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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869.</title>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1869.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  r2c.  vom  1.  Januar  bis  zum  25.  Dezember  1869.)
nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  den  Jahren  1865.  und  1868.

(Von  Nr.  7273.  bis  Nr.  7563.)

Nr.  I1.  bis  incl.  72.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz  Sammlungs-Debits=  und  Zeitungs-Komtoir.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1869.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  #kc.

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  u  JInhalt  des  des  Seite.
Gesetzes.Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1865.  1869.
10.  August.27.  Febr.Vertrag  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kom-  18.  7336.  51-354.
missariate  zu  Cöln  und  der  Direktion  der  Cöln-  (Aul.)
Mindener  Eisenbahngesellschaft  wegen
Aufhebung  der  Amortisation  der  Aktien  der
Cöln--Mindener  Eisenbahngesellschaft  durch  den
1568.  Staat  2c.
27.  Mal.  22.  —  Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Braunschweig  in  1.  7320.32339
Betreff  der  Herstelunh  einer  Eisenbahn  von
Magdeburg  über  Eilsleben  und  Helmstedt
nach  Braunschweig  mit  einer  Zweigbahn
von  Eilsleben  über  Schöningen  nach  Verg.
heim.
28.  —  25.  Janr.  Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Lübeck  in  Betreff  7.  72902.153-156.
der  K#n.  und  Steuerverhältnisse  mehrerer
  Lübeckischer  Gebietstheile.
28.  —  25.  —  Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Hamburg  in  Be-  7.  7293.  157-160.
treff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
.  mehrerer  Hamburgischer  Gebietstheile.
12.  Juni.  15.  März.Staatsvertrag  zwischen  Prcußen  und  Hessen  in2  7317.  405-  113.
Betreff  der  Lastelung  einer  Eisen  Fenorlt
bindung  zwischen  Hanau  und  Offenbach
und  wegen  Ankaufs  des  Großherzoglich  Hessischen
  Theils  der  Frankfurk)  Sepon  er
Bahn.
9.  Juli.  121.  April.  sVertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg11.  74855.  1-541
betreffend  die  Vereinigung  der  zum  Herzogthum  (Anl.)

 

 

Sachsen-Altenburg  gehörigen  Theile  der
Dörfer  Willschütz  und  Gräfendorf  mit
dem  Preußischen  Staatsgebiete,  und  die  Abtretung
  des  unter  Preußischer  Landeshoheit  stehenden
  Theiles  des  Dorfes  Königshofen  an  das
Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  a  l  t##  bes  des  Seite.

Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.]Gesetzes.

1868.  15609.  —

20.  August.20.  Janr.  Statut  der  Preußischen  Bodenkredit--Aktien-  6.  7289.  122-150.
bank  zu  Berlin.  (Anl.)

3.  Oktbr.  2.  —  Protokollarische  Vereinbarung  zwischen  Preußen  7.  7295.469-—174.
und  Hamburg  wegen  Uebernahme  der  Zoll-  (mit  Anl.)
und  Steuerverwaltung  durch  Preußen  in
den  dem  Zollverein  anzuschließenden  Hamburgischen
  Gebietstheilen.  4

7.  —  25.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  in  7.  7294.  161-168.
Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demsel.
ben  susommenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile.


8.  —  30.  August.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  der  54.  7482.  961.
Räthe  der  Ober=  Rechnungskammer.  #

17.  —  1.  Juli.Revidirte  Rheinschiffahrts  -  Akte  zwischen  46.  7440.98-837.
Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich,  Hessen  (mit  Anl.)
und  den  Niederlanden.

17.  —  1.  —  Schluß--Protokoll  zur  Revidirten  Rheinschiff!.  7410.  828-837.
fahrts-  Akte.  (Anl.)

20.  —  13.  Febr.Vertrag  zwischen  der  Klosterkrug  Schleswiger  14.  7322.315-319.
Eisenbahngesellschaft  einerseits,  und  der  Schles-  (Anl.)
wigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  resp.  der
Firma  Peto,  Brassey  K  Betts  andererseits,
über  die  Einlösung  der  Zweigbahn  von  Klo-=sterkrug
  nach  Schleswig.

21.  Novbr.2.  Janr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  2.  7278  75.
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ober-Barnim
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Kreis-Chaussee  von  Straußberg  über  Hohenstein
  und  Ruhlsdorf  bis  zur  Prötzel-Müncheberger
  Staatsstraße.

25.  —  6.  —  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  1.  7273.  1-34.
Hannover  -  Altenbekener  Eisenbahn-  (mit  Anl.)
gesellschaft.

25.  —  12.  —  Verordnung,  betreffend  die  evangelischen  mili-  3.  7280.  77•78.
tairkirchlichen  Angelegenheiten  im  IX.  Armeekorps.


28.  —  27.  —  8.  7298.  177.181.

 

 

Privilegium  wegen  Ausferti  ung  auf  den  Inhaler
  lautender  Kreis  Lo  endionen  des
Pr.  Staxgardter  Kreises  zum  Betrage  von
30,000  Thalern,  III.  Emission.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum  —
2

bes
Gesetzes  r.

!
Berlin.

In  ha  l  k.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

 

1868.
2.  Dezbr.

 

6.  Janr.

27.  —

27.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Büren,  im
Regierungsbezirk  Minden,  für  den  Bau  unb  die
Unterhaltung  einer  Chaussec  von  der  Lippstadt-
  Rüthener  Provinzialstraße  in  Kemmern
nach  der  Alme-Straße,)  im  Kreise  Büren.

Miergöchter  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
ökalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Habelchwerdt
  für  den  Bau  und  die  Unter  alung
der  #ss  werdt-Marienthaler  Landstraße  bi
ur  Böhmischen  Landesgrenze  in  Marienthal,
5  der  Zweigstraße  von  Rosenthal  nach
ittelwalde,  im  Kreise  Habelschwerdt.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Neustadt,
Regierungsbezirk  Danzig,  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von
Oliva  an  der  Stettin  (Onsiger  Staats-Ehmssee
  über  Quaschin  nach  Kölln;  2)  von
derselben  Staats-  Chaussee  wischen  Kielau  und
Zissau  über  Pogorsz  nach  Kossakau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Elbing  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Elbing.

 

 

Privilegium  wegen  Aukfertigung  auf  den  Inha
ber  la  i

utender  Kreis-Obligationen  des
Sibinge  Kreises  bis  zum  Betrage  von
300,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Til-.
siter  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern,
IV.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Emission  weiterer  neuer  Stammaktien  der
Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  im
Betrage  von  fünf  Millionen  Thaler.

Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend
  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Zeih
zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  über  Pegau
auf  Leipeig  und  den  hierauf  bezüglichen  Nachtrag
  zum  Statute  der  Thürnchischen  Eisenbahngesellschaft.


 

 

7274.

7279.

7283.

7299.

7300.

7301.

–
□—
—
□

7284.—
(mit  Anl.)

 

84.

182.
183-187.
188-192.

36.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

NAusgegeben
u

¾
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

ded

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
12.  Dezbr.

14.  —

14.  —

21.  —

21.  —

21.  —

 

1869.
14.  Janr.

14.  —

10.  Febr.

12.  Janr.

 

Privilegium  wegen  Emission  von  2,800,000  Thalern
  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft.

Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde  für  die
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,
  betressend  verschiedene  Erweiterungen
  ihres  Unternehmens  und  einen
Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschafts-Statute.

Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration
—  i  des  Kryry--Bruches,  Kreis
osten.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  durch  das  Sel.
kethal  von  der  Ermsleben-Harzgeroder  Chaussee
  bei  Meisdorf  bis  zur  Grenze  mit  dem
Herzogthum  Anhalt  vor  Mägdesprung.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Finsterwalde
  zum  Betrage  von  80,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung
des  Statuts  des  Danziger  Hypotheken-Vereins.


Statut  des  Verbandes  zur  Melioration  des
Bühner  3988  ebictes  im  Kreise  Tecklenburg
der  Provinz  Westphalen  und  in  den  Aemtern
Fürstenau  und  Vörden  der  Provinz  Hannover.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Hypothekenbriefe  der  Preußischen
Bodenkredit-Aktienbank  zu  Berlin.

Statut  des  Verbandes  zur  Melioration  der
Schwentezec-Wiesen  im  Kreise  Johannis.
urg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Erpropriationsrechts  an  die  Stadtgemcinde
Danzig  zur  Anlage  einer  Kanal-  und  Röhrenleitung.


Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag
zum  Statut  der  bisherigen  Oppeln=  Tarnowitzer,
  jetzigen  Rechte=  Oder-Ufer  Eisenbahngesellschaft.


 

 

10.

*

##.

 

7285.

7286.
(mit  Anl.)

7306.

7296.

7314.

7276.
(mil  Anl.)

7277.

7289.
(mit  Aul.)

7303.

7290.

7287.
(mit  Anl.)

 

87.93.

91-100.

211-216.

293-297.
37-660.
6775.

121-150.

194-202.

101-114.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum

bdes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.

bes

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1868.
28.  Dezbr.

28.  —

28.  —

1869.
1.  Janr.

 

1869.
20.  Janr.

28.  —

10.  Febr.

16.  Janr.

11.  Febr.

 

Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Preußische
Bodenkredit-Aktienbank"“  mit  dem  Sitze
zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  dem  Georgs=Marien-Bergwerks--
  und  Hüttenverein  zu  Osnabrück
  ertheilte  Genehmi  ung  sur  Herselung
und  Benutzun  giner  indungsbahn
E  u  der  Geo  Marien  Hüg

aß  und  der  Veu  r  een  #  l.

½  ,  betreffend  die  Aufhebung  des  Hypothekenamtes
  Meisenheim  und  die  Vereinigung
des  Bezirks  desselben  mit  dem  Hypothekenamtsbezirke
  Simmern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Schleidener
  Kreises  im  Regierungsbezirk  Aachen  zum
Gesammtbetrage  von  48,  gualern.

Pridilegiun,  für  das  Bankhaus  M.  A.  v.  Roth.

schilld  &amp;amp;  Söhne  zu  Frankfurt  a.  M.  wegen  AusnP

  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligaionen

  der  Stadt  Wiesbaden  zum  Betrage
von  300,000  Thalern.

Sls.  betreffend  die  Einführung  des  Preusischen.
Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  186
in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Py  r  -
mont.

Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Zollerlasses  bei  der
5.  aän  frepider  P  auf  den  Messen
mehee  furt  a.

Proll  gan  wegen  -  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Anar
  lamer  Kreises  im  Beirage  von  34,000  Tha-Vertrag

  beteeaend  den  Achbergang  des  Eigenthums
er  Schleswiger  Iweigbahn"  auf  die
Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
Privilegium  wegen  Kreirung  einer  zweiten  Enission
  auf  ichen  Idetg  lautender  Obligationen
  für  die  Stadt  Spandow,  Ahiern  -
bezirl  Potsdam,  im  Betrage  von  60,  —
ern.

 

7291.

7297.

7302.

7315.

7288.
(mit  Anl.)

*-7282.



7319.

7322.
(Anl.)

7326.

 

 

152.

176.

193-194.

298-303.

115-120.

78-82.

83.

306-310.

319-320.

324-328.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
4.  Janr.

20.  —

H
l

 

1869.
22.  Febr.

d

8.  Janr.

—

3.  Febr.

30.  Janr.

*-*

5.  Felr.

2

##.

April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  der  Chausseegeld-  Erhebung  an  den
Kreis  Memel  in  Bezug  auf  die  Straße  von

aul  Narmund  Tch  Bajohren  bis  zur
Landesgrenze  bei  Nimmersatt.

Privilegium  wegen  Emission  von  7,000,000  Thaler
Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  der  Chaussee  von  Wangerin
  nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens,
im  Regierungsbezirk  Stettin.

Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  sechster  Serie  über
eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundertfunfzig
  Tausend  Thalern.

Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Disbiplinarbehörden
  in  den  Fürstenthümern

aldeck  und  Pyrmont.

Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  Schuldverschreibungen  der  Korpo-=ration
  der  Königsberger  Kaufmannschaft
im  Betrage  von  250,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  des
Bohlwerks=  und  Hafengeldes  in  der
Stadt  Anklam.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut
  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu
Königsberg  vom  25.  April  1823.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  dritten  Nachtrages  zu  dem  Statute
  der  Weseler  Aktiengesellschaft  für
Gasbeleuchtung  wegen  Erhöhung  des
Grundkapitals.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma  „Bocholter
gemeinnützige  Aktien-Baugesellschaft“  mit
dem  Sitze  zu  Bocholt  errichteten  Aktiengesellschaft.

Uebereinkommen)  betreffend  die  Auflösung  des
Garantiefonds  für  das  Anlagekapital  der
Breslau--Posen-Glogauer  und  der  Posen-
  Thorn-Bromberger  Eisenbahn.

 

31.

 

7330.

7304.

7321.

7332.

7308.
(mit  Uni.)

7320.
(mit  Anl.)

7309.

7310.

7316.

7384.
(Anl.)

 

340.

203.-208.

313.

342-346.

209-211.

284-287.

310-312.

288.

288.

303.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

IX

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

4
Berlin.

JInhalt.

Nr.
des

Stücks.

Fr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
21.  Janr.

25.

 

nrsnh  1869.

1869.
10.  Febr.

22.  März.

10.  Febr.

25.

15.  März.

10.  Febr.

 

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Geschlechtsvormundschaft
  in  den  Provinzen  Hannover
und  Schleswig-Holstein.

Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  in
Betreff  der  Anlage  einer  Eisenbahn  von
Hannover  über  Hameln,  Lügde,  Schieder
und  Steinheim  nach  Altenbeken.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestim--.

mung  der  Vormünder  -Verordnung  für  das
Herzogthum  Schleswig,  vom  19.  März  1742.,
über  das  Honorar  der  Vormünder.

Gesetz  über  die  Einführung  der  Königlich  Preußischen
  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betref.
fend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung
  der  Gemcinschaften  und  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  für  das  vormalige
Mah  Hessen,  in  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Organisation  der
Verwaltungsbehörden  in  den  Fürstenthül
mern  Waldeck  und  Pyrmont.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Pr.  Holland,
  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis.
Ebausses  von  Mühlhausen  nach  Schön-=berg.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Pr.  Holländer  Kreises  im  Betrage  von  30,000
Thalern  IV.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Osterwieck
  über  Stötterlingenburg  und  Lüttgenrode
bis  zur  Grenze  mit  der  Provinz  Hannover  in
der  Richtung  nach  Vienenburg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  von  dem  Rhein-Ruhrkanal-Aktienverein
  zu  Duisburg  gefaßten  Beschlüsse
wegen  Abänderung  der  99.  13.  25.  26.  und  27.
des  Gesellschaftsstatuts.

 

12.

2.

20.

12

7311.

7313.

7333.

7318.

731n0.

7341.

7317.

 

 

289.

455-459.

290.

291-292.

347.

413-114.

414-418.

304.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

—

 

Datum
Gesetzes  2c.

des

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Seite.

 

1.  Febr.

1.

Ei

EC!H

1069.

18609.
5.  Febr.

13.  —

—

Mänz.

11.  Febr.

E
-
l

IO
1

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Fesistellung  des  Stnatshaushalts-Etats
  für  das  Jahr  1869.

Genebmigungs-  und  Bestätigungs-Urkunde,  be.
treffend  den  ucbergang  des  Eigenthums  der
.Schleswiger  Zweigbabn=  auf  die  Schles.
wigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
Osterwick  nach  Holtwick  im  Kreise  Cocofeld
des  Regierungsbezirks  Münster.

Geseß,  betreffend  die  Forkdauer  des  in  dem  Gesetze
  vom  6.  März  1868.  cröffneten  Kredits
von  fünf  Millionen  Thaler.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  einiger,  in  einem
Theile  Westpreußens  noch  geltenden  Bestimmungen
  der  Instruktion  für  die  Westpreussische
Regierung  vom  21.  September  1773.

Gesctz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
in  der  Provinz  Haunover  zur  Entscheidung
von  Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsorganisation
  im  Jadegebicte.

Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  der  auf  den
Erträgnissen  des  Staats  aus  dem  Cöln-Mindener
  Eisenbahn  Unternehmen  lastenden
  Verpslichtungen  zur  Gewährung  von  Zinszuschüssen
  und  Amortisationsbeträgen  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds.

Gesetz  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.

Geseß,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen
des  Gesetzer  vom  29.  Februar  1868.  über  die
künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu
erworbenen  Landestheile  haftenden  Stgats-.
schulden  2c.

Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Vermögens
des  ehemaligen  Kurfürsten  von  Hessen.

Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  der  Beschlagnähme-
  Nerordnung  vom  2  Mä’r  1868.

 

11.

 

Gesetzes.

7307.
(mit  Anl.)

7322.
(mit  Unl.)
7312.
7318.
7327.
7328.

7335.

7336.
(mit  Unl.)

7331.

7337.

7323.

7324.

 

217-283.

314-320.

305.

329-330.

331.

349.350.

350-351.

341.

355-356.

iiee

322.323.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XI

 

Dalum
des.

Gesetzes  2c.

Ausgegelen

zu

Berlin.  6

JIn  h  a  l  t.

Nr.
bdes

Stücks.

Nr.

bes

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
15.  Febr.

22.

22.

31.

 

1869
16.  Febt.

10.  Mäz.

22.

31.

26.  Febr.

4.  März.

Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Häusern
des  Landtages  ertheilte  C#nehmigung  zu  der
Verordnung  vom  2.  März  1868.,  betreffend  die

Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs

(org.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  Abänderung  des  §.  11.  des

Statuls  der  Irrrlohn=  25  l00.  Surbwi  Dei-.
lingholer  Wegebaugesellschaft  zu  Iserohn.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Rastenburger  Kreises
100,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Insterburg,
Regierungsbezirk  Gumbinnen,  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis  -Obligationen  des  Insterburger
  Kreises  im  Betrage  von  46,200  Thalern,
  III.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  in  Gemäßheit
der  Gesetze  vom  28.  September  1866.,  vom
6.  März  1868.  und  vom  5.  Februar  1869.  ferner
  aufzunehmende  Staatsanleihe  von  fünf
Millionen  Thaler.

Gesez,  betreffend  die  Aufhebung  der  I.  30.  bis
33.  Titel  1.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  der  damit  zusammenhängenden
Bestimmungen.

Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Steinund
  Braunkohlen-Bergbaues  in  denjenigen
  Landestheilen,  in  welchen  das  Kurfürstlich
Sächsische  Mandat  vom  19.  August  1743.
Gesetzeskraft  hat.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
Schildesche  über  Jöllenbeck  und  Sewings
5  bis  zur  Grenze  des  Amtes  Spenge.

im  Betrage  von

 

 

15.

21.

27.

23.

2•

 

7325.

7345.

7356.

7369.

7334.

7339.

7316.

7353.

 

323.

400.

460-4641.

491-492.

492-196.

348.

365.

401-405.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

 

1869.
22.  Febr.

—

.  März.

1869.
24.  März.

24.

31.

—

April.

—

15.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Fürstenthum,
  Regierungsbezirk  Cöslin,  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Kreis  -Chaussce
von  Cörlin  nach  Groß-Jestin  an  der  Colberg-
  Schievelbelner  Kreisstraße.

Privilegium  wegen  Ausferligung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-  i
stenthumer  Kreises  im  Betrage  von  47,000
lern,  V.  Emission.

ha-Privilegium

  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Greifswalder
  Kreises  im  Betrage  von  21,000  Thalern,
III.  Emission.

Alerhöchser  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  verschiedener  Chausseen
Kreise  Fischhausen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Fischhauser
  Kreises  im  Betrage  von  170,000  Thalern.

im

Geseh  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer
in  der  Provinz  Hannover.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  der  Rbeinichen
  Beleuchtungs-  Aktiengesellschaft
zu  Bonn.

Auseinandersetzungs-Rezeß  zwischen  dem
Staatund  der  Stadtgemeinde  Frankfurta.  M.,
nebst  Uebersicht  von  den  Staatkeinnahmen
und  Staatsausgaben  in  dem  Gebiet  der  ehenigen
  Freien  Stadt  Frankfurt  für  das  Jahr

7

Geih  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  und  das  gerichtliche
  Verfahren  in  Ehe-  und  Verlöbniß.
sachen  in  der  Provinz  Hannover.

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  mehrerer  in
den  älteren  Landestheilen  geltenden  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  auf  die  Bezirke  der
Prauim  Hannover,  in  denen  das  Allgemeine

wodsc  Oilt.

bligationen  des  Aür-  s

 

25.

28.

21.

 

7359.

7360.

7375.

i
7340.
mit  Anl.)

7350.  .

7344.
(Anl.)

7338.

7343.

 

496-500.

50.

507-511.

366-374.

118.

382.399.

357-364.

377-378.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XIII

 

Datum
des
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

*
Berlin.

Jn  h  a  l  t.

Nr.
des.

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
1.  März.

#
1A

1869.
28.  April.

28.  —

15.  —

31.  —

25.  —

21.  —

.  —

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Cosel,
Regicerungsbezirks  Oppeln,  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen.

Privilegium  wegen  Weffetigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Cofeler
Kreises  im  Betrage  von  75,000  Thalern.

Ministerial-  Erklärung,  betreffend  die  zwischen
Preußen  und  dem  Fürstenthum  Waldeck  abgeschlossene
  Uebereinkunft  wegen  Ausdehnung
des  gegenseitigen  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der
Forseo  Feld.,  Jagd.,  Fischerei  und  ähnlichen
  Frevel  und  Polizei=  Uebertretungen.

Gesetz,  betreffend  die  Auseinandersetzun
zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurta.  M.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz
über  die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und
Stadt  in  Frankfurt  a.  M.  aufzunehmende
Staatsanleihe  von  4,450,000  Rthlrn.

Allerhöchster  Erlasi,  betreffend  die  Entrichtung  der
Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  zu
Ruhrort.

Gesetz,  betreffend  die  fernerc  Geltung  der  Verordnung
  vom  30.  Mai  1849.  (Gesetz.  Samml.

S.  205.)  für  die  Wahlen  zum  Hause  der

Abgcordneten  in  den  durch  die  Gesetze  vom

20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit

der  (Greußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen.



Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  21.  Juni  1865.  in  das
Gchict  der  Herzogthümer  Schleswig  und
Holstein.

Geset,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855
betreffend.

Gesetz,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erb
bescheinigungen.

Gesetz  über  die  Anstellung  im  höheren  Justizienste.



EGrels  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
  im  Bezirk  des  Aprellationsgerichts  in
Frankfurt  a.  M.

 

7389.

734.1.

mit  Anl.)

7751.

7372.
(mit  Anl.)

 

7361.

7354.

 

550.

551-554.

502-504.

379.399.

419.

500-502.

181-482.
        <pb n="14" />
        XIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.
Datum  usgegeben  Nr  Nr.
des  z#r  Jnh  a  l  t.  des  dbis  Seite.
Gesetzes  ꝛc.)  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1869.  1869.  "  «  «-;»j,»j,,’.»«»«s"
13.  März.  28.  April.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Vhaber  32.7391.555559
lautender  Obligationen  der  Giadt  Treuz.  T'
nach,  Regierungsbezirks  Coblenz,  zum  Betrage
von  50,000  Thalern.  ·
15.  —  19.  März.  Subhastations-Ordnung.  23.  7352.  421-451.-·
  «  (mit  Anl.)
15.  —  25.  —  sEeseßh,  betreffend  die  Eide  der  Juden.  26.73644415
—  25.  —  Gesetz,  betreffend  das  Civilprozeß-Verfahren.  7365.485-4880
im  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom
24.  Juni  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  885.).
15.  —  31.  —esetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Vorstädte  27.  7366.  489.
vor  Celle  und  der  Stadtgemeinde  Celle.
15.  —  31.  —  Gesest  betreffend  die  Ordnung  der  Rechtsver  7367.  490.
bältnisse  der  mittelbar  gewordenen  Deutschen
,  eichsfütstcnundGrafsn.  ·
15.-.15·«APTU-Gesetz,bettcffcnddieAufhebungdcrTrauuuS-.29.  7378.  513.
steuer  im  Gebiete  des  ehemaligen  Kurfäürstenthums
  Hessen.
18.  —  31.  März.Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Talons  zuu?.  7368.90-491
den  Preußischen  Staaks-Schuldverschreibungen.
  «
18.  —  9.  April.  Eöisch  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  örk-  28.  7374.  505.
li  zaktrmenpftegein  der  Proung  Schlesien,
ausschließlich  der  Ober-Lausitz.  6
20.  —  5.  Mai.Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  des  Restbestandes  34.  7395.  565.
des  Oberschlestschen  Typhuswaisen-Fonds
  und  des  dazu  gehörigen  Gandgutes
Altorf  im  Kreise  Pleß.  «  ·
22.  —  31.  März.  Bekanntmachung  der  Ministerial  ·  Erklärung  vom  7373.  504.
3.  März  1869.,  betreffend  die  zwischen  Preußen
und  dem  Fürstenthum  Waldeck  abgeschlossene
Uebereinkunft  wegen  Ausdehnung  des  gegen-  «
scitikken  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der  Forst-,  «
Feld-,  Jagd-,  Fischerei-  und  hulichen
Frevcl  und  Polizei-Uebertretungen.  s
24  —  15.  April.  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Berg.  20.381.  524.
hypotheken  Kommission  zu  Halle  und
die  Abgabe  der  dortigen  Berghypothekenbücher
an  die  ordentlichen  Gerichte.
24.  —  1.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  dle  7416.  705.

 

 

Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von

Oberrod  über  Wiedersbach,  Regierungsbezirk
  Erfurt,  bis  zur  Sachsen-Meiningenschen
Landesgrenze.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XV

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Husgegeben
u

4
Berlin.

Fr.
des

Stücks.

Nr.
dbes

Gesetzes.

Seite.

 

180°.

25.  Mäcz.

25.  —

3.  April.

2
l

1
l

UI

 

1869.
17.  April.

24.  —

Z
28.  —

Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Verwendungszwecke
  der  Einnahmen  aus  dem  vormals
Kurhessischen  Staatsschatzc.

Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Oberschlesischen
  Eisenbahn-Garantiefonds  unter
Uebernahme  der  auf  demselben  haftenden  Ga-.
rankiepsticht  auf  die  allgemeinen  Staatsfonds,
desgleichen  die  Deckung  der  im  Jahre  1869.
erforderlichen  Ausgaben  zur  weiteren  Vervollständigung
  und  besseren  Ausrüstung  der  Staatsbahnen.


Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  verfallenen
Kaution  für  das  Cöln-Soester  Eisenbahn-Unternehmen.


Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  zum  Herlosthum
  Sachsen  --  Altenburg  gehörigen
Theilc  der  Dörfer  Willschütz  und  Gräfendorf
  mit  dem  Prcußischen  Staatsgebiete,  und
die  Abtretung  des  unter  Preußischer  Landeshoheit
  stehenden  Theiles  des  Dorfes  Königs.
hofen  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Gesetz  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom
28.  September  1867.)  betreffend  die  Ablssungen
  von  Reallasten,  welche  dem  Domainenfiskus
  un  vormaligen  Königreich  Hannover
  zustehen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer
Provinzial-Finanzgbehörde  in  Hannover.


Gesetz,  betreffend  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  in  dem  Bezirke  des
Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.

Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  des  Erbleih.,
Landsiedelleih-,  Erbzins.,  Erbpacht-Verhältnisses
  in  Eigenthmn  und  die  Ablösung
der  daraus  herrührenden  Leistungen  im  Gebiete
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den
zum  Regierungsbezirk  Kassel  Pbrigen,  vormals
  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen.

Gemeinheitstheilungs-Ordnung  für  den

Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausnahme
des  Kreises  Biedenkopf.

 

 

30.

SI.

32.

31.

29.

29.

30.

 

7382.

7384.
(mit  Anl.)

7388.

7385.
(mit  Anl.)

73860.

21
—
1
1

7379.

7380.

7383.

 

525-526.

537539.

549.

510-514.

514-5  48.

511-512.

514-517.

517523.

550053.
        <pb n="16" />
        XVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Jn  ha  l  t  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.j  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1869.  1869.
5.  April.]  5.  Mai.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der4.  7396.  566.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  mehrerer  Kreis-Chausseen  im
Kreise  Lebus,  Regierungsbezirks  Frankfurt
a.  d.  O.
5.  —  5.  —  tPrivilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber4.  7397.4567570.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Cebuser
Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern.
5.  —  17.  Septbr.  Plan  zu  einer  von  der  Stadt  Stabfurtd  auf.  57  —.
zunehmenden  Anleihe  von  100,000  Thalern.  (Anl.)
7.  —  5.  Juni.Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Marksteinen.4s.  7422.  729-731.

10.  —  24.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  landesherrliche1.  7387.  548.
Genehmigung  eines  Zusaßes  zu  den  Verfassungs  ·
artikeln  der  Berlinischen  Lebensversicherungs--Gesellschaft.


12.  —  5.  Mai.Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  diel.  7398.571-583·
Broelthaler  Eisenbahn--Aktiengesellschaft.  (mit  Anl.)

12.  —  13.  —tatut  für  den  Verband  zur  Melioration  des36.  7404.  631.613.
oberhalb  des  Gaworek-Kruges  im  Kreise  Schrimm  ·
belegenen  Obra-Bruches.

12.  —  113.  —  JEStatut  für  die  Genossenschaft  zur  Meliorations  36.  7405.  643.  647.
der  Wiesen  des  Bütow.  Thales,  im  Kreise

ütow.
12.  —  15.  —  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag3.  7400.658-650.
um  Etckurder  Bergisch,  Märkischen  Eisen  (mit  Ant)
zahngesellschaf

12.  —  26.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  39.  7114.693-696
lautender  Krei#.  Obligationen  des  Gubener
  Kreises  bis  zum  Betrage  von  9,600  Thalern.

12.  —  1.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber40.  7417.06-710
lautender  Obligationen  der  Stadt  Neustadt-Eberswalde,
  NRer  kobungöbesires  Potsdam,
zum  Betrage  von  50,000  Thalern.

14.  —  7.  Mai.Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  35.  7300.589-622.
der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz
Schleswig-Holsteln.

16.  —  28.  April.  Bekamtmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge-  2.  7302.  500.

 

 

 

nehmigung  der  unter  der  Firma:  -Administration
  der  Henrichshütte,  Aktiengesellschaft  für
Bergbau  und  Hüttenbetriebe,  mit  dem  Sitze
zu  Welper  bei  Hattingen  errichteten  Aktiengesellschaft.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.  XVII
Datum  Asgegchen  »  Nr.  Nr.
des  Jnh  a  l  t.  des  des  Seite.
Gesetzes  rc.  Belim  Stuũcks.  sGesehes.
1869.  1809.
10.  April.]?.  Mai.Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Bis.35.  7401.624—627.
kirchen,  Kreié  W  chtrr.
19.  —  15.  —  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Meliorationn.  7110.660-664
des  Radomer  Bruches  -  ·
10.  —  21.  —  Statut  für  die  Deichverbände  des  Ober-  und38.  7412.666-691.
Nieder.  (Oderbruchs,  einschließlich  des  Zehdener
  »
19.  —  1.  Juni.  Allerhö  *  Erlaß,  betreffend  die  Emission  auf  40.  7418.10-715.
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  (mit  Ant.)
"Q  Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der  Rheinischen
  Provinzial-Hülfskasse.
20.  —  7.  Mai.Gesetz),  betreffend  die  Schließung  der  vormals  35.  400.  623.
Herzoglich  N#aso  auischen  Unteroffizierittwen-
  un  aisen  Sauet  deren  Verwaltung
  und  die  Verwendung  ihres  Vermögens.
20.  —  5.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisebab  41.  7423.31-732.
von  Finnentrop  über  Olpe  n  Rothe-Mühle
  im  Biggchhal.
22.  —  27.  April.  Gesetz,  betreffend  die  Beschränkungen  der  33.  7393.561-562.
lungsleistung  mittelst  fremden  Papierge
und  ähnlicher  Werthzeichen  in  den  neu  erworbenen
  Landestheilen.
22.  —  15.  Mal.Gesetz,  betreffend  die  Abänderun  und  Ergänzung  37.  7407.  6409-655.
einiger  Bestimmungen  r*r*  cherel.  Ordnung
  für  den  Nenlerungsbeet  Stralsund.
:3.  —  27.  April.  Jerhung  betreffend  die  Beschränkungen  der  33.  7301.  562-563.
«  ahlunglecstungnnttclstfkemden  Plaptets
gcldebundahnlscherWerthzetchenmdenneu
erworbenen  Landestheilen.
W.  —  13.  Mai.  Geseh  betreffend  die  Abänderung  der  88.  6.  10.  ]  36.  7403.629-631
md  13.  des  Gemeinbegeset  n  des  vorma-,
  ligen  Herzogthums  Rassau  vom  26.  Juli  1854.  6
N.  —  13.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Rang  einigern6.  7406.  648.
Beamten-Kategorien  in  den  neuen  Landestheilen,
  sowie  in  den  Fürstenthümern
Waldeck  und  Pyrmont.
W.  —  26.  —  Statut  für  den  Wubiser  Entwässerungs.39.  7415.697-7K11½
verband  (Königsberger  Kreises  der  Neumark).
.  —  1.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betrestend  de  den  Bau  und  die  40.  7419.  716.
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Brudnia  über  Groß.Murzyno  nach  der  Stadt
Gniewkowo.
Jahrgang  1869.  3
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
26.  April.

26.  —

26.  —

26.  —

 

1869.

5.  Juni.

22.  —

7.  Mal.

21.  —

21.  —

1.  Juni.

22.  —

15.  Mai.

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kris  Oblicationen  des  Kreises
Rössel,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum
Betrage  von  50,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einiger  Chausseen  im  Kreise
Johannisburg  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Johannisburger
  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,
  III.  Emission.

Verordnung  wesen  Ausdehnung  der  Verordnung
vom  I.  Oktober  1868.,  die  Einführung  des
Zollgesetzes  u.  s.  w.  auf  den  Elbinseln  Overhacken,
  Finkenwerder-Blumensand  u.  s.  w.  betref.
fend,  auf  den  in  die  Follgrerze  gezogenen  Theil
der  Elbinsel  Wilhelmsburg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft
  Norddeutsche  Fabrik  Kär  Eisenbahnbetriebs-Material“
  mit  dem  Siße
zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zu  §.  25.  des  Gesetzes

  über  die  Eisenbahn  =  Unternehmun.

gen  vom  3.  November  1838.

Konzessions-Urkunde  für  die  Oberhessische  Eisen.
bahngesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  der
Bahnen  von  Gießen  nach  Fulda  und  von
Gießen  nach  Gelnhausen  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebiets.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Privat-Chaussee  von
Wiesenburg,  im  Zauch--Belziger  Kreise,  Regierungstezires
  Potsdam,  im  ischluse  an  die
Belzig=  Reetzer  Krris-Chaussee  in  der  Richtung

auf  Coswig.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

lautender  Obligationen  des  Saganer  Kreises
  im  Betrage  von  55,000  Thalern.

Gesetz  über  die  juristischen  Prüfungen  und
die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste.

 

41.
44.

44.

38.

40.

44.

37.

7424.

7431.

7437.

7437.

7402.

7411.

7413.

7420.

 

 

733-736.

778-781.

793-794.

628.

665.

692.

717.

782.786.

656-658.
        <pb n="19" />
        24.

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XIX

 

Datum
dea
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
10.  Mai.

20.

20.

24.

24.

1869.
1.  Juni.

3.  Juli.

11.  Juni.

1.  Juli.

Statut  für  den  Meliorationsverband  des  westlichen
  Omulef-  Gebietes  im  Kreise  Ortelsburg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussec  von  Hückerkreutz
  über  Spenge  nach  Jöllenbeck,  im
Kreise  Herford,  Regierungsbezirk  Minden.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verhältnißzahlen
für  die  Umnechnung  der  bisherigen  Landesmaaße
und  Gewichte  in  die  durch  die  Maaß--  und  Gewichtsordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten
  neuen  Maaße  und  Gewichte.

Allerhöchster  Erlaß)  betreffend  die  Genchmigung
des  Statuts  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
  Darlehnskasse,  sowie  des  Beschlusses
des  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft
  wegen  Erhebung  eines  Quittungs-Hroschens.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  landesherrliche
Genehmigung  zu  mehreren  Eisenbahn-Neubauten
  in  der  Provinz  Schlesien.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Recklinghausen
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltun
einer  Chaussece  von  Marl  über  Polsum  nac
Scho  1  ven  zum  Anschluß  an  die  Essen-Dorstener

aussee.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement
für  die  Land-Feuersozietät  der  Kurmark
und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  8.  20.
Littr.  d.  der  vorlausigen  Verordnung  weßen
des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Po-.
sen  vom  l.  Juni  1833.  und  der  Allerhöchsten
Kabinetsorder  vom  24.  Juni  1844.

Allerhöchste  Urkunde,  betreffend  die  Konzessionirung
der  Halle--Kasseler  Eisenbahn  innmerhal
des  vormals  Hannoverschen  Gebiets.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

lautender  Kreis-Obligationen  des  Posener
Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.

 

 

 

 

 

40.

43.

43.

4.

47.

43.

46.

 

3°

7421.

7427.

7428.
(mit  Anl.)

7425
(mit  Anl.)

7426.

7445.

7429.

(mit  Anl.)

7441.

7442.

7443.

 

718-723.

745.

746-773.

737-744.

744.—

774-—77C.

838-839.

839-840.

840-844.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.
des

Stücks.

NFr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
24.  Mai.

21.

26.

29.

29.

2.  Juni.

1869.
3.  Juli.

27.

22.  Juni.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Nottuln  bis  zur  Kreisgrenze  zum  Anschluß
an  die  von  Billerbeck,  im  Kreise  Cocsfeld,
dorthin  geführte  Chaussee.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Rybniker  Kreises,  im  Mgierangsbeirt  Op  ·
peln,  im  Betrage  von  42,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung
des  Bezirks  der  Handelskammer  in  Mülheim
  an  der  Ruhr  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde
  Oberhausen  und  die  Vermehrung  der
Mitgliederzahl  bei  dieser  Handelskammer.

Privilegium  wegen  Aucyabe  auf  den  Inhaber
lautender  vier  einhalbprozentiger  Görlitzer
Stadt-Obligationen  zum  Betrage  von
1,600,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Jerichow  l.,
im  Regierungsbezirk  Magdeburg,  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Ziesar  über  Post-  Brücke,  Glienicke,
Puff-Mühle,  Grüningen  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  die  Stadt  Brandenburg.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
I.  Jerichowschen  Kreises  im  Betrage  von
22,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Breslauer  Kreises  im  Betrage  von  100,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abgabe  für
das  Befahren  des  Schleswig  Holsteinschen
Kanals  und  der  Eider  zwischen  Holtenau  und
Rendsburg.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Chemische
Fabrik  Buckau,  Aktiengesellschaft  in  Magdeburg
  l=  mit  dem  Sitze  zu  Magdeburg  errichteten
  Aktiengesellschaft.

 

47.

48.

46.

47.

48.

44.

7446.

7450.

7439.

7447.

7462.

7463.
7451.
7434.

(mit  Anl.)

7430.

 

 

846.

853-856.

846-851.

889.

890-893.

857-860.

786-789.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

Balin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
5.  Juni.

16.  —

 

1869.
25.  Juni.

17.  Juli.

22.  Juni.

17.  Juli.

22.  Juni.

2.  August.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berufung  außerordentlicher
  Provinzial-  Synoden  in  den
sechs  östlichen  Provinzen  des  Staats.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Kreises  Mogilno  im  Betrage  von  200,000
Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Kreises  Inowraclaw  im  Betrage  von  300,000
Thalern-.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der
Ha  fenabgaben  in  Glückstadt,  im  Kreise
teinburg,  Regierungsbezirks  Schleswig.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ohlau  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einiger  Kreis-Chausseen.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  neuen  Statuts  für  den  Aktienverein
  des  zoologischen  Gartens  zu
Berlin.

Publikation  der  Verordnung,  betreffend  die  Berufung
  außerordentlicher  Provinzial-  Sy.
noden  für  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Schlesien,  Posen  und  Sachsen.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung
der  kleinen  Elster  in  den  Kreisen  Cuckau  und
Liebenwerda.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  zweiter  Emission
über  eine  Anleihe  der  Stadt  Burg,  Regicrun
  Ws  Magdeburg,  zum  Betrage  von
80,  halern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von
Ellrich,  im  Kreise  Nordhausen,  Regierungsbezirk
  Erfurt,  bis  zur  vormaligen  Landesgrenze.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Homburg,
  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  zum  Betrage
  von  30,000  Thalern.

 

45.

48.

48.

44.

48.

44.

öl.

53.

½

38.
(mit  Anl.)
7452.

7453.

7435.
(mit  Anl.)

7454.
7436.
7438.
(Aul.)
7467.

7468.

7409#.

 

 

794-796.

861-864.

865-869.

739-792.

869-870.

792.

796.

905-915.

915-919.

920.

937•941.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
des
Gesetzes  ꝛc.

NMiusaegeben
UV#n

 

zu
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bdes

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
21.  Juni.

23.

26.

1.
S.

28.

29.

 

1869.
18.  August.

3.  Juli.

#

August.

.  Juli.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  nachträgliche
Genehmigung  der  erfolgten  Emission  auf  den
Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Kreises  Strasburg,  Regierungsbezirks  Mariemwerder,
  im  Bekfrage  von  1,225  Thalern
und  6,550  Thalern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  der  Versicherungsgesellschaft
  Thurin  gia  zu  Erfurt.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genebmigung
  der  unter  der  Firma:  „Aktiengesell.
schaft  für  Fabrikation  von  Eisenbahn-Material“
  zu  Görlitz  mit  dem  Sitze  zu  Görlitz
errichteten  Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Norddeutsche
Sec=  und  Fluß-Versicherungs-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Site  zu  Stettin  errichteten
  Aktiengesellschaft.

Konzessions-  und  Bestatigungs-  Urkunde,  betreffend
die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Hagen
nach  Brügge  bei  Lüdenscheid  durch  die  Bergisch-Märkische
  Wenahngerellschnf  und  einen  Nachtrag
  zum  Statut  der  letzteren.

des

Statut  für  den  Verband  zur  Regulirun
yck·

Ressener  Mühlenfließes  unterhalb
adel,  Kreises  Lübben.

Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration
der  Niederung  oberhalb  der  Mühle  zu  Ryzin,
Kreis  Birnbaum.

Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration
der  Niederung  oberhalb  der  Mühle  zu  Lntom,
Kreis  Birnbaum.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration
des  sa  bales  am  Masselbache  im  Kröbener
reise.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Alterhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  w  Gladbacher
Mktien  Baugerseklschasft“  mit  dem  Sitze  zu
M.  Gladbach  errichteten  Aktiengesellschaft.

 

53.

47.

46.

48.

 

7477.

7448.

7444.
7449.—
7155.

(mit  Anl.)

7470.

7457.

7464.

 

941-912.

870-872.

920-927.

873-879.

880-886.

894  899.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XXIII

 

Datum
des
Gesetzes  r2c.

⁊
Berlin.

Ausgegeben
u

Inhalt.

Nr.  Nr.

des  des

Stücks.  Gesetzes.

Seite.

 

1869.
3.  Jull.

—
"

1869.
2.  August.

27.  Juli.

18.  August.

21.  Juli.

21.  —

14.  August.

21.  Juli.

 

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung
der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  April
1852.  dem  Aktienverein  für  die  Peterswaldau.
  Steinkunzendorfer  Chaussee  im
Regierungsbezirk  Breslau  verliehenen  Rechte  auf
die  Dominien  und  Gemeinden  Steinkunzendorf
und  Peterswaldau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  für  die  Zweigbahn  von
dem  bei  Neunkirchen  belegenen  Bahnhofe  der
Saarbrücker  Eisenbahn  nach  den  Wilhelm-Schächten
  der  fiskalischen  Steinkohlengrube
König·Wellesweiler.

Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
den  Sechszehnten  Nachtrag  zum  Statut  der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisenbahn-Hese.
  llschaft  zum  Betrage  von  13,395,900  Thaern.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmisung
  der  unter  der  Firma:  „Stolper
Stallbau-Aktiengesellschaft"  mit  dem  Sitze
zu  Stolp  errichteten  Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Hannoversche
  Bergwerks-Abtiengesellschaft"  mit
!  Sitze  zu  Bochum  errichteten  Aktiengesellaft.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vereinigung
des  Bezirks  des  Amtsgerichts  in  Vöhl  mit
dem  Bezirke  des  Kreisgerichts  in  Marburg  und
mit  dem  Departement  des  Appellationsgerichte
in  Kassel.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  von  dem  Rhein.  Ruhr-Kanal.
Aktienvereine  zu  Duisburg  gefaßten  Beschlusses
  wegen  Abänderung  des  §.  25.  des  Gesellschaftsstatuts.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der
Hafenabgaben  zu  Husum,  im  Regierungsbezirk
  Schleswig.

 

51.  7471.

50.  7465.

53.  7478.
(mit  Aul.)

53.  7479.
49.  7459.

40.  7460.
52.  7473.
49.  7461.

50.  7466.
(mit  Anl.)

 

 

927-928.

899.

912-949.

950.955.

886.

929.

888.

900-904.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum
des.

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
16.  Juli.

16.

21.

21.

26.

26.

30.

 

1869.
2.  August.

9.  Septbr.

30.  August.

—

Septbr.

18.  August.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  landesherrliche
Genehmigung  zur  Anlage  des  von  der  Bergischtärkischen
  Eisenbahngesellschaft  ausjuführenden,
  im  Preußischen  Staatsgebiete  beegenen
  Theiles  einer  Eisenbahn  von  Aachen
über  Gemmenich  und  Bleiberg  nach  Welkenrädt,
  der  Grenzstation  der  Belgischen  Staatsbahn
  bei  Herbesthal.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
  lautenden  Obligationen  der  Stodt
Osnabrück  im  Betrage  von  500,000  Thalern.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbabes
  lautender  obligerr#ongn  des  Wegeverbandes
  des  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste,
Provinz  Hannover,  im  Betrage  von  50,000  Thaern.


Priiilezium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  des  Wegeverbandes
  des  Amts  Aurich,  Provinz  Hannover,
  im  Betrage  von  75,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  im  Kreise
Marienwerder  von  Groß-  Bandtken  bis
zur  Rosenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Freystadt.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Marienwerder  Kreises  im  Betrage  von
80,000  Thalern,  III.  Emission.

Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
mehrere  von  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Neubauten
  und  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Gesellschaft.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  der
von  der  Hohzstößerei  auf  der  Werra  zu  Wanfried
  rc.  und  auf  der  Sinn  und  Jossa  zu
Altengronau,  sowie  der  von  der  Schffah  zu
Wanfried  zu  entrichtenden  Wasserzölle  vom
1.  Oktober  1869.  ab.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Gewehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Gostyn,
Aktiengesellschaft  für  Garnison.  Bauten“
mit  dem  Sitze  zu  Gostyn  errichteten  Akticngesellschaft.


 

51.

7472.

7480.

7483.

7492.

7493.

7485.
(mit  Anl.)

7490.

7481.

 

 

928.

956-960.

962-965.

966.969.

997.

998-1001.

970-974.

995.

960.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.  XXV

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  -  In  h  a  l  t.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1869.  1869.

3.  August.]30.  August.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge.51.  7486.  975.
nehmigung  der  unter  der  Firma:  ,Görlitzer
Aktienbrauerci“  mit  dem  Sitze  zu  Görlitz
errichteten  Aktiengesellschaft.

5.  —  22.  Oktbr.  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  Ritterschaft.2.  7525.112-1s130
liche  Privatbank  in  Pommern  vom  24.  (Anl.)

August  1849.

6.  —  17.  Septbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber.  7496.10013-1018
lautender  Obligationen  der  Stadt  Staß-  (mit  Unl.)
furth  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.

9.  —  14.  August.]  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berufung  einer  52.  7474.  930.
nußerordenilichen  Synode  für  die  Evangelischen
  Gemeinden  des  Regierungsbezirks  Kassel.

9.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensehung  und  52.  7475.31-96
Bustänigseit  der  für  die  Evangelischen  Gemein-  (mit  Aul.)
den  des  Regierungsbezirks  Kassel  zu  berufenden
  außerordentlichen  Synode.

9.  —  17.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  di7.  7497.  1019.

Unterhaltung  der  Lötzener  Kreis-Chaussce
von  der  Kreisstadt  Lötzen  über  Spiergsten  bis
zur  Angerburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Angerburg.

9.  —  17.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  57.  7498.1020-1023.
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lötzener  Kreises  im  Betrage  von  23,000  Thalern,
  III.  Emission.

10.  —  8.  Novbr.  Betriebs-Ueberlassungsvertrag  zwischen  der  Staats.  64.  7532.1126-1129.
regierung  und  der  Neisse-Brieger  Eisen-  (Anl.)
bahngesellschaft.

12.  —  9.  Septbr.  Statut  der  Wieseugenossenschaft  #e  Metten.  56.  7404.1002-1005.
dorf,  im  Kreise  Bitburg  des  Regierungsbczirks

rier.

12.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  7505.  1058-  1062.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Düsseldorf
  V.  Seric  im  Betrage  von  260,000  Thalern.

14.  —  30.  August.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Ge.4  7487.  976.
nehmigung  der  unter  der  Firma:  „Aktienesellschaft

  für  Holzarbeit“  mit  dem
Pz#3  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

16.  —  1.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Gemeinde.  5.  7488.  977.
Ordnung  für  die  evangelisch  lutherischen
Kirchengemeinden  der  Provin  Schleswig-Holstein.


Jhrgeng  1889.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Inbalt  bes  des  Sieite.

Gesetzes  2c.)  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

1869.  1869.  «

16.August.LScptbr.GeineindcsOrdnuugfürdiecvangclifchsluthckischcn55.  7489.978-994.
Kirchengemeinden  in  der  Provinz  Schleswig=
  Holstein.

16.  —  1.  —  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  55.  7491.  995-996.
zum  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahn-  (mit  Unl.)
gesellschaft.

18.  —  9.  Statut  des  Meliorationsverbandes  für  das  56.  7495..
Squirawener  Bruch  im  Kreise  Berent.

23.  —  15.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber.  7513.4081-1084
lautender  Obligationen  der  Stadt  Danzig  ·
zum  Betrage  von  1,300,000  Thalern.

23.  —  15.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In.61.  7514.
haber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Grünberger  Kreises  im  Betrage  von  50,000
Thalern.

27.  —  17.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Gemeinde.57  7499.  1024.
Ordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden
  im  Vcczirk  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden.

27.  —  17.  —  Gemeinde-Ordnung  für  die  evangelischen  Kirchen  57.00.  1032.
gemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums
zu  Wiesbaden.

27.  —  18.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  derPsN.  7501.  1033.
Königlichen  Kommission  für  den  Bau  der
Schlesischen  Gebirgsbahn.

30.  —  18.  —  Nllerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  der,85  750  .  1033.
Königlichen  Kommission  für  den  Bau  der
Bebra--Hanauer  Eisenbahn.  Q„

30.  —  18.  —  Mllerhöchster  Erlast,  betreffend  die  Genehmigung  58.  7503.434-1056

des  Statuts  für  das  Neue  Brandenbur-  (mit  Unl.)
gische  Kreditinstitut.

30.  —  15.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber61.  7515.4
lautender  fünfprozentiger  Berliner  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  2,500,000
Thalern.

30.  —  15.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die  61.  7516.  1094.
Unterbaltung  einer  Kreis-Chaussec  von  Neustadt
  in  Oberschl.  in  der  Richtung  auf  Ziegenbals
  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Wackenau.

4.  Septbr.  30.  Septbr.]  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obli.0.  7510.

 

 

gationen  der  Cöln.  Mindener  Eisenbahn-K##sellschaft
  zum  Gesammtbetrage  von  dreißig
Millionen  Thaler.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XXVII

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1869.
4.  Septbr.

1869.
30.  Septbr.

22.  Oktbr.

30.  Septbr.

15.  Oktbr.

24.  Septbr.

24.

24.

15.  Oltbr.

22.

 

 

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Wiesen  in  den  Bauerschaften  Rieste,  Alfhausen,
  Hreke  und  Wallen,  Kreis  Bersenbrück.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec  von
Stralsund,  im  Kreise  Franzburg  des  Regierungsbezirks
  Stralsund,  nach  Prohn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiekalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Wirsch.
weiler,  Allenbach  und  Sensweiler,  sowie
  an  den  Kreis  Bernkastel  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einer  Kommunal-Chaussee.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermäßigung  der
in  den  Gewässern  zwischen  ommern  und
Rügen  und  auf  den  Binnengewässern  zwischen
Stettin  und  den  Mündungen  der  Swinc  und
Peene  zu  entrichtenden  Lootsengebühren.

Allerhöchster  Erlaß,  beireffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
der  Kreisstadt  Tecklenburg  im  Regierungsbezirk
  Münster  nach  der  Station  Velpe  der
Aeine-Onmnkrücksn  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Sagan  hac
Sorau  unter  glcichzeitiger  Bewilligung  des
Expropriationsrechts.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  „Aktienbrauerei
  Friedrichshain“  mit  dem  Sitze
zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung,  betressend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  unter  der  Firma:  ,Dorstener
Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung"  mit
dem  Sitze  zu  Dorsten,  errichteten  Aktiengesellschaft.

Privilegium  wegen  Ausferligung  auf  den  Inhaber
  lautender  Obligationen  der  Provinz
Posen  II.  Serie  im  Betrage  von  1,000,000
Thaler.

Privilegium  *  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Mühlhausen,
  Regierungsbezirk  Erfurt,  im  Betrage
von  500,000  Thalern.

 

60.

62.

61.

60.

61.

59.

61.

62.

 

7511.

7523.

7517.

7506.

7508.

7519.

7524.—

 

1074-1079.

1105.

1096.

1080.

1095.

1063.

1063.

1064.

1097-1100.

1106-1111.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

Datum

des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
12.  Septbr.

20.

20.

20.

20.

20.

20.

20.

21.

1869.
24.  Scpibr.

15.  Oktbr.

15.

22.

22.

22.

8.  Novbr.

24.  Septbr.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genebmigung
  der  von  der  Magdeburger
Lebensversicherungsgesellschaft  beschlossenen
  Abänderung  ihres  revidirten  Statuts.

Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Dillenburg  in  das  Scheldethal  bis  zur  eisernen
Hand  mit  einer  Abzweigung  in  das  Eibacher
Scheldethal  bis  zum  Ko  aus-Stollen  der  Grube
Königszug  von  Seiten  der  Cöln.  Mindener

Eisenbahngesellschaft,  sowie  einen  Nachtrag  zum
Statute  der  letzteren.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  von  dem  Deichamte
  des  Warthebruchs  beantragte  allgemeine
Revision  der  der  Deich-,  Ufer-,  Grabch.  und
Schau-Ordnung  vom  27.  März  1802.  angehängten
  Deichrolle.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  der  von  der  Niederrheinischen
Güter-Assekuranzgesellschaft  zu  Wesel
beschlossenen  Abänderungen  des  Gesellschaftsatuts.



Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statutnachtrages  der  Ritterschaftlichen
Privatbank  in  Pommern  vom  b.  August
1869.  wegen  Verlängerung  des  Privilegiums
zur  Ausgabe  von  Noten  bis  zum  1.  Januar  1880.

Allerh#chster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Lübbecke,
Regierungsbezirk  Minden,  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einer  Kreis  =  Chaussee  von
Fiestel  über  Frotheim  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Minden  in  der  Richtung  auf  Hille.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  chaussecmäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der
Strehlen--Nimptscher  Landstraße  im  Kreise
Streblen  von  der  Kreisgrenze  bei  Karschau  bis
zur  Einmündung  in  die  Reichentach.  Gerehlener
Chaussee  in  Nillasdorf.

Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  mit  der
Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft
abgeschlossenen  Betriebs-=  Ueberlessungsvertrag.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  der  Monarchie.

 

59.

61.

61.

61.

62.

62.

62.

64.

69.

7509.

7520.
(mit  Anl.)

7522.

7525.
(mit  Anl.)

7526.

7532.
(mit  Anl.)

7504.

 

 

104.

1101-1103.

1103-1104.

1104.

1112-1113.

1114.

1115.

1125-1129.

1057.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

XXIX

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben,
u

-
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1869.
27.  Septbr.

27.

8.  Oktbr.

14.

1869.
2.  Novbr.

24.  Dezbr.

8.  Novbr.

22.

 

 

Statut  für  die  Henessenc  zur  Melioration
der  Wiesen  im  Hasethale  unterhalb  Halle,
Amts  Osnabrück.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Organisation
der  Bauverwaltung  in  der  Provinz  Hannover.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  vorläufige  Abstandnahme
  von  der  Erhebung  der  für  die  Benutzung
  der  Hafenanlagen  an  dem  linken
Weserufer  bei  Minden  festgestellten  Abgaben.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der
Schiffahrtsabgaben  bei  der  Zaarenschleuse
  an  der  Havel.

Verordnung,  betreffend  den  Zeitpunkt  der  Einführung
  der  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollei:
Sigmaringen  bestehenden  direkten  Steuern
in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern=Hechingen.


Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von
den  Eisensteingrubcen  und  Kohlenzechen  Neu-Essen
  II.,  Ludwig,  Neu-Essen  IV.  und  Langenbrahm
  über  Station  Heissen  nach  den  Werken
und  Bahnanlagen  der  Firma  Jacobi,  Haniel
&amp;amp;  Huyssen  bei  Oberhausen  mit  Anschlüssen  an
die  Zechen  Wolfsbank  (neuer  Schacht)  und
Prosper  durch  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,
  sowie  einen  Nachtrag  zu  den
Statuten  der  letzteren.

Privilegium  wegen  Emission  von  fünfprozentigen
Prioritäts-Obligationen  I.  Emission  der  Rheinischen
  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage
  von  3,000,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chausscc  von
Oeckinghausen  durch  das  Hälver-Thal  nach
Schalksmühle  an  der  Volme-  Straße  im
Kreise  Altena,  Regierungsbezirks  Arnsberg.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber

lamender  Obl1  ationen  der  Stadt  Anklam,

egierungsbezirk  Stettin,  zum  Betrage  von
1000  Lcalern.  I

 

63.

69.

64.

63.

63.

65.

66.

 

7529.

7549.

7530.
(mit  Anl.)

7537.

 

1118-1122.

1178-1179.

1130.

1130.

1117.

1122-1124.

1133-1141.

1142.

1149-1153.
        <pb n="30" />
        XXX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  z-  Inh  a  l  t  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1869.  1869.

18.  Oklbr.  .  Novbr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Zusätze  zu  dem  84.  7535.  1131-1132.
Revidirten  Reglement  der  Pom  merschen  (mit  Aul.)
Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.

20.  —  22.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber6.  7541.1153-1158.
lautender  Obligationen  des  Elbenauer  (mit  Unl.)
Deichverbandes  im  Betrage  von  100,000
halern.

21.  —  2.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Elberfeld.  63.  7531.  1124.
Barmer  Seidentrocknungs-Aktiengesellschaft.


1.  Novbr.13.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  65.  7538.1143-1148.
des  Regulativs  für  die  Organisation  der  Ver-  (mit  Anl.)
waltung  des  provinzialständischen  Vermögens
  und  der  provinzsialständischen  Anstalten
in  der  Proving  Schlesien.

6.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerböchste  Ge.  7539.  1148.
nehmigung  der  unter  der  Firma:  „Rheinisch
Westphälische  Rückversicherungs.  Aktienesellschaft"
  mit  dem  Sitze  zu  München-Gladleach
  errichteten  Aktiengesellschaft.

10.  —  4.  Dezbr.  Privilegium  wenen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  7546.1170-1175.
lautender  Obligationen  der  Stadtgemeinde
Dicz,  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  zum
Betrage  von  33,200  Thalern.  «

13.  —  22.  Novbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  66.  7542.159-1164.
eines  Nachtrages  zu  dem  Revidirten  Reglement  (mit  Anl.)
für  die  Immobiliar-Feuersozictät  der  landschaftlich
  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen
Grundbesitzer  in  den  Regicrungsbezirken  Königsberg
  und  Gumbinnen.

13.  —  27.  —  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  15.  September  7544.  1167.
1864.  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung
des  Landarmen,  und  Korrigendenwesens
in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft
Glah.

13.  —  4.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung68.  7547.1175-1176.
eines  Nachtrages  zu  den  Statuten  der  ständischen  (mit  Unl.)
Darlehnskasse  für  die  Provinz  Schlesien
vom  5.  Dezember  1854.

13.  —  24.  —  Privilegium  weßen  Ausfertigung  auf  den  In-  69.  7551.1181-1184.

 

 

baber  lautender  Kreie-Obligationen  des
Angerburger  Kreises  im  Betrage  von
20,000  Thalern,  zweite  Emission.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.  XXXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
tes  r  In  h  a  l  k.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1869.  1869.
24.  Rovbr.  24.  Dezbr.  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  69.  7550.  1180.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis--Chaussee  von  Ober-Schwedeldorf
  nach  Möhlten  im  Kreise
Glatz,  Regierungsbezirks  Breslau.
26.  —  27.  Novbr.  Gesetz,  betreffend  die  Eichungsbehörden.  67.  7543.1165-1166.
1.  Dezbr..  Dezbr.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen6.  7545.  1169.
bei  Interzessionen  der  Frauen  geltenden
Vorschriften.
1.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Erwerb  be-  69.  7552.  1185.
pfandbriefter,  zur  Subhastation  gestellter
Güter  durch  die  landschaftlichen  Kredit-Institute
  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der
Monarchie.
1.  —  27.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  70.  7559.  1204.
Rechts  zur  Expropriation  und  zur  vorübergebenden
  oder  nach  Art  von  Grund-Servituten
auernden  Benutzung  fremder  Grundstücke  Behufs
  Anlegung  einer  Wasserleitung  von
dem  Quellengebict  der  Güter  Drewshof,  Groß-Bieland,
  Stolzenhof  und  Rohland,  Kreises  Elbing)
  nach  der  Stadt  Elbing.
6.  —  24.  —  HKonzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  di  9.  7553.185-1188.
Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft,  (mit  Anl.)
betreffend  den  Bau  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Sagan  nach  Sorau  und  einen
Nachtrag  zu  ihrem  Gesollschaftsstatut.
6.  —  24.  —  HPrivilegium  wegen  Ausgabe  von  950,000  Thalern69.  7554.1189-1194.
Prioritäts-Obligationen  der  Niederschlesischen
  Zweigbahngesellschaft.
9.  —  24.  —  Gesetz  über  das  Alter  der  Großjährigkeit.  69.  7548.  1177.
11.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  BSe.9.  7555  1195.
nehmigung  der  unter  der  Firma:  „Alstaden,
Aktiengesellschaft  für  Bergbau“  mit'dem  Sihe
zu  Düsseldorf  errichteten  Aktiengesellschaft.
10.  —  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Konsolidation  Preußischer  70.  7556.1197-1200.
taatsanleihen.
2.—  27.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  der  Stadt  70.  7557.1201-1202.
rankfurt  a.  M.  bestehenden  Feuervericherungs=
  Anstalt.
3.  —  27.  —  70.  7558.1202-1203.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  der  Wittwenund
  Waisenkasse  der  Pollzeimannschaft  der
vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.
        <pb n="32" />
        XXXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1869.

 

 

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  u  Inhalt  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1869.  1869.

24.  Dezbr.  30.  Dezbr.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staats«  7I.  7560.205-127.
haushalts  -  Etats  für  1870.  (mit  Anl.)

25.  —  31.  —esetz,  betreffend  die  Hannoversche  Landes..  7661.  1269-1278.
kredit-Anstalt.

25.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  72.  7562.1279-1287.
Kassel.

25.  —  31.  —  Geetz,  betreffend  die  Landesbank  in  Wies  .  7563.1288-1300
aden.

 

 

 

 

Berichtigung.

 

In  den  der  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  d.  J.  (Gesetz.  Samml.  Stück  43.  Nr.  7428.)  beigefügten
Tabellen,  enthaltend  die  Verhältmißzahlen  für  die  Umrechnung  der  in  Preußen  bisher  gültigen  Landesmaaße
und  Gewichte  in  die  durch  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten
neuen  Maaße  und  Gewichte,  ist

Seite  749.  erste  Spalte  Zeile  1.  v.  u.  hinter  den  Worten  0,1  Tonne  Leinsaat“"  statt  „2,6868“"
zu  setzen:  2,5878,  und

0,4667.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Seite  750.  zweite  Spalte  Zeile  7.  hinter  den  Worten  01  Schoppen“  statt  „0,48667“  zu  setzen:
        <pb n="33" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  Nr.  1.  —.

 

 

(Nr.  7273.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  25.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Hannover  über  Hameln,
  Lügde,  Schieder,  Steinheim  nach  Altenbeken,  mit  einer  Abzweigung  vor
dem  Deister  bis  zur  Station  Haste  eine  Aktiengesellschaft  gebildet  hat,  wollen
Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Bahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigun
„hierdurch  ertheilen,  auch  das  anliegende,  am  24.  Oktober  1868.  notariell  vollzogene
  Statut  hierdurch  mit  der  Maaßgabe  bestätigen,  daß  sich  die  Gesellschaft
allen  Bestimmungen  des  mit  der  Fürstlich  aibbeschen  Regierung  bezüglich  des
Bahntheiles  im  jenseitigen  Gebiete  abzuschließenden  Staatsvertrages  zu  unterwerfen
  hat.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  den  betreffenden  Landestheilen
geltenden  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  das  in  Rede  stehende  Unternehmen
Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  Statut  durch  die  Gesetz  Sammlung
zu  veröffentlichen.

Lisiundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Inhrgang  1869.  (Nr.  7273)  1  Sta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  6.  Januar  1869.
        <pb n="34" />
        1—n

Statut

der

Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

A.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Unter  der  Benennung  „Hannover-Altenbekener  Eisenhahngesellschast=  wird
eine  Aktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung
und  den  Betrieb  einer,  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts  in
längstens  drei  Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Hameln
und  Altenbeken  mit  Abzweigung  vor  dem  Deister  bis  Haspe  zum  Zwecke  hat.

KC.  2.

Art  der  Benutzung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch,  soweit  sie  es  ihren  Interessen  gemäß  findet,
oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,  Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=
  und  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.
  Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen  und
mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden)  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue
Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Handelsministers,  herstellen
  und  benutzen.

F.  3.
Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  festzustellen,  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben  die
speziellen  Bauprojekte.

on
        <pb n="35" />
        —  3  —

Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

g.  4.

Domizil  und  Gerichtsstand.
Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  Hannover.

.  5.
Fonds  der  Gesellschaft.

Das  zum  Bau  der  Hannover-Hameln-Altenbekener  Eisenbahn  und  der
Abzweigung  vor  dem  Deister  bis  Haste  nebst  Zubehör,  zur  Anschaffung  des  Betriebsmaterials
  nebst  Zubehör,  zur  Bestreitung  der  Generalkosten,  einschließlich
der  Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der  Aktien  bis  zu  dem  in
§.  23.  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche  Kapital  der  Gesellschaft  besteht  in  einem
Grundkapital  von  9,500,000  Thalern  Preußisch  Kurant  und  wird  aufgebracht:

1)  durch  47,500  Stück  Aktien  (Stamm.)  à  100  Thaler  4,750,000  Thaler,
2)  durch  23,750  Stück  Stamm  Prioritätsaktien
à  200  Thalr  ..  4750,000
in  Summa  9,500,000  Thaler.

KC.  6.

Reservefonds.

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds
ebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
usgaben  und  der  Kosten  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel,  welche  nach  Ablauf

  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:
a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erhoben
und  deshalb  gemäß  §.  25.  zu  Gunsten  der  Geselschaft  verfallen  sind;
b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  vom  Verwaltungsrathe
nach  Bedürfniß  fesiheletn  wird,  aber  pro  anno  nicht  mehr  als  ein  Zehntheil
  Prozent  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  betragen  soll,  insofern
der  Verwaltungsrath  nicht  mit  Zustimmung  der  vorgesetzten  Staatsbehörde
  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet;

I)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau-  und  Betriebskapitals.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  250,000  Thalern  Preußisch  Kurant,
in  Worten:  Zweihundertfunfsig  Tausend  Thalern  Preußisch  Kurant  erreicht,  so
(Nr.  7273)  "  17  braucht
        <pb n="36" />
        —  4  —

braucht  er  blos  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen  Zuschüsse
nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst  zum
Amortisationsfonds  (F.  8.)  und  nach  dessen  Auflösung  in  die  Betriebskasse.

KC.  7.

Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungssonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  fur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
  mit  Einschluß  der  Weichen,  sowic  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst
Tendern  und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzen  Wasserbehälter
  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Koupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds

u  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Banuntemnehmem,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebs-Einnahmen,  welchen  der  Verwaltungsrath
nach  Bedürfniß  von  fünf  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Staatsbehörde  normirt.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich  erachtet,
  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneucrungsson
  selbst,  mit  Zusiimmucg  des  Handelsministers  zum  Amortisau



tionsfonds  (F.  8.)  und  nach  dessen  Auflösung  zur  Betriebskasse  vereinnahmt
werden.
S8.
Amortisationsfonds.

Die  Stamm,  Prioritätsaktien  (F.  5.  Nr.  2.)  unterliegen  der  Amortisation.
Behufs  derselben  wird  nach  dem  Ablaufe  des  ersten  Betriebsjahres  ein  r.
a.
        <pb n="37" />
        —  65  —

sationsfonds  gebildet,  welcher  dazu  bestimmt  ist,  die  simmtlichen  Stamm  Prioritätsaktien
  allmälig  einzuziehen  und  zu  vernichten,  und  daher  geschlossen  wird,  sobeld
  dieser  Zweck  erreicht  ist.

Dem  Anmortisationsfonds  werden  überwiesen:

1)  die  nicht  erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  welche  nach  5.  25.  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen  sind,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds,
  beide  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Reservefonds  in  voller
Höhe  vorhanden  ist  (F.  6.)

2)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und
der  Betriebsmittel  und  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds,  wenn  dieser
so  weit  angewachsen,  daß  der  Handelsminister  eine  weitere  Verstärkung
desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich  erachtet  (s.  7.)

3)  ein  Drittel  des  Ueberschusses,  welcher  von  dem  nach  F.  23.  zu  ermittelnden
  Restbetrage  des  Reinertrages  alljährlich  verbleibt,  nachdem  die  Inhaber
  der  Stamm  Prioritätsaktien  fünf  Prozent  des  Nominalbetrages
ihrer  Aktien  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  sechs  und  zwei  Drittel
Prozent  (63  pCt.)  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien  erhalten  haben.

Es  bleibt  dem  Verwaltungerathe  das  Recht  vorbehalten,  unter  Genehmigung
  des  Handelsministers  den  Amortisationsfonds  durch  Erhöhung  der  Quote
des  Ueberschusses  ad  3.  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Stamm.
Prioritätsaktien  zu  beschleunigen.

Die  Einlösung  der  Stamm  Prioritätsaktien  wird  entweder  durch  den
Ankauf  an  der  Börse  bis  zum  Nominalwerthe,  oder  in  Folge  der  Kündigung
durch  Zahlung  des  Nominalwerthes,  je  nach  den  Mitteln  des  Amortisationsfonds
  bewirkt.

Die  Nummern  der  zu  kündigenden  und  zu  amortisirenden  Stamm  Prioritätsaktien
  werden  durch  das  Loos  in  einer  alljährlich  im  April  abzuhaltenden
Versammlung  des  Verwaltungsrathes  unter  Zuziehung  eines  das  Protokoll  aufnehmenden
  Notars  bestimmt  und  sind  darauf  nach  einer  wenigstens  zwei  Monate
heeergenen  öffentlichen  Anzeige  der  ausgeloosten  Nummern  am  nächsten

Juli  fällig.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Stamm-Prioritätsaktien  erfolgt  von  dem
dazu  bestimmten  Tage  ab  aus  der  Gesellschaftskasse  nach  dem  Nominalwerthe
an  den  Vorzeiger  dieser  Aktien  gegen  Auslieferung  derselben.

Die  ausgeloosten  Stamms  Prioritätsallten  verlieren  bereits  für  das  Jahr,
worin  die  Ausloosung  stattgefunden  hat,  den  Anspruch  auf  Theilnahme  an  der
Dividende.

Die  fällig  erklärten  und  eingelösten  Stamm-Prioritätsaktien  werden  unter
Beachtung  der  oben  wegen  der  Verloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt,
und  über  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommis
riate  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.  Die  Nummern  der  zur  Rückzahlung
fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Stamm,-Prioritätsaktien  werden  jährlich
während  zehn  Jahre  von  dem  Verwaltungsrathe  Behufs  Empfangnahme  der
Zahlung  öffentlich  aufgerufen.

(Nr.  7273)  Die
        <pb n="38" />
        —  6  —

Die  Aktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  unter  Angabe
  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  von  dem  Verwaltungsrathe
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

ie  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Stamm-Prioritätsaktien  keinerlei  Verpflichtungen
  mehr,  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst
  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsgründen  gewahren.

.  9.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  bleibt
1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl
für  den  Güter-  als  für  den  Personen-Verkehr,  sowie  jeder  Abänderung
  der  Tarife.  Auf  Verlangen  der  Staatsregierung  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  auf  der  Bahn  bei  größeren  Entfernungen
den  Einpfennig-Tarif  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Koaks
und  event.  der  übrigen  im  Artikel  45.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen)

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplans;

Jc)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  obersten  Administrationsbeamten
Spezialdirektors)  und  des  obersten  technischen  Beamten  („Oberngenieurs

  resp.  Betriebsdirekkors),  welcher  die  formelle  Qualifikation
zum  Bauinspektor  besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  diesen
beiden  Beamten  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.  Auch  die
Qualifikation  des  die  Bauführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt
der  Prüfung  des  Handelsministers.

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu
militairischen  Zwecken  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesell
schaft  verpflichtet,  sowohl  sich  den  Bestimmungen  des  Reglements  vom
1.  Mai  1861,  betreffend  die  Organisation  des  Transportes  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  desgleichen  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  den
Staatsbahnen,  endlich  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1861.  für  den  Transport
  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen  und  den
künftigen  Abänderungen  und  Ergänpungen  dieser  Reglements  und  Instruktionen
  zu  unterwerfen,  als  auch  Militair-Personen  und  Effekten  jeglicher
  Art  zu  ermäßigten  Preisen  zu  transportiren  Als  Fahrpreise  sollen
diejenigen  Sätze  maaßgebend  sein,  welche  jeweilig  auf  den  Preußischen
Staatseisenbahnen  erhoben  werden.  "

3)  Der
        <pb n="39" />
        —  7  —

3)  Der  Postverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
  verpflichtet:
a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  noth-(Kr.

  7273.)

wendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen;

b)  mit  jedem  fahrplammäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung

  einen  Postwagen  und  innerhalb  desselben
aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,
Juwelen  und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichtes,
ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie  der  obigen  Sendungen
ehörigen  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von  zwanzig
Pfonp  nicht  überschreiten,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtun
des  Dienstes  unterweges  erforderlichen  Postbeamten,  auc
wenn  dieselben  geschäftslos  zurückkehren,  ·
c)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs
  bedürfen,
unentgeltlich  zu  befördern.  Statt  besonderer  Postwagen  können  auf
Grund  desfallsiger  Berständigung  auch  Postkoupes  in  Eisenbahnwagen
  gegen  eine,  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung
  hmucchn  nahestebende  Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  beie
solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  und  Postkoupês  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,
dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die
unentgeltliche  Beförderung  von  2%  und  Zeitungspacketen  durch
das  Zugpersonal  verlangt  werden.

Tac)  Für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben

—
“

innerhalb  des  Postwagens  oder  Postkoupcs  befördert  werden,  erhält
die  Gesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche
Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen  befäörderten  zahlungspflichtigen
  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung
  aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Post-Koupe
  (ad  b.)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat
die  Gesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringen.
den  Postsendungen  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Pest
die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren
Falle  wird  für  ordinaire  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  weitere,
als  die  zu  c.  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letteren
Falle  zahlt  die  Postverwallung  außer  der  Frachtvergütung  für  die
ordinairen  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,
  nach  Sätzen  pro  Koupé  und  Meiile  resp.  pro  Achse  und
Meile  zu  berechnende  Hergabe-  und  Transportvergütung.  D
e)  Die
        <pb n="40" />
        e)  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahn-Postwagen,
  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen
  gegen  Vergütigungen,  welche  nach  den  Selbstkosten  beessn
werden  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung  getroffen
wird.

1)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur
einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber
mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie
  längs  der  Bahn  zu  gestatten  und  gestcht  zu  diesem  Ende
der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zu,)  nach  Bedürfniß
eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  gleicher
Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,
  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,
  eine  Telegraphenlinie  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden
  Tiefe  unter  Benutzung  des  Bahnterrains  anzulegen.

Auch  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen
  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  den  Eisenbahntelegraphen
  Behufs  Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatdepeschen
  einzuräumen.

5)  Außer  der  allgemeinen,)  schon  durch  das  Eisenbahngesetz  vom  3.  November
  1838.  bestimmten  Verpflichtung,  anderen  Unternehmern  sowohl
den  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung
der  Bahn  gegen  zu  vereinbarende,  event.  vom  Handelsminister  festzusetzende
  Fracht=  oder  Bahngeldsätze  zu  gestatten,  übernimmt  die  Gesellschaft
  speziell  bezüglich  der  von  anderer  Seite  bereits  projektirten  Bahn
von  Löhne  über  Hameln  nach  Nordstemmen  die  Verpflichtung,  mit  dem
betreffenden  Unternehmer  über  die  Mitbenutzung  ihrer  Bas  auf  der
Strecke  von  Hameln  bis  zum  Abzweigungspunkte  bei  Springe  eine  Vereinbarung
  zu  treffen,  oder  im  Falle  der  NAchteinigung  sich  der  Festhuns
  der  bezüglichen  Bedingungen  durch  den  Handelsminister  zu  unterwerfen.


Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  punktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenen
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Koften  zu  tragen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemähheit  des
Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz=  Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.
Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen
  Behörde  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  bein
au

6

S
        <pb n="41" />
        Bau  beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und
erforderlichen  Falls  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maaßgabe  der  jetzt,  und  künftig
bestehenden  Grundsätze  für  die  Staatseisenbahnen,  für  ihre  Beamten
und  Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs=  und  Unterstützungskassen
einzurichten  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

8)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungs-Berechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebenzchr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  zu  wählen.

K.  10.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:

1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
G.  28.  ff.),

2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  sieben  bis  elf  Mitgliedern,  und
3)  durch  3  Revisoren.
«  §.11.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen
rückständig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  17.)  sind  im  Gerichtsstande
  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und
dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte
aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige  Streitigkeiten
  in  gesellshchtlich'n  An  TAgengeiten  wischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen,
  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft  sollen  jederzeit
  durch  Schiedsrichter,  welche  in  den  von  der  Bahn  berührten  Kreisen  wohnen
müssen,  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  ernennt,  und  welche  bei
asbe  schidenheien  einen  Obmann  wählen,  dessen  Ausspruch  sodann  allein
entscheidend  ist.

Gegen  den  iederichterlichen  Ausspruch  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel
zulässig.  Hur.  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  sind  die  zur  Zeit  desselben  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  maaßgebend.  Verzögert  einer  der  streitenden
Theile  auf  die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichtlich  insinuirte  und  im  Falle
der  Abwesenheit  ohne  Zurücklassung  eines  Bevollmächtigten  durch  die  in  F.  13.
genannten  Zeitungen  zu  veröffentlichende  zweimalige  Aufforderung  des  Gegners
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als  vierzehn  Tage,  so  ernennt  der
Vorsitzende  des  Obergerichts  zu  Hannover  den  zweiten  Schiedsrichter.

Jahrgeng  1869.  (Nr.  723)  2  .  12.
        <pb n="42" />
        —  10  —

K

Küönnen  die  Schiedsrichter  sich  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  vereinigen,
  so  wird  auch  dieser  von  dem  Vorsitzenden  des  Obergerichts  zu  Hannover
ernannt.

g.  13.
Oeffentliche  Bekanntmachungen.

Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  sind  in  folgenden
  öffentlichen  Blättern:

1)  Preußischer  Staatsanzeiger,
2)  Berliner  Börsenzeitung,
3)  Hannoversche  Zeitung,
4)  Berliner  Vossische  Zeitung,
5)  Hannoverscher  Kurier,
6)  Norddeutsche  Zeitung  in  Hannover,
abzudrucken.
Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben,

enügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der  vorgenannten
lätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter  genügt
  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversammlun
—*  d  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Veschß
gefaßt  hat.

K.  14.
Abänderungen  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines,  nach
Maaßgabe  der  §#.  29.  bis  32.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

S.  15.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  imgleichen
die  Vereinigung  derselben  mit  einer  anderen  Gesellschaft  gegen  Gewährung  von
Aktien  der  letzteren  (Conk.  Handelsgesetzbuch  Art.  215.  und  247.)  können  nur
in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten  landesherrlich  bestätigten  Beschlusses
der  Generalversammlung  geschehen  (§.  32.).

B.
        <pb n="43" />
        Besondere  Bestimmungen.

I.  Von  den  Aktien)  Zinsen  und  Dividenden.

KG.  16.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sämmtliche  im  F.  5.  gedachte  Stamm-  und  Stamm  Prioritätsaktien  der
Gesellschaft  werden,  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,  und
zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.,  und  die  Stamm
Prioritätsaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.  stempelfrei  ausgefertigt,  jedoch
erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse
  berichtigt  ll.

Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  sechs  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

F.  17.
Einzahlung  des  Aktienkapitals.

Vom  Aktienkapitale,  und  zwar  sowohl  von  dem  Stamm-  als  von  dem
Stamm  Prioritätsaktien-Kapitale  müssen  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter
Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister
ehn  Prozent,  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  wenigstens  zwanzig  Prozent  des
Reminalleinages  eingezahlt  werden.

Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  des  Aktienkapitals  geschieht  nach  Be.
dürfniß,  worüber  der  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  hat,  jedoch  nur  in  der
Weise,  daß  die  Einzahlungen  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm  Prioritätsaktien
  die  auf  die  Stammaktien  geleisteten  Einzahlungen  nicht  übersteigen.

Die  Aufforderungen  zu  Einzahlungen,  sowie  die  Bestimmungen  der  Zahlungsorte
  erfolgen  in  der  F.  13.  vorgeßhhrlelenen  Form,  dergestalt,  daß  jede
Wsfforderun  mindestens  dreimal  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage
der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindestens
  vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.  Vollzahlungen  auf  Stamm-  und
Stamm  Prioritätsaktien  resp.  die  Ausgabe  von  solchen  volleingezahlten  Aktien
find  gestattet,  jedoch  bezüglich  der  Stamm-PPrioritätsaktien  nur  in  dem  Maaße,
als  solche  auf  die  Stammaktien  bewirkt  sind.

S.  18.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair  resp.  Zeichner  von  Aktien,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur
festgesetzten  Zeit  G.  17.)  nicht  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der
(r.  7373.  2“  rück-
        <pb n="44" />
        —  12  —

rückständigen  Rate  nebst  den  geseglichen  Verlugs  insen,  eine  Konventionalstrafe
von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  E  esellchaftskaff  zu  entrichten  und
kann  hierzu  vom  Vorstande  im  Rechtswege  angehalten  werden.  Der  Vorstand
ist  aber  auch)  wenn  der  säumige  Aktionair  die  Zahlung  der  rückständigen  Rate
nebst  Verzugszinsen  und  Konventionalstrafe  auf  eine  erneuerte  Privat=  oder  öffentliche
  Aufforderung  innerhalb  vier  Wochen  nicht  bewirkt,  berechtigt,  die  bis  dahin
auf  die  betreffende  Aktie  eingesahlten  Raten  als  verfallen  und  die  Ansprüche  auf
den  Empfang  der  gezeichneten  Aktie  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  unter  Anabe
  der  Nummer  des  Quittungsbogens,  für  erloschen  und  den  Quittungsbogen
#ün  für  null  und  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestinmmung
des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheidenden  Aktionaire  können
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlungen
  der  säumigen  ersten  Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen
  für  die  Uebernahme  der  Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsralh,  unbeschadet
der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.  Ist  durch
diese,  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  festzustellende  Vereinbarung
  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages  der  betreffenden
Aktien  nicht  zu  erlangen,  so  bleibt  doch  der  erste  Zeichner  —  ungeachtet  der  geschehenen
  Annullirung  seiner  Rechte  aus  der  Zeichnung  —  für  den  Ausfall  persönlich
  verhaftet.

Die  aus  einer  Vereinbarung  mit  einem  für  einen  säumigen  Aktionair  eintretenden
  neuen  Zeichner  etwa  erwachsenden  Vortheile  fließen  dem  Erneuerungsfonds
  (F.  7.)  zu.

K.  19.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Berichtigung  des  vollen  Nominalbetrages  und  wirklichen  Ausfertigung
  der  Aktien  werden  über  die  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten
Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  H.
ausgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener
Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten  Aktie  gegen  diese  selbst  ausgetauscht
  werden.

Die  Quittungsbogen  werden  mit  drei  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  versehen.

.  20.
Aushändigung  der  Aktien.

Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  einer  Aktie  wird
dem  darin  benannten  Aktionair  oder  desen  Cessionar,  oder  Demjenigen,  welcher
sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des  Quittungsbogens  die
gemäß  4  16.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.  .

ie  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  K#
        <pb n="45" />
        –—  1  —

G.  21.
Verhaftung  der  Aktionaire.

Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktie  hinaus  zu  Einzahumgen
  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

*o22.
Zinsen  der  Einzahlungen.

Die  Stammaktien  und  Stamm  Prioritätsaktien  der  Gesellschaft  beziehungsweise
  die  darauf  geleisteten  Einzahhmgen  werden  während  der  Bauzeit  mit
*  Prozent  pro  anno  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  verzinst.  Für  die  Fiernach
baar  zu  zahlenden  Zinsen  der  voll  eingezahlten  Aktien  fertigt  der  Verwaltungsrath
  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  Kupons  aus,  welche  mit  den  Aktien
msammen  ausgehändigt  werden  und  gegen  deren  Einlieferung  die  Zahlung  der
Zinsen  an  den  auf  den  Kupons  bestimmten  Zahlungsorten  und  in  den  dort  bestimmten
  Terminen  stattfindet.

E.  23.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni  —  31.  Dezember)  in  welchem  die

Bahn  —  welche  im  Uebrigen  auch  streckenweise  in  Betrie  elett  werden  kann  —

vollständig  ferig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört

die  Verzinsung  der  Aktien  aus  dem  Baukapital  an,  und  wird  statt  derselben  der

aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  nach  Maaßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs.,

Unterhaltungs,  Betriebs-  und  sonstigen  Ausgaben)  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten;

2)  sodann  werden  die  in  den  §§.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Ergänzungsfonds  vorweg  genommen  und

3)  der  demnächst  verbleibende  Reinertrag  alljährlich  in  folgender  Weise  unter
die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien  fünf  Prozent
  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktie;
b)  was  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  noch  übrig  bleibt,  bis  zur
Höhe  von  65  Prozent,  wird  unter  die  Inhaber  #er  Stammaktien
nach  Verhälmiß  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt.  Von
dem  Uceberschusse  über  die  63  Prozent  wird  bis  zur  arfelnl  Til.
ung  der  Stamm  Prioritätsaktien  ein  Drittel  zum  Amortisations=2
  (§.  8.)  genommen,  wogegen  die  übrigen  zwei  Drittel  auf
die  Stamm-  und  die  Stamm-Prioritätsaktien  pro  rata  vertheilt
Er.  73))  wer-
        <pb n="46" />
        —  14  —
werden.  Es  bewendet  jchodh  bei  der  im  §.  8.  vorbehaltenen  Befugniß,
  von  jenem  Ueberschusse  über  63  Prozent  auch  mehr  als
ein  Drittel  zum  Amortisationsfonds  zu  nehmen.

Jc)  Sollte  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht  ausreichen,
  um  den  Inhabern  der  Stamm  PPrioritätsaktien  die  unter
a.  gedachte  Dividende  von  fünf  Prozent  zu  gewähren,  so  wird
das  Fehlende  aus  dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre
nachgezahlt,  und  die  Inhaber  der  Stammaktien  erhalten  nicht
eher  eine  Dividende,  als  bis  diese  Nachzahlun  vollständig  geleistet
ist.  Die  Zahlung  der  Dividende  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt
jährlich  vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (F.  27.).

Im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation
des  Gesellschaftsvermögens  haben  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien
  ein  Prioritätsrecht  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse
für  das  Unternehmen,  so  daß  sie  aus  demselben  amächs  und  vor
den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden  müssen.

§.  24.
Dividendenscheine  und  Talons.
Mit  den  Stammaktien  werden

a)  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  E.,  und

mit  den  Stamm  Prioritätsaktien

a)  Dividendenscheine  nach  dem  beiliegenden  Schema  F.  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  G.

ausgehändigt,  und  in  gleicher  Weise  von  fünf  zu  fünf  Jahren  erneuert.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes
  und  zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  desselben,  sowie  dem
Stempel  der  Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  ablaufenden  Didvidendenscheinen  ausgegebenen  Talons  an
den  Inhaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

K.  2V5.
Zahlung  der  Dividenden.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  erfolgt  von  der  Gesellscaftskas  gegen
Einlieferung  der  betaeffenden.  Dividendenscheine  nach  geschehener  Feststellung  der

Bilanz  des  betreffenden  Betriebsjahres.  ·  »  »
Zinsen  für  die  Aktien  waͤhrend  der  Bauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  88.  22.  und  23.  angegebenen  Zahlungsta-
        <pb n="47" />
        —  16  —

tagen  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sinb,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  8.  26.

g.  26.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.
Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar

geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  hansurs  erhalten,  daß  über  ihre
ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,  Jegen
Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleicharkige
Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
  erster  Instanz  nachzusuchen  ist.  »

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt,  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  25.  gedachten
vierjährigen  Veiczeumess  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen  Anspruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und,
im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktie  selbst  bescheinigt  hat,  binnen
einer,  vom  Ablauf  des  vierjährigen  Jeitraumes  zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen
  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe
  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt,  im  Falle  des  Verlustes
jedoch  selbstredend  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Dividendenbetrag  nicht  anderweit
  an  den  Präsentanten  des  Scheines  ausbezahlt  ist.

Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.

Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Oividendenscheine  der  Verlust  des
Talons  bei  dem  Verwaltungsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die
neuen  Dividendenscheine  Anspruch  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis
der  *  zwischen  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses
erledigt  ist.

II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

S.  27.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in
welchem  der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  rröfpnt  ist.
Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital
(r.  7273.  ein-
        <pb n="48" />
        —  16  —

eingezogen  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze
Bauausführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung.  Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden
vollen  Betriebsjahres  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.
Ist  der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines  Kalenderjahres
  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Belwießstilan  auf  diesen  Theil  des  Jahres
zu  beschränken.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Verwaltungsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und
bei  eingetretener  Werthsverminderung,  unter  Berücksichtigung  derselben,  als  Aktiva
angesetzt.  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds
(.  6.  und  7.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse
  verbliebenen  Rückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

K.  28.
Ort  der  Berufung.

Alle  Generalversammlungen  werden  in  Hannover  abgehalten.  Die  Berufung
  erfolgt  dazu  unter  Angabe  des  Zweckes  der  Generalversammlung  durch
den  Verwaltungsrath  mittelst  zweimaliger  Pientlicher  Bekanntmachung,  von  denen
die  erste  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

gz.  29.

Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  im  zweiten  Kalenderquartale
eines  jeden  Betriebsjahres,  und  zuerst  in  dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und
die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bah##  zunächst  folgenden  Jahre.
Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben  sind:

1)  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  der  Geschäfte  und  die
Bilanz  (§.  27.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;
3)  die  Wahl  von  drei  Revisoren  zur  Prüfung  und  Dechargirung  der  Bilanz;

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Bilanz  des
verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;  5
—
        <pb n="49" />
        —  17  —

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe,  den  Revisoren  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
Remumeration.

F.  30.
Anträge  einzelner  Aktionairc.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generalversammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt  werden,
  daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die
öffentlich  zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden
können,  widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
  zu  vertagen  ist.

.  31.
Außerordentliche  Gencralversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Perwaltungsrath,  die  Revisoren  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig
halten,  auf  Antrag  der  Aktionaire  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,
wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der  emittirten
Aktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  dem  Verwaltungs.
rathe  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Zweck  der  Generalversammlung  bekannt  gemacht
  werden.

b.  32.
Nothwendigkeit  einer  Generalversammlung.
Außer  den  im  F.  29.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  Generalversammlung
  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen  Zweck
hinaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  zr  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  (F.  15.  des  Statuts  und

rtikel  215.  des  Handelsgesetzbuches)  und  Feststellung  der  desfallsigen
Bedingungen;

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung

  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft  oder
an  den  Staat;

5)  zu  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als
den  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;
Jehrgang  1869.  (Nr.  7273.)  3  6)  zur
        <pb n="50" />
        —  18  —
6)  zur  Aukhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  31.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

Ale  unter  1.  bis  5.,  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedücen  der  Genehmi
  ung  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.  Auch  zur
Ahe  ung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen  (Nr.  6.)  ist  die  Genehmigung
  des  Staates  dann  nothwendig,  wenn  dieselben  vom  Staate  genehmigt
worden  waren.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  S.  37.  das
Nöthige  fest.

g.  33.
Stimmenzählung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm  Prioritätsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.
ei  allen  Abstimmungen  geben  je  fünf  Stamm-Prioritäts=  und  zehn
Stammaktien,  wenn  sich  der  Besitz  von  fünf  zu  funfzig,  beziehungsweise  von  zehn
bis  Einhundert  Aktien  in  Einer  Person  vereinigt,  Eine  Stimme,  und  für  die
Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig  beziehungsweise  Einhundert
besitzt,  je  zehn  beziehungsweise  zwanzig  Aktien  Eine  Stimmeg,  so  jedoch,  daß  auch
der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fünf  und  funfzig  Stimmen  (das  volle
Stimmrecht  für  fünfhundert  beziehungsweise  Eintausend  Aktien)  berechtigt.  Ist
ein  Aktionair  zugleich  Bevollmächtigter  eines  oder  mehrerer  anderer  Aktionaire,
so  kann  er  einschließlich  des  Stimmrechts  des  letzteren  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.
Die  oe  von  weniger  als  fünf  beziehungsweise  zehn  Aktien  sind  zur
Theilnahme  an  der  Generalversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  befugt.

§.  34.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  find  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  spätestens  am  dritten  Kalendertage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien
bei  der  Gesellschaftskasse  deponiren.  Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden
in  einem  nach  der  laufenden  Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,
und  dies  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Ver-Heschriß
  wird  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  verifizirt.  Gleichzzitig  muß  jeder

ktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Nummern  seiner
Quithunzsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,  von  denen  das  eine
zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft
unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit  der  Stimmenzahl  verse-
        <pb n="51" />
        —  19  —

sehen,  ihm  mchegeben  wird.  Dies  Exemplar  dient  als  Einlaßkarte  zur  Versammlung,
  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem  Inhaber  eine  angemessene
  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit  dem  Stempel  der
Gesellschaft  versehen  sind.  i  Rückgabe  dieses  Duvplikatverzeichnisses  erfolgt
die  Rückgabe  der  betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei
ihnen  erfolgte  Deposition  der  Aktien.

F.  35.
Vertretung  der  Aktionaire.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  schriftliche  (entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes,
  oder  von  einem  Beamten,  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt
  ist)  beglaubigte  Vollmacht  nachgewiesen  ist.

Diese  Bollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers
  auf  die  im  H.  34.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.

Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen,  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  zur
Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen
können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,  ohne
daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

.  36.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.

§.  37.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die
Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandeinden  Gegenstände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beachtende  Verfahren  fest.

Bei  schriftlicher  Abstimmung,  für  welche  nur  gestempelte  Seimmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben  bei  Vermeidung  der  Ungültigkeit  vom  Stimmgeber
unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  versehen  sein.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  jedoch  sindet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  F.  32.  ad  1.  bis

(Nr.  7273.)  5.
        <pb n="52" />
        —  20  —

5.,  7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

38.
Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  resp.  der  Revisoren
sindet  in  den  jährlichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  zweifaches  Skrutinium,  so  daß  zunächst  die  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  und  hierauf  die  Revisoren  gewählt  werden;

b)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine  der  Zahl  der
zu  erwählenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
zu  setzen  ist

c)  Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  eben  so  wie  unstatthafte
Wahlen  unberücksichtigt;

d)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche  unter
Iusiehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stellvertreters  die  Stimmzettel  sammeln,
  nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  die  Unterschriften  der  Stimmzettel
  und  die  beigefügte  Stimmenzahl  nach  dem  angefertigten,  von  dem
Syndikus  der  Gesellschaft  zu  verifizirenden  und  von  ihm  und  den  ernannten
Kommissarien  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der  anwesenden  Aktionaire
brüfen  und  nach  erfolgter  Verifikation  den  Inhalt  der  Stimmzettel,  unter

eschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers,  laut  verlesen  und  die  Resultate
  der  Abstimmung  zusammenstellen;

e)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die  absolute
Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Majorität  nicht  erreicht,
  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt;

s)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  das  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Protokoll  registrirt;  die  Stimmzettel  aber  werden
mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt;

8)  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  entscheidet  über  die  Priorität
  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung  selbst
zu  treffenden  Anordnung.

Sollte  einer  oder  mehrere  der  gwwhl  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
die  Annahme  des  Amtes,  zu  welchem  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  aussiagen
  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener
  Bekanntmachung  der  Wahl  nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt
haben,  so  rücken  nach  der  Reihenfolge  diejenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  21
        <pb n="53" />
        —  21  —

g.  39.
Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungeruthes  und  zwei  sonstigen  Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwesenden
  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
anwesenden  Mühliedern  des  Verwaltungsrathes  z  vollziehende  Präsenzliste,  welcher
die  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokoll  beizufügen.

Protokoll  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen,
nicht  stimmberechtigten  Aktionaire  in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  den  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Verwaltungsrath.

K.  40.
Zweck,  Umfang  und  Sih.

Der  Verwaltungsrath  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft,  er  repräsentirt
  und  vertritt  die  Gesellschaft  in  ihren  inneren  und  außeren  Rechten.
besteht  aus  wenigstens  sieben  und  höchstens  elf  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens
  sieben  in  Preußen  ihren  Wohnsitz  haben  müfsen,  und  ist  beschlußfähig,
wenn  mindestens  vier  resp.  sechs  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder
seines  Stellvertreters  anwesend  oder  vertreten  sind.

Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths=  Mitgliedern  frei,  sich  durch
einen  schriftlich  Bevollmächtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten

lassen;  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.

K.  41.
Wahlfähigkeit.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von  dreißig
Stamm-  oder  fune  ao  Stamm  Prioritätsaktien  sein,  welche  für  die  Dauer  des
Anmtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;
2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
Or.  7273.)  wel-
        <pb n="54" />
        —  3  —

welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;
4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

S.  42.
Der  Vorsitzende.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnenden  Mitgliedern
  alljährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  empfängt  und  öfpet  die  eingehenden
Schreiben,  beruft  die  Versammlungen,  ladet  zu  denselben  die  Mitglieder  nach
Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende  Cirkulare
ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

F.  43.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an  einem
vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder,  unter  Angabe  der
Gründe,  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Hannover  statt,  können  aber  auch
auf  einer  der  Stationen,  welche  die  nach  H.  1.  zu  erbauende  Eisenbahn  berührt,
abgehalten  werden.

Gültige  Beschlässe  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.
  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden

den  u  ig.

Bei  Wahlen  wird  eben  so  verfahren,  wie  im  §.  38.  sub  e.  und  am  Ende
vorgeschrieben  ist.  Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein
Privatinteresse  haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Soll  in  den  Sitzungen

1)  über  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,
2)  über  Anstellung  von  Beamten  mit  längerer  als  dreimonatlicher  Kündigung,
oder  über  Entlassung  derselben,
3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  fünfzehnhundert  Thaler
beträgt,
gül.
        <pb n="55" />
        —  23  —

Haltig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  vierzehn
e  vorp  der  Sitzung  schriftlich  angezeigt  worden  sein,  daß  darüber  verhandelt
werden  solle.
eber  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt.

§.  44.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  als  Vorstand  der  Gesellschaft  (F.  40.)  leitet  insbesondere
  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  seine  eigenen,  sowie
die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  in  Ausführung  und  ernennt  und  entläßt
die  Beamten  der  Gesellschaft.  Er  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  künftig
eingehenden  Bahn-  und  Transportgelder,  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschunt,
  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen
erforderlichen  Grundstücke  und  ziiee  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthun,
bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplan,
sowie  demnächst  ihre  Unterhaltung,  desgleichen  die  Mufführung!  Anschaffung,
Unterhaltung  der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utensilien,
  organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der
Ecsellshast  erforderlichen  Kauf.,  Verkaufs.)  Tausch-,  Pacht.,  Mieths.,  Engagements.,
  Anleihe-  und  sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt
die  letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  Vollständigste  mit  allen
Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  die  Gesete  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  (Art.  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches)  beilegen.

Insbesondere  ist  der  Verwaltungerabh  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenücher

  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,
  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung
zu  unterwerfen.

Der  Verwaltungsrath  hat  mit  Genehmigung  des  Handelsministers  nach
Eröffnung  des  Betriebes  einen  Spezialdirektor  als  Generalbevollmächtigten  zu
bestellen,  welcher  die  Gesellschaft  in  allen,  auf  die  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebes
  bezüglichen  Geschäften,  soweit  dieselben  nicht  von  dem  verantwortlichen
technischen  Betriebsdirektor  (S.  9.  Nr.  1.  c.)  zu  leiten  sind,  zu  vertreten  berechtigt
und  verpflichtet  ist.  Derselbe  hat  in  Hannover  seinen  Woöhnst  zu  nehmen  und
muß  Preußischer  Unterthan  sein.

Der  Verwaltungsrath  ist  außerdem  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser
Befugnisse  desselben  anderweit  General-  und  Spezialbevollmächtigte  zu  ernennen
und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit  sie  nicht  für  ein  bestimmtes
Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt  sind,  durch  den  Wechsel
der  Verwaltungsraths-Mitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (F.  17.),  Ausfertigun
der  Aktien,  Dividendenscheine,  poene  und  Talons;  buns
(Nr.  7273)  2)  die
        <pb n="56" />
        —  24  —

2)  die  Wahl  sämmtlicher  Beamten  und  Feststellung  der  mit  denselben  abzuschließenden
  Verträge,  sowie  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  32.  unter  1.
bis  8.  genannten,  demnächst  noch  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

4)  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz;

5)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

6)  die  Normirung  der  Prozentsätze,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Erneuerungsfonds
  zu  zahlen  sind  (§.  7.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Verwaltungsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
für  die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
und  mindestens  noch  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben  sind.

.  45.
Legitimation.
Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  8.  44.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  an  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  aufgenommenen

  Wahlverhandlung  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes
über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

g.  46.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  14  Amt  nach  bester
gach  und  find  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
verhaftet.
Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für  etwaige  Regreßansprüche
  bei  dem  Königlichen  Amtsgerichte  zu  Hannover  Domizil.

K.  47.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  vierjährige.

In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  (F.  56.)  des  ersten
Verwaltungsrathes  scheiden  je  drei  Mitglieder,  welche  durch  das  Loos  bestimmt
werden,  aus.
Im  vierten  Jahre  scheiden  die  zwei  letzten  der  zuerst  fungirenden  elf  Mitglieder
  aus.  Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die  Amtsdauer.  Die

usgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.
.  48.
        <pb n="57" />
        .  48.
Austritt,  Entsezung,  Suspenslon.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  §.  41.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.  Der  Gesellschaft  steht  aber  das  Recht  zu,  jedes
Mitglied  des  Verwaltungsrathes  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn
dieses  von  der  Staatsregierung  verlangt  oder  auf  den  Antrag  der  übrigen  Verwaltungsraths-Mitglieder
  oder  der  Revisoren  in  einer  Generalversammlung
beschloßen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  bei  dem  Verwaltungsrathe  selbst  eingebracht
  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
  sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung
  vorgelegt  werden.

Auch  kann  in  einer,  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch  einen
in  Gegenwart  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  gefaßten
Beschluß  die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven
  GEaischeidung  der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in
welchem  Falle  der  Verwaltungsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes
  schreiten  kann.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehun
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.  biehung

g.  40.

Remuneration  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.

Oie  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  der  Erstattung  ihrer
baaren  Auslagen  eine  Remuneration,  welche  in  ihrem  Gesammtbetrage  durch  die
Generalversammlung  festgesetzt  wird.

Die  Vertheilung  derselben  unter  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
erfolgt  im  Verhältniß  zur  Zahl  der  Sitzungen,  welchen  dieselben  beigewohnt  haben;
dabei  wird  für  den  jedesmaligen  Vorsitzenden  das  Doppelte  angenommen.

B.  Revisoren.
g.  50.

Wahl.

Die  Generalversammlung  wählt  für  jedes  Betriebsjahr  aus  der  Zahl  der
in  Preußen  wohnhaften  Aktionaire  drei  Revisoren.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7273)  4  .  51.
        <pb n="58" />
        5.  51.
Ressort.

Diesen  liegt  ob,  die  vom  Verwaltungsrathe  aufzustellenden  Bilanzen  zu
prüfen  und  zu  dechargiren.

Die  in  der  ersten  ordentlichen  Generalversammlung  nach  Ablauf  der  Bauzeit
  zu  wählenden  Revisoren  haben  die  Baurechnung,  sowie  die  Bilanzen  für  die
Bauzeit  und  für  das  erste  Betriebsjahr  zu  prüfen;  die  in  jedem  folgenden  Jahre
zu  wählenden  Revisoren  prüfen  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie
gewählt  sind.

Die  Revisoren  sind  ermächtigt,  dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen,
wenn  sie  gegen  die  Bilanz  nichts  zu  erinnern  finden,  oder  ihre  etwaigen  Erinnerungen
  erledigt  worden  sind.  #Ertzzegengesetzen  alles  haben  sie  bei  der  nächsten
Generalversammlung,  welcher  das  Resultat  der  Prüfung  jederzeit  mitzutheilen  ist,
die  Beschlußnahme  über  die  Verfolgung  oder  Beseitigung  der  unerledigten  Erinneumgen
  anheimzustellen.  -

C.  Beamte  der  Gesellschaft.

§.  52.
Wahl  der  Beamten.

Sollte  der  Betrieb  der  von  der  Gesellschaft  zu  erbauenden  Eisenbahn  nicht
einer  anderen  Gesellschaft  oder  dem  Staate  ü  Aassen  werden,  so  hat  der  Verwaltungsrath
  den  eigenen  Betrieb  der  bestehenden  allgemeinen  und  speziellen  Verordnungen
  gemäß  zu  organisicen  und  nach  Maaßgabe  des  §F.  9.  Nr.  1.  sub  c.
des  Statuts  sämmtliche  dazu  erforderliche  höhere  und  niedere  Beamte  zu  erwählen
und  anzustellen,  die  Bedingungen  der  mit  ihnen  abzuschließenden  Kontrakte  und
ihnen  zu  ertheilenden  Vollmachten  festzustellen  und  die  ihnen  zu  gebenden  Dienstinstruktionen
  zu  erlassen.

g.  53.
Der  Syndikus.

Der  Syndikus  und  ein  Stellvertreter  desselben  wird  aus  der  Zahl  der  in
Preußen  wohnenden,  zum  Richteramte  gqualifizirten  Personen  gewählt.  Der

tellvertreter  ist  dazu  bestimmt,  den  Syndikus  bei  einzelnen  Behinderungsfällen
zu  vertreten,  und  wird  von  dem  letzteren  selbst  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
  gewählt.  Seine  Legitimation  wird  durch  eine  vom  Syndikus  ausgesellte
  mit  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes  versehene  Substitutionsvollmacht
  geführt.

G.  54.
        <pb n="59" />
        K.  54.
Kassenwesen.  .

Ueber  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Kassenwesens  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  eine  besondere  Instruktion  festgesetzt.

G.  55.

Allle  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrathen  und  der
chrigen  Vertreter  und  der  im  §F.  9.  Nr.  1.  sub  c.  bezeichneken  Beamten  der
Gese  scheft  eintretende  Veränderungen,  sowie  die  Namen  der  Vorsitzenden  und
-  ellvertreter  sind  durch  die  Gesellschaftsblätter  rechtzeitig  bekannt  zu
machen.
§S.  56.
Vorübergehende  Bestimmungen.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft,
kraft  dieses  Statuts,  aus  nachstehend  genannten  Personen,  welche  das  ganze
Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen  haben,  die  auch  berechtigt,  jedoch  nicht
verpflichtet  sind,  nach  Allerhöchster  Genehmigung  dieses  Statuts  ihre  Zahl  unter
Berücksichtigung  der  im  F.  40.  vorgeschriebenen  Rationalität  bis  auf  elf  zu  erhöhen,
  nämlich

1)  Rittergutsbesitzer  R.  v.  Bennigsen,

2)  Erblandmarschall  Gr.  zu  Münster,

3)  Rittergutsbesitzer  Adickes,

4)  Landrath  Neubourg,

5)  Bürgermeister  Hugenberg,

6)  Kommerzienrath  Buresch,

7)  Konsul  Lenz,

8)  Bankier  Ferdinand  Jaques  in  Berlin.

Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  stattfindenden
  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  (§.  29.).  In  dieser  scheiden
dann  drei  der  Mitglieder  nach  §.  47.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  Vakanzen  in  dem  vorgedachten
Verwaltungsrathe  ereignen,  r  haben  die  übrig  gebliebenen  Mitglieder  die  Befugniß,
  ihre  Zahl  unter  Beobachtung  der  Bestimmung  im  F.  41.  dieses  Statuts
durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  ergänzen.  Die  solchergestalt
erwählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben  bezeichneten  Generalversammlung
  in  Funktion.

Die  Mitglieder  dieses  Verwaltungsrathes  haben  das  Recht,  sich  durch
ein  anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  zu  ertheilenden  Vollmacht  vertreten
lassen,  jedoch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  solcher  Vertretungen  gleichgeitig
übernehmen.

(Nr.  7273.)  4  57.
        <pb n="60" />
        G.  57.

Oie  Mttzlieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  während  der  Bauzeit
keine  besondere  Remuneration,  vielmehr  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  Ert
der  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  entstehenden  baaren  Auslagen.

KC.  58.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  F.  56.  konstituirte  Verwaltungsrath
  ist  innerhalb  der  gafelo  festgesetzten  fünffährigen  Frist  ermächtigt,  die  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  etwa  als  erserbennsch  zu  erachtenden  oder
von  derselben  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsrathes  genehmigten  Abänderungen
dieses  Statuts  vorzunehmen  und  in  urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen
——“  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu
vollziehen.

DXm-  „J.  59.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  von  dem  Gründungskomité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts  und
erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb  der
statutemnäßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.

8.  60.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,
welcher  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Auffichtsrechts  und  der  daraus
entspringenden  Befugnisse  des  Staates  ermächtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in
jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden
Ausführung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und
von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  Betriebsmittel  durch
Einsichtnahme  und  Proben  lbergiugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnumgen
ist  die  Gesellschaft,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  zehntägiger  präklusivischer
Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.

Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  die  Aufführung  eines  Bauwerks
  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen  resp.  zu  erstatten.

Bei-
        <pb n="61" />
        Beilagen.

Schema  4A.

Stammaktie
der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
%
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

..  .  ..  ....  den  .  .ten  ......  .  .  ..  18.

Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.
(Sechs  faksimilirte  Unterschriften.)

(Unterschrift  des  Rendanten.)

(Nr.  7273.)  Schema  B.
        <pb n="62" />
        –—  30  —
Schema  B.

Stamm  Prioritätsaktie

der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
%  ...
über
Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthume  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  und
an  dem  Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,
  die  nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Stamm  Prioritätsaktien
zustehen,  insbesondere  also  mit  dem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung
einer  Dividende  von  fünf  Prozent  Ppro  anno  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens

  der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber  der
Stammaktien  stattfinden  darf.

Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  Der  Verwaltungsrath.
(Sechs  faksimilirte  Unterschriften.)

(Unterschrift  des  Rendanten.)

Schema  C.
        <pb n="63" />
        —  31  —

Schemo  C.

Kupon
zur

Itamm-Prioritäts-  Atie  W
Stamm-..

  nicht

der

Hannover-  Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Geld-5

  Rhhlr.  .  ·fünf  Thaler
3  22  Rthlr.  Preuhisch  Kurant,  geschrieben  zwei  und  einen  halben  Preu-—
  ßisch  Kurant  als  Zinsen  der  vorgedachten  Aktie  während  der  Bau-—
  zeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist,  für  das  halbe  Jahr  vom
SS  —  bis  z..

BDDDDD  „den  .ten  .  .  ..  ..  18

35

2  Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener

Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Eingetragen  Fkol.
(Unterschrift  des  Beamten.)

(#.  vn#  Schema  D.
        <pb n="64" />
        Schema  MD.

Dividendenschein
zur
Itammaktie  „#“.

der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  die  auf
obige  Aktie  fallende  Dividende  für  das  Jat  18..,  deren  Betrag  vom  Verwaltungsrathe
  bekannt  gemacht  werden  wird.

..........  ,den..t·-s18..

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

(Unterschrift  des  Beamten.)

Schema  E.
        <pb n="65" />
        –  33  —
Schemo  E.

Talon

zur
Stammaktie  Ass  ...

der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen  Einlieferung
desselben  die  zu  der  vorbezeichneten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
prvo  bis.  inklusive.

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  F.
Dividendenschein
zur
Itamm  Prioritätsaktie

der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Dividendenscheines  hat  gegen  Einlieferung  desselben  an
dem  laut  Bilanz  sich  benben  Reingewinne  der  Gesellschaft  für  das  Jahr  ..  .  ..
sofern  die  zugehörige  Aktie  nicht  ausgeloost  sein  sollte,  einen  Priorilätsanspruch
bis  zu  10  Rthlrn.  Preuß.  Kurant,  geschrieben:  zehn  Thalern  Preußisch  Kurant.
Außerdem  wird  der  Ueberschuß  des  vertheilungsfähigen  Reingewinnes)  der  sich
nach  Auszahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnächst  fernerer  sechs  und  zwei
Drittel  Prozent  pro  anno  auf  die  Stammaktien  und  nach  Zahlung  einer  Quote
dieses  Uebe  chusse  zum  Amortisationsfonds  herausstellt,  pro  rata  unter  die
Stamm=  und  Stamm  Prioritätsaktien  vertheilt.

....  ......  den  .  .ten  ......  .  .  ..  18..

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

eg
e

44

Jahrgeng  1869.  (Nr.  7273.  5  Schema  G.
        <pb n="66" />
        –  34  —
Schema  G.

Dalon

zur

Stamm  Hrioritätsaktie  9..

der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  18.  gegen  Einlieferung
desselben  die  u  der  oben  genannten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
is

prvo  ....  .  .  .  .  .  .  inklusive.
..........  ,den..ts«18
Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  H.
Quittungsbogen
Geannoder/  Alenbelee  Eisenbahngesellschaft
n——.*p  —AA  ,  4
ic  bunh  Jichung  einerSiem-  Puprtett-#tte  vonsoewoerk  xbülem

Preußisch  Kurant  bei  der  ammeer  Altenbesene  Eisenbahngesellschaft  betheiligt

und  auf  diesen  Betrag  die  hierunter  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Ge  alschcst.

8  quittirenden  Raten  eingezahlt.  Die  Aushändigung  der  Aktie  gegen  Rückgabe

ieses  Quittungsbogens  geschteht  nachdem  der  Betrag  der  Aktie  voll  eingezahlt  ist.
..........  ,den..««18..

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Drei  faksimilirte  Unterschriften.)

 

(Nr.  7274.)
        <pb n="67" />
        –  35  —

(Nr.  7274.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Büren,  im  Regierungsbezirk  Minden,  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  der  Lippstadt-Rüthener
Provinzialstraße  in  Hemmern,  im  Kreise  Lippstadt,  Regierungsbezirk  Arnsberg)
  nach  der  Alme-Straße,  im  Kreise  Büren.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  14.  Juni  1865.  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Lippstadt-Rüthener  Provinzialstraße  in  Hemmern,  im  Kreise  Lippstadt,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  nach  der  Alme-Straße,  im  Kreise  Büren,  Regierungsbezirk
  Minden,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Büren  zum
Bau  der  Strecke  innerhalb  dieses  Kreises  das  Erpropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chausseestrecke  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unter  altungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chaufseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Jch  dem  genannten  Kreise  gegen  Ue  beriahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.

 

 

 

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

#  74—775)  (Nr.  7275.)
        <pb n="68" />
        (Nr.  7275.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  Dezeniber  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Emission  weiterer  neuer  Stammaktien  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
im  Betrage  von  fünf  Millionen  Thaler.

N  von  Seiten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen
worden  ist,  ihr  zum  Bau  der  Zweigbahnen  von  Ehrenbreitstein  nach  Siegburg
und  von  Neuß  nach  Düren,  sowie  zur  Vervollständigung  ihrer  Betriebsmittel
und  Betriebs=  Einrichtungen  die  Emission  weiterer  neuer  Stammaktien  zum  Betrage
  von  fünf  Millionen  Thaler  zu  gestatten,  will  Ich  mit  Bezugnahme  auf
§.  2.  des  Nachtrages  zum  Statut  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  vom
18.  März  1867.  zu  diesem  Antrage  hierdurch  die  Genehmigung  mit  der  Maaßgabe
  ertheilen,  daß  die  neu  zu  kreirenden  Aktien  zum  Stimmrecht  in  der  Generalversammlung
  nur,  soweit  sie  voll  eingezahlt  sind,  berechtigen.  Die  Aktien,
welche  nebst  Dividendenscheinen  und  Talons  nach  dem,  dem  oben  bezeichneten
Statutnachtrage  beigefügten  Schema  auszufertigen  sind  haben  vom  1.  Januar
ku  ab  an  der  Dividende  des  Rheinischen  Eisenbahn-Unternehmens  Theil  zu
nehmen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  12.  Dezember  1868.

Wilhelm.
Gr.  von  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Hw,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="69" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  2.  —

 

(Nr.  7276.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statuts  des  Danziger  Hppotheken-Vereins.

Ar  -  Bericht  vom  3.  Dezember  d.  J.  ertheile  Ich  dem  anliegenden
(Statute

Danziger  Hypotheken-Vereins
hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung.

Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner  Genehmigung.  sewie  Sgem  5  2
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  für  1833.  S.  75.)  will
Ich  dem  Dan  Wiger  Hypotheken-Verein  hiermit  das  iens  bewilligen,
die  in  jenem  Statute  näher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden
und  nach  dessen  Bestimmunfen  einzulösenden  Pfandbriefe  und  Kupons  mit  der
rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,

eltend  zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich  der

Rochte  Dritter  und  ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfandbriefe
  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  übernehmen,
ertheilt  worden.

Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Statut  sind  durch  die  Gesetz-Simmlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  21.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Fy.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.

Ar  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  des  Innern  und  der  Justiz.

Jrrgang  1869.  (Nr.  7276.)  6  Sta.
Uusgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1869.
        <pb n="70" />
        Namen,  Zw
und  Domizi
und  Rechte  des

Vereins.

Mittel  zum
Iwecke.

Statut

des

Danziger  Hypotheken  =  Vereins.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

—  Un#er  dem  Namen

Danziger  Hypotheken-Verein

treten  die  Unterzeichneten  auf  unbestimmte  Zeitdauer  zu  einem  Verein  zusammen,
um  die  Bedürfnisse  des  Realkredits  der  Besitzer  städtischer  Grundstücke  in  den
Städten  Danzig,  Marienwerder)  Elbing,  Graudenz  und  Thorn  möglichst
  zu  befriedigen.

Das  Domizil  des  Vereins  ist  die  Stadt  Danzig.  Der  Verein  hat
die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  das  Recht:

Behufs  Beschaffung  der  zur  Beleihung  von  Grundstücken  seiner  Mitglieder
  erforderlichen  Geldmittel  verzinsliche  Schuldverschreibungen,  die
auf  den  Inhaber  lauten,  nach  dem  beiliegenden  Formular  A.  unter  der
Benennung:

Pandbriefe  des  Danziger  Hypotheken-Vereins
auszufertigen.

Der  Verein  steht  unter  Aufsicht  der  Staatsregierung;  dieselbe  kann  zur
Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen
Kommissar  bestellen.

Dieser  Kommissar  kann  allen  Sitzungen  der  Direktion,  des  Aufsichtsrathes
resp.  der  Generaldeputation  beiwohnen,  solche  Sitzungen  berufen  und  jeder  Zeit
in  den  Geschäftslokalen  des  Vereins  von  den  Büchern,  Rechnungen,  sonstigen
Skripturen,  Dokumenten  und  Kassenbeständen  Einsicht  nehmen.

S.  2.
Der  Verein  soll  seine  Aufgabe  dadurch  lösen,  daß  er:
entweder  zwischen  dem  Nehmer  von  Geld  auf  Hypothekenkredit  und

dem  Kapitalsgeber  das  Geschäft  vermittelt,
ode
        <pb n="71" />
        —  39  —

oder  selbst  als  Darlehnsgeber  die  Valuta  durch  Hergabe  von  Vereins-Pfandbriefen
  (§.  1.)  entrichtet.

Zur  Förderung  beider  Geschäfte  ist  es  Aufgabe  des  Vereins,  einen  Markt
für  den  Umsatz  städtischer  Hypothekenpapiere,  eine  Börse  resp.  Umschlagstermine,
in  denen  Nachfrage  und  Angebot  sich  konzentriren,  einzurichten  und  zu  befördern.

K.  3.

Als  Mitglieder  des  Vereins  werden  nur  Eigenthümer  eines  in  den  Städten
Danzig,  Marienwerder,  Elbing,  Graudenz  und  Thorn  belegenen  städtischen  bebauten
  Grundstückes  ausgenommen.  Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  davon  abhängig,
daß  der  Eintretende  die  Hülfe  des  Vereins  in  Anspruch  nimmt  und  daß  er
nass  auf  sein  Grundstück  ein  Pfandbriefsdarlehn  des  Vereins  nachsucht
und  erhält.

Milglieder.

Die  Meldung  zum  Eintritt  in  den  Verein  geschieht  bei  der  Direktion  Dereu  Beitritt.

desselben  unter  Einzahlung  eines  Eintrittsgeldes  von  zwei  Thalern.
Ueber  die  Aufnahme  entscheidet  die  Direktion)  verweigert  sie  dieselbe,  so
hat  der  sich  Meldende  den  Rekurs  an  den  Aussichtsrath.

à  freiwilliger;

Wer  ein  mit  Vereins-Pfandbriefen  beliehenes  Grundstück  erwirbt,  muß  v.  nothwentizur

  Vermeidung  einer  Kündigung  und  Lösung  des  Schuldverhältnisses  in  einer
gPrrchtlich  oder  notariell  vollzogenen  Urkunde  (Expromissions-Urkunde)  seinen
eitritt  und  seine  Uebernahme  der  Pfandbriefsschuld  und  aller  Pflichten  gegen
den  Verein  als  seine  persönliche  Schuldverbindlichkeit  erklären.
Diese  Urkunde  ist  binnen  28  Tagen  nach  dem  Erwerbe  des  Grundstückes
der  Direktion  des  Vereins  zu  überreichen.  Die  Zahlung  eines  Eintrittsgeldes
darf  in  diesem  Falle  nicht  verlangt  werden.

F.  4.
Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet:

ger.

Pflichten  der

Mitglieder  im

a)  einen  laufenden  jährlichen  Beitraf,  der  auf  das  Kalenderjahr  zwei  Thaler  Allgemeinen.
i

beträgt,  auf  Erfordern  der  Direktion  zu  Verwaltungskosten  zu  bezahlen,

b)  jede  auf  dasselbe  gefallene  Wahl  als  Mitglied  oder  Stellvertreter  zum
Aufsichtsrathe,  als  Deputirter  zur  Generaldeputation  anzunehmen,  wenn
dasselbe  in  gleicher  Weise  nicht  bereits  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre
thätig  gewesen  ist,

„P)  Aufträge  der  Direktion  resp.  des  Aufsichtsrathes,  betreffend  Ermittelungen
(  10.  12.  21.)  und  gutachtliche  Acußerungen,  anzunehmen  und  zu
erledigen.

Ueber  den  Betrag  des  Eintrittsgeldes  und  des  Jahresbeitrages  hat  kein
Nitglied,  sofemn  es  nicht  die  Kredithülfe  des  Vereins  in  Anspruch  nimmt  und
chält,  irgend  eine  Zahlung,  unter  welcher  Bedingung  es  auch  sei,  zu  leisten.

Nr.  7276.)  6“"  g.  5.
        <pb n="72" />
        —  40  —

§.  5.
nustritt.  Der  Austritt  steht  jedem  Mitgliede  jederzeit  frei.
kfreiwilliger;  Das  im  spezie  len  Darlehnsschuld-Verbande  stehende  Mitglied  muß  vor
dem  Austritt  alle  dem  Verein  gegenüber  übernommenen  Verbindlichkeiten  vollä#ndig

  erfüllt  und  abgewickelt  haben;  veräußert  ein  solches  Mitglied  ein  mit  den
fandbriefen  des  Vereins  beliehenes  Grundstück,  so  erlöschen  seine  betreffenden
Schuldverbindlichkeiten,  sobald  die  Expromissions-Urkunde  des  neuen  Erwerbers
(l.  Kq  3.)  bei  der  Direktion  eingegangen  und  von  dieser  ausreichend  erklärt

worden  ist.
Auch  nach  solcher  Entlassung  kann  der  liberirte  Schuldner  Vereinsmitglied
  bleiben,  so  lange  die  Bedingungen  des  F.  3.  bei  ihm  zutreffen.

S.  6.
b.  nothwendi-  Mit  dem  Aufhören  des  Besitzes  eines  städtischen  bebauten  Grundslückes
ger.  scheidet  jedes  Mitglied  aus  dem  Vereine  aus.  Der  Aufsichtsrath  kann  die  Ausschließung
  eines  Vereinsmitgliedes  aussprechen,  wenn  das  Mitglied  die  ihm
statutenmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  trotz  Mahnung  nicht  erfüll,

S.  7.
c.  Folgen  bes  Mit  dem  Austritt,  resp.  mit  der  Ausschließung  aus  dem  Vereine  erlöschen
Austritts  alle  Rechte  des  betreffenden  Mitgliedes  an  den  Verein  und  an  dessen  Vermögen.

II.  Von  den  Organen  des  Vereins.

K.  8.
Organe.  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden  besorgt,  geleitet,  beziehungsweise
  kontrolirt:  «
1)  durch  die  Direktion,
2)  durch  den  Aufsichtsrath,
3)  durch  die  Generaldeputation,
4)  durch  Agenten.
Alle  Veröffentlichungen  der  Direktion  resp.  des  Aufsichtsrathes  müsse

erfolgen:
Die  für  Veräf.  a)  durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger  oder  das  etwa  in  der  Folge  m
seun  te  dessen  Stelle  tretende  Regierungsblatt,
ler.  b)  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Danzig  urd
Marienwerder.

Alle  statutenmäßig  erfolgten  Veröffentlichungen  haben  für  die  Vereinsmitgliedr
Rechtswirkung  und  die  Kraft  besonders  behändigter  Erlasse,  sofern  nicht  fir
einzelne  Einladungen  (s.  #.  13.  16.)  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.  gi

ie
        <pb n="73" />
        —  41  —

Die  Bekanntmachungen  können  zum  wecke  weiterer  Verbreitung  nach
Bestimmung  der  Direktion  oder  des  Aufsichtsrathes  auch  noch  in  anderen  als
den  obigen  Gesellschaftsblatte  erfolgen,  doch  hängt  davon  die  Gültigkeit  einer  Bekanntmachung
  niemals  ab.

Die  Direktion  ist  der  Vorstand  des  Vereinsj  der  letztere  wird
durch  die  Direktion  gerichtsich  und  außergerichtlich  vertreten,  der  Verein  wird
namentlich  durch  die  von  der  Direktion  im  Namen  des  Vereins  und  für  solchen

eschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet.  Diese  Vertretung  des
Verein  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Sbeziakvollmacht  erforderlich  ist.  Eide  Namens
des  Vereins  werden  durch  die  Direktion  geleistet  (§§.  9.  ff..

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  des  Vereins  in
allen  Zweigen  der  Verwaltung)  er  kann  sich  jederzeit  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  des  Vereins  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  desselben  jederzeit
  einsehen  und  den  Bestand  der  Vereinskasse  untersuchen  (s.  S§.  11.  ff.).

S.  9.

Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  in  Dani.  J

Sie  besteht  aus  drei  besoldeten,  vom  Aufsichtsrathe  gewählten  und  ernannten
  Personen.

Einer  der  Direktoren  muß  dem  Vereine  als  Mitglied  angehören  und  ein
städtisches  Haus  besitzen,  welches  einen  nach  F.  26.  ermittelten  Beleihungswerth
von  5000  Thalern  oder  mehr  hat.  Ein  Direktionsmitglied  muß  ein  zum
Richteramte  gqualifizirter  Jurist  sein.  -

Der  Aufsichtsrath  wählt  die  Direktion  und  bestimmt  sowohl  dasjenige
Mitglied  der  Direktion,  welches  in  derselben  den  Vorsi  zu  führen,  deren  Verfügungen
  zu  vollziehen,  überhaupt  deren  Geschäfte  zu  leiten  hat,  als  dasjenige,
welches  zugleich  Kurator  oder  Hauptrendant  der  Kasse  ist.  —  Die  Höh-e  des
Gehaltes  der  Direktoren,  die  Jeitdauer  und  die  Bedingungen  ihrer  Anstellung
und  Pensionirung  bestimmt  ebenfalls  der  Aufsichtsrath.  Die  Namen  der  Direktoren
  werden  vom  Aufsichtsrathe  durch  Inserat  in  die  für  die  Veröffentlichungen
  des  Vereins  bestimmten  Blätter  (§.  8.)  bekannt  gemacht,  nachdem  die
Ernennung  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,  dessen  Ausfertigung  den
—y  der  Direktion  als  Legitimation  dient,  stattgefunden  hat  (s.  .  10.

inea  4.).

Direktion

K.  10.

Die  Direktion  verwaltet  und  führt  aus  alle  Angelegenheiten  des  Vereins,  mecchte  und
soweit  sie  nicht  in  diesem  Statute  dem  Aufsichtsrathe  und  der  Generaldeputation  Psichten  der
besonders  vorbehalten  sind)  sie  vertritt  den  Verein  in  allen  Fällen  G.  8.).  Direltion.

Die  Direktion  ist  nur  beschugfavin  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder.  Die
Beschlüsse  der  Direktion  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  ihrer  Geschäftsführung  hat  die  Direktion  die  Landesgesetze  und  dieses
Statut  zu  befolgen,  dessen  Zwecke  und  Ziele  zu  erfüllen  und  die  demgemäß  ihr
von  dem  Aufsichtsrathe  ertheilten  Spezial-Instruktionen  zu  beobachten,  auch  den
Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten.

(Nr.  7270.  Gegen
        <pb n="74" />
        –—  42  —

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  solche  Beschränkung  der  Befugnisse
der  Direktion,  den  Terse  nach  Mhhen  zu  vertreten,  keine  nchilz:  Wirkung.
Die  Direktoren  werden,  bis  dieselben  definitiv  ernannt  sind,  und  in  Fällen
der  Abwesenheit,  Krankheit  oder  anderer  Verhinderung  durch  die  vom  Ausfsichtsvihß
  ernannten  Stellvertreter  zeitweilig  ersetzt,  und  1  solche  die  nämlichen

Befugnisse  wie  die  Direktoren.  .

Für  die  Wahl  der  Stellvertreter  resp.  für  die  öffentliche  Bekanntmachung
ihrer  Namen  sind  die  Bestimmungen  des  F.  9.  maaßgebend.

Geschäftsjahr.  Das  Geschäftsjahr  des  Vereins  ist  das  Kalenderjahr)  das  erste  Geschäftsjahr
  läuft  mit  dem  31.  Dezember  des  Jahres)  welches  auf  das  Jahr  von  der
Publikation  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  Statuts  folgt,  ab.

Die  Direktion  schließt  ihre  Rechnung  mit  dem  Kalenderjahre,  und  hat  sie
vollständige  Rechnung  nebst  Belegen  bis  zum  Ende  Februar  des  folgenden  Jahres
dem  Auffschterathe  zu  Üübergeben.

Unterbeamte.  Die  der  Direktion  nöthigen  Unterbeamten  werden  von  ihr  nach  erfolgter
Justimmung  des  Aufsichtsrathes  agenommen  und  beschäftigt.
Ugenten.  Die  Direktion  kann  die  Mithülfe  von  Vereinsmitgliedern  als  Agenten

bei  nöthigen  Ermittelungen  und  resp.  Begutachtungen  (F.  24.  Art.  15.  und  26.)
in  Anspruch  nehmen  und  deshalb  Vereinsmitglieder  mit  Aufträgen  versehen  und
die  Auslagen  resp.  Gebührmisse  solcher  Agenten  angemessen  nach  Anleitung  des
g.  20.  feststellen  umd  berichtigen.  ·  «
Die  Remunerationen  ständiger  Agenten  bestimmt  der  Aufsichtsrath.
Entlassung  der  Alle  Beamte  des  Vereins,  einschließlich  der  Direktoren,  können,  wenn  sie
Hheanten  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  gröblich  verletzen,  von  dem  Aussichtsrathe  entlassen
  werden.  Die  Bestimmung  des  legtzteren  ist  eine  endgültige.
Seschäftslokale.  Die  Geschäftslokale  beschafft  die  Direktion  nach  den  airerserden  Beschlüssen
des  Aufsichtsrathes.

K..  11.

Auffichtsrath.  Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  fünf  Stellvertretern.
Jedes  Miziied  des  Aufsichtsrathes  resp.  jeder  Stellvertreter  muß  zugleich  Mitlied
  des  Vereins  sein  und  ein  städtisches  bebautes  Grundstück,  auf  welchem  für
en  Verband  entweder  eine  Pfandbriefschuld  von  mindestens  2500  Thalern  schon
eingetragen  ist  oder  eingetragen  werden  könnte,  eigenthümlich  besitzen  #a.  26.).
rei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  wenigstens  müssen  ihren  Wohnsitz

in  Danzig  haben.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  wie  die  Stellvertreter  derselben  werden
durch  die  Generaldeputation  auf  zehn  Jahre  gewählt,  ihre  Namen  werden  ebenso
wie  die  der  Direktoren  (s.  F.  9.)  veröffentlicht.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  und  ein  Stellvertreter
  aus  und  wird  die  Stelle  der  so  Ausscheidenden  durch  die  Wahl  der
Generaldeputation  wieder  besetz.  -

Die  Reihenfolge  des  Austritts  wird  für  die  Mitglieder  der  ersten  Aufsichtsperiode
  resp.  für  deren  Stellvertreter  durch  das  Loos,  später  durch  das  Alter
ihrer  Amtsdauer  bestimmt.

enn
        <pb n="75" />
        –  43  —

Wenn  im  Falle  einer  außerordentlichen  Vakanz  für  ein  definitiv  ausscheidendes
  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  ein  Stellvertreter  eintritt,  so  erfolgt  dies
nur  auf  die  Dauer  des  Restes  der  Funktionszeit  des  Ausgeschiedenen.
Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.  Wahlen.
Alljhrlich  wählt  der  Aufsichtsrath  aus  seinen  in  Danzig  wohnenden  Mitgliedern
  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.

5.  12.
Der  Aufsichtsrath  kontrolirt  die  Geschäftsführung  der  Direktion  und  die  Sae  und

gesammte  Verwaltung  des  Vereins.
Er  ist  namentlich  verpflichtet:

1)  jährlich  mindestens  einmal  die  Kassenführung  des  Vereins  extraordinair
durch  wei  seiner  Mitglieder  revidiren  zu  lassen,  die  Rechnung  der  Direktion
  abzunehmen,  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  der  nicht  Beamter
  der  Gesellschaft  ist,  zu  prüfen  und  dieselbe  nach  Erledigung  der
von  ihm  gezogenen  Monita  der  nächsten  ordentlichen  Versammlung  der
Generaldeputation  zur  Decharge  unterzubreiten;

2)  der  versammelten  Generaldeputation  einen  schriftlichen  Rechenschaftsbericht
über  die  abgelaufenen  Kalenderjahre,  soweit  deren  Rechnungen  noch  nicht
dechargirt  sind,  zu  erstatten,  die  von  ihr  geprüfte  und  gut  befundene
Rechnung  zu  übergeben  und  den  Beschluß  der  Generaldeputation  über
diese  Rechnungslegung  in  den  für  die  Bekanntmachungen  des  Vereins
bestimmten  Blättern  (§.  8.)  unter  Beifügung  einer  Bilanz  zu  veröffentlichen;
  ,

3)  alle  Anordnungen  zur  Ausführung  dieses  Statuts  zu  treffen,  die  Gehülfen
  der  Direktion  und  Beamten,  ihre  Gehälter,  die  Miethen  der
Geschäftslokale  zu  bestimmen;

4)  die  Geschäfts,  Insiruktionen  für  die  Beamten  des  Vereins  nach  den  Entwürfen
  der  Direktion  zu  prüfen  und  gültig  festzustellen;

5)  über  die  gegen  die  Direktion  oder  andere  Beamte  des  Vereins  eingehenden
  Beschwerden  endgültig  zu  enischeiden.  «

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Recht:

einzelne  seiner  Befugnisse  durch  Agenten  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  ausüben
  zu  lassen  und  diese  Mandate  jederzeit  zurückzuziehen  (s.  F.  21.  26.).

§.  13.
Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich  jedes  Jahr  mindestens  vierteljährig,  Lersammlunund

  außerordentlich,  so  oft  der  Vorsitzende  oder  drei  seiner  Mitglieder  oder  die  sen  og.

Direktion  es  verlangen.  bentliche  und
Die  Einladungen  zur  Versamulung  erfolgen  von  dem  Vorsitzenden  durch  —-p

öffentliche  Bekanntmachung  in  den  für  die  Veröffentlichungen  des  Vereins  be.

r.  7270.)  stimm-
        <pb n="76" />
        –  44  —

stimmten  Blättern  (F.  8.)  und  durch  besondere  der  Postbestellung  zu  übergebende
Einladungsschreiben  (§.  19.).

Die  Stellvertreter  werden  in  der  bei  ihrer  Wahl  festgesetzten  Reihenfolge
unch  eben  solche  besondere,  der  Post  zu  übergebende  Einladungsschreiben  einerufen.



Der  Aussichtsrath  ist.  beschlußfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder  und
unter  diesen  der  Vorsitzende,  oder  im  Fall  seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter,
  anwesend  sind.

In  den  Sitzungen  des  Aufsichtsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt  und  von
sämmtlichen  Anwesenden  unterzeichnet.

Bei  Wahlen  der  Direktoren,  resp.  deren  Stellvertreter  hat  eine  Gerichtsperson
  oder  ein  Notar  das  Protokoll  zu  führen  und  auszufertigen.

Protokolle.

K.  14.

Generaltepu.  Die  Generaldeputation  besteht  aus  zehn  Deputirten  des  Vereins.  Fur
tation.  jede  der  fünf  Städte  Danzig,  Elbing,  Marienwerder,  Graudenz  und  Thorn  werden
  in  Versammlungen  der  Vereinsmitglieder  der  betreffenden  Städte  durch  die
zur  Wahl  Erschienenen,  unter  Leitung  eines  vom  Aufsichtsrathe  dazu  bestimmten
Wahlkommissars,  zwei  Deputirte  durch  Stimmenmehrheit  gewählt.

Wählbar  sind  nur  innerhalb  der  betreffenden  Stadt  angesessene  Mitglieder
und  unter  diesen  nur  solche,  die  wenigstens  seit  einem  Jahre  dem  Vereine  angehören.
  Mitglieder  resp.  Stellvertreter  im  Aufsichtsrathe  können  in  die  Deputation
  Pewähtt  werden.

ie  Wahlen  erfolgen  nach  den  unten  (§#.  18.  ff.)  folgenden  Vorschriften
auf  sechs  Jahre.  Scheiden  Deputirte  aus  irgend  einem  Grunde  aus,  so  erfolgen
Ersatzwahlen  für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit  der  Wahlperiode.

Eine  Vertretung  Behufs  Ausübung  des  Wahlrechts  ist  nur:  den  Ehefrauen
  durch  ihre  Ehemänner,  den  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen
durch  ihre  Väter  oder  Vormünder  oder  Kuratoren,  mehreren  Besitzern  eines  mit
Pfandbriefen  beliehenen  Grundstücks  durch  einen  mittelst  einer  schriftlichen  von
allen  Miteigenthümem  des  betreffenden  Grundstückes  unterschriebenen  Vollmacht
ernannten  Stellvertreter  und  den  moralischen  Personen  durch  ihre  Vertreter  resp.
deren  Substituten  gestattet.

Kein  zum  Erscheinen  in  den  Wahlversammlungen  Berechtigter  hat  mehr
als  Eine  Stimme.

Die  Einladungen  zu  den  Wahlversammlungen  erläßt  der  Kommissar  des
Aufsichtsrathes  durch  einmaliges  Inserat  in  den  Blättern  des  Vereins  (F.  8.);  es
steht  ihm  frei,  außerdem  die  Bekanntmachung  des  Wahltermins  durch  Insertion
in  einem  städtischen  Lokalblatt  zu  verbreiten.  So  lange  in  einer  der  fünf  Städte
nicht  mehr  als  zwanzig  städtische  Hausbesitzer,  die  alle  bereits  länger  als  ein  Jahr
dem  Vereine  angehören,  Vereinsmitglieder  sind,  ernennt  der  Aufsichtsrath  für  die
betreffende  Stadt,  ohne  an  deren  Mitglieder  gebunden  zu  sein,  aus  Mitgliedern
des  ganzen  Vereins  die  Deputirten)  sobald  aber  die  Zahl  zwanzig  überstiegen
wird,  und  werigstens  zwanzig  davon  seit  länger  als  einem  Jahre  .  Vereine
angehören,  hat  der  Aufsichtsrath  die  Wahl  der  Deputirten  aus  den  Mitglieden,

ie
        <pb n="77" />
        —  45  —

die  schon  länger  als  ein  Jahr  dem  Vereine  angehören,  für  den  Rest  der  noch
laufenden  Periode  und  so  weiter  zu  veranlassen.

KC.  15.
Die  Generaldeputation,  regelmäßig  versammelt,  stellt  die  Gesammtheit  aller
Mitglieder  des  Vereins  dar.
Dieselbe  ist  verpflichtet  und  berechtigt:
1)  den  Aufsichtsrath  zu  wählen  (F.  11.);

2)  die  Rechnung  der  Direktion  und  den  Rechenschaftsbericht  des  Aufsichtsrathes
  zu  prüfen  und  beide  endgültig  zu  dechargiren  (F.  12.)

3)  über  den  Ankauf  von  Grundstücken  zum  Zwecke  der  Geschäftsverwaltung
  zu  beschließen  und  danach  im  Allgemeinen  den  Aufsichtsrath  mit
Mustrig  zu  versehen;  die  Ausführung  resp.  der  Abschluß  des  Vertrages
innerhalb  der  Grenzen  des  Auftrages  ist  lediglich  Sache  des  Aussichtsrathes;


4)  über  Aenderungen  des  Statuts  zu  berathen  und  zu  beschließen.

g.  16.
Die  ordentliche  Versammlung  der  Generaldeputation  findet  alle  zwei  Jahre

Rechte  und

flichten  der
Generaldeputation.


Versammlunim

  Monat  Juni  statt.  Eine  außerordentliche  wird  nur  berufen,  wenn  der  Auf#  esichtsrath

  solche  für  nothwendig  erachtet  oder  wenn  sie  von  sechs  oder  mehr  Mitgliedern
  der  Generaldeputation  bei  dem  Aufsichtsrathe  unter  Angabe  des  Zweckes
schriftlich  beantragt  worden  ist,  oder  wenn  über  Aenderungen  des  Statuts  berathen
  und  beschlossen  werden  soll  (§.  15.  Nr.  4.  und  9.  43.).

Die  Einberufung  zu  den  Versammlungen  der  Generaldeputation  erfolgt
von  dem  Aufsichtsrathe  unter  Angabe  der  Tagesordnung  durch  öffentliche  Bekamntmachung
  (s.  F.  8.)  und  durch  besondere,  der  Post  übergebene  Einladungsschreiben,
  welche  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  bestimmten  Versammlungstage
abgehen  müssen.  Der  Ort  der  Versammlung  ist  in  der  Regel  Danzig,  jedoch
*  der  Aufsichtsrath  auch  eine  der  anderen  Städte  in  einzelnen  Fällen  bemmen.



Die  Generaldeputation  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  der  Vorsitzende
des  Aufsichtsrathes  und  in  Fällen  seiner  Vechiierung  dessen  Stellvertreter  und
sechs  Deputirte  anwesend  sind.  Sämmtliche  Deputirte  haben  gleiches  Stimmraht.
  Vorschläge  und  Anträge,  welche  Mitglieder  der  Deputation  oder  Vereinsnitglieder
  auf  die  Ta  zordnung  der  nächsten  ordentlichen  Versammlung  gesetzt
se#en  wollen,  müssen  bis  zum  1.  Mai  des  betreffenden  Jahres  dem  Aussichtsrahe
  schriftlich  zugestellt  sein.  Der  Aufsichtsrath  ist  nur  verpflichtet,  diejenigen
Arträge  von  Vereinsmitgliedern  in  die  Tagesordnung  aufzunehmen,  die  von
müdesene  zwanzig  Mitgliedern,  die  bereits  seit  einem  Jahre  dem  Verbande  angehiren,
  gestellt  werden.

Irsceng  1669.  (Nr.  776.)  7  F.  17.
        <pb n="78" />
        Vorfit.  In  allen  Versammlungen  der  Generaldeputation  führt  der  Vorsitzende  des
Aufsichtsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz.  Der  Vorsitzende  hat  nur
eine  berathende  Stimme,  sofern  er  nicht  Mitglied  der  Generaldeputation  ist;  er
ist  befugt,  andere  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  Mitglieder  der  Direktion
mit  bathender  Stimme  an  den  Sitzungen  der  Generaldeputation  Theil  nehmen
zu  lassen.  «"

Protololle.  Ueber  die  Verhandlungen  der  Generaldeputation  wird  ein  Protokoll  durch
eine  Gerichtsperson  oder  einen  Notaxr  aufgenommen  und  ausgefertigt.  Das
Protokoll  haben  zu  unterzeichnen  der  Vorsitzende  und  drei  Deputirte.

K.  18.

Wahlen  und  Bei  Wahlen  und  Beschlüssen  des  Aufsichtsrathes  und  der  Generaldeputa-Beschluse
  des  tion  ist  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  erforderlich.

Aussichtsrathes,  Ergiebt  bei  Wahlen  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrroldeputation.
  heit,  so  kommen  zur  engeren  Wahl  nur  die  beiden  Höchstbestimmten.

Haben  zwei  oder  mehrere  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten)  so
entscheidet  das  Loos  darüber,  wer  von  ihnen  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen,
oder,  wenn  es  sich  um  den  letzten  Wahlgang  handelt,  als  gewählt  zu  betrachten
ist.  Das  Loos  wird  von  dem,  der  die  Wahl  leitet,  gezogen,  ist  er  selbst  Wahlkandidat,
  so  vertritt  ihn  das  dem  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Mitglied.

Ubstimmungen.  Die  Abstimm  aafolgt  geheim  mittelst  schriftlicher  Stimmzettel.

Tritt  bei  Beschlüssen  der  Versammlungen  des  Aufsichtsrathes  oder  der

Generaldeputation  Stimmengleichheit  ein,  so  gilt  der  betreffende  Antrag  als  verworfen.


Wiekung  der  Die  Abwesenden  sind  an  die  Beschlüsse  der  Anwesenden  gebunden.
Beschlöfse.  Die  in  den  statutengemäßen  Grenzen  und  Formen  gefaßten  Beschlüsse  der
Generaldeputation  verbinden  alle  Mitglieder  des  Vereins  wie  die  übrigen  Organe
desselben,  sofern  sie,  wo  es  erforderlich  ist,  die  Genehmigung  der  Staatsregierung
erhalten  haben.

S.  19.
Einladungs.  Die  richtige  Behändigung  der  Einladungsschreiben  zu  den  Sitzungen  des
schreiben.  Aufsichtsrathes  und  der  Generaldeputation  muß  bei  den  Akten  bescheinigt  sein.
Die  Einladungsschreiben  gelten  als  richtig  insinuirt,  wenn  ihre  Abgabe  zur  Post

durch  Posteinlieferungsschein  dargethan  un.

6.  20.
Neemuneratio.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  resp.  deren  Stellvertreter,  sowie  tie
nen.  Deputirten  zur  Generaldeputation  erhalten  kein  Gehalt,  sondern  nur  Tagegeller

und  Reisekosten  nach  den  Sätzen,  welche  Deputirte  zum  Preußischen  Provinzullandtage
  bezlehen.  A#nn
        <pb n="79" />
        –—  4  —

&amp;amp;  21.

Agenten,  sei  es  ständige,  sei  es  zeitige,  sei  es  örtliche  oder  allgemeine,  ugenten.
kann  der  Aufsichtsrath  bestellen  +#  12.).  Ebenso  kann  die  Direktion  ständige
oder  zeitige  örtliche  Agenten,  welche  das  Interesse  des  Instituts  gegenüber  den
Kreditsuchenden  und  den  Schuldnern  des  Vereins  nach  den  Instruktionen  der
Direktion  wahrzunehmen  haben,  ernennen  (§9.  10.  24.  Art.  15.).

Alle  Agenten  ressortiren  in  geschäftlicher  Beziehung  von  der  Direktion,  sie
haben  deren  Aufträge  zu  erfüllen,  aber  auch,  wenn  sie  ständige  örtliche  Agenten
sind,  unaufgefordert  jeden  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden,  die  Interessen  des  Instituts
  gefährdenden  Umstand  anzuzeigen;  in  letzterer  Beziehung  müssen  sie  namentlich
  die  Vorschriften  des  §.  24.  bis  §.  26.  scharf  im  Auge  behalten.

III.  Von  der  Kreditvermittelung.

g.  22.

Der  Verei  ittelt  seinen  Mitgliedern  den  Grundkredit,  indem  er  durch  gur  Vereins.
die  Direktion:  mitglieder.

a)  entweder  denselben,  wenn  si  es  verlangen,  Privatkapitalien  zuweist  und
zwischen  den  Privat-Darlehnsgebern  und  den  Vereinsmitgliedern  das
Geschäft  zum  Abschlusse  und  zur  Ausführung  bringt,  in  welchem  Falle
das  krediinehmende  Vereinsmitglied  an  die  Vereinskasse  die  Auslagen  zu
erstatten  und  eine  Provision  von  einhalb  Prozent  des  Darlehnskapitals
zu  entrichten  hat,

b)  oder  den  Mitgliedern,  die  eine  Darlehnsvaluta  in  Pfandbriefen  des  Ver-  Durch  Pfanteins
  begehren,  ein  Pfandbriefsdarlehn  nach  den  unten  folgenden  Be  briessdarlehne.
stimmungen  gewährt,  resp.  dasselbe  versilbert.

Beantragen  Nichtmitglieder  des  Vereins  die  Bemiittelung  auf  dem  Wege  Vernittelung
m  a.,  so“  arfohßl  solche  durch  die  Direktion,  seßern  sie  sich  mit  dem  Antragsteller  iür  Aichtmis
über  die  zur  Vereinskasse  zu  entrichtende  Gebühr  vereinigt  hat.  gueber.

A.  Von  den  Vereinsdarlehnen.

C.  23.

Dasjenige  Mitglied,  das  die  Bewilligung  eines  Pfandbriefsdarlehns  nach  e
sucht,  hat  seinen  Antrag  bei  der  Direktion  h#ftlih  anzubringen  und  demselben  ueenrt  neder
beizufügen:

a)  den  neuesten  vollständigen  Hypothekenschein  über  das  zu  beleihende
Grundstück,

(Nr..  7776.)  7°  b)  den
        <pb n="80" />
        —  48  —

b)  den  Ausweis  darüber,

welche  jährliche  staatliche  Gebäudesteuer  und  von  welchem  Nutzungswerthe
  das  Grundstück  zur  Zeit  entrichtet,

e)  eine  Bescheinigung  über  die  städtischen,  das  Grundstück  belastenden  Abgaben
  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  zehn  Jahre,

d)  5  Feuerversicherungs-Police  und  die  Prämienquittung  des  laufenden
res.

*-Vorausse

  hun  ·  Der  Hypothekenverein  gewährt  seinen  Mitgliedern  Darlehne  in  den  vom
gen  und  Be.  Vereine  ausgegebenen  Pfandbriefen  nach  dem  Renmwerthe  unter  folgenden  Vorutt
  aussetzungen  und  Bedingungen:

Artikel  1.

Das  zu  Hewähumwoe  Darlehn  darf  die  ersten  zwei  Drittel  des  vom  Vereine
festzustellenden  Werthes  des  Grundstäückes  (s.  F.  206.)  nicht  übersteigen.

Artikel  2.

Grundstücke,  deren  Eigenthum  Mehreren  zusteht,  können  nur  im  Ganzen
beliehen  werden.
Artikel  3.

Sämmtliche  Unkosten  der  Vorbereitung,  Vollziehung  des  Darlehnsgeschäftes
  und  hypothekarischen  Eintragung  des  Darlehns  trägt  hstchen
er  auf  Verlangen  zur  Deckung  derselben  einen  angemessenen  Kostenvorschuß
einzahlen.

Artikel  4.

Für  Kapital,  Zinsen,  Verzugszinsen  derselben,  Kosten  der  Kündigung  und
Beitreibung,  einschließlich  der  Kasten  des  Prozesses  und  der  Sachwaltergebühren,
für  alle  sonstigen  aus  dem  Dorlehnsgeschäfte  erwachsenden  Kosten,  sowie  sonstigen
LRatutemmäßigen  Verpflichtungen,  ebenso  für  die  Auslagen  bei  einer  etwaigen

ersicherung  der  Gebäude  durch  den  Verein,  muß  innerhalb  der  ersten  zwei
Drittel  des  Werthes  des  Grundstückes  (§.  26.)  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen
  Schuldurkunde  zur  ersten  Stelle  Hypothek  bestellt  werden;  voreingetragene
  Posten  müssen  gelöscht  werden  oder  die  Priorität  einräumen.

Artikel  5.

Der  Darlehnsschuldner  ist  verpflichtet,  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der
Schuld  die  auf  dem  beliehenen  Grundstücke  vorhandenen  oder  später  errichteten
  Gebäude  mit  der  höchsten  zulässigen  Summe  gegen  Brandschaden  zu
versichern,  und  dies,  wie  es  geschehen,  resp.  wie  die  Versicherung  erneuert
worden,  vier  Wochen  vor  Ablauf  der  Versicherung  nachzuweisen;)  der  Verein  ist
berechtigt,  auf  Kosten  und  Gefahr  des  hierin  säumigen  Schuldners  diese  Versicherung
  zu  bewirken  und  die  Auslagen  sofort  einzuziehen.  Der  Verein  kann
auch  verlangen,  daß  die  Versicherung  bei  einer  solchen  Gesellschaft  erfolge  und
fortlaufe,  die  dem  Vereine,  der  sie  bestimmt,  als  Hypothekengläubigerin  5s

ere
        <pb n="81" />
        —  49  —

dere  Sicherung  bei  der  Auszahlung  der  Brandgelder,  resp.  bei  Verschulden  des
Versicherers,  Ert.  bei  Säumigkeiten  desselben  reverft.

Artikel  6.

Von  dem  Harlehe  sind  jährlich  sechs  Prozent  zu  entrichten,  davon  werden
  fünf  Prozent  zur  Verzinsung  der  Pfandbriefsschuld,  ein  Viertel  Prozent
zu  den  Verwaltungskosten  und  drei  Viertel  Prozent  zur  Tilgung  (Amor-=tisation)
  verwendet  (§.  40.  ff.).  Diese  sechs  Prozent  sind  in  vierteljährlichen
Raten  mit  je  Ein  und  einhalb  Prozent  pränumerando  bis  zum  5.  April,  5.  Juli,
5.  Oktober  und  5.  Januar  jeden  Jahres  an  die  Vereinskaffe  zu  zahlen.

Der  Zinsenlauf  beginnt  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  für  den  Schuldner  die  Pfandbriefe  ausgefertigt  werden.

Artikel  7.

Dem  Schuldner  steht  jederzeit  frei,  das  Pfandbriefskapital  ganz  oder  in
Theilbeträgen,  die  durch  die  Zahl  25  theilbar  find,  mit  dreimonatlicher  Frist
schriftlich  und  dergestalt  zu  kündigen,  daß  die  Abzahlung  zum  nächsten  Zinsfälligkeitstermin
  (s.  Art.  6.)  erfolge.

Die  Abzahlungen  müssen  erfolgen  durch  in  kursfähigem  Zustande  befindliche
  Pfandbriefe  des  Vereins  nach  dem  Neunwerthe,  unter  Beifügung  der  noch
laufenden  Kupons  und  Talons;  alle  Verwaltungsbeiträge  sind  außerdem  bis
zum  Ende  des  laufenden  Halbjahres  zu  berichtigen.

Derjenige  Schuldner,  der  die  ganze  Schuld  abgezahlt  hat,  erhält  auf
seine  Kosten  die  nach  Art.  4.  entstandene  Hypotheken  Obligation  nebst  einer
löschungsfähigen  Quittung,  oder,  wenn  er  solches  verlangt,  statt  letzterer  eine
Cessionsurkunde.

Zahlt  ein  Schuldner  nur  einen  abeil  der  Schuld  ab,  so  erhält  er  eine
betreffende  Quittung;  beträgt  die  Theilzahlung  wenigstens  ein  Fünftel  seiner  bisherigen
  Schuld,  so  steht  es  ihm  frei,  unbeschadet  des  Vorzugsrechtes  des  Vereins
in  Betreff  der  dem  Vereine  verbliebenen  Restforderung  an  Kapital,  Zinsen,
Kosten  und  sonstigem  Zubehör,  über  den  abgezahlten  Betrag  weiter  zu  verfügen
und  eine  jenes  Vorzugsrecht  wahrende  löschungsfähige  Quittung  oder  eine  betreffende
  Cession  nebst  Zweig.  Dokument  auf  seine  Kosten  zu  verlangen.

Ueber  Abschlagszahlungen,  welche  nicht  zwanzig  Prozent  der  Schuld  betragen,
  darf  kein  Schuldner,  so  lange  bis  die  vorhandene  Schuld  ganz  oder  in
der  Höhe  von  zwanzig  Prozent  getilgt  ist,  verfügen.  Alle  diese  in  diesem  Artikel
  enthaltenen  Bedingungen  müssen  im  Hypothekenbuche  bei  der  Schuldpost
ingrossirt  werden.

Artikel  8.

Kann  der  Darlehnssucher  die  Priorität  vor  bereits  eingetragenen  Forderungen
  nicht  sofort  beschaffen,  so  ist  die  Bewilligung  des  Darlehns  dennoch
ulässig,  wenn  der  Darlehnssucher  sich  verpflichtet,  die  schon  eingetragenen  alten
Fordecengen,  sobald  dies,  sei  es  mit  oder  ohne  Kündigung,  zulässig  ist,  zur
Löschung  zu  bringen,  und  wenn  er  wegen  der  Ansprüche  aus  demselben  dem
Verein  eine  Kaution  in  der  Art  bestellt,  daß  er  für  je  achtzig  Thaler  solcher
(Nr.  7276.)  al.
        <pb n="82" />
        —  50  —

alten  Forderung  Einhundert  Thaler  in  für  ihn  emittirten  Pfandbriefen  des
Vereins  bei  dem  Verein  im  Depot  liegen  läßt.

Bei  Berechnung  des  Betrages  der  Forderungen  wird  der  Zinssatz  derselben,
  wenn  sich  kein  höherer  herausstellt,  auf  fünf  Prozent,  und  der  Rckstand
der  Zinsen,  so  weit  deren  Berichtigung  nicht  glaubhaft  nachgewiesen  worden  ist)
auf  acht  Jahre  angenommen.

Artikel  9.
Der  Hypothekenverein  hat  das  Recht:
A.  das  Pfandbriefskapital  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen:
a)  wenn  der  neue  Erwerber  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Objektes
die  ihm  statutenmäßig  obliegende  Verpflichtung  (F.  3.)  innerhalb
der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt;  .
b)wennderSchuldnerseinenstatuten"iodervetttagsmäßigenVeki
pflichtungen  trotz  einmaliger  Erinnerung  nicht  in  spätestens  vierzehn
Tagen  nach  Abgang  der  Mahnung  nachkommt  und  dieser  Abgang
durch  Posteinlieferungsschein  bei  den  Akten  bescheinigt  ist;
J)  wenn  das  verpfändete  Grundstück  vom  Gerichte  unter  Sequestration
oder  Subhastation  gestellt  ist.  6
I  Dke'in"deallezub.ekfdlgte  Kündigung  kann  von  dem
Aufsichtsrathe  zuruͤckgenommen  werden,  wenn  ber  Schuldner  allen
seinen  statuten-  und  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  selbst  oder  durch
genügende  Expromission  eines  Dritten  nachgekommen  ist.

Auch  hat  der  Hypothekenverein  das  Recht:

B.  eine  angemessene  theilweise  Absahlung  der  Schuld  mit  sechsmonatlicher
Frist  zur  Vermeidung  der  Auf  ündigung  des  ganzen  Darlehns  zu  verlangen,
  wenn  das  verpfändete  Grundstück  646  dergestalt  in  seinem
Schätzungswerthe  verringert,  daß  das  gegebene  Darlehn  abzüglich  des
für  das  Grundstück  amortisirten  Betrages  nicht  mehr  innerhalb  der  ersten
Zweidrittel  des  der  Beleihung  zu  Prunde  gelegten  Werthes  seine
Deckung  2c.  findet.

Artikel  10.

Die  nach  Artikel  6.  eingehenden  drei  Viertel  Prozent  Tilgungsbeiträge
und  die  von  ihnen  erwachsenden  Zinsen  sind  bestimmt,  das  Darlehn  planmäßig
(s.  Schema  A.  die  Rückseite)  dergestalt  zu  tilgen,  daß  dasselbe  in  spätestens
42  Jahren  zum  ganzen  Betrage  abgezahlt  wird.

Artikel  11.

Der  Schuldner,  der  die  in  Artikel  G.  bestimmten  Zahlungen  nicht  prompt
an  den  Fälligkeitstagen  leistet,  hat  von  dem  Betrage  der  rückständig  gebliebenen
Summe  sins  Prozent  Verzugszinsen  bis  zum  Ablauf  des  Vierteljahres,  in  dem
der  Rückstand  getilgt  wird,  zu  entrichten.  Art

rt.
        <pb n="83" />
        Artikel  12.

Wegen  der  in  den  Fälligkeitsterminen  rückständig  gebliebenen  Zahlungen
und  der  davon  zu  entrichtenden  Verzugszinsen  kann  sofort  Seitens  der  Direktion
des  Vereins  eine  Mandatsklage  angestellt  resp.  durch  einen  Sachwalter  angefertigt
  und  verfolgt  werden;  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Mandats  steht  es
im  Ermessen  der  Direktion,  in  das  Mocilinrermögen  des  Schuldners  oder  in
das  verpfändete  Grundstück  Exekution,  Administration,  Sequestration  resp.  Subhastation
  bei  Gericht  nachzusuchen,  zu  bewirken  und  zu  verfolgen.

Der  Schuldner  trägt  die  sämmtlichen  Kosten  eines  solchen  Prozesses  inkl.
der  Vertretung  der  Direktion,  mag  der  Prozeß  ein  Objekt  über  oder  unter
funfzig  Thaler  betreffen.  #

Der  Schuldner  kann  eine  gerichtliche  Zahlungsstundung  nicht  verlangen.

Bei  der  Subhastation  kann  der  Verein  durch  die  Direktion  oder  deren
Vertreter  mitbieten  und  zur  Vermeidung  eines  Ausfalls  das  Grundstück  ohne
besondere  Staatsgenehmigung  für  den  Verein  erstehen;  der  Verein  ist  aber  in
solchem  Falle  gehalten,  das  erstandene  Grundstück  innerhalb  dreier  Jahre,  vom
Tage  der  Publikation  des  Zuschlagsbescheides  gerechnet,  wieder  zu  verkaufen.

Artikel  13.

Die  Direktion  hat  auf  Verlangen  des  Darlehnsempfängers  die  Verpflich.
tung,  die  Realisirung  (Versilberung)  der  Pfandbriefe  gegen  Erstattung  der
baaren  Auslagen  zu  vermitteln.

Artikel  14.

Bei  der  Aushändigung  jedes  Pfandbriefsdarlehns  hat  der  Schuldner  Ein
Prozent  desselben  zu  dem  Reservefonds  (§F.  35.  ff.)  zu  entrichten,  er  kann  diese
Zahlung  leisten  in  Pfandbriefen  des  Vereins  zum  Nominalbetrage,  soweit  jener
Nominalbetrag  jenes  Prozent  deckt.

Artikel  15.

Die  Direktion  ist  befugt,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Einsicht  der  neuesten  Gebäudesteuerliste
  resp.  durch  Revision  der  Anlehnstaxe  (F.  26.)  und  des  Grundstückes
  selbst,  die  sie  selbst  oder  durch  Agenten  (G.  10.)  auf  Kosten  des  Vereins
  vornimmt,  zu  prüfen  und  festzustellen,  ob  noch  das  beliehene  Grundstück
genügende  Sicherbei  bietet,  oder  laut  Artikel  9.  Littr.  B.  gegen  den  Schuldner
verfahren  werden  müsse.

G.  25.

Ueber  die  Gewährung)  die  Höhe  und  die  Förmlichkeiten  des  Darlehns,
sowie  über  die  Kündigung  entscheidet  die  Direktion;  gegen  deren  Entscheidung
det  der  Darlehnssucher  resp.  Schuldner  binnen  vierzehn  Tagen  den  Rekurs  an
en  Auffichtsrath;  dieses  Rekursverfahren  unterbricht  aber  nicht  den  Lauf  der
Maaßnahmen  der  Direktion.

(Nr.  776.  Wird

Bewilligung.
        <pb n="84" />
        Hurückweisung.

Kündigung.

Werthsermittelung.


Pfandbriefe.

Kupons  und
Talons.

–  652  —

Wird  ein  Pfandbriefs-Anlehnsgesuch  definitiv  zurückgewiesen,  so  hat  der
Antragsteller  die  entstandenen  baaren  Auslagen  zu  erstatten.  Prüfungs.  und
Korrespondenz-Gebühren  passiren  weder  bei  Bewilligungen  noch  Ablehnungen.

Wenn  die  Direktion  von  den  Rechten  (F.  24.  Art.  9.  Littr.  A.  und  B.
und  Art.  15.)  Gebrauch  macht,  kann  der  Schuldner  gegen  die  Bestimmung  der
Direktion  binnen  vierzehn  Tagen  den  Rekurs  an  den  Aufsichtsrath  ergreifen;  dieses
Rekursverfahren  unterbricht  nicht  den  Lauf  der  Maaßnahmen  der  Direktion.

C.  26.

Der  Werth  des  zu  beleihenden  Grundstückes  wird  von  der  Direktion  dergestalt
  festgestellt,  daß:

1)  der  fünfundzwanzigfache  Beirag  der  vierprozentigen  resp.  der  funfzigfache
Betrag  der  zweiprozentigen  jährlichen  staatlichen  Gebäudesteuer  mit  dem
Zwanzigfachen  kapitalisirt  wird,

2)  durch  zwei  Sachverständige  der  zeitige  Materialienwerth  der  Baulichkeiten
festgestellt  wird,  un

3)  die  Durchschnittssumme  aus  den  Ergebnissen  zu  1.  und  2.  abzüglich  des
mit  zwanzig  multiplizirten  Durchschnittsbetrages  der  städtischen  Grundstücksabgaben
  (§.  23.  Littr.  c.)  als  der  zeitige  Werth  gilt.

Von  diesem  so  ermittelten  Werthe  kann  die  Direktion  die  ersten  zwei  Drittel,
sofern  nicht  die  Höhe  besonderer  ungewöhnlicher  öffentlicher  Reallasten  eine  Herabsetzung
  bis  zur  ersten  Hälfte  anräthig  machen,  beleihen,  sie  kann  sich,  um  ihre
Entscheidung  vorzubereiten,  eines  oder  mehrerer  Agenten,  die  sie  aus  der  Zahl
der  Vereinsmitglieder  zur  Prüsung  und  Begutachtung  der  Vorlage  veranlaßt
(§.  10.)),  bedienen.  Städtische  Grundstücke,  die  unbebaut  und  für  sich  belegen  sind,
bleiben  von  der  Beleihung  gänzlich  ausgeschtosfen.

Dem  Darlehnssucher  steht  der  Rekurs  an  den  Aufsichtsrath  zu,  über
solchen  entscheidet  letzterer  endgültig  innerhalb  der  vorstehend  angegebenen  Grenzen;
es  steht  dem  Aufsichtsrathe  frei,  ebenfalls  vorher  die  Aeußerung  eines  oder  mehrerer
  Agenten  einzuholen.

B.  Von  den  Pfandbriefen  insbesondere.
C.  27.

Der  Hypothekenverein  entrichtet  die  Darlehnsvaluta  dem  Darlehnsnehmer
in  Vereins-  Bfandbriefen  .  1.)  zum  Nominalwerth.
Die  Pfandbriefe  werden  von  der  Direktion  in  Abschnitten  von  1000  Rthlr.,
500  Rthlr.,  100  Rthlr.,  50  Rthlr.  und  25  Rthlr.  und  danach  zu  bildenden
Serien  ausgefertigt  und  ausgegeben;  der  Darlehnsnehmer  kann  verlangen,  daß
ein  Fünftel  des  Darlehns  ihm  in  Abschnitten  zu  100  Rthlr.  und  darunter
gewährt  werde.
Den  Pfandbriefen  werden  zur  Erhebung  der  halbjährlich  zahlbaren  Jinsen
Kupons  auf  fünf  Jahre  nach  Formular  B.,  die  mit  Talons  (Formular  C.)  vg
LE-
        <pb n="85" />
        –  63  —

sehen  sind,  beigefügt.  —  Eine  Amortisation  ausgegebener  Zinskupons  findet  nicht
statt,  ebensowenig  eine  Amortisation  verlorener  Talons.

Die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  erfolgt,  wenn  der  dazu  bestimmte
Talon  nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Vorzeiger  des  betreffenden  Pfandbriefes.
  Ist  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Direktion  angezeigt  und
der  Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Kupons  widersprochen  worden,  8  hält
solche  die  Direktion  so  lange  zurück,  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die  neue
Serie  gütlich  oder  auf  dem  Wege  des  Prozesses  unter  den  Parteien  auf  deren
Kosten  erledigt  sind.

Die  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  erfolgt  durch  die  Direktion  unter  Mitzuziehung
  des  aushenken  und  eines  Mitgliedes  des  Aufsichtsrathes  erst  dann,
wenn  das  bewilligte  Darlehn  für  den  Verein  im  Hypothekenbuche  zu  keinem
geringeren  Betrage  ingrossirt  worden  ist.

Der  Gesammtbetrag  aller  ausgefertigten.  Bfandbriefe  darf  den  Gesammtbetrag
  aller  dem  Verein  zustehenden  ypothekensor  erungen  zu  keiner  Zeit  übersteigen.

  »  ,  ,  .
DieMitglieder-derDitcktionstmbdesAufsichtsralshessindhiefükpersöns
lich  verantwortlich.  «  -

§.2s.

Ist  ein  Darlehn  in  Folge  der  Kündigung  des  Schuldners  ganz  oder  theil.  einehung  und

weise  zurückgezahlt  (Art.  7.  J.  24.)  so  wird  dafür  der  dem  Kapitalsbetrag  ent-  Berier  der
sprechende  9  Aebsbetead  von  Vereins-Pfandbriefen  nehst  Kupons  und  Talons  VsarZ
assirt.  .

durch  den  Aufsichtsrath  kassir  7  .

Wenn  die  Bestände  des  Tilgungsfends  (5.  40.)  Behufs  Amortisation  zur
Verwendung  kommen,  so  werden  die  der  Amortifationssumme  entsprechenden
Pfandbriefe  durch  Verlvosung  bestimmt)  die  ausgeloosten  Pfandbriefe  werden
mit  dreimonatlicher  Frist  durch  dreimalige  Bekanntmachungen  in  den  F.  S.  bezeichneten
  Blättern  den  Inhabern  gekündigt.  Die  verloosten  Pfandbriefe
werden  beim  Eingange  mit  dem  Nominalbetrage  baar  bezahlt,  sofern
sie  mit  den  noch  nicht  fülligen  Kupons  und  Talons  in  kursfähigem  Zustande
eingeliefert  sind.  .

Für  fehlende  Kupons  wird  dei  Einliefernden  der  betreffende  Betrag  von
der  ihm  zustehenden  Einlösungsvaluta  in  Abug  gebracht.

Die  Verloosung  erfolgt  nach  Jahresgesellschaften,  welche  die  in  ein  und
demselben  Jahre  emittirten  Pfandbriefe  bilden  und  darstellen.

Die  Verloosung  muß  in  Höhe  des  Solls  der  Amortisationsraten  erfolgen,
und  soweit  diese  im  Rückstande  sind,  hat  sice  der  Reservefonds  vorzuschießen.

Die  Stückzahl  der  für  jede  betreffende  Jahresgesellschaft  auszuloosenden
Pfandbriefe  wird  dergestalt  bestinnnt,  daß  jede  einzelne  Gattung  der  Apoints,
soweit  es  möglich  ist,  verhältnißmäßig  zur  Verloosung  gelangt.

Die  ausgeloosten  und  eingelösten  Pfandbriefe  nebst  Kupons  und  Talons
werden  durch  den  Aufsichtsrath  kassirt.

Die  Valuta  der  ungeachtet  ihrer  erfolgten  Kündigung  nicht  eingelieferten  amortssation
Pfandbriefe  bleibt  bis  nach  Ablauf  der  zu  denselben  verabreichten  Kupons-Serie  im  ncch  *“
8  er  and-Sehthnug

  1850.  (Nr.  7276.)  Ge  briefe.
        <pb n="86" />
        Rechte  des
Pfanbbriefsnhabers

Sicherheit.

Befriedigungs  ·
wege.

Kupons  ·  Ein  ·
loͤsung.

Kupons  ·  Ver  ·
jährung.

Vindikation,

—  54  —

Gewahrsam  des  Vereins  und  zu  dessen  Nutzen.  Sobald  die  Kupons-Serie  abgelaufen
  und  sofern  bis  dahin  keine  Einlieferung  der  Pfandbriefe  erfolgt  ist,  wird
der  Kapitalsbetrag  nach  Abzug  der  nicht  beigebrachten  Kupons  dem  Königlichen
Stadt-  und  Kreisgericht  zu  Danzig  baar  überliefert.  Das  Gericht  hat  demnächst
die  Amortisation  Focher  nicht  eingelieferten  Pfandbriefe  auf  Kosten  des  Inhabers
unter  Entnahme  derselben  aus  der  bei  ihm  deponirten  Masse  zu  veranlassen.

K.  29.

Der  Inhaber  eines  Vereins-Pfandbriefes  hat  kein  Kündigungsrecht,  er
kann  nur  die  terminliche  Zahlung  der  vorgeschriebenen  Zinsen  und  zu  dem  Zwecke
sübiusreichmg  und  Einlösung  der  Zinskupons  resp.  Ausreichung  der  Talons
ordern.

Für  die  Sicherdeit  der  Pandöreee  und  aller  aus  denselben  entspringenden
  Rechte  ist  das  Vermögen  des  Vereins  verhaftet.

Wird  der  Gläubiger  wegen  der  fälligen  Zinsen  resp.  wegen  des  Nominalbetrages
  des  ihm  gekündigten  ausgeloosten  Pfandbriefes  von  gbem  Verein  nicht
befriedigt,  so  Leit  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordentlichen  Rechtswege  gegen  den
Verein  seine  Befriedigung  ·

a)  zunächst  aus  dem  Reservefonds,

b)  sodann  aus  denjenigen  Hypothekenforderungen,  welche  der  Verein  für  bewilligte
  Darlehne  erworben  hat  und  noch  eigenthümlich  besitzt,  mittelst
erichtlicher  Ucbermeisung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  gee  1822.
.  6.  (Gesetz  Samml.  S.  178.  ff.)  nach  seiner  Auswahl  zu  suchen.

Eine  besondere  Befugniß  zur  Kündigung  der  durch  solche  Ueberweisung
erworbenen  Hypokhekenforderung  steht  dem  Cessionar  gegen  den  Darlehnsschuldner
nicht  zu  nur  alle  die  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Verein  gegen  das  verpfändete
  Grundstück  oder  dessen  Besitzer  zugestanden  haben,  gehen  auf  diesen
Gläubiger  mit  der  Ueberweisung  über.

K.  30.

Die  JZahlung  der  Pfandbriefszinsen  durch  baare  Einlösung  der  Kupons
erfolgt  am  1.  Juli  und  am  2.  Januar  jeden  Jahres  bei  der  Kasse  des  Vereins.

Das  Forderungsrecht  aus  den  Kupons  und  also  das  Recht  der  Zinsenforderung
  erlischt,  wenn  die  Zinskupons  innerhalb  vier  Jahren,  vom  31.  De.
zember  nach  dem  Tage  der  Fälligkeit  des  Jahres,  in  welches  der  Zahlungstag
fällt,  gerechnet,  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.

Die  Beträge  dieser  verjährten  Kupons  fließen  in  den  Reservefonds  (F.  35.).

G.  31.
Wegen  der  Eigenthumsübertragung,  der  Vindikation,  des  Außer-  und

Mbzer=  und  Wiederinkurssetzens  der  Vereins-Pfandbriefe  finden  die  gemeingesetzlichen  Bestim-Wiederiu


setung.

mungen  für  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung.  K#
        <pb n="87" />
        –  65  —

KC.  32.

Verlorne  oder  beschädigte  Pfandbriefe  werden  in  Gemäßheit  der  gesetz=  Verlorne  und
beschädigte

lichen  Bestimmungen  amortisirt.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum  Ds

Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Merkmale
der  Aechtheit  und  Identität,  z.  B.  die  Bezeichnung  der  Serie,  der  Nummer,
des  Kapitalbetrages,  der  Unterschrift,  noch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen
  des  Inhabers  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  177.)
gegen  Enstattung  der  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibgebühren,  und  zwar
mmien  dersen  Nummer  durch  die  Direktion  und  den  Aussichtsrath  (s.  F.  27.)
umgefertigt.

IV.  Von  den  Fonds  des  Vereins.

§.  33.
Die  Fonds  des  Vereins  sind:
1)  der  Betriebsfonds,
2)  der  Zinsenfonds,
3)  der  Reservefonds,
4)  der  Tilgungsfonds.
S.  34.

Der  Betriebsfonds  wird  gebildet:

a)  durch  die  von  den  Mitgliedern  beim  Eintritt  in  den  Verein  gezahlten
Eintrittsgelder  (s.  I.  3.)  und  Beiträge  (F.  4.);
b)  durch  das  Viertel  Prozent,  welches  der  Darlehnsschuldner  jährlich  über
den  Betrag  der  dem  Pfandbriefsinhaber  zugesicherten  Jahreszinsen  entrichtet
G.  24.  Art.  6.)
c)  aus  den  Provisionen  bei  Vermittelungen  (s.  F.  22.)
)  durch  die  von  seinen  Beständen  gewonnenen  Zinsen.
Aus  diesen  Einnahmen  (.  34.  a.  b.  c.  d.)  werden  sowohl  die  laufenden
jährlichen  Verwaltungskosten  als  auch  die  Einrichtungskosten  bestritten.
Uebersteigen  die  Jahresbestände  dieses  Fonds  die  Ausgaben,  so  wird  der
überschießende  Betrag  dieses  Fonds  in  den  Reservefonds  (F.  35.  b.)  abgefübrt.
Dieser  Betriebsfonds  ist  Eigenthum  des  Vereins,  über  die  Verwendung  desselben
steht  lediglich  dem  Aufsichtsrathe  die  endgültige  Bestimmung  zu.

(Nr.  7276.)  8°  Der
        <pb n="88" />
        insenfonds.

Reservesonds.

—  66  —
Der  Zinsenfonds  wird  gebildet  durch  die  fünf  Prozent  Jahreszinsen,

welche  die  Pfandbriefsschuldner  nach  §.  24.  Artikel  6.  zahlen.  Aus  diesem  Fonds
werden  die  Kupons  der  emittirten  Pfandbriefe  eingelöst.  Die  Beträge  der  verjährten
  Kupons  fließen  in  den  Reservefonds.

K.  35.
Der  Reservefonds  bildet  sich:

a)  aus  dem  Beitrage  von  Einem  Prozent,  den  jeder  Darlehnsnehmer
(s.  S.  24.  Art.  14.)  zu  entrichten  hat;

b)  aus  den  Ueberschüssen  des  Betriebsfonds  (§.  34.);
)  aus  den  Verzugszinsen  (F.  24.  Art.  11.);
)  aus  den  Beträgen  nicht  abgehobener  und  verjährter  Kupons  (F.  30.)
e)  aus  den  außerordentlichen  Einnahmen  des  Vereins;
t)  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände;
6)  aus  den  Zwischenzirsen,  die  von  den  nach  Artikel  6.  J.  24.  vierteljährlich
pränumerando  gezahlten  Zinsen  bis  zu  ihrer  Verwendung  gewonnen  werden.
§.  36.
Der  Reservefonds  hat  die  Bestimmung:

à  Ausfälle  welche  der  Verein  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  erleidet,  zu
ecken;

b)  dem  Betriebsfonds,  sofern  er  zur  Deckung  der  Jahresausgaben  nicht
ausreicht,  Vorschüsse  zu  machen;

I)  die  ausbleibenden  Zinsen,  Amortisations=  und  Verwaltungs-Kostenbeiträge
vorzuschießen.

5F.  37.
Der  Reservefonds  ist  Eigenthum  des  Vereins,  über  ihn  hat  lediglich  der

Aussichtsrath  die  endgültigen  Bestimmungen  zu  erlassen.

F.  38.
Austretende  Vereinsmitglieder  haben  nicht  das  Recht,  aus  dem  Betriebs.,

Zinsen=  und  Reservefonds  eine  Herauszahlung,  sei  es  auch  nur  eines  Theiles  derselben,
  zu  fordern.

K.  39.
Wenn  der  Reservefonds  zehn  Prozent  der  noch  bestehenden  Hypothekenforderungen

  des  Vereins  übersteigt,  und  wenn  die  jährlichen  Zinsen  des  Reservefonds
  die  sämmtlichen  Betriebskosten  decken  können,  und  so  lange  diese  Zinsen

un-
        <pb n="89" />
        –—  57  —

unter  diesen  Bedarf  nicht  sinken,  ist  der  Aufsichtsrath  befugt,  von  der  Ersebung
des  nach  F.  24.  Artikel  6.  zu  den  Verwaltungskosten  bestimmten  Ein  Viertel
Prozent  entweder  ganz  Abstand  zu  nehmen,  oder  dieses  Viertel  Prozent  angemessen
  zu  vermindern.

Diejenigen  Summen,  welche  dem  Kapitale  nach  die  besagten  zehn  Prozent
im  Reservefonds  übersteigen,  sollen  nicht  in  zinstragenden  Effekten  angelegt,  sondern
  bankmäßig  im  Wechsel-  und  Lombardverkehr  nach  den  Grundsätzen  der
Preußischen  Bank  zur  Förderung  und  Erleichterung  des  persönlichen  Kredits
der  Grundbesitzer,  die  dem  Vereine  angehören,  nach  den  vom  Aussichtsrathe  zu
erlassenden  Bestimmungen,  durch  die  Direktion  angelegt  und  verwaltet  werden.

KC.  4.

Der  Tilgungsfonds  wird  gebildet  durch  die  drei  Viertel  Prozent,  welche  uugungssonds.
die  Darlehnsschuldner  jährlich  in  den  sechsprozentigen  Zinsen  (F.  24.  Art.  6.)
entrichten,  sowie  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände.  Aus  diesem  Fonds  werden  die
Pfan  briefe  periodisch  halbjährlich  nach  §.  28.  im  Wege  der  Verloosung  baar.
getilgt.

.  41.

Der  Tilgungsfonds  ist  bestimmt,  die  in  jedem  Jahre  emittirten
Pfandbriefe  planmäßig  in  spätestens  zweiundvierzig  Jahren  zu
amortisiren  (Art.  10.  J.  24.  und  Schema  A.  Rückseite).

Um  den  periodisch  amortisirten  Betrag  mindert  sich  die  Schuld  und  wird
dies  dem  betreffenden  Grundstücke  in  einem  besonderen  Amortisationskonto  laufend
gutgeschrieben.

Sobald  einem  Grundstücke  zwanig  Prozent  oder  mehr  des  auf  dem
Grundstücke  eingetragen  stehenden  Pfandbriefskapitals  gutgeschrieben  sind,  kann
der  Schuldner  über  diesen  gutgeschriebenen  Betrag  ebenso  verfügen,  wie  es  ihm
bei  Kündigungen  der  Art.  7.  24.  gestattet.

Solche  Operationen  ändern  nichts  in  der  Pflicht,  drei  Viertel  Prozent
vom  ursprünglichen  Pfandbriefskapitale  zur  Amortisation  weiter  zu  entrichten.

Derjenige  Schuldner,  der  bei  eigener  Kündigung  das  ganze  Darlehn  zurückzahlt,
  erhält  den  ihm  gutgeschriebenen  Betrag  darauf  gutgsltechnel.

C.  42.

Die  Bestände  des  Betriebsfonds  und  des  Reservefonds  werden,  nach
Maaßgabe  der  in  F.  39.  bestimmten  Ausnahmen)  von  der  Direktion  zinsbar,
entweder  in  inländischen  Staats-  oder  vom  Staate  garantirten  Papieren,  in  inländischen
  Pfandbriefen,  eingeschlossen  die  Pfandbriefe  des  Vereins,  zu  Gunsten
des  Vereins  angelegt.

(Nr.  7276.)  V.  Aen-
        <pb n="90" />
        Abänderungen
bes  Statuts.

Auflösung  des
Vereins.

Liquidotions.=verfahren.


V.  Aenderung  des  Statuts)  Auflösung  des  Vereins.

K.  43.

Eine  Aenderung  des  Statuts  kann  nur  zufolge  eines  in  einer  besonders
dazu  anberaumten  außerordentlichen  Versammlung  der  Generaldeputation  gefaßten
Beschlusses  mit  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Der  Beschluß  erfordert  die  Zustimmung  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern
der  gesammten  Generaldeputation  (.  14.).

K.  44.

Eine  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  zufolge  eines  in  einer  dazu  anberaumten
  außerordentlichen  Versammlung  der  Generaldeputation  gefaßten  Beschlusses
  mit  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.  Der  Beschluß  erfordert  die
einstimmige  Zustimmurg  des  vollzählt  en  Aufsichtsrathes  und  die  Zustimmung
von  mindestens  sieben  Mitgliedern  der  Generalseputalion  (§S.  14.).

K.  45.

Tritt  die  Auflösung  ein)  so  ersot  das  Liquidationsverfahren  durch  die
Direktion;  dieselbe  hat  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Forderungen  des
Vereins  einzuziehen,  das  Vermögen  des  Vereins  zu  verfilbern.  Das  nach  Be.-richtigung
  aller  Schulden  aus  den  Beständen  des  Betriebs-  und  Reservefonds
übrig  bleibende  reine  Vermögen  stellt  das  zu  vertheilende  Vereinsvermögen  dar,
und  wird  dieses  unter  diejenigen  Mitglieder  des  Vereins,  welche  zur  Zeit  dessen
Hypothekenschuldner  sind,  pro  rata  ihrer  Kapitals-Hypothekenschuld  vertheilt.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschäft  ist  eine  Versammlung  der  Generaldeputation
  von  der  Direktion  nach  den  im  gegenwärtigen  Statut  für  deren  Konvokation
  gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung
und  Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.

Die  von  den  in  dieser  Versammlung  anwesenden,  nicht  mit  zum  Aufsichtsrathe
  gehörenden  Deputirten  ertheilte  Decharge  befreit  die  Direktion  und  den
Aufsichtsrath  den  Mitgliedern  des  Vereins  gegenüber  von  allem  und  jedem  ferneren
  Nachweise,  sowie  von  jedem  Anspruche  wegen  der  erfolgten  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  falls  in  der  Versammlung  der  Generaldeputation
  kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Deputirter  shiene  ist
und  sich  dieser  Fall  in  einer  zweiten,  eigends  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Versammlung
  der  Generaldeputation  witderzolt  hat.

VI.  Ue-
        <pb n="91" />
        —  59  —

VI.  Uebergangsbestimmungen.

KC.  46.

Die  Herren:  1.  Rechtsanwalt  C.  Roepell,  2.  Kaufmann  Otto  Steffens,  erürtungs-3.
  Kaufmann  S.  Moritzsohn,  4.  Fabrikant  A.  Laubmever,  5.  Kaufmann  R.  bomits.
Damme,  alle  zu  Danzig,  bilden  das  Gründungskomité.  Dieses  Komité  wird
hierdurch  beauftragt  und  ermächtigt:

a)  das  Vereinsstatut  zur  landesherrlichen  Bestätigung  zu  bringen  und  Namens  neochte  und
der  Vereinsmitglieder  diejenigen  Abänderungen,  welche  die  Staatsregierung  sücher.
zur  Bedingung  der  Allerhöchsten  Bestätigung  macht  und  die  das  Komité
für  annehmbar  erachtet,  zu  treffen  und  festzusetzen,  und  das  so  umgeänderte
Statut  Namens  aller  Vereinsmitglieder  zu  vollziehen;

b)  bis  zur  definitiven  Bildung  aller  Verwaltungsorgane  (8#8.  8.  ff.)  alle
.  statutenmäßigen  Geschäfte  des  Vereins  zu  besorgen  und  zu  verwalten.
Das  Komite  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Direktion,
des  Aufsichtsrathes  und  der  Generaldeputation,  mit  der  Einschränkung:

aa)  daß  dasselbe  Direktoren  und  Beamte  höchstens  auf  drei  Jahre  anstellen
  darf  und

bb)  nicht  befugt  ist,  Grundstücke  zum  Geschäftslokal  für  den  Verein
anzukaufen.  «

Für  ein  verhindertes  Mitglied  des  Gründungskomités  kann  das  Komité
einen  Stellvertreter  kooptiren,  sowie  überhaupt  sich  durch  Kooptation  verstärken.
Das  Gründungskomite  verfährt  nach  den  Vorschriften  dieses  Statuts;  es
ernennt  ein  bis  drei  Mitglieder  für  die  interimistische  Direktion,  wie  drei  Mitlieder
  für  den  interimistischen  Aufsichtsrath,  so  daß  diese  beiden  interimistischen
btrgane  alle  die  Geschäfte  haben,  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  welche  der
künftigen  definitiven  Direktion  resp.  dem  künftigen  definitiven  Aufsichtsrath  in
diesem  Statut  zugewiesen  sind.
Das  Gründungskomité  ersetzt  und  vertritt  die  definitive  Generaldeputation.

K.  47.

Das  Gründungskomité  besteht  so  lange  fort,  bis  die  Eintrittsgelder  und  Dauer  des
die  Jahresbeiträge  der  Mitglieder  und  das  Viertel  Prozent,  das  als  Verwaltungs-  Gründungékosten-Beitrag
  von  den  Darlehnsschuldnern  entrichtet  wird,  eine  solche  jährliche
Durchschnittseinnahme  erreichen,  daß  solche  den  vollständigen  Jahresbetrieb  und
die  Gründungskosten  decken  und  namentlich  den  Kostenaufwand  für  die  Errichtung
  und  Unterhaltung  der  definitiven  Direktion,  des  Nebenpersonals  und  der
ganzen  Verwaltung  für  die  nächsten  Jahre  sichern.

Tritt  dieser  Zeitpunkt  ein,  so  hat  das  Komité  die  Wahl  der  Deputirten
zur  Generaldeputation  zu  veranlassen  resp.  selbst  auszuüben  (§#g.  14.  ff.),  die  er-(Nr.

  7276.)  wähl-
        <pb n="92" />
        —  60  —

wählten  Deputirten  zur  Versammlung  und  Sitzung  einzuladen,  die  neue  Generaldeputation
  zu  konstituiren,  durch  solche  den  definitiven  Aufsichtsrath  wählen  zu
lassen  und  demselben  die  weitere  Leitung  resp.  Kontrole  der  Geschäfte  zu  überlassen
  und  von  ihm  Decharge  zu  verlangen  und  entgegenzunehmen.  Bis  zu  dem
Tage)  an  dem  dieser  definitive  Aussichtsrath  die  definitive  Direktion  in  die  Geschäfte
  einführt,  besorgt  noch  die  von  dem  Gründungskomité  bestellte  interimistische
Direktion  alle  Geschäfte  der  Direktion  fort.

.  48.

Remuneration  Das  Gründungskomité  ist  für  seine  Ausgaben  und  ganze  Mühwaltung
wa  rndngt,  angemessen,  jedoch  mit  Rücksicht  auf  den  Bestand  des  Betriebsfonds  und  die
«  Höhe  der  von  diesem  zu  bestreitenden  Jahresausgabe,  in  runder  Summe,  sei  es
auf  einmal,  sei  es  in  Vertheilung  auf  die  nächsten  drei  Betriebsjahre,  zu  entschädigen.
  Die  Vereinbarung  hierüber  ist  von  dem  ersten  definitiven  Aufsichtsrathe
  mit  dem  Komité  einzuleiten  und  abzuschließen;  das  Komité  regulirt  in  sich

die  Untervertheilung  der  ihm  bestimmten  Remuneration.

For-
        <pb n="93" />
        —  61  —
Formular  A.

Pfan  dbrief

Littr......
des
Danziger  Hypothekenvereins  zu  Danzig
M  .  .  .  ..
Pfandbrief  über  ..........  Thaler  Preußisch  Kurant,  im  gesetzlichen

30-Thalerfuße,  verzinslich  mit  fünf  Prozent  jährlich,  als  Schulddokument
ausgefertigt  für  den  Inhaber,  sowohl  zur  Sicherheit  des  Kapitals  als  der  Zinsen
auf  Grund  einer  Hypothekenforderung  von  gleichem  Betrage,  unter  Verhaftung
des  gesammten  Vermögens  des  Danziger  Hypothekenvereins,  unkündbar  von
Seiten  des  Inhabers,  einlöslich  von  Seiten  des  Hypothekenvereins  nach  Inhalt
des  durch  den  Allerhöchsten  Erlaßb  .  ..  .  ...  .  ..  ..  .  .  ..  .  ...  bestätigten  Statuts
(Gesetz  -Samml.  von  ..  .  ..  S.  .  .  .  .  ..

Das  Kapital  wird  mit  jährlich  drei  Viertel  Prozent  amortisirt,
so  daß  dieser  Pfandbrief  gemäß  dem  untenstehenden  Tilgungsplane  in
spätestens  zweiundvierzig  Jahren  zur  Einlösung  mit  dem  baaren  NRowiinalbetrage
gelangt,  sofern  er  nicht  schon  früher  ausgeloof,,  gekündigt  und  eingelöst  ist.

Danzig,  den  .  .ten  .  .  ..  18..

Für  den  Danziger  Hypothekenverein.
(Trockenes  Siegel.)

Der  Aufsichtsrath.  Die  Direktion.

Vorsitzender.  Mitglied.  erstes  Mitglied  und  zweites  Mitglied.  drittes  Mitglied.
Vorsitzender.

Eingetragen  im  Pfandbriefs-  Register.
Fol.  ——  ...

Buchhalter.

Juf  der  Rückseite:
Plan  zur  Tilgung.

Jahrgang  1669.  (Nr.  7276.  9  Ploan
        <pb n="94" />
        —  62  —

Plan

zur

Tilgung  eines  fuͤnf  Prozent  zinsbaren  Kapitals  von  100,000  Thalern,

wenn  dazu  fortwaͤhrend  drei  Viertel  Prozent  des  vollen  Kapitals  und

die  Zinsen  des  im  Tilgungsfonds  befindlichen  Theiles  desselben  alljährlich
in  zwei  halbjährlichen  Raten  verwendet  werden.

 

 

 

 

 

 

 

Sinsen  Prozent  santn  kinen  Das  Grundkapital
9  .  a«)PwchtZumzinstragendcnvermindcttsichbahcr
J  Termin.  vom,  Tilgungs.Tilgungsr
  Tilgungs.fonds  fonds
fonds.  mit  (durch  um  auf
25  theilbar)
1  Juil  .  .  .  .  —  375  375  375  99,625
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9½  375  750  375  99,250
2Juli  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  18%  375  1,125  375  98,875
Januar  .  ..  .  .  .  .  .  .  28½  375  1,525  400  98,475
33Juli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  38½.  375  1,925  400  98,075
Januar  .  ..  ..  .  ...  48⅛  375  2/325  400  97,675
4  Juli  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  58½⅛  375  2,750  425  97,250
Januar.  .  .  ..  .  .  ..  68¾  375  3,175  425  96,825
5dJuli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  79⅝%  375  3,625  450  96,375
Januar  .  .  .  ..  .  .  .  .  90%  375  4,075  450  95,925
6  Julll  .  .  .  101/  375  4,550  475  95/450
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  113⅜¾  375  5,025  475  94,975
7  Juli  .  ..  125½⅛  375  5,525  500  94,475
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  138  375  6,025  500  93,975
8  Juli  150½  375  6,550  525  93/450
Januar  .  .  .  .  .  .  .  ..  163½  375  7,075  525  92,925
9  Jull  .  .  .  175  375  7,625  550  92,375
Januar.  .  .  ..  .  .  ..  190%½  375  8,175  550  91,825
10  Juli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  204  375  8,750  575  91,250
Januar.  ..  .  .  .  .  ..  218½  375  9/325  575  90,675
11  Juli.  233½  375  9,925  600  90,075
Januar  .  ..  ½  375  10,525  600  89,475
12Juli  ..  ...  .  .  .  .  .  .  5  375  11,150  625  88,850
Januar.  ..  ..  .  .  .  .  *  375  11,800  650  88,200
        <pb n="95" />
        63

 

 

 

 

 

 

 

 

2  iebt  zu.
%  Zubn  .  Prozent  submen  nen  Das  Grundkapital
7  „  à5  Prozent  zum  Fäinstragenden  vermindert  sich  daher
r  Termin.  vom  Tilgungs.  Tilgungs-V
  Tilgungs-  fonds  fonds  um  auf
fonds.  mit  25  Gurk
13uli.  295  375  12,450  650  87,550
Januar  313⅜¾  375  13/125  675  86,875
14Juli  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  328½  375  13,825  700  86,17
Januar  .  .  .  345½  375  14,525  700  85,475
15  Juli  .  ..  363½  375  15,250  725  84,750
Januar  .  ..  .  .  .  .  .  .  381  375  16,000  750  84,000
16  JuiL  400  375  16,775  775  83,225
Januar  ..  419½  375  17,550  775  82,450
17  ul  ..  .  ..  438  375  18,350  800  81,650
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  458¾%  375  19,175  825  80,825
18  Jull...4  47%  3  20,025  850  79,975
Januar  500%  375  20,900  875  79/,100
19  uli  ..  522½  375  21,775  875  78,225
Januar  .  ..  ..  .  .  .  .  544%  375  22,675  900  77,325
20  Juli  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  566½  375  23,600  925  76,400
Januar  .  ..  590  375  24,550  950  75/450
21  Juli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  613¾%  375  25,525  975  74,475
Januar  .  ..  ..  .  .  .  .  638½  375  26,525  1000  73,475
22  Juli  .  .  663½  375  27,550  1025  72/,450
Januar  688/  375  28,600  1050  71,400
23Juli  ....  .  .  ..  .  ..  715  375  29,675  1075  70,325
Januar  .  ..  .  ..  ..  .  741½  375  30,775  1100  69,225
—.  ——-  769“375  31,9000  1125
Januar  .  .  798½  375  33,050  1150  66,950
25  Juli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  S826¼  375  34,250  1200  65,750
Januar  .  ..  .  .  .  .  .  .  856  ¼  375  35,475  1225  64,025
26|  Jull....  88¼.375  30,/725  250
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  918r,,  375  38,000  1275  62,000
27  ul  .  .  ..  950  375  39,325  1325  60,675
n-i  .........  98314375  40,675135059,:325
285uti.·.........  101673375  42,050137557,950
Januar.........  1051!,s-.375  43,475  142556,525
29Juli......·....  10867s  375  44,925  1450  55,075
Januar  .  ..  ..  .  .  ..  1123.  375  46,400  1475  53,600
30  uli.  160  375  47,9025  1525  52,075
Januar  1198½  375  49,475  1550  50,525
31  Jull  1236⅜⅝  375  51,075  1600  48,925
Januar.  ..  ..  ....  1276%  375  52/725  1650  47,275
(#er.  7270)  9°
        <pb n="96" />
        64

 

 

 

 

 

 

 

 

bt  zu-"
  Zinsen  J.  Prozent  norhiebt  m  Das  Grurdkapital
r  .  aöPkchnt.3"mzinstkagmdcnvctmindertsichdahck

Termin.  Tidom  n  1½

5  ilgungoͤ-  onds  onds

fonds.  mit  durch  um  auf
25  —
32  Juli  .  .  ...  .  .  .  ...  1318½  375  54,400  1675  45,600
Januar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1360  375  56,125  1725  43,875
33  Jue  .  ..  1403¼½  375  57,000  1775  42,100
anuar  ...  .  .  .  .  .  .  1447½  375  59,700  1800  40,300
34  Juli  .  ..  1492½  375  61,550  1850  38.150
Januar  1538%  375  63,450  1900  36,550
35  Juli  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1586½  375  65,400  1950  34,600
Januar  .  ..  .  .  .  .  .  .  1635  375  67,400  2000  32/600
36  Juli  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  1685  375  69,450  2050  30,550
Januar  .  ..  ..  .  .  ..  1736¼  375  71,550  2100  28/450
37/  Juli  1788/  375  73/700  2150  26,300
Januar  .  .  .  .  .  .  ..  .  1842½  375  75,000  2200  24,100
38  Juli  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  1897½  375  78,150  2250  21,850
lnuli
  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  375  (8  2375
Januar  2071  ½  375  85,275  2425  14725
40Juli  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  21317  375  87,775  2500  12,225
Januar  .  .  28  375  90,  325  2550  9,675
41Juli  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  2258⅛  375  2  950  2625  7,050
Januon  2323“4  95,6252255  437
42  Jul  .  .  .  ..  2390¼  375  98,375  2750  1,625
Januar  .  ..  .  ..  ..  .  2459  375  101,209.  283424  mit  einem
Ueberschuß  von  12093/1halern.

Hiernach  wird  bas  ganze  Kapital  in  einem  Zeitraum  von  42  Ichren  getilgt,
9

wozu  vom  1  bis  zum  10.  Jahre  inkl.  ....................  9,325  Thaler,
11.  20  15,225
-s)1.--30--....................  24,925--31.--42.--....................
  51,734sx.,-wieoben.....
  101,209  Thaler
aufkommen.

For-
        <pb n="97" />
        Formular  B.

Zinskupon  ..

zu  dem

Mandbriefe  des  Danziger  Hypothekenvereins

über
(geschriebennn  ..  Thaler  Preußisch  Kurant
5.  zu  fünf  Prozent  Zinsen.  5.

#i=  dieses  empfängt  die  halbjährlichen  Zinsen  des  oben  bezeichneten
Pfandbriefes  mit#.  Rihlr.  ..  ...  Sgr.  .  .  ..  Pf.,  sage  .....  ...  Thaler
.....  Silbekgkoschen.....Pfenmgebetder  Kasse  des  l  Hypothekenvereins
oder  dessen  Agenten  .  biss  .  ..  ..

Direktion  des  Danziger  Hypothekenvereins.
(Trockenes  Siegel.)

Ausfertigungs.  Numren::  .  .  ..
Buchhalter.
Dieser  Kupon  verjährt  in  vier  Jahren,
vom  31.  Oczember  des  Jahres  nach  dem  Tage  l
W

der  Fälligkeit,  in  welches  der  Zahlungstag  fä
an  gerechnet.

(Nr.  7276.)  For-
        <pb n="98" />
        Formular  C.

Talon

zu  dem

Pfandbriefe  des  Danziger  Hypothekenvereins

über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant
zu  fünf  Prozent  Zinsen.

Der  Vorzeiger  dieses  Talons  erhält  in  Gemäßheit  des  durch  den  Allerhöchsten

  Erlaß  vto  (Gesetz  Summl.  vvoo  .  ..  S.  )

bestätigten  Statuts  des  Danziger  Hypothekenvereins  die  für  den  vorstehend

bezeichneten  Pfandbrief  gu  auszufertigenden  inskupons  für  fünf  Jahre  vom
bis

Direktion  des  Danziger  Hypothekenvereins.
(Trockenes  Siegel.)

Buchhalter.

(Tr.  7277.
        <pb n="99" />
        –—  67  —

(Nr.  7277.)  Statut  des  Verbandes  zur  Melioration  des  Bühner-Bachgebietes  im  Kreise
Tecklenburg  der  Provinz  Westphalen  und  in  den  Aemtern  Fürstenau
und  Vörden  der  Provinz  Hannover.  Vom  21.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  I#.  56.  57.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1843.  S.  11.),  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel
  2.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.)  und  der  Verordnung  vom
28.  Mai  1867.  Artikel  1.  und  2.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1867.  S.  769.)
nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

KC.  1.

Um  die  Grundstücke  in  den  Teich-,  Tömmer.,  Nieren=  und  Seester-Bruch-Niederungen
  in  den  Gemeinden  Ueffeln,  Lintern,  Neuenkirchen,  Limbergen  und
Vinte  des  Amtes  Fürstenau,  und  Achmer  des  Amtes  Vörden  in  der  Provinz
Hannover)  sowie  in  der  Gemeinde  Seeste  des  Kreises  Tecklenburg  in  der  Provinz
  Westphalen  durch  Entwässerung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser
Grundstücke  unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Melioration  des  Bühner-Bachgebietes“
zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  vereinigt.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  beim  Amtsgerichte  zu  Fürstenau.

KC.  2.

Zur  Sozietät  gehören  diejenigen  Grundstücke,  welche  innerhalb  der  Arrondissementslinien
  des  zum  Projekte  des  Wasserbau-Inspektors  Michaelis  vom
9.  April  1868.  gehörigen  Situationsplans  und  der  darauf  bezüglichen  Spezialkarten
  belegen  sind,  mit  Ausnahme  derjenigen  Haideflächen,  welche  wegen  ihrer
hohen  Lage  von  der  Entwässerung  keinen  Vortheil  haben.

Sollte  sich  später  herausstellen,  daß  außer  den  hiernach  gemäß  §.  4.  zum
Verbande  gezogenen  Grundstücken  noch  andere  Grundflächen  aus  den  Anlagen
Vortheile  ziehen,  so  kann  deren  Heranziehung  zum  Verbande  auf  Antrag  des
Sozietätsvorstandes  nach  vorheriger  Anhörung  der  Besitzer  mit  Genehmigung
der  Staats-Aufsichtsbehörde  erfolgen.

K.  3.

Dem  Verbande  liegt  ob,  die  Entwässerungsanlagen  im  Allgemeinen  nach
(Nr.  7277.)  dem
        <pb n="100" />
        —  68  —

dem  PMlane  und  dem  Kostenanschlage  des  Wasserbau-Inspektors  Michaelis  vom
9.  April  1868.,  im  Speziellen  nach  den  Plänen,  welche  in  Ausbildung  des  erwähnten
  Generalplans  vom  bauleitenden  Techniker  auszuarbeiten  sind,  auszuführen.
  In  Streitfällen  sind  die  Spezialpläne  von  der  Staats-Aussichtsbehörde
festzusetzen.

Im  Besonderen  wird  bestimmt,  daß  die  Ausführung  der  Arbeiten,  welche
die  Räumung  der  Entwässerungszüge  zur  Beschaffung  der  Vorfluth  bezwecken,
den  Uferbesitzern  unter  der  Kontrole  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  obliegt.
Es  gehören  zu  diesen  Arbeiten:

a)  die  Räumung  der  Bäume  und  Sträucher  aus  dem  Bette  und  von  den
Ufern  der  Entwässerungszüge,

b)  das  Auskrauten  des  Bettes  derselben,

c)  das  Abstechen  von  Uferanwüchsen,

1)  das  Auswerfen  des  Schlammes  und  Sandes  aus  dem  Bette  bis  auf
die  natürliche  Sohle.
Alle  übrigen  Arbeiten  zur  Herstellung  der  Entwässerung,  namentlich:
1)  Herstellung  der  Durchstiche;,
2)  Herstellung  der  Profile  der  Bäche  und  Gräben  nach  Maaßgabe  des
rojektes,
3)  Fixiren  der  Grabensohlen  durch  Sohlschwellen  oder  Steine,
4)  Herstellung  der  erforderlichen  Brücken  und  Tieferlegung  der  zu  hoch  liegenden
  Brückensohlen  und  Durchlässe  in  öffentlichen  Wegen,
werden  auf  Kosten  der  Sozietät  ausgeführt.
Die  Herstellung  von  Brücken  resp.  die  Veränderung  der  vorhandenen
Brücken  in  den  Privat=  und  Kulturwegen  ist  Sache  der  Wege-Interessenten,
beziehungsweise  der  Grundbesitzer,  doch  soll  zu  der  ersten  Anlage  ein  vom  Sozietätsvorstande

  festzustellender  Prozentsatz  der  Kosten  aus  Sozietätsmitteln  berichtigt
  werden.

Die  Kosten  der  erforderlichen  Stauwerke  tragen  die  speziell  dabei  interesfirten.
Genossen.

Die  Errichtung,  Unterhaltung  und  Handhabung  solcher  Stauwerke  muß
nach  den  Vorschriften  erfolgen,  welche  den  Genossen  hierüber  vom  Vorstande
unter  Genehmigung  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ertheilt  werden.

K.  4.

Die  Kosten  zur  Herstellung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von
den  Genossen  durch  Geldbeiträge  nach  dem  Verhältniß  des  den  einzelnen  1
en
        <pb n="101" />
        stücken  aus  der  Entwässerung  erwachsenden  Vortheils  nach  Maaßgabe  des
Katasters  aufgebracht.

Das  Kataster  enthält  sämmtliche  nach  §.  2.  zur  Sozietät  gehörige  Grundstücke.
  In  demselben  wird  die  ganze  Meliorationsfläche  in  diejenigen  vier  Unterabtheilungen
  getheilt,  welche  auf  dem  Situationsplane  (S.  2.)  und  in  dem
Kostenanschlage  (S.  3.)  auseinandergehalten  sind.  Diejenigen  Kosten,  welche  ausschließlich
  im  Interesse  einer  einzelnen  Abtheilung  entstehen,  werden  allein  von
den  in  dieser  Abtheilung  betheiligten  Grundbesitzern,  diejenigen  Kosten,  welche  im
Interesse  mehrerer  Abtheilungen  entstehen,  von  den  Besitzern  der  Grundstücke  in
diesen  Abtheilungen  aufgebracht.

In  sämmtlichen  vier  Abtheilungen  werden  die  Grundstücke  nach  Maaßgabe
  ihres  Werthes  und  des  ihnen  aus  der  Entwässerung  erwachsenden  Vortheils
in  zwei  Klassen  eingetheilt,  deren  Arrondissementslinien  in  den  zum  Projekte
gehörigen  Spezial=  und  Uebersichtsplänen  angegeben  sind.

Die  erste  Klasse,  aus  Wiesen,  Grünländereien  und  Torfmooren  bestehend,
bezahlt  pro  Morgen  fünf  Theile,  die  zweite  Klasse,  meistens  Haideboden  enthaltend,
  pro  Morgen  einen  Theil  zu  den  Anlagekosten.

Nach  vorstehenden  Grundsätzen  wird  das  vorläufige  Kataster  vom  Verbandsvorstande
  aufgestellt.  Sobald  die  Sozietätsanlagen  vollendet  sind,  erfolgt
eine  Revision  des  vorläufigen  Katasters  durch  zwei  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde
  zu  ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des  Sozietätsdirektors,  der
bei  Meinungsverschiedenheiten  die  entscheidende  Stimme  hat.  Bei  dieser  Revision
können  auf  Antrag  der  Sachverständigen  die  Klassen  und  deren  Werthsätze  von
der  Staats-Aufsichtsbehörde  mit  Genegaugung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  auch  anderweit  festgesetzt  werden.  -

Das  so  vollendete  Kataster  wird  nach  vorheriger  ortsüblicher  Bekanntmachung
  in  je  einem  Exemplare  in  den  Bürcaus  des  Landrathsamtes  des  Kreises
Tecklenburg  und  der  beiden  Aemter  Fürstenau  und  Vörden  vier  Wochen  lang
offen  gelegt.  Reklamationen  dagegen  müssen  binnen  dieser  Frist  schriftlich  beim
Sozietätsdirektor  angebracht  werden.  Die  eingegangenen  Reklamationen  werden
von  dem  letzteren  und  den  beiden  Sachverständigen  unter  Zuziehung  des  Be.
schwerdeführers  und  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  untersucht.  Mit  dem  Ergebrist
  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und  das  Vorstandsmitglied

ekannt  gemacht;  sind  beide  Theile  damit  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  berichtigt,  ist  der  Beschwerdeführer  oder  das  Vorstandsmitglied  nicht
damit  zufrieden,  so  haben  die  Sachverständigen  ihr  Gutachten  zu  Protokoll  zu
motiviren  und  erfolgt  alsdann  die  Entscheidung  durch  die  Staats-Aufsichtsbehörde.
Gegen  deren  Entscheidung  ist  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaft
lichen  Angelegenheiten  zulässig,  der  gleichfalls  binnen  vier  Wochen  beim  Sozietäts-Direktor
  angemeldet  werden  muß.

Die  Kosten  des  Reklamations,  und  Rekursverfahrens  trägt  der  unterliegende
Theil.  Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  sind,  wird  das  Kataster  von  der
Staats-Aufsichtsbehörde  definitiv  festgestellt.

Joabrgang  1869.  (Urr.  7277)  Vor
        <pb n="102" />
        —  70  —

Vor  und  während  der  Ausführung  der  Anlagen  kann  der  Vorstand  die
Erhebung  von  Beiträgen  nach  Maaßgabe  des  vorläufigen  Katasters  beschließen.
Die  Ausgleichung  erfolgt  nach  definitiver  Feststellung  des  Katasters.

Dem  Vorstande  bleibt  vorbehalten,  im  Fall  die  sofortige  Aufbringung  der
Baukosten  für  die  Betheiligten  zu  drückend  werden  möchte,  die  Aufnahme  eines
auf  Amortisation  anzuleihenden  zinsbaren  Darlehns  zu  beschließen.

Die  Zinsen  und  Amortisationsraten  dieses  Kapitals,  ebenso  wie  die  künftigen
  Unterhaltungskosten  der  gemeinschaftlichen  Anlagen,  werden  nach  Maaßgabe
des  Katasters  aufgebracht.  Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Sozietätsbeiträge
  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten  und
Abgahen.  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  der  Sozietät  in
den  darin  bezeichneten  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der
administrativen  Exekution  Trieen  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren

Vorstände  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

.  5.

Die  Anlagen  werden  unter  Leitung  eines  Technikers  theils  in  Tagelohn,
eeis  nach  angemessenen  Akkordsätzen,  theils,  soweit  es  zweckmäßig  erscheint,  nach
estimmung  des  Vorstandes  durch  Verdingung  an  den  Mindestfordernden  ausgeführt.
  Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  (insbesondere
Grabenarbeit  bei  den  Binnenentwässerungen)  durch  Naturalletkung  der  betheiligten
Grundbesitzer  ausführen  lassen.  Im  letzteren  Falle  ist  der  Direktor  der  Sozietät
befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger
  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die
Kosten  von  demselben  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beitreiben  zu
lassen.  Eben  dazu  ist  der  Direktor  befugt  bei  Arbeiten,)  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage
nicht  unterbleiben  dürfen.  Hierzu  gehören  diejenigen  Arbeiten,  welche  nach  8.  3.
den  Adjazenten  der  Entwässerungszüge  in  Bezug  auf  deren  Räumung  und  Auskrautung
  obliegen.

g.  6.

Außer  der  Herstellung  der  im  §.  3.  erwähnten  Anlagen  liegt  dem  Verbande
  ob,  Binnenentwässerungs=  und  Bewässerungs-Anlagen  bmerzald  des  Meliorationsgebietes,
  welche  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar
  aedn  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei
Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  und  das  Beitragsverhältniß  von
der  State  Ausschtebehörte  nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  ist.

Die  Kosten  solcher  neuen  Anlagen,  sowie  die  Unterhaltung  derselben,
werden  nach  Verhältniß  des  Vortheils  von  den  speziell  dabei  Betzelligten  g.
a-
        <pb n="103" />
        —  71  —

tragen.  Auch  hat  der  Verband  die  Unterhaltung  derartiger  Nebenanlagen  durch
seine  Beamte  beaufsichtigen  zu  lassen  und,  soweit  es  erforderlich,  in  regelmäßige
Schau  zu  nehmen.

*)

Soweit  die  anzulegenden  Entwässerungsgräben  fremde,  nicht  zur  Sozietät
gehörige  Grundstücke  durchschneiden  oder  berühren,  sind  die  betreffenden  Grundeigenthümer
  verpflichtet,  den  zu  den  Gräben  und  Bauwerken  erforderlichen  Grund
und  Boden,  desgleichen  das  zur  Unterbringung  der  Erde  etwa  erforderliche
Terrain  im  Wege  der  Expropriation  gegen  Entschädigung  herzugeben.  Die  Reulirung

  der  Entschädigung  erfolgt  für  die  im  Kreise  Tecklenburg  belegenen

rundstücke  im  Wege  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  nach  Maaßgabe  der
Vorschriften  des  §.  21.  sequ.  des  Vorfluth-Ediktes  vom  15.  November  1811.,
für  die  in  den  Aemtern  Fürstenau  und  Vörde  belegenen  Grundstücke  nach  Maaßgabe
  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  August  1847.

Soweit  dagegen  die  Entwässerungsgräben  Grundstücke  berühren,  welche
zur  Sozietät  gehören,  muß  jeder  Sozietätsgenosse  die  Anlegung  der  Gräben  und
Bauwerke  ohne  Weiteres  gestatten.

Für  den  dazu  erforderlichen,  der  Nutzung  entzogenen  Grund  und  Boden
wird  dem  Besitzer,  soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dammdossirungen
  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  Vortheile  ersetzt  werden
sollte,  Entschädigung  von  dem  Verbande  gewährt  Streitigkeiten  hierüber  werden,
i-  Ausschluß  es  Rechtsweges,  durch  das  Schiedsgericht  (conk.  F.  14.)  entieden.



Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  bei  Herstellung  der  Binnen-Entwässerungs-
  und  Bewässerungs-Anlagen  im  Meliorationsgebiete  (K.  6.)  lür
den  dazu  bersugebenden  Grund  und  Boden  Entschädigungsansprüche  von  den
Sozietätsmitgliedern  erhoben  werden  sollten.

.  S.
Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  geleitet  von  einem  Vorstande,
welcher  aus  einem  Direktor  als  Vorsitzenden  und  vier  Grabenschöffen  besteht.

Der  Direktor  und  die  Grabenschöffen  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz
für  baare  Auslagen  und  Versäumnisse  erhält  der  Direktor  eine  jährliche  Vergütung,
  welche  näch  Anhörung  der  Generalversammlung  in  den  einzelnen  Abcheilungen
  alle  drei  Jahre  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  festzusetzen  ist.

K.  9.

Der  Direktor  der  Sozietät,  für  den  es  der  Mitgliedschaft  zum  Soyzietäts-Nr.
  7277.)  10“  Ver-
        <pb n="104" />
        —  2  —

Verbande  nicht  bedarf,  wird  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ernannt.  Die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  aus  der  Reihe  der  Genossen  auf  drei
Jahre  gewählt  und  zwar  in  der  Art,  daß  jede  Tötheilung  einen  Grabenschöffen
zu  wählen  hat.  Bei  der  Wahl  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  Eine
Stimme.  Wer  mehr  als  zehn  Morgen  in  der  betreffenden  Abtheilung  besitzt,
hat  zwei  Stimmen,  wer  mehr  als  zwanzig  Morgen  besitzt,  hat  drei  Stimmen  u.  s.  w.)
so  daß  jeder  Mehrbesitz  von  zehn  Morgen  Eine  Stimme  mehr  verleiht.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wihlbar  zum  Schäffen  ist  derjenige,  welcher  mindestens  fünf  Morgen  im
Verbande  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wo  die  absolute
Mehrheit  fehlt,  sind  von  denjenigen  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen
für  sich  haben,  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen,  als  die  doppelte  Zahl
der  noch  zu  Wählenden  beträgt.  «-Bei

  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Der  von  der  Staats  Aufsschtsbehörde  zu  ernennende  Wahlkommissar  beruft
  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz  in  derselben.  Er  verpflichtet
die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Zur  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  dient  das  vom  Wahlkommissar
zu  bescheinigende  Wahlprotokoll.

Für  jeden  der  vier  Schöffen  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  erwählt.
Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  oder  Verhinderunzsfelen  des  Vorstandsmitgliedes
  dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  während
  seiner  Wahlzeit  stirbt  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt,  dessen
Stellvertreter  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  ein.

C.  10.

Der  Direktor  der  Sozietät  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
des  Statuts  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft
in  allen  Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und
außer  Gericht.  Er  hat  insbesondere

1)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  fenngestellten
Plänen  mit  Hülfe  des  betreffenden  Technikers  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen,


2)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen  nöthigenfalls  durch
administrative  Exekution  zur  Verbandskasse  einzuziehen,  die  Zahlunger
auf  diese  Kasse  anzuweisen  und  die  Verwaltung  der  Kasse  zu  -

e
        <pb n="105" />
        3)  die  Voranschläge  und  die  Jahresrechnungen  den  Grabenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen,

4)  den  Grabenmeister  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beauffichtigen
und  die  halbjährigen  Grabenschauen  April  und  November  mit  den  Grabenschöffen
  abzuhalten,

5)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen,  und

6)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  des  dazu  zu  erlassenden  Reglements  (I.  11.),  sowie
wegen  etwaiger  eigenmächtiger  Veränderung  der  Entwässerungs-Anlagen
bis  zur  Höhe  auf  drei  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  kann  sich  der  Direktor  durch  einen  der  Grabenschöffen
  vertreten  lassen.

E.  11.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  solche  nicht  dem  Vorsitzenden  nach  F.  10.  überwiesen  sind,  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen,
b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung,
P)  über  etwaige  Anleihen,
d)  über  Verträge  und
e)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  des  Grabenmeisters.
Auch  hat  er  wegen  Räumung  der  Gräben  und  nach  Ausführung  von
Bewässerungs-Anlagen  wegen  der  Wässerungs-Ordnung,)  der  Heuwerbung  und

der  Hütung  auf  den  Wiesen  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen,  deren  Uebertretung
  er  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern  zu  ahnden  befugt  ist.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Vorstandsmitgliedern
  außer  dem  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  erforderlich.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

+.  12.

Der  Sozietäts-Kassenrendant  wird  vom  Vorstande  gewählt  und  die  Wahl
von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  bestätigt.

(Nr.  7277)  F.  13.
        <pb n="106" />
        —  74  —

.  13.

Zur  Beaufsichtigung  und  Beschützung  der  Sozietätsanlagen  stellt  der
Vorstand  einen  Grabenmeister  auf  dreimonatliche  Kündigung  gegen  einen  von
ihm  festzusetzenden  Lohn  an.

Der  Grabenmeister  wird  als  Feldhüter  vereidigt  und  muß  den  Anweisungen
  des  Sozietätsdirektors  pünktlich  Folge  leisten.  Er  kann  von  dem  letzteren
mit  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  14.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grund-8erechtigkeien
  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen

echtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  mehrerer  Genossen  betreffende
  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  wird  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  alle  drei  Jahre  ernannt.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversemmlung
  der  Genossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der  in
er  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  öffentlichen  Gemeinde-Aemtern  wählbar  ist,
Grundbesitz  hat  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  Das  Schiedsgericht
entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

K.  15.

Der  Meliorationsverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.
Das  Aufsichtsrecht  wird  bis  zur  Vollendung  der  Sozietätsanlagen  E  ½  von
dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen,  später  von  der  Landdrostei  in
Osnabrück,  beziehungsweise  von  de  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Landespolizei
  Behörde,  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirth-*
  lichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umange
  und  mil  den  Befugnissen,  welche  den  Auffichtsbehörden  den  Gemeinden
gegenüber  zustehen,  ausgeuͤbt.  ½
        <pb n="107" />
        —  76  —
g.  16.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmtgung
  rrfolen,
"  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7278.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  November  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ober-  Barnim  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Straußberg  über  Hohenstein  und
Ruhlsdorf  bis  zur  Prößel-Müncheberger  Staatsstraße,  im  Kreise  Ober-Barnim,
  Regierungsbezirks  Potsdam.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Kage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Straußberg  über  Hobenstein  und  Ruhlsdorf  bis  zur  Prötzel-Müncheberger
  Staatsstraße,  im  Kreise  Ober-Barnim,  Regierungsbezirks  Potsdam,
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Ober-Barnim  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Pae,  Jugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
eltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Besimmumgen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorscheiften  b  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats.Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  birrdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängien  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  November  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenpl

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Oir.  777—79)  (Nr.  7279)
        <pb n="108" />
        (Nr.  7279.)  Allerhöchsier  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiökalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Habelschwerdt,  im  Regierungsbezirk
Breslau,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Habelschwerdt  ·  Marien  ·
thaler  Landstraße,  von  dem  Nummerstein  251.  der  Glatz=  Bobischauer
Staatsstraße  beginnend,  bis  zur  Böhmischen  Landesgrenze  in  Marienthal,
sowie  der  Zweigstraße  von  Rosenthal  nach  Mittelwalde,  im  Kreise
Habelschwerdt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Habelschwerdt=  Marienthaler  Landstraße,  von  dem  Nummerstein  251.
der  Glatz-Bobischauer  Staatsstraße  beginnend,  bis  zur  Böhmischen  Landesgrenze
in  Marienthal,  sowie  der  Cweigshaabe  von  Rosenthal  nach  Mittelwalde,  im  Kreise
Habelschwerdt,  Regierungsbezirk  Breslau,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Habelschwerdt  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-=
  und  Unterhaltungs=  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Cbausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats.Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Medigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober  ·  Oofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="109" />
        —  77  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.

 

(Nr.  7280.)  Verordnung,  betreffend  die  evangelischen  militairkirchlichen  Angelegenheiten  im
IX.  Armeekorps.  Vom  25.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps,  was  folgt:

KS.  1.
Die  evangelische  Militairseelsorge  im  Bereiche  des  IX.  Armeekorps  wird
nach  den  Vorschriften  der  Militair-Kirchenordnung  vom  12.  Februar  1832.
(Gesetz  Samml.  für  1832.  S.  69.  ff.)  und  nach  Maaßgabe  der  hierauf  bezüglichen
  späteren  Bestimmungen  geordnet.  Der  evangelische  Militairgeistliche
in  Schleswig  versieht  die  Funktionen  eines  Militair-Oberpredigers.

K.  2.

Die  nach  §.  9.  der  Militair-Kirchenordnung  den  Konsistorien  zustehenden
Befugnisse  und  obliegenden  Pflichten  gehören  bis  auf  Weiteres  zu  dem  Geschäftskreise
  des  evangelischen  Feldpropstes  der  Armee,  welcher  insbesondere  die
Anstellung,  Versetzung  und  Entlassung  der  Divisions-,  Garnison=  und  Anstaltsprediger
  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  zu  bewirken  hat,  vorbehaltlich  jedoch  der  in  dem  gedachten  Patagraphen
  den  Militairbefehlshabern  zugewiesenen  Mitwirkung.

K.  3.

In  Beziehung  auf  Beichte,  Abendmahl,  Einsegnung  der  Kinder  und  ihre
Vorbereitung  dazu  bedarf  es  zur  Verrichtung  durch  einen  anderen  Geistlichen
nach  den  Vorschiiften  der  Militair-Kirchenordnung  einer  besonderen  Erlaubniß
von  Seiten  des  Militairgeistlichen  nicht,  ebensowenig  zum  Besuch  des  Gottesdienstes
  in  anderen  Kirchen;  für  Taufen  und  Trauungen  ist  ein  Erlaubnißschein
des  zuständigen  Militairgeistlichen  erforderlich,  welcher  jedoch  auf  Verlangen
unentgeltlich  ertheilt  werden  muß.

Jah##s  18860.  (Nr.  7290—7281.)  11  F.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Jannar  1869.
        <pb n="110" />
        —  78  —

g.  4.
Die  ehemaligen  Garnisongemeinden  sind  aufgehoben.  Ueber  die  Rechtsverhältnisse
  der  Christ=  und  Garnison-Gemeinde  in  Rendsburg  bleibt  die  Festsetzung
  vorbehalten.

S.  5.  .

In  denjenigen  Garnisonorten,  in  denen  kein  Divisions-,  Garnison=  oder
Anstaltsprediger  Farionirt  ist,  wird  die  evangelische  Militairseelsorge  einem  der
Ortsgeistlichen  durch  dessen  kirchliche  Bestallungsbehörde  im  Einverständniß  mit
dem  betreffenden  Militairbefehlshaber  und  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-  Angelegenheiten  übertragen,  und  werden
seine  Amtsverrichtungen  als  Militairseelsorger  im  Einklang  mit  den  für  sein  geistliches
  Hauptamt  bestehenden  kirchlichen  Ordnungen  geregelt.

Derselbe  bleibt  in  Ansehung  seiner  geistlichen  Amtsverrichtungen  in  der
Militairseelsorge  seiner  ordentlichen  kirchlichen  Aufsichtsbehörde  untergeben.  Im
Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Militair-Kirchenordnung  über  das  Unterordnungsverhältniß
  auf  ihn  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  v.  Mühler.

 

(Nr.  7281.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865.  in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  l.  Januar
  1869.

(Die  im  Art.  1.  8.  und  19.  angeführten  Preußischen  Gesetze  werden  im  Waldeckschen
  Re  ierungsbiatte  besonders  abgedruckt  werden.  Vergl.  Gesetz  Samml.
von  1838.  S.  505.  ff.;  von  1856.  S.  203.  und  204.]  von  1865.

S.  705.  ff.).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  mit  Waldeck-Pyrmont  am  18.  Juli  1867.  abgeschlossenen
  Vertrages,  mit  Zustimmung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Georg
Victor  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der  Fürstenthümer,
was  foldgt:

Art.
        <pb n="111" />
        i

—  79  —

Artikel  1.

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni
1865.,  welches  nachstehend  veröffentlicht  wird,  erlangt  im  Gebiete  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  unter  den  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen
mit  dem  1.  Januar  1869.  Gesetzeskraft.

Artikel  2.
Den  im  F.  1.  aufgeführten  Mineralien  wird  der  Dachschiefer  hinzugefügt;
dagegen  bleiben  die  im  Grdiere  des  Fürstenthums  Pyrmont  besindibnhem  8eol
quellen  von  diesen  Mineralien  ausgenommen.

Artikel  3.

Für  die  Größe  der  Felder  ist  die  im  F.  27.  unter  1.  gegebene  Vorschrift
maaßgebend.

Artikel  4.

Unter  den  im  Gesetz  in  Bezug  genommenen  Maaßen  sind  überall  die
Preußischen  Maaße  zu  verstehen.

Artikel  5.

An  die  Stelle  des  Amtsblatts  und  des  Staatsanzeigers  tritt  in  den
Fällen  der  §#.  12.  17.  35.  45.  46.  91.  110.  158.  159.  und  197.  das
Regierungsblatt  beziehungsweise  dessen  Beilage,  und  an  die  Stelle  einer  Preußischen
Provinzial-Zeitung  im  Falle  des  F.  110.  zwei  den  Umständen  entsprechend  zu
wählende  inländische  oder  ausländische  Zeitungen.

Artikel  6.

Die  Bestimmnungern  des  Allgemeinen  Berggesetzes  hinsichtlich  der  Hypotheken
  und  Hypothekengläubiger  finden  auch  auf  das  vorbehaltene  Eigenthum  und
auf  diejenigen,  denen  solches  zusteht,  Amwendung.

Artikel  7.

Die  den  Regierungen  im  Allgemeinen  Berggesetze  zugewiesenen  Befugnisse
stehen  dem  Landesdirektor  zu.  ·  »
Unter  den  im  8.  145.  erwähnten  Ressortministern  sind  die  Preußischen
Ressortminister  zu  verstehen.
Artikel  8.

Die  im  §.  141.  in  Bezug  genommenen  Grundsätze  der  Preußischen  Gesetzgebung

  über  das  den  Ei  znbasnceeßllschaften  gegenüber  bestehende  Vorkaufs=  und

Wiederkaufsrecht,  nämlich  die  §#.  16.  bis  19.  einschließlich  des  Gesetzes  über  die

Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838,  kommen  auch  in  den  Fürsten-1


(Tr.  zm.)  thu-
        <pb n="112" />
        —  80  —

thümern  Waldeck  und  Pyrmont  zur  Anwendung  und  werden  nachstehend  als  Anhang
  zum  Berggesetz  abgedruckt.

Artikel  9.

Im  Falle  des  §.  159.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  sind  die  Vorschriften
für  das  Verfahren  bei  Subhastationen  in  der  analog  anzuwenden.
  Einer  nochmaligen  Vorladung  der  Realprätendenten  lerar  es  jedoch
dabei  nicht.  Statt  der  Taxe  wird  vom  Revierbeamten  eine  genaue  Beschreibung
des  Bergwerks  angefertigt.  Ein  zweiter  Versteigeuungstag  muß  außer  den  im
Gesetz  bestimmten  gälen  auch  dann  angesetzt  werden,  wenn  einer  der  Betheiligten
im  ersten  Termine  und  vor  Ertheilung  des  Zuschlags  sich  erbietet,  binnen  drei  Tagen
vom  Revierbeamten  Bescheinigung  beizubringen,  daß  das  erfolgte  Gebot  nicht
angemessen  erscheine  und  diese  Bescheinigung  dann  innerhalb  dieser  Frist  beiringt.


Artikel  10.

An  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  F.  166.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
tritt  die  folgende  Bestimmung:

Die  bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine  bleiben  in  Wirksamkeit.  Der
egenwärtige  Titel  findet  jedoch  auch  auf  sie  Anwendung  und  sind  ihre
tatuten  mit  den  Vorschriften  desselben  in  Einklang  zu  bringen.

Artikel  11.

Der  §.  167.  erhält  folgenden  Zusatz:

Es  kann  auch  von  den  Betheiligten  oder  beim  Mangel  einer  Einigung
vom  Oberbergamt  die  Vereinigung  mit  benachbarten  Preußischen  Bezirken
oder  Vereinen  beschlossen  werden.

Artikel  12.
Im  8.  180.  am  Ende  wird  statt  „der  Königlichen“  gesagt:  der  Königlich
  Preußischen  oder  Fürstlich  Waldeckischen.
Artikel  13.

An  Stelle  des  §.  188.  tritt  die  folgende  Bestimmung:

Die  Funktionen  des  Handelsministers  hat  der  Preußische  Handelsminister,
  diejenigen  des  Oberbergamtes  das  von  letzterem  zu  bestimmende
Oberbergamt  wahrzunehmen.  Die  Lunkionen  der  Revierbeamten  können
vom  Hondelsministr  Preußischen  Revierbeamten  übertragen  werden.

Art.
        <pb n="113" />
        —  81  —

Artikel  14.

Der  zehnte  Titel,  sowie  die  S#.  220.  240.  243.  244.  245.  erster  Absatz,
246.  247.  und  248.  fallen  aus.

Artikel  15.

Der  zunächst  für  die  rechtsrheinischen  Preußischen  Landestheile  erlassene
§.  226.  findet  auch  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  Anwendung.

Artikel  16.
Dem  zweiten  Absatz  des  §.  245.  wird  zugefügt:
Friaahre  finden  jedoch  bei  Erhebung  der  Bergwerksabgaben  nicht  statt.
Vom  1.  Januar  1869.  an  wird  das  Nzesgeld  nicht  me  fortentrichtet.
Der  Handelsminister  ist  befugt,  über  die  ittelung,  Feststellung  und
Einziehung  der  Berzwerkabgaden  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
  und  Instruktionen  zu  erlassen.

Artikel  17.

Die  bisher  von  der  Bergbehörde  geführten  Gegenbücher  find  zu  schließen
und  nicht  weiter  fortzuführen.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung
  und  des  Arrestes,  sowie  der  Führung  der  Hypothekenbücher,  die  in
dieser  Beziehung  für  das  Grundeigenthum  bestehenden  allgemeinen  gesetzlichen
Bestimmungen  Anwendung.

Artikel  18.

Den  Bergarbeitern  steht  in  den  Fällen  des  L.  des  Berggesetzes  in
Beziehung  auf  die  Rückstände  an  Lohn  und  anderen  Emolumenten  das  Vorzugsrecht
  des  Liedlohns  zu.

Artikel  19.

Zugleich  mit  dem  Allgemeinen  Berggesetz  tritt  das  nachstehend  abgedruckte
Preußische  Gesetz  vom  26.  März  1856.  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
  und  Aneignung  von  Mineralien  in  Kraft.

Artikel  20.
Mit  dem  1.  Januar  1869.  treten  außer  Kraft:

alle  allgemeinen  und  besonderen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten
  über  Gegenstände,  auf  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  sich  bezieht,
insbesondere  die  Bergordnung  von  1580.,  die  Verordnung  vom  24.  Ok.
tober  1812.)  den  Bau  der  Gppswerke  betreffend,  das  Gesetz  vom
30.  März  1859.  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  bei  Enteig-(r.
  7#1#)  nun-
        <pb n="114" />
        —  82  —

nungen  ꝛc.  im  Interesse  des  Bergbaues.  Jedoch  bleibt  das  Gesetz  vom
7.  April  1854.  über  Enteignungen  im  Interesse  der  Mineralbrunnen
auch  fernerhin  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Januar  1869.
(#.  S)Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

Der  Landes-Direktor.
v.  Flottwell.

(Kr.  7262.)
        <pb n="115" />
        —  83  —

(Nr.  7282.)  Gesetz  wegen  Aufhebung  des  Zollerlasses  bei  der  Verzollung  fremder  Waaren
auf  den  Messen  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Vom  2.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
1

Der  Erlaß  an  dem  in  der  Hebesmaligen  Zollerhebungsrolle  ausgeworfenen
Abgabensatze,  welcher  nach  den  Pesimmungen  der  Kabinetsorder  vom  6.  Juni
1838.  (Gesetz  Samml.  S.  351.)  bei  der  m*  der  daselbst  bezeichneten
Waaren,  die  während  der  Messen  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  ausgestellt  und  verkauft
  sind,  mit  je  zehn  und  fünf  28  !E—i  werden  soll,  findet  vom
Jahre  1869.  ab  ferner  nicht  statt.

.  2.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundli  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Januar  1869.

(u.  .))Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

r.  72.2—7288.  (Nr.  7283.)
        <pb n="116" />
        —  84  —

(Nr.  7283.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Neustadt,  Regierungsbezirk  Danzig,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Oliva
an  der  Stettin-Danziger  Staats-Chaussee  über  Quaschin  nach  Kölln;
2)  von  derselben  Staats--Chaussee  zwischen  Kielau  und  Zissau  über  Pogorsz
nach  Kossakau.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Neustadt,
im  Negierungsbezirt  Danzig,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:  1)  von  Oliva  an
der  Stettin-Danziger  Staats-Chaussee  über  Quaschin  nach  Kölln;  2)  von  derselben
  Staats-Thrte  zwischen  Kielau  und  Zissau  über  Pogorsz  nach  Kossakau
genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Neustadt  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
ur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Czausfegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld--Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Vefreionae,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  S#ousseegeld  arll  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.

 

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel)
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriume.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeren
(R.  v.  Decker).
        <pb n="117" />
        –  85  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  4.  5

 

(Nr.  7284.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Zeitz  zur  Landesgrenze  in  der  Richtung  über  Pegau  auf  Leipzig  und
den  hierauf  bezüglichen  Nachtrag  zum  Statute  der  Thöringischen  Eisenbahngesellschaft.
  Vom  12.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
ihrer  Aktionaire  vom  16.  Mai  1868.  auf  Grund  der  S§.  3.  und  31.  des  unterm
20.  August  1844.  iN.—  bestätigten  Statuts  (Gesetz=  Samml.  für  1844.
S.  419.  ff.)  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer
Zweigbahn  von  Leipzig  über  Pegau  nach  Zeitz  auszudehnen,  wollen  Wir  zur  Anlage
  dieser  Eisenbahn  von  Zeitzz,  und  zwar  im  direkten  Schienenanschluß  mit  der
eißenfels=  Geraer  Bahn,  geeigneten  Falles  unter  streckenweiser  Mitbenutzun
dieser  Bahn,  zur  Landesgrenze  in  thunlichst  direkter  Richtung  über  Pegau  na
Leipzig  zur  Einmündung  in  die  Thüringische  Bahn,  resp.  unter  streckenweiser  Benutzung
  derselben  zur  Einführung  in  den  Thüringischen  Bahnhof  zu  Leipzig,  sowie
zur  Erhöhung  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  um  den  Betrag  von  zwei
Millionen  achtmalhundert  Tausend  Thalern  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
hierdurch  ertheilen  und  den  anliegenden  Nachtrag  zu  dem  Gesellschafts-Statute  hiermit
  bestätigen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  Rovember  1838.  (Gesetz-Samml.  für  1838.  S.  505.)
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  das  gegenwärtige  Eisenbahn-Unternehmen
Anwendung  finden  und  daß  der  mit  der  Köngglich  Sächsischen  Regierung
wegen  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Leipzig  nach  Zeitz  unterm  30.  Juli  1867.
eschlossene  Vertrag  (Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  1361.)  für  die  Thüringische
Eisenbahngesellschaft)  soweit  es  sie  betrifft,  verbindlich  sein  soll.

Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestätigung  ist  nebst  dem  oben  ge-Jahrgang
  1869.  (Nr.  7284.  12  dach-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  14.  Januar  1869.
        <pb n="118" />
        —  86  —
N.*  .3  zum  Gesellschafts-Statute  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1868.

(1.  8.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nachtrag

zum

Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung  vom  16.  Mai  1868.  gefaßten
Beschlusses  wird  das  Unternehmen  der  Thüringlschen  Eisenbahngesellschaft  auf
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  ausgedehnt,  welche  unmittelbar  von  Zeitz
ausgehen,  dort  im  direkten  Schienenanschluß  mit  der  Weißenfels-Geraer  Bahn
resp.  deren  Bahnhof  bei  Zeitz  stehen  und  in  thunlichst  direkter  Richtung  über
Pegau  nach  Leipzig  zur  Einmündung  in  die  Thüringische  Bahn  resp.  deren  Bahnhof
  dort  führen  soll.
8.  2.

Das  zur  Ausführung  und  vollständigen  Ausrüstung  beeser  Bahn,  sowie
zur  entsprechenden  Vermehrung  der  Betriebsmittel  erforderliche  Kapital  wird  einschließlich
  des  Aufwandes  für  Herstellung  des  zweiten  Geleises  auf  den  Bahnstrecken
  von  Zeitz  bis  Gera  und  von  Corbetha  bis  Markranstedt  auf  zwei  Millionen
  achtmalhundert  Tausend  Thaler  festgesetzt.

g.  3.

Die  Beschashng  dieses  Kapitals  von  2,800),000  Thalern  erfolgt  durch  Ausgabe
  von  16,600  Stück  Prioritäts-Obligationen,  für  deren  Kreirung  und  Emission,
sowie  Verzinsung  und  Amortisation  die  Bedingungen  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes
  Peidileczum  festgesetzt  werden.  41
        <pb n="119" />
        —  87  —

K.  4.

Auf  das  neue  Bahnunternehmen  findet  das  Statut  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  vom  3./5.  August  1844.  mit  allen  dasselbe  abändernden,  landesherrlich
  bestätigten.  Nachträgen  gleichmäßig  Anwendung.

Außerdem  ist  für  dieses  Unternehmen  der  *n“  der  Könizlich  Preußischen
  und  Königlich  Sächfischen  Regierung  unterm  30.  Juli  1867.  abgeschlossene
Vertrag  (Gesetz=  Samml.  für  1867.  S.  1361.),  soweit  er  die  bauende  Gesellschaft
betrifft,  maaßgebend.  «

(Nk.7285.)PrivilegiumwegenEsnissionvon2,800,000ThalernPrioritåtssObligationender
Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  12.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  die  Thuͤringische  Eisenbahnzesellschaft  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  16.  Mai  1868.  gefaßten  Beschlusses  darauf
angetragen  sat,  ihr  Behufs  des  Baues  und  der  Ausrüstung  einer  Eisenbahn  von
Leipzig  über  Pegau  nach  Zeitz,  sowie  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  auf
den  Waynftrecken  von  Zeitz  bis  Gera  und  von  Corbetha  bis  Markranstedt  die
Aufnahme  einer  Summe  von  2,800,000  Thalern  durch  Ausgabe  von  auf  den
Inhaber  lautenden  und  mit  Zinsscheinen  versehenen  Prioritäts-Obligationen  zu

estatten  und  Wir  zur  Anlage  der  gedachten  Eisenbahn  durch  die  Thüringische

Eisenbahngesellschat  mittelst  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  vom  heutigen
Tege  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben,  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  #urk  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission
der  Prioritäts-Obligationen  unter  nachschende  Bedingungen  genehmigen:

.  1.
Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  drei  Abtheilungen  A.,  B.
und  C.)  sede  Abtheilung  unter  fortlaufenden  Nummern,  nach  dem  Sub  A.  beieschlossenen
  Schema  unter  der  Bezeichnung  Serie  V.  auf  farbigem  Papier  mit
schwanzem  Druck  stempelfrei  ausgefertigt.
(#ie  erste  Abtheilung  (A.)  umfaßt  1600  Stück  zu  500  Rthlr.  unter  Nr.  1.
1600.  8.

bis  11000  .  ..  00,000  Rthlr.
die  zweite  Abtheilung  (B.)  5000  Stück  zu  200  Rthlr.

umter  Nr.  1.  bis  ö56000.  1,000,000
die  dritte  Abtheilung  (C.)  10,000  Stück  zu  100  Rthlr.

unter  Nr.  1.  bis  100000..  1,000,000

zusammen  T800,000  “*vV§2r
(Xr.  7284—7285,  12“  it
        <pb n="120" />
        –  88  —  .
Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinskupons  auf  Papier  von
der  Farbe  der  Obligationen,  schwargz  gedruckt,  auf  sechs  Jahre  ausgegeben,  und  nach

Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  zur  Ausgabe  kommenden  Talons
erneuert.
.  2.

Sämmtliche  nach  H.  1.  zu  emittirende  Prioritäts-Obligationen  haben  unter
sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich  mit  43  Prozent,  vom  Tage  der  Emission
an  gerechnet,  verzinst.  Während  der  Bauzeit  bis  zu  dem  nach  9  3.  veröffentlichten
  Zeitpunkte  geschieht  die  Verzinsung  aus  dem  Baukapital.

Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando  nicht  nur
bei  der  Lauptlafs  der  Gesellschaft  in  Erfurt,  sondern  auch,  nach  näherer  Bekanntmachung
  durch  die  im  F.  11.  genannten  öffentlichen  Blätter,  in  den  an  der
Bahn  belegenen  Städten  und  in  Berlin,  Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Ihren
von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen
ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.  «

eder  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  die  Vorderseite  desselben  durchkreuzt
oder  eine  Ecke  desselben  abgeschnitten  ist.

g.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung.
  Zur  Amortisation  werden  jährlich,  und  zwar  von  dem  Jahre  1871.
ab,  mindestens  :  Prozent  des  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen-Betrages,
sowie  die  ersparten  Zinsen  von  den  ausgeloosten  Obligationen  verwendet.

Die  Auszahlung  des  Kapitalbetrages  der  zu  amortisirenden  Obligationen
erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  am  1.  Juli  1871.

Der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  unter  Genehmigung  der  betheiligten  drei  Staatsregierungen  den  Amortisationsfonds
  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  dieser  Prioritäts  Obligationen
zu  beschleunigen,  auch  dieselben  durch  die  im  F.  2.  gedachten  entlichen  Blätter
mit  halbjährlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  nebst
den  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen)  die  Kündigung  darf  aber  nicht
vor  dem  1.  Januar  1873.  geschehen.  «

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  den  betreffenden  Ministerien  der  betheiligten
  drei  Staatsregierungen  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  Serie  V.  sind  auf  Höhe  der
darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  2.  zu  zahlenden
Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  sollen  als  solche,  wie  denselben  hiermit
eingeräumt  wird,  vor  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  Serie  I.,  II.,  III.  und  1V.  mit  den  dazu  gehörigen
Zinskupons  ein  ausschließliches  Vorzugsrecht  auf  die  von  Leipzig  über  Pegau
nach  Zeitz  führende  Zweigbahn  mit  sämmtlichen  Zubehörungen  haben.

6
        <pb n="121" />
        —  89  —

Es  ist  zu  dem  Ende  von  der  Direktion  ein  vollständiges  Inventar  der
genannten  Zweigbahn  mit  Zubehörungen  aufzunehmen,  welches  alle  drei  Jahre
einer  Rth  sion  zu  unterwerfen  und  den  betheiligten  drei  Staatsregierungen  vorulegen
  ist.  «
zules  Demnächst  sollen  aber  auch  die  Inhaber  der  gedachten  Prioritäts-Obligationen
  Serie  V.  als  Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  berechtigt
sein,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen,  insoweit  sie  durch  ihr  Vorzugsrecht  auf
die  genannte  Zweigbahn  nicht  zur  vollen  Vefriedigung  gelangt  sind,  nach  den
Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  Serie  I.,  II.  III.  und  IV.  zum  Belauf
von  11,900,000  Thalern  an  das  gesammte  übrige  Vermögen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  und  an  dessen  Erträge  sich  zu  halten.

G.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach  Maaßgabe
des  in  F.  3.  gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen,  wenn

a)  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  der  Transport  auf  der  genannten  Zweigbahn  oder  auf  der  Thüringischen
Hauptbahn  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch  Abpfändung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;

d)  Umstände  eintreten,  die  jeden  anderen  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrestschlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen,  und

e)  wenn  die  im  F§.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  a.  bis  inkl.  d.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,

zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,

zu  c.  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

zu  d.  v0  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört
aben.

In  dem  sub  e.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem
  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  Sub  a.  bis  e.  festgestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  nur  befugt,  zunächst
  an  die  genannte  Zweigbahn,  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  eventuell  an

(Nr.  7285.)  das
        <pb n="122" />
        —  90  —

das  gesammte  übrige  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  sich  zu  halten.

F.  6.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind,  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  J  zum  Bahnkörper  der
Haupt=  oder  der  genannten  Zweigbahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und
zum  vollständigen  Transportbetriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.
Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an
den  Staat  zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen  zum
Zwecke  von  Staatseinrichtungen,  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaren-Niederlagen
  oder  sonstigen,  zum  Nutzen  des  7  und,  ohne  diesen  zu
gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,  gehört  nicht
zu  diesen  untersagten  Veräußerungen,  auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition
über  diesenigen  lr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,  welche  nach  einem  Atteste
des  betreffenden  Regierungskommissars  zum  Transportbetriebe  der  Haupt=  oder
der  Zeitz-Pegau-Leipziger  Zweigbahn  nicht  nothwendig  sind.

S.  7.
Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
u  machen,  welches  die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden  2,800,000  Thaler
rioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigte  oder  schmälerte.

S.  8.

Die  Ausloosung  der  nach  H§.  3.  jährlich  zu  amortifirenden  Prioritäts-Obligationen
  geschieht  in  Erfurt  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft  im  Monat  April,
und  zwar  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber  dieser
Obligationen  die  Befugniß  haben.  "

Ueber  die  Verhändlung  ist  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
aufzunehmen.  69

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  F.  8.  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt
emacht,  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  F.  3.  bezeichneten
ge  an  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  durch  die  Gesellschafts-Hauptkasse  zu  Erfurt  und  in  Berlin,

  Lep  und  Frankfurt  a.  M.  bei  den  bekannt  gemachten  Häusern.
it  dem  im  F.  3.  angegebenen  Zahlungstage  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Obligationen  auf.  Die  Kupons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen
Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligation  gleichzeitig
u  übergeben;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden,  noch  nicht
fäligen  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt,  um  vorkommenden  Falls  zu  deren
Einlösung  zu  dienen.  Di
ie
        <pb n="123" />
        —  91  —

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Kupons  werden  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des
Syndikus  der  Gcsellschaft,  der  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt,
und  daß  dies  zescheen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannk  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  der  Inhaber  (F.  5.)  oder  der
Kündigung  (.  3.)  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  hingegen  ist  die  Gesellschaft  befugt  wieder  auszugeben.

S.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Direktion
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufent
  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach

em  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anpruch

aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe  der  Nummern
  der  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Prioritäts  -Obligationen
von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr;  doch  steht  es  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realiftrung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

K.  11.

Die  in  diesem  Privilegium  2.  3.  8.  9.  und  10.  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  der
Weimarischen  Zeitung,  der  Gothaischen  privilegirten  Zeitung,  der  Leipziger  Zeitung
  und  der  Geraischen  Zeitung.  Wenn  eines  dieser  Blätter  eingeht,  hat  die
Direktion  in  den  vier  anderen  das  an  dessen  Stelle  tretende  ein=  für  allemal
bekannt  zu  machen.  Die  Dekanmtmachung  in  noch  anderen  Blättern  zu  erlassen,
bleibt  der  Direktion  nach  Umständen  vorbehalten.

S.  12.

Die  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  ist
nicht  statthaft.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Besbedigun
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  den

echten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Prioilegum  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu

achen.
Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

(Nr.  785.)  A.
        <pb n="124" />
        A.
Prioritäts-Obligation
der

Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

Jeder  Obligation  sind  Serie  V.  Die  Erneuerung  der
Prioritäts-  Gbligation  zwölf  Kupons  auf  die  Kupons  nach  Ablauf  von
der  Jahre  ...  ..  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  Abthl.  A.  sechs  Jahren  erfolgt  nur
5  nach  Rückgabe  des  bei-Thüringischen
  und  ein  Talon  beigegebb.  gefügten  Talons.
Eisenbahngesellschaft.  über

Thaler  Preußisch  Kuraut.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen
Betrages  von  .......  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil
  an  dem  in  Gemäßheit  der  von  den  betheiligten
drei  Hohen  Staatsregierungen  ertheilten  Genehmigung
und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden  Privile-Serie

  V.  Abth.  ....

Angefertigt  giums  emittirten  Kapitale  pdv4  Thalern

ann.....  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

Erfurt,  den  ..  ..  ..  18..

Eingetragen  Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahnol.
  4  -  gesellschaft.

Beigegeben  zwölf
Kupons.  (Stempel.)  Eingetragen

Der  Rendant.  Fol

Muchalebudvquk  usphbunnd  T  190  UaoyröqG=  swanonc#
        <pb n="125" />
        #  3*  B.

22
1  Erster  Zinskupon
s  ".  der
S.  r  B  ..  „  -°  2  #  71#  *
*  2½  Thüringischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation
—  Serie  V.  M
#-  S.  3  EW  J
2  5  z  55  zahlbar  am  1.  Juli  18..
E.Hnhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  18.  die  halb-&amp;amp;
  jährlichen  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritäts-Obligation
27r26  Üübbeer  Thaler
2s#7#.  mitt.  Hůteußish  Kurent
5  .  ——  reußi  rant.
22est  Erfurt,  den  .  ....  18.4

.  #Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

2.  z  *  (Stempel.)  Eingetrogen  im  Kuponbuche
Ool.  .....
C.
Serie  V.  T  a  on  Abthl  .  .  ...

zur
Prioritäts-Obligation

der
Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft
über

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  Einlösung
  der  jetzt  ausgegebenen  zwölf  Zinskupons  zu  der  oben  bexihneten  Obligation
die  zweite  auszugebende  Reihe  von  zwölf  Zinskupons  nebst  Talon

Erfurt,  den  ..ten  .......  18..

Die  Direktion  der  Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft.

Ithrgang  1869.  (Nr.  7235—7286.)  13  (Nr.  7286.)
        <pb n="126" />
        —  94  —

(Nr.  7286.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft,  betreffend  verschiedene  Erweiterungen  ihres  Unternehmens
  und  einen  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschafts-Statute.  Vom
14.  Dezember  1868.  ·

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Berlin-Potsdam.  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  durch  ihre
Gesellschaftsvorstände  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  ihrer
Aktionaire  vom  28.  März  1863.  und  18.  Dezember  1867.  darauf  angetragen
hat,  zum  Zwecke  einer  möglichst  abgekürzten  Verbindung  zwischen  ihren  Stationen
mit  den  Herzoglich  Braunschweigischen  Eisenbahnen  unter  Verlegung  der  bisherigen
  Strecke  zwischen  Burg  und  Magdeburg  und  Einführung  derselben  in
diese  Stadt  vermittelst  eines  unterhalb  Magdeburgs  bei  der  Neustadt  herzustellenden
  Elbübergangs  die  Ausdehnung  ihres  Unternchmens  durch  den  Bau  einer
Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  mit  einer  Abzweigung  nach  Jerxheim  und
einem  von  dem  jetzigen  Bahnhof  Magdeburg  herzustellenden  Anschluß  an  diese
Bahn  bei  Sudenburg  zu  gestatten  und  den  anliegenden  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschafte
  Statut-  nubestätigen,  wollen  Wir,  unter  Bestätigung  dieses  Nachtrages,

er  genannten  Gesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  der  vorerwähnten  Eisenbahn-Anlagen
  Unsere  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Wir  bestimmen,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  Eisenbahn-Unternehmungen
vom  3.  November  1838.  (Gesetz  Samml.  S.  505.)  enthaltenen  Vorschriften,
insbesondere  diejenigen  über  die  Erpropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
Benutzung  fremder  Grundstücke,  auf  die  in  Rede  stehenden  Eisenbahnbauten  Anwendung
  finden  sollen.  ·

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz
  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nach-
        <pb n="127" />
        —  95  —

Nachtrag

zu  dem  am  17.  August  1845.  Allerhoͤchst  bestätigten  Statute
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Das  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam.Ma  deburger  Eisenbahngesellschaft  wird
auf  den  Bau  und  den  Betrieb  einer  Eisenbah  von  Magdeburg  nach  Helmstedt
mit  einem  von  dem  jetzigen  Bahnhof  Magdeburg  herzuseellenden.  Anschlusse  an
diese  Bahn  bei  der  Sudenburg  und  einer  Abzweigung  von  Eilsleben  nach  Jerxheim
  ausgedehnt.  Der  Bahnhof  in  der  Stadt  Berlin  wird  dem  hervorgetretenen
Bedürfriß  entsprechend  umgebaut  und  erweitert  und  die  Bahnstrecke  von  Burg
bis  Magdeburg  durch  Verlegung  der  bisherigen  Linie  verkürzt.  Zu  dem  letzteren
Zwecke  wird  unterhalb  Magdeburgs  eine  neue  Elbüberbrückung  hergestellt  und
die  Stammbahn  über  diese  in  die  Stadt  Magdeburg  eingeführt.  Die  Richtung
der  Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  und  der  projektirten
kürzeren  Linie  von  Burg  nach  Magdeburg  mit  neuer  Elbüberbrückung,  sowie  die
Einführung  beider  Linien  in  die  Stadt  Magdeburg,  wird  von  dem  Königlichen
Handelsministerium  festgeste,  Der  Genehmigung  desselben  unterliegen  auch  die
speziellen  Projekte  und  Anschläge  zu  sämmtlichen  vorgedachten  Bauten.

Von  den  festgestellten  Bauplänen  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  genannten  Ministeriums  abgewichen  werden.

KC.  2.

Die  Eisenbahnbauten  in  der  Festung  Magdeburg  und  in  deren  Rayons
dürfen  erst  in  Angriff  genommen  werden,  wenn  die  Erfüllung  der  im  Interesse
der  Landesvertheidigung  daran  geknüpften  Bedingungen  von  den  zuständigen
Königlichen  Ministerien  als  gesichert  anerkannt  sein  wird.

S.  3.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  an  der  aufzugebenden  Bahnstrecke  von
Burg  bis  Magdeburg,  sowie  an  der  bestehenden  Eisenbahnbrücke  über  die  Elbe
diejenigen  Veränderungen  auf  ihre  Kosten  zu  bewirken,  welche  das  Königliche
Handelsministerium  zur  Verbesserung  der  Fluthverhältnisse  der  Elbe  und  im
Interesse  der  Schifahrt  für  erforderlich  erachten  wird.

*'i
Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  desjenigen  Staatsvertrages  unterworfen,
  welcher  wegen  der  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim
  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  bereits  zun  Abschluß  gekommen  ist.
(Nr.  7286.)  3°  .  5.
        <pb n="128" />
        —  96  —

C.  5.

Die  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  bildet  einen
integrirenden  Theil  des  Bexlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmens
und  es  finden  auf  dieselbe  alle  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  resp.
abgeänderten  Gesellschafts-Statuten  mit  den  nachfolgenden  Zusätzen  Anwendung:

a)  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militairischen  zwt  (Gesetz  Samml.  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  sowohl  rücksichtlich  der  neuen  Bahnstrecken,  als  auch  der  zu  dem
Stemnteree  gehörigen  Bahnen,  verpflichtet,  sich  den  Bestimmungen
  und  Beförderungssätzen  des  in  der  Sitzung  des  Bundesrathes
des  Norddeutschen  Bundes  vom  3.  Juli  1868.  beschlossenen  Reglements
für  die  Beförderung  von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Militairbedürfnissen
  auf  den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung
stehenden  Privat-Eisenbahnen,  ferner  den  Desimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Instruktion  von  demselben
Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf
den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen
dieses  Reglements  und  dieser  Instruktion,  zu  unterwerfen.

b)  Zu  Gunsten  der  Post  ist  die  Gesellschaft  bezüglich  der  neuen  Bahnstrecken
zu  gleichen  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  ihr  bezüglich  der  Stammbahn
  obliegen.  -

c)JmVekhältnißzurBundeöx  Telegraphenverwalth  gelten  rücksichtlich
der  neuen  Bohnstrecen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  das  vom  Norddeutschen
  Bunde  zu  erlassende  Reglement  über  die  Seitens  der  Eisenbahngese
  schaften  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  gegenüber  zu  übernehmenden
  Leistungen  enthalten  wird.

d)  Die  Gesellschaft  hat  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,
nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden  Ausgaben,
insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines  besonderen
Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie  ist  verpflichtet,
  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
3  1846.  für  die  Baunrbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse
zu  leisten.

e)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  Pensions-  und  Wittwen-Verpflegungskassen
  auch  ferner  bestehen  zu  lassen,  zu  diesen  Kassen  die
erforderlichen  Beiträge  zu  leisten  und  zur  Unterstützung  ihrer  Arbeiter
angemessene  Summen  zu  verwenden.  Dabei  sind  für  die  Beamten,  deren
Familien  und  für  die  Arbeiter  thunlichst  ebenso  günstige  Normen  aufzustellen,
  wie  sie  in  dem  Reglement  für  die  betreffenden  Kassen  der
Staatseisenbahnen  enthalten  sind.  9

Die
        <pb n="129" />
        —  97  —

)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  Königlich  Preußischen
Militairanwärtern,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  haben,  zu  wählen.

