Prüfungen  wird  in  der  genannten  Provinz  ausschließlich
  dem  Landeskonfistorium  übertragen.

§.  2.

Die  Zulassung  zu  der  ersten  Prüfung  ist,  vorbehaltlich  des  vorschrifts.
mäßigen  Nachweises  der  Universitätsreife,  durch  ein  mindestens  dreijähriges  theologisches
  Studium  auf  einer  Deutschen  Universität  bedingt.

Von  dieser  Studienzeit  müssen  wenigstens  drei  Halbjahre  auf  einer  Preußischen
  Universität  zugebracht  sein.

8.  3.

Studirende,  welche  in  der  Reifeprüfung  befriedigende  Kenntnisse  im
Hebräischen  nicht  nachgewiesen  haben,  müssen  dieselben  durch  eine  besondere  Prüfung
  darthun  und  nach  dieser  noch  fünf  Halbjahre  hindurch  das  theologische
Studium  fortsetzen.

Die  Prufung  ist  vor  einer  der  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen
abzulegen.

Jahrgangl  1868.  (Nr.  7088.)  *65  F.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mal  1868.
        <pb n="510" />
        —  474  —

K.  4.

Die  Meldung  zu  der  ersten  Prüfung  hat  gegen  Schluß  des  letzten  Halbjahres
  der  Universitätsstudien,  spätestens  in  dem  darauf  folgenden  Halbjahre  zu

erfolgen.
fols  §.  5.

Die  Meldung  zu  der  zweiten  Prüfung  soll  erfolgen,  wenn  seit  dem  Bestehen
  der  ersten  Prüfung  mindestens  zwei  Jahre  verflossen  sind,  und  der  Kandidat
das  24  ste  Lebensjahr  vollendet  hat.

andidaten,  welche  diese  Meldung  innerhalb  vier  Jahre,  vom  Bestehen  der
ersten  Prüfung  an  gerechnet,  nicht  vornehmen,  sollen  daran  erinnert  und  können,
wenn  sie  dieser  Erinnerung  nicht  innerhalb  eines  Jahres  Folge  geben,  von  der
Liste  der  Kandidaten  gestrichen  werden.
K.  6.

Aus  besonders  dringenden  Gründen  kann  das  Landeskonsistorium  mit  Genehmigung
  des  Ministeriums  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  ein
halbes  Jahr  an  der  vorgeschriebenen  Universitätszeit  (§I.  2.  und  3.)  erlassen.

Auch  ist  dasselbe  ermächtigt,  ausnahmsweise  aus  genügenden  Gründen  die
wischen  den  beiden  Prüfungen  legende  Zwischenzeit  bis  auf  die  Dauer  eines
Fahres  u  verkürzen  und  eine  über  die  Fristen  des  F.  4.  verspätete  Meldung  zur
ersten  Prüfung  anzunehmen.  t

Zur  Abhaltung  der  theologischen  Prüfungen  werden  bei  dem  Landeskonsistorium
  und  unter  dessen  Leitung  zwei  Kommnissonen  gebildet,  deren  Mitglieder
jedesmal  auf  die  Dauer  eines  Jahres  ernannt  werden.

In  der  Kommission  für  die  erste  Prüfung  muß  wenigstens  Ein  Mitglied
  der  theologischen  Fakultät  zu  Göttingen  sich  befinden,  welches  von  dem
Mintser  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten  nach  Anhörung  des
Landeskonsistoriums  bestimmt  wird.  Die  übrigen  Kommissionsmitglieder  ernennt
das  Landeskonsistorium  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  und
Unterrichts-Angelegenbeiten  vorzugsweise  aus  den  geistlichen  Räthen  des  Landeskonsistoriums
  und  der  Provinzialkonsistorien.

ie

Unter  den  Mitgliedern  jeder  Kommission  bestimmt  der  Präsident  des
Landeskonsistoriums  für  die  verschiedenen  Prüfungen,  beziehungsweise  Prüfungstermine
  den  Vorsitzenden  und  die  sonst  Mitwirkenden  in  der  Art,  daß  an  jeder
Prüfung  sich  mindestens  drei  Mitglieder  betheiligen,  und  unter  denselben  bei  der
ersten  Prüfung,  von  besonderen  Nothfällen  abgesehen,  jedesmal  ein  Mitglied  der
Fakultät,  bei  der  zweiten  regelmäßig  ein  Mitglied  des  Provinzialkonsistoriums,
dessen  Bezirke  der  Kandidat  angehört,  sich  befindet.

S.  9.
Nur  die  Kandidaten,  welche  die  zweite  Prüfung  bestanden  haben,  sind  zu
Pfarrämtern  wahl-,  präsentations-  und  anstellungbsälg.  K
        <pb n="511" />
        —  475  —

S.  10.

Eine  dritte  Prüfung  findet  ferner  nicht  statt.  Das  Landeskonsistorium
kann  jedoch,  wenn  es  solches  aus  besonderen  Gründen  zur  Sicherung  eines  anemessenen
  Urtheils  für  erforderlich  hält,  und  seit  der  letzten  Prüfung  eine  längere
eit  verstrichen  ist,  bei  ersten  Anstellungen  oder  bei  Beförderungen  ausnahmsweise
  die  Abhaltung  eines  Kolloquiums  fordern.

.  11.

Kandidaten  und  Geistliche  evangelisch-lutherischen  Bekenntnisses,  welche
nicht  der  Provinz  Hannover  angehören,  können,  wenn  sie  in  ihrer  Heimath  als
befähigt  für  das  geistliche  Amt  gelten,  ohne  eine  nochmalige  Prüfung  zu  Parrämtern
  in  der  Prvinz  Hannover  gewählt,  präsentirt  oder  kirchenregimentlich
berufen  werden.  Dem  Landeskonsistorium  ist  aber  vorbehalten,  geeignetenfalls
die  Abhaltung  eines  Kolloquiums  von  denselben  zu  fordern.

ndidaten  und  Geistliche,  welche  nicht  dem  Preußischen  Unterthanenverbande
angehören,  können  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten
  zu  Pfarrämtern  in  der  Proouz  Hannover  berufen  oder  bestätigt

erden.

Jedoch  stehen  Kandidaten  und  Geistliche,  welche  dem  Gebiete  des  Nord.
deutschen  Bundes  angehören  und  das  examen  pro  ministerio  vor  einer  Preußischen
  Prüfungsbehörde  bestanden  haben,  in  Ansehung  ihrer  Anstellungsfähigkeit
den  Preußischen  Kandidaten  gleich.

G.  12.

Das  Landeskonfistorium  ist  mit  der  weiteren  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.
v.  Mühler.

 

(Nr.  7089.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Mai  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des  Beschlusses
  des  Generallandtages  der  Westpreußischen  Landschaft  wegen
Emission  vier  und  cinhalbprozentiger  Pfandbriefe.

A--  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  will  Ich  den  Beschluß  des  im  vorigen

Jahre  versammelt  gewesenen  Generallandtages  der  Westpreußischen  Landschaft
wegen  Emission  vier  und  einhalbprozentiger  Afendbreese  dahin  genehmigen:

„Der  Besitzer  eines  zum  Westpreußischen  Landschaftsverbande  gehörigen

Gutes  kann  bei  dessen  Bepfandbriefung  die  Ausfertigung  und  Ausreichung

von  Pfandbriefen  mit  dem  Zinsfuße  von  vier  und  einem  halben  Pro-(Nr.

  7088—7069.)  zent
        <pb n="512" />
        —  476  —

zent  verlangen,  hat  aber  in  diesem  Falle  in  den  ersten  zehn  Jahren  eine
Jahreszahlung  von  fünf  und  einem  halben  Prozent  und  nach  zehn  Jahren
  von  fünf  Prozent  des  Pfandbriefkapitals  zu  leisten.  Die  Zinsenersparniß
  der  ersten  fünf  Jahre  fließt  in  den  Tilgungsfonds  der  Landschaft
  G#.  118—  121.  I.  Landsch.-Regl.))  diejenige  der  folgenden  Jahre
aber  wird  zinsenzinslich  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  des  Pfandbriefkapitals
  für  schen  Mandbriesschöldner  von  der  Landschaft  verwaltet.  Auf
die  vier  und  einhalbprozentigen  Pfandbriefe,  insonderheit  auf  die  Amortisationsersparnisse
  finden  alle  Bestimmungen  Anwendung,  welche  von
den  Pfandbriefen  niedrigen  Zinsfußes  und  den  Amortisationsersparnissen
elten.  Die  Umschreibung  drei  und  einhalb=  oder  vierprozentiger  Pfang
frief  alten  Formulars  in  vier  und  einhalbprozentige  Pfandbriefe
erfolgt  nach  Maaßgabe  des  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
18.  Mai  1864.  (Gesetz-Samml.  S.  314.)  bestätigten  Regulativs.
Sind  die  umzuschreibenden  Pfandbriefe  aber  neuen  Formulars,  d.  h.
auf  Grund  des  vorgedachten  Regulativs  ausgefertigt,  so  hat  der  Gutsbesitzer
  über  die  von  ihm  zu  übernehmende  höhere  Zinsverbindlichkeit  eine
Urkunde  auszustellen  und  mit  der  Priorität  vor  sämmtlichen  Privatgläubigern
  in  das  Hypothekenbuch  eintragen  zu  lassen,  welche  der  Kontrolkommission
  nebst  einem  dem  umzuschreibenden  Pfandbriefkapital  gleichkommenden
  Betrage  drei  und  einhalb=  oder  vierprozentiger  Pfandbriefe
neuen  Formulars  vor  der  Ausfertigung  der  neuen  Pfandbriefe  vorzulegen
  ist.  Der  Gutsbesitzer  ist  verpflichtet,  diesen  Betrag  in  Pfandbriefen
  neuen  Formulars  oder  in  baarem  Gelde  der  Landschaft  einzuliefern
  resp.  einzuzahlen,  jedoch  auch  befugt,  der  Provinzial-Landschaftsdirektion
  die  Herbeischaffung  der  zu  kassirenden  Pfandbriefe  mittelst  der
neu  auszufertigenden  zu  übertragen.  Sobald  die  Provinzial-Landschaftsdirektion
  versichert  resp.  bescheinigt,  daß  die  neu  ausgeertigten  Pfandbriefe
  nur  zur  Einziehung  der  zu  kassirenden  Pfandbriefe  verwandt  werden
  und  bis  dahin  im  landschaftlichen  Depositorium  verbleiben  sollen,
hat  die  Kontrolkommission  die  neuen  Pfandbriefe  auch  schon  vor  der
Kassation  der  umzuschreibenden  zu  bestätigen,  später  aber  die  Kassation
sich  nachweisen  zu  lassen.“
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  8.  Mai  1868.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  den
Justizminister.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decken).
        <pb n="513" />
        —  477  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35  —

 

(Nr.  7090.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  von
Dedeleben  über  Pabsdorf  nach  Aderstedt  und  von  Eilsdorf  nach  Aderstedt,
im  Oscherslebener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Magdeburg.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Eilsdorf  nach  Aderstedt,  im  Oscherslebener  Kreise  des  Regierungs.
bezirks  Magdeburg,  im  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Dedeleben  über  Pabederf
nach  Aderstedt,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Unternehmern  des
chausseemäßigen  Ausbaues  der  Straßen  von  Dedeleben  über  Pabsdorf  nach
Aderstedt,  innerhalb  des  Kreises  Oschersleben,  und  von  Eilsdorf  nach  Aderstedt,
nämlich  für  erstere  den  Gemeinden  zu  Dedeleben,  Pabsdorf  und  Aderstedt,  sowie
den  Rittergütern  zu  Dedeleben  und  Aderstedt,  und  für  die  zweite  den  Gemeinden
zu  Eilsdorf  und  Aderstedt,  sowie  dem  Rittergute  zu  Aderstedt,  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  ingleshen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats--Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
  will  Ich  dem  Kreise  Oschersleben,  von  dem  Zeitpunkte  der  Uebernahme
dieser  beiden  Chausseen  in  seine  Unterhaltung  ab,  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chaussee-Unterhaltungsmaterialien  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  sowie  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats.  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  musäflichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaufservolhlet-  Uergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

erlin,  den  6.  April  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1860.  (Nr.  7090—y001.)  66  (Nr.  7091.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1868.
        <pb n="514" />
        —  478  —

(Nr.  7091.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
1)  von  Freystadt  über  Herzogswalde  und  Stradem  nach  Dt.  Eylau,  und
2)  von  Freystadt  nach  Bischofswerder,  im  Kreise  Rosenberg,  Regierungsbezirk
  Marienwerder.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Rosenberg,  Regierungsbezirk  Marienwerder,  1)  von  Freystadt  über
Herzogswalde  und  Stradem  nach  Dt.  Eylau  und  2)  von  Freystadt  nach  Bischofswerder
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Rosenberg  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs  ·  Materiaien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats  ·  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in
Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterdaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  sach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Fleeiungen  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihmen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  April  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7092.)
        <pb n="515" />
        —  479  —

(Nr.  7092.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Rosenberger  Kreises  im  Betrage  von  72,500  Thalern,  dritte  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rosenberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  9.  März  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten,  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  13.  Mai
1857.  (Gesetz  Samml.  von  1857.  S.  529.)  und  vom  18.  Juni  1860.  (Gesetz  Samml.
von  1860.  S.  386.)  beschafften  Anleihen  von  resp.  100,000  Thalern  und  70,000  Thalern,
  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  72,500  Thalern  ausstellen
  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetes
  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
72),000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweiundsiebenzig  Tausend  fünshunder  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  500  Thaler  in  50  Stück,

22,000  à  200  110

25,200  à  100  255

—  72,500  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  ausprfertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinfen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordmung  sähcich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  14  Prozent  des
apitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  zu  amortisiren

sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übermommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lürtunuch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1868.

.#.)Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7092)  66  Pro-
        <pb n="516" />
        —  480  —

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation
des
Rosenberger  Kreises
III.  Emission
Littr.  .4
über

..  Thaoler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
9.  März  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  72/500  Thalern  bekennt  sich
die  unterzeichnete  Chaussero,Kommisson  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für
jeden  Inaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Darlehnsschuld  von  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  72,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  32  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  14  Prozent  des  Kapitals
  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rüchsahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Me  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Re  ierung  zu  Marienwerder,  in  einer  zu  Königsberg  und  in  einer  zu  Danzig
erscheinenden  Zeitung,  sowie  in  dem  Rosenberger  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Ausgahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverse  rebung,

ei
        <pb n="517" />
        —  481  —

bei  der  Kreis.  Kommunalkasse  in  Rosenberg  ,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  «

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  schlench  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahre,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordmung  Theil  I.
Titel  51.  §.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rosenberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaub-=hafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ...  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Binstupens  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  osenberg  gegen  Mbieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung)  sofern  deren
Vortzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Rosenberg,  den  #en  18.

Die  Chausseebau-Kommission.

(Nr.  7092.)  Pre-
        <pb n="518" />
        —  482  —
Drovinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.
Zinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Rosenberger  Kreises
III.  Emission

Littr.  —s-ie--über
  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
Thaler  ..  .  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Iinskuvons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
l.en  18.  und  späterhin  die  ist  der  vorbenannten  Kreisdbehn
  D  Har  das  Halbjahr  0r.  bis.

(in  Buchstaben)n  ...  Thalern  ..  ....  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  arcat
Kommunalkasse  zu  Rosenberg.
Rosenberg,  den  .  .ten  ..  .  .  ..  18.
Die  Chausseebau-Kommission.

Diieser  Zinskupon  ist  ungültig,  S.
—  2  wenn  dessen  Geldbetrag  nicht  inner  7
&amp;amp;  2.8  halb  vier  Jahre  nach  der  Fälligkeit,
3  vom  Schluß  des  betreffenden  Ka.
lenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  3

wird.

Pro-
        <pb n="519" />
        —  483  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Rosenberger  Kreises
HII.  Smission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der

Obligation  des  Rosenberger  Kreises
Littr.  ..  ...  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ##e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommnnnalkasse
  zu  Rosenberg,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Rosenberg,  den  #..  18.

Die  Chausseebau-Kommission.

r.  7093.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von
der  Neukrug-Schönecker  Kreis-Chaussee  zwischen  Lipschin  und  Plachtei  über
Alt-  und  Hoch-Paleschken  bis  zur  Schneidemühl-Dirschauer  Eisenbahn  bei
Zblewo  oder  Pinschin,  2)  von  Klein-Klinz  an  der  Berent-Danziger  Staats=Chaussee
  über  Niedamowo  bis  an  die  Straße  ad  1.  bei  Alt-  oder  Hoch-Paleschken,
  und  3)  von  Berent  über  Beeck  bis  zur  Carthauser  Kreisgrenze
  zum  Anschluß  an  die  von  dort  nach  Zuckau  führende  Kreis-Chaussee,
im  Regierungsbezirk  Danzig.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Berent,
im  Regierungsbezirk  Danzig,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:  1)  von  der  Neukrug.
  Schönecker  Kreis=  Chaussee  zwischen  Lipschin  und  Plachtei  über  Alt-  und
Fab.-alescheen  bis  zur  Schneidemühl.-  Dirschauer  Eisenbahn  bei  Zblewo  oder

inschin,  2)  von  Klein-Klinz  an  der  Berent-Danziger  Staats-Chaussee  über
Niedamowo  bis  an  die  Straße  ad  1.  bei  Alt-  oder  Hoch-Paleschken,  und  3)  von
Berent  über  Beeck  bis  zur  Carthauser  Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  von
dort  nach  Zuckau  führende  Kreis-Chaussee,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Berent  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs.
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Jch  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemühigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaußergaltes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs;,  ennschlieflic  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen

(Tr.  7092—7094.  ie
        <pb n="520" />
        –  484  —

die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staals-Chaussern  von  Ihnen  angewandt  werden,  berducch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Skuaßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  äöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  April  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7094.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von  75,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Berenter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  28.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme  einer  Schuld  von  resp.  64,000
Thalern  und  31,000  Thalern  (Gesetz-Samml.  für  1857.  S.  133.  und  für  1862.
S.  167.)  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  75/000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interee  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  Knden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  75,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  fünf  und  siebenzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:

50,000  Thaler  à  500  Thaler,

25,000.  à  100.

=  75),000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1878.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
die-
        <pb n="521" />
        –  485  —

dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,)  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  6

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1868.

(L.  &amp;amp;S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Danzig.
Obligation

des  Berenter  Kreises
III.  Emission

Littr  –%
über  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unterm..  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

28.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  75,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Berenter  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  8  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  ..  Thalern?  keußi
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  75,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  187/#N.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1878.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  untlanbeende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

Johrganz  1868.  (Nr.  7094.)  267  Num-
        <pb n="522" />
        –  486  —

Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Danzig,  sowie  in  einer  zu  Danzig  erscheinenden  Zeitung  und
in  dem  zu  Berent  erscheinenden  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbfährlihen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,)  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuckostihhreibong  f  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  in  Berent,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  S##  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Preuß.  Stargardt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verfährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  kutgezaben  esitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Wu  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  babfähr  e  —  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Berent  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Pinsfuponz.Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  ZQinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

us  Sichchelt  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Berent,  den  ..  ten  ..  ..  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Berenter  Kreise.

Pro-
        <pb n="523" />
        —  487  —
Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Danzig.
Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises
III.  Emission

Littr..  M  .  .  ..
über  .  .  ..  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
Über
.....  Thaler.....Silbergrpfchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .  .ten
..........  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für  das

Halbjahr  vrvoo.  bis  mit  (in  Buchstaben)  ....  ..  .  ..
..  Thalern  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Berent.
Berent,  deneennn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Berenter  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Aon  nach  der

Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalenderjahres

  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drobinz  Preußen,  Regierungebezirk  Danzig.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Berenter  Kreises
III.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Berenter  Kreises

Litrt.  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse

  zu  Berent,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten

Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Berent,  den  n  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Berenter  Kreise.

(Nr.  7094—7095.)  (Nr.  7005.)
        <pb n="524" />
        468  —

(Nr.  7095.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Mai  1868.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Schleusengeldes
  an  der  Fulda  zu  Rotenburg,  Melsungen  und  Neuemühle,  an  der
Werra  zu  Eschwege  und  Allendorf  und  an  der  Weser  zu  Carlshafen,
vom  1.  Juni  1868.  ab.

A##  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M  bestimme  Ich,  daß  das  für  Benutzung  der
Schleusen  an  der  Fulda  zu  Rotenburg,  Melsungen  und  Neuemühle  bei  Kassel,
an  der  Werra  zu  Eschwege  und  Allendorf  und  an  der  Weser  zu  Carlshafen  nach
den  bisherigen  Vorschriften  zu  entrichtende  Schleusengeld  vom  1.  Juni  d.  J.  ab
nicht  weiter  erhoben  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  8.  Mai  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="525" />
        –  489  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

 

(Nr.  7096.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  April  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Biskirchen,  Stockhausen,  Leun,  Obernbiel,
  Wetzlar,  Garbenheim,  Dorlar,  Atzbach  und  Kinpenbach,  sowie  an  die
Fürstlich  Solms-  Braunfelssche  Rentkammer  und  an  den  Kreis  Wcctzlar
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  längs  der  Lahn  im
Kreise  Wetzlar,  Regierungsbezirk  Coblenz,  von  der  sogenannten  Ulmbach-Straße
  in  Biskirchen  über  Wehlar  bis  zur  Großherzoglich  Hessischen
Grenze  oberhalb  Agbach.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  längs  der  Lahn  im  Kreise  Wetßzlar,  Regierungsbezirks  Coblenz,
von  der  sogenannten  Ulmbach-Straße  in  Biskirchen  über  Wetzlar  bis  zur  Großherzoglich
  Hessischen  Grenze  oberhalb  Atzbach  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  den  Gemeinden  Biskirchen,  Stockhausen,  Leun,  Obernbiel,  Wetzlar,  Garbenheim,
  Dorlar,  Atzbach  und  Kintzenbach,  sowie  der  Fürstlich  Solms-Braunfelsschen
  Rentkammer  und  dem  Kreise  Wetzlar  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  den  genannten  Gemeinden,  sowie  der  Fürstlich  Solms-Braunfelsschen
Rentkammer  und  dem  Kreise  Wetzlar  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaussee
mäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld-Tarifs,
  enschlie,  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die
gedachte  Stoagze  zur  Anwendung  kommen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7096—7097.)  68  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1868.
        <pb n="526" />
        —  490  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  April  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7097.)  Statut  für  den  Entwässerungsverband  der  Mallwitz-  Hermswalder  Niederung
Vom  11.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz
Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  183.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

G.  1.

Die  Besitzer  der  im  Sorauer  Kreise  bei  Mallwitz,  Muckrow,  Leuthen  und
Kotsemke  belegenen  Niederungsgrundstücke,  welche  in  dem  von  dem  Deichinspektor
Schultze  unterm  25.  September  1867.  aufgestellten  Beitragskataster  verzeichnet
sind,  werden  unter  dem  Namen:

„Entwässerungs  verband  der  Mallwitz=  Hermswalder-Niederung“
zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent.
wässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Sorau.

Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  von  dem  Deichinspektor  Schultze  im
Jahre  1866.  zusamunengestellten  Spezialkarte  verzeichnet  und  enthält  nach  dem
erwähnten  Kataster  1055/66  Morgen,  von  welchen

a)  auf  die  Feldmark  Mallduts  333469
b)  auf  die  Feldmarken  Leuthen  und  Muckov  .  .  ...  532,15,
)  auf  die  Feldmark  Kotsemhkee  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  188%%

Morgen  fallen.
i
        <pb n="527" />
        —  491  —

K.  2.
Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Deichinspektor  Schultze  unterm  31.  Mai
1867.  entworfenen  Meliorationsplan,  sowie  derselbe  bei  der  höheren  Prüfung
festgestellt  ist,  ur  Ausführung  zu  bringen.
Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführun  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

)

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen  und  zwar  erfolgt  die  Erwerbung  der  für  die
Zwecke  der  Genossenschaft  etwa  nöthigen  Grundstücke,  welche  nicht  zum  Verbande
Erhören  f  im  Mangel  gütlicher  Einigung  nach  den  diesfälligen  Vorschriften  des
Hesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  Hinsichtlich
der  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigungen,  welche  der  Verband
für  Grundstücke  oder  Berechtigungen,  die  er  zu  Ei-  Zwecken  erwirbt,  zu  leisten
hat,  finden  die  für  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  Anwendung.

S.  4.

Der  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderliche  Grund  und
Boden  ist  von  den  Genossen  des  Verbandes  unentgeltlich  bersugehen  wogegen
ihnen  die  Benutzung  der  Böschungen  verbleibt  und  die  eingehenden  Grabenstrecken
innerhalb  ihrer  Grenze  zufallen.  Sollte  aus  dieser  Bestimmung  in  einzelnen
Fällen  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,  so  ist  eine  billige  Entschädigung  zu  gewähren,
  die  der  Vorstand  des  Verbandes  festzusetzen  hat.

o  he  diese  Festsetzung  findet  nur  Berufung  an  das  Schiedsgericht
K.  10.)  statt.

K.  5.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  werden  in  den  im
K,  1.  gedachten  Abtheilungen  des  Meliorationsgebietes  gesondert  aufgebracht.

Die  Kosten  in  der  Abtheilung

b)  Feldmark  Muckrow  und  Leuthen,  haben  die  Betheiligten  zu  Muckrow
und  Leuthen,  diejenigen  in  der  Abtheilung

Jc#)  Feldmark  Kotsemke  und  bis  zur  Ausmündung  des  dort  anzulegenden

eitengrabens  in  den  Hermswalder  Hauptgraben  die  Betheiligten  zu

Kotsemke  aufzubringen.  Hierbei  sind  innerhalb  der  einzelnen  Abtheilungen
  lediglich  die  betheiligten  Flächen  maaßgebend.

Innerhalb  der  Abtheilung  a.  ist  der  Meliorationsplan  bereits  bei
Gelegenheit  der  Separation  der  Feldmark  Mallwitz  zu  Ende  des  Jahres
1866.  ausgeführt  worden.
(Mr.  1097.)  68“  Die
        <pb n="528" />
        —  492  —

Die  Kosten  der  Regulirung  des  Hauptgrabens  auf  der  Feldmark  Hermswalde
  werden  von  sämmtlichen  Verbandsgenossen  und  zwar  nach  Verhältniß  der
Flächengröße  der  zu  meliorirenden  Grundstücke  getragen)  jedoch  haben  die  Betheiligten
  zu  Kotsemke  nur  für  die  Kosten  auf  der  Strecke  von  der  Ausmündung
ihres  Seitengrabens  in  den  Hauptgraben  bis  dahin,  wo  eine  Regulirung  desselben
  nicht  mehr  erforderlich  ist,  und  auch  für  diese  Strecke  nur  die  Haßt.  des
Beitrags  zu  leisten,  der  pro  Morgen  auf  die  übrigen  Betheiligten  fällt.

Den  hiernach  von  jedem  einzelnen  Interessenten  zu  zahlenden  Beitrag
west  das  Schultze'sche  Besitzstücks-Verzeichniß  resp.  Kataster  vom  25.  September
1867.  nach.

Nach  diesem  Kataster  werden  die  Kosten  der  Ausführung  des  Mecliorationsplanes
  vorläufig  und  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung  nach  Maaßgabe
des  T  festgestellten  Katasters  (§.  6.)  von  den  Genossen  des  Verbandes
entrichtet.

Die  Verbandsgenossen  zu  Mallwitz  haben  zu  den  auf  sie  insgesammt  fallenden
  Kosten  unter  sich  nach  Verhältniß  ihrer  bei  der  dortigen  Separation  festgestellten
  Theilnehmungsrechte  beizutragen.

KS.  6.

Sobald  die  Ausführung  des  Meliorationsplanes  vollständig  erfolgt  ist,
wird  das  vorbezeichnete  Kataster  (§.  5.)  dem  Vorstande  des  Verbandes  in  einem
vollständigen  Exemplare  mitgetheilt  und  zugleich  eine  vierwöchentliche  Frist,  innerhalb
  welcher  das  Kataster  bei  dem  Vorsteher  des  Verbandes,  sowie  bei  dem
Regierungskommissar  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht
  werden  kann,  den  bäuerlichen  Interessenten  durch  die  Ortsvorstände  in
ortsüblicher  Weise,  allen  übrigen  Verbandsgenossen  aber  durch  den  Regierungshommistr
  speziell  bekannt  gemacht.

ach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von  dem
Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsdeputirten.
und  zweier  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Sachverständigen,  denen  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Wasserverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
  werden  kann,  erforderlichen  dl-  hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivelle.
ments  durch  einen  vereideten  Feldmesser  oder  Vermessungsrevisor,  untersucht.
Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  der  Vorstandsdeputirte
  bekannt  gemacht.  ind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die
enen  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden
eingesandt.  ,

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.  Die  Anmeldung  desselben  muß  bei  dem  Regierungskommissar  erfolgen.

Nach  erfolgter  Fessttellun  des  Katalters  durch  die  Regierung  wird  das.
selbe  ausgefertigt  und  dem  Vorsande  des  Verbandes  zugestellt.  Der  lebter  hat
em-
        <pb n="529" />
        —  493  —

demnächst  das  Erforderliche  wegen  der  vorbehaltenen  Ausgleichung  hinsichtlich
der  t  diesem  Zeitpunkte  von  den  Verbandsgenossen  erhobenen  Kosten  zu
veranlassen.

F.  7.

Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  zum  Verbande  Kchbaigen
Grundstücken  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.  Ihre  Erfüllung
kann  im  Wege  der  administrativen  Erekution  erzwungen  werden.

Letztere  findet  auch  gegen  Pächter,  Nutznießer)  oder  andere  Besitzer  eines
verpflichteten  Grundstücks  statt,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den  eigentlich
Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  dem  Vorstande  die  Besitzveränderung
  zur  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf
Grund  dieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen  kann.  Bei  vorkommenden
Parzellirungen  müssen  die  Leistungen  an  den  Verband  auf  die  Trennstücke  verhältnißmäßig
  repartirt  werden.

K.  S.

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  von  einem  Vorstande  geleitet,
  bestehend  aus  den  jedesmaligen  Besitzern  der  Rittergüter  Mallwitz,  Muckrow
und  Kotsemke,  die,  im  Fall  sie  minderjährig  sind,  durch  ihre  Vormünder  vertreten
  werden,  auch  sich  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen  können,  und  den
jedesmaligen  Gerichtsschulzen  zu  Leuthen  und  Kotsemke,  welche  in  Hinderungsfällen
  durch  je  einen  Gerichtsmann  vertreten  werden.

Dieselben  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsteher,  welcher  an  der  Spitze
des  Verbandes  steht.  "

Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsteher  zwei  Vorstandsmitglieder
  zugegen  sind.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsteher  den  Ausschlag.

Der  Vorsteher  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses
Statuts.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgesetzten
Meliorationsplane  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  deren  Einziehung
  von  den  Säumigen  event.  im  Gae  der  Exekution  durch  das  Landrathsamt
  zu  veranlassen;

J%0)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Vorsteher  die  Angelegenheiten  des  Verbandes
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Jahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.

(Jr.  7097.  G.  9.
        <pb n="530" />
        —  194  —

+  9.
unlich  der  Vorsteher  und  die  Vorstandsmitglieder  verwalten  ihre  Aemter  unentgeltlich.


Dem  Ersten  werden  die  baaren  Auslagen  erstattet.

Der  Vorstand  wählt  aus  den  Vorstandömitgliedern  einen  Rendanten  für
die  Verwaltung  der  Kasse  und  bewilligt  demselben  nöthigenfalls  eine  Remuneration.


Zu  den  hierdurch  entstehenden  Kosten  der  Verwaltung  des  Verbandes
tragen  die  Verbandsgenossen  nach  Maaßgabe  der  Fläche  ihrer  zum  Verbande
gehörenden  Grundstücke  bei.

K.  10.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellem
Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entschedung
  der  ordentlichen  Gerichte.

agegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  der  Genossenschaft  angemeldet  werden
muß.  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  zugleich  den  Vorsitz  führt  und  aus  einem  der  Verwalter  der  Richterämter
bei  den  Kreisgerichts-Kommissionen  zu  Sommerfeld  gewählt  werden  muß.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abgangs  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  ubrigen  gebunden.

K.  11.

Der  Verband  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaft.
lichen
        <pb n="531" />
        —  495  —

lichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,
ausgeübt  wird.

§.  12.

Wenn  der  Meliorationsplan  ordnungsmäßig  ausgeführt  ist  und  die  hierfür
  verwendeten  Kosten  durch  die  Genossen  aufgebracht  und  berichtigt  sind,  hört
ie  Genossenschaft  auf.  Der  Zeitpunkt  der  Auflösung  wird  durch  die  Regierung
in  Frankfurt  a.  d.  O.  festgesetzt  und  drei  Monate  vorher  durch  das  Amtsblatt
und  das  Kreisblatt  bekannt  gemacht.

Die  Unterhaltung  und  Räumung  der  verbesserten  Grabenstrecken  liegt  nach
Ausführung  des  Meliorationsplanes  den  bisher  Verpflichteten  ob,  und  wird  wegen
demnächstiger  Instandhaltung  und  Beaufsichtigung  der  Meliorationsanlagen  nach
Auflösung  der  Genossenschaft  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  das  Erforderliche
  angeordnet  werden.

S.  13.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1868.

(#u.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7098.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechtes
  und  des  Rechtes  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien  an  den  Kreis  Ruppin,  im  Regierungsbezirk
Potsdam,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  reis-Chaussee  vom
Bahnhofe  zu  Neustadt  a.  D.  nach  Hohenofen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  vom  Bahnhofe  zu  Neustadt  a.  D.  nach  Hohenofen  im  Kreise  Ruppin,
Regierungsbezirk  Potsdam,  gnehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Ruppin  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Untechaltunge,

(Nr.  7097—7099.)  a-
        <pb n="532" />
        —  496  —

Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  Mai  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  M  ister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7099.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Mai  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des  Re-Fulativs
  über  die  landschaftliche  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
  gehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerthes.

A#  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  will  Ich  dem  anliegenden,  in  Folge  der
Beschlüsse  des  im  Dezember  v.  J.  versammelt  gewesenen  Generallandtages  aufgestellten
  „Regulativ  über  die  landschaftliche  Beleihung  der  zur  Westpreußischen
Landschaft  gehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerthes“  hierdurch
Meine  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  und  das  Regulativ  nebst  seinen  Anlagen  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  15.  Mai  1868.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den
Justizminister.
        <pb n="533" />
        —  497  —

Regulatid
über
die  landschaftliche  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
gehdrigen  Güter  auf  das  sechste  Jehntheil  des  Taxwerthes.

Den  Mitgliedern  des  Verbandes  der  Westpreußischen  Landschaft  wird  über  den
ihnen  nach  IS#.  24.  bis  26.  Thl.  I.  des  Redvidirten  Landschafts-Reglements  bis
zur  Hälfte  des  Ta  xwerthes  zustehenden  Kredit  ein  fernerer  Kredit  aufH  das  sechste
Zehntheil,  also  bis  zu  /  des  landschaftlichen  Taxwerthes  ihrer  Güter,  unter  nachstehenden
  Bedingungen  /röffnet:

.  1.

Wer  von  diesem  Kredit  Gebrauch  machen  will,  hat  sein  Darlehnsgesuch
bei  der  betreffenden  Provinzial-Landschaftsdirektion  smasah  sechs  Monaten  nach
dem  T  age,  an  welchem  nach  F.  156.  II.  Landschafts-Reglements  die  Taxe  als
Huseehen  zu  betrachten  ist,  anzubringen.  Bei  späteren  Anträgen  treten  die  Bemmungen

  des  F.  158.  a.  a.  O.  ein.

Den  e  nelien  steht  ausnahmsweise  die  Befugniß  zu  aus  e
Fblichen  Gründen  die  nachgesuchte  Beleihung  zu  verweigern  Peeraß  8.  2

andschafts-  **)7  ),  wogegen  dem  Betheiligten  der  Rekurs  an  die  bersbiinhio.

und  demnächst  an  den  Engeren  Ausschuß,  dessen  sämmtliche  Mitglieder,  aus-Fchtrösch
  des  Generallandschafte.  Syndikus,  hierbei  ein  Stimmrecht  haben,
offen  t

K.  2.
Die  Wo  werden  in  Pfandbriefen  einer  neuen  Kategorie,  nämlich  in

„Westpreußischen  Pfandbriefen  zweiter  Serie“,  gewährt,  welche  zum  Nominalwerth
  gerechnet  werden  und  dem  Inhaber  fün.  Frozon  Zinsen  tragen.

K.  3.
Der  Darlehnsnehmer  muß  die  Verbindlichkeit  übernehmen:
a)  für  das  Darlehn  eine  Jahreszahlung  von  fünf  Prozent  Zinsen,  von
inem  Prozent  zur  Amortisation  und  von  einem  halben  Prozent  in  den
ersten  zehn  Jahren  zur  Ansammlung  eine  Sichecheitsfon  6  zu  leisten;
Jahrgang  1868.  (Tr.  7099.)  b)  von
        <pb n="534" />
        —  498  —

b)  von  dem  Darlehnskapitale  bei  dessen  Empfange  Ein  Prozent  in  Pfandbriefen
  dieser  Serie  in  den  Sicherheitsfonds  zu  zahlen;

c)  im  Falle  der  der  Landschaft  nach  §.  9.  zustehenden  Kündigung  das
Pftndbrieftapstal  in  Pfandbriefen  Fpeiter  Serie  sechs  Monate  nach  der
ündigung  zurückzuzahlen;  «
d)imFallederZahlungssäumniß(s§".8.9.b·)vondemrückständigenBes
trage  sechs  Prozent  Verzugszinsen  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres
  zu  entrichten,  in  welchem  die  Zahlung  des  Rückstandes  erfolgt.

K.  4.

Nur  auf  solche  Güter  wird  ein  Darlehn  in  Pfandbriefen  zweiter  Serie
bewilligt,  welche  bis  zur  Hälfte  des  Taxwerthes  mit  Westpreußischen  Pfandbriefen
beliehen  sind  resp.  besteher  werden.

Dem  zu  bewilligenden  Darlehne  dürfen  außer  diesen  Pfandbriefen  keine
Forderungen  im  Hypothekenbuche  voran  oder  gleich  sechen.  Soll  eine  Forderung
in  Pfandbriefe  umgeschrieben  werden,  deren  Zinsfuß  die  von  den  Pfandbriefen
—  ausschließlich  der  Amortisationsraten  —  zu  leistenden  Jahresbeträge  nicht  erreicht,
  so  hat  der  Darlehnssucher  die  Prioritätserklärung  der  postlozirten  Gläubiger
  zu  beschaffen  und  dieselbe  eintragen  zu  lassen.

K.  5.

Für  die  Eintragung  der  Darlehnssumme,  die  Ausfertigung"  Ablösung,
Löschung,  Amortisation  und  Umfertigung  der  Pfandbriefe  zweiter  Serie,  sowie
für  die  Auszahlung  der  Pfandbriefzinsen,  die  Aushändigung  und  Verjährung
der  Kupons  und  Beitreibung  der  Forderungen  der  Landschaft  gelten  die  Vorschriften
  des  unterm  18.  Mai  1864.  Allerhöchst  bestätigten  Regulativs  über  die
Bildung  Westpreußischer  Pfandbriefe  ohne  Bezeichnung  der  Spezialhypothek,  resp.
des  Revidirten  Landschofts  Reglements,  wie  überhaupt  die  für  die  Westpreußischen
Pfandbriefe  geltenden,  durch  dies  Regulativ  nicht  abgeänderten  gesetzlichen  Vorschriften
  auf  die  Pfandbriefe  zweiter  Serie  Anwendung  finden.

K.  6.

Der  Darlehnsempfänger  ist  verpflichtet,  nicht  nur  die  auf  dem  beliehenen
Gute  borhndenen  Gebäude  bei  derjenigen  Feuersozietät,  bei  welcher  dieselben  zur
Zeit  versichert  worden,  sondern  auch  die  Inventarienstücke  und  Vorräthe  bei  einer
der  vom  Engeren  Ausschusse  zu  bezeichnenden  Versicherungsgesellschaften  mindestens
in  der  von  der  Provinzialdirektion  zu  bestimmenden  Höhe  zu  versichern  und  so
lange  versichert  zu  halten,  als  Pfandbriefe  zweiter  Serie  auf  dem  Gute  haften.
Ehe  er  die  Versicherung  nicht  nachgewiesen,  dürfen  ihm  die  Pfandbriefe  nicht  verabfolgt
  werden.  Die.  Provinzigldirektionen  können  jederzeit  den  Nachweis  der

Versicherung  fordern.
Der  Besitzer  ist  ferner  verpflichtet,  seine  Brandentschädigungs-Forderungen
der  Lanschaft  zu  verpfänden  und  seine  Polize  derselben  5  nterpfand  zu  uber
ge-
        <pb n="535" />
        —  4199  —

geben,  sowie  die  Bezahlung  der  Prämie  jährlich  nachzuweisen,  welche,  wenn  die
Pahleng  unterblieben  ist,  von  der  Landschaft  borschuhwess  gezahlt  werden  kann.

E.  7.
Der  Darlehnsempfänger  darf  das  beliehene  Gut  ohne  Genehmigung  der
Provinzialdirektion  nicht  verpachten.  Er  muß  über  diese  Eigenthumsbeschränkung
eine  Urkunde  ausstellen  und  dieselbe  im  Hypothekenbuche  eintragen  lassen.

C.  8.

Von  der  Jahreszahlung  des  Schuldners  sind  fünf  Prozent  zur  Verzinsung
der  Pfandbriefe,  Ein  Prozent  zur  Tilgung  und  das  in  den  ersten  zehn  Jahren  zu
zahlende  ein  halb  Prozent  zur  Ansammlung  eines  Sicherheitsfonds  bestimmt.  Diese
Jahreszahlung  von  sechs  ein  halb  Prozent  ist  in  halbjährigen  Terminen  bis  zum
0.  Juni  resp.  30.  Dezember  an  die  Kasse  der  betreffendem  Provinzialdirektion
baar  oder  in  nicht  verjährten  fälligen  Kupons  Westpreußischer  Pfanvbriefe  zweiter
Serie  zu  leisten.

S.  9.

Die  Landschaft  hat  das  Recht,  das  Pfandbriefkapital  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen:

a)  in  den  in  §F.  21.  41.  95.  Theil  I.)  S.  4.  170.  Theil  II.  des  Landschafts-Reglements
  bezeichneten  Fällen;

b)  wenn  der  Pfandbriefschuldner  die  ihm  obliegenden  Zahlurgen  an  die
Landschaft  nicht  pünktlich  leistet.  Die  Kündigung  erlischt  aber,  sobald  die
Rückstände  und  die  Behufs  Einziehung  derselben  etwa  entstandenen  Kosten
bezahlt  sind;

c)  wenn  das  Gut  unter  Sequestration  oder  Subhastation  gestellt  wird;

d)  wenn  der  Besitzer  die  ihm  nach  F.  6.  belichende  Berbslichtung  zur  Versicherung
  der  Gebäude,  Inventarienstücke  und  Vorräthe  gegen  Feuers.
gefahr  nicht  erfüllt  oder  die  von  der  Landschaft  vorgeschossenen  Versicherungsbeiträge
  nicht  binnen  14  Tagen  nach  geschehener  Aufforderung
berichtigt;

e)  wenn  er  seine  Gebäude  oder  seine  Wirthschaft  verfalken  läßt;

1)  wenn  er  ohne  Genehmigung  der  Landschaft  sein  Güt  verpachtet.

S.  10.
Sämmtliche  Kosten,  welche  durch  das  Darlehnsgesuch  verürsatht  werden,
trägt  der  Darlehnssucher  nach  der  Gebührenordnung  der  Landschaft.
S.  11.
Für  jedes  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligte  und  für  die  Land-69°
  schaft

(Nr  70/#9)
        <pb n="536" />
        —  500  —

färst  ingrossirte  Darlehn  wird  ein  gleich  hoher  Betrag  in  Westpreußischen  Pfandbriefen
  nach  dem  beiliegenden  Formular  A.  in  Apoints  von  1000,  500,  200,
100,  50  und  20  Thalern  mit  Beifügung  der  dieser  Reihenfolge  entsprechenden
Littr.  A.  B.  C.  D.  E.  und  F.  ausgefertigt.  Denselben  werden  Kupons  auf
vier  Jahre  nebst  Talons  nach  den  beiliegenden  Formularen  B.  und  C.  beigegeben.

K.  12.

Der  Inhaber  eines  Pfandbriefes  zweiter  Serie  hat  das  Recht,  von  der
Landschaft  im  Falle  der  Kündigung  (§.  16.)  den  Kapitalbetrag,  sonst  aber  nur
die  Zahlung  der  verschriebenen  Zinsen  in  den  dazu  festgesetzten  Terminen,  den
1.  Juli  und  2.  Januar,  und  die  Ausreichung  der  Kupons  zu  fordern.

G.  13.
Sollte  er  seine  Befriedigung  im  Verwaltungswege  nicht  erlangen,  so  steht
ihm  die  Befugniß  zu,  dieselbe  im  ordentlichen  Rechtswege
a)  aus  dem  Sicherheitsfonds  (S.  14.  a.),
b)  sodann  aus  den  Hypothekenforderungen,  welche  die  Landschaft  für  gegebene
  Darlehne  erworben,
mittelst  gerichtlicher  Ueberweisung  zu  suchen.
Eine  Kündigung  des  Kapitals  steht  demselben  nicht  zu.  Die  sonstigen
Fonds  der  Landschaft  sind  für  die  Pfandbriefe  zweiter  Serie  nicht  verhaftet.
Ebensowenig  1  sich  die  Generalgarantie  (F.  5.  Theil  I.  des  Landschafts-Reglements)
  auf  die  Pfandbriefe  dieser  Art.
*

Die  Fonds  des  durch  die  höhere  Beleihung  gebildeten  Kreditverbandes
bestehen  aus
a)  dem  Sicherheitsfonds.  Derselbe  bildet  sich:
1)  aus  dem  Einen  Prozent,  welches  der  Darlehnsnehmer  beim  Empfange
  der  Pfandbriefe  zu  entrichten  hat  (F.  3.  b.),
2)  aus  dem  halben  Prozent,  welches  derselbe  in  den  ersten  zehn  Jahren
zu  zahlen  hat  (F.  3.  a.),
3)  aus  den  Verzugszinsen  (F.  3  d.),
4)  aus  den  Beträgen  verjährter  Kupons,
5)  aus  allen  außerordentlichen  Einnahmen,
6)  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände.

Der  Sicherheitsfonds  hat  die  Bestimmung,  Ausfälle,  welche  der
Kreditverband  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  etwa  erleidet,  zu  decken,  sofern
dieselben  nicht  aus  dem  Antheile  des  Besitzers  des  betreffenden  Gutes  am
Tilgungsfonds  gedeckt  werden  können.  Er  ist  Eigenthum  des  Kreditver-
        <pb n="537" />
        —  501  —

verbandes  und  es  haben  austretende  Mitglieder  nicht  das  Recht,  eine
Herauszahlung  aus  demselben  zu  fordern;

b)  dem  Tilgungsfonds.  Derselbe  wird  gebildet  durch  das  Eine  Prozent,
welches  der  Darlehnsnehmer  nach  KF.  3.  a.  jährlich  zu  diesem  Fonds  zu
zahlen  hat  und  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände.  Er  ist  nach  Verhältniß
Eigenthum  jedes  einzelnen  Besitzers  eines  mit  Pfandbriefen  2.  Serie
beliehenen  Gutes,  und  es  gehen  die  Rechte  auf  denselben,  als  Zubehör  des
Gutes,  ohne  spezielle  Eigenthumsübertragung  auf  den  jedesmaligen  Besitzer
des  Gutes  über.

Sobald  durch  die  jährliche  Zahlung  zum  Tilgungsfonds  und  deren
Zinsen  die  auf  dem  Gute  haftende  Pfandbriefschuld  erreicht  ist,  wird  von
der  Landschaft  über  die  Zahlung  löschungsfähig  gquittirt.

Bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der  Schuld  wird  das  volle  Ein  Prozent
des  Darlehns  gezahlt.  Es  finden  aufdiesen  Fonds  die  §FP.  119  —  121.
Thl.  I.  des  Landschafts-Reglements  Anwendung.

’n

Die  Rückzahlung  des  Darlehns  steht  dem  Schuldner  jeder  Zeit  ganz  oder
theilweise  frei.  Sie  muß  in  Pfandbriefen  2.  Serie  geschehen.  Die  Beiträge  zum
Sicherheits=  und  Tilgungsfonds  müssen  hierbei  für  das  laufende  Halbsar  voll
bezahlt  werden.  Ueber  abgezahlte  Beträge  wird  auf  Antrag  des  Schuldners
löschungsfähig  quittirt,  und  es  kann  der  Schuldner  über  dieselben  mit  Vorbehalt  des
Vorzugsrechts  der  Landschaft  für  die  derselben  verbleibende  Forderung  frei  verfügen.
Den  Antheil  am  Tilgungsfonds  erhält  der  Schuldner  bei  der  Rückzahlung  des  ganzen
Kapitals  ganz,  bei  theilweiser  Abzahlung  nach  Verhältniß  heraus  gezahlt.

K.  16.

Die  Fonds  des  Kreditverbandes  werden  in  Pfandbriefen  2.  Serie  zinsbar
angelegt,  welche  durch  Ankauf  an  der  Börse  oder  durch  Ausloosung  erworben
und  außer  Kurs  gesetzt  werden.

Kündigungen  geschehen  durch  den  Staatsanzeiger  und  die  Amtsblätter  der
Regierungsbezirke  Marienwerder,  Bromberg  und  Danzig.
S.  17.

Bei  etwaniger  Auflösung  des  Kreditverbandes  erhält  jeder  Theilnehmer
seinen  Antheil  am  Tilgungsfonds  herausgezahlt.  Die  übrigen  Bestände  fallen
dem  Eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  zu.

(Nr.  7099)  For-
        <pb n="538" />
        Formular  A.

 

 

Sicherheitsfonds  und  auf  eine  Hypothek  fuͤr  einen  gleichen  Betrag.  Ausgefertigt
  auf  Grund  des  Regulativs  rrr..

Pfandbrief  zweiter  Serie
Littr.  A.  s  86.

uͤber
1000  Thaler  (Eintausend  Thaler)
der
Westpreußischen  Landschaft)

in  Kurant  à  30  Thaler  per  Pfund  fein  gerechnet,  und  fünf  Prozent  jährliche
  Zinsen,  unkündbar  von  Seiten  des  Inhabers,  fundirt  in  Gemäßheit
des  unten  Allerhochst  bestätigten  Regulativs  auf  einen

..........  ,den..tm18.·
Koͤnigliche  Westpreußische  Provinzial-Landschaftsdirektion.
(L.  S.)

Eingetragen  in  dem  andschafts-  iW§r  [*  für  Pfandbriefe
  zweiter  Serie  Fol.  ..

 

 

Nach  Einsicht  des  entsprechenden  Hypotheken-Instruments  bestätigt.
Die  Kontrolkommission  des  Königlichen  Kreisgerichts

For-
        <pb n="539" />
        —  503  —

Formular  B.
I.  Johannis  1868.  II.

Von  dem  Westpreußischen  Pfandbriefe  zweiter  Serie  Littr.  A.  86.
über  Eintausend  Thaler  Kapital  werden  hierauf  an  halbjährigen  Zinsen  gezahlt
25  Thaler,.
bei  sämmtlichen  Westpreußischen  Landschaftskassen  vom  1.  bis  14.  Juli  1868.,

bei  der  Agentur  in  Berlin  vom  I.  bis  14.  August  1868.
Königliche  Westpreußische  Provinzial-Landschaftsdirektion  1...
(L.  S.)

Sekretair.

(Dieser  Kupon  verjährt  am  31.  Dezember  1872.)

Formular  C.

Talon.
Zu  dem  Pfandbriefe  der  Westpreußischen  Landschaft  zweiter  Serie  Littr.  A.

8.6.  über
Eintausend  Thaler  Kurant

soll  dem  Präsentanten  dieses  Talons  die  neue  Kupons-  Serie  I  ll.  auf  die  Jahre
von  Johannis  1871.  bis  Weihnachten  1874.  bei  der  unterzeichneten  Provinzial-Lardschaftedirektion
  im  Weihnachts=  Zinsenzahlungstermine  1870.  ausgereicht
werden.

Das  Porto  für  die  Einsendung  des  Talons  und  für  die  Ausreichung  der
neuen  Kupons-Serie  trägt  die  Landschaft  jedoch  nur  bei  Werthsdeklarationen  bis
50  Thaler  für  sienmnulcche  in  Einer  Hand  sich  befindende  Kupons.

Königliche  Westpreußische  Provinzial-Landschaftsdirektion  1....
(L  S.)

Sekretair.

(Nr.  7.99  —7100)  (Nr.  7100.)
        <pb n="540" />
        —  604  —

(Nr.  7100.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  Nachtrages  zu
dem  Statut  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg  vom
9.  April  1825.  Vom  26.  Mai  1868.

D.  WWige  Majestät  haben  mitelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  d.  Mts.
den  von  der  Generalversammlung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg
  am  25.  September  v.  J.  und  15.  Februar  d.  J.  beschlossenen  Nachtrag  zu
dem  Statut  vom  9.  April  1825.  (Gesetz-Samml.  S.  25.)  zu  genehmigen  gengt.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Statut  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  26.  Mai  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Berichtigung.

Im  8g.  3.  des  Kostentarifs  zum  Gesetze  vom  21.  März  1868.,  betreffend
die  Einführung  von  Grund=  und  Hypothekenbüchern  und  Verpfändung  von  Seeschiffen
  in  Neuvorpommern  und  Rügen,  Seite  328.  Zeile  1.  von  unten,  ist  statt
ausschließlich“  ein  schließlich  zu  lesen.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="541" />
        —  505  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Ner.  37.  —

 

(Nr.  7101.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Thalern  III.  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Stuhmer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  24.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Bestreitung  außerordentlicher
Kreis-Kommunalausgaben,  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  21.  November
1864.  und  14.  Mai  1866.  (Gesetz=  Samml.  für  1865.  S.  1.  ff.  und  für  1866.
S.  387.  ff.)  genehmigten  Anleihen  von  beziehungsweise  40,000  Thalern  und
50,000  Thalern,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  Fedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Aeche  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der

läubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Dbligationen.
zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:
13,000  Thaler  à  500  Thaler,
4000  à  100
1500  à  50
1,.5000  àan25
=  20),000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fürf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  bervorgeden  en  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7101.)  70  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1868.
        <pb n="542" />
        —  506  —

Das  vorstehende  sleibilcgm  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz
Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lurbh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  »
Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1868.
.  S)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negicrungsbczirk  Marienwerder.

Obligation  des  Stuhmer  Kreises
III.  Emission

Littrt.  .  .  ..
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses
vom  24.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  20),000  Thalern

bekennt  sich  die  ständische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vo..  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  20,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldraten.  Di

ie
        <pb n="543" />
        —  507  —

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Jahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Marienwerder,  dem  Kreisblatte  des  Stuhmer  Kreises,  in  der
Danziger  Zeitung  und  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

ç  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Munzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Stuhm,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Falligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  bnnechals  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  "

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  W.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Jinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Stuhm  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Auehändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

(Nr.  7  101.)  70°  Zar
        <pb n="544" />
        —  508  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Stuhm,  den  .  .  ten  ..  .  .  .  .  .  ..  18..
Die  staͤndische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Rarienwerder.

Zinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Stuhmer  Kreises
III.  Emission

Littr..  —.-.
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
Thaler  ..  .  .  Silbergroschen.

3  Der  Inhaber  diese  Zinskupons  yfann  gegen  dessen  —“  in  der
eit  vom.  tte  ...  bis.  resp.  vom  tn..  biss..
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  ri  bligation  für  146,  Halbjahr

—  bis  mit  (in  Buchstaben)  ...  Thalern  ...  SiWlber-Hosche
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Stuhm.
Stuhm,  den  1ten  18.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungälltig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="545" />
        —  609  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Dalon

zur
Kreis=  Obligation  des  Stuhmer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Stuhmer  Kreises  III.  Einison  ittr.  über
..........  ThaleräfüantozentZinsendie..EtSerieZinshqoonöfürdie
füanahre18..bisls..beiderKrei.ösKommunalkassezuStuhm,sofern
nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Stuhm,  den  r1een  18.
Die  ständische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

 

(Nr.  7102.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Niederunger  Kreises  im  Betrage  von  70,000  Thalern  II.  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Niederunger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  28.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  über  den  Betrag  der  durch  das  Allerhöchste
Privilegium  vom  5.  Februar  1866.  (Gesetz=  Samml.  für  1866.  S.  79.  ff.)  .
nehmigten  Anleihe  hinaus  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe
  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
4.  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Jinskupons  versehene,  Seitens

err  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
70,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  70,000  Thalern,  in  Buchstaben:  siebenzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

40,000  Thaler  à  500  Rthlr.  =  80  Stück,
z  00

200000  à  100  —2
5,000  à  50  =  100
50000  a  25.  —  200

—  70),000  Thaler
(Nr.  7101—7102)  nach
        <pb n="546" />
        —  510  —

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  #rlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkumdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1868.
(L.  8.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negicrungsbezirb  Gumbinnen.
Obligation
des
Niederunger  Kreises
II.  Emission

Littr  ——-über

..  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant
Auf  Grund  des  untern  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

28.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  70,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Niederunger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubi-
        <pb n="547" />
        —  511  —

bigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  .......  ...  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  70,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Ke  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Musloosung  erfolgt  vom  Jae  1869.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gckürdigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins"  an  welchem  die  Rückzahlung  erfoigen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  bremnimechong  aae  t  sechs,
rei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in
einer  zu  Königsberg  erscheinenden  Zäikung,

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli)  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  außgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Heinrichswalde,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Geit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  2  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  K.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Tilsit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Imekupon  gegen  Quittung  ausgezahlt

werden.
Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons

auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  ,
DieuögabeeinerneuenZinskuponsiSerieetfolgtbeidekKreissKomi
(Nr.  7102)  mu-
        <pb n="548" />
        —  512  —

munalkasse  zu  Heinrichswalde  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.  #

.  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Niederunger  Kreise.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Zin  3=  Kupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Niederunger  Kreises
II.  Emission

Littr.  ..  .  ..  ——
über  .  .  .  .  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
..  .  ..  .  .  .  ..  Thaler  ....  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .  .  ten
...  .  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation

für  das  Halbjahr  vro.  bis.  mit  (in  Buchstaben)
.  .  .  ..  Thalern  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Heinrichswalde.

....  .  .  .  .  ..  .  den  .  .ten  ...  .  ..  .  ..  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Niederunger  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  erhoben
  wird.

Pro-
        <pb n="549" />
        —  613  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Niederunger  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Niederunger  Kreises
Littr.  .....  M  ....  über  ...  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Heinrichswalde,  sofern  nicht  rechtzeitig  von  dem  als  solchen
legitimirten  Inhaber  der  Obligation  dagegen  Widerspruch  erhoben  worden  ist.
...  den  .  .ten  ......  .  .  .  .  .  18..
/

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Niederunger  Kreise.

 

(Nr.  7103.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
der  Stadt  Friesack  nach  dem  dortigen  Bahnhofe.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  West-Havelland,  Regierungsbezirk  Potsdam,  von  der  Stadt  Friesack
nach  dem  dortigen  Bahnhofe  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
West-Havelland  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Mai  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgang  1668.  (Nr.  7102—7104.)  71  (Nr.  7104.)
        <pb n="550" />
        –  5s4  —

(Nr.  7104.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  oberen  Drewenz-Thales  im
Kreise  Osterode.  Vom  15.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.)  und  der
W.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  (Gesetz=  Samml.  vom
Jahre  1843.  S.  41.),  was  folgt:

#
—

W

S.  I.

Die  Besitzer  dersenigen  im  Thale  der  Drewenz  oberhalb  der  Hirschberger
Mühle  gelegenen  Grundstücke,  welche  auf  dem  von  dem  WiesDenbauer  Hertzberg
in  drei  Sektionen  im  Sommer  1863.  gefertigten  Situations=  und  Nivellementsplane
  des  Flußgebiets  der  oberen  Drewenz,  Osteroder  Kreises,  und  in  dem  dazu
gehörigen  Flächennachweise  vom  19.  Dezember  1863.  verzeichnet  sind,  werden,
um  den  Ertrag  dieser  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern,  zu
einer  Genossenschaft  unter  dem  Namen:

„Verband  zur  Melioration  des  oberen  Drewenzthales“

vereinigt.  Ausgeschlossen  von  derselben  bleiben  die  Grundstücke,  welche  unterhalb
der  Station  310.  des  auf  dem  bezeichneten  Hertzberg'schen  Plane  eingetragenen
Längen-Nivellements  liegen.

Der  Bezirk  der  Genossenschaft  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  mit  Einwilligung
  der  betreffenden  Grundbesitzer  und  mit  Genehmigung  der  Regierung
zu  Königsberg  beschränkt  oder  erweitert  werden.  Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte
  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Osterode.

i

Die  Ausführung  der  Entwässerungs=  resp.  Bewässerungsanlagen  erfolgt
auf  Kosten  der  Genossenschaft  unter  Leitung  eines  Wiesenbautechnikers  nach  Maaßgabe
  des  unter  dem  28.  Dezember  1863.  von  dem  Wasserbauinspektor  Wiebe
aufgestellten,  nach  dem  Gutachten  des  Wasserbauinspektors  Kuckuck  vom  24.  Juni
1867.  modifizirten  Planes,  wie  er  bei  der  höheren  Repvision  festgestellt  worden
ist.  Erhebliche  Abänderungen  des  Planes,  welche  etwa  im  Laufe  der  Ausführung
zeckmäßig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

8.  3.

Die  Meliorations-Interessenten  geben  das  für  die  Grabenanlagen  und  die
Regulirung  des  Drewenzflusses  erforderliche  Terrain  unentgeltlich  her,  wogegen
ibnen  die  Benutzung  der  Böschungen  verbleibt,  und  das  etwa  verlassene  Flußbett
innerhalb  ihrer  Grenzen  zufällt.  Sollte  aus  dieser  Bestimmung  in  einzelnen

Fäl-
        <pb n="551" />
        —  515  —

Fällen  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,  so  ist  für  das  zu  jenen  Zwecken  verwandte
  Terrain  eine  billige,  im  Mangel  der  Einigung  gemäß  §.  15.  schiedsrich.
terlich  festzustellende  Entschädigung  zu  gewähren.

Auch  von  Nichtbetheiligten  kann  der  Verband,  so  weit  es  zur  Ausführung
des  Meliorationsplans  erforderlich  ist,  die  Abtretung  von  Grund  und  Boden,
die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von  Grundstucken
  gegen  Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.  (Geset-Samml.  für  1843.  S.  41.)  verlangen.

K.  4.

Nach  Ausführung  des  Meliorationsplans  werden  die  Ent=  und  Bewässerungsgräben
  nebst  den  in  denselben  anmlegenden  kleinen  Kasten  und  Stauschleusen
und  den  über  denselben  herzustellenden  Brücken  von  den  Adiazenten  selbst  unterbatten,
  Innerhalb  der  einzelnen  betheiligten  Dorffeldmarken  liegt  diese  Unteraltung
  der  Gesammtheit  der  zu  der  betreffenden  Feldmark  gehörigen  betheiligten
Besitzer  ob  und  wird  auf  sie  nach  dem  im  Kataster  festgestellten  Belurgssuze
vertheilt.  Ferner  sind  zur  Räumung  des  regulirten  Flußbettes  der  Drewenz  diejenigen
  verpflichtet,  welchen  die  Räumung  des  alten  Bettes  oblag.

Der  Vorstand  ist  jedoch  berechtigt,  bei  mangelhafter  Unterhaltung  und
resp.  Räumung  der  erwähnten  Gräben  und  Schleusen,  sowie  bei  mangelhafter
Räumung  der  Drewenz,  die  in  diesen  Beziehungen  nothwendigen  Arbeiten  auf
Kosten  der  Adjazenten  resp.  anderen  Verpflichteten  zu  beschaffen.

Was  die  nach  dem  Meliorationsplan  zu  erweiternden  und  umzubauenden
beiden  Brücken  im  Wege  von  Osterwein  nach  Gr.  Gröben  und  am  Wege  von
Wittichwalde  nach  Schildeck  betrifft,  so  sind  dieselben  von  den  bisher  zu  deren
Unterhaltung  Verpflichteten  zu  unterhalten,  letztere  werden  aber  für  die  auf  sie
treffenden  Mehrkosten  der  Unterhaltung  von  der  Genossenschaft  entschädigt.  Desgleichen
  übernimmt  der  Verband  die  künftige  Unterhaltung  der  in  dem  Meliorationsplane
  projektirten  vier  hölzernen  Stauschleusen  in  der  Drewenz  und  zwölf
großen  Kastenschleusen  in  den  Haupt-Ent=  und  Bewässerungsgräben.

.  5.

Die  Beiträge  zur  Aufbringung  der  von  der  Genossenschaft  zu  tragenden
Kosten  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgebracht,
  welche  letzteren  mit  Rücksicht  auf  den  durch  die  Melioration  abzuwendenden
  Schaden  und  herbeizuführenden  Vortheil  in  drei  Klassen  getheilt  werden,
und  zwar:  "

a)  in  solche,  welche  entwässert  und  auch  vollkommen  bewässert  werden,
b)  in  solche,  welche  entwässert  und  unvollkommen  bewässert  werden,  und
JP0)  in  solche,  für  welche  nur  Entwässerung  erreicht  werden  kann.

Bei  der  letzten  Klasse  ist  die  Bildung  von  zwei  Unterklassen  nach  der
Höhenlänge  und  Bodenbeschaffenheit  derselben  zulässig.

Cr.  1164.)  «  71*  Das
        <pb n="552" />
        —  516  —

Das  Beitragskataster  wird  von  einem  Regierungskommissar  entworfen
und  der  Entwurf  beim  Landrathsamte  des  Kreises  Osterode,  sowie  bei  den
Schulzenämtern  der  betheiligten  Dorfgemeinden  offengelegt.  Zugleich  ist  im
Osteroder  Kreisblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
welcher  bei  dem  Regierungskommissar  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben
werden  können.

Der  Kommissarius  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers,
  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  eseotwerls4hen,  von  der  Reierung
  zu  ernennenden  Sachverständigen  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen
4#  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes  und  der  sonstigen  Vermessungen
  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,
hinsichtlich  der  Zutheilung  der  einzelnen  Grundstücke  in  die  erwähnten  Klassen
und  des  Beitragsverhältnisses  der  Klassen  zwei  ökonomische  Sachverständige,
denen  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.  Mit  dem  Resultat
der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  der  Beschwerdeführer  einerseits
  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile
mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden,  und  wird  das
Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  einereicht
  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Werden  diese  für  unbegründet
Hefan  en,  so  werden  die  dadurch  verursachten  Kosten  von  dem  Beschwerdeführer
getragen.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.  Nach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  in
Königsberg  aussgeert  t  und  dem  Vorstande  zugestellt.  Bis  zu  dieser  definitiven
Feststellung  des  huters  werden  die  Kosten  nach  Maaßgabe  des  vom  Regierungskommissar
  entworfenen  Katasters,  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung,  aufgebracht.


S.  6.

Die  Verbindlichkeit  jsur  Entrichtung  der  Beiträge  ruht  gleich  den  sonstigen
emeinen  Lasten  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.
ie  Zahlung  der  Beiträge  kann  im  Wege  der  administrativen  Exekution  erzwunen
  werden.  Diese  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Be-Her

  eines  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.
S.  7.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorstande  geleitet,
welcher  aus  einem  Sozietätsdirektor  und  zwei  Mitgliedern  besteht.  Dieselben  bekleiden
  ein  Ehrenamt.  Nur  für  baare  Auslagen  ist  dem  Direktor  eine  Remuneration
  von  der  Regierung  in  Königsberg  nach  Anhörung  des  Vorstandes  festusetzen.

zuses  Der  Direktor  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes,  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen
Angelegenheiten  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  in  und  außer  Gericht,
und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.  Er  hat  zbesere

3)  die
        <pb n="553" />
        —  517  —

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgesetzten
Plane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  gewählten  Wiesenbautechnikers  zu
veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  zur  Genossenschaftskasse  einzuziehen,  die
Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren)


JP)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.  In  Behinderungsfällen  überträgt  der  Direktor
  die  Leitung  der  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  einem  der  Vorstandsmitglieder.


*)

Der  Vorstand  hat  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  nach  Stimmenmehrheit
  bindende  Beschlüsse  für  die  Genossenschaft  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner
Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Genossenschaft  überall  wahrzunehmen.
  Zu  Verträgen  und  zu  Anleihen  ist  die  Genehmigung  des  Vorstandes
erforderlich.  Der  Vorstand  wählt  einen  Rendanten  der  Genossenschaftskasse  und
bewilligt  demselben  nöthigenfalls  eine  Remuneration.

K.  9.

Der  Direktor  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Genossen
  auf  sechs  Jahre  gewählt.  ie  Wahl  des  Direktors  bedarf  der  Bestätigung
  der  Regierung.  Die  Wahlen  werden  von  einem  Regierungskommissar
geleitet.  Nach  erfolgter  Wahl  und  Bestätigung  des  Sozietätsdirektors  kann
dieser  von  der  Regierung  für  die  Folgezeit  mit  der  Verufung  und  Leitung  der
Wahlversammlungen  für  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  beauftragt  werden.
Bei  der  Wahl  hat  jedes  Mitglied,  welches  fünf  bis  zehn  Morgen  im  Meliorationsgebiet
  besitzt,  Eine  Stimme,  wer  zehn  bis  zwanzig  Morgen  besitzt,
zwei  Stimmen,  wer  zwanzig  bis  dreißig  Morgen  besitzt,  drei  Stimmen  u.  s.  w.
Wer  mit  Beiträgen  im  Rückstande  ist,  ist  27  stimmberechtigt.  Minderjährige
und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch
ihre  Ehemänner  mitstimmen.

K.  10.

Für  jedes  der  beiden  Vorstandsmitglieder  wird  zugleich  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  9.  ein  Stellvertreter  gewählt  welcher  in  Behinderungsfällen  des
Ersteren  einzutreten  hat.

KC.  11.
Der  Vorstand  versammelt  sich  alljährlich  mindestens  zweimal,  im  Frühjahre
und  iu  Herbste.

.  7104)  K.  12.
        <pb n="554" />
        —  518  —

K.  12.

Nach  Ausführung  des  Meliorationsplans  ist  ein  mit  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  vertrauter  Sachverständiger  vom  Vorstande  als  Grabenmeister  auf
Kündigung  anzustellen,  welcher  der  Bestätigung  des  Kreislandrathes  unterliegt  und
als  Feldhüter  vereidigt  wird.

Sobald  es  dem  Vorstande  nöthig  scheint,  kann  zeitweise  ein  höher  ausgebildeter
  Wiesenbautechniker  zugezogen  werden.

Der  Grabemneister  muß  den  Anweisungen  des  Sozietätsdirektors  pünktlich
  Folge  leisten,  widrigenfalls  er  von  diesem  mit  Verweis  und  Geldstrafe  bis
zu  drei  Thaler  bestraft  werden  kann.  Er  hat  für  die  ordentliche  Unterhaltung
und  Behandlung  der  Verbandsanlagen  zu  sorgen,  und  er  allein  ist  befugt  zu
wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  betheiligten  Grundstücke  den  verhältnißmäßigen
  Antheil  an  Wasser  erhalten.

C.  13.

Binnengräben,  Wege  und  Brücken  über  die  Hauptabzugsgräben,  deren
Anlage  der  Vorstand  zur  besseren  Kultivirung  der  im  Genössenschaftsverbende
befindlichen  Grundstücke  oder  um  dieselben  zugänglicher  zu  machen,  für  erforderlich
hält,  kann  derselbe  auf  Kosten  derjenigen  Besitzer,  denen  daraus  ein  Vortheil  erwächst,
  soweit  diese  sich  hierüber  nicht  gutlich  einigen,  anlegen  und  unterhalten  lassen.

Der  Plan  dazu,  sowie  der  Beitragefuß  ist  im  Mangel  der  Einigung  nach
Anhrung  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  des  Vorstandes  von  der  Regierung
in  Königsberg  festzustellen.  In  Bezug  auf  die  Unterhaltung  der  schon  bestehenden
Binnengräben,  Wege  und  Brücken  hat  es  bei  den  bisherigen  Verpflichtungen
sein  Bewenden.

3

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage
von  drei  Thaler  ahnden.

S.  15.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das  Eigentbum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  sonstigen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Beschwerden,  soweit  sie  in  diesem  Statut  nicht  an  eine  andere  Behörde
  gewiesen  sind,  von  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der
Stimmien  entschieden.  6

CE-
        <pb n="555" />
        —  519  —

Gegen  diese  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
ab  gerechnet,  bei  dem  Direktor  angemeldet  werden  muß.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.  Das  Schiedsgericht  bestett  aus  einem  vom  Vorstande  und  einem
vom  Rekurrenten  gewählten,  bei  der  Melioration  nicht  betheiligten  großjährigen,
verfügungsfähigen,  unbescholtenen  Kreiseingesessenen  und  einem  vom  Landrathe
des  Osteroder  Kreises  zu  ernennenden  Obmann.  Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten
  Rekurrenten  nicht  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der
schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter
namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl  desselben  durch  den  Kreislandrath.

K.  16.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen,  und
wird  das  Oberaufsichtsrecht  von  der  Regierung  zu  Königsberg  und  von  dem
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenbeiten  ausgeübt  nach  Maaßgabe
dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den
Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

S.  17.

d  Dies  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
en.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

o.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7104—7105.)  (Nr.  7105.)
        <pb n="556" />
        —  620  —

(Nr.  7105.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend.  die  Ergänzung  des  Revidirten

  Reglements  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
  Sachsen.

A##  den  Bericht  vom  18.  d.  M.  will  Ich,  in  Folge  des  Antrages  des  Sächsischen
  Provinziallandtages  in  der  beiliegenden  Petition  vom  2.  v.  M.,  den  F.  1.
des  Revidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des  Herzogthums
  Sachsen  vom  21.  August  1863.  (Gesetz  Samml.  S.  546.)  dahin  ergänzen:

daß  die  ebengenannte  Sozietät  auch  die  (vormals  Bayerische)  Enklave
Kaulsdorf  mit  zu  umfassen  hat.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  25.  Mai  1868.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="557" />
        —  521  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  38.  —

 

(Tr.  7106.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen  im  Betrage  von  16,000  Thalern.
  Vom  16.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  cc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen
auf  dem  Kreistage  vom  25.  Januar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  unent-Pölichen
  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen  Grund  und

odens  für  die  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  an  den  Staat  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  16,000  Thalern  ausstellen  zu  dürhen  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
  zum  Betrage  von  16,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechszehn  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10  Stück  500  Thaler  =  5000  Rthlr.
20  200  =  4000
70.  100  =  7000

1000  Rühlr.

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  und  einem  Drittel  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von
den  amortisirten  Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesberrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
zus  abe  die  ebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.  .-Das

  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriebigung  der  Inhaber  der  Obligationen
Jahrgang  1868.  (Nr.  7106.)  72  eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1868.
        <pb n="558" />
        —  522  —

eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  ·
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Obligation
des
Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen
dritte  Serie
Littr.  A

über

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  .  .ten  ...  ..  ..  .  .  ..  18.  genehmigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  25.  Januar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  16),000
Thalern  bekennt  sich  die  unterzeichnete  Kreisverwaltung  Namens  des  Kreises
Rosenberg  in  Westpreußen  ducch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Glaͤubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ....  ..  .  .  .  ..
..  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Nüchahlun  der  ganzen  Schuld  von  16,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Januar  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  und  einem  Drittel  Prozent  des  Kapitals  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösing  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  1.  Januar  1872.  ab  in
dem  Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  gboch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  unsliausener  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung

er-
        <pb n="559" />
        –  523  —

erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sehs
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  in  einer  zu  Königsberg  und  in  einer
zu  Danzig  erscheinenden  Zeitung,  sowie  in  dem  Rosenberger  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  „am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  hinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  bezichungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Rosenberg  in  Westpreußen,  und  zwar  auch  in
der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jähren,
vom  Fälligkeitstermine  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen  verjähren  zu  Gunsten
  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  120.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rosenberg  in  Westreußen.



preuß  Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Auszabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kom.
munalkasse  zu  Rosenberg  in  Westpreußen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren
Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die
Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Shusdoer:
schreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Rosenberg  in  Westpreußen,  den  1e  18.

Die  Kreisverwaltung.
Der  Landrath.  Die  Kreisdeputirten.

(r.  vos.)  72°  Pro
        <pb n="560" />
        —  524  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder

Zinskupon  Serie

zu  der

Kreis-Obligation  des  Rosenberger  Kreises  in  Westpreußen
dritte  Serie

Littr.  %
über  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
—  Thaler  ......  ...  ..  .  ...  Silbergroschen.  *
S
„Der  Inhaber  dieses  „Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
*..  ................  d  späterhin  die  Zinsen  her  vorbenannten  Kreis.
5  On  ation  Ear,  das  Halbsahr  vnen  .  ..  bis.  mit  Z
Em  uchstaberrn  .  ..  Thallen  Silbergroschen
Sbei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Noenk  in  Westpreußen.  2.
Rlosenberg  in  Westpreußen,  den  ...  18.  5
"  Die  Kreisverwaltung.
Der  Landrath.  Die  Kreisdeputirten.  *2
2  Dieser  Zinskur  on  ist  ungültig,  wenn  3
Sdessen  Geld  etrag  nicht  innerhan  vier  Jah-  Z.
Sren  nach  u  keit,  vom  Schluß  des  Ausgefertigt.  *
lls  erhhipeen.  an  gerechnet,  er-S
  hoben  wird.  5

 

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen
dritte  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der.  Obligation
  des  Kreises  Rosenberg  in  Westpreußen  dritte  Serie  Littr..  ...
übrer  Thaler  à  5  Prozent  Zinsen  die  “  Serie  Sireerpeus
für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis.  Kommumalkasse  zu  Rosenberg
in  Westpreußen,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers
der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist

Rosenberg  in  Westpreußen,  den  ..ten  ...

Die  Kreisverwaltung.
Der  Landrath.  Die  Kreisdeputirten.

 

r.  7107.)
        <pb n="561" />
        —  525  —

(Nr.  7107.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Gerdauen,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum  Betrage  von
30,000  Thalern.  Vom  16.  April  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Gerdauen,  im  Regierungsbezirk
  Königsberg,  auf  dem  Kreistage  vom  18.  November  1867.  bese  laen
worden,  die  zur  unentgeltlichen  Hergibe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises
belegenen  Grund  und  Bodens  für  die  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  an  den
Staat  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  30,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
  von  Obligationen  zum  Betrage  von  dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in
dreißig  Apoints  zu  je  1000  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,
mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der
durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich,  vom  1.  Januar  1870.
ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  amortisirten  Schubdverschreibungen  u  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  enemigte  mit  der  rechltlichen
Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz
Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  710.)  Pro-
        <pb n="562" />
        —  526  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königsberg.
Obligation

des
Gerdauer  Kreises

..  II.  Emission
über
1000  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  .  ten  .....  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  18.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  bis  zum
Betrage  von  30,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den
Eisenbahnbau  im  Kreise  Gerdauen  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Schuld  von  1000  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  kontrahirten  Schuld  geschieht  vom  Jahre  1870.  ab
allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  #lzungefonds  von  wenigstens
Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibung  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  im  Monatet
  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behän  ch  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und
Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen
Monat  vor  dem  Zahlungstermin  im  Staatsanzeiger,  im  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Königsberg  und  im  Gerdauer  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  24.  Juni  bis  2.  Juli  und  am  28.  Dezember
bis  6.  Januar  jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich
in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

ie  Auskahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Jinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schulwerschreibung,
ei
        <pb n="563" />
        —  527  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Gerdauen,  und  zwar  auch  in  der  nach  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  .

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreiig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  ¾5  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wehlau.

Zinskupons  können  weder  aeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sent  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  na  blauf  der  oeä  sfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldorschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben;  für  die  weitere  Si  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Gerdauen  gegen  Mlieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung.  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Gerdauen,  den  #reen  ...  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Kreise  Gerdauen.

(Nr.  7107.)  Pro-
        <pb n="564" />
        Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Zinskupon
zu  der
Obligation  des  Kreises  Gerdauen
X...  II.  Emission
über  1000  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
25  Thaler.
Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

en  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-.
  ation  für  das  Halbjahr  vot..4  u..  —.—.——  mit
5  Palmn  (in  Bu  1nm8  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Gerdauen.
Gerdauen,  den  .tn  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Gerdauer  Kreise.

Dieser  Kupon  ist  u  a  ätg  wenn  dessen
Geldidele  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fällig  eit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungsbczirk  Königsberg.

Dalomn

zur
Obligation  des  Kreises  Gerdauen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  8,  fängt!  geßen  dessen  Rückgabe
Obligation  des  Kreises  Gerdaue.  1000  Thaler  à  Anr  #  der
Zinsen  die  *  Serie  Zinskupons  für  die  füre  Jähre  18.  bis  18.  bei  der
Kreis.  Kommunalkasse  in  Gerdauen  nach  Maaßgabe  der  biesfälligen,  in  der
Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

Gerdauen,  den  #enrr  ..  .  ..  .  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Gerdauer  Kreise.

 

(Nr.  7108.)
        <pb n="565" />
        —  529  —

(Nr.  7108.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum  Betrage  von
60,000  Thalern.  Vom  16.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Allenstein,  im  Regierungsbezirk
  Königsberg,  auf  dem  Kreistage  vom  19.  Dezember  1867.  beschloßen  worden,
  die  zur  unentgeltlichen  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises
belegenen  Grund  und  Bodens  für  die  Thorn--  Insterburger  Eisenbahn  an  den
Staat  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
zu  dem  angenommenen  Betrage  von  sechszig  stausend  halern  ausstellen  zu  dürfen,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  sechszig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apeoints:
10  Stück  zu  1000  Thaler  =  10),000  Thaler,
40  500  -  20/000
200  100  -  20000
150  50  =  8,000
8000  25  =  2,000

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleisung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  E  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1868.  (Mr.  7108.)  73  Pre-
        <pb n="566" />
        —  330  —
PDrooim  Preußen,  Negierungebezirk  Rönigeberg.

Obligation

des
Allensteiner  Kreises
Littr.  .#
über

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  .  ..  .  .  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
19.  Dezember  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,000  Thalern  bekennt
sich  die  kreisständicche  Eisenbahnbau-Kommission  Namens  des  Kreises  Allenstein
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  von  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den
Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Nren  des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rüchsahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  ZJahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Königsberg,  sowie  im  Preußischen  Staatsanzeiger  und  in  einer
zu  Königsberg  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  #en  und,  am  .  .  ien  ..  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorke  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Jinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverse  weung,

ei
        <pb n="567" />
        —  331  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Allenstein,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kabttals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Fur  die  schlendch  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  melche  innerhalb  vrehtig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  de  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Allenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kräzrerwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  n

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ....  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünffährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreit-  Kommunalkasse
  zu  Allenstein  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Jinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Allenstein,  den  .  18.

Die  kreissfändische  Eisenbahnbau-Kommission.

Grr.  7108)  73°  Pro-
        <pb n="568" />
        —  532  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Rönigsberg.

Erster  (bis  Zehnter)  Zinskupon
7  Serie

Obligation  des  se  Kreises

Littr.  ..
über  Thaler  zu  “  Prozent  Zinsen
über
Thaler  Silbergroschen.
Der  Inhaber  bieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
——..ie....  18..  und  späterhin  die  as  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  voor  bis.  mit
..........  ThalernSilbergroschenbecdethecsKommunalkassezu
Allenstein
Allenstein,  den  .e  18..

Die  kreisständische  Eisenbahnbau-Kommission.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Allenstein
Littr.  „——  ..

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  lensteiner  Kreises

Littr.  über  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .  ie  Serie  Fitulene  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommmmalkasse
  zu  Allenstein.

Allenstein,  den  ..  ten  ......  .  ...  18..
Die  kreisständische  Eisenbahnbau-Kommission.

 

(Nr.  7109.)
        <pb n="569" />
        —  533  —

(Nr.  7109.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Osterode,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum  Betrage  von
25,000  Thalern.  Vom  16.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Osterode,  im  Regierungsbezirk
Königsberg,  auf  dem  Kreistage  vom  23.  November  1867.  beschlossen  worden,
die  zur  unentgeltlichen  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen
Grund  und  Bodens  für  die  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  an  den  Staat  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  25,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Oblinnm
  zum  Betrage  von  Henfnobnnan)  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

oints:
10  Stück  zu  1000  Thaler  S—  10,000  Thaler,
20  500  =  10,000
40  100  =  4,000
20  .  550.
=  25,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
e  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
olgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Ge-Dhming
  mit  der  rechlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befricdigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lertundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1868.
(LI.  §.)  WMilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Xr.  7100.)  Pro-
        <pb n="570" />
        —  534  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Obligation

des  Osteroder  Kreises
II.  Emission

Littr.  .  .  .  ..  N
über
..........  ThalerPteußifchKurant.
Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom

23.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  25,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  des  Osteroder  Kreises  Namens  des  genannten  Kreises
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  vo  ...  Thalern  Preußisch  Kurant,
mice  8  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  25,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  Tilgungöfonds,  welcher  mit  wenigstens
Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen,  gebildet  wird.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Tigungsfonde  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Amtsblatte  der  Kömglichen  Regierung  zu  Königsberg,  dem  Kreis.
blatte  des  Osteroder  Kreises,  in  einer  zu  Königsberg  erscheinenden  Zeitung  und
in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  z  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,

von
        <pb n="571" />
        —  335  —

i-  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schulkrerschreibung  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  in  Liebemühl,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückslun
  stermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom

lauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  9  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Osterode.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  nskuons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  satgefabten  esitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  *  .....  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  -

DieAusgabeeinerneuenZinökuponösSerieerfolgtbeiberKreisiKoms
munalkasse  zu  Liebemühl  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Siherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Osterode,  den  ..  ten.  ..  .  ...  18..

Die  staͤndische  Kreiskommission  des  Osteroder  Kreises.

M  t.  7109.)  Pro  «
        <pb n="572" />
        —  536  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königeberg.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Osteroder  Kreises
II.  Emission
Littr  „——  ..
über  ..  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Silbcrgrofchen.
Der  Inhaber  dieses  Iinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom.  .  bis  #e  resp.  vom  #
bis  #e..  und  gabet  bee  Zinsen  der  vorbinanouen  Kreis.  Obligation
für  das  Halbjahr  v0rvor..  bis.  mit  (in  Buchstaben)
.  .  .  .  ..  Thalern  ......  .  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu
Liebemühl.
Osterode,  den  ..  ten  .......  .  ...  18.

Die  ständische  Kreiskommission  des  Osteroder  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an
Fgerechnet,  erhoben  wird.

Propinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.

TDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Osteroder  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Osteroder  Kreises
Littr.  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  ZLinsen
die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Liebemühl,  sofern  nicht  rechtzeitig  von  dem  als  solchen  legitimirten
  Inhaber  der  Obligation  dagegen  iderspruch  erhoben  ist.
Osterode,  den  nn..

Die  ständische  Fesamunpa-  des  Osteroder  Kreises.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Gofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="573" />
        —  537  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  ——

 

(Nr.  7110.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte,  ausschließlich  des  Rechts  der  Chausseegeld-  Erhebung,  an
die  Stadtgemeinde  Breslau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Chaussee  von  dem  Nullpunkte  an  der  Verbindungs-Eisenbahn  bis  an  den
Eingang  des  Dorfes  Gräbschen.

A  Ihren  Bericht  vom  12.  Mai  d.  J.  will  Ich  der  Stadtgemeinde  Breslau
zu  dem  von  derselben  in  einer  Breite  von  40  Fuß,  einschließlich  eines  Fußgängerweges
  von  10  Fuß,  projektirten  und  von  Mir  hiermit  genehmigten  Bau  einer
Chaussee  von  dem  Nullpunkte  an  der  Verbindun  de  isend  bis  an  den  Eingang
des  Dorfes  Gräbschen  das  Expropriationsrecht  Behufs  Erwerbung  der  zu  diesem
Bau  erforderlichen  Fläche  innerhalb  der  Gräbschener  Feldmark,  ingleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialten,  nach  Maaß-Lbe.
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
traße  hiermit  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  Mai  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

Jahreong  1668.  (Nr.  7100)  74  (Nr.  711I.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1868.
        <pb n="574" />
        —  538  —

(Nr.  7111.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Mai  1868.,  betreffend  die  anderweitige  Regulirung
des  Schleusengeldes  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse  bei  Hackenberg
in  der  öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom  Ruppiner  Kanal  nach  Fehrbellin.

A##  Ihren  Bericht  vom  13.  Mai  d.  J.  habe  Ich  den  vorgelegten  Tarif  zur
Erhebung  des  Schleusengeldes  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse  bei  Hackenberg
  in  der  öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom  Ruppiner  Kanal  nach  Fehrbellin,
vorbehaltlich  einer  Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren,  genehmigt  und  sende  Ihnen
„denselben  anbei  von  Mir  vollzogen  mit  der  Ermächtigung  zurück,  denselben  vom
1.  Juni  dieses  Jahres  ab  zur  Anwendung  zu  bringen.  it  dem  #eichen  Tage
tritt  der  bisherige  Tarif  vom  31.  Oktober  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  670.  und
671.)  außer  Wirksamkeit.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlunmg  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Mai  1868.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  das  Schleusengeld  für  die  Benutzung  der  Schiffsschleuse
bei  Hackenberg  in  der  öffentlichen  Schiffahrtsstraße  vom  Ruppiner
Kanal  nach  Fehrbellin  zu  erheben  ist.

Vom  20.  Mai  1868.

E.  wird  entrichtet:

1)  von  jedem  leeren  Fahrzeuienn  —  Rthlr.  10  Sgr.
2)  von  jedem  beladenen  Fahrzeuse  2.  15
3)  von  Floßholz  für  jede  Schleusiung  2  —

Be-
        <pb n="575" />
        —  539  —

Befreiungen.

Schleusengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  und  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  für
Rechnung  des  Staats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Mningen  Handkähnen  und
ähnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  *  auart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern.

Berlin,  den  20.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplit.

 

(Nr.  7112.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gymnasial
  ·  und  Stiftungsfonds  zu  Cöln.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  20.  d.  Mts.  die  Verwaltung  der  Gs#afalund
  Stiftungsfonds  in  der  Stadt  Cöln,  wie  solche  durch  das  Dekret  vom
22.  Brumaire  XIV.  (13.  November  1805.)  und  die  seitdem  erlassenen  Verfüungen
  der  Verwaltungsbehörden  angeordnet  worden  ist,  in  Folge  der  veränderten
erhältnisse  einer  anderweiten  Regulirung  bedarf,  so  bestimme  Ich  auf  Ihren
Antrag,  was  folgt:
K.  1.

Die  Verwaltung  der  Fonds  der  in  der  Stadt  Cöln  bestehenden  Gymnasienund
  Studienstiftungen,  welche  bisher  von  dem  Gymnasial-Verwaltungsrathe  und
dem  Verwaltungsrathe  der  Stiftungsfonds  geführt  worden  ist,  wird  für  die  Folge
einer  gemeinschaftlichen  Behörde  übertragen,  welche  den  Titel  führt:  „Verwaltungsrath
  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds.“

S.  2.
Der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  hat  die  ver-(Nr.
  7111—7112)  74-  schie-
        <pb n="576" />
        —  540  —

schiedenen  seiner  Verwaltung  anvertrauten  Fonds  abgesondert  zu  behandeln.  Eine
Vermischung  der  Gymnasial=  mit  den  Stiftungsfonds  und  der  Fonds  der  verschiedenen
  Gymnasien  und  Stiftungen  unter  einander  darf  nicht  stattfinden.

G.  3.
Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  Schenkungen  und  letztwillige  Zuwendungen
  zu  Schul=  und  Unterrichtszwecken  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1833.  (Gesetz  Samml.  S.  49.)  anzunehmen.

S.  4.

Der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial=  und  Stiftungsfonds  besteht  aus
einem  Vorsitzenden  und  fünf  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  vier  dieser  Mitglieder,  welche  sämmtlich  katholischer
Konfession  sein  müssen,  werden  von  dem  Provinzial-  Schulkollegium  zu  Coblenz
auf  Lebenszeit  ernannt.  Dasselbe  hat  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sich  unter
den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  ein  Rechtsverständiger  und  ein  katholischer
Geistlicher  befinden.

Als  fünftes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  fungirt  Namens  der  städtischen
  Verwaltung  der  jedesmalige  Oberbürgermeister  der  Stadt  Cöln,  welcher
sich  jedoch  dauernd  *  einen  Beigeordneten  vertreten  lassen  kann.

Außerdem  sind  die  Direktoren  der  Cölnischen  Gymnasien  bei  der  Berathung
und  Beschlußnahme  über  die  Angelegenheiten  der  unter  ihrer  Leitung  stehenden
Anstalten  jedesmal  mit  vollem  Stimmrecht  zuzuziehen.

G.  5.

Die  innere  Verfassung  des  Verwaltungsrathes  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds
  ist  eine  kollegialische.  Die  von  demselben  zu  8  Beschlüsse  erfordern
  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern;  sie
werden  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt;  bei  Beimmengieichhht  giebt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  6.
Das  erforderliche  Subalternpersonal  wird  auf  den  Vorschlag  des  Verwaltungsrathes
  von  dem  Provinzial-Schulkollegium  zu  Coblenz  ernannt.
Dasselbe  bestimmt  auch  über  die  Besoldung  und  die  Verwendung  der
Subalternbeamten.

.  7.

Der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  hat  bei  der
ihm  übertragenen  Verwaltung,  insbesondere  bei  der  Erwerbung,  Verpachtung  und
Veräußerung  von  Grundstücken,  bei  der  zinsbaren  Anlegung  von  Kapitalien  und
der  Wiedereinziehung  und  Ablage  derselben,  bei  der  Einziehung  der  Einkunfte,
bei  der  Kassen-  und  Rechnungsführung,  bei  der  Rechnungslegung  und  Pr
        <pb n="577" />
        —  541  —

führung,  die  allgemeinen  für  die  Verwaltung  anderer  öffentlicher  Wohlthätigkeits.
Anstalten  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  gesetzlichen  Vorschriften,  sowie  die
Anordnungen  seiner  unmittelbaren  Aufsichtsbehörde,  des  Provinzial-Schulkollegiums
zu  Coblenz,  sich  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

In  Stiftungsangelegenheiten  sind  insbesondere  die  Anordnungen  der  Stiftungs-Urkunden
  nach  Wort,  Absicht  und  Zweck,  soweit  sie  noch  zu  Recht  bestehen,
zu  beachten.

5  S.

Die  inneren  Angelegenheiten  der  Gymnasien,  insbesondere  die  Ernennung
der  Direktoren  und  Lehrer,  sowie  die  Einrichtung,  Leitung  und  Beaufsichtigung
des  Unterrichts  bleiben  von  dem  Wirkungskreise  des  Verwaltungsrathes  der  Gymnasial-
  und  Stiftungsfonds  ausgeschlossen.

.  9.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  verschiedenen  dem  Verwaltungsrathe
  zur  Verwaltung  anvertrauten  Fonds  sind  von  drei  ß;  drei  Jahren  Etats
aufzustellen  und  dem  Provinzial-Schulkollegium  zur  Feststellung  einzureichen.

Demselben  sind  auch  die  jährlichen  guechmungen  )  nach  den  verschiedenen
Fonds  gesondert,  zur  Revision  und  Ertheilung  der  Decharge  vorzulegen.

K.  10.

Die  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Verwaltung  von  den  einzelnen  Fonds
und  Stiftungen  zu  leistenden  Beiträge  werden  nach  Vedürfniß  von  Zeit  zu  Zeit
von  dem  Provinzial-Schulkollegium  nach  Anhörung  des  Verwaltungsrathes  festgesetzt.


K.  11.

Dem  Verwaltungsrathe  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  gebührt  in
Gemäßheit  der  Artikel  10.  29.  und  30.  des  Dekrets  vom  22.  Brumaire  XIV.
die  Verleihung  der  zu  den  Stiftungsfonds  gehörigen  Stipendien  und  die  Entscheidung
  über  die  in  dieser  Beziehung  erhobenen  Ansprüche.  Beschwerden  gegen
seine  Entscheidungen  sind  binnen  einer  Pritlustyfrit  von  zwei  Monaten  vom
Tage  der  Zustellung  bei  dem  Provinzial-Schulkollegium  anzubringen;  der  Rekurs
egen  die  Entscheidungen  des  letzteren  geht  binnen  gleicher  Präklusivfrist  an  den
Mänistr  der  Unterrichts-Angelegenheiten.

KC.  12.

Die  von  den  ehemaligen,  zur  Zeit  der  Fremdherrschaft  aufgehobenen
Gymnasien  in  der  Stadt  Cöln  herrührenden  Fonds  dürfen  nur  für  die  gegenwärtig
  in  Cöln  bestehenden  katholischen  Gymnasien  und  die  mit  Hülfe  dieser
Fonds  noch  etwa  ferner  zu  errichtenden  Unterrichtsanstalten  verwendet  werden.

(Nr.  7112)  .  13.
        <pb n="578" />
        —  542  —

g.  13.

Dagegen  können  die  Studienstipendien,  welche  bei  jenen  ehemaligen
Gymnasien  in  der  Stadt  Cöln  gegründet  worden  sind,  oder  deren  Genuß
stiftungsmäßig  an  den  Besuch  Eines  dieser  Gymnasien  gebunden  war,  fortan  bei
allen  katholischen  Gymnasien  und  Progymnasien  des  Inlandes,  sowie  bei  allen
denjenigen  inländischen  Gymnasien  und  Progymnasien  genossen  werden,  bei
welchen  für  die  Ertheilung  katholischen  Religionsunterrichts  und  für  katholische
Seelsorge  der  Zöglinge  geforgt  ist.

Studienstiftungen,  deren  Genuß  durch  die  Stiftungs-Urkunden  nicht  von
dem  Besuche  namhaft  bezeichneter  Unterrichtsanstalten  abhängig  gemacht  worden
ist,  können  bei  dem  Besuche  einer  jeden  inländischen,  vom  Staate  anerkannten
und  unter  der  Aufsicht  des  Staates  stehenden  Unterrichtsanstalt,  welche  die  in
der  Stiftungs-Urkunde  vorausgesetzte  Eigenschaft  hat,  verliehen  werden.

Ist  in  einer  Stiftungs-Urkunde  auch  der  Besuch  einer  ausländischen  Unterrichtsanstalt
  als  zulässig  vorgesehen,  so  ist  das  betreffende  Studienstipendium  an
die  zu  dessen  Genusse  Berufenen  auch  bei  dem  Besuch  einer  ausländischen,  den
Stiftungsbestimmungen  sonst  entsprechenden  Unterrichtsanstalt  zu  verabfolgen.

K.  14.

Bei  Zweifeln  darüber,  welche  der  heutigen  Stufen  oder  Klassen  des  wissenschaftlichen
  Unterrichts  den  in  den  Stiftungs-Urkunden  vorkommenden  Bezeichnungen
  der  Gymnasialklassen  und  Stufen  des  wissenschaftlichen  Unterrichts  entsprechen,
ist  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Gymnasial=  und  Stiftungsfonds  die  Entscheidung
  des  Provinzial-Schulkollegiums  einzuholen  und  zu  beachten.

⅛.  15.

Ist  der  Genuß  eines  Stipendiums  durch  die  Stiftungs-Urkunde  von  dem
Besuche  der  ehemaligen  Universität  Cöln  abhängig  gemacht  worden,  so  kann
dasselbe  fortan  bei  dem  Besuch  einer  jeden  inländischen  Universität,  der  Akademie
zu  Münster  und  des  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  genossen  werden.

K.  16.

Wenn  die  Stiftungs-Urkunden  eine  Bestimmung  darüber,  wie  bei  gleichzeitigen
  Ansprüchen  mehrerer  Stiftungsberechtigten  zu  verfahren  ist,  nicht  enthalten,
  so  soll  zunächst  die  nähere  Verwandtschaft,  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade
  die  größere  Würdigkeit,  die  bereits  erlangte  höhere  Schulbildung  oder  die
größere  Bedürftigkeit  für  die  Entscheidung  naßgebend  sein.

S.  17.

Bei  jeder  Erledigung  eines  Stipendiums,  zu  dessen  Genuß  der  Stifter
Mitglieder  bestimmter  Panlilen  oder  Angehörige  aus  bezeichneten  Ortschaften
oder  Gegenden  u.  s.  w.  berufen  hat,  sind  du  Bekanntmachung  in  einer  der

ver-
        <pb n="579" />
        —  543  —

verbreitetsten  in  Cöln  erscheinenden  Zeitungen  die  Berechtigten  zur  Anmeldung
ihrer  Ansprüche  binnen  einer  zweimonatlichen  Frist  aufzufordern.  Im  Falle  späterer
  Anmeldungen  können  bereits  stattgefundene  Verleihungen  nicht  mehr  rückgängig
  gemacht  werden.

K.  18.

Sind  durch  ausdrückliche  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunden  Angehörige
aus  der  Familie  der  Stifter  zur  Ausübung  eines  Präsentationsrechtes  berufen,
so  ist  denselben  von  den  erfolgten  Anmeldungen  zu  erledigten  Stipendien  jedesmal
  Kenntniß  zu  geben.  Ihre  Präsentationen  müssen,  wenn  sie  berücksichtigt
werden  sollen,  binnen  einer  Präklusivfrist  von  zwei  Monaten  nach  jener  Mittheilung
  erfolgen  und  den  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde  entsprechen.

K.  19.

Studienstipendien,  zu  deren  Genusse  keine  durch  die  Stiftungs-Urkunden
berufene  Bewerber  sich  finden,  sind,  sofern  nicht  für  diesen  Fall  eine  Kapitalisirung
oder  anderweite  Verwendung  der  Stipendienbeträge  in  den  Stiftungs-Urkunden
angeordnet  ist,  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds
ur  Unterstützung  anderer  würdiger  und  bedürftiger  Studirender,  in  einer  dem

wecke  der  Stiftung  möglichst  entsprechenden  Weise,  zu  verwenden.

Der  Genuß  solcher  Freistiftungen  hört  jedoch  wieder  auf,  sobald  Berechtigte
sich  finden,  welche  einen  nach  den  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde  begründeten
  Anspruch  auf  deren  Genuß  erheben.

KC.  20.

Wenn  eine  Stiftung  ganz  oder  theilweise  nicht  mehr  ausführbar  ist,  sei
es,  weil  die  Unkerrchisansaah  oder  die  Zweige  des  Unterrichts  nicht  nechr  bestehen,
  für  welche  die  Stiftung  errichtet  worden,  sei  es,  weil  von  den  zum  Genuß
der  Stiftung  Berufenen  Niemand  mehr  vorhanden  ist,  sei  es  aus  irgend  einem
anderen  Grunde,  so  ist  nach  Anhörung  des  Verwaltungsrathes  der  Gymnmasial.
und  Stiftungsfonds  die  landesherrliche  Entscheidung  über  eine  andere  der  Stiftung
  zu  gebende  Bestimmung  einzuholen.

KC.  21.

Ist  für  den  Fall  einer  erheblichen  Vermehrung  oder  Verminderung  der
Einkünfte  einer  Stiftung  in  der  Stiftungs-Urkunde  keine  Bestimmung  getroffen,
so  kann  der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial,  und  Stiftungsfonds  mit  Genehmt
gung  des  Provinzial-  Schulkollegiums  die  Zahl  der  Stipendien  vermehren  oder
vermindern.

Ebenso  hat  derselbe  die  Zahl  der  Stipendien  einer  Stiftung  zu  bestimmen,
wenn  der  Stifter  selbst  diese  Zahl  nicht  festgesetzt  hat.

g.  22.

Im  Monat  Januar  eines  jeden  Jahres  hat  der  Verwaltungsrath  der
r.  7112)  Gym-
        <pb n="580" />
        —  544  —

Gymnasial=  und  Stiftungsfonds  dem  Provinzial  Schulkollegium  eine  Uebersicht
über  die  Verleihung  der  Stipendien  während  des  verflossenen  Kalenderjahres
einzureichen.

.  23.

Der  bisherige  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  bisherigen  beiden  Verwaltungsräthe
  der  Gymnasialfonds  und  der  Studienstiftungen  treten  in  dieser
Eieenschaft  in  den  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  über
und  bilden  in  Gemeinschaft  mit  dem  die  städtische  Verwaltung  vertretenden  Mitgliede
  (S.  4.)  fürs  Erste  den  Verwaltungsrath.

Ebenso  geht  das  bisherige  Subalternpersonal  der  genannten  beiden  Verwaltungsräthe
  auf  den  kombinirten  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds
  über.

KG.  24.

Der  Minister  der  Unterrichts-Angelegenheiten  hat  das  zur  Ausführung
dieses  Erlasses  Erforderliche  anzuordnen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Mai  1868.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerer
(R.  v.  Decker).  36
        <pb n="581" />
        —  545  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  40  —

 

(Xr.  7113.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Herzberg  über  Osterode  nach  Seesen.  Vom
2.  Mai  186.

—

S##  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Braunschweig  und  Lüneburg  haben  beschlossen,  die  an  der  West-  und  Südseite
des  Harzes  belegenen  Königlich  Preußischen  und  Herzoglich  Braunschweigischen
Gebietstheile  durch  eine  Eisenbahn  in  Verbindung  zu  setzen,  und  zum  Zweck  der
deshalb  erforderlichen  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  und  Ministerialdirektor
  August  Ludwig  Freiherrn  von  der  Reck,
und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig:

Höchstihren  Generaldirektor  August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg,

von  welchen  Bevollmächtigten  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende
Vertrag  verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.
Die  zu  erbauende  Eisenbahn  wird:

A.  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  bei  der  Stadt  Herzberg  aus  der  im
Bau  begriffenen  Eisenbahn  von  Nordhausen  nach  Northeim  abzweigen
und  von  da  über  Osterode  sich  bis  an  die  beiderseitige  Landesgrenze
zwischen  Lasfelde  und  Badenhausen  erstrecken,  dagegen

B.  im  eroglich  Braunschweigischen  Gebiete  von  dem  ebengenannten  Grenzpunkte
  ab  über  Gittelde  und  Münchehof  fortgeführt  und  bei  der  Stadt
Jahrgang  1868.  (Nr.  7113.)  75  See-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  Juni  1868.
        <pb n="582" />
        —  646  —

Seesen  mit  der  bestehenden  Börßum  Kreienser  Eisenbahn  in  Verbindung
gesetzt  werden.  .

Artikel  2.
Der  Anschluß  der  im  Artikel  1.  gedachten  Bahnstrecken  findet  auf  dem

beiderseitigen  Grenzpunkte  in  dem  Maaße  statt,  daß  damit  eine  unbehinderte
und  vollständige  Durchführung  aller  Eisenbahntransporte  zu  bewirken  ist.

Artikel  3.

Ueber  den  Verbindungspunkt  beider  Eisenbahnstrecken  wird  zwischen  den
kontrahirenden  Hobe  Regierungen  auf  Grund  der  bereits  stattgefundenen  technischen
  Untersuchungen  die  definitive  Festsetzung  getroffen  werden.

Artikel  4.

Eine  jede  der  beiden  Hohen  Regierungen  wird  die  in  Ihr  Gebiet  fallende
Strecke  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Eisenbahn  auf  Staatskosten  zur  Ausführung
  bringen  lassen.

Artikel  5.

Ob  die  neu  zu  erbauende  Bahn  sofort  mit  zwei  oder  nur  mit  einem  Geleise
zu  versehen  sei,  hängt  von  dem  Ermessen  einer  jeden  Regierung  für  die  Strecke
innerhalb  Ihres  Gebietes  ab.

Man  ist  jedoch  einverstanden,  daß  das  für  die  Anlegung  von  zwei
Geleisen  erforderliche  Grundeigenthum  sofort  anzukaufen  und  zur  Verfügung
bereit  zu  halten  sei.

Bei  dem  Eintritt  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  sich  über
die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  verständigen.

Artikel  6.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit
Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind.

Dabei  wird  dieselbe  in  allen  Theilen  eine  solche  Einrichtung  erhalten,  daß
Personen,  Güter  und  alle  sonstigen  Gegenstände,  welche  mittelst  der  Eisenbahnen
befördert  zu  werden  geeignet  sind,  ohne  Gefahr  und  Nachtheil  transportirt  werden
  können.

Artikel  7.

Die  Hohen  Regierungen  wollen  die  Vorkehrungen  zum  Bau  der  Bahn
unverweilt  beginnen  und  die  Ausführung  desselben  dergestalt  beschleunigen  lassen,
daß  der  durchgehende  Betrieb  der  Bahn  thunlichst  mit  dem  Zeitpunkte  der
Vollendung  der  Eisenbahn  von  Nordhausen  nach  Northeim  eröffnet  weren

  kann.

Art.
        <pb n="583" />
        —  347  —
Artikel  8.

Beide  Hohe  Regierungen  verzichten  darauf,  den  Betrieb  auf  der  Bahnstrecke
hres  Gebietes  jemals  einstellen  oder  unterbrechen  zu  lassen  Bei  entstehenden
etriebsstörungen  werden  sie  unverzüglich  die  geeigneten  Maaßregeln  ergreifen,

damit  der  regelmäßige  Dienst  in  möglichst  kurzer  2  wieder  hergestellt  werde.

Artikel  9.

Ueber  die  demnächst  einzuführenden  Fahrpläne  und  Tarifsätze  für  die  aus
dem  einen  in  das  andere  Gebiet  übergehenden  Transporte  werden  die  beiden
Hohen  Regierungen  sich  seinerzeit  verständigen.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  Bundestruppen  und
Militaireffekten  ui  der  Ihrem  Gebiete  angehbrigen  Bahnstrecke  zu  denselben
Vergütungssätzen  transportiren,  welche  auf  den  übrigen  Braunschweigischen
Staatsbahnen  Geltung  haben.

Artikel  10.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß
der  Telegraphenverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  unentgeltlich  das  Recht
einzuräumen  sei,  die  Herzberg-Osterode  Seesener  Eisenbahn  zur  Anlegung  von
Telegraphenlinien  zu  benutzen  und  zu  solchem  Zwecke  nicht  allein  oberirdische
  Leitungen  mit  einer  oder  zwei  Stangenreihen  an  der  einen  Seite
der  Bahn,  sondern  auch  eine  unterirdische  Leitung  an  der  anderen  Seite  aus.-zuführen.


Artikel  11.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  daß  die
Hertoylch  raunschweigische  Regierung,  vorläufig  auf  die  Dauer  von  fünf
ahren,  von  Eröffnung  des  Betriebes  an  gerechnet,  den  Fahrdienst  auch  auf
der  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  von  Ihrer  Landesense
  bis  Herzberg  übernimmt.  Die  dabei  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,
insbesondere  auch  die  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Eisenbahnverwaltung
für  die  Leistung  dieses  Fahrdienstes  zu  gewährende  Entschädigung,)  sollen  durch
ein  besonderes  Abkommen  zwischen  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Hannover
  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Generaldirektion  der  Eisenbahnen
  unverzüglich  nach  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  näher  vereinbart
werden.

Nach  Ablauf  dieser  fünf  Jahre  kann  das  Fahrdienst-Uebereinkommen  von
jeder  der  beiden  Hohen  Regierungen  jederzeit  mittelst  vorheriger  einjähriger  Kündigung
  aufgelöst  werden.  Im  Fall  einer  Kündigung  werden  die  Hohen  kontrahirenden
  Regierungen  zur  Verhütung  einer  Unterbrechung  des  Betriebes  über
anderweite  Maaßregeln  sich  verständigen.

Artikel  12.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original  =  Exemplaren  aus-(Nr.
  7113—7114.)  5“  ge-
        <pb n="584" />
        —  548  —

gefertigt  und  unverzüglich  zur  Ertheilung  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Ratifikation
  vorgelegt  werden,  deren  Auswechselung  längstens  binnen  vier  Wochen
stattfinden  wird.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.

So  geschehen  Magdeburg,  am  2.  Mai  1868.

August  Ludwig  Freiherr  von  der  Reck.
(L.  S.)

August  Philipp  Christian  Theodor  von  Amsberg.
(L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  7114.)  Statut  für  den  Briesenhorster  Entwässerungsverband,  Landsberger  Kreises.
Vom  8.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.  Artikel  2.  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  182.),  was  folgt:

F.  1.

Um  die  Grundstücke  der  Kolonien  Briesenhorst  und  Lindwerder  im  Landsberger
  Kreise,  sowie  des  Rittergutes  Dölzig-Hammer  im  Soldiner  Kreise,  durch
Entwässerung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser  Grundstücke  zu  einer  Genossenschaft
  unter  dem  Namen:

„Briesenhorster  Entwässerungsverband“
vereinigt.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  beim  Kreis.
gerichte  in  Landsberg.  6

§.  2.
        <pb n="585" />
        —  549  —

K.  2.

Das  Meliorationsgebiet  besteht  für  jetzt  und  vorbehaltlich  näherer  Festsetzung
  aus  einer  Fläche  von  1793  Morgen  81  Quadratruthen,  welche  auf  der
von  dem  Baumeister  H.  Goldspohn  im  Jahre  1866.  verfertigten  Generalkarte
von  den  bei  der  Briesenhorster  Melioration  betheiligten  Grundstücken  verzeichnet
ist.  Es  gehören  davon

a)  zur  Feldmark  Briesenhortt  1704  Morgen  34  Quadratruthen,

b)  zur  Feldmark  Lindwerdern  68  171  "

Tc)  uum  Areal  des  Rittergutes  Dölzig-Hammimier
  .....  20  56  "

=  1793  Morgen  81  Quadratruthen.

 

K.  3.

Dem  Verbande  licht  ob,  den  von  dem  Baumeister  Goldspohn  entworfenen
Meliorationsplan  vom  18.  Februar  1864.  so,  wie  derselbe  bei  der  Superrevision
festgestellt  werden  wird,  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  den  Huopt  Abwässerunge.
fraben  mit  den  durch  seine  Anlage  erforderlich  werdenden  Brücken  und  Durchässen
  demnächst  zu  unterhalten.

Die  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  und  Durchlässe  werden  hierdurch  nicht  geändert.

Auch  ändert  ein  bloßer  Umbau,  eine  Erweiterung  oder  Verlegung  der
Brücken  und  Durchlässe  nichts  in  diesen  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Entschädigung
  für  die  etwaige  Vergrößerung  der  Unterhaltungslast.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

S.  4.

Das  in  dem  im  F.  3.  erwähnten  Hauptgraben  fließende  Wasser  darf  ohne
Genehmigung  des  Vorstandes  von  einzelnen  Genossen  des  Verbandes  nicht  ab.
geleitet  oder  aufgestaut  werden.

Dagegen  hat  jeder  Genosse  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen
er  sich  zur  besonderen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in  diesen
Hauptgraben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  in  denselben  dar  aber  nur  an  den
vom  Vorstande  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

Diejenigen  Seiten-Entwässerungsanlagen,  welche  nur  durch  Zusammenwirken
  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar  sind,  hat  der  Vorstand  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem
  der  Plan  dazu  von  dem  Mimnister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  worden  ist.  Die  Kosten  solcher
neuen  Anlagen,  sowie  die  Unterhaltung  derselben  werden  nach  Maaßgabe  des
Vortheils  von  diesen  Betheiligten  getragen,  und  hat  der  Vorstand  dergleichen
Nebenanlagen  mit  zu  beaufsichtigen.

(Nr.  7114.)  Ue-
        <pb n="586" />
        —  550  —

Ueber  die  vom  Verbande  oder  von  mehreren  Grundbesitzern  Hmeinschaft
lich  fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Vorstande  zu

führen.
G.  5.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  unter  Leitung  des  Vorstandes  aus
der  Verbandskasse  ausgeführt.  Die  Beiträge  zur  Ausführung  der  Verbandszwecke
  werden  nach  Verhältniß  der  Vortbeile,  die  aus  der  Entwäßerm  erwachsen,
nach  drei  Abstufungen,  und  zwar  von

Klasse  I.

4  Theile,
—  2
III.

—  1  Theil
geleistet.

Behufs  Feststellung  des  Beitragsverhältnisses  der  betheiligten  Grundstücke
soll  ein  vom  Vorstande  zu  führendes  Beitragskataster  aufgestellt  werden.

Die  Ausarbeitung  desselben  unter  Zugrundelegung  des  bereits  aufgestellten
Anlagekatasters  vom  8.  Mai  1866.  liegt  dem  Regierungskommissarius  unter  Zuziehung
  zweier  unbetheiligten,  von  der  Regierung  zu  ernennenden  Landwirthe  ob.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  extraktweise  dem  Besitzer  des  Rittergutes
Dolzig-Hammer  mitzutheilen  und  ebenfalls  extraktweise  in  den  Gemeinden  Briesenhorst
  und  Lindwerder  öffentlich  auszulegen.

Zugleich  hat  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  eine  vierwöchentliche
Frist  zu  bestimnen  und  durch  das  Amtsblatt  *é“  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,
  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  eingesehen  und
Beschwerde  gegen  dasselbe  bei  dem  Regierungskommissarius  erhoben  werden  kann.

Der  Vorstand  hat  die  erhobene  Beschwrrde  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers
  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden.

ird  gegen  diese  Entscheidung  binnen  vierzehn  Tagen  präklusivischer  Frist
Rekurs  eingelegt,  so  entscheidet  endgültig  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,
welche  nach  Befinden  eine  neue  Lokaluntersuchung  anordnen  kann.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  chierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
ausgefertigt  und  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben.

Auch  schon  vor  Feststellung  des  Katasters  kann  die  Einziehung  von  Beiträgen
  mit  Genehmigung  der  genannten  Regierung  nach  der  Fläche  der  betheiligten
  Grundstücke  oder  nach  dem  Katasterentwurf,  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung,
  stattfinden.  6

Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein  im  Falle  der  Parzellirung  und
Besitzveränderung.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  ersten  Aufstellung  des  Katasters  verflossen  sind,
kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters  von  der
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  angeordnet  werden.

S.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und  Unter-
        <pb n="587" />
        —  551  —

terhaltung  der  Verbandsanlagen  ruht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten  und
Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
an  den  darin  zu  bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes,  bei  Vermeidung
  der  administrativen  Exekution,  einzuzahlen.

Innerhalb  der  Gemeinde  bewirken  deren  Vorstände  die  Einziehung  und
Abführung  zur  Kasse.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  gegen  die
eigentlic  Verpflichteten.

ei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihm  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung
  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  die  Berichtigung
erfolgen  kann.

.  8.
Dem  Entwässerungsverbande  wird  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorationsplanes
  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Insbesondere  ist  er  berechtigt,  gegen  Entschädigung  zu  fordern:
1)  die  Abtretung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
2)  die  Fortnahme  von  Bäumen  und  Sträuchern,

3)  die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  demselben  von  ihren  Grundstücken
diejenigen  Flächen,  welche  zur  Herstellung  des  Haupt-Abzugsgrabens  erforderlich
sind,  ohne  Entschädigung  abzutreten.

Jedoch  sollen  die  bei  der  Regulirung  und  Geradelegung  desselben  trocken

elegten  Grabenstrecken  denjenigen  als  Ersatz  übereignet  werden,  welche  zur  Herseelling
  des  Hauptgrabens  Land  abtreten.

Falls  aus  diesem  Verfahren  für  Einzelne  eine  offenbare  und  erhebliche
Härte  erwächst,  soll  eine  billige  Vergütigung  gewährt  werden.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden.

F.  9.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche

  Einigung  zwischen  den  Interessenten  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung

u  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung
er  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.

S.  10.

An  der  Spitze  des  Verbandes  steht  ein  Vorstand,  bestehend  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern.  Ihr  Amt  ist  ein  Ehrenamt.  uu
(Tr.  7114.)  .
        <pb n="588" />
        —  552  —

G.  11.

Die  vier  Vorstandsmitglicder  und  für  jeden  ein  Stellvertreter  werden  von
allen  Verbandsgenossen  auf  schs  Jahre  gewählt,  und  diese  wählen  den  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter,  welche  nicht  zu  den  Verbandsgenossen  zu  gehören
  brauchen,  ebenfalls  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  des  Vorstandes  aus  und  wird  durch
Neuwahl  ersetzt.

Die  das  erste  Mal  ausscheidenden  zwei  Mitglieder  und  Stellvertreter
werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Wiederwahl  der  Ausscheidenden  ist  zulässig.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Genosse  des  Verbandes,  welcher  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  richterliches  Erkenntniß  verloren  hat.

Wählbar  sind  auch  die  Pächter,  Verwalter  und  Generalbevollmächtigten
derjenigen  Genoseen,  welche  selbst  wählbar  sind.

ie  Wirkung  der  Wahl  erlischt  mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Behinderungsfällen  des  Vorstandsmitgliedes
dessen  Stelle  ein.

Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  während  seiner  Wahlezeit
stirbt,  oder  aus  dem  Genossenschaftsgebiet  verzieht,  dessen  Stellvertreter  für  die
laufende  Wahlperiode  ein.

Eine  Ersatzwahl  findet  nur  statt,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  nicht  noch
zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  vorhanden  sind.

C.  12.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  zum  Verbande
  gehörigen  Grundstücks  von  wenigstens  Einem  Morgen,  welcher  mit  seinen
Beiträgen  zur  Verbandskasse  nicht  im  Rückstande  und  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen
  Rechte  ist.  Das  Stimmrecht  von  Frauen  und  Minderjährigen  darf  nur
durch  die  gesetzlichen  Vertreter,  resp.  durch  Bevollmächtigte,  ausgeübt  werden.
Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Genossen  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.  Die  Liste  der
Wähler  wird  vom  Vorsitzenden  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher  aufgestellt,  und
diese  wird  je  drei  Tage  lang  extraktweise  in  den  Schulzenämtern  zu  Briesenhorst
und  Lindwerder  ausgelegt.  ährend  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  gegen
die  Richtigkeit  der  Liste  Einwendungen  bei  dem  Vorsitzenden  erheben,  deren  Entscheidung
  dem  Vorstande  zusteht.

Der  Wahltermin,  zu  welchem  der  Besitzer  des  Ritterguts  Dölzig-Hammer
ebenfalls  zu  laden  ist,  wird  vom  Vorsitzenden  abgehalten,  jedoch  ist  derselbe  befugt,
  hiermit  ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes  zu  beauftragen.

Die  Wahl  geschieht  nach  Stimmenmehrheit.

Jeder  Genosse,  der  fünfzehn  Morzen  und  weniger  (jedoch  mindestens
Einen  Morgen)  in  der  Meliorationsfläche  besitzt,  hat  Eine  Stimmej)  jeder  Genosse,
  der  dreißig  Morgen  und  weniger  besitzt,  hat  zwei  Stimmen  und  so  fort
bei  jeden  fünfzehn  Morgen  größeren  Besitzes  Eine  Stimme  mehr.

Im
        <pb n="589" />
        —  553  —

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

K.  13.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zur  Frühjahrs-  und
Herbst.  Grabenschau  im  Mai  und  Oktober,  um  die  Jahresrechnungen  abzunehmen,
  den  Etat  festzustellen  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  4  fassen.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Versammlungen  zu  berufen,
wenn  es  ihm  nothwendig  erscheint.

Die  usammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verne.
  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben

eie  Tage  vorher  erfolgen.

Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
  mitzutheilen.

Der  Vorsitzende,  welcher  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme
hat,  beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
Ordnung  in  den  Situungen.

S.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  nach  Stimmenmehrheit
  zu  beschließen,  soweit  nicht  der  F.  15.  gewisse  Angelegenheiten  dem
Vorsitzenden  allein  überweist.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten  den  Verband.  Der  Vorstand
ist  nur  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  außer
dem  Vorsitzenden  anwesend  sind.  Eine  Ausnahme  biervon  findet  statt,  wenn
der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  dritten
Zusammenberufung  muß  tuf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschluͤsse  und  die  Stimmen  der  in  den  Versammlungen  anwesend
gewesenen  Mitglieder  werden  in  ein  besonderes  Buch  eingetragen,  auch  von  dem
Vorsitzenden  und  wenigstens  Einem  Mitgliede  der  Versammluͤng  volhhogen.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeindewohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

..  15.

Der  Vorsitzende  führt  die  Gesammtverwaltung,  vertritt  den  Verband
nach  Außen  und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.  Insbesondere
  hat  derselbe:

1)  für  die  erste  Ausführung  der  Anlagen,  unter  Assistenz  des  vom  Staate
zu  remunerirenden  Regierungskommissarius,  sowie  für  die  spätere  Unterhaltung
  der  Anlagen  Sorge  zu  tragen;

Jahrgang  1868.  (Nr.  7114.)  7  2)  die
        <pb n="590" />
        —  554  —

2)  die  Mrliorattonskassen  Beitrge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  von  den  Saumigen  im  Pe  e  der  adminssraltren
Exekution  einzuziehen,  die  Jahlungen  auf  die  as-  anzuweisen  und  diese
zu  revidiren;

3)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  dem  Vorstande  in  den  Frühjahrsversammlungen
  vorzulegen;

4)  die  halbjährige  Grabenschau  mit  dem  Vorstande  abzuhalken;

5)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  deffelben
  zu  unterzeichnen;

6)  Strafen  gegen  die  Genossen  des  Verbandes  wegen  Uebertretung  der  im
Interesse  des  Verbandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  biß  zu  drei
Thalern  Geldbuße  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.
für  1852.  S.  245.)  vorläufig  festzusetzen.

Die  vom  Vorsitzenden  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Verbandskasse.  F  5*

C.  16.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu  Anleihen,
Je)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandeß.

S.  17.

Für  die  Verwaltung  der  Verbandskasse  wählt  der  Vorstand  einen  Rendanten
  und  bewilligt  demselben  nöthigenfalls  eine  Remuneration.

Der  Rendant  wird  von  dem  Vorsitzenden  durch  Handschlag  an  Eidesstatt
in  einer  Versammlung  des  Vorstandes  verpflichtet.

KC.  18.

An  dem  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Hauptgraben  müssen  drei  Fuß,
vom  oberen  Rande  der  Vöschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh
  verschont  bleiben.  Auch  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser  Fläche  nicht
geduldet  werden.

Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  aufnehmen  und  binnen
vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
von  dem  Borde  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Vorsitzende  diese  Frist  verlängem.

s
        <pb n="591" />
        —  555  —

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragrapben  können  in  einzelnen
  Fällen  vom  Vorstande  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.
«  Die  Grasnutzung  bis  zum  Wasserspiegel  behalten  die  Adjazenten.

S.  19.

Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten
  und  über  besondere,  auf  spejiellem  Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden
  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche
  Beeinträchtigung  eines  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit  sie  nicht  vorstehend  an  eine  andere
Behörde  verwiesen  sind.  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem
Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von
der  Bekanntmachung  des  Bescheides  an  gerechnet,  beim  Vorstande  angemeldet
werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  seeiltem.
rt  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet
nicht  statt.  "

Die  Schiedsrichter  werden  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt.
Wählbar  ist  jeder  Inländer,  der  in  seiner  Gemeinde  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
  wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

F.  20.

Die  vollendeten  gemeinschaftlichen  Anlagen  müssen  vom  Kommissarius
der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers  abgenommen
  werden.

 

C.  21.

Der  Verband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats,  welche  von  der  Regierun
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange  und  mit
den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt
wird,  unterworfen.  #  «

Aenderungen  der  Bestimmungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inysiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1868.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(N.  7114—7115.)  76“  (Nr.  7115.)
        <pb n="592" />
        —  556  —

(Nr.  7115.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Pr.  Eylau,  Regierungsbezirk  Königsberg,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Wolfskrug
über  Creuzburg  nach  dem  Bahnhof  Wittenberg  und  weiter  bis  zur  Warschauer
  Straße;  2)  von  Rossitten  über  Penken  bis  zur  Warschauer
Straße)  3)  von  Liebenau  über  Uderwangen  und  Vierzighuben  bis  zur
Warschauer  Straße;  4)  von  Landsberg  über  Finken  bis  zur  Braunsberger
Kreisyrenze  in  der  Richtung  auf  Mehlsack;  5)  von  Landsberg  über  Kl.
Steegen  bis  zur  Heiligenbeiler  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lichtenfeld;
  6)  von  Glautienen  über  Sollnicken  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  auf  Kobbelbude;)  7)  von  Pr.  Eylau  bis  zur  Friedländer  Kreisgrenze
bei  Rappeln  in  der  Richtung  auf  Domnau;  8)  von  Reddenau  bis  zur
Friedländer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bartenstein;  9)  von  Goerken
nach  Pr.  Eylau.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Pr.  Eylau,  Regierungsbezirk  Königsberg:  1)  von  Wolfskrug  über
Creuzburg  nach  dem  Bahnhof  Wittenberg  und  weiter  bis  zur  Warschauer  Straße;
2)  von  Rossitten  über  Penken  bis  zur  Warschauer  Straße;  3)  von  Liebenau
über  Uderwangen  und  Vierzighuben  bis  zur  Warschauer  Straße;  4)  von  Landsberg
  über  Finken  bis  zur  Braunsberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mehlsack)
  5)  von  Landsberg  über  Kl.  Steegen  bis  zur  Heiligenbeiler  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Lichtenfeld;  6)  von  Glautienen  über  Sollnicken  bis  zur  Kreisrenze
  in  der  Richtung  auf  Kobbelbude)  7)  von  Pr.  Eylau  bis  zur  Friedländer
reisgrenze  bei  Rappeln  in  der  Richtung  auf  Domnauf  8)  von  Reddenau  bis
zur  Piedlärder  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bartenstein;  9)  von  Goerken
nach  Pr.  Eylau,  genehmigt  habe,  verleihe  60  hierdurch  dem  Kreise  Pr.  Eylau
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Mai  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  H##e  ß,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7116.)
        <pb n="593" />
        —  657  —

(Nr.  7116.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis.Obligationen
des  Pr.  Eylauer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern  III.  Emission.
Vom  15.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Eylauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  15.  Januar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  nach  Aufnahme
der  Anleihen  von  80,000  Thalern  und  25,000  Thalern  (Gesetz  Samml.  von  1865.
S.  187.,  Gesetz  Samml.  von  1867.  S.  301.)  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu
beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen.
zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben  Einhundert  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

80,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000  à  100

=  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1874.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7116.)  Pro-
        <pb n="594" />
        Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Königeberg.
Obligation

des  Kreises  Pr.  Eylau
III.  Emission

Littr......  M.  .  .  ..
uͤber
...............  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unterm  .  .  .  .  .  .  .  ......·  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
15.  Januar  1868.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  ten  ..  ...  18.

wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern  bekennt  sich  die  kreisständisch
Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Pr.  Eylau  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Darlehnsschuld  von  .  .  ..  .  Thalern,  in  Buchstaben  Thalern
Vran  isch  Kurant,  nach  dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welcher  Betrag  an
kreis  baar  gezuhlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1874.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  K  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1874.  ab  in  dem
Monate  Oktober  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  I#hsun  Stermie  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Königsberg,  im  Pr.  Eylauer  Kreisblatte,  im  Staatsanzeiger,  der
Ostpreußischen  und  der  Hartungschen  eitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die

den
        <pb n="595" />
        —  559  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis=  Kommunalkasse  in  Pr.  Eylau  und  deren  Agentur  zu  Königsberg)

und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Bartenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinskupons  bis
........  ausgegebenFürdieweitereZeitwekdenZinskuponsauffünfjähtige
Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Eylau  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  'seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.
Pr.  Eylau,  den  1  ....  18.

Die  ständische  Chausseebau-Kommission  im  Pr.  Eylauer  Kreise.

(Nr.  7116.)  Pro-
        <pb n="596" />
        —  560  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Erster  (bis  ...)  Zinskupon

zu  der

Kreis=  Obligation  des  Pr.  Eylauer  Kreises
III.  Emission

Littr.  .....  AM...
übet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
Thaler  ....  Eilbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  am  .  .ien  .  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  boalbetr  ven  .  .  ..  bis..  mit  (in  Buchstaben)
............  halemClibergroschenbetderKrecsiKommunalkasse
zu  Pr.  Eylau  oder  deren  Agentur  in  Königsberg.

Pxr.  Eylau,  den  tn  18.

Die  ständische  Chausseebau-Kommission  im  Pr.  Ehlauer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Inhren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Dreußen,  Negicrungsbezirk  Königeberg.

Talon

Kreis-Obligation  des  Pr.  Eylauer  Kreises
III.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der

Obligation  des  Pr.  Eylauer  Kreises  III.  Emission
Littr  —  .  über  ..  ...  .  .  .  .  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  #####  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommmnalkasse
  zu  Pr.  Eylau,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist

Pr.  Eylau,  den  .  .  ten  .....  ...  18..

Die  staͤndische  Chausseebau  ·  Kommission  im  T  Ehlauer  Kreise.

 

Nedigirt  im  Butreau  des  Staats  ·  Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Koͤniglichen  Geheimen  Obet  ·  Hofbuchdruckerti
(R.  v.  Decker).
        <pb n="597" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  41.—

 

(Nr.  7117.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  für  das  Anlage-Kapital
einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  nach  Verhältniß
des  Preußischen  Längenantheils  an  der  Bahn.  Vom  23.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

i  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

Der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs  Uebernahme  des
Baues  und  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht,
als  Fortsetzung  der  Jweigbahn  von  Weißenfels  nach  Gera,  die  Garantie  des
Staates  fur  einen  jährlichen  Reinertrag  von  34  Prozent  des  in  diesem  Unternehmen
  anzulegenden  Kapitals  bis  auf  Höhe  von  6  Millionen  Thaler  für  den
auf  das  Preußsche  Gebiet  entfallenden  und  nach  Verhältniß  der  Länge  zu  bemesenden
  Antheil  nach  näherer  Maaßgabe  des  beigedruckten,  unterm  4.  Dezember
1867.  mit  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen
Vertrages  hiermit  bewilligt.  ½

Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzerplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7117.)  77  Ver-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  22.  Juni  1868.
        <pb n="598" />
        Vertrag
mit  der

Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft  uͤber  den  Bau  und  den
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht.

*  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den
kheimen  Ober-Baurath  Weishaupt  und  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
Heise,  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen  Staatsregierung)  vertreten
  durch  den  Geheimen  Regierungsrath  Schambach  und  den  Regierungsrath
Dr.  Reinhard,  und  zwar  zwischen  beiden  Regierungen  für  sich  und  Namens  der
Herzoglich  Sachsen.  Meiningenschen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
und  der  Fürstlich  Reußischen  (jüngerer  Linie)  Regierung  änerftis  und  der  in
Erfurt  domizilirenden  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  deren
Direktion  andererseits,  ist  heute,  vorbehaltlich  der  landesherrlichen  Genehmigung
und,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  der  Zustimmung  der  betreffenden  Landesvertretungen,
  sowie  der  statutenmäßigen  Zustimmung  der  Generalversammlung  und
der  bei  der  Thüringischen  Eisenbahn  betheiligten  drei  Staatsregierungen,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden.
.  1.

Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  der  Station  Gera  der  Thüringischen  Eisenbahn  ausgehend,
  über  Saalfeld  bis  zum  Fuße  des  Thüringer  Waldes  bei  Eichicht  als
eines  integrirenden  Theils  des  Thüringischen  Eisenbahn  -Unternehmens  nach  näherer
Maaßgabe  des  zwischen  den  vorgenannten  Regierungen  unterm  18.  Märlz  cr.
abgeschlossenen  Staatsvertrages,  dessen  Bestimmungen  beide  kontrahirende  eeilsich
  für  bindend  anerkennen,  zu  übernehmen.

g.  2.

Die  kontrahirenden  fünf  Staatsregierungen  werden  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  die  Konzession  für  die  im  §.  1.  bezeichnete  Eisenbahn,  deren  demnächstige
  Fortsetzung  zum  Anschlusse  an  die  Mainlinien  in  Aussicht  genommen
ist,  ertheilen,  auch  derselben  das  Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  Grund  der  betreffenden  Landesgesetze
einräumen.

S.  3.

Nachdem  die  Konzessionen  (H.  2.)  ertheilt  und  die  Baumittel  (K.  6.)  sicher
ge-
        <pb n="599" />
        —  663  —

gekellt  sein  werden,  hat  die  Gesellschaft  mit  der  Bauausführung  nach  Maaßgabe
es  festgestellten  Bauprojekts  alsbald  zu  beginnen  und  den  Bau  derartig  zu  betreiben,
  daß  die  betriebsfähige  Vollendung  binnen  längstens  3  (drei)  Jahren
erfolgt.  Die  Bahn  soll  vorläufig  nur  mit  einem  Geleise  versehen  und  das  zweite
Geleis  erst  bei  eintretendem  Bedürfnisse  (Art.  3.  Nr.  6.  des  Staatsvertrages)  für
Rechnung  des  hier  in  Rede  stehenden  Unternehmens  hergestellt  werden.

Die  technische  Revision  und  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts,  einschließlich
  der  Kostenanschläge,  geschieht  durch  die  Königlich  Preußische  Regiezung
  sie  Bestätigung  auch  die  Wahl  des  den  Bau  leitenden  oberen  Technikers
  bedarf.

·  Die  landespolikeiliche  Prüfung  des  Bauprojekts  und  die  Feststellung  der

Statiensunlagen  erfolgt  jedoch  durch  jede  einzelne  Regierung  innerhalb  ihres
ebiets.

Von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Staateregierung.  werden  der  Thüringischen

  Eisenbahngesellschaft  die  vorhandenen  Vorarbeiten  6  rt.  3.  des  Staatsvertrages)

  überlassen.  Die  für  deren  Anfertigung  verausgabten  Kosten  hat  die

Gesellscst  aus  dem  Baufonds  zu  erstatten.

K.  4.

Das  Anlagekapital,  welches  zur  anschlagsmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung
  der  Bahn)  einschließlich  der  Erweiterung  der  bei  Gera  vorhardenen  Stationsanlagen,
  sowie  zur  Beschaffung  der  Transportmittel,  zur  Verzinsung  des
Anlagekapitals  während  der  Bauzeit  und  zur  Deckung  der  bei  Heschaung  der
Geldmittel  etwa  eintretenden  Verluste  erforderlich  .  wird  auf  6  Millionen
Thaler  angenommen.  Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  wird  dasselbe  durch
Ausgabe  von  Stammaktien  Littr.  C.  beschaffen,  welche  mit  vier  und  einem
halben  Prozent  jährlich  verzinslich  sind,  und  ist  ermächtigt,  nach  ihrer  Wahl
diese  Papiere  ganz  oder  theilweise  entweder  feehändig  zu  begeben  oder  nach
Maaßgabe  der  Vorschriften  in  den  -  13.  ff.  des  Statuts  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  vom  3.  und  5.  August  1844.  zur  Zeichnung  aufzulegen.

G.  5.

Sobald  die  Baurechnung  für  die  neue  Bahn  abgeschlossen  ist,  was  spätestens
  ein  Jahr  nach  erfolgter  Betriebseröffnung  stattfinden  soll,  wird  das
Kapital,  welches  sich

1)  für  den  Bau  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör,
2)  für  Anschaffung  der  Transportmittel,
3)  für  die  Bestreitung  derjenigen  Generalkosten,  welche  sich  nicht  abgesondert
  verrechnen  lassen  und  mit  einem  Viertel  Prozent  der  Ausgabe  zu  1.
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  zu  erstatten  sind,
4)  für  die  Verzinsung  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  der  während  der
auzeit,  d.  h.  bis  zu  dem  auf  die  Betriebseröffnung  der  ganzen  Bahn
Ger.  7117.)  77  von
        <pb n="600" />
        —  564  —

von  Gera  nach  Eichicht  folgenden  erften  Januar  auf  die  begebenen  Aktien
geleisteten  Einzahlungen,  und
5)  zur  Deckung  etwaiger  Kursverluste,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von

zehn  Prozent  des  verausgabten  Anlagekapitals,
als  nothwendig  ergeben  hat,  unter  Mitwirkung  von  Kommissarien  der  Königlich
A  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  definitiv  festgesetzt.
Die  Zinsgarantie  (§.  8.)  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  ein  Anlagekapital  bis  zur
Höhe  von  6  Millionen  Thaler  (G.  4.).

S.  6.

Die  Thüringische  „Eisenbahngesellschaft  soll  nicht  gehalten  sein,  den  Bau
der  Bahn  früher  zu  beginnen,)  als  es  ihr  gelingt,  zur  Gewinnung  der  hierzu
erforderlichen  Geldmittel  die  Aktien  zum  Kurse  von  nicht  weniger  als  90  Prozent
unterzubringen.  Einmal  begonnen,  muß  der  Bau  jedoch  selbst  beim  Eintritte
ungünstigerer  Kurse  ohne  Unterbrechun  fortgesett  und  in  der  vereinbarten  Zeit
(K.  3.)  zu  Ende  geführt  werden.  Sollte  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft
es  für  gut  befinden,  nicht  sofort  das  gesammte  Aktienkapital  zu  begeben,  so  ist
sie  verpflichtet,  den  10  Prozent  übersteigenden  Kursverlust,  welcher  etwa  bei  einer
Hpöteren  Begebung  des  zurückbehaltenen  Theils  der  Aktien  erwächst,  aus  eigenen

itteln  zu  decken.  (:

Sollte  es  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  der  Königlich  Preußischer  Seits  erfolgten  Publikation  des  die  Bahn  Gera-Eichicht
  betreffenden  Statutnachtrages  an  gerechnet,  noch  nicht  gelungen  sein,  die
Aktien  Littr.  C.  zum  Kurse  von  mindestens  90  Prozent  zu  begeben,  so  sollen  die
betheiligten  Staatsregierungen  diesen  Vertrag  in  dem  Falle  aufzuheben  berechti
sein,  daß  ein  anderer  Unternehmer  sich  bereit  finden  lassen  sollte,  die  55
Eisenbahn  unter,  den  Regierungen  mindestens  gleich  günstigen  Bedingungen  auszuführen,
  es  sei  denn,  doß  die  Thüringische  Eienbahssgesellstaft  in  solchem  Falle
sich  entschließen  sollte,  den  zur  Beschaßung  des  Baukapitals  erforderlichen  Kursverlust
  über  10  Prozent  zu  tragen  und  das  Unternehmen  im  Uebrigen  unter
Festhaltung  der  Bedingungen  dieses  Vertrages  selbst  herzustellen.

Der  Thüringischen  isenbahngesellschaft  soll  ebenfalls  das  Recht  des  Rücktritts
  von  diesem  Vertrage  zustehen,  wenn  es  ihr  ein  Jahr  nach  Publikation  des
betreffenden  Statutnachtrages  noch  nicht  möglich  gewesen  sein  sollte,  die  Aktien
Littr.  C.  zu  90  Prozent  unterzubringen.

KS.  8.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Gera-Eichichter  Bahn  nicht  ausreichen
  sollte,  um  das  Anlagekapital  (K.  5.)  mit  vier  ein  halb  Prozent  zu  verzinsen,
  wird  zunächst  von  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  ein  Zuschuß  bis
u  einem  Viertel  Prozent  geleistet,  hierauf  treten  die  betheiligten  fünf  Staaten
für  die  nächsten  drei  und  ein  halb  Prozent  und  zum  wieder  die  Thüringische
  Eisenbahngesellschaft  für  die  letzten  drei  Viertel  Prozent  ein.

Die
        <pb n="601" />
        —  565  —

Die  von  den  Staaten  für  ihren  Theil  übernommene  Zinsgarantie  von
34  Prozent  des  Anlagekapitals  repartirt  sich  auf  dieselben  nach  Maaßgabe  der
Länge  der  in  den  einzelnen  Staaten  belegenen  Bahnstrecken,  wobei  von  dem  Ende
der  Geleise  der  Weißenfels-Geraer  Zweigbahn  auf  dem  Bahnhofe  Gera  bis  zu
dem  Ende  der  Geleise  auf  Bahnhof  Eichicht  gerecheet  wird.

„Die  zur  Zinszahlung  erforderlichen,  von  den  Staatsregierungen  zuzuschießenden
  Geldbeträge  werden  zu  den  Fälligkeitsterminen  der  Dirckiion  der  Thuringischen
Eisendahngesellschaft  auf  deren  Antrag  bei  der  Königlichen  Regierungs-Hauptkasse
in  Erfurt  zur  Disposition  gestellt.

.  s.9.
Der  Reinertrag  der  neuen  Bahn  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  der
gesammten  Jahreseinnahme  derselben

a)  die  verausgabten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Transportkosten,
einschließlich  der  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  (6.  12.),

b)  der  Beitrag  zum  Reserve=  und  Erneuerungs-  Fonds  der  Thüringischen
Eisenbahn  nach  den  Grundsätzen  des  für  diese  jeweilig  bestehenden  Reau.
allos,

abgezogen  werden.
Den  Inhabeg  der  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  soll  die  Gera-Eichichter  Bahn  nicht  verhaftet  sein.

S.  10.

Bis  zu  5  Prozent  wird  der  Reinertrag  an  die  Inhaber  der  Stamm-Aktien
Littr.  C.  vertheilt.  Uebersteigt  der  Reinertrag  5  Prozent,  so  soll  von  diesem
Ueberschusse

die  Hälfte  den  betheiligten  Staatsregierungen,  Behufs  Abtragung  der
in  den  Vorjahren  in  Folge  der  übernommenen  Garantie  gelenleten  Zuschüsse
  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung,
ein  Viertel  den  Stamm-Aktien  des  alten  Unternehmens,  mit  Ausnahme
  derer  Littr.  B.,  und
ein  Viertel  den  Stamm-Aktien  Littr.  C.
zufließen.

Sind  die  Zuschüsse  der  Staatsregierungen  vollständig  zurückerstattet,  so
wird  der  fünf  Prozent  übersteigende  Ueberschuß  des  Reinertrages  zwischen  den
Stammaktien  des  alten  Unternehmens,  mit  Ausnahme  derer  Littr.  B.,  und  den
Stammaktien  Littr.  C.  je  zur  Hälfte  vertheilt.

KC.  11.

Die  Zinsgarantie  (F.  8.)  erlischt,  wenn  in  zehn  hinter  einander  folgenden
Seee  Sinsimunsch  von  Seiten  der  Reglerungen  nicht  erforderlich  gewesen
  ist.

(XNr.  7117.)  5.  12.
        <pb n="602" />
        –  566  —

KC.  12.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebsrechnung  wird  festgesetzt,  daß
die  Gera-Eichichter  Eißbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  des  alten  und
neuen  Unternehmens  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Gesammtkosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß
der  Länge  der  neuen  Bahn  zu  derjenigen  der  übrigen  Bahnstrecken  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft;

2)  an  den  Kosten  der  Transportverwaltung  nach  dem  gemittelten  Verhältnisse
  der  durchlaufenen  Lokomotivmeilen  und  der  durchlaufenen  Wagenachsmeilen;


3)  an  den  Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maaßgabe  der  wirklichen  Ausgaben)
  dabei  sollen  die  Kosten  der  gemeinschaftlich  benutzten  Station  Geranach
  der  Zahl  der  für  jede  Bahn  abgelassenen  Züge  repartirt  werden;

4)  außer  den  sub  2.  zu  berechnenden  Kosten  wird  in  Betreff  der  Benutzung
der  Betriebsmittel  des  alten  und  neuen  Unternehmens,  soweit  sie  gemeinschaftlich
  sein  wird,  festgesetzt,  daß  die  gegenseitig  zu  leistende  Entschädigung
nach  der  zurückgelegten  Meilenzahl  und  den  im  Verbandsverkehre  der
Thüringischen  Eisntähn  geltenden  niedrigsten  Miethsätzen  zu  normiren  istz

5)  was  im  Verkehre  mit  anderen  Bahnen  an  Miethe  für  Wagen  oder
Lokomotiven  aufkommt  und  gezahlt  wird,  beziehungsweise  die  Differen
wischen  dieser  Einnahme  und  Ausgabe,  wird  für  jedes  Betriebsjahr  au

ie  Thüringische  Eisenbahn  und  die  neue  Bahn  nach  Verhältniß  der
Wagenachsmeilen,  beziehungsweise  der  Lokomotivmeilen  verrechnet.