S.  6.

Das  Anlagekapital,  welches  einschließlich  der  Verzinsung  desselben  während
der  Bauzeit  und  der  bei  Beschaffung  desselben  etwa  entstehenden  Verluste:

a)  für  den  Umbau  des  Bahnhofes  in  der  Stadt  Berlin  auf  2,190,000  Rthlr.,
b)  für  die  Verlegung  der  Linie  zwischen  Burg  und  Magdeburg
  und  für  die  Lersellung  einer  neuen  Elbüberbrückung
  und  Einführung  der  Bahn  in  die  Stadt
Magdeburg  aai  .  ....  ..  .  ....  ...  .  ..  3,755,000
e)  für  den  Bau  und  die  vollständige  Ausrüstung  der
Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jer  14
einschließlich  der  Verbindung  vom  jetzigen  Bazuhost
Magdeburg  nach  der  Sudenburg  aauaf  6,055,000
in  Summa  auf  =  12,000,000  Rthlr.
bemessen  ist,  wird  beschafft  durch  die  Ausgabe  von  «
1)50,000neuenStammaktienderBerlinsPotödamsMagdeburgerEisenbahngesellschaft
  in  Apoints  von  100  Rthlr.  Nominalwerth,  und
2)  7,000,000  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  derselben  Gesellschaft,  deren
Emissionsbedingungen  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt
  werden.

KS.  7.

Die  neuen  Stammaktien  sollen  nach  der  für  die  älteren  Aktien  und  die
dazu  gehörigen  Dividendenscheine  und  Talons  nach  den  bisherigen  Statutenbestimmungen
  festgesetzten  Form  unter  den  Nummern  50,001.  bis  100,000.  ausgefertigt
  werden.

g.  8.

Die  Emission  der  Aktien  erfolgt  gegen  Vollzahlung  des  darin  verschriebenen
  Betrages  je  nach  dem  Bedürfniß  in  einzelnen  Terminen  (vergl.  F.  10.).

Die  neuen  Aktien  nehmen  vom  1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem
dieselben  ausgegeben  werden,  ab,  an  allen  Rechten  Theil,  die  den  älteren  Aktien
sustehen.  Auf  die  den  neuen  Aktien  beigegebenen  Dividendenscheine  wird  demgemäß
erselbe  Betrag  gezahlt,  welcher  auf  die  älteren  Aktien  zur  Vertheilung  kommt.
Von  diesem  Betrage  sind  indessen  fünf  Prozent  als  Zinsen  aus  dem  Gufonde
u  entnehmen  (vergl.  F.  12.)  und  nur  der  Rest  ist  aus  der  Reineinnahme  des
Barebes  zu  bestreiten.  *

Bei  der  jedesmaligen  Ausgabe  neuer  Aktien  sollen  dieselben  den  Besitzern
(Tr.  7288.)  der
        <pb n="130" />
        —  98  —

der  bereits  bis  dahin  ausgegebenen  Aktien  nach  Verhältniß  ihres  Aktienbesitzes
gleichmäßig  al  pari  überlassen  werden.“

K.  10.

Auf  welche  Stückzahl  der  bereits  emittirten  Aktien  jedesmal  neue  Aktien
verabfolgt  werden,  desgleichen  der  Termin,  bis  zu  welchem,  und  die  Stelle,  an
der  die  neuen  Aktien  abzunehmen  sind,  wird  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft
in  den  statutenmäßig  vorgesehenen  und  den  sonst  von  dengelben  für  geeignet
erachteten  Blättern  durch  dreimalige  Insertionen,  von  welchen  die  erste  mindestens
acht  Wochen  vor  dem  betreffenden  Abnahmetermine  stattfinden  muß,  bekannt
gemacht  werden.  E—

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bis  zu  dem  jedesmal  bestimmten  Termine
das  ihnen  nach  §.  9.  zustehende  Recht  nicht  ausüben,  gehen  desselben  verlustig;
die  unabgenommenen  neuen  Aktien  werden  zum  Besten  der  Gesellschaft  verwerthet.

K..  12.

Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  im  §.  6.  Dittr.  a.
bis  c.  bezeichneten  Anlagen  dem  Betriebe  übergeben  werden,  werden  aus  den
Baufonds  nicht  nur  die  Zinsen  der  neu  aufzunehmenden  Prioritäts-Anleihe,  sondern
auch  die  im  §.  8.  erwähnten  Zinsen  der  neu  kreirten  Stammaktien  während  der
Bauzeit  bestritten.  Sofern  jedoch  die  drei  vorbezeichneten  Anlagen  nicht  in  demselben
  Jahre  dem  Betriebe  übergeben  werden,  so  hört  in  Betreff  der  auf  eine
früher  vollendete  Anlage  verwendeten  Baukosten  mit  Ablauf  des  Jahres  ihrer
Eröffnung  die  Verpflichtung  des  Baufonds  zur  Verjzinsung  auf.  Die  Deckung
der  dadurch  entstehenden  Ausfälle  an  den  Zinszuschüssen  des  Baufonds  fällt  alsdann
  vorweg  dem  Betriebsfonds  zur  Last.

K.  13.

Falls  die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  an  einem  anderen  Tage  als  am
1.  Januar  eines  Jahres  erfolgt,  haben  die  Abnehmer  der  neuen  Aktien  fünf
Prozent  des  Nominalbetrages  vom  1.  Januar  bis  zum  Tage  der  Abnahme,
welche  innerhalb  der  Bauzeit  zum  Baufonds  fließen,  zu  vergüten.

K.  14.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet:

a)  die  Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  binhen  längstens
zwei  Jahren)  von  Ertheilung  der  Königlich  Preußischen  und  Herzoglich
Braunschweigischen  Konzessionen  an  gerechnet,  zu  vollenden  und  dem
Betriebe  zu  übergeben,  "

b)  den  Umbau  des  Bahnhofes  in  der  Stadt  Berlin  innerhalb  zwei  einhalb
Jahren  vom  Tage  der  Bestätigung  dieses  Statutnachtrages  fertig  zu
stellen,  und

J%)  die
        <pb n="131" />
        —  99  —

c)  die  Abkürzung  der  Bahnstrecke  von  Burg  nach  Magdeburg,  sowie  den
Bau  der  neuen  Elbbrücke  und  die  Einführung  der  Stammbahn  über
dieselbe  in  die  Stadt  Magdeburg,  binnen  zwei  Jahren  vom  Tage  der
Feststellung  des  Bauplanes  auszuführen.

K.  15.

Die  Gesellschaft  ist  gehalten,  insofern  und  sobald  das  Königliche  Handelsmimsterium
  im  Interesse  des  Verkehrs  es  für  angenessen  erachtet,  anderen  Bahnverwaltungen
  die  Mitbenutzung  der  Elbbrücke  un  ihrer  Zugänge  gegen  Leistung
einer  Vergütung  nach  Maaßgabe  eines  in  Ermangelung  der  freien  Vereinbarung
vom  Königlichen  Handelsministerium  festzusetzenden  Tarifs  zu  gestatten.

Bei  solcher  Mitbenutzung  soll  jedoch  in  allen  Fällen,  wenn  es  sich  um
Anschlüsse  an  andere  Bahnen  humeellt  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  nicht  verpflichtet  sein  und  niemals  angehalten  werden  dürfen,  ihre
Züge  erst  nach  den  glechartigen  Jägen  der  zur  Mitbenutzung  der  Brücke  verstatteten
  Bahnverwaltungen  über  die  Elbbrücke  fahren  zu  müssen.  Letztere  haben
die  nach  Maaßgabe  des  betreffenden  Tarifs  zu  leistenden  Vergütungen  an  die
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  allmonatlich  abzufthren  und
sind  außerdem  verpflichtet,  soweit  diese  von  ihnen  geleisteten  tarifmäßigen  Vergütungen
  unter  Hinzurechnung  einer  nach  zrelden  ase,  veranschlagten  Verütungssumme

  für  alle  eigenen  Transporte  der  Berlin-  en

i½—

isenbahngesellschaft  nicht  zureichen,  von  den  mitbenutzten  Brücken  und  Bahntheilen
  außer  allen  Unterhaltungs=  und  Verwaltungskosten  auch  noch  die  vollen
Zinsen  des  darauf  verwendeten  Anlagekapitals  zu  decken,  für  jedes  Betriebsjahr
auch  von  diesem  Ausfalle  nach  Varhchendp  der  darin  über  die  Elbbrücke  bewegten
sämmtlichen  Wagen-  und  Lokomotivachsen  den  ratirlichen  Theil  an  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  zu  gewähren.

K.  16.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Eisenbahn  von  Magdeburg
  nach  Helmstedt  und  Jerpeim  folgenden  1.  Januar  wird  der  nach  den
Bestimmungen  der  6r  14.  und  15.  des  Statuts  gebildete  Reservefonds  aufelöst

  und  von  dem  Bestande  desselben  die  Summe  von  150),000  Thalern  zur

Billung  eines  anderweiten  Reservefonds,  der  Ueberrest  aber  zur  Begründung
eines  Erneuerungsfonds  für  das  gesammte  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmen
  verwendet.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
Ausgaben  bestimmt  und  braucht  nur  auf  der  Höhe  von  150,000  Thalern  erhalten
zu  werden.  Im  Falle  einer  Verminderung  erfolgt  die  Ergänzung  durch  Zuschüsse
aus  den  Betriebseinnahmen,  die  von  dem  Ausschusse  nach  Bedürfriß  festgesetzt
werden,  aber  pro  anno  nicht  weniger  als  ½9  Prozent  des  Anlagekapitals  des
gesammten  Unternehmens  betragen  dürfen.  So  lange  der  Reservefonds  in  voller
Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  Zinsen  desselben  in  die  Betriebskasse.

(Nr.  7286.)  Der
        <pb n="132" />
        —  100  —

Der  Erneuerungsfonds  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  von
Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn,
mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
  und  der  Wagen  aller  Art  bestimmt.

Von  dem  Direktorium  ist  mit  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums
  ein  Regulativ  zu  entwerfen,  welches  die  zur  Ergänzung  des  Erneuerungsfonds
  bestimmten  und  nach  Verhältniß  der  Abnutzung  der  Bauwerke,
des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  periodenweise  abzumessenden  Rücklagen  aus
den  Betriebseinnahmen  feststellt.  Außerdem  werden  dem  Erneuerungsfonds  die
Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel
  überwiesen.

Mit  der  Einrichtung  dieser  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  werden  die
Bestimmungen  der  IF.  14.  und  15.  des  Gesellschaftsstatuts,  soweit  sie  die  Bildung
  des  zur  Zeit  bestehenden  Reservefonds  und  die  mit  Zuziehung  des  Königlichen
  Kommissarius  vorzunehmende  Revision  der  Bauwerke  2c.)  resp.  die  W..
sonderung  einer  zur  Unterhaltung  derselben  erforderlichen  Summe  betreffen,
aufgehoben.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="133" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

NNr.  5.

 

(Nr.  7287.)  Bestätigungs-  Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  bisherigen
Oppeln-Tarnmowitzer,  jetigen  Rechte-Oder-Ufer  Eisenbahngesellschaft.  Vom
28.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Verwaltungsrath  der  bisherigen  Oppeln-Tarnowitzer,  icsigen
Rechte-Oder-Ufer  Eisenbahngesellschaft  auf  GOrun  der  ihm  von  der  außerordentlichen
  Generalversammlung  der  Aktionaire  vom  14.  November  1868.  ertheilten
Ermächtigung  den  anliegenden  dritten  Nachtrag  zu  dem  unterm  1.  Dezember  1856.
(Eesct.  Sumenl  S.  1013.)  landesherrlich  bestätigten  Gesellschaftsstatute  aufgestellt
und  um  dessen  Genehmigung  nachgesucht  hat,  wollen  Wir  diesem  Nachtrage
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  versseentlichene

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7287.)  14  Drit-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  16.  Januar  1869.
        <pb n="134" />
        Dritter  Nachtrag
zum

Statut  der  Rechte-Oder-Ufer  Eisenbahngesellschaft
(Oppeln-Tarnowitz).

Artikel  1.

An  Stelle  der  Vorschrift  des  F.  6.  sub  c.  tritt  folgende  Bestimmung:

„Dc)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  unmittelbar  unter  der  Direktion  stehenden
obersten  schuißten  Beamten  (Ober-Ingenieurs  resp.  Betriebsdirektors),
welcher  die  formelle  Qualifikation  zum  Königlich  Preußischen  Bauinspektor
besitzen  muß,  sowie  die  Genehmigung  der  demselben  zu  ertheilenden

Geschäftsinstruktion."“
Artikel  2.
§P.  7.  wird  aufgehoben  und  tritt  an  seine  Stelle  folgende  Bestimmung:
5.  7.

Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
a)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
C.  25),

b)  durch  den  Verwaltungsrath  mit  13  Mitgliedern  und  4  Stellvertretern,

J)  durch  die  Direktion  mit  8  unbesoldeten  und  mindestens  2  besoldeten
Mitgliedern,

d)  durch  Beamte.
Artikel  3.
Zu  §.  9.

An  die  Stelle  der  inzwischen  eingegangenen  Schlesischen  Provinzial-Zeitung
tritt  das  Breslauer  Handelsblatt.  Art
rt.
        <pb n="135" />
        —  103  —

Artikel  4.
In  J.  22.  vorletztes  Alinea  treten  an  Stelle  der  Worte:

#vom  Aufsichtsrathe“
die  Worte:
#vom  Verwaltungsrathe.“

Artikel  5.

Zu  F.  26.
a)  In  Nr.  2.  und  3.  ist  an  Stelle  der  Worte:

„Aufsichtsrathes““  resp.  „Aufsichtsrathe“  zu  substituiren,  „Verwaltungsrathes“
  resp.  „Verwaltungsrathe“

b)  an  Stelle  der  Bestimmung  sub  4.  tritt  folgende  Bestimmung:
„Wahl  der  neu  eintretenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und
der  Stellvertreter,  sowie  der  neu  eintretenden  unbesoldeten  Direktionsmitglieder,
  imgleichen  die  Beschlußnahme  über  Entfernung  der  letzteren
  aus  dem  Amte  im  Falle  des  F.  55./;

e)  sub  Nr.  5.  sind  die  Worte:  „dem  Aufsichtsrathe“  zu  streichen.

Artikel  6.
Im  §.  28.  Zeile  2.  ist  das  Wort:  „Aufsichtsrath“  zu  streichen.

Artikel  7.
Im  H.  34.  Zeile  1.  ist  statt:
„Der  Vorsitzende  der  Direktion“
zu  setzen:
„Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes“.

Artikel  8.
Zu  8.  35.
a)  Die  Ueberschrift:
„Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes“
ist  zu  ändern  in:

Wahlverfahren.“
757
(Nr.  7287.)  14“  b)  Im
        <pb n="136" />
        —  104  —
b)  Im  H.  35.  Zeile  1.  ist  hinter  dem  Worte:
„Mitglieder“
einzuschalten:
Hund  Stellvertreter.“

Jc)  Im  F.  35.  Zeile  1.  und  2.  sind  statt  der  Worte:
Oresp.  der  beiden  Sektionen  desselben,  Direktion  und  Aufsichts=  Rath
die  Worte:
Hund  der  unbesoldeten  Mitglieder  der  Direktion“
zu  substituiren.

)  Die  Bestinmmung  im  F.  35.  Ssub  a.  wird  folgendergestalt  abgeändert:
„Die  Wahl  eefoggt  durch  ein  dreifaches  Skrutinium,  so  daß  zunächst
die  unbesoldeten  Mitglieder  der  Direktion,  hierauf  die  Mitglieder
des  Verwaltungsrathes  und  endlich  deren  Stellvertreter  gewählt
werden.  Die  Nachfolger  der  vor  Ablauf  ihrer  statutarischen  Amtsdauer
  ausgeschiedenen  Mitglieder  der  Direktion  sind  in  einem  besonderen
  Skrutinium  zu  wählen.  Die  Stellvertreter  rangiren  unter
sich  nach  Verhältmiß  der  erhaltenen  Stimmenanzahl.“

Artikel  9.
Im  Abschnitt  III.
a)  sind  hinter  der  Ueberschrift:
„Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft“,
die  Worte:
a)  Vom  Verwaltungsrathe“
zu  streichen;
b)  die  §§.  37.  38.  39.  40.  und  41.  werden  aufgehoben  und  treten  an  deren
Stelle  folgende  Bestimmungen.
S.  37.
Zweck.

Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  haben,  nach  Maaßgabe  der  hier
folgenden  Bestimmungen,  alle  Angelegenheiten,  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der
Gcsellschaft  wahrzunehmen  und  dieselbe  nach  Innen  und  Außen  zu  vertreten,  soweit
  es  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung  vorbehalten  worden.

A)  Ver-
        <pb n="137" />
        —  105  —

A.  Verwaltungsrath.

S.  38.
Zusammensetzung  und  Beschlußfähigkeit.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  13  Mitgliedern  und  4  Stellvertretern,
von  denen  mindestens  5  Mitglieder  und  sämmtliche  Stellvertreter  am  Sitze  der
Gefflchaft  alle  übrigen  Mitglieder  innerhalb  Preußens  ihren  Wohnsitz  haben
müssen.

Die  Stellvertreter  treten  bei  Behinderung  einzelner  Mitglieder  für  diese
auf  die  Dauer  der  Behinderung  ein.

Der  Verwaltungsrath  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  5  Mitglieder
resp.  Stellvertreter  anwesend  sind.

S.  39.
Wahlfähigkeit.

Jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Besitze  von
2000  Thalern  Aktien  der  Ocfellschaft  sein,  ebenso  jeder  Stellvertreter.  Diese
Aktien  sind  für  die  Dauer  des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen.

Nicht  wahlfähig  für  den  Verwaltungsrath  sind:
a)  Beamte  der  Gesellschaft;

b)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,)  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

J)  diejenigen,  denen  der  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  mangelt.

Für  die  nächsten  Verwaltungsjahre  werden  wegen  Zusammensetzung  des
Verwaltungsrathes  abweichende  Bestimmungen  im  §.  57.  getroffen.

E.  40.

Der  Verwaltungsrath  wählt  alljährlich  aus  seinen  Mitgliedern  in  seiner
ersten  auf  die  ordentliche  Generalversammlung  folgenden  Sitzung  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Steilvertreter  für  denselben,  wacche  als  solche  bis  zu  der  auf
die  nächste  ordentliche  (Generalversammlung  folgenden  ersten  Verwaltungsraths-Sitzung
  fungiren.  Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter
Sthmneenmeßhrzei  erfolgt  ist.  Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen,  ladet
zu  denselben  die  Mitglieder  und  Stellvertreter  sönrfftich  unter  Andeutung  der
Hauptgegenstände  der  Berathung  ein  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die
Verhandlungen.

(Tr.  7287.)  S.  41.
        <pb n="138" />
        —  106  —

S.  41.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an  einem
von  dem  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  fünf  Mitglieder  unter  Angabe  der
Gründe  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Breslau  statt,  können  aber  nach
dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  auch  auf  einer  der  Eisenbahnstationen  der  Gesellschaft
  abgehalten  werden.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenprceit  gefaßt
werden.  Für  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  ebenso  verfahren,  wie  im  §.  35.  sub  b.  c.  e.  f.  und
am  Ende  vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Berathung  und  Abstimmung  entfernen.

Ueber  jede  Sitzung  wird  ein  Krobokol  aufgenommen.  Zur  Führung  des
Protokolls,  sowie  zu  kalkulatorischen  und  anderen  Hülfsleistungen  kann  der  Verwaltungsrath
  für  Rechnung  der  Gesellschaft  sich  der  Beihülfe  eines  geeigneten,
aus  der  Gesellschaftskasse  zu  remunerirenden  Sachverständigen  bedienen.

Der  Verwaltungsrath  kann  ferner  unter  Requisition  bei  der  Direktion
einzelne  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  Beamte  der  Gesellschaft  zu  seinen  Berathungen
  zuziehen.

Diesihen  haben  indeß  kein  Stimmrrecht.

S.  42.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Verwaltungsrath  ist  ein  Organ  der  Aktionaire,  durch  welches  diese
möglichst  genaue  Kenntniß  vom  gesammten  Betriebe  der  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  nehmen,  und  in  den  Generalversammlungen  die  ihnen  nöthig  scheinenden
  Aufschlüsse  erlangen  können.  Er  überwacht  die  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung.

Der  Verwaltungsrath  kann  deshalb  auch  die  Direktion  jeder  Zeit  um
Auskunft  über  ihre  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über  spezielle  Fragen  requiriren,
  und  er  ist  berechtigt,  durch  Kommissarien  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen
  einzusehen.  Vornehmlich  ressortirt  von  dem  Verwaltungsrathe  die  Kontrole
  des  Finanzwesens  der  Gesellschaft,  und  ist  deshalb  die  Direktion  verpflichtet,
zu  den  vorzunehmenden  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  der  Haupt-9
  zwei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zuzuziehen,  welche  dessen  Vorsitzender

estimmt.

Auch  kann  der  Verwaltungsrath  zu  jeder  Zeit  außerordentliche  Kassenrevisionen
  nach  vorgängiger  Benachrichtigung  der  Direktion  vornehmen.  3

ur
        <pb n="139" />
        —  107  —

bes  Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insesondere:


1)  die  Bestimmung  der  Einzahlungen  auf  die  Aktien  und  deren  Ausschreibung
  (§.  14.)

2)  die  Bestimmung  wegen  Entlassung  der  ursprünglichen  Aktionaire  aus
der  persönlichen  Verbindlichkeit  (G.  15.);

3)  die  Bestimmung  der  nach  §F.  16.  gegen  säumige  Einzahler  anzuwendenden
Maaßregeln;

4)  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  §.  29.  sub  1—7.  genannten,
  demnächst  noch  zum  Beschluß  der  Generalversammlung  zu  bringenden
  Gegenstände;  «

5)BestimmungüberdieHöhcdekjährlichenDivibende,·

6)  Prüfung  und  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanzen;

7)  Feststellung  des  von  der  Direktion  alljährlich  vorzulegenden  Einnahmeund
  Ausgabe-Etats;

8)  Abnahme,  Monirung  und  Anerkennung  der  Rechnungen  und  Ausfertigung
der  Decharge  auf  Grund  des  hierüber  von  der  Generalversammlung  gefaßten
  Beschlusses  (§.  26.  sub  3.);

9)  Beschlußnahme  über  Vermehrung  der  Zahl  der  besoldeten  Direktionsë„
  und  Genehmigung  der  mit  denselben  zu  schließenden  Verträge
.  8.  52.),
10)  die  Bewilligung  von  außerordentlichen  Remunerationen  oder  Tantiemen
an  die  Mitglieder  der  Direktion  und  —  auf  Antrag  der  Direktion  —
an  die  Beamten  und  Bevollmächtigten;

11)  Berathung  solcher  Vorlagen  der  Direktion,  welche,  ob  zwar  zum  Ressort
der  lesteren  gehörig,  von  derselben  an  den  Verwaltungsrath  Behufs
einer  Begutachtung  oder  Beschlußfassung  überwiesen  werden.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgehenden  Schriftstücke  werden  in  der
Ausfertigung  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  rechtsgültig  vollzogen,
in  Behinderung  Beider  von  einem  durch  den  Verwaltungsrath  delegirten  zeitweiligen
  Vertreter.

G.  43.
Legitimation.

Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  ertheilten  Befugnisse  bedarf
derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als
eines,  auf  Grund  der  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  ausgenommenen
Wahlverhandlung  ausgefertigten,  grichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die
Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder  und  Stellvertreter.

(Nr.  7287.)  5.  44.
        <pb n="140" />
        —  108  —

KC.  44.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  und  sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
  verhaftet.

Artikel  10.
Zu  §F.  42.
1)  Der  §.  42.  ist  als  F.  45.  zu  bezeichnen;
2)  das  Allegat  im  Alinea  2.  des  F.  42.  ist  in  §.  57./7  zu  ändern;
3)  im  Alinea  3.  des  F.  42.  sind:
a)  dreimal  die  Worte:  des  Aufsichtsrathes“

b)  die  Worte:  )3  Mitglieder  der  Direktion,
1  Stellvertreter“

3  Mitglieder  der  Direktion  und
1  Stellvertreter“,

„2  Mitglieder  der  Direktion  und
1  Stellvertreter“

zu  streichen;
4)  hinter  dem  drittletzten  Alinea,  also  hinter  den  Worten:
„festgesetzt  worden  ist“
ist  einzuschalten:

„Die  demgemäß  zum  Ausscheiden  designirten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  verwalten  ihr  Amt  noch  bis  Ende  des  Monats,  in  welchem
durch  die  nächste  ordentliche  Generalversammlung  die  Neuwahlen
vollzogen  worden  sind.“

Artikel  11.
Die  §§.  43.  und  44.  werden  hierdurch  aufgehoben  und  treten  an  deren
Stelle  folgende  Bestimmungen.
.  46.
Austritt.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  solcher  Austritt  ist
nothwendig,  wenn  die  im  F.  39.  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit  eintreten.


S.  47.
        <pb n="141" />
        —  109  —

.  47.
Unentgeltliche  Geschäftsführung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  weder  Gehalt  noch  eine
Remuneration,  sondern  nur  Erstattung  für  Auslagen  und  Kosten.

Artikel  12.

Die  IS##.  45.  bis  58.  werden  aufgehoben  und  treten  folgende  Bestimmungen
an  deren  Stelle.

B.  Direktion  (Vorstand).
KG.  48.

Zusammensetzung.
Die  kollegialisch  organisirte  Direktion  wird  gebildet:

1)  durch  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  besoldeter  und  sachkundiger
  Mitglieder,  welche  am  Sitze  der  Direktion  ihren  Wohnsitz  zu
nehmen  haben.  Die  Zahl  dieser  Mitglieder  wird  auf  mindestens  zwei
festgesetzt,  von  denen  das  eine  die  Qualifikation  zum  Königlich  Preußischen
  Bauinspektor  erlangt  haben  muß.

Ueber  das  etwa  hervortretende  Bedürfniß  zur  Vermehrung  dieser
Stellen  entscheidet  der  Verwaltungsrath

2)  durch  acht  unbesoldete  Mitglieder,  welche  nur  verbunden  sind,  an  den
kollegialischen  Berathungen  und  Beschlüssen  der  Direktion  Theil  zu
nehmen  und  einzelne  Geschäfte  und  Aufträge  auszuführen.

Dieselben  werden  durch  die  Generalversammlung  auf  sechs  Jahre  gewählt,
  und  erhalten  von  den  Reinerträgen  des  Geschäle  zusammen  eine  Tantieme
  von  Einem  Prozent,  welche  an  die  einzelnen  Mitglieder  nach  Maaßgabe
ihrer  Betheiligung  an  den  Sitzungen  vertheilt  wird.  Jedes  zu  erwählende  unbesoldete
  Mitglied  muß  im  Besitze  von  2000  Rthlrn.  Aktien  der  Gesellschaft  sein,
welche  für  die  Dauer  des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  zu  unbesoldeten  Mitgliedern  der  Direktion  find:

a)  Beamte  der  Gesellschaft;

b)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  diejenigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben)

J)  diejenigen,  denen  der  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  mangelt.

Mindestens  vier  dieser  Mitglieder  müssen  am  Sitze  der  Direktion  ihren
Wohnitz  haben.  «
Jahrgang  1869.  (Nr.  7  15  Zwei
        <pb n="142" />
        —  110  —

Zwei  Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  volle  Betriebseröffnung
  stattgefunden  hat,  scheiden  drei,  nach  Ablauf  anderer  zwei  Jahre
wiederum  drei  und  nach  Verlauf  weiterer  zwei  Jahre  die  letzten  zwei  von  den
in  Funktion  stehenden  interimistischen  Direktionsmitgliedern  aus,  und  erfolgt  die
Neuwahl  in  der  nächstfolgenden  ordentlichen  Generalversammlung.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

In  dem  Turnus  der  ersten  sechs  Jahre  entscheidet  über  das  Ausscheiden
das  Loos;  später  findet  das  Ausscheiden  der  Mitglieder  in  derselben  Folge  statt,
wie  sie  durch  Verloosung  im  ersten  Turnus  festgesetzt  worden  ist.

Die  denfemäß  zum  Ausscheiden  designirten  unbesoldeten  Direktionsmitglieder
  verwalsten  ihr  Amt  noch  bis  Ende  des  Monats,  in  welchem  durch  die
nächse  ordentliche  Generalversammlung  die  Neuwahlen  vollzogen  worden  sind.

Scheidet  ein  unbesoldetes  Mitglied  durch  Tod  oder  aus  anderen  Ursachen
aus  der  Direktion,  so  wählt  die  nächstfolgende  Generalversammlung  an  dessen
Stelle  für  den  Rest  seiner  Amtsdauer  ein  anderes  Direktionsmitglied.

KC.  49.

!  unbesoldete  Mitglied  der  Direktion  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  solcher  Austrikt  ist

noihwendig  wenn  die  in  den  Fh.  39,  und  46.  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit
eintreten.  «««

§.50.
Der  Vorfitzende  der  Direktion.

Die  Direktion  wählt  aus  der  Zahl  ihrer  besoldeten  Mitglieder  einen  Vorsitzenden
  und  aus  der  Zahl  sämmtlicher  Mitglieder  einen  Stellvertreter  desselben.
Eine  Neuwahl  findet  statt,  wenn  fünf  unbesoldete  Mitglieder  sie  beantragen.

Ecs  bleibt  ihr  überlassen,  neben  dem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
einen  Ehren-Vorsitzenden  zu  wählen.

Der  Vorsitzende  leitet  die  gesammte  Geschäftsführung  außerhalb  und  innerhalb
  der  Sitzungen,  doch  steht  dem  etwa  gewählten  Ehren-Vorsitzenden  die  Befugniß
  zu,  in  den  Direktionssitzungen,  so  oft  er  denselben  beiwohnt,  das  Präsidium
  in  Anspruch  zu  nehmen.

In  Behinderung  des  Vorsizenden  wird  derselbe,  insofern  der  stellvertretende
Vorsitzende  zu  den  unbesoldeten  Mitgliedern  gehört,  bei  Erledigung  der  laufenden
Geschäfte  von  dem  im  Dienste  ältesten  besoldeten  Direktionsmitgliede  vertreten,
während  die  Leitung  der  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  dem  stellvertretenden
Vorsitzenden  zufällt.

Die  von  der  Direktion  ausgehenden  Erklärungen,  Schriftstücke  und  Urkunden
  werden  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  regelmäßigen  Stellvertreter,  oder
dem  im  Dienste  ältesten  besoldeten  Direktionsmitgliede,  oder  einem  dazu  delegirten
Direktionsmitgliede,  oder  einem  Bevollmächtigten  mit  rechtsverbindlicher  Kiasl  für
die  Gesellschaft  vollzogen.  g.  bi
        <pb n="143" />
        —  111  —

8.  51.
Geschäftsführung.

Die  Direktion  führt  die  Geschäfte  nach  einer  von  ihr  festzustellenden  Geschäftsordnung.


Sie  versammelt  sich,  so  oft  es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,
oder  vier  Mitglieder  derselben  es  verlangen,  mindestens  aber  alle  Monate  einmal.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt
werden.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  mindestens  fünf  Mitglieder
und  darunter  drei  unbesoldete  gegenwärtig  sein.  «·""  ««

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Berathung  und  Abstimmung  entfernen.

.  52.
Befugnisse  der  Direktion.

Die  Direktion  bildet  den  Vorstand  der  Gesellschaft.  Sie  leitet  sämmtliche
Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  bringt  ihre  enen,  sowie  die  Beschlüsse  der
Generalversammlungen  und  des  Verwaltungsra  ho  in  Ausführung  und  ernennt
die  Beamten  der  Gesellschaft.  Imgleichen  steht  ihr  die  Wahl  der  besoldeten
Direktionsmitglieder  und  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
§.  42.  Nr.  9.),  der  Abschluß  der  von  ihr  mit  benpilben  zu  vereinbarenden

ngagementsverträge  zu.

Sie  verwaltet  den  Gesellschaftsfonds  und  die  eingehenden  Bahn-  und
Transportgelder,  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  irbt  die
zur  Ereichung  des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen
Grundstücke  und  sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum,  bewirkt  die
vollständige  Erbauung  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnächst
  deren  Unterhaltung,  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung
  der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien,  Transportmittel  und  Utenfilien,
organisirt  und  leitet  den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellsot
  erforderlichen  Kauf.,  Verkauf-,  Tausch-,  Pacht-  und  Mieths-,  Engagements-,

mleihe=  und  sonstigen  Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  die
letztere  in  allen  Bechältpissen  nach  Innen  und  Außen  auf  das  Vollständigste
mit  allen  Befugnissen  und  Verpflichtungen,  welche  das  Gesellschaftsstatut  und
die  Gesetze  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  gemäß  der  Vorschriften  des
Deutschen  hesegeebtuche  und  seines  inführungsgeseses  vom  24.  Juni  1861.
beilegen.  Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  bei  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Veräußerungen  vorzunehmen,
Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu
umterwerfen.  «

Die  Direktion  ist  aber  auch  ermächtigt,  zur  Ausübung  gewisser  Befugnisse
derselben,  General-  und  Spezial-Bevollmächtigte,  welche  nicht  Mitglieder  der

(Ne.  7247.  15“  Di.
        <pb n="144" />
        —  112  —

Direktion  sind,  zu  ernennen  und  denselben  Vollmachten  zu  ertheilen,  welche,  soweit
sie  nicht  für  ein  bestimmtes  Geschäft  oder  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ertheilt
sind,  durch  den  Wechsel  der  Direktionsmitglieder  allein  nicht  erlöschen.

Sollte  bei  Ausübung  der  der  Direktion  zugetheilten  Befugnisse  und  von
ihr  anzuordnenden  Maaßregeln  zwischen  ihr  und  dem  Verwaltungsrathe  ein  Konflikt
  entstehen,  so  entscheidet  darüber  die  nächste  Generalversammlung.

C.  53.
Legitimation  der  Direktion.

Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  zustehenden  Befugnisse  bedarf  dieselbe
gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  auf
Grund  der  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlungen
  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen
  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.

g.  54.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit  der  Direktion.

Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und
sind  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  der  Gesetze  für  ihre  Handlungen  verhaftet.

§.  55.
Entsetzung  und  Suspension  von  Vorstandsmitgliedern.

Es  steht  der  Gesellschaft,  im  Hinblick  auf  Artikel  227.  des  Allgemeinen
Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  der  Direktion,  und
zwar  die  besoldeten  Mitglieder  unbeschadet  ihrer  aus  den  Engagementsverträgen
erwachsenen  finanziellen  Rechte,  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  jedoch  nur,
wenn  dies  auf  Antrag  des  Verwaltungsrathes  in  einer  Generalversammlung  durch
Stimmenmehrheit  beßhlossen  wird.

Der  Verwaltungsrath  ist  zu  einem  solchen  Antrage  nur  berechtigt,  wenn
derselbe  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung  mit  wenigstens
  neun  bejahenden  Stimmen  beschlossen  wird;  auch  kann  der  Verwaltungsrath
auf  gleiche  Weise  die  Suspension  eines  Mitgliedes  der  Direktion  vom  Amte  bis
zur  definitiven  Entscheidung  der  nächsten  Generalversammlung  anordnen.

C.  Von  den  Beamten  der  Gesellschaft.
g.  56.
Die  Wahl  und  Ernennung  sämmtlicher  Beamten  der  Gesellschaft,  die  Feststellung
  der  Kontraktsbedingungen,  der  mit  denselben  abzuschließenden  Engagementsverträge,

  sowie  der  Erlaß  der  den  betreffenden  Beamten  zu  ertheilenden  Dienst.
Instruktionen,  liegt  der  Direktion  ob.  a
.  57
        <pb n="145" />
        —  113  —

G.  57.

Transitorische  Bestimmungen.

Für  den  Zeitraum  von  der  landesherrlichen  Bestätigung  dieses  Statut-Nachtrages
  bis  zur  vollen  Inbetriebsetzung  der  durch  die  Allerhöchsten  Bestätigungs-Urkunden
  vom  13.  November  1865.  und  25.  März  1868.  genehmigten  -
anlagen,  resp.  bis  zwei  Jahre  nach  derselben,  finden  bezüglich  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Direktion  die  nachfolgenden  interimislischen  Bestimmungen  statt:

)

2

4

“„

B8

6)

Die  gegenwärtig  den  Aufsichtsrath  bildenden  zehn  Mitglieder  und  deren
Stellvertreter  treten  für  die  Zeit  des  Interimistikums  als  Verwaltungsraths-Mitglieder
  resp.  Stellvertreter  in  Funktion  (99.  38.  ff.).

Die  zur  Zeit  die  Direktion  bildenden  sieben  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter
  bleiben  als  solche  im  Amte,  und  wird  die  Direktion  nach  Vorschrift
  des  H.  48.  durch  Hinzutritt  mindestens  zweier  besoldeter  und  sachkundiger
  von  der  Direktion  zu  wählender  Mitglieder  verstärkt.  Nach
Ablauf  des  Interimistikums  oder  beim  Ausscheiden  der  stellvertretenden
Direktionsmitglieder  findet  eine  Neuwahl  für  die  stellvertretenden  Direktionsmitglieder
  nicht  statt.

Da  nach  §F.  7.  der  Verwaltungsrath  aus  dreizehn  Mitgliedern'’  und  vier
Stellvertretern  bestehen  soll,  in  der  Direktion  acht  unbesoldete  Mitglieder
fungiren  sollen,  so  bleibt  dem  Verwaltungsrathe,  beziehungsweise  der
Direktion,  überlassen,  sich  durch  eigene  Wahl  bis  auf  diese  Jahlen  der
Mitglieder  zu  vermehren,  sofern  und  soweit  ein  jedes  dieser  Verwaltungs.
organe  seine  Vermehrung  für  zweckmäßig  erachtet.

Beim  Ausscheiden  oder  Tode  eines  der  fungirenden  Mitglieder,  beziehungsweise
  Stellvertreter  des  Verwaltungsrathes,  steht  die  Neuwahl  für  die
Zeit  des  Interimistikums  dem  Verwaltungsrathe  zu.

Bei  dem  Ausscheiden  oder  Tode  eines  fungirenden  unbesoldeten
Mitgliedes  der  Direktion  erfolgt  für  denselben  Zeitraum  die  Neuwahl
durch  die  Direktion.

Den  hiernach  für  die  Jeit  des  Interimistikums  konstituirten  Verwaltungsrathe
  und  der  Direktion  stehen  alle  Befugnisse  zu  und  liegen  alle  die.
jenigen  Verpflichtungen  ob,  welche  für  diese  Verwaltungsorgane  in  dem
unterm  1.  Dezember  1856.  Allerhöchst  bestätigten  Statute  der  Oppeln-Tarnowitzer
  Eisenbahngesellschaft,  sowie  in  dem  unterm  13.  November
1865.  landesherrlich  bestätigten  und  in  dem  vorstehenden  Statut-Nachtrage
  festgestellt  sind.
Bei  den  bis  nach  dem  Termin  der  letzten  Einzahlung  auf  das  neue
Aktienkapital  stattfindenden  Generalversammlungen  wird  das  Stimmrecht
Seitens  der  Aktionaire  und  Zeichner  in  folgender  Weise  geübt:
Nur  die  Inhaber  von  Aktien,  Prioritäts-Stammaktien,  Anerkenntnissen
  oder  Quittungsbogen  im  Nominal=  beziehungsweise  Ein-(r.

  7287.)  zah-
        <pb n="146" />
        —  114  —

zahlungsbetrage  von  1000  Rthlr.  oder  mehr  find  stimmberechtigt,
und  zwar  wie  folgt:

a)  bei  der  Betheiligung  an  alten  oder  neuen  Stammaktien,
Prioritäts-Stammaktien,  Anerkenntnissen  oder  Quittungsbogen
  im  Nominal,  beziehungsweise  Einzahlungsbetrage  von
1000  bis  10/000  Rthlr.  kommt  auf  jede  1000  Rthlr.  Eine
Stimme,

für  eine  derartige  Betheiligung  im  Betrage  von  mehr  als
10,000  Rthlr.  bis  zu  100,000  Rthlr.  kommt  auf  jede
2000  Rthlr.  Eine  Stimme,  und  soll  für  eine  Betheiligung
über  100,000  Rthlr.  hinaus  ein  Stimmrecht  nicht  geübt  werden.
Hiernach  kommen  einer  Betheiligung  mit  100,000  Thalern
und  mehr  55  Stimmen  zu.  -

BeiFeststellungdechtrckgevonAktiemPrioritätsiStamnmktien,
Anerkenntnissen  und  Quittungsbogen  Behufs  der  Abmessung  der
Stimmberechtigung  werden  die  eigenen  Beträge  mit  denen  der
Machtgeber  zusammengerechnet.

7)  Wer  durch  Aktienzeichnen  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  vom  Gesellschaftsvorstande  in  Bezug  auf  die  Erweiterung  des  Unternehmens
  getrossenen  Maaßnahmen,  wie  dieselben  andererseits  für  die
bisherigen  Aktionaire  gemäß  der  Beschlüsse  der  Generalversammlung  vom
4.  Juli  1864.  verbindlich  sind.

b

(Nr.  7288)
        <pb n="147" />
        —  151  —

(Er.  7290.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Danzig  zur  Anlage  ciner

Kanal-  und  Röährenleitung.

N.###  von  der  Stadtgemeinde  Danzig  beschlossen  worden,  durch  Anlegung
er  von  deim  Quellengebiet  bei  Nieder-Prangenau,  im  Kreise  Carthaus,  ausgehenden
  Kanal  ·  und  Röhrenleitung,  in  der  durch  die  drei  Situationspläne,  be-FA#ungsweise
  des  Baumeisters  Leiter  vom  23.  September  1868.  und  des  Baumis
  Henoch  vom  20.  September  1868.  bezeichneten  Richtungslinie,  die  Stadt
Omiz  mit  fließendem  Wasser  zu  versorgen,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadt.
gemeinde  Danzig  zur  Durchführung  dieses  Unternehmens  das  Recht  zur  Expro-#mion
  und  zur  vorübergehenden  oder  nach  Art  von  Grundservituten  dauernden
Zautzung  fremder  Grundstücke.  Die  von  Ihnen  eingereichten  drei  Pläne  und
de  Karte  der  Umgegend  von  Danzig  erfolgen  zurück.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kuntriß  zu  bringen.

Berlin,  den  23.  Dezember  1868.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

####  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  1a  des  Innern.

——  (Nr.  7291.)
        <pb n="148" />
        —  116  —

(Stadtwappen.)

Haupt-Schuldverschreibung

Stadt  Wiesbaden
über
dreimalhundert  Tausend  Thaler
der  Thalerwährung,

zu  fünf  Prozent  per  annum  verzinslich

Die  Stadt  Wiesbaden,  vertreten  durch  ihren  Gemeinderath,  hat  beschlossen,
insbesondere  zum  Zwecke  der  Beschaffung  der  Kosten  der  auszuführenden  Wasserleitung
  ein  Anlehen  von

Dreimalhundert  Tausend  Thaler
(Rthlr.  300,000)

der  Thalerwährung  aufzunehmen,  und  hat  hierzu  die  Genehmigung  der  Königlichen
  Regierung  zu  Wiesbaden,  Abtheilung  des  Innern,  durch  Restkript  d.  d.
8.  Juli  1868.  erhalten.

Nachdem  in  dessen  Folge  die  Stadt  Wiesbaden  dieses  Anlehen  bei  dem
Bankhause  der  Herren  M.  A.  v.  Rothschild  &amp;amp;  Söhne  in  Frankfurt  a.  M.
kontrahirt  und  dieses  Bankhaus  die  Anlehenssumme  der  300,000  Thaler  baar
und  vollständig  zur  Stadtkasse  abgeliefert  hat,  wird  von  dem  unterzeichneten  Gemeinderathe
  hierdurch  beurkundet,  daß  die  Stadt  Wiesbaden  die  gedachte  Summe
dem  Bankhause  der  Herren  M.  A.  v.  Rothschild  &amp;amp;  Söhne,  dessen  Rechtsnachfolgern
  und  Cessionarien  schuldet,  und  wird  zugleich  hierdurch  über  den  Empfang
der  Darlehenssumme  in  bester  Rechtsform  gquittirt.

Von  Seiner  Majestät  dem  Könie  ist  sub  datoH
das  landesherrliche  Privilegium  zur  Ausstellung  von  auf  jeden  Inhaber  lautenden
  Partial-Obligationen,  Kupons  und  Talons  ertheilt.

Kraft  dessen  ist  das  Bankhaus  der  Herren  M.  A.  v.  Rothschild  &amp;amp;  Söhne
von  uns  ermächtigt,  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Haupt-Schuldverschreibung
Partial-Obligationen  auf  den  Inhaber  lautend,  zum  Gesammtbelaufe  von

300,000  Tha-
        <pb n="149" />
        —  117  —
300,000  Thalern,  in  folgender  Eintheilung  auszufertigen  und  hinaus  zu  geben,

nämlich:
1000  Stück  Littr.  A.  Nr.  1.  bis  1000.  zu  100  Rthlr.  =  100,000  Rcthlr.
500  .  Tittr.  B.  Nr.  1.  500.  200  0,000
250  .  Tittr.  C.  Nr.  1.  250.  400  =  100,000

it  Ganzen  1750  Stück  im  Gesammtbetrage  vo  ..  300,000  Rcthlr.
(gleich  525,000  Gulden  Süddeutscher  Währung).

Eine  jede  dieser  Partial-Obligationen  hat  nach  Verhältniß  der  Summe,
über  welche  sie  speziell  ausgestellt  ist,  Antheil  an  allen  Rechten  aus  der  gegenwärtigen
  Haupt.  Schuldverschreibung,  so  daß  die  Stadt  Wiesbaden  den  Inhabern
der  Periicl-Obligellonen  direkt  als  Darlehnsschuldnerin  verpflichtet  ist.

Wir  versprechen  Namens  der  Stadtgemeinde,  dieses  von  Seiten  der  Gläubiger
  unkündbare  Anlehen  mit  Fünf  vom  Hundert  (5  Prozent)  fähriich,  vom
l  en  1869.  ab,  in  halbjährigen,  am  1.  April  und  1.  Oktober  eines
jeden  Jahres  fälligen  Zielen,  zu  verzinsen,  auch,  nach  einer  Unableglichken  von
ehn  Jahren,  von  1879.  ab,  inhaltlich  des  Tilgungsplanes  Anlage  I.,  in  jedem

ahre  durch  Aufwenbung  von  Jwei  vom  Hundert  8  Prozent)  der  ursprünglichen
Anlehenssumme  der  300,000  Thaler  und  durch  Zuschlagung  der  alljährlichen
Zinsenersparniß  auf  eingelöste  Obligationen,  innerhalb  weiterer  fünf  und  zwanzig
Jahre,  von  Halbjahr  zu  Halbjahr  zurückzubezahlen,  indem  die  erste  Kapitalrückzahlung
  am  1.  April  1879.  stattfindet.

Nach  Ablauf  der  zehn  Stillstandsjahre  sind  antizipirte  und  verstärkte  Rückhlungen,

  sowie  auch  die  Rückzahlung  des  ganzen  Anlehensrestes  der  Stadt
Wiestaden.  gestattet,  nur  muß  in  allen  diesen  Fällen  eine  vierteljährige  öffentliche
Kundmachung,  bei  Theilrückzahlungen  auch  die  Verloosung,  vorhergehen.

Die  Verloosungen  zum  Behufe  der  Rückzahlungen  werden  alle  halbe  Jahre
in  Wiesbaden  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Heimzahlungs-Termine  durch  die
Bürgermeisterei  der  Stadt  Wiesbaden  vollzo  een.  Das  Ergebniß  dieser  halbjährlichen
  Verloosungen  wird  sogleich  veröffentlicht.  Alle  Kundmachungen  sowohl  in
diesem  Betreffe  als  über  die  nach  Ablauf  der  ersten  zehn  Jahre  etwa  zu  beschließenden
  antizipirten  und  verstärkten  Rückzahlungen  oder  gänzliche  Heimzahlung  werden
  in  offentliche  Blätter  von  Wiesbaden,)  wenigstens  in  drei  Frankfurter  Zeitungen,
  in  die  Amtsblätter  der  Regierung  zu  Wiesbaden  und  der  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  und  in  den  Preußischen  Staatsanzeiger  eingerückt  werden.

Einer  jeden  Partial-Obligation  werden  auf  Kosten  der  Stadt  Wiesbaden
halbjährige  Zinskupons  auf  den  Vorzeiger  lautend,  vorerst  für  zehn  Jahre,  und,
bis  zur  Leiahlung  einer  jeden  Partial-Obligation,  auf  den  Vorzeiger  lautende
Talons  zum  Behufe  der  künftigen  für  den  Inhaber  kostenfreien  Erhebung  weiterer
Zinsabschnitte  beigegeben.

Die  x  der  jedesmal  fä.  gen  Zinsabschnitte,  sowie  der  herausgeloosten
  oder  gekündigten  Partial-Obligationen  erfolgt  kostenfrei  für  den  Inhaber
bei  dem  Bankhause  der  Herren  M.  A.  v.  Rothschild  &amp;amp;  Söhne  in
Frankfurt  a.  M.,  oder  nach  Wahl  des  Inhabers  auch  bei  der  Stadtkasse
  in  Wiesbaden,  in  ganzen  oder  doppelten  Silberthalern  der  Thalerwährung
  (des  14-  oder  30  -Thalerfußes).

Jahthang  1868.  (Nr.  7288.  16  Das
        <pb n="150" />
        —  118  —

Das  Verfahren  bei  dem  Aufgebote  und  der  Amortisation  abhanden  gekommener
  oder  zu  Grunde  gegangener  Obligationen,  Kupons  und  Talons  richtet
sich  nach  dem  zu  Wiesbaden  geltenden  Rechte,  und  insbesondere  nach  dem  Gesetze
vom  2.  Juni  1860.  (Verordnungsblatt  des  vormaligen  Herbogthums  Nassau
von  1860.  S.  89.),  und  der  Gerichtsstand  hierfür  ist  Wiesbaden.

Für  die  der  Stadt  obliegenden  Zahlungen  an  Kapital  und  Zins  haftet  sie  mit
ihrem  ganzen  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögen,  ihren  sämmtlichen  Einkünften
  und  paratesten  Mitteln.  Zunächst  hat  sie  dieserhalb  die  Einnahme  aus
der  dermalen  bestehenden  städtischen  Accise  angewiesen,  welche  laut  des  verifizirten
Auszugs  aus  den  Büchern  des  Acciseamts  (Anlage  II.)  in  den  nächst  vorhergegangenen
  fünf  Jahren  (1863—1867.)  durchschnittlich  einen  reinen  Jahresertrag  von
104,127  Fl.  26  Kr.  3  Hl.  Süddeutscher  Währung  geliefert  hat.

Die  Kapitalien  unterliegen  selbstverständlich  nur  der  gemeinrechtlichen
Verjährung  von  dreißig  Jahren,  während  die  Zinsen  mit  Ablauf  von  fünf
Jahren  verjähren  und  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  Ende  des  31.  Dezember
  des  Jahres,  in  welches  der  Fälligkeitstermin  fällt,  beginnt.

Urkundlich  der  Unterschriften  und  des  beigedruckten  Stadtsiegels.
Wiesbaden,  den  #...  18.

Der  Gemeinderath  der  Stadt  Wiesbaden.
        <pb n="151" />
        —  119  —

Purtial-Obligation

des

Anlehens  der  Stadt  Wiesbaden

vom.en  18.

(ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  .......  ...  18..,
Gesetz  ·  Samml.  S.  ..  .  .  .).

Littr  +  .

Wir  bezeugen  hierdurch,  daß  der  Inhaber  dieser  Partial-Obligation  zu  dem
vorgedachten  von  der  Stadt  Wiesbaden  bei  uns  kontrahirten  Anlehen  von
300,000  Thalern  die  Summe  ovvooo  Thalern  der  Thalerwährung
baar  einbezahlt  hat  und  in  dessen  Folge  an  allen  Rechten  aus  der  vorstehen
abgedruckten  Haupt.Schuldrerschreibung  nach  dem  Verhältnisse  dieser  seiner  Einhlung

  Theil  hat,  und  wir  versprechen  zugleich,  die  Original-Urkumden  über
ieses  Anlehen  gehörig  aufzubewahren  und  keine  derselben  aus  unserem  Depositorium
  dem  Emlebneer  zurückzugeben,  so  lange  nicht  alle  Inhaber  von  Partial-Obligationen
  für  Kapital  und  Zinsen,  wie  auch  etwa  entstehende  Kosten,  vollkommen
  befriedigt  sein  werden.

In  Frankfurt  am  Main,  den  re  ...  ..  18.

(Trockener  Siegel-  Abdruck.)  (Firma-  Unterschrift  des  Bankhauses.)

Daß  der  gegenwärtige  Abdruck  mit  den  Urschriften  vollkommen  übereinstimmt,
  auch,  dem  Inhalte  der  Haupt-Schuldverschreibung  entsprechend,  nicht

mehr  als:
1000  St.  Partial-Obligat.  Littr.  A.  Nr.  1—1000.  zu  100  Rthlr.  =  100,000  Rcthlr.
500  tttr.  500..  200  0/

B.  -  1—  .  —  s
250--.Littk.c.-1—250.-400--100:000.
zusammenimBetkagevon...................................  300,000  Rthlr.

von  dem  Bankhause  der  Herren  M.  A.  v.  Rothschild  &amp;amp;  Söhne  ausgefertigt
und  durch  den  Unterzeichneten  beglaubigt  worden  sind,  wird  hierdurch  bescheinigt.
Wiesbaden,  den  ..  ten  ...  18..
(Trockener  Stempel  mit  dem  Der  Bürgermeister.
Stadtwappen.)  (Unterschrift.)
Anmerkung.  Bei  der  Einlösung  einer  rückzahlbaren  Obligation  sind  auch  die  nach  dem

Rückzahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern,  da  sonst  der  Betrag
  der  fehlenken  Kupons  vom  Kapitale  abgezogen  wird.

—  1.
        <pb n="152" />
        1.  ........  18.  Littr.  .

halbjährige,  am  1.  18.  fällige  Zinsen  zu  fünf
Prozent  per  annum  voo  ..  Thalern  Kapitalantheil
an  dem  Anlehen  der  Stadt  Wiesbaden  d.  H.  18.
von  300,000  Thalern  der  Thalerwährung  werden  nach  Eingang
  bei  dem  unterzeichneten  Bankhause  in  Frankfurt
am  Main  oder,  nach  Wahl  des  Inhabers,  bei  der
Stadtkasse  in  Wiesbaden  ausbezahlt.

.....  Rihck......Sg-.  -  ----(Faksimicevskuntekschkiftvestder
  Thalerwaͤhrung.  (Trockener  Kuponstempel.)  hauses  und  eines  Angestellten  seines

Kuponbüreaus.)
Zahl.  Kupon.

Verjährt  mit  Ablauf
d
31.  Dezember  18..

Dalon
,  zu  der
Partial-Obligation  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern
Littr.  M
bes

Anlehens  der  Stadt  Wiesbaden  über  300,000  Thaler
18.

vo  .

zu  fünf  Prozent  per  annum  verzinslich.

Gegen  Rückgabe  dieses  Talons  werden  weitere  halbjährige  Iinskupons,
mit  dem  #n..  18..  anfangend,  kostenfrei  ausgegeben  in  Framkfit
am  Main  bei  dem  Bankhause  «  ’  «"

WiledetllnterfchtiftbesAWs
(Trockener  Kuponstemwel)  haufes  und  eines  Angestellten  seinrs
ur  Erhebung  der  weiteren  Kupons  genuͤgt  Kuponhütrenus.)
dieser  Talon  allein,  ohne  die  Obligation.

Den  Obligatlonen,  welche  zur  Einlösun
kommen,  muß  dieser  Talon  nebst  allen  noch
nicht  fälligen  Zinsabschnitten  beigefügt  werden.

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geh#imen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(K  w.  Decker).
        <pb n="153" />
        —  121  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

—  Nr.  6.  —

 

 

(Nr.  7289.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  der
Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  zu  Berlin.  Vom  21.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  Wir  durch  Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Errichtung
einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Preußische  Bodenkredit-Aktienbank“  mit
dem  Sitze  zu  Berlin  und  deren  in  der  notariellen  Urkunde  vom  20.  August  1868.
verlautbartes  Statut  genehmigt  haben,  wollen  Wir  der  genannten  Aktiengesellschaft
  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons  versehener  Hypothekenbriefe,
  wie  solche  in  dem  Statute  näher  bezeichnet  und  in  Gemäßheit  desselben
t  verzinsen  sind,  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
ieses  Hypothekenbriefes  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
derselben  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltli,  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Hypothekenbriefe
  oder  Zinskupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen
  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft  durch  die  Gesetz.  Sammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  ·  ·

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  1868.

(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Jahrgang  1860.  (Nr.  7289.)  17  Sta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Januar  1869.
        <pb n="154" />
        —  122  —

Statut
der

Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  zu  Berlin.

I.  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

IE  der  Firma:
„Preußische  Bodenkredit-Aktienbank“
ird  eine  Aktiengesellschaft  gegründet,  welche  in  Berlin  ihren  Sitz  hat.

g.  2.

Zweck  der  Gesellschaft  ist:  Förderung  des  Realkredits  durch  Gewährung
hypothekarischer  Darlehne  und  der  Bemieb  der  im  F.  14.  bezeichneten  Geschäfte.

F.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  vorläufig  auf  Einhundert  Jahre,  vom  Tage
der  landesherrlichen  Genehmigung  dieses  Statuts,  festgesetzt  und  kann  durch  Beschluß
  der  Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  vor  Ablauf
des  fünfundneunzigsten  Jahres  verlängert  werden.

S.  1.

Bekanntmachungen  Seitens  der  Gesellschaftsorgane  gelten  für  gehörig
vublizirt,  wenn  sie  in  den  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  und  anberden
in  mindestens  drei  vom  Kuratorium  sofort  nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung
  der  Gesellschaft  im  Staatsanzeiger  zu  bezeichnende  Zeitungen,  eingerückt
werden.

Das  Kuratorium  beschließt  über  jeden  späteren  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter,
  welcher  in  den  bis  dahin  benutzten  Gesellschaftsblättern,  soweit  dieselben
noch  zugänglich  sind,  bekannt  gemacht  wird.

II.  Ab.
        <pb n="155" />
        —  123  —

II.  Abtheilung.

Grundkapital  und  Aktiongire.

§.  5.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  ist  auf  fünfmalhunderttausend  Thaler
in  zweitausendfünfhundert  Stück  Aktien,  zweibundert  Thaler,  festgesetzt.

Dasselbe  kann  auf  Beschluß  des  Kuratorimns  mit  ministerieller  Genehmigung
  bis  auf  zwei  Millionen  fünfmalhunderttausend  Thaler,  und  auf  Beschluß
der  Generalversammlung  mit  gleicher  Genehmigung  bis  auf  fünf  Millionen
Thaler  erhöht  werden.

Eine  weitere  Erhöhung  des  Grundkapitals  kann  nur  auf  Beschluß  der
Generalversammlung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  stattfinden.

)

Die  Aktien,  jede  im  Betrage  von  zweihundert  Thalern,  lauten  auf  Namen;
sie  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.  unter  der  Unterschrift  eines  Mitgliedes
  des  Kuratoriums  und  zweier  Direktoren  ausgefertigt  und  mit  Dividenden-#escheinen
  auf  fünf  Jahre,  Schema  B.),  und  mit  einem  Talon,  Schema  C.,
versehen.

F.  7.
Die  Aktien  können  übertragen  werden.  Zur  Uebertragung  genügt  einfaches
  Indossament.  Das  Aktienbuch  wird  durch  die  Direktion  geführt.

g.  8.

Von  dem  Grundkapitale  sind  zehn  Prozent  sofort  bei  der  Aktienzeichnung
und  fernere  mindestens  dreißig  Prozent,  innerhalb  des  ersten  Jahres  vom  Tage
landesherrlicher  Genehmigung,  einzuzahlen.

Die  weiteren  Einzahlungen  betragen  mindestens  je  zehn  Prozent,  die
Zahlungstermine  bestimmt  das  Kuratorium.

Die  Anlegung  der  bei  der  Aktienzeichnung  geleisteten  Einzahlung  geschieht
nach  dem  Ermessen  des  provisorischen  Komités.

Die  Aufforderungen  zur  Einzahlung  müssen  wenigstens  vier  Wochen  vor
den  Zahlungsterminen  durch  die  Direktion  erfolgen.

Ueber  die  geleisteten  Ratenzahlungen  werden  den  Aktienzeichnern  Interimsscheine
  ertheilt,  die  durch  Indossament  mit  Genehmigung  der  Direktion  an  einen
bestimmten  Rechtsnachfolger  übertragen  werden  können.

Die  Aushändigung  der  Aktien  an  die  Zeichner  erfolgt  erst  nach  Berichtigung
  der  letzten  Ratenzahlung.

Dem  Gründungs-Komité  und  später  der  Direktion  der  Preußischen
Bodenkredit-Aktienbank  bleibt  das  Recht  der  Zurückweisung  der  Zeichnungen
vorbehalten.

(Nr.  7280.)  17*  S.  9.
        <pb n="156" />
        —  124  —

G.  9.

Aktionaire,  welche  die  eingeforderten  Ratenzahlungen  nicht  rechtzeitig  leisten,
sind  zur  Zahlung  von  sechs  Prozent  Verzugszinsen,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,
und  zur  zu  ung  einer  Konventionalstrafe  von  zehn  Prozent  des  rückständigen
Betrages  verpflichtet.

Statt  dessen  können  die  säumigen  Aktionaire  such  dreimaliger  Aufforderung
zur  Leistung  der  rückständigen  Thellzahlungen,  gemäß  Artikel  221.  ad  2.  des
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,  durch  Beschluß  des  Kuratoriums  ihrer
Anrechte  aus  der  Feichnen  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  verustis  erklärt  werden.  "„

iese  Er  ärg  witrd  öffentlich  bekannt  gemacht  und  es  werden  neue
Interinsscheine  resp.  Aktien  unter  neuen  Nummern  für  die  erloschen  erklärten
emittirt.
S.  10.

Die  Mortifikation  verlorener  Aktien  resp.  Interimsscheine  erfolgt  auf  Betreiben
  und  Kosten  des  Eigenthümers  bei  dem  kompetenten  Gerichte  in  Berlin.

Auf  Grund  des  rechtskräftigen  Amortisationsurtheils  erfolgt  die  Anfertigung
  und  Ausreichung  einer  neuen  Aktie  resp.  Interimsscheines  unter  neuer
ummer  auf  Kosten  des  Antragstellers.

Sind  Aktien,  Talons  oder  Dividendenscheine  zwar  nicht  verloren,  aber
beschädigt,  jedoch  in  ihrem  wesentlichen  Theile  noch  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einlieferung
  der  beschädigten  Papiere  neue  gleichartige  Papiere  aus  Hoten  des
Inhabers  unter  gleicher  Nummer  aussureichen.

..  11.

cht  gine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet
nicht  statt.  "„  1

Demzenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  (I.  31.)  bei  der  Direktion  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
durch  Vorzeigung  der  Aktien  oder  sonst  glaubwürdig  darthut,  4  nach  Ablauf
der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Dividendenscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

.  12.

Auch  verlorene  Talons  können  nicht  amortisirt  werben.
Die  Ausreichung  der  neuen  Serie  an  Dividendenscheinen  erfolgt,  wenn
der  bast  bestimmte  Talon  nicht  eingereicht  werden  kann,  an  den  Präsentanten
er  Aktie.
st  aber  vorher  der  Verlust  des  Talons  der  Direktion  angezeigt,  und  der
Aushändigung  der  neuen  Serie  der  Dividendenscheine  widersprochen  worden,  so
werden  dieselben  zurückbehalten,)  bis  die  streitigen  Ansprüche  auf  die  neue  Serie
durch  Vergleich  oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  *  K-#
        <pb n="157" />
        —  125  —

K.  13.

Durch  die  Zeichnung  oder  den  Erwerb  einer  Aktie  nehmen  die  Aktionaire,
soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  gegen  die  Gesellschaft  oder
überhaupt  um  Streitigkeiten  mit  derselben  handelt,  ihren  Gerichtsstand  vor  dem
Königlichen  Stadtgericht  in  Berlin,  an  dessen  Stelle,  im  Fall  der  Errichtung
von  Handelsgerichten,  das  Königliche  Kardess  ericht  in  Berlin  treten  soll.

Alle  Insinuationen  erfolgen  gültig  an  die  von  ihnen  zu  bestimmende,  in
Berlin  wohnende  Person,  oder  an  das  von  ihnen  zu  bezeichnende,  in  Berlin  domizilirte
  Handlungshaus  nach  Maaßgabe  des  §.  21.  Titel  VII.  Theil  1.  der
Allgemeinen  Gerichtsordnung,  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person
oder  eines  Handlungshauses  in  Berlin  auf  dem  Prozeßbüreau  des  dortigen
Stadt-  resp.  Handelsgerichts.

III.  Abtheilung.
Geschäftskreis.

K.  14.

Die  Preußische  Bodenkredit-Aktienbank  ist  befugt,  zur  Erfüllung  ihres
Zweckes,  sowie  zur  Verwaltung  ihres  Vermögens  gegen  von  ihr  zu  erhebende
Gebühren  oder  Provision  nachstehende  Geschäfte  zu  betreiben:

a)  unkündbare  und  kundbare  Hypotheken  innerhalb  des  Preußischen  Staats-R


-

gebietes  zu  erwerben  (s.  W#.  16.  20.)
b)  unkündbare  und  kündbare  Hypothekenbriefe  (§6.  21.  bis  27.)  auszugeben;
J)  Hypotheken  zu  vermitteln;

d)  Kapitalien  von  Behörden,  Anstalten  und  Privaten  bei  wenigstens  sechsmonatlicher
  Kündigungsfrist  bis  zur  Höhe  des  fünften  Theiles  des  baar
eingczahlten  Grundkapitals  verzinslich  anzunehmen.  Jederzeit  rückzahlbare
Gelder  dürfen  nur  unverzinslich  angenommen  werden;

e)  im  Geldverkehr  hat  sich  die  Gesellschaft  der  Spekulationsgeschäfte  zu  enthalten
  und  sich  auf  solche  Operationen  zu  beschränken,  welche  geeignet
sind,  den  Hppothekenverkehr  zu  erleichtern  und  zu  fördern,  ohne  dessen
Sicherheit  zu  gefährden.

)  Die  disponiblen  Gelder  der  Gesellschaft  können,  vorbehaltlich  der  jederzeit
rückzahlbaren,  welche  mindestens  zur  Hälfte  stets  baar  bereit  zu  halten
sind,  zum  anderen  Theile  in  leicht  diskontirbaren  oder  negoziabeln  guten
Wechseln  angelegt  werden  müssen,  durch  Diskontirung,  Kauf  oder  Beleihung
  von  Wechseln  und  durch  Erwerb  oder  Beleihung  von  Werthpapieren,
  alles  dies  unter  Beobachtung  der  Grundsätze  der  Preußischen

(Xr.  7289.)  ank,
        <pb n="158" />
        —  36  —

Bank,  sowie  auch  durch  Guthaben  bei  Bankhäusern  und  Bankinstituten
nutzbar  angelegt  werden,

15.

Grundstücke  zu  erwerben  ist  der  Preußischen  Bodenkredit  ·  Aktienbank  nur
gestattet:

#a)  zum  Zwecke  der  Benutzung  zu  Gesellschaftslokalien)

b)  Behufs  Sicherslellung  oder  Realisirung  von  Gesellschaftsforderungen;  in
letzterem  Falle  soll  auf  dic  baldige  Wiederveräußerung  der  Grundstücke
möglichst  Bedacht  genommen  werden.

S.  16.

n  Unkündbare  hypothekarische  Darlehne  werden  nicht  unter  Beträgen  von
mindestens  fünfhundert  Thalern  bewilligt.

Die  Tilgung  derselben  geschieht  durch  Amortisation  und  darf  die  Amortisationsquote
  nicht  geringer  als  1  Prozent  der  Darlehnssumme  Dro  anno  sein,
jedoch  steht,  dem  Schuldner  die  sschlelu  ung  der  Amortisation  brch.

Die  stipulirten  Zinsen  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Amortisation  bis  zur
Beendigung  derselben  von  der  ganzen  ursprünglichen  Darlehnssumme,  und  zwar
nach  Uebereinkunft  quartaliter  oder  semesterweise,  zu  bezahlen.

Ist  die  Zahlung  der  Amortisationsrate  oder  der  Zinsen  nicht  spätestens
imerhald  14  Tagen  nach  Verfall  erfolgt,  so  muß  für  jeden  Lomrwerkionsfal
eine  Konventionalstrafe  von  2  Prozent  des  ursprünglichen  Betrages  des  Darlehns
an  die  Gesellschaft  bezahlt  werden.

Abschlagszahlungen,  welche  über  den  Betrag  der  stipulirten  Amortisations.
rate  hinaus  gehen,  ist  die  Preußische  Bodenkredit-Aktienbank  berechtigt  nur  in
unkündbaren  Hypothekenbriefen  anzunehmen,  deren  Zinssatz  ein  Fleicher  ist  wie
der,  zu  dem  die  Hypothekenbriefe  an  Stelle  der  betreffenden  Hypotheken  ausgefertigt
  worden  sind.  4r  «

Das  Verfahren  bei  der  Amortisation  wird  durch  ei  om  Kuratorium  zu
erlassendes  Reglement  geordnet.

Wenn  ein  Drittheil  des  dargeliehenen  Kapitals  amortisirt  ist,  so  ist  die
Gesellschaft  nach  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  berechtigt,  entweder  über  den
amortifirten  Betrag  löschungsfähig  zu  quittlren  und  die  Zinsen  mit  Rücksicht  auf
den  gelöschten  Theil  des  Kapitals  herabzusetzen,  oder  eine  neue  Beleihung  an
Stelle  des  amortisirten  Kapitalbetrages  zu  bewilligen.

S.  17.

Wenn  der  für  ein  unkündbares  Darlehn  als  Hypothek  bestellte  Grundbesitz
  ungetheilt  den  Besitzer  wechselt,  so  bleibt  der  frühere  Eigenthümer  so  lange
der  Gesellschaft  persönlich  verhaftet,  bis  der  neue  Eigenthümer  die  gehörige,  mit
den  Belägen  versehene  Anzeige  an  die  Direktion  der  Gesellschaft  gemacht  hat
md  seine  Haftung  unter  Befreiung  seines  Besitzoorgängers  angenommen  9.  is
        <pb n="159" />
        —  127  —

K.  18.

In  folgenden  Fällen  können  die  unkündbaren  hupothekarischen  Darlehne
ausnahmsweise  Seitens  der  Gesellschaft  gekündigt  werden:

a)  wenn  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Fälligkeitskermine  die  vom
Schuldner  vertragsmäßig  zu  leistenden  Zahlungen  nebst  etwaiger  Konventionalstrafe
  und  sonstigen  Kosten  an  die  Gesellschaft  berichtigt  sind;

wenn  die  Segquestration  oder  Subhastation  über  das  verpfändete  Grundstück
  oder  einen  Theil  desselben  verhängt  oder  auch  nur  ein  solches  Verfahren
  eingeleitet  ist,  oder  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang  der
beliehenen  Hypothek  bestritten  wird;

wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth  oder  auch  nur  die  Zahlungen
einstellt;

wenn  durch  irgend  welchen  Umstand  der  Werth  des  hypothekarischen
Unterpfandes  —  in  Vergleich  zu  dem  bei  Gewährung  des  Darlehns
angenommenen  Werthe  —  so  gesunken  ist,  daß  der  nicht  amortisirte  Theil
des  Dmlehu  nicht  mehr  hinreichend  gesichert  erscheint,  oder  wenn  eine
theilweise  Veräußerung  des  Unterpfandes  oder  eine  Theilung  desselben
unter  mehrere  Eigenthümer  stattgefunden  hat,  ohne  daß  wegen  Regulirung
  der  Hpotdet  mit  der  Bank  ein  Abkommen  getroffen  ist.  Doch  berechligen
  Werthsverminderungen,  denen  kein  unwirthschaftliches  Verfahren
  des  Besitzers  zum  Grunde  liegt,  und  solche  Abveräußerungen,  deren
Unschädlichkeit  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  März  1850.  (Gesetz-Samml.
  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde  bescheinigt  wird,  die
Gesellschaft  zur  Kündigung  des  gegebenen  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,
welcher  in  dem  Werthe  der  verbleibenden  Substanz  des  Pfandobjekts
nicht  mehr  seine  statutenmäßige  Deckung  findet,  und  zur  Kündigumg  des
gesammten  Darlehns  nur  danmm,  wenn  der  gedeckt  bleibende  Betrag  desselben
  nicht  mehr  den  geringsten  Satz  einer  zulässigen  Darlehnsbewilli.
gung  erreichte;

e)  wenn  die  verpfändeten  Gebäude  nicht  nach  den  vom  Kuratorium  festgesetzten
  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sind,  und  die  Versicherung,
falls  sie  bei  einer  Privatgesellschaft  erfolgen  soll,  nicht  bei  derjenigen
Unstait  genommen  oder  beibehalten  wird,  welche  die  Direktion  vorschreibt;


1)  wenn  das  lebende  und  todte  Inventar  überhaupt  nicht,  oder  nicht  bei
den  von  der  Direktion  vorgeschrielenen  Versicherungsanstalten  gegen
Feuersgefahr  versichert  ist;

8)  wenn  die  Ernte  nicht  gegen  Hagelschäden  bei  einer  von  der  Direktion
vorgeschriebenen  Anstalt  ordnungsmäßig  versichert  ist.

b

rl5a

d

Werden  diese  Ausnahmebestimmungen  zur  Anwendung  gebracht,  so  muß
Fr.  7289.  eine
        <pb n="160" />
        —  128  —

eine  dreimonatliche  Kündigung  vorhergehen.  Der  Bank  bleibt  es  vorbehalten,
in  Stelle  der  baaren  Rückzahlung  entweder  Hypothekenbriefe  (K.  16.  Alinea  5.)
oder  eine  den  statutenmäßigen  Anforderungen  genügende  Hypothek  anzunehmen.

KC.  19.

Jeder  Darlehnsnehmer  einer  unkündbaren  Hypothek  hat  der  Gesellschaft
schriflich  eine  Weesse  innerhalb  des  Preußischen  Staates  anzuzeigen,  unter  welcher
ie  Zustellung  der  Erlasse  der  Gesellschaftsorgane  an  denselben  zu  bewirken  ist.

An  diese  Adresse  erfolgen  die  Zustellungen  gültig  für  den  betreffenden
Darlehnsnehmer,  so  lange  nicht  eine  andere  abrels  schriftlich  der  Gesellschaft
bezeichnet  worden  ist.

Betrifft  die  Hypothek  mehrere  Betheiligte,  so  haben  sie  einen  gemeinschaftlichen
  Vertreter  zu  ernennen  und  dieser  gemäß  Alinca  1.  eine  Adresse  zu  bezeichnen,
an  welche  die  Zustellung  gültig  für  alle  erfolgt,  so  lange  nicht  eine  andere  Adresse
der  Gesellschaft  bezeichnet  worden  ist.

S.  20.

Kündbare  hypothekarische  Darlehne  ohne  allmälige  Amortisation  werden
unter  der  Vereinbarung  einer  bestinunten  Kündigungsfrist  und  unter  den  von
dem  Kuratorium  aufzustellenden  allgemeinen  Normen  gewährt.

g.  21.

Die  Gesellschaft  giebt  gegen  die  von  ihr  gewährten  hypothekarischen  Darlehne
  verzinsliche  Hypothekenbriefe  aus,  deren  Gesammtsumme  jedoch  den  zehnfachen
  Betrag  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen  darf.

Desslken  lauten  auf  den  Inhaber  und  sind  Seitens  desselben  entweder
unkündbar  (§.  23.)  oder  kündbar  (F.  24.),  welche  beide  Arten  äußerlich  unterscheidbar
  ausgefertigt  werden.

Sie  sind  von  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  von  einem  Mitgliede
des  Kuratoriums  zu  unterzeichnen.

8.  22.

Für  unkündbare  und  für  kündbare  Hypothekenbriefe  konmnen  böchstent  je
zwei  bestimmte  Zinssätze  nach  Wahl  der  Gesellschaft  in  Anwendung;  die  Ausgabe
  von  Hypothekenbriefen  zu  einem  anderen  Zinssatze  ist  durch  die  besondere
Ermächtigung  des  Finanz=  und  des  Handelsministers  bedingt.

Beide  Sorten  Hypothekenbriefe  werden  in  Stücken  zu  25,  50,  100,  200,
500,  1000  Rthtr.  aus  gefertigt.

Hypothekenbriefe,  welche  bei  Ausreichung  der  Darlehnsvaluta  an  die  Hypothekenschuldner
  zum  Nominalwerthe  statt  baaren  Geldes  gegeben  werden,  dürfen
zu  keinem  geringeren  Zinssatze  ausgefertigt  sein,  als  welchen  der  Schuldner,  abgesehen
  von  Amortisations=  und  Verwaltungskosten-Beiträgen,  an  die  Gesellschaft
zu  entrichten  hat.  OD

en
        <pb n="161" />
        —  129  —

Den  Schuldnern,  welche  beim  Darlchnsempfang  die  Hypothekenbriefe  zum
Nennwerthe  in  Zahlung  erhalten,  ist  das  Recht  zur  Rückgabe  des  Darlehns  in
gleicher  Art  ausdrücklich  vorzubehalten.

C.  23.

Die  unkündbaren  Hypothekenbriefe  werden  nach  dem  beiliegenden  Schema  D.
ausgefertigt.  à  «

Für  die  halbjährlich  zu  zahlenden  Zinsen  werden  nach  beiliegendem  Schema  E.
für  je  fünf  Jahre  Zinskupons  und  dem  beiliegenden  Schema  F.  ein  Talon
beigesüg,  gegen  dessen  Einlieferung  neue  Zinskupons  auf  je  fünf  Jahre  ausgegeben
  werden.

Diese  Zinskupons  sind  in  Berlin,  Breslau,  Cöln,  Kassel,  Danzig,  Frankfurt
  a.  M.,  Hamburg,  Hannover,  Königsberg,  Leipzig,  Magdeburg)  Münster,
Posen,  Stettin  u.  s.  w.  nach  näherer  Bekanntmachung  der  Direktion  zahlbar.
Die  Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  vier  Jahren  nach  dem  letzten
Dezember  des  Jahres,  in  welchem  der  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist;  dies  wird
auf  den  Zinskupons  vermerkt.  "

§.24.

Kündbare  Hopoathekenbriefe  (Schema  67  können  sowohl  von  dem  Inhaber
als  auch  von  der  Gesellschaft  —  jedoch  in  beiden  Fällen  nur  zum  2.  Januar
oder  zum  1.  Juli  —  mit  sechsmonatlicher  Frist  gekündigt  werden.

Soll  das  Kündigungsrecht  des  Inhabers,  gemäß  der  mit  dem  ersten
Erwerber  des  Hypothekenbriefes  vor  Ausgabe  des  letzteren  getroffenen  Vereinbarumg,
  erst  nach  Ablauf  eines  bestimmten  Jeitraums,  welcher  übrigens  die  Dauer
von  fünfzehn  Jahren  niemals  überschreiten  darf,  ausgeübt  werden  dürfen,  so
wird  dies  bei  der  Ausgabe  des  betreffenden  Hypothekenbriefes  auf  demselben

vermerkt.

Bei  einer  von  Seiten  des  Hypothekenbrief.  Inhabers  erfolgenden  Kündigung
  muß  der  Hypothekenbrief  bei  der  Gesellschaft  präsentirt  und  demnächst  die
geschehene  Kündigung  auf  demselben  vermerkt  werden.

Erfolgt  die  Kündigung  der  Hypothekenbriefe  Seitens  der  Gesellschaft,  so
muß  dieselbe  durch  öffentliche  Bekanntmachungen  mittelst  der  Gesellschaftsblätter
4.)  stattfinden.  ·  »«  «·«

Den  kündbaren  Hypothekenbriefen  werden  Kupons  für  die  halbjährlichen
Zinszahlungen  nach  dem  Schema  IHI.,  nebst  einem  Talon  nach  dem  Schema  J.,
für  je  fünf  Jahre  beigegeben.

Kündbare  Gaatheleneriert  dürfen  zu  keinem  höheren  Betrage,  als  demjenigen
  der  Hypothekenforderungen,  welche  die  Preußische  Bodenkredit.  Aktienbank,
  mit  gleicher  Frist,  ihren  Schuldnern  zu  kündigen  berechtigt  ist,  und  zu
keinem  höheren  Betrage  als  dem  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  ausgegeben
werden.

G.  25.

Die  Bank  darf  Hypothekenbriefe  nur  bis  zu  einem  Betrage  ausgeben,
Jahrgang  1869.  (Nr.  720.)  18  wel-
        <pb n="162" />
        —  130  —

welcher  zuvor  durch  erworbene  Hypothekenforderungen  gedeckt  ist.  Diese  Hypothekendarlehne
  dürfen  nur  in  solcher  Höhe  gegeben  werden,  daß  entweder
1)  der  Jahresbetrag  der  vom  Schuldner  zu  zahlenden  Zinsen,  Amortisationsund
  Verwaltungskosten-Beiträge,  einschließlich  der  demselben  vorangehenden
Verpflichtungen:
a)  bei  Liegenschaften  zwei  Drittel  des  jährlichen  Reinertrages,
b)  bei  Gebäuden  ein  Drittel  des  jährlichen  Nutzungswerthes,
zu  welchen  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaften  und  Gebäude
Behufs  der  Veranlagung  zur  Grund.,  beziehungsweise  Gebäudesteuer  nach
Maaßgabe  der  goeeeß  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  253.  ff.)
abgeschätzt  worden  sind,  nicht  übersteigt,
oder

2)  der  Kapitalsbetrag  des  Hypothekendarlehns  einschließlich  der  demselben
vorangehenden  Verpflichtungen:

a)  bei  Liegenschaften  den  zwanzigfachen  Betrag  des  jährlichen  Reinertrages,


b)  bei  Gebäuden  den  zehnfachen  Betrag  des  jährlichen  Nutzungswerthes
nach  Maaßgabe  der  erwähnten  Elset  vom  21.  Mai  1861.  nicht
übersteigt  und  bei  Gebäuden  auch  mit  der  Berechnung  ad  1.  b.  nie
über  den  halben  Feuerkassenwerth  hinausgehen  darf.

Der  Betrag,  um  welchen  sich  die  Summe  der  zur  Sicherheit  dienenden
Hypothekenforderungen  durch  Amortisation,  Rückzahlungen  oder  auf  andere  Weise
vermindert,  ist  entweder  von  den  emittirten  Hypothekenbriefen  aus  der  Cirkulation
zu  ziehen,  oder  durch  andere  Hypothekenforderungen  zu  ersetzen,  dergestalt,  daß
das  vorstehend  vorgeschriebene  Deckungsverhältmiß  stets  aufrecht  erhalten  wird.

9  26.
Die  Sicherheit  der  Hypothekenbriefe  und  deren  Zinsen  wird  gebildet:

a)  durch  die  in  dem  Tresor  der  Gesellschaft  deponirten  Hypothekenforderungen
von  mindestens  dem  gleichen  Betrage;

b)  durch  das  Grundkapital  der  Gesellschaft;

J)  überhaupt  durch  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft,  welches  für
7  Verzinsung  und  Einlösung  der  Hypothekenbriefe  unbedingt  veraftet
  ist.

S.  27.

Die  Verminderung  der  emittirten  Hypothekenbriefe  geschieht  durch  Einlösung
  derselben  zum  Nennwerthe  nach  vorgängiger  Bestimmung  durch  das  6oose.
ie
        <pb n="163" />
        —  131  —

Die  ausgeloosten  Nummern,  der  Termin  und  der  Ort  der  Rückzahlung
sind  drei  Mal,  das  erste  Mal  mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Rückzahlungstermine,
  an  welchem  die  Verzinsung  aufhört,  durch  die  im  H.  4.  bezeichneten
Blätter  bekannt  zu  machen.

Bei  der  Rückzahlung  find  mit  den  Hypothekenbriefen  die  noch  nicht  fälligen
Kupons  einzuliefern,  widrigenfalls  deren  Betrag  in  Abzug  gebracht  wird.

Der  gekürzte  Betrag  wird  dem  letzten  bestzer  des  Hypothekenbriefes  erstattet,
  wenn  und  soweit  die  fehlenden  Kupons  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungszeit
  (§I.  28.)  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.

K..  28.

Die  Bestimmungen  der  "  10.  11.  und  12.  in  Betreff  verlorener  Aktien,
Dividendenscheine  und  Talons  finden  auch  auf  verlorene  Hypothekenbriefe,  deren
Kupons  und  Talons  Anwendung.  Die  Zinsen  der  Hypothekenbriefe  verjähren
zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  vier  Jahren  vom  31.  Dezember  des  Jahres  ab,
in  welchem  der  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist.

IV.  Abtbeilung.
Die  Bilanz.  Der  Amortisationsfonds.  Der  Reservefonds.

K.  29.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahes  ist  die  Bilanz  zu  ziehen  und  innerhalb
der  drei  nächsten  Monate  von  der  Direktion  aufzustellen  und  dem  Kuratorium

vorzulegen.

er  Gewinn  ergiebt  sich  aus  dem  Ueberschuß  der  Aktiva,  nach  Abzug  der
sämmtlichen  Passiva)  einschließlich  des  Grundkapitals  und  der  Verwaltungskosten,
zu  welchen  auch  die  in  jedem  Jahre  aufgewendeten  Einrichtungs=  resp.  Organisationskosten
  gehören.

Werthpapiere  dürfen  niemals  mit  einem  höheren,  als  dem  Erwerbungskurse,
  und  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme  niedriger  als  der
Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  in  der  Bilanz  angesetzt  werden.

Immobilien  sind  höchstens  zum  Kostenpreise  zu  veranschlagen  und  von
den  Mobilien  jährlich  mindestens  fünf  Prozent  des  Kostenpreises  abzuschreiben.

g.  30.

Das  Kuratorium  wählt  aus  seiner  Mitte  zwei  Delegirte,  welche  die  von
der  Direktion  aufgestellte  Bilanz  prüfen,  und  bilden  diese  Delegirte  mit  dem  Vorsitzenden
  des  Kuratoriums  zusammen  die  Prüfungskommission  für  die  Bilanz.

Das  Kuratorium  beschließt  nach  Erstattung  des  Berichts  dieser  Kommission
die  Festsetzung  der  Bilanz  und  ertheilt  der  Direktion  Decharge,  sofern  keine  Anstände
  vorhanden  sind.

(Nr.  7289.)  18“  S.  31.
        <pb n="164" />
        –—  J132  —

C.  31.

Von  dem  nach  der  Bilanz  festgesetzten  Reingewinn  werden  zuvörderst  zehn
Prozent  zum  Reservefonds  abgesetzt.  Der  dann  verbleibende  Ueberrest  wird  auf
die  Aktionaire  in  der  Art  vertheilt,  daß  daraus  eine  Rente  von  vier  Prozent
für  das  eingezahlte  Grundkapital  entnommen  wird,  und  von  dem  dann  verbleibenden
  Theile

a)  zehn  Prozent  Tantieme  an  das  Kuratorium,

b)  zehn  Prozent  Tantieme  an  die  Direktion,

und  der  verbleibende  beberschuß  an  die  Aktionaire  als  Superdividende
vertheilt  wird;  jedoch  ist  die  Generalversammlung  berechtigt,  die  Tantieme
ad  a.  und  b.  zu  ermäßigen.

Es  besteht  demnach  die  an  die  Aktionaire  zu  vertheilende  Dividende  aus
der  Eingangs  erwähnten  vier  Prozent  Rente  und  der  unten  vermerkten  Superdividende.


Bis  zum  vollen  Betriebe  des  Unternehmens,  jedoch  spätestens  bis  zum
31.  Dezember  1871.,  kann  die  Dividende  der  Aktionaire,  wenn  dieselbe  nach  vorbemerkter
  Berechnung  nicht  vier  Prozent  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals
erreicht,  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  aus  demselben  bis  zu  vier  Prozent
ergänzt  werden.

Alljährlich  am  1.  Juli  wird  die  Dividende  nach  Feststellung  der  Bilanz
gegen  Einlieferung  der  Dividendenscheine  in  Berlin  und  an  den  sonst  noch  beannt
  zu  machenden  Stellen  bezahlt.  Die  Diovidenden  verjähren  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  in  vier  Jahren  nach  dem  letzten  Dezember  des  Jahres,  in  welchem
der  Fälligkeitstermin  eingetreten  ist.

Die  Bilanz  wird  mit  dem  Geschäftsbericht  der  Direktion  gedruckt  und  an
die  Aktionaire  vertheilt,  und  erfolgt  außerdem  die  Veröffentlichung  der  Bilanz
auch  durch  die  im  F.  4.  bezeichneten  Gesellschaftsblätter.

KC.  32.

Der  Amortisationsfonds  ist  zur  Til  ng  der  unkündbaren  Darlehne  bestimmt.
  Derselbe  wird  gebildet  durch  die  für  ie  Amortisation  bestimmten  Einzahlungen,
  die  für  den  bereits  amortisirten  Theil  des  Kapitals  gezahlten  Zinsen,
sowie  die  Abschlagszahlungen  (I.  16.),  und  kommt  den  Schuldnern  der  unkündbaren
  Darlehne  nach  Maaßgabe  der  Höhe  ihrer  Amortisationsquoten,  Abschlagszahlungen
  u.  s.  w.,  zu  Gute.

K.  33.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  der  Gesellschaft
  bestimmt.  Die  Art  der  Anlegung  desselben  ist  dem  Ermessen  des  Kuratoriums
  anheimgestellt.  Der  Reservefonds  wird  mit  dem  übrigen  Gesellschaftsvermögen
  als  ein  Theil  desselben  verwaltet.  Der  daraus  erwachsende  Gewinn
fließt  den  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft  zu.  S

O-
        <pb n="165" />
        —  133  —

Sobald  der  Reservefonds  den  zwanzigsten  Theil  des  gezahlten  Aktienkapitals
  erreicht  hat,  und  so  lange  dieser  Betrag  sich  nicht  vermindert,  hört  die
Absetzung  der  zu  seiner  Bildung  nach  F.  31.  bestimmten  zehn  Prozent  auf.

V.  Abtheilung.
Organisation.

K.  34.
Die  Organe  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  find:
a)  die  Direktion;
b)  das  Kuratorium;
e)  die  Generalversammlung.

K.  35.

Die  Direktion  besteht  aus  zwei  vom  Kuratorium  zu  ernennenden  Mitliedern;
  es  bleibt  vorbehalten,  nuch  mehr  als  zwei  Mitglieder  anzustellen.  Der
Präfterat  des  Kuratoriums  kann  den  Mitgliedern  der  Direktion  für  den  Fall
ihrer  Abwesenheit  oder  Behinderung.  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums
oder  der  Gesellschaftsbeamten  Stellvertreter  bestellen.

Ueber  die  Ernennung  der  Direktoren  und  deren  Stellvertreter  ist  ein  gerichtliches
  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Namen  der  jeweiligen  Mitglieder  der  Direktion  und  der  für  dieselben
ernannten  Stellvertreter  werden  vom  Kuratorium  durch  die  Gesellschaftsblätter
veröffentlicht.  Dritten  Personen  darf  in  keinem  Falle  der  Einwand  entgegengesetzt
  werden,  daß  der  Fall  einer  Stellvertretung  nicht  vorgelegen  habe.

Die  Geschäftsvertheilung  und  die  Art  der  Beschluzfahiung  unter  den  Mitgliedern
  der  Direktion  wird  durch  ein  Reglement  des  Kuratoriums  festgesetzt.

Darüber)  ob  ein  besonderer  Justitiar  für  die  Gesellschaft  zu  ernennen,  oder
ob  ein  Mitglied  der  Direktion  mit  der  Funktion  des  Justitiars  zu  betrauen  ist,
beschließt  das  Kuratorium.  In  beiden  Fällen  ist  für  den  Justitiar  der  Gesellschaft
  die  Qualifikation  zum  Richteramt  erforderlich.

KC.  36.

Die  Direktion  leitet  und  führt  innerhalb  der  statutenmäßigen  Grenzen  die
Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe  überall  sowohl
  dritten  Personen,  wie  Behörden  9gerüber,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  Buch  2.  Titel  3.  Abschnitt  3.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  die  Stellvertreter  derselben  legitimiren
sich,  soweit  solches  noch  weiter  als  durch  den  Nachweis  der  im  Handelsgesetzbuch
vorgeschriebenen  Bekanntmachung  erforderlich  sein  sollte,  durch  eine  grrichtichr

(Nr.  7289.)
        <pb n="166" />
        —  134  —

oder  notarielle  Ausfertigung  des  über  ihre  Ernennung  aufgenommenen  Protokolls
  oder  durch  eine  auf  Grund  desselben  ertheilte  notarielle  oder  gerichtliche
Bescheinigung.  .

S.  37.

Für  die  Gesellschaft  gültige  Verpflichtungen  können  nur  eingegangen  werden,
  wenn  dies  durch  Unterschrift  von  zwei  Direktoren  oder  einem  Direktor  und
einem  Stellvertreter  geschieht.

Jedoch  genügt  bei  Briefen,  Erlassen  oder  Bekanntmachungen,  durch  welche
die  Gesellschaft  keine  Verpflichtungen  eingeht,  die  Unterschrift  eines  Direktors.

Die  Bitzlicder  der  Direktion  resp.  deren  Stellvertreter  nehmen  an  den
Sitzungen  des  Kuratoriums  mit  berathender  Stimme  Theil.

g.  38.

Die  Direktion  ist  zur  selbstständigen  Anstellung  und  Entlassung  von  Agenten
  berechtigt,  sofern  dieselben  nicht  ein  Fixum  soi

Ferner  stellt  sie  diejenigen  Beamten  an)  welche  einen  Gehalt  von  nicht
über  400  Rthlr.  beziehen  und  nicht  auf  längere  als  dreimonatliche  Kündigung
engagirt  werden.

K.  39.

Durch  Beschluß  des  Kuratoriums  können  die  Mitglieder  der  Duektion
vom  Amte  suspendirt  werden.

Die  Entlassung  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Die  Gehaltsansprüche  regulirt  der  zwischen  der  Direktion  und  dem  Kuratorium
  geschlossene  Dienstvertrag.

KC.  40.

Das  Kuratorium  besteht  aus  24  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  acht
ihr  Domizil  in  Berlin  haben  müssen.

Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  fungiren  drei  Jahre,  dergestalt,  daß  jährlich
  acht  Mitglieder  ausscheiden.  "%

Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.

Bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  gebildet  hat,  entscheidet  darüber  das  Loos.

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  aus)  so  wird  dessen
Stelle  bis  zu  jenem  Ablauf  ersetzt,  und  kann  das  Kuratorium  bis  zur  nächsten
Generalversammlung  einen  Ersatzmann  ernennen)  der  desfallsige  Beschluß  ist  gerichtlich
  oder  notariell  zu  protokolliren.

Wenn  ein  Mitglied  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verliert,  scheidet  es  aus.
Jedes  Mitglied  muß  wenigstens  zehn  Aktien  der  Gesellschaft  besitzen,  die  in  ihrem
Archiv  wähsrend  dessen  Amtsdauer  zu  deponiren  sind.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Kuratoriums  sind  bei  ihrem  Austritt  und
bei  jeder  Neuwahl  bekannt  zu  machen.  E
        <pb n="167" />
        —  135  —

gz.  41.

Das  Kuratorium  wählt  jährlich  seinen  Präsidenten,  sowie  einen  ersten  und
einen  zweiten  Stellvertreter.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Ueber  die  Wahl  muß  ein  notarielles  oder  gerichtliches  Protokoll  aufgenommen
  werden,  und  ist  das  Wahlresultat  bekannt  zu  machen.

K.  42.

Das  Kuratorium  übt  die  allgemeine  Kontrole  über  den  Geschäftsbetrieb
aus  und  nimmt  die  Stelle  des  Aufsichtsrathes  einer  Aktiengesellschaft  im  Sinne
des  Artikels  225.  des  Handelsgesetzbuches  ein.

Das  Kuratorium  wählt  eines  seiner  Mitglieder  zum  fungirenden  Rathe
und  ein  anderes  seiner  Mitglieder  zu  dessen  Stellvertreter.

Das  Kuratorium  faßt  bindende  Beschlüsse  über  alle  die  Gegenstände,
sice  —  der  Generalversammlung  noch  der  Direktion  ausdrücklich  vorbealten
  find.

Insbesondere  gehört  zum  Ressort  des  Kuratoriums:

a)  der  Abschluß  der  Verträge  mit  den  Mitgliedern  der  Direktion  und  dem
Justitiar;

b)  die  Festsetzung  des  Etats;

P)  die  Bestimmung  über  die  Einzahlung  des  Aktienkapitals.

*

Das  Kuratorium  versammelt  sich  mindestens  alle  drei  Monate  auf  Einladung
  des  Präsidenten;  die  Berufung  gilt  als  gehörig  geschehen,  wenn  Postscheine
  über  Absendung  rekommandirter  Briefe  an  sämmtliche  Mitglieder  des
Kuratoriums  vorgelegt  werden.

In  der  Regel  sollen  Einladungen  zu  den  Sitzungen  acht  Tage  vorher  den
Mitgliedern  des  Kuratoriums  zuefertigt  werden;  den  Vorsitz  im  Kuratorium
führt  der  Präsident  und,  falls  derselbe  nicht  anwesend  ist,  ein  Stellvertreter.

Beschlußfähig  ist  die  Versammlung,  wenn  mindestens  acht  Mitglieder  anen


Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Majorität  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Kuratoriums  wird  ein
Protokoll  geführt  und  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  vollzogen.
Die  Erlasse  des  Kuratoriums  werden  von  dem  Präsidenten  desselben
gezeichnet.
(Nr.  7289.)  S.  44.
        <pb n="168" />
        —  136  —

KG.  44.

Die  Mitglieder  des  Kuratoriums  erhalten  zusammen  außer  der  Erstattung
i#rer  durch  ihre  Funktion  veranlaßten  Auslagen  die  nach  F.  31.  festzusetzende

ntieme.  «

Diese  Tantieme  wird  unter  die  Mitglieder  des  Kuratoriums  in  der  Weise
vertheilt,  daß  der  Vorsitzende  je  zwei,  jedes  andere  Mitglied  je  eine  Anwesenheitsmarke
  für  jede  Sitzung,  welcher  sie  beiwohnen,  erhält,  und  hiernach  die  Vertheilung
  angelegt  wird.

&amp;amp;.  45.

Der  fungirende  Rath  kann  den  Sitzungen  der  Direktion  beiwohnen;  er
überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung;
  er  kann  sich  von  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  unterrichten,  die
Bücher  und  Schriften  derselben  jederzeit  einsehen.

Der  fungirende  Rath  revidirt  monatlich  wenigstens  einmal  gemeinschaftlich
mit  einem  der  Direktoren  die  Kasse  und  das  Portefeuille.

Der  fungirende  Rath  pruft,  ob  die  Hypotheken,  für  welche  Hypothekenbüuf.
  ausgefertigt  werden  sollen,  dem  H.  25.  entsprechen,  und  hat  die  Hypothekenbriefe
  mit  zu  vollziehen.

Der  fungirende  Rath  hat  sich  ferner  zu  überzeugen,  daß  die  Hypotheken,
auf  welche  Hypothekenbriefe  ausgefertigt,  auch  vorhanden  und  überhaupt  die
S.  21.  bis  28.  befolgt  sind.

Ueber  den  Befund  der  Revifion  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  vom
fengrenden  Rathe  sowie  dem  bei  der  Revision  anwesenden  Direktor  zu  unterschreiben.


Außerdem  hat  der  fungirende  Rath  einen  schriftlichen  Bericht  nach  dem
Schluß  des  jedesmaligen  Monats  innerhalb  acht  Tagen  abzufassen,  welcher  vervielfältigt
  durch  die  Direktion  an  das  Kuratorium  vertheilt  wird.

Der  fungirende  Rath  empfängt  eine  von  dem  Kuratorium  festzusetzende
firirte  Entschädigung,  wenn  und  soweit  die  im  F.  31  a.  vorgesehene  Tantieme
hierzu  ausreicht.

**

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  jährlich  in  einem  der  ersten
sechs  Monate  des  Jahres  statt;  außerordentliche  dagegen  dann,  wenn  sie  die
Direktion  als  nothwendig  erachtet.

Auf  Antrag  des  Kuratoriums,  oder  wenn  mindestens  ein  Viertel  der
Aktionaire,  welche  nicht  weniger  als  den  dritten  Theil  des  Grundkapitals  repräsentiren,
  es  verlangt,  muß  die  Direktion  eine  außerordentliche  Generalversammlung
  anberaumen.

Die  Berufung  der  Generalversammlungen  erfolgt  durch  die  Direktion
unter  Angabe  der  Vorlagen  mittelst  dreimaliger  Bekmntmachung  in  den  Gesellschaftsblättern
  G.  4.),  die  letzte  Inserrion  muß  mindestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Zusammentritt  der  Generalversammlung  stattfinden.  .
        <pb n="169" />
        —  137  —

S.  47.

Je  fünf  Aktien  geben  Eine  Stimme,  es  kann  jedoch  kein  Aktionair,  weder
für  sich,  noch  als  Steilvertreter  anderer  Aktionaire,  im  Ganzen  mehr  als  zehn
Stimmen  führen.

Nur  diejenigen  Aktionaire,  welche  als  solche  im  Aktienbuche  vermerkt
stehen  und  noch  im  Besitz  der  auf  ihren  Namen  eingetragenen  Aktien  sich  befinden;
  können  in  der  Generalversammlung  erscheinen  oder  vertreten  werden.
Die  Eintragung  in  das  Aktienbuch  entbindet  sie  daher  nicht  von  der  Verpflichtung,
sich  auf  das  Verlangen  der  Direktion  durch  Vorzeigung  ihrer  Aktien  oder
Interimsscheine  zu  legitimiren.  ,  -

Die  Bevollmächtigung  zur  Stellvertretung  ist  spätestens  am  Tage  vor
der  Generalversammlung  zur  Prüfung  der  Direktion  vorzulegen,  welche  eine
amtliche  oder  sonst  ihr  genügende  Bescheinigung  der  Unterschrift  zu  verlangen
berechtigt  ist.  Ueber  die  Auslieferung  der  Eintrittskarten  zur  Generalversämmlung
  wird  bei  Berufung  derselben  das  Erforderliche  bekannt  gemacht  werden.

Es  können  vertreten  werden:
Handlungshäuser  durch  ihre  gesetzmäßig  bekannt  gemachten  Prokuristen,
Behörden,  Korporationen  und  juristische  Personen  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  PMflegebefohlene  durch  ihre
Vormünder  und  Kuratoren.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionair  nur  durch  einen  anderen
stimmberechtigten  Aktionair  vertreten  werden.  —

S.  48.

Die  Vorlagen  zu  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind:
a)  der  Geschäftsbericht,
b)  die  Jahresbilanz,
Jc)  Bericht  der  Prüfungskommission  und  die  Erledigung  der  von  dieser

etwa  gezogenen  Monita,

4)  Ertheilung  der  Decharge  an  das  Kuratorium,
e)  Wahl  der  Mitglieder  des  Kuratoriums,
)  anderweitige  Vorlagen  des  Kuratoriums  und  der  Direktion.

Wenn  ein  Aktionair  einen  Antrag  mindestens  sechs  Wochen  vor  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  schriftlich  bei  der  Direktion  einreicht,  so  ist
letztere  verpflichtet,  denselben  bei  Berufung  der  Generalversammlung  als  einen
Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  allen  anderen  Fällen  sind  die
Vorschriften  des  Artikels  238.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
maaßgebend;  nur  ist  auch  eine  bloße  Verhandlung  ohne  Becchlufaung  nicht

Jahrgang  1869.  (Nr.  7289.)  19  zu-
        <pb n="170" />
        —  138  —

zulässig,  wenn  der  Aktionair  seinen  Antrag  nicht  mindestens  acht  Tage  vor  der
Generakversammlung  schriftlich  bei  der  Direktion  eingereicht  hat.

C.  49.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident  des  Kuratoriums
  oder  sein  Stellvertreter.

Zur  Beschlußfassung  in  der  Generalversammlung  ist  die  absolute  Mehrheit
der  vertretenen  Stimmen  erforderlich,  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen
dieses  Statuts  über  einzelne  Fälle.

Bei  Stimmnengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,

ur  bei  Wahlen  entscheidet  das  Loos.

Wa  bei  Wahlen  in  der  ersten  Abstimmung  weder  absolute  Stimmenmehrheit,
  noch  Stimmengleichheit  erzielt  wird,  so  werden  diejenigen,  welche  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  auf  die
angere  Wahl-,gebracht.

DDiese  Grundsätze  kommen  überhaupt  bei  allen  auf  Grund  dieses  Statuts
vorzunehmenden  Wahlen  zur  Anwendung.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  ein  notarielles  oder  gerichtliches  Protokoll
aufzunehmen.

Die  Namen  der  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  berechtigten  und
wirklich  erschienenen  Mitglieder  werden  durch  ein  von  der  Direktion  zu  vollziehendes
  Verzeichniß  konstatirt  und  wird  dieses  Verzeichniß  dem  Protokoll
beigefügt.

In  dem  Protokolle  sind  die  Gegenstände  der  Verhandlung  und  das
Resultat  der  Wahlen,  sowie  die  Abstimmungen  unter  Angabe  der  Stimmenzahl
zu  vermerken.

Die  Motive  der  Vorlagen  und  Voten  sind  in  dem  Protokoll  nicht  aufzunehmen.


Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Kuratoriums  und  der  Direktion,  und  von  mindestens  drei  der  anwesenden
Aktionaire  zu  unterzeichnen.

"  50.

Statutänderungen  können  von  der  Generalversammlung  nur  mit  einer
Mehrheit  von  mindestens  zwei  Dritteln  der  vexrtretenen  Stimmen  gültig  beschlossen
  werden.  "

Anträge  auf  Zusätze  oder  Aenderungen  des  Statuts,  welche  nicht  vom
Präsidenten,  dem  Kuratorium  oder  der  Direktion,  sondern  von  den  Aktionairen
ausgehen,  müssen  erst  von  der  Generalversammlung  für  zulässig  erachtet  werden,
bevor  in  einer  weiteren  Versammlung  die  definitive  Beschlußfassung  erfolgt.  8

ie
        <pb n="171" />
        —  139  —

Die  Kontrahirung  von  eigentlichen  Anleihen,  zu  welchen  die  im  K.  14.
Alinen  (l.  bezeichneten  Geschäfre  nicht  zu  jählen  sind,  kann  nur  mit  Genchuigung
der  Generalversammlung  erfolgen.  "“

VI.  Abtbeilung.
Auflosung.  Liquidation.

X"  5.

Im  den  im  Handelegeietbuche  bezeichneten  Fällen  findet  die  Auflösung  der
Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  statt.

In  einer  Generalversammlung,  welche  über  die  Auflösung  Beschluß  fassen
soll,  müssen  wenigstens  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  vertreten  sein,  und  es
wird  in  diesem  Falle  jeder  Aktie  eine  Stimme  gewährt.

Sofern  die  erste  zur  Fassung  des  Auflösungsbeschlusses  berufene  General.
versammlung  wegen  Unvollzähligkeit  der  vertretenen  Stimmen  nicht  beschlußfähig
ist,  wird  eine  zweite  Generalversammlung  berufen,  welche  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  vertretenen  Stimmen  beschlußfähig  ist.

In  der  Einladung  der  zweiten  Generalversammlung  ist  hierauf  ausdrücklich
  hinzuweisen.

Der  Auflösungsbeschluß  kann  in  jedem  Falle  nur  mit  einer  Mehrheit  von
mindestens  zwei  Dritteln  der  in  der  betreffenden  Generalversammlung  vertretenen
Stimmen  gültig  gefaßt  werden.  -

Neue  hypothekarische  Darlehne  dürfen  nach  Auflösung  der  Preußischen
Bodenkredit-Aktienbank  nicht  mehr  gewährt,  auch  keine  Hypothekenbriefe  mehr
ausgegeben  werden,  vielmehr  erfolgt  die  Liquidation  durch  die  Direktion  unter
Aufsicht  des  Kuratoriums.

Nach  beendetem  Ligquidationsgeschäft  geschiebt  die  Legung  der  Schlußrechnung,
  die  Ertheilung  der  Dechuuge  an  die  Direktion  und  die  Vertheilung  des
nach  Deckung  der  Schulden  verbleibenden  Ueberschusses  an  die  Aktionaire,  gegen
Rückgabe  der  Aktien  und  Dividendenscheine.

Beträge,  die  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  #entichen  Bekanntmachung
  an  gerechnet,  nicht  abgehoben  worden,  sind  auf  Kosten  der  betreffenden
Empfänger  gerichtlich  zu  deponiren.

VII.  Abtheilung.
Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft.

KC.  52.

Eine  Verlängerung  der  Dauer  der  Gesellschaft  über  den  im  F.  3.  festge-(Nr.
  7289.)  19“  setz.
        <pb n="172" />
        —  140  —

setzten  Zeitpunkt  hinaus  kann  von  der  Generalversammlung  nur  in  derselben
eise  beschlossen  werden,  wie  im  F.  51.  in  Betreff  der  Auflösung  bestimmt  ist.

VIII.  Abtheilung.
Der  Staatskommissarius.

C.  53.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts
über  die  Gesellschaft  für  beständig  der  für  einzelne  Fälle  einen  Kommissar  zu
ernennen.

S.  54.

Dex.rselbe  hat  das  Recht,  die  Gesellschaftsorgane,  einschließlich  der  Generalversammlung,
  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  jederzeit
von  den  Kassenbuͤchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken  der  Gesellschaft
Einsicht  zu  nehmen.

g.  55.
Insbesondere  hat  der  Staatskommissarius  das  Recht  zur  Kontrole  darüber:
daß  der  Betrag  der  von  der  Gesellschaft  auszugebenden  Hypothekenbriefe
  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen  Hypothekenforderungen

nicht  übersteigt,  und  auch  die  im  §.  25.  bestimmte  Beleihungsgrenze
nicht  überschritten  wird.

IX.  Abtheilung.
Transitorische  Bestimmungen.

g.  56.

Bis  zur  Konstituirung  des  Kuratoriums  werden  die  Interessen  der
Gesellschaft  durch  ein  prouiferisches  Kuratorium  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank
  wahrgenommen.

Dasselbe  besteht  aus

dem  Kaufmann  Georg  Beer  in  Berlin,
dem  Fabrikbesitzer  Oskar  Krause  in  Berlin,
dem
        <pb n="173" />
        —  141  —

dem  Raths-Maurermeister  Emil  Voigt  in  Berlin,

dem  Landrath  z.  D.  Carl  A.  F.  Teßmar  in  Berlin,

dem  Kaufmann  H.  Spielhagen  in  Berlin,  ·

dem  Landrath  a.  D.  Alfred  Jachmann,  Rittergutsbesitzer  auf  Trutenau,

dem  Generaldirektor  der  Magdeburger'  Feuerversicherungsgesellschaft,
Fried-  Knoblauch  in  Magdeburg,  «

dem  Justizrathe  Lüdicke,  Rechtsanwalt  und  Rotar  im  Bezirk  des  Königl.
Kammergerichts  in  Berlin,

dem  Generallieutenant  z.  D.  August  v.  Oelrichs  in  Berlin,

dem  Oberamtmann  E.  Böhm  in  Königsberg  i.  P.,

dem  Rittergutsbesitzer  Schwarz  auf  Groß.  Schellenberg  bei  Gerdauen.

Das  provisorische  Kuratorium  ist  berechtigt,  sich  zu  ergänzen,  sowie  auch
für  Behinderungsfälle  einzelner  Mitglieder  deren  Stellvertreter  zu  ernennen.

Für  Berathungen  und  Beschlußfassungen  des  provisorischen  Kuratoriums
sind  die  im  Statut  für  das  Kuratorium  festgesetzten  Normen  analog  anzirwenden.

S.  5v.

Dies  provisorische  Kuratorium  hat  die  Rechte,  welche  in  dem  vorhergehenden
  Statute  dem  Kuratorium  zugetheilt  sind,  und  bis  zur  Einsetzung  der  Direktion
auch  die  Befugnisse  der  letzteren.

Dasselbe  wird  die  landesherrliche  Genehmigung  des  Statuts  nachsuchen
und  die  Aktienzeichnungen  aufnehmen.

Dasselbe  ist  ferner  zur  Einsetzung  der  Direktion  befugt,  sowie  zur  Schließung
von  Verträgen  Behufs  Anstellung  von  Gesellschaftbeamten,  und  hat  überhaupt
Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Geschäftsthätigkeit  der  Gesellschaft  in  kürzester
Frist  beginnen  zu  können.

C.  53.

Den  im  FH.  56.  genannten  Mitgliedern  des  provisorischen  Kuratoriums
wird  hiermit,  und  zwar  mit  dem  Rechte  der  Substitution,  Vollmacht  ertheilt,  in
die  Aenderungen,  Zusätze  und  Modifikationen  des  Statuts,  welche  von  der  Staatsregierung
  verlangt  werden  möchten,  einzuwilligen  und  die  desfalls  erforderlichen
Urkunden  zu  vollziehen,  und  zwar  dergestalt,  da  jede  Erklärung  und  jede  Urkunde,
wenn  sie  auch  nur  von  Dreien  von  ihnen  resp.  ihren  Substituten  vollzogen  wird,
gültig  für  sämmtliche  Aktionaire  vollzogen  ist.

C.  59.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  des  Statuts  und  bis  zur
(Nr.  7289.)  er-
        <pb n="174" />
        —  142  —
ersten  ordentlichen  Generalversammlung  bilden  die  Mitglieder  des  provisorischen
Kuratoriums  das  erste  Kuratorium  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank.

Das  statutenmäßige  Ausscheiden  der  Mitglieder  des  Kuratoriums  (§.  40.
beginnt  mit  der  nach  dem  ersten  Bilanzabschlusse  stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung.


Berlin,  den  20.  August  1868.

Schema  A.
        <pb n="175" />
        1  —
Schema  .
Preußische  Hodenkredit-Aktienbank.

Aktie  %.

über
zweihundert  Thaler.

oder  .  Recchtsnachfolger  nimmt  in  Gemäßheit  des  Statuts  verhältnißmäßig
  Theil  an  dem  Eigenthume,  dem  Gewinne  und  dem  Verluste  der  Gesellschaft.


Berlin,  den  e  ...  18..

Das  Kuratorium.  Die  Direktion.

(Unterschrift  eines  Mitgliedes  des  (I.  8S.)  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)
Kuratoriums.)

Eingetragen  in  das  Aktienbuch  Lkol.  4  .  ...
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
Schema  B.
(Vorderseite.)

Preußische  Godenkredit-Aktienbank.
Dividendenschein  .

zu  der
Aktie  #.  4
zahlbar  den  .  .ten  .  .  ..  .  .  .  ..  18..

bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  den  sonst  bekannt  gemachten  Stellen.
Berlin,  den  ..ten  ..  ...

Die  Diuton.

(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  saub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Rückseite.)

Dieser  Schein  ist  nach  dem  I1.  Juli  18.  ungültig  und  die  darauf  zu  erhebende
  Dividende  alsdann  der  Gesellschaft  verfallen  (§.  31.  des  Statuts).

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet
nicht  statt  (F.  11.  des  Statuts).

(Nr.  7259).  Schema  C.
        <pb n="176" />
        —  144  —

Schema  (.

(Vorderseite.)

Preußische  Vodenkredit-  Aktienbank.

Talon

zum
Dividendenbogen  der  Aktie  4%  .  .

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Betanntmachung  der  Direktion  Dividendenscheine  für
fünf  fernere  Bilanziahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch
nach  §.  12.  Alinea  3.  des  Statuts  zu  berücksichtigen  ist,  ausgehandigt.

Berlin,  den  .  .ten  ..  ...  .  .  .  ..  18.

Die  Direktion.

(Unterschrift  zweier  Dkrektoren.)

(I.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.  ..  .  .  .
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Rückseite.)

(Abdruck  des  §.  12.)

Schema  I).
        <pb n="177" />
        —  145  —

Schema  D.
(Vorderseite.)  ik
Littr..  -t-oieZ  Thaleer
Unkündbarer  Hypothekenbrie
der

Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank,
konzessionirt  auf
Einhundert  Jahre
laut  Königlichem  Erlaß  vom  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Die  Preußische  Bodenkredit=  Aktienbank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses
unkündbaren  Hypothekenbriese  ...  Thaler  im  Dreißigthalerfuß,  verzinslich
  zu  ..  ...  Prozent,  unter  der  im  ð.  26.  des  Statuts  vorgezeichneten  Sicherheit
  und  Garantie.  »

Dieser  Hypothekenbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkündbar,  von  Seiten
  Geelschaf.  nach  vorgängiger  Ausloosung  und  öffentlichem  Aufgebote
einlöslich.

Berlin,  den  #..  18.
Die  Direktion.

(Unterschrift  zweier  Direktoren.)
(L.  S.)

Für  diesen  ch  §.  25.  des  Statuts  ausgegebenen  Hypothekenbrief  ist  die
vorschriftsmäßige  Sicherheit  in  Hypotheken-Instrumenten  vorhanden.
8..

Berlin,  den  #n..  1
Der  fungirende  Rath  des  Kuratoriums.
(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Rückseite.)

(Die  886.  25.  26.  im  Abdruck.)

Jahrgang  1869.  (Nr.  7289.)  20  Schema  E.
        <pb n="178" />
        —  146  —

Schema  E.

(Vorderseite.)

Dreußische  odenkredit-aktienbank.

Sinskupon  /1/9.4
zuun
unkündbaren  Hypothekenbriefe
—nee
.  .  .  ..  .  .  .  .  Thaler  ..  .  .  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennige
halbjährige  prozentige  Zinsen  von  Thalern,
zahlbar  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten  Stellen  in
Breslau,  Cöln,  Kassel,  Danzig,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Hannover,
Königsberg,  Leipzig,  Magdeburg,  Nunster  „Posen,  Stettin  ꝛc.
Berlin,  den  .  .ien  ..  .  .  ..
Die  Direktion.
(Faksimile  von  zwei  Direktoren.)
(L.  8.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(Rückseite.)
..  .  ..  Thaler  .  .  .  ..  Silbergroschen  ..  .  .  .  Pfennige.
(Betrag  des  Zinskupons  in  Ziffern.)

*  Kupon  ist  nach  dier  ungültig  und  der  darauf  zu
erhebende  Zins  der  Gesellschaft  verfallen  (§.  23.  des  Statuts).

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  findet  nicht  statt
(#.  28.  und  11.  des  Statuts).

Schema  F.
        <pb n="179" />
        —  147  —

Schema  F.

(Vorderseite.)

Dreußische  Vodenkredit-  Aktienbank.

Dalon

zum
Kuponbogen  des  unkündbaren  Hypothekenbriefes
——.
über
....................  Thaler,
verzinslich  zu  ..  .  ..  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Direktion  Zinskupons  für  fernere
fünf  Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch  nach  88.  28.
und  12.  des  Statuts  zu  berücksichtigen  ist,  ausgehändigt.

Berlin,  den  .  .ten  ........  ..  18..

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Rückseite.)

Eine  Mortifkation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt
(§§#.  28.  und  12.  des  Statuts).

(Nr.  7239.)  20“  Schema  G.
        <pb n="180" />
        —  148  —

Schema  G.
(Vorderseite.)
Littr  AM  .  .  .  ..  Thaler  ....  ..  ....
Kündbarer  Hypothekenbrief
der

Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank,
konzessionirt  auf
Einhundert  Jahre
laut  Königlichem  Erlaß  vom  ..  .  ...  ..  ..  .  .  .  .

»  Die  Preußische  Bodenkredit-Aktienbank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses
kündbaren  Hypothekenbriese  Thaler  im  Dreißigthalerfuß,  verzinslich
  u.4  Prozent,  unter  der  im  F.  26.  des  Statuts  verzeichneten  Sicherheit
  und  Garantie.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  nach  dem  auf  der  Rückseite  im  Auszugec  ab.
gedruckten  §.  24.  des  Statuts  kündbar.
Berlin,  den  e  18.

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)
(I.  S.)
Für  diesen  nach  F.  25.  des  Statuts  ausgegebenen  Hypothekenbrief  ist  die
vorschriftsmaßige  Sicherheit  in  Hypotheken-  Instrumenten  vorhanden.
Berlin,  den  .  .ten  ...  ..  ..  ...  18..
Das  Kuratorium.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Folgen  die  S#  25.  und  26.)

 

 

(Rückseite.)
(§.  24.  im  Abdruck.)

Schema  H.
        <pb n="181" />
        —  149  —

Schema  H.
(Vorderseite.)

Preußische  Godenkredit-Aktienbank.
Jinskupon  4%

zum
kundbaren  Hypothekenbriefe
Littr.  +
..  .  ..  Thaler  ..  .  .  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennige
halbjährige  ..  .  .  prozentige  Zinsen  von  .  .  .  ..  Thalern,
zahlbar  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten  Stellen  in
Breslau,  Cöln,  Kassel,  Danzig,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Hannover,
Koönigsberg,  Leipzig,  Magdeburg,  Münster,  Posen,  Stettin  ꝛc.

Berlin,  den  .  .ten  ..  .  .  ..  18..

Die  Direktion.
(Faksimile  von  zwei  Direktoren.)
(L.  8.)

Eingetragen  im  Register  eub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(Rückseite.)

.....  ThalchilbcrgrofchcnPfennige.
(Betrag  des  Zinskupons  in  Ziffern.)

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ungültig  und  der  darauf  zu
erhebende  Zins  der  Gesellschaft  verfallen  (§.  23.  des  Statuts).

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  findet  nicht  statt
(§8.  28.  und  11.  des  Statuts).

(Nr.  7280.)  Schema  J.
        <pb n="182" />
        Schema  J.
(Vorderseite.)

Preußische  godenkredit-Aktienbank.

Talon
zum
Kuponbogen  des  kündbaren  Hypothekenbriefes
Littr  K.4
über
....................  T  haler,
verzinslich  zu  ..  ...  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Direktion  Zinskupons  für  fernere
fünf  Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch  nach  I#.  28.
und  12.  des  Statuts  zu  berücksichtigen  ist,  ausgehändigt.

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
–  Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
(Rückseite.)

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt
(§#.  28.  und  12.  des  Statuts).  &amp;amp;  fi  vt  st

(Nr.  7290.)
        <pb n="183" />
        —  161  —

(Nr.  7290.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihunz  des
Erpropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Danzig  zur  Anlage  einer
Kanal-  und  Nöhrenleitung.

N  von  der  Stadtgemeinde  Daniig  beschlossen  worden,  durch  Anlegung
einer  von  dem  Quellengebiet  bei  Nieder-Prangenau,  im  Kreise  Carthaus,  ausgehenden
  Kanal-  und  Röhrenleimung,  in  der  durch  die  drei  Situationspläne,  beziehungsweise
  des  Baumeisters  Leiter  vom  23.  Sertember  1808  und  des  Bauraths
  Henoch  vom  20.  September  1868.  bezeichneten  Richtungslinie,  die  Stadt
Danzig  mit  fließendem  Wasser  zu  versorgen,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde
  Danzig  zur  Durhsehren  dieses  Unternehmens  das  Recht  zur  Erpropriation
  und  zur  vorübergebenden  oder  nach  Art  von  Grundservituten  dauernden
Benutzung  fremder  Grundstücke.  Die  von  Ihnen  eingereichten  drei  Pläne  und
die  Karte  der  Umgegend  von  Danzig  erfolgen  zurück.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  23.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Minister  des  Innern.

(Tr.  7200—7291.)  (Nr.  7291.)
        <pb n="184" />
        —  152  —

Nr.  7291.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:

I  g  gung  F
„Preußische  Bodenkredit-Aktienbank“  mit  dem  Sithze  zu  Berlin  errichteten
Aktiengesellschaft.  Vom  28.  Dezember  1868.

De  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Dezember
1868.  die  Errichtung  einer  Akliengesellschaft  unter  der  Firma:  „Preußische  Bodenkredit-Aktienbank“)
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  20.  August
1868.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  umnd  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  28.  Dezember  1868.

Der  Finanz=  Der  Minister  für  Der  Minister  für  Der  Minister

minister.  Handel)  Gewerbe  die  landwirth-.  des  Innern.
und  öffentliche  schaftlichen  An-Arbeiten.
  gelegenheiten.
Im  Auftrage:
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Sulzer.

Redigirt  im  Bureau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker  .
        <pb n="185" />
        —  153  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.  —

 

(Fr.  7292.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhält.
nisse  mehrerer  Lübeckischer  Gebietstheile.  Vom  28.  Mai  1868.

Se#e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck  haben  beschlossen,  an  die  Stelle  der  Verabredungen,  welche  der
mit  dem  1.  Juli  1868.  ablaufende  Vertrag  vom  20.  Juli  1853.  zwischen  Dänemark
  und  Lübeck,  betreffend  den  Anschluß  mehrerer  Lübeckischen  Gebietstheile  an
das  Zoll-  und  Brennsteuerspstem  des  Herzogthums  Holstein,  enthält,  die  durch
die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  bedingten  andexweiten  Bestimmungen
zu  treffen,  und  zur  Verhandlung  über  einen  dieserhalb  abzuschließenden  Vertrag

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
enning,

der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck:

Seinen  Ministerresidenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe
Dr.  Friedrich  Krüger

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,
folgender  Vertrag  geschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

In  den  folgenden,  vom  Herzogthum  Holstein  umschlossenen  Lübeckischen
Gebietstheilen,  nämlich  den  Dörfern  Diffau,  Krumbeck,  halb  Curau  und  Mahlkendorf,
  welche  dem  Zoll-  und  Handelsgebiet  des  Norddeutschen  Bundes  nach
Maaßgabe  des  Artikels  33.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  angehören,
sind,  in  Gemäßheit  der  Artikel  35.  und  38.  dieser  Verfassung,  die  Zölle  und  die
Steuern  von  einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback  für  die
Bundeskasse  zu  erheben.

Jahrgang  1869.  (Xr.  7292.)  21  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1869.
        <pb n="186" />
        —  164  —

Artikel  2.

In  den  gedachten  Gebietstheilen  (Artikel  1.)  wird  außer  der  daselbst  für
Spielkarten  bestehenden  Stempelsteuer  auch  eine  solche  von  Kalendern  in  Uebereinstimmnung
  mit  den  in  Preußen  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  gesetzlichen
  und  administrativen  Bestimmungen  dergestalt  zur  Erhebung  gelangen,  daß
erst  die  auf  das  Jahr  1869.  erscheinenden  Kalender  der  Stempelung  unterliegen.
Es  werden  Seitens  des  Hohen  Senats  der  freien  und  Hansestadt  bübe  die  zu
diesem  Ende  erforderlichen  Anordnungen  erlassen  werden.  Der  gegenseitige  Verkehr
  zwischen  den  genannten  Gebietstheilen  und  Preußen  mit  Spielkarten  und
Kalendern  ist  in  Folge  dessen  keinen  weiteren,  als  den  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften
  folgenden  Beschränkungen  unterworfen.

Artikel  3.
Die  Verwaltung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Abgaben  verbleibt  der  Re.

gierung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  auch  wird  zur  Herbeiführung
eines  übereinstimmenden  Verfahrens  die  Verwaltung  der  im  Artikel  2.  bezeichneten
Abgaben  der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  überlassen,
welche  demgemäß  die  gedachten  Abgaben  erheben  und  die  damit  verbundenen
Kosten  verwenden  wird.

Artikel  4.

Die  Beträge,  welche  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Gebietstheilen  an  den
ebendaselbst  namhaft  gemachten  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,  werden  in
Gemäßheit  der  Beslimmungen  im  Artikel  38.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  mithin  unter  Zurückhaltung  der  zulässigen  Abzüge  für  Verwaltungs.
und  Erhebungskosten,  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  an  die  Bundeskasse
  abgeführt.

Artikel  5.

Hinsichtlich  des  Karten=  und  Kalenderstempels  tritt  zwischen  den  im  Artikel
  1.  genannten  Gebietstheilen  und  Preußen  dergestalt  eine  Gemeinschaft  ein,
daß  die  Bruttoerträge  nach  Abzug  der  etwaigen  Rückzahlungen  und  Abgabenvergütungen
  und  von  #  Prozent  für  Erhebungskosten  nach  dem  Maaßstabe  der
Bevölkerung  der  Preußischen  Monarchie  und  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
Gebietstheile  vertheilt  werden  und  der  danach  für  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck
ermittelte  Betrag  an  dieselbe  von  Preußen  herausgezahlt  wird.

Artikel  6.

Zum  Zwecke  der  in  den  Artikeln  4.  und  5.  erwähnten  Berechnungen  wird
die  Bevölkerung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Gebietstheile  zu  derselben  Zeit  und
nach  denselben  Grundsähen  festgestellt  werden,  wie  dies  zum  Qwecke  der  Revenüentheilung
  mit  den  Jollvereinsstaaten  in  Preußen  geschieht.  Di

e
        <pb n="187" />
        —  155  —

Die  Berechnung  erfolgt  nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres;  es  wird  das
Ergebniß  derselben  von  Seilen  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
nach  Lübeck  mitgetheilt,  und  es  werden  im  Falle  des  Einverständnisses  mit  dem
Ergebnisse  die  erforderlichen  Herauszahlungen  alsbald  geleistet.

Artikel  7.

Die  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  im  Herzogthume
Holstein  zur  Erhebung  und  Kontrole  der  in  den  Artikeln  1.  und  2.  bezeichneten
Abgaben  angestellten  Beamten  sollen  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  zustehenden
Amtsbefugnisse  in  vollem  Umfange  auch  innerhalb  der  im  Artikel  1.  genannten
Lübeckischen  Gebietstheile  auszuüben  befugt  sein  und  die  Lübeckischen  Justizund
  Polizeibehörden  werden  denselben  dabei  jeden  gesetzlich  zulässigen  Beistand
leisten.

Artikel  8.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  im  Artikel  I.  bezeichneten
Gehiessheien  begangenen  Zoll=  und  Steuervergehen  erfolgt  nach  Maaßgabe  des
in  Preußen  jetzt  oder  künftig  zur  Anwendung  kommenden  Verfahrens  und  zur
Zeit  nach  Maaßgabe  der  für  diese  Gebietslheile  bereits  publizirten  Ordnung  für
das  Verfahren  bei  Entdeckung  und  Untersuchung  von  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Zoll-  und  Steuergesetze,  und  zwar  im  administrativen  Verfahren  von  dem
Hauptamte,  zu  dessen  Bezirke  die  in  Rede  stehenden  Gebietstheile  gehören  werden,
  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,  im  gerichtlichen  Verfahren
aber  von  den  Lübeckischen  Gerichtsbehörden  nach  den  bestehenden  Normen  und
Kompetenzbestimmungen.  ,  .

Die  Zoll=  und  Steuer-Strafgelder,  sowie  die  konfiszirten  Gegenstände  oder
deren  Werth,  fallen,  abgesehen  vom  Antheile  der  Denunzianten,  dem  Fiskus  desjenigen
  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  der  Strafbescheid  erlassen  ist.

Artikel  9.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  wird  in  Ansehung  der
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  verhängten  Strafen
dem  Staate  zustehen,  von  dessen  Behörden  die  Strafe  erkannt  ist.  Ee  ist  jedoch
vor  Ausübung  dieses  Rechts  der  zuständigen  Joll-  und  Steuerverwaltungs=  Behörde
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  eingegangenen  Begnadigungsgesuche  zu
äußern.  4

Artikel  10.

Die  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-  und  Steuerkontraventionen
  beauftragten  Behörden  des  einen  Staates  sollen  den  in  einer  solchen
Angelegenheit  an  sie  ergehenden  Regquisitionen  derartiger  Behörden  des  anderen
Staates  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Sistirung  der  Kontravenienten,  dieselben
mögen  nun  Unterthanen  eines  fremden  Staates  oder  eines  der  kontrahirenden
Staaten  sein,  vor  der  requirirenden  Behörde,  als  auf  die  Beitreibung  und  Ablieferung
  der  von  denselben  in  Folge  gefällter  Erkenntnisse  zu  erlegenden  Gelder)

(Nr.  7292.)  21°  oder
        <pb n="188" />
        —  156  —

oder  auch  auf  die  Beschlagnahme  und  Mnslieferung  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  erforderlicher  oder  bereits  für  konfiszirt  erklärter  Kontraventions-Gegenstände,
  oder  auf  Vollzichung  der  statt  der  Geldstrafen  gesetzlich  eintretenden  Freiheitsstrafen,
  stets  auf  das  Vereiwilligst  genügen.

Artikel  11.

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Lübeck  verpflichtet  sich  noch  imsbesondere,
durch  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mittel  die  Königliche  Regierung  in  der  Ent.-deckung
  von  Joll=  und  Steuerkontraventionen  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  bereitwilligst  zu  unterstützen.

Artikel  12.
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1868.  in  Kraft.
Die  Dauer  desselben  ist,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  an  gerechnet,  auf
zehn  Jahre  verabredet.
Erfolgt  ein  Jahr  vor  Ablauf  desselben  von  dem  einen  oder  dem  andern
der  kontrahirenden  Theile  keine  Aufkündigung,  so  soll  der  Vertrag  als  auf  fünf
Jahre  brolongirt  angesehen  werden  und  bis  zur  erfolgenden  Kündigung  in  der

angegebenen  Art  immer  von  fünf  zu  fünf  Jahren  fortlaufend  verbindliche  Kraft
behalten.

Artikel  13.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Originalexemplaren  ausgefertigt
  und  unverzüglich  zur  Ertheilung  der  Allerhöchsten  und  Hohen  Ratifikation
vorgelegt  werden,  deren  Auswechselung  baldmöglichst  stattfinden  wird.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  28.  Mai  1868.
(L.  S.)  Henning.  (L.  S.)  Krüger.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations.
Urkunden  hat  stattgefunden.

(Nr.  7293.)
        <pb n="189" />
        —  157  —

(Nr.  7293.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
  mehrerer  Hamburgischer  Gebietstheile.  Vom  28.  Mai  1868.

S  Majestät  der  König  von  Preußen  und  der  Hohe  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg  haben  beschlossen,  an  die  Stelle  der  Verabredungen,  welche
der  mit  dem  1.  Juli  1868.  ablaufende  Vertrag  vom  21.  Juni  1833.  zwischen
Dänemark  und  Hamburg,  betreffend  den  Auschsut  mehrerer  Hamburgischer  Gebietstheile
  an  das  Zoll-  und  Brennsteuersystem  des  Herzogthums  Holstein,  enthält,
  die  durch  die  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  bedingten  anderweiten
Bestimmungen  zu  treffen,  und  zur  Verhandlung  über  einen  dieserhalb  abzuschließenden
  Vertrag  -

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning,
der  Hohe  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  Senator  Dr.  Johannes  Georg  Andreas  Versmann

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,
folgender  Vertrag  geschlossen  worden  ist.

Artikel  I.

In  den  folgenden,  von  dem  Herzogthum  Holstein  umschlossenen  Hamburgischen
  Gebietstheilen:

1)  Großen-Hansdorf  mit  Schmalenbeck  und  Beymoor,
2)  Wohldorf,  Ohlstedt  und  Volksdorf,
3)  Farmsen,  nebst  den  Purzellen  Kupferdamm,  Lehmbrook  und  Berne,

welche  dem  Zoll-  und  Handelsgebiet  des  Norddeutschen  Bundes  nach  Maaßgabe
des  Artikels  33.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  angehören,  sind  in
Gemäßheit  der  Artikel  35.  und  38.  dieser  Verfassung  die  Zölle  und  die  Steuern
von  einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback  für  die  Bundeskasse
  zu  erheben.

Artikel  2.

In  den  gedachten  Gebietstheilen  (Artikel  1.)  wird  außer  der  daselbst  bereits
  bestehenden  Stempelsteuer  von  Spielk  arten  auch  eine  solche  von  Kalendern
in  Uebereinstimmung  mit  den  in  Preußen  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
gesetzlichen  und  administrativen  Bestimmun  gen  dergestalt  zur  Erhebung  gelangen,
daß  erst  die  auf  das  Jahr  1869.  erscheinen  den  Kalender  der  Stempelung  unter-(Tr.

  7293.)  liegen.
        <pb n="190" />
        —  158  —

liegen.  Es  werden  Seitens  des  Hohen  Senats  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
  die  zu  diesem  Ende  erforderlichen  Anordnungen  erlassen  werden.  Der  gegenseitige
  Verkehr  zwischen  den  genannten  Gebietstheilen  und  Preußen  mit  Spielkarten
  und  Kalendern  ist  in  Folge  dessen  keinen  weiteren,  als  den  aus  den
gesetzlichen  Vorschriften  folgenden  Beschränkungen  unterworfen.

Artikel  3.

Die  Verwaltung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Abgaben  verbleibt  der  Regierung
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  auch  wird  zur  Herbeiführung
eines  Ubereinstimmenden  Verfahrens  die  Verwaltung  der  im  Artikel  2.  bezeichneten
Abgaben  der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  überlassen,
welche  demgemäß  die  gedachten  Abgaben  erheben  und  die  damit  verbundenen
Kosten  verwenden  wird.

Artikel  4.

Die  Beträge,  welche  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Gebietstheilen  an
den  ebendaselbst  namhaft  gemachten  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,  werden  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  Artikel  38.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  mithin  unter  Zurückbehaltung  der  zulässigen  Abzüge  für  Verwaltungs.
und  Erhebungskosten,  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  an  die  Bundeskasse
  abgeführt.

Artikel  5.

Hinsichtlich  des  Karten=  und  Kalenderstempels  tritt  zwischen  den  im  Artikel
  I.  genannten  Gebietstheilen  und  Preußen  dergestalt  eine  Gemeinschaft  ein,
daß  die  Bruttoerträge  nach  Abzug  der  etwaigen  Rückzahlungen  und  Abgabenvergütungen
  und  von  ein  halb  Prozent  für  Erhebungekosten  nach  dem  Maaßstabe
der  Bevölkerung  der  Preußischen  Monarchie  und  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
Gebietstheile  vertheilt  werden  und  der  danach  für  die  freie  und  Hansestadt  Hamburg
  ermittelte  Ertrag  an  dieselbe  von  Preußen  herausgezahlt  wird.

Artikel  6.

Zum  Zwecke  der  in  den  Artikeln  4.  und  5.  erwähnten  Berechnungen  wird
die  Bevölkerung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Gebietstheile  zu  derselben  Zeit  und
nach  denselben  Gunmasäen  festgestellt  werden,  wie  dies  zum  Zweck  der  Revenüentheilung
  mit  den  Zollvereinsstaaten  in  Preußen  geschieht.

di  Berechnung  erfolgt  nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres;  es  wird  das
Ergebniß  derselben  von  Seiten  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
nach  Hamburg  mitgetheilt  und  es  werden  im  Falle  des  Einverständnisses  mit
dem  Ergebnisse  die  erforderlichen  Herauszahlungen  alsbald  geleistet.

Artikel  7.

Die  von  Seiner  Maestet  dem  Könige  von  Preußen  im  Herzogthum
Holstein  zur  Erhebung  und  Kontrole  der  in  den  Artikeln  1.  und  2.  bezeichngen
b-
        <pb n="191" />
        —  159  —

Abgaben  angestellten  Beamten  sollen  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  zustehenden
Anssbesugusft  im  vollen  Umfange  auch  innerhalb  der  im  Artikel  1.  genannten
Hamhurische  Gebietstheile  auszuüben  befugt  sein  und  die  Hamburgischen
usti=  und  Polizeibehörden  werden  denselben  dabei  jeden  esetzlich  zulässigen
Beistand  leisten.

Artikel  8.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  im  Artikel  1.  bezeichneten
Gebietstheilen  begangenen  Zoll  und  Steuervergehen  erfolgt  nach  Maaßgabe  des
in  Preußen  jetzt  oder  künftig  zur  Anwendung  kommenden  Verfahrens  und  zur
Zeit  nach  Maaßgabe  der  für  diese  Gebietstheile  bereits  publizirten  Ordnung  für
das  Verfahren  bei  Entdeckung  und  Untersuchung  von  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Zoll=  und  Steuergesetze,  und  zwar  im  administrativen  Verfahren  von  dem
Hauptamte,  zu  dessen  Bezirke  die  in  Rede  stehenden  Gebietstheile  gehören  werden,
und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,  im  gerichtlichen  Verfahren  aber
von  den  Hamburgischen  Gerichtsbehörden  nach  den  bestehenden  Normen  und
Kompetenzbestimmungen.

Die  Zoll=  und  Steuer-Strafgelder,  sowie  die  konfiszirten  Gegenstände
oder  deren  Werth,  fallen,  abgesehen  von  dem  Antheile  der  Denunzianten,  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  der  Strafbescheid  erlassen  ist.

Artikel  0.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  wird  in  Ansehung  der
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  verhängten  Strafen
dem  Staate  zustehen,  von  dessen  Behörden  die  Strafe  erkannt  ist.  Es  ist
jedoch  vor  Ausübung  des  Rechts  der  zuständigen  Zoll-  und  Steuerverwaltungs-Behörde
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  eingegangenen  Begnadigungsgesuche
zu  äußern.

Artikel  10.

Die  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-  und  Steuerkontraventionen
  beauftragten  Behörden  des  einen  Staates  sollen  den  in  einer  solchen
Angelegenheit  an  sie  ergehenden  Reguisitionen  derartiger  Behörden  des  anderen
Staates,  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Sistirung  der  Kontravenienten,  dieselben
mögen  nun  Unterthanen  eines  fremden  Staates  oder  eines  der  kontrahirenden
Staaten  sein,  vor  der  requirirenden  Behörde,  als  auf  die  Beitreibung  und  Ablieferung
  der  von  denselben  in  Folge  gefällter  Erkenntnisse  zu  erlegenden  Gelder,
oder  auch  auf  die  Beschlagnahme  und  Auslieferung  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  erforderlicher  oder  bereits  für  konfiszirt  erklärter  Kontraventions-Gegenstände,
  oder  auf  Vollziehung  der  statt  der  Geldstrafen  gesetzlich  eintretenden
Freiheitsstrafen,  stets  auf  das  Bereitwilligste  genügen.

(Nr.  7293.)  Art.
        <pb n="192" />
        —  160  —

Artikel  11.

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Hamburg  verpflichtet  sich  noch  insbesondere,
  durch  alle  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mittel  die  Königliche  Regierung
in  der  Entdeckung  von  Joll=  und  Steuerkontraventionen  und  Unterdrückung  des
Schleichhandels  bereitwilligst  zu  unterstützen.

Artikel  12.
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1868.  in  Kraft.

Die  Dauer  desselben  ist,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  an  gerechnet,  auf
zehn  Jahre  verabredet.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  Ablauf  desselben  von  dem  einen
oder  anderen  der  kontrahirenden  Theile  keine  Aufkündigung,  so  soll  der  Vertrag
als  auf  fünf  Jahre  prolongirt  angesehen  werden  und  bis  zur  erfolgenden  Kündigung
  in  der  angegebenen  Art  immer  von  fünf  zu  fünf  Jahren  fortlaufend  verbindliche
  Kraft  gehalten.

Artikel  13.
Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original-  Exemplaren  ausgefertigt
  und  unverzüglich  zur  Ertheilung  der  Allerhöchsten  und  Hohen  Ratifikation
  vorgelegt  werden,  deren  Auswechselung  baldmöglichst  stattfinden  wird.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  28.  Mai  1868.

Henning.  Versmann.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.

(XNr.  7294.)
        <pb n="193" />
        —  161  —

(Nr.  7294.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden
  Oldenburgischen  Gebietstheile.  Vom  7.  Oktober  1868.

S#e  Mgjestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  haben  beschlossen,  an  die  Stelle  der  Verabredungen,
welche  die  nebst  den  Vereinbarungen  in  dem  Vertrage  vom  23.  Mail1860.
und  in  dem  Protokolle  vom  3.  April  1867.  mit  dem  1.  Juli  1868.  ablaufen.
den  Verträge  zwischen  Dänemark  und  Oldenburg  vom  13.  Februar  1853.,  betreffend
  den  Anschluß  des  Fürstenthums  Lübeck  an  das  Zoll-  und  Brennsteuerspstem
  des  Heroogihums  Holstein,  enthalten,  die  durch  die  inzwischen  eingetretenen
Veränderungen  edinzen  anderweiten  Bestimmungen  zu  treffen,  und  zur  Verhandlung
  über  einen  dieserhalb  abzuschließenden  Vertrag

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold
Henning,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchstihren  Ministerialrath  Friedrich  Andreas  Ruhstrat

bevollmächtigt,  von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifkkation,
folgender  Vertrag  geschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

In  dem  Fürstenthum  Lübeck  und  den  nach  dem  Artikel  II.  des  Vertrages
wischen  den  sontrahirenden  Theilen  vom  27.  September  1866.  Seiner  Königschen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg  cedirten  ehemals  Holsteinischen
Landestheilen,  welche  dem  Zoll.  und  Handelsgebiet  des  Norddeutschen  Bundes
nach  Maaßgabe  des  Artikels  33.  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  angehören,
  sind  in  Gemäßheit  der  Artikel  35.  und  38.  dieser  Verfassung  die  Zölle
und  die  Steuern  von  einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback
für  die  Bundeskasse  zu  erheben.

Artikel  2.

In  den  gedachten  Landestheilen  (Artikel  1.)  wird  eine  Stempelsteuer  von
Spielkarten  und  Kalendern  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  Preußen  bestehenden
  oder  künftig  zu  erlassenden  gesetzlichen  oder  administrativen  Bestimmungen
dergestalt  zur  Erhebung  gelangen,  daß  erst  die  auf  das  Jahr  1870.  erscheinenden
  Kalender  der  Stempelung  unterliegen.  Es  werden  Seitens  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  die  zu  diesem  Ende  erforderlichen  Anordnungen

Jahrgong  1869.  (Nr.  7294.)  22  er-
        <pb n="194" />
        —  162  —

erlassen  werden.  Der  gegenseitige  Verkehr  mit  Spielkarten  und  Kalendern  ist
in  Folge  dessen,  und  zwar  racksichtich  der  Kalender  vom  Jahre  1870.  an  keinen
weiteren  als  den  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften  folgenden  Beschränkungen
unterworfen.

Artikel  3.

Die  Verwaltung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Abgaben  verbleibt  der  Regierung
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  auch  wird  zur  Herbeiführung
eines  übereinstimmenden  Verfahrens  von  Seiner  foongüe  Hoheit  dem  Großherzoge
  von  Oldenburg  die  Verwaltung  der  im  Artikel  2.  bezeichneten  Abgaben
der  Regierung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  überlassen,  von  welcher
demgemäß  die  gedachten  Abgaben  werden  erhoben  und  die  damit  verbundenen
Kosten  verwendet  werden.

Artikel  4.

Die  Beträge,  welche  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Landestheilen  an
den  ebendaselbst  namhaft  gemachten  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen,  werden  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  Artikel  38.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  mithin  unter  Zurückbehaltung  der  zulässigen  Abzüge  für  Verwaltungsund
  Erhebungskosten,  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  an  die  Bundeskasse
  abgeführt.

Da  die  Kosten  der  Zollverwaltung  im  Innern  und  der  Erhebung  der
Rübenzucker-,  ferner  die  Erhebungs=  und  Zussichtskoften  bei  der  Salzsteuer,
soweit  diese  Kosten  nicht  für  die  auf  den  Salzwerken  mit  der  Erhebung  und
Beaufsichtigung  beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden,  von  den  einzelnen
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  zu  tragen  sind,  so  wird  dafür  Großherzog-=lich
  Oldenburgischer  Seits  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ein  Beitrag
gewährt,  welcher  sich  nach  den  Beträgen  an  Zoll,  Rübenzucker-  und  Salsteuer
emißt,  die  von  den  bei  der  Vertheilung  der  gedachten  Abgaben  mit  den  übrigen
Zollvereinsstaaten  auf  den  Norddeutschen  Bund  fallenden  Antheilen  nach  dem
Maahstabe  der  Bevölkerung  auf  die  im  Artikel  1.  genannten  Landestheile  fallen
würden.  Von  diesen  Beträgen  an  Zoll  werden  5  Prozent,  an  Rübenzuckersteuer
2  Prozent  und  an  Salzsteuer  1  Prozent  als  Beitrag  Oldenburgs  zu  den  obengedachten
  Kosten  gewährt.

Artikel  5.

Hinsichtlich  des  Karten-  und  Kalenderstempels  tritt  zwischen  den  im  Artikel  1.
genannten  Landestheilen  und  Preußen,  und  zwar  rücksichtlich  des  Kalenderstempels
  vom  Jahre  1870.  an,  derzestalt  eine  Gemeinschaft  ein,  daß  die  Bruttoerträge
  nach  Abzug  der  etwaigen  Rückzahlungen  und  Abgabenvergütungen  und
von  Prozent  für  Echebungskoften  nach  dem  Maaßstabe  der  Bevölkerung  der
Preußischen  Monarchie  und  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Landestheile  vertheilt
werden  und  der  danach  für  die  Oldenburgische  Regierung  ermittelte  Betrag  an
dieselbe  von  Preußen  herausgezahlt  wird.

rt.
        <pb n="195" />
        —  163  —

Artikel  6.

Zum  Zmecke  der  in  den  Artikeln  4.  und  5.  erwähnten  Berechnungen  wird
die  Bevölkerung  der  im  Artikel  1.  gedachten  Landestheile  zu  derselben  Lii  und
nach  denselben  Grundsätzen  festgestellt  werden,  wie  dies  in  Preußen  zum  Zwecke
der  Revenüentheilung  mit  den  Zollvereinsstaaten  geschieht.

Die  Berechnung  erfolgt  nach  Ablauf  eines  jeden  Jahres;  es  wird  das
Ergebniß  derselben  von  Seiten  des  Königlich  Preußischen  Finanzministeriums
mß  Oldenburg  mitgetheilt,  und  es  werden  im  Falle  des  Einverständnisses  mit
dem  Ergebnisse  die  erforderlichen  Herauszahlungen  alsbald  geleistet.

Artikel  7.

Die  Verwaltung  von  Seiten  der  Regierung  Sr.  Majestät  des  Königs
von  Preußen  erfolgt  im  der  Art,  daß  die  Großherzoglichen  Landestheile  dem
Geschäftsbezirke  des  Provinzial-  Steuerdirektors  von  Schleswig  Holstein  angehören.
  Mit  der  Verwaltung  ist  die  Ernennung,  Versetzung  und  Entlassung  des
erforderlichen  Beamtenpersonals  verbunden,  wobei  die  folgenden  Bestimmungen
maaßgebend  sind:

1)  Sollte  die  Großherzogliche  Regierung  sich  veranlaßt  sehen,  ggen  die
Wahl  eines  oder  des  anderen  der  Beamten,  welche  in  den  im  Artikel  1.
genannten  Ländertheilen  eine  amtliche  Wirksamkeit  ausüben,  Einwendungen
  zu  erheben,  so  werden  letztere  bereitwillige  Berücksichtigung  finden.
Von  der  Ernennung  derjenigen  Beamten,  welche  innerhalb  der  fraglichen
Landestheile  stationirt  werden  sollen,  wird  der  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Regierung  gleichzeitig  mit  der  Ernennung  Nachricht  gegeben
werden.  Sollte  aus  besonders  triftigen  Gründen  die  Versetzung  eines  in
jenen  Landestheilen  angestellten  Beamten  Seitens  der  Großherzoglichen
Regierung  gewünscht  werden,  so  wird  auch  ein  solcher  Wunsch  bereitwillig
  berücksichtigt  werden.

2)  Die  Vereidigung  der  in  den  mehrgedachten  Landestheilen  anzustellenden
Beamten  erfolgt  nach  dem  beiliegenden  Formulare.

3)  Die  Besoldungen  sämmtlicher  Beamten  erfolgen  nach  den  in  Preußen
bestehenden  Grundsätzen  für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,
  desgleichen  die  etwaige  Pensionirung.  Sind  jedoch  die  zu  pensionirenden
  Beamten  aus  dem  ZJoll=  oder  Steuerdienste  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  übernommen,  so  wird  die  denselben  zugestandene
  Pension  nur  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages
für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gewährt,  und  es
geht  die  Verpflichtung  zu  deren  Gewährung  mit  Ablauf  des  Vertrages
auf  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  über,  welche  alsdann
auch  die  aus  ihrem  Dienste  übergegangenen  und  noch  in  der  Zoll=  oder
Steuerverwaltung  angestellten  Beamten  wieder  zu  übernehmen  hat.  Auch

(##r.  7294.)  22°  die
        <pb n="196" />
        —  164  —

die  Beträge  an  bereits  bewilligten  Pensionen,  Wartegeldern  und  Unterstützungen,
  soweit  sie  nach  den  bisherigen  vertragsmäßigen  Abreden  für
Rechnung  Preußens  an  frühere  Oldenburgische  Beamte  noch  gezahlt
werden,  #uen  mit  Ablauf  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  der  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Regierung  zur  Vab#ung  übernommen  werden.

4)  Die  Uniform  und  die  Bewaffnung  der  Grenzaufsichtsbeamten  wird  dieselbe
sein,  welche  von  der  Königlich  Preußischen  Jollverwaltung  vorgeschrieben
ist.  Die  übrigen  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Landestheilen
angestellten  Zoll-  und  Steuerbeamten  tragen  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Uniform.  Alle  Zoll.  und  Steuerbeamten  jedoch,  welche  in  den
fraglichen  Landestheilen  stationirt  sind,  führen  nur  die  Großherzoglich
Oldenburgische  Kokarde  an  der  Kopfbedeckung.

5)  Die  Preußischerseits  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebietstheilen
angestellten  Beamten,  wenn  sie  auch  nicht  Angehörige  Oldenburgs  sind,
sollen  hinsichtlich  ihrer  Privat=  und  bürgerlichen  Verhältnisse  den  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gesetzeseinrichtungen  und  persönlichen,  nicht
minder  den  dortigen  indirekten  Abgaben  unterworfen  sein,  während  rück.
sichtlich  ihrer  und  ihrer  Söhne  Militairpflichtigkeit,  wie  sie  durch  die
Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867.  über  die
Verpflichtung  zum  Kriegsdienste  zu  bemessen  ist,  nichts  geändert  wird.

6)  In  allen  Sachen,  welche  ihre  Amtsgeschäfte  und  deren  Verwaltung  betreffen,
  haben  die  mehrgedachten  Beamten  sich  nach  den  für  die  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Gebietstheile  erlassenen  betreffenden.  Abgabenesetzen,
  Dienstinstruktionen  u.  s.  w.  zu  achten,  und  werden  bei  etwaigen

ienstwidrigkeiten  nach  Maaßgabe  der  in  Preußen  bestehenden  Gesetze
über  die  Bestrafung  von  Dien  vergehen  zur  Verantwortung,  und  nach
Befinden  zur  Bestrafung,  einschließlich  der  Entlassung  aus  dem  Dienste,
gezogen.

Soweit  wegen  der  Dienstvergehen  nach  den  gedachten  Vorschriften
ein  gerichtliches  Verfahren  stattfinden  muß,  ist  dasselse  den  Großherzoglich
Oldenburgischen  Gerichten  zu  überweisen.  Diese  haben  dabei  diejenigen
Gesetze  zur  Anwendung  zu  bringen,  welche  maaßgebend  sein  würden,  wenn
die  Handlung  oder  Unterlassung  von  Großherzoglich  Oldenburgischen
Staatsdienern  gegen  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staat  begangen
wäre.  Zu  solchen  Dienstvergehen  gehören  auch  die  Fälle,  wo  etwa  Grenzaufsichtsbenmte
  wegen  Mißbrauchs  ihrer  Waffen  im  Grenzdienste  und

dadurch  verursachr  Tödtung  oder  Verwundung  von  Menschen  zur  Untersuchung

  gezogen  werden  müssen.

7)  In  denjenigen  Fälen,  wo  es  sich  um  ein  von  einem  im  Großherzoglich
Dldenbutahen  Gebiete  angestellten  Zoll-  oder  Steuerbeamten  begangenes
emeines  Vergehen  handelt,  fällt  die  Untersuchung  ebenfalls  den  Großserzoglichen
  Gerichten  anheim.  Wenn  in  Folge  dessen  gegen  Zoll-  und
Steuerbeamte  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet,  eine  Verhaftung
ver-
        <pb n="197" />
        —  165  —

verfügt,  oder  ein  Straferkenntniß  erlassen  wird,  so  ist  davon  sogleich  dem
Provinzial.  Steuerdirektor  Mittheilung  zu  machen.

8)  Die  Großherzoglich  Oldenburgischen  Justiz.  und  Polizeibehörden  werden
angewiesen  werden,  den  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Landestheilen
  fungirenden  Zoll-  und  Steuerbeamten  in  Beiießung  auf  ihre
Dienstleistungen  jeden  gesetzlich  zulässigen  Beistand  zu  leisten.

Artikel  8.

Die  Bezeichnung  und  Inschriften  der  Zolltafeln,  Jollschilder,  Zollsiegel
und  Stempel  sollen  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Landestheilen  dergestal-
  beibehalten  werden,  wie  sie  bafelbnt  zur  Zeit  angeordnet  sind.  Auch
epaten  die  daselbst  bestehenden  Steuerstellen  die  Bezeichnung  als  Großherzogliche.


Artikel  9.

Soweit  gegenwärtig  den  Zoll-  und  Steuerstellen  als  Dienstgelasse  Gebäude
eingeräumt  sind,  welche  im  Eigenthum  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Reierung
  stehen,  werden  dieselben  für  die  Dauer  des  Vertrages  der  Königlich
n  Regierung  unentgeltlich  zur  Benutzung  überweßen,  wogegen  die
kosten  der  baulichen  Unterhaltun  arselben  und  die  etwa  darauf  haftenden  Abgaben
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zur  Last  fallen.

Bei  Alauf  des  Vertrages  werden  die  Gebäude  von  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  in  demjenigen  Zustande  übernommen,  in  welchem  sie
sich  alsdann  befinden.

Im  Uebrigen  wird  für  die  erforderlichen  Gebäude  für  Rcchnung  von
Preußen  Sorge  getragen,  jedoch  wird  die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung
  zu  deren  Wischasiung  thunlichst  behülflich  sein.

Die  ersorderlichen  Dienstutensilien  werden  zwar  für  Rechnung  der  Königlich
Preußischen  Regierung  beschafft  und  unterhalten.  Bezüglich  der  in  früheren
Zeiten  Großherzoglich  Oldenburgischer  Seits  mit  abgegebenen  Zolldienstrequisite
der  Jollämter  wird  aber  die  früher  getroffene  Verabredung,  daß  mit  Aufhebung
des  Vertrages  ähnliche  Requisite  zu  demselben  Werth  oder  der  Werth  in  Geld
der  Großherzoglichen  Regierung  zurückgeliefert  werden  solle,  dahin  abgeändert,
daß  die  alsdann  vorhandenen  Zolldienstrequisite  der  früher  übernommenen
Art  kaldem  Zustande,  in  welchem  sie  sich  alsdann  befinden,  zurückgeliefert  weren

  sollen.

Artikel  10.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  Großherzoglich  Oldenburgischen
Landestheilen  begangenen  Joll-  und  Eerervergehen  erfolgt  nach  Maaßgabe  der
in  Preußen  jetzt  oder  künftig  zur  Anwendung  kommenden,  in  den  betreffenden
Oldenburgischen  Landestheilen  zu  publizirenden  Bestimmungen,  und  zur  Zeit  nach

(Nr.  7294.)  Maaß-
        <pb n="198" />
        —  166  —

Maaßgabe  der  für  diese  Landestheile  bereits  publizirten  Ordnung  für  das  Verfahren
  bei  Entdeckung  und  Untersuchung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollund
  Steuergesetze,  und  zwar  im  administrativen  Verfahren  von  dem  Lorptamue,
zu  dessen  Bezirke  die  Großherzoglich  Oldenburgischen  Landestheile  gehören  werden,
  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,  im  gerichtlichen  Verfahren
aber  von  den  Großherzoglichen  Gerichtsbehörden  nach  den  für  sie  bestehenden
Normen  und  Kompetenzbestimmungen.  Die  Zoll,  und  Steuerstrafgelder,  sowie
die  konfiszirten  Gegenstände  oder  deren  Werth  fallen,  abgesehen  von  dem  Antheile
  der  Denunzianten,  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,)  von  dessen  Behörden
  die  Strafe  erkannt  ist.

Artikel  11.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  wird  in  Ansehung  der
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll.,  und  Steuergesetze  verhängten  Strafen
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  oder  von  Seiner  Königlichen
*27  dem  Großherzoge  von  Oldenburg  ausgeübt,  je  nachdem  die  Strafe  von

reußischen  oder  Oldenburgischen  Behorden  erkannt  ist.  Vor  der  Ausübung
dieses  Rechts  wird  der  zuständigen  Zoll-  und  Steuerverwaltungsbehörde  Ge-Fegenbelt
  gegeben  werden)  sich  über  die  eingegangenen  Begnadigungsgesuche  zu
äußern.

Artikel  12.

Die  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Joll-  und  Steuerkontraventionen
  beauftragten  Behörden  des  einen  Staates  sollen  den  in  einer  solchen
Angelegenheit  an  aé  ergehenden  Requisitionen  derartiger  Behörden  des  anderen
StaateS  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Sistirung  der  Kontravenienten,  dieselben
mögen  Unterthanen  eines  fremden  Staates  oder  eines  der  kontrahirenden  Staaten
sein,  vor  der  requirirenden  Behörde,  als  auf  die  Beitreibung  und  Ablieferung
der  von  denselben  in  Folge  gefällter  Erkenntnisse  zu  erlegenden  Gelder,  oder  au
auf  die  Beschlagnahme  und  Auslieferung  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
erforderlicher  oder  bereits  für  konfiszirt  erklärter  Kont  tions-Gegenstände,  oder
auf  Vollziehung  der  statt  der  Geldstrafen  gesetzlich  eintretenden  Freiheitsstrafen,
stets  auf  das  Vereiwilligst  genügen.

 

Artikel  13.

Die  Großherzogliche  Regierung  verpflichtet  sich  noch  insbesondere,  durch
alle  ihr  zu  Gebote  sehenden  Mittel  die  Königliche  Negierung  in  der  Entdeckung
von  90||.  und  Steuerkontraventionen  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels
bereitwilligst  zu  unterstützen.

Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  am  1.  Januar  1869.  in  Kraft.
is
        <pb n="199" />
        —  167  —

Bis  dahin  sollen  die  Bestimmungen  der  früheren  Verträge  in  Kraft  bleiben,
mit  Ausnahme  der  durch  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bereits  außer
Anwendung  gebrachten  Bestimmungen  über  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen
Abgaben.  Indessen  sollen  die  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  4.
des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  vom  1.  Juli  1868.  ab,  und  die  Bestimmungen
im  ersten  Absatze  des  Artikels  4.,  sowie  der  Artikel  5.,  soweit  er  die  Theilung
der  Stempelsteuer  von  Spielkarten  betrifft,  vom  1.  Januar  1868.  ab  zur  Anwendung
  kommen.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  ist,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  an  gerechnet,
auf  zehn  Jahre  verabredet.

Erfolgt  ein  Jahr  vor  Ablauf  desselben  von  dem  einen  oder  anderen  der
vertragenden  Theile  keine  Aufkündigung,  so  soll  der  Vertrag  als  auf  fünf
Jahre  verlängert  angesehen  werden  und  bis  zur  erfolgenden  Kündigung  in  der
*d6  ebenen  Art  immer  von  fünf  zu  fünf  Jahren  fortlaufend  verbindliche  Kraft

ehalten.

Artikel  15.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original--Exemplaren  ausgefertigt
  und  unverzüglich  zur  Ertheilung  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Ratifikation
vorgelegt  werden,  deren  Auswechselung  baldmöglichst  stattfinden  wird.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  7.  Oktober  1868.

Henning.  Ruhstrat.
(L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.

(Nr.  7204.)  For-
        <pb n="200" />
        —  168  —

Formular
zum

Diensteide  der  Zollbeamten  im  Fuͤrstenthum  Luͤbeck.

Nachdem  ich  von  Seiten  des  Königlich  Preußischen
zumm
ernannt  worden  bin,  gelobe  und  schwöre  ich  hierdurch,  daß  ich  das  mir  anvertraute
  Amt  nach  den  in  Gemäßheit  des  Vertrages  über  die  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
  des  Fürstenthums  Lübeck  vom  .  ..  ..  bestehenden  oder  zu  erlassenden
Anordnungen  treu  und  redlich  verwalten,  alle  von  meiner  vorgesetzten  Behörde
an  mich  ergehenden  Befehle  pünktlich  ausrichten  und  auf  Beförderung  des  Königlichen
  Abgaben-Interesses  eifrigst  bedacht  sein  will,  sowie  mich  im  Uebrigen  in
jeder  Richtung  so  zu  betragen,  wie  es  einem  ehrliebenden  und  rechtschaffenen
Steuerbeamten  gebührt.  So  wahr  u.  s.  w.

(Nr.  7295.)
        <pb n="201" />
        —  169  —

(Nr.  7295.)  Protokollarische  Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Uebernahme
  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen  in  den  dem  Zollverein
  anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen.  Vom  3.Oktober  1868.

D.  unterzeichneten  Bevollmaͤchtigten  nämlich

Königlich  Preußischer  Seits:
der  Geheime  Ober-Finanzrath  von  Jordan,

Hamburgischer  Seits:
der  Senator  Dr.  Versmann,

haben  wegen  Uebernahme  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen  in
den  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  des  Bundesrathes  des  Deutschen  Zollvereins
GS.  184.  Littr.  a.  des  Protokolls  der  15.  Sitzung)  dem  Zollverein  anzuschließenden
Hamburgischen  Gebietstheilen  unter  dem  Vorbehale  der  Ratifikation  durch  ihre
beiderseitigen  Hohen  Regierungen  über  nachfolgende  Bestimmungen  sich  verständigt.

F.  1.

Die  Verwaltung  der  Zölle  und  der  im  Artikel  35.  der  Verfassung  des
Norddeutschen  Bundes  erwähnten  inneren  Verbrauchssteuern  in  den  dem  Zollverein
  anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen  wird  von  der  freien  und
Hansestadt  Hamburg  an  Preußen  in  der  Art  übertragen,  daß  die  in  dem  Schluß.
protokoll  d.  d.  Hamburg,  den  3.  April  1868.  näher  bezeichneten,  im  Norden  und
im  Südosten  von  Hamburg  belegenen  Gebietstheile  dem  Verwaltungsbezirke  der
für  Schleswig  Holstein,  und  der  im  Süden  von  Hamburg  und  der  im  Amte
Rifebüttel  belegene  Gebietstheil  dem  Verwaltungsbezirk  der  für  Hannover  sungirenden
  Provinzial-Steuerdirektion  zugetheilt  werden.

Das  Königlich  Preußische  Finanzministerium,  als  die  den  Provinzial-Steuerdirektionen
  vorgeschte  Behörde,  hüdet  die  letzte  Instanz  für  die  Verwaltung
  der  Zölle  und  der  inneren  im  Zollverein  und  beziehungsweise  im  Norddeutschen
  Bunde  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  in  den  anzuschließenden
Hamburgischen  Gebietstheilen.

§.  2.
Diese  Zutheilung  an  die  Verwaltungsbezirke  der  Provinzial=  Steuerdirektionen
  für  chtezwig  Holstein  und  für  Hannover  wird  Hamburgischer

Seits  auch  a  die  Besetzung  der  in  den  fraglichen  Gebietstheilen  zu  errichtenden
Ste  und  Abfertigungsstellen,  sowie  der  erforderlichen  Aufsichtsbeamtenstellen
eckt.  -

Die  in  Folge  dessen  auf  Hamburgischem  Gebiete  fungirenden  Beamten
werden  für  beide  betheiligten  Regierungen  in  Eid  und  Pflicht  genommen.  Diese
Jahrzang  1869.  (Nr.  7295.)  23  Be.
        <pb n="202" />
        —  170  —

Beeidigung  erfolgt  durg  diejenige  Preußische  Behörde,  welche  nach  den  bestehenden
  Einrichtungen  die  Beeidigung  von  Beamten  der  fraglichen  Kategorie  vorzunehmen
  hat,  und  zwar  nach  Maaßgabe  des  unter  A.  anliegenden  Formulars.

Sollte  es  für  angemessen  befunden  werden,  die  Beeidigung  anzustellender
Beamten  durch  Hamburgische  Behörden  vornehmen  zu  lassen,  so  wird  der  Senat
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  auf  ein  Kehals  an  ihn  gerichtetes  Ersuchen
dafür  Sorge  tragen,  daß  dem  kundgegebenen  Wunsch  und  zwar  gebührenfrei
entsprochen  wird.

Rücksichtlich  der  bereits  beeidigten  Beamten,  welche  in  den  anzuschließenden
Hamburgischen  Gebietstheilen  angestellt  werden,  soll  dagegen  die  Ausstellung  des
unter  B.  formulirten  Reverses  genügen.

Das  Verpflichtungs-Protokoll,  beziehentlich  der  ausgestellte  Revers  wird
der  Königlich  Preußischen  Provinzial=  Steuerdirektion  für  Schleswig-Holstein
beziehentlich  für  Hannover  mitgetheilt.

g.  3.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  in  den
anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen  erfolgt  in  Einnahme  und  Ausgabe
  durch  die  Preußische  Regierung,  welche  die  Erträge  der  gemeinschaftlichen
Abgaben  in  Gemäßheit  des  Artikels  38.  der  Bondeswelsagsung  an  die  Bundeskasse
  abzuführen  und  dabei  die  ebendaselbst  festgestellten  Abzüge  für  die  Verwaltung
  iune  zu  behalten  hat.

Gegen  diese  Bezüge  hat  die  Preußische  Regierung  die  Joll=  und  Steuerverwaltung
  in  den  anufchtieenden  Hamburgischen  Gebietstheilen  für  ihre  Rechr*m*d
  bestreiten,  unbeschadet  der  in  dem  Abkommen  d.  d.  Berlin,  den
20.  März  d.  J.  Hamburgischer  Seits  übernommenen  Betheiligung  bei  Tragung
der  durch  die  Einrichtung)  Unterhaltung  und  später  etwa  erforderliche  Erweiterung
der  provisorischen  und  definitiven  Jollabfertigungsstellen  erwachsenden  Kosten.

K.  4.

Die  Korigich  Preußische  Regierung  wird  in  Auzühung  der  von  ihr  zu
übernehmenden  Verwaltung,  namentlich  hinchtich  der  Zahl  der  Beamten  und
der  editionszeit,  den  obwaltenden  Verkehrsverhältnissen  in  jeder  thunlichen
Weise  Rechnung  tragen.

S.  5.
Die  im  Amte  Ritzebüttel  fungirenden  Aufsichtsbeamten  sollen  die  Beßagrß

haben,  die  zollamtliche  Kontrole  auf  der  Insel  Neuwerk  selbstständig  zu  handhaben

Auch  soll  denselben  gestattet  sein,  den  längs  der  Außendossirung  des  westlichen
  und  östlichen  Obdeiches  führenden  Fußweg,  welcher  in  dem,  dem  Zollvereine
  nicht  angeschlossenen  Hafengebiete  von  Cuxhaven  belegen  ist,  Behufs  Ausübung
  der  Grenzaufsicht  zu  begehen.  K%
        <pb n="203" />
        —  171  —

KS.  6.

Dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  steht  das  Recht  zu,
einen  Kommissar  zu  bestellen,  welcher  in  seinem  Namen  hinsichtlich  der  aus  dem
Anschlusse  Hamburgischer  Gebietstheile  an  den  Zollverein  hervorgehenden  Verhältmisse
  mit  den  für  diese  Gebietstheile  bestellten  Behörden  der  ZJollverwaltung
sar  thunlichsten  Abkürzung  des  Geschäftsganges  über  sich  dazu  eignende  Angeegenheiten
  in  unmittelbares  Benehmen  zu  treten,  und  namentlich  Auskunft  über
thatsächliche  Verhältnisse  einzuziehen  befugt  sein  soll.

S.  7.

Das  persönliche  Verhältniß  der  in  den  anzuschließenden  Hamburgischen
Gebietstheilen  zu  stationirenden  Preußischen  Zoll-,  und  Steuerbeamten  wird  dahin
bestimmt,  daß  dieselben  während  der  Dauer  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
nebst  ihren  im  Familienbande  stehenden  Angehörigen  in  dem  Preußischen  Unterthanenverbande
  verbleiben.  Sie  sind  den  Gesetzen,  der  Gerichtsbarkeit  und  Polizei
  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  sobald  nicht  die  Ausübung  ihrer
eigentlichen  Dienstverrichtungen  als  Zoll=  oder  Steuerbeamte,  mithin  die  Disziplin,
Oienstvergehungen  oder  Dienstverbrechen,  ferner  Vergehen  gegen  den  Heimathsstaat
  oder  dessen  Oberhaupt,  endlich  das  eheliche  Güterrecht,  die  Erbfolge  und
die  Verlassenschaft  solcher  Beamten  und  die  Bevormundung  der  Hinterbliebenen
in  Frage  stehen,  unterworfen,  genießen  aber,  so  lange  sie  in  ihrem  bisherigen
Unterthanenverbande  bleiben,  für  sich  und  ihre  Familien  eine  Befreiung  von
persönlichen  Leistungen  und  von  der  Vermögens=  und  Einkommensteuer,  sowie
von  sonstigen  persönlichen  direkten  Staats-  und  Kommunalabgaben,  und  für
ihren  Nachlaß  von  der  Abgabe  von  Erbschaften.

Von  der  Einleitung  und  dem  Ausgange  gewöhnlicher  Untersuchungen
gegen  Preußische  Beamte  wird  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  der  letzteren  jedesmal
  Mittheilung  gemacht  werden.

*

Die  Hamburgischen  Justiz.)  Polizei=  und  Steuerbehörden  werden  angewiesen
  werden,  den  in  den  anzuschließenden  Hamburgischen  Gebietstheilen  fun.
Firenden  Preußischen  Zoll-  und  Steuerbeamten  in  Beziehung  auf  deren  Diensteistungen
  jeden  gesetzlich  zulässigen  Beistand  zu  leisten.

In  gleicher  Weise  werden  die  Preußischen  Aufsichtsbeamten  angewiesen
werden,  beabsichtigte  Beeinträchtigungen  der  Hamburgischen  indirekten  Abgaben
thunlichst  zu  verhindern  und  zur  Anzeige  zu  bringen.

F.  9.

Ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  von  der  Preußischen  Verwaltung
in  den  angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen  ein  Zoll-  und  Steuerkredit
bewilligt  werden  wird,  bleibt  weiterer  Verständigung  vorbehalten.

(Nr.  7295.)  23“  S.  10.
        <pb n="204" />
        —  172  —

C.  10.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-  und  Steuervergehen,  welche
in  den  angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen  begangen  werden,  erfolgt,
insofern  dieselben  nicht  ohne  Mitwirkung  der  Gerichte  ihre  Erledigung  erhalten,
von  den  Hamburgischen  Gerichten.

K.  11.

Die  von  den  Hamburgischen  Gerichten  erkannten  Geldstrafen  und  Konfiskate
  fallen  dem  Hanburgiscen  Fiskus  anheim.  Es  sollen  jedoch  die  von  den
konfiszirten  Gegenständen  zu  erlegenden  einfachen  Zollabgaben  und  Steuern,  und
alsdann  die  Untersuchungskosten,  welche  von  dem  Verurtheilten  etwa  nicht  einezogen
  werden  können,  von  den  eingehenden  Geldstrafen  und  den  Erlösen  der
ie  Gegenstände  abgezogen  und  nur  der  Rest  an  die  Hamburgischen  Kassenabgeliefert
  werden.

Die  in  den,  im  Verwaltungswege  erledigten  Zoll-  und  Steuerstrafsachen
den  Betheiligten  auferlegten  Geldstrafen  und  die  Erlöse  aus  Konfiskaten  fließen
der  Kasse  der  Preußischen  Zoll-  und  Steuerverwaltung  zu.

KG.  12.

Die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  in  den  durch  Erkenntniß  Hamburgischer
  Gerichte  erledigten  2o.  und  Steuerstrafsachen  bleibt  dem  Senate  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  vorbehalten.  Damit  die  Interessen  der  Zollund
  Steuerverwaltung  dabei  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  wird  den  oberen  Zollund
  Steuerverwaltungsbehörden  in  Glückstadt  und  resp.  Hannover  Gelegenheit
gegeben  werden,  sich  vor  der  Ausübung  desselben  über  die  ein  chenden  Begnadiungsgesuche
  zu  äußern.  In  den  außergerichtlich  erledigten  -  vund  Steuer-Keraffachen
  steht  die  Entschließung  über  etwa  beantragte  Straferlasse  der  Preußischen
  Zoll,  und  Steuerverwaltung  zu.

K.  13.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  in  den
mehrerwähnten  Gebietstheilen  sollen  das  Hamburgische  Hoheitseecchen,  sowie  eine,
die  Eigenschaft  der  betreferden  Stelle  bezeichnende  einfache  Inschrift  erhalten  und
leich  den  Zolltafeln,  Schlagbäumen  u.  s.  w.  mit  den  Hamburgischen  Landesfarten
  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  Hamburgische  Petrn  führen.  Die  in  den  anguschließenden
Gebietstheilen  fungirenden  Preußischen  Zoll-  und  Steuerbeamten  sollen  die
Preyßische  Uniform,  jedoch  unter  Mitanlegung  der  Hamburgischen  Kokarde,

agen.
Die.
        <pb n="205" />
        —  173  —

Dieses  Protokoll,  welches  den  beiderseitigen  Eoe  Regierungen  alsbald
ur  Ratifikation  vorgelegt  werden  soll,  ist  hiernächst  von  den  oben  genannten
Berollmachtigien  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  worden.

Geschehen  zu  Hamburg,  den  3.  Okiober  1868.

C.  A.  von  Jordan.  Versmann.
(L.  S.)  (I.  S.)

Vorstehende  Vereinbarung  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefucden.  8

(Nr.  7296.)  An-
        <pb n="206" />
        –  174  —

Anlage  A.

zum

Protokoll  d.  d.  3.  Oktober  1868.

schwöre  hiermit  einen  leiblichen  Eid  zu  Gott,  daß  ich  das  mir  übertragene
mt  und  jedes  mir  etwa  künftig  zu  übertragende  Amt  oder
Geschäft  bei  der  Zollverwaltung  im  Gebiete  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
nach  den  Gesetzen  und  Dienstanweisungen  getreulich  und  fleißig  versehen,  dabei
auf  das  Zollinteresse  des  Zollvereins,  sowie  der  demselben  angehörigen  Staaten,
einschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  auf  gleiche  Weise  bedacht  sein
will,  die  vermöge  des  Dienstes  zu  meiner  Kenntniß  gelangenden,  Geheimhaltung
erfordernden  Angelegenheiten  Niemanden,  als  dem  es  zu  wissen  gebührt,  offenbaren
  und  mich  jederzeit  so  betragen  wolle,  wie  es  einem  redlichen  Staatsdiener
wohl  ansteht  und  gebührt.  So  wahr  mir  Gott  helfe.

Anlage  B.

zum

Protokoll  d.  d.  3.  Oktober  1868.

Revers.

Nachdem  durch  Verfügung  ds  ...  von  mir  das  Angelöbniß
erfordert  worden  ist:
bei  der  Verwaltung  des  mir  anvertrauten  Amtes  asssss  ...  .  ..
das  Zollinteresse  des  Zollvereins,  sowie  der  demselben  angehörigen  Staaten,
  einschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  pflichtmäßig  wahrnehmen
  zu  wollen,  «
und  ich  die  Bedeutung  dieser  Verfügung  wohl  verstanden  habe,  so  ertheile  ich
hiermit  das  erforderte  Angelöbniß  auf  Grund  des  von  mir  geleisteten  Diensteides
durch  eigenhändige  Unterschrift  dieses  Reverses.
.  .  ..  den.  #..  18.

 

Nr.  7296.)
        <pb n="207" />
        —  176  —

(Nr.  7296.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Dezember  1868.,  betreffenb  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussce
durch  das  Selkethal  von  der  Ermsleben-Harzgeroder  Chaussee  bei  Meisdorf
  im  Mansfelder  Gebirgskreise,  Regierungsbezirks  Merseburg,  bis
zur  Grenze  mit  dem  Herzogthum  Anhalt  vor  Mägdesprung.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
durch  das  Selkethal  von  der  Ermsleben-Harzgeroder  Chaussee  bei  Meisdorf  im
Mansfelder  Gebirgskreise,  Regierungsbezirks  Mersburg,  bis  zur  Grenze  mit
dem  Lerkonthum  Anhalt  vor  9  Ssteserrn  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Oberjägermeister,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Grafen  von  der  Asseburg
auf  Meisdorf  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht  #r  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Jch  dem  Grafen  von
der  Asseburg  für  sich  und  seine  Besitznachfolger  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chanßer.
gelden  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden

hausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über
die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung.  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7196—7297.)  Nr.  7297.)
        <pb n="208" />
        —  176  —

(Nr.  7297.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Dezember  1868,  betreffend  die  dem  Georgs-Marien-=Bergwerks=
  und  Hüttenverein  zu  Osnabrück  ertheilte  Genehmigung  zur
Herstellung  und  Benußzung  einer  Verbindungsbahn  zwischen  der  Georgs-Marien--Hüggelbahn
  und  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn.

J.  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  22.  Dezember  1868.  zu  der  von  dem
Georgs-Marien-Bergwerks-  und  Hüttenverein  beabsichtigten  Ausdehnung  des  von
der  früheren  Königlich  Hannoverschen  Regierung  ihm  durch  Patent  vom  30.  Januar
  1858.  (Gesetz=  Samml.  für  das  Königreich  Hannover  von  1858.  Nr.  2.)
konzessionirten  Unternehmens  der  Georgs,  Marien-Huggelbahn  durch  Herstellung  und
Benutzung  einer  Verbindungsbahn  zwischen  derselben  und  der  im  Baue  begriffenen
Venlo-Hamburger  Eisenbahn,  sowie  zu  dem  Anschlusse  an  die  letztgenannte  Bahn
nach  Maaßgabe  des  Mir  vorgelegten  Plans  hierdurch  Meine  Genehmigung  unter
der  Bedingung  ertheilen,  .  die  Bestimmungen  sowohl  der  Verordnung  vom
19.  August  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1426.),  betreffend  die  Einführung  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Untermehmungen  vom  3.  November  1838.  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen,  als  auch  des  vorgedachten  Patents  vom  30.  Januar
1858.,  gaen  letztere  nicht  durch  die  ersteren  aufgehoben  sind,  auf  das  gesammte
Eisenbahn-Unternehmen  des  Vereins  Anwendung  ten,  und  daß  der  Verein  verpflichtet
  ist,  allen  Anforderungen,  welche  Seitens  der  Bundes-Militair-,  Post=  und
Telegraphenverwaltung  an  die  Eisenbahngesllschaften  gestellt  werden,  auch  auf
den  zu  seinem  Unternehmen  gehörigen  Bahnen  nachzukommen.  Zugleich  will
Ich  dem  Vereine  das  Recht  sowohl  zur  Expropriation  der  zur  Bauausführung
erforderlichen  Grundstücke,  äls  auch  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
GErundstücke  nach  Maaßgabe  der  oben  erwähnten  Verordnung  vom  N#.  August
1867.  hierdurch  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  28.  Dezember  1868.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  sedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="209" />
        —  177  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  8.  —

 

(Nr.  7298.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Pr.  Stargardter  Kreises  zum  Betrage  von  30,000  Thalern,
III.  Emission.  Vom  28.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Stargardter  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  21.  Dezember  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  unentgeltlichen  Herabe
  eines  Theils  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen  Grund  und
Bodens  für  die  Schneidemühl.Dirschauer  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  30,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreißig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
5,000  Thaler  in  Stücken  à  100  Thaler,
15,000  -  à  200
10,000  "  2  -  à  500  2
—  30,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jegrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7298.)  24  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Januar  1869.
        <pb n="210" />
        —  178  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ç
Gegeben  Berlin,  den  28.  November  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="211" />
        —  179  —
provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Danzig.

Obligation

des
Kreises  Pr.  Stargardt
Littr  ....
über
.....  ThalerPreußifchMtraut

III.  Emission.

Auf  Grund  des  unterm  8.  Juli  c.  landesherrlich  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
vom  21.  Dezember  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  30,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  zur  Förderung  des  Schneidemühl=  Dirschauer
  Eisenbahnbaues  im  Kreise  Pr.  Stargardt  Namens  des  Kreises  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
4  einer  Schuld  von  ..  .  .  ....  ...  .  ...  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem
estehenden  Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prr  des  Kapitals  jährlich  und  dem  Betrage  der  durch
die  fortschreitende  Amortisation  ersparten  Zinsen-Die

  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  beßätt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
voch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Daniig,  sowie
im  Kreisblatte  des  Kreises  Pr.  Stargardt  und  im  Preußischen  Staatsanzeiger.
Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es  in
halbjährlichen  Terminen,  am  26.  Juni  bis  2.  Juli  und  am  28.  Dezember

(Nr.  7298.)  24“"  bis
        <pb n="212" />
        —  180  —

bis  3.  Januar,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzfsorte  mit  jenem  verzinset.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals
erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise
dieser  Schuderschreihung,  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pr.  Stargardt,
und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  schunten  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  (vom
Fälligkeitstermine  ab  gerechnet)  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten
des  Kreises.  Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vermichteter
Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  m  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Pr.  Stargardt.
  Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden)  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  ammeldet  und  den  stattgehabten  Wie  der
Birstugone  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.

Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.
  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Stargardt  genen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  ßeren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sichecheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

-  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Pr.  Stargardt,  den  tte...  18.

Die  ständische  Kommission  für  die  Förderung  des  Schneidemühl-Dirschauer
  Eisenbahnbaues  im  Kreise  Pr.  Stargardt.

Pro-
        <pb n="213" />
        —  181  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Pr.  Stargardt
III.  Emission
Littr.  *  .
uͤber  .....  ..  ...  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

...........  Thaler...........Silbergrofchem

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am
.  ten...  und  späterhin  die  Zinsen  der  borzezannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  vo  biszs.  mit  (in  Buchstaben)
.  .  .  .  .  ..  Thalern  .....  .  .  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Konmunalkasse
zu  Pr.  Stargardt.

Pr.  Stargardt,  den  ..  ten  ...  ..  18..
Die  ständische  Kommission  für  die  Förderung  des  Schneidemuhl-Dirschauer
  Eisenbahnbaues  im  Kreise  Pr.  Stargardt.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
acbbelfhn  niche  funerhu  vich'  Jahren.  G

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Danzig.
Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Pr.  Stargardt.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Kreis-Obligation
  des  Kreises  Pr.  Stargardt,  III.  Emission,

Littr.  W.  über..  Thaler  .  .  .  .  .  Prozent  Zinsen
die  ..ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Stargardt,  insofern  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
  Inhabers  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  dagegen  eingegangen
  ist.

Pr.  Stargardt,  den  nrn..  18.
Die  ständische  Kommission  für  die  Förderung  des  Schneidemühl-Dirschauer
  Eisenbahnbaues  im  Kreise  Pr.  Stargardt.

 

G#r.  7208—2299)  (Tr.  7299.)
        <pb n="214" />
        —  182  —

(Nr.  7299.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Elbing  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  der  Kreis=  Chausseen  im  Kreise  Elbing:  1)  von  Elbing  bis  zur
Marienburger  Kreisgrenze  bei  Rückfort;  2)  von  Elbing  über  Ellerwald
nach  Tiegenhof;  3)  von  Weingarten,  unweit  Elbing,  bis  zur  Pr.  Holländer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mühlhausen;  4)  von  Elbing  nach
Tolkemit  und  von  Tolkemit  nach  Neukirch  an  der  Berlin-Königsberger
Staatsstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß,  vom  heutigen  Tage  den  Bau  folgender
Kreis-Chausseen  im  Kreise  Elbing)  Regierungsbezirks  Danzig:  1)  von  Elbin
bis  zur  Marienburger  Kreisgrenze  bei  Rückfort;  2)  von  Elbing  über  Ellerwal
nach  Tiegenhoff  3)  von  Weingarten,  unweit  Elbing,  bis  zur  Pr.  Holländer
Kreisgrenze  in  ber  Richtung  auf  Muͤhlhausen;  4)  von  Elbing  nach  Tolkemit  und
von  Tolkemit  nach  Neukirch  an  der  Berlin-Königsberger  Staatsstraße,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Elbing  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vonschriften  in  Bezug  auf  diese  Straßen,  sowie
auf  die  vom  Kreise  zur  Unterhaltung  übernommene  Chaussee  von  Elbing  nach
Weingarten.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  bezeichneten  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen)  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7300.)
        <pb n="215" />
        —  183  —

(Nr.  7300.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Elbinger  Kreises  bis  zum  Betrage  von  300,000  Thalern.  Vom
2.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Elbinger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  12.  Juni  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wze  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Hläubiger  unkündbare  Obligationen  bis  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
300,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
bis  sum  Betrage  von  300,000  Thalern)  in  Buchstaben:  dreihundert  Tausend

Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
70,000  Thaler  à  1000  Thaler,
80,000  à  500.
100,000  ;à  100.
40,000  à„  50.
100000  à„  20

300,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jaährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmeneen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Er.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7300.)  Pro-
        <pb n="216" />
        —  184  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.

Obligation

des
Elbinger  Kreises
Littr  ....
über
.........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unterm  ........  ...  .  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

12.  Juni  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  bis  zum  Betrage  von  300,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Elbinger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläu-=bigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ......  .  .  .  .  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  300),000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  Einem  Prozent  des  gesammten
Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldvrschreihungen.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872,  ab  in  dem
Monate  ..  ...  ..  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungssonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  Ahioe,
rei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Lahlungstermine  in  dem  Staatsanzeiger,
dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig,  im  Kreisblatte  des
Elbinger  Kreises  und  in  den  Elbinger  Lokalblättern.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  Di

ie
        <pb n="217" />
        —  185  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Elbing,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden  Kalenderjahres  an  gerechnet,
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Alemeinen  Gerichts-  Ordnung  Th.  I.
Titel  51.  9.  120.  Sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Elbing.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  die  halbjährigen  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1872.  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der.  Kreis-Kom.
munalkasse  zu  Elbing  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfoltt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherhet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Elbing,  den.  #een  18.

(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Elbinger  Kreise.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  find  eigenhändig  zu  vollziehen.

 

———  –

NM#  1868.  (Nr,  7800)  26  Pro-
        <pb n="218" />
        —  186  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Oanzig.
Erster  (bis  zehnter)  Zinskupon  (U###  Serie)

zu  der
Kreis-Obligation  des  Elbinger  Kreises

Littr  MX  .  ..  ..
uͤber  .......  ...  Thaler  zu  fünf  Projent  Zinsen
über
...........  Thaler  ..........  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Rückgabe  am
berer  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Obligation

  für  das  Habosahr  vom  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buch-...
  Thalern  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Komstaben)


minaltuf  zu  Elbing.
Elbing,  den  #en.  18.

(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Elbinger  Kreises.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namens=  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen
  Ramens-=  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Pro-
        <pb n="219" />
        —  187  —

Provinz  Preußen,  Kegierungebezirk  Oanzig.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Elbinger  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Elbinger  Kreises.
Littr  M  .  .  .  ..  übeern  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ##e  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Elbing,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers
  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.

Elbing,  den  ..  ten  .....  .  .  ..  18..
(Stempel.)
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Elbinger  Kreises.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

Anmerkung.  Die  Namens=  Unterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  leder  Talon  mi!  der  elgenhändigen
Namens-  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.
Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden
lekten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzu.
drucken:

 

mier  Zins-  Aupon.  aOter  Zins-  Aupon.

Falon.

 

 

 

(Nr.  7300—7301.)  25“  (Nr.  7901.)
        <pb n="220" />
        —  188  —

(Nr.  7301.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Tilsiter  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  7.  Dezember  1868.

J  .  b6„  «
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Tilsiter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  6.  Oktober  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  19.  August
1862.  (Gesetz-Samml.  für  1862.  S.  305.  ff.)  und  vom  28.  Mai  1866.  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  392.  ff.)  genehmigten  Anleihen  noch  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  60,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechszig
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000)0  à  200

20,000  n  100

in  Summa  60,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen)  geltend  zu  machen  besugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="221" />
        —  189  —

Provinz  Preußen,  Regierungobezirk  Gumbinnen.

Obligation
des
Tilsiter  Kreises

über
.·.........  Thaler  Preußisch  Kuraut
W.  Emission.

Auf  Grund  des  unten  enehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
6.  Oktober  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schul  von  60,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Tilsiter  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vod  Thalern  Preußis
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährli
zu  verzinsen  ist.

Die  Nückahlung  der  ganzen  Schuld  von  60,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Prauzilchen  Staatsanzeiger,
  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  dem
amtlichen  Organe  der  Kreisbehörde  in  Tilsit.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinfet.  "

(Nr.  7301.)  ie
        <pb n="222" />
        —  190  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Tilsit,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.  6

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuld.
verschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Titel  51.  S.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Tilsit.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ...  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Tilsit  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung)  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

hei  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Tilsit,  den  ..tn  ....  18..
(L.  8.)
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Tilsiter  Kreise.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzcichnen.

Pro-
        <pb n="223" />
        —  191  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Erster  (bis  .....  )  Zinskupon  (18)  Serie
zu  der
Kreis=  Obligation  des  Tilsiter  Kreises
IV.  Emission

Leitlr.  —iieie
über  ..  .  .  .  .  .  ...  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
..  .  .  ...  Thaler  ..  .  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vo  m  bis.  resp.  vom  .  .ten  .  .  ..  .  .  ..
bis  .............  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  Obligation
für  das  Halbahr=  vom  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  bis  .........  .  ...  mit  (in  Buchstaben)
..........  hlSilbergroschenbetdekKretsKommunalkassezu
Uilsit.

Tilsit,  den  ..ien  ..  .  .  ..  18..

Die  ständische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Tilsiter  Kreise.
(L.  8)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nuch
der  Filigert  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder  Fakfimile-Stempeln
  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Ramensunterschrift
  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

(Nr.  7201.)  Pro-
        <pb n="224" />
        —  192  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Tissiter  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Tilsiter  Kreises,  IV.  Emission,

Littr.  %  .  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kom.
munalkasse  zu  Tilsit,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers
der  Obligation  kein  Widerspruch  ergangen  ist.

Tilsit,  den  ut  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Tilsiter  Kreise.
(Stempel.)

Anmerkung.  1)  Die  Ramensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
Faksimile-  Stempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
Namensunterschrift  eines  Kontrolbcamten  versehen  sein.

2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstebender  Art  abzudrucken:

 

#Hier  Zins-  Aupon.  I  totstöins-Aupon.
Talon.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hesbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="225" />
        —  193  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

(r.  7302.)  Gesetz,  betre  end  die  Aufhebung  des  Hypothekenamtes  Meisenheim  und  die
Vereinigung  des—  czirks  desselben  mit  dem  Hypothekenamtsbezirke  Simmern.
Vom  28.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Das  Hypothekenamt  für  den  Bezirk  des  vormals  Hessen-Homburgischen
Oberamtes  Meisenheim,  dessen  Verwaltung  bereits  durch  Unsern  Erlaß  vom
15.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1243.)  unter  Verlegung  des  Sitzes
desselben  nach  Simmern  dem  Hypothekenbewahrer  in  Simmern  vom  I.  September
  1867.  ab  übertragen  worden  ist,  wird  hierdurch  mit  dem  1.  Juli  1869.
aufgehoben  und  dessen  Bezirk  von  diesem  Tage  ab  mit  dem  Bezirke  des  Hypothekenamtes
  Simmern  vereinigt.

1

Zur  Ausführung  dieser  Vereinigung  werden  am  Abende  des  30.  Juni
1869.  sämmtliche  Register  des  Hypothekenamtes  Meisenheim  durch  den  Friedensrichter
  zu  Simmern  unter  Zuziehung  des  Hypethekenbewahrers  abgesschfossen.
Die  hierüber  aufzunehmende  Verhandlung  wird  unmittelbar  unter  der  letzten

Eintragung  in  jedem  Register  niedergeschrieben  und  von  beiden  Beamten  vollzogen.

S.  3.

In  die  bisherigen  Register  sind,  auch  nach  deren  in  Gemäßheit  des  F.  2.
erfolgten  Schließung,  noch  fernerhin  alle  Vermerke  einzutragen,  welche  sich  auf
die  darin  vorhandenen  Eintragungen  beziehen,  wie  Vermerke  über  Subrogationen,
Cessionen,  Prioritätsbewilligungen,  Löschungen,  Reduktionen,  Veränderungen  des
gewählten  Wohhnsitzes.

Jahrgang  18°9.  (Nr.  7002—7303.)  26  KS.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1869.
        <pb n="226" />
        —  194  —

F.  4.

Im  Anmtslokale  des  Hypothekenamtes  Simmern  wird  ein  alphabetisches
Verzeichniß  sämmtlicher  Ortschaften  des  neu  gebildeten  Bezirkes,  nuter  Angabe
der  Kreise,  Friedensgerichtsbezirke,  Bürgemneistereien  und  Gemeinden,  zu  welchen
sie  gehören)  und  der  Hypothekenämter,  zu  welchen  sie  bisher  gehört  haben,  zu
Jedermanns  Einsicht  öffentlich  aubgehängt.

Dieses  Verzeichniß  ist  in  dem  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Coblenz  sechs
Wochen  vor  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  bekannt  zu  machen.

F.  5.
Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7303.)  Statut  des  Verbandes  zur  Melioration  der  Schwentczeck-Wiesen  im  Kreise
«"««  Johannisburg.  Vom  21.  Dezember  1866.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  I§.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
(Gesetz-  Samml.  von  1843.  S.  41.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  von  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
  was  folgt:

KS.  J.
Unter  der  Benennung:
„Verband  zur  Melioration  der  Schwentczeck-Wiesen“

wird  eine  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  gebildet.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Johannisburg.


i
Zweck  des  Verbandes  ist:
die  versumpften  Wiesenflächen  zu  beiden  Seiten  des  Schwentczeck-Flusses,
auf
        <pb n="227" />
        —  195  —

auf  der  Strecke  von  der  Schlaga-Mühle  bis  zum  Nosch-See,  durch  Entwässerung
kulturfähiger  und  ertragreicher  zu  machen.

Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind  die  in  den  Kostenanschlägen  des
Wasserbau-Inspektors  Wiebe  vom  15.  Januar  1866.  verzeichneten  Hauptgräben
und  Brücken  von  dei  Verbande  auszuführen  und  zu  unterhalten.  Erhebliche
Abänderungen  des  Projekts  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenonmnen  werden.  :  -

Binnen  ·  Entwässerungen  und  Bewässerungsanlagen  hat  der  Vorstand  des
Verbandes  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls
  durchzuführen,  nachdem  der  Man  dazu,  sowie  das  Beitragsverhältniß,  dem
7e  eines  Jeden  entsprechend,  von  den  Staatsverwaltungsbehörden  festestellt

  ist.
eett  Die  Unterhaltung  solcher  Anlagen  hat  der  Vorstand  ebenfalls  zu  beaufsichtigen.
  «
S.  3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke

  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorations.
planes  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken
gegen  Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November
I811.  (Gesetz=  Samml.  von  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  zu  den  Gräben  umd  Kanälen
erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der  Regel  ohne  Entschädigung  herzugeben.
Dagegen  gebührt  ihnen  die  Grasnutzung  auf  den  Böschungen,  und  es  fällt  ihnen
auch  das  verlassene  Flußbett  unentgeltlich  zu.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  Flußbettes  den  Werth  des
Grund  und  Bodens  jedoch  nicht  erreicht,  soll  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des
schiedsrichterlichen  Verfahrens  entschädigt  werden.

G.  5.

Die  bestehenden  Brücken  auf  den  Entwässerungszügen  sind,  nachdem  sie
auf  Kosten  des  Verbandes  umgebaut  sind,  von  denjenigen  im  normalmäßigen
Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  bisher  oblag.  Wenn  die
Brücken  bei  dem  Umbau  erheblich  größer  als  bisher  werden,  so  hat  der  Verband
den  Unterhaltungspflichtigen  für  die  Vergrößerung  seiner  Last  zu  entschädigen.

Die  durch  die  Entwässerungszüge  nothwendig  werdenden  neuen  Brücken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

(Tr.  7303.)  26°  F.  6.
        <pb n="228" />
        —  196  —

g.  6.

Die  Genossen  des  Verbandes  und  das  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht
zur  dan  und  Unterhaltung  ührer  gemeinsamen  Anlagen  sind  durch  ein
Kataster  sestustellen,  welches  der  Regierungskommissarius  entwirft.

s  Verhältniß  des  Vortheils  an  der  Melioration  bildet  dabei  den
aaßstab.

“—  .  Entwurf  dieses  Katasters  ist  bei  dem  Landrathsamte  zu  Johannis-=burg

  und  extraktlich  bei  den  Gemeindevorständen  offen  zu  legen,  auch  den  Gütern,

welche  einen  besonderen  Gutsbezirk  bilden,  extraktlich  mitzutheilen.

Zugleich  ist  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Gumbinnen  und  in  dem
Kreisblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei
dem  Kommissarius  Beschwerde  erhoben  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  erhobenen  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverstämdigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigen-#ales
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige,
  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein
Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem  Resultate
  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  die  Beschwerdeführer
einerseits  und  der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die
Akten  zur  Entscheidung  der  Beschwerden  der  Regierung  eingereicht.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Nekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.

Maach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen
  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  zugestellt.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  verfügt  die  Regierung  zu  Gumbinnen
nach  Anhörung  des  Vorstandes  über  das  interimistische  Beitragsverhältniß,
welches  vorbehaltlich  der  Ausgleichung  der  Einziehung  von  Beiträgen  zum  Grunde
zu  legen  ist.

F.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Direktors  in  den  darin  zu
bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung  der  admini-
        <pb n="229" />
        —  197  —

nistrativen  Exekution  einzuzahlen.  Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren
Vorsteher  die  Einziehung  und  Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  die  eigentlich
  Verpflichteten.

F.  8.

An  den  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Houpt.  Entwässerunge  en
müßeen  drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnek,  unbeackert

eiben.  »

Bei  der  Räumung  der  Kanäle  und  Gräben  müssen  die  Eigenthümer  der
angrenzenden  Grundstücke  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,
hufnehm  und  binnen  vier  Wochen  nach  der  Räumung,  wenn  aber  die  Ränmung
  vor  der  Ernte  geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte,  bis  auf  Eine
Ruthe  Entfernung  von  dem  Rande  fortschaffen.  Aus  besonderen  Gründen  kann
der  Direktor  diese  Frist  abändern.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
Fällen  vom  Vorstande  des  Verbandes  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.  Wo  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Ländereien  durch  die  Gräben
keinen  Vortheil  haben,  soll  ihnen  die  Forischafng  des  Auswurfs  gegen  ihren
Willen  nicht  aufgelegt  werden.

S.  9.

Der  Verband  steht  unter  der  Aufsicht  der  Regierung  zu  Gumbinnen  als
Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  hatten,  daß  die  Bestimmungen
  des  Statuts  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  erhalten
und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  die  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des
Vorstandes  und  des  Direktors,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlagen
  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidung  nöthigenfalls  W—  in  Vollzug.

Die  Regierung  ist  befugt,  von  der  Verwaltung  des  Verbandes  jederzeit
Kenntniß  zu  nehmen,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  eine  Geschäftsanweisung
für  den  Verband  zu  ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.  für  die  Polizeiverwaltung  die  nöthigen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen
#m  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  und  zu  beaufsichtigenden

nlagen.  -

§.10.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande
nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung
nach  Anhörung  ge6.  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von  Autzwehen
bewirken,  oder  stellt  die  außerordentlichen  Uusgaeen  fest  und  verfügt  die  Einziehung
  der  erforderlichen  Beiträge.  «  «

(Nk.7303.)  Ge-
        <pb n="230" />
        —  198  —

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

C.  11.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

K.  12.
Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  einen  Vorstand  geleitet,
welcher  aus  einem  Direktor  und  drei  Mitgliedern  besteht.
Der  Direktor  und  sein  Stellvertreter  werden  von  der  Regierung  zu  Gumbinnen
  ernannt.

Die  drei  Mitglieder  werden  dagegen  ernannt  resp.  gewählt:
1)  vom  Domainen=  und  Forstfiskus  Ein  Mitglied,

2)  von  den  zum  Verbande  gehörigen  Besitzern  selbstständiger  Güter  Ein
Mitglied,

3)  von  den  Dorfgemeinden  und  allen  übrigen  Grundbesitzern  Ein  Mitglied.

Das  Mitglied  ad  2.  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  den  zum  Verbande
  gehörigen  Besitzern  selbstständiger  Güter  resp.  von  ihren  Bevollmächtigten
und  gesetzlichen  Vertretern,  das  Mitglied  ad  3.  und  dessen  Stellvertreter  von
den  Vorstehern  sämmtlicher  Gemeinden,  zu  welchen  die  übrigen  bei  dem  Verbande
betheiligten  Grundbesitzer  gehören,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.
Dabei  wird  die  Stimme  jedes  wählenden  Vorstehers  gezählt  nach  der  Morgenzahl,
  welche  er  vertritt.  Sobald  das  Kataster  festgestellt  ist,  erfolgt  die  Zählung
der  Stimmen  bei  den  Wahlen  nach  der  Normalmorgenzahl,  welche  der  Wähler
vertritt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Die  Wahl  gilt  für  sechs
Jahre.  Der  Ausscheidende  kann  wieder  gewählt  werden.

Die  Regierung  zu  Gumbinnen  ernennt  die  Wahlkommissarien.  Die  Prüfung
  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.

Im  Uebrigen  finden  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  der  Wahl  die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen
Anwendung.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Mitgliedes  seine  Stelle  ein  und  treten  für  das  Mitglied  ein,  wenn  dasselbe
während  der  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt.

g.  13.

Der  Vorstand  des  Verbandes  hat  über  alle  Angelegenheiten  zu  beschließen,
  soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,
insbesondere:

a)  über
        <pb n="231" />
        —  199  —

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge;

b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung;
JP)  über  etwaige  Anleihen;
)  über  Verträge  (s.  jedoch  §.  21.);
e)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke  oder  des
sonstigen  Vermögens  des  Verbandes;
f)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten;
8)  über  die  Geschäftsanweisungen;
h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  qualifizirten  Baubeamten.
Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeinwohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

F.  14.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen;
b)  zu  Anleihen;
e)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

S.  15.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  einmal  im  Monat  Mai.  Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung
  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;  mit  Ausnahme
  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage  vorher
stattfinden.

S.  16.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Borsihenden,

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  außer  dem  Direktor  zwei  Mitglieder
  erschienen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Mal  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender
  Zahl  erschienen  ist.  ç

(Tr.  7003.)  Bei
        <pb n="232" />
        —  200  —

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
  ausdrucklich  hingewiesen  werden.

K.  17.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  der.
jenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruch
  steht.  Kann  wegen  dieser  üusschließun  „selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter,
  eine  beschlußfähige  Versammkung  nicht  ghalten  werden,  so  hat  der
Vorsitzende,  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,
die  Regierung  für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

S.  18.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.

Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern
unterzeichnet.

K.  19.

Der  ODirektor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beaufsichtigenden
  Anlagen.  In  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes
Mitglied  des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,
  Aufträge  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.

Der  Vorsitzende  hat  insbesondere:

n)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.  Zu  Verträgen
und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  §.  18.  zu  vollziehende  Urkunde  oder
Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich  (s.  jedoch  §.  21.);

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen-  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen;

J)  die  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;

4)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten  anzuordnen
  und  zu  leiten.

G.  20.

Alährlich  im  Frühjahr,  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des
Vorstandes,  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  zu  beaufsichtigenden  Anlagen.  Der
Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  als  Miturtheilern
  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande
bestimmt  werden.  Ueb
eber
        <pb n="233" />
        —  201  —

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüße  der  Schaukommission  istein  Protokoll
  aufzunehmen.  Die  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder
Betheiligte  derselben  beiwohnen  kann.

o  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September  eine  Nachschau
  abgehalten  werden.

g.  21.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Befund  der  Schau  an,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem
Ermessen  und  holt  nur  in  weiselhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
  nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.  Ob  die  Ausführung
  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise  auch  durch  ein
Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch  Entreprise  zu

eschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,  unbeschadet
eren  in  dringenden  Fällen  die  Direktion  nach  eigenem  Ermessen  verfährt.  Zu
Entreprisekontrakten  zur  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Direktor  einer
Vollmacht  nicht.  .

as  die  Schau  für  die  vom  Verbande  nur  8  beaufsichtigenden  Anlagen
betrifft,  so  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher  Weise  festzustellen,  den  Betheiligten
  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen  und  die  Befolgung
nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von  ihm  zu  erzwingen.

K.  22.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  “  Sozietätsanlagen  betreffendens  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
*  verpflichten.  Der  Direktor  kann  r-  visse  Unterbeamten  Disziplinarstrafen
is  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die
Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

C.  23.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Anlagen  betreffenden  polizeilichen
Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  uf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß
  vorläufig  feshufetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.;  die  vom
Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Souzietätskasse.

G.  24.

Auf  Beschluß  des  Vorstandes  sind  die  Anlagen  des  Verbandes  rücksichtlich
ihrer  normalmäßigen=  Beschaffenheit  durch  einen  qualifizirten  Bausachverständigen,
so  oft  es  erforderlich  ist,  zu  revidiren.

Bei  neuen  Anlagen  und  größeren  Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Direktor
durch  einen  solchen  Sachverständigen  den  Anschlag  vorher  fertigen  und  die  Ausführung
  inspiziren  und  abnehmen  zu  lassen.

Jahrgang  1869.  „Nr.  7303.)  27  5  25.
        <pb n="234" />
        —  202  —
g.  25.

Zaur  Fuͤhrung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.  Die  Jahresrechnung
pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher
dleselbe  durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein
—  ¶gsande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung
unterwirft.  «

,  Vierzeh  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
sind  Etat  und  Jahresrechnung  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes
  des  Verbandes  offen  zu  legen.

.  26.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.
Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,
welche  die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.
Für  die  Schauen  erhält  der  Direktor  und  jedes  theilnehmende  Vorstandsmitglied
  eine  Fuhrkostenentschädigung  von  zwei  Thalern  pro  Tag  und  Person.

KC.  27.

Diie  erste  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  leitet  der  Regierungskommissarius,
  welcher  während  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes  fungirt)
mit  Hülfe  des  im  zugeordneten  Baubeamten.

Ein  Baubeamter  der  Regierung  revidirt  die  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben,  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.
Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu
Gumbinnen,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von  der
Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Baubeamten
während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  .  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7304.)
        <pb n="235" />
        —  203  —

(JFr.  7304.)  Privilegium  wegen  Emission  von  7,000,000  Thaler  Pxioritäts-Obligationen
der  Berlin-Potsdam  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  11.  Ignuar
  1809.  «  v  ""««

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  unter  dem  17.  August  1815.,  resp.  28.  August  1849.
landesherrlich  bestätigte  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  durch
ihre,  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  ihrer  Aktiongire
vom  28.  März  1863.  und  18.  Dezember  1867.  hierzu  ermächtigten  Gesellschaftsvorstände
  darauf  angetragen  hat,  ihr  zur  theilweisen  Deckung  der  Kosten,  welche
durch  die  im  F.  6.  des  unterm  14.  Dezember  1868.  von  Uns  genehmigten
Nachtrages  zu  ihrem  Statut  genannten  Bauausführungen  schon  erwachsen  sind
und  noch  erwachsen  werden,  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinskupons  versehener  Obligationen  im  Betrage  von  sieben  Millionen  Thaler
zu  gestatten,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden
Inhaber  enthalten,  durch  gegemwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  den  folgenden  Be—
dingungen.

S.  I.

Die  in  Höhe  von  7),000,000  Thaler  zu  emitlirenden  Obligationen,  auf
deren  Rücckseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt  wird,  werden  nach  dem
beiliegenden  Schema  A.  mit  der  Bezeichnung  Hl.itt.  10.#4  in  Apoints  von  1000,
500  und  100  Thalern  unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  in  Apoints  zu
1000  Thalern  unter  Nr.  1.  bis  1000.  zum  Betrage  von  1  Million  Thalern,
in  Apoints  zu  500  Thalern  unter  Nr.  1001.  bid  5000.  zum  Betrage  von
2  Millionen  Thaler,  in  Apoints  zu  100  Thalern  unter  Nr.  5001.  bis  15,000.
zum  Betrage  von  4  Millionen  Thaler  ausgesertit  und  von  drei  Mitgliedern
des  Direktoriums  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.

S.  2.

Die  Inhaber  der  zu  emittirenden  Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  3.  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Berlin-Potsdam.  Magdeburger  Eisenbahngesellsingt.  Sie  haben
in  dieser  Eigenschaft  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  in  An#ehung  der
von  Magdeburg  nach  Helmstedt,  beziehungsweise  nach  Jerrheim  führenden  Bahnen
auch  vor  den  Inhabern  der  vermoge  landesherrlichen  Privilegiums  vom  17.  August
1845.  (Gesetz=  Samml.  S.  572.)  kreirten,  mit  L#itt.  A.  und  B.  bezeichneten
Obligationen  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  im  ursprunglichen
Betrage  von  2,367,000  Thalern,  sowie  der  durch  Unser  Privilegium  vom
25.  August  1862.  (Gesetz-Samml.  S.  261.)  kreirten,  mit  „Litt.  C.  neue
Emission"  bezeichneten  Obligationen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  im  ursprünglichen  Betrage  von  J/000000  Thalern  ein  unbedingtes

(Nr.  7307.)  27  or-
        <pb n="236" />
        —  204  —

Vorzugsrecht.  Den  Inabem  der  auf  Grüund  der  vorerwähnten  Privilegien
emittirken  Prioritäts-Obligationen  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des  übrigen
Gesellschaftsvermögens  das  denselben  verschriebene  Vorzugsrecht.

–  k  is
-  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.  Zur  Er—
hebung  dieser  Zinsen  werden  den  Obligationen  zunächst  für  sechs  Jahre  zwölf
halbjährige,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinslupons
  #  1.  bis  12.  nebst  Talons  nach  dem  Sub  B.  beigefügten  Schema
eigegeben.  .  .».v  -..,
Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen  Periode  werden
nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  für  anderweite
sechs  Jahre  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Taons,
  durch  desßn  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons
  nebst  Talons  auittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber
der  Obligation  beim  Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben
worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer
neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.  «

§.4.
DisAnsprücPc  auf  Zinsvergütung  erlöschen,  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,
mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Betrag  der  seheenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.  «
§.6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1873.  ab  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen  nebst
dem  Betrage  der  durch  die  bereits  getilgten  Obligationen  entstehenden  Zinsersparniß
  verwendet.  Außerdem  steht  der  Gesellschaft  eine  allgemeine  Kündigung  der
Obligationen  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu.

Die  Nummern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen
werden  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  geschieht  Seitens
des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem
14  Tage  zuvor  einmal  sentlt  h  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann
  der  Zutritt  freisteh

Die  Bekamiimachung  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  einer  allgemeinen
  Kündigung  derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  Gie.

en
        <pb n="237" />
        —  205  —

lichen  Blätter  (§.  11.))  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor
dem  bestimmten  Zahlungstermine  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten
Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,)  die  Einlösung  der  gekündigten
Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar,  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattfinden.
  Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligationen  an  deren  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens
  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben
wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,  welche  im
Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  9.)  eingelöst  werden,  kann  die
Gesellschaft  wieder  ausgeben.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden
  Eisenbahn-Kommissariate  alljährlich  Nachweis  geführt.

*)2

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  für  zenissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgefertigt.

d.  8.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  sur  Einlösung  vorczeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem  Zahungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der
Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen)  welche
nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Mfruse  zur  Einlösung
vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  und  ist  dies  von  dem  Direktorium  unter  Angabe
  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  sentich  zu  erklären.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

S.  9.

Außer  dem  im  F.  6.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  zur  Einlösung  präsentirt  worden,
  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  mit  Dampfwagen
  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch  Schuld
der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  J.  6.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  innegehalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

M.  7304.)  Das
        <pb n="238" />
        —  206  —

Das  Recht  der  Zuruͤckforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Bezahlung
  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung
  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  das  Recht  der  Kündigung  in  dein
Falle  zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obliationen

  hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche

Wakung,  wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und

zu  dem  Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die

Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.
S.  10.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  der  Zinsen  und  Dividende  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhäfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der

Pouhee  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von
Post.,  Telegraphen-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche
zu  Packhöfen  oder  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für
den  Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,
ob  ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlich
sei  oder  nicht,  genügt  ein  Attest  des  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariats.

„P)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts-Aktien  oder  Obligationen  kreiren,
noch  neue  Darlehen  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden
  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.

d)  Zur  Sicherheit  für  das  im  §.  9.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  das  Gesellschaftsvermögen  verpfändet.

Die  vorstehend  unter  b.  erlassene  Bestimmung  soll  sich  jedoch  auf  diejenigen
  Obligationen  nicht  beziehen,  die,  zur  Rückzahlung  fällig  erklärt,  nicht  innerhalb
  sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  gehörig  präsentirt
  werden.

E.  1.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Staatsanzeiger,  in  eine  zweile  in  Berlin  erscheinende  und  in  die
Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,
so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  beiden  anderen  bis  zu  anderweitigen  mit
Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu  treffenden  Bestimmungen.

S.  12.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  wie  auch  der  Zinskupons,  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zu
        <pb n="239" />
        —  204  —

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
okne„  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten
Dritter  zu  präfudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Erh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplit.

Schema  A.
Prioritäts-Obligation
der
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
Littr.  D.  W.
über

...............  TholerPrenfsifchKurauh

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  0  ..  ...  Thalern
seiich  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten
Allerhöchsten  Privilegiums  emittirten  Kapitale  von  7,000,000  Thaler.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halthehrigen  Zinskupons  zu
erheben.

Berlin,  den  ....  ...  18.

Das  Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

(Drei  Unterschriften.)

(Trockener  Stempel.)

(Tr.  7304)  Sche-
        <pb n="240" />
        —  208  —

Talon.

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  nach  Maaßgabe  des  8.  3.  des
Privilegiums  vom  ten  ..  .  .Hin  Berlin  bei  unferer  Gesellschaftskasse
die  .  .ie  Serie  der  Zinskupons
zur  Prioritäts-Obligation  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
Littr.  .  ..

Berlin,  den  #  .  ..  18.

Schema  B.

Das  Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbabngesellschaft.


Ausgefertigt:

Serie  .

.....  Zinkupon
zur
Prioritats-Obligation
der
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
Littr.  .

Thaler  Silbergroschen  hat  Inhaber  dieses
vo  .  .  ..  ab  in  Berlin  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier
Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  #hleng  präsentirt  wird.

Berlin,  den  18.

Das  Direktorium  der  Verlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

Ausgefertigt:

–

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums

Berlin,  gedruckt  in  de  r  baiglichen  Gecheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  der)
        <pb n="241" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

(Nr.  7305.)  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Disziplinarbehörden  in  den  Fürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont.  Vom  18.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  Fsschossenen.
Vertrages  vom  18.  Juli  1867.,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Wrnen  an  Preußen  (Gesetz-Samml.  für  die
Preußischen  Staaten  von  1868.  S.  1.,  Fürstlich  Waldeckisches  Regierungsblatt
von  1867.  S.  133.),  auf  den  Antrag  uasnh  Staatsministeriums,  für  das  Gebiet
der  genannten  Fürstenthümer,  was  folgt:

Artikel  I.

In  den  Fällen,  für  welche  in  dem  Staatsdienstgesetz  vom  9.  Juli  1855.
(Fürstlich  Waldeckssches  Regierungsblatt  S.  191.)  die  #  rii  oder  Entscheidung
  der  Regierung,  ihres  gois=  oder  einer  bhen  bersshben  angeorentt!
it  (6§.  15.  16.  20.  22.  25.  30.  32.  39.  40.  49.  70.  81.  85.  112

113.))  tritt  an  die  Stelle  dieser  Belsrden  hinsichtlich  der  #ealhenl-rnst
die  Verfügung  oder  Entscheidung  des  Landesdirektors,  hinsichtlich  der  Justizbeamten
die  der  vorgesetzten  Aufsichts=  und  Disziplinarbehörden  nach  Maaßgabe  der  in
hren  geltenden  Vorschriften  und,  wo  solche  nicht  zutreffen,  die  Unseres  Justizministers.


Artikel  II.

!  In  den  Fällen,  für  welche  in  dem  Staatsdienstgesetz  die  öreg  odt  oder
Entscheidung  des  Obergerichts  oder  dessen  Präsidenten  angeordnet  ist  (88

110.  112.  114.  117.))  erfolgt  dieselbe  fortan  durch  Unser  ras  ce  d.
Kassel  beziehungsweise  dessen  Ersten  Präfidenten.

Jahrgang  1869.  (r.  730#.)  28  Ar.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1869.
        <pb n="242" />
        —  210  —

Artikel  III.

An  die  Stelle  des  §.  91.  des  Staatsdienstgesetzes,  betreffend  das  Diszipli—
nargericht  erster  Instanz  für  nichtrichterliche  Beamte,  tritt  folgende  Bestimmung.

Das  Disziplinargericht  wird  fortan  gebildet:
I.  in  Ansehung  der  dem  Landesdirektor  untergeordneten  Beamten
von  Unserer  Regierung  zu  Kassel;
II.  in  Ansehung  der  Subaltern=  und  Unterbeamten  der  Justizverwaltung
von  Unserem  Appellationsgericht  in  Kassel)
III.  in  Ansehung  der  von  Uns  angestellten  oder  bestätigten  Beamten
von  Unserem  Disziplinarhof  in  Berlin.

Artikel  IV.
An  die  Stelle  der  S#§.  107.  108.  des  Staatsdienstgesetzes  tritt  folgende
Bestimmung:

Die  Funktionen  des  Disziplinargerichts  zweiter  Instanz  werden  derjenigen
Preußischen  Behörde  übertragen,  welche  diese  Funktionen  in  Betreff  der
Preußschen  nichtrichterlichen  Beamten  ausübt.

Artikel  W.

Die  Preußischen  Disziplinarbehörden  entscheiden  in,  den  Fällen  der  Artikel
III.  und  IV.  auf  Grund  des  vor  denselben  in  Preußischen  Disziplinarsachen  stattfindenden
  Verfahrens.

Die  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Formel:

#in  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Lörige  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Waldeck  und  Pyrmont  geschlossenen
  Staatsvertrages  vom  18.  Juli  1867.7/

„

Artikel  VI.

Als  Disziplinargerichte  gegen  richterliche  Beamte  (F.  116.  des  Staatsdienstgesetzes)
  fungiren  in  erster  Instanz  Unser  Appellationsgericht  in  Kassel,  in
zweiter  Instanz  Unser  Ober-Appellationsgericht.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  diesen  Gerichten  üben  auch  in
den  Disziplinarsachen,  welche  hiernach  an  sie  gelangen,  die  im  Staatsdienstgesetz
  der  Staatsanwaltschaft  zugewiesenen  Pflichten.  Das  Verfahren  richtet  sich
nach  den  Vorschriften,  welche  für  das  Verfahren  vor  den  gedachten  Gerichtshöfen
in  Prruzischen  Dissjiplinarsachen  maaßgebend  siud,  Die  Entscheidungen  ergehen
unter  der  im  Ariikel  V.  bezeichneten  Formel,  A

T"
        <pb n="243" />
        —  211  —

Artikel  VII.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1869.
(L.  S.)  Wilbelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7306.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Grundstücke  des  Kryry.
Bruches,  Kreis  Kosten.  Vom  14.  Dezember  1868.  ·

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  der  §#.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.,  was  folgt:

C.  I.

Die  Besitzer  derjenigen  Wiesen,  welche  westlich  der  Chaussee  von  Jerka
nach  Lubin,  östlich  des  Weges  von  Kriewen  nach  Gierlachowo,  südlich  des  Weges
von  Kriewen  über  Neuhof  bis  zur  eben  erwähnten  Chaussee  und  nördlich  des
Weges  von  Kriewen  nach  Lubin  in  dem  Kryry-Bruche  an  dem  Graben  gleichen
Namens  und  an  dem  bei  der  Separation  der  Stadtfeldmark  Kriewen  ausgeworfenen
  Entwässerungsgraben  belegen  sind  und  an  schädlicher  Nässe  leiden,  werden
zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Entwässerung
  zu  verbessern.

«  Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Kosten.

K.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Wiesenbaumeister  Dostert  unter
dem  25.  Januar  1868.  gefertigten  Meliorationsplan,  so  wie  derselbe  in  den  oberen
technischen  Instanzen  gebilligt  worden,  auf  gemeinschaftliche  Kosten  zur  Ausführung
  zu  bringen  und  die  demgemäß  Asgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Sollte  es  demnächst  etwa  erforderlich  werden,  eine  oder  mehrere  Stauschleusen
  in  dem  ausgebauten  Entwässerungsgraben  anzulegen,  um  den  in  der

(Nr.  7305—7306,)  -  Me.
        <pb n="244" />
        —  212  —

Meliorationsfläche  belegenen  Grundstücken  die  erforderliche  Feuchtigkeit  zu  erhalten,
so  werden  dieselben  gleichfalls  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes  ausgeführt
  und  unterhalten.

Die  künftige  Räumung  des  Krory-Baches  und  des  Kriewener  Entwässerungsgrabens,
  nachdem  dieselben  planmäßig  ausgebaut  worden,  verbleibt  den
bisherigen  Räumungsverpflichteten,  wird  aber  unter  die  Aufsicht  des  Verbandes
gestellt.  Nur  insoweit  durch  den  Ausbau  eine  Erschwerung  der  bisherigen  Räumungsverpflichtung
  eingetreten  ist,  nimmt  der  Verband  an  der  letzteren  gleichfalls
  Theil.  .

Das  Theilnahmeverhältniß  zwischen  dem  Verbande  und  den  bisherigen
Räumungsverpflichteten  wird  im  Mangel  von  Einigung  nach  §.  7.  engusig
durch  das  Schiedsgericht  entschieden.

In  gleicher  Weise  wird  das  Theilnahmeverhältniß  festgestellt,  nach  welchem
der  Verband  an  den  Kosten  der  Brücke  auf  dem  Wege  von  Kriewen  nach  Neuhof
beizutragen  hat.

Gollen  sich  bei  der  Ausführung  des  Meliorationsplaneß  oder  rücksichtlich
demnächstiger  Herstellung  von  Stauschleusen  Streitigkeiten  darüber  ergeben,  welche
Anlagen  von  dem  Verbande  zu  machen  sind,  oder  wie  die  Ausführung  zu  bewirken
  ist,  so  entscheidet  daruber  nach  Anhörung  des  Vorstandes  und  der  Betheiligten
  die  Regierung  zu  Posen.

F.  3.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinem  Grundstücke
  diejenigen  Flächen,  welche  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderlich
  sind,  insoweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  dieselben  entweder  bereits
thatsächlich  als  Wasserlauf  bestanden  haben,  bezüglich  bei  der  du.  Separation  dazu
ausgeworfen  worden  sind,  oder  aber  insoweit,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch
die  den  Besitzern  demnächst  verbleibende  Grasnußung  auf  den  Dossirungen  und
Uferwänden  und  durch  die  sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  sufiiligen  Vortheile
  aufgewogen  wird.  Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges
  schiedsrichterlich  (I.  7.)  entschieden.

Außerdem  wird  dem  Verbande  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des
Meliorationsplanes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen,  sowie  für
den  etwa  nöthig  werdenden  Austausch  von  Grundstücken  durch  eine  geringe  Verschiebung
  der  Gunen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Die  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung  in
dem  I#.  45.  bis  51.  *  Gesetzes  vom  28.  Februar  184  3.  bezeichneten  Verfahren.

.  1.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  etwaiger  Stauschleusen,
  ingleichen  die  Unterhaltungskosten  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden
  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des
Katasters  aufgebracht.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhaltniß  des

urch
        <pb n="245" />
        —  213  —

durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  1.  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  2.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  3.  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  ernannte
  Boniteure  unter  Leitung  des  Landrathes  des  Kostener  Kreises,  welcher
s  bei  dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten
Kassen  kanm.

Das  Kataster  ist  den  Rittergutsbesitzern  und  den  Vorständen  der  Gemeinden,
welchen  die  übrigen  Betheiligten  angehören,  extraktweise  mitzutheilen  und  bei
dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.  Nur
binnen  dieser  Frist  können  Beschwerden  gegen  das  Kataster  erhoben  werden.
Dieselben  sind  bei  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  anzubringen.  Die  Zeit
der  Offenlegung  ist  vor  deren  Beginn  durch  das  Amtsblatt  und  außerdem  in
ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Der  Landrath  des  Kostener  Kreises  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung
des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  von  der  Negerune  zu  Posen
zu  ernennen.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdefüwrer  und
das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht)  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  eingereicht.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Regierungs-Entscheidung
  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwingschaftichen  Angelegenheiten
  zulässig.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben
den  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Posen  ausgefertigt
und  dem  Landrathe  des  Kostener  Kreises  zugesendet.

Auf  Giumd  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.  So  lange
das  Kataster  in  der  oben  vorgeschriebenen  Weise  nicht  festgestellt  ist,  können  nach
Maaßgabe  der  im  Besitzstandsregister  —  gefertigt  durch  den  Wiesenbaumeister
Dostert  vom  25.  Januar  1868.  —  als  betheiligt  bei  der  Melioration  angenommenen
  Flächen  Beiträge  ausgeschrieben  und  eingezogen  werden,  vorbeßualtüch,
späterer  Ausgleichung.  65

.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Kostener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdlrektor  sein.

Derselbe  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,
  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht,
  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

(Nr.  7306.)  Er
        <pb n="246" />
        —  214  —
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgestellten
Plãnen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den

Säumigen  event.  gleich  wie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  durch  administrative  Exekution  zur  Vetbandskasse  einzuziehen,
  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren,  -

·-o)benSchrifhvochselsfürsbieGenossenschaftzu-fühken"unddiellrkunden
derselben  zu  unterzeichnen.  *  '
DemSozietätsdirektotwirbcinVorstandvoüdrei,duxch,dje,  genossenschaft

  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,
den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
  überall  wahr.  nehmen  hat.

In  Bchieperungsfel  wird  jedes  Vorstandsmitglsed  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.  -,»  »L.  .  .

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sojzietätsdirektors  und  zweier  Vorstandsmitglieder  resp.  Stellvertreter.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Sogzietätsdirektors  den

schlag.  ,,.,

Dgie  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Verhinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.  Sowohl  der  Direktor  als  die  Vorstandsmitglieder
und  deren  Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

g.  6.

Es  haben  zu  wählen:

a)  der  Besitzer  des  Ritterguts  Lubin  und  der  Besitzer  des  Vorwerks  Neuhof
ein  Vorstandsmitglied  und  einen  Stellvertreter;

b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft
zwei  Vorstandsmitglieder  und  zwei  Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Stellvertreter  hat  der  Besitzer
  des  betheiligten  Ritterguts  Lubin,)  der  Besitzer  des  Vorwerks  Neuhof,  der
Bürgermeister  der  Stadt  Kriewen  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer
für  je  zehn  volle  auf  Normalboden  (erste  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zum
Rittergute,  Vorwerke  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes:

Eine  Stimme.  6

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  §.  4.  befinitiv  gengerelt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  Besitzstandsregister  des  Wiesenbaumeisters  Dostert

vom
        <pb n="247" />
        —  215  —

vom  25.  Januar  1868.  als  betheiligt  aufgenommenen  Flächen  für  die  Berechnung
  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.  .

DiebezeichnetenWählcrwählen-entwederpersönlichoderdurchBevolls
mächtigte  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.  -

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
  so  sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,
welche  in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
  hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.  r1!

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sogzietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.

Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,
sowie  für  die  Verpslichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
über  Gemeindewahlen.  "  «  .  ·

"„  F.  7.
Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das

Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur
Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
dlid  in  at  des  Entschädigungsverfahrens  im  §.  3.  etwas  Anderes  vorgeschrieben
  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechts#mittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmam  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewähft  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

(Nr.  7306.)  5  8.
        <pb n="248" />
        —  216  —

g.  8.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat=  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,
im  September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.

Er  legt  dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung
zu  Grunde  und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für
nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  9.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.

Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde
und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem
Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der
Gemeinden  zustehen.

S.  10.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigmt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums

Oerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).
        <pb n="249" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11—

 

(Nr.  7307.)  Gesetz,  betreffend  die  Fesistellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  1869.
Vom  I.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
kkernen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1869.  wird
in  Einnahme
auf  167,536,494  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  167,536/494  Thaler,  nämlich
auf  162,050,057  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,486,437  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
ß.  2.

Im  Jahre  1869.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  verzinsliche
Schatzanweisungen,  längstens  auf  ein  Jahr  lautend,  im  Betrage  von  dreizehn
Millionen  Thaler  ausgegeben  werden.  Die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  24.  Februar
  1868.  (Gesetz-Samml.  S.  93.)  und  vom  3.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  174.)  im  Jahre  1868.  ausgegebenen  Schatzanweisungen  von  gleichem  Betrage
sind  bei  eintretender  Fälligkeit  einzulösen.

.  3.h

Auf  die  neu  auszugebenden  Schatzanweisungen  finden  die  Bestimmungen
Jahrgang  1869.  (Dr.  7307.)  29  in

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1869.
        <pb n="250" />
        —  218  —

in  den  I§.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  (Gesetz-Samml.
S.  607.)  Anwendung.

K.  4.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  I.)
innerhalb  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich
genehmigt.

S.  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.
        <pb n="251" />
        —  219  —

Staatshaushalts-Etat
für

das  Jahr  18609.

——  ———  —

(Nr.  7307.)  29“
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        221

 

 

Betrag
*  Einnahme.  für
—  7  1869.
5
2
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
Domainen-Objektten  .  .  .  .  .  .  2,122,759
2.  Domainen-Amortisations-Renten  2,008,581
3.Ertrag  von  Domainengrundstücken,  Kapitalien  und  dem
Bernsteinreglllllll  5,575,221
4,  Fellungsreuenten  .  ...  .  .  .  ..  EE  32,592
5.  Sonstige  vermischte  Einnahhnmneee  .  .  .  .  28,387
Summe  Kapitel  1.  .....  9/767,540
2.  Forsten
J.  Hor  ...............................................  12,193,700
2.ebennutzungen.·...................................  999,400
3.  FSet  ...............................................  95,058
4.Neenbetriebs-Anstalten..............................  353,916
5.Sonstige  vermischte  Einnahmen  .  .  ..  121,301
6.Forst-Lehranstallten  .  .  ..  5,325
Summe  Kapitel  2.  13/768,700
Dazu  -  "  1.  9,767,540
Summe  Kapitel  1.  und  2.  .  .  .  .  .  23,536,240
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2,500,000  Thalern,
einschließlich  548,240  Thaler  Goll.  2,573,099
Bleiben..  20,06J
3.  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen  und
Verkäufe  von  Domainen=  und  Forst-Grundstükdken.
  860,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

 

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="254" />
        Betrag
ZI.  Einnahme.  für
z8  1869.
5
2
4.  Direkte  Steuern.
1.Grundsteererr  ..  12,974,000
2.Gebäudesterrrrmrmrmrrr  ..  .  .  .  ..  4,452,000
3.Klassifizirte  Einkommenstertnrr  .  ..  4,930,000
4.  Klassensteurrr  .  .  .  .  .  ..  12,902,000
5.Gewerbesteuerreeeeeieirirr  .  .  5,066,000
6.  Eisenbahn-Abgabe  ..  .  ...  ..  ..  ......  .....  ....  .  .  .  ..  .  .  ..  1,645,000
7.]  Verschiedene  andere  Einnamhen  ..  93,000
Summe  Kapitel  4  42),062,000
5.  Indirekte  Steuern.
Gundessteuern.
1.)Eingangs-  und  Ausgangs-Abgaben  20,002,392  Thlr.
Dawvon  sind  als  Ueberschuß  an  die  Kasse
des  Norddeutschen  Bundes  abzuführen  17,950,352
Bleiben  2,052,040
2.|Rübenzuckersteeir  ..  ...  7,275,172  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1.  .  .  .  .  .  6,998,512
Bleiben  276,660
3.Salzsteeer  ..  5/795,048  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1  5/758/488
Bleiben  36,560
4.)Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwen
  12),102,784  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  1,800,000
b)  Alieserung  an
die  Bundeskasse  8,487,364
10287½64%
Bleiben  1,815,420
Seite  .  4,180,680
        <pb n="255" />
        —  223  —

 

 

Betrag
zZ.  Einnahme.  für
1869.
88

2
Uebertrag  4,180,680
5.)Braumalzsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
2,285,  368  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  50,000
b)  Ablieferung  an
die  Bundeskasse  1,892,568
194

Bleiben  342,800

6.]  Tabackssteierr  248,499  Thlr.

Davon  ab  wie  zu  Titel  1  211,229
Bleiben.  ..  ..  37,270
Für  alleinige  Preußische  Rechnung.

7.  Mahlstuer  ...  .  .  .  .  1,689,450
8.Schlachtstuerrmmmmm  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,280,040
9.Stempelsterrr  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,365,500
10.Elbzoaoaolll...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  133,060
II.  Chausseegelieen  .  .  ...  1,606,600

12.]Brücken-,  Fähr=  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalgefälle.............·.........................
  629,100
13.]  Niederlage-,  Krahn=  und  Waagegelden  47,800
141.Kontrolegebühr  für  Si  .  .  .  ..  25,000

15.Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei=  Gebühren  im  Bezirke
  des  Appellationsgerichts  zu  CSbdln  240,000
16.Strafgelder  2c.  aus  Joll=  und  Steuerprozessen  71,930
17.)  Verschiedene  andere  Einnahmen  258,000
Summe  Kapitel  5.g907,230

6.  Lotterie.

1.  Aus  dem  Lotteriespiel  ...  .  ..  ..  .  .....  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1,339,766
2.Sonstige  Einnamen  434
Summe  Kapitel  6.  1,340,200

 

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="256" />
        Betrag
*  Einnahme.  für
*  1869.
—
E#
2
7  Seehandlungs-Institut  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  700,000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Preußische  Bank.
1.)Gewinn-Antheil  des  Staast  .  .  .  .  .  ..  993,667
2.ä  insen  von  dem  Einschuß-Kapitale  des  Staatt  66,423
3.  Zuschuß  zur  Veczinsung  und  Tilgung  der  Staatsanleihe
vom  Jahre  18555.  ..  621,910
Summe  Kapitel  8.  1,682,000
9.  Münzen.
1.Ausmünuunng  .  ..  .  236,460
2.Einnahmen  der  Münz-Anstalten  .  .  ..  3,900
3.  Sonstige  Einnahmen  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,737
4.  Extraordinaire  Zuschüsse  ....  .......  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50,000
Summe  Kapitel  9  298,097
10.  Staatsdruckerei.
1.5Erträge  aus  dem  Geschäftsbetribe  260,900
2.Sonstige  Einnamen  .  ..  500
Summe  Kapitel  10  261/400
11.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.  Linsen  und  Dividenden  von  den  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
  angekauften  Aktin  166,254
2.  Verschiedene  andere  Einnahhzhem  625,164
3.  Außerordentliche  Einnamhe  .  .  .  .  ..  5,140,000
Summe  Kapitel  11  5,931,418

 

 

Summe  I.

 

9900546
        <pb n="257" />
        Betrag
Z1.  Einnahme.  für
2  1869.
6
—  1—
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauten.
Verschiedene  Einnahhmzhmen  256,026
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  150,000
Summe  Kapitel  13.  für  sich.
14.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Sa—
linenwesen.

BGergwerke.
1.Produkte....................................·....·.  15,198,805
2.Oekonomische  Nutzungen  und  Erlös  aus  verkauften  Materialien

  und  Inrentaren  .  .  ..  868,971
·  Hiiltknwkrkc
Z.Produkte.........................................  6,442,953
4.]  Oekonomische  Nubungen  und  Erlös  aus  verkauften  Materialien

  und  Inventaren  61/197

Halzwerke.
5.Produkkt::t  1,359,218
6.]  Oekonomische  Nutzungen  und  Erlös  aus  verkauften  Materialien

  und  Inventaren  .  .  ..  41,330
Indere  Einnahmen.

7.]  Bergwerks-Abgaben  und  Steurn  677,762

8.]  Gebühren  und  Sporten  ..  13,  900

9.Sonstige  Einnahzhen  213,  050

Summe  Kapitel  14  —

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  30
        <pb n="258" />
        Betrag
**  Einnahme.  für
2  Fy  1869.
S
*
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenbeiten.
15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.

I.]  Personenverkehr.  -..........................  1,780,000
2-üterverkehr............  -....................·.......  5,192,000
3.Verschiedene  Einnahmzen  528,000

Summe  Kapitel  15  7)500,000
16.  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhäfen
in  Berlin.
1.  ersonenverkehr  (findet  zur  Zeit  nicht  statt).
2.  üterverkenr  119,870
3.Verschiedene  Einnahmhmen  130
Summe  Kapitel  16  120,000
17.  Ostbahn.
1.]  Personenverkbensnsnn  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,083,900
2.Güterverkbernrnrnrnrnr  ..  .  .  .  .  ...  4,312,500
3.Verschiedene  Einnahhen  ..  .  .  .  .  ..  303,600
Summe  Kapitel  17  7,700,000
18.  Westphälische  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  509,700
2.Güterverkehr  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  1,879,400
3.  Verschiedene  Einnahmen  160,900
Summe  Kapitel  18  2,550,000
19.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.)Personenverkber  269,560
2.Güterverkbhennn  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  1,328,681
3.HVerschiedene  Einnahmen  ..  301,759
Summe  Kapitel  19  1,900,000
        <pb n="259" />
        —  227  —

 

 

 

Betrag
ZJ.  Einnahmee.  für
2  1869.
S  —
6
2
20.  Hannoversche  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  «........  E  2,722,800
2.]Güterverkbkberns  .  .  .  .  .  ..  5,069,300
3.Verschiedene  Einnahmheen  ·..  407,900
Summe  Kapitel  20  8,200,  000
21.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
1.]  Personenverkennn  .  .  ..  318,100
2.Güterverkkernrnrnr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  442,800
3.]  Verschiedene  Einnahen  39,100
Summe  Kapitel  21.  .  .  .  ..  800,000
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.)Hersonenverkken:  367,000
2.Güterverkennn  .  ..  700,000
3.  Verschiedene  Einnahmen  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  93,000
Summe  Kapitel  22.  .  1,160,000
23.  Main-Weserbahn.
—  847,300
2.Güterverkben  .  .  .  .  1,170,300
3.  Verschiedene  Einnahhen  .  ..  45,400
Summe  Kapitel  23  ..  2,063,000
24.  Main-Neckarbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrage  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  115,931
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Frankfurt.-Offen  bacher  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrage.  ...  ..  ....  ..  .  ...  ..  .  .  ..  .  ...  19,124
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Heppens=  Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnamrenn  29,000
Summe  Kapitel  26.  für  sich.

 

 

(Nr.  7307.)

30“
        <pb n="260" />
        —  228  —

 

 

Betrag
7  Einnahme.  für
Zz1*  1869.
8
5
*
27.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.Oberschlesische  Eisenaa  892,431
2.  Cöln-Mindener  Eisendoannnn  ...  ...........  928,577
3.  Stargard  ·  Posener  Eisenbahn  70,371
4.Bergisch-Märkische  Eisenboannnna  .  .  .  .  ...  63,971
Summe  Kapitel  27.  .  .  .  .  1,955,350
28.  Sonstige  Einnahmen.
Rekognitionen  von  der  Schleswigschen  und  der  Klosterkrug-Shlegoeigchm
  Eisenbahngesellschat  ..  3,900
Summe  Kapitel  28.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  283.4116,305
Summe  I.017
III.  Staats-Ministerium.
29.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir  in  Berlin.
1.Debit  der  Gesetzsammluinnng  ...  *  44400
2.)Bermischte  Einnamhen  —
Summe  Kapitel  29  42400
30.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
Vermischte  Einnamen  17,717
Summe  Kapitel  30.  für  sich.
Summe  III  ..  60,117
IV.  Justiz-Ministerium.
31.].erichtskosten,  einschließlich  der  Stempel  und  baaren
Auslagen  .  .  .  .  .  ..  11,600,500
2.  eidlusage  „welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  kommhmen  ...  813,691
Seite  .....  1419
        <pb n="261" />
        Betrag
——  Einnahmec.  für
.  1869.
5  "
»  *
Uebertrag  ..  .  ..  12414,191
3.Strafren  .....  .  ...  328,670
4.]  Verschiedene  Einnahmzmzen  153,449
5.  Justiz-Offizianten-Wittwenkassseee  ...  18,800
Summe  IV.  ..  .  ..  12,915,110
V.  Ministerium  des  Innern.
32.]I.]Verwaltung  des  Innernrn  .  ..  13,953
2.Polizeiverwaltgg  .  .  95,  852
3.Verwaltung  der  Straf.,  Besserungs=  und  Gefangenen-Anstaleoonn
  —  640,834
4.Verwaltung  der  Regierungs.  Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  .  ..  97,614
Summe  V.  .....  —
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
33.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten-Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behörden  ..  645,232
2.Sonstige  Einnammhen  .  ...  4,187
Summe  Kapitel  33..  649,419
34.  Gestüt-Verwaltung.
1.  Hautgestüte  AA  152,540
2.Landgestüütetet  179,295
3.Central-Verwaltng  ..  3/665
Summe  Kapitel  34.  335,500
Summe  VV.  984,919
Nr.  7307.)
        <pb n="262" />
        —  230  —

 

 

 

 

Betrag
XI.  Einnahme.  für
*“  .  1869.
*
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
35.  Epvangelischer  Kultssss  12,268
2.  Katholischer  Kultus...  ....  ............  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,489
3.  DOeffentlicher  Unterricht  .....  ...  .  .  .  .  ..  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  85,587
1.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  .  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  13,940
5.]Medizinalwesen  .  .  .  3,570
6.]  Central.  Verwaltttg  .  ...  .  .  ..  2,380
Summe  VII.  .  .  .  .  .  120,234
VIII.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
36.  Paßgebühren  und  sonstige  Ennahzmzen:  930
Summe  VIllI.  für  sich.
Dazu  Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  An-Friegenheiten
  120,234
"r  "Ü  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  .  ..  984,919
"  V.  Ministerium  des  Innern.  .  .  .  .  .  ..  878,253
IV.  Justiz-Ministerim  12,915,110
.  Ill.Staats-Ministerium............  60,117
II.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ..  .  ..  59,404,017
·  I.Finanz-O)iinisteriu1n............  93,005,486
Summe  .  .  .  ..  167,369,066
37.  Hohengollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  293,000  TTT.  167/428
Summe  Kapitel  37.  für  sich.
Haupt-  Summe  der  Einnahme  167,536,494
        <pb n="263" />
        —  231  —

 

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
*  *
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I1.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.)Besoldungen,  Dienstaufwands-Entschädigungen  und  sonstige
  Kosten  der  Domainen-,  Rent=  und  Polizeiver=  .
,  waltung..........................................  506,585  9,280
2.Remunerationen  und  Unterstützungeen  13,649  100
3.Kosten  der  Ortspolizei=  und  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltnggagagagaaa
  ...  166,310  1,964
4.Armenanstalten  und  milde  Stiftungen)  Almosen  und
Unterstützunnen  ....  ..  .  .  .  ..  60,221  480
5.]  Passivrenten  und  Abgben  182,073  29,866
6G.Remissiooennnn  .  ...  .  .  .  ..  1,275  200
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  bleiben
zur  Verwendung  in  den  folgenden  Jahren  disponibel.)

7.Unterhaltung  der  Domainengebäude;  Wege-,  Brücken
Ufer=  und  Wasserbauen  645,140  —
8.Vermessungen  und  Bonitirungen  .  .  .  .  ....  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  13,590  —
9.Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Pro-6
  zesen.  30,954  —
lu.VermischtcAusgaben.....................·..·.·.....  469,693  325
11.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  2,370  —
Summe  Kapitel  1.  .  .  .  ..  2,091,860  42,215

 

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="264" />
        —  382  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2Z  1869.  wegfallend.
8
2  2
2.  Forsten.
1.  Besoldungen,  Dienstaufwands=  und  Mieths-Entschädigungen
  der  Forstverwaltungs-  und  Forstschutbbeamten  2)131,719  70,128
2.)Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Forstkassen-Beamten  .  .  .  ...  220,400  —
3.  Gratifikationen,  Remuneralionen  und  Unterstützungen.  ..  55,920  —
4.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
ausübender  Forstbeamten  vom  Forstmeister  abwärts..  44,130  —
Zu  Titel  3.  und  4.  (Etwaige  Ersparnisse  kömen
zur  Verwendung  für  das  nächstfolgende  Jahr  reservirt
  werden.)
5.|  Kosten  für  Werbung  und  Transport  von  Forstprodukten  LU711,958)  —
6.]  Passivrenten  und  Abgben  315,720  —
7.  Unterhaltung  und  Neubau  der  Forstdiensthäuser,  der  durch
die  Forsten  führenden  Wege  und  Wasserbauten  .  586,925  77,400
8.]Forstkulturen,  Vermessungen  und  Forsteinrichtungen.  814,330  —
(Etwaige  Bestände  am  Jahresschlusse  bleiben  zur  Verwendung
  in  den  folgenden  Jahren  disponibel.)
9.Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozesen
  ......  .  .  .  .  .  ..  69,270  —
10.  Jagd-Verwaltungskosten  .  .  ...  18,224  —
11.  Neßenbetriebs  Anstalteonnn  264,532  —
12.  Vermischte  Ausgaben  ....  .  .....  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  283,072  —
13.]Forst-Lehrzwekkeeee  25,000  —
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  können
für  die  folgenden  Jahre  reservirt  werden.)
Summe  Kapitel  2.  6/541,200  147,  528
3.  Direkte  Steuern.
Grundsleuer.
1.Elementar.  Erhebungskosten  166,239  —
Sebäudesteurr.
2.Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  119,857  —

 

 

 

 

286,/096
        <pb n="265" />
        BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
*  1869.  pegfallend.
—  n
2.  2.
Uebertrag  286,096  —
Klassisiziric  Einkommensteuer.
3.  Veranlagungs-  und  Erhebungskostten  77,465  —
alassenstcurr.
4.Veranlagungs=  und  Erhebungskosten  515,924  —
Gewerbesteuer.
5.Veranlagungs=  und  Erhebungskosten  170,930  —
Kataster-  und  Kassenverwaltung.
6.  Besoldungen  3  621,693  6,898
7.]  Remunerirung  der  Hülfsarbeiter  in  den  Kataster-Büreaus  28,500  —
8.]  Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und  deren
Hinterbliebsen  ...  28,000  —
9.  Sãchliche  und  vermischte  Aussabn  331,392  6,800
Summe  Kapitel  3.  .  .  .  .  2,060,000  13,698
4.  Indirekte  Steuern.
osten  der  Provinzial-Steuerverwaltungen.
1.]  Besoldungen  .  .  .  ..  .........·.....  350,525  2,275
2.)  Andere  persönliche  Ausgagggn  27,350  —
3.Saͤchliche  Ausgaben  ...  ...  ....  ....  .  ....  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  66,577  —
Kosten  der  Zoll-  und  Steucrerhebung  und  Kontrole.
4.Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Zoll-  und  Steuerämtern,
  der  Chausseegeld-Erhebung  und  der  Erhebung
der  sonstigen  Kommunikations-Abgaben  4,367,102  82,267
5.Hoppothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber  in  der  Rheinprovin.....................................
  80,500  —
6.Pferde  ·  Unterhaltungsgelder  der  Beamten  bei  den  Zollund
  Steuerämten.  303,148  228
7.Sächliche  Ausgan  .  ..  340,410  172
8.]Beaufsichtigung  der  Rübenzucker-Steuer  279,700  —
9.Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzsteuer  auf  den  Salzweren
  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  29,385  —
10.]Zollvereins-Beamitee  .  .  .  .  ...  46,700  —
Seite.  5/,891,397  84,942

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  31
        <pb n="266" />
        —  234  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*-  Ausgabe.  für  künftig
½  1869.  wegfallend.
i
Uebertrag  .  5,891,397  84/942
1I1.Remunerationen,  Gratifikationen  und  Unterstützungen  285)340  —
(Dieser  Fonbs  ist  auch  für  die  Büreaubeamten  der
Stempelfiskalate  in  der  Rheinprovinz  bestimmt.)
12.)Vermischte  extraordinaire  Ausgagwen  ...  98,708  100
Sonflige  Ausgaben.
13.Central-Stempelverwaltnaa  31,375  —
14.Bauten  und  Hauptreparaturen  der  Joll-  und  Steuer-Dienstgebäude,
  sowie  Anschaffung,  Ausrüstung  und
Unterhaltung  der  Zollkreuzer  und  Wochtchife  120,000  —
Summe  Kapitel  4.  ..  .  .  .  6/426,8200  85)042
5.  Lotterie.
1.)Besoldunenn  ..  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  13,800  —
2.  Andere  persönliche  Aussaben  ..  938  50
3.Sächliche  Ausgaghen  .  .  .  .  .  .  ..  8,962  —
4.Baukosten  ................................·.·..  200  —
Summe  Kapitel  5.  23,900  50
6.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  34,157  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  des  Inssituts  bestritten.
7.  Landesbank  in  Wiesbaden.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  29,630  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  der  Landesbank  bestritten.
8.  Münzen.
verwaltungskosten.
1.Besolduen  .  .  .  .  .  ..  ...  28,307  —
2.  Andere  persönliche  Auissaeeeen  .  .  .  ......  2,849  —
3.)Sächliche  und  vermischte  Auisgaben  .  ..  10,523  —
BGetricbskosten.
4.]Persönliche  Aussahen  .  .  .  ...  70,021  —
5.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  .  ..  .  ..  .  ..  ....  54,331
Sonslige  Ausgaben.
6.Baukosten  .  ..  53,600  —
7.]  Verstärkung  der  Betriebskapitallen  ...  51/406  —

 

 

Summe  Kapitel  8.

 

 

*——
        <pb n="267" />
        235

 

 

 

BetragDarunter
5  Ausgabe.  für  künftig
22  1869.  wegfallend.
5
72  72.
9.  Staatsdruckerei.
1.Besoldungen  der  Beameeen  .  7,500  1,100
2.Remunerationen  der  beständigen  Werkleute  und  Löhne
des  Arbeiterpersonas  74,400  —
3.Erxtraordinaire  Remunerationen  und  Unterstützungern.  1/600  —
4.UnterhaltungdekGebäude,derMaschinenundessonstigenJnventariu1n8........·.......·..............
  15,500
5.VetmischteBetriebssundAbministrationssAusgaben...  103,300  —
Summe  Kapitel  9  202,300  1,100
Summe  IJ.  .  .  .  .  .  17,617,117  289,633
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
10.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
1.]Besoldungen  und  Remuneratioenen  14,500  —
2.Sächliche  Ausgaggnn  .  ..  .  .....  ·...  100,000  —
3—UnterhaltundetGebäude,WerkstättenundMaschinen2c.  6,600  —
4.Vermischte  Ausgannn  ..  ..  .  ..  .  ...  13,900  —
Summe  Kapitel  10  5,00
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getricbskosten.
11.  Bergwerke.
1.Besoldunen  134,961  4,536
2.  Andere  persönliche  Ausgagen  15,819  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  ...  51,046  —
4.Betriebslöhne............·...........................  8,052,389  —
5.]  Betriebs-Materialien  und  Utensillen  .  .  .  ..  2/,855,533  —
6.Debitskosten..........  ....  .....  .  .  ..  .  .  .  ..  482,781  —
7.  Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung.  .  ..  1,228,291  —
8.Abgaben  und  Grund-Entschädigunggen  .  ..  230),276  —
9.  Zuchüss=  zu  Knappschaftskasen  .  .  .  ...  188,781  —
«  SummeKapitet11....·.  13,239,877"  4,536
(Nk.7so7.)  31°
        <pb n="268" />
        Betrag  Darunter
P  Ausgabe.  für  künftig
*  1859.  pwegfallend.
.  —
88
*  *
12.  Hüttenwerke.
1.]Besolduniien  ...  ..  ..  82,313  1,638
2.]  Andere  Peessünliche  Ausgaben  ....  -.......  7,610  —
3.  Sächliche  Verwaltungs  ·  Ausgaben  .  ....  ..  .  .  ...  —*-7  16,325  —
4.Betriebslhhdeeenenennn  109052,905  —
5.|Betriebs-Materialien  und  Utensillen  4,167,300  —
6.Debttskosten.....-..................................  103,803  —
7.Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung  488,785  —
8.AbqabenundGrundEnadcgungen................  16,465  —
9.ZuschussezuKnappschaftsassen.......................  26,433  —
Summe  Kapitel  12  5/961,939  1,638
13.  Salzwerke.
1..Besoldunen  .  .  ..  .  .  ..  46,600  150
2.  Andere  ersnliche  Ausgaaen  4,219  —
3.  Sächliche  Verwaltungs--Ausgaben  ...  ......  ..  ..  ....  ...  7,698  —
4.)Betriebslohhhhn  ...  .  ..  .  .  .  ...  307,304  —
5.Betriebs-Materialien  und  Utensillen  309,670  —
6.  Debitskoseen.  108,4844  —
7.  Bauten,  Betriebs--Anlagen  und  deren  Unterhaltung  151,092  —
8.AbabenundeundEntschadtgunqen.................  21,682  —
9.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskasen  ...  20,337  —
Summe  Kapitel  13  .  .  977,086  150
(Die  in  den  Kapiteln  11.  12.  und  13.  unter  Tit.  1.
ausgebrachten  Besoldungsfonds  resp.  die  daselbst
unter  Tit.  2.  zu  Remunerationen  und  Unterstützungen
  der  Beamten  und  zu  Gratifikationen  für  technische
  Beamte  ausgesetzten  Beträge  sind  übertragbar.)
verwaltungs  kosten.
14.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1.  Besoldunen  .  .  ...  34,400  1,600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  ,........  6,10
3.SachltcheVerwaltug  Ausgaben  .....................  9,270  —
4.UnterhaltungdetGeaue»».......................  650
Summe  Kapitel  14  50,420  1,600
        <pb n="269" />
        237

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
#*2  Ausgabe.  für  künftig
1869.  wegfallend.
6
72.  -—
15.  Ober-Bergämter.
1.]  Besolduen  .  .  ..  178,597  2,872
2.  ndere  persönliche  Aussaoeen  .  ..  ..  52,795  2,495
3.Sichliche  Verwaltungs-Ausgaben  78,054  —
4.w  Unterhaltung  der  Gebäudeen  5,558  —
Summe  Kapitel  15  315,004  5/367
16.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebs-Ausgaben.

1.)Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  invalide  Arbeiter,
  sowie  für  Wittwen  und  Waisen  verstorbener
Beamen  .  .  .  .  .  ..  13,436  4,036
2.  Ausbildung  von  Beamten  und  Arbeiteen  9/,919  —
3.  Zuschuß  für  die  Berg-Akademien  in  Berlin  und  Clausthal  17,087  —
4.  Zuschuß  für  die  Knappschaftskasse  der  eingestellten  und
veräußerten  Staatswerke  im  Bezirk  des  Ober-Bergamts
zu  Halll.  11,870  —
5.  Außerordentliche  Betriebs-  und  Bau-Ausgaben,  außerordentliche
  Debitskosten,  Grund-Entschädigungen  und
Land-Ankäufe  22222  .  .  60,000  —
6.Außerordentliche  Verwaltungs-Ausgaben  50,000  —
Summe  Kapitel  16  162,312  4,036
Summe  Kapitel  11.  bis  16  0,  706,  6  732
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
17.  Niederschlesisch--Märkische  Eisenbahn.
1.  Besolduggen  .  .  .  .  934,001  22,180
2.Andere  persönliche  Aussabhen  .  ..  811/850  —
3.  j  Sachliche  Verwaltungskosten.  ......  .......  ...  ..  ..  .  .  ...  221,028  480
4.]  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagge  884,230  —
5.Ko·stendesahntranspokts........................  1,135,000  —
6.  Sonstige  Ausgaben  ..  .  ...  .......  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  474,891  —

 

.  7207.)