K.  13.

Die  rücksichtlich  des  Postdienstes  und  der  Anlage  und  Unterhaltung  elektromagnetischer
  Telegraphen  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der
Thuringischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen,  auf  die  Hauptbahn  bezüglichen
Verträge  sollen  auch  für  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  Gültigkeit  haben,  soweit
nicht  lokale  Verhältnisse  eine  Abänderung  bedingen.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Anlage  eines  elektromagnetischen
Staatstelegraphen  auf  der  neuen  Bahn  unentgeltlich  zu  gestatten.  Sie  übernimmt
die  Beförderung  von  Privat=  und  Staatsdepeschen  mit  dem  Telegraphen  dieser
Bahn  auf  Grund  des  Preußischen  Reglements  vom  1.  Juli  1867.  und  etwaigen
späteren  Abänderungen  desselben.  Sie  ist  verpflichtet,  die  Staatsdepeschen  der
betheiligten  Regierungen  nach  denjenigen  Telegraphenstationen,  wo  keine  Staats-Telegraphenstation
  vorhanden,  unentgeltlich  zu  befördern.

ie

Zur  Ausführung  der  Bestimmung,  des  Staatsvertrages  vom  18.  März  cr.,
Artikel  11.  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  militairischen  Zwecken,  it#
ie
        <pb n="603" />
        —  667  —

die  Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  den  Bestimmungen  des  Preußischen  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer  Truppenmassen
  auf  den  Eisenbahnen,  nebst  der  Instruktion  von  gleichem  Datum  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen,  als  auch
den  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements  und  Instruktion  sich  zu
unterwerfen.

Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militairpersonen
  gleich  zu  achten.

KG.  15.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  durch  die  Konzessions-Urkunden
vom  20.  August  resp.  10.  und  13.  September  1844.  bestätigten  Statutes  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  landesherrlich  genehmigten  Nachträge
desselben  auf  das  Unternehmen  des  Baues  und  Betriebes  der  Gera  Eichichter
Bahn  Anwendung.  Auch  sind,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  und  durch  einen
landesherrlich  genehmigten  Statutennachtrag  ein  Anderes  festgestellt  wird,  die
Bestimmungen  der  Gesellschaftsstatuten  für  die  Verwaltung  des  neuen  Unternehmens
  maaßgebend.  Insbesondere  werden  auch  die  Bau-  und  Betriebsrechnungen
von  dem  Verwaltungsrathe  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  geprüft  und
dechargirt,  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  dieselben  der  Revision  durch  einen  von
der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  speziell  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennenden,
  zur  Wahrnehmung  der  Interessen  sämmmtlichr.  betheiligter  Regierungen
verpflichteten  Kommissar  unterliegen.

C.  16.

Im  Fibease  der,  sowohl  in  Bezug  auf  den  Betrieb  als  auch  für  die
Verkehrsverhältnisse  der  betheiligten  Staatsgebiete  zweckdienlich  erscheinenden  Einheitlichkeit
  des  Unternehmens  Gera.Eichich  mit  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach
Hof,  wird  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  die  Anwartschaft  auf  die  Konzessionirung
  einer  Bahn  von  Triptis,  einer  Station  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn,
über  Schleiz  nach  o  innerhalb  der  Gebietstheile  von  Reuß,  Weimar  und  Preußen
ertheilt.  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  die  bezeichnete  Bahnstrecke  zur  Ausführung
  zu  bringen,  sobald  zwischen  den  bei  der  Linie  Gera-Eichicht  betheiligten
Staatsregierungen  und  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  ein  entsprechender
Staatsvertrag  zum  Abschluß  gekommen  und  dem  um  die  Strecke  Triptis-Hof
erweiterten  Unternehmen  in  gleichem  Maaße,  wie  der  Linie  Gera-Eichicht  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  r  B.  9.  10.  und  11.),  eine  finanzielle  Unterstützung
iageshem  sein  wird.  Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  hat  in  diesem  Falle,
gleich  den  Staaten,  ihre  Unterstützung  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  Uebernahme
eines  Theiles  der  Zinsgarantie  (§.  9  auf  das  erweiterte  Unternehmen,  das  in
allen  Beziehungen,  insbesondere  was  die  Verwaltung  und  die  Berechnung  resp.
Vertheilung  des  Reinertrages  anlangt,  als  ein  einheitliches  behandelt  werden  soll,
auszudehnen.

Die  vorerwähnte  Berechtigung  und  Verpflichtung,  der  Gesellschaft  erlischt
am  1.  Mai  1869.,  wenn  nicht  bis  dahin  von  der  Fürstlich  Reußischen  egierung

(ir.  7117.)  ei
        <pb n="604" />
        —  568  —

bei  den  übrigen  betheiligten  Re  ierunheen  der  Abschluß  des  Staatsvertrages  unter
fester  Zusicherung  der  essorderlichen  ubvention  beantragt  ist,  resp.  am  1.  Mai
1870.,  falls  nicht  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
durch  die  Preußische  Staatsregierung  bekannt  gemacht  ist,  daß  der  Staatsvertrag
wegen  der  Linie  Triptis-Hof  abgeschlossen  ist  und  die  Zustimmung  der  betreffenden
  Landesvertretungen  erlangt  hat.

KC.  17.

Abgesehen  von  der  vorerörterten  Erweiterung  (§.  16.)  verpflichtet  sich  die
Thüringische  Eisenbahngesellschaft,  auch  sonstige  Bahnanschlüsse  an  die  Bahn  Gera-Eichicht
  zuzulassen,  beziehungsweise  che  eine  Kreuzung  der  Bahn  mittelst  Ueberbrückung
  oder  Unterführung  keinen  Widerspruch  zu  erheben.

Also  geschehen)  doppelt  ausgefertigt  und  unterschrieben.
Erfurt,  den  4.  Dezember  1867.

Die  Direktion  der  Thüringischen

Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Weißhaupt.  (L.  S.)  Eggert.
(L.  S.)  Heise.  Kräger.
(L.  S.)  Schambach.  Schmeitzer.

(L.  S.)  Dr.  Reinhard.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
  Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg=  Rudolstadt
und  Seine  Durchlaucht  der  reierende  Hünst  Reuß  jüngerer  Linie  beschlossen  haben,
eine  Eisenbahn  von  Gera  über  Weida,  Triptis,  Neustadt  a.  d.  O.,  Pösneck,  Saalfeld
  bis  zum  Fuße  des  Thürinzer  Waldes  bei  Eichicht  mit  Inaussichtnahme  späterer
  Fortsetzung  nach  den  zu  den  Mainlinien  führenden  Eisenbahnen  ins  Leben
zu  uusch-  sind  zum  Zwecke  der  Vereinigung  über  ein  derartiges  Unternehmen  und
über  die  Feststellung  der  darauf  sich  beziehenden  Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten
ernannt  worden:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:

Allerhöchstihr  Geheimer  Ober-Baurath  Julius  Alegander
Theodor  Weishaupt,  All
er-
        <pb n="605" />
        —  569  —
Allerhöchstihr  Wirklicher  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm

ordan,
Allerhöchstihr  Geheimer  Regierungsrath  Ludwig  August  Wilhelm
  Heisez;
von  Seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von
Sachsen-Weimar:

Allerhöchstihr  Geheimer  Regierungsrath  Ferdinand  Gustav
Adolph  Schambach,

Allerhdehlihr  Regierungsrath  Dr.  Adolph  Volkmar  Reinard


von  Seiten  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen:


Höchstihr  Staatsrath  Albrecht  Otto  Giseke;

von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg:
Höchstihr  Geheimer  Regierungsrath  Günther  v.  Bamberg)

von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  jüngerer
Linie:

Höchstihr  Staatsrath  Dr.  Emil  Heinrich  v.  Beulwitz,

welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgenden

Vertrag
abgeschlossen  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische,  die  Großherzoglich  Sächsische,  die  Herzoglich
Sachsen-Meiningensche,  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  und  die  Furstlich
  Reußische  Regierung  verpflichten  sich,  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete  die  Anlage
  einer  Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern,  welche  von  Gera  aufwärts  im
Elsterthale  bis  Wolfsgefährt  über  Weida,  Nieder-Pöllnitz,  Triptis,  Neustadt
  a.  d.  O.,  Oppurg,  Pösneck,  Eichschenke,  Wellenborn,  Saalfeld,  im  Saalthale
  aufwärts  bis  zur  Einmündung  des  Loquitzbaches  bei  Eichicht  führt,  bei  den
genannten  Orten  an  geeigneten  horizontalen  Stellen  mit  Stationsanlagen  für
den  Personen=  und  den  Güterverkehr  versehen  wird  und  sich  bei  Gera  an  die
dort  mündenden  Eisenbahnen  anschließt.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich  darüber,  welcher  Gesellschaft
Jahrgang  1868.  (Nr.  7117.)  78  die
        <pb n="606" />
        —  570  —

die  Konzession  für  die  im  Artikel  1.  Jenannte  Eisenbahn  unter  Beilegung  des
Rechts  zur  Expropriation  des  zur  Bahnlage  nebst  Zubehör  erforderlichen  Grund
und  Bodens  ertheilt  werden  soll,  eine  besondere  Vereinbarung  vor,  sind  aber
schon  jetzt  dahin  übereingekommen,  daß  derselben  weitere,  als  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  ausdrücklich  namhaft  gemachte,  lästige  Verpflichtungen  nicht  auferlegt
  werden  sollen.

Artikel  3.

Der  speziellen  Bearbeitung  der  Linie  sollen  die  vorhandenen  generellen
Vorarbeiten  nach  der  Königlich  Prrugzischer  Seits  bewirkten  Ueberarbeitung  zu

Grunde  gelegt  werden.
Im  Besonderen  wird  verabredet:

1)  daß  das  Längengefälle  der  Bahn  zwischen  Gera  und  Eichicht  nirgends
stärker,  als  im  Verhältniß  von  1:100  sein  soll,

2)  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Kurven  der
Bahnhofsgeleise  nicht  weniger  als  50  Ruthen  Preußisch,  für  die  Kurven
der  freien  Bahn  im  Maximum  der  Längenneigung  von  1:100  nicht
weniger  als  100  Ruthen  Preußisch  und  auf  horizontalen  Strecken  nicht
*  als  80  Ruthen  Preußisch,  dazwischen  nach  Verhältniß,  betragen
  soll

3)  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll
Englisch  im  Lichten  der  Schienen  sein  soll)

4)  daß  das  Terrain  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben  wird;

5)  daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  in  den  größeren
Bauwerken  im  Bahnkörper  selbst  für  ein  doppelgeleisiges  Planum,  im
Uebrigen  sowohl  im  Unterbau,  als  auch  im  Oberbau,  vorläufig  nur  eingeleisig
  hergestellt  wird;

6)  daß  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises  bis  zum  eintretenden  Bedürfnisse
ausgesetzt  wird;

7)  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe
  und  Haltestellen  der  Feststellung  der  Spezialprojekte  vorbehalten
bleibt  und  daß

8)  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebematerial  unter  Beachtung
  der  von  dem  Verein  der  Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  für  die
Gestaltung  des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheits.
Anordnungen  und  einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden
sollen,  daß  die  Transportmittel  nach  allen  Seiten  hin  auf  die  angrenzenden
  Bahnen  ungehindert  übergehen  können.

Artikel  4.

Zur  Handhabung  der  Ihnen  über  die  Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete  zustehen.
        <pb n="607" />
        —  571  —

henden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  werden  die  Hohen  Kontrahenten  beständige
Kommissare  bestellen,  welche  diejenigen  Beziehungen  Ihrer  Regierungen  zu  der
Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten
gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.
Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche
hiernach  von  diesen  Kommissarien  ressortiren,  an  dieselben  zu  wenden.  Bei  Fragen,
  in  welchen  eine  Betheiligung  sämmtlicher  kontrahirender  Regierungen  vorliegt,
  oder  deren  Zustimmung  erforderlich  ist,  steht  die  formelle  geschäftliche  Leitung
  zunächst  dem  Königlich  Preußischen  Kommissar  zu.

Ar"tikel  5.

Die  Tarife  und  Fahrpläne  unterliegen  der  Genehmigung  der  betheiligten
Regierungen.

Im  Falle  die  zu  diesem  Zwecke  unter  den  erwähnten  Kommissaren  einzuleitenden
  Verhandlungen  zu  einem  Einverständnisse  nicht  führen,  genügt  zur  Entscheidung
  der  streitigen  Fragen  Stimmenmehrheit.

Im  Allgemeinen  sind  die  Regierungen  jedoch  darüber  einverstanden,  daß
weder  für  den  inneren,  noch  für  den  durchgehenden  Verkehr  die  Anwendung
niedrigerer  Einheitesätze  der  Traneportpreise  zu  fordern  ist,  als  jeweilig  auf  der
Tbüringischen  Eisenbahn  zur  Erhebung  kommen,)  wobei  außerdem  im  Güterverkehr
  dem  aus  den  stärkeren  Steigungen  der  Bahn  entstehenden  erschwerten
Betriebe  billige  Rechnung  getragen  werden  soll,  sowie  daß,  so  lange  durch  den
Reinertrag  das  Anlagekapital  nicht  mindestens  mit  vier  und  ein  halb  Prozent
verzinst  wird,  die  Ablassung  von  mehr  als  drei  Zügen  mit  Personenbeförderung
in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke  Gera  bis  Saalfeld  und  von  mehr  als  zwei
solchen  Zügen  in  jeder  Richtung  auf  der  Strecke  Saalfeld  Eichicht  nicht  aufzuerlegen
  ist.  Lwei  Züge  in  jeder  Richtung  sollen  überdies,  soweit  angängig,  zur
Mitnahme  von  Gütern  benutzt  werden  dürfen,  während  für  den  alsdann  noch
verbleibenden  Theil  der  Güterbeförderung  besondere  Züge  einzulegen  sind.

Artikel  6.

Die  Hohen  Regierungen  wollen  die  gegenseitigen  Unterthanen  sowoahl  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  nicht  ungünstiger
behandeln  lassen,  als  die  eigenen  Unterthanen,  namentlich  auch  den  aus  dem
einen  Gebiete  in  das  andere  übergehenden  Transporten  weder  in  Beziehung  auf
die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  eine  minder  günstige
Behandlung  angedeihen  lassen,  als  den  aus  den  anderen  Gebieten  abgehenden,
oder  darin  verbleibenden  Transporten.

Artikel  7.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  dem  Gebiete  der  kontrahirenden
  Regierungen  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  von  den  Hohen
Regierungen  zu  vereinbarenden  und  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
  Bahn-Polizeireglements  gehandhabt  werden.

(Nr.  7117.)  187  Art.
        <pb n="608" />
        Artikel  8.

Die  Förmlichkeiten  wegen  der  Paß-  und  Fremdenpolizei  sollen  in  der  in
jedem  der  von  der  Bahn  beruͤhrten  Staaten  zulässigen  günstigsten  Weise  geregelt

werden.
Artikel  9.

Längs  der  durch  gegenwärtigen  Vertrag  festgestellten  Bahnlinie  soll  eine
Telegraphenleitung  zunächst  für  den  Betriebsdienst  hergestellt  werden.

Die  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich  gegenseitig  das  Recht  vo#b
die  auf  Grund  bereits  abgeschlossener  oder  noch  abzuschließender  Staatsverträge
bergeseellen  resp.  gersustellenden  Telegraphenlinien  ganz  oder  streckenweise  an  die
in  Rede  stehende  Eisenbahn  zu  legen.  Eine  gleiche  Befugniß  steht  den  einzelnen
Territorialregierungen  rücksichtlich  eines  in  Ihrem  Gebiete  anzulegenden  Staatstelegraphen
  zu.  ie  Eisenbahngesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  Staatsdepeschen
  der  betheiligten  Regierungen  mit  ihrem  Betriebstelegraphen  auf  denjenigen
  Strecken  unentgeltlich  zu  befördern,  auf  welchen  der  Staatstelegraph  hierzu
die  Mittel  nicht  bietet.  Den  Betriebsdepeschen  wird  jedoch  in  der  Reihenfolge
der  Beförderung  der  Vorzug  eingeräumt.

Artikel  10.

Ueber  die  Benutzung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  zum  Postverkehr
bleibt  eine  weitere  Vereinbarung  zwischen  den  zuständigen  Behörden  der  kontrahirenden
  Regierungen  vorbehalten.

Die  onnrahlrenden  Regierungen  stimmen  jedoch  darin  überein,  daß  die
Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sein  soll:

1)  den  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige
Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen;

2)  den  Transport  der  Briefe,  Gelder  und  postzwangspflichtigen  Packete,
sowie  des  dazu  etwa  erforderlichen  Eisenbahnpostwagens  und  des  nöthigen
Expeditions--  und  Begleitungspersonals  unentgeltlich  zu  besorgen  und
die  dazu  nöthigen  Einrichtungen  zu  treffen;

3)  die  Kosten  zu  ersetzen,  welche  der  Postverwaltung  daraus  erwachsen
möchten,  daß  sie  in  Folge  einer  durch  die  Schuld  der  Gesellschaft  eingetretenen
  Unterbrechung  des  regelmäßigen  Postbetriebs  auf  der  Eisenbahn
genöthigt  ist,  ihren  Betrieb  einstweilen  durch  andere  Anstalten  zu  besorgen.

ie  Bestimmung  darüber,  ob  und  in  wie  weit  die  vorstehend
sub  Pos.  2.  und  3.  bezeichneten  Leistungen  der  betreffenden  Postverwaltung
  überwiesen,  oder  für  die  Staatskasse  in  Anspruch  genommen  werden
sollen,  steht  jeder  Regierung  bezüglich  Ihres  Gebiets  zu.

Artikel  11.

Rücksichtlich  der  Benutzung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  zu  Zwecken
der  Militairverwaltung  ist  man  über  folgende  Punkte  übereingekommen:
1)  Für
        <pb n="609" />
        —  673  —

1)  Für  alle  Transporte  von  Militairpersonen  oder  Militaireffekten,  welche
für  Rechnung  der  einen  oder  anderen  kontrahirenden  Regierung  bewirkt
werden,  wird  den  Militairverwaltungen  der  Regierungen  völlige  Gleichstellung
  zugesichert,  dergestalt,  daß  die  Qahlung  dafür  an  die  Eisenbahnverwaltung
  nach  ganz  gleichen  Grundsätzen  zu  erfolgen  hat.

2)  Wenn  in  Folge  außerordentlicher  Umstände  auf  Anordnung  einer  der
kontrahirenden  Regierungen  größere  Truppenbewegungen  auf  der  mehrgedachten
  Eisenbahn  stattfinden  sollen,  so  liegt  der  Eisenbahnverwaltun
ie  Pflicht  ob,  für  diese  und  für  Sendungen  von  Waffen,  Kriegs=  un
Verpflegungsbedürfnissen,  sowie  von  Militaireffekten  jeglicher  Art,  insoweit
  solche  Sendungen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  überhaupt
geeignet  sind,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten
und  für  dergleichen  Transporte  ihre  Betriebsmittel,  soweit  dieselben  von
dem  möglichst  ungestört  fortzusetzenden  regelmäßigen  Dienste  nicht  in  Anspruch
  genommen  werden,  zu  verwenden  und  hierzu  thunlichst  in  Stand
zu  setzen,  nicht  minder  die  mit  Militairpersonen  besetzten  und  die  mit
Militaireffekten  beladenen  von  einer  anstoßenden  Bahn  kommenden  Transportfahrzeuge,
  vorausgesetzt,  daß  diese  dazu  geeignet  sind,  auf  die  eigene
Bahn  zu  übernehmen,  auch  mit  den  disponiblen  Lokomotiven  weiter  zu
führen.  Die  Leitung  aller  solcher  Transporte  bleibt  lediglich  dem  Durnst
personale  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  überlassen,  dessen  Anordnungen
  während  der  Fahrt  unbedingt  Folge  zu  leisten  ist.  Hinsichtlich
des  an  die  Eisenbahnverwaltung  zu  entrichtenden  Fahrgeldes  tritt,  wie
ad  1.  dieses  Artikels,  eine  völia  Gleichstellung  der  gegenseitigen  Militairverwaltungen
  ein.  Als  Fahrpreis  für  den  Transport  von  Truppen,
Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  sollen  keine  höheren,  als
die  jeweilg  auf  der  Thüringischen  Hauptbahn  geltenden  Sätze  zur  Erhebung
  gelangen.

Artikel  12.

Rücksichtlich  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahnstrecken  in  den  betreffenden
Staatsgebieten  sollen  die  in  denselben  wegen  der  Eisenbahn-Unternehmungen  bestehenden
  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und  administrativen  Grundsätze
leichmäßig  Anwendung  finden,  insofern  nicht  der  Umstand,  daß  die  fragliche
ahn  ein  Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange  zu  benutzen  ist,  zu
Abweichungen  Anlaß  giebt.
Im  Einzelnen  ist  man  hierbei  über  die  in  den  nachstehenden  Artikeln  13.
14.  und  15.  enthaltenen  Punkte  übereingekommen.

 

Artikel  13.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen,  übernimmt  es  die  Königlich  Preußische  Regierung,  die  erforderliche
  Prüfung  eintreten  zu  lassen,  und  die  übrigen  Regierungen  wollen  diese
Betriebsmittel,  wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung  sie  für  genuͤgend  er-(Nr.

  7117.)  lärt
        <pb n="610" />
        —  574  —

klärt  und  die  betreffende  bestimmungsmäßige  Bescheinigung  darüber  ausgestellt
hat,  in  Ihren  Gebieten  zulassen.  «  "

Artikel  14.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahn-Polizeibeamten
sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden  des
betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen.  Unterthanen  der  einen  Regierung,
welche  beim  Betriebe  in  dem  Gebiete  der  anderen  Regierung  angestellt  werden,
scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes.

Die  Bahnverwaltung  hat  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien  des
Bahnpersonals  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  betreffenden  Staatsgebietes
  ihren  festen  Wohnsitz  haben,  Angehörige  des  bezüglichen  Gebietes  bei
gehöriger  Befähigung  auf  ihre  Bewerbung  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.  Die
Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich  der
Dissiplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  15.

Bezüglich  der  Besteuerung  des  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmens
und  seines  Betriebes  sind  die  kontrahirenden  Regierungen  dahin  übereingekommen,
daß  hierfür  allgemein  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Abgabengesetze  vom
30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.  in  Anwendung  gebracht,  andere  Steuern
und  Abgaben  aber  von  den  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  erforderlichen  Im.
mobilien  und  von  dem  Betriebe  der  Bahn  Seitens  der  einzelnen  Territorial=Regierungen
  nicht  erhoben  werden  sollen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung
wird  den  Abgabenbekrag  für  die  ganze  Bahn  berechnen,  feststellen  und  nach
Maaßgabe  der  Längenausdehnung  der  in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen
Strecken  repartiren,  auch  den  Repartitionsplan  den  übrigen  betheiligten  Regierungen
  mittheilen.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  demnächst  die  bezüglichen  Antheile
  an  die  betreffenden  Einnahmestellen  abzuführen.  Dabei  versteht  es  sich
von  selbst,  daß,  so  lange  und  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach
den  vorbezeichneten  Gesetzen  für  sich  nicht  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  den,
den  Gegenstand  gegenwärtiger  Vertragsbestimmung  bildenden  Bahnstrecken  berechtigt
  ist,  eine  solche  auch  von  den  übrigen  Regierungen  nicht  in  Anspruch  zu
nehmen  sein  wird.

Artikel  16.

Da  nach  dem  Ergebnisse  der  bisherigen  Bemühungen  der  interessirten
Landestheile  keine  Aussicht  vorhanden  ist,  die  Ausführung  der  im  Artikel  1.  genannten
  Eisenbahn  lediglich  aus  Privatmitteln  zu  bewirken,  so  übernehmen  es
die  kontrahirenden  Regierungen,  jede  für  sich,  in  Anbetracht  der  an  das  Projekt
sich  knüpfenden  wichtigen  Interessen,  das  Zustandekommen  desselben  durch  Gewährung
  einer  angemessenen  Staatsunterstützung  Behufs  Beschaffung  des  erforderlichen
  Anlagekapitals  zu  sichern.  Ueber  den  Umfang  und  die  Hormm  dieser
Staatsunterstützung  behalten  sich  zwar  die  Regierungen  Ihre  Entschließungen

vor
        <pb n="611" />
        —  575  —

vor,  sie  stimmen  jedoch  darin  überein,  daß  der  Antheil  der  einzelnen  Regierungen
an  dieser  Subvention  nach  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  Bahn  in  den  einzelnen
  Staatsgebieten  zu  demjenigen  Anlagekapitale,  für  welches  eine  Subvention
eintritt,  zu  bemessen  ist.

Artikel  17.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  versuchen,  für  sich  und  Namens
der  übrigen  Regierungen  auf  der  vorbezeichneten  (Art.  16.)  Grundlage  und  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  mit  einem  geeigneten  Unternehmer
über  einen  Vertrag  wegen  Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  der  in  Rede
stehenden  Eisenbahn  sich  zu  verständigen,  und  wird  den  zu  entwerfenden  Vertrag
nebst  dem  Statut  für  die  Gesellschaft  den  übrigen  Regierungen  zur  Genehmigung
für  Ihren  Theil  und  Ihr  Gebiet  vorlegen.

Der  Abschluß  des  definitiven  Vertrages  mit  dem  Unternehmer  erfolgt
Namens  der  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  durch  die  Königlich  Preußische
und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung.

Artikel  18.

Für  den  Fall,  daß  mit  der  Ausführung  der  Eisenbahn,  welche  den  Gegenstand
  des  gegenwärtigen  Vertrages  bildet,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren,
vom  Tage  der  Ratifikations-Auswechselung  an  gerechnet,  noch  nicht  begonnen
sein  sollte,  behalten  sich  sämmtliche  kontrahirende  Regierungen  das  Recht  vor,
von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  mittelst  einer  allen  mitkontrahirenden  Regierungen
  zu  notifizirenden  Erklärung  zurückzutreten.

Artikel  19.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  binnen  sechs  Wochen  nach  der
Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  ist  gegenwärtiger  Vertrag  fünffach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insecgel  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  18.  März  1867.

(Nr.  7117.)  Schluß.
        <pb n="612" />
        Schlußprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  waren  heute  zusammengetreten,  um
zum  Abschlusse  und  zur  Vollziehung  des  Staatsvertrages  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht  zu  schreiten.  Bei  dieser  Gelegenheit
sind  in  das  gegenwärtige  Schlußprotokoll  noch  die  nachstehenden  Erklärungen
aufgenommen  worden,  welche,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Ratiffikation  derselben
bedarf,  mit  dem  Vertrage  selbst,  sobald  dieser  ratifizirt  sein  wird,  gleiche  Kraft
und  Gültigkeit  haben  sollen.

Zum  Artikel  1.  des  Vertrages.

Man  ist  allseitig  darüber  einverstanden,  daß  die  Fortsetzung  der  im  Vertrage
bezeichneten  Bahn  von  Eichicht  aus  in  der  Richtung  der  Mainlinien  als  ein  dem
gegenwärtigen  Vertrage  zu  Grunde  liegender  Zweck  im  Auge  behalten  werde,
Sch  daher  die  betreffenden  Territorial-Regierungen  die  Verpflichtung  übernehmen,
nicht  blos  solche  Fortsetzungen  im  Allgemeinen  zu  genehmigen,  sondern  auch  keine
Einrichtungen  zu  treffen  resp.  zu  gestatten,  welche  den  angegebenen  Hauptzweck  wesentlich
  erschweren  oder  vereiteln  würden.

In  gleicher  Weise  sind  die  vertragschließenden  Regierungen  darüber  einverstanden,
  auch  auf  die  weitere  Verfolgung  des  Projektes  einer  Eisenbahn  von  Triptis
nach  Hof  bedacht  zu  nehmen.  Die  durch  den  Ausbau  dieser  Bahnstrecke  zu
gewinnende  Linie  Gera-Hof  ist  bereits  bei  den  kommissarischen  Verhandlungen,
welche  dem  gegenwärtigen  Vertragsschlusse  vorausgegangen  sind,  in  gemeinsame
Erwägung  gezogen  worden,  und  nach  den  ursprünglichen  Absichten  der  kontrahirenden
  Regierungen  würde  schon  der  gegenwärtige  Fernag  auf  die  Sicherstellung
der  Linie  Gera-Hof  Wi.  worden  sein,  wenn  nicht  die  Fürstlich  Reußische
Regierung  sich  zu  ihrem  Bedauern  für  jetzt  außer  Stande  sehe,  dies  Unternehmen
in  gleicher  Weise  zu  unterstützen,  wie  solches  von  den  übrigen  kontrahirenden  Regierungen
  beabsichtigt  und  auch  von  der  bei  den  Verhandlungen  betheiligt  gewesenen
  Königlich  Bayerischen  Regierung  in  Aussicht  gestellt  worden  war.

Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  giebt  jedoch  die  Hoffnung  nicht  auf,
die  ihr  in  dieser  Hinsicht  entgegenstehenden  Schwierigkeiten  in  der  Folge  beseitigen
zu  können.  Mit  Rucksicht  hierauf  erklären  die  übrigen  kontrahirenden  Regierunen

  auf  den  Wunsch  der  Furstlich  Reußischen  Regierung,  daß  Sie  sich  zum  Abchlusse
  eines  Vertrages  wegen  der  Eisenbahnstrecke  Triptis-Hof  auf  den  allgemeinen
  Grundlagen,  über  welche  bei  den  erwähnten  Vorverhandlungen  in  Betreff
  der  Einheitlichkeit  der  Unternehmen  Gera-Eichicht  und  Gera-Hof,  sowie  in
Betreff  ihrer  Subvention  Einverständniß  erzielt  worden  war,  auch  ferner  bereit
finden  lassen,  und  einen  hierüber  zu  schließenden  Vertrag  Ihren  Landesvertretungen
  zur  Zustimmung  vorlegen  wollen,  jedoch  nur  unter  der  Voraussetzung  eine

glei-
        <pb n="613" />
        —  F  —’
gleichen  Betheiligung  der  Königlich  Bayerischen  Regierung.  Auch  wollen  die  übrigen
  kontrahirenden  Regierungen  an  diese  Erklärung  nur  gebunden  sein,  falls  der
ntrag  auf  Abschluß  des  entsprechenden  Vertrages  von  der  Negierun  des  Fürstenthums
  Reuß  jüngerer  Linie  innerhalb  zweier  Fahre  von  rrfolter  u  ncsn
der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages  ab  gerechnet,  und  unter  fester  Zusicherung
  der  erforderlichen  Subvention  gekelt.  wih-  Z„

Im  Interesse  der  sowohl  in  Bezug  auf  den  Betrieb,  als  auch  für  die

Verkehrsverhältnisse  der  betheiligten  Staatsgebiete  zweckdienlich  erscheinenden  Einheitlichkeit
  der  Unternehmen  Gera-Eichicht  und  Gera-Hof  sind  die  vertragschlichen.
den  Regierungen  schon  jetzt  darüber  einverstanden,  daß  dem  Unternehmer  der  Linie
Gera  Eichicht  die  Anwartschaft  auf  die  eventuelle  Konzessionirung  für  die  Bahnstrecke
  Triptis-Hof  zu  ertheilen,  aber  auch  die  Bedingung  außzuerlegen  ist,  diese
Bahnstrecke  zur  Ausführung  zu  bringen,  sobald  der  entsprechende  Staatsvertrag
zum  Abschlusse  gekommen,  und  diesem  Unternehmen  Seitens  der  betheiligten  Rezirrungen
  in  gleichem  Maaße,  wie  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag,  eine  Subvention  gesichert  sein  wird.
,  Die  vorerwähnte  Berechtigung  und  Verpflichtung  des  Unternehmers  der
Linie  Gera-Eichicht  soll  erlöschen,  falls  demselben  nicht  innerhalb  dreier  Jahre,
von  der  Ratifikations-Auswechselung  des  gegenwärtigen  Vertrages  ab  gerechnet,
bekannt  gemacht  sein  wird,  daß  der  Staatsvertrag  wegen  der  Linie  Triptis-Hof
  abgeschlossen  ist  und  die  Zustimmung  der  betreffenden  Landesvertretungen
erlangt  hat.

Abgesehen  von  den  vorerörterten  Erweiterungen  der  Linie  Gera-Eichicht
sollen  sonstige  Anschlüsse  an  die  letztere  von  der  beiressenden  Territorial.  Regierung
auch  ohne  Zustimmung  der  mitkontrahirenden  Regierungen  genehmigt  werden  können,
  und  es  soll  dem  Unternehmer  bei  der  Konzessions-Ertheilung  für  die  Eisenbahn
  Gera-Eichicht  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  derartige  Anschlüsse  zuzulassen,
  auch  gegen  eine  Kreuzung  der  Bahn  mittelst  Ueberbrückung  oder  Unterführung
  keinen  Widerspruch  zu  erheben.

Zu  Artikel  2.

Unter  den  im  Artikel  2.  erwähnten  „„lästigen  Verpflichtungen“  sollen  diejenigen
  üblichen  Konzessions-Bedingungen  nicht  knbegrissen  sein,  welche  in  der
Regel  allen  Konzessionairen  von  Privatbahnen  von  Seiten  der  Territorial-Regierung
  nach  allgemeinen  Verwaltungsgrundsätzen  auferlegt  zu  werden  pflegen.

Man  ist  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  dem  Unternehmer  in  den  einzelnen
  Konzessionen  keine  solcher  Bedingungen  auferlegt  werden  sollen,  welche  mit
dem  Zwecke  des  Unternehmens  in  keinem  nothwendigen  Zusammenhange  stehen.
Insbesondere  soll  dem  Unternehmer  die  Verpflichtung  zur  Herstellung  neuer  Zufuhrwege
  nach  den  Stationen  nicht  auferlegt  werden.

Zu  Artikel  3.

Der  Unternehmer  soll  verpflichtet  werden,  die  Kosten,  welche  durch  die
Königlich  Preußischerseits  erfolgte  Ueberarbeitung  der  vorhandenen  generellen-Vorarbeiten
  erwachsen  sind,  aus  dem  Baukapitale  zu  erstatten.

Jahrgang  1808.  (Nr.  7117.)  79  Ue-
        <pb n="614" />
        —  578  —

Ueber  die  Frage  des  Bedürfnisses  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  wollen
sich  die  Regierungen  eintretenden  Falls  unter  einander  verständigen.  Sie  verzichten
  jedoch  auf  den  Widerspruch  gegen  eine  solche  Anlage  für  diejenigen  Bahnstrecken,
  auf  welchen  die  Jahres-Bruttoeinnahme  pro  Meile  60,000  Mooc  erreicht
  hat.

Zu  Artikel  5.

Es  wird  allerseits  als  wünschenswerth  erkannt,  daß  die  Kommissare  von
Seiten  ihrer  Regierungen  in  Bezug  auf  die  Tarife  und  Fahrpläne  mit  solchen
Instruktionen  versehen  werden,  welche  dieselben  in  den  Stand  setzen,  in  dringenden
  Fällen  in  kürzester  Frist  ihre  Erklärungen  abzugeben.

Zu  Artikel  9.

Der  Unternehmer  soll  auf  Verlangen  der  kontrahirenden  Regierungen  gehalten
  sein,  auch  die  Beförderung  von  Privatdepeschen  mittelst  des  Betriebstelegraphen
  zu  übernehmen.

Zu  Artikel  11.

Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militairpersonen
  gleich  zu  achten.

Zu  Artikel  12.

Jeder  Regierung  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung
des  Bauprojektes,  sowie  die  Feststellung  der  Stationsanlagen  innerhalb  Ihres  Gebiets
  vorbehalten.  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  technische  Revision
  und  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  einschließlich  der  Kostenanschläge
übernehmen  und  hierbei  besondere  Wünsche  der  übrigen  Regierungen  entgegenkommender
  Erwägung  unterziehen.

Durch  eine  etwaige  Erwerbung  des  Eigenthums  an  der  fraglichen  Eisenbahn
  innerhalb  des  einen  oder  anderen  Staatsgebietes  Seitens  der  betreffenden
Territorial-Regierung  soll  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Unternehmens  nicht  beeinträchtigt
  werden.

Zu  Artikel  16.

Im  Allgemeinen  stimmen  die  kontrahirenden  Regierungen  darin  überein,
daß  die  Gewährung  einer  nach  ihrer  Dauer  zu  beschränkenden  Zinsgarantie  für
das  Anlagekapital  im  Betrage  bis  zu'4  Prozent  als  eine  zweckmäßige  Art  der  Subventionirung
  zu  betrachten  sei.

Die  Beschränkung  der  Dauer  soll  in  der  Art  bemessen  werden,  daß  die
Garantie  erlischt,  wenn  in  zehn  hinter  einander  folgenden  Jahren  ein  Zinsenzuschuß
der  Staatsregierungen  nicht  erforderlich  gewesen  ist.  Die  von  den  einzelnen
Regierungen  zu  leistenden  Zinsbeiträge  sollen  als  Vorschüsse  betrachtet  werden  und
ein  Rückersatz  nach  Maaßgabe  der  gemachten  Zuschüsse  dann  eintreten,  wenn  die
reine  Rente  der  Bahn  5  Prozent  übersteigt  und  zwar  in  der  Art,  daß  alsdann  ein

rit-
        <pb n="615" />
        —  579  —

Drittel  dieses  Ueberschusses  zu  den  Rückzahlungen  an  die  garantirenden  Regierungen
  verwendet  werden,  der  Rest  aber  den  Aktionairen  zu  Gute  kommen  soll.

Sollte  es  einzelnen  der  kontrahirenden  Regierungen  gelingen,  innerhalb
Ihres  Staatsgebiets  von  Privatinteressenten  oder  Kommunen  finanzielle  Unterstützungen
  des  Unternehmens  zu  erwirken,  so  sollen  diese  Unterstützungen  auf  die
Seitens  dieser  Staaten  dem  Unternehmen  zugewendeten  Subventionen  in  Anrechnung
  kommen.

Schließlich  wurde  von  sämmtlichen  Bevollmächtigten  erklärt,  daß  die  konbasiuenen
  Regierungen  sich  zur  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  die
Zustimmung  ihrer  Landesvertretungen,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vorbehalten.

So  geschehen  Berlin,  den  18.  März  1867.

 

(Nr.  7118.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Schönecken  an  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  nach  Mürlenbach
  im  Kreise  Prüm,  Regierungsbezirks  Trier.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Schönecken  an  der  Aachen-Trierer  Staatsstraße  nach  Mürlenbach
im  Kreise  Prum,  Regierungsbezirks  Trier,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
den  Gemeinden  Schönecken,  Nieder-Hersdorf,  Ober  Hertvorf.  und  Mürlenbach
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld=  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen"  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Sia#ts-Eßausserr  von  An
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  Mai  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  JItzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Gr.  7117—7110)  79“  (Nr.  7119.)
        <pb n="616" />
        (Nr.  7119.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des  Exrropriationsrechts
  Behufs  Erwerbung  der  Grundstücke  zum  Bau  einer  Chaussee
im  Gardelegener  Kreise  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  der  Stadt
Clötze  durch  den  Königlichen  Forst  über  Schwiesau  und  Zichtau  bis  zum
Anschluß  an  die  Salzwedel-  Gardelegener  Chaussee  bei  Wiepke  durch  die
Stadt  Clötze  und  die  Dorfgemeinden  Schwiesau  und  Zichtau,  sowie  der
Befugniß  zur  Erhebung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  an  dic  vorgenannten
  Bauunternehmer,  beziehungsweise  den  Besitzer  der  Rittergüter
Zichtau  1.  und  11.  Antheils.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Gardelegener  Kreise  des  Regierungsbejirks  Magbeßurg  von  der  Stadt  Clötze
durch  den  Köntgiichen  Forst  über  Schwiesau  und  Zichtau  bis  zum  Anschluß  an
die  Salzwedel.-  Gardelegener  Chaussee  bei  Wiepke  durch  die  Stadt  Clötze  und  die
Dorfgemeinden  Schwiesau  und  Zichtau  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundsiücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats--Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Snaße  zur  Anwendung  kommt.  Zugleich  will  Ich  den  vorenannten
  Bauunternehmern,  sowie  beziehungsweise  dem  Besitzer  der  Rittergüter
ichtau  l.  und  II.  Antheils,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einshhließlig,  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Sthebmng  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Mai  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Hawdel,

Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister
des  Innern.

 

(Nr.  7120.)
        <pb n="617" />
        —  581  —

(Nr.  7120.)  Allerböchster  Erlaß  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fislalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Steinstraß  an  der  Cöln-Aachen-Lütticher  Staatsstraße  über
Rödingen  nach  Tit  an  der  Düsseldorf-  Julicher  Staatsstraße  im  Kreise
Jülich,  Regierungsbezirks  Aachen.

Nu  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  peutgen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Jülich,  Regierungsbezirks  Aachen,  von  Steinstraß  an  der  Cöln-Aachen-Lütticher
  Staatsstraße  über  Rödingen  nach  Titz  an  der  Düsseldorf.  Jülicher
Staatsstraße  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Steinstraß,
Rödingen  und  Titz  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Ge.
meinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats.  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  25.  Mai  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
-  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7120—7121.)  (Nr  7121.)
        <pb n="618" />
        3582  —

(Nr.  7121.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1868.,  betreffend  Abänderungen  des  Statuts
für  den  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverband  vom  18.  November  1861.

A##  Ihren  Bericht  vom  23.  d.  M.  ertheile  Ich  den  nachfolgenden,  von  dem
Deichamte  des  Breslau-Odervorstädtischen  Deichverbandes  beantragten  Abänderungen
  des  Deichstatuts  vom  18.  November  1861.  (Gesetz.  Samml.  S.  823.)
hierdurch  die  landesherrliche  Genehmigung.

1)  Der  zweite  Absatz  im  F.  13.  des  Statuts  wird  durch  folgende  Vorschrift
ersetzt:

Von  den  Repräsentanten  wird  einer  von  der  Regierung  und
einer  von  dem  Magistrate  zu  Breslau  ernannt,  und  zugleich  für
jeden  ein  Stellvertreter.

Die  übrigen  sieben  werden  nebst  eben  so  vielen  Stellvertretern
von  den  Vorstehern  derjenigen  Stadtbezirke,  zu  welchen  die  deichpflichtigen
  Grundstücke  gehören,  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gewählt.

2)  An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  im  §.  13.  des  Statuts  tritt  folgende
Vorschrift:

Alle  drei  Jahre  scheiden  abwechselnd  drei  oder  vier  der  gewählten
Repräsentanten  und  Stellvertreter  aus  und  werden  durch  Neuwahl
ersetzt.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Der  erstmalig  zu  wählende  siebente  Repräsentant  und  sein  Stellvertreter
  scheiden  mit  denjenigen  Repräsentanten  und  Stellvertretern,
deren  Wahlperiode  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  1870.  abläuft,
wieder  aus.

Die  übrigen  Vorschriften  im  HF.  13.  des  Statuts  bleiben  unverändert  in
Kraft.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  30.  Mai  1868.

Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

An  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  und  den  Justizminister.

 

Nr.  7122.)
        <pb n="619" />
        683  —

(Nr.  7122.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Juni  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Anwendung
  der  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  von  der  Stadtgemeinde
  Breslau  ausgebaute  Chaussee  von  der  kleinen  Scheitniger  Straße
bis  nach  Fürstensgarten  in  Alt.  Scheitnig.

A#  Ihren  Bericht  vom  26.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  von  der  Stadtgemeinde  Breslau  ausgebaute
Chaussee  von  der  kleinen  Scheitniger  Straße  daselh  bis  nach  Fürstensgarten  in
Alt-Scheitnig  zur  Anwendung  kemmen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  3.  Juni  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7123.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juni  1868.,  betreffend  die  Vereinigung  der  Konsistorien
  in  Kasseh,  Marburg  und  Hanau  zu  einem  gemeinschaftlichen  Konsistorium
  in  Marburg.

A##  Ihren  Bericht  vom  8.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß  die  zur  Zeit
im  Regierungsbezirk  Kassel  bestehenden  drei  evangelischen  Konsistorien  in  Kassel,
Marburg  und  Hanau  zu  einem  gemeinschaftlichen,  der  Aufsicht  des  Ministers  der
geistlichen  2c.  Angelegenheiten  unterstellten  Konsistorium,  welches  seinen  Sitz  in
Marburg  haben  und  seine  amtliche  Thätigkeit  auf  alle  zum  Regierungsbezirk
Kassel  gehörigen  Landestheile  erstrecken  soll,  vereinigt  werden.  Bei  der  Zusammensetzung
  des  Konsistoriums  ist  auf  eine  Vertretung  der  verschiedenen  Konfessionen
Rsicksicht  zu  nehmen.  Dasselbe  hat  die  Aufgabe,  das  Recht  der  verschiedenen
Konfessionen  und  der  in  einem  Theile  des  Landes  bestehenden  Union,  sowie  die  auf
dem  Grunde  dieses  Rechts  ruhenden  Einrichtungen  zu  schützen  und  zu  pflegen.
Es  beschließt  in  den  zu  seiner  Entscheidung  gelangenden  Angelegenheiten  kollegialisch
nach  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.  In  solchen  Sachen  jedoch,  welche  das

(Nr.  7122—7123)  Be-
        <pb n="620" />
        —  584  —

Bekenntniß  unmittelbar  berühren,  ist  die  konfessionelle  Vorfrage  lediglich  nach  den
Stimmen  der  Mtglteder  der  beireffenden  Konfession  zu  entscheiden.  Das  Kollegium
bat  alsdann  diese  Entscheidung  seinem  Gesammtbeschluß  zu  Grunde  zu  legen,  oder,
wenn  Bedenken  dagegen  obwalten,  die  Sache  zu  höherer  Entscheidung  vorzutragen.

Der  vorstehende  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen,
und  haben  Sie  wegen  Ausführung  desselben  das  Erforderliche  anzuordnen.

Schloß  Babelsberg,  den  13.  Juni  1868.

Wilhelm.
v.  Mühler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Berichtigung.

In  dem  im  14.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung  abgedruckten
Stempeltarife  vom  5.  März  1868.  ist  Seite  192.  Zeile  8.  statt  „vom  19.  De.
zember"“  zu  setzen:  vom  19.  Juli.

Redigirt  im  Bäreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckee
(N.  v.  Decker).
        <pb n="621" />
        —  5685  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

 

Nr.  42.  —

 

(Nr.  7124.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreih-  Obligationen
  des  Recklinghausener  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom
II.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Recklinghausener  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  18.  September  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  theilweise  im  Wege
einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  zur  Ausführung  des
Beschlusses  bevollmächtigten  kreisständischen  Kommission:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thalern,  welche
in  Apoints  von  25,  50,  100,  500  und  1000  Thalern,  deren  Anzahl  durch  die
Regierung  zu  Münster  vor  Ausgabe  der  Obligationen  sesigesete  und  durch  das
Amtsblatt  derselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  wird,  nach  dem
zaliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  vier  und
einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgenchnung  jährlich  vom  Jahre  1873.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landeserrliche

  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inbernt
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Be  edigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7124.)  80  Ur-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  26.  Juni  1868.
        <pb n="622" />
        —  586  —
Lechenduh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.

Drovinz  Westphalen,  Regierungebezirk  Rünster.

Obligation

des
Recklin  ghausener  Kreises
Littr.  4
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Auf  Grund  der  unterm  24.  Dezember  1866.  und  18.  Oktober  1867.  genehmigten
Kreistagsbeschlüsse  vom  24.  April  1866.  und  18.  September  1867.  wegen  Ausbaues
  mehrerer  Chausseen  und  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern
bekennt  sich  die  zur  Beschaffung  der  Geldmittel  für  den  Chausseebau  des  Recklinghausener
  Kreises  eingesetzte  ständische  Kommission  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  po#  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche
an  den  zuuss  baar  gezahlt  worden  und  mit  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  ist.

Die  Rückahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1873.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Poozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibunggen.  Z„  »-Die

  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1873.  ab  in  gin
O-
        <pb n="623" />
        —  587  —

Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekurdigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bceichnung  ihrer  Buchstaben,

ummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmtmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Münster,  in  dem  zu  Münster  erscheinenden  Münsterschen
Anzeiger,  dem  Staatsanzeiger  zu  Berlin,  sowie  in  den  im  Kreise  Recklinghausen
erscheinenden  Zeitungen.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechneh
  mit  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.


Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Recklinghausen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.
Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Rüchzahlungstermine
  nicht  erhoben  sind,  werden  zu  Gunsten  der  unbekannten  Gläubiger
zinstragend  bei  der  Kreis-Sparkasse  zu  Recklinghausen  angelegt.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  nebst  Sparkassenzinsen,  sowie  die  innerhalb
  vier  Jahren,  vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  .

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  88.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Dorsten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Versährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Irrekuxons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Recklinghausen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.  «

(Nr.  7124.)  80“  Sur
        <pb n="624" />
        —  388  —
Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

hei  iu  Oesen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt

Recklinghausen,  den  l1n  18.
(L.  S.)

Der  Landrath.  Die  kreisständische  Kommission  zur  Be.  Der  Rendant.
schaffung  der  Geldmittel  für  den  Chausseebau
  im  Recklinghausener  Kreise.

Anmerk.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.

Provinz  Westphalen,  Regierungebezirk  Rünster.
Zin  Kupon

Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Recklinghausener  Kreises
Littr.  .  .  .  ..  ...
übr  Thaler  zu  vier  und  einhalb  Prozent  Zinsen
über

..........  Thaler..........Silbergrofcheu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zat  vom.e  bis.  b  resp.  vom  eenn
bis  ............  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  v0vor  bis.  mit  (in  Buchstaben)
.......  hlSilbergroschenmemgenbeiderKretsiKomi
munalkasse  zu  Recklinghausen.
Recklinghausen,  den  ..  ten  ....  .  ...  18..
(I.  S.)
Der  Landrath.  Die  kreisständische  Kommission  zur  Be-Der  Rendant.
schaffung  der  Geldmittel  für  den  Chausseebau
  im  Recklinghausener  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
S  eier  nicht  inmerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden

Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
        <pb n="625" />
        —  58689  —

Provinz  Westphalen,  Negicrungsbezirk  Münster.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Recklinghausener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Recklinghausener  Kreises

Littr.  W  über  Thaler  à  vier  und  einhalb  Prozent  Qinsen

die  .##e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Recklinghausen.

Recklinghausen,  den  zen  18.
(L.  S.)

Der  Landrath.  Die  kreisständische  Kommission  zur  Be-Der  Rendant.
schaffung  der  Geldmittel  für  den  Chausseebau
  im  Recklinghausener  Kreise.

 

(Nr.  7125.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
1)  von  Lipnica  über  Scharfenort  und  Bobulczyn  nach  Wronke;  2)  von
Wronke  nach  Pictrowo;)  3)  von  Samter  über  Obersitzto  und  Pietrowo
bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Czarnikau;  4)  von
Pinne  über  Psarskie  in  der  Richtung  auf  Wronke  bis  zur  Straße  ad  1.
bei  Bobulczyn;  5)  von  der  Berlin-Posener  Staats-  Chaussee  bei  Senkowo
über  Dusznik  bis  zur  Buker  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Buk,  sowie
den  Bau  zweier  Brücken  über  die  Warthe  bei  Wronke  und  Obersitzko  im
Regierungsbezirk  Posen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender
Kreis-Chausseen  im  Kreise  Samter,  Regierungsbezirks  Posen:  1)  von  Lipnica  über
Scharfenort  und  Bobulchyn  nach  Wronke;  2)  von  Wronke  nach  Pietrowo)  3)  von
Samter  über  Obersitzko  und  Pietrowo  bis  zur  Czarnikauer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Czarnikauf  4)  von  Pinne  über  Pfarslie  in  der  Richtung  auf
Wronke  bis  zur  Straße  ad  l.  bei  Bobulczyn;  #  von  der  Berlin-Posener  Staats-Chauste
  bei  Senkowo  über  Dusznik  bis  zur  Buker  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Buk,  sowie  den  Bau  zweier  Brücken  über  die  Warthe  bei  Wronke  und
Obersitzto  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Samter  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Chaussee-  und  Brückenbauten  erforderlichen  Grund-(Nr.

  7124—7126.)  stücke
        <pb n="626" />
        —  590  —

stücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Samter  resp.  der
Provinz  Posen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Besreiumarn,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
auf  den  Staats.  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  bierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Mai  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7126.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Samterschen  Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom
30.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Samterschen  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  16.  Mai  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  und  Warthebrückenbauten  erforderlichen  Geldmittel
theilweise  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
8edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Qinspons

  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Zweihundert
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
50,000  Thaler  à  1000  Rthlr.  =  50  Stück,

100,000  à  500  200

35,000  à  100  —  350

15,000  à  50  3200

=  200,000  Thaler,

nach
        <pb n="627" />
        —  691  —

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1875.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1868.
(#.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Dosen,  NRegierungsbezirk  Dosen.
Obligation  des  Samterschen  Kreises
Littr.  M  ....
über

..........  Thkaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  16.  Mai  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  200,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Samterschen  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  .  .  .  .  .  .  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  200,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1875.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
(Nr.  7125.)  von
        <pb n="628" />
        –  592  —

von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldperschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1875.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  arstausene  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gebündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bazeichmung  ihrer  Buchstaben,

ummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Posen,  dem  Kreisblatte  des  Samterschen  Kreises,  sowie  in
zweien,  in  der  Hon  erscheinenden  Zeitungen  und  in  dem  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  !.  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli)  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommnunalkasse  in  Samter,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  drehhig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Samter.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Jinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vor  eigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Vinskarens  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1873.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Samter  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

ur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.  Des
        <pb n="629" />
        —  593  —
ecth  i  Oessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
eilt.

Samter,  den  ..  ten.  .  .  .  .  .  ..  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Samterschen  Kreise.

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Samterschen  Kreises
Littr.  .  ..  ..  M  ..  ..
über  Thaler  zu  ...  ..  Prozent  Zinsen

.....  haletSilbergrofchequenuige.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Nüchgbe  in  der

Zeit  vom  —  spvom....................
und  spãterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  AHblüzalid  für  das  Halbsahr
..........  bsm1t(mBuchstaben)TStbers
groschen  .....  Pfennigen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  grn
Samter,  den  ten  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Samterschen  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Samterschen  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  bossen  Rückgabe  zu  der  Lbli.
ation  des  zuneschen  Kreises  Littr  9  56  übber  Thafünf
  Prozent  Zinsen  die  #1  Serie  aanttrns  für  4—o  sürf  Jahre  18.  bis  ½3½1J
bei  der  Kreis.  ommunalkkasse  zu  Samter,  falls  der  Inhaber  der  Obligation
nicht  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  hat.
Samter,  den  rnr.  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  mierschen  Kreise.

 

Jahrgang  1668.  (Nr.  7126—7127.)  81  (Nr.  7127.)
        <pb n="630" />
        —  594  —

(Nr.  7127.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1868.,  betreffend  die  anderweite  Regulirung
der  Gebühren  der  Stromlootsen  für  das  Verholen  der  Schiffe  und  Stromfahrzeuge
  im  Hafen  zu  Memel.

D.  mit  Ihrem  Bericht  vom  25.  Mai  d.  J.  eingereichten  Tarif  zur  Erhebung
der  Gebühren  der  Stromlootsen  für  das  Verholen  der  Schiffe  und  Stromfahrzeuge
  im  Hafen  zu  Memel  habe  Ich  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  anbei
vollzogen  zurück.

Berlin,  den  30.  Mai  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitzt.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Tarif
zur

Erhebung  der  Gebühren  der  Stromlootsen  für  das  Verholen  (Verlegung
  an  eine  andere  Stelle)  der  Schiffe  und  Stromfahrzeuge  im
Hafen  zu  Memel.

Vom  30.  Mai  1868.

D.  Vorschriften  unter  I.  2.  des  Anhangs  I.  zu  dem  Hafengeldtarif  für  den
Hafen  von  Memel  vom  19.  April  1844.  (Geset  Gamnl.  .  123.)  kommen  vom
1.  Juli  d.  J.  ab  nicht  ferner  zur  Anwendung.  Vom  gleichen  Zeitpunkte  ab
treten  an  deren  Stelle  folgende  Bestimmungen:

Bei  der  Verlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Schiffes  an  eine  andere
Stelle  (dem  Verholen)  bleibt  es  dem  Schiffer  uberlassen,  ob  er  sich  dazu  eines
Lootsen  bedienen  will  oder  nicht,  jedoch  ist  er  verpflichtet,  die  beabsichtigte  Veränderung
  der  Lage  seines  Schiffes  dem  Hafenmeister  oder  dem  anwesenden  Stromlootsen
  anzuzeigen  und  dessen  Genehmigun  einzuholen.  Eine  gleiche  Verpflichtung
haben  alle  Stromfahrzeuge  über  15  Last  -rahfähdkei.  1

rägt
        <pb n="631" />
        —  595  —
Trägt  der  Schiffer  auf  Beiordnung  eines  Lootsen  an,  so  ist  an  diesen  zu
entrichten:
A.  von  Seeschiffen:
1)  für  das  Verholen  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  dem  Winterafen,

  oder  von  irgend  einer  anderen  Stelle  des  Hafens  oder  der
ange  bis  über  das  Gut  Bernsteinbruch  hinaus  1  Thlr.  15  Sgr.

2)  für  das  Verholen  von  den  Ballastplätzen,  dem
interhafen  oder  von  irgend  einer  anderen  Ankerstelle
  im  Haff  bis  durch  beide  Brücken  1.  15

3)  für  das  Verholen  von  den  Ballastplätzen  am
Hof,  oder  vom  Winterhafen  bis  zum  Gute

ernsteinbruch  oder  bis  zur  Börsenbrücke  1  —

4)  für  das  Verholen  von  den  vorstehenden  Punkten
bis  zur  Karlsbrücre  ..  .  ...  —.  20

5)  für  das  Verholen  aus  dem  Winterhafen  bis
auf  den  Stton  ..  —.  15

(Für  eine  jede  Verholung  in  umgekehrter
Richtung  gelten  zu  1.  bis  5.  dieselben
Sätze.)

Ö..  HHHT########/ö669  1  "*  —  -
7)  für  das  Verholen  in  der  Dange  durch  eine
kücke....................................  —-15-8)fürjedesandereVetholen..................
  —-15-B.
  von  Stromfahrzeugen:
für  jede  Verholung  ohne  Unterschiie  —  5

Erschent  die  Verholung  des  Schiffes  oder  Stromfahrzeuges  auf  Anordnung
  des  Ha  enmeisters  oder  einer  anderen  dazu  befugten  Bezör  e,  so  ist  dafür
von  dem  Schiffer  nichts  zu  entrichten.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7127—7128.)  (Nr.  7128.)
        <pb n="632" />
        —  596  —

(Nr.  7128.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  von  det  Generalversammlung
  der  „Bank  des  Berliner  Kassenvereins"  beschlossenen  zweiten
Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatute.  Vom  15.  Juni  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  Mai  1868.
dem  von  der  „Ban  des  Berliner  Kassenvereins“  in  der  Generalversammlung  vom
12.  Februar  d.  J.  beschlossenen  zweiten  Nachtrage  zu  dem  mittelst  Allerhöchster
Urkunde  vom  15.  April  1850.  genehmigten  Gesellschaftsstatute  die  Allerhöchste
Genehmigung  zu  ertheilen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Gesellschaftsbeschlusse  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt
gemacht  werden.

Berlin,  den  15.  Juni  1868.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Ittenplitz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeren
(R.  v.  Decker).
        <pb n="633" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

FNr.  43.  —

(Nr.  7129.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Grundstücke  am  Obechyer  See
und  an  den  oberhalb  desselden  in  den  Kreisen  Kosten  und  Schrimm  belegcnen
  Seen.  Vom  6.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1853.  und  der  §#§.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.,
was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  der  an  einer  Kette  von  Seen,

an  dem  kleinen  Dolziger  See,

dem  großen  Dolziger  See,

dem  Brzednia  See,

dem  Eichoworr  See,  auch  Moseiszkier  und  Morkaer  See  genannt,
dem  kleinen  Dalewoer  See,

dem  Zbechyer  See,

und  der  nördlich  und  südlich  von  jener  Seenkette  an  den  beiden  kleinen  Seen
bei  Malpin,

dem  kleinen  Morkaer  See,

dem  Lagowoer  See,

dem  kleinen  Lagowoer  Schulzensee  und

dem  Biczyner  See
belegenen  Wiesen  und  Bruchgrundstücke,  welche  an  schädlicher  Nässe  leiden,  werden
zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Entwässerung
  mittelst  Senkung  des  Wasserspiegels  der  Seen  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Kosten.
K.  2.

Alle  zur  Ausführung  der  Senkung  der  Seen  erforderlichen  Anlagen  nach
Jehrgang  1868.  (Nr.  7129.  82  dem

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1868.
        <pb n="634" />
        —  598  —

dem  durch  den  Kreisbaumeister  Rose  zu  Kosten  unterm  31.  Mai  1866.  gefertigten
Meliorationsplane  und  Kostenanschlage,  so  wie  derselbe  in  den  oberen  technischen
Instanzen  gebilligt  worden,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  Genossenschaft
ausgeführt  und  unterhalten.

Die  Kosten  des  Neubaues  der  Brücke  über  den  Entwässerungskanal  zwischen
dem  Morkaer  See  und  dem  kleinen  Dalewoer  See  werden  zur  Hälfte  von  der
Meliorationsgenossenschaft,  zur  Hälfte  von  dem  Besitzer  des  Vorwerks  Dalewo

etragen.
berrag  Die  künftige  Unterhaltung  dieser  als  Zugang  zur  Wiese  des  Vorwerks
Dalewo  dienenden  Brücke  übeknimmt  der  Besitzer  des  Vorwerks  Dalewo.

Alle  Entschädigungen  dritter  durch  die  Senkung  der  Seen  etwa  benachtheiligter
  Versonen  werden  von  der  Genossenschaft  übernommen.

Sollten  sich  bei  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  Streitigkeiten
darüber  ergeben,  welche  Anlagen  von  der  Genossenschaft  zu  machen  sind,  oder  wie
die  Ausführung  zu  bewirken  ist,  so  entscheidet  die  Regierung  zu  Posen  darüber.

K.  3.
Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen.  Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt
im  Mangel  der  Einigung  in  dem  9#.  45  —  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
bezeichneten  Verfahren.

S.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  durch
die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei
Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile  heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Besitzern  der  nicht  mit
einer  Gemeinde  vereinigten  Güter,  sowie  den  Vorständen  der  Gemeinden,  welchen
die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei  den  Landräthen
  des  Kostener  und  Schrimmer  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.
Nur  binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben  werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  anzubringen.  Die
Zeit  der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und  außerdem
in  ortsüblicher  V  est  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des
Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständi-
        <pb n="635" />
        —  599  —

digen  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  Posen
zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  das
Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht)  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstunden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die  Akten
der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

innen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs--Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten
  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  der-Hüben
  den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  zugesendet.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.

So  lange  das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Werse  nicht  festgestellt
ist,  können  nahh  Maaßgabe  der  im  Kataster  —  gefertigt  durch  den  Kreisbaumeister
Rose  zu  Kosten  am  31.  Mai  1866.—  als  betheiligt  bei  der  Melioration  aufgenommenen
  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbehaltlich
späterer  Ausgleichung.

G.  5.

Die  Flächen  der  zu  senkenden  Seen  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragspflichtig
  in  dem  nach  F.  4.  aufgstellten  Kataster  außer  Ansatz.

Werden  bisherige  Seeflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesen  P  fessteien  zu  lassen.
Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die  wasserfrei
  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  im  §.  4.  geordneten  Verfahren
einzuschätzen  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung  nachträglich
  in  das  Kataster  aufzunehmen.

Nach  erfolgter  Ausnahme  in  das  Kataster  haben  die  Besitzer  der  diesfälligen
Flächen  an  Neubaukosten,  d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,
pro  Morgen  den  gleichen  Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen  Klasse  von
den  übrigen  Verbandsmitgliedern  aufgebracht  worden  9  nachträglich  zur  Verbandskasse
  zu  zahlen,  welche  eingehende  Summe  nach  Bedürfniß  des  Verbandes  zu
verwenden  ist.  Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  kommenden
1.  Januar  ab  nehmen  die  Besitzer  der  aufgenommenen  früheren  Seelächen  an
der  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil,  und  zwar  in  demselben  Verhältnisse,
  wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen  der  gleichen  Katasterlassen.


—2

 

F.  6.
An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kostener  Kreises  soll  zugleich  Sogzietätsdirektor  sein.
Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  An-(Nr.
  7129.)  82“
        <pb n="636" />
        —  600  —

gelegenheiten,  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht,
  wenn  es  nöthig  werden  sollte.  Er  hat  bnstesibere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgestellten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunalkasse
  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  zu  revidiren;

JD)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  vier  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  turmenmehrheei  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät
zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste
der  Sozietät  überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
  des  Sozietätsdirektors  und  zweier  Vorstandsmitglieder  resp.  Stellvertreter.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sozietätsdirektors  den  Ausschlag.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorsiansemügglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.  Sowohl  der  Direktor  als  die  beiden  Vorstandsmitglieder
  und  deren  Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

F.  7.
Es  haben  zu  wählen:
a)  die  Besitzer  der  Rittergüter  und  der  mit  einer  Gemeinde  nicht  vereinten
für  sich  bestehenden  Güter
zwei  Vorstandsmitglieder  und  zwei  Stellvertreter;
b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft
zwei  Vorstandsmitglieder  und  zwei  Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  haben  die  Wahlberechtigten  und  zwar  jeder  Besitzer  eines
betheiligten  Gutes,  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für  je  zehn
volle  auf  Normalboden  (erste  Beitragsklasse)  reduzirte  Morgen  des  zum  Gute
oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  F.  4.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  Kataster  des  Kreisbaumeisters  Rose  vom  31.  Mai
1866.  als  betheiligt  ausgenommenen  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden
Stimmenzahl  maaßgebend.  D

ie
        <pb n="637" />
        —  601  —
Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte

  *—  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so
sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in
der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  hatten,
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;)  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.

Die  Prufung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,
  sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die
Vorschriften  über  Gemeindewahlen.

g.  8.
Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grunderechtigkeiten
  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
echtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

HVagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit  nicht
in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  im  2  3.  etwas  Anderes  vorgeschrieben  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.
ler  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.


—  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

enn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
Aeen  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

.  9.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich  zwischen
(Ne.  7129—7130)  Saat.
        <pb n="638" />
        —  602  —

Saat,  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September
eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nölhig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  10.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landes-Polizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Miniser  für  die  landwirthschaftlichen  Mgletenheten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.
KC.  11.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7130.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg  von  Seiten  der
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  sowie  einen  Nachtrag  zum  Statut
der  letzteren.  Vom  20.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  28.  Juni  1867.  die  Uebernahme  des  Baues  und
Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg  beschlossen
hat,  und  demzufolge  von  ihrer  durch  sie  hierzu  bevollmächtigten  Direktion  der
anliegende  Nachtrag  zu  ihrem  Statut  aufgestellt  worden  ist,  wollen  Wir  der
genannten  Gesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  der  vorbezeichneten  Eisenbahn
hierdurch  die  landesherrliche  Konzession  ertheilen  und  den  Statutnachtrag  in  i#len

unk.
        <pb n="639" />
        —  673  —
Punkten  bestätigen.  —  a#gleih  wollen  Wir  der  Gesellschaft  das  Recht  zur  Expropriation

  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  Bahnanlage  erforderlichen
Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  in  der  Provinz  Hannover  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz=Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Juni  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nachtrag

zu

den  am  18.  Dezember  1843.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Das  durch  die  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  vom  18.  Dezember  1843.
gegründete  und  durch  die  Allerhöchsten  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunden
vom  1.  September  1853.,  26.  Juli  1855.  und  28.  Mai  18066.  erweiterte  Unternehmen
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird  auf  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Osnabrück  über  Diepholz  nach  Bremen  und  Hamburg  nebst
einer  festen  Elbüberbrückung  zwischen  Harburg  und  Hamburg  ausgedehnt.

Die  spezielle  Richtung  dieser  Bahn  und  Brücken,  sowie  die  Einführung
in  Bremen  wird  von  dem  Königlichen  Handeleministerium  festgestellt.

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  gedachten  Ministeriums  abgewichen  werden.

Dem  Bahnkörper  wird  gleich  die  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  erforderliche
  Breite  gegeben;  jedoch  wird  borkiu  bloß  zwischen  Harburg  und  Hamburg.
ein  doppeltes  Geleise  gelegt,  dagegen  auf  der  ubrigen  Bahnstrecke  mit  der  Her-(Nr.

  7141  laich-
        <pb n="640" />
        —  604  —
richtung  des  zweiten  Geleises  erst  je  nach  sich  herausstellendem  Bedürfnisse  vorgegangen.


g.  2.

Die  Osnabrück-Bremen-  Hamburger  Eisenbahn  nebst  der  festen  Elbüberbrückung
  zwischen  Harburg  und  Hamburg  bildet  einen  integrirenden  Theil  des
Cöln-Mindener  Eisenbahn-Unternehmens,  und  es  finden  auf  Leselbe  alle  Bestimmungen
  der  Allerhöchst  bestätigten  respektive  abgeänderten  Gesellschaftsstatuten,
sowie  auch  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  Anwendung.

*ie
Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  derjenigen
Staatsverträge  unterworfen,  welche  wegen  der  Osnabrück.  Bremen-Hamburger
Eisenbahn  zwischen  Preußen  und  denjenigen  Staaten,  deren  Gebiet  von  dieser
Bahn  berührt  werden  wird,  bereits  zum  Abschlusse  gekommen  sind  oder  noch
zum  Abschlusse  kommen  werden.

G.  4.
Das  Anlagekapital),  welches  erforderlich  ist:
a)  zum  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  des  neuen  Unternehmens,
b)  zur  Anschaffung  der  für  die  neue  Bahn  erforderlichen  Transportmittel,
J)  zur  Bestreitung  der  Generalkosten,  welche,  soweit  sie  sich  nicht  abgesondert
  und  direkt  aus  dem  Baufonds  für  das  neue  Unternehmen  verrechnen
  lassen,  mit  einem  Drittel  Prozent  der  Ausgabe  ad  a.,  dem  Cöln-Mindener
  Eisenbahn-Unternehmen  zu  erstatten  sind,
d)  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  während  der  Bauzeit,  und
e)  zur  Deckung  der  bei  Beschaffung  der  Geldmittel  etwa  entstehenden
Verluste,
ird  auf  acht  und  zwanzig  Millionen  Thaler  festgesetzt.
Die  Vermehrung  dieses  Anlagekapitals  bleibt  für  den  Fall  vorbehalten,

daß  zur  Vollendung  des  Baues  oder  nach  Eröffnung  des  Betriebes  sich  ein  Bedürfniß
  dazu  herausstellen  sollte.

.  5.
Die  Beschaffung  des  Anlagekapitals  von  acht  und  zwanzig  Millionen
Thaler  erfolgt  durch  Ausgabe  von
a)  fünf  und  sechszig  Tausend  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  der  Cöln.
Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  Apoints  von  zweihundert  Thalern
Nominalwerth,

b)  fünfzehn  Millionen  Thaler  vier  und  ein  halb  prozentiger  Prioritãta
li-
        <pb n="641" />
        —  605  —

Obligationen,  deren  Emissionsbedingungen  durch  ein  besonderes  Allerhöchsses
  Privilegium  festgesetzt  werden.

Die  im  F.  4.  vorgesehene  Vermehrung  des  Anlagekapitals  wird  durch
Aufnahme  weiterer  Anleihen  beschafft.

g.  6.

Die  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  A.
unter  der  faksimilirten  Unterschrift  dreier  Direktionsmitglieder  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  ausgefertigt;  sie  erhalten  fortlaufende  Nummern  von  Eins
bis  fünf  und  sechszigtausend,  Dividendenscheine  von  fünf  zu  fünf  Jahren  nach
dem  unter  B.  beigefuͤgten  Schema,  sowie  Anweisungen  zum  Empfange  einer
neuen  Dividendenscheine-Serie  nach  dem  Schema

Bezüglich  der  Neuausfertigung  beschädigter  und  unbrauchbar  gewordener
Aktien  Littr.  B.  und  der  zu  denfelben  gehörigen  Dividendenscheine  und  Anweisungen,
  sowie  bezüglich  des  Aufgebots  und  der  Mortifikation  vernichteter,  verlorener
  oder  sonst  abhanden  gekommener  Stammaktien  Littr.  B.  und  der  zu  denselben
  gehrigen  Dividendenscheine  und  Anweisungen  greifen  die  Bestimmungen
unter  X.  (zehn)  der  abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  den  Statuten
  der  Cöln-Mindener  Esenen)  unfelsthaft  vom  13.  September  1865.  Platz.

F.  7.

Die  neuen  Stammaktien  Littr.  B.  werden  den  Inhabern  der  bereits  vorhandenen
  Stammaktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  und  zwar  je
Eine  Aktie  Littr.  B.  auf  zwei  vorhandene  Stammaktien  zum  Parikurse  angeboten.

Auf  die  Aktien  Littr.  B.,  welche  der  Staat  auf  die  in  seinem  Besitze  befindlichen
  alten  Stammaktien  zu  zeichnen  sich  entschließt,  erfolgt  die  Einzahlung
innerhalb  der  Bauzeit  in  Gemäßheit  einer  zwischen  dem  Staate  und  der  Direktion
der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarung.
Für  alle  übrigen  Betheiligten  bestimmt  die  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  im  Wege  der  Veröffentlichung  durch  die  statutenmäßig  begeichneten
Zeitungen  nach  ihrem  Ermessen  die  Höhe  und  den  Termin  der  einzelnen  Ratenzahlungen
  auf  die  neuen  Aktien;  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  im  §.  11.
6Waragrapden.  eilf)  der  Gesellschaftsstatuten  vom  18.  Dezember  1843.  und  im

rtikel  221.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,  die  Konventionalstrafe
  oder  das  Verfallen  eingezahlter  Beträge  bei  Versäumniß  der  Termine  der
späteren  Einzahlungen,  sowie  den  Präklusivtermin,  bis  zu  welchem  das  Anrecht
auf  den  Bezug  der  neuen  Aktien  Littr.  B.  Seitens  der  Inhaber  der  vorhandenen
alten  Aktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  Anspruch  genommen
sein  muß,  beziehungsweise  die  näheren  Bedingungen,  unter  denen  dies  zu  geschehen
hat.  Auch  soll  die  Direktion  befugt  sein,  nach  ihrem  Ermessen  auf  die  gezeichneten
  neuen  Aktien  jeder  Zeit  freiwillige  Volleinzahlungen  zu  gestatten.

Das  Anrecht  der  präkludirten  alten  Aktien  geht  auf  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  über.

Johrgang  1308.  (Nr.  7130.)  83  .  8.
        <pb n="642" />
        —  600  —

g.  8.

.  Während  der  Bauzeit  bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Venlo-Osnabrücker
  Eisenbahn  nebst  der  Abzweigung  von  Haltern  nach  der  Cöln-Mindener
  Hauptbahn  einschließlich  der  festen  Rheinbrücke  bei  Wesel  und  die  Bahn
von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg  einschließlich  der  Elbüberbrückungen
zwischen  Harburg  und  Hamburg  in  Betrieb  kommen,  werden  die  Stammaktien
Littr.  B.  mit  fünf  Prozent  prõ  anno,  welche  jährlich  am  2.  Januar  zahlbar
sind,  aus  dem  Baufonds  der  Osnabrück-Bremen=  Hamburger  Bahn  verzinst.
Später  beziehen  sie  aus  dem  erzielten  Reinertrage  jeden  Betriebsjahres  eine  am
1.  Juli  des  nächstfolgenden  Jahres  zahlbare  Dividende  nach  Maaßgabe  der  nachfolgenden
  Bestimmungen  (69.  9.  und  10.).

S.  9.

Der  Reinertrag  des  neuen  Unternehmens,  bestehend  aus  der  Venlo-Osnabrücker
  Eisenbahn,  nebst  der  Abzweigung  von  Haltern  nach  der  Cöln-Mindener
Hauptbahn,  einschließlich  der  festen  Rheinbrücke  bei  Wesel,  und  aus  der  Bahn
von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg,  einschließlich  der  Elbüberbrückungen
zwischen  Harburg  und  Hamburg,  wird  zum  Zweck  der  Dividendengewährung  auf
die  Stammaktien  Littr.  B.  für  jedes  Venübssatr  abgesondert  berechnet.  Als
Reinertrag  des  neuen  Unternehmens  wird  hierbei  angenommen  die  gesammte
Jahreseinnahme  desselben  nach  Abzug:

a)  der  darauf  fallenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Transportkosten
mit  Einschluß  der  für  den  Erneuerungs=  und  Reservefonds  zurückzulegenden
  Beträge,  und  ·

b)  der  Zinsen  und  Amortisationsbeträge  von  den  für  die  Ausführung  und
Ausstattung  des  neuen  Unternehmens  aufgenommenen  Anleihen.

C.  10.

Aus  dem  nach  F.  9.  berechneten  Reinertrage  jeden  Betriebsjahres  wird
zunächst  auf  die  Stamm'  Aktien,  Littr.  B.  eine  Dividende  von  fünf  Prozent  geuhlt.
  Reicht  hierzu  der  erzielte  Reinertrag  nicht  aus,  so  wird  das  Fehlende  aus

eim  Reinertrage  des  Stamm-Unternehmens  zugeschossen,  so  daß  die  Stammaktien
  Littr.  B.  vor  jeder  Dividende  auf  die  alten.  Stammaktien  eine  Dividende
von  fünf  Prozent  gesichert  haben.  Beträgt  dagegen  der  Reinertrag  des  neuen
Unternehmens  mehr,  als  zur  Gewährung  von  fünf  Prozent  Dividende  auf  die
Stamwltin  Litir.  B.  erforderlich  ist,  so  wird  der  Ueberschuß  dergestalt  getheilt,
  daß

a)  zuvörderst  dem  StammeUnternehmen  davon  derjenige  Betrag  zugewiesen
wird,  um  welchen  sich  durch  den  erzielten  gehmaten  Reinertrag  des
neuen  Unternehmens  für  die  Cöln-Mindener  Eisenkahngrsellschal  die
statutenmäßige.  Tantieme  der  Mitglieder  des  Administrationsrathes  und
der  Direktion,  ferner  das  an  den  Staat  abzuführende  Drittel  des  Rein-.

  er-
        <pb n="643" />
        ertrages  über  fünf  Prozent  des  gesammten  Aktienkapitals  und  die  Eisenbahnabgabe
  erhöht,

b)  sodann  dem  Stamm-Unternehmen  alles  dasjeiige  erstattet  wird,  was
aus  dessen  Reinertrage  etwa  in  früheren  Jahren  zur  Deckung  der  Betriebskosten
  und  zur  Ergänzung  der  Dioldende  der  Stammaktien  Littr.  B.  bis
auf  Höhe  von  fünf  Prozent  zugeschossen  worden  ist,

xc)  endlich  von  dem  weiteren  Ueberschusse  ein  Drittel  Behufs  Gewährung
einer  fünf  Prozent  übersteigenden  Dividende  auf  die  Stammaktien
Littr.  B.  verwendet  wird,  und  die  übrig  bleibenden  zwii  Diittel  dem
Stamm-Unternehmen  zufließen.

KC.  1I.

Bis  auf  den  Betrag  der  nach  F.  10.  zu  gewährenden  Diyidende  auf  die
Stammaktien  Littr.  B.  gebührt  den  Inhabern  der  alten  Stammaktien  alles  dasjenige,
  was  für  jedes  Betriebsjahr  bei  Aufstellung  der,  das  gesammte  und  somit
auch  das  neue  Unternehmen  der  Gesellschaft  umfassenden  Ertragsberechnung  nach
Anleitung  der  Nr.  VI.  (Nummer  sechs)  der  abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen
  zu  den  Statuten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  vom
13.  September  1865.  sich  als  zur  Dividendenvertheilung  verfügbar  herausstellt.

Die  Eisenbahnabgabe,  das  dem  Staate  zustehende  Drittel  des  Reinertrages
über  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals,  sowie  die  statutenntähigen  Talilieinen  der
Mitglieder  des  Administrationsrathes  und  der  Direktion  werden  ausschließlich  zu-Lasten
  des  mit  den  im  §.  10.  festgestellten  Luwendungen  aus  dem  Ertrage  des
neuen  Unternehmens  ausgestatteten  Stamm-Unternehmens  geleistet,  und  zwar
nach  Maaßgabe  des  einschließlich  der  Dividenden  auf  die  Stammaktien  Littr.  B.
erzielten  gesammten  Reinertrages  und  unter  Iuprundeltgung  des,  sowohl  die
alten  Stammaktien  als  auch  die  Stammaktien  Littr.  B.  umfassenden  vollen
Aktienkapitals.

S.  12.

Sobald  für  ein  Betriebsjahr  auf  die  Stammaktien  Littr.  B.  sich  die  Dividende
  gleich  hoch  oder  höher  stellt,  als  auf  die  altem  Stainmaktlell,  soll  der
Unterschied  zwischen  den  Stammaklien  Littr.  B.  und  den  allein  Stammaktien
aufhören,  dergestalt,  daß  auf  dieselben  zwar  e  das  bereits  abgelaufene  Betriebsjahr
  die  ngesschiedllahe  Dioidende  noch  geleistet  wird,  für  die  Folgezeit  aber  die
Stammaktien  Littr.  B.  sowohl  in  der  Dividende,  als  auch  in  allen  sonstigen
Beziehungen  mit  den  alten  Stammaktien  glelchgeskellt,  auch  zu  diesem  Zwecke
gegen,  nach  dem  statutenmäßigen  Schema  der  letzteren,  neu  auszufertigende
Aktien  umgetauscht  werden.

K.  13.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebsrechnung  wird  festgesetzt,  daß
für  die  Unterhaltung  und  Bedienung  der  festen  Elbüberbrückung  zwischen  Harburg.
  und  Hamburg  die  wirklichen  Ausgaben  in  Anrechnung  kommen,  dagegen
die  ganze  übrige  Bahn  von  Venlo  bis  Hamburg  er  Zweigbahn  von  al,

ern

mit.
(Nr.  71300.))  83“
        <pb n="644" />
        tern  nach  der  Cöln-Mindener  Hauptbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  fuͤr
die  Cöln=  Mindener  Hauptbahn  nebst  allen  ihren  Zweigbahnen,  inklusive  der
Beiträge  zum  Erneuerungs=  und  Reservefonds  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß  der
Bahnlänge;

2)  an  den  Kosten  für  die  Bahnverwaltung  nach  Maaßgabe  der  wirklichen
Ausgaben;

3)  an  den  Kosten  für  die  Transportverwaltung  nach  Verhältniß  der  durchlaufenen
  Lokomotiven=  und  Wagen-Achsmeilen;

4)  an  den  Beiträgen  zum  Erneuerungsfonds  nach  Verhältniß  der  durchlaufenen
  Lokomotiven  und  Wagen-Achsmeilen

5)  an  den  Beiträgen  zum  Reservefonds  nach  Verhältniß  der  Bahnlänge.

Außer  den  Sub  3.  (drei)  zu  berechnenden  Kosten  wird  in  Betreff  der  für
die  Benutzung  der  Betriebsmittel  des  neuen  und  der  übrigen  Theile  des  Unternehmens
  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  soweit  solche  gemeinschaftlich
sein  wird,  zu  berechnenden  Vergütungen  Folgendes  festgesetzt:

a)  sämmtliche  Lokomotiven  nebst  Tendern,  sowie  sämmtliche  Personen=  und
Güterwagen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  können  ohne  Rück-Scht
  darauf,  für  Rechnung  welchen  Fonds  sie  angeschafft  werden,  für
alle  Theile  des  Gesammt-Unternehmens  gemeinschaftlich  benutzt  werden;

b)  in  diesem  Falle  findet  für  jedes  Betriebsjahr  über  die  darin  stattgehabte
Benutzung  eine  „brechmung  statt,  welche  in  der  Weise  erfolgt,  daß  vier
ein  halb  Prozent  des  Geldbetrages,  welcher  für  die  Beschaffung  (nicht
auch  für  die  Emeuerun  )  der  bezüglichen  Betriebsmittel  wirklich  verausabt

  worden,  bei  den  Sokomotien  nebst  Tendern  nach  Verhältniß  der

gbotomoiv  Achsmeilen,  und  bei  den  Personen=  und  Güterwagen  nach
Verhältniß  der  Wagen-Achsmeilen  auf  alle  Theile  des  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmens  repartirt  werden,  und  daß  alsdann,  soweit  die
also  ermittelte  Quote  für  das  neue  Unternehmen  mehr  oder  weniger
beträgt,  als  vier  und  ein  halbes  Prozent  von  den  aus  dessen  Fonds
wirklich  verwendeten  Beschaffungskosten,  seinem  Betriebe  die  Differen
von  dem  Betriebsfonds  der  Cöln-Mindener  Hauptbahn  kreditirt  un
beziehungsweise  debitirt  wird;

was  im  Verkehr  mit  anderen  Bahnen  an  Wagenmiethe  aufkommt  und
gezahlt  wird,  resp.  die  Differenz  zwischen  dieser  Einnahme  und  Ausgabe,
wird  für  jedes  Betriebsjahr  auf  das  neue  und  die  übrigen  Theile  des
Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Verhältniß
der  Wagen-Achsmeilen  verrechnet.  Sollten  auch  für  del  Bemuung
von  Lokomotiven  und  Tendern  Vergütungen  in  Einnahme  oder  Ausgabe
  kommen,  so  äiortiswiren  Hieran  alle  Theile  des  Gesammt--Unternehmens
  nach  Verhã  iß  der  Lokomotiv-Achsmeilen.
.14.

c
        <pb n="645" />
        —  609  —

K.  14.

Jedem  Besitzer  von  Stammaktien  Littr.  B.  zum  Gesammt-Nominalwerthe
von  mindestens  Eintausend  Thalern  steht  die  Befugniß  zu,  an  den  Generalversammlungen
  der  Cöln.  Mindener  Eisenbahngesellschaft  Theil  zu  nehmen.  Ein
Stimmrecht  darin  auszuüben,  ist  er  dagegen  nur  in  den  nachstehenden  Fällen
erechtigt:

1)  in  solchen  der  Generalversammlung  zur  Entscheidung  vorgelegten  Angelegenheiten,
  welche  ausschließlich  die  Osnabrück-Bremen-Hamburger  Eisenbahn
  betreffen;

2)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Anlage  von  Zweig=  und  Verbindungsbahnen,
  welche  in  die  Osnabrück-Bremen-Hamburger  Eisenbahn  einmunen
  sollen;

3)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  zu  Lasten  der
obengenannten  Bahn,

4)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Ergänzung  oder  Abänderung  dieses  Statut-Nachtrages.


Bezüglich  der  Legitimation  der  Besitzer  der  Aktien  Littr.  B.  zur  Theilnahme
  an  den  Generalversammlungen,  der  Zählung  und  Feststellung  ihrer  Stimmen
  und  der  höchsten  zulässigen  Anzahl  derselben  finden  die  Vorschriften  der
H.  33.  und  34.  der  Gesellschaftsstatuten,  sowie  der  unter  Nr.  XII.  (Nummer
zwölf)  der  abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  denselben  vom
13.  September  1865.  Anwendung.  Zur  Feststellung  der  Stimmberechtigung
eines  Aktionairs  findet  eine  Zusammenzählung  der  von  ihm  besessenen  alten
Stammaktien  und  Stammakiien  Littr.  B.  niemals  statt.

S.  15.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahnstrecke  von  Osnabrück  nach  Bremen
  beziehungsweise  Hamburg)  einschließlich  der  festen  Elbüberbrückung  zwischen
Harburg  und  Hamburg,  binnen  längstens  fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Konzessionsertheilung
  an  gerechnet,  betriebsfähig  herzustellen.

S.  16.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  allen  in  Osnabrück  mündenden
  Eisenbahnen,  sowohl  den  vorhandenen  als  auch  den  erst  entstehenden,  für
den  direkten  Verkehr  nach  Bremen  und  Hamburg,  sowie  nach  den  über  diese
Städte  hinaus  liegenden  Stationen  völlig  gleiche  VGehandlung  und  insbesondere
gleich  niedrige  Frachtsätze  zu  sichern,  als  für  die  gleichartigen  Transportgegenstände
  in  demsent  en  Verkehre  mit  den  bezeichneten  Städten  und  Stationen  pro
Zentner  und  Meile  zur  Anwendung  kommen,  welcher  die  von  der  Hauptbahn
nach  Haltern  auszubauende  Zweigbahn  und  die  Strecke  W““
brück  passirt.

(Nr.  7130)  K.  17.
        <pb n="646" />
        —  610  —

C.  17.

Für  den  Lokalverkehr  zwischen  den  Städten  Harburg  und  Hamburg  wird
die  wirkliche  Entfernung  dem  Personen-  und  Gütertarif  zu  Grunde  gelegt.  Dagegen
  ist  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  berechtigt,  so  lange  die  Venlo-Hamburger
  Eisenbahnlinie  noch  nicht  einen  Reinertrag  von  fünf  Prozent  des
auf  dieselbe  verwendeten  Anlagekapitals  aufgebracht  haben  wird,  für  den  die
Station  Harburg  in  einer  oder  der  anderen  Richtung  transitirenden  Personenund
  Güterverkehr  die  Strecke  Paicchen  Harburg  und  Hamburg  bis  höchstens  zu
drei  Meilen  zu  berechnen.  em  Königlichen  Handelsministerium  bleibt  vorbehalten,
  Ausnahmen  von  dieser  Berechnung  rücksichtlich  des  Verkehrs  von  einsüiuen,
  in  der  Nähe  Harburgs  gelegenen  Stationen  oder  Haltestellen  eintreten
zu  lassen.

K.  18.

Die  Gesellschaft  ist  gehalten,  insofern  und  sobald  das  Königliche  Handelsministerium
  im  Interesse  des  Verkehrs  es  für  angemessen  erachtet,  anderen  Bahnverwaltungen
  die  Mitbenutzung  der  Harburg  und  Hamburg  verbindenden  Elbüberbrückungen
  und  ihrer  Zugänge  gegen  Leistung  einer  Vergütung  nach  Maaßgabe
  eines  in  Ermangelung  der  freien  Vereinbarung  vom  Königlichen  Handelsministerium
  festzusetzenden  Tarifs  zu  gestatten.  Bei  solcher  Mitbenutzung  soll
jedoch  in  allen  Fällen,  wenn  es  sich  um  Anschlüsse  an  andere  Nahnen  handelt,
die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nicht  verpflichtet  sein  und  niemals  anehalten

  werden  dürfen,  ihre  Züge  erst  nach  den  gleichmttigen  Zügen  der  zur

itbenutzung  der  Brücken  verstatteten  Bahnverwaltungen  über  die  Elbüberbrückungen
  Horen  zu  müssen,  Letztere  haben  die  nach  Maaßgabe  des  betreffenden
  Tarifs  zu  leistenden  Vergütungen  an  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
allmonatlich  abzuführen  und  sind  außerdem  verpflichtet,  soweit  diese  von  ihnen
eleisteten  tarifmäßigen  Vergütungen  unter  Hinzurechnung  einer  nach  demselben
Lriife  veranschlagten  Vergütungssumme  für  alle  eigenen  Transporte  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  nicht  zureichen,  von  den  mitbenutzten  Brücken  und
Bahntheilen  außer  allen  Unterhaltungs=  und  Verwaltungskosten  auch  noch  die
vollen  Zinsen  des  darauf  verwendeten  Anlagekapitals  zu  decken,  für  jedes  Betriebsjahr
  auch  von  diesem  Ausfalle  nach  Verhältniß  der  darin  über  die  Elbbrücken
  bewegten  sämmtlichen  Wagen=  und  Lokomotiv-Achsen  den  ratirlichen  Theil
an  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  zu  gewähren.

Scheme  A.
        <pb n="647" />
        —  611  —
Schema  A.
Stammaktie  Littr.  B.

über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft

Iweihundert  Thaler  Prrußisch  Kurant
unter  den  Bedingunzen  und  mit  den  Rechten  und  Pflichten,  die  in  dem  am
......  Allerhöchst  bestätigten  Nachtrage  zum  Statute  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  festgestellt  sind,  baar  eingezahlt.

Cöln,  am  tn  18.  .
Die  Direktion.  Der  Spezialdirektor.
(Faksimilirte  Unterschrift  dreier  Mitglieder.)  (Faksimilirte  Unterschrift.)
(Druck.)  (Druck.)

Ausgefertigt.
(Faksimilirte  Unterschrift  des  Hauptkassirers.)
(Stempel.)

Schema  B.

Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

Serie  ..  ...  m—.-Dividendenschein


zur  Stammaktie  Littr.  B.
Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Schein  aus  der  Kasse  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  denjenigen  Betrag  ausgezahlt,  welcher  nach  Maaßgabe  des

Statut-Nachtrages  vr.  auf  die  Aktie  Littr.  B.  M  .  ..  für
das  Jahr  18.  entfällt,  und  der  nebst  der  Verfallzeit  von  der  Direktion  statutmäßig

  bekannt  gemacht  wird.

Cöln,  den  pfs8ten  18.  -
Die  Direktion.  Ausgefertigt.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  (Faksimile  der  Unterschrift  des
7  Mitglieder.)  n  Hauptkassirers.)
(Stempel.)
Schema  C.

(Nr.  7130.)
        <pb n="648" />
        —  612  —
Schema  C.

Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.
Anweisung

zum  Empfang  der  Serie
der
Dividendenscheine  zur  Stammaktie  Littr.  B.
-*

Der  Vorzeiger  dieser  Anweisung  erhält  gegen  Ablieferung  derselben  ohne
weitere  Prüfung  finer  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Stammaktie
  Littr.  B.  neu  auszufertigenden  Dividendenscheine  für  die  fünf  Jahre
..........  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers  der
Aktie  bei  ber  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  vorher  kein
schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Cöln,  den  ten  18.
Die  Direktion.  Ausgefertigt.
(Faksimilirte  Unterschrift  zweier  (Faksimile  der  Unterschrift  des
Mitglieder.)  Hauptkassirers.)
(Stempel.)

Redigirt  im  Voreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hokbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="649" />
        —  613  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

JNr.  44  —

 

(Nr.  7131.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  dritten  Serie  auf  den  Inhaber  lautender
Kreis-Obligationen  des  Kreises  Oletzko  im  Betrage  von  14,000  Thalern.
Vom  4.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Oletzko  laut  der  Kreistags-Verhandlung
  vom  18.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zu  Kreis-Kom.
munalzwecken  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  20.  Aprit  1863.  (Gesetz-Samml.
  für  1863.  S.  332.)  und  vom  27.  Dezember  1865.  Mit-  a
für  1866.  S.  31.)  genehmigten  Anleihen  von  62/000  und  60,000  Thalern  noch
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Qwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  14,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  14,000
Thalern,  in  Buchstaben:  Vierzehn  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:
10,000  Thaler  à  100  Thaler,
4,000  b  500
=  14,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  irkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jabrgang  1868.  (Nr.  7131.)  84  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1868.
        <pb n="650" />
        61

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  bes  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Mai  1868.
(l.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation
des
Oletkoer  Kreises
III.  Serie
Littr.  .
üler

.  .  .  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterni  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  18.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
14,000  Thalern  bekennt  sich  das  Kuratorium  der  Kreis-  Kommunalkasse  des
Kreises  Oletzto  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  guültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
.  .  .  ..  Thalern,  in  Buchstaben  ..  .  .  .  .  .  ...  Thalern  Preußisch  Kurant  nach
dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  an  den  Kreis  baar  bezahlt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  Die  Rückzahlung  der

Schuld
        <pb n="651" />
        —  615  —

Schuld  von  14,000  Thalern  geschieht  vom  Jahre  1869.  ab  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  mindestens  Einem  Profent  des  gesammten
Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilglen  Schusverschrei
ungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschrelbungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Dse  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Februar  jeden
Jahres,  und  sollen  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  der  Rückzahlungstermine,  je  vier,
drei,  wwei  und  Einen  Monat  vor  dem  letzten  durch  den  Staatsanzeiger,  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  das  Olefterr  Kreis.
blatt  —  event.  durch  anderweit  von  dem  Staate  noch  näher  zu  bestimmende
Publikationsorgane  —  bekannt  gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen
ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando,  am  2.  Jantar  und
1.  Juli  1°P  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in
gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Oletzkoer  Kreis-Komm  unalkasse  zu  Marggrabowa,  und  zwar  auch  noch
in  den  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  folgenden  Zinsterminen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  Theil  I.  Titel  51.  I§#120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu
Marggrabowa.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.
  Serie  erfolgt  bei  der  Oletzkoer  Kreis-Kommunalkasse  zu  Marggrabowagegen
  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons,  wenn
nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen  eingelegt  hat.

(Dr.  7131)  84  Beim
        <pb n="652" />
        —  616  —

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Marggrabowa,  den  nnnn  .  ..  18.

Das  Kuratorium  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Kreises  Oletzko.
        <pb n="653" />
        —  617  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

.....  terZinskuponSerie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Oletzkoer  Kreises
III.  Emission

Littr  ——-.k-oüber
  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
..........  ThalerSilbergtofchem

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Rückgabe  am
ien..  .  ....  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation

  für  das  -  vom  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  bis  mit
(Buchstaden)  ..........  aetn..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Komaursten
  3a  Marggrabowa.

Marggrabowa,  den  r  18.

Das  Kuratorium  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Kreises  Oletzko.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
H#edbetrag  nicht  innerhalb  vier  rn  nach
Fibicret  vom  Schlusse  des  Kalenderdes
  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(We.  7131.)  Pro-
        <pb n="654" />
        —  618  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Oletzkoer  Kreises
MI.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu
Obligation  den  Kreises  III.  Emission  Littr.  ..
..........  ThalerüfüanrozentZinsendie..«SerieZinsPonsfükdie
füanahre18..bis18..beiderKneispKommunalkasseinMakggrabowanach
Maaßgabe  der  diesfälligen,  in  der  Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

Marggrabowa,  bden  .ten.  ...  .  ...  18..

der
über

Das  Kuratorium  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Kreises  Oletzko.

 

(Nr.  7183.)
        <pb n="655" />
        —  619  —

(Nr.  7132.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  landesherrliche  Genehmigung  von  Abänderungen
der  Verfassungsartikel  der  Berlinischen  Cebens-Verficherungsgesellschaft  und
des  Statuts  der  Berlinischen  Renten-  und  Kapitals-Versicherungsbank.  Vom
17.  Juni  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  v.  M.
die  in  der  Generalversammlung  vom  30.  April  d.  J.  beschlossene  Abänderung
der  Verfassungsartikel  der  Berlinischen  Lebens-Versicherungsgesellschaft,
sowie  des  Statuts  der  Berlinischen  Renten-  und  Kapitals.  Versicherungsbank,
  wonach  das  bisher  „Generalagent“  genannte  Mitglied  der  Direktion  fortan
W  “.  Hvollziehender  Direktor"“  zu  führen  hat,  zu  genehmigen
g

Der  Allerhöchste  Erlaß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  17.  Juni  1868.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
Im  Auftrage:
Sulzer.  Leonhardt.
—

(Nr.  7132—7123.)  (Nr.  7133.)
        <pb n="656" />
        (Nr.  7133.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juni  1868.,  betreffend  die  Bestimmungen  über
den  Wirkungskreis  des  Oberpräsidenten  und  die  Einrichtung  einer  Regierung
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  12.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich
über  den  Wirkungskreis  des  Oberpräsidenten  und  die  Einrichtung  einer  Regierung
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  Folgendes:

I.  Der  Wirkungskreis  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  begreift  alle  diesenigen  Angelegenheiten  in  sich,  welche  in  den  alten
Provinzen  der  Monarchie  dem  Oberpräsidenten  zu  eigener  Verwaltung
oder  in  Stellvertretung  der  obersten  Staatsbehörden  und  als  Ober-Aufsichtsbehörde
  übertragen  sind.  —  Er  führt  diese  Verwaltung  nach
Vorschrift  der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember
1825.  (Gesetz-  Samml.  für  1826.  S.  1.)  und  der  zu  derselben  erganenen
  ergänzenden  Bestimmungen.  Der  Sitz  des  Oberpräsidenten  bleibt
is  auf  Weiteres  in  Kiel.

II.  Die  zur  Zeit  in  Kiel  und  in  Schleswig  bestehenden  Regierungen  werden
  zu  einer  Regierung  vereinigt,  welche  ihren  Sitz  in  Schleswig
nimmt.  —  Für  die  innere  Organisation,  den  Wirkungskreis  und  den
Geschäftsgang  dieser  Regierung  gelten  die  Instruktion  fr  die  Geschäftsführung
  der  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetz=  Samml.
S.  248.)  und  die  zu  derselben  ergangenen  erläuternden,  ergänzenden  und
abändernden  Bestimmungen.

Der  Tag  der  Aufhebung  der  Regierung  zu  Kiel  und  der  Beginn  der
Thätigkeit  der  vereinigten  Regierung  zu  Schleswig  wird  durch  den
Oberpräsidenten  bekannt  gemacht  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  20.  Juni  1868.

II

.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="657" />
        —  621  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  a4a5.  —

 

(Nr.  7134.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  in  Betreff  der  Herstellung  der
Venlo-Hamburger  Eisenbahn  nebst  fester  Ueberbrückung  der  Elbe  zwischen
Harburg  und  Hamburg.  Vom  18.  März  1868.

S#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Senat  der  freien  und  Hansesadt
  Hamburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen
en  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Zwecke  einer  hierüber
zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-  Regierungsrath  Carl  Wilhelm
Everhard  v.  Wolf,  8
Allhch  tihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
ordan)

der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  Syndikus  Dr.  Carl  Herrmann  Merck,

den  Hanseatischen  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe
Dr.  h  Christian  Friedrich  Krüger,

welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  Auter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollachte
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
aben:

Artikel  1.

Die  Koöniglich  Preußische  Regierung  und  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
  Hamburg  verpflichten  sich  wechselseitig,  im  Anschlusse  an  die  in  Preußen
unterm  28.  Mai  1866.  bereits  konzessionirte  Eisenbahnverbindung  von  Venlo
über  Wesel  und  Münster  nach  Osnabrück  eine  Eisenbahn  von  Osnabrück  nach
Bremen  und  Hamburg  nebst  einer  festen  Ueberbrückung  der  Elbe  zwischen  Har-Johrgang

  1##8.  (Xr.  7134.)  85  burg

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1868.
        <pb n="658" />
        —  62  —

burg  und  Hamburg  und  einem  Schienenanschlusse  an  die  Hamburg=  Altonaer
Verbindungsbahn  zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  2.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  hat  darum  nachgesucht,  ihr  die
Ausdehnung  ihres  Unternehmens  auf  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Eisenbahn
nebst  der  festen  Ueberbrückung  der  Elbe  zu  gestatten.

Beide  kontrahirende  Regierungen  werden  diesem  Gesuche  Folge  geben,
vorausgesetzt,  daß  die  von  ihnen  für  nöthig  erkannten  und  der  Gesellschaft  spätestens
  unmittelbar  nach  Auswechselung  der  Ratifikationen  dieses  Vertrages  zu
eröffnenden  Konzessionsbedingungen  Seitens  der  Gesellschaft  innerhalb  einer  Frist
von  längstens  drei  Monaten  angenommen  werden.

Artikel  3.

In  der  zu  ertheilenden  Konzession  wird  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  ohne  vorgängiges  Einvernehmen
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  keine  erschwerende  Bedingungen
auferlegen,  welche  nicht  bei  den  Eisenbahnanlagen  in  Preußen  allgemein  zur
Anwendung  kommen,  oder  im  gegenwärtigen  Vertrage  ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Der  Senat  der  freien  und  Hamzestatt  Hamburg  wird  der  Gesellschaft
vielmehr  die  Durchführung  des  großen  kostspieligen  Unternehmens  thurlichst  erleichtern,
  und  zu  diesem  Iwecke  insbesondere  derselben  alle  diejenigen  Beihülfen
und  Unterstützungen  zu  Theil  werden  lassen,  welche  der  Gesellschaft  in  dem  mit
ihr  ahnele  Vertrage  vom  7/9.  Dezember  1867.  bereits  zugesichert  sind.

Artikel  4.

Ferner  wird  bei  Ertheilung  der  Konzession  der  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maaßgabe
ihres  Königlich  Preußischerseits  bestätigten  Gesellschaftsstatuts  auch  in  dem
Hamburgischen  Gebiete  die  Rechte  einer  Korporation  zugestehen.  Hierbei  soll
aber  die  Gesellschaft  nach  wie  vor  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung
im  Königreich  Preußen  behalten,  und  ungeachtet  der  Ausdehnung  ihres  Unternehmens
  auf  das  Hamburgische  Gebiet  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen  und
Festsetzungen,  welche  die  Verhältmisse  der  Gesellschaft  als  solcher,  und  die  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  im  Allgemeinen  betreffen,
lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ressortiren.  Insbesondere
sollen  auch  die  Bestätigungen  von  künftigen  Umgestaltungen  und  Abänderungen
der  Gesellschaftsstatuten,  die  Genehmigung  von  ferneren  Erweiterungen  des  Unternehmens,
  sowie  die  Aufnahme  von  Darlehnen  und  die  Emission  neuer  Stamm-Aktien
  und  Prioritäts-Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein
anheimgestellt  bleiben.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Eisenhahnanlage
im  Hamburgischen  Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben  gegen  die  ön  M#

en-
        <pb n="659" />
        —  623  —

Eisenbahngesellschaft  erhoben  werden  möchten,  hat  die  Gesellschaft  sich  der  HamburgischeneGerlchiehenten
  zu  unterwerfen.  ha  esellschaft  sich  He

Artikel  5.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird  bei  ihrer  Konzessionirung
zu  den  Bahnanlagen  nebst  der  Elhüberbrüchung  sowohl  im  Königlich  Preußischen,
als  auch  im  Hamburgischen  Gebiete  das  Recht  der  Expropriation  verliehen  werden.

Artikel  6.

Die  Bahnanlage  im  Hamburgischen  Gebiete,  einschließlich  der  Ueberbrückung
der  Elbe  und  des  Baghofes  in  Hamburg,  soll,  soweit  nicht  der  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  und  das  Königlich  Preuhische  Sinisterium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  einander  noch  nachträgliche
  Abänderungen  und  fernere  Ergänzungen  genehmigen  oder  anordnen,  nach
den  Bauprojeklen  erfolgen,  welche  bei  den  letzten  staucehallen  Vertragsverhandlungen
  zwischen  Hamburg  und  der  vormaligen  Königlich  Hannoverschen  Regierung
  über  die  Ausführung  der  Eisenbahnverbindung  Hamburg-Harburg  als
maaßgebend  angenommen  und  für  die  damals  in  Aussicht  genommene  Ausführung
  auf  gemeinschaftliche  Kosten  geeignet  erachtet  sind.

Artikel  7.

Die  Landeshoheit  verbleibt  in  Ansehung  der  Bahnstrecke  im  Hamburzischen
Gebiete  ausschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Dem  Senate  ist  es  vorbehalten,  zur  Regelung  des  Verkehrs  zwischen  Ihm
und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Hanohabung  der  Ihm  zuständigen  Aussichts=  und
Hoheiterechte,  einen  besonderen  Kommissarius  zu  bestellen  Derselbe  hat  die  Bekehungen
  des  Senates  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,

ie  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten
Behörden  geeignet  find.
Artikel  8.

Die  Eisenbahnbeamten  sind  während  ihres  Aufenthaltes  auf  —
schem  Gebiete  den  Hamburgischen  Gesetzen  und  Anordnungen  unterworfen,  jedoch
sollen  die  Beamten,  welche  beim  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  im  Hamburgischen
Gebiete  stationirt  werden,  dadurch  keine  Aenderung  ihrer  Unterthanenverhälmisse
erleiden  und,  wenn  sie  nicht  Hamburgische  Umerthanen  sind,  während  ihres  dienstlichen
  Aufenthaltes  nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen  sein,
wolche  nach  den  Hamburgishen  Gesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  eine
Geschäfts-  oder  Erwerbsthätigkeit  ausübende  Fremde  zur  Anwendung  kommen.

Artikel  9.

Die  Bahnpolizei  soll  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders
zu  #blisuemen  Bahnpolizei-Reglements  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  ge--
  t  werden.

Eir.  7134)  85“  Der
        <pb n="660" />
        —  624  —

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  zu  diesem  Zwecke
das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,
  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen,
5  für  die  Bahnstrecke  im  Hamburgischen  Gebiete  genehmigen  und  in  Kraft
etzen.

Artikel  10.

Die  Genehmigung  der  Tarife  und  Tarifänderungen,  sowie  die  Genehmigung
  und  Abänderung  der  Fahrpläne,  wird  der  Königlich  Preußischen  Regierung
allein  vorbehalten.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngeselllchaft  soll  aber  verpflichtet  sein,  in
ihren  Carif=  Einheitssiden  pro  Zentner  und  Meile  Hamburg  niemals  un  ünsiiger
zu  stellen,  als  Bremen  und  Harburg.  Sie  soll  ferner  auf  ihrer  Venlo-Hamburger
  Bahnlinie  im  Verkehre  mit  Hamburg,  sowohl  im  Binnen-,  als  auch  im
durchgehenden  Verkehre,  keine  höhere  Tarif-Einheitssätze  in  Anwendung  brinzen
dürfen,  als  auf  ihrer  Stamm-Bahnstrecke  Cöln-Minden  jeweilig  Geltung  haben
werden;  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß,  so  lange  die  Venlo-Hamburger  Eisenbahnlinie
  noch  nicht  einen  Reinertrag  von  fünf  Prozent  des  gesammten  Anlagekapitals
  aufgebracht  haben  wird,  es  zulässig  sein  soll,  bei  diese  Tarifberechnung
die  Bahnstrecke  Harburg-Hamburg  in  dem  Harburg  transitirenden  Verkehre  bis
höchstens  zu  einer  Länge  von  drei  Meilen  in  Ansatz  zu  bringen,  während  für
den  Lokalverkehr  zwischen  Hamburg  und  Harburg  in  keinem  Falle  mehr  als  die
wirkliche  Entfernung  berechnet  werden  darf.

Ferner  sollen  auf  der  Bahn  zwischen  dem  Rhein  und  Hamburg  täglich
in  jeder  von  beiden  Richtungen  mindestens  zwei  durchgehende  Personenzüge  *
finden,  auch  von  diesen  Personenzügen  mindestens  einer  mit  nicht  geringerer  Fahrdeschwindigkeit
  befördert  werden,  als  diejenige,  welche  jetzt  oder  künftig  für  die
Kurierzüge  zwischen  Cöln  und  Berlin  einschsichlich  aller  Aufenthalte  im  Durchschnitte
  beider  Richtungen  für  die  Preußische  Meile  Anwendung  findet.

Außerdem  sollen  zwischen  Harburg  und  Hamburg,  soweit  das  Bedürfniß
des  Lokalverkehrs  es  erfordert,  neben  den  durchgehenden  Personenzügen  noch
besondere  Lokalzüge  eingerichtet  werden,  4  daß  in  der  Jeit  von  6  Uhr  Vormittags
  bis  11  Ur  Abends  täglich  in  jeder  von  beiden  Richtungen  mindestens
eine  sechsmalige  Personenbeförderung  stattfindet.

Artikel  11.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  sowohl  eine  geeignete
Fahrstraße  durch  Hamburg  gestatten,  auf  welcher  der  Güterverkehr  der  Station
Hamburg  der  zrloHamburger  Eisenbahn  mit  Altona,  Schleswig  Holstein  und
darüber  hinaus  in  beiden  Richtungen  frei  vom  Transito-Deklarationszwange,
sowie  frei  von  allen  Abgaben  und  ohne  Unkosten  für  die  auf  das  geringste
kullsige  Maaß  zu  beschränkenden  Kontrolmaaßregeln  stattfinden  kann,  als  auch

afür  Sorge  tragen,  daß  der  Eisenbahntransport  der  Güter  zwischen  der  Kiel-Altonaer
  und  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn  auf  der  ebhurg-  Albonaer
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        –  625  —

Verbindungs-Eisenbahn  zu  einem  in  beiden  Richtungen  gleichen,  mäßigen  Tarif.
satze  bewirkt  werde.

Artikel  12.

Für  die  Städte  Hamburg  und  Altona  sollen  auf  der  Venlo-Hamburger
Eisenbahn  ein  und  dieselben  Tarifsätze  in  Anwendung  kommen.  Auch  soll  die
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sein,  in  allen  ihren  Betriebsangelegenheiten
  beide  Städte  thunlichst  gleich  zu  stellen,  und  zu  diesem  Zwecke,
insbesondere  auf  der  Station  Hamburg,  sowohl  für  Hamburg  als  auch  für
Altona,  gegen  einen  für  beide  Städte  gleichen,  nach  den  durchschnittlichen  Selbstkosten
  zu  bemessenden  Zuschlag  zu  den  betreffenden  Tarifsätzen,  die  ankommenden
Eil=  und  Normal-Frachtgüter  an  die  Speicher  und  Wohnungen  der  Empfänger
zu  bringen,  und  die  abgehenden  Eil-  und  Normal-Frachtgüter  von  den  Speichern
und  Wohnungen  der  Absender  abzuholen.

Artikel  13.

Die  Regulirung  der  Zollverhältnisse  auf  der  Bahn  bleibt  der  besonderen
Vereinbarung  vorbehalten,  deren  Festsetzungen  für  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  bindend  sein  sollen,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  auf  ihre  Kosten
8  machenden  zollamtlichen  Einrichtungen  und  Anlagen  auf  dem  Bahnhofe  zu

amburg.

Artikel  14.

In  Betreff  der  Telegraphenverwaltung  soll  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  im  Falle  der  Konzessionserlangung  verpflichtet  sein,  sowohl  unentgeltlich
zu  gestatten,  daß  längs  der  Bahn  Staatstelegraphen  unter  den  von  dem  Präsidium
  des  Norddeutschen  Bundes  festzusetzenden  Bedingungen  angelegt  werden,
als  auch  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  auf  den  Bahn.
telegraphen  Staats-  und  Privatdepeschen  zu  befördern.

Artikel  15.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Unternehmen  der
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  einschließlich  der  im  Hamburgischen  Gebiete
belegenen  Bahnstrecke  nach  Maaßgabe  ihrer  Gesetze  vom  30.  Mao  1853.  und
21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
  eine  Eisenbahnabgabe  erheben.  Von  demjenigen  Theile  dieser  Abgabe,
welcher  durch  die  Betriebsergebnisse  der  Bahn  von  Venlo  über  Osnabrück  nach
Bremen  und  Hamburg,  sowie  der  sich  daran  anschließenden  Zweigbahn  von  Haltern
nach  Essen  beziehungsweise  Gelsenkirchen  aufkommt,  wird  die  Königlich  Preußische
Regierung  diejenige  Quote,  welche  bei  Repartition  nach  Verhältniß  der  Länge
dieser  Bahnen  sich  für  die  im  Hamburgischen  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  von
Beginn  des  auf  die  Betriebserbffnung  der  ganzen  Bahnlinie  Venlo-Hamburg
folgenden  Kalenderjahres  ab  ergeben  wird,  alljährlich  an  den  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  überweisen,  und  an  die  von  Ihm  zu  bezeichnenden
Einnahmestellen  abführen  lassen.

(Tr.  7134.)  Der
        <pb n="662" />
        —  626  —

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  dagegen  die  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  von  allen  anderen  Abgaben  freilassen,  namentlich
von  derselben  kein  Konzesstonsgeld  fordern,  auch  wegen  ihres  Bahneigenthums
und  Bahnbetriebes  auf  Hamburgischem  Gebiete  weder  Grundsteuer,  noch  Gewerbeoder
  Einkommensteuer  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  16.

Für  den  Fall,  daß  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  dereinst  im
allgemeinen  Verkehrsinteresse,  sei  es  auf  Erfordern  oder  blos  mit  Genehmigung
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  der  Staats-  oder  Peivawerwaltung  der
Bahnlinie  Lüneburg-Harburg  oder  auch  einer  anderen  etwa  noch  zur  Ausführung
kommenden  Eisenbahnverbindung  mit  Harburg  Behufs  des  selbstständigen  Verkehrs
  mit  Hamburg,  eine  Mitbenutzung  ihrer  Bahnanlagen  auf  Hamburgischem
Gebiete,  insbesondere  der  Brücke  über  die  Elbe,  einräumen  muß  oder  wih  wird
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  zu  der  für  die  Erreichung  dieses
Zweckes  erforderlichen  Verständigung  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung
bereitwillig  die  Hand  bieten.

Artikel  17.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  dereinst,  sei  es  auf  Grund  des
G.  42.  Ihres  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
oder  im  Wege  des  Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  den  Gegenstand
gegenwärtigen  Vertrages  ausmachende  Eisenbahn  erwerben,  so  wird  der  Senat
der  freien  und  Hansesedt  Hamburg  hierzu  die  Zustimmung  nicht  versagen,  soll
aber  zugleich  berechtigt  sein,  alsdann  zu  jeder  Zeit  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  im  Hamburgischen  Gebiete  liegenden
  Bahnstrecke  gegen  Erstattung  eines  nach  Verhältniß  des  Anlagekapitals
zu  berechnenden  Theiles  des  aufgewendeten  Erwerbspreises  zu  verlangen.  Sowohl
für  diesen  Fall,  als  auch  wenn  sonst  es  vorkommen  moöchte,  daß  die  der  Gesellschaft
  ertheilten  Konzessionen  in  dem  einen  oder  in  dem  anderen  Gebiete,  oder  in
beiden  Gebieten  erlöschen,  sind  beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  einverstanden,
daß  der  einheitliche  Betrieb  der  Bahn  nicht  aufhört,  und  werden  deshalb  sofort
das  Nöthige  vereinbaren,  um  den  Betrieb  für  beide  Gebiete  im  Zusammenhange
nach  dem  IJwecke  und  den  Modalitäten  dieses  Vertrages  ununterbrochen  fortzusetzen.

Artikel  18.

Für  den  Fall,  daß  innerhalb  der  nächsten  zehn  Jahre  der  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  sich  entschließen  sollte,  oder  hinreichend  bemittelte  zuverlässige
  Privat=  Unternehmer  sich  dazu  erbieten  würden,  den  Bau  einer  Eisenbahn
nach  Cuxhaven  zur  Ausführung  zu  bringen,  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung
bereit,  diese  Bahnanlage  zuzulassen,  und  zwar  ausgehend  von  Harburg  im  Anschlusse
  an  die  Venlo-Hamburger  Eisenbahn,  oder,  sofern  inmittelst  eine  Eisenbahn
von  Harburg  nach  Stade  oder  darüber  hinaus  bereits  gesichert  sein  würde,  ausgehend
  von  Stade,  beziehungsweise  von  einem  anderen  an  letzterer  Bahn  gelegenen

geeigneten  Punkte.
Die
        <pb n="663" />
        —  627  —

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  alsdann  mit  dem  Senate  der
freien  und  Hansestabt  Hamburg  wegen  Ordnung  der  beiderseitigen  Beziehungen
zu  einander,  beziehungsweise  zu  den  Bahn-Unternehmern  in  Verhandlung  treten
und  nach  hierüber  erfolgter  Areinbarung  unter  den  in  Preußen  üblichen  Bedingungen
  die  Konzession  zu  der  Anlage  ertheilen.

Artikel  19.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Ratifkation  vorzelegt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier  Wochen  in  Berlin
bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  18.  März  1868.

(L.  S.)  v.  Wolf.  (L.  S.)  Merck.
(L.  S.)  Jordan.  (L.  S.)  Krüger.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratiftjirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  7135.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Kreise  Greifenhagen  und  Soldin  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Liebenow  an
der  Greifenhagen-  Bahner  Kreisstraße  nach  Fiddichow  im  Kreise  Greifenhagen,
  Regicerungsbezirk  Stettin,  2)  von  Rufen  an  der  Soldin-Schönstießer
  Kreisstraße  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bahn  im
Kreise  Soldin,  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen:
1)  im  Kreise  Greifenhagen,  Regierungsbezirk  Stettin,  von  Liebenow  an  der
Greifenhagen-Bahner  Kreisstraße  nach  Fiddichow,  2)  im  Kreise  Soldin,  Regierungsbezirk
  Frankfurt  a.  d.  O.,  von  Rufen  an  der  Soldin-Schönfließer  Kreisstraße
  bis  zur  Kreisarenze  in  der  Richtung  auf  Bahn,  genehmigt  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  dem  Kreise  Greifenhagen  in  Bezug  auf  die  Straße  zu  1.  und  die
von  ihm  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  übernommene  Strecke  der  Straße
zu  2.  innerhalb  des  Soldiner  Kreises  von  der  Kreisgrenze  bis  zur  Rufener  Feldmarksgrenze,
  desgleichen  dem  Soldiner  Kreise  in  Bezug  auf  die  von  diesem  Kreise
auszuführende  Strecke  der  Straße  zu  2.  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  die-(Nr.

  7134—7136.)  sen
        <pb n="664" />
        —  628  —

sen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Shaugetan.  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  dem  Greifenhagener  Kreise  resp.  dem  Soldiner  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  bezüglichen  Straßenstrecken  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  #usählichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  Mai  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arveiten.

—

(Nr.  7136.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifenhagener  Kreises  im  Betrage  von  115,600  Thalern,  II.  Emission.
Vom  15.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Greifenhagener  Kreises,  im  Re-Fierungebezirk
  Stettin,  auf  den  Kreistagen  vom  31.  Juli  1867.  und  12.  Februar
868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausfuhrung  der  vom  Kreise  unternommenen
Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  26.  Oktober  1857.  (Gesete
  Samml.  S.  885.)  genehmigten  Anleihe  von  126,000  Thalern,  noch  erforerlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen  und  zugleich
durch  Ausgabe  von  Kreis-Obligationen  die  in  Folge  des  Oder-Uebergangsbaues
für  den  Kreis  kontrahirten  Privatschulden  von  30,000  Thalern  zu  tilgen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  -  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  115,500  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  ch  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas
        <pb n="665" />
        —  629  —

etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  115,500
Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  und  fünfzehn  Tausend  fünfhundert  Thalern,
  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  1005  Thaler,

30,000  T  à

40,000  à  100
15,0000.  à  50
10,5000.  à  25

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  zu  amortisiren
  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Hommern,  Kegierungebezirk  Stettin.
Obligation
des
Greifenhagener  Kreises
II1.  Emission

 

Littr.  ———-n-k-l
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unteern  ....  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
31.  Juli  v.  J.  und  12.  Februar  d.  J.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
Johrgang  1####.  (Nr.  7136.)  86  115,500
        <pb n="666" />
        —  630  —

115,500  Thalern  bekennt  sich  die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  des
Greifenhagener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehns-Schuld
  von  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  115,500  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Stettin,  dem  Kreisblatte  des  Greifenhagener  Kreises  und  einer  in
Stettin  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Greifenhagen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.


gezos  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  W#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Greifenhagen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  M

it
        <pb n="667" />
        —  631  —

Mit  dieser  Schuldverschreibun  n8  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben;  für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünffährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Greifenhagen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherbeit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

EEÆXQEIII  18.

Die  kreisständische  Chausseebau-  Kommisson  des  Kreises  Greifenhagen.

Drovinz  Hommern,  Negicrungsbezirk  Stettin.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Greifenhagener  Kreises
II.  Emission

Littr.  ..  ..  .  I
über  .  .  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
..........  ThalerSllbergrofchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  i  in  der  Zeit
vom.  .  ..  .  .  ...  bis  resp.  vom.#  ..  ,is
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-  leigue  für  das  Halbjahr
vom  .  ...  .  .  .  .  .  ..  iis  mit  (in  Buchstaben)g)n)n  .  .

..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis.  EChonseebautaste  in  Greifenhagen.
Greifenhagen,  den  #en  .  ...
Die  kreisständische  ennusetanKommistan  des  Kreises  Greifenhagen.
Dieser  Zinskupon  ist  unguliig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(r.  7136)  Po-
        <pb n="668" />
        —  632  —

Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stettin.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Greifenhagener  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  dses  Kreises
Littr.  W  über  ..  ..  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Greifenhagen.

Greifenhagen,  den  .  .ten  .....  .  .  ..  18..
Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Greifenhagen.

 

Berichtigung.

In  der  im  62.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1867.  abgedruckten  Strafprozeß.
  Ordnung  vom  25.  Juni  1867.  ist  Seite  1039.  in  der  letzten  Zeile  statt:
A.  464.“  zu  lesen:  §.  456.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeren
(R.  v.  Decker).
        <pb n="669" />
        —  633  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  46  —

(Nr.  7137.)  Bekanntmachung  der  Ministerial  ·  Erklärung  vom  6.  Juni  1868.  betreffend  die
mit  Braunschweig  getroffene  Uebereinkunft  wegen  Regelung  der  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.  Vom  25.  Juni  1868.

wischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  unscheihosce  Reserung
  sind  zur  Regelung  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  die  nachsolaenzen
  Verabredungen  geirchee  worden:

Artikel  1.

Die  zwischen  beiden  Staaten  unterm  4./19.  Dezember  1841.  zur  Beförderung
der  Rechtspflege  abgeschlossene  Uebereinkunft  wird,  unter  den  nachstehenden  näheren
Bestimmungen,  bis  zum  1.  Januar  1880.  verlängert  und  soll,  wenn  sie  nicht
ein  Jahr  vor  diesem  Zeitpunkte  von  der  einen  oder  anderen  Seite  aufgekündigt
worden  ist,  als  stillschweigend  auf  noch  zwölf  Jahre  verlängert  angesehen  werden.

Dasselbe  *  von  dem  durch  die  Königlich  Preußische  Ministerial.  Bekanntmachung
  vom  23.  Juni  1858.  und  durch  die  Herzoglich  Braunschweigische  Verordnung
  vom  15.  Juni  1858.  publizirten,  den  Gerichtsstand  der  Velscchrrungs.
Gesellschaften  betreffenden  Zusatz-Artikel  zu  Artikel  17.  der  Uebereinkunft.

Artikel  2.

Die  im  Artikel  1.  gedachte  Uebereinkunft  soll  mit  Ausschluß  des  die  Gerichtsbarkeit
  in  bürgerlichen  Rechtstreii  keiten  und  in  nicht  streitigen  Rechtssachen
betreffenden  Theils,  welcher  Königlich  Preugischer  Seits  auf  den  biszerigen  Geltungsbereich
  (Artikel  49.)  beschränkt  bleibt,  in  Bezug  auf  den  ganzen  gegenwärtigen
Umfang  der  Königlich  Preußischen  Monarchie,  und  zwar  nunmehr  auch  mit  Ein.
schluß  des  Bezirks  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  zur  Anwendung  kommen.

Die  zwischen  Braunschweig  und  Hannover  und  zwischen  Braunschweig  und
Kurhessen  wegen  wechselseitiger  Möliefebung  der  Verbrecher  u.  s.  w.  abgeschlossen
gewesenen  Verträge  bezüglich  vom  12./22.  April  1798.  und  vom  E:Iannsé  1823.
werden  als  erloschen  angesehen.

Jabh#gang  1868.  (Nr.  7137.)  87  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1868.
        <pb n="670" />
        —  634  —

Artikel  3.

In  den  Fällen  des  Artikel  37.  Absatz  1.  der  Uebereinkunft  vom  4.)9.  Dezember
  1841.  und  unter  den  dort  bezeichneten  Voraussetzungen  hat  der  orbentliche
Richter  des  Angeschuldigten  auch  der  auf  Vorladung  des  letzteren  zur  Hauptverhandlung
  gerichteten  Requisition  der  (dem  anderen  Staate  angehörigen)  Untersuchungsbehörde
  Folge  zu  geben.  Eine  Verbindlichkeit  zur  Sistirung  oder  Auslieferung
  des  Angeklagten,  wenn  er  der  Vorladung  nicht  Folge  leistet,  wird  hierdurch
  nicht  begründet;  jedoch  kann  die  requirirende  Behörde  nach  beschaffter
r  gegen  den  ungehorsam  ausbleibenden  Angeklagten  in  contumaciam
verfahren.

Artikel  4.
Die  zwischen  beiden  Staaten  zur  Verhütung  der  Forst-  und  Jagdfrevel

in  den  Grenzwaldungen  abgeschlossenen  Verträge  vom  —  1827.,  8
1839.  und  1848.  sollen  fortan  auch  wegen  der  in  Grenzwaldungen
des  vormaligen  Königreichs  Hannover  von  Braunschweigischen  Unterthanen  verübten
  Frevel,  sowie  wegen  der  von  Preußischen  Unterthanen  in  Braunschweigischen
Grenzwaldungen  begangenen  Frevel,  auch  dann,  wenn  der  Frevler  einem  der  seit
jenen  Verträgen  zu  der  Königlich  Preußischen  Monarchie  hinzugekommenen  Gebietstbeile
  angehört,  zur  Anwendung  kommen.  5
August

Die  Uebereinkunft  zwischen  Braunschweig  und  Hannover  vom  I#  Septruhhr

1828.)  die  Entdeckung  und  Bestrafung  der  an  den  Grenzen  vorfallenden  Holz.,
Wild=  und  Fischentwendungen  betreffend,  wird  als  erloschen  angesehen.

Es  wird  jedoch  die  im  Artikel  4.  der  vorgedachten  Uebereinkunft  vom
1827.  über  die  Beweiskraft  der  offiziellen  Angaben  und  Abschätzungen  des  kompetenten
  Forst.  und  Polizeibeamten  getroffene  Bestimmung  dahin  abgeändert,  daß
diesen  Angaben  und  Abschätzungen  von  der  zur  Aburtheilung  zuständigen  Behörde
derselbe  Glaube  beigemessen  werden  soll,  welchen  die  Gesetze  den  Aussagen  und
Abschätzungen  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Herzoglich  Braunschweigischen
Staatsministeriums  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  6.  Juni  1868.

 

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:  ·
v.  Thile.

Vor-
        <pb n="671" />
        —  635  —

V.stehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsministeriums  vom  13.  Juni  1868.
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  25.  Juni  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

(Nr.  7138.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Juni  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Lautenburg,  im  Kreise  Strasburg,  Regierungsbezirk  Marienwerder,  bis
zur  Vöbauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Löbau.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chaussee
im  Kreise  Strasburg,  Regierungsbezirk  Marienwerder,  von  Lautenburg  bis  zur
Löbauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Löbau  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  dem  Kreise  Strasburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
gedachten  Kreise  R  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
traße  zur  Anwendung  kommen.  ·

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7137—7139,  87“  (Nr.  713..)
        <pb n="672" />
        –  636  —

(Nr.  7139.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Strasburger  Kreises  im  Betrage  von  15/000  Thalern  IV.  Emission.
Vom  6.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Strasburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  27.  April  1867.  beschlossen  worden,  die  zum  Vau  der  Chaussee  von  Lautenburg
  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Löbau  und  zur  Vollendung
  der  im  Bau  befindlichen  Chaussee  von  Goslyt  nach  Schönsee  neben  den
durch  die  Privilegien  vom  23.  Juni  1854.  (Gesetz=  Samml.  S.  404.),  vom
25.  Juni  1856.  Geseh.  Samnl.  S.  631.)  und  vom  15.  April  1861.  (Gesetz-Samml.
  S.  246.)  genehmigten  Beträgen  von  resp.  31,000  Thalern,  120,000
Thalern  und  20,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren
  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
  von  15,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  15,000  Thalern,  in  Buchstaben:  funfzehn  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
12,000  Thaler  à  500  Thaler,
3b000  à  100.
=  15,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Fahte  1873.  ab  mit  wenigstens  jährlich  1½  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtliches  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  ühemommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="673" />
        —  647  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation

des

Strasburger  Kreises

IV.  Emission
über

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

A##  Grund  des  unten  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlusses
vom  27.  April  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Shul  von  15,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Strasburger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vpddo  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  bezahlt  worden  und  mit  —*  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  15.000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1873.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behuse  gebildeten  Tilgungsfonds  von
wenigstens  14  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldoerschreihungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  18  73.  ab  in  dem
Monatet  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  #ch  größere  Ausloosungen  zu  verslärten  b  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schulvverschreihungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekundigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  im
Monat  Dezember  jeden  Jahres  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
zu  Marienwerder,  sowie  in  dem  Kreisblatte  des  Kreises  und  in  einer  zu  Berlin
erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  ie  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  ##en  und  am  .  .  ten  .  .  .  ..
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gläicher  Mürzoert  mit
jenem  verzinset.

(R.  1139.)  Die
        <pb n="674" />
        –  638  —

Die  Auszahlung  der  Linsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis--Kommunalkasse  in  Strasburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückjuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  9  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Strasburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Gauldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
#um  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Sirasturg  geger  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie
beigedruckten  Talons.  eim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Strasburg,  den  ....  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Strasburger  Kreise.

Pro-
        <pb n="675" />
        —  639  —
Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Zinskupon

zu  der
Kreis=  Obligation  des  Strasburger  Kreises
(IV.  Emissi-n)

Littr
über  .  ..  Thaler  zu  sanf  Prozent  Zinsen
über
..........  ThalerSilbergrofchen.

Der  Inhaber  dieses  Iinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  ee.  bi6  ...  b,  resp.  vom#en  bis
..........  und  späterhin  die  .  der  vorbenannten  Kreis.  -bbignion  für  das
Halbjahr  vom  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
..........  Silbergroschen  bei  der  Kleiz-  aanden  mauchu  zu  Strasburg.

Strasburg,  den  11  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Strasburger  Kreise.

Oieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Marienwerder.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Strasburger  Kreises
IV.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  insofern  nicht
rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist,  zu  der  Obligation  des  Strasburger  Kreises

Littr.  W  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .#e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Strasburg.

Strasburg,  den  .  .ten  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Strasburger  Kreise.

(Nr.  7139—7140.)  (Nr.  7140)
        <pb n="676" />
        —  640  —

(Nr.  7140.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Juni  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zur  Herstellung
  eines  Deiches  zwischen  Ammelgoßwitz  und  der  Belgernschen  Höhe.

A#  den  Bericht  vom  8.  Juni  er.  genehmige  Ich,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
(Gesetz  Samml.  von  1848.  S.  54.)  und  des  §.  69.  des  Statuts  des  Motha-Ammelgoßwitzer
  Deichverbandes  vom  30.  April  1851.  (Gesetz  Samml.  von  1851.  S.  313.),
daß  zur  vollständigen  Sicherung  der  Niederung  dieses  Deichverbandes  gegen  die
Ueberschwemmungen  der  Elbe  die  am  unteren  Ende  des  Polders  bisher  gebliebene
Deichlücke  zwischen  Ammelgoßwitz  und  der  Belgernschen  Höhe  nach  dem  Projekte
des  Wasserbau.  Inspektors  Cuno  in  Torgau  vom  16.  Oktober  1867.  durch  einen
wasserfreien  Deich  mit  den  Dimensionen  der  sonstigen  Deiche  dieses  Verbandes
geschlossen  werde,  wobei  das  Wasser  des  Lieberseeer  Baches  während  des  Schlusses
der  im  obigen  Deiche  anzulegenden  Auslaßschleuse  außerhalb  des  Polders  zu  leiten
ist.  Zur  Veschaffang  der  Kosten  dieser  Anlagen  und  ihrer  Unterhaltung  ist  das
Kataster  des  Deichverbandes  dahin  zu  ändern,  daß  die  im  F.  5.  Nr.  5.  des  Deichstatuts
  wecten  des  Rückstaues  vorgeschriebene  Ermäßigung  vom  1.  Januar  1868.
ab  fortfällt,  und  überdies  die  Bester  von  Grundstücken  der  Ammelgoßwizzer,
Lieberseeer  und  Dröschkauer  Flur  einen  besonderen  Beitrag  von  Einhundert
Thalern  jährlich  nach  Verhältniß  ihrer  sonstigen  Katastereinheiten  zur  Deichkasse
so  lange  aufbringen,  bis  die  zur  Herstellung  der  baulichen  Anlagen  des  Deichverbandes
  kontrahirten  Schulden  wieder  abgestoßen  sind.  Das  umzuändernde  Kataster
  wird  in  der  durch  das  Statut  vorgeschriebenen  Weise  festgestellt.  Auch  sollen
zur  Verminderung  des  Bauaufwandes  diejenigen,  welche  die  Sohle  des  neuen
Deiches  hergeben,  gehalten  sein,  solches  gegen  Ueberweisung  der  Grasnutzung  auf
den  Deichböschungen,  im  Uebrigen  aber  unentgeltlich  zu  thun,  wie  dies  bei  den
übrigen  Deichen  des  Verbandes  geschehen  ist.  Gegen  die  nicht  zum  Deichverbande
gehörigen  Besitzer  der  bei  der  Umleitung  des  Lieberseeer  Baches  betheiligten  Mühlen
und  sonstigen  Grundstücke  wird  das  Recht  zur  Expropriation  des  betreffenden
Antheils  der  Wasserkraft  dieser  Mühlen  und  der  zur  Anlage  des  Fluthgrabens
nöthigen  Grundstücke  dem  Deichverbande  hierdurch  verliehen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  Juni  1868.
Wilhelm.

Für  den  abwesenden  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Leonhardt.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  den  Justizminister.

 

Redigirt  im  Bürrau  des  Stoats-Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="677" />
        —  611  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  ——  —  —  —„„  —  ——

—.  Jr.  47.  —

 

(Nr.  7141.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cottbus  über  Drebkau,
Senftenberg,  Ruhland  und  Ortrand  nach  Großenhain  eine  Aktiengesellschaft  gebildet
  hat,  wollen  Wir  zum  Baue  und  Betriebe  dieser  Bahn  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  anliegende,  am  27.  Mai  1868.
gerichtlich  vollzogene  Statut  hiermit  bestätigen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß
die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.
ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  das  in  Rede  stehende  Unternehmen  bezüglich
  des  diesseitigen  Staatsgebietes  Anwendung  finden  sollen.

—gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  Statute  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  veröffentlichen.

ah  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

 

Jehrgang  1868.  (Nr.  7141)  88  Sta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Juli  1868.
        <pb n="678" />
        —  642  —

Statut

der

Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.

A.

Allgemeine  Bestimmungen.
K.  1.

Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.

U-  der  Benennung:  -Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  wird
eine  Aktiengesellschaft  gebildet,  welche  den  Bau  einer  von  der  Allerhöchsten
Bestätigung  dieses  Statuts  in  längstens  drei  Jahren  zu  vollendenden  Lokomotiv=Silenbah
  von  Cottbus  über  Drebkau,  Senftenberg,  Ruhland  und  Ortrand  nach
Großenhain  zum  Zwecke  hat.

S.  2.

Art  der  Benugtung.

Die  Gesellschaft  ist  befugt,  den  Betrieb  auf  dieser  Eisenbahn  einer  anderen
anschließenden  Gesellschaft  zu  überlassen.  Die  Wahl  dieser  Gesellschaft  und  der
mit  derselben  abzuschließende  Betriebs-Ueberlassungsvertrag  unterliegt  der  Ge-Lehen
  ung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentiche
  Arbeiten.

*)

Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  der  Königlich
Treußische  Minster  für  Handel,  Gewerbe  und  Penniche  Arbeiten,  auf  Königlich
Sächsischem  Gebiete  das  Königlich  Sächsische  Ministerium  des  Innern  festzustellen;
  auch  unterliegen  der  Genehmigung  derselben  die  speziellen  Bauprojekte
und  Anschläge.  Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
  der  betreffenden  Ministerien  abgewichen  werden.  4
        <pb n="679" />
        —  643  —

.  4.
Domizil  und  Gerichtsstand.

Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  in
Cottbus.

g.  5.

Fonds  der  Gesellschaft.

Das  zum  Baue  der  Eisenbahn  und  zur  Verzinsung  der  Aktien  bis  zu  dem
21.  bestimmten  Zeitpunkte  nach  den  vorläufigen  Anschlägen  erforderliche
apital  von  1,500,000  Thalern  wird  aufgebracht  durch

5000  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Thalern,
5000  Stück  Prioritäts-Stammaktien  zu  je  200  Thalern.

g.  6.

Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds  gebildet,
  welcher  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  zu  nicht  im
#genehmigten  Bauplane  und  Anschlage  vorgesehenen  Neubauten,  nöthig  werdenden

usgaben  bestimmt  ist.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:
1)  der  nach  Vollendung  der  Bahn  verbleibende  Rest  des  Gesellschaftsfonds;

2)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  statutengemäß  (vergl.
5.  23.)  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen;

3)  die  von  säumigen  Aktionairen  nach  F.  16.  zu  zahlenden  Konventionalstrafen,
  sowie  die  ebenfalls  nach  F.  16.  aus  einer  Vereinbarung  mit
einem  für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden  neuen  Zeichner  etwa
erwachsenden  Vortheile;

4)  ein  Zuschuß  aus  der  Reineinnahme,  der  vom  Vorstande  mit  höchstens
1200  Thalern  für  das  Jahr  so  lange  festgesett  wird,  bis  der  Reservefonds
  die  Höhe  von  12,000  Thalern  erreicht  hat.

Uebernimmt  die  Gesellschaft  den  Betrieb  auf  eigene  Rechnung,  so  dient
der  Reservefonds  auch  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
  welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden
  wird.

In  diesem  Falle  muß  aber  der  Reservefonds  auf  die  Höhe  von
24,000  Thalern  gebracht  werden  und  soll  deshalb  der  Vorstand  einen  höheren
jährlichen  Zuschuß,  jedoch  höchstens  im  Betrage  von  2400  Thalern  für  das  Jahr,
festzusetzen  befugt  sein.

(Nr.  7111.)  98“  Ein
        <pb n="680" />
        —  644  —

Ein  häöherer  jährlicher  Zuschuß  als  1200  bez.  2400  Thaler  kann  nur
unter  Zustimmung  der  Generalversammlung  festgesetzt  werden.

Hat  der  Reservefonds  die  Höhe  von  12,000  bez.  24,000  Thalern  erreicht,
so  braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen  Quschüsse
nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

Sobald  und  so  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,
Aeten  die  nicht  erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reserveonds
  selbst  in  die  allgemeine  Gesellschaftskasse.

*)2

Erneuerungsfonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  ebenmäßig  ein  Erneuerungsfonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Theile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
mit  Einschluß  der  Weichen.  Uebernimmt  die  Gesellschaft  den  Betrieb  auf  eigene
Rechnung,  so  dient  der  Erneuerungsfonds  auch  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer
Wasserbehälter  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer  Koupés.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe
  alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  und  ein  Zuschuß
aus  der  Reineinnahme,  der  nach  Prozentsätzen  von  dem  Werthe  der  Schienen
und  Schwellen,  beziehentlich  von  dem  Werthe  der  Lokomotiven,  Tender  und
Wagen  zu  berechnen  ist.

Diese  Prozentsätze  normirt  der  Vorstand  nach  Bedürfniß  von  fünf  zu
fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Königlich
Preußische  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  eine  weitere
Verstärkung  desselben  nicht  für  erforderlich  erachtet,  so  fallen  nicht  nur  die  jährlichen
  Zuschüsse  fort,  sondern  es  dürfen  auch  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe
alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel,  sowie  die  Zinsen  des
Erneuerungsfonds  selbst  zu  der  allgemeinen  Gesellschaftskasse  vereinnahmt  werden.

G.  S.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft,  eventuell  der  Eisenbaßnverwaltung  welcher
der  Betrieb  überlassen  wird,  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  bestehenden
und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  landesherrliche  #

zes-
        <pb n="681" />
        —  645  —

zession,  welche  für  die  F.  1.  bezeichnete  Eisenbahn  ertheilt  werden  wird,  und  das
gegenwärtige  Statut  bestimmt.  Inebesondere  aber  bleibt

1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs,  sowohl
für  die  Güter,  als  für  den  Personenverkhr,  sowie  jeder  Abänderung
der  Tarife;

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplanes;

I)  die  Bestätigung  des  obersten  Administrationebeamten  (Spezialdirektors)
  und  des  obersten  technischen  Beamten  (Ober-Ingenieurs  resp.
Betriebsdirektors),  welcher  die  formelle  Qualifikation  zum  Bauinspektor
  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  diesen  beiden
Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.  Auch  die  Qualifikation
  des  die  Bauführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt  der
Prüfung  des  Handeleministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestinmung  über  die  Benutung  der  Eisenbahn  zu
militairischen  Zwecken  (Gesetz=  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements  vom
1.  Mai  1861.)  betreffend  die  Organisation  des  Transportes  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  desgleichen  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armefbedlirfristen  auf  den
Staatsbahnen,  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen
und  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements
und  Instruktionen  zu  unterwerfen,  als  auch  Milzain  ersonen  und  Effekten
schlicher  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.  Als  Fahrpreise
sollen  diejenigen  Sätze  erhoben  werden,  welche  jeweilig  auf  den  Preußischen
Staatsbahnen  erhoben  werden.

3)  Der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet:

a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige
  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen;

b)  die  Eisenbahngesellschaft  ist  verbunden,  mit  jedem  fahrplanmäßigen
Zuge  auf  Verlungen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen  und
innerhalb  desselben

an)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,
Juwelen  und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,
ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie  der  obigen  Sendungen
ehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von  zwanzig
Kolpfänden  nicht  überschreiten,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung
des  Dienstes  unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn
dieselben  geschäftslos  zurückkehren,
idi.  7141)  «  ce)  die
        <pb n="682" />
        —  646  —

ee)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs
  bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf
Grund  desfallsiger  Verständigung  auch  Postkoupés  in  Eisenbahnwagen
  gegen  eine  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung
  thunlichst  nahe  stehende  Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei
solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen.  oder  Postkoupés  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die
unentgeltliche  Beförderung  von  Brief.  und  Zeitungspacketen  durch
das  Zugpersonal  verlangt  werden.

)  Für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben
innerhalb  des  Postwagens  oder  Postkoupcs  befördert  werden,  erhält
die  Eisenbahngesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das
monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen  beförderten
  (Whlungspflchugen  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer
  Vereinbarung  avisionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende
Postkoupé  (ad  b.)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat
die  Eisenbahngesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden
  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der
Post  "9  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im
ersteren  Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine
weitere  als  die  ad  c.  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im
letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung
für  die  ordinairen  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu
vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meile  und  resp.  pro
Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe-  und  Transportvergütung.

Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,
Reinigung,  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,
  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,
  gegen  Vergütungen,  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden
und  über  deren  Bercchnung  besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

s)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur
einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil
aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie
  längs  der  Bahn  zu  gestatten  und  gesteht  zu  diesem
Zwecke  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zu,  nach
Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen
auf  gleicher  Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite
des  Bahnterrains,  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht

verd



z

(
        <pb n="683" />
        —  647  —

verfolgen,  eine  Telegraphenlinie  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden
  Tiefe  unter  Benutzung  des  Bahnterrains  anzulegen.