 

Summe  Kapitel  17

 

 

46T,  000660
        <pb n="270" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
S
2
18.  Verbindungs.  Eisenbahn  zwischen  den  Bahn.
höfen  in  Berlin.
1.  Besolduneen  "“  22)500  —
2.Andere  persönliche  Aussabhen  .  13,849  —
3.Sächliche  Verwaltungskosseeeen  "  2,151  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  ..  ..  .  ...  26,700  —
5.  Kosten  des  Bahntransports  .  ........  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  ..  23,000  —
6.)Sonstige  Ausgaggn  1,800  –
Summe  Kapitel  18..  90,000  —
19.  Ostbahn.
1.  Besoldungen  785/300  8,500
2.Andere  e  Ausgaaeen  .  .  .  .  .  .  ..  527,450  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  159,500  40
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  974/640  —
5.  Kosten  des  Bahntranspornnnssss  .  ..  .  ......  2360  —
6.Sonstige  Ausgaben  ...  .  240,950  —
Summe  Kapitel  19  3/926,000  8,540
20.  Westphälische  Eisenbahn.
1./Besoldunien  385,816  18,850
2.  ndere  #erstnliche  Ausgaaann  .  .  ..  222,000  —
3.Sächliche  Verwaltungskofen  .  .  ..  58,666  —
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlase  ...  491/000  —
5.Kosten  des  Bahntransportssssss  .  .  .  .  ..  637,800  —
6.Sponstige  Ausgaaeben  .  .  ..  154,718  —
Summe  Kapitel  20  1/,950,000  18,850
21.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.Besoldunen  ...  .  .  ..  245,333  3,200
2.Andere  wersönliche  Ausgahen  .  .  ..  119,900
3.Sächliche  Verwaltungskosten  38,000  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  .  ..  .  257,800  —
5.Kosten  des  Bahntranspots  .  ...  .  ...  295,400  —
6.Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  ..  8  067  —
Summe  Kapitel  21  1,136,500  3,200
        <pb n="271" />
        239

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*-]  Ausgabee.  für  kunftig
22  1869.  wegfallend.
·  72  7“
22.  Hannoversche  Eisenbahn.
1.]  Besolduggen  ....  860,240  40,800
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  664/580  3,000
3.Sächliche  Verwaltungskosten  120,527  785
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  1,068,000  —
5.Kosten  des  Bahntransports  .  ...  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,182,175  —
6.Sonstige  Aussgaen  .  .  .  ...  1  53  —
Summe  Kapitel  22  4)015,000  44,585
23.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
1.]Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ..  152,166  6,000
2.  Andere  persönliche  Auissabhen  ...  98,955  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  30/,435  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  .  ..  113,150  —
5.Kostendesahntransports.............·.........  122,580  —
6.Sonstige  Ausgahen  .  .  .  ...  69,714  —
Summe  Kapitel  23  587,000  6,000
24.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Besoldungen  .......................................  206,863  4,343
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  70,800  —
3.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..  .  .....  ....  ....  .  .  .  .  .  ...  22,600  112
4.  Ummerhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  ........  83,400  —
5.Kostendesahnttansports.........................  115,000  —
6.%Sonstige  Ausgagen  .  ..  45,337  —
Summe  Kapitel  24  544,000  4,455
25.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.)Besoldunen  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  306,008  12,123
2.  Andere  persönliche  Ausgaggn  .  .  ..  199,800  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  .  ..  74,300  3,061
Seite  ..  ...  580,108  15/184

 

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="272" />
        Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
22  1869.  wegfallend.
8
27  *
Uebertrag  .....  580,108  15,184
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlage  335,600  —
5.Kosten  des  Bahntranspornrnssss  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  399,400  —
6.]  Sonstige  Ausgaben  .  .  ..  EIIIEVIIIE
Summe  der  Betriebskosten  .  1,375,000  15/184
7.Großherzogli  essischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberwftaiich
  Bosfichr  Anthel  on  dem  Betriebeüber  —.
Summe  Kapitel  25.  19)598|024  15,  184
26.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
ankfurt  angestellten  Beamten  ....  6,206  —
Summe  Kapitel  26.  für  sich.
27.  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt  "
ankfurt  angestellten  Beamten  .  .  .  ..  .  .  ..  1,108  —
Summe  Kapitel  27.  für  sich,
28.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.Oberschlesische  Eisnbah  ..............................  25,573
2.  Coln-Mindener  Eisenbahn  .  .  .  ..  .....  ....  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  284,138  —
3..Stargard-Posener  Eisenbannaa  .  ..  70,371  –
4.  inszuschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  t::::  1,051,800  —

 

 

Summe  Kapitel  28

 

 

14SS
        <pb n="273" />
        241

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
—  Ausgabe.  für  künftig
*  "  1869.  wegfallend.
i
*  *
29.  Central-Verwaltung  und  Eisenbahn-Kom—
missariate.
1.  Besolduggen  .  ....  .  .  ..  225000  1,600
2.)Andere  persönliche  Ausgabhn  ...  8,600  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  36,300  —
4.)Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  ..........  42,000  —
5.]  Kommunikations-Anlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen  Verkehr  bringen  6/017  —
Summe  Kapitel  29  115/417  1,600
Außerdem  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Eisenbahnschulden,
  in  den  Etats:
a)  der  Staatsschulden-Verwaltung
Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
resp.  7,651,261  u.  2,351,225  zuf.  10,002,486
b)  des  Finanz.
Ministeriums.
  124,390.  62,857.  187,247
resp.  7,775,651  u.  2,414,082  zus.  10,189,733
Summe  Kap.  17.  bis  29  30)951/,870  20,762,137  125/,074
Summe  II.  .  .  .  ./  41,603,775  142,401
III.  Staats-Ministerium.
30.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir.
J.  Besoldungen  ........................................  4,125
2.Andere  persönliche  Ausgahggen  2680  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  50,675  —
Summe  Kapitel  309  57,480  —

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)
        <pb n="274" />
        —  242  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe  für  künftig
**  1869.  wegfallend.
—
S
727  72.
31.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
1.  Hersönliche  Ausgabhbhen  ......  8,580  400
2.Sächliche  Ausgaeen  ..  .  ...  7,196  —
Summe  Kapitel  31.  .  .  .  ..  15,776  400
Summe  III.  .  .  .  .  .  73,256  400
Dazu  II.  ...  ..  41,603,7751  142,401
·  l·....·  17,617,117  289,633
Summe  A.  Betriebs-Ausgaben  ..  59,294,148  432,434
B.  Dotationen.
32.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfon.....................................
  1,500,000  —
Summe  Kapitel  32.  für  sich.
33.  Oeffentliche  Schuld.
1.Verzinsung,  einschließlich  7,651,261  Rthlr.  für  Eisenbahnschuddken
  6,973,637  —
2.Tilgung,  einfchließlich  2  2,3  5  Rthlr.  für  Eisenbahnschuldeen
  8,178,433  —
3.Kosten  der  unverzinslichen  Schulddd  .  .  .  .  .  ..  6,000  —
4.  Renenrnn  ...  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ...  429,753  —
5.  Extraordinair  ..  .  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ......  .  .  ..  7  —
Perwaltungskosten
6.]  Besoldiunen  ...  .  ...  .  .  ..  80,200  200
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  5,400  —
8.]  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  29,050  —
9.]  Unterhaltung  des  Dienstgebäunden  2,150  1,650
Summe  Kapitel  33..  25/704630  1,850
        <pb n="275" />
        —  243  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
1869.  wegfallend.
#
*  2E—
34.  Herrenhaus.  .’.....................................  40,910  —
35.  Haus  der  Abgeordneten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  243,000  300
Summe  Kapitel  34.  und  35.  283,910  300
Summe  B.  Dotationen  .  27/488,540  2,150
C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
36.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1.Besoldungen  ...  ...  ....  ..  .  ...  .  ...  ..  .  ..  45,150  2,600
2.)Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  ...  1,450  —
3.)Sächliche  Auisgasgen  .  ...  2,700  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1,000  —
5.Sonstige  Ausgaben  ....  2,500  —
6.  s  Dispositionsfonds  für  allgemeine  politische  Zwecke  ..  .  .  ..  31,000  —
Summe  Kapitel  36  83,800  2,600
37.  Staats-Archive.
1.Besoldunnen  32,075  600
2.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  8,000  —
Summe  Kapitel  37.  .  .  .  ..  40,075  600
38.  General-Ordens-Kommission.
1.  Versönliche  Ausgarerern  .  ..  9,900  —
2.Sächliche  Ausgggen  2,000  —
3.  Ordens-Insignien.  ..  ..  ..  ....  .  ..  ..  ..  ..  .  ....  .  ..  .  .  ...  24,000  —
4.Ehrensold  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  und  der
Guelphen-Medaille  .  .  ..  ....  .  .  ...  ..  .  ..  ..  .  ......  .  .  ..  77,234  77,234
Summe  Kapitel  38.  .  .  ...  113/134  77,231
39.  Verwaltung  des  Staatsschatzes.

 

 

Die  Ausgabefonds  dieser  Verwaltung  sind  in  dem  Etat
für  das  Büreau  des  Staats-Ministeriums  (Kap.  36.)
nachgewiesen.

(Xr.  7307.)  32°7
        <pb n="276" />
        —  244  —

 

Darunter

 

 

 

 

Betrag
ZJ.  Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
88  .
—  —
40.  Geheimes  Civil.  Kabinet.
31./Besoldunnen  ...  17,2001  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  4,000
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  1,300  —
4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäauide  ..  .  ...  700  —
Summe  Kapitel  40  23/200
41.  Ober-Rechnungs-Kammer.
1v  Besoldungen  ..............................  »..........  117,900  —
2.AnerepersönlicheAusgaben.........................  4,900  —
3.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  .  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  6,060  —
4.  Unterhaltung  der  Dienstgebände  .  ..  .  .  ..  980  —
Summe  Kapitel  41  129,840  —
4.  Ober-Egxaminations  -  Kommission  zur
Prüfung  für  die  höheren  Verwaltungs-Aemer
  .  .  .  ..  .  970  —
Summe  Kapitel  42.  für  sich.
43.  Disziplinarhof  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  ...  ..  .  ...  .  ...  1,240  —
Summe  Kapitel  43.  für  sich.
44.  Gerichtshof.  zur  Entscheidung  der  Kompe—
tenz--Konflikte  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .....  .  ...  .  ...  2,400  —
Summe  Kapitel  44.  für  sich.
Summe  I..  394,659t  80,434
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ministerium.
45.  Besoldurgen  ........................................  109,450  —-2·AnerepersönlicheAusgaben.........................
  6,300  —
3.  Umtsbedurfnis  .....................................  10,800  —
4.Kurier=  und  Reisekosten,  Postgeld  und  ähnliche  Ausgaben  37,000  —
5.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der
Mobilien  ........  .  .  .  ....  .....................  4,500  —

 

 

 

165550
        <pb n="277" />
        —  245  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  künftig
*  1869.  wegfallend.
—  *  *
Uebertrag  ..  ...  168,050  —
Gesandtschasten  und  Konsulate.
6.]  Besoldungen  des  Gesandtschafts-Personalls  554,070  —
7.  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
onsulatsbeamten  22,100
8.  Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgaben  38,000  —
9.  Reisekosten  und  Diäten  ..  22,000  —
10.  Unterhaltung  der  Dienstwohnungen  und  Amtslokalien,
sowie  der  Mobiliar-Inventarienstücke  und  zu  Miethen  11,000
11.Vermischte  Ausgagen  ..  .  38,000  —
Extraordinaria.
12.  Kommissonskosten  ...................................  9,000  —
13.  Entschädigungen  für  Kursverluste  und  Kanzleigeschenke..  4,460  4,460
14.Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen  für
Beamte..........................................  3,000  —
15.  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte,  sowie  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  ..  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  950  —
16.]  Geheime  Ausgaeen  .  .  .  ..  6,000  —
17.Sonstige  Ausgagen  .  .  ...  .  .  ..  38,000  —
Summe  II.  .  .  .  .  .  914,630  4,460
III.  Finanz-Ministerium.
46.  Central.  Finanz-Verwaltung,  General-Verwoltung
  der  Steuern  und  General-Staatskasse.

1.Besoldunen  .  .  .  ..  276,190  450
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  14,000  —
3.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...................  39,300  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  2,560  —
Summe  Kapitel  46  332/050  450

 

(Nr.

 

7307.)
        <pb n="278" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  känftig
HE  1869.  wegfallend.
S  D
2  27
47.  Wittwen,  und  Waisen-Verpflegungs-An-  "„
stalten.......·........................  1,007,037  231,037
Summe  Kapitel  47.  für  sich.  ·
48.  Apanaaen  .  .  .  .  ..  430,464  430,464
Summe  Kapitel  48.  für  sich.
49.  Passiva  der  General-Staatskasse.
1.äRenten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und  -
Nutzqu............·..............·.......  1,220,794  682,602
2.  Lahlungen  an  ständische  Verwaltungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500,000  —
3.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,  vom
Staate  nicht  übernommener  Provinzial=  und  Kom-.
munal-Schudken  .  .  ..  9,581  9,681
4.  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  580,100  —
5.Vertragsmäßige  Zuhlunen  aus  der  Eisenbahn-Abgabe  »
und  dem  Eisenbahn-Aktien=  Amortisationssonds  253,722  —
Summe  Kapitel  19  2)564,197  692,183
50.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen
  Bundes.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  19,607,475  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich.
51.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.)Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)000  —
2.  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamten  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  62,000  —
3.  Gnaden--Pensionsfonds  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  100,000  —
(Für  sämmtliche  Verwaltungen  bestimmt.)
4.|Karenz-Unterstützungen  .  .  .  ...  40,000  40,000
5.  Wartegelder  ...  .  ..  ..  335,218  335,218
6.]  Pensions-Aussterbefodss  ...  490,000  490,000
Summe  Kapitel  51  4,277,218  865,218
        <pb n="279" />
        —  247  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe  für  künftig
1869.  wegfallend.
85
*  *
52.  Ober-Präsidien  und  Regierungen.
Ober  ·  Präsidien.
1.  Besoldungen  .  77,000  —
2.Dispositionssondddds  .  ....  ..  .  ...  12,000  —
Uegicrungen
3.  Besoldungen  ....................................  1,417,575  1,000
4.  Andere  persönliche  Ausgaeen  ..  319,900
5.SSächliche  Ausgahen  .  ..  .  .  ...  370,000  —
6.Sonstige  Ausgggen  .  .  .  ..  ...  60,000  —
Summe  Kapitel  õ2.  .  .  ...  2,236,175  1,000
53.  Provinzial-Finanz-Direktion  und  Bezirks—
Hauptkassen  in  Hannover.
Provinzial-  Finanz-  Direktion.
1.  Vesoldungen  ........................................  48,150  —
2.Andere  persönliche  Ausgasgen  .  .  .  .  .  ..  10,800  —
3.SSächliche  Ausgahen  .  .  .  ..  .  .  ...  14,000  —
4.Sonstige  Ausggheen  6,300  —
BGezirks-Hauplhkassen.
5.  Besoldungen  24,150  50
6.  Andere  persönliche  Aisgassen  1,100  —.
7.  Sächliche  Ausgaeen  ...  ..  .  .  ...  3,000  —
Summe  Kapitel  53.  ..  .  ..  107,800  50
54.  Rechnungs-Kommissionen.
1.  Besoldungen  und  Remuneratioeen  60,175  —
2.  Andere  persönliche  Aussasen  ..  .  ...  8,750  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  5,875  –
Summe  Kapitel  54  74,800  74,800
55.  Rentenbanken.
1.  Pesoldungen  ........................................  39,925  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaggen  50,830  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  16,591  —
4.]Tilgung  der  Schuldverschreibungen  der  Eichefeibschen  und
der  nG“  Tilgungskase  .  .  .  31,809  —
Summe  Kapitel  55.  139,155  *
rE—  7807.)
        <pb n="280" />
        —  248  —

 

 

BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
*-  ·  1869.  wegfallend.
S
56.  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appel—
lationsgerichtshofes  zu  Cöln.
1.)  Persönliche  Ausgaeen  .  .  .  .  ..  1,150  —
2.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  ———ö  50  —
Summe  Kapitel  56  1,200  —
57.  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel.
1.]  Besoldungen  und  Remunerationmnen  2,550
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ...  —
3.Sächliche  Ausgaen  .  .  ..  -  820  —
Summe  Kapitel  5  3,670  —
58.  Allgemeine  Fonds.
1.)  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtungen  50,000  —
2.Diepositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art  500,000  —
3.Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)  400,000  —
4.Besoldungs-Verbesserungen  für  Subaltern-Beamte  bei
den  Lokal-Behörden  ..  .  ..  216,452  —
5.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungs-Ausgaben  der  Fürsten—
thümer  Waldeck  und  Pormot  58,665  —
Summe  Kapitel  5.1,225117  —
Summie  III.  .  .  ...  7  026658%  295
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
Ministcrium.
59.1.]Besoldunen  .  .  .  .  .  .  194,950  —
2.Andere  persönliche  Ausgaaoen  .  ...  24,500
3.Sachliche  Aussaehen  .  .  .  .  .  .  ..  20,000  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  der  Mobilien  4,000  —

 

 

Seite  .....

 

 

 

 

85456
        <pb n="281" />
        —  249  —

 

 

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  33

 

 

 

Betrag  JDarunter
-  Ausgabe.  für  künftig
2.  1869.  wegfallend.
85

2  *

Uebertrag  243/450  —
Zandels-,  Sewerbe-  und  gau-Verwaltung  in  den  Provinzen.
5.Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Regierungs=  und  Bauräthe,  der  Ober-Bauinspektoren,
der  Bauinspektoren  und  der  Baumeister  709,430  3,660
6.]  Andere  persönliche  Ausgaben  derselbkern  132,7  58  1,390
7.]  Persönliche  Ausgaben  für  sonstige  Beamte  der  Bau-Verwaltun......................·...................
  226,095  448
8.)  Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltung  19,830  —
9.  Persönliche  Ausgaber  für  Beamte  der  Handels=  und  Gewerbe-Verwaltng
  .  ..  99,021  20,386
10.Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltung  .  .  —  15,774  4,445
11.Stellvertretungs-,  Versetzungs=  und  Umzugskosten  15,953  —
12.  Unterstutzungen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten
und  für  pensionirte  Beamte.  .......  ..  .  ...  ..........  18,380  —
13.  Unterhaltung  unchaussirter  Wege,  der  Wasserwerke,
Brücken,  Fähren  rc.,  sowie  der  Dienstgebäude  .  .  1,940,680
14.Strom-Regulirungen  und  Hafenbauten  683,300  —
15.|  Unterhaltung  der  Staats-Chaussen  3,540,000  —
16.]Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Chaussee-Aufseher
  2c.,  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  der  Chaussee-Aufseher
  und  Wärterr  .....  ...  34,394  —
17.Chaussee-Neubauen  .  ..  1,100,000  —
18.  Zuschuß  für  die  Bau-Alademie  in  Berlin  ..  ......  .  ...  9,540  —
Förderung  des  Handels  und  der  Gcwerbe.
19.  j  Allgemeine  Handels-  und  gewerbliche  Zwecke  ......  .  ...  77,727  —
20.  Unterhaltung  der  Gewerbe-Akademie  in  Berlin.  .  .  .  .  .  .  47,200  —
21.)  Unterhaltung  der  technischen  Lehranstalten  in  den  Provinen
  ;;.  105,342  —
Summe  IV.  4  7s88/  30,329
        <pb n="282" />
        —  260  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
.  1869.  wegfallend.
S#
V.  Justiz=  Ministerium.
Uinisterium.  .
(30.I.Bcjoldungcn.......................·................  .  106,900  —
2.Andere  persönliche  Ausgabgn  13,  500  –
3.Sächliche  Ausgaben  7,  550  —
4.  Unterhaltung  95  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  ...  ..  2,000  —
Ober-Tribunal  #
5.Besoldungen  .  ...  .  .  .  .  ..  196,300  2)100
6.  Andere  Wrsönliche  Ausgahen  .  .  ..  6,300
7.Sächliche  Ausgaen  .  ..  6,950  —
Ober-Appellationsgericht  bis  zu  dessen  Vercinigung  mit  dem
Ober-Tribunal.
8.)  Besoldunen  51,169  49
9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  1%  —
10.SachlicheAusgaben.....................·..........  1,951  —
Immediat--Justiz-Sraminations-  Lommission.  .
11.PersönlicheAusgaben.·.............·............  5,320  740
Gtrichle  zweiter  Instanz  in  den  Candestheilen,  in  deuen  die
Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  Gesctheskrast  hat.
12.]  Besoldunen  ..  ..  830,070  4545
13.Andere  persönliche  Ausgagben  93,  250  —
14.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  .....  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  67,  —
Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  die  Kheinischen  Land-Gerichte.

15.Besoldunen  .  .  .  ...  281,900  150
16.  Andere  versönliche  Ausgaben  ..4  16,905  —
17.Sächliche  Aussabhen  ..  16190  6
Seite  .  .  ..  .  1,705,  "1680  8,004
        <pb n="283" />
        (Nr.  7307.)  33“

BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
K
5
2..  2.
Uebertrag  .  .  .  .  .  1,705,680  8,004
Appellationsgericht  in  Celle  und  die  Obrrgerichte  bes  dortigen
Departements.
18.  Besolungen  .....................................  323,020  7,920
19.]  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ...  20,820  —
20.Sächliche  Ausgahn  .  .  .  .  23,170  —
Appellationsgerich  te  in  den,  Candestheilen,  in  denen  die  verordnungen
  vom  26.  Juni  1867.  (Sese-amml.  S.  107/3.  f#I.)
Gesebheskraft  haben.
21.  Besoldugena  126,144  16,394
22.Andere  pensönliche  Ausgagen  ..  11,150
23.Sächliche  Ausgaen  .  ....  .  ..  *  —
Appellationsgericht  in  Frankfurt  a.  K.
24.Besoldunennn  23,164  171
25.  Andere  versönlich-  Ausgabhen  ..  .  ...  200  —
26.  Sachliche  Ausgaben  ..  .  ..................  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  2,2261  —
Grrichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnung  vom  2.  Januar  1849.  Gesetzeskraft  hal.
27.  Vesoldungen  ..  6,199,366  12,406
28.]  Andere  persönliche  Ausgaggn  ..  ...  .  ...  1,710,275  4,860
29.  Saͤchliche  Ausgaben  ..  949,827  —
Sriedens-  und  9andelsgerichtte  des  Departements  Cöln.
30.Besoldunengagaa  240,647  957
31.Andere  #rsönliche  Ausgahen  .  .  ...  670  —
32.Sechliche  Ausgagggen  .  ...  .  ...  15,178  —
Amtsgerichte  im  Departement  des  Appellationsgerichts
"  in  Celle.
33.  Behduns  gen  .  646,119  3,074
34.  Andere  persönliche  Aussaen  .  .  .  .  .  ..  30,920  —
35.Sächliche  Ausgagen  ..  28,451  —
Seite  .....  12,067,160  53,786
        <pb n="284" />
        —  252  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter

2  Ausgabe  für  kürftig

**  1869.  wegfallend.

8

2.  2.
Uebertrag  ..  .  ..  12,067,160  53,786
Arcis-  und  Amtsgerichte  in  den  Landeslheilen,  in  venen  die
verordnungen  vom  26.  Juni  1867.  Gesetzeskrast  haben.
36.Besoldungeennng  1,042,633  118,858
37.Andere  persönliche  Aussaaen  69,578  14,018
38.]  Sächliche  Aisgahen  ..  72/)549  —
Sladtgericht  und  sonstige  Serichtsbehörden  erster  Instanz
in  Kranksurt  a.  Al.
39.]  Besoldunen  .  ..  .  ...  53,900  257
140.]  Andere  persönliche  Auissaben  .  .  ...  4,600  —
41.Sächliche  Ausgaseen  .  ...  7,100  —
Allgemeinc  Ausgaben.
42.  Kriminalkosteen  ..  .  ..  1,543,000  —
143.Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen.  912,360  —
44.Sonstige  Musgaben  67,700  —
45.|  Unterhaltung  der  Justizgebänddeee  .  .  .  ..  84,400  —
46.  Justiz-Offizianten-Wittwenkase  18,800  —
SummeV......  15,943,780  186,919
VI.  Ministerinm  des  Innern.
Ministerium.

61./I.]  Besoldungen  ..  .  100,650  3,000
2.)Andere  persönliche  Ausgaben  19,000  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgabhen  .  ..  9,300  —

4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der
Mobillen  2,000  —
Seite  ..  ...  130,950  3,000
        <pb n="285" />
        —  253  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  JDarunter
—*  Ausgabe.  für  „künftig
—  1569.  wegfallend.
B
——*
2  4
Uebertrag  .  130,950  3,000
Statistisches  Bürcau.  ·
5.  Vesoldungen  ....................................  18,525  1,000
6.]  Andere  persönliche  Aussaen  .  .  .  .  ..  1,100  —
7.)Sächliche  und  vermischte  Ausgaegen  10,900  —
Kelcorologisches  Instikut.
8.]Besoldungen  und  Remuneratioen  „500  —
9.  Säãchliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  ..  ..  .  .  .......  1,700  —
Candräthliche  Sehörden  und  Aemter.
10.Besoldunegn  .  ..  ....  1,217,503  83,228
11I.  Dienstauszanda,  Enschäbigungen  und  sonstige  sächliche
und  vermischte  Ausgagen  ..  556,280  900
12.Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen,
auch  andere  persönliche  Ausgaen  .  9,400  —
Für  6  Canddrosteien  in  der  Drovinz  Jannover.
122.  Besoldungen  ........................................  61,400
126  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  13,800  —
12e.  Sächliche  Ausgabhen  22,000  —
124  Sonstige  Ausgahen  3/750  —
polizkisvcrwcuuug.
13.Lokalbchördcn.Besoldungen.............·...........  988,724  22,561
14.Lokalbehörden.  Andere  persönliche  Ausgaben  77,241  —
15.  Votalbehörden.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .  ..  77,511  —
16.]  Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  82,480  —
I17.  1Ilgemeine  polzzeilche  Zweckee  ..  ..  ...  113,486  —
18.]  Dispositionssods  .  ..  40,000  —
19.  ]  Geheime  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  ........  ...  40,000  —
Seite  .....  3,472,250  110,689
        <pb n="286" />
        —  254  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
**  Ausgabe  für  künftig
*  1869.  wegfallend.
6
72  72.
Uebertrag  3/472,250  110,689
(andgendarmerie.
20.  Besoldungen,  einschließlich  Remontegelder  .  .  .  .  1,109,030  3,050
21.]  Andere  persönliche  Ausgasgen  9,919  48
22.  Fouragekosten  ...  .  .  .  ..  ...  199,644  168
23.Montirungs.,  Leder=  und  Reitzeuggelder  und  für  Waffen  77,561  —
24.Sponstige  Ausgaben  .................................  20,469  14
25.Pensiooen  .  ..  .  ..  .  ...  227,290  —
Stras-,  Sesserungs-  und  Scsangenen-Anstalten.
26.]  Persönliche  Ausgagen  .  ...  762,221  1,717
27.Sächliche  Aisgaggen  1,358,179  —
28.UnterhaltungderGebaude...........................  63,791  —
29.Sonstige  Ausgaeeen  .  .  .  ..  123,541  —
für  Wohlthätigkeitszweckc.
30.Unterstützung  püfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger  aus  den
Jahren  1806.  bis  188  5.  375,194  —
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
31.  Alimosen  und  Unterstützuneen  ....  45,994  —
32.Zuschüsse  für  Armen-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  136,080  362
33.]Pensionen  und  Unterstützunen  ...  103,057  7,000
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
Allgemeine  Ausgaben.
34.]  Verschiedene  Bedürfnisse  der  Verwaltung  des  Innern  51,416  11,493
35.]  Diepositionsfonds  für  die  Verwaltung  des  Innern  5,500  —
36.]  Regierungs-Amtsblätter  und  damit  verbundene  öffentliche
Anzeiierrnn  ..  981352  —
CummeVI-....  824488  134,541
        <pb n="287" />
        —  26585  —

.————  —..—

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
7  Ausgabe.  für  künftig
-  1869.  wegfallend.
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
62.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
mininerium.
1.]Besoldungen  57,750
2.  Andere  persönliche  Ausgaggen  5,700  —
3.Sächliche  Ausgageeen  9,400
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillklen  1,200
Neoisionskollegium  für  Kandes-  Aultursachen.
5.Besoldunnen  23,400  —
6.)Andere  persönliche  Ausgaben  4,710  —
7.Schliche  Aussaaen  1,830  —
Auscinanderseßungsbehörd
8.]Besoldunen  199,545  725
9.Firirte  Diäten  der  Spezialkommissarien,  fixirtes  Diensteinkommen
  der  Landes-Oekonomiebeamten  in  der  Provinz
  Hannover  und  Besoldungen  der  Landkommissaire
in  der  Provinz  Schleswig.  Holsteen  .  ..  88,609  2/935
10.Andere  persönliche  Aussaen  ..  .  .  .  ...  58,275  660
11.  Sächliche  Ausgaben  ...  ..  ..  ..  .  .  ...  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  34,339  113
12.  Durchlaufende  Beträge  an  temporairen  Diäten,  Fuhrkosten
  und  baaren  Auslagen  der  Spezialkommissarien  2c.  553,306  —
Zur  förderung  der  Landkultur.
13.  Allgemeine  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Zwecke  103,619  —
14.|  Landwirthschaftliche  Akademien  und  höhere  Lehranstalten  60,603  600
15.]Niedere  landwirthschaftliche  Lehranstalten  40,343  —
Seite  .....  1,242,629  5,033

 

 

 

Nr.  7307.)
        <pb n="288" />
        Betrag  Darunter
55  Ausgabe.  für  fünftig
*  1869.  wegfallend.
S#
*  *
Uebertrag  ....  1,242,629  5,0
16.]  Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  des  Landes-Oekonomie-Kollegim
  .  .  .......  .  .  ..  5,000  —
(Zu  Tit.  13.  bis  16.  Etwaige  Ersparnisse  können
in  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.)
17.  J  Spezielle  Zwecke.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  ....  .  .......  .  .  ..  .  17,320  —
18.Größere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  einschließlich
der  Verwaltungskosten  ..  .  ..  183,848  —
(Hieraus  können  höchstens  1000  Rthlr.  zu  extraordinairen
  Remunerationen  und  Unterstützungen  verwendet
  werden.  Etwaige  Ersparnisse  können  in
das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.  Auch
verbleiben  die  Rückzahlungen  auf  die  aus  diesem
Titel  zu  gewährenden  Darlehen  der  landwirthschaftlichen
  Verwaltung.)
Förderung  der  Pferdezucht.
19.]  Prämien  bei  Pferderennen  und  andere  dahin  gehörige
wecke............................·........·.....  ,  51,000  —
20.  Prämien  für  die  Züchtung  guter  Mutterstuten  und  für
besonders  qualifizirte  Vrivat-Zuchthengstt.  12,560  —
(Die  Ersparnisse  bei  dem  Tit.  19.  dienen  zur  Verstärkung
  des  Tit.  20.  und  dürfen  zu  diesem  Behuf
auch  in  folgende  Jahre  übertragen  werden.)
21.Fohlenweieen  .  .  .  ..  .  .  .  .  1,054  —
Deichwesen.
22.  Persönliche  Aussabben  17,892  —
23.Unterhaltung  der  Deichanlaggen  47,774  —
Pensionen  und  Unterstützungen.
24.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
von  Beamten,  sowie  außerordentliche  Unterstützungen
für  pensionirte  Beanite  ..  .....  ....  ...  ..  ...  .  .  .  ..  .  ...  3,472  —
Summe  Kap.  62..  .  .  ..  1,582,48.  5,033
        <pb n="289" />
        257

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
8
7  2.
63.  Gestütverwaltung.
gauptgestüte.
1.]Besoldunen  .  ..  2,27  —
(Tit.  1.  und  Tit.  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
2.Löhnumgen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und  Dienstleutc.......·...............·...·..............·..
  35,727  —
3.Andere  persönliche  Ausgassen  1,660  —
4.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..  .  .  ...  14,189  —
5.|Fourage=  und  Wirthschaftskosten  138,114  —
6.  Unterhaltung  der  Gebande  .  .  ..  .  ...  19,178  —
7.  Pächte,  Lasten  und  Abgggen  9,420  —
Candgestüte.
8.Besoldunggenn  ...  "  31,814  —
(Tit.  1.  und  8S.  übertragen  sich  gegenseitig.)
9.  Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und
Dienstleie  ...  76,435  —
10.  Andere  persönliche  Aussaaen  ...  8,213  —
11.Sächliche  Verwaltungskosten  AA  -....  15,  48  —
12.]Fourage=  und  Wirthschaftskosten  19,  959  —
13.  Unterhaltung  der  Gebäude  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7271  —
14.  Pächte,  Lasten  und  Abgaben  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  3,070
Kosten  der  Tentral-Verwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
15.  Ankauf  von  Pferden  und  Pferdetransporte  82,870  —
(Etwaige  Ersparnisse  können  in  das  nöchstfolgende
Jahr  übertragen  werden.)
Seite..  664,660  —
Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  34
        <pb n="290" />
        Betrag  Darunter
1  Ausgabe  für  künftig
5  1869.  wegfallend.
S62  .--

Uebertrag  .  .  .  .  .  664,660  —
16.]  Neubauten  und  größere  Reparatutrtrten  .  20,000  —
17.]  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  Beanie  und
Ortsarme  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  8,625  —
18.SonstigcAusgaben.................................  7,815  —
Summe  Kapitel  63..  .  .  ..  701,100  —
Summe  VII.  2,283,648  5,033
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Augelegenheiten.
Ministerium.
64.Besoldungggen  ..  121,400
2.Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ..  5350  —
3.Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  18,510  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  der  Mobilien..  4,000  —
Evangelischer  Kultns.
Evangelischer  Ober-Kuchenrath.
5.Besoldunneegaganananaa  .  .  .  .  .  .  ..  21,500  —
6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  „  480
7.  Sächliche  Ausgannnn  .  .  .  .  .  .  ..  200  —
8.|  Unterhaltung  des  Dienstgebäuds  ..  .  .  .  .  /400  —
tonsistorien.
9.Besoldunen  ...  160,095  86
10.)]  Andere  Fersönliche  Aussaben  .  ..  6,802  —
11.Sächliche  Ausgaaaeen  ..  30,228  —
Seite  .....  371,965  86
        <pb n="291" />
        259

 

 

 

 

(Nr.  707.)

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
*  7  189690.  wegfallend.
-  *
*  .
Uebertrag  371n,965  86
.eistliche  und  Lirchen.  «
12.BesoldungenundZuschüsse».........................  376,119  6,841
Katholischer  KQultus.
13.Ausstattung  der  Bisthümer  und  der  zu  denselben  gehö—
renden  Institsteee  .  ..  398,576  —
14.  Geistliche  und  Kirchen,  Besoldungen  und  Zuschüsse.  431,838  5,411
1  Oessentlicher  Unlerricht.

Brovinzial-Schulkollegien.
15.Besoldugen  .  ..  57,740  200
16.)  Andere  persönliche  Ausgasgen  E—  3,430  —
1I7.SSöäßhliche  Aussagen  ..  A  15,050  —

wisscenschastliche  prüsungs-  Lommissionen.
18.Persönliche  Ausgobhen  12,797  —
Universitäten.
19.  Zuschuß  für  die  Universitäten  und  für  die  Akademie  in
Münster  f............................  861,444  34,325
20.Stipendien,  soweit  solche  aus  Staatsfonds  erfolgen.  15,716  —
*•  Eymnasien  und  Rralschulen.
21.  Zuschüse  ..  .  ....  573,014  5,777
Elementar-Unterrichlsmesen.
22.chullehrer-Seminaren  ».  358,324  23,860
23.Elementarschlen  .  ....  .  .  .  .  ..  834,142  59,111
24.Turnunterrichtt  12,160  —
25.Taubstummen=  und  Blinden-Anstalten  26,854  —
26.  Waisenhäuser  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  ..  .  ..  .  76,005  —
aAung  und  Wissenschaft.
27.Mkademie  der  Künste  in  Berlin,  einschließlich  3600  Thlr.
zu  neuen  Anstellungen  bei  derselhen  31,367  550
Seite  ..  ..  .  445,601  136,161
        <pb n="292" />
        —  260  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabee.  für  künftig
22  1869.  wegfallend.
S#
-*iel  72.
Uebertrag  ..  ...  4,456,601  136,161
28.]  Kunstakademien  in  Königsberg,  Düsseldorf,  Kassel  und
annnn  23,989  900
29.Kunstmuseen  in  Berinnnn.  71,080  1,500
30.|Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlln  22,743  —
31.  Königliche  Bibliothek  in  Berlin  33,555  1,800
32.  —  Kunst=  und  wissenschaftliche  Zwecke  ...  ..  ..  .  .  .  .  135,942  11,340
Qultus  und  Unterricht  gemcinsam.
33.  Geistliche  und  Schul-Räthe  bei  den  Regierungen  87,950
34.Patronats.-  Baufododddd4444„  510,266  —
35.]  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  und  Lehrer  175,834  —
36.SonstigehcexhetgehougeAusgaben....·...........  150,523  687
Mecdizinalwestn.
Provinzial-Behörden.
37.]  Besoldungen  der  Provinzial-Medizinal-Kollegten  11,917  1,400
38.  Andere  persönliche  Ausgaeen  7,120  3,520
39.  Regierungs-Medizinal-Räthe  ........  ....  .  .  .  ..  .  .  .  ...  35,771  2,871
Arcis  -  Medizinal-Lcamte.
40.Kreis-Physikrer  .  ..  .  .  ..  165,649  1,385
41.Kreis-Wundärztt  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  47,021  3,7  08
42.Departements=  und  Kreis-Thierärzte  .  ..  47,909  234
Unterrichts-,  Leil-  und  Wohlthätigkeits  -  Anftalten.
43.Charité-Krankenhaus  in  Beriinn  80,441  —
44.AnderesimnkcnlmuscyHospttalexundJuen  Anstalten  --,-08  2,000
45.]Hebammen-Lehr-Institute  und  damit  verbundene  Zwecke  46,612  85
46.Thierarzneischulen  in  Berlin  und  Hannover  21,793  —
47.ponstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Z9wecke#  34,360  576
Seite  .....  6,189,784  168,167
        <pb n="293" />
        —  261

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabee.  für  künftig
*  1869.  wegfallend.
6
—  *  *
Uebertrag  .  .  .  .  .  6,189,784  168,167
Allgemeiner  Dispositionsfonds.
48.  Unvorhergesehene  und  Mehr-Ausgaben  32,220  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  An-«
  gelegenhetten..................  6,222,004  168,167
Dazu  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheittn  .  ..  2,283,648  5,033
VI.  Ministerium  des  Innen  .  .  .  8,242,488  134,541
V.  Justiz-Ministerinm  15,943,780  186,919
-  lV.Mmtstertum1uHandelIc........  9,018,874  30,329
-  Ill.Fman,Mnncuum·.............  32,026,658.2,295,202
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  ..  914,630  4,460
"  I.  Staats-Ministerimm  .  ...  394,659  80,434
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben  75,046,  74105,085
Dazuu  .  B.  Dotatioeen  .  ..  27,188,540  2/150
A.  Betriebs=  2c.  Ausgaben  .  59,294,148  432/434
Summe  161,829,429]  3,339,669
65.  Hohenzollernsche  Lande  ach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  386,100  .  220,628  14,249
Summe  Kapitel  65.  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  162,050,05%1
Allgemeine  Benmertung  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den  fol-Henden
  Jahren  reservirt  werden.

 

 

[Dr.  7307.)
        <pb n="294" />
        Betrag
ZI.  Ausgabe.  für
517  1869.
„
-  --—-———-.-.-—..----»»»·  2
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

1.  Zuschuß  zu  dem  Fonds  für  geheime  Ausgaben  10,000
Summe  I.  für  sich
II.  Finanz-Ministerium.
2.  Forst-Verwaltung.
1.  Ablösung  von  Forstservituten  .  4  500,000
2.  Ankauf  von  Grundstücken  und  Entlastung  der  Domainen
und  Fuorsten,  namentlich  durch  Ablösung  der  Passiprenten
  .  ...-...-........  .·...·.  ·............  100,000
3.]Prämien  zu  Chausseen,  deren  Anlage  von  dem  wesentlichsten
  Interesse  für  die  Forstverwaltung  it  25,000
4.orstkultuenrn  .3  75,000
5.Bau  eines  Forst-Akademie-Gebäudes  in  Münden  und
weitere  Ausstattung  der  Akademe  22,500
Summe  Kapitel  2.  722,500
3.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  neuen  Landestheilen  250,000

 

 

Summe  Kapitel  3.  für  sich.
        <pb n="295" />
        Betrag

 

 

ZI.  Ausgabe.  für
*  1869.
58
7
4.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
Restitutionen  von  Stempelsteuer  an  Aktien-Gesellschaften
auf  Grund  des.  früheren  Hannoperschen  Stempeltarifs  30,000
Siumme  Kapitel  4.  für  sich.
5.  Allgemeine  Kassenverwaltung.

1.  Kosten  der  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Münzwesen
vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz=  Samml.  S.  30  *  und
der  Verordnung  Lom  24.  Aut  ust  1867.  (Gesetz  Samul.
S.  1427.),  betreffend  das  Münzwesen  in  den  neu  er- 



worbenen  Landestheillen  .  .  .  .  ..  100,000
2.Erweiterung  der  Geschäftsräume  des  Finanz-Ministeriums,
zweite  RHättteee  .  .  .  30,000
3.Ausführung  der  großen  Landes-Triangulation  51,800
4.Ablösung  der  Rheinschiffahrts-Octroi-Rente  des  Gräflich
  Stolberg-Wernigerodeschen  Hausse  ..  30,000
Summe  Kapitel  5.  211,800
Summe  II  .  .  .  1,214,300
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
6.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1.]Land=  und  Wasser-Neubauten  und  öffentliche  Arbeiter,,600,000
2.  Zuschuß  zum  Chaussee-Neubaufoddddsss  400,000
Summe  Kapitel  6.  .  .  .  ..  2,000,000
7.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
Zweite  Rate  des  für  die  Verlegung  der  Manufaktur  erforderlichen
  Bedarfsssss  ...  .  ..  .  100,000

Summe  Kapitel  7.  für  sich.

 

 

 

(Dr.  7307.)
        <pb n="296" />
        —  264  —

 

 

Betrag
ZJ.  Ausgabe.  für
HE  1869.
.
62
2
8.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Sa—
linenwesen.
1.Beitrag  zum  Bau  der  Scheldethal-  Eisenboan  .  20,000
2.„Bohrversuhe  .....  40,000
3.Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der
Saarbrücker  Steinkohlengruben  sich  für  eigene  Rechnung
  Wohnhäuser  banen  .  ....  50,000
4.Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  in  der
Nähe  der  „Königin  Luise“  Grube,  der  „Königs-“
Grube  und  der  tet  in  Oberschlesien  sich  für
eigene  Rechnung  Wohnhäuser  barnen  6,000
Summe  Kapitel  8.  116,000
9.  Eisenbahn-Verwaltung.
1.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  139,000
AIIII  59,600
3.  Westphälische  Eisenbahn  ...  .....  .  .  .  ..  ...  ..  ...  .  ..  ..  .  .  ..  60,000
4.  Saarbrücker  Eisenbahn  .  .  .  ..  26,620
5.  Hanmoversche  Eisenbanana  .  ..  32,991
6.]Main-Weser-Bahn  (Preußische  Streckeen)  «..........  40,943
7.  Beihülfe  für  die  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft,
welche  mit  dem  dritten  Theile  des  sechs  Prozent  des
Stammaktien  ·  Kapitales  übersteigenden  Reingewinnes
des  Unternehmens  der  Staatsfasse  zu  erstatten  ist  ...  220,800
8.]  Dispositionsfonds  zu  unorhergesehenen  außerordentlichen
Ausgaben  für  die  Jtae-  Eisenbahnen,  über  dessen
Verwendung  jedes  Jahr  nach  dem  Finalabschlusse  des
Etatsjahres  der  Landesvertretung  Rechenschaft  zu  geben  ist  150,000
Summe  Kapitel  9  .  .  729,954

 

 

Summe  III.  .  .  .  .  .

 

2,945,954
        <pb n="297" />
        Betrag
z4.  Ausgabe.  für
E  1869.
S  —

6  ,
*
IV.  Justiz-Ministerium.
10..]  Fortführung  der  Baulichkeiten  Behufs  der  Herstellung  von
Büreaulokalien  im  Diensthause  des  Justiz.  Ministeriums  26,275
2.]  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gchinemisses  für  das  Kreisgericht  zu  Ortelsburg  25,000
3.  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Tilsit  17,488
4.  Erweiterung  der  Geschäfts=  und  Gefängnißlokalien  des
Kreisgerichts  zu  Angerburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  5,900
5.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gclingusses  für  das  Kreisgericht  zu  Flatom.  3,500
G#.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  die  Gerichtsdeputation  zu  Tuchel  14,000
7.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  G  ängnsses  für  das  Kreisgericht  zu  Schroda  9,000
8.Vollendung  des  Erweiterungsbaues  des  Gefängnisses  und
des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das  Kreisgericht
  zu  Brombregegegeg.  11,500
9.Neubau  eines  Geschäftshauses  für  das  Kreisgericht  zu
Lobssssss  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9,000
10.]  Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Stralsnd  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  6,000
11.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Liegnitz  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  6,000
12.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und  eines
Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Kosel  11,000
13.Baulichkeiten  in  dem  Geschäftshause  für  die  Civilsachen
des  Stadtgerichts  zu  Berlin  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6,426
14.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  zur  Vollstreckung
  der  von  dem  Stadtgericht  und  dem  Kreisgericht
  zu  Berlin  erkannten  Gefängnißstrafen  135)000
Seite  .....  285,189

 

 

Johrgang  1869.  (Nr.  7307.)  35
        <pb n="298" />
        —  266  —

 

 

 

 

Summe  IV..  .  .  .  .

 

Betrag
*  Ausgabee.  für
—.  1869.
5
*
Uebertrag  .  .  .  .  .  285,189
15.|Fortführung  des  Neubaues  eines  Eeschäftshaufes  für  das
Kreisgericht  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  ..  .........  ...  .  ...  16,000
16.|Fortführung  des  Neubaues  eines  unun  es  für  das
Kreisgericht  zu  Friedeberg  i.d.  21  ..  12,000
17.]  Erweiterung  der  Geschäftslokalien  und  der  Gefängnisse
des  Kreisgerichts  zu  Halberst9ntt  .  .  .  .  .  .  .  ...  9,500
18.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Nordhausen  4,650
19.Vollendung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Liebenwereeann  .  .  ..  7,785
20.|  Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Münstrr  ..  ..  .  .  ..  5,000
21.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Bielefelld  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  14,000
22.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und  eines
Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Iserlohn  5,000
23.|  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäfts=  und  Gefängnißgebäudes
  für  das  Kreisgericht  zu  Wese  .  .  ...  21,000
24.]  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  die
Justizbehörden  in  Düsseldpo)  .  ...  22,876
25.|]Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  Huuptrevaraturen
im  Departement  des  Appellationsgerichts  zu  Kassel.  15,000
26.]  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  Hauptreparaturen
im  Departement  des  Appellationsgerichts  zu  Wiesbaden  12,000
27.]Fortführung  des  Baues  des  gerichtlichen  Gefängnisses  im
Steinthorfelde  zu  Hannoer  25,000
28.|Fortführung  des  Neubaues  der  Geschäftslokale  und  eines
Gefängnisses  für  das  Amtsgericht  zu  Harburg  ..  20,000
29.Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  Hauptreparaturen  —
imDepartementdesAppellationsgerichtszuKiel.-·.  25,000

500000
        <pb n="299" />
        —  267  —

 

 

 

 

Betrag
zZI.  Ausgabe.  für
2  1869.

S  —
ES#
2
V.  Ministerium  des  Innern.
11.]|.Statistisches  Bürey)#)#  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  20,000
2.|Polizeiverwaltnnnnng  .  .  .  ..  30,000
3.Strafanstalts=  Verwaltuinng  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  102,750
Summe  V..  .  .  .  .  152,750
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaft.
lichen  Angelegenheiten.
12.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  rößere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  als  ertraordinairer
  Zuschuß  zu  Tit.  18.  des  ordentlichen  Etats  50,000
2.]  Förderung  der  Wald=  und  Wiesenkulturen  in  der  Eifel.  10,000
3.Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen  Theilen  des
Regierungsbezirks  Arnsbreegggg  .....  500
4.]Förderung  der  Dosteultur,  insbesondere  zur  Deckung  des
Restes  der  Baukosten  für  das  pomologische  Institut
zu  Proskau,  zur  Vervollständigung  der  Einrichtungen
dieses  Instituts  und  zu  ähnlichen  Ausgaben  in  den
übrigen  Landestheilen  12,000
5.]  Vorläufige  Einrichtungen  bei  der  Versuchsstation  der  landwirthschaftlichen
  Akademie  zu  Proskss  .  ..  3,400
6.  Vervollständigung  der  Ausstattung  des  neuen  Lehrgebäudes
der  landwirthschaftlichen  Akademie  zu  Poppelsdorf  und
bauliche  Ergänzungen  dieses  Gebäudes  für  die  Zwecke
der  Versuchsstatoon:  P  3,500
7.Errichtung  eines  pomologischen  Instituts  nebst  Mustergarten
  in  Geisenheim  20,000
8.]  Beihülfe  zur  Fortsetzung  der  Pellwormer  Steindeichbauten
im  Herzogthum  Schleswdwbgg  .  .  .  .  .  .  ...  19,200
Seite  118,600

 

(Nr.

7307.)
        <pb n="300" />
        —  268  —

 

 

Betrag
5  Aus  gabe.  für
2  1869.
„
2
Uebertrag  118,600
9.Erhaltung  der  Dünen  in  Schleswig  und  zum  Schutze
der  Westküste  gegen  das  Mer  .  .  ...  21,000
10.]  Für  das  Fischerei  =  Aufsichtswesen  im  Regierungsbezirk
Stralsund,  insbesondere  zur  Anschaffung  eines  Segelbootes,
  eines  Ruderbootes  und  eines  Piekschlittens  338
I1.  Fũr  die  Gemeinde  Mandeln  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  III.  Rate  des  unverzinslichen  Vorschusses  von
2000  Fl.  zur  Bestreitung  der  Konsolidationskosten  286
Summe  Kapitel  12  140,224
13.  Gestütverwaltung.
1.  Ankauf  von  Beschälern  Behufs  Erweiterung  des  Schleswig-Holsteinschen
  Landgestüüütts  ..  10,000
2.  Umbau  des  Speichers  auf  dem  zum  Trakehner  Hauptgestüt
  gehörigen  Vorwerk  Danzkehmen  3,800
3.  Umbau  der  Dienstwohnung  des  Marstallvorstehers  in
Insterbregeg  ..  2,/710
4.  Neubau  einer  Brücke  über  den  Pissa-Fluß  zwischen  den
Vorwerken  Gurdszen  und  Kalpakin,  Hauptgestüts  Trakehhhen
  ..  .  .  ..  3,000
5.  Neubau  von  Paddocks  und  Umfriedigung  derselben  bei
dem  Hauptgestüt  Graditz,  II.  RKee  6,200
6.Umbau  des  Daches  auf  dem  Wohnhause  des  Gestütdirektors
  zu  Zireeeeeeee  ..  2,750
Summe  Kapitel  13..  .  .  .  .  28,160

 

Summe  VW.
        <pb n="301" />
        —  269  —

 

 

Betrag
S  Ausgabe.  für
—  1869.
SH.
*
VII.  Ministerium  der  Peistlichen=  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
A.  Katholischer  Kultus.
14.Fortsetzung  des  Dombaues  in  Cohhllnnnn  .  .  .  .  .  ..  50,000
2.rweiterungsbau  des  Generalvikariats-Gebäudes  in  Cöln  12,936
B.  Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und
issenschaft.
Gau  von  Universitätsgebäuden.
3.Um=  und  Erweiterungsbau  der  geburtshülflichen  Klinik
und  des  physiologischen  Instituts  in  Breslau,  Rest.  10,400
4.|Mehraufwand  für  die  innere  Einrichtung  des  chemischen
Laboratoriums  zu  Bon  .  ..  6,938
5.Neubau  des  chemischen  Laboratoriums  in  Berlin,  V.  Rate  25,000
6.]  Neubau  eines  Gebäudes  für  die  geburtshülfliche  Klinik
in  Bonn,  III.  Rate  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  10,000
7.  Erbauung  eines  neuen  Anatomiegebäudes  in  Bonn,
II.  Rate  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  ....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10,000
8.)Erbauung  eines  Gebäudes  für  die  Universitäts-Bibliothek
in  Berlin,  J.  Rate  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  10,000
9.Erwerbung  eines  Grundstücks  zum  Bauplatz  für  die  Bibliothek
  der  Universität  in  Halll  .  ..  .  .  .  ..  7,000
10.  Erwerbung  von  Grundstücken  zum  Bauplatz  für  die
Anatomie  und  die  zoologischen  Sammlungen  der  Universität
  in  Halllla  .  ..  9,128
Seite  .....  151,402

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="302" />
        Betrag
—%t  Ausgabee.  für
2  F  1869.
S
Uebertrag  ..  ...  151,402
Gau  von  SGpmnasialgebäuden.
II.  Neubau  eines  Gymnasialgebäudes  in  Schleusingen,  II.  Rate  10,000
12.]Neubau  des  Stall=  und  Waschhauses  beim  Konrektorat
der  Domschule  in  Schleswdggg  618
13.Erwerbung  eines  Grundstücks  für  das  Gymnasium  in
Marburg  Behufs  Anlegung  eines  Turnplatze  900
Gau  von  Seminargebäuden.
14.Seminarbau  in  Angerburg,  V.  RNatttetete  20,000
15.Desgl.  in  Mörs,  V.  tt  .  .  ..  15,000
16.Desgl.  in  Paradies,  Rttt.  10,600
17.|Desgl.  in  Bromberg,  III.  Rte  .  .  ..  10,000
18.  Desgl.  in  Pr.  Friedland,  III.  Ratt  15,000
19.|Desgl.  in  Ober-Glogau,  II.  Raat  .  .  .  ...  15,000
20.]  Desgl.  in  Kyritz,  II.  RKttt  15,000
21.  Ankauf  eines  Grundstücks  Behufs  Arrondirung  der  Bau—
stelle  zum  Neubau  des  Seminars  in  Franzburg  1,200
Gau  von  Museen-  und  Akademicacbäuden  und  Benkmalern.
22.  Erneuerung  des  Mauerputzes  und  des  Daches  des  älteren
Museengebäudes  in  Berlin,  III.  Ratt  ..  20,000
23.Bau  eines  Gebäudes  für  die  Nationalgallerie  in  Berlin,
ate  ..  .  .  ..  .  ...  ...  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .......  .  .  .  ..  .  .  ..  80,000
24.  Erneuerung  der  Facçade  an  der  Rheinseite  des  Gebäudes
der  Kunstakademie  zu  Düsseldorf.  ...  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  4,140
        <pb n="303" />
        (Nr.  7307.)

Betrag
ZzJ.  Ausgabe.  für
5  —  1869.
8
*
Uebertrag  368,860
25.  Herstellung  der  Denkmäler  im  Lustgarten  zu  Berlin,
I.  Ratr.  15,000
26.  rnnl  des  Siegesdenkmals  auf  dem  Königsplatze  in
Berlin,  I.  Rattr  .  .  ..  .  .  ..  50,000
27.Desgl.  der  Denkmäler  in  Düppel  und  auf  Alsen,  II.  Rate  19,660
C.  Medizinalwesen.
28.  Um,  und  Erweiterungsbau  des  Hebammen-Lehr-Instituts
in  Posen,  Rest  ...  .......  .  .  .  ..  ..  ...  ..  .....  .  ...  ...  8,000
29.  Außerordenklicher  Zuschuß  für  das  Charité-Krankenhaus
m........................................  15,000
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheien
  476,520
Dazu  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  168,684
V.  Ministerium  des  Innen  152,750
IV.  Justiz-Ministerium  ............  .  ..  500,000
III.  Ministerium  für  Handel  2  .  .  2,945,9054
II.  Finanz-Ministerimm  1,214,300
I.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheien
  10,000
Summe  5,468,208
        <pb n="304" />
        —  272

 

 

Betrag
3  Aus  gabe.  für
5  2  1869.
5
*
Uebertrag  ..  .  ..  5,468,208
15.  Hohenzollernsche  Lande  ch  dem  anliegenden
besonderen  Etät  31,900011.  18,229
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgahen
  .  .  .  .  .  .  ..  5,486,437

Abschluß.

Es  betragen:
1)  die  Einnamenl  167,536,494
2)  die  dauernden  Ausgaben  162,050,057  Rthlr.

die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben

 

 

...............  5,486,437--167,536,494

Balancirt.

 

Berlin,  den  1.  Februar  1869.

(1.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Frh.  v.  d.  Heydt.
v.  Mühler.  v.  Selchow.

Gr.  v.  Itzenplitz.
Gr.  zu  Eulenburg.

Leonhardt.
        <pb n="305" />
        —  273  —

Etat

der

Hohenzollernschen  Lande
für

das  Jahr  1869.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  36
        <pb n="306" />
        274

 

 

 

Betrag
-—  Einnahme.  für
r  1869.
*5
Il.  Fr.
J.  Grundstock.
1.]  Rückzahlungen  auf  früher  gewährte  Vorschüsse,  welche
zur  Tilgung  der  Landesschulden  mit  verwendet
weddden  .  ...  350.  —
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
2.  Ertrag  aus  dem  Landesvermögen.
1.Pacht  von  Grundstüken  .  .  ..  237.  —
Summe  Kapitel  2.  für  sich.
3.  Direkte  Steuern.
1.Grund-  und  Gefällesteeierr  91,239.  237
2.  Kapitaliensteurrr  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  20,500.  —
3.Oienstertragssterrrrr  6,900.  —
4.  Patentsteuer  und  Konzessionsgelder  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  859.  30
5.Gewerbcsteuer....................................  9,893.  40
6.Hundstasrrrn  5/450.  —
7.Schatzung  von  der  Stadt  Hechingeg  285.  40
8.]  Althergebrachte  firirte  Steen  .  308.  24
0.)Strafgelder  aus  Vergehen  gegen  die  Gesetze  über  die
Erhebung  der  direkten  Steueerrn  63.  227
Summe  Kapitel  3  135/500.  —
4.  Indirekte  Steuern.
1.)Erhebungs-  und  Aufsichtskosten  der  zur  Bundeskasse
fließenden  Steuern  für  inländisches  Slllz.  971.  15
2.Dergleichen  der  zu  derselben  Kasse  fließenden  Branntweinsteuer
  und  1üebergangsabgabe  von  Branntwein  366.  —
3.]  Dergleichen  der  zu  derselben  Kasse  fließenden  Braumalzsteuer
  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  6,030.  —
4.|Kontrolegebühr  für  Slit  .  ..  ·  —  —

 

 

 

6
        <pb n="307" />
        Betrag
zI.  Einnahme.  für
2  1869.

sil.  Xr.

Uebertrag  7,367.  15
5.)Sporteln,  Strafen  und  Stempel  bei  den  Verwaltungsbehörndden
  .  .  ..  .  7,300.  —
6.Zeitungssteer  .  .  ..  2,100.  —
7.Bruckengelder......................·..............  280.  —
8.]  Wirthschaftsabgasen  16/,000.  —
9.)Gewerks-Accise  aus  dem  Fürstenthum  Hechingen.  216.  —
10.Außerordentliche  Einnahhmhen  6.  45
Summe  Kapitel  4  33,270.  —
5.  Regalien.
1.Wasserziszszs=  .  .  .  ..  124.  24
Summie  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.  ]  Für  Produkte.  .  .  ...  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  ....  .  ..  .  .  ..  36,270.  —
2.]  Oekonomische  Nutzunien  ....  305.  —
Summe  Kapitel.  6.  .  .  .  ..  6,.575.—
7.  Fixirte  und  unbestimmte  Beiträge  zu  den
Stiaßenbaukosten  .....................  12,508.  —
Summe  Kapitel  7.  fuͤr  sich.
8.  Gerichtsverwaltung.
1.)Gerichtskosten  aller  Art,  mit  Einschluß  der  darunter
enthaltenen  Stempelbeträge  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  65,000.  —
2.Kalkulaturgebuhen  .  ..  900.  —
3.Straffen  .  ..  .  ..  .  .  ..  2,600.  —
4.]  Verschiedene  Ennamen  ..  1,150.  —
Summe  Kapitel  8.  69.050.  —
9.  Verschiedene  Einnahmen.
1.Gebühren  für  die  Ausfertigung  von  Reisepässen  und
Paßkartten  ..  .  ..  .  .  .  ..  443.  —
Seite  .  .  ...  43.  —
36“

(Nr.  7307.)
        <pb n="308" />
        17  Sgr.  2

Betrag
11  Einnahmee.  für
1869.
F.  Tr.
Uebertrag  443.  —
2.|Miethe  für  überlassene  Dienstwohnungen  und  sonstige
unbestimmte  Einnahmen  nach  dem  Etat  für  die  Verwaltung
  des  Innnen  ..  275.  —
3.Eigene  Einnahmen:
a)  der  Straf=  und  Besserungsanstalt  zu  Hornstein
1,170  Fl.
b)  der  Korrektionsanstalt  zu  Habsthal  310.
Jc)  von  dem  Amtsgefängnisse  zu  Wald.  10  1490
–  490.  —
4.Verwaltung  des  Regierungs-Amtsblatttes  1,770.  —
5.Sonstige  verschiedene  Einnahmen:
a)  Miethsentschädigung  für  Dienstwohnungen  und
Vergütung  für  Brennmaterial  von  Unterbeamten
der  Regierung  in  Sigmaringin  .  .  ..  79.  522
b)  Ertrag  aus  den  Grasnutzungen  in  den  Straßenräben
  und  auf  den  Böschungen  .  .  ..  580.  —
JO)  Extraordinaire  Einnahmen  .  .  .  147.  433
Summe  Kapitel  9  4,785.  36
Dau  8.  69,650.  —
"  ·7......  12,508.—
-  -6......  36,575.  —
-  -5.....·  124.  24
4.  ....  .  33,270.  —
.4  135,500.  —
2  ..  237.  —
"  "  1.  350.  —
Summe  der  Einnahme  293,000.  —
oder  in  Thalern  .  .  .  ..  167,428  Rthlr.

Pf.
        <pb n="309" />
        277  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—Z  Ausgabe.  für  künftig
22  1869.  wegfallend.
S  #
Fl.  X.  Fl.  Ær.
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Direkte  Steuern.
1.  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  3,680.  —  —  —
2.Kosten  der  Katasterverwaltng  ..  2,470.  —  —  —
Summe  Kapitel  1  .  .  6/,150.  —  —  —
2.  Indirekte  Steuern.
1.Persönliche  Ausgaben  an  Besoldungen,  Remunerationen
und  Tantièmen.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ....  ..  ..  .  .  ..  5,050.  —  —  —
2.Sächliche  und  vermischte  Ausgabn  540.  —  —  —
Summe  Kapitel  2.  ..  .  ..  5/590.  —  –  —
3.  Regaln.  300.  —  —  —
Summe  Kapitel  3.  für  sich.
4.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.]Besoldugen  .  ..  2,887.  30  —
2.  Andere  persönliche  Auissabhen  130.  —  —
3.Amtsbedürfnisse,  sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  964.  —  —-4.Betriebslöhne.................................
  10,881.  —  —  —
5.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  ...  .  .  ......  .  .  ...  5,420.  —  —
6.|  Debitskoteen  .  ..  9,240.  —  —  —
7.  Bauten,  Betriebsanlagen  und  deren  Unterhaltung  1,380.  —  —  —
8.  Abgaben  und  Grundentschädigungen  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  303.  30  —  —
9.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  200.  —  —
Summe  Kapitel  4  31,406.  —  –  —
(Nr.  7307.)
        <pb n="310" />
        —  278  —

 

 

Betrag  Darunter
*-]  Ausgabe.  für  künftig
3  1869.  wegfallend.
S  Er
Fl.  Ær.  Fl.  Ær.
5.  Straßenbaukosten-Beiträge.
Erhebungsgebüen  .  .  .  ..  500.  —  —  —
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
Summe  A.  .  .  .  ..  43,946.  —  —  —
B.  Dotationen.
6.  Oeffentliche  Schuld.
1.)  Verzinsnngng  E  6,100.  —  —  —
2.Tilgnggagaa  .  .  ..  .  .  ..  14,500.  —  —  —
SESunme  B.  20,600.  —  —  —
C.  Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
7.]I./Einkommen  des  zur  Bearbeitung  der  Angelegenheiten
der  Hohenpollernschen  Lande  dem  Staats-Ministerium
  zugewiesenen  Hülfsarbeiterrs  3,500.  —  —  —
2.Remuneration  des  mit  der  Verwaltung  des  Landes-Archivs
  beauftragten  Regierungs=  Se  reinriatsbeamn.
ten  0  Fl.
und  Kosten  der  etwaigen  Stellvertretung  des.
selben,  sowie  sonstige  Ausgabben
—  —  400.  —  —  —
Summe  J.  .  .  ...  3,900.  —  —  —
II.  Finanz-Ministerium.
8.  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte.  6,027.  44  —  —

 

 

Summe  Kapitel  8.  für  sich.
        <pb n="311" />
        —  —

279

 

—

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
*.l  1869.  wegfallend.
56  Fl.  Tr.  F  Kr.
9.1.ensionen  an  emeritirte  Staatsdiene  ...  90009.  26  —  —
2.  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Erziehungsgelder  für  „13
-  Waisen  .-................  9,823.  718,823.  7
3.Sonstige  Pensionen  und  Unterstützunggen  2,029.  S82  8
4.]  Ruhegehalt  für  ausgediente  und  entlassene  Lehrer.  3,280.  —  —–  —
·  SununeKapite19.24,141.4110,852.15
10.  Wartegelder  für  disponible  und  übernommene  Beamte  9,  417.  33417.  33
Summe  Kapitel  10.  für  sich.
11.]I./„Besoldungs-Ausgaben  der  Regierung  in  Sigmaringen  21,75.  —  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben.  derselben  .  ....  ...  5/300.  —  —  —
3.Diäten,  Fuhrkosten  und  Büreaubedürfnisse  .  ..  4,650.  —  —  —
4.  Verschiedene  Ausgan  .  .  ..  300.  —  —  —
5.  Remunerationen  für  die  zur  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungs=
  und  Rentenbank-Geschäfte  bei  der
Regierung  zu  Sigmaringen  erforderlichen  Hülfsasbeiter
  4....·.....·......  «..............  800.  —  —  —
Summe  Kapitel  11.  35,725.  —  –
12.  Allgemeine  Fonds.
1.|Unvorhergesehene  Ausgaben  und  zur  Abrundung  2/157.  2  —  —
2.]Berichtigung  der  Landesgrenzen  220.  —  —  —
Summe  Kapitel  12  2/377.  2  —  —
Summe  II.  .  .  ...  77,689.  —  120,269.  48
IL.  Ministerium  für  Hander,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
13.Bautechnisches  Beamtenpersolll  ..  5/130.  —  —  —
2.)  Unterhaltung  der  öffentlichen  Gebände  .  ..  1,750.  —  —  —
Seite  .....  7,180.  —  —  —

 

 

(Nr.  7307.)
        <pb n="312" />
        Betrag  Darunter
(  Aus  gabe.  für  künftig
1869.  wegfallend.
S
l.  Tr.  dl.  Et.
Uebertrag  ..  .  ..  7,180.  —  —  —
Kosten  für  Beaufsichtigung,  Neubauten  und  Unterhaltung
  der  Staatsstraen  .  ...  44,120.  —  —
4.  Vermischte  Ausgaben  ...  ............  ........  .  ..  .  .  ..  1,530.  —  —
5.  Gewerbliche  Zwecke  ...  ..  ..................  .  .  ..  .  ...  2,000.  —  —  —
Summe  III.  .  .  .  ..  54,830.  —  —  —
IV.  Justiz-Ministerium.
14..Besoldungs-Ausgaben  des  Kreisgerichts  zu  Hechingen0,185.  —  —  —
2.Andere  persönliche  Ausgaben  desselben.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  13,436.  —  —  —
3.Schliche  Ausgagen  ..  ..  9,590.  —  —  —
4.Kriminalkosen  5,540.  —  —  —
5.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen  5,074.  —  —  —
Summe  IV.  .  .  .  ..  83,825  —  —  —
V.  Ministerium  des  Innern.
15.1.,berämter,  persönliche  Aussaben  ...  12,381.  —  161.  —
2.Dieselben,  sächliche  Ausga.bbn  ..  7,110.  —  —  —
3.Dolizeiverwallnnnngg  .  ..  856.  —  —  —
4.  Landgendarmerie  ..  .  ...  .  ..  ...  .  .  ..  12,855.  —  —  —
5.  Sue,  Besserungs=  und  Gefangenen-Anstalten  10,318.  —  100.  —
6.]  Wohlthätigkeitsppekenn  .  ..  7,695.  —  —  —
7.Verschiedene  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Innern..  1,795.  —  119.  58
8.  Regierungs-Amtsblatt  ..  ........  .  .  .  .  .  .  ..  790.  —  —  —
Summe  V.  .  .  .  .  .  53,800.  —  380.  58
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
16.  1.  Unterstützung  des  Vereins  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe  in  den  Hohensollernschen
  Landen,  Zuschuß  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  3,000.  —  —  —

 

 

 

 

 

3,000.
        <pb n="313" />
        281

 

 

Betrag  Darunter
Aus  gabee.  für  künftig
1869.  wegfallend.
21
*zS
Il.  Tr.  Il.  Tr.
Uebertrag  3,000.  —  —  —
2.]  Förderung  der  Landkultur  und  Verwendung  im  landwirthschaftlichen
  Interesse  überhaunt  .  ..  1,500.  —  –  —
3.]  Remuneration  eines  Wiesenbaumeisters  und  Büreau-=kosten-
  Entschädigung  für  densellen  .  ...  1,067.  30  —  —
4.  uschuß  zur  Unterhaltung  einer  Ackerbauschule  1,600.  —  —  —
5.  Remunerationen  für  die  als  Mitglieder  des  Spruch—
kollegiums  für  Auseinandersetzungssachen  fungirenden
Beamten  und  für  einen  Spezial-Kommissarius,  sowie
  Reisediäten,  Reise=  und  Bureaukosten  des  Spezial-Kommissarius,
  Diäten  eines  Feldmessers,  sowie  anderer
  Beamten  und  Sachverständigen  3,225.  —  —  —
6.]  Hebegebühren  für  Einziehung  der  sahrlichen  Renten
und  der  Ablösungskapitalien,  sowie  Gebühren  für
ie  Fortschreibungs-Tabellen,  die  Eintragung  der
Rentenpflicht  in  die  Besitz-  und  Steuerhefte.  .  .  .  .  ..  3,647.  30  —  —
Summie  VI.  .  .  .  ..  14,070.  —  —  —
Die  Bestände  der  Fonds  zu  1.,  2.  und  4.  können
aus  dem  einen  in  das  andere  Jahr  übertragen
werden.
VII.  Ministertum  der  gekstlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
17.vangelischer  Kultss  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  1,480.  —  —  —
AEXITTII  970.  —300.  —
3.]  Oeffentlicher  Unterricht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  22/719.  30414
4.Medizinalwesen  .  .  .  .  ..  8,270.  30
Summe  VII.  .  .  .  .  .  33,440.  —  J  4,285.  —

 

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7307.)  3
        <pb n="314" />
        282

 

 

 

 

Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.

Finanz--Ministerium.

Zur  Bestreitung  der  durch  die  Ausführung  des  Ver—
trages  über  das  Münzwesen  des  Süddeutschen  Münzvereins
  vom  7.  August  1858.  entstehenden  Kosten.

Zur  Berichtigung  der  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1867.,  betreffend
  die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in
dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen,  entstehen

Summe  l.  .  .  .  ..

 

 

400:  —

Betrag  Darunter
z1.  Ausgabe.  für  künftig
2  1869.  wegfallend.
64

Il.  Xr.  l.  Fr.

Wiederholung.
Summe  1  .  3,900.  —  —  —
II.  .  .  .  ..  77,689.  —  120,269.  48
-  lll......  54,830.  —  —  —
-1v·..·..  83,825.———
·  V.  224  53,800.  380.  58
VI..  14,070.  —  —
VIII.  .  .  .  .  .  33,440.  —  J  4,285.  —
Summe  (I.  An  Verwaltungs-Ausgaben  321,554.  —  24,935.  46
Hierum#  B.  An  Dotatiomnmen  20,600.  —  —  —
A.  An  Betriebskosten  43,946.  —  —  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  386,100.  —  24,935.  46
oder  in  Thalern  .  .  .  .  .  220,628  Rthlr.],  29  Rthlr.
17  Sgr.  2  Pf.—  Sgr.  3  DPf.

 

 

10,400.  —
        <pb n="315" />
        —  283  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Z.  Ausgabe.  für  künftig
.  1869.  wegfallend.
3#.  k.  .  1
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Zum  Neubau  von  Chausseen  .  ..  17,000.  —  —  —
Summe  ll.  für  sich.
III.Ministerium  des  Innern.
Zum  Umbau  der  Strafanstalt  zu  Habsthal  .  ..  4,500.  —  —  —
Summe  III.  für  sich.
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  31,900.  —  —  —
oder  in  Thalern  18,228  Rthlr.  —  —
17  Sgr.  2  Pf.
Abschluß.
Fl.  Rthlr.  Sgr.  pf.
Die  Einnahmen  betragen  293,000  =  167,128.  17.  2
Die  Ausgaben  betragen:
a)  die  fortdauernden  .
386,100  Fl.
b)  die  einmaligen
  und
außerordentlichen

Ausgaben  31,900
418,000  =  238,857.  4.  4
Mithin  ist  ein  Zuschuß  erforderlich
  von  ...  .  ..  .  .  ..  125,000  —  71,428.  17.  2
(Nr.  7307—7308.)  377

Ar.  7308.)
        <pb n="316" />
        —  284  —

(Nr.  7308.)  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Schuldverschreibungen
der  Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft  im  Betrage  von
250,000  Thalern.  Vom  18.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  das  Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  in  Pr.
darauf  angetragen  hat,  zum  Bau  und  zur  Einrichtung  eines  neuen  Börsengebäudes
eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons
versehener  Schuldverschreibungen  der  Königsberger  Kaufmannschaft  ausgeben  zu
dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
(Gesetz-Samml.  S.  75.)  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
zur  Ausstellung  von  zweimal  hundertfunfzig  Tausend  Thalern  Schuldverschreibungen
  der  Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft,  welche  nach  dem
anliegenden  Plane  —  und  zwar  in  Eintausend  fünfhundert  Schuldverschreibungen
zu  100  Thaler  und  in  zweihundert  Schuldverschreibungen  zu  500  Thaler  —  auszufertigen,
  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkundbar,  von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  planmäßig  zu  amortisiren
sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Ecgelmigung,  ohne
jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1869.

□  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Man  und  Bedingungen
für  eine
Anleihe  der  Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft  im
Betrage  von  250,000  Thalern.

S.  1.

Die  Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft  kontrahirt  zum  Bau
einer  neuen  Börse  eine  Anleibe  von  250,000  Thalern,  geschrieben:  Zweimal
hundertfunfzig  Tausend  Thalern  Kurant  gegen  Ausgabe  von  Eintausend  fünftundert

Schuld-
        <pb n="317" />
        —  285  —

Schuldverschreibungen  zu  100  Thaler  und  zweihundert  Schuldverschreibungen  zu  500
Thaler  Kurant.
S.  2.

Die  Schuldverschreibungen  werden  auf  jeden  Inhaber  lautend  nach  dem

beigefügten  Schema  A.  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt.
§.  3.

Die  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Kapitalsbeträge  werden
mit  fünf  Prozent  Pro  anne  in  halbjährigen  Raten  am  1.  Januar  und  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  verzinst.  Die  Auszahlung  einer  jeden  Zinsrate  geschieht  gegen
Emlieserung  des  auf  den  betreffenden  Termin  lautenden,  nach  dem  anliegenden
Schema  I3.  auszufertigenden  Kupons.

S.  4.
Die  Ausreichung  der  Zinskupons  erfolgt  jedesmal  für  einen  vierjährigen
„Zeitraum.  Mit  denselben  werden  jedesmal  Talons  nach  dem  Schema'  C.  ausgegeben,
  gegen  deren  Rückgabe  die  neue  Serie  der  Zinskupons  ausgereicht  wird.

ie

Verlorene  Schuldverschreibungen  können  nur  nach  geschehener  gerichtlicher
Amortisation  durch  neue  Schuldverschreibungen  ersetzt  werden.

Verlorene  Zinskupons  und  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.

Jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf
der  vierjährigen  Verjährungsfrist  dem  Vorsteheramte  der  Königsberger  Kaufmannschaft
  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung
der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  A  lan
der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

§.  6.

Das  Gesammtdarlehn  von  250,000  Thalern  wird  vom  Jahre  1873.  ab
alljährlich  mit  Einem  Prozent  amortisirt,  und  zwar  unter  Hinzuziehung  der
Zinsen  der  amortisirten  Kapitalsraten.

Die  im  Wege  dieser  Amortisation  durch  baare  Zahlung  des  Nominalbetrages
  zu  tilgenden  Schuldverschreibungen  werden  im  Juni  eines  jeden  Jahres,
zuerst  also  im  Juni  des  Jahres  1873.,  in  Gegenwart  zweier  Deputirten  des
Vorsteheramts  der  Kaufmannschaft  und  des  Syndikus  durch  Ausloosung
bestimmt.

n  Die  ausgeloosten  Nummern  werden  im  Juni  durch  den  Staatsanzeiger,
die  Königsberger  Hartungsche  Zeitung  oder  nach  deren  etwanigem  Eingange
durch  eine  andere  Königsberger  Zeitung,  und  durch  Aushang  an  der  Börse  bekannt
  gemacht  und  die  betreffenden  Schuldverschreibungen  dadurch  zum  nächsten
1.  Januar  gekündigt.  —  Die  Auszahlung  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden
  Schuldverschreibungen  und  der  dazu  gehörigen,  von  dem  gedachten

Xr.  7308.)  1.  Ja-
        <pb n="318" />
        —  286  —

1.  Januar  ab  laufenden  Kupons.  Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  auf,
ohne  daß  es  einer  gerichtlichen  Deposition  der  etwa  nicht  rechtzeitig  abgehobenen
Kapitalsbeträge  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  bedarf.  Der  Betrag  der
etwa  fehlenden  Kupons  wird  von  dem  Kapitale  in  Abzug  gebracht.

S.  7.

Eine  Kündigung  der  durch  die  Schuldverschreibungen  verbrieften  Darlehns=Kapitalien
  von  Seiten  der  Inhaber  findet  nicht  statt.  Dagegen  bleibt  der
Kaufmannschaft  das  Recht  vorbehalten,  vom  1.  Januar  1873.  ab  sowohl  die
Amortisation  zu  verstärken,  als  auch  die  Schuldverschreibungen  insgesammt  in
der  F.  6.  vorgeschriebenen  Form  zu  kündigen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nur
zum  1.  Januar  oder  1.  Juli  und  mit  sechsmonatlicher  Frist  geschehen.

Mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung
  auf,  ohne  daß  es  der  gerichtlichen  Deposition  der  nicht  rechtzeitig  abgehobenen
  Kapitalsbeträge  bedarf.

*
ç  Die  in  Folge  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingegangenen  und  bezahlten
  Schuldverschreibungen  werden  kassirt.

Schema  A.
6%  .

Schuldverschreibung
der

Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft
Über

100......

—500  Thaler  Kurant.  (Unterscheift)

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  wird  hierdurch  als  Gläubiger  der
Korporation  der  Königsberger  Kaufmannschaft  für  ein  Darlehn  von

Ein

fünf  Hundert  Thaler  Kurant

anerkannt,  welches  zur  Kasse  der  Korporation  eingezahlt  ist  und  nach  Maaßgabe

des  unterm  22.  Dezember  1868.  von  uns  festgestellten  und  durch  Allerhöchste

Order  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  genechmigten,  umseitig  abgedruckten  Planes  und

der  Bedingungen  für  eine  Anleihe  der  Korporation  der  Königeberger  Kaufmannschaft

  im  Betrage  von  250,000  Thalern  verzinsct  und  zurückgezahlt  wird.
Königsberg,  den  n  .....  18.

(Trockener  Stempel.)

Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft.
(Faksimile  der  Unterschrift.)

Sche-
        <pb n="319" />
        287  —
Schema  B.
Korporation  der  füönigsberger  Kaufmannschaft.

Zins-Kupon
zur
Schuldverschreibung  4

über
33  Thaler.

Gegen  Rückgabe  dieses  Kupons  zahlt  die  Kasse  der  Korporation  der  Königsberger
  Kaufmannschaft  die  Zinsen  des  durch  die  obige  Schuldverschreibung  verbrieften
  Kapitals  mit  i  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  für  das  e  Semester
  des  Jahres  18.anm  ..  18..

Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg.
(Trockener  Stempel.)

 

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der
Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden  Kalen-Frsahres
  Ferechnet,  erhoben  wird.

Schema  C.
forporation  der  füönigsberger  Kaufmannschaft.

Talon

zur

Schuldverschreibung  7##..
über

100
300  Thaler.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  neue  Zinskupons
  zu  obiger  Schuldverschreibung  für  vier  Jahre,  vvor.  ab
laufend,  sofern  nicht  rechtzeitig  von  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  dagegen
Widerspruch  erhoben  ist.
Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg.
(Faksimile  der  Unterschriften.)

Eingetragen  Fol.  ..  .  ..
(Unterschrift.)

(N.  7308—7310.)  (Nr.  7309.)
        <pb n="320" />
        —  288  —

(Nr.  7309.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages
zu  dem  Statut  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  vom
25.  April  1823.  Vom  20.  Januar  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  18.  d.  M.
den  von  der  Gencralversemmlung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu
Königsberg  am  2.  Oktober  1868.  beschlossenen  zweiten  Nachtrag  zu  dem  Statut
vom  25.  April  1823.  (Gesetz  Samml.  S.  92.)  zu  genehmigen  geruht.
Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Nachtrage  zu  dem  Statut  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  20.  Januar  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

——

(Nr.  7310.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genchmigung  des  dritten  Nachtrages
zu  dem  Statute  der  Weseler  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung  wegen
Erhöhung  des  Grundkapitals.  Vom  20.  Januar  1869.

—  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Januar
1869.  den  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  14.  Oktober  1868.  verlautbarten
dritten  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  „Weseler  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung“)
  betreffend  die  Erhöhung  des  Grundkapitals,  zu  genehmigen  geruht.
Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statutnachtrage  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  20.  Januar  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerde  Der  Minister  des  Innern.
und  öffentliche  Arbeiteü.

Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Moser.  Sulzer.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeren
(R.  v.  Decker).
        <pb n="321" />
        —  289  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.—

 

(Nr.  7311.)  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung  der  Geschlechtsvormundschaft  in  den  Provinzen
Hannover  und  Schleswig-Holstein.  Vom  21.  Januar  1869.

Weir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r9
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  in  den  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein  geltende  Geschlechtsvormundschaft
  wird  aufgehoben.

C.  2.
Diese  Aufhebung  hat  auf  die  eheliche  Vormundschaft  keinen  Einfluß.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Jahrgang  1889.  (Nr.  7311—7312.)  38  (Nr.  7312.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1809.
        <pb n="322" />
        —  290  —

(Nr.  7312.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmung  der  Vormünder--Verordnung
für  das  Herzogthum  Schleswig,  vom  19.  März  1742.,  über  das  Honorar
der  Vormünder.  Vom  25.  Januar  1809.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  das  vormalige  Herzogthum  Schleswig,  was  folgt:

K.  1.

Der  §.  22.  der  Vormünder-Verordnung  für  das  Herzogthum  Schleswig
vom  19.  März  1742.  wird  aufgehoben.

S.  2.

Im  Geltungsbereiche  der  im  F.  1.  erwähnten  Verordnung  haben  die  obervormundschaftlichen
  Behörden  denjenigen  Vormündern,  welche  nicht  zu  den  zur
Uebernahme  der  Vormundschaft  zunächst  verpflichteten  Verwandten  gekoren  „auf
ihren  Antrag  aus  den  uͤberschießenden  freien  Einkünften  ihrer  Mündel  eine  billige,
nach  dem  Vermögen  derselben  und  der  mit  der  Vormundschaft  verbundenen  Mühe
zu  bestimmende  jährliche  Vergütung  zu  gewähren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1869.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(r.  7313.)
        <pb n="323" />
        —  291  —

(Nr.  7313.)  Gesetz  uͤber  die  Einfuͤhrung  der  Königlich  Preußischen  Verordnung  vom  13.  Mai
1867.,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften
  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das  vormalige
Kurfürsienthum  Hessen,  in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.
Vom  25.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rG

verordnen  auf  Grund  des  zwischen  Preußen  und  Waldeck-Pyrmont  geschlossenen
Vertrages  vom  18.  Juli  186  7.)  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  an  Preußen,  mit  Zustimmung  Siner
Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  des  Landtages  der
Fürstenthümer,  was  folgt:

Artikel  1.

ç  Die  nachstehend  abgedruckte  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend
die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften  und  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,  kommt  mit
nachfolgenden  Abänderungen  in  den  Fürsbenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  zur
Anwendung.

Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  §F.  22.  in  Betreff  der  forstmäßig  bewirthschafteten
Waldgrundstücke  findet  nicht  Anwendung  auf  die  sogenannten  Gabewaldungen,
welche  vielmehr  der  wirthschaftlichen  Zusammenlegung  unterliegen.  Soweit  an
solchen  Gabewaldungen  dem  Domanium  oder  einem  Dritten  ein  Heimfallsrecht
(Recht  zur  Einziehung  unter  bestimmten  Voraussetzungen)  oder  sonstige  Rechte
zustehen,  sind  solche  Berechtigungen  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  zur
Ablösung  zu  bringen.

Artikel  3.

In  den  Fällen  des  F.  27.  Absatz  3.  tritt  an  die  Stelle  der  Regierungsbehörde
  der  Landesdirektor.

Artikel  4.

An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  im  zweiten  Absatze  des  F.  29.  tritt  folgende
  Bestimmung:

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen  und  des  ganzen  Auseinandersehungsrerfahrens
  b  sowie  des  Kostenwesens  wird  das  Nähere  in  Uebereinstimmung
  mit  den  für  Gemeinheitstheilungen  in  der  Preußischen
Provinz  Westphalen  geltenden  Vorschriften  durch  landesherrliche  Verordnung
  bestimmt  werden.

(Nr.  7313.)  38“  Art.
        <pb n="324" />
        —  292  —

Artikel  5.
An  die  Stelle  des  Ober-Appellationsgerichts  zu  Kassel  (§.  30.)  tritt  das
Ober-Appellationsgericht  zu  Berlin.  6  )
Artikel  6.
An  die  Stelle  des  K.  35.  tritt  folgende  Bestimmung:

Das  Gesetz  vom  13.  Oktober  1858.,  die  Ablösung  der  Huteberechtigungen
  betreffend,  wird  hiermit  aufgehoben.

Die  auf  Grund  desselben  auf  rechtsbeständige  Weise  erfolgten
Festsetzungen  über  die  Art  und  Weise  der  Entschädigung  und  über  das
Kostenbeitragsverhältniß  bleiben  in  Kraft.

Die  schwebenden  Hutungsablösungssachen  gehen  in  derjenigen
Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  in  das  neue  Verfahren  über.

Die  bisher  erwachsenen  Kosten  werden  nach  dem  einfachen  Pauschsatze
  des  Gesetzes  vom  4.  November  1854.  berechnet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Januar  1869.
(uI.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Der  Landes=  Dircktor
v.  Flottwell.

Die  im  Artikel  1.  des  vorstehenden  Gesetzes  bezeichnete  Verordnung  vom
13.  Mai  1867.  ist  in  dem  Jahrgange  1867.  der  Gesetz  Sammlung  Seite  716.
bis  727.  veröffentlicht,  worauf  hier  verwiesen  wird.

(Nr.  7314.)
        <pb n="325" />
        —  293  —

r.  7314.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Finsterwalde  zum  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom  18.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Finsterwalde  in  Uebereinstimmung  mit
der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  außergewöhnlicher
  Ausgaben  und  Bedürfnisse  der  Stadtkommune  die  Aufnahme  eines

arlehns  von  80,000  Thalern  durch  Emission  von  Stadt-Obligationen  zu
gestatten,  ertheilen  Wir  der  Stadt  Finsterwalde  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges
Privilegium  zur  Ausgabe  von  achtzigtausend  Thalern  auf  jeden  Inhabes  lautenden,
mit  Zinskupons  versehenen  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden
Schema  in  1000  Apoints  à  25  Thaler,  600  Apoints  à  50  Thaler  und
250  Apoints  à  100  Thaler  auszufertigen,  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Dilungeblane
durch  Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  33  Jahren,  vom  Jahre  1869.
ab,  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Dezember  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Tr.  7314.)  Sche-
        <pb n="326" />
        —  294  —

Schema  für  die  Obligationen.
Provinz  Brandenburg,  Regierungs-Bezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

(Stadtwappen.)

Obligation
der
Stadt  Finsterwalde  i.  d.  Nieder-Lausitz
aͤber
...............  Thaler  Preußisch  Kuraut.
Littr.  ..  ...  M  ....

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  to.  ,
Gesch-Sannnl.von186..S......  )

Wir,  der  Magistrat  der  Stadt  Finsterwalde,  urkunden  und  bekennen  hierdurch,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  von  Thalern  Kurant,
deren  Empfang  wir  bescheinigen,  als  einen  Theil  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  0.  aufgenommenen  Anleihe  von  80,000  Thalern
von  der  Stadt  Finsterwalde  zu  fordern  H64
Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  April  und
am  1.  Oktober  jeden  Jahres  us  und  werden  vom  Tage  der  Fälligkeit  ab,  so
lange  sie  nicht  verjährt  asnd  b  bei  der  Kämmereikasse  hiesiger  Stadt  gegen  Rück.
gabe  der  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons  gezahlt.
Anl  gade  umstehend  abgedruckte  Plan  enthält  die  näheren  Bedingungen  der
nleihe.
Das  Anleihekapital  wird  binnen  längstens  33  Jahren  amortifirt.
Finsterwalde,  den  #H  ..
Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  zweier  anderer  Magistratsmitglieder.)
Eingetragen  in  die  Kassenkontrole  Fol.  Ausgefertigt.
N.  N.
Kämmereikassen.  Rendant.
Beigefügt  sind  die  Kupons  Serie  I.  Nr.  1.  bis  20.  nebst  Talon.

 

Plan
        <pb n="327" />
        –  295  —

Plan

zu  einer

on  der  Stadt  Finsterwalde  zur  Bestreitung  außergewöhnlicher
tadtischer  Ausgaben  und  Bedürfnisse  aufzunehmenden  Auleihe

1)

von  80)000  Thalern.

Von  dem  Magistrat  und  der  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadt
Finsterwalde  i.  d.  Nieder-Lausitz  ist  beschlossen  worden,  zur  Bestreitung
außergewöhnlicher  städtischer  Ausgaben  und  Bedürfnisse  mit  Allerhöchster
Genehmigung  eine  Anleihe  von  80,000  Thalern  durch  Ausgabe  von
Stadt-Obligationen,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber
enthalten,  aufzunehmen.

Die  Stadt-Obligationen  werden  in  Apoints  zu  100  Thaler,  50  Thaler
und  25  Thaler  ausgefertigt  und  ausgegeben,  und  bis  zur  Zurückzahlung
mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.  Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  in
halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  1.  Oktober,  gegen  Rückgabe
der  Zinskupons  bei  der  Kämmereikasse  zu  Finsterwalde.

)  Das  ganze  Kapital  wird  innerhalb  längstens  33  Jahren  vom  Jahre

1869.  einschließlich  ab,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane,  und  zwar
in  den  ersten  zehn  Jahren  mit  zwei  Prozent,  in  den  ferneren  zehn  Jahren
mit  drei  Prozent,  vom  Jahre  1889.  ab  mit  vier  Prozent  des  gesammten
Aneihekabitas  durch  Ausloosung  oder  freien  Ankauf  getilgt.  Den
Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu,  dagegen  behält  sich  die  Stadtemeinde
  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  der
königlichen  Negierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  verstärken  und  dadurch  die
Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Stadt-Obligationen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten  oder  zufolge  Ankaufs  getilgten,  sowie  die  gekündigten
  Obligationen  werden  unter  V.  eichnung.  ihrer  Aummern  und  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  durch  den  Staatsanzeiger,
  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,
das  Luckauer  Kreisblatt,  das  Finsterwalder  Wochenblatt  und  die  Berliner
Börsenzeitung  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  zwar  spätestens  drei  Monate
vor  dem  Zahlungstermine.  Im  Falle  des  Eingehens  eines  dieser  Blätter
wird  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ein  anderes  substituirt.

4)  Die  Auszahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  Obligation

  und  der  dazu  gehörigen  Zinskupons  späterer  Fälligkeitstermine

(Nr.  7314.)  nach
        <pb n="328" />
        —  296  —

nach  dem  Nennwerthe  bei  der  hiesigen  Kämmereikasse.  Für  die  fehlenden

  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

5)  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier
Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  hiesigen  Stadtgemeinde.  Mit  dem
Rückzahlungstermine  hört  die  Verzinsung  auf.

6)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die

Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  (Gesetz=  Samml.

S.  157.)  S§.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen

Anwendung:

a)  die  im  F.  I.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat  gemacht
werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  zustehen,
die  nach  jener  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen)  gegen
die  Verfügung  des  Magistrats  findet  der  Rekurs  an  die  Königliche
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  statt;

b)  das  im  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
  zu  Luckau;

J)  die  in  den  V.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die  ausgeloosten
  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4)  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  erwähnten  sechs  Jahlungstermine  sollen
vier,  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  jedoch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der
vierjährigen  Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligation
oder  sonst  glaubhaft  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Finsterwalde

  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

8)  Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwanzig  halbjährliche  Zinskupons
ausgegeben,  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  zehnjährige  Perioden
ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.  Serie  erfolgt  nach  vorheriger
  öffentlicher  Bekanntmachung  in  den  zu  3.  gedachten  Blättern  durch
die  hiesige  Kämmereikasse  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreihung,
  sofern  deren  Vorzeigung  vor  dem  in  der  Bekanntmachung  bestimmten
  Termine  geschehen  ist.

i1

Sche.
        <pb n="329" />
        —  297  —

Schema  zu  den  Zinskupons.
Drovinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

 

Serie
Zinskupon  ..
uͤber
.....................  Zinsen
zu  der
Obligation  der  Stadt  Finsterwalde
Littr  ..  ..  M  ...

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am  Hbrie  18.
die  halbjährlichen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  Littr.  —-  mit  ..  .  ..
..........  ,schreibe,ausdchännnereikasseinFinsterwalde
  i.  d.  Nieder-Lausitz.

Finsterwalde  i.  d.  Nieder-Lausitz,  den  .  .ten  ....  .  .  .  ..  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  Fveier  anderer  Magistratsmitglieder.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Falligkeit
abgehoben  wird.

Schema  zu  den  Talons.
Provinz  Brandenburg,  Noegicrungobezirk  Srankfurt  a.  d.  O.

Talon

zu  der
Obligation  der  Stadt  Finsterwalde  i.  d.  Nieder-Lausitz
Littr.  .....  JE.  .....
über..........  Thaler,  zu  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die  .“  Serie  Zinskupons  für  die  zehn  Jahre  18.  bis  18.
bei  der  hiesigen  Kämmereikasse,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
gegen  diese  Aushändigung  protestirt  worden  ist.
Finsterwalde  i.  d.  Nieder-Lausitz,  den  11H  .  .  .  .  18.
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  zweier  anderer  Magistratsmitglieder.)

 

Johrgang  1869.  (Nr.  7314—73s5,)  39  (Nr.  7315.)
        <pb n="330" />
        —  298  —

(Nr.  7315.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schleidener  Kreises  im  Regierungsbezirk  Aachen  zum  Gesammtbetrage
von  48,000  Thalern.  Vom  28.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Die  Kreisstände  des  Schleidener  Kreises  im  Rezierungsbezirk  Aachen
haben  durch  die  auf  den  Kreistagen  vom  2.  September  1868.  und  vom  21.  Ok.
tober  1868.  gefaßten  Beschlüsse  den  Antrag  gestellt,  anstatt  der  durch  Privilegium
vom  21.  März  1864.  (Gesetz  Samml.  1866.  S.  586.)  genehmigten  vierprowemtt
  en  Kreis-Obligationen  im  Gesammtbetrage  von  60,000  Thalern  zur  Deckung
es  Kaufpreises  und  der  Nutzungsentschädigungen  u.  s.  w.  für  den  zum  Bau
einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call  innerhalb  ihrer  Kreisgrenzen
nach  dem  Anschlage  erforderlichen  Grund  und  Boden,  fünprozendige  Obligationen
ausstellen  zu  dürfen.  Da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  erklären  Wir  das  unter  dem
21.  März  1864.  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Schleidener  Kreises  zum  Gesammtbetrage  von  60),000  Thalern  ertheilte  Privilegium
  für  erloschen  und  wollen  in  Gemäßheit  des  8.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  auf  jeden  Inhaber  lautenden,  mit  Zinskupons
  versehenen,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbaren  Obligationen  zum  Betrage
von  48,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Acht  und  vierzig  Tausend  Thalern,  ullche
„in  Apoints  zu  100  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schena  auszufertigen,  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeeremng  spätestens  vom  1.  Juli  des  auf  die  Ausgabe  der  Obligationen  zunächst
olgenden  Jahres  ab  alljährlich  mindestens  mit  1000  Thalern  zu  tilgen  sind,  durch
#W#enwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
irkung  ertheilen,  daß  ein  ide  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  peror.
eebenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist.
as  vorstehende  Peivilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1868.
(I.  .)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Rhein-
        <pb n="331" />
        —  299  —

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Aachen.
Obligation

des
Schleidener  Kreises
Littr  M  .  .  ...
uͤber

100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  21.  März  1864.  Allerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
  vom  20.  Februar  1863.  und  19.  Oktober  1863.  wegen  Aufnahme  einer
Schuld  Behufs  Akquisition  des  zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Call  nach  Trier
erforderlichen  Grundeigenthums,  soweit  solches  im  Kreise  Schleiden  gelegen  ist,
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  genannten  Zweck  Namens  des
Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  100  Thalern,  geschrieben:  Einhundert
Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  zur  Zeit  gesetzlich  beseenen  Münzfuße,
welche  für  den  Kreis  Schleiden  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  48,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  .  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  acht  und  vierzig  Jahren
aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  jährlich
1000  Thalern  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnun  #  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  ab  in  dem
Monate  jeden  Jahres.

Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor)  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  zunstufendr  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  Rakündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bazeichnung  ürer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  Fasobn  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Aachen,  sowie  in  einer  zu  Aachen  und  in  einer  zu  Cöln  erscheinenden
  Zeitung.

(Nr.  7315.)  39°  Bis
        <pb n="332" />
        —  300  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  .ten  ..  ...  und  am  .  .ten  .  .  .  .  .  .
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  i  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Call,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Filligkeitstermins  folgenden  GZeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  im  gerichtlichen  Wege.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  der  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Li  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Call  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Schleiden,  den  1e  .  .  .  18.

Die  ständische  Kommission  für  die  Akquisition  des  zum  Ban  der
Eisenbahn  von  Call  nach  Trier  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Kreise  Schleiden.

Rhein-
        <pb n="333" />
        —  301  —

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Aachen.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Schleidener  Kreises
Littr..  .  ...  .
über  100  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
..........  ThalerSilbergrofchem
Der  Inhaber  dieses  Zingtpn  empfängt  gegen  desen  Rückgabe  in  der  Zeit
vom  .  .ten  .  ..  .  .  ..  18..  bis  zum  .  .ten  ..  .  .  ..  18.  .,  resp.  vom  .  .  ten
...  bis  4n  lis  ...  .  .  ...  und  späterhin  die  Zinsen  der
vorbenannien  Krrieo  O  ligation  für  das  Halbiürr  vorm  bis.
mit  (in  Buchstaben)n)nbg  Thalern  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Call.
Schleiden,  den  18..

Die  ständische  Kommission  zur  Akquisition  des  zum  Bau  der
Eisenbahn  von  Call  nach  Trier  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Kreise  Schleiden.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fällig  eit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Nheinprovinz,  Negicrungebczirk  Aachen.

DTalon

zur
Kreis-Obligation  des  Schleidener  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  insofern  nicht

rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist,  zu  der  Obligation  des  Schleidener  Kreises
Littr.  W  über  100  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Call.

Schleiden,  den  #rten  18.

Die  ständische  Kommission  für  die  Akquisition  des  zum  Bau  der
Eisenbahn  von  Call  nach  Trier  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Kreise  Schleiden.

(Tr.  7315.)  Kreis
        <pb n="334" />
        —  302  —

Kreis  Schleiden.
Tilgungsplan
über  die

für  Akquisition  des  zum  Bau  der  Trier-Caller  Eisenbahn  erforderlichen
Grundeigenthums  ausgenommene  Summe.

 

,  Jährlicher
Kapital  Zinsfuß  Zinsenbetrag

Es  ist  aufgenommen  worden:
Rihlr.  Rihlr.

 

für  die  Akquisition  des  zum  Bau  der  Eisenbahn  von
Trier  nach  Call  erforderlichen  Grundeigenthums,
soweit  solches  im  Kreise  Schleiden  gelegen  ist..  48,000|5  pect.  4

 

 

 

 

Es  ist  zu  bezahlen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an  an  an  an

Jahr  Zinsen  Kapital  zusammen  Jahrs  Zinsen,  Kapitalshusammen
Kthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.  Rthlr.
1.2400  1000  3400  Uebertrag45750
2.  2350  1000  3350  16.  1650  1000  2650
3.  2300  3300  17.11600  1000  2600
41  1000  3258  1000  2550
5.ê  1000  3200  119100  1000  2500
6.2150  1000  3115  20.  1000  2450
7..2100  1000  31011400  1000  2400
S.2050  1000  3000  22  0  1000  2350
9.  200  3000  123.  1300  4  1000  2300
10.  1950  1000  2950  24.  1250  1000  2250
11.  1900  1000  2000  25200  1000  2200
12.  1850  1000  2850  126.  1150  1000  2150
13.  1800  1000  280027.  1100  1000  2100
14.  1750  1000  275028.  1050  1000  2050
15.  1700  1000  2700  129.  1000  1000  2000
Seite  45750  6  Seite78300
        <pb n="335" />
        —  303  —

 

 

 

 

an  an  an  an
Jahr]  Zinsen  Kapital  zusammen  Jahrs  Zinsen  s  Kapital  zusammen
Rihlr.  Kthlr.  Rhlr.  Rthlr.  Rthlr.  RKtbhlr.
Uebertrag  78300  Uebertrag  95550
30.  950  1000  1950  40.  450  1000  1450
31.  900  1000  1900  J41.  400  1000  1400
32.  850  1000  1850  J42.  350  1000  1350
33.  800  1000  1800  J43.  300  1000  1300
34.  750  1000  175044.  250  1000  1250
35.  700  1000  1700  J45.  200  1000  1200
36.  650  1000  16600.  150  1000  1150
37.  600  1000  1600%.  100  1000  1100
38.  550  1000  15504  50  1000  1050
39|  5001000  1500  Summol-###
Seite50

 

 

 

 

 

 

(Nr.  7316.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma

„Bocholter  gemeinnützige  Aktien  -  Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu
Bocholt  errichteten  Aktiengesellschaft.

Vom  20.  Januar  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Januar
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Bocholter  gemeinnützige
  Aktien-Baugesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Bocholt,  sowie  deren  Statut
vom  2.  Oktober  1868.  zu  genehmigen  geruht.

Königlichen  Regierung  zu  Münster  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Januar  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe

und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:

(Nr.  7315—7317.)

Moser.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der

Der  Minister  des  Innern.

 

Im  Auftrage:

Sulzer.

(Nr.  7317.)
        <pb n="336" />
        —  304  —

(Nr.  7317.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  dem  Rhein-Ruhrkanal.Aktienverein
  zu  Duisburg  gefaßten  Beschlüsse  wegen  Abänderung
der  99.  13.  25.  26.  und  27.  des  Gesellschaftsstatuts.  Vom  31.  Januar
1869.

D.Z  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  11.  Januar
1869.  die  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  20.  Oktober  1868.  verlautbarten
Beschlüsse  des  Rhein-Ruhrkanal-Aktienvereins  zu  Duisburg  wegen  Abänderung
der  S#.  13.  25.  26.  und  27.,  des  unter  dem  2.  Januar  1860.  genehmigten  Gesellschaftsstatuts
  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  genehmigten  Statutänderungen  wird  durch
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  31.  Januar  1869.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und

öffentliche  Arbeiten.
ökh.  v.  d.  Heydt.  Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="337" />
        —  305  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.—

 

(Nr.  7318.)  Gesetz,  betreffend  die  Fortdauer  des  in  dem  Gesetze  vom  6.  März  1868.  eröffneten
  Kredits  von  fünf  Millionen  Thaler.  Vom  5.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestimmungen  der  I§.  1.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom  6.  März  1868.
(Gesetz-Samml.  von  1868.  S.  221.),  betreffend  eine  Erweiterung  des  durch  die
I.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  über  den  außerordentlichen
Geldbedarf  der  Militair=  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung  des  Staatsschatzes
  eröffneten  Kredits,  bleiben  bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Zusammenkunft
des  Landtages  (Art.  76.  der  Verfassung)  in  Kraft.  Soweit  die  Ausführung
der  vorbezeichneten  gesetzlichen  Bestimmungen,  über  welche  dem  Landtage  Rechenschaft
  zu  geben  ist,  dann  noch  nicht  stattgefunden  hat,  bleibt  hinsichtlich  der  Fortdauer
  der  in  denselben  der  Staatsregierung  ertheilten  Ermächtigung  gesetzliche
Anordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7318—7319.)  40  (Nr.  7319.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1869.
        <pb n="338" />
        —  306  —

(Nr.  7319.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Anklamer  Kreises  im  Betrage  von  34,000  Thalern.  Vom  2.  Januar
  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Anklamer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
Stettin,  auf  dem  Kreistage  vom  25.  April  1867.  beschlossen  worden,  mier  er
durch  das  Privilegium  vom  30.  Juni  1847.  (Gesetz  Samml.  S.  329.)  zu  Chausseebauzwecken
  genehmigten  Anleihe  von  73,000  Thalern,  die  zur  Beschaffung  des
Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau  innerhalb  des  Anklamer  Kreises
erforderlichen  Geldmittel  zum  Betrage  von  34,000  Thalern  im  Wege  einer  ferneren
Anleihe  mittelst  Ausstellung  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Linskupons  versehener,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbarer  Kreis-Obligationen  zu  beschaffen,  so
wollen  Wir  dem  Antrage  der  gedachten  Kreisstände,  da  sich  weder  im  Interesse
der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  gegen  die  Ausführung  des  Beschlusses  etwas
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  des  Anklamer  Kreises  zum  Betrage  von
34,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vier  und  dreißig  Tausend  Thalern,  welche  in
folgenden  Apoints:

44  Stück  à  500  Thaler  22)000  Thaler,

83#  .  à  100.  —  8300
74  à  50.  —=  3/700

=  34,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  vom  Jahre  1868.  ab  mit  jährlich  Einem  Prozent  des
Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  zu
tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen)  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Januar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

—

Pro-
        <pb n="339" />
        —  307  —

Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stettin.
Obligation
des

Anklamer  Kreises
II.  Emission

Litr  M
über
..................  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  untrer  Alerhöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlusses

  vom  25.  April  1867.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Anleihe  von
34,000  Thalern  zur  Erwerbung  des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau
  innerhalb  des  Anklamer  Kreises,  bekennt  sich  die  zur  Ausführung  dieses
Beschlusses  von  den  Kreisständen  des  Anklamer  Kreises  eingesetzte  ständische  Kommission
  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inzaber  gültige,  Seiten
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo.##  ...  Thalern
  in  Preußischem  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit
vier  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  34,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  mit  jährlich  Eiim  Prozent,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den

etilgten  Schuldverschreibungen,  innerhalb  eines  Zeitraums  von  39  Jahren,  nach
gaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  im  Monat
Juni  jeden  Jahres,  und  vom  Jahre  1893.  ab  im  Juni  und  Dezember  jeden
Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  undausenhr  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Be.-träge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.

Die  Bekarntmochung  erfolgt  sechs  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in
dem  Anklamer  Kreisblatt,  dem  Stettiner  Amtsblatt,  der  Berliner  Börsenzeitung,
der  Neuen  Preußischen  Zeitung  und  im  Staatsanzeiger.

(Nr.  7319.)  40“  Bis
        <pb n="340" />
        —  308  —

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  einhalb  Prozent  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Jinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Anklam,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  ·

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Anklam.  Zinskupons
  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsist

  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons
urch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  in  sonst  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Ouittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1872.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Anklam,  den  ....  ...  ...  18..

(Stempel.)

Die  staͤndische  Kommission  des  Anklamer  Kreises  fuͤr  die  Erwerbung
des  Terrains  zum  Vorpommerschen  Eisenbahnbau  innerhalb  des
Anklamer  Kreises.

N.  N.  J7.  N.

(Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.)

Po-)
        <pb n="341" />
        —  309  —
Provinz  Pommern,  Kegierungebezirk  Stettin.

Erster  (zweiter)  dritter  u.  s.  w.)  Jinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Anklamer  Kreises

II.  Emission

Littr.  ——
über  Thaler  zu  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler..Silbcrgrpf-heu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
l.n  1een  .  .  .  ..  18..  und  späterhin  die  inser  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
  für  das  Halbjahr  v0or.  biss  ..  mit  (in
Buchstabennn  Thalenn  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Anklam.

Anklam,  den  ..  ten  ...  ..  ..  18..

(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  des  Anklamer  Kreises  für  den  Grunderwerb
zum  Eisenbahnbau  im  Anklamer  Kreise.

N.  N.  N.  N.  N.  J.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Jahres  der  Fälligkeit  erhoben  wird.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten
versehen  werden.)

(Xr.  7319—7320)  Pro-
        <pb n="342" />
        —  310  —
Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stettin.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Anklamer  Kreises
II.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Anklamer  Kreises  gt  ges  si  habez
Littr.  ..  ...  M  .  .  ...  über  ...  .  ..  .  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Zinsen

die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse

  zu  Anklam,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten  Inhabers

  der  Obligation  vorher  kein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Anklam,  den  #e  18.

Die  ständische  Kommission  des  Anklamer  Kreises  für  den  Grunderwerb

zum  Eisenbahnbau  im  Anklamer  Kreise.
N.  N.  N.  N.  N.  N.

 

(Nr.  7320.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Januar  1869.,  betreffend  die  Erhebung  des  Bohlwerks-
  und  Hafengeldes  in  der  Stadt  Anklam.

ch  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  12.  Januar  d.  Jeingereichten  Tarif
für  das  zu  Anklam,  im  Kreise  Anklam,  Regierungsbezirks  Stettin,  zu  erhebende
Bohlwerks-  und  Hafengeld  mit  dem  Vorbehalte  einer  Revision  von  fünf  zu
fünf  Jahren  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  hierbei  vollzogen  zurück.
Der  neue  Tar  tritt  mit  dem  1.  Februar  1869.  in  Kraft,  und  es  soll  die  Erhebung
  der  städtischen  Schiffahrtsabgaben  nach  dem  Tarife  vom  27.  Juni  1853.
von  diesem  Zeitpunkte  ab  eingestellt  werden.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  18.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="343" />
        —  311  —

Tarif

zur

Erhebung  des  Bohlwerks=  und  Hafengeldes  in  der  Stadt  Anklam,

im  Kreise  Anklam,  Regierungsbezirks  Stettin.
Es  ist  zu  entrichten:

A.  an  Bohlwerksgeld:  Sgr.  f

I.  Für  Fahrzeuge,  welche  die  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke

  zum  Laden  oder  Löschen  benutzen:
1)  beim  Laden  oder  Löschen  einer  vollen  Ladung,
a)  wenn  sie  mehr  als  eine  Preußische  Last
Tragfähigkeit  haben,  für  jede  volle  Last
Tragfähigkeiit  1  8
b)  wenn  sie  nur  eine  Preußische  Last  oder
weniger  Tragfähigkeit  haben,  überhaunt  4
2)  beim  Laden  oder  Löschen  einer  Theilladung,
für  jedes  beim  Laden  oder  Löschen  angefangene

Viertel  ihrer  Tragfähigkeit,

a)  in  dem  Falle  zu  ..  9H9  .  .  ..  5
h)  in  dem  Falle  zu  1.  b.  .  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  4
II.  Für  jedes  Stück  Bauholz,  welches  über  das  städtische
Bohlwerk  aus  der  Peene  geschleppt  oder  vom  Lande
unter  Benutzung  des  Bohlwerks  in  das  Wasser  gebracht
  wrnnnd  .  .  .  .  .  .  .  6

 

 

 

 

Nähere  Bestimmungen  zu  A.
1)  Für  Fahrzeuge,  welche  laden,  nachdem  sie  am  Orte  zuvor  eine  volle
adung  gelöscht  haben,  wird  nur  die  Hälfte  der  Tarifsätze  zu  I.  1.  und  2.
entrichtet.  Haben  sie  keine  volle  Ladung  gelöscht,  so  haben  sie  zwar  kein
Recht  auf  diese  Ermäßigung,  doch  sollen  sie  in  keinem  Falle  für  Laden
und  Löschen  zusammengenommen  mehr  als  das  Ein=  und  Einhalbfache
des  Tarifsatzes  zu  I.  1.  a.  entrichten.

2)  Für  das  Eimehmen  von  Ballast  am  Bohlwerk  wird  der  vierte  Theil
des  Tarifsatzes  zu  I.  1.  a.  und  b.  entrichtet.

3)  Für  Fahrzeuge  aller  Art,  von  welchen  über  das  Bohlwerk  Handel  getrieben
  wird,  ist,  wenn  sie  länger  als  eine  zu  sieben  Tagen  gerechnete
Woche  am  Bohlwerk  liegen,  für  jede  neu  angefangene  Woche  das  Bohlwerksgeld
  von  Neuem  nach  dem  tarifmäßigen  Satze  zu  entrichten.

(Nr.  7320)  4)  Die
        <pb n="344" />
        —  312  —

4)  Die  Tragfähigkeit  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten  zu  4000  Pfund
bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen  ermittelt.

—

B.  an  Hafengeld:  Sgt.  Pf.

 

1)  Für  jedes  Fahrzeug  über  eine  Last  Tragfähigkeit,
welches  das  durch  die  Dalgenpfähle  bezeichnete  Hafengebiet
  benutzt,

a)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt,  die  Brückenklappen
  aber  nicht  geoffnet  werden,  für  jede
Last  Tragfähigkeeit  .  3

b)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt  und  die  Brückenklappen
  geöffnet  werden,  für  jede  Last  Tragfähigkeieieit
  .  .  .  .  ..  .  6

2)  für  Floßholz,  welches  den  Hafen  benutzt,  es  mag  die
Brücke  passiren  oder  nicht,  für  jedes  Stück  ohne  Unterschied
  der  Größßtt  .  .  .  ...  .  6

Nähere  Bestimmungen  zu  B.
1)  Das  Hafengeld  wird  für  Ein=  und  Ausgang  nur  einmal,  und  zwar
beim  Ausgange,  jedoch  bevor  die  Brücke  passirt  wird,  entrichtet.
2)  Die  Tuagsählkeil  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten  zu  4000  Pfund
bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen  ermittelt.
3)  Fahrzeuge  bis  zu  einer  Last  Tragfähigkeit  einschließlich  sind  nicht  hafengeldpflichtig.

Nähere  Bestimmung  zu  A.  und  B.
Bruchpfennige  unter  einem  halben  Pfennig  bleiben  außer  Ansatz,  Bruchpfennige
  von  einem  halben  Pfennig  und  mehr  werden  für  volle  Pfennige
gerechnet.

 

 

Befreiungen.

Die  zu  A.  und  B.  erwähnten  Abgaben  sind  nicht  zu  entrichten:
1)  für  Fahrzeuge,  welche  mit  Königlichen  oder  Staats-  Effekten  beladen

sind
2)  für  solche  Böte,  Kähne  und  Anhänge,  welche  zu  den  den  Abgaben  unterliegenden
  Fahrzeugen  gehören.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-ofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="345" />
        —  313  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

 

(Nr.  7321.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Januar  1869.,  betreffend  die  Erhebung  des  Chaussee  ·
geldes  auf  der  Chaussee  von  Wangerin  nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens,
im  Regierungsbezirk  Stettin.

A#  Ihren  Bericht  vom  5.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich  hiermit,  daß  das
durch  Meinen  Erlaß  vom  19.  Januar  1863.  (Gesetz=  Samml.  für  1863.  S.  65.)
der  Stadt  Wangerin,  Regierungsbezirks  Stettin,  verliehene  Recht,  auf  der
Chaussee  von  Wangerin  bis  zum  Bahnhofe  gleichen  Namens  das  Chausseegeld  für
eine  halbe  Meile  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  nach  dem  doppelten
Betrage  der  in  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  bestimmten
Sätze  zu  erheben,  noch  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  fünf  Jahren  zur
Ausübung  kommen  dürfe.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7321—7322.)  41  (Nr.  7322.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1869.
        <pb n="346" />
        —  314  —

(Nr.  7322.)  Genehmigungs-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Uebergang  des  Eigenthums
  der  „Schleswiger  Zweigbahn“  auf  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
  Vom  1.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

Nachdem  die  unterm  28.  März  1857.  landesherrlich  konzessionirte  Klosterkrug=
  Schleswiger  Eisenbahng  sellchat  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire
  vom  30.  November  1868.  beschlossen  hat,  die  „Schleswiger  Zweigbahn“  nebst
allem  Zabehör  an  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  nach  Mazebe
der  aeliegen  en,  zwischen  ibrer  hierzu  bevollmächtigten  Direktion  und  der  Direktion
der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  unterm  29.  Oktober  1868.  und
2.  Januar  1869.  geschlossenen  Verträge  zu  übertragen,  sich  auzulälen  und  die
Liquidation  der  Gesellschaft  durch  ihre  Direktion  zu  bewirken,  wollen  Wir,  jedoch
unbeschadet  der  Rechte  Dritter,  diese  Beschlüsse  hierdurch  genehmigen,  auch  insbesondere
  die  vorbezeichneten  Verträge  landesherrlich  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Lerbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Ver-
        <pb n="347" />
        —  315  —

Vertrag
zwischen

der  Klosterkrug-Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  einerseits,  und

der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  resp.  der  Firma

Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts  andererseits,  uͤber  die  Einloͤsung  der
Zweigbahn  von  Klosterkrug  nach  Schleswig.

In  Folge  einer  ferneren  Verhandlung  über  die  eventuelle  Uebertragung
des  Betriebes  der  Zweigbahn  von  Klosterkrug  nach  Schleswig  an  die  Schleswigsche
  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  war  unter  den  betheiligten  Verwaltungen  die
Frage  zur  Erörterung  gelangt:  ob  nicht  die  Ordnung  dieser  Angelegenheit  am
zweckmäßigsten  in  der  Weise  herbeizuführen  sei,  daß  man  die  im  F.  9.  des  Statuts
der  Iweigbahngesellschaft  vorgesehene  Einlösung  der  Letzteren  zur  Ausführung
bringe.  Der  9.  9.  des  Statuts  lautet:

„Die  Dauer  des  ausschließlichen  Privilegiums  der  Gesellschaft  ist
auf  100  Jahre,  vom  14.  Oktober  1854.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Früher
kann  die  Gesellschaft  aufgelöst  werden  in  Folge:

1)  einer  stattgehabten  Einlösung  der  Zweigbahn  von  Seiten  der
Königlichen  Regierung,  jedoch  erst  nach  dem  14.  Oktober  1868.  Zum
Behuf  der  Ermittelung  des  Werthes,  den  die  Regierung  für  diese  Ueberlassung
  der  Gesellschaß  zu  vergüten  hat,  sol  der  Durchschnittsbetrag  der
Netto-Einnahme  der  Eisenbahn  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  Ueberlassung
  derselben  zu  Grunde  gelegt  und  nach  Verhältniß  von  4:100  kapitalisirt
  werden.“

Inhalts  der  Resolution  des  Königlichen  Gouvernements  für  das  Herzogthum
  Schleswig  vom  28.  März  1866.  sind  nun  diejenigen  Verpflichtungen,
welche  eventuell  durch  die  Beseitigung  der  Klosterkruger  Kwei  bahn  zutsehen,
von  der  Altona-  Kieler  Eisenbahngesellschaft  und  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  übernommen  worden,  während  diesen  Verpflichtungen  nach
Maaßgabe  des  zwischen  den  genannten  Gesellschaften,  resp.  der  Firma  Peto,
Brassey  &amp;amp;  Betts  über  den  Bau  der  Abkürzungslinie  am  18.  April  1866.
errichteten  Kontrakts,  S.  5.)  einseitig  von  der  Firma  Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts
resp.  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  entsprochen  werden  soll.
Bei  den  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  stattgehabten  Verhandlungen  ist
davon  ausgegangen:

r.  7322)  41“  1)  daß
        <pb n="348" />
        —  316  —

1)  daß  die  Regierung  bereit  sein  werde,  das  ihr  statutenmäßig  zustehende
Einlösungsrecht  Behufs  der  Ausführung  einer  direkt  abgeschlossenen
Vereinbarung  auf  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  die
Firma  Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts  zu  übertragen,  und

2)  daß  die  zu  dem  Ende  zu  berufende  Generalversammlung  der  Aktionaire
der  Zweigbahngesellschaft  sich  mit  den  in  diesem  Vertrage  enthaltenen
Bestimmungen  einverstanden  erklären  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft
beschließen  werde.

sind  Von  25  Gesichtspunkten  geleitet  und  unter  den  angegebenen  Vorbehalten
ind  nun  zwischen
dem  Konsul  Münchmeyer  ·  -
dem  Amtmann  a.  D.  Davids,  866  Dircherp  dr  Feesteofug-.Schledem
  Fabrikanten  Firjahn,  g  9  a
einerseits,  und

dem  Regierungsrath  a.  D.  von  Warnstedt,  "  als  Vertretern  der  Schlesdem
  Betriebsdirektor  J.  S.  Louth,  wigschen  Eisenbahn-Ak.
dem  General-Bevollmächtigten  Schröder,  tiengesellschaft,

dem  Betriebsdirektor  J.  S.  Louth  zugleich  Namens  und  in  Vollmacht
der  Firma  Peto,  Brassey  K  Betts

andererseits,
folgende  Punkte  vereinbart  worden.

ß.  1.

Die  stattgehabte  Differenz  über  die  Berechnung  des  Tarifs  im  Verbandverkehr
  wird  dahin  ausgeglichen,  daß  die  Verwaltung  der  Zweigbahn  die  bis  zum
1.  Juli  1868.  geleisteten  à  Kontozahlungen  und  die  nach  ihrer  Berechnung  festgestellten
  und  aus  der  Kasse  der  Station  Schleswig  bis  zum  1.  Juli  d.  J.  entnommenen
  Beträge  ohne  weitere  Revision  behält,  so  daß  in  dieser  Beziehung
von  keiner  Seite  Ansprüche  erhoben  werden  können.  Ferner  soll  für  den  Zeitraum
vom  1.  Juli  d.  J.  bis  zur  wirklichen  Einlösung  der  Bahn  der  Tarif  im  Verbandverkehr
  für  die  Zweigbahn  in  gleicher  Weise,  wie  dies  bisher  in  den  Büchern
der  Schleswigschen  Eisenbahn--Aktiengesellschaft  schon  geschehen  ist,  nach  einer
vollen  Meile  berechnet  werden  und  sind  gegen  die  von  dem  Altonaer  Revisionsburean
  endgültig  beschafften  Feststellungen  von  keiner  Seite  Einwendungen  zu
erheben.

ie
Die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  die  Firma  Peto,
Brassey  &amp;amp;  Betts  verzichtet  auf  alle  Forderungen,  welche  sie  für  die  Mitbenutzung
der  Station  Klosterkrug  seit  dem  1.  Februar  1866.,  für  die  einseitige  Abhaltung
der  Kosten  der  Revisionsbüreaus  in  Altona  und  Flensburg,  für  Wagenmiethe  2c.
gegen  die  Zweigbahngesellschaft  hätte  geltend  machen  können.
S.  3.
        <pb n="349" />
        —  317  —

S.  3.

Die  Klosterkrug-Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  verzichtet  ürerseis.  auf
den  Betrag  von  2256  Mark  9  SIhillingen,  welcher  derselben  für  die  Betriebsperiode
  vom  1.  Februar  1866.  bis  ultimo  Dezember  1866.  nach  den  Revisionsergebnissen
  von  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  zu  wenig  gezahlt
worden  sind.

S.  4.

Die  Direktion  der  Klosterkrug-Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet
sich,  sofort  eine  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  zu  konvoziren  und  derselben
die  Annahme  dieser  Vereinbarung  zu  empfehlen.  Sobald  dieses  geschehen  und
die  zu  beantragende  Genehmigung  des  beabsichtigten  Arrangements  Seitens  der
Regierung  erfolgt  sein  wird,  soll  die  Zweigbahn  mit  allen  dazu  Fehörigen  Gebäuden,
  Anlagen,  Maschinen,  Transportmitteln,  Geräthen,  Ubtensilien,  Reservestücken
  2c.,  nichts  davon  ausbeschieden,  in  dem  alsdann  vorhandenen  Zustande
und  ohne  daß  gegen  die  Beschaffenheit  einzelner  Stücke  Monituren  erhoben  werden
können,  an  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  die  Firma  Peto,
Brassey  K  Betts  abgelefer  werden.  Als  Ablieferungstermin  ist  der  2.  Januar
  1869.  festgesetzt  worden  und  verpflichtet  sich  die  Direktion  der  Zweigbahnesellschaft

  bona  fille  bis  dahin  für  die  entsprechende  und  ordnungsmäßige  Unterhaltung
  der  Betriebsmittel  2c.  Sorge  zu  tragen.

g.  5.

Die  Verwaltung  der  Schleswigschen  Bahnen  übernimmt  das  vor  dem
1.  Februar  1866.  angestellt  gewesene  Personal,  hat  aber  für  die  nach  diesem
Jätvunkte  von  der  Verwaltung  der  Zweigbahngesellschaft  mit  dreimonatlicher
ündigungsfrist  engagirten  Personen  keine  Verwesoung.  Jedoch  erklärt  dieselbe
sich  bereit,  dem  Bahnhofsverwalter  in  Schleswig  und  event.  auch  dem  dortigen
Expedienten  und  Assistenten  vom  1.  Januar  1869.  eine  dreimonatliche  Gage
auszuzahlen.  Der  über  die  Verpachtung  der  Bahnhofsrestauration  in  Schleswig

bestehende  Vertrag  wird  selbstverständlich  ebenfalls  übernommen.

KS.  6.

Zur  Sicherung  gegen  etwanige  Ansprüche  unbekannter  Gläubiger  hat  die
Verwaltung  der  Zweigbahn  sofort  nach  beschaffter  Ablieferung  derselben  auf  ihre
Kosten  bei  der  jetzt  unstandigen  Behörde  ein  landübliches  Proklam  zu  extrahiren
und  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  der  Firma  Peto,  Brassey
&amp;amp;  Betts  alle  darauf  etwa  angemeldeten  Anspacche  von  der  Hand  zu  halten.

S.  7.
Für  die  Ueberlassung  der  Zweigbahn  unter  den  vorstehenden  Bedingungen
zahlt  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  die  Firma  Peto,  b
&amp;amp;  Betts  an  die  Klosterkrug=  Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  den  Betrag  von
Mr.  7322  neun-
        <pb n="350" />
        —  318  —

neunundneunzig  Tausend  dreihundert  Thalern  Dänischer  Reichsmünze  oder
74,475  Rthlr.  Preuß.  Kur.  in  folgenden  Beträgen  aus:

Nach  der  am  2.  Januar  1869.  zu  beschaffenden  Ablieferung  sollen  am
3.  s.  Mts.  in  Schleswig  42,000  Rthlr.  R.  M.  =  31,500  Rthlr.  Preuß.  Kur.
in  Schleswigschen  Stammaktien  zum  Kurse  von
96  Prozent  oder  nach  Wahl  der  Firma  Peto,  Brassey
&amp;amp;  Betts  in  Preußischen  Silberthalern  nach  dem
Dreißigthalerfuß  an  die  Direktion  der  Zweigbahngesellschaft
  eingezahlt  werden.

Ferner  wird  ein  Belauf  von  43,500  Rthlr.
N.  2.  32,625
vom  1.  Februar  1869.  an  dergestalt  zur  Disposition
ehalten,  daß  die  denselben  Berag  ausmachenden,
isher  uneingelösten  Prioritäts-Obligationen  der  Zweigbahngesellschaft
  gegen  baares  Geld  in  Silberthalern
nach  dem  Dreißigthalerfuß  in  Flensburg  ausgetauscht
werden,  so  daß  also  jede  Prioritäts=  Obligation  der
Iweigbahngese  schaft  zu  75  Rthlr.  Preuß.  Kur.  berechnet
  werden  soll.

Die  alsdann  noch  restirenden  13,800  Rthlr.

M.  .....................................  =  10,350  -  -  -
475  r.  Preuß.  .

sollen  bei  der  betreffenden  Behörde  in  Schleswig  am  1.  Februar  1869.  in
Schleswigschen  Aktien  zum  Kurse  von  96  Prozent  deponirt  werden  und  so  lange
st  bleiben,  bis  das  im  F.  6.  erwähnte  Proklam  abgelaufen  und  alle  etwa
auf  dasselbe  profitirten  Forderungen  erledigt  worden  sind.

Es  wird  hierbei  beiderseits  ausdrücklich  vorausgesetzt  und  vereinbart,  daß
die  E  die  Erwerbung  der  Zweigbahn  von  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
  resp.  der  Firma  Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts  in  Aktien  und  baarem  Gelde
zu  zahlende  Summe  als  eine  der  Zweigbahngesellschaft  als  solcher  zukommende
Abfindung  anzusehen  und  der  letzteren  es  zu  überlassen  ist,  ihre  einzelnen  Aktionaire
  und  Prioritätsgläubiger  aus  dieser  Abfindung  baar  zu  befriedigen.

.  S.

Die  Zinsen  der  in  deposito  verbleibenden  Aktien  sollen  vom  2.  Januar
1869.  an  der  Zweigbahngesellschaft  zufallen.  Auf  diejenigen  60  Prioritäts-Obligationen,
  welche  die  Verwaltung  der  Zweigbahngesellschaft  aus  früheren
Betriebsüberschüssen  angekauft  und  in  den  Reservefonds  gelegt  hat,  ist  von  der
Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  resp.  der  Firma  Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts
kein  Anspruch  zu  erheben.  *r½

Falls  wider  Erwarten  dieses  Dokument  als  stempelpflichtig  angesehen
werden  sollte,  oder  Falls  sonstige  Kosten  für  dasselbe  bezahlt  werden  müßten,
haben  die  kontrahirenden  Theile  Heerzu  jeder  die  Hälfte  beizutragen.  K##

.  10.
        <pb n="351" />
        —  319  —

C.  10.

Es  wird  ausdrücklich  bemerkt,  daß  die  von  der  einen  und  anderen  Seite
in  dieser  Vereinbarungsakte  ausgesprochenen  Erklärungen,  Einräumungen  und
Verzichte  2c.  2c.  als  nicht  erfolgt  und  als  gänzlich  unverbindlich  betrachtet  werden
sollen,  wenn  die  Ausführung  des  beabsichtigten  Arrangements  durch  die  Versagung
  der  nachzusuchenden  Genehmigung  der  Staatsregierung  oder  durch  eine
vermneinende  Abstimmung  der  zu  berufenden  Generalversammlung  der  Zweigbahngesellschaft
  unmöglich  gemacht  werden  würde.

Urkundlich  dessen  ist  die  vorstehende  Vereinbarungsakte  von  den  kontrahirenden
  Theilen,  unter  Entsagung  aller  Einreden,  Rechtswohlthaten  und  Behelfe,
eigenhändig  unterschrieben  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  Flensburg,  den  29.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Davids.  (L.  S.)  v.  Warnstedt.
(L.  S.)  J.  Firjahn.  (L.  S.)  IJ.  S.  Louth.
(L.  S.)  H.  Münchmeyer.  (L.  S.)  D.  Schröder.

Verhandelt  Schleswig,  den  2.  Januar  1869.

Da  der  Vertrag  zwischen  der  Klosterkrug=  Schleswiger  Eisenbahngesellschaft
einerseits  und  der  Schleswigschen  Eisenbahn=  Aktiengesellschaft,  resp.  der  Firma
Peo  Brassey  &amp;amp;  Betts  andererseits  über  die  Einlösung  der  Zweigbahn  von

losterkrug  nach  Schleswig  vom  29.  Oktober  1868.  am  beutigen  e,  den
kontraktlichen  Bestimmungen  gemäß,  vollzogen  werden  sollte,  solches  aber,  der
ur  Zeit  noch  nicht  erfolgten  Allerhöchsten  Genehmigung  wegen,  nicht  hat  geschezen
  können,  so  haben  die  kontrahirenden  Theile,  nämlich
der  Betriebsdirektor  J.  S.  Louth  und
der  Generalbevollmächtigte  Schröder

als  Vertreter  der  Schleswigschen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft,  und
der  Amtmann  a.  D.  Dapvids,  sowie
der  Fabrikant  Firjahn
als  Direktoren  der  Klosterkrug.  Schleswiger  Eisenbahngesellschaft
sich  über  folgende  Punkte  verständigt.

Der  Vertrag  vom  29.  Oktober  1868.  wegen  Uebertragung  der  mehrgedachten
  Zweigbahn  an  die  Schleswigsche  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  bleibt  in
allen  seinen  Theilen  in  Kraft  und  wird  nur  hinsichtlich  der  festgesetzten  Ueberlieferungs=
  und  Zahlungstermine  dahin  geändert:

(r.  7322.  1)  Die
        <pb n="352" />
        —  320  —

1)  Die  Bahn  cum  pert.  wird  dem  Vertrage  gemäß  zwei  Tage  nach  Eingang
  der  offiziellen  Mittheilung  der  erfolgten  Alerzöchsten  enehmigung
überliefert  und  in  Empfang  genommen.

Der  7.  bestimmte  erste  Termin  von  42,000  Rthlr.  R.  M.  oder
31,500  Rthlr.  Pr.  Kurant  wird  entweder  am  Tage  der  Ueberlieferung
der  Bahn  oder  am  darauf  folgenden  Tage  in  Schleswigschen  Stammaktien
  zum  Kurse  von  96  Prozent  oder  nach  Wahl  der  Firma  Peto,
Brassey  &amp;amp;  Betts  in  Preußischen  Silberthalern  nach  dem  Dreißigthalerfuß
an  die  Direktion  der  Zweigbahngesellschaft  eingezahlt  werden.

3)  Vier  Wochen  nach  geschehener  Zahlung  des  ersten  Termins  wird  ein
Belauf  von  43/,500  Rthlr.  R.  M.  oder  32,625  Rthlr.  Pr.  Kurant  derestalt
  zur  Dispofition  gehalten,  daß  die  denselben  Betrag  ausmachenden,
Hlstrr  uneingelösten  Prioritäts-Obligationen  der  Zweigbahngesellschaft
gegen  baares  Geld  in  Silberthalern  nach  dem  Dreißigthalerfuß  in  Flensurg
  ausgetauscht  werden.

4)  Die  alsdann  noch  restirenden  13,800  Rthlr.  R.  M.  oder  10,350  Rthlr.
Pr.  Kurant  werden  gleichzeitig  bei  der  betreffenden  Behörde  in  Schleswig
bis  zum  Ablauf  des  zu  erlassenden  Proklams  in  den  vorgedachten  Stamm
aktien  zum  Kurse  von  96  Prozent  deponirt  und  wird  es  im  Uebrigen
ganz  dem  Kontrakte  vom  29.  Oktober  1868.  gemäß  verhalten.

5)  Der  Betrieb  der  Bahn  bleibt  in  den  Händen  der  Direktion  der  Klosterkrug
  Schleswiger  Eisenbahngesellschaft  bis  zur  erfolgten  Genehmigung
und  Ueberlieferung,  und  die  Zinsen  der  zu  zahlenden  Stammaktien  verbleiben
  den  Vertretern  der  Schleswigschen  Eisenbahn-  Aktiengesellschaft,
#s  Firma  Peto,  Brassey  &amp;amp;  Betts,  bis  zum  Tage  der  Ueberlieferung

er  Bahn.

Vorgelesen,  allseitig  genehmigt  und  unterschrieben.

Davids.  J.  S.  Louth.
J.  Firjahn.  D.  Schröder.

2

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berk,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="353" />
        —  321  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  7323.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  ehemaligen  Kurfürsten
  von  Hessen.  Vom  15.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Sämmtliche,  nach  Maaßgabe  des  Vertrages  vom  17.  September  1866.
dem  ehemaligen  Kurfürsten  Friedrich  Wilhelm  von  Heseen  belassene  Nutznießungsund
  Forderungsrechte,  nebst  den  bereits  fälligen,  noch  nicht  abgeführten,  sowie
den  kunftig  fälligen  Hebungen  aus  solchen,  werden  hierdurch  mit  Zeschlag  belegt,
  ingleichen  das  gesammte,  hierunter  nicht  mitbegriffene  Vermögen  des  Kurfürsten,
  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  über  die  ler  bezeichneten  Objekte  seit
dem  17.  September  1866.  bereits  Verfügungen  des  Kurfürsten,  namentlich  Veräußerungen
  oder  Cessionen  an  Dritte,  stattgefunden  haben  oder  nicht.

g.  2.

Die  nach  F.  1.  der  Beschlagnahme  unterliegenden  Gegenstände,  soweit  sie
sich  nicht  bereits  in  Preußischer  Verwaltung  befinden,  sind  von  den  damit  zu
beauftragenden  Behörden  in  Besitz  und  Verwaltung  zu  nehmen.

In  Ausübung  der  Eigenthums=  und  der  Nutzungsrechte  an  diesen  Objekten
  wird  der  Kurfünk  durch  die  verwaltenden  Behörden  mit  voller  rechtlicher
Wirkung  vertreten.  Ausstehende  Forderungen  sind  bei  Eintritt  der  Fälligkeit
durch  die  verwaltenden  Behörden  einzuziehen.

Aus  den  in  Beschlag  genommenen  Objekten  und  Revenüen  sind,  mit  Ausschließung
  der  Rechnungslegung  an  den  Kurfürsten,  die  Kosten  der  Beschlagnahme
  und  der  Verwaltung,  sowie  der  Maaßregeln  zur  Ueberwachung  und
Abwehr  der  gegen  Preußen  gerichteten  Unternehmungen  des  Kurfürsten  und

seiner  Agenten  zu  bestreiten.  erbleibende  Ueberschüsse  sind  einem  besonderen
Depofitum  zuzuführen.
Jahegang  1869.  (Nr.  7823—7324.)  42  S.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1869.
        <pb n="354" />
        —  322  —

g.  3.

Verfügungen  des  Kurfürsten  über  die  der  Beschlagnahme  unterliegenden
Gegenstände,  insbesondere  Veräußerungen  und  Cessionen,  sind  ohne  rechtliche
Wirksamkeit.

Zahlungen,  welche  der  Beschlagnahme  zuwider  Erfolgen,  find  als  nicht
eschehen,  und  Kompensationsrechte  auf  Grund  solcher  Handlungen,  welche  nach
Pabkitatten  dieses  Gesetzes  vorgenommen  werden,  als  nicht  entstanden  zu  erachten.
  Die  Ablieferung  von  Gegenständen,  welche  der  Beschlagnahme  unterworfen
  sind,  an  den  Kurfürsten  oder  nach  dessen  Anweisung  zieht  die  Verbindlichkeit
  zur  vollen  Ersatzleistung  nach  sich.

.  4.

Die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  kann  dritten  gutgläubigen  Erwerbern
  und  Cessionarien  (I.  2.)  gegenüber  durch  Königliche  Anordnung,  in
allen  übrigen  Fällen  nur  durch  Gesetz  erfolgen.

.  5.
Die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  welches  mit  dem  Tage  der
Publikation  in  Kraft  tritt,  wird  dem  Finanzminister  übertragen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1869.

(I.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck  .  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7324.)  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  der  Beschlagnahme  Verordnung  vom
2.  März  1868.  Vom  15.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  I.

Die  Wiederaufhebung  der  durch  die  Verordnung  vom  2.  März  1868.
ausgesprochenen  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs  Geerg  kann  dritten
gut-
        <pb n="355" />
        —  423  —
gutgläubigen  Erwerbern  und  Cessionarien  (F.  2.  der  Verordnung  vom  2.  März  1868.)
gegenüber  durch  Königliche  Anordnung,  in  allen  übrigen  Fällen  nur  durch  Gesetz
—  en.  Der  F.  4.  der  Verordnung  vom  2.  März  1868.  wird  hiernach  abgeändert.

8.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in  Kraft.
Urkbdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7325.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  Häusern  des  Landtages  ertheilte  Genehmigung
  zu  der  Verordnung  vom  2.  März  1868.,  betreffend  die  Beschlagnahme
  des  Vermögens  des  Königs  Georg.  Vom  15.  Februar  1869.

N  die  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.  erlassene  Verordnung  vom  2.  März  1868.  (Gesetz  Samml.
S.  166.  167.),  die  Beschlagnahme  des  ##  des  Königs  Georg  betreffend,
von  beiden  Häusern  des  Landtages  genehmigt  worden  ist,  wird  dies  hierdurch

bekannt  gemacht.
Berlin,  den  15.  Februar  1869.

Das  Staatsministerium.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7324—7326.)  42“  (Nr.  7826.)
        <pb n="356" />
        —  324  —

(Nr.  7326.)  Privilegium  wegen  Kreirung  einer  zweiten  Emission  auf  jeden  Inhaber  lautender
  Obligationen  für  die  Stadt  Spandow,  Regierungsbezirk  Potsdam,
im  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  4.  Januar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Spandow  mit  Genehmigung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  außerordentlicher
  Ausgaben  für  Kommunalbedürfnisse,  namentlich  zur  Ausführung  nothwendiger
  Bauten  und  zur  Regelung  des  gesammten  Schuldenzustandes  der  Stadt,
außer  den  bereits  durch  Unser  Privilegium  vom  22.  März  1858.  kreirten  Stadt.
Obligationen  von  50,000  Thalern,  ein  ferneres  Anlehen  von  60,000  Thalern
aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  weitere,  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inzaber  enthalten,  durch

egenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  sechszig  Tausend  Thalern
Shandowe  Stadt-Obligationen  II.  Emission,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema
in  600  Apoints  zu  100  Thalern  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich
zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten
Tilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  funf  und
zwanzig  Jahren  von  Zeit  der  Emission  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der
Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  zu  Berlin,  den  4.  Januar  1869.
(L.  S.)  WMilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Pro-
        <pb n="357" />
        —  326  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.
(Stadtwappen.)

Spandower  Stadt-Obligation

II.  Emission

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant
%
(Ausgefertigt  in  Gemähheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  #een  186.

Gesetz  ·  Sammlung  von  186.  Seite  ..  ...  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  und  Festung  Spandow  urkunden  und  bekennen
hiermit,  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn
von  100  Thalern,  geschrieben:  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant  gegeben
hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  nothwendiger
Kommunalbauten  und  Regelung  des  gesammten  Schuldenzustandes  der  Stadt  in
Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Poollegiums  vom.  e  186.  aufge.
nommenen  Darlehns  von  60,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  erfolgt  nach  Maaßgabe  des  festgestellten
Tilgungsplanes  innerhalb  längstens  fünf  und  zwanzig  Jahren  dergestalt,  daß
die  darin  jährlich  ausgeworfenen  Amortisationsraten  in  den  Stadbthaushalts-Etat
  aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt-Obligationen  vermittelst
  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  binnen  spätestens  fünf  und  zwanzig
Jahren  getilgt  werden.

Die  Eiadtgemeinde  Spandow  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  Behufs  größerer  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  beziehentlich  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Nummern,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

iese  Bekanntmachung  erfolgt  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermin  in
dem  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  in  dem  Staats-Anzeiger.
  Jedesmal,  wenn  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung
  der  Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt
  werden.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben  ist,
wird  dasselbe  in  halblährichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

(Nr.  7326.)  Die
        <pb n="358" />
        —  326  —

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  gegen  bloße  Rück.

babe  dieser  Schuldverschreibung,  beziehungsweise  der  ausgegebenen  Zinskupons,
ei  der  Stadt-Hauptkasse  in  Spandow  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  uch  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Spandow.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand
erworben  werden,  so  sollen  auch  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
  durch  die  oben  bezeichneten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf
die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  §#.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:


a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Spandow  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Besugnie  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen;  ghen  die  Verfü  ungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Pas  am  statt;

b)  das  im  F.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  hiesigen
Königlichen  Kreisgericht;  .

c)diewdens§.6.9.und12.jenerVerordnungvorgeschriebmenBekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  errösfentcht  werden;

)  an  die  Stelle  der  im  I.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  H.  8.  erwähnten
achten  Jahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werdem.  Ooch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Kupons  durch  Vorzeigung
  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach
Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
vorgekommenen  Zinsscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  haldbjährliche  Zinskupons  ausgegeben,
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt.  Hauptkasse
  in  Spandow  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zins-
        <pb n="359" />
        —  327  —
kupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Spandow  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  gesammten  Steuerkraft.
ith  it  Oessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Spandow,  den  re  18..

(Trockener  Stempel.)
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Meistrattdirigemten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


Eingetragen  Kentrolbuch  Hierzu  sind  Kupons  .4  bis
Fol  AM  .  .  ...  nebst  ausgereicht.
Der  Kassenkuratrrr.

Rendant  der  Stadt-Hauptkasse.

Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Potedam.
Serie  .....

Zinskupon  W  ....
über
zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Zinsen
der
Stadt  ·  Obligation
II.  Emission  ...

über  Einhundert  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  2e  ...

18.  die  halbjährlichen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  mit  zwei  Thalern
funfzehn  Silbergroschen  aus  der  StadtHauptkasse  in  Spandow.
Spandow,  den  #en  18..

(Trockener  Stempel.)

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er
fällig  geworden,  erhoben  wird.

 

(Nr.  J26.)  Pro-
        <pb n="360" />
        —  328  —
Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.

Talon
zu  der
Spandower  Stadt-Obligation
II.  Emission  ##  ..4
über  Einhundert  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  ##e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.
bei  der  Stadt-Hauptkasse  in  Spandow)  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Spandow,  den  .  .  ..  18..
(Trockener  Stempel.)
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministertums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="361" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  16  —

 

(Nr.  7327.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  einiger,  in  einem  Theile  Westpreußens  noch
geltenden  Bestimmungen  der  Instruktion  für  die  Westpreußische  Regierung
vom  21.  September  1773.  Vom  5.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  diejenigen  Theile  von  Westpreußen,  in  welchen  die  Regierungs-Instruktion
  vom  21.  September  1773.  bisher  noch  Gültigkeit  hatte,  unter  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  nach  dem  Patent  wegen  Publikation  des  Provinzialrechts  für  Westpreußen
  vom  19.  April  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  103.)  §.  4.  in  Kraft  gebliebenen,
  auf  das  jus  terrestre  nobilitatis  Prussiae  sich  gründenden  Bestimmungen
  der  Regierungs-Instruktion  vom  21.  September  1773.  über  die  Erbfolge
des  Adels  werden  vom  1.  April  1869.  an  aufgehoben.

Artikel  lII.

An  die  Stelle  derselben  (Art.  I.)  treten  die  Vorschriften  Unseres  Allgemeinen
  Landrechts.

In  Betreff  des  Verhältnisses  der  Eheleute  kommen  die  Vorschriften  lseren
Allgemeinen  Landrechts  in  dem  Umfange  zur  Anwendung,  wie  dieselben  zu  olge
F.  I7.  des  Westpreußichen  Provinzialrechts  (Gesetz  Samml.  von  1844.  S.  106.)
in  den  übrigen  Theilen  von  Westpreußen,  in  welchen  die  Regierungs--Instruktion
vom  21.  September  1773.  keine  Geltung  mehr  hat,  eingeführt  sind.

Artikel  III.

Das  Verhältniß  derjenigen  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  April  1869
verheirathet  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
Jahrhang  1869.  (Nr.  7327.)  43  so-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Februar  1869.
        <pb n="362" />
        —  330  —

sowie  der  Grundsätze  über  die  Vermögens-Auseinandersetzung  bei  Trennung  der
Ehe  durch  richterliches  Erkenntniß,  nach  den  Gesetzen,  welchen  die  Eheleute  zur
Zeit  der  geschlossenen  Ehe  unterworfen  waren,  bestimmt  werden.  Bei  der  Erbfolge
  hingegen,  insofern  dieselbe  nicht  auf  Verträgen  oder  letztwilligen  Verordnunen
  bunht  „soll  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl  haben,  ob  er  nach  den  zur
eit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen  oder  nach  den  Vorschriften
des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1869.

.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck--Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Xr.  7328.)
        <pb n="363" />
        —  331  —

(Nr.  7328.)  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  der  Provinz  Hannover  zur
Entscheidung  von  Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Vom  5.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

·  s.1.

Die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Amtsgerichte
bei  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  liegt  den  großen  Senaten  der
Obergerichte  ob.

S.  2.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  diejenigen  Beschwerden  in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Anwendung,  welche  bei  den  kleinen  Senaten
der  Obergerichte  anzängig  find.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7328—7329.)  43°  Nr.  7329.)
        <pb n="364" />
        —  332  —

(Nr.  7329.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  in  Betreff  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Magdeburg  über  Eilsleben  und  Helmstedt  nach  Braunschweig
  mit  einer  Zweigbahn  von  Eilsleben  über  Schöningen  nach  Jerxheim.
  Vom  27.  Mai  1868.

S  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Braunschweig  und  Lüneburg  haben  in  Verfolg  des  Separat=  Artikels  I.  zum
Staatsvertrage  vom  23.  Februar  186  1.,  belreßand  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  zwischen  Kreiensen  und  Altenbeken,  beschlossen,  noch  anderweite  Eisenbahnverbindan
  en  zwischen  Ihren  Staaten  ins  Leben  zu  rufen,  und  für  die  deshalb
erforderlichen  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath  und

Minsterialdirektor  August  Ludwig  Freiherrn  von  der
eck,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchstihren  Generaldirektor  August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende
Vertrag  verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn
  von  Magdeburg  über  Eilsleben  und  Helmstedt  nach  Braunschweig  nebst
einer  Zweigbahn  von  Eilsleben  über  Schöningen  nach  Jerrheim  zuzulassen  und
zu  fördern.

Die  Richtung  dieser  Eisenbahnen  ist  im  Allgemeinen  festgestellt,  wie  folgt:

1)  In  unmmittelbarem  und  thunlichst  zweckmäßigem  Anschlusse  an  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahn  wird  von  Magdeburg  aus  eine  Bahn
in  möglichst  direkter  Richtung  bis  in  die  Nähe  des  Ortes  Eilsleben
geführt.

2)  Von  Eilsleben  ab  wird  diese  Bahn  einerseits  über  Wefensleben  und
Marienborn  nach  Helmstedt  geleitet,  von  Helmstedt  über  Königslutter
nach  Braunschweig  fortgesetzt  und  auf  dem  Bahnhofe  Braunschweig  mit
den  dort  ausmündenden  Bahnen  verbunden.

Bei  Helmstedt  wird  die  Bahn  über  den  dort  bereits  vorhandenen
Bahnhof  dergestalt  geführt,  daß  ein  ungehinderter  Durchgang  der  Züge
stattfindet.

3)  An-
        <pb n="365" />
        —  333  —

3)  Andererseits  wird  die  von  Magdeburg  kommende  Bahn  von  Eilsleben
ab  über  Völpke,  Schöningen  und  Söllingen  nach  Jerxheim  fortgesetzt
und  auf  dem  Bahnhofe  Frrzzeim  mit  den  dort  auslaufenden  Braunschweigischen
  Bahnlinien  in  direkte  Verbindung  gebracht.

Zwischen  Schöningen  und  Jerxheim  wird  diese  Bahn  in  unmittelbarer
  Anlehnung  an  das  Planum  der  vorhandenen  eingeleisigen  Strecke
der  Braunschweigischen  Staatsbahn  von  Helmstedt  nach  Jerxheim  dergestat
  ausgeführt,  daß  die  letztere  Strecke  ohne  Weiteres  in  die  Bahninie
  Magdeburg-  Schöningen-Jerxheim  eingeschaltet  werden  kann.

Artikel  2.

Die  Lage  derjenigen  Punkte,  wo  die  neuen  Bahnen  in  den  Richtungen
Eilsleben  -Helmstedt  und  Eilsleben-Schöningen  die  beiderseitige  Landesgrenze
überschreiten,  wird  erforderlichen  Falls  seiner  Zeit  durch  technische  Kommissarien
beider  Regierungen  näher  festgestellt  werden.

Artikel  3.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinien  und  des  Bauplanes  innerhalb
der  vorstehend  bezeichneten  Anschluß,  und  Uebergangspunkte  bleibt  einer  jeden
der  Hohen  Regierungen  in  Ihrem  Gebiete  vorbehalten.

Die  Entscheidung  über  die  in  Verbindung  mit  dem  Bahnbau  auszuführenden
  Wegeübergänge,  Brücken,  Wasserdurchlässe,  Flußkorrektionen  und  Parallelwege,
  sowie  die  daupolizeiliche  Prüfung  der  Bahnhofsgebäude  steht  in  jedem  Gebiete
  den  dortigen  kompetenten  Behörden  zu.

Artikel  41.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  beabsichtigt,  die  auf  Preußisches  Gebiet
  fallenden  Strecken  der  Bahnen  von  Magdeburg  über  Eilsleben  nach  Helmstedt
  und  von  Eilsleben  über  Schöningen  nach  Jerxheim  durch  die  Berlin-Potsdam-Madgdeburger
  Eisenbahngesellschaft  ausführen  zu  lassen  und  der  gedachten
  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  derselben  unter  den  in
Preußen  üblichen  Bedingungen  zu  ertheilen.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  der  auf  Braunschweigischem  Gebiet  belegenen  Strecken  derselben
Gesellschaft,  und  zwar  soweit  die  Braunschweigischen  Landesgesetze  dies  gestatten,
unter  gleich  günstigen  Bedingungen  und  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  ertheilen.

Auch  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  der  genannten  Gesellschaft
  die  Mitbenutzung  des  schon  vorhandenen  Bahngeleises  zwischen  Schöningen
  und  Jerrheim  unter  näher  zu  vereinbarenden  Bedingungen  gestatten.

Den  Bau  und  Betrieb  der  Bahnstrecke  von  Helmsteo  nah  Braunschweig
wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  auf  eigene  Rechnung  ausführen
  lassen.

(Nr.  7329.)  In
        <pb n="366" />
        —  334  —

In  Betreff  der  Mitbenutzung  der  Braunschweigischen  Bahnhäöfe  zu  Helmstedt,
  Jerxheim  und  Schöningen  Seitens  der  Berlin-Potsdam--Magdeburger
Gesellschaft,  sowie  in  Betreff  des  Betriebswechsels  zwischen  den  beiderseitigen
Bahnverwaltungen  und  wegen  des  Betriebsdienstes  auf  den  von  beiden  gemeinschaftlich
  zu  benutzenden  Stationen  und  Bahngeleisen  bleibt  die  Vereinbarung
zunächst  den  Verwaltungen  selbst  überlassen.  Nöthigenfalls  werden  die  beiden
Hohen  Regierungen  eine  Verständigung  darüber  herbeizuführen  suchen.

Artikel  5.

Die  Bahnstrecke  von  Magdeburg  über  Eilsleben  nach  Schöningen  soll
sofort  mit  zwei  Geleisen  versehen  werden,  bis  zu  deren  Vollendung  auch  auf  der
Strecke  von  Schöningen  nach  Jerxheim  das  zweite  Geleise  herzustellen  ist.

Es  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  die  Bahnstrecke  von
Eilsleben  nach  Helmstedt  und  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  für
die  Bahnstrecke  von  Helmstedt  nach  Braunschweig  vorbehalten,  die  uoführun
des  zweiten  Bahngeleises  bei  eintretendem  Bedursuß  anzuordnen.  Man  ist  schoch
einverstanden,  daß  das  zweite  Bahngeleise  auf  der  ganzen  Linie  zwischen  Eilsleben
  und  Braunschweig  ausgeführt  werden  soll,  sobald  von  einer  der  Hohen
Regierungen  zur  Anlegung  desselben  auf  Ihrer  Gebietsstrecke  geschritten  wird.

Uebrigens  ist  für  die  Bahnstrecke  Eilsleben.  Helmstedt  und  Helmstedt-Braunschweig
  das  zur  Anlegung  zweier  Geleise  erforderliche  Grundeigenthum
sofort  anzukaufen  und  zur  Verwendung  bereit  zu  halten.

Artikel  6.

Der  Bau  der  vorbezeichneten  Bahnen  soll  solide  und  dauerbaft  ausgeführt
werden,  damit  Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind.

Dabei  werden  die  Bahnen  in  allen  Theilen  eine  solche  Einrichtung  erhalten,
  daß  Personen,  Güter  und  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert
  zu  werden  geeignet  sind,  ohne  Gefahr  und  Nachtheile  transportirt  werden
können.

Artikel  7.

Die  Hohen  Regierungen  werden  die  Ausführung  der  neuen  Bahnanlagen
thunlichg  beschleunigen  lassen.
ie  Königlich  Preußische  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
von  der  Berlin-Potsdam-  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden
Bauten  innerhalb  zwei  Wime  von  Ertheilung  der  beiderseitigen  Konzessionen
an  gerechnet,  vollendet  und  dem  Betriebe  übergeben  werden.  Die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  wird  die  von  Ihr  auszuführende  Strecke  von  Helm.
stedt  nach  Braunschweig  in  gleicher  Frist  betriebsfähig  herstellen  lassen.

Artikel  8.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  behält  sich  das  Reccht  vor,
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung  das  durch  die  rlinots-
        <pb n="367" />
        —  35  —

Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  auf  der  Bahnstrecke  von  Schöningen
nach  Jerxheim  hergestellte  zweite  MDohngelesse  sammt  Nebenanlagen  in  Folge  einer
derselben  mindestens  ein  Jahr  vorher  zu  machenden  Ankündigung  gegen  Eubactung
des  Anlagekapitals  (der  Kosten  der  ersten  Anlage,  einschließlich  der  während  der
Bauzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,  sowie  der  Kosten  für  spätere  Vervollständigungen
  und  Erweiterungen)  zu  erwerben.  Insofern  jedoch  zur  Zeit  der
Erwerbung  der  Zustand  dieser  Anlagen  gegen  die  ursprüngliche  Beschaffenheit
sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  wird  von  dem  ursprünglichen  Anlagekapitale
  nach  einem  durch  Scchverstindige  zu  ermittelnden  Prozentsatze  ein  dem
dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Mit  der  Erwerbung  des  Eigenthums  des  vorbezeichneten  zweiten  Bahngeleises
  ist  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  berechtigt,  den  Betrieb
auf  der  Bahnstrecke  von  Schöningen  nach  Jerxheim  allein  zu  übernehmen  und
den  Betriebswechsel  nach  Schöningen  zu  verlegen;  gleichwohl  soll  eine  Unterbrechung
  oder  Behinderung  des  durchgehenden  Verkehrs  auf  dieser  Bahnstrecke
niemals  eintreten.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete
  belegenen  Eirien  der  Eisenbahnen  von  Magdeburg  bis  Lon#ed  und
Schöningen  ankaufen  würde,  gewährt  die  98  oglich  Praurdchweigs  che  Regierung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auch  der  im  Braunschweigischen
  Gebiete  belegenen  Strecken  dieser  Bahnen  nach  Maaßgabe  des
Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
behält  sich  jedoch  Ihrerseits  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum  dieser  letztgenannten
Bahnstrecken  zu  jeder  Zeit  nach  einer  mindestens  ein  Vohr  vorher  gemachten  Ankündigung
  unter  denselben  Bedingungen  an  sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die
Königlich  Preußische  Regierung  dasselbe  erworben  hat,  selbstverständlich  unter
Vergütung  der  von  letzterer  Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,
wie  auch  nach  Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.
Aber  auch  in  diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes
auf  den  Bahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und  Schöningen  der  Königlich
Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Braunschweigischen  Strecken
entfallenden  Betriebsüberschüsse  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  verbleiben.  «

Artikel  9.

Bei  Ertheilung  der  Konzession  an  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  wird  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  derselben
auch  im  Lezzonllh  Braunschweigischen  Gebiete  die  Rechte  verleihen,  welche  nach
dem  Braunschweigischen  Gesetze  über  die  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht,  vom  30.  April
1867.  solchen  unter  staatlicher  Genehmigung  errichteten  Aktiengesellschaften  zustehen.
  Die  Gesellschaft  wird  jedoch  ihr  Vobiui  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung
in  Preußen  behalten  und  in  Beus  auf  alle  Maaßnahmen  und  Festsetzungen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Beaufsichtigung  *i-(Nr.

  7329.)  er-
        <pb n="368" />
        —  336  —

Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  ressortiren.

Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung  von  künftigen  Umgestaltungen
und  Abänderungen  der  Gesellschaftsstatuten,  die  Ger#hmigung  von  Erweiterungen
des  Unternehmens  und  der  Anlage  neuer  Stationen,  sowie  der  Aufnahme  von
Darlehen  und  der  Emission  neuer  Stamm:  oder  Prioritäts-Aktien  oder  Priorilätt-
  Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt

eiben.

Artikel  10.

Da  die  Eisenbahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und  Schöningen  zum

größten  Theile  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebietes  belegen  find,  so
erklärt  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  in  Anerkennung  der  Nothwendigkeit
  übereinstimmender  Betriebsvorschriften  für  diese  Bahnen,  sich  bereit,
die  im  Preußischen  Gebiete  für  die  genannten  Bahnen  erlassenen  oder  noch  zu
erlassenden  administrativen  Anordnungen  auch  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Strecken  in  dem  Umfange  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  das  Statut  der
Berlin-Potsdam-  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  insoweit  nicht  die  von  der
r#ogc  Braunschweigischen  Regierung  zu  ertheilende  Konzession  entgegenehende
  Bestimmungen  enthält,  ingleichen  das  für  die  Preußischen  Gebietsstrecken
eltende  Bahnpolizei=  Reglement,  sowie  das  Betriebs  -  Reglement  der  Berlin-Potsdum-Madebuurger
  Bahn  auch  für  die  das  Herzogthum  Braunschweig
berührenden  Strecken  der  obigen  Bahnen  maaßgebend  sein  sollen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Genehmigung  des  Tarifs
und  Fahrplans  rücksichtlich  der  Bahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und
Schöningen  vorbehalten.  Dasselbe  gilt  für  die  Bahnstrecke  von  Schöningen  bis
Jerxheim,  so  lange  diese  im  Mitbesitz  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Gesellschaft
  sich  befindet,  jedoch  mit  Beschränkung  auf  die  Züge  resp.  den  Verkehr
zwischen  der  genannten  Bahnstrecke  einerseits  und  den  übrigen  Bahnstrecken  dieser
Gesellschaft  andererseits,  wogegen  der  Fahrplan  für  die  auf  jener  Strecke  Seitens
der  Braunschweigischen  Eisenbahnverwaltung  etwa  zu  befordernden  Lokalzüge,
sowie  der  Tarif  für  den  Verkehr  der  Stationen  Schöningen,  Söllingen  und
Jerxheim  unter  sich  und  mit  den  übrigen  Braunschweigischen  Stationen  oder
darüber  hinaus  der  Festsetzung  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
unterliegt.

Ueber  die  Einrichtung  durchgehender  Züge  auf  den  zu  erbauenden  Eisenbahnen
  werden  die  beiden  Hohen  Regierungen  sich  seiner  Zeit  verständigen.

Schon  jetzt  ist  indeß  im  Verfolg  der  Bestimmungen  im  Artikel  10.  des
Vertrages  vom  23.  Februar  1861.,  den  Bau  der  Bahn  von  Kreiensen  nach
Altenbeken  betreffend,  verabredet,  daß  zwischen  Magdeburg  und  Jerxheim  in
beiden  Richtungen  täglich  mindestens

ein  Personen-Schnellzug  mit  einer  Fahrzeit  von  nicht  mehr  als  7  Minuten
auf  die  Meile,  ausschließlich  der  Aufenthalte  auf  den  Zwischenstationen,

  sowie
zwei  gewöhnliche  Personenzüge  mit  einer  Fahrzeit  von  nicht  mehr  gis
12  Mi-
        <pb n="369" />
        —  337  —

12  Minuten  auf  die  Meile,  ausschließlich  der  Aufenthalte  auf  den
Zwischenstationen,

eingerichtet  werden  sollen.  Diese  Züge  werden  zwischen  Berlin  und  dem  Rheine
in  beiden  Richtungen  durchgehen,  und  zwar  entweder  vermittelst  Anschlusses  an
die  auf  der  Route  über  Braunschweig  und  Minden  bestehenden  durchgehenden
Züge,  oder  mittelst  Einlegung  besonderer  Züge.

Artikel  11.

Die  Landeshoheit  bleibt  für  die  Bahnstrecken  im  Braunschweigischen  Gebiete
  der  Herzoglichen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten.

Alle  innerhalb  des  Braunschweigischen  Gebietes  vorkommenden,  die  Bahnanlage
  und  den  Transport  auf  derselben  betreffenden  Verbrechen,  Vergehen  und
Uebertretungen  sollen  daher  den  Braunschweigischen  Behörden  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  angezeigt  und  nach  den  Braunschweigischen  Gesetzen  beurtheilt
werden.

Die  Berlin-Potsdam--Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller
Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  oder  des  Betriebes
derselben  auf  Braunschweigischem  Gebiete  gegen  sie  erhoben  werden  möchten,  der
kheigischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Braunschweigischen  Gesetzen  sich  zu
unterwerfen.

Die  im  Braunschweigischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  genannten
Gesellschaft  sind  den  Braunschweigischen  Landesgesetzen  unterworfen.  Die  Staatsangehörigen
  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt
werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes

  nicht  aus.
Artikel  12.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  behält  sich  vor,  zur  Regelung
des  Verkehrs  wischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  der  Ihr
über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  einen
ständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welchem  die  Bahnverwaltung  jede  für  seinen
Zweck  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen  hat.

Die  Beriin.  Ptstam  Medeburger  Gesellschaft  ist  gehalten,  auf  Verlangen
  der  Keywoglih  Braunschweigischen  Regierung  innerhalb  des  Braunschweigischen
  Gebiets  einen  dort  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen,  welcher
ur  vollständigen  Vertretung  der  Bahnverwaltung  gegenüber  der  Herzoglichen
Regierng  und  den  Braunschweigischen  Behörden  ermächtigt  ist.

Artikel  13.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  von  dem  in  Rede
stehenden  Eisenbahn-Unternehmen  der  Verlin-Porsdam-Magdeburger  Gesellschaft
eine  Gewerbesteuer  oder  ähnliche  öffentliche  Abgabe  nicht  erheben,  auch  den
Schienenweg  zur  Grundsteuer  nicht  beranzichen.  ·
Dagegen  hat  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  der
Herzoglich  Vraunschweigischen  Regierung  für  die  Ertheilung  der  im  Artikel  4.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7329.)  44  ge.
        <pb n="370" />
        —  338  —

gedachten  Konzession  eine  jährliche  Abgabe  zu  entrichten,  welche  der  im  Königreiche
  Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1858.
vom  Reinertrage  der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu
diesem  Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  der
genannten  Gesellschaft  auch  von  dem  Reinertrage  der  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  arheben,  und  von  dem  Betrage
derselben  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  denjenigen  Theil  abführen,
  welcher,  nach  dem  Verhältniß  der  Gesammtlänge  der  Bahnen  von  Berlin
bis  Helmstedt  und  Schöningen  zu  der  Länge  der  davon  auf  Braunschweigischem
Gebiete  belegenen  Strecken,  auf  die  letzteren  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postmmerando  und  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.

Artikel  14.

Beide  Hohe  Regierungen  verzichten  darauf,  den  Betrieb  auf  den  anzulegenden
  Bahnen  jemals  einstellen  oder  unterbrechen  zu  lassen.

Bei  eintretenden  Betriebstärungen  wollen  Sie  unverzüglich  die  geeigneten
Maaßregeln  ergreifen,  damit  die  Fahrbarkeit  der  Bahnen  und  deren  regelmäßiger
Betrieb  in  möglichst  kurzer  Frist  wieder  hergestellt  werde.

Die  von  der  einen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  sollen  ohne  weitere
Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  15.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  sich,  dem  Transporte
  von  Bundestruppen  und  Militaireffekten  auf  der  nach  Vorstehendem  innerhalb
  Ihres  Gebietes  zu  erbauenden  Bahnstrecke  dieselben  Erleichterungen  zu  gewähren,
  welche  auf  Ihren  sonstigen  Staatsbahnen  bestehen.

Auch  wollen  die  Hohen  Regierungen  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Gesellschaft  verpflichten,  auf  den  von  derselben  auszuführenden  Bahnstrecken  der
Militairverwaltung  dieselben  Vortheile  und  Erleichterungen  zu  gewähren,  welche
auf  den  alten  Dasustrektn  des  Unternehmens  bestehen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Berlin-Potsdam-Maddeburger
  Eisenbahngesellschaft  bei  der  Konzeßionir#n  der  neuen  Bahnstrecken  die
Verpflichtung  auferlegen,  die  Preise  für  Militairpersonen  und  Militaireffekten
den  auf  den  Preußischen  Staatsbahnen  bestehenden  Preisen  gleich  zu  stellen,  so
wird  dies  auch  Seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bezüglich
der  in  Braunschweigisches  Gebiet  fallenden  Strecken  bis  Helmstedt  resp.  Schöningen
  geschehen.

Artikel  16.

Die  Hezwoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  der  Telegraphenverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  unentgeltlich  das  Recht  einräumen,  die  Eisenbahn
  von  Helmstedt  bis  Braunschweig  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien
  zu  benutzen  und  zu  solchem  Zwecke  nicht  allein  oberirdische  Leitungen  mit

einer
        <pb n="371" />
        —  339  —

einer  oder  zwei  Stangenreihen  an  der  einen  Seite  der  Bahn,  sondern  auch  eine
unterirdische  Leitung  an  der  anderen  Seite  auszuführen.  Die  Hohen  Regierungen
werden  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Gesellshaft  rücksichtlich  der  von  dieser
zu  erbauenden  Bahnstrecken  die  Verpflichtung  auferlegen,  die  Ausführung  solcher
Telegraphenanlagen  in  gleichem  Maaße  zu  gestatten.

Artikel  17.

Die  beiden  Hohen  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  auch  auf
den  neuen  Routen  über  Helmstedt  und  Jerxheim  der  durchgehende  Verkehr  durch
zweckmäßige  Betriebseinrichtungen,  namentlich  durch  direktes  Expeditionsverfahren,
Durchgang  der  Wagen,  Einrichtung  direkter  Züge  resp.  Anschluß  an  solche  Züge
thunlichst  erleichtert  und  gefördert  werden  soll.

Artikel  18.

Dieser  Vertrag  soll  in  wei  gleichlautenden  Original-Exemplaren  ausgefertigt
und  unverzüglich  zur  Ertheilung  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Ratifikationen
vorgelegt  werden,  deren  Auswechselung  längstens  binnen  vier  Wochen  stattfinden
wird.

So  geschehen  Magdeburg,  den  27.  Mai  1868.

(L.  8S.)  August  Ludwig  Frh.  v.  d.  Reck.
(L.  S.)  August  Philipp  Christian  Theodor  v.  Amsberg.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratiftzirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  7329—7330.)  (Nr.  7330.)
        <pb n="372" />
        —  340  —

(Nr.  7330.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Januar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
der  Chausseegeld-Erhebung  an  den  Kreis  Memel  in  Bezug  auf  die  Straße
von  Paul-Narmund  nach  Bajohren  bis  zur  Landesgrenze  bei  Nimmersatt.

A##  Ihren  Bericht  vom  23.  Dezember  v.  J.  will  Ich  dem  Kreise  Memel,
Regierungsbezirks  Königsberg,  in  Bezug  auf  die  für  Rechnung  der  Staatskasse
zu  erbauende  Chaussee  von  Kaul.  NAainn  an  der  Kreis-Chaussee  von  Memel
nach  Bajohren  bis  zur  Landesgrenze  bei  Nimmersatt,  gegen  Uebernahme  der
chausseemäßigen  Unterhaltung  derselben,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Fniiss,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmumgen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
desgleichen  die  Befugniß  zur  Gewinnung  der  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Siaatt  Ehe  een  bestehenden  Bestimmungen,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaufseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
**  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  4.  Januar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriume.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(  Deceer).
        <pb n="373" />
        341  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–—  Nr.  17.  —

 

(Nr.  7331.)  Gesetz  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein.
  Vom  9.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ce.

Sr#  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

Die  Verordnung  vom  6.  Juli  1845.  wegen.  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
  für  die  Landestheile,  in  welchen  noch  gemeines  Recht  gilt,  tritt
auch  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  in  Kraft.

KC.  2.
Der  §.  2.  Nr.  6.  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1845.  erhält  für  Schleswig-Holstein
  folgende  Fassung:
wegen  Rückstände  von  Abgaben,  die  in  Folge  einer  besonderen  Berechtigung
  an  Privatpersonen  zu  entrichten  sind,  als  Wege-  und  Brückengelder
  u.  s.  w.“  .3

An  die  Stelle  des  im  §.  7.  Absatz  1.  der  gedachten  Verordnung  bestimmten
Zeitpunkts  tritt  der  31.  Dezember  1869.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1869.

(1.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

 

Jahrgong  1869.  (Nr.  7331—7332)  45  (Nr.  7332.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1869.
        <pb n="374" />
        —  342  —

(r.  7332.)  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  sechster
Serie  Über  eine  Anleihe  der  Stadt  Elberfeld  von  Einhundertfunfzig
Tausend  Thalern.  Vom  11.  Januar  18069.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versummlung
von  Elberfeld  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Elberfeld  zur  Bestreitung
der  Kosten  gemeinnütziger  Bauten  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  150,000  Thalern,
  geschrieben  Einhundertfunfzig  Tausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  sechster  Emission
zu  gestatten,  und  bei  diesem  Antrage,  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl
als  der  Gläubiger,  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges
Prioilegiun  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten

bligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  werden  750  Stück  Obligationen,  zu  200  Thalern  eine  jede,  ausgegeben.


2)  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset  und  die
Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  gezahlt.  Zur  Tilgung  der  Schuld
wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obliationen
  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet.  Der
Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung
Unserer  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung
  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadt  zu.

3)  Zur  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
  der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  von  der  Stadtverordneten=
  Versammlung  eine  Schuldentilgungs-Kommission  gewählt,
welche  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften
von  Unserer  Regierung  in  Düsseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen
ist.  Dieselbe  sol  aus  #uri  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eins  aus  der
Stadtverordneten-Versammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
  zu  erwählen  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  750.
und  mit  ausdrücklicher  Bezeichnung  als  sechste  Emission“  nach  dem
beiliegenden  Schema  ausgefertigt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den
Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem
Rendanten  der  Eemeindrkasf=  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Stadtsekretair  kontrasignirt.

Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beiufügen.  r
)  Den
        <pb n="375" />
        —  343  —

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,

jeder  zu  fünf  Thaler,  in  den  darin  bestimmten  halbjährigen  Terminen
sahlar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Mit  dem  Ablauf
ieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden,  nach  vorheriger
öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons  durch  die  Gemeindekasse
an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht  und,  daß  dies  gescheden
wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons  werden  von  dem
Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Vecsallli  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  voher
sur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Pulikum

  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von
dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

10)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Gemeindekasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit
diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.
Mit  letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Jazkungstemnatne

fülli  en  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag

er  sehlemen  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjen#igen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies
Depositum  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge
  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission
kontrasignirte  Anweisung  des  Oberbürgermeisters  zu  betimmungsmägiger
Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.
Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen

(Nr.  7332.)  45“  läng-
        <pb n="376" />
        —  344  —

längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obli-Ktionen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenden
ekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen
  ßf  dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen
reißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
auch  nicht,  der  Bestimmung'  unter  15.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet
  zum  Behufe  der  thelung  neuer  Obligationen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen
Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde  Stiftungen  angeinfallen.

13)  Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und
kann  die  Stadt,  wenn  die  Iinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Jahlung  derselben  von  den
Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  den  öffentlichen  Anzeiger  des  Preußischen  Staatsanzeigers,  durch
die  Elberfelder  öffentlichen  Blätter  und  durch  die  Amtsblätter  oder  öffentlichen
  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Cöln.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  #.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  engelähnlen.
Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  die  Verfügungen
  der  Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  Unsere  Regierung
  zu  Düsseldorf  statt;

b)  das  im  F§.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem  Landgerichte
zu  Elberfeld;

JP0)  die  in  den  &amp;amp;  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  14.  angeführten  Blätter  geschehen;

)  an  die  Stelle  der  im  §F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zu  Urkunde  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
Un-
        <pb n="377" />
        —  345  —

unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Elberfelder  Stadt-Obligation

VI.  Emission
(Trockener  Stadt-Stempel.)  -  (Stadt-Siegel.)
über  Zweihundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegiuim  vom..
.  .  .  .  ..  hierzu  ausdrücklich  ermächt  igt  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  deesr  Obligation  sechster  Emission  die  Summe  von  zweihundert
Thalern  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Elberfeld  zu  fordern
  hat.

5,  auf  fünf  Prozent  jährlich  gestgese  ten  Zinsen,  am  ..  ten  ....  ..  ..  ...
....................  jeden  Ja  8  fällig,  werden  aber  nur  gegen
diicha  er  iarseda  talbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kündigung
  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Mrivilegium
  enthalten.

Elberfeld,  den  nnn  18.
Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
Eingetragen  Kontrolbuch  Folio  .....  .  ...
Der  Stedts  tretai.  NJüekzu  si  die  Kupons  ...............

Der  Gemeinde-Empfänger.
N.  N.

(Nr.  7332)  Die-
        <pb n="378" />
        —  346  —

Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Allerhöchsten

Privilegium  vom  ....  .  ...  ..  ungültig
  und  werthlos,  wenn  dessen  Geldbetrag

nichtbie  aw.....  kcecechoben  ist.

(Erster)  Kupon
zur
Elberfelder  Stadt-Obligation
VI.  Emission.-über


Zweihundert  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  empfüngt  am.  :..:  18.  an  halbjährigen
Zinsen  der  oben  benannten  Elberfelder  Stadt-Obligation  aus  der  Elberfelder

Gemeindekasse  fünf  Thaler  Kurant.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.

(XNB.  Die  Namen  des  Oberbürgermeisters  und  der
Kommission  werden  gedruckt.)

Eingetragen  Folio  der  Kontrole.
Der  Stadtsekretair.  Der  Gemeinde-Empfänger.
N.  N.  N.  J.

(Tr.  733)
        <pb n="379" />
        —  347  —

(Nr.  7333.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Januar  1869.,  betreffend  die  Organisation  der
Verwaltungsbehörden  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  19.  Januar  d.  J.  bestimme  Ich
hinsichtlich  der  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  der  Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont  auf  Grund  des  Vertrages  vom  18.  Juli  1867.  (Gesetz=  Samml.
für  die  Preußischen  Staaten  von  1868.  S.  I.,  Fürstlich  Waldecksches  Regierungsbl.
von  1867.  S.  133.),  was  folgt:

1)  Die  unter  dem  Namen  „Fürstlich  Waldecksche  Regierung“  bestehende
Behörde  wird  aufgehoben.  Die  Funktionen  der  Gesammtregierung,  sowie
der  bei  derselben  bestehenden  Abtheilungen  des  Innern,  für  Schulwesen,
Finanzen  und  Militairangelegenheiten  gehen  auf  den  Landesdirektor  über,
insoweit  diese  Funktionen  nicht  nach  Maaßgabe  des  Vertrages  vom  18.  Juli
1867.  von  Preußischen  Behörden  wahrzunehmen  sind  resp.  an  solche
übertragen  werden.

2)  Zu  Meiner  unmittelbaren  Entscheidung  sind  nur  diejenigen  Angelegenheiten
  zu  bringen,  welche  nach  den  in  Preuzen  geltenden  Bestimmungen
Meiner  Entscheidung  vorbehalten  sind.

3)  An  Stelle  der  Kreisräthe  werden  künftig  Amtmänner  angestellt.
Berlin,  den  25.  Januar  1869.

Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

(#r.  7333—7331)  (Xr.  7334.)
        <pb n="380" />
        —  348  —

(Nr.  7334.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1869.,  betreffend  die  in  Gemäßheit  der
Gesetze  vom  28.  September  1866.,  vom  6.  März  1868.  und  vom  5.  Februar
  1869.  ferner  aufzunehmende  Staatsanleihe  von  fünf  Millionen
Thaler.

Ar  Ihren  Bericht  vom  13.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemähheit  der
Gesetze  vom  28.  September  1866.  (Geseh,  Samme  S.  607.),  vom  6.  März  1868.
(Gesetz=  Samml.  S.  221.)  und  vom  5.  Februar  1869.  (Gesetz=  Samml.  S.  305.),
betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair--  und  Marineverwaltung
und  die  Fortdauer  des  bewilligten  Kredits  bis  in  Höhe  von  fünf  Millionen
Thaler,  eine  weitere  Staatsanleihe  von  fünf  Millionen  Thaler  aufgenommen
werde.  Dieselbe  ist  in  Schuldverschreibungen  über  Einhundert  Thker,  zweihundert
  Thaler,  fünfhundert  Thaler  und  Eintausend  Thaler  auszugeben,  mit
vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich,  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres,
zu  verzinsen  und  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
  S.  71.)  und  Meines  Erlasses  vom  27.  April  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  1005.)  mit  der  danach  für  verschiedene  Eisenbahnzwecke  bewilligten  Anleihe
von  vierzig  Millionen  Thaler  Behufs  der  Verzinsung  und  Tilgung  zu  einer
und  derselben  Anleihe  zu  vereinigen.  Zur  Tilgung  dieser  Anleihe  fsind  vom
Jahre  1869.  ab  jährlich  funfzig  Tausend  Thaler)  sowie  die  durch  die  fortschreitende
  Amortisation  ersparten  und  die  durch  Präklusion  erloschenen  Zinsen  zu
verwenden.  Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sowohl  den  hiernach
zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen  Schuldverschreibungen
  zur  Rückzahlung  nach  sechsmonatlicher  Frist  auf  einmal  zu  kündigen.
  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Februar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="381" />
        —  349  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  18.—

 

(Xr.  7335.)  Verordnung,  betreffend  die  Gerichtsorganisation  im  Jadegebiete.  Vom  6.  Februar
  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  nachdem  im  Großherzogthum  Oldenburg  neuerdings  das  bisherige  dortige
  Ober-Appellationsgericht  und  das  Appellationsgericht  zu  Einem  Gerichte  mit
der  Bezeichnung  „Ober-Appellationsgericht“  vereinigt  worden  sind,  und  dadurch
eine  Aenderung  in  der  Organisation  der  durch  Unsere  Verordnungen  vom  5.  November
  1854.  und  6.  Oktober  1858.  mit  Wahrnehmung  der  richterlichen  Funktionen
  für  Unser  Jadegebiet  kommissarisch  betrauten  Großherzoglich  Oldenburgischen
Gerichtsbehörden  eingetreten  ist,  zur  ferneren  Regelung  des  durch  jene  Verordnungen
geschaffenen  Verhältnisses,  auf  Grund  stattgehabter  Verabredung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  im  Anschlusse  an  die  gedachten  Verordnungen,  was  foldgt:

Artikel  1.

Zu  H.  4.  der  Verordnung  vom  5.  November  1854.  und  Artikel  2.  der  Verordnung
  vom  6.  Oktober  1858.
In  Justigsachen  geht  die  bisherige  Kompetenz
a)  des  Großherzoglichen  Appellationsgerichts  zu  Oldenburg  als  Justizkanzlei,
mit  Ausnahme  der  allgemeinen  Dienstangelegenheiten,
auf  den  Appellationssenat,
b)  des  Großherzoglichen  Ober-Appellationsgerichts  zu  Oldenburg,  mit  Ausnahme
  der  allgemeinen  Dienstangelegenheiten,
auf  den  Kassationssenat,  und
J)  des  Großherzoglichen  Ober-Appellationsgerichts  und  des  Appellationsgerichts
hinsichtlich  der  allgemeinen  Dienstangelegenheiten
auf  das  Plenum  des  Großherzoglichen  Ober-Appellationsgerichts  zu  Oldenburg
  über.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7335—7336.)  46  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1869.
        <pb n="382" />
        —  350  —

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen  der
Verordnungen  vom  5.  November  1854.  und  6.  Oktober  1858.

Der  Marineminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7336.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  der  auf  den  Erträgnissen  des  Staats  aus
dem  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Unternehmen  lastenden  Verpflichtungen
zur  Gewährung  von  Zinszuschussen  und  Amortisationsbeträgen  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds.  Vom  8.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  6  1

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Zinszuschüssen  und  Amortisationsbeträgen,
  welche  dem  Staate  hinsichtlich  des  Anlagekapitals  der  Oberhausen-Arnheimer
  Eisenbahn,  der  Cöln-Gießener  Eisenbahn  und  der  festen  Rheinbrücke
bei  Cöln  nach  den  Verträgen  vom  30.  Dezember  1852.,  vom  22.  Juni  1854.
nebst  Schlußprotokoll  vom  25.  Oktober  1854.  und  vom  10.  August  1865.  obliegt,
  ist  von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  der  Staat  die  aus  seiner  Betheiligung
  an  dem  Cöln  -Mindener  Eisenbahn  -Unternehmen  bei  dessen  Gründung
Krußrenden  und  die  später  durch  Amortisation  erworbenen  Cöln-Mindener
tammaktien  im  Betrage  von  2)529,000  Thalern,  beziehungsweise  die  den
Garantiefonds  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle  bildenden  Effekten  ganz  oder
theilweise  veräußert  oder  sonst  darüber  zu  anderen  als  den  in  den  eben  erwähnten
Verträgen  bezeichneten  Zwecken  verfügt,  eintretenden  Falles  jederzeit  aus  den
bereitesten  Mitteln  der  Staatskasse  in  demselben  Umfange  zu  erfüllen,  wie  dies
zu
        <pb n="383" />
        —  351  —

u  geschehen  hätte,  wenn  die  Stammaktien  zum  Betrage  von  2,529,000  Thalern
ich  fortdauernd  im  Besitze  des  Staats  befänden,  beziehungsweise  der  Garantiefonds
  nach  den  in  den  gedachten  Verträgen  enthaltenen  geshnn  bei  zinsbarer
  Anlegung  der  Bestände  desselben  zu  41  Prozent  beibehalten  wäre.

KC.  2.

-  Hinsichtlich  des  hier  anliegenden  Vertrages  vom  10.  August  1865.  wird
hiermit  gleichzeitig  der  Staatsregierung  Entlastung  ertheilt.

G  3.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1869.

—-  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Vertrag
zwischen
dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate  zu  Cöln  und  der
Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

D.  im  F.  21.  des  unterm  9.  Oktober  1843.  errichteten  und  unterm  18.  Dezember
  ejusalem  anni  landesherrlich  bestätigten  Statuts  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft,  sowie  in  den  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahn.  Kom.
missariate  zu  Cöln  und  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
abgeschlossenen  Verträgen  vom  30.  Dezember  1852.  resp.  22.  Juni  1854.  nebst
Schlußprotokoll  vom  25.  Oktober  desselben  Jahres  vorgesehene  Amortisation  der
Aktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  durch  ben  Staat  im  Wege  der
allmäligen  Einlösung  nach  dem  Nennwerthe  wird  für  immer  aufgehoben.
(Nr.  7336.)
        <pb n="384" />
        —  362  —

K.  2.

«  DjeCölniMindenerEisenbahngesellschaftzahltdemStaaterrEntschäs
dkgpngfurdenWefalldetim§.1.aufimmeraufgehobenenAmortisation
dreizehn  Millionen  Thaler.  Zum  Zwecke  der  Bereitstellung  dieser  Entschädigung
wird  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ihr  dermaliges  Aktienkapital  verdoppeln,
  also  von  jetzt  dreizehn  auf  sechsundzwanzig  Millionen  Thaler  erhöhen.
Von  den  hiernach  zu  emittirenden  neuen  Aktien  soll  auf  jede  alte  Aktie  dem
Inhaber  eine  neue  zum  Nominalwerthe  mit  der  Berechtigung  angeboten  werden,
die  neuen  Aktien  noch  innerhalb  des  laufenden  Jahres  voll  einnzahlen  und  auf
diese  Weise  schon  für  die  Erträgnisse  des  Betriebsjahres  1866.  mit  den  alten
Aktien  gleichberechtigt  zu  machen.  Auf  die  neuen  Aktien,  welche  auf  die  im
Besitz  des  Staates  befindlichen  Aktien  fallen,  wird  die  Einzahlung  des  NRominalbetrages
  durch  Abrechnung  auf  die  obige  Entschädigung  gelrigte  Von  dem
hierdurch  nicht  getilgten  Theil  der  Entschchihung  hat  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  drei  Millionen  Thaler  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  und  den  Rest
bis  zum  2.  Januar  1866.  dem  Staate  baar  auszuzahlen.

G.  3.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  willigt  darin,  daß  der  nach  den
Verträgen  wegen  der  Oberhausen-Arnheimer  Eisenbahn  vom  30.  Dezember  1852.
und  wegen  der  Cöln-Gießener  Eisenbahn  und  der  festen  Rheinbrücke  bei  Cöln
vom  22.  Juni  1854.  resp.  nach  dem  Schlußprotokoll  vom  25.  Oktober  1854.
zur  Deckung  etwaiger  Zinsenausfälle  bestimmte  Garantiefonds  auf  die  Ansammlung
  eines  Bestandte  von  zwei  Millionen  Thalern,  berechnet  nach  dem  jeweiligen
Kurswerthe  der  darin  niedergelegten  Effekten,  beschräntt  wird.  Die  diesen
Kurswerth  von  zwei  Millionen  Thalern  übersteigenden  gegenwärtigen  Bestände
des  Garantiefonds  werden  dem  Staate  hierdurch  zur  seeinn  Verfügung  überlassen.
  Imgleichen  sollen  alle  nach  den  besagten  beiden  Verträgen  dem  Garantiefonds
  zugewiesenen  laufenden  Einnahmen  des  Staates  aus  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen,  einschließlich  der  Zinsen  und  Dividenden  des  angesammelten
  Garantiefonds,  dem  Staate  fortan  insoweit  zur  freien  Verfügung  verbleiben,
  als  sie  zu  Zinszuschüssen  für  das  jedesmal  vorhergehende  Betriebsjahr
nicht  in  Anspruch  genommen  werden  und  auch  nicht  dazu  erforderlich  sind,  um
den  während  der  Vorjahre  durch  geleistete  Zinszuschüsse  oder  sonst  etwa  unter
den  Betrag  von  zwei  Millionen  Thalern  verminderten  Garantiefonds  wieder  auf
diese  Höhe  zu  bringen.  Die  Bestimmungen  der  I#.  8.  und  9.  des  Vertrages
vom  22.  Juni  1854.  ween  eventueller  Verminderung  des  Garantiefonds  auf
einen  eisernen  Garantiebestand  von  bloß  dreimalhundert  Tausend  Thalern  sollen
übrigens  durch  gegenwärti  ne  Vereinbarungen  keine  Aenderung  erleiden,  es  soll
vielmehr  bei  denselben  uch  ferner  sein  Bewenden  behalten.

K.  4.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  entbindet  den  Staat  von  der
Zinsgarantie,  welche  derselbe  nach  deren  Statut  vom  9.  Oktober  1843,  z  der
er-
        <pb n="385" />
        —  363  —

Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde  vom  18.  Dezember  1843.  auf  Höhe  von  drei
und  einem  halben  Prozent  für  die  Stammaktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  übernommen  hat.  Die  genannte  Gesellschaft  wird  zu  diesem  Zwecke
ihre  Aktionaire  zum  Umtausch  ihrer  jetzigen  Aktiendokumente  gegen  solche  neu
auszufertigende  Dokumente  veranlassen,  in  denen  die  erfolgte  Aufhebung  der  Zinsarantie
  des  Staates  ausdrücklich  anerkannt  wird  und  welche  nach  Form  und
Inhale  mit  den  nach  einem  festzustellenden  neuen  Schema  auszufertigenden
Dokumenten  der  nach  F.  2.  dieses  Vertrages  zu  emittirenden  neuen  Aktien  übereinstimmen.
  Wer  von  dem  Rechte  Gebrauch  machen  will,  auf  eine  alte  Aktie
eine  neue  zum  Nominalwerthe  zu  erhalten  (F.  2.))  soll  sich  gefallen  lassen,  daß
das  Dokument  der  alten  Aktie  gleich  bei  der  Ammeldung  zum  Bezuge  der  neuen
Aktie  umgetauscht  oder  doch  auf  demselben,  wenn  die  neuen  Aktiendokumente  bis
dahin  ni  dfertig  estellt  sind,  mindestens  das  Aufhören  der  Zinsgarantie  des
Staates  durch  2  bseenpelng  kenntlich  gemacht  wird.

.  5.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  entbindet  den  Staat  von  jeder
Verpflichtung  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  24.  Mai  1853.  und  18.  April
1855.,  besichungswesse  durch  die  in  diesen  Gesetzen  bezogenen  Verträge  vom
30.  Dezember  1852.  und  22.  Juni  1854.  übernommenen  Zinsgarantien  für
die  Anlagekapitalien  resp.  der  Eisenbahn  von  Oberhausen  zur  Niederländischen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Arnheim  und  der  Eisenbahn  von  Deutz  nach  Gießen
nebst  Zweigbahn  von  #eoro  nach  Siegen  und  der  festen  Rheinbrücke  zwischen
Cöln  und  Deutz  von  dem  Seitpunkte  ab,  von  welchem  während  zehn  auf  einander
  folgender  Jahre  die  Leistung  von  Zinszuschüssen  für  diese  Unternehmungen
Seitens  des  Staates  nicht  mehr  erforderlich  gewesen  sein  wird.  Mit  diesem
Zeitpunkte  hört  auch  die  Verpflichtung  des  Staates  zur  Reservirung  des  eisernen
Garantiebestandes  von  dreimalhundert  Tausend  Thalern  (F.  3.)  gänzlich  auf.

g.  6.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird  dem  Staate  über  das  Siebentel
  des  Aktienkapitals,  welches  derselbe  nach  F.  16.  ihres  Statuts  bei  Gründung
des  Unternehmens  übernommen  hat,  einzelne,  auf  den  Betrag  von  je  zweihundert
Thalern  lautende  Aktien  in  gleicher  Form  ausfertigen,  als  den  übrigen  Aktionairen.

K.  7.

Der  Staat  verzichtet  auf  die  ihm  nach  F.  21.  des  Statuts  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  zustehenden  Zinsen  und  Dividenden  von  denjenigen
sechshundert  neun  und  sechszig  Tausend  Thalern  Aktien,  welche  er  durch  Einlösung
  zum  Nennwerthe  bis  zum  Januar  1854.  einschließlich  bereits  amortisirt
bat.  ie  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich  dagegen,  dem
Staate  den  gleichen  Nominalwerth  in  neu  auszufertigenden  Aktien  zu  überweisen.
Diese  neuen  Aktien  sollen  von  der  Zeit  ab,  wo  die  amortisirten  Aktien  an  den
Zinsen  und  Dividenden  Theil  zu  nehmen  aufgehört  haben,  in  deren  Genuß  *

Nr.  7336.)  ..
        <pb n="386" />
        —  354  —

g.  8.

Die  dem  Staate  nach  den  IS#§.  6.  und  7.  zu  überweisenden  neuen  Aktien
sollen  den  ursprünglichen  Stammaktien  gleichstehen  und  daher  ebenso  wie  die
letzteren  bei  der  neuen  Aktien=  Emission  (F.  2.)  dergestalt  mitbetheiligt  und  mitberücksichtigt
  werden,  daß  der  Staat  auf  jede  dieser  Aktien  auch  eine  neue  Aktie
zum  Nominalwerth  abzunehmen  berechtigt  ist.  «

§.9.

In  Beziehung  auf  die  Zinsgarantie  und  beziehungsweise  die  Amortisation,
zu  welcher  der  Staat  hinsichtlich  des  Anlagekapitals  der  Oberhausen-Arnheimer
Eisenbahn,  der  Cöln-Gießener  Eisenbahn  und  der  festen  Rhembrücke  bei  Cöln
nach  den  Verträgen  vom  30.  Dezember  1852.  und  vom  22.  Juni  1854.  resp.
nach  dem  Schlußprotokolle  vom  25.  Oktober  desselben  Jahres  sich  verpflichtet
hat,  treten  die  Erträgnisse  von  den  ihm  nach  den  §.  6.  und  7.  zu  überweisenden
neuen  Aktien  in  die  Stelle  der  Zinsen  und  Dividenden  der  ursprünglichen  Staatsbetheiligung
  zu  einem  Siebentel  des  Aktienkapitals,  sowie  der  bis  1854.  einschließlich
  bereits  amortisirten  sechshundert  neun  und  sechszig  Tausend  Thaler
Aktien.  Es  soll  jedoch  dem  Staate  freistehen,  diese  neuen  Aktien  jederzeit  zu
veräußern  oder  sonst  darüber  nach  eigenem  Ermessen  Verfügung  zu  treffen,  sobald
er  gleichzeitig  anderweit  die  Verpflichtung  übernimmt,  der  Cöln.  Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle  und  zur  Amortisation  des
Anlagekapitals  der  Rheinbrücke  die  gleichen  Beträge,  welche  er  im  Falle  der
Fortdauer  des  Besitzes  jener  Aktien  herzugeben  hätte,  vorkommenden  Falls  aus
sonstigen  Fonds  zu  gewähren.  ic

Insoweit  in  gegenwärtigem  Vertrage  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
ist,  bleiben  alle  Rechte  des  Staates,  insbesondere  auch  dessen  Anspruch  auf  Superdividende
  (§.  16.  Nr.  4.  der  Statuten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft),
im  vollen  seitherigen  Umfange  fortbestehen.

Die  zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahn  -Kommissariate  zu  Cöln  und  der
Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen  Verträge  vom
30.  Dezember  1852.  resp.  22.  Juni  1854.  nebst  dem  Schlußprotokoll  vom
25.  Oktober  desselben  Jahres  bleiben  nur  noch  insoweit  in  Kraft,  als  sie  nicht
durch  das  vorstehende  Uebereinkommen  aufgehoben  oder  modifizirt  sind.

So  geschehen  zu  Cöln  im  Direktionsgebäude  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
  am  10.  August  1865.

C.  Matzerath.  D.  Oppenheim.  W.  Joest.

 

(Tr.  7337.
        <pb n="387" />
        —  355  —

(Nr.  7337.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom  29.  Februar
  1868.  über  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu
erworbenen  Landestheile  haftenden  Staatsschulden  2c.  Vom  II.  Februar
  18609.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Die  Tilgung  vormals  Hunnoverscher  Landes=  und  Eisenbahnschulden  ist
vom  Jahre  1869.  ab  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  in  jedem  Jahre  einzulösenden
  Schuldverschreibungen  im  Anfange  des  Monats  Juni  öffentlich  auseloost
  und  die  gezogenen  Nummern  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  mit
echsmonatlicher  n  gekündigt  werden.

Nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  Kündigung  können  die  Inhaber
  der  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  den  Kapitalbetrag  bei  der  Bezirks-Hauptkasse
  in  Hannover  baar  in  Empfang  nehmen.  Ueber  diesen  Termin  hinaus
  werden  unabgehobene  Kapitalbeträge  nicht  weiter  verzinst.

KC.  2.

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ist  ermächtigt,  Staatsschuldverschreibungen
  auf  Namen)  wenn  der  Eigenthümer  es  beantragt,  in  solche,  die
auf  den  Inhaber  lauten,  umzuschreiben.  Die  dadurch  entstehenden  Kosten  sind
vom  Eigenthümer  der  Verschreibung  zu  tragen.  In  Bezug  auf  die  Tilgung
wird  durch  die  Umschreibung  nichts  geändert.

 

F.  3.
Die  vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868.  geschehenen  Einschreibungen
  von  Staatsschuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  ausgestellt

sind,  auf  den  Namen  des  Besitzers  können,  auf  dessen  Antrag  und  Kosten,  von
der  mit  der  speziellen  Verwaltung  des  betreffenden  Staatsschuldenwesens  beauftragten
  Provinzialbehörde  wieder  aufgehoben  werden.

K.  4.

Auf  Namen  ausgestellte  Staatsschuldverschreibungen,  welche  Behufs  der  Tilgung
  eingelöst  sind,  können,  nach  dem  Ermessen  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
  einstweilen  von  der  im  F.  17.  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850.
(Gesetz=  Samml.  S.  57.)  vorgeschriebenen  Vernichtung  durch  Feuer  ausgeschlossen
und,  mit  dem  Tilgungsvermerk  versehen,  während  der  Verjährungszeit  aufbewahrt
  werden.  er  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  bleibt  überlassen,
diese  Aufbewahrung  selbst  zu  übernehmen,  oder  dieselbe  der  betreffenden  Provinzialbehörde
  zu  übertragen.

(Nr.  7337.)  Nach
        <pb n="388" />
        —  356  —

Nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  erfolgt  die  Vernichtung  der  aufbewahrten
  Verschreibungen  nach  Vorschrift  des  F.  17.  a.  a.  O.

Sowohl  nach  ertheilter  Decharge  über  die  betreffenden  Rechnungen  der
Staatsschulden-Tilgungskasse  durch  den  Landtag,  als  auch  demnächst  nach  bewirkter
  Vernichtung  der  Schuldverschreibungen,  sind  die  Littern,  Nummern  und
Geldbeträge  der  letzteren  öffentlich  bekannt  zu  machen.

E.  5.

Für  die  Fälle,  in  welchen  das  Verfahren  zur  Amortisation  abhanden  gekommener
  oder  vernichteter  Staatsschuldverschreibungen  oder  Zinskupons  bei  Eintritt
  der  verbindlichen  Kraft  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868.  nach  den  bis
dahin  gültig  gewesenen  Vorschriften  so  weit  durchgeführt  war,  daß  nur  noch  die
Ausferkigung  neuer  Dokumente  an  Stelle  der  amortisirten  und  die  Aushändigung
  der  neuen  Verschreibungen  oder  Kupons  an  die  Berechtigten  zu  veranlassen

lieb,  wird  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ermächtigt,  die  Ausfertigung

der  neuen  Schuldverschreibungen  oder  Zinskupons,  insofern  dieselbe  nicht  wegen
inzwischen  eingetretener  Verjährung  entbehrlich  ist,  sowie  die  Aushändigung  an
die  Berechtigten  nach  Maaßgabe  der  vor  Erlaß  des  Gesetzes  vom  29.  Februar
1868.  bestandenen  Gesetze  und  mit  der  den  Bestimmungen  dieser  letzteren  entsprechenden
  rechtlichen  Wirkung  auszuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="389" />
        —  357  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  7338.)  Gesetz,  betreffend  die  Gerichtsbarkeit  und  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehe  ·  und
Verlöbnißsachen  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  1.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
über  die  Gerichtsbarkeit  und  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehe-  und  Verlöbnißsachen
  für  die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  civilrechtliche  Trermng]  Ungültigkeit  oder
Nichtigkeit  einer  Ete  die  Hergellung  des  ehelichen  Lebens,  die  Iitimsung  ur
Ehe  oder  die  Eingehung  der  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  gehören  in  erster
Instanz  zur  Zuständigkeit  der  großen  Senate  der  Obergerichte.

S.  2.

Die  Vorschriften  über  die  Gerichtsverfassung,  das  gerichtliche  Verfahren
und  das  Gebührenwesen,  welche  für  sonstige  bürgerliche  Rechtsstreit  feiten  in  der
Provinz  Hannover  maaßgebend  sind,  finden  auch  auf  die  im  F.  I.  bezeichneten
Rechtsstreitigkeiten  Anwendung,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt.

K.  3.
Die  Zuständigkeit  der  großen  Senate  der  Obergerichte  ist  eine  ausschließliche.
K.  4.
Zum  Erlaß  einstweiliger  Verfügungen  ist  nur  das  Prozeßgericht  zuständig.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7338.)  47  II.  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  März  1869.
        <pb n="390" />
        —  358  —

II.  Bestimmungen  für  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Trennung,  Un—
gültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben.

G.  5.
Der  Gerichtsstand  wird  nur  durch  den  Wohnsitz  des  Ehemannes  begründet.

g.  6.
Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  sind  nicht  öffentlich.

g.  7.

Bei  den  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  muß  die  Kronanwaltschaft
  vertreten  sein.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift  hat  die  Nichtigkeit  des  Verfahrens
zur  Folge,  deren  prozessualische  Geltendmachung  sich  nach  denjenigen  Vorschriften
richtet,  welche  für  den  im  F.  431.  unter  Nr.  12.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung
für  *  vom  8.  November  1850.  aufgeführten  Nichtigkeitsgrund  maaßgebend
  sind.  «

§.8.

Die  Kronanwaltschaft  kann  zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung  einer  Ehe
neue  Thatsachen  und  neue  Beweismittel  beibringen,  auch  die  Ausnahmn  der
Beweise  betreiben.  "

Nichtige  Ehen,  sofern  die  Nichtigkeit  nicht  lediglich  auf  einem  Privatinteresse
  beruht,  hat  die  Kronanwaltschaft  als  Kläger  gegen  beide  Ehegatten  als
Beklagte  anzufechten.  Insoweit  hiernach  die  Kronanwaltschaft  zur  Erhebung  der
Klage  verpflichtet  erscheint,  ist  dieselbe  bei  bereits  anhängigem  Rechtsstreite  berechtigt,
  der  einen  oder  anderen  Prozeßpartei  beizutreten,  selbstständig  Anträge
zu  stellen  und  Rechtsmittel  zu  verfolgen.

S.  9.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  darf  zur  mündlichen  Verhandlung  über
Klaganträge,  welche  die  Trennung  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  den
Termin  erst  dann  anberaumen,  wenn  den  nachfolgenden  Vorschriften  über  den
Versuch  der  Sühne  genügt  ist.

K.  10.

Der  Erhebung  einer  Klage,  welche  die  Trennung  einer  Ehe  zum  Gegenstande
  hat,  muß  ein  Sühneversuch  durch  einen  Geistlichen  voraufgehen.
Diese  Vorschrift  erleidet  jedoch  eine  Ausnahme:
1)  wenn  der  Aufenthalt  des  Beklagten  unbekannt  oder  außerhalb  des  Königreichs
  ist
2)  wenn
        <pb n="391" />
        —  359  —

2)  wenn  dem  Sühneversuche  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts
  schwer  zu  beseitigende,  vom  Kläger  nicht  verschuldete  Hindernisse
  entgegenstehen;

3)  wenn  die  Ehegatten  einer  Religionsgesellschaft,  deren  Geistliche  Amtshandlungen
  mit  bürgerlicher  Wirksamkeit  vorzunehmen  befugt  find,  nicht
angehören.

Für  den  Sühneversuch  ist  der  Seelsorger  der  Ehegatten,  sowie  der  Geistliche
  der  Parochie,  welcher  sie  angehören,  zuständig.

Bei  Sühneversuchen  zwischen  jüdischen  Ehegatten  vertritt  ein  Rabbiner  die
Stelle  des  Geistlichen.

E.  11.

Wer  auf  Trennung  der  Ehe  klagen  will,  hat  hiervon  dem  zuständigen
Geistlichen,  wenn  er  aber  in  gemischter  Ehe  lebt,  den  beiden  zuständigen  Geislüchen
Anzeige  zu  machen.

Beide  Theile  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  des  Geistichen  fich  vor  ihm
zum  Sühnepersuch  einzufinden,  im  Falle  gemischter  Ehe  jedoch  jeder  Theil  nur
vor  dem  Geistlichen  seiner  Konfession.

Erscheint  der  Antragsteller  nicht,  so  ist  die  Weige  als  zurückgenommen
anzusehen.  Erscheint  die  Gegenpartei  nicht,  so  kann  dieselbe  von  dem  Vorsitzenden
des  Prozeßgerichts  durch  Androhung  und  Berhingun  von  Geldbußen  zum  Erscheinen
  angehalten  werden)  leistet  sie  jedoch  dieser  Anordnung  nicht  Pige,  so
wird  angenommen,  daß  der  Sühneversuch  mißlungen  sei.

KC.  12.

Der  Geistliche  ist  verpflichtet,  dem  Antragsteller  spätestens  nach  Ablauf
von  zwei  Monaten  seit  dem  Tage  der  Anzeige  eine  Bescheinigung  auszustellen,
daß  er  die  Sühne  ohne  Erfolg  versucht  habe  oder  dieselbe  zu  versuchen  Bedenken
trage.  Nach  Vorlegung  dieser  Bescheinigung  erfolgt  Seitens  des  Vorsitzenden
des  Prozeßgerichts  die  Anberaumung  des  Termins  zur  Verhandlung  über  die
Klaganträge.

Wird  von  dem  Geistlichen  die  erbetene  Bescheinigung  nicht  schheilt,  so  hat
der  Vorsitzende  des  Prozeßgerichts  auf  ein  schriftliches  Gesüch  des  Antragstellers
den  Geistlichen  um  eine  Erklärung  zu  ersuchen,  und  wenn  diese  innerhalb  zwei
Wochen  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  genügender  Weise  erfolgt,  den
beantragten  Verhandlungstermin  auf  die  Klaganträge  anzuberaumen.

Zum  Erlaß  einstweiliger  Verfügungen  ist  das  Prozeßgericht  befugt,  sobald
dem  Geistlichen  die  Anzeige  zum  Zweck  des  Sühneversuchs  gemacht  worden  ist.
Der  Geistliche  hat  hieruber  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  auszustellen.

K.  13.
Der  Sühneversuch  des  Geistlichen,  einschließlich  der  Ausstellung  der
7-Bescheinigung,

  erfolgt  gebühren=  und  stempelfrei.

(Tr.  7338.)  4
        <pb n="392" />
        —  360  —

K.  14.

Als  eine  Kla  ränderung  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  der  Kläger  im  Laufe
des  Rechtsstreits  andere  als  die  in  den  Klaganträgen  bezeichneten  Gründe  für
sein  Klagegesuch  vorbringt.  Die  Geltendmachung  der  neuen  Gründe  ist  durch
einen  vorgängigen  Sühneversuch  nicht  bedingt.

K.  15.

Die  Häufung  von  Klagen  und  die  Erhebung  einer  Widerklage  ist  nur
insoweit  zulässig,  als  die  geltend  zu  machenden  Ansprüche  die  Trennung,  Ungültigkeit
  oder  Nichtigkeit  der  Ehe  zum  Gegenstande  haben.

Die  Klage  auf  Herstellung  des  chelichen  Lebens  und  die  Trennungsklage
können  mit  einander  verbunden  und  gegen  einander  im  Wege  der  Widerklage
erhoben  werden.

K.  16.

Ueber  Richtigkeitsgründe,  welche  nicht  lediglich  auf  einem  Privatinteresse
beruhen,  ist  stets  abgesonden!  z  verhandeln  und  zu  entscheiden.

S.  17.

Die  Erhebung  einer  Widerklage  ist  durch  einen  vorgängigen  Sühneversuch
nicht  bedingt;  sie  kann  auch  in  der  Berufungsinstanz  erfolgen.

KC.  18.

Der  Vorsitzende  des  Gerichts  hat  das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien
in  der  Gerichtssitzung  anzuordnen,  wenn  das  Gericht  dieses  Behufs  des  Sühneversuchs
  oder  Behufs  Fesstellung  des  Sachverhalts  mittelst  Befragung  der  Parteien
  für  angemessen  erachtet.

Ein  gerichtlicher  Sühneversuch  ist  regelmäßig  dann  anzustellen,  wenn  ein
Sühneversuch  vor  dem  Geistlichen  nicht  stattgefunden  hat.

st  eine  Partei  am  Erscheinen  in  der  Gerichtssitzung  verhindert,  oder  ist
ihr  Erscheinen  wegen  weiter  Entfernung  ihres  Aufenthaltsortes  vom  Gerichtssitze
mit  besonderer  Beschwerde  verbunden,  so  kann  der  Versuch  der  Sühne  und  die
Befragung  der  Partei  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  dem  Amtsgerichte
des  Aufenthaltsortes  übertragen  werden.

K.  19.

Bei  Ausübung  des  Fragerechts  ist  die  Androhung  des  Nachtheils,  daß  die
betreffende  Behauptung  als  auf  die  dem  Gegner  vortheilhaftere  Weise  beantwortet
anzusehen  sei,  nicht  zulässig.

KC.  20.

Das  Gericht  kann  einen  Geistlichen  um  seine  Mitwirkung  im  Sühne.-Termine
  ersuchen.  Ein  Zwang  gegen  den  Geistlichen  findet  jedoch  nicht  statt.
        <pb n="393" />
        —  361  —

&amp;amp;.  21.

Das  Gericht  hat  das  Ergebniß  der  Beweisführung  nach  freier  Uebereugung
  zu  würdigen;  an  gesetzliche  Beweisregeln  ist  dasselbe  nur  in  den  durch
ieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  gebunden.  «

§.22.

Das  Gericht  hat  eine  Thatsache,  über  deren  Richtigkeit  die  Parteien  einverstanden
  sind  oder  über  welche  eine  Partei  sich  nicht  erklärt  hat,  nur  insofern
als  richtig  anzunehmen,  als  es  durch  den  Inbegriff  der  Verhandlungen  die  Ueberzeugung
  von  der  Richtigkeit  derselben  gewonnen  hat.

Diese  Vorschrift  gilt  auch  hinschilich  der  Echtheit  von  Privaturkunden.

K.  23.

Oeffentliche  Urkunden  begründen  vollen  Beweis  desjenigen,  was  darin
amtlich  verfügt  oder  bezeugt  wird.

Die  Echtheit  von  Urkunden,  welche  in  der  Form  öffentlicher  Urkunden
ausgestellt  sind,  wird  vermuthet.

S.  24.

Die  Zeugen  sind  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  vernehmen,  sofern  fie  nicht  an
dem  Erscheinen  vor  diesem  verhindert  sind  oder  in  weiter  Entfernung  von  dem
Sitze  desselben  sch  aufhalten.

Erfolgt  die  Vernehmung  der  Zeugen  vor  dem  Berufungsgerichte,  so  genügt
  es,  wenn  die  erfolgte  Vernehmung  im  Protokolle  nur  im  Allgemeinen  beurkundet,
  der  wesentliche  Inhalt  der  Zeugenaussagen  aber  in  den  Thatbestand
des  Urtheils  aufgenommen  wird.

C.  25.

Die  Eideszuschiebung,  die  Auferlegung  des  Reinigungseides,  der  Diffessionseid
  und  der  Editionseid  von  Seiten  einer  Prozeßpartei,  ingleichen  die  im
"  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  zugelassene  eidliche  Erhärtung  sind  unatthaft.



Durch  Leistung  des  Ergänzungseides  wird  der  Beweis  der  beschworenen
Thatsache  hergestellt.  Wird  die  Leisn  dieses  Eides  verweigert,  so  gilt  das
Gegentheil  desjenigen,  worüber  der  Eis  zu  leisten  war,  als  erwiesen.  Der
Erlaß  des  Ergänzungseides  durch  den  Gegner  wirkt  der  Eidesleistung  nicht  gleich.

C.  26.

Im  Geltungsgebiete  des  Preußischen  Allgemeinen  Landrechts  behält  es
bei  den  Vorschriften  der  727.  bis  730.  Titel  1.  Theil  II.  dieses  Gesetzbuchs
über  die  Aussetzung  der  Verkündigung  des  Urtheils  sein  Bewenden.

(Nr.  7338.)  F.  27.
        <pb n="394" />
        —  362  —

g.  27.

In  Urtheilen,  welche  auf  Scheidung  der  Ehe  oder  auf  beständige  Trennung
  der  Ehegatten  lauten,  muß  zugleich  eine  Bestimmung  über  die  Schuld  oder
Unschuld  der  reitenden  Theile,  ingleichen,  wenn  auf  Scheidung  der  Ehe  erkannt
ist,  über  die  Befugniß  zur  Wiederverheirathung  enthalten  sein.

Die  rechtskräftige  Bestimmung  über  Schuld  oder  Unschuld  ist  auch  für
die  vermögensrechtlichen  Folgen  der  Ehetrennung  maaßgebend.

Für  die  Gebietstheile,  in  denen  die  Vorschriften  der  S#.  737.  ff.,  745.  ff.
Titel  1.  Theil  II.  des  Preußischen  Allgemeinen  Landrechts  und  des  §.  51.  Titel  40.
Theil  I.,  sowie  des  §.  293.  des  Anhangs  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  gelten,  behält  es  bei  diesen  Vorschriften  sein  Bewenden.

28.

Wird  der  Kläger  mit  der  Klage  abgewiesen,  so  ist  er  nicht  befugt,  eine
neue  Klage  auf  solche  Thatsachen,  welche  er  im  früheren  Rechtsstreite  geltend  zu
machen  im  Stande  war,  selbstständig  zu  stützen.

Ein  Gleiches  gilt  für  den  Beklagten  in  Betreff  der  Thatsachen,  auf  welche
er  eine  Widerklage  zu  gründen  vermochte.

Diese  Vorschriften  erleiden  jedoch  eine  Ausnahme  hinsichtlich  derjenigen
Nichtigkeitsgründe,  welche  nicht  lediglich  auf  einem  Privatinteresse  beruhen.

§.  29.
Der  Abstand  vom  Rechtsstreite  hat  dieselbe  Wirkung,  wie  die  Abweisung

der  Klage
erselbe  ist  bis  zur  Rechtskraft  des  Endurtheils  statthaft.

g.  30.

Die  Wirksamkeit  der  Erhebung  des  Einspruchs,  der  Berufung  und  der
Nichtigkeitsbeschwerde  ist  dadurch  bedingt,  daß  die  Erhebung  innerhalb  der  für
dieselbe  bestimmten  Frist  Behufs  der  Eintragung  in  das  zu  diesem  Zwecke  auf
der  Gerichtsschreiberei  des  betreffenden  Gerichts  offen  liegende  Register  angemeldet
  wird.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  Klagen  auf  Trennung  der  Ehe
wegen  böslicher  Verlassung.

C.  31.

Für  die  Klage  gegen  den  Ehemann  auf  Trennung  der  Ehe  wegen  böslicher
  Verlassung  ist,  wenn  der  Ehemann  seinen  bisherigen  Wohnsitz  aufgegeben
hat,  ohne  einen  neuen  Wohnsitz  im  Inlande  zu  begründen,  das  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  der  Ehemann  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  hatte.
        <pb n="395" />
        —  363  —
§.  32.

Wemn  die  Zustellung  richterlicher  Verfügungen  an  den  abtrünnigen  Ehegatten
  nach  den  Vorschriften  der  I#.  121.  bis  124.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung
  erfolgen  kann)  so  hat  der  verlassene  Ehegatte  vor  Erhebung  der  Klage
auf  Trennung  wegen  böslicher  Verlafsung  mittelst  schriftlichen,  an  das  Propefe
gericht  zu  richtenden  Gesuchs  Rückkehrbefehle  zu  erwirken.

Findet  das  Gericht  nach  Prüfung  der  Sache  in  berathender  Sitzung  das
Gesuch  begründet,  so  kann  es  durch  einen  Geistlichen  die  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  binnen  einer  dafür  zu  bestimmenden  Frist  versuchen;  wird  aber  dieser
Versuch  nicht  unternommen,  oder  ist  derselbe  fruchtlos  geblieben,  so  hat  das
Gericht  dem  abtrünnigen  Ehegatten  die  Rückkehr  innerhalb  bestimmter  Frist  zu
befehlen.  Wenn  diesem  Befehle  nicht  Folge  geleistet  wird  und  den  Vorschriften
der  §§.  9.  ff.  über  den  geistlichen  Sühneversuch  genügt  worden  ist,  so  hat  der
Vorsitzende  des  Gerichts  den  Verhandlungstermin  auf  die  Klaganträge  anzuberaumen.


*“

Wenn  die  Zustellung  richterlicher  Verfügungen  an  den  abtrünnigen  Ehegatten
  nach  der  Vorschrift  des  §.  125.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  erfolgen
muß,  so  hat  der  verlassene  Ehegatte  mittelst  schriftlichen  Gesuchs  die  Ermächtigung
  des  Prozeßgerichts  zur  öffentlichen  Ladung  des  abtrünnigen  Ehegatten  zu
erwirken.  Die  öffentliche  Ladung  ist  nur  auf  Grund  dieser  Ermächtigung
zulässig.  Die  Ermächtigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  glaubhaft  gemacht
ist,  daß  der  Aufenthaltsort  des  abtrünnigen  Ehegatten  dem  Antragsteller  unbekannt
ist,  oder  die  Behörden  des  auswärtigen  Staats  die  Qustellung  verweigern.

Die  öffentliche  Ladung  ist  ferner  nur  dann  zulässig,  wenn,  von  der  Zeit
der  böslichen  Verlassung  an  gerechnet,  mindestens  Ein  Jahr  verflossen  ist.

Das  Gericht  beschließt  über  das  Gesuch  um  Ertheilung  der  Ermächtigung
zur  öffentlichen  Ladung,  nach  zuvoriger  Anhörung  der  Kronanwaltschaft,  in
berathender  Sitzung.

Nach  ertheilter  Ermächtigung  erfolgt  die  öffentliche  Ladung  zu  dem  vom
Vorsitzenden  Behufs  Verhandlung  der  Klaganträge  mnzubernumenben  Termine  in
Gemäßheit  des  §I.  125.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung.

S.  34.

Wenn  nach  erfolgter  öffentlicher  Ladung  und,  bevor  ein  rechtzkräftiges
Urtheil  ergangen  ist,  der  Beklagte  erscheint,  oder  das  Gericht  in  Erfahrung  bringt,
daß  der  Verlsate  sich  an  einem  Orte  aufhält,  wo  ihm  richterliche  Bersügunden
nach  den  Vorschriften  der  §S#.  121.  bis  124.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  zugestellt
  werden  können,  so  ist  die  Verhandlung  der  Vache  sewohl  in  der  ersten
Instanz,  wie  in  der  Instanz  der  Rechtsmittel  von  Amtswegen  bis  dahin  zu
vertagen,  daß  den  Vorschriften  über  Rückkehrbefehle  und  vorgängigen  Sühneversuch
  (§§.  32.  10.  bis  13.)  genügt  ist.

S.  35.

Das  Gericht  hat,  auch  wenn  der  Beklagte  die  Rückkehrbefehle  nicht  befolgt,
(Nr.  7338.)  oder
        <pb n="396" />
        —  364  —

oder  auf  öffentliche  Ladung  nicht  erscheint,  die  bösliche  Verlassung  nur  dann  als
erwiesen  aungunehmen,  wenn  es  aus  den  Umständen  des  Falles  die  Ueberzeugung
gewonnen  hat,  daß  eine  bösliche  Verlassung  vorhanden  sei.

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  Klagen  auf  Eingehung  einer  Ehe.

S.  36.

Wenn  gegen  eine  beabsichtigte  Eheschließung  auf  Grund  einer  anderen
Eheverpflichtung  Einspruch  erhoben  wird,  so  kann  das  hinsichtlich  dieser  Eheverpflichtung
  zuständige  Gericht  mittelst  einstweiliger  Verfügung  die  beabsichtigte
Eheschließung  unter  Androhung  von  Geldstrafen  für  die  bei  der  Eheschließung
Mitwirkenden  untersagen.

§.  37.

Die  Erzwingung  einer  Eheschließung  durch  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist

unstatthaft.

V.  Schlußbestimmungen.

g.  38.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1869.  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auf  Rechtsstreitigkeiten,  welche  in  erster  Instanz  vor  den
bürgerlichen  Gerichten  anhängig  sind  oder  anhängig  waren,  keine  Anwendung.

Die  am  1.  April  1869.  bei  den  Konsistorien  und  den  Kommissionen  anhängigen
  Rechtsstreitigkeiten  gehen  auf  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zuständigen  Gerichte  über.  Rücksichtlich  des  Verfahrens  in  denjenigen  Sachen,
welche  bei  den  Konsistorien  in  erster  Instanz  anhängig  sind  oder  anhängig  waren,
finden  die  Vorschriften  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  4.  Mai  1852.,  die
Uebergangsbestimmungen  in  das  neue  Prozeßverfahren  betreffend,  unter  Gleichstellung
  dieses  Gesetzes  mit  der  Hannoverschen  bürgerlichen  Prozeßordnung,  entsprechende
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Redigirt  im  Bärean  des  Staats-Mlnisterlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="397" />
        —  365  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20.  —

 

(Nr.  7339.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  S§.  30.  bis  33.  Titel  1.  Theil  II.  des  All.
gemeinen  Landrechts  und  der  damit  zusammenhängenden  Bestimmungen.
Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Das  Eheverbot  wegen  Ungleichheit  des  Standes  (§.  30.  bis  33.  Tit.  1.
Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts)  ist  mit  allen  seinen  Folgen  aufgehoben.
Ehen,  welche  diesem  Verbote  zuwider  geschlossen  sind,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  nochmaligen  feierlichen  Vollziehung  nicht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

d.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jehrgeng  1869.  (Nr.  7339—7340.  48  (Nr.  7340.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1869.
        <pb n="398" />
        —  366  —

(Nr.  7340.)  Gesetz  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer  in  der  Provinz  Hannover.  Vom
24.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Die  in  der  Provinz  Hanmover  neben  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.
(Gesetz=  Samml.  S.  1191.)  in  Kraft  gebliebenen  Bestimmungen  des  Stempelesetzes
  vom  30.  Januar  1859.  kommen  fortan  nur  noch  bei  den  gerichtlichen
Behorden  p,  denen  die  Gerichtsvorsitzenden,  die  Staatsanwaltschaften,  die  beauftragten
  Richter  und  die  Gerichtsschreiber  beizuzählen  sind,  und  bei  denselben  nur
in  solgenden  Angelegenheiten  zur  Anwendung:

1)  in  denjenigen  gerichtlichen  Angelegenheiten,  in  welchen  das  Verfahren
durch  die  bürgerliche  Prozeßordnung  vom  8.  November  1850.  und  die
dazu  ergangenen  ergänzenden  und  abändernden  Vorschriften  geregelt  wird;

2  in  den  durch  die  Verordnung  vom  4.  September  1867.  (Gesetz  Samml.
S.  1444.)  den  Obergerichten  übertragenen  nicht  prozessualischen  Angelegenheiten
  und  in  allen  bei  gerichtlichen  Behörden  vorkommenden  Vormundschafts=
  und  Kuratel.,  Hypotheken-,  Depositen,  und  Nachlaß-Regulirungssachen,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  bei  Bearbeitung  solcher  Sachen  etwa
vorfallenden  Verhandlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  sowohl
  von  Notarien  als  von  gerichtlichen  Behörden  vorgenommen  werden
önnen.

K.  2.

Die  Stempelabgaben  von  Eingaben,  Gesuchen,  Prozeßschriften,  schriftlichen,
  die  Stelle  mundlichen  Vertrages  vertretenden  Rezessen  und  von  Rechnungen)
  ingleichen  von  Abschriften,  Anlagen  und  Auszugen,  welche  in  den  im
§.  1.  genannten,  dem  Stempelgesetz  vom  30.  Januar  1859.  unterworfenen  Angelegenheiten
  bei  gerichtlichen  Behörden  eingereicht  werden,  sind  auch  ferner,  vorehaltlich
  der  im  F.  5.  unten  bestimmten  Ausnahme,  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  zu  berechnen  und  werden  ohne  Stempelverwendung  als  Gebühr  erhoben.

g.  3.

Außerdem  bewendet  es  in  Betreff  der  Stempelabgaben  von  Ausfertigungen
und  Verhandlungen  der  Gerichtsvögte  und  deren  Gehülfen  lediglich  bei  den
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

K.  4.
In  allen  anderen,  als  den  in  den  #.  I.  bis  3.  bezeichneten  Fällen  —
        <pb n="399" />
        —  367  —

insonderheit  in  allen  Verwaltungs-  und  Justiz-Verwaltungssachen,  bei  Verhandlungen
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  sowohl  von  Notarien  als  von  gerichtlichen
  Behörden  vorgenommen  werden  können  u.  s.  w.  —  sind  fortan  in  der
„Provinz  Hannover  die  in  der  anliegenden  von  Uns  vollzogenen  zweiten  Abtheilung
  des  Stempeltarifs  bestimmten  Stempelabgaben  nach  Vorschrift  der  Verordnung
  vom  19.  Juli  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1191.)  zu  erheben.

C.  5.

Auf  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  anliegenden  Tarife  unterworfen
sind,  finden,  wenn  dieselben  oder  davon  gefertigte  Abschriften  oder  Auszüge  in
den  im  H.  1.  bezeichneten  Angelegenheiten  bei  gerichtlichen  Behörden  eingereicht
oder  von  letzteren  den  Parteien  mitgetheilt  werden,  die  Vorschriften  des  Stempelgeetes
  vom  30.  Januar  1859.  und  namentlich  die  Positionen  4.  #bbscheiften

(Anlagen),  16.  (Auszüge)  des  Tarifes  von  demselben  Tage  keine  Anwendung.

K.  6.

In  Betreff  der  Befreiungen  von  den  nach  der  anliegenden  zweiten  Abtheilung
  des  Tarifes  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  sind  die  in  den  §9.  3.
und  4.  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  enthaltenen  Vorschriften  maaßgebend.


Ferner  sind  von  der  Stempelsteuer  befreit:
1)  Gesuche,  welche  Gläubiger  des  Staates,  öffentlicher  Anstalten  und  Gemeinden

  an  Behörden  richten,  um  zu  ihrer  Befriedigung  zu  gelangen,
und  die  darauf  ertheilten  Bescheide;

2)  polizeiliche  Verhandlungen  und  Gesuche  in  Bauangelegenheiten  und
Baukonsense;

3)  Verhandlungen,  welche  sich  auf  die  Beaufsichtigung  der  Eingehung  von
Versicherungen  bei  in=  oder  ausländischen  Feuerversicherungs  Gesellschaften
  durch  die  Polizei-Obrigkeit  des  Wohnortes  des  Versicherungssuchenden
  beziehen;

4)  Verhandlungen  in  Vormundschaftssachen,  sofern  der  Bevormundete  aus
eigenen  Einkünften  unterhalten  werden  muß,  und  diese  nach  Abzug  der
Verpflegungs=  und  Erziehungskosten  keinen  Ueberschuß  gewähren;

5)  Verhandlungen  in  dem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852.
über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen  stattfindenden
Verfahren;

6)  Gesuche  um  Ertheilung  von  Reisepässen;

7)  polizeiliche  Erlaubnißscheine  zum  Betriebe  der  Gast-  oder  Schankwirth.
fost  und  zum  Kleinhandel  mit  Getränken;

(Tr.  7340.)  48“  8)  Ver-
        <pb n="400" />
        —  368  —
8)  Verhandlungen,  wofür  die  Stempelfreiheit  Armuthshalber  zu  bewilligen
  ist;
9)  Beglaubigungen  von  Prozeßvollmachten  in  solchen  Fällen,  in  denen  es
nach  den  altländischen  Vorschriften  einer  Beglaubigung  nicht  bedarf

10)  die  nach  §.  529.  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  vom  8.  November  1850.
zu  ertheilenden  Vollstreckungsklauseln.

S.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1869.  in  Kraft.

In  allen  fortan  der  beigefügten  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  unterliegenden
  Fällen,  welche  vor  dem  1.  April  1869.  vorgekommen  sind,  bewendet
es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

G.  8.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1869.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Stem-
        <pb n="401" />
        –  369  —

Stempel-Tarif.

 

Sweite  Abtheilung.

D

 

59.

60.

61.

62.

 

Abschiede  der  Oberoffiziere  und  besoldeten  Militair-,  Civileistlichen

  und  Kommunalbeamtrten  .  .  .  ..

bschiede  der  unbesoldeten  Beamten

Abschriften,  beglaubigte  .....  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .........·.

st  jedoch  zu  der  stempelpflichtigen  Verhandlung  selbst

nur  ein  geringerer  Stempel  nöthig  gewesen,  so  bedarf  es

dessen  auch  nur  zur  beglaubigten  Abschrift  (vergl.  S.  10.
der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.).

Atteste,  amtliche,  in  Privatsahen

Zeugnisse,  welche,  von  wem  es  auch  sei,  nur  allein
zu  dem  Zweck  ausgestellt  werden,  um  auf  Grund  derselben
PP  amiliches  Attest  ausfertigen  zu  lassen,  sind  nicht  stempelpflichtig.


M.  anttlichen  Atteste,  welche  nur  deshalb  ausgefertigt
  werden,  damit  der  Inhaber  seine  Berechtigung  zum
Genusse  von  Wohlthaten,  Stiftungen  und  anderen  Dispositionen
  für  Dürftige  dadurch  nachweisen  könne,  sind
stempelfrei.  ·

Alle  Atteste,  welche  die  Pfarrer  von  Amtswegen  in
Bezug  auf  kirchliche  Handlungen  ertheilen,  mit  alleiniger
Ausnahme  der  Geburts-  oder  Tauf-,  Trauungs-  und
Todten·  oder  Beerdigungsscheine,  bedürfen  keines  Stempels.

Diejenigen  Atteste,  welche  bei  öffentlichen  Kassen  als
Rechnungsbelag,  wegen  Zahlung  der  Wartegelder  und

ensionen  von  den  Empfängern  eingereicht  werden  müssen,
ind  stempelfrei.

Ausfertigungen,  amtliche,  insofern  sie  im  gegenwärtigen
Tarif  nicht  besonders  taxirt  worden,  nach  dem  Ermessen
derBehörde.........................................
oderauchnur........................................

Der  Stempel  von  15  Sgr.  ist  für  Ausfertigungen
in  der  Regel  zu  gebrauchen.

Der  niedrigere  Stempel  findet  nur  statt,  wo  die
Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit
eines  nicht  nach  Gelde  zu  schätzenden  Gegenstandes  die
Ausnahme  besonders  begründen.

(Nr.  7340)

 

15
frei.
15

—

St#
        <pb n="402" />
        —  370  —

 

 

63.

64.
65.

 

Bloße  Benachrichtigungen  der  Behörden  an  die  Bittsteller,
  wodurch  ihnen  nur  vorläufig  bekannt  gemacht  wird,
daß  ihr  —  eingegangen  sei,  und  sie  darauf  Bescheid
zu  gewärtigen  haben,  sind  ohne  Stempel  zu  erlassen.

Bescheide  derjenigen  Staats--  und  Kommunalbehörden
und  Beamten,  welchen  eine  richterliche  oder  polizeiliche
Gewalt,  oder  die  Verwaltung  allgemeiner  Abgaben  anvertraut
  ist,  auf  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  an  sie  gerichtete
  Gesuche,  Anfragen  und  Anträge  in  Privatangelegenheiten,
  sind  in  der  Regel  für  stempelpflichtige  Ausfertigungen
zu  achten,  wenn  sie  eine  Entscheidung  oder  Belehrung  in
der  Sache  selbst  enthalten,  welche  dem  Bittsteller  darauf
zugefertigt  wird,  sie  mögen  nun  in  Form  eines  Antwortschreibens,
  einer  Verfügung  oder  Dekretsabschrift,  oder
eines  auf  die  zurückgehende  Bittschrift  selbst  gesetzten  Dekrets
erlassen  werden.

Inwieweit  besondere  Gründe  eine  Ausnahme  von
dieser  Regel  rechtfertigen  und  eine  stempelfreie  Bescheidung
  auch  in  den  vorgedachten  Fällen  veranlassen  können,
bleibt  dem  billigen  Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt.

Anmerkung.  Der  Gebrauch  des  Stempelpapiers  ist
nur  davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Behörde,  vor  welcher
  ein  an  sich  stempelpflichtiger  Gegenstand  des  Privatinteresses
  verhandelt  wird,  die  amtliche  Eigenschaft  einer
richterlichen,  einer  polizeilichen  oder  einer  Abgaben  verwaltenden
  Behörde  besitze,  nicht  aber  davon,  daß  sie  auch
in  der  Eigenschaft  einer  solchen  Behörde  auf  das  vor  ihr
verhandelte  Geschäft  amtlich  eingewirkt  habe.

Auszüge  aus  den  Akten,  öffentlichen  Verhandlungen,  amtlich
  geführten  Büchern,  Registern  und  Rechnungen,  wenn
sie  für  Privatpersonen  auf  ihr  Ansuchen  ausgefertigt
werden..............................................

Beilbriefe............................................

Berichte,welchevongerichtlichenundBerwaltungs-Behörden
  an  ihre  Vorgesetzten  erstattet  werden,  sind  auch  dann,
wenn  sie  Privatangelegenheiten  betreffen,  von  Stempelgebüen
  .  .  ..

Bescheide,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Beschwerdeschriften,  s.  Gesuche.

 

frei.
        <pb n="403" />
        —  371  —

 

 

.  2
68.Bestätigungen,  sofern  für  besondere  Gattungen  derselben
nicht  ein  besonderer  Tarifsatz  stattfindet,  wie  Ausferüungen,
  s.  diese  (s.  auch  Position  10.  des  Tarifs  vom
19.  Juli  1867.).
69.  Bittschriften,  s.  Gesuche.
70.  Bürgerbriefe  .  ...  .  .  ...  15
71.  Chartepartien,  wenn  sie  bei  einem  Handelsgerichte  oder
einer  anderen  gerichtlichen,  Polizei=  oder  Kommunal-=Behörde
  ausgefertigt  werden,  wie  Ausfertigungen,  .  diese.
72.Conzessionen,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.
73.  Dekrete,  wenn  sie  statt  Ausfertigungen  dienen,  wie  diese,
s.  Ausfertigungen.
74.  Dienstentlassungen  der  Beamten,  s.  Abschiede.
75.  Duplikate  von  stempelpflichtigen  Verhandlungen,  wie  beglaubigte
  Abschriften,  s.  Abschriften.
76.  Ehe-  und  Trauscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.
77.Eingaben,  (.  Gesuche.
78.  Examinations-Protofollll.  frei.
79.Extrakte,  s.  Auszüge.
80.Geburtsscheine  und  Taufscheine,  wie  amtliche  Atteste,
s.  diese.
81.  Gesuche,  Beschwerdeschriften,  Bittschriften,  Eingaben,  welche
ein  Privatinteresse  zum  Gegenstande  haben  und  bei  solchen
Staats-  und  Kommunalbehörden  oder  Beamten  eingereicht
werden,  welchen  die  Ausübung  einer  richterlichen  oder  polizeilichen
  Gewalt  übertragen  ist,  oder  welchen  die  Verwaltung
öffentlicher  allgemeiner  Abgaben  obligt.  5

 

Bloße  Beschleunigungsgesuche,  welche  keine  zur  Sache
nelbst  gehörige  Erörterungen  oder  Anträge  enthalten,  beürfen
  keines  Stempels.  Die  Bestimmung  in  der  Anmerkung
  zu  Position  62.  findet  auch  in  Betreff  der  Gesuche
Anwendung.

Ist  zu  stempelpflichtigen  Gesuchen  und  Bittschriften
der  tarifmäßige  Stempel  von  5  Sgr.  nicht  gebraucht,  so
soll  die  Nachbringung  desselben  nicht  verlangt,  auch  die
ordentliche  Stempelstrafe  deshalb  nicht  eingezogen,  sondern

(Nr.  7340.)
        <pb n="404" />
        —  372  —

 

 

82.

83.
84.

85.

86.
87.

88.

89.
90.

 

dies  Verfahren  nur  dadurch  beahndet  werden,  daß  der
Stempel  des  Bescheides  auf  ein  solches  Gesuch  um  15  Sgr.
erhöht  oder,  wenn  die  Bescheidung  außerdem  stempelfrei
gewesen  wäre,  ein  Stempelbogen  von  15  Sgr.  verbraucht
wird.  Kann  nicht  sogleich  Bescheid  erfolgen,  so  ist  dem
Bittsteller  ein  solcher  Stempelbogen  kassirt  statt  Strafdekrets
zu  übersenden  und  der  Betrag  von  ihm  einzuziehen.

Gutachten  der  Sachverständigen,  wenn  sie  bei  stempelpflichtigen
  Verhandlungen  gebraucht  werden  ..

Heirathskonsense  für  Beamttteeee

Inventarien,  welche  zum  Gebrauche  bei  stempelpflichtigen

Verhandlungen  dienen  .  ..

Werden  dieselben  jedoch  blos  deshalb  aufgenommen,

um  den  Betrag  einer  Abgabe  auszumitteln)  so  ist  die  im

#.  b.  der  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  ausgesprochene
efreiung  auf  sie  anzuwenden.

Legalisation  von  Urkunden,  sofern  sie  nicht  auf  der  Urkunde
  selbst  stattfindt  .  ..  .........  .  .  ..
sonst.....·..........................................

Lehnbriefe,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Münz.  und  Probirscheine  über  Gold  und  Silber,  welches
zur  Verarbeitung  in  der  Königlichen  Münze  von  Privatpersonen
  eingelisfert  worven

Muthscheine,  sowohl  wenn  dadurch  die  Muthung  eines
Lehens  bekundet  wird,  als  auch  wenn  dieselben  zum  Beweise
  der  eingelegten  Muthung  auf  einen  Bergbau  dienen

Notariats-Atteste,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.

Notariats-Instrumente,  sofern  nach  deren  Inhalt  nicht
ein  höherer  Stempel  (s.  Position  38.  des  Tarifs  vom
19.  Juli  1867.)  eintrit

Die  den  Notariats  =  Instrumenten  unmittelbar  beigefügten
  Registraturen  und  Atteste  über  die  Errichtung  und
Unterzeichnung  derselben  sind  als  ein  Theil  der  Instrumente
selbst  anzusehen  und  bedürfen  daher  keines  besonderen
Stempels.

 

15
frei.

frei.

15

15
        <pb n="405" />
        —  373  —

 

 

91.

93.

94.
95.
96.

97.
98.

 

ässe  zu  Reisen,  in  der  Regem
Für  Handwerksburschen,  Dienstboten,  Tagelöhner  und
andere  Personen  ähnlichen  Standes  jedoch  ur..
Für  Staats=  und  Kommumalbeamte  in  Dienstgeschäften

Pässe  zum  Transport  von  Leichen,  wegen  deren  Beerdigung

  außer  dem  Kirchsprengel,  worin  der  Todesfall  sich
ereignet  5h5ht4t4t  2  Rthlr.

Protokolle,  welche  in  Privatangelegenheiten  vor  einem
Notar  oder  einem  mit  richterlichen  *.  polizeilichen  Verrichtungen,
  oder  mit  Verwaltung  öffentlicher  allgemeiner
Abgaben  beauftragten  Staats=  oder  Kommunalbeamten  oder
einer  dergleichen  Behörde  aufgenommen  werden:

a)  wenn  sie  die  Stelle  einer  Beschwerdeschrift,  Bittschrift,
Eingabe  oder  eines  Gesuches  vertrten

b)  wenn  diejenigen  Personen,  mit  welchen  das  Protokoll
aufgenommen  wird,  auf  Erfordern  eine  Auskunft

geben,  oder  eine  Aussage  als  Zeugen  ablegen,  oder
eine  Verbindlichkeit  zu  einer  Leistung  oder  Unterlassung

dadurch  übernehmen,  insofern  nicht  die  Position  46.

des  Tarifs  vom  19.  Juli  1867.  zur  Anwendung
mmt............·.............................

vertreten.............................................

Requisitionen,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Resolutionen,  schriftliche,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

Strafresolute  der  Finanzbehörden,  sowie  auch  der  Polizeibehörden,
  sofern  die  Strafe,  den  Werth  des  Konfiskates
mit  einbegriffen,  mehr  als  fünf  Thaler  in  Gelde  oder  verhältnißmäßiges
  Gefängniß  betrüt

Taufscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  Atteste.

Taxen  von  Grundstücken  sind  insofern  stempelpflichtig,  als
sie  wegen  eines  Privatinteresses  unter  Aufsicht  einer  öffent.

lichen  Behörde  ausgenommen  werden,  und  erfordern  alsdann
  einen  Stempel  dndn

Jahrhang  1809.  (Nr.  7340.)  49

 

15

frei.

15
15
frei.

15

15
        <pb n="406" />
        —  374  —

 

 

Der  Stempel  wird  jedoch  nicht  angewandt,  wenn  die
Taxe  zum  Gebrauche  bei  einer  Subhastation  oder  Erbtheilung
  aufgenommen  und  in  Folge  dessen  von  dem  taxirten
  Gegenstande  ein  Kaufstempel  oder  eine  Erbschaftsabgabe
  entrichtet  wird.

99.  Todtenscheine,  wie  amtliche  Atteste,  s.  diese.
100.  Trauscheine,  desgleichen.
101.  Urlaubsertheilungen,  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

102.  Verfügungen,  amtliche,  in  Angelegenheiten  des  Empfäners
  oder  überhaupt  an  Privatpersonen  in  Privatangelegen-Heiter,
  wie  Ausfertigungen,  s.  diese.

103.Vokationen  der  Geistlichen  und  Schullehrer,  wie  Bestallungen,
  s.  Position  9.  des  Tarifs  vom  19.  Juli  1867.

104.  Vorstellungen,  wie  Gesuche,  s.  diese.
105.  Wanderpässe,  s.  Pässe.

 

 

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7341.)
        <pb n="407" />
        —  375  —

(Nr.  7341.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Januar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Osterwieck  über  Skölkerlingenburg  und  Lütkgenrode  bis  zur  Grenze
mit  der  Provinz  Hannover  in  der  Richtung  nach  Vienenburg.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  der  Stadtemeinde
  Osterwieck  und  der  Landgemeinde  Lüttgenrode  in  Gemeinshaut  mit  dem
Rittergute  Stötterlingenburg,  im  Kreise  Halberstadt,  Regierungsbezirk  Magdeburg,
beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  Osterwieck  über  Stötterlingenburg
  und  Lüttgenrode  bis  zur  Grenze  mit  der  Provinz  Hannover  in  der
Richtung  nach  Vienenburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde
  Ollerwies  und  der  bandgemeiwe  Lüttgenrode  in  Gemeinschaft  mit  dem
Rittergute  Stötterlingenburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Henftücke  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chaussen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Beug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will

en  genannten  Gemeinden  und  dem  Rittergute  Stoötterlingenburg  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Shausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Ghause  eld-  Tarise  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  C  ausferpolltr  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7341—73/2.  Nr.  7342.)
        <pb n="408" />
        —  376  —

(Nr.  7342.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Osterwick  nach  Holtwick  im  Kreise  Coesfeld  des  Regierungsbezirks
  Münster.

—  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  von  Osterwick  nach  Holtwick  im  Kreise  Coesfeld  des  Regierungsbezirks
  Münster  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Osterwick
umd  Holtwic  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  *-  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bag  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genanmten
Gemeinden  cügen  ebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  enschließtcch
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  ver-Ghen.
  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeid.  Karite  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachte
St  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1.  Februar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="409" />
        —  377  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Nr.  214.

 

(Nr.  7343.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  mehrerer  in  den  alteren  Landestheilen  geltenden
  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  auf  die  Bezirke  der  Provinz
Hannover,  in  denen  dad  Allgemeine  Landrecht  gilt.  Vom  1.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  20.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
In  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht
  gilt,  treten  in  Kraft:
1)  der  S.  I.  des  Gesetzes  über  die  Form  einiger  Rechtsgeschäfte,  vom
Juli  1845.  (Gesetz  Samml  S.  195.),
jedoch  bleiben  die  auf  der  Hannoverschen  Gesetzgebung  beruhenden
Vorschriften  über  die  Form  der  Rechtsgeschäfte,  insbesondere  die
Vorschrift  des  §.  29.  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  9.  Mai  1823.,
betreffend  die  bäuerlichen  Verhältnisse  in  der  niederen  Grafschaft
Lingen,  in  Kraft)

2)  die  Deklaration  über  die  Anwendung  des  §.  395.  Titel  21.  Theil  I.
des  Allgemeinen  Landrechts,  vom  21.  Juli  1816.  (Gesetz-Samml.
S.  326.))

3)  die  Deklaration  des  §.  54.  Titel  6.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,
betreffend  die  Verjährungsfrist  bei  einer  Schadensersatzforderung,  vom
31.  März  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  252.);

4)  die  Verordnung  vom  9.  November  1843.  (Gesetz=  Samml.  S.  347.),
wegen  des  Verkaufs  der  Früchte  auf  dem  Halme  und  des  künftigen
Zuwachses,

MWi  durch  diese  Verordnung  die  Vorschrift  des  H.  5944.  Titel  11.
Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  (aufgehoben  wird;  *ê
Johrgang  1869.  (Nr.  7313.)  5)  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  März  1869.
        <pb n="410" />
        —  378  —

5)  die  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  22.  Mai  1842.,  betreffend  die
Publikation  der  seit  länger  als  56  Jahren  deponirten  Testamente  (Gesetz
Samml.  S.  201.)

6)  die  §#.  1.  2.  und  3.  der  Verordnung  vom  28.  März  1840.,  betreffend
die  Befugniß  des  Benefizialerben  (Gesetz  Samml.  S.  103.);

7)  die  Deklaration  über  den  Majorennitätstermin  der  Juden,  vom  24.  Januar
  1844.  (Gesetz=  Samml.  S.  51.)

8)  die  Deklaration  der  die  Alimentationspflicht  der  Verwandten  betreffenden
F  63.  und  251.  Titel  2.  und  S#.  14.  und  15.  Titel  3.  Theil  II.  des

llgemeinen  Landrechts,  vom  21.  Juli  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  296.)

9)  die  Verordnung  über  die  Rechte  der  Ehefrau  auf  ihre  eingebrachten
Mobilien  gegen  die  Gläubiger  des  Mannes,  vom  7.  April  1838.  (Gesetz-Samml.
  S.  255.);

10)  das  Gesetz  über  die  Errichtung  und  Bekanntmachung  der  Verträge  wegen
Einführung  oder  Ausschließung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,  vom
20.  März  1837.  (Gesetz-Samml.  S.  63.),

der  §.  2.  dieses  Gesetzes  jedoch  mit  der  Abänderung,  daß  die  Aufnahme
oder  Anerkennung  der  Verträge  auch  vor  einem  Notar  in  der  Provinz
  Hannover  erfolgen  kann;

der  S.  4.  des  Hannoverschen  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  4.  Oktober  1864.  bleibt
unberührt,

11)  die  Verordnung  über  das  Verbot  der  Ebe  zwischen  Stief=  oder  Schwiegereltern
  und  Stief=  oder  Schwiegerkindern,  vom  22.  Dezember  1843.
(Gesetz  Samml.  von  1844.  S.  17.)

12)  das  Gesetz  vom  24.  April  1854.,  betreffend  die  Abänderung  des  Abschnitts
  11.  Titel  1.  Theil  II.  und  des  Abschnitts  9.  Titel  2.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts  (Gesetz  Samml.  S.  193.).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1869.

(I.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Xr.  7344)
        <pb n="411" />
        —  379  —

(Nr.  7344.)  Gesetz,  betreffend  die  Auscinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt
  a.  M.  Vom  5.  März  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Rezeß  über  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  wird  hierdurch
  genehmigt.

)

Die  im  Artikel  16.  des  Rezesses  unter  Nummer  1.  bis  6.  aufgeführten
Anleihen  werden  hiermit  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zur  Verwaltung
  überwiesen.

Für  die  Verwaltung  dieser  Anleihen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,
  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu  erworbenen
Landestheile  lastenden  Staatsschulden  2c.,  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
S.  169.)  mit  der  Maaßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  daselbst  im  F.  4.  bestimmten
Zeitpunkts  (I.  Januar  1868.)  der  1.  Januar  1869.  tritt.  Die  Tilgung  erfolgt
auch  ferner  im  Wege  der  Ausloosung.

S.  3.

Sofern  Personen  der  im  Artikel  18.  des  Rezesses  unter  1.  und  2.  bezeichneten
  Kategorien  inzwischen  im  Dienste  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.
angestellt  sind  oder  ferner  angestellt  werden,  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  der
denselben  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Pension  insoweit,  als  die  letztere
unter  Hinzurechnung  des  Einkommens  der  neuen  Dienststellung  oder  demnachst
unter  Hinzurechnung  der  in  dieser  Stellung  nach  Maaßgabe  des  Gemeinde-Verfassungsgesetzes
  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  Mälrz  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  401.)  erdienten  Pension  den  Betrag  des  früheren  Diensteinkommens
übersteigt,  nach  welchem  die  aus  der  Staatskasse  zu  gewährende  Pension  festesetzt

  ist.

*s  Für  den  Fall,  daß  Personen  der  vorbezeichneten  Kategorien  anderweit  im
unmittelbaren  Staatsdienst  wieder  angestellt  sind  oder  angestellt  werden,  finden
in  Ansehung  der  Fortgewährung,  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
der  Pensionen  lediglich  die  in  dieser  Beziehung  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  Anwendung.

S.  4.
Die  in  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
bestehende  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Staatsdienern  wird
(Nr.  7344.)  50“  hier.
        <pb n="412" />
        —  380  —

hierdurch  dergestalt  geschlossen,  daß  fortan  der  Zutritt  neuer  Mitglieder  nicht
mehr  stattfindet.

Hinsichtlich  der  vom  1.  Januar  1870.  ab  nach  Artikel  19.  des  Rezesses
aus  der  Staatskasse  und  aus  der  Stadtkasse  zu  gewährenden  Pensionen  und
der  an  diese  Kassen  zu  zahlenden  Beiträge  bleiben  auch  nach  der  Auflösung
der  Anstalt  die  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
maaßgebend.

In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge  oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen
  steht  den  Interessenten  der  geschloßfenen  Anstalt  der  Rechtsweg  offen.

Den  unverheirathet  gebliebenen  und  den  verwittweten  Mitgliedern  der
Anstalt  wird  gestattet,  die  Zahlung  der  Beiträge,  insoweit  dieselben  nach  Maaßabe
  der  angeführten  Rezeßbestimmungen  vom  1.  Januar  1870.  ab  an  die

taatskasse  zu  entrichten  sein  würden,  von  diesem  Zeitpunkte  ab  mit  der  Wirkung
einzustellen,  daß  gleichzeitig  ihre  Ansprüche  aus  der  bisherigen  Mitgliedschaft  erlöschen.
  Das  Gleiche  kann  durch  Beschluß  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
  für  diejenigen  unverheirathet  gebliebenen  und  verwittweten
  Mitglieder  bestimmt  werden,  deren  Beiträge  von  jenem  Zeitpunkte  ab  an
die  Stadtkasse  zu  zahlen  sein  würden.

".  5.

Die  dem  Artikel  21.  des  Rezesses  beigefügte  Uebersicht  hat  für  die  Staatsverwaltung
  im  Gebiete  der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  während  des
Jahres  1867.  als  Grundlage  für  die  Rechnungslegung  und  vorbehaltlich  der
bei  der  Prüfung  der  Rechnung  sich  etwa  noch  ergebenden  Erinnerungen  für  die
Entlastung  der  Staatsregierung  zu  dienen.  Die  Prüfung  und  Dechargirung
der  danach  zu  legenden  Rechnungen  erfolgt  durch  die  Oberrechnungskammer.
Der  in  der  Uebersicht  nachgewiesene  Ueberschuß  kann,  soweit  erforderlich,  zur
Zahlung  der  nach  Artikel  23.  des  Rezesses  zu  gewährenden  Vergütigungen  für
Kriegsleistungen  und  Lasten  verwendet  werden.

g.  6.

Zum  Behufe  der  Zurückzahlung  der  im  Artikel  16.  des  Rezesses  unter  a.
und  b.  bezeichneten  beiden  Darlehne  von  5,747,008  Gulden  45  Kreuzer  und
1,200,000  Gulden,  sowie  zum  Behufe  der  Zahlung  der  durch  Artikel  22.  des
der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zugestandenen  Summe  von  2,000,000

ulden  ist

1)  zunächst  der  Betrag  des  im  Artikel  3.  des  Rezesses  bezeichneten  Vorscusees
  von  1,650,000  Gulden  zu  verwenden,

2)  eine  verzinsliche  Staatsanleihe  bis  zur  Höhe  von  vier  Millionen  vierhundertfunfzig
  Tausend  Thalern  aufzunehmen,  welche  mit  der  durch
das  Gesetz  vom  17.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  71.)  bewilligten
Anleihe  zu  vereinigen  und  von  dem  im  F.  6.  daselbst  bestimmten  LSei.

punkte  ab  mit  mindestens  Einem  Prozent  jährlich  zu  tilgen  ist.
        <pb n="413" />
        —  381  —

KC.  7.

Durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  des  anliegenden
Rezesses  wird  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadtgemeinde
Frankfurt  a.  M.  wegen  des  früher  ungetrennten  Staats-  und  Stadthauehaltes
dergestalt  abgeschlossen,  daß  auf  Grund  von  Bewilligungen  oder  sonstigen  verpflichtenden
  Akten  der  Regierung,  der  Behörden  und  Körperschaften  der  vormaligen
  Freien  Stadt  Frankfurt  für  die  Statgemeinde  für  Korporationen,  Anstalten,
  Stiftungen,  Kirchen,  Parreien,  Schulen,  Beamte,  Geistliche,  Lehrer
oder  Privatpersonen  weitere  Ansprüche  an  den  Staat  nicht  stattfinden,  als  in
dem  Umfange,  in  welchem  die  gegenüberstehenden  Verpflichtungen  durch  dieses
Gesetz  und  den  anliegenden  Ne  auf  den  Staat  übernommen  worden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck--Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

r.  7344.)  Um
        <pb n="414" />
        —  382  —

Um  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadigemeinde  Frank.
furt  a.  M.  zum  Abschluß  zu  bringen,  ist  zwischen

1)  dem  Wirklichen  Geheimen  Ober  Finanzrath  und  Ministerialdirektor
Guenther,  -.

2)  dem  Regierungsrath  Hoffmann,
als  Vertretern  der  Königlichen  Staatsregierung  einerseits,  und

1)  dem  Bürgermeister  Dr.  Mumm,

2)  dem  Stadtrath  Dr.  Passavant,

3)  dem  Stadtverordneten  Dr.  Rumpf,

4)  dem  Stadtverordneten  Dr.  Hamburger,

als  den  durch  Vollmacht  legitimirten  Vertretern  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.
andererseits,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Königlichen  Staatsregierung,
der  nachfolgende  Auseinandersetzungs-Rezeß  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.
Grundstücke  und  Gebäude  für  Staatsverwaltungszwecke.

Die  im  Gebiet  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  bis  zum  Erlaß
des  Patents  vom  3.  Oktober  1866.  (Gesetz=  Samml.  S.  600.)  zu  Staatsverwaltungszwecken
  bestimmt  gewesenen  Grundstücke  und  Gebäude  sind  Staatseigenthum,
  insbesondere:

1)  das  Appellationsgerichts-Gebäude;

2)  das  Stadtgerichts-Gebäude;

3)  das  Arresthaus  auf  dem  Klapperfeld  in  allen  seinen  Theilen;

4)  das  Münzgebäude  in  seinem  ganzen  Umfange  mit  allen  dazu  gehörigen
Einrichtungen  und  Anstalten;

5)  das  Hauptsteueramts-Gebäude  (früher  Zolldirektions-Gebäude)  nebst
Kellern,  Holzschuppen,  Waschküche  und  dem  daneben  stehenden  Zollabfertigungsschuppen,
  sowie  der  eingefriedigte  Zollhof  nebst  den  in  demselben
  befindlichen  vier  Zollabfertigungs-Gebäuden;

6)  das  Packhofs-Niederlagsgebäude  in  allen  seinen  Theilen  nebst  den  dazu
gehörigen  Kellerräumen.

Die  Benutzung
7)  des  sogenannten  Leinwandhauses  zur  Abhaltung  der  Assisenstungen  b
er
        <pb n="415" />
        —  383  —
8)  der  in  dem  Polizeiamts-Gebäude  (Klesernhof)  als  Schuldgefängniß  dienenden
  Räumlichkeiten,
9)  des  Gefängnisses  in  der  Konstablerwache  (auf  der  Zeil)  zur  Unterbringung
von  gerichtlichen  Untersuchungsgefangenen,
findet,  ohne  Gewährung  eines  Entgelts,  in  der  bisherigen  Weise  auch  ferner
statt,  bis  für  die  angegebenen  Zwecke  etwa  andere  Einrichtungen  getroffen  werden.
Von  den  vorhandenen  Militair-Grundstücken  und  Gebäuden  sind  Staatseigenthum:

I.  das  Dominikaner-Kasernement  nebst  allen  Mobilien  und  Utenfilien,  welche
für  das  ehemalige  Frankfurter  Linienbataillon  bestimmt  gewesen  sind;
II.
III.  das  Gendarmerie-Kasernement  auf  dem  Klapperfeld,  nebst  den  zugehörigen
Gebäuden,  dem  Hofraum  und  dem  offenen  Reitplatz,  mit  Ausschluß
jedoch  des  dem  bisherigen  Gendarmerie-Kommandeur  zur  Benutzung
verstatteten  Gartenraumes;
IV  das  Lazarethgrundstück  auf  der  Pfingstweide  in  seinem  ganzen  Umfange
mit  den  darauf  befindlichen  Haupt=  und  Nebengebäuden;
V.  der  sogenannte  Falkenspeicher;

—

die  Dominikanerkirche  in  ihrem  ganzen  Umfange;

VI.  folgende  Militair-Wachtgebäude:

a)  die  sogenannte  Hauptwache  nebst  dem  dieselbe  umgebenden  Terrain,
soweit  dasselbe  für  Wachtzwecke  abgesperrt  ist;

b)  die  Taunus-Thorwache;

ID0)  die  Allerheiligen-Thorwache  nebst  den  für  Wachtzwecke  bestimmten
Pertinenzien,  und  zwar  ad  a.  bis  c.  mit  den  in  den  Wachtlokalen
befindlichen  Ausstattungsgegenständen;

VII.  die  neuen  Militair-Pulvermagazine  nebst  dem  dazu  gehörigen  Wagenschuppen

  und  dem  Wachtlokal.

Die  Benutzung

VIII.  des  in  der  sogenannten  Konstablerwache  (an  der  Zeil)  befindlichen  Militair-Wachtlokals,


IX.  der  sämmtlichen  Militair-Schießstände  im  Stadtwalde  und  der  Plätze
für  das  bei  diesen  Schießständen  zu  erbauende  Wachtgebäude,  sowie  für
den  bei  demselben  befindlichen  Scheiben=  und  Pferdeschuppen,

X.  des  Exerzierplatzes  auf  der  Grindbrunnenwiese,

findet  in  der  bisherigen  Weise  auch  ferner  statt,  bis  für  die  angegebenen  Zwecke
etwa  andere  Einrichtungen  getroffen  werden.  Der  Staat  verzichtet  auf  die

Eigenthumsansprüche  an  der  Grindbrunnenwiese.
(Tr.  7344.)  Art.
        <pb n="416" />
        —  384  —

Artikel  2.
Militair-Ausrüstungsgegenstände.

Die  sämmtlichen  Waffen  und  sonstigen  Armatur=  und  Ausrustungsgegenstände
  des  vormaligen  Frankfurter  Linienbataillons  und  der  vormaligen
Gendarmerie,  einschließlich  der  Pferde  der  letzteren,  sind  Staatseigenthum.

Artikel  3.

Eisenbahnen.
Die  Antheile
1)  an  der  Main-Weser  Eisenbahn,
2)  an  der  Main-Neckar  Eisenbahn,
3)  an  der  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn  ,
in  dem  Umfange,  wie  sie  nach  Maaßgabe  der  darüber  abgeschlossenen  Staatsverträge
  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  zustanden,  sind  Eigenthum  des
Staates.  Als  Zubehör  und  integrirende  Theile  der  Eisenbahnen  werden  insbesondere
  auch  die  Eisenbahnbrücke  (über  den  Main),  die  Bahntelegraphen,  die
Bahnhöfe  nebst  allen  dazu  gehörigen  Gebäulichkeiten,  Einrichtungen  und  Anlagen,
einschließlich  des  im  Zusammenhange  mit  den  Westbahnhöfen  zu  Frankfurt  a.  M.
stehenden  Hotels  „Westendhalle“  sowie  alle  für  die  Zwecke  der  genannten  Eisenbahnen
  bestimmten  Grundstücke  angesehen,  letztere  insoweit  sie  für  den  Eisenbahnbetrieb
  in  Benutzung  genommen  sind.  Der  von  der  vormaligen  Freien  Stadt
Frankfurt  bei  Erbauung  der  Main-Reckar  Eisenbahn  an  das  Großherzogthum
Baden  vorschußweise  gewährte,  von  demselben  inzwischen  zurückgezahlte  Betrag
von  1,650,000  Fl.  gehört  zum  Staatsvermögen.
Die  Verbindungs=  und  Hafen-Eisenbahn  zu  Frankfurt  a.  M.  ist  Eigenthum
  der  Stadtgemeinde.

Artikel  4.

Staatstelegraph.

Der  Staatstelegraph  in  dem  Umfange,  wie  er  der  vormaligen  Freien
Stadt  Frankfurt  gehörte,  ist  mit  allen  dazu  gehörigen  Einrichtungen  und  Anlagen
  Staatseigenthum.

Artikel  5.
Lotterie.

Die  Frankfurter  Lotterie  ist  eine  städtische  Anstalt  und  das  bei  derselben
vor-
        <pb n="417" />
        —  386  —

vorhandene  Betriebskapital  von  funfzig  Tausend  Gulden  Eigenthum  der  Stadtgemeinde.


Mit  Beendigung  der  letzten  Ziehung  der  in  der  zweiten  Hälfte  des  Jahres
1872.  beginnenden  ##msenlothrie  erfelgts  vorbehaklich  der  ees  Aores
früheren  Zeitpunktes  durch  gesetzliche  Anordnung,  die  Aufhebung  dieser  Lotterie,
deren  Plan  inwoischen  nicht  verändert  werden  darf,  ohne  Anspruch  der  Stadtgemeinde
  auf  Entschädigung.

Artikel  6.
Sollstrafgelderfonds.

Der  von  der  Zollverwaltung  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  angesammelte
  Zollstrafgelderfonds  ist  Staatseigenthum.

Artikel  7.
Chausseen.

Von  den  vorhandenen  Chaufseen  werden  die  nachbezeichneten  Strecken:

1)  die  Mainzer  Chaussee  von  der  um  die  Stadt  laufenden  Promenaden-Chaussee
  ab,

2)  die  Chaussee  nach  Hausen  und  Praunheim  von  dem  Ausgange  der
Stadt  Bockenheim  gegen  Hausen  an  bis  an  die  Grenze  der  Gemarkung
Praunheim,

3)  die  Friedberger  Chaussee  von  der  Promenaden=  Chaussee  ab,  mit  der
Abzweigung  nach  Homburg,

4)  die  Hanauer  Chaussee  vom  Hanauer  Bahnhof  ab  und  zwar  von  dem
Punkte,  wo  gegenwärtig  das  Steinpflaster  aufhört,

5)  die  Offenbacher,  die  Darmstädter  und  die  Mörfelder  (Oppenheimer)
Chaussee,  von  dem  Kreuzungspunkte  vor  dem  Affenthor  ab,

und  zwar  zu  1.  und  zu  3.  bis  5.)  soweit  sie  durch  das  ehemals  Frankfurter
Gebiet  laufen,  als  Staatsstraßen  vom  Staate  unterhalten.

Sobald  für  die  an  die  Stadt  stoßenden  Strecken  der  vorgenannten  Chausseezüge
  im  Interesse  des  städtischen  Verkehrs  die  Belegung  mit  Steinpflaster  für
kafeederich  erachtet  wird,  geht  die  Verpflichtung  zur  Legung  des  Pflasters  und
zur  Unterhaltung  der  gepflasterten  Strecken  auf  die  Stadtgemeinde  über.  Alle
unter  1.  bis  5.  nicht  genannten  Straßen,  Chausseen  und  Wege  innerhalb  der
städtischen  Gemarkung  von  Frankfurt  a.  M.  sind  von  der  Stadtgemeinde  zu
unterhalten.  Z

Jehrgang  1869.  (Nr.  7344.)  51  Die
        <pb n="418" />
        —  386  —

Die  vorhandenen  Chausseehäuser  auf  den  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  vom  Staate  zu  unterhaltenden  Chausseestrecken  sind  Staatseigenthum.
Die  Friedberger  Warte  ist  Eigenthum  der  Stadt.

Artikel  8.
Mainbrücke.

Die  alte  Mainbrücke  ist  Staatseigenthum  und  wird  vom  Staate  unterhalten.

Die  Mühle  und  die  Wasserhebe-Anstalt,  welche  an  die  Brücke  angebaut
sind,  sind  nicht  als  Pertinenzien  der  Brücke  anzusehen.  Doch  ist  die  Stadt.
gemeinde  verpflichtet,  sobald  Seitens  des  Staates  im  Interesse  der  Schiffahrt
und  des  Verkehrs  ein  Umbau  der  Brücke  vorgenommen  wird,  die  genannten
Anbauten,)  insoweit  sie  gegenwärtig  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  sind,  ohne
Anspruch  auf  Entschädigung  zu  beseitigen,  insoweit  dies  für  den  Zweck  jenes
Umbaues  erforderlich  ist.

Artikel  9.
Kämmereivermögen.

Alles  Grundeigenthum  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt,  welches
nicht  in  den  vorstehenden  Artikeln  für  Staatseigenthum  erklärt  worden  ist,  ist
Eigenthum  der  Stadtgemeinde.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Obereigenthum  an  dem  sogenannten  Schwanenut,
  von  dem  Lehens-Obereigenthum  an  dem  Münzenbergschen  und  Schönbornschen
Lehen,  von  allen  Erbpacht-,  Zins-,  Servitut=  und  Pontenberechnigunger  und
vuan  gaien  Aktivkapitalien,  mit  Ausnahme  der  in  den  Artikeln  3.  und  6.  aufgeführten.


Artikel  10.
Umfang  und  Zubehörungen  der  Grundstücke.

Wo  durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  bis  9.  des  gegenwärtigen
Rezesses  das  Eigenthum  an  Gebäuden  für  Staatseigenthum  oder  für  Stadteigenthum
  erklärt  wird,  ist  darunter  zugleich  das  Eigenthum  an  dem  Grund  und
Boden,  überhaupt  in  allen  Fällen  das  Eczenehum  an  dem  betreffenden  gesammten
Grundstücke,  soweit  nicht  Einschränkungen  bei  der  speziellen  Bezeichnung  desselben
bestimmt  festgesetzt  sind,  mit  allen  darauf  befindlichen  Baulichkeiten,  mit  den
Hofräumen  und  allem  Zubehör  verstanden.

Wo  hiernach  dem  Staate  das  Eigenthum  an  Gebäuden  zusteht,  erstreckt
sich  dasselbe  auch  auf  die  in  denselben  für  die  Zwecke  des  Staatsdienstes  vorhandenen
  Mobilien.  Art

rt.
        <pb n="419" />
        —  387  —

Artikel  11.
Archive.

Die  in  den  Archiven  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  vorhandenen
Staats=  Archivalien  sind  Staatseigenthum.

Artikel  12.
Ausschließung  von  Entschädigungs  forderungen.

Ein  Werthsersatz  von  Seiten  des  Staates  an  die  Stadtgemeinde  Frankfurt
  a.  M.  für  die  in  den  Artikeln  1.  bis  11.  des  gegenwärtigen  Rezesses  für
Staatseigenthum  erklärten  Vermögensobjekte  findet  nicht  statt.

Artikel  13.
Kirchen  und  Schulen.

Das  Patronat  an  den  Kirchen  und  Schulen  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
(mit  Sachsenhausen),  sowie  in  den  Ortschaften  Oberursel,  Schwanheim,  Praunheim,
  Bonames  und  Hausen,  insoweit  ein  solches  Patronat  rechtlich  besteht  und
seither  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  zustand,)  verbleibt  der  Stadtemeinde
  Frankfurt  a.  M.  Alle  Verpflichtungen,  welche  auf  Grund  dieses
Hatronatwcchhältnises  oder  sonst  der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  in  Ansechung
  der  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen,  überhaupt  für
as  gesammte  Kirchen=  und  Schulwesen  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (mit
Sachsenhausen)  und  in  den  genannten  Ortschaften  oblagen,  sind  von  der  Stadtgemeinde
  Frankfurt  a.  M.  zu  tragen.

Der  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  8.  Oktober  1818.  zu  leistende
Beitrag  zur  Dotation  des  Bisthums  Limburg  wird  aus  der  Staatskasse  gewährt.

Die  Verpflichtungen,  welche  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt
Fenüber  den  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen  in  den  Ortschaften  Bornheim,
8  errad,  Niederrad  und  Niederursel  oblagen,  gleichwie  die  diesen  Verpflichtungen
gegenüberstehenden  Rechte  sind  Verpflichtungen  und  Rechte  des  Staates.  Alle
zur  Dotation  oder  zur  Benutzung  für  die  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulen  in
diesen  Ortschaften  gegenwärtig  bestinmnten  und  überwiesenen  Grundstücke,  Gebäude
  und  Berechtigungen  sind  Eigenthum  der  betreffenden  Kirchen,  Pfarreien
und  Schulen,  resp.  der  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulgemeinden.  Die  Stadt-#emeinde
  hat  diejenigen  früher  zur  Dotation  oder  zur  Nutznießung  für  die
irchen,  Pfarreien  oder  Schulen  in  diesen  Ortschaften  bestimmt  und  überwiesen
gewesenen  Immobilien  und  Berechtigungen,  welche  zum  Vermögen  der  vorma-(r.
  7344)  51“  ligen
        <pb n="420" />
        –  388  —

ligen  Freien  Stadt  Frankfurt  eingezogen  worden  sind,  ebenso  wie  die  für  die
Ablösung  derartiger  Berechtigungen  eingegangenen  oder  noch  ausstehenden  Ablösungskapitalien,
  und  zwar  Alles  mit  den  Nutzungen  vom  I1.  Januar  1868.  ab,
an  die  betreffenden  Kirchen,  Pfarrelen  oder  Schulen,  resp.  an  die  Kirchen,
farr=  oder  Schulgemeinden,  ohne  jeden  Entgelt  und  frei  von  Hypotheken  und
sten,  soweit  letztere  nicht  öffentliche  sind,  zu  Eigenthum  zurückzugewähren.

Artikel  14.
Irrenanstalt,  Taubstummenanstalt  und  Rochushospital.

Eine  Beitragspflicht  des  Staates  zur  Unterhaltung  der  Irrenanstalt,  der
Taubstummen-Erziehungsanstalt  und  des  Rochushospitals  zu  Frankfurt  a.  M.
findet  nicht  statt.

Artikel  15.
Stiftungen.
Die  Verwaltung  der  vorhandenen  Stiftungen  verbleibt  der  Stadtgemeinde.

Artikel  16.
Schulden.
Von  den  Schulden  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  werden  die
nachbenannten  Anleihen:

1)  die  Anleihe  vom  9.  April  1839.  (Publikandum  vom  19.  März  1839.),
2)  die  Anleihe  vom  2.  Januar  1844.  (Gesetz  vom  5.  September  1843.),
3)  die  Anleihe  vom  12.  Mai  1846.  (Gesetz  vom  10.  Februar  1846.),
4)  die  Anleihe  vom  30.  November  1848.  (Gesetz  vom  14.  November  1848.),
5)  die  Anleihe  vom  2.  November  1857.  (Gesetz  vom  27.  Oktober  1857.),
6)  die  Anleihe  vom  1.  Februar  1858.  (Gesetz  vom  27.  Oktober  1857.),

in  der  Höhe,  auf  welche  die  einzelnen  Anleihebeträge  nach  den  bisher  erfolgten
Tilgungen  sich  gegenwärtig  noch  belaufen,  als  Staatsschulden  auf  den  Staat
übernommen.

Die  beiden  Darlehne,  welche  das  vormalige  Rechnei=  und  Rentenamt  zu
Frankfurt  a.  M.

a)  laut  Schuldverschreibung  vom  23.  Juli  1866.  in  Höhe  von  5/747,008  Fl.

45  Kr.  bei  der  Frankfurter  Bank,  “
)  im
        <pb n="421" />
        —  389  —

b)  im  September  1866.  von  Privaten  gegen  Darlehnsschuldscheine  im  Gesammtbetrage
  von  1,200,000  Fl.

aufgenommen  hat,  werden  vom  Staate  für  Rechnung  der  Staatskasse  zurück
gezahlt  und  vom  1.  Januar  1868.  ab  bis  zur  Zurückzahlung  verzinst.

Alle  durch  diesen  Rezeß  nicht  ausdrücklich  auf  den  Staat  übernommenen
Schuldverbindlichkeiten  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt,  insbesondere

die  auf  Grund  des  Senatsbeschlusses  vom  23.  Oktober  1828.  zur  Mnlage
einer  neuen  Wasserleitung  aufgenommene  Anleihe  vom  15.  Januar  1829.
und  die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  12.  Januar  und  13.  Mai  1864.
zur  Ablösimg  gewerblicher  Berechtigungen  aufgenommenen  beiden  Anleihen
vom  20.  Mai  1864.

bleiben  als  städtische  Schulden  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zur  Last.

Artikel  17.
Staatsdiener.

Von  den  Beamten  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  haben  die
Eigenschaft  von  unmittelbaren  Staatsbeamten  im  Sinne  der  zur  Regelung  der
Staatsdiener-Verhältnisse  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  erlassenen  Bestimmungen,
  insbesondere  der  beiden  Verordnungen  vom  23.  September  1867.
(Geset=  Samml.  S.  1613.  und  1619.)  und  der  Verordnung  vom  6.  Mai  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  713.)  diejenigen,  welche  bei  Erlaß  des  Besttznahme  Patents
vom  3.  Oktober  1866.  in  einem  Dienstzweige  angestellt  waren,  der  gegenwärtig
nach  Maaßgabe  des  Stiaatshänshalls-Cta  in  den  Bereich  des  unmittelbaren
Staatsdienstes  fällt.  Alle  übrigen  Beamten  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt
  sind  Beamte  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.

Artikel  18.
Pensionen.

Von  den  an  Beamte  und  ehemalige  Beamte  der  vormaligen  Freien  Stadt
Frankfurt  zu  gewährenden  Pensionen  werden  auf  die  Staatskasse  übernommen:

1)  die  Pensionen  der  vormaligen  Senatoren,  des  Kanzleiraths  und  des
Rathsschreibers  der  Stadtkanzlei  und  des  Konsulenten  der  vormaligen
ständigen  Bürger-Repräsentation;

2)  die  Pensionen  aller  sonstigen  Beamten  insoweit,  als  die  Empfänger  aus
einer  solchen  Dienststelle  in  den  Pensionsstand  getreten  sind  oder  treten,
welche  gegenwärtig  nach  Maaßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  17.  dem
Bereiche  des  unmittelbaren  Staatsdienstes  angehört.

Mr.  7344.)  Die
        <pb n="422" />
        Die  Uebernahme  erfolgt  in  Ansehung  der  schon  zahlbaren  Pensionen  vom
1.  Januar  1868.  ab.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  Wartegelder.

Alle  an  Beamte  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  zu  gewährenden
Pensionen,  welche  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  auf  die
Staatskasse  zu  übernehmen  sind,  fallen  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  zur  Last.

Artikel  19.
Wittwen--  und  Waisen-Pensionsanstalt.

Die  in  Frankfurt  a.  M.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Oktober  1863.
bestehende  Pensionsanstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Staatsdienern
wird  mit  dem  1.  Januar  1870.  aufgelöst.  Die  Rechte  und  Verpflichtungen  derselben
  gegenüber  den  vorhandenen  Mitgliedern  und  den  Hinterbliebenen  verstorbener
  Mitglieder  werden  in  vollem  Umfange  aufrecht  erhalten  und  gehen  von
dem  bezeichneten  Zeitpunkte  ab

in  Ansehung  derjenigen  Mitglieder  und  der  Hinterbliebenen  solcher  verstorbener
  Mitglieder,  welche  den  im  Artikel  18.  des  gegenwärtigen  Rezesses
  unter  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Kategorien  angehören  resp.  angehört
  haben,

auf  den  Staat,

in  Ansehung  aller  übrigen  Mitglieder  und  Hinterbliebenen  von  verstorbenen
  Mitgliedern

auf  die  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  über.

Das  Vermögen  der  Anstalt  wird  bei  Auflösung  derselben  zwischen  dem
Staate  und  der  Stadtgemeinde  nach  Verhältniß  der  Veiirigz  getheilt,  welche
der  Staat  mit  11,940  Fl.  und  die  Stadtgemeinde  mit  8,060  Fl.  zu  der  der
Anstalt  gewährten  jährlichen  Subvention  von  20,000  Fl.  (Art.  12.  des  Gesetzes
vom  6.  Oktober  1863.)  gegenwärtig  leisten.

Artikel  20.
Abrechnung  für  das  Jahr  1866.

Für  das  Jahr  1866.  wird  die  gesammte  Staats-  und  Stadtverwaltung
der  ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  nebst  Gebiet  für  den  Zweck  der  finanziellen
  Abrechnung  noch  als  eine  ungetrennte  behendest  Die  Stadtgemeinde  behält
  ohne  Unterschied  die  sämmtlichen  auf  das  Jahr  1866.  fallenden  staatlichen
und  städtischen  Einnahmen  und  hat  dagegen  die  sämmtlichen  auf  das  Jahr  1866.
fallenden  staatlichen  und  städtischen  Ausgaben  zu  bestreiten.  D

er
        <pb n="423" />
        —  391  —

Der  Betrag  von  89,511  Fl.  30  Kr.,  welcher  von  der  General-Staatskasse
für  Rechnung  der  in  der  vormaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  im  Jahre  1866.
aufgekommenen  Zollrevenüen,  zur  Ausführung  der  abrechnungsmäßigen  Herauszahlungen
  an  Zollvereinsstaaten,  vorschußweise  gezahlt  worden  ist,  ist  mit  dem
obigen  Betrage  von  der  Stadtgemeinde  an  die  Staatskasse  zu  erstatten.

Der  dem  Wardein  bei  der  Münze  zu  Frankfurt  a.  M.  zum  Betrieb  einer
Scheideanstalt  gewährte  Vorschuß  von  29)000  Fl.  ist  ein  Aktivum  der  Stadt.
gemeinde.

Artikel  21.
Staats-Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Jahr  1867.

Für  das  Jahr  1867.  find  als  Einmahmen  und  Ausgaben  des  Staates
diejenigen  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  behandeln,  welche  nach  Maaßgabe  der
bei  den  Staatskassen  thatsächlich  zur  Vereinnahmung  und  Verausgabung  gekommenen
  Beträge  in  der  diesem  Rezesse  als  Anlage  beigefügten  Uebersicht  von  den
Staatseinnahmen  und  Staatsausgaben  in  dem  Gebiet  der  ehemaligen  Freien
Stadt  Frankfurt  für  das  Jahr  1867.  zusammengestellt  sind.  Insoweit  darin
einzelne  auf  das  Jahr  1866.  fallende  Ausgaben  (Artikel  20.)  enthalten  sind,
bleiben  dieselben  der  Staatskasse  zur  Last.  Alle  in  dieser  Uebersicht  nicht  enthaltenen
  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Jahr  1867.)  auch  wenn  sie  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Rezesses  die  Eigenschaft  von  Staats-Einnahmen
  und  Ausgaben  haben,  verbleiben  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.

Artikel  22.
Vergleichssumme.

Zur  vergleichsweisen  Erledigung  der  in  dem  gegenwärtigen  Rezeß  nicht
besonders  berücksichtigten  weiteren  Knserüche,  welche  die  Stadtgemeinde  Frankfurt
  a.  M.  aus  Anlaß  der  Sonderung  des  städtischen  und  des  Staats-Vermögens
erhoben  hat,  wird  der  Stadtgemeinde  als  Pauschquantum  die  Summe  von  zwei
Millionen  Gulden  aus  der  Staatskasse  gezahlt.

Die  Zahlung  erfolgt  am  1.  Mai  dieses  Jahres  nach  Wahl  der  Königlichen
  Staatsregierung  baar  oder  in  Preußischen  Staatspapieren  nach  dem  Tageskurse
  durch  die  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M

Artikel  23.
Ansprüche  aus  der  Vergangenheit.
Durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Rezesses  wird  die  Ausein-=andersetzung

  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadtgemeinde  Frankfurt  a.  M.  wegen
(Nr.  7344.)  es
        <pb n="424" />
        —  382  —

des  früher  ungetheilten  Staats-  und  Stadthaushalts  dergestalt  abzeschlossen,  daß
auf  Grund  von  Bewilligungen  oder  sonstigen  verpflichtenden  Akten  der  Regierung,
  der  Behörden  und  Körperschaften  der  vormaligen  Freien  Stadt  Fransfiut
für  die  Stadtgemeinde,  für  Korporationen,  Anstalten,  Stiftungen,  Kirchen,
Pfarreien,  Schulen,  Beamte,  Geistliche,  Lehrer  oder  Privatpersonen  weitere
Ansprüche  an  den  Staat  nicht  stattfinden,  als  in  dem  Umfange,  in  welchem  die
gegenüberstehenden  Verpflichtungen  durch  diesen  Rezeß  auf  den  Staat  übernommen
  worden  sind.

In  Ansehung  der  Vergütigung  für  Kriegsleistungen  und  Lasten  aus  dem
Jahre  1866.  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Erlasses  vom  25.  September
  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1683.).

Dieser  Rezeß  ist  von  den  beiderseitigen  Kommisarien  in  doppelter  Ausfertigung
  vollzogen  und  untersiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  26.  Februar  1869.

Guenther.  (IL.  S.)  Hoffmann.  (L.  S.)  Dr.  Mumm.  (L.  S.)
Passavant.  (L.  8.)  Dr.  Rumpf.  (L.  S.)  Dr.  Hamburger.  (L.  S.)

Ueber-
        <pb n="425" />
        —  393  —

Uebersicht

von  den

Staats-  Einnahmen  und  Staats-Ausgaben  in  dem  Gebiete  der
ehemaligen  Freien  Stadt  Frankfurt  fuͤr  das  Jahr  1867.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7344.)  52
        <pb n="426" />
        —  394  —

 

 

 

 

 

 

—  Einnahme.

2

5  Fl.  kr.

I.  Finanz-Ministerium.

1.  Direkte  Steuern.
1.Grundsteerr  .  ..  .  .  ..  1,27
2.Gebäudesteeeer  .  .  ..  .  .  ..  88,110  414
3.Klassifizirte  Einkommensteeier  .  ..  122,100|4
4.Klassensternrrr  3,968  97
5.Gewerbesteer  ..  60,0900  42
6.]  Verschiedene  Einnamhmhen  ...  143|  50

Summa  Kapitel  1  275/,686|10

2.  Indirekte  Steuern.

a.  Für  das  J.  Quartal  1867.
1.  Ein-  und  Ausgangs·  Abgaben  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ....  .  ...  330,2447
2.Blei=  und  Zettelgelen  ..  .  .  ..  356|  51
—  8330,6038
Davon  ab:  Herauszahlungen  an  die  Zollvereins-Staaaaealalaonnnnnnna
  223,254  30
Bleibt  pro  I.  Quartal  1867.  107348  38
b.  Für  das  II.  III.  und  IV.  Quartal  1867.
1.  Ein-  und  Ausgangs-Abgaben  1,103,748  41
2.Branntweinsteuer  und  Uebergangs--Abgabe  von
Brannthien  .  ..  ....  .  .  ..  ..  .  ..  4,149  3
3.5Uebergangs-Abgabe  von  Blrrr.11  5,2913
4.  Uebergangs-Abgabe  von  Tabackk  .  .  ...  .  4,44034k
5.Elb-undRheinon(Nestitution).·......  mjnus—-  ——11554
6.Blei-undZettelgelder....................·.......  142
7.Braumalzsteuer......·.................  ...........  31,049  484
8.]  Mahlsteernr  .  ......  .  ..  .  .  .  ..  52,081  12
Seite  .....  1200,  649  393
        <pb n="427" />
        *  Einnahme
E
E#  Fl.  r.
Uebertrag.  ..  ..  1,200,  64939
9.Schlachtsteueueueurr  1120/,262
10.)Stempelsterrerer  .  .......  ..  ...  .  .  ..  107,923123
11.]Verschiedene  andere  Einnamnreen  83/460|  23
—  1472,4  6593
-Davon  ab:  Herauszahlungen  an  die  ollvereins-Staantntntntnt9tonBonBoBoBnBnBnBnr
  860,993  45
Bleiben  pro  II.  III.  und  IV.  Quartal  1860.611/30114
Summa  Kapitel  2.  .  .  .  ..  718,6499527
3.  Münze.
1.  Ausmünannng  27,375  48
2.  Einnahnmen  der  Münzanstait  16711
3.Sonstige  Einnaohhzen  ..  .  4669  24
Summa  Kapitel  3.  32,212  19
Summa  IJ.  Finanz-Ministerium.  .  .  ..  1,026,548  213
II.  Justiz-Ministerium.
4.  Einnahmen  aus  der  Rechtspflegen  1,860711
Summa  ll.  für  sich.
Summa  der  Einnahmen.  1,028,30532

(Nr.  7344.)

 

 

52“
        <pb n="428" />
        Ausgabe.
—
5  Fl.  xr.
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Direkte  Steuern.
1.  Beranlagungös  und  Erhebungskosten  für  sämmtliche
Einnahmezweieen  5/97427
2.Persönliche,  sächliche  und  Vermishte  Ausgaben  für
die  Kreiskasse  in  Frankfurt  .M.  10,490  3
Summa  Kapitell......  16,46427;
2.  Indirekte  Steuern.
a.  Für  das  J.  Quartal  1867.
1.  Besoldungen.  .....  ..  .  .  ....  ..  ...  ..  ...  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  14,097  173
2.  Andere  persönliche  Ausgaben.  ..  ..  .  .......  ....  .  .  ...  2,60930
3.Sächliche  und  vermischte  Aisgaben  1,486  22
4.Sonstige  Ausgann  .  ..  .  .  ..  158  57
Summa  für  das  I.  Quartal  1867  18,3532  62
b.  Für  das  II.  III.  und  IV.  Quartal  1867.
1.Besoldugen  ..  .  .  .  .  ..  82,671  59
2.Andere  persönliche  Aisgahn  175  —
3.Merde-Unterhaltungsgeldenn  670|14
4.  Sächliche  und  vernischte  Ausgabn  23,921  184
5.  Sonstige  Ausgaben  .  ........  ...............  .  .  ..  10,208  7
Summa  für  das  II.  bis  IV.  Quartal  1867.  117,646  384
Summa  Kapitel  2.  135,998  45
Seite.  152,46312
        <pb n="429" />
        S  Ausgabe.
3
S
J  Fl.  r.
Uebertrag  152,46323
Münze.
Verwaltungskosten.
1.)  Besoldugen  .  ..  .  .  ..  4,350  —
2.Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  530
Betriebskosten.
3.]Persönliche  Aussaeen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11,6599  11
4.|Sächliche  und  vermischte  Ausgagen  .  ..  7,544  37
Sonstige  Ausgaben.
5.Baukosen  1042
6.]  Zur  Bildung  eines  Betriebssods  8,021  49
Summa  Kapitel  3.  .  .  .  ..  32,2121  19
Summa  A.  Betriebs-Ausgaben  184,675  317#
B.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Finanz-Ministerium.
4.  Civilpensiooen  .  ...  .  .  .  .  .  ...  15,148)  5
Summa  I.  für  sich.
5.  II.  Justiz-Ministerium.
1.]  Ober-Staatsanwaltschaft  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4,206  50
2.Appellationsgerict  .  .  ..  .  ...  7,625  —
3.Stadtgericht  ..  ..  .  .....  ..  ....  ..  .  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  51678
4.]  Zuchtpolizei-Gerichtt  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,525  —
Seite..  22,5244
(Nr.  7344.)
        <pb n="430" />
        Z3  Ausgabe.
=
4  Fl.  Kr.
Uebertrag  22/524
5.|Stadt-Amtsgerichtt  ..  2,074  59
6.]  Land-Justitnt  .  ...  1402%—
7.]Rügegericht  ....  ..  .  .  ...  1337  30
8.  Unerstchungegericht  ..............................  2,125—
IF.  stkacat.........·...............................  .1,485—
.Tranöskupttons-und  vaethekeniBuchfuhrung  2,5500—
1I1.Sächliche  und  vermischte  Ausgabn  11,277
Summa  II.  4  44/776|543
III.  Ministerium  des  Innern.
6.ECivil-  Kommissariat  und  Civil-Administratin  41,381
Polizei-Verwaltung.
2.|  Persönliche  Ausgabhben  .  .  ..  28,715  45
3.Schliche  und  vermischte  Ausgabgen  6,8464
Landräthliche  Behörden.
4.|Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  ..  3068
Straf.,  Besserungs=  und  Gefangenen-Anstalten.

5.Sonstige  Ausgaghen  .  ..  3/956  77
Für  Wohlthätigkeitszwecke.
6.Ehrengeschenk  an  Veteranen  de  1813/15  .  4,/1150  —
Summa  IIlI  85,35540
I.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
7.)1I.]  Beitrag  zur  Dotation  des  Bisthums  Limburg  ..  4,28115

 

 

Summa  IV.  für  sich.
        <pb n="431" />
        —  399  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZI.  Ausgabe.
2
Fl.  Ar.
V.  Militair-Verwaltung.
8.].  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Militair  =  Verwaltung
pro1867..............................·...·..  333,368  273
2.Desgleichen,  Rest  pro  1866655  ..  .  .  .  ...  172,020—
3.Truppen-Transportkosten  6,/469  46
4.]  Militairpensiooen  .  ...  16,21516
Sunmma  V.  .  .  ...  528,073  292
Dauz  IV  4,281  15
I  85,355
I  44776  4
·  I......  15,1485
Summa  der  Staatsverwaltungs-Ausgaben  677/,635242
Dazu  "  Betriebs-Ausgaben  184,675|  31
Summa  aller  Ausgaben.  862,310  56
Abschluß.
Die  Einnahme  betrüüt  .  .  ..  1,028,355322
Die  Ausgaee  .  .  ...  862,310  565
Mithin  Mehreinnahme  166,04436
1344-—4  (Nr.  7345.)
        <pb n="432" />
        —  400  —

(Nr.  7345.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  Abänderung
des  §.  11.  des  Statuts  der  Iserlohn  =  Westig=  Sundwig=  Deilinghofer
Wegebaugesellschaft  zu  Iserlohn.  Vom  15.  Februar  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Alerhöchsten  Erlasses  vom  6.  Februar
1869.  der  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Iserlohn-Westig-Sundwig-Deilinghofer
  Wegebaugesellschaft  laut  notarieller  Verhandlung  vom
23.  November  1868.  beschlossenen  Abänderung  des  F.  11.  des  Gesellschaftsstatuts
  die  Allerhöchste  Genehmigung  zu  ertheilen  geruht.  Der  Allerhöchste
Erlaß  nebst  dem  Beschlusse  der  Gesellschaft  wird-  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  15.  Februar  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).
        <pb n="433" />
        —  401  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

*  .  22.—

 

r.  7346.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Stein-  und  Braunkohlen-Bergbaues
in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  Kurfürstlich  Sächsische  Mandat
  vom  19.  August  1743.  Gesetzeskraft  hat.  Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

G.  1.
In  den  nachbenannten  Landestheilen,  nämlich:

1)  in  den  vormals  zum  Königreich  Sachsen  gehörigen  Landestheilen  der
Provinz  Sachsen,  mit  Ausschluß  der  Grafschaften  Mansfeld  und  Barby
und  der  standesherrlichen  Gebiete  der  Grafen  von  Stolberg-Stolberg
und  Stolberg-Roßla,

2)  in  den  vormals  zum  Königreich  Sachsen  gehörigen  Landestheilen  der
Provinz  Brandenburg,  insbesondere  in  der  Standesherrschaft  Baruth
und  den  Aemtern  Juterbogk,  Dahme,  Belzig  und  Rabenstein  nebst
enklavirten  ritterschaftlichen  Orten,  sowie  in  den  vormals  zum  Kreise
Wittenberg  gehörigen  Orten  Blankensee  und  Stangenhagen;,

3)  in  dem  Markgrafenthum  Oberlausitz,

4)  in  dem  Markgrafenthum  Niederlausitz,  mit  Einschluß  der  Herrschaft

Sonnenwalde,  bwen  der  Aemter  Dobrilugk,  Finsterwalde  und  Senftenberg,

unterliegen  die  Stein-  und  Braunkohlen  fernerhin  lediglich  dem  Verfügungsrechte
des  Grundeigenthümers.

Die  bestehenden  Berechtigungen  zum  Betriebe  des  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbaues
  bleiben  jedoch  aufrecht  erhalten.  Gründet  sich  die  Berechtigung  auf
eine  zur  Gewinnung  der  Stein=  oder  Braunkohlen  auf  fremdem  Grund  und
Boden  ertheilte  Konzession  des  Staates,  so  kommen  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit

Johrgong  1869.  (Nr.  7346)  53  zum

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  März  1869.
        <pb n="434" />
        —  402  —

zum  Betriebe  und  der  Aufhebung  der  Konzession  die  Vorschriften  der  §s.  65.  und
156.  bis  164.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  in  Anwendung.

g.  2.

Das  Recht  zum  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  kann  von  dem  Eigenthume
  an  dem  Grundstücke,  in  welchem  die  Stein-  und  Braunkohlen  unstehen,
abgetranunt  umd  als  eine  selbstständige  Gerechtigkeit  sowohl  dem  Grumdeigenthümer
selbst,  als  auch  dritten  Personen  zustehen.

Die  Eigenschaft  einer  selbstständigen  Gerechtigkeit  erlangt  dasselbe  entweder

)  durch  die  gerichtiche  oder  notarielle  Erklärung  des  Grundeigenthümers,
daß  das  Abbaurecht  von  dem  Eigenthume  an  dem  Grundstücke  oder  einem
Theile  desselben  in  Zukunft  abgetrennt  sein  solle,  oder

2)  durch  die  in  gleicher  Form  bewirkte  gesonderte  Veräußerung  des  Abbaurechtes
  an  dritte  Personen.

Einer  derartigen  gerichtlichen  oder  notariellen  Erklärung  oder  dem  in
gleicher  Form  abgeschlossenen  Veräußerungsvertrage  muß  ein  Situationsriß  beigefügt
  sein,  auf  welchen  die  Vorschriften  des  §.  17.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.,  mit  Ausschluß  jedoch  der  Bestimmung  über  die  Angabe
des  Fundpunktes,  zur  Anwendung  kommen.

ß.  3.

Die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  nach  F.  1.  bestehenden  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,
  sowie  diejenigen  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,  welche  gemäß  §.  2.  von
dem  Orundeigenthum  abgetrennt  worden  sind,  haben  die  Eigenschaft  unbeweglicher
Sachen  und  können  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.

d.  4.

Es  finden  auf  dieselben  hinsichtlich  der  Veräußerung,  der  Verpfändung
und  bes  Arrestes,  sowie  in  Bezug  auf  die  Subhastation,  den  Konkurs  und  die
Nongordnung  der  Gläubiger  die  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung,  welche
in  dieser  Beziehung  für  verliehenes  Bergwerkseigenthum  gelten.

d.  5.
Für  die  Führung  des  Hypothekenbuches  sind  die  allgemeinen  gesetzlichen
Vorschriften  maaßgebend,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  9.  6.  bis  8.  einschließlich
  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

G.  6.

Befinden  sich  auf  dem  Grundstücke,  von  welchem  das  Recht  zum  Steinoder
  Braunkohlen.  Bergbau  abgetrennt  worden  ist,  Eintragungen  im  Hypothekenbuche,
  welche  sich  auf  die  anstehenden  Kohlen  mit  beziehen,  so  kann  gleichwohl
auf  Antrag  des  Berechtigten  die  Abschreibung  der  Kohlenahbau=  Gerechtigtelt

u
        <pb n="435" />
        —  403  —

und  deren  Eintragung  auf  ein  besonderes  Folium  des  Hypothekenbuches  erfolgen;
  es  sind  aber  alsdann  die  vorhandenen  Eintragungen  unverändert  auf  dieses
neue  Folium  mit  zu  übernehmen,  wenn  nicht  die  eingetragenen  Realinteressenten
die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  aus  der  Haftbarkeit  gänzlich  entlassen  haben  oder
die  Aufhebung  der  solidarischen  Verpflichtung  des  Grundstückes  und  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  vereinbart  worden  ist.  «  .  ,-Auf

  dem  Folium  des  Grundbesitzes  ist  bei  jeder  bezüglichen  Post  zu  vermerken,
  daß  und  auf  welchem  Folium  die  Uebertragung  geschehen  ist.  »-Der

  Uebertragung  der  bezüglichen  Eintragung  bedarf  es  nicht,  wenn  der
Kohlenabbau-Berechtigte  ein  Unschädlichkeitsattest  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  März  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  145.)  beibringt.  ,

Ein  solches  Unschädlichkeitsattest  kann  von  den  in  F.  I.  desselben  Gesetzes
bezeichneten  Behörden  auch  dann  ertheilt  werden,  wenn  die  vorhandenen  Eintragungen
  im  Hypothekenbuche  nach  Abtrennung  der  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  noch
innerhalb  der  ersten  zwei  Drittel  des  Werths  ländlicher  oder  der  ersten  Hälfte
des  Werths  städtischer  Grundstücke  versichert  sind.

Sind  auf  dem  Grundstücke  gerichtliche  Depositalgelder  eingetragen,  so  ist
hinsichtlich  ihrer  die  Ertheilung  des  Unschädlichkeitsattestes  an  die  Zustimmung
des  zuständigen  Gerichtes  gebunden.

C.  7.

Mehrere  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten,  welche  demselben  Berechtigten  zustehen,
können  unbeschadet  ihrer  rechtlichen  Besonderheit  auf  einem  Folium  des  Hypothekenbuchs
  eingetragen  werden.  ·«’  "

Sollen  mehrere  mit  ihren  Feldern  an  einander  grenzende,  sowie  zu  einem
einheitlichen  Baue  zusammengefaßte  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  zu  einem  rechtlichen
  Ganzen  vereinigt  und  als  solche  unter  einem  gemeinsamen  Namen  im
Hypothekenbuche  eingetragen  werden)  so  bedarf  es  hierzu  einer  gerichtlichen  oder
notariellen  Erklärung  des  Berechtigten.

Haften  in  diesem  Falle  auf  den  zu  vereinigenden  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  Eintragungen  im  Hypothekenbuch,  so  ist  außerdem  eine  mit  den  Realberechtigten
  vereinbarte  Bestimmung  darüber  erforderlich,  daß  und  in  welcher  Rangordnung
  die  Rechte  derselben  auf  die  zu  einem  rechtlichen  Ganzen  vereinigten
Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  übergehen  sollen.

g.  8.

Ist  ein  Kohlenfeld  vollständig  abgebaut,  so  kann  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeit
  auf  Antrag  eines  betheiligten  Grundeigenthümers  oder  Realinteressenten
im  Hypothekenbuche  wieder  gelöscht  werden.

Zur  Begründung  eines  solchen  Antrages  ist  ein  von  der  Bergbehörde
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  betheiligten  Realinteressenten  zu  ertheilendes
Attest  beizubringen,  daß  das  bezügliche  Kohlenfeld  gänzlich  abgebaut  und  auf
demselben  Gebäude  oder  sonstige  zur  Grube  gehörige  unbewegliche  Pertinenzien
nicht  mehr  vorhanden  sind.

(Nr.  7346.)  53°  Der
        <pb n="436" />
        —  404  —

Der  Hypothekenrichter  schließt  auf  Grund  dieses  Attestes  das  Folium  und
löscht  die  auf  demselben  eingetragenen  Forderungen,)  ohne  daß  eß  dazu  der  Beibringung
  der  Schuldurkunden  bedarf.

Die  Realinteressenten  werden  von  der  Schließung  des  Foliums  und  der
Löschung  der  Forderungen  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt,  Behufs  des  auf
dieselben  zu  setzenden  Lößhungsvermerkes  die  Schuldurkunden  einzureichen,  widrigenfatls
  see  für  jeden  Mißbrauch,  der  mit  den  letzteren  geschehen  könne,  verantwortich
  bleiben.

K.  9.

Anf  den  Betrieb  des  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbaues  im  Bereiche
dieses  Gesetzes,  einerlei,  ob  eine  vom  Grund  und  Boden  abgetrennte  selbstständige
Kohlenabbau-Gerechtigkeit  besteht  oder  nicht,  kommen  die  nachfolgenden  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Berggesenes  vom  24.  Juni  1865.  zur  Anwendung:

a)  Tit.  III.  Abschnitt  1.  (von  dem  Bergwerkseigenthume  im  Allgemeinen)
die  S§.  58.  und  59.,  sowie  die  6  60.  bis  63.  einschließlich  hinsichtlich
der  Anlage  von  Hülfsbauen  im  Felde  eines  anderen  Kohlenabbau-Berechtigten


b)  Tit.  III.  Abschnitt  2.  (von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung)  die
S#.  66.  bis  7).  einschließlich  und  ferner  Abschnitt  3.  dieses  Titels  (von
den  Bergleuten)

)  Tit.  V.  Abschnitt  1.  nebst  der  zugehörigen  Uebergangsbestimmung  des
§.  241.  Tit.  XI.  (von  der  Grundabtretung)  mit  der  Maaßgabe,  daß  die
Grundabtretung  nur  insoweit  gefordert  werden  kann,  als  die  Benutzung
eines  fremden  Grundstückes  zur  Anlage  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,
  Wasserläufen  und  Hülfsbauen  zum  Zwecke  des  Grubenbetriebes
und  des  Absatzes  der  Kohlen  nothwendig  ist;

Tit.  V.  Abschnitt  2.  (vom  Schadenersatze  für  Beschädigungen  des  Grundgigenthume),
  mit  Ausnahme  des  JF.  152.,  soweit  daselbst  von  „Arbeiten
der  Muther"  die  Rede  ist,  und  Abschnitt  3.  (von  dem  Verhältnisse  des
Bergbaues  zu  den  öffentlichen  Verkehrsanstalten))  ferner

Tit.  VII.  (von  den  Knappschaftsvereinen),  Tit.  VIII.  (von  den  Bergbehörden),

  Tit.  IX.  (von  der  Bergpolizei)  und  die  99.  242.  und  244.
des  XlI.  Titels  (Schlußbestimmungen).

–4

—.
t

#„

S.  10.

Wird  der  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  von  mehreren  Personen
betrieben,  so  sind  dieselben,)  sofern  deren  Vertretung  nicht  durch  die  allgemeinen
Gesetze  geordnet  ist,  verpflichtet,  mittelst  notarieller  oder  gerichtlicher  Urkunde
einen  im  Inlande  wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen,  welchem  die  Befugniß
zusteht,  alle  Vorladungen  und  andere  QZustellungen  an  die  Betheiligten  mit  voller
rechtlicher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen  und  letztere  bei  den  Verhandlungen

mit
        <pb n="437" />
        —  405  —

mit  der  Bergbehörde,  mit  dem  Knappschaftsvereine  und  mit  anderen  auf  den
Bergbau  bezuglichen  Instituten  zu  vertreten.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Alleineigenthümer  einer  Stein-  oder  Braunkohlengrube
  im  Auslande  wohnt.

Wird  ein  Repräsentant  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Monaten  nicht  bestellt  und  unter  Einreichung  der  Bestallungs-Urkunde
  namhaft  gemacht,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  bis  dahin,  daß  dies
geschieht,  einen  Repräsentanten  zu  bestellen  und  diesem  eine  angemessene,  von
den  Betheiligten  aufzubringende  und  nöthigenfalls  im  Verwaltungswege  exekutivisch
  einzuziehende  Belohnung  zugusichern.

Dieser  interimistische  Repräsentant  hat  die  vorher  angegebenen  Befugnisse
des  gewählten  Repräsentanten,  insofern  die  Bergbehörde  keine  Beschränkungen
eintreten  läßt.

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmungen  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
eine  besondere  Kohlenabbau-Gerechtigkeit  besteht  oder  nicht.

C.  11.

Das  Kurfürstlich  Sächsische  Mandat  vom  19.  August  174  3.,  das  Regulativ
vom  —3.  Obtobtee  1843.,  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1861.  (Geset-Samml.  S  353.  ff.
und  die  S§.  212.  und  213.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.
sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.
(1.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

—

 

 

Nr.  7347.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  in  Betreff  der  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  Hanau  und  Offenbach  und  wegen  Ankaufs
des  Großherzoglich  Hessischen  Theils  der  Frankfurt=  Offenbacher  Bahn.
Vom  12.  Juni  1868.

S.ne  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  zum  Zweck  einer  Vereinbarun
über  die  Herstellung.  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Hanau  und  Frank.
furt  a.  M.  über  Offenbach  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

r.  7346—7347)  Sei-
        <pb n="438" />
        —  406  —

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurath  Theodor  Weißhaupt,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Legationsrath  Wilhelm  Jordan;

Sein  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl  Hofmann,

Allerhöchstihren  Ministerialrath  August  Schleiermacher,

welche  nach  vollzogener  Auswechselung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  und  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag
  geschlossen  haben.

Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  auf  Ihre  Kosten  eine  Eisenbahn
anlegen  und  betreiben  lassen,  welche  in  Fortsetzung  der  Bebra.  Hanauer  Eisenbahn
  bei  Hanau  den  Main  überschreiten  und  durch  Großherzoglich  Hessfisches
Gebiet  über  Offenbach  nach  einem  geeigneten  Punkte  der  Eitendanen  von  Offenbach
nach  Frankfurt  a.  M.  geführt,  auch  mit  derselben  an  diesem  Punkte  in  direkte
Verbindung  gesetzt  werden  soll.

Die  Ausführung  der  hierzu  erforderlichen  baulichen  Anlagen  soll  thunlichft
bald,  spätestens  aber  drei  Jahre  nach  erfolgter  Ratifikation  gegenwärtigen  Vertrages,
  in  Angriff  genommen  werden.

Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  räumt  für  die  nach  gegemwärtiger
Uebereinkunft  innerhalb  Ihres  Gebietes  herzustellenden  Eisenbahnanlagen  nach
Maaßgabe  der  bestehenden  Landesgesetze  das  Recht  zur  Expropriation  des  dazu
erforderlichen  Grund  und  Bodens  ein  und  wird  im  Besonderen  das  Gesetz  vom
14.  August  1867.,  betreffend  die  Aufbringung  der  Kosten  für  das  zur  Erbauung
von  Eisenbahnen  erforderliche  Gelände,  auf  den  vorliegenden  Fall  anwendbar
erklären.

Artikel  3.

Zum  Zneck  einer  einheitlichen  Verwaltung  der  Eisenbahnstrecken  Hanau-Offenbach
  und  Offenbach-  Frankfurt  a.  M.  tritt  die  Großherzoglich  Hessische  Regicrung
  den  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Theil  der  bestehenden  Eisenbahn  Offenach
  Frankfurt  a.  M.  nebst  allem  Zubehör  gegen  Erlegung  des  Anlagekapitals
von  331,727  Gulden  51  Kreuzer  oder  189,558  Thaler  23  Silbergroschen
2  Pennigen  als  Eigenthum  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  ab  und
gewährt  für  Ihren  Theil  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  fortdauernde
MRitbenutzung  der  Main-Neckarbahn  von  dem  Punkte  ab,  wo  die  Offenbach-Frankfurter
  Eisenbahn  in  dieselbe  einmündet,  bis  in  den  Bahnhof  auf  der  rechten
        <pb n="439" />
        —  407  —

ten  Main-Seite,  einschließlich  der  Mitbenutzung  dieses  Bahnhofes  selbst,  unter
gleich  günstigen  Bedingungen,  als  zur  Zeit  des  Abschlusses  gegenwärtigen  Vertrages
  für  den  Betrieb  auf  der  Eisenbahn  von  Offenbach  nach  Frankfurt  a.  M.
Geltung  haben.  Die  Uebergabe  der  Großherzoglich  Hessischen  Strecke  der  Eisenbahn
  von  Offenbach  nach  Frankfurt  a.  M.  an  die  Königlich  Preußische  Regierung
  soll  zu  gleicher  Zeit  mit  der  baaren  Ablieferung  vorbezeichneter  Geldsumme
an  die  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  zu  bezeichnende  Kasse
erfolgen,  jedoch  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  früher  beansprucht
  werden  können,  als  mit  dem  Beginne  des  Bahnbaues  auf  Großherzoglich
  Hessischem  Gebiete  zwischen  Hanau  und  Offenbach  (Art.  1.).

Artikel  4.

Souwohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung
und  Genehmigung  des  Bauprojekts,  soweit  dies  die  Herstellung  von  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Wegeübergängen  und  Parallelwegen  betrifft,  nebst
der  baupolizeilichen  Prufung  der  Bahnhofsanlagen  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  innerhalb  Ihres  Gebictes  vorbehalten.

Sollte  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen
anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  so  kann  die
Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es  sollen  aber
von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  alle  erforderlichen  Maaßregeln  getroffen
  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn
gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand  daraus  erwachse,
  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Zahl  der  Wegeübergänge,
  welche  die  Eisenbahn  in  gleicher  Ebene  mit  dem  Bahngestänge  kreuzen,
  auf  die  Meile  Bahnlänge  durchschnütuch  höchstens  neun  betragen  soll.

Artikel  5.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen,  auch  die  Ausführung  der  Bah  und
das  gesammte  Betriebsmaterial  unter  Beachtung  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  6.
Die  Eisenbahnbrücke  über  den  Main  bei  Hanau  wird  von  der  Königlich
(Mr.  7347.)  Preu-
        <pb n="440" />
        —  408  —

Preußischen  Regierung  zur  Benutzung  für  Fußgänger  eingerichtet  werden,  wogegen
  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  es  übernimmt,  auf  der  linken  Seite
des  Mains  für  die  Herstellung  der  erforderlichen  Zugänge  zur  Brücke,  sowie  der
entsprechenden  Verbindungen  mit  den  nächsten  öffentlichen  Wegen  Sorge  zu  tragen.

Artikel  7.

Auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  soll,  außer  dem  Bahnhofe  für  die
Stadt  Offenbach,  Gaf  geeigneten  horizontalen  Bahnstrecken  eine  Haltestelle  an
der  Vizinalstraße  von  Klein  Steinheim  nach  Dietesheim  zur  Vermittelung  des
Personen-  und  Güterverkehrs  mit  den  Orten  Klein=  und  Groß-Steinheim,  und
eine  fernerweite  Haltestelle  zur  Vermittelung  des  Personenverkehrs  mit  dem  Orte
Mühlheim  angelegt  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  auf  Verlangen  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  für  andere  im  Gebiete  der  letzteren  anzulegende  Eisenbahnen
  einen  unmittelbaren  Anschluß  an  den  Bahnhof  Offenbach,  beziehungsweise
  an  die  Station  für  Steinheim  zulassen.

Für  den  Fall  der  demnächstigen  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Steinheim
nach  dem  südlichen  Theile  der  Großherzoglich  Hessischen  Provinz  Starkenburg
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  gegen  Entrichtung  eines  nach  billigen
Grundsätzen  festzusetzenden  Bahngeldes  KFestaueen,  daß  die  auf  dieser  Bahn  kursirenden
  Züge  unter  Mitbenutzung  der  Mainbrücke  nach  und  von  dem  Hanauer
Bahnhofe  befördert  werden,  so  weit  und  so  lange  dies  nach  dem  Ermessen  der
Königlich  Preußischen  Regierung  mit  dem  Umfange  des  eigenen  Verkehrs  auf
der  gemeinschaftlich  zu  benutzenden  Strecke  verträglich  erscheint.  In  jedem  Falle
sollen  die  auf  der  Eisenbahn  Hanau-Offenbach  kursirenden  Züge  den  Vorrang  in
der  Zeit  der  Beförderung  haben  und  durch  die  gemeinschaftliche  Benutzung  der
vorbezeichneten  Bahnstrecke  keinen  Aufenthalt  erleiden.  Sofern  die  Königlich
Preußische  Regierung  im  Interesse  einer  pünktlichen  und  sicheren  Durchführung
der  Züge  von  Hanau  nach  Offenbach  und  weiter  die  gedachte  Hüthemsung  der
Mainbrücke  und  der  Bahnstrecke  von  dieser  Brücke  bis  in  den  Bahnhof  Hanau
von  den  Zügen  der  anderen  Bahn  nicht  für  ferner  zulässig  erachten  sollte,  wird
sie  die  Großherzoglich  Hessscche  Regierung  hiervon  durch  eine  Erklärung  benachrichtigen,
  nach  deren  Empfang  jene  Mitbenutzung  binnen  einer  Frist  von  längstens
  zwei  Jahren  erlöschen  soll.

Artikel  8.

Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  die  Landeshoheit  vorbehalten.

Auf  diesen  Strecken  sollen  nur  Großherzoglich  Hessische  Hoheitszeichen  angewendet
  und  von  den  daselbst  stationirten  Bahnbeamten,  sofern  sie  Großherzogich
  Hesssche  Unterthanen  sind,  die  Großherzoglich  Hessische  Kokarde  getragen
werden.

Artikel  9.
Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
e-
        <pb n="441" />
        —  409  —

Gesetzen  entsprechende,  von  den  kompetenten  Behörden  zu  bewirkende  Untersuchung
und  Bestrafung  derjenigen  Polizei--  und  Kriminalvergesen  zu)  welche  die  Anlage
dieser  Bahnstrecken  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen,  und  von  ihren
respektiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen
werden.

Die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  sie  erhoben  werden
  möchten,  sich  der  Großherzoglich  Hessischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Groß.-herzoglich
  Hessischen  Gesetzen  zu  unterwerfen  und  zu  diesem  Behufe  in  Offenbach
Domizil  zu  nehmen.

Artikel  10.

Die  im  Großherzogthum  Hessen  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und
Telegraphen  und  des  Betriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn
Anwendung.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu
publizirenden  Bahnpolizei.  Reglements  gehandhabt  werden,  und  zwar  wird  die
Großherzoglich  Hessische  Regierung  zur  Wahrung  übereinstimmender  Grundsätze
das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,
  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen
werden,  auch  für  die  Bahnstrecken  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

Artikel  11.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  zur  Handhabung  des  Ihr
über  die  im  Großherzogthum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits=  und
Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  12.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  das  im  Bahnpolizei-Reglement  zu
beheichnende  Königlich  Preußische  Eisenbahnpersonal,  welches  auf  Präsentation
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  kompetenten  Großherzoglichen
  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherdeit  poliei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecken  den  betreffenden  Großherzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizei.Beamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7347.)  54  Art.
        <pb n="442" />
        —  410  —

Artikel  13.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Großherzoglich
  Hessischem  Gebiete  belegenen  Wn“**  erolgt,  lediglich  durch  die  zuen
  een  Königlich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  nstellung  von  Bahnwaͤr  ·
tern,  Weichenstellern  und  Unterbeamten  ähnlicher  Kategorien  für  diese  Strecken
soll  auf  Angehörige  des  Hessischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht  genommen
werden.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des
Heimathlandes  nicht  aus  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den  dortigen
  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  Fremden  zur  Anwendung
  gelangen.  #

Die  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  ausschließlich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise  deren  zuständigen  Organen,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,
in  welchem  sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  14.

Die  auf  der  Großherzoglich  Hessischen  Strecke  der  Offenbach-Frankfurter
Eisenbahn  fungirenden  Beamten  werden  bei  der  Uebergabe  dieser  Strecke  (Art.  3.)
mit  den  ihnen  zustehenden  etatsmäßigen  Besoldungen  und  Emolumenten,  sowie
den  sonstigen  mit  ihren  Stellen  verknüpften  Rechten  in  den  Dienst  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  übernommen  werden.  «

HinsichtlichdesUnterthanen-undDisziplinarverhältnisseögeltenfükdiese
Beamten  die  Normen,  welche  im  vorhergehenden  Artikel  für  die  in  den  Königlich
  Preußischen  Bahndienst  tretenden  Hessischen  Staatsangehörigen  im  Allgemeinen
  festgesetzt  sind.

Eine  Versetzung  der  hiernach  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zu  übernehmenden  Bahnbeamten  nach  Stellen  außerhalb  des  Großherzoglich  Hessischen
  Gebiets  soll,  sofern  diese  Beamten  fest  angestellt  sind,  gegen  ihren  Willen
nicht  vorgenommen  werden,  wogegen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im
Falle  der  Ablehnung  die  Pensionirung  des  berreßenden  Beamten  freistehen  #a.“

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behält  sich  übrigens  das  Recht
vor,  diejenigen  dieser  Beamten,)  welche  den  Rücktritt  in  den  Großhergoglich
Hessischen  Dienst  wünschen,  bei  geeigneter  Gelegenheit  aus  dem  Königlich  Preußischen
  Dienste  zurückzuberufen.  Der  Austritt  aus  dem  letzteren  kann  alsdann
jedoch  erst  stattfinden,  wenn  für  den  Ersatz  Sorge  getragen  ist,  was  mit  thunlichster
  Beschlernigung  und  längstens  binnen  drei  Maonäte  nach  erfolgter  Ankündigung
  der  Zurückberufung  geschehen  soll.  ·  -  '·

Artikel  15.

Zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll  weder  hinsichtlich  der
Beförderungspreise,  noch  der  De#  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  wer-6
  «  «  den,
        <pb n="443" />
        —  411  —

den,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des
anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertiung,
  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
ie  aus  dem  anderen  Staate  abgebenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  16.

Die  Bestimmung  der  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht  ausschließlich
der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.  Mit  Ausnahme  der  für  den  Personenwie
  für  den  Güterverkehr  etwa  einzuführenden  Eilzüge  soll  jedoch  eine  Erhöhung
der  gegenwärtig  für  die  Offenbach-Frankfurter  Eisenbahn  bestehenden  Tarifsätze
auf  dieser  Bahnstrecke  ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
nicht  eintreten.  ...i

Bei  den  Tarifen  für  den  Militairtransport  wird  zwischen  den  Truppen
der  kontrahirenden  Staaten  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  17.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  von  den  auf  der  Hanau-Offenbach-Frankfurter
  Eisenbahn  das  Großherzoglich  Hessische  Gebiet  passirenden
Transporten,  wozu  im  Besonderen  auch  die  durch  Vermittelung  der  Postverwal.
tung  des  Norddeutschen  Bundes  zu  bewirkenden  Brief-,  Geld=  und  Packetsendungen
  zu  rechnen  sind,  niemals  eine  Durchgangsabgabe  erheben;  auch  sollen  eintretenden
  Falles  die  zur  Sicherung  der  Großherzoglich  Hessischen  Zoll-  und
Steuerinteressen  etwa  erforderlichen  Kontrolmaaßregeln  hinsichtlich  des  Transports
der  das  Großherzoglich  Hessische  Gebiet  transitirenden  Personen  und  Güter  stets
auf  das  zulässig  geringste  Maaß  beschränkt  werden.

Artikel  18.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  den  Betrieb  auf  der  betreffenden
  Bahn,  so  lange  diese  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Preubischen
  Regierung  sich  befindet,  weder  mit  einer  Gewerbesteuer,  noch  einer  anderen
  Staatsabgabe  belegen;  auch  soll  die  Bahn  mit  allem  Zubehör  von  der
Grundsteuer  befreit  sein.

Artikel  19.

,  Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Telegraphenverwaltung  des  Norddeutschen  Bundes,  auf  dem
Terrain,  welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn
zu  erwerben  ist,  ober-  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch
das  Großherzogliche  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnbetriebes,
beziehungsweise  des  öffentlichen  Verkehrs  nutzbar  zu  machen,  und  die  Leitungen
nach  Maaßgabe  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  20.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Groß-(Nr.
  7347)  54“  her-
        <pb n="444" />
        —  412  —
herzoglich  Hessischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  nicht
veräußern.

Für  den  Fall  der  Veräußerung  behält  sich  die  Großherfoglich  essische
ssierng  uas  Recht  vor,  diese  Strecken  gegen  Erstattung  der  Anlagekosten  für
ich  zu  erwerben.

In  einem  solchen  Falle  werden  jedoch  die  kontrahirenden  Regierungen
durch  weitere  Vereinbarungen  dafür  Sorge  tragen,  daß  der  Betrieb  auf  der
Bahn  von  Hanau  über  Offenbach  nach  Frankfurt  in  die  Hand  Einer  Verwaltung
  gelegt  wird.

Artikel  21.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Stadt  Offenbach
in  den  ihr  durch  die  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn  gewährten  Verkehrsverhältnissen
  durch  das  Aufgeen  dieser  Bahn  in  eine  Hanau-Frankfurter  Eisenbahn
nicht  benachtheiligt  werden  soll.  Im  Besonderen  sollen  die  täglichen  Fahrten
von  und  nach  Sachsenhausen  und  Frankfurt  a.  M.  nicht  vermindert,  auch  die
Anschlüsse  an  die  in  Frankfurt  auf  den  anderen  Linien  ankommenden  und  abehenden.
  Sige  nicht  weniger  gewahrt  werden.  Vielmehr  wird  die  Königlich
Prauzische  egierung  bei  dem  Entwerfen  der  Fahrpläne,  sowie  bei  der  Einrichtung
  direkter  Expeditionen  im  Personen-  und  Güterverkehre  von  und  nach  den
Anschlußbahnen  den  Interessen  der  Stadt  Offenbach  jede  zulässige  Berücksichtigung
zu  Theil  werden,  auch  alle  fahrplanmäßigen  Züge,  mit  denen  Personenbeförderung
stattfindet,  auf  dem  Bahnhofe  für  Offenbach  halten  lassen.

Auf  den  Haltestellen  für  Steinheim  und  Mühlheim  sollen  täglich  mindestens
  drei  Züge  in  jeder  Richtung  zur  Vermittelung  des  Personenverkehrs  nach
und  von  den  übrigen  Stationen  der  Hanau-Frankfurter  Eisenbahn  und,  soweit
thunlich,  auch  von  und  nach  den  Anschlußbahnen  anhalten.

Artikel  22.

Wenn  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach  sorgfältiger  Erwägung
der  verschiedenen  Projekte  zur  Führung  der  Eisenbahnlinie  bei  Offenbach  sich  dafür
entscheiden  sollte,  die  Linie  Hanau-Offenbach  nicht  auf  dem  bestehenden  Bahnhofe
in  Offenbach,  sondern  an  einem  anderen  Punkte,  etwa  auf  der  Station  Ober-Rad,
in  die  Offenbach-Frankfurter  Eisenbahn  einmünden  (Art.  1.)  und  demgemäß  einen
neuen  Bahnhof  für  Offenbach  anlegen  zu  lassen,  so  soll  der  alte  Bahnhof  nebst  dem
Bahnstück  bis  zum  gedachten  Einmündungspunkte  daselbst  nichtsdestoweniger
beibehalten  und  in  der  bisherigen  Weise,  jedoch  mit  Ausschluß  des  Güterverkehrs,
ur  Abfertigung  von  Lokalzügen  nach  und  von  Sachsenhausen  und  Frankfurt  a.  M.
sortbenicgt  werden,  soweit  die  jetzige  JZahl  der  Züge  nicht  durch  die  Züge  auf  der
neuen  Route  Hanau-Frankfurt  a.  M.  ersetzt  werden  wird.  Diese  Fortbenutzung
des  alten  Bahnhofs  nebst  Anschlußstrecke  soll  jedoch  nur  so  lange  gefordert  werden
können,  als  die  aus  dem  besonderen  Betriebe  dieser  Strecke  erwachsenden  Kosten
in  den  bezüglichen  Einnahmen  vollkommene  Deckung  finden.

Inweiterer  Konsequenz  einer  derartigen  Einmündung  der  Hanau-Offenbacher
Bahnlinie  in  die  Offenbach-=  Frankfurter  Eisenbahn  soll  die  in  dem  Staatsvertrage

«  zwi-
        <pb n="445" />
        —  413  —

zwischen  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  und  der  vormaligen  freien
Stadt  Frankfurt  vom  30.  November  1865.  verabredete  Legung  des  zweiten  Geleises,
von  Offenbach  bis  zu  der  bei  Sachsenhausen  zum  Anschluß  an  die  Main-Neckar
Bahn  in  südlicher  Richtung  herzustellenden  Verbindungskurve,  auf  die  Linie
vom  neuen  Bahnhof  für  Offenbach  über  den  Einmündungspunkt  nach  Sachsenhausen
  übertragen  werden.

Mit  dem  Uebergange  der  Offenbach-Frankfurter  Eisenbahn  in  den  alleinigen
Befitz  der  Königlich  Preußischen  Regierung  fällt  auch  für  den  im  Großherzoglich-Hessischen
  Gebiete  belegenen  Theil  der  bezeichneten  Bahnstrecke  die  Verpflichtung
zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.

Artikel  23.
Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  sechs  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Dessen  zu  Urkund  ist  gegerwäriiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen  worden.
So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  12.  Juni  1868.

(L.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(L.  S.)  Wilhelm  Jordan.

(L.  S.)  Karl  Hofmann.

(L.  S.)  August  Schleiermacher.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

–

(Nr.  7348.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  25.  Januar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Pr.  Holland,  im  Regierungsbezirk
Königsberg,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Mühlhausen  nach  Schönberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Pr.
Holland,  im  Regierungsbesirk  Kömigsberg,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  von  Mühlhausen  nach  Schönberg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Kreise  Pr.  Holland  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beste-(Nr.

  7347—7349.)  hen-
        <pb n="446" />
        —  414  —

henden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genanntken
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25.  Januar  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7349.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  -Obligationen
  des  Pr.  Holländer  Kreises  im  Betrage  von  30,000  Thalern
IV.  Emission.  Vom  25.  Jannar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Holländer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  8.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  zum  Bau  von  Kreis-Chausseen
außer  den  durch  die  Privilegien  vom  3.  Dezember  1860.  (Gesetz-Samml.  S.  69.  ff.
von  1861.),  30.  März  1863.  (Gesetz=  Samml.  S.  254.  ff.  von  1863.)  und
27.  Mai  1867.  (Gesetz-Samml.  S.  1237.  ff.  von  1867.)  genehmigten  Anleihen
  von  zusammen  145,000  Thalern  die  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  30,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder
im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Ecsetes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  vo
Obligationen  zum  Betrage  von  30,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreißig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000
        <pb n="447" />
        —  415  —

19,000  Thaler.  à  1000  Thaler
13/000  .  à  500.
7,000  à  100
=  30,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf
Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  vom  Jahre  1890.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren
mit  wenigstens  hürct  1000  Thalern  zu  tilgen  find,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
gärt  die  Uebertraung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbeholtlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung,  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Jamuar  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negicrungebezirk  Königsberg.

Obligation

des
Pr.  Holländer  Kreises
IV.  Emission

Littr.  ———
über
.....  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Gumd  der  untrer  .  .  .  ...  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse

vom  8.  Februar  1868.  wegen  Aufnahme  einer  weiteren  Schuld  von  30,000
Thalern  bekennt  sch  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Pr.
Holländer,  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,

(Nr.  7349.)  ei-
        <pb n="448" />
        —  416  —

Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  30,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1890.  ab  mit  wenigstens  1000  Thalern  jährlich,  welche  vom  Kreise  aufgebracht
  werden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  spätestens  vom  Jahre  1890.  ab
in  dem  Monate  Januar  jeden  Jahres.

Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  nstaufende  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  in  den  vier
Amtsblättern  der  Königlichen  Regierungen  der  Provinz  Preußen,  sowie  in  einer
der  zu  Königsberg  i.  Pr.  erscheinenden  Zeitungen  und  in  dem  Pr.  Holländer
Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pr.  Holland,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Geit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  ab.
gezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Mohrungen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Best  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bies  zum

ahre
        <pb n="449" />
        —  417  —

Jahre  18..  Ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fuͤnfjährige
Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons  ·  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talens  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

ttheilt  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
e

Pr.  Holland,  den  .  .ten  ...  .  ..  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Pr.  Holländer
Kreise.

PDrovinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königeberg.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
IV.  Emission

..........  ThalerStlbergtofehetn
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der  et
vom.ee  bis  resp.  vom.ee  ..
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-  Obligation  *
das  Habbsahr  vom  .  .  .  ...  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchstaben)
Thalern  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Pr.  Holland.

Pr.  Holland,  den  1H  ....  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Pr.  Holländer
Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetra  utus  innerhalb  vich-Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7349—7350.)  55  Pro-
        <pb n="450" />
        —  418  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.

Talon

·4  zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Holländer  Kreises
IV.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt,  sofern  nicht  rechtzeitig  Widerspruch
Haaien  erhoben  ist,  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation  des  Pr.  Holländer

Littr.  ..  .  ..  über..  Thaler  d  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  .te  Serie  Zinskupons  8  bie  fünf  Jahre  18.  bis  18-  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Pr.  Holland.

Pr.  Holland,  den  .#e  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Pr.  Holländer
Kreise.

 

(JNr.  7350.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
  der  Rheinischen  Beleuchtungs-Aktiengesellschaft  zu  Bonn.  Vom
25.  Februar  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  Februar
1869.  das  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  14.  Januar  und  einer  Nachtragsverhandlung
  vom  1.  Februar  d.  J.  verlautbarte  revidirte  Statut  der  Rheinischen
Beleuchtungs-Aktiengesellschaft  zu  Bonn  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste
Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Cöln  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  25.  Februar  1869.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

(Nr.  7361.)
        <pb n="451" />
        —  419  —

(Nr.  7351.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Maͤrz  1869.,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über
die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt  a.  M.
aufzunehmende  Staatsanleihe  von  4,450,000  Rthlrn.

A#  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß  in  Gemähheit  der
Bestimmungen  des  §K.  6.  des  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  379.),  betreffend  die  Auseinandersetzung  zwischen  Staat  und  Stadt  in  Frankfurt
  a.  M.,  eine  Staatsanleihe  von  vier  Millionen  vierhundertfunfzig  Tausend
Thalern  aufgenommen  werde.  Dieselbe  ist  in  Schuldverschreibungen  über  Einhundert
  Thaler,  zweihundert  Thaler,  fünfhundert  Thaler  und  Eintausend  Thaler
auszugeben,  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden
Jahres  zu  verzinsen  und  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.
Gesetz  Samml.  S.  71.)  und  Meines  Erlasses  vom  27.  April  1868.  (Gesetzamml.
  S.  1005.)  mit  der  danach  für  verschiedene  Eisenbahnzwecke  bewilligten
Anleihe  von  vierzig  Millionen  Thaler  Behufs  der  Verzinsung  und  Tilgung  zu
einer  und  derselben  Anleihe  zu  vereinigen.  Zur  Tilgung  dieser  Anleihe  a#d  von
dem  im  H.  4.  des  vorerwähnten  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  bestimmten
Zeitpunkte  ab  jährlich  vierundvierzig  Tausend  fünfhundert  Thaler,  sowie  die  durch
die  fortschreitende  Amortisation  ersparten  und  die  durch  Präklusion  erloschenen
Zinsen  zu  verwenden.  Dem  Staate  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  sowohl  den
hiernach  zu  berechnenden  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  als  auch  die  sämmtlichen
Schuldverschreibungen  zur  Rückzahlung  nach  sechsmonatlicher  Frist  auf  einmal
zu  kündigen.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß

zu  bringen.

Berlin,  den  8.  März  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

An  den  Finanzminister.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="452" />
        <pb n="453" />
        —  421  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

(Nr.  7352.)  Subhastations-Ordnung.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Landestheile,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft
hat,  mit  Ausnahme  der  Gebietstheile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
was  folgt:

.  1.

Der  Subhastation  unterliegen:
1)  Grundstücke;
2)  solche  Schiffsmühlen  und  selbstständige  Gerechtigkeiten,  welche  die  Eigenschaft
  unbeweglicher  Sachen  haben;
3)  verliehene  Bergwerke  und  unbewegliche  Bergwerksantheile;
4)  Seeschiffe  und  andere  zur  Frachtschiffahrt  bestimmte  Schiffsgefäße.

§.  2.

Die  Subhastation  gehört  vor  das  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirke
  die  Sache  belegen  ist,  die  Gerechtigkeit  ausgeübt  wird,  oder  das  Schiff  zu
der  Zeit  sich  befindet,  zu  welcher  die  Subhastation  eingeleitet  werden  soll.

Insoweit  bisher  besondere  Kollegien  oder  Gerichtsabtheilungen  für  die
Subhastation  von  Schiffen  zuständig  waren,  treten  dieselben,  jedoch  nach  Maaßgabe
  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes,  auch  ferner  an  die  Stelle  des  Gerichts
erster  Instanz.  .5

Erstreckt  sich  der  Gegenstand  der  Subhastation  in  mehrere  Gerichtsbezirke,
oder  entsteht  in  Folge  eines  Streites  über  die  Bezirksgrenzen  Ungewißheit  über
die  Zuständigkeit,  so  ist  eines  der  betheiligten  Gerichte  zum  Subhastationsgerichte
zu  bestellen.  Auf  den  Antrag  eines  Interessenten  kann  dies  geschehen,  wenn
mehrere  in  dem  Bezirke  verschiedener  Gerichte  belegene  Grundstücke  desselben
Eigenthümers  subhastirt  werden  sollen.  Die  Bestimmung  des  Gerichts  steht  dem

Jahrgang  1869.  (Nr.  7352.)  56  Ap-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  März  1869.
        <pb n="454" />
        —  422  —

Appellationsgerichte  zu,  wenn  die  betreffenden  Gerichte  zu  dessen  Bezirke,  dem
Obertribunale,  wenn  dieselben  zu  verschiedenen  Appellationsgerichts-Bezirken  gehören.

S.  4.

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  für  einzelne  Akte  etwas  Anderes
bestimmt,  steht  die  selbstständige  Durchführung  des  Subhastationsverfahrens
ständigen  Gerichtskommissarien  zu.  Die  Einzelrichter  haben  diese  Stellung  für
ihren  Geschäftskreis.

Zu  allen  Verhandlungen  mit  den  Parteien,  bei  denen  die  Mitwirkung  des
Richters  erforderlich  ist,  ant  auch  ein  Protokollführer  zugezogen  werden.

Erster  Abschnitt.
Subhastation  im  Wege  der  IZwangsvollstreckung.

I.  Grundstücke.
1.  Verfahren  bis  zur  Vertheilung  der  Kaufgelder.

5.

Der  Antrag  auf  Subhastation  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dieselbe
ohne  vorhergegangenes  prozessualisches  Verfahren  bei  dem  zuständigen  Gerichte
beantragt  werden  darf,  bei  dem  Subhastationsrichter,  in  allen  anderen  Fällen  bei
dem  Prozeßrichter  einzureichen.

st  die  Forderung,  Behufs  deren  Beitreibung  die  Subhastation  beantragt
wird,  vollstreckbar,  so  giebt  der  Prozeßrichter  den  Antrag  mit  diesfälliger  Bescheinigung
  an  den  Subhastationsrichter  ab.  Er  theilt  demselben  zugleich  mit,
was  aus  den  Prozeßakten  über  den  letzten  Wohnort  des  Schuldners  erhellt.
K.  6.

Dem  Antrage  auf  Subhastation  sind  beizufügen:

1)  ein  das  Grundstück  betreffender  neuester  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle
  und  Gebäudesteuerrolle;

2)  wenn  das  Grundstück  und  das  Eigenthum  des  Schuldners  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  sind,  die  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  hierüber;


3)  wenn  das  Grundstück,  aber  nicht  das  Eigenthum  des  Schuldners  eingetragen
  ist,  die  Bescheinigung  der  Hopothekenbehörde  über  die  Eintragun

des  Grundstücks  und  öffentliche  Urkunden,  welche  glaubhaft  machen,  das

der  Schuldner  das  Grundstüuck  als  Eigenthümer  besitze;

wenn  das  Grundstück  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  ist,  die  diesfällige

  Bescheinigung  der  Hypothekenbehörde  und  die  unter  3.  bezeichneten

Urkunden  uber  den  Eigenthumsbesitz  des  Schuldners.

n  das  Grundstück  für  die  Forderung,  Behufs  deren  Beitreibung  die

Subhastation  beantragt  wird)  verhaftet,  so  genügt  es,  wenn  in  der  unter  2.  3.
und

4

V
        <pb n="455" />
        —  423  —

und  4.  vorgeschriebenen  Weise  bescheinigt  wird,  daß  die  hier  gedachten  Voraussetzungen
  vorhanden  waren,  als  die  Forderung  rechtshängig  wurde.

Befindet  sich  der  Subhastationsrichter  mit  der  aständigen  Hypothekenbehörde
  an  demselben  Orte,  so  vertritt  eine  Bezugnahme  auf  deren  Bücher  und
Akten  die  zu  2.  3.  und  4.  gedachten  Bescheinigungen  derselben.

+.  7.
Dieselben  Vorschriften  (§9.  5.  und  6.)  gelten,  wenn  ein  Gläubiger  einer

bereits  eingeleiteten  Subhastation  beitreten  will;  die  Beilagen  des  Antrages
können  jedoch  durch  eine  Bezugnahme  auf  die  Subhastations-Akten  ersetzt  werden.

S.  S.

Wenn  der  Subhastationsrichter  den  Antrag  für  begründet  erachtet,  so
spricht  er  die  Einleitung  der  Subhastation  oder  den  Beitritt  des  Gläubigers  zu
derselben  in  besonderer  Verfügung  aus  und  setzt  den  Schuldner  davon  in
Kenntniß.

Der  beigetretene  Gläubiger  hat  dieselben  Rechte,  welche  dem  Gläubiger
ustehen,  auf  dessen  Antrag  die  Subhastation  eingeleitet  ist,  unbeschadet  der  Vor-#hrfft
  der  §§.  60.  61.

S.  9.

Die  Einleitung  der  Subhastation  bewirkt  zu  Gunsten  der  Gläubiger,  welche
dieselbe  beantragt  haben,  oder  ihr  beigetreten  sind,  sowie  der  zur  Zeit  der  Einleitung
  vorhandenen  Realgläubiger  eine  Beschlagnahme  des  Grundstücks  und
macht  dasselbe  in  Bezug  auf  diese  Personen  zu  einer  streitigen  (litigiosen)  Sache.

S.  10.

Bei  Erlaß  der  Einleitungsverfügung  ersucht  der  Subhastationsrichter  die
zuständige  Hypothekenbehörde,  den  Vermerk,  daß  die  nothwendige  Subhastation
eingeleitet  sei,  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen  und  einen  Hypothekenschein  zu
den  Subhastations-Akten  mitzutheilen.

Die  Hypothekenbehörde  hat  den  Vermerk  einzutragen,  sofern  nicht  aus
dem  Hypothekenbuche  sich  Anstände  ergeben.

Ist  das  Hypothekenbuch  noch  nicht  regulirt,  so  ersucht  der  Subhastationsrichter
  die  Hypothekenbehörde  um  Mittheilung  eines  Verzeichnisses  der  zu  den
Grundakten  angemeldeten  Reallrechte.

Bei  Uebersendung  der  verlangten  Urkunden  hat  die  Hypothekenbehörde  dem
Subhastationsrichter  von  den  Seitens  eingetragener  oder  angemeldeter  Interessenten
zu  den  Grundakten  angezeigten  Wohnortsveränderungen  und  zur  Empfangnahme
von  Zustellungen  bestellten  Vertretern  Nachricht  zu  geben.

S.  11.

Wenn  sich  aus  den  Mittheilungen  der  Hypothekenbehörde  ein  Umstand
ergiebt,  welcher,  wenn  er  früher  bekannt  gewesen  wäre,  die  Einleitung  der  Subhastation
  verhindert  haben  würde,  se  hat  der  Subhastationsrichter  entweder  das
Verfahren  sofort  aufuheben,  oder  dem  Gläubiger  aufzugeben,  innerhalb  einer
nach  Ermessen  zu  bestimmenden  Frist  darzuthun,  daß  das  Hinderniß  beseitigt  sei,

(Nr.  7352.)  56“  wi-
        <pb n="456" />
        —  424  —

widrigenfalls  die  eingeleitete  Subhastation  aufgehoben  würde.  Erfolgt  der  Nachweis
  nicht  innerhalb  der  Frist,  so  verfügt  der  Richter  die  Aufhebung  des  Verfahrens.

  K

Liegt  ein  solcher  Anstand  (§.  11.)  nicht  vor,  so  bestimmt  der  Richter  den
Versteigerungstermin  mittelst  Subhastationspatents.
§.  13.
Das  Subhastationspatent  muß  enthalten:

1)  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  nothwendigen  Subhastation
  geschehe;

2)  eine  Bezeichnung  des  zum  Verkauf  bestimmten  Grundstücks,  welche  genügt,
  dasselbe  von  anderen  zu  unterscheiden

3)  das  Gesammtmaaß  der  der  Grundsteuer  unterliegenden  Flächen;

4)  den  Reinertrag  und  Nutzungswerth,  nach  welchem  das  Grundstück  zur
Grund-  und  Gebäudesteuer  veranlagt  worden  ist;

5)  die  Anzeige,  wo  Auszug  aus  der  Steuerrolle,  Hypothekenschein,  etwaige
Abschätzungen  und  andere  das  Grundstück  betreffende  Nachweisungen,
deren  Einreichung  jedem  Subhastations-Interessenten  gestattet  ist,  imgleichen
  besondere  Kaufbedingungen  (F.  20.)  eingesehen  werden  können;

6)  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung,  sowie  des  Termins,  in  welchem  das
Urtheil  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  verkündet  werden  soll)

7)  die  Aufforderung  an  alle  diejenigen,  welche  Eigenthum  oder  anderweite,
zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
bedürfende,  aber  nicht  eingetragene  Realrechte  geltend  zu  machen  haben,
dieselben  zur  Vermeidung  der  Präklusion  spätestens  im  Versteigerungstermine
  anzumelden.

S.  14.

Als  Subhastations.  Interessenten  gelten:  der  Gläubiger,  welcher  die  Einleitung
  der  Subhastation  beantragt  hat  oder  derselben  beigetreten  ist,  der  Schuldner
  und,  Falls  dessen  Eigenthum  nicht  eingetragen  ist,  auch  der  eingetragene
Eigenthümer,  die  aus  dem  Hypothekenscheine,  oder  bei  nicht  regulirtem  Hypothekenbuche,
  aus  dem  Verzeichnisse  (S.  10.)  ersichtlichen  Realberechtigten,  sowie
diejenigen,  welche  zu  den  Subhastations-Akten  ein  dingliches  Recht  mit  dem  Antrage,
  sie  bei  der  Subhastation  zuzuziehen,  angemeldet  und  glaubhaft  gemacht
haben.

F.  15.

Der  Versteigerungstermin  ist  nach  dem  Ermessen  des  Richters  auf  sechs
Wochen  bis  drei  Monate,  unter  Umständen  ausnahmsweise  auf  längstens  sechs
Monate  hinauszurücken  (§.  39.  Nr.  9.).

S.  16.
Das  Subhastationspatent  ist  bekannt  zu  machen:

1)  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle;
2)  durch
        <pb n="457" />
        —  425  —

2)  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblattes  oder  —
bei  Gegenständen  geringeren  Werthes  —  nach  dem  Ermessen  des  Richters
  durch  Aushang  an  der  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
Stelle  in  derjenigen  Ortsgemeinde,  in  welcher  das  Grundstück  belegen  ist.

Wie  oft  und  in  welchen  Zwischenräumen  die  Einrückung  in  den  Anzeiger
des  Regierungs-Amtsblattes  zu  erfolgen  habe,  hängt  von  der  Bestimmung  des
Richters  ab.

Ebenso  hat  derselbe  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Interessenten
nach  seinem  Ermessen  über  andere  Arten  der  Bekanntmachung  und  ihre  Ausführung
  zu  bestimmen.

ocher  Interessent  ist  befugt,  eine  solche  anderweitige  Bekanntmachung  auf
seine  Kosten  zu  bewirken.

S.  17.  .

Der  Versteigerungstermin  kann  nach  dem  Ermessen  des  Richters  sowohl
an  der  Gerichtsstelle,  als  an  einem  anderen  Orte  seines  Bezirkes  anberaumt
werden.

S.  18.

Zu  dem  Versteigerungstermine  sind  mittelst  Zustellung  einer  Abschrift  des
Subhastationspatents  die  Interessenten  (§.  14.)  zu  laden.
Auch  der  Prozeßrichter  erhält  Nachricht  von  dem  Versteigerungstermine.
S.  19.
In  Bezug  auf  alle  Zustellungen  an  die  Subhastations-Interessenten  (§.  14.),
Ersteher  und  Bieter  gelten  für  das  ganze  Verfahren  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Zustellung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  weder  aus  dem  Hypothekenscheine
  und  den  sonstigen  Mittheilungen  der  Hppothekenbehörde,  noch
aus  einer  zu  den  Subhastations-Akten  gemachten  Anzeige  der  Wohnort
des  Betheiligten  oder  seines  Vertreters  zu  ersehen  ist.

2)  Erhellt  aus  der  Mittheilung  der  Hypothekenbehörde,  daß  der  Betheiligte
bei  den  Grundakten  einen  Vertreter  (.  10.)  bestellt  hat,  so  kann  die
Zustellung  an  diesen  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Wohnort  des  Betheiligten
  bekannt  ist.

3)  Fehlt  dem  Betheiligten  die  Fähigkeit,  selbstständig  vor  Gericht  aufzutreten,
so  genügt,  Falls  sein  Vertreter  oder  dessen  Wohnort  zu  den  Subhastations-Akten
  nicht  bekannt  geworden  ist,  die  Zustellung  an  die  vormundschaftliche
Behörde.  Ist  diese  bei  den  Subhastations-Akten  nicht  bekannt,  so  bedarf
es  keiner  Zustellung.  Stellt  sich  der  Mangel  der  Fähigkeit  erst  im
Laufe  des  Verfahrens  heraus,  so  bleiben  vorher  erfolgte  Zustellungen
gültig.

4)  Geschieht  die  Zustellung  an  die  Betheiligten  durch  die  Post,  so  genügt
die  Aufgabe  zur  Post.  Dieselbe  wird  durch  eine  Bescheinigung  des  mit
der  Beförderung  derartiger  Zustellungen  zur  Post  beauftragten  Beamten
erwiesen.

5)  Stellt  sich  bei  der  Zustellung  heraus,  daß  der  Betheiligte  an  dem  Orte,

(Nr.  7352.)  wel-
        <pb n="458" />
        426  —

welcher  sich  aus  den  Subhastations-Akten  als  sein  letzter  Wohnort  ergiebt,
½  wohnt,  oder  daß  er  gestorben  ist,  so  bedarf  es  keiner  femeren  Zuellung.


6)  Im  Wbgen  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  über  gerichtliche  Zustellungen.
  20

Eine  Abänderung  der  aus  dem  Gesetze  hervorgehenden  Verkaufsbedingungen
ist  nur  zulässig  im  Fall  der  Zustimmung  aller  Interessenten  (.  14.),  deren  Rechte
durch  die  Abänderung  berührt  werden.

Die  Betheiligten  sind  berechtigt,  schon  vor  dem  Versteigerungstermine
besondere  Verkaufsbedingungen  zu  beschließen.  Die  Erörterung  solcher  darf  auch
von  Amtswegen  herbel  eführt  werden.

.  §.21.

Im  Versteigerungstermine  wird  der  Beginn  des  Versteigerungsgeschäfts
mittelst  Aufrufs  bekannt  gemacht.  Alsdann  werden  der  Auszug  aus  der  Steuerrolle
  und  der  Hypothekenschein  zur  Einsicht  aufgelegt,  angemeldete  Ansprüche  und
besondere  Realverhältnisse  bekannt  gemacht,  endlich  über  andere,  als  gesetzliche
Verkaufsbedingungen  verhandelt  und  die  festgestellten  verlesen.  Hierauf  wird  zur
Abgabe  von  Geboten  aufgefordert.

E

Kein  Bieter  darf  zugelassen  und  kein  Gebot  berücksichtigt  werden,  wenn
ein  Interessent,  dessen  Recht  durch  den  Zuschlag  berührt  wird,  dagegen  Widerspruch
  erhebt,  es  sei  denn,  daß  der  Bieter  durch  Niederlegung  des  vierfachen
Grundsteuer-Reinertrages  und  zweieinhalbfachen  Gebäudesteuer-Nutzungswerths
(§.  13.  Nr.  4.)  für  das  Gebot  Sicherheit  leistet.

Der  Zulassung  des  Fiskus  und  der  gegenwärtig  bestehenden  landschaftlichen
  Kreditinstitute  darf  nicht  widersprochen  werden.

§.  23.

Die  Sicherheit  muß  geleistet  werden  in  baarem  Gelde  oder  inländischen
öffentlichen,  nicht  außer  Kurs  gesetzten  Papieren)  welche  mit  den  laufenden  Zinsscheinen
  und  Talons  einzureichen  und  nach  dem  Börsenkurs  zu  berechnen  sind.

Ein  Gläubiger,  dessen  Kapitalsforderung  innerhalb  des  Zwanzigfachen  des
Grundsteuer-Reinertrages  und  des  Zwölfeinhalbfachen  des  Gebäudesteuer-Nutzungswerthes
  (§.  13.  Nr.  4.)  des  zur  Subhastation  stehenden  Grundstücks  auf  demselben
  eingetragen  ist,  kann  jedoch  für  sein  Gebot  auch  Sicherheit  mit  dieser
Forderung  unter  gleichzeitiger  Niederlegung  der  über  dieselbe  sprechenden,  sein
uneingeschränktes  Gläubigerrecht  ergebenden  Hypotheken-Urkunde  bestellen.

S.  24.  .
sol  Der  Widerspruch  (§.  22.)  muß  spätestens  sofort  nach  Abgabe  des  Gebots
erfolgen.

Der  Umstand,  daß  frühere  Gebote  eines  Bieters  ohne  Widerspruch  zugelassen
  worden,  schließt  den  Widerspruch  nach  Abgabe  eines  weiteren  Gebots
desselben  Bieters  nicht  aus.

.  25.
        <pb n="459" />
        —  427  —

g.  25.

Die  Versteigerung  darf  nicht  vor  Ablauf  einer  Stunde  seit  der  Aufforderung
  zur  Abgabe  von  Geboten  (I.  21.)  und,  Falls  mehrere  Bieter  aufgetreten
sind,  nicht  eher  geschlossen  werden,  als  bis  sich  ein  Meistbietender  ergeben  hat.
Vor  dem  Schlusse  der  Versteigerung  hat  der  Richter  das  letzte  Gebot  vernehmlich
  bekannt  zu  machen.  6

G.  26.

Nach  Ermittelung  des  Meistbietenden  sind  die  Interessenten,  soweit  sie  im
Eseie  anwesend  sind,  zur  Erklärung  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  aufzufordern.


Ein  Widerspruch  gegen  dieselbe,  welcher  berücksichtigt  werden  soll,  muß  im
Termine  selbst  erhoben  werden.  Auf  Erklärungen,  welche  erst  nach  Abschluß  des
Versteigerungsprotokolls  eingehen,  imgleichen  auf  Vorbehalte  und  unbestimmte
Erklärungen  wird  keine  Rücfscht  genommen.

S.  27.

Beantragt  ein  Interessent  (§.  14.),  dessen  Rechte  durch  den  Zuschlag  berührt
werden,  die  Ansetzung  eines  neuen  Versteigerungstermins,  so  ist  dem  Antrage
stattzugeben,  wenn  der  Interessent  sich  verpflichtet,  für  das  Meistgebot,  sowie  für
allen  aus  der  Verzögerung  des  Zuschlags  entstehenden  Nachtheil  und  die  Kosten
8;  haften,  auch  für  den  zehnten  Theil  des  Meistgebots  nach  den  Bestimmungen

es  S.  23.  Absatz  I.  Sikerhell  leistet.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  in  Bezug  auf  die  als  eingetragene  Gläubiger
  bei  der  Subhastation  betheiligten  Kreditsysteme.  —  Die  Befugniß  derselben,
unter  anderen  Voraussetzungen  der  Ertheilung  des  Zuschlags  zu  widersprechen,
tritt  außer  Kraft.

Von  der  Sicherheitsleistung  sind  der  Fiskus  und  die  gegenwärtig  bestehenden
landschaftlichen  Kreditinstitute  bewtei.

S.  28.

Wenn  sämmtliche  Interessenten,  deren  Rechte  durch  den  Zuschlag  berührt
werden,  im  Versteigerungstermine  anwesend  find)  der  Ertheilung  des  Lacchlags
widersprechen  und  die  Ansetzung  eines  neuen  Termins  beantragen)  so  ist  diesem
Antrage  stattzugeben.

G.  29.

In  beiden  Fällen  hat  der  Subhastationsrichter  sofort  einen  neuen  Versteigerungstermin
  anzuberaumen.  Sobald  dies  geschehen,  wird  der  Meistbietende
von  seiner  Verpflichtung  frei.

S.  30.

Der  neue  Versteigerungstermin  ist  nach  richterlichem  Ermessen  auf  drei
bis  sechs  Wochen  hinauszusetzen.  Im  Uebrigen  kommen  die  IH.  16.  bis  26.  zur
Anwendung.  Auch  der  bisherige  Meistbietende  wird  nach  Maaßgabe  des  §.  18.
geladen.

Ein  nicht  auf  gesetzliche  Hindernisse  (§.  39.)  gegen  Ertheilung  des  Zuschlags

(Nr.  732.)  ge-
        <pb n="460" />
        —  428  —

gestützter  Widerspruch  gegen  denselben  darf  im  späteren  Versteigerungstermine
nicht  berücksichtigt  werden.  r
.  31

Der  erste  Absatz  des  F.  30.  findet  auch  Anwendung,  wenn  das  Versteigerungsverfahren
  fortgesetzt  werden  muß,  weil  in  dem  früheren  Versteigerungstermine
ein  Meistgebot  nicht  erzielt  worden  ist.

Lag  der  Grund  hiervon  in  einem  Mangel  an  Bietern,  so  muß  der  Gläubiger,
  welcher  die  Subhastation  beantragt  hat  oder  derselben  beigetreten  ist,  den
Antrag  auf  Anberaumung  eines  neuen  Versteigerungstermins  binnen  drei  Monaten
stellen,  widrigenfalls  der  Subhastationsantrag  beziehungsweise  die  Beitrittserklärung
  für  zuruckgenommen  erachtet  werden.

§.  32.

Die  Gläubiger,  auf  deren  Antrag  die  Subhastation  betrieben  wird,  können
  bis  zum  Schlusse  des  Versteigerungsprotokolls  (§.  38.)  den  Antrag  zurücknehmen.


g.  33.

Wenn  der  Schuldner  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  die  Summe  der  Schuld,
welche  durch  die  Subhastation  beigetrieben  werden  soll,  nebst  Zinsen  und  Kosten,
auf  seine  Gefahr  und  Kosten,  gerichtlich  niederlegt  und  für  die  Kosten  des  Subhastationsverfahrens
  durch  baare  Deposition  einer  vom  Richter  zu  bestimmenden
Summe  Sicherheit  leistet,  so  muß  das  Verfahren  eingestellt  werden.

F.  34.

Bis  zum  Schluß  des  Versteigerungsprotokolls  ist  der  Widerspruch  des
Schuldners  und  eines  Dritten  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Vorschriften
(§§.  35.  und  36.)  zu  berücksichtigen.

g.  35.

Widerspricht  der  Schuldner  der  Fortsetzung  der  Subhastation  oder  dem
Zuschlage  mit  der  Behauptung,  daß  er  den  Gläubiger,  welcher  die  Subhastation
beantragt  hat,  befriedigt  habe,  oder  daß  das  Urtheil,  auf  welchem  der  Antrag
beruht,  nicht  vollstreckbar  sei,  so  hat  der  Prozeßrichter,  sofern  die  Vollstreckbarkeit
der  Forderung  seiner  Prüfung  unterliegt,  nach  den  für  die  Aufhebung  oder
Sistirung  der  Vollstreckung  gegebenen  Vorschriften  zu  entscheiden.

Wird  jedoch  der  Widerspruch  erst  innerhalb  vier  Wochen  vor  dem  Versteigerungstermine
  bei  ihm  angebracht,  so  darf  derselbe  nur  dann  Berücksichtigung
finden,  wenn  er  auf  öffentliche  Urkunden  oder  solche  Privaturkunden  gegründet
wird,  zu  deren  Anerkennung  oder  Diffitirung  der  Gläubiger  verpflichtet  ist.

Wenn  der  Subhastationsrichter  von  dem  Prozeßrichter  bis  zum  Schlusse
des  Versteigerungstermins  davon  in  Kenntniß  gesetzt  wird,  daß  der  Anspruch
des  Gläubigers  für  nicht  vollstreckbar  erachtet,  oder  die  Sistirung  der  Vollstreckung
  beschlossen  sei,  so  hat  derselbe  mit  dem  weiteren  Verfahren  inne
zu  halten.

Bringt  der  Schuldner  seinen  Widerspruch  erst  im  Versteigerungstermine,
oder  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  sich  bis  dahin  eine  Entscheidung  des  Prozeßrichters

nicht
        <pb n="461" />
        —  429  —

nicht  mehr  einholen  läßt,  bei  dem  Subhastationsrichter  an,  so  darf  von  diesem
das  Verfahren  nur  dann  bis  zur  Entscheidung  des  Prozeßrichters  ausgesetzt
werden,  wenn  der  Widerspruch  auf  Befriedigung  des  Gläubigers  gestützt,  von
dem  Subhastationsrichter  rechtlich  begründet  gefunden  und  demselben  in  seinen
thatsächlichen  Verhältnissen  durch  öffentliche  Urkunden  oder  solche  Privaturkunden
glaubhaft  gemacht  wird,  zu  deren  Anerkennung  oder  Diffitirung  der  Gläubiger
verpflichtet  ist.
S.  36.

Widerspricht  ein  Dritter  der  Fortsetzung  der  Subhastation  oder  dem  Zuschlage
  unter  Berufung  auf  ein  Recht,  welches  im  Falle  seines  Bestehens  den
Verkauf  überhaupt  oder  an  den  Meistbietenden  oder  unter  den  festgestellten
Bedingungen  unzulässig  machen  würde,  und  erhebt  er  diesen  Widerspruch  bei
dem  ubhastatiohnsrichse,  so  muß  dieser  das  weitere  Verfahren  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  des  zuständigen  Prozeßrichters  über  denselben  aussetzen,
wenn  er  den  Widerspruch  rechtlich  begründet  und  zugleich  die  demselben  zum
Grunde  liegenden  Thatsachen  glaubhaft  gemacht  findet.

Im  Falle  der  Aussetzung  hat  der  Subhastationsrichter  dem  Dritten  eine
nach  den  Verhältnissen  absume  ende  präklusivische  Frist  zu  bestimmen,  binnen
welcher  derselbe  zur  Vermeldung  der  Frrsschung  der  Subhastation  die  Anstellung
der  Klage  bei  dem  zuständigen  Gerichte  nachweisen  muß.

at  der  Dritte  seinen  Widerspruch  bei  dem  zuständigen  Prozeßrichter  im

Wege  der  Klage  geltend  gemacht,  so  muß  der  Subhastationsrichter  mit  dem

Verfahren  inne  halten,  wenn  er  von  dem  Prozeßrichter  bis  zum  Schlusse  des
Versteigerungstermins  darum  ersucht  wird.
F.  37.

Wird  in  den  Fällen  der  §#§.  35.  und  36.  das  Verfahren  fortgesetzt,  später
aber  der  Widerspruch  für  begrundet  erklärt,  so  hat  dies  auf  die  Wirksamkeit
des  Zuschlagsurtheils  (§.  40.)  keinen  Einfluß,  unbeschadet  des  Anspruchs  des
Widersprechenden  auf  die  Kaufgelder  und  unbeschadet  seines  Rechts,  geeigneten
Falls  auf  Schadenersatz  oder  wegen  unrechtmäßiger  Bereicherung  zu  klagen.

Wird  das  Verfahren  eingestellt  und  ein  neuer  Versteigerungstermin  innerhalb
  drei  Monate  nach  der  Einstellung  anberaumt,  so  sind  die  kürzeren  Fristen
des  H.  30.  einzuhalten.

*D*–Pr7

Das  Protokoll  muß  über  den  ganzen  Hergang  im  Termine  Auskunft
geben.  Insbesondere  sind  darin  die  Zeit,  zu  welcher  zum  Bieten  aufgefordert,
und  die,  zu  welcher  die  Versteigerun  geschlossen  wurde,  zu  verzeichnen.  Wenn
gegen  die  Ertheilung  des  Zuschlags  Widerspruch  erhgben  oder  wenn  es  streitig

lieben  ist,  für  welches  Gebot  oder  welchem  Bieter,  oder  unter  welchen
Pedingungen  der  Zuschlag  zu  ertheilen  sei,  hat  der  Richter  das  in  Betracht
kommende  Sach=  und  Rechtsverhältniß  nebst  den  Anträgen  und  Beweisantretungen
  der  Betheiligten  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Dassele=  i  nach  Schluß  der  Verhandlung  den  Betheiligten  vorgelesen
werden.  Einer  Vollziehung  desselben  durch  diese  bedarf  es  jedoch  nicht.
Jahegang  1869.  (Nr.  7352.)  57  d.  39.
        <pb n="462" />
        —  430  —

g.  39.
Außer  den  Fällen  der  I§.  27.  und  28.  ist  der  Zuschlag  zu  versagen:

1)  wenn  das  zur  Subhastation  gestellte  Grundstück  dem  freien  Verkehr  entogen
  ist,  oder  wenn  sich  das  Meistgebot  auf  ein  anderes  Grundstück
ezieht;

2)  wenn  dem  Meistbietenden  die  Fähigkeit  zum  Ubschlusse  eines  Kaufvertrags
oder  zum  Erwerbe  des  Grundstücks  mangelt,  oder  das  Meistgebot  durch
einen  auch  nachträglich  nicht  legitimirten  Vertreter  im  Namen  des  Meistbietenden
  abgegeben  ist;

3)  wenn  das  Meistgebot  unter  anderen,  als  den  gesetzlichen,  oder  den  von
allen  Interessenten  zugelassenen  (§.  20.)  Bedingungen  erfolgt  ist;

4)  wenn  die  Forderung,  wegen  deren  die  Subhastation  eingeleitet  worden
ist,  mittelst  derselben  nicht  beigetrieben  werden  darf

5)  wenn  der  Subhastationsantrag  unter  den  Voraussetzungen  des  F.  32.
zurückgenommen  oder  der  Schuldner  der  Vorschrift  des  H.  33.  nachgekommen

  ist,  und  der  Subhastationsrichter  nicht  bereits  das  Verfahren

eingestellt  hat;

wenn  der  Prozeßrichter  dem  Subhastationsrichter  die  im  §.  35.  gedachte

Benachrichtigung  hat  zugehen  lassen  oder  das  im  F.  36.  erwähnte  Ersuchen

  an  ihn  gestellt  hat,  oder  der  Subhastationsrichter  die  Sistirun

des  Verfahrens  in  den  Fällen  der  §§.  35.  und  36.  beschlossen  hat  un
die  Voraussetzungen  für  die  Wiederaufnahme  desselben  noch  nicht  eingetreten
  sind;

7)  wenn  das  im  F§.  13.  Nr.  7.  vorgeschriebene  Aufgebot  nicht  stattgehabt
  hat;

8)  wenn  eine  der  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Arten  der  Bekanntmachung
des  Versteigerungstermins  nicht  stattgehabt  hat,  wobei  es  jedoch  bei  einem
Aushange  nicht  darauf  ankommt,  wie  lange  derselbe  angeheftet  gewesen
  ist;

9)  wenn  die  Frist  zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die
erste  Einrückung  des  Patents  im  Regierungs-Amtsblatte  erfolgte,  und
dem  Versteigerungstermine  um  mehr  als  eine  Woche  kürzer  ist,  als  die
geringste  gesetzliche  Subhastationsfrist

10)  wenn  ein  Interessent  (§.  14.),  dessen  Rechte  durch  Ertheilung  des  Zuschlags
  beeinträchtigt  werden  würden,  zum  Versteigerungstermine  nicht
gehörig  geladen  worden  ist  (§#§.  18.  19.);

11I)  wenn  der  Schuldner  von  dem  Beitritte  eines  Gläubigers  zur  Subhastation
  nicht  gemäß  F.  19.  benachrichtigt  worden  ist  und  die  Subhastation
nur  wegen  der  Forderung  dieses  Gläubigers  fortgesetzt  wird;

12)  wenn  den  Bestimmungen  im  ersten  Satze  des  §.  25.  nicht  genügt
  ist.

6

S.  40.
        <pb n="463" />
        —  431  —

G.  40.
Die  Ertheilung,  sowie  die  Versagung  des  Zuschlags  erfolgt  durch  ein

Wenn  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  kein  Streit  obwaltet,  so  erläßt
der  Subhastationsrichter  das  Urtheil  auf  Grund  des  Versteigerungsprotokolls
und  der  Akten  ohne  vorherige  Verhandlung.

Waltet  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  ein  Streit  ob,  so  entscheidet,
sofern  nicht  der  Subhastationsrichter  selbst  der  Progeprichter  ist,  diejenige  Deputation
  oder  Kommission  des  Subhastationsgerichts,  welche  mit  der  Entscheidung
von  Prozessen  befaßt  ist.

Die  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Meistgebot  oder,  wenn  der  nachsehende
  Betrag  höher  ist,  nach  dem  letzten  Erwerbspreise,  und  wenm  dieser  nicht
estzustellen  ist,  nach  dem  Vierzigfachen  des  Grundsteuer-Reinertrages  und  dem
Fünfundzwanzigfachen  des  Gebäudesteuer-Nutzungswerthes.

§S.  41.

Der  im  Streitfalle  mit  der  Entscheidung  befaßte  Richter  (§.  40.  Absatz  3.)
fällt  das  Urtheil  in  dem  Verkündigungstermine,  nachdem  er  die  erschienenen  Betheiligten
  mit  ihren  Ausführungen  gehört  hat.

Aus  dem  Versteigerungsprotokolle  nicht  erhellende  Anträge,  Thatsachen
und  Beweismittel  darf  er  jedoch  nicht  berücksichtigen.

E.  42.

In  der  Formel  des  Urtheils  sind  das  unter  Subhastation  gestellte  Grundstück,
  der  Ersteher  und  das  Gebot,  für  welches  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  sowie
die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  unter  welchen  derselbe  erfolgt,  genau  und
vollständig  zu  bezeichnen.

Auf  eine  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Meistgebote,  welche  Seitens  des
Meistbietenden  stattgehabt  hat,  ist  dabei  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

5.  43.

In  der  Urtheilsformel  (HF.  42.)  sind  zugleich  denjenigen  Personen,  welche
in  Folge  der  öffentlichen  Aufforderung  (F.  13.  Nr.  7.)  Rechte  angemeldet  haben,
dieselben  vorzubehalten,  diejenigen  dagegen,  welche  ihre  Rechte  nicht  spätestens  im
Versteigerungstermine  angemeldet  haben,  mit  denselben  zu  präkludiren.

Gegen  die  Präklusion  findet  das  Rechtsmittel  statt,  welches  zustehen  würde,
wenn  das  Aufgebot  außerhalb  des  Subhastationsverfahrens  erfolgt  wäre.

Der  Vorbehalt  der  angemeldeten  Rechte,  gleichviel  ob  derselbe  von  vornherein
  oder  zufolge  des  gegen  die  Präklusion  eingelegten  Rechtsmittels  ausgesprochen
  ist,  berührt  die  Wirksamkeit  des  Zuschlagsurtheils  nicht.  Insoweit
die  vorbehaltenen  Rechte  mit  demselben  in  Widerspruch  treten,  können  sie  nur
gegen  die  Kaufgelder  geltend  gemacht  werden.

C.  44.

Kann  die  Verkündung  des  Urtheils  (I§.  40.  43.)  in  dem  im  Subhasta-(Xr.
  7352.)  57*  tions.

rthei
        <pb n="464" />
        —  432  —

tionspatente  anberaumten  Termine  nicht  erfolgen,  so  wird  ein  anderweitiger
Termin  dazu  bestimmt.

Die  Bekanntmachung  des  Termins  erfolgt  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle
  und  durch  einmalige  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblattes.
  Einer  Ladung  der  Interessenten,  einschließlich  des  Meistbietenden,  bedarf
es  nicht.

¾r  K.  45.

Interessenten,  welche  weder  im  Versteigerungstermine  erschienen,  noch  zu
demselben  geladen  sind,  obschon  ihre  Ladung  erforderlich  war,  erhalten  eine
Ausfertigung  des  ergangenen  Urtheils.

Im  Uebrigen  genügt  die  Verkündung  desselben  im  Termine.  Wenn  der
Zuschlag  ertheilt  worden,  so  erfolgt  die  Verkündung  desselben  den  präkludirten
Realberechtigten  gegenüber  nach  den  für  die  Verkündung  der  Präklusions-Erkenntnisse
  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften.

g.  46

Gegen  das  Urtheil  findet  in  allen  Fällen  nur  eine  Beschwerde  bei  dem
Appellationsgerichte  statt.  4
.47.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  ist  jeder  durch  das  Urtheil  benachtheiligte
Subhastations-Interessent  befugt.  Die  Beschwerde  steht  auch  dem  Bieter  zu,  welcher
den  Zuschlag  für  sich  verlangt  hat  und  behauptet,  daß  ihm  derselbe  hätte  ertheilt
werden  müssen,  sowie  dem  Ersteher,  welcher  behauptet,  daß  ihm  der  Luschlag
nicht  oder  unter  anderen  als  den  in  das  Zuschlagsurtheil  aufgenommenen  Bedingungen
  zu  ertheilen  gewesen  wäre.

.  48.

Ist  der  Zuschlag  verweigert  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  darauf
gegründet  werden,  daß  keiner  der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Versagungsgrunde
  vorliege.

S.  49.

Ist  der  Zuschlag  ertheilt  worden,  so  kann  die  Beschwerde  nur  auf  einen
der  in  diesem  Gesetze  angegebenen  Versagungsgründe,  sowie  darauf  gestützt  werden,
  daß  das  Zuschlagsurtheil  mit  dem  Inhalte  des  Versteigerungsprotokolls  oder
der  festgesetzten  Kaufbedingungen  nicht  übereinstimmt.

G.  50.

Der  Beschwerdeführer  darf  Gründe  nicht  geltend  machen)  welche  nur  die
Rechte  anderer  Betheiligten  betreffen.

Die  Beschwerde  kann  auch  nicht  auf  einen  Grund  gestützt  werden,  welchen
der  Beschwerdeführer  im  Versteigerungstermine  geltend  zu  machen  im  Stande
war,  jedoch  nicht  geltend  gemacht  hat.

Auch  ein  im  Versteigerungstermin  nicht  erschienener,  aber  dazu  gehörig
vorgeladener  Interessent  kann  aus  dem  bis  dahin  stattgehabten  Verfahren  keinen
Beschwerdegrund  herleiten.  I
        <pb n="465" />
        —  433  —

G.  51.  6

Die  Beschwerde  kann  nur  durch  den  Inhalt  der  Akten,  wie  er  zur  Zeit,
als  das  Urtheil  erging,  vorhanden  war  und  berücksichtigt  werden  durfte  (G.  41.
Absatz  2.),  begründet  werden.  Die  Anführung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel
  ist  unstatthaft.

6G.52.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt  vierzehn  Tae  Sie  wird
vom  Tage  der  Verkündung  des  Urtheils,  im  Falle  des  *..  "dq  1.  vom
Tage  der  Zustellung  desselben,  berechnet.  Eine  Verlängerung  derselben  findet  aict
statt.  Beschwerdegründe,  die  innerhalb  derselben  nicht  aufgestellt  sind,  dürfen  nicht
berückfichtigt  werden.

G.  53.

Als  Gegner  des  Beschwerdeführers  sind  diejenigen  Betheiligten  anzusehen
welche  von  dem  Beschwerdeführer  als  solche  bezeichnet  werden,  sowie  die  Betheiligten,
  welche  ein  -  an  der  Aufrechthaltung  des  angefochtenen  Urtheils
haben  und  auf  ersn  ene  Vorladung  spätestens  im  Termine  zur  mündlichen  Ver.
handlung  in  das  ahren  sich  einlassen.

S.  54.
Die  Beschwerde  wird  nach  den  Vorschriften  erledigt,  welche  für  das  Rechtsmittel
  der  Appellation  in  schleunigen  Sachen  gegeben  1
Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  möglichst  so  anzusetzen,  daß
den  Gegnern  des  Beschwerdeführers  eine  vierzehntägige  Peit  zur  Beamtwortung
der  Beschwerde  frei  bleibt.  Für  diese  git  die  Beschränkung  des  F.  51.
as  Appellationsgericht  entscheidet  endgültig  über  Ertheilung  oder  Versagung
  des  Zuschlags;  ändert  dasselbe  ein  den  Zußhlag  versagendes  Urtheil  ab,
so  hat  es  denselben  zu  ertheilen.
S.  55.
Wird  der  Zuschlag  versagt,  so  sind  die  zur  Ausführung  des  etwa  ans.
ghobenen  Zuschlagsurtheils  getroffenen  Maaßregeln  rückgängig  zu  machen.  Die
uckgewähr  des  auf  Grund  desselben  Gegebenen  oder  Geleisteten  darf  mittelst
Zwangsvollstreckung  herbeigeführt  werden.

F.  5.

Ist  der  Zuschlag  aus  den  Gründen  der  Nummern  2.  3.  und  7.  bis  12.
des  §.  39.  versagt  worden,  und  beantragt  der  Interessent,  welcher  die  Subhastation
  ausgebracht  hat,  innerhalb  drei  Monate  die  Fortsetzung  erselben,  so  sett

der  Subhastationsrichter  den  neuen  Versteigerungstermin  mit  den  kürzeren  Fristen
des  §.  30.  an.
Auf  einen  späteren  Antrag  wird  das  Verfahren  wie  ein  neues  behandelt.

"  57.
Soweit  das  Zuschlagsurtheil  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  erfolgt  die
(Nr.  7352)  eber-
        <pb n="466" />
        —  434  —

Uebergabe  des  Grundstücks  an  den  Ersteher  erst  nach  Berichtigung  des  Kaufgeldes.
Steht  das  Grundstück  unter  Segquestration,  so  wird  diese  auf  Rechnung  des  Erstehers
  bis  dahin  weiter  fortgesetzt.  Besteht  keine  Sequestration,  so  ist  jeder
Gläubiger,  der  aus  dem  aufgelle  Befriedigung  erlangt,  befugt,  die  Einleitung
der  Sequestration  auf  Kosten  des  Erstehers  zu  verlangen.

er  Ersteher  kann  gleichfalls  die  Einleitung  der  Segquestration  beantragen,
oder  die  anderweitig  beantragte  Sequestration  durch  Niederlegung  des  Kaufpreises
oder  der  innerhalb  des  Meistgebots  stehenden  Kapitalsforderung  des  beantragenden
Gläubigers  abwenden.

uf  seinen  Antrag  wird  die  Uebergabe  durch  den  Subhastationsrichter  an
Ort  und  Stelle  bewirkt.

G.  58.
Die  Kosten  des  Luschlagsurtheils  fallen  dem  Ersteher  zur  Last;  die  übrigen
Kosten  der  Subhastation  werden  aus  den  Kaufgeldern  entnommen,  unbeschadet
der  Vorschrift  im  H.  3.  des  diesem  Gesetze  beigegebenen  Tarifs.

§.  59.

Wenn  der  Ersteher  das  Kaufgeld  nicht  zur  bestimmten  Zeit  zahlt,  so  ist
jeder  Betheiligte,  welchem  ein  *  des  Kaufgeldes  gebührt  (§#.  66.  67.),  wegen
dieses  Theils  nach  seiner  Wahl  entweder  die  Resubhastation  des  Grundstücks
—  unmittelbar  bei  dem  Subhastationsrichter  —  zu  beantragen,  oder  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  übrige  Vermögen  des  Erstehers  nachzusuchen  befugt.

Kein  Betheiligter  ist  bei  Ausübung  des  Wahlrechts  an  die  Zustimmung
der  übrigen  Betheiligten  gebunden.

Die  Subhastation  erfolgt  als  neue  Subhastation  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  jedoch  mit  Cntaltng  der  kürzeren  Fristen  des  §.  30.),  wenn  der
R  innethalb  drei  Monate  nach  dem  Kaufgelderbelegungs-  Termine  ge—-ellt

  wird.

Der  Ersteher  bleibt  für  den  Ausfall,  welchen  die  neue  Subhastation  eriebt,
  dergestalt  verhaftet,  daß  deshalb  die  Zwangsvollstreckung  in  sein  übriges
“t  en  sofort  nachgesucht  werden  kann;  dagegen  gebührt  ihm  auch  der  etwaige

ehrerlös.

2.  Von  der  Vertheilung  der  Kaufgelder.
F.  60.

Aus  den  Kaufgeldern  des  subhastirten  Grundstücks  werden  die  Realgläubiger
  in  der  Reihenfolge  und  dem  Umfange  befriedigt,  welche  für  die  Vertheilung
der  Kaufgelder  im  Falle  des  Konkurses  festgesetzt  sind.

Wenn  hiernach  die  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Subhastation  bereits  vorhandenen
  Realgläubiger  befriedigt  sind,  so  dient  der  Ueberrest  der  Kaufgelder  in
nachstehender  Reihenfolge  zur  Befriedigung:

1)  der  Gläubiger,  welche  die  Subhastation  beantragt  haben,  und  der  Realläubiger,
  deren  Forderungen  erst  nach  Einleitung  der  Subhastation  entsondes

  sind;
2)  sämmt-
        <pb n="467" />
        —  435  —

2)  sämmtlicher  Realgläubiger  wegen  älterer  als  zweijähriger  Rückstände  an
Hpothekenzinsen  und  anderen  Leistungen  und  Abgaben,  sowie  derjenigen
läubiger,  für  welche  das  Kaufgeld  mit  Beschlag  belegt  worden  ist.

Reicht  das  Kaufgeld  zur  Befriehigung  dieser  Gläubiger  nicht  hin,  so  bestimmt
  sich  die  Reihenfolge  im  ersten  Falle  (Nr.  1.)  nach  den  Tagen,  an  denen
die  Subhastation  eingeleitet,  der  Beitritt  zugelassen  oder  die  Forderung  in  das
Hypothekenbuch  gingerragen  worden  is  im  wweiten  Falle  (Nr.  2.)  nach  den  Vorschriften
  über  die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

Insofern  nach  diesen  Vorschriften  bei  “  der  Vorrechte  der  Zeitpunkt
  der  Konkurseröffnung  in  Betracht  kommt,  ist  an  dessen  Stelle  der  Tag
maaßgebend,  an  welchem  die  Subhastation  eingeleitet,  der  Beitritt  zugelassen  oder
die  Beschlagnahme  erfolgt  ist.

5.  61.

Diejenigen  Forderungen,  welche  im  Konkurse  nicht  geltend  gemacht  werden
können,  sind  erst  nach  vollstänbiger  Berichtigung  aller  übrigen  Forderungen  aus
der  Masse  zu  berichtigen.

Der  Lauf  der  Zinsen  wird  durch  das  Vertheilungsverfahren  nicht  gemt.


Die  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Subhastationsrichter  in  dem  in  Gemäßheit
  des  §.  62.  anberaumten  Termine.
g.  62.
Nach  der  Verkündung  des  Zuschlagsurtheils  wird  von  dem  Subhastationsrichter
  ein  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung  der  „Kaufgelder  siinmnt
Zu  diesem  Termine  "6  nd  die  Subh  wie  der  Ersteher
  zu  laden.  Ein  Gläubiger,  für  den  das  Kaufgeld  mit  S  belegt  ist,
wird,  sobald  die  Beschlagnahme  7  den  Subhastations-Akten  angezeigt  ist,  zu  dem
Kaufgelderbelegungs-  Verfahoe  ebenfalls  zugezogen.
r  Termin  ist  zugleich  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  bekannt  zu

S.  63.
Ist  gegen  das  Zuschlagsurtheil  eine  Beschwerde  eingelegt,  so  muß  die
Ausführung  der  Vertheilung  auf  Antrag  des  Erstehers  bis  zur  Rechtskraft  des
Urtheils  ausgesetzt  bleiben.

machen.

S.  64.

Wenn  der  Ersteher  im  Termine  nicht  erscheint,  so  wird  angenommen,  daß
er  die  Kaufgelder  nicht  erlegen  könne,  und  mit  der  Vertheilung  der  letzteren  ohne
seine  SWiehung  verfahren.

Ansprüche  eines  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragenen  Realgläubigers,
  De#e  sich  im  Termine  nicht  einfindet,  bleiben  bei  der  Vertheilung  der
Kaufgelder  unberücksichtigt,  ohne  Unterschied,  ob  er  dieselben  bereits  angemeldet
hatte,  oder  nicht.  Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  die  Kassen  und  Anstalten,
welchen  das  Grundstück  zu  den  in  den  88.  47.  bis  49.  und  51.  der  Konkurs-Ordnung
  vom  8.  Mai  1855.  bezeichneten  Abgaben  und  Leistungen  verpflichtet
ist,  Falls  sie  ihre  Liquidation  bis  zur  Vertheilung  schriftlich  einreichen.  Fu

(Nr.352.)  "
        <pb n="468" />
        —  436  —

Findet  sich  ein  in  das  Hypothekenbuch  eingetragener  Realgläubiger  im
Termine  nicht  ein,  so  erfolgt  die  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  ohne
seine  Jeehung  in  der  Art,  daß  der  auf  ihn  fallende  Theil  der  Kaufgelder  auf
seine  Gefahr  und  Kosten  zum  Depositum  genommen,  nach  erfolgter  Belegung
der  Kaufgelder  das  Realrecht  seiner  Foe  für  aufgehoben  erachtet  und  die
Löschung  derselben  im  Hysothetendu  ßg  veranlaßt  wird,  ohne  daß  dazu  die  Beibringung
  der  Hypotheken-Urkunde  erforderlich  ist,  während  er  für  jeden  Mißbrauch
  der  letzteren  verantwortlich  bleibt.  Die  Löschung  einer  in  gänzlich  unbestimmter
  Höhe  eingetragenen  Forderung  erfolgt  in  gleicher  Weise,  ohne  daß
Laoah  dem  ausbleibenden  Gläubiger  von  Amtswegen  ein  Betrag  auf  dieselbe
angesetzt  wird.

Ist  die  Forderung  des  Gläubigers,  welcher  die  Subhastation  beantragt
hat,  in  das  Hypothekenbuch  nicht  eingetragen,  so  wird  im  Falle  seines  Ausbleibens
  mit  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder  ohne  seine  Zuziehung  verfahren
  und  der  ihm  gebührende  Theil  derselben  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  in
gerichtliche  Verwahrung  genommen.

Derselbe  Rechtsnachtheil  trifft  den  ausbleibenden  Schuldner.

.  65.

Im  Termine  wird  zuvörderst  festgestellt,  was  der  Ersteher  an  Kaufgeldern
und  Zinsen  zu  gewähren  hat  und  wie  viel  die  zu  vertheilende  Masse  nach  Abzug
der  ihr  zur  Last  fallenden  Subhastationskosten  r  58.)  beträgt.

Demnichst  haben  sich  die  Interessenten  über  die  Ansprüche,  welche  an  die
Kaufgelder  gemacht  werden,  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgehen  oder  sonst
von  #mizwohen  berücksichtigt  werden  müssen  (F.  64.  Absatz  2.  und  4.),  und  über
das  dafür  verlangte  oder  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgehende,  beziehungsweise
  sonst  gesetzliche  Vorrecht  zu  erklären.

g.  66.

Sind  die  Interessenten  einig  oder  werden  die  entstandenen  Streitigkeiten
beigelegt,  so  ist  demgemäß  sofort  die  Vertheilung  der  Masse  zu  bewirken.

Soweit  der  Ersteher  eine  zur  He  ung  kommende  Forderung  nicht  mit
Einwilligung  des  Gläubigers  übernimmt,  wird  dieselbe  aus  den  Kaufgeldern  bezahlt
  oder  ein  entsprechender  Theil  des  Kaufgelderrückstandes  dem  Gläubiger
berwiesen.  Eine  solche  Ueberweisung  wirkt  nur  die  Tilgung  des  Realanspruchs.

Der  auf  eine  in  das  Hypothekenbuch  eingetragene  Forderung,  deren  gegenwärtiger
  Eigenthümer  unbekannt  ist,  oder  zu  welcher  sich  kein  legitimirter  Empfänger
meldet,  zu  zahlende  Betrag  wird  auf  Gefahr  und  Kosten  des  betreffenden  Gläubigers
  als  Spezialmasse  in  gerichtlicher  Verwahrung  zurückbehalten.

S.  67.

Wenn  eine  Einigung  der  Interessenten  nicht  stattfindet,  so  entwirft  der
Subhastationsrichter,  nöhigenfalls  mit  Hülfe  eines  Rechnungsverständigen,  im
Termine  einen  Theilungsplan,  vermerkt  bei  jeder  Forderung,  wer  die  Richtigkeit,
das  Hypothekenrecht  oder  das  Vorrecht  derselben  bestreitet,  berechnet  die  Beträge,
welche  auf  die  Forderungen,  soweit  sie  unstreitig  sind,  gezahlt  werden  können  und

ver-
        <pb n="469" />
        —  437  —

vernimmt  bei  jeder  Forderung  die  Interessenten,  ob  sie  in  die  Auszahlung
willigen.

Die  Forderungen,  bei  denen  Niemand  etwas  erinnert,  werden  berichtigt;
die  zur  Hebung  gelangenden  streitigen  Beträge  werden  als  Spezialmassen  in  gerichtlicher
  Versasn  zurückbehalten,  wenn  nicht  zwischen  allen  bei  einer  solchen
Forderung  Betheiligten  ein  anderweites  Abkommen  getroffen  wird.

KC.  68.

Einem  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Realgläubiger,  welcher  im
Termine  nicht  erschienen  ist,  werden  außer  dem  Kapitalbetrage  nur  die  laufenden
n  oder  andere  Leistungen,  nicht  auch  Rückstände  und  Kosten  berechnet.


Erscheint  der  Gläubiger,  welcher  wegen  einer  nicht  eingetragenen  Forderung
die  Subhastation  beantragt  hat,  im  Termine  nicht,  so  wird  der  ihm  gebührende
Betrag  nach  Lage  der  Akten  berechnet.

Ein  erschienener  Gläubiger  ist  nicht  befugt,  seine  im  Termine  aufgestellte
Liquidation  nachträglich  zu  ergänzen.

*-!

In  verwickelten  Sachen  kann  der  Sübhestationsrichter  schon  vor  dem
Termine  unter  Zuziehung  eines  Rechnungsverständigen  einen  vorläufigen  Thei.
lungsplan  anfertigen)  welcher  alsdann  bei  der  Verhandlung  im  Termine  zum
Grunde  zu  legen  ist.

C.  70.

Der  Schuldner  ist  befugt,  die  Richtigkeit,  das  Realrecht  und  das  Vorrecht
der  einzelnen  Forderungen  zu  bestreiten.

In  gleicher  Art  ist  hierzu  auch  jeder  Realgläubiger,  sowie  jeder  Gläubiger,
  auf  dessen  Antrag  die  Subhastation  betrieben  worden  ist,  insofern  befugt,
als  durch  die  Theilnahme  der  einzelnen  Forderungen  an  der  Masse  oder  durch
die  Ausübung  des  verlangten  Vorrechts  seiner  Befriedigung  Eintrag  geschieht.

Inwiefern  eine  Forderung  aus  dem  Grunde  angefochten  werden  kann,
weil  ein  vorhanden  gewesener  persönlicher  Anspruch  bereits  erloschen  sei,  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

S.  71.

Jeder  im  Termine  anwesende  Gläubiger,  sowie  jeder  Gläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  Subhastation  betrieben  worden  ist,  kann  unter  der  Voraussetzung  des
§.  70.  Alinea  2.  im  Wege  der  Einwendung  die  nachbezeichneten  Forderungen
anderer  Gläubiger  nach  Maaßgabe  der  im  ersten  Abschnitt  des  fünften  Titels
der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  ertheilten  näheren  Bestimmungen
(6.  375.  daselbst)  als  ungültig  anfechten:

1)  Forderungen  aus  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der  dem
anderen  Theile  bekannten  Absicht  vorgenommen  hat,  sie  nur  zum  Schein
vorzunehmen  oder  die  Gläubiger  auf  andere  Weise  zu  bevortheilen;

Jahrgang  1860.  (Nr.  7352.  58  2)  For-
        <pb n="470" />
        —  438  —

2)  Forderungen  aus  Entscheidungen  und  Manbaten,  wenn  dabei  Umstände
zum  Grunde  liegen,  bei  welchen  eine  gleiche  Absicht  (Nr.  1.)  erhellt;

3)  Forderungen  aus  freigebigen  Verfügungen  (insbesondere  Schenkungen,
Erbes=  oder  Vermächtniß.Entsagungen,  imgleichen  solchen  Verfügungen,
welche  zwar  unter  lästigem  Titel  vorgenommen,  aber  wegen  des  zwischen
der  Leistung  des  Pfandbestellers  und  der  Gegenleistung  obwaltenden  erheblichen
  Mißverhältnisses  als  freigebige  Verfugungen  des  Pfandbestellers
zu  erachten  sind),  welche  der  Pfandbesteller  zum  Vortheile  seines  Ehegatten
  nach  geschlossener  Ehe  vorgenommen  hat;

4)  Forderungen  der  Ehefrau  des  Pfandbestellers  oder  der  Rechtsnachfolger
der  Ehefrau  auf  Befriedigung  wegen  des  in  die  Verwaltung  des  Mannes
Lekommenen  Vermögens  der  Ehefrau,  sofern  ein  Fall  der  geschlichen

erpflichtung  zur  Sicherstellung  der  Ehefrau  oder  zur  Herausgabe  des
Vermögens  derselben  nicht  vorlag;

5)  Forderungen,  die  sich  auf  Empfangsbekenntnisse,  Anerkenntnisse  oder  Zugelindasse
  gründen,  welche  der  Pfandbesteller  einem  Ehegatten  gegenüber,
  vor  oder  nach  geschlossener  Ehe  ausdrücklich  oder  F#clschwogend,
insbesondere  im  Kontumazialverfahren  abgegeben  hat,  sofern  nicht  die
Richtigkeit  des  Empfangsbekenntnisses,  Anerkenntnisses  oder  ZQugeständaiggs,
  oder  der  im  Kontumazialverfahren  festgestellten  Umstände  anderweit
  nachgewiesen  wird.

§S.  72.

Der  Widerspruch  eines  Gläubigers  oder  des  Schuldners  (§I§.  70.  und  71.)
hält  nur  dann  die  Auszahlung  auf,  wenn  der  Subhastationsrichter  ihn  rechtlich
begründet  findet,  und  der  Widersprechende  ihn  in  seinen  thatsächlichen  Voraussetzungen
  durch  solche  Beweismittel  unterstützt,  welche  nach  den  Vorschriften  der
Prozeßgesetze  zur  Anlegung  eines  Arrestes  ausreichen.

In  diesem  Falle  giebt  der  Subhastationsrichter  dem  Widersprechenden  auf,
innerhalb  einer  Frist  von  höchstens  vierzehn  Tagen  zu  den  Subhastations-Akten
nachzuweisen,  daß  er  zur  Geltendmachung  des  erhobenen  Widerspruchs  gegen  den
zur  Hebung  gelangenden  Gläubiger  die  Klage  bei  der  für  Prozesse  zuständigen
Deputation  oder  Kommission  des  Subhastationsgerichts  angebracht  hat.

Wird  der  Nachweis  nicht  innerhalb  der  Feis  geführt,  so  veranlaßt  der
Subhastationsrichter  die  Auszahlung  an  den  zur  Hebung  gelangenden  Gläubiger.

S.  73.

Auf  die  Klage  ist  mit  der  Klagebeantwortung,  sowie  mit  der  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Sache  nach  ber  für  den  ordentlichen  Prozeß  geltenden
Vorschriften  weiter  zu  verfahren.

Das  Urtheil  muß  zugleich  darüber  entscheiden,  an  wen  der  Kaufgelderbetrag
  auszuzahlen  oder  zu  überweisen  sei,  oder  nach  Befinden  die  anderweite
Vertheilung  anordnen.  K  ½

Wenn  eine  Forderung  ungetheilt  auf  mehreren  Grundstücken  baftet  so
om.
        <pb n="471" />
        kommen  die  für  diesen  Fall  im  Konkurse  eintretenden  Vorschriften  zur  Anwendung.

G.  75.
Die  noch  nicht  fälligen  Forderungen  werden  wie  fällige  behandelt;  der
Gläubiger  kann  die  Annahme  einer  noch  nicht  fälligen  Forderung  nicht  verweigern.
st  eine  solche  Forderung  unverzinslich,  so  tritt  Vergütung  der  Zwischeninsen
  nach  den  Bestimmungen  ein,  welche  im  Falle  des  Konkurses  bei  noch  nicht
jällgen  unverzinslichen  Forderungen  der  Konkursgläubiger  gelten.

F.  76.
Hinsichtlich  der  bedingten  Forderungen  gelten  für  die  Vertheilung  folgende
Grundsätze:

1)  Ist  die  Bedingung  eine  aufschiebende,  so  erhalten  diejenigen  Betheiligten,
deren  Befriedigung  durch  die  bedingte  Forderung  verhindert  wird,  den
auf  dieselbe  sollenen  Betrag  mit  der  Verpflichtung  zur  Rückgewähr  an
den  bedingten  Gläubiger  für  den  Fall  des  Eintritts  der  Bedingung  und
gegen  Sicherheitsbestellung.

2)  Ist  die  Bedingung  eine  auflösende,  so  wird  dem  Gläubiger  der  auf  seine
bedingte  Forderung  fallende  Betrag  gegen  Sicherheitsbestellung  für  den
Fall  des  Eintritts  der  Bedingung  gezahlt  oder  überwiesen  und  zugleich
bestimmt,  an  wen  für  diesen  Fall  die  Rückgewähr  zu  leisten  ist.

3)  So  lange  die  empfangsberechtigten  Betheiligten  eine  den  gesetzlichen  Vorschriften
  entsprechende  oder  von  den  übrigen  Betheiligten  für  genügend
erachtete  Sicherheit  nicht  bestellen,  bleibt  die  Summe  in  gerichtlicher
Verwahrung.  Die  aufkommenden  Depositalzinsen  gebühren  demjenigen,
welcher  das  Kapital  gegen  Sicherheitsbestellung  verlangen  konnte.

S.  77.

Besteht  eine  Forderung  in  dem  Anspruche  auf  fortlaufende  Hebungen,  so
bleibt  der  Betrag,  welcher  bei  der  Vertheilung  auf  das  zur  Deckung  der  künftigen
Hebung  angesetzte  Kapital  fällt,  in  gerichtlicher  Verwahrung.

Zugleich  wird  bestimmt,  wem  das  Kapital  bei  dem  Aufhören  der  Hebungen
ufallen  soll.
zuf  So  oft  die  Depositalzinsen  zur  Berichtigung  der  Hebungsbeträge  nicht  hinreichen,
  wird  der  fehlende  Betrag  aus  dem  Kapital  entnommen.

8.  78.

Die  Urkunden  über  die  Forderungen,  welche  durch  Zahlungen  getilgt  sind,
werden  kassirt  und  zu  den  Subhastationsakten  genommen.

Die  Urkunden  über  alle  übrigen  Forderungen  sind  an  die  Gläubiger  zurückzugeben,
  nachdem  der  Subhastationsrichter  auf  denselben  im  Termine  beurkundet
  hat,  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage  die  Forderung  zur  Hebung  gekommen
ist,  und  wenn  der  Ersteher  die  Forderung  in  Anrechnung  auf  die  Kaufgelder
übernommen  hat,  daß  und  bis  zu  welchem  Betrage  dies  geschehen  ist.

(r.  735)  587  er
        <pb n="472" />
        —  440  —

Der  wörtliche  Inhalt  dieser  Beurkundungen  ist  in  das  Protokoll  aufzunehmen.


5.  79.

Nach  dem  Termine  ist  das  über  die  Verhandlung  aufgenommene  Protokoll
für  den  Ersteher  auszufertigen.

Auf  Grund  dieser  Ausfertigung  ist  in  dem  Hypothekenbuche  bei  Eintragung
  des  Eigenthums  des  Erstehers  die  Löschung  des  Subhastationsvermerks  und
aller  Realforderungen  zu  bewirken,  welche  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  auf
den  Ersteher  übergehen,  oder  von  demselben  namentlich  übernommen  worden  sind.

Gleichzeitig  ist  der  aus  dem  Protokolle  sich  ergebende  etwaige  Kaufgelder-Rückstand
  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen.

Der  Eintragungsvermerk  hat  zugleich  die  den  einzelnen  Gläubigern  überwiesenen
  Antheile  zu  bezeichnen,  sowic  die  Rangordnung  derselben  anzugeben.
Als  Urkunde  zum  Zwecke  der  Eintragung  dient  eine  Ausfertigung  des  Zuschlagurtheils
  und  des  Protokolls  über  die  Belegung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder.

Jeder  Gläubiger,  welchem  ein  Antheil  an  dem  Rückstande  überwiesen  ist,
hat  die  Befugniß  zu  verlangen,  daß  ihm  über  seinen  Antheil  eine  Hypotheken-Urkunde
  ausgefertigt  wird.  »

Der  Subhastationsrichter  hat  um  die  im  Vorstehenden  erwähnten  Eintragungen
  und  Löschungen  die  Hypothekenbehörde  von  Amtswegen  zu  ersuchen.

Jedem  Gläubiger,  dessen  Forderung  von  dem  Ersteher  in  Anrechnung  auf
die  Kaufgelder  übernommen  wird,  ist  auf  Verlangen  eine  Ausfertigung  des
Kaufgelderbelegungs-Protokolls  zu  ertheilen.

 

3.  Von  dem  Aufgebote  der  bei  der  Kaufgeldervertheilung
gebildeten  Spezialmassen.
g.  80.

Wenn  bei  der  Vertheilung  der  Kaufgelder  sich  Niemand  mit  Ansprüchen
auf  eine  in  das  Hypothekenbuch  eingetragene,  zur  Hebung  gelangende,  Realforderung
  gemeldet  hat  oder  wenn  der  Gläubiger  sich  nicht  durch  Vorlegung  der
Hypotheken-Urkunde  legitimiren  kann,  so  ist  den  unbekannten  Betheiligten  von
dem  Subhastationsrichter  ein  Kurator  zu  bestellen.

S.  S1.

Der  Kurator  muß  zu  ermitteln  suchen,  ob  die  Forderung  schon  getilgt  ist;
er  muß  sich  bemühen,  die  fehlende  Hypotheken-Urkunde  und  den  Inhcher  verfiben,
sowie  diejenigen  zu  erforschen,  denen  Eigenthumsrechte,  Pfandrechte  und  andere
Rechte  an  der  Forderung  zustehen.

.  S2.  -

Haben  die  Nachforschungen  des  Kurators  keinen  Erfolg,  so  liegt  ihm  ob,
das  Aufgebot  der  für  die  Forderung  angelegten  Spezialmasse  oder  des  dem  betreffenden
  Gläubiger  überwiesenen  Theils  des  Kaufgelderrückstandes  bei  dem
Subhastationsrichter  nachzusuchen.  D

er
        <pb n="473" />
        —  441  —

Der  Kurator  hat  die  Versicherung  abzugeben,  daß  er  sich  nach  bestem
Wissen  und  mit  sorgfältiger  Benuzung  der  von  den  Betheiligten  ihm  an  die
#  gegebenen  Mittel  bemüht  habe,  die  fehlende  Hypotheken-Urkunde  und  den

nhaber  derselben,  sowie  diejenigen  zu  erforschen,  denen  Rechte  an  der  Forderung
zustehen.
G.  83.

Hat  sich  Niemand  mit  Ansprüchen  auf  die  Forderung  gemeldet,  so  ist  die
Ableistung  eines  Diligenzeides  nicht  erforderlich.  Wenn  dagegen  der  Gläubiger
sich  gemeldet  hat  und  nur  die  Urkunde  nicht  beschaffen  kann,  so  muß  dieser  einen
Eid  dahin  leisten:

daß  er  die  Urkunde  nicht  selbst  besitze,  daß  ihm  kein  Anderer  bekannt  sei,
der  sie  besitze,  noch  ein  Ort,  an  dem  sie  sich  befinden  möge,  und  daß  er
dieselbe  auch  nicht  zur  Gefährdung  fremder  Rechte  abhanden  gebracht  habe.

Behauptet  der  Gläubiger  die  erfolgte  Vernichtung  der  Urkunde,  so  muß
er  den  Eid  dahin  leisten:
daß  und  in  welcher  Art  die  Urkunde  vernichtet  worden  sei.

g.  84.

Bei  dem  Aufgebot  (F.  82.)  ergeht  die  Aufforderung,  daß  alle  diejenigen,
welche  an  die  Spezialmasse  oder  an  den  Kaufgelderrückstand  Ansprüche  geltend
machen  wollen,  dieselben  bei  dem  Subhastationsrichter  spätestens  in  einem  von
demselben  zu  bestimmenden  Termine,  bei  Vermeidung  der  Präklusion,  anzumelden
  haben.

In  der  Aufforderung  ist  die  Forderung,  auf  welche  das  Aufgebot  sich  bezieht,
  durch  Benennung  des  aus  dem  Hypothekenbuche  ersichtlichen  Gläubigers
und  Schuldners,  des  Vezkages  der  Forderung  und  des  Datums  der  Urkunde,
sowie  durch  Benennung  des  subhastirten  Grundstücks  zu  bezeichnen.

S.  85.

Die  Bestimmung  der  Anmeldungsfrist  und  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Aufforderung  (F.  84.)  erfolgen  nach  den  Vorschriften,  welche  bei  nothwendigen
  Subhastationen  hinsichtlich  der  Anberaumung  des  Bietungstermins  und  der
Bekanntmachung  desselben  gelten.  Der  Kurator  erhält  eine  Abschrift  der  Aufforderung.


d.  86.

Nach  Abhaltung  des  Termins  ist  ein  Präklusionsurtheil  abzufassen.  In
demselben  sind  den  Personen,  welche  sich  gemeldet  haben,  ihre  Rechle  vorzubehalten;
  alle  unbekannten  Interessenten  sind  mit  ihren  Ansprüchen  an  die  Spezialmasse
  oder  den  Kaufgelderrückstand  auszuschließen.

Eine  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  wird  dem  Kurator,  sowie  dem  Gläubiger
  zugestellt,  welcher  sich  bei  der  Kaufgeldervertheilung  oder  in  Folge  des  Aufgebots
  zu  der  Post  gemeldet  hat.

Hinsichtlich  der  Verkündung  des  Präklusionsurtheils  gegenüber  den  Prä-(Nr.

  7352.)  klu-
        <pb n="474" />
        —  442  —

kludirten  und  des  gegen  dasselbe  zulässigen  Rechtsmittels  gelten  die  allgemeinen,
in  dieser  Beziehung  bestehenden  Vorschriften.  «
§.87.

Nachdem  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden,  hat  der  Subhastationsrichter
zur  Auszahlung  der  Spezialmasse  oder  Ueberweisung  des  Kaufgelderrückstandes
einen  Termin  zu  bestimmen.  Zu  demselben  sind  zu  laden:  der  Kurator,  der
Schuldner,  gegen  welchen  die  Subhastation  stattgefunden  hat,  der  im  Hypothekenbuche
  zuletzt  eingetragene  Gläubiger  und  die  etwa  mit  einem  Pfandrechte  oder
anderem  Rechte  an  der  Forderung  eingetragenen  Personen,  sowie  die  übrigen
Subhastations  =  Interessenten,  welche  überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  zur
Hebung  gekommen  sind,  und  alle  diejenigen,  welche  sich  in  Folge  des  Aufgebots
gemeldet  haben.

gz.  88.

Denjenigen,  welcher  im  Termine  nicht  erscheint,  trifft  der  Rechtsnachtheil,
daß  ohne  seine  Zuziehung  über  die  Auszahlung  oder  Ueberweisung  verhandelt
und  mit  derselben  verfahren  wird,  ohne  daß  seine  Ansprüche  berücksichtigt  werden.

g.  89.

Wenn  im  Termine  hinsichtlich  der  Auszahlung  oder  Ueberweisumg  Streit
entsteht,  so  hat  der  Subhastationsrichter  die  an  demselben  betheiligten  Personen
mit  ihren  Erklärungen  zu  hören  und  demnächst  das  Verfahren  bis  zur  Beschlußfassung
  über  die  Beweisaufnahme  fortzuführen.  s

Das  weitere  Verfahren  erfolgt  im  gewöhnlichen  Prozesse  nach  den  in  dem
zweiten  Wäe  des  I.  72.  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit.

Die  Anführung  neuer  Thatsachen  ist  in  der  alsbald  anzuberaumenden
mündlichen  Verhandlung  nicht  mehr  zulässig.

Das  Urtheil  hat  darüber  zu  entscheiden,  an  wen  die  Spezialmasse  auszuzahlen
  oder  der  Kaufgelderrückstand  zu  überweisen  ist.

g.  90.

Wenn  bei  der  Kaufgeldervertheilung  eine  Spezialmasse  aus  dem  Grunde
ebildet  werden  muß,  weil  auf  der  Forderung  nach  dem  Hypothekenbuche  Rechte
Haften,  deren  gegenwärtige  Inhaber  unbekannt  sind,  so  wird  diesen  unbekannten
Interessenten  ein  Kurator  bestellt  und  mit  dessen  Zuziehung  die  Vertheilung  der
Kaufgelder  beendigt.
Zur  Ermittelung:
ob  der  Hauptgläubiger  ohne  Zuziehung  dieser  Interessenten  oder  mit
wessen  Zuziehung  die  Spezialmasse  oder  den  betreffenden  Theil  des
Kaufgelderrückstandes  zu  erheben  befugt  sei,
ist  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  81.  ff.)  zu  verfahren,  jedoch  mit
den  Maaßgaben,  welche  die  Natur  des  Falles  mit  sich  bringt.
Der  Hauptgläubiger  hat,  wenn  sich  die  Sache  durch  die  angestellten  Ermittelungen
  nicht  erledigt,  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß
        <pb n="475" />
        —  442  —

daß  ihm  nicht  bekannt  sei,  daß  noch  irgend  Jemandem  auf  das  fragliche
Recht  ein  Anspruch  zustehe,  und  daß  er  nichts  verschwiegen  habe,  was
zur  Ermittelung  eines  solchen  Berechtigten  führen  könne.

»  .  91.

Die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens,  einschließlich  der  Gebühren  und  Auslagen
  des  Kurators,  werden  in  allen  Fällen  aus  der  Spezialmasse  oder  dem
betreffenden  Theile  des  Kaufgelderrückstandes  entnommen.  »

Die  besonderen  Kosten,  welche  durch  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  einen  unbegründeten  Anspruch  oder  Widerspruch  erwachsen,  fallen  demjenigen
  zur  Last,  welcher  denselben  erhoben  hat.

II.  Andere  Suhhastationsgegenstände.
C.  92.

Die  vorstehenden  Vorschriften  (§#.  5.  bis  91.)  kommen,  soweit  dieselben
nicht  durch  Natur  und  Verhältuisse  der  Grundstücke  bedingt  sind  und  in  den
nachstehenden  Paragraphen  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  auch  dann  zur  Anwendung,
  wenn  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  der  Subhastation  unterliegende
Gegenstände,  als  Grundstücke,  erfolgen  soll.

S.  93.

Bei  der  Subhastation  solcher  Hercchtigkeien,  bei  welchen  sich  die  Höhe
der  vom  Bieter  zu  leistenden  Sicherheit  und  deren  Bestellung  mit  eingetragenen
Forderungen  nicht  nach  der  Vorschrift  der  Ih.  22.  und  23.  bestimmen  läßt,  setzt
der  Richter,  erforderlichen  Falls  nach  Anhörung  eines  Sachverständigen,  die
Höhe  dieser  Sicherheit  fest.  Die  Bestellung  derselben  mit  eingetragenen  Forderungen
  (§.  23.)  ist  in  diesem  Falle  statthaft,  wenn  letztere  innerhalb  des  Fünffachen
  des  festgesetzten  Betrages  eingetragen  stehen.  Dieser  ist  im  Subhastationspatente
  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Kohlen=  Abbaugerechtigkeiten  in  den  vormals  Königlich
Sachfischen  Landestheilen  gilt  die  Vorschrift  des  F.  109.

g.  94.

Dem  Antrage  auf  Einleitung  der  Sebhastatton  eines  Schiffes  find  anstatt
der  im  §.  6.  beichneten  folgende  Urkunden  beizufügen:

1)  wenn  das  Schiff  in  ein  Schiffsregister  eingetragen  ist,  ein  neuester  Auszug
  aus  demselben,  welcher  alle  noch  gültigen,  das  Schiff  betreffenden
Eintragungsvermerke  enthält,  und  wenn  daraus  hervorgeht,  daß  der
Schuldner  nicht  eingetragener  Eigenthümer  des  Schiffes  F"r  eine  seinen
Eigenthumsbesitz  glaubhaft  machende  öffentliche  Urkunde;

2)  wenn  das  Schiff  nicht  in  das  Schiffsregister  eingetragen  ist,  eine  den
Eigenthumsbesitz  des  Schuldners  Flanbhast  machende  öffentliche  Urkunde,
und  sofern  thunlich,  diejenigen  Urkunden  in  Urschrift  oder  —

(Nr.  7352.  «
        <pb n="476" />
        —  444  —

Abschrift,  aus  welchen  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts
Wee,  maise  Verpfändung  des  Schiffes  ohne  körperliche  Uebergabe  zu
ersehen  ist.

Wird  das  Schiffsregister  am  Orte  des  Subhastationsrichters  geführt,  so
vertritt  eine  Bezugnahme  auf  jenes  die  Stelle  der  zu  1.  gedachten  Bescheinigung.

K.  95.

Die  auf  die  Führung  des  Hypothekenbuchs  Bezug  habenden  Vorschriften
bleiben  bei  der  Subhastation  eines  Schiffes  außer  Anwendung.

K.  96.

In  Betreff  der  Nothwendigkeit  der  Zuziehung  zu  den  einzelnen  Verhandlungen
  stehen  die  Schiffsgläubiger  und  alle  übrigen  mit  einem  Pfandrechte
versehenen  Gläubiger  den  Realgläubigern  eines  unter  Subhastation  gestellten
Grundstücks,  und  diejenigen  Gläubiger,  welche  in  das  Schiffsregister  eingetragen
sind,  oder  deren  Rechte  aus  den  im  F.  94.  unter  Nr.  2.  bezeichneten  Urkunden
hervorgehen,  den  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Gläubigern  gleich.

S.  97.
Im  Subhastationspatente  sind  alle  Schiffsgläubiger  und  alle  sonstigen
Gläubiger,  welche  ein  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  in  Anspruch  nehmen,  zur  Anmeldung

  ihrer  Rechte  bei  dem  Subhastationsrichter  aufzufordern.
Die  Bestimmung  im  G.  13.  Nr.  7.  findet  keine  Anwendung.

g.  98.
Im  Subhastationspatente  ist  der  Betrag  der  von  dem  Bieter  zu  erlegenden

  Kaution  anzugeben.  Derselbe  wird  von  dem  Subhastationsrichter  nach  Anhörung
  eines  Sachverständigen  über  den  Werth  des  Schiffes  bestimmt.
S.  99.
Die  Subhastationsfrist  beträgt  nach  dem  Ermessen  des  Subhastationsrichters
  vier  Wochen  bis  drei  Monate,  bei  registrirten  Seeschiffen  jedoch  stets
drei  Monate.  Sie  wird  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  die  Bekanntmachung

  des  Subhastationspatents  zum  erstenmale  in  dem  Anzeiger  eines  Regierungs-Amtsblattes
  (§.  100.)  erscheint.

100.
Das  Subhastationspatent  ist  bekannt  zu  machen:

1)  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle;

2)  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Amtsblattes  der  Regierung,  in
deren  Bezirke  der  Subhastationsrichter  seinen  Sitz  hat,  sowic,  wenn  der
Schuldner  im  Inlande  einen  Wohnort  bat,  derjenigen  Regierung,  in
deren  Bezirke  dieser  Wohnort  sich  befindet.  Handelt  es  sich  um  ein  in
ein  inländisches  Schiffsregister  eingetragenes  Seeschiff,  so  erfolgt  die  Ein-Wo-
        <pb n="477" />
        —  446  —

rückung  anstatt  in  den  zuletzt  bezeichneten  Anzeiger  in  den  der  Regierung

in  deren  Bezirke  das  Schiff  seinen  Heimathshafen  hat.  "
Uebrigen  gelten  hinsichtlich  der  Bekanntmachung  die  Vorschriften
es  F.  16.

C.  101.

Während  der  Subhastation  muß  das  Schiff  an  dem  Orte  bleiben,  wo
es  sich  bei  deren  Einleitung  befindet.

Wenn  es  jedoch  die  Handelskonjunktur  und  das  Beste  der  Interessenten
rathsam  erscheinen  läßt,  daß  das  Schiff  während  der  Subhastation  eine  neue
Fahrt  antritt,  so  kann  dies  auf  den  Antrag  der  Interessenten  von  dem  Subhastationsrichter
  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  eine  gehörige  Versicherung
  des  Schiffes  erfolgt.

S.  102.

Wird  ein  neuer  Versteigerungstermin  angesetzt  G.  27.  28.  31.),  so  beträgt
  die  Subhastationsfrist,  nach  dem  Ermessen  des  Richters,  vierzehn  Tage
bis  sechs  Wochen.

Für  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Subhastationspatents  sind  die
Bestimmungen  des  F.  100.  maaßgebend.

*

Wenn  die  Vorschrift  des  §.  97.  Absatz  1.  nicht  beobachtet  worden  ist,

darf  die  Ertheilung  des  Zuschlags  nicht  erfolgen.
S.  104.

Was  zur  Schiffsmasse  gehört,  die  Rangordnung  der  Schiffsgläubiger
und  übrigen  Pfandgläubiger  und  das  Vorrecht  dieser  Gläubiger  bestimmt  #
nach  den  für  den  Fall  des  Konkurses  eintretenden  Vorschriften  und  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  60.  und  61.,  insofern  diese  letzteren  nicht  lediglich  mit
speziellen,  die  Realrechte  an  Grundstücken  betreffenden  Bestimmungen  in  Verbindung
  stehen.

S.  105.

Ist  das  subhastirte  Schiff  ein  in  das  Schiffsregister  eingetragenes  Seeschiff,
  so  sind  in  Betreff  der  Eintragung  des  Erstehers  als  Eigenthümer  des
Schiffes  in  das  Schiffsregister,  in  Betreff  der  in  das  letztere  eingetragenen  und
nicht  übernommenen  Pfandrechte,  sowie  der  Eintragung  des  Pfandrechts  für
den  etwaigen  Kaufgelderrückstand  die  Bestimmungen  des  F.  79.  maaßgebend.

F.  106.

In  Ansehung  der  aus  dem  Schiffsregister  oder  aus  den  zu  den  Akten
elangten  anderweiten  Urkunden  (.  94.)  ersichtlichen  Pfandrechte,  treten  in  den
zusn  Fällen  die  Vorschriften  über  das  Aufgebot  der  Spezialmassen  ein

(ISS.  80.  ff.).

Jahrgang  1869.  (Nr.  7352.)  59  5  107.
        <pb n="478" />
        —  446  —

S.  107.

Dem  Antrage  auf  Subhastation  eines  verliehenen  Bergwerks  oder  unbeweglichen
  Bergwerksantheils  ist  eine  oberbergamtlich,  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigte  Abschrift  der  Verleihungs-Urkunde  des  Bergwerks  beizufügen.

Mit  dem  Antrage  auf  Subhastation  einer  Kohlen  -  Abbaugerechtigkeit  in
den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen  ist  eine  in  gleicher  Art  beglaubigte
  Abschrift  des  Aktes  einzureichen,  durch  welchen  die  Gerechtigkeit  vom
Eigenthum  an  der  Grundoberfläche  getrennt  worden  ist.

S.  108.

Das  Subhastationspatent  muß  den  Namen  des  Bergwerks,  die  Feldesgröße,
  das  Mineral  oder  die  Mineralien,  auf  welche  das  Bergwerks-Eigenthum
verliehen  ist,  den  Kreis,  in  welchem  das  Feld  liegt,  die  demselben  zunachst  belegene
  Stadt  benennen.

Bei  der  Subhastation  von  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  ist  die  Zahl
der  Kuxe,  in  welche  das  Bergwerk  getheilt  ist,  im  Pnente  anzugeben.

%  Kohlen-Abbaugerechtigkeiten  (SH.  107.)  genügt  eine  nähere  Bezeichmung
  derselben  nach  Lage  und  Umfang.

S.  109.

Der  Betrag  der  von  dem  Bieter  zu  leistenden  Sicherheit  ist  bei  der  Subhastation
  der  im  F.  108.  genannten  Gegenstände  von  dem  Subhastationsrichter,
erforderlichen  Falls  nach  Anhörung  des  zuständigen  Revierbeamten  über  ihren
Werth  festzusetzen  und  in  das  Subhastaliohspmen  aufzunehmen.

S.  110.
Die  Subhastationsfrist  beträgt  längstens  drei  Monate.

C.  111.

Bei  der  Subhastation  von  Bergwerken  und  Bergwerksantheilen  gehört
der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  zu  den  Subhastations-Interessenten.

Zweiter  Abschnitt.
Nothwendige  Subhastation  außerhalb  der  Jwangsvollstreckung.

K.  112.

Die  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  kommen  auch  zur  Anwendung,
wenn  die  nothwendige  Subhastation  beantragt  wird:

1)  von  dem  Benefizial-  Erben,
2)  von  einem  Miteigenthümer  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung.
5.  113.
Für  den  unter  Nr.  2.  des  H.  112.  gedachten  Fall  gelten  jedoch  folgende
Bestimmungen:
1)  Die
        <pb n="479" />
        —  447  —

1)  Die  Wirkungen  der  nothwendigen  Subhastation  treten  nur  wider  die
Miteigenthümer,  dagegen  wider  Pächter,  Miether,  Hypothekengläubiger
und  andere  Berechtigte  nur  insofern  ein,  als  auf  dem  Antheil  des  Miteigenthümers,
  gegen  welchen  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung  auf
Subhastation  angetragen  ist,  und  nicht  auch  auf  dem  Antheil  des  Miteigenthümers,
  welcher  den  Antrag  gestellt  hat,  das  betreffende  Recht
haftet.  Ein  Berechtigter,  dessen  Recht  unberührt  bleibt,  wird  bei  dem
Verfahren  nicht  zugezogen.  .

2)  Behauptet  der  Miteigenthümer,  gegen  welchen  auf  Subhastation  angetragen
  worden  ist,  daß  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Sache  unzulässig
  sei,  so  kommen  die  §F.  34.  36.  und  37.  zur  Anwendung.

3)  Die  in  den  Fällen  der  §5.  22.  und  27.  erforderliche  Sicherstellung  darf
jeder  Miteigenthümer  durch  Eintragung  einer  Kaution  auf  Henen!
Grundstückantheile  leisten,  vorausgesetzt,  daß  dieselbe  die  im  S.  23.  vorgeschriebene
  Sicherheit  gewährt,  und  die  über  die  Eintragung  sprechende
Urkunde  gleichzeitig  niedergelegt  wird.

Schlußvorschriften.
S.  114.

Die  Kosten  werden  nach  dem  beigefügten  Tarif  erhoben.  Die  Bestim-’mungen
  des  letzteren  treten  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  der  gegenwärtigen
Subhastations-Ordnung  verfahren  wird,  an  die  Stelle  der  im  Artikel  12.  des
Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.  (Gesetz=  Samml.  S.  273.)  getroffenen  Bestimmungen.


K.  115.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1869.  in  Kraft.  Ist
jedoch  zu  diesem  Zeitpunkte  eine  Subhastation  bereits  eingeleitet,  so  ist  dieselbe
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  Ende  zu  führen.

S.  116.
Mit  dem  im  §.  115.  angegebenen  Zeitpunkte  treten  außer  Kraft:

die  Verordnung  vom  4.  März  1834.  über  den  Subhastations=  und
Kaufgelderliquidations-Prozeß  (Gesetz-Samml.  S.  39))

die  §#.  5.  und  24.  der  Verordnung  vom  4.  März  1834.  über  die  Exekution
  in  Civilsachen  (Gesetz-Samml.  S.  31.);

die  Kabinetsorder  vom  1.  Juli  1834.,  betreffend  die  Taxation  unbe-Amdbriefter
  adeliger  Güter  durch  die  Kreditdirektion  (Gesetz  Samml.

.  88.),

die  Verordnung  vom  2.  Dezember  1837.  über  die  Subhastationen  der
Grundstücke  von  geringerem  Werthe  (Gesetz=  Samml.  S.  219.);
der  S.  7.  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  über  das  Rechtsmittel
  der  Revision  und  Nichtis  seitskescwerde  (Gesetz=  Samml.
S.  302.),  soweit  sich  derselbe  auf  Adjudikations-  Erkenntnisse  bezieht;
(Nr.  7352.)  59“  der
        <pb n="480" />
        —  448  —

der  Artikel  2.  der  Deklaration  dieser  Verordnung  vom  6.  April  1839.

(Gesetz=  Samml.  S.  126.);

die  Nummern  21.  I.  24.  32.  38.  39.  und  42.,  soweit  sich  die  beiden
letzten  auf  das  Adjudikations-  Erkenntniß  beziehen,  der  zur  AusfühungVe
  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833.  ergangenen  Insitruktion

  vom  7.  April  1839.  (Gesetz  Samml.  S.  133.))  «

d1e88«.13.und14.desGesetzesvom20.März1854.,betreffend
einige  Abänderungen  der  Vorschriften  über  das  Civilprozeß-Verfahren
  und  die  Exekution  in  Civilsachen  (Gesetz-Samml.  S.  115.);

der  Artikel  XVI.  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1855.,  betreffend  die  Einführung
  der  Konkurs-Ordnung  in  den  Landestheilen,  in  welchen
das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung

Gesetzeskraft  haben  (Gesetz-Samml.  S.  317.)

die  Verordnung  vom  11.  August  1843.,  betreffend  die  zum  Zweck  einer
aisfingndersehung  eingeleiteten  Subhastationen  (Gesetz-Samml.

Außerdem  treten  für  den  Geltungsbereich  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der
erste  Abschnitt  des  zweiundfunfzigsten  Titels  ersten  Theils  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  und  die  auf  diesen  Abschnitt  bezüglichen  Anhangs-  Paragraphen:

der  F.  112.  des  vierundzwanzigsten  Titels  ersten  Theils  der  Allgemeinen
Gerichts-Ordnung,

der  §.  348.  Titel  11.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der
§.  15.  des  Anhangs  zu  demselben,

der  dritte  und  vierte  Abschnitt  des  fünften  Titels  (S§.  383.  bis  415.)
der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  (Gesetz  Samml.  S.  321.),

der  §.  247.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die  Preußischen  Staaten
vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  705.),

mit  dem  im  §.  115.  bezeichneten  Zeitpunkte  außer  Kraft.
S.  117.

Wo  in  einem  Gesetze  auf  die  nach  F.  116.  aufgehobenen  Vorschriften
hingewiesen  wird,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Grezes  an  deren  Stelle.

Nur  insoweit  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  auf  freiwillige  Subhastationen
  und  auf  solche  Subhastationen  Anwendung,  welche  in  Gemähheit  der  Verordnung
  vom  10.  April  1841.  (Gesetz-Samml.  S.  76.)  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Kosten-
        <pb n="481" />
        —  449  —

Kostentarif.

F.  1.
An  Gerichtskosten  werden  erhoben:

1)  für  das  ganze  Subhastationsverfahren,  ausschließlich  des  Urtheils,  durch
welches  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  und  des  Kaufgelderbelegungs-Verfahrens,


a)  von  dem  Betrage  bis  500  Rthlr.  einschließli
von  je  50  Rthlin.  .  ...  ..  .  .  ..  v!  .  .  ..  .  schlieht  l  1  1  Rthlr.  —  Sgr.
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  2000  Rthlr.  einschließlich
  von  je  100  Rthhln  —.  25
c)  von  dem  Mehrbetra  2  l!  20,  000  Rthlr.  einschließlich,
  von  je  500  Rthhln  1.  15

d)  von  dem  Mehrbetrage  ral  %  1000  Rthlln.  15

Die  vorstehenden  Sätze  enthalten  zugleich  die  Abgeltung:

für  das  durch  §.  13.  Nr.  7.  angeordnete  Aufgebotsverfahren,  und  das
Urtheil  „durch  welches  die  Unzulässigkeit  des  Zuschlages  ausgesprochen
wird

für  die  Bescheinigungen  und  Mittheilungen,  welche  der  Subhastationsrichter
  von  dem  Prozeßrichter  hinsichtlich  der  Einleitung  und  Sistirung
  des  Subhastationsverfahrens  und  des  Beitritts  eines  Gläubigers
  zu  demselben  erhält;

für  die  von  dem  Subhastationsrichter  veranlaßte  Thätigkeit  der  Hypothekenbehörde.


2)  Wenn  die  Subhastation  aufgehoben  wird:
a)  bevor  das  Subhastationspatent  zur  öffentlichen  Bekanntmachung

oder  an  die  Interessenten  abgesendet  worden  t  ½
b)  nach  diesem  Zeitpunkte,  jedoch  vor  Abhaltung  des  Versteigerungstermissssssss
  .....  ..  ..  .  .  ..  .  5

der  vorstehend  bestimmten  Sätze.
3)  Für  eine  fortgesetzte  Subhastation  nach  schon  abgehaltenem  Versteigerungstermin
  /  des  ganzen  Satzes  zu  1.
4)  Für  das  Urtheil,  durch  welches  der  Zuschlag  ertheilt  wird:
a)  von  dem  Betrage  bis  100  Rthlr.  einschließlich,  von  je
10  Rthnnn.  7  Sgr.
b)  von  dem  Mhrbetrage  bis  500  Rthlr.  einschließlich,  von
je  50  Rthllllln.  "„
(Nr  7352.  c)  von
        <pb n="482" />
        —  450  —

e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Rthlr.  einschließlich,
von  je  100  Rthn.  .

Neben  den  unter  Nr.  4.  bestimmten  Sätzen  wird  noch  der  Betrag
  des  nach  den  Bestimmungen  der  Stempelgesetze  zu  berechnenden
Werthstempels  erhoben.

Wird  auf  erhobene  Beschwerde  das  Urtheil,  durch  welches  der
Zuschlag  ertheilt  worden  ist,  aufgehoben  und  der  Zuschlag  versagt,  so
sind  die  nach  Nr.  4.  berechneten  Kosten  und  Stempel  niederzuschlagen.

5)  Für  das  Kaufgelderbelegungsverfahren  einschließlich  der  auf  Grund  desselben
  zu  ertheilenden  Ausfertigungen  und  Löschungen  beim  Hypothekenbuche,
  jedoch  ausschließlich  der  Eintragung  etwaiger  Kaufgelderrückstände
  und  des  Aufgebots  der  bei  der  r  msgelderveslheilung  gebildeten
Spezialmassen:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Rthlr.,  von  je  10  Rthlrn.  10  Sgr.,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rthlr.)  von  je  10  Rthlrn.  34
c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  2000  Rthlr.,  von  je  100  Rthlrn.  15
4)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  100  Rthln  .  .  ..  5n

.  2.

Wenn  in  einem  und  demselben  Verfahren  mehrere  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,
  Schiffe  2c.  zur  Subhastation  gezogen  werden,  so  sind  die  Sätze  zu  1.
2.  3.  und  5.  im  §&amp;amp;.  1.  nach  der  Summe  des  Werthes  derselben,  die  Sätze  zu  4.
aber  nach  der  Summe  des  Werthes  der  jedem  einzelnen  Meistbietenden  zugeschlagenen
  Gegenstände  zu  berechnen.

F.  3.
Die  Beträge  sind  nach  dem  Meistgebote,  wenn  es  aber  nicht  zur  Versteigerung
  kommt,

a)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  vom  Bieter  zu  bestellende  Sicherheit
  nach  dem  Grundsteuer-Reinertrage  oder  Gebäudesteuer-Nutzungswerthe
  bestimmt  wird,  nach  dem  zehnfachen  Betrage  dieser  Sicherheit,

b)  in  allen  anderen  Fällen  nach  der  Summe  zu  berechnen,  welche  der
Subhastationsrichter  auf  Grund  der  bei  den  Akten  befindlichen  Nachrichten
  #um  Zwecke  der  Kostenberechnung  als  Werth  des  Gegenstandes
der  Suhhastation  festsetzt.

Erreicht  das  Meistgebot  nicht  ½  der  Werthe  zu  a.  und  b.,  so  ist  der
letztere  Betrag  —  3  dieser  Werthe  —  bei  Berechnung  der  Sätze  zu  1.  3.  und  4.
im  8.  1.  zum  Grunde  zu  legen.

Soweit  in  dem  letzteren  Falle  das  Kaufgeld  zur  Berichtigung  der  aus  der
Masse  vorweg  zu  entnehmenden,)  durch  Kostenvorschuß  nicht  gedeckten  Kosten  zu
1.  und  3.  im  H.  1.  unzureichend  ist,  bleibt  der  Ersteher  für  den  überschießenden
Betrag  derselben  verhaftet.  4
        <pb n="483" />
        —  451  —

K.  4.

Die  Kosten  der  Einlegung  und  Verhandlung  der  Beschwerde  —  88.  46.  ff.
—  werden  nach  den  Vorschriften  und  Grundsätzen  berechnet,  welche  für  den
Kostenansatz  bei  Einlegung  und  Verhandlung  der  Appellation  in  schleunigen
Sachen  maaßgebend  sind.  Daneben  kommen  die  unter  Nr.  4.  bestimmten  Sätze
in  Anwendung,  wenn  der  von  dem  Subhastationsrichter  versagte  Zuschlag  durch
das  Appellationsgericht  ertheilt  wird.

(Nr.  7353—7353)  (Nr.  7353.)
        <pb n="484" />
        —  462  —

(Nr.  7353.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechie  an  die  Gemeinden  Niederjöllenbeck  und  Oberiöllenbeck
  und  an  das  Amt  Schildesche,  im  Kreise  Bielefeld,  Regierungsbezirks
Minden,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde--Chaussee
von  Schildesche  über  Jöllenbeck  und  Sewings  Hof  bis  zur  Grenze  des

*  Antes  Spenge.

N%  Ich  durch  Meinen  Sraß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Schildesche  über  Jöllenbeck  und  Sewings  Hof  bis  zur  Grenze  des
Amtes  Spenge,)  im  Kreise  Bielefeld,  Regierungsbezirks  Minden,  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  Herdurch  den  Gemeinden  Niederjöllenbeck  und  Oberjöllenbeck  und  dem
Amte  Schildesche  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten
Gemeinden  und  dem  Amte  Schildesche  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Necht  zur  Erhebung  des  Etau  eegeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats.  Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld--Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Berretam  en,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  -
Berlin,  den  22.  Februar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  fuͤr  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats  ·  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="485" />
        —  453  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  7354.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni
1865.  in  das  Gebiet  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein.  Vom
12.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  für  das  mit  Unserer  Monarchie  vereinigte  Gebiet  der  Herzogthümer
Fechleswig  und  Holstein,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was
olgt:

Artikel  I.

Das  Allgemeine  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865.
(Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.)  erlangt  im  Gebiete  der  Herzogpthürer  Schleswig
und  Holstein  unter  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  mit  dem  1.  April  1869.
Gesetzeskraft.

Artikel  II.

Das  Schürfen  (G.  4.  des  Allgemeinen  Berggesetes)  ist  u  See-  und  Flußdeichen
  und  in  einer  Entfernung  von  denselben  bis  zu  zweihundert  Lachtern  unbedingt
  untersagt.  Durch  Entscheidung  der  Bergbehörde  kann  das  Schürfen  auch
in  einer  größeren  Entfernung,  sowie  auf  den  Binnendeichen,  verboten  werden,
Falls  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  demselben  entgegenstehen.

Artikel  III.
Hinsichtlich  der  Feldesgröße  ist  die  Bestimmung  unter  2.  des  §.  27.  des
Berggesetzes  maaßgebend.  Unter  den  im  Allgemeinen  Berggesetze  in  Bezug  genommenen
  Maaßen  sind  überall  die  Preußischen  Maaße  zu  verstehen.

Artikel  IV.

Die  im  §.  141.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  in  Bezug  genommenen  Grundsätze
  der  Preußischen  Gesetgebumg  über  das  den  Eisenbahngesellschaften  gegenüber
bestehende  Vorkaufs=  und  Wiederkaufsrecht,  insbesondere  die  9  16.  bis  19.  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Gesetz-Jahrgang

  1869.  (Nr.  7354.)  60  amml.

—Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1869.
        <pb n="486" />
        —  44  —

Samml.  für  1838.  S.  505.),  kommen  für  den  hier  bezeichneten  Fall  auch  in  dem
Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  in  Anwendung.

Artikel  V.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung,
  der  Führung  der  Schuld=  und  Pfandprotokolle  und  des  Arrestes  die
allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  in  dieser  Beziehung  für  das  Grundeigenthum
  in  den  Hogthüern  Schleswig  und  Holstein  gelten,  Anwendung.
Ebenso  bleiben  die  Bestimmungen  des  dortigen  Rechtes  hinsichtlich  der  Exekution,
des  Konkurses  und  der  Rangordnung  der  Gläubiger  unverändert,  soweit  nicht  diese
Verordnung  oder  das  Berggesetz  abweichende  Vorschriften  enthält.

Den  Bergarbeitern  wird  in  Beziehung  auf  die  Rückstände  aus  dem  letzten
Jahre  an  Lohn  und  anderen  Emolumenten  das  Vorrecht  des  Kanzeleipatentes
vom  12.  Januar  1816.,  betreffend  die  Klassifikation  des  Dienstlohnes  im  Konkurse,
beigelegt.

Artikel  VI.

In  den  Fällen  des  F.  159.  des  Berggesetzes  soll  die  Versteigerung  nach  dem
für  das  Konkursverfahren  in  Schleswig  Holstein  geltenden  Rechte  und  mit  den
gewöhnlichen  Wirkungen  desselben  vollzogen  werden.

6  Artikel  VII.
Zugleich  mit  den  Strafvorschriften  des  Berggesetzes  tritt  das  Gesetz  über

die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von  Mineralien  vom
26.  März  1856.  (Gesetz=  Samml.  für  1856.  S.  203.)  in  Kraft.

Artikel  VIII.

Die  Insinuation  von  Verfügungen  der  Bergbehörde  kann  rechtsgültig  durch
die  Postbehörde  bewirkt  werden.  Wird  die  Verfügung  von  der  Post  als  unbestellbar
  zurückgeliefert,  so  erfolgt  die  Insinuation  bhurch  öffentlichen  Aushang  am
Amtslokale  der  betreffenden  Bergbehörde.

Hat  die  Verfügung  während  14  Tagen  ausgehangen,  so  ist  die  Zustellung
für  bewirkt  zu  erachten.

Artikel  IX.

Rücksichtlich  der  Bergwerksabgaben  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen
in  Kraft:
§.  1.  Von  den  Eisenerzbergwerken  werden  Bergwerksabgaben  nicht  erhoben.
#E  2.  Von  allen  übrigen  Bergwerken  ist  eine  Bergwerkssteuer  von  zwei  Prozent
  von  dem  Werthe  der  Produkte  des  Bergwerkes  zur  Zeit  des  Absatzes
  der  letzteren  zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Erstattung  eines  verhältnißmäßigen  Antheiles  der  Poch-,
Wasch-,  Hütten-  und  sonstigen  Zubereitungskosten  bei  Erzbergwerken  durch  den
Staat,  sowie  der  Ermittelung,  Feststellung  und  Einziehung  der  Bergwerkssteuer
kommen  die  in  den  älteren  Polye  des  Staates  bestehenden  Vorschriften  zur
Anwendung.

Art.
        <pb n="487" />
        —  465  —

Artikel  X.

Mit  dem  1.  April  1869.  sind  aufgehoben:  das  gemeine  Deutsche  Bergrecht,
ferner  alle  übrigen  allgemeinen  und  besonderen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten
  über  Gegenstände,  auf  welche  das  Berggesetz  und  das  gegenwärtige
Gesetz  sich  beziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck  -  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7355.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe  in  Betreff  der  Anlage  einer  Eisenbahn
  von  Hannover  über  Hameln,  Lügde,  Schieder  und  Steinheim  nach
Altenbeken.  Vom  23.  Januar  1869.

S'n  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
zur  Lippe,  von  dem  MWunsche  geleitet,  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten
eine  Eisenbahnverbindung  herzustellen,  haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden
  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Mehöchsihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
ordan),  .
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Friedrich  Julius
Herman  Mebes;
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe:
Höchstihren  Präsidenten  Theodor  Heldman)
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  zuter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  verpflichten

Sich  wechselseitig,  eine  Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern,  welche  von  Hannover,

über  Hameln,  Lügde,  Schieder  und  Steinheim  nach  Altenbeken  zum  Anschlusse

an  die  Westphälische  Eisenbahn  geführt  werden,  und  vor  dem  Deister  eine  Abzweigung
  nach  der  Station  Haste  der  Hannoverschen  Eisenbahn  erhalten  soll.

(Nr.  7354—7555,)  60“  Art.
        <pb n="488" />
        —  456  —

Artikel  2.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  in  Bezug  auf  den  in  Ihrem  Gebiete
  belegenen  Theil  dieser  Eisenbahn  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen
  Gsches  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
beziehungsweise  die  dazu  ergangenen  und  noch  ergehenden  Abänderungen  und
Ergänzungen  gleichfalls  zur  Anwendung  bringen,  soweit  im  gegenwärtigen  Vertrage
  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

Artikel  3.
Die  Fürstlich  Opische  Regierung  wird  für  den  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Theil  dieser  Eisenbahn  derjenigen  Gesellschaft,  welche  für  den  im  Preußischen
Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  die  Konzession  bereits  erhalten  hat,  auch  Ihrerseits
  die  Konzession  unter  gleich  günstigen  Bedingungen  ertheilen,  und  hierbei  für
die  betreffenden  Bahnanlagen  inderhals  des  Fürslichen  Gebietes  die  im  Königreich
  Preußen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Expropriation  von  Grundeigenthum
  für  Eisenbahnen  in  Wirksamkeit  setzen.

Artikel  4.

Bei  Ertheilung  der  Konzession  an  die  Gesellschaft  wird  die  Fürstlich
Lippische  Regierung  derselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Königlich  Preußischer  Seits
bestätigten  Gesellschafts-Statuten  auch  in  dem  Fürstlichen  Gebiete  die  Rechte  einer
Korporation  zugestehen.  Die  Gesellschaft  hat  jedoch  ihr  Domizil  und  den  Sitz
ihrer  Verwaltung  in  Preußen  zu  nehmen  und  in  Bezug  auf  alle  Maaßnahmen
und  Festsetzungen,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die
Beaufsichtigung  und  Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,
lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.

Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung  von  künftigen  Umgestaltungen
und  Abänderungen  der  Gesellschafts.  Statuten,  die  Genehmigung  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  und  der  Anlage  neuer  Stationen,  sowie  der  Aufnahme
von  Darlehen  und  der  Emission  neuer  Stamm-  und  Prioritätsaktien  oder
Prioritäts-Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt
  bleiben.

Artikel  5.

Die  Genehmigung  und  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten
  Bauplanes  und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  sowie  insbesondere  auch  die
Revision  und  Festsetzung  aller  Kostenanschläge,  bleibt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  vorbehalten.  Jedoch  son  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,
  Brückendurchlässe,  Flußkorrektionen  und  Parallelwege  im  Fürstlich
Lippischen  Gebiete  den  dortigen  kompetenten  Behörden  zustehen.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöhhigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden.

Artikel  6.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Vahmköre
au
        <pb n="489" />
        —  457  —

auf  der  ganzen  Strecke  von  Hannover  bis  zum  Anschlusse  an  die  Westphälische
Bahn  die  für  zwei  Geleise  ederliche  Abmessungen  geben  und  zur  Ausführung
  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  überall  gleichmäßig  vier
Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Artikel  7.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  weitere  Revision  auch  in  dem  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  zugelassen
  werden.

Artikel  8.

Der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
des  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Theiles  der  Bahn.  Die  auf  der  Bahn  im
Fürstlichen  Gebiete  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  sollen  daher  die  Fürstlich
Lippischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlagen
oder  deren  Betrieb  sollen,  sofern  sie  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  ausgeubt
sind,  von  den  betreffenden  Fürstlichen  Behörden  untersucht  und  nach  den  dortigen
Gesetzen  bestraft  werden.

Artikel  9.

Die  Bahnpolizei  soll  für  das  gesammte  Bahnunternehmen  in  Gemäßheit
des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden  Bahnpolizei-Reglements
nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt  werden.  Die  Fürstlich  Lippische
Regierung  wird  zu  diesem  Zwecke  das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne
Abweichungen  unvermeidlich  machen  möchten,  auch  für  den  Theil  der  Bahn  in
Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  beim  Betriebe  im  Gebiete  der
anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung
rücksichtlich  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Artikel  10.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht  ausschließlich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.  Es  soll  jedoch  sowohl  im
Personen-  als  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  weder
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied
gemacht  werden.

Artikel  11.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maaßgabe  Ihrer  Gesetze

vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.)  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
(Nr.  7355.)  -
        <pb n="490" />
        abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  alljährlich  für  die  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahn,  einschließlich  des  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  belegenen
Theiles  der  Bahn,  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  Fschen  und  erheben,  und
von  dieser  Abgabe  an  die  Fürstlich  Lippische  Regierung  unter  Mittheilung  des
Repartitionsplanes  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse
  berechnet,  in  welchem  die  Länge  des  im  Fürstlich  Lippischen  Staatsgebiete
liegenden  Theiles  der  Bahn  zu  der  Gesammtlänge  dieses  ganzen  Eisenbahn-Unternehmens
  steht.

Eine  Beiziehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  direkten
Staatssteuern  wird  im  Fürstenthum  Lippe  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,
  als  solches  im  Könmigreich  Preußen  nicht  geschieht.  Insbesondere  wird  die
Fürstlich  Lippische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  welche  die  Konzession  in
Preußen  ohne  Auferlegung  einer  Konzessionsabgabe  erhalten  hat,  eine  solche  Abgabe
  auch  Ihrerseits  nicht  erheben.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  von  den  auf  der  Bahn  das  Fürstliche
  Gebiet  passirenden  Transporten  niemals  eine  Durchgangsabgabe  erheben;
auch  sollen  hinsichtlich  der  transitirenden  Güter  und  Personen  im  Fürstlichen
Gebiete  niemals  den  Verkehr  irgendwie  erschwerende  zoll-  und  steueramtliche
Kontrolmaaßregeln  eintreten.

Artikel  12.

Der  Fürstlich  Lippischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des
Verkehrs  zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  der  Ihr
über  den  betreffenden  Theil  der  Bahn  nach  diesem  Vertrage  zustehenden  Hoheitsund
  Aufsichtsrechte  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestesten  Derselbe  hat  die
Beziehungen  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu
vertreten,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der
kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten
  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem  Kommissarius  ressortiren,
  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  13.

Die  Fürstlich  Lippische  Regierung  wird  auf  dem  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Theile  dieser  Bahn  andere  Unternehmer  ohne  vorgängige  Verständigung  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  zulassen.

Artikel  14.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  sei  es  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  F.  42.  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.)  oder  im  Wege  des
Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  den  Gegenstand  des  gegenwärtigen
Vertrages  bildende  Eisenbahn  an  sich  bringen,  und  uu  diese  Weise  auch  in  Bezug
auf  den  im  Fürstlich  Lippischen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  in  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  eintreten,  so  soll  dadurch  die  Stellung  der
Fürstlich  Lippischen  Re  ierung  zu  dem  Unternehmen  keine  ungünstigere  werden,
als  wenn  dasselbe  im  Besitze  der  Gesellschaft  verblieben  wäre.  A

rt.
        <pb n="491" />
        —  469  —

Artikel  15.
Beide  kontrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  diese
Eisenbahn  ausführende  Gesellschaft  gehalten  sein  soll:

1)  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie  längs  der  Bahn
zu  gestatten  und  zu  diesem  Zwecke  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
die  Berechtigung  zuzugestehen,  nach  Bedürfniß  eine  einfache  Stangenreihe
  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  gleicher  Seite  des  Bahnplanums,
  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,  welche
die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,  eine  Telegraphenlinie
  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Tiefe  unter  Benutzung
  des  Bahnterrains  anzulegen;

2)  sich  im  Allgemeinen  den  Bestimmungen  zu  unterwerfen,  welche  durch
Bundesreglements  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  Zwecken  der
Bundes  Telegraphenverwaltung  getroffen  werden;

3)  nach  Maaßgabe  der  Anordmmgen  des  Bundeskanzlers  den  Eisenbahntelegrapben
  Behufs  Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatepeschen

  einzuräumen.
Dagegen  soll  der  Gesellschaft  gestattet  sein,  ihre  Betriebs-Telegraphenleitung
an  dem  Bundes  -Telegraphengestänge  mit  anzubringen.

Artikel  16.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgesertigten  Urkunden  sobald  als  möglich,  spätestens
aber  binnen  vier  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Braunschweig,  den  23.  Januar  1869.

(L.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  Mebes.
(L.  S.)  Heldman.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

—  .

(Nr.  7355—7356.)  (Nr.  7356.)
        <pb n="492" />
        —  460  —

(Nr.  7356.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Rastenburger  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  l5.
Februar  1869.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rastenburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  9.  November  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  weiteren  Ausführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  und  die  zum  ferneren  Ankauf
des  vom  Kreise  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  unentgeltlich  zu  gewährenden
  Terrains  r#.  außer  der  durch  das  Privilegium  vom  6.  März  1865.
(Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  290.  ff.)  genehmigten  Anleihe  von  263,200  Thalern
noch  erforderlichen  Geldmittel  von  zusammen  100,000  Thaler  im  Wege  einer
Anleihe  zu  Fes2haan  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

80,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000  .  2200  "

=  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="493" />
        —  461  —
Provinz  Preußen,  Regierungobezirk  Königsberg.

Obligation

des
Rastenburger  Kreises
II.  Emission
Littr  ..  ....  *#  ....-über
  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlusses

vom  9.  November  1868.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  von  100,000  Thalern
  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  und  für  die
Beschaffung  des  Grund  und  Bodens  für  die  Ostpreußische  Südbahn  im  Rastenburger
  Kreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
.  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des
glammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Jinsen  von  den  getilgten

uldraten.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  sowie  in  dem  Rastenburger  Kreisblatte
und  in  dem  Königlichen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  mit  fünf  Prozent
jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.  Die  Auszahlung  der  Zinsen
und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,
beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Rastenburg,
  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden
  Zeit.  Z

Jahrgang  1869.  (Nr.  7356.)  *61  Mit
        <pb n="494" />
        —  462  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abezogen.



gezos  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderfahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rössel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amnortisit  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechszehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1877.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rastenburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  Kespuurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.
uth  -.  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Rastenburg,  den  #n  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  und  für  die
Beschaffung  des  Grund  und  Bodens  für  die  Ostpreußische  Südbahn
im  Rastenburger  Kreise.

Pro-
        <pb n="495" />
        —  463  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königeberg.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Rastenburger  Kreises
Littr.  ———
II.  Emission
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
...............  Waiueicbekgkoschssk

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  in  der
Zeit  vom  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  biss.  und  späterhin  die  Jui  der  vorbenannten
  Kreis-Obligation  für  das  Hbbahr  vornrn  .  .  .  .  ...  bis..

mit  (in  Buchstaben)  Thalen  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rastenburg.

Rastenburg,  den  #en  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  und  für  die
Beschaffung  des  Grund  und  Bodens  für  die  Ostpreußische  Südbahn

im  Rastenburger  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der

Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden  Kalen-Friahres
  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(TNr.  7356.)  Pro-
        <pb n="496" />
        —  464  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Koönigsberg.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Rastenburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Kreis-Obligation
  des  Rastenburger  Kreises
Littr  —se.  II.  Emission  uͤber  ..  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rastenburg,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  erhoben  ist.

Rastenburg,  den  #  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  und  für  die
Beschaffung  des  Grund  und  Bodens  für  die  Ostpreußische  Südbahn
im  Rastenburger  Kreise.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="497" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  25.

 

 

(NTr.  7357.)  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Konkursordnung  vom
8.  Mai  1855.  betreffend.  Vom  12.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  belden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  diejenigen  Landestheile,  in  denen  die  Konkursordnung  vom  §.  Mai  1855.
(Gesetz-Samml.  S.  321.)  Geltung  hat,  was  folgt:

Artikel  I.

In  der  Konkurgordnung  ve  vom  8:  Mai  1855.  werden  die  9.  17.  56.  128.
138.  149.  155.  163.  181.  183.  18  1I.  189.  193.  201.  208.  209.  214.  280.
und  zwar  jeder  einzeln  in  der  Art  abgeändert,  wie  derselbe  nachstehend  unter
seiner  bisherigen  Nummer  umgestaltet  ist.

&amp;amp;  17.
Wenn  von  dem  Gemeinschuldner  Kauf=  oder  Lieferungsgeschäfte  über  funible
  Sachen,  welche  einen  morkiginigen.  Preis  haben,  oder  über  geldwerthe
Papiere  dergestalt  geschlossen  worden  sind,  daß  sie  erst  nach  der  Konkurseröffnung
zur  Erfüllung  kommen  sollen,  so  kann  weder  von  der  Gläubigerschaft  noch  von
dem  Mitkontrahenten  des  Gemeinschuldners  Erfüllung  gefordert  werden,  sondern
es  findet  aus  dem  Geschäfte  nur  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  statt.

Dieser  Anspruch  bestimmt  sich  nach  der  Differenz  zwischen  dem  Kontraktpreise
  und  demsjenigen  Preise,  welcher  als  der  am  Tage  der  Konkurseröffnung
für  gleichartige  und  auf  dieselbe  Erfüllungszeit  abgeschlossene  Geschäfte  sich  ergebende
Markt=  oder  Börsenpreis  am  Orte  der  Erfüllung  oder  an  dem  für  letzteren  maaßgebenden
  Handelsplatze  nach  den  dafür  bestehenden  oörtlichen  Einrichtungen  festgestellt
  ist,  oder  in  Ermangelung  solcher  Feststellung  durch  das  Gutachten  Sachverständiger
  ermittelt  wird.

ein  solcher  Markt=  oder  Börsenpreis  auch  durch  Sachverständige  nicht
zu  ermitteln,  so  bestimmt  sich  der  Entschädigungsanspruch  nach  der  Differenz,
welche  sich  wischen  d  den  Kontraktpreise  und  dem  Markt=  oder  Börsenpreise  an

Jahrgang  1869.  (Nr.  737  2  dem

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21  März  1869
        <pb n="498" />
        —  466  —

dem  kontraktlichen  Erfüllungstage  oder  für  die  Dauer  der  kontraktlichen  Erfüllungszeit
  nach  einer  Durchschnittsberechnung  ergiebt.

S.  56.
Wenn  eine  Forderung  ungetheilt  auf  mehreren  Grundstücken  haftet,  die

sämmtlich  oder  von  denen  eins  oder  mehrere  zur  Konkursmasse  gehören,  so  ist
bei  Vertheilung  der  Kaufgelder  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

1)  Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  sich  an  die  Kaufzelder  jedes  einzelnen
Grundstücks  wegen  seiner  ganzen  Forderung  zu  halten.

2)  Soweit  der  Gläubiger  aus  den  Kaufgeldern  Eines  Grundstücks  seine
Befriedigung  erhält,  erlischt  die  Korrealhypothek  auf  den  mitverhafteten
Grundstucken,  und  ist  die  Löschung  derselben  im  Hypothekenbuche  vom

Srurbhastationsrichter  von  Amtswegen  zu  beantragen.

C.  128.

Beei  der  Konkurseröffnung  hat  das  Gericht  von  Amtswegen  einen  einstweiligen
  Verwalter  der  Masse  zu  bestellen.

Der  ernannte  einstweilige  Verwalter  ist  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung
der  Konkurseröffnung  (I.  123.),  oder  in  einer  schleunigen  nachträglichen  Bekanntmachung
  namhaft  zu  machen.  Dabei  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,
in  einem  Termin,  der  nicht  über  vierzehn  Tage  hinausgesetzt  werden  darf,  ihre
Erklärungen  und  Vorschläge  über  die  Beibehaltung  des  bestellten  einstweiligen
Verwalters  oder  die  Bestellung  eines  anderen  enstwelligen  Verwalters,  sowie
darüber  abzugeben,  ob  ein  einstweiliger  Verwaltungsrath  zu  bestellen  und  welche
Personen  in  denselben  zu  berufen  seien.

Nach  Abhaltung  des  Termins  beschließt  das  Gericht  über  die  Beibehaltung
des  bisherigen  oder  die  Bestellung  eines  anderen  einstweiligen  Verwalters  sowie
hinsichtlich  der  Bestellung  eines  einstweiligen  Verwaltungsrathes  nach  seinem
Ermessen,  unter  Berücksichtigung  der  von  den  Gläubigern  gemachten  Erklärungen
und  Vorschläge,  ohne  jedoch  an  dieselben  gebunden  zu  sein.  Wird  die  Bestellung
eines  anderen  einstweiligen  Verwalters  beschlossen,  so  ist  dieselbe  öffentlich  bekannt
zu  machen  (F.  123.).

*“
Die  Verhaftung  des  Gemeinschuldners  (F.  137.)  ist  anzuordnen,  wenn

und  so  lange  dieselbe  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  zur  Förderung  oder  Sicherstellung
  der  Verhandlungen  im  Konkurse  erforderlich  ist.

S.  149.

Die  Post.  und  Kclegraphenanstalten  für  die  Orte,  wo  der  Gemeinschuldner
wohnt  oder  sein  Geschäft  betreibt,  müssen  von  der  Arrestlegung  sofort  besonders
benachrichtigt  werden;  es  sind  dieselben  zu  veranlassen,  alle  für  den  Gemeinschuldner
  eingehenden  Sendungen  und  Briefe  dem  Verwalter  der  Masse  auszuhändigen.


S.  155.
        <pb n="499" />
        g.  156.

Wenn  der  Gemeinschuldner  eine  Bilanz  übergeben  hat  (§.  116.))  so  ist
dieselbe  durch  den  einstweiligen  Verwalter  zu  prüfen  und  zu  berichtigen;)  ist  noch
keine  Bilanz  vorhanden,  so  muß  dieselbe  von  dem  einstweiligen  Verwalter  aufgestellt
  werden.  *-•#

In  der  Bilanz  sind  die  Schulden  unter  Angabe  der  Verfallzeit  einzeln
aufzuführen  (F.  153.  Abs.  4.).  Bei  Korreal-Obligationen,  insbesondere  bei
Wechselverbindlichkeiten,  sind  auch  die  Namen  der  Mitverpflichteten  und  der
Grund  der  Mithaftung  ersichtlich  zu  machen.

Bei  der  Aufstellung  oder  bei  der  Prüfung  und  Berichtigung  der  Bilanz
ist  der  Gemeinschuldner  zuzuziehen,  wenn  derselbe  ohne  Aufenthalt  zu  erlangen  ist.

Die  Aufstellung,  Prüfung  und  Berichtigung  der  Bilanz  erfolgt  auf  Grund
des  Inventars,  der  Bücher  und  Papiere  des  Gemeinschuldert,  sowie  auf  Grund
der  Aufklärungen,  welche  sich  der  einstweilige  Verwalter  durch  den  Gemeinschuldner
  oder  auf  andere  Weise  verschaffen  kann.

Die  Bilanz  ist  an  den  Kommissar  abzugeben  und  nebst  dem  Inventar
und  den  Handelsbüchern  in  dem  Gerichtslokale  zur  Einsicht  jedes  Betheiligten
offen  zu  legen.  Auf  seinen  Antrag  erhält  jeder  Gläubiger  gegen  Erstattung  der
Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz.

&amp;amp;.  163.

Der  einstweilige  Verwalter  muß  binnen  Monatsfrist  nach  seiner  Ernennung
über  die  Lage  der  Sache,  die  hauptsächlichen  Gründe  und  Veranlassungen,  sowie
über  die  Natur  und  den  Karakter  des  Konkurses  einen  schriftlichen  Bericht  erstatten.
  Ueber  die  Buchführung  des  Gemeinschuldners,  namentlich  darüber,  ob
dieselbe  den  Bestimmungen  der  Art.  28.  bis  33.  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches  entspricht,  muß  der  einstweilige  Verwalter  entweder  sich  in
seinem  Berichte  gutachtlich  äußern  oder  das  Gutachten  eines  Bücherrevisors  beifügen.
  Der  Kommissar  hat  diesen  Bericht  alsbald  mit  seinen  Bemerkungen  zu
versehen  und  dem  Konkursgericht  einzureichen,  auch  Abschrift  des  Berichts  nebst
den  Bemerkungen  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.  .

Der  Bericht  ist  nebst  den  Bemerkungen  des  Kommissars  in  dem  Gerichtslokale
  zur  Einsicht  jedes  Betheiligten  offen  zu  legen.

S.  181.

Nach  Abhaltung  des  ersten  allgemeinen  Prüfungstermins  (G.  164.)  kam
zwischen  den  Konkursgläubigern  und  dem  Gemeinschuldner  ein  Vergleich  zum
Zweck  der  Wiederaufhebung  des  Konkurses  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  für
widersprechende  und  für  nicht  theilnehmende  Gläubiger  (Akkord)  auf  den  Antrag
des  Gemeinschuldners  geschlossen  werden.

Die  Schließung  des  Akkords  muß  gerichtlich  erfolgen.

Der  Gemeinschuldner  hat  mit  dem  Antrage  einen  Akkordvorschlag  zu  verbinden.
  Der  Akkordvorschlag  ist  im  Gerichtslokale  zur  Einsicht  jedes  Betheiligten
offen  zu  legen.

(Nr.  7357.)  62“  K.  182.
        <pb n="500" />
        —  468  —

8.  182.

Wenn  in  dem  ersten  Prüfungstermine  Forderungen  streitig  geblieben,  oder
außer  den  festgestellten  Forderungen  noch  andere  seither  angemeldet  sind,  so  ist,
vor  Anberaumung  des  Termins  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  über  den
Akkord,  in  Ansehung  einer  jeden  streitigen  oder  noch  nicht  #Peprüsten  Forderung
festzusetzen,  ob  und  für  welchen  Betrag  dieselbe  vorläufig  in  dem  Akkordverfahren
als  eine  zu  berücksichtigende  zugelassen  werden  soll.  '-Um

  diese  Festsetzung  vorzubereiten,  hat  der  Kommissar  einen  Erörterungstermin
  anzuberaumen.  Der  Termin  darf  nicht  unter  acht  und  nicht  über  vierzehn
Tage  bestimmt  werden,  derselbe  ist  entweder  öffentlich  bekannt  zu  machen  (§.  123.),
oder  den  bei  den  zu  erörternden  Forderungen  Betheiligten  besonders  anzuzeigen.

In  dem  Termine  werden  die  sämmtlichen  streitigen  oder  noch  nicht  geprüften
  Forderungen  jur  Erörterung  gezogen,  und  die  anwesenden  Interessenten
hinsichtlich  jeder  einzelnen  Forderung  über  die  Zulassung  zum  Mitstimmen  im
Akkordverfahren  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.

Nach  Abhaltung  des  Termins  wird  von  dem  Gerichte  über  die  Zulassung
durch  Beschluß  entschieden.  Die  Zulassung  ist  im  Falle  des  Widerspruchs  auszusprechen,
  soweit  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  die  Forderung  wahrscheinlich
in  Richtigkeit  beruht.  Ausnahmsweise  kann  das  Gericht  beschließen,  daß  die
Verhandlung  und  Beschlußfassung  über  den  Akkord  bis  nach  endgültiger  Erledigung
aller  oder  einzelner  Streitigkeiten  ausgesetzt  bleibe.  4

Der  Bechluß  muß  binnen  acht  Tagen  nach  dem  Erörterungstermine  erfolgen.
  Gegen  den  Beschluß  ist  eine  Beschwerde  oder  ein  sonstiges  Rechtsmittel
nicht  zulässig.

g.  183.

Der  Termin  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  über  den  Akkord  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen  (§.  123.).  Der  Termin  ist  dem  Gemeinschuldner,
dem  Verwalter  der  Masse  und  allen  Gläubigern  besonders  anzuzeigen,  deren
Forderungen  durch  Anerkenntniß  oder  rechtskräftiges  Erkenntniß  als  richtig  festgestellt
  oder  durch  den  Beschluß  des  Gerichts  vorläufig  zugelassen  worden  sind;
den  Gläubigern  ist  hierbei  der  Akkordvorschlag  abschriftlich  mitzutheilen.  Jedoch
ist  die  Gültigkeit  der  Verhandlung  von  dieser  besonderen  Benachrichtigung  der
genannten  Betheiligten  nicht  abhängig.

In  der  Bekanntmachung  und  in  den  den  Gläubigern  zuzustellenden  Anzeigen
  ist  zu  bemerken,  daß  die  Handelsbücher,  die  Bilanz  nebst  dem  Inventar
und  der  von  dem  Verwalter  über  die  Natur  und  den  Karakter  de#  Konkurses
erstattete  schriftliche  Bericht  (§.  163.)  im  Gerichtslokale  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  offen  liegen.

Der  Gemeinschuldner  muß  in  dem  Termine  persönlich  erscheinen,  die  Vertretung
  durch  einen  Bevollmächtigten  kann  ihm  nur  dann  gestattet  werden,  wenn
er  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  persönlichen  Gründen  zu  erscheinen  außer
Stande  ist.

K.  18  1.

In  dem  Termin  hat  der  Kommussar  äber  die  Lage  der  Sache  und  über
die
        <pb n="501" />
        —  469  —

die  Ergebnisse,  welche  von  einer  Fortsetzung  des  Konkurses  im  Allgemeinen  zu
erwarten  find,  Vortrag  zu  halten  und  die  Aeußerung  des  Verwalters  zu  veranlassen;
  das  Wesentliche  hierüber  ist  in  dem  Protokolle  oder  in  einer  Anlage
desselben  niederzuschreiben.

Der  Gemeinschuldner  giebt  seine  Erklärungen  und  Vorschläge  zum  Akkorde
ab  und  die  Gläubiger  beschließen  über  dieselben.

Erachtet  die  Mehrzahl  der  im  Termine  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte
anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger  noch  weitere  Ermittelungen  für  erforderlich,
  so  ist  die  Beschlußfassung  über  die  Akkordvorschläge  bis  zu  einem  nahen
zweiten  Termine  auszusetzen.  In  diesem  Falle  steht  es  den  Gläubigern,  wenn
ein  einstweiliger  Verwaltungsrath  (§.  128.)  nicht  bestellt  ist,  frei,  aus  ihrer  Mitte
einen  Ausschuß  zur  Anstellung  der  weiteren  Ermittelungen  und  zur  gutachtlichen
Aeußerung  zu  wählen.

.  139.
Der  Antrag  auf  Schließung  des  Akkords  ist  unzulässig:

1)  wenn  der  Gemeinschuldner  sich  auf  flüchtigen  Fuß  gesetzt  hat;

2)  wenn  derselbe  wegen  betrüglichen  Bankerutts  auch  nur  vorläufig  in
Anklagestand  versetzt  ist,  bis  er  freigesprochen  oder  endgültig  außer  Verfolgung
  gesetzt  worden  ist.  Durch  die  Eröffnung  der  Untersuchung  und
die  Verurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  einfachen  Bankerutts
wird  der  Akkord  nicht  ausgeschlossen;  jedoch  F  vor  der  Beschlußfassung
die  Aeußerung  der  Staatsanwaltschaft  über  die  in  der  Untersuchung
ermittelten  Thatumstände  einzuholen  und  den  Gläubigern  mitzutheilen;

3)  wenn  in  demselben  Konkurse  bereits  ein  Akkordverfahren  eröffnet  gewesen
und  durch  Ablehnung  der  Gläubiger  oder  durch  Erkenntniß  oder  dadurch
beendigt  worden  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  nach  öffentlicher  Bekanntmachung
  des  Akkordtermins  seinen  Antrag  zurückgezogen  hat.  Die  Bekanntmachung
  gilt  als  veröffentlicht,  sobald  die  erste  Anzeige  in  einem
der  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blätter  erschienen  ist.

K.  193.

Das  Gericht  hat  die  Bestätigung  des  Akkords  zu  versagen:

1)  wenn  die  für  das  Verfahren  und  für  den  Abschluß  des  Akkords
gegebenen  Vorschriften  nicht  beobachtet  sind;  in  diesem  Falle  kann  das
Akkordverfahren  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  wieder  aufgenommen
werden;

2)  wenn  der  Gemeinschuldner  schon  früher  einmal  in  Konkurs  verfallen
war  und  nicht  überzeugend  darzuthun  vermag,  daß  er  lediglich  durch
unverschuldetes  Unglück  wieder  in  diese  Lage  gerathen  ist;

3)  wenn  gegründeter  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  sich
der  heimlichen  Begünstigung  eines  Gläubigers  vor  dem  anderen  schuldig
gemacht  hat,  oder  ein  Betrug  bei  der  Zustandebringung  des  Akkords
begangen  worden  ist

(Xr.  75357.)  4)  wenn
        <pb n="502" />
        —  470  —

4)  wenn  in  anderer  Weise  das  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung,  oder
das  Interesse  der  Gläubiger  durch  den  Akkord  benachtheiligt  erscheint.
Letzteres  ist  in  der  Regel  anzunehmen,  wenn

a)  der  Akkord  überwiegend  durch  die  Zustimmung  solcher  Gläubiger,
denen  neben  dem  Gemeinschuldner  noch  andere  Personen  solidarisch
mitverpflichtet  sind,  gegen  die  Stimmen  solcher  Gläubiger,  denen
der  Gemeinschuldner  allein  haftet,  zu  Stande  gekommen  ist;

b)  wenn  die  erforderlichen  Majoritäten  an  Stimmen  oder  Kapital  nur
durch  die  Theilnahme  der  im  8.  102.  Nr.  3.  bezeichneten  Personen
oder  solcher  Gläubiger  erreicht  worden  sind,  welche  erst  seit  der
Konkurseröffnung  durch  freiwillige  Rechtsgeschäfte  Eigenthümer  der
Forderungen  geworden  sind,  mit  denen  sie  für  die  Annahme  des
Akkords  gestimmt  haben.

C.  201.

Im  Falle  der  Nichterfüllung  der  akkordmäßigen  Verpflichtungen  ist  der
Akkord  in  Ansehung  aller  Forderungen,  welche  in  dem  Konkurse  als  richtig  festgestellt
  worden  sind,  sowohl  gegen  den  Gemeinschuldner  als  auch  gegen  Dne
vollstreckbar,  welche  sich  in  dem  gerichtlichen  Akkorde  den  Gläubigern  als  Selbstschuldner
  verpflichtet  haben.

Wegen  anderer  Forderungen  findet  die  Exekution  in  Gemäßheit  des
Akkords  erst  dann  statt,  wenn  der  Glaubiger  für  die  Forderung  einen  vollstreckbaren
  Titel  erlangt  hat.

Wegen  Forderungen,  welche  den  Wirkungen  des  Akkords  nicht  unterworfen
sind,  ist  die  Exekution  gegen  den  Gemeinschuldner  ebenfalls  zulässig,  soweit  die
Forderungen  in  dem  Konkurse  als  richtig  festgestellt  worden  sind.

K.  208.

Die  Gläubiger,  welche  durch  den  Akkord  betroffen  wurden,  treten  dem
Gemeinschuldner  gegenüber  in  ihre  vollen  Rechte  zurück.

Dieselben  za-  en  zur  Masse  die  Zahlungen  nicht  zurückzugewähren,  welche
sie  gemäß  dem  Akkorde  in  gutem  Glauben  empfangen  haben.

Treten  sie  in  dem  fortgesetzten  Konkurse  als  Gläubiger  auf,  so  sind  bei
den  neuen  Vertheilungen  die  an  sie  in  Gemäßheit  des  Akkords  geleisteten  Zahlungen
  der  wirklich  vorhandenen  Masse  hinzuzurechnen  und  danach  die  Antheile
sämmtlicher  Gläubiger  zu  berechnen,  jenen  Gläubigern  ist  aber  dasjenige,  was
sie  in  Gemäßheit  des  Akkords  schon  erhalten  haben,  auf  ihren  Antheil  anzurechnen.


§.  209.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  208.)  sind  auch  in  dem  Falle  maaßgebend,
  wenn  ohne  vorherige  Wiederaufhebung  des  Akkords  ein  neuer  Konkurs
über  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners  eröffnet  wird.  Es  kann  jedoch  in
diesem  Falle  der  durch  den  Akkord  betroffene  Gläubiger  nur  bis  zu  dem  Betrage
der  Akkordsumme  Befriedigung  verlangen.

§.  244.
        <pb n="503" />
        —  471  —

K.  244.

Soweit  innerhalb  der  bestimmten  Frist  (§.  242.)  keine  Einwendungen
gegen  den  Plan  vorgehracht  worden  sind,  werden  an  die  Gläubiger,  deren  Forderungen
  feststehen,  die  in  dem  Plane  berechneten  Antheile  sofort  gezahlt.  Den
nicht  erschienenen,  innerhalb  des  Norddeutschen  Postbezirks  wohnenden  Gläubigern
können,  wenn  sie  nicht  andere  Anträge  stellen,  ihre  Antheile  durch  die  Post  übersendet
  werden,  soweit  die  Posteinrichtungen  es  gestatten.  Die  übrigen  Posten,
zu  welchen  sich  kein  Empfangsberechtigter  meldet,  werden  auf  Gefahr  und  Kosten
*s  betreffenden  Gläubiger  als  Spezialmassen  in  gerichtlicher  Aufbewahrung

ehalten.

K.  280.

Das  Vermögen,  welches  der  Gemeinschuldner  erwirbt,  nachdem  die  Beendigung
  des  Konkurses  ausgesprochen  ist  (F.  277.),  fällt  seiner  Verwaltung  und
Verfügung  anheim.  Die  nicht  vollständig  befriedigten  Konkursgläubiger  und  die
keren  Gläubiger  sind  befugt,  sich  an  dasselbe  im  gewöhnlichen  Verfahren  zu

alten.  "

Artikel  II.

Wo  in  den  Gesetzen  und  insbesondere  in  der  Konkursordnung  selbst  bisher

auf  einen  der  im  Artikel  l.  bezeichneten  Paragraphen  hingewiesen  9  bezieht  sich

se  Hinweisung  fortan  auf  den  Paragraphen  in  seiner  vorstehend  abgeänderten
estalt.

Artikel  III.

Am  Schluß  des  dritten  Abschnitts  des  zweiten  Titels  der  Konkursordnung
ird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet.

d.  1364.

In  Betreff  des  einstweiligen  Verwaltungsrathes  finden  die  auf  den  definitiven
Verwaltungsrath  bezüglichen  Vorschriften  der  95.  212.  214.  218.  und  219.  Anwendung.



P#  einstweilige  Verwaltungsrath  hat  bei  der  Ermittelumg,  Erhaltung  und
vorläufgen  Benutzung  der  Masse  das  Interesse  der  Gläubigerschaft  wahrzunehmen.
er  einstweilige  Verwaltungsrath  ist  in  den  Fällen  des  §.  16.  und  der
W.  158.  und  159.,  ferner  über  die  Fortsetzung  des  Geschäfts  des  Gemeinschuldners
  (F.  144.),  über  das  Inventar  und  die  Taxe  (F.  153.),  die  Bilanz
(§.  155.)  und  den  Bericht  des  Verwalters  über  die  Lage  der  Sache  rc.  (G.  163.),
sowie  über  den  Antrag  des  Gemeinschuldners,  ihm  eine  Unterstützung  zu  seinem
Unterhalt  und  zum  Unterhalt  seiner  Familie  zu  gewähren  (F.  162.),  gutachtlich
zu  hören.  Die  Erklärungen  des  Verwaltungsrathes  sind  den  zur  Einsicht  auszulegenden

  Schriftstücken  (I9.  155.  163.)  beizufügen.
Beim  Akkordverfahren  ist  den  Mitgliedern  des  einstweiligen  Verwaltungsrathes
  sowohl  vom  Erörterungstermine  als  von  den  Verlhandlungsterminen
(Nr.  7357.)  (G.  183.
        <pb n="504" />
        —  472  —

(G.  183.  187.)  Kenntniß  zu  geben,  und  jedem  im  Termine  erscheinenden  Mitgliede
  zu  seinen  Erklärungen  das  Wort  zu  verstatten.

Artikel  IV.

Das  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1869.  in  Kraft.

Es  bleiben  jedoch  in  den  vor  diesem  Tage  eröffneten  Konkursen  die  §#.  17.
und  128.  der  Konkursordnung  noch  in  ihrer  bisherigen  Fassung  maaßgebend.
Dasselbe  findet  in  denjenigen  Konkursen,  in  welchen  der  erste  Prafangsrermi
vor  diesem  Tage  ansteht,  zuschucch  der  9P.  182.  189.  und  208.  statt.

Artikel  V

Der  F.  56.  der  neuen  Fassung  kommt  auch  hinsichtlich  derjenigen  Hypotheken,
  welche  vor  dem  1.  Juli  1869.  hinter  einer  Korrealhypothek  eingetragen
sind,  zur  Anwendung,  jedoch  mit  der  Bechränkung,  daß  der  Gläubiger  einer
solchen  Hypothek  im  Kaufgelderbelegungs-Termine  darauf  anzutragen  berechtigt
ist,  den  ihm  nach  F.  56.  der  bisherigen  Fassung  von  der  Masse  des  mitverhafteten
Grundstücks  gebührenden  Antheil  5  ermitteln  und  ihm  zu  überweisen.  In  dem
Falle  der  Nr.  3.  des  F.  56.  der  bisherigen  Fassung  wird  der  ermittelte  Antheil
im  Hypothekenbuche  des  mitverhafteten  Grundstücks  an  der  Stelle  der  Korrealhypothek
  für  den  Gläubiger  eingetragen.

Bei  dieser  Ermittelung  gilt  als  Kaufgeldmasse  eines  mitverhafteten,  aber
nicht  zur  Subhastation  stehenden  Grundstücks  diejenige  Summe,  welche  sich  zu
dem  Betrage  der  auf  diesem  Grundstücke  haftenden  Grund=  und  Gebäudesteuer
ebenso  verhält,  wie  der  Kaufpreis  des  subhastirten  Grundstücks  zu  dem  Betrage
der  auf  diesem  haftenden  Grund=  und  Gebäudesteuer,  oder  wenn  bereits  mehrere
mithaftende  Grundstücke  subhastirt  sind,  wie  die  Summe  der  Kaufpreise  zu  der
Summe  der  Steuerbeträge.  Hierbei  ist  derjenige  Steuerbetrag  maaßgebend,
welcher  am  1.  Juli  1869.  auf  den  Grundstücken  haftet.

Der  Eigenthümer  des  mitverhafteten  Grundstücks  und  die  auf  demselben
hinter  der  Korrealhypothek  eingetragenen  Gläubiger  sind  befugt,  in  dem  Ermittelungsverfahren
  ihr  Interesse  wahrzunehmen  und  werden  deshalb  von  den  anzusetzenden
  Terminen  benachrichtigt.

Artikel  VI.

Nach  der  Vorschrift  des  Artikels  V.  werden  auch  bei  den  auf  Grund  des
S.  56.  der  bisherigen  Fassung  in  dem  Hypothekenbuche  eingetragenen  Vermerken
die  den  betheiligten  Gläubigern  zustehenden  Summen  auf  den  Antrag  eines
Gläubigers  oder  des  Eigenthümers  ermittelt  und  an  der  Stelle  des  Vermerks
eingetragen.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Subhastationsrichter,  auf  dessen  Ersuchen
der  Vermerk  eingetragen  worden,  zu  stellen.

Artikel  VII.

Für  das  Ermittelungsverfahren,  mit  Ausnahme  der  Prozeßverhandlungen
über  hervortretende  Streitpunkte,  und  für  die  Umschreibung  in  dem  Hypothekenuche
        <pb n="505" />
        —  473  —
buche  werden  Gerichtskosten  nicht  angesetzt.  Baare  Auslagen  sind  von  den
Extrahenten  einzuziehen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.

(#.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bis  marck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7358.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbescheinigungen.  Vom
12.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derfelben,  mit  Einschluß  des  Jadegebietes,  was  folgt:

.  1

Jeder  gesetzliche  Erbe  (Intestaterbe)  ist  befugt,  auf  Ausstellung  einer  Erbbescheinigung
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  anzutragen.

§.  2.

Zuständig  ist  dasjenige  zur  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
berufene  Gericht,  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  dasjenige
Friedensgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  ordentlichen
  Gerichtsstand  gehabt  hat.

Der  Antragsteller  hat  den  Tod  des  Erblassers  und  das  persönliche  Verhältniß
  zu  demselben,  auf  welchem  sein  Erbrecht  beruht,  soweit  die  Thatsachen
nicht  notorisch  sind,  durch  öffentliche  Urkunden  oder,  wo  solche  gar  nicht  oder
schwer  zu  beschaffen  sind,  durch  Zeugen,  wohin  auch  Notorietätszeugen  zu  rechnen,
überzeugend  na  #uweisen.

Der  Erbe  hat  dem  Gericht  eine  eidesstattliche  Versicherung,

daß  ihm  andere  gleich  nahe  oder  nähere  Erben  nicht  bekannt  seien,  er
auch  nicht  wisse,  daß  der  Erblasser  eine  letztwillige  Verfügung  hinterlassen
  habe,
abzugeben.  Diese  Erklärung  muß  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokoll
aufgenommen  sein.
Jahrgang  1869.  (Tr.  7357—7358)  63  Sind
        <pb n="506" />
        —  474  —

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Gerichts
überlassen,  diese  Versicherung  von  allen  oder  nur  von  einem  oder  mehreren  Miterben
  zu  verlangen.

In  den  Landestheilen  des  Gemeinen  Rechts  wird  hinsichtlich  einer  bei  der
Erbschaft  in  Betracht  kommenden  Person,  welche  beim  Anfall  der  Erbschaft  das
siebenzigste  Lebensjahr  überschritten  haben  würde,  und  von  deren  Leben  oder  Tod
keine  Nachricht  zu  erhalten  ist,  angenommen,  daß  sie  den  Anfall  der  Erbschaft
nicht  erlebt  habe.

Zur  Ergänzung  des  Nachweises  kann  das  Gericht,  geeigneten  Falls,  ein
öffentliches  Wiee  ot  der  unbekannten  Erben  erlassen.

S.  4.

In  dem  Aufgebot  sind  alle  diejenigen,  welche  nähere  oder  gleich  nahe  Erbansprüche
  an  den  Nachlaß  zu  haben  vermeinen,  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  bis
zu  einem  bestimmten  Termine  anzumelden,  und  zwar  unter  der  Verwarnung,
daß  nach  Ablauf  des  Termins  die  Ausstellung  der  Erbbescheinigung  erfolgen
werde.  Der  Termin  ist  mindestens  auf  drei  Monate  hinaus  zu  bestimmen.  Die
Bekanntmachung  erfolgt  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen  Blättern
nach  dem  Ermeßen  des  Gerichts,  sowie  durch  Anschlag  an  der  Gerichtsstelle.  Ein
Ausschlußurtheil  ergeht  nicht.

.  5.
Das  Gericht  hat,  wenn  es  das  Erbrecht  für  nachgewiesen  erachtet,  eine
urkundliche  Bescheinigung  darüber  auszustellen.
Liegt  eine  letztwillige  Anordnung  vor,  welche,  ohne  Erben  einzusetzen,  über
den  Nachlaß  oder  einen  Theil  desselben  Verfügung  trifft,  so  hat  der  Richter  die
betreffende  Urkunde  in  der  Erbbescheinigung  deutlich  zu  bezeichnen.

.  6.

Die  Rechte  des  wahren  Erben  werden  durch  die  Erbbescheinigung  nur
darin  beschränkt,  daß  er  die  von  dritten  Personen  redlicher  Weise  mit  dem  in
der  Erbbescheinigung  benannten  Erben  über  den  Nachlaß  vorgenommenen  Rechtseschäfte,

  insbesondere  auch  die  demselben  von  Nachlaßschuldnern  geleisteten
Kahlangtn,  gegen  sich  gelten  lassen  muß.

Derselbe  hat  jedoch,  wenn  eine  freigebige  Verfügung  unter  Lebendigen
oder  von  Todes  wegen  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes  dildet,  insoweit  einen
Anspruch  gegen  den  Erwerber,  als  dieser  sich  noch  im  Besitze  des  Erworbenen
oder  daraus  bereichert  findet.

Auf  Grund  einer  vorgelegten  Erbbescheinigung  kann  die  Ueberschreibung
von  Rechten  des  Erblassers  auf  den  Erben  in  öffentlichen  Büchern  (Grund-,
Hypotheken-,  Unterpfands-,  Währschafts-  2c.  Büchern,  Gewerkenbüchern,  Schiffsregistern
  und  dergl.)  bewirkt  werden.

8.  7

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  Vorschriften  und  Rechtsgrundsätze
  über  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  von  Rechtsgeschäften,  die  en
ni
        <pb n="507" />
        —  475  —

nicht  mit  einer  Erbbescheinigung  versehener  vermeintlicher  Erbe  als  solcher  in
Beziehung  auf  den  Nachlaß  vorgenommen  hat,  werden  durch  die  Bestimmungen
des  F.  6.  nicht  berührt.

S.

Gehören  zu  dem  Nachlasse  einer  Person,  welche  zur  Zeit  ihres  Todes  in
Preußen  keinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hatte,  Grundstücke,  in  öffentlichen
Büchern  eingetragene  Rechte  oder  in  der  Verwahrung  einer  Preußischen  Behörde
befindliche  Gegenstände  b  so  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das  betreffende
Grundstück  belegen  ist,  das  öffentliche  Buch  geführt  oder  der  Gegenstand  verwahrt
  wird,  zur  Ausstellung  einer  Bescheinigung  zuständig,  welche  den  Erben
zur  Verfügung  über  das  Grundstück  oder  das  eingetragene  Recht  oder  zur
Empfangnahme  des  verwahrten  Gegenstandes  legitimirt.

§.  9.

Wenn  in  einer  letztwilligen  Verfügung  die  Erben  oder  sonstige  Berechtigte
nicht  mit  derjenigen  Bestimmtheit,  welche  zur  Beschaffung  der  Legitimation  erforderlich
  ist,  bezeichnet  worden  sind,  so  können  dieselben  bei  dem  zuständigen  Gericht
(.  2.)  auf  Ausstellung  einer  ergänzenden  Bescheinigung  antragen.

In  derselben  ist  nur  zu  bezeugen,  daß  die  Antragsteller  ihre  Identität  mit
den  in  der  betreffenden  letztwilligen  Bestimmung  bezeichneten  Personen  nachgewiesen
  haben.

Die  Bestimmungen  des  §.  6.  finden  auch  auf  ergänzende  Bescheinigungen
Anwendung,  soweit  es  auf  die  darin  bescheinigte  Thatsache  ankommt.

K.  10.
Das  Verfahren  richtet  sich  auch  in  den  Fällen  der  88.  8.  und  9.  nach
den  Vorschriften  der  S#.  3.  und  4.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7358—7359.)  63“  (Nr.  7359.)
        <pb n="508" />
        —  476  —

(Nr.  7359.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Fürstenthum,  Regierungsbezirk  Cöslin,  für
den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Cäörlin  nach
Groß-Jestin  an  der  Colberg.  Schievelbeiner  Kreisstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Fürstenthumer
Kreise,  im  Regierungsbezirk  Cöslin,  beabsichtigten  Bau  der  Chaussee  von  Cörlin
nach  Groß=  Jestin  an  der  Colberg-  Schievelbeiner  Kreisstraße  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Fürstenthum  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Hrraße  Zugleich
will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uel  ernahmme  der  künftigen  mee  en
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
owie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
estimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch

verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  =  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.  -

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Februar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7360.)
        <pb n="509" />
        —  477  —

(Nr.  7360.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Fürstenthumer  Kreises  im  Betrage  von  47,000  Thalern,  V.  Emission.
Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Fürstenthumer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Cöslin,  auf  den  Kreistagen  vom  30.  Januar  und  11.  Mai  1852.
und  9.  Mai  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  e#  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  47,000
Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  47,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sieben  und  vierzig  Tausend  Thalern,  werche
in  folgenden  Apoints:

20  Stück  =  20,000  Thaler  à  1000  Thaler,
36  —  18000  à  500.
72  —  7,200  à  100
24  =  1,200  à  50
24  —  600  à  25,

—  47,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  SEchulo
verschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlih  er  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wirdz  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7##60)  Pro-
        <pb n="510" />
        —  478  —

Provinz  Dommern,  Kegierungsbezirk  Cöelin.

Obligation
des
Fürstenthumer  Kreises
V.  Emission
Littr.•

über

....................  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
30.  Januar  und  11.  Mai  1852.  und  9.  Mai  1868.  wegen  Aufnahme  einer
Schuld  von  47,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den
Chausseebau  des  Fürstenthumer  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für
jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von  ..  ..  ...  ...  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  bestehenden
Münzfuße,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  einem
halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  47,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreihungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Til  ungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,

ummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Kreieblntt  des
Fürstenthumer  Kreises,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin,
sowie  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
gabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldvers.  reibung

ei
        <pb n="511" />
        —  479  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cöslin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rüchzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Krreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  Sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cöslin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Sculdvercchreihung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  na  blauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  vier  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Feit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  u  Cöslin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-·  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

.Deesen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ilt.

erthe
Cöslin,  den  ..ten  ...  18..
Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im  Furstenthumer
Kreise.

C..  7360.)  Pro-
        <pb n="512" />
        —  480  —
Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Cöõöslin.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Fuͤrstenthumer  Kreises
V.  Emission
Littr..  ....  M  .  .  ..
über  ..  .  Thaler  zu  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
über
..........  Thaler....·..Silbergrofchen.
Der  Inhaber  diesen  Jinskupons  empfangt  gegen  dessen  Rügabe  in  der
Zeit  vom  .  .ten.  ...  .  bie  ..  resp.  vom  .  ten.  ....  bis  ......  .  ...
und  späterhin  die  Zinsen  bi  vorbenannten  Kreis-  5ol.  ga  für  lis,  Lbler
venron  bis.  mit  (in  Buchst  a  ..........

..........  Silbergroschen  bei  der  *  1.  Cöslin.
Cöslin,  den  ten  ...

Die  ständische  Kreiskommission  5  8  Chausseebau  im  Fürstenthumer

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  en
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

PDrovinz  Dommern,  Kegierungebezirk  Cöslin.

TDalon

zur
Kreis-Obligation  des  Fürstenthumer  Kreises
V.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Fürstenthumer  Kreiss  V.  Emission
...........  berThaleraHProzenthsen
die.te  Serte  Zinskuponö  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cöslin,  sofern  von  Seiten  des  Inhabers  der  Obligation  kein
Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Cöslin,  den  tten  18..
Die  staͤndische  Kreiskommission  fur  de  Chausseebau  im  Fuͤrstenthumer
Kreise

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="513" />
        —  481  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

(Nr.  7361.)  Gesetz,  betreffend  die  fernere  Geltung  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.
(Gesetz  Samml.  S.  205.)  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.
mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheilen.  Vom  11.
März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
§.  1.

Bis  zum  Erlasse  des  im  Artikel  72.  der  Verfassungs-Urkunde  vorbehaltenen
  Wahlgesetzes  erfolgen  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  in  den
durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen
  Monarchie  vereinigten  Landestheilen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  30.
Mai  1849.  (Gesetz  Samml.  S.  205.)  und  des  Artikels  2.  der  Verordnung  vom
14.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  152.  mit  Ausschluß  der  durch  den
Lor.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)  aufgehobenen

orschriften  wegen  der  Wahlbezirke  und  Wahlorte  I§.  2.  3.  und  26.  am  Ende,
und  unter  nachstehenden  Maaßgaben.

§.  2.
Zu  §.  5.  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.

1)  In  Urwahlbezirken,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  Inseln  bestehen,
kann  je  nach  der  Oertlichkeit  und  dem  Bedürfnisse  von  einer  Wahlversammlung
  für  den  ganzen  Bezirk  abgesehen  und  konnen  Wahlversammlungen
  für  einen  Theil  desselben  oder  für  jede  einzelne  Insel  angesetzt
werden.

Zu  H.  10.  der  Verordnung.

2)  Bis  die  neu  zu  veranlagende  Grundsteuer  zur  Echebung  kommt,  1#
der  Provinz  Schleswig-Holstein  bei  der  Bildung  der  Wahlabtheilungen
Johrgang  1860.  (Nr.  7361—7302.)  64  als

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1869.
        <pb n="514" />
        —  482  —

als  Grundsteuer  die  Landsteuer  und  die  Kontribution,  soweit  dieselben
noch  fortzuentrichten  sind,  in  Anrechnung  zu  bringen.  Denselben  treten
in  gleichem  Umfange  die  unter  den  sogenannten  stehenden  Gefällen  befindlichen
  Beträge,  welche  den  Karakter  einer  direkten  Staatssteuer  an
sich  tragen,  hinzu,  sobald  die  Aussonderung  derselben  gemäß  F.  4.  der
Verordnung  vom  28.  April  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  543.)  erfolgt
sein  wird.  -

g.  3

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere
  die  Bestimmung  der  mit  den  Wahlangelegenheiten  zu  beauftragenden
Behörden,  hat  das  Staatsministerium  im  Wege  des  Reglements  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

——

Nr.  7362.)  Gesetz  über  die  Anstellung  im  höheren  Justizdienste.  Vom  12.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Wer  in  einem  Landestheile  Unserer  Monarchie  nach  den  dort  geltenden
Bestimmungen  die  Besihigung  erlangt  hat,  das  Amt  eines  Richters  bei  einem
Hollegialgerichte  zu  bekleiden,  kann  in  allen  Landestheilen  Unserer  Monarchie  als
Richter,  Rechtsanwalt  (Advokatanwalt,  Advokat)  oder  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft
  angestellt  werden.

Auf  Fälle  der  Versetzung  im  Wege  der  Disziplinarstrafe  findet  diese  Vorschrift
  keine  Amwendung,  vielmehr  bleiben  in  dieser  Beziehung  die  bestehenden
Vorschriften  in  Kraft.

Dasselbe  gilt  für  die  Angehörigen  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
welche  diese  Befähigung  nach  den  bisher  dort  geltend  gewesenen  Bestimmungen
bis  zum  1.  Januar  1869.  und,  von  da  an,  nach  den  in  einem  Preußischen
Landestheile  geltenden  Gesetzen  erworben  haben.  2

8.  2.
        <pb n="515" />
        —  483  —

8.  2.
Zur  Anstellung  als  Mitglied  eines  Appellationsgerichts  ist  erforderlich,
daß  der  Beamte  mindestens  vier  Jahre  als  etatsmäßiger  Richter  oder  Beamter
der  Staatsanwaltschaft  oder  als  Rechtsanwalt  (Advokat,  Advokatanwalt)  angestellt

  gewesen  ist.
g.  3

Zur  Anstellung  als  Mitglied  des  Obertribunals  ist  erforderlich,  daß  der
Beamte  mindestens  vier  Jahre  als  vortragender  Rath  im  Justizministerium,  als
Mitglied  eines  Appellationsgerichts,  als  Präsident  oder  Kammerpräsident  bei
einem  Landgerichte,  als  Präsident  oder  Vizepräsident  bei  einem  Obergerichte,  als
Direktor  eines  Stadt-  oder  Kreisgerichts,  als  Ober-Staatsamvalt,  Generalprokurator,
  Generaladvokat  oder  Oberprokurator  angestellt  gewesen  ist.

Mitglieder  der  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  früher  bestandenen
Ober-Appellationsgerichte  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  ihrer  Amtsthätigkeit
  als  Mitglieder  des  Obertribunals  angestellt  werden.

Ingleichen  können  während  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren,  angerechnet
vom  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes,  Mitglieder  der  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  bestandenen  oder  bestehenden  Appellations=  oder  Obergerichte,  welche
seit  Eintritt  in  diese  Gerichte  acht  Jahre  lang  ctatsmäßige  Richter  gewesen  sind,
ohne  Rücksicht  auf  die  besonderen  Voraussetzungen  des  ersten  Abates  dieses
Paragraphen  als  Mitglieder  des  Obertribunals  angestellt  werden.

F.  4.
Bis  zu  Vereinigung  des  Ober-Appellationsgerichts  zu  Berlin  mit  dem

Obertribunal  sind  die  Vorschriften  des  S.  3.  auch  für  die  Anstellung  als  Mitglied
dieses  Ober-Appellationsgerichts  maaßgebend.

d.  5.

Wer  mindestens  vier  Jahre  die  Stelle  eines  ordentlichen  Professors  der
juristischen  Fakultät  bei  einer  inländischen  Universität  bekleidet  hat,  kann  zum
Mitgliede  eines  jeden  Gerichts  ernannt  werden,  ohne  daß  die  Ablegung  der  für
Richter  vorgeschriebenen  Prüfung  oder  für  die  Ernennung  zum  Mitgliede  eines
Appellationsgerichts,  des  Obertribunals  oder  des  Ober-Appellationsgerichts  die
vorgängige  Anstellung  bei  einem  anderen  Gerichte  erforderlich  ist.

S.  6.
Alle  diesem  Gesetze  entge  enlelne  Bestimmungen  werden  ausgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Lochsteigenhänigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Nr.  7362—7364,)  64°  (Nr.  7363.)
        <pb n="516" />
        —–  484  —

(Nr.  7363.)  Gesetz  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  im  Bezirk  des  AppellationsgFgeerichts
  in  Frankfurt  a.  M.  Vom  13.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  Verordnung  vom  6.  Juli  1845.  wegen  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen
  für  die  Landestheile,  in  welchen  noch  gemeines  Recht  gilt,  tritt
auch  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Franksart  a.  M.  in  Kraft.

g.  2.
An  die  Stelle  des  im  §.  7.  Absatz  1.  der  gedachten  Verordnung  bestimmten
  Zeitpunktes  tritt  der  31.  Dezember,  1869.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7364.)  Gesetz,  betreffend  die  Eide  der  Juden.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.R

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie,  einschließlich  des  Jadegebiets,  was  folgt:

F.  1.
Die  Eide  der  Juden  werden  mit  der  Eingangsformel:  „Ich  schwöre  bei
Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“  und  mit  der  Schlußformel:  „So
wahr  mir  Gott  helfe“  geleistet,  von  Männern  unter  Erhebung  der  rechten  Hand,
von  Frauen  unter  Auflegung  dieser  Hand  auf  die  Brust.  2
        <pb n="517" />
        —  4685  —

g.  2.

Die  Belehrung  über  die  Wichtigkeit  des  Eides  und  die  Eidesabnahme
selbst  erfolgt  durch  die  für  letztere  je  nach  der  Art  des  Eides  zuständige  Behörde.
K.  3.

Inwiefern  hierbei  ein  Rabbiner  oder  jüdischer  Gelehrter  zuzuziehen,  bleibt
dem  Ermessen  der  Behörde  anheimgestellt.
K.  4.
Die  für  die  Eidesleistung  der  Juden  eingeführten  sonstigen  besonderen
Förmlichkeiten  und  Vorschriften  werden  aufgehoben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(1I.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7365.)  Gesetz,  betreffend  das  Civilprozeß-  Verfahren  im  Geltungsbereiche  der  Verordnung
  vom  21.  Juni  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  885.).  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  die  Verordnung  vom  24.  Juni  1867.
über  das  Verfahren  in  Civilprozessen  (Gesetz  Samml.  S.  885.)  Geltung  hat,
mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.
Die  Amtsgerichte  sind  zuständig:

1)  in  Konkursen  für  die  Entscheidung  auch  derjenigen  Rechtsstreitigkeiten,
welche  ihrem  Gegenstande  nach  nicht  der  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
unterliegen,

2)  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Gegenstandes  für  das  gesammte,  die
Zwangsversteigerung  unbeweglicher  Sachen  betreffende  Verfahren,  einschließlich
  der  Entscheidung  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  und  des
Vertheilungsverfahrens,  sowie  einschließlich  der  Entscheidung  solcher  Rechts-(Tr.

  7364—7365.)  strei-
        <pb n="518" />
        —  466  —

streitigkeiten,  welche  über  die  Richtigkeit  oder  das  Vorzugsrecht  eines
angemeldeten  Anspruchs  entstehen.

S.  2.
Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  in  Kassel  sind  die  Amtsgerichte  zuständig
  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Gegenstandes:

1)  für  das  durch  das  Kurhessische  Gesetz  vom  14.  Juli  1853.  J#.  2.  ff.
zum  Zweck  der  Aenderung  und  Löschung  der  in  den  Generalwährschaftsund
  Hypothekenbüchern  sich  findenden  Einträge  vorgeschriebene  Verfahren
mit  Ausschluß  jedoch  der  im  Falle  des  F.  6.  daselbst  zu  eröffnenden
Spezialprozesse,  wenn  dieselben  nach  ihrem  Gegenstande  zur  Zuständigkeit
des  Kreisgerichts  gehören;

2)  für  das  durch  das  Kurhessische  Gesetz  vom  23.  Oktober  1865.,  die  Gewähr
  für  Mängel  von  Hausthieren  betreffend,  in  den  I§#.  4.  ff.  angeordnete
  Anzeigeverfahren,  mit  Ausschluß  der  im  F.  9.  daselbst  dezeichneten
  Klagen,  wenn  dieselben  nach  ibrem  Gegenstande  zur  Zuständigkeit
des  Kreisgerichts  gehören

3)  für  das  Verfahren  über  Abtretung  zu  öffentlichen  Zwecken  und  zu  Eisenbahnen
  nach  P  auhgabr  der  Kurhessischen  Gesetze  vom  30.  Oktober  1834.
und  vom  2.  Mai  1863.,  mit  Ausschluß  des  in  letzterem  (F.  23.)  vorbehaltenen
  gewöhnlichen  Rechtsweges,  wenn  solcher  wegen  eines  die  Zuständigkeit
  des  Kreisgerichts  begründenden  Gegenstandes  beschritten  wird.

S.  3.
Hat  ein  Amtsgericht  vor  dem  Zeitpunkt,  wo  dieses  Gesetz  in  Wirksamkeit
tritt,  eine  gerichtliche  Handlung  vorgenommen,  für  welche  die  #.  1.  und  2.  die

Amtsgerichte  für  zuständig  erklären,  so  kann  diese  Handlung  nicht  wegen  Unzuständigkeit
  angefochten  werden.

F.  4.  ·

Ist  in  einer  bei  einem  Amtsgerichte  anhängig  gewordenen  Civilprozeßsache
die  Unzuständigteit  des  Amtsgerichts  oder  in  einer  bei  einem  Kreisgerichte  anhängig
  gewordenen  Civilprozeßsache  die  Unzuständigkeit  des  Kreisgerichts  auf
Grund  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Amts-  und
Kreisgerichte  endgültig  festgestellt,  so  kann  sich  in  dem  ersten  Falle  das  Kreisgericht,
  in  dem  letzten  Falle  das  Amtsgericht  auf  Grund  jener  Vorschriften  nicht
r  unguständig  erklären.

Die  Akten  sind  von  dem  Gerichte,  dessen  Unzuständigkeit  festgestellt  ist,
zum  weiteren  Verfahren  an  das  andere  Gericht  abzugeben,  bei  welchem  letzteren
Gerichte  die  Sache  mit  dem  Zeitpunkte  als  anhängig  geworden  anzusehen  ist,  in
welchem  sie  bei  dem  ersteren  Gerichte  anhängig  wurde.

2—0
Das  Erkenntniß  eines  Kreisgerichts  kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten
  werden,  weil  die  Zuständigkeit  eines  Amtsgerichts  begründet  gewesen  wãre.
        <pb n="519" />
        —  487  —

g.  6.

Wenn  in  einer  bei  einem  Amtsgerichte  anhängigen  Civilprozeßsache  in
Folge  des  Vorbringens  einer  Partei  der  Streitgegenstand  sich  dergestalt  erhöht,
daß  der  Werth  desselben  die  für  die  Zuständigkeit  bes  Amtsgerichts  maaßgebende
Summe  übersteigt,  so  hat  das  Amtsgericht  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
und  die  Sache  an  das  Kreisgericht  zu  verweisen.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  des  F.  4.  kommen  auch  in  diesem
Falle  zur  Anwendung.

F.  7.
Auf  die  Rechtsmittel,  welche  zulässig  sind:
1)  gegen  Agnitionsbescheide,
2)  gegen  Vergleichsbescheide,
3)  gegen  Kontumazial-Erkenntnisse  (§.  49.  der  Verordnung  vom  24.  Juni
1867.),
4)  gegen  die  ein  Eideserkenntniß  ergänzenden  Puriffationsbescheide,
5)  gegen  die  eine  Konkurseröffnung  aussprechenden  Erkenntnisse,
6)  gegen  die  in  der  Exekutionsinstanz  erlassenen  Erkenntnisse,  insbesondere
auch  gegen  die  Zuschlagsbescheide,
finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  5.  und  6.  des  F.  87.  der  Verordnung  vom
24.  Juni  1867.  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  die  Frist  zur  Anmeldung
und  Rechtfertigung  der  Appellation,  der  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde)
sowie  zur  Anbringung  des  Rekurses  und  der  Beantwortung  der  Rekursbeschwerde
vierzehn  Tage  beträgt.
Wenn  das  Rechtsmittel  der  Appellation  der  vorstehenden  Bestimmung
unterlag,  so  gilt  diese  auch  für  das  gegen  das  Appellations-Erkenntniß  zulässige
Rechtsmittel.

1

Prozeßvollmachten  für  Rechtsanwalte  bedürfen  keiner  Beglaubigung  der
Unterschrift  des  Vollmachtgebers,  sofern  dieser  des  Schreibens  kundig  ist.

Auf  Verlangen  des  Gegners  hat  sich  jedoch  der  Rechtsanwalt  durch  eine
öffentliche  Urkunde  über  seine  Legitimation  auszuweisen.

Flrr  die  höhere  Instanz  ist  die  Beibringung  einer  neuen  Vollmacht  nicht

erforderlich,  wenn  die  Vollmacht  erster  Instanz  zugleich  auf  die  Prozeßführung
in  der  höheren  Instanz  ausgedehnt  ist.

G.  9.

Die  zu  der  Zeit,  in  welcher  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  bei  anderen,
als  den  nach  der  Bestimmung  desselben  zuständigen  Gerichten  anhängigen  Sachen
sind  an  die  letzteren  Gerichte  zum  weiteren  Verfahren  abzugeben.

(Nr.  7365.)  Der
        <pb n="520" />
        —  488  —
er  K.  7.  findet  auf  die  Rechtsmittel  gegen  diejenigen  Erkenntnisse  und
Velheibe  wihe  bereits  insinuirt  sind,  für  die  nächste  Instanz  keine  Anwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="521" />
        —  489  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r.  27.

 

(Nr.  7366.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Vorstädte  vor  Celle  und  der  Stadt.
gemeinde  Celle.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.
Mit  dem  Anschlusse  der  vorstädtischen  Gemeinden
Vorstadt  Altenzelle,
Hehlen-Vorstadt  und
Neuenhäusen
an  die  Stadtgemeinde  Celle  ist  gleichzeitig  und  unter  gleichen  Bedingungen  die
vorstädtische  Gemeinde
Neustadt-Altenhäusen
mit  der  Stadtgemeinde  Celle  zu  vereinigen.
KS.  2.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgeng  1869.  (r.  7306—7368.)  65  (Nr.  7367.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1869.
        <pb n="522" />
        —  490  —

Mr.  7367.)  Geseh,  betreffend  die  Ordnung  der  Rechtsverhaͤltnisse  der  mittelbar  gewordenen
Deutschen  Reichsfuͤrsten  und  Grafen.  Vom  15.  Maͤrz  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

--  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
1

Der  &amp;amp;  1.  Absatz  2.  und  die  §#F.  2  und  3.  der  Verordnung  vom  12.  November
  1855.  (Gesetz.  Samml.  S.  9-r  werden,  unter  Bereitstellung  der  Mittel
zur  Erfüllung  derjenigen  Verbindlichkeiten,  welche  durch  die  in  Ausführung  der
edachten  Verordnung  mit  vormals  reichsunnnttelbaren  Fürsten  und  Grafen  geschloffenen
  Verträge  auf  die  Staatskasse  bisher  übernommen  sind,  außer  Kraft  gesetzt.

K.  2.

Die  Ausführung  der  Bestimmung  in  §.  1.  Absatz  1.  der  Verordnun
vom  12.  November  1855.  über  die  danach  erfolgte  Wiederherstellung  der  dur
die  Gesetzgebung  seit  dem  Jahre  1848.  verletzten  Rechte  und  Vorzüge  mittelbar
gewordener  Deutscher  Reichsfürsten  und  Grafen  erfolgt  fortan  im  Wege  besonderer

esetze.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7368.)  Gesehz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Talons  zu  den  Preußischen  Staats-Schuldverschreibungen.
  Vom  18.  März  1869.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Ausreichung  neuer  Kupons-Serien  nebst  Talons  zu  den  Staats-Schuldverschreibungen
  erfolgt  an  den  Inhaber  des  mit  der  nächst  älteren  Serie
ausgegebenen  Talons  gegen  Rückgabe  des  letzteren,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
der  betreffenden  Schusserschreihan  bei  der  mit  der  Ausreichung  der  Kupone-
        <pb n="523" />
        —  491  —

beauftragten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird;  in  diesem
Falle  Fsog  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  nebst  Talon  an  den
Vorzeiger  der  Schuldverschreibung.

Ein  Amortisationsverfahren  wegen  verlorener  oder  vernichteter  Talons
findet  nicht  statt.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten
hierdurch  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel-Gegeben

  Berlin,  den  18.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7369.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Insterburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  a)  von
Jänischken  an  der  Insterburg  Nordenburher  Staats-Chaussee  über  Blokinnen
  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Trempen,  b)  von
Berschkallen  im  Anschlusse  an  die  Insterburg-Berschkaller  Chaussee  bis  zur
Labiauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mchlauken.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Chausseen  im  Kreise  Insterburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  a)  von  Jänischken
an  der  Insterburg-Nordenburger  Staats-Chaussee  über  Blokinnen  bis  zur  Darkehmer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Trempen,  b)  von  Berschkallen  im  Anschlusse
  an  die  Insterburg.  Berschkaller  Chaussee  bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Mehlauken  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Insterburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grumdstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs=
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  dasse  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussergelees  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Shebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen

(Xr.  7368—7370.)  65“  ie
        <pb n="524" />
        492  —

die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wechen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Februar  1869.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

—  —

(Nr.  7370.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Insterburger  Kreises  im  Betrage  von  46,200  Thalern,  III.  Emission.
Vom  I7.  Februar  1869.

*  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Insterburger  Kreises  auf  den  Kreistagen
  vom  2.  Januar  und  29.  August  v.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien
  vom  28.  Dezember  1864.  und  vom  18.  November  1867.  (Gesetz  Samml.
für  1865.  S.  77.  und  Gesetz-Samml.  für  1867.  S.  1906.)  genehmigten  Anleihen
von  134,000  Thalern  und  38,600  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstünde:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  46,200  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  46,200  Thalern,  in  Buchstaben:  sechs  und
vierzig  Tausend  zweihundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

15/500  Thaler  à  500  Thaler,

15,400  à  200

15,30  à  100.

—  46,200  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuld-·
  ver-
        <pb n="525" />
        —  493  —

verschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Februar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  PDrcußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation

des

Insterburger  Kreises
III.  Smission
Littr.  MW..
über
.  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  untern  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
2.  Januar  und  29.  August  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  46,200
Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Insterburger
  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
.  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  den  Kreis  baar
gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Nuchaahlung  der  ganzen  Schuld  von  46,200  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
(Nr.  7370)  von
        <pb n="526" />
        —  494  —

von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beiräge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  einer  zu  Gumbinnen  und  in  einer  zu  Königsberg
  erscheinenden  Zeitung  und  in  dem  in  Berlin  erscheinenden  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  .  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückbabe

  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Insterburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des
Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons
  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  settenden  Zinskupons
  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kamtalbenäge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhl  vier  Jahren  nach
Wlauf  bs  Jahres  der  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen)  verjähren  zu  Gunsten

es  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  J.
Titel  51.  F.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Insterburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Iinskupone  vor  Ablauf  der  viersährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorseigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Qinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Si  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

ie,  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Insterburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Jinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändiung
  der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,

17  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.  3
ur
        <pb n="527" />
        —  495  —

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

theilt  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
erthe

Insterburg,  den  ..ten  .  .  .  ..  .  ..  18..
(L.  S.)
Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Insterburger  Kreise.
Anmerkung:  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Insterburger  Kreises
III.  Emission

Littr
über  Thaler  zu  .  .  ..  .  Prozent  Zinsen
über
...............  ThalerSilbergrofcheth

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  wpfangt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der  Zeit
bis  bi

.  Dio  LCEP.  vu..l  .ppdi.....

vom  8
und  Rätechin  die  Zinsen  der  **  Kreis  Hige  für  das  Halbjahr

vom  .  .  ....  .  ..  .  bis  #  Buchstaben)n  halern
..  ...  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis0  **#  zu  Insterburg.
Insterburg,  den  ..ten  ....  .
(I.  “

Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Insterburger  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jal  burn  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  F.  ligeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  in
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Ih
kupon  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.

(Nr.  1370—7371)  Poo-
        <pb n="528" />
        —  496  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Insterburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation

des  Insterburger  Kreises,  II.  Emissens  8
Littr.  .....  M  ...  übert  .  .  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Insterburg,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Insterburg,  den  tte....  18.

(L.  S.)

Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Insterburger  Kreise.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon
mit  der  eigenhündigen  Unterscheißt  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken.

 

Sinslupon.  1  .  .  Zinskupan.
Talon.

 

 

 

 

 

(Nr.  7371.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifswalder  Kreises  im  Betrage  von  21,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Greifswalder  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  12.  Dezember  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Berichtigung  der  noch  rückständigen
  Chausseebaukosten  erforderlichen  Geldmittel  außer  den  auf  Grund  Unserer
  Puoilegien  vom  21.  März  1864.  und  31.  Mai  1865.  (Gesetz=  Samml.
fer  1864.  S.  200.,  1865.  S.  767.  ff.)  aufgenommenen  Anleihen  im  Wege  einer
erneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  21,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  -

er
        <pb n="529" />
        —  497  —

der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  8.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  21,000  Thalern,  in  Buchstlaben:  Einundzwanzig  Hrusend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

80  Stück  =  16,000  Thaler  à  200  Thaler,

50  —-  5/,000  à  100

21,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  sährich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten
zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

(1.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Pommern,  KNegierungebezire  Stralsund.
Obligation
des
Greifswalder  Kreises
III.  Emission

Littr.  .....  JIF«.»
uͤber
...............  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unten  .  ..  enehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
12.  Dezember  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  21,000  Thalern  bekennt
Johrgang  1869.  (Nr.  7371.)  66  sich
        <pb n="530" />
        —  498  —

sch  die  ständische  Konmnission  für  den  Chausseebau  des  Grelfswalder  Kreises  Namens
es  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  güllige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  .....  Thalein  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  21,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens
  jährlich  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldraten.

Die  Falgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,)  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  klindigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichmug  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Stralsund,  sowie  in  der  zu  Stettin  und  Stralsund  erscheinenden
  Stralsunder  resp.  Norddeutschen  Zeitung  und  dem  Königlichen  Staatsanzeiger.


jeig  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Greifswald,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
mrüchuliefenn.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

9  Wie  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts.  Ordnung  Theil  J.
Titel  51.  S.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Greifswald.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  M

it
        <pb n="531" />
        —  499  —

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .......  halbjährige  Zinskupons  bis
sm  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinspons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Greifswald  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  heren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherget  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

i  Oessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt

Greifswald,  denn  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Greifswalder
Kreise.

Drovinz  Pommern,  Negierungsbczirk  Stralsund.

Erster  bi.  Zinskupon

zu
Kreis-Obligation  des  Greifswalder  Kreises
III.  Emission

Littr.  —ii-k-e
übber  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.......  ThalerSclbergrofehen.v
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zut  vom  ....  ..  ..  bi.  ,  resp.  vom  ..
...  .  ..  ...  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis=  Obligation
2  das  Halbjahr  vom  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchstaben)
Thalern  .....  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu
Greifswald.
EEIIIIIIIIIII  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Greifswalder
Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden

dien  erjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

(Nr.  7371—7372)  66“  Pro-
        <pb n="532" />
        —  500  —

Provinz  Pommern,  Negierungsbezirk  Stralsund.
a  l  on

Kreis-Obligation  des  Greifswalder  Kreises
III.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation

  des  Greifswalder  Kreises
Litt  r.  ..  ..  .  —iieei.  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .#  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Komniunalkasse
  zu  Greifswald,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  soichen  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  Sehoben  wird.

Greifswald,  den  t  ..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Greifswalder
Kreise.

 

(Nr.  7372.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  März  1869.,  betreffend  die  Entrichtung  der  Abgaben
für  die  Benutzung  des  Hafens  zu  Ruhrort.

ch  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  28.  Februar  d.  J.  eingereichten  Tarif
zur  Entrichtung  der  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  zu  Ruhrort,  im
Kreise  Duisburg,  Regierungsbezirks  Düsseldorf,  genehm  nigt  und  sende  Ihnen
denselben  hierbei  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  zurü
Der  neue  Tarif  tritt  mit  dem  1.  April  1869.  in  Kraft,  und  es  soll  von
diesem  Zeitpunkte  ab  die  Erhebung  der  Abgaben  nach  dem  Hafengelder-Tarif  für
Ruhrort  vom  6.  Dezember  1819,  eingestellt  werden.

Berlin,  den  8.  März  1869.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif
        <pb n="533" />
        —  601  —

Darif
zur

Entrichtung  der  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  zu  Ruhrort,
im  Kreise  Duisburg,  Regierungsbezirks  Düsseldorf.

Es  ist  zu  entrichten:
I.  an  Hafengeld:

für  Schiffe  aller  Art,  so  oft  solche  in  den  Hafen,  beziehentlich  in
die  Hafenmündung  einlaufen  und  daselbst  aus-  oder  einladen,  für
jedes  Fahrzeug  bei  einer  Ladungsfähigkeit

 

 

 

 

Nthlr.  Sgr.]  M.
von  40  bis  400  Zentnern.  .  .  .  .  .  .  .  716
über  400  800  ·.......  .15.
--  800  1,200  -.......  .226
-  -  1,200  -  1,600  .  1  .  .
-.1,600-2,000........  176
.-2,000-2,400........  115.
--2,400-2,800........  1226
--2,800-3,200·.......  2·.
.-;,200-3,(;()0-..·....  276
..z,(;00-4,000-.......  215.
--4,000-4,400  -.......  2226
--4,400-4,800-.......  3..
"  4,800  *  5,200  ""  3  7  6
5,200  5,000  315
5,600  6,000  326
6,000  6/400  4
6,400  7,200  4  10
.7/)200  8),000  -.......  420
.-8,00()-8,800-.......  5.
..8,800-10,000-.......  515
--10,000....·...........  6.

II.  an  Schutzgeld:
für  Dampfschiffer
für  den  Winteraufenthalt  von  je  400  Zentnern
  Ladungsfähigkeieiit  1

(Nr.  7372—7373)  Be-
        <pb n="534" />
        —  502  —
Befreiungen.
Befreit  sivde
zu  I.  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  alle  Ruhrschiffe,  welche  beladen
von  der  Ruhr  in  den  Hafen  und  nach  erfolgter  Entladung  wieder
zurück  in  die  Ruhr  fahren;
zu  II.  von  der  Entrichtung  des  Schutzgeldes  diejenigen  Remorqueure,  deren
Inhaber  Magazinbesitzer  im  Hafen  sind.
Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7373.)  Bekanntmachung  der  Minisierial-Erklärung  vom  3.  März  1869.,  betreffend  die
zwischen  Preußen  und  dem  Fürstenthum  Waldeck  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  Ausdehnung  des  gegenseitigen  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der
Forst-,  Feld.,  Jagd.,  Fischerei=  und  ahnlichen  Frevel  und  Polizei-Uebertretungen.
  Vom  22.  März  1869.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  sind  Behufs
Ausdehnung  des  gegenseitigen  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der  Forst.,  Feld.,  Jagd-,
Fischerei.,  sowie  der  an  Baumpflanzungen,  an  Wasserbau-Anlagen,  Eisenbahnen,
Staatsstraßen  und  Vizinalwegen  vorkommenden  Frevel  und  Polizei-Uebertretungen,
  welche  von  Angehörigen  des  einen  Theils  in  dem  Staatsgebiete  des  anderen
Theils  begangen  werden,  über  die  nachfolgenden  Bestimmungen  übereingekommen.

Artikel  1.

Beide  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  diejenigen  Forst-,  Feld-,
Jagd-  und  Fischereifrevel  und  Polizei-Uebertretungen,  ingleichen  diejenigen  Frevel
und  Polizei-Uebertretungen  an  Baumpflanzungen,  Wasserbau-Anlagen,  Eisenbahnen,
  Staatsstraßen  und  Vizinalwegen,  welche  von  ihren  Staatsangehörigen
im  Staatsgebiete  der  anderen  Regierung  verübt  sind,  ebenso  zu  untersuchen  und
zu  bestrafen,  als  wenn  sie  im  eigenen  Staatsgebiete  verübt  worden  wären.

Bei  der  Befugniß  beider  Regierungen)  die  auf  ihrem  Gebiete  betroffenen
und  arretirten  ausländischen  Kontravenienten  selbst  bestrafen  zu  lassen,  bewendet
es  auch  fernerhin.  Doch  soll  von  dieser  Befugniß  gegenüber  von  Personen,
welche  Angehörige  des  anderen  Staates  sind  und  sich  in  demselben  auch  aufhalten,
nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  Kontravenienten  schaarenweise  einfallen,
  oder  sich  einer  Widersetzlichkeit  oder  eines  anderen  Vergehens  oder  Verbrechens
  außer  der  Kontravention  schuldig  machen.  In  allen  übrigen  Fällen
sollen  die  Kontravenienten  der  zuständigen  Behörde  des  Heimathsstaates  überwiesen,
  beziehungsweise  überliefert  werden.

Artikel  2.

Für  die  Konstatirung  einer  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Kontraventionen,
welche  von  einem  Angehörigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern
begangen  worden,  soll  den  Protvollen,  Aussagen  und  Abschätzungen,  welche

von
        <pb n="535" />
        —  503  —

von  den  kompetenten  Forst.,  Polizei,  und  sonstigen  zuständigen  Beamten  des
Orts  resp.  Bezirks  der  begangenen  Kontravention  ausgenommen  worden  sind,
derselbe  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  zuständigen  Behörde  beigemessen  werden,
  welchen  die  Gesetze  den  Protokollen  und  Abschätungen  der  inländischen
Beamten  beilegen.

Artikel  3.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Kontravenienten
alle  mögliche  Hülfe  geleistet  werden.  Namentlich  sollen  die  beiderseitigen  Forst.
und  Polizeibeamten  befagt  sein,  die  Spur  der  Kontravenienten  auf  das  fremde
Gebiet  zu  verfolgen  und  letztere  auf  dem  freinden  Gebicte  zu  verhaften,  jedoch
mit  der  Verbindlichkeit,  die  Arretirten  unverzüglich  an  die  nächste  Polizei=  oder
Justizbehörde  desselben  Gebiets  abzuliesern,  damit  daselbst  ihr  Name  und  Wohnort
  ausgemittelt  werden  kann.  Im  Falle  hierbei  im  Gebieie  des  anderen  Staates
eine  Haussuchung  nothwendig  wird,  hat  der  verfolgende  Beamte  sich  zu  dem
Ende  an  die  Orts.Polizeibehörde  der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden  und  dieselbe
  zur  Vornahme  der  Visitation  auszufordern.  Die  bei  der  Haussuchung
aufgefundenen,  als  Objekte  der  begangenen  Kontravention  bezeichneten  Gegenstände
  sind  in  Verwahrung  zu  bringen.  Der  Vollzug  der  Reguisition  erfolgt
kostenfrei  für  den  Regquirirenden.

Artikel  4.

Ueber  die  Haussuchung  ist  sofort  ein  Protokoll  aufumehmen.  Eine  Ausfertigung
  desselben  ist  dem  requirirenden  Beamten  einsuhendigen  eine  zweite  der
vorgesetzien  Behörde  des  requirirten  Beamten  einzusenden.

Artikel  5.

Den  mutersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  beiderseitigen  Staaten
  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  vorliegenden
  Kontraventionen  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  den  hierüber  bestehenden
Vorschriften  des  Landes  nur  immer  thunlich  ist,  auch  insbesondere  bei  ausgezeichneten
  oder  sehr  bedeutenden  Kontraventionen  die  Untersuchung  in  jedem
einzelnen  Falle  sogleich  eintreten  zu  lassen.

Artikel  6.

Die  Vollziehung  der  Straferkenntnisse,  sowie  die  Beitreibung  der,  den
Flur-,  Wald.,  Jagd=  und  Fischerei-Eigenthümern  etwa  zuerkannten  Entschädigungsgelder
  geschiett  nach  den  Landesgesetzen  und  soll  mit  der  thunlichsten  Beschleunigung
  bewirkt  werden.

Die  erkannte  Geld=  oder  Arbeitsstrafe  wird  zum  Vortheile  desjenigen
Staates  vollzogen,  dessen  Behörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Wenn  die  vollständige
  Beitreibung  der  dem  Verurtheilten  obliegenden  Geldleistungen  nicht  erfolgen
kann,  so  werden  zuerst  die  Anspriüche  auf  Werth-  oder  anderen  Schadenersatz,
sodann  aber  die  Anzeige=  und  Pfandgebühren,  wenn  solche  nach  den  Gesetzen  des
erkennenden  Gerichts  stattfinden,  berichtigt,  und  es  wird  der  etwa  dann  verbleibende
  Rest  auf  Strafe  und  Kosten  verrechnet.

Dem  Beschädigten  dürfen  für  die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  und  in.
sonderheit  für  die  Beitreibung  der  Schadensersatzgelder  Kosten  nicht  zur  Last
gelegt  werden.