Auch  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen
  des  Bundeskanzlers  den  Eisenbahntelegraphen  Behufs  Benutzung
zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatdepeschen  einzuräumen.

5)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  M|stellung
eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten,  zu  traeen.
  Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit
es  GHeszes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz  Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.  Nicht  minder
  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörde
wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau  beschäftigten
Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichen  Falles
auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten  übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig  bestehenden
  Grundsätze  für  die  Staats-Eisenbahnen  für  ihre  Beamten  und
Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs=  und  Unterstützungskassen
einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  zu  wählen.

Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  unterworfen,  welche  in  dem
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
  zu  vereinbarenden  Staatsvertrage  in  Betreff  dieser  Bahnanlage
werden  festgesetzt  werden.

7

8

.  9.
Verfassung  und  Verwaltung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  dunch  der  elammthei  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung

2)  durch  den  Vorstand,  welcher  aus  fünf  Mitgliedern  besteht  (§6.  38.  ff.),
3)  durch  drei  Revisoren  (II.  48.  ff.).

(r.  7141.)  S.  10.
        <pb n="684" />
        —  648  —

S.  10.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  sind  im
Gerichtsstande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner
  und  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  beziehungsweise  durch
den  Erwerb  der  Rechte  aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.


K.  11.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstige  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,

2)  der  Leipziger  Zeitung,

3)  der  Berliner  Börsenzeitung
abzudrucken.

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem
der  vorgenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

ei  dem  Eingehen  des  einen  oder  des  anderen  der  vorgenannten  Blätter
genügt  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlung
nr  Lit  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  geaßt
  hat.

Insertionen  in  andere,  als  die  unter  1.  bis  3.  genannten  Blätter  bleiben
dem  Ermessen  des  Vorstandes  überlassen,  sind  aber  für  die  Rechtsgültigkeit  der
betreffenden  Bekanntmachungen  unwesentlich.

S.  12.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  der  §#H.  27.  bis  30.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.  (Vergl.  jedoch  H.  58.)

S.  13.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen
die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahn,  Unterrehmen
können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich  bestätigten
Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  (G.  30.).  1
        <pb n="685" />
        —  649  —

B.
Besondere  Bestimmungen.
I.  Von  den  Aktien)  Zinsen  und  Dividenden.

.  14.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sämmtliche  im  FH.  5.  gedachten  Stamm-  und  Prioritäts-Stammaktien
der  Gesellschaft  werden  auf  den  Inhaber  lautend  unter  fortlaufender  Nummer,
und  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  sub  A.,  die  Prioritäts-Stammaktien  nach
dem  sub  B.  anliegenden  Schema  stempelfrei  ausgefertigt,  jedoch  erst  dann  ausgegeben,
  wenn  der  volle  Rominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse  berichtigt
  ist.

Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Vorstandes
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

.  15.
Einzahlung  des  Aktienkapitals.

Vom  Aktienkapitale  müssen  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Allerhöchster
  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  dos  Handelsregister  zu
Cottbus  10  Prozent  (zehn  Prozent),  nach  anderen  drei  Monaten  20  Prozent
Gwanzig  Prozent)  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  noch  10  Prozent  (zehn  Pro.
zent)  eingezahlt  werden.  «

Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  geschieht  nach  Bedürfniß,  worüber  der
Vorstand,  jedoch  mit  der  Maaßgabe  zu  besinnnen  hat,  daß  von  Stamm=  und
Prioritäts-Stammaktien

a)  die  Ausschreibungen  auf  sämmtliche  Zeichnungen  nach  gleichem  Prozentsatze
  erfolgen,

b)  keine  einzelne  Einzahlung  den  Betrag  von  20  Prozent  (zwanzig  Prozent)
der  gezeichneten  Summe  übersteigen  darf,  und  daß  endlich

J)  zwischen  jeder  neuen  Einzahlung  und  der  ihr  zunächst  vorangegangenen
eine  Frist  von  drei  Monaten  liegen  muß.

Die  eingezahlten  Beträge  werden  bis  zu  ihrer  Verwendung  in  den  Bau
bei  der  Königlichen  Bank  oder  bei  einem  anderen  vom  Vorstande  mit  Zustimmung
des  Handelsministers  zu  wählenden  Geldinstitute  zu  einem  unbeschadet  der  Sicherheit
  möglichst  hohen  Tinesaz-  niedergelegt.

*  Aufforderung  zu  Einzahlungen,  sowie  die  Bestimmung,  an  welchem
Tage  und  an  wen  die  Zahlung  zu  geschehen  habe,  erfolgt  in  der  durch  §.  11.
vorgeschriebenen  Form  dergestalt,  daß  jede  Aufforderung  mindestens  dreimal  öffentlich

Jahrgang  1866.  (Nr.  7141.)  89  be-
        <pb n="686" />
        –  650  —

bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage  der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  fest-Lschten
  Einzahlungstermine  eine  mindestens  vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.

ollzahlungen  auf  Stamm  und  Prioritäts-Stammaktien,  resp.  die  Ausgabe  von
solchen  —  voll  eingezahlten  —  Aktien,  sind  jederzeit  gestattet.

Wenn  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Bauausführungsplanes  fortsetzt  und  zu  Ende
führt,  so  ist  die  Staatsregierung  berechtigt,  das  Depot  zur  Fortsetzung  des  Bahnbaues
  zu  verwenden.

S.  16.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair  bez.  Zeichner  von  Aktien,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur
festgesetzten  Zeit  g  15.)  nicht  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung
der  rückständigen  Rate  nebst  den  gesetzlichen  Verzugszinsen  eine  Konventionalstrafe
von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  GesellschaftSkasse  zu  entrichten  und
kann  hierzu  vom  Vorstande  im  Rechtswege  angehalten  werden.

Der  Vorstand  ist  aber  auch  berechtigt,  die  bis  dahin  auf  die  betreffende
Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche  auf  den  Empfang  der
gezeichneten  Aktie  und  den  Quittungsbogen  für  erloschen  zu  erklären.  Es  geschieht
dies  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Quittungsogens.



An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  sub  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheidenden  Aktionaire  können
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden)  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen
  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen  für  die  Uebernahme  der
Zeichnung,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktien,  durch
den  Vorstand  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese  lediglich  nach  dem  Ermesen  des  Vorstandes  festzustellende
Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages  der
betreffenden  Aktie  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  der  Zeichner,  dessen  Rechte  aus  der
Zeichnung  annullirt  sind,  für  den  Ausfall  persönlich  verhaftet.

S.  17.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  Nominalbetrages  und  bis  zur  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Verstandes
versehen.

KC.  18.
        <pb n="687" />
        —  651  —

K.  18.
Aushändigung  der  Mktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  eines  Quittungsbogens
  wird  dem  darin  benannten  Aktionair)  oder  dessen  Cessionar,  oder  demjenigen,
welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des  Quittungsbogens
  die  gemäß  1  14.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.

Die  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die
Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

.  19.
Verhaftung  der  Aktionaire.

Der  Zeichner  einer  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des
Nominalbetrages  der  Aktie  nach  Artikel  222.  sub  2.  des  Handelsgesetzbuches
unbedingt  varhafte,

Wetr  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionair  zu  Einzahlungen
  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

g.  20.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  Aktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten  Einzahlungen
  werden  während  der  Bauzeit  und  bis  zu  deren  Ablaufe  mit  fünf  Proent,
  und  zwar  bis  zur  erfolgten  Volleinzahlung  durch  Verrechnung  auf  die  nächstsolgende
  Einzahlung,  von  erfolgter  Volleinzahlung  an  durch  Baarzahlung  aus
dem  Baukapitale  verzinst.  Letztere  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden
Kupons,  welche  der  Vorstand  nach  dem  anliegenden  Schema  D.  ausfertigt  und
mit  den  Aktien  zusammen  aushändigt.

Die  Bahn  kann  streckenweise  in  Betrieb  gesetzt  werden;  die  Verzinsung  der
Aktien  aus  dem  Baukapitale  hört  jedoch  erst  dann  auf,  wenn  die  ganze  Bahn  dem
Betriebe  übergeben  wird.

E.  21.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni,  31.  Dembe  b  in  welchem  die
Bahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,
wird  der  vom  1.  Juli  resp.  vom  1.  Januar  des  auf  die  Beltießserhfemem
folgenden  Semesters  an  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach
Maaßgabe  der  folgenden  Bedingungen  vertheilt:

1)  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs.,
Unterhaltungs-)  beziehungsweise  Betriebs-  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie
  alle  auf  dem  Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

(r.  7141.)  89“  D2)  so-
        <pb n="688" />
        —  652  —

2)  sodann  werden  die  in  den  I§.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge  zum
Reserve-  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen;

3)  von  dem  hiernach  verbleibenden  Reste  sind  die  den  Beamten  der  Gesellschaft
  etwa  bewilligten  Tantiemen  zu  berechnen;

4)  der  nach  der  Berichtigung  derselben  verbleibende  Reinertrag  wird  alljährlich
  in  folgender  Weise  unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien  5  Prozent
(fünf  Prozent)  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien;

b)  der  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  verbleibende  Betrag  der  Reineinnahme
  wird  bis  zur  Höhe  von  5  Prozent  (fünf  Prozent)  pro  Aktie
unter  die  Inhaber  der  Stammaktien  nach  Verhältniß  des  Nominalbetrages
  ihrer  Aktien  vertheilt;

J)  der  nach  Deckung  dieser  Prozente  (ad  a.  und  b.)  verbleibende  Betrag
der  Reineinnahme  wird  zur  Hälfte  unter  die  Inhaber  der  Stamm.
aktien  und  zur  anderen  Hälfte  unter  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien
  vertheilt;

(|)  sollte  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht
ausreichen,  um  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien  die  unter
a.  gedachten  Dividenden  zu  gewähren,  so  wird  das  Fehlende  aus
dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre  nachgezahlt,  so  daß
die  Inhaber  der  Stammaktien  eine  Dioidende  nicht  eher  erhalten,
als  bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.

Im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft,  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens,
  haben  die  Inhaber  der  slisrbttg  Etennal  ein  Prioritatsrecht
  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse  für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus
demselben  zunächst  und  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden
müssen.

C.  22.
Diuidendenscheine  und  Talons.

Es  werden  auf  fünf  Jahre  ausgehändigt  und  von  fünf  zu  fünf  Jahren
erneuert:

mit  den  Stammaktien  Dividendenscheine  nach  dem  sub  E.,  Talons  nach
dem  sub  F.)

mit  den  Prioritäts-Stammaktien  Dividendenscheine  nach  dem  sub  (7.)
Talons  nach  dem  sub  H.  anliegenden  Schema.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Vorstandes
und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem  Stempel
der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
Talons  an  den  Vorzeiger  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.
        <pb n="689" />
        Zahlung  der  Dividende.

Die  Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen
Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  vier  Wochen  nach  geschchemn
Feststellung  der  Dividende  durch  die  Generalversammlung  (H.  27.).

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Vauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  dem  angegebenen  Jahlungstage  ab  gerechnet,  erhoben
worhen  Aub,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  §.  24.

§.  24.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.

Sind  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar
eworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre
Rchnaket  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Vorstand  ermächtigt,  gegen  Einreichung
der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen
  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
erster  Instanz  nachzusuchen  ist

Eme  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  F.  23.  gedachten  vierjährigen
  Zeitraumes  bei  dem  Vorstande  angezeigt  und  seinen  Anspruch  durch  Einreichung
  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papieres  und  im  Falle
des  Verlustes  durch  Vorlegung  der  Aktie  selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer,  vom
Ablaufe  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen
Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Vorstande  zu
ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt.

Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Praduptten  der  Aktie.  Ist  aber  vor
Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verlust  des  Talons  dem  Vorstande
won  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen  Dividendenscheine  Anspruch
macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der  Streit  zwischen  beiden  Prätendenten
  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

(Dr.  7I41.)  II.  Von
        <pb n="690" />
        II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

KC.  25.

Das  Geschäfts-  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in  welchem
der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  eröffnet  wird  (F.  21.).  "

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital  einezogen

  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze
Butnazführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung.

Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden  vollen  Geschäftsbexz.
  Betriebsjahres  das  Resultat  durch  eine  Bilanz  danuustellem.

Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines
Kalenderjahres  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Bilanz  auf  diesen  Theil  des  Jahres
zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage)  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Vorstandes,
und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und  bei
eingetretener  Werthsverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva
angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve-  oder  Erneuerungsfonds  (#.  6.
und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen
  Rückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

ilE
Ort  der  Berufung.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Cottbus  abgehalten.  Die  Berufung
  dazu  erfolgt  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den  Vorstand
mittelst  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachungen,  von  denen  die  erste  spätestens
vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

S.  27.
        <pb n="691" />
        K.  27.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Geschäfts.  bez.  Betriebsjahres.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  find:

1)  r  Bericht  des  Vorstandes  uͤber  die  Lage  der  Geschäfte  und  die  Bilanz
5.  25.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Revisoren;

3)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Rechnungen
und  der  Bilanz  des  verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene
  Monita,  sowie  über  die  Vorschläge  zur  Dividendenvertheilung;

4)  Beschlußnahme  über  diesenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Vorstande,  oder  den  Revisoren,  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

5)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  den  Revisoren  zu
gewährenden  Remuneration.

28.
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General.
versammlung  dem  Vorßszenden  des  Vorstandes  schriftlich  mitgetheilt  werden,  daß
dieselben  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die  öffentliche,  zur
Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden  können,  widrigenfalls
  d  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen
  ist.

G.  29.
Außerordentliche  Generalversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Vorstand,  oder  die  Revisoren,  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig
erachtet,  sowie  auf  Untrag,  der  Aktionaire,  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgeseg.
buches,  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der  emittirten
  Stamm-=  und  Prioritäts-Stammaktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und
des  Zweckes  bei  dem  Vorstande  gestellt  ist.  In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand
  der  zu  verhandelnden  Geschäfte  kurz  angedeutet  werden.

(Nr.  7141.)  K.  30.
        <pb n="692" />
        —  656  —

KG.  30.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.

Außer  den  im  §.  27.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen
Zweck  hinaus
2)  zur  Genehmigung  des  Vertrages  wegen  Ueberlassung  des  Betriebes  an

eine  andere  Elsenbahnverwaltung,  bez.  zum  Beschlusse  wegen  Uebernahme
des  Betriebes  auf  eigene  Rechnung  (F.  2.)

3)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anleihen  für  dieselbe  (vergl.  F.  5.))
4)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
in  den  unter  I.  und  2.  genannten  Fällen  (§.  12.,  vergl.  jedoch  §.  57.);
5)  um  Verkaufe  der  Bahn,  Auflosung  der  Gesellschaft,  ingleichen  Fusion
erselben  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen  Bedingungen
  (H.  13.)
6)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen.
Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  wie  außerordentlichen
  Generalversammlungen  gefaßt  werden.  Der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  29.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.
Die  unter  1.  bis  5.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des
Staates  bez.  des  Handelsministers,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  sein.
Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  §.  35.  das
Nöthige  fest.
S.  31.

Stimmenzählung.
In  der  Generalversammlung  gewährt  eine  Stammaktie  ebensoviel  Stimmrecht
  als  eine  Prioritäts-Stammaktie.
Aktionaire,  welche  nur  vier  Aktien  oder  weniger  besizen,  haben  in  der
Generalversammlung  nur  Sitz,  aber  kein  Stimmrecht.

Im  Uebrigen  haben  die  Besitzer
von  5  bis  50  Stamm=  oder  Prioritäts-Stammaktien  für  jede  vollen
fünf  Aktien  je  Eine  Stimme,
von  51  und  mehr  Stamm,  oder  Prioriäts-Stammaktien  für  die  ersten
funfzig  Aktien  Enn  Stimmen,  für  jede  ferneren  vollen  funfzig
Aktien  je  Eine  Stimme,
so  jedoch,  daß  auch  der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  funfzig  Stimmen
berechtigt.  gei
ein
        <pb n="693" />
        —  657  —

Kein  Bevollmächtigter  darf  mehr  als  vierzig  fremde  Stimmen  führen.
Vertritt  er  jedoch  nur  einen  Aktionair,  und  hat  dieser  mehr  als  vierzig  Stimmen,
so  führt  der  Bevollmächtigte  alle  Stimmen  seines  Machtgebers.

.  32.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  spätestens  am  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der
Gesellschaftskasse  deponiren.

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen  und  das  unter  der  Kontrole
des  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  von  einem  Mitgliede
des  Vorstandes  verifizirt.

Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Epenplaren  übergeben,
von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit
der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  Exeinplar  dient  als
Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem
Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaftskasse  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei  ihnen
erfolgte  Deposition  der  Aktien.

F.  33.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche,  entweder  von  einem  Mitgliede  des  Vorstandes,
oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt  ist,
beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtausstellers
  auf  die  im  F.  32.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  der  Jahl  der  Aktionaire  vertreten  lassen.

Ein  Ehemann  bedarf  zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.
  Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,
Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder
vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Attionaire  zu  sein  brauchen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7141.)  S  s.  34.
        <pb n="694" />
        658  —

K.  34.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  über  etwaige  Reklamationen  wegen  des  Stimmrechts
gebührt  der  Generawersammlung.

K.  35.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die  Verhandlung,
  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt
das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Stimmzettel  gültig
sind,  müssen  dieselben  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit  vom  Stimmgeber  unterschrieben
  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  bezeichnet  sein.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Eine
Ausnahme  findet  statt  bei  den  nach  §.  30.  unter  1.,  3.,  4.  und  5.  gedachten
Gegensänden,  über  welche  nur  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Anwesenden
oder  Vertretenen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  36.
Wahl  des  Vorstandes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Revisoren  findet  in  den
Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:

1)  die  Wahl  glelgt  durch  gewöhnliches  Skrutinium,  so  daß  zuerst  das  oder
die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  hierauf  die  Revisoren  gewählt  werden;

2)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine  der  Zahl  der
zu  Wählenden  gleiche  Anzahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
zu  setzen  ist

3)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
Wahlen  unberücksichtigt;

4)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  eines  Vorstandsmitgliedes  die  Stimmzettel  sammeln,
nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften  der  Stimmzzettel
und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  der  angefertigten  Präsenzliste  (I.  37.)
prüfen,  nach  erfolgter  Prüfung  den  Inhalt  der  Stimmzettel,  unter  Verschweigung
  des  Namens  des  Stimmgebers,  laut  vorlesen  und  die  Resultate
der  Abstimmung  zusammenstellen;

5)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die  absolute
Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  eine  absolute  Stimmenmehrheit

nicht
        <pb n="695" />
        —  659  —

nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
haben,  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  zur  engeren  Wahl
gestellt;

6)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernaͤchst  in  das  uͤber  die  Verhandlungen
aufzunehmende  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  bis  einschließlich  zur  nächsten  ordentlichen
  Generalversammlung  asservirt;

7)  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die  Priorität
das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung  selbst  zu
treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes,  zu
welcher  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen
wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgter  Wahl,  oder,  falls  sie  in
der  Versammlung  nicht  anwesend  waren,  binnen  acht  Tagen  nach  der  ihnen  bekannt
gemachten  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  haben,  so  rücken
nach  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen,  wenn  auch  nur
relative  Mehrheit,  erhalten  haben.

S.  37.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlungen  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Vorstandes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Vorstandes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  in  welcher  die  Stimmenzahl  bei  den
einzelnen  Namen  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.

Protokoll  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.  Die  namentliche  Aufführung
der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  nicht  stimmberechtigten  Aktionaire
in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Der  Vorstand.

G  38.
Lweck  und  Umfang.
Der  Vorstand  der  Gesellschaft  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Er  ist  beschlußfähig,

  wenn  mindestens  drei  Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden  oder
(Nr.  7141)  90“  seines
        <pb n="696" />
        —  660  —

seines  Stellvertreters,  anwesend  sind.  Wegen  des  ersten  Vorstandes  wird  auf
I.  55.  verwiesen.  An  Stelle  jedes  nach  F.  55.  jährlich  aus  ihm  ausscheidenden
Mitgliedes  wird  von  der  Generalversammlung  ein  neues  Vorstandsmitglied  auf
die  im  F.  45.  bestimmte  Amtsdauer  gewählt)  welches  nach  deren  Ablauf  von
selbst  ausscheidet  und  in  gleicher  Weise  durch  Wahl  ersetzt  wird.

S.  39.
Wahdlfähigkeit.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  muß  im  Hesüt  von  zwanzig  Stammaktien
sein,  welche  für  die  Dauer  seines  Amtes  in  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wählbar  sind:
1)  Beamte  der  Gesellschaft;

2)  minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

§.  40.
Der  Vorsitzende.

Der  Vorstand  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mitgliedern  all.
jährlich  einen  Vorsitzenden  (Direktor)  und  für  die  Fälle  vorübergehender  Verhinderung
  desselben  einen  Stellvertreter.

Scheidet  der  Vorsiyende  oder  dessen  Stellvertreter  im  Laufe  des  Jahres
aus,  so  findet  eine  Reuwahl  für  den  Rest  des  Jahres  statt.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öffnet  die  eingehenden
Schreiben,  beruft  die  Versammlungen  des  Vorstandes,  ladet  zu  denselben  die
Mitglieder  nach  Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende
  Cirkulare  ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Verpflichtungen,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

.  41.
Versammlungen  und  Beschlösse.

Der  Vorstand  versammelt  sich  in  ordentlichen  Sitzungen,  deren  Anzahl
und  Zeit  jährlich  in  der  ersten  konstituirenden  Sitzung  für  das  laufende  Jahr
festgesetzt  wird,  außerdem  aber  in  außerordentlichen  Sitzungen  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  zwei  Mitglieder  unter  Angabe  der
Gründe  es  verlangen.  Di

ie
        <pb n="697" />
        —  661  —

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Cottbus  statt,  können  aber  auch
auf  einer  anderen  Station  der  nach  F.  1.  zu  erbauenden  Eisenbahn  abgehalten
werden.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt
werden.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,  wie  in  F.  36  unter  5.)  7.  und  am
Ende  vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  ihr  und  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen

1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,

2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung,
  oder  Entlassung  derselben,

3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobiliar,

4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  1500  Thaler  beträgt,

gültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  14  Tage
vor  der  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt  werden

  soll.
Ueber  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  wird  ein  Protokoll  geführt.

5.  42.
Befugnisse.

Der  Vorstand  verwaltet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  soweit
  sie  nicht  ausdrücklich  durch  das  gegenwärtige  Statut  zur  Kompetenz  der
Generalversammlung  oder  der  Revisoren  gewiesen  sind,  und  repräsentirt  allein
die  Gesellschaft  in  Eren  Verhältnissen  nach  Außen.  "**

Er  hat  hierbei  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten,  welche  das  allgemeine
Deutsche  Handelsgesetzbuch  Art.  227.  bis  241.  und  das  Einführungsgesetz  dazu
vom  24.  Jum  1861.  Art.  12.  9.  6.  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
beilegen.

8  Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Vorstand
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  bez.  vollzieht,  sind  verbindlich  für  die
Gesellschaft,  sobald  sie  vom  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  und  mindestens
noch  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  unterschrieben  sind.

5.  43.
Legitimation.

Zur  Ausübung  aller  dem  Vorstande  im  F.  42.  ertheilten  Befugnisse  bedarf
  derselbe  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  aufgenommenen
  Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes
über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

(Nr.  7141.)  F.  41.
        <pb n="698" />
        —  662  —

KC.  44.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
und  find  der  Gellchat-  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  (§.  132.  Tit.  6.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts  und  Art.  241.  des  Handelsgesetzbuches)  für  ihre  Handlungen
  verhaftet.  Rechtsstreitigkeiten  wischen  der  Gesellschaft  und  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen.

.  45.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Vorstandes  wird  auf  fünf  Jahre  festesetzt,
  welche  von  der  wählenden  ordentlichen  Generalversammlung  an  einschließich
  derselben  bis  zu  der  ihr  folgenden  sechsten  ordentlichen  Generalversammlung
berechnet  werden.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.

F  46.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger  vierwöchentlicher
  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  FH.  39.  erwähnten  Fälle  der
Wahlunfähigkeit  eintreten.

Auch  kann  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
des  Vorstandes  durch  einen  Beschluß  die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied
  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung  in  der  nächsten  Generalversammlung
  angeordnet  werden.

In  allen  diesen  Fällen  hat  der  Vorstand  die  interimistische  Wahl  eines
anderen  Mitgliedes  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  vorzunehmen.  Das
Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung  einer  Gerichts.
person  oder  eines  Notars  ausgenommen  werden.

Der  Gesellschaft  steht  endlich  auch  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes
  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn  dieses  von  der  Staatsregierung
  verlangt,  oder  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  oder  der  Revisoren  in
einer  Grrnlnersaummlung  beschlossen  wird.

Ein  derartiger  Antrag  der  Revisoren  muß  zunächst  bei  dem  Vorstande
barß  eingebracht  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen

ersammlung  genehmigt,  demnächst  aber  lder  Generalversammlung  vorgelegt
werden.
KS.  47.

Remuneration.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  erhalten,  außer  der  Erstattung  ihrer  baaren

Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung  festgesetzt  *
ie
        <pb n="699" />
        663  —

Die  wählende  Versammlung  kann  aus  ihrer  Mitte  einen  Bevollmaͤchtigten
ernennen,  welcher  Namens  ihrer  mit  den  Gewählten  die  über  deren  Anstellung
und  Remuneration  erforderlichen  Verträge  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  der
Versammlung  abzuschließen  hat.

B.  Revisoren.

.  48.
Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Geschäfts,  bez.  Betriebsjahr  aus
der  Zahl  der  Aktionaire  drei  Revisoren.  Nicht  wählbar  ist,  wer  nach  F.  39.
Alinea  2.  nicht  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  gewählt  werden  kann.

KC.  49.
Vorsitz  und  Versammlungen.

Die  drei  Revisoren  wählen  unter  sich  nach  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden,
  welcher  die  Geschäfte  und  in  den  Versammlungen  die  Verhandlungen
  leitet.  .

Dieser  Vorsitzende  beruft  die  Revisoren  zu  einer  Versammlung,  so  oft  es
erforderlich  ist,  nach  Cottbus.

G.  50.
Befugnisse.

Den  Reyvisoren  liegt  es  hauptsachlich  ob,  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung
  die  vom  Vorstande  aufzustellenden  Rechnungen  und  Bilanzen  zu
prufen  und  zu  dechargiren,  auch  dessen  Vorschläge  zur  Dividendenvertheilung
zu  begutachten.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der  Bauzeit
  zu  wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen  für  die
Bauzeit  und  die  Rechnungen  und  Bilanz  für  das  erste  Geschäfts  bez.  Betriebsjahr
  zu  prüfen)  die  in  jedem  folgenden  Jahre  zu  wählenden  Revisoren  prüfen
die  Nechmungen  und  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  gewählt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermächtigt,  dem  Vorstande  Decharge  zu  ertheilen,  wenn
sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden,  oder  ihre  etwaigen  Erinnerungen
erledigt  worden  sind.  Entgegengesetzten  Falles  haben  sie  bei  der  nächsten  Generalversammlung,
  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen  ist,  die
Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  unerledigten  Erinnerungen
  anheim  zu  stellen.

Außer  den  nach  Vorstehendem  und  nach  IS§.  27.  29.  ihnen  beigelegten
Befugnissen  können  die  Revisoren  auch  jederzeit  die  Bücher  und  Schriften  der
Gesellschaft  einsehen,  den  Bestand  der  GEeselschaftskasse  untersuchen  und  wahreenommene
  Mängel  in  der  Verwaltung  dem  Vorstande  zur  Erwägung  bez.  Abhüle
  anzeigen.

(Tr.  7141.)  g.  51.
        <pb n="700" />
        —  664  —

GF  51.
Remuneration.

Wegen  Remuneration  der  Revisoren  finden  die  Bestimmungen  des  8.  47.
Anwendung.

C.  Beamte  der  Gesellschaft.

G..  52.
Kassenwesen  und  Kassenbeamte.
Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem
Vorstande  eine  besondere  Instruktion  erlassen.

Die  Kassen=  und  sonst  erforderlichen  Beamten  stellt  der  Vorstand  an  und
setzt  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden  Kontrakte  fest.

G.  53.
Andere  Beamte.

»  Sollte  der  Betrieb  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  von  der  Gesellschaft  selbst
übernommen  werden,  so  hat  der  Vorstand  den  Betrieb  den  bestehenden  allgemeinen
und  besonderen  Verordnungen  gemäß  zu  organisiren  und  sämmtliche  dazu  erforderliche
  höhere  und  niedere  Beamten,  insbesondere  einen  Betriebsdirektor  anzustellen,
  die  Kontrakte  mit  ihnen  abzuschließen,  die  ihnen  zu  ertheilenden  Befugnisse
festzusetzen  und  die  ihnen  zu  gebenden  Instruktionen  zu  erlassen.

n  den  Kafeen.  und  anderen  sonstigen  Beannten  kontraktmäßig  eine
Kautionsbestellung  auferlegt  werden  soll,  muß  dieselbe  in  Stammaktien  der  Gesellschaft
  bestimmt  und  gelekstet  werden.

K.  54.

Bekanntmachungen.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Revisoren,  ihrer  Vorsitenden
  und  deren  Stellvertreter,  bez.  des  Betriebsdirektors,  sind  bei  der  erstmaligen
  Wahl  bez.  Anstellung,  sowie  bei  jeder  eintretenden  Veränderung  durch
die  Gesellschaftsblätter  (F.  11.)  rechtzeitig  bekannt  zu  machen.

V.  Vorübergehende  Bestimmungen.

5.  55.
In  Betreff  de5  Vorstandes.

Den  ersten  Vorstand  wählt  das  unterzeichnete  Komite  nach  Stimmenmehrheit,
  sobald  die  landesherrliche  Genehmigung  erfolgt  ist.  Di
ie
        <pb n="701" />
        —  663  —
Die  Dauer  seiner  Amtsperiode  erstreckt  sich:
1)  auf  die  Bauzeit

2)  auf  die  nach  Eröffnung  des  Betriebes  folgenden  fünf  Betriebsjahre,  auf
diese  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  mit  dem  Beginne  des  ersten,  zweiten,
  dritten,  vierten  und  fünften  Betriebsjahres  je  ein  Mitglied  des  Vorstandes
  nach  Bestimmung  des  Looses  ausscheidet,  und  seine  Stelle  durch
eine  Neuwahl  in  Gemäßten  der  Bestimmungen  des  F.  36.  wieder  besetzt
  wird.

Von  diesem  Vorstande  gelten  die  Bestimmungen  der  2  39.  bis  47.  und
die  sonstigen,  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  betreffenden  Festsetzungen
des  gegenwärtigen  Statuts.

Pür  die  Dauer  der  Bauzeit  hat  das  Komité  mit  dem  von  ihm  erwählten
Vorstande  dessen  Remuneration  zu  vereinbaren.  Es  darf  jedoch  dieselbe  die  Gesammtsumme
  von  5500  Thalern  für  das  Jahr  nicht  übersteigen.

Die  erste  ordentliche  Generalversammlung  normirt  die  Remuneration  von
da  ab  aufs  Neue  nach  F.  47.

Die  von  dem  Komité  für  das  Unternehmen  erworbenen  Rechte,  sowie  die
für  dasselbe  übernommenen  Verbindlichkeiten  gehen  mit  der  Wahl  des  ersten  Vorstandes
  auf  die  Gesellschaft  über.  Das  Komité  übergiebt  demselben  die  bis  dahin

eführten  Akten  und  die  sämmtlichen  generellen  technischen  Vorarbeiten.  Dagegen
*  der  erste  Vorstand  die  Beiträge  bez.  Vorschüsse,  welche  zur  Deckung  des
Aufwandes  der  Vorarbeiten  gemacht  worden  sind,  den  betreffenden  Gebern  zu
restituiren.
g.  56.
Erste  ordentliche  Generalversammlung.

Die  erste  ordentliche  Generaloersammlung  ist  von  dem  Vorstande  am
Schlusse  der  Bauzeit  zu  berufen,  um  die  nach  §.  55.  erforderliche  Wahl  eines
Vorstandsmitgliedes,  sowie  die  Wahl  von  Revisoren  vorzunehmen,  auch  die  Remuneration
  des  Vorstandes  und  der  Repvisoren  festzustellen,  endlich  die  nach  §.  2.
und  F.  30.  unter  2.  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

K.  57.
Beaufsichtigung  des  Baues.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  Scbebene  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausführung  einen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher  zu  jeder
Zeit  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden  Ausführung  des  Baues  nach  den
genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und  von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden
  Materialien  sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen  befugt  sein  soll.

Seinen  Anordnungen  ist  die  Gesellschaft  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an
das  Ministerium  Folge  zu  leisten  verbunden.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  zu  tragen.

Jahrgang  1868.  (Ar.  7141.)  91  K.  58.
        <pb n="702" />
        —  666  —

g.  58.
Abänderung  des  Statuts.

Das  unterzeichnete  Komité  ist  ermächtigt,  die  von  der  Königlich  Preußichen
  Regierung  por  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  etwa  als  erorderlich
  zu  erachtenden  Abänderungen  dieses  Statuts  vorzunehmen.

§.  59.
Verpflichtung  der  Aktionairc.

Wer  durch  Jeichnung  von  Stamm,  oder  Prioritäts-Stammaktien  dem
Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit  dem  gegenwärtigen,  von  dem  unterzeichneten
  Komite  vollzogenen  Statut  und  erkennt  insbesondere  die  von  demselben
erfolgte  erstmalige  Ernennung  des  Vorstandes,  sowie  dessen  innerbalb  der  statutmäßigen
  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verbindlichkeiten
als  für  sich  verbindlich  an.

Das  Komité  für  die  Eisenbahn  Cottbus.  Großenhain.

Bei-
        <pb n="703" />
        —  (67  —

Beilagen.

Beilage  A.
Stammaktie

der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

 

Cottbus,  den  tten  18.
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  Der  Vorstand.  Eingetragen  Fol.  .  .  .  ..  des  Aktienbuchs.
(Drei  faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)
*  Beilag  3.
Prioritäts-Stammaktie
der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
—ed
über

Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbabngesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,
  die  nach  dem  Gesellschafts-Statute  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien
  zustehen;  insbesondere  also  mit  einem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung
  einer  Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno,  welche  aus  dem  Reinertrage
des  Unternehmens  der  Gesellschaft  an  die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien
gezahlt  wird,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber  der  Stammeaktien
erfolgen  darf.

Cottbus,  den  .  ten  .....  .  .  .  ..  18..
Cottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Der  Vorstand.  Eingetragen  Fol.  .  .  .  ..  des  Aktienbuchs.

(Drei  faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Beamten.)
(Nr.  7141.)  91°  Beilage  C.
        <pb n="704" />
        —  668  —

Beilage  C.
Quittungsbogen
der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
M.

err
hat  Aaberr.,  Zeichnung  einer  Stammaktie  von  Einhundert  Thalern  (Prioritäts-Stammaktie
  von  zweihundert  Thalern)  bei  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
  betheiligt  und  darauf  die  hierunter  von  dem  Vorstande  der  Gesellschaft
zu  quittirenden  Raten  eingezahlt.  Die  Aushändigung  der  Aktie  gegen  Rückgabe
girhe  Quittungsbogens  erfolgt,  nachdem  der  Betrag  der  Aktie  voll  eingezahlt
ein  wird.

Cottbus,  den  ..ten  ....  18..
Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Drei  faksimilirte  Unterschriften.)
Beilage  D.
Kupon
zur
Staemm  "¼l  16.
Prioritäts.  Stamm-=  Aktie  1½
der

Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,
während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

.....  erhoben  ist.

Der  Vorzeiger  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieserung  desselben
  fünf  Prozent  pro  anno  von  dem  voll  eingezahlten  Aktienkapitale,
mithin  für  die  Zeit  bboo.  bis  zum  .  .  ........  .  ...

Cottbus,  den  #e  18.

Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Zwei  faksimilirte  Unterschriften.)

Eingetragen  FKol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Geldbetrag  nicht  bis

einschließlich  den

 

Beilage  E.
        <pb n="705" />
        —  669  —
Beilage  E.
Dividendenschein

zur
Stammaktie  ..#

der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.

Der  Vorzeiger  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  die
auf  obige  Aktie  für  das  Jahr  .  fallende  Dividende,  deren  Betrag  vom
Vorstande  bekannt  gemacht  werden  wird.

Cottbus,  den  e.  18.

Der  Vorstand  der  Cottbus.  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Zwei  faksimilirte  Unterschriften.)
Eingetragen  in  das  Dividendenschein-Register
  Fol
(Unterschrift  des  Beamten.)

Beilage  F.
Talon
zur
Stammaktie  #.  .•4
der
Cottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
Der  Vorzeiger  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen  Einlieferung

  desselben  den  zu  der  vorbezeichneten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenschein.
pro  bis.  inkl.

Cottbus,  den.#eeen  18.
Der  Vorstand  der  Cottbus.  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Zwei  faksimilirte  Unterschriften.)
F  Eingetragen  in  das  Talon-Register  A.
Ol.  .....
(Unterschrift  des  Beamten.)

Beilage  G.

(Nr.  7141.)
        <pb n="706" />
        —  670  —
Beilage  E.
Dividendenschein

zur
Prioritäts-Stammaktie  %

der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.

Der  Vorzeiger  dieses  Dividendenscheins  hat  gegen  Einlieferung  desselben
an  dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinn  der  Gesellschaft  für  das  Jahr
einen  Prioritälsanspruch  bis  zur  Höhe  von  10  Thalern,  geschrieben  zehn  Thalern
Preußisch  Kurant.  Außerdem  wird  der  nach  fernerer  demnächstiger  Auszahlung
von  fünf  Prozent  pro  anno  auf  die  Stammaktien  verbleibende  Ueberschuß  des
vertheilungsfähigen  Reingewinnes  zur  Hälfte  unter  die  Stammaktien  und  zur
anderen  LHälrt  unter  die  Prioritäts-Stammaktien,  und  zwar  unter  jene  und
biese  pro  rata,  vertheilt.

Cottbus,  den  ..ten  ....  ...  18..
Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Zwei  faksimilirte  Unterschriften.)

Eingetragen  in  das  Dividendenschein-Register
  C.  Fkol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Beilage  H.
DTDalon
zur
Prioritäts-Stammaktie
der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
Der  Vorzeiger  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  *  Einlieferung

desselben  den  zu  der  obengenannten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenschein
pro  bis.  inkl.

Cottbus,  den  #tten  18.
Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Zwel  faksimilirte  Unterschriften.)

(Unterschrift  des  Beamten.)

—  —  -————  —
        <pb n="707" />
        —  671  —

(Nr.  7142.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Juni  1868.,  betreffend  die  Vereinigung  des  Bezirks
der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal  mit  dem  Bezirke  der  Landdrostei
zu  Hildesheim.

A##  den  Bericht  vom  15.  Juni  cr.  will  Ich  hierdurch  genehmigen,  daß  die
durch  Artikel  II.  Meiner  Verordnung  vom  9.  November  1867.  (Gesetz  Samml.
S.  187  3.)  einem  besonderen  Beamten  übertragenen  Regiminalgeschäfte  des  Berghauptmanns
  zu.  Clausthal  auf  die  Landdrostei  zu  Hildesheim  übergehen,  und  daß
der  Bezirk  der  Berghauptmannschaft  zu  Clausthal  mit  dem  Bezirke  der  Landdrostei
  Hildesheim  vereinigt  werde.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  17.  Juni  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

———  —

(Nr.  7143.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  der  Aktiengesellschaft
  der  Gladbacher  Spinnerei  und  Weberei  zu  Gladbach  in  dem
notariellen  Protokolle  vom  14.  April  1868.  beschlossenen  Abänderung  ihres
Gesellschaftsstatuts.  Vom  8.  Juli  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  29.  Juni  1868.
die  von  der  Aktiengesellschaft  der  Gladbacher  Spinnerei  und  Weberei  zu  Gladbach
im  notariellen  Protokolle  vom  14.  April  1868.  beschlossene  Abänderung  ihres
Gesellschaftsstatuts  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem
Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf
bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  8.  Juli  1868.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Herzog.

 

(Nr.  7143—7144.)  (Nr.  7144.)
        <pb n="708" />
        —  672  —

(Nr.  7144.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Staatsvertrages  vom  18.  März
1867.  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Schwarzburg.  Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie,  in  Betreff  der  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht.  Vom
10.  Juli  1868

D.  wischen  Preußen,  Sachsen=  Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Schwarzburg-  Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie  in  Betreff  der  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  am  18.  März  1867.  zu
Berlin  abgeschlossene  Staatsvertrag  (Gesetz=  Sammil.  für  1868.  Nr.  41.  S.  568.  85
ist  Wn  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.


Berlin,  den  10.  Juli  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Thile.

NRedigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Koͤniglichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchbruckerti
(N.  v.  Decker).
        <pb n="709" />
        —  673  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  48.  —

 

(Nr.  7145.)  Verordnung,  betreffend  die  Höhe  und  die  Art  der  Erhebung  der  jährlichen
Aversionalbeiträge  in  den  von  dem  Zollvereine  ausgeschlossenen  Gebietstheilen.
  Vom  30.  Mai  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  März  1868.,  betreffend  die  Erhebung
jährlicher  Aversionalbeiträge  in  den  von  dem  Zollvereine  ausgeschlossenen  Gebietstheilen
  (Gesetz  Samml.  S.  205.),  auf  den  Antrag  Unseres  Finanzministers,  was  folgt:

F.  1.

Die  in  den  von  dem  ollvereine  ausgeschlossenen  Gebietstheilen  als  Ersatz
der  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen  Bundes  zu  zahlenden  Aversen  für  Zölle
und  Verbrauchssteuern  zu  erhebenden  Beiträge  (F.  1.  des  Gesetzes  vom  5.  März
1868.)  werden  für  das  Jahr  1868.  auf  den  dritten  Theil  derjenigen  Beträge  an
Klassensteuer  und  klassifizirter  Einkommensteuer  festgesetzt,  welche  in  den  einzelnen
Ortschaften  der  betreffenden  Gebietstheile  für  das  gedachte  Jahr  nach  der  stattgefundenen
  Veranlagung  zur  Erhebung  gelangen.

.  2.

Die  Beiträge  (§.  1.)  sind,  soweit  sie  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  3.  des
vorangeführten  Gesetzes  von  den  Kommunen  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die
Staatskasse  übernommen  werden,  in  der  Form  von  Zuschlägen  zur  Klassensteuer
und  klassifizirten  Einkommensteuer  zu  erheben.

5.  3.

Unser  Finanmminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  Mai  1868.

(LI.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

 

Johrga#z  18686.  (Nr.  7145—7146.)  92  (Nr.  7146.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1868.
        <pb n="710" />
        —  674  —

(Fr.  7146.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Ruhrort,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  zum  Betrage  von  120,000  Thalern-Vom
  13.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu
Ruhrort  darauf  angetragen  haben,  zur  Regulirung  des  städtischen  Schuldenwesens
und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  eine  Anleihe
von  120,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen
Wir  in  Gemähheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung
  von  Einhundert  zwanzigtausend  Thalern  Ruhrorter  Stadt-Obligationen,
„welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  300  Apoints,  und  zwar

100  Apoints  à  200  Rthlr.,

200  à  500
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verfinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  mit  wenigstens  Einem  Prozent  der  Kapitalschuld,  unter
Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  alljährlich  zu  amortisiren
sind.  Vorstehendes  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
und  ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  13.  Juni  1868.

(#.  .)  WMilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Rhein-
        <pb n="711" />
        —  675  —
Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Obligation
der  Stadt  Ruhrort

W.
über
...............  Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Prioilegiums  vom#tten  18..

(Gesetz=  Samml.  von  18..  S.  ).

Der  Bür  ermeister  der  Stadt  Ruhrort  und  die  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  hierzu  bestellte  städtische  Anleihe-  und  Schuldentilgungs-Kommission  beurkunden
  und  bekennen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt
ein  Darlehn  vo  .  .  ...  Thalern  Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen
Empfang  hierdurch  bescheinigt  wird.

Diese  Summe  bildet  einen  Theil  der  zur  Regulirung  des  Schuldenwesens
und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  in  Gemähheit
des  Allerhöchsten  Pollegiums  vom  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  18.  gegen  Ausgabe  von
Stadt-Obligationen  zu  nehdoffrenden  Anleihe  von  120,000  Thalern.

Nückhschilch  dieser  Obligationen  und  deren  Verzinsung  gelten  die  nachfolgenden
  Bedingungen.  1

Die  Schuldbeträge  werden  mit  fünf  vom  Hundert  verzinset  und  die  Zinsen
in  halbjährigen  Terminen  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  von  der  Stadtkasse
gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

2.

Diese  Kupons  werden  den  Obligationen  für  die  nächsten  fünf  Jahre,  also
in  zehn  Stück,  sammt  Talon  nach  beikommendem  Schema  beigegeben.  Nach
Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  erfolgt  die  Ausgabe  einer
neuen  Zinskupons-  Serie  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  (F.  11.)
bei  der  Stadtkasse  gegen  Ablieferung  des  Talons,  welcher  der  vorhergehenden
Kupons-Serie  beigedruckt  war,  oder,  wenn  solcher  abhanden  gekommen  sein  sollte,
gegen  rechtzeitige  Vorzeigung  der  Obligation,  auf  der  die  Ausreichung  bemerkt
wird.  Kupons  und  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Unterschriften  des
Bürgermeisters  und  der  Schuldentilgungs=  und  Anleihekommission  versehen  und
von  dem  Stadt-Rendanten  unterschrieben.

(Nr.  7146.)  92°.  3.
        <pb n="712" />
        —  676  —

3.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadtkasse  gezahlt,  welche  die  fälligen  Kupons
  auch  bei  allen  an  sie  zu  leistenden  Zahlungen,  namentlich  bei  der  Entrichtung
von  Gemeindesteuern,  in  Zahlung  annimmt.

4.

Die  Zinskupons  werden  jedoch  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  vor
Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  sie
fällig  geworden,  bei  der  Stadikasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

5.

Zur  Einlösung  der  Obligationen  wird  jährlich  Ein  Prozent  der  Anleihesumme
  nebst  dem  Betrage  der  Zinsen  für  die  abgetragenen  Schuldbeträge  verwendet.
  Der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmiung
  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der
chuld  zu  beschleunigen,  oder  auch,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1880.,  sämmtliche
noch  umlaufende  Obligationen  mit  halbjähriger  Frist  durch  die  öffentlichen  Blätter
(§.  11.)  zu  kündigen.  Den  Obligations-Inhabern  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeinde  nicht  zu.  6

Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  in  der  ersten
Woche  des  Monats  September  in  öffentlicher,  14  Tage  vorher  durch  die  F.  11.
edachten  Blätter  angekündigter  Sitzung  der  Stadtverordneten  durch  das  Loos
Hestümmt  und  vor  Ablauf  dieses  Monats  durch  dieselben  Blätter  bekannt  gemacht.

7.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  31.  Dezember
des  Jahres,  worin  die  Ausloosung  geschehen,  durch  die  Stadtkasse  nach  dem  Nominalwerthe
  an  den  Vorzeiger  der  Obligation  gegen  Auslieferung  der  letzteren.
Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  auf.

8.

Mit  der  ausgeloosten  Obligation  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren
Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern,  widrigenfalls  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  wird,  um  zur  Einlösung  dieser
Kupons  verwandt  zu  werden.  Die  ausgezahlten  Hbligationen  und  die  zu  denelben

  gehörigen  Zinskupons  und  Talons  werden  bei  der  Zahlungsleistung  zum
geoen.  der  Kassirung  von  dem  Rendanten  der  Stadtkasse  kreuzweis  durchstrichen.

9.
Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliga-
        <pb n="713" />
        —  677  —

ionen  find  jährlich  durch  die  §.  6.  gedachte  öffentliche  Bekanntmachung  in
nnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen
  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine
zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  Nr.  12.  gemäß,  als
verloren  oder  vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen
dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Wblauf'  die  Obligationen  als  getilgt
angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen  Verwaltung
  zur  Verwendung  für  gemeinnützige  Zwecke  anheim  fallen.

10.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Ruhrort
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihden  sämmtlichen  Einkünften.

11.

Die  unter  Nr.  2.)  5.)  6.  und  9.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  das  Kreisblatt,  das  Regierungs-Amtsblatt  oder  den  zum  Amtsblatte
gehörenden  öffentlichen  Anzeiger,  die  Cölnische  Zeitung  und  die  Rhein=  und  Ruhrzeitung.
  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  sollen  die  übrig  bleibenden  Blätter  so
lange  genügen,  bis  die  städtischen  Behörden  mit  Genehmigung  der  Regierung
zu  Düsseldorf  ein  anderes  Blatt  bestimmt  haben.

12.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
finden  die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Bestimmungen,  namentlich  die  auf
die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden  Vorschriften  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  I#.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren
Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  8.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  staädtischen  Anleihe-  und
Schuldentilgungs  ission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Vefugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
  dem  Schatministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  der  Kommission
  findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Düsseldorf  statt

b)  das  im  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Duisburg

)  die  in  den  PF.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  sollen
durch  die  hier  unter  Nr.  11.  angeführten  Blätter  geschehen;

)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen  acht,
an  die  Stelle  des  im  F.  8.  enwähnten  achten  Zinszahlungstermins  soll  der
zehnte  treten.

13.

Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
(Ve.  7146.)  der
        <pb n="714" />
        —  678  —

der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  eine  Anleihe=  und  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,  welche  neben
dem  Bürgermeister  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  ertheilten  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  in  Pflicht
zu  nehmen  ist.  Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  welche  durch  die
Stadtverordneten-  Versammlung  gewählt  werden.

Ruhrort,  den  #.  18..

Der  Buͤrgermeister.  Die  staͤdtische  Anleihe-  und  Schuldentilgungs-Kommission.


Eingetragen  in  die  Kontrole
Fol.  .....  M  .  ....

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Serie  I.  —
Zinskupon

zur
Obligation  der  Stadt  Ruhrort
über
.  .  Thaler  Kurant.
Inhaber  dieses  empfängtnaa  .  ..  .  ..  18..  aus  der  Stadtkasse
u  Ruhrort  die  Zinsen  der  oben  genannten  Obligation  der  Stadt  Ruhrort  für
die  Zeit  voo  bis.  mit  Kurant.
Ruhrort,  den  #e  18.
Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Anleihe=  und  Schuldentilgungs-Kommission.


Der  Stadt-Rendant.

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem
er  fällig  geworden,  erhoben  wird.

Rhein.
        <pb n="715" />
        —  679  —
Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
der  Stadt  Ruhrort  .....  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Ainzen
die  #e  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Stadtkasse  zu
Ruhrort,  sofern  dagegen  Seitens  des  Eigenthümers  der  Obligation  vorher  kein
Widerspruch  erhoben  ist.

Ruhrort,  den  te...  18.

Der  Bürgermeister.  Die  städtische  Anleihe-  und  Schuldentilgungs-Kommission.


Der  Stadt-Rendant.

 

(Nr.  7147.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Argendorfer  Thales  im  Kreise  Neuwied.
Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  Behufs  Verbesserung  der  in  den  Gemeindebännen  Leubsdorf  und  Hönningen,
  Kreis  Reuwied,  im  Argendorfer  Thale  gelegenen  Wiesen,  nach  Anh#rung
der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehhzahl  dersekben  entsprechend,  auf  Grun
des  Gesetes  vom  28.  Februar  1843.  9#.  56.  57.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre
1843.  S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz=  Samml.
vom  Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  der  in  den  Gemeindebännen  Leubsdorf  und  Hönningen  geleenen
  Wiesen,  welche  in  dem  Situationsplane  des  Kreis.  Wersenbasmeistre
etry  zu  Heddesdorf  vom  August  1864.  nebst  den  dazu  gehörigen  Katasterauszügen

vom  22.  und  27.  Dezember  1864.  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande

unter  dem  Namen:  „Wiesengenossenschaft  des  Argendorfer  Thales“  vereinigt,  um
den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent-  und  Bewässerung  zu  verbessern.
Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.
K.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
(Nr.  7146—7147.)  die
        <pb n="716" />
        —  680  —

die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes
ausgeführt  und  unterhalten  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  genannten  Kreis-Wiesenbaumeister
  angefertigt  und  in  Streitfällen  von  der  Königlichen  Regierung
festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung  „Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die  Aussühung
der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes  für  ihre  Rech
nung  übertragen.

K.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  aherten  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgebracht.


Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.  Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn
ausgeführt  unter  Leitung  des  bestellten  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmäßig
  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden
  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen
der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
befugt,  die  nicht  rechtzeitig,  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger
vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die  Kosten  von
demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Ebendazu  ist  der  Wiesenvorsteher
befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen
und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

KC.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben)  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber  werden,
mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (ckr.  §.  9.).  Die
Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes  gehört,
erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

KC.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem  Wiesenvorsteher
  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Verstand  bilden.  Dieselben
  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und  Versäumnisse
erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  für  den  Morgen  zwei  Silbergroschen
        <pb n="717" />
        —  681  —

6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Vahre  ewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.

Bei  der  Wahl  hur  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besst,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt  drei
Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eides  statt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  einen  halben  Morgen  Wiese  im
Verbande  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
Wahlprotokoll.

F.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere

a)  die  Aueführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

IP)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthigz

#)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7147.)  93  d.  8.
        <pb n="718" />
        —  682  —

g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wohl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.  Die
Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landsrathes.  Der  Wiesenwärter
  ist  allein  befugt  zu  wäßern  und  muß  8  wässern,  daß  alle  Parzellen
den  verhältnißmäßigen  Antheil  am  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer  darf  die
Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhautt  die  Bewässerungs-Anlage  eigenmächtig
  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für
jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt,  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  durch
die  Regierung  (ekr.  §.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wirsinvorseger  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  stat.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der  in  der  Gemeinde
seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  ist,  mindestens  Einen
Morgen  besitzt  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so  muß
der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen  Vorsitzenden
des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,  wenn  sonstige
Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten  erhoben
weihen,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des  Landsrathes  beeinträchtigen.


S.  10.

Wegen  der  Wässerungs-Ordnung,  der  Grabenräumung)  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler  bera.
        <pb n="719" />
        —  683  —

C.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  in
Coblenz  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landsirihschaft
lichen  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

G.  12.
erfol  Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
olgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.

.  .)Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7148.)  Statut  der  Genossenschaft  zur  Melieration  der  Walschwiesen  bei  Plauten  im
4  Kreise  Braunsberg.  Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  I#.  56.  und  57.
(Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  5ö1.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung
  der  Betheiligten,  was  folgt.

K.  I.

Um  die  im  Kreise  Braunsberg  in  den  Gemeinden  Woppen,  Seefeld),
Liebenthal,  Glanden,  Schönsee,  Plauten  und  Steinbotten  gelegenen  Grundstücke,
welche  durch  Ueberschwemmungen  der  Walsch  leiden,  gegen  diese  Nachtheile  zu
sichern  und  zu  entwässern,  werden  die  Eigenthümer  Eee-  Grundstücke  zu  einer
Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen

"  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Walschwiesen

bei  Plautenvereinigt.

(Nr.  7147—7148.)  93°  Mit
        <pb n="720" />
        –  684  —

Mit  Genehmigung  der  Regierung  zu  Königsberg  können  auf  den  Antrag
des  Vorstandes  auch  Bewässerungsanlagen  vom  Verbande  hergestellt  und  unterhalten
  werden  (F.  4.).

Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Braunsberg.

K.  2.

Der  Genossenschaft  liegt  die  Herstellung  der  in  dem  Titel  I.  des  Kostenanschlages
  des  Wasserbau-  Inspektors  Kuckuck  vom  22.  Februar  1868.  ausget
führten  Anlagen  ob.  Desgleichen  hat  die  Genossenschaft  künftig  den  daselbst
veranschlagten  Kanal,)  sowie  den  darnach  zu  regulirenden  Flußlauf  der  Walsch
in  ordnungsmäßigem  Zustande  zu  erhalten.

Mit  Genrhmigung  der  Regierung  zu  Königsberg  soll  der  Vorstand,  sofern
  sich  dies  später  als  erforderlich  herausstellen  sollte,  auch  befugt  Vein  die  im
Titel  II.  des  gedachten  Anschlages  bezeichneten  Schleusen  nebst  Brücken  auf
Kosten  des  Verbandes  herzustellen.  In  diesem  Falle  sind  diese  Schleusen  ebenfalls
  vom  Verbande,  die  Brücken  dagegen  von  denjenigen  zu  unterhalten,  denen
die  Unterhaltung  der  an  dieser  Stelle  belegenen  Brücken  bisher  oblag.

Abänderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  etwa  im  Laufe  der  Ausführung
  zweckmäßig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

S.  3.

Sollte  es  sich  bei  Ausführung  dieser  Anlagen  (§.  2.)  als  erforderlich  herausstellen,
  neue  Wege  und  Brücken  anzulegen,  oder  die  schon  bestehenden  Brücken
zu  erweitern,  so  werden  die  hierbei  antstehenhen  Kosten  der  Herstellung  von  der
Genossenschaft  getragen.  Auch  liegt  derselben  die  Unterhaltung  der  neu  angelegten
  Brücken  ob.  Dagegen  werden  die  neu  angelegten  Wege  von  den  betreffenden
  Adjazenten  und  die  aus  der  Vergrößerung  der  Brücken  entstshenden  Mehrkosten
  der  Unterhaltung  von  denjenigen  getragen,  denen  bisher  die  Unterhaltung
dieser  Brücken  oblag.

KC.  4.

Die  Unterhaltung  der  im  Meliorationsbezirke  gelegenen  Gräben  verbleibt
denfenigen,  denen  dieselbe  bisher  oblag.

6  wird  indessen  die  ordentliche  Instandhaltung  derjenigen  unter  denselben,
bei  welchen  mehrere  Grundbesitzer  ein  Interesse  haben,  unter  die  Kontrole  und
Schau  des  Vorstandes  gestellt.  Und  dieser  ist,  soweit  mehrere  hierbei  interessirt
sind,  auch  be  ugt,  die  Anlage  neuer,  sowie  die  Erweiterung  der  bestehenden
Gräben  auf  Kosten  der  Genossenschaft  anzuordnen.  Die  weitere  Unterhaltung
dieser  Grabenanlagen  bleibt  Sache  der  Adjazenten.,

Das  Wasser  in  den  Gräben  oder  Kanälen  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
  des  Wiesenvorstehers  von  Privatpersonen  nicht  angestaut  werden.

G.  5.
        <pb n="721" />
        —  685  —

5

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  der  Genossenschaft  obliegenden  Verpflichtungen
  werden  von  sämmtlichen  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
  Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.

Zu  diesem  Behufe  wird  von  dem  Vorstande,  unter  Zuziehung  des  Kataster-Kontroleurs
  des  Kreises,  ein  Kataster  der  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücke
nach  Maaßgabe  der  Flächengröße  und  des  bei  der  neuen  Grundsteuer-Veranlagung
ermittelten  Reinertrages  aufgestellt.

Dieses  Kataster  wird  den  einzelnen  Gemeindevorständen  extraktweise  mitgecheilt
  und  im  Kreisblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Ueber  vermeintiche
  Irrthümer  oder  Unrichtigkeiten  des  Katasters  steht  den  Interessenten  binnen
vier  Wochen  nach  erfolgter  Publikation  im  Kreisblatte  die  Beschwerde  bei  der  Regierung
  in  Königsberg  offen,  bei  deren  Entscheidung  es  bewendet.

Die  Beschwerden  werden  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  des  Wiesenvorstehers  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  untersucht.  Als  solcher  ist  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  zu  bestellen,
dem  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger
  beigeordnet  werden  kann.  Die  Regierung  ernennt  diese  Sachpverständigen;
  wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  aus  derselben  entstandenen
Kosten  den  betreffenden  Beschwerdeführer.  «

NachdemvomBorstandeaufgestelltenKatasterkönnenbiözudessendesis
nitiver  Feststellung  Beiträge  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  ausgeschrieben
und  eingezogen  werden.

S.  6.

Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  findet,  falls  die  Vertreter  des  größeren
Theiles  der  im  Meliorationsbezirke  belegenen  Flächen  es  verlangen,  eine  Revision
des  Katasters  statt.  Dieselbe  wird  nach  Maaßgabe  der  aus  den  Verbandsanlagen
den  einzelnen  Grundstücken  erwachsenden  Vortheile  durch  einen  Regierungskommis.-sarius
  bewirkt,  der  hierbei  das  Gutachten  von  zwei  ökonomischen  Sachverständigen
einzuholen  hat,  die  von  dem  Vorstande  des  Verbandes  vorgeschlagen  und  von  der
Regierung  ernannt  werden.  Auch  ist  der  Regierungskommissarius  ermächtigt,
bei  der  Revision  des  Katasters  einen  vereideten  Feldmesser  zuzuziehen.

Bezüglich  der  Publikation  dieses  Katasters  und  der  gegen  dasselbe  zu  erhebenden
  Beschwerden  gelten  die  im  H.  5.  bezüglich  des  ersten  Katasters  getroffenen
Bestimmungen.  Jedoch  sollen  bei  Entscheidung  über  diese  Beschwerden  auch  zwei
ökonomische  Sachverständige  zugezogen  werden.

S.  7.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  das  Domainen-Rentamt  in  Mehlsack  die  Hebelisten
  auf  den  Antrag  des  Wiesenvorstehers  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den
Säumigen  durch  Exekution  einziehen.  Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen
Pächter,  Nutznießer  und  andere  Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  verbehah

(r.  7148.)  i
        <pb n="722" />
        —  686  —

lich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten.  In  Fällen  augerblicklichen
Bedürfnisses  kann  der  Vorstand  ausnahmsweise  und  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung
  der  entstehenden  Kosten  zu  der  erforderlichen  Unterhaltung  und  Sicherung
der  vorhandenen  Anlagen  auch  Naturalleistungen  in  Anspruch  nehmen.

In  solchen  Fällen  ist  der  Wisenvorsteger  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder
nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  und  Lieferungen  nach  einmaliger  vergeblicher
Erinnerung  auf  Kosten  der  Säumigen  machen,  resp.  beschaffen  und  die  Kosten
von  denselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Ebendazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  des  Verbandes  nicht
unterbleiben  dürfen.

S.  8.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Werke,  Dämme,  Schleusen,  Gräben  u.  s.  w.
muß  jedes  Verbandsmitglied  ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen
Grund  und  Boden  insoweit  ohne  Entschädigung  hergeben,  als  dasselbe  Vierfür  in
dem  auf  den  Uferrändern  wachsenden  Grase  oder  anderen  zufälligen  Vortheilen
der  Anlage  eine  ausreichende  Entschädigung  erhält.

Streitigteiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden  (F.  13.).

K.  9.

Die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  werden  von  einem  Wiesenvorsteher
und  sechs  Beisitzern  geleitet,  die  zusammen  den  Vorstand  bilden.  Vorsteher  und
Beisitzer  verwalten  ein  Ehrenamt,  jedoch  werden  ihnen  die  baaren  Auslagen
vergütet.

*'i.i

Der  Vorstand  wird  in  der  Weise  zusammengesetzt,  daß  jede  der  sieben  betheiligten
  Ortschaften  einen  Vertreter  in  demselben  hat.  Dieser  Vertreter  wird  nebst
einem  Stellvertreter  für  die  betreffende  Ortschaft  von  den  sämmtlichen  bei  der
Genossenschaft  betheiligten  Besitzern  derselben  unter  Leitung  des  Ortsvorstandes
ewählt.  Bei  dieser  Wahl  haben  Besitzer  bis  zu  10  Morgen  Eine  Stimme,  von
0  bis  20  Morgen  zwei,  und  von  20  Morgen  und  darüber  drei  Stimmen.

Minderjährige  und  juristische  Personen  werden  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  sich  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befindet.

Die  Wahl  findet  auf  6  Jahre  statt,  alle  3  Jahre  scheiden  resp.  3  oder  4
Mitglieder  aus,  das  erste  Mal  durch  das  Loos,  später  immer  die  älteren.  Die
Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl
die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu  beobachten.

K.  11.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  wählen  unter  sich  den  Vorsteher.  r22
e
        <pb n="723" />
        —  687  —

selbe  führt  den  Vorsitz  in  ihrer  Versammlung  und  ist  zugleich  die  ausführende
Verwaltungsbehörde  des  Verbandes,  welche  denselben  anderen  Personen  und
Behörden  gegenüber  vertritt.  Er  hat  insbesondere

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  Maaßgabe  des  Statuts
  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

J)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  zur  Feststellung  und  Abnahme
vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beauffichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  Frühjahr  und  Herbst  mit  den  Besitzern
  abzuhalten;  4

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  zu  unterzeichnen,  wobei  jedoch  zur  Abschließung  von  Verträgen
die  Zustunmung  der  Beisitzer  nöthig  ist;

s)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  an  die  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Vorsteher  durch  einen  Beisitzer  vertreten.

g.  12.

Mit  Führung  der  Kassenverwaltung  des  Verbandes  betraut  der  Vorstand
einen  Rendanten  und  sichert  demselben  eine  angemessene  Entschädigung  hierfür  zu.
Much  ist  derselbe  befugt,  zur  Beaufsichtigung  der  gemeinsamen  Anlagen  einen
Wiesenwärter  gegen  angemessene  Entschädigung  aus  der  Genossenschaftskasse  anustellen.

zat  Dem  Vorsteher  ist  Seitens  des  Vorstandes  für  die  Ausführung,  der  gemeinsamen
  Anlagen  eine  dazu  befähigte  Persönlichkeit  auf  Kosten  der  Genossenschaft
  als  sachkundiger  Beistand  zuzuordnen.

KC.  13.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  den  Umfang  oder  über  die  Zuständigkeit  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nuhungerechten  /f  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.  Gegen
diese  Entscheidung  des  Varstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schieds-(Xr.

  7148.  r*e
        <pb n="724" />
        —  688  —

gericht  zu,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides  an

erechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  sein  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.  Das  Schiedsgericht
  besteht  aus  dem  Domainen-Rentmeister  in  Wellack  und  zwei  Beisitzern,  von
denen  keiner  Mitglied  des  Verbandes  sein  darf.  Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter
  für  jeden  werden  auf  den  Vorschlag  des  Vorstandes  von  der  Regierung
in  Königsberg  auf  drei  Jahre  ernannt.

.  14.

Wegen  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung  und  der  un  auf  den  Wiesen
  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen  und  kann  deren
Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Rthlr.  bedrohen.

K.  15.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaussicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  zu  Königsberg
und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  An  eegenbelien  zu  Behs
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit

een  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

*n2

Dies  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(N.  v.  Decker).
        <pb n="725" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  49.  —

 

 

(Nr.  7149.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  betreffend  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  der  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke  der
Main-Weser-Bahn.  Vom  30.  Mai  1868.

N  in  dem  Schlußprotokoll  zu  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Hessen  und
bei  Rhein  am  3.  September  1866.  abgeschlossenen  Friedensvertrage  sub  Nr.  10.
bezüglich  der  Abtretung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  im  Großherzogschen
  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main=  Weser=  Bahn  besondere  Velhinklungen
  vorbehalten  worden,  so  sind  zum  Zweck  derselben  die  Bevollmächtigten
der  betheiligten  Hohen  Regierungen,  und  zwar:

Seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung:

der  ue  Ober--  Regierungsrath  Ludwig  August  Wilhelm
eise,

Seitens  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung:
der  Ministerialrath  August  Schleiermacher,

usammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  den  nachstehenden
ertrag  verabredet  und  abgeschlossen.

Artikel  I.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  überträgt  vom  1.  August  1868.
ab  auf  ewige  Zeit  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  in  Ihrem  Staatsgebiete
belegenen  Theiles  der  Main-Weser-Bahn,  sowie  die  Verwaltung  alles  dazu

chörigen  Egenthums,  an  die  Königlich  Preußische  Regierung.  ie  Königlich
Prautssc  egierung  nimmt  diese  Uebertragung  an  und  wird,  nachdem  die
übrigen  Theile  der  Main-Weser-Bahn  in  Volch  der  Einverleibung  des  ehemaligen
  Kurfürstenthums  Hessen  und  des  Gebietes  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt
  in  Ihr  Eigenthum  übergegangen  sind,  das  gesammte  Main-Weser-Bahn-Unternehmen
  einheitlich  verwalten  und  betreiben.

Jab#rgong  1868.  (Nr.  7149.)  94  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Jull  1868.
        <pb n="726" />
        —  690  —

Artikel  2.

Zu  dem  Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  eine  Königliche
Direktion  einsetzen,  deren  Sit  und  Firma  die  Königlich  Preußische  Regierung
bestimmt.  Diese  Direktion  wird  aus  höchstens  vier  Mitgliedern  bestehen,  von
welchen  die  Königlich  Preußische  Regierung  den  Vorsitzenden  resp.  dessen  Stellvertreter,
  ein  administratives  und  das  technische  Mitglied  zu  ernennen  befugt  ist,
während  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  das  Recht  vorbehalten  bleibt,
auch  Ihrerseits  ein  mit  einem  administrativen  Dezernat  zu  betrauendes  Direktionsmitglied
  zu  ernennen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnen.  Dieser
Beamte  erhält  Sitz  und  Stimme  in  der  Direktion  und  hat  im  Domizil  derselben
Wohnsitz  zu  nehmen.  Er  fungirt  gleichzeitig  als  ständiger  Kommissarius  der
Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zur  Vertretung  Ihrer  aus  diesem  Vertrage
sonst  originirenden  Gerechtsame.  Ungeachtet  seiner  Mitgliedschaft  in  der  Königlichen
  Direktion  bleibt  er  Großherzoglich  Hessischer  Unterthan  und  Staatsdiener
und  erhält  gleich  den  übrigen  Direktionsmitgliedern  seine  Kompetenzen  aus  den
Intraden  der  Bahn  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  für  die  übrigen  Direktionsmitglieder
  als  maaßgebend  aufgestellt  werden.

Die  einzusetzende  Königliche  Direktion  wird  die  Geschäfte  nach  den  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  erlassenden  Instruftionen  in  kollegialischer
Form  führen  und  die  ihr  otltegenchen  Entscheidungen  nach  Majoritätsbeschlüssen
fassen.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  resp.  in  Abwesenheitsfällen
  seines  Stellvertreters  den  Ausschlag.  Von  dem  Tage  ab,  an
welchem  diese  Direktion  eingesetzt  wird  und  in  Wirksamkeit  tritt,  begiebt  sich  die
Großherzoglich  Hessische  Regierung,  insoweit  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
nicht  Ausnahmebestimmungen  getroffen  worden  sind,  der  Einwirkung  auf  die
Verwaltung  der  Main-  Vesert  Bahn  und  stellt  insbesondere  die  von  derselben
für  die  in  dem  Großherzoglichen  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  eingesetzte  Spezial-Direktion
  ihre  Funktionen  ein.

Artikel  3.

Die  auf  der  Großherzoglich  Hessischen  Bahnstrecke  zur  Zeit  fungirenden
oder  sonst  im  Interesse  der  Main-Weser-Bahn  von  der  Großherzogli  esfischen
  Regierung  angestellten  Beamten  treten  mit  ihren  gegenwärtigen  Besolduneen,

  Emolumenten  und  sonstigen  Rechten  in  den  Dienst  der  Königlich  Preußischen

egierung.  Sie  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathelandes  und  sind  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Ortes  unterworfen,  woa
ie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben,  unterstehen  aber  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung
  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise
deren  zuständigen  Organen.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behält  Sich  übrigens  das  Recht
vor,  diejenigen  dieser  Beamten,  welche  den  Rücktritt  in  den  Großzerzo  lich  Hessischen
  Dienst  wünschen,  bei  geeigneter  Gelegenheit  aus  dem  Königlich  Preußischen
Dienst  jurüchsuberufen.  Der  Austritt  aus  dem  letzteren  kann  in  einem  solchen
Falle  jedoch  erst  dann  stattfinden,  wenn  für  den  Ersatz  Sorge  getragen  ist,  was

le.
        <pb n="727" />
        —  691  —

jeweilig  mit  thunlichster  Beschleunigung  und  längstens  binnen  drei  Monaten  geschehen
  wird.

Bei  künftigen  anstellungen  für  die  innerhalb  des  Großherzoglichen  Gebietes
  belegene  Bahnstrecke  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  Angehörige
des  Hessischen  Staates  thunlichst  berücksichtigen.  Hinsichtlich  des  Unterthanenund
  Dieziplinarverhältnisses  gelten  für  diese  Beamten  dieselben  Normen,  wie  für
die  aus  dem  Großherzoglichen  in  den  Königlichen  Dienst  übergetretenen  Beamten.

Wenn  die  Eloßer  oglich  Hessische  Regierung  aus  polizeilichen  Gründen
die  Entfernung  eines  auf  Pren,  ebiete  stationirten  Beamten  von  seiner  Stelle
für  geboten  erachten  sollte,  so  wird  Sie  der  Königlich  Preußischen  Regierung
hierüber  Mittheilung  machen  und  diese  dann  ein  lches  Ansinnen  sobald  als
thunlich  berücksichtigen.

 

Artikel  4.

Rücksichtlich  der  Vertheilung  der  Reinerträge  bewendet  es  bei  dem  bisher
beobachteten  Grundsatze,  wonach  das  gesammte  Anlagekapital,  welches  von  jedem
der  bei  dem  Main-Weser-  Bahn  Unternehmen  betheiligten  Staaten  beziehungsweise
  deren  Rechtsvorgängern  bis  zum  Schlusse  des  der  Rechnungsaufstellung
vorhergehenden  Jahres  auf  die  in  Ihren  resp.  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken
aufgewendet  worden  ist,  den  Vertheilungsmaaßstab  für  die  Ueberschüsse  abgiebt,
welche  nach  Abzug  der  gesammten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs--  und  Betriebskosten
  von  der  Gesammteinnahme  übrig  bleiben.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Verwaltung  allzährlich  bis  zum  1.  Mai
außzustellende  Betriebsrechnung  wird  zunächst  der  voßter)oglch  Hessischen  Regierung
  zur  Einsicht  mitgetheilt.  Etwaige  Monita  der  Großherzoglichen  Regierung,
  die  nicht  durch  Genehmen  zwischen  dem  von  derselben  zu  bestellenden
Kommissarius  und  der  Koniglich  Preußischen  Eisenbahndirektion  sich  begleichen
lassen,  sind  durch  unmittelbares  Benehmen  der  beiderseitigen  Regierungen  zum
Austrag  zu  bringen.

er  der  Großherzoglichen  Regierun  gustehende  Antheil  an  den  Betriebs-Ueberschüssen
  wird  alljährlich  nach  Fests  ung  der  Jahres-Betriebsrechnung
unverweilt  an  die  von  der  Großherzoglichen  Regierung  zu  bezeichnende  Kasse
abgeführt  werden.

Artikel  5.

Die  von  der  Direktion  alljährlich  aufzustellenden  Werwaltungs-Etats  sollen
eitig  und  spätestens  sechs  Wochen  vor  Beginn  des  Etatsjahres  und  vor  ihrer
besiakeiven  Feststellung  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  Seitens  der
letzteren  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  mitgetheilt  werden.  Die  von
dieser  in  Bezug  auf  die  Etatsaufstellung  etwa  geäußerten  Bedenken  und  gestellten
  Anträge  werden  Seitens  der  Königlich  t  Regierung  einer  eingehenden
  Erörterung  unterzogen  und  thunlichst  berücksichtigt  werden.

Artikel  6.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  das  Unternehmen  fortwährend  in
(Fr.  7149.)  94“°  ei-
        <pb n="728" />
        —  692  —

einem  den  Anforderungen  des  Verkehrs  entsprechenden  Zustande  erhalten  und
diesen  Anforderungen  entsprechend  betrieben  werden  soll.  Sollten  sich  zu  dem
Zwecke  Ergänzungsbauten,  Vermehrung  der  Betriebsmittel  oder  andere  dergleichen
Aufwendungen  als  nothwendig  herausstellen,  welche  eine  Erhöhung  des  Anlagekapitals
  für  das  Gesammtunternehmen  bedingen,  so  wird  hierüber  zuvor  eine
Verständigung  zwischen  den  Hohen  kontrahirelden  Regierungen  herbeigeführt
werden.

Artikel  7.

Die  Landeshoheit  bleibt  für  die  Bahnstrecke  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  der  Großherzoglichen  Regierung  ausschließlich  vorbeta  ten.  Dieselbe
verpflichtet  Sich  jedoch,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  den  durch  das
Min-  Weser.  Bahn  Unternehmen  bedingten  Fällen  das  Expropriationsrecht  zu
verleihen.

Die  Hoheitszeichen  an  der  Bahnstrecke  im  Großherzoglichen  Gebiete  sind
nur  die  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung.

Artikel  8.

Die  im  Großherzogthum  Hen  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen
  und  des  Betriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  und  polizeiichen
  Bestimmungen  finden  gleichmäßig.  auch  auf  die  in  Rede  stehende  Bahnstrecke
  nebst  Bahn-Telegraphenleitung  Anwendung.

Da  jedoch  im  Interesse  der  einheitlichen  Verwaltung  der  Main-Weser-Bahn
  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen
dringend  wünschenswerth  ist,  so  wird  die  Großher  oPlich  essische  Regierung
das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierun  seitzuste  ende  Bahnpolizei-Reglement,
  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen
möchten,  auch  für  die  Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

bli  Das  Bahnpolizei-Reglement  wird  für  jedes  Staatsgebiet  besonders
publizirt.

Artikel  9.

Alle  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  in  Veranlassung  des  Betriebes
und  der  Verwaltung  der  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke
  gegen  die  Königlich  Preußische  Betriebsverwaltung  erhoben  werden,  unterliegen
  der  Entscheidung  der  zuständigen  Großherzoglichen  Gerichte.  Zu  dem
Ende  soll  die  Stadt  Gezzn  als  juristisches  Domizil  der  Königlich  Preußischen
Verwaltung  in  dem  Großherzogthum  betrachtet  werden.  Verbrechen  und  Vergehen
  bezüglich  der  obigen  Bahnstrecke  oder  der  Tunsporte  auf  derselben  werden
  ebenfalls  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  untersucht  und
nach  den  Großherzoglichen  Gesetzen  beurtheilt.

Artikel  10.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Grohherpoglichen  Gebiete
belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  das  in  den  Bahnpolizei-Reglements  bestummnte
        <pb n="729" />
        —  693  —

Höniglch  Preußische  Eisenbahnpersonal.  Dieses  Personal  ist  auf  Präsentation
der  Direktion  (Artikel  2.)  von  den  kompetenten  Großherzoglichen  Behörden  in
Pflicht  zu  nehmen.  ·

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Großherzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizei-Beamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  11.

Die  Festsetzung  der  Tarife,  die  Feststellung  des  Fahrplanes  und  die  Erlassung
  aller  sonstigen  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Main-Weser-Bahn
betreffenden  Verordnungen  ist  ausschließlich  Sache  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  welche  Sich  jedoch  verpflichtet:

a)  in  Betreff  der  Tarife  ohne  vorgängige  Zustimmung  der  Großherzoglich
Helischen  Regierung  keinerlei  Ershtan  der  gegenwärtig  bestehenden
arifsätze  in  Kraft  treten  zu  lassen;

b)  rücksichtlich  der  Fahrpläne  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung,  dafern
  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  getroffen  sein  wird,  mindestens  fünf  Personenbeförderun
vermittelnde  Züge  in  jeder  Richtung  auf  der  Bahn  oblassen  und  daran
Bedacht  nehmen,  daß  diese  Züge  auf  sämmtlichen  im  Großherzogthum
vorhandenen  Stationen  zur  Aupnahme  don  Personen  anhalten.  Je  einer
dieser  Züge  soll  in  einer  frühen  Morgenstunde,  ein  zweiter  in  einer  späteren
  Morgenstunde,  ein  dritter  in  einer  Nachmittagestunde,  ein  vierter

in  einer  Abendstunde  die  im  Großherzogthum  belegene  Bahnstrecke
durchfahren;
)  überdies  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  bei  Feststellung  der

Fahrpläne,  Tarife  und  Verordnungen  die  Ihr  in  Bezug  hierauf  von
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  etwa  kund  gegebenen  Wünsche
thunlichst  berücksichtigen.

Artikel  12.

Zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll  sowohl  hinsichtlich  der
Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet
des  anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,
  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  13.

Gegenwärtiger  *-  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

———  Des-
        <pb n="730" />
        —  694  —

Dessen  zu  Urkund  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  unterfiegelt  worden.  «

So  geschehen  Berlin,  den  30.  Mai  1868.

(L.  S.)  Ludwig  August  Wilhelm  Heise.
(L.  S.)  August  Schleiermacher.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  7150.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Mai  1868.,  betreffend  die  veränderte  Führung  der
Militair-Kirchenbücher.

A#  Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  bestimme  Ich,  unter  Aufhebung  der  ent.
gegenstehenden  Vorschriften  in  den  S#§.  41.  42.  76.  und  79.  der  Militair-Kirchenordnung
  vom  12.  Februar  1832.)  daß  hinfort  für  jede  Garnison,  beziehungsweise
  für  jede  Militair-Kirchengemeinde  nur  Ein  Kirchenbuch,  bestehend  aus  einem
Tauf.,  Trauungs-,  Todten-  und  Konfirmandenregister,  angelegt  und  in  duplo
geführt  werden  soll.  Sie,  den  Minister  der  getllichen  .  Angelegenheiten,  beauftrage
  Ich  mit  der  Ausführung  dieser  Meiner  Bestimmung.

Berlin,  den  30.  Mai  1868.
Wilhelm.
v.  Roon.  v.  Mühler.

An  die  Minister  des  Krieges  und  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

T.r.  7151.)
        <pb n="731" />
        —  695  —
(Nr.  7151.)  Abgeändertes  Statut  des  Dommitzscher  Deichverbandes.  Vom  29.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  mehrere  Hochwasser  der  Elbe  und  namentlich  die  Hochwasser  der
Frühjahre  1865.  und  1867.  gezeigt  haben,  daß  der  nach  dem  Statute  des  Dommitzscher
  Deichverbandes  vom  13.  November  1854.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre
1854.  S.  600.  ff.)  errichtete  Sommerdeichverband  die  eingedeichten  Grundstücke
  nur  unvollkommen  gegen  die  Verheerungen  des  Hochwassers  schützt,  und
nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.  J.  11.  15.  und  23.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1848.
S.  54.)  auf  den  Antrag  des  Dommitscher  Deichamtes  und  der  überwiegenden
Majorität  der  Betheiligten  nachstehende  Aenderungen  des  obigen  Statuts  vom
13.  November  1854.

.

Zum  F.  1.  des  Statuts  vom  13.  November  1854.  In  der  im

"  1.  des  Statuts  vom  13.  November  1854.  näher  bezeichneten  Niederung  werden

ie  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche

ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande  von  23  Fuß  am  Torgauer  Pegel  der

Ueberschwemmung  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt,  welcher

*  Zweck  hat,  sie  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Elbe  und  Wernst:  zu
ützen.

Die  schon  vor  dem  Statut  vom  13.  November  1854.  eingedeichten  Drebligaer
  Aue-  Felder  gehören  nach  wie  vor  diesem  Deichverbande  nicht  an.  Da
jedoch  die  Sicherheit  der  zum  Deichverbande  gehörigen  Riederung  von  der
Schaltung  des  Drebligaer  Felddeiches  abhängt,  so  wird  derselbe  unter  Schau  und
Aukicht  *  Dommitzscher  Deichamtes  gestellt,  wie  dies  weiter  unten  näher  dargestellt
  wird.

II.

Zum  8.  2.  Der  jetzt  herzustellende  Winterdeich  behält  die  Richtung  des
bisherigen  Sommerdeiches;  er  wird  aber  da,  wo  er  hart  am  konkaven  Ufer  der
Elbe  fortläuft,  bis  zu  einer  Höhe  von  23  Fuß  6  Zoll,  im  Uebrigen  bis  zu
einer  Höhe  von  23  g,  Alles  am  Torgauer  Pegel,  bei  einer  4füßigen  Kronenbreite
  und  einer  beiderseitigen  2  füßigen  Böschung  erhöht  und  verstärkt,  wie  dies
im  Kosten  Ueberschlage  des  Wasserbau-Inspektors  Cuno  in  Torgau  vom  15.  Juni
1865.  näher  nachgewiesen.

III.
§  3.  Die  Anlage  und  Unterhaltung  des  Deiches  (II.)  erfolgt  für

Zum
Geld  aus  der  Kasse  des  Deichverbandes.
Oer.  7151))  IV.
        <pb n="732" />
        —  696  —

IV.

Zum  §.  4.  Wie  der  Deich,  werden  auch  die  in  demselben  enthaltenen
Schleusen  aus  der  Kasse  des  Deichverbandes  hergestellt  und  unterhalten.

V.
Die  §.  5.  6.  7.  fallen  fort.

VI.

um  §.  8.  Das  von  der  Regierung  in  Merseburg  am  22.  März  1856.
angefertigte  Deichkataster  wird  sofort  einer  Revision  unterworfen.  Die  bisherigen
Grundsätze  der  Katastrirung  werden  dahin  geändert,  daß  Wiesen  und  Hütungen
nicht,  wie  bisher,  für  voll,  sondern  nur  zur  Hälfte  ihrer  Fläche  herangezogen
werden,  und  überdies  auf  Stellen,  welche  besonders  vom  Qualmwasser  leiden,
billige  Rücksicht  genommen  wird.  Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  dem  für  die
Aufstellung  und  Revision  des  Deichkatasters  im  §.  8.  vorgeschriebenen  Verfahren.

VII.
Der  §.  9.  fällt  fort.

VIII.

Zum  §.  10.  Die  Gemeinde  Drebligar  ist  gehalten,  auf  ihre  alleinigen
Kosten  den  von  der  Höhe  am  Dorfe  ab  bis  zum  jetzigen  Drebligaer  Sommerdeiche
  vor  dem  Drebligaer  Anger  führenden  aogenimnten  Felddeich  in  gleicher
Weise  zu  normalisiren,  wie  der  Deichverband  dies  mit  seinem  Sommerdeiche
thut.  Deerer  Drebligaer  Felddeich  muß  ebenfalls  eine  4  Fuß  breite  Krone  und
beiderseitige  2  füßige  Böschungen  erhalten,  die  Normalisirung  auch  gleichzeitig  mit
der  des  V.  bemgiches  stattfinden.  Die  Normalißrungsarbeiten  erfolgen  unter
Aufsicht  des  Dommitzscher  Deichamtes.  Findet  diese  Normalisirung  nicht  rechtzeitig
  und  ordnungsmäßig  statt,  so  ist  das  Deichamt  berechtigt,  sie  wie  die  übrigen
Verbandsarbeiten  für  Geld  ausführen  zu  lassen  und  die  entstehenden  Kosten  von
der  Gemeinde  Drebligar  einzuziehen.

Beim  ochwaßer  ist  der  Deich  von  der  Gemeinde  Drebligar  unter  Leitung
  und  Aufsicht  des  Deichamtes  zu  vertheidigen  und  hat  sich  der  Ortsvorstand
in  Drebligar  und  die  Gemeindemitglieder  den  Weisungen  des  Deichhauptmanns
und  seines  Stellvertreters,  sowie  des  Deichinspektors,  zu  fügen.

Die  Regierung  in  Merseburg  hat  für  den  Deichverband  und  die  Gemeinde
Depützr  eine  Deichvertheidigungs-Ordnung  nach  Anhörung  der  Betheiligten  zu
erlassen.

Den  jährlichen  Schauen  des  Verbandödeiches  ist  auch  der  Drebligaer  Felddeich
  unterworfen.  Die  Gemeinde  Drebligar  ist  bei  der  Schau  ihres  Felddeiches
ziehen,  demnächst  aber  auf  ihre  Kosten  auszuführen  verpflichtet,  was  die
Schaukommission  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Felddeiches  anordnet.

Die
        <pb n="733" />
        —  697  —

Die  Gemeinde  Orebligar  ist  berechtigt,  jeder  Zeit  ihre  Aufnahme  in  den
Deichverband  zu  verlangen.  Die  ihr  in  diesem  Statute  auferlegten  Verpflichtungen
  gehen  dann  sofort  auf  den  Deichverband  über.  Sie  tritt  in  diesem  Falle
mit  ihrer  gesammten  eingedeichten  Niederung  in  das  Verbandskataster  nach  denselben
  Grundsätzen,  wie  die  übrige  Niederung  darin  aufgenommen  ist.  Das
Deichamt  wird  alsdann  durg  noch  einen  Drebligaer  Repraͤsentanten  vermehrt.

Bis  dahin  von  der  Gemeinde  Drebligar  und  dem  *.7  aufgewendete
  Kosten  werden  nicht  weiter  ausgeglichen  p,  sondern  einfach  kompenfirt.

Den  auf  der  südlichen  Grenze  des  Deichverbandes  sich  nach  der  Höhe
hinziehenden  Felddeich  kann  die  Gemeinde  Drebligar  gleich  nach  ausgeführter
Normalisirung  ihres  vom  Dorfe  aus  führenden  Felddeiches  abtragen,  wenn  ihr
solches  beliebt.  Dem  Deichverbande  steht  kein  Widerspruchsrecht  dagegen  zu.

IX

Zum  F.  11.  Die  Bestimmung  wegen  des  Schleusenschlusses  im  Drebliaer
  Felddeich  erledigt  sich  mit  seiner  Abtragung.  Bis  dahin  behält  es  bei  dief"-
  Statutsbestimmung  sein  Bewenden.

X.
Der  F.  12.  bleibt  unverändert.
XI.
Zum  F§9.  13.  Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  richtet  sich  nach  den  Bedürfristen
  des  Verbandes.  Die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds  wird
auf  500  Thaler  festgesetzt.  An

Die  &amp;amp;.  14.  bis  20.  bleiben  unverändert.

XIII.

Zum  5.  21.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  tnfti  erlassende
Deichstatute  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  von  1853.  S.  935.)  sollen
für  den  Dommitzscher  Deichverband  Gültigkeit  haben.

XIV.
Der  g.  22.  bleibt  unveraͤndert.
Lerbech  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
(1.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Jahrgang  1808.  (Nr.  7151—7162)  95  (Nr.  7152.)
        <pb n="734" />
        —  698  —

(Nr.  7152.)  Allerhschster  Erlaß  vom  13.  Juni  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  der  Grenze  des  Kreises  Salzwedel  bei  Beese  bis  Meßdorf  zum  Anschluß
  einerseits  an  die  Mahlsdorf-  Beeser,  andererseits  an  die  Bismark-Osterburger
  Chaussee  im  Kreise  Osterburg,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Osterburg  des  Regierungsbezirks  Magdeburg  von  der  Grenze  des  Kreises
Salzwedel  bei  Beese  bis  Meßdorf  zum  Muchlaß  einerseits  an  die  Mahlsdorf-Beeser,
  andererseits  an  die  Bismark.  Osterburger  Chaussee  durch  den  Kreis  Salzwedel
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Salzwedel  beziehungsmeis
dem  Kreise  Osterburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  Kreisen  Salzwedel  und
Osterburg  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße,
beziehungsweise  der  großen  Biesebrücke,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes,
vorbehaltlich  näherer  Vereinbarung  zwischen  denselben,  und,  für  den  Fall  des  Nichtzustandekommens
  einer  solchen,  der  Entscheidung  der  Regierung  zu  Magdeburg,
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chaussee-Leh.
  Karifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  eeehd  arife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Schloß  Babelsberg,  den  13.  Juni  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,

Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Minister  des  Innern.

(Nr.  7158.)
        <pb n="735" />
        —  699  —

(Nr.  7153.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  des  Perchthales  zu  Laufersweiler,  Kreises  Simmern.
  Vom  l.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Laufersweiler
im  Thale  genannt  Perch  gelegenen  Wiesen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem
Antrage  der  Mehrzahl  derselben  antprechen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.  5  #.  57.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1843.  S.  öl.)  und  des
elehe  vom  11.  Mai  1853.  Art.  2.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  183.),
was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  der  in  dem  Gemeindebanne  Laufersweiler,  Bürgermeisterei
Kirchberg,  Kreis  Simmern,  gelegenen  Wiesen,  wie  sie  in  dem  Situationsplane
des  Wiesenbaumeisters  Weber  zu  Simmern  vom  März  1865.  nebst  dem  dazu
gehörigen  Katasterauszuge  mit  einer  Fläche  von  32  Morgen  86  □  Ruthen
30  □Fuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande  unter  dem  Namen:
„Wiesengenossenschaft  des  Perchthales“  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke
  durch  Be.  und  Entwässerung  zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte
  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Vorsteher.

K.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schleusen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Bewässerung  und  Entwässerung
  der  Verbandswiesen  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche
  Kosen  des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten.  Der  Umbau  und  sonstige
Unterhaltung  der  einzelnen  Wiesenparzellen  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstandes  im
Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

K.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Wässerungsanlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten
Flächen  aufgebracht.  Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des
Wiesenvorstandes  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative
  Exekution  zur  Kommunalkasse  eindeßen.  Die  Wässerungsanlagen  können,
was  Hand-  und  Spanndienste  betrifft,  nach  Anordnung  des  Vorstandes  von  den
Genossen  selbst  ausgeführt  werden,  und  zwarr  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten
Flächen.  Der  Wiesenvorstand  ist  dann  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  und  gehörig
ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des
Säumigen  machen  und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu
lassen.  Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorstand  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einr.

  7153.)  95“  zel-
        <pb n="736" />
        —  700  —

selnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anage
  nicht  unterbleiben  dürfen.

K.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hieruber
werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (§.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  Nichtmitgliedern  des  Verbandes  gehört,
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnittes  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem  Wiesenvorsteher
  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Wiesenvorstand  bilden.
  Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt  unentgeltlich,  und  erhalten  nur  baare
Auslagen  aus  der  Genossenschaftskasse  ersetzt.

KG.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Fahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme.  Der  Bürgermeister  berufst
  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz  in  derselben.  Er  verpflichtet
die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.  Minderjährige  können  durch
ihre  Vormünder  mitstimmen.  Wählbar  ist  Jeder,  der  zur  Genossenschaft  gehört
und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß
verloren  hat.  Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
  zu  beachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

*

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Behörden  und  Personen  gegenüber.

Er  hat  insbesondere:
a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Wässerungsgräben  zu  veranlassen
und  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  aussuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;
#
        <pb n="737" />
        —  701  —

e)  die  Boransch  e  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen  und  die  halbjährige
nnahenscht  im  Februar  und  September  mit  den  Wiesenschöffen  abzuhalten;


e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  erforderlich;

f)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  dazu  besonders  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.  In  Verhinderungsfällen
  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
vertreten.

K.  8.

Die  Verbandswiesen  sollen  zur  zweckmäßigen  Bewässerung  in  sechs  Abschnitte
  nach  Anordnung  des  Wiesewosstandes  getheilt  und  die  Grenzen  der  Abschnitte
  durch  numerirte  Pfähle  bezeichnet  werden.  Die  Bewässerung  der  einzelnen
  Abschnitte  uerr  der  Reihesolge  nach  abwechselnd  statt  und  wird  ausgeführt
  durch  die  Interessenten  selbst.

An  dem  Tage,  wo  dem  einzelnen  Abschnitte  das  Wässerungsrecht  zusteht,
hat  sich  zur  Vertheilung  des  Wassers  jeder  Genosse,  der  dabei  interessirt  ist,  in
der  vom  Vorstande  zu  bestimmenden  Stunde  an  Ort  und  Stelle  einzufinden.
Der  Nichterschienene  erhält  das  ihm  verhältnißmäßig  zustehende  Wasser  durch  die
anwesenden  Wiesenaufseher  zugetheilt.  Tür  jeden  Wässerungsabschnitt  werden  von
den  Genossen  aus  ihrer  Mitte  zwei  Wiesenaufseher  gewählt  und  vom  Bürgermeister
  durch  Handschlag  vereidet.  Dieselben  haben  die  Wässerungsanlagen  zu
überwachen,  die  Vertheilung  des  Wassers  zu  leiten  und  die  nöthigen  Anordnungen
darüber  an  die  Betheiligten  ergehen  zu  lassen,  sowie  die  Zuwiderhandelnden  dem
Wiesenvorsteher  zur  Bestrafen  anzuzeigen.  Kein  Eigenthümer  darf  die  Schleusen
  und  Gräben  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlagen
eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von  Einem
Worler  für  jeden  Kontraventionsfall.

.  9.

Die  Staeitigkeiten  welche  zwischen  Miteliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
ehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  nach  erbun
  Feststellung  der  Bewässerungsordnung  durch  die  Regierung  alle  anderen,
ie  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vor  Dolch.  Beeinträchtiung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstan
  J  untersucht  und  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht
(Nr.  7153)  je-
        <pb n="738" />
        —  702  —

jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,
von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher
angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der
unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.  Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem
Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.  Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für
jeden  werden  von  der  Generalversammlung  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre
gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohwortes  zu  den
öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  ist  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

K.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung  und  der  Heuwerbung
  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen
und  kann  derselbe  Uebertretungen  mit  Ordmungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern
bedrohen.

C.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrath,  von  der  Regierung  in  Coblenz
als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Anelegenheiten
  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den
Kusschssbehä-  en  der  Gemeinden  zustehen.

K.  12.

Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1868.

.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

r.  7154.)
        <pb n="739" />
        —  7703  —

(Nr.  7154.)  Alerhöchster  Erlaß  vom  1.  Juli  1868.,  betreffend  die  Eidesleistung  der  evangelischen
  Geistlichen  in  der  Provinz  Hannover.

A#½#  den  von  Ihnen  nach  Anhörung  des  zangilischlutherüschen  Landeskonsistoriums
  in  Hannover  erstatteten  Bericht  vom  29.  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  Eidesleistung
  der  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz  Hannover  künftig  nach  Maaßabe
  des  in  der  Anlage  wieder  beigefügten  Formulars  erfolge.  Dieser  Eid  tritt  an
ie  Stelle  aller  von  diesen  Geistlichen  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu
leistenden  Huldigungs-  und  Diensteide,  unbeschadet  der  Beibehaltung  besonderer,
in  den  letzteren  enthaltenen  kirchlichen  Verpflichtungen  in  nicht  eidlicher  Form.
Er  die  in  ein  Konfistorialamt  Eintretenden  behält  es  in  Bezug  auf  die  kirchliche

eite  dieses  Amtes  bei  der  bisher  vorgeschriebenen  besonderen  Verpflichtung  sein
Bewenden.  Die  Ableistung  von  Simonie-Eiden  bei  Uebernahme  geistlicher  Aemter
hört  auf.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1868.

Wilhelm.

v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

Formular
für
den  Eid  der  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz  Hannover.

Ja  N.  N.  schwöre  2c.,  daß  ich  in  dem  mir  jetzt  anvertrauten  oder  künftig
anzuvertrauenden  geistlichen  Amte,  so  wie  es  einem  Oiener  der  christlichen  Kirche
geziemt,  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen  (Name  des  Königs),  meinem
allergnädigsten  Könige  und  Herrn  und  dem  Königlichen  Hause  treu  und  gehorsam
nein  b  das  Wohl  des  Landes  in  dem  mir  angewiesenen  oder  noch  anzuweisenden

irkungskreise,  soviel  in  meinen  Kräften  seit  befördern,  die  Pflichten  meines
Amtes  mit  Gewissenhaftigkeit  erfüllen  und  in  meiner  Gemeine  als  ein  treuer
Seelsorger  mit  allem  Ernst  und  Eifer  bemüht  sein  will,  durch  Lehre  und  Wandel
*  *  Gottes  und  meines  Herrn  und  Meisters  Jesu  Christi  zu  bauen.  Alles,
o  wahr  2c.

 

(Fr.  7154—7155)  (Tr.  7155.)
        <pb n="740" />
        —  704  —

(Nr.  7155.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Juli  1868.,  betreffend  die  Beseitigung  des  Aufgebots
  und  der  Mortifikation  verlorener  Kupons  von  Schlesischen  altlandschaftlichen
  Pfandbriefen.

A#  den  Bericht  vom  25.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  von  dem  zwölften  Generallandtage
  der  Schlesischen  Landschaft  zu  der  ihm  vorgelegten  Proposition  IV.  gefaßten
Beschluß  dahin:
„Die  unter  Nr.  5.  des  durch  Königlichen  Erlaß  vom  7.  Dezember  1848.
genchmt  ten  Regulativs  über  die  Einführung  von  Imnstipons  zu  den
chbichen  Pandbriefen  enthaltene  Bestimmung,  betreffend  das  Aufgebot
und  die  Mortifikation  verlorener  Kupons  (Gesetz=  Samml.  von  1849.
S.  77.)  findet  fortan  auf  diejenigen  Zinskupons,  welche  nach  Ablauf  der
egenwärtigen  Kuponsperiode,  also  von  Weihnachten  1868.  ab  und  weiter-O2
  zu  den  Schlesischen  altlandschaftlichen  Pfandbriefen  werden  ausgegeben
werden,  keine  Anwendung.“
hierdurch  genehmigen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlumg  zu  veröffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juli  1868.

Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  den  Justizminister.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeres
(N.  v.  Decker).
        <pb n="741" />
        —  705  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

JNr.  50.—

 

(Nr.  7156.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  einer  zweiten  Seric  auf  den  Inhaber  lau.
tender  Kreis  -  Obligationen  des  Neustädter  Kreises  im  Betrage  von
70,000  Thalern  II.  Emission.  Vom  13.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Neustädter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  30.  März  1867.  beschlossen  worden,  zur  Beschaffung  der  Geldmittel,  um
für  den  vom  Kreise  Behufs  des  Elenoahnhaues  von  Cöslin  nach  Danzig  unentgeltlich
  abzutretenden  Grund  und  Boden  die  erforderlichen  Entschädigungen
zu  gewähren)  neben  der  in  dem  Privilegium  vom  20.  Dezember  1865.  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  38.)  gedachten  Anleihe  für  Chausseebauzwecke  von
100,000  Thalern  eine  weitere  Anleihe  von  70,000  Thalern  aufzunehmen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inaber

  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
bligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  70),000  Thalern  ausstellen  zu

dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  70,000
Thalern,  in  Buchstaben:  siebenzigtausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

21,000  Thaler  à  1000  Thaler,

35,000.  à  500

14,000  à  100.

J067600  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
ue  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Ablauf  des  Jahres  1874.  ab  mit  wenigstens  En
Einem  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  be  ist.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7156.)  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1868.
        <pb n="742" />
        —  706  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

«  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  13.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Drcußen,  3  cgicrungobezirk  Danzig.

Obligation
des
Neustädter  Kreises
II.  Emission
Littr.  „

über

.........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  27.  November  1867.  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom
30.  März  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  70,000  Thalern  bekennt
sch  die  ständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  des  Neustädter  Kreises  Namens
es  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkuͤndbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  ..  Thalern  Preußisch
Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  funf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  70,000  Thalern  geschieht  vom
Ablauf  des  Jahres  187  4.  ab  al#s  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildatin
I."H#
        <pb n="743" />
        □—
—  7607  —

Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  deß  gesanmnten  Kapitals  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1874.  ab  in  dem
Monate  Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  anliguhende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
grbundigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
tummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Danzig,  sowie  in  einer  zu  Danzig  und  in  einer  zu  Königsberg
  erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli
jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzfsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Hinstugon3,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei
der  Kreis=  Kommunalkasse  in  Neustadt  und  den  besonders  bekannt  zu  machenden
Zahlungsstellen  in  Danzig,  Berlin  und  Königsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rüchzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  99.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Neustadt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  sabehahten  esitz  der
Zinskupons  durch  Vor  eigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubzafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mut  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  .  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Auegabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Neustadt  gegen  Ablieferung  des  der  Alren  Zinskupons-Serie  bei-(Nr.

  7158)  9“
        <pb n="744" />
        gedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushindigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.
Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.
Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

ertheilt.
(Stempel.)

Neustadt,  den  ##tten  18.
Die  kreisständische  Kommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Neustädter  Kreise.
Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Oanzig.
Zinskupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Neustädter  Kreises
II.  Cmission
Littr.
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Sllbergrofcheu.

Der  Inhaber  dieses  nslupons  enfngt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

Zeit  vom  .  .  teu....  ..  ..  bis  .......  .  ..  esp.  vom  .  ten.  .....  is.
und  späterhin  die  nsen  bie  vorbenanmen  Kreis.  Pivitn  für  das  Halbjahr
vom  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis  ..  .  .  .  .  .  .  ..  mit  (in  Buchstaben)  Thalern  .  .  ..  .  Silber.

groschen  bei  der  *  Kommunalkasse  zu  Neustadt  und  den  besonders  bekannt
zu  machenden  Zahlungsstellen  in  Danzig,  Berlin  und  Königsberg.
(Stempel.)
Neustadt,  den  ..  ten  ....  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreiskoemmission  für  den  Eisenbahnbau  im  Neustädter  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahre,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an
gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namens-=  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden)  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenbändigen
  Unterschrift  eines  Kontrolbcamten  versehen  werden.

Pro.
        <pb n="745" />
        –70%—
Drovinz  Prcußen,  Negierungebezirk  Oanzig.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Neustädter  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen
gation  des  Neustädter  Kreises  II.  Emission  Littr  W.  ber  ......  .  .  ..
Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen  die  .  .  ie  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18..
bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Neustadt  und  den  besonders  bekannt
zu  machenden  Zahlungsstellen  in  Danzig,  Berlin  und  Königsberg,  sofern  nicht
von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen
Widerspruch  erhoben  ist.

(Stempel.)

Neustadt,  den  teen  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Eisenbahnbau  im  Neustädter  Kreise.

Anmerkung.  Die  Namens=  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.
Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blaktbreite  unter  den  beiden
letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

 

.....  tetzins-flupon.  ......  tetsiassflupou
inlon.

 

 

(Xr.  7157.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Juni  1868.,  betreffend  das  den  Kreisen  Lübbecke
und  Herford  im  Regierungsbezirk  Minden  verliehene  Recht  zur  Erhebung
Fiestel,  Lübbecke,  Bünde  und  Enger  nach  Bielefeld,  ferner  von  Bünde  bis
Herford  und  von  Fiestel  nach  Dielingen.

A##  Ihren  Bericht  vom  16.  Juni  d.  J.  verleihe  Ich  den  Kreisen  Lübbecke  und
Herford  im  Regierungsbezirk  Minden  das  Recht,  bei  fortgesetzter  vorschriftsmäßiger
Unterhaltung  der  Chausseen  von  Rahden  über  Fiestel,  Lübbecke,  Bünde  und  Enger
nach  Bielefeld,  ferner  von  Bünde  bis  Herford  und  von  Fiestel  nach  Dielingen,
soweit  solche  in  den  genannten  Kreisen  belegen  sind,  Chausseegeld  nach  den  Be-Nr.

  7156—7158.)  stim
        <pb n="746" />
        —  710  —

stimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs
auch  fernerhin  zu  erheben.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7158.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juli  1868.,  betreffend  die  Vermehrung  der  Mitgliederzahl
  bei  der  Handelskammer  für  den  Kreis  Bochum.

A##  den  Bericht  vom  9.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich,  daß  die  Handelskammer
für  den  Kreis  Bochum  fernerhin  statt  aus  neun,  aus  zwölf  Mitgliedern,  für
welche  sechs  Stellvertreter  gewählt  werden,  bestehen  soll.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Bad  Ems,  den  13.  Juli  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7159.)
        <pb n="747" />
        —  711  —

(Nr.  7159.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1868.,  betreffend  die  Abaͤnderung  der
S§.  57.  a.  und  97.  des  Reglements  für  die  Saächsische  Provinzial=  Städte-Feuersozietät
  vom  5.  August  1838.

A#  den  Bericht  vom  11.  Juli  d.  J.  will  Ich,  in  Berücksichtigung  der  Anträge
  des  XIX.  Provinziallandtages  der  Provinz  Sachsen,  nachstehende  Abänderungen
  der  I##.  57.  a.  und  97.  des  Reglements  für  die  Provinzial-Städte
  Feuersozietät  der  Provinz  Sachsen  vom  5.  August  1838.
(Gesetz  Samml.  S.  381.  ff.)  genehmigen:

Es  lautet  fortan  der  §.  57.  a:

Die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  erfolgt  bei  Totalschäden
der  Regel  nach  in  zwei  Theilzahlungen.  Die  erste  Rate  der  für  ein
total  eingeäschertes  Gebäude  festgesetzten  Entschädigungssumme  besteht  in
zwei  Drittheilen  derselben  und  muß  sofort,  in  keinem  Falle  aber  später
als  sechs  Wochen  nach  dem  eingetretenen  Brandschaden,  gezahlt  werden,
woegen  das  letzte  Drittheil  gezahlt  wird,  sobald  die  Wiederherstellung
dem  Reglement  vom  5.  August  1838.  gemäß  (§F.  65.)  vollendet  ist.
Findet  jedoch  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt
  nicht  statt  (§.  66.),  so  erfolgt  die  Jahlung  in  zwei  Hälften,  die
erste  sechs  Wochen  und  die  zweite  vier  Monate  nach  vorgefallenem
Brandschaden.  Dieselben  Zahlungsfristen  treten  alsdann  ein,  wenn  der
Versicherte  für  die  Erfüllung  der  Pflicht  der  Wiederherstellung  seiner
abgebrannten  Gebäude  Sicherheit  bestellen  will.  Zu  dem  Ende  muß  der
Magistrat  bei  der  im  F.  44.  vorgeschriebenen  Verhandlung  den  Brandbeschädigten
  zugleich  darüber  vernehmen)  ob  er  gegen  Bestellung  solcher
Sicherheit  die  Zahlung  seiner  Entschädigungsgelder  wünscht  und  event.
in  welcher  Art  die  Sicheihen  bestellt  werden  soll.  Ueber  die  Angemessenheit
  dieser  Sicherheit  hat  sich  der  Magistrat  gutachtlich  gegen  die  Direktion
  zu  äußern  und  nach  deren  Anweisung  demnächst  die  Bestellung  der
Sicherheit  zu  veranlassen.

In  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  F§.  97.  tritt  folgende  Vorschrift:



Diese  (Rechnung)  wird  zunächst  von  der  Provinzial-  Städte-Feuersozietäts-Direktion
  nach  den  für  die  Regierungskassen-Verwaltung  bestehenden
  Vorschriften  revidirt  und  muß  mit  den  Revisions-Protokollen
binnen  längstens  sechs  Monaten  nach  dem  Schlusse  des  betreffenden
Jahres  an  den  Oberpräsidenten  eingereicht  werden,  der  solche  dem  nächsten
  Provinziallandtage  vorzulegen  hat,  welchem  die  Superrevision  und
die  Ertheilung  der  Decharge  zusteht.  Auch  muß,  nachdem  die  Vorrevision
  erfolgt  ist,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung  selbst  in  einer
Uebersicht,  aus  welcher  die  Versicherungssumuen  der  Gebäude,  die  ausgeschriebenen
  Sozietätsbeiträge,  nach  Klassen  und  Semestern  geordnet,
die  für  Total-  und  Partialbrandschäden  in  den  einzelnen  Gebäudeklassen

(Xr.  7159—7100.)  fest.
        <pb n="748" />
        —  712  —

festgesetzten  Entschädigungssummen,  sowie  die  Summen  aller  übrigen  in
der  Rechnung  je  nach  hren  besonderen  Titeln  erscheinenden  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  ersehen  sind,  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  alljährlich
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  eine  Ausfertigung  dieser
Uebersicht  an  den  Minister  des  Innern  eingesandt  werden.

Die  beiden  letzten  Absätze  des  F.  97.  bleiben  unverändert.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Bar  #ms,  den  15.  Juli  1868.

Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern.

.v.  d.  Heydt.
An  den  Minister  des  Innern.  veh  Hev

 

(Jr.  7160.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1868.,  betreffend  die  Einsetzung  einer  Behörde
unter  der  Firma:  -Königliche  Direktion  der  Main-Weser--Bahn-,  sowie
die  Auflösung  der  bisher  unter  den  Titeln  -Königliche  Eisenbahn-Direktion
(Main-Weser)#  und  -Direktion  der  Main-Weser-Bahn=  in  Kassel  beziehungsweise
  Frankfurt  bestandenen  Behörden.

A##  Ihren  Bericht  vom  16.  Juli  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  Behufs  Ausführung
  des  §.  2.  des  Staatsvertrages  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  vom
30.  Mai  d.  J.  für  die  einheitliche  Verwaltung  des  ganzen  Main-Weser-Bahn=Unternehmens
  unter  dem  Titel  „Königliche  Direktion  der  Main-Weser-Bahn“
eine  Behörde  einzusetzen,  welche  von  Ihnen  unmittelbar  ressortiren,  in  Kassel
ihren  Sitz  nehmen  und  in  Betreff  der  ihr  übertragenen  Geschäfte  alle  Befugnisse
und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde  haben  soll.  Deegleichen  ehtige  Ich
Sie,  die  bisher  unter  der  Firma  „Königliche  Eisenbahn  -Direktion  (Main-Weser)
zu  Kassel““  und  „Direktion  der  Main-Weser-Bahn  zu  Frankfurt  a.  M  bestandenen
Behörden  aufzulösen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  verössentlichen.

Bad  Ems,  den  20.  Juli  1868.  "

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerioms.
Verlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-Gofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="749" />
        —  713  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  51.  —

 

(Nr.  7161.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflõösung  der  Berg  ·  Hypothekenkommission  zu
Breslau  und  die  Abgabe  des  dortigen  Berg-Hypothekenbuches  an  die  ordentlichen
  Gerichte.  Vom  22.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  hierdurch,  in  Ausführung  des  H.  246.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz-Samml.  für  1865.  S.  705.),  was  folgt:
Artikel  I.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kormpeten  der  Ober-Berg.
ämter,  vom  10.  Juni  1861.  (Gesetz=  Samml.  für  1861.  S.  425.)  für  den
Bezirk  des  Ober-Bergamtes  zu  Breslau  errichtete  Berg=  Hypothekenkommission
zu  Breslau  ist  mit  dem  1.  September  d.  J.  aufgehoben.  Die  bisher  von  dieser
Behörde  geführten  Berz.  Hypothesenbücher  werden  von  dem  gedachten  Tage  ab
durch  die  ordentlichen  Gerichte  fortgeführt.

Artikel  II.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind  der  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  fentüihe  Arbeiten  und  der  Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juli  1868.

(I.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

 

Jahrgang  1888.  (Nr.  7161—7162)  97  [Nr.  7162.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1868.
        <pb n="750" />
        —  714  —

(Nr.  7162.)  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Schwiebus  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  17.  Juni  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gotkes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Schwiebus  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  die  zur  Betheiligung  der
Stadt  bei  dem  Bau  der  Märkisch-Posener  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  einer  Anleihe  beschaffen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,
  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zum  Betrage  von  60,000  Thalern  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in
Gemäßheit  des  8.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung
von  auf  den  Inhaber  lautenden  Schwiebuser  Stadt-Obligationen  zum  Betrage
von  sechszig  Tausend  Thalern,  und  zwar  in  sechshundert  Stück  zu  Einhundert
  Thalern.  Die  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden  Schema  auszustellen,
mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,
  von  Seiten  der  Stadt  Schwiebus  aber  von  dem  nächstfolgenden  Jahre  ab,
nachdem  die  Märkisch-Posener  Eisenbahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen
Ausdehnung  in  Betrieb  gelangt  sein  wird,  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals  unter  Hinzurechnung  der  Zinsen  der  getilgten  Schuldverschreibungen
  und  der  außerdem  nach  Inhalt  der  auszustellenden  Stadt-  Obligationen
hierzu  zu  bestimmenden  städtischen  Einnahmen  zu  amortisiren.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,
und  ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriediung
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist  durch
7  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Llrhndih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Juni  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="751" />
        —  715  —

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

Obligation

der  Stadt  Schwiebus
%%„  „
über  100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vo
(Gesetz  Samml.  von  1868.  S.  ).

Wur,  der  Magistrat  der  Stadt  Schwiebus,  urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß
der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  Stadt  Schwiebus  ein  Darlehn  von
100  Rthlr.  (Einhundert  Thalern)  Preußisch  Kurant  gegeben  hat.

Dieses  Darlehn  bildet  einen  Theil  der  zur  Betheiligung  der  Stadt  beim
Bau  der  Märkisch-Posener  Eisenbahn  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegir
vom  .  ...  ..  ..  ..  ..  ...  gemachten  Anleihe  von  60,000  Thalern  und  wird  demnach
  jedem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung,  beziehungsweise  der  dazu  gehörigen
  Zinsscheine,  unter  folgenden  Allerhöchst  genehmigten  Bedingungen  verzinst
und  zurückgezahlt:  -

1)  Es  werden  600  Obligationen  à  100  Rthlr.,  mit  laufenden  Nummern
von  1.  bis  600.  versehen,  ausgegeben.

2)  Jeder  Obligation  werden  zwanzig  Zinsscheine  für  die  zehn  Jahre  von
186.  bis  187.)  zahlbar  Dostnumerando  am  1.  April  und  1.  Oktober
jeden  Jahres,  sowie  ein  Talon  zur  Einlösung  der  zweiten  Zinsschein-Serie
  beigefügt.

3)  Nach  Ablauf  dieser,  sowie  jeder  folgenden  zehn  Jahre  werden  neue  Zinsscheine
  nebst  Talon  für  je  zehn  Jahre  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekannimachung
  von  der  Haupt-Stadt=  und  Kämmereikasse  hierselbst  an
den  Präsentanten  des  Talons  ausgereicht.

4)  Die  Verzinsung  erfolgt  zu  fünf  Prozent  jährlich  in  halbjährigen  Terminen
  am  1.  April  und  1  Oktober.

5)  Zur  Tilgung  des  aufgenommenen  ganzen  Darlehns  von  60),000  Rthlr.
werden  verwendet:

a)  jährlich  der  Betrag  von  Einem  Prozent  des  ganzen  Schuldkapitals
oder  600  Rthlr.,  welcher  zu  diesem  Zwecke  im  Stadthaushalts-Etat
  besonders  ausgeworfen  wird;  «
wiss-W  97*  b)  nach
        <pb n="752" />
        6

–
—

8)

9)

—  716  —

b)  nach  Beginn  der  Amortisation  die  durch  die  allmäligen  Rückzahlungen
  ersrten  Zinsen;

J)  der  volle  Erlös,  welchen  die  Stadt  Schwiebus  aus  dem  Verkaufe
der  mittelst  der  in  Rede  stehenden  Anleihe  zu  erwerbenden  30,000
Rthlr.  Stammaktien  und  30,000  Rthlr.  Stamm  Prioritätsaktien
  der  Märkisch-Posener  Eisenbahngesellschaft  erzielt;

d)  so  lange  und  so  weit  sich  die  Stadt  Schwiebus  noch  im  Besitze
der  vorgedachten  Stamm-  und  Prioritätsaktien  befindet,  derjenige
Theil  der  darauf  fallenden  Jahresdividende,  welcher  den  Betrag
von  fünf  Prozent  des  Aktienkapitals  übersteigt.

Die  Amortisation  beginnt  in  dem  nächstfolgenden  Jahre,  nachdem  die
Märkisch-Posener  Ehenbahn  vollständig  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.  Die  hiernach  alljährlich  zu  tilgenden
  Kapitalsbeträge  werden,  jedoch  nur  in  runden  Summen  von  100
Rthlr.,  im  Monat  März  ausgeloost  und  am  1.  Oktober  ausgezahlt.
Die  Ausloosung  erfolgt  von  der  Kassendeputation  unter  Zuziehung
zweier  Stadtverordneten.

Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
in  dem  hiesigen  Wochenblatte,  dem  Kreisblatte,  dem  Staatsanzeiger,  der
Nationalzeitung  und  der  Berliner  Börsenzeitung  öffentlich  bekannt  g
macht  und  die  Eigenthümer  zur  Einlösung  aufgefordert.  In  diese  Bekanntmachung
  sollen  auch  die  in  den  vorhergehenden  Jahren  ausgeloosten
und  noch  nicht  eingelösten  Obligationen  zehn  Jahre  lang  mit  aufgenommen
  werden.  Jedesmal,  sobald  eins  der  vorerwähnten  Blätter  eingeht,
  wird  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt
a.  d.  O.  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  nach  dem  Rennwerthe
  im  Lokal  der  Haupt-Stadt=  und  Kämmereikasse  hierselbst  gegen
Rückgabe  der  Obligation  nebst  Zinsscheinen  und  Talon.  Sollten  die
ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  zurückbehalten
  und  zur  Einlösung  derselben  verwendet,  event.  den  Gläubigern
  nachgezahlt.

Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zu  dem  nächstfolgenden
1.  Oktober  zur  Einlösung  eingereicht,  so  hört  dennoch  mit  diesem  Tage
die  Verzinsung  auf.  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,
die  nicht  eingelöst  werden,  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein
Recht,  r0.  sie  sich  noch  binnen  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligeit
  melden.

Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,
oder  auch  das  ganze  hiernach  angeliehene  Kapital,  soweit  es  noch  nicht
etilgt  ist,  nach  vorheriger  sechsmonatlicher  Kündigung  zurückzuzahlen.
z  letzteren  Falle  erfolgt  die  Kündigung  durch  eine  idreimalige  Beanntmachung
  in  den  oben  sub  6.  erwähnten  Blättern.  Den  Gläubigern
  steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

10)  Die
        <pb n="753" />
        —  717  —

10)  Die  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magistrats  und
weier  Stadtverordneten  vernichtet,  darüber,  daß  solches  geschehen,  eine
erhandlung  aufgenommen  und  diese  zu  den  Akten  gebracht.

11)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Haupt-Stadt-  und  Kämmereikasse
  an  Zahlungsstatt  angenommen.

12)  Der  Betrag  der  fälligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger  gegen
Auslieferung  derselben  zu  den  festgesetzten  Terminen  sowohl  von  der
Haupt.  Stadt-  und  Kämmereikasse  hierselbst,  wie  auch  in  Berlin  von
einem  durch  die  oben  gedachten  Blätter  bekannt  zu  machenden  Bankierhause
  gezahlt.  Die  rückständigen  Zinsen  verjähren,  wenn  sie  nicht  in
den  nächsten  vier  Kalenderjahren  nach  dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit  bei
der  Haupt-Stadt,  und  Kämmereikasse  hierselbst  oder  in  Berlin  abgehoben
  werden.

13)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die
H.  1.  bis  13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.),  sowie  die  erlassenen
oder  noch  zu  erlassenden,  dasselbe  ergänzenden  Bestimmungen,  jedoch
mit  folgenden  Maaßgaben  statt:

a)  die  im  HF.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  wird  dem  Magistrate  zu
Schwiebus  erstattet.  Diesem  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und

Befugss  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem

Schatzministerium  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet  der
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  statt;

b)  das  im  §.  5.  zedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  zu  Züllichau;

Jc)  die  dort  in  den  I#§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  oben  unter  Nr.  6.  angeführten  Blätter

 

eschehen;

ch)  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen
acht,  und  anstatt  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  inszahlungster
mins  soll  der  zehnte  abgewartet  werden.

14)  Das  gesammte  Vermögen  und  die  Steuerkraft  der  Stadt  Schwiebus
haftet  den  Gläubigern  für  diese  Schuld.

Urkundlich  ausgefertigt  unter  Siegel  und  verordneter  Unterschrift.
Schwiebus,  den  nre  ...  18.
(L.  S.)
Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  noch  eines  Magistratsmitgliedes.)
Haupt-  Stadt-  und  Kämmereikasse.

Hierzu  sind  zwanzig  Zinsscheine  Nr.  1.  Eingetragen  in  die  Kassenkontrole  kol.4

is  20.  ausgereicht.

(Tr.  7162.)  Pro-
        <pb n="754" />
        —  718  —
Provinz  Brandenburg,  Kegierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

Zinsschein  A  .  .  .  .  .
über
2  Rthlr.  15  Sgr.,  geschrieben  Zwei  Thaler  Fünfzehn  Silbergroschen
der
Schwiebuser  Stadt-Obligation.  .  .  .  ..
über  100  Rthlr.

Inhaber  dieses  empfängt  am  -A  18.  .  die  halbjährigen  Zinsen  der
Stadt-Obligation  #.  mit  2  Rlhlr.  15  Sgr.)  geschrieben  Zwei  Thaler
Fünfzehn  Silbergroschen,  aus  der  Haupt-Stadt=  und  Kämmereikasse  hierselbst.

Schwiebus,  den  #ren  18.
Der  Magistrat.

Kämmeereikasse.
Eingetragen  Kontrole  Fol.  .  .  ..  .

Die  hier  genannten  Zinsen  verjähren)  wenn  sie  in  den  nächsten  vier  Kalenderjahren
nach  dem  Ablaufe  des  Jahres  ihrer  Fälligkeit  nicht  erhoben  werden.

Drovinz  Brandenburg,  Negicrungsbezirk  Srankfurt  a.  d.  O.

Talon
zur
Schwiebuser  Stadt-Obligation  —  .  .  ...

über  10%  Rthlr.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  ohne
weitere  Prüfung  seiner  Legitimation  die  zweite  Serie  von  zwanzig  Stück  Zinskupons
  zur  vorbezeichneten  Stadt-Obligation,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
bctteren  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen

iderspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der
Obligation.
Schwiebus,  den  11H  18.

Der  Magistrat.

 

(Nr.  7163.)
        <pb n="755" />
        —  719  —

(Nr.  7163.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  mit  dem  Großherzogthume  Sachsen  getroffene
Uebereinkunft  wegen  Ausdehnung  der  zur  Beförderung  der  Rechtepflege
abgeschlossenen  Konvention  vom  23./29.  März  1852.  auf  die  neu  erworbenen
  Landestheile.  Vom  25.  Juli  1868.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  sind
übereingekommen,  daß  die  zwischen  ihnen  unterm  23./29.  März  1852.  getroffene
Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  nebst  den  nachträglichen  Vereinbarungen
  vom  .P  1855.  und  e  für  die  Dauer  ihrer  Gültigkeit
  (Artikel  48.)  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  durch  das  Preußische
Ersetz  vom  20.  September  1866.  und  durch  die  beiden  Preußischen  Gesetze  vom
24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile,
jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz  Hannover  nur
die  Artikel  34.  bis  42.  inkl.  der  Uebereinkunft  und  die  Bestimmungen  der
Artikel  1.  43.  bis  46.  inkl.  insoweit,  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit
  bezieben,  in  Geltung  treten.  Dabei  wird  es  als  selbstverständlich
erachtet,  daß  an  Stelle  der  im  Artikel  43.  erwähnten  Bestimmung  der  in  den
gedachten  Landestheilen  nicht  eingeführten  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom
Juni  1833.  die  entsprechenden,  in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen  Landestheilen
  geltenden  prozeßrechtlichen  Vorschriften  treten.

Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  über  Gegenstände  der  vorliegenden  Uebereinkunft  mit  den  ehemaligen  Regierungen
  der  bezeichneten,  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile
  abgeschlossen  worden  sind,  insbesondere  die  im  Jahre  1828.  mit  dem
vormaligen  Königreich  Hannover  wegen  der  gegenseitigen  Auslieferung  der  Verbrecher,
  im  Jahre  1843.  mit  Kurhessen  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der
von  Unterthanen  des  einen  Theils  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils  begangenen
  Verbrechen  oder  Vergehen  und  wegen  der  Kosten  in  Untersuchungssachem
abgeschlossenen  Konventionen,  werden  als  erloschen  angesehen.  Jedoch  soll  es  in
Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  bei  der  zwischen
der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  vormals  Kurhessischen  Regierung  getroffenen
  Uebereinkunft  vom  —1  1836.  wegen  Bestrafung  der  Forst.,  Jagd-,
Fischerei=  und  Feldfrevel  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staatsministeriums  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  25.  Juli  1868.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(.  S)  v.  Thile.

(Nr.  7163.)  Vor-
        <pb n="756" />
        —  720  —

Ve  rstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsministeriums  vom  18.  Juli  1868.  ausgewechselt
  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  25.  Juli  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hofbuchdruckerei
*  Kv.  Decer).
        <pb n="757" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.

(Nr.  7164.)  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  in  den  Rittergütern  und  Dörfern
Zettemin  mit  Peenwerder,  Duckow,  Rottmannshagen,  Rühzenfelde,  Karlsruh
  und  Pinnow,  der  Kolonie  und  dem  Erbpachtsvorwerk  Groß.  Menow,
sowie  in  den  Preußischen  Antheilen  der  Ortschaften  Drenkow,  Porep
und  Suckow  vorhandenen  Bestände  von  ausländischen  Waaren.  Vom
31.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auf  Grund  des  Artikels  6.  des
Vertrages  wegen  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  vom
8.  Juli  1867.  beschlossen  hat,  daß  die  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis  20.  des
#chten  Vertrages,  wie  in  den  Großherzogthümern  Mecklenburg.  Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz,  ferner  in  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  und  deren  Gebiet,
  so  auch  in  den  Preußischen  Rittergütern  und  Dörfern  Zettemin  mit  Peenwerder,
  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh  und  Pinnow,  der
Kolonie  und  dem  Erbpachtsvorwerk  Groß-Menow,  ingleichen  in  den  Preußischen
Antheilen  der  Ortschaften  Drenkow,  Porep  und  Suckow,  mit  dem  11.  August
dieses  Jahres  in  Wirksamkeit  treten  sollen  und  in  den  vorgenannten  Staaten  und
Gebietstheilen  eine  vom  Bundesrathe  bestimmte  Nachsteuer  zu  erheben  ist)  verordnen
  Wir,  was  foldgt:

S.  I1.

Von  den  am  11.  August  d.  J.  in  den  Rittergütern  und  Dörfern  Zettemin
  mit  Veenwerder,  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh  und
Pinnow,  der  Kolonie  und  dem  Erbpachtsvorwerk  Groß.  Menow,  ferner  den
Preußischen  Antheilen  der  Ortschaften  Drenkow,  Porep  und  Suckow  befindlichen
Waaren  unterliegen  die  in  dem  anliegenden  Tarif  A.  bezeichneten  einer  Nachsteuer,
  gleichviel,  ob  der  Inhaber  ein  Handel-  und  Gewerbetreibender  ist,

oder  nicht.
ili

Es  leidet  jedoch  die  Bestimmung,  daß  die  in  der  Anlage  A  verzeichneten
Jahrgang  1808.  (Tr  7164.)  98  Waa-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10.  August  1868,
        <pb n="758" />
        —  122  —

Waaren  zur  Nachsteuer  herangezogen  werden  sollen,  die  folgenden  Ausnahmen
und  Beschränkungen:

1)  Auch  die  in  der  Anlage  A,  verzeichneten  Waaren  bleiben  von  der  Nachsteuer
  frei,  wenn  sie  binnen  einer  hierzu  erwirkten  Frist  über  die  Zollrenze
  hinausgeschafft  oder  unter  Beobachtung  der  im  Jollverein  bestehenden
Vorsrdiften  in  eine  amtliche  Niederlage  oder  auf  ein  Privat-Transitlager,
fortlaufendes  Konto  oder  eisernes  Kreditlager  gebracht  und,  soweit  nöthig,
zu  dem  Ende  einstweilen  unter  Steuerverschluß  gestellt  werden.

2)  Ferner  bleiben  die  nach  der  Anlage  A.  an  sich  nachsteuerpflichtigen
Waaren  von  der  Nachsteuer  befreit,  wenn  sie  gebraucht  und  schon  bisher
im  Besi  des  Inhabers  befindlich  gewesen  sind,  oder  wenn  nachgewiesen
werden  kann,  daß  sie  entweder  in  den  im  §.  1.  bezeichneten  Gebietstheilen
oder  in  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-  Schwerin  oder  Mecklenburg-Strelitz
  mit  Einschluß  des  Fürstenthums  Ratzeburg  oder  in  dem  Lauenburgischen
  Lehngute  Stintenburg  oder  in  dem  Lübeckischen  Freistaate  erzeugt
  oder  verfertigt  sind,  oder  daß  sie  aus  dem  Zollvereine  stammen.

Von  dieser  Befreiung  bleiben  jedoch  Branntwein  (einschließlich  der  sonst
unter  Nummer  7.  des  Tarifs  A.  begriffenen  Spirituosen),  Salz,  Tabacksfabrikate
  und  Zucker  ausgenommen.

S.  3.
Von  der  Nachsteuer  bleiben  die  eigenen  Waarenvorräthe  befreit,  wenn  die
Gesammtmenge  eines  und  desselben  Inhabers
a)  bei  Wein  Ein  Oxhoft,

b)  bei  Manufakturwaaren  zusammengenommen  fünfzig  Pfund  (Zollgewicht)
netto  und

Tae)  für  jede  der  übrigen  in  der  Anlage  A.  unter  einer  und  derselben  Rubrik
aufgeführten  Waaren  fünfzig  Pfund  netto

nicht  übersteigt.

Der  Inhaber  größerer  Mengen  hat  keinen  Anspruch  auf  Absatz  der  sonst
von  der  Nachsteuer  freigelassenen  Quantitäten  und  muß  das  Ganze  ohne  Abzug
nachversteuern.

KS.  4.
Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Inhaber  der  Waare  verpflichtet.

6.  5.
Der  Inhaber  nachsteuerpflichtiger  Waaren  hat  diese,  gleichviel  ob  er  sie

in
        <pb n="759" />
        —  723  —

in  seinen  eigenen  oder  fremden  Räumen  aufbewahrt,  spätestens  acht  Tage  nach
Verkündigung  dieser  Verordnung  bei  der  nächsten  Zoll-  oder  Stieuerstelle  anzumelden.

Dasselbe  gi  auch  von  allen  denjenigen  Waaren,  für  welche  auf  Grund
des  F.  2.  eine  Befreiung  von  der  Nachsteuer  beansprucht  wird.
·  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  eigenen  Waaren  des  Nachsteuerpflichtigen,
  welche  schon  von  demselben  gebraucht  worden  (HF.  2.),  sowie  diejenigen,
deren  Gesammtbestände  die  im  H.  3.  angegebenen  Mengen  nicht  übersteigen.
Waaren,  woran  einem  Anderen  das  Eigenthumsrecht  zusteht,  hat  der
Inhaber,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Menge,  anzumelden.

6.

Die  Anmeldung  muß  schriftlich  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster,
unter  Ausfüllung  der  Spalten  1.  bis  8.  geschehen,  vom  Anmelder  unterschrieben
und  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  übergeben  werden.

Bei  jedem  einzelnen  Posten  ist  zu  bemerken,  ob  das  Gewicht  brutto  oder
netto  angegeben  ist.

KS.  7.

Wer  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  einem  Handel  oder
Gewerbetreibenden  bauliche  Räume,  welche  nicht  Bestandtseie  oder  Zubehör  von
dessen  Wohnung  sind,  vermiethet,  oder  demselben  deren  Benutzung  oder  Mitbenutzung
  gestattet  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  binnen  der  im  F.  5.  erwähnten
Frist  der  ebendaselbst  bezeichneten  Stelle  Anzeige  zu  machen.  .

§·8.

Die  Beträge  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  sollen,  nach  vorgängiger  Revision,
  von  der  niederzusetzenden  Kommission  ermittelt  und  festgestellt  werden.

K.  9.

Die  Revisionen  geschehen  unter  Leitung  der  Kommission  durch  die  von
derselben  hierzu  angewiesenen  Steuerbeamten.  Diesen  sind  die  zur  Nachsteuer
angemeldeten  Waarenvorräthe  vorzuzeigen  und  nicht  allein  die  zu  deren  Aufbewahrung
  dienenden,  sondern  auch  sämmtliche  sonstige  bauliche  Räume  nachzuweisen,
  und  auf  Verlangen  zu  eröffnen,  welche  —  wie  Laden,  Waarenkammern,
Speicher,  Keller,  Bodenräume,  Schuppen,  Schiffsräume,  —  zur  Aufnahme  von
Waaren  benutzt  zu  werden  pflegen.

Die  Durchsuchung  anderer  als  der  vorerwähnten  Räume,  ohne  Zustimnumg
  des  Inhabers,  ist  den  revidirenden  Steuerbeamten  nur  unter  Zuziehung
eines  Orts-  oder  Polizeibeamten  gestattet.

Tr.  7164.)  98°  Der
        <pb n="760" />
        —  724  —

Der  Inhaber  der  Waare  ist  verpflichtet,  die  zu  deren  Revision  erforderliche
  Hülfe  sofort  zu  beschaffen  und  die  zur  Verwiegung  erforderlichen  Geräthe
und  Behälter  zur  Verfügung  zu  stellen.

g.  10.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waarenvorräthe
  gänzlich  beendet  sein  wird,  dauert  die  Grenzbewachung  von  Seiten  des
Zollvereins  gegen  die  im  F.  1.  bezeichneten  Gebietstheile  fort.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollvereine
eintreten  kann,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  unters,eg,  der  Verkehr  im  Innern  außer
den  in  I#F.  92.  ff.  der  Zollordnung  für  das  Binnenland  vorgeschriebenen  Kontrolen
  noch  der  Beschränkung,  daß  Waaren,  welche  nach  Anlage  A.  der  Nachsteuer
  unterliegen,  bei  Strafe  der  Konfiskation:

1)  nach  Verkündigung  dieser  Verordnung  aus  dem  Hause,  in  welchem  dieselben
  sich  befinden,  und

2)  nach  geschehener  Anmeldung  von  den  in  dieser  bezeichneten  Lagerräumen
nicht  ohne  Erlaubniß  der  Kommission  entfernt  werden  dürfen.

K.  11.

Von  der  im  8.  10.  angeordneten  Beschränkung  sind  ausgenommen:

a)  der  gewöhnliche  Kleinverkauf  unter  der  Bedingung,  daß  jede  verkaufte
Menge  einer  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waare,  vor  Aushändigung  derselben,
  abgesondert  vom  Verkäufer  in  ein  den  revidirenden  Steuerbeamten
auf  Verlangen  vorzulegendes  Verzeichniß  eingetragen  wird,  und

b)  der  Verbrauch  im  Haushalte  des  Waareninhabers.

Auch  ist  die  Kommission  befugt,  Waarenbestände  bis  zu  beendigter  Revision
unter  Steuerverschluß  zu  stellen  und  dadurch  der  einseitigen  Verfügung  des  Inhabers
  einstweilen  zu  entziehen.

KC.  12.

Ansprüche  auf  Befreiung  von  der  Nachsteuer  (§.  2.)  sind  bei  der  Kommission
  binnen  der  von  ihr  zu  bezeichnenden  Frist  durch  die  von  ihr  geforderten
Nachweisungen  zu  begründen.

Die  Kommission  ist  berechtigt,  die  Einsicht  der  auf  einen  derartigen  Anspruch
bezüglichen  Frachtbriefe,  Fakturen,  Handelskorrespondenzen  und  Verbuchungen
zu  verlangen.

g.  13.
        <pb n="761" />
        725  —

S.  13.

Beschwerden  über  die  Entscheidungen  der  Kommission  sind  innerhalb  14  Tagen
  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  bei  der  zum  Vollzug  des  Bollanschlusses
niedergesetzten  Kommission  anzubringen,  welche  über  dieselben  endgültig  befindet.

S.  14.

Der  Waareninhaber,  welcher  nach  F.  6.  eine  Anmeldung  abzugeben  hat
und  solches  unterläßt,  oder  welcher  in  der  abgegebenen  Anmeldung  einzelne,  nach
6.  zu  deklarirende  Waaren  ganz  verschweigt,  oder  in  einer  Menge  oder  einer

eschaffenheit  ammeldet,  die  eine  Verringerung  der  nach  der  egenwärtigen  Verordnung
  zu  entrichtenden  Nachsteuer  würde  zur  Folge  gehabt  6e  en,  oder  welcher
in  anderer  Weise  eine  Verkürzung  des  gesetzlichen  Abgabenbetrages  durch  Täuschung
der  Revisionsbeamten  versucht,  macht  sich  der  Eingangszoll-Defraudation  schuldig.
Desselben  Vergehens  macht  sich  schuldig,  wer  über  eine  nach  §#.  2.  oder  11.  unter
Steuerverschluß  gesetzte  Waare  eigenmächtig  verfügt.

Die  Unterlassung  der  nach  H.  7.  von  den  Vermiethern  u.  s.  w.  der  Lagerräume
  zu  leistenden  Anzeige  wird  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  als  Theilnahme
  an  der  versuchten  oder  vollbrachten  Zolldefraudation  oder  als  Ordnungswidrigkeit
  geahndet.

Andere  nicht  besonders  mit  Strafe  bedrohte  Zuwiderhandlungen  gegen  diese
Verordnung  sind  als  Ordnungswidrigkeiten  mit  1  bis  10  Rthlr.,  die  *mz
des  nach  §#.  2.  oder  11.  angelegten  Verschlusses  ohne  Beabsichtigung  der  Zolldefraudation
  aber  ist  nach  Maaßgabe  des  Zollstrafgesetzes  als  Verletzung  des  amtlichen
  Waarenverschlusses  zu  bestrafen.

.  15.

Uebertretungen  der  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  sind  in
dem  für  das  Verfahren  in  Zollkontraventionssachen  angeordneten  Wege  zur  Untersuchung
  zu  ziehen.

Die  Kommission  ist  jedoch  ermächtigt,  wegen  Anschuldigungen,  welche  ausschließlich
  darauf  beruhen,  daß  die  Menge  nachsteuerpflichtiger  Waaren  um  nicht
mehr  als  zehn  Prozent  zu  gering  angemeldet  worden,  von  der  Strafverfolgung
Umgang  zu  nehmen,  andere  Anschuldigungen  wegen  Defraudation  aber  dann,  wenn
sie  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  eine  Abgabeverkürzung  nicht  heabsichtigt  war,
bei  freiwilliger  Unterwerfung  des  Beschuldigten  durch  Festsetzung  einer  ermäßigten
Strafe  zu  erledigen.

K.  16.
Die  festgestellten  Beträge  der  Nachsteuer  sind,  nachdem,  dieselben  den

Zahlungspflichtigen  bekannt  gemacht  sein  werden,  binnen  acht  Tagen  an  diejenige
(Nr.  7164.)  Zoll-
        <pb n="762" />
        —  726  —
Joll=  oder  Steuerstelle  zu  entrichten,  welche  ihnen  bei  Bekanntmachung  des  zu
zahlenden  Nachsteuerbetrages  bezeichnet  werden  wird.

Für  Beträge  von  mehr  als  zwanzig  Thalern  sollen  auf  Antrag  der  Betheiligten
  angemessene  Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  vorbehaltlich  der  von  der
Steuerbehörde  für  größere  Posten  zu  erfordernden  Sicherheitsleistung.

,  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  31.  Juli  1868.
(d.  S)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.
        <pb n="763" />
        727  —

Tarif

Entrichtung  der  Nachsteuer  von  den  Waarenbeständen

in  den

Rittergütern  und  Dörfern  Zettemin  mit  Beenwerder  Duckow,  Rottmannshagen,

Rützenfelde,  Karlsruh  und  Pinnow,  der  Kolonie  und  dem  Erbpachtsvorwerk

Groß-Menow  und  den  Preußischen  Antheilen  an  den  Ortschaften  Drenkow)
Porep  und  Suckow.
        <pb n="764" />
        —  728  —

 

 

 

 

 

 

x  v  der  G  ständ  Maaßstab  Abaeen  late
enennung  Der  egen  e.  der  nach  dem
Verzollung.  V  halerfuße
—
1.  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
a)  ein  und  zwejdrähtiges,  rohs  .  .  .  .  ..  1  Soll.  Lgt..  11
b)  dergleichen  gebleichtes  oder  gefärbts  desgl.  3  15
J%)  drei.  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt.esgl.  515
2.  Baumwollwaaren:  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder
in  Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,  ohne  Beimischung
  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle  gleichgestellten
  Thierhaaren:
a)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte
Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen
Gewebe....................·.....................  desgl.  9  5
b)  alle  nicht  vorstehend  unter  a  oder  nachstehend  unter
begriffenen  dichten  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)
  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren;  Posamentier.
und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung
mit  Metallfadeen  desgl..f5
J.)  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jaconet,  Mousselin,  Tüll,
Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  b  begriffen  sind;
Spitzen  und  alle  Stickereiin  desg).2620
3.Eisen  und  Eisenwaaren:
a)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme
  des  faconnirten);)  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen;
Roh-  und  Cementstahl;  Guß.  und  raffinirter  Stahl;
Eisen=  und  Stahldraht  von  mehr  als  2  Pr.  Linie  Durchmesser;
  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von
Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und  dergl.)  roh
vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile  ein.
zeln  50  Pfund  und  darüber  wieggggnn  .  .  .  ...  desgl.  174
b)  faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  Randkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
  Pflugschaaren  ·  Eisen;  schwarzes  Eisenblech;
rohes  Stahlblech;  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und  Stahl.
platten;  Anker,  sowie  Anker-  und  Schiffsketten;  Eisen.
und  Stahldraht  von  4  Pr.  Linie  und  darunter  Durchmesser..
  besgl.  ·  273
        <pb n="765" />
        —  729  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

Abgabensätze
nach  dem
30.Thalerfuße
—

 

 

JP)  gefirnißtes  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisenund
  Stahlplatten
4)  Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren
ee)  Eisen  und  Stahlwaaren:
1.  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  2c.

2.  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus
Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl.  und  Eisendraht,
auch  in  Verbindung  mit  Holz,  gefertigt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  und  zwar:-a)Ambosse,

  Bratspieße,  Brecheisen,  Drahtgewebe,
Dreifüße,  Eggen,  Fallen  und  Fangeisen,  Dung.,
Heu,  und  Ofengabeln,  Harken,  Hemmschuhe,  Hufeisen,
Klammern,  Kellen,  Kessel,  Ketten  (mit  Ausnahme  der
Anker  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,  Nägel,
Drahtstifte,  Gußstifte  und  Holzschrauben,  Pfannen,
Mlugschaaren,  Plätteisen,  grobe  Ringe,  Roste,
Schaufeln,  gepreßte  oder  gegossene  rohe  Schlüssel,
Schmiedehämmer,  Schraubenbolzen  und  Muttern,
Schürhaken,  große  Waagebalken,  Wagen.,  Thür.
und  Truhenbeschläge,  Wagenfedern  und  gleichartige
Gegenstände;  alle  diese  Waaren  weder  vollständig  ab.
geschliffen,  noch  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt;
Sensen,  Sicheln
(7)  andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,  gefirnißte,
verkupferte  oder  verzinnte;  als  Aexte,  Degenklingen,
Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln
  und  Mühlen,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe
Messer  zum  Handwerksgebrauch,  Stemmeisen,  Striegeln,
  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schneiderscheeren,
  Zangen  und  dergleichen  mehr

3.  feine:  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl
oder  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  andefrren
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  der  Nr.  20  des  Vereins-Zolltarifs
fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,
Messer,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfegerarbeit
  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend
unter  4  genannenn  .  ....

 

Iniesen  1861.  (Nr.  7164)  99

1  Joll.  tr.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

110

25
        <pb n="766" />
        —  730  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

 

Vi

 

4.  Nähnadeln)  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen  unedlen
  Metallen,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus
unedlen  Metallen;  Gewehre  aller  UDüt...

Kurze  Waaren,  OQuincaillerien  2c.