(Nr.  7373.)  Art.
        <pb n="536" />
        —  504  —

Artikel  7.

Soweit  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht  Abweichungen  feststellt,  kommen
auf  die  unter  dasselbe  fallenden  Untersuchungssachen  die  allgemeinen  Vorschriften
des  zwischen  beiden  Staaten  unter  dem  11.  Oktober  1861.  abgeschlossenen  und
mittelst  MinisterialErklärungen  vom  *  Februar  1868.  erweiterten  Jurisdiktions-Vertrages
  zur  Anwendung.

Artikel  8.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  auf  fünf  Jahre  festgesetzt.
  Erfolgt  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  einer
oder  der  anderen  Seite,  so  gilt  die  Uebereinkunft  ihrem  ganzen  Inhie  nach  je
für  einen  ferneren  Zeitraum  von  fünf  Jahren.

Artikel  9.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  in  Ansehung  der  Forstfrevel  an  die
Stelle  der  zwischen  den  beiden  Regierungen  unter  dem  1822.  und  s##.Oktober
  1846.  abgeschlossenen  Konventionen.  Ingleichen  werden  die  nachbenannten,
von  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung  über  Gegenstände  der  vorliegenden
Uebereinkunft  abgeschlossenen  Konventionen  in  Ansehung  der  jetzt  zur  Preußischen
Monarchie  gehörigen  Landestheile  als  erloschen  angesehen:

a)  die  Konvention  mit  dem  Königreich  Hannover  vom  #  1860,

b)  die  bisher  laut  Ministerial-Erklärungen  vom  *  Februar  1868.  noch
aufrecht  erhaltenen  Konventionen  mit  Kurhessen  von  1828.,  1834.  und  1854;
e)  die  Konvention  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  vom  7.  März  1824.  nebst
den  dazu  später  getroffenen  erläuternden  und  erweiternden  Vereinbarungen.
Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden)  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  ausgewechselt  zu  werden.
Berlin,  den  3.  März  1869.
Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
(L.  S.)  v.  Thile.

 

 

V.er  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erklärung
des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  vom  13.  d.  M.
ausgewechselt  worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  22.  März  1869.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

 

Redigirt  im  Bürequ  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckeret
(R.  v.  Decker).
        <pb n="537" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26—

 

(Nr.  7374.)  Gesetz  über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz
Schlesien,  ausschließlich  der  Ober-Lausitz.  Vom  18.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Kosten  der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz  Schlesien,  ausschließlich
  der  Ober-Lausitz,  sollen  fortan  da,  wo  die  im  F.  1.  des  Allerhöchsten
Ediktes  vom  14.  Dezember  1747.  angeordnete  Gemeinschaft  der  Dominien  und
der  Gemeinden  in  Bezug  auf  die  Lasten  der  örtlichen  Armenpflege  zur  Zeit  besteht,
  zwischen  den  Dominien  und  Gemeinden  nach  dem  Maaßstabe  der  Grundund
  Gebäudesteuer  repartirt  und  aufgebracht  werden,  insofern  nicht  zwischen
ihnen  ene  andere  Art  der  Vertheilung  festgestellt  ist  oder  künftig  festgestellt  werden
  wird.

Die  entgegenstehenden  Vorschriften  der  Reglements  der  Schlesischen  Kriegsund
  Domainenkammern  zu  Glogau  vom  14.  Dezember  1748.  und  zu  Breslau
vom  7.  Januar  1749.  werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

Der  Minister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1859.  (Nr.  7374—7375)  67  (Nr.  7375.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1869.
        <pb n="538" />
        —  506  —

(Nr.  7375.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  verschiedener
Chausseen  im  Kreise  Fischhausen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Chausseen  im  Kreise  Fischhausen,  Regierungsbezirks  Königsberg:  1)  von  der
Wirrgrabenbrücke,  auf  der  Königsberg-Pillauer  Chaussee,  über  Prowehen  und
Trenk  nach  Preil,  2)  von  Fuchsberg,  an  derselben  Chaussee,  über  Gr.  Mischen
und  Eisselbitten  nach  Kirschnehnen,  3)  von  der  erwähnten  Chaussee  über  Seefeld,
Pertelnicken  nach  Pobethen,  4)  von  derselben  Chaussee  über  Cojehnen  und
Thierenberg  nach  Weydehnen,  5)  von  Polennen  an  derselben  Chaussee,  eine
Strecke  von  einer  Meile  bis  über  Germau  hinaus  und  6)  von  Medenau  bis  zum
Gute  Powayen,  zum  Anschlusse  an  den  Bahnhof  Powayen  und  die  Strecke  auf
dem  südlichen  Zufuhrwege  zum  Bahnhofe  bis  zur  Grenze  von  Powayen,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Fischhausen  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich
will  Ich  dem  Kreise  Fischhausen  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  Februar  1869.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7376.)
        <pb n="539" />
        —  507  —

Nr.  7376.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Fischhauser  Kreises  im  Betrage  von  170,000  Thalern.  Vom
22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Fischhauser  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  22.  Oktober  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
170,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gesunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Wostellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  170,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  siebenzig  Tausend
  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  500  Thaler,

600000  à  200

60,1000  ;„  100

25,000  à  50

Summa  =  170),000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  besugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(r.  7376.  67“  Pro-
        <pb n="540" />
        —  508  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königeberg.

Obligation

des
Fischhauser  Kreises
Littr  W.  .
über
..........  Thaler  Preuftisch  Kurant.
Auf.Grund  des  unter  genehmigten  Kreista  öbeschlusses  vom

22.  Oktober  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  170,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Fischhauser  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  pvpdpon  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  170,000  Khalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tügungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  LSche,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Fischhauser
Kreisblatte,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  in
dem  Staatsanzeiger,  sowie  in  einer  zu  Königsberg  und  in  einer  zu  Berls  erscheinenden
  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  Juli  und  am  1.  Januar,  von  heute  an  gerechnet,
mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Fischhausen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Füälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Füälligkeitstermine  zurückzu-
        <pb n="541" />
        —  509  —

zuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
kih  51.  J#.  120.  sequ.  bei  der  Königlichen  Kreisgerichtsdeputation  zu  Fischausen.



Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Erakuons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  ¾i14  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und
bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahers  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
erioden  ausgegeben.

auf  fünffährige

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Fischhausen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Fischhausen,  den  #e..  18.

Die  kreisständische  Chausseebau-Finanzkommission
des  Kreises  Fischhausen.

Bemerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.

(Fr.  7376.)  Pro-
        <pb n="542" />
        —  510  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Erster  (bis  zehnter)  Zinskupon  I.  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Fischhauser  Kreises
Littr.  M

..  .  .  ..  Thaler  .....  .  .  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dies  Zinskupons  epfingt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der  Zeit
vom.en  bees.  resp.  vom.#  ...  ..  ..  bis  .......  ...
und  späterhin  die  Zisen  der  vorbenannten  Kreis.  “*  für  das  Halbjahr
vom  .  .  ...  ..  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buchstaben)  ..

Fischhausen,  den  .  ##rn##  ..  18.

Die  kreisständische  Chausseebau-Finanzkommission
des  Kreises  Fischhausen.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerbalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet)  erhoben  wird.

Bemerlkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupxon
  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten
versehen  werden.
        <pb n="543" />
        —  511  —

Provinz  Dreußen,  Negicrungsbezirk  Königsberg.
Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Fischhauser  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Fischhauser  Kreises

Littr.  ..  .  ..  —...  über..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..#  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Fischhausen.

Fischhausen,  den  ..  ten  ...  18..

Die  kreisständische  Chausseebau-Finanzkommission
des  Kreises  Fischhausen.

Bemerkung.  1)  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon
mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
  sein.

2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den
beiden  letzten  Zinetupene  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken:

 

##ter  Zins  -  Aupon.  I  tckstSinS-Aupon.

Talon.

 

 

 

 

(Nr.  7377.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  April  1869.,  betreffend  die  Errichtung  einer  Provinzial.
  Finanzbehörde  in  Hannover.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  Februar  d.  J.  bestimme
Ich  Folgendes:

I.  Für  die  Provinz  Hannover  ist  zur  Führung  der  Finanzverwaltung,  mit
Ausschluß  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  Zölle,  eine  Provinzialbehörde
  unter  dem  Namen:  „Königliche  Finanzdirektion“
und  mit  dem  Sitz  in  der  Stadt  Hannover  zu  errichten.

(Nr.  7376—7377.)  II.  Die
        <pb n="544" />
        —  512  —

II.  Die  Finanzdirektion,  welche  dem  Finanzminister  untergeordnet  ist,
hat  die  gleiche  Stellung  und  —  abgesehen  von  den  auf  gesetzlichen  Bestimmungen
  beruhenden  Zuständigkeiten  —  dieselben  Obliegenheiten  und
Lefugnife,  welche  für  den  Bereich  der  Finanzverwaltung  in  den  alten
Provinzen  die  Regierungen  haben.  Sie  tritt  zugleich  an  die  Stelle  derjenigen

  bisherigen  Behörden,  deren  Geschäfte  #ar  sie  übergehen.

III.  An  der  Spitze  der  Behörde  steht  ein  Präsident.  Die  Geschäftsbearbeitung
  erfolgt  in  drei  Abtheilungen.  Zum  Wirkungskreis  der  ersten  Abtheilung,
  welche  die  Bezeichnung  „Abtheilung  für  direkte  Steuern“  führt,
gehört  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern.  Der  Geschäftskreis  der
zweiten  Abtheilung,  mit  der  Benennung  „Abtheilung  für  Domainen“,
umfaßt  die  Verwalung  der  Domainen,  das  Lehnswesen  und  diejenigen
Regalien,  deren  Verwaltung  nach  den  in  den  alten  Provinzen  bestehenden
Einrichtungen  mit  der  Domainenverwaltung  vereinigt  ist.  Die  dritte
Abtheilung,  mit  der  Benennung  „Abtheilung  für  Forsten“  hat  die  Forstund
  Jagd-Angelegenheiten  zu  bearbeiten.

IV.  Im  Uebrigen  haben  für  die  Geschäftsführung  der  Finanzdirektion  die
Instruktion  für  die  Geschäftsführung  der  Regierungen  vom  23.  Oktober
1817.  (Gesetz-Samml.  S.  248.)  und  die  zu  derselben  ergangenen  erläuternden,
  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  als  Norm
zu  dienen.

Die  Kassensachen  werden  in  Gemäßheit  dieser  Vorschriften  von
dem  Kassenrath,  theils  bei  der  betreffenden  Abtheilung,  theils  unter
spezieller  Leitung  des  Präsidenten  bearbeitet.

V.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Finanzdirektion  ihre  Thätigkeit  beginnt
und  die  bisher  mit  den  Geschäften  derselben  betraut  gewesenen  Behörden
eingehen,  ist  durch  den  Oberpräsidenten  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  5.  April  1869.
Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="545" />
        —  513  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  29.  —

 

(Nr.  7378.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Trauungssteuer  im  Gebiete  des  ehemaligen
  Kurfürstenthums  Hessen.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Die  Kurhessische  Verordnung  vom  22.  Dezember  1824.)  die  Trauungssteuer
  für  die  Landkrankenhäuser  betreffend  (Gesetz  Samml.  für  Kurhessen,  Inlr.
gang  1824.,  S.  95.),  wird  hierdurch  aufgehoben.

*  6  F.  2.

Unsere  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  des  Innern  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

W  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Jahrgang  1889.  (Nr.  7376—7379.)  68  (Nr.  7379.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1869.
        <pb n="546" />
        —  514  —

(Nr.  7379.)  Gesetz,  betreffend  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  dem
Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.  Vom  5.  April  1869.

v  ..  »
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  was  folgt:

F.  1.  6
Die  wirthschaftliche  Qusammenlegung  der  Grundstücke  ganzer  Gemarkungen
oder  Gemarkungs-Abtheilungen  findet  statt,  wenn  dieselbe  von  den  Eigenthümern
von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Fläche
der  dem  Umtausch  unterliegenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  die
Hälfte  des  Katastral-Reinertrages  repräsentiren,  beantragt  wird.
Werden  von  solcher  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzung  unterliegen,  die  nach  der  beien
Drdnung  vom  19.  Mai  1851.  (Gesetz.  Samml.  S.  371.)  aufgehoben  werden
kann,  so  muß  die  Servitutablösung  oder  Theilung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung
  bewirkt  werden.  #

d.  2.

Gebäude,  Hofraithen,  Hausgärten,  Parkanlagen  und  solche  Anlagen,  deren
Hauptbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder  die  Gartenkultur  ist,
Weinberge,  forstmäßig  bewirthschaftete  Waldgrundstücke,  sowie  solche  Lehm.,
Sand-,  Kalk-  und  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,  ferner  sonstige  zur  Gewinnung  von
Fossilien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende  Grumdstücke,  ingleichen  Grundstücke,
  auf  welchen  Mineralquellen  sich  befinden,  können  nur  mit  Einwilligung
aller  Betheiligten  in  die  Zusammenlegung  gezogen  werden.

'

Bei  der  Zusammenlegung  kommen  die  auf  die  Servitutablösung  und  die
Theilung  bezüglichen  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs=  Ordnung  vom  19.
Mai  1851.  mit  nachstehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  zur
Anwendung.

d.  4.

Jeder  Theilnehmer  muß  für  seine  zum  Umtausch  gelangenden  Grundstücke
durch  Land  von  gleichem  Werthe  abgefunden  werden.  Er  muß  jedoch  für  den
Ausfall  in  der  Güte  einen  Zusatz  in  der  Fläche  annehmen,  auch  eine  Austauschung
  von  Grundstücken  der  einen  gegen  Grundstücke  einer  anderen  Gattung
sich  gefallen  lassen.

Zur  Ergänzung  der  Landentschädigung  muß  ausnahmsweise,  wo  es  erforderlich
  ist,  Geld  egeben  und  angenommen  werden.

Der  neueste  Bünzungszustan  „d.  h.  derjenige  Dünger,  welcher  die  örtlich
üblichen  Saaten  noch  nicht  getragen  hat,  ist  geich  den  übrigen  auf  periodische

u-
        <pb n="547" />
        —  515  —

Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  besonderer  Abschätzung
und  muß  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergütet
werden.

Für  die  auf  den  zusammenzulegenden  Grundstücken  stehenden  Obstbäume
wird  von  demjenigen,  dem  solche  zugetheilt  werden,  demjenigen,  der  solche  verliert,
  Entschädigung  in  Geld  geleistet.  Für  unfruchtbare,  unveredelte  und  abängige
  Obstbäume,  sowie  für  Waldbäume  hat  der  neue  Erwerber  des  Grund.
Hacs  auf  dem  solche  stehen,  dem  früheren  Eigenthümer  aber  nur  dann  Entschädigung
  zu  leisten,  wenn  er  sie  auf  dem  ihm  zugetheilten  Grundstücke  behalten
will  und  nicht  vorzieht,  deren  Entfernung  dem  früheren  Eigenthümer  zu
überlassen.

—  d.  5.

Eine  Enschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisherigen  Art
des  Wirthschaftsbetriebes  des  Hauptgutes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer
aufgedrungen  werden.  ·

Fuͤr  solche  Veränderungen  sind  zu  achten:

1).  wenn  eine  bisherige  Ackerwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Haupt—
sache  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhält.
nisse  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
mußte,  oder  doch  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten  erhalten
  werden  könnte;

3)  wenn  ein  Gespann  haltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr
halten  könnte,  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte  oder
umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes
kommen  nur  insofern  in  Verach,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit
  sind.

S.  6.

Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere,  verschiedenen
Rechtsverhältnissen  unterliegende  Grundstücke  oder  Berechtigungen  eines  Theilnehmers
  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für  ein  jedes  dieser  Grundstücke
  oder  eine  jede  dieser  Berechtigungen  ein  besonderes  Stück  auszuweisen.

Der  Auseinandersetzungsbehörde  bleibt  es  aber  überlassen,  eine  solche  Ausweisung
  bis  zum  Eintriti  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines  Betheiligten
  auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  Quoten  der  Gesammtabfindung  zu
bestimmen,  welche  die  Stelle  der  einzelnen  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder  Berechtigungen
  vertreten.

8.  7.

Erfolgt  ein  Austausch  bisher  grundsteuerfreier  Grundstücke  gegen  bisher
rundsteuerpflichtige,  so  treten  die  letzteren  dadurch  in  die  Klasse  der  grundsteuerreien
  über.

(Nr.  7379.)  68“  In
        <pb n="548" />
        —  516  —

In  denjenigen  Gemarkungen,  in  welchen  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken
  stattfindet,  kann  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  derselßen  unter  Genehmigung
  der  Bezirköregierung  der  Gesammtbetrag  derjenigen  Grundsteuer,  welcher
von  den  der  Zusammenlegung  unterworfenen  Grundstücken  bis  dahin  entrichtet
worden  ist,  auf  die  Landabfindungspläne  anderweitig  nach  den  für  die  Auseinandersetzung
  angewendeten  Reinertragen  vertheilt  werden.

.  S.
Nießbraucher  müssen  sich  mit  dem  Genusse  der  Abfindung  begnügen.
Pächter  müssen  sich  mit  der  Nutzung  der  Landabfindung  begnügen;  ihnen
fallen  die  Entschädigungen  für  vorübergehende  Nachtheile  zu)  insofern  sie  sich
nicht  über  die  Pachtzeit  erstrecken;  auch  müssen  die  Verpächter  die  Anlegung  der
erforderlichen  Wege,  Gräben,  Tränken  und  Einfriedigungen  der  Grundstücke  bewirken
  oder  den  Pächtern  die  dafür  gemachten  Auslagen  erstatten.  Eine  Rentenentschädigung
  bezieht  während  der  Pachtzeit  der  Pächter,  und  bei  einer  Kapitalentschädigung
  ist  er  berechtigt,  deren  Iinebetrag  zu  fünf  Prozent  von  der  jährlichen
  Pachtzahlung  nach  Verhältniß  der  kontraktlichen  Zahlungstermine  abzuziehen.
Will  sich  der  Pächter  mit  diesen  Entschädigungen  nicht  begnügen,  so  steht  ihm
frei,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  ihm  der  Ausseinandersetzungsplan  bekannt
emacht  worden  ist,  die  Pacht  zu  kündigen.  Die  Pacht  hört  alsdann  mit  dem
de  des  laufenden  Pachtjahres  auf)  wenn  aber  seit  dem  Tage  der  Kündigung
bis  zu  diesem  Termine  nicht  mindestens  drei  Monate  verstrichen  sind,  so  währt
das  Pachtverhältniß  noch  für  das  nächste  Jahr  fort.

Deieer  Nießbraucher  desjenigen  Grundsincke,,  welches  die  Abfindung  gewährt,
  hat  die  Abfindungsrente  während  der  Dauer  des  Nießbrauches  zu  entrichten
  und  muß  im  Fall  einer  Kapitalentschädigung  dem  Eigenshümer,  welchem
die  Baarzahlung  derselben  obliegt,  die  Zinsen  des  Kapitals,  zu  fünf  Prozent
gerechnet,  vom  Zahlungstage  ab  vergüten.  *

Das  Nänmliche  gilt  von  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstückes.

Doch  steht  es  demselben  auch  in  diesem  Falle  frei,  die  Pacht  nach  den
obigen  Bestimmungen  zu  kündigen.

Das  dem  Pächter  in  diesem  Paragraphen  eingeräumte  Recht  der  Kündigung
  findet  nicht  statt,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde
durch  die  Zusammenlegung  weder  ein  erheblicher  Nachtheil  für  den.  Pächter  erwächst,
  noch  eine  erhebliche  Aenderung  der  Wir.hschaftsverhältnisse  des  verpachteten
  Gutes  zu  erwarten  ist.

Sind  für  den  Fall  einer  Zusammenlegung  zwischen  dem  Pächter  und  Verpächter
  in  dem  Pachtvertrage  andere  Abreden  über  die  Auseinandersetzung  auf
rechtsverbindliche  Weise  getroffen  worden,  so  behält  es  bei  diesem  sein  Bewenden.

KC.  9.

Die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  19.  Mai  1851.
und  dieses  Gesetzes  wird  für  den  Kreis  Wetzlar  der  Generalkommission  in  Kassel
übertragen  und  ist  nach  den  für  Gemeinheitstheilungen  in  der  Provinz  Westphalen
  geltenden  Bestimmungen  zu  bewirken.  Al

e
        <pb n="549" />
        —  617  —

C.  10.

Alle  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  noch  bestehenden  partikularaastichen
  Beschränkungen  der  Theilbarkeit  des  Grundeigenthums  werden  aufgehoben.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(#.  "S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  rh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7380.)  Gesetz,  betreffend  die  Umwandlung  des  Erbleih,,  Landsiedelleih,  Erbzins.,
Erbpacht-  Verhältnisses  in  Eigenthum  und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden
  Leistungen  im  Gebicte  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und
in  den  zum  Regicrungsbezirk  Kassel  gehörigen,  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheilen.  Vom  5.  April  1869.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
e

Im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk
  Kassel  gehbrigen  vormals  rirai  Hessischen  Gebietstheilen  bindet  je
Umwandlung  des  Erbleih-,  Landsiedelleih-,  Erbzins=  und  Erbpacht-Verhältnisses  in
Eigenthum  und  die  Ablösung  der  daraus  herrührenden  beistungen  und  Gegenlähungen
  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt.

S.  2.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  sowohl  auf  den  Antrag  des  Berechtigten
als  des  Verpflichteten,  und  erstreckt  sich  auf  alle  ihre  gegenseitigen  mit  dem  Erbleih.,
Landsiedelleih-,  Erbzins=  oder  Erbpachts-Verbande  zusammenhängenden  Berechtigungen
  und  Verpflichtungen.

Gemeinschaftliche  Besitzer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstückes
können  nur  gemeinschaftlich  die  Auseinandersetzung  beantragen)  die  nach  den  Antheilen
  zu  berechnende  Minderzahl  dieser  Besitzer  muß  sich  dem  wegen  der  Auseinandersetzung
  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

(Nr.  7379—7380.)  Die
        <pb n="550" />
        —  518  —

Die  Ablösbarkeit  ist  ohne  Rücksicht  auf  frühere  Willenserklärungen,  Verjährung
  oder  Judikate  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu
beurtheilen.

Die  Zurücknahme  einer  angebrachten  Provokation  ist  unzulässig.

d.  3.

Ausgeschlossen  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  bleiben  die  öffentlichen
Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeinde-  Abgaben  und  Gemeindedienste,
  sowie  der  auf  eine  Entwässerungs-  oder  ähnliche  Sozietät  sich  beziehenden
Lasten;  ferner  die  sogenannten  Wasserlauf-  und  Wasserfallzinsen  und  alle  einseitigen
  oder  wechselseitigen  Grundgerechtigkeiten  (Servituten).

E  4.
Ohne  Entschädigung  werden  hiermit  kraft  Gesetzes  folgende  Berechtigungen
aufgehoben:
1)  das  Heimfallrecht,
2)  die  Berechtigung,  die  Leistungen  willkührlich  zu  erhöhen,
3)  das  Vorkaufs-,  Näher=  und  Retraktrecht,  soweit  es  nicht  auf  Vertrag
oder  letztwilliger  Verfügung  beruht.  "

Das  durch  Vertrag  oder  letztwillige  Verfügung  begründete  Vorkaufsrecht

kann  nur  im  Wege  der  Einigung  aufgehoben  werden.
S.  5.

Behufs  der  Ablösung  der  übrigen  gegenseitigen  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  ist  zunächst  der  jährliche  Geldwerth  der  Leistungen  und  Gegenleistungen
  zu  ermitteln,  wobei  im  Mangel  einer  anderweiten  Vereinbarung  der
Betheiligten  die  Bestimmungen  der  9#.  6.  bis  15.  zu  beobachten  find.

S.  6.

Abgaben  in  Getreide,  welches  einen  allgemeinen  Marktpreis  hat,  sind  nach
denjenigen  Preisen  zu  berechnen,  welche  sich  aus  dem  Durchschnitte  der  Fruchtversteigerungen
  ergeben,  die  in  den  letzten  24  Jahren  vor  Anbringung  der  Provokation
  bei  den  Rezepturen  (Rentämtern,  Rechneiamte)  des  betreffenden  Bezirkes
stattgefunden  haben,  wenn  die  zwei  theuersten  und  die  zwei  wohlfeilsten  von  diesen
Jahren  außer  Ansatz  bleiben.  Diese  Durchschnittspreise  werden  alljährlich  durch
das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

*WD

Der  Werth  von  Abgaben  in  Getreide,  welches  keinen  allgemeinen  Marktpreis
  hat,  oder  welches  in  einer  besonderen  Oualität  zu  liefern  ist,  oder  dessen
Durchschnittspreis  (F.  6.)  nicht  zu  ermitteln  ist,  sowie  von  allen  sonstigen  Naturalabgaben
  und  Leistungen  wird  nach  sachverständigem  Ermessen  unter  möglichster
Berücksichtigung  der  örtlichen  Preise  in  den  letzten  zwanzig  Jahren  vor  Erlaß
dieses  Gesetzes  veranschlagt.

In  Ansehung  solcher  Gegenstände,  deren  Güte  eine  verschiedene  sein  kann,

ist
        <pb n="551" />
        —  519  —

ist,  wenn  darüber  nicht  urkundlich  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  bei  der
Schätzung  davon  auszugehen,  daß  die  Abgabe  in  der  mittleren  Güte  zu  ent—

richten  sei.
S.  S.

Bei  Zehnten  und  anderen  in  Quoten  des  jeweiligen  Natural=  Ertrages
bestehenden  Abgaben  ist  der  Betrag  an  Naturalfrüchten,  welche  der  Berechtigte
im  Durchschnitte  der  Jahre  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  und  der  Wirthschaftsart
  der  pflichtigen  Grundstücke  zur  Zeit  der  Ablösung  sachverständig  zu
bemessen.  ·

Beim  Getreide  ist  dieser  Ertrag  in  Körnern  und  im  Stroh  besonders
festzusetzen.  "

Der  Geldwerth  der  Naturalfrüchte  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der

6.  und  7.
Von  dem  Rohertrage  werden  die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  welche  der
Berechtigte  aufwenden  muß,  um  den  Reinertrag  zu  erhalten.

Ven  Sachverständigen  bleibt  überlassen  zu  beurtheilen,  inwiewelt  die  vorzulegenden
  Zehnt=  und  ähnlichen  Register,  Grundsteuerkataster,  sowe  andere  nach
ihrem  Ermessen  einzuziehende  Nachrichten  ohne  Vermessung  und  Bonitirung  für
die  von  ihnen  vorzunehmenden  Feststellungen  ausreichend  nd

S.  9.

Das  Recht,  Besitzveränderungs-Abgaben  bei  denjenigen  Veränderungsfällen
  zu  fordern,  welche  auf  irgend  eine  Weise  in  herrschender  Hand  eintreten,
wird  ohne  Entschädigung  des  Berechtigten  aufgehoben.

Ferner  fallen  ohne  Entschädigung  fort  alle  für  die  Ausfertigung  neuer
Verleihungs-Urkunden  erhobenen  Gebühren.

S.  10.
Als  Faktoren  für  die  Ermittelung  des  Werths  der  abzulösenden  Besitzveränderungs-Abgaben
  sind  maaßgebend:
1)  die  Jahl  der  auf  ein  Jahrhundert  anzunehmenden  Besitzveränderungsfälle;
2)  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe.

K.  11.
Es  sind  drei  Besitzveränderungsfälle  auf  ein  Jahrhundert  zu  rechnen.
S.  12.
Ist  der  Betrag  der  Besitzveränderungs-Abgabe  weder  ein  für  allemal,  noch
auch  nach  Prozenten  des  Werthes  oder  Erwerbspreises  des  verpflichteten  Grundückes
  rechtsgültig  bestimmt,  so  wird  der  Durchschnitt  derjenigen  Beträge,  welche
in  den  letzten  sechs  Veränderungsfillen  wirklich  gezahlt  oder  zu  zahlen  gewesen
sind,  und  wenn  dies  nicht  ermittelt  werden  kann,  der  Durchschnitt  derjenigen
Beträge,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zum  Grumnde  gelegt.
Besteht  die  Besitzveränderungs  Abgabe  in  Prozenten  von  dem  Werthe
oder  Erwerbspreise  des  verpflichteten  Grundstückes,  so  erfolgt  die  Feststellung  v½n
(r.  7380.)  ei
        <pb n="552" />
        —  520  —

bei  der  Ablösung  zu  Grimde  zu  legenden  Werthes  oder  Preises  nach  dem  in
Pausch  und  Beßen  durch  Schiedsrichter  zu  Achtenden  gemeinen  Kaufwerthe.

Ist  der  Betrag  oder  Prozentsatz  der  Besitzveränderungs-Abgabe  nach  Verschiedenheit
  der  Besitzveränderungsfälle  verschieden,  so  ist  der  Durchschnitt  der
verschiedenen  Beträge  oder  Prozentsätze  als  Einheit  des  Betrages  oder  Prozentsatzes
  der  Besttzveränderungs-Abgaben  anzusehen.

S.  13.  6  v

Der  hundertste  Theil  der  Summe  derjenigen  einzelnen  Beträge,  welche

nach  vorstehenden  Bestimmungen  in  einem  Jahrhundert  zu  entrichten  sein  würden,
bildet  den  Jahreswerth  der  abzulösenden  Besitzveränderungs  ·  Abgabe.

KG.  14.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  eine  Provokation  auf  Ablöfung  bei
der  Auseinandersetzungsbehörde  angebracht  wird,  darf  von  denjenigen  Grundgüdnn,
  auf  welche  sich  die  Provokation  erstreckt,  für  die  später  sich  ereignenden

esitzveränderungsfälle  die  Besitzveränderungs-Abgabe  nicht  mehr  gefordert  werden.
Dagegen  ist  von  eben  diesem  Zeitpunkte  ab  der  zu  ermittelnde  Jahreswerth
G.  13.)  von  den  Verpflichteten  zu  entrichten.

15.

it  Feste  jährliche  Geldabgaben  werden  nach  ihrem  Jahresbetrage  in  Rechnung

gestellt.

Ist  eine  feste  Geldabgabe  nicht  alljährlich,  sondern  nach  Ablauf  einer
bestimmten  Anzahl  von  Jahren  zu  entrichten,  so  wird  ihr  Betrag  durch  die  Zahl
dieser  Jahre  getheilt  und  der  Quotient  stellt  alsdann  den  Lahurzwerch,  der
Abgabe  dar.

§  16

Die  Ablösung  der  im  Titel  I.  des  Gesetzes  vom  17.  März  1868.  (Gesetz-Samml.
  für  1868.  S.  249.)  für  ablösbar  erklärten  gewerblichen  Berechtigungen
Gott  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  und  nicht  des  gegenwärtigen

esetzes.
G.  17.

Die  Gegenleistungen,  welche  dem  Berechtigten  gegenüber  dem  Verpflichteten
  obliegen,  werden,  soweit  sie  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ablösbar  find,
nach  den  Vorschriften  der  §#  6.  bis  15.  roeinfels  auf  eine  Jährlichkeit  gebracht
und  wird  deren  Werth  von  dem  Jahreswerth  der  Leistungen  abgerechnet.  Ergiebt
sich  dabei  ein  Ueberschuß  für  den  Verpflichteten,  so  ist  dieser  dafür  ebenso  zu
entschädigen,  wie  der  Berechtigte  für  den  Mehrwerth  der  Leistungen  abzufinden
sein  würde.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  statt,  wenn  dem  Berechtigten
aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  die  Befugniß  zusteht,  wider  den  Willen  des
Verpflichteten  auf  die  Leistung  zu  verzichten  und  sich  dadurch  von  den  Gegenleistungen
  zu  befreien.

er
u

KC.  18.
Bei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
We-
        <pb n="553" />
        —  621  —

weder  eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  pflichtigen  Grundftücken
auferlegten  oder  außuellegenden  Grundsteuern,  noch  auch  eine  Un#schreibung  der
von  den  berechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Reallasten  zu  entrichtenden
Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.  .

Dagegen  haben  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  die
Realberechtigten  die  nach  Vorschrift  des  §.  16.  und  folgende  des  Nassauischen
Steueredikts  vom  '1.  Februar  1809.  von  dem  Inhaber  des  verpflichteten
  Gutes  für  die  Reallasten  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  bezahlten  Grundsteuern
  dem  Letzteren  in  denselben  Terminen  wie  bisher  bis  zu  dem  Zeitpunkte
zu  erstatten,  wo  in  Folge  der  durch  J.  3.  der  Verordnung  vom  11.  Mai  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  593.)  angeordneten  anderweiten  Veranlagung  der  Grundsteuer
  von  den  Liegenschaften  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz=  Samml.  S.  253.)  die  bisherige  Nassauische  Grundsteuer,  sowohl  von  den
Grundstücken  als  von  den  Realberechtigungen,  in  Wegfall  kommt.

F.  19.

Der  in  Gemäßheit  der  I#.  6.  bis  18.  ermittelte  Jahreswerth  der  abzulösenden
  Leistungen,  oder  des  Ueberschusses  derselben  über  die  Gegenleistungen
oder  umgekehrt,  bildet  die  Ablösungsrente,  welche  der  dazu  Verpflichtete  durch
Baarzahlung  ihres  zwanzigfachen  Betrages  zu  tilgen  befugt  ist.  -.

Der  Rentepflichtige  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden
einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablauf  einer  galbjahigen  Kündigungsfrist  an

erechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen.  Doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche
Koeilhahllurgen  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.
Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

J.  20.

Stehen  dem  Berechtigten  mehrere  Verpflichtete  mit  solidarischer  Haftbarkeit
für  die  demselben  zu  gewährenden  Leistungen  gegenüber,  und  es  hat  bereits  eine
Vertheilung  der  Leistungen  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  stattgefunden,  so
ist  letztere  auch  für  die  Auseinandersetzung  nach  diesem  Gesetze  in  der  Art  maaßgebend,
  daß  mit  der  Ausführung  derselben  die  solidarische  Haftbarkeit  der  Ablösenden
  aufhört.

Ist  eine  solche  Vertheilung  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  der  Berechtigte  gehalten,
sich  eine  Vertheilung  der  nach  H.  19.  ermittelten  Rente  nach  Verhältniß  des
Werthes  der  einzelnen  pflichtigen  Grundstücke  bei  Aufhebung  der  Solidarhaft

efallen  zu  lassen.  Er  ist  jedoch  alsdann  zu  fordern  berechtigt,  daß  diejenigen
Rentebetläge,  welche  die  Gesammtsumme  von  zwei  Thalern  für  einen  Verpflichteten
  nicht  erreichen,  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  Seitens  des
Verpflichteten  abgelöst  werden.  Das  Nämliche  gilt  bei  den  nach  der  Auseinandersetzung
  eintretenden  Zerstückelungen  rentepflichtiger  Grundstücke.

§.  21.

Bei  denjenigen,  in  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau  gelegenen  Erbleihgütern,
  welche  an  eine  Gemeinde,  als  solche,  mit  der  Verpflichtung  vererbleiht
worden  sind,  das  Erbleihgut  unter  eine  Anzahl  Gemeindeglieder  oder  Hausbesitzer

Jahrgang  1869.  (Nr.  7380.)  *69  in
        <pb n="554" />
        —  522  —

in  der  Gemeinde  zu  vertheilen,  haben  die  im  Besitze  dieser  Gutstheile  befindlichen,
als  deren  Besitzer  im  Stockbuche  eingetragenen  Personen  alle  nach  diesem  Gesetze
dem  Erbleihträger  zustehenden  Rechte  auszuüben  und  alle  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten
  zu  erfüllen.  .

Die  Gemeinde,  als  solche,  scheidet  aus  dem  Erbleihverbande  und  allen
damit  verbundenen  Rechten  und  Pflichten  aus.

§.  22.

Mit  dem  Ausführungstermine  der  Ablösung  der  auf  den  im  Erbzins-,
Erbleih--,  Landsiedelleih=  oder  Erbpacht-Verbande  stehenden  Grundstücken  bastenden
ablösbaren  Leistungen  fällt  das  Obereigenthum  des  Erbleih-,  Landsiedelleih.  oder
Erbzinsherrn  oder  das  Eigenthum  des  Erbverpächters  obne  Entschädigung  fort,
so  daß  jene  Grundstücke  in  das  volle  Eigenthum  der  Besitzer  übergehen.

§.  23.

Mit  dem  Ausführungstermine  der  Auseinandersetzung  (F.  22.)  tritt  an  die
Stelle  der  aufgehobenen  Berechtigungen  das  Recht  auf  die  dafür  festgestellte
Rente-  oder  Kapitalabfindung.  Diesem  Rechte  steht  ein  gesetzliches  Vorzugsrecht
gegen  alle  anderen  an  das  verpflichtete  Grundstuck  geltend  zu  machenden  Privatforderungen
  zu.  *415½

Der  Eintrag  dieses  Rechts  in  die  betreffenden  öffentlichen  Bücher  erfolgt
auf  Grund  der  gegenwärtigen  Bestimmungen.

Die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Justiz
werden  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Hypothekenverfassungen  der
einzelnen  Landestheile  den  Behörden  die  näheren  Anweisungen  zu  ertheilen,  welche
zur  Sicherung  der  Rechte  der  Renten=  und  Kapitalsempfänger  und  deren  Realberechtigten
  erforderlich  sind.

Im  Konkurse  findet  bezüglich  der  fälligen  Renten  ein  Anspruch  auf  vorzugsweise
  Befriedigung  nur  insoweit  statt,  als  ein  solcher  den  aus  dem  abgelösten
  Rechte  stammenden  fälligen  Forderungen  bisher  zugestanden  hat.

E.  21.

Die  Kosten  der  Auseinandersetzung,  ausschließlich  der  Prozeßkosten,  sind
zur  einen  Hälfte  vom  Berechtigten,  zur  anderen  von  den  Verpflichteten  zu  tragen.

d.  25.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  für  die  zum  Regierungsbezirke  Wiesbaden
gehörigen  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf,  wird  der  Regierung
  in  Wiesbaden  als  Auseinandersetzungsbehörde  und  dem  daselbst  zu  bildenden
Spruchkollegium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  übertragen.

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens
  und  Kostenwesens  finden  dabei  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  welche  in  diesen  Beziehungen  bei  Ablösungen  in  dem  Osttheinischen
Theile  des  Regierungsbezirks  Coblenz  gelten.

.  26.
In  dem  Kreise  Biedenkopf  und  dem  Amte  Vöhl  liegt  die  Ausführung
dieses
        <pb n="555" />
        —  523  —

dieses  Gesetzes  der  Generalkommission  in  Kassel  ob.  Dabei  finden  in  Ansehung
der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens  und
Kostenwesens  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  diesen  Beziehungen
bei  Ablösungen  in  der  Provinz  Westphalen  gelten.

KC.  27.

In  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  sowie
überhaupt  wegen  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche,  abgesehen  von  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  Gepenstand  eines  Prozesses  im  ordentlichen  Rechtswege  hilten
werden  können,  hat  in  letzter  Instanz  das  Ober-Appellationsgericht  in  Berlin
zu  entscheiden.  Dabei  kommen  die  für  dieses  Gericht  geltenden  Bestimmungen
über  die  Rechtsmittel  und  die  dafür  bestehenden  Prozeßvorschriften  zur  Anwendung.

K.  28.

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  Gegenstände,  worüber  das  gegenwärtige
Gesetz  Bestmmungen  enthält,  werden,  insoweit  sie  mit  demselben  unvereinbar  sind,
außer  Kraft  gesetzt.

Die  auf  Grund  solcher  Vorschriften  oder  sonst  rechtsverbindlich  erfolgten
Festsetzungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  und  über  das  Kostenbeitragsverhältniß
  bleiben  in  Kraft.

**

Die  auf  Grund  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes,  betreffend  die  Allodifikation
  der  Erbleihen  und  Landsiedelgüter,  vom  6.  August  1848.  schwebenden
Sachen  gehen  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  in  das  neue  Verfahren  über.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(I.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

(Mr.  730—7381)  (Nr.  7381.)
        <pb n="556" />
        —  524  —

(Xr.  7381)  Verordnung,  betreffend  die  Auflosung  der  Berghypotheken  ·  Kommission  zu  Halle
und  die  Abgabe  der  dortigen.  Berghypothekenbücher  an  die  ordentlichen
Gerichte.  Vom  24.  März  1869.

(  *  1  J.  i  —
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  hierdurch,  in  Ausführung  des  F.  246.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.),  was  folgt:

Artikel  I.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kompetenz  der  Oberbergämter,
vom  10.  Juni  1861.  (Gesetz-  Samml.  für  1861.  S.  125.)  für  den  Bejrrk  des
Oberbergamtes  zu  Halle  errichtete  Berghypotheken-Kommission  zu  Halle  ist  mit
dem  1.  Juli  d.  J.  aufgehoben.  Die  bisher  von  dieser  Behörde  geführten  Berghypothekenbücher
  werden  von  dem  gedachten  Tage  ab  durch  die  ordentlichen  Gerichte
  fortgeführt.

Artikel  II.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  sind  der  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  der  Justizminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

 

Veerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lefbuchdrucker##
(N.  v.  Decker)
        <pb n="557" />
        —  526  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

 

(Nr.  7382.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Verwendungszwecke  der  Einnahmen  aus
dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
K.  1.

Die  Einnahmen  des  kommunalständischen  Verbandes  des  Regierungsbezirks
Kassel  aus  dem  ihm  gehörigen  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze  sind  außer
den  in  Unserem  Crasse  vom  16.  September  1867.  aufgeführten  Zwecken  für
folgende  fernere  Zwecke  zu  verwenden:

1)  Bestreitung  der  Kosten  des  Kommunallandtages  und  der  kommunal.
ständischen  Verwaltung,  einschließlich  der  im  Va#re  1868.  erwachsenen
derartigen  Kosten;

2)  Unterstützung  der  milden  Stiftungen,  Armen.,  Wohlthätigkeits  und
Rettungs-=  Anstalten,  Vermehrung  der  Krankenhäuser;

3)  Uebernahme  eines  Theiles  der  bisher  vom  Staate  geleisteten  Unterstützun.
8  für  Zwecke  der  Armenpflege  im  jährlichen  Betrage  von  Summa

1,000  Rthlrn.;  die  weitere  Auseinandersetzung  hierüber  bleibt  der  Vereinbarung
  zwischen  ständischen  und  Staats-Behörden  vorbehalten;

4)  Gründung  eines  TaubstummenInstituts,  oder  Uebernahme  und  Untersaliung
  des  zu  Homberg  bestehenden  sammt  den  hierfür  benutzten  Räumichkeiten


5)  Bestreitung  der  Kosten  des  Unterhalts  elternloser  unvermögender  Kinder,
soweit  die  Verpflichtung  hierzu  nach  dem  Ausschreiben  des  vormaligen
Kurhessischen  Staatsministeriums  vom  15.  Oktober  1822.  (Kurhessische
Gesetz-  Samml.  S.  45.)  dem  Staate  obliegt;

6)  Bildung  eines  Fonds  für  Zuschüfse  zu  Landesmeliorationen.

Die  nach  Nr.  2.  zu  leistenden  Ausgaben  gehen  vom  1.  Januar  1869.
und  die  nach  Nr.  3.  bis  6.  z  leistenden  vom  I.  Januar  1870.  ab  auf  den
kommunalständischen  Verband  über.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7382—73338.)  70  G.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1869.
        <pb n="558" />
        —  526  —

d.  2.

Verwendungen  der  Einnahmen  aus  dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze
  zu  anderen  als  den  vorstehend  bezeichneten  und  den  in  Unserem  Erlasse
vom  16.  September  1867.  aufgeführten  Zwecken  können  von  dem  Kommunal-=landtage
  mit  Unserer  Genehmigung  beschlossen  werden.

G.  3.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze  nicht
ausreichen,  sind  die  Kosten  der  in  Unserem  Erlasse  vom  16.  September  1867.
und  im  6.  1.  Nr.  1.  bis  5.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Einrichtungen
und  Anlagen  von  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbe#irks
Kassel  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  vom  20.  September  1867.,  betreffend
die  kommmmalständische  Verfassung  im  Regierungsbejirke  Kassel,  aufsuübringen.

·  Urkunblich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Fr.  7383.)  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  für  den  Regierungsbezirf  Wiesbaden  mit  Ausnahme
  des  Kreises  Biedenkopf.  Vom  5.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf,
was  folgt:
-  §.1·
Nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  findet  statt:
J.  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
  lastenden  Nutzungsberechtigungen
1)  zur  Weide,
2)  zur  Mast,  zum  Bezuge  oder  Mitgenuß  von  Holz,  Lohe  und  Streu,
3)  zum  Plaggen-,  Rasen=  und  Bültenhieb,
4)  zum  Grasschnitt  und  zur  Nutzung  von  Schilf,  Binsen  oder  Rohr
auf  Ländereien  und  Privatgewässern  aller  Art,
5)  zum  Pflücken  des  Grases  (Grasrupfen)  und  des  Unkrauts)  letzteres
in  den  bestellten  Feldern  (zum  Krauten),
6)  zum
        <pb n="559" />
        —  627  —
6)  zum  Pferch,

7)  zur  Fischerei  in  stehenden  oder  fließenden  Privatgewässern;

II.  die  Theilung  von  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Miteigenthümern
ungetheilt  besessen  und  durch  gemeinsame  Ausübung  einer  oder  mehrerer
der  nachbenannten  Nutzungen:  .

Weide,  Grasschnitt,  Waldmast,  Holz  oder  Streunutzungen,  Plaggen-Rasen-
  und  Bültenhieb,  Wl  zungen,  Plaggen
benutzt  werden.
5

Zu  dem  Antrage  auf  Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Eigenthums  ist  ein
jeder  Miteigenthümer,  zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  sowohl
der  Berechtigte,  als  der  Eigenthümer  des  verpflichteten  Grundstücks  befugt.

Das  Recht  zum  Antrage  auf  Theilung  oder  Servitutablösung  steht  auch
demjenigen  zu,  welcher  den  Antheil  am  Miteigenthum  oder  ein  berechtigtes  oder
verpflichtetes  Guundstück  als  nutzbarer  Eigenthumer  besitzt,  nicht  aber  namentlich
dem  persönlichen  Nießbraucher  oder  dem  antichretischen  Pfandbesitzer.

Gemeinschaftliche  Besitzer  desselben  Antheils  am  Miteigenthum  oder  gemeinschaftliche
  Eigenthümer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks  können
nur  gemeinschaftlich  die  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  beantragen;  die  nach  den
Antheilen  zu  berechnende  Minderzahl  von  ihnen  muß  sich  aber  dem  in  dieser  Beziehung
  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrzahl  unterwerfen.

3.

Das  zur  Bestreitung  der  Lasten  und  Ausgaben  der  Gemeinden  bestimmte
Vermögen  (in  Städten  Kämmereivermögen  genannt)  kann  durch  eine  Gemeinheitsdbeilung
  niemals  in  Privatvermögen  der  Gemeindeglieder  verwandelt  werden.

bensowenig  darf  derjenige  Theil  des  Vermöogens  einer  Gemeinde,  dessen
Nutzungen  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern  oder  Einwohnern  vermöge  dieser
ihrer  Eigenschaft  zukommen  (das  Gemeindeglieder-Vermögen,  in  Städten  Bürgervermögen
  genannt),  durch  eine  Gemeinheitstheilung  in  Privatvermögen  der  Mitglieder
  oder  Einwohner  verwandelt  werden.  ».

DieseBestimmungsindetauchdannAnwendung,wenndiedenMitgliebern
oder  Einwohnern  als  solchen  zustehenden  Nutzungsrechte  noch  außerdem  durch  den
Besitz  eines  Grundstücks  oder  durch  besondere  persönliche  Verhältnisse  bedingt  sind.

Die  Abfindung  für  solche  Nutzungsrechte  fällt  daher  der  Gemeinde  als
Korporation  zu,  während  die  berechtigten  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner  die
Benutzung  dieser  Abfindung  für  die  Dauer  ihrer  Nutzungsrechte  erhalten.

Dagegen  gehören  Nutzungsrechte  der  Gemeindemitglieder  oder  Einwohner
am  Gemeindemitglieder-Vermögen,  welche  denselben  nicht  vermöge  dieser  ihrer
Eigenschaft,  sondern  aus  einem  anderen  Rechtstitel  gebühren,  nicht  zum  Gemeindevermögen,
  sondern  zum  Privatvermögen  der  Nutzungsberechtigten,  in  welches  daher
auch  die  auf  diese  Rechte  bei  der  Gemeinheitstheilung  fallenden  Abfindungen  übergehen.

.  4.
Andere  als  die  im  F.  1.  genannten  Nutzungsberechtigungen,  welche  als
(Nr.  7383.)  70“  Dienst-
        <pb n="560" />
        —  528  —
Dienstbarkeit  auf  dem  Grundeigenthum  lasten,  sind  auf  einseitigen  Antrag  nicht
selbstständig  ablösbar,  sondern  die  Ablösung  derselben  kann  nur  bei  Gelegenheit
einer  anderen  nach  diesem  Gesetze  stattfindenden  Theilung  oder  Ablösung  auf
Antrag  eines  im  Verfahren  Betheiligten  gefordert  werden,  insofern  sie  der
wirthschaftlich  zweckmäßigen  Benutzung  des  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücks
  hinderlich  sind.
S.  5.

Das  Recht  auf  Theilung  oder  Ablösung  anzutragen,  wird  durch  entgegenstehende
  Verträge,  Willenserklärungen  oder  Judikate  nicht  ausgeschlossen  und
erlischt  nicht  durch  Verjährung.  Verträge  oder  Willenserklärungen,  welche  eine
Ausschließung  dieses  Rechts  festsetzen,  sind  auf  keine  längere  Zeit  als  auf  zehn
Jahre  verbindlich.

Nach  dem  Ablaufe  dieser  Periode  steht  es  jedem  Betheiligten  frei,  sein
Recht  auf  Theilung  oder  Ablösung  geltend  zu  machen.

F.  (.  »

Ueber  das  Vorhandensein,  die  Beschaffenheit  und  den  Umfang  des  Mit.
gigemthum  sowie  der  abzulösenden  Berechtigungen,  ist  lediglich  nach  den  bestehenden
  Rechtsnormen  zu  entscheiden.  ’  -
Die  zur  Weidetheilnahme  berechtigte  Viehzahl  ist  in  Ermangelung  rechtsbeständiger
  Willenserklärungen,  rechtskräftiger  Erkenntnisse,  statutarischer  Rechte
oder  festen  Herkommens,

1)  bei  den  Interessenten,  welche  zur  Erzeugung  von  Winterfutter  geeignete
Grundstücke  besitzen,  nach  dem  Futterertrage  dieser  Grundstücke,
2)  bei  anderen  Interessenten  und  soweit  die  nach  Nr.  I.  festzustellende  Viehzahl
  eine  geringere  ist,  auf  anderthalb  Kühe  «
festzusetzen.

Bei  jeder  Theilung  und  Ablösung  bleibt  die  Bestimmung  der  Art  und
Größe  der  Abfindung,  welche  einem  jeden  Theilnehmer  gebührt,  sowie  die  Ausführung
  der  Auseinandersetzung,  zunächst  dem  freien  Uebereinkommen  der  Parteien
alen  Doch  haben  dieselben  dabei  die  Vorschriften  der  98.  12.  und  19.  zu
beachten;  auch  müssen  die  Theilungs=  und  Ablösungsverträge  zur  Prüfung  und
Bestätigung  der  Auseinandersetzungsbehörde  vorgelegt  werden.

Kommt  eine  Uebereinkunft  der  Parteien  nicht  zu  Stande,  so  finden  folgende
  Regeln  Anwendung.  "

 

S.  S.

Die  Theilung  und  Ablösung  wird  dadurch  bewirkt,  daß  jedem  Theilnehmer
an  Stelle  seines  Miteigenthums  oder  Nutzungsrechtes  eine  angemessene  Abfindung
an  Geldrente,  Kapital  oder  Grundstücken  überwiesen  wird.

F.  9.

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  durch  Sachverständige
  abzuschätzen.

Da-
        <pb n="561" />
        —  529  —

chl  Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen  Werthe  veranschlagt.


Die  Schätzung  der  abzulösenden  Berechtigungen  erfolgt  nach  der  landüblichen
  örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen
Ertrage  derselben,  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigter.

Der  abgeschätzte  Werth  darf  niemals  den  gesammten  gemeinen  Werth
dieser  Art  von  Nutzung  des  belasteten  Grundstücks  übersteigen.

Bei  den  auf  Forsten  haftenden,  nach  diesem  Gesetze  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  hat  jedoch  der  Besitzer  des  belasteten  Waldes,  wenn  er  Provokat  ist,
die  Wahl,  ob  er  den  Dienstbarkeitsberechtigten  nach  dem  Nutungsertrage  der
Dienstbarkeit,  oder  nach  dem  Vortheilc,  welcher  dem  Belasteten  aus  deren  Aufhebung
  erwächst,  entschädigen  will.  Im  letzteren  Falle  darf  aber  die  Höhe  der
Entschädigung  den  Nutzungswerth  der  Berechtigung  nicht  übersteigen.

S.  10.

Bei  Ablösung  der  Weide-  und  Gräserei-Berechtigung  in  Forsten  ist  ein
mittelmäßiger  Holzbestand  zum  Grunde  zu  legen,  wenn  nicht  der  Forst  zur  Zeit
der  Anseinandersetzung  besser  als  mittelmäßig  bestanden,  oder  die  Befugniß  des
Waldbesitzers,  die  Forstkultur  bis  zuun  mittelmäßigen  Holzbestande  zu  treiben,
durch  Verträge,  Verjährung  oder  Judikate  verloren  gegangen  ist.

Bei  den  sogenannten  Pflanzwaldungen  ist  der  aitelimßi  Holzbestand
nach  denjenigen  Grundsätzen  zu  bemessen,  welche  für  die  Wiederkultur  vor  Erlaß
des  gegenwärtigen  Gesetzes  maaßgebend  gewesen  sind.  «

§.11.  -

Bei  Ermittelung  und  Feststellung  des  Werthes  der  Nutzungsrechte  kommen
die  dem  Berechtigten  für  diese  Nutzungsrechte  obliegenden  Gegenleistungen  in  Abzug.

Der  Werth  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich
ist,  durch  Kompensation  ausgeglichen.

§.  12.

Jeder  Miteigenthümer  kumn  in  der  Regel  die  Theilung  des  gemeinschaftlichen
  Grundstücks  in  Natur  verlangen,  soweit  nicht  die  bestehenden  Vorschriften
über  die  Minimalmaaße  entgegenstehen.  «

Die  Naturaltheilung  eines  gemeinschaftlichen  Waldes  aber  ist  ganz  oder
theilweise  nur  dann  zulässig,  wenn  die  einzelnen  Antheile  entweder  zur  forstmäßigen
  Benutzung  geeignet  bleiben  oder  in  anderer  Kulturart  mit  größerem
Gwoersan  f  wie  zur  Holzzucht,  benutzt  werden  können.  Außer  diesen  Fällen  kann
die  seinandersesung  der  Miteigenthümer  eines  Waldes  nur  durch  öffentlichen
Verkauf  an  den  Meistbietenden  bewirkt  werden.  Dasselbe  geschieht  auch  bezüglich
der  Auselnandersetzung  wegen  anderer  gemeinschaftlicher  Grundstücke,  deren  Naturaltheilung
  durch  die  Vorschriften  über  die  Minimalmaaße  behindert  wird.

S.  13.

Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte  zur  Mast,  zum  Pferch  und  zur
Fischerei,  sowie  für  urkundlich  verliehene  feste  Bau-,  Nutz=  und  Brennholzabgaben,
ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.  Derartige  feste  Holzabgaben

(Nr.  7383.)  sind
        <pb n="562" />
        —  530  —

sind  auch  in  dem  Falle  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ablösbar,
wenn  sie  keine  Dienstbarkeiten)  sondern  Reallasten  Hllord.  Von  der  Ablösbarkeit
sind  jedoch  ausgeschlossen  die  auf  Reallasten  beruhenden  Holzabgaben  an  Kirchen,
Marren)  Küstereien  und  Schulen.

Hat  bei  einer  Fischereiberechtigung  der  Belastete  auf  die  Ablösung  angetragen,
so  ist  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  seine  noch  brauchbaren  Fischerei-Grähe
  gegen  Ersatz  des  Werthes  derselben  von  dem  Provokanten  abgenommen
werden.

g.  14.

Die  Abfindung  für  die  übrigen  nach  den  §#.  1.  und  4.  abjulösenden  Dienstbarkeiten
  erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhälmißmäßigen  Theilen  des
belasteten  Grundstücks  oder  durch  anderes  dazu  geeignetes  Land,  wenn  solches  vom
Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück  muß  einen  Kopital.
werth  haben,  welcher  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  jährlichen  nach  §#.  9.  ff.#z
berechnenden  Entschädigung  gleichkommt.

Wenn  eine  Lan  nihdigung  dem  wirthschaftlichen  Interesse  entweder  des
Berechtigten  oder  des  Verpflichteten  nach  sachverständigem  Ermessen  nicht  entspricht,
so  muß  die  Abfindung  auch  für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester
Geldrente  gegeben  und  angenommen  werden.

-  Das  letztere  muß  bei  den  auf  Forsten  haftenden  Dienstbarkeitsrechten  zur
Weide,  zum  Grasschnitt,  zum  Bezuge  von  Holz,  Lohe  und  Streu,  sowie  zum
Plaggen-,)  Rasen,  und  Bültenhiebe  —  vorbehaltlich  der  auch  hier  zulässigen  anderweiten
  Einigung  der  Betheiligten  —  auch  dann  geschehen,  wenn  die  Landabsindung
bei  ihrer  Benutzung  in  anderer  Kulturart  nachhaltig  keinen  höheren  Ertrag  als
bei  der  Benutzung  zur  Holzzucht  zu  gewähren  vermas

Jst  dieses  dagegen  der  Fall,  so  wird  die  Abf  ndung  dem  Berechtigten  in
nolcher  anderen  Kulturart  unter  Berüucksichtigung  der  erforderlichen  Kulturkosten
angerechnet,  aber  niemals  zu  einem  geringeren  Werthe,  als  das  Land  bei  der
Benutzung  zur  Holzzucht  haben  würde.

Die  auf  den  Abfindungslande  befindlichen  Holzbestände  verbleiben  dem
Forsteigenthuer  Er  muß  deßlben  vor  der  Uebergabe  des  Landes,  im  Mangel
einer  Einigung,  nach  der  Bestimmung  der  Auseinandersetzungsbehörde  binnen  einer
Frist,  welche  drei  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  abräumen.

Bis  zur  vollständigen  Abräumung  und  Uebergabe  des  Entschädigungslandes
hat  der  Forsteigenthümer  eine  dem  Ertragswerthe  der  noch  nicht  abgetretenen
Fläche  entsprechende  Geldrente  dem  Berechtigten  zu  zahlen.

Für  Dienstbarkeitsrechte  zum  Mitgenuß  von  Holz  und  zum  Streuholen
ist  jedoch  der  belastete  Grundbesitzer  befugt,  die  Entschädigung  des  Berechtigten
in  auch  nur  zur  Holzzucht  geeignetem  bestandenen  Forstlande  mit  Anrechnung  der
darauf  befindlichen  Holzbestände  zu  gewähren,  wenn  letztere  zu  einer  nachhaltigen
forstmäßigen  Benutzung  geeignet  sind.  In  diesem  Falle  muß  aber  die  Abfindungsfläche,
  wenn  sie  einen  nur  zu  Hochwaldwirthschaft  geeigneten  Holzbestand  enthält,
mindestens  einen  Umfang  von  dreißig  Meter  Morgen  haben.

S.  15.
Findet  der  belastete  Eigenthümer  einzelne  Dienstbarkeitsberechtigte  ab,  so
ist
        <pb n="563" />
        —  531  —

ist  er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechtes  des  abgefundenen  einen
unter  Berucksichtigung  der  wirthschaftlichen  Interessen  beider  Parteien  zu  bestimmenden
  Theil  des  benutzten  Gegenstandes  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch
nicht  abgefundenen  Theilnehmer  zu  entziehen  und  darüber  frei  zu  verfügen.

F.  16.
Eine  jede  Vandabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Betheiligten  am
meisten  entspricht.
Eine  Verloosung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  wirthschaftliche  Lage
der  Abfindungen  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  4
Jedem  Theilnehmer  müssen  die  erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner
Abfindung  verschafft  werden,  auch  ist  für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne
welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,  zu  dem  er  abgeschätzt  worden  ist,  nicht
gewähren  kann.  -
Desgleichen  ist  jeder  Theilnehmer  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  die  unent—
behrliche  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken
vorbehalten  und  diese  Stätten  so  ausgewiesen  werden,  wie  es  für  alle  Betheiligten
am  bequemsten  ist.  .
Die  vor  der  Auseinandersetzung  schon  gemeinschaftlich  benutzten  Lehm-,
Sand.,  Kalk.,  und  Mergelgruben,  Kalk-  und  andere  Steinbrüche  bleiben  zur
gemeinschaftlichen  Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer
deshalb  nicht  durch  Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen
werden  können.  ·
Die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendungen  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungsrechte
  aufzubringen.
d.  17.

Die  über  die  betheiligten  Grundstücke  führenden  Wege  können,  insoweit
es  für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  selbst  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser
Wege  Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
  entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und
Brücken.

S.  18.

Die  Umlegung  derjenigen  Grundstücke,  welche  nicht  zur  Abfindung  aufzuhebender
  Berechtigungen  abzutreten  sind,  erfolgt  nicht  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  sondern  nach  der  Verordnung  vom  2.  September  1867.)  betreffend
  die  Güterkonsolidation  (Gesetz-Samml.  S.  1462.).

Den  Interessenten  einer  Ablösung  oder  Theilung  ist  es  jedoch  gestattet,  in
Verbindung  mit  derselben  auch  ihre  dabei  nicht  betheiligten  Grundstucke  dem
Umtausch  zur  Herstellung  einer  wirthschaftlichen  Lage  zu  unterwerfen.  Auf  solche
Nebengeschäfte  findet  der  §.  8.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.  (Gesetz-Samml.
  für  1834.  S.  96.)  Anwendung.

(Tr.  7383)  F.  19.
        <pb n="564" />
        —  532  —

g.  19.

Eine  Vereinigung  der  Parteien  über  eine  andere  Rente  als  eine  feste  Geldrente
  ist  unzulässig.

Alle  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Nutzungsrechte  sind  auf  den
Antrag  sowohl  des  Berechtigten  als  des  Verpflichteten  nach  vorbergegangener
sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  derselben
  ablösbar.

Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,  das  Kapital  in  vier  aufeinander  folgenden
  einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,
zu  gleichen  Theilen  abzutragen,  doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen
anzunehmen  verbunden,  welche  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.

Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Den  Parteien  steht  es  frei,  sich  über  andere  Zahlungstermine  und  einen
anderen  Ablösungssatz  zu  vereinigen)  jedoch  darf  der  letztere  nie  den  fünf  und
wanzigfachen  Betrag  der  Jahresrente  übersteigen;  Verabredungen,  welche  dieser
Vorschrift  zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,  daß  der  Berechtigte  auf  Grund
Lersekeen.  nur  den  fünf  und  zwanzigfachen  Veirag  der  Jahresrente  zu  fordern
befugt  ist.

*  -

Sind  bei  einer  Servitutablösung  oder  Theilung  dritte  Personen,  namentlich
Obereigenthümer,  Lehns=  und  Fideikommiß-Interessenten,  Wiederkaufsberechtigte,
hopothekarische  Gläubiger,  Nießbrauchsberechtigte,  Leibzüchter,  Pächter  betheiligt,  so
steht  denselben  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Auseinandersetzung  nicht  zu.

C.  21.

Die  Abfindung,  welche  jeder  der  Theilnehmer  durch  die  Auseinandersetzung
erhält,  tritt  an  die  Stelle  der  dafür  aufgehobenen  Theilnahmerechte,  der  dadurch
abgelösten  Berechtigungen  oder  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  und  überkommt
in  rechtlicher  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben.

Das  zur  Ablösung  eines  Nutzungsrechtes  abgetretene  Land  wird  von  allen
auf  dem  verpflichteten  Grundstücke  lastenden  Pfandverbindlichkeiten  frei  und  da.
gegen  den  auf  dem  Nutzungsrechte  haftenden  Pfandverbindlichkeiten  unterworfen.

Renten  und  Kapitalien,  welche  zur  Abfindung  für  eine  abgelöste  Dienstbarkeit
  zu  entrichten  sind,  haben  einen  Pfandrechtstitel  in  Bezug  auf  dasjenige
Grundstück,  welches  der  abgelösten  Oienstbarkeit  unterlag  und  genießen  vor  allen
hppothekarischen  Forderungen  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  dem  abgelösten  Rechte
zustand.  Desgleichen  haben  Renten  und  Kapitalien,  welche  an  die  Stelle  aufgehobener
  Theilnahmerechte  oder  abgetretenen  Grundeigenthums  treten,  einen
Pfandrechtstitel  in  Bezug  auf  diejenigen  Grundstücke,  auf  welche  sie  durch  den
Auseinandersetzungsplan  gelegt  werden  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  vor
allen  übrigen  Hypotheken.

Der  Eintrag  der  Renten  und  Kapitalien  in  die  betreffenden  öffentlichen
Bücher  mit  dem  zuständigen  Vorzugsrechte  erfolgt  auf  Grund  der  gegenwärtigen
Bestimmung.

Im  Konkurse  findet  beüglich  der  fälligen  Renten  ein  Anspruch  auf  vorzugs.
        <pb n="565" />
        —  533  —

zugsweise  Befriedigung  nur  insoweit  statt,  als  ein  solcher  den  aus  dem  abgelösten
Rechte  stammenden  fälligen  Forderungen  bisher  zugestanden  hat.  "%

Die  Minister  der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Justiz
werden  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Hypothekenverfassung  den
Behörden  die  näheren  Anweisungen  zu  ertheilen,  welche  zur  Sicherung  der  Rechte
der  Renten-  und  Kapitalsempfänger  und  deren  Realberechtigten  erforderlich  sind.

§.  22.

Die  Grundsteuern  und  öffentlichen  Lasten  verbleiben  auf  den  Grundstücken,

auf  welchen  sie  vor  der  Auseinandersetzung  gehaftet  haben.  «

Erfolgt  ein  Umtausch  grundsteuerfreier  oder  bevorzugter  Grundstücke  gegen
vollbesteuerte  Grundstücke,  so  treten  die  letzteren  dadurch  in  die  Klasse  der  grundsteuerfreien
  oder  bevorzugten  über.

In  den  Gemarkungen,  in  welchen  eine  Umlegung  von  Grundstücken  stattfindet,
  kann  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  derselben  unter  Genehmigung  der
Steuerbehörde  der  Gesammtbetrag  derjenigen  Grundsteuer,  welcher  von  den  der
Umlegung  unterworfenen  Grundstücken  bis  dahin  entrichtet  worden  ist,  auf  die
Landabfindungspläne  anderweitig  nach  den  für  die  Auseinandersetzung  angewandten
Reinerträgen  vertheilt  werden.

Bei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
weder  eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  servitutpflichtigen  Grundstücken
  auferlegten  oder  aufmerlegenden  Grundsteuern,  noch  auch  eine  Umschreibung
  der  von  den  servitutberechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Dienstbarkeitsrechte
  zu  entrichtenden  Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.

Dagegen  haben  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  die
Servitutberechtigten  die  nach  Vorschrift  des  F.  16.  und  folgende  des  Nassauischen
Steueredikts  vom  10./14.  Februar  1809.  von  dem  Inhaber  des  belasteten  Grundstücks
  für  die  Dienstbarkeitsrechte  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  bezahlten  Grundsteuern
  dem  letzteren  in  denselben  Terminen  wie  bisher  bis  zu  dem  Zeitpunkte
zu  erstatten,  wo  in  Folge  der  durch  F.  3.  der  Verordnung  vom  11.  Mai  1867.
(Gesetz=  Samml.  S.  593.)  angeordneten  anderweiten  Veranlagung  der  Grundsteuer
  von  den  Liegenschaften  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz=  Samml.  S.  253.)  die  bisherige  Nassauische  Grundsteuer  sowohl  von  den
Gunndstücken  als  von  den  Dienstbarkeitsrechten  in  Wegfall  kommt.

.  23.

Nießbraucher  müssen  sich  mit  dem  Genusse  der  Abfindung  begnügen.

Pächter  müssen  sich  mit  der  Nutzung  der  Landabfindung  begnügen,  ihnen
fallen  die  Entschädigungen  für  vorübergehende  Nachtheile  zu  insoweit  sie  sich
nicht  über  die  Pachtzeit  hinaus  erstrecken;  auch  müssen  die  Verpächter  die  Anlegung
  der  erforderlichen  Wege,  Gräben,  Tränken  und  Einfriedigungen  der
Grundstücke  bewirken  oder  den  Pächtern  die  dafür  gemachten  Auslagen  erstatten.

Eine  Rentenentschädigung  bezieht  während  der  Pachtzeit  der  Pächter,  und
bei  einer  Kapitalentschädigung  ist  er  berechtigt,  deren  Zinsbetrag  zu  fünf  Prozent
von  der  jährlichen  Pachtzahlung  nach  Verhältniß  der  kontraktlichen  Zahlungstermine
  abzuziehen.

Jahshnng  1850.  (Nr.  7383.)  71  Will
        <pb n="566" />
        —  534  —

Will  der  Pächter  sich  mit  diesen  Entschädigungen  nicht  begnügen,  so  steht
ihm  frei,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  ihm  der  Auseinandersetzungsplan  bekannt
  gemacht  worden  ist,  die  Pacht  zu  kündigen.

Die  Pacht  hört  alsdann  mit  dem  Ende  des  laufenden  Pachtjahres  auf;
wenn  aber  seit  dem  Tage  der  Kündigung  bis  zu  diesem  Termin  nicht  mindestens
drei  Monate  verstrichen  sind,  so  währt  das  Pachtverhältniß  noch  für  das  nächste
Jahr  fort.

Der  Nießbraucher  desjenigen  Grundstücks,  welches  die  Abfindung  gewährt,
hat  die  Abfindungsrente  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  zu  entrichten  und
muß  im  Falle  einer  Kapitalentschädigung  dem  Eigenthümer,  welchem  die  Baarzahlung
  derselben  obliegt,  die  Zinsen  des  Kapitals,  zu  fünf  Prozent  gerechnet,
vom  SIchlungstage  ab  vergüten.

Das  Näimliche  gilt  von  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstücks.  Doch
steht  es  demselben  auch  in  diesem  Falle  frei,  die  Pacht  nach  den  obigen  Bestimmungen
  zu  kündigen.

Das  dem  Pächter  in  diesem  Paragraphen  eingeräumte  Recht  der  Kündigung
  findet  nicht  statt,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde
ber  Servitutablösungen  das  abgelöste  Recht  im  Verhältniß  zur  ganzen  Wirthschaft
  so  unbedeutend  ist,  daß  aus  der  Ablösung  keine  merkliche  Veränderung
der  Wirthschaftsverhältnisse  entstehen  kann  und  bei  Theilung  oder  Umlegung  von
Grundstücken  durch  dieselbe  weder  ein  erheblicher  Nachtheil  für  den  Pächter  erwächst,
  noch  eine  erhebliche  Aenderung  der  Wirthschaftsverhältnisse  des  verpachteten
  Guts  zu  erwarten  ist.  Sind  für  den  Fall  einer  Theilung  oder  Ablösung
zwischen  dem  Pächter  und  Verpächter  in  dem  Pachtvertrage  andere  Abreden  über
die  Auseinandersetzung  auf  rechtsverbindliche  Weise  getressen  worden,  so  behält
es  bei  diesen  sein  Bewenden.

 

K.  24.

In  Ansehung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,  soweit
sie  nicht  durch  die  9§.  20.  bis  23.  geregelt  sind,  und  in  Ansehung  des  ganzen
Auseinandersehungsverfahren  ,  sowie  der  Kostenansätze  finden  dieselben  Vorschriften
Anwendung,  welche  durch  das  Gesetz  wegen  Ablösung  der  Neallatden  in  den
vormals  Nassauischen  Landestheilen  und  in  der  Stadt  Wetzlar  mit  Gebiet  vom
4.  Juli  1840.  (Gesetz  Samml.  von  1840.  S.  195.)  und  durch  dessen  Ergänzungen
  ertheilt  worden  sind.

Jedoch  findet  bei  der  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten  und
Torflagern  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  nur  mit  Einverständniß  aller  Betheiligten
  statt.

Die  Ausführung  der  Geschäfte  wird  der  Regierung  zu  Wiesbaden  als
Auseinandersetzungsbehorde,  einem  daselbst  zu  errichtenden  Spruchkollegium  für.
landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  welches  aus  drei  zum  Richteramte  gqualifizirten
  und  aus  zwei  der  landwirthschaftlichen  Gewerbelehre  kundigen  Mitgliedern
bestehen  soll,  und  dem  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  zu  Berlin  übertragen.

8  In  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  sowie
überhaupt  wegen  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche,  abgesehen  von  den  Bestimmun.
        <pb n="567" />
        —  535  —

mungen  dieses  Gesetzes,  Gegenstand  eines  Prozesses  im  ordentlichen  Rechtswege
hätten  werden  können,  hat  in  letzter  Instanz  das  Ober-Appellationsgericht  in  Berlin
zu  entscheiden.  Dabei  kommen  die  für  dieses  Gericht  geltenden  Bestimmungen
über  die  Rechtsmittel  und  die  dafür  bestehenden  Prozeßvorschriften  zur  Anwendung.


.  25.

Nutzungsberechtigungen,  welche  durch  F.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für
ablösbar  erklärt  sind,  können  in  Zukunft  nur  durch  einen  von  einem  Gerichte
oder  einem  Notar  beurkundeten  Vertrag  errichtet  werden.

Der  fortgesetzte  Besi  und  eine  auf  denselben  gestützte  Verjähreng.  reicht
in  Zukunft  zu  Kes  Erwerbung  nicht  hin.  Der  Lauf  der  erwerbenden  Verjährung
  wird  in  Ansehung  solcher  Nutzungsberechtigungen  mit  dem  Tage,  an  welchem
das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,  unterbrochen.

n  Anschung  er  Befugniß  zur  Ausschließung  des  Antrages  auf  Ablösung
ist  auch  für  Nutzungsrechte,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  die  Bestimmung
des  J.  5.  maaßgebend.  8

Gemeinschaftliches  Eigenthum  der  im  F.  I.  bezeichneten  Art,  welches  nach
Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsteht,  kann  nur  nach  Vorschrift  der
allgemeinen  Gesetze  getheilt  werden.

§.  27.

Von  den  Kosten  der  Ablösung  einseitiger  Forstservituten  werden  die  der
Vermessung  und  Bonitirung  des  belasteten  Waldes,  insofern  dieselben  unvermeidlich
  sind,  von  allen  Theilnehmern  nach  Verhältniß  der  Theilnehmungsrechte

etragen.
getras  Die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  tragen  die  Theilnehmer  nach  Verhältniß
  des  Vortheils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst.

Das  ungefähre  Verhältniß  dieses  Vortheils  wird  von  dem  Auseinandersetzungs-Kommissarius
  ermessen  und  der  Kostenpunkt  von  der  Auseinandersetzungs-Behörde
  festgesetzt.

In  anderen  Theilungs-  und  Ablösungssachen  werden  die  Kosten  der  Vermessung
  und  Bonitirung  ebenso  wie  die  übrigen  Auseinandersetzungskosten  unter
alle  Theilnehmer  nach  Verhältniß  des  Vortheils  vertheilt,  welcher  jedem  Einzelnen
aus  der  Auseinandersetzung  erwächst.  Ist  dieser  Vortheil  nicht  zu  ermitteln,  so
soll  statt  seiner  der  Werth  des  Theilnehmungsrechts  zum  Grunde  gelegt  werden.

Die  Kosten,  welche  durch  Weiterungen  einzelbe.  Theilnehmer  oder  durch
Prozesse  entstanden  sind,  fallen  nach  den  Regeln  über  die  Prozeßkosten  dem
unterliegenden  Theile  zur  Last.  2

,  28.

Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  die  vor  dem  Eintritte  seiner  Rechtskraft
  in  Theilungs=  und  Ablösungssachen  auf  rechtsbeständige  Weise  erfolgten
Felsehungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  und  über  das  Kosten-Beitragsverhältniß
  nicht  geändert.

(Nr.  13983.)  Die
        <pb n="568" />
        —  536  —
Die  dem  Hauptgegenstande  nach  noch  nicht  zur  Ausführung  gebrachten

Theilungen  und  Servitutablösungen  gehen  in  derjenigen  Lage,  in  welcher  sie  sich
befinden,  in  das  neue  Verfahren  über.

§.  29.

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  Gegenstände,  worüber  diese  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  Bestimmungen  enthält,  werden)  insoweit  sie  mit  derselben
unvereinbar  sind,  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Nassauische  Verordnung  für  die  Be-Eurbhschafung
  der  Hauberge  vom  5.  September  1805.  bleibt  aber  unverändert

ehen.
S.  30.

Die  Bestimmungen  der  §#.  20.  bis  einschließlich  23.  dieses  Gesetzes  und
des  F.  109.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  (Gesetz=  Samml.  für  1850.  S.  77.)
kommen  auch  bei  den  nach  der  Verordnung  vom  2.  September  1867.  (Gesetz-Samml.
  für  1867.  S.  1462.)  stattfindenden  und  den  früher  eingeleiteten,  noch
nicht  zum  Abschluß  Pluangen  Güterkonsolidationen  zur  Geltung.

Werden  von  Güterkonsolidationen  solche  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzung  unterliegen,  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
aufgehoben  werden  kann,  so  muß  die  Servitutablösung  oder  Theilung  gleichzeitig
mit  der  Konsolidation  bewirkt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(1.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(NR.  v.  Decker).
        <pb n="569" />
        —  537  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  31.  —

 

(Nr.  7384.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-  Garantiefonds
unter  Uebernahme  der  auf  demselben  haftenden  Garantiepflicht  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds,  desgleichen  die  Deckung  der  im  Jahre  1869.
erforderlichen  Ausgaben  zur  weiteren  Vervollständigung  und  besseren
Ausrüstung  der  Staatsbahnen.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

ie

Der  für  das  Breslau-Posen-Glogauer  und  das  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn--=  Unternehmen  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  20.  Februar  1854.,
13.  Mai  1857.  und  11.  März  1868.,  sowie  des  dreizehnten  Nachtrags  zum
Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  in  Höhe  von  1,400,000  Thalern
gebildete  Garantiefonds  wird  auf  Grund  des  mit  der  ebengedachten  Eisenbahngesellschaft
  unterm  20./18.  Januar  1869.  abgeschlossenen,  beigedruckten  Uebereinkommens,
  welches  hierdurch  die  Genehmigung  erhält,  aufgelöst  und  die  auf
demselben  haftende  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Zinzzuschüssen  auf  die
allgemeinen  Staatsfonds  übernommen.

6.  2.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
zur  Bestreitung  der  im  Jahre  1869.  erforderlichen  Ausgaben  für  weitere  Vervollständigung
  und  bessere  Ausrüstung  der  Staatsbahnen  bis  auf  Höhe  von
2,142,000  Thalern  die  Ersparnisse  aus  den  durch  die  Gesetze  vom  10.  Mai
1858.,  2.  Juli  1859.  und  24.  September  1862.  für  Eisenbahnbauten  bewilligten
Staatsanleihen  zu  verwenden,  und,  soweit  dieselben  nicht  ausreichen,  den  Restbetrag
  aus  den  Beständen  des  in  F.  1.  gedachten  Garantiefonds  zu  entnehmen.

S.  3.
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die,  unter  Verwendung  obiger
Jahrgang  1869.  (Nr.  7384)  72  Geld-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24.  April  1869.
        <pb n="570" />
        —  538  —

Geldmittel  hergestellten  Bahnanlagen  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

F.  4.
Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

1

Uebereinkommen,
betreffend

die  Auflösung  des  Garantiefonds  für  das  Anlagekapital  der
Breslau-Posen-Glogauer  und  der  Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn.

Der  Staat  ist  durch  den  Vertrag  vom  28.  Juli  1853.  (Gesetz-Samml.  für
1853.  S.  739.)  berechtigt,  den  in  Gemäßheit  des  K.  1.  des  dreizehnten  Nachtrages
zum  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  (Allerhöchst  bestätigt  am
27.  Dezember  1858.),  Gesetz  Samml.  für  1859.  S.  6—7.)  in  Höhe  von
1/400,000  Thalern  angesammelten  Garantiefonds  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle
  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen  Glogauer  Eisenbahn  7
200,000  Thaler  zu  verminderm,  nachdem  die  gedachte  Eisenbahn  während  fün
hinter  einander  folgender  Jahre  einen  Reinertrag  von  wenigstens  34  Prozent
aufgebracht  hat.

Diese  Voraussetzung  ist  eingetreten.

Ee  sind  jedoch  aus  dem  Vertrage  vom  30.  November  1867.  (Gesetz  Samml.
für  1867.  S.  271.  ff.)  Zweifel  hergeleitet  worden,  ob  der  Staat  schon  jetzt  von
diesem  Rechte  Gebrauch  zu  machen  befugt  und  nicht  vielmehr  verpflichtet  sei,  den
Garantiefonds  auf  die  im  §.  10.  I.  c.  bezeichnete  Dauer  der  Zinsgarantie  für
das  Anlagekapital  der  Posen  Thorn-Bromberger  Eisenbahn  in  Höhe  von
1,400,000  Thalern  zu  erhalten.

ur
        <pb n="571" />
        —  539  —

Zur  Behebung  dieser  Zweifel  und  in  der  Absicht,  die  Garantie  des  Staates
anderweit  zu  normiren,  ist  zwischen  dem  Regierungs-Assessor  Simon,  als  Kommissarius
  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,
und  der  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  vertreten  durch
deren  Vorsitzenden,  Geheimen  Regierungsrath  Lentze,  sowie  deren  Mitglieder,
Regierungsrath  Gehlen  und  Regierungs-Assessor  Förster,  und  dem  Verwaltungsunfe
  der  genannten  Gesellschaft,  vertreten  durch  die  in  der  Sitzung  derselben  vom
13.  Januar  c.  hierzu  autorisirten  Mitglieder:  Geheimen  Kommerzienrath  Franck,
Bankdirektor  Fromberg  und  Stadtrath  Friedenthal,  andererseits,  unter  Vorbehal.
tung  der  nach  Zustimmung  der  Landesvertretung  einzuholenden  landesherrlichen
Genehmigung,  sowie  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
der  Oberschlesischen  Eisenbahn,  folgendes  Uebereinkommen  getroffen  worden.

K.  1.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht  ein,
den  in  Gemäßheit  der  Verträge  vom  28.  Juli  1853.  und  vom  30.  November
1867.  zur  Deckung  etwaiger  Zinsausfälle  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Gosm
  #lo  auer  und  der  Posen-  Thorn  Bromberger  Eisenbahn  bestimmten

aruntiefonds  aufzulösen  und  über  die  in  demselben  befindlichen  Werthpapiere
ohne  jede  Beschränkung  nach  alleinigem  Ermessen  frei  zu  verfügen.
.  2.

Der  Staat  übernimmt  dagegen,  sobald  und  soweit  er  über  die  in  dem
Garantiefonds  befindlichen  Effekten  zu  anderen  als  den  in  den  Verträgen  vom
28.  Juli  1853.  und  vom  30.  November  1867.  bezeichneten  Zwecken  verfügt,  die
Verpflichtung,  etwaige  Zuschüsse  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  der  Breslau-Posen-Glogauer
  und  der  Posen-Thorn-  Bromberger  Eisenbahn  nach  Maaßgabe
der  oben  Fereinnelen  Verträge  eintretenden  Falls  jederzeit  aus  den  bereitesten
Mitteln  der  Staatskasse  in  demselben  Umfange  zu  leisten,  wie  dies  aus  dem
Garantiefonds  zu  geschehen  hätte,  wenn  derselbe  für  die  im  F.  10.  des  Vertrages
vom  30.  November  1867.  vereinbarte  Dauer  in  Höhe  von  1,400,000  Thalein
und  nach  Erlöschen  der  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital  der  Posen-Thorn-Bromberger
  Eisenbahn  in  Höhe  von  200,000  Thalern  bei  zinsbarer  Anlegung
der  Bestände  desselben  zu  44  Prozent  beibehalten  wäre.

5.  3.
In  den  sonstigen  Verhftichtungen  des  Staates  hinsichtlich  der  gegen  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Zinsgarantien  wird  durch
dieses  Uebereinkommen  nichts  geändert.
Berlin,  den  20.  Januar  1869.  Breslau,  den  18.  Januar  1869.
«  Für  die  Königliche  Direktion  der
Simon,  Oberschlesischen  Eisenbahn.
Regierungs,  Assessor.  Lentze.  Gehlen.  Förster.
Für  den  Verwaltungsrath  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.
Franck.  Friedenthal.  Fromberg.

 

(Nr.  784  73855)  72°  (Nr.  785.)
        <pb n="572" />
        —  540  —
(Nr.  7385.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  zum  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
gehörigen  Theile  der  Dörfer  Willschütz  und  Gräfendorf  mit  dem  Preußischen
Staatsgebiete,  und  die  Abtretung  des  unter  Preußischer  Landeshoheit
stehenden  Theiles  des  Dorfes  Königshofen  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
  Vom  3.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
G.  1.

"„  In  Folge  des  anliegenden  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  unterm
5.  Juli  1868.  bgeschlasenen  Vertrages  werden  in  Gemäßheit  des  Artikel  2.
der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat  die  Sachsen  Altenhugicchen
Antheile  an  den  Ortschaften  und  Fluren  Willschütz  und  Gräfendorf,  einschließlich
der  Grundstücke  in  den  Fluren  Dobiau  und  Seißla,  welche  kicher  Sachsen-Altenburgischer
  Seits  als  zu  dem  gedachten  Antheile  von  Gräfendorf  gehörig
betrachtet  und,  namentlich  rücksichtlich  der  Besteuerung,  behandelt  wurden,  mnt
der  Preußischen  Monarchie  für  immer  vereinigt.

Dagegen  wird  der  Preußische  Antheil  an  der  Ortschaft  und  Flur  Königshofen
  an  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  abgetreten.
§.  2.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausfübrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Sei-
        <pb n="573" />
        —  541  —

S.  Majestät  der  König  von  Preußen
und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg

haben  in  Erwägung,  daß  in  den  Ortschaften  Königshofen,  Willschütz  und  Gräfendorf
  die  Landesgrenzen  daselbst  dergestalt  in  einander  greifen,  daß  Inkonvenienzen
kaum  zu  vermeiden  gewesen  sind,  den  Entschluß  gefaßt,  über  diese  Ortschaften
und  ihre  Bewohner  einen  Austauschvertrag  abuschsießen,  und  zu  dem  Ende

1)  den  Königlichen  Landrathsamts-Verweser,  Gerichtsassessor  Adolph
Richter  in  Weißenfels,  Preußischer  Seits,
2)  den  Herzoglichen  Kreishauptmann  des  Saal.  Eisenberger  Kreises,  Konrad
Sudwig  Gerstenbergk  in  Roda)  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischer
eits,

als  Kommissarien  ernannt,  welche,  unter  Vorbehalt  der  so  weit  nöthig  nach  eingeholter
  Zustimmung  dazu  von  Seiten  der  resp.  Landesvertretungen  zu  ertheilenden
landesherrlichen  Ratifikationen,  über  folgende  Bestimmungen  einig  geworden  sind.

.

Preußen  tritt  auf  ewige  Zeiten  an  Sachsen-Altenburg  ab  den  Preußischen
Antheil  der  Ortschaft  und  Flur  Königshofen,  ohne  Einschränkung  an  Land,
Leuten,  Souverainetäts-,  Hoheits=  und  Abgabenrechten  aller  Art,  soweit  nicht
weiter  unten  davon  eine  Ausnahme  gemacht  worden  ist.

S.  2.

Dagegen  tritt  Sachsen-Altenburg  an  Preußen  in  gleichem  Umfange  ab
die  Altenburgischen  Antheile  an  den  Ortschaften  und  Fluren  Millschütz  und
Gräfendorf,  einschließlich  derjenigen  Grundstücke  in  den  Fluren  Dobiau  und
Seißla,  welche  bisher  Altenburgischer  Seits  als  zu  dem  nur  berührten  Antheile
von  Gräfendorf  gehörig  betrachtet  und,  namentlich  rücksichtlich  der  Besteuerung,
behandelt  wurden.

S.  3.

Nicht  mit  abgetreten  werden:

a)  die  auf  Privatrechtstitel  beruhenden,  etwa  noch  nicht  zur  Ablösung  gebrachten
  Laudemial.,  Frohne--,  Erbzinsen  oder  andere  dergleichen  V
rechtigungen,  welche  vielmehr  dem  abtretenden  Staate  verbleiben  und
beziehungsweise  nach  den  Gesetzen  des  übernehmenden  Staates  binnen
Jahresfrist  von  der  Uebergabe  an  zur  Ablösung  provozirt  werden  müssen,
und,  soviel  die  Ablösungsrenten  anlangt,  in  den  Hypothekenbüchern  des
übernehmenden  Staates  als  Reallasten  einzutragen  sind;

b)  die  im  Gebiete  des  abtretenden  Staates  in  einer  andern  Flur  belegenen
Pertinenzgrundstücke  solcher  mitabgetretenen  Realitäten,  zu  denen  sie  bisher
  gehört  haben  (F.  7.).

(Nr.  7385.)  S.  4.
        <pb n="574" />
        —  542  —

G.  4.

Die  ausgetauschten  Gebietstheile,  Land  und  Leute  treten  mit  dem  Tage
der  Uebergabe  unter  die  Gesetzgebung  des  übernehmenden  Staates.  Es  treten
daher  alle  in  diesen  Gebietstheilen  Heimathsberechtigte  von  diesem  Tage  an  in
die  Rechte  und  Pflichten  der  resp.  Sachsen  =  Altenburgischen  und  Preußischen
Unterthanen  ein.  Solche  Personen,  welche  in  dem  abtretenden  Staate  zwar
keine  Unterthanenrechte  besessen  haben,  von  dem  letzteren  aber  auf  Antrag  einer
anderen  Regierung  nach  bestehenden  Verträgen  in  sein  abgetretenes  Gebiet  zu
übernehmen  gewesen  wären,  sind  mit  demselben  ebenfalls  zu  übernehmen,  beziehungsweise
  in  dasselbe  aufzunehmen.  Diejenigen  Personen,  welche  beim  Uebergange
in  das  neue  Unterthanenverhältniß  ihrer  Militairpflicht  bereits  genügt  haben  oder
in  Gemäßheit  der  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  legaler  Weise  von
derselben  frei  geworden  sind,  bleiben  auch  in  dem  übernehmenden  Staate  militairfrei;
  diejenigen  aber,  welche  noch  in  der  Militairpflicht  oder  im  aktiven  Militairdienst
  stehen,  haben  derselben  nach  Vorschrift  der  Gesetzgebung  in  dem  übernehmenden
  Staate  zu  genügen.

S.  5.

Da  sich  die  in  den  IF.  1.  und  2.  dieses  Vertrages  aufgeführten,  zum  Austausche
  kommenden  Gebietstheile  hinsichtlich  ihrer  Steuerkraft  nicht  völlig  gleichstehen,
  so  soll  ferner  vom  Tage  der  Uebergabe  derselben  an  die  bisher  aus  dem
Sachsen-Altenburgischen  Dorfe  Mumsdorf  an  Preußen  gezahlte  Grundsteuer  im
sähriiche  Betrage  von  52  Rthlr.  28  Sgr.  4  Pf.  nicht  mehr  an  Preußen  gezahlt
  werden,  sondern  die  Einziehung  derselben  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
  überlassen  bleiben.

Endlich  zahlt  Preußen  noch  an  Sachsen-Altenburg  am  Tage  der  Uebergabe
ein  für  alle  Mal  eine  Entschädigungssumme  von  200  Rthlr.

F.  6.

Die  abgetretenen  Ortschaften  scheiden  aus  aller  Landes-,  Provinzial.)  Kreisoder
  Aemterverbindung  der  Staaten,  denen  sie  bisher  angehört  haben,  und  es
können  von  beiden  Seiten  keine  Nachforderungen  wegen  vormals  gemeinschaftlichen
  Vermögens  oder  gemeinschaftlicher  Schulden  von  den  Landes-,  Provinzial-,
Kress  und  Aemterkassen  an  die  abgetretenen  Ortschaften  oder  umgekehrt  erhoben
werden.

S.  7

Pertinenzgrundstücke  der  im  F.  3.  Littr.  b.  bezeichneten  Art,  ingleichen
solche,  welche  in  den  abgetretenen  Gebietstheilen  belegen  sind,  aber  zu  Realitäten
gehören  die,  der  jetzigen  Austauschung  ungeachtet,  in  dem  Gebiete  des  abtretenen

  Staats  verbleiben,  erhalten  nicht  nur  hinsichtlich  der  Staatshoheit,  sondern
auch  in  privatrechtlicher  Beziehung,  obschon  unbeschadet  ihres  Verhältnisses  zu
den  gegenwärtigen  Realberechtigten  und  Hypothekengläubigern,  den  Karakter  selbstständiger,
  walzender  Grundstücke.

F.  8.

Es  wird  sowohl  Preußen  als  Sachsen-Altenburg  überlassen,  die  gegenseitis

ab-
        <pb n="575" />
        —  543  —

abgetretenen  Ortschaften  und  Unterthanen  nach  den  Grundsätzen  zur  Besteuerung
heranzuziehen,  die  in  dem  Lande  resp.  denjenigen  Provinzen  und  Kreisen  gelten,
denen  die  abgetretenen  Ortschaften  und  Unterthanen  nunmehr  angehören  werden.
Grundsteuerfreie  Grundstücke  sind  in  den  gedachten  Ortschaften  nicht  vorhanden.

9

In  den  Kommunalverbänden  wird  durch  die  vorgedachten  Gebietsabtre.
tungen  nichts  geändert.

Ein  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Patronatsverhältnisse,  Kirchen.,  Pfarrund
  Schulverbände,  soweit  hierbei  Privatrechte  in  Frage  kommen,  während  die
Kirchenhoheit  mit  dem  Tage  der  Uebergabe  auf  den  neuen  Erwerber  übergeht.

5.  10.

Die  Gebäude  in  den  abgetretenen  Ortschaften  haben  mit  dem  nächsten
Termine,  bis  zu  welchem  die  bisherigen  Versicherungen  zu  Recht  fortbestehen,
bei  derjenigen  Feuervetsicherungs-  Segielt  resp.  Anstalt  Aufnahme  zu  finden  und
einzutreten,  wo  die  Gebäude  des  Landes  oder  Landestheils,  dem  sie  nunmehr
angehören,  versichert  sind,  oder  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  versichert
werden  müssen.  Kur

Die  bei  der  Uebergabe  gegen  Angehörige  der  ausgetauschten  Gebietstheile
anhängigen  Civil-.  und  Kriminalprozesse  werden  nach  den  Gesetzen  und  von  denselben
  Behörden  bis  zur  Exekution  zu  Ende  geführt,  vor  denen  dieselben  am
Tage  der  Uebergabe  rechtshängig  waren.

6K.  12.

Die  auf  die  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte  Bezug  habenden
  Akten  und  öffentlichen  Papiere  aller  Art  sollen  wo  möglich  bei  der  Uebergabe
  oder  spätestens  drei  Monate  nach  derselben  ausgeliefert  werden.

K.  13.

Zur  Uebergabe  der  nach  §§#  1.  und  2.  abgetretenen  Gebietstheile  werden,
nachdem  in  beiden  kontrahirenden  Staaten  die  Publlkanon  des  gegenwärtigen
Vertrages  und  beziehungsweise  in  Preußen  des  nach  Artikel  2.  der  Verfassung
zu  erlassenden  Gesetzes  erfolgt  sein  wird,  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  Kommissarien
  ernennen,  welche  zugleich  die  Regulirung  der  Grenzen  an  Ort  und
Stelle  vorzunehmen  haben,  und  ermächtigt  sein  sollen,  sich  mit  Festhaltung  der
bisherigen,  nach  den  vorliegenden  Vermessungskarten  feststehenden  Flurgrenzen
boe  chweichugen  im  Einzelnen,  den  gegenseitigen  Wünschen  entsprechend,  zu
verständigen.

Die  solchergestalt  festgestellten  Grenzen  sind  durch  Versteinung  auf  ge.
meinschaftliche  Koßeen  zu  bezeichnen.

Die  Festsetzung  des  Ausführungstermins  bleibt  der  nachträglichen  Vereinbarung
  der  beiderseitigen  betheiligten  Ministerien  vorbehalten.

K.  14.

Die  Gültigkeit  des  vorstehenden  Vertrages  ist  bedingt  durch  die  bereits
(Nr.  713895—7886.)  im
        <pb n="576" />
        —  644  —

im  Eingange  dieses  vorausgesetzten  und  ausdrücklich  vorbehaltenen  Ratifikationen
der  beiden  kontrahirenden  Regierungen;  derselbe  soll  als  nicht  abgeschlossen  gelten,
wenn  diese  Voraussetzung  nach  irgend  einer  Richtung  hin  binnen  Jahresfrist
  von  heute  an  nicht  eintreten  wird.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  doppelt  ausgefertigt,  von
den  Gbeiderseiligen  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegel  versehen
worden.

Eisenberg,  den  9.  Juli  1868.
(L.  S.)  Adolph  Richter,
Königlicher  Landrathsamts--Verweser.
(L.  S.)  Conrad  Ludwig  Gerstenbergk,
Herzoglicher  Kreishauptmann.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

(Nr.  7386.)  Gesetz  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.,  betreffend
  die  Ablösungen  von  Reallasten,  welche  dem  Domainenfiskus  im
vormaligen  Königreich  Hannover  zustehen.  Vom  3.  April  1869.

Wur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ###

verordnen  für  die  Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages
  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  die  Ablösung  von  Reallasten,
  welche  dem  Domainenfiskus  im  vormaligen  Königreiche  Hannover  zustehen,
vom  28.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1670.)  werden  mit  den  in  den
nachstehenden  I#g.  2.  —  13.  enthaltenen  Ergänzungen  und  Abänderungen  auf  die
Ablösung  von  Reallasten,  welche  anderen  Berechtigten  zustehen,  ausgedehnt.

§.  2.

Sowohl  der  Berechtigte  als  der  Verpflichtete  ist  auf  Ablösung  nach  diesen
Bestimmungen  anzutragen  befugt.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  eines  Verpflichteten  muß  sich
stets  auf  sämmtliche  seinen  Grundstücken  obliegende  Reallasten  erstrecken.  Ausgeschlossen
  davon  bleiben  jedoch  diejenigen  einer  Gesammtheit  von  Verpflichteten
obliegenden  Reallasten,  deren  Abstellung  nach  Vorschrift  der  Hannoverschen  Ablösungs-Ordnung,
  bei  welcher  es  in  dieser  Beziehung  sein  Bewenden  behält,  nur
von  den  Verpflichteten  gemeinschaftlich  verlangt  werden  darf.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  des  Berechtigten  muß  stets  aue

—
        <pb n="577" />
        —  545  —

Reallasten  umfassen,  welche  für  ihn  auf  den  Grundstücken  eines  ganzen  Gemeindeverbandes
  haften.

Wenn  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Verpflichteten  die  Abstellung  einer
Reallast  nur  gemeinschaftlich  fordern  dürfen,  verpflichtete  Grundstücke  anechald
des  Gemeindeverbandes  liegen,  so  muß  sich  die  Provokation  des  Berechtigten  zugleich
  auf  alle  für  ihn  auf  diesen  Grundstücken  haftenden  Reallasten  richten.

F.  3.

Im  Falle  des  §.  4.  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.  findet
auf  die  Provokation  des  Verpflichteten  die  Ablösung  nur  durch  Kapital,  aber
ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  nicht  durch  eine  Amortisationsrente  statt.
Dies  git  auch  von  den  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  April  1836.  festgestellten
  Allodifikationsrenten.

F.  4.

Die  im  §.  5.  jener  Verordnung  erwähnte  Amortisationsrente  ist  nicht  an
den  Berechtigten,  sondern  an  eine  für  die  Provinz  Hannover  nach  Maaßgabe
des  Preußischen  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  zu  errichtende  Rentenbank,  welche
mit  einer  der  bestehenden  Rentenbanken  vereinigt  werden  kann,  zu  zahlen;  dagegen
hat  der  Verpflichtete  die  Abfindung  für  Renten  oder  Rententheile,  welche  den
Betrag  eines  Silbergroschen  nicht  erreichen  (§.  8.  der  Verordnung),  dem  Berechtigten
  unmittelbar  zu  gewähren.

.  5.

Der  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Amortisationsperiode,  welcher  auf  den
1.  April  oder  1.  Oktober  fallen  muß,  wird  von  der  Direktion  der  Rentenbank
bestimmt.  Derselbe  darf  nicht  eher  eintreten,  als  bis  die  Ablösungsrente  nicht
allein  vorläufig,  sondern  endgültig  festgesetzt  und  bereits  an  die  Stelle  der  abgelösten
  Last  getreten  ist.

Die  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  etwa  laufende  Ablösungsrente  hat  der  Verpflichtete
  unmittelbar  an  den  Berechtigten  zu  entrichten.

S.  6.

Durch  mit  Beginn  der  Amortisationsperiode  erfolgende  Uebernahme  der
Rente  auf  die  Rentenbank  wird  der  Verpflichtete  von  jeder  Verhaftung  wegen
derselben  und  der  dafür  zu  gewährenden  Abfindung  sowohl  gegen  den  Berechtigten,
  als  gegen  dritte  Personen  frei  und  bleibt  dafür  allein  der  Rentenbank  verantwortlich.
  Die  Rentenbank-Rente  genießt  bei  Konkurrenz  mit  anderen  Verpflichtungen
  des  belasteten  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  die  Gesetze
den  Staatssteuern  beilegen.  Sie  bedarf  in  gleicher  Weise,  wie  die  Ablösungs-Kapitalien,
  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch.

Ihre  Löschung  erfolgt  auf  Grund  einer  von  der  Direktion  der  Rentenbank
  ausgestellten  Quittung;  die  Beibringung  des  Rezesses,  auf  welchem  die
RentenbankRente  beruht,  ist  dazu  nicht  erforderlich.

S.  7.
Die  in  den  §#.  9.  und  10.  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.
Jobhrgang  1889.  (Nr.  7386.)  73  dem
        <pb n="578" />
        —  546  —

dem  Fiskus  beigelegten  Befugnisse  stehen  in  Ansehung  der  Rentenbank  ·  Renten
der  Direktion  der  Rentenbank  zu.  Für  diese  Renten  gelten  bei  Zerstuckelung
der  belasteten  Grundstücke  auch  die  Vorschriften  des  F.  11.  a.  a.  O.  Außerdem
  kann  die  Direktion  der  Rentenbank  verlangen,  daß  Rentenbeträge,  welche
sich  nach  der  Vertheilung  der  Rente  jährlich  auf  weniger  als  einen  Thaler  belaufen,
  sofort  durch  Kapitalzahlung  nach  Vorschrift  des  F.  12.  der  Verordmmg
vom  28.  September  1867  abgelöst  werden.
C.  S.0
Die  in  Gemäßheit  der  §§.  12.  und  13.  a.  a.  O.  vorzunehmenden  Kündigungen
  von  Rentenbank-Renten  und  Kapitalzahlungen  für  dieselben  müssen  bei
der  Direktion  der  Rentenbank  oder  bei  den  von  letzterer  zur  Annahme  von  Kündigungen
  und  Kapitalzahlungen  autorisirten  Beamten  erfolgen.  Kapitalzahlungen
können  nur  gegen  Quittung  der  Direktion  der  Rentenbank  gültig  geleistet
werden.  «
s.9.

Der  Berechtigte  erhält  als  Abfindung  von  der  Rentenbank  für  die  an
sie  übergegangene  Rente  gleichzeitig  mit  deren  Uebernahme  den  zwanzigfachen
Betrag  Soser  Rente  und  zwar  in  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerth  und,  soweit
  durch  solche  der  von  der  Rentenbank  zu  leistende  Abfindungsbetrag  nicht
vollständig  gewährt  werden  känn,  in  baarem  Gelde.

§.  10.

Auf  diese  Rentenbriefe  und  die  Geschäfte  der  Rentenbank  finden  die  Vorschriften
  in  den  I#§.  3.  32  —  48.  52—54.  und  57.  des  Preußischen  GEesches
über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  und  in  dem  Gesetze
  vom  14.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  547.)  Anwendung.

S.  11.

Wenn  der  Verpflichtete  die  Ablösung  auf  Grund  des  8.  3.  der  Verordnung
vom  28.  September  1867.  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen  Betrages  des
Jahreswerthes  der  abzustellenden  Rechte  bewirken  will,  so  ist  der  Berechtigte  befugt,
  die  Absindung  zum  zwanzigfachen  Betrage  in  Rentenbriefen  zu  verlangen.
Für  diesen  Fall  sind  die  Bestimmungen  der  99.  59.  bis  63.  des  Gesetzes  über
die  Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  maaßgebend.

S.  12.

Die  Abfindung  durch  Rentenbriefe  wird  einer  Kapitalabfindung  gleich  geachtet,
  welche  bei  inländischen  Staatskassen  zinsbar  belegt  ist  (I.  174.  II.  der
Hannoverschen  Ablssungs  Ordnung  vom  23.  Juli  18959.  Dritte  Berechtigte
müssen  sich  die  gerichtliche  Hinterlegung  der  Rentenbriefe  bis  zu  ihrer  Ausloosung
gefallen  lassen.

K.  13.

In  dem  über  die  Ablösung  aufzunehmenden  Rezesse  find  zugleich  die  Ergebnisse
  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Rentenpflichtigen  und  der  Rentenbank,
        <pb n="579" />
        –  547  —

bank,  zwischen  dem  Ersten  und  dem  Berechtigten  und  zwischen  diesem  und  der
Rentenbank  festzustellen.  Die  Rechte  der  Rentenbank  werden  hierbei  von  der  Ablösungskommission
  von  Amtswegen  wahrgenommen.  Der  Zuziehung  der  Direk.
tion  der  Rentenbank  bedarf  es  nicht.  «

Diese  darf  nur  auf  Grund  eines  von  der  Ablösungskommission  beftätigten
und  ihr  von  derselben  in  Ausfertigung  mitgetheilten  Rezesses  Renten  auf  die
Rentenbank  übernehmen.

Auch  hat  sie  die  gesammte  Abfindung  an  Rentenbriefen  und  baarem  Gelde
nur  demjenigen  zuzustellen,  welchen  die  Ablösungskommission  als  den  berechtigten
Empfänger  bezeichnet.

C.  14.

Bei  Nelesen  und  Verträgen,  welche  den  Berechtigten  gestatten,  die  Ablösung
  unter  Bedingungen,  die  ihnen  günstiger  sind,  als  sie  das  gegemwärtige
Gesetz  enthält,  von  den  Verpflichteten  wider  deren  Willen  zu  verlangen,  behält
es  auf  Erfordern  der  Berechtigten  sein  Bewenden.

d.  15.

Die  Befugniß,  auf  die  Ablösung  von  Domainenabgaben  nach  den  Grundsätzen
  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.  anzutragen,  wird  hierdurch
zugleich  den  Verpflichteten  beigelegt.  Jedoch  ist  dieselbe  den  in  den  95.  2.  3.
und  14.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  enthaltenen  Beschränkungen  unterworfen.

F.  16.

Die  Vorschrift  im  Schlußsatze  des  F.  7.  dieses  Gesetzes  findet  auf  die

Domainen-Amortisationsrenten  gleichfalls  Anwendung.
S.  17.

Insoweit  die  im  §.  3.  Nr.  6.  der  Hannoverschen  Verordnung  vom  10.  November
  1831.  erwähnten  Abgaben  von  Ziegeleien,  Mühlen,  Schankwirthschaften
und  ähnlichen  mit  dem  erblichen  Besitze  eines  Grundstücks  verbundenen  gewerbsartigen
  Betrieben  nicht  dem  Gesetze  über  die  Aufhebung  und  Ablösung  gewerblicher
  Berechtigungen  vom  17.  März  1868.  (Gesetz-  Samml.  S.  249.)  unterliegen,
werden  dieselben  hierdurch  für  ablösbar  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung
vom  10.  November  1831.  und  deren  Ergänzungen  erklärt.

Dagegen  wird  in  Ansehung  derjenigen  Berechtigungen,  welche  Kirchen,
Pfarren,  Küstereien,  sonstigen  geistlichen  Instituten,  kirchlichen  Beamten,  öffentlichen
  Schulen  und  deren  Lehrern,  höheren  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten,
frommen  und  milden  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  den  zur
Unterhaltung  aller  vorgedachten  Anstalten  bestimmten  Fonds  zustehen,  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Diese  Ausnahme  erstreckt  sich  aber  nicht
r  die  Realberechtigungen  des  von  der  Klosterkammer  verwalteten  Klosterfonds.

S.  18.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.
(Tr.  7386—7387.)  Ur.
        <pb n="580" />
        —  548  —
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Nr.  7387.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  landcsherrliche  Genehmigung  eines  Zusatzes  zu
den  Verfassungsartikeln  der  Berlinischen  Lebensversicherungs=  Gesellschast.
Vom  10.  April  1809.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  d.  M.
den  zu  Artikel  2.  der  Verfassungsartikel  der  Berlinischen  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  in  der  Generalversammlung  vom  29.  April  1867.  gefaßten  Beschluß,

wonach  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  auf  die  Uebernahme  der  Versicherung
von  Leibrenten  ausgedehnt  werden  sollen,

zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  April  1869.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
Im  Auftrage:  In  dessen  Vertretung:
Sulzer.  de  Rege.

Nedigirt  im  Burean  des  Staats-Mimisteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Koniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="581" />
        —  549  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  32  —

 

(Nr.  7388.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  verfallenen  Kaution  für  das  Cöln.  Soester
Eisenbahn-Unternehmen.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
Einziger  Paragraph.
Der  Handelsminister  wird  ermächtigt:

1)  der  Bergisch-Märkischen  Eisnbahn  esellschaft  zum  Zweck  der  Herstellung
einer  Eisendahn  von  Hagen  na  rügge  bei  Lüdenscheid  die  von  der
vormaligen  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft  zur  Sicherung  des  Zustandekommens
  des  von  ihr  projektirten  Unternehmens  bestellte  und  seit  dem
15.  September  1865.  dem  Staate  verfallene  Kaution  a#l  500,000  Thaler
nebst  den  inzwischen  aufgelaufenen  Zinsen  mit  Ausschluß  von  40,000  Thalern,
  und

2)  der  Stadt  Menden  die  vorgedachten  40,000  Thaler  als  einen  Beitrag
u  den  Grunderwerbskosten  fär  eine  Verbindungsbahn  von  Menden  nach
Frändenberg

zu  Eigenthum  zu  überweisen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7388—7389.)  74  (Nr.  7389.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1869.
        <pb n="582" />
        —  550  —

(Xr.  7389.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  März  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Cosel,  Regierungsbezirks  Oppeln,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen:  1)  von  Kandrzin  bei
Cosel  nach  Slawengzitz;  2)  von  Reinschdorf  bei  Cosel  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Ratibor  bei  Dollendzin-  Schonowitz  zum  Anschluß  an  die  Kreis-Chaussee
  von  Ratibor  nach  Kosel.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Cosel,
im  Regierungsbezirk  Oppeln,  beschlossenen  chaussermäßigen.  Ausbau  der  Straßen:
1)  von  Kandrzin  bei  Cosel  nach  Slawentzitz,  2)  von  Reinschdorf  bei  Cosel  bis
zur  Grenze  des  Kreises  Ratibor  bei  Dollendzin-Schonowitz  zum  Anschluß  an
die  Kreis-Chaussee  von  Ratibor  nach  Cosel  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Kreise  Cosel  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  ’“  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einchließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Veimnun  en  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusählichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-  Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  März  1869.
Wildbelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Tr.  7390.)
        <pb n="583" />
        —  651  —

(Nr.  7390.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Coseler  Kreises  im  Betrage  von  75,000  Thalern.  Vom  1.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Coseler  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  3.  September  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Privilegien  vom  29.  November
  1852.  (GesetzSamml.  für  1853.  S.  15.)  und  vom  12.  Februar  1855.
(Gesetz  Samml.  für  1855.  S.  177.)  genehmigten  Anleihen  von  zusammen
100,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  zum  Theil  im  Wege  einer
ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  75),000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  75/000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünf  und  siebenzig
Tausend  Thalem,  welche  in  folgenden  Apoints:

35,000  Thaler  à  500  Thaler,

25,000  42100

15,000  I  ä-  50  2

=  75,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  oder  auch  durch  Rückkauf  im  freien  Verkehr  jährlich  vom
Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7390.  74  Pro-
        <pb n="584" />
        —  552  —

Provinz  Schlesicn,  Regicrungebezirk  Oppeln.

Obligation
des  Coseler  Kreises

Littr  .  .  ...  W  *s
III.  Emission
über
.  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse

vom  3.  September  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  75,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  des  Coseler  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Iu  er  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  ...  .  .  .  ..
n  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  in  halbjährigen
  Terminen  zu  Johanni  und  Weihnachten  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  75,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
Tilgungsplanes.

v.  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird,  soweit
dieselben  nicht  im  freien  Verkehr,  wozu  der  Kreis  sich  das  Recht  ausdrücklich
vorbehält,  zurückgekauft  werden,  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung
erfolgt  in  dem  Monate  Januar  jeden  Jahres  und  werden  die  ausgeloosten
Schuldverschreibungen  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,  zwei  und  Einen
Monat  vor  dem  Zahlungstermine  durch  den  Ienilichen  Anzeiger  der  Königlichen
  Regierung  zu  Oppeln,  sowie  durch  die  Schlesische  und  Breslauer  Zeitung
und  den  Königlichen  Staatsanzeiger.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzate
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Cosel,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  spateren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die
        <pb n="585" />
        —  553  —

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cosel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  OQuittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  vierzehn  halbjährige  Zinskupons  bis
um  Schlusse  des  Jahres  1875.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cosel  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  dagegen
  erhoben  hat.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  #er
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Cosel,  den  .  .ien  ...  ..  .  .  .  ..  18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Coseler  Kreise.

(Tr.  790.)  Pro-
        <pb n="586" />
        —  554  —

Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Oppeln.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Coseler  Kreises
Littr.

III.  Emission
über  ..  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

uͤber
..........  ThalerStlbctgrofcheu.

Der  Inhaber  dieses  dinstupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der  Zeit
vom  .  .ten  nn  ...  .  ..  bis  ..  ....  ....  ..  und  späterhin  die  ien  der  vorbenannten
  Kreis.  Obligation  für  das  Halbsahr  ve  bis.
mit  (in  Buchstaben)  ..  .  ..  .  .  .  ..  Thalern  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cosel.

Cosel,  den  een  ..  18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Coseler  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Schlesien,  Negicrungsbezirk  Oppeln.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Coseler  Kreises
III.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obli.

gation  des  Coseler  Kreises,  II.  Serie,
Littr.  "über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Cosel.

Cosel,  den  18..

Die  kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten
im  Coseler  Kreise.

 

(Nr.  7391.)
        <pb n="587" />
        —  555  —

(Nr.  7391.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Creuznach,  Regierungsbezirks  Coblenz,  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.
  Vom  13.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu
Creuznach  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Creuznach  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Herstellung  einer  Röhrenleitung  Behufs  Abführung  der  Badesoole  von
den  Carls-Theodorshaller  Brunnen  nach  Creuznach,  und  zur  Bestreitung  anderer
außerordentlicher  städtischer  Bedürfnisse  die  Aufnahme  eines  hnhn  von
50,000  Thalern,  geschrieben:  funfzigtausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Obligationen
zu  gestatten,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als
der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäß.
heit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset  und  die  Zinsen
in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  gezahlt.  Zur  allmäligen
Tilgung  der  Schuld  wird  in  Gemäßheit  des  festgestellten  Tilgungsplanes  vom
1.  Januar  1870.  ab  jährlich  Ein  und  einhalb  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  ersparten  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
verwendet.

Der  Stadt  bleibt  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer
Regierung  zu  Coblenz  noch  hierüber  hinaus  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung
  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Stad  Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
tadt  zu.

S.  2.

Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszugebenden
  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  besondere  Kommission
gebildet,  bestehend  aus  dem  Bürgermeister  und  drei  Mitgliedern  der  Stadtverordneten-Versammlung.
  Legztere  hat  jene  drei  Mitglieder  zu  wählen.  Die
Kommission  ist  für  die  Erfolgun  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von  Unserer
Regierung  in  Coblenz  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

.  3.

Die  Ausgabe  der  Obligationen  Pegt  in  500  Stücken  von  je  Einhundert
Thalern.  Die  Obligationen  werden  mit  fortlaufenden  Nummern  von  I.  bis  500.
versehen,  nach  beiliegendem  Schema  auszestell,  von  der  Kommission  (.  2.)  untereichnet
  und  von  dem  Rendanten  der  Stadtkasse  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein
Kobrah  dieses  Privilegiums  beizufügen.

d.  4.
Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  nebst
(Nr.  7391.)  Ta-
        <pb n="588" />
        —  556  —

Talons  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.  Mit  dem  Ablauf  dieser  und
jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  werden  nach  vorheriger  Isemelicher  Bekannt.
machung  neue  Zinskupons  und  Talons  durch  die  S#aedkass  an  die  Vorzeiger  der
Talons,  oder,  wenn  diese  abhanden  gekommen  sein  sollten,  dem  rechtzeitigen  Vorzeiger
  der  Obligationen  ausgereicht  und,  daß  dieses  geschehen,  auf  den  Obligatlonen
bemerkt.  Die  Kupons  und  Talons  werden  nach  dem  hier  angeschlossenen  Schema
ausgefertigt.  Die  Kupons  werden  mit  dem  Faksimile  sämmtlicher  Mitglieder  der
Kommission  versehen.

Die  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Kommittirten  der  Stadtverordneten
  versehen  und  von  dem  Bürgermeister  unterschrieben.

g.  5.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadtkasse  gezahlt.  Auch  werden  die  fälligen
  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Stadtkasse,  namentlich  bei  Entrichtung
  von  Kommunalsteuern  und  städtischen  Pachtgeldern,  in  Zahlung  angenommen.


K.  6.

Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  binnen  fünf  Jahren
nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  nicht  präsentirt  werden.

Die  dafür  ausgesetzten  Fonds  verfallen  zum  Vortheil  der  Stadtkasse.

S.  7.
Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  durch  das
Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  öffentlich
bekannt  gemacht.
½-Die
  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  durch
die  Kommission  (I.  2.)  in  einem  14  Tage  vorher  durch  die  im  F.  12.  aufgeführten
  Blätter  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  das
Publikum  Zutritt  hat.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem  Bürgermeister
und  den  übrigen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll
aufgenommen.

.  9.
Die  Auszahlung  der  ausgeloosir  Obligationen  erfolgt  an  dem  publizirten
Fälligkeitstermine  resp.  von  da  ab  nach  dem  Rowinalwerthe  durch  die  Stadtkasse
an  den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Fälligkeitstermine  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  dem  Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons
  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Kupons
von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  benutzt.
F.  10.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  werden  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  F.  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  gebracht.  Werden  die  Ob  igationen,  dieser
wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  30  Jahren  nach  den  Jahlungsterminen
  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht  als  verloren  oder  vernichtet  zum  Schufe

er
        <pb n="589" />
        —  557  —

der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden,  und  die  dafür  deponirten
  Kapitalbeträge  der  Stadtkasse  anheimfallen.

S.  11.
Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  mit  ihrem
esammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,  wenn  die
Junsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt  werden,
von  den  Gläubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.
§S.  12.

Die  unter  4.  7.  8.  und  10.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger,  die  Creuznacher  Lokalblätter  und  die  Cölner
Ieitung  sowie  durch  das  Amtsblatt  oder  den  öffentlichen  Anzeiger  der  Regierung
zu  Coblenz.

.,  13.

In  Ansehung  der  verlorenen  55  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug  habenden
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und
der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  S#.  1.  bis  13.  mit
nachstehenden  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  "u  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  im
K.  2.  dieses  Privilegiums  genannten  Kommission  gemacht  werden.  Dieser
werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach
der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen,  gegen
die  Verfügungen  der  Kommission  findet  jedoch  der  Neturs  an  Unsere
Regierung  zu  Coblenz  statt;

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  Unserem
Landgerichte  zu  Coblenz)

e)  die  in  den  S#.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  im  §.  12.  dieses  Privilegiums  angeführten  Blätter
geschehen  »  «

d)anStelleder1m§.7.derVerordnungerwahntensechschözahlungs-Termine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  8.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
egenwärtige,  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
Sns  orzerrlsa=  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unferem
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  i-e  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1869.

(u.  .)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrhang  1860.  (Nr.  7391.)  75  Rhein-
        <pb n="590" />
        —  658  —

Kheinprovinz,  Negierungsbezirk  Coblenz.
Obligation  der  Stadt  Creuznach

(Trockener  Stempel  der  Stadt  Creuznach)

über
Einhundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  Allerhöchstes  Privilegium  vom  .  .  ....  .  .  .  .  .  ..
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurlunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber
dieser  Obligation  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  Kurant  an  die  Stadtgemeinde
  Creuznach  zu  fordern  hat.
Die  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen,  am  2.  Januar  und

1.  Juli  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  des  ausgefertigten
halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

thal  Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
enthalten.

Creuznach,  den  tte..  18.
Die  städtische  Kommission.
Der  Bürgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
(Unterschrift.)  (Unterschriften.)

Hierzu  sind  die  Kupons  Serie  .  Eingetragen  Kontrolbuch  Fol.
As  .....  bis  nebst  Talon  aus-  A  .....
gereicht.
Der  Stadtkassen-  Rendant.
(Unterschrift.)

(Auf  der  Rückseite.)

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Treuznach  im  Getrage  von  50,000  Thalern.
Vo.

(Folgt  Abdruck  des  Privilegiums.)

Rhein-
        <pb n="591" />
        —  659  —

Rheinprovinz,  Regierungsbezirk  Coblenz.

Kupon
zur

Obligation  der  Stadt  Creuznach

uͤber

Einhundert  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  empfängt  am  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  an  halbjährigen  Zinsen  der
obengenannten  Creuznacher  Stadt-Obligation  aus  der  Creuznacher  Stadtkasse
zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Kuraut.
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  der  Geldbetrag  desselben  nicht  bis
ten  ..  .  ..  erhoben  ist.
Creuznach,  den  ##e  ..  18.

zum  .

Der  Bürgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
(Faksimile.)  (Faksimilia.)

Nheinprovinz,  Negierungebezirk  Coblenz.

Dalon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Creuznacher
Stadt-  Obligation  ##..4  über  Eihunker  Thaler  Kurant  die  ##  Serie  Zins.
kupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Stadtkasse  zu  Creuznach.

Creuznach,  den  #en  18.

Der  Bürgermeister.  Die  Kommittirten  der  Stadtverordneten.
(Unterschrift.)  (Faksimilia.)

 

(Nr.  7391—7392.)  (Nr.  7392.)
        <pb n="592" />
        —  560  —

(Nr.  7392.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Administration  der  Henrichshütte,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb“,  mit  dem  Sitze  zu  Welper  bei  Hattingen  errichteten  Aktien.
gesellschaft.  Vom  16.  April  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  12.  April
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Administration
der  Henrichshütte,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb“  mit  dem
Sitze  zu  Welper  bei  Hattingen,  sowie  deren  Statut  vom  20.  März  1869.  zu
genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  16.  April  1869.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrr
(R.  v.  Decker).
        <pb n="593" />
        —  561  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  33.  —

 

(Nr.  7393.)  Gesetz,  betreffend  die  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst  fremden
PapiergeldeSs  und  ähnlicher  Werthzeichen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
  Vom  22.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Leender  1866.  (Gesetz-Samml.
  S.  555.  875.  876.)  mit  der  Monarchie  vereinigten  Landestheile,  mit
Ausnahme  des  vormals  Hessen-Homburgischen  Oberamts  Meisenheim  (vergleiche
Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  Gesetz=  Samml.  für  1867.  S.  700.,  und
Bos  vom  20.  September  1867.,  Gesetz-  Samml.  für  1867.  S.  1534.),
was  folgt:

K.  1.

Ausländische  Banknoten  oder  sonstige,  auf  den  Inhaber  lautende,  unverinsliche
  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,  Gesellschaften  oder
Peiaten  dürfen  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.

S.  2.
Das  Gleiche  gilt  von  fremdem  Papiergeld  in  Thalerwährung,  insoweit
die  einzelnen  Stücke  desselben  auf  geringere  Summen  als  zehn  Thaler  lauten.

§.  3.

Der  Umtausch  der  in  den  99.  1.  2.  bezeichneten  ausländischen  Werthzeichen
  gegen  Preußisches  oder  anderes  im  gemeinen  Verkehre  zugelassenes  Geld
unterliegt  dem  Verbote  nicht.

F.  4.

Wer  die  in  den  §9.  1.  2.  bezeichneten  ausländischen  Werthzeichen  zur
Leistung  von  Zahlungen  den  vorstehenden  Verboten  zuwider  ausgiebt  oder  anbietet,
wird  mit  einer  polizeilichen  Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7393—7394.)  "*76  S.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1869.
        <pb n="594" />
        —  562  —

G.  5.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1869.  in  Kraft.

Dasselbe  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung  für  ei  zelne  Landestheile
außer  Anwendung  gesetzt  werden.

Auf  demselben  Wege  können  Ausnahmebestimmungen  zu  Gunsten  solchen
fremden  Papiergeldes  getroffen  werden,  über  dessen  Umlauf  gegenwärtig  Verabredungen
  mit  auswärtigen  Regierungen  in  Kraft  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  April  1869.

(L.  &amp;amp;.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7394.)  Verordnung,  betreffend  die  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst  fremden
Papiergeldes  und  ahnlicher  Werthzeichen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.
  Vom  23.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  im  zweiten  Absatz  des  F.  5.  des  Gesetzes  vom
22.  d.  M.,  betreffend  die  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst  fremden
Papiergeldes  und  ähnlicher  Werthzeichen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,
enthaltenen  Vorbehaltes  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  22.  d.  Mts.,  betreffend  die  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung
  mittelst  fremden  Papiergeldes  und  ähnlicher  Werthzeichen  in  den
neu  erworbenen  Landestheilen,  bleibt  außer  Anwendung

in  der  Provinz  Hessen-Nassau:
1)  im  Gebiete  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,
2)  im  Kreise  Schmalkalden)
in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein:
3)  in  der  Stadt  Altona;
        <pb n="595" />
        —  563  —

in  der  Provinz  Hannover:
4)  in  der  Stadt  Bodenwerder,
5)  in  der  zum  Amt  Polle  gehörigen  Gemeinde  Pegestorf,
6)  in  der  zum  Amt  Winsen  gehörigen  Exklave  Kirchwerder.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Lerbenhoh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  .
Gegeben  Berlin,  den  23.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerer
(R.  v.  Decker).
        <pb n="596" />
        <pb n="597" />
        —  565  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.

 

(Nr.  7395.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  des  Restbestandes  des  Oberschlesischen  Typhuswaisen=
  Fonds  und  des  dazu  gehörigen  Landgutes  Altorf  im  Kreise  Pleß.
Vom  20.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Der  Restfonds  von  circa  26/000  Thalern,  welcher  von  der  durch  Artikel  1.
des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1851.  zur  Unterhaltung,  Verpflegung  und  Erziehung
der  aus  dem  Nothstande  des  Winters  1847,48.  in  einigen  Kreisen  Oberschlesiens
zurückgebliebenen  Typhuswaisen  ausgesetzten  Summe  von  600,000  Thalern  noch
übrig  ist,  sowie  das  als  Typhuswaisen-Anstalt  bisher  benutzte  Landgut  Altorf
im  Kreise  Pleß,  werden  dem  provinzialständischen  Verbande  der  Provinz
Schlesien  als  ein  der  Provinz  gehöriges  und  einstweilen  bis  zur  gesetzlichen  Einführung
  der  in  der  Verfassung  vorgesehenen  Provinzialvertrelung  von  dem  genannten
  Verbande  zu  verwaltendes  Vermögen  zur  Verwendung  für  die  Erziehung
von  Waisen  ohne  Unterschied  des  religiösen  Bekenntnisses  im  Regierungsbezirk
Oppeln  eigenthümlich  überwiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  März  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Jahrgong  inso.  (Nr.  730—7300.)  77  Nr.  7396.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1869.
        <pb n="598" />
        —  566  —

(Xr.  7396.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  April  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis.
Chausseen  im  Kreise  Lebus,  Regierungsbezirks  Frankfurt  a.  d.  O.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Lebuser  Kreise,
im  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:  1)  von
Seelow  nach  Gusow,  Letschin,  Amt  Kienitz,  und  von  dort  einerseits  nach  Dorf
Kienitz  und  andererseits  nach  Groß-Neuendorf)  2)  von  Bahnhof  Golzow  zur
Verbindung  mit  der  Wrietzen-Cüstriner  und  Seelow-Cüstriner  Straße;  3)  von
Fürstenwalde  über  Steinhöfel,  Heinersdorf,  Behlendorf,  Jahnsfelde  nach  Bahnhof
Trebnitz)  4)  von  Bahnhof  Trebnitz  über  Wulkow  nach  Neu-Hardenberg,  von  dort  bis
zur  Kreisgrenze  bei  der  Dammmühle,  und  von  Neu-Hardenberg  zum  Anschluß  an  die
Seelow-Kienitzer  Chaussee;  5)  von  Seelow  über  Friedersdorf,  Libbenichen,  bei
Carzig  vorbei  nach  dem  sogenannten  Aalkasten,  mit  östlicher  Abzweigung  nach
Lebus  und  westlicher  Abzweigung  über  Zeschdorf  nach  Treplin;  6)  von  Treplin
über  Sieversdorf  nach  Petersdorf  und  von  dort  über  Jacobsdorf,  Biegen,
Dubrow  nach  Müllrose)  7)  von  Petersdorf  nach  Briesen,  und  8)  zur  Verbindung
der  Cüstrin-Frankfurter  Straße  mit  der  Cüstrin-Seelower  Straße  und  zwar
von  Rathstock  über  Tucheband  nach  dem  Punkte,  wo  die  Kreis-Chaussee  nach
Bahnhof  Golzow  abgeht,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Lebus  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Lebus  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  5.  April  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7397.,
        <pb n="599" />
        —  567  —

(Nr.  7397.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lebuser  Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom  b.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lebuser  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  22.  August  1868.  und  10.  Februar  1869.  beschlossen  worden,  die  zur
Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der
edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Iwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinspons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweihundert
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

25,000  Thaler  à  1000  Thaler,
—  dà  500

50,000  n

40,000  -  à  200  -
55,000  .:  100
20,000  àK  50
lo,000  à  25

=  200,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz.
Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1869.

(I..  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7397.)  77°  Pro-
        <pb n="600" />
        —  668  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

Obligation

des
Lebuser  Kreises
Littr.  .  ....  m—e-süber


Auf  Grund  der  unter  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
22.  August  1868.  und  10.  Februar  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
200,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Lebuser  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
..........  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  200,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1871.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Königlichen
Staatsanzeiger,  sowie  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt
a.  d.  O.  und  in  dem  Lebuser  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-*77
  der  aussgcgebenen.  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Lebuser  Kreises,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzu-
        <pb n="601" />
        —  669  —

zuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  ab.
gezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Linsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen.
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  9  12  sequ.  bei  der  Königlichen  Kreisgerichtsdeputation  zu  Seelow.

*#-  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Uinskupons  vor  Ablauf  der  vierjähri  in  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltun  anmeldet  und  den  stattgehabten
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibun  oder  sonst  in  gueel  der
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und
bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreihung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegebe  en.  Für  die  weitere  Keit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kom.
munalkasse  des  Lebuser  Kreises  Herer  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigunz  der  der
neuen  Zinskupons-·  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sof
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Seelow,  den  e  18..

Die  staͤndische  Kreiskommission  fuͤr  die  Chausseebauten  im  Lebuser  Kreise.

(Nr.  7397.)  Pro-
        <pb n="602" />
        —  570  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Srankfurt  a.  d.  O.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Lebuser  Kreises
Littr.  +W  .
über  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

über
.  .  .  ..  .  .  .  .  Thaler  ..  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  enpfingt  begen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  te  iis  resp.  vom  .  ten.  ..  .  .  ..  is  ...
und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  —*  lißgtion  für  das  Lobbschr

.  .  .  ..  .  is  ....  .  .  .  .  .  .  ..  mit  (in  Buchst  ...  .  .  .  ..  Thalern
.  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Kreis.  4  uchen  Lebuser  Kreises  zu
Frankfurt  a.  d.  O.

Seelow,  den  e.  18.
Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Lebuser  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom

Schluß  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an
gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Srankfurt  a.  d.  O.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Lebuser  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Lebuser  Kreises
Littr.  .  .  .  ..  M....  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  Lebuser  Kreises  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Maaßgabe  der  dies.
fälligen,  in  der  Obligation  enthaltenen  Bestimmungen.

Seelow,  den  .  .ten  .  .  .  ..  18.
Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Lebuser  Kreise.

(Nr.  7398.)
        <pb n="603" />
        —  551

(Nr.  7398.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Broelthaler  EisenbahnAktiengesellschaft.
  Vom  12.  April  1869.

#I#  ?  r  ¾  –—  –
Wer  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Broelthaler  Eisenbahn  =  Kommanditgesellschaft  in  Firma
Friedlieb  Gustorff  L  Komp.  zu  Hennef  den  Weiterbau  der  von  ihr  angelegten
und  betriebenen  schmalspurigen  Lokomotivbahn  von  Hennef  nach  Ruppichteroth
über  letzteren  Ort  hinaus  nach  Waldbroel,  sowie  die  Umwandlung  in  eine
Aktiengesellschaft  beschlossen  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser
Bahn  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  Uns
vorgelegte,  am  3.  Februar  1869.  notariell  vollzogene  Statut  hiermit  landesherrlich
  genehmigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die
Expropriation  fremder  Grundstücke  auf  dieses  Unternehmen  Anwendung  finden
sollen.

Die  gegenwärtige  Genehmigungs=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  mit  dem
Statut  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Statut

der

Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.

A.
Allgemeine  Bestimmungen.
.  1.
Name  und  Zweck  der  Gesellschaft.

Unter  der  Benennung  „Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft“  wird  eine
Aktiengesellschaft  errichtet,  welche,  durch  Statutänderung  aus  der  Broelthaler
Eisenbahn-Kommanditgesellschaft  in  Firma  „Friedlieb  Gustorff  L  Komp.“  in
Hennef  entstanden,  die  von  letzterer  angelegte  und  betriebene  Transportbahn  von

(Nr.  7  .)  Hen-
        <pb n="604" />
        –  572  —

Lmeif  nach  Ruppichteroth  mit  Zweigbahn  im  Saurenbacherthal,  sowie  die
Weiterführung  dieser  Bahn  von  Ruppichteroth  nach  Waldbroel  nach  dem
zwischen  dem  Königlichen  Eisenbahnkommissariate  und  der  gedachten  Kommandit-Cöln,

  den  29.  November  1868.
Ner  /
gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrage  (I.  d.  Hemnef,  den  25.  November  1868.,  in

welchen  die  Aktiengesellschaft  als  Rechtsnachfolgerin  der  Kommanditgesellschaft
eintritt,  übernimmt  und  sowohl  die  vorhandene,  als  auch  die  neue  Strecke  nach
deren  Fertigstellung  betreiben  wird.

 

§.  2.
Art  der  Benutung.

Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
oder  je  nach  Umständen  durch  Pferdekraft  für  eigene  Rechnung  betreiben)  auch,
soweit  sie  es  ihrem  Interesse  gemäß  findet  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist,
Anderen  die  Benutzung  der  Bahn  zu  Personen=  und  Gütertransporten  gegen
Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes  gestatten.

Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Handelsministers  einer  anderen
Eisenbahnverwaltung  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag
  überlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenbahnschienen
und  mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das
neue  Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staates,  herstellen
und  benutzen.  *

Bahnlinie  und  Bauplan.

Die  Bahnlinie,  soweit  dieselbe  nicht  bereits  durch  das  schon  im  Betrieb
befindliche  Bahnstück  feststeht,  hat  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  festzustellen,  auch  unterliegen  der  Genehmigung
desselben  die  speziellen  Bauprojekte.

Von  dem  festgesetten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichen  werden.

S.  4.
Domizil  und  Gerichtsstand.
Das  Domizil  der  Gesellschaft  ist  Cöln  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung
Hennef.

Fonds  der  Gesellschaft.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  Einhundert  siebenzig  Tausend
Thaler.  170,000  Rlthlr.
Dazu  tritt  eine  Staatsprämie  gemäß  Vertrag  vom
25./29.  November  1868.  von  sechszig  Tausend  Thalern  60,000

In  Summa  zweihundert  dreißig  Tausend  Thaler  230,000  Ntre-
        <pb n="605" />
        —  573  —

Dieses  Anlagekapital  wird  aufgebracht:
a)  durch  1700  Aktien  zu  100  Thaler  —  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  170,000  Rthlr.
b)  durch  die  Staatsprämie  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  60,000
—  230,000  Rthlr.
Zur  Befriedigung  der  Kommanditisten  der  alten  Gesellschaft  für  ihre  Geschäftsantheile
  erhalten  dieselben  den  gleichen  Betrag  der  Aktien  der  neuen  Ge.

sellschaft.
Die  Begebung  des  Restes  der  Aktien  geschieht  nach  Bedürfniß.
§S.  6.
Reservefonds.

Nach  Verzinsung  und  völliger  Amortisation  der  Schulden  der  Gesellschaft
wird  ein  Reservefonds  gebildet.

Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  außergewöhnlicher  Ausfälle  und  der
Kosten  für  etwa  erforderlich  werdende  Vermehrung  der  Betriebsmittel.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  derjenigen  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  erhoben  und  des.
halb  gemäß  §.  16.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallen  sind;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  und  zwar  sollen  nach  völliger
Abtragung  der  Schulden  der  Gesellschaft  die  Reinerträge  der  neuen  Strecke
Ruppichteroth-Waldbroel  so  lange  ganz  dem  Reservefonds  zugetheilt
werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals  er--
  hat)  später  wird  dieser  Zuschuß  vom  Aufsichtsrathe  nach  Bedürfniß
estgesetzt.

Hat  der  Reservefonds  den  Betrag  von  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals
erreicht,  so  braucht  er  bloß  auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden,  und  es  erfolgen
Zuschüsse  nur  dann,  wenn  eine  Verminderung  eingetreten  ist.  So  lange  der
Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht  erhobenen  Dividenden,
sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  in  die  Betriebskasse.

S.  7.
Verbältniß  der  Gesellschaft  zum  Staate.

Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden  außer  durch  die  bestehenden
  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
Allerhöchste  landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  ist  (abgesehen  von  der  kontraktlichen  Regulirung  der
Mitbenutzung  der  Broelstraße)  dieses  Verhältniß  durch  den  Vertrag  d.  d.

Cöln,  den  29.  November  1868.  d  blei  S  »  «
Hennef,  den  23.  November  1868.  geregelt  und  bleibt  dem  Staate  vorbehalten:
a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  für  Güter
und  auch  für  den  Personenverkehr,  insofern  letzterer  eingeführt  wird,

sowie  jeder  Abänderung  der  Tarife;
Jahrgang  1865.  (Nr.  7398.)  78  b)  die
        <pb n="606" />
        —  574  —

b)  die  Genehmigung  des  Fahrplanes  und  jeder  Abänderung  desselben;

c)  das  Eigenthumsrecht  an  der  Strecke  Ruppichteroth-Waldbroel  für  den
Fall,  daß  die  Gesellschaft  sich  auflöst,  ohne  ihr  Eigenthum  und  die  aus

Cöln,  den  29.  November  1868.  hervorgehenden

Hennef,  den  25.  November  1868.  )ervorg

Pflichten  und  Rechte  an  einen  die  Fortführung  des  Betriebs  der  Ge—
sammtbahn  genuͤgend  sicher  stellenden  Recchtenachfolger  zu  übertragen;

(In  diesem  letzteren  Falle  gehen  die  Bahnstrecke  Ruppichteroth-Waldbroel,
  sowie  eine  Lokomotive  und  von  den  sämmtlichen  vorhandenen
Waggons  derjenige  ratirliche  Antheil,  welchen  ein  Vergleich  der  auf  der
alten  und  neuen  Strecke  durchlaufenen  Achsmeilen  gemäß  dem  letzten
der  Auflösung  vorhergegangenen  Kalenderjahre  ergiebt,  in  den  Besitz  des
Staates  über.)  .

ch  die  Bestätigung  der  Wahl  des  betriebsleitenden  Direktors;

o)  die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Unterbeamten,
mit  Ausnahmie  der  einer  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise
  aus  den  mit  Civil-Anstellungsberechtigung  entlassenen  Militairs
des  Königlich  Preußischen  Hecrest  soweit  dieselben  das  fünf  und  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu  wählen.

S.  8.
Verwaltung  und  Verfassung.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  dgo  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
.  Jj

2)  durch  den  Aufsichtsrath,  bestehend  aus  sechs  Mitgliedern;

3)  durch  den  Vorstand;

4)  durch  zwei  Revisoren.

dem  Vertrage  (1.  d.

 

K  9.

Die  nach  diesem  Statut  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen,  Einladungen  oder  sonstige  Mittheilungen  sind  im
Preußischen  Staatsanzeiger  und  in  der  Cölnischen  Zeitung  abzudrucken.

Sofern  nicht  für  einzelne  Bekanntmachungen  ein  Anderes  au  drücklich
vorgeschrieben,  genügt  ein  einmaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der
Fenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlichen  Publikation.

Beim  etwaigen  Eingehen  eines  dieser  Blätter  genügt  die  Bekanntmachung
in  dem  anderen,  bis  die  nächste  Generalversammlung  über  die  Wahl  eines  sonstigen
  Blattes  an  die  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß  gefaßt  hat.

E  10.

Abänderungen  des  Statuts.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach
Maaß-
        <pb n="607" />
        —  575  —

Maaßgabe  des  8.  23.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  zulässig.
S.  11.
Verkauf  der  Bahn  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Die  Gesellschaft  kann  unter  den  von  der  Generalversammteng  festzusetzenden
  Bedingungen  mit  Zustimmung  der  Stnaterege  rung  das  Egeuchum  und
den  Betrieb  der  ganzen  Broelthalbahn  (Hennef=  Ruppichteroth-Waldbroel)  an
eine  andere  Eisenbahngesellschaft  oder  Korporation  übertragen.

B.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Von  den  Aktien  und  Dividenden.
(C.  12.

Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sämmtliche  im  F.  5.  gedachten  Aktien  der  Gesellschaft  werden  auf  den
„Inhaber  lautend  unter  n.  gach  Nummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.
stempelfrei  ausgefertigt.

Jede  Aktie  wird  von  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  unterschrieben.

2  Einzahlung  des  Nominalbetrages  der  Aktien  erfolgt  nach  den  vom
Mufichtsrathe  ergehenden  Vorschriften.

S.  13.
Verpflichtung  der  Aktionaire.
Kein  Aktionair  ist  über  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaus  zu
Einzahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.

S.  14.
Dividenden  und  deren  Feststellung.
Der  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag  wird  folgendermaaßen
vertheilt:

1)  Soweit  die  Reinerträge  nicht  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  Schulden
der  Gesellschaft  verwandt  werden,  findet  ihre  Trennung  in  der  Weise
statt,  daß  die  aus  dem  Betrieb  der  Strecke  Ruppichteroth-Waldbroel
sich  ergebenden  so  lange  zur  Bildung  eines  Reservefonds  angesammelt
werden,  bis  derselbe  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals
erreicht  hat,  so  daß  bis  dahin  nur  Reinerträge  aus  dem  Betrieb  der
Strecke  Hennef-  Ruppichteroth  zur  Vertheilung  von  Dividenden  an  die
Aktionaire  verwandt  werden  können.

2)  Nachdem  der  Reservefonds  die  Höhe  von  zehn  Prozent  des  Aktienkapitals
erreicht  hat,  und  so  lange  er  auf  dieser  Hohe  bleibt,  können  sämmitliche

(Nr.  7398.)  Rein-
        <pb n="608" />
        —  576  —

Reinerträge  zur  Zahlung  von  Dividenden  an  die  Aktionaire  verwandt
werden.

Die  Jahlung  der  Dividenden  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden
  Dividendenscheine  jährlich  am  1.  Juli  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft
und  in  Cöln.

K.  15.
Dividendenscheine  und  Talons.
Mit  den  Aktien  werden
a)  Dividendenscheine  auf  zehn  Jahre  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.,  und
b)  Talons  nach  dem  beiliegenden  Schema  C.  ausgehändigt.
Dividendenscheine  und  Talons  werden  mit  zwei  faksimilirten  Unterschriften
von  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  ausgefertigt  und  mit  der  Unterschrift  eines
Beamten,)  sowie  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehem.
Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  ausgegebenen  Talons  an
den  Inkaber  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

5.  16.
Zahlung  der  Dividenden.
Die  Zahlung  der  Dividenden  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  dekfallsigen
Bestimmungen  des  F.  14.  gegen  Einlieferung  der  Dividendenscheine.
Dividendenbeträge,  welche  nicht  binnen  vier  Jahren,  von  dem  im  IJ.  14.
angegebenen  Zahlungstage  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum
Vortheil  der  Gesellschaft,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  17.

5.  17.  «
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.

Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar

geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre

ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Aufsichtsrath  ermächtigt,  gegen  Einreichung
  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige
Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien  in
Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher  Mortifizirung
  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Mortifizirung  beschädigter  oder  verloren  gegangener
Dividendenscheine  findet  nicht  statt.

Der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die  Beschädigung  oder
den  Verlust  derselten  innerhalb  des  im  §.  16.  gedachten  vierjährigen  Zeitraums
bei  dem  Aufsichtsrathe  angezeigt  und  seinen  Anspruch  durch  Einreichung  des  in
seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papieres  und,  im  Falle  des  Verlustes,
durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt  hat,  binnen  einer  vom  Ablauf  des
vierjährigen  Zeitraums  zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen  Frist  gegen

uct-
        <pb n="609" />
        —  677  —

Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Aufsichtsrathe  zu  ertheilenden
Bescheinigung  ausgezahlt,  sofern  die  verloren  gegangenen  Dividendenscheine  nicht
inzwischen  von  einem  Dritten  eingereicht  und  eingelöst  worden  sind.

Auch  eine  gerichtliche  Mortifizirung  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  AktienInhaber
  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.

st  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Diodidendenscheine  der  Verlust  des

Talons  bei  dem  Aufsichtsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen
Dividendenscheine  Anspruch  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der
Steei  Mü  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prezesses
erledigt  ist.

II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

.  18.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Am  Schlusse
eines  jeden  Betriebsjahres  ist  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz
darzustellen.

Der  Direktor  schließt  die  Rechnungen  ab,  stellt  das  Inventarium  über  das
Vermögen  der  Gesellschaft  auf,  fertigt  eine  das  Verhältniß  der  Aktiva  und  Passiva
darstellende  Bilanz  an  und  uberreicht  diese  sammt  dem  Inventarium  dem  Aufsichtsrath.
  Dieser  hat  die  Rechnungen  zu  prüfen  und  zu  moniren,  die  Erledigung
  seiner  Erinnerungen  zu  veranlassen  und  die  danach  etwa  berichtigte  Bilanz
er  Revisionskommission  (I.  46.)  zu  überreichen.  -

Letztere  hat  ihren  Revisionsbefund  nebst  etwaigen  Erinnerungen  wiederum
dem  Aufsichtsrathe  zuzustellen,  welcher  nach  Erledigung  sämmtlicher  gestellten
Erinnerungen  dem  Direktor  Decharge  ertheilt.

6  leber  die  nicht  erledigten  Erinnerungen  hat  die  Generalversammlung  zu
entscheiden.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  des  Aufsichtsrathes,
  und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und
bei  eingetretener  Werthsveränderung  unter  Berücksichtigung  derselben  als  Aktiva
angesetzt.

8  Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansetzung  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe
des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reservefonds  (8.  6.)  zu  bestreiten
gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen  Rückstände.

III.  Von  den  Generalversammlungen.

S.  19.
Ort  und  Berufung.
Alle  Generalversammlungen  werden  in  Cöln  abgehalten.
(Xr.  7398.  Die
        <pb n="610" />
        —  678  —

Die  Berufung  dazu  erfolgt  unter  Mittheilung  der  Tagesordnung  durch  den
Aufsichtsrath  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung,  welche  der  Generalversammlung
mindestens  zehn  Tage  vorhergehen  muß.

.  20.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  jährlich  im  zweiten  Kalender-Vierteljahre
  statt.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben

  sind:

1)  der  Bericht  des  Aufsichtsrathes  und  des  Direktors  über  die  Lage  der
Geschäfte  und  die  Bilanz)

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes;

3)  die  Wahl  von  zwei  Revisoren  zur  Prüfung  der  Bilanz,

4)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  der  Bilanz  des  verflossenen
Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene  Monita;

5)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenbeiten,  welche  der  Generalversammlung
  vom  Aufsichtsrathe,  von  den  Revisoren  oder  einzelnen  Aktionairen
  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

6)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  zu  gewährenden
Tantiemen

7)  Feststellung  der  zur  Amortisation  von  Schulden  der  Gesellschaft  zu  verwendenden
  Beträge.

C.  21.
Anträge  einzelner  Aktionairc.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General-=versammlung
  dem  Vorsitzenden  des  Aufsichtsrathes  schriftlich  mitgetheilt  werden,
daß  dieselben  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die  öffentlich
zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden  können,
widrigenfalls  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung
zu  vertagen  ist.

§.  22.
Außerordentliche  Generalversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Aufsichtsrath,  die  Revisoren  oder  Aufsichtsbehörden  sie  für  nöthig  erachten,
auf  Antrag  der  Aktionaire  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,  wenn  ein
solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der  emittirten  Aktien  und
unter  Angabe  der  Gründe  und  des  ZLweckes  beim  Aufsichtsrathe  gestellt  ist.

In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschäfte
kurz  angedeutet  werden.  .23
        <pb n="611" />
        —  579  —

K.  23.
Nothwendigkeit  einer  Generalversgmmlung.
Außer  bei  den  im  §F.  20.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer
Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:
1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  angegebenen
Zweck  hinaus  und  auf  die  im  F.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart
2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapikals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anleihen  für  dieselbe  mit  Ausnahme  solcher,  welche  nur  zur  Deckung
laufender  Bekriebsbedürfnisse  abgeschlossen  worden  und  deren  Rückzahlung
binnen  weniger  als  Jahresfrist  erfolgen  soll
3)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  des.
fallsigen  Bedingungen)  6
4)  zur  Uebertragung  des  Betrlebes  an  eine  andere  als  die  eigene  Verwaltung;
5)  zum  Verkaufe  der  Bahn“
6)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft
7  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts,  auch  in  anderen  als
en  unter  1.  und  2.  genannten  Fällen;
8)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen.
Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  außer.
ordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  22.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.  Alle
unter  1.  bis  7.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staates.
Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  der  §.  28.
das  Nöthige  fest.
S.  24.
Stimmenzählung.
Bei  allen  Abstimmungen  zählt  jede  Aktie  Eine  Stimme.

g.  25.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diesenigen  berechtigt,
  welche  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung
ihre  Aktien  in  die  Gesellschaftsregister  auf  ihren  Namen  haben  eintragen  lassen
und  auf  Verlangen  sich  am  Tage  der  Generalversammlung  über  den  Besitz
ausweisen.

.  26.
Vertretung  der  Aktionairc.

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich  in  der  Generalversammlung
durch  einen  anderen  Aktionair  mittelst  Vollmacht  vertreten  zu  lassen.
(Kr  7308.)  Hand-
        <pb n="612" />
        —  580  —

Handlungshäuser  können  durch  ihre  Prokuraträger,  juristische  Personen
durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  vertreten  werden,  auch  wenn  die  Vertreter
  nicht  Aktionaire  find.  r
27.

Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.  ,  '
§.28.

Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die
Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
Focheln  ¾l  *j,v  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verahren
  fest.

Zu  schriftlichen  Abstimmungen  werden  gestempelte  Stimmzcttel  verwendet,
auf  denen  die  Zahl  der  von  dem  Stimmenden  vertretenen  Aktien  vermerkt  ist.

Bei  den  im  F.  23.  benannten  Berathungsgegenständen  kann  die  Generalversammlung
  nur  dann  gültig  Beschluß  fassen,  wenn  die  in  gehöriger  Weise
zusammenberufenen  Aktionaire  ein  Kapital  in  sich  vereinigen,  welches  mindestens
die  Hälfte  der  zur  Zeit  der  Versammlung  bestehenden  Aktien  erreicht  und  eine
Majorität  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden,  beziehungsweise  vertretenen  Stimmen
  sich  für  einen  Beschluß  ausspricht.

Findet  der  vorstehend  bemerkie  Aktienbetrag  sich  nicht  vertreten,  so  soll
eine  neue  Einberufung,  jedoch  in  nicht  kurzerer  Frist  als  vierzehn  Tagen,  stattfinden,
  und  diese  Versammlung  wird  alsdann  ganz  selbstständig  entscheiden,  wie
Herin  auch  die  Anzahl  der  Aktionaire  und  das  durch  sie  vertretene  Kapital
ein  mag.

Bei  allen  übrigen  Berathungen  und  Beschlüssen  entscheidet  einfache
Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  29.
Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  der  Revisoren.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  der  Revisoren
findet  in  den  jährlichen  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren
  statt:

a)  Der  Vorsitzende  ernennt  zwei  Mitglieder  der  Versammlung  zu  Skrutatoren,
  welche  die  Stimmzettel  sammeln  und  unter  Zuziehung  des  Vorsitzenden
  den  Inhalt  der  Stimmzettel  unter  Verschweigung  des  Namens
der  Stimmgeber  laut  verlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen.


b)  Zunächst  werden  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  darauf  in  einem
besonderen  Wahlgange  die  Revisoren  gewählt.  Di

e)  Die
        <pb n="613" />
        —  581  —

c)  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jedem  eine  der  Zahl  der
7  Ermhlenden  gleiche  Zahl  Namen  von  wahlfähigen  Personen  zu
etzen  ist.  "

d)Stimmzettel,welcheformellungültigsind,bleibenebensowieunstatt-»
hafte  Wahlen  unberücksichtigt.

e)  Als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.

Ist  die  absolute  Majorität  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
noch  zu  Wählenden  in  engere  Wahl  gestellt.

s)  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  zutscheidet  unter  diesen
Beiden  das  Loos  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

8)  Das  Resultat  der  Abstimmung  wird  in  das  über  die  Verhandlung  zu
führende  Protokoll  aufgenommen.

K.  30.
Protokoll.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen,
  von  dem  Vorsitzenden,  den  Skrutatoren  und  denjenigen  anwesenden
Aktionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung  anwesenden
Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  welcher  die  Stimmzahl
  beizufügen  ist,  festzustellen,  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.  Protokoll
und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der  von
der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Aufsichtsrath.

g.  31.
Zweck  und  Umfang.
Der  Aufsichtsrath  führt  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  aus  und
vertritt  die  Gesellschaft  dem  Vorstande  gegenüber.
çn  Er  besteht  aus  sechs  Mitgliedemn,  und  ist  beschlßfäb  „  wenn  mindestens
vier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  anwesend
  sind.
5.  32.
Wahlfähigkeit.
Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  muß  im  Besitze  von  zehn  Aktien  sein,
Johrgang  1869.  (Nr.  7398.  79  welche
        <pb n="614" />
        —  582  —

welche  für  die  Dauer  des  Amtes  unveräußerlich  und  bei  der  Gesellschaftskasse
niederzulegen  sind.
Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaftz;

2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  solche,  welche
ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren  Gläubigern
regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Vollgenusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;

4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

.  33.
Der  Vorsißende.

Der  Aufsichtsrath  wählt  aus  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  für  denselben,  deren  Amt  in  dieser  Eigenschaft  zwei
Jahre  dauert.

Zur  Gültigkeit  dieser  Wahlen  ist  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich.
Der  Vorsizende  Eitet  die  Geschäfte,  beruft  die  Versammlungen  und  leitet  in  den.
selben  die  Verhandlungen.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,  überall
die  gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  der  Vorsitzende  selbst.

S.  34.
Versammlungen  und  Beschlüsse.

Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich,  so  oft  das  Bedürfniß  es  erheischt,  an
dem  Ort  und  zu  der  Zeit,  welche  er  festsetzen  wird.

Er  kann  mehrere  seiner  Mitglieder  zu  regelmäßigen  Zusammenkünften  und
bestimmten  Funktionen  delegiren.

Der  Vorsitzende  muß  auch  in  außergewöhnlicher  Weise  den  Aussichtsrath
zu  einer  Versammlung  berufen,  wenn  zwei  seiner  Mitglieder  unter  Angabe  der
Gründe  dieses  beantragen.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
  gefaßt  werden.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  Wahlen  wird  das  im  §.  29.  angegebene  Verfahren  beobachtet.

Soll  in  den  Sitzungen

1)  über  die  Feststellung  der  Inventur,  der  Bilanz  und  der  Dividende,
2)  über  Anstellung  und  Entlassung  von  Beamten  mit  mehr  als  fünfhundert
Thaler  jährlichem  Gehalt,
3)  über  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Immobilien,
4)  über  Verträge,  deren  Gegenstand  mehr  als  zweitausend  Thaler  beträgt,
gültig  Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  den  Mitgliedern  mindestens  acht  e

vor  der  Sitzung  schriftlich  angezeigt  sein,  daß  darüber  verhandelt  we
eber
        <pb n="615" />
        —  583  —

Ueber  die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt  und  von  den
Anwesenden  unterzeichnet.

K.  35.
Ressort  und  Befugnisse.

Der  Aufsichtsrath  hat  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  auszuführen
oder  deren  Ausführung  anzuordnen.

Er  ist  berechtigt,  unbeschadet  der  Zuständigkeiten  der  Generalversammlung
und  des  Vorstande,  innerhalb  der  Grenzen  des  Statuts  nach  eigenem  Ermessen
alles  das  zu  beschließen  und  anzuordnen,  was  er  zur  Förderung  der  Gesellschaftszwecke
  für  nothwendig  und  nühlich  erachtet.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Direktor  und  nach  seinem  Ermessen  auch  einen
Stellvertreter  desselben  anzustellen  und  die  Dienstverträge  mit  ihnen  abzuschließen,
aus  denselben  ein  notariell  oder  gerichtlich  beglaubigtes  Legitimations-Attest  auszufertigen.


Außerdem  hat  der  Aufsichtsrath  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  zu
berwachen,  von  Zeit  zu  Zeit  Kassenrevisionen  anzuordnen,  über  alle  Anträge  des
Vorstandes  Beschluß  zu  fassen  und  in  den  besonders  vorbehaltenen  Fällen  den
Vorschlägen  des  Vorstandes  die  Genehmigung  zu  ertheilen  oder  zu  versagen.

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Aufsichtsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die  Ausfertigung  der  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons;

2)  die  Ernennung  des  Direktors  und  eines  etwaigen  Stellvertreters  desselben
und  die  Selsstelung  der  mit  denselben  abzuschließenden  Verträge,  sowie
der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktionen;

3)  diejenigen  Anträge  des  Direktors,  zu  welchen  derselbe  der  Zustimmung
des  Aufsichtsrathes  bedarf  (F.  44.),

4)  alle  im  F.  23.  benannten,  demnächst  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung
  zu  bringenden  Gegenstände;

5)  die  Feststellung  der  Inventur  und  der  Bilanz;

6)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

7)  die  Normirung  der  Zuschüsse  zum  Reservefonds  (nach  F.  6.).

Alle  Erklärungen,  Urkunden,  Verträge  und  Verhandlungen,  die  der  Aufsichtsrath
  Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich  für
die  Gesellschaft,  sobald  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  oder
von  mindestens  zwei  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  unterschrieben  sind.

g.  36.
Legitimation.
Zur  Ausübung  aller  dem  Aufsichtsrathe  im  F.  35.  ertheilten  Befugnisse
bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  auf
Grund  der  vom  Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten  notariellen
  Attestes  über  die  Personen  seiner  zeitweiligen  Mitglieder.
Fr

(Nr.  7398.)  -  S.  37.
        <pb n="616" />
        —  684  —

g.  37.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
und  find  der  Gesellschaft  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlungen
verantwortlich.

S.  38.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  ist  eine  fünfjährige.

In  dem  ersten  Jahre  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  des  Ausfsichtsrathes
  scheiden  zwei  Mitglieder  und  in  jedem  der  darauf  folgenden  vier  Jahre
scheidet  ein  Mitglied  aus  dem  Aufsichtsrathe  aus.

Welche  Mitglieder  in  den  Jahren,  wo  der  Turnus  noch  nicht  feststeht,
auszuscheiden  haben,  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die  Amtödauer.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.  Scheidet  ein  Mitglied
des  Aufsichtsrathes,  sei  es  durch  Tod  oder  in  anderer  Weise,  vor  Ablauf  seiner
Amtsdauer  aus)  so  bestimmen  die  übrigen  Mitglieder  ihm  einen  Nachfolger  bis

zur  nächsten  Generalversammlung.

F.  39.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
zweimonatlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  einer  der  im  HF.  32.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintritt.  ·

Der  Gesellschaft  steht  aber  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes
zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn  dieses  von  der  Staatsregierung
verlangt  oder  auf  den  einstimmigen  Antrag  der  übrigen  Aufsichtsrathsmitglieder
in  einer  Generalversammlung  beschlossen  wird.

Ein  solcher  Antrag  muß  zunächst  beim  Aufsichtsrathe  selbst  eingebracht
und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
sämmtlicher  Mitglieder  genehmigt,  demnächst  aber  der  Generalversammlung  vorgelegt
  werden.  «

Auch  kann  in  einer  auf  gleiche  Weise  berufenen  Versammlung  durch  einen
von  mindestens  vier  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  gefaßten  Beschstß  die  Suspension
  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung
der  nächsten  Generalversammlung  angeordnet  werden,  in  welchem  Falle  der
Aufsichtsrath  zur  interimistischen  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes  schreiten  kann.

Das  Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung
einer  Gerichtsperson  oder  eines  Notars  aufgenommen  werden.

.  40.
Remuneration  der  Mitglicder  des  Aufsichtsrathes.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erhalten  außer  der  Erstattung  ihrer
baa-
        <pb n="617" />
        —  585  —

baaren  Auslagen  zusammen  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  des  Reingewinnes,
so  lange  nicht  eine  Generalversammlung  Anderes  bestimmt.
Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Herrn  Handelsministers.

B.  Vorstand.

G.  41.

Der  Direktor  der  Gesellschaft  ist  deren  Vorstand.

Ihm  allein  liegt  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Gesellschaft
  ob.  ,  -«  ·  -

EtzeichnetfürdieGesellschaft,indemekzuberenFirmaiseinenNamen
hinzufüg.  '

eine  Handlungen,  insonderheit  die  mittelst  seiner  Unterschrift  für  die
Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  verpflichten  dieselbe  unbedingt.
.  42.

Der  Direktor  sowie  sein  etwaiger  Stellvertreter  erhält  ein  festes  Gehalt,
außerdem  kann  ihnen  eine  Tantieme  des  Reingewinnes  kontraktlich  zugesichert
werden.

K.  43.

Die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  sind  für  den  Direktor  unbedingt
maaßgebend.

S.  44.

Der  Direktor  bedarf  der  Zustimmung  des  Aufsichtsrathes:

1)  bei  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Immobilien,  sowie  bei  Bestellung
und  Löschung  von  Hypotheken;

2)  bei  Anordnung  von  baulichen  Veränderungen,  sowie  bei  An=  und  Verkäufen
  von  Geräthen,  Maschinen  und  Materialien,  sofern  der  Betrag
zweitausend  Thaler  übersteigt;

3)  bei  Erhebung  von  Prozessen  mit  Ausnahme  der  Einklagung  liquider
Schuldposten  und  bei  Vergleichen  und  Verzichten;

4)  bei  Anstellung  und  Entlassung  von  Beamten  mit  mehr  als  fünfhundert
Thaler  jährlichem  Gehalt;

5)  bei  Festsetzung  der  Tarife  und  Fahrpläne;

6)  bei  Berufung  einer  Generalversammlung  und  Feststellung  der  Tagesordnung,
  sowie  bei  allen  die  Aktionaire  betreffenden  Aufforderungen  und
Bekanntmachungen;

7)  bei  Stellung  von  Anträgen  an  die  Generalversammlung;

8)  bei  allgemeinen  Anordnungen,  welche  die  Verhältnisse  der  unteren
Beamten  und  Arbeiter,  insonderheit  die  Dienstordnungen,  Kranken=  und
Unterstützungskassen  und  die  Beiträge  der  Gesellschaft  zu  denselben
betreffen.

(Nr.  7398.)  .  45.
        <pb n="618" />
        —  586  —

E.  45.

Der  Direktor  und  dessen  etwaiger  Stellvertreter  haben  für  getreue  Geschfteführung
  dem  Aufsichtsrathe  Kaution  zu  bestellen.  Die  Höhe  derselben  zu
bestimmen,  bleibt  dem  Aufsichtsrathe  überlassen.

C.  Revisoren.
S.  46.

Die  Generalversammlung  erwählt  für  jedes  Betriebsjahr  zwei  Revisoren,
welche  die  vom  Direktor  ausgesielle  und  vom  Aufsichtsrathe  event.  berichtigte
(§.  18.)  Bilanz  zu  prüfen  haben  und  zwar  allemal  die  Bilanz  desjenigen  Jahres,
in  welchem  sie  gewählt  sind.

S.  47.

Beamte  der  Gesellschaft  oder  solche  Aktionaire,  welche  an  der  Geschäftsführung
  Theil  nehmen,  können  nicht  Revisoren  sein.

Vorübergehende  Bestimmungen.

KC.  48.

Die  Herren  Emil  Langen  zu  Salzgitter,  Heinrich  Rosenbaum  und  Friedlieb
  Gustorff,  letztere  Beide  zu  Friedrich-Wilhelmshütte  bei  Troisdorf,  haben
nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  der  Gesellschaft  baldigst  eine  Geseropperfammiun
  Behufs  Wahl  des  Aussichtsrathes  und  der  Revisoren  zu
erufen.

Schema  A.
        <pb n="619" />
        —  587  —

Schema  A.
Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.

Aktie  .
über
Einhundert  Thaler  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  für  den  Betrag  von  Einhundert  Thalern  Kurant
bei  der  Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Cöln  mit  allen  statutgemäßen

Rechten  und  Pflichten  betheiligt.
Cöln,  den  #re..  18.

Der  Aufsichtsrath  der  Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft
Eingetragen  auf  Seite.  des  Aktienbuches.

Schema  B.
(Vorderseite.)

Dividendenschein
u  der
Aktie’.  .

der
Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  am
1.  Juli  18.  die  auf  obige  Aktie  für  das  Geschäftsjahr  18.  fallende  Dividende
bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  oder  in  Cöln.
Der  Aufsichtsratb.

Eingetragen  Seite  ..  .  ..

(Ruͤckseite.)

Dividendenbeträge,  welche  nicht  binnen  vier  Jahren,  vom  Zahlungstage
ab,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

Schema  C.

(Nr.  7398.)
        <pb n="620" />
        –  588  —

Schema  C.
Talon
zur
Aktie  ..
der

Broelthaler  Eisenbahn-Aktiengesellschaft.

Der  Inhaber  dieles  Talons  empfängt  gegen  dessen  Einlieferung  am
...............  ..  .«SertederDcvtdendenscheme

Der  Aufsichtsrath.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckere
(R.  v.  Decker).
        <pb n="621" />
        —  689  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35.  —

 

(Xr.  7399.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in
der  Provinz  Schleswig-  Holstein.  Vom  14.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Titel  I.
Von  der  Stadtgemeinde,  dem  Bürgerrechte  und  dem  Ortsstatute.

F.  1.

Jede  Stadtgemeinde  bildet  eine  Korporation,  welcher  die  Selbstverwaltung
ihrer  Angelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zusteht.

Die  Stadtgemeinde  wird  durch  einen  Magistrat  (kollegialischen  Gemeinde-Vorstand)
  und  eine  Stadtverordneten-Versammlung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  beziehentlich  mit  den  aus  Titel  Xl.  sich  ergebenden  Maaßgaben
vertreten.

S.  2.

Den  städtischen  Gemeindebezirk  (Stadtbezirk)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  demselben  bisher  angehört  haben.

Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Bestandtheile  des  Stadtbezirks  und  der
Hinsichts  ihrer  Zugehörigkeit  zu  dem  letzteren  etwa  bestehenden  besonderen  Verhältnisse
  bleibt  dem  Ortsstatute  vorbehalten.

ie
Auf  die  Vereinigung  solcher  Grundstücke  und  Bezirke  mit  dem  Stadtbezirke,
  welche  demselben  bisher  nicht  angehört  haben,  sowie  auf  die  Abtrennung
einzelner  Grundstücke  von  dem  Stadtbezirke  finden  die,  für  gleichartige  Veränderungen
  in  Landgemeinde-Bezirken  getroffenen  Bestimmungen  des  §.  1.  der  Ver-Johrgang
  1869.  (Nr.  7399.  80  ord-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Mai  1869.
        <pb n="622" />
        Stadtgemeinde.

Rechte  und
Mlichten  der
Gemeinde-Angehörigen.


Bürgerrecht.

Erwerb
besselben.

—  590  —

ordnung  vom  22.  September  1867.)  betreffend  die  Landgemeinde-Verfassungen
in  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein  (Gesetz  Samml.  1867.  S.  1603.),
Anwendung.
S.  4.

Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks,  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten
Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  gehören  zur  Stadtgemeinde.

Als  Einwohner  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Stadtbezirke
nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

S.  5.

Alle  Gemeinde-Angehörigen  (F.  4.)  sind,  unbeschadet  der  durch  Stiftungen
und  sonstige  privatrechtliche  Titel  begründeten  besonderen  Verhältnisse,  einerseits
zur  Mitbenutzung  derjenigen  öffentlichen  Anstalten,  welche  der  Stadtgemeinde  als
solcher  gehören,  und  zum  Mitgenusse  der  Erträge  des  Stadtvermögens  (I#F.  19.
bis  21.)  berechtigt,  andererseits  zur  Theilnahme  an  den  städtischen  Gemeindelasten
nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

G.  6.
Das  Bürgerrecht  besteht  in  dem  Rechte  zur  Theilnahme  an  den  Gemeinde.

wahlen,  sowie  in  der  Befähigung  zur  Uebernahme  unbesoldeter  Aemter  und
Funktionen  in  der  Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung.

S.  7.
Jeder  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche  männliche
Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  erwirbt  das  Bürgerrecht,  wenn  er  seit
einem  Jahre

1)  zur  Stadtgemeinde  gehört  (F.  4.),

2)  selbstständig  ist;  als  selbstständig  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  Personen,
  welche  minderjährig  sind,  oder  unter  einer  die  Dispositionsbefugniß
  beschränkenden  Kuratel,  oder  im  Hause  und  Brode  Anderer
stehen,  oder  eine  nach  ihrem  18½n  Lebensjahre  empfangene  öffentliche
Armenunterstützung  nicht  zurückerstattet  haben,  nicht  angesehen,

3)  die  ihm  obliegenden  Gemeindeabgaben  bezahlt  hat,  und  außerdem

4)  entweder
a)  im  Gemeindebezirke  ein  Wohnhaus  von  einem  im  Ortsstatute  näher
zu  bestimmenden  Minimalsteuerwerth  besitzt,  oder
b)  ein  stehendes  Gewerbe  —  über  dessen  Art  und  Umfang  das  Ortsstatut
  Näheres  bestimmen  kann  —  selbstständig  betreibt,  oder
c)  ein  Einkommen  bezieht,  welches,  nach  den  Grundsätzen  der  Klassensteuerveranlagung
  geschätzt,  einen  bestimmten,  im  Lokalstatute  näher
festzusetzenden  Betrag  erreicht,  dessen  Minimalsatz  nicht  unter
200  Thaler  und  nicht  über  500  Thaler  jährlich  normirt  werden
  darf
Das
        <pb n="623" />
        —  591  —

Das  Ortsstatut  kann,  anstatt  eines  solchen  Minimal-Einkommens,
  auch  die  Entrichtung  eines  entsprechenden  Klassensteuersatzes
für  genügend  erklären.

g.  8.

In  Bezug  auf  den  Erwerb  und  die  Ausübung  des  Bürgerrechts  werden
Grundeigenthum,  Einkommen  und  Steuerzahlungen  der  gelr  und  der  in
väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Ehemanne,  beziehentlich  dem  Vater
angerechnet.

Von  dem  Vorhandensein  einer  einjährigen  Dauer  der  im  F.  7.  Nr.  1.
bis  4.  aufgeführten  Erfordernisse  kann  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien
in  einzelnen  Fällen  dispensirt  werden.

Geht  ein  Haus  durch  Vererbung  auf  einen  Anderen  über,  so  kommt  dem
Erben  bei  Berechnung  der  Dauer  des  einjährigen  Wohnhausbesttes  die  Besitzzeit
des  Erblassers  zu  Gute.

S.  9.
Jeder  Bürger  ist  verpflichtet,  nicht  nur  einzelne  Aufträge  in  städtischen
erwaltungsangelegenheiten,  sondern  auch  eine  unbesoldete  Stelle  (Amt)  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung  zu  übernehmen  und  mindestens
sechs  Jahre  lang  zu  versehen.

 

K.  10.

Zur  Ablehnung  oder  früheren  Niederlegung  einer  solchen  unbesoldeten
Stelle  im  Magistrat  oder  in  dem  Stadtverordneten-  Kollegium  berechtigen  nur
folgende  Gründe:

1)  anhaltende  Krankheit,

2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  andauernde  Abwesenheit  mit  sich
bringen,

3)  ein  Alter  von  über  60  Jahren,

4)  die  bereits  erfolgte  sechsjährige  Wahrnehmung  der  betreffenden  oder  einer
anderen  unbesoldeten  Stelle  für  die  nächsten  sechs  Jahre,

5)  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes,  sowie  ärztliche  oder
wundärztliche  Prarie,

6)  senstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  der  städtischen
Kollegien  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Jede  solche  Ablehnung  oder  Niederlegung  ist  mit  den  dafür  geltend  zu
machenden  Gründen  dem  Magistrate  schriftlich  vorzutragen  und  über  die  Genehmigung
  von  beiden  städtischen  Kollegien  alsbald  gemeinschaftlicher  Beschluß  zu
fassen.  Im  Falle  sich  beide  Kollegien  darüber  nicht  einigen  können,  entscheidet
die  Regierung  endgültig,  ebenso  wenn  der  Ablehnende  über  einen  die  Ablehnung
verwersinden  Beschluß  beider  Kollegien  an  die  Regierung  rekurrirt,  was  spätestens
binnen  zehn  Tagen  nach  erhaltener  Mittheilung  Teben  geschehen  muß.

8

(Tr.  7399.)  n

Uebernahme
städtischer.
Stellen.
        <pb n="624" />
        Ehrenbürgerrecht.


Verlust  und
Ruhen  des
Böürgerrechts.

—  592  —

In  gleicher  Weise  ist,  im  Falle  der  Ablehnung  anderer  Stellen  oder  Aufträge
  in  der  städtischen  Verwaltung,  über  die  Triftigkeit  der  Ablehnungsgründe
zꝛ  befinden,  auch  kann  das  Ortsstatut  hierüber  und  über  die  Folgen  unbegrüneter

  Ablehnung  besondere  Bestimmungen  treffen.

Weigert  sich  ein  Bürger,  ohne  gältig  befundene  Entschuldigungsgründe
eine  ihm  durch  Wahl  angetragene  unbesoldeie  Stelle  im  Magistrats=  oder  Stadtverordneten-Kollegium
  anzunehmen  oder  die  noch  nicht  sechs  Jahre  lang  versehene
Stelle  ferner  zu  versehen,  oder  entzieht  er  sich  thatsächlich  der  Verwaltung  derselben,
  so  kann  er  durch  Gemeinschafttichen  Beschluß  beider  städtischen  Kollegien
auf  drei  bis  sechs  Jahre  des  Bürgerrechts  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein
Viertel  stärker  zu  den  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Dieser  Beschluß
bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.

KG.  11.

Das  Ehrenbürgerrecht  kann  der  Magistrat  nach  gemeinschaftlichem  Beschlusse
beider  Stadtkollegien  solchen  Männern,  die  sich  um  die  Stadt  besonders  verdient
  gemacht  haben,  auch  ohne  Jurfoa  der  im  §F.  7.  Nr.  1.  3.  4.  erwähnten
Essorderniss  ertheilen.  Dadurch  werden  städtische  Verpflichtungen  nicht  begründet.


l
Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

1)  durch  Wegfall  eines  derjenigen  Erfordernisse,  welche  das  Bürgerrecht  bedingen
  (§.  7.),  sofern  nicht  nach  §.  13.  ein  bloßes  Ruhen  in  der  Ausübung
  des  Bürgerrechts  eintritt;

2)  durch  Konkurs;  doch  kann  dem  Gemeinschuldner  nach  voller  oder  akkordmäßiger
  Befriedigung  seiner  Gläubiger  das  Bürgerrecht  durch  Beschluß
beider  städtischen  Kollegien  wieder  verliehen  werden.

*

Wem  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  untersagt  ist,  der  ist  während  der  im  Erkenntnisse  festgesetzten  Zeit
von  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  ausgeschlossen.

Ist  gegen  einen  Bürger  wegen  eines  Verbrechens  die  Versetzung  in  den
Anklagestand,  oder  wegen  eines  Vergehens)  welches  die  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,  die  Verweisung
  an  das  Strafgericht  ausgesprochen,  oder  ist  derselbe  zur  gerichtlichen  Haft
gebracht,  so  ruht  die  Ausübung  des  Bürgerrechts,  bis  die  gerichtliche  Untersuchung,
  beziehungsweise  die  Haft  beendigt  ist.

KC.  14.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  zieht  den  definitiven  Verlust  der  das  Bürgerrecht
  als  Bedingung  voraussetzenden  Stellen  und  Aemter,  das  Ruhen  des  Bürgerrechts
  aber  die  Suspension  von  denselben  nach  sich.  .1
        <pb n="625" />
        —  593  —

S.  15.

Ob  über  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  von  dem  Magistrate  eine  Vürgerörief.
Urkunde  (Bürgerbrief)  zu  ertheilen  ist,  bestimmt  das  Lokalstatut.

Für  die  Ausstellung  des  Bürgerbriefs  kann  eine  angemessene  Ausfertigungsgebühr
  erhoben  werden.

Die  Erhebung  einer  besonderen  Abgabe  für  den  Erwerb  des  Bürgerrechts
oder  aus  Anlaß  dieses  Erwerbes  (Bürgerrechtsgeld  und  dergl.)  ist  dagegen  unzulässig.


K.  16.

Ueber  alle  vorhandenen  Bürger  hat  der  Magistrat  ein  Verzeichniß  (Bürger--  Jürgerrolle.
rolle)  zu  führen.

C.  17.

Nach  Maaßgabe  der  in  diesem  Gesetz  enthaltenen  allgemeinen  Vorschriften  eusstatut.
ist  für  jede  einzelne  Stadt  ein  besonderes  Ortsstatut  abzufassen.  Dasselbe  muß
die  nöthigen  Festsetzungen  über  alle  Punkte  enthalten,  für  welche  nach  diesem
Gesetze  nähere  statutarische  Bestimmungen  erforderlich  sind.

Ueber  andere  die  städtische  Verfassung  und  Verwaltung  betreffende  Punkte,
hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten  gestattet  oder  keine
ausdrücklichen  Bestimmungen  enthält,  kann  das  Statut  Festsetzungen  treffen,
welche  den  bestehenden  Gesetzen  nicht  widersprechen.

C.  18.

Das  Ortsstatut  ist  durch  gemeinschaftlichen  Beschluß  beider  städtischen
Kollegien  festzustellen  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.
Das  Nänmliche  gilt  für  spätere  Abänderungen  einzelner  Statutsbestimmungen.

Titel  II.

Von  dem  Stadtvermögen)  den  Gemeindenutzungen  und
Gemeindeleistungen.

S.  19.
Das  zu  gemeinsamen  städtischen  Zwecken  bestimmte  Vermögen,  welches  Stodt.
der  Stadtgemeinde  als  solcher  gehört,  heißt  das  Stadtvermögen.  vermögen.

Ueber  die  zum  Stadtvermögen  gehörigen  Immobilien  hat  der  Magistrat
ein  besonderes  Verzeichniß  (Lagerbuch)  zu  führen,  welches  jedesmal  mit  dem
Gemeindehaushalts-Entwurf  und  der  Jahresrechnung  den  Stadtverordneten  vorzulegen
  ist.

§  20.

Ueber  die  Art  der  Benutzung  des  Stadtvermögens  haben  die  städtischen
Kollegien  gemeinschaftlich  zu  beschließen.

In  Betreff  der  besonderen  Verwaltung  einzelner  kommunaler  —  dder  auch
nur  genossenschaftlicher,  jedoch  der  kommunalen  Verwaltung  unterstellter  —

(Nr.  7399.)  Ver-
        <pb n="626" />
        Theilnahme

nutzungen.

Gemeinbe  ·
leistungen.

Befreiungen,
a.  persönliche.

—  594  —

Vermögensobjekte,  Kassen,  Stiftungen  und  Anstalten  kann  das  Ortsstatut
Näheres  bestimmen.

KC.  21.

Die  den  Gemeindemitgliedern  zustehende  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen
  (§§9.  5.  20.)  kann,  soweit  der  Anspruch  auf  dieselbe  nicht  auf  besonderen
Rechtstiteln  beruht,  nach  Maaßgabe  des  Ortsstatuts  von  der  Entrichtung  einer
jährlichen  Abgabe,  und  anstatt  oder  neben  derselben  von  der  Entrichtung  eines
Einkaufsgeldes  abhängig  gemacht  werden,  durch  deren  Entrichtung  aber  die  Ausübung
  des  Bürgerrechtes  niemals  bedingt  wird.

§.  22.

Die  Stadtgemeinde  ist  zu  allen  Leistungen  verbunden,  welche  das  städtische
Bedürfniß  erfordert,  oder  welche  ihr  durch  besondere  Gesetze  auferlegt  find.

Insoweit  zu  denselben  die  Einkünfte  aus  dem  Stadtvermögen  nicht  ausreichen,
  haben  seämmtlihe  Mitglieder  der  Stadtgemeinde  Geldbeiträge  und  persönliche
  Dienste  auf  die  Art  und  in  dem  Umfange  zu  leisten,  wie  solches  in  dem
Ortsstatute  oder  durch  besondere  Gemeindebeschlüsse  (§9.  72.  73.)  näher  bestimmt
  wird.

Die  Behufs  der  Niederlassung  oder  Aufenthaltsnahme  in  dem  Stadtbezirk
neu  anziehenden  Personen  können  gleich  den  der  Gemeinde  bereits  angehörigen
Einwohnern  zu  den  Gemeindelasten  herangezogen  werden,  wenn  die  Dauer  ihres
Aufenthaltes  den  Zeitraum  von  drei  Monaten  übersteigt.

g.  23.

Wer,  ohne  in  dem  Stadtbezirke  zu  wohnen,  daselbst  Grundbesitz  hat  oder
ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  verpflichtet,  an  denjenigen  Lasten  Theil  zu
nehmen,  welche  auf  den  Grundbesitz  oder  das  Gewerbe,  oder  das  aus  jenen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  sind.

Dieselbe  Verpflichtung  trifft  juristische  Personen,  welche  in  dem  Stadtbezirke
  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben.

g.  24.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Staatsdiener  und  der  Hinterbliebenen  derselben
zu  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  an  die  Gemeinde  entscheidet  die  Verordnung,
  betreffend  die  Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunal=  Auflagen
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  vom  23.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  1648.).

Alle  übrigen  persönlichen  Befreiungen,  mit  Einschluß  der  in  12.  der
Verordnung  vom  23.  September  1867.  noch  aufrecht  erhaltenen,  bestehen  nur
noch  für  die  Dauer  der  Genußberechtigung  der  gegenwärtig  im  wohlerworbenen
Besitze  der  Immunität  befindlichen  Personen  und  erlöschen  alsdann  ohne  Entschädigung.



Von
        <pb n="627" />
        —  696  —

Von  allen  Gemeindelasten  befreit  sind:
1)  die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer,  v.  dingliche.
2)  die  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  bestimmten  Grundstücke.

Diese  Befreiungen  gelten  jedoch  nur  so  lange,  als  die,  die  Befreiung  begründende
  Eigenschaft  der  gedachten  Immobilien  fortdauert.

K.  2

Alle  sonstigen,  nicht  persönlichen  Befreiungen  können  von  der  Stadtgemeinde
  abgelöst  werden,  und  hören  auf,  wenn  die  Entschädigung  festgestellt
und  gezahlt  ist;  bis  dahin  bestehen  dieselben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fort,
erstrecken  sich  jedoch  nur  auf  den  gewöhnlichen  Zustand,  nicht  auf  außerordent.
liche  Leistungen.  .

Die  Befreiung  und  der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlöschen,  wenn  sie
nicht  binnen  Jahresfrist  nach  Einführung  dieser  Städteordnung  bei  dem  Ma—
gistrate  angemeldet  oder  in  den  zur  Zeit  geltenden  Ortsstatuten  bereits  festgestellt
worden  sind.  Die  Entschädigung  wird  zum  zwanzigfachen  Betrage  des  Jahres—
werthes  der  Befreiung  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  zehn  Jahre  vor  dem
1.  Januar  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Ablösung  von  den  städtischen  Kollegien
  beschlossen  wird,  geleistet.

Steht  ein  anderer  Entschädigungsmaaßstab  durch  speziellen  Rechtstitel
fest,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Der  Entschädigungsbetrag  wird  durch  Schiedsrichter  mit  Ausschluß  der
ordentlichen  Rechtsmittel  festgestellt,  von  diesen  wird  der  eine  von  dem  Besitzer
des  bisher  befreiten  Grundstücks,  der  andere  von  den  städtischen  Kollegien  ernannt.
  Der  Obmann  ist,  wenn  sich  die  Schiedsrichter  über  dessen  Ernennung
nicht  verständigen  können,  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  ernennen.

g.  26.

In  Betreff  der  temporären  Befreiungen  von  Gemeindeleistungen,  welche
einzelnen  Grundbesitzern  wegen  Bauten  bewilligt  werden  dürfen,  ist  im  Ortsstatute
  das  Nähere  zu  bestimmen.

Diejenigen  Hausbesitzer,  welchen  bis  zur  Einführung  dieses  Gesetzes  Baufreheiten
  in  einer  größeren  Ausdehnung  bewilligt  sind,  haben  die  ihnen  zugestanenen
  Befreiungen  im  vollen  Umfange  ungeschmälert  zu  genießen.

Außerdem  können  durch  Kommunalbeschluß  temporäre  Befreiungen  oder
Ermäßigungen  von  Gemeindelasten  auch  im  Falle  einer  Erweiterung  des  Stadtbezirks
  (#.  Z.)  für  die  zugeschlagenen  Grundstücke  und  deren  Bewohner  bewilligt
werden.

S.  27.

Abgesehen  von  den  in  den  §#§.  24.  und  26.  erwähnten  Ausnahmen  können
persönliche  oder  dingliche  Befreiungen  von  allgemeinen  Gemeindeleistungen  fernerhin
  nicht  erworben  werden,  insbesondere  auch  nicht  durch  Verjährung.

(Tr.  7399.)  Titel
        <pb n="628" />
        —  696  —

Titel  III.
Von  dem  Magistrate.
§.  28.

Der  Magistrat  bildet  ein  Kollegium  und  besteht  aus  dem  Bürgermeister
(oder  Oberbürgermeister),  einem  Beigeordneten  (oder  zweiten  Bürgermeister),
als  dessen  regelmäßigen  Stellvertreter,  und  aus  mehreren  Rathsverwandten
(Stadträthen,  Rathsherren,  Senatoren),  über  deren  Zahl,  Titel  und  etwanige
besondere  Funktionen  (Syndikus,  Kämmerer  2c.)  für  jede  Stadt  in  dem  Ortsstatute
  das  Nähere  bestimmt  wird.  Das  Amt  des  Beigeordneten  kann  von
einem  Rathsverwandten  mit  versehen  werden.  Ein  Theil  der  Stellen  der  Rathsverwandten,
  ebenso  die  Stelle  des  Beigeordneten,  kann  nach  Festsetzung  des
Statuts  besoldet  sein,  auch  können  für  unbesoldete  Magistratsämter  festbestimmte
Entschädigungen  für  Dienstunkosten  im  Statute  ausgesetzt  werden.

.  29.
Mitglieder  des  Magistrats  können  nicht  sein:
1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche
die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Stadt  ausgeübt  wird,
2)  die  Stadtverordneten  und  die  Gemeinde-Unterbeamten,
3)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen,
4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels-,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,
5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,
6)  die  Polizeibeamten,
zu  5.  und  6.  jedoch  unbeschadet  der  nach  I§.  89.  90.  von  Magistratspersonen
  zu  versehenden  Funktionen.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und
Schwäger,  sowie  offene  Handelsgesellschafter  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Magistrats  sein.  4

Entsteht  die  Schwägerschaft  oder  Geschäftsassoziation  im  Laufe  der  Wahlperiode,
  so  scheidet  im  ersten  Falle  dasjenige  Mitglied,  durch  welches  das  Hinderniß
herbeigeführt  worden  ist,  im  anderen  Falle  das  den  Lebensjahren  nach  ältere
Mitglied  aus.

S.  30.

Der  erste  Bürgermeister  und  die  besoldeten  Magistratsmitglieder  werden
auf  zwölf  Jahre  gewählt)  jedoch  kann,  in  Folge  Beschlusses  der  städtischen  Kol.
legien,  zu  diesen  Stellen  die  Wahl  auch  auf  Lebenszeit  erfolgen.  Die  unbesoldeten
  Magistratsmitglieder  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.

In  bestimmten  Zeiträumen  scheidet  je  ein  Theil  der  unbesoldeten  Rathsverwandten
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt,  worüber  im  Ortsstatute
das  Geeignete  festuseten  ist.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

Außer-
        <pb n="629" />
        —  597  —

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  sechsjährigen  Wahl.
periode  ausgeschiedener  Mitglieder  müssen  angeordnet  werden,  wenn  der  Magistrat
oder  die  Skieerordneten-Versainmln  oder  die  Regierung  es  für  erfordorlich
erachten.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in
Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

g.  31.

Sämmtliche  Mitglieder  des  Magistrats  werden  von  der  wahlberechtigten
Bürgerschaft  (F.  37.)  in  gleichem  Verfahren,  wie  solches  für  die  Wahl  der  Stadtverordneten
  vorgeschrieben  ist  (§§.  42.  bis  45.),  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  für
jede  einzelne  Stelle  aus  je  drei  Kandidaten,  welche  zu  diesem  Behufe  von  einer
gemeinschaftlichen  Kommission  der  beiden  städtischen  Kollegien  präsentirt  werden.
Diese  Kommission  wird  aus  sämmtlichen  vorhandenen  Mitgliedern  des  Magistrats
und  aus  einer  gleichen  Zahl  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu  bestimmender
  Mitglieder  der  letzteren  gebildet.

Die  Wahl  der  drei  Kandidaten  durch  die  gemeinschaftliche  Kommission
geschieht  mittelst  Stimmzettel  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  eine  solche
bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erreicht,  so  ist  mit  der  Abstimmung  über  diejenigen
  Personen)  welche  die  meisten  Stimmen  gehabt  haben,  unter  jedesmaliger
Ausscheidung  eines  Kandidaten  so  lange  fortzufahren,  bis  die  absolute  Stimmenmehrheit
  erzielt  ist.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Bei  gleichzeitiger  Erledigung  mehrerer  Stellen  ist  für  jede  Stelle  eine  besondere
  Präsentation  und  Wahl  vorzunehmen.

Ob  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  Verhältnisse  einzelne  Mitglieder
des  Magistrats  von  einem  bestimmten  Wahlbezirke  zu  wählen  sind,  kann  Gegenstand
  besonderer  ortsstatutarischer  Bestimmung  sein.

G.  32.
Der  Bürgermeister  und  der  Beigeordnete  bedürfen  der  Bestätigung.  In
Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  steht  diese  dem  Könige,  in  kleineren
Städten  der  Regierung  zu.

K.  33.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  wird  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten.
Wird  auch  diese  nicht  bestätigt,  oder  die  Vornahme  der  Wahl  verweigert,  so  ist
die  Regierung  berechtigt,  die  Stelle  einstweilen  auf  Kosten  der  Stadt  kommissarisch
  verwalten  zu  lassen,  bis  eine  zur  Bestätigung  geeignete  Wahl  getroffen  ist.

S.  34.

Die  Mitglieder  des  Magistrats  werden  vor  ihrem  Amtsantritte  durch  den
Bürgermeister  in  öffentlicher  Sitzung  der  Stadtkollegien  in  Eid  und  Pflicht  genommen.


Der  Bürgermeister  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  eben
solcher  Sitzung  vereidet.

Johrgang  1869.  (Nr.  7399.)  81  Titel
        <pb n="630" />
        —  598  —

Titel  IV.
Von  der  Stadtverordneten-Versammlung.
g.  35.
sommen-  Die  Stadtverordneten,  deren  Anzahl  für  jede  Stadt  nach  Verhältniß  ihrer
n  der  Größe  und  nach  dem  Umfange  der  städtischen  Verwaltung  in  dem  Ortsstatute

Vessammlung  näher  zu  bestimmen  ist,  aber  niemals  weniger  als  sechs,  noch  mehr  als  koehig
betragen  darf,  werden  von  den  Bürgern  der  Stadt  durch  direkte  Wahl  gewählt.
Sie  müssen  zur  Läffe  aus  Besitzern  eines  zum  Stadtbezirke  Fhörigen
Hauses  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches  Besitzrecht
haben)  bestehen.  Der  Magistrat  hat  jederzeit  für  die  Ergänzung  dieser  Zahl
durch  die  geeigneten  Anordnungen  zu  sorgen.

F.  36.

Die  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alljährlich  scheidet
ein  Sechstheil  derselben  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Bis  das  Alter
im  Mandat  entscheiden  kann,  entscheidet  das  Loos  über  den  Austritt.

Ist  die  Anzahl  der  Stadtverordneten  durch  die  Zahl  sechs  nicht  theilbar,
so  ist  über  die  Ordnung  des  Ausscheidens  in  dem  Ortsstatute  das  Nähere  zu  bestimmen,
  jedoch  dergestalt,  daß  die  ganze  Anzahl  im  Laufe  von  sechs  Jahren
ausscheidet.

G.  37.
Wahl-  Wahlbercchügt  sr  Wahl  der  Stadtverordneten  ist  jeder  Bürger,  welcher
befähigung.  nicht  nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes  von  der  Ausübung  des  Bürgerrechts  ausgeschlossen
  ist.
K.  38.

Ein  jeder  Bürger,  welcher  nach  H.  37.  zur  Ausübung  des  Wahlrechts
befugt  ist,  ist  zum  Stadtverordneten,  unter  der  aus  F.  35.  Absatz  2.  sich  ergebenden
  Beschränkung,  wählbar.

Jedoch  können  Stadtverordnete  nicht  sein:

1)  diejenigen  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,  durch  welche
die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Stadt  ausgeübt  wird;

2)  die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten;

3)  Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer;

4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der
Handels.,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind;

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;

6)  die  Polizeibeamten.

Für  Rechtsanwalte  und  Notarien  ist  zur  Annahme  der  Wahl  als  Stadtverordneter

  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nicht  erforderlig
ater
        <pb n="631" />
        —  599  —

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der
Stadtverordneten  ·  Versammlung  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  gleichzeitig
gewählt,  so  wird  der  Aeltere  allein  zugelassen.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  auch  nicht  zugleich  der  eine
Magistratsmitglied,  der  andere  Stadtverordneter  sein.

Jeder  abgehende  Stadtverordnete  ist  sogleich  wieder  wählbar,  insofern  die
hierzu  erforderlichen  Eigenschaften  fortdauern.

Sollten  besondere  örtliche  Verhältnisse  es  erfordern,  daß  die  Wählbarkeit
durch  die  Wohnung  in  einem  bestimmten  Theile  der  Stadt  bedingt  werde,  so
können  die  diesfälligen  näheren  Bestimmungen  im  Ortsstatute  getroffen  werden.

K.  39.

In  denjenigen  Städten,  für  welche  solches  nach  der  Größe  derselben  oder
wegen  anderer  örtlicher  Verhältnisse  zweckmäßig  befunden  werden  sollte,  kann  die
Wahl  der  Stadtverordneten  in  gesonderten  Wohlbextken,  in  welche  die  ganze
Stadt  einzutheilen  ist,  vorgenommen  werden,  und  zwar  entweder  so,  daß  jeder
Bezirk  eine  bestimmte  Anzahl  Stadtverordneter  selbstständig  zu  wählen  hat,  oder
so,  daß  nur  die  Abstimmung  bezirksweise  vorgenommen  wird,  jeder  Stadtverordnete
aber  von  der  gesammten  Bürgerschaft  zu  wählen  bleibt.  Die  Bestimmung
hierüber,  sowie  die  näheren  Festsetzungen  über  die  Wgrenzung  der  Wahlbezirke,
beziehentlich  über  die  Zahl  der  in  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Stadtverordneten,
  sind  auf  ortsstatutarischem  Wege  zu  treffen.

KC.  40.

Behufs  der  von  der  Bürgerschaft  vorzunehmenden  Wahlen  wird  die
Bürgerrolle  (F.  16.)  alljährlich  vom  Magistrate  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  Juli
einer  generellen  Berichtigung  unterworfen,  und  vom  15.  bis  30.  Juli  in  einem
oder  mehreren,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Lokalen  in  der  Stadtgemeinde
ausgelegt.  Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  bei  dem  Magistrate  Einspruch  erheben.

Die  städtischen  Kollegien  haben  darüber  bis  zum  15.  August  mittelst

emeinschaftlichen  Beschlusses  die  Entscheidung  zu  treffen,  welche  dem  Reklamanten
schriftiich  mitzutheilen  ist.  Der  Letztere  kann  innerhalb  zehn  Tagen  nach  Zustellung
  des  Bescheldes  dagegen  Rekurs  an  die  Nepierung  ergreifen.  Können
die  stäkeschen  Kollegien  zu  einem  gemeinschaftlichen  Beschlusse  auch  bei  wiederholter
  Berathung  sich  nicht  einigen,  so  ist  vom  Magistrate  sofort  die  Entscheidung
der  Regierung  einzuholen.

iuä  jedem  der  vorbezeichneten  Fälle  ist  die  Entscheidung  der  Regierung,
welche  binnen  längstens  vier  Wochen  ertheilt  werden  muß,  endgültig  bis  zur
nächstjährigen  generellen  Berichtigung  der  Bürgerrolle.

Auch  nach  der  jährlichen  Feststellung  der  Bürgerrolle  kann  der  Name
eines  Einwohners  wegen  neuer,  den  Nichtbesitz  des  Bürgerrechts  oder  den  Verlust
der  Ausübung  desselben  darthuender  Thatsachen  gestrichen  oder  auf  Antrag  des
Betheiligten  wegen  später  erfolgten  Erwerbs  des  Bürgerrechts  eingetragen  werden.
Die  beabsichtigte  Streichung  des  Namens,  sowie  die  Ablehnung  des  Antrages

(Nr.  7899.)  81“  auf

Wahlbezirke.

Wahlverfahren.
        <pb n="632" />
        —  600  —

auf  Eintragung  ist  dem  Betheiligten  unter  Angabe  der  Gründe  vom  Magistrate
mitzutheilen.

Der  Betheiligte  kann  hiergegen  binnen  zehn  Tagen  Einspruch  erheben,
über  welchen  nach  Maaßgabe  der.  vorhergehenden  Bestimmungen  zu  entscheiden  ist.

F.  41.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Stadtverordneten-Kollegiums
finden  alljährlich  im  November  statt.

Das  Ortsstatut  kann  jedoch  über  diesen,  sowie  über  die  im  F.  40.  angeordneten
  alljährlichen  Termine  abändernde  Bestimmungen  treffen.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  der  innerhalb  der  Wahlperiode
ausgeschiedenen  Mitglieder  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Stadtverordneten-Versammlung
  oder  der  Magistrat  oder  die  Regierung  es  für  erforderlich  erachten.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derfenigen  Wahlperiode  in
Thätigkeit,  auf  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.  Alle  Ergänzungs-  und
Ersatzwahlen  werden,  wenn  der  zu  ersetzende  Stadtverordnete  von  einem  besonderen
  Wahlbezirke  selbstständig  gewählt  war  (F.  39.),  von  demselben  Wahlbezirke
vorgenommen.

 

.  42.

Das  Wahlgeschäft  wird  von  einer  Wahlkommission  geleitet,  welche  durch
zwei  vom  Bürgermeister  bestimmte  Mitglieder  des  Magistrats,  von  denen  das
a#ltere  den  Vorsitz  und  die  bei  Stimmengleichheit  entscheidende  Stimme  führt,
und  zwei  von  der  Stadtverordneten  Versammlung  gewählte  Mitglieder  derselben
gebildet  wird.  In  gleicher  Weise  ist  je  ein  Stellvertreter  aus  dem  Magistrate
und  aus  dem  Stadtverordneten-Kollegium  zu  bestellen.

Mit  der  Protokollführung  betraut  die  Wahlkommission  eine  geeignete  Person.

Erfolgt  die  Wahl  in  Wahlbezirken  6a  39.),  so  ist  außerdem  zur  Leitung
der  Wahlhandlung  in  jedem  Bezirke  ein  besonderer  Wahlvorstand  in  der  statutarisch
  zu  regelnden  Weise  zu  bilden.

KC.  43.

Die  vorzunehmende  Wahlhandlung  ist  jedesmal  spätestens  14  Tage  vor
dem  Wahltage  in  der  für  amtliche  Bekanntmachungen  ortsüblichen  Weise  von
dem  Magistrate  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen,  wobei  Ort,  Tag  und  Stunde
des  Wahlaktes  genau  zu  bezeichnen  sind  und  zugleich  anzugeben  ist,  ob  die  Wahl
resp.  welche  Wahlen  auf  Hausbesitzer  (H.  35))  zu  richten  sind.

Die  Wahlkommission  läßt,  auf  Grund  der  Bürgerrolle  und  der  dagegen
angebrachten  und  bereits  erledigten  Einsprüche  (I.  40.),  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten
  anfertigen  und  nohhigenfll  bezirksweise  (F.  39.)  ordnen.

Diese  von  den  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu  unterschreibenden  Wahllisten
  werden  14  Tage  vor  der  Wahl  zu  Jedermanns  Einsicht  auf  dem  Rathhause
ausgelegt  und  demnachst  dem  Wahlprotokolle  beigefügt.

hrwaige  Erinnerungen  gegen  die  Wahllisten,  welche  aber  nur  darin  bestehen
können,  daß  Jemand  gegen  den  Inhalt  der  Bürgerrolle  oder  der  Entscheidung
eines  dagegen  erhobenen  Einspruchs  zuwider  in  dieselben  aufsgenommen  oder  darin

über-
        <pb n="633" />
        —  601  —

übergengen  sei,  müssen  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Wahltermine  bei  dem  Vorsitzenden
  der  Wahlkommission  eingereicht  werden.

Dieser  stellt  hierüber  die  etwa  erforderliche  Untersuchung  an  und  giebt
baldmöglichst  eine  Entscheidung  ab,  welche  dem  Einsprechenden  mitgetheilt
und,  insofern  dadurch  eine  Abänderung  nöthig  werden  sollte,  den  ausgelegten
Verzeichnissen  noch  vor  dem  Wahltermine  in  beglaubigter  Form  einverleibt  wird.

K.  44.

Mehr  als  drei  Stadtverordnete  dürfen  nicht  in  Einer  Wahlhandlung  gewählt
  werden.

Jeder  Wähler  muß  der  Wahlkommission,  beziehentlich  dem  Wahlvorstande
(§.  42.),  persönlich  und  mündlich  zu  Protokoll  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Er  hat  so  viele  verschiedene  Personen  zu  bezeichnen,  als  Necchzeiig
zu  wählen  sind.  Nach  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  werden  die  Stimmen,
welche  auf  je  eine  Person  gefallen  sind,  zusammengezählt  und  nach  jeder  Zusammenzählung
  die  Zahl  der  Ehimmen  in  dem  Wahlprotokolle  notirt,  welches  demnächst
  von  den  Mitgliedern  der  Wahlkommission  resp.  des  Wahlvorstandes  zu
unterschreiben  ist.

Ist  die  Abstimmung  für  eine  und  dieselbe  Wahl  bezirksweise  erfolgt,  so
werden  die  Ergebnisse  der  sämmtlichen  Bezirksabstimmungen  demnächst  durch  die
Wahlkommission  zusammengestellt  und  protokollarisch  beglaubigt.

Diejenigen,  welche  hiernach  die  meisten  Stimmen,  wenn  auch  ohne  absolute
Mehrheit,  erhalten  haben,  sind  als  gewählt  anzusehen.  Sind  die  relativ  meisten
Stimmen  in  gleicher  Zahl  auf  mehr  Personen  gefallen,  als  zu  wählen  waren,
so  entscheidet  unter  diesen  das  Loos.

Der  Magistrat  hat  das  Ergebniß  der  Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen.  “

45.

Werden  gegen  eine  geschehene  Wahl  von  einem  Wahlberechtigten  Einwendungen
  erhoben)  welche  innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  nach  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  dem  Bürgermeister  angezeigt  sein  müssen,  oder  werden
binnen  gleicher  Frist  entweder  im  Magistrate  oder  in  der  Stadtverordneten-Versammlung
  gegen  die  Rechtmäßigkeit  der  Wahl  Zweifel  augereft  so  haben  die
beiden  Kollegien  darüber  alsbald  einen  gemeinschaftlichen  Beschluß  zu  fassen.

Gegen  diesen  Beschluß  kann  von  den  Betheiligten  binnen  zehn  Tagen
Präklusivfrist  Rekurs  an  die  Regierung  ergriffen  werden.  Ueber  die  geschehene
Tbsendung  der  Rekursschrift  ist  gleichzeitig  dem  Magistrate  eine  Bescheinigung
einzuliefern.

Können  die  beiden  Kollegien  über  den  Beschluß  sich  nicht  vereinigen,  so
ist  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.
ziu  Bei  der  Entscheidung  der  Regierung  bewendet  es  in  allen  vorbezeichneten
ällen.

Nach  erfolgter  Kassation  einer  Wahl  ist  sofort  zu  einer  neuen  Wahl  zu
-n-t  für  waesch-  eine  abermalige  Auslegung  der  Wahllisten  nicht  erforderich
  ist.

(Nr.  7399.)  S.  46.
        <pb n="634" />
        —  602  —

g.  46.  ·

Der  Magistrat  benachrichtigt  die  neu  gewählten  Stadtverordneten  von  der
Wahl,  sobald  deren  Gültigkeit  feststeht.  Dieselben  werden,  sofern  nicht  eine  begründet
  befundene  Ablehnung  erfolgt  ist,  durch  den  Vorsitzenden  des  Magistrats
in  einer  gemeinschaftlichen  Sitzung  der  städtischen  Kollegien  eingeführt  und  durch
Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet.  «

Den  Zeitpunkt  des  Amtsantritts  der  mittelst  der  regelmäßigen  Ergänzungswahl
  neu  Gewählten  bestimmt  das  Ortsstatut  und  bleiben  bis  dahin  die  ausscheidenden
  Stadtverordneten  in  Funktion.

S.  47.
Entlassung  ober  In  den  Fällen  des  F.  14.,  ebenso  wenn  ein  Mitglied  der  Stadtverordneten-Spuepenston
  Versammlung  durch  Uebernahme  eines  Amts  (.  38.)  die  Befähigung  zur  Mitverordneten.
  gliedschaft  verliert,  ist,  sofern  das  Mandat  nicht  von  dem  Betheiligten  selbst  soleich
  niedergelegt  wird,  die  Entlassung  beziehentlich  Suspensivn  desselben  von
enem  Posten  durch  beide  städtische  Kollegien  auszusprechen.

S.  48.
Vorsteher.  Die  Stadtverordneten-Versammlung  wählt  Härrich,  nach  Einführung  der
neu  gewählten  Mitglieder,  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsteher  (Bürgerworthalter),

sowie  einen  Stellvertreter  desselben.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden)  bei
einer  ungeachtet  zweimaliger  Abstimmung  sich  ergebenden  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

hlbadder  abgehende  Vorsteher  und  dessen  Stellvertreter  sind  sofort  wieder
wählbar.

Titel  V.

Von  den  Versammlungen  und  Beschlüssen  der  städtischen  Kollegien.

S.  49.
Veschluß.  Die  Beschlüsse  des  Magistratskollegiums,  welches  sich  nur  auf  Berufung
fassung  im  des  Vorsitzenden  versammeln  darf,  auf  Antrag  der  Hälfte  der  Magistratsmitglieder
Nagistrate  aber  brrifen  werden  muß,  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  doch  ist  zur
Gültigkeit  eines  Beschlusses  die  Gegenwart  mindestens  der  Hälfte  der  im  Amte
befindlichen  Mitglieder  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme

des  Vorsitzenden.

g.  50.
Gemeinschaft=  Das  Stadtverordneten-Kollegium  versammelt  sich  in  der  Negel  nur  gemeinliche
  Versamm,  schaftlich  mit  dem  Magistrate  auf  die  Zusammenberufung  des  Bürgermeisters.
kunen  gder  Wenn  das  Stadtverordneten-Kollegium  seinerseits  eine  Versammlung  beider  Kolle.
gien  wünscht,  so  ist  dieselbe  auf  die  deshalb  durch  den  Stadtverordneten-Vorsteher
dem  Bürgermeister  schriftlich  zu  machende  Anzeige  zu  veranstalten.  3
n
        <pb n="635" />
        —  603  —

In  der  Regel  find  zu  einer  solchen  gemeinschaftlichen  Versammlung
sämmtliche  Mitglieder  beider  Kollegien  drei  Tage  vor  derselben  in  der  durch  ·  die
Geschäftsordnung  (d.  57.)  oder  das  Ortsstatut  näher  zu  bestimmenden  Weise
unter  spezieller  Bezeichnung  der  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  einuladen
  und  ist  zu  gleicher  Zeit  die  Einladung  nebst  Vorlagen  zur  Einsicht  für
ie  Stadtverordneten  in  deren  Versammlungszimmer  auszulegen.

Wenn  Nothfälle  eine  schleunigere  Zusammenberufung  erforderlich  machen,
so  ist  hierauf  in  der  Einladung  zur  Versammlung  ausdrücklich  aufmerksam
zu  machen.

S.  51.

In  den  gemeinsamen  Versammlungen  beider  Kollegien  verhandeln  und
berathen  die  Mitglieder  gemeinschaftlich;  der  Bürgermeister,  beziehentlich  dessen
Stellvertreter,  führt  das  Direktorium.

Das  Protokoll  wird  von  einem  Magistratsmitgliede  oder  einer  anderen
hiermit  betrauten  Persönlichkeit  geführt,  in  ein  besonderes  dazu  bestimmtes  Buch
eingetragen  und  nach  vorgängiger  Verlesung  und  Genehmigung  durch  die  Unterschrift
  des  Bürgermeisters,  des  Stadtverordneten-Vorstehers,  beziehentlich  ihrer
Stellvertreter,  sowie  des  Protokollführers  beglaubigt.  Was  nicht  vorschriftsmabhi
  zu  Protokoll  genommen  ist,  wird  als  gültig  gefaßter  Beschluß  nicht
etrachtet.

Bei  der  Abstimmung  votirt,  soweit  nicht  für  besondere  Fälle  im  Ortsstatute
  Ausnahmen  zugelassen  sind,  zuerst  das  Stadtverordneten-Kollegium  und
dann  der  Magistrat,  und  zwar  jedes  Kollegium  für  sich.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  giebt  in  jedem  Kollegium  die  Stimme  seines  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Nach  jeder  Sitzung  ist  von  dem  aufgenommenen  Protokolle  dem  Stadtverordneten,Vorsteier
  eine  beglaubte  Abschrift  für  die  Stadtverordneten-Versammlung
  durch  den  Protofollfihrer  zuzufertigen.

52.
Zur  Gültigkeit  eines  gemeinschaftlichen  Beschlusses  beider  Kollegien  (Gemeindebeschluß)
  ist  erforderlich,  daß
1)  die  beschlußfähige  Zahl  der  Mitglieder  in  jedem  der  beiden  Kollegien
(§#.  49.,  55.)  gegenwärtig  ist,  und  zugleich
2)  die  Mehrheit  in  dem  einen  mit  der  Mehrheit  in  dem  andern  Kollegium
zu  einem  übereinstimmenden  Beschlusse  sich  vereinigt.

Es  kann  indessen  ein  gültiger  Gemeindebeschluß  auch  ohne  Anwesenheit
der  nach  1.  nöthigen  Mitgliederzahl  erzielt  werden,  wenn  die  Mitglieder  der
Kollegien,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
msammenberufen,  abermals  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  sind.  Bei
er  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
  werden.

K.  53.

Ist  bei  solchen  Angelegenheiten  der  städtischen  Verwaltung,  welche  einer  Versabren  im
geeinsch  srlichen  Beschlußfassung  bedürfen,  ein  Kommunalbeschluß  auch  durh  n–
        <pb n="636" />
        —  604  —

wiederholte  gemeinschaftliche  Berathung  nicht  zu  erreichen,  so  bleiben  die  zur
Beschlußfassung  gestellten  Anträge,  soweit  nicht  etwas  Anderes  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  bestimmt  ist,  auf  sich  beruhen.

G.  54.

Besondere  Der  Stadtverordneten-Vorsteher  ist  befugt,  auch  besondere  Sitzungen  des
Versamalun.  Stadtverordneten-Kollegiums,  so  oft  er  es  nöthig  findet,  zu  veranlassen,  verpflichtet
#erordneten,  dazu  ist  er  jedoch  nur  auf  den  schriftlichen  Antrag  von  wenigstens  einem  Drittheile

  der  Mitglieder.  Die  Versammlungen  der  Stadtverordneten  müssen  jederzeit
in  dem  dazu  ein  für  alle  Mal  bestimmten  Amtslokale  gehalten  werden)  auch  hat
der  Vorsteher  dem  Magistrate  von  der  Zusammenberufung  gleichzeitig  mit  letzterer,
unter  Mittheilung  der  Tagesordnung,  Anzeige  zu  machen,  und  muß  denselben
von  dem  Resultate  der  Verhandlung,  unter  Mittheilung  einer  beglaubigten  Abschrift
  des  darüber  ausgenommenen  Protokolls,  spätestens  innerhalb  drei  Tagen
nach  der  Zusammenkunft  in  Kenntniß  setzen.  Die  Zusammenberufung  erfolgt
nach  Vorschrift  des  F.  50.  Absatz  2.  und  3.

5.  55.

In  diesen  Versammlungen  hat  der  Vorsteher  den  Vorsitz  und  leitet  die
Verhandlung;  die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  doch  ist  für
die  Gültigkeit  eines  Beschlusses  allemal  die  Anwesenheit  mindestens  der  Hälfte
der  statutarisch  festgesetzten  Mitgliederzahl  erforderlich.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Auch  hat  derselbe  für  die
richtige  Protokollirung  und  Ausfertigung  der  Beschlüsse  und  für  die  Mittheilung
des  Protokolls  an  den  Magistrat  (H.  54.)  zu  sorgen.

Der  stellvertretende  Vorsteher,  oder  nach  Wahl  des  Kollegiums  ein  anderes
Mitglied,  führt  das  Protokoll,  welches  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  8;  unterzeichnen  ist,  und  bezüglich  dessen  übrigens  die  Vorschriften  des
§.  51.  Anwendung  finden.

K.  56.

Gemeinschaft-  Die  gemeinschaftlichen  Sitzungen  beider  Kollegien,  sowie  die  besonderen
liche  Bestim,  der  Stadtverordneten-Versammlung  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
Fnshn  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die
Kollegien.  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.
Der  Vorsitzende  kann  jeden  Zuhörer  aus  dem  Situngszimmer  entfernen
lassen,  welcher  öffentlich  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens  giebt,  oder  Störung
irgend  einer  Art  verursacht.

.  57.

Geschäftsordnungen  für  die  gemeinschaftlichen  Berathungen  der  beiden
städtischen  Kollegien  oder  für  das  Stadtverordneten-Kollegium  allein  können,  erstere
durch  Gemeindehechurn,  letztere  durch  die  Stadtverordneten-Versammlung  festgestellt
werden.  In  solchen  Reglements  können  Zuwiderhandlungen  der  Mitglieder  der
Kollegien  gegen  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  gegebenen.  Vorschriften  mit
Stüafen  belegt  werden.  Diese  Strafen  können  in  Geldbußen  bis  zu  fünf  Thalern

un
        <pb n="637" />
        —  605  —

und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  von  Stadtverordneten  in  der
auf  eine  gewisse  Zeit  oder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  verhängenden  Ausschließung
  aus  der  Versammlung  bestehen.

Titel  VI.

Von  den  Obliegenheiten,  der  Zuständigkeit  und  den  Organen  des
Magistrats  und  des  Stadtverordneten-Kollegiums.

K.  58.

Der  Magistrat  ist  die  Obrigkeit  der  Stadt  und  die  leitende  kemmunale
Verwaltungsbehörde.

5.  59.

Als  Obrigkeit  innerhalb  des  Stadtbezirks  hat  der  Magistrat  auf  Befolgung
der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  zu  achten,  die  Aanag  der  vorgesetzten
Behörde  auszuführen,  sowie  auch  das  gesammte  Stadtwesen  zu  beaufsichtigen  und
die  deshalb  erforderlichen  obrigkeitlichen  Maaßnahmen  zu  treffen.

In  allen  diesen  Beziehungen  ist  der  Magistrat  unabhängig  von  der  Stadtgemeinde,
  an  die  Mitwirkung  der  Stadtverordneten-Versammlung  nicht  gebunden
und  nur  den  betreffenden  Staatsbehörden  untergcordnet  und  verantwortlich.

G.  60.

Als  Stadtbehörde  hat  der  Magistrat  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
  unter  der  in  diesem  Gesetze  geordneten  Mitwirkung  des  Stadtverordneten-Kollegiums
  zu  verwalten.  Der  Magistrat  ist  die  alleinige  ausführende  Behärde.
mbesondere  liegen  ihm,  unter  der  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Beihülfe  der

ommissionen  (§9H.  66.  ff.),  nachstehende  Geschäfte  ob:

1)  die  Gemeindebeschlüsse  (I.  50—52.)  vorzubereiten  und  zur  Ausführung
zu  bringen;

2)  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeanstalten  zu  führen;

3)  das  Rechnungs-  und  Kassenwesen  zu  überwachen;

4)  das  Eigenthum  der  Stadtgemeinde  zu  erhalten  und  ihre  Rechte  zu
wahren;

5)  die  Gemeinde-Unterbeamten  nach  Maaßgabe  des  §.  75.  zu  ernennen  und
dieselben  zu  beaufsichtigen;

6)  die  Urkunden  und  Akten  der  Stadtgemeinde  aufzubewahren;

7)  die  Stadtgemeinde  nach  Außen,  insbesondere  auch  in  Prozessen  zu  vertreten
  und  Namens  derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Gemeinde-Urkunden  in  der
Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden  Namens
der  Stadtgemeinde  von  dem  Bürgermeister  oder  seinem  Stellvertreter
gültig  unterzeichnet;  werden  darin  Verpflichtungen  der  Stadtgemeinde

Jehrgong  1869.  (Nr.  7399.)  82  über-Magistrat.
        <pb n="638" />
        Vuͤrgermeisier.

Bezirks.
vorsteher.

Stadtverordneten-.

Rollegium.

—  606  —

übernommen,  so  muß  noch  die  Unterschrift  eines  Magistratsmitgliedes,
sowie  des  Stadtverordneten-Vorstehers  und  seines  Stellvertreters  hinzukommen;
  in  Fällen,  wo  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich
  ist,  muß  auf  dieselbe  in  der  gedachten  Ausfertigung  Bezug  genommen
  werden

8)  die  Beitreibung  der  städtischen  Gemeindeabgaben  und  Dienste  nach  den
Gesetzen  und  Gemeindebeschlüssen  zu  bewirken.

§S.  61.

Der  Bürgermeister  hat  die  Aufsicht  und  Leitung  des  ganzen  Geschäftsganges
  bei  der  städtischen  Verwaltung.

Er  ist  verpflichtet,  Beschlüsse  der  beiden  städtischen  Kollegien  oder  eines
derselben,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  sonst  gesetzwidrig  sind,  oder
das  Staatswohl  verletzen,  zu  suspendiren,  muß  aber  alsdann  sogleich  an  die
Por  icrung  darüber  berichten,  welche  die  Beanstandung  entweder  benaüg  oder
aufhebt.

In  allen  Fällen,  wo  die  vorherige  Beschlußnahme  durch  den  Magistrat
einen  nachtheiligen  Zeitverlust  verursachen  würde,  muß  der  Bürgermeister  die
dem  Magistrate  obliegenden  Geschäfte  vorläufig  allein  besorgen,  scboch  dem  letzteren
in  der  nächsten  Sitzung  Behufs  der  Bestätigung  oder  anderweiten  Beschlußnahme
Bericht  erstatten.

Zur  Erhaltung  der  nöthigen  Disziplin  steht  dem  Bürgermeister  das  Recht
zu,  den  Gemeinde-Unterbeamten  Geldbußen  bis  zu  drei  Thalern  und  außerdem
den  Beamten  der  untersten  Klassen  Arreststrafen  bis  zu  drei  Tagen  aufzuerlegen
(§.  15.  19.  20.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.)  Gesetz  Samml.  S.  45

g.  62.

Städte  von  größerem  Umfange  können  nach  Maaßgabe  des  Ortsstatuts
in  Ortsbezirke  getheilt  werden.

In  diesem  Falle  wird  jedem  Bezirke  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher
von  dem  Stadtverordneten-Kollegium  aus  drei  von  dem  Magistrate  vorgeschlagenen
wahlberechtigten  Bürgern  des  Bezirks  in  gleicher  Art,  wie  die  Rezepturbeamten
(§.  75.  Alinca  2.),  gewählt  wird.

In  der  nämlichen  Weise  wird  für  den  Fall  der  Verhinderung  des  Bezirksvorstehers
  ein  Stellvertreter  desselben  angestellt.

Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften  des
Bezirks  zu  unterstützen.

l.  63.

Alle  inneren  Gemeindeangelegenheiten  und  Gegenstände  der  Stadtökonomie,
soweit  solche  nicht  in  diesem  Gesetze  oder  in  den  Ortsstatuten  dem  Magistrate
allein  überwiesen  sind,  erfordern  die  mitwirkende  Beschlußfassung  des  Stadtverordneten=
  Kollegiums  in  der  in  §#.  50  —53.  vorgesehenen  Weise,  und  es
unterliegt  die  Befolgung  und  Ausführung  der  Gemeindebeschlüsse  seiner  Kontrole.
Die  Stadtverordneten-Versammlung  hat  außerdem  ihr  Gutachten  über  alle  s

Qd-
        <pb n="639" />
        —  607  —

städtische  Gemeindewesen  angehenden  Gegenstände  abzugeben,  welche  ihr  zu  diesem
Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  zugewiesen  oder  vom  Magistrate  vorgelegt
werden.  Sie  kann  dem  Magistrate  auch  unaufgefordert  Vorschläge  in  Betreff
der  städtischen  Verwaltung  machen,  worauf  dieser  entweder  eine  gemeinschaftliche
Berathung  zu  veranlassen  oder  den  von  ihm  gefaßten  Beschluß  dem  StadtverordnetenKollegium
  mitzutheilen  hat.

Ueber  andere  als  Gemeindeangelegenheiten  dürfen  die  Stadtverordneten
nur  dann  berathen,  wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen
durch  Aufträge  der  Aufsichtsbehörden  an  sie  gewiesen  sind.

.l
Die  Mitglieder  beider  Kollegien  sind  in  ihrer  Geschäftsthätigkeit  an  keinerlei  QBeide
Instruktionen  oder  Aufträge  der  Wähler  oder  Wahlbezirke  gebunden.  Kollegien.

Sie  haben  das  gememsame  Beste  der  ganzen  Stadtgemeinde  wahrumehmen,

und  wenn  mit  diesem  bei  einem  Berathungegegenstande  ihr  persönliches  Privat-Interesse
  oder  das  eines  nahen  Angehörigen  (Eltern,  Kinder,  Ehegatte,  Geschwister)
im  Gegensatze  steht,  der  Theilnahme  an  der  Berathung  und  Beschlußfassung  sich
zu  enthalten.  Kann  in  Folge  solcher  Verhinderung  ein  gültiger  Gemeindebeschluß
wegen  Nichtbeschlußfähigkeit  des  Stadtverordneten-Kollegiums  (§.  52.  ad  1.)  nicht
gefaßt  werden,  so  hat  der  Magistrat,  oder  wenn  dieser  selbst  aus  dem  vorgedachten
  Grunde  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen  nicht  befugt  ist  (§.  49.),  die
Regierung  für  die  Wahrung  des  Gemeinde-Interesses  zu  sorgen  und  nöthigenfalls
  einen  besonderen  Vertreter  für  das  behinderte  städtische  Kollegium  oder  beide
Kollegien  zu  bestellen.

Sollte  ein  Prozeß  der  Stadtgemeinde  gegen  den  Bürgermeister,  gegen
dessen  Stellvertreter,  oder  gegen  alle  oder  mehrere  Mitglieder  des  Magistrats
aus  Veranlassung  ihrer  Amtsführung  nothwendig  werden,  so  hat  die  Regierung,
Falls  in  Folge  dessen  ein  Gemeindebeschluß  nicht  gefaßt  werden  kann,  auf  Antrag
der  Stadtverordneten-Versammlung  einen  Vertreter  der  Gemeinde  zur  Führung
des  Prozesses  zu  ernennen.

**

Durch  Königliche  Verordnung  auf  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  aunsung  der
ein  Stadtverordneten-Kollegium  aufgelöst  werden.  #  3

Es  ist  sodann  eine  Neuwahl  desselben  anzuordnen  und  muß  diese  binnen  giuns.
drei  Monaten  vom  Tage  der  Auflösungs-Verordnung  erfolgen.  Bis  zur  Einführung
  der  neugewählten  Stadtverordneten  hat  der  Magistrat  die  laufenden
Geschäfe  allein  zu  führen.

d.  66.

Für  einzelne  Verwaltungszweige)  insonderheit  solche,  welche  einer  fort.  genmissiouen.
dauernden  Beaufsichtigung  und  Kontrole  oder  der  Mitwirkung  an  Ort  und
Stelle  bedürfen,  z.  B.  für  das  Rechnungs-,  Hebungs=  und  Kassenwesen,  für
Bausachen,  Hafensachen,  Einquartierungssachen,  für  die  Aufsicht  über  die  städtischen
  Ländereien,  Wege,  Straßen,  Wasserleitungen  u.  s.  w.  können  von  den
beiden  Stadtkollegien  gemeinschaftlich  besondere  bleibende  städtische  Kommissionen
gebildet  werden,  deren  Wirkungskreis  im  Allgemeinen  auf  Borbereilung  und

(Xr.  7500.)  82  Aus-
        <pb n="640" />
        —  608  —

Ausführung  der  Beschlüsse  der  städtischen  Kollegien  beschränkt,  übrigens  aber  in
dem  Ortsstatute  näher  festzustellen  ist.

K.  67.

Die  speziellen  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  der  einzelnen
Kommissionen  bleiben  dem  Ortsstatute  vorbehalten,  wobei  jedoch  davon  auszugehen
  ist,

1)  daß  eine  jede  Kommission  bestehen  muß:
a)  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Magistrats,  welche  dieser
ernennt,
b)  aus  einem  oder  mehreren  Stadtverordneten,  welche  in  der  statutarisch

oder  durch  Gemeindebeschluß  bestimmten  Zahl  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  dazu  gewählt  werden;

2)  daß  thunlichst  auch  andere  Bürger  den  Kommissionen  als  Mitglieder  beigeordnet
  werden,  was  durch  gemeinschaftlichen  Auftrag  beider  Kollegien
zu  erfolgen  hat.

Werden  zu  vorübergehenden,  der  gemeinschaftlichen  Beschlußnahme  beider
Kollegien  nicht  unterliegenden  Zwecken,  z.  B.  zur  Vollziehung  einzelner  obrigkeitlicher
  Anordnungen  und  dergleichen,  vom  Magistrate  Kommissionen  angeordnet,
  so  hängt  deren  Zusammensetzung  lediglich  von  seinem  Ermessen  ab.

S.  68.

Die  einzelnen  Kommissionen  haben  die  ihnen  nach  dem  Beschlusse  beider
Kollegien  vom  Magistrate  ertheilten  Aufträge  auszuführen  und  find,  insofern
Zweige  des  städtischen  Einnahme=  und  Ausgabewesens  zu  ihrem  Geschäftskreise

ehören,  die  entsprechenden  Vereinnahmungen  und  Ausgaben  anzuweisen  befugt,
binegen  auch  dafür  verantwortlich,  daß  alle  betreffenden  Einnahmen  gehörig
erhoben  und  keine  Ausgaben  geleistet  werden,  welche  nicht  durch  einen  ordnungsmäßigen
  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  oder  eine  nach  Maaßgabe  dieses  Gesetzes
  ersangenes,ergänhende  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  gerechtfertigt  find.

eber  die  Verwendung  der  städtischen  Geldsummen,  welche  sie  nach  dem
Beschlusse  der  städtischen  Kollegien  ohne  besondere  Vorfrage  in  den  ihnen  anvertrauten
  Zweigen  der  Verwaltung  verwenden  dürfen,  haben  sie  gehörig  Rechnung
  abzulegen.

G.  69.

Alle  Kommissionen  sind  dem  Magistrate  untergeordnet.  Dem  Magistrate
liegt  es  ob,  dieselben  mit  leitenden  Anordnungen  zu  versehen,  ihre  Eefhhäftsführung
  zu  kontroliren  und  dahin  zu  sehen,  daß  sie  innerhalb  der  ihnen  angewiesenen
  Grenzen  ihre  Obliegenheiten  genau  erfüllen.

Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Kommissionen  sind  bei  dem  Bürgermeister
  anzubringen,  welcher  solche  nach  der  aus  diesem  Gesetze  und  dem  Ortsstatute
  sich  ergebenden  Zuständigkeit  dem  Magistrate,  beziehungsweise  den  beiden
städtischen  Behörden  zur  Entscheidung  vorlegt.  i(

70.
        <pb n="641" />
        —  609  —

S.  70.

Zur  näheren  Ordnung  der  Geschäftsthätigkeit  der  Kommissionen  in  ein.
zelnen  Verwaltungszweigen,  insbesondere  Hinfichts  des  Bauwesens,  der  Verpachtungen
  u.  s.  w.,  ebenso  über  die  Zulässigkeit  der  Betheiligung  von  Mitgliedern
der  städtischen  Kollegien  und  Kommissionen  an  der  Ausführung  kommunaler
Bau.  und  ähnlicher  Arbeiten,  können  besondere  Bestimmungen  im  Ortsstatute
getroffen  werden.

KC.  71.

Die  Gemeindebeschlüsse  (§.  52.)  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit,  außer  eenehmigung
den  in  dem  Gesetze  besonders  dahin  gewiesenen  Fällen,  der  Genehmigung  der  aassie
Regierung,  wenn  fie  betreffen:  die  Regierung.

1)  die  Veräußerung  von  Grundstücken  und  solchen  Gerechtsamen,  welche
jenen  gesetzlich  gleichgestellt  sind;  die  Regierung  ist  entstehenden  Falles
befugt,  die  Formen  vorzuschreiben,  in  denen  die  Veräußerung  stattfinden
  soll;  die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  zu  der  im  Wege  der
öffentlichen  Lizitation  erfolgenden  Wiederveräußerung  von  Grundstücken,
welche  von  der  Gemeinde  als  schadenleidender  Gläubigerin  im  Konkurse
oder  in  Folge  des  Exekutionsverfahrens  wegen  rückständiger  Gemeindeabgaben
  erworben  sind;

2)  die  Veräußerung  oder  wesentliche  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunstwerth  haben,
namentlich  von  Archiven;

3)  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird;

4)  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen;

5)  außerordentliche  Benutzungen  des  Stadtvermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreifen,  z.  B.  Waldabtrieb  außer  forstmäßiger  Bewirthschaftung
ingleichen  Schenkungen,  welche  die  Substanz  des  Stadtvermögens  verringern;


6)  Gemeindesteuern  und  Dienste  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Paragraphen.

K.  72.

Die  Zulässigkeit  der  Gemeindesteuern.  und  das  Erforderniß  der  Regierungsgenehmigung
  zu  denselben  (F.  71.  Nr.  6.)  unterliegt  folgenden  näheren  Bestimmungen.

Die  Gemeindesteuern  können  bestehen
I.  in  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  mit  folgenden  Maaßgaben:
1)  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf  nicht  belastet
  werden;
2)  bei  Kuschlägen  zur  Klassen=  und  Einkommensteuer  muß  derjenige
Theil  des  besteuerten  Gesammteinkommens,  welcher  aus  dem  in
(Nr.  7390.)  einer
        <pb n="642" />
        —  610  —

einer  anderen  Gemeinde  gelegenen  Grundbesitz  oder  aus  dem  in
einer  anderen  Gemeinde  betriebenen  stehenden  Gewerbe  fließt  und
in  dieser  letzteren  Gemeinde  einer  besonderen  Gemeindebesteuerung
gemäß  F.  23.  unterworfen  ist,  bis  auf  Höhe  dieses  Steuerbetrages
von  den  Zuschlägen  in  der  Gemeinde  des  Wohnortes  freigelassen
werden.

Einkommen  aus  solchem  Grundeigenthum,  welches  einen  besonderen
  Gutsbezirk  bildet,  oder  Einkommen  aus  den  von  dem
Vorstande  eines  solchen  Gutsbezirks  in  demselben  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  muß  außer  Berechnung  gelassen  werden.

In  allen  vorgedachten  Fällen  aber  bleibt  das  volle,  aus
auswärtigem  Grundbesitze  oder  Gewerbebetriebe  nicht  fließende  Einkommen
  und  mindestens  eine  im  Ortsstatute  näher  festzusetzende,
jedoch  nicht  über  25  Prozent  zu  bestimmende  Quote  des  Eesammt
einkommens,  unverkürzt  der  Wciggemeimr  steuerpflichtig;

3)  die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  für  Zuschläge  zu  den  direkten  Steuern,  wenn  der  Luschlag
entweder  50  Prozent  der  Staatssteuern  übersteigt,  oder  nicht
nach  gleichen  Sätzen  auf  diese  Steuern  vertheilt  werden  soll.
Zur  Freilassung  oder  geringeren  Belastung  der  Gewerbesteuer
und  der  letzten  Kuasfensteuerstuf.  bedarf  es  jedoch  dieser  Genehmigung
  nicht;

b)  für  Zuschläge  zu  den  indirekten  Steuern;

II.  in  besonderen  direkten  oder  indirekten  Gemeindesteuern.

Diese  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung,  wenn  sie  neu  eingeführt,
erhöht,  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden  sollen.

Die  Bestimmungen  unter  I.  2.  kommen  auch  bei  besonderen  Gemeindesteuern
  in  Anwendung.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Gemeindesteuern  sind  nach  Bestimmung  der
Regierung,  soweit  sie  vorstehenden  Grundsätzen  nicht  entsprechen,  der  Abänderung
zu  unterwerfen.

Gegen  Uebertretungen  der  über  die  Erhebung  von  Gemeindesteuern  nach
Kommunalbeschluß  zu  erlassenden,  von  der  Regierung  zu  genehmigenden  Regulative
  können  durch  besondere,  gleicher  Genehmigung  bedürfende  Verordnung
Strafen  bis  auf  Höhe  von  zehn  Thalern  vorgesehen  werden;  solche  Verordnungen
sind  in  der  Form  der  ortspolizeilichen  Verordnungen  zu  erlassen.

5.  73.

Die  Vertheilung  von  Gemeindediensten  (I.  22.)  geschieht  in  der  Regel
unter  gleichzeitiger  Abßtapung  in  Gelde  nach  dem  Maaßstabe  der  Gemeindesteuern
  oder  in  deren  Ermangelung  nach  dem  Maaßstabe  der  direkten  Staatssteuern.
  Abweichungen  von  dieser  Vertheilungsart  bedürfen  der  Genehmigung

der  Regierung.  Die  Dienste  können  durch  taugliche  Stellvertreter  abgeleistet  oder,
mit
        <pb n="643" />
        —  611  —

mit  Ausnahme  von  Nothfällen,  in  dem  abgeschätzten  Geldwerthe  an  die  Gemeindekasse
  bezahlt  erden,  sofern  die  städtischen  Kollegien  nicht  ein  Anderes  beschließen.

F.  74.

Die  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Gemeindewaldungen  gesetzlich  bestehenden

  Vorschriften  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  berührt.
S.  75.

Die  städtischen  Unterbeamten  werden,  nachdem  die  Stadtverordneten  darüber
vernommen  worden,  vom  Magistrate  angestellt,  vereidigt  und  eingeführt.

Der  Stadtkassirer  und  die  sonstigen  städtischen  Beamten,  welche  Hebungen
oder  sonstige  wichtige  Angelegenheiten  zu  besorgen  haben,  und  welche  im  Ortsstatute
  näher  zu  bezeichnen  sind,  werden  von  beiden  Stadtkollegien  dergestalt  ge.
wählt,  daß  der  Magistrat  drei  Bewerber  präsentirt,  die  Stadtverordneten  einen
derselben  nach  relativer  Stimmenmehrheit  wählen,  bei  einer  ungeachtet  zweimaliger
  tmmung  stattfindenden  Stimmengleichheit  aber  der  Magistrat  entscheidet.
Die  Wahl  erfolgt  auf  Lebenszeit.

Die  übrigen  Unterbeamten  werden  für  die  wichtigeren,  im  Ortsstatute
näher  zu  bezeichnenden  Posten  auf  Lebenszeit,  für  vorübergehende  oder  untergeordnete
  Dienstleistungen  auf  Kündigung  angestellt.

Es  können  eboch  die  bei  Einrführun  dieses  Gesetzes  bereits  auf  Kündigung
angestellten  Unterbeamten  aller  Art  von  der  Stadtkommune  auf  Kündigung
beskehalten  werden.

Der  Stadtkassirer  muß  ween  der  ihm  obliegenden  Hebungen  Kaution
leisten.  Die  Höhe  und  Art  der  Bestellung  derselben  ist  im  Ortsstatute  näher
zu  be  iaen,  ebenso  ob  und  welche  Sicherheit  von  anderen  Gemeindebeamten
zu  leisten  ist.

Titel  VII.
Von  den  Gehältern  und  Pensionen.

+.  76.

Die  Gehälter  und  sonstigen  Dienstbezüge  aller  städtischen  Beamten  sind,
soweit  sie  nicht  in  gesetzlich  stattzaften,  für  einzelne  Dienstgeschäfte  von  den  Betheiligten
  zu  erhebenden  Gebühren  (Sporteln)  bestehen,  aus  der  Stadtkasse  zu
gewähren.  Aus  Staatsmitteln  finden  dazu,  abgesehen  von  den  im  F.  79.  vorgesehenen
  vorübergehenden  Entschädigungen  und  den  für  Ausrichtung  besonderer
staallicher  Aufträge  (#.  59.)  etwa  kunftig  ausdrücklich  bewilligten  Vergütungen,
keinerlei  Zuschüsse  weiter  statt.

Dies  gilt  auch  in  Betreff  der  Polizeimeister,  sofern  solche  nicht  nach  Erlaß
dieses  Gesetzes  gemäß  F.  89.  als  besondere  staatliche  Polizeibehörden  ausdrücklich
übernommen  oder  neu  angestellt  werden.

6.  77.
Der  Normaletat  aller  Besoldungen  wird  vor  Einführung  dieser  Städte-Wr.
  7399.)  ord-Städtische


Unterbeamte.

Gehälter
und  andere
Dienstbezüge.
        <pb n="644" />
        —  612  —

ordnung  (F.  100.)  durch  Gemeindebeschluß  festgesetzt,  unbeschadet  der  Genußrechte
der  bereits  Angestellten.
Hinsichtlich  der  Bürgermeister  und  der  besoldeten  Magistratsmitglieder
unterliegt  die  Festsetzung  der  Besoldungen  der  Genehmigung  der  Regierung.
ätere  Aenderungen  sind  jedesmal  vor  der  neuen  Wahi  zu  der  betreffenden
  Stelle  in  gleicher  Weise  festzustellen.

S.  78.

Pe  nfionen.  Den  auf  eine  bestimmte  Amtsperiode  angestellten  Bürgermeistern  und
besoldeten  Mitgliedern  des  Magistrats  find,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  der
Regierung  eine  besondere  Vereinbarung  wegen  der  Pension  getroffen  ist,  bei
eintretender  Dienstunfähigkeit  oder  wenn  sie  nach  abgelaufener  lperiode  nicht
wieder  gewählt,  beziehungsweise  die  Bürgermeister  und  Beigeordneten  nicht  wieder
bestätigt  werden,  folgende  Pensionen  zu  gewähren:

des  Gehalts  nach  6jähriger
2  .  .  12
2  .  24

Als  pensionsfähiges  Gehalt  werden  nur  die  fixirten  Besoldungsbeträge,
einschließlich  etwaiger  Naturalgenüsse  und  fester  persönlicher  Gehaltszulagen,  nicht
aber  Entschädigungen  für  Dienstunkosten,  steigende  und  fallende  Dienstemolumente
für  besondere  Amtsverrichtungen,  oder  sonstige  lediglich  accidentielle  Dienstgemüsse

erechnet.

"  Die  auf  Lebenszeit  angestellten  besoldeten  Gemeindebeamten  erhalten,  in
Ermangelung  besonderer  Vereinbarung,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  Pension
nach  denselben  Grundsätzen,  welche  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten  zur
Anwendung  kommen,  unter  Zugrundelegung  des  im  Dienste  der  Stadt  erworbenen
Dienstalters.

Ueber  die  Pensionsansprüche  der  Bürgermeister  und  aller  anderen  besoldeten
städtischen  Beamten  entscheidet  in  streitigen  Fällen  die  Negierung.  Gegen  den
Beschluß  der  Regierung,  soweit  derselbe  sich  nicht  auf  die  Thatsache  der  Dienst.
unfähigkeit  bezieht,  findet  binnen  Jahresfrist  die  Berufung  auf  richterliche  Ent.
scheidung,  mit  Ausschluß  weiterer  Beschwerden  im  Verwaltungswege,  statt.
Ungeachtet  der  Berufung  sind  die  festgesetzten  Beträge  vorläufig  zu  zahlen.

Die  Pension  fällt  fort  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  anderweite
  Beschäftigung  oder  Anstellung  im  Staats-  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen
  oder  eine  neue  Penfion  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Penfion
sein  früheres  Einkommen  übersteigen.  .

Sämmtliche  Penfionen  städtischer  Beamten,  mit  alleiniger  Ausnahme  der
bereits  aus  der  Staatskasse  bewilligten,  werden  aus  der  Stadtkasse  bestritten.

G.  79.

Bereits  ange  ·  Die  in  den  §#.  76.  bis  78.  bestimmte  Verpflichtung  der  Stadtgemeinden
stelte  Beamte.  zur  Bestreitung  der  Besoldungen  und  Pensionen  erleidet  Gimichts  der  bei  Einführun
  dieses  Gesetzes  in  den  Kommunen  bereits  fest  angestellten  Beamten  eine
Ausnahme  dahin,  daß  diesen  Beamten  die  ihnen  aus  Staatsmitteln  zugesicherten

Be-Dienstzeit.
        <pb n="645" />
        —  613  —

Besoldungsantheile  und  die  nach  H.  45.  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1867.
über  die  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung  in  Schleswig  und
Holstein  (Gesetz  Samml.  S.  1073.)  zu  gewährenden  Einkommens--Entschädigungen
  insoweit  aus  der  Staatskasse  fortzuzahlen  sind,  als  nöthig  ist,  um  den
etwanigen  Ueberschuß  der  gesammten,  diesen  Beamten  persönlich  zustehenden
Diensteinkünfte  über  den  von  der  Kommune  zur  Zeit,  beziehentlich  nach  der  neuen
Gehälter-Regelung  (I.  77.)  künftighin  zu  leistenden  Besoldungsbetrag  zu  decken.
Auch  hat  der  Staat  nach  demselben  Maaßstabe  zur  Pensionirung  der  gedachten
Beamten  eintretenden  Falls  beizutragen.

Denjenigen  Beamten,  welche  früherhin  als  nicht  gelehrte  Rathsverwandte
ohne  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  erwächst  durch  die  Bestimmungen  dieses
und  der  vorhergehenden  Parehraphen  kein  derartiges  Recht.

Titel  VIII.
Besondere  Bestimmungen  Hinsichts  des  städtischen  Haushalts.

C.  80.

Ueber  alle  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Kommune,  welche  sich  im  Voraus  Jaushaltungsbestimmen
  lassen,  und  die  zur  Herstellung  des  Gleichzewichts  aufzubringenden
Gemeindeleistungen  ist  jährlich,  spätestens  im  dritten  Monate  vor  dem  Beginne
des  Rechnungsjahres,  ein  möglichst  vollständiger  Voranschlag  (Haushaltungsplan)
vom  Magistrate  zu  entwerfen.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  die  Anschiagsperiode
  bis  auf  drei  Jahre  verlängert  werden.

Der  entworfene  Anschlag  ist  nach  vorgängiger  Bekanntmachung  14  Tage
lang  öffentlich  zur  Einsicht  aller  Gemeindeangehörigen  auszulegen.  Letzteren  steht
frei,  binnen  dieser  Frist  Bemerkungen  über  den  Anschlag  bei  dem  Magistrate
schriftlich  einzubringen,  welcher  demnächst  Behufs  der  Feststellung  des  Haushaltungsplanes
  einen  gemeinschaftlichen  Beschluß  beider  Kollegien  herbeizuführen  hat.
Eine  Abschrift  des  festgestellten  Planes  ist  sofort  der  Regierung  einzureichen  und
der  wesentliche  Inhalt  desselben  auf  die  in  jeder  Stadt  übliche  Weise  durch  den
Druck  zu  veröffentlichen.

·  Z.81.
Der  Magistrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Haushalt  nach  dem  festgestellten
  Pane  geführt  wird.  Ausgaben,  welche  außer  dem  Haushaltungsplane
geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  beider  städtischen  Kollegien.

C.  82.

Wenn  die  städtischen  Kollegien  oder  eines  derselben  es  unterlassen  oder
verweigern,  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haus
haltungsplan  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regiekung,
  unter  Anführung  des  gesetzlichen  Grundes  der  Verpflichtung,  die  Eintragung
in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7399.)  83  .  83.
        <pb n="646" />
        Gemeinde-(Stadt.)

Rechnung.

—  614  —

S.  83.

Der  Magistrat  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  einzelnen  Kassen  und  das
Hebungswesen  sich  fortwährend  in  vorgeschriebener  Ordnung  befinden,  zu  diesem
Bseuch  von  Zeit  zu  Zeit  und  mindestens  einmal  im  Jahre  Kassenrevisionen
anzustellen.  "

Zu  diesen  Revisionen  sind  eines  oder  mehrere,  zu  Anfang  jedes  Jahres
von  dem  Stadtverordneten-Kollegium  zu  bezeichnende  Mitglieder  des  letzteren  oder
ebenso  zu  bestimmende  Stellvertreter  zuzuziehen.  Die  näheren  Bestimmungen
über  das  Hebungs=  und  Kassenwesen  bleiben  dem  Ortsstatute  vorbehalten.

KG.  84.

Die  Gemeinde-Umlagen  und  die  Geldbeträge  für  die  Dienste  (I.  73.),
sowie  die  Abgaben  für  die  Theilnahme  an  den  Nutzungen  (F.  21.)  und  die  sonstigen
  öffentlichen  Gemeindegefälle  werden  von  den  Säumigen  im  Steuer-Exekutions.
wege  beigetrieben  (Verordnung  vom  22.  September  1867.,  Gesetz-Samml.

.1553.).

Hinsichts  der  Reklamationen,  Nachforderungen  und  der  Verjährung  bezüglich
  aller  derartiger  öffentlicher  Gemeindegefälle  findet  das  Gesetz  über  die  Berä
rungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz=  Samml.
S.  140.),  sowie  bezüglich  des  Einkaufsgeldes  (§.  21.)  das  Gesetz  vom  14.  Mai
1860.  §.  9.  (Gesetz=  Samml.  S.  237.)  Anwendung.

Reklamationen  wegen  Kommunalabgaben,  welche  vor  Publikation  des
gegenwärtigen  Gesetzes  entrichtet  worden  sind,  sowie  Nachforderungen  wegen  Abgaben
  aus  dieser  Zeit  müssen,  bei  Verlust  des  Anspruchs,  binnen  Jahresfrist  nach
der  Publikation  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  werden.

Für  die  zur  Zeit  dieser  Publikation  vorhandenen  Kommunalabgaben-Rückstände
  beginnt  die  im  F.  8.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  festgesetzte  vierjährige
Verjährungsfrist  mit  dem  1.  Januar  1870.

C.  85.

Das  Rechnungsjahr  wird  mit  dem  Kalenderjahre  in  Uebereinstimmung
gebracht.  .

Die  Gemeinderechnung  wird  von  der  Stadtkasse  alljährlich,  zu  der  im
Ortsstatute  näher  zu  bestimmenden  Zeit,  geschlossen  und  in  der  vorschriftsmäßigen
Form  bei  dem  Magistrate  eingeliefert.

Die  Alechnung,  wird  demnächst  durch  eine  von  den  beiden  städtischen  Kollegien
  einzusetzende  Revisionskommission  geprüft,  deren  Zusammensetzung  das
Ortsstatut  näher  bestimmt.  Die  von  dieser  Kommission  gezogenen  Ausstellungen
werden  dem  Kassirer  und  nöthigenfalls  auch  den  betrefsaalden  städtischen  Kommissionen
  zur  Beantwortung  mitgetheilt,  und  ist  diese  spätestens  binnen  vier
Wochen  bei  dem  Bürgermeister  einzureichen.  -

Der  Bürgermeister  hat  die  revidirte  Rechnung  mit  den  Erimerungen  und

egen.
        <pb n="647" />
        —  615  —

Gegenerklärungen  den  Stadtkollegien  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung
vorzulegen.

Auch  die  Feststellung  und  Entlastung  der  Gemeinderechmungen  Vergangener
Jahre,  soweit  sie  noch  nicht  erfolgt  sein  sollte,  ist  durch  die  Stadtkollegien  zu
bewirken.

d.  86.

Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  fortan  in  der  ortsstatutarisch  zu  bestimmenden
  Frist,  spätestens  jedoch  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  erfolgen.

Der  Magistrat  hat  der  Regierung  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  vorzulegen.

S.  S#7.

Jedes  Jahr,  bevor  der  Haushaltungsplan  festgestellt  wird  (§.  80.),  hat
der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  der  städtischen  Kollegien  über  die  Verwalund

  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen  Bericht
zu  erstatten,  welcher  demnächst  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen  Kunde  zu
bringen  ist.

Titel  IX.

Verwaltung  der  kirchlichen)  Schul=  und  Armen-Angelegenbeiten,  der
Polizei)  und  besonders  aufgetragener  staatlicher  Geschäfte.

S.  88.

Nach  dem  Zwecke  dieses  Gesetzes  wird  durch  dasselbe  in  Ansehung  der
Verwaltung  der  kirchlichen,  Schul-  und  Armen-Angelegenheiten  nichts  geändert.

g.  89.

Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
20.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1529.)  und  des  8.  59.  dieses  Gesetzes
von  dem  Bürgermeister,  beziehentlich  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  Beigeordneten
  geführt,  kann  aber  auch  einem  anderen  Mitgliede  des  Magistrats  von
der  Regierung  übertragen  werden.

iejsenigen  von  der  Gemeinde  anzustellenden  Polizeibeamten,  welche  nur
zu  mechanischen  Dienstleistungen  verwendet  werden,  bedürfen  der  Bestätigung
der  Regierung  nicht.

Dem  Minister  des  Innern  steht,  mit  den  in  der  vorgedachten  Verordnung,
  namentlich  in  I#.  2.  und  3.,  bezeichneten  Maaßgaben,  die  Befugniß  zu,
in  Festungen  oder  in  Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  die  Sicherheitspolizei,
  insbesondere  die  Verfolgung  von  Kriminal  und  Polzzeivergehen,
einer  besonderen  Staatsbehörde  oder  einem  besonderen  Staatsbeamten  zu  übertragen.
  Aus  dringenden  Gründen  kann  zeitweilig  dieselbe  Einrichtung  auch  auf

(Nr.  7309.)  83“  an-Jahresbericht.
        <pb n="648" />
        —  616  —

andere  Zweige  der  Ortspolizei  ausgedehnt  und  ganz  oder  theilweise  auch  in
Städten  anderer  Kategorie  eingeführt  werden.  Im  Falle  der  Theilung  der
Ortspolizei  normirt  ein  von  dem  Minister  festzusetzendes  Regulativ  die  Grenzen
der  Kompetenz.

Allgemeine  Verordnungen  der  Ortspolizei-Behörde  sind  vor  ihrem  Erlaß
mit  den  städtischen  Behörden  zu  berathen.  Ist  ein  Einverständniß  nicht  zu  erreichen,
  so  gebührt  die  Entscheidung  der  Regierung.

Die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  find,  mit  Ausnahme  der  Gehälter
  der  von  der  Staatsregierung  im  Falle  der  Ausübung  obiger  Befugniß
des  Ministers  des  Innern  angestellten  besonderen  Beamten,  von  den  Gemeinden
zu  bestreiten.  -

Die  Nutzungen  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  einschließlich  der  von  der
OrtspolizeiBehörde  festgesetzten  Geldbußen,  Konfiskate  und  Exekutivstrafen,  stehen
der  Gemeinde  zu.  Soweit  jedoch  in  Ansehung  gewisser  Uebertretungen  besondere
Vorschriften  bestehen,  wonach  die  verwirkten  Geldbußen  und  Konfiskate  gewissen
  Personen  oder  Anstalten  zufließen  sollen,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Der  Bezirk  der  städtischen  Polizei  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch
Anordnung  der  Regierung  über  die  Grenzen  des  Stadtbezirks  hinaus  erstreckt
werden.  In  diesem  Falle  ist  ein  verhältnißmäßiger,  vom  Minister  des  Innern
festzusetzender  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Polizeiverwaltung  von  den  in  dem
zugeschlagenen  Gebiete  zur  Tragung  der  Polizeikosten  Verpflichteten  zu  leisten.

S.  90.

Die  Regierung  ist  befugt,  dem  Bürgermeister  auch  folgende  Geschäfte  ohne
besondere  Vergütung  zu  übertragen:

1)  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  einer  besonderen  staatlichen
Behörde  beigelegt  ist,
die  Verrichtungen  eines  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei
und  die  eines  Polizeianwalts;
dem  Bürgermeister  am  Sitze  eines  Polizeigerichts  kann  die  Vertretung
  der  Polizeianwaltschaft  bei  dem  Gerichte  auch  für  andere,  beziehentlich
  für  sämmtliche  Gemeinden  des  Polizeigerichtsbezirks  gegen
angemessene,  von  den  betreffenden  Gemeinden  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl
  zu  gewährende  und  durch  die  Regierung  festzusetzende  Entschädigung
  übertragen  werden;

alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Provinzial-  und  allgemeinen  Staatsverwaltung,
  namentlich  auch  das  Führen  der  Personenstands-Register,
sofern  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind.

Die  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Beigeordneten,  den  Bürgermeister  zu
vertreten,  erstreckt  sich  auch  auf  die  unter  1.  und  2.  erwähnten  Geschäfte;  es
können  aber  auch  diese  Geschäfte  durch  Anordnung  der  Regierung  oder  mit  Ge.
nehmigung  derselben  einem  anderen  Magistratsmitgliede  oder  einem  sonstigen  Gemeindebeamten
  übertragen  werden.

—#

Titel
        <pb n="649" />
        —  617  —

Titel  X.
Von  der  Oberaufsicht  uͤber  die  Stadtverwaltung.
g.  vi.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  städtischen  Gemeindeangelegenheiten
wird  von  der  Regierung  geübt.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Stadtbehörden,
insofern  dieselben  nicht  nach  diesem  Gesetze  oder  dem  Ortsstatute  endgültige  sind,
geht  der  Rekurs  an  die  Regierung,  und  gegen  die  Entscheidungen  der  Regierung,
sofern  diese  nicht  nach  gegenwärtigem  Gesetze  endgültige  sind,  schließlich  an  den
Oberpräsidenten.

Der  Rekurs  muß  in  allen  Instanzen  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
vier  Wochen  nach  der  Zastellang  oder  Bekanntmachung  der  Entscheidung  eingelegt
  werden,  insofern  er  nicht  durch  dieses  Gesetz  an  andere  Fristen  geknupft  sst.

C.  92.

Die  Aufsichtsbehörden  des  Staates  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  darauf
zu  halten,  daß  die  Verwaltung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  den
Gesetzen  und  namentlich  dieser  Städteordnung  gemäß  geführt  werde.

Insbesondere  haben  sie,  wenn  von  den  städtischen  Kollegien  oder  von  einem
derselben  ein  Beschluß  gefaßt  ist,  welcher  ihre  Befugnisse  überschreitet,  oder  sonst
gesetzwidrig  ist,  oder  das  Staatswohl  verletzt,  die  Beanstandung  solcher  Beschlüsse
durch  den  Bürgermeister  (F.  61.  Alinea  2.)  anzuordnen,  und  über  die  Ausführung
des  Beschlusses  demnächst  zu  entscheiden,  sofern  die  städtischen  Kollegien  auf
eine  mit  Gründen  versehene  Aufforderung  den  betreffenden  Beschluß  nicht  selbst
mrücknehmen.

eber  die  Nützlichkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  innerhalb  ihrer  Kompetenz
in  der  städtischen  Verwaltung  getroffenen  Maaßregeln  sept  im  Uebrigen  bei
Ausübung  dieses  Beanstandungsrechts  der  Auffichtsbehörde  keine  Kognition  zu.

K.  93.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Bürgermeister,  Magistratsmitglieder
und  anderer  Gemeindebeamten  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gesce  nach  Bestimmung
  der  Verordnung  vom  23.  September  1867.  Gesch=  Samm  S.  1613.)
zur  Anwendung.

Titel  Al.
Von  der  Einrichtung  der  Gemeindeverfassung  ohne  kollegialischen
Gemeindevorstand  für  kleinere  Städte  und  für  Flecken.

K.  94.

Der  städtischen  Verfassung  kann  durch  Gemeindebeschluß,  welcher  nur  nach  Einfachere
zweimaliger,  mit  einem  Zwischenraum  von  vierzehn  Tagen  vorgenommenen  Siäde.
(Nr.  7399.)  öffent.  verfasfung.
        <pb n="650" />
        —  ölg  —

öffentlichen  Berathung  gefaßt  werden  darf,  und  der  Bestätigung  der  Regierung
unterliegt,  die  nachfolgende  einfachere  Einrichtung  gegeben  werden.

1)  Die  Ortsobrigkeit  und  ausführende  Gemeindebehörde  bildet  anstatt  des

2

—

Magistrats-Kollegiums  ein  Bürgermeister  (erster  Ortsvorsteher),  welchen
zwei  oder  drei  Rathmänner  (zweiter,  dritter,  vierter  Ortsvorsteher)  nach
näherer  Bestimmung  des  Ortsstatuts  in  den  Amtsgeschäften  zu  untersüder
  und  im  Verhinderungsfalle  zu  vertreten  baben.  Der  den  Bürgermeister
  im  Verhinderungsfalle  vertretende  Rathmann  wird  mit  Genehmigung

  der  Regierung  bestimmt.

Der  Bürgermeister  kann  mit  Besoldung  angestellt  werden,  die  Rathmänner
  haben  ihr  Amt  unentgeltlich  zu  verwalten,  doch  bleibt  auch
hinsichtlich  ihrer  die  Aussetzung  fester  Vergütungen  für  dienstliche  Ausgaben
  und  für  die  Geschäfte  des  Gemeindekassirers  oder  des  Gemeindeschreibers,
  Falls  diese  mit  dem  Amte  der  Ortsvorsteher  verbunden  werden,
zulässig.

Der  Bürgermeister  wird,  wenn  er  besoldet  ist,  auf  zwölf  Jahre,  andernfalls
  auf  sechs  Jahre,  die  Rathmänmer  werden  auf  drei,  vier  oder  sechs
Jahre  in  der  durch  das  Ortsstatut  festzusetzenden  Reihefolge  des  Ausscheidens
  von  der  wahlberechtigten  Bürgerschaft  nach  den  für  die  Wahlen
der  Stadtverordneten  gegebenen  Bestimmungen  gewählt.  Die  4chteren
Bestimmungen  finden  auch  bezüglich  der  Befähigung  zu  solcher  Wahl,
bezüglich  der  Ablehnung  und  der  Anfechtung  derselben  Anwendung.  Die
Wahl  des  Bürzermeisterg  unterliegt  der  Bestätigung  der  Regierung  mit
den  im  F.  33.  bezeichneten  Folgen  der  Nichtbestätigung.  Die  Wahl  des
Bürgermeisters  bedarf  eines  besonderen  Wahlaktes,  die  der  Rathmänner
kann  in  einem  gemeinschaftlichen  Wahlakte  erfolgen.

4)  Der  Bürgermeister,  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  der  ihn  ver-#1½



6

tretende  Rathmann,  ist  von  Amtswegen  stimmberechtigter  Vorsitzender  der
Stadtverordneten-Versammlung  mit  allen  Befugnissen  und  Obliegenheiten
des  Vorstehers  (Bürgerworthalters).

Die  Rathmänner  können  zugleich  gewählte  Mitglieder  der  Stadtverordneten-Versammlung
  sein

Außer  den,  dem  Bürgermeister  schon  als  solchem  in  der  Städteordnung
zugewiesenen  Funktionen  gehen  auf  den  Bürgermeister  auch  alle  dem  Magistrate
  beigelegten  Rechte  und  Plichten  mit  denjenigen  Aenderungen
uber,  welche  sich  als  nothwendig  daraus  ergeben,  daß  der  Bürgermeister
zugleich  stimmberechtigter  Vorshzender  der  Stadtverordneten-Versammlung
  ist.
Die  Berathung  und  Beschlußnahme  der  Stadtverordneten-Versammlung
unter  dem  Vorsitze  des  Burgermeisters  oder  seines  Stellvertreters  tritt
überall  an  Stelle  der  in  der  Städteordnung  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen
  Berathung  und  Beschlußfassung  der  beiden  städtischen  Kollegien.
  Die  Stimmenmehrheit  entscheidet  auch  gegen  die  Stiumedes
or-
        <pb n="651" />
        —  619  —

Vorsitzenden.  Der  Letztere  bleibt  indeß  so  befugt  als  verpflichtet,  in  den
unter  H.  61.  Alinea  2.  bezeichneten  Fällen  die  Ausführung  der  Beschlüsse
der  Stadtverordneten-Versammlung  zu  beanstanden,  muß  aber,  wenn
dieselbe  auf  nochmalige  Berathung  dabei  beharrt,  sogleich  an  die  Regierung
  darüber  berichten,  welche  die  Beanstandung  entweder  bestätigt
oder  aufhebt.

Besondere  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Stadtverordneten-Versammlung
  ohne  Betheiligung  des  Vorsitzenden  sind  umzulässig,
boch  muß  auf  Antrag  eines  Drittheils  der  Stadtverordneten  die  Berufung
  einer  Versammlung  erfolgen.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten,  außer  dem  Vorsitzenden,  ist  auf  vier
bis  zwölf,  nach  näherer  Bestimmung  des  Ortsstatuts,  zu  beschränken
und  hat  das  Statut  zugleich  wegen  der  Dauer  ihrer  Funktionen  und  der
Periode  ihrer  successiven  Neuwahl  das  Nöthige  festzusetzen.

8)  Soweit  nach  der  Städteordnung  Magistratsmitglieder,  außer  dem
Bürgermeister,  zur  Theilnahme  an  Kommissionen  oder  zur  Uebernahme
anderer  Aufträge  berufen  werden  sollen  oder  können,  ist  eine  gleiche
Beauftragung  der  Rathmänner  statthaft,  aber  nicht  geboten.

Dies  gilt  auch  für  die  in  den  88.  89.  90.  bezeichneten  staatlichen
Aufträge.

Das  nach  F§.  7.  Nr.  4.  Littr.  c.  das  Bürgerrecht  bedingende  Minimal-Einkommen
  kann  in  Städten  von  nicht  mehr  als  5000  Einwohnern
durch  das  Ortsstatut  bis  auf  einen  Betrag  von  150  Thalern  herabgesetzt
und  darf  nicht  höher  als  300  Thaler  bestimmt  werden.

10)  Urkunden,  worin  die  Gemeinde  Verpflichtungen  übernimmt  (F.  60.
Nr.  7.),  sind,  außer  von  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter,
noch  von  wenigstens  einem  Mitgliede  der  Stadtverordneten-Versammlung
zu  vollziehen.

11)  Im  Falle  der  Auflösung  des  Stadtverordneten-Kollegiums  führt  bis  zur

Einführung  der  neu  gewählten  Stadtverordneten  der  Bürgermeister  mit
den  Rathmännern  als  Kollegium  die  laufende  Verwaltung.

12)  Bei  Anstellung  der  Gemeinde-Unterbeamten  werden  die  nach  S.  60.  Nr.  5.,
*  dem  Magistrate  zustehenden  Befugnisse  unverändert  von  dem
ürgermeister  ausgeübt.
13)  Falls  es  den  lokalen  Verhältnissen  angemessen  erscheint,  können  außerdem
noch  andere,  die  Vorschriften  der  Städteordnung  vereinfachende  Bestimmungen
  in  dem  Ortsstatute  getroffen  werden.

7

9

 

C.  95.

ODie  Städteverfassung  in  der  einfacheren  Gestalt  des  F.  94.,  mit  geeigneter  Fledens-Modifikation
  der  auf  die  Eigenschaft  als  Stadt  sich  beziehenden  Benennungen,  verfasung.
(Fr.  7300.)  bil.
        <pb n="652" />
        —  620  —

kst  künftig  auch  die  Verfassung  der  Fleckensgemeinden  in  der  Provinz  Schleswigolstein.

Für  die  als  Flecken  anerkanntermaaßen  bestehenden  (in  dem  Verzeichnisse
Anlage  B.  zu  der  Verordnung  vom  22.  September  1867.,  betreffend  die  Organisation
  der  Kreis-  und  Distriktsbehörden  in  der  Provinz  Schlezwig  Hohten,
Gesetz  Samml.  S.  1601—1602.  aufgeführten)  Ortschaften  ist  der  Uebergang  zu
der  Fleckensverfassung  dieses  Titels  nach  Maaßgabe  der  in  F.  100.  Hinsichts  der
Städte  getroffenen  Uebergangsbestimmungen  herbeizuführen,  und  treten  mit  dem
Tage  der  dort  vorgeschriebenen  Amtsblatt-Bekanntmachung  für  jede  betreffende
Ortschaft  alle  bisherigen,  die  Verfassung  des  Fleckens  regelnden  gesetzlichen  oder
ewohnheitsrechtlichen  Bestimmungen,  insbesondere  auch  die  der  Allgemeinen
leckensordnung  für  Holstein  vom  29.  Oktober  1864.  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  Holstein  und  Lauenburg  de  1864.  Nr.  63.  S.  321.),  außer  Kraft.

G.  96.
ebergänge  Auf  Antrag  kann  ländlichen  Gemeinden  die  Annahme  der  Städte-  oder
*  Gemeinde  Fleckensverfassung)  Fleckensgemeinden  die  Annahme  der  vollen  Städteordnung
verfassung.  mit  Königlicher  Genehmigung  nach  Anhörung  des  Kreistages  und  des  Provinziallandtages
  gestattet  werden.  Auf  gleichem  Wege  kann  Stadtgemeinden,  welche
die  mit  der  vollen  Städteordnung  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  zu  erfüllen
vermögen,  auch  ohne  ihre  Zustimmung  die  einfachere  Gemeindeverfassung  dieses
Titels  ertheilt  werden.

Sollten  Flecken  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  gleich  nach  Erlaß  dieses
Gesetzes  die  volle  Städteordnung  bei  sich  einzuführen  beschließen,  so  genügt  dazu
die  Königliche  Genehmigung,  und  ist  die  vorgängige  Umänderung  ihrer  Verfassung
  in  die  einfachere  Städteverfassung,  sowie  die  vorgängige  Anhörung  des
Kreis=  und  des  Provinziallandtages  nicht  erforderlich.

K.  97.

Hinsichts  des  Ueberganges  einer  Stadt=  oder  Fleckensgemeinde  zur  Landgemeinde-Verfassung
  bewendet  es  bei  dem  F.  30.  der  Verordnung  vom  22.  September
  1867.)  betreffend  die  Landgemeinde-Verfassungen  in  den  Herzogthümern
Schleswig  und  Holstein.

S.  98

Auch  in  den  vorstehend  (9§.  96.  97.)  gedachten  Fällen  des  Wechsels  der
kommunalen  Verfassung  finden  bezüglich  des  Uebergangsverfahrens  die  Bestimmungen
  des  §.  100.  analoge  Anwendung.

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.

S.  99.
Die  seitherigen,  nicht  blos  kommissarisch,  beziehentlich  auf  Kündigung  angestellten
  Bürgermeister,  Rathsverwandten,  Polizeimeister  und  sonstigen  siäduschen
e-
        <pb n="653" />
        —  621  —

Beamten  verbleiben  in  ihren  Stellen,  sofern  diese  nicht  in  Folge  der  Aufhebung
der  städtischen  Gerichtsbarkeit,  beziehentlich  des  Erlasses  der  gegenwärtigen  Städteordnung
  und  der  dadurch  bedingten  neuen  Organisation  zur  Engiehung  kommen.
Im  letzteren  Falle  sind  die  betreffenden  Beamten,  wenn  sie  besoldet  waren
und  sich  nicht  in  der  Lage  befinden,  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  beantragen,
  verpflichtet,  sich  eine  andere  Anstellung  in  ungefähr  gleicher  Kategorie  im
Kommunal=  oder  Staatsdienste,  Falls  sie  zu  einer  solchen  durch  die  Wahl  berufen
oder  sonst  geeignet  befunden  werden,  gefallen  zu  lassen.  «

Die  hiernach  etwa  weiter  erforderlich  werdende  Regulirung  der  Verhältnisse
bleibt,  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  mit  den  Betheiligten,  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstrergehen  der
nicht  richterlichen  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder
in  Ruhestand  (Gesetz.  Samml.  S.  465.),  der  Verordnung  vom  23.  September
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1613.)  und  der  Erlasse  vom  14.  Juni  und  24.  Oktober
  1848.  (Gesetz  Samml.  S.  153.  und  338.)  zu  bewirken.

Die  demzufolge  zu  gewährenden  Pensionen  oder  Wartegelder,  von  denen
die  ersteren  nach  H.  78.  zu  berechnen  sind,  werden,  unter  verhältnißmäßiger  Betheiligung
  des  Staates  nach  Höe  der  aus  Staatsmitteln  bis  dahin  gewährten

esoldungsbeträge,  beziehentlich  nach  Maaßgabe  des  HF.  79.)  von  der  Stadtgemeinde
  getragen.

S.  100.

Für  jede  Stadt  sind  sogleich  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  die  Behufs
Einführung  desselben  zunächst  und  unerläßlich  nothwendigen  Aenderungen  ihrer
Verfassung,  namentlich  bezüglich  der  Bedingungen  des  Bürgerrechts,  der  Bildung
des  Magistaks-Kollegiem  (65.  28.  77.)  und  der  Stadtverordneten-Versammlung,
statutarisch  mit  den  gegenwärtigen  kommunalen  Kollegien  festzustellen.  Sodann
ist  beim  Eintritte  des  nächsten,  nach  der  bisherigen  Terfassung  jeder  Stadt  für
die  periodische  Erneuerung  des  Bürgerdeputirten-Kollegiums  bestimmten  Termins,
spätestens  aber  in  der  letzten  Ws-  des  kommenden  Monats  November,  die
Neuwahl  des  Stadtverordneten-Kollegiums  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  den  vorgedachten  statutarischen  Festsetzungen  vorzunehmen.

Die  Regierung  hat  demnächst  für  jede  Stadt  die  Verpflichtung  des  Magistrats
  und  des  Stadtverordneten-Kollegiums  auf  die  gegenwärtige  neue  Städteordnung
  zu  veranlassen  und,  daß  dies  geschehen,  durch  das  Regierungs-Amtsblatt
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Mit  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung
treten  für  die  betreffenden  Städte  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  lehe  soweit
nicht  darin  ein  früherer  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  ausdrücklich  bestimmt  ist,  in  Geltung
  und  alle  bisherigen  Gesetze,  Verordnungen  und  gewohnheitsrechtlichen  Normen
über  die  Verfassung  der  Schleswigschen  und  Holsteinischen  Städte  außer  Kraft.

Der  nicht  schon  nach  der  Eingangsbestimmung  dieses  Paragraphen  Behufs
der  Einführung  dieser  Städteordnung  aufgehobene  Inhalt  der  bi  sherigen  ortsatutarischen

  Vorschriften  bleibt  bis  zu  der  gemäß  99.  17.  und  18.  zu  bewirkenen
  erschöpfenden  Umarbeitung  in  Kraft.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7399.)  84  S.  101.
        <pb n="654" />
        —  622  —

i
Die  sonstigen  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
werden  von  dem  Minister  des  Innern  erlassen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck  -  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7400.)
        <pb n="655" />
        —  623  —

(Nr.  7400.)  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  der  vormals  Herzoglich  Nassauischen  Unteroffizier-Wittven-
  und  Waisenkasse,  deren  Verwaktung  und  die  Verwendung  ihres
Vermögens.  Vom  20.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
KC.  1.

Die  durch  Edikt  vom  23.  März  1833.  gegründete  vormals  Herdoglich
Nassauische  Wittwen-  und  Waisenkasse  für  die  Relikten  von  Unteroffizieren  un
zu  dieser  Kategorie  gehörenden  Militairpersonen  wird  hierdurch  dergestalt  geschlossen,
  daß  fortan  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  nicht  mehr  stattfindet.

1
Die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kasse  geht  auf  den  Staat  über)  die
Wittwen-  und  Waisenpensionen,  welche  aus  dieser  Kasse  zu  entrichten  sein  würden,
werden  fortan  aus  der  Staatskasse  gezahlt  und  dagegen  die  Beiträge  der  Mitglieder
  zu  derselben  eingezogen.
Das  Vermögen  der  geschlossenen  Kasse  fällt  der  Verfügung  des  Staats  anheim.

S.  3.

Hinsctich  der  Pensionen  und  der  Beiträge  bleiben  die  für  die  Kasse  gegenwärtig
  bestehenden  Vorschriften  maaßgebend.  In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge
oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen  steht  den  Interessenten  der  geschlossenen
Kasse  der  Rechtsweg  offen.  "

"6  Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,
mit  welchem  die  bisherigen  auf  die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kasse  bezüglichen
Vorschriften  außer  Kraft  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1869.

(u.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7100—7401,)  84“"  (Nr.  7401.)
        <pb n="656" />
        —  624  —

(Nr.  7401.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Biskirchen,  Kreis  Wetzlar.  Vom
19.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Biskirchen,
Kreis  Wetzlar,  im  unteren  Ulmbachthale  gelegenen  Wiesen,  nach  Anhörung  der
Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  I.  56.  und  57.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz  Samml.  vom
Jahre  1853.  S.  183.),  was  folgt.

§.  1.

Die  Besitzer  der  in  dem  Gemeindebanne  von  Biskirchen  im  unteren  Ulmbachthale
  gelegenen  Wiesen,  welche  in  dem  Situationsplane  des  Kreis-Wiesenbaumeisters
  Petry  4  Neuwied  vom  März  1867.  nebst  dem  dazu  gehörigen  Kataster-Auszuge
  vom  15.  Dezember  1867.  mit  einer  Fläche  von  64  Morgen  160  Quadratruthen
  8  Quadratfuß  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Verbande  unter  dem
Namen:  „Wiesengenossenschaft  zu  Biskirchen“  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer
Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.

§.  2.

Alle  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen,  im  Plane  des  Wiesenbaumeisters
Petry  angegebenen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  angefertigt  und
unterhalten.  Die  Unterhaltung  der  einzelnen  Parzellen  bleibt  den  Eigenthümern
überlassen;  jedoch  haben  sie  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers  (F.  5.)
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

e

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgchract
  b,  deren  Größe  vorläufig  nach  dem  Katasterauszuge  (F.  1.)  angenommen,
später  aber,  da  die  Zerstörungen  des  Ulmbaches  bis  zur  Ausführung  des  Baues
Veränderungen  verursachen  können,  nach  der  Bauausführung  durch  Ausmessen
festgestellt  werden  soll.  Es  wird  weiterem  Beschlusse  vorbehalten,  ob  die  betheiligten.
Grundstücke  lediglich  nach  Maaßgabe  ihres  Flächeninhaltes  beitragen,  oder  ob
und  wie  sie  nach  Maaßgabe  des  durch  den  Bau  für  sie  erzielten  Vortheils  in
verschiedene  Klassen  getheilt  werden  sollen.  Der  Beschluß  hierüber  wird  nach  Ausführung
  des  Baues  in  einer  Versammlung  der  gesammten  Wiesengenossen  nach
Stimmenmehrheit  unter  Zugrundelegung  des  in  §.  6.  festgesetzten  Stimmverhältnisses
gefaßt  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksregierung.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebeliste  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers  fest
und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution  zur
Kommunalkasse  einziehen.  Di

ie
        <pb n="657" />
        —  625  —

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.  Ausnahmsweise
  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung  der
Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,
die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  verzeblicher
  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die  Kosten  von
emselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Eben  dazu  b  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einselnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anage
  nicht  unterbleiben  dürfen.  .

Der  Vorstand  (§.  5.)  ist  ermächtigt,  nöthigenfalls  zur  Beschaffung  der
Anlagekosten  eine  Anleihe  zu  machen,  auch  darüber  die  bindende  Schuldurkunde
Namens  des  Verbandes  auszustellen.

KC.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  #.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  entschieden  (conf.  F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  des  Gesetzes
  vom  28.  Februar  1843.  65

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  von  einem  aus  dem  Wiesenvorsteher
  und  zwei  Wiesenschöffen  bestehenden  Vorstand  unentgeltlich  geleitet.

S.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme)  wer  mehr  als  zwei  Morgen
  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,  drei  Stimmen
und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  jeder  Wiesengenosse,  welcher  nicht  den  Vollbesitz  bürgerlicher
Rechte  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.
beob  can  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu

eobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
  Wahlprotokoll.

(Tr.  7401.)  F.  7.
        <pb n="658" />
        —  626  —

S.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungebehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.  Er
hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  obengedachten

Malane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters  zu
veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

J)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

4)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
  abzuhalten;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

4)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzun
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  •1+  10.
bis  zur  Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuzlehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

.  S8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an  und  bestimmt  dessen  Lohn.  Die
Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bessicung  des  Landrathes.  Der  Wiesenwärter
  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Parzellen  den
verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer  darf  die
Schleusen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt  die  gemeinschaftlichen  Anlagen
eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von  zwei  a.
lern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

S.  .

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundlachen  büber  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Rutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Ver.
        <pb n="659" />
        —  627  —

bandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.
Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.

Wählbar  ist  Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unpartelischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

5.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  gieroung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern
bedrohen.

G.  11.

Der  Verband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  in  demselben  Umfange
unterworfen,  wie  eine  ländliche  Gemeinde.  Das  Aufsichtsrecht  wird  gehandhabt
von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  in  Coblenz  als  Landespolizeibehörde,
und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

d.  12.
Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
ziriundh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

—

(Nr.  7401—7602.)  r.  7402.)
        <pb n="660" />
        —  626  —

(Xr.  7402.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der
Firma:  „Aktiengesellschaft  Norddeutsche  Fabrik  für  Eisenbahnbetriebs-Material“
  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom
30.  April  1869.

D  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  April
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Aktiengesellschaft
Norddeutsche  Fabrik  für  Eisenbahnbetriebs-Material!“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,
sowie  deren  Statut  vom  12.  April  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  30.  April  1869.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministrriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehrimen  Ober-  Hosbuchdruckerei
(K  v.  Decker).
        <pb n="661" />
        —  629  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

 

Nr.  7403.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  §§.  6.  10.  und  13.  des  Gemeindegesetzes
  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  vom  26.  Juli  1854.  Vom
26.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
das  vormalige  Herzogthum  Nassau,  was  folgt:
S.  1.
Die  SS.  6.  10.  und  13.  des  Gemeindegesetzes  des  vormaligen  ag“
thums  Nassau  vom  26.  Juli  1854.  (Verordnungsblatt  des  Herzogthums  Nassau
für  1854.  S.  166.)  sind  aufgehoben.

S.  2.

An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Der  Bürgermeister  und  die  Gemeindevorsteher  werden  nach  den  Vorschriften
der  zu  dem  Gemeindegesetz  vom  26.  Juli  1854.  gehörigen  Wahlordnung  gewählt.

Das  Amt  des  Bürgermeisters  dauert  in  Gemeinden  mit  1,500  und  mehr
Einwohnern  zwölf  Jahre,  in  Gemeinden  mit  weniger  Einwohnern  sechs  Ichre

Der  gewählte  Bürgermeister  bedarf  der  Bestätigung,  welche  in  Gemeinden
von  mehr  als  10,000  Einwohnern  dem  Könige,  in  Gemeinden  von  1,500  bis  10,000
Saheern  der  Bezirksregierung  und  in  Gemeinden  von  weniger  als  1,500
Einwohnern  dem  Landrathe  zusteht.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.

Wird  dieselbe  verweigert,  oder  wird  die  Bestätigung  zum  zweiten  Male
versagt,  so  ernennt  die  Regierung  einen  Kommissarius,  in  der  Regel  aus  der
Zahl  der  Gemeindebürger,  welcher  das  erledigte  Amt  auf  Kosten  der  Gemeinde
so  lange  verwaltet,  bis  eine  Wahl,  deren  Vornahme  der  Gemeinde  jederzeit  freisteht,
zu  Stande  gekommen  ist  und  die  Bestätigung  alangt  hat.  Der  Gemeinde  steht
gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  der  Weg  der  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  und  an  den  Minister  des  Innern,  gegen  die  des  Landrathes  zunächst  an

Jahrgang  1869.  (Nr.  743.)  85  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1869.
        <pb n="662" />
        —  630  —

die  Regierung  offen;  eine  solche  Beschwerde  muß  in  allen  Instanzen  innerhalb
einer  Pätluschergt  von  vier  Wochen  nach  ustellung  der  Entscheidung  eingelegt
werden.

Wenn  kein  zweiter  Bürgermeister  (Bürgermeister-Adjunkt)  bestellt  ist,  wird
der  Stellvertreter  des  Bürgermeisters  für  Verhinderungsfälle  von  dem  Gemeinderathe
  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  erwählt.

Der  Bürgermeister-Adjunkt  bedarf  ebenso  wie  der  Stellvertreter  des
Bürgermeisters  für  Verhinderungsfälle  der  Bestätigung  in  gleicher  Weise  wie  der
Bürgermeister.

Der  Gemeinderath  bestimmt  die  dem  Stellvertreter  zu  leistende  Vergütung
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen.

Hinsichtlich  der  Bestrafung  der  Dienstvergehen  der  Gemeindebeamten  bewendet
  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  (Verordnung
vom  23.  September  1867.  Art.  I.,  Gesetz=  Samml.  S.  1613.).

S.  3.

Der  zweite  Absatz  des  §.  12.  der  zu  dem  Gemeindegesetz  vom  26.  Juli
1854.  gehörigen  Wahlordnung  erhält  folgende  Fassung:

Ueber  diese  und  die  Erheblichkeit  anderer  etwa  vorgebrachter  Ablehnungsgründe
  entscheidet  der  Amtsbezirksrath.

Das  Ergebniß  der  Wahlen  zum  Gemeindevorsteher  oder  Bürgerausschußmitglied
  ist  vom  Bürgermeister  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Gegen
das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  Wahlberechtigten  innerhalb  zehn
Tagen  nach  der  Bekanntmachung  Beschwerde  bei  dem  Amtsbezirksrathe  erhoben
werden.

F.  4.

Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Bürgermeister  erlischt  am  31.  Dezember
1869.  die  auf  Lebenszeit  gewählten  Bürgermeister  bleiben  jedoch  jedenfalls  bis
jum  Ablaufe  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesche  vorgeschriebenen  zwölfjährigen,
beziehungsweise  —  unter  Zugrundelegung  der  akssählung  von  1867.  —  sechsjährigen,
  vom  Tage  ihrer  Einführung  ab  zu  berechnenden  Amtsdauer  in

ktion.

Die  Neuwahlen  für  die  am  31.  Dezember  1869.  ausscheidenden  Bürgermeister
  finden  im  November  1869.  statt.

S.  5.

Gemeinden  mit  1,/500  und  mehr  Einwohnern  haben  den  in  Folge  der
Bestimmungen  des  9.  4.  am  31.  Dezember  1869.  oder  später  ausscheidenden
Bürgermeistern,  Falls  sie  nicht  wieder  gewählt  werden,  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit
  die  Hälfte  ihrer  Diensteinnahme,  soweit  sie  nicht  blos  Gebühren  für  Amtshandlungen
  oder  Ersatz  für  baare  Auslagen  bildeten,  als  Pension  zu  gewähren.
Welcher  Theil  des  Diensteinkommens  als  bloßer  Ersatz  für  baare  Auslagen  oder
als  Gebühren  für  Amtshandlungen  anzusehen,  entscheidet  in  streitigen  Fällen  der
Amtsberisralh,

ie  Pension  fällt  fort,  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch  -
        <pb n="663" />
        –  631  —
derweitige  Anstellung  im  Staats-  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  oder  eine
neue  Pension  erwirbt,  welche  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  sein  früheres
Einkommen  übersteigen.

K.  6.

In  Beziehung  auf  die  nach  Maaßgabe  deses  Gesetzes  von  dem  Amtsbezirksrathe
  zu  fassenden  Beschlüsse  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  F.  14.
der  Verordnung  vom  24.  Juli  1854.  betreffend  die  Organisation  der  Verwaltungsstellen
  (Verordnungsblatt  des  Herzogthums  Nassau  für  1854.  S.  160.).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7404.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  oberhalb  des  Gaworek  Kruges
im  Kreise  Schrimm  belegenen  Obra-Bruches.  Vom  12.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §#.  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.,  was  folgt:

*i

Umfang  und  Zweck  des  Verbandes.

Die  Besitzer  des  im  Schrimmer  Kreise  am  Obrafluss  belegenen  Wiesenund
  Bruchterrains  —  Obra-  Bruch  genannt  —  von  der  beim  Gaworek-Krug
belegenen  Obrabrücke  ab  aufwärts  bis  zur  Grenze  zwischen  den  Gütern  Chwalkowo
und  Göra  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke
  durch  Ent.  und  Bewässerung  zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte
  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Schrimm.

g.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Wiesenbaumeister  Dostert  am
30.  Mai  1868.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen
Nr.  7403—7404.  85“  ge-
        <pb n="664" />
        —  632  —

gebilligten  Meliorationsplan  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  demgemäß  ausgeführten
  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  künftige  Unterhaltung  des  Obraflußlaufes  und  der  als  Zuleitungsgräben
  benutzten  vorhandenen  Bäche  innerhalb  des  §.  1.  bezeichneten  Terrains,
zu  welchen  auch  der  schwarze  Graben  (Cczarn)  brod)  gehört;  fernrr  der  nach  dem
Meliorationsplane  neu  zu  schlagenden  Zuleitungsgräben  und  Entwässerungsgräben,
und  endlich  der  anzulegenden  Schleusen  ist  Sache  des  Verbandes.

„Die  künftige  Räumung  der  sonstigen  alten  Gräben  und  Flüsse  verbleibt
en  bisherigen  Räumungspflichtigen,  wird  aber  unter  Aufsicht  des  Verbandes
gestellt.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.  Nach  der
Ausführung  des  Meliorationsplanes  sind  die  sonst  nöthigen  oder  zweckmäßigen
neuen  Entwässerunge,  und  Bewässerungs-Anlagen  im  Genossenschaftsgebiete  von
den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Vortheils  auszuführen  und
zu  unterhalten,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  dadurch  die  Interessen  des  Verbandes
  nicht  gefährdet  werden.

Alle  auf  diese  Anlagen  bezüglichen  Streitigkeiten  werden  nach  §.  37.  endgültig
  durch  das  Schiedsgericht  entschieden.

Die  Organe  des  Verbandes  haben  auch  dergleichen  Anlagen  zu  beaufsichtigen.


F.  3.
Expropriationsrecht.

Dem  Verbande  wird  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorationsplanes
  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen  das  Recht  zur
Expropriation  (§.  34.)  verliehen.  Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem
Verbande  von  seinen  Grundstücken  diejenigen  Flächen,  welche  zur  besseren  Regu.
lirung  des  Obraflußlaufes,  zum  Bau  oder  zur  Verbreitung  der  Entwässerungskanäle,
  ferner  der  Zu=  und  Ableitungsgräben  erforderlich  sind,  soweit  ohne  Entschädigung
  abzutreten,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer
demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Dossirungen  und  Uferwänden  und
durch  die  sonsäigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen
wird.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  (I.  37.)  entschieden.

*--Beitragspflicht
  der  einzelnen  Betheiligten  zur  Anlegung  und
Unterhaltung  der  Meliorationswerke.
Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Lnherhaliung

der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  dur
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  (F.  8.)  aufgebracht.
K.  5.
        <pb n="665" />
        —  633  —

G.  5.
«  Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen
  Lasten  glech  zu  achten  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

S.  6.

Die  Ersüllung  der  Beitragspflicht  kann  von  der  Verwaltungsbehörde  des
Verbandes  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,
erzwungen  werden.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer  oder  andere
Besier  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.

-e

Die  Beiträge  werden  auf  das  Ausschreiben  des  Vorstandsvorsitzenden
(§6.  12.  und  23.)  durch  die  Ortserheber  mit  den  landesherrlichen  Steuern  um
1.  Goebee  und  1.  Mai  jeden  Jahres  eingezogen  und  an  die  Verbandzskasse
abgeführt.

Von  der  Regierung  können  in  besonders  dringenden  Fällen  auch  andere
Zahlungstermine  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  des  Verbandes  festgesetzt
werden.

.  S.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
durch  die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
in  drei  Klassen  zu  theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  ersten  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  zweiten  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  dritten  Klasse  zu  einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Der  Vorstand  soll  ermächtigt  sein,  auf  Antrag  der  Bonitirungskommission
anderweite  ol*  oder  eine  Veränderung  ihrer  Werthssätze  mit  Genehmigung
des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  festzusetzen.

S.  9.

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters,  sowie  der  nach  F.  2.  etwa
nöthig  werdenden  besonderen  Kataster  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung
ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher  sich  bei
dem  Einschätzungsgeschäfte  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Den  Boniteurs  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.

S.  10.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,

(Nr.  7404.)
        <pb n="666" />
        —  634  —

in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerden  dagegen,  insbesondere  auch  gegen  die  im  8.  angegebenen
  Klassifikationsgrundsätze,  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung
der  Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen
Sachvperständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar  hinsichtlich
  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigordnet
  werden  kann.  Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die

eschwerdeführer  und  der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide
Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt,
  andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung
über  die  Beschwerden  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die
Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
mlässz.  as  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und
eem  Verbandsvorstande  zugefertigt.

Die  Einziehu  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgen,  17  das  Kataster  nach  §.  8.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
späterer  Ausgleichung.

S.  11.
Eine  spätere  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein:
1)  im  Fall  der  Parzellirung  und  Besitzveränderung,
2)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Katasters  zu  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  Festsellung  des  ersten  Katasters  verflossen.
sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  angeordnet  werden;  dabei  ist  das  für  die  erste  Aufstellung
des  Katasters  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

.  12.
Geschäftsordnung  des  Verbandes.
I.  Während  der  Ausführung  der  Melioration.
a)  Vom  Vorstande  des  Verbandes.

Während  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  werden  die  Geschäfte
des  Verbandes  von  einem  Vorstande  geleitet,  welcher  besteht:
1)  aus  einem  Regierungskommissarius  als  Vorsitzenden,

2)  aus
        <pb n="667" />
        —  635  —

2)  aus  einem  Wasserbautechniker,  welche  beide  von  dem  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ernannt  werden,

3)  aus  vier  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  dem  Landrathe  Schrimmer  Kreises  auf  dessen
Berlangen  von  seinen  Beschlüssen  Kenntniß  zu  geben.

K.  13.

Für  die  vorzunehmenden  Wahlen  der  F.  12.  bezeichneten  Repräsentanten
bildet  der  Verband  drei  Wahlbezirke:
a)  den  ersten  Wahlbezirk  bilden  die  Besitzer  der  Abtheilung  des  Obrabruches
oberhalb  der  Brücke  bei  Gaworek-Krug  bis  zur  Borek.  Dolziger  Chaussee;
b)  den  zweiten  Wahlbezirk  bilden  die  Besitzer  der  Abtheilung  des  Obrabruches
  von  oberhalb  der  Borek-Dolziger  Chaussee  bis  zur  Grenze
zwischen  den  Gütern  Jekewo  und  Lipowko  einerseits  und  den  Feldmarken
Niedzwiady  und  Blazejewo  andererseits;
)  den  dritten  Wahlbezirk  bilden  sämmtliche  übrigen  oberhalb  belegene  betheiligte
  Besitzer.
Der  erste  Wahlbezirk  wählt  Einen  Repräsentauten  und  Einen  Vertreter,
der  zweite  Wahlbezirk  wählt  Einen  Repräsentanten  und  Einen  Vertreter,
der  dritte  Wahlbezirk  wählt  zwei  Repräsentanten  und  zwei  Vertreter  in  der
Weise,
a)  daß  die  Besitzer  der  Güter  Emchen,  Chwalkowo  und  Kolacin,  die  Probstei
Emchen,  die  Gemeinde  Lugi  und  die  Gemeinde  Chwatkowo  Einen  Repräsentanten
  und  Einen  Vertreter,

b)  die  übrigen  betheiligten  Grundbesitzer  des  dritten  Wahlbezirks  Einen  Repräsentanten
  und  Einen  Vertreter
wählen.

Die  Wahlen  erfolgen  in  Wahlversammlungen,  in  welchen  die  Besitzer
derjenigen  außer  einem  Eemeindeverbanke  liegenden  Güter  und  die  Vorsteher
derjenigen  Dorsgemeinden,  aus  deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete
  liegen,  Theil  nehmen,  und  zwar  entweder  persbnlich  oder  durch
Bevollmächtigte,  resp.  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Gutes,  welches  außer
dem  Gemeindeverbande  steht,  und  jeder  Ortsschulze  der  betheiligten  Dörfer  für
je  zehn  Morgen  auf  Normalboden  Cnster  Klasse)  reduzirte  betheiligte  Fläche  des
Gutes  resp.  Dorfes  Eine  Stimme.

Beträgt  die  Morgenzahl,  um  welche  die  betheiligte  Fläche  eines  Gutes
oder  Dorfes  die  vollen  zehn  übersteigt,  mehr  als  fünf  Morgen,  so  ist  für  diese
Mehrfläche  Eine  Stimme  in  Ansatz  zu  bringen.  Ueberschießende  Flächen  von
fünf  Morgen  und  darunter  bleiben  bei  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl
außer  Betracht.  Beträgt  die  zu  einem  Gute  oder  Dorfe  gehörige  betheiligte
Fläche  unter  zehn  Morgen  Normalboden  (erster  Klasse),  so  steht  dem  z

(Nr.  7404.)  es
        <pb n="668" />
        —  636  —

des  Gutes  oder  beziehentlich  dem  Ortsschulzen  in  jedem  Falle  Eine  Stimme  zu,
gleichviel,  ob  die  betheiligte  Fläche  die  Zahl  von  fünf  Morgen  übersteigt  oder
darunter  verbleibt.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  F.  10.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Klassifizirung,  für  die  Berechnung  der  zustehenden
  Stimmenzahl  maaßgebend.  Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei
Stimmengleichheit  das  Loos.  Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine
Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Repräsentantenwahl
  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in  der  vorhergegangenen  Abstimmung
  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu

ringen.

8  Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Bei  der  ersten  Wahl  erfolgt  von  der  Regierung,
  bei  allen  späteren  vom  Vorstande  die  Bestimmung  des  Wahlortes  und
der  Wahlkommissarien  und  die  Feststellung  der  Wahllisten.  Von  der  Regierung
kann  auch  bei  später  etwa  eintretendem  Bedürfnisse  auf  Antrag  des  Vorstandes
der  Wahlmodus  unter  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  anderweit  regulirt  werden.

Hie  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.

Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der
Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen.

K.  14.

Der  Vorsitzende  bestimmt  Zeit  und  Ort  der  jedesmaligen  Vorstandssitzung
und  ladet  dazu  die  Mitglieder  derselben  ein,  unter  Angabe  der  zur  weihn
bestimmten  Gegenstände.

Die  Versammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  auch  nur  vier  Mitglieder  einschließlich
  der  beiden  Königlichen  Kommissarien  sich  einfinden.
Wenn  zwei  Mitglieder  darauf  antragen,  muß  der  Vorsitzende  eine  Vorstands.
sitzung  berufen.
S.  15.
In  den  Sitzungen  werden  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.  Wer  bei  irgend
einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persönliches  Interesse  bat  f  welches  dem  der
Gesenmet  entgegensteht,  darf  an  derselben  nicht  Theil  nehmen.  Kann  wegen
dieser  Ausschließung  eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so
hat  der  Vorsitzende,  oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt
  ist,  die  Regierung  (§.  32.)  die  Interessen  des  Verbandes  zu  wahon  und
nöthigenfalls  einen  besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.  Beschlüsse
über  bautechnische  Gegenstände  gegen  das  Gutachten  des  Technikers  sind,  wenn
der  Techniker  oder  der  Vorsitzende  gegen  die  Ausführung  protestiren,  nicht  eher
ausführbar,  bis  die  eiegierung  daruber  Entscheidung  getroffen  hat.  Diese  muß
demnächst  zur  Ausführung  gebracht  werden.  Di

ie
        <pb n="669" />
        —  637  —

Die  Repräsentanten  sind  an  Instruktionen  der  Verbandsgenossen  nicht
gebunden.

S.  16.

Die  Verhandlungen  über  die  Vorstandssitzungen  sind  von  dem  Vorsitzenden,
dem  Techniker  und  wenigstens  zwei  der  übrigen  Vorstandsmitglieder  zu  vollziehen.
Die  Verwaltung  der  Geschäfte  im  Namen  des  Vorstandes  und  die  Ausführung
seiner  Beschlüsse,  die  Vertretung  des  Verbandes  nach  Außen  und  in  Prozessen
und  die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  liegt  dem
Vorsitzenden  ob,  welcher  den  Schriswwechfel  mit  anderen  Behörden  und  Privaten
und  die  Fahlungsarweisungen  allein  zeichnet.  Er  kann  Sch  dabei  durch  den
Bautechniker  oder  ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes,  und  in  Prozessen  durch
einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.

Alle  Verträge  und  Urkunden,)  welche  die  Korporation  verbinden  sollen,
müssen  vom  Vorsitzenden  aufgestellt  werden,  jedoch  ist  zur  Gültigkeit  derselben
außerdem  erforderlich:

1)  wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  fünfhundert  Thaler  und  darüber
beträgt,  die  Aufnahme  eines  Darcchns,  oder  den  Ankauf  oder  die  Verdußerung
  eines  Grundstücks,  oder  die  Einräumung  einer  Grundgerechtigkeit
betrifft,  die  Beifügung  eines  Genchmigungebeschusses  des  Vorstandes,
zu  Darlehnsverträgen  auch  die  Bestätigung  der  Regierung;

2)  wenn  der  Gegenstand  eines  anderen  Vertrages  funfzig  Thaler  übersteigt,
die  Mitunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,  oder  statt
dessen  die  Beifügung  des  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes.

S.  17.
b.  Rendant  des  Verbandes.
Der  Vorstand  akkordirt  mit  einer  geeigneten  Person  wegen  Uebernahme
der  Rendanturgeschäfte  des  Verbandes.
g.  18.

Dieser  Rendant  hat  dafuͤr  eine  zwischen  dem  Vorstande  und  ihm  zu  vereinbarende
  Kaution  zu  bestellen.

S.  19.

Für  seine  Geschäftsverwaltung  wird  ihm  eine  besondere  Instruktion  von
dem  Vorstande  ertheilt.  Er  hat  sich  den  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen,
  welche  der  Vorstand  anordnet,  zu  unterwerfen,  legt  demselben  Rechnumg,
erledigt  seine  Monita  und  empfängt  von  ihm  Decharge.  Es  muf  jährlich  wenigstens
Eine  außerordenttiche  Revision  Kattfinden.  -

§..20.
c.  Baukommission.

Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Meliorationsplane
  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  Kontrole  des  Vorstandes

Jahrgang  1869.  (Xr.  740  l.)  86  und
        <pb n="670" />
        —  638  —

und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen  „Baukommission  für  die  Melioration  des
Obrabruches  oberhalb  Gaworek“  übertragen,  welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem
Bautechniker  (F.  12.  Nr.  1.  und  2.)  und  zweien  von  dem  Vorstande  aus  seiner
Mitte  zu  wählenden  Vorstandsmitgliedern  besteht.  Diese  letzteren  können  sich  aber
für  einzelne  Geschäfte  durch  einen  anderen  Repräsentanten  vertreten  lassen.

g.  21.

Diese  Kommission  faßt  ihre  Beschluͤsse  in  der  Art,  daß  über  die  Vorschläge
des  Technikers  von  den  übrigen  Mitgliedern  nach  Stimmenmehrheit  entschieden
wird,  welchen  überlassen  bleibt,  in  zweifelhaften  und  wichtigen  Fällen  die  Entscheidung
  des  Vorstandes  einzuholen.  Die  Verträge,  welche  sie  abschließt,  sind
von  allen  vier  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.

§.  22.

Sobald  die  Ausführung  der  Melioration  bewirkt  ist,  hört  der  Auftrag
der  Baukommission  auf.  Dieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur
ferneren  Verwaltung.

Streitigkeiten,  die  dabei  entstehen  möchten,  entscheidet  der  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  in  Posen,
ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

§S.  23.
II.  Nach  Ausführung  der  Melioration.
a.  Vorstand.

Nach  Auflösung  der  Baukommission  hört  die  Funktion  des  Regierungskommissarius
  und  des  von  der  Regierung  bestellten  Bautechnikers  auf.

Der  Vorstand  besteht  demnächst:
a)  aus  einem  Schaudirektor  als  Vorsitzenden,
b)  aus  einem  gqualifizirten  Bautechniker,
J)  aus  den  vier  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen  (§.  12.  Nr.  3.).

Die  Repräsentanten  wählen  den  Schaudirektor  und  Bautechniker  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigun
der  Regierung.  Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  hach
dreimaliger  erfolgloser  Abstimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die
relativ  meisten  Stimmen  erlangt  haben,  in  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Wird
die  Bestälige  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird
auch  diese  aht  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung
  die  Ernennung  auf  drei  Jahre  zu.

Der  Schaudirektor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Vorstandes  vereidet.

Der  Schaudirektor  verpflichtet  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.

Die  Vorschriften  der  I#§.  12.  bis  16.  bleiben  auch  künftig  mit  der  Manah=
        <pb n="671" />
        —  639  —

nahme  geltend,  daß  an  die  Stelle  des  Regierungskommissarius  der  Schaudirektor

und  an  die  Stelle  des  Technikers  (§.  12.  Nr.  2.)  der  nach  F.  23.  b.  zu  bestellende

Vorstandstechniker  tritt.
·  §.24.

Der  Vorstand  des  Verbandes  führt  die  Aufsicht  über  die  vom  Verbande
ausgeführten  und  zur  Unterhaltung  übernommenen  Meliorationsanlagen,  desleichen
  über  die  Erfüllung  der  Räumungepflicht,  welche  nach  F.  2.  den  einzelnen
Verhandemntgliedem-  obliegt,  und  über  die  Unterhaltung  der  nach  usfühmmg
des  Meliorationsplanes  von  einzelnen  speziell  Betheiligten  gemäß  §.  2.  ausgeführten
  Anlagen.

g.  25.

Zwischen  Saat-  und  Erntezeit  findet  jährlich  eine  Hauptschau  und,  so  oft
es  erforderlich  ist,  im  September  eine  Nachschau  der  gedachten  Anlagen  statt.
Der  Schaudirektor  schreibt  die  Schau  öffentlich  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schau  chenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde,
jeht  die  Betheiligten,  sofern  sie  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu  und
sat  das  Verzeichniß  berichtigen.

Gegen  die  säumigen  Räumungsverpflichteten  setzt  er  die  Strafen  nach
Maaßgabe  des  von  der  Regierung  zu  erlassenden  Schaureglements  fest  und
ordnet  nach  Bedürfniß  die  Räumung  auf  Kosten  des  Verpflichteten  an.  In  der
nächsten  Vorstandssitzung  hält  er  über  die  Ergebnisse  der  Schau  Vortrag.

Der  Kreislandrath  ist  von  der  Schau  in  Kenntniß  zu  setzen  und  bleibt
ihm  die  Beiwohnung  derselben  überlassen.

Der  Bautechniker,  welcher  Vorstandsmitglied  ist,  muß  jeder  Schau  beiwohnen.


S.  26.

Der  Verbandsvorstand  setzt  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  Er  bestimmt,  welche  Beiträge  auszuschreiben  und  was
einzelne  Verbembögenoffen  an  besonderen  Verpflichtungen  zu  leisten  haben.

Gegen  diese  Festsetzungen  und  Entscheidungen  steht  den  Betheiligten  innerhalb
  zehn  Tagen  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu,  doch  darf,  wenn  Gefahr  im
Verzuge  ist,  der  Vorstand,  unbeschadet  des  eingelegten  Rekurses,  seine  Entscheidung
  im  Zwangswege  in  Ausführung  bringen.

§.  27.
b.  Grabenaufseher.

Der  Schaudirektor  stellt  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  nothwendigen
Grabenaufseher  an,  ertheilt  ihnen  Bestallung  und  Instruktion  und  ist  befugt,
Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  gegen  sie  festmsetzen,  nöthigenfalls
  ihnen  auch  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  zu  untersagen.

G.  28.

Die  Grabenaufseher  haben  die  Anlagen  des  Verbandes  stets  in  Aufsicht
r.  7404.)  86“  zu
        <pb n="672" />
        —  640  —

u  halten  und  die  vom  Schaudirektor  angeordneten  Räumungen  und  sonstigen
rbeiten  nach  den  Anschlägen  des  Bautechnikers  ordnungsmäßig  auszuführen.

K.  29.
c.  Rendant.

Der  Rendant,  welcher  vom  Vorstande  angenommen  wird,  verwaltet  die
Kasse  des  Verbandes,  legt  die  Rechnungen  des  Vorjahres  und  den  mit  dem
Schaudirektor  vorher  entworfenen  Etat  für  das  neue  Rechnungsjahr  dem  Vorstande
  vor  und  erhält  von  diesem  die  Decharge  für  die  gelegten  Rechnungen.

Alle  Zahlungsanweisungen  müssen  vom  Schaudirektor  vollzogen  werden.
Uebrigens  gelten  für  den  Rendanten  die  Bestimmungen  9F.  18.  und  19.

S.  30.
d.  Einziehung  der  Beiträge  und  Strafen.

Der  Schaudirektor  hat  die  Beiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  und
der  Beschlüsse  des  Vorstandes  rechtzeitig  auszuschreiben  und  für  ihre  Einziehung
durch  die  Ortserheber  Sorge  zu  tragen.  Dienstleistungen,  welche  nicht  rechtzeitig
den  Verpflichtungen  oder  Angeboten  entsprechend  erfüllt  werden,  läßt  der  Schaudirektor
  auf  Rechnung  der  Pflichtigen  ausführen  und  die  Kosten  gleich  der  etwa
hinzutretenden  reglementsmäßigen  Strafe  von  denselben  durch  Exekution  einziehen.

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  auf  Requisition  des  Schaudirektors
diesen  und  die  Ortsvorsteher  bei  der  Beitreibung  der  Beiträge,  Kosten  und  Strafgelder
  zu  kngersläten.

Der  Schaudirektor  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der
jum  Schutz  der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu
fünf  Thalern  Geldbuße  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.
(Gesetz  Samml.  S.  245.).  Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,
  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.

S.  31.
Remuneration  der  Vorstandsmitglieder.

Der  Regierungskommissarius  und  der  Wasserbautechniker  (F.  12.  Nr.  1.
und  2.)  werden  aus  der  Staatskasse  remunerirt.

Der  Schaudirektor  und  die  Repräsentanten  bekleiden  Ehrenposten.  Sie
erhalten  aus  der  Verbandskasse  für  auswärtige  Termine  und  Reisetage  zur  Schau
zwei  Thaler  Diäten,  aber  keine  Reisekosten.

Der  Schaudirektor  erhält  außerdem  aus  der  Verbandskasse  eine  Entschädigung
  für  Büreauaufwand,  welche  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes
festsezt.  Auf  gleiche  Weise  wird  für  den  Bautechniker  (§.  23..  eine  feste  jährliche
  Remuneration  bestimmt  und  aus  der  Verbandskasse  gegahlt.

g.  32.
StaatSaufsichtsbehörde.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Vandespolizelbehörde
un
        <pb n="673" />
        —  641  —

und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfangr
  und  mit  den  Besogmissen  )  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen
des  Statuts  überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,
  die  Grundstücke  des  Verbandes  angemessen  genutzt  und  die  Schulden  des
Verbandes  regelmäßig  verzinst  und  getilgt  werden.  Sie  entscheidet  über  alle
Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  des  Schaudirektors,  soweit
sie  nicht  nach  F.  37.  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  zu  erledigen  sind,  und
setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in  Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können

a)  über  Straffestsetzungen  des  Vorsizerden  resp.  des  Schaudirektors  gegen
Unterbeamte  des  Verbandes  nur  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß,  über  Erlaß  und  Stumdung  von
Beiträgen,  sowie  über  Entschädigungen,  nur  binnen  vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.

Dieselben  sind  bei  dem  Vorsitzenden  resp.  Schaudirektor  einzureichen,  welcher
die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung
zu  befördern  hat.

Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

g.  33.

Die  Regierung  überwacht  das  Vermögen  des  Verbandes.

Die  aufzunehmenden  Darlehne  bedürfen  ihrer  Genehmigung;  sie  sorgt  für
die  regelmähige  Verzinsung  und  Amortisation  der  Schulden  des  Verbandes.  Ihr
muß  jährlich  Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Kasse  überreicht  werden)
  desgleichen  Abschrift  der  Schau=  und  Vorstandssitzungs-Protokolle.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  sowohl
als  der  gesammten  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung
der  Schau-  und  der  Vorstandsversammlungen  abzuordnen,  eine  Geschäftsanweisung
  für  die  Beamten  nach  Anhörung  des  Vorstandes  zu  ertheilen  und  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung  (Gesetz.  Samml.
S.  265.)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen  zu  erlassen  zum  Schutze  der
Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

G.  34.

Beim  Expropriationsverfahren  (§.  3.)  steht  die  Entscheidung  darüber,  welche
Gegenstände  der  Expropriation  unterliegen,  der  Regierung  zu,  mit  Vorbehalt
eines  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an
den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls
durch  die  Regierung.  Hierbei,  sowie  in  Betreff  des  dem  Provokaten  innerhalb
sechs  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an
das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin,  sind  im  1ebeigen.  die

(Fr.  7404)  or-
        <pb n="674" />
        —  642  —

Vorshriften  der  ÖF.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  maaßgebend.


Wegen  Auszahlung  der  Geldvergütigungen  für  die  stattgehabte  Expropriation
  kommen  die  für  den  Chausseebau  in  der  Provinz  Posen  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  zur  Anwendung.  ·

ZU

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Verbande  nach
diesem  Statute  obliegenden  Leistungen  auf  den  Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
  zu  genehmigen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die
Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die
außerordenkliche  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  ersorderlichen

eiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

S.  36.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Beamten  des  Verbandes
die  ihnen  zukommenden  Besoldungen  unverkürzt  zu  Theil  werden,  und  etwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

S.  37.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur
Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen
  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande
untersucht  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute
ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorstandsvorsitzenden  angemeldet  werden  muß.
2  geschiesgercc  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.


Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  und  der  oder  die  mehreren  gleich  betbeiligten  Rekurrenten
  einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann
bestimmt,  welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,

ie-
        <pb n="675" />
        —  643  —

diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  den  Vorstand.
.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  uͤbrigen  gebunden.
G.  38.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.

(u.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7405.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  des  Bütow-Thales,
im  Kreise  Bütov.  Vom  12.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  im  Thale  des  Bütow-Flusses  auf  den  Feldfluren
  der  Stadt  Bütow  und  der  Dörfer  Gramenz  und  Meddersin  belegenen
Wiesengrundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl
derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  J#.  56.
57.  (Gesetz  Samml.  S.  51.),  was  folgt:

.  1.

Die  Besitzer  der  im  Thale  der  Bütow  auf  dem  linken  Ufer  dieses  Flusses
elegenen  Wiesengrundstücke,  wie  sie  auf  dem  durch  den  Feldmesser  Leistikow  im
Hulk  1868.  kopirten  Situationsplane  und  in  der  zugehörigen  Flächennachweisung
verzeichnet  stehen,  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  dieser
Grundstücke  durch  Be-  und  Entwässerung  zu  verbessern.

Die  Genossenschaft  hat  Korporationsrechte  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Bütow.

.  2.

Die  Ausführung  der  Entwässerungs-  resp.  Bewässerungsanlagen  erfolgt
nach  dem  Plane  und  Kostenanschlage  des  Oekonomieraths  Vincent  vom  31.  Oktober
1865.  —  Streitigkeiten,  welche  etwa  über  die  Ausführung  des  Planes  entstehen

(TNr.  7404—7405.)  und
        <pb n="676" />
        —  644  —

und  Abänderungen  desselben,  welche  sich  als  nothwendig  oder  zweckmäßig  ergeben,
werden  von  der  Landespolizeibehörde  entschieden  und  resp.  genehmigt.

g.  3.

Die  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  beheiligten
  Flächen  aufgebracht.

Das  Beitragskataster  wird  nach  vorgenommener  Vermessung  der  ent-  und
bewässerten  Flächen  vom  Kreislandrathe  entworfen,  und  der  Entwurf  bei  dem
dortigen  Kandrathsamte  b  sowie  bei  den  Schulzenämtern  der  betheiligten  Dorfschaften
  offen  gelegt.  Zugleich  ist  im  Bütower  Kreisblatte  eine  vierwöchentliche
Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  bei  dem  Kreislandrathe  Beschwerden
gegen  das  Kataster  erhoben  werden  können.  Der  Kommissarius  hat  die  Beschwerden
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Wiesenschöffen,  als  Deputirten
  des  Vorstandes,  und  der  erforderlichen,  von  der  Regierung  zu  ernennenden
Sachverständigen  zu  untersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der
Grenzen  des  Inundationsgebietes  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter
Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor.  Mit  dem  Resultate  der
Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  der  Beschwerdeführer  einerseits  und
der  Vorstandsdeputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem
Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster
demgemäß  berichtigt;  anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  in  Cöslin  zur
Entscheidung  über  die  Beschwerden  eingereicht.  «-Binnen

  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  Lanntschaleichen  Angelegenheiten
zulässig.  ird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerd
führer.  Nach  erfolgter  Feststellung  wird  das  Kataster  von  der  Regierung  in
Cöslin  ausgefertigt  und  dem  Vonstande  zugestelt.  Bis  zu  dieser  definitiven
Fesisellung  des  Katasters  werden  die  Beiträge  nach  Maazbe  des  von  dem

eislandrathe  aufgestellten  Katasterentwurfs  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung

eingezogen.

F.  4.
Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  im  F.  3.  gedachten  Beiträge  ruht
gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten
  Grundstücken.  Die  Zahlung  der  Beiträge  kann  im  Wege  der  adminsstrativen
  Exekution  erzwungen  werden,)  diese  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Rutznießer,
  oder  andere  Besitzer  eines  verpflichteten  Grundbesitzes,  vorbehaltlich  ihres
Regresses  an  den  eigentlich  Verpflichteten.  -

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Brücken,  Schleusen  ꝛc.  muß  jeder
Wiesengenosse  ohne  Weiteres  gestatten,  auch  den  dazu  erforderlichen  Grund  und
Boden  unentgeltlich  hergeben.

Sollte  der  aus  dieser  Bestimmung  dem  Einzelnen  erwachsene  Nachtheil
durch  die  ihm  verbleibende  Grasnutzung  an  den  Grabenrändern  nicht  genügend
aufgewogen  werden,  so  ist  auf  Erfordern  eine  billige  Entschübigung  aus  der  Kasse
der  Genossenschaft  dafür  zu  gewähren.  Die  Höhe  der  Entschädigung  wird

in
        <pb n="677" />
        —  645  —

2  s  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrichterlich  festgestellt
ecfr.  §.  8.).

Bereits  bestehende  Brücken  sind,  nachdem  sie  auf  Kosten  des  Verbandes
umgebaut  worden,  von  demjenigen  in  normalmäßigem  Zustande  zu  erhalten,  welchem
die  Unterhaltung  bisher  oblag.  Die  Genossenschaft  ist  befugt,  soweit  solches  zur
Ausführung  der  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  bedingt  wird,  von  Grundbesitzern,
welche  nicht  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind,  die  Abtretung  von  Grund  und
Boden,  die  Einraumung  einer  Servitut  oder  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken  gegen  Entschädigung  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.  zu  verlangen.

d.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  durch  einen  Vorsteher
in  der  Person  des  Kreislandrathes  geleitet,  doch  kann  die  Regierung  in  Cöslin
auch  einen  anderen  Vorsteher  ernennen,  wenn  ihr  das  im  Interesse  der  Genossenschaft
  nützlich  erscheint.  Dem  Vorsteher  sollen  zwei  Wiesenschöffen  beigeordnet
werden,  welche  mit  jenem  zusammen  den  Vorstand  bilden.  Vorsteher  und  Schöffen
bekleiden  dies  Amt  als  ein  Ehrenamt.  Die  beiden  Schöffen,  sowie  zwei  Stellvertreter
  für  dieselben  werden  von  den  Wiesengenossen  auf  brei  Jahre  gewählt.
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme.

Der  Vorsteher  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz  in  derselben,
  er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.  Minderjährige
  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen
durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Bei  der  Wahl  gelten  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  in  der
Genossenschaft  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Landrathe  bescheinigte
Wahlprotokoll.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.  Es
ist  namentlich  seine  Aufgabe:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  genehmigten
Plane  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  zu  dieser  Ausführung  aufgenommenen  Darlehne  in  Empfang  zu
nehmen  und  im  Interesse  der  Anlage  wieder  zu  verwenden;

c)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  jeden  Jahres
mit  den  Interessenten  oder  deren  Stellvertretern  abzuhalten;

4)  etwaige  Beiträge  auszuschreiben  und  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Grnosbenschft  den  Wiesenschöffen  Rechnung  zu  legen;

e)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.  ,

Jahrgang  1869.  (Nr.  7405.)  *87  Zur
        <pb n="678" />
        —  646  —

Zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung  der  Wiesenschöffen
nothwendig.
l  Ins  Bezinderungsfälln  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

z.  6.  .

Nach  Ausführung  des  Meliorationsplanes  ist  ein  mit  Ent-  und  Bewässerungsanlagen
  vertrauter  Sachverständiger  vom  Vorstande  als  Grabenmeister
auf  Kündigung  anzustellen,  dessen  Wahl  der  Bestätigung  des  Kreislandrathes
unterliegt  und  der  als  Feldhüter  vereidigt  wird.

Der  Grabenmeister  muß  den  Anweisungen  des  Vorstehers  pünktlich  Folge
leisten,  widrigenfalls  er  von  diesem  mit  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zu  drei
Thalern  bestraft  werden  kann.

Er  hat  für  die  ordentliche  Unterhaltung  und  Behandlung  der  Verbandsanlagen
  zu  sorgen  er  allein  ist  befugt  zu  wässen  und  muß  so  wässern,  daß  alle
betheiligten  Grundstücke  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.

Kein  Eigenthümer  oder  Nutzuießer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,
oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlagen  aigenmächtig  verändern,  widrigenfalls
er  den  dadurch  entstandenen  Schaden  den  übrigen  Interessenten  ersetzen  muß.

F.  V.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöhgen  Bestinmnune
zu  treffen,  denen  die  #trressenten  sich  fügen  und  es  sich  gefallen  lassen  müssen,
daß  event.  auf  ihre  Kosten  die  Grabenräumung  durch  den  Vorsteher  besorgt
wird.  Der  Vorsteher  hat  das  Recht,  Uebertretungen  mit  Ordnungsstrafen  bis
zum  Betrage  von  drei  Thalern  zu  ahnden.

K  8.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtesteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
ghören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  sonstigen,
  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  oder  die  vorgebliche
Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffenden  Beschwerden,  soweit
  sie  in  diesem  Statut  nicht  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind,  von  dem
Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der  Stimmen  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
ab  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt;  der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.  Das  Schiedsgericht
  besteht  aus  einem  vom  Vorstande  und  einem  vom  Rekurrenten  gewählten,
bei  der  Melioration  nicht  betheiligten  großjährigen,  verfügungsfähigen,  unbescholtenen
  Kreiseingesessenen  und  einem  vom  Landrathe  des  Bütower  Kreises  zu

er-
        <pb n="679" />
        —  647  —

ernennenden  Obmann.  Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten
nicht  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  Empfanges  der  schriftlichen  Aufforderung
  des  Vorstandes,  diesem  ein  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt
die  Wahl  desselben  durch  den  Kreislandrath,  welcher  auch  die  vom  Schiedsgerichte
gefaßten  Beschlüsse  egekutivisch  zur  Ausführung  zu  bringen  hat.

K.  9.

Die  Genossenschaft  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen,  welche
durch  die  Regierung  zu  Cöslin  und  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  zwar  in  dem  Umfange  und
mite  den  Beusnissen  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt
  wird.

K.  10.
Abänderungen  dieses  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.
.  .)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7405—7606.)  (Xr.  7406.)
        <pb n="680" />
        —  648  —

(Nr.  7406.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869.,  betreffend  den  Rang  einiger  Beamten  ·
Kategorien  in  den  neuen  Landestheilen,  sowie  in  den  Fuͤrstenthuͤmern
Waldeck  und  Pyrmont.

A-  den  Bericht  vom  3.  April  cr.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  Landdrosten
  in  der  Provinz  Hannover  den  Rang  der  Räthe  dritter  Klasse,  die  Kreis.
und  Amtshauptmänner  ebendaselbst,  sowie  der  Landesdirektor  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont  den  Rang  der  Räthe  vierter  Klasse  haben  sollen  und
daß  die  Amtmänner  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  die  Amtmänner  in  den
Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont,  sowie  die  Distriktsbeamten  —  Hardesund
  Kirchspielsvogte  —  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein  der  fünften  Rangklasse
  der  höheren  Beamten  der  Provinzialbehörden  (§.  5.  der  Verordnung  vom
7.  Februar  1817.)  Gesetz=  Samml.  S.  61.)  beizuzählen  sind.

Berlin,  den  26.  April  1869.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="681" />
        —  649  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMNr.  37.  —

 

Ir.  7407.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  der
Fischerei-  Ordnung  für  den  “  Stralsund  vom  30.  August
1865.  Vom  22.  April  1

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  zur
Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung!  der  Fischerei.  Ordnung  für  den  Regierungsbezirk
  Stralsund  vom  30.  August  1865.,  was  folgt:

Artikel  l.
In  der  Fischerei-Ordnung  für  den  Regierungebezirt  Stralsund  vom  30.  An
gust  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  941.)  werden  die  §#.  1  6.  7.  8.  11.
21.  22.  24.  31.  33.  44.  45,  und  48.  und  zwar  jeder  27  in  der  0
—“n  wie  derselbe  nachstehend  unter  seiner  bisherigen  Nummer  umge-.

  1.
Die  Vorschriften  dieser  Ficherei  Ordnung  finden  im  Bezirke  der  Regierung
zu  Stralsund,  mit  der  im  F.  2.  gedachten  Einschränkung,  Anwendung:

1)  auf  alle  Ostsee-Binnengewässer  mit  ihren  Inwyken,  Wedden  und  Buchten.
Diese  sind  fortlaufend  im  Zusammenhange  begrenn#  von  der  Staatsgrenze
  im  Saaler-Bodden,  von  den  Halbinseln  Darst  und  Zingst,  von
der  Untiefe  Bock,  von  Hiddensee,  Wittow,  Jasmund  und  Mönchgut,
von  der  Insel  Ruden,  von  der  Grenze  der  der  Fischerei-Ordnung  für  die
in  der  Provinz  Pommern  belegenen  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen
Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859.  unterliegenden  Wasserreviere,  nämlich
vom  Hauptbaken  auf  der  Insel  Ruden  bis  zum  östlichen  Bunkte  im  Ufer
der  Freesendorfer  Feldmark  (Freesendorfer  Struck),  endlich  von  der  im
Zusammenhange  fortlaufenden  Küste  von  Neu-Vorpommern,  von  der
Freesendorfer  Feldmark  an  bis  wieder  zum  südlichsten  Punkte  in  der
Staatsgrenze  im  Saaler-Bodden;
Jahrgang  1869.  (Nr.  7407.  88  2)  auf

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1869.
        <pb n="682" />
        —  650  —

2)  auf  alle  Ein-  oder  Ausläufe  zwischen  der  Ostsee  und  den  Binnengewässern
der  Ostsee,  nämlich:

a)  beim  nördlichen  Ende  des  Prerow-Stromes  100  Ruthen  ostseewärts
nach  allen  Richtungen  im  Kreise  von  Land  zu  Land;  vl

b)  eine  Viertelmeile  ostseewärts  nach  allen  Richtungen  im  Kreise  von
der  nordöstlichen  Ecke  der  Pramorter  Feldmark;

Jc)  das  Wasserrevier  zwischen  der  Sandbank  „Bock“  und  Hiddensee,
soweit  eine  ideale  gerade  Linie  von  der  äußersten  nordöstlichen  Ecke
der  Sandbank  „Bock“  in  der  Richtung  auf  den  Thurm  zu  Schaprode
  bis  zur  Küste  der  Insel  Hiddensee  geht;

d)  die  Seebucht  „Libben“  zwischen  Hiddensee  und  der  Halbinsel  Bug,
südwärts,  soweit  eine  gerade  Linie  von  der  Kirche  zu  Kloster  auf
Hiddensee  ostwärts  bis  zur  Kirche  zu  Wieck  auf  Wittow  geht;

e)dDbas  Revier  zwischen  Thiessow  und  der  Insel  Ruden,  ostseewärts
bis  zu  einer  geraden  Linie,  welche  von  der  großen  Signal-Flaggenstange
  bei  dem  Wohnhause  des  Lootsen-Kommandeurs  zu  Thießomsüdostwärts
  auf  die  Nordspitze  der  Insel  Ruden  gehtj

3)  auf  alle  mit  den  Binnengewässern  der  Ostsee  im  Zusammenhang  stehenden
Seen  und  Teiche,  insbesondere  den  Pütter-,  den  Borgwall-,  den  Krummenhäger-
  und  den  Voigdehäger-See,  sowie  auf  alle  Flüsse,  Bäche,  Kanäle
und  Gräben,  auf  eine  Achtelmeile,  landeinwärts  von  der  Mündung
in  die  Binnengewässer  an  gerechnet;

4)  auf  alle  Außenstrände  der  Ostsee,  insoweit  dieselben  beim  Betriebe  der
Fischerei  benutzt  werden  müssen  oder  von  den  Schaaren  (Vorlande)
derselben  Wehre  ab  zu  Reusen  errichtet  werden.

g.  3.
Folgende  Wasserreviere  dürfen  gar  nicht  befischt  werden:

1)  das  Wasserrevier  innerhalb  100  Ruthen  ostseewärts  in  allen  Richtungen
von  der  nördlichen  Mündung  des  Prerowstromes,  desgleichen  eine  Viertelmeile
  landwärts  von  dieser  Mündung  ab

2)  das  Wasserrevier  bis  zu  einer  Viertelmeile  seewärts  in  allen  Richtungen
von  der  nordöstlichen  Ecke  der  Pramorter  Feldmark;

3)  das  Wasserrevier  östlich  der  Sandbank  „Bock“  bis  zum  flachen  Schaar
der  südlichen  Spitze  von  Hiddensee  und  zwar  nach  Norden  bis  zur  geraden

Linie  von  der  nordöstlichen  Ecke  der  Sandbank  „Bock“  auf  den  Thurm

der  Kirche  in  Schaprode  zu)  nach  Süden  bis  zur  Gabel  in  den  Vierendels

und  den  dort  westwärts  abgehenden  Strom

die  Seebucht  Libben  zwischen  dem  nördlichen  Theile  der  Insel  Hiddensee

und  der  Halbinsel  Bug  mit  dem  Bessiner  Strom  in  den  nachstehenden

Grenzen)  gegen  Norden:  eine  gerade  Linie  zwischen  dem  Kirchthurme  zu

Kloster  auf  Hiddensee  und  dem  Kirchthurme  zu  Wieck  auf  Wittow;

gegen  Osten:  eine  gerade  Linie  zwischen  dem  Lootsenwachthause  zu  Wittower



4
        <pb n="683" />
        651

tower  Posthaus  und  dem  Kirchthurme  zu  Schaprode;  gegen  Süden:  das
flache  Schaar  der  Rügenschen  Küste;  gegen  Westen:  eine  gerade  Linie
von  der  Südspitze  der  Halbinsel  Alt-Bessin  auf  den  Kirchthurm  zu
Schaprode;

5)  das  Wasserrevier,  welches  gebildet  wird  durch  die  geraden  Linien:  im

die  den  Privatgrundbesitzern  nachweisbar  zustehende  Schaar-Osten

  zwischen  der  großen  Signal-Flaggenstange  beim  Wohnhause  des
Lootsen-Kommandeurs  zu  Thiessow  und  der  Nordspitze  der  Insel  Ruden,
Peilung:  Süden  zu  Osten  1  Osten;  im  Süden  zwischen  der  Nordspitze
der  Insel  Ruden  und  der  rothweißen  Tonne  am  Böttchergrund,  und  im
Westen  von  obiger  Böttchergrundtonne  bis  zum  Endhaken  bei  Thiessow.

Die  vorstehenden  Fischereiverbote  dieses  Paragraphen  i*x*-  sich  nicht  auf

ischereiberechtigung.

Dagegen  finden  dieselben  auf  die  dem  Fiskus,  als  Grundbesitzer,  in  diesen  Revieren
  zustehende  Schaar  Fischereiberechtigung  volle  Anwendung,  auch  für  den
9all  /  eus  die  fiskalischen  Ufergrundstücke  in  Zukunft  auf  andere  Eigenthümer
uͤbergehen.

werden:

§.  5

Die  Fischerei  mit  Garnen  darf  unter  folgenden  Beschränkungen  betrieben

1)  Alle  Garne  und  Waden,  mit  Ausnahme  der  zur  Sommerfischerei  be-3



stimmten  Strickwaden  (Streichwaden)  und  Ueckleigarne,  müssen  mindestens
acht  Linien  Maschenweite  im  Sack  und  zehn  Linien  Maschenweite  in  den
Flügeln  haben.  Für  die  Strickwaden  und  lUeckleigarne  gelten  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  unter  Nr.  2.  und  4.

Garne  für  zwei  oder  drei  Mann  (Strickwaden)  dürfen  in  der  Zeit  vom
22.  Mätz  bis  31.  Mai  nicht  gebraucht  werden.  Für  die  Sommerfischerei,
vom  1.  Juni  bis  31.  Oktober,  ist  die  Anwendung  von  Strickwaden
(zwei  oder  drei  Männergarnen)  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens
sechs  Linien  im  Sack  und  mindestens  acht  Linien  in  den  Flügeln,  deren
jeder  nicht  über  35  Faden  lang  sein  darf,  gestattet,  doch  darf  die  Fischerei
mit  denselben  nur  auf  dem  weißen,  nicht  mit  Kraut  bestandenen  Schaar
und  nur  watend  und  ohne  Anwendung  einer  Garnwinde  (Krepelwerk,
stattfinden.  Der  Sack  dieser  Strickwaden  darf  mit  einer  Kehle  nicht
versehen  sein.

Mit  einem  Vier-  oder  Mehrmannsgarn  darf,  mit  Ausnahme  der  Fischerei
am  Außenstrande,  in  der  Laichschonzeit,  vom  22.  März  bis  31.  Mai,
nicht  auf  den  Schaaren  und  in  den  Inwyken  geischt  auch  nicht  beie
geringerer  Tiefe  als  drei  Fuß  und  nur  vor  Anker  aufgezogen  werden;
jedoch  ist  der  Königliche  Fischmeister  ermächtigt,  das  Aufziehen  der  Garne
vom  Lande  aus  auf  dem  kahlen,  weißen  Scgnar  auch  bei  geringerer
Tiefe  als  zu  drei  Fuß  zu  gestatten.

4)  Ueckleigarne  müssen  in  dem  Sacke  mindestens  vier  Linien  und  in  den

Flügeln  mindestens  neun  Linien  Maschengröße  haben  und  dürfen  nur  zu
Eise  angewandt  werden.

(Nr.  7407.)  88“  5)  Aal-
        <pb n="684" />
        —  652  —

5)  Aalwaden,  Aalglipen  und  Joniken  sind  verboten.

6)  Die  Laichstellen  des  Brachsen  und  Güster  dürfen  in  der  Zeit  vom
10.  Mai  bis  10.  Juni  mit  Garnen  nicht  befischt  werden.  Ob  eine
Stelle  eine  Laichstelle  für  Brachsen  und  Güster  sei)  entscheidet  bei  entstehendem
  Zweifel  der  Fischerei=  Aufsichtsbeamte.

S.  6.

Unter  Zeesen,  Aal-  und  Fischzeesen  werden  hier  Fischerzeuge  verstanden,
die  aus  einem  Sacke  mit  Flügeln  oder  statt  deren  mit  zwei  mit  Stroh  oder
Spähnen  besteckten  Leinen  bestehen  und  mit  einem  Segelboote  quer,  d.  h.  in
der  Richtung  von  Backbord  zu  Steuerbord,  durch  das  Wasser  bewegt  werden.

F.  7.
Die  Fischzeese  muß  im  Sacke  eine  Maschenweite  von  mindestens  acht  Linien,
in  den  Flügeln  eine  solche  von  mindestens  neun  Linien  haben.

e
Die  zum  Aalfang  bestimmte  Zeese  darf  nur  vom  15.  April  bis  31.  Oktober

  benutzt  werden.  Dieselbe  muß  im  Sacke  eine  Maschenweite  von  mindestens
sechs  Linien,  in  den  Flügeln  von  mindestens  sieben  Linien  haben,  doch  ist  gestattet,
  diese  Aalzeese  auch  als  Fischzeese  zu  verwenden,  sobald  ein  anderes  Hinter.
arn  (Stoß  oder  hinterer  Theil  des  Sackes)  von  mindestens  sechs  Fuß  Länge
ei  einer  Maschenweite  von  mindestens  acht  Linien  angeschlagen  wird.

S.  11.  .

Die  Maschen  im  Sacke  des  Aalstreuers,  sowie  in  dem  des  Kaulbarschstreuers
  müssen  mindestens  sechs  Linien  haben;)  der  letztere  darf  nur  auf  der
Tiefe  und  beide  dürfen  während  der  Zeit  vom  22.  März  bis  10.  Juni  gar  nicht
gebraucht  werden.

Für  den  Flunderstreuer  wird  eine  Maschenweite  von  mindestens  17  Zoll

4.
festgesetz  S

Die  Fischerei  mit  Netzen  darf  unter  folgenden  Beschränkungen  betrieben
werden:
1)  Die  Maschenweite  muß  betragen  bei
a)  dem  Stacknetz,  dem  Barsch=  und  Plötzennetz  mindestens  1  ZJoll  im
Engnetz  und  mindestens  2  Zoll  im  Weitnetz  (Lädering,  Hechtnetz),
b)  dem  Brachsennetz  mindestens  2#  Zoll,
c)  dem  Ueckleinetz  mindestens  Zoll,
d)  dem  Heringsnetz  (Mansche)  mindestens  :  Zoll.
2)  Stack.,  Barsch.,  Plötzen=  und  andere  Netze  mit  Lädering  dürfen  in  der
Zeit  vom  22.  März  bis  10.  Juni  nicht  angewandt  werden.
3)  Mit  Ueckleinetzen  darf  während  der  Zeit  vom  22.  März  bis  30.  Juni
nicht  gefischt  werden.
4)  Mit
        <pb n="685" />
        —  653  —

4)  Mit  feststehenden  Netzen  dürfen  Fahrgewässer  und  Seeengen  nicht  gesperrt
  oder  eingeengt  werden.

Ferner  ist  das  Umstellen  von  Herings=  und  Bügelreusen  durch  feststehende
Netze  nicht  gestattet)  es  dürfen  Netze  nur  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
50  Ruthen  von  den  Reusen  und  in  gleicher  Richtung  mit  den  Wehren  derselben
seewärts  ausgesetzt  werden.  R

Bei  Aufstellung  neuer  Heringsreusen  nach  Publikation  des  gegenwärtigen
Gesetzes  dürfen  deren  Wehre  die  Länge  von  122  Klafter  (732  Fuß)  nicht  überschreiten,
  jedoch  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  aus  dringenden  Gründen,  die  in
der  Lokalität  liegen,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Breite  der  Schaare,  eine
größere  Länge  der  Wehre  zu  gestatten.

Hat  ein  Wehr  mehrere  Reusen,  so  darf  die  eben  gedachte  Längenausdehnung
  nur  um  eine  Reuse  überschritten  werden.

Auch  dürfen  Heringsreusen  und  Wehre  nicht  in  einer  Reihe  an-  oder  voreinander
  gesetzt  werden.
fest  Die  Maschenweite  der  Reusen-  und  Wehrnetze  wird  auf  mindestens  9  Linien
estgestellt.

Die  obengedachten  Bestimmungen  wegen  der  Länge  und  gegenseitigen
Stellung  der  Wehre  finden  auch  auf  die  bei  Publikation  dieses  Gesetzes  bereits
vorhandenen  Heringsreusen  (F.  15.)  Anwendung.  Jedoch  behält  es  dieserhalb
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  erfolgter  Publikation  bei  der  gegenwärtigen
Beschaffenheit  der  Wehre  das  Bewenden.

-  §.21.

Die  Maschen  der  Netze  zu  den  Bügelreusen  und  deren  Flügeln  und  Wehren
  müssen  mindestens  9  Linien  weit  sein.  Aalreusen  müssen  eine  Maschenweite
von  mindestens  7  Linien  haben.

22.

Die  Angelfischerei  wird  mit

1)  der  Aalangel,

2)  der  Hechtangel,

3)  der  Hechtdarge,

4)  der  Grund-  und  Handangel
betrieben.

Es  ist  verboten,  die  Aalangel  mit  anderen  Fischen,  als  mit  Kaulbarsch,
Uecklei  und  Sandaal  (Tobies)  zu  bestecken.
Zum  Hechtangeln  dürfen  nur  Plötzen  verwandt  werden.
.  24.
Die  Länge  der  Aalspeerstöcke  darf  bei  der  Fischerei  zu  Wasser  25,  und
bei  der  zu  Eise  28  Fuß  nicht  übersteigen.
In  der  Zeit  vom  22.  März  bis  31.  Mai  darf  die  Fischerei  mit  dem
Aalspeer  in  Inwyken  nicht  betrieben  werden.
(Tr.  7407.)  g.  31.
        <pb n="686" />
        —  654  —
C.  31.
Während  der  Laichschonzeit  vom  22.  März  bis  10.  Juni  dürfen  folgende
Wasserreviere  nicht  befischt  werden:

1)  das  Fahrwasser,  die  Krams,  auch  Kramsbülten  genannt,  beim  Saaler-Bodden
  und  innerhalb  25  Ruthen  von  jedem  Ende  desselben;

2)  die  Seeengen  Meiningen  und  Vitte,  soweit  sie  gegen  die  Feldmark
Bresewitz  liegen,  und  25  Ruthen  von  jedem  Ende  derselben;

3)  die  Barthe  in  ihrem  ganzen  Laufe;

4)  das  Wasserrevier  bei  Barhöft  nördlich  der  folgenden  beiden  geraden
Linien  bis  zum  nördlich  abgehenden  Strom:

a)  von  der  Klausdorfer  (Solkendorfer)  Mühle  auf  den  östlichen  Punkt
des  mittelsten  der  drei  kleinen  Werder  bei  Pramort  zu

b)  von  der  Klausdorfer  (Solkendorfer)  Mühle  auf  den  Thurm  zu
Gingst  zu,  bis  zum  Flundergrund;

5)  die  Seeenge  der  Trog  bei  der  Hiddensee'er  Fähre;

6)  Seen,  Teiche,  Flüsse,  Bäche,  Kanäle  und  Gräben,  wohin  namentlich  zu
rechnen  sind:  der  Pütter-See,  der  Borgwall-  See,  der  Krummenhägerund
  Voigdehäger-See;  jedoch  ist  in  Seen  und  Teichen  der  Aalfang
mittelst  Bügelreusen  und  Angeln  gestattet.

Auch  außer  der  Leichschonzeit  dürfen  die  Eingänge  der  nicht  schiffbaren.
Flüsse,  Bäche,  Kanäle  und  Gräben  aus  der  See  mit  Fischwehren,  Retzen,  Reusen
und  anderen  Fischerzeugen  nur  bis  zur  Hälfte  versperrt  werden  und  nur  in  Entfernungen

  von  20  Ruthen.  Was.  unter  „Eingängen“  und  „Seeengen“  zu  verstehen,
  wird  durch  Polizeiverordnung  der  Bezirksregierung  näher  bestimmt  werden.

C.  33.
Unter  Fischbrut  werden  verstanden:
Saamenhering,  Kaulbarsch  und  Uecklei  unter  3  Zoll,  Plötz  und  Güster

unter  4  Zoll,  Barsch  unter  5  Zoll,  Hecht  und  Zander  unter  8  Zoll,
Aal  unter  14  Zoll,  alle  übrigen  Fischarten  unter  6  Zoll.

S.  44.

Während  der  Zeit  vom  22.  März  bis  31.  Juli  ist  die  Werbung  der
Seegewächse  untersagt;  im  Uebrigen  dürfen  zu  derselben  metallene.  Geräthschaften
nicht  verwendet  werden.

.  45.

Die  Aufsicht  über  den  Fischereibetrieb  in  den  im  F.  1.  bezeichneten  Gewässern,
sowie  insbesondere  darüber,  daß  die  Vorschriften  dieser  Fischerei-Ordnung  befolgt
und  Beeinträchtigungen  der  Gerechtsame  der  Fischereiberechtigten  vermieden  werden,
haben  unter  Leitung  der  Regierung  zu  Stralsund  der  Königliche  Fischmeister  und
die  ihm  untergeordneten  Beamten  zu  führen.  Di

ie
        <pb n="687" />
        —  656  —

Die  von  Inhabern  größerer  Fischereiberechtigungen  für  ihren  Fischereibezirk
angestellten  eigenen  Aufsichtsbeamten  sind  der  Aufsicht  des  Königlichen  Fischmeisters
unterworfen.

Allen  diesen  Beamten,  den  von  Gemeinden  und  Privatberechtigten  angestellten
  jedoch  nur  innerhalb  ihres  Amtsbereichs,  steht  die  Befugniß  zu;,  die
Fischerzeuge  auch  auf  dem  Lande,  ingleichen  die  Fischer-  und  Fischhändler-Fahrzeuge
  zu  revidiren.

§.  48.

Die  Fischer  müssen  die  von  ihnen  zum  Fischfange  ausgesetzten  Fischerzeuge,
sofern  sie  sich  von  denselben  entfernen,  sowie  auch  die  unter  dem  Eise  Asgesete
Netze  und  Angeln  mit  derjenigen  Nummer  versehen,  welche  der  Königliche  Fischmeister
  ihrem  Legitimationsscheine  beigefügt  hat  (#.  49.).  Die  auf  der  Tiefe
ausgesetzten  oder  ausgeworfenen  Netze  und  Angelschnüre  müssen  außerdem  an
jedem  Ende  mit  einer  Bake  oder  Boye  versehen  sein.

Artikel  II.

Wo  in  den  Gesetzen  und  insbesondere  in  der  Fischerei=  Ordnung  selbst  bisher
auf  einen  der  im  Artikel  I.  bezeichneten  Paragraphen  hingewiesen  ist,  bezieht  sich
diese  Hinweisung  fortan  auf  den  Paragraphen  in  seiner  vorstehend  abgeänderten
Gestalt.

Artikel  IIl.

Die  Bestimmungen  des  §.  11.  wegen  der  Maschenweite  des  Flunderstreuers
  und  des  F.  13.  wegen  der  Maschenweite  des  zu  dem  Stack-,  Barschund
  PMötzennetz  gehörigen  Weitnetzes  und  des  Brachseenetzes  treten  erst  am
1.  Januar  1870.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  April  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

Nr.  7107—740#.)  Nr.  7408.)
        <pb n="688" />
        —  656  —

(No.  7408.)  Gesetz  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren
Justizdienste.  Vom  6.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  k.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Abschnitt  I.
K.  1.

Zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Richters,  Staatsanwaltes,  Rechtsanwaltes
  (Advokatanwaltes,  Advokaten)  oder  Notars  ist  die  Zurücklegung  eines  dreijährigen
  Rechtsstudiums  auf  einer  Universität  und  die  Ablegung  zweier  juristischer
  Prüfungen  erforderlich.

Von  dem  dreijährigen  Zeitraum  sind  mindestens  drei  Halbjahre  dem
Rechtsstudium  auf  einer  Universität  zu  widmen,  an  welcher  in  deutscher  Sprache
gelehrt  wird.

Der  Justizminister  hat  die  Befugniß,  mit  Rücksicht  auf  das  vorangeganene
  Universitätsstudium  in  einer  anderen  Dissipim  b,  als  in  der  Rochtssisen.
chaft,  von  dem  vorgeschriebenen  dreijährigen  Rechtsstudium  einen  angemessenen
Zeitraum  zu  erlassen.

§S.  2.

Die  erste  Prüfung  ist  bei  einem  Appellationsgerichte,  die  zweite  —  große
Staatsprüfung  —  bei  der  für  die  ganze  Monarchie  eingesetzten  Justiz=  Prüfungs.
kommission  abzulegen.

g.  3.
Die  erste  Prüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen.
S.  4.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  die  Disziplinen  des  öffentlichen  und
Lnpatrchts  und  der  Rechtsgeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.


Die  Prüfung  muß  auf  Erforschung  der  positiven  Kenntnisse  des  Kandidaten,
seiner  Einsicht  in  das  Wesen  und  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse,
  sowie  darauf  gerichtet  werden,  ob  der  Kandidat  sich  überhaupt  die  für
seinen  künftigen  Beruf  erforderliche  allgemeine  rechts-  und  staatswissenschaftliche
Bildung  erworben  habe.

G.  5.

Die  in  der  ersten  Prüfung  Bestandenen  werden  von  dem  Präsidenten  des
Appellationsgerichts,  bei  welchem  sie  sich  zur  Beschäftigung  melden,  zu  Referendarien
  ernannt  und  eidlich  verpflichtet.  Ab
        <pb n="689" />
        —  657  —

Abschnitt  II.
KG.  6.

Referendarien  müssen,  bevor  sie  zur  zweiten  —  der  großen  Staatsprüfung
—  zugelassen  werden  können,  eine  Vorbereitungszeit  von  vier  Jahren  im  praktischen
  Dienste  zurückgelegt  haben.
F.  7.
Sie  sind  während  dieser  Vorbereitungszeit  bei  Gerichten  erster  und  zweiter
Instanz,  bei  der  Staatsanwaltschaft,  bei  Rechtsanwalten  und  Notarien  zu  beschäftigen.
  .8

Die  Beschäftigung  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß  die  Referendarien
sich  in  sämmtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen,  staatsanwaltlichen,  Anwalts.,
  Notariats=  und  Büreaudienstes  eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit
  erwerben,  wie  sie  zur  selbstständigen  Verwaltung  des  Amtes  eines
Richters,  Staatsanwaltes,  Rechtsanwaltes  oder  Notars  erforderlich  ist.

Die  Referendarien  können  die  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers
wahrnehmen,  und  nach  mindestens  anderthalbjähriger  Beschäftigung  zur  zeitweisen
  Vertretung  eines  Rechtsanwaltes  verwendet,  sowie  mit  einzelnen  richterlichen
Geschäften,  jedoch  nicht  mit  der  Theilnahme  an  der  Erkenntnißfällung,  beauftragt
  werden.

 

.  9.

Nach  Ablauf  der  Vorbereitungszeit  (§.  6.)  ist  der  Referendarius,  wenn
aus  den  über  die  gesammte  Beschäftigung  (I§.  7.  und  8.)  vorzulegenden  Zeugnissen
  sich  ergiebt,  daß  er  zur  Ablegung  der  großen  Staatsprüfung  für  vorbereitet
  zu  erachten  sei,  zu  dieser  Prüfung  zuhulassen!

Abschnitt  III.

S.  10.

Die  große  Staatsprüfung  —  F.  2.  —  ist  eine  mündliche  und  schriftliche,
und  soll  einen  wesentlich  praktischen  Karakter  an  sich  tragen.

Sie  ist  demgemäß  darauf  zu  richten,  ob  der  Kandidat  sich  eine  gründliche
Kenntniß  des  gemeinen  und  des  in  Preußen  geltenden  öffentlichen  und  Privatrechts
  erworben  habe,  wobei  insbesondere  auf  das  Rechtsgebiet,  wo  er  seine  Ausbildung
  erlangt,  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  und  daß  er  für  befähigt  zu  erachten  sei,
im  praktischen  Justizdienste  eine  selbstständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

Abschnitt  IV.

S.  11.
Die  in  der  großen  Staatsprüfung  bestandenen  Referendarien  werden  von
dem  Justizminister  zu  Gerichtsassessoren  und  in  den  Gebieten  des  Appellations.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7408.)  89  ge-
        <pb n="690" />
        —  658  —

gerichtshofes  zu  Cöln,  sowie  der  Appellationsgerichte  zu  Celle  und  Frankfurt
a.  M.,)  nach  ihrer  Wahl,  entweder  zu  Gerichtsassessoren  oder  zu  Advokaten
ernannt.

.  12.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1870.  in  Kraft.

Denjenigen  Juristen,  welche  an  jenem  Tage  auf  Grund  bestandener  Prüfung
bereits  zum  praktischen  Justizdienste  zugelassen  sind,  soll  die  zurückgelegte  Zeit  der
Beschäftigung  in  demselben  auf  die  vorgeschriebene  vierjahrige  Vorbereitungszeit
(6.  6.)  angerechnet  werden.  Es  bleibt  der  Bestimmung  des  Regulativs  (G.  14.)
überlassen,  die  übrige  Vorbereitungszeit  im  Sinne  der  Bestimmung  des  F.  8.
zu  regeln.

S.  13.
Alle  diesen  Vorschriften  entgegenstehende  Bestimmungen  werden  aufgehoben.
§.  14.

Der  Justizminister  wird  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
Anordnungen,  namentlich  alle  zur  Ergänzung  nothwendigen  Grundsätze  über  die
Art  der  Prütungen  b,  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommissionen,  die  Vertheilung
  der  Beschäftigungszeit,  sowie  über  die  wiederholte  Zulassung  nach  nicht
bestandener  Prüfung  in  einem  Regulativ  festsetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  1869.

(L.  8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

——

(Nr.  7409.)  Bestätigungs-Urkunde)  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  12.  April  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Vorstände  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  esellschaft  auf
Grund  der  von  der  Generalversammüung  der  Aktionaire  unterm  20.  Februar  1869.
gefaßten  Beschlüsse  und  ertheilten  Vollmacht  den  anliegenden  Nachtrag  zu  dem
Gesellschaftsstatut  aufgestellt  und  notariell  verlautbart  haben,  wollen  Wir  diesem
  Nachtrage  die  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

ie
        <pb n="691" />
        —  669  —

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.

(u.  S.)Wilhelm.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  Leonhardt.

 

Nachtrag  resp.  Abänderung
des

Statuts  der  Bergisch-Maärkischen  Eisenbahngesellschaft.

Einziger  Artikel.

Der  mit  dem  Staate  über  den  Ankauf  der  Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn  abgeschlossene  Vertrag  vom  1866.
Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  114.  ff.)  enthält  in  Nr.  6.  die  Verpflichtung  der

ergisch.  Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  dem  Staate  diejenigen  Zuschüsse,  welche
derselbe  zu  den  garantirten  Zinsen  der  Aktien  jener  beiden  Bahnen  geleistet  hat,
durch  Ueberweisung  von  Einem  Viertel  desjenigen  Ueberschusses  zu  erstatten,
welcher  für  jedes  Betriebsjahr,  vom  Jahre  1866.  ab,  zur  Vertheilung  einer
Dividende  von  mehr  als  64  Prozent  an  die  Stammeaktien  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahn  disponibel  wird.

Die  an  den  Staat  demgemäß  abzuführenden  Summen  sollen,  was  das
Verhältniß  der  Aktionaire  zur  Bergisch,  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  betrifft,
für  das  Betriebsjahr  1868.  und  für  die  Folge  bei  Berechnung  der  den  Aktionairen
zu  gewährenden  Dividende  außer  Betracht  bleiben  und,  statt  auf  die  Betriebsüberschüsse,
  auf  das  zu  diesem  Zwecke  nöthigenfalls  zu  verstärkende  Anlagekapital
der  Gesellschaft  verrechnet  werden.

Für  das  Verhältniß  des  Staates  zur  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  bewendet  es  hingegen  lediglich  bei  der  Eingangs  bezeichneten  Stipulation,
  so  daß  dem  Staate  für  die  stipulirte  Erstattung  jener  Zinszuschüsse  die
betreffenden  jährlichen  Betriebsüberschüsse  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
nach  wie  vor  verhaftet  bleiben.  ·

(Nr.  7409—7410.)  89“  (Nr.  7410.)
        <pb n="692" />
        —  660  —

(Nr.  7410.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Radomer  Bruches.  Vom
19.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §#§.  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,
was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  desjenigen  Antheils  des  Radomer  Bruches  im  Oborniker
Kreise,  welcher  oberhalb  des  von  Schrotthaus  nach  Igrzno-Hauland  führenden
Weges  bis  zur  Grenze  mit  Polagewo  Hauland  belegen  ist,  werden  zu  einer
Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ernag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Rogasen.

§.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  durch  den  Wiesenbaumeister  Dostert  am
5.  Oktober  1868.  entworfenen  Meliorationsplan,  sowie  derselbe  in  den  oberen
technischen  Instanzen  gebilligt  worden,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  demgemäß
  ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  künftige  Unterhaltung  des  Flinta-Baches  innerhalb  des  F.  1.  bezeichneten
  Terrains,  der  anzulegenden  Schleusen  und  der  vom  Verbande  auf  dem
Wiesenwege  von  Schrotthaus  bei  Station  22/23.  des  Meliorationsplanes  zu  erbauenden
  Brücke  ist  doher  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

8.  3

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  der  Expropriation  verliehen.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  &amp;amp;.  45  —  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  besiichneten  Veraahren
S.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unechaliung

der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  dur
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

.  5.

In  dem  Kataster  find  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen  d

er
        <pb n="693" />
        —  661  —

der  I.  Klasse  zu  drei  Theilen,

-  .·  zwei  Theilen,

III.  .  Einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Das  Kataster  weist  in  zwei  getrennten  Abtheilungen  nach:

a)  die  Grundstücke,  welche  an  der  Entwässerung  durch  den  aus  der  Radomer-Riege
  kommenden  Graben  und  an  den  mit  der  Regulirung  dieses  Grabens
zu  verbindenden  Bewässerungsanlagen  betheiligt  1

b)  die  Grundstücke,  welche  an  der  Bewässerung  durch  die  im  Flinta-Bache
auf  dem  Wege  von  Schrotthaus  nach  Igrzno-Hauland  anzulegende
Stauschleuse  und  an  den  hiemit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen
betheiligt  sind.  «

Jede  der  beiden  Abtheilungen  trägt  für  sich  die  Kosten  des  Neubaues  und
der  Unterhaltung  der  für  die  betreffende  Abtheilung  auszuführenden  Anlagen.

S.  6.

Die  Aufstellung.  des  allgemeinen  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der
Regierung  ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  hierzu  von  ihr  ernannten
Kommissarius.

Den  Boniteuren  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.  5

S.  7.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommisarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen  und  zwar  hinsichtlich
  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachverständiger  zugeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  ind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt;  anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
der  *  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zulässig.

#  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  zugestellt.  6

(Nr.  7410.)  Die
        <pb n="694" />
        —  662  —

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations.
verfahrens  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  §.  6.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
späterer  Ausgleichung.

Auch  ist  vor  Aufstellung  des  vorbezeichneten  Katasters  —  Falls  das  Bedürfniß
  vorliegt  —  die  Emächung  von  Beiträgen  nach  Verhältniß  der  Fläche
der  im  Besitzstandsregister  (dem  vorläufigen  Kataster)  des  Wiesenbaumeisters
Dostert  vom  September  1868.  und  6.  Oktober  1868.  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen,  mit  Vorbehalt  späterer  Ausgleichung,  zulässig.

S.  8.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Oborniker  Kreises  soll  zugleich  Sosietätsdirektor  sein.  Ihm  liegt  die
Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  ob.  Derselbe  ist
befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der  zum  Schutz  der  Verbandsanlagen
  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu  fünf  Thalern  Geldbuße  vorläufig
  festzusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  245.).
Die  vom  Sozietätsdirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
fließen  zur  Verbandskasse.

Der  Sozietätsdirektor  führt  die  Verwaltung  der  Genossenschaft  nach  den
Bestimmungen  dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt
die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden
gegenüber  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Kreis-Kommunalkasse
  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  zu  revidiren;

JP)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sogzietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,  den
Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  Stellvertreter
  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstandsmitglieder,  oder  deren  Stellvertreter.


Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

"  In
        <pb n="695" />
        —  663  —

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
Stellvertreter  leiten.

S.  9.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
  hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Rittergutes  und  jeder  Vorsteher  derjenigen
  Gemeinden,  aus  deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete
  liegen,  für  je  zehn  volle,  auf  Normalboden  (erster  Klasse)  reduzirte  Mor-8
  des  zum  Rittergute  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes

ine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  8.  7.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so“
sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in
der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  hatten,
auf  die  engere  Wo  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre,  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wablkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.
Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,
sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

C.  10.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundstücken  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Cntschedung.
  der  ordentlichen  Gerichte.

k  agegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
aich  l  Beref  des  Entschädigungsverfahrens  im  §.  3.  etwas  Anderes  voreschrieben

  ist.

s  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende
  Theil  trägt  die  Kosten.

(Ne.  7410)  Das
        <pb n="696" />
        —  664  —

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

C.  11.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich  zwischen
Saat.  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September
eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde,
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  *ii

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

F.  13.  .

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin)  den  19.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Z#  #lin,  gebruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="697" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38.—

 

(Nr.  7411.)  Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zu  §.  25.  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn--Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  Vom  3.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der  im  F.  25.  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen
Bestimmungen  über  ihre  Verpflichtung  zum  Erstte  des  Schadens,  welcher  bei
der  Beförderung  auf  der  Bahn  an  den  auf  derselben  beförderten  Personen  oder
auch  an  anderen  Personen  entsteht,  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge  (mittelst
Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus  auszuschließen  oder
zu  beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1869.
(I.  S.)  Wilbelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrzang  1869.  (Nr.  7411—7412.  90  (Nr.  7412.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Mai  1869.
        <pb n="698" />
        —  666  —

(Nr.  7412.)  Statut  für  die  Deichverbände  des  Ober-  und  Nieder  ·  Oderbruchs,  einschließlich
des  Zehdener  Bruchs.  Vom  19.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  bereits  in  der  Verordnung  vom  17.  Januar  1853.,  betreffend
die  Einführung  einer  interimistischen  neuen  Deichrolle  für  das  Ober-Oderbruch
Gesetz=  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  41.),  sowie  durch  die  Verordnunz,  vom
1.  Januar  1861.,  betreffend  die  Erweiterung  der  Deichsozietät  des  Nieder-Oderbruchs
  und  die  Einführung  einer  neuen  Deichrolle  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1861.  S.  59.),  die  künfege  Einführung  eines  gemeinschaftlichen  Deichstatuts
  für  das  Ober=  und  Nieder-Oderbruch  angeordnet  worden  ist,  so  ertheilen
Wir  hiermit  den  beiden  Deichverbänden

des  Ober-Oderbruchs

und

des  Nieder-Oder  ruchs,
unter  Aufhebung  aller  bisher  für  das  Ober-  und  Nieder-Oderbruch  bestandenen
Spezialbestimmungen,  insbesondere  auch  der  Deich-  und  Uferordnung  vom
23.  Juni  1717.  und  der  Deich-  und  Ufer-)  Graben=  und  Wegeordnung  vom
23.  Januar  1769.)  nach  Unhörung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  Betheiligten,
auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1848.  S.  54.),  das  nachstehende  gemeinschaftliche  Statut.

Erster  Abschnitt.
S.  1.
Umfang  und  In  den  am  linken  Oderufer  von  Lebus  bis  unterhalb  Stützkow  und  am
zweckder  Deich  rechten  Oderufer  von  Nieder-Wutzen  bis  Bellinchen  sich  erstreckenden  Niederungen
bbleiben  die  Eigenthümer  aller  Grundstücke  in  dem  durch  die  Deichkataster  (Deichrollen)
  bestimmten  Umfange  in  die  Deichverbände
des  Ober-Oderbruchs  und
des  Nieder-Oderbruchs
mit  der  Maaßgabe  vereinigt,  daß  von  den  bisher  theilweise  in  der  einen  und
der  anderen  Bruchabtheilung  deichpflichtigen  Flurbezirken  fortan
a)  zum  Ober-Oderbruch  ausschließlich  die  Ortschaften:
Friedrichsaue,  Domaine  und  Gemeinde,
Kienitz,  Domaine,
Letschin,
Werbig,
Alt-Lansow,
Gusow,  Dominium  und  Gemeinde,
b)  zum  Nieder-Oderbruch  ausschließlich  die  Ortschaften:
Platkow,  Dominium  und  Gemeinde,
Neu-
        <pb n="699" />
        —  667  —
Neu--Hardenberg,  Dominium  und  Gemeinde,

Wulkow,  Dominium  und  Wulkower  Wiesen,
Quappendorf,

Ortwig
Groß  -Neuendorf,
gehören.
Die  Verbände  bilden  Korporationen.

Das  Ober-Oderbruch  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Cüstrin,  das  Nieder-Oderbruch  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Wrietzen.

K.  2.
An  Schutdeichen  sind  bereits  vorhanden:

A.  für  das  Ober-Oderbruch:
der  Haupt-Oderdeich  auf  der  linken  Seite  der  Oder  von  Lebus  stromabwärts
  bis  zum  Fahnen-Kruge,  Zellin  gegenüber;

B.  für  das  Nieder-Oderbruch:

1)  der  Haupt-Oderdeich  auf  der  linken  Seite  der  Oder  vom  Fahnen-Kruge,
Zellin  gegenüber,  bis  zur  Höhe  bei  Neu-Glietzen;

2)  der  Haupt-Oderdeich  auf  der  linken  Seite  der  Oder  von  der  Chaussee
bei  der  Hohen-Wutzener  Fähre  an  stromabwärts,  bei  Hohensaathen  vorbei,
  durch  das  Lunower  und  Stolper  Bruch  bis  unterhalb  Päßig;

3)  der  Rückstaudeich  für  das  Stolpe-Lunower  Bruch,  auf  der  rechten  Seite
des  großen  Hohensaathener  Entwässerungskanals;

4)  der  rechtseitige  Oderdeich  im  Zehdener  Bruche,  auf  der  Höhe  bei  Nieder-Wutzen
  anschließend,  und  von  da  stromabwärts  führend  bis  zu  den
Höhen  bei  Bellinchen;

5)  die  von  Güstebiese  an  zu  beiden  Seiten  der  alten  Oder  auf  dem  linken
Ufer  bis  gegen  Oderberg  und  auf  dem  rechten  Ufer  bis  nach  Neu-Tornow
  erstreckenden  alten  Oderdeiche.

Den  Deichverbänden  liegt  es  ob,  die  voraufgeführten  Schutzdeiche  in  denjenigen,
  unter  Aufsicht  der  Verwaltungsbehörden  festzustellenden  Abmessungen

Schutzdeiche.

auszubauen  und  zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke  des

Bruchs  gegen  Ueberschwemmung  durch  den  höchsten  Wasserstand  nach  Möglichkeit
zu  sichern.  Desgleichen  ist  zur  Anlage  und  Unterhaltung  von  Quelldeichen,  soweit
  solche  im  Interesse  eines  größeren  Theils  der  Niederung  für  nöthig  befunden
werden,  der  betreffende  Deichverband  verpflichtet,  sofern  nicht  besondere  Abkommen
  darüber  getroffen  werden.
Die  Unterhaltung  der  innerhalb  der  Niederungen  außerdem  noch  vorhandenen
  privativen  Polderdämme  bleibt  Sache  der  dabei  besonders  Betheiligten.
Wenn  zur  Erhaltung  oder  zum  besseren  Schutze  der  Deiche  Buhnenbauten,
Uferdeckungen  oder  andere  Schutzanlagen  nöthig  werden,  so  hat  der  betresende
(r.  7412)  90“  eich.
        <pb n="700" />
        —  668  —

Deichverband  dieselben  nach  Angabe  der  Strombauverwaltung  auszufuͤhren,
vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete.

g.  3.

Entwässerungs-  Die  Entwässerung  der  eingedeichten  Bruchgrundstücke  geschieht  durch  die

Anlagen,  bereits  vorhandenen  und  durch  die  noch  anzulegenden  Kanäle,  Hauptgräben,
Nebengräben  und  Privatgräben.

I.  Kanäle  sind  diejenigen  Emwässerungszüget  welche  dem  ganzen  Bruche
oder  doch  einem  großen  Theile  desselben  Vorfluth  gewähren.

II.  Hauptgräben  sind  solche,  welche  nicht  zu  den  Kanälen  gehören,  und  doch
einer  Feldmark  oder  mehreren  Feldmarken  Vorfluth  gewähren.

III.  Nebengräben  sind  diejenigen  Gräben,  welche  nur  einzelnen  Grundstücken
verschiedener  Interessenten,  nicht  aber  einer  ganzen  Feldmark  Vorfluth
gewähren.

IV.  Privatgräben  sind  solche,  welche  nur  den  Grundstücken  eines  einzelnen
Inkeresenten  Vorfluth  schaffen.

Die  ad  I.  und  II.  vorhandenen  Kanäle  und  Hauptgräben  sind  in  der
dem  Deichamte  des  Nieder-Oderbruchs  in  der  Sitzung  vom  22.  Oktober  1868.
und  der  Deichschaukommission  des  Ober-Oderbruchs  in  der  Sitzung  vom  26.  Ok.
tober  1868.  vorgelegten  Nachweisung  aufgeführt  und  beschrieben.

Die  Anlage  anderer  Kanäle  auf  Kosten  des  Deichverbandes  kann  von
jedem  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden.

Die  Anlegung  neuer  Haupt-=  und  Nebengräben,  auf  Kosten  der  speziell
dabei  Betheiligten,  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  der  Interessenten
auf  Antrag  des  Deichamtes  angeordnet  werden.  Das  Beitragsverhältniß  für
die  Anlage  ist  dabei  im  Mangel  der  Einigung  nach  Maaßgabe  des  Vortheils
festzustellen,  auch  kann  das  Deichamt  einen  angemessenen  Beitrag  dazu  aus  der
Deichkasse  bewilligen.

Die  Räumung,  Krautung  und  sonstige  Unterhaltung  sämmtlicher  Kanäle

und  Hauptgräben  hat  jeder  der  beiden  Deichverbände  innerhalb  seiner  Verbandsgrenze

  auszuführen  und  die  Kosten  aus  der  betreffenden  Verbandskasse  zu  beeiten.


Die  Unterhaltung,  sowie  die  wiederkehrende  Räumung  und  Krautung  der
Nebengräben  ist  unter  der  Aufsicht  des  Deichhauptmanns  resp.  der  von  ihm  beauftragten
  Beamten  von  jedem  Grundbesitzer  innerhalb  seines  Grundbesitzes  resp.
von  dem  etwa  verpflichteten  Gemeindeverbande  zu  bewirken.

S.  5.
Algemeint  Ve  ·  Das  Wasser  der  Kanäle,  Haupt--  und  Nebengräben  darf  ohne  widerrufliche
simmungen  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.
r  EntfenDagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen
er  *  entledigen  will,  in  die  Kanäle,  Haupt-  und  Nebengräben  zu  verlangen.
Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  von  dem  Deichhauptmann  bengeschriene
        <pb n="701" />
        —  669  —

Punkten  und  nach  dessen  Anweisung  geschehen.  Der  Deichhauptmann  hat  für
die  gehörige  Unterhaltung  aller  Kanäle  und  Haupt-  und  Nebengräben  Sorge  zu
tragen  und  ist  berechtigt,  die  Art  und  Weise  der  Unterhaltung  anzuordnen)  die
Verpflichteten  im  Zwangswege  durch  Geldstrafen  dazu  anzuhalten,  event.  die
uerforderlichen  Arbeiten  im  Exekutionswege  auf  Kosten  der  Verpflichteten  bewirken
zu  lassen,  auch  allgemeine  Anordnungen  über  Nichtbenutzung  2c.  der  Kanäle  und
Gräben  bei  Strafe  zu  erlassen.

Wo  die  Naturalräumung  oder  Krautung  der  Nebengräben  erfahrungsmäßig
wegen  der  starken  Parzellirung  der  Grundstücke  und  geringen  Ausdehnung  der
Kaveln  mangelhaft  geschieht,  da  können  die  Räumungs-  oder  Krautungspfli  äzen
durch  Beschluß  des  Deichamtes  verpflichtet  werden,  die  Arbeit  gemeinschaftlich
für  Geld  machen  zu  lassen  und  die  Kosten  nach  Verhältniß  ihrer  Verpflichtung
aufzubringen.

In  streitigen  Fällen  entscheidet  das  Deichamt  und  im  Instanzenzuge  die
Aufsichtsbehörde  darüber,  ob  ein  Graben  als  Haupt-,  Neben=  oder  Privatgraben
anzusehen  ist.  *

Ueber  das  unbewegliche  Vermögen  der  Deichverbände  ist  in  jedem  Ver-  Laegerbuch.
bande  ein  Lagerbuch  vom  Deichamte  nestustellen  und  vom  Deichhauptmann  zu

führen)  desgleichen  über  die  von  den  Deichverbänden  zu  unterhaltenden  Anlagen,

Kanäle,  Gräben,  Schleusen,  Siele,  Wehre,)  Brücken  und  dergleichen.

In  einem  besonderen  Verzeichniß  sind  auch  die  der  Beaufsichtigung  des
Deichhauptmanns  unterliegenden  Rebenaräben  mit  Angabe  der  zur  Unterhaltung
Verpflichteten  aufzuführen.  Die  in  den  Lagerbüchern  vorkommenden  Veränderungen
werden  dem  Deichamte  bei  der  jährlichen  Rechnungsabnahme  zur  Erklärung  vorgelegt.

Iweiter  Abschnitt.

S.  .

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  der  Regel  nach  nicht  durch  Na-  Veflichtunturalleistung
  der  Deichgenossen,  sondern  unter  Leitung  der  Deichbeamten  für  zen  der  Deich
Geld  aus  den  betreffenden  Deichkassen  ausgeführt.  —.—  Be.

Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten  Kimmung  der
und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  von  den  beiden  Verbänden  des  Ober.  elten
und  Nieder-  Oderbruchs  kontrahirten  oder  künftig  noch  zu  kontrahirenden  Schulden  gung  noch  dem
haben  die  Deichgenossen  nach  Maaßgabe  der  unten  bezeichneten  Deichkataster  chtatastrr.
(Deichrollen)  unter  den  nachstehend  bestimmten  Modifikationen  aufzubringen.  Bei
der  bereits  allgemein  stattgefundenen  Aufhebung  der  Naturalunterhaltung  der
Deiche  (Dammruthen)  und  der  Nutzung  derselben  durch  die  Interessenten,
sowie  bei  der  Ueberweisung  der  Deiche  und  deren  Nutzungen  an  die  Verbände
des  Ober=  und  Nieder-Oderbruchs  behält  es  sein  Bewenden.

Die  Kasse  des  Ober-Oderbruchs  in  Cüstrin  und  die  Kasse  des  Nieder-Oderbruchs
  in  Wrietzen  bleibt,  wie  bisher,  bestehen.

In  diese  Kassen  fließen  die  Einnahmen  der  resp.  Verbände  aus  den  Beiträgen,
  den  zu  Eigenthum  besessenen  Grundstücken,  den  zuständigen  Nutzungen

(Nr.  7412.  und
        <pb n="702" />
        Reservefonds.

Deichkassenbeiträge.


—  670  —

und  woher  solche  sonst  entstehen  möchten.  Ebenso  werden  sämmtliche  den  Verbänden
  irgend  woher  entstehenden  Ausgaben  aus  diesen  Kassen  bestritten.

g.  8.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  zum  Ausbau  und  zur  Unterhaltung
der  Deich·  und  Entwässerungs-  und  sonstigen,  von  den  Verbänden  auszuführenden
  und  zu  unterhaltenden  Anlagen  bleibt  bestehen,  wie  derselbe  durch  die  im
*  gend  im  Nieder-Oderbruch  geltenden  Deichkataster  (Deichrollen)  festesetzt
  i
8  Den  Deichämtern  bleibt  es  überlassen,  unter  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  die  Höhe  des  gewöhnlichen  Beitrages  anderweit  zu  bestimmen.

Wenn  die  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  einen  größeren  Aufwand,  als
solcher  durch  die  gewöhnlichen  Beiträge  geleistet  werden  kann,  erfordert,  so  muß
der  Mehrbetrag  als  außerordentlicher  Beitrag  nach  Verhältniß  der  gewöhnlichen
Beiträge  auf  die  Deichgenossen  ausgeschrieben  und  von  diesen  aufgebracht
werden.

G.  9.

Wenn  die  gewäöhnlichen  Deichkassenbeiträge,  nachdem  daraus  für  die  Sozietätszwecke
  bestimmungsmäßig  gesorgt  worden,  Ueberschüsse  ergeben,  so  sollen
diese  bis  zur  Höhe  von  25,000  Thalern  in  jedem  Verbande  zu  einem  Reservefonds
  gesammelt  und  mit  guter  Sicherheit  zinsbar  belegt  werden.

Der  Reservefonds  darf  nicht  zu  den  laufenden  und  gewöhnlichen  Ausgaben
  des  Verbandes,  sondern  allein  für  folgende  Jwecke  verwendet  werden:

a)  für  die  Herstellung  der  durch  Eisgang  oder  Hochwasser  zerstörten  oder
ungewöhnlich  beschädigten  Deiche,  Schleusen,  Wehre  und  Kanäle,  soweit
die  Herstellungskosten  aus  den  gewöhnlichen  Einnahmen  nicht  bestritten
werden  können;

b)  für  den  Neubau  oder  die  Hauptreparatur  der  vorhandenen  Schleusen,
Wehre,  Siele  und  Brücken.

S.  10.

Wenn  nach  Bildung  der  Reservefonds  und  Abzahlung  der  Sozietäts-Schulden
  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  das  jährliche  Geldbedürfniß  der
resp.  Verbände  übersteigen  sollten,  so  sind  die  Beiträge  nach  Verhältniß  des
Ueberschusses  zu  ermäßigen.

.  11.

Die  Deichgenossen  sind  bei  Vermeidung  der  administrativen  Exekution  gehalten,
  die  gewöhnlichen  sowohl,  wie  die  außerordentlichen  Beiträge  in  den  von
den  Deichämtern  zu  bestimmenden  Terminen  zu  zahlen  und  kostenfrei  an  die
Deichkasse  abzuführen.

Bei  Gemeinden  geschieht  die  Erhebung  und  Abführung  der  Beiträge  wie
die  der  öffentlichen  Abgaben.

Die  Beschlüsse  der  Deichämter  über  die  Höhe  der  zu  entrichtenden  außerordentlichen
  Beiträge,  sowie  über  die  Zahlungstermine  der  Beiträge,  werden

A
        <pb n="703" />
        —  671  —

Interessenten  durch  Mittheilung  des  Sitzungsprotokolls  an  die  Ortsvorstände  resp.
an  die  Dominien=  oder  Domainenämter  bekannt  gemacht.
.  12.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Deichkassenbeiträge  ruht,  gleich
der  sonstigen  Deichpflicht,  als  Reallast  unablöslich  auf  den  Grundstücken.  Sie
ist  den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
  den  Vorzug.

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kamm  von  dem  Deichhauptmann  in  eben
der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution  erzwungen
  werden.

Der  Deichhauptmann  ist  befugt,  rückständige  Beiträge  auch  durch  eigene
Exekutoren  einpiee  ,  wenn  dieser  Weg  zweckmäßiger  erscheint,  als  die  Einziehung
  durch  Requisition  der  Ortspolizeibehörden  oder  Landräthe.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
verpflichtete  Besitzer  des  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den  eigentlich
  Verpflichteten.

Bei  Parzellirungen  und  überhaupt  bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der
Deichhauptmann  auch  an  den  im  Deichkataster  genannten  Eigenthümer  so  lange
halten,  bis  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung  des  Deichkatasters  angezeigt
und  so  nachgewiesen  ist,  daß  8  Grund  dieses  Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen
  kann.

Bei  vorkommenden  Parzellirungen  müssen  die  Deichlasten  auf  die  Trennstücke
  verhältnißmäßig  repartirt  werden.

g.  13.

Eine  Berichtigung  des  Deichkatasters  kann,  abgesehen  von  dem  Falle  der
Parzellirung  und  Besitzveränderung,  zu  jeder  Zeit  gefordert  werden:

a)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Deichkatasters  zum  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden

b)  wenn  die  Zwecke  des  betreffenden  Deichverbandes  eine  Verlegung  des
Deiches  nothwendig  machen,  wodurch  bisher  eingedeichte  Grundstücke
künftig  außerhalb  der  Verwallung,  oder  außerhalb  der  Verwallung  gelegene
  Grundstücke  innerhalb  der  Verwallung  zu  liegen  kommen;

c)  wenn  eingedeichte  Grundstücke  dem  Deichverbande  als  Eigenthum  abgetreten
  oder  zu  Deich-Sozietätszwecken  verwendet  oder  benutzt  werden;

4)  wenn  in  Folge  von  Durchbrüchen  eingedeichte  Grundstücke  dergestalt
ausgetieft  oder  versandet  sind,  daß  sich  deren  bisherige  Ertagsfüßtgeet
um  mehr  als  die  Hälfte  verringert  hat  und  die  Wiederherstellung  in  den
früheren  Zustand  unverhältnißmäßige  Kosten  veranlassen  würde;

c)  wenn  eine  Feldmark,  die  bisher  noch  nicht  auf  Grund  von  zuverlässigen
Karten  veranlagt  war,  neu  vermessen  und  kartirt  ist  und  ein  als  richtig
anerkanntes  Vermessungsregister  vorgelegt  wird.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Deichkatasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  das  Deichamt.

(Fr.  7412.)  F.  14.
        <pb n="704" />
        Revision  der
Deichlataster.

—  672  —

S.  14.

Wegen  angeblicher  Irrthümer  in  den  Deichkatastern  (Deichrollen)  oder
Veränderungen  im  Ertragswerthe  der  Grundstücke  kann  außer  den  im  F.  13.
gbachten  Fällen  eine  Berichtigung  der  Deichkataster  im  Laufe  der  gewöhnlichen

erwaltung  nicht  gefordert,  sondern  nur  von  dem  Deichhauptmann,  nach  vorher
  eingeholtem  Gutachten  des  resp.  Deichamtes,  und  im  Instanzenzuge  von  der
Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.
S.  15.

Nach  Ablauf  eines  zehnjährigen  Zeitraumes  kann  auf  Antrag  des  betreffenden
  Deichamtes  eine  allgemeine  Revision  des  Deichkatasters  von  der  Regierung
angeordnet  werden.

Dieser  Zeitraum  beginnt  für  das  Ober-Oderbruch  von  dem  Tage  der  Feststellung
  des  gegenwärtig  in  der  Repvision  befindlichen  Katasters,  und  für  das
Nieder  Oderbruch  von  dem  Tage  der  Feststellung  eines  neuen  Deichkatasters,
dessen  Anfertigung  durch  eine  allgemeine  Revision  des  bestehenden  Katasters  mit
Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  schon
jetzt  veranlaßt  werden  kann.

Als  allgemeiner  Grundsatz  für  die  Einschätzung  gilt,  daß  die  Beitragspflicht
  nach  Verhältniß  des  Vortheils  und  des  abzuwendenden  Schadens  ab.
zumessen  ist.

Die  Revision  des  Katasters  geschieht  durch  einen  Kommissarius  der  Re-Herung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Behufs  der  Feststellung  ist  das  Kataster  durch  den

ommissarius  dem  betreffenden  Deichamte  vollständig,  den  einzelnen  Gemeinde-Vorständen,
  sowie  den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gutsbezirk
bilden,  extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  durch  die  Amtsblätter  eine  vierwöchentliche
  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  in  einem  von
dem  Deichamte  zu  bestimmenden  Lokale,  unter  Aufsicht  eines  Beamten,  eingesehen
werden  kann.

Etwaige  Beschwerden  gegen  das  revidirte  Deichkataster  sind  bei  dem  Regierungskommissarius
  anzubringen  und  von  diesem  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,
  eines  Deputirten  des  Deichamtes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Als  Sachverständige  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
und  der  sonst  nöthigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser,  hinsichts  der
Bonität  und  Einschätzung  zwei  ökonomische  Fachmänner  zuzuziehen.

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  die
Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deputirte  des  Deichamts  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  event.  erfolgt  die  Berichtigung  des  Deichkatasters.
Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wenn  die  Beschwerde  verworfen  wird,  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  det

t-
        <pb n="705" />
        —  673  —

Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.

Rach  erfolgter  Feststellung  des  Deichkatasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Das  vorstehend  vorgeschriebene  Verfahren  ist  auch  für  die  bereits  in  Ausführung
  begriffene  Revision  des  Deichkatasters  des  Ober-Oderbruchs  maaßgebend.

K.  16.

Ueber  die  Anträge  auf  Erlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeiträgen
entscheidet  das  Deichamt.

.  17.

Für  Grundstücke,  welche  in  Folge  eines  Deichbruches  ausgetieft  oder  versandet
  worden,  kann  der  Besitzer  die  Stundung  aller,  nach  dem  Durchbruch
fällig  werdenden  Deichkassenbeiträge  von  den  beschädigten  Flächen  bis  dahin  fordern,
  daß  über  seinen  antrag  das  Deichkataster  nach  F.  13.  abzuändern,  schließlich
  entschieden  sein  wird.  Wird  diesem  Amrage  Folge  gegeben,  so  sind  die  rückständigen
  Beiträge  nur  nach  der  berichtigten  Veranlagung  zu  berechnen  und  einzuziehen;
  auch  darf  die  Einzahlung  des  gestundeten  Rückstandes  nur  in  vier  halbshrigen
  Terminen  erekutivisch  beigetrieben  werden.

K.  18.

Ist  der  Antrag  auf  Abänderung  des  Deichkatasters  von  den  beschädigten
Grundbesitzern  nicht  angebracht,  aufgegeben,  oder  schließlich  zurückgewiesen  worden,
so  kann  der  Beschädigte  einen  ein=  bis  fünffährigen  Erlaß  der  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge
  von  den  beschädigten  Flächen  und  eine  gleichzeitige  Stundung  der
außerordentlichen  Beiträge  von  denselben  fordern,  wenn  die  Vorkehrungen  zur
Herstellung  der  Ertragsfähigkeit  des  ausgetieften  oder  versandeten  Grundstücks
durch  Ausfüllung  der  Vertiefungen,  Abkarren  oder  Unterpflügen  des  Sandes
(Rajolen)  einen  Kostenaufwand  erfordern,  welcher  dem  Werthe  des  ungefähren
ein,  bis  fünfjährigen  Reinertrages  des  Grundstücks  nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes
  gleichkommt.  Die  Einzahlung  der  gestundeten  Beiträge  darf,  nach  Ablauf
dieser  Frist,  nur  in  vier  halbjährigen  Terminen  exekutivisch  beigetrieben  werden.

S.  19.

Alle  Anordnungen  über  die  Vertheidigung  der  Deiche  und  sonstigen  Schutzanlagen,

  über  die  Verwendung  der  Mannschaften  und  Materialien,  sowie  alle  im

Voraus  für  den  Fall  der  Deichvertheidigung  zu  erlassenden  Bestimmungen  sind
von  dem  Deichhauptmann  zu  treffen.
.  20.

Zur  Abwehr  der  durch  Eisgang  und  Hochwasser  zu  gewärtigenden  Gefahr
sind  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  schon  bei  Zeiten  die  erforderlichen
Materialien,  als:  Faschinen,  Pfähle,  Bretter  2c.  zu  beschaffen  und  auf  den  Deichen
oder  in  der  Nähe  derselben,  Behufs  zweckmäßiger  Deichvertheidigung,  in  Bereit.
schaft  zu  halten.

Jahrgang  1869.  (Xr.  7412.)  91  So.

5  und

Erla
Stundung  der

Deichkassenbeiträge.


Naturalhulfs.
leistungen.
        <pb n="706" />
        —  674  —

Sobald  aber  der  Eisgang  nahe  bevorsteht,  oder  das  Wasser  der  Oder  eine
bedrohliche  Höhe  erreicht,  müssen  die  Hauptdeiche  der  Oder  und  der  Rückstaudeich
so  lange,  als  die  Gefahr  dauert,  durch  Wachtmannschaften  nach  Anweisung  des
Deichhauptmanns  unausgesetzt  bewacht  werden.

S.  21.

Bretter,  Pfähle  und  Faschinen,  welche  nicht  aus  den  Deichpflanzungen
beschafft  werden  können,  werden  aus  der  Deichkasse  bezahlt,  desgleichen  die  sonst
erforderlichen  Materialien  an  Mist,  Stroh  und  dergleichen.

Der  Deichhauptmann  ist  im  Falle  der  Noth  befugt,  die  Materialien  überall,
und  wo  solche  sich  finden,  nehmen  zu  lassen  und  müssen  dieselben,  mit  Vorbehalt
  der  Bezahlung  resp.  Feststellung  des  Schadens,  wobei  jedoch  der  außerordentliche
  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  unweigerlich
verabfolgt  werden.

Die  zu  den  Wachen  oder  anderen  Dienstleistungen  erforderlichen  Mannschaften
  können  nach  Anweisung  des  Deichhauptmanns  gegen  Tagelohn  auf
Kosten  der  betreffenden  Deichkasse  angenommen,  oder  aus  den  betheiligten  Ortschaften
  requirirt  werden.  In  letzterem  Falle  und  sofern  nicht  in  diesem  Statut
eine  unentgeltliche  Naturalleistung  vorgeschrieben  ist,  tritt  die  von  den  Deichämtern
  festgesetzte  Entschädigung  aus  der  Deichkasse  ein.

6  22.

Wenn  die  den  Deichen  durch  Eisgang  oder  Hechwasser  drohende  Gefahr
so  dringend  wird,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Deichhauptmanns  die  gewöhnliche
Bewachung  durch  gedungene  oder  requirirte  Wächter  nicht  mehr  ausreicht,  so  sind
die  Mitglieder  der  Deichverbände  verbunden,  nach  Anweisung  des  Deichhauptmanns
  die  zur  Bewachung  und  zum  Schutz  der  Deiche  erforderlichen  Mannschaften,
  Fuhrwerke,  reitende  Loate  und  dergleichen  zu  gestellen  und  die  zum  Schutze
von  dem  Deichhauptmann  geforderten  Materialien  herbeizuschaffen.

Im  äußersten  Nothfalle  muß  auf  Verlangen  des  Deichhauptmanns  der
Dienst  von  allen  männlichen  Einwohnern,  soweit  solche  arbeitsfähig  sind,  persönlich
  und  unentgeltlich  geleistet  werden.

Die  betreffenden  Polizei-  resp.  Ortsbehörden  sind  in  Gemäßheit  des  §.  25.
des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz-Samml.  vom
Jahre  1848.  S.  54.)  verpflichtet,  auf  Requisition  des  Deichhauptmanns  kräftig
  dafür  zu  sorgen,  daß  dessen  Anordnungen  schleunigst  Folge  geleistet  werde.

Schwächliche  oder  kränkliche  Personen,  Weiber  und  Kinder  unter  sechszehn
Jahren,  dürfen  zum  Wachtdienst  nicht  aufgeboten  oder  abgesendet  werden.  Jeder
Deichwächter  muß  sich  mit  einer  Laterne,  einem  Spaten  und  einem  Beile  selbst
versehen.  Die  sonst  erforderlichen  Geräthschaften  an  Karren,  Aexten  2c.  mussen,
insofern  sie  nicht  in  den  Vorräthen  des  Deichverbandes  vorhanden  sind,  von  den
Gemeinden  und  Dominien  mitgegeben  werden  und  können  in  Fällen  der  Noth
und  Gefahr,  wo  sie  sich  auch  befinden,  genommen  werden.

g.  23.
Wenn  der  Fall  eintreten  sollte,  daß  die  im  HF.  22.  gedachte  Heranziehung
eines
        <pb n="707" />
        —  675  —

eines  Theiles  der  Deichgenofsenschaft  zu  unentgeltlichen  Naturalleistungen  stattgesunden
  hat,  so  beschlieft  das  betreffende  Deicham,  und  im  Instanzenzuge  die
ufsichtsbehörde  darüber,  inwieweit  eine  Geldausgleichung  gegenüber  den  nicht
herangezogenen  und  denjenigen  Grundbesitzern  herzustellen  ist,  welche  aus  natürlichen
  oder  entschuldbaren  Gründen  an  den  Naturalleistungen  nicht  Theil  genommen
  haben.
§.  24.

Die  aufgebotenen  Wächter  und  Hülfsmannschaften  haben  bis  zu  ihrer
Entlassung  die  Anordnung  der  Deichbeamten  und  ihrer  Stellvertreter  genau  b
befolgen.  Unfolgsamkeit  und  Fahrlässigkeit  oder  Widersetzlichkeit  können  im  Falle
der  Noth  von  den  fungirenden  Deichbeamten  durch  osoche  Verhaftung  und
Ablieferung  des  Schuldigen  an  die  nächste  Polizeibehörde  beseitigt  werden.  Derartige
  Vergehen  werden,  insofern  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  nicht  härtere
Strafen  verwirkt  sind,  durch  Geldstrafen  von  10  Sgr.  bis  zu  3  Rthlrn.  oder
verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe  geahndet.  Der  Versuch,  sich  dem  Hülfsdienste
durch  Nichtbefolgung  des  Aufgebots  oder  eigenmächtiges  Verlassen  des  Wachtpostens
  zu  entziehen,  wird  durch  eine  Geldstrafe  von  3  bis  10  Rthlrn.  oder  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  geahndet.

ie  Hür  gar  nicht  oder  unvollständig  gelieferte  Materialien  und  nicht  geleistete
  Fuhren  oder  nicht  gestellte  reitende  Vchen  und  andere  derartige  Versäumnisse
  den  Schuldigen  aufzuerlegenden  Strafen  sind  von  der  Regierung  nach  Anhörung
  der  Deichämter  im  Voraus  festzustellen.

Dritter  Abschnitt.

C.  25.

Die  schon  bestehenden  Deiche  und  Entwässerungs-Anlagen,  deren  Unter-eigenthum  der
haltung  den  resp.  Deichverbänden  obliegt,  nebst  den  dazu  gehörigen  Binnen-  rEG*  8
und  Vorländern,  Buhnen  und  sonsiigen  nlagen  verbleiben  in  deren  Eigenthum  gen  des  Eigen.
und  Nutzung  nach  den  seitherigen  Rechtsverhältnissen.  Insbesondere  behält  es  thuns.
auch  in  Betreff  der  Schlafdeiche  an  der  alten  Oder  bei  den  bisherigen  Rechtsverhältnissen
  (§F.  2.  der  Verordnung  vom  21.  Januar  1861.)  sein  Bewenden.

g.  26.
Im  Binnenlande  gelten  folgende  Nutzungsbeschränkungen:

a)  Insoweit  kein  Banket  neben  dem  Deiche  vorhanden  ist,  dürfen  die  Grundstücke
  am  inneren  Rande  des  Deiches  Eine  Ruthe  vom  Deichfuße  ab
nicht  geackert,  sondern  nur  zur  Gräserei  benutzt  werden.

Hinsichtlich  der  Befugniß  des  Deichverbandes,  auf  dem  Schutzstreifen
des  inneren  Deichfußes  und  beziehungsweise  am  Fuße  des  Bankets,  wo
ein  solches  vorhanden  ist  oder  angeschüttet  wird,  Kopfweiden  zu  pflanzen
lnd  aen,  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Rechtsverhältnissen  auch  für

ie  Zukunft.
(Fr.  7412,)  91“  b)  Stein.,
        <pb n="708" />
        —  676  —

b)  Stein·,  Sand-,  Torf  und  Lehmgruben,  Teiche,  Brunnen,  Gräben  oder
sonstige  künstliche  Vertiefungen  des  Bodens  dürfen  innerhalb  20  Ruthen
vom  inneren  Deichfuße  nicht  angelegt,  auch  Fundamente  zu  neuen  Gebäuden
  innerhalb  fünf  Ruthen  vom  Deichfuße  nicht  eingegraben  werden.

Jc)  An  den  Borden  sämmtlicher  unter  Schau  stehenden  Entwässerungsanlagen
müssen  mindestens  zwei  Fuß  unbeackert  bleiben.

d))  Innerhalb  zwei  Fuß  von  jedem  solchen  Borde  all  c.  dürfen  Bäume  und
Hecken  nicht  gepflanzt  werden.  Wo  sie  bestehen,  sind  sie  auf  Verlangen
des  Deichhauptmanns  von  dem  Eigenthümer  auf  eigene  Kosten  fortzunehmen.


e)  Die  Eigenthümer  der  Grundstücke  an  den  unter  Schau  stehenden  Ent.-wässerungsanlagen
  müssen  bei  Räumung  der  letzteren  den  Auswurf  auf
ihre  Grundstücke  aufnehmen  und  dürfen  sich  dafür,  soweit  nicht  etwa
besondere  Rechtsansprüche  Dritter  entgegenstehen,  die  Grasnutzung  auf
den  Ufern  aneignen.  Sie  müssen  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen
dagegen  zufällt,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte  bis  auf  mindestens
Eine  Ruthe  Entfernung  vom  Grabenbord  fortschaffen.  Aus  besonderen
Gründen  kann  diese  Frist  vom  Deichhauptmann  verlängert,  auch  den
Grundbesitzern  vom  Deichamte  eine  billige  Entschädigung  bewilligt  werden.

I)  Binnenverwallungen  und  Quelldämme  dürfen  in  den  Niederungen  ohne
Genehmigung  des  Deichhauptmanns  nicht  angelegt  oder  verändert  werden.
Dieselben  sind,  wenn  sie  für  eine  größere  Anzahl  von  Interessenten  Bedeutung
  haben,  auf  Beschluß  des  Deichamtes  unter  die  Schau  des  betreffenden
  Deichverbandes  zu  nehmen.

S.  27.
Im  Vorlande  gelten  folgende  Beschränkungen:

a)  Jeder  Vorlandsbesitzer,  auch  wenn  er  nicht  zum  Deichverbande  gebört,
muß  sich  in  der  Entfernung  von  zehn  Ruthen  vom  Stromufer  und  ebenso
weit  vorlängs  des  Deichfußes  das  Aufsetzen  und  Lagern  der  Baumaterialien
  des  Deichverbandes,  sofern  geeignete,  dem  Verbande  gehörige  Lagerstellen
  nicht  vorhanden  sind,  sowie  auch  den  Transport  der  Materialien
über  das  Vorland  gegen  eine  vom  Deichamte  zu  bemessende  Entschädigung
gefallen  lassen.  Auch  darf  das  Vorland  Eine  Ruthe  breit  vorlängs  des
Deichfußes  nicht  geackert  oder  sonst  von  der  Rasendecke  entblößt  werden.
Dem  Deichverbande  steht  es  jederzeit  frei,  diesen  Streifen  gegen  billige,
nach  F.  20.  des  Deichgesetzes  vom  28.  Januar  1848.  zu  bemessende
Entschädigung  zur  Weidenpflanzung  zu  benutzen,  wenn  nicht  schon  ohne.
dies  das  Eigenthum  an  einem  solchen  oder  größeren  Streifen  den  Deichverbänden
  eigenthümlich  gehört  oder  diese  Anpflanzungen  nach  den  bisherigen
  Rechtsverhältnissen  von  den  Vorlandsbesitzern  noch  in  weiterem
Umfange  geduldet  oder  selbst  unentgeltlich  hergestellt  werden  müßten.
Soweit  der  Deichsozietät  das  Recht  zu  Weidenpflanzungen  zusteht,  dürfen
die  Grundstücke  auc  in  der  etwaigen  größeren  Breite  als  Eine  Ruthe  nicht
beackert  werden.

b)  In-
        <pb n="709" />
        —  677  —

b)  Innerhalb  20  Ruthen  vom  Deichfuße  dürfen  keine  künstlichen  Vertiefungen
des  Bodens,  insbesondere  keine  Ausschachtungen  ohne  Genehmigung  des
Deichhauptmanns  vorgenommen  werden.

Ausnahmen  von  den  in  den  99.  26.  und  27.  gegebenen  Regeln  können
in  einzelnen  Fällen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet
werden.

C.  28.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  des  Deichhauptmanns  dem  Verbande  den  zu  den  Schutz
und  Meliorationsanlagen,  insbesondere  auch  den  zum  Ausbau  oder  zur  Verstärkung
  der  Deiche  oder  zur  Anlage  von  Bankets,  sowie  zu  Verbreiterungen
von  Entwässerungsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütigung
abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  erforderlichen  Materialien  an  Sand,
Lehm,  Erde,  Rasen,  Feldsteinen  2c.  gegen  Ersatz  des  ihnen  durch  die  Fortnahme
entstandenen  Schadens  resp.  des  gemeinen  Werths  der  Materialien  zu  überlassen,
insoweit  nicht  die  Besitzer  nach  den  bisherigen  Rechtsverhältnissen  schon  verpflichtet
  waren,  die  zur  Gewinnung  dieser  Materialien  nöthigen  Ausgrabungen  des
Grund  und  Bodens  ohne  Entschädigung  sich  gefallen  zu  lassen.

§S.  29.

Wird  eine  Pflanzung  im  Vorlande  als  nothwendig  erachtet,  so  kann  der
Eigenthümer  des  Grundstücks  nach  Anordnung  des  Deichhauptmanns  entweder
diese  Pflanzung  binnen  vorgeschriebener  Frist  selbst  anlegen  und  unterhalten,  oder
muß  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  dem  Verbande  gegen  Entschädigung
  überlassen.  ·

§.30.

Bei  Feststellung  der  nach  den  vorstehenden  Paragraphen  zu  gewährenden
Vergütigungen  ist  überall  der  außerordentliche  Werth  nicht  in  Anrechnung  zu
bringen,  und  zur  Verbreiterung  von  Entwässerungsanlagen,  deren  Ausführung
dem  Verbande  obliegt,  die  Abtretung  des  erforderlichen  Terrains  soweit  ohne
Entschädigung  zu  verlangen,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  des  abgetretenen
Terrains  durch  eine  entsprechende  Verbesserung  der  Ufernutzung  und  sonstige  aus
der  Verbreiterung  für  den  betreffenden  Grundbesitzer  erwachsende  besondere  Vortheile
  aufgewogen  wird.

Der  Betrag  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  wird  nach  vorgängiger,
unter  Zuziehung  des  Besitzers  zu  bewirkender  Abschätzung  von  dem  Deichamte
oder  in  eiligen  Fällen  von  dem  Deichhauptmann,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Deichamtes,  interimistisch  festgesetzt  und  ausgezahlt.

Ueber  die  **7  der  Vergütigung  ist  innexhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter
Bekanntmachung  dees  festgesetzten  Betrages  der  Rechtsweg  zulässig.

Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist  Rekurs  an  die
Regierung  einlegen.  Die  Kosten  sind,  im  Falle  der  Anspruch  ganz  oder  theilweise
  abgewiesen  wird,  von  dem  Beschwerdeführer,  im  Uebrigen  vom  Verbande
zu  tragen.

(Nr.  7412.)  Die
        <pb n="710" />
        Aufsicht
der  Staats.
behörden.

—  678  —

Die  Fortnahme  der  Materialien,  die  Ausführung  der  Bauten  und  überhaupt
  die  bezüglichen  Anordnungen  des  Deichhauptmanns  werden  durch  die  Einwendungen
  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Entschädigung  nicht  aufgehalten.

Vierter  Abschnitt.
&amp;amp;  31.

Die  beiden  Verbände  sind  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
  Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  als
Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maaßgabe  des  Statuts,  übrigens
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
der  Gemeinden  zustehen.

Die  Aufsichtsbehörde  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
des  Deichamtes  und  Deichhauptmanns,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  oder
Engeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  exekutivisch  in

ollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können  nur

a)  über  die  Straffestsetzungen  des  Deichhauptmanns  gegen  die  Mitglieder
und  Unterbeamten  des  Verbandes  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  den  Beitragsfuß  (conf.  I§  13.  und  14.),  über
rlaß  und  Stundung  von  Deichkassenbeiträgen,  sowie  über  Entschädigungen,
  binnen  vier  Wochen  ·
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Deichhauptmann  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet  mit  seinen
Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.  Sonstige  Beschwerden
  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.
g.  32.

Der  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Deichverwaltung
  erhalten  werde,  jährlich  Abschrift  des  Etats,  der  Deichschau-  und
Deichamtskonferenz-Protokolle  und  ein  Finalabschluß  der  Deichkassen  überreicht
werden.

Die  Regierung  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Deichkassen  sowohl
  als  der  gesammten  Deichverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung
  der  Deich=  und  Grabenschauen,  der  Deichamteversammlungen  und  der
Deichvertheidigung  bei  Gefahr  durch  Hochwasser  oder  Eisgang  abzuordnen,  eine
Geschäftsanweisung  für  die  Deichbeamten  nach  Anhörung  des  Deichamtes  zu
ertheilen  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung
  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1850.  S.  265)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutz  der  Deiche,  des  Deichgebietes,  der  Kanäle,
Gräben,  Pflanzungen  und  sonstigen  Anlagen  des  Verbandes.

C.  33.
        <pb n="711" />
        —  679  —

g.  33.

Wenn  das  Deichamt  eines  der  Verbände  es  unterläßt  oder  verweigert,
die  dem  betreffenden  Verbande  nach  diesem  Statut  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden
  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,
  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Deichamtes  die  Eintragung
in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  beziehungsweise  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  sieht  dem  Deichamte  innerhalb  zehn  Tagen  die
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

g.  34.

Die  Regierung  hat  auch  darauf  zu  halten,  daß  den  Deichbeamten  die
ihnen  zukommenden  Besoldungen  2c.  unverkürzt  zu  Theil  werden  und  etwaige
Beschwerden  darüber  zu  entscheiden,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges.

Fünfter  Abschnitt.

5.  35.

Der  Deichhauptmannn  ist  die  Verwaltungsbehörde  des  Deichverbandes  Von  den  Deich.
und  handhabt  die  örtliche  Deichpolizei.  behörden.

Er  wird  von  denjenigen  Mitgliedern  der  Deichämter,  welche  die  Ver-  Deichhaopttretung
  der  Deichgenossen  bei  denselben  bilden,  durch  absolute  Stimmenmehrheit
auf  zwölf  Jahre  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  der
beiden  Deichämter  durch  absolute  Stimmenmehrbeit.

Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  das  Deichamt  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  uaccht  bestätigt  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht
der  Regierung  die  Ernennung  auf  höchstens  drei  Jahre  zu.

8  einzelnen  Behinderungsfällen  kann  der  Deichhauptmann  sich  durch
einen  der  Deichinspektoren  oder  ein  Mitglied  des  Deichamtes  vertreten  lassen.

Der  dem  Dienstalter  nach  älteste  der  Deichinspektoren  übernimmt  bis  auf
weitere  Anordnung  Seitens  der  Aufsichtsbehörde  ohne  Auftrag  die  Geschäftsführung,
  wenn  ein  dauerndes  Hinderniß  in  der  Person  des  Deichhauptmanns
eintritt,  ohne  daß  von  ihm  ein  Stellvertreter  bestellt  ist.

Der  Deichhauptmann  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in
vereinigter  Sitzung  der  beiden  Deichämter  vereidigt.  Der  Deichhauptmann  seinerseits
  verpflichtet  die  Deichinspektoren,  die  übrigen  Mitglieder  der  Deichämter,  sowie
  die  sonstigen  Deichbeamten  in  gewöhnlicher  Sitzung  des  Deichamtes  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.

Die  Besoldung  des  Deichhauptmanns  trägt  jeder  Deichverband  zur  Hälfte.

C.  36.
Der  Deichhauptmann  hat  als  Verwaltungsbehörde  der  beiden  Deichverbände
  folgende  Geschäfte:
(Nr.  7412.)  a)  die
        <pb n="712" />
        —  680  —

a)  die  Gesetze,  die  Verordnungen  und  Beschlüsse  der  vorgesetzten  Behörden
auszuführen;
b)  die  Beschlüsse  der  Deichämter  vorzubereiten  und  auszuführen.

Der  Deichhauptmann  hat  die  Ausführung  solcher  Beschlüsse  eines
Deichamtes,  die  er  für  gesetidrig.  oder  für  das  Gemeinwohl  nachtheilig
erachtet,  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

Gestatten  es  die  Umstände,  so  ist  zuvor  in  der  nächsten  Sitzung  des
Deichamtes  nochmals  eine  Verständigung  zu  versuchen)

die  Grundstücke  und  Einkünfte  des  Verbandes  zu  verwalten,  die  auf  dem
Etat  oder  besonderen  Deichamtsbeschlüssen  beruhenden  Einnahmen  und
Ausgaben  anzuweisen  und  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.
  Die  Termine  der  regelmäßigen  Kassenrevisionen  sind  dem  Deichamte
  mitzutheilen,  damit  dasselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere  abordnen
kann,  um  diesem  Geschäfte  beizuwohnen;  bei  außerordentlichen  Kassenrevisionen
  ist  ein  vom  Deichamte  ein  für  alle  Mal  bezeichnetes  Mitglied
zuzuziehen;

den  Deichverband  in  Prozessen,  sowie  überhaupt  nach  Außen  zu  vertreten,
  im  Namen  desselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen  zu  verhandeln,
  den  Schriftwechsel  zu  führen  und  die  Urkunden  des  Verbandes
in  der  Urschrift  zu  vollziehen.  Die  Ausfertigungen  der  Urkunden  werden
  Namens  des  Verbandes  von  dem  Deichhauptmann  oder  seinem
Stellvertreter  gültig  unterzeichnet;  indessen  ist  zu  Verträgen  und  Vergleichen
  über  Gegestännde  von  funfzig  Thalern  und  mehr  der  genehmigende
  Beschluß  oder  Vollmacht  des  Deichamtes  beizubringen.  Verträge
  und  Vergleiche  unter  funfzig  Thaler  schließt  der  Deichhauptmann
allein  rechtsverbindlich  ab  und  bat  nur  die  Verhandlungen  nachträglich
dem  Deichamte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen

e)  die  Urkunden,  Akten,  Register  und  Karten  des  Verbandes  aufzubewahren;

t)  die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  den  resp.  Deichkatastern
  und  den  Beschlüssen  der  Deichämter  auszuschreiben,  die  Deichkataster
  erforderlichen  Falls  zu  berichtigen,  die  Hebelisten  auf  Grund  derselben
  aufzustellen  und  vollstreckbar  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller

Beiträge  und  Strafgelder  von  den  Säumigen  im  Wege  der  administrativen

  Frekutkon  zu  bewirken.  Die  Hebelisten  müssen,  bevor  dieselben

vollstreckbar  erklärt  werden  können,  14  Tage  offen  gelegt  werden;

2)  die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährlichen  Deich=  und  Grabenschauen
  im  Frühjahr  und  Herbst  auszuschreiben  und  die  Deichschauen
unter  Zuziehung  der  betreffenden  Deichinspektoren  abzuhalten.  Ueber  den
Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein  Protokoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschlusse  den  Deichämtern  einen  Jahresbericht  über  die
Resultate  der  Verwaltung  vorzulegen.
K.  37.

—–
r#
—

C.

—
        <pb n="713" />
        —  661  —

g.  37.

Die  Etatsentwuͤrfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister  dem
Deichhauptmann  rechtzeitig  nach  des  letzteren  Anordnung  einzureichen  und  werden
von  diesem  mit  seinen  etwaigen  Bemerkungen  den  Deichämtern  und  zwar  die
Jahresrechnung  in  der  Frühjahrssitzung,  der  neue  Etat  in  der  Horkstiigun,

vorgelegt.

Ver  Etat  ist  vor  der  Feststellung  und  die  Rechnung  nach  der  Feststellung
14  Tage  lang  in  einem  vom  Deichamte  zu  bestimmenden  Lokale  zur  Einsicht
der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlungsanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deichinspektor  innerhalb  der  ihm  zur
Disposition  gestellten  Summen  (§.  45.)  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind
dem  Deichhauptmann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

5.  38.
Berichtigungen  des  Deichkatasters  finden  nur  statt  auf  Grund  eines  Dekrets
des  Deichhauptmanns,  welchem  beglaubigte  Abschrift  von  dem  betreffenden  Beschlusse
  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

F.  39.

Gegen  die  Unterbeamten  der  Verbände  hat  der  Deichhauptmann,  soferm
die  Verhältnisse  derselben  nicht  durch  den  Anstellungs=  Kontrakt  besonders  geregelt
sind,  die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  u.  s.  w.,  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz  Sammlung  von  1852.  S.  465.)
den  Dienstvorgesetzten  zugewiesenen  Befugnisse.

S.  40.

Der  lctutee  ist  befugt,  wegen  der  deichpolizeilichen  Uebertretungen
die  Strafe  bis  zu  fünf  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß  vorläufg  est.
kusesen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Sammlung  vom  Jahre  1852.

ie  vom  Deichhauptmann  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.
S.  41.

Der  Deichhauptmann  ist  in  jedem  Deichamte  stimmberechtigter  Vorsitzender.

Er  beruft  dessen  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und
schließt  die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.

§.  42.

Unter  dem  Deichhauptmann  stehen  zunächst  die  Deichinspektoren,  welchen
bestimmte  Deichin  westions  Besirse  Pubrron  sind.  Die  Feststellung  dieser  Bezirke
  geschieht  auf  Vorschlag  es  Deichhauptmanns  durch  das  Deichamt  unter
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Innerhalb  seines  Inspektionsbezirks  leitet  der  Deichinspektor  die  technische

Jg  1869.  (Nr.  7412.)  92  er-Deich-
        <pb n="714" />
        —  682  —

Verwaltung  des  Deichverbandes  mit  Einschluß  der  zur  Abwehrung  der  Gefahr
bei  Hochwasser  und  Eisgang  erforderlichen  Maaßregeln.
bes  Jeder  Deichinspektor  muß  die  Qualifikation  eines  geprüften  Baumeisters
esitzen.  .
Die  Wahl  und  Bestätigung  der  Deichinspektoren  erfolgt  in  der  für  den
Deichhauptmann  vorgeschriebenen  Weise  und  zwar  die  Wahl  dutch  das  Deichamt
  des  betreffenden  Deichverbandes.

S.  43.

Der  Deichinspektor  entwirft  die  Anschläge  zur  Unterhaltung  und  Herbellung
  der  Sozietätsanlagen  innerhalb  seiner  Insbekeoon  und  legt  solche  dem

eichhauptmann  zur  Prüfung  und  Einholung  der  Genehmigung  des  Delchamtes
  vor.

Die  Projekte  über  den  Bau  neuer  Deiche,  Schleusen,  Wehre  und  Brücken,
oder  deren  vollständigen  Umbau,  über  die  Erhöhung  oder  Abtragung  von  Deichen,
über  den  Verschluß  von  Deichbrüchen  und  über  einen  allgemeinen  Entwässerungs-*
  Bewässerungsplan  sind  der  Regierung  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen.


K.  44.

Wird  von  dem  Deichamte  die  Genehmigung  zur  zussühmug  einer  Arbeit
versagt,  welche  nach  der  Erklärung  des  Deichineectors  ohne  Gefährdung  der
Sogzietätszwecke  weder  unterlassen,  noch  aufgeschoben  werden  darf,  so  muß  die
Entscheidung  der  Regierung  von  dem  Deichhauptmann  eingeholt  und  demnächst
zur  Ausführung  gebracht  werden.

C.  45.

Die  Ausführung  der  von  dem  Deichamte  oder  von  der  Regierung  beschoseenen
  Bauten  ist  von  dem  Deichinspektor  der  betteffenden  Deichinspektion
zu  leiten.

Auch  die  laufende  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Deiche,  Gräben,
Schleusen,  Uferdeckwerke,  Buhnen  und  Pffanzungen  erfolgt  unter  der  Leitung
der  betreffenden  Deichinspektoren.

Die  Unterbeamten,  Wach-  und  Hülfsmannschaften  haben  dabei  und  insbesondere
  bei  der  Vertheidigung  gegen  Wassersgefahr  und  Eisgang  die  Anweisungen
  des  Deichinspektors  pünktlich  zu  befolgen.

Innerhalb  der  etatsmäßigen  Unterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschläge  kann  der  Deichhauptmann  zur  Vereinshng  des  Geschäfts  bestimmte
Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposition  stellen,  bis  zu  deren  Höhe  die
Deichkae  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

er  halbjährigen  Schau  müssen  die  Deichinspektoren  innerhalb  ihrer  Inspektionen
  beiwolmn
F.  46.

In  dringenden  Fällen,  wenn  unvorhergesehene  Umstände  Arbeiten  n
wendig  machen)  deren  Ausführung  ohne  Gefährdung  der  Sozietätszwecke  ni

auf.
        <pb n="715" />
        —  683  —

aufgeschoben  und  auch  nicht  bis  zur  Einholung  der  Genehmigung  des  Deichhauptmanns
  ausgesetzt  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt  und  verpflichtet,
  die  Arbeiten  unter  seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.

Er  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die  Gründe,  welche  die
unverzügliche  Ausführung  nothwendig  machten,  gleichzeitig  dem  Deichhauptmann
anzeigen.

Dieselbe  Anzeige  ist  vom  Deichhauptmann  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung
  des  betreffenden  Deichamtes  zu  machen.  Können  die  Ausgaben  aber
aus  den  laufenden  Jahreseinnahmen  der  Deichkasse  nicht  bestritten  werden,  so
muß  das  Deichamt  in  kürzester  Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von
der  Sache  Kenntniß  zu  erhalten  und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen
Geldmittel  zu  beschließen.

§S.  47.

Die  Deichrentmeister  werden  von  den  resp.  Deichämtern  in  derselben  Weise,
wie  die  Deichinspektoren  gewählt  und  sind  demnächst  von  der  Regierung  zu  bestätigen.
  Die  Anstellungsbedingungen,  insbesondere  die  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung,
  regulirt  der  mit  ihnen  von  den  Deichämtern  abzuschließende  Anstellungs-Kontrakt.


S.  48.
Der  Deichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse  und  führt  das  Deichkataster.

Er  hat  insbesondere:
a)  die  Etatsentwürfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufzustellen;

b)  die  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
zu  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen
c)  die  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Zahlungen  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhauptmanns  resp.  des
Deichinspektors  zu  bewirken;  er  hat  namentlich  auch  die  Gelder  an  die
Lohnarbeiter  auf  den  Baustellen  zu  zahlen  und  darf  sich  hierbei  nur  mit
Genehmigung  des  Deichhauptmanns  vertreten  lassen;
0)  die  jährlichen  Deichkassenrechnungen  zu  legen;
c)  das  Deichkataster  nach  dem  Dekret  des  Deichhauptmanns  (95.  36.  k.
und  38.)  zu  berichtigen.

.  49.
Die  erforderlichen  Unterbeamten  —  als  Dammmeister,  Graben-,  Schleusen-
  oder  Maschinenmeister  oder  welchen  Namen  sie  sonst  führen  mögen  —  für

die  spezielle  Beaufsichtigung  der  Arbeiter,  der  Deiche,  Kanäle,  Gräben,  Schleusen,
  Brücken,  Wehre,  Maschinen  und  Grundstücke  des  Verbandes  werden  von
dem  Deichhauptmann  unter  Genehmigung  des  bezüglichen  Deichamtes  angestellt.
Das  Deichamt  bestimmt  die  Zahl  und  den  Geschäftskreis  dieser  Beamten  und
beschließt,  ob  die  Anstellung  auf  Kündigung,  auf  eine  bestinunte  Reihe  von
Jahren,  oder  auf  Lebenszeit  erfolgen  soll.

(Nr.  7412.)  92“  .  50.

Rentmeister.

Unterbeamte.
        <pb n="716" />
        —  c684  —

g.  50.

Zu  diesen  Posten  sollen  nur  solche  Personen  berufen  werden,  von  deren  hinreichender
  technischen  Kenntniß  und  Uebung  sich  der  betreffende  Deichinspektor  und  der
Deichhauptmann  versichert  haben,  die  vollkommen  körperlich  rüstig  find  und  die

ewöhnlichen  Elementarkenntnisse  insoweit  besitzen,  daß  sie  eine  verständliche
fürfüche  Anzeige  erstatten  und  eine  einfache  Verhandlung  aufnehmen,  auch
eine  genöhaliche  Lohnrechnung  führen  können.  ·

§.51.

pas-passe  Für  die  Pensionsberechtigung  der  Beamten  der  beiden  Verbände  find  die

u  der  Bestimmungen  des  F.  65.  der  Städteordnung  für  die  sechs  östlichen  Provinzen

der  Preußischen  Monarchie  vom  30.  Mai  1853.  maaßgebend,  sofern  bei  ihrer
Anstellung  nicht  etwas  Anderes  festgesetzt  ist.  -

§·52.
Distich-  Das  Deichamt  in  jedem  Verbande  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  be-#mter.
  treffenden  Deichverbandes  zu  beschließen,  soweit  solche  nicht  ausschließlich  dem
Deichhauptmann  oder  den  Deichinspektoren  überwiesen  sind.  Die  von  dem
Deichamte  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  den  Deichverband  verpflichtend.  Die
Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse  geschieht  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktion  oder  Aufträge
der  Wähler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.

Das  Deichamt  kontrolirt  die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich
von  der  Ausführung  seiner  Beschlüsse  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  des
Verbandes  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Lwecke  die  Akten
einsehen  und  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  ernennen.

G.  53.
Deichamt  des  Das  Deichamt  des  Ober-Oderbruchs  besteht  aus  11  Mitgliedern:
*  a)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,

b)  dem  Deichinspektor  des  Verbandes,

Tc)  dem  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  für  die  Königlichen
Domainen  im  Ober-Oderbruch  ernannten  Repräsentanten,

d)  zwei  Repräsentanten  für  die  zum  Ober-Oderbruch  gehörigen  Rittergüter,

e)  sechs  Repräsentanten  der  zum  Ober-Oderbruch  gehörigen  Stadt-  und

Landgemeinden.
C.  54.
ihe  en.  Das  Deichamt  des  Nieder-Oderbruchs  besteht  aus  13  Mitgliedern:
bruchs.  a)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,

b)  den  Deichinspektoren  des  Verbandes,

Jc)  dem  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  für  die  Königlichen
Domainen  im  Nieder-Oderbruch  ernannten  Repräsentanten,  4  wet
zwei-
        <pb n="717" />
        —  685  —

d)  zwei  Repräsentanten  der  zum  Nieder-Oderbruch  gehörigen  Rittergüter,
e)  sieben  Repräsentanten  der  zum  Nieder-Oderbruch  gehörenden  Stadt-  und
Landgemeinden.
.  55.

Die  beiden  Deichämter  versammeln  sich  regelmäßig  zweimal  im  Jahre,
und  zwar  müssen  die  Deichamtsversammlungen  möglichst  bald  nach  der  Frühjahrs-
  und  Herbstschau  abgehalten  werden.  Im  Falle  der  Nothwendigkeit  kann
das  eine  oder  das  andere  der  beiden  Deichämter  von  dem  Deichhauptmann  auch
außerordentlich  berufen  werden.  Die  Berufung  muß  erfolgen)  sobald  es  von
einem  Viertel  der  Mitglieder  eines  Deichamtes  verlangt  wird.  Die  Sitzungen
sind  öffentlich,  jedoch  kann  für  einzelne  Gegenstände  durch  besonderen  lkane
beschluß,  wiger  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
  werden.  Die  Sitzungen  ducsen  nicht  in  öffentlichen  Schankkokalitäten
gehalten  werden.

K.  56.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  von  jedem  Deichamte
ein=  für  allemal  festgestellt.  Die  Zusammenbeng  erfolgt  unter  allgemeiner
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung)  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß
dieselbe  wenigstens  fieben  freie  Tage  vorher  statthaben.

.  57.

Das  Deichamt  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Stimmen  vertreten  find.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  das  Deichamt,
  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammen.
berufen,  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und
driuem  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

g.  58.

Im  Deichamte  des  Ober--Oderbruchs  hat  der  Vertreter  der  Domainen
zwei  Stimmen.  Im  Uebrigen  hat  in  beiden  Deichämtern  jedes  Mitglied  gleiches
Stimmrecht  mit  Ausnahme  der  Deichinspektoren,  welche  nur  berathende  Stimmen
  haben,  Falls  sie  nicht  den  Deichhauptmann  vertreten  und  in  diesem  Falle
auch  dessen  Stimme  führen.

ei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

K.  59.

An  Beschlüssen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Deichverbandes  darf  derun
  Ficht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  in  Widerpru
  eht.

ann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter  eine
beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Deichhauptmann,
oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
für  die  Wahrung  der  Interessen  des  Deichverbandes  zu  sorgen  und  nöthigenfalls
einen  besonderen  Vertreter  zu  bestellen.
(Nr.  7412.  .  60.
        <pb n="718" />
        —  686  —

g.  60.
Die  Beschlüsse  jedes  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen

  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterschrieben.

KC.  61.
Die  Deichämter  beschließen  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  oder  nützlichen
Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforderlichen  Ausgaben,
über  außerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  etwaige  Anlehen;

b)  über  Berichtigungen  des  Deichkatasters;

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge;

d)  über  etwaige  Vergütigung  oder  Ausgleichung  für  Naturalleistungen;

T)  über  die  Vergütigungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien

f)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  der  Deichinspektoren,  des  Deichrentmeisters
  und  die  Einrichtung  und  Besetzung  der  Unterbeamtenstellen;

6)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Gehälter,
Diäten  und  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

)  über  die  Benutzung  der  Grundstücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

i)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


k)  über  sirertrige  und  Vergleiche,  welche  Gegenstände  über  50  Thaler

etreffen

1)  über  die  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten.

er

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel
zur  regelmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festustellen
  sind;

b)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche,  Schleusen  und  Kanäle,
sowie  über  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen;

e)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes;

d)  zu  den  Beschlüssen  über  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und  der
Deichinspektoren.

Sollten  die  Deichämter  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remuneraenen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöht
werden.

g.  63.
        <pb n="719" />
        —  687  —

g.  63.

Die  Repräsentanten  der  Deichgenossen  sind  berechtigt,  den  Deich-  und
Grabenschauen  beizuwohnen.  Sie  sind  ferner  befugt  und  verpflichtet,  auch  außerhalb
  der  Sitzungen  ihres  Deichamtes  die  Interessen  des  Deichverbandes  zu  überund

  etwa  wahrgenommene  Mängel,  sowie  die  Wünsche  der  Deichgenossen
dem  Deichhauptmann  oder  dem  Deichamte  vorzutragen.

Den  Deichschauen  hat  in  jedem  Verbande  ein  Vertreter  der  Ritterschaft,
der  Vertreter  der  Domainen  und  einer  der  Vertreter  der  Landgemeinden  des  betreffenden
  Deichamtes  beizuwohnen.

Sechster  Abschnitt.

K.  64.
Behufs  der  Wahl  der  Repräsentanten  der  Deichgenossen  im  Deichamte  m  der

werden  die  zu  dem  betreffenden  Verbande  gehörigen  Niederungen  nach  den  zu  ehophseat.
leistenden  Deichkassenbeiträgen  in  möglichst  gleichmäßige  Wahlbezirke  eingetheilt  o  #en

und  „ar  in  jedem  Verbande  die  Rittergüter  in  sich  und  die  Stadt=  und  Landgemeinden
  in  sich.
Im  Ober-Oderbruch  bilden
1)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Ritterguter:
die  Rittergüter:  Carzig,  Clessin,  Göritz,  Podelzig,
die  beiden  Rittergüter:  Rathstock,  Reitwein,  Tucheband;
2)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Rittergüter:
die  Rittergüter:  Hackenow,  Friedersdorf,  Goltzowp,  Gusow;
3)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  GEnr#ig,  Schönfließ,  Wchchschdor  Lebus,  Niederehsar,
  Mallnow)  Alt.  Mahlisch,  Cleffin,  Wuhden,  Podelzig,
Lübbenichen,  Dolgelin,  Oetscher,  Göritz,  Reitwein,  Hathenow,
Friedersdorf;
4)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Seelow,  Sachsendorf,  Rathstock,  Tucheband,
Neuentempel,  Zernikow,  Gusow,  Manschnow,
5)  den  dritten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Alt-Cangsow,  Neu-Langsow,  Zechin,  Goltzow;
6)  den  vierten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaft  Letschin;
7)  den  fünften  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Kienitz,  Etablissement  Kienitz,  Werbig,  Rehfeld,
(r.  7412)  Sv-
        <pb n="720" />
        —  668  —
Sydowswiese,  Sophienthal,  Etablissement  Wollup,  Gerickensberg,
  Beyersberg,  Lehmannshöfel,  Etablissement  Friedrichsaue
mit  Vorwerk  Wilhelminenhof
8)  den  sechsten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Cüstrin,  Neu-Drewitz,  Schaumburg,  Genschmar,
Gorgast.
Im  Nieder-Oderbruch  bilden
1)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Rittergüter:
die  Rittergüter:  Crusow,  Carlstein,  Cöthen,  Stolpe,  Schönberg
und  Gelmersdorf,  Hohenlübbichow,  Stolzenhagen,  Hohenfinow,
Sonnenburg  einschließlich  der  Bruchfeldmark,  Torgelow,  Alt-Ranft,
  Cunersdorf,  Vietnitz  (Adl.  Reetz)
2)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Rittergüter:
die  Rittergüter:  Beauregard,  Friedland,  Neu-Hardenberg,  Platkow,
Schulzendorf,  Carlshof,  Vietnitz,  Wubiser,  Jäckelsbruch,  Kerstenbruch
  mit  Rüsterwerder;
3)  den  ersten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Platkow,  Quappendorf,  Kiehnwerder,  Neu-Rosenthal,
  Neu-Hardenberg,  Alt-Friedland,  Neu.Friedland,  Burgwall,
Cunersdorf'  Metorf,  Wuschevier,  Neufeld,  Wilhelmsaue,  Posedin,
  Solicante,  Groß  und  Klein-Neuendorf;
4)  den  zweiten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Sietzing,  Grube,  Neu-Trebbin,  Wubrigsberg,  Alt-Trebbin,
  Klein-Barnim,  Groß-Barnim,  Ortwig;
5)  den  dritten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Neu-Barnim,  Neu-Lewin,  Carlsbiese,  Kerstenbruch,
Alt.-  Lewin,  Neu-Lietzegöricke,  Alt-Wustrow,  Alt-Mech  Neu-Wustrow,
  Alt-  Mädewitz,  Neu-Mädewitz,  Neu-Kietz  bei  Wrietzen;
6)  den  vierten  Wahlbezirk  für  die  Stadt.  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Alt-Cüstrinchen,  Alt-Rüdnitz,  Zäckerick,  AltLietzegöricke,
  Güstebiese,  Blessin,  Zellin,  Gieshof,  Mehrin,  Graben;
7)  den  fünften  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Neu-Glietzen,  Alt-Glietzen,  Neu-Ranft,  Neu-Rüdnitz,
Neu-Cöstrinchen,  Königl.  Neu-Reetz,  Adl.  NeuKeeet,  Gabow,
Neu-Tornow,  Neu-Kietz  bei  Freienwalde,  Alt-Kietz  bei  Fe,
walde,  Neuenhagen,  Liepe,  Nieder-  Finow,  Hohen=  Finow,
Broichsdorf;
8)  den  sechsten  Wahlbezirk  für  die  Stadt-  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Alt-Bliesdorf,  Neu-Bliesdorf,  Verays,  c.
ors/
        <pb n="721" />
        —  689  —

dorf,  Eichwerder,  Jäckelsbruch,  Beauregard,  Heinrichsdorf,  Alt-Wrietzen,
  Alt-Kietz  bei  Wrietzen,  Wrietzen,  Rathsdorf,  Neu-Gaul,
  Alt-Ranft,  Alt-Tornow,  Freienwalde,  Falkenberg;

9)  den  siebenten  Wahlbezirk  für  die  Stadt=  und  Landgemeinden:
die  Ortschaften:  Stützkow,  Stolzenhagen,  Stolpe,  Lunow,  Hohensaathen,
  Niederwutzen,  Hohenwutzen,  Brahlitz,  Zehden,  Oderberg.

Die  Abänderung  dieser  Wahlbezirke  kann  auf  Antrag  des  betreffenden
Deichamtes  mit  Genehmigung  der  Regierung  geschehen.

C.  65.

In  jedem  Wahlbezirk  wird  ein  Repräsentant  und  cin  Stellvertreter  für
denselben  gewählt.

g.  66.

Die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Ritterguts-Wahlbezirke  werden
direkt  gewählt.

Die  stimmberechtigten  Gutsherrschaften  können  ihre  Zeitpächter,  Administratoren,
  Beamte  oder  einen  anderen  Deichgenossen  des  Verbandes  zur  Ausübung
ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen;  Frauen  und  Minderjährige  dürfen  ihr
Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.
Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben
im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat,  oder  mit  der  Entrichtung  der
Deichkassenbeiträge  über  ein  Jahr  im  Rückstande  bleibt,  so  ruht  beziehungsweise
während  seiner  Besitzzeit  oder  bis  zur  Tilgung  des  Rückstandes  das  Stimmrecht
es  Gutes.

C.  67.

Die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Stadt=  und  Landgemeinden
werden  durch  Wahlmänner  gewählt.

Jeder  Gemeindebezirk  bildet  einen  Wahlkreis  und  wählt  aus  demselben
einen  Wahlmann.  Stimmfähig  als  Wähler  und  wählbar  als  Wahlmann  ist
jeder  großjährige  Besitzer  eines  deichpflichtigen  Grundstücks  des  Bezirks,  sofern
er  mit  seinen  Deichkassenbeiträgen  nicht  über  ein  Jahr  im  Rückstande  ist  und  den
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel  verloren  hat.

Auch  Pfarren,  Kirchen,  Schulen  und  andere  moralische  Personen,  desgleichen
  Frauen  und  Minderjährige  haben  ein  Stimmrecht  für  ihre  deichpflichtigen
  Grundstücke  und  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  oder  durch
Bevollmächtigte  ausüben.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Eine  weitere  Vertretung  des  Stimmrechts  durch  Bevollmächtigte  findet
bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  nicht  statt.

Jahrgang  1869.  (Tr.  7412.)  93  5.  68.
        <pb n="722" />
        —  690  —

S.  68.

Die  Wahlen  der  Wahlmänner  in  den  Stadt.  und  Landgemeinden  werden
von  den  Bürgermeistern  und  resp.  Schulzen  der  betreffenden  Gemeinde  nach  den  von
ihnen  zu  führenden  Wahllisten  geleitet,  und  die  Wahlen  der  Repräsentanten  und
ihrer  Stellvertreter  von  Wahlkommissarien,  deren  Ernennung  die  Regierung  in
Frankfurt  a.  d.  O.  selbst  bestimmen  oder  dem  Deichhauptmann  auftragen  kann.
Das  Wahlrecht  der  Wahlmänner  muß  persönlich  ausgeübt  werden,  eine  Vertretung
  durch  Bevollmächtigte  ist  unstatthaft.

Im  Uebrigen  gelten  für  das  Wahlverfahren  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner,
  sowie  der  Repräsentanten  und  ihrer  Stellvertreter  folgende  Vorschriften:

Die  Wahlen  erfolgen  durch  Stimmabgabe  zu  Protokoll.  Dabei  entscheidet
die  absolute  Mehrheit  der  durch  die  Wähler  vertretenen  Deichkassenbeiträge.

Sollte  die  erste  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit  ergeben  haben,  so
findet  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  statt,  welche  bei
der  ersten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  dieser  Abstimmung  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit  und  im
Falle  der  Stimmengleichheit  das  Loos.

Die  Wahl  kann  nur  abgelehnt  werden  aus  Gründen,)  welche  von  der
Uebernahme  eines  Gemeindeamtes  entbinden.

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

G.  69.

Wählbar  zum  Repräsentanten  und  Stellvertreter  eines  solchen  ist  jeder
großjährige  Deichgenosse,  welcher

a)  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtel
verloren  hat,

b)  nicht  Beamter  des  Verbandes  ist,

e)  innerhalb  seines  Wahlbezirks  angesessen  ist,  oder  auch  ohne  eigenen
Grundbesitz  zu  den  gesetzlichen  Vertretern  einer  deichpflichtigen  Korporation
  des  Wahlbezirks  gehört.

Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.
Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  7  wird  der
ältere  allein  zugelassen.  5  "
K.  70.

Die  Wahl  zum  Repräsentanten  und  Repräsentanten-Stellvertreter  für  die
Rittergüter  und  Gemeinden  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  in
jedem  Deichamte  die  Hilte  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter  der  Ritterüter

  und  ebenso  der  Gemeinden  aus,  und  zwar  bei  der  ungleichen  Gemeindeepräsentantenfahl

  im  Deichamte  des  Nieder-Oderbruchs  das  erste  Mal  drei  und
das  zweite  Mal  vier  der  Gewählten.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.
        <pb n="723" />
        —  691  —

KC.  71.

Der  Stellvertreter  eines  Repräsentanten  nimmt  in  Krankheits-  oder  Behinderungsfällen
  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  bis  zur  erfolgten  Neuwahl
ein,  wenn  der  Repräsentant  stirbt,  die  Bedingungen  seiner  Wählbarkeit  verliert
6.  69.),  oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  außerhalb  des  Bruchgebiets  seines  Verbandes
  verlegt.

Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  auch  für  den  Stellvertreter  eines
Repräsentanten  während  der  Dauer  der  Wahlperiode  eine  Neuwahl  vorzunehmen.


K.  72.

Bis  zur  Konstituirung  der  nach  Vorschrift  dieses  Statuts  neu  .  bildenden
Deichämter  des  Ober-  und  Nieder-Oderbruchs  bleiben  die  bisherigen  Vertretungen
beider  Verbände  in  Funktion.

S.  73.

In  den  Rechten  und  Plichten  der  Deichbaugesellschaft  a  Melioration  Dechbaugeselldes
  Nieder-Oderbruchs  (Verordnung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Deichsozietät  scheft  kur  Medes
  Nieder-Oderbruchs  vom  21.  Januar  1861.,  Gesetz  Samml.  für  1861.  S.  59.  Nleder-  Odeer.
S.  11.)  wird  durch  das  gegenwärtige  Statut  nichts  geändert.  bruchs.

K.  74.

Desgleichen  bleibt  für  die  Entwässerungs-Korporation  des  Zehdener  Bruchs  Zehbener
der  #.  7.  und  §.  8.  letzter  Satz  der  vorgedachten  Verordnung  vom  21.  Januar  duuch.
1861.  in  Kraft.

K.  75.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  April  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Leonhardt.

—  —  ———

(Nr.  7412—7413.)  (Nr.  7413.)
        <pb n="724" />
        —  692  —

(Nr.  7413.)  Konzessions-Urkunde  für  die  Oberhessische  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und
Betriebe  der  Bahnen  von  Gießen  nach  Fulda  und  von  Gießen  nach  Gelnhausen
  innerhald  des  Preußischen  Staatsgebiets.  Vom  3.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c

Nachdem  des  Großherzogs  von  Hesen  und  bei  Rhein  Königliche  Hoheit
der  Oberhessischen  Eisenbahngesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betweehe  einer
Eisenbahn  von  Gießen  in  der  Richtung  auf  Fulda,  sowie  einer  Eisenbahn  von
Gießen  in  der  Richtung  auf  Gelnhausen  bis  an  die  Landesgrenze  ertheilt  haben,
wollen  Wir,  dem  an  Uns  gestellten  Antrage  entsprechend,  der  gedachten  Oberhessischen
  Elsenbahngesellschas  den  Weiterbau  der  ebenerwähnten  Eisenbahnen
innerhalb  des  diesseitigen  Staatsgebiets  von  der  Landesgrenze  zum  Anschluß  an
die  Bebra-Hanauer  Eisenbahn  bei  Fulda  resp.  Gelnhausen,  sowie  den  demnächstigen
  Betrieb  dieser  Strecken  nach  Maaßgabe  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen
und  dem  Großherzogthum  Hesen-  vom  12.  Juni  1868.  (Gesetz  Samml.  von  1868.
S.  765.),  sowie  der  Verordnung  vom  19.  August  1867.,  betreffend  die  Einführung
  des  Gesetzes  über  die  Esenbahn-Uuntergehmun  en  vom  3.  November
1838.  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  (Gefetz-  Samml.  von  1867.  S.  1426.),
und  unter  der  Bedingung  hiermit  gestatten,  daß  die  Gesellschaft  wich  in  Bezug
auf  die  der  Bunkes.  Woßrerwaltung  gegenüber  zu  erfüllenden  Verpflichtungen
denselben  Bestimmungen  unterwirft,  welche  von  der  Großherzoglich  Hessischen
Regierung  für  die  im  Großherzogthum  Hessen  gelegenen  Strecken  der  Bahnen
festgesetzt  worden  sind.  Sugieich  wollen  Wir  der  Gesellschaft  das  Recht  zur
Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  Bahnanlagen  erforderlichen
  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  im  Regierungsbezirk  Kassel  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkunbdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decke
        <pb n="725" />
        —  693  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  39.  —

 

(Nr.  7414.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Gubener  Kreises  bis  zum  Betrage  von  9,600  Thalern.  Vom
12.  April  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Rachdem  von  den  Kreisständen  des  Gubener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  21.  Oktober  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  ordnungsmäßigen  Herstellung
der  vom  Kreise  übernommenen  Aktien-Chaussee  von  Guben  bis  zur  Cottbuser
Kreisgrenze  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  bis  zu  dem  angenommenen  Berrage  von  9,600  Thalern  ausstellen
zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  Kden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  9,600  Thalern,
  in  Buchstaben:  Neuntausend  sechshundert  Thalern,  welche  in  Apoints
„von  je  50  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer
Kreissteuer  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos
zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens
sährich  fünf  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigurg  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7414,)  94  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  26.  Mai  1869.
        <pb n="726" />
        —  694  —

Provinz  Brandenburg,  Kegierungsbezirk  Srankfurt

Obligation

des
Gubener  Kreises
Littr.  M  .  .  ...
uͤber

.....  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  untten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses
vom  21.  Oktober  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  bis  zum  Betrage  von
9,600  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Gubener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Ahe  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
...  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt
worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  9,600  Thalern  geschieht  vom  Jahre
1871.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  15  Jahren  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  fünf  Prozent  jährlich,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Burchstaben,
Nummern  und  Beträge)  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  sowie  in  dem  Staatsanzeiger  und
im  Gubener  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Guben,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzu-
        <pb n="727" />
        —  695  —

zuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S§.  120.  scqu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Guben.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sindg  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Guben  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Guben,  den  .  .ten  ....  .  .  .  ..  18..

(Stempel.)
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Gubener  Kreise.

(Nr.  7414.)  94°  Pro-
        <pb n="728" />
        —  696  —
Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Zrankfurt.

““  ter  Zinskupon  .  Serie
zu  der
Kreis-Obligation  des  Oubener  Kreises
Littr.
über  .  .  Thaler  zu  fünf  1  Zinsen
über
.  .  .  ..  .  .  .  ..  Thaler  .  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
..ten.  .  .  ..  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  en
Obligation  für  das  Habl  trn  vom  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  bis  t  (in
Buchsfab)  ..........  aern..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  oh
uchlahrn  zu  Guben.

Guben,  den  .  .ten  ...  .  .  ..  18.

(Stempel.)

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Gubener  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Frankfurt.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Gubener  Kreises.
Der  Indaber“  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Gubener  Kreises
Littr  %  über  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .###e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Guben.
Guben,  den  e  18..

(Stempel.)
Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Gubener  Kreise.

 

Dier  Zins  -  Kupon.  I  10tc13in5-Aupon.

Talon.

 

 

 

——...—

(Nr.  7415.)
        <pb n="729" />
        –  697  —

(Nr.  7415.)  Statut  für  den  Wubiser  Entwässerungsverband  (Königsberger  Kreises  der
Neumark).  Vom  26.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  nach  Ahhönmg  der  Vetheiligten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.  Artikel  2.  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  182.),  was  folgt:

KC.  1.
Die  Desier  der  am  Wubiser  See  belegenen  Acker-  und  Bruchgrundstücke,
weiche  an  schädlicher  Nässe  leiden,  werden  zu  einer  Genossenschaft  unter  dem
amen:
„Wubiser  Entwässerungsverband“

vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Entwässerung  mittelst  Senkung
des  Wasserspiegels  des  Wubiser  Sees  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  beim  Kreisgerichte
  zu  Königsberg  i.  d.  N.-M.

G.  2.

Das  Meliorationsgebiet  besteht  für  jetzt  und  vorbehaltlich  näherer  Feststellung
  aus  einer  Fläche  von  362  Moren  und  wird  auf  der  vom  Baumeister
Goldspohn  im  Jahre  1864.  gefertigten  Generalkarte  von  den  bei  der  Senkung
des  Wubiser  Sees  betheiligten  Grundstücken  nachgewiesen.

Es  gehört  das  Meliorationsgebiet  zu  den  Feldmarken

Groß  Wubiser,
Klein  Wubiser,
Klemzow,
und  der  zu  senkende  See  zum  Theil  auch  der  Stadtkommune  zu  Königsberg
i.  d.  N.-M.
g.  3.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Baumeister  Goldspohn  entworfenen
Meliorationsplan  vom  24.  Februar  1868.  nach  der  bei  der  Superrevision  erfolgten
  Feststellung  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  Anlagen  mit  den  erforderlich
  werdenden  Brücken,  Brunnen  und  Durchlässen  demmächst  zu  unterhalten.

Die  bestehenden  Verpflhtungen  zur  Unterhaltung  der  bereits  vorhandenen
Brücken  und  Durchlässe  werden  hierdurch  nicht  geändert.  Auch  ändert  ein  bloßer
Umbau,  eine  Erweiterung  oder  Verlegung  der  Brücken  und  Durchlässe  nichts  in
diesen  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Entschädigung  für  die  etwaige  Vergrößerung
  der  Unterhaltungslast.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplans,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthhschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.  A

(Mr.  7415,)  ..
        <pb n="730" />
        —  698  —

S.  4.

Das  in  der  Entwässerungsanlage  fließende  Wasser  darf  nirgends  ohne
Genehmigung  des  Vorstandes  von  einzelnen  Genossen  des  Verbandes  abgeleitet
oder  aufgestaut  werden.

Dagegen  kann  die  Zuleitung  des  Wassers,  dessen  ein  oder  der  andere
Genosse  sich  zur  besonderen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in
den  offenen  Grabentheil  und  in  die  im  Laufe  der  unterirdischen  Leitung  befindlichen
Brumen  b  jedoch  nur  an  den  vom  Vorstande  vorgeschriebenen  Punkten  verlangt
werden.

Diejenigen  Seiten  =  Entwässerungsanlagen,  welche  nur  durch  Zusammenwirken
  mehrerer  Grundbesitzer  ausführbar  sind,  hat  der  Vorstand  zu  vermitteln
und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  ducchufüren  )nachdem
  der  Plan  dazu  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
nach  Anhörung  der  Betheiligten,  festgestellt  worden  ist.  Die  Kosten  solcher  neuen
Anlagen,  sowie  die  Unterhaltung  derselben  werden  nach  Maaßgabe  des  Vortheils
von  diesen  Betheiligten  getragen,  und  hat  der  Vorstand  dergleichen  Nebenanlagen
mit  zu  beaufsichtigen.

Ueber  die  vom  Verbande  oder  von  mehreren  Grundbesitzern  gemeinschaftlich
fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Vorstande  zu
führen.

&amp;amp;  5.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  unter  Leitung  des  Vorstandes  aus

der  Vereinskasse  ausgeführt.

Die  Beiträge  zur  Ausführung  der  Verbandszwecke  werden  nach  Verhältniß
der  Vortheile,  die  aus  der  Entwässerung  erwachsen,  nach  drei  Abstufungen  und

zwar  von
Klasse  I.  —  3  Theile,
-  II.  —  2  *

III.  —  1  Theil
geleistet.
Behufs  Feststellung  des  Beitragsverhältnisses  der  betheiligten  Grundstücke
soll  ein  vom  Vorstande  zu  führendes  Beitragskataster  aufgestellt  werden.

Die  Ausarbeitung  desselben  liegt  dem  Regierungskommissarius  ob.  Bei  der
Einschätzung  der  Grundstücke  hat  er  zwei  unbetheiligte  Landwirthe,  welche  von
der  Regierung  ernannt  werden,  zuzuziehen.

Der  Entwurf  des  Katasters  ist  exgtraktweise  den  Betheiligten

a)  der  Domaine  Klein-Wubiser,

b)  den  Domainen  Groß-Wubiser  und  Klemzow,

Jc)  dem  Magistrate  der  Stadt  Königsberg  i.  d.  N.-M.,

4)  den  Gemeindevorständen  zu  Groß-Wubiser,  Klein-Wubiser  und  Klemzow
mitzutheilen  und  von  den  a#dl  a.  bezeichneten  öffentlich  auszulegen.  Zugleich  hat
die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  eine  vierwöchentliche  Frist  zu  bestimmen

und
        <pb n="731" />
        —  699  —

und  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  innerhalb  welcher
das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  eingesehen  und  Beschwerde  gegen
dasselbe  bei  dem  Regierungskommissarius  erhoben  werden  kann.

Der  Vorstand  hat  die  erhobene  Beschwerde  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers
  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden.

,  Wird  gegen  diese  Entscheidung  binnen  14  Tagen  präklusivischer  Frist
Rekurs  eingelegt,  so  entscheidet  endgültig  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,
welche  nach  Befinden  eine  neue  Lokaluntersuchung  anordnen  kann.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
ausgefertigt  und  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben.

Auch  schon  vor  Feststellung  des  Katasters  kann  die  Einziehung  von  Beiträgen
  mit  Genehmigung  der  genannten  Regierung  nach  der  Fläche  der  betheiten
  Grundstücke  oder  nach  dem  Katastereritwurf,  vorbehaltlich  der  späteren
Ausgleichung,  stattfinden.

S.  6.

Eine  Berichtigung  des  Katasters  tritt  ein  im  Falle  der  Parzellirung  und
Besitzveränderung.

Wenn  fünf  Jahre  nach  der  ersten  Aufstellung  des  Katasters  verflossen
sind,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  eine  allgemeine  Revision  des  Katasters
von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  angeordnet  werden.

—

8.  7.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Anlage  und
Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  ruht  gleich  den  sonstigen  gemeinen  Lasten
und  Abgaben  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
an  den  darin  zu  bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung
  der  administrativen  Exekution  einzuzahlen.  "

Innerhalb  der  Gemeinde  bewirken  deren  Vorstände  die  Einziehung  und
Abführung  zur  Kasse.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Tutrießert  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  gegen  die
eigentlich  Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihm  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung
  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  die  Berichtigung
erfolgen  kann.

S.  8.
Dem  Entwässerungsverbande  wird  zur  vollständigen  Ausführung  des
Meliorationsplans  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Insbesondere  ist  er  berechtigt,  gegen  Entschädigung  zu  fordern:
1)  die  Abtretung  des  erforderlichen  Grund  und  Bodens,

2)  die  Fortnahme  von  Bäumen  und  Sträuchern,  41b
(Xr  7415.  3)  die
        <pb n="732" />
        —  700  —

3)  die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  demselben  von  ihren  Grundstücken
diejenigen  Flächen,  welche  sur  Herstellung  des  Hauptabzugsgrabens  erforderlich
sind,  ohne  Entschädigung  abzutreten.

Jedoch  sollen  die  bei  der  Regulirung  und  Geradelegung  desselben  trocken
elegten  Grabenstrecken  denjenigen  als  Ersatz  übereignet  werden,  welche  zur  Her-Keellene
  des  Hauptgrabens  Land  abtreten.

Falls  aus  diesem  Verfahren  für  Einzelne  eine  offenbare  und  erhebliche
Härte  erwächst,  soll  eine  billige  Vergütung  gewährt  werden.  Streitigkeiten  hierüber
  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden.

.  9.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
  Einigung  zwischen  den  Interessenten  nicht  trreict  wird,  leitet  die  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung
von  Privatflüssen  vom  28.  Februar  1843.

K.  10.

An  der  Spitze  des  Verbandes  steht  ein  Vorstand,  bestehend  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern.  Ihr  Amt  ist  Ehrenamt.

C.  11.

Die  vier  Vorstandsmitglieder  und  für  jeden  ein  Stellvertreter  werden  von
allen  Verbandsgenossen  auf  sechs  Jahre  gewählt  und  diese  wählen  den  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter,  welche  nicht  zu  den  Verbandsgenossen  zu  gehören
brauchen,  ebenfalls  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  des  Vorstandes  aus  und  wird  durch
Neuwahl  ersetzt.

ie  das  e  Mal  ausscheidenden  zwei  Mitglieder  und  Stellvertreter
werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Wiederwahl  der  Ausscheidenden  ist  zulässig.

Wählbar  ist  jeber  großjährige  Genosse  des  Verbandes,  welcher  den  Vollbesitz
  der  buͤrgerlichen  Rechte  nicht  durch  richterliches  Erkenntniß  verloren  hat.

Wählbar  sind  auch  die  Pächter,  Verwalter  und  Generalbevollmächtigten
derjenigen  Genossen,  welche  selbst  wählbar  sind.

Die  Wirkung  der  Wahl  erlischt  mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Behinderungsfällen  des  Vorstandsmitgliedes
dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied  während  seiner
Wahlzeit  stirbt,  oder  aus  dem  Genossenschaftsgebiet  verzieht,  dessen  Stellvertreter
für  die  laufende  Wahlperiode  ein.

Eine  Ersatzwahl  findet  nur  statt,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  nicht  noch
zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  vorhanden  sind.  &amp;amp;12

.  12.
        <pb n="733" />
        —  701  —

g.  12.

Stimmfähig  bei  der  Wahl  ist  jeder  großjährige  Besitzer  eines  zum  Verbande
  Khorigen  Grundstücks  von  wenigstens  Einem  Morgen,  welcher  mit
seinen  irgen  zur  Verbandskasse  nicht  im  Rückstande  und  im  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  ist.

Das  Stimmrecht  von  Frauen  und  Minderjährigen  darf  nur  durch  die
Eedlichen  Vertreter  resp.  durch  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.  Gehört  ein

rundstück  mehreren  Genossen  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben  im
Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.
ie  Liste  der  Wähler  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vereins  mit  Hülfe  der
Gemeindevorsteher  aufgestellt  und  diese  wird  extraktweise  je  drei  Tage  lang  in
den  Schulzenämtern  zu  Groß.  Wubiser,  Klein-Wubiser  und  Klemzow  ausgelegt.
Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  Einasne
  bei  dem  Vorsitzenden  erheben,  deren  Entscheidung  dem  Vorstande
zusteht.  ,
Der  Wahltermin,  zu  welchem  die  Besitzer  der  Rittergüter  Groß.  Wubiser
und  Klemzow  und  der  jedesmalige  Pächter  der  Domaine  Klein-Wubiser,  als
Vertreter  des  Königlichen  Domainenfiskus,  sowie  der  Magistrat  zu  Königsberg
  i.  d.  N.-M.  ehenfalls  zu  laden  sind,  wird  vom  Vorsitzenden  abgehalten,
jedoch  ist  derselbe  befugt,  hiermit  ein  anderes  Vorstandsmitglied  zu  beauftragen.

Die  Wahl  geschieht  durch  Stimmenmehrheit.

Jeder  Genosse,  der  sechs  Morgen  und  weniger  (jedoch  mindestens  Einen
Morgen)  in  der  Meliorationsfläche  besitzt,  hat  Eine  Stimme;  jeder  Genosse,  der
7  bis  12  Morgen  besitzt,  hat  zwei  Stimmen  und  so  fort  bei  jeden  sechs  Morgen
  größeren  Besitzes  Eine  Stimme  mehr.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  zur  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

K.  13.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zur  Frähfahrs,  und
Herbstgrabenschau  im  Mai  und  Oktober,  um  die  Jahresrechnungen  abzunehmen,
den  Etat  feshstelle  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.
Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Versammlungen  zu  berufen,
wenn  es  ihm  nothwendig  erscheint.
Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung.
  ·
e-  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie  Tage
vorher  erfolgen.  ½*!17m
Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
mitzutheilen.  «  .
Der  Vorsitzende,  welcher  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme
hat,  beruft  die  Versammlung,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  Ordmung
  in  den  Sitzungen.  ·  .
Jqpkgqssws9.(1sik.741z.)  95  d.  14.
        <pb n="734" />
        —  702  —

S.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  nach  Stimmenmehrheit
  zu  beschließen,  soweit  nicht  der  §.  15.  gewisse  Angelegenheiten  dem  Vorsitzenden
  allein  überweist.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten  den  Verband.  Der  Vorstand
ist  nur  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  außer
dem  Vorsitzenden  anwesend  sind.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten
Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,  dennoch  nicht  in  ge.
nügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  dritten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  Die  Beschiche  und  die
Stimmen  der  in  der  Versammlung  anwesend  gewesenen  Mitglieder  werden  in
ein  besonderes  Buch  eingetragen,  auch  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens
Einem  Mitgliede  der  Versammlung  vollzogen.  «

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
  Der  Vorstand  ist  aber  berechtigt,  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende
  für  gesetzwidrig  oder  dem  Gemeindewohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe
zu  beanstanden  und  die  Entscheidung  der  Regierung  einzuholen.

C.  15.

Der  Vorsitzende  führt  die  Gesammtverwaltung,  vertritt  den  Verband  nach
Außen  und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.
Insbesondere  hat  derselbe:

1)  für  die  erste  Ausführung  der  Anlagen  unter  Assistenz  des  vom  Staate
zu  remunerirenden  Regierungskommtssarius,  sowie  für  die  spätere  Unterhaltung
  der  Anlagen  Sorge  zu  tragen;

2)  die  Meliorationskassenbeiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  von  den  Säumigen  im  Wege  der  administrativen
Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  diese
zu  revidiren;

3)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  dem  Vorstande  in  den  Frühjahrsversammlungen
  vorzulegen;

4)  die  halbjährige  Grabenschau  mit  dem  Vorstande  abzuhalten

5)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
  zu  unterzeichnen;

6)  Strafen  gegen  die  Genossen  des  Verbandes  wegen  Uebertretung  der
im  Interesse  des  Verbandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  bis  zu
drei  Thalern  Geldbuße  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Samml.
  fur  1852.  S.  245.)  vorläufig  festzusetzen.  vi

Die
        <pb n="735" />
        —  703  —

Die  vom  Vorsitzenden  allein,  nicht  vom  Polzzeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen
  fließen  zur  Verbandskasse.  «

§.16.
Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:
a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,
b)  zu  Anleihen,
ec)  zur  Veräußerumg  von  Grundstücken  des  Verbandes.

S.  17.

Für  die  Verwaltung  der  Verbandskasse  wählt  der  Vorstand  einen  Rendamten
  und  bewilligt  demselben  zöthigenfalls  eine  Renmmmeratfon.  6

Der  Rendant  wird  von  dem  Vorsitzenden  durch  Handschlag  an  Sthesstan
in  einret  Versammlung  des  Vorstandes  verpflichtet.

C.  18.

An  dem  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  offenen  Hauptgraben  müssen
drei  Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit
dem  Weidevieh  verschont  bleiben.  Auch  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  dieser
Fläche  nicht  geduldet  werden.  .

BeidekRäumungmüssendieEigenthümekverangkeiczwwvstücke
denAuswurf,dessenEienthumihnendagegenzufällt,aufhvhfbknktibbitttiät
vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumiulg  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entfernung
  von  dem  Borde  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Vorsitzende  diese  Frist  verlängern.

usnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  können  in  einzelnen
  Fälken  vom  Vorstande  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.
ie  Grasnutzung  bis  zum  Wasserspiegel  behalten  die  Adiazenten.

X.  10.

Streitigkeiten  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundzerechtg.
keiten  und  über  besondere,  auf  speziellem  Rechtstitel  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten,
  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen
werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die
vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem
Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit  sie  nicht  vorstehend  an  eine  andere
Behäörde  verwiesen  find.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiede  zericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  beim  Vorstande  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Befftemn.
(X.  115)  as-
        <pb n="736" />
        —  704  —
Zset  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet
nicht  statt.
Die  Schiedsrichter  werden  vom  Vorstande  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar

  ist  jeder  Inländer,  der  in  seiner  Gemeinde  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  ·

§.20.

Die  vollendeten  gemeinschaftlichen  Anlagen  müssen  vom  Kommissarius  der
Negierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  unter  Zuziehung  eines  Bautechnikers  abgenommen
  werden.

F.  21.

Der  Verband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange  und  mit
den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt
wird,  unterworfen.

G.  22.

Aenderungen  der  Bestimmungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landes.
herrlicher  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

I.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckere“
(R.  v.  Decker).
        <pb n="737" />
        —  705  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  40  —

 

(Nr.  7416.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  März  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
-  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Oberrod  über  Wiedersbach,  Regierungsbezirk  Erfurt,  bis  zur
Sachsen-Meiningenschen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Hildburghausen

und  im  Auschlusse  an  die  Ratscher-Schönauer  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Gemeinden
zu  Oberrod  und  Wiedersbach  im  Kreise  Schleusingen,  Regierungsbezirks  Erfurt,
auszuführenden  Bau  einer  Chaussee  von  Oberrod  über  Wiedersbach  bis  zur
Sachsen-Meiningenschen  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Hildburghausen  und
im  Anschlusse  an  die  Ratscher-Schönauer  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich
hierdurch  den  Gemeinden  Oberrod  und  Wiedersbach  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Etraze  Zugleich
  will  Ich  den  Gemeinden  Oberrod  und  Wiedersbach  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staate-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats.  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  ChausseepolizeiVergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  24.  März  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel)
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Johrhaug  1860.  (Nr.  7416—7417)  96  (Nr.  7417.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1869,
        <pb n="738" />
        —  706  —

(Nr.  7417.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Neustadt-Eberswalde,  Regierungsbezirks  Potsdam,  zum  Betrage  von
50,000  Thalern.  Vom  12.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Neustadt-Eberswalde  in  Uebereinstimmung
mit  der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  der  Stadt  Behufs
Ausführung  gemeinnütziger  öffentlicher  Bauten,  sowie  zur  Bestreitung  anderer
außerordentlicher  städtischer  Bedürfnisse  die  Aufnahme  eines  Darlehns  von  funfzig
  Tausend  Thalern  durch  Emission  von  Stadt-  Obligationen  zu  gestatten,  ertheilen
  Wir  der  Stadt  Neustadt-Eberswalde  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz  Samml.  S.  75.)  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  zur  Ausstellung  von  funfzig  Tausend  Thalern  auf  jeden  Inhaber
lautender,  mit  Zinskupons  versehener  Stadt=  Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden
  Schema  in  300  Apoints  à  100  Thaler,  240  Apoints  à  50  Thaler
und  320  Apoints  à  25  Thaler  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich
zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten
Tilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  35  Jahren
vom  Jahre  der  Emission  ab  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter
Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="739" />
        —  707  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.

(Stadtwappen.)
Neustadt-Eberswalder  Stadt-Obligation
Littr.  .  .  .  ..  M  ....
über
...............  Thaler  Preußisch  Kurant.
Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vdoo.
(Gesetz.  Samml.  von  18..  S.  .  .).

4

Wir,  Magistrat  der  Stadt  Neustadt-Eberswalde,  urkunden  und  bekennen  hierdurch,
  daß  der  Inhaber  dieses  Schuldscheins  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn
von  Thalern,  geschrieben  ...  Thalern  Preußisch
Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit  bescheinigen.  Diese  Schuldsumme
  bildet  einen  Theil  des  zur  Ausführung  öffentlicher  Bauten  und  zu  anderen
kommunalen  Bedürfnissen  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom
...............  aufgenommenen  Darlehns  von  50,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Darlehns  erfolgt  von  dem  Jahre  der  Emission
der  Obligationen  ab  binnen  spätestens  fünf  und  dreißig  Jahren  nach  Maaßgabe
des  festgestellten  Tilgungsplanes  dergestalt,  daß  die  darin  jährlich  ausgeworfene  Amortisationsrate
  von  mindestens  Einem  Prozent  der  Gesammtanleihe  unter  Hinzurechnung
  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen  in  den  städtischen  Haushalts-Etat
aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt-Obligationen  vermittelst
Ausloosung  oder  freien  Ankaufs  eingelöst  werden.

Die  Stadtgemeinde  Neustadt=  Eberswalde  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
Bezeichnung  ihrer  Nummer,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
erfolgen  seb,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  spatestens
drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  und  im  Staatsanzeiger.

Wenn  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der
Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  Blatt  gewählt  werden,  ebenso
falls  ein  substituirtes  Blatt  demnächst  cingeht.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzugeben

(Xr.  7417)  96°  ist,
        <pb n="740" />
        —  708  —

ist,  wird  dasselbe  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  dieser  Schuldverschreibung,  beziehungsweise  der  ausgegebenen  Zinskupons,
8  der  Stadtkasse  in  Neustadt-Eberswalde  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Neustadt-  Eberswalde.

Wenn  die  zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand
erworben  werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
durch  die  oben  bezeichneten  Blätter  öffentlich  bekammt  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Kupons  Bezug  habenden
  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  S#.  1  bis  13.
mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Maistrate
  in  Neustadt-  Eberswalde  gemacht  werden,  wilchem  alle  diejenigen
eschäfte  und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung

  dem  Schatzministerium  zukommen;)  gegen  die  Verfügungen  des
Magistrats  findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam  statt;

b)  das  im  F§.  5.  giener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  der  hiesigen
Königlichen  Kreisgerichts-Deputation)

J)  die  in  den  I.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die  ausgeloosten
  Obligationen  veröffentlicht  werden,

(1)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  8.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Podde  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadtkasse
in  Neustadt-  Eberswalde  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  bafte  die

tadt  ·
        <pb n="741" />
        —  709  —

Statgememnde  Neustadt-  Eberswalde  mit  ihrem  gesanmnten  Vermögen  und  ihrer
Steuerkraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.
Neustadt-  Eberswalde,  den  .  .ten  ...  18..

(Trockener  Stempel.)

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


Einoftragen  Kontrelbuch  Hierzu  sind  Kupons  .....  bis
Fol.  —W.  nebst  Talons  ausgereicht.

Der  Kassenkurator.  Rendant  der  Stadtkasse.

Provinz  Brandenburg,  Negierungebezirk  potsdam.

Zinskupon  J..

über
..........  Zinsen
der
Neustadt-Eberswalder  Stadt-Obligation  #.4
übrrr  Thaler.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
ken  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  Stadt-Obligation  für
das  Halbjahr  vom  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis  mit
..........  aus  der  Stadtkasse  zu  Neustadt-  Eberswalde.
Neustadt=  Eberswalde,  den  1t....  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig
geworden,  erhoben  wird.

(Ne.  7417—7418.)  Pro-
        <pb n="742" />
        —  710  —

Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Potsdam.

Dalon

zu  der
Neustadt.  Eberswalder  Stadt=  Obligation  .
über  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  verzinslich.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbenannten
  Obligation  die  .##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis
18.  bei  der  Stadtkasse  in  Neustadt  Eberswalde,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber
  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Neustadt-  Eberswalde,  den  #.  18.
(Trockener  Stempel.)
Der  Magistrat.

(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes.)


 

(Nr.  7418.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  April  1869.,  betreffend  die  Emission  auf  den
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung
der  Rheinischen  ProvinzialHülfskasse.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  April  d.  J.  will  Ich  in  Ausführung  des  von
Mir  unterm  22.  September  1868.  genehmigten  Beschlusses  des  XIX.  Rheinischen
  Provinziallandtages  das  anliegende  Regulatio,  betreffend  die  Emission  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Rheinprovinz  durch  Vermittelung  der
Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse,  in  der  von  Ihnen  vorgeschlagenen  Fassung
hierdurch  landesherrlich  genehmigen.  Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner
Genehmigung,  sowie  gemäß  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz-Samml.
  S.  75.)  bewillige  Ich  der  Rheinprovinz  hiermit  das  Privilegium,  die
in  jenem  Regulative  näher  bezeichneten,  in  Gemäßheit  desselben  zu  verzinsenden
und  nach  dessen  Bestimmungen  einzulösenden  Obligationen  und  Kupons  mit  der
rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inhaber  derselben  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Uebrigens  ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich
  der  Rechte  Dritter  und  ohne  dadurch  für  die  Befriedigung  der  Inaber
  der  Obligationen  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des
taates  zu  übernehmen,  ertheilt  worden.  Dieser  Mein  Erlaß  und  das  anliegen-
        <pb n="743" />
        —  711  —

gende  Regulativ  nebst  den  Beilagen  desselben  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
und  durch  die  Amtsblätter  der  Rheinprovinz  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  19.  April  1869.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  der  geistlichen,  Unterrichts-
  und  Medizinalangelegenheiten  und  des
Innern.

Regulatibd,
betreffend
die  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Rheinprovinz
  durch  Vermittelung  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse.

S.  1.
Die  Rheinprovinz  hat  die  Befugniß,  zur  Reorganisation  der  Irrenanstalten  in
dieser  Provinz,  durch  Vermittelung  der  Rheinischen  Provinzial-Hülfskasse,  Geld
anzuleihen  und  darüber  auf  den  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Schuldverschreibungen  unter  der  Bezeichnung:
„Obligationen  der  Rheinprovinz“

auszustellen  und  auszugeben.

Der  Gesammtbetrag  der  auszugebenden  Schuldverschreibungen  darf  die
Summe  von  zwei  Millionen  Thaler  nicht  überschreiten.

.  2.

Die  Obligationen  werden  in  Apoints  von  100  und  500  Thalern  nach
dem  beigefügten  Schema  ausgefertigt.

Die  Kufertiom  geschieht  durch  die  vom  Landtage  gewählte  Bau-  und
Finanzkommission.  Auf  der  Obligation  ist  die  Unterschrift  dreier  dieser  Mitglieder,
  sowie  des  Kontrolbeamten  erforderlich.  Die  Kommission  hat  insbesondere
darüber  zu  wachen,  daß  die  zwei  Millionen  Thaler  nicht  überschritten  werden.
Die  Ausfertigung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  3.

Die  Obligationen  werden  jährlich  mit  vier  und  einem  halben  Prozent
(r.  7418.)  ver-
        <pb n="744" />
        —  712  —

verzinset,  und  es  werden  die  Zinsen  halbjährlich  am  2.  Januar  und  1.  Juli
gezahlt.  Den  Obligationen  werden  zu  diesem  Zwecke  Zinskupons  auf  je  zehn
Heite  Jahre  nebst  Talons  nach  dem  beigefügten  Schema  beigegeben.

Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Kupons
vom  Verfallstage  ab  aus  der  Provinzial-  Hülfskasse.  Das  Forderungsrecht  aus
einem  solchen  Kupon  erlischt,  wenn  derselbe  innerhalb  fünf  Jahren,  vom  Ablauf
des  Kalenderjahres  ab,  in  welchem  er  fällig  geworden  ist,  nicht  zur  Zahlung
präsentirt  worden  ist.

Mit  dem  Ablauf  der  fünfjährigen  Perioden  werden  nach  vorheriger  öffentlicher
  Bekanntmachung  die  neuen  Kupons  dem  Eirnlieferer  des  Talons  ausgereicht.
  Bei  dem  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  nach  Ablauf  der  für  die  Umwechselung  bestimmten  Frist  an
den  Inhaber  der  Schuldverschreibung.

S.  4.

Die  Tilgung  der  Obligationen  geschieht  durch  allmälige  Einlösung  aus
einem  zu  diesem  Zwecke  gebildeten  Tilgungsfonds  mit  jährlich  wenigstens  Einem
und  einem  halben  Prozent  der  ausgegebenen  Obligationen,  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Sie  beginnt  nach  Ablauf  des  auf  die  erste  Emission  folgenden  Kalenderjahres.


Die  Einlösung  wird  wenn  sie  durch  Ankauf  nicht  vortheilhafter  bewerk.
stelligt  werden  kann,  im  Wege  der  Aufkündigung  nach  vorgängiger  Bestimmung
durch  das  Loos  vorgenommen.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
die  Direktion  der  Provinzial-Hülfskasse  während  des  Monates  Januar,  die  Bekanntmachung
  der  ausgeloosten  und  zu  kündigenden  Obligationen,  welche  die
letzteren  nach  Serie,  Nummer  und  Betrag  bezeichnen  muß,  innerhalb  der  Monate
Februar  und  Mai,  die  Einlösung  am  1.  Juli  desselben  Jahres.  Der  Provinziallandtag
  hat  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaosende  Obligationen  zu  kündigen.

C.  5.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  für  die  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt
nach  dem  Nennwerthe  derselben  durch  die  Provinzial-Hülfskasse  an  den  Vorzeiger
der  Obligationen  gegen  Rückgabe  derselben.  Mit  den  Obligationen  sind  zugleich
die  ausgereichten,  nach  dem  Zahlungstermine  fällig  werdenden  Zinskupons  ein.
zuliefern.  Der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  wird  am  Kapitale  gekürzt  und
zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht
zur  Einlösung  eingereichten  Obligationen  sind  in  den  nach  F.  4.  zu  erlassenden
Bekanntmachungen  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen  dessenungeachtet
  binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine  weder  zur  Einlösung
präsentirt,  noch,  der  Bestimmung  unter  F.  7.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet
Behufs  Ertheilung  neuer  Obligationen  angemeldet,  so  werden  sie  nach  Ablauf
der  Frist  zum  Besten  der  Provinz  als  getilgt  angesehen.
        <pb n="745" />
        —  713  —

8.  6.

Alle  diese  Obligationen  betreffenden  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  den
Preußischen  Staatsanzeiger,  die  Cölnische,  Dösseldorfer,  Aachener,  Coblenzer
und  Trierer  Zeitung.

Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  oder  die  Direktion  der  Provinzial-Hülfskasse
  andere  Blätter  für  die  Veröffentlichung  wählen,  so  muß  die  Wahl
anderer  Blätter  in  den  bisher  benutzten  Blättern  bekannt  gemacht  werden.

K.  7.

Auf  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  finden  die  Bestimmungen  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.,  betreffend  das  Verfahren  Behufs  der  Amor-=tisation
  verlorener  Staatsschuldscheine  2c.  Iö.  1.  bis  12.,  sowie  die  ergänzenden
Bestimmungen  derselben  mit  nachstehenden  Maaßgaben  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  der  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  Provinzial-
  Hülfskasse  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen  Geschäfte
  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Vererdnung
dem  Schatzministerium  zukommen,)  gegen  die  Verfügungen  der  Direktion
der  Provinzial-Hülfskasse  findet  jedoch  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten
der  Provinz  statt;

b)  das  im  §.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Landgerichte  zu  Cöln;

e)  die  in  den  IF.  6.  9.  und  12.  der  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  die  in  F.  6.  dieses  Regulativs  genannten  Blätter
Beschehen.

Zinskupons  und  Talons  können  nicht  aufgeboten  und  amortisirt  werden.
Doch  kann  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  der  Provinzial-Hülfskasse  demjenigen,
welcher  vor  Ablauf  der  fünfjährigen  Verjährungsfrist  (§.  3.)  den  Verlust  eines
Zinskupons  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  anmeldet  und  bescheinigt,  der  Betrag
des  Kupons,  wenn  letzterer  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsfrist  nicht  präsentirt
worden  ist,  nach  Ablauf  derselben  ausgezahlt  werden.

g.  8.
Für  die  Sicherheit  der  ausgegebenen  Obligationen  und  deren  Zinsen  haftet
die  Rheinprovinz.
.  9.
Der  Kurator  der  Provinzial-  Hülfskasse  überwacht  die  Befolgung  der  der
letzteren  überwiesenen  Geschäfte.

Jahrgang  1860.  (krr.  7418.)  97  Schema
        <pb n="746" />
        —  714  —

Schema  zu  den  Obligationen  der  Rheinprovinz.

Obligation

der

Rheinprovinz

über

..........  ThalerPrenßifehKuraut.

Die  Rheinprovinz  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Obligatio
im  30.  Thalerfuße,  verzinslich  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  sähiliclen

Diese  Darlehnsschuld  ist  auf  Grund  des  unterm  22.  September  1868.
Allerhöchst  genehmigten  Beschlusses  des  XIX.  Rheinischen  Provinziallandtages

kontrahirt  worden.
Die  Bestimmungen  des  umseitig  abgedruckten  Regulativs  finden  auf  sie

Anwendung.

Dusseldorf,  den  ..  ten  .....  .  ..  18..
Die  ständische  Bau-  und  Finanz-Kommission  für  die  Irrenanstalten.
(Unterschriften.)

Eingetragen  in  das  Register  der  Provinzial-Hülfskasse
  sub  Fol.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrist.)

(Folgt  der  Abdruck  des  Regulativs.)

Schema
        <pb n="747" />
        —  715  —
Schema  zu  den  Zinskupons.

Rheinprovinz.
Erster  (bis  zehnter)  Zinskupon  Hter  Serie
zur
Obligation  der  Nheinprooim
Serie  ..  ..  .  .  .  .  ..  Æ  .....
über
.....  ThalerStlbcrgroschenPfenutge.
Der  Inhber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
#  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Obligation
für  das  Halbjahr  Ern  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)
..........  ThlSilbergroschenPfennigenbeider
Provinzial-Hülfskasse  in  Cöln.
(Stempel.
Dässeldorf,  den  #eH  18.

Die  ständische  Kommission  für  die  Irrenanstalten.

(Faksimile  der  Unterschriften  zweier  Mitglieder  und  die  geschriebenen  Unterschriften  eines
dritten  Mitgliedes  und  des  Kontrolbeamten.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Erbetrag  nicht  bis  zu  erhob
wir

Schema  zu  den  Talons.
Nheinprovinz.
Talon
zur
Obligation  der  Rheinprovinz

Serie  ......  .  ...  AM  ....

über
.....  Thaler  zu  vier  und  einem  halben  Prozent  Zinsen.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die  .  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18
bis  18.  bei  der  Provinzial-Hülfskasse  für  die  Rheinprovinz  in  Cöln,  sofern
von  dem  Inhaber  der  Obligation  nicht  techtzeitis  Widerspruch  erhoben  ist.

Duͤsseldorf,  den  ten  .  .  ..
Die  ständische  Kommission  ur  die  Irrenanstalten.

(Faksimile  der  1Untershriften  zweier  Mitglieder  und  die  geschriebenen  Unterschriften  eines
dritten  Mitgliedes  und  des  Kontrolbeamten.)

(r.  7116—7419)  97.  (Nr.  7419.)
        <pb n="748" />
        —  716  —

(Nr.  7419.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec
von  Brudnia  über  Groß.  Murzyno  nach  der  Stadt  Gniewkowo  an  der
zu  erbauenden  Posen-Thorner  Eisenbahn,  unter  Abänderung  der  durch
den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  19.  Oktober  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  504.)
genehmigten  Richtung  dieser  Chaussee  nach  dem  Nummerstein  18/33  der
Posen-Thorner  Staatsstraße.

A#  Ihren  Bericht  vom  16.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  durch  Meinen
Erlaß  vom  19.  Oktober  1860.  genehmigte  Chausseebau  von  Brudnia  über  Groß-Murzyno
  nach  dem  Nummersteine  18/33  der  Posen-Thorner  Staatsstraße,  im
Kreise  Inowraclaw,  Regierungsbezirks  Bromberg,  gemäß  dem  nebst  Proposition
anbei  zurückfolgenden  kreisständischen  Beschlusse  vom  4.  Dezember  1868.),  von
Groß-Murzyno  ab  nicht  in  der  ursprünglich  projektirten  Richtung,  sondern  nach
der  Stadt  Gniewkowo  an  der  zu  erbauenden  Posen-Thorner  Eisenbahn  geführt
werde,  und  daß  die  durch  Meinen  anderweiten  Erlaß  von  demselben  Tage  (Gesetz-Samml.
  S.  504.)  dem  Kreise  Inowraclaw  für  den  Chausseebau  bewilligten
Rechte  auch  auf  diese  veränderte  Richtung  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kennntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  April  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7420.)
        <pb n="749" />
        —  717  —

(Nr.  7420.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Privat.  Chaussce
von  Wiesenburg,  im  Zauch-Belziger  Kreise,  Regierungsbezirks  Potsdam,  im
Anschlusse  an  die  Belzig=  Reetzer  Kreis  Chaussee  in  der  Richtung  auf
Coswig.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Privat-Chaussee
  von  Wiesenburg,  im  Zauch-Belziger  Kreise,  Regierungsbezirks  Potsdam,
im  Anschlusse  an  die  Belzig-Reetzer  Kreis-Chaussee  in  der  Richtung  auf  Coswig
bis  zur  Kreis=  und  Landesgrenze  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
Unternehmer,  Rittergutsbesitzer  von  Watzdorf  auf  Wiesenburg,  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  Rittergutsbesitzer  von  Watzdorf  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  3.  Mai  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7420—7421.)  (Nr.  7421.)
        <pb n="750" />
        —  718  —

(Nr.  7421.)  Statut  für  den  Meliorationsverband  des  westlichen  Omulef-  Gebietes  im
Kreise  Ortelsburg.  Vom  10.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  der  88.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
(Gesetz  Samml.  von  1843.  S.  41.)  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.  (Gesetz=  Samml.  von  1853.  S.  182.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
was  folgt:

5.  1.

.Unm  die  zwischen  den  Flüssen  Omuleff  und  Orzec  im  Kreise  Ortelsburg
gelegenen,  an  schädlicher  Nässe  leidenden  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässelung
  zu  verbessern,  werden  die  Besider  dieser  Grundstücke  zu  einer  Genossenschaft
mit  Korporationsrechten  unter  dem  Namen:

„Meliorationsverband  des  westlichen  Omulef-  Gebietes  im
Kreise  Ortelsburg“
vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Ortelsburg.

6S.  2.

Der  Meliorationsbezirk  besteht  für  jetzt  aus  einer  Fläche  von  12,260  Morgen
  138  Quadratruthen.  Von  diesen  Grundstücken,  welche  auf  einer  Generalarte
  und  neun  Spezialkarten,  gefertigt  im  Jahre  1868.  vom  Wiesenbautechniker
Stolzenberg,  verzeichnet  sind,  gehören:

1)  zur  Dorfschaft  Wessolowven  253  Morgen  62  Ouadratruthen,
2)-  "  Rocklaß  ..........  ...  558  29
3)  Fröhlichswalde  36o2  79  -
4)-  -  Glauch...·.........  29i172  .
5)zumKöllmischenGuteKilischken-...164-44  -
6)  zur  Dorfschaft  Kannwiesen  379  13
7)  Gr.  Przesdzienk  ...  ...  1806  14
8)  Kl.  Przesdzienk  1,28  —  56  ·
9)  "  Kl.  Piewmitg  316  87  ·
10)·  -  Wyseggen  inkl.  Klein-Wößggen

  ..........  2,554-171  .
11)-  ·  Czenczel.............  1,190-  59
12)-  "  Montwit  ..  3/308  72  .

 

in  Summa  12,260  Morgen  138  Quadratruthen
er
        <pb n="751" />
        —  719  —

Der  Meliorationsbezirk  kann  auf  Antrag  des  Sozietätsvorstandes  mit  Zustimmung
  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  der  Regierung  in  Königsberg  erweitert
  und  beschränkt  werden.

S.  3.
Der  Verband  besteht  aus  zwei  Abtheilungen.  Es  gehören  zur

I.  Abtheilung:

Wessolowen  mit  .......  .  ...  253  Morgen  62  Quadratruthen,
Rocklaß  «·...........  558·  29
Fröhlichswalde  362  79
Glauch  -...........  29-172  .
Kilischken  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  164  44  "„

 

in  Summa  1,368  Morgen  26  Quadratruthen,

II.  Abtheilung:

Kannwiesen  mit4  379  Morgen  13  Quadratruthen,
Kl.  Przesdzienz  1,288  56  "
Gr.  Przesdzieennznz.  1,8050  14
Kl.  Piewnitz  .  ..  ..  .  .  ..  316  87
Wyseggen  inkl.  Kl.  Wyseggen  mit  2,554  171  -
Ezenczelmit.................  1,190  -  59  -
Montwitz  -  .  .  .  .  ........  ..  .  ..  3,358  72

 

in  Summa  10,892  Morgen  112  Quadratruthen.

Die  Genossenschaft  hat  die  vorbezeichneten  Flächen  zu  entwässern  und,  soweit
  es  möglich  ist,  zu  bewässern.

Zu  dem  Ende  hat  jede  Abtheilung  des  Verbandes  die  in  ihren  Grenzen
nöthigen  Kanäle,  Gräben,  Wasserrinnen,  Brücken,  Staudämme  und  Schleusen
nach  dem  von  dem  Wiesenbautechniker  Stolzenberg  im  Jahre  1868.  ausgearbeiteten,
der  höheren  technischen  Prüfung  unterworfenen  Meliorationsplane  und  den  zugehörigen
  Kostenanschlägen  auszuführen.

Erhebliche  Veränderungen  des  Regulirungsplans,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Nach  der  Ausfuhrung  des  Meliorationsplans  sind  diese  Anlagen  auch  von
den  resp.  Abtheilungen  des  Verbandes  zu  unterhalten,  wogegen  die  sonst  noch
nöthigen  oder  zweckmäßigen  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  im  Genossenschaftsgebiete
  von  den  speziell  dabei  Betheiligten  nach  Verhältniß  des  Vortheils  einzu-(Nr.

  7421.)  rich-
        <pb n="752" />
        —  720  —

richten  und  zu  unterhalten  sind,  und  zwar  in  solcher  Weise,  daß  dadurch  die  Interessen
  des  Verbandes  nicht  gefährdet  werden.

Entsteht  Streit  darüber,  ob  gewisse  Anlagen  auf  Kosten  des  Verbandes
resp.  der  einzelnen  Abtheilungen  oder  von  den  Besitzern  der  betreffenden  Grundstücke
  auszuführen  und  zu  unterhalten  sind,  so  entscheidet  darüber  die  Regierung
in  Königsberg.

Ueber  sämmtliche  vorgedachten  Anlagen  ist  ein  Lagerbuch  vom  Verbandsvorstande
  zu  führen.

K.  4.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  nicht  durch  Naturalarbeit  der  Mitglieder,
  sondern  für  Geld  aus  der  Verbandskasse  ausgeführt.

Jede  Abtheilung  bringt  in  sich  die  zur  Ausführung  ihrer  Anlagen  verwendeten,
  sowie  die  zu  deren  Unterhaltung  erforderlichen  Kosten  auf.

Zur  Ausführung,  sowie  zur  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  haben  die
Besitzer  aller  durch  diese  Werke  verbesserten  ertragsfähigen  Grundstücke  nach  Verhältniß
  des  durch  die  Melioration  herbeizuführenden  Vortheils  beizutragen  und
sind  die  betheiligten  Grundstücke  zu  diesem  Behuf  in  vier  Klassen  zu  theilen,  von
enen

die  1.  Klasse  pro  Morgen  4  Theile,
II.  -  -........  3
.  III.  -  .........  2
IV.  "  -.·....·.  1  Theil

beiträgt.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch  eine  von  dem  Vorstande  zu
erwählende  Kommission  unter  Leitung  des  Königlichen  Kommissarius,  welcher
sich  bei  dem  Einschätzungsgeschäft  zeitweise  durch  einen  Feldmesser  vertreten  lassen
kann.  Das  nach  dieser  Einschätzung  angefertigte  Beitragskataster  ist  dem  So.
zietätsvorstande  vollständig,  den  Gemeindevorständen,  sowie  dem  Besitzer  des
köllmischen  Gutes  Kilischken  extraktweise  mitzutheilen  und  vier  Wochen  hindurch
bei  dem  Königlichen  Kommissarius  offenzulegen,  in  welcher  Frist  es  eingesehen
und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  erhoben  werden  kann.  Die  Auslegung
des  Katasters  ist  gleichzeitig  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Königsberg  und
in  dem  Kreisblatte  bekannt  zu  machen.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  einev  Vorstandsmitgliedes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Diese  Sachverständigen,  welche  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Techniker  und  rücksichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements
  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevifor  sein
müssen,  und  denen  erforderlichenfalls  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-
        <pb n="753" />
        —  721  —

mungs-  und  sonstigen  Wasserverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
werden  kann,  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstand  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  danach  berichtigt,  andernfalls  werden  die  Akten
der  Regierung  zu  Königsberg  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden  eingereicht.
Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist  Rekurs
  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zulässig.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
  Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt
und  dem  Verbandsvorstande  zugestellt.

KC.  5.

Der  Staat  gewährt  dem  Verbande  die  Kosten  für  die  Vorarbeiten,  ferner
während  der  Bauausführung  die  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius
und  des  Bautechnikers  (H.  21.)  und  außerdem,  sobald  und  soweit  die  Mittel  des
Central-  Meliorationsfonds  dies  gestatten,  das  Anlagekapital  als  Darlehn,  welches
  fünf  Jahre  zinsfrei  ist.

Nach  Ablauf  der  fünf  Jahre  wird  das  Darlehn  mit  drei  Prozent  verzinft
und  außerdem  mit  zwei  Prozent  amortisirt,  dergestalt,  baß  jährlich  fünf  Prozent
des  ursprünglichen  Darlehnsbetrages  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando
gezahlt  werden,  und  davon  drei  Prozent  des  jedesmaligen  Darlehnsrestes  auf
Bsen,  der  Ueberschuß  aber  als  Kapitalstilgung  berechnet  wird.

S.  6.

Jedes  Mitglied  hat  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken  diejenigen
Flächen,  welche  zum  Bau  der  Zuleitungs=  und  Ableitungsgräben  erforderlich  sind,
sowie  alle  nöthigen  Materialien  soweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  der
bisherige  Nutzungswerth  nach  voraussichtlicher  Schätzung  durch  die  ihm  demnächst
verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Dammböschungen  und  Uferwänden  und  durch
die  sonstigen  aus  den  Meliorationsanlagen  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufewogen

  wird.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,
schiedeichderlig,  entschieden  (I.  17.).

Die  sonstigen  zur  Ausführung  der  Melioration,  namentlich  zur  Anlegung
der  Gräben,  Brücken,  Schleusen,  Wehre  und  Wege  erforderlichen  Grundstchk
werden  im  Mangel  der  Einigung  von  der  Sozietät  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Hrivatflüsfe  vom  28.  Februar  1843.  zur  servitutarischen
  Benutzung,  resp.  als  Eigenthum  erworben.  Danach  steht  die  Entscheidung
  darüber,  welche  Grundstücke  für  obige  Zwecke  in  Anspruch  zu  nehmen
sind,  der  Regierung  in  Königsberg,  mit  Vorbehalt  des  innerhalb  einer  Präklusiofrist
  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  das  Königliche  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,  zu.

Die  Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls  durch

Jahrgang  1869.  (Nr.  7421.)  98  die
        <pb n="754" />
        722  —

die  Regierung  in  Königsberg,  vorbehaltlich  des  dem  Provokaten  zustehenden  Rekurses
  an  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen  in  Berlin  (§9.  45.  bis  51.
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.).  Wegen  Auszahlung  der  Geldvergütigungen
für  die  der  Expropriation  unterworfenen  Grundstücke  kommen  die  für  den  E#hmfer.
bau  hierüber  in  der  Provinz  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in
Anwendung.

SF.  7.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  ein  Schaudirektor,  der  zugleich  Schaudirektor
  der  Abtbeilungen  ist;  jede  Abtheilung  bat  einen  besonderen  Vorstand.
Die  Vorstandsmitglieder  beider  Abtheilungen  bilden  den  Vorstand  der  Sozietät.

Der  Schaudirektor  und  die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenamt.
Nur  für  die  baaren  Auslagen  ist  dem  Schaudirektor  eine  Remuneration  vom
Vorstande  festzusetzen.

S.  8.

Der  Vorstand  besteht  aus
1)  einem  von  den  betheiligten  Besitzern  in  Rocklaß  aus  ihrer  Mitte  zu  wäh.
lenden  Abgeordneten,

2)  einem  von  dem  Besitzer  des  köllmischen  Guts  Kilischken  und  den  betheiligten
  Besitzern  in  Fröhlichswalde,  Wessolowen  und  Glauch  aus  ihrer
itte  zu  erwählenden  Abgeordneten,

3)  einem  Abgeordneten  der  Gemeinde  Kannwiesen,
4)  einem  Abgeordneten  der  Gemeinde  Kl.  Przesdzienk,
5)  zwei  Abgeordneten  der  Gemeinde  Gr.  Przesdzienk,
6)  zwei  Abgeordneten  der  Gemeinde  Wyseggen  inkl.  Kl.  Wyseggen,
7)  zwei  Abgeordneten  der  Gemeinde  Montwitz,
8)  einem  Abgeordneten  der  Ortschaft  Czenczel,
9)  einem  Abgeordneten  der  Gemeinde  Kl.  Piemnitz.
Für  die  Fälle  einer  zeitweisen  oder  dauernden  Behinderung  einzelner

Mitglieder  des  Vorstandes  ist  von  jedem  Wahlbezirk  zugleich  die  entsprechende
Zahl  Stellvertreter  zu  wählen.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits-  und  sonstigen  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Deputirte  während
seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  den  zum  Wahlbezirk  gehörigen  Ortschaften
  aufgiebt,  oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  in  einem  entfernten  Orte
nimmt.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  und  deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs
Jahre;  wird  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung  in  Königsberg  die
Ernennung  zu.

Die
        <pb n="755" />
        —  723  —

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  wählen  den  Schaudirektor  auf  zwölf  Jahre.
Die  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  der  Königlichen  Regierung  in  Königsberg.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der
Regierung  die  Ernennung  auf  höchstens  sechs  Jahre  zu.  Die  Versammlung  zur
Wahl  des  Schaudirektors  beruft  der  Kreislandrath  und  führt  darin  den  Vorsitz
ohne  Stimmrecht,  jedoch  mit  entscheidender  Stimme  bei  Stimmengleichheit.  Er
Slnsschte.  den  Schaudirektor  und  die  Vorstandsmitglieder  durch  Handschlag  an

üdesstatt.

K.  9.

Bei  der  Wahl  der  zu  wählenden  Vorstandsmitglieder  (§.  8.  Nr.  1.  bis  9.)
hat  der,  welcher  mindestens  mit  Einem  Morgen  (Magdeburger  Maaß)  betheiligt
ist,  Eine  Stimme,  wer  über  zehn  bis  zwanzig  Morgen  besitzt,  zwei  Stimmen,
wer  über  zwanzig  bis  dreißig  Morgen  besitzt,  drei  Stimmen  uͤ.  s.  w.

Wer  mit  seinen  Meliorations-Kassenbeiträgen  im  Rückstande  ist,  oder  den
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat,
darf  an  der  Wahl  nicht  Theil  nehmen  und  auch  nicht  gewählt  werden.  Von
dem  Schaudirektor,  und  so  lange  dieser  noch  nicht  gewählt  ist,  vom  Kreislandrath,
  wird  die  Liste  der  Wähler  mit  Hülfe  der  Gemeindevorsteher  aufgestellt  und
der  Wahltermin  abgehalten.

Die  Listen  der  Wähler  werden  14  Tage  lang  in  den  resp.  Gemeindelokalen
  zur  Einsicht  offen  gelegt.

Während  dieser  Frist  kann  jeder  Betheiligte  Einwendungen  gegen  die
Richtigkeit  der  Liste  bei  dem  Kreislandrathe,  beziehungsweise  bei  dem  Schaudirektor
  erheben.  Die  Entscheidung  der  Einwendungen  und  die  Prüfung  der
Wahl  steht  dem  Vorstande  zu.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren  die  Vorschriften  für  ländliche
Gemeindewahlen  und  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter
Stellen  die  Bestimmungen  über  Annahme  einer  Vormundschaft,  namentlich  die
S.  202.  bis  217.  Titel  18.  Theil  II.  Allgemeinen  Landrechts,  analogisch  anzuwenden.


Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Vorstandsmitglieder  und  zwar  das
erste  Mal  nach  dem  Loose  aus  und  wird  durch  Neuwahl  ersetzt.

Die  ausgeschiedenen  Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

C.  10.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  wird  nach  Bedürfniß  vom  Schaudirektor,
mindestens  aber  alle  drei  Jahre  zusammenberufen.  Er  hat  über  die,  den  ganzen
Verband  betreffenden  Angelegenheiten  zu  beschließen,  den  Genossenschafts-Etat
festzusezen  und  elwaige  Streitigkeiten  unter  den  Abtheilungen  wo  möglich  zu
schlichten.

Die  Vorstände  der  Abtheilungen  versammeln  sich  regelmäßig  alljährlich

(r.  7421)  98“  we.
        <pb n="756" />
        —  724  —

wenigstens  einmal  im  Monat  Mai  zur  Grabenschau,  um  die  Jahresrechnung
abzunehmen,  den  Etat  festzustellen,  Streitigkeiten  unter  den  Abtheilungsmitgliederm
wo  möglich  an  Ort  und  Stelle  zu  entscheiden  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse
zu  fassen.

Außerordentliche  Versammlungen  werden  nach  Bedürfniß  von  dem  Schaudirektor
  berufen.

Der  Schaudirektor  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  mit  entscheidendem
Votum  bei  Stimmengleichheit;  er  beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen
  und  handhabt  die  Ordnung  in  den  Sitzungen.

Die  Einladungen  zu  den  Versammlungen  müssen,  mit  Ausnahme  dringender
Fälle,  wenigstens  acht  Tage  vor  dem  Termin  erfolgen  und  die  zu  verhandelnden
Gegenstände  ergeben.  Wer  von  den  Abgeordneten  am  Erscheinen  behindert  ist,
muß  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter  mittheilen.

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen,  wenn  in  der  I.  Abtheilung  zwei  und
in  der  II.  Abtheilung  fünf,  und  in  der  Sitzung  des  gesammten  Vorstandes  mindestens
  sechs  Mitglieder  außer  dem  Vorsitzenden  zugegen  sind.

Eine  Ausnahme  findet  bei  der  zweiten,  über  den  nämlichen  Gegenstand
berufenen  Versammlung  statt,  wenn  die  erste  Versammlung  wegen  ungenügender
Zahl  der  Anwesenden  keinen  Beschluß  hat  fassen  können,  und  dies  bei  der  zweiten
Einladung  den  Mitgliedern  bekunnt  gemacht  ist.  In  einem  solchen  Falle  kann
ein  gültiger  Beschluß  von  den  anwesenden  Mitgliedern  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  derselben  gefaßt  werden.  Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
in  welchem  die  gefaßten  Beschlüsse  unter  kurzer  Darlegung  der  Erwägungsgründe
aufzuzeichnen  sind,  und  welches  von  dem  Vorsitzenden  und  den  anwesenden  Mitgliedern
  zu  unterschreiben  ist.

E.  11.

Der  Schaudirektor  ist  die  ausführende  Behörde  der  Genossenschaft,  er  vertritt
  dieselbe  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber  und  handhabt  die  örtliche
  Polizei  zum  Schutz  der  Anlagen.  Er  hat  insbesondere:

1)  die  Meliorationsbeiträge  aus  uschreiben  und  von  den  Säumigen  im  Wege
der  administrativen  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse
anzuweisen  und  die  Kasse  unter  Zuziehung  eines  Vorstandsmitgliedes  zu
revidiren

2)  den  Entwurf  des  Etats  und  die  Jahresrechnung  nebst  einem  Jahresbericht
  dem  Vorstande  in  der  Frühjahrsversammlung  vorzulegen;

3)  die  Genossenschaftsbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Grabenschau  mit
dem  Grabeninspektor  und  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten;

4)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  derselben
zu  vollziehen.  Zu  Verträgen  und  Vergleichen  über  Gegenstände  von
sunfzig  Thalern  und  mehr  ist  indeß  der  genehmigende  Beschluß  oder
Vollmacht  des  Vorstandes  beizubringen,  während  Verträge  und  Vergleiche

über
        <pb n="757" />
        über  Gegenstände  unter  funfzig  Thaler  nut  nachträglich  dem  Vorstande
zur  Kenntnißnahme  vorzulegen  sind;

bei  Uebertretungen  gegen  Bestimmungen  des  Statuts  und  die  zum
Schutz  der  Anlagen  erlassenen  Polizeireglements  vorläufige  Strafen  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre
1852.  S.  245.)  festzusetzen.

Die  vom  Schaudirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter)  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.  In  Abwesenheit  und  sonstigen
Behinderungsfällen  kann  der  Schaudirektor  sich  durch  ein  Vorstandsmitglied
  oder  den  Grabeninspektor  vertreten  lassen.

K.,  12.

Ein  mit  Ent.  und  Bewässerungsanlagen  vertrauter  Sachverständiger  ist
als  Grabeninspektor  zu  engagiren.  Er  hat  die  Wasserleitungen  und  Bauwerke
von  Zeit  zu  Zeit  zu  besichtigen,  für  deren  ordentliche  Behandlung  und  Unterhaltung
  zu  sorgen,  die  Bauten  zu  veranschlagen  und  größere  Bauten  zu  leiten.

Der  Vorstand  wählt  den  Grabeninspektor  und  bestimmt  dessen  Remuneration.

Die  Wahl  desselben  und  die  Remuneration  bedürfen  der  Bestätigung  der
Regierung  in  Königsberg.

An  den  Sitzungen  des  Vorstandes  nimmt  der  Grabeninspektor  nur  mit
berathender  Stimme  Theil.

5

S.  13.

Zur  Beaufsichtigung  und  Beschützung  der  Verbandsanlagen  stellt  der  Vorstand
  nach  Bedürfniß  einen  oder  mehrere  Wiesenwärter  an,  welche  den  Anweisungen
  des  Schaudirektors  und  Grabeninspektors  pünktlich  Folge  zu  leisten  haben
und  bei  Dienstvernachlässigungen  oder  Ungehorsam  von  dem  Schaudirektor  mit
Verweis  und  Geldstrafen  bis  zu  drei  Thalern  bestraft  werden  können.

S.  14.
Die  Verwaltung  der  Verbandskasse  wird  vom  Vorstande  einem  Rendanten

übertragen;  der  Vorstand  ertheilt  demselben  eine  Instruktion  und  bestimmt  seine
Remuneration,  sowie  die  von  ihm  zu  bestellende  Kaution.

.  15.

Bei  der  Ab-  und  Zuleitung  des  Wassers  aus  den  und  in  die  Hauptgräben
des  Verbandes  hat  jedes  Mitglied  die  Anweisungen  des  Schaudirektors  zu  befolgen.


Die  Wiesenwärter  besorgen  die  Bewässerung  nach  der  ihnen  ertheilten
Instruktion.

Kein  Eigenthümer  darf  das  Oeffnen  oder  Schließen  der  Schleusen  —
überhaupt  Verrichtungen  an  den  Bewässerungsanlagen  selbst  —  ohne  Zustim-(Nr.

  7421.)  mung
        <pb n="758" />
        –  726  —

mung  des  Wiesenwärters,  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  drei  Thalern  in
jedem  Kontraventionsfalle,  vornehmen.

S.  16.

Wegen  des  Bewässerns,  der  euverdun  und  des  Hütens  auf  den  Wiesen
  erläßt  der  Schaudirektor  mit  Zu  immung  —  Vorstandes  die  erforderlichen
Reglements,  wodurch  die  einzelnen  Sozietätsmitglieder  bei  Vermeidung.  von
Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  drei  Thalern  zu  Handlungen  und  Unterlassungen
  im  gemeinsamen  Interesse  verpflichtet  werden.

Von  jedem  Reglement  ist  sofort  Abschrift  der  Regierung  einzureichen
Er  S.  und  9.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.,  Gesetz=  Samml.  für  1850.

S.  17.

Die  Streitigteie  b  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der
ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  vom  Schaudirektor  untersucht  und  entschieden,  insofern
nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde
  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schaudirektors  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Direktor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  und  zwar:  aus  dem
Landrathe  des  Kreises  Ortelsburg  als  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern,  welche
nebst  einem  Stellvertreter  für  einen  jeden  von  dem  Vorstande  auf  sechs  Jahre
gewählt  werden.  Es  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel
nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Wählbar  zum  Schiedsrichter  ist  jeder  Inländer,  der  in  der  Gemeinde  seines
Wohnsitzes  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

K.  18.

Die  Genossenschaft  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staats  unterworfen.

Dieses  Recht  wird  von  der  Regierung  zu  Königsberg  als  Landespolizeibehörde
  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche
den  Aufsichtsbehörden  über  die  Gemeinden  zustehen.  Di
ie
        <pb n="759" />
        —  727  —

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  dieses  Statuts
überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  erhalten,  die  Grundstücke
  des  Verbandes  sorgfältig  genutzt  und  die  etwaigen  Schulden  regelmäßig
verzinst  und  getilgt  werden.  Der  Kreislandrath  fungirt  hierbei  als  beständiger
Kommissarius  der  Regierung.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  des  Schaudirektors
  und  des  Vorstandes,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  und  eingeschlag
  ist  oder  nach  F.  17.  schiedsrichterliche  Entscheidung  stattfindet,  und  seht  ihre

ntscheidung  nöthigenfalls  egekutivisch  in  Vollzug.

C.  19.

Der  Regierung  ist  regelmäßig  Abschrift  des  Etats  und  der  Finalabschlüsse
der  Verbandskasse,  sowie  der  Sitzungs-  und  Schauprotokolle  vom  Schaudirektor
einzureichen.

Dieselbe  ist  befugt,  außerordentliche  Revisionen  der  Kasse  und  der  gesammten
Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der  Schauen  und  der
Versammlungen  abzuordnen  und  die  Geschäftsanweisungen  für  die  Beamten  nach
Ahrung  des  Vorstandes  abzuändern,  auch  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  März
1850.  über  die  Polizeiverwaltung  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen  zum
Schutze  der  Verbandsanlagen  zu  erlassen.

KC.  20.

Wenn  der  Vorstand  der  Genossenschaft  es  unterläßt  oder  verweigert,  die
derselben  nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  ant  den
Haushalts-Etat  zu  bringen,  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  ist  die  Regierung
  befugt,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Eintragung  in  den  Etat  von
Amtswegen  bewirken  zu  lassen,  oder  die  außerordentliche  Ausgabe  festzustellen  und
die  Einzlehung  der  rrsorderlichen  Beiträge  zu  verfügen.

Gegen  eine  solche  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen
Berufung  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu.

KE.  21.

Bis  zur  Vollendung  der  Verbandsanlagen  leitet  der  Kommissarius  der
Regierung  mit  Hülfe  eines  Wiesenbautechnikers  den  Bau),  und  versieht  die  Stelle
des  Schaudirektors.

Ein  vom  Vorstande  zu  wählender  Ausschuß  von  drei  Mitgliedern  unterstützt
  ihn  dabei.

Der  Meliorations-Bauinspektor  der  Regierung  zu  Kkönigsberg  revidirt  die
Ausführung  der  Arbeiten.  Nach  erfolgter  Ausführung  werden  dieselben  von
dem  Königlichen  Kommissarius,  im  Beisein  des  Meliorations-Bauinspektors,  dem
Schaudirektor  und  Vorstande  der  Genossenschaft  mit  der  Baurechnung  und  einem
Verzeichniß  der  ausgeführten  Bauwerke  und  Inventarienstücke  förmlich  übergeben.
Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen,  werden  von  dem  Minister  für  die  land-(Nr.

  7421.)  wirth-
        <pb n="760" />
        —  728  —
wirthschaftlichen  An  ßehgendn  nach  Anhörung  der  Regierung  in  Königsberg
entschieden,  ohne  da  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes  von  der  Regierung
in  Königsberg  dechargirt.

K.  22.

Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  ’.  S  Ober  Hofbuchdruckerei
(
        <pb n="761" />
        —  729  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Ar.  41.  —

 

(Nr.  7422.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Marksteinen.  Vom  7.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  2c.

*  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz  vom  7.  Oktober  1865.,  betreffend  die  Errichtung  und  Erhaltung
  von  Marksteinen  Behufs  der  zur  Legung  eines  trigonometrischen  Netzes  über
die  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  zu  bestimmenden  trigonometrischen
Punkte  (Gesetz  Samml.  S.  1033.),  wird  in  der  folgenden  Fassung  auf  den  übrigen
Umfang  der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadegebietes
  ausgedehnt.

K.  1.

-  Die  Eienthümer,  beziehungsweise  die  Pächter  oder  sonstigen  Nutznießer
von  Gumdstücken  find  verpflichtet,  die  Ausführung  der  Arbeiten  bei  allen  trigonometrischen
  Vermessungen,  sowie  bei  allen  späteren  zur  Ausführung  der  Landesvermessung
  erforderlichen  amtlichen  Detailvermessungen  auf  den  betreffenden  Grundstücken
  zu  gestatten.

d#.—  zur  Festlegung  der  trigonometrischen  Punkte  durch  Errichtung  von
Marksteinen  nach  der  Bestimmung  der  Trigonometer  erforderlichen  Bodenflächen,
sowie  das  zur  Sicherstellung  der  Marksteine  nöthige  Umgebungsterrain,  find
dem  Staate  eigenthümlich  zu  überlassen.

Gebäude,  Hoflagen  und  Hausgärten  werden  von  den  vorstehenden  Anordnungen
  nicht  betroffen.

##  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  zwischen  den  Interessenten  erfolgt
  die  Einweisung  in  den  Besst  der  hiernach  dem  Staate  abzutretenden  Bodenflächen
  nach  Anhörung  des  betheiligten  Eigenthümers  und  nach  wenigstens  vorläufiger
  Feststellung  der  Entschädigung  (§.  3.)  durch  den  Kreislandrath.

g.  2.

Die  Vergütung  des  den  Grundstücken  bei  Ausführung  der  im  F.  1.  bezeichneten
  Arbeiten  etwa  zugefügten  vorübergehenden  Schadens  erfolgt  nach  den
allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7422.)  99  Der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1869.
        <pb n="762" />
        —  730  —

Der  Anspruch  auf  jede  derartige  Entschädigung  erlischt  binnen  Jahresfrift
nach  der  angeblichen  Schadenszufügung.

§.  3.

In  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  über  den  Kaufpreis  wird  für
die  Ueberlassung  des  Eigenthums  der  Bodenflächen  zur  Errichtung  der
steine  mit  Einschluß  des  zu  deren  Sicherstellung  erforderlichen  Ungehungsterrains
bis  zu  20  Quadratfuß  Flächeninhalt  eine  Entschädigung  gewährt  von

Einem  Thaler  bei  der  Kulturart  der  Gärten  und  der  ersten  bis  fünften
Ackerklasse,  zwanzig  Silbergroschen  bei  der  sechsten  bis  achten  Ackerklasse,
zehn  Silbergroschen  bei  jeder  anderen  Kulturart.

Für  die  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  und  die  beiden
Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  555.  875.  876.)  mit  der
Monarchie  vereinigten  Landestheile  wird  bis  zur  Erhebung  der  in  denselben  nach
dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  289.)  neu  zu  veranlagenden
  Grundsteuer

Ackerland  von  guter  und  mittlerer  Ertragsfähigkeit  dem  Boden  erster
bis  fünfter  Klasse,
Ackerland  von  einer  die  mittlere  Ertragsfähigkeit  nicht  erreichenden  Beschaffenheit
  dem  Boden  sechster  bis  achter  Klasse
entsprechend  gerechnet.

Ist  die  in  Anspruch  genommene  Bodenfläche  größer  als  20  Huchrasaß,
so  wird  für  jede  größere  Fläche  innerhalb  weiterer  20  Quadratfuß  die  obere  festgesetzte
  Entschädigung  gezahlt.

Die  Bestimmung  der  Kulturart  der  Bodenfläche  erfolgt  nach  Maaßgabe
der  darüber  im  §.  5.  der  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  Ermittelung  des
Reinertrages  der  Liegenschaften  Behufs  anderweiter  Regelung  der  Grundsteuer
vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  258.)  enthaltenen  Vorschriften,  die  Bestimmung
  der  Ertragsfähigkeit  des  Ackerlandes  dagegen  auf  Grund  diesfälliger
besonderer  Feststellung  des  Kreislandrathes.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  durch  den  Kreislandrath.  Den
Entschädigungsberechtigten,  welche  eine  höhere  Entschädigung  beanspruchen,  steht

egen  die  rinixi  des  Kreislandrathes  binnen  einer  sechswöchentlichen  Präklusivfeir
  der  Rechtsweg  zu.  Die  Abmessung  der  Entschädigung  erfolgt  in  einem
solchen  Falle  nach  den  allgemeinen  gesetlicen  Bestimmungen.

C.  4.

Uebersteigt  die  Entschädigungssumme  den  Betrag  von  20  Thalern  nicht,
so  wird  dieselbe  den  Entschädigungsberechtigten  zur  freien  Disposition  ausgehändigt.
Die  Legitimation  des  die  Entschädigung  (§.  3.)  in  Anspruch  nehmenden
Interessenten  ist,  wenn  der  Besitztitel  für  denselben  im  Hypothekenbuche  nicht

berichtigt  sein  sollte,  für  geführt  zu  erachten,  wenn
a)  derselbe  eine  auf  die  Erwerbung  des  Eigenthums  von  dem  betreffenden
Grundstücke  lautende  öffentliche  Urkunde  vorzulegen  im  Stande  ist,  oder
wenn  ihm  von  der  zuständigen  Gemeindebehörde  bescheinigt  wird,  daß
er
        <pb n="763" />
        er  das  Grundstück  besitze  und  daß  ein  anderer  Eigenthuͤmer  desselben
nicht  bekannt  sei,

b)  nach  Benachrichtigung  der  aus  dem  Hypothekenbuche  etwa  erfichtlichen
Eigenthumsprätendenten  Seitens  der  mit  der  Leitung  der  trigonometrischen
Arbeiten  beauftragten  Behörde,  oder  bei  nicht  regulirtem  Hypothekenbuche
nach  einmaligem  öffentlichen  Aufrufe  durch  das  Regierungs-Amtsblatt
von  keinem  Anderen  binnen  einer  Frist  von  acht  Wochen  Ansprüche  auf
die  Entschädigung  bei  der  gedachten  Behörde  erhoben  werden.

Bei  Gewäheug  einer  höheren  Entschädigungssumme  tritt  letztere  rücksichtlich
aller  Eigenthums-,  utungs=  oder  sonstigen  Realansprüche,  insbesondere  der
Reallasten  und  Hypotheken,  an  die  Stelle  des  betreffenden  Grundstücks.

G.  5.

Von  dem  Zeitpunkte  ihrer  Uebergabe  resp.  ihrer  Ueberweisung  an  den
Staat  ab  werden  Grundstücke  von  allen  darauf  haftenden,  auf  privatrechtlichen
Titeln  beruhenden  Verpflichtungen  frei.

st  das  betreffende  Grundstück  im  Hypothekenbuche  aufgeführt,  so  muß  die
Abschreibung  desselben  erfolgen,  und  zwar  im  Falle  der  zwangsweisen  Enteignung
auf  Regquisition  des  Kreislandrathes.

S.  6.

Die  Ortsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Erhaltung  der  Marksteine  in
ordnungsmäßigem  Stande  zu  überwachen  und  von  jeder  Beschädigung  oder
Verrückung  derselben  dem  Kreislandrathe  Anzeige  zu  machen.

Vorsätzliche  Beschädigungen  der  Marksteine  unterliegen  der  Bestrafung  nach
#  282.  des  Strafgesetzbuches  vom  14.  April  1851.  (Gesetz=  Samml.  S.  158.).

Artikel  II.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  erlassen
die  Minister  der  Finanzen,  des  Krieges  und  des  Innern  gemeinschaftlich.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1869.

(1.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7423.)  Gesetz,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  Olpe  nach
,  Rothe-Mühle  im  Biggethal.  Vom  20.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.
vetanden,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
K.  1.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  ermächtigt,
(Nr.  7.22—743.  99°.  die
        <pb n="764" />
        —  732  —

die  Bergisch-  Märkische  Eisenbahngesellschaft  in  Ausführung  der  nach  F.  4.  ihres
Statutnachtrages  vom  1.  Oktober  1866.  (Gesetz  Samml.  für  1866.  S.  619.)
dem  Staate  zustehenden  Berechtigung  zunächst  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Finnentrop  über  Olpe  nach  Rothe  Mühle  im  Biggethal  zu  veranlassen.

2

—

Das  zum  Bau  der  Bahn  erforderliche  Kapital  wird  ausschließlich  der
demselben  zuzurechnenden  Kursverluste  auf  24  Millionen  Thaler  festgesetzt  und
auf  Grund  eines  landesherrlichen  Privilegiums  durch  eine  Anleihe  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  beschafft  werden.

»  §.3.

Um  den  etwaigen  jährlichen  Ausfall  an  Zinsbeträgen,  auf  deren  Ersatz
die  Gesellschaft  nach  H.  4.  des  Statumachtrages  vom  I.  Oktober  1866.  Anspruch
hat,  ermitteln  zu  können,  wird  bestimmt,  daß  der  Betriebs-Ueberschuß  des  neuen
Jweigbahn,  Unternchmens,  dem  Sieg=  Ruhrbahn-Unternehmen  gegenüber,  nach
denselben  Vorschriften  und  Grundsätzen  festzustellen  ist,  welche  für  die  Ermittelung
des  Betriebs-  Ueberschusses  der  Sieg.  Ruhrbahn  dem  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmen
  und  dem  Staate  gegenüber  maaßgebend  find.

K.  4.

Zur  Amortisation  der  für  die  Zweigbahn  auszugebenden  Obligationen  soll
ein  halbes  Prozent  des  Kapitals  unter  Zuschlag  der  Zinsen  von  den  amortifirten
Obligationen  jährlich  verwendet  werden.  Die  Amortisation  beginnt  jedoch  erst,
sobald  und  soweit  die  Zweigbahn  und  das  Sieg.  Ruhrbahn=  Unternehmen  selbst,
nach  Deckung  der  Zinsen  für  das  alte  und  neue  Unternehmen  und  nach  Deckung
des  Amortisations--  Erfordernisses  für  die  alten  Sieg.  Ruhrbahn-Obligationen,  die
nöthigen  Mittel  dazu  gewähren.  ¾∆

Derjenige  Reingewinn,  welcher  sich  nach  Bestreitung  des  Zins--  und  Amortisations=
  Erfordernisses  aus  dem  neuen  Unternehmen  ergiebt,  wird  zu  z  an  den
Staat,  zu  3  an  die  Gesellschaft  abgeführt.

S.  6.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7424.)
        <pb n="765" />
        —  733  —

(Nr.  7424.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationcn
des  Kreises  Rössel,  im  Regierungsbezirk  Königsberg,  zum  Betrage  von
50,000  Thalern.  Vom  26.  April  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Rössel,  im  Regierungsbezirk
Königsberg,  auf  dem  Kreistage  vom  21.  Dezember  1867.  beschlossen  worden,
die  zur  unentgeltlichen  Hergabe  des  innerhalb  der  Grenzen  des  Kreises  belegenen
Grund  und  Bodens  für  die  Thorn=  Insterburger  Eisenbahn  an  den  Staat  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zmskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Pe  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Ddhligationen  im  Betrage  von  50,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Funfzigtausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

60  Stück  à  500  Thaler
180  à  100
40  à  50

30,000  Thaler,
18,000
2,000
50,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fuͤnf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  1000  Thalern,
buchstäblich:  Eintausend  Thalern,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  n  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulen  burg.

K#

(Tr.  7424.)  Pro-
        <pb n="766" />
        Drovinz  Preußen,  Negierungebezirk  Königsberg.

Obligation

des
Rösseler  Kreises
Littr.  W..
über

Auf  Grund  des  unten  landesherrlich  bestätigten  Kreistagsbeschlusses
  vom  21.  Dezember  1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
50,000  Thalern  zu  Zwecken  des  Thorn=  Insterburger  Eisenbahnbaues  bekennt
sich  die  ständische  Finanzkommission  des  Rösseler  Kreises  Namens  des  Kreises
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  vpon  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welcher
Betra  em  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  funfzig  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  mit  wenigstens  1000  Thalern
jährlich.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  zu  größeren  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  anhlausenar  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  geschieht  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Königlichen  Staatsanzeiger,
in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  ferner  in  einer  zu
Königsberg  erscheinenden  Zeitung  und  in  dem  Rasfelen  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  I.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Bischofsburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  M

it
        <pb n="767" />
        —  736  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen  insen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Thl.  I.
Titel  51.  S#  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rössel.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortifirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisrerwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  ant  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben-  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  in  Bischofsburg  geten  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Auchändigung  der
neuen  Zinskupons  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  iftt.

Zur  Sicherdet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Roösseler  Kreises.

(kr.  744)  Pro-
        <pb n="768" />
        –  736  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Rönigsberg.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Rösseler  Kreises
Littr  AM
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
..  .  ..  Thaler  ..  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
-nnnn  und  späterhin  die  Ziusen  der  vorbenannten  Kreis-Obligatio
für  das  *  vom  ..  bis  mit  (in  wSih
“  Thalern  Silbergroschn  bei  der  greis  ·  Kommunaltase  zu  Buchsaben

.  .  ..  .  .  ..  ,bm..
Die  staͤndische  Funcnstommison  des  Rösseler  Kreises.

ieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wemm  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königsberg.

DTalon

zur
Kreis-Obligation  des  Rösseler  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  ängt  ge  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  .  gnr  del  reises  empfängt  gegen  desh  *

Littr  W..  über..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  u  Bischofsburg,  insofern  Seitens  des  als  solchen  legitimirten
Inhabers  der  #bigatoon  vohßer  kein  schriftlicher  Widerspruch  dagegen  eingegangen
  ist.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Rösseler  Kreises.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats  ·  .Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  2  eh  Ober  Hofbuchdruckerei
        <pb n="769" />
        —  737  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42.

 

(Nr.  7425.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Mai  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  des  Statuts

«  der  Ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse,  sowie  des  Beschlusses  des
Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft  wegen  Erhehung  eines
Quittungsgroschens.

A.  Ihren  Bericht  vom  1.  Mai  er.  will  Ich  das  beiliegende,  von  dem
27.  Generallandtage  am  18.  Dezember  v.  J  beschlossene

Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse
hierdurch  genehmigen.
Gleichzeitig  ertheile  Ich  dem  Beschlusse  desselben  Generallandtages  der

Ostpreußischen  eae  wegen  Erhebung  eines  Quittungsgroschens  in  der  durch
,die  beigehende  Ausfertigung  modifizirten  Fassung  hiermit  Meine  Genehmigung.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  seinen  Beilagen  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
vrrbffereher  ß  8  "  5

Schloß  Babelsberg,  den  20.  Mai  1869.

Wilhelm.
Für  den  Justizminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Mühler.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Justizminister.

Jahrgang  1889.  (Nr.  7425.)  100  Sta-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  8.  Juni  1869.
        <pb n="770" />
        Statut

der

Ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse.

S.  1.
Von  der  Ostpreußischen  Landschaft  wird  mit  landesherrlicher  Genehmigung  eine
Darlehnskasse  errichtet,  die  den  Zweck  hat,  den  Kredit  der  landschaftlich  assoziationsfaͤhigen
  Besitzer  zu  fördern.

2

Sie  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person,  führt  die  Firma:  „Ostpreußische
  landschaftliche  Darlehnstafset  hat  ihren  Sitz  in  Königsberg
  i.  Pr.  und  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte  daselbst.
S.  3.
Sie  wird  von  der  Ostpreußischen  Landschaft  mit  einem  Gumdkapitale  von
300,000  Thalern  Preußisch  Kurant  dotirt.
S.  4.
Die  Darlehnskasse  ist  zu  folgenden  Geschäften  befugt:
1)  Darlehne,  jedoch  nur  gegen  Verpfändung
a)  von  Ostpreußischen  Pfandbriefen,  inländischen  Staats--  oder  vom
Staate  garantirten  Papieren  und  kursfähigen  Papieren  der  Provinz
Preußen,
b)  zzn  „opothekenforderungen  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  der
5.  bis  7.

zu  gewähren.

Die  Börsenpapiere  ad  a.  dürfen  nur  höchstens  bis  auf  zehn  Prozent
  unter  dem  Tageskurse,  jedoch  nicht  über  den  Neunwerth  beliehen
und  muß  das  Unterpfand  angemessen  verstärkt  werden,  wenn  während
der  Darlehnsfrist  der  Kurs  um  mehr  als  fünf  Prozent  sinkt;

2)  landschaftlich  assoziationsfähigen  Besitzern  Kredite  in  conto  currentes
u  bewilligen;  dieser  Kredit  muß  aber  durch  eine  innerhalb  des  zulässigen
Pfandbricfskoedits  hypothekarisch  einzutragende  Kaution  und  Wechsel  sichergestellt
  werden.

Das  Konto  muß  mindestens  jährlich  ein  Mal  an  einem  von  der
Verwaltung  nach  Vereinbarung  mit  dem  Kreditnehmer  vorher  festzusetzenden
  Termine  vollständig  ausgeglichen  werden;

3)  Genossenschaften,  die  nach  Maaßgabe  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Juli
1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  415.  ff.)  in  das  Genossenschafterr  ister  eingetragen
  und  deren  Theilnehmer  hauptsächlich  landschaftlich  a  Gfin

ähige
        <pb n="771" />
        —  739  —

fähige  Grundbesitzer  sind,  limitirte  Kredite  gegen  solche  Wechsel  zu  gewähren,
  welche  außer  der  Unterschrift  des  Vorstandes  der  Genossenschaft
noch  die  Unterschrift  eines  oder  mehrerer  landschaftlich  assoziationsfähiger
Besitzer  enthalten,  und  nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum
der  Diskontirung  verfallen;

4)  den  An-  und  Verkauf  von  Werthpapieren  gegen  Provision  zu  besorgen;
ersteres  jedoch  nur  gegen  vorgängige  Sicherheitsbestellung;

5)  auch  zu  Inkassogeschäften,  Annahme  von  Depositen  und  Einrichtung
einer  ugungskafe  soll  die  Darlehnskasse  ermächtigt  sein;  doch  bleibt
dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  zu  bestimmen,  wann  damit  vorzugehen
sein  wird  und  die  näheren  Modalitäten  anzuordnen.

Die  Depositen  können  ohne  Verbriefung,  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen
  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlenden  lauten  dürfen,  angenommen
werden.

Dieselben  dürfen  den  doppelten  Betrag  des  Vermögens  der  Darlehnskasse
niemals  übersteigen  und  muß  bei  Annahme  derselben  mindestens  eine  zweimonatliche
  Kündigungsfrist  vorbedungen  werden.

Andere  als  diese  Geschäfte  sind  der  Darlehnskasse  nicht  gestattet.

—

S.  5.
Die  Beleihung  von  Hypotheken  ist  nur  Behufs  Erleichterung  in  der
Benutzung  des  landschaftlichen  Realkredites,  und  zwar
a)  zur  Einlösung  von  Hypothekenkapitalien,  die  in  Pfandbriefsdarlehen
umgeschrieben  werden  sollen,
b)  zur  Deckung  der  Kursdifferenz  bei  neu  ausgefertigten  Pfandbriefen
gestattet.
G  6.