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten
Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;
  echtes  Blattgold  und  Blattsilbbern  .
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  un.
edlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold
oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;  Stutz--  und
Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;
  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  feine  Galan.
terie,  und  Ouincaillerie.  Waaren  (Herren,  und  Frauen.
schmuck,  Toiletten  und  sog.  Nippestischsachen  u.  s.  w.)
ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen
Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet
  und  entweder  mehr  oder  weniger  vergoldet  oder
versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit
Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen  und  nach.-geahmten
  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit
Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
  und  dergleichen;  Brillen  und  Operngucker)  Fächer;
feine  bossirte  Wachswaaren,  Perrückenmacherarbeit)  Regenund
  Sonnenschirmej  Wachsperlen;  ingleichen  Waaren  aus
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  oder
anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuk,
  Guttapercha,  Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),
Papier,  Pappe,  Stroh  oder  Thonwaaren  verbunden  und
nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe  auf  Holz.

—
B
—

formen  und  dergleihen  ·

Leder  und  Lederwaaren:
a)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,
Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder

1!)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  und  Dänischem  Leder,  von  sämisch-  und  weiß- 



1  Joll.  Ztr

desgl.

desgl.

desgl.

Abgabensätze
nach  dem
30.-Thalerfuße
W  #—

9  15
4915
1415

4  223
        <pb n="767" />
        —  731  —

 

 

5“  v  der  G  ständ  Maaßstab  Abgabensate
cnennung  der  egen  ünde.  der  ·  na  dem
Verzollung.0  khelerfaße
2.
garem  Leder,  von  gefärbtem  oder  lackirtem  Leder  und
Pergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materia.
lien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des  Vereins.
Zolltarifs  fallen;  feine  Schuhe  aller  Dt  1  Joll.  Ztr.  615
c)  Handschhee““  .  .  .  ..  desgl.  121  25
6.  sLeinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Webe  ·  und
Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  Spinn.
stoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
a)  gebleichte,  gefärbte,  bedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,
  auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;
gebleichter  oder  in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  und
Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch.,
Bett.  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Batist  und
Linon.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ....  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ...  desgl.  9  15
1)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte
Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;  Gespinnste  und  an.
dere  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  desgl.  191
c)  Jwirnspieen  desgl.  3915
7.Branntwein  aller  Art,  auch  Arac,  Rum,  Franzbranntwein
und  versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen  desgl.  5
8.]  Wein  in  Fässern  und  Flaschen:
a)  Portugiesischhhen  desgl.  3
b)  andrr  .  ..  .  .  .  .  desgl.  1  0
9.Getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,  Mandeln,  Pfirsichkerne,
Rosinen,  Lorbeerblätter,  Pommeranzen,  Pommeranzenschaalen
und  drrrrrrrrrrrgg.  desgl.  3
10.Gewürze  aller  Art,  im  Vereins-Jolltarif  nicht  besonders
genatt  ..  .  .  .  .  desgl.  4  15
11.  Kossee  desgl.  3
12.Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschaaln  desgl.  515

 

(Nr.  7164.)  99-
        <pb n="768" />
        —  732  —

 

Maaßstab

 

 

Abgabensätze
7  Benennung  der  Gegenstände.  der  nach  dem
Verzollung  30-Thalerfuße
—
13.Geschälter  Reis  und  Reismell  .  .  .  1  Joll-Ztr.  224
14.  TJVrooooo  desgl.  27
15.  Toback:
a)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengee  ..  besgl.  315
b)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten
Blättern  oder  geschnitten;  Karotten  oder  Stangen  zu
Schnupftaback,  auch  Tabacksmehl  und  Abfälll  desgl.  10
c)  Cigarren  und  Schnupftaback...........  .  .....  ...  .  ...  desgl.  19
16.Ihn-«..............................................  desgl.  6
17.  Zucker:
a)  Brod-·  und  Hut·,  Kandis-,  Bruch·  oder  Lumpen-·  und
weißer  gestoßener  Juker  .  .  .  .  ..  desgl.  3  223
b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)  ..  .  .  .  .  ..  .........  desgl.  32273
18.Salz  (Kochsalz,  Steinsahhhhttt  desgl.  1
19.  Seidemwaaren:
a)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfden  .  .  .  .  desgl.  139  15
b)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit
Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle
gleichgestellten  Thierhaan  desgl.  291
20.  Wollenwaaren  (Waaren  aus  Wolle,  einschließlich  der
Ziegen.,  Hasen.)  Kaninchen,  und  Biberhaare,  auch  in  Verbindung
  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Metallfäden):
a)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülll...  desgl.  29  15
b)  bedruckte  Waaren  aller  Art  ...  .....  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  124  15
e)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren;  Posamentier·  und  Knopfmacher-Waaren;)
  auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit
Metallsfadden  desgl.  19  15
        <pb n="769" />
        v  G  Maaßstab  Abaetersave
—W  enennung  der  Gegenstände.  der  nach  dem
Verzollung.  30·  Thalerfuße
2  2.
d)  unbedruckte  gewalkte  Tuch.,  Zeug.  und  Filzwaaren;
Strumpfwaaren;  Fußteppiche  ...  1  Joll  Ztr19  15
Allgemeine  Anmerkung.
Bei  den  noch  in  der  Original-Verpackung  befindlichen
Waaren  kann,  insoweit  für  solche  in  dem  Vereins-Zolltarife
überhaupt  eine  Tara  festgesetzt  ist,  das  Nettogewicht  durch  Ab.
rechnung  dieser  Tara  von  ihrem  Bruttogewicht  festgestellt  werden.
  Bei  Salz  in  Säcken  geschieht  dies  durch  Vergütung  einer
Tara  von  einem  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht.
(Tr.  7164)  B.
        <pb n="770" />
        <pb n="771" />
        —  736  —

Anmeldung.

(Nr.  7164.)
        <pb n="772" />
        —  736  —

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
Zahl  Gewicht  Erklärung  Aufbewahrungsort.
Benennung  —i  EW5½  n  oben  2  b.  c.  ent  n
*  der  #½“  äenen.  ——  —  Gemeinde-Rummer  Baulicher  —  wne  enl
.do  ——.  (.(J———————————NÜçpm—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  (die)  Unterzeichnete  versicher  hiermit  auf  Pflicht  und  Gewissen,  daß  sich  andere  ober  mehrere  der  in  der  Verordverhandenen
  Bestände  von  ausländischen  Waaren  als  nachsteuerpflichtig  verzeichnete  Waaren  in  seinem  (ihrem)  Besitze  nicht  besinden.
N.  N.  den  ten  166
        <pb n="773" />
        737  —

 

8.  9.

Bezeichnung
der  unter  den  angemeldeten

10.

Ermittelter

Quantitäten  begriffenen  ;  f  Nachsteuer  ·
Bestände  von  inländischen  Revisionsbefund.  er  Bemerkun  gen.
oder  vereinsländischen  etrag.
Waaren.  —2

 

 

 

 

 

 

 

nung  über  die  Noachversteuerung  der  in  den  Rittergütern  und  Dörfern  Jettemin  mit  Peenwerder,  Duckow,  Rottmannshagen  u.  s.  w.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7164—7165.)

100

(Unterschrift.)

(Tr.  7165.)
        <pb n="774" />
        —  738  —

(Nr.  7165.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg  ·  Sondershausen  wegen  Uebertragung
  der  Leitung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer-Veranlagung  im
Fürstenthume  Schwarzburg-  Sondershausen  auf  Königlich  Preußische
Behörden  und  Beamte.  Vom  10.  Juni  1868.

N#  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg.  Sondershausen  mit  Bereitwilligkeit
entgegengekommen  sind,  die  Ausführung  einer  neuen  Grund=  und  Gebäudesteuer-Veranlagung
  im  Fürstenthume  Schwarzburg=  Sondershausen  durch  Königlich
Preußische  Behörden  und  Beamte  bewirken  zu  lassen,  sind  zur  Feststellung  der
dieserhalb  erforderlichen  näheren  Bestimmungen:

Königlich  Preußischer  Seits:
der  Ministerialdirektor,  Wirkliche  Geheime  Ober-Finangrath  Bitter,
und
Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenscher  Seits:
der  Staatsrath  und  Kammerherr  v.  Wolffersdorff,
der  Oberforstmeister  v.  Michael,
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
  geschlossen:

Artikel  1.

Die  Ausführung  der  Arbeiten  zur  Veranlagung
a)  der  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften,
b)  der  Gebäudesteuer

im  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen  mit  Einschluß  der  Entscheidung
über  die  hierbei  vorkommenden  Streitigkeiten  und  Beschwerden,  soll  unter  der
Leitung  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums  durch  die  von  diesem
hiermit  zu  beauftragenden  Königlich  Preußischen  Behörden  oder  Beamten  erfolgen.

Artikel  2.

Dem  Verfahren  hierbei  und  den  Entscheidungen  sellen  die  für  das  Fürstenthum

  Schwarzburg=  Sondershausen  dieserhalb  ergehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  zum  Grunde  gelegt  werden.

Die  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  und  Verordnungen  erforderlichen  Instruktionen

  und  Verfügungen  erläßt  das  Königlich  Preußische  Finanzministerium.

Den  mit  der  Ausführung  zu  beauftragenden  Königlich  Preußischen  a

ör-
        <pb n="775" />
        hörden  und  Beamten  werden  hierbei  dieselben  Befugnisse  beigelegt,  welche  ihnen
bei  der  in  Preußen  stattgefundenen  Grund=  und  Gebäudesteuer-  Veranlagung
eingeräumt  waren.

Artikel  3.

Soweit  bei  dem  Verfahren  die  Mitwirkung  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenscher
  Behörden  oder  Beamten  erforderlich  wird,  sind  dieselben  den  in  Bezug
hierauf  ergehenden  Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
beziehungsweise  der  von  diesem  beauftragten  Behörden  und  Beamten  Folge  zu
losten  verpflichtet.

Die  bei  der  Ausführung  mitwirkenden  Königlich  Preußischen  Beamten,
Feldmesser  u.  s.  w.  unterliegen  auch  in  ihren  diesfälligen  Geschäften  den  Preußischen
  Disziplinar-Vorschriften  und  verbleiben  unter  Pzischer  Disziplin.

Artikel  4.

Dem  Fürstlich  Schwarzburg=  Sondershausenschen  Ministerium  bleibt  unbenommen,
  sich  über  die  jeweilige  Lage  der  Veranlagungs-Arbeiten  und  deren
Fortgang  durch  abzusendende  Beamte,  welche  auch  den  bezüglichen  Operationen
im  Felde  u.  s.  w.  beiwohnen  können,  in  fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten.
Wenn  demselben  spezielle  Auskunft  über  einzelne  Punkte  wünschenswerth  erscheint
und  es  zu  besonderen  Anträgen  Veranlassung  finden  sollte,  wird  es  sich  dieserhalb
mit  dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  in  Verbindung  setzen  und  das
Letztere  darauf  das  Erforderliche  veranlassen.

Artikel  5.

Wegen  Remunerirung  der  Beamten,  Kommissionsmitglieder,  Feldmesser
und  wegen  der  sonstigen  Koßtan  des  Verfahrens  werden  die  in  Preußen  geltenden
Vorschriften  in  Anwendung  gebracht  und  darnach  die  erforderlichen  Anweisungen
vom  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  erlassen.

Ueber  das  Verfahren  bei  Bezahlung  und  Erstattung  der  entstehenden  Kosten
erfolgt  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  und  dem  Fürstlich
Schsachurg  Sonderzhaufensoem  Ministerium  besondere  Vereinbarung.

Artikel  6.

Die  Ausführung  des  Vertrages  beginnt  sogleich  nach  erfolgter  Ratifikation
desselben  und  tritt  derselbe  mit  dem  Abschluß  der  Veranlagungs=  Arbeiten  durch
die  nach  den  Resultaten  der  letzteren  bewirkte  Steuervertheilung  außer  Wirksamkeit.

Uwerhald  der  Ausführung  selbst  kann  der  Vertrag  nur  unter  Zustimmung
beider  Kontrahenten  zur  Auflösung  gebracht  werden.

(Tr.  7165.)  Art.
        <pb n="776" />
        —  740  —

Artikel  7.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  n5ensägiich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelest  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  10.  Juni  1868.

(I.  S.)  Bitter.  (L.  S.)  v.  Wolffersdorff.
(L.  S.)  v.  Michael.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Gosbuchdruckerel
«  (N.  v.  Decker).
        <pb n="777" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JJNr.  533.  —

 

(Nr.  7166.)7  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Juni  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des  Tarifs,
nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderbrücke  bei  Schwedt
zu  erheben  ist.

3  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  26.  d.  M.  eingereichten  Tarif,  nach
welchem  das  Brückgeld  für  die  Benutzung  der  Oderbrücke  zu  Schwedt  fortan
zu  erheben  ist,  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung
  zurück.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Finanzminister,  von  gewöhnlichem
  Landfuhrwerke,  einschließlich  der  Schlitten,  welches  der  Stadt  Schwedt
Brenn,  oder  Nutzholz,  frische  Lebensmittel,  Heu  oder  sonstige  zum  Wochenmarktsverkehr
  geeignete  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  zuführt,  imgleichen  von  demjenigen
Fuhrwert,  welches  auf  dem  Wege  von  oder  nach  den  uti  dem  rechten  Oderufer
elegenen  Wiesen  der  Stadt  Schwedt  oder  einzelner  Bewohner  derselben  die  gedachte
  Brücke  passirt,  den  durch  den  beiliegenden  Tarif  zu  A.  vorgeschriebenen
Satz  von  1  Sgr.  6  Pf.  für  jedes  Zugthier  nur  in  dem  einmaligen  Betrage  und
zwar  bei  der  Hunsahr  erheben  zu  lassen,  insofern  die  Rückfahrt  spätestens  an  dem
auf  die  Hinfahrt  folgenden  Tage  geschieht.

Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7166.  101  Ta.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1868.
        <pb n="778" />
        —  742  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  die  Benutzung  der  Oderbruͤcke  bei
Schwedt  zu  erheben  ist.

E.  wird  entrichtet:
A.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten,  für  jedes
Zugthier  ————“2  l-  1  Sgr.  6  Pf.
B.  von  unangespannten  Thieren:
1)  von  jedem  Pferde,  Maulthier  oder  Maulesel  mit

oder  ohne  Reiter  oder  LCaft....  —
2)  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Esel  ..........  —  6
3)  von  jedem  Kalbe,  Schaafe,  Lamme,  Schwein

oder  jeder  Zige.  —  3

Befreiungen.

Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Merden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen
Hauses,  denen  der  benachbarten  souverainen  Höfe  und  den  Hofhaltungen
der  Fürsten  zu  Hohenzollern-Hechingen  und  Sigmaringen  oder  den  Königlichen
  Gestüten  angehören)

2)  von  Armee  Fuhrwerten  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair
  auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren
oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in
Dienstuniform  geritten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen
  Dienstpferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken
die  Offiziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  jedoch  im  letzteren
Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung  ausgestellte
Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde  ertheilte  Order
ausweisen;  ferner  von  Pferden  und  den  zur  Beförderung  dienenden  Beipferden,
  welche  im  Falle  der  Mobilmachung  zu  gestellen  sind,  wenn  fie
alljährlich  oder  sonst  zur  Revision  vorgeführt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  geführt,  geritten  oder  angespannt  sind,  auf  Grund  vorzuzeigender
Bescheinigungen  der  Ortsbehörde  oder  auf  Grund  mündlicher  Versicherung
der  letzteren,  wenn  sie  den  Transport  begleitet;

3)  von
        <pb n="779" />
        (Tr.  7168.)

3)  von  den  Pferden,  geritten  oder  angespannt,  der  Steuerbeamten  in  Uniform
innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks,  von  den  Pferden  der  Gendarmerie-Offiziere,
  auch  wenn  sie  im  Dienst  zu  Wagen  reisen  und  mit  einer  Order
des  Brigadiers  versehen  sind.

Diese  Befreiung  tritt  auch  ein,  wenn  das  Fuhrwerk  leer  zur  Abholung
  fährt  oder  zurückkehrt  und  mit  einer  desfallsigen  Bescheinigung
des  Beamten  oder  des  Offiziers  versehen  ist;

4)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten  versehene  öffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke  oder  Pfarrer  bei
Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;  die  Befreiung  tritt
auch  für  leeres  Fuhrwerk  ein,  wenn  dasselbe  Uur  Abholung  bestimmt  ist
oder  leer  zurückkehrt,  auf  Vorzeigung  einer  Bescheinigung  des  Beamten
oder  Pfarrers;

5)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell.,  Kariol-  und  Reitposten
nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten  und
von  allen  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und  Pferden,

von  Fuhrwerken  und  Thieren  auf  der  Hin-  und  Rücktour,  mittelst  deren
Transporte  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;  von  Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rücksahn,
  wenn  sie  sich  als  solche  durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbehörde,
imgleichen  von  Lieferungsfuhren,  ebenfalls  auf  der  Hin-  und  Rückfahrt,
wenn  sie  sich  als  solche  durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

von  Feuerlöschungs-)  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren,  von  Armenund
  Arrestantenfuhren  auf  der  Hin-  und  Rückfahrt,  die  beiden  letzten
jedoch  nur  dann,  wenn  außer  den  zum  Transport  gehörigen  Personen
und  Effekten  keine  anderen  auf  dem  Fuhrwerke  sich  befinden;

8)  von  Kirchen-  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochiej

9)  von  Fahrwersen,  die  Chausseebau-Materialien  anfahren,  auf  der  Hin-  und
Rückfahrt,  sofern  nicht  durch  die  Minister  der  Finanzen  und  des  Handels
eine  Ausnahme  gemacht  ist.

6

–

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  vorstehenden  Abgabensätze  und  Befreiungen  kommen  auch  dann  in
Anwendung,  wenn  bei  einer  Hemmung  des  Verkehrs  über  die  Brücke
derselbe  mittelst  einer  Fähre  unterhalten  wird.

2)  Jeder  muß  bei  der  unweit  der  Oderbrücke  eingerichteten  Hebestelle  anhalten,
  auch  wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,  die  Abgabe  zu  entrichten.  Nur
hinsichtlich  der  Postillone,  welche  Postfuhrwerke  oder  Postpferde  führen,
findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme  statt.

3)  Zu  der  für  den  Betrag  der  Abgabe  maghgebenden  Bespannung  eines

101“  Fuhr-
        <pb n="780" />
        Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Berührung  der  Hebestelle  angespannten,
  wie  auch  diejenigen  Thiere  gerechnet  welche,  ohne  augenscheinlich
eine  andere  Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerke  befindlich  sind.

4)  Jeder  hat  eine  Quittung  über  die  von  ihm  bezahlte  Abgabe  zu  fordern
und  solche  den  durch  Amtsschild  oder  Uniform  erkennbaren  Kontrole=  oder
Polizeibeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

5)  Fuhrwerke,  welche  sich  auf  der  Brücke  begegnen,  müssen  sich  nach  der  rechten
Seite  hin  halb  ausweichen.

6)  Auf  der  Brücke  darf  mit  Fuhrwerken  und  Thieren  nicht  angehalten  und
über  dieselbe  nur  im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden.

7)  Ueber  die  Brücke  darf  mit  hinter  einander  angehängten  Wagen  nicht
gefahren  werden.

Schloß  Babelsberg,  den  29.  Juni  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7167.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1I.  Juli  1868.,  betreffend  die  Ausführung  einer
Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rötenburg  oder  einem  sonstigen
  Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-Posener  Eisenbahn.

A,  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich
die  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Hrünberg,  nach  Rotenburg
oder  einem  sonstigen  Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-Posener  Eisenbahn.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.
Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juli  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  7168.)
        <pb n="781" />
        —  745  —

 

(Nr.  7168.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Breslau=  Schweidnitz-Freiburg
Eisenbahngesellschaft,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen  Anschluß.
punkte  an  die  Märkisch-Posener  Eisenbahn  und  einen  Nachtrag  zu  ihrem
Gesellschaftsstatut.  Vom  11.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  die  Breslau-  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft  in  der
Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  27.  Mai  1867.  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen
Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-Posener  Eisenbahn,  sowie  die  Vegurg  eines
zweiten  Geleises  auf  der  Bahnstrecke  Königszelt=  Altwasser  und  den  Umbau  der

ahnhäfe  zu  Freiburg  und  Breslau  2c.  beschlossen  hat,  wollen  Wir  zu  diesen
Anlagen  unter  den  in  dem  beigefügten,  von  Uns  hierdurch  bestätigten  Statut-Nachtrage
  enthaltenen  Bedingungen  die  landesherrliche  Genehmigung  hiermit
ertheilen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gescte  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften,  betreffend
das  Expropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Henuzung.  fremder
Grundstücke,  auf  die  in  Rede  stehenden  Anlagen  Anwendung  finden  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juli  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Achter  Nachtrag

zu  dem

Statut  der  Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.
Das  zur  Zeit  aus  der  Breslau-Waldenburger  und  der  Frankenstein-Liegnitzer
  Bahnlinie  mit  der  gemeinsamen  Kreuzungsstation  Königszelt  besteben
(Nr.  7168.)  n-
        <pb n="782" />
        —  746  —

Unternehmen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  wird
ausgedehnt:  6

1)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  an  die  Frankenstein-Liegnitzer  Bahnlinie
sich  anschließenden  Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg
oder  einem  sonst  festzustellenden  Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-Posener
Eisenbahn;

2)  auf  die  Anlage  eines  Doppelgeleises  zwischen  den  Stationen  Königszelt
und  Altwasser  der  Breslau-Waldenburger,  soweit  erforderlich,  zwischen
den  angegebenen  Punkten  zu  rektifizirenden  Bahnlinie.  Die  spezielle
Richtung  dieser  Bahnlinie  bestimmt  unter  Genehmigung  des  Handels-Ministers
  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft.

Der  Handelsminister  setzt  den  Zeitpunkt  fest,  wo  der  Bau  der  ad  1.
genannten  Eisenbahn  in  Angriff  zu  nehmen  ist  und  die  Eisenbahngesellschaft  ist
verpflichtet,  denselben  der  Art  zu  fördern,  daß  die  ganze  Bahn  längstens  drei
Jahre  nach  dem  Beginn  des  Baues  fertig  gestellt  und  dem  Betriebe  übergeben  wird.

S.  2.

Die  von  Kegnis  über  Grünberg  nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen
Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-Posener  Bahn  zu  führende  Eisenbahn  bildet
einen  integrirenden  Theil  des  Breslau-  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahn-Unternehmens.
  Auf  dieselbe  finden  rücksichtlich  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum
Staate,  sowie  zur  Militair-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  des  Norddeutschen
  Bundes  die  Bestimmungen  des  Statuts  und  der  bisherigen  Statutsnachträge,
  sowie  die  hierüber  in  Bezug  auf  die  alten  Bahnstrecken  getroffenen
besonderen  Vereinbarungen  Anwendung.

K.  3.
1.

   
 
 

 

Anlagen,  desgleichen  zur
insbesondere  des  Umbaues
Anlagekapital  wird  auf

Das  zur  Ausführung  der  in
Bestreitung  anderer  Bedürßsse.  des
der  Bahnhöfe  zu  Breslau  und  Freiburg
sechs  Millionen  fünfhunderttausend  Thaler

S.  4.
Die  Beschaffung  dieses  Anlagekapitals  erfolgt  durch  Ausgabe  von:
siebenzehntausend  Stück  Stammaktien,  jede  über  zweihundert  Thaler
lautend,  im  Gesammtbetrage  von  drei  Millionen  vierhunderttausend
Thaler,
und

mit  vier  und  einhalb  Prozent  verzinslichen  Prioritäts-Obligationen  im
Betrage  von  drei  Millionen  Einhunderttausend  Thalern.

D
        <pb n="783" />
        —  747  —

S.  5.

Die  zu  emittirenden  Aktien  haben  vom  1.  Januar  desjenigen  Jahres,
welches  auf  die  Betriebseröffnung  der  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg
  oder  einem  sonstigen  Anschlußpunkte  an  die  Märkisch-  Posener  Bahn  zu
bauenden  Eisenbahn  folgt,  gleiche  Rechte  und  Veppflichtungen  mit  den  bereits
emittirten  Stammaktien,  und  finden  6e|  sie  alle  in  dem  Statute  und  den  bisherigen
  Statutsnachträgen  gegebenen  Be  immungen  mit  der  Maaßgabe  Anwendung,
  daß  die  in  HF.  19.  des  Statuts  für  die  Eingahlungen  der  Aktionaire  auf
vier  Prozent  festgesetzten  Zinsen  auf  fünf  Prozent  bis  zu  dem  Zeitpunkte  erhöht
werden,  von  welchem  ab  sie  an  der  Dividende  mit  den  älteren  Stammaktien
Theil  nehmen.

Die  Bedingungen,  unter  denen  die  Kreirung  und  Emission  der  Prioritätsiaionen
  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Privilegium
estgesetzt.  -

 

(Nr.  7169.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  3,100,000  Rthlr.  Prioritaͤts  ·  Obligationen  der
Breslau-  Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  1I.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Breslau-  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Liegait  über  Grünberg  nach  Rotenburg  oder  einem  sonstigen  Anschlußpunkte
an  die  Märkisch,  Posener  Eisenbahn,  sowie  zur  Anlage  eines  Doppelgeleises  auf
der  Bahnstrecke  Königszelt-Altwasser  und  zum  Umbau  einiger  Bahnhöfe  die  Ausabe

  von  Prioritits,  Oostgationen.  im  Betrage  von  3,100,000  Thalern  zu  gekenren,
  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
(Gesetz  Samml.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  zur  Emission  der  erwähnten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen
  ertheilen.

.  1.

Die  auf  Höhe  von  drei  Millionen  Einhunderttausend  Thaler  zu  emittirenden
Obligationen  werden  unter  der  Bezeichnung:

„Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-SchweidnitzFreiburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  Littera  G.“
nach  dem  anliegenden  Schema  A.  in  Stücken  von  Eintausend  Thalern,  fünfhundert
Thalern  und  Einhundert  Thalern  unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar:

1)  siebenhunderttausend  Thaler  in  Stücken  zu  Eintausend  Thaler  unter
Nummer  Eins  bis  siebenhundert,  »
mk.7t68—7109.)  2)  Eine
        <pb n="784" />
        —  745  —

2)  Eine  Million  fuͤnfhunderttausend  Thaler  in  Stücken  zu  fuͤnfhundert
**  unter  Nummer  siebenhundert  und  Eins  bis  dreitausend  siebenundert,


3)  neunhunderttausend  Thaler  in  Stücken  4  Einhundert  Thaler  unter
ziuremer  dreitausend  siebenhundert  und  Eins  bis  zwölftausend  siebenundert,


ausgefertigt  und  mit  Zinskupons  nach  dem  Schema  B.,  sowie  mit  einem  Talon
nach  dem  Schema  C.  versehen.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.
Dieselben  werden  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  dem  Hauptrendanten
  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

Die  Zinskupons  und  Talons  werden  mit  dem  Fakfimile  der  Unterschrift
zweier  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  des  Hauptrendanten  versehen.

Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  nebst  Talon  wird  den
Obligationen  beigegeben.  Bei  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen
Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweite  zehn
Jahre  neue  Zinskupons  ausgereicht.  Die  Ausreichung  rstl  t  an  den  Präsentanten
  des  Talons,  durch  desen  Räckgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen
Kupons  mittet  wird,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation
bei  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruches  oder  wenn  der  Talon  überhaupt
nicht  beigebracht  werden  kann,  erfolgt  die  Ausreichung  an  den  Inhaber  der
Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  Talon  besonders  vermerkt.

S.  2.

Die  Prioritäts  -Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  Prozent  in  halbjährlichen
  Raten  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  von  der  Gesellschafts-Hauptkasse
  in  Breslau,  sowie  von  den  durch  das  Direktorium  in  öffentlichen
Blättern  namhaft  zu  machenden  Bankiers  oder  Kassen  ausgezahlt.  Zinsen  von
Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  den  in  den
betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet,  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

K.  3.

Die  Prioritäts  -Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1874.  beginnt  und  alljährlich  den  Betrag  von  einem  halben  Prozent  oder
fünfzehntausend  fünfhundert  Thalern  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelösten
Obligationen  ersparten  Zinsen  umfaßt.  Die  Amortisation  wird  durch  Ausloosung
  zum  Nennwerth  bewirkt.

Die  Ausloosung  findet  jedesmal  im  Monat  April  statt  und  die  Auszahlung
  des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritäts-Obligationen
  erfolgt  am  ersten  Juli  jeden  Jahres.  Di

ie
        <pb n="785" />
        —  749  —

Die  Verloosung  geschieht  durch  zwei,  von  dem  Gesellschaftsdirektorium  zugezogene
  vereidete  Notare  in  einem  mindestens  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts.Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  wird.

Der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung
der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleimigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen
und  durch  Jahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  In  beiden  Fällen  bedarf  es
der  Gerehmicung  es  Staates.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem
betreffenden  Eisenbahnkommissariate  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

K.  4.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  3.  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt
  gemachr

Die  Auszahlung  erfolgt  an  dem  in  FH.  3.  dazu  bestimmten  Tage  in  Breslau
von  der  Gesellschafts=  Hauptkasse  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der
Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  zugehörigen  nicht  fen-  en
Zinskupons.  erden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  ber
fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obligationen  gekürzt  und  zur
Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsun  jeder  Prioritäts-Obligation
  erlischt  mit  dem  1.  Juli  desjenigen  Jahres,  in  welchem  dieselbe  ausgeloost
und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  im  Wege
der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  zweier  vereideter
Notare  verbrannt,  und  es  wird  eine  Anzeige  darüber  durch  öffentliche  Blätter
bekannt  gemacht.

G.  5.

Die  Rummern  der  zur  Rückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  zehn  Jahren  von  dem  Direktorium
  der  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  einmal  auferufen.

  Gehen  sie  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem
Fehten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus
denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern  der
werthlos  gewordenen  Obligationen  von  dem  Direktorium  öffentlich  bekannt  zu

machen  ist.
8.  6.

Sind  Obligationen,  Zinskupons  oder  Talons  beschadigt  oder  unbrauchbar
gemacht  worden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  das  Eisenbahndirektorium  ermächtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Popiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige
  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Jahrzgong  1868.  (Nr.  7169.)  2  Au-
        <pb n="786" />
        —  750  —

Außer  diesem  Falle  ist  die  Anfertigung  und  Ausreichung  neuer  Obligationen
  in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichteerster
  Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zinskupons
  findet  nicht  statt.  Es  wird  jedoch  demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder
den  Verlust  dunshiotn  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  ⅜  2.)  bei  dem  Direktorium
  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Linskupons  durch
Vorzeigung  der  Obligationen  oder  sonst  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.  Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter
oder  verlorener  Talons  findet  nicht  statt.

K.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalsbeträge  und  der  dafür  nach  H.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Bredau,  Schweidnih=  reiburger  Eisenbahngesellschaft  und  haben  in
dieser  Eigenschaft  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht
vor  den  Stammaktien  nebst  deren  Dividenden.  Dagegen  bleibt:

1)  den  auf  Grund  des  ersten,  Allerhöchst  am  16.  Februar  1844.  (Gesetz-Samml.
  für  1844.  S.  61.)  bestätigten  Nachtrages  zum  Gesellschafts-Statut
  vom  11.  Dezember  1843.  ausgegebenen  2000  Stück  Prioritätsaktien
  im  Betrage  von  400,000  Thalern,

2)  den  auf  Grund  des  vierten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  vom  21.  Juli  1851.  (Gesetz=  Samml.  für  1851.
S.  584.)  ausgegebenen  7000  Stück  Prioritäts-Obligationen  (Littr.  A)
im  Betrage  von  700,000  Thalern,

3)  den  auf  Grund  des  fünften  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut,  Allerhöchst
  bestätigt  am  14.  Februar  1853.  (Gesetz-Samml.  für  1853.  S.  48.),
ausgegebenen  8000  Stück  Prioritäts-Obligationen  (Littr.  B.)  im  Betrage
von  800,000  Thalern,

4)  den  auf  Grund  des  Allerhöchst  am  19.  August  1854.  (Gesetz  Samml.
für  1854.  S.  517.)  bestätigten  sechsten  Nachtrages  zum  Gesellschafts-Statut
  ausgegebenen  6000  Stück  Prioritäts-Obligationen  (Littr.  C.)  im
Betrage  von  600,000  Thalern,

5)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  2.  August  1858.
(Gesetz  Samml.  für  1858.  S.  437.)  ausgegebenen  3800  Stück  Prioritäts-Obligationen
  (Littr.  D.)  im  Betrage  von  700,000  Thalern,

6)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  Juni  1861.
(Gesetz  Samml.  für  1861.  S.  346.  ff.)  ausgegebenen  3200  Stück  Prioritäts-Obligationen
  (Littr.  E.)  im  Betrage  von  800,000  Thalern,

7)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  12.  März  1866.
(Ge.
        <pb n="787" />
        —  751  —

(Gesetz  Samml.  für  1866.  S.  133.  ff.)  ausgegebenen  7600  Stück  Prioritäts
  Obligationen  (Littr.  F.)  im  Betrage  von  1,400,000  Thalern,

also  im  Ganzen  den  bis  jetzt  ausgegebenen  37,600  Stück  Prioritäts-Aktien  und
Obligationen  im  Betrage  von  5,400,000  Thalern  das  Vorzugsrecht  für  Kapital
und  Zinsen  vor  den  neu  auszufertigenden  10,800  Stück  Prioritäts-Obligationen
ausdrücklich  vorbehalten.

K.  8.
Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  außer  in  den  im  455#  edachten  Fällen
  nur  dann  berechtigt,  deren  Nennwerth  von  der  Gesellschaft  zu  sorderna)

  wenn  ein  Jahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
ganz  aufhört;

e)  wenn  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftig  gewordener  Erkenntnisse
  Schulden  halber  Exekution  vollstreckt  wird;

d)  wenn  die  im  F.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.,  b.  und  c.  kann  das  Kapital  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  einer  dieser  Fille  eintritt,  zurückgefordert  werden)  in  dem  Falle  zu  d.  ist
dagegen  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  Das  Recht  zur  Zurückforderung
  dauert  in  dem  Falle  zu  u.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons;)
  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes;
  in  dem  Falle  zu  c.  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Aufhebung
der  Exekution;  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle  zu  d..  drei  Monate  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen  hätte  erfolgen  sollen.
Die  Kündigung  verliert  indessen  in  diesem  Falle  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn
die  Eisenhatno-walung  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem
Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung
der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

S.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt:
a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Stammaktionaire  der  Gesellschaft
  vor)
b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  oder  bis  zur  gerichtlichen  Deposition
der  Einlzsungsguhder  darf  die  Gesellschaft  keine  zum  Eisenbahnkörper  und
u  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  veräußern;  dies  bezieht  sich
sedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa
(r.  7169))  102“  an
        <pb n="788" />
        —  762  —
an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen  oder  steuerlichen
  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen,  Waarenniederlagen  und  sonstigen
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ausgufählenden  Anlagen
abgetreten  werden  müssen.

S.  10.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  den  Preuhischen  Staatsanzeiger  und  eine  auswärtige
  Zeitung.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollsogen  und  unter  dem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne
jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu
präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juli  1868.
—
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Sche-
        <pb n="789" />
        —  753  —

Schema  A.

 

 

Prioritäts-Obligation  Litt.  G.

der

Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft

t  &amp;amp;v  2  —F*—.*22  Verzinsbar  zu  41  0.
lon  beigefügt.  «
uͤber
(Eintausend  Thaler)  Fünfhundert  Thaler  (Einhundert
Thaler)  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  an  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
Eisenbahngesellschaft  Fünfhundert  Thaler  (Einhundert  Thaler)  Preußisch
Kurant  zu  fordern  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium

vom....·...............................  autorisirten  Darlehn  von
.  ..  .  .  .  ..  Thalern.
Die  Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Kupons  zahlbar.
Breslau,  den  .  .ten.  ..  .  ...  18..

Der  Verwaltungsrath
der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  N.

N.  N.  Rendant.
Eingetragen  sab  Fol  des  Registers.

 

 

(Tr.  7169.)  Schema  B.
        <pb n="790" />
        —  764  —

Schema  8.

 

Zins-Kupon

der
Breslau  ·  Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritaͤts-Obligation

M.  Litt.  G

zahlbar  am  2.  Januar  (1.  Juli)  18..

Inhaber  dieses  hat  am  2.  Januar  (1.  Juli)  18.  die  halbjährlichen

Zinsen  der  obengenannten  Prioritäts-Obligation  über  (Eintausend  Thaler)

Fünfhundert  Thaler  (Einhundert  Thaler)  zu  erheben  mit  22  Rthlr.

15  Sgr.)  11  Kthlr.  7  Sgr.  6  Pf.)  2  Rthlr.  7  Sgr.  6  Pf.
Breslau,  den  r  18.

Der  Verwaltungsrath
der  Breslau-  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngeseksschaft.
N.  N.  N.  N.

N.  N.  Rendant.

 

 

Dieser  Kupon  wird  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  dem  darin  bezeichneten
  Zahlungstage  ungültig  und  werthlos.  Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  er
durchstrichen,  durchlocht,  oder  wenn  die  auf  ihm  vermerkte  Nummer  nicht  mehr
vollständig  zu  erkennen  ist.

 

 

Schema  C.
        <pb n="791" />
        –  755  —

Schema  C.

 

 

Talon

der

Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation


Inhaber  empfängt  gegen  Ruͤckgabe  dieses  Talons  die  folgende  Serie
von  20  Stück  Zinskupons  zur  vorbezeichneten  Prioritäts-Obligation,
sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung
protestirt  worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruches,  oder
wenn  der  Talon  überhaupt  nicht  beigebracht  werden  kann,  erfolgt  die
Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Inhaber  der  Obligation.

Breslau,  den  #r  18.
Der  Verwaltungsrath
der  Breslau-Schweidnitz  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.  N.  JN.

N.  N.  Rendant.

 

 

(Nr.  7169—7170.)  (Nr.  7170.)
        <pb n="792" />
        —  766  —

Nr.  7170.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
Aktiengesellschaft  zur  Erbauung  eines  eisernen  Steges  über  den  Mainmit
  dem  Sitze  zu  Frankfurt  a.  M.  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom-30.
  Juli  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  20.  Juli  1868.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  tengeellcheft  zur  Erbauung
  eines  eisernen  Steges  über  den  Main“  mit  dem  Sitze  zu  Frankfurt  a.  M.,
sowie  deren  in  der  notariellen  Urkunde  vom  30.  Juni  1868.  verlautbartes  Statut
zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  30.  Juli  1868.

Der  Minister  für  Handel-  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:  «
Herzog.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats·  Ministeriums.

Berlln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="793" />
        1
*·B

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  54.—

 

(Nr.  7171.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Juli  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  und  des  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  an  den  Neuvorpommerschen
  Kommunal  -=  Landtag  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die
Unterhaltung  der  Chausseen  1)  von  Wittower  Fähre  über  Trent,  Brener
Brücke,  Prcanitz,  Pansewih  nach  Bergen,  2)  von  Brener  Brücke  an  der
Straße  zu  l.  über  Dreschwitz  bis  zur  Bergen-  Stralsunder  Chaussec  bei
Samtens  mit  einer  Abzweigung  nach  Gingst,  3)  von  Bergen  über  Putbus
nach  Lauterbach,  und  4)  von  Bergen  über  Lietzower  Fähre  nach  Sagard
mit  Durchdämmung  resp.  Ueberbrückung  der  Fährstelle  bei  Lietzow,  im
Kreise  Rügen,  Regierungsbezirk  Stralsund.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
1)  von  Wittower  Fähre  über  Trent,  Brener  Brücke,  Presnitz,  Pansewitz  nach
Bergen,  2)  von  Brener  Brücke  an  der  Straße  zu  1.  über  Dreschwitz  bis  zur
Bergen  Stralsunder  Chaussee  bei  Samtens  mit  einer  Abzweigung  nach  Gingst,
3)  von  Bergen  über  Putbus  nach  Lauterbach  und  4)  von  Bergen  über  Lietzower
Fähre  nach  Sagard  mit  Durchdämmung  resp.  Ueberbrückung  der  Fährstelle  bei
ietzow,  im  Kreise  Rügen,  Regierungsbezirk  Stralsund,  genehmigt  habe,  verleihe
Ich  hierdurch  dem  Neuvorpommerschen  Kommunallandtage,  welcher  die  Ausführung
  des  Baues  der  Chausseen  übernommen  hat,  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Ent.
nahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs=  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
  will  IJch  dem  NReuvorpommerschen  Kommunallandtage,  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen,  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chauffergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Ethebung  betreffenden
usätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von

hnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Jahrgang

  1888.  (Nr.  7171—7172)  103  Ta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  15.  August  1868.
        <pb n="794" />
        —  758  —

Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7172.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Rügenschen  Kreises  im  Betrage  von  215,250  Thalern.  Vom
8.  Juli  1868.

J  *45v
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rügenschen  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  14.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chaufseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehrre,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  B
trage  von  215,250  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  215,250  Thalern,  in  Buchstaben:  Iwehundert
zind  funfzehn  Tausend  zweihundert  und  funfzig  Thalern,  welche  in  folgenden

points:
80,000  Thaler  à  1000  Thaler,
50,000  à  500
30,000.  à  200
30,000  à  100
200000  à  50
5,250  *-  a  25  -
=  215,250  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
4½  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  ½  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
        <pb n="795" />
        —  759  —

gung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lechundlch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.

(1.  .)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
und  zugleich  für  den  «"’·
Minister  des  Innern.

Drovinz  Pommern,  Negierungebezirk  Stralsund.

Obligation

des
Rügenschen  Kreises
Littr.  ..  ...  M  ..  ...
über
..........  ThalaPreußifchKuwut.
Auf  Grund  der  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

14.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  215,250  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Rügem  en
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von.#
..  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und
mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  ç

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  215,250  Thalern  gecchcht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  einhalb  Kronen  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Luwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.  «  ·

(Nk.7172)

03*  Die
        <pb n="796" />
        Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibung  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanmemachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Stralsund,  sowie  in  der  zu  Stettin  und  Stralsund  erscheinenden
Stralsunder  resp.  Stettiner  Zeitung,  der  Berliner  Börsenzeitung  und  dem
Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  20.  Dezember  und  am  20.  Juni,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzfsorte
mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Chausseebaukasse  in  Bergen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Lu

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  geher  een  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückmliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
  -

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  verlorener  oder  vernichteter  Schubdverlchreibungen  erfolgt
erst  nach  GVerlaufs  von  sechs  halbjährigen  Zinsterminen  bei  dem  Königlichen
Kreisgerichte  zu  Bergen,  wenn  bis  dam  die  zur  Kreis-Obligation  gehorigen
Zinskupons  fur  diese  Termine  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind#  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben;  für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Bergen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-=Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung

der
        <pb n="797" />
        —  761  —
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.
Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

5  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Bergen,  den  n  n  .  .  .  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Ruͤgenschen  Kreise

Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stralsund.

Erster  bis  ...  ..  Zinskupon  ..  .t  Serie
zu  der
Kreis=  Obligation  des  Rügenschen  Kreises
Littr.

..........  Thaler..........Silbergtpfcheu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤchabei  in  der  Zeit
vom  bis.  resp.  vom  #n  bis..
und  jätcchin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Höüguien  für  bes  H##blh
vom  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  bis  mit  (in  Buchstaben  alern
.  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse  zu  Bergen.

Bergen,  den  ..  ten  ..  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rügenschen  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Grldbetras  nicht  bis  um..  erhoben
wir

(Fr.  7172—y7178)  Pro-
        <pb n="798" />
        —  762  —

Drovinz  Pommern,  Negierungsbezirk  Stralsund.

DTDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Rügenschen  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  dse  Kreises
Littr.  .  .  .  ..  M  .  über  ..  .  .  .  Thaler  à  4  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Bergen,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  erhoben  ist.

Bergen,  den  ecn  .  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rügenschen  Kreise.

 

(Nr.  7173.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Juli  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  der  in
der  beigefügten  Zusammenstellung  verzeichneten  Beschlüsse  des  27.  Generallandkages
  der  Ostpreußischen  Landschaft.

A##  Ihren  Bericht  vom  30.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  in  der  beiliegenden
Zusammenstellung  verzeichneten  Beschlüssen  des  27.  Generallandtages  der  Ostpreußischen
  andsir  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  der  Zusammenstellung  durch  die  Gesetz-  Sammlung
zu  veröffentlichen.
Bad  Ems,  den  13.  Juli  1868.
Wilhelm.

Für  den  Minister  des  Innern.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Justizminister.

Zu—
        <pb n="799" />
        —  763  —

Zusammenstellung
der

von  dem  27.  Generallandtage  der  Ostpreußischen  Landschaft  gefaßten

I.

*

—
—

(Nr.  7173.)

Beschlüsse.

Auch  Grundstücke,  welche  in  einer  städtischen  Feldmark  liegen  und  einen
Werth  von  mindestens  5000  Rtikr.  huben,  sind  aschiirtionssähmg,  insofern
sie  einen  besonderen,  außerhalb  der  Stadt  belegenen  Wirthschaftshof  mit
Wohnhaus  für  den  Besitzer  oder  Verwalter  enthalten,  und  sich  noch  zu
einer  selbstständigen  Nahrungsstelle  durch  Bodenbenutzung  eignen.

Bei  Beleihung  derselben  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Die  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuergefahr  muß  angemessen

und  entweder  bei  der  landschaftlichen  oder  bei  einer  anderen  von  der

Generaldirektion  dazu  autorisirten  Gesellschaft  erfolgt  sein.

Eine  Beleihung  auf  den  Erwerbewerth  findet  nicht  statt.
##  der  Beleihung  müssen  die  betreffenden  Grundstücke  durch  besondere
rälä  des  Besitzers  der  Generalgarantie  unterworfen  und  muß

diese  Erklärung  im  Hypothekenbuche  eingetragen  werden.
D.  In  Rücksicht  auf  die  Vertretung  werden  diese  Grundstücke  den  ländlichen

  gleich  behandelt.  v

.FürdieTaxmunbgutttchtlichenWetthsfeststrllungknderselbengelten
dieAbschätzungssGtundsätzemitfolgendenbesondermBestimmungen:

1)  Brauerei,  Brennerei  und  Schanknutzung  (§#.  168.  ff.),  ferner
Zeitpacht  für  Krüge  (K.  180.,  jetzt  §.  163.c.)  und  Wohnungsmiethen
  (§.  181.,  jetzt  §.  164.),  ebenso  Stubenmiethen  (§.  184.,
jetzt  §.  167.)  werden  nicht  veranschlagt.

2)  Die  städtischen  Abgaben  sind  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten
6  Jahre  zu  berechnen,  worüber  ein  Attest  des  Magistrats  beizufügen
  ist,  und  in  doppeltem  Betrage  in  Abzug  zu  bringen.

3)  Innerhalb  der  Stadt  belegene  Gebäude  werden  von  der  Taxe
ausgeschlossen.

J#

—

.Zusatz  zu  Nr.  III.  §.  13.  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  Februar

1859.  (Gesetz  Samml.  S.  90.)  genehmigten  Bestimmungen  und  zu  dem
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.  (Gesetz  Samml.  S.  62.)
genehmigten  Beschlusse:
Wenn  die  Generallandschafs-Direktion  die  Herbeischaffung  der  älteren
auf  ein  bestimmtes  Gut  lautenden  Pfandbriefe  übernimmt  und  demgemäß
  bescheinigt,
daß  die  an  Stelle  derselben  nen  auszüfertigenden  Pfandbriefe
mit
        <pb n="800" />
        —  761  —

mit  gleichem  oder  höherem  Zinsfuß  nur  zur  Einlösung  derjenigen
alten  Formulars  verwendet  und  daher  aus  dem  lunsschastlichen
Depositorium  nur  gegen  letztere,  Pfandbriefe  selbst  oder  gegen
um  Eintausch  derselben  geeignete  Ersatz.Pfandbriefe  von  gleichem
etrage  und  Zinsfuße  herausgegeben  werden  sollen,
so  ist  die  Umschreibung  auf  Grund  des  Antrages  der  Generallandschafts-Direktion
  und  dieses  Attestes  derselben  im  Hypothekenbuche
vorläufig  protestativisch  zu  vermerken  und  die  Beglaubigung  der  neu
ausgefertigten  Pfandbriefe  zu  vollziehen.
Die  definitive  Umschreibung  der  alten  Pfandbriefe  in  das  neue
Darlehn  erfolgt  dann  nach  Herbeischaffung  derselben,  die  nach
Maaßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  zu  betreiben  bleibt.

III.  Zusatz  zu  Nr.  III.  §.  3.  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  Februar
1859.  (Gesetz=  Samml.  S.  90.)  genehmigten  Bestimmungen  und  zu
Nr.  II.  J.  3.  und  H.  19.  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.  (Gesetz-Samml.
  S.  343.  ff.)

Die  Beglaubigung  der  neuen  Pfandbriefe  kann  nach  vorschriftsmäßiger
  Eintragung  der  Darlehnsforderung  im  Hypothekenbuche  des
benaßenden  Gutes  von  dem  dafür  zuständigen  Kreisgericht  auch
durch  das  Königliche  Kreisgericht  zu  Königsberg  erfolgen,  welches
dazu  auf  Antrag  der  Generallandschafts-Direktion  eine  Kommission
von  drei  Mitgliedern  deputirt.

Letztere  vollzieht  auf  Vorlegung  der  für  die  Landschaft  eingetragenen
  Dokumente  die  auf  Grund  derselben  ausgefertigten  Pfandbriefe
  unter  Beidrückung  des  Gerichtssiegels  und  vermerkt  dies  auf
den  vorgelegten  Dokumenten.

Für  den  Fall  der  usfertigung  von  Pfandbriefen  neuen
#mmies  mit  bäherem  Zinsfuß  an  Stelle  solcher  mit  geringerem

insfuß  sind  nach  Eintragung  der  erhöhten  Zinsverbindlichkeit  gemäß
§.  19.  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.  dieser  Kommission  dabei
zugleich  auch  die  zurückgezahlten  Pfandbriefe  zur  Kassation  vorzulegen.

Redigirt  im  Bürvan  des  Staats-Ministerlums.
Balln,  gebruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Cber.  Gofbuchdruckerei
J  v.  Deke.  -
        <pb n="801" />
        —  766  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  55.—

 

(Nr.  7174.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  in  Betreff  der  Herstellung  der
Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen,  von  Gießen  nach  Fulda  und
von  Hanau  nach  Friedberg.  Vom  12.  Juni  1868.

S..  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Kobeit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  I#enbahn
verbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum
Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  Bevollmächtigte  ernannt,  mimüch

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Alchechsähren  Geheimen  Ober-Baurath  Theodor  Weishaupt,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Wilhelm  Jordan)

Seine  Sönigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath  Carl  Hofmann,

Allerhöchstihren  Ministerialrath  August  Schleiermacher,
welche  nach  vollzogener  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  folgenden  Staatsvertrag  abgeschlossen  haben.
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  verpflichten
  sich,  den  Bau
a)  einer  Eisenbahn  von  Gießen  nach  Gelnhausen,
bh)  einer  Eisenbahn  von  Gießen  nach  Fulda,
JPC)  einer  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg
zu  gestatten  und  zu  fördern.
Jahrgang  1866.  (Nr.  7174.  104  Art.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1868.
        <pb n="802" />
        —  706  —

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  hat  bereits  Sorge  dafür  getragen,
die  Herstellung  der  Siisch  Heuuf  ven  Gießen  nach  Fulda  10t  nach  Gelnhausen
durch  geeignete  Unternehmer  (Artikel  16.)  herbeizuführen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  witd  es  Sich  angeltgen  sein  lassen,
die  Herstellung  der  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg  entweder  durch  Ermittelung
  geeigneter  Privatunternehmer  oder,  falls  Sie  solches  in  Ihrem  Interesse
finden  sollte,  durch  den  Ausbau  dieser  Linie  auf  Staatskosten  herbeizuführen.

Beide  vertragschließende  Hohe  Regierungen  werden  für  die  Zwecke  der
Eisenbahnanlagen,  auf  welche  sich  der  gegenwärtige  Vertrag  bezieht,  innerhalb
ihrer  Gebiete,  nach  Maaßgabe  der  behehenden  Landesgesetze,  das  Recht  zur
Expropriation  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens  gewähren.

Itnßbesondere  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  das  Gesetz  vom
14.  August  1867.,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  für  das  zur  Erbauung
von  Eisenbahnen  erforderliche  Gelände,  auch  auf  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  der  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg  anwendbar  erklären.

Artikel  3.

Die  Feststellung  der  Bauprojekte  für  die  Eisenbahnen  von  Gießen  nach
Gelnhausen  und  Fulda  soll  der  Großherzoglich  Hessichen  Regierung  für  die
Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg  der  Königlich  Preußlschen  Regierung
zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüsiug  und  Genehmigung  des
Bauprojekts,  soweit  solches  die  Herstellung  von  Brücken,  Dutchlässen,  Flußkorrektionen,
  Wegeübergängen  und  Parallelwegen  betrifft,  sowie  die  baupolizeiliche
Masung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung,  innerhalb  ihres  Gebiets,  vorehalten.



Sofern  die  Bahnen  nicht  von  vornherein  mit  einem  Doppelgeleise  versehen.
werden,  soll  die  Bestimmung  über  die  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf  der  Linie
HaauHiedkerg  lediglich  der  Königlich  Preußischen,  auf  den  Linien  Gießenulda

  und  Gießen-Gelnhauseit  lediglich  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
überlassen  bleiben.

Artikel  4.

Die  in  Rede  stehenden  drei  Eisenbahnen  sollen  an  ihren  Endpunkten  Fulda,
Gelnhausen  und  Hamau  mit  der  Bebra-Hanauer,  an  den  Endpunkten  Friedberg
und  Gießen  bezie  Lungeweist  #ut  der  Main=  Weser=  und  der  Oeutz-Gießener
Eisenbahn  in  unmittelbare  Schienenverbindung  gebracht  werden.  «

ZurErleichterungdersAnschlüsseandenEndpunkte11;wolle11diekontrahirenden
  Regierungen  soweit  als  thunlich  die  gegenseitige  Mitbenutzung  der  für
den  Personenverkehr  dort  vorhandenen  Bahnhofslokalitäten  gegen  eine  nach  billigen
Grundsätzen  zu  bemessende  Mlethe  gestatten.

Art.
        <pb n="803" />
        767  —

Artikel  5.

Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  wie  bei  den  Anschlußbahnen  vier  Fuß
acht  und  einen  halben  Joll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
auch  die  Ausführung  der  Bahnen  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  unter
Beachtung  der  von  dem  Vereine  der  Deutschen  Elsenbabsrerwaltungen  angenommenen
  einheitlichen  Vorschriften  für  den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet
werden,  daß  die  Transportmittel  nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden
Bahnen  ungehindert  übergehen  können.

Artikel  6.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  im  Preußischen  Gebiete  belegenen
Bahnstrecken  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  in  Ansehung  der  Bahnstrecken
im  Hessischen  Gebiete  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  vorbehalten.

Die  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,
innerhalb  dessen  Gebiets  sie  sich  jeweilig  aufhalten.

Die  Bahnbeamten  aus  einem  der  beiden  Staaten,  welche  dauernd  auf  dem
Gebiete  des  anderen  Staates  stationirt  sind,  erleiden  dadurch  keine  Aenderung  der
Unterthansverhältnisse  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den  dortigen
  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältmissen  für  alle  Fremden  zur  Anwendung
gelangen.

Artikel  7.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
Gesetzen  entsprechende,  von  den  kompetenten  Behörden  zu  bewirkende  Untersuchung
und  Bestrafung  derjenigen  Polizei=  und  Kriminalvergehen  zu,  welche  die  Anlage
der  drei  Eisenbahnen  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen  und  von  ihren
respektiren  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen
werden.

Die  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  haben  wegen  aller  Entschädigungs.
ansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  drei  Eisenbhhen
gegen  sie  erhoben  werden  möchten,  sich  der  Gerichtsbarkeit  und  den  Gesetzen  desjenigen
  Staates  zu  unterwerfen,)  auf  dessen  Gebiete  die  dabei  in  Betracht  kommende
  Bahnstrecke  liegt.  Die  Verwaltung  der  Bahn  Hanau-Friedberg  soll  zu
dem  Behufe  gehalten  sein,  in  Friedberg,  die  Verwaltung  der  Bahnen  Gießen-Fulda
  und  Gießen-Gelnhausen  in  Zldn  Domizil  zu  nehmen  und  daselbst  einen
Vertreter  zu  bestellen,  an  welchen  Verfügungen  der  Territorialbehörden  mit  verdindlicher
  Kraft  erlassen  und  insinuirt  werden  können.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  sehe  Staatsgebiet  besonders  zu
(Nr.  7174.)  pu  ·
        <pb n="804" />
        —  768  —

publizirenden  Bahnpolizei  ·  Reglements  gehandhabt  werden,  und  zwar  wird  zur
Wahrung  übereinstimmender  Grunkläße  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die
Hanau-Friedberger  Bahn  von  der  Königlich  Préußischen  Regierung,  für  die
ießen=  Fuldaer  und  die  Gießen-Gelnhausener  Bahn  von  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  festgestellt  und,  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen
  unvermeidlich  machen  mochten,  auch  von  der  anderen  Regierung  für
Ihr  Gebiet  in  Kraft  gesetzt  werden.
Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden  des
betreffenden  Staats  in  Pflicht  zu  nehmen.

Artikel  9.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  sich  diejenigen  Personen  oder
Behörden  namhaft  machen,  welche  von  ihnen  zur  Handhabung  des  ihnen  über
die  Eisenbahn  =  Unternehmen  innerhalb  ihres  Gebiets  zustehenden  Hoheits=  und
Aufsichtsrechts  zu  berufen  sind,  und  die  Beziehungen  ihrer  Regierungen  zu  den
Eisenbahnverwaltungen  in  allen  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
  der  kompetenten  Behörden  nicht  geeigneten  Fällen  vertreten  sollen.

Unbeschadet  der  beiderseitigen  Hoheits=  und  Aufsichtsrechte  verbleibt  die
Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen  von  Gießen
nach  Fulda  und  Gelnhausen  und  deren  Geschäftefütrungm  ausschließlich  der  Groß.
herzoglich  Hessischen  Regierung,  für  die  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg
ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung.

Artikel  10.

Bezüglich  der  Besteuerung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmen
wird  Nachstehendes  vereinbart:  -

1)  Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Betriebe  der  in
Ihrem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  Eisenbahnen  Gießen-Fulda  und
Gießen-Gelnhausen  eine  Abgabe  nach  Maaßgabe  des  Preußischen  Gesetzes
vom  16.  März  1867.  erheben  und  bei  der  Berechnung  derselben  den
aus  dem  Verhältnisse  der  Streckenlängen  in  beiden  Gebieten  sich  ergebenden
  Tbeil  des  Aktienkapitals,  beziehungsweise  die  auf  diesen  Theil  des
Aktienkapitals  entfallende,  gleichfalls  nach  dem  Verhältniß  der  Streckenlängen
  ermittelte  Quote  des  aus  den  Erträgnissen  des  Betriebes  jährlich
zur  Vertheilung  kommenden  Ertrages  als  steuerpflichtigen  Reinertrag  zu
Grunde  legen.

Sofern  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  für  die  Herstellung
und  den  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Friedberg  nach  Hanau  durch  eine
Peivatgesellscaft  entscheidet,  so  wird  Sie  die  von  diesem  Unternehmen  und
dessen  Betriebe  zu  erhebende  Abgabe  nach  den  Preußischen  Gesetzen  vom
30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.  berechnen  und  von  dem  danach
jährlich  eingezogenen  Betrage  an  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung,
als  Aequsvalent  für  die  im  Großherzogthum  Festen  bestehende  Grund.

und

2
        <pb n="805" />
        und  Gewerbesteuer,  denjenigen  Theil  abfuͤhren,  welcher  sich  aus  dem
Verhältnisse  der  Länge  der  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  belegenen
  Strecke  zur  Gesammtlänge  dieser  Eisenbahn  ergiebt.  Sollte  sich
die  Königlich  Preußische  Regierung  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn
  für  eigene  Rechnung  entschließen,  so  soll  die  Bahnstrecke  im  Großherzoglich
  Hessischen  Gebiete  mit  keiner  anderen  Staatssteuer  belegt
werden,  als  mit  der  zur  Zeit  des  gegenwärtigen  Vertragsschlusses  für
die  Besteuerung  der  Eisenbahnen  im  Großherzogthum  Hestin  bestehenden
Grund=  und  Gewerbesteuer

3)  Eine  weitere,  als  die  in  Vorstehendem  vereinbarte  Beiziehung  der  Eisenbahn-Unternehmen
  zu  den  bestehenden  resp.  noch  einzuführenden  Staatssteuern
  findet  weder  im  Königreich  Preußen  bezüglich  der  in  dessen  Gebiet
fallenden  Strecken  der  Eisenbahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen  und  von
Gießen  nach  Fulda,  noch  im  Großherzogthum  Hessen  bezüglich  der  in
dessen  Gebiet  fallenden  Strecke  der  Eisenbahn  von  Hanau  nach  Friedberg
gt,  ebensowenig  werden  die  Unternehmer  einer  Konzessionssteuer  unterworfen.


Artikel  11.

In  Ansehung  der  auf  den  Bahnen  anzuwendenden  Fahrzeuge  einschließlich
der  Dampfwagen  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  von  einer  der  beiden
Regierungen  veranlaßte  Prüfung  genüge  und  eine  Genehmigung  Seitens  der
anderen  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  12.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  sfoll  zwar  für  die  Linie
Hanau  Friedberg  der  Königlich  Preußischen  und  für  die  Linien  Gießen-Fulda
und  Gießen-Gelnhausen  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  allein  vorbehalten
bleiben,  jedoch  werden  beide  Regierungen  dafür  Sorge  tragen,  daß  in  thunlichster
Verbindung  mit  den  Fahrten  der  Anschlußbahnen  auf  jeder  Linie  für  den  Personenverkehr
  täglich  mindestens  eine  dreimaltge  direkte  Verbindung  in  beiden  Richtungen
ohne  anderen,  als  den  durch  den  Betrieb  bedingten  Aufenthalt  auf  den  Stationen,
und  ohne  Wechsel  der  Wagen  stattfinde,  sowie  daß  die  Fahrpreise  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  zu  den  Fahrpreisen  der  anschließenden  Bahnen  gebracht  werden.

Auch  sollen  thunlichst  ausgedehnte  direkte  Expeditionen  im  Personen-  und
Güterverkehr  unter  Gestattung  des  Uebergangs  der  Wagen  nach  und  von  den
Anschlußbahnen  eingerichtet  werden.

Artikel  13.

Die  kontrahirenden  Regierungen  wollen  beiderseitig  die  Unterthanen  des
anderen  Staats  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,  als  der  Zeit  der  Abfertigung
  nicht  ungünstiger  behandeln  lassen,  als  die  eigenen  Unterthanen,  namentlich
  auch  den  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  übergehenden  Transporten
weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise

(r.  7174)  eine
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        eine  minder  günstige  Behandlung  angedeihen  lassen,  als  den  aus  den  anderen
Gebieten  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporten.

Artikel  14.

Längs  der  drei  Bahnen  sollen  Telegraphenleitungen  für  dey  Bahndienst
angelegt  und  die  Babnverwaltungen  verf  flichtet  werden,  den  Eisenbohntelegraphen
nach  Na#be  der  allgemeinen  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  auch  zur
Beförderung  von  Staats=  und  Privatdepeschen  einzuräumen.

Die  Bundes  Telegraphenverwaltung  soll  berechtigt  sein,  an  den  drei  Eisenbahnen
  Telegraphenlinien  anzulegen  und  zu  diesem  Zwecke  unter  unentgeltlicher
Benutzung  des  Bahnterrains,  jedoch  unbeschadet  des  Bahnbetriebes,  nach  Bedürfniß
  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  einer
und  derselben  Seite  des  Bahnplanums,  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des
Babnterrains,  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,
eine  Telegraphenlinie  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  anzulegen.

Artikel  15.

Für  die  Beförderung  Königlich  Preußischer  oder  Großherzoglich  Hessischer
Militairtransporte  auf  den  drei  Eisenbahnen  sollen  diejenigen  Bestimmungen  und
Tarifsätze  gelten,  welche  für  die  Eisenbahnen  Norddeutschlands  feststehen  oder
künftighin  festgestellt  werden  möchten.  In  Ermangelung  solcher  Festsetzungen  sollen
die  f#n  die  Preußischen  Staatsbahnen  jeweilig  bestehenden  Bestimmungen  und
Tarife  gelten.

Artikel  16.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Oberhessischen  Eisenbahngesellschaft,
  welche  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  die  Konzession
zum  Bau  und  Betriebe  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  beiden  Eisenbabnen
  von  Gießen  nach  Fulda  und  Gelnhausen  bereits  erhalten  hat,  alsbald  nach
der  Ratifikation  dieses  Vertrages  auf  deren  Ansuchen  die  Konzesion  zum  Bau
und  Betriebe  der  in  das  Peruzie  Gebiet  fallenden  Strecken  dieser  beiden  Bahnen
nach  Maaßgabe  dieses  Vertrages  und  unter  den  sonst  üblichen  Bedingungen  ertheilen,
  wobei  auf  eine  Bauzeit  von  längstens  drei  Jahren  zu  halten  ist.

Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  vermoge  der  Ihr  im  Artikel
  2.  des  Fgenwirrigen  Vertrages  vorbehaltenen  Enischließung  dafur  entscheiden
sollte,  die  Bahn  von  Hanau  nach  Friedberg  durch  eine  Eisenbahngesellschaft  zur
Ausführung  bringen  zu  lassen,  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  auf
Antrag  der  Königlich  Preußischen  Regierung  dieser  Gesellschaft  für  die  in  das
Großherzogliche  Gebiet  fallende  Strecke  der  Bahn  die  Konzession  nach  Maaßgabe
dieses  Vertrages  und  unter  den  im  Großherzogthum  Hessen  üblichen  Bedingungen
ertheilen.

Den  Eisenbahngesellschaften  soll  zur  Pflicht  gemacht  werden,  bei  der  Auswahl
  ihres  Beamtenpersonals,  soweit  dasselbe  nicht  besondere  technische  Kenntnisse
besitzen  muß,  auf  geeignete  versorgungs=  und  anstellungsberechtigte  Militairanwärter
vorzugsweise  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.
        <pb n="807" />
        —  771  —

Artikel  17.

Beide  vertragschließende  Regierungen  behalten  sich,  eine  jede  für  sich,  das
Recht  vor,  die  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecken  der  drei  den  Gegenstand  des
gegenwärtigen  Vertrages  bildenden  Bahnen  nebst  Zubehör,  soweit  solche  Strecken
nicht  auf  Kosten  der  Landesregierung  erbaut  sind,  nach  Ablauf  einer  Frist  von
35  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffmung  der  betreffenden  Bahn  an  gerechnet,
oder  auch  später,  nach  einer  mindestens  Ein  Jahr  vorher  zu  machenden  Ankündigung
  gegen  Erstattung  des  Zwanzigfachen  des  durchschnittlichen  Reinertrages  der,
der  Ankündigung  vorausgegangenen  fünf  Jahre  in  Eigenthum  zu  nehmen.

Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  in  Betreff  der  Eisenbahn  von  Gießen  nach
Gelnhausen,  oder  in  Betreff  der  Eisenbahn  von  Gießen  nach  Fulda,  nach  Ablauf
von  35  Jahren  nur  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  von  dem  Rechte  des
Ankaufs  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  Gebrauch  macht,  so  soll  derselben
Regierung  die  Befugniß  zusteben,  auch  die  betreffende  Preußische  Strecke  unter

leichen  Bedingungen  auf  so  lange  in  Eigenthum  zu  nehmen,  als  die  Königlich

Poeuzipge  Regierung  von  dem  Rechte  des  Ankaufs  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
  Strecke  keinen  Gebrauch  macht.  Dasselbe  Recht  soll  unter  den  analogen
Voraussetzungen  und  Bedingungen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  in  Betreff
der  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebicte  belegenen  Strecke  der  Eisenbahn  von
Hanau  nach  Friedberg  für  den  Fall  zustehen,  daß  diese  Bahn  von  einer  Privatgesellschaft
  erbaut  werden  sollte.

Es  soll  jedoch  in  keinem  der  Fälle,  wo  eine  der  vertragschließenden  Hoben
Regierungen  von  der  einen  oder  anderen  dieser  ihr  in  dem  gegenwärtigen  Artikel
vorbehaltenen  Befugnisse  Gebrauch  macht,  auf  der  betreffenden  Eisenbahn  eine
Unterbrechung  des  einheitlichen  Betriebsdienstes  eintreten,  vielmehr  wegen  der
Fortsetzung  eines  einheitlichen  Betriebes  auf  den  beiderseitigen  Strecken  der  betreffenden
  Bahn  zum  geeigneten  Zeitpunkte  eine  Vereinigung  zwischen  beiden  Regierungen
  eingeleitet  werden.  Hierbei  soll  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  —
falls  Sie  es  wünscht  —  die  selbstständige  Betriebsführung  auf  den  Bahnen  Gießen-Fulda
  und  Gießen-Gelnhausen,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  —  falls  Sie
es  wünscht  —  die  selbstständige  Betriebsführung  auf  der  Bahn  Friedberg-Hanau
überlassen  werden.  Die  sacchergestatt  die  Betriebsführung  übernehmende  Regierung
  wird  der  anderen  Regierung  für  die  Benutzung  der  Bahnstrecke  in  den
Gebieten  derselben  alljährlich  einen  Pachtzins  entrichten,  welcher  dem  nach  Verhältniß
  der  beiderseitigen  Streckenlängen  zu  berechnenden  Antheile  an  dem,  von
der  betriebsführenden  Verwaltung  für  jedes  Betriebsjahr  festzustellenden  Reinertrage
  der  betreffenden  Bahn  entspricht.

Artikel  18.

Gegenwärtiger  Vertrag,  für  welchen  von  Seiten  der  Großherzoglich  Hessischen
  Bevollmächtigten  die  Lasimmung  der  Landesvertretung  ausdrücklich  vorbehalten
  wird,  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt  und

(Tr.  7174)  ie
        <pb n="808" />
        —  772  —

die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  zu  Berlin
bewirkt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben
unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  12.  Juni  1868.

(L.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(L.  S.)  Wilhelm  Jordan.

(L.  S.)  Carl  Hofmann.

(L.  8.)  August  Schleiermacher.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizjirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations  Urkunden  hat  stattgefunden.

(Nr.  7175.)
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        —  778  —

Nr.  7175.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Juli  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Zauch-Belzig,  Regierungsbezirk  Potsdam,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Golzow
über  Michelsdorf,  Lehnin,  Göhlsdorf  und  Plötzin  bis  zum  Anschluß  an
die  Berlin-Magdeburger  Staatsstraße  bei  Plessow,  2)  von  Brück  nach
Beclitz,  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß
vom  15.  Februar  1864.  für  die  Straßen  von  Brück  über  Claistow  nach
Baumgartenbrück  und  von  Claistow  nach  Cehnin  bewilligten  Rechte.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Zuch-Belzig,  Regierungsbezirks  Potsdam:  1)  von  Golzow
über  Michelsdorf,  Lehnin,  Göhlsdorf  und  Plötzin  bis  zum  Anschluß  an  die  Berlin-Magdeburger
  Staatsstraße  bei  Messow)  2)  von  Bruck  nach  Beelitz,  welche  der
Kreis  an  Erenle  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.  genehmigten
Chausseen  von  Brück  über  Claistow  nach  Baumgartenbrück  und  von  Claistow  nach
Lehnin  auszubauen  beabsichtigt,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Zauch-  Belzig,  unter  Aufhebung  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  Februar  1864.
für  die  zuletztgenannten  Straßen  bewilligten  Rechte,  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  ersteren  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.  Materialien,  nach  Manzhaabe  der  für  die
Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
will  Ich  dem  genannten  Kreise,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  Asernehe
Unterhaltung  der  Straßen,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  ChausseegeldTarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  dise  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-  Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juli  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Minister  des  Innern.

 

Johrgang  1508.  (Nr.  7175—7176.)  105  (Nr.  7176.)
        <pb n="810" />
        .—  774  —

(Nr.  7176.)  Statut  für  den  Meliorationsverband  des  oberen  Lebabruchs  im  Kreise  Lauenburg.
Vom  31.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetzaum
  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was
olgt:

K.  1.

Unter  der  Benennung:
„Verband  zur  Melioration  des  oberen  Lebabruchs“
wird  eine  Genossenschaft  gebildet.

Doer  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgericht  zu  Lauenburg.

st½  —
Zweck  des  Verbandes  ist:  "

den  Ertrag  des  oberen  Lebabruchs  von  Chotzlow  bis  zur  Grenze  der
Gemarkung  Gans  abwärts  durch  Entwässerung  zu  verbessern.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  hat  der  Verband  den  sogenannten  Brenkenhoffskanal
  auf  der  angegebenen  Strecke  nach  dem  von  dem  Wasserbaumeister
Schönwald  entworfenen  Regulirungsplane  und  Kostenanschlage  vom  27.  März  1868.,
sowie  derselbe  bei  der  Nevifoon  festgestellt  ist,  herzustellen  und  auf  Kramper  Terrain
an  der  Grenze  mit  Gans  entlang  in  die  Leba  fortzuführen,  und  künftig  in  der
regulirten  Beschaffenheit  zu  unterhalten.

Erhebliche  Abänderungen  dieses  Projekts  und  des  Kostenanschlages  bedürfen
der  Genehmigung  des  Minsters  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Nach  der  Ausführung  des  Regulirungsplanes  sind  die  sonst  nöthigen  oder
zweckmäßigen  neuen  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen  im  Genossenschaftsgebiete
  von  den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Vortheils  auszuführen
  und  zu  unterhalten  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  dadurch  die  Interessen
des  Verbandes  nicht  gefährdet  werden.  Die  Organe  des  Verbandes  haben  auch
dergleichen  Anlagen  zu  beaufsichtigen.

.  3.
Ueber  die  von  dem  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die

Grundstücke  des  Verbandes  ist  von  dem  Direktor  desselben  ein  Lagerbuch  zu
führen  und  von  dem  Vorstande  festzustellen.
.4.
        <pb n="811" />
        —  77565  —

ßz.  4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorations.
planes  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut=  und  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken  gegen
Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.
(Gesetz.  Samml.  für  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  zu  dem  Entwässerungskanale
erforderlichen  Grund  und  Boden  herzugeben,  wofür  ihnen  die  Grasnutzungen
ausx  den  Böschungen  des  Kanals  und  das  verlassene  Kanalbette  unentgeltlich
zufällt.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  verlassenen  Kanalbettes  jedoch
den  Werth  des  Grund  und  Bodens,  welcher  zu  dem  neu  regulirten  Kanale  verwendet
  wird,  nicht  erreicht,  wird  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren  nach  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  entschädigt.

.  5.

Die  bestehenden  Brücken  über  den  Entwässerungskanal  bedürfen  keines
Umbaues  und  sind,  nachdem  etwaige  durch  Ausführung  des  Entwässerungskanals
erforderlich  werdende  Reparaturen  an  denselben  auf  Kosten  des  Verbandes  ausgeführt
  sind,  von  denjenigen  im  normalmäßigen  Zustande  zu  erhalten,  welchen
die  Unterhaltung  bisher  oblag.

Sofern  sich  die  Nothwendigkeit  zur  Anlage  neuer  Brücken  über  den  Ent.
wässerungskanal  herausstellt,  werden  dieselben  auf  Kosten  des  Verbandes  erbaut
und  unterhalten.

Die  Aufsicht  über  die  normalmäßige  Erhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  führt  der  Vorstand  des  Verbandes.

g.  6.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  ihres  gemeinsamen  Werkes  sind  durch  ein
Kataster  festzustellen,  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.

Den  Maaßstab  dabei  bildet  das  Verhältniß  des  Vortheils,  den  die  Melioration
  jedem  Interessenten  gewährt.

Der  Entwurf  dieses  Katasters  ist  den  Besitzern  der  betheiligten  Rittergüter
und  den  Schulzenämtern  der  interessirenden  bäuerlichen  Gemeinden  im  Auszuge
mitzutheilen.  "

Zugleich  ist  in  dem  Kreisblatte  für  den  Lauenburger  Kreis  eine  vierwöchent-(Nr.

  7176.  105  «  liche
        <pb n="812" />
        —  776  —
liche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei  dem  Kommissarius  Beschwerde
geführt  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  erhobenen  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Cach
verständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Meliorationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessungen,  sowie  der  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser
oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor;  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen
aber  wwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  über  die  Wasserverhältnisse
  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  in  Cöslin  ernannt.

Mit  dem  Nasuitat  der  Untersuchung  wird  der  Beschwerdeführer  und  der
Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden,  und  wird  demgemäß  das  Kataster  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  zur  Entscheidung  der  Beschwerde  der  Regierung  in  Cöslin  eingereicht.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Enischeidung
ist  der  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  zu
Cöslin  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  verfügt  die  Regierung  zu  Cöslin  nach
Anhörung  des  Vorstandes  über  das  interimistische  Beitragsverhältniß,  welches
vorbehaltlich  der  Ausgleichung  der  Einziehung  von  Baukosten-Beiträgen  zum
Grunde  zu  legen  ist.

*)

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  des  gemeinsamen  Werkes  ruht  mit  der  Sozietätepflicht  gleich  den
sonstigen  Gemeindelasten  und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten
  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  darin  zu
bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der  adninnistrativen
  Exekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren  Vorsteher
  die  E

inziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

Die  Exekution  findet  auch  vorbehaltlich  des  Regresses  an  die  eigentlichen
Verpflichteten  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten
  Grundstücks  Kat.

K.  S.
        <pb n="813" />
        g.  8.

An  dem  vom  Verbande  herzurichtenden  Kanale  müssen  drei  Fuß,  vom
oberen  Rande  der  Böschungen  ab  gerechnet,  unbeackert  bleiben,  wenn  die  angrenzenden
  Grundstücke  der  Ackerkultur  unterworfen  werden.

Bei  der  Räumung  des  Kanals  müssen  die  Adjazenten  den  Auswurf,  der
ihnen  zum  Eigenthum  zufällt,  auf  ihren  Grundstücken  aufnehmen  und  binnen
vier  Wochen  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung  vom  Rande  des  Kanals  fortschaffen.
Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  die  Frist  abändern.

KC.  9.

Der  Vorstand  steht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Cöslin  als
Landespolizei  Behörde  und  in  höherer  Inskanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  balten,  daß  die
Bestimmungen  des  Statuts  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten,
  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinset  und  getilgt  werden,  und  die
Beamten  des  Verbandes  die  ihnen  gickommenden  Besoldungen  unverkürzt
erhalten.

»  Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  des
Vorstandes  und  des  Orretter,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzg.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jeder  Zeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.
über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zum  Schutze  der
vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden  Anlagen  zu  erlassen.

K.  10.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat
  zu  bringen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes
die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

".  11.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  den  Vorstand  geleitet,
welcher  aus  einem  Direktor  und  vier  Mitgliedern  besteht.
(Nr.  7176.)  Die
        <pb n="814" />
        —  778  —

Die  vier  Mitglieder  werden  aus  der  Zahl  der  Genossen  gewählt,
und  zwar:

1)  von  den  zum  Verbande  gehörigen  Besitzern  von  Rittergütern  zwei  Mitglieder;


2)  von  den  betheiligten  Dorfgemeinden  und  allen  übrigen  Grundbesitzern
des  Verbandes  zwei  Mitglieder.

Die  Mitglieder  zu  1.  und  deren  Stellvertreter  werden  von  den  zum
Verbande  gehörenden  Besitzern  von  Rittergütern,  resp.  ihren  Bevollmächtigten
und  gesetzlichen  Vertretern,  die  Mitglieder  zu  2.  und  deren  Stellvertreter  von
den  Vorstehern  der  interessirenden  bäuerlichen  Gemeinden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gewählt.

Dabei  wird  die  Stimme  jedes  Wählers  nach  der  Morgenzahl  der  Grundstücke,
  welche  er  bei  diesem  Meliorationsverbande  vertritt,  gezählt.

Sobald  das  Kataster  festgestellt  ist,  erfolgt  die  Zählung  der  Stimmen  bei
den  Wahlen  nach  dem  daraus  ersichtlichen  Kostenbeitragsverhältnisse.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre.  Der
Ausscheidende  kann  wieder  gewählt  werden.

Bei  den  ersten  Wahlen  fungirt  der  Landrath  des  Lauenburger  Kreises,
bei  den  späteren  der  Direktor  des  Verbandes  als  Wahlkommissarius.  Die
Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.

Im  Uebrigen  haben  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  der  Wahl  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  Geltung.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Mitgliedes  seine  Stelle  ein,  und  treten  für  dasselbe,  wenn  es  während  der  Wahlzeit
  stirbt  oder  seinen  Wohnsitz  aufgiebt,  bis  zur  Beendigung  der  Wahlperiode
definitiv  ein.

Der  Direktor  des  Verbandes  wird  von  den  vier  Vorstandsmitgliedern  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.  Wird  die  Bestätigung
versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl
nicht  bestätigt,  so  steht  der  Neierung  die  Ernennung  auf  drei  Jahre  zu.  Letztere
entscheidet  auch  im  Falle  der  Stimmengleichheit.

K.  12.

Der  Vorstand  des  Verbandes  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Direktors
als  Vorsitzenden  alle  Jahre  mindestens  einmal  im  Monat  Mai.  Die  Zusammen.
berufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  und  muß  mit
Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  acht  Tage  vorher  stattfinden.

er
        <pb n="815" />
        —  779  —
Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  zu  beschließen,  soweit  dieselben
nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesondere
a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge,

über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreibungen,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung,

über  etwaige  Anleihen,
d)  über  Verträge,

e)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke  oder  das  sonstige
Vermögen  des  Verbandes,

f)  über  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten,
g)  über  die  Geschäftsanweisung,
h)  über  die  Revisionen  der  Anlage  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

Die  Ausführung  der  Beschüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  den  Ausführungen  der  Beschlüsse  sich
Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende  für  gesetzwidrig  oder  dem
Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung
der  Regierung  einzuholen.

b

—

cC

1
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  dem  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu  Anleihen,
Tac)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

K.  14.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Oirektor  zwei
Mitglieder  erschienen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand  #m  dritten  Mal  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genü-(Xr.
  7176.)  gen-
        <pb n="816" />
        —  760  —

gender  Zahl  erschicnen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusanunenberufung  muß
auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

K.  15.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung,  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter,  eine
beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,  oder
wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung  für
die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und  nöthigenfalls  einen
besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

K.  16.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

ch  Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.


S.  17.

Der  Direktor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden
  Anlagen.  o%  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes
Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,
Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.  Der  Vorsitzende  hat  insbesondere

a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten;  Verträge  und
Schuldurkunden  sind  von  dem  Direktor  und  zwei  Mitgliedern  des
Vorstandes  zu  vollziehen;

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

J)  die  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
  auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

d)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten
anzuordnen  und  zu  leiten.

v  C.  18.
Alljährlich  im  Frühjahr,  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
or-
        <pb n="817" />
        —  781  —

Vorstandes  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen,  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigen
  sind,  statt.  Der  Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei
Vorstandsmitgliedern  als  Miturtheilern  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung
  vom  Vorstande  bestimmt  werden.

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder
Betheiligte  derselben  beiwohnen  kann.

So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September  eine  Nachschau
  abgehalten  werden.
.  19.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schau  an,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen,  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu
geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet
deren  in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.  Zu
Entreprisekontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor  einer
Vollmacht  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  zu  beaufsichtigenden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  festzustellen,  den  Betheiligten
  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

KG.  20.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  eserderlicher  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.

Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen  bis  zur
Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung
  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

KG.  21.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  fünf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  festzusetzen,  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Souzietätskasse.

g.  22.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksicht-Jobrgang
  1868.  (Nr.  7176.)  106  lich
        <pb n="818" />
        —  782  —

lich  ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bau-  Sachverständigen,
  so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

C.  23.

Zur  Führung  der  Kassenzeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.  Die  Jahresrechnung
pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher
dieselbe  durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein
vom  Vorstande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung
unterwirft.  Vierzehn  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
  sind  Etat  und  Jahresrechnung  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht
jedes  Mitgliedes  des  Verbandes  offen  zu  legen.

C.  24.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.
Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreau-Aufwand  zu  gewähren,  welche
die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

Für  die  Schauen  erhält  der  Direktor  und  jedes  theilnehmende  Vorstandsmitglied
  eine  Fuhrkosten-Entschädigung  von  zwei  Thalern  pro  Tag  und  Person.

KC.  25.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  und  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen  gemeinsamen
  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines
oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Direktor  des  Verbandes
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der
Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
an  gerechnet,  bei  dem  Direktor  anzumelden  ist.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.  8  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  nebst  einem  Stellvertreter
für  jedes  Mitglied  werden  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar
sind  nur  großjährige,  verfügungsfähige  unbescholtene  Inländer,  die  nicht  zum
Verbande  gehören.  E
        <pb n="819" />
        —  783  —

.  26.

Die  erste  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  leitet  der  Regierungskommissarius,
  welcher  während  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes  fungirt,  mit
Hülfe  des  ihm  zugeordneten  Baubeamten.

Ein  Baubeamter  der  Regierung  revidirt  die  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben,  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.
Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu
Cöslin,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von
der  Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  während  der  Bauzeit  wird
aus  der  Staatskasse  bestritten.

K.  27.

Abänderungen  dieses  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  31.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  abwesenden  Minister  für  dic  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.

v.  Mühler.  Leonhardt.

 

(Nr.  7176—7177)  (Nr.  7177.)
        <pb n="820" />
        —  784  —

(Nr.  7177.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Allgemeine  Berliner  Omnibus-Aktiengesellschafte  mit  dem  Sitze  zu  Berlin
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  15.  August  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  August  1868.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Allgemeine  Berliner
Omnibus--Aktiengesellschaft““  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom
25.  Juni  d.  J.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  15.  August  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="821" />
        —  785  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  56.—

 

(Nr.  7178.)  Privllegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Cottbus  im  Betrage  von  30,000  Thalern.  Vom
17.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Cottbus  auf  dem  Kreistage
vom  12.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zum  Eintritte  des  Kreises  in
die  Halle=  Sorau-Gubener  Eisenbahngezellschaft  mittelst  Zeichnung  von  Stammaktien
  derselben  im  Betrage  von  30,000  Thalern  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  deden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  bis  zum  Betrage  von
30,000  Thalern  ausstellen  *.  dürfen,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  östellung'  von  Obligationen  bis  zum  Betrage  von
dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  zu  je  100  Thalern  nach  dem  anliegenden
  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung
jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schudvoerschreibungen  zu  tigen  find,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

as  vo  chende  rivilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lucbendeh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Käuzichen  Infiegel.

egeben  Bad  Ems,  den  17.  Juli  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern.

Jorzeng  1868.  (Nr.  7178.)  107  Pro.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1868.
        <pb n="822" />
        —  786  —
Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt  a.  d.  O.
Obligation
des
Cottbuser  Kreises

Littr.  4  «  «·T-L·.

 

uͤber

...............  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
vom  12.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  bis  zum  Betrage
von  30,000  Thalern  Behufs  Eintritts  des  Kreises  in  die  Aktiengesellschaft  für
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Halle  über  Cottbus  nach  Sorau  und  Guben  und
Uebernahme  von  Stammaktien  zu  dem  obigen  Betrage  bekennt  die  zur  Ausführung
  des  vorerwähnten  Kreistagsbeschlusses  eingesetzte  standische  Kommission  sich
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Schuld  von  Einbhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  welchen
Betrag  der  Kreis  als  Darlehn  empfangen  hat,  und  welcher  mit  fünf  Prozent
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  dreißig  Tausend  Thalern  geschieht
  vom  Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhbalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren
aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem
Prozent  des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen,  nach  Maaßnahme  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  März  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungssonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummein  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rück#ahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Negierung  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.)  in  dem  Kreisblatte  des  Cottbuser  Kreises  und  in  dem  Staatsanzeiger.

Bis
        <pb n="823" />
        –  787  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cottbus,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  feblendes  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreihig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu
Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  §.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cottbus.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  s

MitdieserSchuldvetschreibungsind........  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  .  .  .  .  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Binstupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cottbus  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Jinskupons  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  «

Cottbuö,den..""...·»..»  18.·

Die  ständische  Kommission  des  Cottbuser  Kreises  für  Erbauung
der  Halle-Cottbus-Sorau-Gubener  Eisenbahn.

(Tr.  7178.)  107“  Pre-
        <pb n="824" />
        Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

Zinskupon
(I.  Serie)
zu  der
Kreis-Obligation  des  Cottbuser  Kreises
Littr.  6  SS
über  100  Thaler  zu  fünf  Prozen,  Zinsen
über

2  Thaler  15  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Hinskupons  empfängt  gcen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vvvor.  bi.  und  später  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis-Obligation  146  das  Halbjahr  v0tvo  bis.
mit  2  Thalern  15  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Cottbus.

Cottbus,  den  e  18.
Die  ständische  Kommission  des  Cottbuser  Kreises  für  Erbauung
der  Halle-Cottbus-Sorau-Gubener  Eisenbahn.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  erhoben
  wird.

 

Provinz  Brandenburg,  Regierungebezirk  Zrankfurt  a.  d.  G.

DTDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Cottbuser  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Cottbuser  Kreises
Littr.  .  über  100  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  II.  Serie  Zinskupons  für  das  Jahr  bis  .....  bei  der  Kreis-Kom.

mumalkasse  zu  Cottbus,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  In.

habers  der  Obligation  vorher  kein  —  Widerspruch  eingegangen  ist.
Cottbus,  den  1  ...

Die  ständische  Kommission  des  s—*  Kreises  für  Erbauung
der  Halle-Cottbus-Sorau-Gubener  Eisenbahn.

 

(Nr.  7179.)
        <pb n="825" />
        —  789  —

(Nr.  7179.)  Statut  für  den  Magdeburger,  den  Elbenauer  und  den  Ehle-Deichverband.
Vom  24.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  das  nothwendige  Abflußprofil
  des  Hochwassers  der  Elbe  bei  Magdeburg  durch  Herstellung  einer  Umfluth
in  der  oberen  rechtsseitigen  Niederung  zu  ordnen  und  die  Grundbesitzer  in  dieser
Niederung  Behufs  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen  gegen  die  Ueberschwemmungen
  der  Elbe  zu  besonderen  Deichverbänden  zu  vereinigen,  und  nachdem
  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen
  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
1848.  S  11.  und  15.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Ausfühun
  ieser  Melioration  und  die  Bildung  von  drei  Deichverbänden,  wie  sie
Abschnitt  II.  näher  bezeichnet  sind,  und  ertheilen  denselben  nachstehendes

tatut.

I.  Abschnitt.

Verbesserung  der  Vorfluth  für  das  Elbhochwasser  in  der  Niederung
bei  Magdeburg  und  Beitragspflicht  dazu.

K.  1.

In  der  oberhalb  und  neben  der  Stadt  Magdeburg  belegenen  rechtsseitigen
Elbniederung,  welche  besteht  aus  der  Insel.,  der  Elbenauer  Werder--  und  der
Miderung  welche  auf  dem  rechten  Ufer  der  alten  Elbe  von  Plötzky  her  sich
nördlich  bis  nach  Biederitz  und  nordwestlich  bis  zur  Friedrichstadt  von  Magde.
burg  hin  erstreckt,  sollen  Behufs  Verbesserung  der  Vorfluthsverhältnisse  und  Behufs
Ordnung  des  nothwendigen  Abflußprofils  des  Hochwassers  der  Elbe,  nach  Maaß
gabe  des  Spezialplanes  und  Kostenanschlages  des  Regierungs-  und  Baurathes
Wurffbain  vom  22.  Februar  1868.)  so  wie  derselbe  bei  der  höheren  Prufung
  festgestellt  ist,  folgende  Bauten  ausgeführt  werden:

1)  Ein  Fluthprofil  (Fluthumlauf)  von  der  Theilung  der  alten  Elbe  von  der
Stromelbe  oberhalb  Pretzien  ab  bis  zur  Unterelbe  bei  Groß-Lostau  mit
einem  Ueberfalle  (Abschlußwerk)  bei  Pretzien,  dessen  Rücken  nicht  höher
als  8  Fuß  Magdeburger  Pegel  zu  legen  ist.  6  «

2)  Deiche  an  beiden  Seiten  des  Fluthprofils  bis  zum  Berlin-Magdeburger
Eisenbahn-  und  Chausseedamm  in  wasserfreier  L  und  mit  einem  Hochwasserprofil
  von  mindestens  120  Ruthen  von  Deichfuß  zu  Deichfuß.

3)  Kupirung  der  alten  Elbe,  sowohl  in  der  Richtung  des  linksseitigen
Deiches  am  Fluthumlauf,  als  auch  bei  ihrem  D|u  in  die  Stromelbe
  auf  Terrainhöhe.  «  "-"-«  «

(N--.7179.)  4)F1-e8-
        <pb n="826" />
        —  790  —
9  Freilegung  des  Fluthprofils  unterhalb  der  Eisenbahn-  und  Chausseeämme.


Für  den  Fall  der  Zusammenlegung  der  Fluthbrücken  in  den  Berlin-Magdeburger
  Eisenbahn  und  Chausseedämmen  (Friedrich-Wilhelms.,  Ehle-  und
Furthlaken-Brücken)  in  den  Kreuzungspunkt  dieser  beiden  Verkehrswege  soll  ein
Winterdeich  auf  der  rechten  Kanalseite  gezogen  werden,  der  sich  an  den  Biederitzer
  Haynholzdeich  anschließt,  und  sollen  im  Interesse  der  Puppendorfer  Deichinteressenten
  auf  beiden  Seiten  des  Kanals  neue  Deichstrecken  ausgebaut  werden.

Das  überall  freigelegte  Hochwasseprofll  darf  durch  keinerlei  Verwallungen
geschmäler“  oder  beschränkt  werden.

Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Regalirung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Minister
fen  Handel  5  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  vorgenommen  werden.  Auch  bleibt  diese  Genehmigung  für  die
nähere  Bestimmung  des  Zeitpunktes  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  3.
erwähnten  beiden  irungen  vorbehalten.

g.  2.

Die  Ausführung  und  die  künftige  Unterhaltung  der  im  §.  1.  gedachten
Anlagen,  die  allmälige  Befestigung  der  Ufer  des  Fluthumlaufes,  sowie  die  Einrichtungen
  zur  Wiederherstellung  der  durch  denselben  unterbrochenen  Kommunikation
  übernehmen  die  drei  Deichverbände  (§.  6.).

u  den  Kosten  der  Ausführung  giebt  der  Staat  einen  Zuschuß  von
40000  Thalern,  sobald  die  Mittel  des  Central=  Meliorationsfonds  dies  geatten.


Der  Staat  gewährt  außerdem  die  Kosten  der  erforderlichen  Vermessungen
und  Nivellements,  der  bautechnischen  Aufstellung  spezieller  Projekte  und  Anschläge,
  sowie  der  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Königlichen
  Baubeamten,  welche  mit  der  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  (GG.  1.
unter  1.  2.  und  3.)  von  den  Staatsbehörden  beauftragt  werden.

Die  übrigen  Kosten,  soweit  sie  nicht  nach  7.  den  einzelnen  Deichverbänden
  zur  Last  fallen,  werden  von  den  drei  Verbänden  gemeinschaftlich  durch
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  der  Normalmorgen  ihrer  speziellen  Deichkataster
(§.  11.)  aufgebracht.  Zu  diesen  Kosten  können  auch  andere  Grundbesitzer,  welche
nicht  zu  den  einzelnen  Deichverbänden  gehören,  deren  Grundstücke  aber  von  der
vorgedachten  Regulirung  (H.  1.)  einen  Vortheil  zu  erwarten  haben,  nach  Verhältniß
  dieses  Vortheils  in  dem  nach  H.  11.  a.  aufzustellenden  Kataster  herangezogen
  werden.

S.  3.

Zur  Unterhaltung  der  nach  F.  1.  für  den  Fall  der  Zusammenlegung  der

in  den  Eisenbahn=  ud  Chausseedämmen  befindlichen  Brücken  herzustellenden
Deichstrecken  find  die  dabei  speziell  Betheiligten  verpflichtet.

Die  Unterhaltung  der  schon  vorhandenen  Wege,  Fuhrten,  Fähren  rc.  verbleibt

  denjenigen,  welchen  sie  bis  jetzt  oblag.  Ein  bloßer  Umbau,  eine  Erweiterung
        <pb n="827" />
        —  791  —

rung  oder  Verlegung  ändert  nichts  in  der  bisherigen  Verpflichtung  zur  Unterhaltung.
  Entsteht  Streit  darüber,  ob  Anlagen  auf  Kosten  der  Deichverbände
oder  von  einzelnen  Mitgliedern  derselben  auszuführen  oder  zu  unterhalten  sind,
so  entscheidet  darüber  die  Regierung.

Die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  steht  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges
dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

Die  Beschwerde  gegen  die  erste  Entscheidung  muß  binnen  sechs  Wochen
nach  erfolgter  Insinuation  der  Entscheidung  angebracht  werden.

KC.  4.

Behufs  der  Ausführung  der  im  F.  1.  genannten  Anlagen  sind  die  Eigenthümer
  der  eingedeichten  Grundstücke  und  der  Vorländer  verpflichtet,  auf  Anordnung
  der  Baukommission  (§.  5.)  den  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien
  an  Sand,  Lehm,  Rasen  2c.  gegen  Erb  des  durch  die  Fortnahme  derselben
entstandenen  Schadens  zu  überlassen;  auch  kann  die  Baukommission  die  Abtretung
  der  durch  die  Ausführung  des  Umfluthskanals  ganz  oder  theilweise  auf  das
andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigenthümer  oder  sonstige
Nutzungsberechtigte  nicht  auf  das  Recht,  für  die  ihnen  erwachsenden  Inkonvenienzen
  Entschädigung  zu  fordern,  verzichten,  gegen  Entschädigung  in  Anspruch
nehmen.

Das  durch  die  Regulirung  entbehrlich  gewordene  alte  Flußbett  der  alten
Elbe  wird,  so  weit  es  die  Zwecke  der  Verbände  gestatten,  den  angrenzenden
Grundbesitzern  gegen  Erlegung  des  Taxwerthes  überlassen.

Die  W  und  Auszahlung  der  Entschädigung  nach  vorgängiger,
unter  Zuziehung  des  Bestzers  zu  bewirkender  Abschätzung  erfolgt  durch  die  Baukommission.
  Die  durch  die  Anlage  der  Fluthdeiche  erbchriih  werdenden  Polderdeiche
  und  Deichfelder  gehen  in  das  gemeinschaftliche  Eigenthum  der  Deichverbände
  über,  soweit  nicht  den  letzteren  der  durch  die  Baukommission  zu  ermittelnde
Werth  derselben  von  den  bisherigen  Eigenthümern  vergütet  wird.

S.  5.

Die  Ausführung  der  Bauten  nach  dem  festgestellten-  Meliorationsplan
wird  unter  der  Kontrole  der  Deichämter  einer  besonderen  Baukommission  übertragen,
  welche  besteht:

a)  aus  dem  Königlichen  Kommissarius  als  Vorsitzenden,

b)  aus  dem  Königlichen  Baubeamten,  welcher  den  Vorsitz  übernimmt,  falls
der  Königliche  Kommissarius  abwesend  oder  behindert  ist,

T.)  aus  den  drei  Deichhauptleuten  der  Deichverbände,  oder  an  deren  Stelle,
bis  deren  Wahl  erfolgt  ist,  aus  den  drei  Deichkommissarien  der  betheiligten
  Niederungen.  «  -

Der  Landrath  des  ersten  Jerichowschen  Kreises  hat  das  Recht,  den
(Vr.  7179.)  Si-
        <pb n="828" />
        Sitzungen  der  Baukommission  mit  Stimmrecht  beizuwohnen.  Die  Baukommission
  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Sie  besorgt  insbesondere  auch  die  Erwerbung  und  Abschreibung  der
Grundstücke,  deren  Ankauf  zur  Ausführung  des  Meliorationsplans  nothwendig
ist,  desgleichen  die  etwaige  Veräußerung  der  in  das  Eigenthum  der  Verbände
übergehenden  Grundstücke;  sie  ist  verpflichtet,  im  Interesse  derselben  auf  möglichste
Kostenersparniß  Bedacht  zu  nehmen  und  überall  dasjenige  anzuordnen  und  zu
veranlassen,  was  ihr  zum  Nutzen  der  Verbände  zweckdienlich  eint.

Die  Verträge,  welche  die  Baukommission  abschließt,  find  von  drei  Kommissionsmitgliedern
  zu  unterschreiben.

Sobald  die  Ausführung  des  Meliorationsplans  in  allen  seinen  Theilen
bewirkt  ist,  hört  das  Mandat  der  Baukommission  auf.  Streitigkeiten  über  die
Bauausführung,  welche  bei  der  Uebergabe  der  Anlagen  an  die  Deichämter  zu
deren  gemeinschaftlicher  Verwaltung  entstehen  möchten,  werden  von  dem  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  zu
Magdeburg  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

II.  Abschnitt.
Die  Deichverbände  und  deren  Organisation.

KS.  6.

Durch  die  Herstelng  des  Umfluthprofils  und  die  #ping,  der  alten
Elbe  werden  drei  Deichpolder  abgegrenzt  und  in  diesen  Poldern  die  Eigenthümer
der  eingedeichten  oder  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  welche  ohne  Verwallung
bei  dem  höchsten  bekannten  Wasserstande  den  Ueberschwemmungen  durch  die  Elbe
unterliegen  würden,)  zu  drei  Deichverbänden  unter  der  Benennung:

a)  der  Magdeburger  Deichverband,
b)  der  Elbenauer  Deichverband,
c)  der  Ehle-Deichverband
vereinigt.
Jeder  dieser  Deichverbände  und  alle  drei  gemeinschaftlich,  soweit  es  sich

um  gemeinsame  Zwecke  (S.  7.  Sub  1.)  handelt,  bilden  Korporationen  und  haben
ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Stadt-  und  Kreisgericht  zu  Magdeburg.

ii
Es  liegt  ob:

1)  den  drei  Deichverbänden  gemeinschaftlich:
die  Ausführung  der  in  §#.  1.  und  2.  gedachten  Anlagen  und  die
esin  Unt  altung  des  Fiuthumlust  mit  dem  Atschluhwerk
1.  Nr.  1.);

I  2)  dem
        <pb n="829" />
        —  793  —
2)  dem  Magdeburger  Deichverbande:

a)  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien  tüchtigen  Deiches
in  Fortsetang  des  Kreuz  ot.Deiche,  von  der  Kupirung  der
alten  Elbe-bei  ihrem  Ausflusse  ab,  in  der  Richtung  der  Sommerdeiche
  um  den  Rehberg,  im  Anschluß  an  den  Thurmgartendeich
und  von  da  ab  in  der  Fortsetzung  der  alten  Eracan-resterschen
Deiche  an  der  Elbe;

b)  die  Unterhaltung  des  im  Anschluß  an  den  alten  Pechauer  Deich
oberhalb  Louisenthal  sich  fortsetzenden  linksseitigen  Fluth-(Leit.)  Deiches
bis  zur  Furthlakenbrücke  und  wenn  diese  Brücke  eingezogen  wird,
bis  zur  kombinirten  Fluthbrücke  im  Hreusun  spunkte  der  beiden
Verkehrswege  oder  bis  zur  Friedrich-Wilhelmsbrücke.

Der  Punkt,  wo  der  linksseitige  Fluthdeich  an  die  alte  Elbe  tritt
und  die  Grenze  zwischen  den  beiden  Deichverbänden,  dem  Magdeburger
Deichverband  und  dem  Elbenauer  Deichverband,  bildet  (sub  3b.),  wird
von  den  Verwaltungsbehörden  festgestellt  und  örtlich  markirt  werden;

3)  dem  Elbenauer  Deichverbande:
a)  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien  luchtigen  Deiches
an  der  Strom-Elbe  in  der  Richtung  der  Ranieser  Deiche,  des
Landschaftsdammes,  des  Grünewalder  Deiches,  des  durch  das
Statut  vom  28.  Dezember  1864.  festgesetzten  Sommerdeiches,  welcher
um  Winterdeich  ausgebaut  wird,  der  Randauer  Deiche  bis  zum
Finktenheerd  und  in  deren  Anschluß  Fdes  Deiches  in  der  Kreuzhorst
mit  der  wasserfreien  Kupirung  der  alten  Elbe  bei  ihrem  Ausflusse
in  die  Strom-Elbe.  Für  die  erste  Herstellung  des  Winterdeiches
in  der  Kreuzhorst  mit  der  wasserfreien  Kupirung  der  alten  Elbe  bei
ihrem  Ausflusse  wird  ein  Spezialkataster  entworfen  (§.  11.  sub  c.);
die  Unterhaltung  des  im  Anschluß  der  sub  a.  gedachten  Ranieser
Deiche  linksseitig  des  Fluthkanals  angelegten  Fluth-  (Leit.)  Deiches
bis  unterhalb  Calenberge  hin,  wo  derselbe  der  alten  Elbe  nahe  tritt
und  der  Fluthdeich  des  Aagdeburger  Verbandes  beginnt  (sub  2b.).
Beide  Deichzüge  sub  a.  und  b.  bilden  den  Elbenauer  Deichpolder.
Von  dem  Punkte,  wo  der  Fluthdeich  ddes  Magdeburger  Deichverbandes
  oberhalb  Pechau  beginnt,  bis  zur  Kupirung  der  alten  Elbe
bei  ihrem  Ausflusse,  bildet  die  alte  Elbe  die  Grenze  zwischen  den
beiden  Deichverbänden  sub  2.  und  3.

Das  Statut  des  Sommerdeichverbandes  auf  dem  Elbenauer
Werder  vom  28.  Dezember  1864.  (Gesetz  Samml.  von  1865.  S.  20.)
keit  zufer  Kraft,  sobald  dieser  Sommerdeich  zum  Winterdeich  ausgebaut
  istz

4)  dem  Ehle-Deichverbande:
die  Unterhaltung  des  ganzen  rechtsseitigen  Fluth=  (Leit.)  Deiches
des  —  bis  zum  Berlin-Magdeburger  chn  eedamm  hin.
Jahrgang  1866.  (Nr.  7179.)  108  Die

b

—
        <pb n="830" />
        —  794  —

Die  Guͤbser  Polderdeiche  an  der  Ehle  al  und  die  Menz.  Königsborner
Deiche  bleiben  bis  zur  Verlegung  der  Ehle  als  Rückstaudeiche  bestehen  und  werden
als  solche  und  soweit  ihr  Asüßen  nach  der  Verlegung  der  Ehle  erforderlich  ist,
wie  bisher  unterhalten.

ückfichtlich  der  Unterhaltung  der  Sommerdeiche  an  der  Ehle,  welche  auf
Grund  des  Statuts  vom  13.  Oktober  1856.  (Gesetz=  Samml.  von  1856.  S.  956.)
angelegt  sind,  wird  nach  Maaßgabe  der  in  diesem  Statut  darüber  getroffenen
Bestimmungen  ein  anderes  Kataster  angelegt,  weil  durch  die  Herstellung  des
Umfluthkanals  und  seiner  Fluth-.  (Leit.)  Deiche  das  Inundationsgebiet  sich  in
dieser  Beziehung  verändert.  ·

s.8.

Die  Verbände  haben  in  ihren  Deichen  die  erforderlichen  neuen  Auslaßschleusen
  anzulegen  und  resp.  die  vorhandenen  zu  unterhalten.  Eiwaige  Bewässerungsschleusen
  haben  die  betreffenden  Grundbesitzer,  welche  deren  Eimrichtung
verlangen,  anzulegen  und  zu  unterhalten,  nachdem  der  Plndazu  von  der
Regierung  nach  Anhörung  des  Deichamtes  und  der  Betheiligten  genehmigt  ist.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Deichet  eine  Uferdeckung  nothwendig  wird  so
964  der  betreffende  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Anprüche
  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige  Verbindlichkeit  dadurch  nicht
aufgehoben  wird.  «

s.9.

Diejenigen  alten  Dämme  in  den  Niederungen,  welche  nicht  zu  den  neuen
Deichsystemen  gehören,  oder,  welche  nicht  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  zu
Magdeburg  als  Quelldeiche  nützlich  und  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren
Unterhaltung  den  dabei  Betheiligten  nach  dem  Kunsstroerbältnist  bliegt  ,  können
nach  vollständiger  Herstellung  der  neuen  Deiche  und  mit  Genehmigung  der
gechter  eie  auch  schon  früher  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft
  werden.

Falls  die  gänzliche  oder  theilweise  Wegräumung  im  polizeilichen  Interesse
angeordnet  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte  und  im  Falle
der  Beschwerde  von  der  gedachten  Regierung  zu  bestimmenden  Frist  vom  betreffenden
  Deichverbande  naß  Maaßgabe  des  Katasters  bewirkt  werden.

Die  Besiter  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstücke
können  die  Vertheilung  der  Exrde  von  beiden  Seiten  auf  zusammen  zehn  Ruthen
Breike  verlangen  und  müssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  von  den  Verbänden
  zur  Verwendung,  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in  welchem
Falle  sie  diesen  bblrlalss,  werden  muß.  «

Die  Stellen,  an  welchen  bei  einem  Bruche  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeiches  der  untere  Deich  zur  Ausführung  des  eingedrungenen  Wassers  durchstochen
  werden  muß,  sind  von  dem  betreffenden  Orichamte  unter  Genehmigung
der  Regierung  zu  Magdeburg  im  Voraus  zu  bestimmen.  *

«  Der  Elbvordeich  verbleibt  den  bisherigen  Unterhaltungspflichtigen
un  Unterhaltung,  In  seinen  Verhältnissen  wird  nichts  geändert.
        <pb n="831" />
        —  796  —

.  10.

1)  Die  bereits  bestehenden  Hauptgräben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  überhaupt  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu
Verpflichteten  auch  ferner  unterhalten  werden.

2)  Neue  Entwässerungsanlagen  müssen  von  den  speziell  dabei  Betheiligten
angelegt  und  unterhalten  werden.

Der  betreffende  Deichverband  hat  dergleichen  Anlagen,  bei  welchen
mehrere  Grundbesitzer  interessirt  sind,  zu  vermitteln  und  wöihigenkal  auf
Kosten  der  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Pan  dazu  von  den
Verwaltungsbehörden  festgestellt  ist.

3)  Die  Herstellung  und  Unterhaltung  bloßer  Bulecungsgräben  bleibt  Sache
der  nach  den  allgemeinen  Vorflußsgeseiem  hierbei  Betheiligten.

4)  Die  regelmäßige  Räumung  der  Hauptprben  wird  umter  die  Kontrole
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

5)  Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut  noch  abgeleitet
werden.

6)  Dagegen  hat  jeder  Grundbeffer  der  Niederungen  das  Recht,  die  Aufnahme
des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

K.  11.
Es  werden  5  Kataster  aufgestellt  und  zwar:
a)  für  die  gemeinsamen  Anlagen  der  drei  Deichverbände  (K.  2.  und  §.  7.
sub.  1.)

b)  für  die  Normalisirung,  Wiederherstellung  und  Unterhaltung  der  Deiche  2c.
in  jedem  der  drei  Deichpolder  (I.  7.  Sub.  2.  bis  4.).
In  diesen  Katastern  werden  alle  von  der  Verwallung  geschützten  ertragsfähigen
  Grundstücke  nach  folgenden  Klassen  veranlagt:
I.  Klasse:  Hof-  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker  bester  Qualität  (Weizenboden
  I.  und  II.  Klasse  und  Gerstenland  I.  Klasse);
II.  Klasse:  der  Acker  geringer  Qualität  (Weizenboden  III.  Klasse,  Gerstenland
  Il.  Klasse  und  Haferland  I.  Klasse)
III.  Klasse:  leichter  Acker  (Haferland  II.  und  III.  Klasse  und  3—9jähriges
oggenland);
IV.  Klasse:  Wiesen,  Hütung  und  Forst.
Die  Grundstücke  der  I.  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,  die  Gumd-(Nr.
  7179.)  108“  stü.
        <pb n="832" />
        —  796  —

stücke  der  II.  Klasse  werden  mit  3,  der  III.  Klasse  werden  mit  3,  der  IV.  Klasse
werden  mit  #  ihres  wirklichen  Flächeninhalts  herangezogen.

Bei  den  Katastern  für  den  Magdeburger  und  den  Ehle-Deichverband  tritt
die  Modifikation  ein,  daß  die  in  Winterdeichschutz  bisher  belegenen  Grundstücke
mur  zur  Hälfte  in  der  betreffenden  Klasse  gegen  die  bisher  der  Ueberschwemmung
ausgesetzt  gewesenen  Grundstücke  herangezogen,  bei  dem  Ehle=  Deichverband
aber  zugleich  die  im  Rückstau  der  Elbe  verbleibenden  Grundstücke  von  Beiträgen
ganz  frei  gelassen  werden;

I)  für  die  erste  Herstellung  des  Winterdeiches  in  der  Kreuzhorst  mit  der
wasserfreien  Kupirung  der  alten  Elbe  bis  zum  Anschluß  an  den  Rehbergdeich
  (S.  7.  sub  3.).

Für  dies  Kataster  werden  drei  Waserklassen  angenommen  und  zwar  werden
die  Grundstücke  in  Klasse  I.  mit  ihrer  vollen  Fläche,  in  Klasse  II.  mit  der  Hälfte
und  die  Grundstücke  in  Klasse  III.  mit  3  ihres  wirklichen  Flächeninhalts  herangezogen.

Etwaige  erhebliche  Verschiedenheiten  in  der  Bonitirung  und  Nutzungsart
werden  durch  Herabsetzung  in  eine  andere  Klasse  ausgeglichen.

Die  Kataster  werden  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Behufs  der  definitiven  Feststellung  der  Katasßer  sind  dieselben  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  den  Deichämtern  vollständig,  dem  Fiskus,  den  einzelnen
Dominien  und  Gemeindevorständen  extraktweise  mitzutheilen  und  ist  zugleich  im
Amtsblatte  der  Regierung  zu  Magdeburg  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu
machen,  innerhalb  welcher  die  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
  und  bei  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei
demselben  angebracht  werden  können.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das  Verhältniß
  der  Katasterklassen  angebracht  werden  können,  sind  von  dem  Deichregulitungs-Kommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  für  jeden  Verband  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  unteruchen.

such  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebiets
und  der  sonstigen  Vermessung  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein
Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  und  Einschätzung  zwei  okonomische
Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  in  Betreff  der  leberschwemmungsgefahr
ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.  Alle  diese  Sachverständigen
werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  die  Deichamts-Deputirten  andererseits,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden,  und  wird  das  Deichkataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
tritt  die  Entscheidung  der  Regierung  ein.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  t-  die  Kosten  derselben  die  Beschwerdeführer.
  Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.  #

ach  erfolgter  Feststellung  der  Deichkataster  find  dieselben  von  der  Regierung
        <pb n="833" />
        —  797  —

ung  in  Magdeburg  auszufertigen  und  dem  betreffenden  Deichamte  zuzustellen.
Sobald  die  Kataster  entworfen  sind,  werden  die  Beiträge  danach  erhoben)  vorbehaltlich
  der  Ausgleichung  nach  erfolgter  Feststellung  derselben.
.  12.
I.  Die  Zahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  jeden
Verbandes  wird,  wie  nachsteht,  festgesetzt:

A.  zum  Deichamte  des  Magdeburger  Deichverbandes  bestellen:

 

1)  das  Klostergut  Prestrer  ...  1  Repräsentanten,
2)  "  ipkeleben:  1  -
3)dieGemeindePechau........................  I
4)  "  Cracruuwr  .  ..  1
5)  Prestrr  1  -

B.  zum  Deichamte  des  Elbenauer  Werder-Deichverbandes  bestellen:

1)  der  HKnigliche  Forstfiskks  ..  .  ...  1  Repräsentanten,
2)  das  Kloster  U.  l.  Frauen  als  Besitzerin  der

Kreuzhortt::  1  -

3)  das  ittergut  Randau.............  ....  .  .  .  ..  1
4)  die  Gemeinde  Ranis  1  "
5)  -  Elbena  1  "
3  ·  -  Grunewalde  .  ...................  1  -
7)  -  Plötzhrrnn  1  "
3  -  -  Prehien.......................  1  -
9)-  ·  Randau.....................  l  -
10)  -  Calenbege  -Ñ.E  1  -

C.  zum  Deichamte  des  Ehle-Deichverbandes  bestellen:
1)  das  Rittergut  Königsbdon  1  Repräsentanten
33  BWahütz“.4  Repraͤs
3)  —  -  Woltersdorf  ................  .  ...  1
4)  die  Gemeinde  Pechauuuuun  1  .
5)-  -  lötzky........................  1  -
6)  I  I  übs  ...  264  1  -
7)  -  Menz  ...  ...  ..  .  .  .  ..  ..  1  -
¾3  "  ·  WaPlitz  .......................  1  -
9)·  ·  Wotersdorf...................  1  .

Nach  Feststellung  der  Deichkataster  bleibt  es  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorbehalten,  die  Bezirke  und  das  Stimmoverhältniß
  in  denselben  nach  Anhörung  des  betreffenden  Deichamtes  durch  Verfügung
  anderweit  unter  Berucksichtigung  der  Beitragspflicht  zu  ordnen.

Tr.  7179)  II.  Es
        <pb n="834" />
        —  798  —.
II.  Es  gelten  folgende  allgemeine  Bestimmumgen:
a)  Jeder  Repräsentant  hat  Eine  Stimme  im  Deichamte  zu  führen.

b)  Die  Vertreter  für  die  fiskalischen  Besitzungen  werden  von  der  Regierung
und  für  das  Kloster  Unser  Lieben  Frauen  und  die  Kloster  Bergesche
Stiftung  von  dem  Provinzial-Schulkollegium  in  Magdeburg  ernannt.

Jc)  Die  Stimme  eines  Rittergutes  wird  von  dessen  Besitzer  oder  dem  von
diesem  selbst  erwählten  Vertreter  geführt.

4)  Die  Gemeinden  werden  durch  ihren  Ortsvorsteher  repräsentirt  oder  durch
dessen  gewöhnliche  Stellvertreter.  An  Stelle  des  letzteren  kann  der  Orts.
vorsteher  aus  der  Zahl  der  Deichgenossen  seiner  Gemeinde  einen  anderen
Vertreter  erwählen.

e.)  Frauen  und  Minderjährige  dürfen  ihr  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen
ertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

)  Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

g)  Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Necte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner
Besitzeit  das  Stimmrecht  des  Gutes.

h)  Der  Stellvertreter  eines  Repräsentanten  nimmt  in  Krankheits=  und  Be.
hinderungsfällen  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  interimistisch  ein,
oen  der  Repräsentant  stirbt  oder  die  Bedingung  seiner  Wählbarkeit
aufhört.

III.  Zur  Ordnung  und  Verwaltung  der  den  drei  Deichverbänden  gemeinsam
  obliegenden  Angelegenheiten  (§#.  2.  6.  7.  ub  1.)  wird,  sobald  das  Mandat
der  Baukommission  (F.  5.)  vollständig  erledigt  ist,  eine  besondere  Kommission  gebildet,
  welche  besteht:

a)  aus  den  drei  Deichhauptleuten  der  Verbände,

b)  aus  je  zwei  Repräsentanten  aus  jedem  Deichamte  der  drei  Deichverbände,


c)  aus  einem  Kanalinspektor,  welchen  die  unter  a.  und  b.  genannten  Mitglieder
  wählen.

Von  den  drei  Deichhauptleuten  hat  derjenige,  welcher  als  Deichhauptmann
am  längsten  fungirt,  den  Vorsitz  in  dieser  Kommission,  bei  gleicher  Amtsdauer  der
älteste  den  Jahren  nach.  Bei  Krankheit  oder  Verhinderung  des  Vorsitzenden
übernimmt  derlenige  der  beiden  anderen  Deichhauptleute,  welcher  am  längsten
fungirt,  resp.  der  älteste  ist,  den  Vorsitz.

Der  Königliche  Wasserbaubeamte  des  Bezirks  ist  zu  diesen  Sitzungen  einkaaden,
  hat  aber  in  denselben  nur  berathende  Stimme,  wofern  er  nicht  als  Kanalspektor

  gewählt  ist.  Di
ie
        <pb n="835" />
        —  799  —

Die  Regierung  kann  besondere  Kommissarien  zu  den  Sitzungen  abordnen.
Der  Landrath  des  ersten  Jerichowschen  Kreises  ist  berechtigt,  den  Sitzungen  mit
Stimmrecht  beizuwohnen  und  ist  zu  denselben  einzuladen.

III.  Abschnitt.
Gemeinsame  Bestimmungen  in  Betreff  der  Abschnitte  I.  und  II.

.  13.

Die  Lage  und  die  Abmessungen  des  Fluthprofils,  seiner  Fluth-  (Leit.)
Deiche  mit  den  nöthigen  Schleusen  und  Sielen,  der  erforderlichen  Durchstiche,
Durchfuhrten,  Appareillen  2c.  des  oberen  Abschlußwerks,  der  Kupirungen  in  der
alten  Elbe,  endlich  der  sämmtlichen  Deichanlagen  2c.  in  den  drei  Deichverbänden
werden  —  soweit  sie  nicht  schon  in  den  vorstehenden  geinagrane  bestimmt
sind  —  bei  der  Ausführung  von  den  Staatsverwaltungsbehörden  näher  festgesetzt.

K.  14.

Die  Arbeiten  werden  nicht  durch  Naturalleistungen  der  becheiligten  Grundbesitzer
  und  Deichgenossen,  sondern  für  Geld  aus  den  Spezialbaukassen  resp.
Deichkassen  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
  der  Sozietätsanlagen,  zur  Besoldung  der  Beamten  und  zur  Verzinsung
und  Tilgung  der  zum  Besten  der  Sozietät  und  Verbände  etwa  kontrahirten
Schulden  sind  von  den  betheiligten  Grundbesitzern  und  Deichgenossen  nach  den
von  der  Regierung  auszufertigenden  Katastern  aufzubringen.

K.  15.

Der  gewöhnliche  Beitrag  zur  Unterhaltung  der  den  drei  Verbänden  gemeinsam
  obliegenden  Anlagen  wird  auf  2  Sgr.  6  Pf.  pro  Normalmorgen,  der
Beitrag  zur  Unterhaltung  der  Deiche  in  jedem  Verbande  auf  5  Sgr.  pro  Normalmorgen
  festgesetzt,  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reservefonds  in  jedem
der  drei  Deichverbände  auf  10,000  Rthlr.  bestimmt.

.  16.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  vom
14.  November  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen  für
diese  drei  Verbände  und  den  für  den  Fluthumlauf  gebildeten  Gesammtverband
Gültigkeit  haben,  soweit  sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statute  abgeändert  sind.

(Nr.  7179—7180.)  K.  17.
        <pb n="836" />
        —  800  —

ß.  17.

sol  Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  24.  Juli  1868.
(d.  S.)  Wilhelm.

Für  den  abwesenden  Minister  für  die
andwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Leonhardt.

 

(Nr.  7180.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  August  1868.,  betreffend  die  Aenderung  des  Statuts
für  das  Ritterschaftliche  Kreditinstitut  des  Fürstenthums  Lüneburg.

A#  den  Bericht  vom  3.  August  d.  J.  will  Ich,  in  Folge  des  am  5.  Februar
d.  J.  von  der  Ritterschaft  des  Fistenthums  Lüneburg  gefaßten  Beschlusses,
hirrdurch  nachfolgenden  Zusatz  zu  F.  1.  Abschnitt  I.  der  durch  Verordnung  vom
4.  Januar  1856.  (Gesetz  Samml.  für  Hannover  de  1856.  Abtheilung  1.
S.  37.  ff.)  bestätigten  Aenderungen  des  Statuts  für  das  Ritterschaftliche  Krcdilinstiut
des  Fürstenthums  Lüneburg  genehmigen:
„Die  ritterschaftliche  Kreditkommission  wird  ermächtigt,  sobald  und  so  lange
das  Kreditinstitut  selbst  für  die  seinerseits  angeliehenen  Kapitalien  seinen
Gläubigern  durchgängig  mehr  als  drei  und  ein  halbes  Prozert  Zinsen
zu  zahlen  hat,  nach  demselben  Verhältnisse  die  jährlichen  Beiträge  der
von  jetzt  ab  in  das  Institut  auszunehmenden  Mitglieder  über  die  im
§.  1.  Abschnitt  I.  der  gedachten  Verordnung  bestimmten  Prozentsätze  zu
erhöhen.“
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Bad  Ems,  den  8.  August  1868.  Z
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="837" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  57.—

 

(Nr.  7181.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Heiligenbeil,  Regierungsbezirk  Königsberg,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Heiligenbeil
  über  Thomsdorf,  Rehfeld,  Eisenberg,  Königlich  Rödersdorf  und
Groß-Hasselberg  nach  Lichtenfeld,  2)  von  Kobbelbude  an  der  Ostbahn
über  Perwilten,  Legnitten  nach  Pörschken,  3)  von  Zinten  über  Korschellen
bis  zur  Pr.  Eylauer  Kreisgrenze.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Heiligenbeil,
  im  Nezierungebesir  Königsberg,  beschlossenen  chausseemäßigen  Ausbau  der
Straßen:  1)  von  Heiligenbeil  über  Thomsdorf,  Rehfeld,  Eiselberg,  Königlich
Rödersdorf  und  Groß  Hastelberg  nach  Lichtenfeld,  2)  von  Kobbelbude  an  der
Ostbahn  über  Perwilten,  Legnitten  nach  Pörschken,  3)  von  Zinten  über  Korschellen
  bis  zur  Pr.  Eylauer  Kreisgrenze,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
em  Kreise  Leu  enbeil  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
  Gonndsiück,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und
Unterhaltungs.  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beslchenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen  und  hinsichts  der  Unterhaltun
er  aus  Staatsfonds  zu  erbauenden  Chaussee  von  Mehlsack  nach  Zinten.  Zuc  lech
will  Ich  dem  genannten  Kreise,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  e  en
Unterhaltung  der  zu  1.  bis  3.  bezeichneten  Straßen,  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs  f  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen)  sowie  der  sonstigen  die  Sthebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Strahe  zur  Anwendung  kommen.

Johrgang  i888,.  (Tr.  7181—7182,  109  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Seplember  1868.
        <pb n="838" />
        —  802  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  "1.  "  zr

Bad  Ems,  den  20.  Juli  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7182.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Heiligenbeiler  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom
20.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  ven  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Heiligenbeiler  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  16.  März  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Aueführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  ege  einer
Anleihe  zu  boschasen  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  au  euchen  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obkigationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schukdner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thaern,
  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,
60,000  R  100.
20,000  à  50

0506606  Phaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Proent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schulpverschreiemga
  b  zu  tilgen  find,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  bervorfehenden  echte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
as
        <pb n="839" />
        —  803  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Oritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  20.  Juli  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplig.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern.

Drovinz  PDreußen,  Negierungsbezirk  Königeberg.
Obligation
des

Heiligenbeiler  Kreises

Littr.  J  ...
über
..........  ThaletPreußifchKumub
Auf  Grund  der  untten  enehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
Lald  von  100,000  Thalern  bekennt

16.  März  1868.  wegen  Aufnahme  einer  S
sich  die  Ründicche  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Heiligenbeiler  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  ppo  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  un
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Khalern  eschieht  vom
Jahre  1871.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  gree  des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtlche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Pheichmug  ihrer  Buchstaben,

(Nr  7182.)  um-
        <pb n="840" />
        —  804  —

Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rülhstn  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung.  olgt  sechs,
drei,  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  mlebsatz  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  dem  Staatsanzeiger,  dem  Heiligenbeiler
Kreisblatt,  der  Ostpreußischen  Zeitung  und  der  Hartungschen  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Müngsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  JZinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis.  Kommunalkasse  in  Heiligenbeil,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  120.  seqdu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Braunsberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemel.
deten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt

erden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-  Kommunalkasse
  zu  Hüllgenbel  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermzen,

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Zinten,  den  #en.  18.

Die  kreisstandische  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Heiligenbeil.
Bemerkung.  Die  Unterschriften  find  eigenhändig  zu  vollzlehen.

Pro-
        <pb n="841" />
        —  805  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Erster  (bis  Zehnter)  Zinskupon  I.  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Heiligenbeiler  Kreises
Littr  M  ....
über  ..  ...  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
Thaler  ..  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  e  bis.  resp.  vom  e  ...  bis.
*¾l  aari  die  Zinsen  der  irhe  Kreis-  bblirnion  für  das  Halbjahr
..........  b(mBuchstaben)-..·.Th  rn.....Stllbergroschen
  .....  Pfennigen  bei  der  Kreis.  Kommunaltafs  zu  Heiligenbeil.
Zinten,  den  te....  18.

Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Heiligenbeil.

Dieser  Zinskupon  ist  ungältig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligteit  an
gerechnet,  erhoben  wird.

Bemerkung.  Die  Ramens-Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen
  Ramens-Unterschrift  cines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

(Nr.  7182)  Pro-
        <pb n="842" />
        —  806  —
Provinz  Preußen,  Wcgierungebezirk  Königeberg.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Heiligenbeiler  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Heiligenbeiler  Kreises

Littr  ..HÜbee.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  #e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Heiligenbeil,  sofern  dagegen  Seitens  des  Inhabers  der  Obligation
  nicht  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

Zinten,  den  e...  18.

Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Heiligenbeil.

Bemerkung:
1)  Die  Namens-  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Fakstmile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
Namens=  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  sein.
2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:

 

9ter  Zins  -  upon.  I  l0tetsiai·cupoa.

 

Talush

 

 

 

(Nr.  7183.)
        <pb n="843" />
        —  807  —

(Nr.  7183.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Stuhmer  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  27.  Juli  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Stuhmer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  10.  Juni  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten,  außer  den  purch  die  Privilegien  vom  21.  November
  1864.  (Gesetz=  Samml  für  1865.  S.  Lefan  vom  I4.-  1866.  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  387.  ff.)  und  vom  27.  April  1868.  (Gesh-Samml.
für  1868.  S.  505.  ff.)  genehmigten  Anleihen  von  zusammen  110,000  Thalern,
annoch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unündbare
  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  30,000  Thalern  aus.
stellen  zu  dürf,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,

6b00  .  à  100

2,000  à  50

2,000  à5  25

=  30,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Mas  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juli  1868.
(L.  8.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7183.)  Pro-
        <pb n="844" />
        —  808  —

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Obligation

bes
Stuhmer  Kreises

IV.  Emission
Littr  —i
über
...........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
10.  Juni  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  30,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  EInanzkemmissien  des  Stuhmer  Kreises  Namens  des  Kreises
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Harschnsschuld  veon  Thalern  Preußisch  Kurant,
*  “  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Poen  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  vanffärsen,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Kachuhlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekunnt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  in  dem  Kreisblatte  des  Stuhmer  Kreises,
in  der  Danziger  Zeitung  und  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Junuar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

ie
        <pb n="845" />
        —  809  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgaber

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Stuhm,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  .

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  I#.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorkeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  ..  .  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  d.  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

zei  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Stuhm,  den  .  .ten  .......  ...  18..

Die  staͤndische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

Jahrgong  1868.  (Nr.  7183.)  110  Pro  ·
        <pb n="846" />
        —  810  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Stuhmer  Kreises
IV.  Emissien
Litr.
über  .  Thaler  zu  jun  Prozent  Zinsen
über
Thaler  ..  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom.  .  bis.  resp.  vom  .  ten  .  .  .  ...  bis
.  .  .  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  .Obligation  für  das
Halbjahr  vom  ..  .  .  .  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)  Thalem
.  .  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Stuhm.

Stuhm,  den  te.  18.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungältg,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Stuhmer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Stuhmer  Kreises  IV.  Emission

Littr  —  ...  übrer  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis.
em#alts"  zu  Stuhm)  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben
  i

Stuhm,  denrten  18.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Stuhmer  Kreises.

 

(Nr.  7184.)
        <pb n="847" />
        —  811  —

(Nr.  7184.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  August  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Darkehmen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Eszerninken
nach  Bidszuhnen  an  der  Kraupischkehmen-Lycker  Staatsstraße.

DN  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Eszerninken  nach  Bidszuhnen  an  der  Kraupischkehmen-Lycker  Staatsstraße,
im  Kreise  Darkehmen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  genehmigt  habe,  verleihe
dem  Kreise  Darkehmen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
ékn  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staatsbestehenden
  Vorschriften,  in  Beu  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich
dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussergeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Bad  Ems,  den  11.  August  1868.

  

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7184—7185.)  (Nr.  7185.)
        <pb n="848" />
        —  812  —

(Nr.  7185.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  August  1868.,  betreffend  die  Bestimmung  des
Sites  der  für  die  Provinz  Schleswig  Holstein  zu  errichtenden  Rechnungskommission.


A##  Ihren  Bericht  vom  11.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  für  die  Provinz
Schleswig  Holstein  zu  errichtende  Rechnungskommission  ihren  Sitz  nicht,  wie  im
§.  1.  der  Verordnung  vom  31.  August  1867.,  betressen  das  Rechnungswesen
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  (Geet-  Samml  1442.),  bestimmt  war,
in  Kiel)  sondern  in  Schleswig  haben  soll.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Wiesbaden,  den  14.  August  1868.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berltn,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="849" />
        —  813  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  58.—

 

(Nr.  7186.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Juli  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Stadtgemeinde  Oelde  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussee  vom  Oeldener  Bahnhofe  an  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn,  im  Kreise  Beckum,  Regierungsbezirks  Münster,  durch
Oelde  in  der  Richtung  auf  Warendorf  bis  zur  Grenze  der  Landgemeinde
Oelde.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  der  Stadtgemeinde
  Oelde,  im  Kreise  Beckum,  Regierungsbezirks  Münster,  beabsichtigten
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  vom  Oeldener  Bahnhofe  an  der  Cöln-Mindener
Eisenbahn  durch  Oelde  in  der  Richtung  auf  Warendorf  bis  zur  Grenze  der  Landemeinde
  Oelde  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde  Oelde
as  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten  Stadtgemeinde  gegen  Nebens
nahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  guhausse
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
hlichen  orschriften,  wie  diest  Bestimmungen  auf  den  Staats.  saussenn  von
8  nen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Schloß  Babelsberg,  den  8.  Juli  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrgang  1868.  (Nr.  7186—7167.)  111  (Nr.  7187.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  September  1868.
        <pb n="850" />
        —  814  —

(Nr.  7187.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  August  1868.)  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Lyck  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Lyck  über  Sentken  und  Wysocken
nach  Kallinowen,  2)  von  Wysocken  über  Mykolaiken  nach  der  Oletzkocr
Kreisgrenze  bei  Gutten,  3)  von  Sentken  über  Pissanitzen  nach  Borszymmen,
  4)  von  Sybba  bei  Lyck  oder  von  Lyck  über  Wischniewen  nach  der
Landesgrenze  bei  Tworken,  5)  vom  Amtsvorwerke  Lyck  nach  Claußen
und  6)  von  Lyck  nach  Grabnick,  im  Kreise  Lyck,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.


N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chausseen:
  1)  von  Lyck  über  Sentken  und  Wysocken  nach  Kallinowen,  2)  von
Wysocken  über  Mykolaiken  nach  der  Oletzkoer  Kreisgrenze  bei  Gutten,  3)  von
Sentken  über  Pissanitzen  nach  Borszymmen,  4)  von  Sybba  bei  Lyck  oder  von
Lyck  über  Wischniewen  nach  der  Landesgrenze  bei  Tworken,  5)  vom  Amtsvorwerke
  Lyck  nach  Claußen  und  6)  von  Lyck  nach  Grabnick,  im  Kreise  Lock,
Negierungebezirt  Gumbinnen,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Lyck  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs.
Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Beug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats.
Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  GChausserpoltzei.  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Wiesbaden,  den  14.  August  1868.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7188.)
        <pb n="851" />
        (Nr.  7188.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Lycker  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern,  II.  Emission.
Vom  14.  August  1868.  ·  —

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lycker  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  14.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten,  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  2.  Juni
1866.  (Gesetz.  Samml.  für  1866.  S.  382.  ff.)  genehmigten  Ausgabe  von  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  25,000  Thalern,  noch  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
beftnden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Einhundert  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  à  1000  Thaler,
15,000  à  500
50,000  à  100.
20,000  àK  50
5,000  àc  25

—  100,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wickung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  August  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Zugleich  für  den  Finanzmunister.

(Nr.  7188.)  111“  Pro-
        <pb n="852" />
        —  816  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation

des
Lycker  Kreises
Litir.  .....  M.
über

..........  Thaler  Preußisch  Kurant,
II.  Smission.

Au  Grund  der  unten  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
14.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Lycker  Kreises  Namens  des
Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  ꝛ  einer  Darlehnsschuld  von  .  ...  ..  .  .  ..  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
  zu  verzinsen  ist.

Die  Rüchzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  alhsun  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Alzungefonds
von  wenigstens  Einem  HProzent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  April  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Til  ugefend  urch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  chd  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rück  ahlun  ersolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  waeo  gt  7
rei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  in  der  Königsberger  Hartungschen
Zeitung,  dem  Kreisblatte  des  Lycker  Kreises  und  dem  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli

le.
        <pb n="853" />
        —  817  —

jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei
er  Kreis·  Kommunalkasse  in  Lyck,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  GZeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lyck.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  instenons  vor  Ablauf  der  viersähangen  erjährungsfrist
  bei  der  reibverwaltung  anmeldet  und  den  kontgesabnen  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  JZinskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommumnalkasse
  zu  Lyck  gegen  Mieferung.  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sichecheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

.  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Lyck,  den  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lycker  Kreise.

(Nr.  7188.)  Pro-
        <pb n="854" />
        —  818  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Zinskupon
(1.  Serie)
zu  der
Kreis-Obligation  des  Lycker  Kreises
II.  Emission
Littr..  —
übberr  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.......  Thaler.......Silbergtofcheu.
Der  Inhaber  dieses  Iinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  biss  .  ...  resp.  vom  ..e  bis
und  späterhin  *,  Zinsen  der  btd  Feis  Obligation
für  das  Halbiehr  vom  .  .  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchskaben)
.  .  .  ...  Thalern  ....  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lycker  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Lycker  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Lycker  Kreises  II.  Emission
Littr  ..  M  .  .  .  .  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  #  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lyck  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen  in  der  Obligation  enthaltenen
  Bestimmungen.

Lock,  den  n  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lycker  Kreise.

(Nr.  7189.)
        <pb n="855" />
        —  819  —

(Nr.  7189.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  August  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Frankenstein  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussec  von  der  Kreisgrenze  zwischen  Ober-Pomsdorf
  und  Baitzen  über  Baitzen  bis  zum  Anschluß  an  die  Frankenstein-Wilhelmsthaler
  Chaussee  bei  Camens,  im  Regierungsbezirk  Breslau.

N##  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Ständen
des  Kreises  Frankenstein,  im  Regierungsbezirk  Breslau)  beabsichtigten  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straße  von  der  Kreisgrenze  zwischen  Ober-  Pomsdorf
und  Baitzen  über  Baitzen  bis  zum  Anschluß  an  die  Frankenstein-Wilhelmsthaler
Chaussee  bei  Camens  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Frankenstein
  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  haussermneigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ih  en  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-v
  Karif=  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei,  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

(Nr.  7189—7190.)  Nr.  7190.,
        <pb n="856" />
        —  820  —

Nr.  7190.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  August  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kommunal-Chaussee
  von  Tillendorf  bei  Bunzlau  nach  Klitschdorf,  im  Kreise  Bunzlau,
Regierungsbezirk  Liegniz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kommunal-Chaussee
  von  Tillendorf  bei  Bunzlau  nach  Küüschtote  f  im  Kreise  Bunzlau,  Reierungsbezirk
  Liegnitz,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde
unzlau  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats--Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  genannten  Stadtgemeinde  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Stase  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chauffergellre  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jeden
mal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  thess  bhusen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7191)
        <pb n="857" />
        621  —

(Nr.  7191.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  August  1868.,  betreffend  die  Abänderung  der  Bezeichnung
  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  16.  April  1868.  auszufertigenden
  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Rosenberg.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  10.  August  cr.  will  Ich  hierdurch
enehmigen,  daß  die  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  16.  Wari  1868.  (Gesetzamml.
  S.  521.)  auszufertigenden,  auf  den  Inhaber  lautenden  Kreis-Obligationen

des  Kreises  Rosenberg  in  Westpraußen  im  Betrage  von  16/000  Thalern  nebst

den  zugehörigen  Iineh#po  und  Talons,)  in  Abänderung  des  dem  Privilegium
anliegenden  Schemas,  statt  der  Bezeichnung  „dritte  Serie“  die  Bezeichnung  vierte

Emission“  erhalten.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Zugleich  für  den  Finanzminister.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  den
Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7192.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  August  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Stadt  Lenzen  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Chaussee  im  Kreise  West.  Priegnitz,  Regierungsbezirks  Potsdam,  von
Lenzen  bis  zur  Elbe  im  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Lenzen  nach  Karstädt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Straße  im  Kreise  WestPrieguiz,  Regierungsbezirks  Potsdam,  von
Lenzen  bis  zur  Elbe  im  Anschluß  an  die  Chaussee  von  Lenzen  nach  Karstädt
guehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadt  Lenzen  das  Expropriationsrecht
*  ie  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  par
Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-  Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Jahrgang  1868.  (Nr.  7191—7193)  112  Lu-
        <pb n="858" />
        —  822  —

Zugleich  will  Ich  der  gedachten  Stadt,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chaussee-Schinen,
  Unterhaltung  der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Ebaustergelves
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats.Chausseen  jedesmal  weltenden  Chausseege0.
  Tarif,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

efreiungen,  sowie  der  sonstigen,  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarise  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  19.  August  1868.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minsster  für  Handel
iu  e  ünd  tt  I

 

(Nr.  7193.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  August  1868.,  betreffend  die  Auflösung  der  Kommission
  für  den  Bau  der  Heppens-Oldenburger  Eisenbahn.

ch  will  Sie  nach  Ihrem  Antrage  vom  19.  August  d.  J.  hierdurch  ermächtigen,
die  mittelst  Meines  Erlasses  vom  1.  Mai  1865.  angeordnete  Kommission  mit  der
Firma  „Königliche  Kommission  für  den  Bau  der  Heppens-Oldenburger  Eisenbahn“
aufzulösen  und  die  noch  zu  erledigenden  Geschäfte,  beziehungsweise  die  Weiterführung
  derselben  der  Eisenbahn-Direktion  in  Hannover  zu  übertragen.
Coblenz,  den  23.  August  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

———  —1

(Nr.  7191.)
        <pb n="859" />
        —  823  —

(Nr.  7194.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Sotzweiler  im  Kreise  Ottweiler.  Vom
28.  August  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

verordnen,  auf  Grund  der  I#§.  56.  und  57.  des  Geseses  vom  28.  Fehruar  1843.
(Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1843.,  S.  51.)  und  des  Gesetzes  pom  11.  Mai
1853.  Artikel  2.  (Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung
der  Betheiligten,  was  folgt:

S.  1.

Die  Eigenthümer  der  in  dem  Interessentenverzeichnisse  des  Bürgermeisters
Merten  vom  6.  Juni  1867.  als  betheiligt  aufgeführten  Grundstücke  an  der
Tbeel,  in  den  Flurgemarkungen  2.)  3.  und  7.  und  Distrikten  vor  dem  Wald,
in  der  Erzwies  und  in  der  Reitzfurth  auf  dem  Banne  von  Sotzweiler  werden
Behufs  Verbesserung  dieser  Grundstücke  durch  Be=  und  Entwässerung  zu  einer
Genossenschaft  unter  dem  Namen:

Wiesengenossenschaft  zu  Sotzweiler
mit  dem  Wohnsitz  bei  ihrem  jedesmaligen  Vorsteher  vereinigt.

g.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen  erforderlichen
Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten,
  nach  einem  Plane,  welcher  durch  den  bestellten  Wichenbameesr  anzufertigen
  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung  festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

S.  3.
Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  An-**êv
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgebracht.
  ·
Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Anttag  des  Wisenworkehe
1  e

Nr.  7194.)
        <pb n="860" />
        —  824  —

fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt,  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten
  waach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen
werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und
die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu  ist
der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre
Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

K.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
egel  unentgeltlich  hergeben.  So  weit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten
hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(efr.  .  9.).
Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

E.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäummiß  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  pro  Morgen  eine  von  der
Versammlung  der  Wiesengenossen  zu  beschließende  Vergütung.

.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme,  wer  mehr  als  einen  halben
  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  mehr  als  Einen
Morgen  besitzt,  drei  Stimmen.
Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstat.  «
m-
        <pb n="861" />
        Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  doboig  durch  ihre  uie  es  mitstimmen.  h  ihre  gesehlich

Wählbar  ist  jeder  Wiesengenosse,  der  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte
nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

S.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behärden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;  «

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

c)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Fest.
stellung  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beausfsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

4)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

S.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein  für  alle  Mal  bestimmt.
  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.
  Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß
alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer
  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt  die  Bewässerungs-(r.

  7194.)  an-
        <pb n="862" />
        —  826  —

anlage  eigenmächtig  verändern  bei  Vermeidung  einer  Konventionasstrafe  von  zwei
Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.  -

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  olge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Perbinolichteiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerun  splanes  durch
die  Regierung  (clr.  H.  2.)  alle  anderen  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
*  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  zahlt  die

osten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.  Sollte  hiernach  eine  Wahl  in  der  Gemeinde  Sotzweiler  nicht
erfolgen  können)  so  kann  dieselbe  durch  eine  Wahl  von  Einem  resp.  zwei  Mitgliedern
  aus  der  nächst  benachbarten  Gemeinde  ergänzt  werden.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  *  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
  erhoben  werden,  welche  dessen  Urparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des
Landrathes  beeinträchtigen.

K.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  soihigen  Bestimmungen
t  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
edrohen.  "

8.11·
        <pb n="863" />
        —  827  —

g.  ii.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Königlichen  Regierung
  in  Trier  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

K.  12.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.  ’

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  August  1868.
(1.  .)  Wilhelm.

ür  den  Minister  für  die  landwirth-  ---.
F  schaftlichen  Angelegenheiten:  Für  den  Justiminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Roon.

 

(Nr.  7194—7185.)  (Nr.  7195.)
        <pb n="864" />
        –  6828  —

Nr.  7195.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  August  1868.,  betreffend  die  Ausdehnung  des
Bezirks  der  Handelskammer  in  Crefeld  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde
Uerdingen.

A##  den  Bericht  vom  25.  August  d.  J.  genehmige  Ich  die  Ausdehnung  des
Bezirks  der  Handelskammer  in  Crefeld  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde  Uerdingen.
Von  den  Mitgliedern  der  Handelskammer  und  den  Stellvertretern  sollen  künftighin
  mindestens  je  einer  dem  Gemeindebezirk  Uerdingen  angehören.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin)  den  31.  August  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Bürequ  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Sofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="865" />
        —  829  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  59.