Zur  Sicherstellung  des  Darlehns  ad  a.  ist,  außer  der  Cession  der  betreffenden
  Hypothekenforderung  an  die  Landschaft,  erforderlich,  daß  der  Besitzer
seinen  Anspruch  an  die  Landschaft  auf  Herausgabe  der  auszufertigenden  Pfandbriefe
  der  Darlehnskasse  bis  zu  demjenigen  Betrage  abtritt  oder  verpfändet,  welcher
zur  Deckung  des  Darlehns  nebst  Zinsen  erforderlich  ist.

S.  7.

Zuschußdarlehen  ad  b.  dürfen  zur  Ausgleichung  der  Kursdifferenz  nur
bei  denjenigen  Pfandbriefen  bewilligt  werden,  welche  den  jedesmal  höchsten  Zinsfuß
  gewähren  und  auch  bei  diesen  zehn  Prozent  vom  Nennwerth  der  Pfandbriefe
nicht  übersteigen.  Dieselben  sind  mit  mindestens  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  und  spätestens  in  zehn  gleichmäßigen  auf  einander  folgenden  Semester-Raten
zurückzuzahlen.

Bleibt  der  Schuldner  mit  einer  Semester-Rate  im  Rückstande,  so  ist  der
ganze  Rest  des  Darlehns  zu  sofortiger  Rückzahlung  fällig.

Zur  trh  ist  Hypothek  mit  der  Priorität  bis  zu  höchstens  zwei  Drittel
des  landschaftlich  festgestellten  Gutswerthes  zu  bestellen.

(Nr.  7425.)  100“  .  S.
        <pb n="772" />
        —  740  —

S.  8.
Die  Oarlehnskase  wird  von  einem  Verwaltungsrathe  und  einem  von
diesem  zu  bestellenden  Vorstande  verwaltet.

§.  9.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  der  Generallandschafts-Direktion  und
noch  zwei  von  dem  Generallandtage  zu  wählenden  Mitgliedern.  Letztere  und
ebenso  zwei  Stellvertreter  sind  zunächst  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Juli  1871.  und
dann  zugleich  mit  den  Mitgliedern  der  Generallandschafts-Direktion  jedesmal  auf
drei  Jahre  zu  wählen.

Für  den  Geschäftsgang  und  alle  Wahlen  des  Verwaltungsrathes  gelten
dieselben  Vorschriften,  wie  für  die  landschaftlichen  Kollegien.

S.  10.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  keine  Remuneration,  sondern

  bei  den  Reisen  zu  den  Sessionen  Diäten  und  Meilengelder  nach  Maaßgabe
des  landschaftlichen  Kostentarifs  Nr.  I.

S.  11.

Der  Verwaltungsrath  beräth  und  verfügt  über  alle  Angelegenheiten  der
Darlehnskasse,  soweit  diese  nicht  dem  Generallandtage  vorbehalten  sind.  Ihm
liegt  insbesondere  ob  und  steht  ausschließlich  zur

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  zu  einem  geregelten  und  dem
Zweck  der  Darlehnskasse  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  erforderlich
sind;  der  Vorstand  hat  seinen  ihm  mitgetheilten  Beschlüssen  Folge  zu
leisten;

b)  die  Festsetzung  der  Kredite,  welche  den  ländlichen  Genossenschaften  G.  4.
Nr.  3.)  von  dem  Vorstande  höchstens  gewährt  werden  können;

e)  die  Wahl  der  §.  12.  gedachten  Kuratoren,  die  Wahl  und  Bestallung
des  Vorstandes  und  der  sonst  erforderlichen  Beamten)  die  Bestimmung
der  Gehälter  und  Remunerationen,  sowie  der  zu  bestellenden  Kautionen;

d)  Ertheilung  und  Revision  von  Geschäftsinstruktionen  sowohl  für  den
Vorstand,  als  auch  für  das  Personal  der  einzelnen  Geschäftszweige;

e)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  bei  seinen  jedesmaligen  Versammlungen
  ihm  von  dem  Vorstande  vorzulegenden  Uebersicht  der  Kassen.,
Lombard-  und  Wechsel-  Portefeuille-Bestände;

t)  die  monatliche  Revision  der  Kasse;

8)  außerordentliche  Geschäfts=  und  Kassenrevisionen  zu  veranlassen,  so  oft  er
dieselben  für  angemessen  erachtet;

h)  die  Prüfung  der  von  dem  Vorstande  ihm  einzureichenden  Bilanz  und
Jahresrechnung;

i)  Ausstellung  von  Prokuren,  sowohl  zum  Zwecke  interimistischer  Stellvertretung,
  als  zur  Vertretung  der  Darlehnskasse  überhaupt.  3

n
        <pb n="773" />
        —  741  —

In  den  mit  den  Beamten  der  Darlehnskasse  abzuschließenden  Dienstverträgen
  ist  dem  Verwaltungsrathe  das  Recht  vorzubehalten,  die  Beamten
jederzeit  wegen  Dienstvergehen,  Fahrlässigkeit  oder  aus  moralischen  Gründen  zu
entlassen.  Der  desfallsige  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von
mindestens  fünf  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.  Die  Dienstverträge  müssen
außerdem  die  Bestimmung  enthalten,  daß  die  solchergestalt  ausgesprochene
lassung  eines  Beamten  zur  Folge  hat,  daß  alle  demselben  vertragsmäßig  gewährten
  Ansprüche  an  die  Darlehnskasse  auf  Besoldung,  Tantièmen,  Entschädien
  Gratifikationen  oder  andere  Vortheile  für  die  Zukunft  von  selbst
erlöschen.

..  12.

Der  Verwaltungerath  wählt  einen  oder  mehrere  Kuratoren,  von  denen
mindestens  einer  in  Königsberg  wohnen  muß.  Denselben  ist  die  Vorbereitung
aller  vor  den  Verwaltungsrath  gehöriger  Angelegenheiten,  vorläufige  Entscheidung
  von  Beschwerden  2c.  in  schleunigen  Fällen,  sowie  Ueberwachung  des
Geschäftsbetriebes;  insbesondere  sind  ihnen  die  monatlichen  Kassenrevisionen  und
Geschäftsrevisionen  nach  Anleitung  einer  Instruktion  zu  übertragen.

.  13.

Der  Vorstand  besteht  aus  einem  ersten  und  einem  zweiten  Beamten,  die
von  dem  Verwaltungsrathe  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokoll  zu  wählen
sind.  Die  Namen  derselben,  Kwee  eventuell  ihrer  Stellvertreter,  sind  bei  Konstituirung
  der  Darlehnskasse  und  demnächst  bei  jedem  in  den  Personen  eintretenden
  Wechsel  in  den  im  F.  24.  bezeichneten  Blättern  zu  veröffentlichen.

S.  14.

Der  Vorstand  vertritt  die  Darlehnskasse  nach  Außen,  beforgt  die  Geschäfte
derselben  und  die  Verwaltung  ihres  Vermögens,  hat  jedoch  bei  der  Ausfüh
aller  dieser  Funktionen  die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes
zu  befolgen,  und  handelt  in  dem  vorstehend  ihm  überwiesenen  Wirkungskreise  nur
insoweit  selbstständig,  als  das  gegenwärtige  Statut  und  seine  Instruktionen  ihn
nicht  beschränken.  Diese  Instruktion  ist  jedoch  dritten  Personen  gegenüber  nicht
wirksam.  Den  letzteren  kann  die  Behauptung  einer  Verletzung  jener  Instruktion
mit  Erfolg  nicht  entgegengestellt  werden.

.  15.

Die  vorstehend  bezeichneten  Besugasst  des  Vorstandes  erstrecken  sich  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschäften  auf  alle  Fälle,  auch  auf  solche,
in  welchen  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern.  Den  Nachweis,  daß  der
Vorstand  innerhalb  der  ihm  zustehenden  Befugnisse  gehandelt  habe,  ist  derselbe
gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

C.  16.

Zu  Quittungen  über  Dokumente,  Gelder  und  Vermögensobjekte  überhaupt,
desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiros  ist  die  unter  der  Firma  der  Dar-Gr.
  7425.)  lehns-
        <pb n="774" />
        —  742  —

lehnskasse  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  der  beiden  Vorstandsmitglieder,
  resp.  deren  Stellvertreter  erforderlich.

Nur  die  nach  der  vorstehenden  Norm  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Darlehnskasse,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere
öffentliche  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.  Gerichtliche  Eide  Namens  der
Darlehnskasse  werden  von  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  abgeleistet.

C.  17.

In  Krankheits-  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  der  Vorstandsbeamten
ordnet  der  Verwaltungsrath  nach  Maaßgabe  des  H.  11.  i.  die  Stellvertretung.

S.  18.

Allmonatlich  hat  der  Vorstand  eine  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des
verflossenen  Monats  in  der  Darlehnskasse  vorhanden  gewesenen  Aktiva  und
Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gelde,  an  Kassenanweisungen,
  Forderungen  aus  Darlehen  und  laufenden  Rechnungen  und  sonstigen  Guthaben,
  sowie  endlich  des  Betrages  der  unabgehobenen  Depositen  und  sonstigen
Forderungen  dritter  Personen,  dem  Verwaltungsrathe  einzureichen.  Die  Ergebnisse
  dieser  Berichte  sind  von  dem  Verwaltungsrathe  mindestens  vierteljährlich  in
den  im  F.  24.  gedachten  Zeitungen  zu  veröffentlichen.

S.  19.

Die  Bücher  der  Darlehnskasse  werden  mit  dem  31.  März  jeden  Jahres
abgeschlossen  und  wird  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  dem  Vorstande  gezogen.

Die  Bilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  geprüft  und  festgestellt.  Bei
Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten  Geschäftsunkosten,
  als  auch  alle  vorgekommenen  Verluste  abgesetzt  und  für  die  etwa  vorbardenen
  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
werden.

Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  häöheren  als
dem  Erwerbungskurse  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
niedriger  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurs  in  der  Bilanz
angesetzt  werden.

§.  20.

Der  auf  diese  Weise  ermittelte  Reingewinn  wird  zu  einem  Reservefonds
angesammelt  und  bis  zum  Betrage  von  150,000  Rthlrn.  unverkürzt  der  Darlehnskasse
  belassen.  Sobald  dieser  Betrag  erreicht  ist,  steht  dem  Generallandtage
die  unbeschränkte  Verfügung  über  den  weiteren  Reingewinn  zu  anderen  landschaftlichen
  Zwecken  zu.

.  21.  "

Nach  erfolgtem  Jahresabschlusse  und  Feststellung  desselben  durch  den  Verwaltungsrath
  sind  die  in  einer  Rechnung  nachzuweisenden  Ergebnisse  der  Verwal.
tung  des  abgelaufenen  Jahres  dem  von  dem  Generallandtage  zu  wählenden
Rechmmgsausschuß  von  drei  Mitgliedern  zur  Prüfung  und  vorläufigen  Decharge
vorzulegen.

K.  22.
        <pb n="775" />
        —  743  —

g.  22.
Ueber  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  und  der  Rechnungslegung  erstattet
der  Verwallungsral  alle  drei  Jahre  dem  Generallandtage  Bericht,  welcher  nach
Erledigung  etwaiger  Erinnerungen  die  definitive  Decharge  ertheilt.

5.  23.

Der  Generallandtag  ist  befugt,  mit  landesherrlicher  Genehmigung  Abänderungen
  dieses  Statutes  und  die  Aufhebung  der  Darlehnskasse  zu  beschließen.


§.  24.

Die  von  der  Darlehnskasse  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  müssen  durch
die  Königsberger  Hartungsche  Zeitung,  den  Staatsanzeiger  und  die  öffentlichen
Anzeiger  der  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Königsberg  und  Gumbinnen
  veröffentlicht  werden.  Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  bestimmt  der
Verwaltungsrath  ein  anderes  und  macht  dies  in  den  übrig  bleibenden  Blättern

annt.

Beschluß
des  27.  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft)
betreffend
die  Erhebung  eines  Quittungsgroschens.

Von  dem  ersten  landschaftlichen  Zinsen  ·  Zahlungstermine  nach  Eröffnung  der  Ost.
preußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  ab  wird  Prozent  von  der  gesammten
Pfandbriefsschuld  resp.  von  sämmtlichen  Phndbriefs  Warlchnsschuldnern  von  den
nach  Bestätigung  des  vorliegenden  Beschlusses  neu  zu  bewilligenden  Darlehen  aber
wird  während  der  ersten  10  Jahre  "  Prozent  und  erst  nach  Ablauf  dieser  10  Jahre
ebenfalls  ½  Prozent  jährlich  in  halbjährlichen  Raten  zu  Johanni  und  zu  Weihnachten
  als  Quittungsgroschen  erhoben.

Die  durch  diesen  Quittungsgroschen  eingehenden  Bestände  werden  abgesondert
  von  denjenigen  alten  Fonds  angesammelt,  welche  nach  H.  2.  Nr.  II.  der
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  Februar  1859.  (Gesetz.  Samml.  S.  90.  ff.)

enehmigten  Zusatzbestimmungen  auf  der  unantastbaren  Höhe  von  850,000  Thalern
Pfandbrhefen  u  erhalten  sind.

Der  abgesonderte  Fonds  ist,  soweit  er  nicht  in  den  laufenden  Ausgaben
Verwendung  findet,  nach  dem  Ermessen  der  Generallandschafts.Direktion  entweder
in  Pfandbriefen  oder  in  Preußischen  Staats=  oder  vom  Preußischen  Staate
garantirten  oder  gesetzlich  für  depositalmäßig  sicher  erklärten  Papieren  zu  belegen.

Sobald  hierdurch  ein  zu  den  landschaftlichen  Bedürfnissen  genügender  Be-(Nr.

  7425—7426.)  stand
        <pb n="776" />
        —  744  —

stand  angesammelt  sein  wird,  bleibt  dem  Generallandtage  überlassen,  unter  Vorbehalt
  landesherrlicher  Genehmigung  zu  beschließen:

entweder,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Fonds  zu  Luschüssen
Behufs  Ausgleichung  der  Pfandbriefskurs=  Differenz  zu  verwenden,  ·

oder,  daß  die  Erhebung  des  Quittungsgroschens  wieder  einzustellen  sei.

Ein  Beschluß  wegen  Wiedereinstellung  dieser  Scebung  darf  jedoch  nicht
kescher  eiaet  werden,  als  bis  der  Fonds  mindestens  die  Höhe  von  300,000  Thalern
errei  .

 

(Nr.  7426.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  20.  Mai  1869.,  betreffend  die  landesherrliche  Geneh  ·
migung  zu  mehreren  Eisenbahn  ·  Neubauten  in  der  Provinz  Schlesien.

A  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15.  Mai  d.  J.  ertheile  Ich,
unter  Vorbehalt  der  bei  der  Konzessions-Ertheilung  festzustellenden  Bedingm  en,
zu  der  Anlage  der  Eisenbahnen:  a)  von  Breslau  über  Gla)  bis  zur  Landes.
gae  bei  Mittelwalde  in  der  Richtung  auf  Wildenschwert,  b)  vom  Bahnhofe
osel  (Kandesin)  über  Neisse  zum  Waschlug  an  die  Linie  ad  a.  und  zum  Anschluß
an  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn  bei  Frankenstein,  nebst  Abfweigungen
  nach  Leobschütz  zum  Anschluß  an  die  Wilhelmshah  und  nach  der
ndes  gene  zum  Anschluß  an  die  in  Oesterreich  prok  tirte  Bahn  von  Ollmütz
über  Sternberg  an  die  Preußische  Grenze  in  der  4  von  Ziegenhals,  Meine
landesherrliche  Genehmigung.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze
über  die  Eisenbahn·  Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vor—-chriften,
  betreffend  das  Expropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
enutzung  fremder  Grundstuͤcke,  auf  die  in  Rede  stehenden  Anlagen  Anwendung
finden  sollen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  hringen.

Schloß  Babelsberg,  den  20.  Mai  1869.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Swats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  nih  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="777" />
        —  745  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  43.  —

 

(Nr.  7427.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Mai  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiska.
lischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Hückerkreutz  über  Spenge  nach  Jöllenbeck,  im  Kreise  Herford,  Regierungs.
bezirk  Minden.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis.
Chaussee  von  Hückerkreutz  über  Spenge  nach  Jöllenbeck,  im  Kreise  Herford,  Regierungsbezirk
  Minden,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Herford
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chuusseegeldes  nach  den  Besmmun  en  des  für  die  Staats—
Chausseen  jedesmal  geltenden  Chussec  eld-Tarifs,  ranshleeßlch  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  eiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  EtusserpollgeiVergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  Mai  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1800.  (Nr.  7127—7428.)  101  (Nr.  7428.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1869.
        <pb n="778" />
        —  746  —

(Nr.  7428.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung  der  bisherigen
  Landesmaaße  und  Gewichte  in  die  durch  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten  neuen  Maaße  und
Gewichte.  Vom  13.  Mai  1869.

n  Gemäßheit  des  Art.  21.  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzbl.  S.  473.)  werden  die
Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung  der  in  den  verschiedenen  Landestheilen  der
Preußischen  Monarchie  bisher  gültigen  Landesmaaße  und  Gewichte  in  die  durch
die  Maaß=  und  Gewichtsordnung  festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte  in
den  anliegenden  Tabellen  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  13.  Mai  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.
        <pb n="779" />
        —  747  —

Tabellen

enthaltend

die  Verhältnißzahlen  für  die  Umrechnung  der  in  Preußen  bisher  gültigen  Landesmaaße
  und  Gewichte  in  die  durch  die  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  für
den  Norddeutschen  Bund  festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte.

Ein  Meter,)  gemessen  bei  0°%  Réaum.  Temperatur,  ist  gleich  443,296  pariser  Linien,
gemessen  bei  13°  Réaum.

(Xr.  7428.)  101“
        <pb n="780" />
        —  748  —

I.  Provinzen,  in  welchen  die  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung
vom  16.  Mai  1816.  Gültigkeit  hat.

Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.
Ein  preußischer  Fuß  ist  gleich  139,13  pariser  Linien.
1  Fuß  —  12  Zoll;  1  Zoll  —  12  Linien.

1  Ruthe  =  12  Fuß;  1  Meile  =  2000  Ruthen.
1  Elle  —  253  Zoll;  1  Lachter  =  80  Zoll)  1  Faden  =  6  Fuß.

B.  Flächen  maaße.
Ein  Morgen  ist  gleich  180  Quadrat  Ruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  Scheffel  ist  gleich  3072  Kubik-Zoll.
1  Wispel  =  24  Scheffel;  1  Scheffel  =  16  Metzen.
1  Tonne  Leinsaat  =  373  Metzen.
Ein  Quart  ist  gleich  64  Kubik-Zoll.
1  Anker  =  30  Quart;  1  Eimer  =  2  Anker.
1  Ohm  =  2  Eimer;  1  Oxhoft  =  3  Eimer.
1  Fuder  =  4  Opboft.
1  Biertonne  =  100  Quart.
1  Klafter  Holz  =  108  Kubik.  Fuß;  1  Tonne  (Salz,  Kohlen  2c.)  =  4  Scheffel.
1  Schachtruthe  =  144  Kubik.  Fuß;  1  Kummt  Torf  —=  138,36  Kubik-Fuß.

D.  Gewichte.

Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  —=  30  Loth  1  Loth  =  10  Quentchen;  1  Quentchen  =  10  Cent.
1  Cent  =  10  Korn;  1  Centner  =  100  Pfund.
1  Schiffslast  =  40  Centner.
        <pb n="781" />
        —  749  —

Verhältniß-Jahlen

Neues  Maaß.  Altes  Maaß.

A.  Längenmagaße.

Altes  Maaß.  Reuetz  Maaß.

1  Fuß  —  0,31385  Meter.

1  Zoll  =  2/615  Centimeter.
1  Linie  =  2),18  Millimeter.
1  Ruthe  =  3,7662  Meter.

1  Meile  =  7,5325  Kilometer.
1  Meile  =  1,0043  Meilen.

1  Elle  —  0,66694  Meter.

1  Lachter  =  20924  Meter.

1  Faden  —  1,8831  Meter.

1  Meter  —  3)/,1862  Fuß.

1  Centimeter  =  0,3823  Zoll.

1  Millimeter  =  0,459  Linie.
1  Meter  —  0),26552  Ruthe.
1  Kilometer  =  0,13276  Meile.
1  Meile  —  0,99569  Meile.
1  Meter  —  1,4994  Ellen.
1  Meter  0),47793  Lachter.
1  Mecter  —  0),53103  Faden.

B.  Flächenmaaße.

1  Quadr.-Fuß
1  Quadr.-Zoll
1  Quadr.-Linie

6,18406
47504

1  Quadr.-Ruthe  =  14,185  Quadr.-Meter.
1  Morgen  —  25/532  Are.

1  Quadr.-Meile  —=  5673,8  Hektare.

1  QOuadr.-Meile  =  1,0087  Qu.-Meilen.
10000  Morgen  —  0,45391  Qu.-Meile.

1  Quadr.-Lachter  —  4,3780  Quadr.-Meter.

—  0,098504  Quadr.-Meter.
Qu.  -Centimet.
Qu.-Millimet.

1  Quadr.-Meter  —  10,152  Quadr.-Fuß.
1  Quadr.-Centimet.  —  0,14619  Quadr.-Zoll.
1  Quadr.-Millimet.  —  0,21051  Quadr.-Linic.

1  Ar  —  7,0499  Qu.  -Ruthen.
1  Hektar  —  3/9166  Morgen.
10000  Hektare  —  1/7625  Qu.-Meilen.

1  Quadr.-Meile
1  Quadr.-Meile
1  Ar

—  0,99139  Qu.-Meile.
—  22031  Morgen.
—  22,842  Qu.-Lachter.

C.  Körpermaaße.

1  Kubik.=  Fuß  —  0,030916  K.-Meter.
1  Kubik-Zoll  —17,891  K.-Centim.
Klafter  Holz  —3,3389  K.-Meter.
1  Schachtruthe  —  4,4519  K.-Meter.
1  Tonne  Salz,  Kohlen  -2,1985  Hektoliter.
1  Tonne  Salz,  Kohlen  =  4,1969  Scheffel.

1  Kummt  Torf  —  4,2775  K.-Meter.
1  Wispel  —  13,191  Hektoliter.

1  Wispel  —  20,382  Scheffel.

1  Scheffel  —  54,061  Liter.

1  Scheffel  =  1,0992  Scheffel.

1  Metze  3)4351  Liter.

1  Tonne  Leinsaat  =  1,2939  Hektoliter.

1  Tenne  Leinsaat  =  2)5868  Scheffel.

(Nr.  7428.

 

1  K.-Meter  —  32,346  Kubik.Fuß.
1  K.Centim.—  0,055894  Kubik-Zoll.
1  K.  Meter  —  0,29950  Klafter  Holz.

1  K.=  Meter  —  0,22462  Schachtruthe.

1  Hektoliter  —0,45486  Tonne  Salz,  Kohlen.
1  Scheffel  —  0,22743  Tonne  Saljz,  Kohlen.
1  K.-Meter  —  0,23378  Kummt  Torf.

1  Hektoliter  =  0,075811  Wispel.

1  Scheffel  =  0,037905  Wispel.

1  Hektoliter  =  1,8195  Scheffel.

1  Scheffel  =  0,90973  Scheffel.

1  Liter  —  0,29111  Meze.

1  Scheffel  =  14,556  Meten.

1  Hektoliter  —=  0,77287  Tonne  Leinsaat.
1  Scheffel  =  0,38643  Tonne  Leinsaat.
        <pb n="782" />
        —  750  —

 

1  Fuder  —  8,2442  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,12130  Fuder.

1  Oxhoft  —  2)0611  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,18519  Pher

1  O#m  —  1  3740  ektoliter.  1  Hektoliter  —  0.  72718  Ohm.

1  Eimer  68702  iter.  1  Hektoliter  —  1,4556  Eimer.

1  Anker  —  34,351  Liter.  1  Hektoliter  2,9111  Anker.

1  Quart  —  1,1450  Liter.  1  Liter  —  0,87334  Quart.

1  Quart  =  2,2901  Schoppen.  1  Schoppen  =  0,48667  Quart.

1  Biertonne  =  1)1450  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,87334  Biertonne.
D.  Gewichte.

1  Pfund  —  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —  2  Pfund.

1  Pfund  —  500  Gramm.  1  Kilogramm  —  60  Loth.

1  Loth  —  16  667  165  Gramm.  1  Gramm  —  0,6  QOuentchen.

1  Quentchen  =  1,6667  (13)  Gramm.  1  Gramm  =  6  Cent.

1  Cent  —  1600r  (13)  Decigramm.  1  Decigramm  =  6  Korn.

1  Korn  —  "  %%  à5  Centigramm.  Centigramm  —  0,6  Konn.

1  Centner  —  ilogramm.  1  Tonne  =  20  Centner.

1  Schiffslast  =  200  Kilogramm.  1  Tonne  —  2000  Pfund.

1  Schiffslast  =  2  Tonnen.  1  Tonne  —  60/5  Schiffslast.

 

II.  Hohenzollernsche  Lande.
Bisberige  Maaße  und  Gewichte.
A.  Längenmagaße.
Ein  duß  gleich  127  pariser  Linien.

1  Juß  Zoll;  1  Zoll  =  10  Linien.
1  Ruthe  —  10  Faß  1  Meile  =  26000  Fuß;  1  Elle  =  2,114  Fuß.

B.  Flächenmaaße.
Ein  Morgen  ist  gleich  384  Quadrat-  Ruthen.
C.  Körpermaaße.
Ein  Simri  ist  gleich  9424  Kubikzoll.
Scheffel  —  8  Sinni)  1  Simri  =  4  Vierling.
1  Vierling  =  8  Ecklein;  1  Ecklein  =  4  Viertelein.
Ein  Maaß  nach  Helleich  ist  gleich  78  Kubik-Zoll.
11  Schenkmaaß  =  10  Maaß  nach  Helleich.

160  Maaß  nach  Trübeich  =  167  Maaß  nach  Helleich.
Fuder  —  6  Eimer;  1  Eimer  =  16  ImiF  1  JImi  =  10  Maaß.
Maaß  —  4  Quart  (Schoppen).

Wanne  Heu  =  512  Kubikfuß.

Scheffel  Kalk  —=  40  Helleich-  Maaß.

Kasten  Mörtel  =  24  Kübel  =  96  Helleich-Maaß.
Schachtruthe  =  100  Kubikfuß.

Klafter  Brennholz  =  144  Kubikfuß.

—..——
        <pb n="783" />
        751  —
D.  Gewichte.

Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm.
Pfund  —  32  Loth;  1  Loth  —  4  Ouentchen;  1  Quentchen  S  4  Richtpfennige.
1  Centner  =  100  Mand)  1  Schiffslast  =  40  Centner.

Verhältniß-Sahlen.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.
A.  Längenmaaße.
1  Fuß  —  0,28649  Meter.  1  Meter  —  3,4905  Fuß.
1  Zoll  =  2,865  Centimeter.  1  Centimcter  =  0,3491  Zoll.
1  Linic  =  2/86  Millimeter.  1  Millimeter  —  0/,349  Linie.
1  Ruthe  =  2,8649  Meter.  1  Meter  —  0,34905  Buthe
1  Meile  =  7/4487  Kilometer.  1  Kilometer  —  0,13425  Meile.
1  Meile  =  0,99317  Meile.  1  Meile  —  1,0069  Meilen.
1  Elle  —  0,61424  Meter.  1  Meter  —  1,6280  Ellen.
B.  Flächenmaaße.
1  Quadr.--Fuß  —  0,082077  Qu.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  12,184  Qu.-Fuß.
1  Quadr.-Zoll  —  8,2077  Qu.-Centimeter.  Quadr.-Centimeter  =  0,12184  Qu.-Zoll.
1  Quadr.-Linie  =  8,2077  Qu.,=  Millimeter.  1  Quadr.-Millimeter  —  0,12184  Qu.  Linie.
1  Quadr.-Ruthe=  8,2077  Qu.-Meter.  1  Ar  —  12),184  Qu.-Ruthen.
1  Morgen  —  31,517  Are.  1  Hektar  —  3,1728  Morgen.
1  Quadr.-Meile  —=  5548,4  Hektare.  10000  Hektare  —  1,8023  Qu.-Meilen.
1  Quadr.-Meile  —  0,98638  Qu.-Meile.  1  Quadr.-Meile  —  1,0138  Qu.-Meilen.
10000  Morgen  =  0,56031  Qu.-Meile.  1  Quadr.-Meile  —  17847  Morgen.

C.  Körpermagaße.

1  Kubik.  Fuß  —  0,023514  Kubik.  Meter.

1  Kubik-Zoll  —  23,514  Kaubik.Centimet.
1  Kubik.  Ruthe  =  23/514  Kubik-Meter.

1  Schachtruthe  =  2/3514  Kubik-Meter.

1  Klafter  Ho  —  3/3860  Kubik-Meter.

1  Wanne  Heu  —  12,039  Kubik.  Meter.

1  Scheffel  Kalk  =  73,182  Liter.

1  Kübel  Mörtel  =  7,3482  Liter.

Xr.  7428.)

1  Kubik.  Meter

—  42,528  Kubik.  Fuß.

1  Kubik-Centimeter  =  0,042528  Kubik-Zoll.

1  Kubik.  Meter
1  Kubik-Meter
1  Kubik-Meter
1  Kubik.  Meter
1  Hektoliter
1  Hektoliter

—  0,042528  Kubik.  Ruthe.
—  0/,42528  Schachtruthe.
—  0,29533  Klafter  Holz.
—  0,083062  Wanne  Heu.
—  1,3609  Scheffel  Kalk.
—  13/,609  Kübel  Mörtel.
        <pb n="784" />
        1  Scheffel  =  1,7723  Hektoliter.  1

1  Scheffel  —  3,545  cheffel.  1  Scheffel

1  Sim.i  —  22),153  Liter.  1

I1  Sime.i  —  0)t44307  Scheffel.  1  Scheffel

1  Vierling  —  5,5383  Liter.  1  Liter

1  Ecklein  —  0,6922d9  Liter.  1  Liter

1  Viertelein  —  017307  Liter.  1  Liter

1  Fuder  Helleiche  =  17,636  Hektoliter.  1  Hektoliter

1  Eimer  -  —  2,9393  Hektoliter.  1  Hektoliter

1  Imi  »  -18370Ltter  1  Hektoliter

1  Maaß  196370  PLiter.  1  Uster

1  Maaß  —  6741  Schoppen.  J1  Schoppen

1  Quart  5  0/45920  Liter.  1  Liter

1  Schenfmaaß  —1,  ordo  Liter.  1  Liter

1  Schenkmaaß  33401  Schoppen.  Schoppen

1  Fuder  Trübeiche  =  18,407  Hektoliter.  Hektoliter

1  Eimer  6  —  3,0679  Hektoliter.  Hektoliter

1  Imi  -  —  19,174  Liter.  1  Hektoliter

1  Maaß  "  —  1)9174  Liter.  1  Liter

1  Maaß  -  —  3,8348  Schoppen.1  Schoppen
D.  Gewichte.

1  Pfund  —  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm

1  Pfund  —  500  Gramm.

1  Loth  —  15,625  Gramm.  1  Kilogramm

1  Quentchen  —  3)9063  Gramm.  1  Gramm

1  Richtpfennig  =  0,97656  Gramm.  1  Gramm

1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne

1  Schiffslast  —  2000  Kilogramm.  1  Tonne

1  Schiffslast  —  2  Tonnen.  1  Tonne

 

52

41  i  EILILIIIIIIIIIIIIL

ektoliter  =  0,56425  Scheffel.
0,28213  S

1  4445  Ecklein.

5,7770  Viertelein.
0,056703  Fuder  Helleiche.

0,34022  Eimer
54435  Imi

0,54435  Maaß
0,27218  Maaß
2/,1774  Quart
0)59879
0,29039

032506  Eimer

5/2154  Imi  -
0,52154  Maaß
026077  Maaß  5
-2  Pund.

—  0,256  Qiuentchen.
—  1,024  Richtpfennig.
—  20  Centner.

—  2000  PBfund.

effel.
ektoliter  =  45140  Simri.
—  2)2570  Simri.
0,18056  Vierling.

Schenbmaaß.
Schenkmaaß.
0,054327  Fuder  Trübeiche.

s
-0,5Schisssc.1st.
        <pb n="785" />
        IUI.  Vormalige  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  r  ist  gleich  127,036  -  Linien.
ß  —  12  Zoll;  1  Zoll  =  12  Linien.
1  Ruthe  =  16  Fuß;,  1  Meile  —  1920  Ruthen.
1  Elle  =  2  Fuß  1  Klafter  (Faden)  —  6  Fuß.

B.  Flächenmaaße.

Ein  Tonne  Landes  (Steuertonne)  ist  gleich  260  Quadrat.  Ruthen.
Ein  Holsteinsche  Tonne  ist  gleich  240  Quadrat-Ruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  Tonne  Trockenmaaß  ist  gleich  41  Kubik.  Fuß  rheinländisch.
1  Tonne  =  8  Scheffel;  1  Scheffel  —  4  Viertel  =  8  Achtel  =  16  Sechszehntel.
1  Tonne  —=  4  Himten)  1  Himten  =  4  Spint)  1  Spint  =  4  Kannen.
1  Last  Korn  =  24  Tomnen.

Ein  Kame  Glüssigkeitsmaa)  ist  gleich  133  Kubik-  Zoll  schleswig  holsteinisch.
Oxhoft  —=  6  Anker;  1  Abm  =  4  Ant  er  —  5  Eimer.
Eimer  —  4  Viertel;  1  Viertel  —  2  Stün  1  Stübchen  =  2  Kannen.
1  Kanne  —  2  Quartier;  1  Quartier  —  2  Oesch.
1  Tonne  Bier  =  32  Stübchen;)  1  große  Tonne  =  48  Stübchen.
1  Last  Salz  =  18  Tonnen.
1  Klafter  (Faden)  Brennholz  W=  90  Kubik-Fuß.
1  Klafter  (Faden)  Nutzholz  =  108  Kubik-Fuß.
1  Pott  Erde  =  4  Schachtwerke,  1  Schachtwerk  =  256  Kubik=  Fuß.

D.  Gewichte.

Ein  Pfun  it  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  =  100  Quint)  1  Quint  =  10  Oertgen.
1  Centner  =  100  Pfund)  1  Schiffslast  =  40  Centner.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7428.)  102
        <pb n="786" />
        Verhältniß-Zahlen.

Neues  Maaß.
A.  Längenmaaße.

Altes  Maaß.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.
1  Fuß  —  0,28657  Meter.
1  Joll  —  2,388  Centimeter.
1  Linie  —  1,99  Milllimeter.
1  Ruthe  —  4,5851  Meter.
1  Meile  —  8,8035  Kilometer.
1  Miile  —  1,1738  Miilen.
1  Elle  —  0,57314  Meler.

1  Klafter  (Faden)  =  1,7194  Meter.

1  Meter  3/4895  Fuß.

1  Centimeter  =  0,4187  Zoll.

1  Millimeter  =  0502  Linie.

1  Meter  —  0,21810  Ruthe.

1  Kilometer  —  0),11359  Meile.

1  Meile  —  0,85194  Meile.

1  Meter  —  1,7448  Ellen.

1  Meter  —  0)58159  Klafter  (Faden).

1  Quadrat--Fuß  —  0,0821
1  Quadrat-Zoll  —5,7030

B.  Flächenmaaße.

2.3  Qu..  Meter.
Qu.-Centim.

1  Quadrat-  Meter  =  12,177  Quadrat-Fuß.
1  Quadr.-Centim.  —=  0,17535  Quadrat-Zoll.
1  Quadr.-Millim.  —  0,25250  Quadrat.  Linie.

—  4,7566  Quadr.-Ruthen.
—  1,8295  Tonnen  Landes.
—  1,9819  Holst.  Tonnen.
—  1,2903  Quadr.=  Meilen.

1  Quadrat.  Linie  —  3,9604  Qu.-Millim.

1  Quadrat.  Ruthe  —  21),024  Qu.-Meter.  1  Ar

1  Tonne  Landes  —54,661  Are.  1  Hektar

1  Holsteinsche  Tonne  =  50,457  Are.  1  Hektar

1  Quadrat-Meile  —  7750,1  Hektare.  10000  Hektare
1  Quadrat-Meile  —  1,3778  Qu.,-Meilen.

10000  Tonnen  Land.—0,97175
10000  Holst.  Tonnen—  0,89700

Qu.-Meile.
Qu.-Meile.

1  Quadrat.-  Meile  =  0,72580  Quadr.-Meile.
1  Quadrat--Meile  —  10291  Tonnen  Landes.
1  Quadrat-Meile  =  11148  Holst.  Tonnen.

C.  Körpermaaße.

1  Kubik=  Fuß  —  0,023534  Kubik-Meter.
1  Kubik-Zoll  —  13,619  K.-Centimet.
1  Klafter  Brennholz  -2,1181  Kubik.  Meter.
1  Klafter  Nutzholz  —=  2,5417  Kubik-Meter.
1  Schachtwerk  Erde  =  6,0247  Kubik-Meter.
1  Pott  Erde  —21,099  Kubik-Meter.

1  Tonne  Trockenmaaß

1  Tonne  Trockenmaaß  —2)7824  Scheffel.
1  Himten  —  34,780  Liter.
1  Scheffel  —  7,390  Liter.
1  Spint  —  8,6951  Liter.
1  Viertel  —  4,3475  Liter.
1  Achtel  (Kanne)  —  2),1738  Liter.
1  Sechszehntel  —  1,0869  Liter.

=  1,3912  Hektoliter.

 

1  Kubik-Meter  —  42,491  Kubik-Fuß.

1  Kub.-Centim.  =  0,073425  Kubik.  Zoll.

1  Kubik-Meter  —  0,47213  Klaft.  Brennholz.
1  Kubik.  Meter  —  0,39344  Klafter  Nutzholz.
1  Kubik-Meter  —0,16598  Schachtwerk  Erde.
1  Kubik.  Meter  —  0,041496  Pott  Erde.

1  Hektoliter  =  0,71880  Tonne  Trockenmaaß.
1  Scheffel  —  0,35940  Tonne  Trockemmaaß.
1  Hektoliter  =  2,8752  Himten.

1  Hektoliter  =  5,7504  Scheffel.

1  Hektoliter  =  11,501  Spint.

1  Hektoliter  =  23,002  Viertel.

1  Hektoliter  =  46,003  Achtel  (Kanne).

1  Liter  —  0,92006  Sechszehntel.
        <pb n="787" />
        —  1755  —

 

1  Last  Korn  —  33)389  Lctolite.  1  Hektoliter  —  0,029950  Last  Korn.
1  Last  Korn  —  66/778  Scheffel.  1  Scheffel  —  0,014975  Last  Korn.
1  Last  Salz  —  25,0.12  Hektoliter.  1  Hektoliter  —  0,  "039933  Last  Salz.
1  Last  Salz  —  50),084  Scheffel.  1  Scheffel  —  o/,019967  Last  Salz.
1  Orboft  —  2),1736  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,46006  Oxhoft.

1  M#m  —  1,4191  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,69009  Wim.

1  Anker  —  36,227  Liter.  1  Hektoliter  =  2,7603  Anker.

1  Eimer  —  28,982  Liter.  1  Hektoliter  =  3,4504  Eimer.

1  Viertel  —  7),2455  DLiter.  1  Hektoliter  =  13,802  Viertel.

1  Stübchen  3),6227  Liter.  Fkalte  —  27,603  Sttübchen.

1  Kanne  —  1,8114  Liter.  1  Liter  —  0,55207  Kanne.

1  Quartier  —  0)90568  Liter.  1  Liter  =  D1041  Quartier.

1  Oesel  —  0),45284  Liter.  1  Liter  —  2)2083  Oesel.

1  Tonne  Bier  —  1,1593  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,86261  Tonne  Bier.
1  große  Tonne  =  1,7389  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,57507  große  Tonne.

D.  Gewichte.

1  Pfund  —  0)/5  Kilogramm.  1  Kilogramm  =  2  Pfund.

1  Pfund  -—  500  Gramm.

1  Quint  —  5  Gramm.  1  Gramm  —  0,2  Quuint.

1  Oertgen  —  0,5  Gramm.  1  Gramm  —  2  Oeiertgen.

1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne  =  20  Centner.

1  Schiffslast  =  2000  Kilogramm.  1  Tonne  —  2000  Pfund.

1  Schiffslast  =  2  Tonnen.  1  Tonne  —  0,5  Schiffslast.

IV.  Vormaliges  Königreich  Hannover.

Bisherige  Maaße  und  Gewichte.
A.  Längenmaaße.
Ein  Fuß  ist  gleich  113  120  englisch,  gleich  129,4844  pariser  Linien.
1  Fuß  —  12  Zoll;  1  Zoll  =  12  Linien)  1  Nuthe  -  —  16  Fuß.
1  Meile  =  25400  Fuß)  1  Elle  =  2  Fuß;  1  Klaster  —  6  Fuß.
1  Oberharzer  Lachter  =  6  Fuß  6  Zoll  10,445  Linien.
B.  Flächenmaaße.

Ein  Morgen  ist  gleich  120  Geviert-Ruthen.
(Nr.  7428.)  102%
        <pb n="788" />
        C.  Körpermaaße.

imten  ist  gleich  14  Kubik-Fuß.
alter  =  6  Himten)  1  Last  =  16  Malter.
1  Himten  =  4  Metzen  —  16  Sechszehntel.
Ein  Vierup  ist  geich-2  Kuotl.  Fuß.
1  Vierup  =  36  Krugtt  Tonne  —  4  Vierup.
Ein  Stübchen  ist  gleich  270  Kubik=  Zoll.
1  Anker  =  10  Stübchen;  1  Ohm  =  4  Anker.
1  Huder  —-  b  Ohm—40xhoft,ICtubchen—Kannen.
anneQuartier,lQuart1er))iößel
1  Klafter  —  144  Kubik-Fuß.

D.  Gewichte.
Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm
1  Pfund  —=  10  Neuloth;  1  Neuloth  =  10  Quint)  1  Quint  =  10  Halbgramme.
1  Centner  =  100  Pfund)  1  Schiffslast  =  40  Centner.

Verhältniß-Jahlen.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.
A.  Längenmaaße.
1  Fuß  —  0/29200  Meter.  1  Moter  —  3),4235  Fuß.
1  oedn  —  2,434  Centimeter.  1  Centimeter  =  0,4108  Zoll.
1  Linic  =  2003  Millimeter.  1  Millimeter  =  0,493  Linie.
1  Ruthe  —  466735  Meter.  1  Meter  —  0,21397  Ruthe.
1  Meile  =  7,4192  Kilometer.  1  Kilometer  —  0,13479  Meile.
1  Meile  =  0,98923  Meiile.  1  Meile  —  1,0109  Meilen.
1  Elle  —  0,58419  Meter.  1  Meter  —  1,7118  Ellen.
1  Klafter  =  1,7526  Meter.  1  Mecter  —  0,  57059  Klafter.
1  Lachter  =  1,9198  Meoter.  1  Meter  =  0,59089  Lachter.

B.  Flächenmaaße.
1  Quadr.-Fuß  —  0,085319  Quadr.-Meter.1  Quadr.-Meter  —  110721  —m-1
  Quadr.-Zoll  —  5,9250  Qu.-Centimet.  1  Quadr.-Centimet.  =  0,16878  Zuadr.-0
1  Quadr.-Linie  4,/1146  Qu.-Millimet.  Quadr.-Millimet.  =  0,24304  Quadr.-Linie.
Ar

1  Quadr.-Ruthe  =  21,842  Quadr.-Meter.  1  —  4,5784  Qu.-Ruthen.
1  Morgen  26,210  Are.  1  Hektar  3,8153  Morgen.

1  Quadr.-Meile  =  5504,5  Hektare.  10000  Hektare  —  1,8167  Qu.-Meilen.
1  Quadr.-Meile  —  0),97857  Quadr.-Meile..  Quadr.-Meile  —  1,0219  Qu.-Meilen.
10000  Morgen  —  0,  16596  Ouadr.-Meile.  Quadr.-Meile  —  21461  Morgen.

1  Quadr.-Lachter  —  3,  6856  Quadr.-Meter.1  Ar  —  27,132  Qu.-Lachter.
        <pb n="789" />
        1
1
1

————  —  —  ————————

——  ——  ———  —

—  —  ——  ——  —

(Nr.  7

Hubik-Kß
Kubik-Zo
Klafter

Last
Last
Malter
Malter

Simten
imten
Metze

Metze
Sechszehntel

Tonne
Tonne
Vierup
Vierup
Krug

Fuder
Oxboft
*
Anker
Stübchen
Kanne
Kanne
Quartier
Quartier
Nößel
Nößel

i

—  757  —

C.  Körpermaaße.

0,024921  Kubik-Meter.
3,5887  Kubik-Meter.

2,,  906  Hektoliter.
98811  Scheffel.
1/641  Hektoliter.
*vU  7382  Scheffel.
31,152  Liter.
0,62303  Scheffel.
7,7879  Diter.
0,15576  Scheffel.
1,  (0470  Liter.

1,9937  Hektoliter.
3,9874  Scheffel.
49,843  Liter.
0,99685  Scheffel.
1,3845  Liter.

9,3455  Hektoliter.
2,3364  Hektoliter.
1,5576  Hektoliter-38,940
  Liter.
3,8940  Liter.
1,9470  Liter.
3,8940  Schoppen.
0,97349  Liter.
1,9470  Schoppen.
0,48674  Liter.
0,97349  Schoppen.

14,422  Kub.-Centimet.

1  Kubik-Meter  —  40,126  Kubik=  Fuß.
1  Kubik-Centimeter  =  0,069338  Kubik-Zoll.

1  Kubik-Meter  —  0)/27865  Klafter.
ektoliter  —  0,033439  Last.

1  Scheffel  —  0,016719  Last.

1  Hektoliter  —  0,53502  Malter.

1  Scheffel  —  0,26751  Malter.

1  Hektoliter  —  3/2101  Himten.

1  Scheffel  —  1,6051  Himten.

1  Hektoliter  —  12,8410  Metzen.

1  Scheffel  —  6,/4202  Metzen.

1  Liter  —  0,51362  Sechszehntel.

1  Hektoliter  0,50158  Tonne.

 

cheffel  —  0,25079  Tonne.
1  Hektoliter  —  2,0063  Vierup.
1  Scheffel  —  D0032  Vierup.
1  Liter  —  0),72227  Krug.
1  Hektoliter  —  0,10700  Fuder.
1  Hektoliter  —  0,42801  Oxhoft.
1  Hektoliter  —  0,64202  Ohm.
1  Hektoliter  —  2,5681  Anker.
1  Liter  —  0)/25681  Stübchen.
1  Liter  —  0,51362  Kanne.
1  Schoppen  —  0),25681  Kanne.
1  Liter  —  1,0272  Quartier.
1  Schoppen  —  0,51362  Quartier.
1  Liter  —  2),0545  Nößel.
1  Schoppein  —  1)0272  Nößel.

D.  Gewichte.

0)5  Kilogramm.

500  Gramm.

50  Gramm.

5  Gramm.

zo  Kilogramm.
Tonnen.

2000  Kilogramm.

1  Kilogramm  =  2  Pfund.
1  Kilogramm  —  20  Neuloth.

1  Gramm  —  0,2  Quint.

1  Tonne  —  20  Centner.

1  Tonne  —  0)5  Schiffslast.
1  Tonne  —  2000  Pfund.
        <pb n="790" />
        V.  Vormaliges  Kurfürstenthum  Hessen.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.
Ein  Werkfuß  ist  gleich  11  Zoll  rheinländisch,  gleich  127,5358  pariser  Linien.
1  Fuß  =  12  Zoll;  1  Zoll  =  12  Linien.
Eine  Casseler  Elle  ist  gleich  2  alte  Casseler  Fuß,  gleich  252,6  pariser  Linien.  Der  alte
Casseler  sogenannte  Katasterfuß,  althessische  Fuß,  ist  gleich  126,3  pariser  Linien.
1  Kataster-Ruthe  =  14  althessische  (Kataster-)  Fuß;  1  Meile  =  32000  Fuß.

B.  Flächenmaaß.
Ein  Casseler  Acker  ist  gleich  150  Quadrat-Kataster-Ruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  Casseler  Viertel  ist  gleich  64  Kubik-Werkfuß.

1  Malter  =  4  Viertel;  1  Viertel  =  16  Metzen;  1  Metze  =  4  Mäßchen  (Becher).
Ein  Casseler  (alte  Wormser)  Maaß  ist  gleich  144  Kubik-Werkgoll.

Eimer  =  4  Maaß)  1  Viertel  (Anker)  =  20  Maaß)  1  Ohm  =  80  Maaß

1  Fuder  =  6  Ohm.

1  Klaster  Holz  zu  150  Kubik-Werkfuß.

1  Klafter  Holz  zu  144  Kubik.  Werkfuß.

D.  Gewichte.
Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  —  30  Loth;  1  Loth  =  10  Quentchen;  1  Quentchen  =  10  Cent.
1  Cent  =  10  Korn.  1  Centner  —=  100  Pfund;  1  Schiffslast  =  40  Centner.
        <pb n="791" />
        Verhältniß-Zahlen.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.

Neues  Maaß.  Altes  Maaß.

A.  Längenmaaße.

1  Fuß  —  0,28770  Meter.

1  Zoll  =  2,397  Centimeter.
1  Linie  =  2),00  Millimeter.
1  Ruthe  =  3,9888  Meter.

1  Meile  =  9,2064  Kilometer.
1  Meile  —  1,  2275  Meilen.

1  Eile  —  0.  56982  Meter.

1  Meter  —  3,4759  Fuß.
1.  Centimeter  =  0,  171  Zoll.

1  Millimeter  —  *8  Linie.
1  Meter  —  00),250)70  Ruthe.
1  Kilometer  —  0,10862  Meile.
1  Meile  —  0,81465  Meile.
1  Meter  —  1,7549  Ellen.

B.  Flächenmaaße.

1  Quadr.-Fuß  —  0,082771  Quadr.-Meter.
1  Quadr.-Zoll  —=  5,  7480  Qu.-Centimet.
1  Quadr.-Linie  =  3,  %  Qu.-Millimet.
1  Quadr.-Ruthe  —  15  "(910  Quadr.-Meter.
1  Acker  23,  865  Are.

1  Quadr.-Meile  —  8475r  Hektare.

1  Quadr.-Meile  =  1,5068

Quadr.-Meilen.

1  QOuadr.-Meter  —  12,082  Quadr-Fuf.
1  Quadr.-Centimet.  =  0  153  97  Quadr.-Joll.

1  Quadr.-Millimet.  —  0  525052  Quadr.-Linie.
1  Ar  —  628533  Qu.,Ruthen.

1  Hektar  —  41902  Acker.

10000  Hektare  —  1756  Qu.-Meilen.

1  Quadr.-Meile  —  0/66366  Qu.-Meile.

10000  Acker  —  042427  Quadr.-Meile.  1  Quadr.-Meile  23570  Acker.
C.  Körpermaaße.

1  Kubik-Fuß  —  0,02381  Kub.-Meter.1  Kub.-Meter  —=  41,991  Kubik-Fuß.

1  Kubik.  Zoll  139781  Kb.-Centim.  1  Kb.-Centim.  —  0,  672565  Kubik-Zoll.

1  Kubik-Ruthe  —  63,462  Kub.-Meter.  Kub.-Meter  =  0  01573  57  Kubik.  Ruthe.

1  Klafter  (150  Kb.=  F.)=  3,  *  Kub.-Meter.
S5Ssn  3/4291  Kub.-Meter.

1  Klafter  (144  Kb.

1  Malter  —  6,4295  Hektoliter.
1  Malter  —  12)/859  Scheffel.
1  Viertel  =  1,0074  Hektoliter.
1  Viertel  —  3,2148  Scheffel.
1  Scheffel  —  0,80369  Hektoliter
1  Scheffel  =  1,6074  Scheffel.
1  Himten  —  40,185  Liter.

1  Sor-  —  0,80369  Scheffel.
1  Netze  —  10)046  Liter.

1  Metze  —  0),20092  Scheffel.
1  Meseer  —  2)5115  Liter.

(Nr.  7428.)

 

1  Kub.-Meter  —  0,27990  Klft.  (150  K.F).

1  Kub.-Meter  =  0/29162  Klftr.  (144  K.-F.).
ektoliter  =  0,15553  Malter.
1  Scheffel  —  0,077766  Malier.
1  Setelier  —  0,62213  Wiertel.
1  Scheffel  =  0,31106  Viertel.
1  Hektoliter  —=  1,2443  Scheffel.
1  Scheffel  =  0,62213  Scheffel.
1  Hektoliter  =  2/1885  Hinmten.
1  Scheffel  =  1,2443  Hinmten.
1  LHeteiter  —  90541  Metzen.
1  cheffel  —  4,9770  Metzen.
Hektoliter  =  39,816  Mäßchen.
1  cheffel  =  19,008  Mäßhchen.
        <pb n="792" />
        1  Fuder  —  9,5252  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,10498  Fuder.

1  Ohm  —  1,5875  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,62991  Ohm.

1  Viertel  (Anker)  =  39,688  Liter.  1  Hektoliter  =  2),5196  Viertel  (Anker).

1  Eimer  —  7),9377  Liter.  1  Hktolter  —  12,598  Eimer.

1  Maaß  —  1,9844  Liter.  1  Liter  —  0)00393  Maaß.

1  Maaß  —  3,9688  Schoppen.  1  Schoppen  =  0,25196  Maaß.

1  Schoppen  —  0,49611  Liter.  1  Liter  2)0157  Schoppen.

1  Schoppen  —  0,99221  Schoppen.  1  Schoppen  =  1,0079  Schoppen

1  Kännchen  —  0),12403  Liter.  1  Liter  —  8,.0628  Kännchen.

1  Kännchen  —  024805  Schoppen.  1  Schoppen  =  4,0314  Kännchen.

D.  Gewichte.

1  Pfund  —  0),5  Kilogramm.  1  Kilogramm  =  2  Pfund.

1  Pfund  —  500  Gramm.  1  Kilogramm  —  60  Loth.

1  Loth  —  16,667  (103)  Gramm.  1  Gramm  —  0,6  Quentchen

1  Quentchen  =  1,6667  (13)  Gramm.  1  Gramm  6  Cent.

1  Cent  —  1,6667  (13)  Decigramm.  .!  Oecigramm  —  6  Korn

1  Korn  —  1,6667  (13)  Centigramm.  Centigramm  =  0,6  Kom

1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne  —  20  Centner.

1  Schiffslast  =  2000  Kilogramm.  1  Tonne  —  0,5  Schiffslast.

1  Schiffslast  =  2  Tonnen.  1  Tonne  —  2000  Pfund.
VI.  Vormaliges  Herzogthum  Nassau.

 

Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  Werfuß  ist  gleich  0,3  Meter.
Werkfuß  —  10  Werhöoll,  1  Werkzoll  =  10  Werklinien.
1  Werkruthe  =  10  Werkfuß.

Ein  Felhschh  ist  gleich  0,5  Meter.

1  Fel
1  Elle

dschuh  =  10  Fulal  1  Feldruthe  =  10  Feldschuh.

—  2  Werkfuß;  1  Lachter  =  1  Lachter  preußisch.
        <pb n="793" />
        Ein  Morgen  ist  gleich  100  Quadrat-Feldruthen.

Ein  Malter  ist  gleich  1

B.  Flächenmaaße.

C.  Körpermaaße.

Hebtolter.

1  Malter  =  10  Zehntel

Ein  Ohm  ist  gleich
1  Stü

=  7  Ohm;)  1  Ohm  =  80  Maa

1  Fh  —

1  Klafter  R  —

1  Wagen  Holzk
a  8

uder  Enssteine

!  ain  Braunk

Ein

160  Liter.

2  Flaschen;  1  Flasche  =  2  e

ohlen

60
30

ohle

Pfund  ist  gleich  500  Gramm.

44
200  Kubik
2

   

D.  Gewichte.

1  Bfund  —=  32  Loth;  1  Loth  =  4  Quentchen.
1  Quentchen  =  4  Rchtpfennige)  1  Centner  =  100  Pfund.

Altes  Maaß.

1  Werkfuß  —  0,3
1  Werksoll  —  3
1  Werklinie  =  3
1  Werkruthe  =  3
1  Feldruthe  =  5
1  Elle

1  Lachter  —  F¾l-  6

Jahrgang  1869.  (Nr.  7128.)

Verhältniß-Zahlen.
Neues  Maaß.  Neues  Maaß.
A.  Längenmaaße.
Meter.  1  Meter
Centimeter.  1  Centimeter
Millimeter.  1  Millimeter
Meter.  1  Meter
Meter.  1  Meter
1  Meile
1  Meile
Meter.  1  Meter
924  Meter.  1  Meter

1  Wagen  =  10  Bütten.

Altes  Maaß.

3/3333  (3))  Werkfuß.
0,3333  Werkfoll.
0,333  (6)  Werklinie.
0,33333  ç6ä50  Werkruthe.
0#2  (4)  Feldruthe.
2500  Werkruthen.
1500  Feldruthen.
1,6667  (13)  Ellen.

0,  47793  Lachter.

103
        <pb n="794" />
        —  762  —

B.  Flächenmaaße.

Quadr.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  11,111  Qu.-Werkfuß.
Qu.-Centimet.  1  Quadr.-Centimet.  =  0,11111  Qu.-Werkoll.
Qu.-Millimet.  1  Quadr.-Millimet.  =  0,I1111  Quadr.-Linie.

1  Quadr  Werfuß  —  —  6  09
1  QOuadr  Ver
1  Quadr.  Verls  inie  =  -6

1  Quadr.-Werkruthe  =  9  Quadr.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  —,11111  Qu.-Werkruth.

1  Quadrat-Feldruthe  25  Quoadr.-Meter.  1.  Ar  —  4  Qu.  Feldruth.

1  Morgen  -—  25  TAre.  45#  —4  Morgen.
nadr.-Meile  —  22500  Morgen.

1  Quadrat-Lachter  —=  4,3780  Quadr.-Meter.  22),842  Qu.  Lachter.

C.  Körpermaaße.

—  0,027  Kubik-Meter.
-—  27  K.  entimet.
1  Kubik-Werkruthe  —  27  Kubik-Meter.
1  Klafter  3,888  Kubik-Meter.
1  Bütte  Holzkohlen  —  0,  54  Kubik-Meter.
1  Wagen  Holzkohlen  =  5,  4  Kubik.  Meter.
1  Maaß  004  Kubik-Meter.
1  Fuder  Eisenstein  —  1,62  Kubik-Meter.

1  Kubik.  Werkfuß
1  Kubik.Werkzoll

1  Zain  Braunkohlen  =  0,81  Kubik.  Meter.  1  Kubik.  Meter=  1,2346  Zain  Braunkohlen.
1  Malter  —  1  ektoliter.  1  Hektoliter  —1  Malter.
1  Malter  —  2  cheffel.  1  Scheffel  —0,5  Malter.
1  Zehntel  —  10  DLiter.  1.  ektoliter  —  10  #hneel
cheffel  —5  Zehntel
1  Stück  —  12  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,083333  Stück.
1  Ohm  =  1,6  Hektoliter.  1  Hektoliter  —  0,625  ()  Ohm.
1  Maaß  —  2  Leiter.  1  Liter  —  0,5  Maaß.
1  Fasche  —  1  Leiter.  1  Liter  —  1  lasche.
choppen  =  1  Schoppen.  1  Liter  —  2  choppen.
D.  Gewichte.
1  Pfund  —  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —2  Pfund.
1  Pfund  —  500  Gramm.
1  Loth  —  15,625  Gramm.  1  Kilogramm  —  64  Loth.
1  Quentchen  —  3,9063  Gramm.  1  Gramm  0,256  Zuentchen.
1  Richtpfennig  =  0,97656  Gramm.  1  Gramm  —  1  (021  Richtpfennig.
1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne  20  Centner.
1  Tonne  —  2000  Pfund.

 

1  Kubik-Meter—  37,037  Kubik-Werkfuß.

1  Kb.-Centim.  =  0,037037  Kubik-Werkpoll.

1  Kubik.  Meter=  0,037037  K.,  Werkruthe.

1  Kubik-Meter=  0,25720  Klafter.

1  Kubik-Meter  =  1,8519  Bütten  Holzkohlen.
1  Kubik.  Meter  =  0,18519  Wagen  Holzkohlen.
1  Kubik-Meter—  18,519  Maaß

1  Kubik-Meter—  0,61728  Fuder  Eisenstein.
        <pb n="795" />
        —  763  —

VII.  Vormalige  freie  Stadt  Fronkfurt  am  Main.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  duß  ist  glech  1263  pariser  Linien.
1  Fuß  —=  12  Zollf  1  Zoll  =  12  Linien.
1  Feldruthe  —  123  Fuß.
1  Waldruthe  =  15,8489  Fuß.
Eine  Elle  ist  gleich  242,  616  pariser  Linien.
Ein  Frankfurter  Stab  itt  gleich  523,976  pariser  Linien.
Eine  Frankfurt,  Brabanter  Elle  ist  gleich  309,953  pariser  Linien.
1  Klafter  Taue  =  6  Fuß.

 

B.  Flächenmaaße.

Ein  eldmorgen  ist  gleich  160  Quadrat-Feldruthen.
aldmorgen  ist  gleich  160  Quadrat-Waldruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  Malter  ist  gleich  8600  Kubik.  Zoll.
1  Malter  —=  4  Simmer)  1  Simmer  —  2  Mesten.
1  Mesten  —  2  Sechter;  1  Sechter  —  4  Gescheid.

Eine  alte  Maaß  ist  gleich  1  Gescheid.
1  Fuder  —  6  Ohm;  1  Ohm  =  20  Viertel.
1  Viertel  =  4  Manh)  1  Maaß  =  4  Schoppen.

9  junge  Maaß  =  8  alte  Maaß.
1  Waldklafter  =  126  Kubik-  Fuß.

D.  Gewichte.

Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  —=  32  Loth]  1  Loth  =  4  Quentchen.
1  Quentchen  =  4  Richtpfennige.

1  Centner  =  100  Pfund.

(Nr.  7428.)  103%
        <pb n="796" />
        —  764  —
Verhältniß-Zahlen.

 

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.
A.  Längenmaaße.
1  ß  —  0,28461  Meter.  1  Meter  3,5136  Fuß.
1  So  2),372  Centimeter.Centimeter  =  0/4216  Zoll.
1  Linie  —  1,98  Millimeter.  1  Millimeter  =  0,506  Linie.
1Feldruthe  —  3,5576  Meter.  1  Meter  —  0,28109  Feldruthe.
1  Waldruthe  —  4,5108  Meter.  1  Meter  —  0,22169  Waldruthe.
—  0,54730  Meter.  1  Meter  —  1,8272  Ellen.
Stab  —  1,1820  Meter.  1  Meter  —  0,84602  Frankf.  Stab.
fziBrabant,  eie  69920  Meter.  1  Meter  —  1,4302  Frankf.-Brab.  Ellen.
1,7077  Meter.  1  Meter  0,58560  lafter.
B.  Flächenmaaße.
1  Luadrat  —  0,081003  Qu.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  12,345  Zuar-za.
1  Quadrat.  Joll  —  5,6252  Qu.-Centim.]  Quadr.-Centim.  —  0,17777  Quadr.-Zoll.
1  Quadrat-Linie  —  3,9064  Qu.-Millim.  Quadr.-Millim.—  0,25599  Quadr.--Linie.
1  Quadr.-Feldruthe  =  12,657  Qu.-Meter.  1  Ar  —  7,9009  Feddan  en.
1  Quadr.-Waldruthe  =  20,347  Qu.-Meter.  1  Ar  —  4,9147  O.-Waldruthen.
Feldmorgen  —  20  331  Are.  1  Hektar  —  4,9381  Feldmorgen.
10.  Felßmmorgen  0,  46001  Ou.Meile.  1  Zuadrat.  Meile  =  27777  eldmorgen.
1  Waldmorgen  —  32  555  Are.  1  1  Htar  —  3,0717  Waldmorgen.
10000  Waldmorgen  —  %  ST  6  Qu.,-Meile.  nadrat.  Meile  =  17278  Waldmorgen.
C.  Körpermaaße.
1  Kabtt  a  —  0,023054  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  43|8376  Kubik.Fuß.
1  Kubik.  Zoll  =  13,342  Kubik.  Centimeter.]  Kubik-Centimeter  =  0,074953  Kubik-oll.
1  Klafter  —  2))9048  Kubik-Meter.  1  Kubik.  Meter  —  0,84425  Klafter.
1  Malter  —  1|1474  ektolster.  1  Hektoliter  —  0,87155  Malter.
1  Malter  —  2,2948  effel.  1  Scheffel  —  0,43578  Malter.
1  Simmer  —  0  28684  ektoliter.  1  Hektoliter  —  3,4862  Simmer.
1  Simmer  —  0,57369  hefel  1  Scheffel  =  1,7431  Simmer.
1  Mesten  —  14,342  Liter.  1  Hektoliter  —  6,9724  Mesten.
1  Sechter  —  7,1711  Liter.  1  Hektoliter  —  13,945  Sechter.
1  Gescheid  =  1,/7928  Liter.  1  Liter  0),565779  Gescheid.
uder  —  8,6053  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,11621  Fuder.
1  Ohm  —  1,4342  bektoliter.  1  Hektoliter  =  0,69724  Ohm.
1  Viertel  —  7),1711  Liter.  1  Hektoliter  =  13,945  Viertel.
1  alte  Maaß  —  1,7928  Liter.  1  Liter  —  0),55779  alte  Maaß.
1  Schoppen  —  0,44820  Liter.  1  Liter  —  2),2312  Schoppen.
1  junge  Maaß  —  1,5936  Liter.  1  Liter  —  0,62752  junge  Maaß.
1  junge  Maaß  —  3/1872  Schoppen.  1  Schoppen  =  0)31376  junge  Maaß.
        <pb n="797" />
        —  765  —

D.  Gewichte.
Pfund  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —  2  Pfund.
1  Pfund  —  500  Gramm.

1  Loth  —  15,625  Gramm.  1  Kilogramm  =  64  Leth.
1  Quentchen  —  3),9063  Gramm.  1  Gramm  —  0,256  Quentchen.
1  Richtpfennig  —  o%  65.  Gramm.  1  Gramm  —  1,024  Richtpfennige.
1  Centner  50  Kilogramm.  1  Tonne  -—  20  Centner.

1  Tonne  —  2000  Pfund.

VIII.  Vormalige  Landgrafschaft  Hessen-Homburg.
a.  Amt  Homburg.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  Weraß  ist  gleich  1268  “l  zir  Linien.
erkfuß  =  12  Werkzoll;  1  Werkzoll  =  12  Werklinien.
1  en  —  12  Werkfuß  154  Werkzoll.
Eine  Elle  ist  gleich  242,616  pariser  Linien.

B.  Flächenmaaße.
Ein  Morgen  ist  gleich  160  Quadrat.  Ruthen.

C.  Körpermaaße.
Ein  Malter  ist  gleich  128  Liter.
1  Malter  =  4  Simmer;  1  Simmer  —  4  Kumpf.
1  Kumpf  =  4  Gescheid;  1  Gescheid  =  4  Mäßchen.

Ein  Maaß  is  ist  gleich  2  Liter.
—  80  Maaß;)  1  Maaß  —  2  halbe  Maaß  oder  Flaschen.
1  lasche  —  2  Sch  hoppen;
uthe  Erde  Em#  vdet  Bruchsteine)  =  288  Kubik=  Werkfuß.
1  Klafter  Holz  =  144  Kubik-Werkfuß.
Als  Steinkohlenmaaß  dient  der  preußische  Scheffel.

D.  Gewichte.
Ein  Pfund  ist  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  —  *32  Loth;  1  Loth  =  4  Ouentchen.
1  Quentchen  =  4  Richtpfennige.
1  Centner  —  100  Pfund.

(Nr.  7428.)
        <pb n="798" />
        —  766  —

Verhältniß-Zahlen.

Altes  Maaß.  Neueb  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.

A.  Längenmaaße.
1  —  0,28461  Meter.  1  Meter  —  3,5136
1  —  2)372  Centimeter.  1  Centimeter  =  0/4216
1  L  el  —  1,98  Millimeter.  1  Millimeter  —  0,506  Len-1
  Zuthe  —  3/4519  Meter.  1  Meter  —  0,28970  Ruthe.
1  E  —  0,54730  Meter.  1  Meter  —  1,8272  Ellen.

B.  Flächenmaaße.
1  Quadr.-Fuß  —  0),081003  Quadr.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  12,345  Quadr.  %½
1  Quadr.-Zoll  —  5,6252  Qu.-Centimeter.|  Quadr.-Centimeter  —  0,11777  Quadr.

1  Quadr.-Linie  =  3/9064

1  Quadr.-Ruthe  =  11,915  Quadr.-Meter.  3926  Qu.-Ruthen.
1  Nre  —  19,064  Are.  4#  r  2454  Morgen.
10000  Morgen  —  0,33892  Quadr.-Meilen.  1  Quadrat-Meile  29505  Morgen.
C.  Körpermaaße.
1  Kubik-Fuß  =  0,023054  Kubik.Meter.  1  Kubik-Meter  —  43,376  Kubik=  Fuß.
1  Kubik.  Zoll  =  13  Kubik.  Centimeter.]  Kubik-Centimeter  =  0,074953  Kubik  Joll.
1  Ruthe  Erde=  6  Kubik.-Meter.  1  Kubik-Meter  —  0,15061  Ruthe  Erde.
1  Klaster  —  3  3193  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  0,30122  Klafter.
1  Malter  —=  1028  Hatolltel.  1.  ektoliter  0,78125  Malter.
1  Malter  —  2)56  Scheffel.  1  Schefe  —  0,39063  Malter.
1  Simmer  —  72  Liter.  12  oliter  —  3,125  Simmer.
1  Simmer  —  0)64  Scheffel.  v.  Schefe  —  1,6625  Simmer.
1  Kumpoff  —  Liter.  toliter  1255  mof
1  Gescheid  =  2  iter  0)5  Gesched.
1  Mäßchen  =  0,5  Liter.  1  Liter  —2  Mäßchen.
1,  —  1/6  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,625  Ohm.
1  Maaß  Liter.  1  Liter  —  0,5  Le
1.  ebbes  Maaß  Flasche)  —  -1  Liter.  1  Liter  —  1  Flasche  (halbes  Maaß).
Schoppen  —  0,5  Liter.  1  Liter  —2  Schoppen.
1  Schoppen  Schoppen.  1  Schoppen  =  1  Schoppen.
D.  Gewichte.
1  Pfund  —  Kilogramm.  1  Kilogramm  =  2  Pfund.
1  Pfund  —  Gramm.  1  Kilogramm  =  64  Loth.
1  Loth  —  Gramm.  1  Gramm  —  0,256  Quentchen.
1  Quentchen  —  3s  Gramm.  1  Gramm  —  10024  Richtpfennig.
1  Richtpfennig  =  0,97656  Gramm.  1  Tonne  —  20  Centner.
1  Centner  Kilogramm.  1  Tonne  —  2000  Pfund.

Qu.--Millimeter.  1.  Hadr-Millimeter  —  3262  Qu.--Linie.
        <pb n="799" />
        —  767  —

IX.  Vormalige  Landgrafschaft  Hessen-Homburg.
b.  Ober-Imt  Meisenheim.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  Fuß  gleich  1  Meter.
1  Fuß  —=  12  Zoll,  1  Zoll  =  12  Linien;  1  Ruthe  =  15  Fuß.
1  65  60  Lelnn  1  Stab  =  2  Ellen.

B.  Flächenmaaße.
Ein  Morgen  ist  gleich  100  Quadrat-Ruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  Malter  ist  gleich  1  Hektoliter
1  Malter  =  4  Faß;  1  Faß  =  4  Sester;  1  Sester  =  4  Mößchen.
Ein  dim  ast  gleich  160  Liter.
—  80  Maaß,  1  Loͤgel  —  25  Maaßf  1  Maaß  =  4  Schoppen.
|  L  Kol  —  —  81  Kubik-Fuß.
1  Malter  Kalk  =  5  Täöpfchen  =  100  Liter.

D.  Gewichte.

Ein  P  it  gleich  500  Gramm.
Pfund  =  32  rWn  1  Loth  =  4  Quentchen.
1  Centner  =  100

Verhältniß-ZSahlen.
Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.
A.  Längenmaaße.

1  uß  —  0,33333  Meter.  1  Meter  —  3  Fuß.
1  Zoll  =  2,778  Centimeter.  1  Centimeter  =  0)36  Zoll.
1  Linie  —  2,31  Millimeter.  1  Millimeter  =  0/,432  Pinie.
1  Ruthe  =  5  Meter.  1  Meter  —  0,2  Ruthe.

1  Meile  —  1500  Rruthen.
1  Elle  —  0,6  Meter.  1  Meter  —  1,6667  (13)  Ellen.
1  Stab  =  102  Meter.  1  Meter  —  0)/83333  (&amp;amp;5)  Stab.

(Nr.  7428.)
        <pb n="800" />
        768

B.  Flächenmaaße.

1  Quadrat-Fuß  —  0,11111  Quadrat-Meter.1  Quadrat-Meter  —  9  Qu.=1
  Quadrat-Zoll  —  7,7160  Qu.-Centimeter.  1  Quadrat-Centimeter  =  0,1296  Qu.-Joll.
1  Quadrat-Linie  =  5,3584  Qu.-Millimeter  1  Quadrat-Millimeter  =  0,18662  Qu.-Lmnie.
1  QuadratRuthe—  Ja  QuadratMetetlAr  =  Qu.-Ruth.
1  Morgen  —25  Are.  1  Hektar  4  Morgen.
10000  Morgen  —  0,44444  Quadrat-Meile.  1  Quadrat.Meile  —  22500  Morgen.
C.  Körpermaaße.
1  Kubik.Fuß  —  0,037037  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —27  Kubik.Fuß.
1  Kubik.  Zoll  21,433  K.-Centimeter.  Kubik-Centimeter  =  0,046656  ““*s
1  Kubik-Ruthe  —  —125  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  0,008  Kubik.  Ruthe.
1  Klafter  —  3  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  0,33333  (3)  Klafter.
1  Malter  —  1  ektoliter.  ektoliter  —1  Malter
1  Malter  —2  cheffel.  cheffel  0)5  Malter
1  Faß  —25  Liter.  1  Hektoliter  —  4  aß.
1  Faß  —  0,5  Scheffel.  1  Scheffel  2  aß.
1  Sester  6,25  Liter.  1  Hektoliter  —16  ester.
1  Maßchen  —  1,5625  Liter.  1  Liter  —  0,64  Maͤßchen.
1  Tõpfchen  Kalk  -  20  Liter.  1  Herstaliter  —  5  Töpyfschen  Kalk.
1  Töpschen  Kalk  =  0,4  Scheffel.  1  Scheffel  —  2)5  Töpschen  Kalk.
1  Ohm  —  1,6  Hektoliter.  1  Hektoliter  —  0,625  Ohm.
1  Lögel  —  0,5  Hektoliter.  1  Hektoliter  -2  Lögel.
1  Maaß  —2  Liter.  1  Liter  —  0,5  Maaß.
1  Schoppen  0,5  Liter.  1  Liter  -2  Schoppen
1  Schoppen  —  1  Schoppen.  1  Schoppen  —  1  Schoppen.
D.  Gewichte.
1  Pfund  —  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —  2  Pfund.
1  Pfund  —  500  Gramm.
1  Loth  —  15,625  Gramm.  1  Kilogramm  =  64  Loth.
1  Quentchen  =  3,9063  Gramm.  1  Gramm  —  0,256  Quentchen.
1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne  —20  Centner.
1  Tonne  —  2000  Pfund.
        <pb n="801" />
        X.  Vormalige  Bayerische  Gebietstheile.
Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.

Ein  altbaverischer  Fuß  ist  gleich  129,38  pariser  Linien.
1  Fuß  =  12  Zoll;  1  Soll  —  12  Linien.
1  geometrische  Ruthe  —  —  10  duß  1  Meile  =  25421/6  Fuß.
1  Elle  =  2  Fuß  10  Zoll  1  Klafter  =  6  Fuß.

B.  Flächenmaaße.
Ein  Tagewerk  (Morgen  oder  Juchert  genannt)  ist  gleich  400  Quadrat  -Ruthen.

C.  Körpermaaße.

Ein  altbar  baercher2  Metzen  ist  gleich  343  Maaßkannen.
chäffel  =  6  Metzen;  1  Metzen  —  —  2  Viertel.

1.  Viertel  =  4  Maaßel)  1  Maaßel  =  4  Dreißiger.

Eine  Maaßlanne  (Maaß)  ist  gleich  43  Decimal-Kubik-  -*ie
1  (Visir=  oder  Bier-)  Eimer  —  64  Maaßkannen.

1  Schenkeimer  =  60  Maaßkannen.

1  Maaßkanne  —  2  Seidel;  1  Seidel  —=  2  Quartel.

1  Faß  Bier  =  25  Eimer.

1  Klafter  Holz  =  126  Kubik-Fuß.

1  Muth  Kalk  —=  24  Metzen.

D.  Gewichte.

Ein  Pfurd  ist  gleich  500  Gramm.
1  Pfund  =  30  Loth)  1  Loth  =  10  Quentchen;  1  Quentchen  =  10  Cent.
1  Cent  =  10  Korn])  1  Schiffslast  =  40  Centner.

Verhältniß-Zahlen.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß.
A.  Längenmaaße.
1  7  —  0,29186  Meter.  1  Meter  —  3,4263  Fuß.
1  Zoll  —  2,432  Centimeter.  1  Centimeter  —  0,4112  Zoll.
1  Linie  —  28  Millimeter.  1  Millimeter  =  0,493  Linie.
1  Ruthe  =  2,9186  Meter.  1  Meter  —  0,34263  Ruthe.
1  Meile  —  7,4195  Kilometer.  1  Kilometer  —=  0,13478  Meile.
1  Meile  —  08927  Miile.  1  Meile  —  1,0108  Meilen.
1  Elle  —  0.83301  Meter.  1  Meter  —  1,2005  Ellen.
1  Klafter  —  17512  Meter.  1  Meter  —  0,57105  Klafter.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7428.)  104
        <pb n="802" />
        1  Qu.-Fuß
1  Qu.-Zoll
1  Qu.  -Linie
1  Qu.-Ruthe
1  Morgen

1  Qu.-Meile
1  Qu.-Meile

10000  Morgen  =  0,  ,00574

B.  Flächenmaaße.

0,085182  Qu.-Meter.

5,9154  Qu.-Centimeter.

4,1079  Qu.-Millimeter.

8,5182  Qu.-Meter.

34,073  Are.

5504,0  Hektare.

0,97866  Quadr.-Miile.
Quadr.-Meile.

1  Qu.-Klaster  —  3,0665

Quadr.-Meter.

1  Quadrat-Meter  -—  11,740  Qu.-Fuß.
1  Quadrat-Centimeter  =  0,16905  Qu.--Zoll.

1  Quadrat-Millimeter  =  0,24343  Qu.--Linie.
Ar  —  11,740  Qu.-Ruth.
1  Hektar  —  2,9349  Aorzen.

10000  Hektare  —  1,8166  O  eil.

1  Quadrat-Meile  —  1,0218  Qu.-Meil.

1  Quadrat.  Meile  —  16509  Vor  en.

1  Ar  —  32),610  Qu.-Klftr.

C.  Körpermaaße.

1  Kubik-Fuß  =  0,024861  Kubik.  Meter.

1  Kubik-Joll
1  Klafter

1  Schäffel
1  Schäffel
1  Metzen
1  Metzen
1  Viertel
1  Viertel
1  Maaßel

1  Dreißiger

1  Visireimer

4  /387  Kubik-Centimeter.
3/)1325  Kubik.  Meter.
2,2236  Hektoliter.

4/4472  Scheffel.

37,060  Liter.

0,74119  Scheffel.

18,530  Liter.

0,37060  Scheffel.

4,6324  Liter.
1,1581  Liter.

—  68,418  Liter.

1  Schenkeimer  —  64,142  Liter.
1  Maaßfanne  Maah)  1/0000  Liter.
1  Maaßkanne  —  2),1381  Schoppen.
1  Seidel  =  0,  53451  Liter.
1  Seidel  —1,  (0690  Schoppen.
1  Quartel  —  0  147  26  Liter.
1  Quartel  0,53451  Schoppen.
1  Faß  Bier  =  10104  Hektoliter.

 

1  Kubik-Meter  —  40,224  Kubik.  Fuß.
1  Kubik-Centimeter  =  0,0695006  Kubik-Zoll.
1  Kubik-Meter  —  0,31923  Klafter.
1  Hektoliter  =  0,41973  Schäffel.

1  Scheffel  =  0,22186  Schäffel.

1  Hektoliter  =  2,6984  Metzen.

1  Scheffel  =  1,3492  Metzen.

1  Hektoliter  =  5,3967  Viertel.

1  Scheffel  =  2,6984  Viertel.

1  Hektoliter  —  21,587  Maaßel.

1  Scheffel  =  10,793  Maaßel.

1  Hektoliter  —  86,347  Dreißiger.

1  Scheffel  —=  43),174  Dreißiger.

1  Hektoliter  =  1,4616  Wisireimer.

1  Hektoliter  =  1,5591  Schenkeimer.
1  Liter  —  0,93543  Maaßkannen.
1  Schoppen  =  0,16772  Maaßkanne.
1  Liter  —  1,8709  Seidel.

1  Schappen  —  0,93543  Seidel.

1  Liter  3,7417  Quartel.

1  Schoppen  —  e870  Quartel.

1  Hektoliter  —  0  058101  Faß  Bier.
        <pb n="803" />
        —  771  —

D.  Gewichte.

1  Pfund  —  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —  2  Pfund.

1  Pfund  —  500  Gramm.  1  Kilogramm  =  60  Loth.

1  Loth  —  16,667  465)  Gramm.  1  Gramm  —  0);6  Qiuentchen.
1  Quentchen  =  1,6667  (13)  Gramm.  1  Gramm  —  6  Cent.

1  Cent  16667  (14)  Decigramm.  1  Decigramm  =  6  Konn.

1  Korn  =  I,  6667  (15)  Centigramm.  Centigramm  =  0),66  Korn.

1  Centner  —  50  Kilogramm.  1  Tonne  =  20  Centner.

1  Schiffslast  =  2000  Kilogramm.  1  Tonne  —  0)5  Schiffslast.
1  Schiffslast  =  2  Tonnen.  1  Tonne  2000  Pfund.

XI.  Vormalige  Großherzoglich  hessische  Gebietstheile.

Bisherige  Maaße  und  Gewichte.

A.  Längenmaaße.
Ein  gu  ist  gleich  110,824  pariser  Linien.
5  0  Joll,  80.  S  10  Linien
1  Be  2000  Klafter.  1  Meile  =  3000  Klafter.
1  Elle  =  24  Zoll.  1  Klafter  =  10  Fuß.

B.  Flächenmaaße.

Ein  Morgen  ist  gleich  400  Quadrat  Klafter.
1  Morgen  =  4  Viertel.
C.  Körpermaaße.
Ein  Mäßchen  ist  gleich  32  Kubik-Zoll.
alter  =  4  Simmer)  1  Simmer  —  4  Kumpf.
1  Kumpf  =  4  Gescheid;  1  Gescheid  —  1  Mäßchen.
Ein  Sche  ppen  ist  gleich  32  Kubik-Joll.
hm  —  80  Maaß.  I1  Viertel  —  4  Maaß.
1  Maaß  —  4  Schoppen
1  Stecken  Holz  —  100  i40.  Fuß.
1  Kalkbütte  —=  10  Kubik-F.
1  Kohlenmaaß  (für  katnen  —  40  Kubik-Fuß.

D.  Gewichte.

Ein  1  it  gleich  500  Gramm.
Pfund  —  32  Loth;  1  Loth  =  4  Quentchen.
1  Quentchen  =  4  Richtpfemmige.
1  Centner  —  100  Zollpfund.

(Nr.  7428.)  104
        <pb n="804" />
        —  772

Verhältniß-Zahlen.

Altes  Maaß.  Neues  Maaß.  Neues  Maaß.  Altes  Maaß
A.  Längenmaaße.
1  Fuß  —  0,25  Meter.  1  Meter  —  4  Fuß.
1  Zoll  —  2,  5  Centimeter.  1  Centimeter  =  0,4  Zoll.
1  Linie  —  2,  5  Millimeter.  1  Millimeter  =  0)/4  Linie.
1  Westunde  —  5  Kilometer.  1  Kilometer  —  0,2  Wegstunde.
1  Meile  —  7,5  Kilometer.  1  Kilometer  =  0,13333  Miile.
1  Mieile  —  1  Meile.  1  Meile  —  1  Meile.
1  Elle  —  0,6  Meter.  1  Meter  —  1,6667  Ellen.
1  Klafter  —  2,  5  Meter.  1  Meter  —  0)4  Klafter.
B.  Flächenmaaße.
1  Quadr.-Fuß  —  0,0625  Quadr.-Meter.  1  Quadr.-Meter  —  16  Quadr.-Fuß.
1  QOuadr.-Zoll  —  6,25  Qu.-Centimeter.  Quadr.-Centimeter  =  0,16  Quadr.--Zoll.
1  Quadr.-Linie  —  6,25  Qu.-Millimeter.uadr.-Millimeter  —=  0,16  Quadr.  -Linie.
1  Morgen  —25  Are.  1  Hektar  4  Morgen.
1  Viertel  6/25  Are.  1  PHettar  —  16  Viertel.
1  Quadr.-Meile  =  5625  Hektare.  10000  Hektare  —  1,7778  Qu.-Miile.
1  Quadr.-Meile  —  1  Quadrat.  Meile.  Quadrat.  Meile  —  1  Qu.-Meile.
10000  Mor  0,444144  Quadrat-Meile.  Quadrat.  Meile  —  22500  Morgen.
1  Quadr.  Kimter—  —  6,25  Quadrat-Meter.)1  Quadr.-Meter  —  0/16  Qu.-Klafter.
C.  Körpermaaße.
1  Kubik-Fuß  —  0,015625  Kubik.  Meter.  1  Kubik.  Meter  —  64  Kudbik-Fu
1  Kubik.  Zoll  —  15,625  Kubik-Centimeter.  Kubik.  Centimeter  =  0),064  Kubik-Zoll.
1  Kubik-Klafter=  15,625  Kubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  0)064  Kubik,Klafter.
1  Stecken  —  1,5625  Kubik-Meter.  1  Kubik.  Meter  —  0,64  Stecken.
1  Kalkbütte  —  0,15625  Kubik.  Meter.  1  Kubik-Meter  —  6,4  Kalkbütten.
1  Kohlenmaaß  —  0,625  Küubik-Meter.  1  Kubik-Meter  —  1,6  Kohlenmaaß.
1  Malter  )  28  Hektoliter.  1  Hektoliter  0),78125  Malter.
1  Malter  2,56  Scheffel.  1  Scheffel  —  0,39063  Mallter.
1  Simmer  32  Liter.  1  Hektoliter  —  3/125  Simmer
1  Simmer  —0/64  Scheffel.  1  Scheffel  —  1,5625  Simmer.
1  Kumpf  —8  Liter.  1  Hektoliter  —  12,5  Kumpf.
1  Kumpf  —  0,16  Scheffel.  1  Scheffel  —  6,25  Kumpf.
1  Gescheid  —2  Liter.  1  Hektoliter  —  50  Gescheid.
1  Scheffel  —  25  Gescheid.
1  Mäßchen  —  0)5  Liter.  1  Liter  —  2  Mähchen
1  Scheffel  —  100  Mäßchen
        <pb n="805" />
        1  Ohm

1  Viertel

1  Maaß

1  Maaß

1  Schoppen
1  Schoppen

1  Quentchen

1  Ficheefemig
1  Centner

(Nr.  7428—7429.)

—  773  —

6  Hektoliter.  1  Hektoliter  =  0,625  Ohm.
8  Liter.  1  Hektoliter  =  12,5  Viertel.
2  Liteer.  1  Liter  —  0,5  Maaß.
4  Schoppen.  1  Schoppen  =  0,25  Maaß.
0,5  Liter.  1  Liter  —  2  Schoppen.
1  Schoppen.  1  Schoppen  =  1  Schoppen.
D.  Gewichte.
—  0,5  Kilogramm.  1  Kilogramm  —  2  Pfund.
—  500  Gramm.
—  15,625  (153)  Gramm  1  Kilogramm  =  64  Loth.
—  3,  9063  Gramm.  1  Gramm  —  0),256  Quentchen.
—  0,  97656  Gramm.  1  Gramm  —  1,024  Richtpfennige.
50  Kilogramm.  1  Tonne  20  Ceniner.
1  Tonne  —  2000  Pfund.

(Nr.
        <pb n="806" />
        —  774  —

(Nr.  7429.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Mai  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Land-Feuersozictät  der
Kurmark  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.

A##  den  Bericht  vom  18.  Mai  d.  J.  will  Ich  in  Folge  der  Beschlüsse  des
41.  Kommunallandtages  der  Kurmark  dem  anliegenden
Nachtrage  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Land-Feuersozietät  für  die
Kurmark  Brandenburg  und  die  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.
(Gesetz-Samml  S.  73.  ff.)
hierdurch  Meine  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.
Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu  dem
Revidirten  Reglement  der  Land-Feuersozietät  für  die  Kurmark  Brandenburg
  (mit  Ausschluß  der  Altmark))  für  das  Markgrafthum  Niederlausitz
  und  die  Distrikte  Jüterbogk  und  Belzig  vom  15.  Januar  1855.
(Gesetz  Samml.  S.  73.  ff.).

Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  des  F.  10.:
„Dabei  sind  jedoch  nur  diejenigen  Mitglieder  des  Kommunallandtages
und  resp.  der  Kreistage  stammgerechtigt  welche  zugleich  Sozietätsmitglieder
  sind.“
wird  aufgehoben.
Im  §.  14.  werden  die  Worte:
„die  der  Sozietät  angehörigen  Mitglieder  des  Kreistages“
umgeändert  in  folgende  Worte:
„die  nach  I.  17.  wahlberechtigten  Mitglieder  des  Kreistages.“  J
m
        <pb n="807" />
        —  775  —

Im  ersten  Satze  des  F.  15.  fallen  die  Worte:
„von  den  Mitgliedern  desselben,  welche  zugleich  Sozietätsmitglieder  sind“
weg,  so  daß  dieser  Satz  fortan  dahin  lautet:

der  Rendant  und  der  Kontroleur  der  Generalkasse  werden  auf  dem
Kommunallandtage  gewählt.“

Der  erste  Absatz  des  §.  17.  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt  fol.
gende  Bestimmung:  ·

„Zur  Theilnahme  an  den  auf  dem  Kommunallandtage  und  auf  den
Kreistagen  vorzunehmenden  Wahlen  sind  zur  Zeit  nur  die  Mitglieder
dieser  Versammlungen  vom  Stande  der  Ritterschaft  und  vom  Stande
der  Landgemeinden  berechtigt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  der  Sozietät
angehören  oder  nicht.  Für  den  Fall,  daß  bei  der  Städte-Feuersozietät
der  Kur=  und  Neumark  und  der  Niederlausitz  das  volle  Wahlrecht  bei
der  Besetzung  der  Beamtenstellen  auch  dem  Stande  der  Ritterschaft  und
dem  Stande  der  Landgemeinden  ertheilt  wird,  wird  das  Wahlrecht  bei
der  Land-Feuersozietät  auch  den  Mitgliedern  vom  Stande  der  Städte  auf
dem  Kommunallandtage  und  den  Kreistagen  eingeräumt.

Das  Wahlrecht  kann  von  den  Wahlberechtigten  nur  bei  persönlichem
  Erscheinen,  nicht  durch  Bevollmächtigung  )  ausgeübt  werden.

Für  das  Wahlverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  Reglements
vom  22.  Juni  1842.  (Gesetz  Samml.  S.  213.)./

Der  §+.  126.  lautet  fortan:

„Derjenige,  welcher  den  absichtlichen  oder  fahrlässigen  Anstifter  einer
Feuersbrunst  dergestalt  ermittelt,  daß  gegen  denselben  Anklage  erhoben
und  gerichtlich  eingeleitet  wird,  erhält  eine  Prämie  von  10  bis  50  Thalern
von  der  Sozietät,  welche  der  Generaldirektor  nach  den  obwaltenden  Umständen
  festzusetzen  und  zur  Zahlung  anzuweisen  hat.

Tritt  gerichtliche  Verurtheilung  zur  Strafe  ein,  so  kann  die  Prämie
bis  zu  300  Thalern  erhöht  werden.“

Zusatz  zu  §.  132.
„Die  bei  den  halbjährigen  Ausschreiben  verbleibenden  Ueberschüsse  fließen
von  jetzt  ab  und  so  lange  dem  Betriebsfonds  zu,  bis  derselbe  die  Höhe
von  100,000  Thalern  erreicht  haben  wird.“

§.  3.  der  Instruktion  für  den  Generaldirektor  lautet  fortan:
„Wenn  die  von  den  Kreißdirektoren  halbjährlich  mit  dem  1.  Juni  und
1.  Dezember  abzuschließenden  Kreislagerbücher  nebst  den  dazu  gehörigen
Veränderungsnachweisungen  eingehen,  so  ist  lediglich  die  Uebereinstimmung
der  letzteren  mit  den  Ab=  und  Zugangsnachweisungen,  und  sodann  die
Uebereinstimmung  des  Kreislagerbuchs  mit  den  Abschlußsummen  der
Veränderungsnachweisungen,  oder,  wo  keine  Veränderungen  vorgekommen
sind,  mit  den  bis  dahin  im  Kreislagerbuche  verzeichneten  Beträgen  kalkulatorisch
  zu  prüfen.  Ist  die  nöthige  Uebereinstimmung  vorhanden,  oder
(Nr.  7429—7430.)  durch
        <pb n="808" />
        —  776  —

durch  Berichtigung  hergestellt,  so  werden  die  Schlußsummen  des  Kreislagerbuchs
  in  das  Hauptlagerbuch  eingetragen  und  demnächst  ersteres  der
Kreisdirektion  mittelst  Anschreibens,  welches  sich  über  die  erfolgte  kalkulatorische
  Prüfung  und  etwaige  vorgenommene  Berichtigungen  der  Abschlußarbeiten
  ausspricht,  remittirt,  was  jedenfalls  resp.  vor  dem  1.  Juli  oder
1.  Januar  geschehen  muß.“
Das  Formular  zur  Veränderungsnachweisung  (Anlage  Nachweisung  I.  zu
§.  5.  der  Instruktion  B.)  ist  am  Schlusse  nur  mit  der  Bezeichnung  zu  versehen:
.  ..  .  .  ..  den.  1n  18.
Aufsgestellt  durch  die  Kreis-Feuersozietäts-Direktion.

 

Nr.  7430.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Chemische  Fabrik  Buckau,  Aktiengesellschaft  in  Magdeburg,“  mit  dem
Sitze  zu  Magdeburg  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  4.  Juni  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  2.  Juni  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Chemische  Fabrik  Buckau,
Aktiengesellschaft  in  Magdeburg,“  mit  dem  Sitze  zu  Magdeburg,  sowie  deren  Statut
vom  21.  Mai  1869.  zu  genehmigen  geruht.  »

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  4.  Juni  1869.

Der  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Jacobi.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.

Berlin,  JFedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober  Hosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="809" />
        —  777  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  44.—

 

(Nr.  7431.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  folgender  Chausseen
im  Kreise  Johannisburg  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen:  1)  von  Groß-Rosinsko
  nach  Rakowen,  an  der  Drygallen-Lycker  Kreis-Chaussece,  2)  von
Kumilsko  nach  Bialla.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Ständen
des  Kreises  Johannisburg,  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  beschlossenen  Bau
der  Chausseen:  1)  von  Geoß.  Rofiseko  nach  Rakowen,  an  der  Drygallen-Lycker
Kreis-Chaussee,  2)  von  Kumilsko  nach  Bialla  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Johannisburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats--Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  voredachten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Srhen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten
Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  April  1869.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7431—7432,  105  (Nr.  7432.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1869.
        <pb n="810" />
        —  778  —

(Nr.  7432.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Johannisburger  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  26.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Johannisburger  Kreises  auf  dem
Kreistage  vom  5.  Dezember  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten,  außer  den  durch  die  Privilegien
vom  20.  August  1855.  (Gesetz=  Samml.  S.  616.)  und  vom  25.  April  1864.
(Gesetz-Samml.  S.  328.)  genehmigten  Anleihen  von  50,000  Thalern  und  80,000
Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  40,000  Thalern
  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  40,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vierzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden
  Apoints:

7,000  Thaler  à  1000  Thaler
00  a  500

7  Stück,
10000.  à„  22

15,000  à  100  .  =  150
5,000  „  50  —=  1000
2,000  à  25  -—  80

40,000  Thaler  359  Stück,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  mac  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

(1.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="811" />
        —  779  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Obligation
des  Johannisburger  Kreises

III.  Emission

Littr.  .....  W—  ..
über..  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

5.  Dezember  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Johannisburger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden,  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmalig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des
ganzen  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem  Monate
  Januar  jeden  Jahres.  Der  Keeis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Heseichmung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Gumbinnen,  sowie  in  der  Königsberger  Hartungschen  Zeitung  und
dem  Königlichen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
zerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
hbe  der  ausg  gebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

der  Kreis-Kommunalkasse  in  Johannisburg,  und  zwar  auch  in  der  nach
den  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.
Cr.  7432.  105%  Mit
        <pb n="812" />
        —  780  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  geßeriem  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
wröchuuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  IF.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Johannisburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Gauldverschreiung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angeassh
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausezahlt

  werden.

8  Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ..  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis.  Kommunalkasse
  zu  Johannisburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Eichechet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Johannisburg,  den  tzten  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Johanmisburger  Kreise.
        <pb n="813" />
        —  781  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.
Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Johannisburger  Kreises
III.  Emission

Littr  ———pui
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
ber
.  .  ..  .  .  .  ..  Thaler  ...  .  .  .  .  .  ..  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  bis  ult.  Juni,  resp.  vom  1.  Juli  bis  ult.  Dezember  und
späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannien  eis·Obligation  fuͤr  das  i  vom

.  .  .  .  .  ..  ..  bis  ............  mit  (in  Buchstaben)  ...  .  ..  Thalern  ..  Silber--groschen
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Jobannieburs
Johannisburg,  dennrnn  ..  18

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im
Johannisburger  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
cuirhe  nicht  uunerhalh  ierg  Jahren  ld

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Johannisburger  Kreises
III.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Johannisburger  Kreises
Littr.  ..  .  ..  M  .  .  ..  über  .  .  .  .  .  Thaler  .  .  ...  Prozent  Zinsen
die  ..  te  Serie  Zinskupons  für  die  147  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Johannisburg)  insofern  dagegen  nicht  von  dem  als  solchen
legitimirten  Inhaber  der  Obligation  rechtzeitig  berspruch  erhoben  ist.
Johannisburg,  den  nen  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im

Johannisburger  Kreise.

 

Nr.  7432—7133.)  (Nr.  7433.)
        <pb n="814" />
        —  782  —

(Nr.  7433.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Saganer  Kreises  im  Betrage  von  55,000  Thalern.  Vom  3.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Saganer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  9.  Februar  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zu  den  Kreis-Chausseebauten  ferner
  erforderlich  gewordenen  Geldmittel  ebenfalls  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
  Wgleich  auch  von  der  ferneren  Ausfertigung  der  nach  dem  Privilegium
vom  26.  März  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  211.)  zu  emittirenden  41  prozentigen
Obligationen  über  den  Betrag  von  56,000  Thalern  hinaus  abzusehen  und  statt
des  Restbetrages  von  39,000  Thalern  dieser  Obligationen  fünfprozentige  Obligationen
  im  Gesammtbetrage  von  55,000  Thalern  auszufertigen,  wollen  Wir,  da
sich  gegen  diesen  Antrag  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  55/000  Tha.
lern,  fünf  und  funfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  Apoints  à  100  Thaler  na
„dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fün
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium,  unter  Beschränkung
  des  vorgedachten  Privilegiums  vom  26.  März  1866.  auf  den  Betrag  von
56,000  Thalern,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend
zu  machen  befugt  ist.  .

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhbelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="815" />
        —  783  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Ciegnitz.
Obligation

des
Saganer  Kreises
Littr.  B.  —
über
Thaler  Preußisch  Kurant
II.  Emission.

Auf  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
9.  Februar  1869.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vo  .  ...  wegen

g
Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  55,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische
Kommission  für  den  Chausseebau  des  Saganer  Kreises  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  von  100  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert
Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  der
Kreis  jährlich  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen  hat.

Die  Nücksahlung  der  ganzen  Schuld  von  55,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1869.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen
von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt)  die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  spätestens  in
dem  Monate  September  jeden  Jahres.

Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  unglnne  Schuldverschreibungen
  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.  «

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor
dem  Zahlungstermine  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz,  dem  Kreisblatte  des  Saganer
Kreises  und  einer  der  in  Breslau  erscheinenden  größeren  Zeitungen  nach  näherer
Bestimmung  der  ständischen  Chausseebau-Kommission.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinfer  »

(Nk·7433.)  ie
        <pb n="816" />
        —  784  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  kreisständischen  Chausseebaukasse  in  Sagan)  desgleichen  bei  einer  später
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Kasse  in  Breslau  und  Berlin,  und  zwar  auch
in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  find  auch  die  dazu  gehörigen  JZinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  schene  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
  abgezogen.

Die  zekürdigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen
Linsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  S##.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Sazen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  *¾3  werden.  och
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Linskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreihund  oder  onnt  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  dreizehn  halbjährige  Zinskupons  bis
um  1.  Juli  1875.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf
Hanfrge  Perioden  verabreicht  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Jinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  kreisständischen
Chausseebaukasse  zu  Sagan  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  TFruuse  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Hinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung)  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Sagan,  den  #eenn  18.
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Saganer  Kreises.
(Namen.)

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Pro-
        <pb n="817" />
        —  785  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  LCiegnitz.
Erster  (bis  ...)Zinskupon  I.  Serie

zu  der
Kreis-Obligation  des  Saganer  Kreises
Littr.  B.  M  ..  ..
II.  Emission
über  Einhundert  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
zwei  Tholer  funfzebn  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
r

..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Hutjan  r  vom  ..  .  .  ..  .  .  ..  bis.  mit  zwei  Thalern  funfzehn
Silbergroschen  bei  der  kreisständischen  Chausseebaukasse  in  Sagan.
Sagan,  den  .  18.
(L.  S.)
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Saganer  Kreises.
(Namen.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab
gerechnet,  erhoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7133—7434.)  106  Pro-
        <pb n="818" />
        —  786  —

Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Liegnitz.

Talon

zur

Kreis-Obligation  des  Saganer  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Saganer  Kreises
Littr.  B.  M  ..  ...  II.  Emission  über  Einhundert  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  64  (5)  Jahre  18.  bi  bei  der  kreissöche
  Chausseebaukasse  in  Sagan)  wenn  nicht  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen
erhoben  ist.

Sagan,  den  n.....  18.
(L.  S.)
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Saganer  Kreises.
(Namen.)

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon
mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.

(Nr.  7434.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  Juni  1869.,  betreffend  die  Abgabe  für  das  Befahren
  des  Schleswig.  Holsteinschen  Kanals  und  der  Eider  zwischen  Holtenau
  und  Rendsburg.

A#½  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  24.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  folgende
  in  Gemäßheit  der  Königlich  Dänischen  Verordnung,  betreffend  die  Fahrt
auf  dem  Schleswig-Holsteinschen  Kanal  und  der  Eider,  vom  24.  Januar  1844.
(Chronologische  Sammlung  der  Verordnungen  u.  s.  w.  für  die  Herzogthümer
Schleswig.  und  Holstein  von  1844.  S.  52.  ff.)  für  die  Benutzung  des  Kanals
und  der  Eider  zur  Zeit  erhobenen  Schiffsabgaben,  als

1)  das  Kanallastgeld  (§.  36.  der  vorgedachten  Verordnung),

2)  das  Kanalfeuergeld  (§.  37.  daselbst),

3)  das  Eider-,  Tonnen,  und  Baakengeld  (G.  38.),

4)  die  Gebühr  für  die  Oeffnung  der  Schleusenthüren  und  für  das  Aufziehen

der  Zugbrücken  am  Kanal  (F.  46.),

vom  1.  Juli  d.  J.  ab  nicht  mehr  erhoben  werden  sollen.
Von
        <pb n="819" />
        —  787  —

Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  ist  für  das  Befahren  des  Schleswig-Holsteinschen
  Kanals  und  der  Eider  auf  der  Strecke  zwischen  Holtenau  und  Rendsburg
  eine  einheitliche  Abgabe  nach  den  Bestimmungen  des  unter  dem  heutigen  Tage
von  i  vollzogenen  hierneben  zur  weiteren  Veranlassung  zurückerfolgenden  Taufe
zu  erheben.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Schloß  Babelsberg,  den  2.  Juni  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Schleswig-Holsteinschen
  Kanals  und  der  Eider  auf  der  Strecke  zwischen
Holtenau  und  Rendsburg  zu  erheben  ist.

Vom  2.  Juni  1869.

Es  wird  entrichtet  von  einem  Schiffsgeife  für  die  Benutzung  einer  jeden  der
sechs  Schleusen  zu  Holtenau,  Knoop,  Rathmannsdorf,  Konigsförde,  Cluvensiek
und  Rendsburg:

für  je  eine  Schiffslast  der  Tragfähigkeit  ein  Silbergroschen.
Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  Bruchtheile  von  einer  halben

Last  oder  mehr  für  eine  volle  Last  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer
Berechnung  gelassen.

Ausnahmen.

1)  Schiffsgefüße,  welche  außer  den  zur  Ausrüstung  und  Proviantirung
nöthigen  Gegenständen  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind,  sowie
06“  2

(Nr.  7434.)  1  be-
        <pb n="820" />
        —  788  —

2)  beladene  Schiffsgefäße,  wenn  letztere  entweder
a)  nur  zwischen  Orten  innerhalb  der  Strecke  von  der  Kanalmündung
bei  Holtenau  bis  einschließlich  Catingsiel  am  nördlichen  oder  Schül.
perfiel  am  südlichen  Eiderufer  fahren,  oder
b)  bei  Holtenau  in  den  Kanal  einlaufend,  nach  einem  Orte  innerhalb
der  vorstehend  unter  a.  bezeichneten  Strecke  bestimmt  sind,
oder  endlich
c)  von  einem  Orte  innerhalb  der  unter  a.  bezeichneten  Strecke  auslaufend,
  den  Kanal  bei  Holtenau  verlassen,
entrichten  nur  den  dritten  Theil  des  vorbezeichneten  Abgabensatzes,  jedoch
im  Ganzen  mindestens  einen  Silbergroschen  und  sechs  Pfennige  für  jede
zur  Benutzung  deklarirte  Schleuse.

3)  Schiffsgefäße  von  drei  Lasten  oder  weniger  Tragfähigkeit  entrichten,
gleichviel  ob  sie  beladen  sind  oder  nicht,  im  Ganzen  eine  Abgabe  von
einem  Silbergroschen  und  sechs  Pfennigen  für  jede  zur  Benutzung  deklarirte
  Schleuse.  -

4)  Schiffsgefäße,  welche  die  Rendsburger  Kanalschleuse  lediglich  im  Verkehr
mit  den  städtischen  Lösch=  und  Ladeplätzen  passiren,  entrichten,  wenn  das
vorgeschriebene  Hafengeld  zu  erlegen  ist,  an  Kanalabgabe  ohne  Rücksicht
auf  die  Lastenzahl  für  das  jebesmolige  Durchschleusen  nur  drei  Silbergroschen,
  insofern  die  Abgabe,  nach  den  vorstehend  zu  1.  bis  3.  enthaltenen
  Bestimmungen  berechnet,  nicht  weniger  beträgt.

Befreiungen.
Befreit  von  der  Abgabe  sind:

1)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;

2)  Fahrzeuge  von  drei  Lasten  und  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  dieselben
zugleich  mit  einem  anderen  abgabepflichtigen  Fahrzeuge  eine  der  im  Eingange
  bezeichneten  Schleusen  passiren.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  und  zwar,  wenn
er  von  Osten  kommend  in  den  Kanal  einläuft,  bei  dem  Nebenzollamte
zu  Holtenau,  wenn  er  dagegen  von  Westen  eideraufwärts  kommt,  nach
seiner  Wahl  entweder  bei  dem  Hauptzollamte  zu  Tönning  oder  bei  dem
Hauptsteueramte  zu  Rendsburg  für  sämmtliche  Schleusen,  welche  er  zu
benutzen  gedenkt,  im  Voraus  zu  entrichten.  Zu  diesem  Zwecke  hat  der
Schiffsführer  die  Anzahl  der  bis  zum  Bestimmungsorte  zu  passirenden
Schleusen  und  die  Tragfähigkeit  des  Schiffs  unter  Vorlegung  der  Schiffsund
  etwaigen  Ladungspapiere  bei  dem  betreffenden  Amte  schriftlich  anzumelden.


Macht
        <pb n="821" />
        Macht  der  Schiffsführer  auf  eine  der  vorstehend  unter  Nummer
1.  bis  4.  der  „Ausnahmen“  erwähnten  Begünstigungen  Anspruch,  so
hat  er  solches  in  der  schriftlichen  Anmeldung  ausdrücklich  zu  erklären
und  sich  nach  Maaßgabe  der  von  dem  Finanzminister  dieserhalb  zu
erlassenden  Vorschriften  über  die  Erfüllung  derjenigen  Bedingungen  auszuweisen,
  von  denen  nach  dem  Tarife  die  Zulassung  zu  einem  ermäßigten
Abgabensatze  abhängt.

2)  Wenn  ein  Schiffer  sich  entschließt,  nach  Beendigung  der  deklarirten  Reise
noch  andere  als  die  ursprünglich  angemeldeten  Schleusen  zu  passiren,  so
hat  er  solches  demjenigen  Amte,  bei  welchem  er  den  Kanal  wieder  verläßt,
  anderweit  anzumelden  und  die  Abgabe  dafür  nachträglich  zu  erlegen.

3)  In  gleicher  Weise  hat  derjenige  Schiffsführer,  welcher  in  Folge  Anmeldung
einer  Reise  zwischen  Orten  innerhalb  der  unter  Nummer  2.  der  „Ausnahmen“
  angegebenen  Grenzen  nur  die  daselbst  bestimmte  ermäßigte
Abgabe  erlegt  hat,  sich  demnächst  aber  entschließt,  die  Reise  über  jene
Grenzen  hinaus  fortzusetzen,  solches  dem  nächsten  an  der  Eider  belegenen
Zoll-=  oder  Steueramte  anzumelden  und  die  gezahlte  Abgabe  auf  den
Betrag  des  im  Eingange  dieses  Tarifs  bestimmten  Normalsatzes  nachträglich
  zu  ergänzen.

4)  Soweit  in  diesem  Tarif  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,
ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu  verstehen.

Schloß  Babelsberg,  den  2.  Juni  1869.

(L.  8S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7435.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juni  1869.,  betreffend  die  Erhebung  der  Hafenabgaben
  in  Glückstadt,  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirks  Schleswig.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  5.  d.  M.  Mir  vorgelegten
Tarif  zur  Erhebung  der  Hafenabgaben  in  Glückstadt,  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirks
  Schleswig,  sende  Ich  Ihnen  von  Mir  vollzogen  hierneben  zur
weiteren  Veranlassung  mit  der  Bestimmung  zurück,  daß  derselbe  mit  dem  1.  Juli
d.  J.  in  Kraft  treten  soll.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  9.  Juni  1869.  Z
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  rc.
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7434—7435.)  Ta-
        <pb n="822" />
        —  790  —
Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstadt  an  der  Elbe,  im  Kreise
Steinburg)  Regierungsbezirks  Schleswig,  vom  1.  Juli  1869.  an
bis  weiter  zu  erheben  ist.
Vom  9.  Juni  1869.

An  Hafengeld  wird  entrichtet:
I.  Von  Schiffsfahrzeugen:

1)  von  drei  Lasten  Tragfähigkeit  und  darunter)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingane  .  .  ...  1  Silbergroschen,
beim  Ausgane  ....  ..1  -

für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fehen  e  der  vorstehend  näher  bezeichneten  Art  bleiben  von  der
bgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  find;

2)  von  mehr  als  drei  Lasten  bis  zu  einschlleßlich  vierzig  Lasten  Trag.-fähigkeit:

a)  wenn  fie  beladen  sind:
beim  Eingaonnggeege  2  Silbergroschen,
beim  Ausganennn  2  .
b)wennsieBallastführenoderleersind:

beimEingange.......................  1
beimAuögange...............·......  1

für  jede  Last  der  Tragfähigkeit;
3)  von  mehr  als  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Einganeeg  ...  4  Silbergroschen
beim  Aussagen  .  ...  4  "
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .  .  .........  ....  .  .  ..  .  ...  2
beim  Ausgane  .  ...  2

für  jede  Last  der  Tragfähigkeit.
II.  Von  Holzflößen,  und  zwar:
1)  von  eichenem  Bau-=  und  Nutzholz  3  Silbergroschen  6  Pfennige,
2)  von  anderem  Holee  1  "  9

für  jede  Hundert  Kubikfuß.
Aus-.
        <pb n="823" />
        —  791  —

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit,  wenn  sie  eine  Fahrt
wise  Häfen  des  Norddeutschen  Bundes  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  I.  3.  a.
und  b.  festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschlieglich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
ement.)  Granit.-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer.,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon-  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachrath,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
sohen  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.


3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Glückstadt  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  Harifmnägen  Abgabe
für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Häe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanminssters  von  der  zuständigen

erwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

Jusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  die  Sciffölast  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,
ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu  verstehen.
2)  Bei  Berechnung  der  Tragsähigiet  werden  Bruchtheile  von  einer  halben
Last  oder  mehr  für  eine  volle  Last  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen

außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  find  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangest.  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Frsrruewelche,
  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  40  Lasten  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf  der
Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Nordbeulscher  Bundesgebiets  in
den  Glückstadter  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst

(Nr.  7435—7436.)  eine
        <pb n="824" />
        —  792  —
eine  den  zehnten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung
zu  löschen  oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder
Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  drei  Lasten  Tragfähigkeit  bei  ihren  Fahrten
nach  und  von  den  auf  der  Elbe  liegenden  Schiffen;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.
Berlin,  den  9.  Juni  1869.

(#.  .)  Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel  rc.
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.

 

(Nr.  7436.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  neuen  Statuts
für  den  Aktienverein  des  zoologischen  Gartens  zu  Berlin.  Vom  15.  Juni
1869.  .

L
D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  v.  M.
den  von  der  außerordentlichen  Generalversammlung  des  Aktienvereins  des  zooloischen
  Gartens  hierselbst  laut  notarieller  Verhandlung  vom  14.  v.  M.  esatten
eschluß  wegen  Abänderung  der  Statuten  dieser  Gesellschaft  vom  27.  Februar
1845.  (Gesetz  Samml.  S.  244.)  zu  genehmigen  geruht.  .
Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  neuen  Statut  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  15.  Juni  1869.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  der  geistlichen)  Unterrichts-Frh.
  v.  d.  Heydt.  und  Medizinal-Angelegenheiten.
v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Em———
(R.  v.  er).
        <pb n="825" />
        —  793  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  45.—

 

(Nr.  7437.)  Verordnung  wegen  Ausdehnung  der  Verordnung  vom  I1.  Oktober  1868.,  die
Einführung  des  Zollgesetzes  u.  s.  w.  auf  den  Elbinseln  Overhacken,  Finkenwerder-Blumensand
  u.  s.  w.  betreffend,  auf  den  in  die  Zollgrenze
gezogenen  Theil  der  Elbinsel  Wilhelmsburg.  Vom  26.  April  1869.

*  .  J
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Jollvereins  auf  Grund  des  Artikels  6.  des
Vertrages  wegen  Fortdauer  des  Deutschen  Joll-  und  Handelsvereins  vom  8.  Juli
1867.  beschlossen  hat,  daß  die  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis  20.  des  gedachten
Vertrages  wie  in  der  Hamburgischen  Voigtei  Moorwärder  zugleich  in  demjenigen
Theile  der  zur  Preußischen  Monarchie  gehörigen  Elbinsel  Wüelmsburg,  welcher
an  der  Ost=  und  Südseite  dieser  Insel  zwischen  dem  Ufer  und  der  am  Deiche
gezogenen  Zollgrenze  liegt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten  sollen,
und  in  dem  gedachten  Landestheile  eine  von  dem  Bundesrathe  bestimmte  Nachsteuer
  zu  erheben  ist,  so  verordnen  Wir,  was  folgt:

s.  1.

Die  Verordnung  vom  1.  Oktober  1868.  wegen  Einführung  des  Zollesetzes,
  der  Zollordnung,  des  Zollstrafgesetzes,  der  Ordnung  für  das  Verfahren
ei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  andere  indirekte  Steuern,

des  Zolltarifs,  der  Verordnung  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers,  des
Gesetzes  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom  Salze  und  wegen  der  Erhebung
einer  Nachsteuer  auf  den  Elbinseln  Overhacken  und  Finkenwerder-Blumensand,
sowie  in  dem  Preußischen  Antheile  der  Landschaft  Kirchwärder  und  in  den  Dörfern
  Hohenfelde,  Homfelde  und  Köthel  (Erseh  Sammiung  S.  957.),  tritt  auf
dem  im  Eingange  bezeichneten  Theile  der  Insel  Wilhelmsburg  mit  der  in  dem
#K.  2.  angegebenen  Maaßgabe  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

K  2.

Auf  die  nach  der  Verordnung  vom  I.  Oktober  1868.  der  Nachsteuer  unterliegenden,
  am  1.  Juli  d.  J.  a  dem  im  Eingange  bezeichneten  Theile  der
Johrgang  1869.  (Nr.  7437—7438.)  107  In-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  25.  Juni  1869.
        <pb n="826" />
        —  794  —

Insel  Wilhelmsburg  vorhandenen  Waaren  findet  die  Verordnung  vom  31.  Juli
1868.  (Gesetz--Samml.  S.  721.)  wegen  Erhebung  der  Nachsteuer  mit  der  Maaßgabe
  Anwendung,  daß  die  in  dieser  Verordnung  im  §F.  2.  Nr.  2.  wegen  der
Abstammung  der  Waaren  vorgeschriebene  Befreiung  von  der  Nachsteuer  nicht
auf  den  Nachweis  der  Herstammung  aus  den  dort  genannten  Ländern  und  Landestheilen,
  sondern  auf  den  Nachweis  zu  gründen  ist,  daß  die  betreffenden  nachsteuerpflichtigen
  Waaren  entweder  in  dem  im  Eingange  bezeichneten  Theile  der
Insel  Wilhelmsburg,  oder  in  der  Voigtei  Moorwärder  erzeugt  oder  verfertigt
sind,  oder  daß  sie  aus  dem  Zollvereine  herstammen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

 

(Nr.  7438.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  5.  Juni  1869.,  betreffend  die  Berufung  außerordent.
licher  Provinzial-  Synoden  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  des  Staats.

E.  ist  Mein  Wille,  daß  zur  Förderung  der  Neugestaltung  der  evangelischen
Kirchen-Verfassung  noch  im  laufenden  Jaßre  in  den  Schs  östlichen  Provinzen  des
Staats  außerordentliche  Provinzial-Synoden  abgehalten  werden,  denen  die  Revision
der  bisher  ergangenen  Verordnungen  über  die  Gemeinde=  und  Kreis-Synodalverfassung,
  sowie  die  8  treffenden  Anordnungen  über  die  Einrichtung  von  Provinzial-
  Synoden  zur  Begutachtung  vorzulegen  sind.  Die  Zusammensetzung  der
„außerordentlichen  Provinzial-Synoden  hat  nach  der  hierbei  zurückfolgenden  Verordnung,
  welcher  Ich  Meine  Genehmigung  ertheile,  zu  geschehen;  für  die  Gestaltung
  ihrer  Verhandlungen  sind  die  Grundsätze  der  Kirchen-Ordnung  für  Westphalen
  und  die  Rheinprovinz  über  die  Provinzial-  Synode,  soweit  es  die  außerordentliche
  Natur  dieser  Versammlungen  zuläßt,  analogisch  zur  Anwendung  zu
bringen.  Ich  beauftrage  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  in  Gemeinschaft  mit
Ihnen,  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  die  zur  Ausführung  dieses
Erlasses  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

Ver-
        <pb n="827" />
        —  795  —

Verordnung,
betreffend
die  Berufung  außerordentlicher  Provinzial-Synoden  für  Preußen,
Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen.

 

K.  1.

Fur  jede  der  sechs  östlichen  Provinzen  des  Staats  wird  Behufs  weiterer  Entwickelung
  der  evangelischen  Kirchen-  Verfassung  eine  außerordentliche  Provinzial-Synode
  berufen,  welche  aus  der  Wahl  der  Kreis-Synoden  hervorgeht.  Die
Zahl  ihrer  Mitglieder  muß  der  Anzahl  der  zur  Provinz  gehörigen  Kreis-Synoden
mindestens  gleich  kommen.

.  2.

Zu  diesem  Zweck  werden  die  Kreis-Synoden,  einzeln  oder  mehrere  je  nach
der  Größe  und  geschichtlichen  Zusammengehörigkeit  zu  einer  Bezirks-Synode  vereinigt,
  als  Wahlkörper  berufen.  Die  dazu  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere
  die  Abgrenzung  der  Bezirks  =  Synoden,  ergehen  durch  das  Provinzial-Konsistorium.


.  3.

Jede  Bezirks-Synode  erwählt  durch  ordnungsmäßigen  Beschluß  nach
Maaßgabe  der  geltenden  Kreis-Synodal--Ordnung  vier  Abgeordnete  zur  außerordentlichen
  Provinzial-Synode,  nämlich  einen  Superintendenten,  einen  Geistlichen,
zwei  weltliche  Mitglieder.

Die  einzeln  als  Wahlkörper  berufenen  Kreis  -Synoden  erwählen  einen
geistlichen  und  einen  weltlichen  Abgeordneten,  denen  als  drittes  Mitglied  der
vorsitzende  Superintendent  der  Kreis-Synode  hinzutritt.

KC.  1.

Die  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Majorität  der  Erschienenen;  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

.  5.

Wählbar  sind  als  Deputirte  geistlichen  Standes  die  vollberechtigten  geist
lichen  Mitglieder  der  den  betreffenden  Wahlkörper  bildenden  Kreis-Synoden,  als
Deputirte  weltlichen  Standes  die  selbstständigen  Mitglieder  aller  dem  Bereich
des  Wahlkörpers  angehöriger  evangelischer  Pfarrgemeinden,  einschließlich  der
Eximirten,  welche  ihrer  Exemtion  entsagt  haben.

(Nr.  7438.)  ½
        <pb n="828" />
        —  796  —

g.  6.

Außer  den  vorstehend  gedachten  können  durch  landesherrliche  Ernennung
einige  geistliche  und  weltliche  Mitglieder  zur  Provinzial-Synode  berufen  werden;
die  Zahl  derselben  soll  den  sechsten  Theil  der  Gesammt=  Synode  nicht  übersteigen.


F.  7.

Jede  Bezirks=  resp.  einzeln  wählende  Kreis-Synode  hat  für  die  von  ihr
zur  außerordentlichen  Provinzial-Synode  entsendeten  Deputirten  die  entstehenden
Kosten  der  Reise  und  des  Unterhalts  selbst  zu  beschaffen.  Die  allgemeinen
Kosten  der  Versammlungen,  sowie  die  Kosten  für  die  landesherrlich  berufenen
Mitglieder  (§.  6.)  werden  aus  allgemeinen  kirchlichen  Fonds  bestritten.

g.  8.
Ueber  Ort  und  Zeit  des  Zusammentritts  der  außerordentlichen  Provinzial-Synoden,
  sowie  über  die  Konstituirung  der  Versammlungen  werden  die  erforderlichen
  Anordnungen  durch  das  Provinzial-Konsistorium  erlassen.

Vorstehende  Verordnung  wird  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
5.  d.  Mts.  hiemit  publizirt.

Berlin,  den  16.  Juni  1869.

Der  Minister  der  geistlichen  2t.  Der  Evangelische  Ober-Kirchen-Angelegenheiten.
  rath.
v.  Mühler.  Mathis.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="829" />
        —  797  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  466.—

 

(Nr.  7439.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Mai  1869.,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Bezirks
der  Handelskammer  in  Mülheim  an  der  Ruhr  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde
  Oberhausen  und  die  Vermehrung  der  Mitgliederzahl  bei  dieser

Handelskammer.

.

A#  den  Bericht  vom  22.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  die  Ausdehnung  des  Bezirks
  der  Handelskammer  in  Mülheim  an  der  Ruhr  auf  den  Bezirk  der  Gemeinde
Oberhausen.  Die  Handelskammer  soll  fernerhin  aus  neun  Mitgliedern  bestehen,
für  welche  neun  Stellvertreter  gewählt  werden.  Von  den  Mitgliedern  und  den
Stellvertretern  sollen  mindestens  je  zwei  der  Gemeinde  Oberhausen  angehören.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Mai  1869.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1860.  (Nr.  7439—7440.)  108  (Nr.  7440.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1869.
        <pb n="830" />
        —  798  —

(Nr.  7440.)  Revidirte  Rheinschiffahrts-Akte  zwischen  Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich,
Hessen  und  den  Niederlanden.  Vom  I7.  Oktober  1868.

D.  die  Rheinschiffahrts.  Ordnung  vom  31.  März  1831.  im  Laufe  der  Zeit
zahlreiche  Abänderungen  und  Ergänzungen  erlitten  hat,  und  da  ein  Theil  der  in
derselben  getroffenen  Festsetzungen  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  der  Rheinschiffahrt
  nicht  mehr  entspricht,  so  sind  die  Regierungen  von  Preußen,  Baden,
Bayern,  Frankreich,  Hessen  und  den  Niederlanden  übereingekommen,  den  gedachten
Vertrag,  unter  Aufrechthaltung  des  Prinzips  der  Freiheit  der  Aenschcffahe  in
Bezug  auf  den  Handel,  einer  Revision  zu  unterwerfen  und  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Direktor  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten,  Heinrich  Albert  Eduard  Moser,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchstihren  Geheimen  Referendar  im  Handelsministerium,
I)#r.  Rudolph  Dietz
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Staatsrath  Wilhelm  Weber;)
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen:
Allerhöchstihren  Rheinschiffahrts  -Kommissar  Theodor  Karl
Friedrich  Göpp)
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen:
Allerhöchstihren  Provinzialdirektor  und  Geheimen  Rath  Karl
Schmitt)
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
Allerhöchstihren  Abtheilungs-Chef  im  Finunzministerium,  Dr.  Wilhelm
  Arnold  Peter  Verkerk  Pistorius;

zwischen  denen,  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten)
  unter  Vorbehalt  der  Ratifikationen,  folgende  revidirte  Rheinschiffahrts-Akte
  vereinbart  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  und  seinen  Ausflüssen  von  Basel  bis  in
das  offene  Meer  soll,  sowohl  aufwärts  als  abwärts,  unter  Beachtung  der  in
        <pb n="831" />
        Nr.  7440.)  Convention  rdvisce  pour  la  Navigation  du  Rhin  entre  la  Prusse,  le
Grand  Duché  de  Bade.  la  Bavière,  la  France,  le  Grand  Duché  de
Hesse  et  les  H’ays-Bas.  Du  17  Cctobre  1868.

1  Convention  relative  àlla  navigation  du  Rhin,  conclue  le  31  Mars  1831
entre  les  (#ouvernements  riverains,  ayant  depuis  cette  époque  subi  de
nombreuses  modilcations,  et  une  partie  des  stipulations  qu’elle  renferme
#ki  Stant,  plus  en  harmonie  avec  les  conditions  actuelles  de  la  narigation,
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  Son  Altesse  Royale  le  Grand  Duc  de  Bade,
Sa  Majesté  le  Roi  de  Raviere,  Sa  Majesté  I  Empereur  des  Français.  Son
Altesse  Royale  le  Grand  Duc  de  llesse  et  Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas
  ont  resolu  dun  commun  accord  de  réviser  cette  Convention,  en
maintenant  toutefois  le  principe  de  la  liberté  de  la  navigation  du  Rhin
sous  le  rapport  du  commerce,  et  ont,  à  cet  effet,  nommé  leurs  Commissaires
  plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:

M.  IIenri  Albert  Edonard  Moser,  Son  Directeur  au
Ministöre  du  Commerce,  de  IIndustrie  et  des  Travauxz
publics;

Son  Altesse  Royale  le  Grand  Duc  de  Bade:
M.  le  Docteur  Rodolphe  Dietz.  Son  Rélrendaire  intime
au  Ministere  du  Commerce;
Sa  Majesté  le  Roi  de  Bavière:
M.  Guillaume  Weber,  Son  Conseiller  ’Etat:;
Sa  Mageste  IIEmpereur  des  Français:
M.  Thédore  Charles  Frdérie  Coepp.  Son  Commis-Saire
  pour  la  Navigation  du  Rhin;
Son  Altesse  Rovale  le  Grand  Due  de  llesse:

XI.  Charles  Schmitt,  Son  Directeur  de  Province  et  Con-Ssciller

  intime;
Sa  Majesté  le  Roi  des  PS-Bas

M.  le  Docteur  Guillaume  Arnold  Pierre  Verkerk
Pistorius,  Son  Chef  de  Division  au  Ministère  des
Finances.

Lesquels,  aprèes  avoir  échangé  leurs  Pleins-Ponvoirs  trouves  en
bonme  et  dde  forme,  ont  arrété,  sous  réserve  de  ratiflcations,  les  dis-Positions
  Suiwantes:

Article  1.

La  navigation  du  Rhin  et  de  ses  embouchmres,  depuis  Bäle  jusqu’'a

la  pleine  mer,  soit  en  descendant  soit  en  remontant,  sera  libre  aux
(Nr.  7440.)  108“
        <pb n="832" />
        —  800  —

diesem  Vertrage  festgesetzten  Bestimmungen  und  der  zur  Aufrechterhaltung  der
allgemeinen  Sicherheit  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften,  den  Fahrzeugen
aller  Rationen  zum  Transport  von  Waaren  und  Personen  gestattet  sein.

Abgesehen  von  diesen  Vorschriften  soll  kein  Hinderniß,  welcher  Art  es  auch
sein  mag,  der  freien  Schiffahrt  entgegengesetzt  werden.

Ver-  Leck  und  die  Waal  werden  als  zum  Rhein  gehörig  betrachtet.

Artikel  2.

Die  zur  Rheinschiffahrt  gehörigen  Schiffe  und  die  vom  Rheine  herkommenden
  Holzflöße  können  auf  jedem  ihnen  beliebigen  Wege  durch  das  Niederländische
  Gebiet  vom  Rheine  in  das  offene  Meer  oder  nach  Belgien  und  umgekehrt
  fahren.

Sollte  durch  Naturereignisse  oder  Kunstanlagen  einer  der  Wasserwege,
welche  die  Verbindung  des  Rheines  mit  dem  offenen  Meere  über  Dordrecht,
Rotterdam,  Hellevoetsluis  und  Brielle  vermitteln,  in  der  Folge  für  die  Schiff.
fahrt  unbrauchbar  werden,  so  soll  die  zu  dessen  Ersatz  der  Niederländischen
Schiffahrt  angewiesene  Wasserstraße  auch  der  Schiffahrt  der  übrigen  Uferstaaten
offen  stehen.

ñ  Als  zur  Rheinschiffahrt  gehörig  soll  jedes  Schiff  betrachtet  werden,  welches
zur  Führung  der  Flagge  eines  der  Apeinuserstaaken  berechtigt  ist  und  sich  hierüber
  durch  eine  von  der  betreffenden  Behörde  ausgestellte  Urkunde  auszuweisen
vermag.

Artikel  3.

Auf  dem  Rheine,  seinen  Nebenflüssen,  soweit  sie  im  Gebiete  der  vertragenden
  Staaten  liegen,  und  den  im  Artikel  2.  erwähnten  Wasserstraßen  darf
eine  Abgabe,  welche  sich  lediglich  auf  die  Thatsache  der  Beschiffung  gründet,
weder  von  den  Schiffen  oder  deren  Ladungen,  noch  von  den  Flößen  erhoben
werden.

Ebensowenig  ist  auf  diesen  Gewässern  oberhalb  Rotterdam  und  Dordrecht
die  Erhebung  von  Boien-  und  Baakengeldern  gestattet.

Artikel  4.

Die  vertragenden  Staaten  werden  gegenseitig  die  zur  Rheinschiffahrt  gehörigen
  Schiffe  und  deren  Ladungen  auf  den  im  ersten  Absatze  des  Artikels  3.
bezeichneten  Wasserstraßen  in  jeder  Hinsicht  ebenso  behandeln,  wie  die  eigenen
Rheinschiffe  und  deren  Ladungen.

Artikel  5.

Die  Schiffer  dürfen  auf  den  obengenannten  Wasserstraßen  (Art.  3.)  nirgend
  gezwungen  werden,  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  zu  löschen,  oder  an
Bord  eines  anderen  Schiffes  zu  bringen.

Alle  Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  und  bleiben  aufgehoben.

Artikel  6.
Von  den  auf  dem  Rheine  ein=  oder  ausgehenden  Waaren  dürfen  keine
        <pb n="833" />
        —  801  —

mvires  de  toutes  les  nations  pour  le  transport  des  marchandises  et  des
kersonnes,  à  la  conduion  de  se  conformer  aux  stihulations  contenues
ans  la  présente  Convention  et  aux  mesures  Drescrites  Dour  le  maintien
er  la  sccurité  générale.

Sauf  ces  reglements  il  ne  sera  apporté  aucun  obstacle,  duel  quiil
Seit,  à  la  libre  navigation.

Le  Leck  et  le  Waal  sont  consillerés  comme  faisant  partie  du  Rhin.

Article  2.

Les  batcaux  appartenant  à  la  navigation  du  Rhin  et  les  radeaux
□  trains  de  bois  venant  du  Rhin  auront  le  droit  de  choisir  telle  voie
drgwil  leur  plaira  en  traversant  les  Pays-Bas  pour  se  rendre  du  Rhin
duns  la  pleine  mer  ou  en  Belgique  et  réciproqduement.

Si  par  suite  Géveènements  naturels  ou  de  travanxz  d  art  Pune  des
wWies  navlgables  reliant  la  pleine  mer  au  Rhin  par  Dordrecht,  Rotterdam,
Lellevoctsluis  et  Briclle.  devenait  impraticable  pour  la  navigation,  la
wie  navigable  dui  sSerait  indiquce  à  la  navigation  Nérrlandaise  en  rempacement
  du  Passuge  intercept  scra  (galement  ouverte  à  la  navigation
ds  autres  Etats  riverains.

Sera  Considere  comme  appartenant  à  la  navigation  du  HRhin  tout
bteau  ayant  le  droit  de  porter  le  parillon  dim  s  Etats  riverains  et.
l#uyvant  justilier  ce  droit  au  moyen  d’un  documem  délivré  par  Tautorité
Ompctente.

Article  3.

Aucnn  droit  basc  uniquement  sur  le  fait  de  la  navigation  ne
purra  etre  pDréler  sur  les  bDatcangx  on  leurs  chargements  non  plus  due
r  les  radeank  narigant  sur  le  Rhin,  sur  ses  atluems.  en  tant  quils
Ont  Situcs  sur  le  territoire  des  hnutes  Parties  contractantes,  et  sur  les
vies  navigables  mentionneCes  à  l’artielc  2.

Sern  cgalemem  interdite  la  perception  de  droits  de  boucc  cet  de
hlisage  sur  les  voices  navigubles  mentionndes  dans  lalinda  précédent
G  amont  de  Rotterdam  et  de  Dordrecht.

Article  4.

Pour  ce  qui  concerne  les  Vvoics  navigablet  mentionnées  au  premier
linén  de  lurtiche  3,  le  traitement  national,  sous  tous  les  rapports,  sera
ccordé  aux  Laires  appartenant  à  la#  navigation  du  Rhin  et  à  leurs
hargements.

Article  5.

Les  bateliers  ne  pourront  nulle  purt.  sur  les  voies  navigables
mentionnées  à  Tarticle  3,  étre  contraims  à  déecharger,  son  en  tout,
soit  en  Partie,  ou  à  transborder  leurs  chargements.

Tout  droit  de  reläche  et  dechelle  est  et  demeure  supprimé.

Article  6.
Les  marchandises  ne  pourront,  en  aucun  cas,  etre  assujetties,  sur
(XNr.  7440.)
        <pb n="834" />
        —  802  —

höheren  Eingangs-  oder  Ausgangsabgaben  erhoben  werden,  als  beim  Eingamge
oder  Ausgange  über  die  Landgrenze.

Artikel  7.

Insoweit  nicht  sanitätspolizeiliche  Rücksichten  entgegenstehen,  ist  die  Durhfuhr
  aller  Waaren  auf  dem  Rheine  von  Basel  bis  in  das  offene  Meer  gestattt.

Die  Uferstaaten  werden,  mag  diese  Durchfuhr  direkt  oder  nach  vorgmgiger
  Umladung  oder  Lagerung  in  der  Niederlage  erfolgen,  Durchgangsabgalen
nicht  erheben.

Artikel  8.

Die  gegenwärtigen,  dem  Rheinhandel  angewiesenen  Freihäfen  sollen  auch

in  Zukunft  fortbestehen.  Die  Vermehrung  derselben  bleibt  dem  Ermessen  jer
einzelnen  Ufer-Regierungen  überlassen.
Die  in  diesen  Freihäfen  zur  Niederlage  gebrachten  Waaren  unterliegn,
sofern  sie  nicht  später  in  dem  betreffenden  Uferstaate  oder  dem  Gebiete  des  Züäloder
  Steuersystems,  welchem  derselbe  angehört,  in  den  freien  Verkehr  gestzt
werden,  keinerlei  Ein-  oder  Ausgangsabgaben.

Artikel  9.

Will  ein  Schiffer  direkt  und  ohne  Veränderung  seiner  Ladung  durch  des
Gebiet  eines  Uferstaates  oder  mehrerer  zu  einem  Zollsystem  gehöriger  Staatn
durchfahren,  so  ist  ihm  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  vorgängige  spezielle  Fevision
  der  Ladung  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  er  sich  der  amtlichn
Verschlleßung  der  Laderäume  oder  der  amtlichen  Begleitung  oder  beiden  Machregeln
  zugleich,  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde,  zu  unterwerfen  hat,  ud
daß  er  derselben  ein  nach  dem  beiliegenden  Formular  A.  ausgestelltes  Manifst
in  doppelter  Ausfertigung  übergiebt.

Beim  Ausgange  hat  er  sodann  an  dem  letzten  Grenzzollamte,  Behus
Untersuchung  und  Abnahme  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses,  beziehungweise
  der  Zurückziehung  der  amtlichen  Begleiter,  anzuhalten.

Im  Uebrigen  darf  er  auf  seiner  Fahrt  aus  Rücksicht  auf  das  Zollinteress,
den  Fall  einer  Zolldefraudation  ausgenommen  (Art.  12.),  nicht  angehalten  werden.

Die  amtlichen  Schiffsbegleiter  haben  kein  anderes  Recht,  als  Schiff  um
Ladung  zur  Verhütung  von  Einschwärzungen  zu  überwachen.  Sie  haben  v#r
dem  Schiffsführer  unentgeltlich  Theilnahme  an  der  Kost  der  Schiffsmannschaft
sowie  das  nöthige  Feuer  und  Licht,  sonst  aber  keine  Vergütung  zu  fordern  odeanzunehmen.


Tritt  unterweges,  in  Folze  von  Naturereignissen  oder  anderen  unvermeidlichen
  Zufällen,  die  Nothwendigkeit  ein,  eine  Veränderung  der  Ladung  vorzunebmen
  und  zu  diesem  Zwecke  den  Verschluß  zu  lösen,  so  hat  der  Schiffsführer  sich
deshalb  vorher  an  die  nächsten  Jollbeamten  zu  wenden  und  deren  Ankunft  abzuwarten.
  Ist  die  Gefahr  so  dringend,  daß  ihm  dazu  genügende  Zeit  nicht  übrig
        <pb n="835" />
        —  803  —

le  Rhin,  à  des  droits  d'entrée  ou  de  sortie  plus  élevés  que  ceux  auxquels
  elles  seraient  soumises  à  l'entrée  ou  à  la  sortie  par  la  frontière
de  terre.
Krtiele  7.
Le  transit  d#e  toutes  marchandises  est  libre  sur  le  Rbin,  depuis
Bäle  Jusdun  la  pleine  mer,  à  moins  due  des  mesures  sanitaires  ne  motivent
  des  exceptions.
Les  Etats  riverains  ne  percevront  aucun  droit  de  ce  transit,  qdu’il
S’effectue  directement,  ou  apres  transbordement  ou  apres  mise  en  entrepot.

Article  8.

Les  ports-francs  actucllement  ouverts  au  commerce  du  Rhin  sont
maintenus.  Les  hautes  parties  contractantes  se  réservent  la  faculte  den
augmenter  le  nombre.

Les  marchandises  entrebosées  dans  ces  ports-francs  ne  seront  soumises
  à  aucun  droit  Tentree  ou  de  sortie,  à  moins  qdu’elles  ne  soient
ultéricurement  livrées  au  commerce  dans  I  Etat  riverain  lui-méme  ou
dans  le  territoire  du  systöme  de  douanes  et  dimpoets  dont  cet  Etat  fait
Partie.

Artiele  9.

Si  un  Datelier  traverse  en  ligne  directe  et  sans  faire  de  changement
  à  son  chargement  le  territoire  #un  meme  Etat  ou  de  plusieurs  Etats
faisant  partie  Tun  meme  Systemo  de  douanes,  il  lui  sera  permis  de
Continuer  son  voyage  sans  faire  préalablement  vérifier  son  char  aus  e
à  la  condition  de  consentir,  suivant  (dusl  en  sera  requis  Par  la  douane
ru  à  laisser  clore  les  ouvertures  donnant  acchès  à  la  cale,  ou  à  recevoir
à  son  bord  des  gardiens  officiels  ou.  enfin,  à  se  soumettre  à  ces  deux
formalites  ensemble.  Dans  ce  cas  l  devra,  en  outre,  presenter  au  bureau
de  douanes  un  maniteste  en  douhle  expedition,  conforme  au  modele  A.
ci  oint.

A  la  sortie,  il  devra  Farréter  au  bureau-frontiere,  afin  de  faire
xaminer  et  lever  les  Plombs  ou  scellés  ou  bien  les  cadenas  de  la-  donane.
ou  taire  retirer  les  gardiens.

Outre  cela,  il  ne  pourra  Gtre  arrete  en  route  sous  pretexte  duterets
  de  douane  %exCcepte  duns  le  cas  de  contrebande  (article  12).

Les  gardiens  placcs  à  bord  des  batenux  M'auront  d’autre  dwit.  que
de  surveiller  ces  bateaux  et  leur  cargaison  pour  empecher  la  fraudec.
TIIs  Prendront  Dart  gratuitement  à  la  nourrure  de  lequipage;  le  batelier
leur  fournira  à  ses  frais  le  feu  et  la  lumierc  néccssaires,  mais  ils  ne
Pourront  ni  exiger  ni  acc  chter  aucune  rétribution.

Dans  le  cas  ou,  par  suite  de  Circonstances  naturelles  ou  dautres
accidents  de  force  majeure,  le  batelier  se  trouversit  dans  la  necessité
de  deplacer  sa  cargaison  en  tout  ou  en  partie,  et  quil  faudrait,  dans
ce  but,  retablir  les  ouvertures  donnant  accès  à  la  cale,  il  s'adressera
aà  cet  effet  aux  employes  de  la  douane  la  plus  voisine  et  attendra  leur

(r.  7440.)
        <pb n="836" />
        —  804  —

bleibt,  so  muß  er  die  nächste  Ortsobrigkeit  benachrichtigen,  welche  sodann  die
Abnahme  des  Verschlusses  bewirken  und  den  Thatbestand  zu  Protokoll  fest.
stellen  wird.

Hat  der  Schiffer  eigenmächtig  Vorkehrungen  getroffen,  ohne  das  Einschreiten
  der  Zollbeamten  oder  der  Ortsbehörde  zu  beantragen  oder  abzuwarten,
so  hat  er  in  glaubhafter  Weise  darzuthun,  daß  davon  die  Rettung  des  Schiffes
oder  der  Ladung  oder  die  Abwendung  einer  dringenden  Gefahr  abgehangen  habe.
Er  muß  in  einem  solchen  Falle  unverzüglich  nach  Beseitigung  der  Gefahr  bei
den  nächsten  Zollbeamten,  oder,  wenn  diese  nicht  zu  erreichen  sind,  bei  der  nächsen
  stsebrigkei  Anzeige  machen  und  die  Feststellung  des  Thatbestandes  veranlassen.


Artikel  10.

In  Bezug  auf  die  Abfertigung  derjenigen  Waaren,  welche  auf  dem  Rheine
mit  der  Bestimmung  eingehen,  im  Lande  zu  bleiben,  sowie  in  Bezug  auf  die
zur  Ausfuhr  bestimmten  und  die  nach  vorgängiger  Umladung  oder  Lagerung
in  Freihäfen  oder  in  anderen  Niederlagen  auf  dem  Rheine  durchgehenden  Waaren
  finden  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  desjenigen  Uferstaates  An-Wri*m*-.
  über  dessen  Grenze  die  Ein-,  beziehungsweise  Aus-  oder  Durchfuhr
erfolgt.

Artikel  11.

Jede  Regierung  bestimmt  für  den  Umfang  ihres  Staatsgebietes  die  Häfen
und  Landungsplätze,  wo  —  abgesehen  von  den  Freihäfen  (Art.  8.)  —  es  gekalter
sein  soll,  ein=  oder  auszuladen.

An  anderen  Orten  darf  ein  Schiffsführer  ohne  Erlaubniß  der  Behörde
nur  dann  ein-  oder  ausladen,  wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  die  Fort.
setzung  der  Reise  ganz  verhindern  oder  nur  mit  dringender  Gefahr  für  Schiff
oder  Ladung  möglich  machen.

Landet  er  aus  solcher  Veranlassung  an  einem  Orte,  wo  sich  eine  Zollbehörde
  befindet,  so  hat  er  sich  bei  dieser  zu  melden  und  die  weiteren  Anordnungen
  derselben  zu  befolgen.

Befindet  sich  am  Landungsplatze  keine  Zollbehörde,  so  muß  er  der  Ortsobrigkeit
  von  seiner  Ankunft  unverzüglich  Anzeige  erstatten.  Diese  hat  die
Umstände,  welche  den  Schiffsführer  zum  Anlanden  bestimmt  haben,  zu  Protokoll
festzustellen  und  der  nächsten  Jollbehörde  desselben  Gebietes  Mittheilung  zu  machen.

Wird,  um  die  Waare  keiner  weiteren  Gefahr  auszusetzen,  das  Schiff  ausgeladen,
  so  hat  der  Schiffsführer  sich  jeder  weiteren  gesetzlichen  Maaßregel  zur
Verhinderung  von  Einschwärzungen  zu  unterwerfen.  Von  den  Waaren,  die  er
nachher  wieder  einnimmt,  um  seine  Reise  fortzusetzen,  sind  Ein=  oder  Ausgangsabgaben
  nicht  zu  entrichten.

Hat  der  Schiffsführer  eigenmächtig  Vorkehrungen  getroffen,  ohne  das  Einschreiten
  der  Zollbeamten  oder  der  Ortsbehörde  zu  beantragen,  so  tritt  die  im
Artikel  9.  Absatz  6.  angegebene  Folge  ein.
        <pb n="837" />
        —  805  —

arrivée.  Si  le  péril  est  imminent  et  qu’il  ne  puisse  attendre,  il  devra
en  donner  avis  à  Pautorite  locale  la  plus  proche,  qui  procédera  à  Touverture
  de  la  cale  et  dressera  prochès-verbal  du  fait.

Si  le  batelier  a  pris  des  mesures  de  son  propre  chef,  sans  demander
ou  Sans  attendre  Tintervention  des  employés  de  la  douane  ou  de  lautorité
  locale,  il  devra  prouver  d'une  maniere  suffisante,  due  le  salut  du
bateau  ou  de  la  cargaison  en  a  dépendu,  ou  duil  a  dd  agir  ainsi  pour
cviter  un  danger  pressant.  En  pareil  cas  #l  doit,  aussitót  après  avoir
Gcarté  le  peril,  prévenir  les  employés  de  la  donune  la  plus  rapprochée
ou,  s'il  ne  peut  les  trouver,  Tautorité  locale  la  plus  voisine,  pour  faire
constater  ces  faits.

Artiele  10.

Quant  aux  marchandises  entrant  par  le  Rhin  et  destinées  à  la
consommation  intérieure,  ou  bien  à  la  sortie,  ou  au  transit  apres  transbordement
  ou  après  mise  en  entrepet  dans  les  ports-francs  ou  ailleurs,
les  formalités  de  douane  se  regleront  d’après  la  Iégislation  générale  de
TEtat  riverain  par  la  frontière  duquel  Tentréee,  la  sortie,  ou  le  transit
auront  lieu.

Article  II.

Chacun  des  Etats  riverains  désignera  pour  T’étendue  de  son  territoire
  les  ports  et  lieux  de  debarquement  ou,  indépendamment  des  portsfrancs
  (article  8.),  les  bateliers  auront  la  faculté  de  déposer  ou  de  prendre
un  chargement.

Le  batelier  ne  pourra,  sans  y  étre  spécialement  autorisé  par  lautorite
  compétente,  charger  ou  décharger  à  d’autres  endroits,  à  moins
due  des  circonstances  naturelles  ou  quelque  aceident  ne  lempéchent  de
poursnivre  son  voyage  ou  ne  compromettent  le  salut  du  bateau  ou  de
la  cargaison.

Si,  dans  ce  cas,  il  reläche  dans  un  endroit  ou  se  trouve  un  bureau
de  douane,  il  est  tenu  de  y  présenter  et  de  se  conformer  aux  prescriptions
  du’il  en  recevra.  «

s’iln’existepasunbtttseaudedouaueauljeuderelåche,ilcloit
jmmödiatementdonneravisdesonarrivöeäl’autorjc610cale.quitåonstateraparproc"eS-verbu1lescirconstancesquil’0nt(1e«te1-mine«ärelåchety

etendonneraavjsaubureaudedouaneleplusvoisjndumömeterrirojre.

Si,  pour  ne  pas  exposer  les  marchandises  à  d'autres  dangers,  on
juge  à  propos  de  décharger  le  bateau,  le  batelier  sera  tenn  de  se  soumettre
  à  toutes  les  mesures  Iégales  ayant  pour  objet  de  prévenir  une
importation  clandestine.  Les  marchandises  qu’il  ré#embarquera  pour
continuer  sa  route  ne  seront  assujetties  à  aucun  droit  d’entree  ou  de  sortie.

Dans  le  cas  ou  le  batelier  aurait  agi  de  son  propre  chef  sans
demander  Tintervention  des  employés  de  la  douane  ou  de  Tautorité
locale,  les  dispositions  de  Tarticle  9,  alinéa  6  lui  seront  applicables.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7440.)  109
        <pb n="838" />
        —  806  —

Artikel  12.

Wird  ein  Schiffsführer  überwiesen,  daß  er  Schleichhandel  zu  treiben  versucht
  habe,  so  soll  ihn  die  Freiheit  der  Rheinschiffahrt  für  seine  Person  und  für
die  Waaren,  die  er  unerlaubter  Weise  hat  ein=  oder  ausführen  wollen,  gegen
die  Verfolgung  der  Zollbeamten  nicht  schützen.  Die  übrigen  in  dem  Sqhift  befindlichen
  Wacheen  dürfen  jedoch  wegen  eines  solchen  Versuches  nicht  mit  Beschlag
belegt,  noch  soll  überhaupt  gegen  einen  solchen  Schiffsführer  strenger  verfahren
werden,  als  es  die  Gesetze  des  Staates,  in  dessen  Gebiet  der  Unterschleif  entdeckt
wird,  zulassen.

Werden  von  den  Grenzzollämtern  Abweichungen  der  Ladung  von  dem
Manifeste  entdeckt,  so  finden  die  bestehenden  Landesgesetze  in  Bezug  auf  die  Bestrafung
  wegen  unrichtiger  Deklaration  Anwendung.

Artikel  13.
Wo  sich  mehrere  Uferstaaten  zu  einem  gemeinsamen  ZLoll-  oder  Steuers#en
  vereigt  haben,  ist  bügih  er  Anwendung  der  Artikel  6.  bis  12.  die
renze  des  Vereinsgebietes  als  Landesgrenze  anusehen.
Artikel  14.
Die  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  daß  alle  Erleichterungen,
welche  für  den  Ein-  [*  und  Durchgang  von  Waaren  auf  anderen  Land-  und

Wasserstraßen  eingeführt  werden,  auch  für  den  Ein.,  Aus-  und  Durchgang  auf
dem  Rheine  zugestanden  werden  sollen.

Artikel  15.

Die  Befugniß  zur  Führung  eines  Segel  oder  eines  Dampfschiffes  auf
dem  Rheine  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  von  Basel  bis  in  das  offene  Meer
oder  auf  einer  mehreren  Uferstaaten  zugehörigen  Strecke  steht  nur  denjenigen  zu,
welche  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  Schiffahrt  auf  diesem  Strome  längere
Zeit  ausgeübt  haben  und  von  der  Regierung  des  Uferstaates,  in  welchem  sie  ihren
Wohrsitz  genommen.  haben,  mit  einem  Patente  über  die  Befugniß  zum  selbstständigen
  Betriebe  dieses  Gewerbes  (Rheinschiffer-Patent)  versehen  worden  sind.

In  dem  Patente  ist  anzugeben,  ob  der  Inhaber  zur  Befahrung  des  Rheines
i  -  Ausdehnung  oder  nur  einer  Strecke  desselben  und  eventuell  welcher
efugt  ist.

Durch  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  aus  einem  Uferstaate  in  einen  anderen
verliert  das  Patent  nicht  Line  Gültigkeit.  Der  Inhaber  hat  indeß  seinen  neuen
Wohnsitz  von  der  betreffenden  Behörde  desselben  auf  dem  Patente  vermerken
zu  lassen.

Artikel  16.

Wer  mit  einem  Rheinschiffer-Patente  versehen  ist,  darf  jedes  Segel.,  beziehungsweise

  Dampfschiff  führen,  gleichviel  welchem  Staate  dasselbe  angehört.
        <pb n="839" />
        —  807  —

Article  12.

Lorsqu’un  batelier  sera  convaincu  d'avoir  tenté  la  contrebande,  il
ne  pourra  invoquer  la  liberté  de  la  navigation  du  Rhin  pour  mettre,
soit  sa  pPersonne,  soit  les  marchandises  du’il  aurait  voulu  importer  ou
exporter  frauduleusement,  à  Tabri  des  poursuites  dirigees  contre  lui  par
les  employés  de  la  douane,  sans  cependant  qu’une  pareille  tentative
Puisse  donner  lieu  à  Saisir  le  reste  du  chargement,  ni,  en  général,  à
Frocser.  contre  le  batelier  plus  rigoureusement  du’il  Wiest  keserit  Par
a  législation  en  vigueur  dans  I’Etat  riverain  on  la  contrebande  a  été
Constatee.

Si  les  bureaux  de  douane  à  la  frontiere  d’un  Etat  découvrent  une
difference  entre  la  cargaison  et  le  manifeste,  il  sera  fait  application  au
batelier  des  lois  du  pays  en  vigueur  contre  les  déclarations  infideles.

Article  13.

Dans  le  cas  ou  plusieurs  Etats  se  trouvent  réunis  en  un  systeme
commun  de  douane  ou  d’impöts,  la  frontière  de  Tunion  sera,  pour  l'apblication
  des  articles  6  à  12,  considérée  comme  frontière  territoriale.

Article  14.

Toutes  les  facilités  qui  seraient  accordées  par  les  hautes  parties
contractantes  sur  d’autres  voies  de  terre  ou  d’eau  pour  Timportation,
Texportation  et  le  transit  des  marchandises  seront  également  concédées
à  Timportation,  à  Texportation  et  au  transit  sur  le  Khim.

Article  15.

Le  droit  de  conduire  un  bateau  à  voiles  ou  a  vapeur  sur  le  Rhin
dans  tout  son  parcours  depuis  Bälc  jusqu’à  la  pleine  mer  ou  sur  une
Partie  du  fleuve  appartenant  à  plusieurs  Etats  riverains  mest  accorde
qdu's  ceux  qui  prouvent  qu#ils  ont  pratiquc  la  navigation  sur  le  Rhin
pendant  un  temps  determind  et  quils  ont  recu  du  Gouvernement  de
Etat  riverain  ou  ils  ont  pris  domicile  une  patente  les  autorisant  à
Texercice  independant  de  la  profession  de  batelier  (patente  de  batelier).

I1  sera  indiqué  dans  cette  patente  si  le  titulaire  est  autorisé  à
naviguer  sur  tonte  Tétendue  du  Khin  ou  seulement  sur  une  partie  du
fleuve,  qui,  dans  ce  cas,  devra  eétre  specialement  mentionnée.

Si  le  batelier  transfere  son  domicile  dans  un  autre  Etat  riverain,
la  patente  W’en  sera  pas  moins  valable.  Cependant  le  titulaire  y  fera
inscrire  son  nouveau  domicile  par  Tautoritc  compétente.

Article  16.

Le  batelier  muni  de  la  patente  mentionnée  ci-dessus  pourra  conduire
  tout  bateau  à  voiles  ou  tout  bateau  à  vapeur,  à  qduelqu’  Etat  du’il
appartienne.

(Nr.  7440.)  109°
        <pb n="840" />
        —  808  —

Artikel  17.

Jedes  Patent  zum  Betriebe  der  Rheinschiffahrt  ist  bei  der  Ausfertigung
mit  dem  vollständigen  Signalement  desjenigen,  dem  es  ertheilt  wird,  und  von
diesem  mit  seiner  außer  dem  Familiennamen  auch  die  Vornamen  enthaltenden
eigenen  Unterschrift  zu  versehen.

Wenn  wegen  vorgeschrittenen  Alters  oder  sonst  das  auf  dem  Patente  befindliche
  Signalement  auf  den  Inhaber  nicht  mehr  paßt,  so  ist  die  Aenderung
oder  Erneuerung  des  Signalements  mittelst  eines  auf  das  Patent  zu  setzenden
amtlichen  Vermerkes  zulässig.

Artikel  18.

Die  Schiffer  der  Nebenflüsse  des  Rheines  und  der  Wasserstraßen  zwischen
dem  Rheine  und  der  Schelde  sollen,  unter  der  Voraussetzung  der  Rezipro#ität,
zur  Fihiune  eines  Segel-  oder  Damupfschiffes  auf  dem  Rheine  in  seiner  ganzen
Ausdebhnung  oder  auf  einer  mehreren  Userstaaten  zugehörigen  Strecke  des  Rheines
nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  auf  ihrem  PMrtente  die  stattgehabte  längere
Ausübung  Rbeinschiffahrt  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  im  Artikel  15.
von  der  betreffenden  Behörde  eines  Rheinuferstaates  bescheinigt  ist.

Bei  der  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  sind  die  Bestimmungen  des
Artikels  17.  gleichmäßig  zu  beachten.

Artikel  19.

Wenn  ein  Schiffer  das  ihm  ertheilte  Rheinschiffer-Patent  auf  irgend  eine
Weise  in  den  Besitz  einer  mit  einem  solchen  Patente  nicht  versehenen  Person  gelangen
  läßt,  damit  diese  auf  Grund  desselben  die  Rheinschiffahrt  ausübe,  so  kann
ihm  nach  Umständen  das  Patent  ganz  oder  zeitweise  entzogen  werden.

Wer,  ohne  für  seine  Person  ein  Rheinschiffer-Patent  erlangt  zu  haben,
die  Rheinschiffahrt  unter  Mißbrauch  des  einem  Anderen  ertheilten  Rheinschiffer-Vatentes
  ausübt,  darf  mindestens  während  eines  Jahres  mit  einem  Rheinschiffer-Patente
  nicht  versehen  werden.

Artikel  20.

Die  Einziehung  eines  Schiffer-Patentes  steht  nur  der  Regierung  des
Staates  zu,  in  welchem  der  Inhaber  seinen  Wohnsitz  hat.  Diese  Bestimmung
schließt  aber  das  Recht  anderer  Rheinuferstaaten  nicht  aus,  einen  Schiffsführer,
der  eines  auf  ihrem  Gebiete  verübten  Vergehens  oder  Verbrechens  beschuldigt
wird,  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen  und,  nach  Beschaffenheit  der
Umstände,  bei  der  Regierung  des  betreffenden  Uferstaates  zu  veranlassen,  daß
sein  Patent  eingezogen  werde.

Die  Zurucknahme  des  Patentes  muß  erfolgen,  wenn  ein  Schiffer  wegen
wiederholter  Zolldefrauden,  ferner  wegen  Betruges,  Fälschung  oder  anderer  Verbrechen
  gegen  das  Eigenthum,  oder  wegen  mehrfacher  erheblicher  Verletzungen
der  die  Sicherheit  und  die  Ordnung  der  Rheinschiffahrt  betreffenden  Vorschriften
bestraft  worden  ist.
        <pb n="841" />
        —  809  —

Article  17.

Toute  patente  de  batelier,  avant  d’étre  remise  au  titulaire,  doit
ötre  munie  du  signalement  complet  du  porteur  et  de  sa  signature,  avec
ses  noms  et  prénoms.

Si,  par  une  raison  d'äge  ou  pour  toute  autre  cause,  le  signalement
porté  sur  la  patente  wWest  plus  applicable,  ce  signalement  sera  mocddifié
rou  renouvelé  au  moyen  T’une  annotation  ofticielle.

Article  18.

Les  bateliers  des  affluents  du  Rhin  et  des  eaux  intermediaires
entre  le  Rhin  et  TEscaut  seront  admis,  sous  condition  de  réciprocité,
à  conduire  un  bateau  à  voiles  ou  à  vapeur  sur  le  Rhin,  dans  tout  son
cours,  ou  sur  une  partie  du  fleuve  appartenant  à  plusieurs  Etats  riverains
  quand,  conformément  aux  prescriptions  de  Tarticle  15,  ül  sera
déclare  sur  leur  patente  par  l’autorité  compétente  d’un  des  Etats  riverains,
  qu’ils  ont  pratiqusé  la  navigation  du  Rhin  pendant  un  temps
déterminé.  ·

Lesdispositionsdekaktjclo17serontägalementapplicablesdans
les  cas  indiqués  par  le  présent  article.

Article  19.  «

Le  batelier  qui,  de  quelque  manière  que  ce  soit,  laisse  parvenir
la  patente  qui  lui  a  été  délivrée  en  la  possession  d'une  personne  ne
bosseckant.  pas  un  Pareil  document,  à  Teflet  de  la  mettre  en  position

’exercer  la  navigation  du  Rhin  en  vertu  de  cette  patente,  sera  puni,
selon  les  circonstances,  du  retrait  temporaire  ou  définitif  de  la  dite  piece.

Tout  individu  qui,  n'étant  point  muni  d’'une  patente  pour  lui-méme,
exeree  la  navigation  du  Rhin  en  se  servant  de  celle  qui  a  été  delivrée
à  un  autre  batelier,  ne  pourra  pendant  douze  mois  au  moins,  obtenir
une  patente  de  navigation.

Article  20.

«  Le  Gouvernement  de  I’Etat  riverain  dans  lequel  le  porteur  dune
batemte  de  batelier  est  domicilié  a  seul  le  droit  de  révoquer  cette  patente.

ette  disposition  Mexelut  cependant  pas  le  droit  qu’aura  tout  Etat  riverain
  de  faire  poursuivre  et  punir  tout  batelier  prévenu  d’un  crime  ou
dun  délit  commis  sur  son  territoire  et  de  demander,  selon  les  circonstances,
  que  sa  patente  soit  révoquée  par  le  Gouvernement  de  1  Etat
riverain  ou  il  a  son  domicile.

La  patente  devra  étre  révoquée  duand  un  batelier  aura  été  puni
pour  contrebande  réitérée,  pour  fraude,  falsiäcation  ou  autres  delits
contre  la  propriété  ou  pour  plus  dune  contravention  grave  aux  réglements
  concernant  la  sécurité  et  la  police  de  la  navigation.

(Fr.  7440.)
        <pb n="842" />
        —  810  —

Artikel  21.

Die  Vorschriften  der  Artikel  19.  und  20.  finden  auch  auf  die  nach  Artikel  18.
ertheilten  Bescheinigungen  zum  Betriebe  der  Rheinschiffahrt  mit  der  Maaßgabe
Anwendung,  daß  diese  Bescheinigungen  von  derjenigen  Ufer-Regierung  ganz  oder
zeitweise  außer  Kraft  zu  setzen  sind,  welche  sie  ausgestellt  hat.

Artikel  22.

Bevor  ein  Schiff  seine  erste  Fahrt  auf  dem  Rheine  antritt,  hat  der  Eigenthümer
  oder  Führer  eine  Bescheinigung  über  die  Tauglichkeit  und  genügende  Ausistng
  vesselben  für  denjenigen  Theil  der  Rheinschiffahrt,  für  welchen  es  bestimmt
ist,  zu  erwirken.

Diese  Bescheinigung  (Schiffsattest)  wird  von  der  zuständigen  Behörde  eines
der  Uferstaaten  auf  Grund  einer  durch  Sachverständige  vorgenommenen  Untersuchung
  ausgestellt.

Sowohl  an  dem  Schiffe,  als  auf  dem  Schiffsatteste  sind  der  Name  und
die  höchste  zulässige  Einsenkungstiefe  des  Schiffes  zu  bezeichnen.

DODie  Untersuchung  ist  nach  jeder  wesentlichen  Veränderung  oder  Reparatur
des  Schiffes  und  außerdem  auf  Verlangen  des  Befrachters  zu  wiederholen  und
das  Ergebniß  auf  dem  Schiffsatteste  zu  verzeichnen.

Fe-  Ufer-Regierung  kann,  wenn  sie  es  für  angemessen  befindet,  eine  Untersuchung
  auf  ihre  Kosten  vornehmen  lassen.

Das  Schiffsattest  muß  sich  während  der  Fahrt  jederzeit  an  Bord  des
Schiffes  befinden.  Es  ist  den  Hafen=  und  Polizeibehörden  auf  Erfordern  vorzuzeigen.


Artikel  23.

Die  Artikel  15.  und  22.  finden  auf  Fahrzeuge  unter  300  Zentnern  Trag.
fähigkeit  und  deren  Führer  keine  Anwendung.

Artikel  24.

Mit  Ausnahme  der  Vorschrift  im  Artikel  32.  beziehen  die  Bestimmungen
dieser  Akte  sich  nicht  auf  das  Uebersetzen  von  einem  Ufer  nach  dem  gegenüberliegenden.


Artikel  25.

Die  Flößer  haben  für  jedes  Floß,  mit  welchem  sie  den  Rhein  befahren
wollen,  eine  Bescheinigung  der  betreffenden  Landesbehörde  nach  beiliegendem
„Muster  B.  mit  sich  zu  führen,  aus  welcher  die  Jahl  und  Art  der  Hölzer,  sowie
deren  Gewicht  ersichtlich  sein  muß.

Diese  Bescheinigung  (Floßschein)  vertritt  die  Stelle  des  Manifestes  (Art.  9.)
und  ist  den  Polizei-,  Hafen-,  Joll-  und  Wasserbaubeamten,  sowie  den  Floß-Untersuchungskommissionen
  auf  Erfordern  vorzuzeigen.

Die  Vorschriften  der  Artikel  9.  bis  14.  finden  auch  auf  Flöße  und  deren
Führer  Anwendung.
        <pb n="843" />
        —  811  —

Article  21.

Les  prescriptions  des  articles  19  et  20  sont  également  applicables
aux  declarations  inscrites  conformement  à  Tarticle  18  sur  les  patentes
des  bateliers  des  affluents  du  Rhin  et  des  autres  voies  narigbles  dui
s  ont  désignées  dans  le  dit  articke.  Toutefois  les  Gouvernements  riverains
  dont  émanent  ces  déclarations  auront  seuls  le  droit  de  les  annuler.

Article  22.

Avant  qu'’un  bateau  entreprenne  son  premier  voyage  sur  le  Rhin,
le  propriétaire  ou  le  conducteur  doit  se  Dourvoir  d'un  certificat  constatant
  que  ce  bateau  a  la  solidité  et  le  gréeement  necessaires  à  1  2aigation
de  la  bartie  du  fleuve  à  laquelle  il  cst  destiné.  ;-—

ccerttücatoupamtitedebateauestdehv10.Ah  satt-e  dune
visite  Texperts,  par  I’autorité  compétente  d’'un  des  Etats  xiverains  E

Seront  marqués  sur  le  bateau.  et  indiquẽs  dans  la  pateutelen  nom
du  bateau  et  la  limite  du  plus  fort  tirant  Teau  admissibbke.

Cette  visite  sera  renouvelée  après  chaque  *—.  ou  chaque
changement  important.  Elle  le  sera  également  sur  la  demande  de  rot
fréteur.  Le  resultat  en  sera  constaté  daus  la  patente.

Tout  Etat  riverain  pourra  ordonner,  sil  le  *  convenable  une
visite  glui  aura  lieu  à  ses  faiaaaiis.

La  Pntente  de  bateau  doit  toujours  se  trouver  à  bord  pendam  ##
voyage.  Elle  doit  étre  présentee  aux  employes  des  ports  et  de  la  police
  sur  leur  demande.  -s-,,

Article  23.
Les  articles  15  et  22  ne  sont  pas  applicables  aux  batean  dune
Capacité  inférieure  à  300  quintaux  ni  à  leurs  conducteurs.

Article  24.

Les  dispositions  de  la  présente  Convention  ne  sont  pas  applicables

aux  transports  d’'une  rive  à  Tautre,  sauf  la  clause  indiguee  à  Tamicle  32.
sr
Artiele  25.

Les  flotteurs  doivent  étre  munis  pour  chaque  radeau,  ou  train  de
bois  avec  lequel  ils  naviguent  sur  le  Rhin  d’un  eertificat  de  Tautorite
„Ccompétente  de  leurs  pays,  conforme  au  modele  B.,  ci-Joint.  et  conslatont
ie  nombre.  Tespece  et  le  poids  des  bois  lottes.  5%

Ce  certiftcat  de  flottage  tient  lieu  du  manifeste  erige  par  lartiole  ).
II  doit  étre  exhibe  sur  leur  demande  aux  employes  de  police,  de  port.
de  douane  et  à  ceux  du  service  hydrotechnique,  ainsi  qu'aux  commissions
instituces  pour  la  visite  des  traimns  de  bois.

Les  prescriptions  des  articles  9  à  14  sont  Selemert  applieables
aux  trains  de  bois  et  à  leurs  conducteurs.

(Fr.  7440.
        <pb n="844" />
        —  812  —

Artikel  26.

Die  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Lootsen  oder  Steuerleute,  sowie  der
Wahrschauer  und  die  von  denselben  zu  erhebenden  Gebühren  bleiben  jeder  Ufer-Regierung
  vorbehalten.

Es  darf  jedoch  kein  Schiffer  oder  Flößer  genöthigt  werden,  einen  Lootsen
oder  Steuermann  an  Bord  zu  nehmen.  Auch  ist  die  Erhebung  einer  Gebühr
überhaupt  nur  dann  zulässig,  wenn  von  den  Dienstleistungen  der  Lootsen  oder
Steuerleute  wirklich  an  Bord  des  Schiffes  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

Artikel  27.

Die  Ufer-Regierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  in  den  Freihäfen,
sowie  in  den  übrigen  Hafenstädten  am  Rhein  die  nöthigen  Einrichtungen  zur  Erleichterung
  der  Ein=  und  Ausladungen  und  zur  Niederlage  der  Waaren  vorhanden
  seien  und  in  gutem  Stande  erhalten  werden.  Zur  Beaufsichtigung  der  gedachten
  Anstalten,  sowie  zur  Handhabung  der  Hafenpolizei  werden  von  den
betreffenden  Ufer-Regierungen  besondere  Kommissarien  bestellt.

Zur  Bestreitung  der  nothwendigen  Unterhaltungs-  und  Beaufsichtigungskosten
  kann  ein  entsprechendes  Entgeld  erhoben  werden.  Sobald  der  Ertrag  dieses
Entgeldes  die  eben  erwähnten  Kosten  übersteigt,  muß  dasselbe  verhältnißmäßig
herabgesetzt  werden.

Es  ist  jedoch  eine  Gebühr  überhaupt  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  von
den  Anstalten  wirklich  Gebrauch  gemacht  wird.

Artikel  28.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich,  wie  bisher,  verbindlich,  innerhalb
der  Grenzen  ihres  Gebietes  das  Fahrwasser  des  Rheines  und  die  vorhandenen
Leinpfade  in  guten  Stand  zu  setzen  und  darin  zu  erhalten.  Diese  Festsetzung
findet  auch  auß  die  Wasserstraßen  zwischen  Gorinchem,  Krimpen,  Dordrecht  und
Rotterdam  Anwendung.

Auf  Stromstrecken,  welche  noch  nicht  hinreichend  in  den  Stand  gesetzt  sind
und  deshalb  ein  veränderliches  Fahrwasser  haben,  wird  letzteres  von  der  Regierung,
in  deren  Gebiet  die  Stromstrecke  belegen  ist,  kenntlich  durch  Baaken  bezeichnet
werden.

Befinden  sich  solche  Stromstrecken  in  den  Gebieten  zweier  sich  gegenüber
liegender  Uferstnaten,  so  trägt  jeder  von  ihnen  die  Hälfte  der  Anlage-  und  Unterhaltungskosten.


Artikel  29.

Die  Staaten,  deren  Uferstrecken  an  einander  grenzen  oder  sich  gegenüber
liegen,  werden  Behufs  zweckmäßiger  und  gegenseitig  unnachtheiliger  Ausführung
von  Bauwerken,  welche  auf  den  Strom  oder  die  Ufer  im  Gebiete  des  anderen
Staates  unmittelbar  eine  Wirkung  ausüben  können,  sich  die  Pläne  solcher  von
        <pb n="845" />
        —  813  —

Article  26.

Les  dispositions  concernant  le  service  des  pilotes  et  des  avertisseurs
et  la  retribution  qui  leur  est  düe  par  les  bateliers  sont  réservees  à  chaque
Etat  riverain.

Aucun  batelier  ou  flotteur  ne  pourra  étre  oblige  de  prendre  un
Pilote  à  son  bord.  II  ne  sera  exigé  de  rétribution  pour  cet  objet,  que
Wil  est  fait  un  usage  ellectif  des  pilotes  à  bord  des  bateaux.

Article  27.

Les  Gouvernements  des  Etats  riverains  veilleront  à#es  due  dans
les  ports-franes  comme  dans  les  autres  ports  du  Rbin  toutes  les  dispositions
  nécessaires  soient  prises  pour  faciliter  le  chargement,  le  déchargement
  et  la  mise  à  Pentrepot  des  marchandises,  et  à  ce  due  les
éEtablissements  et  engins  de  toute  nature  qui  leur  seront  affectés  scient
tenus  en  bon  état.  La  surveillance  de  ces  établissements  et  engins  et
la  police  du  port  deront  confices  à  des  Ccommissaires  specialement  institucs
  aà  cet  eker  Par  les  Gouvernements  riverains  respectifs.

Pour  subvenir  aux  frais  nécessaires  d’entretien  et  de  surveillance,
il  Pourra  etre  prélev#  une  rétribution  correspondante.  Aussitot  due  le
produit  de  cette  berrebtion  aura  dépassé  le  montant  des  depenses  en
qduestion,  le  taux  de  la  dite  perception  devra  étre  diminué  en  proportion.

Toutefois,  cette  rétribution  ne  pourra  étre  exigée  qdu’autant  qu’il
aura  été  fait  usage  des  établissements  et  engins  ci-dessus  mentionnés.

Article  28.

Les  hautes  parties  contractantes  sengagent,  comme  pour  le  passé,
chacune  pour  Tétendue  de  son  territoire,  à  mettre  et  à  maintenir  en
bon  état  les  chemins  de  halage  existants,  ainsi  due  le  chenal  du  Rhin.
Cette  stipulation  est  Egalement  applicabie  aux  voies  de  navigation  entre
Gorinchem,  Krimpen,  Dordrecht  et  Rotterdam.

L’Etat  riverain,  dans  le  territoire  duquel  se  trouvent  comprises  ges
parties  du  fleuve  qui  Ky’ont  pas  encore  6té6  suffissament  rectifiées  et  dont,
Par  suite,  le  chenal  est  variable,  fern  marqduer  ce  chenal  par  des  bouees,
stablies  Gune  maniere  apparente.

Si  ces  parties  du  fleuve  sont  comprises  entre  deux  Etats  situss
Tun  vis-a-  vis  de  Tautre,  chacun  supportera  la  moitié  des  frais  Tétablissement
  et  d’entretien  de  ces  bouces.

Article  29.

Les  Gouvernements  des  Etats  riverains  limitrophes,  ou  de  ceux
dui  sont  situés  vis-à-wis  Pun  de  Tautre,  se  communiqueront  réeiproquement
  les  projets  hydrotechniques  dont  Texscution  pourrait  avoir  une
influence  directe  sur  la  partie  du  fleuve,  ou  de  ses  rives  dui  leur  ap-Jahrgang

  1869.  (Nr.  7440.)  110
        <pb n="846" />
        —  814  —

ihnen  beabsichtigten  Anlagen  mittheilen  und  sich  über  die  bei  deren  Ausfuͤhrung
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  verständigen.

Artikel  30.

Die  1feregiegierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Schiffahrt  auf
dem  Rheine  durch  Mühlen,  Triebwerke,  Brücken  oder  andere  künstliche  Anlagen
keinerlei  Hinderniß  finde,  und  daß  namentlich  der  Durchlaß  der  Schiffe  durch
die  Brücken  ohne  Verug  bewirkt  werde.  Die  Erhebung  einer  Gebühr  für  das
Oeffnen  oder  Schließen  der  letzteren  ist  unstatthaft.

Konzessionen  zu  neuen  Schiffsmühlen  sollen  fortan  nicht  ertheilt  werden.

Artikel  31.

Von  Zeit  zu  Zeit  sollen  Strombefahrungen  durch  Wasserbau-Techniker
sämmtlicher  Uferstaaten  vorgenommen  werden,  um  die  Beschaffenheit  des  Stromes,
die  Wirkung  der  zu  dessen  Verbesserung  getroffenen  Maaßregeln  und  die  etwa
eingetretenen  neuen  Hindernisse  einer  regelmäßigen  Schiffahrt  zu  untersuchen  und
festzustellen.

Ueber  den  Zeitpunkt  und  die  Ausdehnung  dieser  Befahrungen  hat  die
Centralkommission  (Art.  43.)  Beschluß  zu  fassen.  Die  Techniker  haben  ihr  über
das  Ergebniß  Bericht  zu  erstatten.

Artikel  32.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  den  Ufer-Regierungen  für  den  Rhein  gemeinsam
  erlassenen  schiffahrtspolizeilichen  Vorschriften  sollen  mit  Geldbußen  von
zehn  bis  dreihundert  Franken  bestraft  werden.

Artikel  33.

Behufs  gerichtlicher  Verhandlung  der  im  Artikel  34.  erwähnten  Gegenstände
  sollen  in  geeigneten  am  Rhein  oder  in  dessen  Nähe  belegenen  Orten  Rheinschiffahrtsgerichte
  bestehen.

Die  Ufer-Regierungen  werden  sich  von  den  in  ihren  Gebieten  vorhandenen
Rheinschiffahrtsgerichten  und  von  den  Veränderungen  in  Kenntniß  setzen,  welche
rücksichtlich  der  Zahl,  des  Ortes  oder  des  Sprengels  derselben  eintreten.

Artikel  34.
Die  Rheinschiffahrtsgerichte  sind  kompetent:

I.  in  Strafsachen  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  aller  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  schiffahrts=  und  strompolizeilichen  Vorschriften;
        <pb n="847" />
        —  815  —

partient,  afin  de  les  exécuter  de  la  manière  la  plus  convenable  pour
tous  deux.  Ilg  sentendront  sur  les  questions  qui  pourraient  s'elever  à
Toccasion  de  Texecution  des  dits  travaux.

Artiele  30.

Les  Gouvernements  riverains  veilleront  à  ce  due  la  navigation
sur  le  Rhin  ne  soit  entravé#·  ni  par  des  moulins  ou  autres  usines  établies
  sur  le  fleuve,  ni  par  des  ponts  ou  autres  ouvrages  d’art.  II
auront  soin,  surtout,  due  le  passage  des  ponts  puisse  S'effectuer  sans
rccasionner  de  retards.  II  est  interdit  Texiger  aucune  rétribution  pour
Touverture  ou  la  fermeture  des  ponts.

Aucune  concession  ne  pourra  étre  accordée,  à  Pavenr,  pour  1°  éta--blissement
  de  nouveaux  moulins  flottants.

Article  31.

De  temps  à  autre,  des  ingénieurs  hydrotechniques  déléegués  par
les  Gouvernements  de  tous  les  Etats  riverains  feront  un  voyage  dex-Ploration
  pour  examiner  Tétat  du  fleuve,  apprécier  les  résultats  des
mesures  prises  pour  son  amélioration  et  constater  les  nouveaux  obstacles
qui  entraveraient  la  navigation.

La  Commission  centrale  (article  43)  désignera  Tépoque  et  les
parties  du  fleuve  ou  ces  explorations  devront  avoir  lieu.  Les  ingenieurs
lui  rendront  compte  des  résultats.

Article  32.

Les  contraventions  aux  prescriptions  de  police  en  matière  de  na-Vigation,
  établies  pour  le  Rhin  d'un  commun  accord  par  les  Gouvernements

  des  Etats  riverains,  seront  punies  d'une  amende  de  dix  à  wois
cents  francs.

Article  33.

II  sera  établi  dans  des  localités  convenables  situées  sur  le  Rhin
ou  à  proximité  du  fleuve  des  tribunaux  chargés  de  connaitre  de  toutes
les  affaires  mentionnées  à  Tarticle  34.

Les  Gouvernements  des  Etats  riverains  se  communiqueront  reciproquement
  les  informations  relatives  à  Tétablissement  sur  leur  territoire
des  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhin  ainsi  due  les  changements
qui  seraient  apportés  daus  le  nombre,  la  résidence  et  la  juridiction  de
es  tribunaux.

Article  34.

Les  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhin  seront  compétents:

I.  en  matière  pénale  pour  instruire  et  juger  toutes  les  contraventions
  aux  prescriptions  relatives  à  la  navigation  et  à  la  police
fluviale;

(XNr.  7440.)  110“
        <pb n="848" />
        —  816  —
II.  m  Civilsachen  zur  Entscheidung  im  summarischen  Prozeßverfahren  über
agen:

a)  wegen  Zahlung  der  Lootsen.,  Krahn-,  Waage-,  Hafen-  und  Bohlwerksgebühren
  und  ihres  Betrages;

b)  aenen  der  von  Privatpersonen  vorgenommenen  Hemmung  des  Leinpfades;,


e)  wegen  der  Beschädigungen,  welche  Schiffer  und  Flößer  während
ihrer  Fahrt  oder  beim  Anlanden  Anderen  verursacht  haben;

d)  wegen  der  den  Eigenthümern  der  Zugpferde  beim  Heraufziehen  der
Schiffe  zur  Last  gelegten  Beschädigungen  am  Grundeigenthum.

Artikel  35.

In  Strafsachen  (Art.  34.  I.)  ist  dasjenige  Rheinschiffahrtsgericht  kompetent,
in  dessen  Bezirk  die  strafbare  Handlung  begangen  ist;  in  Civilsachen  dassjenige,
in  dessen  Bezirk  die  Zahlung  stattfinden  mußte  (Art.  34.  II.  a.))  beziehungsweise
der  Schaden  zugefügt  wurde  (Art.  34.  II.  b.  c.  d.).

Artikel  36

Das  Verfahren  bei  den  Rheinschiffahrtsgerichten  soll  ein  möglichst  einfaches
und  beschleunigtes  sein.  —  Prozeßkautionen  dürfen  von  Ausländern  ihrer  Nationalität
  wegen  nicht  erhoben  werden.

In  das  Urtheil  sind  jederzeit  die  Thatsachen,  welche  das  Verfahren  herbeieführt

  haben,  die  Fragen,  worauf  es  nach  den  Verhandlungen  ankam,  und  die
tscheidungsgründe  aufzunehmen.

Uebrigens  darf  kein  Schiffsführer  oder  Flößer  wegen  einer  gegen  ihn  eingeleiteten
  Untersuchung  an  der  Fortsetzung  seiner  Reise  verhindert  werden,  sobald
er  die  von  dem  Richter  für  den  Gegenstand  der  Untersuchung  festgesetzte  Kaution
geleistet  hat.

Artikel  37.

Beträgt  der  Gegenstand  der  an  das  Gericht  gestellten  Anträge  mehr  als
50  Franken,  so  kann  gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  bei  der  Centralkommission
(Art.  43.)  oder  bei  dem  Obergericht  des  Landes  (Art.  38.),  in  welchem  das  Urtheil
  ergane  ist,  Berufung  eingelegt  werden.

oll  die  Berufung  bei  der  Centralkommission  angebracht  werden,  so  ist  sie
unter  summarischer  Angabe  der  Beschwerden  und  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken,
daß  die  Entscheidung  der  Centralkommission  verlangt  werde,  binnen  zehn  Tagen
nach  der  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze  erfolgten  Insinuation  des  Urtheils  erster
Instanz  dem  Gerichte,  welches  entschieden  hat,  anzumelden  und  der  Gegenpartei
in  dem  von  ihr  in  erster  Instanz  erwählten  Domizile  oder  in  dessen  Ermangelung

leichfalls  dem  Gerichte  zuzustellen.  In  welcher  Weise  die  Anmeldung  bei  dem
erichte  und  die  Zustellung  zu  erfolgen  hat,  bleibt  der  Bestimmung  der  Landesgesetzgebung
  überlassen.
        <pb n="849" />
        —  817  —

II.  en  matière  civile  pour  prononcer  sommairement  sur  les  contestations
  relatives:
a)  au  Paiement  et  à  la  qduotite  des  droits  de  pilotage,  de  grue,
de  balance,  de  port  et  de  quai;
b)  aux  entraves  qdue  des  particuliers  auraient  mis  à  PTusage  des
Chemins  de  halage;

c)  aux  dommages  causés  par  les  bateliers  ou  les  flotteurs  pendant
  le  voyage  ou  en  abordant;

d)  aux  plaintes  portées  contre  les  propriétaires  des  chevaux
de  trait,  employés  à  la  remonte  des  bateautr,  pour  dommages
  causés  aux  biensfonds.

Article  35.

La  compétence  appartiendra  en  matière  pénale  (article  34,  I.)  au
tribunal  de  la  navigation  du  Rhin  dans  le  ressort  duquel  la  contravention
  aura  é6té  commise:  en  matière  eivile  au  tribunal  dans  le  ressort
duquel  le  paiement  aurait  dü  étre  effectué  (article  34,  II.  a.),  ou  le  dommage
  aura  été  causé  (article  34,  II.,  b.  c.  d.

Article  36.

La  procédure  des  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhin  sera  la
Plus  simple  et  la  plus  prompte  possible.  II  ne  pourra  étre  exigé  aucune
caution  des  étrangers  à  cause  de  leur  nationalité.

Le  jugement  énoncera  les  faits  qui  auront  donné  lieu  à  Tinstance,
les  duestions  à  décider  d’après  le  résultat  de  Tinstruction  et  les  motifs
sur  lesquels  il  sappuie.

Le  conducteur  ou  le  flotteur  ne  pourra  étre  empéché  de  continuer
son  voyage  à  raison  dune  procedure  engagee  contre  lui,  des  qu’il  aura
fourni  le  cautionnement  fixe  par  le  juge  pour  Tobjet  du  débat.

Article  37.

Lorsque  le  déebat  portera  sur  une  valeur  supérieure  à  50  francs,
les  parties  pourront  se  pourvoir  en  appel  et  recourir  à  cet  effet  soit  à
la  Commission  centrale  (article  43).  soit  au  tribunal  supérieur  du  pays
dans  lequcl  le  jugement  a  été  rendu  (article  38).

Si  Tappel  doit  étre  porté  devant  la  Commission  centrale,  il  sera
significk  au  tribunal  qui  aura  rendu  le  jugement  de  premiere  instance,
dans  les  dix  jours  à  partir  de  la  notilication  de  ce  jugement  légalement
faite  suivant  les  formes  adoptées  dans  chaque  Etat.  Cette  signification
ser#  accompagnée  T’un  exposé  sommaire  des  griefs  et  de  la  déclaration
expresse  due  Ton  entend  recourir  à  la  décision  de  la  Commission  centrale.
  Elle  sera  faite  également  à  la  partie  adverse  au  domicile  élu  en
Première  instance,  ou,  à  defaut  d’élection  de  domicile,  éEgalement  au
tribunal.  La  signification  au  tribunal  aura  lieu  dapreès  le  mode  indiqus
Par  les  lois  du  pays.

(r.  7440)
        <pb n="850" />
        —  818  —

Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Anmeldung  hat  der  Appellant  sodann
  die  schriftliche  Rechtfertigung  der  Appellation  dem  Gericht  zu  übergeben,
welches  solche  dem  Appellaten  binnen  einer  ihm  zu  bestimmenden  präklusivischen
Frist  zur  Beantwortung  zufertigt  und  die  geschlotsenen  Akten  an  die  Centralkommission
  in  Mannheim  (Art.  43.)  einzusenden  hat.

Werden  von  dem  Appellanten  die  in  diesem  Artikel  vorgeschriebenen  Formen
  nicht  beobachtet,  so  wird  die  Appellation  für  nicht  angebracht  erachtet.

In  dem  Falle  der  Berufung  an  die  Centralkommission  kann  das  Gericht
auf  Verlangen  der  Gegenpartei  das  Urtheil  erster  Instanz  provisorisch  vollstrecken,
beziehungsweise  vollstreckbar  erklären,  wobei  es  nach  Maaßgabe  der  Landesgesetze
zu  bestimmen  hat,  ob  zuvor  von  dem  Antragsteller  Kaution  zu  leisten  sei.

Artikel  38.
Jede  Ufer-Regierung  bestimmt  ein-  für  allemal  das  Obergericht,  bei  welchem
die  Berufungen  echen  die  in  ihrem  Gebiete  von  den  Rheinschiffahrtsgerichten  erster
Instanz  gefällten  Urtheile  angebracht  werden  können.

Das  Obergericht  muß  seinen  Sitz  in  einer  Stadt  haben,  welche  am  Rheine
oder  doch  nicht  allzu  weit  von  demselben  gelegen  ist.

Wird  die  Berufung  bei  diesem  Gerichte  eingelegt,  so  finden  die  für  das
Verfahren  in  Appellationssachen  geltenden  Landesgesetze  Anwendung.

Artikel  39.

Bei  dem  richterlichen  Verfahren  in  Rheinschiffahrts=  Angelegenheiten  findet
weder  der  Gebrauch  von  Stempelpapier,  noch  die  Anwendung  von  Sporteltaxen
für  die  Richter  und  Gerichtsschreiber  statt;  die  Parteien  haben  keine  anderen  Kosten
als  diejenigen  zu  tragen,  welche  durch  Zeugen  oder  Sachverständige  und  deren
Vorladung,  durch  Insinuationen,  Porto  u.  s.  w.  veranlaßt  und  nach  der  für
andere  Streitsachen  bestehenden  Taxordnung  erhoben  werden.

Artikel  40.
Erkenntnisse  und  Beschlüsse  der  Rheinschiffahrtsgerichte  eines  Uferstaates
sollen  in  jedem  anderen  Rheinuferstaate  unter  Beobachtung  der  in  demselben  vorgeschriebenen
  Formen  vollstreckbar  sein.

In  Bezug  auf  die  Zustellung  sollen  sowohl  die  gedachten  Erkenntnisse  und
Beschlüsse  als  Votlabungen  und  alle  sonstigen  Verfügungen  in  den  bei  den  Rheinschiffahrtsgerichten
  anhängigen  Sachen  in  allen  Uferstaaten  so  angesehen  werden,
als  ob  sie  von  einer  Behörde  des  eigenen  Staates  erlassen  seien.

Vorladungen  und  Zustellungen  an  Personen,  welche  in  einem  der  Rhein-Uferstaaten
  einen  bekannten  Wohnsitz  haben,  müssen  in  letzterem  bewirkt  werden.
        <pb n="851" />
        —  819  —

Dans  les  quatre  semaines  à  dater  du  jour  de  la  signification  de
Tacte  dappel  Tappelant  remettra  au  tribunal  qui  aura  rendu  le  premier
jugement  un  memoire  exposant  les  motifs  de  son  recours  en  seconde
instance.  Le  tribunal  donnera  communication  de  ce  mémoire  à  la  partie
adverse,  qui  sera  tenue  dy  répondre  dans  le  délai  qui  lui  sera  fixé  à
cette  fin.  1  tout  ensemble  avec  les  pièces  de  la  procédure  de  premieère
instance  sera  transmis  à  la  Commission  centrale  à  Mannheim  (article  43).

Faute  par  Tappelant  de  se  conformer  aux  formalités  prescrites
par  le  présent  article  Tappel  sera  considéré  comme  non-avenu.

Dans  le  cas  ou  Tappel  sera  porté  devant  la  Commission  centrale,
le  tribunal  pourra,  à  la  requéte  de  la  partie  qui  aura  obtenu  gain  de
cause,  ordonner  Lexecution  provisoire  du  jugement  de  premiere  instance,
een  déecidant  toutefois,  d’apres  la  Ilégislation  du  pays,  si  le  demandeur
devra  fournir  une  caution  préalable.

Article  38.

Chaque  Etat  riverain  désignera  une  fois  pour  toutes  le  tribunal
superieur  devant  lequel  pourront  eétre  PDortés  en  appel  les  jugements
rendus  sur  son  territoire  par  les  tribunaux  de  premieère  instance  pour
la  navigation  du  Rhin.

Ce  tribunal  devra  siéger  dans  une  ville  située  sur  le  Rhin  ou  pas
trop  éloignée  du  fleuve.

Si  Tappel  est  porté  devant  ce  tribunal,  on  se  conformera  pour
la  procédure  à  suivre  à  la  Iégislation  en  vigueur  dans  le  pays.

Article  39.

Les  procétures  en  matière  de  navigation  du  Rhin  ne  donneront
lieu  ni  à  usage  de  papier  timbré,  ni  à  T’application  de  taxes  au  proftt
des  juges  ou  des  grefflers.  Les  parties  n’auront  à  supporter  d’autres
frais  qdue  ceux  de  témoins  ou  d’experts  et  de  leur  citation  ainsi  que
ceux  de  signification,  de  port  de  lettres  etc.,  le  tout  d’après  les  tarifs
ordinaires  en  matièere  de  procédure.

Article  40.

Les  décisions  des  tribunaux  pour  la  navigation  du  Rhin  dans  chacun
des  Etats  riverains  seront  exécutoires  dans  tous  les  autres  Etats  en
observant  les  formes  prescrites  par  les  lois  du  pays  ou  elles  seront
exécutées.

Les  jugements  et  autres  décisions,  les  citations  et  exploits  d’ajour--nement
  dans  les  causes  pendantes  devant  les  tribunaux  pour  la  naviation

  du  Rhin  seront  considérés,  quand  à  la  notification,  dans  chacun
es  Etats  Comme  Emanant  des  autorités  de  cet  Etat.

Pour  ce  qui  concerne  les  personnes  ayant  un  domicile  connu  dans
un  des  Etats  riverains  les  citations  et  exploits  dans  ces  causes  seront
notifiés  à  ce  domicile.

r.  7440.)
        <pb n="852" />
        —  820  —

Artikel  41.

Der  Rhein  soll  in  angemessene  Aufsichtsbezirke  getheilt  werden.  Für  jeden
dieser  Bezirke  wird  von  den  Regierungen,  über  deren  Bekiet  sich  derselbe  erstreckt,
ein  Aufseher  ernannt.

Die  Aufseher  werden  auf  die  Rheinschiffahrts-Akte  und  die  von  den  Uferstaaten
  vereinbarten  Ergänzungen  und  Abänderungen  derselben,  sowie  auf  die
gemmeinsamen  schiffahrtspolizeilichen  Anordnungen  verpflichtet  und  sind  in  ihren

mtsverrichtungen  der  Centralkommission  (Artikel  43.)  untergeordnet.  In  Dienstsachen
  wird  ihnen  in  allen  Rheinuferstaaten  die  Portofreiheit  gewährt.

Sie  erhalten  ihre  Besoldungen  und  etwaige  Pensionen  von  den  Regierungen,
welche  sie  ernannt  haben.  Von  diesen  wird  ihnen  auch  ihr  Wohnsitz  innerhalb
ihres  Bezirkes  angewiesen.

Die  Aufseher  dürfen  keinerlei  Gebühren  oder  Sporteln  erheben.

Es  finden  die  Disziplinargesetze  desjenigen  Uferstaates  auf  sie  Anwendung,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Einstweilen  werden  die  jetzt  bestehenden  vier  Bezirke,  von  denen  der  erste
sich  von  Basel  auf  dem  linken  Ufer  bis  zum  Ausfluß  der  Lauter,  auf  dem  rechten
bis  zur  Eandesgrenze  zwischen  Baden  und  Hessen,  der  zweite  von  diesen  Punkten
bis  zum  Ausfluß  der  Nahe,  der  dritte  von  der  Nahe  bis  zur  Niederländischen
Grenze,  und  der  vierte  auf  den  übrigen  Theil  des  Stromes  im  Niederländischen
Gebiet  erstreckt,  beibehalten;  die  Negierungen  von  Baden,  Bayern,  Frankreich,
Hessen  und  Preußen  behalten  sich  in  ⅛  vor)  wenn  es  die  Umstände  zulässig  erscheinen
  lassen,  die  Zahl  der  in  ihren  Gebieten  fungirenden  Aufseher  unter  gleichzeitiger
  anderweiter  Abgrenzung  der  Bezirke  zu  vermindern  und  hierüber  mit  einander
  in  Verhandlung  zu  treten.

Artikel  42.

Die  Aufseher  sind  verpflichtet,  die  ihnen  angewiesenen  Bezirke  zweimal  im
Jahre  zu  bereisen,  die  im  Strome  entstandenen  Schiffahrtshindernisse  zu  untersuchen,
  den  Zustand  des  Leinpfades  in  Augenschein  zu  nehmen  und  über  die  hierbei
vorgefundenen  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Mängel  der  betreffenden
Regierung  Bericht  zu  erstatten  und  bei  derselben  deren  Beseitigung  nachzusuchen,
oder,  fofern  sie  hierzu  ermächtigt  sind,  diese  Mängel  sofort  selbst  abzustellen.  Sie
haben  ferner  die  bei  ihnen  angebrachten  Beschwerden  in  Rheinschiffahrts-Angelezenheiten
  zu  prüfen  und,  falls  sie  dieselben  für  begründet  erachten,  bei  den  beeffenden

  Landesbehörden  ihres  Bezirks  deren  Abhülfe  in  Antrag  zu  bringen.

Wird  ihren  Anträgen  keine  Folge  gegeben,  so  haben  sie  der  Centralkommission
  (Art.  43.)  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="853" />
        –  821  —

Article  41.

Le  Rhin  sera  divisé  en  districts  d’iinspection,  selon  qdue  le  besoin
en  fera  sentir.  II  sera  nommé  un  inspecteur  pour  chacun  de  ces
districts  par  les  Etats  dont  celui-ci  fait  partie.

Les  inspecteurs  préteront  serment  de  se  conformer  à  la  Convention
Pour  la  navigation  du  Rhin,  aux  dispositions  supplémentaires  dont  les

tats  riverains  sont  convenus  et  aux  reglements  de  police  concernant
la  navigation  du  fleuve,  arrétés  dun  commun  accord.  Ils  sont  subordonnés
  dans  Texercice  de  leurs  fonctions  à  la  Commission  centrale
(article  43).  Ils  jouiront  pour  leur  correspondance  de  service  de  la
franchise  postale  dans  toute  P’étendue  des  Etats  riverains.

Le  traitement  des  inspecteurs  ainsi  due  leur  pension  de  retraite,
#il  ya  lieu,  seront  à  la  charge  des  Etats  dui  les  auront  nommés.  Ces
Etats  leur  assigneront  un  lieu  de  résidence  dans  leur  district  d’inspection.

Les  inspecteurs  ne  pourront  percevoir  aucun  droit  ni  aucune  rétribution.


IIs  seront  soumis  aux  lois  disciplinaires  de  IEtat  dans  lequel  ils
auront  leur  résidence.  "

Lesquatkedistrictsexjstantssontmaintenuspkovisoirement.Le

kemjers’e«tenddepuståle,surla-rivegauchejusqu’ä.l’embouohukede
aLauter,surlarjvedroitejusqu"alafkontiåreentreBadeetHesse;
le  deuxième  depuis  ces  points  Jusqu’  Tembouchure  de  la  Nahe;  le
troisieme  depuis  la  Nahe  jusqu’h  la  frontière  des  Pays-Bas;  le  quatrieme
dans  les  Pays-Bas  sur  les  autres  parties  du  fleuve.  Cependant  les  Gouvernements
  de  Bade,  de  Bavière,  de  France,  de  Hesse  et  de  Prusse  se
réservent  la  faculté  de  diminuer,  selon  les  circonstances,  le  nombre  des
inspecteurs  en  fonction  sur  leur  territoire  et  de  changer  en  méme  temps
les  limites  de  leurs  districts,  modifications  sur  lesquelles  ils  se  concerteront
  ultérieurement.

Article  42.

Les  inspecteurs  seront  tenus  de  faire  deux  fois  par  an  la  tournée
de  leur  district,  d’examiner  les  obstacles  à  la  navigation,  survenus  sur
le  fleuve,  de  visiter  les  chemins  de  halage  et  dadresser  aux  Gouvernements
  que  la  chose  concerne  des  rapports  sur  les  entraves  qdu’ils  auraient
en  occasion  de  constater  ou  qui  seraient  de  toute  autre  manière  par-Venues
  à  leur  connaissance,  en  proposant  dy  remeédier  ou  en  y  remediant
  immédiatement  eux-mémes  s’'ils  y  sont  autorisés.  En  outre,  ils
ont  à  examiner  les  plaintes  dui  leur  seraient  soumises  au  sujet  de  la
navigation  du  Rhin,  et  S’ils  les  trouvent  fondéees,  ils  sadresseront,  dans
toute  Tétendue  de  leur  district,  aux  autorités  compétentes,  afin  quiil  y
soit  porté  remede.

S’il  wWest  pas  donné  suite  à  leurs  propositions,  üs  en  informeront
la  Commission  centrale  (article  43).

Jahrgang  1869.  (Nr.  7440.  111
        <pb n="854" />
        —  822  —

Artikel  43.

Zum  Zweck  gemeinsamer  Berathung  über  die  Angelegenheiten  der  Rheinschiffahrt
  wird  von  jeder  Ufer-Regierung  ein  Bevollmächtigter  ernannt.

Diese  Bevollmächtigten  bilden  die  Centralkommission,  welche  ihren  Sitz  in
Mannheim  hat.
Artikel  44.

Die  Centralkommission  tritt  regelmäßig  jedes  Jahr  im  Monat  August  zusammen.
  Außerordentliche  Sitzungen  finden  statt,  sobald  eine  der  Ufer-Regierungen
darauf  anträgt.

Für  die  Leitung  der  Verhandlungen  wird  durch  das  Loos  ein  Vorsitzender
bestimmt.  Dem  Vorsitzenden  steht  übrigens  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten
kein  weiteres  Vorrecht  zu,  als  daß  bei  der  Entscheidung  in  Appellationssachen
(Art.  37.)  im  Fall  der  Stimmengleichheit  seine  Stimme  den  Ausschlag  giebt.

Artikel  45.
Vor  die  Centralkommission  gehört:
a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  dieses  Vertrages  und  der  von  den  Ufer-Regierungen
vereinbarten  Verordnungen  und  Maaßregeln  wahrgenommen  werden;

b)  die  Berathung  über  die  von  einzelnen  Ufer-Regierungen  zur  Beförderung
der  Ngeinschhfahrt  gemachten  Vorschläge,  insbesondere  auch  die  Anträge
auf  Abänderung  oder  Ergänzung  dieses  Vertrages  und  der  gemeinsam
erlassenen  Verordnungen)

IP)die  Entscheidung.  in  den  bei  ihr  eingeführten  Appellationen  gegen  die  Erkenntnisse
  der  Rheinschiffahrtsgerichte  (Art.  37.).

Allehrich  hat  die  Centralkommission  einen  Bericht  über  den  Zustand  der
Rheinschiffahrt  zu  erstatten.
Artikel  46.
Die  Beschlüsse  der  Centralkommission  werden  nach  absoluter  Mehrheit  der
Stimmen  gesaft  b,  die  in  vollkommener  Gleichheit  abzugeben  sind;  sie  erlangen

jedoch  für  die  Uferstaaten  erst  dann  Verbindlichkeit,  wenn  die  Regierungen  derselben
  dazu  ihre  Genehmigung  ertheilt  haben.

Artikel  47.
Eine  jede  Ufer-Regierung  bestreitet  den  Aufwand  für  den  von  ihr  ernannten
Bevollmächtigten.
Der  Bedarf  an  Kanzleikosten  wird  im  Voraus  in  der  regelmäßigen  Sitzung
für  das  folgende  Jahr  veranschlagt  und  von  den  Uferstaaten  zurgleichen  Theilen
aufgebracht.
        <pb n="855" />
        —  823  —

Article  43.

Chacun  des  Etats  riverains  deléguera  un  Commissaire  pour  prendre

bart  à  des  conférences  communes  sur  les  aflaires  de  la  navigation
u  Rhin.

Ces  Commissaires  formeront  la  Commission  centrale,  qui  a  son
siege  à  Mannheim.

Article  44.

La  Commission  centrale  se  réunira  régulièrement  au  mois  dacüt
de  chaque  année.  Des  sessions  extraordinaires  auront  lieu,  lorsque  la
Proposition  en  sera  faite  par  Pun  des  Etats  riverains.

La  Commission  désignera  par  la  voic  du  sort  celui  de  ses  membres
  qui  présidera  les  séances  Pour  la  direction  à  donner  aux  travaux.
Le  president  ne  jouira  daucune  Prérogative  sur  les  autres  Commissaires.
Cependant  dans  les  jugements  Aepel  la  voix  du  président  sera  pré-Pondérante
  en  cas  de  partage.

Article  45.
Les  attributions  de  la  Commission  centrale  consisteront:

a)  à  examiner  toutes  les  plaintes  auxqduelles  donneront  lieu  Tapplication
  de  la  présente  Convention  ainsi  dque  Texécution  des  reglements
  concertés  entre  les  Gouvernements  riverains  et  des
mesures  qdu’ils  auront  adoptés  d'un  commun  accord;

b)  à  delibérer  sur  les  propositions  des  Gouvernements  riverains
concernant  la  prospérité  de  la  navigation  du  Rhin,  spécialement
Sur  celles  qui  auraient  pour  objet  de  compléter  ou  de  modifier
la  présente  Convention  et  les  reglements  arrétés  en  commun;

0)  à  rendre  des  décisions  dans  les  cas  Tappel  portés  devant  la
Commission  contre  les  jugements  des  tribunaux  de  premiere  instance
  pour  la  navigation  du  Rhin  (article  37).

La  Commission  centrale  redigera  tous  les  ans  un  rapport  sur  Tétat
de  la  navigation  du  Rhin.

Article  46.

Les  résolutions  de  la  Commission  centrale  seront  Prises  à  la  pluralité
  absolue  des  voix,  dui  seront  émises  dans  une  parfaite  Egalité.
Ces  résolutions  ne  seront  toutefois  obligatoires  qu’apreès  avoir  été  ap-Prouvéees
  par  les  Gouvernements.

Article  47.

Chacun  des  Gouvernements  riverains  pourvoira  aux  dépenses  de
son  propre  Commissaire.

La  Commission  centrale  fixera  d’avance  dans  sa  session  ordinaire
le  budget  de  ses  frais  de  service  pour  Tannée  suivante,  et  les  Etats
riverains  verseront  le  montant  de  ces  frais  en  Barties  gales

Er.  7440)  1117
        <pb n="856" />
        —  824  —

Artikel  48.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  1.  Juli  1869.  ab  an  die  Stelle  der
Rheinschiffahrts-Ordnung  vom  31.  März  1831.,  der  zu  derselben  ergangenen
Supplementar-  und  Additional-Artikel,  4reie  aller  sonstigen  Beschlüsse  der  Ufer-Regierungen
  über  Gegenstände,  hinsichtlich  welcher  die  gegenwärtige  Akte  Bestimmung
  getroffen  hat.  Er  soll  von  den  vertragenden  Regierungen  ratifizirt  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen  sechs  Monaten  in  Mannheim
  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Mannheim,  den  17.  Oktober  1868.

(L.  S.)  Moser.

(L.  S.)  Dietz.

(L.  S.)  Weber.

(L.  8.)  Göpp.

(L.  S.)  Schmitt.

(L.  S.)  Verkerk  Pistorius.
        <pb n="857" />
        —  825  —

Article  48.

La  présente  Convention  est  destinée  à  remplacer  la  Convention
relative  à  la  navigation  du  Rhin  du  31  Mars  1831,  les  articles  supplémentaires
  et  additionnels  à  cet  acte,  ainsi  que  toutes  les  autres  resolutions
  concernant  des  matières  sur  lesquelles  il  est  statué  dans  cette
Convention.  Elle  sera  executoire  à  dater  du  ler  Juillet  1869.  Elle  sera
ratifiée  et  les  ratifcations  seront  echangées  à  Mannheim  dans  le  délai
de  six  mois.

En  foi  de  qducoi  les  Plénipotentiaires  respectifs  Tont  signé  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Mannheim,  le  17  Octobre  1868.

(L.  S.)  Moser.

(L.  S.)  Dietz.

(L.  S.)  Weber.

(L.  S.)  Goepp.

(L.  S.)  Schmitt.

(L.  S.)  Verkerk  Pistorius.

(Nr.  7440)
        <pb n="858" />
        —  826  —

A.
Manifest
des
Schiffsführrs  .  .  ..
wohnhaft  zu  ................  ....
für  das  Schiff,  genant  v—o  Ladungs.
fähigkeit.

 

Der  Kollis  Genaue
Nummereslmamen  Bestim-  oder  Gebinde  Beaenng  Gewicht

 

 

der
mungs.  der  Waaren
Frachtbriefe  9  .  nach  ihren  jeder  Bemerder
  der  or  Zeichen  beim  Handels.

nach  .  der  und  stonde  ge.  Waaren=  kungen.
der  Reihen.)Ver.  Empfän.  ot  Zahl.  Num.  bröuchlichen  gattung.

folge.  sender.  ger.  Waaren.  mern.  zeichnungen.

1  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daß  vorstehendes  Manifest  in  jeder  Beziehung  richtig  und  übereinstimmend
mit  der  Ladung  ist,  wird  hierdurch  versichert.
...  den  .  18.
(Unterschrift  des  Schiffsführers.)

B.
Floßschein.
Das  von  den  .  .  wohnhaft  zu  ..  .  ..  ...  eführte,  nach  .....  ...
bestimmte  ch  besteht  a  us  ......  h  stz  von  —  hrte  Holz  und  hat
einen  Inhalt  von  ...  ....  ...  Kbemeiern  und  ein  Gewich  von  ..  .  Zentnern.
...  .  ..  .  ...  E

(Unterschrift  des  Flößer)  (Siegel  der  Behoͤrde.)  Gim  der  vesee  und
        <pb n="859" />
        —  827  —

 

 

 

A.
Manifeste
du
Conductrr  .  ...
demeurant  à  ...........  .........
pour  le  bateau  nommẽ  ......  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  —  d’une  capacité
ddde  ...  .  .  ..
Colis,  De-  Poids
No.  Noms  Lieu  futaill  aigustion  de
d  de  desti-  futailles  ete.
es  con  exacte  chadue  Rehaisse-
  nation  »  dqsmakchqwcsöcc
ments  dans  des  des  con-  des  Nom-  %4  r  de  zr.  mar-Uordre
  des#expedi-  signa:warchan-#  Muse  nominatio#han-ues.
numeéros.  steurs.  taires.  dises.  ros.ktretäls
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  B.

 

 

 

·

 

 

 

 

 

 

i
Lesoussignåafürmequelepråsentmanikesteestexaotsoustous
les  rapports  et  conforme  au  chargement.

(Signature  du  conducteur.)

B.
Certificat  de  flottage.
Le  train  de  bois  eonduit  par  ......  .  .  ..  .  .  .  demeurant  à  ......  .  .  ...  ..
et  destinẽ  pour  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  est  composé  de  .  .  .....  .  .  .  ..  ...  de  bois
de  ....  .  .  .  ...  mesurant  métres  cubes  et  pesant.  quintaux
..........  1618..
(Signature  du  slotteur.)  (L.  S.)  (Cénomination  et  eignature

de  Tautorité.)

(Nr.  7440.)
        <pb n="860" />
        —  828  —

Schluß--Protokoll.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  die  in  Vollmacht  ihrer  Hohen
Regierungen  vereinbarte  revidirte  Rheinschiffahrts-Akte  zu  vollziehen,  bei  welcher
Gelegenheit  noch  folgende  Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde  Bemerkungen
  in  gegenwärtiges  Schluß  Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zum  Artikel  1.  der  Akte.

,  Es  ist  selbstverständlich,  daß  das  Recht  zur  freien  Schiffahrt  auf  dem
Rheine  und  seinen  Ausflüssen  nicht  den  Anspruch  auf  die  besonderen,  den  zur
Rheinschiffahrt  gehörigen  oder  ihnen  gleichgestellten  Schiffen  gewährten  Begünstigungen
  in  sich  schließt.

2.  Zum  Artikel  3.  der  Akte.

A.  Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  unter  die  Bestimmung  im  ersten
Absatze  dieses  Artikels  Brückengelder,  die  auf  anderen  Wasserstraßen  als  auf  dem
Rheine  erhoben  werden,  und  die  für  die  Benutzung  künstlicher  Wasserstraßen
oder  Anlagen,  wie  Schleusen  u.  dgl.)  zu  entrichtenden  Gebühren  nicht  zu  subsumiren
  sind.

B.  Der  Bevollmächtigte  für  Preußen  bemerkte,  daß  auf  der  Ruhr  noch
eine  geringfügige  Schiffahrtsabgabe  erhoben  werde,  daß  es  in  der  Absicht  liege,
diese  binnen  Kurzem  in  Wegfall  zu  bringen,  daß  er  aber  die  Bestimmung  des
Zeitpunktes  seiner  Regierung  vorbehalten  müsse.  «

getan  bemerkte  der  Bevollmächtigte  für  Niederland,  daß  die  Schiffer  auf
einem  Theile  der  Limburgischen  Maas  an  die  dortigen  Baakenmeister  noch  eine
kleine  Baakengebuͤhr  zu  entrichten  hätten,  welche  ohne  Mitwirkung  der  Königlich
Belgischen  Regierung  nicht  aufgehoben  werden  könne,  daß  er  also  seiner  Regie.
rung  die  Ausführung  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  dieses  Artikels  auf  der
betreffenden  Strecke  der  Maas  einstweilen  vorbehalten  müsse.

»  Die  übrigen  Bevollmächtigten  fanden  gegen  diese  Vorbehalte  nichts  zu  erinnern.


3.  Zum  Artikel  8.  der  Akte.
Die  gegenwärtig  bestehenden  Freihäfen  sind  folgende:
in  Frankreich:  Straßburg;
in  Baden:  Kehl,  Maxau,  Leopoldshafen,  Mannheim;
in  Bayern:  Neuburg,  Speyer,  Ludwigshafen;
in  Hessen:  Mainz);
        <pb n="861" />
        —  829  —

Protocole  de  Clöture.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature  de  la  Convention  révisée  pour
Ia  navigation  du  Rhin,  arrétée  entre  eux  en  vertu  de  leurs  pleins-Pouvoirs,
  les  soussignés  ont  énoncé  les  réserves  et  les  declarations
suivantes:

16%  Concernant  l’article  1  de  la  Convention.

II  est  entendu  due  le  droit  Texercer  la  libre  navigation  sur  le
Rhin  et  ses  embouchures  ne  s'étend  pas  aux  privilèeges  qui  ne  sont
accordes  qu’aux  bateaux  appartenant  à  la  navigation  du  Rhin,  ou  à
ceux  qui  leur  sont  assimiles.  -

20  Concernant  l'article  3  de  la  Convention.

A.  II  a  été  reconnu  à  l’unanimité  due  les  stipulations  du  1“  alinéa
de  cet  article  ne  s'appliquent  pas  aux  retributions  pour  Touverture  et
la  fermeture  des  ponts  dui  sont  percues  sur  d’autres  voies  navigables
due  le  Rhin,  ni  aux  droits  à  percevoir  pour  P’usage  des  voies  navigables
artificielles  ou  de  travaux  d’art,  tels  qu’écluses,  etc.

B.  Le  Plénipotentiaire  de  Prusse  a  fait  observer  due  sur  la  Rubr
i  se  percçoit  encore  un  faible  droit  de  navigation;  que  son  Gouvernement
a  Tintention  d’abolir  ce  droit  dans  un  court  délai,  mais  qu’il  doit  réserver
à  son  Gouvernement  la  fixation  ultérieure  du  moment  on  cette  abolition
Pourra  avoir  lieu.

Le  Plénipotentiaire  des  Pays-Bas  a  déclaré  de  son  Ccté  due  les

réposés  aux  bouées  sur  une  partie  de  la  Meuse  dans  le  Ducheée  de  Limbochn
  Prélèvent  encore  de  légers  droits  de  bouce  qui  ne  peuvent  étre
supprimés  sans  la  coopération  du  Gouvernement  Belge,  et  que  pour  ce
motif  il  doit  reserver  à  Son  Gouvernement  T’exécution  des  stipulations
contenues  dans  le  2½  alinéa  de  Tarticle  3  en  ce  qui  regarde  la  dite
partie  de  la  Meuse.

Les  autres  Plénipotentiaires  W’ont  fait  aucune  objection  à  ces  réserves.

3°  Concernant  l’article  8  de  la  Convention.

Les  ports-francs  existant  actuellement  sont  les  suivants:
en  France:  Strasbourg;
en  Bade:  Kehl,  Maxau,  Leopoldshafen,  Mannheim;
een  Bavière:  Neubourg,  Spire,  Ludwigshafen;
een  Hesse:  Mayence;
Jahrgang  1869.  (Nr.  7440.)  112
        <pb n="862" />
        —  830  —

in  Preußen:  Biebrich,  Ober-Lahnstein,  Coblenz,  Cöln,  Neuß,  Düsseldorf,
  Uerdingen,  Duisburg,  Ruhrort,  Wesel,  Emmerich

in  den  Niederlanden:  Amsterdam,  Rotterdam  und  Derdrecht.

4.  Zum  Artikel  15.  der  Akte.

A.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  als  eine  längere  praktische  Ausübung
  des  Schiffergewerbes  eine  Lehrzeit  oder  Beschäftigung  in  diesem  Gewerbe
von  mindestens  vier  Jahren  anzusehen  sei,  von  denen  der  Bewerber  jedoch  wenigstens
  zwei  Jahre  auf  Schiffen  zugebracht  haben  muß,  welche  entweder  den  Rhein
in  seiner  ganzen  Länge  oder  doch  dieienige  Strecke  befahren,  für  welche  das
Patent  nachgesucht  wird.  Bewerber  um  ein  Patent  zur  Führung  von  Dampfschiffen
  haben  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  darüber  vorzulegen,  daß  sie  von  den
oben  sE“  vier  Jahren  wenigstens  Ein  Jahr  die  Dampfschiffahrt  praktisch
erlernt  haben.

B.  Baden,  Bayern,  Frankreich,  Hessen  und  Preußen  haben  sich  darüber
verständigt,  daß  fotgende  zwischen  ihnen  über  die  Führung  von  Dienstbüchern
3  Schiffsmannschaften  verabredeten  Bestimmungen  auch  fermer  in  Kraft

eiben  sollen:

a)  Wer  auf  einem  Aheinschifte  als  Lehrling,  Schiffsjunge,  Schifssgeselle,
Schiffsgehülfe,  Schiffsknecht,  Heizer,  Matrose,  Bootsmann  oder  Steuermann
  in  ein  festes  Dienstverhältniß  tritt,  muß  mit  einem  Dienstbuche
versehen.  sein.

ie  besondere  Patente  besitzenden  Steuerleute  bedürfen  eines  solchen
Dienstbuches  nicht.

b)  Dem  Bewerber  um  ein  Schifferpatent  soll  dasselbe  nicht  eher  ertheilt
werden,  als  bis  er  das  unter  a.  erwähnte  Dienstbuch  vorgelegt  hat.

c)  Das  Dienstbuch  wird  von  der  betreffenden  Lokalbehörde  des  Wohn=  oder
Aufenthaltsortes  in  der  für  andere  dienende  Personen  üblichen  Form  ausgefertigt.


d)  Jeder  Schiffseigenthümer  oder  Schiffsführer  ist  verbunden,  in  dem  Dienstbuche
  des  aus  seinem  Dienste  tretenden  Dienstmannes  ein  pflichtmäßiges
Zeugniß  über  dessen  Betragen  mit  Angabe  des  Entlassungsgrumdes  zu
vermerken.

Ein  solcher  Vermerk  kann  auch  durch  jede  Polizeibehörde  eines

Hafens  am  Rhein  oder  an  einem  Nebenflusse  desselben  gemacht  werden.

uc)  Beschwerden  wegen  des  von  dem  Schiffer  ertheilten  oder  verweigerten

Zeugnisses  werden  nach  den  bestehenden  Vorschriften  durch  die  Polizeibehörde
  erledigt,  welche  das  Ergebniß  auf  dem  Dienstbuche  vermerkt.

I)  Wer  durch  Fahrlässigkeit  eine  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit  in  dem
ihm  ertheilten  Dienstbuche  herbeiführt,  oder  in  demselben,  ohne  die  Ab-
        <pb n="863" />
        —  831  —

en  Prusse:  Biebrich,  Oberlahnstein,  Coblençe,  Cologne,  Neuss,
Dusseldorf,  Uerdingen,  Duisbourg,  Ruhrort,  Wesel,
Emmerich:

dans  les  Pays-Bas:  Amsterdam,  Rotterdam  et  Dordrecht.

4  Concernant  l’'article  15  de  la  Convention.

A.  II  est  entendu  du'on  regardera  comme  erercice  pratique  suffisant
  de  la  profession  de  batelier  un  temps  d’apprentissage  ou  de  service
  dans  cette  profession  de  duatre  ans  au  moins:  sur  ge  temps,  Taspirant
  doit  avoir  passé  au  moins  deux  ans  à  bord  de  bateaux  navigant
sur  le  Rhin,  dans  toute  son  stenduc  ou  sur  la  partie  du  fleuve  pour
laquelle  1l  recherche  une  patente.  Toute  personne  sollicitant  une  patente
  pour  la  conduite  de  bateaux  à  vapeur  devra  prodvuire  la  preuve
suffisante  que  sur  les  qduatre  ans  mentionnés  ci-dessus,  elle  §est  formée
Pendant  au  moins  un  an  à  la  pratique  de  la  navigation  à  vapeur.

B.  Les  Etats  de  Bade,  Bavière,  France,  Hesse  et  Prusse  sont
tombés  d’accord  due  les  dispositions  suivantes  convenues  entre  eux  sur
la  tenue  des  Urets  de  service  de  la  part  des  gens  de  I’équipage  con--tinueront
  à  rester  en  vigueur  à  Tavenir:

a)  Nul  ne  pourra  étre  admis  à  contracter  un  engagement  fire  avec
un  batelier  du  Rhin  comme  novice,  mousse,  compagnon,  aide,
marinier,  chauffeur,  matelot  ou  pilote  sans  étre  pourvu  c’un
livret  de  service.

Les  pilotes.  pourvus  Tune  patente  particulière,  DWont  pas
besoin  d'un  livret  de  service.

b)  Nul  ne  pourra  prétendre  à  une  patente  de  batelier  à  moins  de
Présenter  le  livret  de  service  mentionné  ei-dessus.

c)  Les  livrets  seront  déelivrés  par  les  autorités  locales  compétentes
du  domicile  ou  de  la  résidence  dans  la  forme  usitée  dans  chaque
pays  pour  les  autres  gens  de  service.

d)  Les  propristaires  ou  conducteurs  de  bateaux  inseriront  sur  les

livrets,  à  chaque  mutation  de  service,  les  causes  de  cette  mutation
  et  les  certificats  de  conduite  du  porteur.

Il  en  sera  de  méme  pour  les  notes  et  obseryations  des
autorités  locales  des  divers  ports  du  Rhin  ou  Tun  affluent.

e)  Les  réelamations  contre  la  teneur  des  cçertilicats  des  bateliers  oucontre
  le  refus  de  ceux-i  de  les  delivrer  ou  de  les  inscrire
seront  vidées  par  la  police  Tapreès  les  dispositions  existantes  et
le  résultat  sera  noté  sur  le  livret.

fo  Les  irrégularités  ou  les  négligences  dans  la  tenue  des  livrets  de
la  part  des  porteurs,  de  méme  que  les  changements  ou  insertions

(Tr.  7440.)  112“"
        <pb n="864" />
        —  832  —

sicht  zu  täuschen,  selbst  oder  durch  Andere  Eintragungen  oder  Aenderungen
  irgend  einer  Art  vornimmt,  erleidet  eine  Polizeistrafe,  deren  Beziefng
  jeder  Regierung  überlassen  bleibt.

Eine  gleiche  Strafe  trifft  jeden  Dienstmann,  der  eine  der  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  pünktlich  befolgt  oder  eine  solche  verletzt;
desgleichen  jeden  Schiffer,  welcher  eine  der  unter  #.  erwähnten  Personen,
ohne  daß  sie  mit  einem  vorschriftsmäßigen  Dienstbuche  versehen  ist,  in
seinen  Dienst  nimmt.

Wer,  in  der  Absicht  zu  täuschen,  selbst  oder  durch  Andere  Aenderungen
  in  dem  ihm  ertheilten  Dienstbuche  vornimmt  oder  in  eiche
Absicht  dasselbe  unvollständig  macht  oder  bei  dergleichen  Handlungen
hülfreiche  Hand  leistet,  wird  deshalb  in  jedem  Uferstaate  nach  den  daselbst
  bestehenden  Strafgesetzen  beurtheilt.  Ist  er  nach  diesen  wegen
Betruges  oder  Fälschung  mit  Strafe  belegt,  so  wird  ihm  das  Dienstbuch
abgenommen  und  nach  Umständen  erst  nach  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  oder  niemals  wieder  ertheilt.

8)  Auf  die  Bemannung  von  Seeschiffen,  welche  den  Rhein  befahren,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.  Auch  gelten  diese
einstweilen  nicht  für  die  Bemannung  Niederländischer  Rheinschiffe.

Es  ist  daher  in  dem  Falle,  wenn  eine  der  unter  a.  bezeichneten
Versonen  aus  dem  Dienste  auf  einem  Niederländischen  Schiffe  in  den
Dienst  auf  einem  anderen  Rheinschiffe  übertreten  will,  von  derselben  die
Beibringung  eines  Dienstbuches  nach  Umständen  überhaupt  nicht  oder
doch  nicht  für  die  Dienstzeit  auf  dem  Niederländischen  Schiffe  zu  verlangen.
  Indeß  soll  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  nicht  der
Uebertritt  aus  dem  Dienste  auf  einem  Niederländischen  in  den  Dienst
auf  einem  anderen  Schiffe  und  umgekehrt  zur  Umgehung  der  hinsichtlich
der  Dienstbücher  ertheilten  Vorschriften  gemißbraucht  werde.

5.  Zum  Artikel  22.  der  Akte.

A.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  bisherige  Bezeichnung  der
höchsten  zulässigen  Einsenkungstiefe  der  Schiffe  mittelst  eiserner  Klammern  auch
ferner  beibehalten  werden  soll.

B.  Als  eine  wesentliche  Veränderung  oder  Reparatur  soll  die  Erneuerung
von  Inhölzern  oder  Rippen  des  Schiffes  angesehen  werden.

«  C.  Do  die  im  Artikel  17.  der  Rheinschiffahrts-Ordnung  vom  31.  März
1831.  enthaltene  Verabredung  in  Betreff  der  Aiche  der  Rheinschiffe  lediglich
durch  die  Erhebung  der  Rekognitionsgebühr  motivirt  war,  diese  Gebühr  aber  in
Zukunft  nicht  mehr  erhoben  werden  kann,  so  bedarf  es  einer  Erneuerung  jener
Verabredung  nicht.  Gleichwohl  werden  die  vertragenden  Regierungen  auch
fernerhin  dafür  Sorge  tragen,  daß  es  an  Gelegenheit  zur  Feststellung  der  Trag-
        <pb n="865" />
        —  833  —

qduelconques,  faits  en  personne  ou  par  Tintervention  d’autrui,
méme  sans  intention  de  tromper,  seront  punis  dans  la  personne
du  porteur  conformement  aux  lois  ou  réglements  de  police  de
Chaque  pays.

Pareille  peine  sera  infligée  aux  gens  de  service  qdui  auraient
contrevenu  aux  dispositions  précédentes,  ainsi  qu'aux  bateliers
dui  auraient  pris  à  leur  service  des  personnes  mentionnees  sous
la  lettre  a,  non  pourvues  d’un  livret  de  service  en  regle.

Quiconque,  dans  Tintention  de  tromper,  aurait  par  lui-méme
ou  par  Tintervention  d’autrui  fait  des  changements  dans  son
livret,  ou  bien  mutilé  ce  livret,  sera  jugé  dans  chaque  Etat  riverain
  selon  les  lois  pénales  existantes.  Sera  jugé  de  méme  quiconque
  aurait  prété  la  main  à  de  telles  manceuvres.  Si  dapres
ces  lois  il  a  encouru  une  peine  pour  cause  de  fraude  ou  de
falsification,  son  livret  de  service  lui  sera  retiré,  soit  deéfinitivement
  soit  pour  un  temps  déterminé.

6)  Les  dispositions  dui  précedent  ne  sont  pas  applicables  aux  marins
et  gens  d’équipage  n  bätiments  maritimes  qdui  naviguent  sur
le  Khin.  Elles  restent  provisoirement  sans  application  aux  gens
VeEguihage  de  bätiments  rhénans  Nerlandais.

zn  conséequence,  lorsqu’une  des  personnes  mentionnées
sous  la  lettre  a,  quitte  le  service  dun  bateau  Néerlandais,  pour
Prendre  service  sur  un  autre  bateau  du  Rhin,  il  ny  a  pas  lieu
dexiger  delle  la  présentation  d’'un  livret  de  service,  au  moins
rour  le  temps  qdu’elle  a  passé  sur  le  bätiment  Néerlandais.
Toutefois,  on  devra  veiller  à  6cc  qu’en  passant  d’'un  bateau  Néerlandais
  au  service  d'un  autre  bateau  et  réeciproquement,  le  marinier
  nen  tire  occasion  pour  eluder  les  dispositions  relatives
aux  livrets  de  service.

5%  Concernant  l’article  22  de  la  Convention.

A)  On  est  convenu  que  le  mode  actuel  de  désigner  la  limite  extreme
du  plus  fort  tirant  d'’eau  admissible  au  moyen  de  crampons  en
fer  sera  maintenu.

B)  Sera  considéreé  comme  réparation  ou  changement  importants  le
renouvellement  des  Cötes  du  bateau.  ·

C)  Les  stipulations  contenues  dans  Tarticle  17  de  la  Convention
du  31  Mars  1831  concernant  le  jaugeage  de  bateaux  appartenant
à  la  navigation  du  Rhin  étant  motivé  exclusivement  par  la  perception
  du  droit  de  reconnaissance,  et  ce  droit  ne  devant  plus
Etre  perçu  à  IAvenir,  il  est  inutile  de  renouveler  les  dites  stipulations.
  Cependant  les  hautes  parties  contractantes  auront  soin

(Nr.  7440.)
        <pb n="866" />
        –  834  —

fähigkeit  der  Schiffe  nach  der  früher  von  ihnen  vereinbarten  Vermessungsmethode
innerhalb  ihrer  Gebiete  nicht  fehle.

6.  Zum  Artikel  23.  der  Akte.

Unter  Zentner  ist  hier,  wie  überall,  wo  diese  Gewichtsbezeichnung  in  der
Akte  gebraucht  ist,  der  Jollzentner  zu  50  Kilogramm  zu  verstehen.

7.  Zum  Artikel  30  der  Akte.

Der  Bevollmächtigte  für  Niederland  erklärte,  daß  seine  Regierung)  falls
auf  den  vom  Rheine  über  Dordrecht,  Rotterdam,  Hellevoetsluis  und  Brielle  in
das  offene  Meer  führenden,  den  Bestimmungen  im  Artikel  30.  nicht  unterliegenden
  Wasserstraßen  Brücken  errichtet  werden  sollten,  dafür  Sorge  tragen  werde,
daß  die  Schiffe  und  Flöße  durch  genügende  Durchlaßöffnungen  frei  und  ohne
Hinderniß  durchfahren  können,  und  daß  diejenigen  Erleichterungen,  welche  während
des  Baues  und  nach  der  Ausführung  desselben  bei  der  Durchfahrt  Niederländischen
  Schiffern  und  Flößern  gewährt  werden,  unter  denselben  Bedingungen  auch
den  Schiffern  und  Flößern  der  obern  Rheinuferstaaten  zu  Theil  werden.

Es  verstehe  sich  übrigens  von  selbst,  daß  durch  diese  Erklärung  die  Festsetzung
  im  Alinea  2.  des  Artikels  2.  nicht  berührt  werde.

Die  übrigen  Bevollmächtigten  sind  mit  der  vorstehenden  Erklärung  einverstanden.


8.  Zum  Artikel  32.  der  Akte.

Der  Bevollmächtigte  für  Frankreich  bemerkte,  daß  nach  der  Auffassung  seiner
Regierung  durch  die  Bestimmung  dieses  Artikels  die  Befugniß  der  Uferstaaten,
Uebertretungen  polizeilicher  Vorschriften,  die  in  den  gemeinsam  erlassenen  Verordnungen
  nicht  erwähnt  seien,  unter  Strafe  zu  stellen,  nicht  beschränkt  werde.

Die  übrigen  Bevollmächtigten  erachteten  diese  Auffassung  für  zutreffend.

9.  Zum  Artikel  47.  der  Akte.

A.  Die  Dauer  der  Funktionen  des  Vorsitzenden  währt  bis  zur  nächsten
ordentlichen  Sitzung.

B.  In  dringenden  Angelegenheiten  kann  von  den  Bevollmächtigten  zur
Centralkommission  im  Auftrage  ihrer  Regierungen  auch  auf  dem  Korrespondenzwege
  Beschluß  gefaßt  werden.

C.  Zu  den  von  der  Gesammtheit  der  Uferstaaten  noch  zu  entrichtenden
Pensionen  tragen  bei:

Baden  .  .  .  uun
Bayeernn  .  .  .  .  .  ..  /
        <pb n="867" />
        –  835  —
dun  Tavenir  il  y  ait  toujours  occasion  de  faire  Vérifier  sur  leur

territoire  la  capacité  des  bateaux  d’apreès  la  méthode  de  jaugeage
arretée  précédemment  entre  eux.

6%  Concernant  l’article  23  de  la  Convention.

On  entend  par  duintal,  ici  cemme  ailleurs  on  il  est  fait  usige  de
cette  expression  dans  la  présente  Convention,  le  qduintal  de  douane  de
50  kilogrammes.

7%  Concernant  l’article  30  de  la  Convention.

Le  Plénipotentigire  des  Pays-Bas  a  declaré  que  dahs  le  cas  ou
il  devrait  etre  jeté  des  ponts  sur  les  voies  navigables  qdui  conduisent
du  „à  la  mer  par  Dordrecht,  Rotterdam,  Hellevoetsluis  et  Btjelle
et  auxduelles  les  dispositions  de  Tarticke  30  ne  sont  pas  applicab  les.
son  Gouvernement  aura  soin  due  les  bateaux  et  les  radeaus  rsen
Passer  par  ces  ponts  librement  et  sans  obtacle  par  des  Voies  de
sage  convenables,  et  due  les  facilités  accordées  pendant  et  apres  la  *
struction  aux  bateliers  et  conducteurs  de  radesux  Néerlandais  seront
Stendues  de  la  meme  manière  aux  bateliers  et  conducteurs  de  radeau"
appartenant  aux  autres  Etats  riverains.

I  va  sans  dire  due  Ja  présente  déclaration  ne  porte  pas  prcuchce
aux  dispositions  contenues  dans  le  deuxième  alinéa  de  Tartiche  2.

Les  autres  Plénipotentiaires  ont  donné  leur  adbésion  à  eette
déclaration.

89  Concernant  l'’article  32  de  la  Convention.

Le  Plénipotentiaire  de  France  a  fait  observer  due  dans  Topinion.,
de  son  Gouvernement  la  faculté  duont  les  Etats  riverains  dapp.  igner
des  Peines  de  police  aux  contraventions  non  Prévues  Par  les  réglementt
concertés  entre  les  hautes  parties  contractantes  West  pas  limitée  par
les  stipulations  de  cet  article.  «

etteopmtonæetöadmisodvncommunWEL-«I««!"-««««—4

90Concernantl’artjcle47delaconventjon.

ALePresxdentresteraenkonononzusqualapkoohaine  session.
ordinaire.  2
B.  Dans  les  affaires  urgentes  les  membres  de  la  Commission.
centrale  pourront  prendre  des  résolutions  par  voie  de  Correspondance
avec  ’autorisation  de  leurs  Gouvernements.
C.  Les  Etats  riverains  contribueront  aux  pensions,  dui  Sont  encore
fà  payer  een  commun,  dans  les  proportions  suivantes:
Bade  22222  EELIEIIEIIIE  1½
Bavire.  m
(Nr.  7440)
        <pb n="868" />
        —  836  —

Frankreich  ..  ....  .  .  .  ..  —
Kessen  ..  .  .  ..  ½

iederland  .  ..  1½
Preußgße  .  .  .  ..  7/2.

Die  Zahlung  der  Pensionen  übernimmt  die  Preußische  Regierung,  diejenige
  der  Kanzleikosten  der  Centralkommission  die  Badische  Regierung.

Die  Zuschüsse  der  übrigen  Uferstaaten  zu  den  Pensionen  und  Kanzleikosten
  sind  in  Quartalraten  pränumerando  spätestens  bis  zum  24.  Dezember,
24.  März,  24.  Juni  und  24.  September  jedes  Jahres  in  die  von  den  gedachten
Regierungen  zu  bezeichnenden  Kassen  einzuzahlen.

Die  Badische  Regierung,  welche  das  Lokal  für  das  Archiv  der  Centralkommission
  gestellt  hat,  wird  zugleich  für  die  Beaufsichtigung  des  letzteren  Sorge
tragen.

So  geschehen  zu  Mannheim,  den  17.  Oktober  1868.

Moser.

Dietz.

Weber.

Göpp.

Schmitt.

Verkerk  Pistorius.

Vorstehende  Akte  nebst  Schluß-Protokoll  ist  ratifijirt  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  in  Mannheim  bewirkt  worden.
        <pb n="869" />
        —  837  —

Prusese  ..

Le  Gouvernement  de  Prusse  se  charge  de  payer  les  pensions.
Gouvernement  de  Bade  accepte  le  soin  de  payer  les  frais  de  service
Ia  Commission  centrale.

Les  contingents  des  autres  Etats  riverains  aux  pPensions  et  aur
de  service  seront  versés  davance  dans  les  caisses  due  designeront
Gouvernements  indiqués  ci-dessus.  Les  versements  se  feront  en
mes  trimestriels,  payables  au  plus  tard  le  24  Décembre,  le  24  Mars,
24  Juin,  et  le  24  Septembre  de  chadque  annéCe.

Le  Gouvernememnt  de  Bade,  qui  a  bien  voulu  donner  un  local
es  Archives  de  la  Commission  centrale,  sest  charge  en  meme
ips  de  la  surveillance  des  dites  Archives.

Fait  à  Mannheim,  le  17  Cctobre  1868.

Pays-Bas  4  5
*

Moser.

Dietz.

Weber.

Goepp.

Schmitt.

Verkerk  Pistorius.

 

(gang  1869.  (Nr.  7440—7441.)  113  (Nr.  7441.)
        <pb n="870" />
        —  838  —

(Nr.  7441.)  Geseß,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  20.  I.#ttr.  d.  der  vorläufigen  Verordnung
  wegen  des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  vom
1.  Juni  1833.  und  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  24.  Juni  1844.
Vom  24.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  K

Die  Bestimmungen  des  g.  20.  Tittr.  d.  der  vorläufigen  Verordnung
wegen  des  Judenwesens  im  Großherzogthum  Posen  vom  1.  Juni  1833.  (gGere.
Samml.  von  1833.  S.  66.)  und  der  Kabinetsorder  vom  24.  Juni  1844.  (Gesetz-Samml.
  von  1844.  S.  259.)  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  treten  für  diejenigen  Synagogengemeinden  des  Großherzogthums
  Posen,  welche  bei  Verkündung  dieses"  Gesetzes  mit  Kapitalschulden  behaftet
  sind,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  (88.  2.  bis  6.).

.  2.

Jedes  selbstständige  oder  vor  der  Selbstständigkeit  beitragende  Mitglied  der
Gemeinde,  welches  zum  ersten  Male  seit  der  Selbstständigkeit,  beziehungsweise
seit  der  Beitragsleistung,  den  Wohnsitz  verändert,  ist  verpflichtet,  seinen  Antheil
an  den  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  vorhandenen  Kapitalschulden  der  Gemeinde
  abzulösen.

5.  3.

Diese  Verpflichtung  dauert  für  den  Zeitraum,  welchen  die  Regierung  für
1ensteimteine  Synagogengemeinde  nach  deren  Leistungsfähigkeit  als  Tilgungsfrist
feststellt.

Der  Tilgungsplan  soll  einen  regelmäßigen  jährlichen  Tilgungsbetrag  festsetzen
  und  nur  diesenigen  Kapitalschulden  uunsssen,  für  welche  die  Gemeinde
dritten  Personen  als  Gläubigern  verpflichtet  ist.  Ueber  denselben  sind  zunächst
der  Gemeindevorstand  und  die  Repräsentantenversammlung  zu  hören,  sodann  ist
der  Plan  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen  und  außerdem  dem  Gemeindevorstande,
  sowie  jedem  aus  dem  Gemeinde-Etat  ersichtlichen  und  seinem  Wohnorte
  nach  bekannten  Gläubiger  abschriftlich  mitzutheilen.

Gegen  die  Festsetzung  der  Regierung  steht  innerhalb  dreier  Monate  nach
der  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  dem  Korporationsvorstande,  jedem
selbstständigen  Gemeindemitgliede  und  jedem  Gläubiger  die  Beschwerde  an  den
Oberpräsidenten  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.

Ueber  die  Ablösungspflicht  und  die  Höhe  des  Ablösungskapitals  steht  im
Falle  des  Streites  der  Rechtsweg  offen.  Die  vorläufige  Beitreibung  des  Ablösungskapitals
  im  Verwaltungswege  ist  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

KC.  4.
Die  Beiträge  der  Gemeindemitglieder  zur  Verzinsung  und  Tilgung  berin
en
        <pb n="871" />
        —  839  —

den  Plan  aufgenommenen  Kapitalschulden  müssen  getrennt  von  den  übrigen  Korporationsbeiträgen
  jährlich  festgestellt  werden.

Als  Maaßstab  für  die  Ablösungssumme  dient  derjenige  niedrigere  zur
Verzinsung  und  Tilgung  zu  leistende  Beitrag  (Absatz  1.),  mit  welchem  das  ausscheidende
  Mitglied  in  dem  Jahre  der  Wohnsitzveränderung  oder  in  dem  vorangegangenen
  Jahre  veranlagt  gewesen  ist.  Dieser  Beitrag  wird  mit  der  Zahl  der
Jahre,  in  welchen  nach  dem  Plane  solche  Beiträge  überhaupt  noch  zu  zahlen  sind,
nach  Abzug  von  vier  Prozent  für  jeden  Jahresbeitrag  kapitalifirt.

Das  so  berechnete  Ablösungskapital  darf  jedoch  den  zehnfachen  Betrag  des
als  Maaßstab  dienenden  Jahresbeitrages  in  keinem  Falle  übersteigen.

Verlegt  ein  Mitglied  seinen  Wobnstz,  während  der  Tilgungsplan  noch
nicht  festgestellt  und  die  Beiträge  zu  den  Zinsen  und  zur  Tilgung  noch  nicht  umgelegt
  sind,  so  wird  die  Ablösungssumme  danach  geschätzt,  was  das  Mitglied  bei
dem  Vorhandensein  eines  Tilgungsplanes  mit  Rücksicht  auf  seine  Steuerverhältnisse
  im  Abzugsjahre  hätte  beitragen  müssen.

.  5.

Die  Ablösungsgelder  dürfen  nur  zur  Tilgung  der  gedachten  Kapitalschulden
  verwendet  werden,  und  sind,  wenn  die  Gläubiger  Abschlagszahlungen
nicht  annehmen  wollen,  als  ein  Schuldentilgungsfonds  sicher  anzulegen.

G  6.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  bereits  eingetretenen
Fälle  der  Wohnsitzveränderung  Anwendung)  in  denen  die  Zahlung  noch  nicht
geleistet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

(I.  S)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

7

Nr.  7442.)  Allerhöchste  Urkunde,  betreffend  die  Konzessionirung  der  Halle-Kasseler  Eisenbahn
innerhalb  des  vormals  Hannoverschen  Gebiets.  Vom  24.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #G

Nachdem  der  Magdeburg-  Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  gestattet
  worden  ist,  die  Halle-Kasseler  Eisenbahn  statt  über  Groß-Almerode,  über
Witzenhausen  und  von  da  durch  das  vormals  Hannoversche  Staatsgebiet  über

(Nr.  7441—7443.)  113“  Mün-
        <pb n="872" />
        —  840  —

Münden  nach  Kassel  zu  führen,  wollen  Wir,  dem  an  uns  gestellten  Antrage  entsprechend,
  der  gedachten  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der
Bahn  auf  vormals  Hannoverschem  Gebiet  ertheilen,  ihr  auch  gleichzeitig  innerhalb
dieses  Gebiets  das  Recht  zur  Erpropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung
der  für  die  Bahnanlage  erforderlichen  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  in  der
Provinz  Hannover  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

(L.  8S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7443.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis=  Hbligationen
des  Posener  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.  Vom  24.  Mai
1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Posener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  26.  März  1868.  beschlossen  worden,  die  r-  Bezahlung  des  vom  Kreise
für  die  theils  schon  in  Arbeit  begriffenen,  theils  in  Aussicht  stehenden  Eisenbahnen
  von  Posen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.,  nach  Thorn  und  nach  Warschau
innerhalb  der  Kreisgrenzen  herzugebenden  Terrains  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  10,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000
Thalern,  in  Buchstaben:  vierzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

50  Stück  à  200  Thaler  =  10,000  Thaler,
100  à  100  —  100000  .
300·«a50--15,000-200--«225.-5,000-

  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Felgeordnung  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  47
        <pb n="873" />
        —  841  —

Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Obligationen  zu  tilgen  sind,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus
hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,)  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Prooinz  Dosen,  Negierungebezirk  Posen.

Obligation
de  38  Posener  Kreise  s
Littr  4  ∆8∆#  ..
über  ..  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unter  dem  ten  .....  ..  .  ..  .  186.  landesherrlich  bestätigten
Kreistagsbeschlusses  vom  26.  März  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
vierzig  Tausend  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Eisenbahnkommission  des
Posener  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von  ..  .  .  .  .  ..
Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  für  den  Kreis
kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückgewähr  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  nach
Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplans  vom  Jahre  1869.  ab  allmälig  innerhalb
  eines  Zeitraums  von  sechs  und  dreifig  Jahren  aus  einem  Tilgungsfonds,
welcher  zu  diesem  Behufe  aus  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals  jährlich
und  den  Zinsen  der  getilgten  Obligationen  gebildet  wird.

(Nr.  7443.)  Die
        <pb n="874" />
        —  842  —

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1869.  ab  in  dem  Monate
  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kca  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge  f  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll)  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese
Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Posen,  sowie  in  der  Posener  und  Ostdeutschen  Zeitung,
im  Dziennik  posnanski  und  im  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  ab
gerechnet,  mit  2  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-F
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreiskasse  in  Posen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte  des
Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  sehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  =  Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  I  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Posen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch
oll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen

erjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibungen  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verähmimgefri  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zwölf  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1874.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreiskasse  zu
Posen  Laegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beigedruckten  Talons.
Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
geschehen  ist.  Zur
        <pb n="875" />
        —  843  —
Zur  Sicherzei  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.
Posen,  den  rnn  18..

(Trockener  Stempel.)

Die  ständische  Eisenbahnkommission  des  Kreises  Posen.
(Eigenhandige  Unterschriften.)

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Posen.
Erster  (bis  zwoͤlfter)  Zins-Kupon,  erste  Serie,

zur
Obligation  des  Posener  Kreises
Littr.  .  .  ..  .  M  ....

...........  haler...........Silbergrvfcheu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
en  ..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Oblifatn
  für  das  Kiin  vom  nn  .  .  ...  bis  n
mit  (in  Buchstaben)  Thaleen  .  .  ..  Silbergroschen  bei  der
Kreiskasse  zu  Posen.
Posen,  den  .  .  ten  ...  .  ...  .  .  ..  18..

(Trockener  Stempel.)
Die  staͤndische  Eisenbahnkommission  des  Kreises  Posen.

Anmerkung.  Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen  Geldbetrag  nicht  binnen  vier
Jahren,  vom  Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab,  erhoben  wird.
Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können
mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten
versehen  werden.

(Nr.  7443—7444.)  Pro-
        <pb n="876" />
        —  844  —
Provinz  Posen,  Negierungebezirk  Posen.

Dalon

zur
Obligation  des  Posener  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Posener  Kreises

ittr.  —ii  über  .....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  c#e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreiskasse
  zu  Posen.
Posen,  den  .  .ten  .  .  .  ..  .  .  ..  18..

(Trockener  Stempel.)
Die  ständische  Eisenbahnkommission  des  Kreises  Posen.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit
der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.
Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abwelchenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken:

üe  Zinskupon.  I  tsmsinslmpow
Talon.

 

 

 

 

 

—  —

(Nr.  7444.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Aktiengesellschaft  für  Fabrikation  von  Eisenbahn-Material“  zu  Görlitz
mit  dem  Siße  zu  Görlitz  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  24.  Juni
1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft  für
Fabrikation  von  Eisenbahn-Material“  zu  Görlitz  mit  dem  Eitze  zu  Görlitz,  sowie
deren  Statut  vom  26.  Mai  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  24.  Juni  1869.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Herzog.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="877" />
        —  845  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  N.  47.—

 

(Nr.  7445.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Mai  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Recklinghausen  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Chaussee  von  Marl  über  Polsum  nach  Scholven  zum  Anschluß
  an  die  Essen-Dorstener  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  24.  Dezember  1866.  den  Bau  einer
Chaussee  von  Marl  über  Polsum  nach  Scholven  zum  Anschluß  an  die  Essen-Dorstener
  Chaussee  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Reckling-*
  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Recklinghausen
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßdas
  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Gbausseln  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
weger  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  20.  Mai  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7445—7447.)  114  (Nr.  7446.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1869.
        <pb n="878" />
        —  846  —

(Nr.  7446.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Mai  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Nottuln,  im  Kreise  Münster,  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Nottuln  bis  zur
Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  von  Billerbeck,  im  Kreise  Coesfeld,
dorthin  geführte  Chaussec.

Nathem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Nottuln,  im  Kreise  Münster  des  Regierungsbezirks  gleichen
Namens,  bis  zur  Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  von  Billerbeck,  im  Kreise
Coesfeld,  dorthin  geführte  Chaussee  genebmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der
Gemeinde  Nottuln  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs.  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der
genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

 

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7447.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  vier  einhalbprozenti-Zer
  Görlitzer  Stadt-Obligationen  zum  Betrage  von  1,600,000  Thalern.
Vom  20.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Görlitz  darauf  angetragen  hat,  zur
Umwandlung  der  bisherigen  kündbaren  Stadtschuld  in  Inhaberpapiere,  sowie
zur  Ausführung  verschiedener  Bauten  und  zur  Bestreitung  anderer  aus  der  Vergrößerung
  der  Stadt  entspringenden  Ausgaben,  die  bisherige,  der  Tilgung  unterliegende
  Stadtschuld  von  1,000,000  Thalern  auf  1,600,000  Thaler  ethöhen

um
        <pb n="879" />
        —  847  —

und  zu  diesem  Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene

Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.

des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine

Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium

  zur  Ausstellung  von  Einer  Million  sechshundert  Tausend  Thaler  Görlitzer
tadt.  Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema)  und  zwar:

in  600  Stück  à  500  Thaler  300,000  Thaler,

—

1,500  à  200  —  300,000
4000  à  100  =  400000
6,000  à  50  =  300,000
12,000  à  25  =  300,000

in  Summa  —  1,600,000  Thaler,

auszufertigen,  mit  vier  und  einhalb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch
Verloosung  oder  Ankauf  in  den  Jahren  1869.  bis  spätestens  1907.  zu  amortisiren
  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,
ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befrie.
digung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Mai  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Schema  zu  den  Obligationen.

Preußische  Ober-Kausitz,  Regierungebczirk  TLiegnitz.
(Stadtwappen.)

Liitr.  .  ....  MM
Obligation
der
Stadt  Göriitz
über
..  .  ..  .  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemaäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  .  ..  .....  ...  ...
(Gesetz=  Samml.  von  18.  S.  ).

1)  Der  Magistrat  der  Stadt  Görlitz  beurkundet  und  bekennt  hiermit,  daß
der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  der  gedachten  Stadt  dargeliehenes
(Tr.  7447.)  14°  Ka-
        <pb n="880" />
        2

3

V

4

9

—  848  —

Kapital  von#  Thalern,  geschrieben..  Thalern  Preußisch
Kurant,  dessen  Empfang  hiermit  Namens  der  Stadtgemeinde  bescheinigt
wird,  von  der  letzteren  zu  fordern  hat.  Diese  Summe  bildet  einen  Theil
des  zu  Kommunalzwecken  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  aufgenommenen  Darlehns  von  1,600,000  Thalern.

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  geschieht  vom  Jahre  1869.
ab  binnen  spätestens  38  Jahren,  also  bis  1907.)  aus  einem  Tilgungsfonds
  nach  Maaßgabe  dee  festgestellten  und  genehmigten  Tilgungsplanes.
Diesem  Tilgungsfonds  werden  dem  Tilgungsplane  gemäß  jährlich  Ein
Prozent  des  gesammten  Kapitals  als  feste  Tilgungsrente,  sowie  sämmtliche
  ersparte  Vinsen  von  den  getilgten  Schuldbeträgen  zugeführt  und  auf
den  Stadthaushalts-Etat  übernommen.

Die  einzulösenden  Schuldverschreibungen  werden  durch  das  Loos  bestimmt.


Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  August  jeden  Jahres,  zuerst
im  August  1869.

Der  Stadtgemeinde  Görlitz  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
nicht  nur  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken  oder  sämmtliche  umlaufende
Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen,  sondern  auch  an  Stelle  des  Ausloosungsverfahrens,
  sedoch  unbeschadet  der  Höhe  der  planmäßigen  Tilgung,
  ganz  oder  theilweise  den  freihändigen  Ankauf  der  Obligationen
treten  zu  lassen.  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  hrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  der  Darlehns-Valuta
erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  mindestens  drei  Monate  vor  dem
Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu
Liegnitz,  in  dem  Staatsanzeiger,  in  Görlitzer  Lokalblättern  und  einer
Sächsischen  Zeitung.  Die  nähere  Bestimmung  der  Lokalblätter  und  der
Sächsischen  Zeitung,  sowie  die  Wahl  eines  anderen  Blattes,  wenn  eines
der  vorbestimmten  Blätter  eingehen  sollte,  bleibt  dem  Magistrate  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  vorbehalten.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  zum  Nominalwerthe  und
mit  den  darauf  noch  basfenden  Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  dieser
Obligation  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zinskupons,  welche
mit  abzuliefern  sind,  bei  der  Stadthauptkasse  zu  Görlitz  nach  Ablauf  der
Kündigungsfrist.

Die  Verzinsung  des  Kapitals  hört  mit  dem  Ablauf  der  Kündiungsfrist
  auf.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom
Kanktale  abgezogen.

Dse  Schulverschreibung  wird  mit  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich
vexzinst.
Die
        <pb n="881" />
        –  849  —

Die  Jahlung  der  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden  Jahres
fälligen  Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  ausgefertigten  halbjährigen
Zinskupons  halbjährlich  vom  15.  bis  30.  Juni  und  15.  bis  31.  Dezember
jeden  Jahres,  sowie  späterhin,  so  lange  die  Zinsen  nicht  verjährt  sind,  bei
der  Stadthauptkasse  zu  Görlitz.  Die  fälligen  Kupons  werden  bei  jeder
städtischen  Kasse  in  Zahlung  angenommen.  Mit  dieser  Obligation  sind
zehn  halbjährige  Zinsscheine  ausgegeben;  die  Ausgabe  der  Zinsscheine
für  eine  weitere  fünfjährige  Periode  erfolgt  bei  der  Stadthauptkasse  zu
Görlitz  gegen  Einreichung  des  Talons.

Eeze  der  Talon  verloren,  so  geschieht  die  Aushändigung  der  neuen
Serie  der  Zinsscheine  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
letztere  rechtzeitig  vorgezeigt  wird.

7)  Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche
innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben
sind,  sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Görlitz.

8)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten  Obliationen
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorchriften
  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots
und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  8§.  1.
bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem
Magistrate  in  Görlitz  gemacht  werden.

Diesem  stehen  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  zu,
welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
sukommen“  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats  findet  Rekurs  an
ie  Königliche  Regierung  zu  Liegnizz  statt;,

b)  das  im  F.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem
Königlichen  Kreisgerichte  zu  Görlitz;

I)  die  in  59.  6.  9.  und  12.  derselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
geschehen  durch  die  ad  4.  dieser  Obligation  bezeichneten  Blätter

)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  in  §.  8.  erwähnten
  achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  werden  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  der  inskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

(Fr.  7447.)  9)  Für
        <pb n="882" />
        —  850  —

9)  Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen,  sowie  der  eingegangenen
Verpflichtungen,  haftet  das  gesammte  Vermögen  und  die  Gesammt-Einnahme
  der  Stadt  Görlitz.

Görlitz,  den  n  ..  18.
(L.  S.)
Der  Magistrat.

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amntstitel.)

Eingetragen  Ausgefertigt.
Fol.  M  .  ....  der  Kontrole.  N.
N.
S  d  ema.
Preußische  Ober-Lausitz,  Kegierungebezirk  Licgnis.
Athlr.  .....  .  ..  Sgr
Serie
Zinskupon  ..
zur
Obligation  Littr..  %  der  Stadt  Görlitz
über
...............  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  am  dWi
18.  die  halbjährigen  Zinsen  à  441  Prozent  mit  .  .  .  .  Thalern  aus  der
Stadthaupikasse  zu  Görlitz.
Görlitz,  den  .  .ten  ......  .  .  ..  18..
(Kuponstempel.)  Der  Magistrat.
Eingetragen
sub  M...  der  Kontrole.
N.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Ma
gistratsmitgliedes  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden;
  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Betrag  nicht  innerhalb  vier
Jahren  nach  Ablauf  des  Fälligkeitsjahres  erhoben  ist.

Sche-
        <pb n="883" />
        —  851  —

Schema.
Preußische  Ober-Lausitz,  Regierungebezirk  Liegnitz.

Dalon
Obligation  Littr.  ..  .3der  Stadt  Gorlitz

...............  Thaler.
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rächgabe  die  .  .te  Serie
Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  o  bis  bei
der  Stadthauptkasse  zu  Görlitz,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.
Görlitz,  den  #n  ...  18.

(I.  S.)  Der  Magistrat.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratedirigenten  und  des  zweiten  Magestratemutgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden;
  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.)

——

(Nr.  7448.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
der  Versicherungsgesellschaft  Thuringia  zu  Erfurt.  Vom  23.  Juni  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  d.  M.

das  revidirte  Statut  der  Versicherungsgesellschaft  Thuringia  zu  Erfurt  zu  genehmigen

  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das

Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Erfurt  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  23.  Juni  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  Der  Minister  des

öffentliche  Arbeiten.  Innern.
Im  Auftrage:  Gr.  zu  Eulenburg.
Herzog.

(Nr.  7447—7449.)  (Nr.  7449.)
        <pb n="884" />
        —  852  —

(Nr.  7449.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Norddeutsche  See=  und  Fluß-Versicherungs-Aktiengesellschaft“"  mit  dem
Sihe  zu  Stettin  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  26.  Juni  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellsch  ift  unter  der  Firma:  „Norddeutsche  Seeund
  Fluß-Versicherungs-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  Stettin,  sowie  deren
Statut  vom  12.  Mai  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Stettin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  26.  Juni  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:

Herzog.

Redigirt  im  Büreau  dee  Staatd-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
        <pb n="885" />
        —  853  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  48.  —

 

Nr.  7450.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Rybniker  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  im  Betrage  von
42,000  Thalern.  Vom  24.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rybniker  Kreises  auf  den  Kreistagen
vom  9.  September  1868.  und  24.  Februar  1869.  beschlossen  worden,  die  zur
Förderung  der  in  dem  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe,  neben  der  durch  das  Privilegium
  vom  8.  Juni  1864.  (Gesetz=  Samml.  von  1864.  S.  405.)  und  vom
29.  Januar  1866.  (Gesetz  Samml.  von  1866.  S.  66.)  genehmigten,  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Iwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  42,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläu  ige-  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  Fsunden  hat,  in  Gemäßheit  des  8  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  dritten  Serie  von  Obligationen  zum
Betrage  von  42,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwei  und  vierzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  in  20  Apoints  à  500  Thaler  =  10),000  Thaler,

12,000  .  60  à  200  12,000

20,000  200  aà  100  —-  20000
280  Apoints,  42,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit

füuf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  ber  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Fol  fordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Fr#ent  es  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldraten,  zu  tilgen  sm,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesheriiche
  Gexehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  In.
aber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7450.)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1869.