 

 

 

(Nr.  7196.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Oberschlesische  Eifenbahngesellschaft,
betreffend  die  Ausdehnung  ihres  Unternehmens  auf  die  Anlage  einer
Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  mit  einer  Abzwelgung  nach  Bromberg.
Vom  4.  September  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

Nachdem  die  Oberschlefische  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  Generalversammlung
  vom  5.  Februar  sn  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  nach  Desum.
des  dem  Gesetze  vom  11.  März  1868.  beigefügten  Vertrages  vom  30.  November
1867.  (Gesetz  Samml.  von  1868.  S.  270.  ff.)  5  en  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  mit  einer  Abzweigung  nach  Bromberg
von  einem  durch  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  bffentliche  Arbeiten  zu
bestimmenden,  nicht  südlicher  als  o•  oder  Inowraclaw  belegenen  Pun##e
auszudehnen,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  hierzu  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  ertheilen  und  den  anliegenden  funfzehnten  Nachtrag  zum  Statute
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  hiermit  bestätigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  insbesondere
diejenigen  über  die  E#spopriation,  auf  das  vorgedachte  Unternehmen  einer  Eisen-66
  von,  Posen  nach  Thorn  mit  einer  Abzweigung  nach  Bromberg,  Anwendung

nden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde  ist  nebst  dem
Statutennachtrage  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Lc03kssg  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  September  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:  Für  den  Justizminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Roon.
Jahrgans  1888.  (Nr.  7106—7197.)  113  Funf-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  September  1868.
        <pb n="866" />
        —  830  —

Fum#zehnter  Nachtrag

zu  dem

Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

ß.  1.

Das  Unternehmen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  wird  auf  die
Erbauung  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  mit  einer
Abzweigung  nach  Bromberg  ausgedehnt.
ie  spezielle  Richtung  dieser  beiden  Eisenbahnen  ist  durch  einen  vom
Königlichen  Handelsministerium  festgestellten  Bauplan,  von  welchem  nur  unter
besonderer  Genehmigung  des  gedachten  Ministeriums  abgewichen  werden  darf,
bestimmt.

F.  2.

Das  zur  Ausführung  des  neuen  Unternehmens  erforderliche  Anlagekapital
ist  auf  höchstens  dreizjehn  Millionen  Thaler  angenommen.  »  ·

Die  Beschaffung  ih  Verzinsung  dieses  Anlagekapitals  erfolgt  nach  Maaßabe
  der  Bestimmungen  des  hierüber  ergehenden  besonderen  Alliog  Privi.
legiums,  sowie  des  mit  der  Königlichen  Stgatsregierung  ahgeschlossenen  Vertrages
vom  30.  November  1867.  ·  "

(Nr.  7197.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prigritäts-Obligationen  der  Oberschlesis#ien
Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Betrage  von  dreizehn  Millionen  Thaler.
Vom  4.  September  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
Nachdem  von  Seiten  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund

des  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  5.  Febrnar  1868.  gefaß.
ten  Beschlusses,  sowie  des  dem  Gesetze  vom  11.  März  1868.  bssgesügten  Vertrages
  vom  30.  November  1867.  (Gesetz  Samml.  von  1868.  S,  270.  ff.)  über  die
Erbauung  und  den  künftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thom
nebst  einer  Abzweigung  nach  Bromberg  angetragen  worden  ist,  ihr  zu  diesem
Zwecke  die  Aufnn  me  einer  Anleihe  bis  zur  Höhe  von  dreizehn  Millionen  Thaler
  gegen  Ausste  .  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener
  Prioritäts  Obligationen  zu  gestatten  und  Wir  zu  dem  Bau  jener  Eisenbahn
  unter  dem  heutigen  Datum  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben,  welen
Wir
        <pb n="867" />
        —  831  —
Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemaͤßheit
  des  F.  2.  des  Gcn.  es  vom  17.  Jumi  1833.  durch  gegenwärtiges  Privileium
  zur  Emission  gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  Un-Kere
  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

F.  1.
Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  beigefügten  Schema  I.  unter  der  Bezeichnung:  Prioritäts-Obligationen
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  Littr.  H.  t“  en-Thorn-  Bromberg),
stempelfrei  ausgefertigt.  "
Dieselben  zerfallen  in:
4,000  Stück  zu  1000  Rthlr.,  von  M  1—  4,000,  zus.  4,000,000  Rthlr.
8000  500  .  .4000  1—12,000  4700
50,000  -  -  100  -  -  "  12,001—62,000,  -  5,000,000  .-Summa
  13,000,000  Rthlr.

Jeder  Obllgatlon  werden  Zinskupons  für  fünf  Jahre  und  ein  Talon  zur
Ethehung  emeere  Kupons  nech  Ablauf  von  fim  ahren  nach  den  weiter  beia"
  ugten  Schemas  II.  und  III.  beitzefügt.  Die  Kupons  sowie  der  Talon  weren
  alle  fün  Jabie  auf  besonders  G.  euze  Bekamtmachumg  erneuert.
bard  Muf  der  Rückseite  der  Obligalionen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.  «·

s.2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  Prozent  sährich
perzinst  und  die  Iinsen  in  halbjährlichen  Terminen  am  1.  Januar  und  1.  Juli
jeden  Jahres  in  Breslau  und  in  Beilin  gezahlt.  Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb
  vier  Jahren,  von  dem  in  bem  zahee  Kupon  zrchen  Zahlungstage
  an,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  #

Werden  Talons  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  ab
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  64  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen
Kupoßs  nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

6  3.
Für  die  Jahlung  der  Zinsen  haftet  nach  Maaßgabe  des  &amp;amp;.  10.  des  Ver.
trages  vom  30.  November  1867;:
1)  für  das  erste  à  Prozent  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,
2)  für  die  weiteren  vier  Prozent  der  Staat  mit  seinen  aus  dem  Oberschlesischen
  Eisenbahn=  Unternehmen  aufkommenden  Intraden.
Die  Ansgarantie  des  Staates  hört  jedoch  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der
projektirten  Em  Iterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschluß  an  die
Ostpraßische  Sübbahn  zehn  Jahte  hindurch  im  ere  gewesen  seit-  nd

(Tr.  7197.)
        <pb n="868" />
        —  832  —

S.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  Gläubiger  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.  Sie
haben  in  dieser  enschaft  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien
und  Prioritäts-Obligationen  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden  in  Ansehung
der  Posen--Thorn.  Bromberger  Bahn  und  deren  Betriebsmittel.

Insoweit  nicht  der  Gat  vermöge  der  von  ihm  geleisteten  Garantie  für
die  Zinsen  aufkommen  muß,  haben  sie  auch  vor  allen  Giammabiten  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden  in  Ansehung
alles  übrigen  Gesellschaftsvermögens  das  Vorzugsrecht.

Dagegen  bleiben  den  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Bewilligungen  und
Mrivilegien  vom  7.  März  1843.,  S.  Februar  1846,  24.  März  1851.,  24.  Mai
1853.,  20.  August  1853.,  26.  Juni  1857.,  22.  Oktober  1861.  und  28.  Mai  1866.
emittirten  Prioritäts-Aktien  und  Obligationen  Littr.  A.  B.  C.  D.  E.  F.  und  G.,
im  Gesammtbetrage  von  27,396,900  Thalern  nebst  Zinsen,  die  denselben  in  Ansehung
  des  Gesellschaftsvermögens  eingeräumten  Vorzugsrechte  vor  den  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  Prihriläds,  Sbligationen  aus.
drück  reservirt  und  gescher.

Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von
Aktien  oder  Prioritäts-Obligationen  darf  hiernächst  nur  dann  erfolgen,  wenn
den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  emittirten  Prioritäts-Obligationen
  nebst  Zinsen  das  Forzegschcht  eingeräumt  wird.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahtbrer  und  zu  den  Bahnhäöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prioritäts.
  Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  oder  deren  Einlösungsbetrag
  nicht  gerichtlich  deponirt  ist.  Diese  Veräußerungsbeschränkung  bezieht
  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  lcerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den
Staat  oder  andere  juristische  Personen  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden
möchten.

.  5.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  im  H.  12.  des  obengedachten
Vertrages  vom  30.  November  1867.  festgesegen  Amortisation,  wozu  demgemäß
nach  Fertigstellung  der  ganzen  Bahn  alljährlich  der  über  vier  einhalb  Prozent
des  Anlagekapitals  jährlich  aufkommende  Reinertrag  der  Posen-Thorn-  Brom.
berger  Bahnstrecke  bis  zur  Höhe  eines  halben  Prozents  des  Anlagekapitals  unter
Zuschlag  der  durch  die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  ersparten  Zinsen  verwendet
  wird.

Die  Nummern  der  hiernach  in  einem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  werden  im  Juli  des  folgenden  Jahres  durch  das  Loos  bestimmt
und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht.  «

Der  Oberschlesischen  Eisintahngesellchaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit
Genehmigun  des  Staats  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch  die
Tilgung  rincorifäts,  Obligationen  zu  beschleunigen,  wie  auch  sämmtliche  Prioritäts.
        <pb n="869" />
        ritäts-Obligationen  Littr.  H.  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.

K.  6.
Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  geschieht  durch  die
Königliche  Direktion  in  Gegenwart  eines  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher

zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der
Prioritäts-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  wird.

S.  7.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  erfolgt  an  dem
auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  2.  Januar  in  Breslau  und  in  Berlin  nach
dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben
  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons
nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapital  gekürzt
und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  bekannt  gemacht  worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart
  eines  Notars  verbrannt  und  es  soll,  daß  dies  geshehen,  durch  die  öffentlichen
  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Die  in  Folge  der  Kapitalrückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (§.  8.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (K.  5.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

KS.  8.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalsbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  in  den
S.  5.  und  7.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung
länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung  der  Transportbetrieb
auf  der  Posen-Thorn-Bromberger  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate
gänzlich  eingestellt  gewesen  ist;

c)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fgällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes
(Nr.  7197.)  In
        <pb n="870" />
        —  834  —

In  dem  sub  e.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündisingefri  zu
beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligatlon  von  diesem  Kün.
digungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch  machen,
wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.  Die  Kündigung
  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende  binnen  längstens
dreier  Monate  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden
Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

K.  9.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blälter  ungeachtet,  nicht  recht.
eitig  zur  Realisirung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  *  von
Her  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  Aalsrlch  einmal  öffentlich
  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Eeschschftsvermögen  was  unter  Angabe  der
Nunmern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion
öffentlich  bekannt  zu  wachen  ist.

K.  10.

Die  Mortifikation  angeblich  vernichteter  oder  verlorener  Obligationen  erfolgt
im  Wege  des  gerichtlichen  tgehgn  nach  den  für  das  Aufgebot  von  Privaturkunden
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden.
Demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  2.)  bei  der  Königlichen  Direktion  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
glaubhaft  darthut,  soll  nach  Ablauf  der  Verfährungsfrist  der  Betrag  der  anemekdeten

  und  bis  dahin  nicht  zum  Vorschein  gekommemnen  ZJinskupons  gegen
Vuntung  ausgezahlt  werden.

KS.  11.

»  Dieinden§§.5.6.7.und9.vorgeschkiebenenöffentlichenBekannts

machungen  erfolgen  durch  zwei  Breslauer  Zeitungen)  den  Preußischen  Staatsanzeiger
  oder  die  Zeitung)  die  an  seine  Stelle  tritt,  und  durch  eine  auswärtige
Zeitung.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Priaie
gium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  nliezel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats,  außer
der  von  demselben  übernommenen  Zinsgarantie,  zu  geben  oder  Rechten  Dritter
zu  präjudiziren.  O

as
        <pb n="871" />
        —  835  —
Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu
en.

Gegeben  Berlin,  den  4.  September  1868.
(L.  8.)  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:  «  Für  den  Justizminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Roon.

Schema  l.
Prioritäts-Obligation
der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
I.ittr.  H.  (Posen--  TDhorn=  Bromberg)

——--über

.  ..  .  .  .  .  ..  Thaler  Preußtisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  vo#  Thalern
  Preußisch  Kurant  Ant  eil  an  dem  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom.  ee.  .  emittirten  Kapitale  von  13,000,000  Thaler  Preußisch
Kurant  Peetüzts=  Solgiliermn  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

Breslau,  den  .  ten  .  .  ..  18..

Koͤnigliche  Direktion  der  Oberfchlesischen  Eisenbahn.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  Direktionsmitglieder.)
Eingetragen  im  Lögerbuche  J

(Trockener  Stempel.)  Der  Hauptkassen-Rendant.
(Unterschrift  durch  Stempel.)

Nr  717)  Schema  II.
        <pb n="872" />
        –  836  —

DTDalon

zu  der

Prioritäts-Obligation  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
Littr.  H.  (Posen-Thorn-Bromberg,)
.

Schema  II.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  g  dessen  Rückgabe,  wodurch  er  zuleich
  über  den  Empfang  der  folgenden  erie  der  Zinskupons  quittirt,  binnen
Fahresfann,  vn  .  .  .  ab,  an  den  durch  öffentliche  Betann  cmachuns
bezeichneten  Stellen  dte  Serie  der  Zinskupons  für  die  Jahre  .  bis..
nasem  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  unterzeichneten  Direktion
rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Breslau,  den  en....  18.
Konigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Unterschrift  in  Faksimile.)
(Trockener  Stempel.)

Schema  III.
.....  Rthlr.Sgr.Pf.  Serie  I.  J  1.
Erster  Zinskupon
für  die
Prioritäts-Obligation  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
Littr.  U.  (Posen  =  Thorn  -  Bromberg)
*70

..........  ThalerStlberroschenhatJnhaberdieseöKuponövom
...............  ab  aus  der  Hauptkasse  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  und  an
den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  zu  erheben.

Breslau,  den  n..  18.
(Trockener  Stempel.)
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Unterschrift  in  Faksimile.)

Veriähr4oaoaaaaana
*:½  Falun.  Samml.  für  1868.  S.  .)

 

Rebigirt  im  Buͤreau  des  Staats  ·  Ministeriums.
Berlin,  gedruct  in  ber  Koͤniglichen  Oeheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="873" />
        —  837  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  60.  —

 

(Nr.  7196.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Aachen  zum  Betrage  von  240,000  Thalern.  Vom  14.  August  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordneten.  Versammlung
zu  Aachen  darauf  angetragen  haben,  zum  Zweck  der  Deckung  verschiedener
außergewöhnlicher  Aussaben  und  Tilgung  älterer  Stadtschulden  zur  Aufnahme
eines  Darlehns  von  220,000  Rthlr.,  geschrieben:  zweimalhundertvierzig  Tausend
Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Jinskupons  und
Talons  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,
und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger
  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Jahlungsverpflichtung
  an  jeden  Iraber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen.

K.  1.

Es  werden  ausgegeben:

425  Obligationen,  jede  zu  400  Rthlr.,  gleich  170,000  Rthlr.,

200  "  „  200  460,000

300  100  30,000
in  Summa  240,000  Rthlr.

Diese  Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  vom  Hundert  jährlich  verzinst
und  die  Zinsen  sedes  Jahr  am  31.  Dezember  von  der  Stadt  ·  Renteikasse  zu
Aachen  gegen  Rückgabe  der  ausgeferigten  Zinskupons  rzahlt.  Zur  Tilgung
der  Schuld  wird  särlig,  anderthalb  Prozent  von  dem  aitalbetrage  der  ausgegebenen
  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet,
so  daß  in  zweiunddreißig  Jahren  die  sämmtlichen  Obligationen  eingelöst
sein  werden.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7188.)  114  Der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  September  1868.
        <pb n="874" />
        —  838  —

Der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken
  und  dadurch  pie  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
Stadtgemeinde  zu.

KC.  2.

Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  ausiug  "
benden  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  Kommission  gebildet,  bestehend
  aus  dem  Oberbürgermeister  und  zwei  von  der  Stadtverordneten.  Versammlung
  zu  wählenden  Mitgliedern.

S.  3.

Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  die
Obligationen  zu  400  Rthlr.  von  1I.  bis  einschließlich  425.)  jene  zu  200  Rthlr.
von  426.  bis  einschließlich  625.)  und  endlich  jene  zu  100  Rthlr.  von  626.  bis
925.  inkl.  nach  dem  angehängten  Schema  auszestellt  von  der  Kommission  (F.  2.)
und  dem  Stadt-Rentmeister  unterzeichnet  und  von  dem  mit  der  Kontrole  be.
auftragten  städtischen  Sekretariatsbearnten  kontrafignirt.

KC  4.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  8  Jahre  Zinskupons  und
Talons  nach  dem  angehängten  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  Periode  werden,  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanmtmachung,  neue  Zinskupons  und  Talons  durch  die  städtische
Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Talons  oder,  wenn  diese  abhanden  gekommen
  sein  sollten,  dem  rechtzeitigen  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,  und
daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen  vermerkt.

Die  Kupons  werden  mit  Ea  Faksimile  des  Oberbürgermeisters  und  der
Kommission  versehen.  Die  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Kommittirten
der  Stadtverordneten  versehen  und  von  dem  Oberbürgermeister  unterschrieben.

S.  5.
Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Qinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadt.  Renteikasse  gezahlt.

d.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden)  die  dafür  ausgesetzten
  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu  milden
Stiftungen  verwendet  werden.

F.  7.

Die  nach  der  Bestimmung  unter  §F.  I1.  einzulösenden  Obligationen  werden

jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Auch  behält  sich  die  Gemeinde  das  Recht

vor,
        <pb n="875" />
        —  839  —

vor,  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung
ihrer  Nummern  und  Beträge  in  angemessener  Huit  vor  dem  Zahlungstage
öffentlich  bekannt  gemacht.  v

G.  8.

Die  Verloosung  geschieht  durch  die  im  §.  2.  bezeichnete  Kommission  in
einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,
zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird
ein  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission
zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufgenommen.

.  9.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  be-#immten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Stadt-Renteikasse  an  den
orzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
bört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich
  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fällig  werdenden  Zinskupons
einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons

von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

K.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli
#ationen  sind  in  der  nach  der  Bestinimung  unter  §.  7.  jä  rlich  zu  erlassenden
ekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung
unter  !  13.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldet,  so  sollen  nach  deren
Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  und  die  Kapitalbeträge  derselben
zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

G.  11.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
werden,  die  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

K.  12.

Die  in  89.  4.  7.  8.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  den  Staatsanzeiger,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Aachen
oder  den  Oeffentlichen  Anzeiger  derselben,  durch  die  Aachener  Zeitung  und  durch
das  Echo  der  Gegenwart  zu  Aachen.  Sollte  ims  Laufe  der  Zeit  die  eine  oder
die  andere  dieser  Zeitungen  eingehen,  so  hat  die  Stadtverwaltung  zu  Aachen
mit  Zustimmung  der  Regierung  dasjenige  zu  Aachen  oder  auswärts  erscheinende

(Nr.  7198.)  114“  Blatt
        <pb n="876" />
        —  840  —

Blatt  resp.  die  Blätter  zu  bestimmen,  welche  an  die  Stelle  der  ausfallenden
treten,  und  diese  Bestimmung  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

.  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezu
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  zt
gebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  (§#H.  1.
bis  13.)  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  H.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im
§.  2.  dieses  Privilegii  Penammten  Kommission  gemacht  werden.  Dieser
werden  alle  diejenigen  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatzministerium  #uummen  gegen  die  nrrgin
7*  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Aachen

att

b)  das  im  §.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte
  zu  Aachen;

c)  die  in  den  9#.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  im  I.  12.  dieses  Privilegii  angeführten
Blätter  geschehen;

1)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  der  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten
Zinszahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
Hegenwärtige,  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
andesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Wiesbaden,  den  14.  August  1868.

(I.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Zugleich  für  den  Finanzministei.

Zu
        <pb n="877" />
        —  ba4a41  —

 

Zu  der  gegenwärtigen  Bei  der  Zuruͤckzahlung
Sbligatons  aon  die  8  n  des  rt  müssen  aukupons
  der  ersten  Serie  *  .  ßer  dieser  Obligation  auch
brr  i60  Uachener  r-s  Mbis
  inkl.  18.  7  :  -

nebst  Fenne  zur  Em-  S  t  a  d  t  O  b  li  9  a  ti  on  dersallenen  Zinin,  tie
Efangpahme  der  Kupon=  über  Tionnahmeder  Ziretn
ür  die  folgende  Serie  pons  für  die  folgende  Se-(Talon)
  hier  beigefuͤgt.  Tholer  Preußisch  Kuront.  riezurückgegeben  werden.

Der  unterzeichnete  Oberbürgermeister  und  die  mitunterzeichneten  beiden
Kommittirten  der  Stadtverordneten  der  Stadt  Aachen  urkunden  und  bekennen
hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser,  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums
ven  ...  ausgefertigten  Schuldverschreibung##  die  Summe
voooonn  .  .  .  .  .  Thalern,  deren  Empfang  hierdurch  von  dem  unterzeichneten
  Stadt=  Rentmeister  bescheinigt  wird,  an  die  Stadtgemeinde  von  Aachen
zu  fordern  hat.  Die  auf  vier  und  ein  halbes  Prozent  festgesetzten  Zinsen  werden
  Ende  Dezember  jeden  Jahres  von  der  Stadt-Renteikasse  hierselbst  gegen
Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird,  dem  festgestellten  Tilgungsplane  gemäß,  aus  dem
jährlichen  Amortisationsfonds  mittelst  Verloosung  in  den  9n  ren  186.  bis
inkl.  zurückgezahlt,  weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  nicht
ulässig  ist.  Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  Geammtvermögen
  der  Stadt.  Diejenigen  Zinsen,  welche  nicht  in  den  nächsten
ünf  Jahren,)  nachdem  sie  verfallen  waren,  erhoben  worden,  sind  der  Stadt
verfallen  und  sollen  zu  milden  Zwecken  verwendet  werden.

Aachen,  den  rn  .  18.

Der  Oberbürgermeister.  Die  Kommittirten  Der  Stadt-Rentmeister.
(Unterschrift.)  der  Stadtverordneten.  (Unterschrift.)
(Unterschriften.)

Kontrafignirt
N.  N.
(Rückseite.)
Prioilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
achen  im  Betrage  von  240),000  Thalern.  Brlrl

(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

(Nr.  7108)  Zin-
        <pb n="878" />
        —  842  —
Zinsen  pro  18.

..  Thlr.  Sgr.
.  .  ter  Kupon
zur
Aachener  Stadt-Obligation
suh  ...  de  1868.
über

Thaler  Preußisch  Kurant.
Inhaber  dieses  empfängt  am  31.  Dezember  18.  an  Zinsen  der  vorgenannten
  Obligation  aus  der  Aachener  Stadt-Renteikassee  ..
Preußisch  Kurant.  .

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  der  Geldbetrag  desselben  nicht  bis
zum  1.  Januar  18..  erhoben  ist.

Aachen,  den  .  .  ten

Der  Oberburgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneken.
(Faksimile.)

(Faksimilia.)
Mit  diesem  Talon  sind  die  Zinskupons  der  ersten
Serie  pro.  bis  inll  ausgehändigt
worden.
TDalon
zur
Obligation  der  Stadt  Aachen
sub  M

.....  de  1868.

Inhaber  dieses  empfängt  im  Monat  Januar  1876.  bei  der  hiesigen
Dtadt  Renteitass  die  neue  Serie  der  Zinskupons  zur  vorbezeichneten  Obligation
de  1868.  ũber  ....

...................  Thaler  Preußisch  Kurant.
Aachen,  den  .  .  ten

.  ..  18.
Der  Oberborgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
(Unterschrift.)  (Faksimilia.)

I/Nr.  7199)
        <pb n="879" />
        –  813  —
(Nr.  7199.)  Privilegium  wegen  Ausfrrtigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen

des  Kreises  Löbau,  im  Regienungsbezirk  Marienwerder,  zum  Betrage  von
20,000  Thalern.  Vom  17.  August  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Löbau,  im  Regierungsbezirk
Marienwerder,  auf  dem  Kreistage  vom  28.  November  1867.  beschlossen  worden,
die  zur  unentgeltlichen  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen
Grund  und  Bodens  für  die  Thorn-Insterburger  Essenkah  an  den  Staat  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Jwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligatiomen
zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben  zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

10  Stück  zu  1000  Thaler
10  500
660  100
40  I  I  50  -

10,000  Rthlr.
5,000  -
WW
20,000  Rthlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  und
einem  halben  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  17.  August  1868.

(I.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Zugleich  für  den  Finanzminister.

#

—––- 



(Ne.  7109.)  Pro-
        <pb n="880" />
        —  844  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation

des
Kreise  8  Löbau
Littr..  W
über

Auf  Grund  des  untre  .  .  .  ..  landesherrlich  bestätigten  Kreistagsbe.
schlusses  vom  28.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  20,000
Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Kreise
Löbau  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von.#  Thalern  Preußisch
Kurant  nach  dem  bestehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rüchahlung  der  ganzen  Schuld  von  zwanzig  Tausend  Thalern  geschieht
  vom  Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten
Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals
sahrich  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation  ersparten

insen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  April  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstermine  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Marienwerder  und  dem  Kreisblatte  des  Kreises  Löbau.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  8  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldvers,  webung,

ei
        <pb n="881" />
        —  6845  —

bei  der  Kreis  ·  Chausseebaukasse  in  Neumark,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  För  die  schlenen  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Fälligkeitstermine  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  I#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Löbau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besttz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt

  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinssepons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis--Ehausee
baukasse  zu  Neumark  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beiedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Linskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Neumark,  den  ren.  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Kreise  Löbau.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7199)  115  Pro-
        <pb n="882" />
        —  846  —

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Löbau
Littr.  2———
über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über

.....  Thaler.....Silbergrofchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
-#en  und  späterhin  die  Zinsen  der  verbenannten  Kreis-  Obligation  für
das  Halbsahr  vegne  .  ...  biss.  iäm  Buchstaben)  .
Thalern  Silbergroschen  bei  der  #rs-  P  zu  Neumark.
Neumark,  den  n#....

Die  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

TDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Löbau.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Kreises  Löbau

Littr.  ..  ...  M  .  .  ..  über  ...  .  .  Thaler  .  .  .  .  .  Prozent  Zinsen

die  ###  Serie  ZQinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18..  bei  der  Kreis-Chausseebaukasle

  zu  Neumark,  insofern  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers

  der  Obligation  vorher  kein  shrifkicher  Widerspruch  dagegen  eingegangen  ist.
Neumark,  den  .  .ten  .  .  ..

Die  Chausseebau-Kommission  des  Kreises  Löbau.

 

(Nr.  7200.)
        <pb n="883" />
        —  847  —

(Nr.  7200.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  September  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der  Concordia-Hütte  bei  Bendorf  nach
dem  Bahnhofe  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu  Engers.

9  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  28.  August  d.  J.  zu  der  von  den  Gebrüdern
Lossen  auf  der  Concordia-Hütte  bei  Bendorf,  im  Kreise  Coblenz,  beabsichtigten
Anlage  einer  für  den  Lokomotivbetrieb  einzurichtenden  Eisenbahn  von  dem  genannten
Küttenwerte  nach  dem  Bahnhofe  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu  Engers  hierdurch

eine  Genehmigung  unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern
sowohl  der  Anschluß  an  die  neue  Bahn  mittelst  Iweigahnen  als  auch  die  Benutzung
  der  ersteren  gegen  zu  vereinbarende,  eventuell  von  Ihnen  feshus  ende
Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  bestimme  Ich  bei  Rückgabe
  des  Situationsplans,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn=  Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere
  diejenigen  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
Benutzung  fremder  Grundstücke,  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  2.  September  1868.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7201.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderungen
der  §S#§.  20.  und  24.  des  Statuts  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Pluto
zu  Essen  in  der  Rheinprovinz.  Vom  14.  September  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  September
d.  J.  die  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Bergbau-Aktiengesellschaft  Pluto  zu
Essen  in  der  Rheinprovinz  in  dem  notariellen  Protokolle  vom  28.  Mai  d.  J.
verlautbarten  Abänderungen  der  §9.  20.  und  24.  des  Gesellschaftsstatuts  zu
genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  genehmigten  Statutänderungen
  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt
gemacht  werden.
Berlin,  den  14.  September  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

(Nr.  7200—7702)  (Nr.  7202.)
        <pb n="884" />
        —  848  —

(Nr.  7202.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  von  der  Gladbacher
  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur  in  der  Generalversammlung
  vom  19.  März  1868.  beschlossenen  zweiten  Statutnachtrages.
Vom  15.  September  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  September
1868  den  weiten  Statutnachtrag,  welcher  von  der  Gentalversammlung  der
Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur  am  19.  März  d.  J.
beschlossen  worden  ist,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statutnachtrage  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  15.  September  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gebruckt  in  der  ei  gen  Ober-Hofbuchdruckerei
        <pb n="885" />
        –  849  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  61.  —.

 

(Nr.  7203.)  Bertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Uebertragung
der  Leitung  der  Grund=  und  Gebäudesteucr-Veranlagung  im  Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt  auf  Königlich  Preußische  Behörden  und  Beamte.
Vom  14.  Juni  1868.

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner  Durchlaucht
  des  Fürsten  zu  Schwarzburg  mit  Bereitwilligkeit  entgegengekommen  sind,
die  Ausführung  einer  neuen  Grund=  und  Gebäudesteuer-Veranlagung  im  Fürstenthume
  Schwarzburg-Rudolstadt  durch  Königlich  Preußische  Behörden  und  Beamte
bewirken  zu  lassen,  find  zur  Feststellung  der  dieserhalb  erforderlichen  näheren
Bestimmungen:
Königlich  Preußischer  Seits:
der  Ministerial-Direktor  Wirkliche  Geheime  Ober-Finanzrath  Bitter,
und
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischer  Seits:
der  Geheime  Finanzrath  Schwartz
zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Rattfikation  folgenden  Vertrag
geschlossen.
Artikel  1.
Die  Ausführung  der  Arbeiten  zur  Veranlagung
a)  der  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften,
b)  der  Gebäudesteuer

im  Fürstenthume  Schwarzburg.  Rudolstadt,  mit  Einschluß  der  Entscheldung  über
die  hierbei  vorkommenden  Streitigkeiten  und  Beschwerden,  soll  unter  der  Leitung
des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums  durch  die  von  diesem  hiermit  zu
beauftragenden  Königlich  Preußischen  Behörden  und  Beamten  erfolgen.

Jahrgarg  1868.  (Nr.  7203)  116  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oltober  1868.
        <pb n="886" />
        —  850  —

Artikel  2.

Dem  Verfahren  hierbei  und  den  Entscheidungen  sollen  die  für  das  Fürstenthum
  Schwarzburg=  Rudolstadt  dieserhalb  ergehenden  Gesetze  und  Verordnungen
zum  Grunde  gelegt  werden.

Die  zur  Ausführung  dieser  Gesetze  und  Verordnungen  erforderlichen  Instruktionen
  und  Verfügungen  erläßt  das  Preußische  Finanzministerium.

Den  mit  der  usführung  zu  beauftragenden  Königlich  Preußischen  Behörden
  und  Beamten  werden  hierbei  durch  die  Fürstlich  Schwarzburgischer  Seits
zu  erlassenden  Gesetze  dieselben  Befugnisse  beigelegt,  welche  ihnen  bei  der  in  Preußen
stattgefundenen  Grund=  und  Gebäudesteuer-Veranlagung  eingeräumt  waren.

Artikel  3.

Soweit  bei  dem  Verfahren  die  Mitwirkung  Furstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischer
  Kreis=  und  Lokalbehörden  oder  Beamten  erforderlich  wird,  sind  dieselben
den  in  Bezug  hierauf  ergehenden  Anordnungen  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums,
  beziehungsweise  der  von  diesem  beauftragten  Behörden  und  Beamten
Folge  zu  leisten  verpflichtet.

Die  bei  der  Ausführung  mitwirkenden  Königlich  Preußischen  Beamten,  Feldmesser
  u.  s.  w.  unterliegen  auch  in  ihren  diesfälligen  Geschäften  den  Preußischen
Disziplinarvorschriften  und  verbleiben  unter  Prerhtscher  Disziplin.

Artikel  4.

Dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Ministerium  bleibtunbenommen,
sich  über  die  jeweilige  Lage  der  Veranlagngspebriten  und  deren  Fortgang  durch
abzusendende  Beam,  wische  auch  den  bezüglichen  Operationen  im  Felde  u.  s.  w.
beiwohnen  können,  in  fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten.  Wenn  demselben
spezielle  Auskunft  über  einzelne  Punkte  wünschenswerth  erscheint,  und  es
zu  besonderen  Anträgen  Veranlassung  finden  sollte,  wird  es  sich  dieserhalb  mit
dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  in  Verbindung  setzen  und  das  Letztere
  darauf  das  Erforderliche  veranlassen.

Artikel  5.

Wegen  Remunerirung  der  Beamten,  Koumissionsmitglieder,  Feldmesser,  und
wegen  der  sonstigen  Kosten  bes  Verfahrens  werden  die  in  Preußen  geltenden  Vorschriften
  in  Anwendung  gebracht  und  darnach  die  erforderlichen  Anweisungen  vom
Koöniglich  Preußischen  Finanzministerium  erlassen.

Ueber  das  Verfahren  bei  Bezahlung  oder  Erstattung  der  entstehenden  Kosten
erfolgt  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Finanzministerium  und  dem  Finstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Ministerium  besondere  Vereinbarung.

Artikel  6.
Die  Ausführung  des  Vertrages  beginnt  sogleich  nach  erfolgter  Ratisitatien
des-
        <pb n="887" />
        —  851  —

desselben  und  tritt  derselbe  mit  dem  Abschluß  der  Veranlagungsarbeiten  durch  die
nach  den  Resultaten  der  letzteren  bewirkte  Steuervertheilung  außer  Wirksamkeit.

Innerhalb  der  Ausfuhrung  selbst  kann  der  Vertrag  nur  unter  Zustimmung
beider  Kontrahenten  zur  Auflösung  gebracht  werden.

Artikel  7.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  14.  Juni  1868.
(I.  S.)  Bitter.  (L.  S.)  Schwartz.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifijirt  worden  und  es  hat  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  7204.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  durch  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft.
  Vom  22.  September  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
ihrer  Aktionaire  vom  16.  Mai  1868.  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  nach  Maaßgabe
  des  dem  Gesetze  vom  23.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.  S.  561.)  beigefügten
Vertrages,  welcher  unterm  1.  Dezember  1867.  zwischen  den  Vertretern  der  darin
genannten  Regierungen  und  der  Gesellschaftsdirektion  unter  gleichzeitiger  Anerkennung
  des  ebendort  veröffentlichten  Staatsvertrages  vom  18.  März  1867.
vereinbart  worden,  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gera  über
Saalfeld  nach  Eichicht  auszudehnen,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  hierzu,
beziehungsweise  zum  Baue  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  auf  der  in  das  W
tige  Staatsgebiet  fallenden  Strecke,  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Konzession
ertheilen,  auch  den  anliegenden,  von  den  durch  die  Generalversammlung  hierzu
ermächtigten  Gesellschaftsvorständen  aufgestellten  Statutnachtrag  hiermit  bestätigen.
Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  nach  näherer  Maaßgabe  der  vorbezeichneten  Vertrige
die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn=  Unternehmungen  vom  3.  November  1838.
ergangenen  Vorschriften,  insbesondere  für  die  Preußische  Strecke  diejenigen  über
die  Erpropriationen  und  über  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Grundstücke,  auf  das  vorgedachte  Eisenbahn  Untemnehmen  Anwendung  finden  sollen.

(Nr.  7203—7204.)  Die
        <pb n="888" />
        —  852  —

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·
Gegeben  Berlin,  den  22.  September  1868.

(u.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Roon.
Statuten-Nachtrag
bezüglich

der  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht.

K.  1.
Das  Unternehmen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  wird  auf  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn,  von  der  Station  Gera  ausgehend  über  Saalfeld
bis  Am  Fuß  des  Thüringer  Waldes  bei  Eichicht,  nach  Maaßgabe  des  zwischen
der  Königlich  Preußischen,  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen,
  der  Fürstlich  Schwarzburg=  Rudolstädtischen  und  Fürstlich  Reußischen
  Regierung  einerseits,  und  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten
durch  ihre  Direktion,  andererseits,  abgeschlossenen  Vertrages  vom  4.  Dezember
1867.  ausgedehnt.
.  2.

Das  *7r  Ausführung  des  neuen  Unternehmens  erforderliche  Anlagekapital
wird  auf  6/000,0000  Thaler,  in  Worten  sechs  Millionen  Thaler,  angenommen.

.  3.

Die  Beschaffung  der  6,000,000  Thaler  erfolgt  durch  Ausgabe  von
60,000  Stück  mit  41  Prozent  verzinslicher  Stammaktien  Littr.  C.  der  Thürin.
ischen  Eisenbahngesellschaft  in  Apoints  von  100  Thalern  Nominalwerth,  unter
insgarantie  Seitens  der  betheiligten  Staaten  und  der  Thüringischen  Eisenbahnge-
        <pb n="889" />
        —  853  —

gesellschaft  nach  Maaßgabe  der  89.  5.  8.  und  11.  des  Vertrages  vom  4.  Dezember
  1867.

Der  etwaige  Mehrbedarf  an  Anlagekapital  wird  in  Gemäßheit  des  §.  5.
des  erwähnten  Vertrages  festgestellt  und  ist  für  Rechnung  des  Thüringischen
Stamm=  Unternehmens  aufzubringen.

KC.  4.

Für  die  Ausgabe  der  Stammaktien  Littr.  C.  ist  die  Bestimmung  im  §.  4.
des  Vertrages  vom  4.  Dezember  1867.  maaßgebend.  Die  desfallsigen  Bekanntmachungen
  erläßt  die  Direktion  nach  Vorschrift  des  K.  11.  des  Statuts  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  vom  3.  und  5.  August  1844.,  sowie  des  F.  4.
des  Statuten-Nachtrages  vom  Jahre  1856.

g.  5.

.  Die  neuen  Stammaktien  Littr.  C.  werden  nach  dem  anliegenden  Schema
mit  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  zweier  Direktionsmitglieder
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  unter  fortlaufenden  Nummern  stempelfrei
ausgefertigt.  Sie  erhalten  Dividendenscheine  nach  dem  unter  B.  beigefügten
Mukter  und  Talons  nach  dem  Muster  C.
Die  Dividendenscheine  werden  mit  dem  Garantie-Kontrolstempel  versehen.
Bezüglich  des  Aufgebots  vernichteter,  verlorener,  oder  sonst  abhanden  gekommener
  Aktien  greifen  die  Bestimmungen  des  §.  22.  des  Statuts  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  Platz.  Ein  Aufgebot  von  Dividendenscheinen  ist
unzulässig.
K  6.

Die  Besitzer  der  Stammaktien  Littr.  C.  nehmen  an  dem  Reinertrage  des
Stamntengreren  der  Gesellschaft  und  dessen  etwaigen  künftigen  Erweiterungen
nicht  Theil,  sind  vielmehr  lediglich  auf  den  Reinertrag  der  neuen  Zweigbahn,
beziehungsweise  auf  die  von  den  betheiligten  Staaten  und  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  garantirten  Zinsen  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrages
vom  4.  Dezember  1867.  angewiesen.

Hiernach  wird  der  Reinertrag  bis  zu  5  Prozent  ausschließlich  an  die  Inhaber
  der  Stannnaktien  L#ittr.  C.  vertheilt.  Uebersteigt  der  Reinertrag  5  Prozent,
so  fließt  von  diesem  Ueberschuß  die  Hälfte  den  betheiligten  Staatsregierungen
Behufs  Abtragung  der  in  den  Vorjahren  in  Folge  der  übernommenen  Garantie
geleisteten  Zuschuss  nach  Maaßgabe  ihrer  Betheiligung,  ein  Viertel  den  Stammaktien
  Littr.  A.,  einschließlich  der  drei  Staatsaktien,  und  ein  Viertel  den  Stammaktien
  Littr.  C.  zu.

Sind  die  Zuschüsse  der  Staatsregierungen  vollständig  zurückerstattet,  so
wird  der  5  Prozent  übersteigende  Ueberschuß  des  Reinertrages  zwischen  den
Stammaktien  Littr.  A.)  einschließlich  der  drei  Staatsaktien,  und  den  Stammaktien
  Littr.  C.  je  zur  Hälfte  vertheilt.

Den  Inhabern  der  Prioritäts.  Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  ist  die  neue  Jweigbahn  nicht  verhaftet.

(Nr.  7204.)  6  7.
        <pb n="890" />
        —  854  —

8.  7.

Jedem  Besitzer  von  Stammaktien  Littr.  C.  zum  Gesammt-Nominalwerth

von  mindestens  Eintausend  Thalern  steht  die  Befugniß  zu,  an  den  Generalversammlungen

  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  Theil  zu  nehmen  und  ein
Stimmrecht  darin  auszuüben:

1)  in  solchen  Ainzelegenheiten  b  welche  ausschließlich  die  Gera-  Saalfeld-Eichichter
  Eisenbahn  betreffen;

2)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  zu  Lasten  der  eben
genannten  Bahn)

3)  bei  den  Beschlüssen  über  die  Ergänzung  oder  Abänderung  dieses  Statuten-Nachtrags.


Bezüglich  der  Legitimation  der  Besitzer  der  Aktien  Littr.  C.  zur  Theilnahme
  an  den  Generalversammlungen,  der  Zählung  und  Feststellung  2  Stimmen,
  und  der  höchsten  wilässigen  Anzahl  derselben  finden  die  Vorschriften  der
IS#.  26.  bis  28.  des  Statuts  Anwendung.

Zur  Feststellung  der  Stimmberechtigung  eines  Aktionairs  findet  eine  Zusammenzählung
  der  von  ihm  besessenen  Stammaktien  Littr.  A.  und  Littr.  C.
niemäls  statt.  Dasegen  werden  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Befitzer  der
Stammaktien  Littr.  C.  überhaupt  stimmberechtigt  sind,  die  Stimmen  derselben
denen  der  Besitzer  der  Stammaktien  Littr.  A.  zugezählt,  um  nach  der  Gesammtsumme
  gemäß  "  25.  des  Statuts,  und  hem  em  Statuten  =  Nachtrage  vom

ahre  1862.,  für  jede  einzelne  Abstimmung  die  Anzahl  der  Stimmen  der  drei
taatsregierungen  von  Preußen,  Sachsen-Weimar  und  Sachsen-Koburg.  Gotha
festzustellen.
g.  8.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Statuts  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  und  der  landesherrlich  genehmigten  Nachträge  desselben  auf
das  neue  Unternehmen  und  dessen  Verwaltung  geachfall  nwendung.  Insbesondere
  werden  auch  die  in  Gemäßheit  des  F.  12.  des  Vertrages  vom  4.  Dezember
  1867.  aufustellenden  Bau-  und  Betriebsrechnungen  von  dem  Verwalamgerathe
  der  Thüringischen  Eisenbhahigzeselschaft  geprüft  und  dechargirt,  mit  der
Maaßgabe  jedoch)  daß  dieselben  der  Revifion  durch  einen  von  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  speziell  zu  diesem  Geschäft  zu  ernennenden,  zur
Wahrnehmung  der  Interessen  sämmtlicher  betheiligter  Regierungen  verpflichteten
Kommissar  unterliegen.

An-
        <pb n="891" />
        —  855  —

Anlagen

zum

Statuten-Nachtrage  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Gera  nach  Eichicht.

.

Stamm-Aktie

der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
Littr.  C.  □
über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant  unter  den  Bedingungen  und  mit  den
Rechten  und  Pflichten,  die  in  dem  landesherrlich  bestätigten  Nachtrage  zum  Statute
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellchst  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Gera
nach  Eichict  und  in  den  betreffenden  Konzessions-Urkunden  festgestellt  sind,  baar
eingezahlt.

Erfurt,  den  ..  18..
Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimilirte  Unterschrift  dreier  Mitglieder,  darunter  die  des  Vorsitzenden.)
(L  S.)

Kontrasignirt:
Eingetragen  im  Register  kol

(Nr.  7204.)  B.
        <pb n="892" />
        —  656  —

18.  B.
S##  Itamm  -Aktie  Littr.  GC.  ##
S  *  *  -
Dividendenschein
5  M  .  ...  Jahr  18..
S-  Inhaber  dieses  Scheines  erhält  Fecgen  dessen  Rückgabe  aus  der
22  Kasse  der  Thüringischen  Eisenbahges  schaft  denjenigen  Betrag  ausgezahlt,
  welcher  nach  Maaßgabe  des  betreffenden  Statuten-Nachtrages
2.S  auf  die  Aktie  Littr.  SE.#.44  für  das  Verwaltungsjahr  18.  ent-8
  fällt,  und  der  nebst  dem  Fälligkeitstermin  von  der  Direktion  statutenzbmäßig
  bekannt  gemacht  wird.
s  Erfurt,  den  .  18.
220Ö
sm“*sn  Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.
s  (wie  Anlage  A.)
Se  (1.  S5)
C.
Dalon
zu  der
Stamm-Aktie  Littr.  C.  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
---Der

  Präsentant  dieses  Talons  erhält  gegen  Ablieferung  desselben  ohne
weitere  Prüfung  seiner  Legitimation  die  für  die  vorstehend  bezeichnete  Stamm-Aktie
  neu  auszufertigenden  Dividendenscheine  ...6t  bis.  für  die  Jahre
18..  bis  18.  .,  schem  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers
der  Aktie  bei  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  vorher  kein
schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Erfurt,  den  r  .  ..  18.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

(wie  Anlage  A.)
(L.  S.)

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(NR.  v.  Decker).
        <pb n="893" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  62  ———

 

(Nr.  7205.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  August  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Krrig-Thausseen:
1)  von  Heilsberg  über  Lauterhagen  ibis  zur  Friedländer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Bartenstein;  2)  von  Heilsberg  Über  Siegfriedswalde
bis  zur  Rösseler  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seeburg;  3)  von  Heilsberg
  über  Lawden  und  Frauendorf  bis  zur  Braunsberger  Kreisgrenze;
4)  von  Guttstadt  über  Eldikten  bis  zur  Brücke  über  die  Passarge  bei
Pittehnen  in  der  Richtung  auf  Llebstadt;  5)  von  Guttstadt  nach  Helligenthal
  in  der  Richtung  auf  Osterode  und  Mohrungen)  6)  von  Sommerfeld
  über  Wolfsdorf  und  Heiligenthal  bis  zur  Allensteiner  Kreisgrenze  in
der.  Richtung  auf  Jonkendorf;  7)  von  der  Hellsperg-  Sfeburger  Straße
aus  in  der  Richtung  auf  Kiwitten  und  Thegsten  bis  Wüslack  an  der
Bischofstein-Bartensteiner  Staats-Chaussee,  im  Kreise  Heilsberg,  Regierungs
bezirk  Königsberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Heilsberg,
im  Regierungsbezirke  Königsberg,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straßen:
  8  von  Filbeg  über  Lauterhagen  bis  zur  Friedländer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  artensteint  2)  von  Heilsberg  über  Siegfriedswalde  bis  zur  Rösseler
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Seeburg)  3)  von  Heilsberg  über  Lawden  und
Frauendorf  bis  zur  Braunsberger  Kreisgrenze;  4)  von  Guttstadt  über  Elditten
bis  zur  Brücke  über  die  Passarge  bei  Pittehnen  in  der  Richtung  auf  Liebstadt;
5)  von  Guttstadt  nach  Heiligenthal  in  der  Richtung  auf  Osterode  und  Mohrungen;
6)  von  Sommerfeld  über  Wolfedarf  und  Heiligenthal  bis  zur  Allensteiner  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  Jonkendorf;  7)  von  der,  Heilsberg.  Seeburger  Straße
aus  in  der  Richtung  auf  Kiwitten  und  Thegsten  bis  Wuslack  an  der  Bischofstein-Bartensteiner
  Staats-Chaussee,  genehmigt  habe)  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Heilsberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats  -Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Wan#en  Krese  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen

Jihrgang  1868.  (Nr.  7206—7206)  117  Be- 



Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1868.
        <pb n="894" />
        —  848  —

Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Echebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  dice  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  31.  August  1868.  Z

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7206.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Heilsberger  Kreises  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom
31.  August  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Heilsberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  16.  April  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  #  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  150,000
Thalern  ausstellen  zu  dürsen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833,  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum
Betrage  von  150),000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  und  funfzig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
40,000  Thaler  à  500  Thaler,
70,0000  à  100.
30.0000  aü  50
10,000  à  25
—  150,000  Thaler,
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1874.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landes-.
herr-
        <pb n="895" />
        —  859  —

herrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  August  1868.

(I.  )Milhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.

Obligation

des
Heilsberger  Kreises.
Littr.  .
über

.  .  ...  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
16.  April  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  150,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Heilsberger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläu.
bigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  pdpdppo  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  150,000  Khalern  geschieht  vom
Jahre  1874.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Pazent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1874.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die

ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins  an  welchem  die  Rückzahlung  er.
Oer.  7708  117“  fol-
        <pb n="896" />
        —  860  —

folgen  soll)  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Käutglicen  Regierung  zu  Königsberg,  dem  Kreisblatte  des  Heilsberger  Kreises,
sowie  in  einer  zu  Königsberg  erscheinenden  Zeitung  und  in  dem  Königlich  Preußischen
  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  von  heute
an  gerechnet,  nit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Heilsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  N  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Heilsberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Voye  ung  der  Schuldverschreibung  oder  sent  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Veriährungs  ist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  geen  itens  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  albjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  auscegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

ie  Ausgabe  einer  neuen  Linskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis.
Kommunalkasse  zu  Heilsberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.
ur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.
Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Heilsberg,  den  ..  ..  18..
Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Heilsberger
Kreise.

Pro-
        <pb n="897" />
        —  861  —
Drovinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königeberg.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Heitsberger  Kreises
Litr.
über  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
.  .  .  .  ..  Thaler  ...  .  .  ..  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Ianstupons  ziin  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

Zeit  vom  kz5un  ...........  ö...........  pvom...........
...........  md  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  7  Obli  z#nns
für  das  Halbjahr  vgdo  biss.  mit  (in  Buchstaben)
............  ThalemStlbergkoschenbetder  MetösKomntunalkasse
zu  Heilsberg.

Heilsberg,  den  ....  18..
Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Heilsberger

Kreife.

Dieser  Zinskupon  ist  ungsiltig,  wenn  dessen
Gelbeien  *  nehab  d  Inhren  nach

t  galligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffonden
EWcbr  an  gerechnet,  erhoben  w#rd.

Drovinz  Preußen,  Negierungobezirk  Königsberg.
Dalon
6  «  zur
Kreis-Obligation  des  Heilsberger  Kreises.
Der  Inaber  diese  *  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obli.
gation  des  Heilsberger  Kreises
Littr..  —e-id.h  über  Thaler  à  ..  .  ..  Prozent  Zinsen

..te  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  18..  bis  18.  bei  der  Kreis-—
  e  zu  Heilsberg,  sofern  nicht  rechtzeitig  von  dem  als  solchen  legitimirten
  Inhaber  der  Obligation  dagegen  kisin  erhoben  ist.

Heilsberg,  den  rn....4
Die  ständische  Kreiskommission  sur  den  Chausseebau  im  Heilsberger
Kreise.

n

(m.  7206—7#/7)  (Nr.  7207)
        <pb n="898" />
        —  862  —

(Nr.  7207.)  Statut  des  Meliorationsverbandes  der  Bialla-Brücher  im  Kreise  Johannisburg.
Vom  22.  September  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  der  .  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
(Gesetz  Samml.  von  1843.  S.  41.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.  (Gesetz  Samml.  von  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
was  folgt:

K.  1.

Unter  der  Benennung:
„Meliorationsverband  der  Bialla-Brücher“

wird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet.

Genossen  des  Verbandes  find  alle  Grundbesitzer,  welche  von  den  Anlagen
desselben  Vortheil  bben,
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Johanmisburg.

K.  2.
Zweck  des  Verbandes  ist:

die  Bialla-Brücher  durch  Regulirung  des  Dombrowker-Flißes  des
Bialla-Fließes  und  des  Konopker-Fließes  bis  hinauf  an  die  Kosucher-Mühle
  und  durch  Seitengräben  vollständig  zu  entwässern,)  die  hierzu
gerigneten  Flächen  jener  Bucher  durch  Stau=  und  Rieselanlagen  zu
ewässern,  dadurch  aber  ertragreicheres  Wiesen-  und  Ackerland  zu  gewinnen.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  die  in  den  Anschlägen  des  Wasserbau-Inspektors
  Kuckuck  vom  12.  Dezember  1867.  verzeichneten  Anlagen  von  dem
Verbande  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Erhebliche  Abänderungen  des  Projekts
und  des  Anschlages  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Die  zweckmäßige  Richtung  der  veranschlagten  Seitengräben  bleibt,  nach
Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Beschlusse  des  Vorstandes  vorbehalten.

Die  mehrere  Binnenentwässerung  hat  der  Vorstand  des  Verbandes  auf
Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  durchzuführen,
nachdem  der  Plan  dazu,  sowie  as  Beitragsverhältniß,  dem  Vortheil  eines  Jeden
entsprechend,  von  den  Staats-Verwaltungsbehörden  festgestellt  ist.
fich  Die  Unterhaltung  solcher  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufichtigen.


Ueber  die  Inangriffnahme  der  veranschlagten  Bewässerungsanlagen  hat  der
Vorstand  nach  Anhörung  der  *  Betheiligten  zu  beschließen.

Andere  Bewässerungsanlagen  sind  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  unter
Genehmigung  des  Vorstandes  auszuführen,  nachdem  die  Regierung  den  Plan
und  das  Beitragsverhältniß  festgesetzt  hat.  Die
        <pb n="899" />
        –  863  —

Die  Beaufsichtigung  der  Bewässerungsanlagen  gebührt  dem  Vorstande,
welcher  auch  die  Benutzung  des  Wassers  unter  den  Betheiligten  regelt.
Die  Kosten  der  Ent=  und  Bewässerung  sind  getrennt  zu  halten.

G.  3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke
  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

K.  4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes
  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken  gegen
Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.
(Gesetz=  Samml.  für  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  zu  den  Gräben  und  Kanälen
erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der  Regel  ohne  Entschädigung  herzugeben.
Dagegen  gebührt  ihnen  die  Grasnutzung  auf  den  Böschungen  und  es  fällt  ihnen
auch  gae  verlassene  Flußbett  unentgeltlich  zu.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  Flußbettes  den  Werth  des
Grund  und  Bodens  jedoch  nicht  erreicht,  soll  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des
schiedsrichterlichen  Verfahrens  entschädigt  werden.

G.  5.

Die  bestehenden  Brücken  auf  den  Entwässerungszügen  sind,  nachdem  sie
auf  Kosten  des  Verbandes  umgebaut  sind,  von  denjenigen  in  normalmäßigem
Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  bisher  oblag.  Wenrn  die
Brücken  bei  dem  Umbau  erheblich  größer,  als  bisher  werden,  so  hat  der  Verband
den  Unterhaltungspflichtigen  für  die  Vergrößerung  seiner  Last  zu  entschädigen.

Die  durch  die  Entwässerungszüge  nothwendig  werdenden  neuen  Brücken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

g.  6.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  gemeinsamen  Anlagen  sind  durch  ein
Kataster  festusiellen  f  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.

Das  Verhältniß  des  Vortheils  an  der  Melioration  bildet  den  Maaßstab
dabei.

Einrichtungs-  und  Unterhaltungskosten  solcher  Anlagen,  welche  nur  einzelnen
  Genossen  Vortheile  gewähren,  sind  nur  diesen  zur  Last  zu  legen  und  nach
Verhältniß  dieser  Vortheile.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Kosten  der  Bewässerungsanlagen.
  Auch  sind  innerhalb  jeder  der  beiden  Untersozietäten,  deren
Interessen  nach  dem  Kostenanschlage  des  Wasserbau-Inspektors  Kuckuck  vom  12.  De.

(Nr.  7207.)  zem.
        <pb n="900" />
        zember  1867.  und  nach  dem  dazu  gehörigen  Erläuterungsberichte  von  einander
verschieden  sind,  die  Einrichtungs-  und  Unterhaltungskosten  besonders  zu  berechnen.
Diese  beiden  Untersozietäten  bestehen  einerseits  aus  den  Besitzern  an  dem  Dombrowka-
  Fließ  und  andererseits  aus  den  Besitzern,  deren  Ländereien  durch  das
Konopker=  und  Biallaer-Mühlenfließ  ihre  Hauptentwässerung  haben.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  bei  dem  Landrathsamte  zu  Johanmisburg
und  extraktlich  bei  den  Gemeindevorständen  offen  zu  legen,  auch  den  Gütern,  welche
einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  extraktlich  mitzutheilen.  Agleich  ist  im
Amtsblatte  der  Regierung  zu  Gumbinnen  und  in  dem  Kreisblatte  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei  dem  Kommissarius
Beschwerde  erhoben  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  erhobenen  Beschwerden  unter  Zusiehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Vochverständigen
  zu  untersuchen.  .

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Imumbationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige,
  denen  bei  Streitigkeiten  weer  der  Ueberschwemmungsverhältnisse
ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt
gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  werden  die
Akten  zur  Entscheidung  der  Beschwerden  der  Regierung  eingereicht.

ird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


innen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekannemachung  der  Entscheidung  ist
Achurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
ulässig.
.  zuach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  zu
Gumbinnen  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  verfstcn  die  Regierung  zu  Gumbinnen
nach  Anhörung  des  Vorstandes  über  das  interimistische  Beitragsverhältniß,  welches
  vorbehaltlich  der  Ausgleichung  der  Einziehung  von  Beiträgen  zum  Grunde

zu  legen  ist.
S.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Beiträge  find  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  darin  zu
bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der  administrativen
  Sküutton  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren  Vorsteher
  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.  Di

ie
        <pb n="901" />
        —  865  —

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer)  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  die  eigentlich
  Verpflichteten.

K.  8.

An  den  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Haupt-  Entwässerungszügen
müssen  drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  bleiben.

Bei  der  Räumung  der  Kanäle  und  Gräben  müssen  die  Eigenthümer  der
angrenzenden  Grundstücke  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,
aumrchmnen  und  binnen  vier  Wochen  nach  der  Räumung,  wenn  aber  die  Räumung
  vor  der  Ernte  geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte,  bis  auf
Eine  Ruthe  Entfernung  von  dem  Rande  fortschaffen.  Aus  besonderen  Gründen
kann  der  Direktor  diese  Frist  abändern.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
Fällen  vom  Vorstande  des  Verbandes  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.  Wo  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Ländereien  durch  die  Gräben
keinen  Vortheil  haben,  soll  ihnen  die  Fortschaffung  des  Auswurfs  gegen  ihren
Willen  nicht  aufgelegt  werden.

.  9.

Der.  Verband  steht  unter  der  Aufficht  der  Regierung  zu  Gumbinnen  als
Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  Die  Regierun  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen
  des  Statuts  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten
und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des
Vorstandes  und  des  Direktors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidung  mahigenfals  e  eirtwisc  in  Vollzug.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jederzeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auw  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.
über  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum
Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.

S.  10.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande  nach
diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  nach
Anhörung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,
  oder  stellt  die  außerordentlichen  Ausgaben  fest  und  verfügt  die  Einziehung
der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

Jahrgeng  1868.  (Nr.  720F.)  118  .  11.
        <pb n="902" />
        —  856  —

K.  11.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und  etwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

6.  12.
DODOie  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  dürch  einen  Vorstand  geleitet,
welcher  aus  einem  Direktor  und  fünf  Mitgliedern  besteht.
Der  Direktor  und  sein  Stellvertreter  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen
  ernannt.  Die  fünf  Mitglieder  werden  dagegen  ernannt  resp.  gewählt:
1)  vom  Domainenfiskus  Ein  Mitglied;,
2)  von  den  zum  Verbande  gehörigen  Besitzern  selbstständiger  Güter  zwei
Mitglieder;
3)  von  der  Stadtgemeinde  Bialla  und  den  betheiligten  Dorfgemeinden
zwei  Mitglieder.

die  Nahlde  t“o  2.  und  3.  et  iieehal  n  simnersole
täten,  deren  im  §.  6.  gedacht  ist,  dergestalt,  daß  jede  Sozietät  für  sich  Einen
Vertreter  der  Gutsbezirke  und  Einen  Vertreter  der  Gemeindn  awahit.

Die  Mitglieder  ad  2.  und  deren  Stellvertreter  werden  in  jeder  Sozietät
von  den  zu  ihr  gehörigen  Besitzern  selbstständiger  Güter  resp.  von  ihren  Bevollmächtigten
  und  gesetzlichen  Vertretern,  die  Miglieder  ad  3.  und  deren  Stellvertreter
  von  den  Vorstehern  #ämmicher  Gemeinden,  zu  welchen  die  übrigen
bei  der  Sozietät  betheiligten  Grundbesitzer  gehören,  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gewählt.  Dabei  wird  die  Stimme  jedes  wählenden  Vorstehers  gezählt
nach  der  #  unten  ahl,  welche  er  vertritt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Loos.  Die  Er  gilt  für  sechs  Jahre.  Der  Ausscheidende  kann  wieder  gewählt
  werden.  «  -·....  ..-Die

  Negierung  zu  Gumbinnen  ernennt  die  Wahlkommissarien.  Die
Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.  «  .-Im

  Uebrigen  finden  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  der  Wahl  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  Anwendung.



Vie  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits-  und  Behinderungsfällen  des
Mitgliedes  seine  Stelle  ein  und  treten  für  das  Mitglied  ein,  wenn  dasselbe
während  der  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

K.  13.

Der  Vorstand  des  Verbandes  hat  über  alle  Angelegenheiten  zu  beschließen,

soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  find,  insbesondere:

a)  üäber  die  zur  Erfüftung  der  Solietätefwece  e#stzwendegtn  und  nöglichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;  *-)

  über
        <pb n="903" />
        —  867  —
b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung;
J)  über  etwaige  Anleihen;
d)  über  Verträge  (s.  jedoch  F.  21.);

e)  über  die  Benutzung  der  etwa  u  erwerbenden  Grundstücke  oder  des  sonstigen
  Vermögens  des  Verbandes;

f)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten;
8)  über  die  Geschäftsanweisungen;
h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende  für  gesetzwidrig  oder
dem  Gemeindewohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung
  der  Regierung  einzuholen.

K  14.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen
b)  zu  Anleihen;
JD)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

K.  15.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  ein  Mal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Jusammenberufung
  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme
dringender  Fälle  muß  dieselbe  mindestens  sieben  freie  Tage  vohl  stattfinden.

S.  16.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Direktor  zwei  Mitglieder
  erschienen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Mal  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender
  Zahl  erschienen  ist.

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.

(Nr.  7207)  118“  K.  17.
        <pb n="904" />
        —  868  —

K.  17.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung,)  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,
  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die
Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

S.  18

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.
  .
§.l9.

Der  Direktor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beauf.
sichtigenden  Anlagen.  In  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes
  Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist
fehen  Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.  Der  Vorsitzende  hat  insesondere:



a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  F.  18.  zu  vollziehende  Urkunde  oder
Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (s.  jedoch  §.  21.);

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

e)  die  Sogzietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

d)  die  Unterbeamten  #  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten  anzuordnen
  und  zu  leiten.

C.  20.

Alljährlich  im  Frühjahr,  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes,  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  als  Miturtheilern
  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande
bestimmt  werden.  Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch  die  übrigen  drei
Vorstandsmitglieder  sich  bei  der  Schau  und  den  Beschlüssen  der  Schaukommission
mit  vollem  Stimmrechte  betheiligen  können.

Ue.
        <pb n="905" />
        Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht),  damit  jeder
Betheiligte  derselben  beiwohnen  kann.

So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September  eine  Nachschau
  abgehalten  werden.

C.  21.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schau  an,  in  dringenden  Fällen,  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu
geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet  deren
in  dringenden  Fällen  die  Direktion  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.  Zu  EntrepshKanm
  akte  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor  einer  Vollmacht
  nicht.

Was  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  zu  beaufsichtigenden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  eshuffellen,  den  Betheiligten
  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

“*

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
u  verpflichten.  Der  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarbuofen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen)  nöthigenfalls  ihnen
auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

K.  23.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  funf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  festzusetzen,  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom
ietor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Sozietätsasse.


§.  24.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor
durch  einen  solchen  Sachverständigen  den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung
  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

(Nr.  72.)  K.  25.
        <pb n="906" />
        —  870  —

.  25.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufsustellen.  Die  Jahresrechnung  pro
Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher  dieselbe
durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein  dem  Vorbeone
  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung  unterwirft.

ierzehn  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes  sind  Etat
und  Jahresrechnung  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes  des
Verbandes  offen  zu  legen.

.  26.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.
Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,  welche
die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.

K.  27.

Die  erste  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  leitet  der  Regierungskommissarius,
  welcher  während  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes  fungirt,
mit  Hulfe  des  ihm  zugeordneten  Baubeamten.

Der  Vorstand  und  bis  zu  dessen  Konstituirung  die  am  18.  Januar  cr.  gewählten
  interimistischen  Deputirten  nebst  dem  zu  ernennenden  fiskalischen  Vertreter
unterstützen  ihn  dabei  und  nehmen  die  Rechte  des  Verbandes  wahr.

Diese  Deputirten  und  der  fiskalische  Vertreter  haben  mit  dem  Regierungskommissarius
  den  Verband  nach  Außen  zu  vertreten,  insbesondere  haben  sie  die
Befugniß,  Grundstücke  zu  erwerben,  Anleihen  zu  kontrahiren,  sowie  alle  sonstigen
Rechtsgeschäfte  Namens  des  Verbandes  auszuführen  und  letzteren  dadurch  rechtsverbindlich
  zu  verpflichten.

Ein  Baubeamter  der  Regierung  revidirt  die  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungs.
kommissarius  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben,  mit  der  Baurechnun
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.  Streitigkeiten,
  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen,
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirlhschafrkichrt  Angelegenheiten
entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von  der
Regierung  dechargirt.
Die
        <pb n="907" />
        —  871  —

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  während  der  Bauzeit
ird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  September  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7208.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Zweigbahn  von  der  Cöln-Herbesthaler  Eisenbahnlinic  am  Bahnhofe  Stolberg
  nach  den  Kohlenzechen  bei  Alsdorf  durch  die  Rheinische  Eisenbahn-Gesellschaft,
  sowie  einen  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  letzteren.  Vom
22.  September  1868.

+  .  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

Nachdem  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Folge  der  Beschlüsse  der
Generalversammlungen  ihrer  Aktionaire  vom  27.  Mai  1865.  und  29.  Mai  1867.
den  Ausbau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  der  Cöln--Herbesthaler  Eisenbahn-Linie
  beim  Bahnhof  Stolberg  nach  Alsdorf  hin  zum  Anschlusse  der  dort  belegenen
Kohlenzechen  beantragt  hat,  wollen  Wir  in  Anerkennung  der  Vortheile,  welche
diese  Zweigbahn  für  die  bergbaulichen  und  Verkehrs-Interessen  des  Alsdorfer
Reviers  mit  sich  bringt,  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Ausbaue  und
Betriebe  der  vorbezeichneten  Erweiterung  ihres  Unternehmens  unter  den,  in  dem
beigefügten,  von  Uns  hiermit  bestätigten  Statutnachtrage  enthaltenen  Bedingungen
die  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  Maaßgabe  hierdurch  ertheilen,  daß  anderen
  Unternehmern  sowohl  der  Anschluß  an  die  neue  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,
als  auch  die  Benutzung  der  ersteren  gegen  zu  vereinbarende,  eventuell  von  dem
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzusetzende  Fracht-  oder
Bahngeldsätze  vorbehalten  bleibt.

Wir  verordnen  zugleich,  daß  auf  den  vorgedachten  Bahnbau  die  in  dem
Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  das  Expropriationsrecht  und  das  Recht
zur  vorübergehenden  Benutzung  smder  Grundstücke,  Anwendung  finden  sollen.
Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
(Nr.  7207—7208.  N#
        <pb n="908" />
        —  872  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  22.  September  1868.

(u.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Roon.

Nachtrag  zu  den  Statuten

der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

*

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  in  Erweiterung  ihres  Unternehmens
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Sweigbahn  von  der  Cöln-Herbesthaler  Linie
am  Bahnhofe  Stolberg  ausgehend  nach  den  Kohlenzechen  bei  Alsdorf.

Diese  Erweiterung  bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  gedachten
Unternehmens  und  es  finden  auf  dieselbe  alle  Bestimmungen  der  Gesellschafts-Statuten
  und  deren  Nachträge  Anwendung.

.  2.

Das  zur  Ausführung  der  Bahn,  sowie  zur  verhältnißmäßigen  Vermehrung
des  Betriebsmaterials  erforderliche  Kapital  wird  vorläufig  auf  deeihundert  Tausend
  Thaler  angenommen,  und  soll  dasselbe  je  nach  dem  Ermessen  der  Direktion
durch  Ausgabe  von  Stamm.Aktien  oder  Obligationen  beschafft  werden.  Der  Zeitpunkt,
  von  welchem  ab  die  eventuell  zu  emittirenden  Stammaktien  an  der  Dividende
  Theil  nehmen,  sowie  die  sonstigen  Bedingungen  der  Emission,  werden  von
der  Direktion  bestimmt  und  bekannt  gemacht.

§.  3.

Die  finanziellen  Resultate  der  zu  erbauenden  Bahn  sollen  auf  die  im
K6.  des  Statutnachtrages  vom  5.  März  1856.  vorgesehene  Berechnung  eines
2—  bnertrages  von  fünf  und  einem  halben  Prozent  keinen  Einfluß  üben,  sondern  es
soll  mit  Rücksicht  hierauf  so  lange,  als  die  mittels  der  Allerhöchsten  Order  vom
2.  Juni  1860.  bewilligte  Zinsgarantie  des  Staats  für  das  zum  Bau  der  Brücke
zwischen  Coblenz  und  Ehrenbreitstein  erforderliche  Anlagekapital  fortdauert,  getrennte
  Rechnung  geführt  werden.

 

Redigirt  im  Büreaun  des  Staats-  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="909" />
        —  873  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  63.

 

(Nr.  7209.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit
dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  wegen  Uebertragung  der  Leitung
der  Grundstückzust  legungen  und  Hutablösungen  auf  die  Königlich
Preußischen  Auseinandersetzungsbehörd  Vom  18.  Juni  1868.

 

 

N  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dem  Wunsche  Seiner  Hoheit
des  Herzogs  von  Sachsen  Meiningen  mit  Bereitwilligkeit  entgegengekommen  sind,
die  Leitung  der  Grundstückzusammenlegungen  und  Hutablösungen  im  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  den  Königlich  7  ischen  k8einandersshun  sbehörden  zu
übertragen,  sind  zur  Feststellung  der  hierbei  erforderlichen  näheren  Bestimmungen

Königlich  Preußischer  Seits:
1)  der  Geheime  Legationsrath  von  Kehler,
2)  der  Geheime  Regierungsrath  Greiff,
und

Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits:

1)  der  Staatsrath  Giseke,
22)  der  Regierungsrath  Dr.  jur.  Heim

zusammengetreten  und  haben  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
geschlossen.

Artikel  1.

Die  Leitung  der  Grundstückjusammenlegungen  und  Hutablösun  en,  sowie
die  Entscheidung  der  dabei  vorkommenden  Streitigkeiten  soll  in  dem  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  durch  die  für  die  umliegenden  Preußischen  Landestheile  dazu
berufenen  Könüasth  Preußischen  Behörden,  zur  Zeit  die  Königliche  Generalkommission
  zu  Merseburg  und  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in
Berlin,  sowie  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  das  Obertribunal  in  Berlin,
erfolgen.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7200)  119  Art.

Uusgegeben  zu  Berlin  den  14  Oktober  1868.
        <pb n="910" />
        —–—  874  —

Artikel  2.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  sollen  die  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  zum  Grunde  gelegt  werden.

Artikel  3.

Die  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden  sollen  in  dem
Seitens  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen  zu  erlassenden
Ausführungsgesetze  über  die  Artikel  1.  bezeichneten  Geschäfte  dieselben  Befugnisse
erhalten,  welche  ihnen  in  ähnlichen  Preußischen  Angelegenheiten  eingeräumt  sind.

Artikel  4.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  in
dem  im  Herzogthum  Sachsen-Melningen  vorkommenden  Auseinanderfetzungssachen
  ergehen  unter  der  Formel:

In  Gemähheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  geschlossenen
Staatsvertrages  vom  18.  Juni  1868.

Artikel  5.

Die  betreffende  Königlich  Preußische  Generalkommission  überweist  die
Bearbeitung  der  einzelnen  Geschäfte  den  geeigneten  Spezialkommissarien  und
Geometern,  führt  auch  über  diese  ihre  Unterbeamten  die  geschäftliche  Disziplin.

Artikel  6.

Das  Herzoglich  Sachsen=  Meimingersche  Staatsministerium  ist  befugt,  von
der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Generalkommission  über  die  Lage  der  einelnen
  Auseinandersetzungssachen  federen  Austunt  zu  erfordern.  Für  den  Fall,
aß  das  Herzogliche  Staatsministerium  in  einzelnen,  das  landeppolieeiiche  Interesse
  berührenden  Punkten  der  betreffenden  Königlichen  Grneralkommission
bestimmte  Anweisungen  zu  ertheilen  hätte,  wird  dasselbe  mit  dem  Königlich
Preußischen  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  in  Kommunikation
treten,  durch  welches  letztere  dann  die  Bescheidung  der  Generalkommission  erfolgt.

Auch  in  allen  auf  die  Disziplin  der  Behorde  oder  der  einzelnen  Beamten
Bezug  habenden  Fällen  wird  sich  das  Herzogliche  Staatsministerium  an  das
gedachte  Königliche  Ministerium  wenden,  sofern  dasselbe  nicht  vorziehen  sollte,  sich
dieserhalb  zuvörderst  unmittelbar  mit  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  verständigen.

Artikel  7.

Die  im  Königreich  Preußen  wegen  der  Kosten  und  der  Remunerirung
der  Beamten  und  Sachverständigen  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden  Vorschriften,
  sie  mögen  schon  rrlafsen  sein  oder  noch  ela  werden,  sollen  auch

bei
        <pb n="911" />
        —  8756  —

bei  den  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  vorkommenden,  im  Artikel  1.  be.
zeichneten  Auseinandersetzungsgeschäften  Anwendung  finden.

Artikel  8.

Seine  Hoer  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  verpflichten  Sich,  zu
den  Generalkosten  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden,  welche
aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  gewährt  werden,  an  diese  einen  angemessenen
  Beitrag  alljährlich  zu  zahlen.  Dieser  Beitrag  wird  für  die  nächsten
zehn  Jahre  auf  die  Summe  von  Eintausend  fünfhundert  Thalern  jährlich  festgestellt
  und  bleibt  für  die  weitere  Folgezeit  besonderer  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  9.

Die  Ausführung  dieses  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Januar  1869.

Von  dem  Vertrage  zurückzutreten  #oll  s#wohl  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen,  als  Seiner  Hoheit  dem  Heroge  von  Sachsen-Meiningen
nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  und  von  da  ab  jederzeit  nach  einjähriger  Kündigung
  freistehen.  Eine  gleiche  Kündigung  soll  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Huryhen  innerhalb  der  vertragsmäßigen  Zeit  von  zehn  Jahren  freistehen,
wenn  an  der  hinsichtlich  der  Auseinandersetzungen  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  jetzt  bestehenden  materiellen  Gesetzgebung  etwas  geändert  werden  sollte.

Artikel  10.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  buwerüglich  zur  landebherrlichen  Naiffkation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  vier  Wochen
in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  18.  Juni  1868.

(L.  S.)  Hermann  Karl  Friedrich  Viktor  v.  Kehler.
(L.  S.)  Johann  Julius  Edmund  Greiff.

(L.  S.)  Albrecht  Otto  Giseke.

(L.  S.)  Johannes  Friedrich  Wilhelm  Heim.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  es  hat  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  stattgesinden

GOir.  7000—7310.)  119“  Nr.  7210.)
        <pb n="912" />
        —  876  —

(Nr.  7210.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  September  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec
  von  Recht  nach  der  Landesgrenze  mit  Belgien  bei  Brücken  und
von  da  aus  über  Brücken  bis  zur  Malmedy-  St.  Vither  Bezirksstraße,  im
Kreise  Malmedy,  Regierungsbezirk  Aachen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  der  Gemeinde
Recht,  im  Kreise  Malmedd  Regierungsbezirk  Aachen,  beabsichtigten  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Recht  nach  der  Landesgrenze  mit  Belgien  bei  Brücken
und  von  da  aus  über  Brücken  bis  zur  Malmedy-St.  Vither  Bezirksstraße  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Recht  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschristen,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld--Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusäglchen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-  Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  September  1868.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  JItzenplictz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7211.)
        <pb n="913" />
        —  877  —

(Nr.  7211.)  Statut  für  den  Verband  zur  Regulirung  der  Schaaksvitter  Beek  im  Landdkreise
Königsberg.  Vom  26.  September  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Sn
  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
was  folgt:

K.  1.

Zur  Durchführung  des  über  die  Regulirung  der  Schaaksvitter  Zeet  in
der  Denkschrift  des  Wasserbau-  Inspektors  Kucu  vom  18.  März  1868.  und
den  dazu  gehörigen  Nivellements  und  Situationsplänen  von  demselben  Datum
aufgestellten  Meliorationsprojekts  werden  die  Eigenthümer  der  oberhalb  Schaaksvitte
  zu  beiden  Seiten  dieser  Beek  und  ihrer  Seitenarme  a.  b.  und  c.  (Station
0.  bis  304.,  Station  214.  bis  414.  a.,  Station  323.  a.  bis  365.  b.  und  Station
  275  bis  310.  c.  gedachter  Pläne)  belegenen  Grundstücke,  soweit  denselben
aus  der  Ausführung  des  angegebenen  Projekts  Vortheile  erwachsen,  zu  einer
Genossenschaft  unter  dem  Namen:

„Verband  zur  Regulirung  der  Schaaksvitter  Beek“
vereinigt.
Dieselbe  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Königsberg.

5.  2.

Der  Genossenschaft  liegt  die  Ausführung  der  in  der  erwähnten  Denkschrift
  und  dem  dazu  gehörigen  Kostenanschlage  näher  bezeichneten  Anlagen  ob.
Hiervon  bleiben  jedoch  diejenigen  Anlagen  ausgeschlossen,  die  sich  auf  die  Regulirung
  des  Reichgrabens  beziehen.

Mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  kann  im  Laufe  der  Ausführung  der  Genossenschaftsanlagen  von  dem  erwähnten
  Pane  und  Kostenanschlage  abgewichen  werden.

K.  3.

Die  spätere  Unterhaltung  der  nach  diesem  Plane  und  Kostenanschlage  zu
regulirenden  Wasserläufe  und  anzulegenden  Brücken  ist  von  denjenigen  zu  bewirken,
  denen  die  Unterhaltung  bisher  oblag.  Nur  soweit  andere  Verpflichtete  nicht
vorhanden  sind,  erfolgt  die  Unterhaltung  auf  Kosten  der  Genossenschaft.

e  liegt  der  letzteren  die  spätere  Unterhaltung  der  im  erwähnten
Kostenanschlage  unter  Titel  II.  aufgeführten  Ueberfälle,  sowie  die  Bestreitung  der
aus  der  laufenden  Verwaltung  der  Genossenschaft  entstehenden  Kosten  ob.

(Nr.  7311.)  S.  4.
        <pb n="914" />
        —  978  —

K.  4.

Die  ordentliche  Unterhaltung  der  zu  regulirenden  Wasserläufe  wird  unter
die  Kontrole  und  Schau  des  Genossenschaftsvorstandes  gestellt.  Ohne  widerrufliche
  Genehmigung  des  letzteren  darf  das  Wasser  in  jenen  Wasserläufen  nicht
aufgestaut  werden.

S.  5.

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  der  Genossenschaft  obliegenden  Verpflichtungen
  werden  von  den  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.  Zu  diesem  Behufe  wird  von
dem  Vorstande  unter  Zuziehung  des  Katasterkontroleurs  des  Kreises  ein  Kataster
der  um  Verbande  gehörigen  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  Flächengröße  aufgestellt.


g.  6.

Das  Kataster  wird  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  extraktweise  mitgetheilt  und
im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  gemacht,  innerhalb  welcher  das
Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  eingesehen  werden  kann  und  Beschwerden
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  können.  Nach  Ablauf  dieser
Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Vertheilung
der  Kosten  nach  dem  bloßen  Flächenmaaß  gerichtet  werden  können,  von  dem
Regierungskommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deputirten
des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.

Die  Sachverständigen,  und  zwar  hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements
  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichts
  der  ökonomischen  Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbau-  Sachverständiger
  beigeordnet  werden  kann,  werden  von  der  Regierung  in  Königsberg
ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  der
Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deputirte  des  Vorstandes  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden,  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls
werden  die  Akten  an  die  Regierung  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden  eingereicht.
  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.

Nach  erfolgter  Festsetzung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung  in
Königsberg  aukuuhengen  und  dem  Vorstande  zugustellen.

S.  7.
        <pb n="915" />
        —–  89  —

XV.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  der  Landrath  die  Hebeliste  auf  den  Aurrh
des  Genofsenschaftsvorstandes  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  dur
Administrativ-Exekution  einziehen.

Die  Arbeiten  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  unter  Aufsicht  eines  Bevollmächtigten
  des  Entwässerungsverbandes  ausgeführt.  Wo  es  indessen  zweckmäßig
  ist,  sollen  dieselben  nach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden
  verdungen  werden,  auch  kann  der  Voran  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Vorsteher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  die  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten
nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  der  Säumigen  machen  und
die  Kosten  von  denselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu  ist
der  Vorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke
  obliegen  und  im  Interesse  der  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

S.  8.

Die  Regulirung  der  Beek  und  der  im  F.  1.  genannten  Seitenarme  derselben
  muß  jedes  Sozietätsmitglied  ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen
  Crund  und  Boden  insoweit  ohne  Entschädigung  hergeben,  als  ihm
der  Werth  durch  Mergel-  oder  Moderauswurf  und  durch  das  an  den  Dammdossirungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  der
Anlage  ersetzt  werden  sollte.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (conf.  .  12.).

K.  9.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  Vorsteher  und
drei  Beisitzern  geleitet,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.  Von  den  Beisitzern
  hat  einer  die  Kasse  zu  führen.  Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  bekleiden
ein  Ehrenamt,  es  werden  ihnen  jedoch  baare  Auslagen  ersetzt.

K.  10.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Verbandsmitgliedern  aus
ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt.  Der  Vorsteher  ernennt  in  Behinderungsfallen
  seinen  Stellvertreter  aus  der  Zabl  der  Berisitzer.

Der  Landrath  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz  in
derselben.

Zur  Theilnahme  und  aktiven  Wahlfähigkeit  berechtigt  der  Grundbesitz  von
zwei  Morgen  Preußisch.

Der  Besitzer  von  mehr  als  dreißig  Morgen  Preußisch  ist  berechtigt,  zwei,
wer  mehr  als  sechszig  Morgen  besitzt,  drei,  und  der  Besitzer  von  mehr  als  Einhundert
  Morgen  Preußisch  vier  Stimmen  abzugeben.

(Nr.  7211.)  Der
        <pb n="916" />
        –  880  —

Der  Landrath  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  oder
Acker  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  von  dem  Landrathe  bescheinigte
Wahlprotokoll.

KC.  11.

Der  Vorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes  und
vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  Maaßgabe  des  von
der  Genossenschaft  he  azten  Beschlusses  zu  veranlassen  und  dieselben  zu
beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

ec)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Beisitzern  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

4)  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichligen  und  die  halbjährige
Grabenschau  im  April  und  Oktober  mit  den  Beisitzern  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Beisitzer  nöthig;

f)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  resp.  des  noch  zu  erlassenden  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

K.  12.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  den  Umfang  oder  die  Zuständigkeit  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Rugzungörcchten  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,
  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Tbeile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  zu,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ei

n
        <pb n="917" />
        –  881  —

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.
Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedegercct  besteht  aus  dem  Landrathe  und  zwei  Beisitzern,  von
denen  keiner  Mitglied  des  Verbandes  sein  darf.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Genossen  auf  drei  Jahre  gewählt.

K.  13.

Wegen  der  vorzunehmenden  Entwässerungen  und  Grabenräumungen  und
wegen  des  Schutzes  der  Verbandsanlagen  hat  der  Vorsteher  die  nöthigen  Vorchriften
  u  erlassen  und  kann  deren  Nichtbefolgung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu
rei  Thalern  bedrohen.

K.  14.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Neziermg  zu  Königsberg
als  anebolheibehäne  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  gehandhabt  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  und  im
Uebrigen  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

158.

.  Dieses  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
en.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  September  1868.

(I.  §.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Jchrgang  1868.  (Nr.  7211—7212.)  120  (Nr.  7212.)
        <pb n="918" />
        —  882  —

(Nr.  7212.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  wechselseitigen  Schutz  der  Waarenbcezeichnungen

innerhalb  der  Zollvereinsstaaten.  Vom  26.  September  1868.

D.  Bundesrath  des  Zollvereins  hat  nach  §.  201.  der  Sitzungsprotokolle  unter
dem  8.  Juli  cr.  folgendes  Einverständniß  konstatirt:

In  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Baden,  Hessen,  Großherzogthum  Sachsen,
Oldenburg,  Braumschweig  Sachsen-Meiningen,  Sachsen=  Altenburg,
Sochsen-Koburg  Getta  p  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  ältere  Linie,  Reuß  jüngere  Linie,  Schaum.
burg-Lippe  und  Lübeck  werden,  soweit  solches  nicht  gegenwärtig  bereits
der  Fall  ist,  die  Angehörigen  jedes  anderen  von  diesen  Staaten  in  Betreff
der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  von  Waaren  oder  deren  Verpackung
den  nämlichen  Schutz,  wie  die  eigenen  Angehörigen  genießen.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  §F.  269.  des  Strafgesetzbuchs  vom

14.  April  1851.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  26.  September  1868.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Der  Justizminister.

öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

([Nr.  7213.)
        <pb n="919" />
        –  683  —

(Jr.  7213.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Feuerversicherungs=  Aktiengesellschaft  Patria'“  mit  dem  Sihze  zu  Berlin
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  2.  Oktober  1868.

Ce

es  Königs  Mgjestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  v.  M.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Geuerpersicherungs-itirn
gesellschaft  Patria“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  31.  August
d.  IJ.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  2.  Oktober  1868.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.
und  öffentliche  Arbeiten.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7213—7314)  (Nr.  7214.)
        <pb n="920" />
        –  884  —

(Nr.  7914.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  Statutnachtrages
der  Könlgsberger  gemeinnühigen  Aktienbaugesellschaft  vom  17.  Juni  1868.
Vom  5.  Oktober  1868.

D.  Königs  Majestät  baben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  September
  1868.  die  Statutänderungen,  welche  von  der  Generaldersammlng  der
Königsberger  gemeinnützigen  Aktienbaugesellschaft  nach  Inhalt  des  notariellen
Protokolls  vom  17.  Jum  d.  J.  beschlossen  sind,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  i.  Pr.  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  5.  Oktober  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.
und  öffentliche  Arbeiten.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerrt
(N.  v.  Decker).
        <pb n="921" />
        —  885  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Fr.  64.  —

—

(Nr.  7215.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche  Sachsen  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Großenhain.  Vom  15.  August  1868.

—

Oeie  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  König  von
Sachsen,  in  dem  Wunsche  übereinstimmend,  die  zwischen  den  beiderseitigen  Staats.
gebieten  bereits  bestehenden  Eisenbahnverbindungen  durch  Herstellung  einer  Eseaba
von  Cottbus  nach  Großenhain  zu  erweitern,  haben  zum  Behut  einer  hierüber
zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Ludwig  August

Wilhelm  Heise,

Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
Jordan;)

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Ministerial-Direktor,  Geheimen  Rath  Dr.  Christian
Albert  Weinlig,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.
Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichten
Sich  gegenseitig,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  zu  #Eeaatten  und  zu  fördern,
welche  von  Cottbus  nach  Großenhain  geführt,  und  in  Tottbus  mit  der  Berlin-Görlitzer,
  in  Großenhain  mit  der  Pristewitz-Großenhainer  Bahn  in  direkten  Schie.
nenanschluß  gesetzt  werden  soll.
Artikel  2.

Här  die  zwischen  der  Preußisch=  Sächstschen  Grenze  und  Großenhain  inner.
Johrhang  1866.  (Nr.  7215.)  121  halb
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1868.
        <pb n="922" />
        686  —

halb  des  Siächsischen  Gebietes  belegene  Bahnstrecke  wird  die  Königlich  Sächsische
Regierung  derjenigen  Gesellschaft,  welche  für  den  im  Preußischen  Gebiete  belegenen
Theil  der  Bahn  die  Konzession  bereits  erhalten  hat,  auch  Ihrerseits  die  Konzession
unter  gleich  günstigen  Bedingungen  ertheilen,  wie  solche  in  neuerer  Zeit  den  in
Sachsen  konzessionirten  Privat-Eisenbahngesellschaften  überhaupt  gestellt  worden  sind.

Artikel  3.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen
zu  nehmen  und  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,  welche  die
Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solche  und  die  Beaufsichtigung  und  Verwaltung
des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  ressortiren.

Artikel  4.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojektes  innerhalb  jedes  Staatsebietes
  bleibt  der  btresenden  Regierung  überlassen.  Jedoch  sind  die  technischen
Vorarbeiten  zur  Feststellung  der  Bahnlinie  und  zur  Ausführung  der  Bahn,  der
Bahnhofsanlagen  und  der  Betriebseinrichtungen  zunächst  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorzulegen,  welche  dieselben  nach  erfolgter  Prüfung  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  Behufs  der  von  Ihr  zu  ertheilenden  Zustimmung  bezüglich
der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Strecke  mitheilen  und  die  erfolgte  beiderseitige
Genehmigung  der  Gesellschaft  eröffnen  wird.
Die  Kante,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
näher  bestimmt  werden.

Artikel  5.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  bei  Ertheilung  der  Konzession
die  im  Königreich  Sachsen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Eisenbahnen  für  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Strecke
der  Cottbus.-  Großenhainer  Eisenbahn  in  Wirksamkeit  setzen.  Die  Gesellchaft  hat
darnach  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung  des  Grund  und  Bodens,
sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden  Verhältnisse,  die  nämlichen
  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  wie  andere  Eisinbahngese  schaften  im  Königreiche
  Sachsen.

Artikel  6.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
auf  der  ganzen  Strecke  von  Cottbus  bis  Großenhain  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen
  Abmessungen  geben  und  zur  Ausführung  des  zweileen  Geleises  nach  eigenem
Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Artikel  7.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereirssti
mit  den  anschließenden  Jalner  überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  (hmmug
halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Art.
        <pb n="923" />
        —  887  —

Artikel  8.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.

Artikel  9.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  Die  auf  letzterer  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  sollen  daher  die  Königlich  Sächsischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlagen
oder  deren  Betrieb  sollen,  sofern  sie  im  Königlich  Sächsistoe  Gebiete  ausgeübt
find,  von  den  betreffenden  Königlich  Sächsischen  Behörden  untersucht  und  nach
den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt  werden.

Die  Gesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß
der  Eisenbahnanlagen  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben
  gegen  sie  Eoben  werden  möchten,  sich  der  Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit
  zu  unterwerfen.

Artikel  10.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des
Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Kunshcbung  Ihrer  Hoheitsrechte
  und  des  Ihr  über  die  Bahnstrecke  im  Sächsischen  Gebiete  nach  diesem
Vertrage  zustehenden  Aufsichtsrechts,  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestellen.
Derselbe  hat  die  Beziehungen  seiner  Ncgierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in
allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen
Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahnverwaltung
der  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem

ommissar  ressortiren,  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  11.

Die  Bahnpolizei  auf  der  Cottbus-Großenhainer  Bahn  soll  in  Gemäßheit  des
für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei.  Reglements  nach
übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt  werden.  Die  Königlich  Sachsische
Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
festzustellende  Bazwpolizel.  Reglement,  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen
  unvermeidlich  machen  möchten,  auch  für  die  Bahnstrecke  in  Ihrem
Gebiete  in  Kraft  setzen.

Artikel  12.

Unterthanen  der  einen  Regierung)  welche  beim  Betriebe  in  dem  Gebiete  der
anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich
  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

(Nr.  7215.)  121“  Art.
        <pb n="924" />
        —  988  —
Artikel  13.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht  ausschließlich
  der  lich  Preußischen  Regierung  zu.

Es  soll  jedoch  sowohl  im  Personen=  als  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen
  Unterthanen  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit  der
Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Die  für  das  Unternehmen  festu.
stellenden  Fahrpläne  und  Tarfe,  sowie  beabsichtigte  spätere  Abänderungen  derselben
werden,  wenn  irgend  thunlich,  vor  deren  Einführung  Königlich  Preußischer  Seits
dem  nach  Artikel  10.  Seitens  der  Könglch  Sächsischen  Regierung  zu  bestellenden
Kommissarius  mitgetheilt,  und  die  von  demselben  in  Beziehung  darauf  etwa  kundgegebenen,
  mit  den  Gesammtinteressen  des  Unternehmens  zu  vereinigenden  Wünsche
werden  thunlichst  berücksichtigt  werden.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maaßgabe  Ihrer  Gesetze
vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen,  alljährlich  für  die  Cottbus-Großenhainer
  Eisenbahn,  einschließlich  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen
Bahnstrecke,  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  feststellen  und  erheben,  und  von
dieser  Abgabe  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung,  als  Aequivalent  für  die  im
Königreich  Sachsen  bestehende  Grund=  und  Gewerbesteuer,  unter  Mittheilung
des  Repartitionsplans,  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
berechnet,  in  welchem  die  Länge  der  auf  Königlich  Sächsischem  Staatsgebiete
liegenden  Eisenbahnstrecke  zu  der  Gesammtlänge  des  ganzen  Eisenbahn-Unternehmens
steht,  dessen  Theil  sie  bildet.

Eine  Beizehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  direkten  Staatssteuern
  wird  im  Königreiche  Sachsen  so  lange  und  in  so  weit  nicht  stattfinden,
als  solches  im  Königreiche  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  die  Königlich
Sächsische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  welche  die  Konzession  in  Preußen  ohne
Auferlegung  einer  Konzessionsabgabe  bereits  erhalten  hat,  eine  solche  Abgabe  auch
Ihrerseits  nicht  erheben.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete
belegene  Strecke  der  im  Artikel  1.  gedachten  Eisenbahn  ankaufen  würde,  gewährt
die  Königlich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht
des  Ankaufs  auf  der  ankhließenden  Sächsischen  Strecke  nach  Maaßgabe  des
Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.,  behält  Sich  jedoch  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet
fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder  Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen
Regierung  angekauft  worden,  nach  einer  mindestens  ein  Jahr  vorher  gemachten
Arhündigung  unter  denselben  Bedingungen  an  Sich  *  ziehen,  unter  welchen  die
Königlich  Preußische  Regierung  dieselbe  erworben  hat,  unter  Verfetung  der  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,  7

au
        <pb n="925" />
        —  889  —

auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.  Aber
auch  in  diesem  Ralle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes  auf  der
fraglichen  Bahn  in  ihrer  gesammten  Ausdehnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebs-Mersckuf-
  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen  dieses  Vertrages
verbleiben.

Artikel  16.

Beide  kontrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  diese
Eisenbahn  ausführende  Gesellschaft  gehalten  sein  soll:

1)  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie  längs  der  Bahn  zu

geauen  und  zu  diesem  Zwecke  der  Bundes.  Telegraphenverwaltung  „die

erechtigung“  zuzugestehen,  nach  Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe
oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  gleicher  Seite  des  Bahnplanums  und
außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnteerraint  welche  die  oberirdischen
Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,  eine  Telegraphenlinie  unterirdisch
  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  unter  Benutzung  des
Bahnterrains  anzulegen;

2)  sich  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  zu  unterwerfen,  welche  durch  noch
zu  erlassende  Bundesreglements  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu
Zwecken  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  getroffen  werden  möchten;

3)  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen  des  Bundeskanzlers  den  Eisenbahntelegraphen
  Behufs  Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatdepeschen
  einzuräumen.

Dagegen  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  ihre  Betriebs-Telegraphenleitung
an  dem  Bundes-Telegraphengestänge  mit  anzubringen.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  möglich,  spätestens
aber  binnen  sechs  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  15.  August  1868.

(L.  S.)  Heise.
(L.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  Dr.  Weinlig.

Vorstehender  Vertrag  Awaifg  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  7215—7216.  (Nr.  7216.)
        <pb n="926" />
        (Nr.  7216.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Erkelenz  über  Jülich  nach  Düren,  sowie  einer  Zweigbahn
von  Jülich  über  Eschweiler  in  das  Stolberger  Thal  und  einer  Zweigbahn
von  München-Gladbach  nach  Odenkirchen  und  weiter  in  der  Richtung  nach
Neukirchen  durch  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft,  und  einen
Nachtrag  zum  Statut  der  letzteren.  Vom  26.  September  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  beschlossen
  worden  ist,  die  im  H.  5.  des  mit  ihr  unterm  7.  Mai  1864.  (Gesetz-Samml.
  S.  520.)  vereinbarten  Vertrages  vorgesehene  Eisenbahnverbindung
wischen  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Rheinischen  Bahn  über  Jülich  in  der
Lücheen  von  Erkelenz  über  Jülich  nach  Düren  auszuführen,  sowie  auf  Grund

ihres  unterm  22.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1745.)  von
Uns  bestätigten  Statutnachtrages  eine  Zweigbahn  von  Jülich  über  Eschweiler
in  das  Stolberger  Thal  und  eine  Zwei  ban  von  München.Gladbach  nach  Odenkirchen
  und  weiter  in  der  Richtung  nach  Neukirchen  Lberzustelen,  wollen  Wir  der
gedachten  Gesellschaft  zu  dieser  Erweiterung  ihres  Unternehmens  unter  den  in
dem  beigefügten,  von  Uns  hierdurch  bestätigten  Statutnachtrage  enthaltenen
Bedingungen  die  landesherrliche  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften,  betreffend
das  Expropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Erundsiucke,  auf  die  in  Rede  stehenden,  im  F.  1.  des  Statutnachtrages  näher
bezeichneten  Unternehmungen  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  September  1868.
(L.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nach-
        <pb n="927" />
        —  801  —

Nachtrag
zum

Statut  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

*

ç  In  Ausführung  der  von  der  Bergisch-  Märkischen  Esenbapngelsischat
im  4  5.  des  Vertrages  vom  7.  Mai  1864.  über  die  Erwerbung  der  Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter
  Eisenbahn  übernommenen  Verpflichtung  zur  Herstellung
einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Aachen-Düsseldorfer  und  der  Rheinischen
Eisenbahn  und  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gesellschaftsdeputation  und  der
Königlichen  Eisenbabndirektion  vom  heutigen  Tage,  gemäß  §.  4.  des  unter  dem
22.  September  1867.  Allerhöchst  bestätigten  Statutnachtrages,  wird  das  Unternehmen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft

1)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Erkelenz  über  Jülich
nach  Düren,

2)  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Zweigbahnen  von  Jülich  über  Eschweiler
ins  Stolberger  Thal  und  von  M.  Gladbach  nach  Odenkirchen  und
weiter  in  der  Richtung  nach  Neukirchen  nebst  denjenigen  per  Belebung
des  Verkehrs  dienlichen  Anschlußbahnen  zu  gewerblichen  nlagen  und
Etablissements,  deren  Aus  führung  vom  Königlichen  Handelsministerium
genehmigt  wird,

ausgedehnt.
S.  2.

Auf  die  im  4  1.  aufgeführten  Eisenbahnen  finden  die  Statuten  und
sämmtliche  Statutnachträge  der  Bersisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  der
Betriebs-Ueberlassungsvertrag  vom  23.  August  1850.  und  seine  Ergänzungen,
ferner  der  F.  9.  des  durch  Gesetz  vom  30.  April  1856.  genehmigten  Vertrages
über  die  Ruhr.  Sieg  Eisenbahn,  desgleichen  die  zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung
  und  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  bestehenden  Vereinbarungen
  über  die  Militair-,  Post-  und  Telegraphenverwaltung  und  über  die
Beschaffung  der  Betriebsmittel  für  die  Bergisch-Märkische  und  Ruhr.  Sieg  Eisenbahn
  Anwendung.  Auch  unterwirft  sich  die  Bergisch-Märkische  Eiefnsell
chaft  bezüglich  derselben  den  Bestimmungen,)  welche  von  dem  Bundeskanzleramt
Norddautsthen  Bundes  in  Ansehung  der  Militair-,  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  erlassen  sind  oder  noch  aelhe  werden.
(Nr.  7216,)  ie
        <pb n="928" />
        —  892  —

K.  3.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  wird  den  Bau  der  Bahn  von
M.  Gladbach  nach  Odenkirchen  unverzüglich  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen
Konzession  beginnen  und  diese  Bahn  längstens  im  Lauf  des  folgenden  Jahres
betriebsfähig  berstelle.

Diie  Bahn  von  Erkelenz  über  Jülich  nach  Düren  nebst  Zweigbahn  von
Jülich  über  Eschweiler  ins  Stolberger  Thal  verpflichtet  sie  sich,  innerhalb  der
vom  Königlichen  Handelsministeriurn  nach  Anhörung  der  Geselsschaftsvorstende
und  unter  Berücksichtigung  der  finanziellen  Verhältnisse  der  Gesellschaft  festzusetzenden
  Frist  zu  vollenden.

K.  4.

Gemäß  §.  2.  des  unter  dem  2.  Dezember  1867.  Allerhöchst  bestätigten
Statutnachtrages  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  ist  letztere  verpflichtet,  in
der  von  dem  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  festgestellten  Linie  der  Eisenbahn  von  dem  Bahnhof  Stolberg  der  Cöln.
Aachener  Vinie  ins  Stolberger  Thal  bis  zum  Binsfelder  Hammer  Kos  Terrain
für  einen  zweigeleisigen  Bahnkörper  zu  erwerben  und  auf  Anforderung  des  Handelsministeriums
  auf  dem  zwischen  dem  neuen  Etablissement  der  Spiegelmanufaktur
  am  Schnorrenfeld  und  dem  Binsfelder  Hammer  gelegenen  Theil  des  Bahnkörpers,
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  die  Anlage  eines  eigenen
Bahngeleises  auf  der  zu  diesem  Zweck  an  letztere  —  gegen  Rückgewähr  der  darauf
verwendeten  verzinslichen  Kosten  —  abzutretenden  Hät  des  Bahnplanums  zu
gestatten.  Für  den  Fall,  daß  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  künftig
Jie  Weiterführung  einer  zweigeleisigen  Bahn  durch  das  Stolberger  Thal  über  den
Binsfelder  Hammer  hinaus  zur  Ausführung  bringt,  ist  dieselbe  berechtigt,  die
ganze  Zweigbahn  von  der  Stolberger  Spiegelmanufaktur  thalaufwärts,  soweit
dieselbe  zunächst  zur  gemeinsamen  Benutzung  bestimmt  ist,  gegen  Erstattung  der
aufgewendeten  Anlagekosten  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zu  übernehmen.
  Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich  aber  in  diesem
Fall,  von  dem  Abtretungspunkt  (der  neuen  Spiegelmanufaktur)  ab  die  Transporte
  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  auf  der  Stolberger  Thalbahn  gleich
den  ihrer  eigenen  Bahn  zuständigen  zu  behandeln  und  zu  befördern.

Elberfeld,#den  14.  August  1868.

Redigtrt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Berln,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hofbuchdruckerel,
I  6#  chretn
        <pb n="929" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

ri  ri
.  Ussuuiuuux«uts--«-4.«4«1  1

(Xr.  7217.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der
Monarchie.  Vom  15.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  w.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeerdneten,  werden  auf  den  4.  November  cr.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mik  der  Ausführung  dieset  Prrorbnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insfiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  deh  15.  Oktober  1868.

—  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flr.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler,  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Joergang  1868.  (Nr.  7217—7218)  122  (Nr.  7218.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Oktober  1868.
        <pb n="930" />
        —  894  —

(Nr.  7218.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des  von
der  Generalversammlung  der  ritterschaftlichen  Kreditverbundenen  der  Kurund
  Neumark  beschlossenen  Regulativs  zur  Feststellung  des  ritterschaftlichen
Taxwerthes  von  Gütern  und  deren  Bepfandbriefung  nach  Maaßgabe  der
Behufs  der  Grundsteuerveranlagung  ermittelten  Reinerträge.

A  Ve#n  Bericht  vom  26.  September  d.  J.  will  Ich  das  nach  den  anliegenden
  Verhandlungen  von  der  Generalversammlung  der  ritterschaftlichen  Kreditverbundenen
  der  Kur-  und  Neumark  am  26.  Mai  d.  J.  beschlossene

„Regulativ,  betreffend  die  Feststellung  des  ritterschaftlichen
von  Gütern  und  deren  Bepfandbriefung  nach  Maaßgabe  der  Behufs  der
Gunndsteuerveranlagung  ermittelten  Reinerträge“

hierdurch  in  der  von  Ihnen  modifizirten  Fassung  der  beigefügten  Ausfertigung
genehmigen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  modiffzirten  Regulative  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Baden-Baden,  den  3.  Oktober  1868.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Regulatid,
betreffend
die  Feststellung  des  ritterschaftlichen  Taxwerthes  von  Gütern  und
deren  Bepfandbriefung  nach  Maaßgabe  der  Behufs  der  Grundsteuerveranlagung
  ermittelten  Reinerträge.

K.  1.

Für  die  im  Bereiche  des  Kur--  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen  Kredit.-Instituts
  belegenen,  zur  Bopfembrefug  geeigneten  Güter  kann  auch  der  nach  dem
gegenwärtigen  Regulativ  auf  den  Grund  des  Behufs  der  Grundsteuerveranlagung
ermittelten  Reinertrages  festgestellte  Gutswerth  als  ritterschaftlicher  Taxwerth  dienen.

K.  2.
        <pb n="931" />
        —  895  —

.  2.

Zu  diesem  Zwecke  wird  der  30  fache  Betrag  des  Behufs  der  Veranlagung
und  Untervertheilung  der  Grundsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz=  Samml.  S.  253.),  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz-Samml.
  S.  673.)  und  dem  Gesee  vom  8.  Februar  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)
endgültig  enrmittelten  jährlichen  Reinertrages  des  Grundstücks,  sowie  der  10fache
Betrag  des  nach  den  F8.  4.  und  5.  Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz  Samml.  S.  317.)  ermittelten  jährlichen  Nutzungswerthes  des  Wohnhauses
als  Kapitalwerth  ausgeworfen,  von  demselben  der  20  fache  Betrag  der  auf  dem
Grundstücke  haftenden  Grund=  und  Gebäudesteuer  und  anderweiten  Abgaben
G.  5.)  —  die  Naturalabgaben  nach  den  publizirten  14  jährigen  Durchschnittspreisen
  zu  Gelde  berechnet  —  abgesetzt,  und  die  nach  diesem  Abzuge  verbleibende
Koptüalsnme  als  Gutswerth  Behufs  der  Pfandbriefsbeleihung  angenommen,  vorausgesetzt
  jedoch,  daß  sich  dabei  für  ein  Rittergut  mindestens  ein  Werth  von
6000  Thalern,  für  andere  Güter  mindestens  von  20,000  Thalern  ergiebt.

.  3.

Die  definitive  Festsetzung  dieser  Werthsermittelung  (Taxe)  geschieht  durch
die  Haupt-Ritterschaftsdirektion,  nachdem  die  Taxe  durch  den  Departementsrath
auf  Grund  einer  vorgenommenen  Besichtigung  des  Grundstücks  zusammengestellt
und  durch  das  ritterschaftliche  Provinzialkollegium  genehmigt  worden  ist.

Sämmtliche  auf  dem  Grundstücke  befindliche  Gebäude  müssen  nach  der  für
die  Bepfandbriefung  bei  dem  ritterschaftlichen  Kreditinstitut  bestehenden  Bestimmung
  gegen  Feuersgefahr  versichert  sein.

eem  Gebäude,  Inventarium  oder  Ackerbestellung  unwirthschaftlich  oder
unvollständig  befunden  werden,  so  kann  die  Taxe  einen  entsprechenden  Abzug  erfahren.


5.  4.

Das  zu  gewährende  Darlehn  darf  zwei  Drittheile  des  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  dieses  Regulativs  ermittelten  Beleihungswerths  des  Grundstücks
nicht  übersteigen.  Es  kommen  übrigens  auch  hierbei  die  Vorschriften  der  §#.  3.
und  5.  des  Allerhöchst  bestätigten  Regulativs  vom  15.  März  1858.  zur  Anwendung.

S.  5.

Wer  die  Bewilligung  eines  Pfandbriefs-Darlehns  nachsuchen  will,  hat
seinen  Antrag  bei  der  Provinzialdirektion  schriftlich  anzubringen.  Demselben  find
beizufügen:

1)  ein  von  dem  Katasterkontroleur  beglaubigter  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  resp.  dem  Flurbuche  und  aus  der  Gebäudesteuerrolle,
aus  welchem

a)  der  Flächeninhalt  der  Liegenschaften  des  zu  beleihenden  Grundstücks
nach  den  verschiedenen  Kulturarten  und  Bonitätsklassen,  und  der
eingeschätzte  Reinertrag,  sowie  der  Betrag  der  Grundsteuer,  b

(Nr.  7218.)
        <pb n="932" />
        —  896  —

b)  der  eingeschätzte  Nutzungswerth  der  Gebäude  und
c)  der  Betrag  der  Gebäudesteuer  hervorgeht;

2)  der  neueste  vollständige  Hypothekenschein;

3)  eine  amtliche  Bescheinigung  über  die  auf  dem  Gute  haftenden  öffentlichen
Abgaben  und  Lasten  einschließlich  der  an  die  geistlichen  und  Schul-Institute
zu  entrichtenden

4)  das  neueste  Feuer-Sozietätskataster.

Der  Provinzialdirektion  bleibt  es  überlassen,  einen  nach  ihrem  Dafürhalten
angemessenen  Kostenvorschuß  zu  erfordern.

g.  6.

Der  Besitzer  eines  gemäß  der  obigen  Bestimmungen  nach  dem  Grundsteuerschätzungswerthe
  taxirten  Gutes  ist  befugt,  demnächst  von  seinem  Gute  eine  den
sonstigen  bei  dem  Kreditinstitute  bestehenden  reglementsmäßigen  Vorschriften  entsprechende
  Pfandbriefstaxe  aufnehmen  und  nach  dem  etwaigen  höheren  Betrage
derselben  die  Beleihung  regeln  zu  lassen.

S.  7.

Auch  steht  dem  Besitzer  eines  bereits  ritterschaftlich  taxirten  Gutes  die
Befugniß  zu  g.  dasselbe  die  Vorschrften  dieses  Regulatios  tber  die  Werths.
ermittelungen  in  Anwendung  treten  zu  lassen.

S.  8.

Alle  bei  dem  Kreditinstitute  in  Kraft  stehenden  Bestimmumgen,  insoweit
solche  nicht  durch  die  besonderen  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Regulativs  altsdrücklich
  modifizirt  sind,  kommen  auch  für  die  zufolge  der  Werthermitielungen
nach  diesem  Regulativ  zu  bepfandbriefenden  Güter  in  Anwendung.

K.  9.

Rücksichtlich  der  Eintragung  des  Darlehns,  der  Verzinsung  und  Amortisation,
  sowie  aller  übrigen  daraus  herzuleitenden  Rechte  oder  Fnichten  elten
die  Bestimmungen  des  Regulativs  über  die  hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfähiger
  Güter  mittelst  Ausfertigung  Kur=  und  Neumärkis  euer
Pfandbriefe  vom  15.  März  1858.  und  die  das  letztere  ergänzenden  Bestimmungen.

S.  10.

Dem  Engeren  Ausschuß  bleibt  vorbehalten,  näher  Bestimmungen  darüber
zu  treffen:  ob  und  in  wiefern  die  Vorschriften  dieses  Regulativs  auch  bei  anderen
als  Darlehns-Taxen  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

 

—  ———  —

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministrriums.
Berlin,  gedruckt  ih  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
K.  v.  Decker).
        <pb n="933" />
        —  897  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  66.—

 

(Nr.  7219.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweitige  Organisation  der  Justizbehörden  in
den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  6.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
  Vertrages  vom  18.  Juli  1867.,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  an  Preußen  (Gesetz  Samml.  für  die
Preußischen  Staaten  von  1868.  S.  1.,  Fürstlich  Waldeckisches  Regierungsblatt
von  1867.  S.  133.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  das  Gebiet
  der  genannten  Fürstenthümer,  was  folgt:

I.  Einrichtung  und  Zuständigkeit  der  Gerichte.
K.  1.
Die  Gerichtsbarkeit  wird  ausgeübt:

1)  durch  ein  Kreisgericht  in  Arolsen  und  durch  die  Amtsgerichte  in  Arolsen,
Corbach,  Niederwildungen  und  Pyrmont,

2)  durch  Unser  Appellationsgericht  in  Kassel,
3)  durch  Unser  Ober-Appellationsgericht  in  Berlin.

S.  2.
Die  bestehenden  Gerichtsbehörden  werden  aufgehoben.
An  der  Einrichtung  der  Friedensgerichte  wird  nichts  geändert.

1.  Amtsgerichte  und  Kreisgerichte.
g.  3.

Die  Amtsgerichte  werden  mit  einem  oder  mehreren  Amtsrichtern  und  mit
den  erforderlichen  Büreau-  und  Unterbeamten  besetzt.  -
gshquagtsss.(Nk.7219.)  123  S.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1868.
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        —  898  —

S.  4.
Die  Amtsgerichte  sind  zuständig:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:

1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  aller  Rechtsstreitigkeiten,
deren  Gegenstand  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  Einhundert
  Thalern  nicht  übersteigt,  sowie  außerdem,  ohne  Rücksicht  auf
den  Werth  des  Streitgegenstandes,  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  der  Besitzstreitigkeiten,  der  Streitigkeiten  über  Altentheile
(Auszüge),  über  Ansprüche  aus  einem  unehelichen  Beischlaf,  der
Streitigkeiten  zwischen  Dienstboten  und  Dienstherren,  die  aus  dem
Dienstverhältnisse  entspringen,  und  der  Streitigkeiten  über  Einräumung
  oder  Verlassung  einer  Wohnung  zwischen  Miether  und
Vermiether;

2)  für  die  Behandlung  der  Konkurse,  mit  Ausschluß  der  Entscheidung
solcher  einzelner  Rechtsstreitigkeiten,  welche  mit  Rücksicht  auf  Nr.  1.
die  Zuständigkeit  des  Einzelrichters  überschreiten,  und  für  den  Erlaß
einstweiliger  Verfügungen,  insbesondere  für  die  Anlegung  von
Arresten  u.  s.  w.;

3)  für  die  gesammte  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit,  mit  Einschluß  des
Vormundschafts-,  Depositen--  und  Hypothekenwesens;

II.  in  Strafsachen  für  die  Besorgung  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  Juni
1850.,  die  Einführung  des  öffentlichen  und  mündlichen  Verfahrens  mit
Geschworenen  in  Untersuchungssachen  betreffend,  dem  Einführungsgesetz
zum  Strafgesetzbuch  und  den  zu  diesen  Gesetzen  ergangenen  Nachträgen
den  Untersuchungsrichtern  und  den  Einzelrichtern  zugewiesenen  Erschäfte,

III.  für  Aufnahme  von  Klagen,  Gesuchen,  Anträgen  und  Erklärungen  jeder
Art,  welche  Eingesessene  des  Bezirks  in  ihren  Rechtsangelegenheiten  zum
Protokoll  geben  wollen,  und  die  Weiterbeförderung  derselben  an  die  zuständige
  Gerichtsbehörde;

IV.  für  die  Erledigung  von  Aufträgen  der  vorgesetzten  Kollegialgerichte.

.  5.

Die  Amtsrichter  handeln  und  entscheiden  als  Einzelrichter.
Sind  bei  einem  Amtsgerichte  mehrere  Amtsrichter  angestellt,  so  können  die

Geschäfte  unter  ihnen  entweder  nach  Gattungen  oder  nach  örtlich  abgegrenzten

Distrikten  vertheilt  werden.  Sie  vertreten  sich  in  Behinderungsfällen  gegenseitig.
Für  diejenigen  Amtsgerichte,  bei  denen  nur  Ein  Amtsrichter  angestellt  T4.

wird  im  Voraus  ein  benachbartes  Amtsgericht  zur  Vertretung  in  Behinderungsfällen
  bestimmt.  Für  das  Amtsgericht  in  Pyrmont  kann  ein  Preußischer  Richter
als  Vertreter  bestellt  werden.

Au-
        <pb n="935" />
        —  899  —

Außerdem  ist  es  zulässig,  für  eilige  Fälle  einen  anderen  Rechtskundigen
im  Voraus  zum  Stellvertreter  zu  verpflichten,  welchem  die  Entscheidung  streitiger
Rechtssachen  jedoch  nicht  zu  übertragen  ist.

K.  6.  -

Der  Gerichtsstand  der  Amtsrichter  ist  der  ordentliche;  doch  tritt  in  den
einen  Amtsrichter  persönlich  betreffenden  Rechtssachen  ein  im  Voraus  zu  bestimmendes
  anderes  Amtsgericht  ein.

K.  7.

Das  Kreisgericht  besteht  aus  einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Zahl
von  Mitgliedern,  nebst  den  entsprechenden  Büreau=  und  Unterbeamten.

Der  Direktor  ist  befugt,  Mitglieder  der  Amtsgerichte  in  Verhinderungsfällen
  einzelner  Mitglieder  des  Kreisgerichts  als  deren  Vertreter  und  in  Schwurgerichtssachen
  als  Ergänzungsrichter  einzuberufen.

S.  8.

Zur  Beschlußnahme  und  Entscheidung  des  Kreisgerichts  genügt  die  Theilnahme
  von  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  soweit  nicht  ein  Anderes
  bestimmt  ist.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

"6“  §.  9.

Unser  Justizminister  kann  anordnen,  daß  in  Corbach,  Nieder-Wildungen
umd  Pyrmont  drei  Richter  von  Zeit  zu  Zeit  zusammentreten,  um  nach  Bestimmung
  eines  Geschäftsregulativs  gewisse,  kollegialisch  zu  erledigende  Angelegenheiten
als  (Gerichsdeutation  an  Stelle  des  Kreisgerichts  zu  verhandeln  und  zu  enteiden.


sh  Zur  Bildung  der  Gerichtsdeputation  in  Pyrmont  können  zwei  bei  benachbarten
  Preußischen  Gerichten  angestellte  Richter  zugezogen  werden.

Unser  Justizminister  beauftragt  erforderlichen  Falls  auch  einen  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  bei  den  benachbarten  Preußischen  Gerichten  mit  der  Vertretung
  des  Staatsanwalts  in  Pyrmont.

5.  10.
Das  Kreisgericht  ist  zuständig:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:
1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  aller  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  erster  Instanz,  welche  nicht  vor  die  Amtsgerichte  gehören;
2)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsmittels  der  Revision
  und  der  Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  der  Amtsgerichte;
3)  für  die  Ertheilung  von  Großjährigkeits-  Erklärungen;
ür  die  Bestätigung  der  Annahme  an  Kindesstatt  4%
ür  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  unbeweglicher  Güter  der
Plegebefohlenen)  ·
(Nr.  7219.  123“  für
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        —  900  —

für  die  Erlassung  der  Proklame:
a)  wegen  Mortifikation  von  Urkunden,
b)  wegen  Todeserklärung  Verschollener,
ohne  daß  es  in  diesen  Fällen  der  Genehmigung  einer  höheren  Behörde
serner  bedarf;
für  das  Verfahren  bei  Blädsinnigkeits-,  Wahnsinnigkeits-  und
Prodigalitäts-Erklärungen;
für  die  Führung  der  im  Handelsgesetzbuch  den  Handelsgerichten
überwiesenen  Register,  so  lange  Handelsgerichte  noch  nicht  eingerichtet
  sind;
II.  in  Strafsachen:
für  die  Erledigung  der  in  den  Gesetzen  einem  Kollegialgericht  zugewiesenen
  Gestase,  insoweit  dieselben  in  dieser  Verordnung  nicht
einem  höheren  Gericht  übertragen  sind.

§.  11.
Wenn  der  Staatsanwalt  wegen  nachfolgender  Vergehen:
des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  in  den  Fällen  der  §H.  85.
und  90.  des  Strafgesetzbuchs  vom  15.  Mai  1855.,  .
der  Beleidigung  in  dem  Falle  des  F.  98.  a.  a.  O.),
der  Körperverletzung  oder  Mißhandlung  in  den  Fällen  der  I#.  176.  178.
186.  a.  a.  O.,
des  einfachen  Diebstahls  (66.  204.  205.  a.  a.  O.),
der  Unterschlagung  (S§.  213.  214.  a.  a.  O.),
der  einfachen  Hehlerei  (§.  225.  a.  a.  O.),
des  Betruges  in  den  Fällen  der  99.  229.  bis  231.  a.  a.  O.),
der  Urkundenfälschung  in  dem  Falle  des  F.  243.  a.  a.  O.),
der  Vermögensbeschädigung  in  den  Fällen  der  §#.  261.  262.  a.  a.  O.,
Anklage  erhebt  und  voraussichtlich  auf  keine  andere  Strafe  als  Gefängniß  bis
zu  drei  Monaten  oder  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  allein  oder  in  Verbindung
  miteinander  zu  erkennen  ist,  so  kann,  selbst  wenn  Rückfall  (.  58.  a.  a.  O.)
vorliegt,  das  Kreisgericht  bei  oder  nach  Eröffnung  der  Untersuchung  auf  den  Antrag
des  Staatsanwalts  beschließen,  daß  das  Amtsgericht  des  betreffenden  Bezirks  sich
der  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  zu  unterziehen  habe.

S.  12.

Findet  das  beauftragte  Amtsgericht,  daß  eine  nicht  unter  den  H.  11.  fallende,
seine  eigene  Zuständigkeit  überschreitende  strasbare  Handlung  vorliege,  oder  daß
wegen  eines  der  dort  bezeichneten  Vergehen  auf  andere,  als  die  ebenda  angegebenen
Strafen  zu  erkennen  sei)  so  erklärt  dasselbe  mittelst  Beschlusses,  gegen  welchen

ein
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        —  901  —

ein  Rechtẽmittel  nicht  stattfindet,  den  ihm  ertheilten  Auftrag  für  erledigt,  worauf
das  Verfahren  vor  dem  Kreisgerichte  eintritt.

Für  das  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  kommen  die  Bestimmungen  in
den  S#§g.  35.  bis  43.  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1850.,  betreffend  die  Einführung
  des  öffentlichen  und  mündlichen  Verfahrens  mit  Geschworenen  in  Untersuchungssachen,
  zur  Anwendung.

J,  13.

Bei  der  Bildung  der  Jahreslisten  der  Geschworenen  wirkt  fortan  statt
des  Kreisgerichtsdirektors  der  Amtsrichter,  und  wenn  deren  mehrere  am  Orte
sind,  der  dem  Dienstalter  nach  älteste,  mit.  Einigt  sich  derselbe  mit  dem  Mit-167

  des  Kreisvorstandes  nicht,  so  bleibt  die  betreffende  Person  aus  der  Jahresiste
  fort.

Die  Jahreslisten  sind  bis  zum  1.  Dezember  jeden  Jahres  statt,  wie  bisher,
an  das  Obergericht,  künftig  an  das  Kreisgericht  einzusenden,  welches  die  Ausloosung
  der  Haupt=  und  Ergänzungsgeschworenen  nach  den  bestehenden  Vorschriften
  bewirkt.

Die  Termine  zur  Abhaltung  der  Schwurgerichtssitzungen  werden  von
dem  Kreisgerichtsdirektor  festgesetzt  und  bekannt  gemacht.  Er  ladet  die  ausgeloosten
  Geschworenen,  bezeichnet  den  Ort  des  abzuhaltenden  Gerichts  und  führt
den  Vorsitz  im  Schwurgerichtshof,  vorbehaltlich  der  Befugniß  des  Präsidenten
des  Appellationsgerichts,  einen  anderen  Vorsitzenden  zu  ernennen.

2.  Appellationsgericht.
K.  14.
Unserem  Appellationsgerichte  in  Kassel  werden  folgende  Befugnisse  der
Justizbehörden  höherer  Instanz  übertragen:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:

1)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsmittels  der  Appellation
  gegen  Erkenntnisse  des  Kreisgerichts  und  der  Amtsgerichte;

2)  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Verfügungen  und  Beschlüsse
des  Kreisgerichts  und  der  Amtsgerichte  in  allen  nicht  prozessualischen
Angelegenheiten,  in  denen  es  bei  der  Entscheidung  des  Appellationsgerichts
  bewendet;

II.  in  Strafsachen:

die  Geschäfte  der  Anklagekammer  und  die  Entscheidungen  auf  Beschwerden
  gegen  Beschlüsse,  welche  das  Kreisgericht  in  erster  Instanz
erlassen  hat,  insoweit  die  Beschwerde  sich  nicht  auf  das  Verfahren
in  Schwurzgerichtssachen  bezieht;

III.  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts:

1)  wenn  ein  positiver  oder  negativer  Kompetenz-Konflikt  zwischen  verschiedenen

  Amtsgerichten  oder  diesen  und  dem  Kreisgerichte  besteht,
(Nr.  7219.)  2)  wenn
        <pb n="938" />
        —  902  —

2)  wenn  das  zuständige  Amtsgericht  verhindert  ist,  sich  der  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  Sache  zu  unterziehen,
3)  wenn  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand  zu  bestimmen  ist/

IV  die  Justizaufsicht  und  Verwaltung  der  Fürstenthümer,  insbesondere  für
Justizvisitationen,  Disziplinar-  und  Anstellungssachen,  und  zwar  in  demselben
  Umfange,  in  welchem  das  Appellationsgericht  überhaupt  zuständig
  ist;

V.  die  Zuständigkeit  in  allen  privatrechtlichen  Angelegenheiten  des  Fürsten
von  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses
einschließlich  dessen  Gräflicher  Linie.

g.  15.

Zur  Beschlußnahme  und  Entscheidung  des  Wpellationsgerichts  ist  die
Theilnahme  von  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  erforderlich.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  prozessualischen  Angelegenheiten  zweiter  Instanz  in  den  Fällen  des
9.  14.r  Nr.  V.  werden  in  einem  besonderen  Senate  von  sieben  Mitgliedern
erledigt.

K.  16.

Dem  Verfahren  und  den  Entscheidungen  des  Appellationsgerichts  werden
die  in  den  Fürstenthümern  geltenden  Gesetze  zum  Grunde  gelegt.

C.  17.

Die  richterlichen  Entscheidungen  des  Appellationsgerichts  ergehen  unter
der  Formel:
in  Gemäßheit  des  wwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Waldeck  und  Pyrmont  geschlossenen
  Staatsvertrages  vom  18.  Juli  1867.

K.  18.

In  den  aus  den  Fürstenthümern  an  das  Appellationsgericht  gelangenden
Sachen  dürfen  auch  die  in  den  ersteren  angestellten  Rechtsanwalte  Schriftsätze
anfertigen.

Zur  Vertretung  der  Parteien  vor  dem  Gerichtshofe  sind  nur  die  bei  demselben
  zur  Praxis  verstatteten  Anwalte  befugt.

Die  Gerichtskosten  und  die  Gebühren  der  Rechtsanwalte  sind  nach  den
Fürstlich  Waldeckischen  Gesetzen  zu  berechnen.  Bei  Appellationen  werden  an
Gebühren  für  die  Anfertigung  der  Schriftsätze  zwei  Drittheile,  für  die  Vertretung
  bei  der  mündlichen  Verhandlung  aber  die  Hälfte  des  Pauschsatzes
vergütigt.

3.  Ober-
        <pb n="939" />
        —  903  —

3.  Oberster  Gerichtshof.
KC.  19.

Unserem  Ober-Appellationsgerichte  in  Berlin  werden  die  bisher  dem  Obertribunal
  übertragenen  Befugnisse  des  obersten  Gerichtshofes  zugewiesen.  Es
bewendet  in  dieser  Beziehung  insbesondere  bei  den  Bestimmungen  der  Verträge
vom  1.  Februar  1851.  und  5.  Juli  1856.  mit  folgenden  Maaßgaben:

Unserem  Ober--Appellationsgericht  steht  zu:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:

die  Verhandlung  und  Entscheidung  auf  die  Rechtsmittel  der  Revision
und  Nichtigkeitebeschwerde  gegen  Erkenntnisse  des  Appellations.
gerichts,  sowie  auf  die  nach  den  bestehenden  Gesetzen  dem  Instanzenzuge
  der  Rechtsmittel  folgenden  und  zur  Zuständigkeit  des  obersten
Gerichtshofes  gehörenden  Beschwerden.

Eines  besonderen  Antrages  der  Parteien  bedarf  es  ferner
nicht,  um  eine  Civilprozeßsache  im  Wege  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  vor  den  obersten  Gerichtshof  zu  verweisen.

Das  schriftliche  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  findet
vor  dem  Kreisgericht  statt.  Bei  demselben  ist  das  Rechtsmittel
anzumelden  und  die  Rechtfertigung  und  Vernehmlassung  einzureichen.

Ingleichen  erläßt  das  Kreisgericht  die  zur  Berichtigung  der
Förmlichkeiten  erforderlichen  Auflagen  an  die  Parteien  und  ist
befugt,  das  Rechtsmittel  wegen  Mangels  derselben  zu  verwerfen.

Auch  Restitutionsgesuche  gegen  prozessualische  Versäumnisse,
sowie  Fristgesuche  und  die  darauf  zu  erlassenden  Verfügungen  gehören
  zunächst  vor  das  Kreisgericht.

Wegen  Anfechtung  der  Verfügungen  des  Kreisgerichts  im
Vorverfahren,  sowie  wegen  der  Vorsahrsten  über  das  Verfahren
selbst  bleibt  das  Gesetz  vom  22.  August  1856.,  die  Bildung  einer
Revisions-Instanz  in  Civilprozessen  betreffend,  in  Kraft;

II.  in  Strafsachen:
die  Verhandlung  und  Entscheidung  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerden  gegen
Erkenntnisse  des  Kreisgerichts  und  auf  Beschwerden  gegen  Eenrdes
  letzteren  als  Schwurgerichtshof  und  gegen  Beschlü  e  des
Appellationsgerichts,  insoweit  es  sich  um  die  Entscheidung  einer
Rechtsfrage  handelt;
III.  in  Disziplinarsachen:
in  demselben  Umfange,  in  welchem  das  Ober-Appellationsgericht  überhaupt
  zuständig  ist.
Die  Entscheidungen  des  Ober-Appellationsgerichts  ergehen  unter  der  im
K.  17.  bezeichneten  Formel.
(Vr.  7219.)  4.  Staats.
        <pb n="940" />
        —  904  —

4.  Staatsanwaltschaft.

KC.  20.

Bei  dem  Kreisgerichte  wird  ein  Staatsanwalt  mit  dem  erforderlichen
Hülfspersonal  angestellt.  Bei  den  Amtsgerichten  fungiren  Polizeianwalte  mit
den  ihnen  gesetzlich  obliegenden  Befugnissen.

Die  Geschäfte  des  Polizeianwalts  können  von  dem  Justizminister  einem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  einem  bei  dem  Amtsgericht  angestellten  oder
beschäftigten  richterlichen  Beamten,  oder  auch  einem  in  der  Ausbildung  für  das
Richteramt  begriffenen  Beamten  widerruflich  übertragen  werden.

Insoweit  diese  Befugniß  nicht  zur  Anwendung  kommt,  erfolgt  die  Ernennung
  des  Polizeianwalts  kommissarisch  durch  den  Landesdirektor  nach  Anhörung
  des  Staatsanwalts.

Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  (Bürgermeister)  am  Sitze  des  Amtsgerichts
  sind  verpflichtet,  die  Verrichtungen  eines  Polizeianwalts  gegen  eine  von
den  Gemeindeverbänden  des  Amtsgerichtsbezirks  zu  gewährende,  von  dem  Landesdirektor
  festzusetzende  Entschädigung  zu  übernehmen.

C.  21.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  in  den  aus  den  Fürstenthümern
an  das  Appellationsgericht  gelangenden  Sachen  werden  durch  Unseren  Ober-Staatsanwalt
  in  Kassel  und  dessen  Vertreter  wahrgenommen.  Derselbe  bildet
de  Aufsichtsinstanz  für  die  Staatsanwalte  und  die  Polizeianwalte  in  den  Fürstenthümern.


5.  Rechtsanwalte  und  Notare.

g.  22.

Die  Advokaten,  welche  den  Amtskarakter  „Rechtsanwalt“  annehmen,  werden
  fortan  bei  dem  Kreisgerichte  und  den  Amtsgerichten  unter  Anweisung  eines
bestimmten  Wohnsitzes  angestellt.

Die  vorhandenen  Anwalte  dürfen  ihren  bisherigen  Wohnsitz  nur  mit  Genehmigung
  des  Justizministers  verändern.

Unser  Justizminister  ist  ermächtigt,  wo  sich  dazu  ein  Bedürfniß  herausstellt,
den  “*“:„  auch  die  Ausübung  des  Notariats  in  den  Fürstenthümern
u  gestatten.
zus  Für  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren  der  Notare  treten  alsdann
  die  im  Departement  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel  geltenden  Gesetze
mit  der  Maaßgabe  in  Kraft,  daß,  wo  in  denselben  auf  den  Gerichtskostentarif
verwiesen  wird,  der  für  die  Fürstenthümer  bestimmte  Tarif  anzuwenden  ist.

In  Betreff  der  Disziplin  und  Aufsicht  über  die  Rechtsanwalte  und  Notare
kommen  die  im  Departement  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel  bestehenden  Vorschriften
  zur  Geltung.  O

er
        <pb n="941" />
        —  905  —

Der  bei  diesem  Gerichtshofe  gebildete  Ehrenrath  tritt  auch  für  die  Rechtsanwalte
  und  Notare  der  Fürstenthümer  in  Wirksamkeit.  Zu  späteren  Neuwahlen
desselben  werden  sie  mit  zugezogen.

6.  Insinuationen.
G.  23.

Die  Insinuation  sowohl  der  Erkenntnisse  als  aller  gerichtlichen  Verfügungen
in  Civil-  und  Strafsachen  kann  durch  die  Post  nach  Maaßgabe  der  im  Departement
  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel  über  die  Postinsinuationen  geltenden
Vorschriften  geschehen.

II.  Allgemeine  Bestimmungen.
1.  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung.
C.  24.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Amtsgerichte  wird  von  dem  Direktor  des
Kreisgerichts  ausgeübt  und  die  Aufsicht  in  hönder  Instanz,  sowie  die  über  das
Kreisgericht,  Unserem  Appellationsgericht  in  Kassel,  die  Oberaufsicht  über  sämmtliche
  Gerichte,  sowie  über  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Unserem  Justizminister
  übertragen.  25

.  25.

Beschwerden,  welche  die  Disziplin,  den  Geschäftsbetrieb  oder  Verögtrungen
betreffen,  sind  hinsichtlich  aller  Rechtsangelegenheiten,  ebenso  wie  die  Beschwerden
wegen  unrichtigen  Ansatzes  der  Gerichtskosten  und  wegen  verweigerter  Stundung
oder  Niederschlagung,  im  Aufsichtswege  demnach  schließlich  durch  Unseren  Justizminister
  zu  erledigen.  K½

In  Betreff  der  Begnadigungssachen,  der  Aufsicht  über  die  Straf=  und
Gefängnißanstalten,  der  Justiz.  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungssachen  und  der  das
Justizressort  betreffenden  Loanktcgsangele  enheiten  werden  dem  Landesdirektor  die
früher  von  der  Regierung  geübten  Funktionen  übertragen.  Er  ist  befugt,  si
in  Wahrnehmung  derselben  durch  den  Kreisgerichtsdirektor  oder  den  Staatsanwalt
vertreten  zu  lassen.  2

§S.  27.

Die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt  (Adoption  oder  Arrogation)
gehört  fortan  vor  das  ordentliche  Gericht  des  Annehmenden.  Unsere  Genehmizung
  dazu  ist  nur  in  den  Fällen  erforderlich,  in  denen  dies  für  das  Gebiet  des

llgemeinen  Preußischen  Landrechts  vorgeschrieben  ist.

Großjährigkeits  =  Erklärungen,  Dispensationsgesuche  der  Kinder  von
Beibringung  des  Heirathskonsenses,  sowie  die  Gesuche  um  Genehmigung  zur
Veräußerung  unbeweglicher  Güter  der  Pfllegebefohlenen  gehören  vor  die  ordentlichen
  Perichte

Johrgang  18688.  (r.  7219.  124  g.  28.
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        —  906  —

C.  28.

An  die  Stelle  der  nach  Artikel  23.  des  Gesetzes  vom  13.  Oktober  1858.,
die  Ablösung  der  Huteberechtigungen  betreffend  (Regierungsblatt  S.  61.),  zur
Entscheidung  über  erhobene  Rekurs-  und  andere  (lchch  Beschwerden  wider
Bescheide  und  Verfügungen  der  Ablösungskommissionen  berufenen  Behörde  tritt
Unsere  Generalkommission  in  Kassel.

2.  Verhältniß  der  Gerichte  unter  ein  ander  und  zu  den  Verwaltungsehörden.


.  29.

Die  Gerichte  unter  einander,  sowie  die  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
haben  sich  bei  Erledigung  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts
gegenseitige  Unterstützung  zu  leisten.

Die  Entscheidung  über  Kompetenz-Konflikte,  welche  zwischen  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  entstehen,  wird  Unserem  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der
Kompetenz-Konflikte  in  Berlin  übertragen.  Zur  Erhebung  des  Kompetenz-Konflikts
  ist  der  Landesdirektor  befugt.  Im  Uebrigen  bewendet  es  in  dieser
Beziehung,  sowie  in  Betreff  des  Verfahrens  nach  der  Erhebung  des  Kompetenz-Konflikts
  bei  dem  Gesetze,  die  Kompetenz-Konflikte  zwischen  den  Justiz-  und  Verwaluungsbehärden
  betreffend,  vom  9.  Mai  1854.  (Fürstlich  Waldeckisches  Regierungsblatt
  Seite  109.).

3.  Qualifikation  und  Ernennung  der  Justizbeamten.
.  30.

Wer  zur  Laufbahn  als  Richter,  Staatsanwalt  oder  Rechtsanwalt  zugelassen

  sein  will,  hat  die  Bedingungen  zu  erfüllen,  welche  in  dem  Departement
Unseres  Appellationsgerichts  in  Kassel  zur  Ablegung  der  ersten  juristischen  Prüfung
vor  glhrwieben  sind,  und  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  diese  Prüfung
u  bestehen.
Der  in  der  ersten  Prüfung  Bestandene  wird  von  dem  Präsidenten  des
Apbellationzgzerichts  zum  Referendarius  ernannt  und  eidlich  verpflichtet.  Er  hat
sodann  zu  seiner  praktischen  Vorbereitung  bei  einem  Amts-  und  Kreisgerichte,  bei
einem  Rechtsanwalte,  bei  der  Staatsanwaltschaft  und  bei  einem  Appellationsgerichte,
  insgesammt  vier  Jahre,  zu  arbeiten.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung  bei  den  einzelnen  Behörden  werden  von
Unserem  Justizminister  erlassen.

Referendarien  können  die  Funktionen  eines  Gerichtsschreibers  wahrnehmen
und  in  den  letzten  Jahren  der  Vorbereitungszeit  nach  bescheinigter  Tüchtigkeit  von
Unserem  Justizminister  mit  der  zeitweisen  Funktion  eines  Hülfsrichters  bei  den
Kreis-  und  den  Amtsgerichten,  oder  eines  Gehülfen  der  Staatsanwaltschaft  beauftragt,
  auch  zur  Vertretung  eines  Rechtsanwalts  verstattet  werden.

Nach  der  Vorbereitungszeit  wird  der  Referendarius  auf  Grund  der  über
seinen  Fleiß  und  seine  prakuutz  Tüchtigkeit  beigebrachten  Zeugnisse  von  i
U-
        <pb n="943" />
        —  907  —

Justizminister  zur  großen  Staatsprüfung  zugelassen.  Für  dieselbe  werden  die
Vorschriften,  welche  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  in  Kassel  gelten,  zum
Maaßstabe  genommen.

Referendarien,  welche  die  große  Staatsprüfung  bestanden  haben,  werden
bis  zu  ihrer  anderweiten  Anstellung  zu  Gerichtsassessoren  bestellt  und  dem  Direktor
des  Kreisgerichts  zur  unentgeltlichen  Beschäftigung  bei  dem  letzteren  und  bei  den
Amtsgerichten  überwiesen.  Die  Verleihung  des  vollen  Stimmrechts  an  solche
Gerichtsassessoren  und  bei  den  Amtsgerichten  die  Anweisung  eines  bestimmten
selbstständigen  Geschäftskreises  hängt  von  der  Genehmigung  Unseres  Justizministers
ab.  Bei  dem  Kreisgericht  darf  die  Zahl  der  unbesoldeten  Mitglieder  mit  vollem
Stimmrecht  nie  die  Hälfte  der  etatsmäßigen  Richter  erreichen.

"  31.

Zur  Bekleidung  jeder  Richter-,  Staatsanwalts-  und  Rechtsanwaltsstelle
ist  die  Ablegung  der  großen  Staatsprüfung  erforderlich.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  bei  den  aufgehobenen  Gerichten  angestellten
  Richter  und  auf  Diejenigen,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zur
Bekleidung  eines  Richteramts  gqualifizirt  sind,  keine  Anwendung.

Die  vorhandenen  Accessisten  (Auskultanten)  werden  nach  näherer  Bestimmung
  des  Ersten  Präsidenten  Unseres  Appellationsgerichts  in  Kassel,  ihrer  bisherigen
  Ausbildung  entsprechend,  als  Referendarien  beschäftigt.  Bei  Berechnung
der  für  ihre  Vorbereitung  zur  großen  Staatsprüfung  erforderlichen  Zeit  kommt
ihre  bisherige  praktische  Beschäftigung  in  Betracht.

g.  32.

Der  Direktor  des  Kreisgerichts  und  der  Staatsanwalt  werden  von  Uns,
die  Kreis=  und  Amtsrichter,  Gehülfen  der  Staatsanwaltschaft,  die  Rechtsanwalte
und  Notare  sowie  die  Gerichtsassessoren  in  Unserem  Namen  durch  Unferen  Justizminister,
  die  Subaltern-  und  Unterbeamten  durch  den  Ersten  Präsidenten  Unseres
Appellationsgerichts  in  Kassel  ernannt.

Wir  behalten  Uns  vor,  älteren  und  verdienten  Kreis=  oder  Amtsrichtern
den  Karakter  als  Kreisgerichtsrath  oder  Oberamtsrichter  zu  verleihen.

III.  Ausführungs-Bestimmung.

K.  33.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1869.  in  Kraft.
Unser  Fastinnirister  ist  mit  der  Ausführung  derselben  beauftragt  und  hat
die  Gerichtsbehorden  mit  der  erforderlichen  Mnwoerising.  zu  versehen.
Die  zur  Zeit  bestehenden  Behörden  (F.  2.  Absatz  1.)  bleiben  bis  zur  Einsetzung
  der  neuen  Gerichte  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit.
Die  bei  den  aufgehobenen  Gerichten  anhängigen  Sachen  sind  nach  einer
(Nr.  7219—7220.)  von
        <pb n="944" />
        —  908  —

von  Unserem  Appellationsgericht  in  Kassel  zu  erlassenden  Instruktion  an  die
zuständigen  neuen  Gerichte  abzugeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-  Baden,  den  6.  Oktober  1868.
.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7220.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  September  1868.,  betreffend  die  bei  der  Spreeschleuse
zu  Cossenblatt  zu  erlegende  Schiffahrtsabgabe.

A  Ihren  Bericht  vom  23.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  beim  Passiren  der

Spreeschleuse  zu  Cossenblatt  im  Kreise  Beeskow.  Storkow  des  Regierungsbezirks

Potsdam  zu  erlegende  Schiffahrtsabgabe  fortan  nach  den  Sätzen  und  Vorschriften

des  Tarifs  für  die  Schiftahrtzabga  e  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder

und  Elbe  vom  9.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1577.  ff.)  erhoben  werde.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  26.  September  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Rebigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="945" />
        —  909  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  67.—

 

(Nr.  7221.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  September  1868.,  betreffend  die  Emission  von  auf
den  Inhaber  lautenden  Obligationen  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die
Provinz  Preußen.

Ar  Ihren  Bericht  vom  8.  September  d.  J.  will  Ich,  dem  Antrage  in  der
Petition  des  XVIII.  Preußischen  Provinziallandtages  vom  18.  März  1868.
entsprechend,  unter  Abänderung  des  #  2.  des  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom
27.  September  1852.  bestätigten  „Statuts  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die
Provinz  Preußen““  das  anliegende
„Regulativ,  betreffend  die  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  die
genannte  Hülfskasse“
in  der  von  Ihnen  vorgeschlagenen  Fassung  hierdurch  landesherrlich  genehmigen.
Gleichzeitig  und  in  Folge  deser  Meiner  rrsmis  fewie  n  #.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz  Samml.  von  1833.  S.  75.),  bewillige
ch  der  zzr  Provinzial-Hülfskasse  hiermit  das  Privilegium,  die  in  jenem
egulativ  näher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden  und  nach
dessen  Bestimmungen  einzulösenden  Obligationen  und  ons  mit  der  rechtlichen
Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Hbertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter,  und  ohne  dadur  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  übermehmen,  ertheilt
worden.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  anliegende  Regulati-“  nebst  den  Beilagen
besselben  sind  durch  die  Gesetz=  Sammlung  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz
Preußen  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  26.  September  1868.  ç

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.
An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Justiz.

Jahrgang  1868.  (Nr.  721.)  125  Re-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1868.
        <pb n="946" />
        —  910  —

Regulativ,
betreffend

die  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  die  Provinzial-Hülfskasse
  für  die  Provinz  Preußen.

.  1.
Die  Provinzial-  Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen  hat  die  Befugniß,
Geld  anzuleihen  und  darüber  auf  den  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Schuldverschreibungen  unter  der  Bezeichnung:

„Obligationen  der  Provinzial=  Hülfskasse  für  die  Provinz
Preußen“

auszustellen  und  auszugeben.

Der  Gesammtbetrag  der  auszugebenden  Schuldverschreibungen  darf  den
Betrag  derjenigen  Darlehen  nicht  übersteigen,  welche  die  Provinzial-Hülfskasse
nach  naßg  be  der  99P.  8.  bis  13.  ihres  durch  Allerhöchste  Order  vom  27.  September
  1852.  genehmigten  Statuts  gewährt  hat,  abzüglich  des  Betrages  ihrer
Schuldverbindlichkeiten  aus  der  Annahme  von  Geldern  der  Spar.,  Peovinsial-Gemeinde-
  und  Institutenkassen.  Er  darf  niemals  den  Betrag  Einer  Million
Thaler  überschreiten.

K.  2.

Die  Obligationen  werden  in  Apoints  von  25  Rthlr.,  50  Rthlr.,  100  Rthlr.,
200  Rthlr.,  500  Rthlr.  und  1000  Rthlr.  nach  dem  beigefügten  Schema  ausgefertigt
  und  zwar  in  dem  Verhältnisse  von  40  zu  20,  zu  10,  zu  5,  zu  2  und
zu  1,  so  daß  die  Werthbeträge  der  in  jeder  der  verschiedenen  Apointsgattungen
ausgefertigten  Obligationen  einander  gleich  sind.

Die  Ausfertigung  geschieht  unter  der  Kontrole  des  Kurators  der  Provinzial-Hülfskasse
  (§.  35.  des  Statuts  vom  27.  September  1852.),  welcher  insbesondere
darüber  zu  wachen  hat,  daß  die  im  F.  1.  vorgezeichnete  Grenze  nicht  überschritten
werde.  Die  Ausfertigung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  3.
Die  Obligationen  werden  jährlich  mit  fünf  Prozent  weri  und  es  werden

die  Zinsen  halbjährlich  am  2.  Januar  und  2.  Juli  gezahlt.  Den  Obligationen
wer-
        <pb n="947" />
        —  911  —

werden  zu  diesem  Zwecke  Zinskupons  auf  je  zehn  halbe  Jahre  nebst  Talons  nach
den  beigefügten  Schematen  beigegeben.

ie  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Kupons
vom  Verfalltage  ab  aus  der  Provinzial-Hülfskasse.  Das  Forderungsrecht  aus
einem  solchen  Kuron  erlischt,  wenn  derselbe  innerhalb  vier  Jahren  vom  Ablauf
des  Kalenderjahres  ab,  in  welchem  er  fällig  geworden  ist,  nicht  zur  Jahlung
präsentirt  worden  ist.

Mit  dem  Ablaufe  der  fünfjährigen  Perioden  werden  nach  vorheriger  öffentlicher
  Bekanntmachung  die  neuen  Kupons  dem  Einlieferer  des  Talons  ausgereicht.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  nach  Ablauf  der  für  die  Umwechselung  bestimmten  Frist  an  den  Inhaber
der  Schuldverschreibung.

K.  4.

Die  Tilgung  der  Obligationen  geschieht  durch  allmälige  Einlösung  aus
einem  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Tilgungsfonds  mit  jährlich  wenigstens  Einem
Prozent  der  ausgegebenen  Obligationen.  Sie  beginnt  nach  Ablauf  des  auf  die
erste  Emission  folgenden  Kalenderjahres.

Die  Einlösung  wird,  wenn  sie  durch  Ankauf  nicht  vortheilhafter  bewerkstelligt
  werden  kann,  im  Wege  der  Aufkündigung  nach  vorgängiger  Bestimmung
durch  das  Loos  vorgenommen.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  diesem  Falle  während
des  Monats  Januar,  die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  und  zu  kündigenden
Obligationen,  welche  die  letzteren  nach  Serie,  Nummer  und  Betrag  bezeichnen
muß,  innerhalb  der  Monate  Februar  und  Mai,  die  Einlösung  am  2.  Juli  desselben
  Jahres.  Die  Provinzlal-Hülfskasse  hat  das  Recht,  den  Tilgungsfonds
zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Obligationen  zu  kündigen.  Auch
die  durch  Ankauf  Behufs  der  Tilgung  erworbenen  Obligationen  sind  bekannt  zu
machen.

G.  5.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  für  die  ausselooften  Obligationen  erfolgt
nach  dem  Nennwerthe  derselben  durch  die  Provinzial.  Hülfskasse  an  den  Vorzeiger
der  Obligationen  gegen  Rückgabe  derselben.  Mit  den  Obligationen  sind  zugleich
die  ausgereichten,  nach  dem  Zahlungstermine  fällig  werdenden  Zinskupons  einzuliefern.
  Der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  wird  am  Kapitale  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht
ur  Einlösung  eingereichten  Obligationen  sind  in  den  nach  F.  4.  zu  erlassenden
Betanmimachungen  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen  dessenungeachtet
  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Jahlungstermine  weder  zur  Einlösung
g  entirt,  noch,  der  Bestimmung  unter  F.  7.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet

ehufs  Ertheilung  neuer  Obligationen  angemeldet,  so  werden  sie  nach  Ablauf
der  Frist  zum  Besten  der  Provinzial-Hülfskasse  als  getilgt  angesehen.

S.  6.

Alle,  die  Obligationen  betreffenden  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Provinzial-Hülfskasse
  erfolgen  durch  die  Königsberger  Hartungsche,  die  Ostpreußische
(Fr.  7221.)  125“  und
        <pb n="948" />
        —  912  —

und  die  Danziger  Zeitung,  die  vier  Regierungs-Amtsblätter  und  den  Preußischen
Staatsanzeiger.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  oder  die  Hülfskassen-Direktion
andere  Blätter  für  die  Veröffentlichung  wählen,  so  muß  (im  ersteren  Falle)  ein
anderes  Blatt  gewählt  und  (in  beiden  Fällen)  die  erfolgte  Aenderung  durch  die  übrig
bleibenden,  resp.  durch  die  bisher  benutzten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

S.  7.

Auf  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  finden  die  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.,  betreffend  das  Verfahren  Behufs  der  Amortisation
  verlorener  Siarteschaldheine  x.  1—  12.,  sowie  die  ergänzenden  Bestimmungen
  derselben  mit  nachstehenden  Maaßgaben  Anwendung:

a)  die  im  §.  1.  der  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  Direktion
der  Provinzial-Hülfskasse  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung

em  Schatzministerium  zukommen,  gegen  die  Verfügungen  der  Direktion
findet  jedoch  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten  der  Porinz  Preußen  statt

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Stadtgerichte  zu  Königsberg;  *ó°  6

e)  die  in  den  §§.  6.  9.  und  12.  der  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanmtmachungen
  sollen  durch  die  im  ¾  6.  dieses  Regulativs  genannten  Blätter
geschehen.  Zinskupons  und  Talons  können  nicht  au  gebobe  und  amortifirt
werden.  Doch  kann  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  der  Provinzial-Kasesust
  demmienigen,  welcher  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsist

  8  3.)  den  Verlust  eines  Zinskupons  bei  der  Direktion  anmel
und  bescheinigt,  der  Betrag  des  Kupons,  wenn  letzterer  bis  zum  Ablaufe
  der  Verjährungsfrist  nicht  präsentirt  worden  ¾d9  #)  nach  Ablauf  derselben
  ausgezahlt  werden.

g.  8.

Für  die  Sicherheit  der  ausgegebenen  Obligationen  und  deren  Zinsen  haften
die  der  Provinzial-  Hülfskasse  gehörigen,  auf  Grund  der  I§.  8  —  13.  des  unterm
27.  September  1852.  landesherrlich  bestätigten  Statuts  der  Provinzial-  Hülfskasse
ür  die  Provinz  Preußen  erworbenen  Darlehnsforderungen  in  mindestens  gleichem
etrage  und  das  Stammvermögen  der  Provinzial=  Hülfskasse.

*

Der  Kurator  der  Provinzial-  Hülfskasse  überwacht  die  Befolgung  der  in
diesem  Regulativ  gegebenen  Vorschrifenn.  8

Sche-
        <pb n="949" />
        —  918  —

Schema  zu  den  Obligationen  der  Provinzial-Hülfskasse.

Obligation
der
Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen
(Wappen  der  Provink)

über

Die  Provinzial-Hülfskasse  der  Provinz  Preußen  verschuldet  dem  Inhaber
dieser  Htlgation  ..........  Talerim30sThalekfußqverzinölichzufüanros
Iml  —

al)

Diese  Darlehnsschuld  ist  auf  Grund  des  untern  Allerhoͤchst
  genehmigten  Beschlufses  des  XVIII.  Preußischen  Propinzallandtages  kontrahirt
  worden.  Die  Bestimmungen  des  umseitig  abgedruckten  Regulativs  sinden
auf  sie  Anwendung.

Königsberg,  den  ..ten  ..........  18..
Die  Direktion  der  Provinzial  ·  Huͤlfskasse  fuͤr  die  Provinz  Preußen.
(Unterschriften.)
Eingetragen  in  das  Register  sub  Fol
Der  Kontrolbeamte.
(nterschrift.)

(Folgt  der  Abdruck  des  Regulativs.)

O#r.  7221.)  Schema
        <pb n="950" />
        —  914  —

Schema  zu  den  Zinskupons.

Provinz  Preußen.

Erster  (bis  zehnter)  Zinskupon  ter  Serie

zur

Obligation  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen

Serie  .....  M  ....
über  ....  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....SilbetgrofcheuPfennige.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
n#  18  und  späterhin  die  Zinsen  der  vor  meen  *N.  für
s  Halbjahr  vom  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  bis  .......  ...  Buchstaben)

(
.....  StlbergrosenPfenmgenbec  der  Provinzial=  eenbne.  für
bin  Preußen  in  Königsberg.

(Stempel.)
Königsberg,  den  tte....  18.

Die  Direktion  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen.
(Faksimile  der  Unterschriften.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  bis  zum  #  Dczember
erhoben  wird.

Schema
        <pb n="951" />
        —  915  —

Schema  zu  den  Talons.

Provinz  Preußen.

Talon
zur
Obligation  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen
Serie  ..  ...  +.
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
vorbezeichneten  Obligation  die  #e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.
bis  18.  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen  in  Königsberg,
  sofern  von  dem  Inhaber  der  Obligation  nicht  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben
  ist.

Königsberg,  den  re....  18.4

Die  Direktion  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen.
(Fakfimile  der  Unterschriften.)

 

(Nr.  7221—722)  (Nr.  722z.)
        <pb n="952" />
        —  916  —

(Nr.  7222.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Regulative  vom  22.  November  1858.  über  die  Beleihungsgrenze
  der  Schlesischen  Landschaft.

A##  Ihren  Bericht  vom  22.  September  d.  J.  will  Ich  den  anliegenden,  in
(Folge  des  Beschlusses  des  zwölften  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft
zu  der  ihm  vorgelegten  Proposition  I  aufgestellten

Nachtrag  8  dem  Regulative  vom  22.  November  1858.  über  die  landschaftliche
  Beleihung  der  dem  Schlesischen  landschaftlichen  Kreditwerbande
inkorporirten  Guͤter  auf  das  vierte  Sechstheil  der  erihe  und  über  die
Emission  von  Pfandbriefen  Litt.  C.  (Gesetz  Samml.  von  1858.  S.  583.  ff.)

hierdurch  genehmigen.
Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Baden-Baden,  den  6.  Oktober  1868.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Justizminister.

Nachtrag

zu  dem

Regulative  vom  22.  November  1858.  über  die  landschaftliche
Beleihung  der  dem  Schlesischen  landschaftlichen  Kreditverbande
inkorporirten  Güter  auf  das  vierte  Sechstheil  der  Taxwerthe
und  über  die  Emission  von  Pfandbriefen  Litt.  C.
(Gesetz  Samml.  für  1858.  S.  583.)

K.  1.

Nachdem  die  im  F.  1.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.  bestimmt
gewesene  Frist  für  das  Einbringen  von  Kreditgesuchen  abgelaufen  ist,  wird  der
au-
        <pb n="953" />
        —  917  —

außerordentliche  Kredit  auf  das  vierte  Sechstheil  der  Taxwerthe  inkorporirter
Güter  den  Kreditverbundenen  hiemit  anderweit  ohne  die  bisherige  Beschränkung
auf  gewisse  Verwendungszwecke  oder  auf  bestimmte  Zeit,  und  zwar  vom  Tage
der  Königlichen  Genehmigung  dieser  Bestimmung  an)  und  unter  folgenden  Maafgaben
  eröffnet.  .

K.  II.

Die  fernere  Beleihun,  der  Güter  erfolgt  nach  den  in  den  §#.  3.  F.
des  Regulativs  vom  22.  November  1858.  enthaltenen  Vorschriften.  Die
Bestimmungen  dieses  Regulativs  über  die  Bewilligung  und  Bemessung  des
Kredits,  über  die  arbriesing  und  Sicherstellung  der  zu  gewährenden  Darlehne
und  die  Modalitäten  des  Rechtsgeschäfts,  über  die  Bildung  eines  Sichelheiteund
  eines  Amortisationsfonds,  sowie  über  die  Emission  von  Pfandbriefen  Litt.  C.
zu  Beschaffung  der  Darlehnsvaluta,  über  Ausfertigung,  Verzinsung  und  Wiedereinlösung
  dieser  Pfandbriefe  bleiben,  insoweit  sie  nicht  nachstehend  abgeändert
werden,  auch  für  die  ferneren  Beleihungen  maaßgebend.

K.  M.

Al  durch  die  Ausführung  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.
bereits  begründeten  Aechtsperhältuss  werden  durch  die  neuen  Kreditbewilligungen
(&amp;amp;.  I.  und  II.)  nicht  berührt.  Es  bleiben  vielmehr  ebensowohl  die  Rechte  der

nhaber  von  Pfandbriefen  Litt.  C.,  welche  auf  Grund  jenes  Regulativs  bereits
emitrirt  worden  find,  insbesondere  die  Rechte  derselben  auf  den  für  diese  Pfandbriesschuld
  nach  §.  28.  gewidmeten  Sicherheitsfonds,  als  auch  die  Verbindlichkeiten
  und  die  Rechte  der  bisherigen  Schuldner  resp.  Besitzer  der  nach  dem
Regulativ  bereits  beliehenen  Güter  unverändert  fortbestehen.

S.  W.
Zu  §..  3.  des  Regulativs.

1)  Der  für  die  Kreditbewilligung  maaßgebende  Werth  des  Gutes  kann  auch,
wenn  der  Dahrlehnsnehmer  darauf  anträgt  und  nicht  besondere,  eintretenden
  Falls  durch  Lobalrecheiche  zu  prüfende  Bedenken  dagegen  obwalten,
ohne  spezielle  Abschätzung  des  Gutes  aus  der  Veranlagnng  desselben  zu
der  durch  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  eingeführten  Grundsteuer  von  den
Liegenschaften  hergeleitet  werden.

u  dem  Owecke  wird  der  dem  Gute  bei  der  Veranlagung  zur
Grundsteuer  beigelegte  jährliche  Reinertrag  ermittelt  und  mit  der  Lahl
zwanzig  zu  Kapital  erhoben.  Von  dem  gefundenen  Kapitale  wird  der
zanzigfache  Betrag  der  jährlich  zu  entrichtenden  Grundsteuer  abgesetzt.

Wenn  auf  dem  Gute  ein  ien  oder  wenn  darauf  Zinse,

Renten  oder  Abgaben  aus  speziellem  chtettel  haften,  so  wird  ferner

auch  der  zwölf  und  einhalbfache  Betrag  der  an  den  Lehiageberechtigten

u  prästirenden  Leistungen  und  beziehungsweise  der  fünfundzwanzegfache

trag  der  Zinse,  Renten  und  Abgaben,  Hwei  dieselben  nicht  amorti-Jahsang

  18686.  (Nr.  7222.)  126  firt
        <pb n="954" />
        —  918  —

sirt  sind,  abgesetzt,  wobei  die  Naturalabgaben  nach  den  vierundzwanzigjährigen
  Marktdurchschnittspreisen,  wie  solche  zufolge  K.  22.  des  Reallasten-Ablösungsgesetzes
  vom  2.  März  1850.  zieet  festgestellt  und  durch  die
Amtsblätter  publizirt  worden,  zu  berechnen  sind.

Endlich  werden  zur  Sicherstellung  des  zu  gewährenden  Kredits
noch  zwanzig  Prozent  des  Reinertragkapitals  in  Abzug  gebracht.

Der  nach  diesen  Abzügen  verbleibende  Rest  ist  als  Beleihungswerth
  des  Gutes  anzunehmen.

2)  Auch  insoweit  als  der  Betrag  der  privilegirten,  zweijährigen  Zinsen  der
ingrossirten  altlandschaftlichen  Pfandbriefe  seine  Deckung  in  dem  für  diese
Pfandbriefe  bereits  aufgesammelten  #mortsettanson  findet,  wird  der
Betrag  dieser  Zinsen  von  dem  Kredit  auf  das  vierte  Sechstheil  des
Gutswerthes  nicht  gekürzt.

S.  V.
Zu  §#.  6.  9.  des  Regulativs.

Dem  Darlehnsnehmer  steht  die  Wahl  zu,  ob  er  die  Darlehnsvaluta
in  vier  und  einhalb  Prozent  Zinsen  tragenden,  oder  in  vierprozentigen  Pfandbriefen
  Litt.  C.  entnehmen  will.  Im  ersten  Falle  hat  er  eine  fortlaufende
Jahreszahlung  von  sechs  Prozent  nebst  Quittungsgroschen  à  ein  zwölftel  Prozent,
im  zweiten  Falle  eine  solche  von  fünf  und  einhalb  Prozent  nebst  Quittungsgroschen
à  ein  zwölftel  Prozent  zu  entrichten.  Von  dieser  Jahresgahlung  sind  vier  und
einhalb  (beziehungsweise  vier)  Prozent  zur  Verzinsung  der  auszugebenden  Pfandbriefe
  Litt.  C.)  ein  Viertel  Prozent  zur  Ansammlung  eines  Eihergeitsfond,
Ein  und  ein  Viertel  Prozent  zur  Amortisation  und  der  Quittungsgroschen  à  ein
zwölftel  Prozent  zu  den  Verwaltungskosten  bestimmt.

Wenn  der  Beitrag  zum  Sichergeitsfonde  durch  sechszehn  Jahre  hindurch
entrichtet  worden  ist,  fließt  jener  Beitrag  von  ein  Viertel  Prozent  fernerhin  zum
Amortisationsfonds  des  betreffenden  Schuldners.

S.  VI.
Zu  I.  17.  18.  des  Regulativs.

Zur  Unterscheidung  der  fernerhin  auf  Grund  dieses  Nachtrages  zum
Regulativ  #  emittirenden  Pfandbriefe  Litt.  C.  von  denjenigen,  welche  auf
Grund  des  Regulativs  bereits  emittirt  und  nach  F.  18.  desselben  mit  der  Bezeichnung
  Series  I.  resp.  Series  II.  und  Series  III.  versehen  sind,  müssen  die  auf
Grund  dieses  Nachtrages  zum  Regulativ  auszufertigenden  Pfandbriefe  Litt.  C.
und  zwar  die  vier  und  einhalbprozentigen  als  Series  IV.  über  1000  Rthlr.,
Series  V.  über  500  Rthlr.)  Series  VI.  über  100  Rthlr.,  die  vierprozentigen
als  Series  VII.  über  1000  Rthlr.,  Series  VIII.  über  500  Rthlr.,  Series  IX.
über  100  Rthlr.  bezeichnet  werden.

S.  VII.
Zu  8.  12.  14.  28.  des  Regulativs.
Der  zur  Sicherstellung  der  bereits  emittirten  Pfandbriefe  Litt.  r  nach
        <pb n="955" />
        —  919  —

bs  des  Regulativs  gebildete  Sicherheitsfonds  und  der  zur  Abzahlung  dieser
Pfandbriefe  resp.  der  Darlehne  nach  #.  12.  ebend.  gebildete  Amortisationsfonds
verbleiben  im  Genusse  der  ihnen  überwiesenen  Hebungen,  und  werden  im  Interesse
der  Betheiligten  auch  fernerhin  selbstständig,  daher  abgesondert  von  anderen  Fonds
verwaltet  und  immer  evident  erhalten.  Für  die  neu  zu  emittirenden  Pfandbriefe
werden  eben  solche  Fonds  nach  den  Vorschriften  des  Regulativs  §.  12.  und  F.  28.
selbstständig  gebildet  und  ebenfalls  abgesondert  verwaltet.

Auf  den  neu  gebildeten  Amortisationsfonds  findet  der  S.  14.  des  Regulativs
mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  die  Extradition  des  den  Darlehnsbetrag  erfüllenden
  Bestandes  zwar  nur  zum  Zwecke  der  Abbürdung  des  Darlehns  stat.

det,  daß  aber  der  Darlehnsschuldner  nicht  gehalten  ist,  das  aus  den  Mitteln
es  Fonds  oder  aus  anderen  Mitteln  abgebürdete  Darlehn  im  Hypothekenbuche
löschen  zu  lassen.
S.  VIII.
Zu  §H.  20.  des  Regulativs.

So  lange  die  auf  Grund  des  Regulatics  vom  22.  November  1858.
emittirten  Pfandbriefe  nicht  vollständig  abgelöset  sind,  haften  die  Eigenthümlichen
Fonds  der  Landschaft  den  auf  Grund  des  vorliegenden  Nachtrages  zu  emittirenden
  Pfandbriefen  nur  insoweit,  als  sie  nicht  erforderlich  sind,  um  die  früher  ausegebenen
  Pfandbriefe  in  demjenigen  Betrage  zu  decken,  welcher  in  den  ihnen
peziell  gewidmeten  Fonds  (Amortisationsfonds,  Sicherheitsfonds,  Hypotheken)
seine  Deckung  nicht  sollte  finden  können.

S.  K.
Zu  §.  31.  des  Regulativs.

Den  Schuldnern  neu  zu  gewährender  Darlehne  und  deren  Rechtsfolgern
wird  ein  eventueller  Anspruch  auf  einstige  Rückgabe  der  von  ihnen  zu  dem  Sicherheitsfonds
  geleisteten  Beiträge  nicht  eingeräumt)  vielmehr  ist  dem  für  die  zu
emittirenden  Pfandbriefe  zu  bibenden  Sicherheitsfonds  die  rechtliche  Natur  eines
zu  dem  bestimmten  Zweck  der  Sicherstellung  auszugebender  Pfandbriefe  dauernd
gewidmeten  Korporationsvermögens  beigelegt.

S.  X  4

Die  Wiederbenutzung  des,  wenn  auf  den  zehnten  Theil  der  ordentlichen
Pfandbriefschuld  ungewachsenen  Amortisationsfonds  findet  auch  bei  denjenigen
Gütern,  auf  welchen  ein  nach  Maaßgabe  dieses  Rachtrages  zu  dem  Regulativ
vom  22.  November  1858.  auf  das  vierte  Sechstheil  des  Gutswerthes  bewilligtes
Darlehn,  als  ein  außerordentlicher  Kredit,  haftet,  nur  zum  Zweck  der  gänzlichen
Ablösung  dieses  Darlehns  statt.

 

 

Nr.  7222—7223)  126°  (Nr.  7223.)
        <pb n="956" />
        —  920  —

(Nr.  7223.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Verwaltung  des
Eigenthümlichen  Fonds  der  Schlesischen  Landschaft.

A##  Ihren  Bericht  vom  22.  September  d.  J.  will  Ich  den  von  dem  zwölften
Generallandtage  der  Schlefischen  Landschaft  auf  die  ihm  vorgelegte  Proposition  II.
efaßten  Beschluß  zu  Theil  III.  Kapitel  9.  F.  14.  des  Landschafts-Reglements
hlemte  dahin  genehmigen:

„Die  zu  den  Eigenthümlichen  Fonds  eingehenden  Baarvaluten  für  gekündigte
  Bestandspfandbriefe  derselben  werden  zur  Wiederanschaffung  von
Pfandbriefen  bis  zum  Nennwerthe  der  gekündigten  verwendet.  Insoweit
hierzu  die  Baarvaluten  nicht  verbraucht  werden,  ist  der  verbleibende
Mehrbetrag  zum  Betriebe  der  laufenden  Geschäfte  zu  konserviren.“

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Baden-Baden,  den  6.  Oktober  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Justizminister.

 

Er.  7224.)
        <pb n="957" />
        —  921  —

(Nr.  7224.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Regulative  für  die  Schlesische  landschaftliche  Darlehnskasse
  vom  13.  November  1848.

uf  Ihren  Bericht  vom  22.  September  d.  J.  will  Ich  den  anliegenden,  in
Folge  des  Beschlusses  des  zwölften  Generallandtages  der  Schlefischen  Landschaft
zu  der  ihm  vorgelegten  Proposition  V.  aufgestellten

Nachtrag  zu  dem  Regulative  für  die  Schlesische  landschaftliche  Darlehns.
kasse  vom  13.  November  —  (Gesetz  Samml.  von  1848.  S.  i—

hierdurch  genehmigen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Baden-Baden,  den  6.  Oktober  1868.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Justizminister.

Nachtrag
zu  dem

Regulativ  der  Schlesischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom  13.
November  1848.  (Gesetz  Samml.  1848.  S.  410.)

J.

Zu  8.  2.  des  Regulativs.  Gesschaͤfte.

Die  landschaftliche  Darlehnskasse,  welche  künftig  die  Firma:  „Schlesische

landschaftliche  Bank  zu  Breslau“  führen  wird,  ugt  außer  den  ihr

bereits  gestatteten  Lombardgeschäften,  fortan  auch  nachstehend  bezeichnete  Geschäfte
zu  betreiben:

1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel  —  vorzüglich  solche  Schlesischer

r.  724)  d-
        <pb n="958" />
        —  922  —

Landwirthe  —  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskontiren  und  Wechsel
auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.

Die  zur  Diskontirung  oder  zum  Ankauf  angebotenen  Papiere
müssen  mit  einem  auf  die  Darlehnskasse  lautenden  Giro  versehen  sein,
dürfen  nicht  päter  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Ausstellung
verfallen,  und  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei  solide
Verbundene  haften.

Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur  ausnahmsweise
und  nur  unter  ausdrücklichem  Einverständniß  beider  Mitglieder  des  Vorstandes
  der  Darlehnskasse  erworben  werden;

2)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten
#ubesorgen,  und  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbriefung,
jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzsiers
  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt
  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr,
jedoch  äußerstens  in  Höhe  des  bei  der  Kasse  bestehenden  Guthabens  zu  treten.
Die  vepinglichen  Kapitalien  dürfen  niemals  den  doppelten  Betrag  des
Stammkapitals  übersteigen,  und  muß  bei  Annahme  derselben  eine  Kündigungsfrist
  von  nicht  weniger  als  zwei  Monaten  vorbedungen  werden;

3)  Effekten  nicht  nur  von  der  in  F.  2.  Litt.  C.  des  Regulativs  bezeichneten
Art,  sondern  auch  andere  Werthpapiere  nach  denselben  Grundsatzen  wie
die  Preußische  Bank  zu  beleihen,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.

II.
Zu  g.  6.  des  Regulativs.  Valuta.

Die  landschaftliche  Bank  zahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Sibege  de  nach
den  Werthen,  welche  durch  das  Gesetz  über  das  Münzwesen  vom  4.  Mai  1857.
(Gesetz  Samml.  1857.  S.  305.)  bestimmt  worden  sind.

III.
Zu  F.  7.  Stammkapital.

Das  Stammkapital  der  landschaftlichen  Bank  wird  auf  Eine  Million
Thaler  bestimmt  und  von  der  Schlesischen  Landschaft  in  baarem  Gelde  beschafft.
Dagegen  darf  das  nach  F.  7.  des  Regulatits  zu  diesem  Zweck  gewidmet  gewesene
  Pfandbriefkapital  von  800,000  Thalern  zurückgezogen  werden.

IV.
Zu  §.  9.  Verwaltung.
An  die  Stelle  des  §.  9.  treten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  laufenden  Geschäfte  der  Bank  werden  von  einem  aus  zwei  Di.
rektoren,  davon  der  eine  aus  den  Mitgliedern  der  Generallandschafts-
        <pb n="959" />
        323  —

Direktion  genommen  werden  darf,  bestehenden  Direktorium  verwaltet.
Die  Ernennung  gebührt  dem  landschaftlichen  Engeren  Ausschusse;  die
Namen  der  Direktoren,  sowie  eines  für  Fälle  der  Verhinderung  des
Einen  oder  Anderen  im  Voraus  zu  ernennenden  Stellvertreters  werden
öffentlich  bekannt  gemacht.  Bei  eigentlichen  Rechtsgeschäften  muß  einer
der  Generallandschafts=  Syndici  zugezogen  werden.

Gegenüber  der  Generallandschafts-Direktion  ist  das  Bankdirektorium
bei  seiner  Geschäftsführung  an  die  ihm  zu  ertheilende  Geschäftsinstruktion
und  sonstige  Anweisung  gebunden-  nach  Außen  hin  aber  jedem  Dritten
gegenüber  vertreten  die  beiden  Direktoren  mit  ihrer  gemeinschaftlichen
Unterschrift  die  Bank  selbstständig  und  rechtsverbindlich,  auch  bei  denjenigen
  Rechtshandlungen,  welche  sonst  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht
  erheischen.  Ein  Legitimationsbedenken  aus  F.  118.  Tit.  13.
Th.  I.  des  Landrechts  kann  ihnen  nicht  entgegengesetzt  werden.  Gerichtliche
  Erlass  an  die  Bank  werden  einem  der  Direktoren  rechtsverbindlich
7  ide  Namens  derselben  von  den  beiden  Direktoren  rechtsgültig
abgeleistet.

2)  Der  Bank  ist  als  ein  Kuratorium  die  Schlesische  Generallandschafts.
Direktion  vorgesetzt.  Dieselbe  erhält  sich  in  fortwährender  Kenntniß  von
dem  Geschäftsbetriebe  der  Bank  und  veranstaltet  vierteljährlich  eine
ordentliche,  so  oft  sie  es  nöthig  findet  eine  außerordentliche  Revision
derselben.

Dem  landschaftlichen  Engeren  Ausschusse  legt  sie  alljährlich  den
von  den  Direktoren  zu  erstattenden  Geschäftsbericht  und  die  von  denselben
  abzulegende  Jahresrechnung  zur  Entlastung  vor)  und  theilt  beide
nach  erfolgter  Decharge  den  Fürstenthumslandschaften  zur  Kenntnißnahme
  mit.

3)  Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  den  Sitzungen  des  Bankdirektoriums
und  des  Kuratoriums  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,  sowie  von  den
Büchern  und  Skripturen  der  Bank  Einsicht  zu  nehmen,  auch  die  Organe
der  Bank  gültig  zusammen  zu  berufen.

4)  Der  Status  der  Bank  wird  von  drei  zu  drei  Monaten  veröffentlicht.

V.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  landschaftliche  Bank  genießt  innerhalb  des  durch  das  Regulativ  vom
13.  November  1848.  und  durch  den  obigen  Nachtrag  ihr  gestatteten
Heschäftsbetriebes  die  Rechte  einer  juristischen  Person,  und  kaufmännische

echte.

2)  Ihren  Gerichtsstand  hat  die  Bank  vor  dem  Königlichen  Stadtgerichte
zu  Breslau.  ç

(Kr.  7224.)  3)  Die
        <pb n="960" />
        —  924  —

3)  Die  von  ihr  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  in
den  Amtsblättern  der  drei  Schlesischen  Regierungen  und  in  mindestens
wei  von  der  Generallandschafts-Direktion  auszuwählenden  und  in  den
Amteblättern  zu  bezeichnenden  Zeitumgen.

VI.
Auflösung.  Vergl.  §.  8.

Bei  Auflösung  der  landschaftlichen  Bank  wird  jeder  Fürstenthumslandschaft
mit  dem  von  ihr  Egsschosenen  Stammkapitals-Antheile  der  darauf  entfallene
Gewinn  pro  rata  zurück-  und  ausgezahlt.

 

Nedigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministrriums.
Lerln,  gedruckt  in  der  Königlt  Ober  ·  bracre
/  8  156  cheth  ee  Oofbuch
        <pb n="961" />
        925  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  r  68.—

 

(Nr.  7225.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Juli  1868.,  betreffend  die  Gestattung  des  Baues
einer  Crefeld-  Kreis  Kempener  Industrie-  Eisenbahn  unter  gleichzeitiger
Bewilligung  des  Expropriationsrechts.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  29.  d.  M.  will  Ich  zur  Anlage
  einer  eingeleisigen  (sekundären)  Industrie--Eisenbahn  für  den  Kreis  Kempen
von  Süchteln  über  Oedt  nach  Kempen  und  von  da  kreisförmig  über  Hüls,
Crefeld,  St.  Tönis,  Vorst  zurück  nach  Süchteln,  mit  Abzweigungen  nach  Viersen
und  Grefrath,  unter  Vorbchat  der  seiner  Zeit  zu  bestimmenden  näheren  Bedingungen,
  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.  Qugleich  gestatte  Ich,  daß  die
in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.
enthaltenen  Vorschriften  über  das  Expropriationsrecht  auf  dieses  Unternehmen
Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Ems,  den  31.  Juli  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Johrgang  1868.  (Nr.  7225—7226.)  127  (Nr.  7226.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1868.
        <pb n="962" />
        —  926  —

(Nr.  7226.)  Konzessions  ·  und  Bestätigungs  ·  Urkunde  fuͤr  die  Crefeld  ·  Kreis  Kempener
Industrie  ·  Eisenbahngesellschaft.  Vom  6.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köoͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Suͤchteln  über  Oedt
nach  Kempen  und  von  da  kreisförmig  über  Hüls,  Crefeld,  St.  Tönis,  Vorst
zurück  nach  Süchteln,  mit  Abzweigungen  nach  Viersen  und  Grefrath,  eine  Aktienesellschaft

  mit  dem  Sitze  in  Crefeld  gebildet  hat,  wollen  Wir  derselben  zum
Baue  und  Betriebe  dieser  Bahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  bierurch
„ertheilen,  auch  das  anliegende,  am  7.  September  1868.  notariell  verlautbarte
Statut  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statut  durch  die  Gesetz  Sammlung
zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  6.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Statut

der

Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

ie
Namen  und  Domizil  der  Gesellschaft.

Unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  durch  das  gegenwärtige
  Statut  und  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Handelsgesetzbuches
  Artikel  207.  bis  249.  eine  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma

„Crefeld=  Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft“
gegründet,  welche  in  Crefeld  ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  hat.  ?
        <pb n="963" />
        —  927  —

ß.  2.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Erbauung  und  der  Betrieb  einer  sekundairen
  Eisenbahn,  welche  von  Süchteln  ausgehend  über  Oedt  nach  Kempen  und
von  da  kreisförmig  über  Hüls,  Crefeld,  St.  Tönis  und  Vorst  zurück  nach
Süchteln  führt,  mit  Abzweigungen  nach  Viersen  und  Grefrath.

Die  spezielle  Richtung  der  Bahn  wird  von  dem  Königlichen  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festgestellt,  auch  unterliegen  der
Genehmigung  desselben  die  speziellen  Bauprojekte  und  Anschläge.

K.  3.
Die  Bahn  wird  für  ein  einfaches  Geleise  und  für  den  Betrieb  vermittelst
Lokomotiven  eingerichtet.  Die  Anlage  fernerer  Geleise  auf  einzelnen  Strecken  im
Falle  des  Bedürfnisses  soll  jedoch  nicht  ausgeschlossen  sein.

e

Die  Gesellschaft  wird  das  Transportgeschäft  auf  der  Bahn  für  eigene
Rechnung  betreiben,  auch,  soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet  oder  gesetlich
dazu  verpflichtet  ist,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=  und  Gütertransporten
  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  geLaatten.  Sie  kann
auch  unter  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  einer  anderen  Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn
durch  besonderen  Vertrag  überlassen.

.  5.
Eine  selbststindige  Ausdehnung  des  Unternehmens  durch  Bau  neuer  Bahnen
fir  Rechnung  der  Gesellschaft,  sowie  eine  Betheiligung  der  Gesellschaft  bei  aneren
  Bahnunternehmungen  kann  mit  Genehmigung  der  Generalversammlung
und  des  Staats  eintreten.

S.  6.

Die  Gesellschaft  kunn  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums
  für  ihre  Rechnung)  jedoch  nicht  mit  ausschließlichem  Privilegium,  die
erforderlichen  Einrichtungen  zur  Besorgung  der  Personen  und  Güter  von  und
nach  den  Stationsplätzen  herstellen.

F.  7.

Das  Grundkapital  der  Gesellshaft  veranschlagt  zu  zweihundert  zehntausend
Thaler  per  Meile,  besteht  in  Einer  Million  zweihundert  sechszigtausend  Thaler
oder  vier  Millionen  siebenhundert  fünf  und  zwanzig  tausend  Franks,  von  denen
die  Hälfte,  also  sechshundert  dreißigtausend  Thaler  oder  zwei  Millionen  dreihundert
  zwei  und  sechszig  tausend  fünfhundert  Franks  durch  sechstausend  dreihundert
  Stück  Stammaktien  zu  je  Einhundert  Thaler  oder  dreihundert  fünf  und

(Tr.  7226.)  127°  sie-
        <pb n="964" />
        –  928  —

siebenzig  Franks  und  die  übrige  Hälfte  durch  sechstausend  dreihundert  Stück
Prioritäts  --  Stammaktien  zu  je  Einhundert  Thaler  oder  dreihundert  fünf  und
siebenzig  Franks  aufgebracht  werden.

Die  dermalige  Direktion  ist  unter  Genehmigung  des  Königlichen  Ministeriums
  befugt,  zum  Zwecke  der  etwanigen  Kompletirung  der  Anlagen  Behufs
Anschlusses  an  die  Eisenbahnstationen  Viersen,  Crefeld,  Kempen  und  Grefrath
eine  angemessene  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals  zu  beschließen  und  zu  be.
wirken.  Zu  jeder  anderweitigen  Erhöhung  desselben,  namentlich  auch  für  die
etwaige  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises  zwischen  Viersen  und  Grefrath,  ist
der  Beschluß  der  Generalversammlung  (§.  48.)  und  die  Genehmigung  des  Staates
erforderlich.

.  S.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  (F.  20.)  wird  ein  Reservefonds
gebildet,  welcher  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen  Ausgaben
und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel  bestimmt  ist.  Diesem
Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  dersenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erkeben.
  Lund  deshalb  gemäß  I.  21.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfalen
  smd;

b)  diejenigen  Vortheile,  welche  der  Gesellschaft  aus  dem  Eintritte  neuer
Mktienzeichner  in  die  Stelle  der  wegen  säumiger  oder  uneinziehbarer
Ratenzahlung  ausgeschiedenen  Aktionaire  erwachsen  (F.  17.);

Jc)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  mit  Zustimmung  des
Staates  von  der  Direktion  nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber  jährlich
ein  Siebentel  Prozent  des  Anlagekapitals  nicht  überschreiten  soll.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  zwölf  Tausend  Thalern  erreicht,
so  erfolgen  weitere  Zuschüsse  nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.
So  lange  der  Reservefonds  in  dieser  vollen  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die
ad  a.  gedachten  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds,  in
die  Betriebskasse.

.  9.

Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  ein  Erneuerungsfonds
ebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  der
chienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn,

mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
  und  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Chlinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremsen;  *

i  )
        <pb n="965" />
        —  929  —

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Näder,,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
oupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber  wenn  sie  den
*  b  Lieferanten  oder  sonstigen  verantwortlichen  Personen  zur
Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
etwa  verbleibende  Rest  des  Bau-  und  Betriebskapitals;

b)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel;

)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  nach  dem  Verschleiße  der
Schienen  und  Schwellen  und  nach  dem  Verschleiße  der  Lokomotiven,
Tender  und  Wagen  zu  berechnen  ist.  Die  Höhe  des  Zuschusses  normirt
die  Direktion  nach  Bedürfniß  von  fünf  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung
der  vorgesetzten  Staatsbehörde.

S.  10.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Jechältuist  der  Gesellschaft,  eventuell  der  Eisenbahnverwaltung,
welcher  der  Betrieb  überlassen  wird,  zum  Staate  werden  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  die  landesherrliche
  Konzession  für  die  Bahn  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.  Insbesondere
  aber  bleibt

a)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  Frachttarifs,  sowohl  für
die  Güter,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jeder  Abänderung
der  Tarife.  Die  ersten  Tarife  sollen  indeß  fünfundzwanzig  Prozent
höher  angesetzt  werden  dürfen,  als  die  zur  Zeit  der  Vänänng
dieses  Statuts  bestehenden  entsprechenden  Sätze  des  Personen=  und
Gütertarifs  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,

66)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplans,

J)  die  Bestätigung  des  obersten  Administrationsbeamten  (Spezialdirektors)
  und  des  obersten  technischen  Beamten,  welcher  die  formelle
Qualifikation  zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung
der  diesen  beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.  —
Auch  die  Qualifikation  des  die  Bauführung  leitenden  Ingenieurs
unterliegt  der  Prüfung  des  Handelsministers.

b)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
(Nr.  7226.)  zu
        <pb n="966" />
        —  930  —

zu  militairischen  Zwecken  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  berentd  die  Organisation  des  Transports  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen)  desgleichen  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  den
Staatsbahnen,  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den
Transport  von  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen
und  den  künstigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements
und  Instruktionen  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen  und  Effekten
feglicher  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren.  Als  Fahrpreise
sollen  diejenigen  Sätze  erhoben  werden,  welche  jeweilig  auf  den  Preußischen
Staatsbahnen  erhoben  werden.

Tc)  Der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet:

a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  deselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige
  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen;

50/  die  Eisenbahgesellchart  ist  verbunden,  mit  jedem  fahrplanmäßigen
Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen  und
inmerhalb  desselben

aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,
Juwelen  und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner
solche  nicht  in  die  Kategorie  der  obigen  Sendungen  gehörige

ackete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von  zwanzig  futt  uckt

überschreiten,

bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung
des  Dienstes  unterweges  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn
dieselben  geschäftslos  zurückkehren,

c)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterweges
bedürfen,

unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
  auch  Postkoupes  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine,  den
Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahegrhen.
  Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen

ostwagen  und  Postkoupés  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mit.
nahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche
  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beför.
derung  von  Brief=  und  Zeitungspacketen  durch  das  Zugpersonal
verlangt  werden.

)Für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben
innerhalb  des  Postwagene  oder  Postkoupos  befördert  werden,
erhält  die  Eisenbahngesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für

das
        <pb n="967" />
        —  931  —

das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen
beförderten  H#ahlungsdflichtigen  Packete  berechnet  und  auf  Grund
besonderer  Vereinbarung  avisionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende
Postkoupé  (ad  /.  —  den  Bedar  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat
die  Eisenbahngesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  untersbringenden
  ostsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder
er  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.

In  ersterem  Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  zwanzig
Bfund  eine  weitere  als  die  ad  )..  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.
  In  letzterem  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der
Frachtvergütung  für  die  ordinairen  Packete  über  zwanzig  Pfund
eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meile
und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.


e)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,
Reinigung,  das  Schmieren,  Ein-  und  Ausrangiren  u.  s.  w.  der
Eisenbahnpostwagen,  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen
  gegen  Vergütungen,  welche  nach  den  Selbstkosten
bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung
getroffen  wird.

)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur
einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber
mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie
  längs  der  Bahn  zu  gestatten,  und  gesteht  zu  diesem
Ende  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zu,  nach  Be.-dürfniß
  eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf
leicher  Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des
ahnterrains,  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht
verfolgen,  eine  Telegraphenlinie  unterirdisch  in  einer  dem  Zweck  entsprechenden
  Tiefe  unter  Benutzung  des  Bahnterrains  anzulegen.
Auch  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen
  des  Bundeskanzlers  den  Eisenbahntelegraphen  Behufs  Benutzung
zur  Beförderung  von  Staats=  und  Privatdepeschen  einzuräumen.

e)  Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  Poligicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz  Samml.  für  1847.  S.  21.)  für  die

(Nr.  7276.)  Bau-
        <pb n="968" />
        —  932  —

Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.  Nicht  minder  wird
die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zustandigen  Behoͤrde  wegen  Genügung
  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau  beschäftigten  Beamten
und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichen  Falls  auch  die
Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten  uͤbernehmen.

s)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staats-Eisenbahnen  für  ihre  Beamten
und  Arheiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs-  und  Unterstützungskassen
einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
chaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,  soweit
  dieselben  das  fünf  und  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  zu  wählen.

§.  11.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellchaft  und  den  Aktionairen  wegen
rückständig  gebliebener  Einzahlung  auf  die  Aktien  (#.  17.)  sind  im  Gerichtsstande
der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und  dessen
Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung,  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte
aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  untegrirst  Sonstige  Streitigkeiten
  in  gesellschaftlichen  Angelegenheiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen
  sollen  jederzeit  durch  Schiedsrichter  entschieden  werden,  von  denen  jeder
Theil  einen  ernennt  und  welche  bei  Meinungsverschiedenhet  einen  Obmann  wählen.
Das  Schiebsgericht  urtheilt  nach  den  am  Sitze  der  Gellshest  geltenden  Gesetzen.
Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zuläsfi.
Verzögert  einer  der  streitenden  Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  ge-.
richtlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners  die  Ernennung  eines  Schiedsmanns
länger  als  vierzehn  Tage  und  können  sch  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des
Obmanns  nicht  einigen,  so  erfolgt  die  res“.  Ernennung  durch  den  Präfidenten
des  Königlichen  Handelsgerichtes  zu  Crefeld.

ee
Oeffentliche  Bekanntmachung.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen  find
in  folgenden  öffentlichen  Blättern:
1)  dem  Preußischen  Staatsßanzeiger,
2)  der  Cölnischen  Zeitung,
3)  der  Crefelder  Zeitung,
4)  dem  Kempener  Kreisblatte,
5)  der  Indépendance  Belge,
        <pb n="969" />
        —  933  —

abzudrucken.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  erwählt  die  Direktion  sofort  ein
anderes  öffentliches  Blatt  und  macht  die  getroffene  Wahl  durch  die  übrig  gebliebenen
Blätter  bekannt.
6.  13.
Abänderung  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärühgen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaßgabe  des  Statuts  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  zulässig.

B.
Besondere  Bestimmungen.

J.
Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

F.  14.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Die  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  unter  fortlaufender
  Nummer  stempelfrei,  und  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  anliegenden
Schema  A.  mit  der  ersten  fünfjährigen  Serie  von  Dividendenscheinen  nach
dem  Schema  B.  und  einem  Talon  nach  dem  Schema  C.,  und  die  Peioritätz
Stammaktien  nach  dem  Schema  D.  mit  der  ersten  fünfjährigen  Serie  von
Dioieenscheinen  nach  dem  Schema  E.  und  einem  Talon  nach  dem  Schema  F.
angefertigt.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  nebst  Talons
erfolgt  gegen  Einreichung  des  betreffenden  Talons  von  fünf  zu  fünf  Jahren.

’'*
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  werden  über  die  erfolgte
Einzahlung  der  einzelnen  Raten  Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer
für  die  Stammaktien  nach  dem  Schema  G.  und  für  die  Prioritäts-Stammaktien
nach  dem  Schema  H.  ertheilt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  ausgesirtigt
  und  nach  bewirkter  Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten

ktien  gegen  diese  selbst  ausgetauscht  werden.

S.  16.
Einzahlung  der  Aktienbeträge.
Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  sind  nach  erfolgter  Allerhöchster  Be-Jahrgang
  1868.  (Nr.  7226.)  128  stä-
        <pb n="970" />
        —  934  —

stätigung  dieses  Statuts  und  nach  Eintragung  desselben  in  das  Hadeler-  ister
näch  Maaßgabe  der  Bedürfnisse  der  Eeselllhafthen  e  von  der  Direktion  in  Raten
von  höchstens  zwanzig  Prozent  auszuschreiben  und  innerhalb  einer  Frist  von
circa  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  nach  Wahl  der
Aktionaire  in  Crefeld  oder  den  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten  sonstigen
Städten  zu  leisten.  Die  Direktion  ist  befugt,  auch  schon  vor  dem  Eintritte  der
Fälligkeit  aller  ausgeschriebenen  Raten  Vollzahlungen  der  Aktien  anzunehmen  und,
wenn  sie  guserzunsgelg  die  betreffenden  Aktiendokumente  auszugeben.

!  .
K.  17.
Folgen  der  Nichtzahlung  vorgeschrichener  Raten.

Wird  auf  eine  Aktie  die  vorgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
eingezahlt,  so  wird  der  erste  Zeichner  durch  einen  zur  Post  gegebenen  rekommandirten
  Brief  auf  seine  Kosten  (unfrankirt)  zur  Zahlung  aufgefordert.  Erfolgt  binnen
vier  Wochen  nach  Aufgabe  dieses  Briefes  auf  die  Post  keine  Lahlung,  so  wird
eine  nochmalige  Aufforderung  mittelst  einer  nochmaligen  Bekanntmachung  erlassen,
in  welcher  nur  die  Nummern  der  Quittungsbogen,  nicht  aber  auch  die  Namen
der  ersten  Zeichner  aufgeführt  zu  werden  bruuchen.  Bleibt  auch  dicse  Aufforderung,
  welche  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  darin  für  die  Einzahlung
gesetten  Schlußtermine  publizirt  sein  muß,  erfolglos,  so  ist  die  Direktion

erechtigt,  den  säumigen  Zeichner  im  Wege  Rechtens  zur  Zahlung  der  betreffenden

Rate  nebst  Verzugszinsen  in  Anspruch  zu  nehmen  oder  auch  denselhen  seiner  Anrechte
  aus  der  Zeichnung  und  den  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  für  verlustig  zu  erklären.  Der  desfallsige  Beschluß,  in  welchem  die
darnach  werthlosen  Bescheinigungen  über  Annahme  der  Zeichnung  oder  die  Num.
mern  der  Quittungsbogen  über  geleistete  Ratenzahlungen  zu  bezeichnen  sind,  wird
öffentlich  bekannt  gemacht.  An  Stelle  und  unter  der  Nummer  der  für  erloschen
erklärten  Zeichnungen  werden  zur  Ergänzung  des  Grundkapikals  neue  Zeichnungen
vorgenommen.

+.  18.  HF
Interimsscheine.

Kann  ein  Aktionair  bei  Einzahlungen  den  Quittungsbogen  nicht  sofort  vorlegen,
  so  empfängt  er  über  geleistete  JZahlungen  Interimsbescheinigungen,  welche
auf  den  Namen  des  Zahlenden  ausgestellt  und  gegen  deren  Müch  e  die  Zahlungen
  auf  dem  später  vorgelegten  Quittungsbogen  vermerkt  werden.

K.  19.

Die  Ratenzahlungen  werden  von  dem  Tage  der  erfolgten  Einzahlung  an
mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  verzinset  und  diese  Jinsen  bei  den  folgenden  Einzahlungen
  in  Anrechnung  gebracht.  Die  alsdann  voll  eingezahlten  Aktien  werden
mit  fünf  Prozent  jährlich  bis  *  Schlusse  desjenigen  alerdersahren  verzinsel,
in  welchem  die  ganze  Bahnstrecke  in  Betrieb  gesetzt  worden  ist.  Wegen  der  Heh-9
        <pb n="971" />
        —  935  —

lung  der  Zinsen  macht  die  Direktion  die  erforderlichen  verbindlichen  Bestimmungen
  öffentlich  bekannt.

§S.  20.
Dividenden  und  deren  Feststellung-Mit

  Ablauf  des  Jahres,  mit  welchem  die  Bahn  vollständig  fertig  und  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird,  hört  die  Verzinsung  der
Aktien  aus  dem  Baukapitale  auf  und  wird  statt  derselben  der  vom  1.  Januar
des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Jahres  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
  Reinertrag  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs.,
Unterhaltungs.,  Betriebs-  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftende  Lasten  bestritten.

2)  Sodann  werden  die  in  den  §9.  8.  und  9.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen.

3)  Darnach  erhalten  die  Inhaber  der  Prioritäts  Stammaktien  sechs  Prozent
des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  (Dividende)  für  die  Stamm  Prioritätsaktien
  soll  am  1.  Februar  und  1.  August  jeden  Jahres  stattfinden
und  die  Iahlung  der  ersten  Quote  auf  dem  betreffenden  Dividendenscheine
  Schema  E.  vermerkt  werden.

4)  Der  dann  verbleibende  Reinertrag  wird  alljährlich  nach  Beschluß  der
Generalversammlung  unter  die  Stammaktionaire  als  Dividende  vertheilt.

5)  Sollte  in  dem  einen  oder  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
um  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammaktien  die  unter  3.  gedachte
Zahlung  von  sechs  Prozent  zu  gewähren,  so  wird  das  Fehlende  aus  dem
Reinertrage  des  folgenden  oder  der  folgenden  Jahre  nachbezahlt  und
erhalten  die  Inhaber  der  Stammaktien  nicht  eher  eine  Dividende,  als
bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.  Im  Falle  der  Auflösung
der  Gesellschaft,  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens,  haben
die  Inhaber  der  Prioritäts-Stammaktien  ein  Prioritätsrecht  an  dem
vertheilungsfähigen  Erlöse  für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus  dem-Feen
  zunächst  und  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  sein
müssen.

K.  21.

Verjährung  der  Zinsen  und  Dividenden.  Amortisation  verlorener  Dividendenscheine.
Jeinsen  und  Dividenden,  welche  binnen  vier  Jahren  nach  dem  Fälligkeitstermine
  nicht  erhoben  werden,  verfallen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.  Ist  ein
Divwidendenschein  verloren  ge  angen;  und  der  Verlust  der  Direktion  innerhalb
obiger  Frist  angezeigt,  so  wird  der  Betrag  des  Dividendenscheins  noch  innerhalb
einer  ferneren,  vom  Ablaufe  der  vier  Ja.  zu  berechnenden  präklufivischen  Frist
(Tr.  7326.)  128“  von
        <pb n="972" />
        —  936  —

von  Einem  Jahre  nachbezahlt,  insofern  nicht  etwa  der  Dividendenschein  inmittelst
von  einem  Dritten  eingereicht  und  realistrt  ist.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Annahme  der  Anzeige  von  dem  Verluste  eines
Dividendenscheins  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  eines  etwaigen  Präsentanten
desselben  zu  prüfen,  oder  die  Realisation  zu  vertagen.  Dem  Verlierer  und  dem
Inhaber  des  Scheins  bleibt  vielmehr  die  Ausführung  ihrer  Ansprüche  auf  den
Betrag  desselben  gegen  einander  lediglich  überlassen.  Eine  Amortisation  verlorener
Dividendenscheine  findet  nicht  statt.

ie
Amortisation  verlorener  Talons.

Verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.

Die  Aushändigung  der  neuen  Serie  von  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn
der  dazu  bestimmte  Talon  nicht  erreicht  werden  kann,  an  den  Präsentanten  der
betreffenden  Aktien.  Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Direktion  angezeigt
  und  der  Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen
  worden,  44%  werden  dieselben  bis  zur  gütlichen  oder  richterlichen  Ausgleichung
  der  streitigen  Ansprüche  zurückgehalten.

g.  23.
Amortisation  der  Mktien.

Soll  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Aktien  erfolgen,  so  erläßt
  die  Direktion  auf  Antrag  der  Betheiligten  dreimal  in  Zwischenraum  von
wenigstens  vier,  höchstens  sechs  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  die  Dokumente
  einzuliefern  oder  etwaige  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.

Sind  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung  vergangen  und  hat  außerdem
  seit  der  ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen
Serie  von  Dividendenscheinen  stattgefunden,  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens
  sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen  oder  die
zu  denselben  gehörenden  Talons  zum  Vorschein  gekommen  sind,  resp.  wenm  letztere
präsentirt  werden,  ohne  daß  bei  der  nächstfolgenden  Ausgabe  von  Talons  die
Aktien  vorgelegt  werden,  so  spricht  das  Landgericht  zu  Düsseldorf  auf  Grund
jenes  Aufgebotes  die  Mortifikation  aus.  Nachdem  die.  Direktion  dieselbe  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  erfolgt  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  einer
neuen  Aktie  unter  neuer  Nummer.  Sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  trägt
der  Antragsteller.

C.  24.
Beschädigung.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  zwar  nicht  verloren,  aber  beschädigt,
  jedoch  i  ihrem  wesentlichen  Theile  noch  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einleferung
  der  beschädigten  Papiere  neue  gleichartige  Papiere  auf  Kosten  des  In.
habers  unter  gleichen  Nummern  auszufertigen  und  auszureichen.  «

E-
        <pb n="973" />
        —  937  —

II.
Aufstellung  der  Bilanzen.

25.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Geschiftssahres  gerechnet,  in  welchem
der  Betrieb  auf  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.  Nach  Mlauf  der  Bauzeit  ist
am  Schlusse  eines  jeden  vollen  Betriebsjahres  das  Resultat  des  Betriebes  durch
eine  Bilanz  festzustellen.  Auch  vor  Beendung  des  ganzen  Baues  können  einzelne
Strecken  auf  Veschlut  der  Direktion  und  unter  3eimmung  der  Königlichen
Staatsregierung  dem  Befr  übergeben  werden.  ie  Rechnungen  über  den
Betrieb  werden  separat  geführt.  In  der  Betriebsbilanz  werden  alle  Einnahmen
des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem  Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem
Nominalbetrage,  insofern  sie  aber  unsicher  sein  Leaten,  nach  gewissenhafter
Schätzung  von  Seiten  der  Direktion,  und  noch  vorhandene  Baumaterialien  und
Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und,  bei  eingetretener,  Werthverminderung,  unter
Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva  angesetzt.  Dagegen  kommen  als  Passiva
in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem
Reserve=  oder  Erneuerungsfonds  (II.  8.  und  9.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit
Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen  Rückslände.  ie  Bilanzen
werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Jahres
durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

7

II.
Von  den  Repräsentanten  und  Beamten.

K.  26.
Direktion.
Die  Ditektion  zählt  eun  Mitglietert  wovon  die  Majorität  aus  Preußen
bestehen  muß.  Dieselbe  wird  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  gewählt.
«  s.«2·7.

Die  Mitglieder  der  Direktion,  welche  weiter  als  zehn  Meilen  von  der
Bahn  entfernt  wohnen,  haben  das  Recht,  sich  durch  einen  er-inchien  welcher
  Besitzer  von  fünf  Aktien  ist,  vertreten  zu  lassen.  Derselbe  darf  jedoch  nicht
selbst  Direktor  sein.  6  .  »

.  J,  .  G.  28.  4
Die  Oirektion  erwählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräfidenten.
  sp-«  "  "’"
mk.7226.)  Sind

y..-
        <pb n="974" />
        —  938  —

Sind  beide  verhindert,  das  Präsidium  zu  führen,  so  vertritt  das  nach  dem
Lebensalter  älteste  Mitglied  ihre  Stelle.

⅛.  29.

Wer  eine  Anstellung  bei  der  Gesellschaft  hat,  kann  nicht  Mitglied  der
Direktion  und  deren  Bevollmächtigter  sein.

g.  30.

Die  Mitglieder  der  Direktion  imd  deren  Bevollmächtigte  können  nur  aus
der  Zahl  der  stimmfähigen  Aktionaire,  die  im  Besitze  von  wenigstens  fünf  Aktien
sind,  erwählt  werden.

Während  der  Dauer  seiner  Amtsführung  hat  jedes  Mitglied  der  Direktion
diese  Zahl  von  Aktien  in  der  Kasse  der  Gesellschaft  zu  hinterlegen.

KC.  31.

Die  Mitglieder  der  Direktion  werden  auf  drei  Jße  ewählt.  Nach  Ablauf
  der  im  F.  56.  festgesetzten  Funktionsperiode  der  ersten  Hirektion  treten  im
ersten  Jahre  drei,  im  zweiten  drei  und  im  dritten  Jahre  die  übrigen  drei  Mitglieder
  aus  und  so  weiter.  Die  Austretenden  werden  durch  das  Loos  in  den
ersten  Jahren  und  sodann  durch  die  Anciennetät  bestimmt.  Bei  gleicher  Anciennetät
  entscheidet  ebenfalls  das  Loos.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

g.  32.

Sollte  ein  Aktionair,  der  zum  Mitgliede  erwählt  wird,  die  Annahme  ablehnen,
  oder  sollte  ein  Mitglied  sterben  oder  dauernd  verhindert  sein,  den  Sitzungen
der  Direktion  beizuwohnen,  so  hat  die  Direktion  das  Recht,  einen  Aktionair  an
seine  Stelle  zu  wählen.  Der  so  gewählte  Direktor  soll  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  im  Amte  bleiben.

C.  33.

Diie  Direktion  erhält  nach  Vollendung  der  Linie  als  Vergütung  für  ihre
Dienste  zwei  und  einhalb  Prozent  des  reinen  Jahresgewinnstes,  welche  unter  die
Mitglieder  vertheilt  werden,  außerdem  die  Rückerstattung  der  im  Interesse  der
Bahn  gehabten  Auslagen.  Die  Mitglleder  der  Direktion,  wie  ihre  Bevollmäch.
tigten,  sind  zur  freien  Fahrt  auf  der  Bahn  berechtigt.

C.  34.

Die  Direktion  versammelt  sich  jeden  Monat  wenigstens  ein  Mal,  und
außerdem,  wenn  es  das  Interesse  der  Gesellschaft  erfordert  oder  Gegenstände  von
einiger  Dringlichkeit  zur  Berathung  vorliegen.  Eine  Versammlung  der  Direktion
muß  einberufen  werden,  wenn  solche  von  drei  Mitgliedern  oder  von  dem  Spezial.
direktor  schriftlich  verlangt  wird.  Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  eese
von  Seiten  des  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung  vom  Vieeptsideni

ie
        <pb n="975" />
        —  939  —

Die  Direktion  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Mehrheit  der  Stimmen,  bei  Gleichheit
derselben  ist  die  des  Präsidenten  entscheidend.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  vier  Mitgliedern
außer  dem  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  erforderlich.

Mitglieder  oder  deren  Bevollmächtigte,  welche  bei  dem  Gegenstande  der
Berathung  ein  Privatinteresse  haben,  sind  nicht  stimmfähig  und  müssen  sich  bei
der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen
1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,

2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung
  oder  über  Entlassung  derselben,

3)  über  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfhundert  Thaler  beträgt,

ültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn
ge  r-!s  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  soll.

S.  35.

Tritt  irgend  ein  Ereigniß  ein,  welches  eine  augenblickliche  Beschlußnahme
oder  Entscheidung  erfordert,  und  ist  es  nicht  möglich,  ohne  Störungen  für  den
Dienst  zu  befürchten,  darüber  vorher  die  Meinung  der  Direktion  zu  vernehmen,
so  ist  der  Präsident  oder  Vizepräsident  unter  Sußimnmung  des  Spezialdirektors
ermächtigt,  auch  allein  alle  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen.  Von  den  erlassenen
Verfügungen  ist  den  übrigen  Mitgliedern  der  Direktion  alsbald  Kenntniß  zu  geben.

G.  36.

Alle  von  der  Direktion  gefaßten  Beschlüsse  sind  in  ein  besonders  dazu
bestimmtes  Protokollbuch  einzutragen  und  jedes  Protokoll  muß  von  sämmtlichen
an  den  Beschlüssen  theilnehmenden  Mitgliedern  unterzeichnet  und  von  einem  von
der  Direktion  hierzu  designirten  Angestellten  der  Gesellshaft  kontrasignirt  werden.

Die  Verfügungen,  sowie  alle  Ausfertigungen,  welche  von  der  Direktion
ausgehen,  werden  von  dem  Präsidenten  oder  in  dessen  Verhinderung  von  dem
Wizepräsidenten  unterzeichnet  und  von  dem  von  der  Direktion  hierzu  designirten
Angestellten  kontrasignirt.

Die  Direktion  soll  den  weiter  als  zehn  Meilen  von  Crefeld  entfernt  wohnenden
  Mitgliedern  der  Direktion  wenigstens  monatlich  einmal  eine  Kopie  aller  in
das  Protokollbuch  seit  Monatsfrist  eingetragenen  Verhandlungen,  beglaubigt  durch
den  Präsidenten  oder  den  Spezialdirektor,  einsenden.

K.  37.

Die  Direktion  ist  Vorstand  der  Gesellschaft  und  vertritt  als  solcher  bei
sämmtlichen  Staatsbehörden  und  Privaten  die  Gesellschaft;  sie  hat  die  obtre
(Nr.  7220.)  ei-
        <pb n="976" />
        —  940  —

Leitung  des  ganzen  Unternehmens  und  es  unterliegen  ihrer  Entscheidung  alle
7  insoweit  dieselben  nicht  der  Generalversammlung  überwiesen
worden  sind.

'(.  38.
Spezialdirektor.

Für  die  Kontrole  aller  Ausführungsarbeiten,  für  den  Betrieb  und  die
Baufichtigung  des  Dienstes  auf  der  Bahn,  sowie  zur  Leitung  der  kaufmännischen
Angelegenheiten  wird  ein  Spezialdirektor  ernannt,  der  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsührung

  die  Gesellschaft  vertritt.  Er  hat  sich  bei  seiner  Geschäftsführung  nach
een  Anordnungen  und  Instruktionen  zu  richten,  die  ihm  von  der  Direktion
ertheilt  werden,  und  vertritt  dieselbe  innerhalb  seines  amtlichen  Wirkungskreises.
Er  führt  die  auf  seinen  Dienst  Bezug  habende  amtliche  Korrespondenz  und  beaufsichtigt
  alle  übrigen  Angestellten  der  Gesellschaft,  die  unter  ihm  steben.  Er
¾ô1  verpflichtet,  jeden  Monat  der  Direktion  einen  ausführlichen  Bericht  über  den
ang  des  Geschäfts  und  eine  Hlebersict  über  Einnahme  und  Ausgabe  vorzulegen
  und  alle  Maaßregeln  und  Verbesserungen  vorzuschlagen,  die  er  zum
Gedeihen  des  Unternehmens  nützlich  oder  nothwendig  erachtet.  Er  ist  bestat,
laufende  Ausgaben  bis  zum  Betrage  von  zweihundert  funfzig  Thalern  ohne  jedesmalige
  besondere  Ermächtigung  der  Direktion  anzuweisen,  jene,  die  zweihundert
funfzig  Thaler  überschreiten,  bedürfen  der  Anweisung  der  Direktion.  Für  die
pünktliche  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  bleibt  er  verantwortlich.  Am  Ende
eines  jeden  Jahres  hat  er  der  Direktion  einen  umfassenden  Bericht  über  alles,
was  auf  seinen  Dienst  Bezug  hat,  abzulegen.  Er  erhält  eine  bestimmte  fixe
Besoldung  und  eine  Tantieme  vom  Reingewinn.  Er  hat  nach  dem  Ermessen
der  Direktion  eine  Kaution  in  Aktien  der  Gesellschaft  zu  hinterlegen.  Er  wird
8  den  Sitzungen  der  Direktion  beigezogen  und  hat  dabei  eine  berathende
timme.

H.  39.
Technischer  Beamter.

Zur  Leitung  der  technischen  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  wird  ein  technischer
  Beamter  ernannt,  welcher  alle,  die  Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Gebäulichkeiten
  betreffenden  Arbeiten  zu  beaufsichtigen,  für  gute  und  zweckmäßige
Unterhaltung,  Aufbewahrung  und  Ergänzung  der  Maschinen,  Materialien,  Trans.
portmittel  und  sonstigen  Utensilien,  für  die  Handhabung  des  Personen-  und
Gütertransports  zu  sorgen  und  die  mit  diesen  Gegenständen  beschäftigten  Personen
zu  überwachen  hat.  Derselbe  erhält  seine  Instruktion  durch  den  Wzaldirettor
und  kann  zu  den  Sitzungen  der  Direktion  mit  einer  berathenden  Stimme  zuezogen

  werden.  Er  hat  den  Spezialdirektor  in  Fällen  der  Abwesenheit  im  lauenden
  Dienste  zu  vertreten.  Diese  Vertretung  kann  auch  durch  ein  von  der
Direktion  dafür  zu  bezeichnendes  Mitglied  stattfinden.

IV.
        <pb n="977" />
        —  941  —

IV.
KC.  40.

Von  den  Generalversammlungen.

Im  Monat  Mai  eines  jeden  Jahres  soll  die  ordentliche  Generalversammlung
  der  Aktionaire  stattfinden,  welche  durch  die  Direktion  zusammenberufen  wird.
Die  Ankündigung  derselben,  welche  die  zur  Berathung  kommenden  Gegenstände
im  Allgemeinen  namhaft  zu  machen  hat,  soll  vier  Wochen  vorher  in  den  §J.  12.
angeführten  Zeitungen  erfolgen.  Die  Versammlungen  werden  in  Crefeld  gehalten.
Bei  wichtigen  Veranlassungen  können  auch  außergewöhnliche  Generalversammlungen
  von  der  Direktion  zusammenberufen  werden.

C.  41.

Diejenigen  Mktionaire,  welche  sich  an  der  Generalversammlung  betheiligen
wollen,  haben  ihre  Aktien,  resp.  Interimsscheine,  auf  denen  die  geschehene  Einzahlung
  aller  bis  dahin  ausgeschriebenen  Raten  (§.  16.)  quittirt  sein  muß,  nebst
einem  doppelten  Verzeichniß  und  außerdem,  wenn  sie  nicht  persönlich  erscheinen,
die  Vollmachten  oder  sonstigen  Legitimations-Urkunden  ihrer  Vertreter  spätestens
vierzehn  Tage  vor  der  Eröffnung  der  Versammlung  bei  der  Gesellschaftskasse  zu
depomren  oder  die  anderweitige  Deposition  der  Aktien  oder  Intrrüreschkine  auf
eine  der  Direktion  genügende  Heiis  zu  bescheinigen.  Das  Duplikat  des  Verzeichnisses
  wird,  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  und  einem  Vermerk  über  die
Stimmenzahl  des  betreffenden  Aktionairs  versehen,  zurückgegeben  und  dient  als
Legitimation  zum  Eintritt  in  die  Versammlung.  Ueber  die  Anerkennung  der
Vollmachten,  insofern  dieselben  nicht  durch  einen  öffentlichen  Beamten  beglaubigt
sind,  sowie  über  etwaige  Reklamationen  in  Betreff  des  Stimmrechts  entscheidet
bei  entstehendem  Zweifel  die  Generalversammlung.

G.  42.

Die  Aktionaire  können  sich  durch  andere  simmberechtigte  Aktionaire  vertreten
  lassen,  antheilberechtigte  Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuraträger,  Gemeinden
  und  öffentliche  Institute  durch  ihre  Vertreter,  Bevormumndete  durch  ihre
Vormünder,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  wenn  diese  Vertreter  auch  nicht
Aktionaire  sind.

g.  43.

Das  Stiumrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Prioritäts-Stammaktionaire
ist  gleich.  Bei  allen  Abstimmungen  geben  je  fünf  Aktien  Eine  Stimme,  jedoch
soll  kein  Besitzer  von  Aktien  mehr  als  dreißig  Stimmen  fur  seine  Person  abgeben
  dürfen.  Nur  als  Vertreter  anderer  Aktionaire  kann  ein  Aktienbesitzer  ein
größeres  Stimmrecht  ausüben,  jedoch  niemals  mehr  als  Einhundert  Stimmen
im  Ganzen  auf  sich  vereinigen.  Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf  Aktien  sind
zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  berechtigt.

Jahrzang  1868.  (Nr.  7226.)  129  S.  44.
        <pb n="978" />
        —  942  —

K.  44.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bei  der  Generalversammlung  nicht  erscheinen,
werden  als  mit  den  gefaßten  Beschlüssen  einverstanden  angesehen  und  sind  durch
dieselben  gebunden.  E

Der  Praäsident  der  Direktion  oder  dessen  Stellvertreter  hat  den  Vorsitz  in
der  Generalversammlung  und  leitet  deren  Berathungen  ein.  Die  Protokollführer
und  Skrutatoren  werden  von  der  Generalversammlung  erwählt.

**2“

Bei  der  Eröffnung  der  Sitzung  macht  der  Präsident  die  Versammlung
mit  den  Gegenständen,  welche  ihre  Zusammenberufung  veranlaßt  haben,  näher
bekannt,  und  erstattet  in  der  jährlich  abzuhaltenden  ordentlichen  Generalversammlung
  den  allgemeinen  Jahresbericht  über  den  Vang  und  den  Erfolg  des  Unternehmens.
  Er  bringt  hierauf  die  Anträge  der  Direktion  zur  Diskussion  und  Abstimmung.
  Jeder  Aktionair  hat  das  Recht,  in  der  Generalversammlung  Anträge
zu  stellen,  jedoch  müssen  dieselben  dem  Vorsitzenden  mindestens  drei  Wochen  vorher
scrifilch  mitgetheilt  worden  sein  und  von  einem  Zehntel  der  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Aktionaire  unterstützt  werden.  Diejenigen  Anträge,  die
nicht  von  der  Direktion  ausgehen,  gelangen  sodann  zur  Erledigung.  Der  Jahresbericht
  muß  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokal
  der  Direktion  offen  gelegt  und  den  sich  legitimirenden  Aktionairen  auf  Verlangen
  gedruckt  eingehändigt  werden.

C.  47.

Der  Generalversammlung  steht  die  Beschlußnahme  über  die  von  der
Direktion  zu  legende  Jahresrechmung  zu]  die  Entlastung  wird  ertheilt  oder  verweigert
  auf  den  Bericht  des  von  der  vorherigen  Generalversammlung  aus  ihrer
Mitte  gewählten  Ausschusses  von  drei  Mitgliedern  der  Gesellschaft,  welchen  drei
Wochen  vor  der  Generalversammlung  unter  Vorlage  jämmticher  Beläge  und
Prertaeien  die  Jahresrechnung  zur  Revision  übergeben  ist.  Die  nämliche
Rechnung  wird  unter  Anschluß  sämmtlicher  Beläge  und  Inventarien  drei  Tage
vor  der  Generalversammlung  im  Geschäftslokale  für  die  legitimirten  Aktionaire
zur  Einsicht  aufgelegt.  Die  Mitglieder  des  Revisionsausschusses  versehen  ihr
Amt  unentgeltlich,  und  haben  nur  bei  Entfernung  aus  ihren  Wohnstten  Anspruch
auf  Diäten  und  Ersatz  ihrer  sonstigen  Auslagen.

6.  48.
Die  Generalversammlung  hat  die  Bestimmung:
a)  über  die  Abänderung  der  Statuten,

b)  über  die  Ausdehnung  des  Unternehmens  durch  Zweigbahnen  oder  auf
andere  Weise,
e)  über
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        —  943  —

e)  ũber  Verbesserungen  des  Unternehmens,  welche  einen  Kostenaufwand  von
mehr  als  zwanzig  Tausend  Thalern  erfordern,

d)  über  die  Art  und  Weise  der  Anschaffung  der  für  außerordentliche  Ausgaben
  erforderlichen  Geldmittel,  sei  es  durch  Aufnahme  von  Anleihen
oder  Vermehrung  des  Aktienkapitals.

Die  Beschaffung  eines  vorübergehenden  Vorschusses  im  Interesse
der  Bahnverwaltung  soll  nicht  als  eine  Anleihe  angesehen,  und  soll  von
der  Direktion  bewerkstelligt  werden  können,

e)  über  die  zu  vertheilende  Jahresdividende,

f)  über  die  Legitimation  der  Aktionaire  zur  Abstimmung  in  streitigen  Fällen

Beschluß  zu  fassen.
§.  49.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  gefaßt.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  über  die  in  dem  vorstehenden
Paragraphen  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Gegenstände  ist  jedoch  die  Vertretung
von  drei  Viertheilen  des  Aktienkapitals  erforderlich.  Ist  diese  nicht  erreicht,  so
steht  es  der  Direktion  frei,  eine  zweite  Generalversammlung  unter  ausdrücklicher
Angabe  der  zu  berathenden  Gegenstände  einzuberufen,  in  welcher  die  anwesenden
Aktionaire  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  zu  berathen  befugt  sind.

g.  50.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  dem  Präsidenten  der
Direktion  oder  dessen  Stellvertreter,  dem  Sekretair  und  den  Skrutatoren  der
Gesellschaft  unterzeichnet  und  in  den  Archiven  aufbewahrt.  Die  Beschlüsse  der
Generalversammlung  hat  die  Direktion  in  Ausführung  zu  bringen.

.  51.

Die  Generalversammlung  kann  den  Druck  und  die  Veröffentlichung  ihrer
Sitzungsprotokolle  beschließen.

G.  52.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  geschehen  durch
geheime  Abstimmung  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;  ergiebt  sich  Gleichzen
  der  Stimmen,  8  entscheidet  das  Loos.  Wird  bei  einer  zweiten  Abstimmung
—  -  Majorität  erlangt,  so  entscheidet  bei  einer  dritten  relative  Stimmenmehrheit.


V.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft.
C.  53.
Die  Auflösung  der  Gesellschaft,  der  Verkauf  der  Bahn,  oder  die  Ver-(TNr.
  7226.)  129-  schmel-
        <pb n="980" />
        —  944  —

schmelzung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Unternehmen  können  nur  unter
staatlicher  Genehmigung  und  nur  in  einer  außerordentlichen  Generalversammlung,
die  von  der  Direktion  eigens  dazu  berufen  werden  muß  und  in  welcher  jede  einzelne
  Aktie  Eine  Stimme  hat,  beschlossen  werden,  und  zwar  nur)  wenn  wenigstens
  drei  Viertheile  des  Akienkapials  vertreten  sind  und  für  die  Auflösung
stimmen.  Sollte  aber  bei  der  zu  diesem  Behufe  einberufenen  Generalversammlung
  ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande  kommen,  so  soll  eine  zweite  Versammlung
  unter  dem  Präjudiz  berufen  werden,  daß  die  in  derselben  durch  absolute
Stimmenmehrheit  gefaßten  Beschlüsse  für  alle  Aktionaire  bindend  sind.

S.  54.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  ausgesprochen,  so  hat  die  nämliche
Generalversammlung  auch  die  Art  und  Weise  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens
  zu  bestimmen  und  festzusetzen.

g.  55.

Die  solchermaßen  beschlossene  Auflösung  der  Gesellschaft  muß  in  den  §.  12.
engeführrten  Zeitungen  dreimal  von  Monat  zu  Monat  bekannt  gemacht  werden
und  kann  die  Liquidation  erst  nach  Verlauf  dieser  drei  Monate  erfolgen.

C.
Transtitorische  Bestimmungen.

.  56.
Die  dermalige  Direktion  besteht  aus  den  Herren:

1)  Max  Förster,  Königlicher  Geheimer  Regierungsrath  und  Landrath,
in  Kempen,

2)  Heinrich  Hermes,  Johanns  Sohn,  Kaufmann  und  Vorsitzender
der  Handelskammer,  in  Crefeld,

3)  Mathias  Johannes  Lüps,  Kaufmann  und  Vorsitzender  des  Gewerbegerichts
  von  Gladbach,  in  Viersen,

4)  Ludwig  Heinrich  Ondereyck,  Oberbürgermeister,  in  Crefeld,
5)  Jacob  Seulen,  Bürgermeister,  in  St.  Tönis  und
6)  Richard  Freudenberg,  Kaufmann,  in  Suüchteln,

und  haben  diese  sich  durch  eigene  Wahl  zur  statutmäßigen  JZahl  von  neun  Mit.

gliedern  der  Direktion  zu  ergänzen.
Diese  Direktion  übt  während  der  Bauzeit  und  noch-  zwei  Jahre  nach  der
Vollendung  des  Baues  alle  in  diesem  Statute  der  Direktion  beigelegten  Funktio-
        <pb n="981" />
        —  945  —

tionen  aus.  Tritt  während  dieser  Zeit  eine  Vakanz  in  der  Direktion  ein,  so
wird  die  Vakanz  durch  die  Direktion  für  die  weitere  Dauer  der  Funktionszeit  des
ausgeschiedenen  Mitgliedes  durch  eine  von  ihr  zu  vollziehende  Wahl  demnächst
besetzt.  Nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  tritt  der  §.  31.  in  Kraft.

G.  57.

Der  dermaligen  Direktion  wird  mit  dem  Rechte  der  Substituirung  die  Befugniß
  ertheilt,  in  die  von  der  Staatsregierung  etwa  verlangte  Abänderung  des
Statuts  Namens  der  Unterzeichner  desselben  zu  willigen.  Die  Direktion  wird  hiermit
  zugleich  bevollmächtigt,  den  Ausbau  der  Bahn  und  die  Beschaffung  des  Betriebsmaterials
  —  unter  Ausschluß  der  General-Entreprise  —  zu  bewerkstelligen  und
demgemäß,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  einer  hierzu  nach  der  Ertheilung  der
Konzession  zu  berufenden  außerordentlichen  Generalversammlung,  die  erforderlichen
Einrichtungen  zu  treffen  und  die  Verträge  abzuschließen,  welche  die  vollständige
Herkeellung  der  Bahn  nebst  Betriebsmitteln  und  Zubehör  aus  den  Mitteln  des

esellschaftskapitals  sichern.
.  58.

Die  dermalige  Direktion  ist  berechtigt,  unter  Genehmigung  des  Königlichen
Handelsministeriums  über  eine  etwa  erforderlich  werdende  Vervollständigung  der
Anschlußlinien  an  die  Stationen  Crefeld,  Viersen,  Kempen  und  Grefrath,  deren
Ausrüstungen  mit  Gebäulichkeiten  und  Zubehör  und  über  die  Beschaffung  der  zu
Vorstehendem  erforderlichen  Geldmittel,  sowie  über  die  Einrichtung  des  Transportgeschäftes
  auf  der  Bahn  zu  beschließen.

S.  59.

Der  Staat  ist  berechtigt,  zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Bauausführung
einen  besonderen  technischen  Lominisar  zu  ernennen,  welchem,  unbeschadet  des  allgemeinen
  Aufsichtsrechts  des  Staats,  die  Befugniß  zusteht,  sich  zu  jeder  Zeit  in
jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden  Ausführung
  des  Lauer  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und  von
der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  durch  Einsichtsnahme  und
Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen  ist  die  Gesellschaft
respektive  der  Beoundeebnehmor,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Hande
minister  binnen  zehntägiger  präklusivischer  Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.
  Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genchmigung  des  Handelsministers,  die  Ausführung  eines  Bauwerkes  und  die
Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.  Die  dem  Staate  durch  die  spezielle
  Wfche  erwachsenden  Kosten  hat  die  Gesellschaft  nach  Bestimmung  des
Handelsministers  vorschußweise  zu  berichtigen  oder  zu  erstatten.

(Nr.  7226.)  Schema  A.
        <pb n="982" />
        —  946  —
Schema  A.
LStammaktie

der
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).
Der  Inhaber  dieser  Aktiec  ist  nach  Verhältniß  derselben  an  dem  gesamm-14.
  Eigenthume  der  Crefeld=  Kreis  Kempener  Industrie-  Eisenbahngesellschasg  beeiligt

Crefeld,  den  #tn  ..  18.
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

Direktion.
(L.  S.)  (unterschriften.)  Eingetragen  Fol.  des  Aktienbuchs.
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  B.

Dividendenschein

zur
Stammaktie  AM  ..  .  .  .

der
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft
über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).
Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben

  die  auf  obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jahr  18.,  deren
Betrag  von  der  Direktion  bekannt  gemacht  wird.

Crefeld,  den  ##..#  18.
Die  Direktion  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Unterschriften  in  Faksimile.)

Eingetragen  in  das  Kupon-Register
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  C.
        <pb n="983" />
        —  947  —

Schemo  C.
Dalon
zur
Stammaktie  V#.
der
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen
Einlieferung  desselben  die  zur  obigen  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
  füt  den  Zeitraum  vom  ..  .....  .  ..  bis.  inklufive.

Crefeld,  den  #e  18..

Die  Direktion  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie—
Eisenbahngesellschaft.

Eingetragen  in  das  Talon-Register
Fol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

1.  5)  HAlneerschrifen  in  Faesimile)
Schema  D.
Prioritäts-Stammaktie
der

Crefeld-Kreis  Kempener  Andustrie  Eisenbahngesellschaft

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).
Der  Inhaber  vieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume,  dem  Gewinne  und  Verluste  der  Crefeld-Kreis
Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft  mit  allen  den  Vorrechten  betheiligt,  die
nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Prioritäts=  Stammaktien  zustehen,
insbesondere  aber  mit  dem  prioritätischen  Anfpruche  auf  Gewährung  einer  Dividende
  von  sechs  Prozent  jährlich  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens  der
Gefüschaft,  l  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber  der  Stammaktien
attfinden  da
Crefeld,  den  #e  18.
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.
Die  Direktion.
(L.  S.)  (1nterschriften.)  Eingetragen  Fol.  des  Aktienbuchs.
(Unterschrift  des  Beamten.)

(Nr.  7#.)  Schema  E.
        <pb n="984" />
        —  948  —
Schema  E.
Dididendenschein
zur

Prioritäts-Stammaktie
der

Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-  Eisenbahngesellschaft

uͤber
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).

Der  Inhaber  dieses  Scheines  hat  gegen  Vorlegung  resp.  Einlieferung
  desselben  an  dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden  Reingewinn  der
Gesellschaft  für  das  Jahr  18.  eventuell  an  dem  Reingewinn  der
Bilanzen  der  folgenden  Jahre  6.  20.  des  Statuts)  einen  Prioritäts-Anspruch
  auf  fel  sechs  Thaler  Preußisch  HKurant.

Crefeld,  den  ten.

Die  Direktion  der  griehh  nren  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Unterschriften  in  Faksimile.)

Eingetragen  in  das  Kupon-Register
Fol  .....
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  F.

DTalon

zur
Prioritäts-Stammaktie
der

Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
(dreihundert  fünfundsiebenzig  Franks).

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen
Einlieferung  desselben  die  zur  obigen  Aktie  auszufertigenden  Dividenden.
scheine  für  den  Zeitraum  vom  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  bis.  inklusive.

Crefeld,  den  .  .ten  ......  .  .  ..  18..

Die  Direktion  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

(I.  S.)  (Unterschriften  in  Faksimile.)

Eingetragen  in  das  Talon-Register
(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  G.
        <pb n="985" />
        —  949  —
Schema  G.

QOuittungsbogen
der

Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-  Eisenbahngesellschaft

Ge#r-  ......................................  hat  sich  durch  Zeichnun
einer  Stammaktie  von  Einhundert  Thalern  Praußich  harn  (dreihundert  fünfundsiebenzig
  Franks)  an  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie=  Eisenbahngesellschaft
  betheiligt  und  auf  diesen  Dag  ¾  g  quittirten  Raten  eingezahlt.

Crefeld,  den  #..

Die  Direktion  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Unterschriften.)

Schema  H.

Quittungsbogen
der
Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft
%
......................................  hat  sich  durch  Zeichnun
einer  4.  Stammaktie  von  Einhundert  Thalern  ired  B-Lundert.
  fünfundsieben  Wig  Franks)  an  der  Crefeld  -=  Kreis  Kempener  Industrieisenbahngesellschaft
  betheiligt  und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  quittirten
Raten  eingezahlt.
Crefeld,  den  .  .ten  ......  18..

Die  Direktion  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie—
Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Unterschriften.)

 

Johrgang  1868.  (Nr.  7226—7227.  130  (Nr.  7227.)
        <pb n="986" />
        —  950  —

(Nr.  7227.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dem  Mühlhofener  Hüttenwerke  nach  dem
Bahnhofe  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu  Engers.

ch  will  nach  Ihrem  Mntrage  vom  I.  Oktober  d.  J.  zu  der  von  der  Firma
Friedrich  Krupp  zu  Essen  beabsichtigten  Anlage  einer  für  den  Lokomotivbetrieb
einzurichtenden  Eisenbahn  von  dem  Mühlhofener  Hüttenwerke  nach  dem  Bahnhofe
  der  rechtsrheinischen  Eisenbahn  zu  Engers  hierdurch  Meine  Genehmigun
unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern  sowohl  der  Anschlu
an  die  neue  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung  der  ersteren
gegen  zu  vereinbarende,  eventuell  von  Ihnen  festzu  eged  Fracht-  oder  Bahngeldsätze
  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  bestimme  Ich  unter  Rückgabe  des  Situationsplans,
daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die
Expropriation  und  diejenigen  über  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke,  auf  das  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Baden-Baden,  den  10.  Oktober  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7228.
        <pb n="987" />
        —  951  —

(Nr.  7228.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Kommunalstände  des  Preußischen  Markgrafthums  Oberlausitz  im  Betrage
von  Einer  Million  Thaler.  Vom  12.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  dem  im  Jahre  1866.  versammelt  gewesenen  Kommunallandtage
  Unseres  Markgrafthums  Oberlausitz  beschlossen  worden  ist,  die  zur  Dotirung
  der  kommunalständischen  Bank  der  Preußischen  Oberlausitz  erforderlichen
Geldmittel  im  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  für  die  Landesmitleidenheit
  dieses  Mukkgrafthume  G.  1.  des  Statuts  vom  2.  März  1866.)  Gesetz-Samml.
  S.  157.)  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kommunalstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Talons  und  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  in  verschiedenen
Serien  ausstellen  zu  dürfen,  ihnen  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  Einer
Million  Thaler,  wovon  drei  Zehntheile  in  Apoints  zu  je  Einhundert  Thalern,
der  Ueberrest  aber  je  zur  Hälfte  in  Apoints  à  50  und  25  Thalern  nach  dem
anliegenden  Schema  auszufertigen,  und  welche  nach  einem  von  dem  Kommunal-=landtage
  des  Markgrafthums  Oberlausitz  Königlich  Preußischen  Antheils  für  jede
Serie  besonders  zu  bestimmenden  Zinsfuße  zu  verzinsen  und  durch  Ankauf  oder
Verloosung  jährlich,  vom  Jahre  1872.  ab,  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des
Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  ieher  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privileglum,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  des  Staates  nicht  übernommen  wird  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung
zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Baden-Baden,  den  12.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7228.)  130“  Sche-
        <pb n="988" />
        —  952  —

Schema  für  die  Obligationen.
(Wappen  der  Koͤniglich  Preußischen  Oberlausih.)
Obligation
des
Markgrafthums  Oberlausitz  Königlich  Preußischen  Antheils
über
100  (50,  25)  Thaler,
buchstäbliciggg  Preußisch  Kurant,

Wir  die  Stände  des  Markgrafthums  Oberlausit.  Königlich  Preußischen  Antheils
urkunden  und  bekennen  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Obligation,  daß  der  Inhaber  derselben  die  Summe  von  Einhundert
  (funfzig,  fünf  und  zwanzig)  Thalern  Preußisch  Kurant,  deren  Empfang
wir  bekennen)  als  einen  Theil  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vn  onon  aufgenommenen  Anleihe  von  Einer  Million  Thaler
nebst  ..  .  ..  Prozent  jährlichen  Zinsen  von  der  Landesmitleidenheit  des  Markgrafthums
  Oberlausitz  Königlich  Preußischen  Antheils  zu  fordern  hat.

Die  Tüsung  der  ganen  Schuld  von  Einer  Million  Thaler  geschieht  planeßh
  durch  Ankauf  oder  Ausloosung  der  Obligationen  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals
jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Obligationen  vom  Jahre
1872.  ab.  Wir  behalten  uns  jedoch  sowohl  eine  stärkere  uSloosing.  als  auch
die  Kündigung  sämmtlicher  noch  umlaufender  Obligationen  vor.  Die  Ausloosungen
  und  Kündigungen  finden  stets  im  August  statt.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Obligationen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Serien,  Buchstaben,
Nummern  und  *  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rücksahlng.  erfol.
gen  soll,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  diesem  Termine  im  Königichen  taats.
anzeiger,  im  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  und  im  Görlitzer
Anzeiger,  oder,  wenn  eins  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  in  dem  nach  Bestimmung
des  Kommunallandtages  der  Preußischen  Oberlausitz  an  die  Stelle  desselben  tretenden
  Blatte  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zum  Rückzahlungstermine  des  Schuldkapitals  werden  die  Zinsen  davon
in  halbjährlichen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  ##en

Uck-
        <pb n="989" />
        —  953  —

Rückgabe  der  Zinskupons  bei  der  Landsteuerkasse  in  Görlitz  und  den  übrigen
vom  Kommunallandtage  der  Preußischen  Oberlausitz  zu  bestimmenden  und  bekannt  zu
machenden  Jahlungsstellen  in  Preußischem  Kurant  gezahlt,  und  zwar  auch  in  der
nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Gel.  In  gleicher  Weise  rrfolßt
die  Zahlung  des  Kapitals  bei  der  Landsteuerkasse  in  Görlitz  gegen  bloße  Rückgabe
der  Obligationen,  der  dazu  gehörigen  Talons  und  der  Zinskupons  der  späteren
Fäligkeiztermine.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dräiig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
  unserer  Landsteuerkasse.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolg  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  J.
Tit.  51.  P.  120  ff.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Görlitz.  Zinskupons  können
  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,  welcher
den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  bei
dem  Landesältesten  des  Markgrafthums  Oberlausitz  Königlich  Preußischen  Antheils
anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obliation

  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungs-Fa
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Obligation  sind  die  dazu  gehörigen  bis  inkl.  1.  Oktober  1873.
ahlbaren  Zinskupons  nebst  Talon  ausgegeben.  Von  da  ab  wird  gegen  Abliesermn
  des  der  älteren  Kupons-Serie  beigedruckten  Talons  je  eine  neue  fünfjährige
  Zinskupons-Serie  bei  der  Landsteuerkasse  in  Görlitz  ausgereicht.  Bei  dem
Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-  Serie  an
den  Inhaber  der  Obligation,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Görlitz,  den  18..

Die  Staͤnde  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Königlich  Preußischen  Antheils.
(L.  S.)
(Namensunterschrift.  Faksimile.)  (Namensunterschrift-Faksimile.)

Landesältester  des  Markgrafthums  Ober.  Landesbestallter  des  Markgrafthums  Oberlausitz
  Königlich  Preußischen  Antheils.  lausitz  Königlich  Preüsiffeen,  Antheils.
Gegengezeichnet:  (Namensunterschriften)
Kassirer.  Buchhalter.

Er.  7228.)  Sche--
        <pb n="990" />
        —  954  —
Schema  für  die  Zinskupons.

Zinskupon
Ser.  (I.)  NI.
über

Obligation  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Königlich  Preußischen  Antheils

über  100  (50,  25)  Thaler  Preußisch  Kurant  zu.4.  Prozent  Oinsen.

Der  Inhaber  empfängt  gegen  Rückgabe  dieses  Zinskupons  am  .  t
...........  18..  und  später  bei  der  ständischen  Landsteuerkasse  zu  Goͤrlitz  und
den  anderen  öffentlich  bekannt  gemachten  Stellen  die  Zinsen  der  vorbenannten
Obligation  für  das  Halbjahr  vom  1.  April  .  .  .  .  .  bis  ultimo  September  18..
(vom  1.  Oktober  18.  bis  ultimo  März  18..)  mit  (in  Buchstaben)  Thalern
  .....  Silbergroschen  Pfennigen.

Görlitz,  den  #.  18.

Die  Stände  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Königlich  Preußischen  Antheils.
(Faksimile  der  Unterschrift.)  (Faksimile  der  Unterschrift.)

Landesältester  des  Markgrafthums  Ober#  Landesbestallter  des  Markgrafthums  Oberlausitz
  Königlich  Preußischen  Antheils.  lausitz  Königlich  Preahißpen  Antheils.

Gegengezeichnet:  (Eigenhändige  Unterschrift.)
Buchhalter.

(Stempel.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  erhoben
  wird.

Sche-
        <pb n="991" />
        —  955  —
Schema  für  den  Talon.
DTDalon

zur

Obligation  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Königlich  Preußischen  Antheils

Ser.  Littr  ——is  über  100  (50,  25)  Thaler.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die  (II.)  Serie  Zinskupons  24  Prozent  Zinsen  für
die  Zeit  vom  1.  April  18.  bis  ultimo  März  18.  bei  der  ständischen  Landsteuerkasse
  u  Görlitz,  sofern  dagegen  Seitens  des  Inhabers  der  Obligation  vorher
kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Görlitz,  den  ..ten  ..  ..  ..  18..

Die  Staͤnde  des  Markgrafthums  Oberlausitz
Koͤniglich  Preußischen  Antheils.

(Faksimile  der  Unterschrift.)  (Faksimile  der  Unterschrift.)

Landesaältester  des  Markgrafthums  Ober  ·  Landesbestallter  des  Markgrafthums  Oberlausitz
  Königlich  Preußischen  Antheils.  lausitz  Königlich  Preußischen  Antheils.

Gegengezeichnet:  (Eigenhändige  Unterschrift.)
Buchhalter.

(Stempel.)

 

(Nr.  7228—7229)  (Nr.  7229.)
        <pb n="992" />
        —  956  —

(Nr.  7229.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„St.  Georgen-Aktienbrauereis  mit  dem  Sitze  zu  Sangerhausen  errichteten
Aktiengesellschaft.  Vom  19.  Oktober  1868.

D.  Königs  Mgjestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  8.  Oktober  1868.
die  Errichtung  einer  Aklengesellchast  unter  der  Firma  „St.  Georgen-Aktienbrauerei“
  mit  dem  Sitze  zu  Sangerhausen,  sowie  deren  Statut  vom  2.  September
  1868.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  19.  Oktober  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbachdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="993" />
        —  957  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  69  —

 

(Nr.  7230.)  Verordnung  wegen  Einführung  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Zollstrafgesetzes,
  der  Ordnung  für  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Steuern,  des  Zolltarifs,
der  Verordnung  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers,  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom  Salze  und  wegen  der  Erhebung
einer  Nachsteuer  auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,
  sowie  in  dem  Preußischen  Antheile  der  Landschaft  Kirchwärder,  und
in  den  Dörfern  Hohenfelde,  Hamfelde  und  Köthel.  Vom  1.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

Nachdem  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auf  Grund  des  Artikels  6.  des
Vertrages  wegen  gertdauer  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  vom  8.  Juli
1867.  beschlossen  hat,  daß  die  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis  20.  des  gedachten
Vertrages,  wie  in  verschiedenen  zum  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hambur
gehörigen  Landestheilen,  so  auch  in  folgenden  Preußischen  Landestheilen,  nämlcch
auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,  sowie  in  den  Preußischen
  Antheilen  der  Landschaft  Kirchwärder  mit  dem  1.  November  1868.  in  Wirksamkeit
  treten  sollen  und  in  den  gedachten  Gebietstheilen  eine  vom  Bundesrathe
bestimmte  Nachsteuer  zu  erheben  ist,  verordnen  Wir,  was  foldgt:

S.  1.
Die  folgenden  Gesetze  und  Verordnungen:

1)  die  Verordnumg  vom  29.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1265))  betreffend
  die  Einführung  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Zollstraf-*7
  und  die  Regelung  des  Verfahrens  bei  Zuwiderhandlungen  gegen

ie  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Abgaben  in  den  Herzogthümern
Holstein  und  Schleswig,

2)  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  209.)  in
Kraft  gesetzte  Zolltarif,  nebst  den  später  ergangenen  abändernden  und
ergänzenden  Vorschriften,  "

Jahrgang  1868.  (Nr.  7230.)  131  3)  die

Ausgegeben  zu.  Berlin  den  31.  Oktober  1868.
        <pb n="994" />
        —  958  —

3)  die  Verordnung  vom  7.  August  1846.  (Gesetz.  Samml.  S.  335.),  betreffend
die  Besteuerung  des  im  Inlande  kazeugten  Rübenzuckers  nebst  den  später
ergangenen  abändernden  und  ergänzenden  Vorschriften,  und

4)  das  Gesetz  vom  12.  Oktober  1867.  (Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen
Bundes  S.  41.),  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom  Salze,

treten  auf  den  im  Eingange  gedachten  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,
  sowie  in  dem  Prayzischen  Antheile  der  Landschaft  Kirchwärder
mit  dem  1.  November  1868.  in  Kraft.

S.  2.

In  den  vom  Herzogthum  Lauenburg  eingeschlossenen  und  mit  diesen  bereits
in  die  Jolllinie  gezogenen  Holsteinischen  Dörfern  Hohenfelde,  Hamfelde  und  Köthel
treten  die  im  K.  1.  gedachten  Gesetze  und  Verordnungen,  soweit  es  nicht  bereits
geschehen  ist,  gleichzeitig  in  Wirksamkeit.

S.  3.

Von  den  am  1.  November  1868.  in  den  im  F.  1.  gedachten  Landestheilen
befindlichen  Waaren  unterliegen  die  in  dem  anliegenden  Tarif  beeichneten  einer
Fncsstur  gleichviel  ob  der  Inhaber  ein  Handel-  und  Gewerbetreibender  ist,
oder  nicht.

Bei  der  Erhebung  dieser  Nachsteuer  kommen  die  Bestimmungen  der  §#.  2.
bis  16.  der  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  in  den  Rittergütern  und  Dörfern
Zettemin  u.  s.  w.  vom  31.  Juli  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  121  zur  Anwendung,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  dort  im  H.  2.  Nummer  2.  wegen  der  Ab.
stammung  der  Waaren  vorgeschriebene  Befreiung  von  der  Nachsteuer  nicht  auf
den  Nachweis  der  Herstammung  aus  den  dort  genannten  Ländern  und  Landestheilen,
  sondern  auf  den  Nachweis  zu  gründen  *r  daß  die  betreffenden  nachsteuerpflichtigen
  Waaren  entweder  in  den  im  F.  1.  genannten  oder  in  den  gleichzeitig.
mit  denselben  an  den  ollverein  angeschlossenen  Hamburgischen  Landestheilen  erzeugt
  oder  verfertigt  sind,  oder  daß  sie  aus  dem  Zollvereine  herstammen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  1.  Oktober  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.
        <pb n="995" />
        Tarif

zur
Entrichtung  der  Nachsteuer  von  den  Waarenbeständen
auf  den

Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand  und  in  dem  Preußischen
Antheile  der  Dorfschaft  Kirchwärder.

(X.  7230.)  131“
        <pb n="996" />
        —  960  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.

 

 

Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:

a)  ein-  und  zweidrähtiges,  rohss  .  ..
b)  dergleichen  gebleichtes  oder  gefärbtes
Tc)  drei,  und  mehrdrähtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt..

Baumwollwaaren:  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder
in  Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,  ohne  Beimischung
  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle  gleichgestellten
  Thierhaaren:

a)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte
Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen
Gewebe.......·..................................
allenichtborstehendunteravdernachstehenbunterc
begriffenen  dichten  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  ver.
fertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren])  Posamentierund
  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung
mit  Metallfden  .  .
)  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jaconet,  Mousselin,  Tüll,

Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  b  begriffen  sind;

Spitzen  und  alle  Stickerein  .  ..

b

Eisen  und  Eisenwaaren:

a)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Aus.
nahme  des  faconnirten))  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen;
Roh,  und  Cementstahl)  Guß-  und  raffinirter  Stahl;
Eisen=  und  Stahldraht  von  mehr  als  2  Pr.  Linie  Durchmesser;
  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen  von
Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und  dergl.)  roh
vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln
  50  Pfund  und  darüber  wieggen

b)  faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  Randkranzeisen  zu  Eisen.
bahnwagen;)  Pflugschaaren-Eisen;  schwarzes  Eisenblech;
rohes  Stahlblech);  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und  Stahlplatten;
  Anker,  sowie  Anker-  und  Schiffsketten;  Eisenund
  Stahldraht  von  2  Pr.  Linie  und  darunter  Durchmesserrr


 

1  Joll-Ztr.
desgl.
desgl.

besgl.

desgl.

desgl.

desgl.

deagl.

Abgabensätze
nach  dem
30Thalerfuße
—  —

2
4
6
10
16
2620
25
1  5
        <pb n="997" />
        961

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze
nach  dem
30.  Thalerfuße
é.

 

 

Crr.  7230.)

P)  gefirnißtes  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisen.
und  Stahlplatteoonn
4)  Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren
e)  Eisen-  und  Stahlwaaren:
1.  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  2c.
2.  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus
Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl-  und  Eisendraht,
auch  in  Verbindung  mit  Holz,  gefertigt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  und  zwar:
a)Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,  Drahtgewebe,
Dreifüße,  Eggen,  Fallen  und  Fangeisen,  Dung.,
Heu.  und  Ofengabeln,  Harken,  Hemmschuhe,  Hufeisen,
Klammern,  Kellen,  Kessel,  Ketten  (mit  Ausnahme  der
Anker-  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,  Nägel,
Drahtstifte,  Gußstifte  und  Holzschrauben,  Pfannen,
Pfflugschaaren,  Plätteisen,  grobe  Ringe,  Noste,
Schaufelu,  gepreßte  oder  gegossene  rohe  Schlüssel,
Schmiedehämmer,  Schraubenbolzen  und  Muttern,
Schürhaken,  große  Waagebalken,  Wagen.,  Thürund
  Truhenbeschläge,  Wagenfedern  und  gleichartige
Gegenstände;  alle  diese  Waaren  weder  vollständig  abgeschliffen,
  noch  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt;
Sensen,  Sichent
andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,  gefirnißte,
verkupferte  oder  verzinntej  als  Aexte,  Degenklingen,
Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln
  und  Mühlen,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe
Messer  zum  Handwerksgebrauch,  Stemmeisen,  Striegeln,
  Thurmuhren,  Tuchmacher-  und  Schneiderschee.
ren,  Jangen  und  dergleichen  mehr
3.  feine:  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl
oder  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  der  Nr.  20.  des  Vereins-ZJolltarifs
fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,
Messer,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwert.
fegerarbeit  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend
unter  4  genannten

6)

——.—.—.—.—.—.—..d

1  Joll.  Ztr.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

besgl.

 

10

20
        <pb n="998" />
        —  962  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Abgabensätze
nach  dem
30.  Thalerfuße

—

 

Vi

 

4.  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen  unedlen
  Metallen,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus
unedlen  Metallen;  Gewehre  aller  #tt.

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten
Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;
  echtes  Blattgold  und  Blattsilbern

b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,
  echt  vergoldeten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold
oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt)  Stutz,  und
Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;
  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  feine  Galan.
terie  und  Ouincaillerie-Waaren  (Herren-  und  Frauenschmuck,
  Toiletten-  und  sog.  Nippestischsachen  u.  s.  w.)
ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen
Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  ge.
arbeitet  und  entweder  mehr  oder  weniger  vergoldet  oder
versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit
Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen  und  nachgeahmten
  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit
Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
  und  dergleichen;  Brillen  und  Operngucker)  Fächer;
feine  bossirte  Wachswaaren,  Perrückenmacherarbeit;  Regenund
  Sonnenschirme;  Wachsperlen;  ingleichen  Waaren  aus
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  oder
anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,  Glas,  Kaut.,
schuk,  Guttapercha,  Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),
Papier,  Pappe,  Stroh  oder  Thonwaaren  verbunden  und
nicht  besonders  tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe  auf  Holz.
formen  und  dergleihen  .  ...

Leder  und  Lederwaaren:
a)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Korduan,
Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  beder

b)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  und  Dänischem  Leder,  von  sämisch-  und  weiß- 



1Zoll  Ztr.

desgl.

desgl.

desgl.

 

50
        <pb n="999" />
        —  963  —

 

 

Maaßstab  Abgabensätze
Benennung  der  Gegenstände.  der  zacch  den
Verzollung.  Lhalerfuhe
—
garem  Leder,  von  gefärbtem  oder  lackirtem  Leder  und
Pergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des  Vereins-Zolltarifs
  fallen;  feine  Schuhe  aller  A0t  1  Joll.  Str1i12à  ⅛
c)  Handschuhee  .....  .....  ...  .  .  .  .  .  .  ...  desgl.  113  10
6.]  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Webe-  und
Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,
  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
a)  gebleichte,  gefärbte,  bedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,
  auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;
gebleichter  oder  in  anderer  Art  zugerichteter  Zwillich  und
Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch.,
Bett.  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Batist  und  Linon  desgl.  10
D)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte
Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;  Gespinnste  und  andere
  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  desgfl.  20
Jc)  Iwirnspien  besgl.  40
7.Branntwein  aller  Art,  auch  Arac,  Rum,  Franzbranntwein
und  versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen  desgl.  6
8.]  Wein  in  Rässern  und  Flaschen:
a)  Portugiesisbken  ..  .  ...  desgl.  4
b)  anderrrererr  ..  ..  ..  desgl.  2120
9.etrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,  Mandeln,  firsichkerne,
Rosinen,  Lorbeerblätter,  Pommeranzen,  Pommeranzenschaalen
und  derrrrrrrrrggg.  desgl.  4
10.  Gewürze  aller  Art,  im  Vereins,  Jolltarif  nicht  besonders
genannt......................................·.......  desgl.  6  15
11.  Kasse  ...  ...  .  .  .  ..  desgl.  5
12.  Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschaallen  desgl.  6  15
13.Geschälter  Reis  und  Reismehl.  -...............  desgl.  11
14.  Sorrrooo  .  .  ..  desgl.  25
15.  Taback:
a)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel.  desgl.  44

 

(Nr.  7230.)
        <pb n="1000" />
        —  964  —

 

 

 

 

 

 

x  v  der  G  ständ  Maaßstab  Abgabelate
enennung  der  Gegenstände.  der  nach  dem
6  6  Verzollung.  30  ·  Thalerfuße
*
1)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten
Blättern  oder  geschnitten;  Karotten  oder  Stangen  n
Schnupftaback,  auch  Tabacksmehl  und  Abfälle  1  Joll-Ztr.1
c)  Cigarren  und  Schnupftabak  desgl.
16.  Thee  .  ..  ...  .  ....  .  ...  .  ..  ..  .  ....  .  .  ...........  ..  ...  .  .  .  .  ..  desgl.  8
17.  Zucker:
a)  Brod-  und  Hut.,  Kandis-,  Bruch·  oder  Lumpen-  und
weißer  gestoßener  Juker  ..  ..  ..  desgl.  4  223
b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehh)  ...  dezgl.  4227#
18.  Salz  (Kochsalz,  Steinsahhzz  desgl.  2
19.  Seidenwaaren:
a)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfden  ...  dess.40
b)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit
Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen  der  Wolle
gleichgestellten  Thierhaarerern  desgl.0
20.  Wollenwaaren  (Waaren  aus  Wolle,  einschließlich  der
Ziegen.,  Hasen,  Kaninchen.  und  Biberhaare,  auch  in  Verbindung
  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Metallfäden):
a)  Stickereien,  Spitzen  und  Tüll.  desgl.  30
b)  bedruckte  Waaren  aller  #t4t4  .  ..  desgl.5
)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren  Posamentier-  und  Knopfmacher
  Waaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit
Metallsaden  desgl.  20
4)  unbedruckte  gewalkte  Tuch-,  Jeug,  und  Filzwaaren;
Strumpfwaaren;  Fußteppiche  desgl.  110
Allgemeine  Anmerkung.
Bei  den  noch  in  der  Original-Verpackung  befindlichen
Waaren  kann,  insoweit  für  solche  in  dem  Vereins-Zolltarife
überhaupt  eine  Tara  festgesetzt  ist,  das  Nettogewicht  durch  Abrechnung
  dieser  Tara  von  ihrem  Bruttogewicht  festgestellt  werden.
  Bei  Salz  in  Säcken  geschieht  dies  durch  Vergütung  einer
Tara  von  einem  Pfund  vom  Zentner  Bruttogewicht.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geh#eimen  Ober-Hofbuchbruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1001" />
        —  965  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  Nr.  70.  —

 

 

(Nr.  7231.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Düsseldorf  IV.  Serie  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom
26.  September  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordneten-  Versammlung
der  Stadt  Düsseldorf  darauf  angetragen  haben,  daß  derselben  zur  Bestreitung  der
Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Anlagen  gestattet  werde,  ein  Darlehn  von  150,000
Thlrn.,  geschrieben:  Einhundert  und  funfzig  tausend  Thalern  Kurant,  gegen  Ausstellung
  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Obligationen
  IV.  Serie,  jede  zu  100  Thlr.,  geschrieben:  Einhundert  Thaler,  aufzunehmen
  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der
Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
des  g.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  die  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obli
gationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und  die
Zinsen  in  halbjährigen  Terminen  gezahlt.  Zur  allmäligen  Tilgung  der
Schuld  werden  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten
Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;
der  Stadtgemeinde  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Kilgungefonds  mit  Genehmigung
  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen
steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde  zu.

2)  Die  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilan
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  der  auf  Grund

8  Arollegiums  vom  17.  Dezember  1849.  bereits  bestehenden  städtischen
Schuldentilgungs-Kommission  übertragen,  welche  auch  für  die  Befolgung

der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich  .
Johrgang  1866.  (Tr.  v31.)  132  3)  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1868.
        <pb n="1002" />
        3)  Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  I.  bis  1500.
nach  beiliegendem  Schema  ausfestellt  von  dem  Oberbürgermeister  und
den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von
dem  Rendanten  der  Kaemmmumalkafe.  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Kädis  en  Sekretariatsbeamten  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck

ieses  Privilegiums  beizufügen.

4)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  nebst
Talon  nach  den  anliegenden  Schemas  beigegeben.

Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode
werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  inskupons
durch  die  Kommunalkasse  an  die  Vorzeiger  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons  ausgereicht.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt
  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber
der  Schuldverschreibung)  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kommunalkasse
  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten
  unterschrieben.

5)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
  derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.
Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Ton.
munalkasse,  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung
angenommen.

6)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verhulz,  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgeletten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden
zu  milden  Stiftungen  verwandt  werden.

7)  Die  nach  der  Bestimmung  unter  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schudentilgungs-Fommisston  in  einem  vierzehn  Tage  vorher
kr-  öfentichen  Kenntniß  zu  bringen  en  Termine,  zu  welchem  dem  Publimm

  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

9)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kemmmnaalkesse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
  Tage  1*t  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Jahlungstermine  füälli.
gen  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der

fed.
        <pb n="1003" />
        —  967  —

fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser
Kupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen
nur  auf  eine  von  der  S  uldenkilgungs,  Kommisßon  kontrafignirte  Anweisung
  des  Oberbürgermessers  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung
an  den  Rendanten  der  Kommunalkasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten
Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen  längstens  in  acht
Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Kommunalkasse  durch
diese  auszuzahlen.

11)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli.
gatiorrn  find  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  7.  jährlich  zu  erlasseneen
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die
Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  14.  gemäß,  als  verloren  oder
vernichtet  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen
als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge
der  städtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen
anheimfallen.

12)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einnkünsten  und
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Gläubigern  gerichtlich
verfolgt  werden.

13)  Die  unter  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Düsseldorfer  Zeitung  und  durch  die  Amtsblätter
oder  öffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Dusseldorf,  Arnsberg
und  Coln.

14)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
#Aobenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des

ufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vemichteer  taats.
papiere  IS.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

a)  Die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angesähsen
Verordnung  dem  damaligen  Schatzministerium  —  nachmaligen  Verwaltung
  des  Staatsschatzes  —  zulamen  3.  gegen  die  Verfügung  der

(r.  7231.)  omK
        <pb n="1004" />
        —  968  —
Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Düsseldorf
  statt;

b)  das  in  dem  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landygerichte
zu  Düsseldorf;

J)  die  in  den  I§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nummer  13.  angeführten  Blätter  geschehen;


d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  und  an  die  Stelle  des  im  §F.  8.  erwäh  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerböchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  dem  beigedruckten  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch
den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
  von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu
präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  26.  September  1868.

(I.  S)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Dis-
        <pb n="1005" />
        —  969  —

Dusseldorfer  Stadt-Obligation
Lit.  0.  (Sie  -
über

Einhundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  ...  ..  .  ..
............  hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von

Einhundert  Thalern  Kurant,

deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zu  fordern  hat.
Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Mai  und
1.  November  uc  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjährigen  Zinskupons  gegahlt.
Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder  Verloosung  berichtigt  werden,  wes-#abd
  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.  Die  näheren
edingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium  enthalten.

Duͤsseldorf,  den  ..  ten  ..  ..  ..  .  .  ..  18..
-..-  rockener  Stempel  der  Die  städtische  Schuldentil-Der
  Oberbürgermeister.  (CebeDosimberk.“7)  gungs-Kommission.
Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.  ierzu  sind  die  Kupons  Serie  I.  I.
ingetrag  5  (#  r  nebst  Talbo#  ausgrreicht.
Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Stadtrentmeister.

(Rücksfeite.)

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
der  Stadt

IV.  Serie  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Bol.
(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

(Nr.  7231.)  Ser.
        <pb n="1006" />
        —  970  —

Ser.  (1)  23  Rthlr.  (Erster)  Kupon  Kup.  1.  Litt.  D.
zur
Düsseldorfer  Stadt-Obligation
über

Einhundert  Thaler  Kurant

Inhober  dieses  empfängtnnn  ...  .  ...  an  halbjährigen  Zinsen  der
oben  benannten  Düsseldorfer  Stadt-Obligation  aus  der  Düsseldorfer  Kommunalkasse

Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Kurant.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  E  4.)  Der  Kommunal-Empfänger.

(Die  Namen  des  Oberbürgermeisters  und  der  Mitglieder  der  Schuldentilgungs-Kommission
  werden  gedruckt.

Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Allerhöchsten

Privilegiuim  d0d0rvrr.  un  öltg
und  werthlos,  wenn  dessen  Geldbetrag  ncht  bi
ummm  erhoben  ist.
        <pb n="1007" />
        —  971  —

Talon

zur
Düsseldorfer  Stadt-Obligation  vierter  Serie
über

Einhundert  Thaler  Kurant

Ingaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  vorgängiger  Bekanntmachung
  die  .  Serie  Zins  #ons  ur  die  gunf  Jahre  vom  ..  .  ..  .  .  .
AA  nebst  einem  neuen  Talon  bei  der  Kommunalkasse  zu  Düsseldorf
ausgehändigt.

Wird  hier  Vegen  rechtzeitig  bei  der  Stadtverwaltung  Widerspruch  erhoben,
so  erfolgt  die  nns-  der  neuen  Kupons  an  den  Besitzer  der  gedachten
Obligation  gegen  besondere  Quittung.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.


(  Trockener  )
Kuponstempel.
Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.
Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Kommunal.  Empfänger.

(Die  Namen  des  Oberbürgermeisters  und  der  Mitglieder  der  Schuldentilgungs-Kommission
  werden  gedruckt.)

Gir.  7231—22)  (Nr.  7232,
        <pb n="1008" />
        —  972  —

(Nr.  7232.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Residenzstadt  Kassel  im  Betrage  von  1,300,000  Thalern.  Vom  I.  Oktober
  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  vom  Stadtrathe  der  Residenzstadt  Kassel  im  Einverständniß  mit
dem  Bürger-Ausschuß  daselbst  beschlossen  worden,  die  zum  Zwecke  der  elscn
gemeinnütziger  Anlagen  und  des  Abtrages  älterer  Schulden  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  der  Anleihe  zu  beschalzen,  und  zu  diesem  Behufe  der  gedachte
Stadtrath  die  Ermächtigung  zur  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons
  versehener  Obligationen  nachgesucht  hat,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  und  der  Verordnung  vom  17.  September
  1867.  (Gesetz-Samml.  1833.  S.  75.  und  1867.  S.  1518.)  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung  von
1,300,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einer  Million  dreimalhundert  tausend  Thalern
  Kasseler  Stadt-Obligationen,  welche  in  folgenden  Apoints:

Iitt.  A.  1.  bis  1600.,  1600  Stück  à  500  Thaler,
B.  1.5000,  5000  à  100.

nach  dem  anliegenden  Schema,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  auszufertigen,  mit
vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,
nach  deim  festgestellten  Tilgungsplane  vom  Jahre  1869.  ab  mit  alljährlich  wenigstens
  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals,  unter  Hinzutritt  der  durch  die
Tilgung  ersparten  Zinsen,  sowie  des  gesammten  überschießenden  Reinertrages
des  zur  Herstellung  gewinnbringender  Anlagen  bestimmten  Theils  der  Anleihe,
zurückzuzahlen  sind.
as  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter,

und  ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  briyen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  1.  Oktober  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
        <pb n="1009" />
        —  973  —
Tegierungebezirk  Kassel.
Obligation

der

Residenzstadt  Kassel

über  .....  Thaler  Preußisch  Kurant.

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvdroo.
s  Gesetz-Samml.  1868.  S.  8  “  )

Auf  Grund  des  übereinstimmenden  Beschlusses  des  Stadtraths  und  des  Bürger-Ausschusses
  der  Residenzstadt  Kassel:  zum  Zweck  der  Herstellung  Femeinnütiger
Anlagen  und  des  Abtrages  älterer  Schulden  eine  Anleihe  von  1,300,000  Thalern
zu  machen,  bekennt  sich  der  Stadtrath  Namens  der  Stadt  Kaseel  durch  diese  für  jeden
Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  enschreibung  zu  einer
Darlehnsschuld  von  ..........  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  die  Stadtkasse
  baar  gezahlt  worden  ist.  Dieselbe  wird  mit  vier  vom  Hundert  jährlich  in
halbjährigen  Terminen,  am  1.  Oktober  und  1.  April  jeden  Jahres,  bei  hiefiger
Stadtkasse  verzinst.  Die  Rchahlung  der  ganzen  Schuld  von  1,300,000  Thalern
eschieht  vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten
Eim  sfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,
unter  huachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  sowie  des  gesammten
überschießenden  Reinertrages  des  zur  Herstellung  gewinnbringender  Anlagen  bestimmten
  Theils  der  Anleihe,  im  vorliegenden  Falle  der  städtischen  Wasserleitung.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem  Monate  April  jeden
Jahres  und  die  Auszahlung  der  verloosten  Obligationen  wird  an  dem  auf  den
Verloosungstermin  folgenden  1.  Oktober  bei  der  Hlestzen  Stadtkasse  bewirkt.  Mit
diesem  Tage  hört  zugleich  jede  weitere  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

Der  Stadtrath  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  größere  Ausloosungen
vorzunehmen,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldrrersshrelbngen  zu  kündigen.
  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  außer  in  dem  Königlich  -bisch  Staatsanzeiger  in  einer
zu  Kassel,  einer  zu  Berlin  und  einer  zu  Frn-  rt,  a.  M.  erscheinenden  Zeitung.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7232.)  133  Die
        <pb n="1010" />
        —  974  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Stadt  8  zu  Kassel  in  der  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeitstermine  folgenden

  Zeit.  it  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom
Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  fünf  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  der  Stadtkasse.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Kurhessischen  Verordnung  vom  18.  Dezember
  1823.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Kassel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  boch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  fünfjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Stadtrath  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Iinekupsng  bis  zum
............  18..einschließlichausgegeben.FürdieweitereZeitwerdeanss
kupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadtkasse  zu
Kassel  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigegebenen  Talons.
Beim  Grluge  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  wenn  solche  rechtzeitig  zu  diesem
ZIweck  vorgezeigt  wird.

ur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadt  Kassel  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Kassel,  den  18..

Der  Stadtrath.
Stempel.  (Die  Unterschriften  sind  eigenhän  ig  zu  vollziehen.)

Anzudrucken  sind  hier  die  IS#.  5.  6.  7.  8.  9.  und  10.  der  Verordnung  vom
18.  Dezember  1823.

Re-
        <pb n="1011" />
        —  975  —

Negierungsbezirk  Kassel.
Erster  (bis  Zehnter)  Zinskupon

I.  Serie
zu  der
Obligation  der  Stadt  Kassel
Littr.  9.  AM  .  ...
uͤber
500
16606  Thaler.

Der  Inhaber  beeses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
.................  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Obligation
für  das  Halbjahr  vom  ..  ...............  bis.  mit  Pos
Thaler  bei  der  Stadtkasse  zu  Kassel.

Kassel,  den  .  .  ten  ........  .  .  ..  18..

Der  Stadtrath  daselbst.
(Stempel.)

(Bemerkung:  Die  Ramensunterschriften  der  Mitglieder  des  Stadtraths  und  des  Oberbürgermeisters
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilcs  gedruckt  werden;  doch  muß  jeder
Zinskupon  und  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbecamten
versehen  sein.  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den
beiden,  Esten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  untenstehender  Art  abzudrucken


 

 

dD„o#  ius-  Aupon.  T  140%%  Zins  -  Aupon.
Talon.

 

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  fünf  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Ablauf  des  Kalenderjahres
der  Fälligkeit  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  7232—7333.  Re-
        <pb n="1012" />
        —  976  —
Regierungebezirk  Kassel.

Dalon

zur
Obligation  der  Stadt  Kassel
Littr.  W...

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  der  di  Kassel  gt  geg  W

Littr.  ..  ...  AM  ....  über  ..  .  ..  Thaler  zu  vier  Prozent  Zinsen

die  ..te  Serie  Zinskupons,  vom  ......  ..  .  ...  18..  ab  laufend  bis  zum
............  18..  einschließlich,  bei  der  Stadtkasse  zu  Kassel.
Kassel,  den  ..  tea  ...  .  ...  18..

Der  Stadtrath  daselbst.
(Stempel.)

 

(Nr.  7233.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  an  die  Stadt  Essen  zur  Erhaltung  und  Erweiterung
der  von  ihr  angelegten  Wasserleitung.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  2.  Oktober  d.  J.  verleihe  Ich  der
Stadt  Essen  zur  Erhaltung  und  Erweiterung  der  von  it  zu  ihrer  Versorgung
mit  fließendem  Wasser  in  der  Linie  A.  B.  des  zurückerfolgenden  Auszugs  aus
der  Flurkarte  der  Gemeinde  Huttrop  Flur  A.  vom  19.  Juni  d.  J.  angelegten
Wasserleitung  das  Recht  zur  Expropriation  Behufs  vorübergehender  oder  nach
Art  von  Grundservituten  dauernder  Benutzung  fremder  Grundstücke.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  10.  Oktober  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="1013" />
        —  977  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr-.  71.—

 

(Nr.  7234.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8S.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Erhebung  der  Hafenund
  Lagergelder  für  die  Benutzung  der  Hafenanlage  zu  Saalfeld  am
Ewing-See.

ch  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  30.  September  d.  J.  eingereichten  Tarif,
nach  welchem  die  Hafen-  und  Lagergelder  für  die  Benutzung  der  Hafenanlage
bei  Saalfeld  am  Ewing.  See  erhoben  werden  sollen,  vorbehaltlich  einer  Revision
von  fünf  zu  fünf  Jahren  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  hierbei  vollzogen
zur  weiteren  Veranlassung  zurück.

Baden-Baden,  den  8.  Oktober  1868.)
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Joehrgang  1860.  (Nr.  7236.)  134  Ta-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  November  1868.
        <pb n="1014" />
        —  978  —

Taridb,

nach  welchem

die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Saalfelder  Hafens  und  der

an  demselben  liegenden  Lagerplätze  zu  entrichten  sind.
Vom  8.  Oktober  1868.

C.  wird  entrichtet:
A.  An  Hafengeld.
I.  von  jedem  Schiffsgefäß  mit  Ausnahme  der  Fischerböte:
1)  wenn  es  beladen  ist:  "

a)  beim  Eingungeggn  ..  .  ....  15  Sgr.
b)  beim  Ausganen  -.................  15  Sgr.

2)  wenn  es  beballastet  oder  leer  ist:
a)  beim  Eingange.  ........  ..  ........  ...  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  5  Sgr.
EELIII  5  Sgr.

II.  von  einem  Fischerboot

nur  beim  Eingange.  .  .........  .  ....  ...  .  ...  ..  ..  ..  ..  .  1  Sgr.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  der  tarifmäßigen  Abgaben  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern
näher  nachzuweisende  Unfälle  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert
sind  und  in  den  Hafen  einlaufen,  sofern  sie  den  Hafen  wieder  verlassen,
ohne  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  gelöscht  oder  Ladung  eingenommen
zu  haben;

2)  Fahrzeuge,  welche,  nachdem  sie  den  Hafen  verlassen  haben,  wegen
widrigen  Windes  dorthin  zurückkehren,  unter  der  zu  1.  am  Schlusse
gedachten  Bedingung;

3)  Fahrzeuge,  welche  Königliches  Eigenthum  sind  oder  ausschließlich  Königdr
  oder  Armec-Effekten  befördern.  «  g
B.  An
        <pb n="1015" />
        —  979  —

B.  An  Lagergeld.

Von  jeder  Quadratruthe  der  benutzten  Lagerplätze  am  Hafen  für  eine
Wechegee  ..  ..  ...  .  ...  .  ....  .  .  .  2  Pfennige.

Anmerkung:  Flächen  von  weniger  als  Eine  Quadratruthe,  und  Fristen

von  weniger  als  Eine  Woche,  werden  für  Eine  Quadratuuthe,
beziehungsweise  für  Eine  Woche  gerechnet.

Baden-Baden  b,  den  8.  Oktober  1868.
(I.  &amp;amp;.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7235.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1868.,  betreffend  die  Ger  ehmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  prouim  ialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Hannover.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  31.  Oktober  cr.  will  Ich  in  Gemäßheit  der  §#.  2.
und  19.  Meiner  Verordnung  vom  22.  August  1867.,  betreffend  die  provinzialständische
  Verfassung  im  Gebiete  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  dem
Antrage  des  Hannoverschen  Provinziallandtages  entsprechend,  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Hannover

hiemit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  7234—7235)  134°  Re.
        <pb n="1016" />
        —  980  —

Regulatid
für  die
Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermogens

und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Hannover.

K.  J.
Ständischer  Verwaltungsausschuß.
Zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens  und
der  provinzialständischen  Anstalten  der  Provinz  Hannover  wird  ein

ständischer  Verwaltungsausschuß“
bestellt.

«  §2.
Zusammensetzung  des  Ausschusses.
Der  Ausschuß  besteht  aus:

1)  dem  jedesmaligen  Landtagsmarschalle,  welcher  auch  in  der  Zwischenzeit

bis  zum  nächsten  Provinwiallandtage  im  Ausschusse  verbleibt,  und  in
dessen  Behinderung  dem  Stellvertreter  desselben;

2)  zwölf  Mitgliedern,  welche  von  dem  Provinziallandtage  aus  seiner  Mitte
dergestalt  gewählt  werden,  daß  jedem  der  drei  Stände  je  vier  Mitglieder
angehören.

Die  Wahl  adl  2.  erfolgt  auf  die  Dauer  des  Mandats  der  Provinziallandtags-Abgeordneten
  0.  8.  der  Verordnung  vom  22.  August  1867.),  mit  der
Maaßgabe  jedoch,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse
  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Aus  jedem  Stande  sind  vier  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  für  den  Fall
der  Behinderung  eines  Mitgliedes  des  betressenden  Standes  für  die  Dauer  dieser
Behinderung  nach  der  durch  die  erhaltene  Stimmenzahl  und  bei  Stimmengleichheit
  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  eintreten.

g.  3.

Wirkungskreis  des  Ausschusses.
Der  Ausschuß  hat  die  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens
und
        <pb n="1017" />
        —  981  —

und  der  provinzialständischen  Anstalten  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,
  insbesondere  auch  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Finanz-Etats,  zu  führen.

Inwieweit  im  Uebrigen  der  Ausschuß  die  Verwaltung  selbstständig  zu  führen,
oder  die  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages  zu  erwirken  hat,  wird,  soweit
die  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehenden  Reglements  darüber  keine
Bestimmung  treffen,  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  fentzeset  Der  Ausschuß
  hat  über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Provinziallandtage  Jahresberichte
  zu  erstatten.

Seinen  Geschäftägang  regelt  der  Ausschuß  durch  eine  von  ihm  zu  entwerfende,
  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  festzustellende  Geschäftsordnung.

KC.  4.

Landtagsmarschall.

Der  Landtagsmarschall  und  in  dessen  Behinderung  der  Stellvertreter  desselben
führt  den  Vorsitz  im  Ausschusse.  Er  beruft  denselben  und  leitet  die  Verhandlungen
nach  Maaßgabe  der  Geschäftsordnung  (F.  3.).  Er  ist  berechtigt,  jederzeit,  namentlich
  auch  wenn  der  Ausschuß  nicht  versammelt  ist,  Kenntniß  von  dem  Gange
der  Verwaltung  zu  nehmen,  und  sind  die  sämmtlichen  ständischen  Beamten  verpflichtet,
  ihm  jede  verlangte  Auskunft  zu  gewähren.

Maaßregeln,  welche  nach  seiner  A#sch-  die  Befugnisse  der  ständischen  Beamten
  überschreiten  oder  für  den  provinzialständischen  Werband  und  die  Aufgaben
desselben  wesentlichen  Nachtheil  herbeiführen  würden,  kann  er  bis  zur  nächsten
Ausschußfitzung  beanstanden.

Auf  Verlangen  des  Landesdirektoriums  (vergl.  I.  6.)  wird  er  jedoch  in
diesem  Falle  eine  außerordentliche  Ausschußsitzung  Behufs  Entscheidung  der  Streitfrage
  ohne  Verzug  berufen.

g.  5.

Ständische  obere  Beamte.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  werden  drei  besoldete
Oberbeamte  bestellt,  welche  vom  Provinziallandtage  gewählt  werden.

Ihre  Anstellung  geschieht  auf  zwölf  Jahre.  erden  sie  nach  Ablauf  dieer
  Prriode  nicht  wiedergewählt,  so  erhalten  sie  die  Hälfte  ihres  Gehaltes  als

ension.

Dem  Provinziallandtage  steht  außerdem  das  Recht  zu,  auf  den  Antrag
des  Ausschusses  nach  Ablauf  von  sechs  Jahren  diese  Beamten  unter  Belassung
der  Hälfte  ihres  Gehalts  als  Pension  ihres  Dienstes  zu  entlassen.  Sie  können
Mitglieder  des  Provinziallandtages,  nicht  aber  des  Ausschusses  sein.

Sie  haben  ihren  Wohnsitz  in  der  Stadt  Hannover  zu  nehmen.  Sie  werden
  vom  Landtagsmarschall  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.

(Nr.  7235.)  F.  6.
        <pb n="1018" />
        §.  6.
Obliegenheiten  des  Landesdirektoriunis.

Die  sändischen  Oberbeamten  (F.  5.)  bilden  das  Landesdirektorium.  Der
Vorsitzende  desselben  führt  den  Titel  eines  Landesdirektors,  die  beiden  anderen
Mitglieder  denjenigen  eines  Schatzrathes.  Die  Wahl  des  Landesdirektors  bedarf
der  Betätigung  des  Königs.

Das  Landesdirektorium  führt  unter  Aufsicht  des  Ausschusses  die  laufenden
Geschäfte  der  ständischen  Verwaltung  selbstständig.  Es  hat  die  Beschlüsse  des
Ausschusses  vorzubereiten  und  für  die  Ausführung  derselben  Sorge  zu  tragen.
Es  vertritt  die  ständische  Verwaltung  nach  Außen  und  verhandelt  Namens  derselben
  mit  Behörden  und  Privatpersonen.  ,

Der  Geschäftsgang  des  Landesdirektoriums  ist,  vorbehaltlich  der  nachstehenden
  Befugnisse  des  Vorsitzenden,  ein  kollegialischer.

Der  Landesdirektor  vertheilt  die  Geschäfte  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.
Er  ist  dem  Provinziallandtage,  beziehungsweise  dem  Ausschusse,  verantwortlich
für  den  unmangelhaften  Betrieb  der  Geschäfte  und  für  tüchtige  gesetzmäßige  Führung
  der  Verwaltung.

Beschlüsse,  welche  der  Landesdirektor  für  besonders  nachtheilig  hält,  kann
er  bis  zum  Zusammentritt  des  Ausschusses  beanstanden,  muß  dieselben  jedoch
diesem  zur  Entscheidung  vorlegen.  Kann  die  Sache  bis  dahin  eine  Verzögerung
nicht  leiden,  so  ist  der  Landesdirektor  berechtigt,  die  nothwendigen  Maaßregeln
für  die  Zwischenzeit  selbst  anzuordnen.

Der  Ausschuß  kann  in  besonderen  Fällen  die  Besorgung  einzelner  Geschäfte
  dem  Landesdirektor  allein  übertragen.

Der  Landesdirektor  wird  im  Behinderungsfalle  durch  den  ersten  Schatzrath
  vertreten.

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang  der  Amtspflichten  des  Landesdirektors
und  der  Schatzräthe,  sowie  ihre  gegenseitige  dienstliche  Stellung  von  dem  Ausschusse
  durch  besondere  Geschäftsinstruktionen  geregelt,  welche  der  Genehmigung
des  Provinziallandtages  bedürfen.

8.  7.
Ständische  Buͤreaubeanite.

Die  Stellen  der  zur  Besorgung  der  Büreau-,  Kassen-,  technischen  und
anderen  Geschäfte  des  Ausschusses  nöthigen  Beamten  werden  der  Zahl,  der  Dienst.
einnahme  und  der  Art  der  Besetzung  (auf  Lebenszeit,  auf  Zeit,  auf  Kündigung)
nach  auf  Vorschlag  des  Ausschusses  mittelst  des  Finanzetats  bestimmt.  Die  Besetzung
  dieser  Stellen  erfolgt  durch  den  Ausschuß,  sofern  nicht  der  Landtag  die
Anstellung  einzelner  Beamten  sich  vorbehält.

Diese  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor  vereidigt  und  in  ihre
Aemter  eingeführt.  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsinstruktionen  vom  Ausschusse.

Das  ständische  Kassen=  und  Rechnungswesen  wird  durch  besonderes  Re.
glement  geordnet.  r

S  S.
        <pb n="1019" />
        —  983  —

S.  8.

Ständische  Lokalkommissionen.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  ständischer
Anstalten  können  besondere  ständische  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt
werden.

Die  Einsetzung,  die  Begrenzung  der  Kompetenz  und  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  derselben  hänent  vom  Beschlusse  des  Provinziallandtages  ab.
Die  Wahl  der  Mitglieder  seht  dem  Ausschusse  zu,  wenn  sich  der  Provinziallandtag
  dieselbe  nicht  für  einzelne  Anstalten  besonders  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Ausschusse  ihre
Geschäftsinstruktion  und  führen  ihr  Geschäft  unter  der  Leitung  und  Aussicht  des
Ausschusses  und  des  Landesdirektoriums.

K.  9.

Ständische  Institutsbeamte.

»  Ueber  die  an  den  einzelnen  ständischen  Instituten  anzustellenden  Beamten,
über  die  Art  der  Anstellung  derselben,  und  inwieweit  dabei  die  Bestimmungen
des  Reglements  über  die  Civilversorgung  2c,  der  Militairpersonen  vom  20.  Juni
1867.  (§F.  11.  und  12.)  zur  Anwendung  kommen,  wird  durch  die  für  diese  Institute
  zu  erlassenden  Ordnungen  bestimmt.

F.  10.
Bestallungen.

Sämmtliche  ständische  Beamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
  Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  der  ständischen
Beamten  werden  durch  ihre  Bestallungen  geregelt.

.  11.
Oberaufsicht.

Der  Oberpräsident  ist  Behufs  Wahrnehmung  der  ihm  nach  F.  19.  der
Verordnung  vom  22.  August  1867.  zustehenden  Oberaufsicht  befugt,  über  alle
Gegenstände  der  ständischen  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  und  an  den  Berathungen
  des  Ausschusses  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung
abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

Er  hat  Beschlüsse  des  Ausschusses,  welche  dessen  Befugniß  überschreiten
oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das  Vorhanden.
sein  dieser  Voraussetzungen  begründende  schriftlihe  Eröffnung  an  den  Ausschuß
fruchtlos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung  dem  betreffenden
  Ressortminister  einzumreichen.

Dem  Oberpräsidenten  ist  demgemäß  von  den  Sitzungen  des  Musschusses
unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  durch  den  Vorsitzenden  zeitig  Anzeige

(Tr.  7235.)  zu
        <pb n="1020" />
        —  984  —

zu  machen,  und  auf  Erfordern  sind  ihm  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des  Ausschusses
  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

Der  Oberpräsident  kann,  wenn  er  solches  im  einzelnen  Falle  für  erforderlich
  erachtet,  den  Lokalkommissionen  (S.  8.)  einen  Beamten  mit  gleichen  Befugnissen
  zuordnen.  Falls  von  letzterem  eine  Maaßregel  dieser  Kommission  beanstandet
  werden  sollte,  so  ist  die  Angelegenheit  zunachst  an  den  ständischen  Ausschuß
  zur  weiteren  Beschlußnahme  zu  bringen.

F.  12.
Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  7.  März  1868.

Der  Uebergang  derjenigen  bisherigen  Staatsanstalten  in  die  ständische  Verwaltung,
  welche  in  Folge  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  223.)  den  Hannoverschen  Provinzialständen  überwiesen  werden,  imgleichen
die  Verwaltung  der  denselben  Behufs  der  Landstraßen  und  Gemeindewege  überwiesenen

  Mittel,  wird  durch  besondere  im  Einverständnisse  mit  der  Staatsregierung
aufzustellende  Reglements  geordnet.

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(R  v.  Decker).
        <pb n="1021" />
        —  985  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  72.—

 

(Nr.  7236.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Teltow  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis=  Chaussee  von  Station  Null  der  Teltow.  Zehlendorfer
Chaussee  durch  die  Stadt  Teltow  über  Stahnsdorf  bis  zum  Anschluß  an
die  Potsdam-Gütergotzer-Chaussee  bei  Stein  #7  0)92.),  im  Regierungsbezirk
  Potsdam.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Teltow,
im  Regierungsbezirk  Potsdam,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße
von  Station  Null  der  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee  durch  die  Stadt  Teltow
über  Stahnsdorf  bis  zum  Anschluß  an  die  Potsdam-  Gütergotzer-Chaussee  bei
Stein  #“  0/e2.  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Teltow  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.  Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese.  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen

  auf  die  gedachte  Straße  “  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «
erlin,  den  22.  September  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1868.  (Nr.  7236—7237.)  135  (Nr.  7237.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  November  1868.
        <pb n="1022" />
        —  986  —

(Nr.  7237.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Teltower  Kreises  im  Betrage  von  14,000  Thalern.  Vom
22.  September  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Teltower  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Potsdam,  auf  dem  Kreistage  vom  27.  April  1868.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreif  beschlossenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die
Privilegien  vom  16.  Januar  1860.  (Gesetz-Samml.  für  1860.  S.  82.  ff.),  vom
16.  Dezember  1861.  (Gesetz  Samml.  für  1862.  S.  26.  .  vom  13.  April  1863.
Gesetz=  Samml.  für  1863.  S.  259.  ff.)  genehmigten  linleihen  von  respektive
20,000  Thalern,  11,050  Thalern  und  15,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinspons

  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  14,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
g  nden  hat,  in  Gemäßheit  des  8.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
lusstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  14,000  Thalern,  in  Buchstaben:
vierzehn  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
9,400  Thaler  à  100  Thaler,
4600  .  à  50.
=  14,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverf
  reibungen,  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  vechslihen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
-  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  be.
gt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Lakihch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  September  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

14  Pro-
        <pb n="1023" />
        —  987  —
Drovinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Potedam.

Obligation

des
Teltower  Kreises
Littr  ——.-..
IV.  Serie
über

...........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  untten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
27.  April  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  14,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im  Teltower  Kreise  Namens
  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  voön  .  .  .  ......  .  .  ..  Thalern
Preußisch  Kurant  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  für
den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  14,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Februar  jeden
Jahres,  und  werden  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnumg
r##  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die

ückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam,  sowie  in  dem  Staatsanzeiger
  und  in  der  Vossischen  Zeitung.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Teltower  Kreis-Kommunalkasse  in  Berlin,  und  zwar  auch  in  der  nach

dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehorigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine

(Nr.  7237)  135“  zu-
        <pb n="1024" />
        —  988  —

zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden)  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Algemeinen  Gerichts.  Ordnung  Th.  I.
Titel  51.  F.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sindg  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Jeit  werden  Zinskupons
  auf  jährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Teltower  Kreis.
Kommunalkasse  zu  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen
  erhoben  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherdet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreick  mit  seinem  ermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Teltower  Kreise.

Pro.
        <pb n="1025" />
        —  989  —
Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises
Littr  .p-i.
IV.  Serie
über  Thaler  zu  ..  .  ..  Prozent  Zinsen
uͤber
.......  Thaler.......Silbetgrvfehen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  #nnn..  bis.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
  Kreis  ·  Obligation  für  das  Halbjahr  vom  ..  .  .  .  ..  .  ..  bis  ..........
mit  (in  Buchstaben)  .  ....  .  .  ..  Thalern  ..  .  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen  bei  der  Teltower
  Kreis·Kommunalkasse  zu  Berlin.
..........  ,dea..-ss18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Teltower  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungüeig  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  Kegierungobezirb  Dotsdam.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Teltower  Kreises
IV.  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  —i  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Teltower  Kreises  IV.  Seri

Littr.  .....  %  .  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  e  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Teltower

Kreis-Kommunalkasse  zu  Berlin  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen  in  der  Obligation
  enthaltenen  Bestimmungen.

.  .  ..  den  .  .  ten  ..  ...  18..
Die  kreisständische  Kommiss  ion  für  die  Chausseebauten
im  Teltower  Kreise.

 

(N.  7237—7238.)  Tr.  7238.)
        <pb n="1026" />
        —  920  —

(Nr.  7238.)  Ullerhöchster  Erlaß  vom  3.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  sikkalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:
*)  von  der  Grenze  des  Stettiner  Weichbildes  über  Polchow,  Falkenwalde
und  Entepöhler  Theerofen  bis  zur  Ueckermünder  Kreisgrenze  bei  Barnimskreuz,
  b)  von  Entepöhler  Theerofen  über  Stoltzenburg  bis  zur  Stettin-Pasewalker
  Staatsstraße  bei  Neu-Lienken,  und  c)  von  Neu-Lienken  bis  zum
Bahnhofe  Grambow  der  Stettin-Pasewalker  Eisenbahn,  sowie  die  Fortführung
  der  zu  a.  bezeichneten  Chaussee  von  den  Thoren  Stettins  bis  zur
Grenze  des  Randower  Kreises  durch  die  Stadt  Stettin,  im  Kreise  Randow)
  Regierungsbezirk  Stettin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  solgeneer
Kreis-Chausseen  im  Kreise  Randow,  Regierungsbezirk  Stettin:  a)  von  der  Grenze
des  Stettiner  Weichbildes  über  Polchow,  Falkenwalde  und  Entepöhler  Theerofen
bis  zur  Ueckermünder  Kreisgrenze  bei  Barnimskreuz"  b)  von  Entepöhler  Theerofen
  über  Stoltzenburg  bis  zur  Stettin-Pasewalker  Staatsstraße  bei  Neu-Lienken,
und  c)  von  Neu-Lienken  bis  zum  Bahnhofe  Grambow  der  Stettin-Pasewalker
Eisenbahn,  sowie  die  Fortführung  der  zu  a.  bezeichneten  Chaussee  von  den  Thoren
Stettins  bis  zur  Grenze  des  Randower  Kreises  durch  die  Stadt  Stettin  genehmigt
  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Randow  beziehungsweise  der  Stadt
Stettin  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseehau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Randow  beziehungsweise
  der  Stadt  Stettin  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  mssäzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen

Kenntniß  zu  bringen.
Baden-Baden,  den  3.  Oktober  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7239.)
        <pb n="1027" />
        —  991  —

(Nr.  7239.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  November  1868.,  betreffend  die  Uebertragung  der
Befugniß  zur  ausnahmsweisen  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  öffentlichen
  inländischen  Ausspielungen  auf  die  Oberpräsidenten  für  den  Umfang
  ihrer  Verwaltungsbezirke  und  auf  den  Minister  des  Innern  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  23.  Oktober  d.  J.  bestimme
Ich  hierdurch  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie,  unter  Aufhebung  aller
entgegenstehenden  Vorschriften,  daß  die  nach  F.  268.  des  Strafgeseyzbuchs  erforderliche
  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Vornahme  öffentlicher  inländischer  Ausspielungen
fortan  von  den  Oberpräsidenten  für  den  Umfang  ihrer  Verwaltungsbezirke,
für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  aber  nur  von  dem  Minister  des  Innern
ertheilt  werden  soll,  mit  Ausnahme  der  Ausspielungen  geringfügiger  Gegenstände,
  welche  bei  Volksbelustigungen  vorgenommen  werden  und  zu  welchen  die
Genehmigung  von  den  Ortspolizeibehörden  ertheilt  werden  darf.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  2.  November  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

(Nr.  7239—7240.)  (Nr.  7240)
        <pb n="1028" />
        (Nr.  7240.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  November  1868.,  betreffend  die  Ernennung  des
Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsraths  Wehrmann  zum  Mitgliede
des  Kuratoriums  der  Preußischen  Bank  und  zum  Vorsitzenden  der  Immediatkommission
  zur  Kontrolirung  der  Banknoten.

A#  Ihren  Bericht  vom  28.  Oktober  d.  J.  will  Ich  an  die  Stelle  des  in  den
Ruhestand  versetzten  Wirklichen  Geheimen  Raths  Costenoble  den  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrath  und  vortragenden  Rath  im  Staatsministerium
Wehrmann  hierdurch  zum  Mitgliede  des  Kuratoriums  der  Preußischen  Bank
und  zum  Vorsitzenden  der  Immediatkommission  zur  Kontrolirung  der  Banknoten
ernennen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  4.  November  1868.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  del,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  Chef  der  Preußischen  Bank.

 

Redigirt  im  Bürsa  des  St  ts  ·  Ministeriums.

Berll#,  gedruckt  in  der  Köntglichen  Geheimen  Ober  Sofbuchdruckerei
(NR.  v.  Decker).
        <pb n="1029" />
        –  993  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  73.—

 

(Nr.  7241.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inbaber  lautenden  Obligationen  der
Stadt  Duisburg  im  Betrage  von  250,000  Thalern.  Vom  28.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

ertheilen,  nachdem  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  Duisburg  darauf  angetragen
  hat,  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger  Einrichtungen
ihr  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  von  250,000  Thalern  (zweihundert  funfzigtausend
  Thalern)  Leze  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons
  versehener  Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,
und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger
sich  nichts  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden
  Bedingungen.

S.  1.
Es  werden  ausgegeben:
a)  500  Obligationen,  jede  zu  100  Thalern  =  50)000  Thaler,
b)  200  -  --500-  -100,000-c)
  100  .  1000  =  100,000

in  Summa  =  250,000  Thaler.

Die  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden  Schema  auszustellen,  mit  fünf
vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  von  Seiten
der  Stadt  Duisburg  aber  mit  Eins  vom  Hundert  der  ausgegebenen  Obligationen
unter  Zurechnung  der  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  jährlich  zu  amortisiren.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Obligationen-Inhaber  kei-Jahrgang

  1868.  ([Nr.  7241.)  136  ner-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  20.  November  1868.
        <pb n="1030" />
        —  19  —

nerlei  Gewährleistung  Seitens  des  Statet  bewilligt  wird,  ist  nebst  dem  Schema

der  Obligationen,  der  Zinskupons  und  der  zu  diesen  Achörenden  Anweisungen

(Talons)  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktent

Königlichen  Insiegel.  «  «
Gegeben  Berlin,  den  28.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Nheinprovinz,  Kegierungebezirk  Düsseldorf.

Duisburger  Stadt-Obligation
.
Anleihe  von  Zweihundertfunffig  Tausend  Thalern
Littr......  *7
über  Thaler  Preußisch  Kuraut.

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom
Gesetz  Sammlung  von  186.  Stück  )

Der  Bürgermeister  der  Stadt  Duisburg  und  die  von  der  Stadtverordneten
Versammlung  hierzu  bestellte  säddische  Anleihe-  und  Schuldentilgungs-Kommmifsiom
beurkunden  und  bekennen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  in  Folge
einer  baaren  Einzahlung  an  die  Stadtkasse  ein  Kapital  von  Thalern
Preußisch  Kurant  von  der  Stadt  Duisburg  zu  fordern  hat.

Die  Zinsen  dieses  Kapitals  sind  auf  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr
festgesetz  und  werden  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden  Jahres  fällig.  Sie
werden  nur  gegen  Rückgabe  der  zu  der  Obligation  jedesmal  für  fünf  Jahre  ausgefertigten
  Kupons  gezahlt,  und  diese  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie
nicht  vor  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach  dem  eingetretenen  Fälligkeitster.
        <pb n="1031" />
        termine  bei  der  Stadtkasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  Jeder  Serie  von
Kupons  wird  eine  Anweisung  (Talon)  beigegeben,  gegen  deren  Rückgabe  die  Verabfolgung
  der  folgenden  Serie  an  den  Inhaber  aße  gt.  Die  Tilgung  der  Anleihe,
  wozu  jährlich  Ein  Prozent  der  ausgegebenen  Obligationen  und  die  Zinsen
der  zeingelösten  Obligationen  bestimmt  sind,  erfolgt  durch  Ankauf  oder  Ausloosung
der  Obligationen.  Der  Stadt  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung
der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken  oder
auch,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1879.,  die  sämmtlichen  dann  noch  nicht  getilgten
Obligationen  zu  kündigen,  wogegen  den  Inhabern  der  Obligationen  eine  Kündigung
  nicht  zusteht.  Die  ausgeloosten  Obligationen,  die  etwaige  Kündigung  sämmticher
  noch  nicht  getilgten  Obligationen  und  der  Tag  der  Rückzahlung  werden
ae  das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  der  Königlichen  Regierung  zu
Düsseldorf,  durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger  und  durch  das  hiestge  Kreis.
blatt  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Rückzahlungstage  öffentlich  bekimnt  gemacht.
Sollte  eins  oder  das  andere  dieser  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  die  Stadtverwaltung
  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  ein  anderes
an  seine  Stelle  tretendes.

Mit  dem  Ablaufe  des  angekündigten  Zahlungstages  hört  die  Verzinsung
des  betreffenden  Kapitals  auf.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Auslieferung  der  Obligation
nebst  den  nicht  verfallenen  Zinskupons.  ##  Ermangelung  letzterer  wird  deren
Betrag  vom  Kapitale  in  Abzug  gebracht,  um  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet
zu  werden.

Für  die  richtige  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kapitals  haftet  das  Gesammtvermögen
  und  die  Gesmneimnehme  der  Stadt.

Werm  ausgelooste  oder  gekündigte  Obligationen  nicht  binnen  dreißig  Jahren
  nach  dem  Kündigungstage  zur  Zahlung  präsentirt  oder  als  verloren  oder  vernichtet
  zur  Amortisation  nach  den  unten  folgenden  Bedingungen  angemeldet  werden,
  so  erlischt  die  Schuldverpflichtumg  der  Stadt

Solche  Obligationen  sollen  bis  dahin  alle  drei  Jahre  von  der  Stadtverwaltung
  durch  die  oben  bezeichneten  Blätter  aufgerufen  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
sinden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden

orschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Wbcbets  und

der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  I#.  1.  bis  13.  mit
nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

1)  Die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Anleihe=  und
Schuldentilgungs-Kommission  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  die.
jenigen  Geshäfe  und  Besugn  e  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  Schatminlsterium  zukommen.  Gegen  die  Verfügungen

dder  Kommission  findet  jedoch  binnen  vier  Wochen  nach  der  Qustellung
*er  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Düsseldorf  statt.

12)  Das  in  dem  8.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bel  dem  Königlichen  Kreisgerichte

  zu  Duisburg.

G:  #urn)  136“  3)  Die
*
        <pb n="1032" />
        —  996  —
3)  Die  in  den  #.  5.  bis  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen

sollen  durch  diejenigen  Blätter  rrolgen  o  durch  welche  die  ausgeloosten
Obligationen  bekannt  zu  machen  find.

4)  An  Stelle  der  im  §.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  sollen
acht,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

5)  Im  #.  11.  Nr.  1.  tritt  an  die  Stelle  der  Obligation  selbst  der  Talon.
Duisburg,  den  18.
(Stadtwappen  mit  der  Unterschrift:  Stadt  Duisburg.)

Die  städtische  Anleihe-  und  Schulden-Der

  Bürgermeister.  tilgungs-Kommission.
(Unterschrift.)  (Unterschriften)“
        <pb n="1033" />
        —  997  —

Kheinprovin),  Negierungebezirk  Ousseldorf.
1  -  :..  -  -  -  Serie  I.

Erster  Kupon
Duisburger  Stadt.  Obligation

Littr.  W...  über..  Thaler
Thaler  ..  Sgr...  f.
Inhaber  empfängt  am  30.  Juni  18.  an  halbjährigen  Zinsen  obiger

Stadt-Obligatio.  Thaler  ..  ...  Sgr.  ..  ...  Pf.  aus  der  Stadtkasse  zu
Duisburg.  Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  der  Betrag  nicht
bis  zum  31.  Dezember  18.  erhoben  wird.

Duisburg,  den  n.  18..
Die  städtische  Anleihe-  und  Schuldentilgungs-Kommission.

(Die  Namen  in  Faksimile  gedruckt.)
Der  Stadt-  Rendant.

Der  Bürgermeister.

(Unterschrift.)
Serie  I.
Zweiter  Kupon
zur
Duisburger  Stadt-Obligation
Littr  W  über  ..  ..  .  Thaler
..........  ThalerSgr.Pf.

Inhaber  empfängt  am  31.  .Deber  18.  an  gaähriden  Zinsen  obiger
Stadt-Obligation  ..  Thaler  ..  ..  Sgr.  .....  Pf.  aus  Stadtkasse  zu
Duisburg.  Dieser  Kupon  *  wungältg  und  werthlos,  wenn  der  Betrag  ait

bis  zum  31.  Dezember  18  erhoben  wird
Dutsburg,den»tm...»  dmstå  schob  dSchl
.  .,  ie  städtische  Anleihe-  un  ulden.
Der  Bürgermeister.  tilgungs.  Kommissoon.
(Namen  gedruckt  in  Faksimile.)
Der  Stadt-Rendant.
(Unterschrift.)

(Nr.  7241.)  Rhein-
        <pb n="1034" />
        —  998  —

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Düsseldorf.

Anweisung
zur
Duisburger  Stadt-Obligation
Littr  M  ..  .  .  über  .....  Thaler.

Inhaber  besser  Anweisung  (Talon)  empfängt  gegen  deren  Rückgabe  an  die
Duisburger  Stadtkasse  am  ..  ten  ....  ....  18.  die  zweite  Serie  von  zehn
halbjährigen  Zinskupons  zur  obigen  Duisburger  Stadt-Obligation.

Die  Rückgabe  muß  binnen  Jahresfrist  vom  obigen  Tage  geschehen,  widrigenfalls
  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Stadt-Obligation
  erfolgt,  wenn  deren  Vorzeigung  vor  Rückgabe  des  Talons  geschieht.

Duisburg,  den  #een...  18.
.  .  Die  staͤdtische  Anleihe-  und  Schulden-Der
  Buͤrgermeister.  tilgungs  Kommission.
(Namen  gedruckt  in  Faksimile.)

Der  Stadt=  Rendant.
(Unterschrift.)

 

(Nr.  7242.)
        <pb n="1035" />
        —  999  —

(Nr.  7242.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  November  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  kommunalstaändischen
Vermögens  und  der  kommimalständischen  Anstalten  in  dem  kommunal.
ständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks  Kassel.

Auf  den  Bericht  vom  8.  d.  Mts.  will  Ich  in  Gemäßheit  der  Sg.  2.  und  28.
Meiner  Verordnung  pom  20.  September  1867.,  betreffend  die  kommunalständische
  Verfassung  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Kassel,  dem  Antrage  des
Kommunallandtages  dieses  Regierungsbezirks  entsprechend,  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  kommunalständischen
Vermögens  und  der  kommunalständischen  Anstalten  in  dem  kommunalständischen
  Verbande  des  Regierungsbezirks  Kassel

hiermit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Re.
        <pb n="1036" />
        Regulativ
für  die
Organisation  der  Verwaltung  des  kommunalständischen  Vermo-"

  gens  und  der  kommunalständischen  Anstalten  in  dem  kommunalständischen
  Verbande  des  Regierungsbezirks  Kassel.

K.  1.
Ständischer  Verwaltungsausschuß.
Zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  Vermögens  und  der  Anstalten  des
kommunalständischen  Verbandes  des  Regierungsbezirks  Kassel  wird  ein

ständischer  Verwaltungsausschuß“
bestellt.

S.  2.
Zusammensetzung  des  Ausschusses.
Der  Ausschuß  besteht  aus:
1)  dem  jedesmaligen  Vorsitzenden  des  Kommunallandtages,  welcher  auch  in

der  Iwischenzeit  bis  zum  nächsten  Kommunallandtage  im  Ausschusse  verbleibt,
  und  in  dessen  Verhinderung  dem  Stellvertreter  desselben;

22)  acht  Mitgliedern,  welche  vom  Kommunallandtage  aus  seiner  Mitte  dergestalt
  gewählt  werden,  daß  jedem  der  vier  Stände  je  zwei  Mitglieder
angehören.  .

Die  Wahl  zu  2.  erfolgt  auf  die  Dauer  des  Mandats  der  Kommunallandtags-Abgeordneten
  (F.  16.  der  Verordnung  vom  20.  September  1867.),  mit
der  Maaßgabe  jedoch,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im
Ausschusse  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Aus  jedem  Stande  sind  zwei  Stellvertreter  zu  wählen,  welche  für  den  Fall
der  Behinderung  eines  Mitgliedes  des  betreffenden  Standes  für  die  Dauer  derselben
  nach  der  durch  die  erhaltene  Stimmenzahl  und  bei  Stimmengleichheit  durch
das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  eintreten.

*  (.  3.
        <pb n="1037" />
        —  1001  —

g.  3.
Wirkungskreis  des  Ausschusses.

Der  Ausschuß  hat  die  Verwaltung  des  kommunalständischen  Vermögens
und  der  kommunalstaͤndischen  Anstalten  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  des  Kommunallandtages,
  insbesondere  auch  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
Finanz-Etats,  zu  führen.

Innieweit  im  Uebrigen  der  Ausschuß  die  Verwaltung  selbstständig  zu  führen,
dder  die  Beschlußfassung  des  Kommunallandtages  zu  erwirken  hat,  wird,  soweit
die  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehenden  Anordnungen  darüber  keine
Bestinimung  treffen,  durch  Beschluß  des  Lanktages  festgesett.  .

Der  Ausschuß  hat  über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Kommunallandtage
  Jahresberichte  zu  erstatten.  .

Seinen  Geschäftsgang  regelt  der  Ausschuß  durch  eine  von  ihm  zu
entwerfende,  durch  Beschluß  des  Kommunallandtages  festzustellende  Geschäftsordnung.


K.  4.
Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtages.

Der  Vorsitzende  des  Kommunallandtages  und  in  dessen  Behinderung  der
Stellvertreter  desselben  führt  den  Vorsitz  im  Ausschusse.  Er  beruft  denselöen  und
leitet  die  Verhandlungen  nach  Maaßgabe  der  Geschäftsordnung  ⅜  3.  a.  S5
Er  jederzeit,  namentlich  auch  wenn  der  Ausschuß  nicht  versammelt
von  dem  Gange  der  Verwaltung  zu  nehmen,  und  sind  die  sämmt-Beamten
  verpflichtet,  ihm  jede  verlangte  Auskunft  zu  gewähren.
welche  nach  seiner  Ansicht  die  Befugnisse  der  ständischen  Beamten
  oder  für  den  kommunalständischen  Verband  und  die  Aufgaben
desselben  Nachtheil  herbeiführen  würden,  kann  er  bis  zur  nächsten
Ausschußsitzung  beanstanden.  4

Auf  Verlangen  des  Landesdirektors  (§§.  5.  6.)  ist  in  diesem  Falle
eine  außerordentliche  Ausschußsitzung  Behufs  Entscheidung  der  Streitfrage  ohne
Verzug  zu  berufen.

uf  Antrag  von  drei  Ausschußmitgliedern  hat  der  Vorsitzende  stets  eine
Sitzung  zu  berufen.

 
  
  
   

i
½1%

.  5.
Ständische  obere  Beamte.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wird  ein  besoldeter
Oberbeamte  angestellt,  welcher  vom  Landtage  zu  wählen  und  vom  Könige  zu  bestätigen
  ist.  Er  führt  den  Titel  eines  Landesdirektors.

Die  Anstellung  erfolgt  auf  sechs  bis  zwölf  Jahre.

Der  Landesdirektor  kann  Mitglied  des  Landtages,  nicht  aber  des  Ausschusses
  sein.

Er  hat  seinen  Wohnsitz  in  Kassel  zu  nehmen.

Er  wird  vom  Landtagsvorsitzenden  beeidigt  und  in  sei  „Amt  eingeführt.

Jehtgang  1868.  (Nr.  7212)  *137  Dem
        <pb n="1038" />
        —  1002  —

Dem  Landesdirektor  können  nach  Bedürfniß  noch  andere  vom  Landtage
g;  wählende  obere  Beamte  zugeordnet  werden.  Sie  werden  vom  Vorsitzenden
es  Landtages  vereidigt  und  in  ihre  Aemter  eingeführt.

S.  6.
Obliegenheiten  des  Landesdirektors.

Der  Landesdirektor  führt  als  erster  ständischer  Beamte  die  laufenden
Geschäfte  der  Verwaltung  selbstständig.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses
  vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.

Er  vertritt  die  ständische  Verwaltung  nach  Außen,  verhandelt  Namens
derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen.

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang  der  Amtspflichten  des  Landesdirektors
und  der  etwaigen  anderen  oberen  Beamten,  sowie  ihre  gegenseitige  dienstliche
Stellung  von  dem  Ausschusse  durch  besondere  Geschäftsinstruktionen  geregelt,
deren  Genehmigung  dem  Kommunallandtage  vorbehalten  bleibt.

KC.  7.

Ständische  Büreaubeamte.

Die  Stellen  der  zur  Besorgung  der  Büreau-,  Kassen-,  technischen  und
anderen  Geschäfte  des  Ausschusses  nöthigen  Beamten  werden  der  Zahl,  der  Diensteinnahme
  und  der  Art  der  Besetzung  (auf  Lebenszeit,  auf  Zeit,  auf  Kündigung)
  nach  auf  Vorschlag  des  Ausschusses  mittelst  des  Finanzetats  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  grfollt.  durch  den  Ausschuß,  sofern  nicht
der  Landtag  die  Anstellung  einzelner  Beamten  sich  vorbehält.

Diese  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor  vereidigt  und  in  ihre  Aemter
  eingeführt.  Sie  erbalten  ihre  Geschäftsinstruktionen  vom  Ausschusse.

Das  ständische  Kassen=  und  Rechnungswesen  wird  durch  besonderes  Reglement
  geordnet.

g.  8.
Ständische  Lokalkommissionen.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  ständischer
Anstalten  können  besondere  ständische  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt
werden.

Die  Einsetzung,  die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  derselben  hängt  vom  Beschlusse  des  Kommunallandtages
ab.  Die  Wahl  der  Mitglieder  steht  dem  Ausschusse  zu,  wenn  sich  der  Kommunallandtag
  dieselbe  nicht  für  einzelne  Anstalten  besonders  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  vom  Ausschusse  ihre  Geschäftsanweisung
  und  führen  ihr  Geschäft  unter  Leitung  des  Landesdirektors
und  der  Mitaufsicht  des  Ausschusses.

S.  9.
        <pb n="1039" />
        —  1003  —

K.  9.
Ständische  Institutsbeamte.

Ueber  die  an  den  einzelnen  ständischen  Instituten  anzustellenden  Beamten,
über  die  Art  der  Anstellung  derselben,  und  inwieweit  dabei  die  Bestimmungen
des  Reglements  über  die  Civilversorgung  2c.  der  Militairpersonen  vom  20.  Juni
1867.  (§K.  11.  und  12.)  zur  Anwendung  kommen,  wird  durch  die  für  diese  Institute
  zu  erlassenden  Ordnungen  bestimmt.

.  10.
Bestallungen.

Sämmtliche  ständische  Beamten  haben  die  Rechte  und  Milichten  mittelbarer
  Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnifse  der  ständischen
Beamten  werden  durch  ihre  Bestallungen  geregelt,  welche  für  die  oberen  Beamten
  (F.  5.)  vom  Vorsitzenden  des  Kommunallandtages,  für  die  übrigen  vom
Landesdirektor  ausgefertigt  werden.

S.  11.
Oberausfsicht.

Der  Oberpräsident  ist  Behufs  Wahrnehmung  der  ihm  nach  8  28.  der
Verordnung  vom  20.  September  1867.  zstehenden  Oberaufficht  befugt,  über
alle  Gegenstände  der  ständischen  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  und  an  den
Bihungen  des  Ausschusses  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung
  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

Er  hat  Beschlüsse  des  Ausschusses,  welche  dessen  Befugnisse  überschreiten
oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das  Vorhanden.
sein  dieser  Voraussetzungen  begründende  schriftliche  Eröffnung  an  den  Ausschuß
erfolglos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung  dem
beeessenden  Ressortminister  einzureichen.

Dem  Oberpräfidenten  ist  demgemäß  von  den  Sitzungen  des  Ausschusses
unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  durch  den  Vorsitzenden  Wüg  nzeige
41  machen,  und  sind  ihm  auf  Erfordern  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  des

usschusses  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

Der  Oberpräsident  kann  sich  bei  den  Lokalkommissionen  durch  einen  Beamten
  vertreten  lassen.  Wird  von  diesem  eine  Maaßregel  der  Kommission  beanstandet,
  so  ist  die  Angelegenheit  zunächst  an  den  ständischen  Ausschuß  zur
weiteren  Beschlußnahme  zu  bringen.

K.  12.
Ausführungsbestimmungen  zum  Allerhöchsten  Erlasse  vom  16.  September  1867.

Der  Uebergang  derjenigen  bisherigen  Staatsanstalten  in  die  ständische
(.  72.2)  Ver-
        <pb n="1040" />
        —  1004  —

Verwaltung,  welche  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  September
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1528.),  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks
  Kassel  überwiesem  werden  sollen,  imgleichen  die  Verwaltung  der
demselben  zur  Unterstützung  des  Cbaussee=  und  Landwegebaues  überwiesenen
Mittel,  wird  durch  besondere  im  Einverständnisse  mit  der  Staatsregierung  auf.
zustellende  Reglements  geordnet.

Mebigirt  im  Bürran  des  Staats-Mialgterluns.
..  ———  —  E
Berlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-Hofbachdruckerei
(K  v.  Decker).
        <pb n="1041" />
        —  1005  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  74.

 

(Nr.  7243.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  April  1868.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  I7.  Februar  1868.  zur  Deckung  von  Vorschüssen  für  Eisenbahnanlagen,
  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  bereits  bestehende  Eisenbahnen
und  zur  Erweiterung  des  Eisenbahnnetzes  aufzunehmende  Staatsanleihe
von  vierzig  Millionen  Thaler.

A#  Ihren  Bericht  vom  25.  d.  M.  F  mige  Ich,  daß  die  Staatsanleihe,
welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  d.  J.  (Geseh-Samml.  S.  71.)
zur  Deckung  von  Vorschüssen  für  Eisenbahnanlagen,  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln
  für  bereits  bestehende  Eisenbahnen  und  zur  Crweitenm  es  Eisenbahnnetzes
bis  zur  Höhe  der  veranschlagten  Summe  von  vierg  Millionen  Thaler  auf#u,
nehmen  ist,  in  Schuldverschreibungen  über  Eintausend  Thaler,  fünfhundert  Thaler,
gweihundert  Thaler,  Einhundert  Thaler,  funfzig  Thaler  und  fünf  und  zwanzig
Thaler  nach  Maaßgabe  des  Bedarfs  ausgegeben  und  mit  vier  und  einem  halben
Prozent  ghrich  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  verzinst  werde.  Die
realisirte  Anleihe  ist  von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  der  Thorn--Insterburger
  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  folgenden  Jahre  ab  jährlich  mit
Einem  Prozent,  sowie  mit  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation
ersparten  und  der  durch  Verjährumg  erloschenen  Zinsen  des  Schuldkapitals  zu
tilgen.  Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  hwesl  den  hiernach  zu  berechnenden
  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen  Schuldverschreibungen
  zur  Ruckzahlung  nach  sechsmonatlicher  Frist  aus  einmal  zu  kündigen,  auch
die  etwa  im  Laufe  der  Jahre  1868.  1869.  und  1870.  aufzunehmenden  neuen
Anleihen,  sofern  sie  mit  vier  einhalb  Prozent  verzinset  werden,  mit  der  vorbezeichneten
  Anleihe  Behufs  der  Verzinsung  und  Tilgung  zu  einer  und  derselben  Anleihe
zu  vereinigen.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.
Ichreang  18686.  (Nr.  7243—7244.  138  Die-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  November  1868.
        <pb n="1042" />
        —  1006  —

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Keuntniß
  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  April  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister.

(Nr.  7244.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Kreises  Glogau,  Regierungsbezirks  Liegnitz,  zum  Betrage  von  55,000
Thalern.  Vom  21.  Oktober  1868.

3  *½½
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Stände  des  Kreises  Glogau  auf  dem  Kreistage  am  28.  Juli

1868.  beschlossen  haben,  die  zur  Abwickelung  der  älteren  Schulden  des  Kreises
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  von  55,000  Thalern  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zum  Betrage  von  55,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
gefnden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
  von  Obligationen  zum  Betrage  von  55,000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünfundfunfzig
  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  1000  Thaler,

100000.  à  500

10,0000  à  200

10,000  a  100

5,0000  à  50

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestim.
menden  Folgeordnung  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Ge.-nehmigung
  mit  der  rechllchen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser

Obli.
        <pb n="1043" />
        —  1007  —
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen)  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  21.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Xr.  7274.)  1387  Pi-.
        <pb n="1044" />
        —  1008  —

Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Liegnitz.

Obligation
des
Glogauer  Kreises
Littr.  ....  W
über

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
vom  28.  Juli  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  55,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  die  Emittirung  von  Kreis-Obligationen
Seitens  des  Glogauer  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld
  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  den
Kreis  baar  gezahlt  worden  und  welcher  mit  fünf  Projent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  55,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  37  Jahren  durch
Amortisation  von  Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schulvoerschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  a  Ausloosfung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungssonds  durch  großere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachumg  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amntüblee  der
Königlichen  Regierung  zu  Lirgnit,  dem  Glogauer  Kreisblatt  (Stadt.  und  Landboten),
  in  der  Breslauer  und  der  Schlesischen  Zeitung,  sowie  im  Preußischen
Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  **ie

Die
        <pb n="1045" />
        —  1009  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.

zabe  der  ausg  ebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-  Kommunalkasse  in  Glogau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.


Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kaprtale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  zwanzig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schurdverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  in  Glogau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glacbbanter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährliche  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie
erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Glogau  gegen  Ablieferung  des  der  älteren
Inssupons-Eerio  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die
Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
  sofern  deren  Vorzeigung  rechhzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Glogau,  derr.  18.

Die  ständische  Kreiskommission  zur  Emittirung  von  Kreis-Obligationen
im  Glogauer  Kreise.
(Unterschriften.)

Mir.  7244.  Pro-
        <pb n="1046" />
        —  1010  —

Provinz  Schlesten,  Regierungsbezirk  Ciegnit.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Glogauer  Kreises
Littr  W..  .
über  ..  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
.....  Thaler...»Silbe1-grofchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  efängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vo  bis.  s...........  ö...........

und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kees.  Obli  aaa  für  das  Lahahr
vom  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchstabenn  Thalern
..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Glogau.
Glogau,  den  #e.  18.
(Stempel.)

Die  ständische  Kreiskommission  zur  Emittirung  von  Kreis-Obligationen
im  Glogauer  Kreise.
(Unterschriften.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungülig  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.
        <pb n="1047" />
        —  1011  —
Vropinz  Schlesien,  Kegierungsbczirk  Liegnitz.
Talon

jur

Kreis-Obligation  des  Glogauer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Glogauer  Kreises

Littr.  M  .  .  .  ..  uber  ..  .  .  .  Thaler  ..  .  ..  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Glogau  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen  in  der  Obligation
enthaltenen  Bestimmungen.

GEGlogau,  denen....  18.

Die  staͤndische  Kreiskommission  zur  Emittirung  von  Kreis-Obligationen
im  Glogauer  Kreise.
(Unterschriften.)

Anmerkung.
Die  Namens-  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-  Stempel  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  tigenhändigen
Namens-  Unterschrift  eines  Kontrolbcamten  versehen  werden.  ·

·.--oIk.7244-7245.)  Mk.7246.)
        <pb n="1048" />
        —  1012  —

(Nr.  7245.)  Konzessions-  und  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Dortmund  durch  das  Emscherthal  nach  Meiderich  von
Seiten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  sowie  einen  Nachtrag
zum  Statut  der  letzteren.  Vom  11.  November  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

Nachdem  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  den  Generalversammlungen
  ihrer  Aktionaire  vom  30.  Juni  1866.  und  30.  Juni  1868.  beschlossen  hat,
ihr  Unternehmen

a)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  von  Dortmund  ausgehenden  Eisenbahn
durch  das  Emscherthal  mit  Anschlüssen  an  die  Hauptbahn  und  Oberhausen=
  Arnheimer  Zweigbahn,  sowie  von  Zweigbahnen,  ausgehend  von
den  bereits  konzessionirten  und  noch  zu  konzessionirenden  Linien  nach  dem
Dortmunder,  Vochumer  und  Essener  Kohlenreviere,

b)  auf  den  Ankauf  und  Betrieb  des  dritten  Geleises  vom  Brückthore  bei
Oberhausen  bis  Sandgate  und  von  Herne  nach  Zeche  Pluto,  der  Iweigbahnen
  von  Zeche  Pluto  nach  Zeche  Königsgrube,  sowie  von  Zeche
Hannover  nach  der  Carolinenglücker  Eisenbahn  und  von  Gelsenkirchen
bis  zu  den  Zechen  Glückauf  und  Carolinenglück,

c)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Bahn  zur  Verbindung  der  Zweigbahn
nach  der  Zeche  Prosper  mit  dem  dritten  Geleise  der  Hauptöchn  in  der
Richtung  nach  Berge.  Borbeck,  sowie  einer  Bahn  zur  Verbindung  der
Zeche  Königsgrube  mit  der  Zeche  Hannover,

))  auf  den  Ankauf  und  Betrieb  der  Bahn  zur  Verbindung  des  Bahnhofes
Berge-Borbeck  mit  dem  Stadtbahnhofe  Essen

e)  auf  die  Anlage  von  Bahnhofen  bei  der  Zeche  Pluto  und  an  der
Carolinenglücker  Eisenbahn  bei  der  Abzweigung  nach  der  Zeche  Hannover

„auszudehnen  und  von  ihrer  hierzu  bevollmächtigten  Direktion  der  anliegende  Nachtrag
  zu  ihrem  Statut  aufgestellt  worden  ist,  wollen  Wir  der  genannten  Gesellschaft
  zu  den  vorbezeichneten  Erweiterungen  ihres  Unternehmens  hierdurch  die
landesherrliche  Genehmigung  ertheilen  und  den  Statutnachtrag  in  allen  Punkten
bestätigen.  Zugleich  wollen  Wir  der  Gesellschaft  das  Recht  zur  Expropriation
und  zur  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  einzelnen  Anlagen  erforderlichen
Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz
  Sammlung  zu  verössentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  November  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nac.
        <pb n="1049" />
        —  1013  —

Nachtrag
zu  den

am  18.  Dezember  1843.  bestätigten  Statuten  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft.

1.

Das  durch  die  Mlh  bestätigten  Statuten  vom  18.  Dezember  1843.
gegründete  und  durch  die  Aller  koften  onzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunden
vom  1.  September  1853.,  26.  Juli  1855.,  28.  Mai  1866.  und  20.  Juni  1868.
erweiterte  Unternehmen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird

a)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  von  Dortmund  ausgehenden  Eisenbahn
durch  das  Emscherthal  mit  Anschlüssen  an  die  Hauptbahn  und  Oberhausen-Arnheimer
  Zweigbahn,  sowie  von  Zweigbahnen,  ausgehend  von
den  bereits  konzessionirten  und  noch  zu  konzessionirenden  Linien  nach  dem
Dortmunder,  Bochumer  und  Essener  Kohlenreviere,  mit  der  Maaßgabe
jedoch,  daß  die  Herstellung  dieser  Zweigbahnen  in  jedem  einzelnen  Falle
der  vorgängigen  usimmung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  bedarf,

b)  den  Ankauf  und  Betrieb  des  dritten  Geleises  vom  Brückthore  bei
Oberhausen  bis  Sandgate  und  von  Herne  nach  Zeche  Pluto,  der  Zweigbahnen
  von  Zeche  Muto  nach  Zeche  Königsgrube,  sowie  von  Zeche
Hantrover  nach  der  Karolinenglücker  Eisenbahn  und  von  Gelsenkirchen
bis  zu  den  Zechen  Glückauf  und  Karolinenglück,

o)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Bahn  zur  PVerbindung  der  Zweigbahn
nach  der  Zeche  Prosper  mit  dem  dritten  Geleise  der  Huptonhn  in  der
Richtung  nach  Berge-Borbeck,  sowie  einer  Bahn  zur  Verbindung  der
Zeche  Königsgrube  mit  der  Zeche  Hannover,

ben  Ankauf  und  den  Betrieb  der  Bahn  zur  Verbindung  des  Bahnhofes
  Berge-Borbeck  mit  dem  Stadtbahnhofe  Essen,

e)  auf  die  Anlage  von  Bahnhäöfen  bei  der  Zeche  Pluto  und  an  der  Karolinenglücker
  Gsenbahn  “*  Abzweigung  nach  der  Zeche  Hannover

ausgedehnt.
34  %  18644  (Orr.  726)  139  S.  2.
        <pb n="1050" />
        —  1014  —

K.  2.

Die  vorgedachten  Bahnen  und  Anlagen  bilden  einen  integrirenden  Theil
des  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Unternehmens  und  es  finden  au  duselhen  alle
Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  resp.  abgeänderten  Gesellschaftsstatuten,
sowie  auch  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  Anwendung.

K.  3.
Die  Richtung  der  im  §.  1.  bezeichneten  Bahnen,  welche  noch  nicht  gebaut,
resp.  in  der  Ausführung  begriffen  sind,  wird  von  dem  Königlichen  Handelsministerium
  festgestellt.  "

§.4.

Dies.1.suba.aufgefühttcBahnsolleinenzweigeleisigenBahnkörpet
erhalten,  aber  vorläufig  nur  mit  Einem  Schienengeleise  belegt  werden.  Die
Gebirgsstrecke  zwischen  Castrop  und  Zeche  Zollern  wird  erst  dann  mit  eingeleisigem
Bahndamme  ausgebaut,  wenn  die  projektirten  Anschlüsse  an  verschiedene  Zechen
bei  Dortmund  und  Bochum  diese  Verbindung  nach  dem  Ermessen  des  Handelsministeriums
  als  ein  bereits  vorliegendes  Bedürfniß  erkennen  lassen.  Die  Gesellschaft
  ist  verpflichtet,  die  Bahnstrecken  von  Dortmund  nach  Herne  und  von
Mluto-Bahnhof  nach  Meiderich,  mit  Ausnahme  der  vorgenannten  Gebirgsstrecken,
binnen  längstens  drei  Jahren,  vom  Tage  der  Konzessionsertheilung  an  gerechnet,
betriebsfähig  herzustellen.

g.  5.
Das  Anlagekapital,  welches  erforderlich  ist:
a)  zum  Bau  resp.  Ankauf  der  im  8.  1.  aufgeführten  Bahnen  und  Anlagen,
b)  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  während  der  Bauzeit,  und
JP)  zur  Deckung  der  bei  Beschaffung  der  Geldmittel  entstehenden  Verluste,
wird  auf  drei  Millionen  zweimal  hundert  achtzigtausend  Thaler  festgesetzt.

Die  Vermehrung  dieses  Anlagekapitals  bleibt  für  den  Fall  vorbehalten,
daß  zur  Vollendung  des  Baues  oder  nach  Eröffnung  des  Betriebes  sich  ein  Bedürfniß
  dazu  herausstellen  sollte.

g.  6.

Die  Beschaffung  des  Anlagekapitals  von  drei  Millionen  zweimal  hundert
achtzigtausend  Thalern  erfolgt  durch  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen,  deren
Inhsen  und  sonstige  Emissionsbedingungen  durch  ein  besonderes  Allrhöchstes
Privilegium  festgesetzt  werden.

Die  im  F.  5.  vorgesehene  Vermehrung  des  Anlagekapitals  wird  dur
Aufnahme  einer  weiteren  Anleihe  beschafft.  8  8
F.  7.
        <pb n="1051" />
        —  1015  —

*2·

Die  Bestimmungen  der  früheren  Verträge  und  Statuten  über  den  für  die
Oberhausen-Arnheimer,  die  Cöln--Gießener  Eisenbahn  und  die  feste  Rheinbrücke
bei  Cöln  bestehenden  Garantiefonds  werden  insoweit  abgeändert,  daß  die  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  dem  Staate  die  freie  Verfügung  über  diesen
Garantiefonds  von  zwei  Millionen  beziehungsweise  dreimal  hunderttausend  Thalern
  einräumt,  sobald  der  Staat  gleichzeitig  anderweit  die  Verpflichtung  übernimmt,
  die  Deckung  der  Zinsenausfälle,  für  welche  der  Garantiefonds  bestimmt
ist,  eintretenden  Falls  jederzeit  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  Staatskasse  in  demselben
  Umfange  zu  bewirken,  wie  es  aus  dem  Garantiefonds  zu  geschehen  hätte,
wenn  dieser  nach  den  zur  Zeit  bestehenden  vertragsmäßigen  Festsetzungen  unverändert
  beibehalten  wäre  und  die  darin  niedergelegten  Bestände  zu  vier  und  einhalb
  Prozent  verzinslich  angelegt  wären.

(Tr.  7245—7246)  (Nr.  7246.)
        <pb n="1052" />
        —  1016  —

(Nr.  7246.)  Bekanntmachung,  die  Genehmigung  eines  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statut
des  Zuͤllichau  ·  Grünberg  ·  Sorauer  Chausseebauvereins  betreffend.  Vom
17.  November  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  2.  November
  1868.  den  von  dem  Züllichau-Grünberg-Sorauer  Chausseebauverein  im
Regierungsbezirk  Liegnitz  beschlossenen,  in  dem  notariellen  Protokolle  vom  13.  Juni
d.  9.  verlautbarten  zweiten  Nachtrag  zu  dem  unter  dem  19.  September  1853.
Allerhöchst  bestätigten  Gesellschaftsstatut  und  dem  unter  dem  12.  März  1860.
genehmigten  Statutennachtrag  zu  genehmigen  geruht,  was  hierdurch  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  der  Allerhöchste  Erlaß
nebst  dem  erwähnten  notariell  verlautbarten  zweiten  Nachtrag  zum  Statut  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  bekannt  gemacht  werden  wird.

Berlin,  den  17.  November  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Berichtigung.

In  dem  im  67.  Stück  der  Gesetz  Sammlung  für  1868.  abgedruckten
Nachtrag  zu  dem  Regulativ  der  Schlesischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  vom
13.  November  1848.  ist  Seite  922.  Zeile  4.  statt  „Darlehnskasse“  zu  süen-Schlesische
  landschaftliche  Bank,  und  ibid.  Zeile  9.  10.  statt  „beider  Mit-Abber
  des  Vorstandes  der  Darlehnskasse“  zu  setzen:  beider  Direktoren  der

ank.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staots-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1053" />
        1017  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  75.  —

 

(Nr.  7247.)  Allerhschster  Erlaß  vom  26.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Rheydt,  im  Kreise  Gladbach,  über  Wickrath  und  Wanlo,
im  Kreise  Grevenbroich,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  und  weiter  über
Keyenberg,  im  Kreise  Erkelenz,  Regierungebezirk  Aachen,  nach  Holzweiler
in  demselben  Kreise  bis  zur  Grenze  der  Gemeinden  Holzweiler  und  Tigz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Rheydt,  im  Kreise  Gladbach,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,
über  Wickrath  und  Wanlo,  im  Kreise  Grevenbroich,  desselben  Regierungsbezirks,
und  weiter  über  Keyenberg,  im  Kreise  Erkelenz,  Regierungsbezirk  Aachen,  nach
Holzweilr  in  demselben  Kreise  bis  zur  Grenze  der  Gemeinden  Holzweiler  und
itz  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Rheydt,  Odenkirchen,
Wickrath,  Wanlo,  Keyenberg  und  Holzweiler  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich
den  genannten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Besiummungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedeemal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarise  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
traße  zur  Anwendung  kommen.

Jahrgaug  1865.  (Nr.  7247—7248)  140  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Dezember  1868,
        <pb n="1054" />
        —  1018  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Oktober  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7248.)  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die  Ausdehnung  des  mit  der  Fürstlich  Lippischen
  Regierung  geschlossenen  Jurisdiktionspertrages  vom  18.  März  1857.
auf  die  neu  erworbenen  Landestheile.  Vom  28.  Oktober  1808.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  sind  zur  Reelung
  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  über  die  nachfolgenden,  Be-Unmiungen
  übereingekommen.  «"«

Artikel  1.

Der  zwischen  beiden  Staaten  unter  dem  18.  März  1857.  geschlossene
Vertrag  zur  Beförderung  der  Rechtspflege,  ingleichen  die  im  Artikel  34.  desselben
grwähnie  Uebereinkunst  wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst-  und  Jagdfrevel
  vom  16./31.  Juli  1822.,  sollen  unter  den  nachstehendrn  Beschränkungen
und  näheren  Bestimmungen  für  den  ganzen  gegenwärtigen  Umfang  der  Königlich
Preußischen  Monarchie  Wirksamkeit  haben,  und  alle  Konventionen)  welche  über
die  nämlichen  Gegenstände  von  den  vormaligen  Regierungen  der  in  diese
Monarchie  einverleibten  Landestheile  mit  der  Fürsilcch  Lippischen  Regierung
abgeschlossen  worden  sind,  als  erloschen  angesehen  werden.

Artikel  2.

Die  im  Artikel  47.  des  Vertrages  in  Beziehung  auf  den  Bezirk  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  getroffene  Ausnahme  wird  dahin  aufrecht  erhalten,
  daß  hinsichtlich  dieses  Bezirks  nur  die  Artikel  34.  bis  einschließlich  42.
und  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  43.  bis  einschließlich  46.  und  48.  insoweit,
als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit  beziehen,  in  Geltung
treten.

Ebendieselbe  Beschränkung  gilt  in  Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen
Königreichs  Hannover.  a

Art.
        <pb n="1055" />
        —  1019  —

Artikel  3.

Als  selbstverständlich  wird  vorauegesettt  daß  in  Ansehung  derjenigen
Königlich  Preußischen  Landestheile,  in  welchen  die  in  den  Artikeln  18.  und  43.
des  Vertrages  angezogenen  prozeßrechtlichen  Beimmungen  sich  nicht  in  Geltung
befinden,  die  korrespondirenden  Vorschriften  der  Landesgesetze  an  die  Stelle
treten.

Artikel  4.

Bei  Verfolgung  flüchtiger  Personen  auf  frischer  That  soll  es  den  Polizeibeamten
  der  beiden  Staaten  gestattet  sein,  die  Verfolgung  auf  das  Gebiet  des
anderen  Staates  fortzusetzen  und,  falls  daselbst  die  Hülse  der  zuständigen  Beamten
  nicht  sofort  erlangt  werden  kann,  den  Verdächiigen  einstweilen  anzuhalten.
  Sie  haben  denselben  jedoch  sofort  der  nächsten  Polizeibehörde  des  Staates,
in  dessen  Gebiet  er  ergriffen  worden  ist,  zu  überliefern,  welche  über  die  fernere
Festhaltung  des  Verdächtigen  zu  bestimmen  und  wegen  der  etwa  verlangten  Auslieferung
  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Fürstlich  Lippischen  Kabinetsministeriums
  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  28.  Oktober  1868.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Vertretung:
(I.  S.)  v.  Thile.

Wor  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung
des  Furstlich  Lippischen  Kabineksministerimms  vom  4.  d.  M.  ausgewechselt  worden
  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  23.  November  1868.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Thile.

(Nr.  7246—7249.)  140“  (Nr.  7249.)
        <pb n="1056" />
        1020  —

(Nr.  7249.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1868.)  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  ImmobiliarFeuersozictät
der  sämmtlichen  Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg  (mit  Ausnahme
  von  Königsberg  und  Memel)  und  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen
  vom  18.  November  1860.,  und  zu  den  Ergänzungen  und  Abä#inderungen
  dieses  Reglements  vom  27.  Februar  1865.

A##  Ihren  Bericht  vom  15.  November  er.  will  Ich  „dem  beiliegenden  in
Folge  der  Berathungen  der  reglementsmäßig  dazu  erwählten  Depütirten  von
Ihnen  aufgestellten  c

Nachtrage  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Jinmobiliar  -  Feuersozietät
der  sämmtlichen  Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg  (mit  Ausnahme
  von  Königeberg  und  Memel)  und  des  Regierungsbezirks  Gum.
binnen  vom  18.  November  1860.  (Gesetz-Samml.  S.  521.  ff.)

-

und

zu  den  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements  vom  27.  Februar
  1865.  (Gesetz=  Samml.  S.  98.  ff.)

hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  21.  November  1868.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Nach-
        <pb n="1057" />
        —  1021  —

Nachtrag
zu  dem

Revidirten  Reglement  der  Immobiliar-Feuersozietät  der  sämmtlichen

Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg  (mit  Ausnahme  von  Königsberg

  und  Memeh)  und  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen  vom  18.  November
  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  521.  ff.))

zu  den  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements  vom  27.  Februar
  1865.  (Gesetz=  Samml.  S.  98.  ff.).

Zu  8.  6.
Zwischen  die  I#§.  6.  und  7.  wird  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet:

S.  6a.

Die  Direktion  ist  ferner  ermächtigt,  die  zur  Klasse  VI.  gehörigen
Gebäude  von  der  Versicherung  ganz  auszuschließen,  oder  nur  zum  halben
Werthe  und  gegen  eine,  bis  zur  Höhe  des  ordentlichen  Beitrages  abzumessende,
  außerordentliche  Zusatzprämie  zur  Versicherung  anzunehmen.

Bereits  bestehende  Versicherungen  dieser  Art  darf  die  Direktion
mit  dreimonatlicher  Frist  kündigen  und  nach  Ablauf  derselben  löschen
resp.  herabsetzen  und  die  höheren  Beiträge  festsetzen.

Ueber  die  Gründe,  aus  welchen  die  Direktion  von  der  ihr  vorstehend
  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  macht,  hat  dieselbe  den  Repräsentarten
  za  deren  nächstem  Zusammentritt  unaufgefordert  Auskunft
zu  geben.

Zu  8.  10.

Der  zweite  Sazz  fällt  fort  und  tritt  an  Stelle  desselben  folgende  Bestimmung
als  Alinea  2:

Auch  ist  die  Direktion  befugt,  Versicherungsanträge  für  solche
t-
        <pb n="1058" />
        —  1022  —

Gebäude  abzulehnen  und,  nach  vorheriger  dreimonatlicher  Kündigung,
bereits  bestehende  Versicherungen  solcher  Gebäude  zu  löschen,  deren
Besitzer  andere  ihm  gehörige  und  in  derselben  Stadt  oder  deren  Feldmark
gelegene  Gebäude  bei  einer  Privatgesellschaft  versichert  hat  resp.  versichert.

Zu  P.  II.
Alinea  1.  erhält  folgende  Fassung:

Findet  es  sich,  daß  ein  bei  der  Sozietät  versichertes  Gebäude  auch
noch  bei  einer  anderen  Gesellschaft  versichert  ist,  so  wird  dasselbe  bei  der
ersteren  sofort  gelöscht,  ohne  daß  dem  Versicherten  ein  Erlaß  oder  eine
Erstattung  der  Iahresbelräge  oder  der  bis  zum  Austritt  ausgeschriebenen
außerordentlichen  Beiträge  zu  Theil  wird.

Zu  8.  14.

Alinea  2.  und  3.)  sowie  Alinea  1.  der  Zusatzbestimmung  zu  diesem  Paragraphen

  vom  27.  Februar  1865.  fallen  weg,  und  tritt  an  deren  Stelle  folgende
Bestimmung:

Die  rechtliche  Gültigkeit  der  Versicherung  oder  Erhöhung  tritt  erst
mit  dem  Beginn  des  Tages  ein,  an  welchem  die  Direktion  die  Genebmigung
  derselben  ertheilt  hat.  Erfolgt  die  Entscheidung  der  Direktion
nicht  längstens  binnen  drei  Wochen  nach  Einreichung  des  Antrages  beim
Magistrat,  so  gilt  die  Versicherung  in  allen  Fällen  als  definitiv  genehmigt.

Zu  §.  22.
Der  Anfang  des  H.  22.  soll  künftig  wie  folgt  lauten:

In  diesen  Fällen  muß  entweder  von  einem  vereideten,  Baubramten,
oder  von  zwei)  als  gerichtliche  Taxatoren  ein=  für  allemal  vereideten,
sachverständigen  Bauhandwerkern  mit  kunstgemäßer  Genaulgfeit  und  mit
Zusiehung  der  Ortsobrigkeit  eine  fermliche  Taxe  unter  Versicherung  der

Richtigkeit  derselben  auf  den  geleisteten  Eid  zu  dem  Zwecke  u.  s.  w.

Zu  F9.  25.

Der  Zusatz  vom  27.  Februar  1865.  kommt  in  Wegfall  und  der  Eingang
des  F.  25.  lautet  fortan:

Regelmäßige  periodische  Revisionen  der  Versicherungssummen  oder
Taxen,  um  die  durch  den  Verlauf  der  Zeit  erfolgende  Verminderung
des  Werthes  der  versicherten  Gebgude  im  Auge  zu  behalten,  sind
zwar  nicht  erforderlich.  Die  Direktion  hat  aber  jederzeit  das  Recht,
solche  Revisionen  allgemein  oder  einzeln  auf  Kosten  der  Sozietärt

vor-
        <pb n="1059" />
        —  1023  —

vornehmen,  von  den  Versicherten  neue  Beschreibungen  beibringen  (u.  s.  w.
in  der  bisherigen  Fassung).

Zu  F.  29.
Das  unterm  27.  Februar  1865.  abgeänderte  Alinea  5.  erhält  folgende

Fassung:
„Wird  die  Feuergefähtlichkeit  eines  Gebäudes  durch  die  Art  seiner
Benüßung  oder  durch  die  Nähe  eines  Gebäudes  der  Klasse  V.  oder  VI.
oder  der  im  K.  4.  bezeichneten  Gebäude  mehr  als  gewöhnlich  erhöht,  u.  s.  w.

Zu  8.  33.
Die  Beiträge  in  der  V.  Klasse  werden  fortan  auf  diejenigen  in  der
VI.  Klasse  erhöht.

Zu  8.  41.
Der  S.  41  erhält  fortan  solgende  Fassung:

So  wie  ein  Feuerschaden  an  einem  bei  der  Sozietät  versicherten
Gebäude  eingetreten  ist,  muß  baldmöglichst  und  längstens  innerhalb  drei
Tagen  nach  erfokgkter  Dämpfung  des  Feuers  eine  Besichtigung  des
Schadens  durch  den  Magistrat  erfolgen.  Ueberzeugt  sich  derselbe,  daß
unzweifelhaft  ein  Totalschaden  vorliegt,  und  hat  er  sonst  keine  Bedenken,
so  hat  er  blos  eine  Verhandlung  an  Ort  und  Stelle  aufzunehmen,  durch
welche  dies  Resultat  festgestellt  wird.

Handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle  Beschädigung,  oder  besteht
der  geringste  Zweifel  darüber,  oh  ein  Totalschaden  vorliegt,  oder  waltet
der  Vertacht  einer  stattgefundenen  Ueberversicherung  ob,  so  müssen  zu

der  Schadensbesichtigung  ein  vereideter  Baubeamter  oder  zwei  ein  für

allemal  als  gerichtliche  Taxatoren  vereidete  Baugewerksmeister  zugezogen
werden.  Diese  haben,  nachdem  sie  mit  dem  Gesichtspunkte,  whhnech  ihr
sachkundiges  Urtheil  begehrt  wird,  genau  bekannt  gemacht  worden,  sofort
den  Schaden  an  Ort  und  Stelle  nach  §##.#37.  bis  40.  abzuschätzen  und
die  Taxe  unter  Versicherung  der  Richtigkeit  derselben  auf  ihren  geleisteten
  Dienst.  resp.  Sachverständigen-  Eid  zu  Protokoll  zu  geben.  In  beiden

Fällem  ist  auch  der  Beschädigte  zur  Verhandlung  zuzuziehen  und  mit

seiner  Erklärung  zu  Protokoll  zu  vernehmen.  Die  Kosten  dieser  Abschätzung

  fallen  der  Sozietät  zur  Last.
Ist  der  Magistrat  nicht  irmerhalb  drei  Tagen  nach  erfolgter

Dämpfung  des  Feuers  eingeschritten,  so  muß  der  Beschädige  bei

Verlust  seines  Rechtes  auf  Entschädigung  binnen  anderweiter  dreier  Tage

von  dem  Bu#ndschaden  dem  Magistrate  Anzeige  machen.  Gegen  das

Ergebniß  der  Besichtigung  und  resp.  Abschätzung  hat  sowohl  die  Direk.-(Nr.
  7249.)  tion
        <pb n="1060" />
        —  1024  —

tion  als  der  Beschädigte  —  letzterer  nux  binnen  vierzehn  Tagen  nach
erhaltener  Bekanntmachung  der  von  der  Direktion  festgesetzten  Entschädi.
gung  —  das  Recht,  eine  nochmalige  Besichtigung  und  Schadensabschätzung
  durch  einen  von  der  Sozietätsdirektion  zu  erwählenden  vereideten
  Königlichen  Baubeamten  zu  verlangen.  Die  Kosten  dieser  nochmaligen
  Abschätzung  trägt  der  Beschädigte,  wenn  auf  seine  Berufung
die  frühere  Taxe  nicht  erhöht  wird,  oder  wenn  auf  Berufung  der  Direktion
  die  frühere  Schadensannahme  um  mehr  als  ein  Zehntel  herabgesetzt
  wird.  Auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Schadensbesichtigungen
und  Abschätzungen  hat  stets  die  Direktion  die  Schadensvergütung  durch
besondere  Verfügung  festzusetzen  und  diese  den  Beschädigten  gegen  Empfangsschein
  zustellen  zu  lassen.

Zu  K.  52.  und  33.
Zu  den  58.  52.  und  53.  tritt  als  Zusatz:

.  53  a.

In  beiden  Fällen  (§8.  52.  und  53.)  darf  die  zu  gewährende  Entschädigung
  den  unmittelbar  durch  den  Beand,  bezieho  Hwelis-  durch  die
Löschung  desselben  an  den  versicherten  Gebäuden  (K.  3.)  entstandenen
und  reglementsmäßig  zu  vergütenden  Verlust  nicht  übersteigen,  selbst
wenn  die  Versicherungssumme  höher  war.  Die  Sozietät  darf  zwar  im
letzteren  Falle  den  die  zu  gewährende  Entschädigung  übersteigenden  Be.
trag  der  Versicherungssumme  einbehalten,  sie  murz  aber  den  Nachweis
führen,  daß  der  Brandschaden  nicht  soviel  betrage  als  die  Versicherungssumme,

  und  wenn  ihr  derselbe  mißlingt,  den  einbehaltenen  Betrag  nebst
Verzugszinsen  zahlen.

Zu  g.  60.
Der  §.  60.  erhält  folgende  Fassung:

Wer  ein  Gebäude  durch  Brand  gänzlich  verliert,  wird  in  Ansehung
  desselben,  ohne  daß  es  dazu  seiner  Erklärung  bedarf,  als  ein  sol.
cher  angesehen,  der  mit  dem  Eintritt  des  Brandes  aus  der  Sozietät
ausgetreten  ist.  In  seiner  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Jahresbeiträge
  und  der  vor  dem  Brande  ausgeschriebenen  außerordentlichen  Beiträge
  wird  nichts  geändert.  Das  neue  wiederhergestellte  Gebäude  muß
er  von  Neuem  versichern.

Zu  8.  72.
Alinea  1.  des  Zusatzes  vom  27.  Februar  1865.  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  Verpflichtung  der  Sozietätsbeumten  zur  Zahlung  von  Pensionsbeiträgen
  fallt  fort.  a
li-
        <pb n="1061" />
        —  1025  —

Alinea  2,  desselben  Zusatzes  erhält  folgende  Fassung:
Zur  Remunerirung  der  Magistratsbeamten  werden  drei  Prozent
*  von  jeder  Stadt  gezahlten  ordentlichen  Feuersozietäts-Beiträge  ausgesetzt.

Von  dieser  Summe  erhalten  das  die  Feuersozietäts=  Angelegenheiten
  bearbeitende  Magistratsmitglied  zwei  Drittel,  die  betheiligten
Kassenbeamten  ein  Drittel.

Zu  §9.  96.
Zu  9.  96.  tritt  folgender  Zusatz:

Der  Stammfonds  wird  für  die  nächsten  fünf  Jahre  vom  Jahre
1869.  ab  auf  30,000  Thaler  herabgesetzt.  Derselbe  darf  nur  bis  zur
Häifte  hypothekarisch  zinsbar  angelegt  werden.  In  außerordentlichen
edarfsfällen  darf  die  Direktion  mit  Zustimmung  der  Repräsentanten  den
Stammfonds  angreifen,  muß  aber  gleichzeitig  die  Komplettirung  desselben
in  dem  darauf  folgenden  Jahre  durch  Ausschreiben  und  Einziehen  außer

ordentlicher  Beiträge  veranlassen.

Zu  9.  123.
Die  zur  Aueführung  dieses  Reglements  erforderlichen  geschäftlichen  Instruktionen

  hat  die  Direktion  nach  gutachtlicher  Aeußerung  der  Repräsentanten
mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  zu  erlassen.

«
Jahrgang  1868.  (Nr.  141  Nr.  7250
        <pb n="1062" />
        —  1026  —

(Nr.  7  50.)  Ministerial-  Erklärung,  betreffend  die  Ausdebnung  der  mit  dem  Königreich
Sachsen  abgeschlossenen  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtepflege
vom  Jahre  1839.  auf  die  neu  erworbenen  Landestheile.  Vom  23.  November
  1868.  "

D.  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind  überein-4.n

  n  14.  Oktober  1.
gekommen,  daß  die  zwischen  ihnen  unterm  ##-Se###e  1839.  abgeschlossene  Uebereinkunft

  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  nebst  den  nachträglichen  Vereinbarungen
vom  3½4  185-4.,  22.)15.  Juni  1859.,  16.,  %r1861
und  13./16.  Februar  1867.  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  im  Jahre  1866.
mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  jedoch  mit  der  Einschränkung,
  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz  Hannover  nur  die  Artikel  35.
bis  43.  inkl.  der  Uebereinkunft  und  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  44.  bis
47.  inkl.  insoweit,  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die  Strafgerichtsbarkeit
beziehen,  in  Geltung  treten.

 

Dabei  wird  es  als  selbstverständlich  erachtet,  daß  an  Stelle  der  im  Artikel
  44.  erwähnten  Bestinmung  der  in  den  gedachten  Landestheilen  nicht  eingeführten
  Königlich  Preußlschen  Verordnung  vom  1.  Juni  1833.  die  entsprechenden
in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen  Landestheilen  geltenden  prozeßrechtlichen
Vorschriften  treten.

Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
über  Gegenstände  der  vorliegenden  lUebereinkunft  mit  den  ehemaligen  Regierungen
der  bezeichneten,  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen
  worden  sind,  insbesondere  die  im  Jahre  1852.  mit  der  freien  Stadt
Frankfurt  wegen  der  kostenfreien  Erledigung  von  Requisitionen  in  Strafsachen
und  wegen  der  Armensachen,  im  Jahre  1854.  mit  Kurhessen  wegen  der  Kosten
in  Strafsachen,  im  Jahre  1865.  mit  Hannover  wegen  Tragung  der  durch  Requisitionen
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  und  Strafsachen  erwachsenden  Kosten
abgeschlossenen  Konventionen  werden  als  erloschen  angesehen.  Jedoch  soll  es  in
Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  bei  der  Bestimmung
des  9.  2  der  letztgedachten  Uebereinkunft  sein  Bewenden  behalten,  wonach  Requisitionen,
  welche  von  den  beiderseitigen  Gerichtsbehörden  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  unvermögender  Personen  sowohl  in  streitigen  als  in  nicht  streitigen  Angelegenheiten
  an  Gerichtsbehörden  des  anderen  Theils  ergehen,  von  den  letzteren,
sobald  die  Sache  als  Armensache  bezeichnet  oder  sonst  von  der  regutrirenden
Behörde  das  Unvermögen  der  zahlungspflichtigen  Betheiligten  bezeugt  ist,  völlig
kostenfrei  erledigt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
wor-
        <pb n="1063" />
        —  1027  —
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  23.  November  1868.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
(L.  S.)  v.  Thile.

Vsehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom
12.  d.  M.  ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  23.  November  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

In  Vertretung:
v.  Thile.

(r.  7250—251)  (Nr.  7251.)
        <pb n="1064" />
        —  1028  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  d  nier  der  Firma  „Aktienverein
  Borussin  für  Braunkohlenverwerkhung,  LChonwaaren-  und  Ofenfabrikation-
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom
25.  November  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21:  Novein.
ber  1868.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktienverein
Borussia  für  Braunkohlenverwerthung,  Thonwaaren,  und  Ofenfabrikation“  mit
dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  7.  Oktober  1868.  zu  genehmigen
geruht.

6  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amteblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  25.  November  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Aupftrage:

Moser.

Redigirt  im  Bürrau  des  Staats-Ministeriums.

 

gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1065" />
        —  1029  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  76.  —

 

(Nr.  7252.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  fünfprozentiger
Berliner  Stadt-Obligationen  im  Betrage  von  2,000,000  Thalern.  Vom
28.  Oktober  18668.  "

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##.

Nachdem  der  Magistrat  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  mit
Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur
Bestreitung  der  Kosten  der  in  den  nächsten  Jahren  in  Aussicht  stehenden  Erweiterungsbauten
  der  städtischen  Gasanstalten  und  anderer  für  die  letzteren  erforderlichen
  Aufwendungen  ein  neues  Anlehen  von  zwei  Millionen  Thaler  aufnehmen
und  zu  diesem  Lwecke  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene
Stadt.  Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  zwei  Millionen  Thaler  Berliner  Stadt  Obligationen,
„welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar:

in  1000  Stück  a  500  Thaler
5000  -  200
é.  500)  à  100

—  500,000  Thaler,

—  1,000,000
—  500,000

Summa  2,000),000  Thaler,

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  nicht  kündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Verloosung
oder  Ankauf  in  den  Jahren  1872.  bis  spätestens  1897.  zu  amortisiren  sind,  übrigens
  aber  von  der  Stadt  vor  Ablauf  von  für  Jahren  nach  Beginn  der  Emission
nicht  gekündigt  werden  sollen,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrche
  Genehmigung)  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in

nsehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.


Jahrgang  1808.  (Nr.  7252.)  142  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Dezember  1868.
        <pb n="1066" />
        —  1030  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Oktober  1868.
(u.  .)Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Berliner  Stadt-Obligation.

Lilttr...  (Stadtwappen.)  .  .  .  ..

Berliner  Stadt-Obligation
der

Anleihe  von  2,000,000  Thalern,

(ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  Allerböchsten  Privilegiums  bttr  .  .  ..  .  .  ...
Gesetz.  Sammlung  von  1868.  Stück  .  .  ),

über

.  .  .  ...  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  beurkundet
und  bekennt  hiermit,  auf  Grund  des  zustimmenden  Beschlusses  der  Stadtverordneten-Versammlung,
  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  dargeliehenes  Kapital  von
Thalern  Preußisch  Kurant,
dessen  Empfang  hiermit  bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadt  zu  fordern  hat.
Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  werden  am  I.  April  und
1.  Oktober  jeden  Jahres,  sowie  späterhin,  so  lange  sie  nicht  verjährt  sind,  gegen
Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjährlichen  Jinskupons  durch  die  Stadt-Haupt.
fasse  gezahlt.  «
Die  Tilgung  des  ganzen  Anleihekapitals  geschieht  mittelst  Verloosung  oder
Ankaufs  der  Obligationen  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten  Amerti.
        <pb n="1067" />
        —  1031  —

tisationsplane  mit  mindestens  zwei  Prozent  jährlich  und  den  ersparten  Zinsen  der
etilgten  Obligationen  vom  1.  Januar  1872.  ab  binnen  längstens  26  Jahren.
er  Kommune  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken
  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.  Von  diesem
Kündigungsrechte  soll  indessen  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem  Beginn
der  Emission  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Den  Inhabern  der  Obligationen
steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,  sowie
der  außerdem  etwa  erfolgenden  Kündigung,  geSchei  durch  den  Preußischen
Staatsanzeiger,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potödam  und
durch  zwei  Berliner  Zeitungen.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  nach  diesen  Bekunntmachungen  |  unter  Einbaltung
  der  geseßlichen  Kündigungsfrist,  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,  hört  die

erzinsung  desselben  auf.  Gegen  Auszahlung  des  Kapitals  sind  mit  der  Obligation
  auch  die  dazu  gehörigen  Zinsscheine  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern)
  für  die  fehlenden  insccheine  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Der  Kapitalbetrag  der  ausgeloosten  Obligationen  verfällt  zu  Gunsten  der
Stadt,  wenn  die  Einlösung  nicht  binnen  30  Jahren  nach  dem  Fülligkeitstermine
erfolgt;  die  Zinsscheine  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach
dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit;  die  Amortisation  derselben  ist  unstatthaft.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf
die  Staatsschuldscheine  Däug  pabenen  Vorschriften  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder
vernichteter  Staatspapiere  Ih.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  Maaßgaben  Anwendung:


a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem
Magistrate  zu  Berlin  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam  statt;

b)  das  im  &amp;amp;.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Stadtgerichte  zu  Berlin;  6

)  die  in  den  I#.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgelooten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

d)  an  Stelle  der  im  §F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  Seelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinsscheine  ausgegeben;)
  die  ferneren  Zinsscheine  werden  füf.  4  jährige  Perioden  ausgegeben
werden.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinsschein=  Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinsschein-Serie  bei-(Nr.

  7252—7253.)  142“  ge-
        <pb n="1068" />
        —  1032  —

gedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinsschein  =  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vozzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  gesammte
Vermögen  und  Einkommen  der  Stadt.

Berlin,  den  18.

Der  Magistrat  biesiger  Königlicher  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)

egeferrigt

(Nr.  7253.)  Privilegium  wegen  Ausfertigun,  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Waldenburger  Kreises  im  Betrage  von  100,006  Thalern,  II.  Emission.
Vom  9.  November  1868.

5  2  E
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Waldenburger  Kreises  auf  dem  Kreis.
tage  vom  10.  Juni  18698.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  über  den  Betrag  der  durch  Allerböchstes  Pririlegium
  vom  5.  März  1866.  (Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  168.  ff.)  genehmigten
Mnleihe  hinaus  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleibe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern
audstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1835.  k#u  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thalern,  welche  in  fol.
genden  Apoints:

30,000  Thaler  àn  10%/  Thaler,

40.  600  1
20.  000  17  9
10,000  à  25

100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mur

fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden

  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährtich  Einem
Mo-.
        <pb n="1069" />
        —  1033  —

Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  ubernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Schlesien,  Regierungebezirk  Breelau.
Obligation
des
Waldenburger  Kreises
II.  Emission

Littr  E
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  untern  genehmigten  Kreistagebeschlusses  vom
10.  Juni  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Omiehnsschurd  von  100,000  Thalern

bekennt  sich  die  ständische  Kreisschulden-Kommission  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  Kultige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  vpdpdpo-  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche
an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  ein
Jahr  nach  der  Emission  beginnend;  also  vom  Jahre  1870.  ab  aus  einen
lr.  7253.)  -
        <pb n="1070" />
        —  1034  —

Tilgungsfonds,  welcher  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  gebildet  wird.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  sehoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  uarch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtöblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Breslau,  dem  Kreisblatte  des  Waldenburger  Kreises  und  in  dem
Königlich  Praußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  nolcherzestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
Eei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Waldenburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekuͤndigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuld.
verschreibupgen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Algzemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  L
Titel  51.  J.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Waldenburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  anmeldet  und  den  sogezabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  blauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis  --  Kommunalkasse
  zu  Waldenburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie

ei-
        <pb n="1071" />
        —  1035  —

beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushindigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

riheil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Waldenburg,  den  .  .ten  .......  ...  18..

Die  staͤndische  Kreisschulden-Kommission.

Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Waldenburger  Kreises
II.  Emission

Littr...
über  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.......  Thaler.......Silbergrofchen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

geit  vom  nn....  bts.  refp.  vom  .  .ien  .  ..  .  .  .  ..
bis  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Oblig  ation

für  das  Halbjahr  vom  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  bis  ......  .  .  ..  ...  mit  (in  Buchstaben)
..........  DhalernCtlbelqrojchenbecdchlecsKommunalkasjezu
Waldenburg.

Waldenburg,  den  .  .tin  ..  .  ..  18..

Die  ständische  Kreisschulden-Kommission.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

—

Or.  7253.  Pro-
        <pb n="1072" />
        —  1036  —

Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Talon

Kreis-Obligation  des  Waldenburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Waldenburger  Kreises  II.  Emission

Littr  %  ..  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18.  bei  der  Kreisgommmaalins-=
  zu  Waldenburg,  sofern  nicht  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben
  ist.

Waldenburg,  denen...  18..

Die  staͤndische  Kreisschulden-Kommission.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1073" />
        —  1037  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten- 



—  Nr.  77.  *—

 

 

(Nr.  7254.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Oktober  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  darin  näher
bezeichneten,  vom  Kreise  Calbe,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,  auszuführenden
  Kreis-Chaufsseebauten.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Calbe,
im  Regierungsbezirk  agbebuc.  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straßen:
1)  von  der  Barby--Gritzener  Straße  über  Tornitz,  Werkleitz  und  Groß  Rosenburg
nach  Dreitenhagen  bis  zur  Elbej  2)  vom  Gasthofe  zum  Hamster  auf  der  Magdeburg-Leipziger
  Staats-Chaussee  über  Borne  und  Bisdorf  bis  ##m  Gasthofe  zum
schwarzen  Roß  auf  der  Atzendorf-Egelnschen  Staats-Chaussee;  3)  von  Salze  über
Eggersdorf,  Groß  Mühlingen,  Eikendorf  und  Glöthe  nach  Uellritz  4)  von  Calbe
bis  zur  Herzoglich  Anhaltischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Nienburg;
5)  von  Groß  Salze  bis  zur  Grenze  mit  dem  Kreise  Wanzleben  in  der  Richtung
auf  Welsleben;  6  von  Brumby  nach  Neugattersleben;  7)  von  Patzetz  über
Rajoch,  Lödderitz  und  Kühren  nach  Aken;  8)  von  der  ad  1.  gedachten  Straße
zwischen  Groß  Rosenburg  und  Breitenhagen  ab  nach  Lödderitz  bis  zum  Anschluß
an  die  Straße  ad  7.;  1n  von  Calbe  a.  d.  S.  nach  Salze,  mit  Ausschluß  der  Herzoglich
  Anhaltischen  Enklave  Mühlingen,  Sum  Anschluß  an  die  Chaussee  von
Schönebeck  bis  zur  Nagdeburg  Leipuiger  taatsstraße,  genehmigt  habe,  verleihe

ch  Rieruch  dem  Kreise  Calbe  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesn
aausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschuiten,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich
dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-TDarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
owie  der  sonstigen  die  chebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorscheiften,  wie  diese

estimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  an-Jahrgans
  1868.  (Nr.  7254—7255.)  143  ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1868.
        <pb n="1074" />
        —  1038  —

ängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei  -  Vergehen  auf  die  gedachten
aßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  12.  Oktober  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

r.  7255.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Calbeschen  Kreises  im  Betrage  von  400,000  Thalern.  Vom
12.  Oktober  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Calbeschen  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  30.  Juli  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Aueführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  JZinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  400,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemähheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  400),000  Thalern,  in  Buchsaden:  Vierhundert  Tausend  Thalern,  welche  in

folgenden  Apoints:
100,000  Thaler  à  500  Thaler,
0  à  100  -

200,00  Ga
75,000  à  50
25,000  à  25

—  400,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
olgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
rozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  kin
err
        <pb n="1075" />
        —  1039  —

herrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorlehaltich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz.  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inshgel.

Gegeben  Baden-Baden,)  den  12.  Oktober  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Sachsen,  Negicrungebezirk  Magdeburg.

Obligation

des
Calbeschen  Kreises
Littr.  .!  .  .  ...
über

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  untreer  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
30.  Juli  1868.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ..
wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  400,  000  Thalern  bekennt  sich  die  Kreis-Chausseebaukommission
  des  Calbeschen  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
zu  einer  Darlehnsschuld  von  400,000  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den
Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Ruckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  400,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Bebufe  gebildeten  Tilgungsfonds
(N#  7255)  143“  von
        <pb n="1076" />
        —  41040

voͤn  wenigstens  Einem  Prozent  jaͤhrlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
  März  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  dic  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungdtermine  in  dem  Proeußischen
Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und
dem  Calbeschen  Kreisblatte.  «

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  vom  Jahre
1869.  ab  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinsee.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
gabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
r  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Calbe,  sowie  bei  einem  von  der  Kreis-Chausseebaukommission
  zu  bezeichnenden  Bankier  in  Magdeburg,  und  zwar  guch  in  der
nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dam  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.



96  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet)  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  .

DasAufgcbotunddieAmortisationverlorene-redetvernichtrtctsSchuldi
verschreibuncherfolgtnachBorschriftderAllchncinenGerichts-OrdnungTheilL
Titel  51.  S#.  120.  Jed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Calbe  a.  d.  S.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  Jlaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgefahlt
werden.  ·  s.-.«.;.
Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
1.  Oktober  1875.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf
fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  s--!:-«

  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis—
Koimmmnallafs  zu  Calbe,  sowie  bei  einem  von  der  Kreis-Chausseebaukommission
zu  bezeichnenden  Bankier  in  Nagdeburg,  gegen  Ablieferung  des  der  älteren
-  ·  Olns-
        <pb n="1077" />
        –  1941  —

Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die
Aushändigung  der  neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuderft  reibung,
  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  baftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Calbe  a.  d.  S.,  den  .  ..  .  .  ..  18..

Die  Kreis-Chausseebaukommission  des  Calbeschen  Kreises.
Anmerkung:  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

Erster  (bis  .  .  .  .  .)  Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Calbeschen  Kreises
Littr.  .....  —..
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
...............  ThalerSilbergrofcheu.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom.  n  bis.  und  späterhin  die  Zinsen
der  vorbenannten  Kreis-  „Oblgation  für  das  Halbjahr  t0r  .  .  .  ...
.  .  ...  mit  (in  Buchstaben)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  Thalern  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .
Eutazeie  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  r*  «

Calbe  a.  d.  S.,  den  #en
Die  Kreis-Chausseebaukommission  des  Guuschar  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden

Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrblbeamten  versehen

werden.  5%

(X.  7255—7250)  Pio-
        <pb n="1078" />
        —  1042  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

Dalod

zur
Kreis-Obligation  des  Calbeschen  Kreisesz.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Calbeschen  Kreises

Littr  .A-  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .“  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Calbe  a.  d.  S,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
  Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Calbe  a.  d.  S.)  den  18.
Die  Kreis-Chausseebaukommission  des  Calbeschen  Kreises.

Die  Namensunterf  priften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  un
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon
mit  der  eigenbändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  verseben
werden.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattseite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken:

 

 

Dter  Zins  -  Kupon.  EIIIIXX
nlen.

 

[––  —  —  —-.

Allerböchster  Erlaß  vom  9.  November  1868.,  betreffend  die  Erhebung  der  Abgaben
  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Minden  an  der  Weser.

J#  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  5.  d.  M  eingereichten  Tarif  zur  Erhebung
der  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenmlagen  bei  Minden  an  der  Weser
„genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  vollugen  mit  dem  Auftrage  zurück,  diesen
Erlaß  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Berlin,  den  9.  November  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplit.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="1079" />
        —  1043  —
Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  fuͤr  die  Benutzung  der  Hafenanlagen

bei  Minden  zu  entrichten  sind.
Vom  9.  November  1868.

 

 

 

 

 

4  B.  Hafengeld

Hafen-  sae  in  dem

schut  am  dafen

geld.  rechten  Shacht

Es  wird  entrichtet:  Ufer.

I.  für  ein  Fahrzeug  von  —  ——  —

1)  weniger  als  5  Lasten  Tragfähigkeit  .  .  —15  5  nichts

2)  5  bis  20  (ausschließlich)  Lasten  Tragfähigkeit  —  10—  5

3)  20  30  .  .  .  2——20—10

4)30-50  .  .  2  4212115

5)  50  oder  mehr  Lasten  Tragfähigkeit  .  .  5—  115  20

II.  für  ein  Dampfschifff  .6566—  1—20
III.  für  eine  Schiffsmühle,  Fähre,  ein  Badeschiff,

Ponton  und  ähnliches  Gefäß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5—  15  20

IV.  für  ein  Floß  von  Balken  oder  Dielln  5—  115  20

 

 

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen  zu  A.  und  B.

1)  Das  Hafenschutzgeld  (A.)  wird  für  ein  einmaliges  Ueberwintern  in  dem
rechtsseitigen  Hafen,  sowie  von  jedem  Fahrzeuge  u.  s.  w.  entrichtet,
welches  während  der  Monate  November  bis  einschließlich  März  zum
Schutz  gegen  Eis=  und  Hochwassergefahr  in  dem  rechtsseitigen  Hafen
einlegt  und  zwar  nur  einmal  für  jeden  Winter,  auch  wenn  das  Fahrzeug
  u.  s.  w.  während  des  Winters  den  Hafen  ein  oder  mehrere  Male

«  vekdssen  und  in  denselben  zum  Schutze  wieder  einlegen  sollte.

2)  Das  volle  Hafengeld  (B.)  wird  von  den  Fahrzeugen  oder  Gefäßen  entrichtet,
  welche  Fracht  gebracht  haben  und  ausladen  oder  Fracht  einladen,
sowie  von  Holzflößen,  welche  den  Hafen  benutzen,  mögen  dieselben  über

6  das  Ufer  ein-  oder  ausgebracht  werden,  oder  nicht.
(Nr.  7256.)  3)  Das
        <pb n="1080" />
        —  1044  —
3)  Das  Hafengeld  (B.)  wird  nur  zur  Hälfte  entrichtet:

a)  von  denjenigen  Fahrzeugen  und  Gefäßen,  welche  nur  bis  zu  zehn
Zentnern  befrachtet  oder  entfrachtet  werden;

b)  oon  denjenigen  Fahrzeugen  und  Gefäßen,  welche  bei  "—  Schiff.
fahrt  leer  ein,  und  auslaufen  und  länger  als  vierzehn  Tage  in  dem
Hafen  verweilen;  sowie

)  von  beladenen  Fahrzeugen  und  Gefäßen,  welche  bei  offener  Schifffahrt,
  ohne  aus-  oder  beizuladen,  länger  als  vierzehn  Tage  in  dem

Hafen  sich  aufhalten.

4)  Dampfschiffe,  welche  wegen  Hochwassers  die  Betriebskohlen  an  der  Schlacht
nicht  laden  können  und  dieserhalb  dieselben  in  dem  rechtsseitigen  Ufer
einnehmen  müssen,  entrichten  nur  das  Hafengeld  (B.)  für  die  Schlacht.

5)  Unbrauchbare  Fahrzeuge  oder  Gefäße  werden  zum  Winterlager  in  den
Hafen  nur  zugelassen,  wenn  dadurch  der  Raum  für  andere  Fahrzeuge
und  Gefäße  nicht  beschränkt  wird,  und  müssen,  im  Falle  eine  solche
Beschränkung  sonst  eintreten  würde,  den  Hafen  ohne  Vergütung  des
Hafenschutzgeldes  (A.)  wieder  verlassen.

C.  Lagergeld.
Für  Benutung  einer  Quadratruthe
1)  des  Lagerplatzes  an  der  Bahnhofsseite:
a)  auf  eine  nach  Wochen  bestimmte  Zeit,  für  eine  Woche  10  Sgr.;
b)  -  -  -  Tagen  -  -  -  einen  Tag.  ·  2  I
2)  des  den  Hafen  linksseitig  begrenzenden  Lagerplatzes  (Schlacht):
a)  auf  eine  nach  Wochen  bestimmte  Zeit,  für  eine  Woche  5  Sgr.;
b)  -  -  -  Tagen  -  -  -einen  Tag  1  "
Anmerkung.  1)  Für  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  einer  geringeren  Fläche  als
eine  Quadratruthe  wird  Cagergeld  nicht  entrichtet.  Ebenso  Uleiben  bei

Benutzung  größerer  Lagerplätze  überschießende  Theile  einer  Quadrat.
ruthe  außer  Ansaz.

2)  Für  Benutzung  der  bagerbläze  bis  zu  drei  Tagen  einschließlich  wird
nichts  entrichtel;  bei  längerer  Benutung  ist  die  Abgabe  für  den  ganzen
Zeitraum  der  Lagerung  von  AnfanB  an  zu  entrihhter-In

  den  Fällen  zu  I.  a.  und  2.  a.  wird  die  angefangene  Woche
voll  berechnet.

D.  Werftgeld.

1)  Von  einem  neu  zu  erbauenden  Fahrzeuge  oder  Gefäße  von  dem  Beginn
des  Baues  an  für  den  Monatt  2  Rthlr.  75  gKr.;
von
        <pb n="1081" />
        —  1045  —
2)  von  jedem  auszubessernden  Fahrzeuge  oder  Gefäße  von
dem  Aufbringen  auf  das  Werft  an  für  den  Monat  2  Rthlr.  —  Sgr.

Anmerkung.  I1)  Bei  Berechnung  des  Werftgeldes  wird  der  Monat  von  Monatstag
#  Monatstag  gerechnet.  Die  über  volle  Monate  hinausgchenden

age  bis  einschließlich  funfzehn  gelten  für  einen  halben  Monat,
sechszehn  Tage  und  mehr  für  einen  ganzen  Monat.

2)  Hi##ichtlich  derjenigen  neu  erbauten  oder  ausgebesserten.  Fahrkeuge  oder

efäße,  welche  nach  dem  Abbringen  von  dem  Werfte,  sowie  hinshtch

der  auszubessernden  Fahrzeuge  und  Gefäße,  welche  vor  dem  Aufbringen

  auf  das  Werft  noch  längere  Zeit  in  dem  Hafen  bleiben,
finden  die  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  A.  und  B.  Anwendung.

E.  Krahnengeld.

Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnens,  so  wird
an  Krahnengeld  entrichtet:

2)  von  schwereren  Gütern,  für  jeden  Zenttter..4  ...  .  .  ..  l-F.

  Kohlentrichtergebühr.

Für  Benutzung  der  Kohlentrichter  bei  dem  Beladen  von  Eisenbahnwaggons
mit  Kohlen  wird  entrichtet:

a)  bei  der  Beladung  eines  Waggons  von  weniger  als  100  Jentner  1  Sgr.;
b)  "  "„]  é*100  Zentner  und  mehr  2

Befreiungen.

Von  Entrichtung  der  Abgaben  sind  befreit:
1)  Fahrzeuge,  Gefäße  und  Güter,  welche  dem  Staate  eigenthümlich  gehören;

2)  Fahrzeuge  und  Gefäße,  welche  mit  Königlichen  Effekten  oder  sonst  mit
Staatseigenthum  beladen  oder  vom  Staate  gemiethet  sind;

3)  die  züm  Betriebe  der  Fahrzeuge  und  Gefäße  gehörigen  Nachen.
Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1868.

(#I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  7256—7257.)  144  (Nr.  7257.)
        <pb n="1082" />
        —  1646  —

(Nr.  7257.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zu
der  von  der  Launus-Eisenbahngesellschaft  beubsichtigten  Anlage  einer  durch
Pferdekraft,  eventuell  durch  Lokomotiven  zu  betreibenden  Zweigbahn  von
der  Hauptlinie  in  der  Nähe  der  Station  Höchst  nach  Griesheim.

A##  den  Bericht  vom  7.  November  d  J,  dessen  Beilagen  zurückerfolgen,  will
Ich  zu  der  von  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft  beabsichtigten  Anlage  einer  durch
Pferdekraft,  eventuell  durch  Lokomotiven  zu  betreibenden  Zweigbahn  von  der
Hauptlinie  in  der  Nähe  der  Stanon  Höchst  nach  Griesheim  hierdurch  Meine
Genehmigung  ertheilen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  Gesellschaftsstatuten  auf
das  neue  Unternehmen  ausgedehnt  werden,  auf  dasselbe  auch  binsichtlich  der
Expropriation  und  des  Rechtes  zur  Benutzung  fremder  Grundstücke  die  in  Gemäß.
heit  der  Verordnung  vom  19.  August  1867.  für  den  Regierungsbe##rk  Wiesbaden
geltenden  Vorschriften  Amwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  21.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="1083" />
        —  1047  —

(Nr.  7258.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  November  180.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Zusatzes  zu  §.  41.  des  Reglements  für  die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät
  vom  28.  April  1843.

A#  Ihren  Bericht  vom  20.  November  d.  J.  will  Ich,  in  Folge  des  Beschlusses
der  Deputation  der  Magdeburgischen  Land-  Feuersogietät,  dem  nachfolgenden

Zusatze  zu  §.  41.  des  Reglements  der  genannten  Solieti#t
vom  28.  April  1843.  (Gesetz=  Samml.  von  1843.  S.  186.  ff.)

„Der  im  F.  41.  ausgesprochenen  Verpflichtung,  wenigstens  ein  volles
Triennium  hindurch  noch  Mitglied  der  Sozietät  zu  bleiben,  unterliegt
  auch  dasjenige  Mitglied,  dessen  Getälde  ganz  oder  theilweise
abgebrannt  sind,  und  welches  verbunden  ist,  diese  Gebäude  demnächst
wiederherzustellen  oder  neu  aufzuführen“.

hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  28.  November  1868.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  7258—7259.)  (Nr.  72559.)
        <pb n="1084" />
        —  1048  —

(Nr.  7259.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  von  der  „Frank.
furt  a.  d.  O.-Leipziger  Chausseebaugesellschaft  gefaßten  Beschlusses  wegen
Verlegung  des  Sitzes  der  Gesellschaft.  Vom  28.  November  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  d.  M.
u  genehmigen  geruht,  daß  der  F.  2.  des  unter  dem  20.  November  1854.  Allerhocht
  genehmigten  Statuts  der  „Frankfurt  a.  d.  O.-Leipziger  Chausseebaugesellschaft“
  zu  Lübben,  gemäß  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
vom  28.  Mai  d.  J.  aufgehoben  und  durch  die  Bestimmung  ersetzt  werde:  „Der
Sit  der  Gesellschaft  ist  die  Stadt  Herzberg.“

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Beschlusse  der  Gesellschaft  wird  durch
die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  Merseburg
  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  28.  November  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  Der  Justizminister.
und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlln)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Gofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="1085" />
        —  1049  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  78.  –

 

(Nr.  7260.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Calauer  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom
4.  November  1868.

,  .  .  .  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Calauer  Kreises  auf  dem  Kreistage

vom  6.  November  1867  beschlossen  worden,  unter  Aufhebung  eines  älteren
Kreistagsbeschlusses  vom  14.  August  1862.,  sich  an  dem  Unternehmen  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahn  durch  Jeichnung  von  50,000  Thalern  Stammeaktien
zu  betheiligen,  auch  für  das  Eisenbahnprojekt  Cottbus-Großenhain  Stammaktien
auf  Höhe  von  30,000  Thalern  zu  zeichnen  und  die  zur  Deckung  dieser  Verbindlichkeiten
  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Krelstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
bligationen  zu  dem  Betrage  von  80,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Jweusff-  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  2  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:
  Achtzig  Tausend  Thalern,  in  Apoints  à  100  Thalern  nach  dem  anliegenden
  Schema  auszufertigen,  aus  den  laufenden  Einnahmen  des  Kreises,  insesondere
  aus  der  bestehenden  Kreis-Chausseesteuer,  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich
vom  1.  Januar  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent  des  Kapitals
und  —  vom  Jahre  1882.  ab  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten
Schuldverschreibungen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  "  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Jahrgang  1868.  (Nr.  7260.)  145  Ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1868.
        <pb n="1086" />
        —  1050  —
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz.
  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  November  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Brandenburg,  Negicrungebezirk  Frankfurt.
Obligation
des
Calauer  Kreises
Littr.  .  %

über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  4.  November  d.  J.  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
6.  November  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  80,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Calauer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläu.
bigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  Einhundert  Thalern
  Preußisch  Kurant  nach  dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  an  den
Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Khalern  geschieht  vom
Jahre  1871  ab  a  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  mindestens  zwei  Prozent  des  ganzen  Schuldkapitals  jährlich,  welchem  vom
Jahre  1882.  ab  die  Zinsen  der  getilgten  Schuldverschreibungen  hinzutreten.
Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durd
-  as
        <pb n="1087" />
        —  1051  —

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  September  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  Sch  jedoch  das  Recht  vor,  den
Til  ungefonds  durg  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kundigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfoißt  Scs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Kreisblatte  des
Calauer  Kreises,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
und  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es.
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Calau  oder  an  anderen  bekannt  zu  machenden
Orten,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden
  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  srückzuliefern.
  Für  die  seternden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt,  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  G#  o20.  Sequ.  bei  dem  Königlichen  Kressgercchte  uu  Lübben.  Zinskupons
  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet,  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.  Mit
dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Jeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige
  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kom.
munalkasse  zu  Calau  #Tegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Luons  eim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schutdverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

O#r.  7200.  145“  Zur
        <pb n="1088" />
        —  1052  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heilt  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
erthe

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Calauer  Kreise.

Drouinz  Brandenburg,  Kegicrungebezirk  Srankfurt.
Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Calauer  Kreises
Littr.  *.  %

über  100  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

über
.....  ThalerSilbergtofchequemiige.
Der  Inhaber  dieses  Zindtupons  empfängt  gegen-  dessen  „Räckgabe  in  der
Zeit  vom  .  ten  bi6  „resp.  vom  .  .ten  .....  bes
...........  und  späterhin  P  Ziuen  der  vorbenannten  Set  ebhne  für
das  Halbjahr  v.  bis..  mit  (in  Bachstaben)  Thalern
  .  .  .  ...  Silbergroschen  Pfennigen  bei  der  Kreis  Kemmunalkasse  zu
Calau.
den  11uJ  188

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Calauer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der

dlligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalengiabres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="1089" />
        —  1053  —

Provinz  Brandenburg,  RNegierungsbezirk  Zrankfurt.

Dalon

zur

Kreis-Obligation  des  Calauer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Calauer  Kreises
Littr.  ..  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  ##e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Calau,  falls  der  Inhaber  der  Obligation  nicht  rechtzeitig
Widerspruch  erhoben  hat.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Calauer  Kreise.

 

(Xr.  7261.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  November  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den.  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Liebstadt,  im  Kreise  Mohrungen,  Regierungsbezirk  Königsberg,  bis

zur  Heilsberger  Kreisgrenze  bei  Pittehnen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Mohrunger
Kreise,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  beabsichtigten  Bau  der  Chaussee  von  Liebstadt
  bis  zur  Heilsberger  Kreisgrenze  bei  Pittehnen  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  dem  Kreise  Mohrungen  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstucke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgebe  der  für  die
Staats--Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld
  -  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
BGefreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
(Nr.  7260—7262)  29.  Fe-
        <pb n="1090" />
        1054  —

29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  November  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7262.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1868.,  betreffend  die  Verbindung  der
Grafschaft  Schaumburg  mit  dem  Verwaltungsbezirke  des  Provinzial-Steuerdirektors
  zu  Münster.

A##  Ihren  Bericht  vom  18.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  Grafschaft  Schaum.
burg,  welche  jetzt  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  Zölle  und  inneren  indirelten
  Steuern  zum  Verwaltungsbezirke  des  Provinzial-  Steuerdirektors  zu
Kassel  gehört,  von  diesem  Bezirke  von  einem  von  Ihnen,  dem  Finanzminister,
zu  bestimmenden  Zeitpunkte  ab  getrennt  und  mit  dem  Bezirke  des  Provinzial.
Steuerdirektors  zu  Münster  verbunden  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin)  den  21.  November  1868.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern.
        <pb n="1091" />
        —  1055  —

(Nr.  7263.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Almelo-Salzbergener
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  2.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  2c

Nachdem  die  von  der  vormaligen  Königlich  Hannoverschen  Regierung
konzessionirte  Almelo  -  Salzbergener  Eisenbahngesellschaft  in  den  General-=versammlungen
  ihrer  Aktionaire  vom  28.  Juni  1867.  und  30.  Juni  1868.
„die  in  dem  anliegenden  Nachtrage  enthaltenen  Aenderungen  zu  ihren  durch  die
Gesetz-  Sammlung  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  *  in  der  Nr.  44.
für  1862.  und  im  Heft  29.  für  1865.  veröffentlichten  Statuten  beschlossen  hat,
kein  Wir  diesen  Beschlüssen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch
ertheilen.

Die  egenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

zirtundih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
(#.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nachtrag
zu  den
Statuten  der  Almelo-Salzbergener  Eisenbahngesellschaft.

1)  Aus  Art.  17.  wird  die  Bestimmung,  welche  darin  durch  den  Beschluß
der  Generalversammlung  vom  30.  Juni  1864.  ausgenommen  war,  und
autend:

„Im  Falle  der  Betrieb  der  Bah  nicht  durch  die  Gesellschaft  selbst
beschafft  wird,  können  die  Stellen  eines  Direktors  und  eines  Ingenieurs
  in  einer  Person  vereinigt  werden“,

Festrichen.
(Nr.  7263—7264.)  2)  Den
        <pb n="1092" />
        —  1056  —

2)  Den  Statuten  ist  folgender  Zusatz=  Artikel  zuzufügen:
„Im  Falle  undo  so  lange  der  Betrieb  der  D  nicht  durch  die
Gesellschaft  selbst  beschafft  wird,  tritt  außer  Kra  "

a)  die  Bestimmung  des  Art.  17.,  daß  dem  Verwaltungsrathe
ein  Direktor  und  Ingenieur  beigegeben  wird;
b)  der  Theil  des  Art.  30.,  welcher  sich  auf  die  Bildung  und
Ansammlung  einer  Reservekasse  bezieht;
c)  die  Bestimmung  des  Art.  30.  sub  Nr.  4.“
Nach  Streichung  des  Art.  30.  Nr.  4.  muß  der  Deutsche  Text  Art.  30.

Nr.  5.,  konform  dem  Holländischen  Texte,  lauten:  „Der  Rest  wird  als  Extradividende
  unter  die  Aktionaire  vertheilt."

 

(Nr.  7264.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Bildung  der  Provinz
  Hessen-Nassau.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  November  d.  J.  bestimme
Ich  mit  Bezug  auf  §F.  10.  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  273.),  daß  die  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  zu  einem
Oberpräsidial.  Bezirke  vereinigt  werden  sollen,  welcher  fortan  den  Namen  „Provinz
  Hessen-Nassau“  führt.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  -Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
"  Beschs,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  HGofbuchdruckeret
(N.  v.  Decker).
        <pb n="1093" />
        —  1057  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  79.  ——

 

(Nr.  7265.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  der  Denunzianten-Antheile.  Vom  28.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
ganzen  Umfang  derselben,  mit  Einschluß  des  Jadegeblets,  was  folgt:

K.  1.

Die  Antheile,  welche  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  die  Entdeckung,
Feststellung  oder  Anzeige  von  Zuwiderhandlungen  gegen  gesetzliche  Vestimmungen
an  den  in  Folge  dessen  verhängten  Geldstrafen  oder  dem  Werthe  konsiszirter  Gegenstände
  gewährt  werden,  sollen  vom  Jahre  1869.  ab  fortfallen.

.  2.

Mit  der  Ausfährung  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  Minister  beauftragt,
in  deren  Geschäftsbereiche  Antheile  der  im  F.  1.  gedachten  Art  bisher  zu  gewähren
  waren.

serkench  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  #

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  urg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1868.  (Nr.  7265—7266.)  146  (Nr.  7266.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1868.
        <pb n="1094" />
        —  1058  —

(Nr.  7266.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  November  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen
1)  von  dem  Warner  Wege  an  der  Tilsit-  Gumbinner  Staatsstraße  über
Raudonatschen  nach  der  Lengwethen-Schirwindter  Staats-Chaussce  zwischen
Gindwillen  und  Gerskullen  und  weiter  über  Budwethen  bis  zur  Toussainen-
  Lasdehner  Kreisstraße  bei  Neu-  Egleninken,  2“  von  der  Toussainen-Lasdehner
  Kreisstraße  bei  Nettschienen  nach  der  Fähranstalt  über  die
Szeszuppe  bei  Lenken,  im  Kreise  Ragnit,  Regierungsbezirk  Gumbinnen-N

  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Ragnit,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  1)  von  dem  Warner  Wege  an
der  Tilsit=  Gumbinner  Staatsstraße  über  Raudonatschen  nach  der  Lengwethen-Schirwindter
  Staats-Chaussee  zwischen  Gindwillen  und  Gerskullen  und  weiter
über  Budwethen  bis  zur  Toussainen-Lasdehner  Kreisstraße  bei  Neu-Egleninken,
2)  von  der  Toussainen-Lasdehner  Kreisstraße  bei  Nettschienen  nach  der  Fähranstalt
über  die  Szeszuppe  bei  Lenken,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Kreise  Ragnir  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforde#-lichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Besti  umungen  über  die  Vesreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  14.  November  186
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="1095" />
        —  1059  —

(Nr.  7267.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Ragniter  Kreises  im  Betrage  von  111,800  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  14.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ragniter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  8.  Juni  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien
vom  25.  April  1864.  (Gesetz=  Samml.  S.  323.  ff.),  vom  2.  Januar  1865.
(Gesetz=  Samml.  S.  82.  ff.)  und  vom  26.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
S.  341.  ff.)  genehmigten  Anleihen  weiter  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  verehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen

etrage  von  111,800  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder

im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  111,800  Thalern,  in  Büchstaben=  Einhundert
und  eilf  Tausend  achthundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

50,000  Thaler  à  500  Thaler,

40,000  à  200

21,800  -  aà  100  -

=  111,800  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation
ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  November  1868.

(I.  S.)  Wilhelm
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

V.¾  7267.)  146“  Pro  2
        <pb n="1096" />
        —  luto  —

Drovinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.
Obligation
des
Ragniter  Kreises
Littr.  —*½d8  .
IV.  Emission

über

 

9  luf  Grund  der  unterm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  8.  Juni  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  111,800  Thalern  bekennt
  sich  der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau  des  Ragniter
Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ...  .  .  .  .  ...·
Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  111,800  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  gößere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Cinen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtzblatte  der
Königlichen  Regn  ung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in  einer
zu  Königsberge  heinenden  Zeitung  und  in  dem  Staatsanzeiger.  «

Biszude-1Tage,wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.  «  Di

ie
        <pb n="1097" />
        —  1061  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-  Kommunalkasse  in  Ragnit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  *½m—

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  sehlenken  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verl.  rener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  1.
Titel  51.  §  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Ragnit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  irekuoné  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  )(4  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Juure  gaausßgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Krreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnit  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sichecheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Ragnit,  den  .ten  ..  ..  18.

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau
im  Ragniter  Kreise.

(Nr.  7207,  Pro-
        <pb n="1098" />
        —  1062  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Erster  bis  .....  .  ..  Jinskupon  ..  Serie

zu  der
Kreis=  Obligation  des  Ragniter  Kreises
IV.  Emission

Littr.  ..  ...  M  .  ...
über  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
.  .  .  ...  Thaler  ..  .  .  .  ..  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  einpfangt  Legen  dessen  Rückgabe=  in  der
64  vom  nnnn  bis  resp,  vomn
bis  .  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  Obligation
für  das  Halbjahr  odor  .  .  .  .  .  ..  bis  ........  .  .  .  ..  mit  (in  Buchstaben)
..........  Thaern  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu
Ragnit
b,  den  ...  18

Der  kreisständische  Finanzausschuß  für  den  Chausseebau
im  Ragniter  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jabren,  vom

Ablauf  des  Kalenderiahres  der  Fälligkeit  ab
Herechnet,  erhoben  wird.

 

Drovinz  Dreußen,  Negicrungebczirk  Gumbinnen.
Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Ragniter  Kreises
IVy.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Ragniter  Kreises
Littr.  %  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .##e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Ragnit,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  dersprach  erhoben  ist.

...  ...  .  ...  b  den  1  .  ..
Der  kreisständische  #nnmiuuscns  für  den  Chausseebau
im  Ragniter  RKreise.

— —  —

(Nr.  7268.
        <pb n="1099" />
        —  1063  —

(Nr.  7268.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Sensburger  Kreises  im  Betrage  von  26,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  21.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Sensburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  9.  September  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom
20.  Juni  1865.  und  vom  28.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.  für  1865.
S.  852.  ff.  und  Gesetz  Samml.  für  1868.  S.  420.  8  genehmigten  Anleihen
von  25,000  Thalern  und  42,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  26,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Hbligalionen  zum  Betrage  von  26,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechsundzwanzig
  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  à  500  Thaler,

10,000  àb  200

6,000  a  100

-  26,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  miit  der  rechtlichen  Wir#ung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleisung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  November  1868.

G.  §S.)  Wilheim.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

 

(kr.  7268.)  Pro--
        <pb n="1100" />
        —  1064  —

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Gumbinnen.

Obligation

des
Sensburger  Kreises
Littr  .  .  .  ...  As  .....
über

...............  Thaler  Preußisch  Kuraut,
III.  Emission.

Auf  Grund  des  untern  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
9.  September  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  26,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Sensburger  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vdvo...  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  26,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Oktober  jeden  Jahres,
und  sollen  die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  die  Rückzahlungstermine  je  vier,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  den  letzteren  durch  den  Staatsanzeiger,  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Negierung  zu  Gumbinnen  und  das  Sensburger  Kreisblatt,
eventuell  durch  anderweit  von  dem  Staate  noch  näher  zu  bestimmende  Publikationsorgane
  bekannt  gemacht  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen  Dostnumerand-o  am  2.  Januar  und  1.  Juli
jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  brzichungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
2  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Sensburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit

1
        <pb n="1101" />
        —  1065  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Titel  51.  g.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Sensburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ...  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis  =  Kommunalkasse
  zu  jsbug  gegen  Ablieserung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

11essen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  für  den  Kreis  Sensburg.

Johrgang  1868.  (Nr.  7268.)  147  Pro-
        <pb n="1102" />
        —  1066  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Gumbinnen.
Zinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Sensburger  Kreises
III.  Emission

Littr.  7.
übe  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
...............  ThalerSilbergrofchew
Der  Inhaber  dieses  Jinsbupon  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zet  vom  .  iten  ....  ....  bis  .......  .  ...  resp.  vom  .  ten  ...  ..  ...
..  ..  ..  .  .  .  ..  .und  spiieche  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis  Obligation
66  das  Halbshr  vom  .  ...  ....  .  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)
...........  haStlbekgroschenbetdethetö  Kommunalkasse
zu  Sensburg.
.....  ....  /  den.  rtnn  138

Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  für  den  Kreis  Sensburg.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Faligten  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalen  erjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  KRegierungsbezirk  Gumbinner'

Dalon

zur

Kreis-Obligation  des  Sensburger  Kreises

III.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der

Obligation  n7  eeroee  Kreises  Min  25  nSD  &amp;amp;*
Littr.  e  .  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Sensburg.

..........  ,den..tt"18..

Die  kreisständische  Chausseebau-Kommission  für  den  Kreis  Sensburg.

 

(Nr.  7209.)
        <pb n="1103" />
        —  1067  —

(Nr.  7269.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  November  1868.,  betreffend  den  Rang  der  Strafanstalts-Direktoren.


A½#  Ihren  Bericht  vom  19.  November  cr.  bestimme  Ich,  daß  den  Strafanstalts-Direktoren
  der  Rang  der  fünften  Klasse  der  höheren  Beamten  der  Provinzialbehörden
  beigelegt  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  25.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7270.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  der  Frankfurter
  Hypothekenbank  unter  dem  10.  August  1868.  beschlossenen  Aenderung
des  Gesellschaftsstatuts.  Vom  5.  Dezember  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  Oktober
1868.  die  von  der  Frankfurter  Hopothekenbank  in  der  Generalversammlung  vom
10.  August  1868.  laut  notariellen  Protokolls  von  demselben  Tage  beschlossene
Abänderung  des  Gesellschaftsstatuts  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  der  genehmigten  Statutänderung  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Stadt  Frankfurt  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  5.  Dezember  1868.
Der  Finanz-Der  Minister  für  Der  Minister  für  Der  Minister

minister.  Handel  Gewerbe  die  landwirth-  des  Innern.
und  öffentliche  schaftlichen  An-Arbeiten.
  gelegenheiten.
Im  Auftrage:

Guenther.  Gr.  v.  Itzenplitzt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Ger.  7289—##2)  (Xr.  7271.)
        <pb n="1104" />
        —  1068  —

(Nr.  7271.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Aktiengesellschaft  Ravensberger  Volksbank“  mit  dem  Sitze  zu  Bielefeld
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  16.  Dezember  1868.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  14.  Dezember
  1868.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Aktiengesellschaft
  Ravensberger  Volksbank“  mit  dem  Sitze  zu  Bielefeld,  sowie  deren  Statut
vom  11.  November  1868.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Minden  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  Dezember  1868.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

(Nr.  7272.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma
„Norddeutsche  Grundkreditbank,  Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaft,
mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  23.  Dezember
  1868.  .

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Hezember

  1868.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Norddeutsche

Grundkreditbank,  Hypothekenversicherungs-Aktiengesellschaf“"“  mit  dem  Sitze  zu

Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  27.  November  1868.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  23.  Dezember  1868.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  amen  Ober-  Hofbuchdruckerei
7  —sx*Gz  -
        <pb n="1105" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1868.

A.

Aachen  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Aachener  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  240,000  Thalern  zu  41  Prozent
  (Priv.  v.  14.  Aug.)  837—842.

Abdeckereiwesein  in  den  neuen  Landestheilen,  die  darüber
  bestehenden  Vorschriften  bleiben  in  Kraft  (G.  v.  17.
März  &amp;amp;.  11.)  252.

Abgaben,  s.  Gewerbe-Abgaben.

Abgeordunete,  Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum
Hause  der  Abgeordneten  in  den  neuen  Landestheilen  (G.
v.  9.  Män)  217.

Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen  in  den  neuen  Lanbestheilen
  (G.  v.  17.  März)  249—267.

Ablösungssachen  in  den  neuen  Londestheilen,  Erhebung
  der  Gebühren  in  Ablösungssachen  (G.  v.  27.  Febr.
K.  3.  No.  7.)  178.

Abschied,  Stempel  für  den  Abschied  der  Offiziere,  Geistlichen
  und  Beamten  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und
Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  59.)  187.

Abschriften,  Stempel  für  beglaubigte  Abschriften  in  den
Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  60.)  187.

Aderstedt  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  49.
Adolph,  SHerzog  zu  Nassau,  Bestreitung  der  ihm  gewährten
  Ausgleichungssumme  (G.  v.  28.  Febr.)  165.
Advokat,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Julaffung.
zur  Praxis  als  Advokat  in  den  neuen  Landestheilen  (G.

v.  27.  Febr.  K.  1.)  177.
Jahrgang  1868.

A.

Aerzte,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Julassung  zur
ärztlichen  Praxis  in  den  neuen  Landettheilen  (G.  v.  27.
Zebr.  K.  1.)  177.

Abrenshausen  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Göttingen
  nach  Ahrenshausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Tichgebühren,  Erhebung  derselben  in-den  neuen  Landestheilen
  (G.  v.  27.  Fehr.  J.  3.  Nr.  64.  178.

Allendorf  (Kassel),  Aufhebung  des  Shhlausengeldes  an
bder  Werra  zu  Allendorf  (A.  E  v.  S.,  Mai)  488.
Allenstein  (Drovinz  Preußen),  Auföringung  der  erforderlichen
  Mittel  zur  Vollepdung  der  vom  Kreise  Allenstein
übernommenen  Chausseebauten,  (A.  C.  v.  4.  Janr.)  56.
Ausfertigung  von  Kreis-  6öligatzonen  bes  All  en  steiner
Kreises  im  Betrage  von  83,000  —*  zu  5  Prozent
(Driv.  v.  4.  Janr.)  56—60.  —  Ausfertigung  Allensteiner
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  60,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  16.  April)  529—532.

Almelo-Salzbergener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.

Alsdorf  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Stolberg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  38.

Alsenzbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Altendorf  (Westphalen),  Aenderungen  der  #K.  2.  und  19.
des  Statuts  der  Bergbau-  Aktiengesellschaft  Gelria  zu  Altendorf
  im  Kreise  Bochum  (Bek.  v.  30.  Dez.  67.)  4.

Altona-Kieler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.
a  Alt
        <pb n="1106" />
        2  Sachregister.

Altwasser,  Eisenbahn  nach  Dittersbach,  f.  Eisenbahnen

  Nr.  1

Altwasserbruch  im  Sorauer  und  Crossener  Kreise,  Bildung
  einer  Genossenschaft  zur  Entwässerung  desselben
(Stat.  v.  4.  März)  242—248.

Ammelgoßwitz,  s.  Deichverbände  I.  Nr.  2.
Amortisation  von  ÖSypotheken-  Urkunden  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  (G.  v.  21.  März  §.  104.)  314.
Amtsgerichte  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont,
  Einrichtung  und  Kompetenz  derselben  (V.  v.  6.

Okt.  S#.  1.  3—5.  9—13.  24.)  899.

Amtsrichter  in  den  neuen  Landestheilen,  Rangverhältnisse

  derselben  (A.  E.  v.  27.  Janr.  Nr.  2.)  64

Amtsrichter  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont,
  Gerichtsstand  und  Ernennung  derselben  (V.  v.  6.
Okt.  S#  6.  32.)  899.

Angerburg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Angerburger  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  vom  41,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Driv.  v.  2.  März)  335—338.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  2.

Appretur,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem
Statut  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und
Appretur  (Bek.  v.  15.  Sept.)  848.

Argendorfer  Thal,  Wiesengenossenschaft  des  Argendorfer
Thales  im  Kreise  Neuwied  (Stat.  v.  29.  Juni)  679—683.

Armuth,  Bewilligung  der  Stempelfreiheit  wegen  Armuth
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.
5.  März  §.  2.  Nr.  8.)  186.

Arolsen  (Waldeck),  Einrichtung,  Besehung  und  Kompetenz
  des  Kreisgerichts  in  Arolsen  (V.  v.  6.  Okt.  I#.  1.
10—13.  24.)  897.

Aschersleben  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  der  Stadt  Aschersleben  im  Betrage  von  55,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  18.  Janr.)  160—163.

Assekuranzgesellschaften,  Niederrheinische  Güter-Asse.
kuranzgesellschaft  zu  Wesel,  Genehmigung  des  reoidirten
Statuts  de#  Rückversicherungsvereins  dieser  Gesellschaft
(Bek.  v.  13.  Janr.)  28.

Assessoren,  Rangverhältniß  der  Obergerschte-  Ase  soren
in  Hannover  (A.  E.  v.  27.  Janr.  Nr.  3.)  6

Ernennung  und  Beschäftigung  der  Gerichts-  se  soren
in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  6.
Oft.  S#.  30.  32.).906.

Atteste,  Stemvel  zu  Altesten  in  den  Regierungebezirken
Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  61.)  187.

Atzbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  63.

Ausgebot  hypothekarischer  Forderungen  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  (G.  v.  21.  März  #.  99.  104.)  312.

Anktionsgebühren,  Erhebung  derselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  §.  3.  Nr.  5.)  178

1868.

SA.I  AD  .  a4LLASIM

Zuständigkeit  dersel.
beu  bei  Streitigkeiten  über  die  Gewerbeberechtigungen  in
den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März  &amp;amp;.  50.)  261.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Sachsen-Meiningen
wegen  Uebertragung  der  Leitung  der  Grundstück=  Zusammenlegungen
  und  Hut-Ablösungen  auf  die  Preußischen  Auseinandersetzungsbehörden
  (v.  18.  Juni)  8F73—875.  «

Ansfertigung,  Beschränkung  der  in  den  neuen  Lanbestheilen
  zur  Erhebung  kommenden  Gebühren  für  Ausfertigungen
  in  Verwaltungs-Ungelegenheiten  (G.  v.  27.  Febr.
S“.  1.  3.  Nr.  10  u.  13.)  177.

Stempel  zu  Ausfertigungen  in  den  Mezierungsbezir.
ken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  62.)
187.

Ausspielungen,  Ermächtigung  der  Ober.  Präsidenten
und  des  Miaisters  des  Innern  zur  Genehmigung  Sffentlicher
  Ausspielungen  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  991

Auszüge  aus  den  Akten,  Registern,  Rechnungen  2c.  in  den
Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  Stempel  zu
deuselben  (G.  v.  5.  März.  Tarif  Nr.  63.)  188.

Aversum,  Erhebung  jährlicher  Aversional-  Beiträge  in
den  vom  Zollverein  ausgeschlossenen  Gebietstheilen  (G.  v.
5.  März)  205.  —  Bestimmungen  über  die  Höhe  und
Art  der  Erhebung  (V.  v.  30.  Mai)  673.

B.

Bäcker,  Aufhebung  des  den  städtischen  Bäckern  in  den
neuen  Landestheilen  zustehenden  Rechts,  die  Einwohner
zu  zwingen,  daß  sic  ihren  Bedarf  on  Gebäck  von.  *
entnehmen  (G.  v.  17.  März  §.  2.  Nr.  3.  lit.  b.)  250

Bahn  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nt.  30

Baitzen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Balga  am  Frischen  Haff,  s.  Saff.

Bank,  Ernennung  des  Wirkl.  Geh.  Ober.  Reg.=  Raths
Wehrmann  zum  Mitgliede  des  Kuratomams  der  Preu.
ßischen  Bank  (A.  E.  v.  4.  Nov.)  992.

Baanken.  1)  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu
dem  Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins
(Bek.  v.  15.  Juni)  596.

2)  Befugnisse  und  Verwaltung  der  Sbtelile:
landschaftlichen  Bank  zu  Breslau  (A.  E.  v.  6.  ott)
921—924.

3)  Genehmigung  der  von  der  Srsetsanter  **
kbelenbont  beschlossenen  Aenderung  des  Statuts  (Bek.  v.

5.  Dez.)  1067.

4)  Errichtung  der  „Aktiengesellschaft  Raven  öber.

ger  Volksbank=  in  Bielefeld  (Bek.  v.  16.  Dez.)  1068.
5)  Er.
        <pb n="1107" />
        Sachregister.

Banksn,  (Forts.)
5)  Erichtung  der  No  o  cb  de  eut  114  en  Erundkreditsellschaft=
  in  Berlin

S

bank,  H
(Bek.  v.  23.  Do)  068.
Banunrechte,  s.  Jwangs-  und  Bannrechte.
St.  Barbe  (Rbeinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  64.
Bartenstein  (Drovinz  Preußen)  (.  Chausseen  Nr.  9.21.
Baugesellschaften.  1)  Errichtung  einer  Bau-Mktiengesellschaft
  zu  Cimburg  in  Westphalen  (Bek.v.  23.Janr.)  81.

2)  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut
der  Königsberger  gomeinnühigen  Aktien.  Baugesell.
schaft  (Bek.  v.  5.  Okt.)  884

Bausachen,  Stenpelfreiheit  der  Gesuche  und  polizeilichen
Verhandlungen  in  Bauangelegenheiten  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  Maͤrʒ  §.  2.
Nr.  2.)  185.

Bayer#n  (vormals  Bayerische,  mit  Preußen  vereinigtr

Gebietstheile).

Regelung  des  Etats-  und  Rechnungswesens  für  das
Jahr  1867  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.

Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  E.  v.  27.
Janr.)  64.  «

Einführungdecthsmscopoessomssics(A.E.
v.  22.  Janr.)  86.

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegenheiten  zur
Erhebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln  (G.  v.
27.  Febr.)  177—178.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  Gülligkeit
der  ausgestellten  ds  im  ganzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  207.

Bestimmungen  #ber  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (G.  v.  9.  März)  217.

Einführung  der  monatlichen  und  außerordentlichen
Kassenrevisionen  (A.  E.  v.  7.  März)  232.

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August  1867
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen
  (G.  v.  17.  März)  249—207.

Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  einzelnen
Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  über  die  gegen.

seitigen  Gerichtsbarkeitsverhöltnisse  auf  die  vormals
Bayerischen  Landestheile,  s.  Gerichtsbarkeitsverhältnisse.


Bebra-Hanauer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Bedienungssporkeln,  Aufhebung  derselben  in  den
neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  K.  1.)  177.

Beelitz  (Drovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  24.
Beese  (Drovinz  Sachsen).  s.  Chausseen  Nr.  45.

1868.  3

Beglaubigung  von  Drozeßvollmachten,  Stempelffe  biheit
derselben  in  den  Regicrungsbezirken  Kassel  und  Wies.
baden  (G.  v.  5.  März  §.  2.  Nr.  9.)  186.  —  auch
Legalisation.

Beilbriefe,  Stempel  zu  denselben  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif
Nr.  64.)  188.

Benachrichtigungen  der  Behörden  an  die  Bittsteller
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  in
welchen  Fällen  dieselben  stempelfrei  sind  (G.  v.  5.  März

Tarif  Nr.  62.)  188.

Berent  (Prerinz  Preußen),  Ausfertigung  Berenter
Kreis-Obligationen  III.  Emission  im  Betrage  von  75,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  27.  April)  484—487.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  15.

Berg  ((Rheinprovinz))  s.  Chausseen  Nr.  57.

Bergbau---Vereine:

1)  Gelria,  Bergbau-Aktiengesellschaft  zu  Altendorf,
Aenderungen  der  §#§.  2.  und  19.  des  Statuts  (Bek.  v.
30.  Dez.  67.)  4.

2)  Dluto,  Bergbau-Aktiengesellschaft  zu  Essen,  Abänderungen
  der  §§.  20.  und  24.  det  Statuts  (Bek.  v.  14.
Sept.)  847.

Bergen  (Neuvorpommern),  s.  Chausseen  Nr.  33.
Berg-Hoypothekenwesen,  Auflösung  der  Berg.Hypothekenkommission
  in  Breslau  (V.  v.  22.  Juli)  713.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  5.

Berichte  der  Behörden  an  ihre  Vorgesetzten  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  sind  stempelfrei  (G.
v.  5.  März  Tarif  Nr.  65.)  188.
Berlin:
Bestimmung  öber  die  Wahl  des  Garnisonpredigers  in
Berlin  (A.  E.  v.  19.  Dez.  67.)  47.
Errichtung  der  Allgemeinen  Versicherongs-iienger  l
schaft  Fortuna  (Bek.  v.  27.  Janr.)  164
Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der  Preußischen
sellschaft  in  Berlin  (Bek.

1

 

v.  19.  Mär)  332.
Aenderungen  des  Statuts  der  Preußischen  Hagelversicherungs-
  Aktiengesellschaft  in  Berlin  (Bek.  v.  2
April)  339.
Errichtung  der  Tattersall-Aktiengesellschoft  in  Berlin
(Bek.  v.  27.  April)  416.
Genehmigung  des  Statutz  für  das  Berliner  Pfandbrief.
  Institut  (A.  E.  v.  8.  Mai  u.  Statut)  450—472.
Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut
der  Bank  des  Berliner  Kassenvereisns  (Bek.  v.  15.
Juni)  696.  "6
a“  Ven-
        <pb n="1108" />
        4  Sachregister.

Berlin,  (Forts.)

Aenderungen  der  Verfassungs=  Artikel  der  Berlinischen
  Lebens-Versicherungsgesellschaft  und  des  Statuts
der  Berlinischen  Renten-  und  Kapitals-Versicherungsbank
(Bek.  v.  17.  Juni)  619.

Errichtung  der  Berliner  Omnibuß-Aktiengesellschaft
(Bek.  v.  15.  Aug.)  784.

Errichtung  der  Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft
Patria  in  Berlin  (Bek.  v.  2.  Okt.)  883.

Errichtung  des  Aktienvereins  Borussia  für  Braun.
kohlenverwerthung,  Thonwaaren=  und  Ofenfabrikation  in
Berlin  (Bek.  v.  25.  Nov.)  1028.

Errichtung  der  Norddeutschen  GrundKreditbank,
Hyp  g  gesellschaft«  in  Berlin  (Bel
v.  23.  Dez.)  loss.

Ausfertigung  fünfprozentiger  Berliner  Stadt-  Obligationen
  im  Betrage  von  2  Millionen  Thaler  (Priv.
v.  28.  Okt.)  1029—  1032.

Berlin-Görlitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Bescheide  der  Behörden  und  Beamten  in  den  Regierungs=
  Bezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  Stempel  zu  denselben
  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  62.)  188.

Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs  Georg
(V.  v.  2.  März)  166—167.

Beschwerden,  Stempel  zu  Beschwerden  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  67.)  188

Beschwerde.  Instanz  über  das  Verfahren  der  Hypothekenämter
  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (CE.  v.  21.
Märg  §.  37.)  300.

Besoldung,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Bewilligung
  oder  Erhöhung  von  Besoldungen  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  K.  1.)  177.

Bestallungen,  Aufhebung  der  Gebühren,  Rekognitionen
und  Tagen  für  Bestallungen  in  den  neuen  Landestheilen
(G.  v.  27.  Febr.  §.  I.)  177.

Bestätigung,  Aufhebung  der  Gebühren,  Rekognitionen
und  Taxen  für  Bestätigungen  in  den  neuen  Landestheilen
(G.  v.  27.  Febr.  &amp;amp;.  1.)  177.

Stempel  zu  Bestätigungen  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  68.)  188.

Bialla  (Provinz  Preußen),  Meliorationsverband  der
Bialla-Brücher  im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.  22.
Sept.)  862  -871.

Bidszuhnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Bielefeld  (Westphalen),  Errichtung  der  Aktiengesell.
schaft  Ravensberger  Volksbank  =  in  Bielefeld  (Bek.  v.
16.  Dez.)  1068.  —  sK.  auch  Chausseen  Nr.  55.

Bischofswerder  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen
Nr.  5.

1868.

Biskirchen  (Aheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  63.

Bobulczyn  (Provinz  Dosena,  s.  Chausseen  Nr.  43.

Bochum  ((Westphalen),  Vermehrung  der  #itgltederzahl
bel  der  Handelskammer  für  den  Kreis  Bochum  (A.  E.  v.
13.  Juli)  710.

Borszymmen  (PDrovinz  Preußen))  f.  Chausseen
Nr.  12.

Borussia,  Aktienverein  für  Braunkohlen###z#werthu#g,
Thonwaaren-  und  Ofenfabrikation  in  Berlin,  *e
gung  des  Statuts  (Bek.  v.  25.  Nov.)  1028.

Brand,  Bahnhof  an  der  Berlin=  Görlitzer  Eisenbahn  (.
Chausseen  Nr.  29.

Brauntweinzwang,  s.  Getränkezwang.

Brauereien  „,  Genehmigung  zur  Errichtung  der  St.
Georgen  Aktienbrauerei  -in  Sangerhausen  (Bek.  v.  19.
Ott.)  956.

Braunsberg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Braunkberger
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  155,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  30.  März)  426—430.
—  .  auch  Chausseen  Nr.  4.

Statut  des  Braunsberger  Wiesenverbandes  (v.  4.
April)  357—362.

Braunschweig  (Herzogthum),  Vertrag  wischen  Preußen
  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Hergberg  über  Osterode  nach  Seesen  (v.  2.  Mai)
545—548.

Uebereinkunft  mit  Braunschweig  wegen  Negelus
der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  (Minist.  Erkl.
v.  6.  Juni)  633—635.

Branzwang,  s.  Getränkezwang.

Bremen,  Abänderung  der  Statuten  des  Bremenschen
ritterschaftlichen  Kreditvereins  (A.  E.  v.  22.  Febr.)  208.

Eisenbahn  von  Osnabrück  nach  Bremen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  8.

Breslau  (Schlesien),  Abänderungen  des  Statuts  für  den
BreslauOdervorstädtischen  Deichverband  vom  18.  Nov.
1861  (A.  C.  v.  30.  Mah)  582.

Auflösung  der  Berg.  Sypothekenkommission  in  Breslau
  (D.  v.  22.  Juli)  713.

Befugnisse  und  Verwaltung  der  Schlefischen  landschaftlichen
  Bank  zu  Breslau  (U.  *D  v.  6.  Okr.)
921  —924.

Breslau=  Schweimt-  Freiburger  Essenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  7

s.  auch  Casseen  Nr.  36.  77.

Briesenhorster  Entwässerungsverband  im  Landsberger
Kreise  (Stat.  v.  8.  Mai)  548—555.

Bromberg,  Eisenbahn  von  Thorn  nach  Posen  und
Bromberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Brück  (Provinz  Brandenburg),  f.  Chaufseen  Nr.  24.

Brücken  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  59.

Buk
        <pb n="1109" />
        Sachregister.

Buk  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  43.

Bünde  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  55.  6

Bundesbeamte,  Befugniß  der  Preußischen  Civilbeamten
des  Norddeutschen  Bundes  zum  Beitritt  bei  der  Allgemeinen
  Wittwen-Verpflegungsanstalt  (G.  v.  6.  März)  195.

Bunzlau  (Schlesten),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Büren  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  52.

Börgerbriefe,  Stempel  zu  Bürgerbriefen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  b.  März
Tarif  Nr.  70.)  189.

C.

Calau  (Kreis),  Ausfertigung  Calauer  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  80,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.
v.  4.  Nov.)  1049—1053.

Calbe  (Kreis),  Ausfertigung  Calbescher  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  400,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.
v.  12.  Okt.)  1038  —  1042.  —  (.  auch  Chausseen
Nr.  46.  **

Call  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  von  Trier  nach  Call,  s.
Eisenbahnen  Nr.  38.

Camens  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Cauth  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Carlshafen  (Kassel),  Aufheburg  des  Schleusengeldes  an
der  Weser  zu  Carlshafen  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

Carthaus  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Cession,  hypothekarische  Eintragung  der  Cessionen  in  Renvorpommern
  und  Rügen  (G.  v.  21.  März  d#K.  8.  12.  27.
86—89.  117.)  294.

Cbartepartie,  Stempel  zu  derselben  in  den  Regierungs.
bezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif
Nr.  71.)  189.

Chausseen:

I.  in  der  Provinz  Preußen:

1)  Allensteiner  Kreis--Chausseen,  Aufbringung  der  noch
ersorderlichen  Mittel  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
übernommenen  Chausseebauten  (A.  E.  v.  4.  Janr.)  56.—
Aosfertigung  von  83,000  Thalern  Allensteiner  Kreis-Obligationen
  zu  5  Prozent  zur  Ausführung  der  Chaus.
seebauten  (Priv.  v.  4.  Janr.)  56—60.

2)  von  Angerburg  bis  zur  Lötzener  Kreisgrenze  in  der

Richtung  auf  Lötzen,  Ausführung  des  Baues  seitens

  des  Kreisen  Angerburg  2c.  (A.  E.  v.  D.  Mäcz)

334.  —  Ausfertigung  von  41,000  Thalern  Angerbur-.

ger  Kreis-Obligationen  zu  5  Drozent  zur  Ausführung

von  Chusserbauten  (Priv.  v.  2.  März)  335—338.

1868.  5

Chaufseen,  (Forks.)

3)  Darkehmer  Kreis-Chausseen,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  au  den  Kreis  Darkehmen  für  den  Bau
mehrerer  Kreitz-Chausseen  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  87.  —
Ausfertigung  von  184,000  Thalern  Kreig-Obligationen
des  Darkehmer  Kreises  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
der  Chausseebauten  (Priv.  von  27.  Janr.)  88—92.  —.
Chaussee  von  Eszerninken  nach  Bidszuhnen
(A.  E.  v.  11.  Aug.)  811.
von  Frauenburg  nach  Plaßwich,  von  Wormditt
  nach  Göttchendorf,  von  Mehlsack  bis  zur
Heilsberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Heils.
berg,  von  Braunsberg  bis  zur  Heiligenbeiler
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Lindenau  und
von  Wormditt  bis  zur  Heilsberger  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Frauendorf)  Ausführung  des  Baues
seitens  der  Kreise  Braunsberg  resp.  Pr.  Holland  2c.
(A.  E.  v.  30.  März)  425.—  Ausfertigung  von  150,000
Thalern  Braunsberger  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent
  zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  30.
März)  426—430.

5)  von  Freystadt  nach  Di.  Eylau  und  von  Freystadt
nach  Bischofswerder)  Ausföhrung  des  Baues
durch  den  Kreis  Rosenberg  2c.  (A.  E.  v.  27.  April)
478.—  Aussertigung  von  72,500  Thalern  Rosenberger
Kreis  ·  Obligationen  III.  Emission  zu  5  Prozent  zur
Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  27.  April)
479—483.

6)  Friedländer  Kreis-Chausseen,  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Friedland  für  den  Bau
mehrerer  Kreis=  Chausseen  (A.  E.  v.  24.  Febr.)  211.—
Ausfertigung  von  120,000  Thalern  Friedländer  Kreis-Obligationen
  zu  5  Prozent  zur  Ausführung  von
Chausseebauten  (Priv.  v.  24.  Febr.)  212—216.

7)  Goldaper  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von  80,000

Thalern  Goldaper  Kreis-Obligationen  II.  Emission  zu

5  Prozent  zur  Durchführung  der  vom  Kreise  unter.

nommenen  Chausseebauten  (Driv.  v.  4.  Febr.)  65—68.

von  Heillgenbeil  nach  Lichtenfeld,  von  Kob.

belbude  an  der  Ostbahn  nach  Dörschken  und  von

Zinten  bis  zur  Pr.  Eylauer  Kreisgrenze;  Ausführung

  des  Baues  seitens  des  Kreises  Heiligenbeil

(A.  E.  v.  20.  Juli)  801.  —  Ausfertigung  von  100,000

Thalern  Heiligenbeiler  Kreis-Obligationen  zu  5  Drozent

  zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.

20.  Juli)  802—806.

9)  1)  von  Heilsberg  bis  zur  Friedländer  —
in  der  Richtung  auf  Bartenstein)  2)  von  Heilsberg
  bis  zur  Rösseler  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Seeburg  3)  von  Heilsberg  bis  zur.  Braunkberger
Kreisgrenze;  4)  von  Guttstadt  bis  zur  Bräcke  über

die

S

2
—
        <pb n="1110" />
        6

Sachregister.  1868.

Chaufseen,  (Forts.)

10)

1

—

12)

13)

14)

15)

die  Passarge  bei  Pittehnen;  5)  von  Outtstadt  nach
Seiligenthal;  6)  von  Sommerfeld  bis  zur  Al.
lensteiner  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Jonkendorf;
7)  von  der  Heilsberg-Seeburger  Straße  aus  bis  Wuslack;
  Ausführung  des  Baues  durch  den  Kreis  Heilsberg
  rc.  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  857.  —  Ausfsertigung
von  150,000  Thalern  Heilsberger  Kreis-Obligationen
zu  5  Drozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
(Driv.  v.  31.  Aug.)  858—861.

von  Lautenburg  bis  zur  Löbauer  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Löbau,  Ausführung  des  Baues  durch
den  Kreis  Strasburg  2c.  (A.  E.  v.  6.  Juni)  635.
—  Ausfertigung  von  15,000  Thalern  Strasburger
Kreit  -  Obligationen  IV.  Emission  zu  5  Prozent  zum
Bau  resp.  Vollendung  von  Chausseebauten  (Driv.  v.
6.  Juni)  636—639.

von  Lauth  bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  bei  Legden;
  von  Königsberg  nach  der  Fischhauser  Kreisgrenze;
  von  Schaaken  nach  Schaaksvitte  und
von  Craussen  nach  Steinbeck;  Ausführung  des
Baues  durch  den  Landkreis  Königsberg  2c.  (A.  E.  v.
27.  Janr.)  179.  —  Ausfertigung  von  117,000  Thalern
  Kreis-Obligationen  des  Königsberger  Landkreises
zu  5  Prozent  zur  Ausführung  von  Chaussecbauten
(Driv.  v.  27.  Janr.)  180—183.

1)  von  Lyck  nach  Kallinowen,  2)  von  Wysocken
nach  der  Oletzkoer  Kreisgrenze  bei  Gutten,  3)  von
Sentken  nach  Borszymmen,  4)  von  Sybba  nach
der  Landesgrenze  bei  Tworken,  5)  vom  Amtsvorwerke
Cyck  nach  Claußen  und  0)  von  Lyck  nach  Grab.
nick;  Ausführung  durch  den  Kreis  Lock  (A.  E.  v.  14.
Aug.)  814.  —  Ausfertigung  von  100,000  Thalern
Lycker  Kreis-Obligationen  lI.  Emission  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  14.
Aug.)  815—818.

von  Mehlsack  nach  Zinten,  Unterhaltung  der  aus
Staatsfonds  zu  erbauenden  Chaussee  seitens  des  Kreises
  Heiligenbeil  (A.  E.  v.  20.  Juli)  801.
Mohrunger  Kreis-Chausseen:  1)  von  Mohrungen
nach  Liebstadt  und  von  Saalfeld  nach  der  Güldenboden
  Saalfelder  Chaussee  2c.  (A.  E.  v.  1.  Febr.)
176.  —  2)  von  Liebstadt  bis  zur  Heilsberger  Kreis.
grenze  bei  Dittehnen  2c.  (A.  E.  v.  9.  Nov.)  1053.
1)  von  der  Neukrug.  Schönecker  Kreis-Chaussee
zwischen  Lipschin  und  Plachtei  bis  zur  Schneidemühl-Dirschauer
  Eisenbahn  bei  Zblewo,  2)  von  Klein-Klinz
  bis  an  die  Straße  ad  1.  bei  Alt.  oder  Hoch-Paleschken,
  und  3)  von  Berent  bis  zur  Carthauser
  Kreisgrenze;  Ausführung  des  Baues  durch
den  Kreis  Berent  2c.  (A.  E.  v.  27.  April)  483.  —

Chausseen,  (Gorts.)

Ausfertigung  von  75,000  Thalern  Vrrenter,  Arci-Obl.
gationen  III.  Emission  zu  5  Prozeut  zur  Ausfuͤh  ·
rung  von  Chausseebanten  (Priv.  v.  27.  Ap##l)  484  bis
487.

16)  Niederunger  Kreis.  Chaussern,  Une  sextigaug  von
70,000  Thalern  Niederunger  Kreis-Obligationen  zu  5
Drozent  zur  Vollendung  von  Chaussrehauten  (Driv.
v.  27.  April)  509—513.

17)  Ragniter  Kreis-Chausseen,  Verleihung  der  fiskolischen
  Vorrechte  für  den  Bau  2c  einiger  Kreis-Chausseen
  (A.  E.  v.  14.  Nov.)  1058.  —  Ausfertigung
von  40,000  Thalern  Nagmiter  Kreis.  Obligationen  III.
Emission  zu  5  Drozent  zur  Ausführung  von  Chaus.
seebauten  (Priv.  v.  26.  Febr.)  341—345.  —  desgl.
von  111,800  Thalern  Ragniter  Kreis-Obligationen
IV.  Enmission  zu  5  Prozent  (Priv  v.  14.  Nov.)
1059—1062.

18)  von  Seehesten  nach  der  Rastenburger  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Rastenburg,  Ausfährung  des
Baues  durch  den  Kreis  Sensburg  #.  (A.  E.  v.  28.
März)  419.  —  Ausfertigung  von  42,000  Thalern
Sensburger  Kreis-Obligationen  II.  Emission  zu  5  Mrozent
  zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Driv.  v.
28.  Märl)  420—423.  —  desgl.  von  26,000  Thalern
Sensburger  Kreis-  Obligationen  III.  Emission  zu  5
Prozent  (Driv.  v.  21.  Nov.)  1063—1066.

19)  von  Stampelken  bis  zur  Labiauc  Kreis-Chausser
von  Nauzken  nach  Sielkeim;  Ausdehnung  der  dem
Wehlauer  Kreise  bezüglich  des  Baurs  und  der  Unterhaltung
  der  Chaussee  von  Gubehnen  nach  Stampelken
  bewilligten  Rechte  auch  auf  diese  Chaussee  (A.
E.  v.  8.  Febr.)  281.  —  Ausfertigung  von  54,800
Thalern  1I.  Emission  Wehlauer  Kreis.  Obligetionen  zu
5  Drozent  zur  Vollendung  von  Chausseebauten  (Driv.
v.  8.  Febr.)  282—285.  ·

20)  Stuhmer  Kreis  ·  Chausseen,  Ausfertigung  von  30,  000
Thalern  Stuhmer  Kreis-Obligatlonen  IV.  Emission
zu  5  Prozent  zur  Ausführung  ·  von  Chausseebauten
(Driv.  v.  27.  Juli)  807—810.

)  1)  von  Wolfskrug  nach  dem  Bahnhof  Wittenberg
  und  weiter  bis  zur  Warschauer  Straße;  2)  von
Rossitten  bis  zur  Warschauer  Straße)  3)  vo#n  Liebenau
  bis  zur  Warschauer  Straße;  4)  von  Landeberg
  bis  zur  Brauvoberger  Krcisgrenze  in  der  Rich
tung  auf  Mehlsackj  5)  von  Landsberg  bie  zur  Heili
genbeiler  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  LichtenfeldC
  6)  von  Glautienen  bis  zur  Kreisgrruze  in
der  Richtung  auf  Kobbelbude  7)  von  Dr.  Eylas
bis  zur  Friedläuder  Kreisgreuze  bei  Roppeln  in  der
Richtung  auf  Domnau;  8)  von  Peddebis  zur

Frich

2

—
        <pb n="1111" />
        Sachregister.

Chaufseen,  (Forts.)

Friedländer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Barten.
stein;  9)  don  Goerken  nach  Pr.  Eylau;  Ausfüh-=rung
  des  Baues  seitens  des  Kreises  Dr.  Eylau  (A.
E.  v.  15.  Mai)  556.  —  Ausfertigung  von  100,000
Thalern  Pr.  Eylaner  Kreis.  Obligationen  III.  Emission
zu  5  Prozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
(Priv.  v.  15.  Mai)  557—560.

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

22)  Frankfurt  a.  d.  O.  Leipziger  Chausseebaugesell.
schaft,  Genehmigung  des  von  derselben  gefaßten  Be.
schlusses  wegen  Verlegung  des  Sitzes  der  Gesellschaft
(Bek.  v.  28.  Nov.)  1048.

23)  von  der  Stadt  Friesack  nach  dem  dortigen  Bahnhofe,
  Ausführung  des  Baues  seitens  des  Kreises
West.-  Havelland  2c.  (A.  E.  v.  8.  Mai)  613.

24)  von  Golzow  bis  zum  Anschluß  an  die  Berlin-Magdeburger
  Staatsstraße  bei  Ple  ssow;  von  Brück
nach  Beelitz)  Ausführang  durch  den  Kreis  Zauch
Belzig  2c.  (A.  E.  v.  1.  Juli)  773.

25)  von  Landsberg  a.  d.  W.  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Birnbaum  in  der  Nichtung  auf  Schwerin,  Ausführung
  des  Baues  durch  den  Kreis  Landsberg
.  b.  W.  r2c.  (A.  E.  v.  17.  Febr.)  218.

26)  von  Lenzen  bis  zur  Elbe  im  Anschluß  an  die  Chaussee
von  Lenzen  nach  Karstädt,  Meührung  durch  die
Stabt  Lenzen  ꝛc.  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  82

27)  vom  Bahnhofe  zu  Neustadt  a.  D.  *  Hohen  ·
ofen,  Ausführung  des  Baues  seitens  des  Kreises
Ruppin  2c.  (A.  E.  v.  11.  Mai)  495.

28)  von  Noßdorf  nach  Groß.  Kölzig,  Ausführung  des

Baues  durch  die  Stadtgemeinde  Forst  „rc.  (A.  E.  v.

18.  März)  345.

von  Prierow  nach  dem  Vohnhofe.  Brand  an  der

Berlin-  Görlitzer  Eisenbahn,  Ausführung  des  Baues

durch  den  Kreis  Luckau  n.  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  210.

30)  von  Rufen  an  der  Soldin-Schönfließer  Kreisstraße
bis  zor  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bahn,  Ausfübrung
  des  Baues  durch  die  Kreise  Greifenhagen
und  Soldin  2c.  (A.  E.  v.  15.  Mai)  627.

31)  von  der  Teltow-  Zehlendorfer  Chaussee  durch  die  Stadt

Teltow  bis  gum  Anschluß  an  die  Potsdam-Güterdoter
  Chaussee,  Ansführung  des  Baues  durch  den

Kreis  Teltow  2c.  (A.  E.  v.  22.  Sept.)  985.  —
Ausfertigung  von  Kreis--Obligationen  des  Teltower
Kreises  im  Betrage  von  14,000  Thalern  zu  5  Drozent
5  Eusführmug  von  Chausseebanten  (Priv.  v.
22.  Sept.)  986  989.

2

VD

1868.  7

Cbausseen,  (Forts.)
32)  LZällichau-Grünberg-Sorauer  Chausseebau-Verein,
  Genehmigung  eines  zweiten  Nachtrags  zu  dem
Statut  desselben  (Bek.  v.  17.  Nov.)  1016.

III.  in  der  Provinz  Dommern:

33)  1)  von  Wittower  Fähre  nach  Bergen,  2)  von
Brener  Brücke  an  der  Straße  zu  I.  bis  zur  Bergen-Stralsunder
  Chaussee  bel  Samtens  mit  einer  Abzweigung
  nach  Gingst,  3)  von  Bergen  nach  Lauterbach
  und  4)  von  Bergen  nach  Sagard;  Ausführung
  des  Baues  durch  den  Neuvorpommerschen
Kommunallandtag  2c.  (A.  E.  v.  8.  Juli)  757.  —
Ausfertigung  von  Kreis.  Obligationen  des  Rügenschen
  Kreises  im  Betrage  von  215,250  Thalern  zu
43  Prozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
(Priv.  v.  8.  Juli)  758—762.

34)  von  Liebenow  nach  Fiddichow;  von  Rufen  an
der  Soldin-  Schönfließer  Kreisstraße  bis  zur  Kreisrenze
  in  der  Richtung  auf  Bahn;  Ausföhrung  des
Baues  durch  die  Kreise  Greifenhagen  resp.  Soldin  2c.
(A.  E.  v.  15.  Mai)  627.  —  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Greifenhagener  Kreises  im  Betrage
von  115,500  Thalern  II.  Emission  zu  5  Prozent  zur
Ausfährung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  15.  Mai)
628.

35)  a)  von  der  Grenze  des  Stettiner  Weichbildes  bis
zur  Ueckermönder  Kreisgrenze  bei  Barnimskreuz,  b)  von
Entepöhler  Thecrofen  bis  zur  Stettin-Pasewalker
Staatöstraße  bei  Neu-Lienken,  und  c)  von  Neu-Lienken
  bis  zum  Bahnhofe  Grambow  der  Stettin-Pasewalker
  Eisenbahn,  sowie  die  Fortführung  der  zu
a.  bezeichucten  Chaussee  von  den  Thoren  Stettins  bis
zur  Grenze  des  Randower  Kreises  durch  die  Stadt
Stettin;  Ausführung  des  Baues  seitens  des  Kreises
Randow  resp.  der  Stadt  Stettin  2c.  (A.  E.  v.
3.  Okt.)  990.

IV.  in  der  PDrovinz  Schlesien:

36)  von  der  Breglauer  Verbindungs=  Eisenbahn  bis  an
den  Eingang  des  Dorfes  Gräbschen,  Ausführung
des  Baues  seitens  der  Stadtgemeinde  Breslau  2c.
(A.  E.  v.  18.  Mai)  537.

37)  von  der  kleinen  Scheitniger  Straße  in  Breslau  bis
nach  Fürstensgarten  in  Alt-  Scheitnig,  Ausführung

des  Banes  seitens  der  Stadtgemeinde  Bretlau  2c.
(A.  E.  v.  3.  Juni)  583.
38)  vom  Bahnhofe  Canth  über  Stadt  Canth  bis  jenseit
Krieblowitz,  Ausführung  des  Baues  durch  die
Stadt  Canth  rc.  (A.  E.  v.  25.  Märgz)  418.
39)  von
        <pb n="1112" />
        8  Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

39)  von  Falkenberg  zum  Anschluß  an  die  Breslau-Oppelner
  Staats-Chaussee,  Ausführung  des  Baues
durch  den  Kreis  Falkenberg  2c.  (A.  E.  v.  8.  Febr.)
199.  —  Auöfertigung  von  Kreis-Obligationen  des
Falkenberger  Kreises  II.  Emission  im  Betrage  von
43,000  Thalern  zu  4  Prozent  behufs  Ausführung
von  Chausseebauten  (Priv.  v.  8.  Febr.)  200—204.
von  der  Frankensteiner  Kreisgrenze  über  Baitzen
bis  zum  Anschluß  an  die  Frankenstein-Wilhelmsthaler
  Chaussec  bei  Camens,  Ausführung  des  Baues
durch  den  Kreis  Falkenstein  2c.  (A.  E.  v.  17.  Aug.)
819.

4

S

41)  von  Tillendorf  bei  Bunzlau  nach  Klitschdorf,

Ausführung  des  Baues  durch  die  Stadtgemeinde

Bunzlau  rc.  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  820.

42)  Waldenburger  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von
100,000  Thalern  Waldenburger  Kreis=  Obligationen
II.  Emission  zu  5  Prozent  zur  Vollendung  von
Chausseebauten  (Priv.  v.  9.  Nov.)  1032—1036.

—
—

V.  in  der  Provinz  Posen:

43)  1)  von  Lipnica  nach  Wronke;  2)  von  Wronke
nach  Pietrowo;  3)  von  Samter  bis  zur  Czarnikauer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Czarnikau,
4)  von  Pinne  bis  zur  Straße  ac  1.  bei  Bobul.
czyn;  5)  von  der  Berlin-Posener  Staats-Chaussee
bei  Senkowo  bis  zur  Buker  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Buk:  Ausführung  des  Banes  durch
den  Kreis  Samter  r2c.  (A.  E.  v.  30.  Mai)  589.  —
Ausfertigung  von  200,000  Thalern  Samterscher
Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
von  Chausseebauten  (Priv.  v.  30.  Mai)  590—  593.

44)  von  Miescisko  bis  zur  Posen-Nakeler  Chaussee  in
Trojanowo,  Ausführung  des  Baues  durch  den
Kreis  Wongrowicc  2c.  (A.  E.  v.  28.  März)  424.

VI.  in  der  Provinz  Sachsen:

45)  von  der  Grenze  des  Kreises  Salzwedel  bei  Beese
bis  Meßdorf,  Ausführung  durch  die  Kreise  Salzwedel
  und  Osterburg  2c.  (A.  E.  v.  13.  Juni)  698.

46)  Calber  Kreis--Chausseen)  Verleihung  der  sfiskalischen
Vorrechte  an  den  Kreis  Calbe  für  den  Bau  mehrerer
  Kreis-Chausseen  (A.  E.  v.  12.  Okt.)  1037.  —
Ausfertigung  von  400,000  Thalern  Kreis-Obligationen
  des  Calbeschen  Kreises  zu  5  Prozent  zur  Ausführung
  von  Chaussechauten  (Priv.  v.  12.  Okt.)
1038—1042.

1868.

Chausseen,  (Fort.)

47)  von  der  Stadt  Clötze  über  Schwiesan  und
Jichtau  bis  zum  Anschluß  an  die  Salzwedel-Garde.
legener  Chaussee  bei  Wiepke,  Ausführung  seitens
der  Stadt  Clötze  2c.  (A.  E.  v.  25.  Mai)  580.

48)  von  Dähre  im  Kreise  Salzwedel  bis  zur  Krreitgrenze
  bei  Schmölau,  Ausführung  des  Banck
durch  den  Kreis  Salzwedel  2c.  (A.  E.  v.  24.  Febr.)
286.

49)  von  Dedeleben  nach  Aderstedt  und  von  Eils.
dorf  nach  Aberstedt,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  rc.  (A.  E.  v.  6.  April)  477.

50)  von  Gebesee  nach  Teunstädt,  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  2.  März)  330.

51)  von  Halberstadt  nach  Quedlinburg,  Verle
hung  der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  4.
Janr.)  85.

VII.  in  der  Drovinz  Westphalen.“

52)  von  Dalheim  bis  zur  Arnsberg-Beverunger  Staotsstraße
  bei  Westheim,  Ausführung  des  Baucs  durch
den  Kreis  Büren  2c.  (A.  E.  v.  26.  März))44.

53)  vom  Bahnhofe  Greven  an  der  Westphälischen,  Eiseubahn
  nach  Nordwalde,  Verleihung  der  f#kalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  17.  April)  446.

54)  vom  Oeldener  Bahnhofe  durch  Oelde  in  der  Richtung
  auf  Warendorf,  Ausfährung  seitens  der
Stadt  Oelde  r2c.  (A.  E.  v.  8.  Juli)  813.

55)  von  Rahden  nach  Bielefeld,  ferner  von  Bünte
bio  Herford  und  von  Fiestel  nach  Dielingen,
Verleihung  des  Rechts  zur  Chausseegelb-Erhebung  an
die  Kreise  Lübbecke  und  Herford  (A.  E.  v.  29.
Juni)  709.  «  **

56)  Recklinghausener  Kreis-Chausseen;  Ausfertigung
von  100,000  Thalern  Recklinghausener  Kreig.  Obligationen
  zu  4;  Prozent  zur  Ausführung  von  Chaus.
seebauten  (Priv.  v.  11.  Mai)  585—589.

VIII.  in  der  Rheinprovinz:

57)  von  Drove  nach  Berg,  Varlähang  der  w.aes
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  30.  Dez.  67.)  5
58)  von  Ottweiler  bis  zur  Saarlouis-  -  Bezirksstraße
  bei  Lebach,  Ausführung  des  Baues  durch
den  Kreis  Ottweiler  2c.  (A.  E.  v.  25.  Mär  417.
59)  von  Recht  nach  der  Landesgrenze  mit  Belgien  bei
Brücken  und  von  da  aus  bis  zur  Mulurdy-S##.
Vither  Bezirksstraße,  Verleihung  der  siskalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  2.  Sept.)  876.
60)  von
        <pb n="1113" />
        Sachregister.

Cchausseen,  (Forts.)

60)  von  Rheydt  über  Wickrath,  Wanlo  und  Keyenberg
nach  Holzweiler,  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  2c.  (A.  E.  v.  26.  Okt.)  1017.

61)  von  Schönecken  nach  Mürlenbach,  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  11.  Mai)  579.

62)  von  Steinstraß  nach  Tit,  Bewilligung  des  Expropriationsrechts
  rc.  (A.  E.  v.  25.  Mai)  581.

63)  von  der  Ulmbachstraße  in  Biskirchen  über
Weglar  bis  zur  Grohherzoglich  Hessischen  Grenze
oberhalb  Atzbach,  Ausführung  des  Baues  durch  den
Kreis  Wetzlar,  die  Fürstlich  Solms  Braunselssche
  Rentkammer  2c.  (A.  E.  v.  25.  April)  489.

64)  von  Wallerfangen  über  St.  Barbe  bis  zur
Banngrenze  von  Gutsingen,  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  doppelten
Säßen  des  Chausseegeld.  Tarifs  (A.  E.  v.  S.  Febr.)  184.

Eivilstand,  Gebühren  für  Ausfertigungen  über  Civilstands-Akte
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.
K.  3.  Nr.  10.)  178.

Claußen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Clausthal  (Hannover),  Feststellung  des  Bezirks  des
Oberbergamts  in  Elausthal  (V.  v.  3.  Febr.)  69.  —
Vereinigung  des  Bezirks  der  Berghauptmannschaft  zu
Clausthal  mit  dem  Bezirk  der  Landdrostei  zu  Hilbesheim
(A.  E.  v.  17.  Juni)  671.

Clötze  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

Colbergermünde  (Dommern),  Ezigurs  der  Hafen.
abgaben  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—

Cöln  (am  Rhein),  Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stif.
tungsfonds  zu  Cöln  (A.  E.  v.  25.  Mai)  539—544.
Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Concordia-Hütte  bei  Bendorf  (Rheinprovinz),  Her-Hellang

  einer  Eisenbahn  von  da  nach  Engers  (A.  E.  v.
2.  Sept.)  847.

Cossenblatt  (Provinz  Brandenburg),  Erhebung  der  Schifffahrtsabgabe
  bei  der  Spreeschleuse  zu  Cossenblatt  (A.  E.
v.  26.  Sept.)  908.

Cottbus  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Cottbus  im  Betrage  von  30,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Driv.  v.  17.  Jull)  785—788.

Cottbus  (Stadt),  Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Großenhain,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Craussen  G#orin  Preußen))  s.  Chausseen  Nr.  11.

Jahrgang  1868

1868.  9

Crefeld  (Rheinprovinz),  Ausbehnung  des  Bezlris  der
Handelskammer  in  Crrfeld  auf  die  Gemeinde  Uerdingen
(A.  E.  v.  31.  Aug.)  828.

Crefeld  Kreig  Kempener  Industrie-  Eisenbahn)  s.
Eisenbahnen  Nr.  10.

Culm  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Culmer  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  50,000  Thalern  zu  5  Prozeut
  (Driv.  v.  30.  Nov.  67.)  7—  11.

Czarnikau  (Drovinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  43.

D.

Dähre  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  48.

Dalbeim  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  52.

Däuemark,  Julassung  Dänischer  Schiffe  zur  Küstenfracht.
fahrt  von  einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  andern
inländischen  Platze  (A.  E.  v.  9.  März)  220.

Erscheinen  einer  Dänischen  Uebersetzung  der  Preußischen
  Gesetzsammlung  (A.  E.  v.  13.  April  67.)  267.
Uebernahme  und  Verwaltung  der  von  den  Elbherzogthümern

  an  Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld  als
Dreußische  Staatsschuld  (G.  v.  23.  Män)  397—398.—
Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen  à  4  Prozent  zur
Abtragung  dieser  Schuld  (A.  E.  v.  29.  April)  449.

Danzig  (Westpreußen),  Ermäßigung  der  Hafenabgaben  2c.
(A.  E.  v.  10.  Febr.)  82.  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—84

Darkehmen  (Kreie),  Ausfertigung  von  Obligationen  des
Darkehmer  Kreises  im  Betrage  von  184,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  27.  Janr.)  88—92.  —  Hl  auch
Chausseen  Nr.  3.

Darlehnskassen,  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die
Schlesische  landschaftliche  Darlehnskasse  vom  13.  November
1848.  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  921—924.

Dedeleben  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  49.
Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

I.  der  Elbe:

1)  Magdeburg.  Rothensee  Wolwirstedter  Deichverband,)
  Abänderung  zu  §.  13.  des  Statuts  (A.  E.  v.
18.  Janr.)  63.

2)  Plotha-Ammelgoßwitzer  Deichverband,  Herstellung
eines  Deiches  zwischen  Ammelgoßwitz  und  der  Belgernschen
  Höhe  (A.  E.  v.  17.  Juni)  640.

b  3)  Ab-
        <pb n="1114" />
        10

Deichverbäude,  (Forts.)
3)  Abgeãndortes  Statut  deh  Dommitzscher  Deichver  ·
bandes  (v.  29.  Juni)  695—697.
4)  Statut  für  den  Magdeburger,  Elbenauer  und  Ehle-Deichverband
  (v.  24.  Juli)  789—  800.

II.  der  Oder:

Breslau-  Odervorstädtischer  Deichverband,  Abänderungen
  des  Statuts  vom  18.  November  1861.  (A.  E.  v.
30.  Mai)  582.

Dekret,  Stempel  zu  Dekreten  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  73.)  189.

Denunzianten-Antheil  an  Stempelstrafen,  Fortfall  desselben
  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
(G.  v.  5.  März  §.  1.)  185.

Allgemeine  Aufhebung  der  Dennnzianten--Antheile
(G.  v.  28.  Dez.)  1057.

Depositalordnung  (vom  15.  September  1783),  Ergänzung
  der  #  45—47.  und  59.  Titel  I.  (G.  v.  6.  März)
206.

Dielingen  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  55.

Dienstentlassung  der  Beamten  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden,  Stempel  zu  derselben  (G.  v.
5.  März  Tarif  Nr.  74.  59.)  189.

Dietz  (Nassau),  Eisenbahn  von  Dietz  nach  Hahnstätten,  (.
Eisenbahnen  Nr.  11.

Dirschanu  (Preußen),  Eisenbahn  von  Schneidemühl  über
Conitz  nach  Dirschau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Dispensation,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Ertheilung
  von  Disepensationen  in  den  neuen  Landestheilen
(G.  v.  27.  Febr.  F.  1.)  177.

Disziplinarverfahren  gegen  die  Hypothekenamts-Vorsteher
  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  März
KC.  36.)  300.

Dittersbach-Altwasser  Eisenbahn,  Eisenbahnen  Nr.  12.

Dommigscher  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
der  Elbe,  abgeändertes  Statut  (v.  29.  Juni)  695—697.

Domnau  (LProvinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Dortmund  (Westphalen),  Eisenbahn  nach  Meiderich,  s.
Eisenbahnen  Nr.  8.

Drenkow  (Ostpriegnitz),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von
den  dort  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren
(V.  v.  31.  Juli)  721—-737.

DrewenzThal  (Provinz  Preußen),  Bildung  eines  Verbandes
  zur  Melloration  des  oberen  Drewenz-Thales  im
Kreise  Osterode  (Stat.  v.  15.  Mai)  514—519.

Sachregister.

1868.

Drove  (Nheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  97.#

Druchkerei,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  hem
Statut  der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Or#ucker#  uu
Appretur  (Bek.  v.  15.  Sept.)  848.

Duckow  (Dommern),  Erhebung  einer  Nachsteuer  vonn##
vorhandenen  Beständen  ausländischer  Weaven  in  Duckom
(V.  v.  3l.  Juli  721—737.

Duisburg  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Duisburger
Stodt.Obligationen  im  Betrage  von  250,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  28.  Okt.)  993—998.

Duplikat,  Stempel  zu  Duplikaten  in  den  Reglerungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  Nän  Tarif
Nr.  75.)  189.

Düren  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Erkelenz  nach  Düren,
s.  Eisenbahnen  Nr.  5

Dösseldorf  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Dösieldorfer
Stadt-Obligationen  IV.  Serie  im  Betrage  von  150,000
Thalern  zu  5  Drozent  (Priv.  v.  26.  Sept.)  9865—971.

Ehle-Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen  der  Elbe
(Stat.  v.  24.  Juli)  789—800.

Ebrenbreitstein,  Expropriationsverfahren  im  Bezirk
des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  B.  Upril)  333

Eichicht  (Thüringen),  Eisenbahn  Gera-Saalfeld-Eichicht,
s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Eid,  Bestimmung  und  Formular  für  den  Eid  der  evangelischen
  Geistlichen  in  der  Provinz  Hanvover  (A.  E.  v.
1.  Juli)  703.

Eifelbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Eilsdorf  (Provinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  49.

Eingaben,  s.  Gesuche.

Eisleben  (Provinz  Sachsen),  Genehmigung  des  revidir.
ten  Statuts  der  Mansfeldschen  Kupferschiefer  bauenden
Gewerkschaft  in  Eisleben  (Bek.  v.  23.  März)  268.

Ansfertigung  von  Obligationen  der  Stadt  Eiskeben
im  Betrage  von  25,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driov.
v.  17.  April)  441—446.

Elbbrücken,  Bau  einer  festen  Brücke  über  die  Elbe
zwischen  Hamburg  und  Harburg  durch  die  Cöln-Mindener
Eisenbahn--Gesellschaft  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  20.  Juni
Nachtrag  §#.  8.  9.  13.  15.  17.  18.)  606.  —  Vertrag
zwischen  Preußen  und  Hamburg,  bw  Gegenstand
betreffend  (v.  18.  März  Art.  1.)  62
        <pb n="1115" />
        Sachregister.

1868.  11

Elbenauer  Deichverband  gegen  Ueberschweimmangen  der  Elsenbahnen=  (Forts.)

Elbe  (Stat.  v.  24.  Juli)  789—800.

El  (Kurhessen),  Eisenbahn  von  Elm  nach  Gemuͤnden,  s.
Eisenbahnen  Nr.  14.

Emdein  (Sannover))  Aufhebung  der  Königlichen  Polizei-Oirektion

  in  Emden  (Kl.  E.  v.  30.  Dez.  67.)  4.

Ems  (Nassau),  Bestimmungen  über  die  Schließung  der
Ssfsentüchen  Spielbank  in  Ems  (G.  v.  5.  März)  209.

Eisenbahnen:

1)  Almelo=  Salzbergen,  Genehmigung  eines  Nachtrages
  zu  den  Statuten  der  Gesellschaft  (Bestät.  Urk.
v.  2.  Dez.)  1055—1056.

Alsenz-Bahn,  Bau  und  Betrieb  derselben  durch
die  Bayerische  Aktiengesellschaft  der  Pfälzischen  Nord.

bahnen  (Konz.  Urk.  v.  12.  Febr.)  168.

3)  Altona-Kiel)  fernere  Ausgabe  von  1,000,000
Thalern  fünfprozentiger  Prioritäts=  Obligationen  II.
Emission  (Priv.  v.  18.  Janr.)  74—80.

4)  Bebra-Hanau,  Aufnahme  einer  Staatzanleihe  zur

Vollendung  dieser  Bahn  (G.  v.  17.  Febr.  §.  1.  Nr.  4.)
71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.

5)  Bergisch.  Märkische  Eisenbahn,  Uebernahme  der
Verwaltung  und  des  Betriebes  und  demnächst  auch
des  Eigenthums  der  Hessischen  Nordbahn  (Bestät.  Urk.
b.  17.  Upril)  400—408.  —  Emisfsion  von  8  Millionen
  Thaler  Nordbahn  Prioritäts.  Obligationen
(HDriv.  v.  17.  April)  408—415.

Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Erkelenz
Üüber  Jülich  nach  Dürcn,  einer  Lweigbahn  von  Jülich
über  Eschweiler  ins  Stolberger  Thal  und  von

München-  Gladbach  nach  Odenkirchen  2c.  (Konz.  und
Betat.  Urk.  v.  26.  Sept.)  890—892.

6)  Berkin-Görlitz,  Genehmigung  des  ersten  und

zwelten  Nachtrages  zum  Statut  der  Gesellschaft  (Bestät.

Urk.  v.  13.  Janr.)  29—34.

Ausfertigung  von  Prioritäts-Obligationen  im  Betrage
  von  1,250/,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Yriv.
v.  13.  Jam.)  35—40.

Breslau.  Schweidnity--  Freiburg,  Bau  einer

Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg

  (A.  E.  v.  11.  Juli)  744.  —  Erhshung  des

Stamm-Kapitals  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  11.  Juli)

745—747.  —  Ausfertigung  von  3,100,000  Thalern

Prioritäts-Obligationen  zu  44  Prozent  (Driv.  v.

11.  Juli)  747—755.
9  #öln.  Minden,  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn
von  Venlo  nach  Osnabrück  durch  die  Eöln-Mindener

Eisenbahngesellschaft  (Ueb.  v.  28.  Nov.  67.  Urt.  2.)

14.  —  Ban  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Osna-—



—

·

S

—

c  nach  Bremen  und  Hamburg  dorch  bie  Cbbniene-
  Gesellschaft  (Kong.  u.  Bestät.  Urk.  v.  20.
Juni)  602—612.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Hamburg,  denselben  Gegenstand  betreffend  (v.  18.
März)  621—627.

Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dortmund
nach  Meiderich  und  einiger  Iweigbahnen  (Konz.  u.
Bestät.  Urk.  v.  11.  Nov.)  1012—1015.

)  Cottbust  Großenhain,  Genehmigung  des  Statuts
(Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  29.  Juni)  641—670.—
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  den  Bau
dieser  Eisenbahn  betreffend  (v.  15.  Aug.)  885—889.

)  Crefeld-  Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahm
Bewilligung  des  Expropriationsrechts  (A.  E.  v.  31.
Juli)  925.  —  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  (Konz.
u.  Bestät.  Urk.  v.  6.  Okt.)  926—949.

)Dietz=  Hahnstätten,  Aufnahme  einer  Staatsanleihe
  zum  Bau  dieser  Sweigbahn  (G.  v.  17.  Febr.
KS.  1.  Nr.  8.)  72.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —
Verleihung  des  Expropriationsrechts,  Bestimmung
über  die  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahn
(A.  E.  v.  20.  April)  416.

12)  Dittersbach--Altwasser,  Verleihung  des  Expropriatlonsrechts

  für  den  Ban  dieser  Bahn,  Ausfährung
  desselben  durch  die  Kommission  der  Schletischen
Gebirgsbahn  (A.  E.  v.  4.  Ap#il)  340.

13)  Eifelbahn,  s.  Rheinische  Bahn,  Nr.  38.
14)  Elm.  Gmünden,  Aufnahme  einer  Staatsauleihe

zum  Bau  dieser  Bahn  (G.  v.  17.  Febr.  F.  1.  Nr.  5.)
71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —  Verleihung  des
Expropriationsrechts,  Bestimmung  über  die  Leitung
des  Baues  und  Betriebes  der  Bahn  (U.  E.  v.  20.
April)  416.

15)  Gera.  Saalfeld.Eichicht,  I.  Thüringische

Eisenbahn,  Nr.  45.

16)  Gießen--Fulda,  Vertrag  mit  Hessen  wegen  Herstellung

  der  Bahn  (v.  12.  Juni)  765—772.

17)  Gießen.  Gelnhausen,  Vertrag  mit  Hessen  wegen

Herstellung  der  Bahn  (v.  12.  Juni)  765—772.

18)  Gotha-  beinefelde,  Gewährang  einer  Staatsunterstüzung

  für  den  Bau  dieser  Eisenbahn  (G.  v.
2.  März)  269.

19)  Göttingen-  Ahrenshausen,  UAafnahme  einer

Staats-=  Anleihe  zur  Vollendung  der  Bahn  (G.  v.
17.  Febr.  F.  I.  Nr.  1.)  71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.

20)  Halle-Kassel,  Bau  dieser  Eisenbahn  über  Witzenhausen

  und  Münden  (G.  v.  17.  Febr.  S.  1.  Nr.  I1.)
71.  (A.  E.  v.  27.  Ap#il)  1005.
b-  21)  Hal-
        <pb n="1116" />
        12  Sachregister.  1868.

Eisenbahnen,  (Forts.)  .  Eisenbahnen,  (Forts.)
21)  Halle-Sorau--Guben,  Herstellung  bieser  *  31)  Nassauische  Eisenbahn,  nufnehme  ciger  Staat

—

bahn  durch  eine  Altiengesellschaft  (Konz.  u.  Bestät.  Urk
v.  3.  Febr.)  365  396.

22)  Hanau-Friedberg,  Vertrag  mit  Hessen  wegen  Herstellung

  der  Bahn  (v.  12.  Juni)  765—772.
Hannoversche  Eisenbahn,  Aufnahme  einer  Staats-Anleihe
  zur  Vermehrung  des  Betriebsmaterials  2c.
(G.  v.  17.  Febr.  &amp;amp;.  1.  Nr.  3.)  71.  (A.  E.  v.  27.
April)  1005.

24)  Heppens-  Oldenburg,  Auflösung  der  für  den

Bau  dieser  Eisenbahn  errichteten  Kommission  (U.  E.
v.  23.  Aug.)  822.

Herzberg.-Osterode,  Aufnahme  einer  Staats-Anleihe
  zum  Bau  dieser  Zweigbahn  (G.  v.  17.  Febr.
S.  1.  Nr.  2.)  71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —
Ausführung  des  Baues  durch  die  Eisenbahn-Direktion
in  Hannover,  Verleihung  des  Rechts  der  Expropriation
  (A.  E.  v.  17.  Apell)  368.  —  Vertrag  zwischen
  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Herzberg  über  Osterode  nach
Seesen  (v.  2.  Mai)  545—548.

Hessische  Nordbahn,  Uebergang  der  Verwaltung
und  des  Eigenthums  der  Bahn  an  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahngesellschaft  (Bestät.  Urk.  v.  17.  April)
400  —  408.  —  Emission  von  8  Millionen  Thaler
Nordbahn--Prioritäts-Obligationen  (PDriv.  v.  17.  April)
408—4s15.

Lägerdorf.  Itzehoe,  Bau  und  Betrieb  einer
Pferde-Eisenbahn  durch  die  Fabrikanten  O.  F.  Alsen
u.  Sohn  (Konz.  Urk.  v.  4.  Janr.)  54—55.
imburg=  Hadamar,  Aufnahme  einer  Staats.
Anleihe  zum  Bau  dieser  Zweigbahn  (G.  v.  17.  Febr.
K.  1.  Nr.  7.)  71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —
Verleihung  des  Expropriationsrechts,  Bestimmung
über  die  Leitung  des  Baues  und  Betriebes  der  Bahn
(A.  E.  v.  20.  April)  410.

Main=  Weser  Eisenbahn,  Aufnahme  einer  Staats-Anleihe
  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  (G.  v.
17.  Febr.  .  1.  Nr.  4.)  71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen,  betreffend
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  im  Großherzogthum
  Hessen  belegenen  Strecke  der  Main-  Weser
Elsenbahn  (v.  30.  Mai)  689—694.

Einsetzung  der  Königlichen  Direktion  der  Main-Weser-Bahn
  in  Kassel  (A.  E.  v.  20.  Juli)  712.
Märkisch-Posener  Eisenbahn,  Verbindung  derselben
  mit  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  durch  eine
Eisenbahn  von  Liegnitz  über  Grünberg  nach  Rotenburg,
  s.  Nr.  7.

□

—

Auleihe  zu  Ergänzungsbauten  und  zur  Vermehrung
des  Betriebsmaterials  (G.  v.  17.  Febr.  K.  1.  Nr.  6.
71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.
Northeim-Rordhausen,  Aufnahme  einer  Staats-Anleihe
  zum  Weiterbau  dieser  Bahn  (G.  v.  17.  Febr.
K.  1.  Nr.  2.)  71.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.
Oberschlesische  Eisenbohn,  Bewilligung  einer
Zinsgarantie  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Posen
nach  Thorn  und  Bromberg  (G.  v.  1II.  Män)  270—274.
—  Konzessions=  und  Bestätigungs-  Urkunde  für  den
Bau  dieser  Bahn  (v.  4.  Sept.)  829—830.  —  A#usfertigung
  neuer  Drioritäts-Obligationen  lit.  H.  im
Betrage  von  13  Millionen  Thaler  zu  41  Prozent
(Driv.  v.  4.  Sept.)  830—836.

Oppeln=  Tarnowitz,  zweiter  Nachtrag  zum  Statnut
(Bestät.  Urk.  v.  25.  März)  355—356.
Osnabrück-Bremen-Hamburg,  (.  GEöln.  Min.
den,  Nr.  8.

Ostbahn,  der  Direktion  derselben  wird  der  Bau  und
die  künftige  Verwaltung  der  Eisenbahnen  von  Schnei  ·
demühl  nach  Dirschau  und  von  Thorn  nach  Iusterburg
  übertragen  (A.  E.  v.  12.  März)  287.
Posen-  Thorn-Bromberg,  Bewilligung  einer
Zinsgarantie  für  den  Bau  dieser  Eisenbahn  durch  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  (C.  v.  11.  Män)
270—274.

38)  Rheinische  Bahn,  Erweiterung  der  Zinsgarant#ie

des  Staats  für  das  Anlagekapltal  den  Eisenbahn  ven
Trier  durch  die  Eifel  nach  Call  (G.  v.  11.  Rän)
233—235.  —  Nachtrag  zu  den  Statnten  der  Rhei.
nischen  Eisenbahngesellschaft,  denselben  Gegenstand  betreffend
  (Bestät.  Urk.  v.  23.  Män)  275—276.

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der  Concordia-Hötte
  bei  Bendorf  nach  dem  Bahnhofe  mu.  Engers
(A.  E.  v.  2.  Sept.)  847.

Bau  und  Betrieb  einer  Iweigbahn  von  der  Cöln-Herbesthaler
  Eisenbahnlinie  vom  Bahnhofe  Stolberg
nach  den  Kohlenzechen  bei  albor  (Konz  u.  Bestät.
Urk.  v.  22.  Sept.)  871—872.  ç

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dem  Mühlhofener
Hüttenwerke  nach  dem  Bahnhofe  zu  engers  (A.  E.
v.  10.  Okt.)  950.

39)  Rohbank-Schwadowih,  l.  Schlesischech##

bahn,  Nr.  41.

40)  Saarbrücken  Trier-Luxemburger  Baha,  Uolegung

  einer  Jweigbahn  von  der  Station  Völklingen
nach  der  Steinkohlengrube  Gerhard-  Prinz.  Wilbelm
bei  Püttlingen  (A.  E.  v.  14.  Märg)  331.

41)  Schle-
        <pb n="1117" />
        Sachregister.

Eisenbahnen,  (Forts.)

41)  Sclesische  Gebirgsbahn,  Aufnahme  einer  Staats-Anleihe
  zur  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Ruhbank
über  Landshut  und  Lieban  nach  Schwadowitz  (G.  v.
17.  Febr.  &amp;amp;.  1.  Nr.  9.)  72.  (A.  E.  v.  27.  April)
1005.  —  Verleihung  des  Expropriationsrechts  für
den  Ban  dieser  Bahn  (A.  E.  v.  4.  April)  340.

42)  Schneidemühl.  Dirschau,  Aufnohme  einer  Staats-Anleihe
  zum  Bau  dieser  Eisenbahn  (G.  v.  17.  Febr.
§.  1.  Nr.  10.)  72.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —
Der  Bau  und  die  Verwaltung  derselben  wird  der
Direktion  der  Ostbahn  übertragen  (A.  E.  v.  12.
März)  287.

43)  Taunus-  Bahn,  Anlage  einer  Zweigbohn  von  Höchst
nach  Griesheim  (M.  E.  v.  21.  Nov.)  1046.

44)  Thorn.  Insterburg,  Aufnahme  einer  Staatsanleihe
zum  Ban  dieser  Eisenbahn  (G.  v.  17.  Febr.  K.  1.
Nr.  11.)  72.  (A.  E.  v.  27.  April)  1005.  —  Der
Bau  und  die  Verwaltung  derselben  wird  der  Direk.
tion  der  Ostbahn  übertragen  (A.  E.  v.  12.  März)  287.

45)  Thüringische  Eisenbahn,  Gewährung  einer  Staatsunterstützung
  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Leincfelde
  nach  Gotha  (G.  v.  2.  März)  269.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  den  Thüringischen
Staaten  über  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gera
über  Saalfeld  nach  Eichicht  (v.  18.  März  67.)
568—579.  —  Ratifikation  des  Vertrages  (Bek.  v.
10.  Juli)  672.  —  Vertrag  mit  der  Thüüringischen
Eisenbahngesellschaft  über  den  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  (v.  4.  Dez.  67.)  562  —  568.  —  Gewährung
einer  Zinsgorantie  von  34  Prozent  fär  das  Anlage-Kapital
  (G.  v.  23.  März)  561.  —  Ertheilung  der
landesherrlichen  Konzession  und  Genehmigang  des
Statuten-Nachtrages,  betr.  die  Ausgabe  von  Stamm.
Aktien  lit.  C.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  22.  Sept.)
851—856.

46)  Venlo.  Osnabrück,  Uebereinkunft  zwischen  Preußen
und  den  Niederlanden,  betressend  die  Herstellung  dieser
Eisenbahn  (v.  28.  Nov.  67.)  13—21.  —  Vertrag
zwischen  DVreußen  und  Hamburg  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  Venlo  über  Osnabrück  nach
Bremen  und  Hamburg  (v.  18.  Märgz)  621—627.

Engers  (Rheinprovinz),  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
dem  Mühlhofener  Hüttenwerke  nach  dem  Bahnhofe  zu
Engers  (A.  E.  v.  10.  Okt.)  950.

Herstellung  einer  Eisenbahn  von  der  Concordia-Hitte
  nach  dem  Bahnhofe  zu  Engers  (A.  E.  v.  2.  Sept.)
847.

1868.  13

Entschädigung  für  die  Aufhebung  und  Ablsfung  der
Gewerbeberechtigungen  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.
17.  März  §§.  12—71.)  252.

Erbleihmühlen  in  Nassau,  Bestimmung  über  den  Kanon
(G.  v.  17.  März  &amp;amp;.  6.)  251.  —  s.  auch  Mahlzwang.

Erkelenz  (ANheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Düren,  s.
Eisenbahnen  Nr.  5.

Eschwege  (Kassel),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an
der  Werra  zu  Eschwege  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488

Essen  (Rheinprovinz),  Abänderung  der  #.  20.  u.  24.
des  Statuts  der  Bergbau-  Aktiengesellschaft  Pluto  zu
Essen  (Bek.  v.  14.  Sept.)  847.

Verleihung  deSß  Expropriationsrechts  an  die  Stadt
Essen  zur  Erhaltung  und  Erweiterung  der  von  ihr  angelegten
  Wasserleitung  (A.  E.  v.  10.  Okt.)  976.

Eszerninken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Etats-Angelegenbeiten,  Regelung  des  Etatswesens
in  den  neuen  Landestheilen  für  das  Jahr  1867  (G.  v.
4.  Jaur.)  5.  6.

Evangelische  Kirche,  Bestimmungen  über  die  theologischen
  Prüfungen  in  der  evangelischlutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover  (V.  v.  4.  Mai)  473—475.

*5lel  ####  VMKAI

in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden  sind  stempelfrei  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  78.)  189.

G#rebutionsgebbren  der  Unterbeamten  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  §.  3.  Nr.  8.)  178.

E  lations  im  Bezirk  des  Justig=Senats
  zu  Ehrenbreitstein  (#.  v.  8.  April)  333.

D.  Enylau  (rovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5

Dr.  Enlan  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Dr.  Cylauer  Kreises  III.  Emission  im
Betrage  von  100,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.
15.  Mai)  557—560.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  B.  21.

r#

F.

Fäbren,  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähren  in  den
neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März  §.  11.)  252.
Falkenberg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Obligationen  des
Falkenberger  Kreises  II.  Emission  im  Betrage  von  43,000
Thalern  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  8.  Febr.)  200—204.—
s.  auch  Chausseen  Nr.  39.
Fal-
        <pb n="1118" />
        14

Falkenberg  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Feldprobst,  Ermächtigung  desselben  zur  Berufung  sämmtlicher
  evangelischen  Militairgeistlichen  des  Landheres,  der
Marinc  und  der  ###litair.  Justitute  (A.  E.  v.  19.  Dez.
67.)  47.

F  sozietäts-Regl  ts.  Abänderung  des  §.  54.
des  Revidirten  Reglements  für  die  Prooinzial-Feucrsozictät
der  Rheinprovinz  vom  Il.  September  1862  (A.  E.  v.
4.  Mai)  413.

Ergänzung  des  evidirten  Reglements  für  die  Feuersozietät
  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen
(A.  E.  v.  25.  Mai)  520.  Abändcrung  der  W.  573.
und  97.  des  Reglements  für  die  Sächsische  Provinzial-Städte
  Feuersozietät  vem  5.  Angust  1838  (A.  E.  v
15.  Juli)  711.

Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Immobiliar
  Feuersozictät  für  die  sämmtlichen  Städte  der  Re.
gicrungsbezirke  Königsberg  und  Gumbinnen  vom
18.  November  1860  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1020  —  1025.

Genehmigung  eines  Zusatzes  zu  §.  411.  des  Reglerents
  für  die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät  vom
28.  April  1843.  (A.  E.  v.  28.  Nov.)  1047.

Feuerversicherung,  Stempelfreiheit  der  darauf  bezüglichen
  polizeilichen  Verhandlungen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  §.  2.
Nr.  3.)  185.

Feuerversicherungs-Gesellschaften,  PVatria  in
Berlin,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  2.  Okt.)  883.

Fiddichow  (Vommern),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Fiestel  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  55.

Finanz-Etat,  s.  Etats-Angelegenheiten.

Finanz-Minister,  demselben  wird  die  Leitung  der
Grund-  und  Gebändesteuer-Veranlagung  im  Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen  übertragen  (Vertr.  v.  10.  Juni
Art.  1—5.)  738.  desgl.  in  Schwarzburg-Rudolstadt
(Vertr.  v.  14.  Juni  Art.  1—5.)  849.

Finkenwörder-Blumensand  (Elbinsel),  Einführun
Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Zolltarifs  2c.  (

1.  Okt.)  957—  964.

Fleischer,  Aufhebung  des  den  städtischen  Fleischern  in
den  neuen  Landestheilen  zustehenden  Rechts,  die  Einwoh.
ner  zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Fleisch  von
ihnen  entnehmen  (G.  v.  17.  März  F.  2.  Nr.  3.  Iit.  b.)  250.

Floßzoll,  Aufhebung  desselben  in  der  vormals  Bayerischen
Enklave  Kaulsdorf  (A.  E.  v.  30.  März)  356.

Forst  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Sachregister.  1868.

Fortschreib  #8Behörden  und  .Beamten,  Gebähren
derselben  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.
S.  3.  Nr.  9.)  178.

Fortuna,  allgemeine  Versicherungs-  Aktiengesellschaft  m
Berlin,  Genehmigung  des  Statute  (Bek.  v.  27.  Janr.)  164.

Frankenstein  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Frankfurt  a.  d.  O.,  Frankfurt  -Leipziger  Chausseebau-Gesellschaft,
  L.  Chausseen  Nr.  22.

Frankfurt  a.  M.  Rangverhältnisse  der  Justizbeamten
(A.  E.  v.  27.  Janr.  Nr.  2.)  64

Einführung  der  Pharmacopoca  Borussica  (A.  E.
v.  22.  Janr.)  36.

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegen
zur  Erhebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln  (

27.  Febr.)  177—178.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  Gültigkeit
der  ausgestellten  Jagdscheine  im  ganzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  207.

Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (G.  v.  9.  ärz)  217.

Einführung  der  monatlichen  und  außerordentlichen
Kassenrevisionen  (A.  E.  v.  7.  Män)  232

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August  186.
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen
(G.  v.  17.  März)  249—267.

Ressortverhältnisse  des  Lehuswesens  (A.  E.

1I1.  April)  399.

Aufhebung  der  Direktion  der  Main-Weser-Bahn  ##
Frankfurt  a.  (A.  E.  v.  20.  Juli)  712.

Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  zur  Erbauung  einck
eisernen  Steges  über  den  Main  in  Frankfurt  (Bek.  re

0.  Juli)  756.

Genehmigung  der  von  der  Frankfurter  Hypothekenbank
  beschlossenen  Aenderung  des  Statuts  (Bek.  v.
5.  Dez.)  1067.

Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  etrzel.
nen  Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  über  die
gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  anf  Frankfurt,
s.  Gerichtsbarkeitsverhältnisse.

Frauenburg  (DProvinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr  1.
Freystadt  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Friedberg  (Hessen))  Eisenbahn  nach  Hanau,  f.  Eiserbahnen
  Nr.  22.

Friedensgerichte  in  den  Füörstenthümern  Waldeck  mun
Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  J.  2.)  897.
Fried.
        <pb n="1119" />
        Sachregister.

Friedland  (Ostpreußen),  Ausfertigung  von  Oßligationen
des  Kreises  Friedland  im  Betrage  von  120,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  24.  Febr.)  212—216.  —  sl.  auch
Chausseen  Nr.  6.

Friesack  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Julda  (Fluß),  Aufhebung  des  Schleusengelpes  an  der
Fulda  zu  Rotenburg,  Melsungen  und  Neuemühle  (U.  E.
v.  8.  Mai)  488.

Fulda  Ctht)
bahnen  Nr.

Fürstenthum  iwe  Ausfertigung  von  Obligelionen
bes  Fürstenthumer  Kreises  IV.  Emission  im  Betrage
von  30,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  8.  Janr.)
48—52.

Eisenbahn  nach  Gießen,  (.  1

G.

Garnisonprediger  in  Berlin,  Bestimmung  über  die
Wahl  desselben  (.  C.  v.  19.  Dez.  67.)  47.  —  #.  Militoirgeistliche.


Gastwirtbschaft,  Stempelfreiheit  der  polizeilichen  Erlaubnißscheine
  zum  Betriebe  der  Gastwirthschast  in  den
Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
S.  2.  Nr.  7.)  186.

Gebändestener,  die  Veranlagung  derselben  im  Färstenthum

  Schwarzburg=  Sondershaufen  soll  durch  Preußische
Behörden  und  Beamte  erfolgen  (Vertr.  v.  10.  Juni)
738—740.  —  deêgl.  in  Schwarzburg-Rudolstadt  (Vertr.
v.  14.  Juni)  849—851.

Gebesee  (Drovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  50.

Gebühren,  Beschränkung  der  in  den  neuen  bandestheilen
  zur  Erhebung  kommeuden  Gebühren  und  Sporteln
in  Verwaltungsangelegenheiten  (G.  v.  27.  Febr.)  177
bis  178.  —  s.  auch  Kosten.

Geburtsschein,  s.  Taufschein.

Geistliche,  Präfung  der  Geistlichen  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover  (V.  ö.  4  Mai)
473—475.  „„  ½7B8BV.

Bestimmung  und  Formular  für  den  ach  der  evangelischen
  Geistlichen  in  der  Vrovinz  Hannover  (A.  E.  v.
1.  Jull  703  5%4%%%

1.  auch  Militairgeistliche.

m
5*)  „1½%

1868.  15

Gelnhausen  (Kurhessen),  Eisenbahn  nach  Gießen)  .
Eisenbahnen  Nr.  17.

Gelria,  Bergbau-Aktiengesellschaft  zu  Altendorf  im  Kreise
Bochum,  Aenderungen  der  #.  2.  und  19.  des  Statuts
(Bekk.  v.  30.  Dez.  67)  4.

Gemeindewege,  s.  Wege.

9  Inhet#thele  Jc.

sachen  in  den  neuen  Landestheilen,
  urub  der  Oebühren  (G.  v.  27.  Febr.  K.  3.
Nr.  7.)  1

General8ommiffioven,  die  Leitung  der  Grundstück-Zusammenlegungen
  und  Hut  =  Ablssungen  in  Sachsen-Meiningen
  wird  der  General-  Kommission  in  Merseburg
übertragen  (Vertr.  v.  18.  Juni  Art.  1.)  873

Georg,  vormaliger  König  von  Haunover,  Bestreitung  der
ihm  gewährten  Ausgleichungssumme  (G.  v.  28.  Febr.)  165.
—  Beschlagnahme  seines  Vermögens  (V.  v.  2.  März)
166—167.

Gera  (Thäringen),  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld
nach  Eichicht,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Gerdauen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Kreises  Gerdauen  II.  Emission  im  Betrage
von  30,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.  16.  April)
525—528.

Gerichte  ,  Organisation  der  Gerichtsbehsrden  in  den
Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.)
897—908.

.  3L4A4L  5235424  LAIMIA.

sse,  Ausdehnung  des  zwischen
  PHPreußen  und  dem  Färstenthum  Waldeck  am  11.  Ok.
tober  1861  abgeschlossenen  Verlrages  über  die  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeitsverhöltnisse  ouf  die  nen  enworben#en
  Landesthele  (Minist.  Erkl.  v.  8.  Febr.)  198.  —  deögl
bes  mit  Sachsen-Meiningen  geschlossenen  Vertraget  vom
2.  Mai  1859  (Minist.  Erkl.  v.  18.  April)  363—364.  —
desgl.  der  mit  dem  Großherzogthum  Sachsen  geschlossenen
Konvention  vom  23.  März  1852  (Minist.  Erkl.  v.
25.  Juli)  719.  —  desgl.  des  mit  der  Lippeschen  Regierung
  geschlossenen  Jurisdiktionsvertrages  vom  18.  März
1857  (Minist.  Erkl.  v.  28.  Okt.)  1018—1019.  —  desgl.
der  mit  dem  Königreich  Sachsen  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  von  1839
(Minist.  Erkl,  v.  23.  Nov.)  1026—1027.

Uebereinkunft  mit  Oldenburg  zur  wechselseitigen  Be.
förderung  der  Strafrechtopftege  (Minist.  Erkl.  v.  25.  Märg)
288  —292.

Uebereinkunft  mit  Braunschweig  wegen  Regelung
der  gegenseitigen  Gerichksbarkeitsverhältnisse  (Mn-  Erkl.
v.  6.  Juni)  633—635.

Ge-
        <pb n="1120" />
        16

Gerichtsdeputationen,  Bildung  einer  Gerichtsdeputatien
  in  Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  J.  9.)  899.

Gesetzsammlung,  Erscheinen  einer  Dänischen  llebersekung
  derselben  (A.  E.  v.  13.  April  67.)  267.

Gesuche,  Stempel  zu  Gesuchen  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  §.  2.  u.  Tarif
Nr.  81.)  185.  189.

Getränke,  Stempelfreiheit  der  poligzeilichen  Erlaubniß.
scheine  zum  Kleinhandel  mit  Getränken  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
S.  2.  Nr.  7.)  186.

Getränkezwang  (Brauzwang,  Vranntweinzwang),  Aufhebung
  und  Ablösung  desselben  in  den  neuen  Landestheilen
  (G.  v.  17.  März  §.  2.  Nr.  3.  aj  F.  8.)  200.

Gewehr-Erlaubnisschein,  s.  Jagdscheine.

Gewerbe-Abgaben,  Aufhebung  und  Ablösung  derselben
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März  88.  4.
5.  8.  12.  11.  17.  28.  40.  42.  50.)  250.

Gewerbeberechtigungen,  Aufhebung  und  Ablösung

gewerblicher  Berechtigungen  in  den  neuen  Landestheilen
(G.  v.  17.  März)  219—267.

Gewerbe-Konzession,  Aufhebung  der  Berechtigung,
Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Betriebe
von  Gewerben  in  den  neuen  Previnzen  zu  ertheilen  (G.
v.  17.  März  §#.  3.  28.  12.)  250.

Gewerbesteuer,  Entrichtung  derselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  17.  März  §J.  4.)  250.

Gießen,  Eisenbahn  von  Gießen  nach  Gelnhausen  und  nach
Fulda,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.  u.  16.

Gingst  (Neurorpemmern),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Gladbach  (München.),  Eisenbahn  nach  Odenkirchen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  5.

Gladbach  (Rheinprovinz),  Aenderung  des  Statuts  der
Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Spinnerei  und  Weberei
(Bek.  v.  8.  Juliy  671.

Gcnehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut
der  Gladbacher  Aktiengesellschaft  für  Druckerei  und  Appretur
  (Bek.  v.  15.  Sept.)  818.

Gläubiger,  Stempelfreiheit  der  esuche  von  Gläubigern
des  Staats,  öffentlicher  Anstalten  und  Gemeinden  wegen
ihrer  Befriedigung  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und
Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  §.  2.  Nr.  1.)  185.

Glautienen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Glogau  (Kreis),  Ausfertigung  Glogauer  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  55,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.
v.  21.  Okt.)  1006—1011.

Sachregister.

1868.

Gmünden  (Bayern),  Eisenbahn  von  Elm  nach  Gmünden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Gverken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Goldap  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Goldoper  Kreises  IlI.  Emissien  im  Betrage
  von  80,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  4.  Febr.)
65—68.

Golzow  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Görlitz  (Schlesien),  Berlin-Görliker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  6.

Gotha  (Stadt),  Eisenbahn  von  Getha  nach  Veinefelde,  s.
Eisenbahnen  Nr.  18.

Göttchendorf  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen
Nr.  4.

Göttingen  (Hannover),  Eisenbahn  nach  Ahrenshausen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  19.

Grabnick  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Grabow  (Hommern),  Ausfertigung  von  Obligationen  der
Stadt  Grabow  im  Betrage  von  25,000  Thalern  zu
5  Prozent  (riv.  v.  4.  April)  130—435.  ·-Gräbschen

  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Greifenhagen  (Pemmern),  Ausfertigung  Greifenhagener
Kreis-Obligationen  II.  Emission  im  Betrage  von  115,500
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  15.  Mai)  628—632.  —.
s.  auch  Chausseen  Nr.  30.  31.

Greven  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  53.

Griesheim  (Nassau),  Eisenbahn  von  Höchst  nach  Gries.
heim,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Grünberg  (Schlesien),  Bau  einer  Cisenbahn  ven  Liezeiy
über  Grünberg  nach  Rotenburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Grundakten,  Anlegung  und  Aufbewahrung  derselben  in
Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  März  IK.  42—45)
301.

Grundbücher,  Einsährung  von  Grund-  und  Hypotheken.
Büchern  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  Mär))
293—329.

Grundkreditbank,  s.  Banken.

Grundsteuer,  die  Veranlagung  derselben  im  Jürstentra
Schwarzburg=  Sondershausen  soll  durch  Preußische  Behörden
  und  Beamte  erfolgen  (Vertr.  v.  10.  Juni)  738
bis  740.  —  desgl.  in  Schwarzburg.  Rudolstadt  (Vertr.
v.  14.  Juni)  819—851.

Guben  (Brandenburg))  Eisenbahn  von  Halle  nach  Enken
s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

-
        <pb n="1121" />
        Sachregister.

Gumbinnen  (Regierungsbezirk),  Verstärkung  der  Geldmittel
  zur  Abhülfe  des  dort  herrschenden  Nothstandes
(G.  v.  3.  März)  174—175.

Nachtrag  zu  dem  Revidirien  Reglement  der  Immobiliar-Feuersozietät
  für  die  Städte  des  Regierungsbezirks
Gumbinnen  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1020  —1025.

Gutachten,  Stempel  zu  Gutachten  der  Sachverständigen
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.
5.  März  Tarif  Nr.  82.)  190.

Güter-Assekuranz,  s.  Assekuranzgesellschaften.
Guttstadt  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Goymnasien,  Verwaltung  der  Gymnasiol=  und  Stiftungssonds
  in  Cöln  (A.  C.  v.  25.  Mah  539—544.

H.

Hackenberg  (Drovinz  Brandenburg),  anderweitige  Regu  ·
lirung  des  Schleusengeldes  für  die  Benugung  der  Schleuse
bei  Hackenberg  in  der  Schifahrtsstraße  vom  Ruppiner
Kanal  nach  Fehrbellin  (A.  E.  v.  20.  Mai)  538—539.

Hadamar  (Nassan))  Eisenbahn  von  Limburg  nach  Hadamar,
  .  Eisenbahnen  Nr.  28.

Hasenabgaben,  Ermäßigung  derselben  in  Danzig  und
Neufahrwasser  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  82.  83.  —  deögl.
in  den  übrigen  Ostsechäfen  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  83.  84.

Tarif  für  die  Benutzung  des  Hafens  in  Saalfeld
(A.  E.  v.  8.  Okt.)  977—  979.  —  desgl.  der  Hasenanlagen
  bei  Minden  an  der  Weser  (A.  E.  v.  9.  Nov.)
1042—  1045.

Haff  (risches),  Verband  zur  Melioration  der  Grundstücke
am  Frischen  Haff  bei  Balga  im  Kreise  Heiligenbeil  (Stat.
v.  11.  April)  435—440.

Hagelversicherungs  =  Gesellschaften,  Prenßische
Hagelversicherungs  -  Aktiengesellschaft  in  Berlin,  Aenderungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  2.  April)  339.

Habustätten  (Nalsau),  Eisenbahn  von  Dietz  nach  Hahnstätten,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Halberstadt  (Hrovinz  Sachsen),  L.  Chausseen  Nr.  51.

Halle  (Provinz  Sochsen),  Eisenbahn  von  Halle  nach  Kassel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  20.  —  dezgl.  von  Halle  nach
Sorau  und  Guben,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Jahrgang  1868.

1868.  17

Hamburg,  Bau  einer  Eisenbahn  von  Obnabrück  nach
Bremen  und  Hambarg,  degl.  einer  festen  Brücke  über  die
Elbe  zwischen  Hamburg  und  Harburg  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.
v.  20.  Juni)  602  —  610.  —  Staatsvertrag  zoischen
Dreußen  und  Hamburg,  denselben  Gegenstand  betreffend
(v.  18.  März)  621—627.

Hamfelde  (Holstein),  Einfährung  des  Jollgesetzes,  der
Zollordnung,  des  Zolltarifs  2c.  in  dem  Dorfe  Gamfelde
(V.  v.  1.  Ott.)  957—964.

Hanau  (Kurhessen))  Vereinigung  des  Konfistoriums  in
Hananu  mit  dem  in  Marburg  (A.  E.  v.  13.  Juni)
583—584.

Eisenbahn  von  Bebra  nach  Sanav,  s.  Eisenbahnen
Nr.  4.  —  desgl.  von  Hanau  nach  Friedberg,  #.  Eisenbahnen
  Nr.  22.

Handelsgesetzbuch  (allg.  deutsches),  Anwendung  der
Art.  23.  58.  und  59.  des  Einführungsgesetzes  vom
24.  Juni  1861.  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.
21.  März  §#  33.  65.  157.)  299.

Handelskammern:  1)  zu  Minden,  Vermehrung  der
Mitgliederzahl  (A.  E.  v.  27.  Dez.  67.)  12.
2)  zu  Bochum,  Vermehrung  der  Mitgliederzahl
(A.  E.  v.  13.  Juli)  710.
5)  zu  Crefeld,  Ausdehnung  des  Bezlris  der  Handels.
kammer  auf  die  Gemeinde  Uerdlugen  (M.  E.  v.  31.  Ang.)
828.

Hannover  (vormaliges  Königreich).

Regelung  des  Etats-  und  Rechnungswesens  för  das
Jahr  1867  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.

Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  E.  v.  27.  Jaur.
Nr.  3.)  64.

Ein  führung  der  Pharmacopoes  Borussica  (A.  E.
v.  22.  Janr.)  86

Bestreitung  der  dem  König  Georg  gewährten  Ausgleichungssumme
  (G.  v.  28.  Febr.)  165.  —  Beschlagnahme
  seines  Vermögens  (V.  v.  2.  März))  166—167.

Uebernahme  der  Hannoverschen  Staatsschulden  (G.  v.
29.  Febr.  &amp;amp;.  1—5.  10.)  169.

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegenheiten  zur
Erhebung  kommenden  Gebührrn  und  Sporteln  (G.  v.
27.  Febr.)  177—178.

Verwaltung  der  geschlossenen  Beamten-Wittwen-  und
Waisen-Kassen  und  Verwendung  ihres  Vermögens  (G.  v.
6.  Män)  195—196.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  Göltigkeit
der  ausgestellten  eseiae  a,  gauzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  20

Bestimmungen  über  die  weehlen  zum  Gause  der
Abgeordneten  (G.  v.  9.  Mär))  217.

6"  Ueber-
        <pb n="1122" />
        18
Hanunover  lvormaliges  Könlgreich],  (Forts.)

Ueberweisung  einer  jährlichen  Summe  von  500,000
Thalerm  an  den  provinzialstöndischen  Verband  non  Hannover
  (G.  v.  7.  März)  223.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1851.  Über
Gemeindewege  und  Landstraßen  (G.  v.  12.  März)  225
bis  226.

Einführung  der  monatlichen  und  außcerordentlichen
Kassenrevisionen  (A.  E.  v.  7.  März)  232.

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  Augast  1867.
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablésung  gewerblicher  Berechtigungen
(G.  v.  17.  März  §#.  1.  ff.  S.  74.)  249.

Ressortverhältnissedes  gubehe  (A.C.  bv.  11.  Apuch
399.

Bestimmungen  über  die  theologischen  Prüfungen  in
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  (V.  v.  4.  Mai)  473
bis  475.  »

CidesceistoagMevaagelischeaOeistlicheaMär-.
1.  Juli)  703.

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des
provinzialständischen  Vermögens  und  ver  provinztalständischen
  Anstalten  in  Hannover  (A.  E.  v.  1.  Nor.)

979—984.

Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  einzelnen
Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  über  die  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  auf  Hannovcr,  s.  Gerichtsbarkeitsverhältnisse.


Zennoversche  Eisenbahnen,  s.  Elsenbahen

gerbuns  (Hannover),  Bän  einer  festen  Brücke  über  die
Elbe  zwischen  Samburg  ud  BSarbarg  (Konz.  a.  Bestät.
Urk.  v.  20.  Juni  #.  8.  9.  13.  15.  17.  18.)  606.  —
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg,  denselben  Gegenstand
  betreffend  (v.  18.  März  Art.  1.  ff.)  621.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  derselben  wird
die  Regulirung  der  Anleihe  von  10  Millionen  Thaler
zum  Bau  von  Eisenbahnen  übertragen  (G.  v.  17.  Febr.
§S.  6.)  72.  —  desgl.  die  Verwaltung  der  von  den  neuen
Landestheilen  übernommenen  Staatsschulden  (G.  v.  29.  Febr.
K.  1.  b.  7.  8.  10.)  169.  —  deegl.  die  Ausgabe  und
Verwaltung  der  zur  Abhülfe  des  Nothstandes  in  Ost.
preußen  bestimmten  Schatzanweisungen  von  drei  Millionen
Thaler  (G.  v.  3.  März  §.  6.)  174.  —  desgl.  die  Verwaltung
  der  von  den  Elbherzogthümern  an  Dänemark
zu  entrichtenden  Staatsschuld  von  21,750,000  Thalern
(G.  v.  23.  März  #.  2.  u.  3.)  397.

Hamfirgewerbe,  s.  Umherziehen.

Heiligenbeil  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  von
Kreid-Obkigationen  des  Heiligenbeiler  Kreises  im  Betrage
von  100,000  Thalern  u  5  Prozeut  (Driv.  v.  20.  Juli)
802—806.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  8.  13.

Sachregister.

1868.

Heiligenthal  (rovinn  Preußen),  #.Chabsfeetz  #r.  9.

Heilsberg  (Kreis),  Ausfertigung  Heilsberger  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  150,000  Thalemm  zu  5  Drozent
(Driv.  v.  31.  Aug.)  858—861.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  9.

Heilsberg  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Heirathskonsense  für  Beamte  in  den  Kegierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  sind  stempelstei.  1/2.  J.
5.  März  Tarif  Nr.  83.)  190.

Heppens-Oldenburger  Eisenbahn,  s.  Eiseubahnen
Nr.  24.

Herford  (Westphalen),  Abänderungen  des  Stakuts  des
Herforder  Leinen  ·  Vereins  (Bel.  v.  7.  Janr.)  27.  —  s.  auch
Chausseen  Nr.  55.

Herzberg  (Hannover),  Eisenbahn  ron  Herzberg  nach
Osterode,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Hessen  (Großherzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Hessen  über  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  im
Hessischen  Gebiete  belegenen  Strecke  der  Main.  Weser-Bahn
  (v.  30.  Mai)  689—694.

Vertrag  mit  Hessen  wegen  Herstellung  der  Eisen.
bahnen  von  Gießen  nach  Gelnhausen  nob  Fulda  umd
von  Hena#  nach  Friedberg  (v.  12.  Juni)  765—772.)

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Sessische  Gebietstheile).

Regelung  des  Etats-  und  NRechnungswesens  für  das
Jahr  1867.  (6.  v.  4.  Janr.)  6—6.

Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  E.  v.  27.
Janr.)  64.

Einführung  der  Pharmacopoen  Borussien  (W.  E.
v.  22.  Janr.)  86.

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegenhäten  zur
Erhebung  kommenden  Gebähren  und  Sporteln  (C.  v.
27.  Febr.)  177—178.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  WGültigkeit
der  ausgestellten  1  rcheine-4  -  ganzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  20

Bestimmungen  über  die  Ferl  zum  Haufe  der  Ab.
geordneten  (G.  v.  9.  März)  217.

Einführang  der  monatlichen  und  außerordentlichen
Kassenrevisionen  (A.  E.  v.  7.  März)  232.

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  Augost  1867.
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablösung  gewerölicher  Brerchiigungen
  (G.  v.  17.  März)  249—267.

Ausdehnung  der  zwischen  Preoßen  und  den  ebhel.
nen  Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Vertusze  We#r#-dle
  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsderhältnisse  aöf’le  ##e.
mals  HBessischen  Gebletstheile,  f.  Gerichtsborkeitk-Verhältnisse.


SOn.
        <pb n="1123" />
        Sachregister.  1868.  19

Hessen-Homburg  (ehemalige  Landgrafschakt).  Höchst  (Nassau),  Eisenbahn  nach  Griesheim)  s.  Eisen-Regelung
  des  Etats-  und  Rechnungswesens  für  das  bahnen  Nr.  43.
Jahr  1867.  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.  .  ..  .
Uebernahme  der  Hessen  ·  Homburgschen  Staatsschulden  Bobensed-  (ossen)  *  drs  Sasasche  der
(#  v.  29.  Febr  K.  1—4.  10)  169.  Zollordnung,  des  Zolltarifs  dc.  in  dem  Dorfe  Hohenfelde
(V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

Verwaltung  der  geschlossenen  Beamten-Wittwen-  und
Waisen-Kassen  und  Verwendung  ihres  Vermsgens  (G.  v.  Goderoten  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen

6.  Märy  195—186.

Hessen-Kassel  (vormaliges  Kurfürstenthum).  "UQ  4
Regelung  des  Etats-  und  Rechnungswesens  für  das  rbe  bum),  Kosten  der
Jahr  1867  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.
Nangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  Holland  (Hreßisch.),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Janr.)  64.  Holstein  (Herzogthum),  s.  Schleswig-Holstein.
Einführung  der  Pbarmecopoes  Borussich  (  E.  Holzweiler  (Rheinprovinz))  s.  Chausseen  Nr.  60.
v.  22.  Janr.)  86.  Homburg  (Hessen))  Bestimmungen  über  die  Schließung

Uebernahme  der  Kurhessischen  Staatsschulden  und  li  ielban  ie
inziehung  der  Kurhessischen  Kassenscheine  (G.  v.  2.  Febr.  der  öfentlichen  Spielbant  in  Homburg  (G.  v.  ö.  Wärh)
.  1—4.  6—10.)  169.  ·  ,.  .  .

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegenheiten  Fopothekenamter  en  Teorbommen  Erichtung  und
zur  Erhebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln  (G.  erfahren  derselben  (G.  v.  21.  März  &amp;amp;.  34.  ff  46.  f.,
v.  27.  Febr.)  177—178.  141.  f.)  300.

Verwaltung  der  geschlossenen  Beamten=  Wittwen=  Hypothekenbanken,  Genehmigung  der  von  der  Frank.
und  Waisen-Kassen,  und  Verwendung  ihres  Vermögens  furter  Hypothekenbank  beschlossenen  Aenderung  des  Sta-(G.
  v.  6.  März)  195—  196.  tuts  (Bek.  v.  5.  Dez.)  1067.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  Gültigkeit  .

..  anerE  Grundder
  ausgestellten  Jagdscheine  im  ganzen  Umfange  Her  *  *8  v  n  05  e  lxs

 

 

Monarchie  (G.  v.  9.  März)  207.
Bestimmungen  über  ue  Wahlen  zum  Hause  der  Ab-  21.  Märy  293—629.
geordneten  (G.  v.  9.  März)  217.  Hypotbeken-Urkunden,  Ausfertigung  und  Amorti-Einführung
  der  monatlichen  und  außerordentlichen  sation  derselben  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.
Kassen-Revisionen  (A.  E.  v.  7.  März)  232.  21.  März  K#  104.  112—124.)  314.  5½%
Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August  18607.  Hypotbek  sich  Ge-Aetiengelellshafte:
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  Mär))  235.  1)  Preußische  in  Berlin,  Genehmigung  deß  revi  irten
Aufhebung  und  Ablösung  gywerblicher  Berechti.  Statuts  r*  v.  19.  März)  332.
gungen  (G.  v.  17.  März)  249—267  2)  N7  Kche  G  Drebit.  E  9  ersich
Ressortverhältnisse  des  ehnswesens  (A.  E.  v.  11.  runge.  Uetiengesellschoft  in  Berlin.  Frichtung  Verlelben.
Upril)  399.  (Bek.  v.  23.  Dez.)  1068.

Vereinigung  der  Konsistorien  in  Kassel,  Marburg
und  Hanau  zu  einem  gemeinschaftlichen  Konsistorium  in
Marburg  (A.  E.  v.  13.  Juni)  583—584
Vereinigung  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden
  zu  einer  Provinz  Hessen-Nassau-  (A.  E.  v.  7.
Dez.)  1056.  J.
Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  einzelnen
Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  über  die  gegenseitigen
  Gerichtsbarkeits.  Verhältnisse  auf  Kurhessen,  s.  Jogdscheine  (Jagdkarten,  Jagdpässe,  Waffenpässe,  Ge-Gerichtsbarkeits-Verhältnisse.
  wehr.  Erlaubnißscheine),  Abgaben  für  die  Jagdscheinc  2c  in
Hefsische  Nordbahn,  s.  Sisenbahnen  Nr.  26.  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Fehr.  J.  à.  Nr.  14.).
Hildesheim  (Hannover),  Vereinigung  des  Bezirks  der  178.  —  Verwendung  der  Jagdscheingebühmmn  und  Hül-Berghauptmannschaft
  zu  Clauzthal  mit  dem  Bezirf  der  tigleit  der  ousgestellten  Tehrr,  im  ganzen  Umfange
Landdrostei  zu  Hildesheim  (A.  E.  v.  17.  Juni)  671.  der  Monarchie  (G.  v.  9.  Rän)  207
In-
        <pb n="1124" />
        20

Insinuation  der  gerichtlichen  Verfügungen  und  Erkenntnisse
  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.
v.  6.  Okt.  §.  23.)  905.

Insterburg  (Hrovinz  Preußen))  Eisenbahn  von  Thorn
nach  Insterburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4

Inventarium,  Stempel  zu  Inventarien  i
rungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (
Tarif  Nr.  84.)  190.

Itzehoe  (Holsf  in),  Pferde-Eisenbahn  nach  Lägerdorf,  l.
Eisenbahnen  r.  27.

Jülich  (ARheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Düren  und  i
das  Stolberger  Thal,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Justizbeamte,  Rangverhältnisse  der  Justigbeamten
den  neuen  Landestheilen  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  64.

Justiz-Minister,  Befugnisse  desselben  in  Betreff  der
Justizverwaltung  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pormont  (V.  v.  6.  Okt.  #.  9.  20.  24.  25.  30.  33.)  899.

Justizverwaltung  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pymont  (V.  v.  6.  Ott.)  397—908.

K.

Kalender,  Abänderung  der  Stempelsteuer  von  Kalendern
(C.  v.  10.  Janr.)  41.

Kallinowen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Karlsruh  (Dommern),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von
den  dort  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren
(V.  v.  31.  Juli)  721—737

Kassel  (Regierungsbezirk),  Aenderung  der  Stempelsteuer
(G.  v.  5.  März)  185—192.

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des
kommunalständischen  Vermögens  und  der  kommnnalständischen
  Anstalten  im  Regierungsbezirk  Kassel  (A.  E.  v.
11.  Nov.)  999—1004.

Vereinigung  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wies.
baden  zu  einer  Provinz  „Hessen=  Nassau=  (A.  E.  v.
7.  Dez.)  1056.

Kassel  (Stadt),  Aufhebung  der  Ober-  Berg.  und  Salzwerks-
  Direktion  in  Kassel  (V.  v.  3.  Febr.)  69.

Vereinigung  des  Konsistoriums  in  Kassel  mit  dem

in  Mardurg  (A.  E.  v.  13.  Juni)  583—584.

Sachregister.

1868.

Kassel  (Stadt],  Gorttl.)

Einsehung  der  Königl.  Direktion  der  Main-Weser-Vahn
  in  Kassel  (A.  E.  v.  20.  Juli)  712.

Befugnisse  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel  in
Betreff  der  Rechtsangelegenheiten  in  den  Fürstenthümern
Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  9§.  1.  14—18.
24.)  897.

Ausfertigung  von  Obligationen  der  Residenzftadt
Kassel  im  Betrage  von  1,300,000  Thalern  zu  4  Prozent
(Priv.  v.  1.  Okt.)  972—976.

Eisenbahn  von  Halle  nach  Kassel,  s.  Eisenbahnen
Nr.  20.

Kassenanwetsungen,  Ausgabe  neuer  Kassenanweisungen
zur  Einziehung  der  Karhessischen  Kassenscheine  und  der
von  der  Uandesbank  zu  Wiesbaden  ausgegebenen  Noten
(G.  v.  29.  Febr.  S#.  6—8.)  170.

Kassenrevisionen,  Einführung  der  Kab.  Ordre  vo
19.  Aug.  1823.  über  die  monatlichen  und  außerordent.
lichen  Kassen.-Revisienen  in  den  neuen  Landestheilen  (A.  E.
v.  7.  März)  232.

Kassenscheine,  Einziehung  der  Hurhesfischen  Kassenscheint
(G.  v.  29.  Febr.  9§#.  6—9.)  170

Kassenverein,  Genehmigung  deßb  zweiten  Nachrrages  zu
dem  Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  (Bek.
v.  15.  Juni)  596.

Kataster  ,  Gebühren  der  Fortschreibungsbeamten  in  den
neuen  Landesthellen  für  Abschriften,  Ausxüge  unb  Mtteste
aus  den  Katastern  (G.  v.  27.  Febr.  §.  3.  Nr.  9.)  178.

Kaufmännische  Korporationen,  1)  zu  Königsberg
i.  Pr.)  Genehmigung  des  Nachtrages  zu  dem  Statut  vem
25.  April  1823.  (Bek.  v.  11.  Janr.)  28.

2)  in  Magdeburg,  Nachtrag  zu  dem  Statut  v#
9.  April  1825.  (Bek.  v.  26.  Mai)  504.

Kaulsdorf  (vormals  Bayerische  Enklave),  Aufhebung  des
Floßzolles  (A.  E.  v.  30  är))  356

Kempen  (Kreis),  Bau  einer  Crefeld.  Kreis.  Kempena
Industrie-Eisenbahn  (A.  E.  v.  31.  Juli)  925.  (Konz.  u.
Bestät.  Urk.  v.  6.  Okt.)  926—949.

Kiel  (Holstein),  Einsetzung  einer  Königlichen  Marine-Hafsenbau-Direktion
  für  die  Kieler  Bucht  (A.  E.  v.  23.  Jaur.)  197
Aufhebung  der  Regierung  in  Kiel;  der  Ober-Dräsident

behält  vorläufig  seinen  Sit  in  Kiel  (A.  E.  v.  20.  Juni)  620
Altoua-Kieler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Kiechenbeamte,  Geböhren  derselben  in  den  neuen  Lau.
destheilen  (G.  v.  27.  Febr.  §.  3  Nr.  3.).178.

Kirchenbücher,  Bestimmungen  über  die  Fährung  der
Militair-Kirchenbücher  (A.  C.  v.  30.  Mah  694.
        <pb n="1125" />
        Sachregister-Kirchen-Ordnung

  für  Westphalen  und  die  Rheinprovinz
vom  5.  Märg  1835.  Jusah  zu  &amp;amp;.  16  (A.  E.  v.  4.  Mai)  450.

Kirchwärder  (Landschaft),  Einführung  des  Zollgesetzes,
der  JZollordnung,  des  Jolltariss  2c.  in  dem  Preußischen
Antheil  der  Landschaft  (V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

Klinz  (Klein.)  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Klitschdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Kobbelbude  (Drovinz  Preußen),  .  Chausseen  Nr.  8.  21.

Kig  (Eroß.)  (Hrovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  28.

Kommunalskände  der  Oberlansitz,  Ausfertigung  von
Obligationen  derselben  im  Betrage  von  einer  Million
Thaler  (Priv.  v.  12.  Okt.)  951—955.

Regulatio  für  die  Organisation  der  Verwaltuüg  des
kommunalständischen  Vermögens  und  der  kommunalstän.
dischen  Anstalten  im  Regicrungsbezirk  Kassel  (A.  E.  v.
II.  Nov.)  999—1004.

Kompetenz=  Konflikte,  Behandlung  derselben  in  den
Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  p.  6.  Okt.
S.  29.)  906

Könlg,  Veczeichniß  der  Schlösser  und  Gärten,  welche  in
den  neuen  Landestheilen  der  Benutzung  Seiner  Majestät
deb  Königs  überlassen  werden  (G.  v.  27.  Janr.  K.  2.)

61—63.  ,

Königsberg  (Regierungsbezirk),  Verstörkung  der  cC.elb.
mittel  zur  Abhülfe  des  dort  herrschenden  Nothstandes  (G.
v.  3.  Mär))  174—175.
Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglemeni  der  Irins.
billar-  Feuersozietät  für  die  Städte  des  Megierungsbezirks
Königsberg  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1020—1025.

Königsberg  (Landkreis),  Ausfertiguug  von  Obligationen

des  Königsberger  Landkreises  im  Betrage  von  117,0900
Thalern  II.  Emission  zu  5  Prozent  rio.  v.  27.  Jaar.)
180  —183.

Kõonigsberg  in  Preußen  (Stadt),  Genehmigung  des  Noch.
trages  zu  dem  Statut  der  Korporation  der  dortigen  Kauf.
mannschaft  vom  25.  April  1823.  (Bek.  v.  11.  Janr.)  28.

Genchmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  Statut  der
Königsberger  gemeinnütztgen  Aktienbaugesellschaft  (Bek.  v.
5.  Okt.)  884.

l.  auch  Chausseen  Nr.  11.

Kornmäühlen  in  Holstein,  Aufhebung  des  Zwangsrechts
derselben  (G.  v.  17.  März  §§.  7.  16.  29.  30.  43.)  2515

Konftistorien,  Vereinigung  der  Konsistorien  in  Kassel,
Marbarg  und  Hanau  zu  einem  gemeinschaftlichen  Keisstsrium
  in  Marborg  (eA.  E.  v.  13.  Juni)  5683—534.

1868.  n

Kousolidationsfachen  in  den  neuen  Lanbestheilen;  Er

hebung  der  Gebühren  (G.  v.  27.  Febr.  S.  3.  Nr.  7.)  178.

Konzession,  Aufhebung  der  Gebühren  und  Taxen  für

Konzessionen  in  den  neuen  Landestheilen  (6.  v.  27.  Febr.
S.  1.)  177.

Stempel  zu  Konzessionen  in  den  Regierungsbezirken

Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  72.)  189.

s.  auch  Gewerbe.=  Konzessionen.

Kosten  des  Entschädigungsverfahrens  der  Verwaltungsbehörden
  bei  Aufhebung  oder  Ablösung  der  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März
§S.  71.)  265.  6

Kosten  in  Hypothekensachen  in  Neuvorpommern  und
Rügen  (G.  v.  21.  März  §#.  22.  41.  156.)  298.  —
Kostentarif  (ebend.)  327.

s.  auch  Gebühren.

Kötbel  (Holstein),  Einführung  des  Hollgesetzes,  der  Jollordnung,
  des  Jolltarifs  2c.  in  dem  Dorfe  Köthel  (V.  v.
1.  Okt.)  957—964.  "

Kreditbanken,  s.  Banken.

Kredit-Justitute,  1)  Aenderung  des  Statuts  für  das
Ritterschaftliche  Kredit-Institut  des  Fürstenthums  Lüneburg
  (A.  E.  v.  8.  Aug.)  800.

2)  Kur.  und  Neumärkisches  ritterschaftliches  Kredit-Institut,
  s.  Landschaften.

Kreditvereine,  Abänderung  der  Statuten  des  Bremenschen
  ritterschaftlichen  Kreditvereins  (A.  E.  v.  22.  Febr.)
208.  ·

Kreisgericht  in  Arolsen  Errichtung,  Besetzung  und  Kompetenz
  defselben  (V.  v.  6.  Okt.  SP.  1.  7  —  13.  24.  32)
897.

Kreis-Obligationen,  s.  Allenstein,  Angerburg,
Berent,  Braunsberg,  Calau,  Calbe,  Cottbus,
Dorkehmen,  Dr.  Eylau,  Falkenberg,  Friedloand)

  Fürstenthum,  Gerdauen,  Glogau,  Goldap)
  Greifenhagen,  Heiligenbeil,  Heilsberg,
Königsberg  (Landkreis),  Cöban,  Lyck,  Neustadt
i.  Westpr.,  Niederung,  Oletzko,  Osterode,  Ragnit,
Recklinghausen,  Rosenberg,  Rügen,  Sensburg,
Strasburg  Stuhm:  Teltow,  Waldenburg,
Wehlau.

Krieblowitz  (Schlesien),  f.  Chausseen  Noe.  38.

Krleg,  Todeberklärung  der  vermißten  Personen,  welche  an
den  Kriegen  von  1864  und  1866  Wheil  genommen  haben
(G.  v.  24.  Febr.)  193.

Kronfideikommiß,  am  der  Krondotation  um  eine
lährliche  Rente  von  einer  Million  Thaler  (G.  v.  27.

Janr.)  61.
Kapfer-
        <pb n="1126" />
        228

Kupferschiefer,  Genehmigung  des  revidirten  Statutg  pur
Mansfeldschen  Kupferschieser  bauenden  Gewerkschaft  in
Eisleben  (Bek,  v.  23.  März)  268.

Kurmark,  Feststellung  des  ritterschaftlichen  Toxwerthes
der  Kur-  und  Neumärkischen  Güter,  und  Belcihung  derselben
  mit  Pfandbriefen  (Regul.  u.  A.  E.  v.  3.  Okt.)
894—896.

Küstenschiffahrt,  Ermäßigung  der  in  den  Ostscehäfen
zu  entrichtenden  Hafenabgaben  für  die  Kästenschiffahrt  (A.
E.  v.  10.  Febr.)  83—84.

Zulassung  Dänischer  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt  vov
einem  Preußischen  Hafen  nach  einem  ande  inländischen
Dlatze  (A.  E.  v.  9.  März)  220  7

L.

Lägerdorf  (Holstein))  Pferde  Eisenbohn  nach  Itehof.
s.  Eisen  bahnen  Nr.  27.

Lahn  (Hluß),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an  der  Lahn
(A.  E.  v.  7.  März)  219

Laudesvermessung  im  Fürstenthum  Hohengollern.
Hechingen,  Kosten  derselben  (G.  v.  6.  Febr.)  70

Landgrabenthal  im  Sorauer  Kreise,  Bildung  einer
Genossenschaft  zur  Entwässerung  desselben  (Stat.  v.  4.  März)
236—242.

Landmessungsbeamte,,  Gebühren  derselben  in  den

neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  K#.  #  40  178.

Landsberg  a.  d.  W.,  s.  Chausseen  Nr.  25
Landsberg  (Hrovinz  Preußen))  s.  Chausseen

Landschaften.  1)  Beschluß  der  Westpreußischen
Landschaft  wegen  Emission  4  prozentiger  Pfandbriefe
(A.  E.  v.  8.  Mal)  475.  —  Regulativ  über  die  Be.
leihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft  gehörigen

üter  auf  das  sechste  Jehntheil  des  Taxwerthes  (A.  E.
v.  15.  Mai)  495—503.

2)  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Dstpreußischen
Landschaft  über  die  Beleihung  der  zu  derselben  gehörenden
  Grundstücke  (A.  E.  v.  13.  Juli)  762—764.

3)  Kur-  und  Neumark,  Feststellung  des  ritterschaftlichen
  Taxwerthes  der  Güter  und  Beleihung  derselben
  mit  Pfandbriefen  (Regul.  u.  A.  E.  v.  3.  Okt.)
894—896.

Sachregister.

1868.

Laudschaften,  Gorts.)

4)  Schlesien,  Nachtrag  zu  dem  m  vom
22.  November  1858  über  die  Beleihung  der  zur  Schlesischen
  Landschaft  gehörigen  Güter  und  über  die  Emission
von  Pfandbriefen  lit.  C.  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  916—919.

Verwaltung  des  Eigenthümlichen  Fonds  der  Schlesischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  900.  .

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die  Schlesische  land.
schaftliche  Darlehnskosse  vom  13.  November  1848  (A.  S.
v.  6.  Okt.)  921—924.

Landstraßen,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  28.  Juli
1851  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  in  Hannover
(C.  v.  12.  Mär))  225.

Landtag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  15.  Okt.)  893.

Lauenburg  (Herzogthum),  Haftung  desselben  für  die  von
den  Elbherzogthümern  an  Dänemark  zu  entrichtende
Staatsschuld  von  21,750,000  Thalern  (G.  v.  23.  Mänz)
397—398.

Lautenburg  (Provinz  Preußen),  .  Chausseen  Nr.  10.
Lauterbach  (Neuvorpommern),  s.  Chausseen  Nr.  83.
Lauth  (Previnz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Lebach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  58.
Lebens-Bersichernugsgesellschaften,  Abänderung.
der  Verfassungsartikel  der  Berlinischen  Lebens-Verfiche.
rungsgesellschaft  (Bek.  v.  17.  Juni)  619.

Lebrabruch  im  Kreise  Lauenburg,  Melioxationsverhand
des  oberen  Lebrabruchs  (Stat.  v.  31.  Juli)  774—788.

Legalisation  von  Urkunden  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden,  Stempel  zu  derselben  (G.  v.
5.  März  Tarif  Nr.  85.)  190.  —  f.  auch  Beglaubigung.


Lebubriefe,  Stempel  zu  Lehnbriefen  in  den  Regieruagsbeztrken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarf
Nr.  86.)  190.

Leichenpässe,  Stempel  zu  denselben  in  den  Regierungk.
bezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarf
Nr.  91.)  191.

Stinescide.  Eisenbahn  nach  Gotha,  s.  Eisenbahnen
Nr.

—  Abänderungen  des  ett  des  Herfoxder.  Leue
Vereins  (Bek.  v.  7.  Jaur.)  2

Leuzen  (Provinz  ern  s.  Chausseen  Nr.  96.
Lichtenfeld  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.21
Liebenau  (Provinz  Preußen),  s.  Chausse#n  #r.  21.
Liebenow  (Hrovinz  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  31.
Lieb-
        <pb n="1127" />
        Sachregister.

Liebstadt  (HProvunz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  r.
Liegnitz  (Schlesien),  Bau  einer  Eisenbahn  von  Liegnitz
über  Grünberg  nach  Rotenburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Limburg  (Westphalen),  Errichtung  der  Limburger  Bau-Aktiengesellschaft
  (Bek.  v.  23.  Janr.)  81

Limburg  (Nassau),  Eisenbahn  von  Limburg  nach  Hada.
mar,  s.  Eisenbahnen  Nr.  28.

Lindenau  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Lipnica  (Provinz  Posen)  s.  Chausseen  Nr.  43.

Lippe  (Färstenthum),  Ausdehnung  des  mit  der  Lippeschen
Regierung  geschlossenen  Jurisdiktionsvertrages  vom
18.  März  1857  auf  die  neu  erworbenen  bandesstheile
(Minist.  Erkl.  v.  28.  Okt.)  1018—1019.

Löbau  (rovinz  Preußen),  Ausfertigung  Löhaner  Krels-Obligationen
  im  Betrage  von  20,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  17.  Aug.)  843—846.  —  s.  auch  Chaus.
seen  Nr.  10.

Lootsen,  Gebühren  der  Stromlootsen  für  daß  Betholen'
der  Schisse  und  Stromfahrzenge  im  Hafen  zu  Memel-(A.
  C.  u.  Tarif  v.  30.  Mai)  594—595.

Löschung  im  Hypothekenbuch,  Bestimmungen  für  Neuvorpommern
  und  Rügen  (G.  v.  21.  März  K.  90—107.
120—124)  feruer  &amp;amp;6  8.  11.  19.,20.  28.  ½  r——

Lotterie,  s.  Aus  spielungen.

Lötzen  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Lübbecke  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  55.

Luckau  (Kreis),  l.  Chausseen  Nr.  29.  -

Lüneburg  (Försteuthum),  Aenderung  des  Statuts  für
das  Ritterschaftliche  Kredit.  Institut  des  Fürstenthums
Lüneburg  (A.  E.  v.  B.  Aug.)  800.

Luck  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  Lycker,  Kreisobli.
gationen  1I.  Emission  im  Betrage  von  100,000  Thalern“
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  14.  Aug.)  815—818.  —  s.  auch
Chausseen  Nr.  12.

*-M.



Magdeburg  (Herzogthum),  Genehmignicg  elnes  Zusa#e##
zu  &amp;amp;.  41.  des  Reglements  für  die  Magdebargische  Land.
gruelit  vom  28.  April  1843.  (A.  E.  w.  28..Mav)

91  97I’#nt5  1  0#

Maonete  (Stadt),  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Kor.,
poration  der  gaufnemmschet  vom  5.  dvpril  1846.  —“
v.  26.  Mai)  5  "

1868.  28

Magdeburg-Rotheusee  Wolmirstedtrr  Dalhvettaa,

Abänderung  zu  F.  13.  des  Statuts  (A.  E.  v.  18.  Janr.)  63.

Magdeburger,  Elbenauer  und  Ehle.  Deichverband
(Stat.  v.  24.  Juli)  789—800.

Mahlzwang,  Aufhebung  und  Ablssung  defselben  in  bvn
neuen  Landeb#theilen  (G.  v.  17.  März  §.  2.  Nr.  3.  az
SK.  6.  7.  16.  29.  30.  43.)  250.

Main  (Fluß),  Errichtung  eimner  Aktiengesellschaft  zur  Et
bauung  eines  eisernen  Steges  über  den  Main  in  ZFrank.
furt  (Bek.  v.  30.  Juli)  756.

Maln-Weser  Eisenbahn)  s.  Eisenbahnen  Nr.  29.

Mallwitz  (Provinz  Brandenburg),  Statut  für  den  Eutwässerungsverband
  der  Mallwitz  Hermswalder  Niederung
(v.  11.  Mal)  490—495.

Mandatsprozeß,  Julässigkeit  desselben  wegen  hypothekarischer
  Forderungen  in  Neuvorpommern  und  Rügen
(G.  v.  21.  März  K.  131—134.)  321.

Mansfeldsche  Kupferschieser  bauende  Gewerkschaft  in
Eisleben)  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  (Bek.  v.
23.  Märh  268.

Marburg  (Kurhessen),  Verelnigung  der  Konftstorien  in
Kassel,  Marburg  und  Hanau  zu  einem  genensschach
Konsistorium  in  Marburg  (A.  E.  v.  18.  Juni)

Marine,  Wahl  und  Bestätigung  der  evangelischen  b%%
lichen  der  Marine  (A.  E.  v.  19.  Dez.  107.).47.

Einsetzung  einer  Königlichen  Mnr-Hasenban-Ditl
tion  für  die  Kieler  Bucht  (A.  E.  v.  23.  „Janr.)  197.
Beschaffung  debß  außerordentlichen.  Sirchan  für
die  Marineverwalkung  (G.  v.  6.  Mär))  22

Märkisch-Hosener  Eisenbahn,  a  rdlereeenn  Ir.  *  6

Medizinalbeamte,  Geböhren.  berselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  F.  3.  Nr.  11.)  ˙178.

Mchlsack  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.  13.  21.
Meiderich  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Doitmund  nach
Meiderich,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Mellorationen:

Bildung  einer  Genossenschaft  für  die  Melioration  des
Samica-Thales  bei  Stenschewo,  Kreis  Posen  (Stat.  v.
14.  Dez.  67.)  22—27.

Statut  für  die  Wiesen-Meliorationsgenossenschaft  an
der  oberen  Welna  zwischen  dem  Wierzblezanper  Sec  und
der  Orcholmühle  (v.  4.  Märl)  227—231.

Verband  gur  Cutwssserung  des  Landgrabenthales  im
Sorauet  Krelse  (Stät,  v.  4.  Mär)  238—242.
Verbönb  zur  Entwässerung  des  ültwasserbruchs  im
Sorauer  und  Crossener  Krelse  (Stat.  v.  4.  März))  242
bis  248

Ver.
        <pb n="1128" />
        24

Meliorationen,  (Forts.)

Verband  zur  Entwässerung  des  Zedmar  ·  Bruches  im
Kreise  Darkehmen  (Stat.  v.  25.  März)  346—355.

Braunsberger  Wiesenverband  (Stat.  v.  4.  April)
357—362.

Verband  zur  Melioration  der  Grundstücke  am  Frischen
Haff  bei  Balga  (Stat.  v.  11.  April)  435—440.

Entwässerungsverband  der  Mallwiß-  Hermswalder
Niederung  (Stat.  v.  11.  Mai)  490—495.

Verband  zur  Melioration  des  oberen  Drewenz-Thales
im  Kreise  Osterode  (Stat.  v.  15.  Mai)  514—519.

Briesenhorster  Entwässerungsverband  im  Landsberger
Kreise  (Stat.  v.  8.  Mai)  548—555.

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Grundstücke
am  Sbechyer  See  und  an  den  oberhalb  desselben  in  den
Kreisen  Kosten  und  Schrimm  belegenen  Seen  (Stat.  v.
6.  Juni)  597—602.

Wiesengenossenschaft  des  Argendorser  Thales  im  Kreise
Neuwied  (Stat.  v.  29.  Juni)  679—683.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Walschwiesen  bei
Plauten  im  Kreise  Braunsberg  (Stat.  v.  29.  Juni)
683—688.

Wiesengenossenschaft  des  Perchthales  zu  Laufersweiler
im  Kreise  Simmern  (Stat.  v.  1.  Juli)  699—702.

Meliorationsverband  des  oberen  Lebrabruchs  im
Kreise  Lauenburg  (Stat.  v.  31.  Juli)  774—783.

Wiesengenossenschaft  zu  Sotzweiler  im  Kreise  Ott.
weiler  (Stat.  v.  28.  Aug.)  823—827.

Meliorationsverband  der  Bialla-  Brücher  im  Kreise
Johannisburg  (Stat.  v.  22.  Sept.)  862—871.

Verband  zur  Regulirung  der  Schaaksvitter  Bank  im
Landkreise  Königsberg  (Stat.  v.  26.  Sept.)  877—881.

Melsungen  (Kassel),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an
der  Fulda  zu  Melsungen  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

Memel  (Provinz  Preußen),  Ermäßigung  der  Hafenabgaben
(A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—84.
Gebühren  der  Stromlootsen  für  das  Verholen  der
Schiffe  und  Stromfahrzeuge  im  Hafen  zu  Memel  (.  E.
v.  30.  Mai  u.  Tarif)  594—595.

Menow  (Groß.),  Erhebung  einer  Nachstener  von  den  dort
vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren  (V.  v.
31.  Juli)  721—737.

Merseburg  (Provinz  Sachsen),  der  General-  Kommission
in  Merseburg  wird  die  Leitung  der  Grundstück--Jusammenlegungen
  und  Hut  Ablösungen  in  Sachsen  Meiningen
übertragen  (Vertr.  v.  18.  Juni  Art.  I.)  873.

Meßdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Sachregister.

1868.
Miescisko  (Dosen),  s.  Chausseen  Nr.  44.

Militalrgeistliche,  Wahl,  Bestätigung  und  Qualiftkation
der  evangelischen  Geistlichen  des  Landheeres,  der  Marine
und  der  Militoir-Institute  (A.  E.  v  19.  Dez.  67.)  47.

Militair-Klirchenordnung  (o.  12.  Februar  1832.),
Abänderung  derselben  hinsichtlich  der  Wahl  der  evangelischen
  Militairgeistlichen  (A.  E.  v.  19.  Dez.  67.)  47.  —
desgl.  hinsichtlich  der  Führung  der  Militair-Kirchenbücher
(A.  C.  v.  30.  Mai)  694.

Militairverwaltung,  Beschaffung  des  außerordentlichen
Geldbedarfs  für  die  Militairverwaltung  (G.  v.  6.  Märg)
221.

Minden  (DWestphalen),  Vermehrung  der  Mitgllederzahl
der  Handelskammer  zu  Minden  (A.  E.  v.  27.  Dez.  67.)  12.
Tarif  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Minden

  an  der  Weser  (A.  E.  v.  9.  Nov.)  1042—1045.

Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe,  Zuständigkeit
desselben  zur  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschödigung
  für  die  Aufhebung  oder  Ablösang  von  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März
K.  67—69.  76.)  265.

Ministerium  des  Junern,  Ermächtigung  des  Ministers
  des  Innern,  die  Genehmigung  zu  öffentlichen  Ansspielungen
  zu  ertheilen  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  991.

Mohrungen  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  14.
Mäühlenzwang,  s.  Mahlzwang.
Mähblhofen  (Rheinprovinz),  Herstellung  elner  Eisenbahn

von  dem  Mühlhofener  Hüttenwerke  nach  dem  Bahnhofe
zu  Engers  (A.  E.  v.  10.  Okt.)  950.

Münster  (Westphalen),  Verbindung  der  Grafschaft  Schaumburg
  mit  dem  Verwaltungsbezirk  des  Provinzial-  Steuerdirektors
  zu  Münster  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1054.

Münzscheine,  Stempel  zu  Münzscheinen  über  Gold  und
Silber  in  den  Regierungebezirken  Kassel  und  Wiesbaden
(G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  87.)  190.

Münzwesen,  Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August
1867.  über  das  Münzwesen  in  den  neuen  Landestheiler
(G.  v.  13.  März)  235.

Mürlenbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  61.

Mutbscheine,  Stempel  zu  Muthscheinen  in  Lehns-  unt
Bergbau-Angelegenheiten  in  den  Regierungsbezirken  Kasse
und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  88.)  190.

N
        <pb n="1129" />
        Sachregister.

N.

Nachsteuer,  s.  Stener.

Nassau  (ehemaliges  Herzogthum).

Regelung  des  Etats-  und  Rechnungswesens  für  das
Jahr  1867  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.

Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  E.  v.  27.
Janr.)  64.

Einführung  der  Pharmacopoen  Borussica  (W.

v.  22.  Janr.)  86.

Bestreitung  der  dem  Herzog  Adolph  zu  Nassan  gewährten
  Ausgleichungssumme  (G.  v.  28.  Febr.)  165.

Uebernahme  der  Nassauischen  Staatsschulden  und
Einziehung  der  von  der  Landesbank  in  Wiesbaden  ausgegebenen
  Banknoten  (G.  v.  29.  Febr.  9.  1—  1.
6—10.)  169.

Beschränkung  der  in  Verwaltungsangelegenheiten  zur
Erhebung  kommenden  Gebuhren  und  Sporteln  (G.  v.
27.  Febr.)  177—178.

Verwaltung  der  geschlossenen  Beamten  =  Wittwen.
und  Waisen-Kassen  und  Verwendung  ihres  Vermögens
(v.  6.  März)  195—196.

Verwendung  der  Jagdscheingebähren  uld  Gültägkeit
der  ausgestellten  Jagdscheine  im  ganzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  207.

Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (G.  v.  9.  März)  217.

Einführung  der  monatlichen  und  außerordentlichen
Kassen-Revisionen  (A.  C.  v.  7.  März)  232.

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August  1867
über  das  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen
  (G.  v.  17.  März  ###.  1.  ff.,  #  6.  ff.)  249.

Ressortverhältnisse  des  Lehnswesens  (A.  E.  v.  11.
April)  399.

Vereinigung  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden
  zu  einer  Provinz  Hessen-Nassau“  (A.  E.  7.
Dez.)  1056.

Ausdehnung  der  zwischen  Breußen  und  den  einzelnen
Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge,  über  die
gegeuseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  auf  Rassau,  (.
Gerichtsbarkeitsverhältnisse.

Nassauische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Neuemühle  (Kassel),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an
der  Fulda  zu  Neuemühle  (N.  E.  v.  8.  Mai)  488.
Neufahrwasser  (Drovinz  Preußen),  Ermäßigung  der
Hafen=  Abgaben  2c.  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  82.
Jahrgang  1808.

1868.  25
Neukrug-Schönecker  Kreis-Chaussee,  s.  Chausseen  Nr.  15.

Neumark,  Zeststellung  des  ritterschaftlichen  Taxwerthes  der
Kur.  und  Neumärkischen  Güter,  und  Beleihung  derselben
mit  Pfandbriesen  (Regul.  u.  A.  E.  v.  3.  Okt.)  894
bis  896.

Neustadt  a.  d.  Dosse,  s.  Chausseen  Nr.  27.

ANenustadt  (Westpreußen),  Ausfertigung  Neustädter  Kreis-Obligationen
  lI.  Emission  im  Betrage  ven  70,000  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  Juni)  705—709.

Neuvorpommern,  Einführung  von  Grund-  und  Hy.
potheken-Büchern,  und  Verpfändung  von  Seeschiffen  in
Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  März)  293—329.

s.  auch  Chausseen  Nr.  33.

Niederlande  (Königreich),  Uebereinkunft  zwischen  Pren.
ßen  und  den  Niederlanden,  betr.  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Venlo  nach  Osnabrück  (v.  28.  Nov.  67.)
13—21.

Riederrhein,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  des
Rückversicherungs-Vereins  der  Niederrheinischen  Güter-Asse.
kuranzgesellschaft  zu  Wesel  (Bek.  v.  13.  Janr.)  28.

Niederunger  Kreis  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung
von  Obligatienen  des  Niederunger  Kreises  II.  Emission
im  Betrage  von  70,000  Thalern  zu  5  Drozent  (riv.
v.  27.  April)  509—513.

Nordbahn  (Hessische),  f.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Norddeutsche  Grundkreditbank  in  Berlin,  Genehmigung
zur  Errichtung  derselben  (Bek.  v.  23.  Dez.)  1068.

Nordhausen  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Nordhausen
  nach  Northeim)  s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Nordwalde  (Westphal  ),  f.  Chausseen  Nr.  53.

Northeim  (Hannover),  Eisenbahn  nach  Nordhausen,  s.
Eisenbahnen  Nr.  32.

Noßdorf  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Notar,  Außfhebung  der  Gebühren  für  die  Zulassung  zur
Draxis  als  Notar  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.
27.  Febr.  &amp;amp;.  1.)  177.

Ernennung  und  Befugnisse  der  Notare  in  den  Fürstenthü
  ern  Waldeck  und  BDyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  S§#.  22.
32.)  904.

Notariats-Instrumente,  Stempel  zu  denselben  in
den  Regicrungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.
5.  März  Tarif  Nr.  90.)  190.

Nothstand,  Verstärkong  der  Geldmittel  zur  Abhülfe  des
Nothstandes  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und
Gumbinnen  (G.  v.  3.  März)  174—175.

d  O.
        <pb n="1130" />
        26

O.

Oberamtsrichter  in  den  neuen  Landestheilen,  Ernennung
und  Rangverhältnisse  derselben  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  64.
Ober-Appellationsgericht  in  Berlin,  Rangverhält.
nisse  der  Präsidenten  und  Näthe  desselben  (A.  E.  v.
27.  Janur.  Nr.  1.)  64.
Das  Ober-Appellationsgericht  ist  der  oberste  Gerichts.

hof  für  die  Fürstenthümer  aldeck  und  Pyrmont  (V.  v.
6.  Okt.  &amp;amp;9.  1.  19.)  897.

Oberbergamt  in  Clausthal,  Feststellung  des  Bezirks
desselben  (V.  v.  3.  Febr.)  69.

Ober--Berg=  und  Salzwerks-Direktion  in  Kassel,
Aufhebung  derselben  (V.  v.  3.  Febr.)  69.

Obergerichte  in  Hannover,  Rangverhältnisse  der  Di.

rektoren,  Räthe  und  Assessoren  (A.  E.  v.  27.  Janr.
Nr.  3.)  64.
Obergeri  tsräthe  in  Hannover,  Rang  und  Uniform

derselben  (A.  E.  v.  27.  Janr.  Nr.  3.)  64.

Oberlausitz,  Genehmigung  zur  Ausfertigung  von  Obligationen
  der  Kommunalstände  des  Markgrafthums  Oberlausitz
  im  Betrage  von  einer  Million  Thaler  (Priv.  v.
12.  Okt.)  951—955.

Ober-Präsidenten,  Ermächtigung  der  Ober-Präsidenten,
die  Genehmigung  zu  öffentlichen  Ausspielungen  in  ihrem
Verwaltungsbezirk  zu  ertheilen  (A.  E.  v.  2.  Nov.)  991.

Wirkungskreis  des  Ober-  Präsidenten  der  Provinz
Schleswig.  Holstein  (A.  E.  v.  20.  Juni)  620.

Oberschlesische  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  33.

Obertribunal,  Kompetenz  desselben  zur  Entscheidung
von  Streitigkeiten  hinsichtlich  der  Grundstück-=  Zusammen.
legungen  und  Hut-Ablösungen  in  Sachsen.  Meiningen  (Vertr.
v.  18.  Juni  Art.  1.)  873.

Obligationen,  s.  Kreis.,  Stadt-Obligationen,  desgl.
Provinzial  Hölfskasse,  Kommunalstände,
Eisenbahnen  2c.

Odenkirchen  (Rheinprorinz),  Eisenbahn  nach  München.
Gladbach,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Oder,  Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Oder,
s.  Deichverbände  Nr.  II.

Oderbrücken,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Brückengeldes
bei  Schwedt  (A.  E.  u.  Tarif  v.  29.  Juni)  741—744.

Oelde  Westohalen),  s.  Chausseen  Nr.  54.

Oldenburg  Großherzegthum),  llebereinkunft  zwischen
Preußen  und  Oldenburg  zur  wechselseitigen  Beförderung
der  Strafrechtspflege  (Minist.  Erkl.  v.  25.  März)  288  bi
292.  —  (.  auch  Eisenbahnen  21.

Sachregister

1868.

Oletzko  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Olehko  III.  Emission  im  Betrage
von  14,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Dr#v.  v.  4.
613—618.

Omnibus,  Errichtung  der  Berliner  Omni
schaft  (Bek.  v.  15.  Aug.)  784.

Oppeln--Tarnowißer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  31.

Oschersleben  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  von
Obligationen  der  Stadt  Oschersleben  im  Betrage  von
40,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  2.  Dez.  67.)
42—46.

Osnabrück  (Hannover),  Eisenbahn  von  Venlo  nach  Osnabrück,
  desgl.  von  Osnabrück  nach  Bremen  und  Hamburg,
s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Ostbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Osterburg  (Drevinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Osterode  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Osterode  II.  Emission  im  Betrage
  von  25,000  Thalern  zu  5  Proezent  (Driv.  v.
16.  April)  533—536.

Osterode  (Honnover),  Eisenbahn  von  Herzberg  nach
Osterode,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Ostpreußen,  Verstärkung  der  Geldmittel  zur  Abhülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  (G.  v.  3.  März)  174
bis  175.

Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Ostpreußischen  Landschaft,
  betr.  die  Beleihung  der  zu  derselben  gehörenden
Grundstücke  (A.  E.  v.  13.  Juli)  762—764.

Ostsee,  Ermäßigung  der  in  den  Ostsechäfen  zu  entrichtenden
  Hafenabgaben  für  die  Küstenschiffahrt  2c.  (A.  E.
v.  10.  Febr.)  83—84.

Ottweiler  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  58.

Overhacken  (Elbinsel),  Einführung  des  Jollgesetzes,  der
Jollordnung,  des  Zollstrafgesezes,  det  Zolltarifs  2c.  (V.
v.  I.  Ott.)  957—964.

P.

Pacht,  Ansprüche  des  Pächters  bei  Aufhebung  oder  Ablösung
  von  Gewerbeberechtigungen  in  den  neuen  Landestheilen
  (v.  17.  März  §.  21.  25.  26.  53.)  251.

Paleschken  (Prorinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Parzellirung  von  Grundstücken  in  Neuvorpommern  und
Rägen,  Verfahren  der  Hypothekenbehörden  (G.  v.  21.  März
S#.  13.  125—130.)  296.

Pässe,
        <pb n="1131" />
        Sachregister.

Pässe,  s.  Reisepässe,  Leichenpässe.

Patria,  Feuerversicherungs.  Aktiengesellschaft  in  Berlin
(Bek.  v.  2.  Okt.)  883.

Pedellen-Gebühren,  Aufhebung  derselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  &amp;amp;.  1.)  177.

Penusion,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Bewilligung
oder  Erhöhung  von  Densionen  in  den  neuen  Landestheilen
  (G.  v.  27.  Febr.  &amp;amp;.  1.)  177.

Perchthal  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Wiesengenossenschaft
  des  Perchthales  zu  Laufersweiler  im  Kreise  Sim.
mern  (Stat.  v.  1.  Juli)  699—702.

Pertinenzien  von  Grundstücken,  hypothekarische  Eintragung
  und  Verhaftung  deelben  in  Neuvorpommern  (G.
v.  21.  März  K.  6.  14)

Pfandbriefe.  1)  Chenehmigung  des  Statuts-  für  dos
Berliner  Dfandbrief-  Institut  (A.  E.  v.  8.  Mai  u.
Statut)  450  —472.

2)  Beschluß  der  Westpreußischen  Landschaft  wegen
Emission  4#prozentiger  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  8.  Mai)
475.  —  Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft
gehörigen  Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerthes
mit  Dfandbriefen  zweiter  Serie  zu  5  Prozent  (Regul.
u.  A.  E.  v.  15.  Mai)  496—503.

3)  Beseitigung  des.  Aufgebots  und  der  Mortifkation
verlorener  Zinskupons  von  Schlesischen  altlandschaftlichen
  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  4.  Juli)  704.

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  22.  November  1858
über  die  Emission  Schlesischer  Pfandbriefe  lit.  C.  (A.  E.
v.  6.  Okt.)  916—919.

Verwendung  des  Eigenthümlichen  Fonds  der  Schlesischen
  Landschaft  zur  Wiederanschaffung  von  Pfandbriefen
(A.  E.  v.  6.  Okt.)  920.

4)  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Ostpreußischen
Landschaft  wegen  Ausfertigung  und  Beglaubigung  neuer
Dfandbriefe  (A.  E.  v.  13.  Juli)  762—764.

5)  Beleihung  der  im  Bereich  des  Kur-  und  Neumärkischen
  ritterschaftlichen  Kredit.  Instituts  belegenen
Güter  mit  Pfandbriefen  (Regul.  u.  A.  E.  v.  3.  Okt.)
894—896.

Pharmacopoca  Borussica  (7.  Ausgabe),  Einführung  derselben
  in  den  neuen  Landestheilen  (A.  E.  v.  22.  Janr.)  86.

Pietrowo  (Drovinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  43.

Pillau  (Provinz  Preußen),  rminn  der  Hafenabgaben
(A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—

Pinne  (Provinz  Posen),  (.  G#ensten  Nr.  43.

Pinnow  (Dommern),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den
dort  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren  (V.
v.  31.  Juli)  721—737.

1868.  27

Pittehnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Plaßwich  (rovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Plessow  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Plotha--Ammelgoßwitzer  Deichverband,  Herstellung
eines  Deiches  zwischen  Ammelgoßwitz  und  der  Belgernschen
  Höhe  (A.  E.  v.  17.  Juni)  640.

Pluto,  Bergbau-Abtiengesellschaft  zu  Essen,  Abänderung
der  ##.  20.  und  24.  des  Statuts  (Bek.  v.  14.  Sept.)
847.

Polizeldirektion,  Aufhebung  der  Königlichen  Polizeidirektion
  zu  Stade  (A.  E.  v.  8.  Febr.)  81.

Polizel  =  Ordnung  für  Emden  (vom  25.  Moai  1859),
Aufhebung  derselben  (A.  E.  v.  30.  Dez.  67.)  4.

Porep  (Ostpriegnitz),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den
dort  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren  (V.  v.
31.  Juli)  721—737.

Pörschken  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Posen  (Stadt),  Eisenbahn  nach  Thorn  und  Bromberg,  s.
Eisenbahnen  Nr.  37.

Preußen  (Provinz),  Befugniß  der  Provinzial.  Hülfskasse
für  die  Provinz  Preußen  zur  Ausstellung  verzinslicher
Obligationen  (Regul.  u.  A.  E.  v.  26.  Sept.)  909—915.

Prierow  (Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Protestation,  Eintragung  und  Löschung  hypothekarischer
Protestationen  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.
März  §.  52.  94.  108—111.)  303.

Protokolle,  Stempel  zu  amtlichen  Protokollen  in  den
Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  92.)  191.

Provinzen,  Vereinigung  der  Regierungsbezirke  Kassel  und
Wiesbaden  zu  einer  Vrovinz  Hessen=  Nassaus  (A.  E.  v.
7.  Dez.)  1056.

Provinzial-Hülfskasse  für  die  Provinz  Preußen,  Befugniß
  derselben  zur  Busstellung  verzinslicher  Obligationen
(Regul.  u.  A.  E.  v.  26.  Sept.)  909—915.

Provinzial-Staatsschulden  in  den  neuen  Landeztheilen,
  Festsehung  derselben  (G.  v.  29.  Febr.  K.  10.)  172.

Provinzialstände,  Ueberweisung  einer  jährlichen  Summe
von  500/000  Thalern  an  den  provinzialständischen  Verband
  von  Hannover  (G.  v.  7.  März)  223.  —  Regulativ
für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten
(A.  E.  v.  1.  Nov.)  979—984.

Gri#  l-  (M1  i  1#4

ren,  Verbindung  der  Grafschaft
  Schaumhburg  mit  dem  Verwaltungsbezirke  des  PDrovinzial-Steuerdirektors
  zu  Münster  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1054.

de  Pro-
        <pb n="1132" />
        28

Prozeßvollmachten,  Stempelfreiheit  der  Beglaubigung
von  Prozeßvollmachten  in  den  Regierungsbezirken  Kassel
und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  §.  2.  Nr.  9.)  186.

Prüfungen,  Bestimmungen  über  die  theologischen  Drüfungen
  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  (V.  v.  4.  Mai)  473—475.

Prüfungsgebühremn  in  den  neuen  Landestheilen,  fernere
  Exhebung  derselben  (G.  v.  27.  Febr.  K.  3.  Nr.  12.)  178.

Poyrmont  (Fürstenthum),  s.  Waldeck.

L.

Guedlinburg  (Drovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  51.

NR.

Nagnit  (Kreis),  Ausfertigung  Ragniter  Kreis-Obligationen
III.  Emission  im  Betrage  von  40,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  20.  Febr.)  341—345.  —  besgl.  IV.  Emission
  im  Betrage  von  111,800  Thalern  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  14.  Nov.)  1059—1062.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  17.

Rahbden  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  55.

Nandow  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  35.

Nang  der  Strafanstalts-Direktoren  (A.  E.  v.  25.  Nov.)  1067.
Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  in  den  neuen  Landestheilen
  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  64.
Nastenburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  18.
Ravenusberger  Volksbank  in  Bielefeld,  Genehmigung
zur  Errichtung  derselben  (Bek.  v.  16.  Dez.)  1068.
Realberechtigte,  Zuziehung  und  Entschädigung  derselben
für  die  Aufhebung  und  Ablösung  der  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März
K&amp;amp;.  18—20.  57—59.)  253.
Rechnungskommission  für  Schleszwig.Holstein,  Errichtung
  derselben  in  Schleswig  (A.  E.  v.  14.  Aug.)  812.
Nechnungswesen  in  den  neuen  Landestheilen,  Regelung
besselben  für  das  Jahr  1867.  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.
Recht  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  59.
Rechtsanwalte  in  den  Förstenthümern  Waldeck  und

Dormont,  Ernennung  und  Befugnisse  derselben  (V.  v.  6.
Okt.  #.  18.  22.  31.  32.)  902.

Sachregister.

1868.

Rechtsweg,  Juläsfigkeit  des  Rechtsweges  bei  Strrltig.
keiten  über  Gewerbeberechtigungen  in  den  neuen  Landes.
theilen  (G.  v.  17.  März  &amp;amp;.  49.)  261.

Recklinghausen  (Westphalen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Recklinghausener  Kreises  im  Betrage  von
100,000  Thalern  zu  41  Prozent  (Priv.  v.  11.  Mai)
585—589.  .

Reddenau  (Vrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Referendarten,  Ernennung  und  Beschäftigung  derselbem
in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  6.
Okt.  §.  30.  31.)  906.

Regierungen,  Juständigkeit  derselben  bei  Feststellung  der
Entschädigung  für  die  Aufhebung  oder  Ablösung  von  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.
17.  März  .  51—53.  62.  67.  72—74.)  262.

Aufhebung  der  Regierung  in  Kiel,  Einrichtung  der
Regierung  in  Schleswig  (A.  E.  v.  20.  Juni)  620.

Reisepässe  (Reisepapiere),  Gebühren  für  die  Ausfertigung
derselben  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.
§.  3.  Nr.  13.)  178.

Stempelfreiheit  der  Gesuche  um  Ertheilung  von
Reisepässen  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
  (G.  v.  5.  März  §.  2.  Nr.  6.)  186.  —  Stempel
zu  Reisepässen  (ebend.  Tarif  Nr.  91.)  190.

Nekognitionsatteste  (Nekognitionsprotokolle),  Stempel
  zu  denselben  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und
Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  93.)  191.

Renten,  Entschädigungsrenten  für  die  Aufhebung  und
Ablösung  der  Gewerbeberechtigungen  in  den  nenen  Landestheilen
  (G.  v.  17.  März  ##.  32.  ff.)  257.

Nepositurgebühren,  Aufhebung  derselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  S.  1.)  177.

Requisitionen,  Stempel  zu  denselben  in  den  RNegierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif
  Nr.  94.)  191.

Neuß,  jüngere  Linie,  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen.
Weimar,  Reuß  jüngere  Linie  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  (v.  18.
März)  568—579.  —  Ratiftkkation  des  Vertrages  (Bek.  v.
10.  Juli)  672.  —  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Revisionskollegium  für  Landeskultursachen,  Zuständigkeit
  desselben  bei  Streitigkeiten  über  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März
S.  50.)  261.

Kompetenz  des  Revisionskollegiums  bei  Streitigkeitemn.
hinsichtlich  der  Grundstück-  Zusammenlegungen  und  Sat-Ablösungen
  in  Sachsen-Meiningen  (Vertr.  v.  18.  Jnn
Art.  1.)  873.

#bein-
        <pb n="1133" />
        Sachregister.

Nheinbrũcken,  Ban  einer  festen  Rheinbrũcke  bei
Wesel  durch  die  Cöln  Mindener  Eisenbahngesellschaft
(Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  20.  Juni  Nachtrag  S#S.
u.  9.)  606.

Nheinprovinz,  Ubänderung  bes  §.  54.  des  revidirten
Reglements  für  die  Provinzlal-  Feuersozietät  der  Rheinprovinz
  vom  1.  September  1852.  (A.  E.  v.  4.  Mai)  448.

Zusatz  zum  §.  16.  der  Kirchenordnung  für  die  Mhein.
provinz  vom  5.  März  1835.  (A.  E.  v.  4.  Mai)  450.
Rheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.

Abendt  (RNheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  60.

Nosenberg  (Hrovinz  Preußen),  Ausfertigung  Rosenberger
Kreis-Obligationen  III.  Emission  im  Betrage  von  72,500
Thalern  zu  5  Drozent  (Priv.  v.  27.  April)  470—483.
—  Ausfertigung  Rosenberger  Kreis-Obligationen  III.  Serie
im  Betrage  von  16,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.
v.  16.  April)  521—524.  —  Statt  dritte  Serie=  sollen
diese  Obligationen  die  Bezeichnung  IV.  Emission=  erhalten
  (A.  E.  v.  17.  Aug.)  821.  —  f.  auch  Chaus.
seen  Nr.  5.

Rosfliten  (Provinz  Preußen),  #L.  Chausseen  Nr.  21.

Notenburg  (Schlesien),  Bau  einer  Eisenbahn  von  Liegnih
  über  Grünberg  nach  Rotenburg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  7.

Noteuburg  (Kassel),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an
der  Fulda  zu  Rotenburg  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

Nottmannsbagen  (Dommern),  Erhebung  einer  Nach.
steuer  von  den  dorr  vorhandenen  Beständen  ausländischer
Waaren  (V.  v.  31.  Juli)  721—737.

Nübenzucker,  Einführung  der  Verordnung  vom  7.  August
1846.  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers  auf  den
Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,  sowie
  in  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft  Kirchwärder,
  und  in  den  Holsteinschen  Dörfern  Hohenfelde,
Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

3  rsich  Gsges  „  Rückversicherungs.
Verein  der  Niederrheinischen  Güter  Assekuranzgesellschaft
zu  Wesel,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  (Vek.  v.
13.  Janr.)  28.

Aufen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Rügen  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen  des
Rügenschen  Kreises  im  Betrage  von  215,250  Thalern  zu
4#taProzent  (Duv.  v.  8.  Juli)  758  —  762.  —  (.  auch
Chausseen  Nr.  33.

Rügenwalde  (Pommern),  Ermäßigung  der  Hafeubgaben
  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—84.

#2.1  SAMICAAä,
I

1868.  29

Nuhbank  (Schlesien),  Eisenbahn  von  #muhbank  über
Landeshut  und  Liebau  nach  Schwadowitz,  f.  Eisen.
bahnen  Nr.  41.

N-uhrort  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Ruhrorter  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  120,000  Thalern  zu  5
Drozent  (Priv.  v.  13.  Juni)  674—679.

N-uppin  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Rüseufelde  (Pommern),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von
den  dort  vorhaudenen  Beständen  ausländischer  Waaren
(V.  v.  31.  Juli)  721—-737.

S.

Saalfeld  (Hrovinz  Preußen),  Tarif  zur  Erhebung  der
Hasen-  und  Lagergelder  für  die  Benutzung  der  Hafenanlage
  zu  Saalfeld  am  Ewing-  See  (A.  E.  v.  8.  Okt.)
-977—979.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  14.

Saalfeld  (Thüringen),  Eisenbahn  von  Gera  Über  Saalfeld
  nach  Eichicht,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Saarbrücken  (Rheinprovinz),  f.  Eisenbahnen  Nr.  40.

Sachsen  (Provinz),  Abänderung  der  ##.  57.  a.  und  97.
des  Reglements  für  die  Sächsische  Provinzial-  Städte.
Feuersozietät  vom  5.  August  1838.  (A.  E.  v.  15.
Juli)  711.

Sachsen  (Herzogthum),  Ergänzung  des  revidirten  Reglements
  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  des
Herzogthums  Sachsen  (A.  E.  v.  25.  Mai)  520.

Sachsen  (Königreich),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Sachsen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Cottbus
nach  Großenhain  (v.  15.  Aug.)  885—889.

Ausdehnung  der  mit  der  Sächsischen  Regierung  abgeschlossenen
  Uebereinkunft  zur  Beförderung  der  Rechtepflege
  von  1839.  auf  die  neu  erworbenen  Landestheile
(Minist.  Erkl.  v.  23.  Nov.)  1026—1027.

Sachsen-Meiningen,  Ausdehnung  des  mit  Sachsen-Meiningen
  über  die  gegenseitigen  Gerichtbarkeitsverhält.
nisse  geschlessenen  Vertrages  vem  2.  Moi  1859.  auf  die
neu  erworbenen  Landestheile  (Minist.  Erkl.  v.  18.  April)
363—364.

Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen
  2c.  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  (v.  18.  März)  568.
bis  579.  —  Ratifikation  des  Vertrages  (Bek.  v.  10.  Juli)
672.  —  f.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  -Meiningen
wegen  Uebertragung  der  Leitung  der  Grundstück-  Zusammenlegungen
  und  Zut-  Ablösungen  auf  die  Preußischen
Auseinandersetzungsbehörden  (v.  18.  Juni)  873—875.

Sach-
        <pb n="1134" />
        30  Sachregister.

Sachsen-Weimar-Eisenach,  Vertrag  zwischen  Preubeu,
  Sachsen-Weimar  2c.  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Gera  über  Saalfeld  nach  Eichicht  (v.  18.  März)
568  —579.  —  Ratifkation  des  Vertrages  (Bek.  v.
10.  Juli)  672.  —  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Uebereinkunft  mit  dem  Großherzogthum  Sachsen
wegen  Ausdehnung  der  zur  Beförderung  der  Rechtspflege
geschlossenen  Konvention  vom  23.  März  1852.  auf  die
neu  erworbenen  Landestheile  (Minist.  Erkl.  v.
25.  Juli)  719.

Sagard  (Neuvorpommern),  (.  Chausseen  Nr.  33.

Salz-Abgabe,  Einführung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober
1867.  auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder.

Blumensand,  sowie  in  dem  Preußischen  Antheil  der
Candschaft  Kirchwärder,  und  in  den  Holsteinschen  Dörfern
Hohenfelde,  Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)  957
bis  964.

Salzwedel  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  45.  48.

SamicaThal  bei  Stenschewo  (Kreis  Posen),  Bildung
einer  Genossenschaft  zur  Melioration  desselben  (Stat.  v.
14.  Dez.  67.)  22—27.

Samter  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Kreis.  Obligationen
  des  Samterschen  Kreises  im  Betrage  von  200,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  30.  Mai)  590—593.
—  s.  auch  Chausseen  Nr.  43.

Sangerhausen  (Drovinz  Sachsen),  Errichtung  der  -St.
Georgen-  Aktienbrauerei=  in  Sangerhausen  (Bek.  v.  19.
Okt.)  956.

Schaaken  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Schaaksvitte  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  I1.

Schaaksvitter  Bank  im  Landkreise  Königsberg,  Statut
fär  den  Verband  zur  Regulirung  derselben  (v.  26.  Sept.)
877—6881.

Schankwirthschaft  (Schankstätte),  Stempelfreiheit  der
polizeilichen  Erlaubnißscheine  zum  Betriebe  der  Schank.
wirthschaft  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
  (G.  v.  5.  März  §.  2.  Nr.  7.)  186.

Aufhebung  des  Getränkezwanges  für  Schankstätten
in  den  neuen  Candestheilen  (G.  v.  17.  März  §.  8.)  251.

Schatzanweisungen,  Außgabe  verzinslicher  Schatz
anweisungen  im  Betrage  von  drei  Millionen  Thaler  zur
Abhülfe  des  Nothstandes  in  Ostpreußen  (G.  v.  3.  März
K.  5—9.)  175.  —  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  im
Betrage  von  13  Millionen  Thaler  (A.  E.  v.  11.
Mänz)  208.

1868.

Schatzanweisungen,  (Forts.)

Ausgabe  verzinslicher  Schatanweisungen  bis  auf
Höhe  von  fünf  Millionen  Thaler  zur  Beschaffung  des
außerordentlichen  Geldbedarfs  für  die  Militair=  und
Marinc.Verwaltung  (G.  v.  6.  März)  221.

Schaumburg  (rafschaft),  Verbindung  derselben  mit

dem  Verwaltungsbezirk  des  Provinzial.  Steuerdirektors  zu
Münster  (A.  E.  v.  21.  Nov.)  1054.

Schiffsregister  in  Neuvorpommern  und  Rügen,  Eintragung

  der  Verpfändungen  in  dasselbe  (G.  v.  21.  März
+  33.  157.)  299.

Schlachthäuser  ,  Bestimmungen  äber  die  Errichtung

öffentlicher  Schlachthäuser  (G.  v.  18.  März)  277—2680.

Schlesien  (Provinz),  Beseitigung  des  Aufgebots  und  der

Mortifikation  verlorener  Zinskupons  von  Schlefischen
altlandschaftlichen  Dfandbriefen  (A.  E.  v.  4.  Juli)  704.

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  22.  Rovember
1858.  über  die  Beleihung  der  dem  Schlesischen  londschaftlichen
  Kreditverbande  inkorporirten  Güter  und  über
die  Emission  von  Pfandbriefen  lit.  C.  (A.  E.  v.  6.  Okt.)
916—919.

Verwaltung  des  Eigenthümlichen  Fonds  der  Schlesischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  920.

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die  Schlefische  londschaftliche
  Darlehnskasse  vom  13.  November  1848.  (A.
E.  v.  6.  Okt.)  921—924.

Schlesische  Gebirgsbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  41.

Schleswig  (Stadt),  Einrichtung  und  Wirkungstreis  der

Regierung  in  Schleswig  (A.  E.  v.  20.  Juni)  620.

Die  Rechnungs-Kommission  für  SchleswigHolstein
soll  nicht  in  Kiel,  sondern  in  Schleswig  ihren  Sit  haben
(A.  E.  v.  14.  Aug.)  812.

Schleswig-Holstein  (Drovinz).

Regelung  des  Etats=  und  Rechnungswesens  für  das
Jahr  1867.  (G.  v.  4.  Janr.)  5—6.

Rangverhältnisse  der  Justizbeamten  (A.  E.  v.  27.
Janr.)  64.

Einführung  der  Plamacopoens  Borussica  (A.  E.
v.  22.  Janr.)  86.

Uebernahme  der  Schleswig  Holsteinschen  Staatsschulden
  (G.  v.  29.  Febr.  &amp;amp;#.  1  —4.  10.)  169.

Beschränkung  der  in  Verwaltungßangelegenheiten  zur
Erhebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln  (G.  v.  27.
Febr.)  177—178.

Verwendung  der  Jagdscheingebühren  und  Gültigkeit
der  ausgestellten  Jagdscheine  im  ganzen  Umfange  der
Monarchie  (G.  v.  9.  März)  207.

Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (G.  v.  9.  März)  217.

Ein
        <pb n="1135" />
        Sachregister.

Schleswig-Holsteln  [Provinz],  (Forts.)

Einführung  der  monatlichen  und  außerordentlichen
Kassen.  Revisionen  (A.  E.  v.  7.  März)  232.

Deklaration  der  Verordnung  vom  24.  August  1867.
über  dad  Münzwesen  (G.  v.  13.  März)  235.

Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher  Berrch#-gungen
  (G.  v.  17.  März)  249—267.

Uebernahme  der  von  den  Elbherzogthümern  Schlegwig,
  Holstein  und  Lauenburg  an  Dänemark  zu  entrichtenden
  Staatsschuld  (G.  v.  23.  März)  397—398.

Wirkungekreis  des  Ober-  Präsidenten  der  Provinz
Schleswig.Holstein,  Einrichtung  der  Regierung  in  Schleswig
  (UA.  E.  v.  20.  Juni)  620.

Errichtung  der  Rechnungs-Kommission  in  Schleswig
(A.  E.  v.  14.  Aug.)  812.

Ausdehnung  der  zwischen  Preußen  und  den  einzelnen
Deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  über  die
gegenseitigen  Gerichtsbarkeits-Verhältnisse  auf  Schleswig-Holstein,
  s.  Gericht  sbarkeits-Verhältnisse.

Schleusengeld,  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an  der
Vohn  (A.  E.  v.  7.  März)  219.  —  deögl.  an  der  Fulda,
Werra  und  Weser  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

Anderweitige  Regulirung  des  Schleusengeldes  für

die  Schleuse  bei  Hackenberg  in  der  Schiffhrtsstraße

vom  Ruppiner  Kanal  nach  Fehrbellin  (A.  C.  v.  20.  Mai)
538—539.

Schmölau  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  48.

Schneidemühl  (Posen),  Eisenbahn  von  Schneidemühl
über  Conitz  nach  Dirschau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Schönecken  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  61.

Schuldverschreibungen,  Ausfertigung  vierprozentiger
Schuldverschreibungen  im  Gesammtberrage  von  21,750,000
Thalern  zur  Abtragung  der  von  den  Elbherzogthümern
an  das  Königreich  Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld
(A.  E.  v.  29.  April)  449.

Rudolstadt,,  Vertrag  zwischen  Preußen
und  Sachsen.  Weimar,  Schwarzburg.  Rudolstadt  r2c.  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gera  über  Saalfeld  nach
Eichicht  (v.  18.  März)  568—579.  —  Ratifkation  des
Vertrages  (Bek.  v.  10.  Juli)  672.  —  f.  Eisenbahnen
Nr.  45.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Schwarzburg.  Rudol.
stadt  wegen  Uebertragung  der  Grund-  und  Gebäudestener-Veranlagung
  auf  Preußische  Behörden  und  Beamte
(Vertr.  v.  14.  Juni)  849—851

ÆAC  L

1868.  31

Schwarzburg-Sondershausen,  Vertrag  mit  der
dortigen  Regierung  wegen  Uebertragung  der  Grund=  und
Gebäudesteuer-  Veranlagung  auf  Preußische  Behörden
und  Beamte  (v.  10.  Juni)  738—740.  ·

Schwedt  a.  d.  Oder,  Tarif  für  die  Benugung  der  Oderbrücke
  bei  Schwedt  (A.  E.  und  Tarif  v.  29.  Juni)  741
bis  744.

Schwerin  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Schwiebus  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  der  Stadt  Schwiebus  im  Betrage  von
60,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.  17.  Juni)  714
bis  718.

Schwiesau  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

Schwurgerichte  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Hyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  K.  13.)  001.

Seebesten  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Seeschiffe,  Bestimmungen  über  die  Verpfändung  von  See.
schiffen  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  März
S.  33.  157.)  299.

Senkowo  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  43.

Sensburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Sensburger
Kreis-  Obligationen  II.  Emission  im  Betrage  von  42,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.  28.  März)  420—423.
—  de#gl.  III.  Emission  im  Betrage  von  26,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  21.  Nov.)  1063  —  1066.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  18.

Sentken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Sielkeim  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Soldin  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Solms-Braunfelssche  Rentkammer,  s.  Chausseen
Nr.  63.

Sommerfeld  (rovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Sorau  (Provinz  Brandenburg),  Eisenbahn  von  Halle  nach
Sorau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21

Sosweiler  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Wiesengzenossenschaft
  zu  Sotweiler  im  Kreise  Ottweiler  (Stat.  v.  28.  Aug.)
823—827.

Spielbanken  in  Wiesbaden,  Ems  und  Hombarg,  Bestimmungen
  über  die  Schließung  derselben  (G.  v.  5.
Nän))  209.

Spinnerei,  Abänderung  des  Statuts  der  Gladdacher
Aktiengesellschaft  für  Spinnerei  und  Weberel  (Bek.  v.  8.
Juli)  671.

Sportelu,  s.  Gebühren.
Spree
        <pb n="1136" />
        32

Spree  (Zluß),  Erhebung  der  Schiffahrtsabgabe  bei  der
Spreeschleuse  zu  Cossenblatt  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  908.

Staatsanleihe  von  40  Millionen  Thaler  zu  Eisenbahn.
Anlagen  (G.  v.  17.  Febr.)  71—73.  (A.  E.  v.  27.
April)  1005.

Staatsanleihe  bis  auf  Höhe  von  fänf  Millionen
Thaler  zur  Beschaffung  des  außerordentlichen  Geld.
bedarfs  für  die  Militair-  und  Marine--Verwaltung  (G.  v.
6.  März)  221.

Staatsanwaltschaft  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.  S.  20.  21.  24.  31.  32.)  904.

Staatsgarantie,  Erweiterung  der  Jinsgarantie  des
Staats  für  das  Anlagekapital  der  Eisenbahn  von  Trier
durch  die  Eifel  nach  Call  (G.  v.  11.  März)  233—235.

Bewilligung  einer  bedingten  Zinsgarantie  für  das
Aulagekapital  der  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  und
Bromberg  (G.  v.  11.  März)  270.

Scaatshaushalts-Etat#  für  1868.  (G.  v.  24.  Febr.)
93—159.

Staatsschulden  der  neuen  Landestheile,  Uebernahme
derselben  als  Staatsschulden  der  Preußischen  Monarchie
(G.  v.  29.  Febr.)  169—173.

Uebernahme  und  Verwaltung  der  von  den  Elbherzog.
thümern  an  Dänemark  zu  entrichtenden  Schuld  von
21,750,000  Thalern  als  Preußische  Staatsschuld  (G.  v.
23.  März)  397—398.

Staatsschuldscheime,  Ausstellung  von  Staatsschuldverschreibungen
  zu  4  Prozent  über  die  von  den  Elbherzogthümern
  an  Dönemark  zu  entrichtende  und  von  Preußen
übernommene  Staatsschuld  von  21/750,000  Thalern  (G.
v.  23.  März  &amp;amp;#.  2—5.)  397.

Stade  (Hannover),  Aufhebung  der  Königlichen  Polizeidirektion
  in  Stade  (A.  E.  v.  Z.  Febr.)  81.

Stadt-Obligationen,  s.  Aachen,  Aschersleben,
Berlin,  Culm,  Düsseldorf,  Duisburg,  Eisleben,
  Grabow  a.  d.  O.,  Kassel,  ÖOschersleben,
Ruhrort,  Schwiebus.

Stampelken  (Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Steinbeck  (Ostpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Steinstraß  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  62.

Stempel,  Abänderung  der  Stempelsteuer  von  Kalendem
(G.  v.  10.  Janr.)  41.

Fernere  Erhebung  von  Stempel-Abgaben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  &amp;amp;.  3.  Nr.  15.)  178.

Aenderung  der  Stempelsteuer  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März)  185—  192.

Sachregister.

1868.

Stempelfreiheit,  anderweitige  Bestimmungen  äber
Stempelbefreiungen  in  den  Regierungebezirken  Kassel  und
Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  &amp;amp;.  2.)  185.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  die  Entschädigung
  für  die  Aufhebung  und  Ablösung  der  Gewerbeberechtigungen
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.
17.  März  §.  71.)  265.

Stempelfreiheit  für  die  Eintragungen  in  die  neuen
Hypothekenbücher  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (WG.  v.
21.  März  §.  156.)  326.

Stettin,  Aenderung  des  §.  Z.  der  Poltzei=  Ordnung  vom
22.  August  1833.  für  die  Häfen  und  Binnengewässer
von  Stettin  und  Swinemände  (A.  E.  v.  20.  April)  -447.

s.  auch  Chausscen  Nr.  35.

Steuer,  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  vorhandenen
Beständen  ausländischer  Waaren  in  den  Ortschaften  Zet.
temin,  Duckow,  Rottmannshagen,  Rügßenfelde  2c.  (V.  v.
31.  Juli)  721—737.

Stiftungen,  Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds
  in  Csln  (A.  E.  v.  25.  Mai)  539—544.

Stolberg  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  nach  den  Kohlenzechen
bei  Alsdorf,  s.  Eisenbahnen  Nr.  38.  —  Eisenbahn
von  Jülich  in  das  Stolberger  Thal,  s.  Eisenbahnen
Nr.  5.

Stolpmünde  (Pommern),  Ermäßigung  der  Hafen.
übgaben  (A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—84.

Strafanf  Rang  derselben  (A.  E.  v.
25.  Nov.)  1067.

Gel.  24

Strafbestimmungen,  Bestrafung  desjenigen,  welcher
außerhalb  des  Schlachthauses  Vieh  schlachtet  (G.  v.
18.  März  K.  14.)  260.

Straffestsetzung,  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen
über  die  vorläufige  Straffestsehung  wegen  Uebertretungen
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.
5.  März  §&amp;amp;.  2.  Nr.  5.)  186.  .

Strafgesetzbuch  K.  269.,  betreffend  den  wechselseitigen
Schutz  der  Waarenbezeichnungen  in  den  Staaten  des  ZJoll.
vereins  (Bek.  v.  26.  Sept.)  882.

Serafrechtspflege,  Uebereinkunft  zwischen  Vreußen  und
Oldenburg  zur  wechselseitigen  Beförderung  der  Strafrechtspflege
  (Minist.  Erkl.  v.  25.  März)  288—292.

Strafresolute  der  Finanz-  und  olizeibehörden  in  den
Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden,  Stempel  zu
denselben  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  96.)  191.

Stras-=
        <pb n="1137" />
        Sachregister.

Strasburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Strasburger
Kreis-Obligationen  IV.  Emission  im  Betrage  von  15,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  6.  Juni)  636—639.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  10.

Stuhm  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Stuhmer

Kreis.Obligationen  III.  Emission  im  Betrage  von  20,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  27.  April)  505—509.  —
desgl.  IV.  Emission  im  Betrage  von  30,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  27.  Juli)  807—810.

Subhastation,  Verfahren  der  Hypothekenbehörden  in
Neuvorpommern  bei  Subhastation  von  Grundstücken  (G.  v.
21.  März  §&amp;amp;#  57.  136—140.)  304.

Süchteln  (Rheinprovinz),  Bau  einer  Eisenbahn  von  Süchteln
  nach  Kempen  2c.,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Suckow  (Priegnitz),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den
dort  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren  (V.  v.
31.  Juli)  721—737.

Swinemünde  (Dommern),  Ermäßigung  der  Hafenabgaben
(A.  E.  v.  10.  Febr.)  83—84.

Venderung  des  K.  8.  der  Hafen  Pollzeiordnung  für

Stettin  und  Swinemünde  vom  22.  August  1833.  (A.  E.
v.  20.  April)  447.

Sobba  (Provinz  Preußen),  #.  Chausseen  Nr.  12.

T.

Tarnowis,  Eisenbahn  nach  Oppeln,  s.  Eisenbahnen
Nr.  34.

Tattersall  =  Aktiengesellschaft  in  Berlin,  Genehmigung  des
Statuts  (Bek.  v.  27.  April)  416.

Taufschein,  Stempel  zu  Taufscheinen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif
Nr.  97.)  191.

Taunus-Bahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  43.

Tagxe  von  Grundstücken,  Stempel  zu  derselben  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  98.)  191.

Teltow  (Kreis),  Ausfertigung  Teltower  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  14,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.
22.  Sept.)  986—989.  —  (.  auch  Chausseen  Nr.  31.

Tennstädt  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  50.

Theologen,  Bestimmungen  über  die  theologischen  Prüfungen

  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz

Hannover  (V.  v.  4.  Mai)  473—475.
Jahrgang  1868.

1868.  33

Thorn  (Provinz  Preußen),  Eisenbahn  von  Thorn  nach
Insterburg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  44.—  Eisenbahn  von
Posen  nach  Thorn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  37.

Thüringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  45.

Tillendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Titz  (Nheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  62.

Todeserklärung  der  vermißten  Versonen,  welche  an  den
Kriegen  von  1864.  und  1866.  Theil  genommen  haben
(G.  v.  24.  Febr.)  193.

Todtenschein,  Stempel  zu  Todtenscheinen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  99.)  192.

Trauschein,  Stempel  zu  Trauscheinen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März  Tarif
Nr.  100.)  192.

Treunstücke,  s.  Parzellirung.

Trier  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Trier  nach  Call,  s.
Eisenbahnen  Nr.  38.

Trojanowo  (Posen),  s.  Chausseen  Nr.  44.

u.

Uebertretungen,  Stempelfreiheit  der  Vechandlungen
über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen
in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.
5.  März  §.  2.  Nr.  5.)  186.

Uerdingen  (Rheinprovinz),  gehört  zum  Bezirk  der  Handelskammer
  in  Crefeld  (A.  E.  v.  31.  Aug.)  828.

ulmbach-Straße  (Nheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  63.

Umberzieben,  Entschädigung  für  die  Aufhebung  oder
Ablösung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherzlehen  in  den
neuen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März  &amp;amp;##.  32.  36.)  257.

Unisorm  der  Obergerichtsräthe  in  Hannover  (M.  C.  v.
27.  Janr.  Nr.  3.)  64.

Universitäten,  Erhebung  der  Gebühren  bei  den  Universitäten
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.
K  3.  Nr.  2.)  177.

Unterthauen,  Aufhebung  der  Gebühren  für  die  Entlassung
  aus  dem  Unterthanenverbande  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  27.  Febr.  §.  1.)  177.

Urlaub,  Stempel  zu  Urlaubsertheilungen  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März
Tarif  Nr.  101.)  192.

e  B.
        <pb n="1138" />
        L

V.

Venlo  (Niederlande))  Eisenbahn  von  Venlo  nach  Ognabrück,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  46.

Verfügungen,  Stempel  zu  amtlichen  Verfügungen  in
den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  5.
März  Tarif  Nr.  102.)  192.

Verjährung  der  Zinsen  der  von  den  neuen  Landestheilen
  übernommenen  Staatsschulden  (G.  v.  29.  Febr.
S.  4.)  170.  —  desgl.  der  ven  den  Elbherzogthümern
an  Dänemark  zu  entrichtenden  und  von  Preußen  übernommenen
  Staatsschuld  von  21,750,000  Thalern  (G.  v.
23.  März  §.  4.)  398.

Verjährung  der  zur  Abhülfe  des  Nothstandes  in
Ostpreußen  emittirten  Schatzanweisungen  und  deren  Zinsen
(G.  v.  3.  März  §.  8.)  175.

Verjährung  der  hypothekarisch  eingetragenen  Rechte
in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  v.  21.  März
S.  30.)  299.

Verkoppelungssachen  in  den  neuen  Landestheilen,
Erhebung  der  Gebühren  (G.  v.  27.  Febr.  F.  3.
Nr.  7.)  178.

Verpfändung  von  Seeschiffen  in  Neuvorpommern  und
Rügen  (H.  v.  21.  März  .  33.  157.)  299.

Versicherungsgelder,  Ansprüche  der  Hypothekengläubiger
  in  Neuvorpommern  und  Rügen  auf  die  Versicherungsgelder
  (G.  v.  21.  März  F.  15.)  297.

VNoört.  4  CAIIAAA,

1  Fortuna,  allgemeine  Waernss  aibersetfen

 

in  Berlin,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  o.
Janr.)  164.
2  6  4L,„.  G.  à.  A#  NTZM75  in  Ber.

lin,  Errichtung  derselben  (Bet.  v.  23.  De.  1066.

3)  Preußische  Hypothelenversicherungs  ·  Altiengesell  ·
schaft  in  Berlin,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
(Bek.  v.  19.  März)  332.

#  1.  4  V,  La

„Beschränkung  der  in
den  nenen  Landestheilen  in  Verwaltungsangelegenheiten
zur  Erhebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln  (G.
v.  27.  Febr.)  177—178.

Vokation,  Stempel  zu  Vokationen  der  Geistlichen  und
Schullehrer  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
  (G.  v.  5.  März  Tarif  Nr.  103.)  192.

Volksbank,  s.  Bauken.

Sachregister.

1868.

Vormundschaftssachen,  in  welchen  Fällen  Stempelfreiheit
  für  dieselben  in  den  Regierungsbezirken  Kassel
und  Wiesbaden  stattfindet  (G.  v.  5.  März  §&amp;amp;.  2.
Nr.  4.)  186.

Vorstellungen,  s.  Gesuche.

W.

Waarenbezeichnungen,  Bekanntmachung  über  den
wechselseitigen  Schutz  derselben  in  den  Zollvereins-Staate#n
(v.  26.  Sept.)  882.

Waffenpässe,  s.  Jagbscheinc.

Wahl,  Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Hause  der
Abgeordneten  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  9.
März)  217.

Waisenkassen,  Verwaltung  der  in  den  neuen  Landes-.
theilen  geschlossenen  Beamten-Waisenkassen  und  Verwendung
  ihres  Vermögens  (G.  v.  6.  März)  195—196.

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Uebertragung
der  Verwaltung  derselben  an  Preußen  (Vertr.  v.  18.
Juli  67.)  1—3.

Organisation  der  Justizbehörden  in  den  Fürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.  6.  Okt.)  897—908.
Ausdehnung  des  zwischen  Dreußen  und  Waldeck
unterm  11.  Oktober  1861.  abgeschlossenen  Vertrages  über
die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  auf  die  neu
erworbenen  Landestheile  (Minist.  Erkl.  v.  Z.  Febr.)  198.

Waldenburg  (Schlesien),  Ausfertigung  Waldenbmger

Kreis-Obligationen  II.  Emission  im  Betrage  von  100,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  9.  Nov.)  1032—1036.

Wallerfangen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  64.

Walschwiesen  bei  Plauten  im  Kreise  Braunsberg,
Bildung  einer  Genossenschaft  zur  Melioration  derselhen
(Stat.  v.  29.  Juni)  683—688.

Wanderpässe,  s.  Reisepässe.

Warendorf  (Westphalen),  #.  Chausseen  Nr.  34.

Wasserleitung,  Verleihung  des  Expropriationsrechts
an  die  Stadt  Essen  zur  Erhaltung  und  Erweiterung  der
von  ihr  angelegten  Wasserleitung  (A.  E.  v.  10.  Okt.)  976.

Weberei,  Abänderung  des  Statuts  der  Gladbacher
Aktiengesellschaft  für  Spiancrei  und  Weberei  (Bek.  v.  8.
Juli)  671.

We-
        <pb n="1139" />
        Sachregister.

Wege,  Abãnderung  des  Gesethes  vom  28.  Juli  1851.  öäber
Gemeindewege  und  Landstraßen  in  Hannover  (G.  v.  12.
März)  225.

Wehlau  (Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen  des
Wehlauer  Kreises  II.  Emission  im  Betrage  von  54,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  8.  Febr.)  282—285.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  19.

Webrmann  (Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath),
Ernennung  desselben  zum  Mitgliede  des  Kuratoriums  der
Preußischen  Bank  (A.  E.  v.  4.  Nov.)  992.

Welna  (Fluß),  Bildung  einer  Meliorations  .  Genossenschaft
  für  die  Wiesen  an  der  oberen  Welna  (Stat.  v.  4.
Män)  227—231s.

Werra  (Fluß),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an  der
Werra  zu  Eschwege  und  Allendorf  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

Wesel  (Rheinprovinz),  Genehmigung  des  revidirten  Sta.
tuts  des  Rückversicherungsvereins  der  Niederrheinischen
Güter-Assekuranzgesellschaft  zu  Wesel  (Bek.  v.  13.  Janr.)  28.

Bau  einer  festen  Rheinbrücke  bei  Wesel  durch  die
Cöln.  Mindener  Eisenbahngesellschaft  (Konz.  u.  Bestät.
Urk.  v.  20.  Juni  Nachtrag  §##.  8.  u.  9.)  606.

Weser  (Fluß),  Aufhebung  des  Schleusengeldes  an  der
Weser  zu  Carlshafen  (A.  E.  v.  8.  Mai)  488.

West-Havelland  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  23.
Westheim  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  52.
Westphalen  (Provinz),  Zusatz  zum  K.  16.  der  Kirchen.

Ordnung  für  Westphalen  und  die  Abeinprovinz  vom  5.
März  1835.  (A.  E.  v.  4.  Mai)  450

Westpreußen,  Beschluß  der  Landscast  wegen  Emission
4prozentiger  Pfandbriefe  (A.  E.  v.  8.  Mai)  475.  —
Beleihung  der  zur  Westpreußischen  Landschaft  gehörigen
Güter  auf  das  sechste  Zehntheil  des  Taxwerthes  mit
5prozentigen  Pfandbriefen  zweiter  Serie  (Regul.  u.  U.
E.  v.  15.  Mai)  496—503.

Weslar  (Aheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  63.

Wiener  Friedensvertrag  vom  30.  Oktober  1864.,  Uebernahme
  der  nach  Art.  VIII.  u.  IX.  von  Schleswig,
Holstein  und  Lauenburg  an  Dänemark  zu  entrichtenden
Staatsschuld  (G.  v.  23.  März)  397—398.

Wiepke  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

Wiesbaden  (Negzierungsbezirk))  Aenderung  der  Stempelsteuer
  (G.  v.  5.  März)  185—192.

Vereinigung  der  Regierungsbezirke  Wiesbaden  und
Kassel  zu  einer  Provinz  Hessen-Nassau--  (A.  E.  v.  7.
Dez.)  1056.

1868.  35

Wiesbaden  (Stadt),  Einziehung  der  von  der  Landesbank
  in  Wiesbaden  ausgegebenen  Banknoten  (G.  v.  29.
Febr.  5.  6—9.)  170.

Bestimmungen  über  die  Schließung  der  öffentlichen
Spielbank  in  Wiesbaden  (G.  v.  5.  März)  209.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.
Wittenberg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

Wittwenkassen,  Verwaltung  der  in  den  neuen  Landestheilen
  geschlossenen  Beamten-Wittwenkassen  und  Verwendung
  ihret  Vermögens  (G.  v.  6.  Mäch)  195—196.

Wittwen=  Verpflegungsaustalt,  Befugniß  der
Preußischen  Civilbeamten  des  Norddeutschen  Bundes  zum
Eintritt  in  die  Allgemeine  Wittwen-Verpflegungsanstalt
(C.  v.  6.  Mär))  195.

Wolfskrug  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Wongrowierc  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  44.
Wormditt  (Hrovinz  Preußen),  f.  Chausseen  Nr.  4.
Wronke  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  43.
Wanysocken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Z.

Jauch-Belzig  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  24.
Zbechyer  See  (Provinz  Posen),  Bildung  einer  Genossenschaft
  zur  Melioration  der  an  und  oberhalb  desselben  belegenen
  Grundstücke  (Stat.  v.  6.  Juni)  597—602.
Iblewo  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Zedmar-Bruch  im  Kreise  Darkehmen,  Verband  zur
Entwässerung  desselben  (Stat.  v.  25.  März)  346—355.
Zertheilung  von  Grundstücken,  s.  Parzellirung.
Jettemin  (Dommern),  Erhebung  einer  Nachsteuer  von
den  vorhandenen  Beständen  ausländischer  Waaren  in
Zettemin  (V.  v.  31.  Juli)  721-737.
Zichtau  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  47.
Zinskupons,  Beseitigung  des  Aufgebots  und  der  Mortifkkation

  verlorener  Kupons  von  Schlesischen  altlandschaft.
lichen  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  4.  Juli)  704.

Zinten  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.  13.
3
        <pb n="1140" />
        36

Jollgesetz  (v.  23.  Janr.  1838.),  Einführung  desselben  auf
den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,
sowie  in  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft  Kirchwärder
  und  in  den  Holsteinschen  Dörfern  Hohenfelde,
Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

Jollordnung  (v.  23.  Janr.  1838.),  Einführung  derselben
auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-  Blumen.
sand,  sowie  in  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft
Kirchwärder  und  in  den  Holsteinschen  Dörfern  Hohenfelde,
  Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  I.  Okt.)  957—964.

Zollstrafgesetz  (v.  23.  Janr.  1838.),  Einführung  desselben
auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,
  sowic  in  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft
Kirchwärder  und  in  den  Holsteinschen  Dörfern  Hohenfelde,
  Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

Jolltarif  (von  1865.),  Einführung  desselben  auf  den  Elbinseln
  Overhacken  und  Finkenwärder-Blumensand,  sowie
in  dem  Preußischen  Antheil  der  Landschaft  Kirchwärder
und  in  den  Holsteinschen  Dörfern  Hohenfelde,  Hamfelde
und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)  957—964.

Jollverein,  Erhebung  jährlicher  Aversionalbeiträge  in
den  vom  Zollverein  ausgeschlossenen  Gebietstheilen  (G.  v.

Sachregister.

1868.

Jollverein,  (Forts.)
5.  März)  205.  —  Bestimmungen  über  die  Höhe  und
die  Art  der  Erhebung  (V.  v.  30.  Mai)  673.

Erhebung  einer  Nachsteuer  von  den  vorhandenen
Beständen  ausländischer  Waaren  in  den  an  Mecklenburg
grenzenden  Preußischen  Ortschaften  Zettemin,  Duckow  2c.
(V.  v.  31.  Juli)  721—737.

Bekanntmachung  über  den  wechselseitigen  Schutz  der
Waarenbezeichnungen  in  den  Staaten  des  Zollvereins
(v.  26.  Sept.)  882.

Jollvergehen,  Einführung  des  Strafverfahrens  bei  Zolldefraudationen
  auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwärder.
  Blumensand,  sowie  in  dem  Preußischen  Aa#theil
der  Landschaft  Kirchwärder  und  in  den  Holsteinschen
Dörfern  Hohenfelde,  Hamfelde  und  Köthel  (V.  v.  1.  Okt.)
957—964.

Züllichau-Grünberg.  Sorauer  Chausseebauverein,  Genehmigung
  eines  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut  (Bek.
v.  17.  Nov.)  1016.

Zwangs=  und  Bannurechte,  Aufhebung  und  Ablösung
  derselben  in  den  nenen  Landestheilen  (G.  v.  17.  März
K.  2.  6—10.  23.  ff.  42.  45—47.  72.)  249.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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    </body>
  </text>
</TEI>