.

as
        <pb n="886" />
        —  854  —

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Drovinz  Schlesien,  Negicrungebezirk  Oppeln.
Obligation
des
Rybniker  Kreises
(III.  Emission)

 

Littr.  .....  —
über
..  ...  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unterm  #ee  18.  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

9.  September  1868.  und  24.  Februar  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
42,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des
Rybniker  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo#  Thalern
  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von
42,000  Thalern  geschieht  vom  1.  Jamar  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem
  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  Tilgungsplanes.
  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt,)  die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungssonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und
Beträge,  sowie  des  Termins)  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor
dem
        <pb n="887" />
        dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zut  Oppeln,
in  der  Schlesischen  Zeitung,  im  Staatsanzeiger  und  im  Rybniker  Kreisblatte.

Bis  zu  dem  Tage)  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Nobni!  ,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritte

  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit  der  zur  Empfangnahme  des
Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung  sind  auch  die  daz  gebörigen  Zinskupons
  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons
  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  8  Gunsten  des  Kreises.

as  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  /9.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rybnik.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Ouittung
ausgezahlt  werden.  '

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  187  4.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rybnik  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Rybnik,  den  .  ten  ..  .  ...  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rybniker  Kreise.

(Nr.  7450)  115“  Pro-
        <pb n="888" />
        —  856  —

Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Oppeln.
Zinskupon

zu  der
Kreis-  Obligation  des  Rybniker  Kreises
(III.  Emission)
Littr...  %%  .  .
uber  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen

..........  Thaler..........Silbergrofchem

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der

Zeit  vom  ee  Ii  18.  und  späterhin  die  u  der  vorbenannten  Kreis-Obligation

  für  das  Habbiahr  v  bbis.  mit  (in  Buchsbaben)

  .......  h......  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu
ybni

Rybnik,  den  .  .ten  ....  ...  18..
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rybniker  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Oppeln.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Rybniker  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Nückgbe  zu  der
Obligation  des  Rybniker  Kreises  III.  Emission  Litt..  ....  über
.....  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen,  sofern  nicht  von  dem  zti  dieser
Obligation  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  worden  ist,  die  .  Serie  Zinskupons
für  die  fünf  Jahre  von  18.  bis  18.  bei  der  Kreis.  Kommunalkasse  zu  Rybnik.

Rybnik,  den  e.  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Rhbniker  Kreise.

 

(Nr.  7451l.)
        <pb n="889" />
        (Nr.  7451.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Breslauer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  31.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Breslauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  28.  November  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung  von  Privat-Chausseebauten
  im  Kreise  durch  Bewilligung  von  Kreisprämien  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern
eianden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
usstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:
Einhundert  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
30,000  Thaler  à  500  Thaler,
50,0000  àd  100
10,0000  à  50
10,000  à  25
—  100,000  Thaler,
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jätrli  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Dezember  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  fünf  Prowemt
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortifirten  Schuldverschreiungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1869.

(1u.  .)Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7451.)  Pro-
        <pb n="890" />
        —  858  —
Drovinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Obligation

des
Breslauer  Kreises
Lilttr  W..
über

.  .  .  ..  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
28.  November  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern  bekennt
  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Breslauer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von#  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  innerhalb
  einer  Tilgungsperiode  von  funfzehn  Jahren  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
Tilgungsplanes.

De-  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung.  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  resp.  Einen
Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
zu  Breslau,  im  Breslauer  Kreisblatte  und  in  dem  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  und  vom
1.  bis  15.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher
Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Breslau,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit
i
        <pb n="891" />
        —  859  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  zeßörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
Ktrückguliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  »

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Breslau.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortistr  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Fressverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.  «

MitdieserSchuldvetichteibungsindsechözehnhalbjährigeZinskuponöbis
zumSchlussedesJahres......  ausgegeben.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  werden
weitere  Kupons  ertheilt  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Breslau  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  ßeren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.
Breslau,  den  #en  .  ..  18.

Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Breslauer  Kreise.

(Nr.  7451.)  Pro-
        <pb n="892" />
        —  860  —
Provinz  Schlesten,  Negierungebezirk  Breelau.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Breslauer  Kreises
Littr.  ..  ...  W.  .....
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
im  Betrage  von
Thaler  ..  .  ..  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  1.  bis  15.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten
Kreis-Obligation  für  das  Halbjahr  vom  ......................  mit  (in
Buchstaben)  .  .  .  .  ..  Thalern  Silbergroschen  bei  zeis  Kreis-Kommunalkasse
zu  Breslau.
Breslau,  den  .  .ten  ...  ..  .  ...  18..

Die  kreisstaͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau
im  Breslauer  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

 

Provinz  Schlesien,  Regierungebczirk  Breslau.

Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Breslauer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Breslauer  Kreises

Littr.  %  ..  ..  über  .  .  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  .  .  .  .  .  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Breslau.

Breslau,  den  #..  18.

Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Breslauer  Kreise.

 

 

(Nr.  7452.)
        <pb n="893" />
        —  861  —

(Nr.  7452.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Mogilno  im  Betrage  von  200,000  Thalern.  Vom
5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Mogilno  auf  dem  Kreistage
vom  7.  Dezember  1868.  beschlossen  worden,  die  Behufs  Erwerbung  des  zum
Bau  der  Posen.Thorn-Bromberger  Eisenbahn  vom  Kreise  herzugebenden  Terrains
und  Behufs  Ausführung  von  Chaussee=  und  Wegebauten  erforderlichen  Geld.-mittel
  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der

edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur
Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  200,000  Thalern,  in  Buchstaben
zweihundert  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:
100,000  Thaler  à  500  Thaler,
60,0000  à  100
30,0000  àhK  5
100000  à  20
—  200,000  Thaler,
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Felgeorhiung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
rozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landeserrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Ueberagung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.

(L.  8.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahreang  1889.  (Nr.  7452)  116  Pro-
        <pb n="894" />
        —  862  —

Provinz  Posen,  Regierungsbezirk  Bromberg.
Obligation

des
Mogilnoer  Kreises
Littr.  .....  ——eüber


.....  ThalerPreußifchKurant

Auf  Grund  des  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom  7.  Dezember  1868.  wegen
Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  200,000  Thalern  bekennt  sich  die  !1n½
Fiongeemnision  des  Mogilnoer  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden

nhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer
Darlehnsschuld  von  .  .  ..  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar
gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  200,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt;)  die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem  Monate
Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonde
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  00  umaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezei  mung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  Ffolzt  sechs,  drei,
wei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Bromberger  Amtslatt,

  dem  Kreisblatte  des  Mogilnoer  Kreises,  dem  Staatsanzeiger  und  der  Börsenzeitung.


Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando  am  2.  Januar  und  am  I1.  Juli
jeden  Jahres,  von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabel
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beiichungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Mogilno,  sowie  in  Berlin  und  Bromberg  an
en
        <pb n="895" />
        —  863  —

den  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Stellen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  geporigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.

Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfozt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  I#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Trzemeszno.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  sreisrerwaltung  anmeldet  und  den  siete  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find  halbjährliche  Zinskupons  bis  zum  Schlusse
des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf
fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  Fne  bei  der  Kreis.  Kommunalkasse
  zu  Mogilno  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  wird  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Mogilno,  den  #rn  18.4
Die  ständische  Finanzkommission  des  Mogilnoer  Kreises.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  unterzeichnen.

Gir.  7452.)  116“  Pro-
        <pb n="896" />
        —  864  —
Provinz  Dosen,  RNRegicrungsbezirk  Bromberg.

Zinskupon
zu  der  Obligation  des  Mogilnoer  Kreises
Littr.  .....  ——
über  .  ..  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über  ...  .  .  Thaler  ..  ...  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinslupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in
der  Zeit  vom  .  bis..  resp.  vom
..........  und  späterhin  -  Sinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
6  das  h  vom  .  ..  ...  bis..  mit  (in  Buchstaben)
..........  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  zu  Mogilno.

Men“  den  .  .ten
Die  ständische  Furziunusftr  des  Mogilnoer  Kreises.
Dieser  Jingepo  ist  ungültig,  wenn  dessen  Geldbetrag
nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  der  Fälligkeit,  vom  Schluß
des  chtefstnden  Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.
Dieser  Kupon  ist  auch  einzulösen  in  Berlin  bei..#
.....  undBkoinerb,ivoebst  auch  Zah
lung  der  verloosten  Papiere  erfolgt.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mütglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit
der  eigenhändigen  Namensuntersoaft  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Provinz  Posen,  Negierungsbezirk  Bromberg.

Dalon
zur  Kreis-Obligation  des  Mogilnoer  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Mogilnoer  Kreises

ittr.  üMüber.  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..  te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  bi  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Mogilno  nach  Maaßgabe  der  berzfähleen  in  der  Obligation
enthaltenen  Bestimmungen.

Mogilno,  den  #e  18.
Die  ständische  Finanzkommission  des  Mogilnoer  Kreises.
Anmerkun

)  Die  A#mensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit  Lettern  oder
innn  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen
amensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  sein.
2)  Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter  den  beiden  letzten
Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender  Art  abzudrucken:
#er  Zins  -  Aupon  1  1%%  Sins-  Aupon.

Talon.

 

 

 

 

 

(Nr.  7453.)
        <pb n="897" />
        —  865  —

(Nr.  7453.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Inowraclaw  im  Betrage  von  300,000  Thalern.  Vom
5.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Inowraclaw  auf  den  Kreistagen
  vom  28.  November  1863.,  28.  April  1866.,  4.  Dezember  1866.  und
4.  Dezember  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Erwerbung  des  für  die  Posen-Thorn-Bromberger
  Eisenbahn  herzugebenden  Grund  und  Bodens  und  zur  Ausführung
  von  Chaussee=  und  Wegebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkundbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
300,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
#um  Betrage  von  300,000  Thalern,  in  Buchstaben:  dreihundert  Tausend  Thaern,
  welche  in  folgenden  Apoints:

200  Stück  à  500  Thaler  =  100,000  Thaler,

500.  à  250  —-  125/000

500  à  100  =  50000

500  à  50  25000
300,000  Thaler,
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des
Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  des  Staates  nicht  übernommen  wird),  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Handelsminister:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

¾!

(Tr.  7453.)  Pro-
        <pb n="898" />
        —  866  —
Provinz  Posen,  Regicrungebczirk  Bromberg.

Obligation

des
Kreises  Inowraclaw
Littr  esee.spei  %  .  .  ..
uͤber

.  .  .  ..  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  24.  Februar  1868.  uid  genehmigten
Kreistagsbeschlüsse  vom  28.  November  1863.,  28.  April  1866.)  4.  Dezember  1866.
und  4.  Dezember  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Darlehnsschuld  von  300,000  Thalern
  bekennt  sich  die  kreisständische  Finanzkommission  Namens  des  Kreises  Inowraclam
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  ....  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant  nach
dem  gesetzlich  bestehenden  Münzfuße,  welche  an  den  Kreis  baar  bezahlt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  guchsin  der  ganzen  Schuld  von  300,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem  Monate
  Juli  jeden  Jahres.  Der  Kreis  2  sich  fedoc  das  Recht  vor,)  den
Til  ungsfonds  durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Rummem  und  Beträge  b  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekarmtmachung  erfol  t  sechs,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
  Regierung  zu  Bromberg,  dem  Kreisblatte  des  Kreises  Inowraclaw,
sowie  in  zweien  in  der  Provinz  erscheinenden  Zeitungen  und  in  dem  Staatsanzeiger.
  Bis  tu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,
wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons)  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
—2  der  Kreis  =  Kommunalkasse  zu  Inowraclaw,  und  zwar  auch  in  der  nach
dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit
        <pb n="899" />
        —  867  —

«  Mit  der  Lnr  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.

Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.
  Die  zeburdigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  ersott  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  =  Ordnung
Theil  I.  Titel  51.  I.  120.  seq.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Inowraclaw.
Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Spuldverschreing  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  find  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Inowraclaw  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schucdlersthrelhung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
  geschehen  ist.

Zur  Sicherdet  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

  ertheilt.

Inowraclaw,  den.  #en  18.
Die  kreisständische  Finanzkommission  des  Kreises  Inowraclaw.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  cigenhändig  zu  unterzeichnen.

(Nr.  7453)  Pro-
        <pb n="900" />
        —  866  —

Previnz  Posen,  Regierungsbezirk  Bromberg.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Inowraclam
Littr.  +·  .
übee  Thaler  zu  .  .  .  ..  Prozent  Zinsen
über
.....  ...  .  .  ..  Thaler  ....  .  .  .  .  ..  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennige.
Der  Inhaber  dieses  Iinslupens  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom.n  bis  t  A  vom..........  b..........
und  späterhin,  die  Zinsen  der  seri  keis.  „Obligalion  für  das  Habsahr
veod  bis.  mit  (in  Buchstaben)n  ...  Thalern
..........  StlbergroschenPfennigenbetderKrecsKommunalkafezu
Inowraclaw.
Inowraclaw,  den  ..........  18.

Die  kreisständische  Finanzkommission  des  Kreises  Inowraclaw.

 

„Dieser  Kuron  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.  —- 



 

 

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon
  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.

Pro-
        <pb n="901" />
        —  869  —

Provin;  Posen,  Negierungebezirk  Bromberg.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Inowraclaw.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Kreises  Inowraclaw  pfangt  ges

Littr......  M  ..  ..  über  ..  ...  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Inowraclaw,  falls  der  Inhaber  der  Obligation  nicht  rechtzeitig
  Widerspruch  erhoben  hat.

Inowraclaw,  den  #.  18.

Die  kreisständische  Finanzkommission  des  Kreises  Inowraclaw.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit
der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen
werden.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattseite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken:

 

Oiter  Zins-Aupon.  10#  Zins-Aupon.
Talon.

 

 

 

 

 

(Nr.  7454.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Juni  1869.),  betreffend  die  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Ohlau  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Kreis-Chausseen:  1)  vom  städtischen  Pflaster  bei  Ohlau  bis  an  die
Ohlau-Oelser  Kreisgrenze  bei  Wilhelminenort,  2)  vom  städtischen  Pflaster
bei  Wansen  bis  zur  Ohlau-  Strehlener  Chaussee  bei  Gusten,  3)  von  der
Ohlau-Strehlener  Chaussee  bei  Peltschütz  bis  Haltauf  an  der  Breslau-Strehlener
  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Ohlau,  im  Regierungsbezirk  Breslau,  beabsichtigten  Bau  der  Chausseen:
1)  vom  städtischen  Pflaster  bei  Ohlau  bis  an  die  Ohlau-Oelser  Kreisgrenze  bei
Wilhelminenort,  2)  vom  städtischen  Pflaster  bei  Wansen  bis  zur  Ohlau-  zeeßiener

Jahrgang  1869.  (r.  7453—7455)),  117  Chaus-
        <pb n="902" />
        —  870  —

Chaussee  bei  Gusten,  3)  von  der  Ohlau-Strehlener  Chaussee  bei  Peltschütz  bis
Haltauf  an  der  Breslau  ·  Strehlener  Chaussee,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
dem  Kreise  Ohlau  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zgleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das
echt  zur  Erhe  ung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen

  jedesmal  geltenden  Ehuse  eld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  *  owie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  faussecgeld.  karife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachten  S
kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Juni  1869.

traßen  zur  Anwendung

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7455.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Hagen  nach  Brügge  bei  Lüdenscheid  durch  die  Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft,  und  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  letzteren.  Vom
26.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  20.  Februar  1869.  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Hagen  nach  Brügge  bei  Lüdenscheid,  nebst  den  erforderlichen
Zweig=  und  Anschlußbahnen  beschlotn  hat,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft
u  dieser  Erweiterung  ihres  Unternehmens  unter  den  in  dem  beigefügten,  von
ns  hierdurch  bestätigten  Statutnachtrage  enthaltenen  Bedingungen  die  landesherrliche
  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften,  betreffend  das
Erpropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Grundstücke,  auf  das  in  Rede  stehende  Unternehmen  Anwendung  finden  folls.

ie
        <pb n="903" />
        —  871  —

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Handelsminister:  Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  v.  Mühler.

Nachtrag
zum

Statut  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Nachdem  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  durch  Gesetz  vom
25.  März  1869.  Seitens  des  Staates  die  von  der  vormaligen  Cöln-Soester  Eisenbahngesellschaft
  zur  Sicherung  des  Zustandekommens  des  von  ihr  projektirten
Unternehmens  bestellte  und  seit  dem  15.  September  1865.  dem  Staate  verfallene
Kaution  ad  500/000  Thalern  nebst  den  inzwischen  aufgelaufenen  Jinsen  mit
Ausschluß  von  40,000  Thalern  zu  Eigenthum  überwiesen  ist,  wird  in  Ausführung
des  in  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  vom  20.  Februar  1869.  gefaßten
Beschlusses,  unter  der  Bedingung  der  Gewährung  der  Seitens  der  betheiligten
Kreise  und  Gemeinden  beschlossenen  Beihülfe,  das  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  ausgedehnt  auf  den  Bau'  und  Betriebt  einer
Eisenbahn  von  Hagen  nach  Brügge  bei  Lüdenscheid,  sowie  solcher  Iweig=  und
Anschlußbahnen,  welche  von  der  Gesellschaftsdeputation  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
  als  nützlich  oder  nothwendig  zur  Belebung  des  Verkehrs  auf  den
Hauptlinien  anerkannt  werden  und  deren  Ausführung  vom  Königlichen  Handelsministerium
  genehmigt  wird.

.  2.

Auf  das  neue  Unternehmen  finden  die  Statuten  und  sämmtliche  Statut-Nachträge
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  der  Betriebs  Ueberlassungs.
Vertrag  vom  23.  August  1850.  und  seine  Ergänzungen,  ferner  der  F.  .  des
durch  G.  eh  vom  30.  wl  1856.  genehmigten  Vertrages  über  die  Ruhr-Sieg-Eisenbahn,
  desgleichen  die  zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung  und  der

(Nr.  7455—7456.)  Ber-
        <pb n="904" />
        —  872  —

Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  bestehenden  Vereinbarungen  über  die
Militair-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  und  über  die  Beschaffung  der
Betriebsmittel  für  die  Bergisch-Märkische  und  Ruhr.  Sieg.Eisenbahn  Anwendung.

Auch  unterwirft  sich  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  bezüglich
des  neuen  Unternehmens  den  Bestimmungen,  welche  von  dem  Bundeskanzler-Amte
  des  Norddeutschen  Bundes  in  Ansehung  der  Militair-,  Post-  und  Telegraphen-
  Verwaltung  erlassen  sind  oder  noch  erlassen  werden.

 

(Nr.  7456.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Gladbacher  Aktien-Baugesellschaft"  mit  dem  Sitze  zu  M.  Gladbach  errichteten
  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  Juni  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  12.  Juni
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Gladbacher  Aktien-Baugesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  M.  Gladbach,  sowie  deren  Statut  vom  1.  Mai
1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  29.  Juni  1869.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.
und  oöffentliche  Arbeiten.  "

Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Herzog.  Bitter.

 

Berichtigung.

In  den  der  Bekanntmachung  vom  13.  Mai  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
Stück  43.  Nr.  7428.)  beigefügten  Tabellen,  enthaltend  die  Verhältnißzahlen
ür  die  Umrechnung  der  in  Preußen  bisher  gültigen  Landesmaaße  und  Gewichte
in  die  durch  die  Maaß  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund
festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte,  ist

Seite  749.  erste  Spalte  Zeile  1.  v.  u.  hinter  den  Worten  1  Tonne
Leinsaat“  statt  „2,5868“  zu  setzen:  2,5878,  und

Seite  750.  zweite  Spalte  Zeile  7.  hinter  den  Worten  )1  Schoppen“
statt  „0,48667  zu  setzen:  0/43667.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere#
(R.  v.  Decker).
        <pb n="905" />
        —  s873  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  49.—

 

Nr.  7457.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niederung  oberhalb  der
Mühle  zu  Ryzin,  Kreis  Birnbaum.  Vom  28.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetes
  vom  11.  Mai  1853.  und  der  #.  56.  und  57.  des  Gesets  vom
28.  Februar  1843.)  was  folgt:

K.  1.
Die  Besitzer  der  durch  Nässe  leidenden  Wiesen  und  Bruchgrundstücke  oberhalb
  der  Mühle  zu  Ryzin  in  den  Wiesenthälern

a)  unmittelbar  oberhalb  der  Ryzin-Mühle  längs  dem  Charcic--Bache  bis  zur
Vereinigung  desselben  mit  dem  GroßChrzypskoer  Bache  in  der  Nähe
von  Charcic,  ferner

b)  weiter  oberhalb  dieser  Vereinigung  in  der  Abzweigung  am  Groß-Chrzypskoer
Bache  bis  zur  Mühle  von  Klein-Chrzypsko  auf  der  Südostseite  des  Groß-Chrzypskoer
  Sees,  sowie

e)  weiter  oberhalb  der  Bachvereinigung  bei  a.  in  der  Abzweigung  am
Charcic-Bach  über  den  Charcic-See  und  Rahsisseworr  See  hinaus  bis
zur  bereits  kassirten  ehemaligen  Mühle  zu  Mylin,

werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch
Entwässerung,  und  zwar  mittelst  Aufhebung  des  Wasserstaues  der  Mühle  zu
Ryzin,  mittelst  Senkung  der  Seewasserspiegel  und  Regulirung  der  genannten
Bäche  und  demnächst  durch  Bewässerungsanlagen  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Birnbaum.

§.  2.
Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Bauinspektor  Schulemann  unterm
6.  Februar  1869.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen
  gebilligten  Meliorationsplan  zur  Ausführung  zu  bringen.
Jahrgang  1860.  (Nr.  7457.)  118  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1869.
        <pb n="906" />
        —  874  —

Die  künftige  Unterhaltung  der  nach  dem  Plane  zu  regulirenden  Bachläufe
und  der  auszuführenden  Bewässerungsanlagen  ist  Sache  des  Verbandes.

Der  im  Meliorationsplane  vorgesehene  und  veranschlagte  Umbau  und
resp.  Neubau  dreier  Brücken  erfolgt  auf  Kosten  des  Verbandes.  Die  Unterhaltung
  dieser  Brücken  verbleibt  dem  bisher  hierzu  Verpflichteten.

Der  Antheil,  welchen  der  Verband  an  der  Unterhaltung  in  Folge  und
nach  Verhältniß  der  durch  seine  Anlagen  nothwendig  gewordenen  Erweiterung
der  Brücken  zu  übernehmen  hat,  wird  im  Mangel  einer  Einigung  durch  schiedsrichterliches
  Perfhren  (conf.  §.  12.)  festgestellt.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

K.  3.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Erwerbung  des  Mühlenstaurechts
  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  Mühle  zu  Ryzin.

Darüber,  welche  Gegenstände  der  Expropriation  unterliegen,  steht  die  Entscheidung
  der  Regierung  zu  Posen  zu,  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer  Präklusivfrist
  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt
im  Mangel  der  Einigung  in  dem  .  45—51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.  bezeichneten  Verfahren.

K.  4.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zu  den  Behufs  Regulirung  der  Bachläufe
auszuführenden  Durchstichen  zur  Verbreiterung  des  Bettes,  zum  Bau  oder  zur
Verbreiterung  der  Ab=  und  Zuleitungsgräben,  zur  Regulirung  der  einmündenden
Nebengräben,  zur  Ausführung  neuer  Vorfluthsgräben,  zur  Herstellung  der  etwa
nothwendigen  Quellenfänge  erforderlich  sind,  insoweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,
  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer  vengnächn  verbleibende
  Grasnutzung  auf  den  Dossirungen  und  Uferwänden  und  durch  die
sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.

·  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  (I.  12.)  entschieden.

Die  Bachläufe  bilden  bisher  die  Grenze  für  die  gegenüberliegenden  Uferbesitzer.
  Die  nach  dem  Meliorationsplane  gerade  gelegten  Bachläufe  sollen  nach
dem  Verlangen  der  Interessenten  auch  künftig  die  Grenze  bilden.  Es  wird  bei
der  Geradelegung  darauf  Bedacht  genommen,  daß  die  Ausgleichung  möglichst  in
Land  in  der  Weise  erfolge,  daß  jedem  Besitzer  zu  seinem  diesseitigen  Besitzstande
so  viel  Terrain  zufällt,  als  ihm  für  das  jenseitige  Ufer  abgeschnitten  wird.

«  Wo  die  Ausgleichung  nicht  vollständig  in  Land  geschehen  kann,  muß  sie
im  Uebrigen  durch  Geld  erfolgen.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges,  ebenfalls  schiedsrichterlich  (§.  12.)  entschieden.

Be-
        <pb n="907" />
        —  875  —

Bejüglich  der  Auszahlung  der  Geldentschädigungen  —  mögen  dieselben  nach
§.  3.  in  Folge  stattgehabter  Expropriationen  oder  nach  9.  4.  durch  schiedsrichterliches
  Verfahren  für  Vereinsmitglieder,  oder  im  Wege  des  Vergleiches  festgestellt
sein  —  kommen  die  Bestimmungen,  welche  durch  die  Kabinets-Orders  vom  26.  Dezember
  1833.  und  vom  8.  August  1832.  bezüglich  der  Geldentschädigungen  für
den  zu  Kanälen  und  öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und  Boden  ergangen
  sind,  zur  Anwendung.  "

5.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes
durch  Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

F  6.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  I.  Klasse  zu  drei  Theilen,

der  II.  Klasse  zu  zwei  Theilen,

der  III.  Klasse  zu  Einem  Theile
heranzuziehen  ist.

Sobald  der  Besitzer  der  Mühle  zu  Klein-Chrzypsko,  welche  durch  die
Senkung  des  Wasserspiegels  im  Chrzypskoer  See  einen  Vortheil  erlangt,  mittelst
Veränderung  des  gehenden  Mühlwerkes,  insbesondere  des  Wasserrades,  oder  auf
andere  Weise  das  unterhalb  der  Mühle  gewonnene  Gefälle  für  den  Mühlenbetrieb
nutzbar  macht,  ist  derselbe  einen  fortlaufenden  entsprechenden  Kostenbeitrag  zu
leisten  verpflichtet.  Die  Höhe  des  Beitrages  ist  nach  einer  bestimmten  Zahl  von
Normalmorgen  zu  bemessen  und  letztere  im  Mangel  einer  vergleichsweisen  Einigung
  zwischen  dem  Mühlenbesitzer  und  der  Genossenschaft  durch  das  schiedsrichterliche
  Verfahren  nach  F.  12.  festzustellen.

K.  V.

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung
  zu  Posen  ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  hierzu  von  ihr  ernannten
  Kommissarius.

Den  Boniteuren  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.

S.  S.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Fri  bekannt  zu  machen,
in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Ziehung.  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sach
verständigen  zu  untersuchen.

(Nr.  7457.)  118“  Die
        <pb n="908" />
        —  876  —

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen  und  zwar  hinsichtlich
  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau-Sachpverständiger  zugeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  der
Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,
  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt;  anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
  Wird  die  Vschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten

ässig.

Das  fene  ellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  zugestellt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations-Verfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  F.  7.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
  späterer  Ausgleichung.

S.  9.

Die  im  vorläufigen  Kataster  des  Feldmessers  Hirschfeld  vom  8.  August
1868.  als  betheiligt  nachgewiesenen  See=  und  Wasserflächen  bleiben  als  zur  Zeit
nicht  beitragspflichtig  außer  Ansatz.

Ween  bisherige  Wasserflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen
Slechr  nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesenkung  feststellen
zu  lassen.

Nach  Ablauf  von  vier  Jehen  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die
wasserfrei  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  in  §#§.  5—8.  geordneten
Verfahren  einzuschätzen  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschähung
  nachträglich  in  das  Kataster  aufzunehmen.  Nach  erfolgter  Aufnahme
in  das  Kataster  faben  die  Besitzer  der  diesfälligen  Flächen  an  Neubaukosten,
d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,  pro  Morgen  den
gleichen  Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen  Klasse  von  den  übrigen  Verandemitliedern
  aufgebracht  worden  ist,  nachträglich  r  Verbandskasse  zu
zahlen.  Die  solchergestalt  eingehenden  Nachzahlungen  sind  nach  Bedürfniß  des
Verbandes  zu  verwenden.  Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster
nächsten  1.  Januar  ab  nehmen  die  Besitzer  der  nachträglich  katastrirten  früheren
Seeflächen  an  der  Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil  und  zwar  in  demselben
  Verhältnisse,  wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen  der
gleichen  Katasterklassen.

Gleichzeitig  mit  der  vorgedachten  Katastrirung  der  wasserfrei  gewordenen
früheren  Sesstächen  erfolgt  eine  Revision  des  allgemeinen  Beitragskatasters  nach
den  Vorschriften  der  II.  6—8.,  jedoch  ohne  die  vorerwähnte  Nachzahlung  der
Beiträge  von  den  wasserfrei  gewordenen  Flächen  zu  berühren.  Dies  revidirte

a-
        <pb n="909" />
        —  877  —

Kataster  tritt  mit  dem  nächsten  1.  Januar  nach  erfolgter  Ausfertigung  durch  die
Regierung  zu  Posen  für  die  von  da  ab  fälligen  Beitragsleistungen  in  Kraft.
Eine  Beitragsausgleichung  für  die  abgelaufene  Katasterperiode  nach  dem  reviderten
  Kataster  sinder  nicht  statt.

KC.  10.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Birnbaumer  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Ihm  liegt
die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  ob.

Derselbe  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der  zum  Schutz
der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu  fünf  Thalern
Geldbuße  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz
Samml.  S.  349.).  Die  vom  Scozietätsdirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter)
  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.

Sozietätsdirektor  führt  ferner  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Statuts  und  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die  Genossenschaft
  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,
in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsitigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
eventuell  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden  öffentlichen
  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Verbandskasse  einzuziehen,
  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
zu  revidiren;

J)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsbirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,
den  Direktor  in  seiner  Gechäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
überall  wahrzunehmen  hat.  In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied
durch  je  einen  von  der  Genossenschaft  gewählten  Stellvertreter  vertreten.

Zur  Berbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstandsmitglieder,  oder  eines  oder  beider
Stellvertreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Sozietätsdirektor  die  Angelegenheiten  der
Genossenschaft  durch  elnen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu
ernennenden  Stellvertreter  leiten.

.  11.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Rittergutes  oder  eines  außerhalb  des  Gemeinde-(r.
  7457.)  ver-
        <pb n="910" />
        —  878  —

verbandes  stehenden  Gutes,  sowie  jeder  Vorsteher  derjenigen  Gemeinden,  aus
deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete  liegen,  für  je  zehn
volle,  auf  Normalboden  (erster  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zu  den  bezeichneten
Gütern  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.  So
lange  das  Kataster  nicht  nach  F.  8.  definitiv  festgestellt  worden,  ist  lediglich  die
Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  (§.  9.)  als  betheiligt  aufgenommenen
Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  WVertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so
sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in
der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  hatten,
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre)  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.
Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,
sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

.  12.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgercchtigkeiten
  und  anderen  Nutungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen

echtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
nicht  im  F.  3.  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,  welcher
  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewählt  werden.
Wenn  von  dem  oder  den  mehreren  gleichbetheiligten  Kcherrenen  nicht  binnen

vier
        <pb n="911" />
        —  879  —

vier  Wochen  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes
  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird)  so  erfolgt
die  Wahl  desselben  durch  die  Regierung.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten
Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl  enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der
übrigen  gebunden.

K.  13.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im
September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  14.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in  höherer
Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  gehandhabt
  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange  und
mit  den  Befugnissen)  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

KC.  15.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  Juni  1869.

#.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

r.  7457—745.)  Nr.  7458.)
        <pb n="912" />
        —  880  —

(Nr.  7458.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niederung  oberhalb  der
Möhle  zu  Lutom,)  Kreis  Birnbaum.  Vom  28.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  eꝛc.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  der  I#.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.)  was  folgt:

K.  1.
Die  Besitzer  der  oberhalb  der  Mühle  zu  Lutom  durch  Nässe  leidenden
Wiesen  und  Bruchgrundstücke  in  den  Wiesenthälern
a)  am  Lutomer  Bach,  von  der  Lutomer  Mühle  aufwärts  bis  zum  Bialczer-See;
b)  am  Ryziner  Bach,  vom  Bialczer-  See  aufwärts  bis  zur  Ryzin-Möühle;
c)  am  Lezechache,  vom  Bialczer-See  aufwärts  bis  zur  Lezecmühle,
werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch
Entwässerung,  und  zwar  durch  Aufhebun  des  Wasserstaues  der  Mühle  zu  Lutom,
durch  Senkung  des  Wasserspiegels  des  Bialczer-Sees,  durch  eine  Regulirung  der
genannten  Bäche  und  demnächst  durch  Bewässerungsanlagen  zu  verbessern.
Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Birnbaum.

§.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Bauinspektor  Schulemann  unterm
26.  Januar  1869.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen
gebilligten  Meliorationsplan  zur  Ausführung  zu  bringen.  .

Die  künftige  Unterhaltung  der  nach  dem  Plane  zu  regulirenden  Bachläufe,
der  auszuführenden  Bewässerungsanlagen  und  der  über  den  Lezecbach  zwischen
Station  43.  und  44.  des  Spezialplanes  vom  Verbande  neu  zu  erbauenden
Brücke  ist  Sache  des  Verbandes.  -

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausfũhrung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
fuͤr  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

g.  3.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Erwerbung  des  Mühlenstannechtes

  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  Mühle  zu  Lutom.
Darüber,  welche  Gegenstände  der  Expropriation  unterliegen,  steht  die  Entscheidung
  der  Negierurg  zu  Posen  zu  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer  Präklufiv.
frist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
ie
        <pb n="913" />
        –  881  —

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  I.  45—51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bepichneten  Versahren

.  4.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zu  den  chuft  Regulirung  der  Bachläufe  auszuführenden
  Durchstichen  zur  Verbreiterung  des  Bettes,  zum  Bau  oder  zur  Verbreiterung
  der  Ab-  und  Zuleitungsgräben,  zur  Regulirung  der  einmündenden
Nebengräben,  zur  Ausführung  neuer  Vorstachsgräben  t,  zur  Herstellung  der  etwa
nothwendigen  Quellenfänge  erforderlich  sind,  insoweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,
  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer  demnächst  verbleibende
  Grasnutzung  auf  den  Dossirungen  und  Uferwänden  und  durch  die
sonstigen  aus  dem  Lan  erwachsenden  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.
Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  Schiedsria  terlih
(.  128  entschieden.

Die  Bachläufe  bilden  bisher  die  Grenze  für  die  gegenüberliegenden  Uferbesitzer.
  Die  nach  dem  Meliorationsplane  gerade  gelegten  Bachläufe  sollen  nach
dem  Verlangen  der  Interessenten  auch  künftag  die  Grenze  bilden.  Es  wird  bei
der  Geradelegung  darauf  Bedacht  genommen,  daß  die  Ausgleichung  möglichst
in  Land  in  der  Weise  erfolge,  daß  jedem  Besitzer  zu  seinem  diesseitigen  Besitz.
stande  soviel  Terrain  zufällt,  als  ihm  für  das  jenseitige  Ufer  abgeschnitten  wird.
Wo  die  Ausgleichung  nicht  vollständig  in  Land  geschehen  kann,  muß  sie  im
Uebrigen  durch  Geld  erfolgen.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges,  ebenfalls  schiedsrichterlich  (§.  12.)  entschieden.

Bezüglich  der  Auszahlung  der  Geldentschädigungen  —  mögen  dieselben
nach  F.  3.  in  Folge  stattgehabter  Expropriationen  oder  nach  F.  4.  durch  schiedsrichterliches
  Verfahren  für  Vereinsmitglieder,  oder  im  Wege  des  Vergleiches
festgestellt  sein  —  kommen  die  Bestimmungen,  welche  durch  die  Kabinets-Orders
vom  26.  Dezember  1833.  und  vom  8.  August  1832.  bezüglich  der  Geldentschädigungen
  für  den  zu  Kanälen  und  öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen  Grund
und  Boden  ergangen  sind,  zur  Anwendung.

G.  5.
Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  zinterhaln

der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  dur
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

S.  6.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  I.  Klasse  zu  drei  Theilen,
der  ll.  Klasse  zu  zwei  Theilen,
der  III.  Klasse  zu  Einem  Theile
heranzuziehen  ist.
Johrgang  1809.  (Nr.  7458.)  119  S.  7.
        <pb n="914" />
        Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der
Negierung  zu  Posen  ernannte  Boniteure  unter  Leitung  des  hierzu  von  ihr  ernannten
  Kommissarius.

Den  Boniteuren  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.
d.  8.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  belannt  zu  machen,
in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbau=  Sachverständiger  zugeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt)  anderenfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  wesen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  zugestellt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamationsverfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  H.  7.  aufgestellt  ist,  oder  auch  schon
früher,  falls  das  Bedürfniß  dazu  vorliegt,  nach  Verhältuß  der  Fläche  der  in
dem  Besitzstands-Register  des  Feldmessers  Meermann  vom  17.  Juli  1868.  als
betheiligt  aufgenommenen  Grundstücke,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen.  In
beiden  Fällen  bleibt  die  spätere  Ausgleichung  der  gezahlten  Beiträge  nach  dem
festgestellten  Kataster  vorbehalten.

 

G.  9.
Die  im  vorbezeichneten  Besitzstandsregister  als  betheiligt  nachgewiesenen
See-  und  Wasserflächen  bleiben  als  zur  Zeit  nicht  beitragssichte  uber  Lesenen
Werden  bisherige  Wasserflächen  in  Folge  der  Senkung  des  Wasserspiegels
wase.
        <pb n="915" />
        —  883  —

wasserfrei,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  den  Umfang  der  diesfälligen  Flächen
nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  Ausführung  der  Seesenkung  feststellen  zu  lassen.

Nach  Ablauf  von  vier  Jahren  nach  Ausführung  der  Seesenkung  sind  die
wasserfrei  gewordenen  früheren  Seeflächen  nach  dem  in  9#.  5.  bis  8.  geordneten
Verfahren  einzuschätzen,  und  nach  Feststellung  der  Beitragspflichtigkeit  und  Einschätzung
  nachträglich  in  das  Kataster  aufzunehmen.  Nach  erfolgter  Aufnahme
in  das  Kataster  haben  die  Besitzer  der  diesfälligen  Flächen  an  Neubaukosten,
d.  i.  an  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes,  pro  Morgen  den  gleichen
Betrag,  welcher  pro  Morgen  der  gleichen  Klasse  von  den  übrigen  Verbandsmitgliedern
  au  Fkbracht  worden  ist,  nachträglich  zur  Verbandskasse  zu  zahlen.
Die  solchergestalt  eingehenden  Nachzahlungen  sind  nach  Bedürfniß  des  V.andes
zu  verwenden.

Von  dem  nach  erfolgter  Aufnahme  in  das  Kataster  nächsten  1.  Januar
ab  nehmen  die  Besiber  der  nachträglich  katastrirten  früheren  Seeflächen  an  der
Unterhaltung  der  Verbandsanlagen  Antheil,  und  zwar  in  demselben  Verhältnisse,
wie  die  Besitzer  der  übrigen  beitragspflichtigen  Flächen  der  gleichen  Katasterklassen.

Gleichzeitig  mit  der  vorgedachten  Katastrirung  der  wasserfrei  gewordenen
früheren  Seeflächen  erfolgt  eine  Revision  des  allgemeinen  Beitragskatasters  nach
den  Vorschriften  der  W.  6—  .)  jedoch  ohne  die  vorerwähnte  Nachzahlung  der
Beiträge  von  den  wasserfrei  gewordenen  Flächen  zu  berühren.  Dies  revidirte
Kataster  tritt  mit  dem  nächsten  1.  Januar  nach  erfolgter  Ausfertigung  durch  die
Regierung  zu  Posen  für  die  von  da  ab  fälligen  Beitragsleistungen  in  Kraft.
Eine  Beitragsausgleichung  für  die  abgelaufene  Katasterperiode  nach  dem  revidirten
  Kataster  findet  nicht  statt.

S.  10.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.

Der  Landrath  des  Birnbaumer  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.
Ihm  liegt  die  Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  ob.

Derselbe  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der  zum  Schutz
der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu  fünf  Thalern
Geldbuße  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz-Samml.
  S.  349.).

Die  vom  Sodjietätsdirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten
Geldstrafen  fließen  zur  Verbandskasse.  »

Der  Sozietätsdirektor  führt  ferner  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Statuts  und  nach  den  Beschlüssen  des  Verbandes  und  vertritt  die  Genoff.
schaft  in  allen  Angelegenheiten  auch  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,
in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.  Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Säumigen
  event.  —  gleichwie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten  —  durch  administrative  Exekution  zur  Verbandskasse

(Nr.  7458.)  119  ein-
        <pb n="916" />
        —  884  —

einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kafsenverwaltung
  zu  revidiren;

I)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu  fassen,
den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  der  Sozietät
überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  von
der  Genossenschaft  gewählten  Stellvertreter  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstand#nnitgletde,  oder  eines  oder  beider
Stellvertreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Sozietätsdirektor  die  Angelegenheiten  der
Genossenschaft  durch  einen  von  ihm  aus  der  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  zu
ernennenden  Stellvertreter  leiten.

C.  1.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
hat  jeder  Besitzer  eines  betheiligten  Rittergutes  oder  eines  außerhalb  des  Gemeindeverbandes
  stehenden  Gutes,  sowie  jeder  Vorsteher  derjenigen  Gemeinden,  aus
deren  Gemeindebezirken  Grundstücke  im  Meliorationsgebiete  liegen,  für  je  zehn
volle,  auf  Normalboden  (erster  Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zu  den  bezeichneten
Gütern  oder  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  H.  8.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  ¾  9.)  als  betheiligt  aufgenommenen
  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so
sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in
der  vorhergehenden  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  echalten  hatten,
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.
Die  Prüfung  der  Wahlen  gebuhrt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,

so-
        <pb n="917" />
        —  885  —

sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog  die  Vorschriften
  über  Gemeindewahlen.

K.  12.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgercchtigkeien
  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtegung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
nicht  im  H.  3.  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorfitz  führt.  Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,
  verfügungsfähige,  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,
gewählt  werden.  Wenn  von  dem  oder  den  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
nicht  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung
des  Verstandes,  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird)  so
erfolgt  die  Wahl  desselben  durch  die  Regieuung.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten
  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl  enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl
der  übrigen  gebunden.

KC.  13.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich  zwischen
Saat-  und  Erndtezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,  im  September
  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verjeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.

S.  14.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses

Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ge-(Nr.
  7458—7459.)  hand-
        <pb n="918" />
        —  8686  —
handhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange  und
mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.

S.  15.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Luchanuh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7459.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genchmigung  der  unter  der  Firma:
„Stolper  Stallbau-Aktiengesellschaf“  mit  dem  Sitze  zu  Stolp  errichteten
Aktiengesellschaft.  Vom  10.  Juli  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  Juli  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Stolper  Stallbau-Aktiengesellschaft"
  mit  dem  Sitze  zu  Stolp,  sowie  deren  Statut  vom  12.  Juni
1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Cöslin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  Juli  1869.

Der  Minister  für  Handel-  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

6„  (Nr.  7460.)
        <pb n="919" />
        —  887  —

(Nr.  7460.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Hannoversche  Bergwerks-Aktiengesellschaf"  mit  dem  Sitze  zu  Bochum
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  10.  Juli  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Juni  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Hannoversche  Bergwerks-Aktiengesellschaft“
  mit  dem  Sitze  zu  Bochum,  sowie  deren  Statut  vom  6.  Juni
1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  Juli  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

(Nr.  7400—7401.)  (Nr.  7461.)
        <pb n="920" />
        —  8688  —

(Nr.  7461.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  von  dem  Rhein-RuhrKanal-Aktienvereine
  zu  Duisburg  gefaßten  Beschlusses  wegen  Abänderung
  des  §.  25.  des  Gesellschaftsstatuts.  Vom  12.  Juli  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  21.  Juni
1869.  den  in  der  notariellen  Verhandlung  vom  14.  April  d.  J.  verlautbarten
Beschluß  des  Rhein-Ruhr-Kanal-Aktienvereins  zu  Duisburg  wegen  Abänderung
des  F.  25.  des  Gesellschaftsstatuts  zu  genehmigen  geruht.  Mgerhöchst
Erlaß  nebst  der  genehmigten  Statutänderung  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  12.  Juli  1869.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Meinecke.  Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hosbrchtcuaerti
R.  Decker).
        <pb n="921" />
        —  6889  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNrE.  50.

 

(Nr.  7462.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Mai  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Jerichow  1.,  im  Regierungsbezirk  Magdeburg,
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec  von  Jiesar
über  Post-Brücke,  Glienicke,  Puff.  Mühle,  Grüningen  bie  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  die  Stadt  Brandenburg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
im  Kreise  Jerichow  I.,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von  Ziesar  über  Post
Brücke,  Glienicke,  Puff-Mühle,  Grüningen  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  die  Stadt  Brandenburg  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Krreise
Jerichow  l.  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstucke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  vorgenannten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  dee  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-=
  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  29.  Mai  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Jtzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jchtgang  1869.  (Nr.  7462—7463.)  120  (Nr.  7463.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juli  1869.
        <pb n="922" />
        —  890  —

(Nr.  7463.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  I.  Jerichowschen  Kreises  im  Betrage  von  22,000  Thalern.
Vom  29.  Mai  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rC

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  I.  Jerichowschen  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Magdeburg,  auf  dem  Kreistage  vom  10.  Dezember  1866.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  des  vom  Kreise  übernommenen  chausseemäßigen
Ausbaues  der  Straße  von  Siefr  über  Post-  Brücke,  Glienicke,  Puff.  Mühle,
Grüningen  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  die  Stadt  Brandenburg
erforderlichen  Geldmittel,  welche  aus  den  bereits  emittirten  Anleihen  von
166,000  Thalern  und  18,500  Thalern,  genehmigt  durch  die  Privilegien  vom
17.  Mai  1858.  (Gesetz.  Samml.  S.  288.)  und  5.  August  1863.  (Gesetz=  Samml.
S.  537.))  nicht  gedeckt  werden  können,  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
22,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
um  Betrage  von  22,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zweiundzwanzig  Tausend

halern,  welche  in  einer  Emission  in  Apoints  zu  Einhundert  Thalern  nach
„dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  vier
und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos
zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich,  vom  1.  April  1872.  ab,  innerhalb  eines
Zeitraums  von  36  Jahren  nach  dem  genehmigten  Amortisationsplane  zu  tilgen
sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit
der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die
daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenlhams  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz.  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  29.  Mai  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frb.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="923" />
        —  891  —

Provinz  zachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.

Obligation
des
1.  Jerichowmschen  Kreises
III.  Emission
Littr.
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
10.  Dezember  1866.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  von  22,000  Thalern
  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  I.  Jerichowschen
  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inbaber  gültige,  Sei.-tens
  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
22,000  Thalern  Breußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
und  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  22,000  Thalern  geschieht  vom
1.  April  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  36  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten
  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  4  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres,  die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Beträge  am
nächsten  1.  April  u.  s.  f.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor)  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und  im  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,)  von  heute  an
gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

(Nr.  7463.)  120“  bei
        <pb n="924" />
        892  —

bei  der  ueri  hause  aautaf  in  Loburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückmliefern.
  Für  die  sehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erboben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S#.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Burg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  balbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  18..  ausgegeben.  Für  die  weitere  F  werden  Zinskupons
auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Loburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  heren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

beil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertbeilt.

Loburg,  den  .  .ten  .  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  I.  Jerichowschen  Kreise.

Pro-
        <pb n="925" />
        —  893  —

Provinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises
drittr  Serir
Littr.  .
üher  Einhundert  Thaler  zu  vier  einhalb  Prozent  Zinsen

er
*  Tholer  7½  Silbergroschen.

Der  5  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
len  8  aumd  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  v....  bis.  mit  (in  Buchstaben)  zwei
Thalern  sieben  Silergrosthen  sechs  Pfennigen  bei  der  Kreis-Chausst  eebaukasse  zu
Loburg.

Loburg,  den  1o....  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau
im  I.  Jerichowschen  Kreise.
ODieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Nesgerungebceire  Magdeburg.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  I.  Jerichowschen  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  npfängt  gegen  dessen  Ruͤckgabe  zu  der  Obligation
des  I.  Jerichowschen  Kreises  Serie  III.

Littr..  .M'  ..  .  ..  über  Einhundert  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Kreis-Chausseebaukasse
  zu  Loburg.

Loburg,  denn  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Cbausseebau
im  I.  Jerichowschen  Kreise.

—  J

Nr.  74637464)  (Nr.  7464.)
        <pb n="926" />
        —  894  —

(Fr.  7461.)  Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  des  Thales  am  Masselbache  im
Kröbener  Kreise.  Vom  28.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §#§.  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Artikel  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.,  was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  des  im  Kröbener  Kreise  am  Masselbache  belegenen  Wiesenund
  Bruchterrains  —  von  der  Grenze  des  Kröbener  Kreises  mit  der  Provinz
Schlesien  aufwärts  bis  zur  Laszeczyn-Pakowkaer  Feldmarksgrenze  —  werden  zu
einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent-  und
Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Rawicz.  62

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  durch  den  Wiesenbaumeister  Dostert  am
17.  November  1868.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen
  gebilligten  Meliorationsplan  zur  Ausführung  zu  bringen,  und  die  demgemäß
  ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  bei  Station  148.  des  zugehörigen  Situationsplanes  zu  erbauende
Schleuse  wird  mit  der  daselbst  bestehenden  Brücke  verbunden.  Die  Kosten  der
ersten  Ausführung  trägt  die  Genossenschaft.

Zur  künftigen  Unterhaltung  dieser  Schleusenbrücke  hat  der  bisherige  Brückenbaupflichtige
  mit  beizutragen,  und  wird  das  Beitragsverhältniß  zwischen  der  Genossenschaft
  und  dem  Brückenbaupflichtigen  im  Mangel  einer  Einigung  durch
das  im  §+.  11.  dieses  Statutes  angeordnete  Schiedsgericht  endgültig  festgestellt.

Die  künftige  Räumung  der  alten  Gräben  innerhalb  des  Sozictätsgebietes
verbleibt  den  bisherigen  Räumungspflichtigen,  wird  aber  unter  Aufsicht  des  Verbandes
  gestellt.

.Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

5.  3.

Dem  Verbande  wird  für  alle  Anlagen  zur  Ausführung  des  Meliorations.
planes  das  Recht  der  Expropriation  verliehen.

Beim  Erpropriations-Verfahren  steht  die  Entscheidung  darüber,  welche  Gegenstände
  der  Expropriation  unterliegen,  der  Regierung  zu  Posen  zu,)  mit  Vorehalt

  eines  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  schs  Wichen  einzulegenden  Rekurses
  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung
durch  das  in  I#§.  45—51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichnete  Verfahren.


.  4.
        <pb n="927" />
        —  895  —

K.  4.

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zu  den  Behufs  Regulirung  des  Masselbaches
auszuführenden  Durchstichen,  ferner  zur  Verbreitung  des  Masselbaches,  sowie
zum  Bau  oder  zur  Verbreitung  der  Zu=  oder  Ableitungsgräben  erforderlich  sind,
soweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  der  bisherige  Nutzungswerth  durch  die
dem  Besitzer  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf  den  Dossirungen  und  Uferwänden
  und  durch  die  sonstigen  aus  dem  Bau  erwachsenden  zufälligen  Vortheile
ausgewogen  wird.

treitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  (§.  11.)  entschieden.

Bezuglich  der  Auszahlung  der  Geldentschädigungen  —  mögen  dieselben
nach  F.  3.  in  Folge  stattgehabter  Expropriationen  oder  nach  8.  4.  durch  schiedsrichterliches
  Begahren  für  Vereinsmitglieder  festgesetzt  sein  —  kommen  die  Bestimmungen,
  welche  durch  die  Kabinetsorders  vom  26.  Dezember  1833.  und
8.  August  1832.  bezüglich  der  Geldentschädigungen  für  den  zu  Kanälen  und
öffentlichen  Flußbauten  abgetretenen  Grund  und  Boden  ergangen  sind,  zur  Anwendung.


.  5

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltun
der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  duck
Geldbeiträge  nach  Maaßgabe  des  Katasters  aufgebracht.

S.  6.

In  dem  Kataster  sind  die  betheiligten  Grundstücke  nach  Verhältniß  des
abzuwendenden  Schadens  und  herkeiguführenden  Vortheils  in  drei  Klassen  zu
theilen,  von  denen  ein  Preußischer  Morgen

der  I.  Klasse  zu  drei  Theilen,
II.  ju  zwei  Theilen,
lIII.  zu  Einem  Theile

S.  7.

Die  Aufstellung  des  allgemeinen  Katasters  ersot  durch  zwei  von  der
Regierung.  zu  Posen  ernannte  Loniteur-  unter  Leitung  des  hierzu  von  ihr  ernannten
  Kommissarius.

Den  Boniteuren  können  nach  Befinden  ortskundige  Personen  beigeordnet
werden.

heranzuziehen  ist.

5.  S.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  stehen,  auszugsweise  mitzutheilen
und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen
  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.  OD

(Nr.  7464.)  er
        <pb n="928" />
        —  896  —

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sach.-verständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,  und  zwar
hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter  Feldmesser  oder
nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  ökonomischen  Fragen  zwei
landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  WasserbauSachverständiger  zugeordnet
  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt;  anderenfalls  werden
die  Akten  der  Regierung  zu  Posen  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.
  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den
Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem
Verbandsvorstande  zugestellt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations.
verfahrens  erfolgen,  sobald  das  Kataster  nach  F.  7.  aufgestellt  ist,  oder  auch
schon  früher,  Falls  das  Bedürfniß  vorliegt,  2  Verhältniß  der  Fläche  der  in
dem  vorläufigen  Kataster  des  Feldmessers  Boschan  vom  16.  Juni  1868.  als  betheiligt
  aufgenommenen  Grundstücke.  In  beiden  Fällen  bleibt  die  spätere  Ausgleichung
  der  gezahlten  Beiträge  nach  dem  festgestellten  Kataster  vorbehalten.

F.  9.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Sozietätsdirektor.  Der  Landrath
  des  Krobener  Kreises  soll  zugleich  Sozietätsdirektor  sein.  Ihm  liegt  die
Handhabung  der  Polizei  zum  Schutze  der  Verbandsanlagen  ob.

Derselbe  ist  befugt,  wegen  der  polizeilichen  Uebertretungen  der  zum  Schutz
der  Verbandsanlagen  bestehenden  Vorschriften  die  Strafen  bis  zu  fünf  Thalern
Geldbuße  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  13859.  (Gesetz-Samml.
  S.  319.).  Die  vom  Sojzietätsdirektor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,
festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Verbandekasse.

Der  Sozietätsdirektor  führt  ferner  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Statuts  und  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  und  vertritt  die
Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten  Personen  und  Behäörden
gegenüber,  in  und  außer  Gericht,  wenn  es  nöthig  werden  sollte.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgesetzten
Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Hebelisten  anzulegen,  die  Beiträge  auszuschreiben  und  von  den  Siumigen
  event.  gleich  wie  bei  allen  übrigen  auf  Grundstücken  haftenden
öffentlichen  Lasten,  durch  administrative  Exekution  zur  Verbandskasse

ein-
        <pb n="929" />
        —  897  —

einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

Je)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen.

Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  zwei  durch  die  Genossenschaft
  gewählten  Mitgliedern  beigeordnet,  welcher  unter  dem  Vorsitze  des  Sozietätsdirektors
  nach  Stimmenmehrheit  verbindende  Beschlüsse  für  die  Sozietät  zu
fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Bese
der  Sozietät  überall  wahrzunehmen  hat.

In  Behinderungsfällen  wird  jedes  Vorstandsmitglied  durch  je  einen  von
der  Genossenschaft  gewählten  Stellvertreter  vertreten.

Zur  Verbindlichkeit  des  Beschlusses  gehört  die  Theilnahme  dreier  Personen,
des  Sozietätsdirektors  und  der  beiden  Vorstandsmitglieder,  oder  eines  oder  beider
Stellvertreter.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Direktor  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  durch  einen  von  ihm  aus  der  JZahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
  Stellvertreter  leiten.

S.  10.

Bei  der  Wahl  der  beiden  Vorstandsmitglieder  und  der  beiden  Stellvertreter
  hat  jeder  Besitzer  eines  betbeiligten  Rittergutes  oder  eines  außerhalb  eines
Gemeindeverbandes  stehenden  Gutes,  ferner  der  Besitzer  des  Gutes  Lindenhof
und  der  Besitzer  des  jetzt  dem  Alerander  Paschke  gehörigen  Hauptgutes  zu  Massel,
sowie  jeder  Vorsteher  derjenigen  Gemeinden,  aus  deren  Gemeindebezirken  Grundstücke
  im  Meliorationsgebiete  liegen,  für  je  zehn  volle,  auf  Normalboden  (erster
Klasse)  reduzirte  Morgen  des  zu  den  bezeichneten  Gütern  oder  zur  Gemeinde  gehörigen
  betheiligten  Besitzstandes  Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  F.  S.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  der  im  vorläufigen  Kataster  des  Wiesenbaumeisters
Destert  als  betheiligt  aufgenommenen  Flächen  für  die  Berechnung  der  zustehenden
  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  resp.  durch  ihre  gesetzliche  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so
ind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche  in

er  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  hatten,
auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;)  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus,
und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem  Loose,  demnächst  nach  dem  Dienstalter.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten
sest.  Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahl-Jahrgang

  1860.  (Nr.  7464.)  121  ver-
        <pb n="930" />
        —  898  —

verfahren,  sowie  für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  gelten  analog
die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen.

g.  11.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigketten
  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,)  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
nicht  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens  im  F.  3.  etwas  Anderes  bestimmt
  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen)  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  enischeidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleich  betheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  Hoohlh  gewählt  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Ubganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

G.  12.

Nach  beendeter  Ausführung  des  Meliorationsplanes  findet  alljährlich
zwischen  Saat-  und  Erntezeit  eine  Hauptschau  und,  so  oft  es  erforderlich  ist,
im  September  eine  Nachschau  der  Anlagen  Seitens  des  Vorstandes  statt.

Der  Sozietätsdirektor  schreibt  die  Schau  aus  und  leitet  dieselbe.  Er  legt
dabei  ein  Verzeichniß  der  Schaugegenstände  mit  ihrer  Beschreibung  zu  Grunde
und  zieht  die  Betheiligten,  sofern  sie  sich  melden,  oder  er  es  für  nöthig  hält,  zu.

Der  Vorstand  setzt  demnächst  fest,  was  zur  Unterhaltung  der  vorhandenen
Anlagen  geschehen  soll.  7
        <pb n="931" />
        —  899  —

K.  13.
Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen  als  Landespolizeibehörde  und  in
höherer  Instanz  von  dem  Ministe  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Auffichtsbehörden  der  Gemeinden
zustehen.  K
4

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  28.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Justizminister:

v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  7165.)  Allerhöchsier  Erlaß  vom  7.  Juli  1869.,  betreffend  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  für  die  Zweigbahn  von  dem  bei  Neunkirchen  belegenen
Bahnhofe  der  Saarbrücker  Eisenbahn  nach  den  Wilhelm-Schächten  der
fiskalischen  Steinkohlengrube  König=  Wellesweiler.

I#  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  2.  Juli  d.  IJ.  die  Herstellung  einer  Zweigbahn
  von  dem  bei  Neunkirchen  belegenen  Bahnhofe  der  Saarbrücker  Eisenbahn
nach  den  Wilhelm-Schächten  der  fiskalischen  Steinkohlengrube  König-Wellesweiler
hierdurch  genehmige,  bestimme  Ich  zugleich,  daß  das  in  Meinem  Erlasse  vom
28.  November  1847.  (Gesetz=  Samml.  für  1846.  S.  13.)  für  die  Hauptbahn
verliehene  Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder
Grundstücke  auch  auf  die  Anlage  dieser  Zweigbahn  Anwendung  finden  soll.

Schloß  Babelsberg,  den  7.  Juli  1869.
Wilhelm.

Für  den  Handelsminister:

v.  Selchow.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

7464—7466.  121“  (Nr.  7466.)
        <pb n="932" />
        —  900  —

(Fr.  /166.),  Allerhöchster  Erlaß  vom  141.  Juli  1869.)  betressend  die  Erhebung  der  Hafenalgaben
  zu  Husum,  im  Regierungsbezirk  Schleswig.

D.  mittelst  Jhus  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  10.  d.  M.  Mir  vorgelegten
  Tarif  zur  E  ebung  der  Hafenabgaben  zu  Husum,  im  Kreise  Husum,
Regierungsbezirks  Spelschun  sende  Jh  Ihnen,  von  Mir  vollzogen,  hierneben
zur  weiteren  Veranlassung  mit  der  Bestimmung  zurück,  daß  derilbt  mit  dem

1.  August  d.  J.  in  Kraft  treten  soll.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Bad  Ems,  den  14.  Juli  1869.

Wilhelm.
Für  den  Minister
Sr  en  Im  für  Handel,  Gewerbe  und

öffentliche  Arbeiten:
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Selchow.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
        <pb n="933" />
        —  901  —

T  anr  i  f  /
nach  welchem
die  Abgaben  fuͤr  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Husum,
im  Kreise  Husum,  Regierungsbezirks  Schleswig,  vom
1.  August  1869.  an  zu  erheben  sind.
Vom  14.  Juli  1869.

Es  wird  entrichtet:

A.  Hafengeld  von  Schiffsfahrzeugen:
1.  von  drei  Lasten  Tragfähigkeit  und  darunter,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganega  1  Silbergroschen,
beim  Ausgangagagaa  .  ..  1
fuͤr  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  J.  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sic  beballastet  oder  leer  sind;

II.  von  mehr  als  drei  Lasten  bis  zu  einschließlich  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit:


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganeat  2  Silbergroschen,
beim  Ausganegaga  2  "
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .............  ...  .  ..  .  .  ..  1  Silbergroschen,
beim  Ausganennn  .  ..  1  ·

für  jede  Last  der  Tragfähigkeit
III.  von  mehr  als  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingaugen  4  Silbergroschen,
beim  Ausgangene  4  "•

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingaonggeggg  2  Silbergroschen,
beim  Ausganeagaga  ..  2  ·

für  jede  Last  der  Tragfähigkeit.
(Nr.  7466.)  Aus-
        <pb n="934" />
        —  902  —

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  vierzig  Lasten  Tragfähigkeit,  wenn  sie  eine  Fahrt
zwischen  Häfen  des  Norddeutschen  Bundes  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  III.  a.
und  b.  festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachrath,  Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien
zum  Deichbau  besteht,  «
Wägen  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.


3)  Die  vorstehend  normirten  Sätze  sind  nur  für  solche  Schiffe  voll  zu  entrichten,
  welche  in  den  Binnenhafen  oder  die  Aue  4awet  letztere  vom
Dockkooge  begrenzt  wird,  einlaufen.  Bleiben  SG  iffe  dagegen  auf
der  Rhede  oder  der  Außenaue,  so  ist  für  dieselbe  nur  die  Hälfte  der  bezüglichen
  Abgabensätze  zu  entrichten,  vorbehaltlich  jedoch  der  Nacherlegung
bis  zum  vollen  Betrage  für  den  Fall  daß  sie  später  noch  in  den  Binnenhafen
  oder  den  vom  Dockkooge  begrenzten  Theil  der  Aue  einlaufen.

Sind  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  oder  der  Außenauc  entlöscht  und
ist  hierfür  nach  dem  Vorstehenden  die  Hälfte  des  bezüglichen  Abgabensatzes
  für  beladene  Fahrzeuge  entrichtet  worden,  so  bleibt,  wenn  dieselben
demnächst  leer  oder  geknusinn  in  den  Binnenhafen  oder  den  innerhalb
des  Dockkooges  belegenen  Theil  der  Aue  einlaufen,  noch  die  Hälfte  der
Abgabe  nach  dem  Satze  für  leer  oder  Feballastet  einkommende  Fahrzeuge
nachwalegen.

In  gleicher  Weise  ist  für  Schiffe,  welche  den  Binnenhafen  oder
die  Binnenaue  leer  oder  geballastet  verlassen  und  alsdann  noch  auf  der
Rhede  oder  der  Außenaue  Ladung  einnehmen,  die  Hälfte  der  Abgabe
nach  dem  Satz  für  leer  oder  geballastet  ausgehende  Schiffe  und  die
Hälfte  des  bezüglichen  Satzes  für  beladen  ausgehende  Schiffe  zusammen
zu  entrichten.

4

—

Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten,
Inseln  und  Halligen  den  Husumer  Hafen  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarismähigen  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Absindung  entrichtet  werden,  deren  Höh
nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  Festustgen  bleibt.
e-
        <pb n="935" />
        —  903  —

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglucksfälle,
wegen  Eisganges,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche,  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder
eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu
haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  vierzig  Lasten  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf
der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Norddeutschen  Bundesgebiets
in  den  Husumer  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  den  zehnten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung
zu  löschen  oder  einzunehmen;  "

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  aus,  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Söschen  oder
Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichter-  Fahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

(1)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthmn  sind,  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung

  von  Freipässen;  «

7-)-«alchootfenfahkzeuge,soweitsienutihremeeckegemäßbenuhtwekdenj

8)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie
allgemein  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  Einer  Last  Tragfähigkeit;

9)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  drei  Lasten  Tragfähigkeit  bei  ihren  Fahrten
nach  und  von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegenden  Schiffen
10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den

Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

11)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,
ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  viertausend  Pfund  zu  verstehen.
(Nr.  7466.)  2)  Bei
        <pb n="936" />
        —  904  —
2)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  Bruchtheile  von  einer  halben
Last  oder  mehr  für  eine  volle  Last  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen
außer  Berechmung  gelassen.
B8.  Lagergeld:
r  die  Benutzung  von  je  36  Quadratfuß  Preußisch  der  am  Hafen  Sbelchemnn

Fu#
Lagerplätze  für  eine  jede  Woche

Anmerkung:
1)  Bei  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  kürzerer  Dauer  als  eine  Woche,  wird  letztere

ebenso  wie  für  überschießende  Tage  voll  berechnet.
ächen  von  weniger  als  36  Quadratfuß  und  überschießende  Theile  werden  für  volle

2)  .
6  Quadratfuß  gerechnet.
C.  Krahnengeld:
Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnens,  so  wird  an
Krahnengeld  entrichtet:
für  jede  Stunde  oder  kürzere  Zeit  der  Benutzung  3  Silbergroschen.

Anmerkung:  Bei  längerer  Benutzung  wird  jede  angefangene  Stunde

voll  berechnet.
Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juli  1869
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finangminister:


Gr.  zu  Eulenburg.

Fer-  den  Minister
für  Handel,  Gewerbe  und

öffentliche  Arbeiten:
v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ob##.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="937" />
        —  905  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staater.

 

 

Nr.  51.

 

(XNr.  7467.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  kleinen  Elster  in  den  Kreisen
Luckau  und  Liebenwerda.  Vom  21.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r§

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz=  Samml.
für  1853.  S.  183.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

.1.
Um  die  Grundstücke  des  unteren  Thales  der  kleinen  Elster  und  der  damit
usammenhängenden  Niederungen  in  den  Kreisen  Luckau  und  Liebenwerda  durch
eseitigung  der  Ueberschwemmungsgefahr  und  durch  Entwässerung  zu  verbessern,

werden  die  Besitzer  dieser  Grundstücke  unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Regulirung  der  kleinen  Elster  in  den  Kreisen

Luckau  und  Liebenwerda“
zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Luckau.
2.

Das  Meliorationsgebiet  der  Genossenschaft  in  seinem  jetzigen  Umfange  ist
auf  der  vierten  Sektion  der  Generalkarte  des  Thales  der  kleinen  Elster,  nach  den
Feldmarkskarten,  entworfen  1857.  durch  C.  F.  Krüger,  verzeichnet.

Dasselbe  kann  durch  den  Anschluß  anderer  zum  Thalgebiet  der  kleinen
Elster  oder  zu  Nebenthälern  derselben  gehörigen  Grundstücke  erweitert  werden.

Der  Anschluß  erfolgt  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes  und  der
betheiligten  Grundbesitzer  unter  den  durch  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zu  treffenden  Zutrittsbestimmungen  und  im  Uebrigen  nach  Maaßgabe
  dieses  Statuts.  +#

Zweck  des  Verbandes.
Dem  Verbande  liegt  ob:
a)  den  vom  Bauinspektor  Rupprecht  im  Jahre  1859.  entworfenen  Meliora-Jahrgang
  1869.  (Nr.  7467.)  122  tions.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1869.
        <pb n="938" />
        —  906  —

tionsplan,  soweit  derselbe  die  Regulirung  der  kleinen  Elster  von  der  Lindena-Schönborner
  Grenze  abwärts  zum  Gegenstande  hat,  mit  dem  dazu
durch  den  Baumeister  Schultze  unterm  29.  März  1866.  aufgestellten
Nachtrage  nach  Maaßgabe  der  bei  der  Superrevision  geschehenen  Feststellung
  zur  Ausführung  zu  bringen,

b)  die  Vertiefung  und  Erweiterung  derjenigen  Gräben,  welche  zur  Ab.
wässerung  der  nicht  unmittelbar  von  der  kleinen  Elster  berührten  Feldmarken
  des  Verbandes  nach  dem  genannten  Flusse  dienen,  soweit  solche
durch  die  Regulirung  der  Elster  möglich  und  zur  besseren  Entwässerung
der  betreffenden  Feldmarken  erforderlich  ist,  bis  zu  den  Grenzen  der
letzteren,  von  der  Elster  aufwärts,  zu  bewirken,  und

o)  die  kleine  Elster,  soweit  sie  nach  L.ittr.  a.  Gegenstand  der  Regulirung  ist,
künftig  zu  unterhalten.

Erhebliche  Abweichungen  von  dem  Regulirungeplane,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen  sollten,  bedurfen  der  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Gräben  gemäß  der  Festsetzung  unter  b.
vom  Verbande  zu  reguliren  sind,  und  in  welcher  Weise  deren  Regulirung  zu
erfolgen  hat,  steht  zunächst  dem  Vorstande  des  Verbandes  zu.  Beschwerden  über
desfällig.  Vorstandsbeschlüsse  werden  von  der  Regierung  endgültig  entschieden.

Die  künftige  Unterhaltung  der  durch  den  Verband  zu  regulirenden  Seitenzuflüsse
  der  kleinen  Elster  —  ekr.  vorstehend  zu  Littr.  b.  —  verbleibt  den  bisher
dazu  Verpflichteten.

d.  4.

Der  Verband  hat  ferner  Seiten.  Entwässerungs  ·  oder  Bewässerungsanlagen,
welche  sich  innerhalb  des  Meliorationsgebiets  als  nothwendig  oder  zweckmaßig
berausstellen  sollten,  insofern  solche  nur  durch  Zusammenwirken  mehrerer  Grundbesitzer
  ausfübrbar  sind,  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell
dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  dazu  von  dem  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  ist.

Die  Kosten  der  Herstellung  solcher  neuen  Anlagen,  sowie  der  Unterhaltung
derselben  werden  nach  Maaßgabe  des  Vortheils  von  den  Betheiligten  getragen.

Auch  hat  der  Verband  die  Unterhaltung  derartiger  Nebenanlagen  durch
seine  Beamten  beaufsichtigen  zu  lassen  und,  soweit  es  erforderlich,  in  regelmäßige
Schau  zu  nehmen.  "

Jeder  Verbandsgenosse  hat  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen
er  sich  entledigen  will,  in  die  Gauptentwässerungszüge  des  Verbandes  zu  verlangen.

Die  Bestimmung  darüber,  wo  und  in  welcher  Weise  solche  Nebengräben
in  dee  Anlagen  des  Verbandes  einzuführen  sind,  steht  allein  dem  Vorstande  des
etzteren  zu.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Nebengräben  ist  Sache  eines  jeden
dabei  besonders  Betheiligten.

d.  5.
Innerhalb  des  gesammten  Meliorationsbezirks  darf  das  Wasser  der  kleinen
        <pb n="939" />
        —  907  —

Elster  und  der  Hauptabziehungsgräben  nur  unbeschadet  des  Zwecks  der  auszuführenden
  Regulirung  zeitweise  aufgestaut  oder  abgeleitet  werden.

Der  Verband  übt  die  Kontrole  darüber  aus,  hat  in  Streitfällen  über  die
Zulässigkeit  zu  entscheiden  und  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  Regierung  seine
Entscheidung  in  Vollzug  zu  setzen.

S.  6.

Ueber  die  von  dem  Verbande  oder  von  mehreren  Verbandsgenossen  gemeinschaftlich
  fortdauernd  zu  unterhaltenden  Anlagen,  sowie  über  die  dem  Verbande
  gehörenden  Grundstücke,  ist  ein  Lagerbuch  von  dem  Vorstande  des  Verbandes
zu  führen.

F.  7.

Aufbringung  der  Kosten.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Regulirungsplanes  werden  von  den  Besitzern
  der  im  Meliorationsgebiet  gelegenen  Grundstücke  nach  Maaßgabe  des  durch
die  Melioration  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vorcheus  unter
Berücksichtigung  der  Bodenqualität  der  betheiligten  Grundstücke  getragen.

Dieselben  sind  ar  Feststellung  dieses  Beitragsmaaßstabes  in  vier  Klassen
zu  theilen,  von  denen  der  Preußische  Morgen

der  Klasse  zu  vier  Theilen,

-  drei
1  III.  -  ¾l  Sei  -
IV.  Einem  Theile

heranzuziehen  ist.
d.  8.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Beiträge  für  die  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Genossenschaftsanlagen  ruht  mit  der  Sozietätspflicht  gleich  den
öffentlichen  Lasten  als  Reallast  unablöslich  auf  den  verpflichteten  Grundstücken
und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.

Die  Beiträge  sind  auf  das  Ausschreiben  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
in  den  darin  zu  bezeichnenden  Terminen  zur  Kasse  des  Verbandes  bei  Vermeidung
der  administrativen  Erekution  einzuzahlen.

Innerhalb  der  Gemeinden  bewirken  deren  Vorstände  die  Einziehung  und
Abführung  zur  Kasse  des  Verbandes.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  eigentlich
Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  ihm  die  Besitzveränderung  zur  Berichtigung
  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Grund  dieses
Nachweises  die  Berichtigung  erfolgen  kann.

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Lasten  des  Verbandes  auf  die  Trennstücke
verhältnißmäßig  vertheilt  werden.  Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens
Einen  Pennig  jährlich.

(Nr.  7467,  122.  K.  9.
        <pb n="940" />
        —  908  —

.  9.
Kataster.

Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  unter  Zugrundelegung  der  Klassifikation
  der  bereits  in  die  bestimmten  Lassen  (S.  “.)  eingeschätzten  Grundstücke
durch  den  Regierungskommissarius.

Nach  diesem  Kataster  werden  die  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Ausführun
des  Meliorationsplanes  vorläufig,  und  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung  nach
Maaßgabe  des  definitiven  Katasters,  von  den  Genossen  des  Verbandes  entrichtet.

Sobald  die  Ausführung  des  Meliorationsplanes  vollständig  erfolgt  ist,
findet  eine  Revision  des  vorläufigen  Katasters  Behufs  dessen  definitiver  Feststellung
urch  zwei  von  der  Regierung  zu  ernennende  Sachverständige  unter  Leitung  des
Regierungskommissarius  statt.

Das  nach  den  Resultaten  dieser  Revision  berichtigte  Kataster  wird  dem
Vorstande  des  Verbandes  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  den
Besitzern  der  außer  dem  Gemeindeverbande  stehenden  Güter  und  den  Vertretern
des  Fiskus  aber  extraktweise  mitgetheilt  und  zugleich  in  den  Amtsblättern  der
Regierungen  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  und  Morsebing  eine  vierwöchentliche  Frist
bekannt  gemacht,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und
dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht
werden  kann.

Der  Kommissarius  hat  die  angebrachten  Beschwerden  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Vorstandsdeputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.  Diese  Sachverständigen  sind  von  der  Regierung  zu  ernennen,
  und  zwar  hinsichtlich  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter
Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  bezüglich  der  ökonomischen
Foager  zwei  landwirthschaftliche  Sachverständige,  denen  ein  Wasserbautechniker
beigeordnet  werden  kann.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
denzemäß  berichtigt;  anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung
  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zulässig;
  die  Anmeldung  desselben  muß  bei  dem  Rezierangskemmüsris  erfolgen.

Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  find,  wird  das  Kataster  von  der  Regierung
  definitiv  festgestellt,  ausgefertigt  und  dem  Verbandsvorstande  übergeben,
welcher  demnächst  das  Erforderliche  wegen  der  vorbehaltenen  Ausgleichung  hinsichtlich
  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  von  den  Verbandsgenossen  erhobenen  Beiträge
  zu  veranlassen  hat.

Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen  aufgestellt.  5

K.  10.
        <pb n="941" />
        —  909  —

F.  10.
Erpropriationsrecht.

Dem  Verbande  wird  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorations.
planes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  noch  tretenden  Anlagen  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Insbesondere  ist  der  Verband  befugt,  gegen  Entschädigung  zu  fordern:

1)  die  Abtretung  des  zu  Bauzwecken  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
sowie  die  Abtretung  der  durch  Verlegung  des  Flußbettes  ganz  oder  theilweise
  auf  das  andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigentwümer
  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  nicht  auf  Entschädigung  für  die
ihnen  erwachsende  Wirthsthaftserschwocnun)  verzichten,

2)  die  Entnahme  von  Baumaterialien  an  Sand,  Lehm,  Rasen  2c.,

3)  die  Fortnahme  von  Bäumen  und  Sträuchern,

4)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen,

5)  die  Einräumung  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Benutzung  von
Grundstücken.

Die  Genossen  des  Verbandes  haben  den  erforderlichen  Grund  und  Boden
zur  Regulirung  der  Entwässerungszüge  soweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,
als  der  bisherige  Nutzungswerth  voraussichtlich  durch  die  ihnen  zu  überweisende
Grasnutzung  der  Böschungen,  die  Uebereignung  des  etwa  verlassenen  Flußbettes
innerhalb  rer  Grenzen  und  die  sonstigen  durch  die  Meliorationsanlagen  erwachsenden
  zufälligen  Vortheile  aufgewogen  wird.

S.  11.

Das  Expropriationsverfahren,  welches  erst  dann  eintritt,  wenn  eine  gütliche
  Einigung  zwischen  den  Interessenten  nicht  erreicht  wird,  leitet  die  Regierung
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom
28.  Februar  1843.  Derselben  steht  danach  auch  die  Entscheidung  darüber  zu,
welche  Grundstücke  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  vorbehaltlich  des  innerhalb  einer
Präklusivfrist  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  ebenfalls  durch
die  Regierung,  vortegutli  des  dem  Provokaten  blnerhald  sechs  Wochen  nach
Bekanntmachung  der  Entscheidung  zustehenden  Rekurses  an  das  Revisionskollegium
  für  Landeskultursachen  zu  Berlin  (50.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom

8.  Februar  1843.).

Wegen  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigung  für  die  der
Expropriation  unterworfenen  Grundstücke  kommen  die  für  den  Cpausseebau  der
betreffenden  Provinz  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gn  die  vorläufig  festgesetzte  Entschädigung  nicht  aufgehalten
  und  ist  nötbegense  s  durch  edminsstratie-  Exekution  zu  erzwingen.

(Nr.  7467.)
        <pb n="942" />
        —  910  —

S.  12.

Innere  Verfassung  der  Sozietat,  Vorstand,  dessen  Wahl  und  Befugnisse.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  einen  Vorstand  besorgt,
welcher  aus  einem  Direktor  als  Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern  besteht.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihre  Aemter  unentgeltlich.

Für  die  Schauen  erhalten  dieselben  eine  Fuhrkosten  Entschädigung  von
zwei  Thalern  pro  Tag  und  Person.  Dem  Direktor  ist  außerdem  eine  fixirte
Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,  welche  die  Regierung  nach  Anhörung
  des  Vorstandes  festsetzt.

Der  Direktor  des  Verbandes  und  die  übrigen  vier  Mitglieder  des  Vorstandes,
  desgleichen  eben  so  viele  Stellvertreter  für  dieselben,  werden  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  in  Wahlversammlungen  gewählt,  an  welchen  der  Fiskus
und  die  Besitzer  derjenigen  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,
sowie  der  jedesmalige  Besitzer  des  früheren  Rittergutes  Maaßdorf  persönlich  oder
durch  Bevollmächtigte,  beziehungsweise  gesetzliche  Vertreter,  und  die  betheiligten
Gemeinden  durch  ihre  Ortsvorstande  Theil  nehmen.

Die  Beheiligung  an  der  Melioration  mit  je  100  Morgen  auf  Normal.
boden  (I.  Beitragsklasse)  reduzirter  Fläche  giebt  je  eine  Wahlstimme,  dergestalt,
daß  die  Betheiligung  mit  einer  Fläche  bis  zu  100  Normalmorgen  zu  Einer,  mit
mehr  als  100  Normalmorgen  zu  zwei,  mit  mehr  als  200  Normalmorgen  zu
drei,  mit  mehr  als  300  Normalmorgen  zu  vier,  und  mit  mehr  als  500  Normalmorgen
  zu  fünf  Stimmen  berechtigt.

«  eber  fünf  Stimmen  soll  kein  Wahlberechtigter  ausüben  dürfen.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Der  Genossenschaftsdirektor  wird  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Die  Wahl  der
übrigen  vier  Vorstandsmitglieder  nebst  deren  Stellvertretern  erfolgt  gleichfalls
auf  sechs  Jahre;)  alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  derselben  aus  und  wird  durch
Neuwahl  ersetzt.

Die  das  erste  Mal  ausscheidenden  zwei  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter
werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Wiederwahl  der  Ausscheidenden  ist  zulässig.

Die  Stellvertreter  nehmen  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Vorstandsmitgliedes  dessen  Stelle  ein.  Außerdem  tritt,  wenn  ein  Vorstandsmitglied
  während  seiner  Wahlzeit  stirbt,  oder  seinen  Wohnsitz  in  der  Gegend  aufgiebt,
dessen  Stellvertreter  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  ein.

Die  Wahlen  werden  durch  den  Landrath  des  Luckauer  Kreises  als  Wahlkommissar
  geleitet  und  stellt  dieser  auch  die  Wahlliste  fest.

Bei  später  etwa  hervortretendem  Bedürfnisse  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes
  der  Wahlmodus  durch  die  Regierung  unter  Genehmigung  des  Ministers
für  die  lendwirsschafgichen  Angelegenheiten  anderweit  regulirt  werden.

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  selbst  zu.

Im  lebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
ur  Annahme  unbesoldeter  Stellen)  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analonisch
  anzuwenden.

5.  14.
        <pb n="943" />
        —  911  —

S.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  dieselben  nicht  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  überwiesen  sind,  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen  und  über  die  Bauanschläge,

b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Beitragsausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnungen,


c)  über  etwaige  Anleihen,

d)  über  Verträge  mit  Ausnahme  der  dem  Direktor  nach  F.  22.  allein  zuständigen
  Abschlüsse  von  Entreprise-Kontrakten,

e)  über  die  Benutzung  der  etwa  zu  erwerbenden  Grundstücke,  oder  des  sonstigen
Vermögens  des  Verdandes,

)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  der  erforderlichen  Unterbeamten,

8)  über  die  Geschäftsanweisungen  für  die  Beamten,

h)  über  die  Revision  der  Anlagen  durch  einen  gqualifizirten  Baubeamten.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;
  die  übrigen  Mütgleeder  des  Vorstandes  sind  aber  Rercchügg  von  der
Ausführung  der  Beschlüsse  sich  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Beschlüsse  des  Vorstandes,  welche  der  Vorsitzende  für  gesetzwidrig  oder  dem
Gemeinewohl  nachtheilig  erachtet,  hat  derselbe  zu  beanstanden  und  die  Entscheidung
der  Regierung  einzuholen.

F.  15.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich

a)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Anlagen,

b)  zu  Anleihen,

c)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes.

F.  16.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  alle  Jahre
mindestens  ein  Mal  im  Monat  Mai.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  vom  Vorstande  ein  für
alle  Mal  festgesetzt.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie
Tage  vorher  stattfinden.  -

§.17.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  an  Instruktionen  der  Genossen  des
Verbandes  nicht  gebunden.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Jedes  Mitglied  hat  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  gleichfalls  stimmberechtigten  Vorsitzenden.

(Nr.  7467.)  Der
        <pb n="944" />
        —  912  —

Der  Vorstand  kann  nur  beschließen  in  Genossenschafts-Angelegenheiten,
wenn  koe-  als  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  zugegen
  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  der  Vorstand,  zum  dritten  Male  zur
Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  dennoch  nicht  in  genügender
  Anzahl  erschienen  ist.

Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung
ausdrücklich  hingewiesen  werden.

S  1.

An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Pflichten  des  Verbandes  darf  derjenige
  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Verbandes  im  Widerspruche
  steht.  Kann  wegen  dieser  Ausschließung  selbst  mit  Hülfe  der  Stellvertreter
eine  beschlußfähige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,  so  hat  der  Vorsitzende,
oder,  wenn  auch  dieser  aus  dem  vorgedachten  Grunde  betheiligt  ist,  die  Regierung
für  die  Wahmng  der  Interessen  des  Verbandes  zu  sorgen  und  nöthigenfalls  einen
besonderen  Vertreter  für  denselben  zu  bestellen.

F.  19.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden
  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

K.  20.
Direktor  des  Verbandes.

Der  Direktor  des  Verbandes  führt  die  Gesammtverwaltung  und  handhabt
die  Polizei  zum  Schutze  der  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  oder  zu  beauf.
sichtigenden  Anlagen.  *4*

In  einzelnen  Fällen  kann  sich  der  Direktor  durch  ein  anderes  Mitglied
des  Vorstandes  vertreten  lassen;  jedes  Mitglied  des  letzteren  ist  verbunden,  Aufträge
  des  Vorsitzenden  zu  übernehmen.

Derselbe  hat  insbesondere:

a)  den  Verband  nach  Außen  und  in  Prozessen  zu  vertreten.

Zu  Verträgen  und  Schuldurkunden  ist  eine  nach  F.  19.  zu  vollziehende
  Urkunde  oder  Vollmacht  des  Vorstandes  erforderlich,  soweit  nicht
nach  §.  22  der  Kontraktsabschluß  dem  Direktor  allein  zusteht;

b)  die  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das  Kassen=  und  Rechnungswesen
  zu  überwachen)
J0)  die  Sozietätsbeiträge  nach  dem  Etat  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes
auszuschreiben  und  die  Beitreibung  zu  bewirken;
4)  die  Unterbeamten  zu  beaufsichtigen  und  die  Ausführung  der  Bauten  anzuordnen
  und  zu  leiten.
S.  21.

Alljährlich  im  Frühjahre  —  vor  der  ordentlichen  Ihhresversammlung  des
or-
        <pb n="945" />
        —  913  —

Vorstandes  —  findet  eine  Hauptschau  der  Anlagen  des  Verbandes  statt.  Dieselbe
  erstreckt  sich  auch  auf  die  vom  Verbande  nach  99.  3  —  5.  zu  beaufsichtigenden
  Anlagen.

Der  Direktor  hält  die  Schau  mit  Zuziehung  von  zwei  Vorstandsmitgliedern
als  Miturtheilern  ab,  welche  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  vom  Vorstande
  bestimmt  werden.

Ueber  den  Befund  und  die  Beschlüsse  der  Schaukommission  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen.

ie  Schau  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  damit  jeder  Betheiligte  derselben
  beiwohnen  könne.  So  oft  es  erforderlich  ist,  soll  in  gleicher  Weise  im  September
  eine  Nachschau  abgehalten  werden.

G.  22.

Die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  ordnet  der  Direktor
nach  dem  Besund  der  Schauen,  in  dringenden  Fällen  auch  sonst  nach  eigenem  Ermessen
an)  und  holt  nur  in  zweifelhaften  Fällen,  oder  wenn  er  mit  den  Miturtheilern
nicht  übereinstimmt,  den  Beschluß  des  Vorstandes  ein.

Ob  die  Ausführung  auf  Rechnung  durch  die  Unterbeamten,  ausnahmsweise
auch  durch  ein  Mitglied  des  Verbandes,  oder  einen  Gemeindevorstand,  oder  durch
Entreprise  zu  geschehen  hat,  darüber  setzt  der  Vorstand  gewisse  Grundsätze  fest,
zuschde  deren  in  dringenden  Fällen  der  Direktor  nach  eigenem  Ermessen
verfährt.

Zu  Entreprisekontrakten  für  die  Unterhaltung  der  Anlagen  bedarf  der  Di.
rektor  einer  Vollmacht  nicht.  Für  die  vom  Verbande  nicht  zu  unterhaltenden,
sondern  nur  zu  beaufsichtigenden  Anlagen  ist  das  Ergebniß  der  Schau  in  gleicher
Weise  festzustellen,  den  Betheiligten  vom  Direktor  danach  Anweisung  zu  ertheilen
und  die  Befolgung  nöthigenfalls  im  Wege  der  administrativen  Exekution  von
ihnen  zu  erzwingen.

G.  23.

Zur  speziellen  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  zur  Ausführung  der  die
Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen  betreffenden  Arbeiten  hat  der  Direktor  auf
Beschluß  des  Vorstandes  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen  und  eidlich
zu  verpflichten.

er  Direktor  kann  gegen  diese  Unterbeamten  Disziplinarstrafen  bis  zur
Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  nöthigenfalls  ihnen  auch  die  Ausübung
  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

G.  24.

Der  Direktor  ist  befugt,  wegen  der  die  Allagen  betreffenden  polizeilichen

Uebertretungen  die  Strafe  bis  zu  Af  Thalern  Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß

  vorläufig  festzusetzen  nach  dem  Gesetz  vom  14.  Mai  1852.  Die  vom

Direktor  allein,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Sozietätskasse.



9l  25.

Zur  Führung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,

Jahrgang  1866.  (Nr.  7467.  123  wel-
        <pb n="946" />
        —  914  —

welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.

Die  Jahresrechnung  für  das  jedesmal  vorabgelaufene  Kalenderjahr  und
der  Etatsentwurf  für  das  laufende  Jahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden
zu  übergeben,  welcher  dieselben  selbst  und  durch  ein  vom  Vorstande  alljährlich
hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung  unterwirft.  .

Behufs  Vorlegung  in  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
und  vierzehn  Tage  vor  derselben  sind  Etat  und  Jahresrechnung  zur  Einsicht
jedes  Mitgliedes  des  Verbandes  offen  zu  legen.

S.  26.
Aufsichtsrecht  des  Staates.

Der  Verband  steht  unter  der  Aufsicht  des  Staates,  welche  von  der  Regierung
  als  Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst
in  dem  Umfange  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen,  ausgeübt  wird.

Alle  nach  diesem  Statut  der  Regierung  zuständigen  Befugnisse  werden
über  den  ganzen  Umfang  des  Verbandes  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
gebbt  welche  dem  Landrathsamte  des  Liebenwerdaer  Kreises  in  Betreff  der  zu

iesem  gehörigen  Ortschaften  unmittelbar  Aufträge  ertheilen  kann.

27.
Beschränkungen  der  Adjazenten.

An  den  Hauptentwässerungszügen  müssen  drei  Fuß,  vom  oberen  Rande
der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh  verschont  bleiben.

Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  einer  Entfernung  von  sechs  Fuß  nicht  geduldet
werden.

Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Grundstücke
den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen  zufällt,  abfnehmen  und  binnen
vier  Wochen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die  Räumung  vor  der  Ernte
geschieht,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Ernte  —  bis  auf  Eine  Ruthe  Entsernung
von  dem  Borde  wegschaffen.

Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  diese  Frist  verlängern.

§.  28.
Emtscheidung  von  Streitigkeiten;  Schiedsgericht.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten
  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen  Rechtstiteln
  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  der  Sozietät  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des

an  ·
        <pb n="947" />
        —  915  —

anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  vom  Genossenschaftsvorstande  untersucht
  und  entschieden,  insofern  nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich
  an  eine  andere  Behörde  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Genossenschaftsdirektor  angemeldet  werden  muß.
Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit
  und  wird  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand  den  einen,  der  oder
die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  den  anderen  Schiedsrichter  wählen,
und  die  Regierung  den  Obmann  bestimmt,  welcher  den  Vorsitz  führt.

Wenn  dem  Vorstande  nicht  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage  des  Abganges
der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes  an  gerechnet,  ein  geeigneter  Schiedsrichter
  der  Rekurrenten  bekannt  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl  desselben  durch
den  Vorstand.

Können  sich  mehrere  gleichbetheiligte  Rekurrenten  über  die  Bestellung  eines

emeinschaftlichen  Schiedsrichters  nicht  einigen,  so  schreiten  sic  zu  einer  Wahl  nach

timmenmehrheit  unter  der  Leitung  des  Wahlverfahrens  durch  den  bestellten  Obmann.
  Enthalten  sich  einzelne  von  ihnen  der  Wahl,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der
übrigen  gebunden.

Wählbar  zum  Schiedsgericht  sind  nur  solche  Personen,  welche  die  Eigenschaft
  eines  Gemeindewählers  haben  und  nicht  Mitglieder  der  Sogzietät  sind.

g.  29.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7468.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationcn  zweiter
Cmission  über  einc  Anleihe  der  Stadt  Burg,  Regierungsbezirks  Magdeburg)
  zum  Betrage  von  80,000  Thalern.  Vom  21.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Burg  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten=  Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Tilgung  der  gegen-(Nr.
  7467—7468.)  123°7  wär-
        <pb n="948" />
        —  916  .

wärtigen  Stadtschuld  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mehrerer  gemeinnütziger
Einrichtungen  eine  Anleihe  von  80,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke
auf  jeden  Ingaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben
  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
7.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung

  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur
Ausstellung  von  achtzig  Tausend  Thalern  Burgscher  Stadt-Obligationen,  welche
nach  dem  anliegenden  Schema  in  800  Apoints,  und  zwar  zu  je  100  Thalern,
auszufertigen,  mit  vier  und  einhalb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von
Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  vom  1.  Januar  1870.  ab  nach  dem  festestellten
  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  mit  mindestens  Einem  Prozent  der
apitalschuld,  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  alljährlich
  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Driner,  Unsere  landes-.
herrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu
bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umerschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.

(#.  S.)  Wilhelm.

Für  den
Minister  für  Handel  2c.;
FErh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Sachsen,  Negierungebezirk  Ragdeburg.

Burgsche  Stadt-Obligation  II.  Emission

(Stadtwappen.)
Littr.  .  ....  A  .  .  ..
uͤber

100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privileguims  Vvom  ...  ....  .  .  ...  zur  Aufnahme
einer  Anleihe  von  80,000  Thalern  zum  Zwecke  der  Tilgung  eines  Theiles  der
egenwärtigen  Stadtschuld  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  mererer  g  minnichiter
änichcungen  ermächtigt,  bekennt  sich  der  unterzeichnete  Magistrat  Namens
Stadt  Burg  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  Einhundert  *#
reu-
        <pb n="949" />
        —  917  —

Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  an  die  Stadt  gezahlt  worden  und  mit  vier
einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Juli  1870.  ab  allmälig  in  Gemähheit  des  festgestellten  Tilgungsplanes  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
  jährlich,  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Dezember  jedes
der  Einlösung  vorhergehenden  Jahres  und  beginnt  im  Monat  Dezember  1869.
Die  Stadtgemeinde  behält  sich  jedech  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  durch
Kößere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  umlaufende  Schuldverschreiungen

  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine,
  also  in  den  Monaten  Januar,  April  und  Juni,  im  öffentlichen  Anzeiger
des  Königlich  Preußischen  Staatsanzeigers,  im  Amtsblatte  der  Königlichen  Re-Herung
  zu  Magdeburg  und  im  Burgschen  Lokalblatte.  Sollte  eines  dieser

lätter  eingehen,  so  wird  von  dem  Magistrate  mit  Genehmigung  der  Königlichen
Regierung  ein  anderes  substituirt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli)  von  heute  an  gerechnet,
  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  in  Preußisch  Kurant  verzinset.  Die
Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  ausgegebenen
  Iinseupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei  der  Kämmeretese
  zu  Burg  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenen
  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  schiensen  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


8  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen  Zinsen,
  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

as  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuld.
verschreibungen  erfolgt  nach  den  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und
der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  .  1.  bis  12.  mit
nachstehenden  näheren  Bestimmungen:

a)  die  im  S.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Burz  gemacht  werden,  welchem  alle  diesenigen  Geschäfte  und
Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats  findet  Rekurs
  an  die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  statt

(Nr.  7468.)  b)  das
        <pb n="950" />
        —  918  —

b)  das  im  8.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte
zu  Burg)

)  die  in  den  I#§.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  geschehen
  durch  diejenigen  Blätter,  durch  welche  die  ausgeloosten  Obligationen
  bekannt  gemacht  werden;

)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zahlungstermine  treten  vier,
ind  an  die  Stelle  des  im  F.  S.  erwähnten  achten  Zahlungstermines  tritt
er  fünfte.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  uns  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons
durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  En  in  glaubhafter  Weise  darthut,
  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis
dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

M-  dieser  Schuldverschreibung  sind  Zinskupons  für  die  nächsten  fünf  Jahre
ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
der  Stadt  Burg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sichehen  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Burg  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen
Einkünften.

Dessen  “  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
und  Siegel  ertheilt.

Burg,  den  ..  ...  18.
(Trockener  Stemmpel.)

Der  Magistrat  der  Stadt  Burg.

(Eigenbändige  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  cincs  anderen  Magistratemitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Eingetragen  Kontobuch  Hierzu  sind  Kupons  Serie  I.  7  1.  bis  10.
Fol.  ———  .  nebst  Talon  ausgereicht.
Der  Kassenkurator.  Kämmereikassen-Rendant.

Pro-
        <pb n="951" />
        —  919  —
Prooinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.
Zinskupon  (Serie.)

über
2  Thaler  7  Silbergroschen  6  Pfennige
zu  der
Burgschen  Stadt.  Obligation  II.  Emission
Litr.  ...

über  Einhundert  Thaler  zu  vier  oanb  Prozent  Zinsen.
Der  Inhaber  bieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom

#en  b  die  Zinsen  der  vorbenannten  Stadt-Obligation  für  das
Halbjahr  vom  .  .  .......  ...  biss.  mit  zwei  Thalern  sieben  Silbergroschen
  sechs  Pfennigen  bei  der  Känmnereifaffe  zu  Burg.

urg,  E

Stempel.
Der  Magistrat.
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Betrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf

  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig
geworden,  erhoben  wird.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Fa  similestempeln  gedruckt  weren,
  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Ragdeburg.

Talon

zur
Burgschen  Stadt-Obligation  II.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfän  nat  gegen  Rückgebe  desselben  zu  der
Burgschen  Stadt-Obligation  II.  Emission  litt.  über  Einhundert
  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Hiusen  die  .  .te  Saer  Zinskupons  für  difünf
  Jahre  vom  .  .ten  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  bis  zum  .  .ten  .  ..  .  .  ..  ..
der  Kämmereikasse  zu  Burg,  sofern  denegen  Seitens  des  als  solchen  iegsnanrbe
Inhabers  der  Obligation  vorher  fein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Burg,  den  .  .  ..
i  Siempel.
Der  Magistrat.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Ma-Eistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,

  jedoch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

 

(Nr.  7468—7470.)  Nr.  7469.)
        <pb n="952" />
        —  920  —

(Nr.  7469.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Ellrich,  im  Kreise  Nordhausen,  Regierungsbezirk  Erfurt,
bis  zur  vormaligen  Landesgrenze  zum  Anschlusse  an  die  von  der  Grflich
Stolbergschen  Rentkammer  in  Wernigerode  vom  Jägerfleck  bei  Rothesütte,
Amts  Hohnstein,  Provinz  Hannover,  über  Sülzhain  in  der  Richtung  auf
Ellrich  zu  erbauende  Chaussee.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Ellrich,  im  Kreise  Nordhausen,  Regierungsbezirk  Erfurt,
kbis  zur  vormaligen  Landesgrenze  zum  Anschlusse  an  die  von  der  Gräflich  Stolbergschen
  Rentkammer  in  Wernigerode  vom  Jägerfleck  bei  Rothesütte,  Amts
Hohnstein,  Provinz  Hannover,  über  Sülzhain  in  der  Richtung  auf  Ellrich  zu
erbauende  Chaussee,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Stadtgemeinde
Ellrich  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Igleich  will  Ich  der  Gräflich  Stolbergschen  Rentkammer  zu
Wernigerode  und  der  Stadtgemeinde  Ellrich,  einer  jeden  für  die  von  ihr  zu  unterhaltende
  Straßenstrecke,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  der  Chaussee
von  Ellrich  bis  zum  Jägerfleck  bei  Rothesütte  bei  der  im  Amte  Hohnstein  zu  errichtenden
  Hebestelle  nach  den  vollen  Sätzen  des  für  die  Staats-Chausseen  in  der
Provinz  Hannover  jedesmal  geltenden  Chausscegeld-Tarifs  hierdurch  verleihen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlumg  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  Juni  1869.  ·
Wilhelm.
Fuͤr  den  Minister  fuͤr  Handel  rc.:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7470.)  Statkut  für  den  Verband  zur  Regulirung  des  Ressener  Mühlenfließes  unterhalb
Syckadel,  Kreises  Lübben.  Vom  26.  Juni  1869.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1853.  S.  183.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

.1J.
Die  Besitzer  der  im  Lübbener  Kreise  im  Thale  des  Ressener  Mühlenfließes
zwi-
        <pb n="953" />
        —  921  —

Wrischen  der  Syckadel-  Sglietzer  Feldmarksgrenze  und  der  Neu-Mühle  bei  Ressen
elegenen  Grundstücke,  welche  in  dem  von  dem  Baumeister  Schultze  unterm
15.  November  1868.  aufgestellten  Betheiligungskataster  verzeichnet  sind,  werden
zu  einer  Genossenschaft  unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Regulirung  des  Ressener  Mühlenfließes“
vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Entwässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Lübben.

Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  vom  Negierungs  Geometer  August  im
Jahre  1864.  zusammengestellten  Generalkarte  der  Niederung  des  Ressener  Fließes
verzeichnet  und  enthält  nach  dem  vorher  erwähnten  Kataster  1870—#  Morgen.

§.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Baumeister  Schultze  unterm  15.  November
  1868.  aufgestellten  Meliorationsplan  so,  wie  derselbe  bei  der  Superreviston
festgestellt  worden,  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die  nach  demselben  zu  regulirenden
  oder  neu  anzulegenden  Fließ  und  Grabenläufe  auch  in  Zukunft  zu  unterhalten,
  wogegen  die  Unterhaltung  der  vom  Verbande  zur  Herstellung  der  erforderlichen
  erweiterten  Abflußprofile  umzubauenden  Brücken  den  bisher  dazu  Verpflichteten
  verbleibt.  Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im
Laufe  der  Ausführung  etwa  nöthig  erscheinen  sollten,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

ie

Wenn  später  die  Einrichtung  von  Anlagen  zur  Bewässerung  der  zum  Verbande
  gehörigen  Wiesen  oder  zum  Anstauen  des  Wassers  in  den  regulirten  Gräben
  und  Fließen  Behufs  Herbeiführung  eines  erhöheten  Fruchiigeitsgrades  des
Untergrundes  als  nützlich  sich  ergeben  und  von  betheiligten  Grundbesitzern  verlangt
werden  sollte,  so  hat  der  Verband  dergleichen  Anlagen,  soweit  solche  unbeschadet
des  Zwecks  der  auszuführenden  Regulirung  möglich  sind,  zu  vermitteln  und
nöthigenfalls  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem
der  Plan  dafür  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  festgestellt  ist.

Die  Organe  des  Verbandes  haben  auch  solche  Anlagen,  gleich  den  Hauptanlagen
  des  Verbandes,  zu  beaufsichtigen.

»  s.4.

Der  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderliche  Grund  und
Boden  ist  von  den  Genossen  des  Verbandes  unentgeltlich  herzugeben,  wogegen
ihnen  die  Benutzung  der  Böschungen  verbleibt  und  die  eingehenden  Fließ  -  und
Grabenstrecken  innerhalb  ihrer  Grenze  zufallen.  Sollte  aus  dieser  Bestimmung
in  einzelnen  Fällen  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,  so  ist  eine  billige  Entschädigung
zu  gewähren,  die  der  Vorstand  des  Verbandes  festzusetzen  hat.

Gegen  diese  Festsetzung  findet  nur  Blufung  an  das  Schiedsgericht
C.  17))  statt.

Die  Erwerbung  des  Staurechts  und  der  zur  Ausübung  desselben  vorhan-Jchrgang
  1869.  (r.  7470)  124  de.
        <pb n="954" />
        —  922  —

denen  Stauanlagen  der  Neu-Mühle  bei  Ressen,  sowie  der  für  die  Zwecke  der
Genossenschaft  etwa  nöthigen  Grundstücke,  welche  nicht  zum  Verbande  gehören,
erfolgt  im  Mangel  gätlicher  Einigung  nach  den  diesfälligen  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.

Hinsichtlich  der  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigungen,
welche  der  Verband  für  Grundstücke  oder  Berechtigungen,  die  er  zu  seinen  Zwecken
erwirbt,  zu  leisten  hat,  finden  die  für  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

S.  5.

Das  dem  Verbande  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  verliehene
  Expropriationsrecht  steht  demselben,  Falls  er  in  Zukunft  die  Herstellung
eines  Schiffahrtskanals  von  der  Neu-  Mühle  bei  Ressen  abwärts  bis  zum  Schwieloch-See
  als  seinen  Interessen  förderlich  erachten  sollte,  auch  bezüglich  der  zu  diesfälligen
  Anlagen  nach  dem  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  zuvor  festzustellenden
  Plane  erforderlichen  Erwerbungen  von  Grundstücken  und  der  theilweisen
oder  vollständigen  Wasserkraft  der  alten  Mühle  bei  Ressen  zu.

S.  6.

Sovweit  die  nach  dem  Meliorationsplane  zu  regulirenden  Fließ-  und  Grabenläufe
  gegenwärtig  Grenzen  zwischen  Grundstücken  verschiedener  Besitzer  bilden,
soll  dasselbe  Verhältniß  auch  hinsichtlich  der  regulirten  Läufe  bestehen  bleiben.
Demgemäß  gehen  die  durch  die  Ausführung  des  Meliorationsplanes  von  der  Besitzung,
  zu  der  sie  bisher  gehört  haben,  abgeschnittenen  Grundstücke  ohne  Weiteres
in  das  Eigenthum  der  Besider  der  gegenüberliegenden,  die  einzelnen  Abschnitte
umfassenden,  beziehungsweise  an  desckern  heranstoßenden  Grundstücke  über.  Die
neuen  Erwerber  sind  verpflichtet,  den  Werth  derselben  auf  ihre  entwanigen  Entschädigungsforderungen
  an  den  Verband  sich  anrechnen  zu  lassen,  oder,  Falls  sie
dergleichen  gar  nicht  oder  doch  nicht  bis  zur  Höhe  des  Werthes  der  ihnen  zufallenden
  Grundstucke  haben,  diesen  Werth,  beziehungsweise  Werthsüberschuß  zu
bezahlen.  Die  Werthsfeststellung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  bezüglichen  Bestimmung
  im  zweiten  Absatz  des  g.  4.  Dieselbe  regulirt  gleichzeitig  die  Ent.
schädigung  desjenigen,  welcher  das  betreffende  Grundstück  verliert.

—

1

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
der  Anlagen  des  Verbandes  werden  von  den  Besitzern  der  zum  Verbande  gehörigen
  Grundstücke  nach  dem  Verhältnisse  des  durch  die  Melioration  abzuwendenden
  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  mit  Berücksichtigung  der  Bodenqualität
  der  betheiligten  Grundstücke  aufgebracht.

Der  diesfällige  Beitragsmaaßstab  ist  für  jetzt  dahin  normirt,  daß  zwei
Klassen  gebildet  sind,  von  denen

die  erste  Klasse  pro  Morgen  drei  Theile,
zweite  Einen  Theil
beizutragen  hat.
Die
        <pb n="955" />
        –  923  —

Die  hiernach  geschehene  Klassifikation  weist  das  im  F.  1.  erwähnte  Schultzesche
Kataster  nach.  In  Gemähheit  desselben  werden  die  Kosten  der  Ausführung  des
Meliorationsplanes  vorläufig  und  vorbehaltlich  künftiger  Ausgleichung  nach  Maaßgabe
  des  definitiven  Katasters  (F.  8.)  von  den  Genossen  des  Verbandes  entrichtet.

G.  8.

Sobald  die  Ausführung  des  Meliorationsplanes  vollständig  erfolgt  ist,
findet  eine  Revision  des  gegenwärtigen  Katasters  Behufs  dessen  deßniulrer  Feststellung
  durch  zwei  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennende  Sachverständige
  unter  Leitung  des  Regierungskommissarius  statt.  Bei  dieser  Revision
können  auf  Antrag  der  Sachverständigen  die  Klassen  und  deren  Werthsätze  von
der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  auch  anderweitig  festgesetzt  werden.

Das  nach  den  Resultaten  der  Rewvision  berichtigte  Kataster  wird  dem  Vorsede
  des  Verbandes  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen  und  den

esitzern  der  außer  dem  Gemeindeverbande  stehenden  Güter  aber  ertraktweise
mitgetheilt  und  sugleich  in  dem  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  gemacht,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  den
Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen
bei  dem  letzteren  angebracht  werden  kann.  .

Nach  Ablauf  der  vierwöchentlichen  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden
  von  dem  Kommissarius  und  den  beiden  Sachverständigen,  welche  die  Katasterrevision
  ausgeführt  haben,  und  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Wasserverhältnisse
  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann,  erforderlichenfalls  durch
einen  vereideten  Feldmesser,  beziehungsweise  Vermessungsrevisor,  unter  Zuziehung
der  Beschwerdefübrer  und  eines  Vorstandsdeputirten,  untersucht.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und  der
Vorstandsdeputirte  bekannt  gemacht.  ,

Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster
demgemäß  berichtigt.  Anderenfalls  haben  die  Sachverständigen  ihr  Gutachten  zu
Protokoll  zu  motiviren  und  erfolgt  sodann  die  Entscheidung  durch  die  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.

Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.


Innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
zlässig.  Die  Anmeldung  desselben  muß  bei  dem  Regierungskommissarius  erfolgen.
Sobald  die  Reklamationen  beseitigt  sind,  wird  das  Kataster  von  der  Regierung
definitiv  festgestellt,  ausgefertigt  und  dem  Vorstande  des  Verbandes  übermittelt.
Der  Letztere  hat  denmächst  das  Erforderliche  wegen  der  vorbehaltenen  Ausgleichung
hinsichtlich  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  von  den  Verbandsgenossen  erhobenen
Kosten  zu  veranlassen.

,  §.9.
Die  Beitragspflicht  ruht  unablöslich  auf  den  zum  Verbande  gehörigen
Grundstücken  und  bedarf  keiner  hypothekarischen  Eintragung.
(Nr.  7470)  124°  Ihre
        <pb n="956" />
        —  924  —
Ihre  Erfüllung  kann  im  Wege  der  administrativen  Exekution  erzwungen
rden

Letztere  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere  Besitzer
eines  verpflichteten  Grundstückes,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  den  eigentlich
Verpflichteten.

Bei  Besitzveränderungen  kann  sich  der  Verband  auch  an  den  im  Kataster
genannten  Eigenthümer  so  lange  halten,  bis  dem  Vorstande  die  Besitzveränderun
ur  Berichtigung  des  Katasters  angezeigt  und  so  nachgewiesen  ist,  daß  auf  Gru
ieser  Nachweise  die  Berichtigung  erfolgen  kann.  vorkommenden  Parzellirungen
  müssen  die  Leistungen  an  den  Verband  auf  die  Trennstücke  verhältnißmäßig
  repartirt  werden.

Auch  die  kleinste  Parzelle  zahlt  mindestens  Einen  Pfennig  jährlich.

d.  10.

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  werden  durch  einen  Vorstand  besorgt,
welcher  aus  einem  Direktor  als  Vorsitzenden  und  drei  Beifitzern  besteht.  Der
Direktor  und  die  drei  Beisitzer,  sowie  eben  so  viele  Stellvertreter  für  die  letzteren
zu  deren  Vertretung  in  Behinderungsfällen,  werden  aus  den  Verbandsgenossen
jedesmal  auf  drei  Jahre  durch  absolute  Stimmenmehrheit  mittelst  besonderer  Wahlänge

  in  Wahlversammlungen  gewählt,  an  welchen  der  Besitzer  der  Standes-Frrch
  Groß-Leuthen,  die  Besitzer  der  Rittergüter  Sglietz  und  Leibchel  persönich
  oder  durch  Bevollmächtigte,  beziehungsweise  gesetzliche  Vertreter,  und  die  betheiligten
  bäuerlichen  Gemeinden  durch  ihre  Ortsvorstände  Theil  nehmen.

Die  Betheiligung  an  der  Melioration  mit  je  50  Morgen  auf  Normalboden
(I.  Beitragsklasse)  reduxirter  Fläche  giebt  je  eine  Wahlstimme,  dergestalt,  daß  die
Betheiligung  mit  einer  Fläche  bis  zu  50  Normalmorgen  zu  Einer,  mit  mehr  als
50  Normalmorgen  zu  zwei  Stimmen,  mit  mehr  als  100  Normalmorgen  zu  drei
Stimmen  berechtigt  und  so  fort  bis  zur  Berechtigung  der  Ausübung  von  zehn
Stimmen  bei  einer  Betheiligung  von  mehr  als  450  Normalmorgen.

Ueber  zehn  Stimmen  soll  kein  Wahlberechtigter  ausüben  dürfen.

Bei  eintretender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Die  Wahlen  werden  durch  den  Landrath  des  Lübbener  Kreises  als  Wahlkommissar
  geleitet.  Derselbe  stellt  auch  die  Wahlliste  fest  und  verpflichtet  den
gewählten  Direktor  des  Verbandes  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.  Im  Uebrig5
  finden  bei  dem  Wahlverfahren  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  analoge

nwendung,  und  ist  jeder  Verbandsgenosse  gehalten,  die  auf  ihn  fallende  Wahl
anzunehmen.

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Vorstande  allein  zu.

Die  Beisitzer,  sowie  deren  Stellvertreter  werden  durch  den  Direktor  des
Vaehendes  in  gleicher  Weise  verpflichtet,  wie  der  Direktor  selbst  durch  den

ndrath.

C.  11.

Der  Direktor  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts
und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes;  er  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,
  dritten  Personen  und  Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht.
        <pb n="957" />
        –  925  —
Insbesondere  hat  er:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgesetzten
Meliorationsplane  zu  veranlassen  und  nach  geren  Vollendung  für  die
Instandhaltung  und  Beaufsichtigung  Sorge  zu  tragen;

b)  die  Beiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  auszuschreiben,  die
Zahlungen  auf  die  Genossenschaftskasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  zu  revidiren;

e)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  desselben
u  unterzeichnen;  jedoch  ist  zur  Abschließung  von  Verträgen  und  Vergleichen
ie  Genehmigung  des  Vorstandes  erforderlich;

41)  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung  diees
Statuts  und  der  etwa-  besonders  dazu  zu  erlassenden  Reglements  bis

zur  Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen;  auch

e.)  die  Erfüllung  aller  Verpflichtungen  der  Verbandsgenossen  im  Wege  der
Exekution  zu  erzwingen.

In  Behinderungsfällen  läßt  der  Direktor  die  Angelegenheiten  des  Verbandes

durch  einen  von  ihm  aus  der  Jahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden
Stellvertreter  leiten.
.  12.

Der  Vorstand  des  Verbandes  hat  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors  nach
Stimmenmehrheit  bindende  Beschlüsse  für  den  Verband  zu  fassen,  den  Direktor
in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  das  Beste  des  Verbandes  überall
wahrzunehmen.

Der  Vorstand  ist  beschlußfäht  f,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens
noch  zwei  Mitglieder  anwesend  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden.

Wer  bei  irgend  einem  Gegenstande  der  Berathung  ein  persönliches  Interesse
hat,  welches  dem  der  Gesammtheit  zuwider  ist,  darf  an  der  Sitzung  nicht  Theil
nehmen.

K.  13.

Der  Direktor,  die  Vorstandsmitglieder  und  deren  Stellvertreter  verwalten
ihre  Aemter  unentgeltlich,  haben  jedoch  Anspruch  auf  Erstattung  baarer  Auslagen.

Dem  Direktor  ist  außerdem  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu

gewähren,  welche  die  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Anhören  des  Vor-Reondes
  festsetzt.
KG.  14.

Der  Vorstand  wählt  einen  Rendanten  für  die  Verwaltung  der  Kasse  des
Verbandes  und  bewilligt  demselben  nöthigenfalls  eine  Remuneration.

Der  Rendant  wird  in  gleicher  Weise  durch  den  Direktor  verpflichtet,  wie
die  Vorstandsmitglieder.

(Ir.  7470.)  F.  15.
        <pb n="958" />
        —  920  —

K.  15.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zweimal  zur  Frühjahr-
  und  Herbstgrabenschau  im  Mai  und  Oktober,  um  den  Etat  festzustellen,  die
Jahresrechnung  abzunehmen  und  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Im  Fall  der  Nothwendigkeit  kann  der  Direktor  den  Vorstand  außerordentlich
  berufen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung)
  mit  Ausnahme  drungender  Fälle  muß  dieselbe  wenigstens  sieben  freie
Tage  vor  der  Verhandlung  stattfinden.  "

Wer  am  Erscheinen  behindert  ist,  muß  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
ohne  Verug  mitcheilen.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen  und  von  dem  Vorsitzenden
  und  mindestens  Einem  Mitgliede  der  betreffenden  Versammlung  zu
unterzeichnen.

K.  16.

An  den  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Entwässerungszügen  müssen  drei
Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem  Weidevieh
  verschont  bleiben.  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  einer  Entfernung  von
sechs  Fuß  nicht  geduldet  werden.  Bei  der  Räumung  müssen  die  Eigenthümer
er  angrenzenden  Grundstücke  den  Auswurf,  dessen  Eigenthum  ihnen  dagegen
safüll,  aufnehmen  und  binnen  acht  Tagen  nach  der  Räumung  —  wenn  aber  die
dumung  vor  der  Ernte  geschieht,  binnen  acht  Tagen  nach  der  Ernte  —  bis  auf
Eine  Ruthe  Entfernung  von  dem  Borde  wegschaffen.
Aus  besonderen  Gründen  kann  der  Direktor  ausnahmsweise  diese  Frist  verlängern.


.  17.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entseehen,
  ehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

agegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  ab  gerechnet,  bei  dem  Direktor  des  Verbandes  angemeldet  werden
  muß.  ·

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  —  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit  und  besteht  aus  dem
von  der  Regierung  als  Aufsichtsbehörde  zu  ernennenden  Obmann,  welcher  den

o#"ß
        <pb n="959" />
        —  927  —

Vorsitz  führt,  und  zwei  Beisitzern,  von  denen  je  einen  der  Genossenschaftsvorstand
und  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  zu  wählen  haben.  Letztere
vollziehen,  falls  eine  Einigung  unter  ihnen  nicht  stattfindet,  die  Wahl  gemeinschaftich
  unter  der  Leitung  des  Obmanns,  welcher  bei  eintretender  Stimmenglecchyert
  durch  das  Loos  entscheidet.  Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten

ekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl  enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen
gebunden.  Wird  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen
vier  Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
  diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht,  so  erfolgt  auch
dessen  Wahl  durch  den  Vorstand.

Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  sind  nur  solche  Personen,
welche  die  Eigenschaften  eines  Gemeindewählers  haben  und  nicht  Mitglieder  des
Verbandes  sind.

5.  18.

Der  Verband  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  welche  von  der
Regierung  *l  Frankfurt  a.  d.  O.  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts  und  sonst  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsfichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen,
ausgeübt  wird.

g.  19

Ohne  landesherrliche  Genehmigung  darf  keine  Abänderung  dieses  Statuts
vorgenommen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  74°1.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Juli  1869.,  betreffend  die  Uebertragung  der  durch
den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  April  1852.  dem  Aktienverein  für  die
Peterswaldau-  Steinkunzendorfer  Chaussee  im  Regierungsbezirk  Breslau
verliehenen  Rechte  auf  die  Dominien  und  Gemeinden  Steinkunzendorf
und  Pcterswaldau.

A#  den  Bericht  vom  23.  Juni  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  diejenigen
Rechte,  welche  durch  den  Erlaß  vom  21.  April  1852.  (Gesetz  Samml.  1852.
S.  285.)  dem  Aktienverein  für  die  Peterswaldau-  Steinkunzendorfer  Chaussee  im
Regierungsbezirk  Breslau  in  Bezug  auf  die  genannte  Straße  verliehen  worden
sind,  nunmehr,  nachdem  das  Eigenthum  an  derselben  auf  die  Dominien  und
Gemeinden  Steinkunzendorf  und  Peterswaldau  mit  der  Verpflichtung  zur  chaussee-(Nr.

  7470—7472.  maͤ-
        <pb n="960" />
        —  928  —
mäßigen  Unterhaltung  der  Straße  übergegangen,  den  vorgedachten  Dominien  und
Gemeinden  zustehen  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Schloß  Babelsberg,  den  3.  Juli  1869.
Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel  2c.:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

 

(Nr.  7472.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  Juli  1869.,  betreffend  die  landesherrliche  Genehmigung
  zur  Anlage  des  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  auszuführenden,
  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  Theiles  einer  Eisenbahn
von  Aachen  über  Gemmenich  und  Bleiberg  nach  Welkenrädt,  der  Grenzstation
der  Belgischen  Staatsbahn  bei  Herbesthal.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  13.  Juli  d.  J.,  dessen  Anlage
wälkerfolzt,  ertheile  Ich,  unter  Vorbehalt  der  seiner  Zeit  zu  bestimmenden
näheren  Bedingungen,  zur  Anlage  des  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn,
gelellchaft  auszuführenden,  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen  Theiles  einer
isenbahn  von  Aachen  über  Gemmenich  und  Bleiberg  nach  Welkenrädt,  der

Grenzstation  der  Belgischen  Staatsbahn  bei  Herbesthal,  Meine  landesherrliche
Genehmigung.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-
  Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  betreffend
das  sbralienr  und  das  Recht  zur  vorhberehenden.  Benutzung  fremder
Grundstücke,  auf  dieses  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Bad  Ems,  den  16.  Juli  1869.

Wilhelm.

v.  Roon.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums-t

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="961" />
        —  929  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  52.

(Nr.  7473.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juli  1869.,  betreffend  die  Vereinigung  des  Bezirks
des  Amtsgerichts  in  Vöhl  mit  dem  Bezirke  des  Kreisgerichts  in  Marburg
und  mit  dem  Departement  des  Appellationsgerichts  in  Kassel.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  Juli  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  das  in  Folge
Meines  Erlasses  vom  5.  November  1866.  dem  Departement  des  Appellations.
gerichts  in  Wiesbaden  zugetheilte  Amtsgericht  in  Vöhl  vom  1.  Oktober  d.  J.
ab  dem  Bezirke  des  Kreisgerichts  zu  Marburg  und  dem  Departement  des  Appellationsgerichts
  in  Kassel  überwiesen  werde.  Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu
veranlassen.

Berlin,  den  10.  Juli  1869.
Wilhelm.

Leonhardt.
An  den  Justizminister.

S#

Jahrgang  1869.  (Nr.  7473—7474.)  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1869.

Nr.  7471.)
        <pb n="962" />
        —  930  —

(Xr.  7474.)  Allerbochster  Erlaf  vom  9.  August  I869.,  betreffend  die  Berufung  einer  außer·
ordentlichen  Svnode  für  die  Evangelischen  Gemeinden  des  Regierungsbezirks
Kassel.

Auf  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  habe  Ich  beschlossen,  für  die  Evangelischen
Kirchengemeinden  im  Regierungsbezirk  Kassel  eine,  aus  Geistlichen  und  anderen
Evangelischen  Gemeindegliedern  zu  bildende  außerordentliche  Spnode  zu  berufen,
um  mit  derselben  für  jene  Krchengemeinden  die  Herstellung  einer  presbvterialsinenne
  Verfassung  auf  der  Grundlage  kirchlicher  Selbstständigkeit  in  Berathung
zu  nehmen.

Als  Snpnodalort  bestimme  Ich  die  Stadt  Marburg.

Ueber  die  Zuständigkeit  und  Zusammensetzung  der  Spnode  werden  unter
Berücksichtigung  der  in  den  Hessischen  Kirchen=  und  Presbyterial-Ordnungen  gegebenen
  Grundlagen  die  näheren  Bestimmungen  durch  besondere  Verordnung
ergehen.

Zum  Zweck  möglichster  Förderung  der  Sache  erachte  Ich  es  für  rathsam,
dieselbe  einer  einheitlichen  Leitung  zu  unterstellen  und  will  Ich  deshalb  das  derzeitige
  Konsistorium  in  Marburg  mit  derselben  betrauen.

Sie  haben  demgemäß  diese  Behörde  mit  näherer  Instruktion  zu  versehen
und  derselben  aufzugeben,  sich  in  dieser  Angelegenheit  mit  den  beiden  andern  zur
Zeit  bestehenden  Konsistorien  in  entsprechender  Verbindung  zu  halten.

Es  ist  Mein  Wille,  daß  die  Synode  baldmöglichst  und  jedenfalls  noch  im
Lause  dieses  Jahres  zusammentrete.  Die  nähere  Bestimmung  des  Tages  überlasse
  Ich  dem  Konsistorium.

Der  vorstehende  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen
und  haben  Sie  wegen  Ausführung  desselben  das  Erforderliche  anzuordnen.

Bad  Ems,  den  9.  August  1869.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

(Nr.  7475.)
        <pb n="963" />
        —  931  —

(Nr.  7/475.)  Verordnung,  betressend  die  Jusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  für  die
Evangelischen  Gemeinden  des  Regierungsbezirks  Kassel  zu  berufenden
außerordentlichen  Synode.  Vom  9.  August  1869.

#  *  -  -  –G
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Bezugnahme  auf  Unsern  Erlaß  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  die  Evangelischen  Gemeinden  des
Regierungsbezirks  Kassel,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten,
  was  folgt:

C.  I.
Die  Synode  wird  gebildet:
1)  aus  den  6  Superintendenten,

2)  aus  24  geistlichen  und  24  weltlichen  Abgeordneten  der  zur  Zeit  bestehenden
  Diözesen  und  Inspekturen,

3)  aus  6  von  Uns  zu  berufenden  Mitgliedern,  darunter  einem  Professor
der  Theologie  an  der  Universität  zu  Marburg  und  dem  Ephorus  der
dortigen  Stipendiaten-Anstalt.

F.  2.

Von  den  24  geistlichen  umd  24  weltlichen  Abgeordneten  werden
je  6  aus  der  Diözese  Kassel,  ·
jeösi  ·Allcndorf,

-  -  anau,
llutherischen  Diözese  Marburg,
je  2  .  reformirten  Diözese  Marburg,

sc  1  Diezese  Schaumburg,

1  Inspektur  Hersfeld,

je  1  -  Schmalkalden,

je  1  -  Fulda

gewählt.

Zu  diesem  Behufe  werden  die  Diözesen  und  Inspekturen  in  die  in  der
„Anlage  verzeichneten  24  Kirchenkreise  getheilt,  von  welchen  jeder  für  die  Synode
einen  geistlichen  und  einen  weltlichen  Abgeordneten,  sowie  einen  Stellvertreter  für
jeden  von  beiden  zu  wählen  hat.

G.  3.
Zur  Wahl  treten  in  jedem  Kirchenkreise  sämmtliche  Geistliche,  welche  innerhalb
  desselben  ein  Pfarramt  definitiv  oder  vikarisch  verwalten,  mit  den  Deputirten

der  Kirchengemeinden  (et.  §.  1.)  zusammen.
(Nr.  7475.)  125“  Der
        <pb n="964" />
        —  932  —

Der  Wahlakt  wird,  sofern  von  dem  Konsistorium  zu  diesem  Zweck  nicht
ein  besonderer  Kommissarius  ernannt  wird,  von  dem  ältesten  Metropolitan,
beziehungsweise  Inspektor  des  Kirchenkreises,)  in  den  Kirchenkreisen  XII.  und  XVWI.
von  den  Superintendenten  geleitet.  Er  findet  der  Regel  nach  in  der  Kirche  statt
und  wird  mit  Gebet  und  Ansprache  eröffnet  und  mit  Gebet  geschlossen.  .

Die  geistlichen  Abgeordneten  und  Stellvertreter  werden  von  den  geistlichen,
die  weltlichen  Abgeordneten  und  Stellvertreter  von  den  weltlichen  Mitgljedern
der  Versammlung  gewählt.  .

Wählbar  zur  Synode  sind  sämmtliche  wahlberechtigte  Geistliche  des  Kirchenkreises,
  sowie  die  Aeltesten,  Kirchenvorsteher  und  selbstständigen  Mitglieder  der
zu  demselben  Bekenntnißstande  gehörigen  Kirchengemeinden  des  Konsistorialbezirks,
insofern  sie  das  30ste  Lebensjahr  vollendet  haben.  Die  Wahl  ist  jedoch  nur  auf
solche  Personen  zu  richten,  welche  einen  unsträflichen  Wandel  führen)  ein  gutes
Gerücht  in  der  Gemeinde  haben  und  durch  ihre  Theilnahme  am  öffentlichen
Gottesdienst  und  am  heiligen  Abendmahl  ihre  kirchliche  Gesinnung  bezeugen.

K.  4.

Für  die  Wahl  der  Deputirten  der  Kirchengemeinden  (§.  3.)  sind  folgende
Bestimmungen  maaßgebend:  «  «

Jede  Kirchen-  beziehungsweise  Vikariatsgemeinde  wählt  einen  Deputirten.

Stimmberechtigt  sind  alle  volljährigen,  selbstständigen  Gemeindeglieder
männlichen  Geschlechts,  welche  sich  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden,  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  beitragen  und  nicht  durch  lasterhaften
Lebenswandel  oder  durch  thatsächlich  bekundete  Verachtung  der  Religion  oder  der
Kirche  Anstoß  erregen.

Die  Berufung  der  Kirchengemeinde  erfolgt  der  Regel  nach  durch  eine
Einladung,  welche  Zeit  und  Ort  der  Versammlung,  sowie  den  Gegenstand  der
Verhandlung  angiebt  und  in  sämmtlichen  Kirchen  der  Gemeinde,  in  welchen
sonntäglich  Gottesdienst  stattfindet,  an  zwei  aufeinander  folgenden  Sonntagen
vorgelesen  wird.  In  den  Kirchen,  in  welchen  zwar  nicht  sonntäglich,  aber
monatlich  ein  oder  mehrere  Male  regelmäßig  Gottesdienst  stattfindet,  ist  die
Berufung  mindestens  einmal  vorzulesen.  Ueber  die  stattgehabte  Abkündigung
hat  das  Presbyterium  ein  Attest  zu  ertheilen,  welches  den  Inhalt  der  Einladung,
sowie  die  Sonntage,  an  welchen,  und  die  Kirchen,  in  welchen  das  Vorlesen  erfolgt
  ist,  angiebt  und  mit  dem  Kirchensiegel  versehen  ist.  Der.  Wahlakt  wird,
sofern  von  dem  Konsistorium  zu  diesem  Sweck  nicht  ein  besonderer  Kommissarius
ernannt  wird,  von  dem  Pfarrer  —  wenn  deren  mehrere  vorhanden  sind,  von
dem  ersten,  eventuell  dem  ältesten  —  unter  Assistenz  der  Kirchenältesten  beziehungsweise
Kirchenvorsteher  abgehalten,  mit  Gebet  und  Ansprache  begonnen  und  mit  Gebet
geschlossen  Wählbar  sind  alle  Aeltesten,  Kirchenvorsteher  und  sonstigen  stimmerechtigten

  weltlichen  Mitglieder  der  betreffenden  Kirchengemeinde),  doch  ist  die
Wahl  auch  hier  nur  auf  solche  Personen  zu  richten,  elche  die  im  §.  3.  (am
Schluß)  bezeichneten  Eigenschaften  besttzen.

E.  5.
        <pb n="965" />
        —  933  —

.  5.

Sowohl  in  den  Fällen  des  8.  3.  als  in  denen  des  8.  4.  erfolgt  die  Wahl
durch  mündliche  Stimmgebung  zu  Protokoll.

Sie  wird  durch  absolute  Stimmenmehrheit  entschieden;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den
wesentlichen.  Hergang  enthält  und  von  dem  Dirigenten  der  Wahl  und  mindestens
  drei  anderen  Mitgliedern  der  Versammlung  unterzeichnet  wird.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  sind  die  Verhandlungen  mit  allen  zugehörigen
Beilagen  dem  Bezirkskonsistorium  einzureichen,  welches  das  Verfahren  prüft  und
über  alle  gegen  dasselbe  beziehungsweise  gegen  die  Qualifikation  der  Gewählten
ectwa  erhobenen  Einwendungen  definitiv  entscheidet.

Einwendungen,  welche  später  als  zehn  Tage  nach  der  Wahl  eingehen,  sind
nicht  zu  berücksichtigen.

S.  6.

Die  Synode  wird  nach  Abhaltung  eines  feierlichen  Gottesdienstes  durch
einen  von  Uns  zu  ernennenden  Kommissarius  eröffnet,  welcher  derselben  die  von
Uns  für  die  Berathung  bestimmten  Entwürfe  vorlegen  wird.

Derselbe  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer  Kommissionen
  Theil  zu  nehmen,  in  denselben  jederzeit  das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge
  zu  stellen.

Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren  Kommissarius.

S.  7.

Der  Vorstand  der  Spnode,  bestehend  aus  einem  Superintendenten  als
Vorsitzenden  und  aus  drei  geistlichen  und  drei  weltlichen  Beisitzern,  wird  von  der
Synode  gewählt.

Bei  der  Wahl  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  unter  den  geistlichen
und  zwer  den  weltlichen  Mitgliedern  die  verschiedenen  Konfessionen  vertreten
  find.

Der  Vorsitzende  führt  den  Schriftwechsel  der  Spnode,  leitet  die  Verhandlungen
  und  sorgt  in  denselben  für  die  Beobachtung  der  äußeren  Ordnung.  Er
eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen,  wobei  das  Gebet  von  ihm  oder  von  einem
anderen  durch  ihn  zu  bezeichnenden  Geistlichen  gesprochen  wird.

Die  Beisitzer  haben  den  Präses  in  den  Präsidialgeschäften  zu  unterstützen
und  zu  vertreten.

Dem  Vorstande  insgesammt  liegt  die  Sorge  für  die  Redaktion  und  die
Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  die  Einsendung  der  Verhandlungen
an  das  Konsistorium  ob.

Für  die  Außzeichwung  der  Berhandlungen  kann  derselbe  mit  Zustimmung
der  Synode  ein  oder  mehrere  Mitglieder  derselben  heranziehen.

S.  8.
Die  Beschlässe  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt,  dergestalt,  daß
Propositionen,  welche  nicht  die  absolnte  Majorität  erhalten,  für  abgelehnt  gelten.
(Nr.  7475.)  Wahl-
        <pb n="966" />
        —  934  —

Wahlhandlungen  jedech  sind,  wenn  zunächst  relative  Majoritäten  sich  herausstellen,
durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  einer  absoluten  Majorität  fortzusetzen.

F.  .

Die  Snpnode  ist  dazu  berufen,  zu  der  Herstellung  einer  kirchlichen  Verfassung
  mitzuwirken,  durch  welche  die  Hessische  Provinzialkirche  neben  dem  durch
Unsern  Erlaß  vom  13.  Juni  1868.  (Gesctz=  Samml.  1868.  S.  583.)  crrichteten
Gesammt=  Konsistorium  mit  den  erforderlichen  presbyterialen  und  synodalen
Organen  ausgestattet  und  durch  welche  sie  in  den  Stand  gesetzt  wird,  sich  als
eine  einheitliche,  ihre  Angelegenheiten  selbstständig  ordnende  und  verwaltende  Probinzial
  Kirchengemeinde  zu  bethätigen.

Aenderungen  bisheriger  kirchlicher  Einrichtungen,  welche  über  diesen  nächsten
Zweck  hinausgehen,  sind  nicht  Gegenstand  der  Berathung  für  die  gegenwärtig  zu
berufende  Synode,  sondern  werden,  soweit  sich  hierzu  ein  Bedürfniß  zeigt,  die
Aufgabe  der  späteren  auf  Grund  der  festgestellten  Verfassung  regellhäßig  zusammentretenden
  Provinzial-  Synoden  bilden.

Diesen  Grundsätzen  entsprechend  werden  der  Synode  mit  Unserer  Genehmigung
  die  Entwürfe

1)  einer  Presbvterial-  und  Synodalordnung,
2)  einer  Verordnung  über  die  Aufbringung  der  Synodalkosten,
3)  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Ressortverbältnisse  der  kirchlichen  Verwaltungsbehörden
  im  Regierungsbezirke  Kassel,
zur  Berathung  vorgelegt  werden.

Die  Entschcidung  über  die  etwa  in  Antrag  gebrachten  Aenderungen  behalten

Wir  Uhnserer  Entschließung  vor.

S.  10.  .

Die  Mitglieder  der  Synode  erhalten  während  der  Theilnahme  an  der
Versammlung  Tagegelder  und  Reisekosten.  «

Die  Tagegelder  der  auswärtigen  Mitglieder  werden  auf  zwei  Thaler  für
jeden  Sitzungs=  und  Reisetag,  die  Tagegelder  derjenigen  Synodalen,  welche  am
Orte  der  Spnode  wohnen,  auf  Einen  Thaler  festgestellt.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  74  Sgr.  für  jede  Meile  per  Eisenbahn
  oder  per  Post,  20  Sgr.  für  jede  Meile,  welche  mit  anderen  Verkehrsmitteln
zurückgelegt  wird.

Außerdem  wird  dem  Vorstand  zur  Bestreitung  der  Büreau=  und  sonstigen
sächlichen  Kosten  ein  Pauschquantum  zur  Verfügung  gestellt,  welches  nach  Anhörung
  des  Vorstandes  von  dem  Konsistorium,  dem  Bedürfniß  entsprechend,  abzumessen
  ist.  -  -

Die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Superintendenten  und  der  von  Uns
berufenen  Synodalen,  sowie  die  sächlichen  Kosten  werden  aus  Staatsmitteln
gedeckt.  Die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten
  der  Kirchenkreise  werden  von  den  Kirchenkassen  und  eventuell  von  den
Kirchengemeinden  der  betreffenden  Kirchenkreise  nach  Maaßgabe  der  von  dem
Konsistorium  festzustellenden  Matrikel  aufgebracht.  n
        <pb n="967" />
        —  335  —
KC.  11.

Soweit  nicht  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (F.  5.)  die  Bezirkskonsistorien
  in  Wirksamkeit  treten,  hat  das  Konsistorium  in  Marburg,  welches
sich  mit  den  beiden  anderen  Konsistorien  in  entsprechender  Verbindung  halten
wird,  sich  der  Leitung  der  Sache  zu  unterziehen.

Unser  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung
dieser  Verordnung  und  mit  dem  Erlaß  der  zu  diesem  Behuf  erforderlichen  Instruktionen
  beauftragt.

«  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  August  1869.

VII.
VIII.
IX.
X.

XI.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Mühler.

Verzeichniß  der  Kirchenkreise.

A.  Diözese  Kassel.

Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  evangelischen  Gemeinden  der  Stadt  Kassel.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Ahna,  Kaufungen  und  Wilhelmshöhe.



.  Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Grebenstein,  Gottsburen  und

Trendelburg.

Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Zierenberg  und  Wolfhagen.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Gudensberg  und  Felsberg.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Homberg  und  Borken.

B.  Diözese  Allendorf.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Allendorf  und  Witzenhausen.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  Klasse  Eschwege.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Sontra  und  Waldkappel.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Lichtenau,  Spangenberg  und
Melsungen.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  Klasse  Rotenburg.

(Nr.  7475.)  C.  Diö-
        <pb n="968" />
        XII.
Xlll.

XIV.
XV.

—

XVI.
XVII.

XVIII.

XIX.

XX.

XXI.

XXII.

XXIII.

XXIV.

—  936  —

C.  Diözese  Hanau.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  evangelischen  Gemeinden  der  Stadt
Hanau  und  der  Klasse  Bücherthal.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Bergen,  Bockenheim  und
Windecken.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Gelnhausen  und  Meerholz.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Schlüchtern  und  Schwarzenfels.

I!).  Lutherische  Diözese  Marburg.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  lutherischen  Gemeinden  der  Stadt  Marburg
  und  der  Klasse  Fronhausen.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  (lutherischen)  Klasse  Frankenberg,  der
Klasse  Wetter  und  dem  Dekanate  Vöhl.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Kirchhain  und  Rauschenberg.
E.  Reformirte  Diözese  Marburg.

Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  reformirten  Gemeinden  der  Stadt  Marburg
  und  den  (reformirten)  Klassen  Frankenberg  und  Treisa.

Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Ziegenhain  und  Neukirchen.
IF.  Diözese  Schaumburg.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  den  Klassen  Rinteln  und  Obernkirchen.
G.  Inspektur  Hersfeld.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  Inspektur  Hersfeld.
II.  Inspektur  Schmalkalden.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  Inspektur  Schmalkalden.

I.  Inspektur  Fulda.
Kirchenkreis,  bestehend  aus  der  Inspektur  Fulda.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  RKöniglichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.
        <pb n="969" />
        —  937  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  53.  —

 

Nr.  7476.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Homburg,  Regierungsbezirks  Wicsbaden,  zum  Betrage  von  30,000  Thalern.
  Vom  21.  Juni  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Gemeindevorstand  der  Stadt  Homburg  darauf  angetragen
hat,  zur  Bestreitung  der  Baukosten  eines  neuen  Schulgebäudes  eine  Anleihe  von
dreißig  Tausend  TWaalern  aufzunehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen
  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  und  der  Verordnung  vom  17.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  1518.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  30,000  Thalern
  Homburger  Stadt-  Obligationen,  welche  in  300  Apoints  à  100  Thaler
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich,  am
1.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger
  unkündbar,  nach  dem  sestzeletzen  Tilgungsplane  in  den  Jahren  1871.  bis
1909.  einschließlich  mittelst  Verloosung  der  Obligationen  jährlich  am  1.  Juli  zu
amortisiren  sind,  mit  dem  Vorbehalte  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den
Minister  für  Handel  2c.:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7476.)  126  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  18.  August  1869.
        <pb n="970" />
        —  936  —
Provinz  Jessen  =  Nassau,  Negierungsbezirk  Wiesbaden.

Schuldverschreibung

     
 

der
Stadt  Homburg  vor  der  Höhe
(Trockener  Stempel.)  ½%%  F  (Stadtsiegel.)

 

über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Wir  Bürgermeister,  Beigeordnete  und  Gemeinderäthe  der  Stadtgemeinde
Homburg  vor  der  Höhe  urkunden  und  bekennen  hiermit,  als  gesetzliche  Vertreter
der  Stadt  Homburg  vor  der  Höhe,  daß  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  zur  Bestreitung  der  durch  die  Erbauung  eines  neuen
Schulhauses  dahier  entstehenden  Ausgaben  ein  jährlich  mit  fünf  vom  Hundert
vom  1.  Januar  1869.  ab  verzinsliches  städtisches  Anlehen  von  dreißig  Tausend
Thalern  kontrahirt  worden  ist,  welches  Anlehen  in  dreihundert  einzelne  Schuldverschreibungen,
  eine  jede  auf  Einhundert  Thaler  lautend,  eingetheilt  worden  ist.

Wir  urkunden  und  bekennen  insbesondere,  daß  die  Stadt  Homburg  vor
der  Höhe  dem  Inhaber  gegenwärtiger  Schuldverschreibung,  als  Antheil  an  dem
vorgedachten  Anlehen,  die  Summe  von  Einhundert  Thalern  unter  den  nachstehenden
  Bedingungen  und  Bestimmungen  verschuldet,  indem  wir  über  den  richtigen
  Empfang  dieser  Summe  hiermit  quittiren  und  auf  alle  und  jede  Einreden
gegen  diese  Forderung  verzichten.

I.

Das  gesammte  Anlehen  bleibt  bis  zum  Jahre  1871.  znablegbar  stehen
mit  diesem  Jahre  beginnt  die  Tilgung  des  Anlehens  nach  Maaßgabe  des  nachfolgenden
  Planes:

 

Jahr.  Tilgung!  Jahr.  Tilgung  Jahr.  Tilgung]  Jahr.  Tilgung  Jahr.  Tilgung
gang  gang  gang  gang  gang
Thaler.  Thaler.  Thaler.  Thaler.  ·  Aste-—
18°1.  300||87
1872.  300|1880  100S  SGOO  DOG[DOO  190  f40
I1873.  300  1881.  500  11889.  700  1897.  900  11905.  1400
1874.  300882  500  000  1906.  1400
1875.  300883  009  09OO
1876.  400  C0  800  OO  1600
1877.1400  0BOO  1200  1909.  800
I8S8.  400  1886.  600  1894.  800  1902.  1200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem
        <pb n="971" />
        —  939  —

Dem  Gemeindevorstande  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  inmittelst  stärkere  Rück.
zahlungen  eintreten  zu  lassen,  als  zufolge  des  obigen  Schuldentilgungsplanes  zu
bewirken  sind,  oder  auch  das  ganze  Anlehen  zu  kündigen.  Die  zurückzuzahlenden
Schuldverschreibungen  werden  stets  vor  dem  1.  Juli  des  betreffenden  Jahres
durch  eine  Verloosung,  welche  dahier  von  dem  Gemeindevorstande  vorgenommen
wird,  bestimmt,  in  dem  Königich  Preußischen  Staatsanzeiger  und  dem  hiesigen
Kreisblatt  mit  Angabe  ihrer  Nummern  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Einlösungstermine
  ausgeschrieben  und  vom  jedesmaligen  1.  Juli  ab,  gegen  Rückabe

  der  Schuldverschreibungen,  bei  der  hiesigen  Stadtkasse  durch  baare  und  vollsände

  e  Ausbezahlung  des  Nominalbetrages  an  den  Inhaber  eingelöst.  Dieselben
  Blätter  sind  auch  für  alle  anderen  Bekanntmachungen  bezüglich  des  in  Rede
stehenden  Anlehens  als  Publikationsmittel  bestimmt.

Obligationen,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine
  nicht  eingelöst  worden,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

II.

Die  fünfprozentigen  Zinsen  dieses  Anlehens  werden  in  halbjährigen
Raten,  vom  jedesmaligen  1.  Januar  und  1.  Juli  ab,  gegen  Aushändigung  der
den  Schuldverschreibungen  beigegebenen  Zinskupons  bei  der  städtischen  Kasse  baar
ausbezahlt.  Mit  dem  Tage,  auf  welchen  die  Rückzahlung  einer  Schuldverschreibung
  bestimmt  ist,  erlischt  die  Verzinsung  derselben  und  es  müssen  mit  der
Schuldverschreibung  selbst  alle  dazu  gehörigen  weiter  laufenden  Zinskupons  sammt
Talon  zurückgestellt  werden,  widrigenfalls  bei  Auszahlung  der  Schuldverschreibung
der  Betrag  dieser  fehlenden  Kupons  in  Abzug  gebracht  wird.  Die  Zinskupons
werden  im  Laufe  des  ihrer  Fälligkeit  vorausgehenden  Halbjahres  bei  der  städtischen
  Kasse  anstatt  baaren  Geldes  in  Zahlung  angenommen.

Nicht  eingelöste  Zinskupons  verjähren  in  fünf  Jahren,  vom  Tage  der
Fälligkeit  an  gerechnet.

III.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmunzen  bei  dem
Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wiesbaden;  eine  Amortisation  von  Kupons  und
Talons  findet  nicht  statt.

IV.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  Ende  des
Jahres  1874.  ausgegeben;  für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige
  Perioden  ausgegeben  werden.  Die  Ausgabe  jeder  neuen  Zinskupons-Serie
  erfolgt  bei  der  Stadtkasse  zu  Homburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren
Serie  beigciügten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Qr.  7476.)  126°7  V.
        <pb n="972" />
        —  940  —

V.

Das  gesammte  Anlehen,  und  somit  der  durch  gegerwärtige  Schuld-=verschreibung
  beurkundete  Antheil  an  demselben  von  Einhundert  Thalern,  ist  als
eine  wahre  städtische  Schuld  anerkannt,  und  haftet  für  das  Kapital  und  die
Zinsen,  sowie  die  Einhaltung  der  wegen  der  Zins-=  und  allmäligen  Kapital.
rückzahlung  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  laut  der  desfalls  vor  dem  Königlichen
Amtsgerichte  dahier  errichteten  Hypothek  4.f  1869.,  der  gesammte
der  Stadt  Homburg  eigenthümliche  Wald,  sowie  das  neue  Schulhaus  in  der
Rathhausgasse  dahier.
Urkundlich  unserer  Unterschriften  und  des  beigefügten  Stadtsiegels.

Homburg  vor  der  Höhe,  den  ten  ...  .  ...  .  ..  18.

Der  Burgermeister.  (L.  S.)  Die  Beigeordneten.
Die  Gemeinderäthe.

Provinz  Sessen  =  Nassau,  Negicrungebezirk  Wiesbaden.

.....  tr  Kupon
Januar!
1.  (Juli  18.
—%

18.

"n

Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen

halbjährige  Zinsen  der  Schuldverschreibung  ##on  der  Stadtgemeinde
Hamturg  vor  der  Höhe,  1..f  .  .  .  .  .  18.  .,  werden  dem

nhaber  dieses  Kupons  am  1.  Januar  (Juli)  von  der  Stadtkasse  daselbst
  ausbezahlt.

Homburg  vor  der  Höhe,  den  .  .  len  ..  .  .  .  .  .  ...  18.

(lI..  S.)  Der  Bürgermeister.

Juli

1

Dieser  Kupon  verjährt  am
JNamtiar

Pro-
        <pb n="973" />
        —  941  —

Provinz  Hessen-Vassau,  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Talon
zur
Schuldverschreibung.
des
Anlehens  der  Stadt  Homburg  vor  der  Höhe
von  30,000  Thalern.

 

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zur  Schuldverschreibung
  der  Stadt  Homburg

..üüber  Einhundert  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ##  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  von  18.  bis  18.  bei  der  Stadtkasse  zu
Homburg,  sofern  nicht  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  ist.

Homburg  vor  der  Höhe,  den  11l  18.

(L.  S.)  Das  Bürgermeisteramt.

 

r.  7477.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1869.,  betreffend  die  nachträgliche  Genehmigung
  der  erfolgten  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Strasburg,  Regierungsbezirks  Marienwerder,
im  Betrage  von  1,225  Thalern  und  6,550  Thalern.

Auf  den  Antrag  der  Kreisstände  des  belüurer  Kreises  in  der  Kreistags.
verhandlung  vom  30.  November  v.  J.  will  ie  erfolgte  Emission  der  auf
den  Inhaber  lautenden  Kreis-Obligationen  5  coane  Kreises,  von  denen

3  Stück  Littr.  A.  à  25  Thaler  75  Thaler,
l  -  B.  a  50  "  250  -
.C.  à  100  40
"  D.  à  500  500
zusammen  1,225  Eralz,

in  Bezug  auf  das  Privilegium  vom  23.  Juni  1854.  wegen  Ausfertigung  auf
(Fr.  7476—7478.)

—
        <pb n="974" />
        —  942  —

den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  31,000  Thalern
(Gesetz  Samml.  pro  1854.  S.  404.),  und
2  Stück  Littr.  E.  à  25  Thaler  50  Thaler,
10  FP.  à  50  -  500
1000
5000  -

10  *  1  G.  n  100  -
10  II.  à  00  -
zusammen  6,550  Thaler,
in  Bezug  auf  das  Privilegium  vom  25.  Juni  1856.  wegen  Ausfertigung
gleicher  Obligationen  zum  Betrage  von  120,000  Thalern  (Gesetz=  Samml.  pro
1856.  S.  631.),  über  die  in  den  Privilegien  vorgesehenen  Beträge  hinaus  ausgestellt
  und  zur  Vollendung  der  Kreis=  Chausseebauten  aus  Speben  worden  sind,
unter  den  Bedingungen  des  Privilegiums  vom  23.  Juni  1854.,  beziehungsweise
vom  25.  Juni  1856.  hiermit  genehmigen.
pri  Dieser  Erlaß  ist  durch  di  Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß

zu

ngen.
Berlin,  den  21.  Juni  1869.  *r*½m—⅝
Wilhelm.
Für  den  Minister  für  Handel  rc.:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7478.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Sechszehnten  Nachtrag
zum  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  7.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

Nachdem  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung

hu#  Aktionaire  vom  6.  Februar  1869.  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  auf  den
au  und  Betrieb  der  in  den  I#§.  1.  und  3.  des  anliegenden  Sechszehnten

Nachtrages  zu  dem  Gesellschaftsstatut  aufgeführten  Eisenbahnen  auszudehnen,
wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  hierzu  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
ertheilen  und  den  vorerwähnten  Statuten-Nachtrag  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs=  Urkunde  ist  nebst  dem
Statuten-Rachtrage  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  7.  Juli  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  2c.:  Für  den  Justizminister:
Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
y

Sechs-
        <pb n="975" />
        —  943  —

Sechszehnter  Nachtrag
zu

dem  Statut  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.
Daßs  Unternehmen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  wird  auf  den
Bau  und  Betrieb  folgender  Eisenbahnen  ausgedehnt:

a)  von  Breslau  über  Glatz  bis  zur  Landesgrenze  bei  Mittelwalde  in  der
Richtung  auf  Wildenschwert,

b)  vom  Bahnhofe  Cosel  (Kandrzin)  über  Neisse  zum  Anschlusse  an  die  Linie
ad  a.  und  zum  Anschlusse  an  die  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn
  bei  Frankenstein  nebst  Abzweigungen:

nach  Leobschütz  zum  Anschlusse  an  die  Wilhelmsbahn,  und
nach  der  Landesgrenze  zum  Anschluß  an  die  in  Oesterreich  projektirte
  Bahn  von  Ollmütz  über  Sternberg  an  die  Preußische
Grenze  in  der  Nähe  von  Ziegenhals.
Die  spezielle  Richtung  dieser  Eisenbahnen  wird  durch  einen  von  dem  Kö.
niglichen  Handelsministerium  festzustellenden  Bauplan  bestimmt,  von  welchem  nur
unter  besonderer  Genehmigung  dieses  Ministeriums  abgewichen  werden  darf.

S.  2.

Das  zum  Bau  und  zur  Ausrüstung  der  unter  H.  1  a.  und  b.  bezeichneten
Eisenbahnen  erforderliche  Baukapital  wird  auf  21,800,000  Rthlr.  festgesetzt  und
soll  durch  Kreirung  von  3,404,100  Rthlr.  neue  Stammaktien  Littr.  D.  und
Emission  von  13/395,900  Rthlr.  Prioritäts-Obligationen  unter  nachstehenden  näheren
  Bestimmungen  aufgebracht  werden:  6

a)  Die  Ausgabe  der  neuen  Stammaktien  wird  auf  die  drei  ersten  Baujahre
thunlichst  gleichmäßig  vertheilt.

b)  Den  jetzigen  Aktionairen  ist  das  Recht  eingeräumt,  unter  Beobachtung  der
von  den  Peellschaftsvorständen  bekannt  zu  machenden  Anmeldungs-Fristen
und  Formen,  nach  Verhältniß  des  zunächst  auszugebenden  Aktienbetrages
  zu  dem  gesammten  gegenwärtigen  Stammaktien-Kapital,  die
ihrem  Aktienbesitz  entsprechende  Zahl  neuer  Stammaktien  Littr.  D.  zum
Parikurse  zu  zeichnen.

Den  in  Folge  der  Volleinzahlung  neu  ausgegebenen  Aktien  Littr.  D.
steht  gleich  den  alten  Aktien  Littr.  A.  B.  C.  das  Recht  zu,  die  in  den
folgenden  Baujahren  noch  zu  vergebenden  neuen  Aktien  Littr.  D.  al  pari
mitzuzeichnen.  6

„P)  Die  Gesellschaftsvorstände  werden  die  Termine  und  Raten  bestimmen  und

(Ne.  7478.)  ver-
        <pb n="976" />
        —  944  —

gsenichen/  in  welchen  die  Einzahlung  auf  die  gezeichneten  Aktien  zu
eisten  ist.
Die  eingeahlten  Raten  werden  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  dahin,
wo  die  neuen  Aktien  mit  den  alten  gleiche  Berechtigung  erlangen  —  efr.
sub  d.  —  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

Dit  Volleinzahlung  auf  die  in  dem  betreffenden  Baujahre  ausgeschriebenen
  Aktien  ist  jederzeit  gestattet.

Die  volleingezahlten  Aktien  Littr.  D.  nehmen  vom  Beginne  des  auf  die
Volleinzahlung  folgenden  Kalenderjahres  ab  in  gleicher  Höhe,  wie  die
alten  Stammaktien  Littr.  A.  B.  und  C.,  hinsichtlich  der  Zinsen  und
Dividenden  an  dem  Gesammtertrage  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens
  Theil.  «

Von  dem  Betrage  des  solchergestalt  an  der  Dividende  partizipirenden
Stammeaktien-Kapitals  Littr.  D.  vergütet  der  Baufonds  dem  Betriebsfonds
  fünf  Prozent  jährliche  Zinsen  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  von  den  beiden  Hauptlinien  Breslau-Glatz-Landesgrenze
  bei  Mittelwalde  und  Cosel-Neisse-Frankenstein  die  zuletzt  betriebsfähig
  hergestellte,  dem  Verkehr  übergeben  ist.  ,

Bis  zu  eben  diesem  Zeitpunkte  wird  die  gesetzliche  Eisenbahnabgabe
an  den  Staat  so  berechnet,  als  wenn  nur  das  gegenwärtige  Stawm.
aktien-Kapital  Littr.  A.  B.  und  C.  an  der  Dividende  Theil  nähme.

ee)  Die  von  den  Aktionairen  nicht  gezeichneten  Aktien  verbleiben  der  Gesellschaft
  zur  freien  Verfügung,
Hinsichtlich  verzögerter  oder  unterlassener  Einzahlung  gezeichneter
Aktien  treten  die  in  F.  17.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  2.  August  1841.
vorgesehenen  Folgen  ein.

!)Die  Stammaktien  Littr.  D.  werden  in  Apoints  von  Einhundert  Thalem.
nebst  Jinskupons,  Dividendenscheinen  und  Talons  auf  je  fünf  Jahre
nach  dem  anliegenden  Schema  stempelfrei  ausgefertigt.  “

Auf  die  Stammaktien  Littr.  D.,  deren  Zinskupons,  Dividendenscheine
  und  Talons  finden  die  Bestimmungen  der  IF.  2.  bis  4.  des  unterm
13.  August  1855.  Allerhöchst  genehmigten  Zehnten  Nachtrags  zum  Ge.
sellschaftsstatut  (Gesetz  Samml.  1855.  S.  599.)  Anwendung.

6)  Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent
verziet  Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  von
den  beiden  Hauptlinien  Breslau--Glatz-Landesgrenze  bei  Mittelwalde  und
Cosel-Neisse-Frankenstein  die  zuletzt  Gerriebslähn  hergestellte  dem  Verkehr
übergeden  Kta.  erfolgt  die  Verzinsung  aus  dem  Baufonds,  später  aus
em  Betriebe.

Alle  bis  zu  dem  ebengedachten  Zeitpunkte  aufkommenden  Betriebseinnahmen

fließen  in  den  Baufonds.
Die  näheren  Bedingungen  für  die  Ausgabe  der  neuen  Prioritäts-Obligationen,
  ihre  Amortisation  und  ihr  Verhältniß  zu  den  übrigen  Prioritäts-Obligalionen
er

d
        <pb n="977" />
        —  945  —

der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes
Privilegium  festgesetzt.
K.  3.

Für  den  Fall,  daß  auf  Grund  des  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen
und  Oesterreich  unterm  5.  August  1867.  geschlossenen  Staatsvertrages  die  K.  K.
Oesterreichische  Regierung  die  Strecke  von  der  Landesgrenze  bei  Mittelwalde  nach
Wildenschwert  weder  selbst  noch  durch  eine  Oesterreichische  Privatunternehmung
ausführen  lassen  sollte,  wird  auch  der  Bau  und  Betrieb  dieser  Strecke  nach  Maaßgabe
  der  von  der  K.  K.  Oesterreichischen  Regierung  hierfür  zu  erthellenden  Konzession
  für  Rechnung  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  übernommen.

Der  Beschluß  über  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen  Baumittel  bleibt
einer  später  eventuell  zu  berufenden  Generalversammlung  vorbehalten.

C.  4.

Der  im  §.  9.  Alinea  2.  des  unterm  11.  August  1843.  Allerhöchst  bestätigten
  Statuten-Nachtrages  (Gesetz  Samml.  pro  1843.  S.  310.)  dem  Staate
eingeräumte  Anspruch  auf  den  dritten  Theil  des  Ueberschusses  über  fünf  Prozent
des  Stammaktien-Kapitals  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  (die  sogenanmte
Superdividende)  wird  auf  die  im  F.  1.  und  3.  bezeichneten  neuen  Unternehmungen
nicht  ausgedehnt.

Die  Berechnung  der  dem  Staate  zustehenden  Superdividende  erfolgt  vielmehr,
  ohne  Rücksicht  auf  die  nach  S.  2.  zu  emittirenden  neuen  Stammaktien,  auch
in  Zukunft  nur  nach  Maaßgabe  des  bisherigen  Aktienkapitals  vom  Reinertrag
des  alten  Unternehmens  in  seinem  gegenwärtigen  Umfange.

G.  5.

Der  8.  17.  des  unterm  11.  August  1843.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten-Nachtrages

  wird  aufgehoben.  An  destn  Stelle  tritt  nachstehende  Bestimmung:

er  Staat  wird  in  den  Generalversammlungen  durch  einen  von  ihm  zu
bestellenden  Kommissarius  vertreten,  welcher  nicht  Aktionair  zu  sein  braucht,  und
übt  durch  diesen  sein  Stimmrecht  aus.

Dasselbe  erstreckt  sich  stets  auf  ein  Sechstheil  der  in  der  Generalversammlung
vertretenen  Stimmen.

S.  6.

Vom  Jahre  1869.  ab  erhalten  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  als
Ersatz  für  ihre  Mühewaltung  und  Zeitversäumniß  eine  jährliche  Tantieme  im
Gesammtbetrage  von  Einem  halben  Prozent  desjenigen  Ueberschusses,  welchen  der
Reinertrag  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens,  nach  Abrechnung  der

esetzlichen  und  statutenmäßigen  Bezüge  des  Staats,  über  fünf  Prozem  für  die
Mttinanr  ergiebt.  Die  Vertheilung  unter  die  Mitglieder  erfolgt  nach  dem  Maaßstabe
ihrer  Gegenwart  bei  den  Sitzungen,  wobei  der  Vorsitzende  für  zwei  Personen  zählt.

8.7

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  soweit  das  Königliche  Handels-Jahrgang
  1800.  (Nr.  7478)  127  Mi-
        <pb n="978" />
        —  946  —

Ministerium  es  im  Interesse  des  Verkehrs  für  nöthig  erachtet,  jederzeit  auf  dessen
Verlangen  künftig  mit  anderen  in=  und  ausländischen  Bahnverwaltungen  für  die
Beförderung  von  Personen  und  Gütern  direkte  Expeditionen  und  direkte  Tarife
zu  errichten  und  hierbei  insbesondere  auch  in  ein  gegenseitiges  Durchgehen  der
Transportmittel  zu  willigen.

In  Betreff  der  Höhe  der  gegenseitigen  Vergütungssätze  für  die  durchgehenden
Transportmittel,  sowie  der  Art  und  Weise  der  Abrechnungen  hat  sich  die  Gesellschaft
  bei  mangelnder  gütlicher  Verständigung  mit  den  anderen  Bahnverwaltungen
den  Festsetzungen  des  Königlichen  Handelsministeriums  zu  unterwerfen.

K..  S.

Bei  den  direkten  Tarifen  mit  anderen  Bahnverwaltungen  muß  die  Oberschlesische
  Eisenbahngesellschaft  auf  Verlangen  des  Königlichen  Handelsministeriums
sich  jederzeit  bereit  finden,  auf  den  zu  ihrem  Unternehmen  gehörenden  Bahnen
denjenigen  ermäßigten  Tarifsatz  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,  welcher  für
die  gleichartigen  Transportgegenstände,  sei  es  in  ihrem  Binnenverkehre  oder  in
einem  durchgehenden  Verkehre  zwischen  ihrer  betreffenden  Uebergangsstation  und
denjenigen  Stationen  ihrer  eigenen  oder  fremden  Bahnen,  nach  und  von  welchen
die  Güter  versandt  werden,  jeweilig  besteht.

Ist  in  einem  solchen  Falle  der  maaßgebende  Tarif  aus  einem  Frachtsatz
pro  Meile  und  einer  festen  Erpeditionsgebühr  zusammengesetzt,  so  sollen  diese
Tarifeinheiten  auch  für  den  neu  zu  regulirenden  direkten  Tarif  mit  der  Maaßgabe
festgehalten  werden,  daß  die  Expeditionsgebühr  für  die  Uebergangsstation  auf
Verlangen  des  Königlichen  Handelsministeriums  bei  Transporten,  die  in  vollen
Zügen  zugeführt  werden,  ganz  außer  Ansatz  bleibt  und  bei  sonstigen  Transporten
für  Einzelgut  drei  Pfennige  pro  Zentner  und  für  Güter  in  Wagenladungen  funfzehn
  Silbergroschen  pro  Einhundert  Zentner  nicht  übersteigen  daf.

Dabei  erklärt  sich  jedoch  die  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  bereit,  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  auf  Verlangen  des  Königlichen  Handels-Ministeriums
  mit  anschließenden  Bahnen  in  Verhandlung  zu  treten,  um  die  Belastung
  derselben  Transporte  mit  mehrfachen  Erpeditionsgebühren  oder  anderen
Uebergangsspesen,  wo  solche  sich  nach  den  Tarifen  ergeben  würden,  zu  vermeiden.

Vorstehende  Verpflichtungen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  treten
ein,  sobald  die  den  neu  zu  errichtenden  direkten  Verkehr  beantragenden  Bahnverwaltungen
  sich  bereit  gefunden  haben,  in  demselben  in  ihren  von  jenem  Verkehre
  berührten  Bahnstrecken  keinen  höheren  Frachtsatz  pro  Jentner  und  Meile
zu  erheben,  als  den  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  für  ihre  Strecke
zuzugestehenden.

Sollte  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  zum  Zwecke  der  Errichtung
eines  neuen  direkten  Verkehrs  das  gleiche  Zugeständniß,  wie  es  in  Vorstehendem
präzisirt  ist,  von  einer  anderen  Bahnverwaltung  beanspruchen  und  die  letztere
ohne  von  dem  Königlichen  Handelsministerium  für  zulänglich  erachtete  Gründe
sich  weigern,  auf  den  Seitens  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  vorgeschlagenen
  direkten  Verkehr  überhaupt  einzugehen,  oder  jenes  Zugeständniß  in  Betreff

des
        <pb n="979" />
        —  947  —

des  Tarifsatzes  zu  machen,  so  ist  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  an  das
ihrerseits  auf  Erfordern  des  Königlichen  Handelsministeriums  für  einen  direkten
Verkehr,  an  welchem  die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung  mitbetheiligt
ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß  nicht  mehr  gebunden.

§.  9.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn
zu  militairischen  Zwecken  (Gesetz-Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
rücksichtlich  sämmtlicher  zu  ihrem  Unternehmen  gehörigen  Bahnen  verpflichtet,
dem  Reglement  vom  1.  Mai  1861.,  beziehungsweise  dem  Bundesreglement  vom
18.  Juli  1868.  für  die  Beförderung  von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen
Militairbedürfnissen  auf  den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltun
stehenden  Privateisenbahnen,)  nebst  den  hierzu  bereits  ergangenen  und  etwa  moch
zu  erlassenden  ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften,  ferner  den  Bestimmungen
  des  Reglements  vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des
Transports  groerer  Truppemmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Instruktion
von  demselben  Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials
auf  den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieses
  Reglements  und  dieser  Instruktion  sich  zu  unterwerfen.

Zu  Gunsten  der  Post  ist  die  Gesellschaft  bezüglich  der  neuen  Bahnstrecken
W  gleien  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  ihr  bezüglich  des  alten  Unternehmens
obliegen.

Im  Verhältniß  zur  Bundes-Telegraphenverwaltung  gelten  rücksichtlich  der
neuen  Bahnstrecken  diejenigen  Bestimmungen,  welche  das  vom  Norddeutschen
Bunde  zu  erlassende  Reglement  über  die  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen
  im  Interesse  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  enthalten  wird.

(Nr.  7478.)  127*  Sche-
        <pb n="980" />
        —  948  —

Schema  I.  zu  den  Stamm-Aktien.
(clr.  §.  2.  sub  f.)

Einhundert  Thaler  in  Preuß.  Kurant.
Stamm-Aktie

der  Oberschlesischen  Eisenbatn·  Gesellschaft
Littr.  D.  ÆA

 

Inhaber  dieser  Aktie  hat  zur  Kasse  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  Einhundert
  Thaler  Preuß.  Kurant  baar  eingezahlt  und  nimmt  nach  Höhe  dieses
Betrages  in  Gemäßheit  des  am  2.  August  1841.  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  Allerhöchst  bestätigten  Statuts  und  "  2.  des  unterm.
.  .  ..  .  .  ..  .  Allerhöchst  bestätigten  Sechszehnten  Nachtrages  zu  demselben,
verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  dem  Gewinn  und
Verlust  der  Gesellschaft.

Breslau,  den  ...  18.

Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.

(Trockener  Stempel.)  (Zwei  Direktionsmitglieder  in  Faksimile.)

Einge  brragen  im  Lagerbuch  As  .....
er  Hauptkassen  ·  Rendant.

(Faksimile.)
Schema  der  Zinskupons.
1  Rthlr.  22  Sgr.  6  Pf.  Zinskupon  1  J.  Serie  I.
zur
Stammaktie  der  Obers  —  Eisenbahngesellschaft
Litir.  .  .  .  .  ..
Einen  Thaler  zweiundzwanzig  *  sechs  Pfemnige
hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  lll  4.l  ab  aus  der  Hauptkasse

der  Oberschlesischen  Eisenbahn  und  an  den  durch  bälslüte  Bekanntmachung  bezeichneten
  Stellen  zu  erheben.

Breslau,  den  .  .ten  ...  .  ..  .  ...  18..
Koͤnigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Zwei  Direktionsmitglieder  in  Faksimile.)
Verjährt  am  .  .  .  .  ....  .  ..  .  .  ...  ......  .  ..  .  .  .  ..

Sche.
        <pb n="981" />
        —  949  —
Schema  zum  Dividendenschein.

Getriebsjahr  1870.  Dividendenschein  1.  Serie  I.
zur
Stammaktie  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
Litir.  D.  W

Inhaber  dieses  empfängt  im  Monat  April  1871.  die  für  das  nächstvorangega
  agene,  Kalenderjahr  festgesetzte  Dividende,  deren  Betrag  mit  Angabe
der  Zahlstellen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  wird.

Breslau,  den  #e  18.
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Zwei  Direktionsmitglieder  in  Faksimile.)
Verjährt  am  1.  Mai  1875.

Schema  zum  Talon.
Talon

zu  der
Stammaktie  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
6  Littr.  D.  .
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  binnen  Jahresfrist,
  vror  ab,  die  (zweite)  Serie  der  Zinskupons  und  Dividendenscheine
  zu  der  oben  bezeichneten  Stammaktie  für  die  Jahre  18.  bis  18.,  sofern

nicht  von  dem  Inhaber  der  Stammaktie  bei  der  unterzeichneten  Direktion  rechtzeitig

  bderspruch  erhoben  wird.
diesem  Falle  erfolgt  die  Aubreichung  an  den  Vorzeiger  der  Aktie.

Dreslan  den  .  .ten  ......  .  ...  18.

Koͤnigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Zwei  Unterschriften  in  Faksimile.)

Wr.  7478—7479.)  (Nr.  7479.)
        <pb n="982" />
        —  950  —

(Nr.  7479.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  13,395,900  Thalern.  Vom
7.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund
des  in  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  6.  Februar  1869.  gefaßten
  Beschlusses  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr  zur  Herstellung  der  in  F.  1.
des  Sechszehnten  Nachtrages  zum  Gesellschafts-Statut  näher  bezeichneten,  durch
Unseren  Erlaß  vom  heutigen  Tage  genehmigten  Eisenbahnen  die  Aufnahme  einer
Anleihe  bis  zur  Höhe  von  dreizehn  Millionen  dreihundert  fünfundneunzig
  Tausend  und  neunhundert  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  In.
haber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Prioritäts-Obligationen
  zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des
Vorhabens  und  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der
gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen.

S.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  beigefügten  Schema  I.  unter  der  Bezeichnung:  „Fünfprozentige  Prioritäts-Obligationen
  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  (Emission  von  1869.)
ausgefertigt.

Dieselben  zerfallen  in:

4,000  Stück  zu  1000  Rthlr.  von  Nr.  1—  4,000.,  zusammen  4,000,000  Rthlr.,
10,000  400  4d001—1400.,  4,0000  -
53,959--100---14,001—67,959.,  -  5,395,9000

Summa  =  13,395,900  Rthlr.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  für  jen  Jahre  und  ein  Talon  zur
Erhebung  fernerer  Kupons  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  den  weiter  bei
gefügten  Schemas  II.  und  III.  beigefügt.

Die  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  alle  fünf  Jahre  auf  besonders  zu
erlassende  Bekanmimachung  erneuert.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.

§.  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und
die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,
in  Breslau  und  in  Berlin,  sowie  an  den  Stellen  gezahlt,  welche  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  etwa  noch  bezeichnet  werden.  Zinsen,  deren  Erhebung
innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage
  an  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

er-
        <pb n="983" />
        —  951  —

Werden  Talons  nicht  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  ab
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  so  erfolgt  die  Ausgabe  der  neuen  Kupons
  nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  und  der  dafür  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft.  Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft  ein  unbedingtes
Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien  und  Prioritäts-Obligationen  nebst  deren
Zinsen  und  Dividenden  in  Ansehung  der  in  §.  1.  des  Sechszehnten  Statuten-Nachtrages
  bezeichneten  Bahnen  und  deren  Betriebsmittel.  Ingleichen  haben  sie
an  dem  Hesammten,  Vermögen  der  Gesellschaft  und  dessen  Erträgen  ein  unbedingtes
  Vorzugsrecht  vor  allen  Stammaktien  nebst  deren  Zinsen  und  Dividenden.

Dagegen  bleiben  den  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Bewilligungen  und
Privilegien  vom  7.  März  1843.,  8.  Februar  1846.,  24.  März  185  1.,  24.  Mai
1853.),  20.  August  1853.,  26.  Juni  1857.,  22.  Oktober  1861.  und  28.  Mai  1866.
und  4.  September  1868.  emittirten  Prioritäts-Aktien  und  Obligationen  Littr.  A.
B.  C.  D.  E.  F.  G.  und  II.  nebst  deren  Zinsen,  die  denselben  in  Ansehung  des
Gesellschaftsvermögens  eingeräumten  allgemeinen  und  besonderen  Vorzugsrechte
vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
  ausdrücklich  reservirt  und  gesichert.  Eine  weitere  Vermehrung  des
Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von  Aktien  oder  Prioritäts-Obligationen  darf
hiernächst  nur  dann  erfolgen,  wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  emittirten  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht  eingeräumt
  wird.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörigen  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prioritäts.
  Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  oder  deren  Einlösungsbetrag
  nicht  gerichtlich  deponirt  ist.  Diese  Verzußerungsbeschrinkung  bezieht
  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den
*  oder  andere  juristische  Personen  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden
möchten.

K..  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  vom  Jahre  1876.  an  der  Amor.
tisation,  welche  durch  alljährliche  Verwendung  von  67,000  Thlrn.  und  den  auf
die  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.

Die  Nummern  der  hiernach  in  einem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  werden  im  Juli  des  folgenden  Jahres  durch  das  Loos  bestinmt
und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  erste  Ausloosung  findet  im  Juli
1877.  statt.

Der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit
Genehmigung  des  Staats  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch
die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  wie  auch  sämmtute

(Nr.  7479.  ri-
        <pb n="984" />
        —  952  —

Prioritäts-Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher  Frist
zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.

G.  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Obligationen  geschieht  durch  die
Königliche  Direktion  in  Gegenwart  eines  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  vorher
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der
Prioritäts-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  wird.

Bei  der  Ausloosung  sind  die  Apoints  zu  1000  Rthlr.,  400  Rthlr.  und
100  Rthlr.  nach  dem  in  F.  1.  angegebenen  Verhältnisse  ihrer  Gesammtbeträge
m  berücksichtigen.  Soweit  die  nach  8.  4.  zur  Amortisation  zu  verwendende
Summe  einen  hiernach  nicht  theilbaren  Ueberschuß  ergiebt,  wird  derselbe  zur
nächsten  Amortisation  reservirt.

S.  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Prioritäts  -Obligationen  erfolgt  von
dem  auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  2.  Januar  in  Breslau  und  in
Berlin,  sowie  an  den  Stellen,  welche  durch  öffentliche  Bekanmtmachung.  etwa
noch  bezeichnet  werden,  nach  dem  Nominalwerthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen
  gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,  noch  nicht  fäligen
Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung.  der  Kupons  verwendet.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in
welchem  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  bekannt  gemacht  worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  sollen  in  Gegenwart
  eines  Notars  verbrannt,  und  es  soll,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen
  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Die  in  Folge  der  Kapitalrückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (§.  7.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (§.  4.)  außerhalb  der  Amortisakion  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

S.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts=  Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalsbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  in  den
S.  4.  und  6.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung
länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung  der  Transportbetrieb
auf  den  im  F.  1.  des  Sechszehnten  Statuten-Nachtrages  bezeichneten  Eisenbahnen
  länger  als  sechs  Monate  gänzlich  eingestellt  gewesen  ist

c)  wenn  die  im  F§.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern  das
Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
  werden  und  zwar:

zu
        <pb n="985" />
        —  953  —
zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  sub  c.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu
beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem  Kündigungsrechte
  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch  machen,
wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.  Die  Kündigung
  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
die  nicht.  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende  binnen  längstens
dreier  Monate  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden
Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

 

g.  8.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
zur  Realistrung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der
Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  sbel  einmal  öffentlich
aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach
dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch
aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  RNummern
der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligakionen  von  der  Direktion  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.

 

K.  .

Die  Mortifikation  angeblich  vernichteter  oder  verlorener  Obligationen  erfolgt
im  Wege  des  gerichtlichen  Aufgebots  nach  den  für  das  Aufgebot  von  Privat-Urkunden
  geltenden  gesetzlichen  Loestimmumnen-  6
Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden.
Demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsist
  (.  2.)  bei  der  Königlichen  Direktion  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
glaubhaft  darthut,  soll  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  an-Lemeelderen
  und  bis  dahin  nicht  zum  Vorschein  gekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

S.  10.

Die  in  den  §5.  4.  5.  6.  und  8.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  den  Preußischen  Staats-Anzeiger
  oder  die  Zeitung,  die  an  seine  Stelle  tritt,  und  durch  eine  auswärtige
Zeitung.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insigeel  aus.
fertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung

Jahrgang  1869.  (Nr.  7479.)  128  ihrer
        <pb n="986" />
        —  954  —
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  7.  Juli  1869.
1.  .)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  2c.:  Für  den  Justizminister:

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Schemo  I.
Fünfprozentige  Prioritäts-Obligation
der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
(Emission  von  1869.)

über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von
...  ..  ..  .  ...  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des
Allerhöchsten  Privilegiums  vom  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  18..  emittirten  Kapitale  von

13,395,000  Thalern  Preußisch  Kurant  Prioritäts=  Hbligationen  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft.
Breslau,  den  #  18.

Konigliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  Direktionsmitglieder.)
Eingetragen  im  Lagerbuche  ..4

(Trockener  Stempel.)  Der  Hauptkassen-Rendant.
(Unterschrift  durch  Stempel.)

Sche--
        <pb n="987" />
        —  955  —

Schema  I1.
DTDalon
zu  der
fün  fprozentigen  Prioritäts-Obligation
der

Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
(Emission  von  1869.)
%

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  wodurch  er  zuleich
  über  den  Empfang  der  folgenden  Serie  der  Zinskupons  gquittirt,  binnen
Fahreefria,  vennnr  .  ..  ab,  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
bezeichneten  Stellen  die  .  .te  Serie  der  Zinskupons  fuͤr  die  Jahre  .  .  .  .  .  bis
sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  der  unterzeichneten  Direktion
rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Breslau,  den  .  .ten  ....  .  ..

Koͤnigliche  Direktion  der  Olcuschusiche  Eisenbahn.
(Unterschrift  in  Faksimile.)
(Trockener  Stempel.)
Schema  III.
.  Rthlr.  ..  Sgr.  ..  Pf.  Serie  I.  I.
Erster  Zinskupon
für  die

fünfprozentige  priorithte.  Obligation
Oberschlesischen  Ellenbohngesellshaft

(Enisen  von  1869.)

.  .  ..  .  .  .  .  .  Thaler.  ...  .  .  .  .  Silbergroschen
hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  ...  .  ..  .  .  ..  ab  aus  der  Hauptkasse  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  und  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten
Stellen  zu  erheben.
Breslau,  den  #  .  ..  18.
(Trockener  Stempel.)
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Unterschrift  in  Faksimile.)
Verjährtoooonn
(Gesetz-  „Samunl.  für  1869.  S.  “  )

 

(Nr.  7779—7460.)  128“  (Nr.  7480.)
        <pb n="988" />
        —  966  —

(Nr.  7480.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen
der  Stadt  Osnabrück  im  Betrage  von  500,000  Thalern.  Vom  16.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

ertheilen,  nachdem  die  städtischen  Kollegien  der  Stadt  Osnabrück  zur  Bestreitung
der  Kosten  verschiedener  gemeinnütziger  und  gewerblicher  Unternehmungen,  sowie
#r  Rückzahlung  älterer  städtischer  Schulden  die  Aufnahme  eines  Darlehns  zum

etrage  von  500,000  Thalern  (fünfhundert  Tausend  Thalern)  beschlossen  und
daraa  angetragen  haben,  der  Stadt  Osnabrück  zu  diesem  Behufe  die  Ausgabe
von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit  Zinskupons  versehenen  Obligationen  zu
estatten,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Aussellung
  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  an  jeden  Inhaber
enthalten,  und  der  Verordnung  vom  17.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  1518.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Ausgabe  gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen.

Es  werden  ausgegeben:
2000  Obligationen,  jede  zu  100  Thaler  =  200,000  Thaler,
400  .  ·-500--200,000·
100  -  --1000--100,000

in  Summa  500,000  Thaler.

Die  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden  Schema  auszustellen,  mit
vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  und  der
schuldnerischen  Stadtgemeinde  nach  näherem  Inhalte  der  Obligationen  kündbar
und  von  Seiten  der  Stadtgemeinde  mindestens  mit  alljährlich  Eins  vom  Hundert
der  ausgegebenen  Obligationen  unter  Zurechnung  der  Zinsen  der  eingelösten
Obligationen  zu  amortifiren.

Vorstetendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Obligationen-Inhaber  Seitens
des  Staates  keinerlei  Gewähr  übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Schema  der
Obligationen,  der  Zinskupons  und  der  zu  diesen  gehörenden  Anweisungen  (Talons)
durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  16.  Juli  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="989" />
        —  957  —

Provinz  Hannover,  Canddrostei  Osnabrück.

Osnabruͤcker  Stadt-Obligation

der  Anleihe  von
fünfhundert  Tausend  Thalern

Littr.  ..  .  .  .  ..  M  .  .  ..  .
übr  Thaler  Preußisch  Kurant.
(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  tro.
Gesetz  Samml.  von  18.  Stück  ).

Der  Magistrat  der  Stadt  Osnabrück  und  der  nach  H.  71.  der  revidirten  Hannoverschen
  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858.  hierzu  berufene  mitunterzeichnete
Wortführer  des  Bürgervorsteher-Kollegiums  beurkunden  und  bekennen  hierdurch,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  von  der  Stadt  Osnabrück  ein  derselben  dargeliehenes
  Kapital  vdo  Thalern,  geschribben  .  ..
...............  Thalern  Preußisch  Kurant  zu  fordern  hat.

Diese  Summe  bildet  einen  Theil  der  zu  Kommunalbedürfnissen  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  .  .ien  .....  .  .  .  .  ..  1869.  aufgenommenen
Obligationen-Anleihe  von  500,000  Thalern.

Das  Kapital  wird  mit  vier  vom  Hundert  verzinst  und  sind  die  Zinsen
am  31.  Dezember  jeden  Jahres  fällig.  Sie  werden  nur  gegen  Rückgabe  der  zu
der  Obligation  jedes  Mal  für  zehn  Jahre  ausgefertigten  Kupons  gezahlt,  und
diese  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  im
§.  3.  des  Gesetzes  über  die  Verjährung  persönlicher  Klagen  vom  22.  September
1850.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  von  1850.  S.  187.)  bestimmten  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  städtischen  Kasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.  Jeder
Serie  von  Kupons  wird  eine  Anweisung  (Talon)  beigegeben,  Legen  deren
Rückgabe  die  folgende  Serie  von  Kupons  an  den  Inhaber  des  Talons  verabfolgt
  wird.

Nach  Tilgung  der  betreffenden  Obligation  werden  auf  präsentirte  Talons
selbstverständlich  neue  Kupons  nicht  mehr  ausgefertigt.

Erhebt  der  Inhaber  der  Obligation  gegen  die  Aushändigung  der  Kupons
an  den  Talon--Inhaber  Widerspruch,  so  wird  bis  zur  gerichtlichen  Entscheidung
über  die  Rechtmäßigkeit  des  Besitzes  der  Obligation  oder  des  Talons  die  Ausreichung
und  Auszahlung  der  Kupons  fistirt.

Die  Tilgung  der  Anleihe,  wozu  jährlich  mindestens  Ein  Prozent  der  ausgegebenen
  Obligationen  und  die  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwandt
werden  sollen,  geschieht  durch  Ankauf  oder  Ausloosung  der  Obligationen.

Der  Stadt  steht  das  Recht  zu,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken  oder
au  iidoch  nicht  vor  dem  Jahre  1880.,  die  sämmtlichen  dann  noch  nicht  getilgten
  Obligationen  zu  kündigen.

(Nr.  7480.)  Die
        <pb n="990" />
        —  958  —

Die  ausgeloosten  Obligationen,  die  awaige  Kündigung  der  im  Jahre  1880.
noch  nicht  getilgten  Obligatlonen  und  der  Tag  der  Rückzahlung  werden  durch  die
Osnabrücker  Anzeigen  oder  den  an  die  Stelle  derselben  getretenen  öffentlichen
Anzeiger  der  Regierungsbehörde,  das  Amtsblatt  der  Provinz  Hannover,  den
Preußischen  Staatsanzeiger  und  die  Weserzeitung  wenigstens  drei  Monate  vor  dem
Rückzahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.  ollte  eins  dieser  Blätter  eingehen,
so  bestimmt  dafür  der  Magistrat  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Landdrostei
ein  anderes.

Mit  dem  Ablauf  des  angekündigten  Zahlungstages  hört  die  Verzinsung
des  betreffenden  Kapitals  auf.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  gleichfalls  das  Recht  zu,  das  Kapital
alljährlich,  jedoch  nur  auf  den  31.  Dezember  des  auf  die  Kündigung  folgenden
Jahres,  zu  kündigen.

Sie  haben  zu  diesem  Behufe  die  betreffende  Obligation  an  den  Kämmerer
der  Stadt  Osnabrück  mit  der  Erklärung  über  die  erfolgte  Aufkündigung  einzusenden
  und  erhalten  solche,  mit  dem  Kundigungsstempel  versehen,  mit  umgehender
Post  zurück.  Werden  die  Kapitalien  am  Fölligkeitstermine  nicht  abgefordert,
oder  ermächtigt  der  Gläubiger  den  Kämmerer  nicht,  das  Kapital  auf  seine  Gefahr
  un  d  e  ihm  zu  übersenden,  so  liegt  solches  vom  Tage  der  Fälligkeit  an
unverzinslich.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  erfolgt  in  allen  Fällen  nur  gegen  Auslieferung
  der  betreffenden  Obligation  nebst  den  nicht  verfallenen  Zinskupons.  In
Ermangelung  letzterer  wird  der  Nominalbetrag  vom  Kapital  abgezogen.

Ausgelooste  oder  gekündigte  Obligationen,  welche  nicht  binnen  zehn  Jahren
nach  dem  Källigkeitsterrbine  zur  Zahlung  präsentirt  oder  als  verloren  oder  vernichtet
  zur  Amortisation  angemeldet  werden,  erlöschen  und  hört  von  dem  genannten
  Zeitpunkte  an  die  Zahlungsverbindlichkeit  der  Stadt  auf.

Solche  Obligationen  sollen  bis  dahin  alle  zwei  Jahre  durch  die  Stadtverwaltung
  in  den  oben  genannten  öffentlichen  Blättern  aufgerufen  werden.

In  Ansehung  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Obligationen,
Talons  und  Zinskupons  soll  das  in  den  §S#.  498.  ff.  der  Hannoverschen  bürgerlichen
  Prozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  kommen.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  übernommenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.

Osnabrück,  den  .  .ten  ......  ......  ...  186..
(Stadtsiegel.)
Der  Magistrat.  Der  Wortführer  des  Bürgervorsteher-Kollegiums.
        <pb n="991" />
        —  959  —
Provinz  Sannover,  Landdrostei  Oenabrück.

Kupon

zur
Osnabrücker  Stadt-Obligation
Littr.....  übr  .  Thaler.
Thaler  ...  ..  Sgr.  ..  .  ..  Pf.
Inhaber  efiagt  am  31.  Dezember  18.  .  an  Zinsen  obiger  Stadt-Obligation
er  das  Johr  18  ..  Thaler  Sgr.  M.  aus  der  Stadtkasse  zu

Dieser  Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  der  Betrag  nicht  vor
dem  Ablaufe  der  im  F.  3.  des  Gesetzes  vom  22.  Geptember  1850.  (Hannmoversche
Gesetz  Samml.  S.  187.)  bestimmten  vierjährigen  Verjährungsfrist  erhoben  wird.

In  Betreff  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Kupons  kommt
das  Verfahren  der  99.  498.  ff.  der  Hannoverschen  bürgerlichen  Prozeßordnung
zur  Anwendung.

Osnabrück,  den  #ree  ..  18.
Der  Magistrat.  Der  Wortführer  des  Bürgervorsteher-Kollegiums.
Bemerkung.  Die  Unterschriften  des.  Bürgermeisters,  resp.  dessen  Stellvertreters,  und  des
Wortführers  des  Bürgervorsteher-Kollegiums  können  unter  den  Kupons

mit  Lettern  oder  dem  Faksimilestempel  gedruckt  werden.  Die  eigenhändige
Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  muß  jedoch  hinzutreten.

(Fr.  7480—7481.)  Pro-
        <pb n="992" />
        —  960  —
Provinz  Sannover,  Landdrostei  Desnabrück.

Anweisung
zur
Osnabrücker  Stadt-Obligation

Littr.  .....  %  über  ..  ...  Thaler.
Inhaber  dieser  Anweisung  (Talon)  empfängt  gegen  deren  Rückgabe  an  die  Osnabrücker
  Stadtkasse  im  #1ennn  ..  die  .  .te  Serie  von  zehn

Zinskupons  zu  obiger  Stadt-  dbligaiien.

Wird  von  dem  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch  gegen  die  Aushändigung
  der  Zinskupons  erhoben,  so  wird  letztere  bis  zur  gerichtlichen  Entscheidung
über  die  Rechtmäßigkeit  des  Besitzes  der  Obligation  und  des  Talons  sistirt.

Nach  Nüchuhlang  der  Obligation  werden  weitere  Kupons  nicht  ausgegeben.

In  Betreff  verlorener  oder  vernichteter  Talons  kommt  das  Verfahren  der
H.  498.  ff.  der  Hannoverschen  bürgerlichen  Progeßordnung  zur  Anwendung.

Osnabrück,  den  .  .ten  ......  .  .  .  ..  .  ..

Der  Magistrat.  Der  Wortführer  des  Bürgervorsteher.  Kollegiums.

Bemerkung.  Die  Unterschriften  des  Bürgermeisters,  resp.  dessen  Stellvertreters,  und  des
Wortführers  des  Bürgervorsteher-Kollegiums  können  unter  den  Talons
mit  Lettern  oder  dem  Faksimilestempel  gedruckt  werden.  Die  eigenhändige
Unterschrift  eines  Kontrolbeamten  muß  jedoch  hinzutreten.  ·

--—-—.—·-(Nr.

  7481.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„„Gostyn,  Aktiengesellschaft  für  Garnison-  Bauten“  mit  dem  Sitze  zu  Gostyn
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  30.  Juli  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  d.  M.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Fima:  „Gostyn,  Aktiengesellschaft
für  Garnison-Bauten““  mit  dem  Sitze  zu  Gostyn,  sowie  deren  Statut  vom
13.  September  1868.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  don  Statute  wird  durch  das  Amisblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Posen  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  30.  Juli  1869.

Der  Minister  für  Handel!  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.
und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Moser.  Bitter.

—  —

NRedigirt  im  Bureau  des  Staats.  Minisieriums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Amchlichen  Gebeimen  Ober,Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="993" />
        —  961  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  54.  —.

(Nr.  7482.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Oktober  1868.,  betreffend  den  Rang  der  Räthe  der
Ober-Rechnungskammer.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  v.  M.  bestimme  Ich,  daß
den  Mitgliedern  der  Ober-Rechnungskammer,  nach  dem  in  der  Kabinetsorder
vom  13.  Februar  1836.  angegebenen  Verhältnisse,  der  Rang  der  zweiten  Klasse
der  Ministerialräthe,  unter  Beibehaltung  des  Karakters  als  „Geheime  Ober-Rechnungsräthe“,
  beziehungsweise  der  Narakter  als  „Ober-Rechnungsräthe“)
unter  Belassung  des  seitherigen  Ranges,  beizulegen  ist,  daß  jedoch  die  zur  Zeit
fungirenden  Mitglieder,  welche  hiernach  die  höhere  Rangstufe  nicht  erhalten,  ihren
gegenwärtigen  Titel  fortführen.

Baden-Baden,  den  8.  Oktober  1868.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7462—7683.)  129  (Nr.  7483.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  August  1869.
        <pb n="994" />
        —  962  —

(XNr.  7483.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Wegeverbandes  des  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste,  Provinz  Hannover,  im
Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom  21.  Juli  1869.

Wir  Wilhbelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  des  Amms  Neuhaus

a.  d.  Oste  unterm  9.  Juli  und  11.  November  v.  J.  zur  Beschleunigung  des  Ausbaues
  der  Landstraße  von  Neuhaus  nach  Bülkau  die  Kontrahirung  einer  Anleihe
beschlossen  worden,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  gedachten  Wegeverbandes:
z  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
er  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  in  dem  Betrage  von  50,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  und  der  Veroronung  vom  17.  September  1867.  zur  Ausstellung
  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,  in  Buchstaben:
fünfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:  "  ’

25,000  Thaler  à  500  Thaler,

15,000  à  200

10,000  à  100

=  50,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  41  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre
1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  2000  Thalern  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  WVrrktng  er.
theilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
7  bent  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu
machen  gt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  ubernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz.  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juli  1869.

(I.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="995" />
        —  963  —
Provinz  Sannover,  Landdrostei  Stadce.

Obligation
des

Wegeverbandes  des  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste

über

Auf  Grund  der  unter  dem  21.  Januar  1869.  genehmigten  Beschlüsse  der  Vertretung
  des  Wegeverbandes  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste  vom  9.  Juli  und  11.  No,
vember  1868.  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe  von  50,000  Thalern  Kurant  bekennt
sich  der  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste
Namens  des  gedachten  Verbandes  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens
des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vpo#.
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Landstraßenbau  im  Verbandsbezirke
kontrahirt  worden  und  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  innerhalb  eines  Zeitraums  von  25  Jahren  mit  jährlich
2000  Thaler.  Auch  behält  sich  die  Vertretung  des  Wegeverbandes  das  Recht  vor,
wenn  —.  der  Kasse  es  erlauben,  über  die  Summe  von  2000  Thalern
urückzuzahlen.
1•“4  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem  Monate
März  jeden  Jahres.  Die  ausgeloosten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeich.
nung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem
die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  im  Monat  April,  Juni  und  September  in
dem  Staatsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  für  Hannover,  in  den  Anzeigen  für  den
Landdrosteibezirk  Stade  und  dem  Otterndorfer  Wochenblatt,  im  Falle  des  Eirehens

  des  letzteren  in  einem  anderen  mit  Genehmigung  der  Landdrostei  zu  be.
sinnmenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  ganzjahrigen  Terminen  am  1.  Oktober,  von  heute  an  gerechnet,  mit  vier
einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Müngsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
2  der  Kasse  des  Wegeverbandes  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste,  und  zwar  auch  in  der
nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung

(Nr.  7483.  129*  sind
        <pb n="996" />
        —  964  —

sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  #blause  des  Kalenderjahres  ihrer  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
zu  Gunsten  des  Wegeverbandes.  »

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  §S#.  500.  501.  Ziffer  5.,  und  502.  der
Allgemeinen  bürgerlichen  Prozeß-Ordnung  vom  8.  November  1850.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  dem  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  anmeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  *  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der
Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Oinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.  2V

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  ganzjährige  Zinskupons  für  fünf  Jahre
bis  zum  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  —

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Wegeverbands-Kasse
  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.  -.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Wegeverband
  mit  seinem  Vermögen  und  seiner  gesetzlichen  Steuerkraft.

zei  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Neuhaus  a.  d.  Oste,  den  18.

Der  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes
Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste.

Pro-
        <pb n="997" />
        —  965  —
Provinz  Hannover,  Canddrostei  Stade.

Erster  Ce  bis  fünfter;  Jinskupon  (I.)  Serie

zur
Obligation  des  Wegeverbandes  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste
Litt.  4
über  Thaler  zu  vier  einhalb  Prozent  Zinsen
über
Tholer  .  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
1.  Oktober  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Wegeverbands-Obligation
  für  das  Jahr  vom  1.  Oktober  18.  bis  1.  Oktober  18.  mit
Thalern  u  Silbergroschen  bei  der  Wegederbande  ga  e  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste.

Neuhaus  a.  d.  Oste,  den  .  ten  ....  ..  .  .  ..
Der  Ausschuß  der  Vertretung  des  egeberbandes
·  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste.
Dieser  Zinskupon  ist  unguͤltig,  wenn  dessen

Geldbetrag  nicht  bis  uu
erhoben  wird.

Prooinz  Sannover,  Tanddrostei  Stade.

DTDalon.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gchen.  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Wegeverbandes  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste

Littr  W  —  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Zinsen

die  .  .te  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18  bei  der  Wegeverbands-Kasse
  zu  Neuhaus  a.  d.  Oste.
Neuhaus  a.  d.  Oste,  den  .  .ten  ...  ..  .  .  .  .  18..
Der  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes
Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste.

 

(Nio.  7483—7484.)  (Nr.  7483.)
        <pb n="998" />
        —  966  —

(Nr.  7481.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Wegeverbandes  des  Amts  Aurich,  Provinz  Hannover,  im  Betrage  von
75,000  Thalern.  Vom  21.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  des  Amts  Aurich  unterm
22.  November  1867.)  18.  September  1868.  und  12.  März  1869.  zur  Beschleunigung
  des  Ausbaues  der  Landstraßen  des  Wegeverbandsbezirks  die  Kontrahirung
  einer  Anleihe  beschlossen  worden,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des
gedachten  Wegeverbandes:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
an  nee  Betrage  von  75,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hieren
  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  *  erinnern
besenden  hat,  in  Gemäßheit  des  97  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  und
*#  Verordnung  vom  17.  September  1867.  zur  Ausstellung  von  Obligationt
zum  Betrage  von  75,000  Thalern,  in  Buchstaben:  fünf  und  siebenzig  Tausen
Thalern,  welche  in  Apoints  von  100  Thalern  nach  dem  anliegenden  auszufertigen,
  mit  41  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  besun.
menden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuld.
verschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rochihcchen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befricdigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juli  1869.

(L.  S8.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="999" />
        —  967  —
Provinz  Zannover,  Landdrosteibczirk  Aurich.

Obligation

des
Wegebverbandes  des  Amts  Aurich
Littr.  +
über

..  .  .  .  ..  Thaler  Prenßisch  Kurant.

Auf  :  Grund  der  durch  die  Landdrostei  zu  Aurich  genehmigten  Veschlüsse  der
Vertretung  des  Wegeverbandes  des  Amis  Autich  vom  22.  November  1867.,
18.  September  1868.  und  12.  Mätz  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
75)000  Thalern  bekennt  sich  der  Ausschuß  der  Wegeverbandsvertretung  des  Amts
Aurich  Namens  des  gedachten  Verbandes  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Landstraßenbau  im  Verbandsbezirke
  kontrahirt  worden  und  mit  4  Prozent  fährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rchahlung  der  ganzen  Schuld  von  75,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  26  Iihten  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  zwei  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschrelbungen  wird  durch
das  Loos  #bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Wegeverband  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämt,
liche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
owie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer

uchstaben,  Nummern  zund  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückahlung
  erfolgin  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
rei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Staatsanzeiger,  den
Amtsblättern  für  Hannover  und  für  Ostfriesland,  sowie  in  der  Neuen  Hannoverschen
  Zeitung,  im  Falle  des  Eingehens  der  letzteren  in  einem  anderen  mit  Genehmigung
  der  Landdrostei  zu  Aurich  zu  bestimmenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Fannar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  4  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei

(Nr.  7184.)  er
        <pb n="1000" />
        —  968  —

der  Wegeverbandskasse  des  Amts  Aurich,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  WMlanß  des  Kalenderjahres  ihrer  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
zu  Gunsten  des  Wegeverbandes  des  Amts  Aurich.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  I§.  500.  501.  Ziffer  5.  und  502.  der
Allgemeinen  bürgerlichen  Prozeß-  Ordnung  vom  8.  November  1850.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Ausschusse  der  Wegeverbandsvertretung  anmeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  eonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der
Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

8  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Wegeverbandskasse
  zu  Aurich  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons.
  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  "oftm  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Wegeverband  mit  seinem  Vermögen  und  seiner  gesetzlichen  Steuerkraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Aurich,  den  #  ..  ...  18.

Der  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  Amts  Aurich.
        <pb n="1001" />
        —  969  —
Provinz  Hannover,  Canddrosteibezirk  Aurich.

Zinskupon
zu  der
Obligation  des  Wegeverbandes  des  Amts  Aurich
Littr.  .....  %  .  ..
über  100  Thaler  zu  44  Prozent  Zinsen
über  2  Thaler  7#  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
#33en  ...  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Obligation  für

das  Haldahr.  vom  1  H  bis.  mit  (in  Buchstaben)

Thalern  ..  .  ..  Silbergroschen  bei  der  Wegeverbandskasse  zu  Aurich.

Aurich,  den  .  .ten  ....

Der  Ausschuß  der  unweung  10—  Wegeverbandes  Amts  Aurich.

Dieser  Zinskupon  ist  ungülliig  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  "  ahren  nach
dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres  seiner  Fälligkeit
  erhoben  wird.

Provinz  Jannover,  Landdrosteibezirk  Aurich.

DTalon

zur
Obligation  des  Wegeverbandes  des  Amts  Aurich.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Nügabe  zu  der

Obligation  des  Wegeverbandes  des  Amts  Aurich  Littr.  über
100  ’  à  4  Prozent  Zinsen  die  ###e#  Serie  Zinskupons  für  die  .  Jahre
18.  bis  18.  bei  der  Wegeverbandskafse  zu  Aurich.

Aurich,  den  ..  ten  ......  .  .  ..  18.

Der  Ausschuß  der  Vertretung  des  Wegeverbandes  Amts  Aurich.

 

Iabrgang  1560.  (Nr.  7464—7485.)  130  (Nr.  7485.)
        <pb n="1002" />
        —  970  —

(Nr.  7485.)  Konzessions  ·  und  Bestätigungs·  Urkunde,  betreffend  mehrere  von  der  Magdeburg  ·
Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  beschlossene  Neubauten  und  einen  Nachtrag
  zum  Statut  der  Gesellschaft.  Vom  26.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

Nachdem  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  1.  Mai  1869.  den  Bau  und  Betrieb

1)  einer  Eisenbahn  von  Vienenburg  über  Langelsheim  in  der  Richtung  nach
Neukrug  (Seesen)  zum  Anschlusse  an  die  Herzoglich  Braunschweigische
Eisenbahn  von  Börsum  nach  Kreiensen,

2)  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim  das  Innerste-Thal  aufwärts  in  der
Richtung  nach  Clausthal,

3)  einer  von  der  Berlin-Lehrter  Bahn  an  einem  noch  näher  festzustellenden
Punkte  abzweigenden  Bahn  nach  Braunschweig,

4)  die  Anlage  eines  dem  Verkehr  der  Magdeburg-Thaleschen  und  der  Magdeburg-Wittenbergeschen
  Bahn  gleichmäßig  dienenden  Bahnhofes  vor  dem
Ulrichs-Thor  bei  Magdeburg,  als  Theil  eines  dort  in  Gemeinschaft  mit
den  übrigen  betheiligten  Eisenbahngesellschaften  bersustellenden  Central.
Bahnhofs,  sowie  den  Bau  und  Betrieb  von  Verbindungsbahnen  nach
Buckau  und  der  Neustadt,

beschlossen  hat,  wollen  Wir  in  Anerkennung  der  Vortheile,  welche  diese  Anlagen
für  die  Verkehrs=  und  allgemeinen  Landes-Interessen  bieten,  der  gdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  zu  dieser  Erweiterung  ihres  Unternehmens  unter
„den  in  dem  beigefügten,  von  Uns  hierdurch  bestätigten  Statutnachtrage  enthaltenen
  Bedingungen  für  das  diesseitige  Staatsgebiet  die  landesherrliche  Genehmigung
ertheilen.

Zugleich  wollen  Wir  der  Gesellschaft  das  Recht  zur  Expropriation  und
zur  vorübergehenden  Benutzung  der  für  die  vorgedachten  Anlagen  erforderlichen
Grundstücke  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unterneh  om
3.  November  1838.  resp.  der  Verordnung  vom  19.  August  1867.,  betreffend
die  Einführung  des  ersteren  Gesetzes  in  den  neuerworbenen  Landestheilen,  hierdurch
  verleihen.  —

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesech
Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  26.  Juli  1869.

.  S.)  Wilhelm.
Fur  den  Minister  für  Handel  2c.:
v.  Selchow.  Leonhardt.

Ach-
        <pb n="1003" />
        —  971  —

Achter  Nachtrag
zu  dem

Statut  der  Magdeburg-Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft.

5.  1.
Das  Unternehmen  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  wird
ausgedehnt:

1)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Vienenburg  über  Langelsheim
  in  der  Richtung  nach  Neukrug  (Seesen)  zum  Anschluß  an  die
Herzoglich  Braunschweigstr  Eisenbahn  von  Börsum  nach  Kreiensen,

2)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim  das  Innerste-Thal
  aufwärts  in  der  Richtung  nach  Clausthal,

3)  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  von  der  Berlin-Lehrter  Bahn  an  einem
noch  näher  festzustellenden  Punkte  sich  abzweigenden  Bahn  nach  Braunschweig
  mit  der  Maaßgabe,  daß  der  Betrieb  auch  an  die  Herzoglich
Braunschweigsche  Regierung  überlassen  werden  kann,  «

4)  auf  die  Anlage  eines  dem  Verkehr  der  Magdeburg.  Thaleschen  und  der
Magdeburg-Wittenbergeschen  Bahn  gleichmäßig  dienenden  Bahnhofes  vor
dem  Ulrichs-Thor  bei  Magdeburg,  um  dort  in  Gemeinschaft  mit  den
übrigen  Magdeburger  Eisenbahnen  einen  Central-  Bahnhof  herzustellen,
sowie  auf  den  Bau  und  den  Betrieb  von  Verbindungsbahnen  nach  Buckau
umd  der  Neustadt.

Die  spezielle  Richtung  der  vorbezeichneten  Bahnen  wird  von  dem  Königlichen
Handelsministerium  festgeseet,  Abweichungen  von  dem  festgesetzten  Bauplane  bedürfen
  der  besonderen  Genehmigung  desselben.

.  2.

Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  der  Staatsverträge,  welche  wegen
der  im  H.  1.  bezeichneten  Bahnstrecken  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und
dien  Braumschweigschen  Regierung  abgeschlossen  werden  möchten,  unterworfen.


.  3.

Für  den  Beginn,  den  Fortschritt  und  die  Vollendung  der  nach  F.  1.  ausuführenden
  Bahnanlagen  steht  dem  Königlichen  Handelsministerium  auf  Grund
es  H.  21.  des  Gmnches  vom  3.  November  1838.  die  Bestimmung  der  Baufristen
  zu,  jedoch  sollen  dieselben  so  bemessen  werden,  daß  der  Gesellschaft  für  die
betriebsfähige  Vollendung  der  Bahnen  drei  Baujahre  gelassen  werden.

S.  4.

Für  die  neu  zu  erbauenden  Bahnen  sind  die  Bestimmungen  der  .  6.

(Fr.  7485.  130“  bis
        <pb n="1004" />
        —  972  —

bis  13.  des  fünften  Nachtrages  zum  Statut  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  vom  13.  April  1864.  (Gesetz  Samml.  von  1864.  S.  176.  und
177.)  mit  den  nachfolgenden  Zusätzen  gleichfalls  maaßgebend:

a)  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
1t  militairischen  Zwecken  (Gesetz  Samml.  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  sowohl  rücksichtlich  der  neuen  Bahnstrecken,  als  auch  der  zu  dem
Stammunternehmen  gehörigen  Bahnen,  verpflichtet,  sich  den  Bestimmungen
  und  Beförderungssätzen  des  in  der  Sitzung  des  Bundesrathes  des
Norddeutschen  Bundes  vom  3.  Juli  1868.  beschlossenen  Reglements  für
die  Beförderung  von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Militairbedürfnissen
  auß  den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden
  Privateisenbahnen,  ferner  den  Bestimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen,  und  der  Instruktion  von  demselben
Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf
den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen
dieses  Reglements  und  dieser  Instruktion  zu  unterwerfen.

b)  Zu  Gunsten  der  Post  ist  die  Gesellschaft  bezüglich  der  neuen  Bahnstrecken  zu
gleichen  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  g  bezüglich  der  Stammbahn
obliegen.  -  :«

o)JmVethältnißzurBundestelegtaphensBerwaltunggeltenrücksichtlichder
neuen  Bahnstrecken  diejenigen  Bestimmungen,  welche  das  vom  Norddeutschen
  Bunde  zu  erlassende  Reglement  über  die  Seitens  der  Eisenbahngesellschaften
  der  Bundestelegraphen-Verwaltung  gegenüber  zu  übernehmenden
  Leistungen  enthalten  wird,  namentlich  die  Vestimmun  en  des
Beschlusses  des  Bundesrathes  des  Norddeutschen  Bundes  in  der  Sitzung
vom  21.  Dezember  1868.  —  F.  339,  der  Protokolle  —  „Verpflichtungen*
  der  Eisenbahnverwaltungen  im  Interesse  der  Bundestelegraphenerwaltung.“

  ·  "  «

s.5.

DieGeldmittelzurBestreitungderKostenfürdieitns.Langegebenen
neuen  Bahnstrecken  und  Bauausführungen,  ferner  für  die  Ausführung  der  nach
§.  1.  des  fünften  Statutnachtrages  herzustellenden  Bahnen,  soweit  sie  im  8.  14.
dieses  Nachtrages  nicht  vorgesehen  sind,  und  für  die  Ausführung  der  im  F.  I.  des
siebenten  Statutnachtrages  angegebenen  Bahnstrecken,  welche  der  F.  5.  dieses
Nachtrages  nicht  vorsieht,  endlich  für  demnächst  ersorderlich  werdende  Vermehrung
  der  Betriebsmittel  und  Vervollständigung  des  Unternehmens  sollen
durch  Prioritäts.  Obligationen  beschafft  werden,  deren  Betrag,  wie  die  Bedingungen)
  unter  denen  die  Emission  erfolgen  soll,  nach  Maaßgabe  des  Bedürfnisses
durch  besondere  Allerhöchste  Privilegien  festgesetzt  werden  wird.  s-§.6.


Beijedcrdcri111§.1.bezeichnetenBahnenfälltbiszudemaufdie
Betriebseröffnung  folgenden  1.  Januar  die  Verzinsung  des  darauf  verwendeten
n-
        <pb n="1005" />
        —  973  —

Anlagekapitals  dem  Baufonds  zur  Last,  wogegen  diesem  die  inmittelst  etwa  erzielten
  Betriebsüberschüsse  gehören.

.

7

Die  im  §.  17.  des  fünften  Statutnachtrages  vom  13.  April  1864.  enthaltene
  Bestimmung,  wonach  die  Verzinsung  des  Baukapitals  der  einen  Theil
der  im  F.  1.  des  bezüglichen  fünften  Statutnachtrages  ad  1.  bezeichneten  Bahn
von  Halle  nach  Vienenburg  bildenden  Strecke  Aschersleben.  Wegeleben  und  Halberstadt.Vienenburg
  bis  zur  Betriebseröffnung  der  ganzen  Halle-Vienenburger  Bahn
dem  Baufonds  zur  Last  fällt,  wird  dahin  mobifzirt,  daß  die  Verzinsung  des
Baukapitals  der  Bahnstrecke  Aschersleben-Wegeleben  mit  dem  1.  Januar  1869.
und  der  Bahnstrecke  Halberstadt.  Vienenburg  mit  dem  1.  Januar  1870.  aus  den
Betriebseinnahmen  erfolgt.

.  8.

Die  in  9#.  6.  und  7.  des  siebenten  Nachtrages  zum  Statut  rc.  vom
12.  Juni  1867.  bezüglich  der  Emittirung  2c.  der  für  den  Bau  und  Betrieb  der
Eisenbahnen  von  Berlin  nach  Lehrte  und  von  Stendal-Uelzen  auszugebenden
Stammaktien  und  Stamm=  Blrioritätsaktien  enthaltenen  Bestimmungen  werden
dahin  geändert,  daß

a)  den  Inhabern  der  kursirenden  34,000  Stück  Aktien  zunächst  auf  eine  alte
Aktie  eine  neue  Aktie  zum  Parikurse  angeboten  und  demnächst  den  Besitzern
der  sodann  vorhandenen  68,000  Stück  Stammaktien  ferner  34,000  Stück
Stammektien  dergestalt  offerirt  werden,  daß  der  Besitzer  von  je  zwei  Aktien
berechtigt  ist,  eine  neue  zum  Parikurse  zu  nehmen.

Die  Einzahlung  auf  die  erste  Serie  dieser  neuen  Aktien  leittr.  A.
soll  im  Laufe  956  Jahres  1869.,  die  auf  die  zweite  im  Laufe  des  Jahres
1870.  geschehen.

Dee  Aufforderung  zu  dieser  Betheiligung  geschieht  vom  Direktorio
durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  welche  in  Veroef  jeder  der  beiden
Aktien-  Emissionen  in  den  Jahren  1869,  resp.  1870.  wenigstens  drei  Mal
durch  diejenigen  Blätter  erfolgen  muß,  durch  welche  statutenmäßig  die
Bekanntmachungen  an  die  Aktionaire  erfolgen,  das  letzte  Mal  mindestens
sechs  nöscchen  vor  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Einzahlung  geschehen
  muß.  «

Die  Aktionaire,  welche  dieser  Aufforderung  binnen  der  gesetzten
Frist  nicht  nachkommen,  verlieren  ihr  Anrecht  auf  die  neuen  Stammaktien.

Die  dadurch  frei  werdenden  neuen  Aktien  werden  für  Rechnung
der  Gesellschaft  bestmöglichst  verkauft.

Die  neuen  Stammaktien  werden  bis  zum  Schluß  desjenigen  Jahres,
in  welchem  die  ganze  Bahn  von  Berlin  nach  Lehrte  für  den  Personenund
  Güterverkehr  eröffnet  ist,  mit  5  Prozent  aus  dem  Baufonds  verzinst,
und  nehmen  von  dem  1.  Januar  des  Jahres  ab,  in  welchem  die  Emission
erfolgt  ist,  unter  Anrechnung  dieser  Bauzinsen  mit  den  alten  Stammaktien,
mit  welchen  sie  auch  im  Uebrigen  alsdann  gleiche  Rechte  haben,  an  der
Dividende  Theil.

—  Der
        <pb n="1006" />
        —  974  —

Der  Betrag,  welcher  hiernach  über  die  Bauzinsen  hinaus  auf  die
neuen  Aktien  fällt,  wird  vom  Betriebsfonds  des  Stammunternehmens
etragen.
hetras  Zur  Unterscheidung  von  den  Prioritäts  Stammaktien  (Aktien  Littr.
B.)  sollen  sowohl  die  6,800,000  Rthlr.  neuen  Stammaktien,  als  auch
die  bereits  kurfirenden  3,400,000  Rthlr.  alten  Aktien  fortan  als  Aktien
Littr.  A.  bezeichnet  werden.
Die  neuen  Aktien  werden  nach  dem  dem  siebenten  Statutnachtrage
anliegenden  Schema  l.  unter  der  faksimilirten  Unterschrift  des  Vorsitzenden
und  der  wirklichen  Unterschrift  eines  Mitgliedes  des  Direktorii  ausgefertigt
und  erhalten  die  fortlaufenden  Nummern  34,007.  bis  102,006.,  und
Dividendenscheine  und  Talons  nach  den  dem  siebenten  Statutnachtrage
gleichfalls  beigefügten  Mustern  II.  und  III.

b)  Die  14,600,000  Rthlr.  Prioritäts-Stammaktien  werden  mit  der  Bezeichnung:

„Prioritäts-Stammaktien“

(Aktien  Littr.  B.)  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  dem  siebenten
Statutnachtrage  beiliegenden  Schema  IV.  unter  der  fakfimilirten  Unterschrit
  des  Vorsitzenden  und  der  wirklichen  Unterschrift  eines  Mitgliedes
es  Direktorii  mit  Zinskupons  bis  ult.  1870.  von  da  ab  mit  Dividendenscheinen
  und  Talons  nach  den  angegebenen  Mustern  V.  VI.  und  VII.
ausgefertigt  und  nach  Bedarf  der  fortschreitenden  Bahnbauten  ausgegeben
und  während  der  Bauzeit  bis  zum  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung
  der  ganzen  Terlin.Lchreer  Bahnstrecke  folgenden  Jahres  aus
dem  Baufonds  mit  3  Prozent  verzinst.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  nehmen  dagegen  die  Prioritäts-Stammaktien
  an  dem  aus  dem  Ueberschusse  des  Gesammtunternehmens  der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  statutenmäßig  zur  Dividendenvertheilung
  kommenden  jährlichen  Reinertrage  Theil,  und  zwar  in  dem
Verhältnisse,  daß  aus  diesem  Reinertrage  zunächst  die  Aktien  Littr.  B.
eine  Dividende  bis  drei  und  ein  halb  Prozent  erhalten,  sodann  die
Aktien  Littr.  A.  eine  Dividende  bis  acht  und  ein  halb  Prozent  bekommen
  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Ueberrest  zur  Hälfte  auf  die
Aktien  Littr.  B.  und  zur  Hälfte  auf  die  Aktien  Littr.  A.  vertheilt  wird.

(Nr.  7486.)
        <pb n="1007" />
        —  975  —

(Nr.  7486.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Görlitzer  Aktienbrauerei"  mit  dem  Sitze  zu  Görlitz  errichteten  Aktiengesellschaft.
  Vom  3.  August  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Juli  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Görlitzer  Aktienbrauerei“

mit  dem  Sitze  zu  Görlitz,  sowie  deren  Statut  vom  18.  Juni  1869.  zu  genehmigen
  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz  bekannt  gemacht  werden.
Berlin,  den  3.  August  1869.

Der  Minister  für  Handel  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

(Tr.  7486—7487.)  (Nr.  7487.)
        <pb n="1008" />
        —  970  —

(Nr.  7487.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Aktiengesellschaft  für  Holzarbeit““  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteten
Aktiengesellschaft.  Vom  14.  August  1869.

D.  Königs  Mgjestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  Aufust  1869.
die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktiengesellschaft  für
Holzarbeit““  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  24.  Mai  1869.
zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  14.  August  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1009" />
        —  977  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

..  Nr.  55.  —

 

(Nr.  7488.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  August  1869.,  betreffend  die  Gemeinde  ·  Ordnung
fuüͤr  die  evangelisch·  lutherischen  Kirchengemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein.


A½#  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  habe  Ich  der  von  dem  Konsistorium  in
Kiel  enkworfener  kirchlichen  Gemeinde=  Ordnung  für  die  evangelisch-  uerichen
Gemeinden  der  Provinz  Schleswig-  Holstein  Meine  Genehmigung  ertheilt.  Ich
beauftrage  Sie,  dieselbe  durch  das  Konsistorium  in  Ausführung  zu  bringen.
Sobald  hiernach  eine  rechtlich  geordnete  Vertretung  der  Gemeinden  hergestellt
sein  wird,  erwarte  Ich  weitere  Vorschläge  wegen  Berufung  einer  aus  Abgeordneten
  der  Geistlichen  und  der  Kirchenoorfärnde  zusammengesetzten  außerordentlichen
ProvinzialSynode,  um  unter  Mitwirkung  derselben  die  weiteren  Behufs  Ausführung
  des  Artikels  15.  der  Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat  erforderlichen
  Maaßnahmen  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  zu  berathen  und
festzustellen.

Dieser  Mein  Erlaß  und  die  Verordnung  vom  16.  d.  M.  sind  durch  die
Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Homburg  v.  d.  Höhe,  den  16.  August  1869.
Wilhelm.
v.  Mühler.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7488—7489.)  131  (Nr.  7489.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1869.
        <pb n="1010" />
        —  978  —

(Nr.  7489.)  Gemeinde  ·  Ordnung  fuͤr  die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  in  der
Provinz  Schleswig-Holstein.  Vom  16.  August  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  hierdurch,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten,
  was  folgt:

I.  Von  den  Organen  der  Gemeinden  im  Allgemeinen.

F.  1.
Die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  haben  das  Recht,  durch  ihre  Organe  ihre  Angelegenheiten  innerhalb  der
gesetzlichen  Grenzen  selbst  zu  verwalten.

5.  2.
Die  Organe,  durch  welche  die  einzelne  Gemeinde  ihre  Rechte  ausübt,  sind
der  Kirchenvorstand  und  die  Gemeindevertretung.  «

In  den  Gemeinden  von  weniger  als  500  Seelen  tritt  an  die  Stelle  der
Gemeindevertretung  die  Gemeindeversammlung  (§#.  55.  ff.)
e
Der  Kirchenvorstand  bildet  die  engere,  die  Gemeindevertretung  die  größere
Repräsentation  der  Gemeinde.
1)  Der  Kirchenvorstand  besteht:

a)  aus  dem  Pastor  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im  Pfarramt.
  Sind  in  einer  Parochie  mehrere  Geistliche  angestellt,  so
gehören  diese  sämmtlich  dem  Kirchenvorstande  an.  Hülfsgeistliche
Adjunkten,  ständige  Vikare)  haben  das  Recht,  an  den  Berathungen
des  Kirchenvorstandes  Theil  zu  nehmen,  find  aber  nur  dann  stimmberechtigt,
  wenn  sie  den  Pastor  vertreten;

b)  aus  einer  Anzahl  von  Aeltesten,  welche  von  der  Gemeindevertretung
gewählt  werden.

2)  Die  Gemeindevertretung  besteht  aus  einer  Anzahl  von  berufenen  Gemeindegliedern.
  Dieselben  heißen  Gemeindevertreter  und  werden  durch
Wahl  der  Gemeinde  bestellt.

S.  4.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  wird  das  erste  Mal  von  dem  Kirchenvisitatorium
  festgestellt.  Es  dürfen  jedoch  der  Gemeindevertreter  im  Ganzen
nicht  weniger  als  12  und  nicht  mehr  als  30  sein.  Die  endgültige  Feststellung
der  Zahl  Eschicht  nach  erfolgter  Einrichtung  von  Synoden  durch  die  betreffende
Propstei.  Synode.  3

n
        <pb n="1011" />
        —  979  —

In  gleicher  Weise  wird  die  Zahl  der  Aeltesten  festgestellt,  es  dürfen  deren
nicht  weniger  als  4  und  nicht  mehr  als  10  sein.

Die  ZJahl  der  Gemeindevertreter  muß  im  Ganzen  mindestens  drei  Mal
so  groß  sein,  wie  die  Zahl  der  Aeltesten.

g.  5.

In  den  Fällen,  in  welchen  mehrere  Gemeinden  denselben  (dieselben)  Geistlichen
  haben,  erhält  jede  Gemeinde  ihren  besonderen  Kirchenvorstand  und  ihre
besondere  Gemeindevertretung.  Bei  allen,  den  Gemeinden  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  treten  die  verschiedenen  Kirchenvorstände,  beziehungsweise  Gemeindevertretungen
  oder  Ausschüsse  zu  gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassung
zusammen.

In  Städten,  in  denen  mehrere  Kirchspiele  sich  befinden,  treten  gleichfalls,
wenn  allgemeine  kirchliche  Angelegenheiten  der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen,
die  verschiedenen  Kirchenvorstände,  beziehungsweise  Gemeindevertretungen  oder
Ausschüsse  zusammen.

S.  6.

Die  Aemter  der  Aeltesten  und  Gemeindevertreter  fürd  als  kirchliche  Ehrenämter
  unentgeltlich  zu  verwalten.  Doch  kann  bei  besonders  zeitraubenden  Mühwaltungen
  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  eine  mäßige  Entschädigung  von
der  Gemeindevertretung  bewilligt  werden.

*

II.  Von  den  Gemeindevertretern.

—

1

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  erfolgt,  je  nachdem  die  Ausdehnun
des  Kirchspiels  und  die  Seelenzahl  geringer  oder  größer  ist,  entweder  so,  "oPl
das  ganze  Kirchspiel  nur  einen  Wahlkreis  bildet,  oder  so,  daß  mehrere  Wahldistrikte
  gebildet  werden.

Die  Eintheilung  des  Kirchspiels  in  mehrere  Wahldistrikte  geschieht  entweder
  nur  zur  Erleichterung  des  Wahlgeschäfts,  so  daß  also  das  Resultat  der
Wahl  sich  erst  durch  eine  Zusammenzählung  der  in  allen  einzelnen  Distrikten
abgegebenen  Stimmen  ergiebt,  oder  in  der  Weise,  daß  jede  Abtheilung  des
Kirchspiels  für  sich  eine  gewisse  Zahl  von  Gemeindevertretern  wählt.  Für  die
hierüber  zu  treffende  Entscheidung  kommt  es  auf  das  Verhältniß  an,  in  welchem
die  einessen  Abtheilungen  des  Kirchspiels  zu  einander  stehen.  In  Parochien,
welche  aus  einem  städtischen  und  einem  ländlichen  Theil  bestehen,  erfolgt  die
Wahl  regelmäßig  so,  daß  jeder  Theil  für  sich  seine  Vertreter  wählt.  Das
Zahlenverhältniß  der  in  den  angegebenen  Fällen  von  den  einzelnen  Abtheilungen
des  Kirchpiels  zu  wählenden  Gemeindevertreter  wird  unter  Berücksichtigung  der
Seelenzahl  und  der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festgestellt.

Die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Feststellungen
  erfolgen  in  der  im  F.  4.  normirten  Weise.

(Nr.  7489.)  131“  S.  S.
        <pb n="1012" />
        —  980  —

.  8.

Die  Gemeinde  wählt  die  Gemeindevertreter  nach  einfacher  (relativer)
Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Loos.

Wahlberechtigt  sind,  insofern  nicht  einer  der  im  F.  9.  aufgeführten  Ausschließunge
  ründe  obwaltet,  alle  mämmlichen  volljährigen  Mitglieder  der  Gemeinde,
  welche  zu  den  Kirchen,  oder  Staatssteuern  beitragen  und  weder  unter
einer  ihre  Dispositionsbefugnisse  beschränkenden  Kuratel,  noch  im  Hause  und
Brote  Anderer  stehen.

Diejenigen,  welche  in  Folge  ihrer  amtlichen  Stellung  von  der  Beitragspflicht
  befreit  iEk6  bleiben  dessenungeachtet  wahlberechtigt.

(6.  9.  6

Ausgeschlossen  von  dem  Wahlrecht  find  (vergl.  auch  §#.  18.  20.  und  22.)

1)  diejenigen,  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  unehrbaren
  Lebenswandel  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  nicht  wieder
  gehobenes  Aergerniß  gegeben  haben;

2)  welche  nicht  im  vollen  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich

efinden;

3)  diejenigen,  gegen  welche  wegen  eines  Verbrechens  die  Verfetzung  in  den
Anklagestand,  oder  wegen  eines  Vergehens,  welches  die  Untersa  der
Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  muß  oder  kann,
die  Verweisung  an  das  Strafgericht  ausgesprochen  ist,  bis  zur  Beendigung
  der  gerichtlichen  Untersuchung;

4)  die,  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendigter  Konkurs  schwebt;

5)  diejenigen,  welche  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  aus  Armenmitteln
unterstützt  worden  sind,  oder  welchen  in  diesem  Zeitraum  Unvermögens
halber  die  Kirchen=  oder  Staatssteuer  erlassen  ist.

K.  10.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche
über  30  Jahre  alt  sind,  insofern  sie  nicht  duck  Fernhaltung  von  dem  öffentlichen
  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung  ihrer  kirchlichen
  Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  gleichzeitig  gewählt,  so  wird
der  ältere  allein  zugelassen,  sofern  dieser  nicht  etwa  die  Wahl  ablehnt.

G.  11.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  wird  durch  den  Kirchenvorstand  geleitet,
welcher  zu  seiner  Unterstützung  bei  der  Wahlhandlung  auch  andere  Mit  iIht  der
Gemeinde,  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindevertreter,  hinzuziehen  kann.
Die  Kommission,  welche  die  Wahlhandlung  leitet,  muß  immer  aus  mindestens
drei  Personen  bestehen,  von  welchen  mindestens  eine  dem  Kirchenvorstande  angehören,
  wo  möglich  ein  Geistlicher  der  Gemeinde  sein  muß.  D

as
        <pb n="1013" />
        ——

Dazs  Tie  Mal  wird  der  Wahlatelchug,  welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,
durch  den  (ersten)  Geistlichen  der  Gemeinde  und  mindestens  vier,  von  ihm
wählende  Mitglieder  derselben  gebildet.  Dieser  Wahlausschuß  hat  in  Ansehung
der  Wahl  alle  Rechte,  welche  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  dem  Kirchenvorstand
  beigelegt  werden.

e

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  ist  an  zwei  dem  Wahltage  vorferzchen.
den  Sonntagen  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu
wählenden  Personen  von  der  Kanzel  abzukündigen.

Deie  Wahl  geschieht  regelmäßig  an  einem  Sonmmtage,  und  ist  alsdann  die
Abkündigung  auch  an  dem  Wahltage  erforderlich.  Die  Abhaltung  der  Wahl
an  einem  Wochentage  ist  nicht  ausgeschesen  kann  aber  dannm  nicht  früher  als
an  dettt  Donnerstag  nach  der  zweiten  Abkündigung  erfolgen.

*  1t  Wahlort  ist,  soweit  dies  thunlich,  ein  kirchliches  Gebäude  oder  ein
Schtlltokak  zu  wählen.

K.  13.

Ein  von  dem  Kirchenvorstand  anzufertigendes  Verzeichniß  sämmtlicher
Wahlberechtigten  ist  von  dem  Sonntage  der  ersten  Abkündigung  der  Wahl  an
öffentlich  auszulegen,  und  mit  Rücksicht  auf  eingehende  Erinnerungen  und  Anmeldungen
  zu  berichtigen.

inwendungen  gegen  die  Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der
Wahl  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  aungebracht  werden.
Bei  der  Abkündigung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahlliste  ausliegt,
anzugeben,  und  zugleich  auf  die  in  dem  vorhergehenden  Absatz  enthaltene  Bestimmung
  aufmerksam  zu  machen.

K.  14.
Zweifel  über  das  Wahleect  sind  durch  den  Kirchenvorstand  zu  entscheiden.
Gegen  die  Entscheidung  kann  die  Berufung  an  das  Kirchenvifitatorium
und  das  in  lester  Instanz  entscheidende  Konsistorium  ergriffen  werden)  für  die
anstehende  Wahl  behält  es  jedoch  bei  der  Entscheidung  des  Kirchenvorstandes  sein
Bewenden.
S.  15.

#;#  Wahl  ist  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  der  Wahlkommission
einzuleiten.

Die  Wahl  erfolgt  durch  persönliche  Stimmabgebung,  welche  durch  mündliche
  Erklärung  zu  Protokoll,  oder  durch  Ueberreichung  eines  die  Namen  der
Gewählten  enthaltenden  Stimmzettels,  auf  welchem  sogleich  nach  der  Ueberreichung
  von  Seiten  der  Wahlkommission  der  Rame  des  Wählers  zu  verzeichnen
ist  4  Gschehen  kann.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß  der  Wahlhandlung
verlesen.

Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll,  in  welchem  die  abgegebenen
Stimmen  zu  verzeichnen  find,  aufgenommen  und  dieses  von  allen  Mitgliedern
der  Wahlkommission  unterzeichnet.  ·

(Nr.  7489.  Die
        <pb n="1014" />
        —  982  —

Die  Namen  der  zu  Gemeindevertretern  Gewählten  sind,  soweit  dies  thunlich,
  sogleich  im  Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  der  Wahl  folgenden
Sonntage  von  der  Kanzel  zu  verkündigen.

S.  16.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Ueberdies
  ist  jees  Gemeindemitglied  berechtigt,  Einwendungen  geten  die  Wahl  vor
Hblauf.  er  Woche,  in  welcher  die  Verkündigung  von  der  Kanzel  (F.  15.  a.  E.)
stattgefunden  hat,  vorzubringen.

Werden  solche  Einwendungen  vorgebracht,  oder  hat  der  Kirchenvorstand
selbst  Bedenken  gegen  die  Wahl,  so  darf  der  Beanstandete  bis  zur  Erledigung
der  Einwendungen  oder  Bedenken  an  den  Versammlungen  der  Gemeindevertretung
  nicht  theilnehmen.

Die  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahl  hat  in  erster  Instanz  der
Kirchenvorstand  zu  fällen.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  die  Berufung  an  das
uncheneistaturum  und  das  Konsistorium),  welches  in  letzter  Instanz  entscheidet,
zulässig.

Die  Berufung  muß  binnen  14  Tagen  nach  geschehener  Mittheilung  der
Entscheidung  verfolgt  werden.  Die  spätere  Verfolgung  übt  auf  die  getroffene
Spuscheidung  keinen  Einfluß,  und  ist  nur  zulässig,  insofern  es  sich  für  den  die
Berufung  Verfolgenden  darum  handelt,  seine  Wiotbactei  im  Allgemeinen  wieder
  zur  Anerkennung  zu  bringen.

S.  17.
Das  Amt  eines  Gemeindevertreters  kann  abgelehnt  oder  niedergelegt
werden:
1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  bekleidet  haben,  wenn  seit  dem
Austritte  6  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;
2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  60  Jahren;  «
3)wegenanderererheblicherEntschuldigunögkünde,wiez.B.Kkänklichs
keit,  häufige  Abwesenheit,  worüber  der  Kirchenvorstand,  vorbehaltlich  der
binnen  14  Tagen  nach  geschehener  Mittheilung  der  Entscheidung  zu  verfolgenden
  Berufung  an  das  Kirchenvisitatorium,  zu  entscheiden  hat.
Wer  ohne  solchen  Grund  sich  weigert,  das  Amt  eines  Gemeindevertreters  zu
übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das  kirchliche  Wahlrecht  (§.  8.))  dasselbe
kann  ihm  jedoch  au  sein  Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt
werden,  aber  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war.

*ie

Das  Amt  der  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre,  so  jedoch,  daß  Recht
und  Pflicht  der  Amtsführung  immer  erst  mit  der  Einführung  der  neuen  Gemeindevertreter
  erlischt.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  aus.
Wenn  die  Zahl  derselben  nicht  durch  drei  theilbar  ist,  wird  durch  einen,  von  der
Gemeindevertretung  in  ihrer  ersten  Versammlung  zu  fassenden  Beschluß  ein  für

alle
        <pb n="1015" />
        —  983  —

alle  Mal  festgesetzt,  in  welchen  Terminen  einer  mehr,  in  welchen  einer  weniger
austreten  soll.

Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  und  zweite  Mal,  sofern
nicht  eine  gütliche  Vereinbarung  darüber  unter  den  Mitgliedern  der  Gemeindevertretung
  stattfindet,  durch  das  Loos  bestimmt.

5.  19.
Die  Entlassung  eines  Gemeindevertreters  während  der  Amtsdauer  erfolgt:

1)  wegen  jedes,  die  Wählbarkeit  in  der  Gemeindevertretung  aufhebenden
Grundes;
2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  aus  dem  ersten  Grunde  erfolgt  durch  einen  Beschluß  der
Gemeindevertretung,  gegen  welchen  die  Berufung  an  das  Kirchenvisitatorium  und
in  letzter  Instanz  an  das  Konsistorium  zulässig  ist.  Die  Entlassung  aus  dem
zweiten  Grunde  kann  nur  durch  das  Kirchenvisitatorium  erfolgen,  welches  dem
Entlassenen  sugleich  das  kirchliche  Wahlrecht  entziehen  kann.  Gegen  die  Entscheidung
  des  Kirchenvisitatoriums  findet  die  Berufung  an  das  Konsistorium  statt.

ie  Berufung  muß  binnen  vierzehn  Tagen  nach  geschehener  Mittheilung
der  Entscheidung  verfolgt  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  die  Berufung
nur  verfolgt  werden,  um  die  Anerkennung  der  Wählbarkeit  im  Allgemeinen,  beziehungsweise
  die  Aufhebung  der  etwa  ersolgten  Entziehung  des  Wahlrechts  zu
erwirken.  g.  20

Scheiden  im  Laufe  der  zweijährigen  Wahlperiode  einzelne  Gemeindevertreter
  aus,  so  kann  die  Gemeindevertretung,  wenn  noch  die  Hälfte  ihrer  gewählten
  Mitglieder  vorhanden  ist,  gemeinschaftlich  mit  dem  Kirchenvorstande  966
zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerunswah!  sich  selbst  ergänzen.  Dasselbe  gilt,
wenn  einer  der  Gewählten  die  Wahl  ablehnt,  oder  wenn  die  Wahl  eines  Gemeindevertreters
  für  ungültig  erklärt  wird.  Nach  stattgehabter  Ergänzung  erfolgt
die  Bekanntmachung  von  der  Kanzel.

Scheiden  so  viele  aus,  daß  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
  nicht  mehr  vorhanden  ist,  oder  wird  die  ganze  stattgehabte
Wahlhandlung  für  ungültig  erklärt,  so  findet  eine  außerordentliche  Ergänzungswahl,
  beziehungsweise  eine  Wirderholong  der  Wahl  statt.

E.  21.

Das  Konsistorium  ist  berechtigt,  die  Gemeindevertretung  wegen  beharrlicher
  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  aufzulösen.
  Jedoch  muß  alsdann  sogleich  eine  Neuwahl  der  Vertretung  angeordnet
werden,  welche  in  diesem  Fall  unter  Leitung  der  von  dem  Konsishokius  dazu
Beauftragten  vorgenommen  wird.

Das  Konsistorium  kann  in  solchem  Fall  den  Mitgliedern  der  bisherigen
Gemeindevertretung  das  kirchliche  Wahlrecht  und  damit  zugleich  die  Wählbarkeit
für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

(Nr.  7489.)  III.  Von
        <pb n="1016" />
        —  984  —

III.  Von  den  Aeltesten.

g.  22.

Die  Aeltesten  werden  von  dem  Kirchenvorstande  und  der  Gemeindevertretung
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  erschienenen  Mitglieder  gewählt.

Wählbar  ist  jedes  nach  Maaßgabe  der  ##.  8.  und  10.  wahlberechtigte
Mitglied  der  Gemeinde.

Die  Namen  der  zu  Aeltesten  Gewählten  sind  an  dem  der  Wahl  folgenden
Sonntage  der  Gemeinde  zu  verkündigen.  Bei  der  Verkündigung  wird  zugleich
der  Tag  der  Einführung  der  Aeltesten  angegeben.

g.  23.

Die  Prüfung  der  Wahl  erfolgt  von  Amtswegen  durch  das  Kirchenvisitatorium.
  Im  Uebrigen  finden  wegen  des  Wahlverfahrens  und  der  gegen  die
Wahl  erhobenen  Einwendungen  die  Vorschriften  der  I§.  11.  15.  und  16.  sinngemäße
  Anwendung.

.  24.

Die  4a  Aeltesten  Gewählten  sind  von  dem  Prediger  in  der  Kirche  vor
der  Gemeinde  feierlich  in  ihr  Amt  einzuführen  und  haben  in  die  Hand  des  Predigers
  das  Gelöbniß  abzulegen:

„Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  Dienstes  mit  Sorgfalt  und
Treue  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ordnungen  der  Kirche  zu  wasxten
und  gewissenhaft,  soviel  in  meinen  Kräften  steht,  der  Gemeinde  Bestes
zu  fördern.“

K.  25.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  sechs  Jahre,  so  jedoch,  daß  Recht  und
Pflicht  der  Amtsführung  immer  erst  mit  Einführung  der  neuen  Aeltesten  erlischt.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  scheidet  ein  Drittel  der  Aeltesten  aus.  Die
Bestimmung  des  §.  18.  Abs.  2.  kommt  auch  für  den  Fall  zur  Anwendung,  daß
die  Zahl  der  Aeltesten  nicht  durch  drei  theilbar  ist.  Soweit  dies  thunllch  ist,
muß  die  Gesammtzahl  der  in  jedem  Termin  austretenden  Aeltesten  gleich  Hein.
bes  Der  Austritt  wird  nach  den  im  §.  18.  Abs.  3.  aufgestellten  Grundsätzen

estimmt.

g.  26.
Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  ersoIgt  in  der

ersten  Sitzung,  welche  die  Gemeindevertretung  nach  der  regelmäßigen  Erneuerung
derselben  (6.  1s.  Abs.  2))  abhält.  geunah

C.  27.

Die  Bestimmungen  der  §#.  17.  und  19.  kommen  auch  für  die  Ablehnung,
beziehungsweise  Niederlegung  des  Aeltestenamtes,  sowie  für  die  Entlassung  der
Aeltesten  zur  Anwendung.  Indeß  erfolgt  die  letztere  immer  durch  das  Kirchenvifitatorium.
  28
        <pb n="1017" />
        —  985  —

G.  28.

Scheidet  ein  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  vor  beendigter  Amtszeit  aus,
so  kann  der  Kirchenvorstand,  sofern  noch  die  Hälfte  seiner  gewählten  Mitglieder
vorhanden  ist,  bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Erneuerungswahl  sich  selbst  aus
den  wahlberechtigten  Mitgliedern  der  Gemeinde  ergänzen.

Scheiden  so  viele  aus,  daß  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes
  nicht  mehr  vorhanden  ist,  so  findet  eine  außerordentliche  Ergänzungswahl
  statt.

+.  29.

Das  Konfistorium  ist  berechtigt,  den  Kirchenvorstand  aus  den  im  §9.  21.
angeführten  Gründen  aufzulösen.  In  diesem  Fall  muß  sogleich  eine  Neuwahl
der  Aeltesten  durch  die  Gemeindevertretung  angeordnet  werden.

Die  Bestimmung  des  §.  21.  Abs.  2.  findet  hier  sinngemäße  Anwendung.

IV.  Von  den  Versammlungen  und  Beschlüssen  des  Kirchenvorstandes.

K.  30.

In  dem  Kirchenvorstande  hat  der  Prediger  der  Gemeinde  den  Vorsitz.
Wenn  mehrere  Geistliche  in  der  Parochie  angestellt  sind,  wird  der  Vorsitz  von
dem  ersten  Prediger,  oder,  falls  die  Geistlichen  einander  gleichstehen,  Jahr  um
Jahr  abwechselnd  von  dem  einen  und  dem  anderen  der  Kompastoren  geführt.

Der  Vorsitzende  wird  im  Fall  der  Verhinderung,  wenn  mehrere  Prediger
in  der  Parochie  angestellt  sind,  durch  den  zweiten  Prediger,  beziehungsweise  den
Kompastor,  anderenfalls  durch  einen  Aeltesten,  welcher  hierzu  von  dem  Kirchenvorsten
  e  alle  zwei  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  gewählt  wird,
vertreten.

n  den  Fällen  des  .  5.  Abs.  2.  führt,  wenn  einer  der  Geitlichen  zugleich
  Propst  ist,  dieser,  sonst  ein  von  den  Versammelten  zu  wählender  Prediger
den  Vorsitz.

S.  31.

Der  Vorfitzende  vermittelt  den  Verkehr  des  Kirchenvorstandes  mit  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden,  sowie  auch  —  vorbehaltlich  besonderer  Beauftragung
  anderer  Mitglieder  durch  den  Kirchenvorstand  —  mit  Dritten.  Vergl.
jedoch  F.  35.

S.  32.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich,  von  dem  Vorsitzenden  einberufen,
mindestens  vierteljährlich  ein  Mal.  Der  Vorsitzende  kann  auch  außerordentliche
Versammlungen  veranstalten,  und  ist  dazu  verpflichtet,  wenn  die  Kirchenregierung
oder  ein  Drittel  der  Aeltesten  solches  verlangt.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sind  einzeln  und  zwar  in  der  Regel
mindestens  24  *—  vor  dem  angesetzten  Termin  einzuladen.  In  dem  Einladungsschreiben
  sind  die  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  zu  bezeichnen.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7489.  132  Ein
        <pb n="1018" />
        —  986  —

Ein  in  dem  Einladungsschreiben  nicht  bezeichneter  Gegenstand  kann  nur  dann
ur  Beschlußnahme  gelangen,  wenn  keiner  der  Anwesenden  dagegen  Einspruch
  Ihebt

Als  Ort  für  die  Versammlungen  ist  ein  kirchliches  oder  Schullokal
zu  wählen.

g.  33.
fn  Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  werden  regelmäßig  mit  Gebet
eröffnet.

Dieselben  find  nicht  öffentlich.

Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  die  vertraulichen
  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  Verschwiegenheit  zu
bewahren.

S.  34.

Beschlüsse  werden  von  dem  Kirchenvorstande  durch  —  der
Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsisenden.
  Die  Gültigkeit  der  Beschlusse  ist,  wenn  der  Gegenstand  vorher  anze
zeigt  worden,  nur  durch  die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  bedingt.  Ist  der
Gegenstand  nicht  vorher  angezeigt,  so  ist  außer  der  in  dem  F.  32.  Abs.  2.  auf.
estellten  Bedingung  noch  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der  festgesetzten
Kaht  der  Mitglieder  anwesend  ist.

Mitglieder  des  Kirchenvorstandes,  welche  außer  in  ihrer  Eigenschaft  als
Mitglieder  der  Gemeinde  oder  als  Angehörige  einer  Klasse  dieser  Mitglieder  bei
einer  Angelegenheit  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  darin  der  Abstimmung
zu  enthalten.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  sind  von  dem  Vorsitzenden  oder
einem  vom  Kirchenvorstande  aus  seinen  Mitgliedern  zu  erwählenden  Schriftfü
unter  Angabe  des  Tages  und  der  Amvesenden  in  ein  Protokollbuch,  welches  bei
jeder  Visitation  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  zur  Einsicht  vorzulegen  ist,  niederzuschreiben.
  Das  geführte  Protokoll  ist  am  Schluß  der  Sizung  vorzulesen  und
nach  erfolgter  Genehmigung  mit  der  Bemerkung,  daß  die  Vorlesung  und  Ge.
nehmigung  erfolgt  sei,  von  dem  Protokollführer  und  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.


Der  Vorsitzende  hat  die  Pflicht,  wenn  nach  seinem  Erachten  ein  Beschluß
des  Kirchenvorstandes  gesetzwidrig  ist,  denselben  dem  Kirchenvisitatorium  vorzulegen
  und  die  Ausführung  bis  zu  dessen  Entscheidung  auszusetzen.

35.

Zur  Gültigkeit  der  schriftlichen  Willenserklärung  eines  Kirchenvorstandes
bedarf  es  einer  im  Namen  desselben  ausgestellten,  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  und  zwei  Aeltesten  unterschriebenen  Erklärung.

Eine  in  dieser  Form  gegebene  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als
Willenserklärung  des  Kirchenvorstandes  ohne  Rühcht  darauf,  ob  dieselbe  einem
vorgängigen  Beschlusse  entspricht.  Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  dürfen
indeß  bei  eigener  Verantwortlichkeit  eine  solche  Erklärung  nur  in  Gemäßheit  eines
zuvor  nach  Vorschrift  des  F.  34.  gefaßten  Beschlusses  ausstellen.  Sie  bekunden

dur
        <pb n="1019" />
        —  987  —

durch  ihre  Unterschrift  nur,  daß  der  Beschluß  ordnungsmäßig  gefaßt  ist,  nicht,
daß  sie  ihm  beigestimmt  haben.
36.

Jeder  Kirchenvorstand  hat  selbst  Anordnung  darüber  zu  treffen,  in  welcher
Weise  die  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Mitglieder  zu  vertheilen  sind.

Der  Kirchenvorstand  kann,  wo  solches  als  zweckmäßig  erscheint,  für  einzelne
Geschäfte  Kommissionen  ernennen,  und  zwar  auch  solche)  die  theils  aus  Mit-Licdern
  des  Kirchenvorstandes,  theils  aus  nicht  zum  Kirchenvorstande  gehörigen

itgliedern  der  Gemeindevertretung  bestehen.

V.  Von  den  Versammlungen  und  Beschlüfsen  der  Gemeindevertretung.

5.  37.

Die  Gemeindevertretung  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenvorstand
über  die  von  demselben  zur  Berathung  vorgelegten  Gegenstände.  Der  Vorsitzende
des  Kirchenvorstandes  ist  zugleich  Vorsitzender  der  vereinigten  Versammlung

Berufen  wird  die  Gemeindevertretung  durch  den  Kirchenvorstand.  Auf
Verlangen  der  Kirchenregierung  muß  die  Berufung  jederzeit  geschehen.  Die  Einladung
  erfolgt  nach  den  im  §F.  32.  Abf.  2.  enthaltenen  Regeln,  sie  braucht  jedoch
nur  von  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  oder  dessen,  Stellvertreter  unterzeichnet
  zu  werden.  l

Die  Berathungen  der  Gemeindevertretung  sind  öffentlich.  Für  einzelne
Gegenstände  kann  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  geheimer  Sitzung  gefaßt
wich  die  Oefeantlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Die  Mitglieder  der  kirchenregimentlichen  Behörden  sind  befugt,  an  den
Berathungen  der  Gemeindevertretung  Theil  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Hrecht.

Die  Bestimmung  des  F.  33.  Abs.  1.  leidet  auch  auf  die  Sitzungen  der
Gemeindevertretung  Anwendung.

S.  39.

Die  Bestimmungen  des  F.  34.  finden  in  Beziehung  auf  die  Beschlüsse
der  Gemeindevertretung  sinngemäße  Anwendung.

Die  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  werden  in  das  Protokollbuch  des
Kirchenvorstandes  eingetragen,  unter  Beobachtung  der  für  die  Protokolle  des
Kirchenvorstandes  ertheilten  Vorschriften.

VI.  Von  dem  Wirkungskreise  des  Kirchenvorstandes.

K.  40.

1.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  Aufgabe,  durch  besonnene  Anwendung
aller  sich  hierzu  eignenden  Mittel  ebenso  lebendiges  Christenthum  in  der  Gemeinde
  zu  fördern,  als  dasjenige,  was  sitten=  und  seelenverderblich  wirken  kann,
nach  Kräften  zu  hindern.

O#r.  7489.)  132“  S.  41.
        <pb n="1020" />
        –  988  —

S.  41.

Die  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtsthätigkeit,  was  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen  anlangt,
von  dem  Kirchenvorstande  unabhängig.  Was  jedoch  die  Zurückweisung  von  dem
Genusse  des  heiligen  Abendmahls  betrifft,  so  ist  der  Geistliche,  wenn  er  Bedenken
gegen  die  Zulassung  hat,  verpflichtet,  unter  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Bekeffenden
  die  Sache  dem  Kirchenvorstande  vorzulegen.  Ist  der  Kirchenvorstand
mit  dem  Geistlichen  für  die  Zurückweisung,  so  giebt  er  eine  Entscheidung  ab,
gegen  welche  dem  Zurückgewiesenen  die  Berufung  an  das  Kirchenvisitatorium  und
in  letzter  Instanz  an  das  Konsistorium  frei  steht.  Ist  der  Kirchenvorstand  anderer
  Ansicht,  als  der  Geistliche,  so  kann  der  letztere,  wenn  er  dem  Beschlusse
des  Kirchenvorstandes  nicht  Folge  leisten  zu  können  glaubt),  die  Angelegenheit  zur
Entscheidung  an  das  Kirchenvisitatorium  und  in  letzter  Instanz  an  das  Konsistorium
  bringen.

Die  Aeltesten  sind  übrigens,  wenn  sie  in  der  Amtsführung  oder  dem
Wandel  des  Geistlichen  etwas  wahrnehmen,  was  seiner  amtlichen  Stellung  oder
dem  Wohl  der  Gemeinde  zuwider  ist,  so  befugt  als  verpflichtet,  solches  im
Kirchenvorstande  zur  Sprache  zu  bringen,  welcher  nöthigenfalls  der  höheren
Kirchenbehörde  davon  Anzeige  zu  machen  hat.

§.  42.

2.  Der  Kirchenvorstand  hat  der  Förderung  einer  würdigen  Sonntagsfeier
sansunebme.  Insonderheit  hat  er  für  die  äußere  Ordnung  beim  Gottesdienste
zu  sorgen.

Die  Abänderung  der  Zeit  für  die  Abhaltung  der  regelmäßigen  Gottesbdienste
kann  nicht  ohne  Genehmigung  des  Kirchenvorstandes  erfolgen.  Dasselbe  gilt  von
der  Abänderung  blos  lokaler  liturgischer  Einrichtungen.

K.  43.

3.  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Er  hat  zu  diesem  Behuf  die  Verwaltung  und  Verwendung  der
Klingbeutelgelder  und  der  übrigen  diesen  gleichstehenden  Einnahmen,  soweit  sie
nach  den  Patenten  vom  6.  Mai  1859.  und  31.  März  1860.  den  hierfür  gebildeten
besonderen  Kommissionen  bisher  zugestanden  hat.

Auch  hat  der  Kirchenvorstand  sein  Augenmerk  auf  die  Fürsorge  für  Verwahrloste
  und  für  entlassene  Sträflinge  zu  richten.

Der  Kirchenvorstand  wird  sich  in  den  angegebenen  Beziehungen,  soweit
erforderlich,  mit  der  bürgerlichen  Armenbehörde  in  Einvernehmen  setzen.  Er
kann  sich  ferner  bei  seiner  vorbezeichneten  Thätigkeit  nach  Umständen  der  Hülfe
anderer  Gemeindeglieder,  insonderheit  aus  der  Sah  der  Gemeindevertreter,  bedienen,
auch  mit  den  etwa  bestehenden  christlichen  Vereinen  sich  in  Verbindung  setzen.

KC.  44

4.  Der  Kirchenvorstand  hat  als  solcher  keine  unmittelbare  Einwirkung
auf  die  Schulen;  wie  es  ihm  aber  überhaupt  obliegt,  für  die  Erhaltung  ron
u
        <pb n="1021" />
        —  989  —

Zucht  und  Sitte  in  der  Gemeinde  thätig  zu  sein,  so  hat  er  auch  die  Schule  zu
beachten,  und  wenn  er  in  Beziehung  auf  die  religiöse  Unterweisung  der  Jugend
oder  in  anderer  Beziehung  Mißstände  in  der  Schule  wchrsimehmen  glaubt,  das
Recht,  wie  die  Pflicht,  durch  Stellung  von  Anträgen  ei  den  zuständigen  Behörden
  auf  die  Abstellung  der  Uebelstände  hinzuwirken

K.  45.

5.  In  Ansehung  der  Anstellung  der  Geistlichen  behält  es  bis  weiter  bei
den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Bewenden.  Das  Präsentationsrecht,  welches
bisher  den  Kirchenkollegien  zugestanden  hat,  geht  aber  auf  die  Kirchenvorstände
über.  Wo  die  Kirchenkollegien  zugleich  das  Wahlrecht  gehabt  haben,  wird  solches
in  Zukunft  von  der  Gemeindevertretung  ausgeübt  (vergl.  auch  §.  60.  am  Ende).

Die  unteren  Kirchenbeamten  #cchenväge,  Kafe,  Organisten,  Glockenläuter,
  Bälgentreter,  Kirchendiener,  Todtengräber  u.  s.  w.)  werden,  sofern  deren
Stellen  nicht  mit  Schulämtern  verbunden  sind,  von  dem  Kirchenvorstande  frei
gewählt  und  verpflichtet.  Wo  jedoch  Organisten  und  Küster  bisher  vom  Patronat
  ernannt  sind,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

*

6.  Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die
derselben  gehörigen,  namentlich  auch  die  den  Kirchendienern  zu  ihrem  Gebrauche
überwiesenen  Gebäude,  sowie  die  Kirchhöfe  und  andere  dergleichen  Anlagen  in
utem,  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Stande  erhalten  und,  soweit  dies  ersorderch,
  neu  hergestellt  oder  beschafft  werden.

Er  hat  insbesondere  vor  Anfang  eines  jeden  Rechnungsjahres  die  kirchlichen
  Gebäude  und  Anlagen  zu  besichtigen,  über  alle  zur  Instandhaltung  oder
Erneuerung  derselben  vorzunehmenden  Arbeiten  Beschluß  zu  fassen,  und  —  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  der  Gemeindevertretung,  in  den  geeigneten  Fällen
der  höheren  Kirchenbehörde  —  die  Ausführung  solcher  Arbeiten  durch  Einzelne
aus  seiner  Mitte  oder  auch  durch  Dritte  zu  besorgen.

In  den  Parochien,  in  welchen  eine  auf  besonderem  Titel  beruhende  Verpflichtung
  besteht,  die  Kirche  oder  die  sonstigen  kirchlichen  Gebäude  2c.  ganz  oder
theilweise  zu  unterhalten,  müssen  die  hierauf  sich  beziehenden  Beschlüsse  des
Kirchenvorstandes  den  Verpflichteten  vorgelegt  werden,  welche,  falls  sie  mit  diesen
Beschlüssen  nicht  einverstanden  sind,  die  Angelegenheit  zur  Entscheidung  der
höheren  Kirchenbehörde  bringen  können.

KC.  47.

7.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung,
  namentlich  auch  in  allen  Rechtsangelegenheiten  und  Rechtsstreitigkeiten,
und  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen  mit  Einschluß  der  dazu  gehörigen  Stiftungsmittel,
  sofern  hierbei  nicht  die  Fundationsakte  der  Siistund  entgegensteht,
sowie  mit  Einschluß  des  Pfarr-,  Pfarrwittwenthums-,  Küsterei-  und  sonstigen
Stiftungsvermögens)  insoweit  das  Recht  des  jeweiligen  Inhabers  nicht  zrlgiger

(Nr.  7489.)  eht.
        <pb n="1022" />
        —  990  —

steht.  Insonderheit  ist  von  Seiten  des  Kirchenvorstandes  dafür  Sorge  zu  tra.
gen,  daß  die  Leistungen,  welche  den  einzelnen  Gemeindegliedern,  sei  es  auf  Grund
einer  Kirchenumlage,  sei  es  aus  einem  anderen  Titel,  der  Gemeinde  gegenüber
obliegen,  rechtzeitig  erfolgen,  und  daß  die  Ausgaben,  zu  welchen  die  Höneindr
verpflichtet  ist,  ordnungsmäßig  beschafft  werden.

Der  Korchenorstand  hat  ferner  für  eine  ordnungsmäßige  Rechnungsführung
in  Betreff  der  von  ihm  zu  führenden  Vermögensverwaltung  zu  sorgen.  Wo
solches  erforderlich  ist,  kann  ein  besonderer  besoldeter  Kirchenrechnungsführer  an.
gestellt  werden.  Derselbe  ist  alsdann  von  dem  Kirchenvorstande  zu  ernennen
und  zu  verpflichten,  der  auch  für  die  Leistung  der  etwa  erforderlichen  Kaution
Sorge  4  tragen  hat.

er  Kirchenvorstand  muß  zu  Anfang  eines  jeden  Rechnungsjahres  einen
Voranschlag  der  Jahreseinnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeindevertretung  vorlegen,
  sowie  nach  dem  Schluß  des  Rechnungsjahres  die  von  dem  Rechnungsführer
  abgelegte  Rechnung,  nachdem  er  sie  geprüft  hat,  der  Gemeindevertretung
zur  Revision  zustellen.  Der  Voranschlag  und  die  Rechnungsablage  müssen  immer,
bevor  sie  der  Gemeindevertretung  vorgelegt  werden,  mindestens  14  Tage  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  5fennles  ausgelegen  haben,  damit  jedes  Mitglied
der  Gemeinde  dieselben  einsehen  und  seine  etwaigen  Einwendungen  dagegen  vorbringen
  kann.

Durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  kann  die  Anschlagsperiode  bis
auf  drei  Jahre  verlängert  werden.

Durch  vorstehende  Bestimmungen  wird  in  der  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
  Mittel  der  Kirchen  der  Propstei  Hadersleben  nichts  geändert,  vielmehr
verbleibt  es  in  dieser  Beziehung  bei  den  Pestimmun-  een  des  Regulativs  vom
18.  Juli  1853.;  die  Funktionen,  welche  nach  diesem  Regutaiio  den  Juraten  der
einzelnen  Gemeinden  zustehen,  gehen  jedoch  auf  die  Kirchenvorstände  über.  Ebenso
wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  der  Verwaltung  des  Vermögens
der  Kirchen  in  den  Propsteien  der  Norder=  und  der  Süderharde  auf  der  Insel
Alsen,  soweit  diese  Verwaltung  bisher  eine  gemeinschaftliche  für  die  Kirchen  der
genannten  Propsteien  gewesen  ist,  nichts  geändert.

.  48.

8.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  Wahlen  der  Gemeindevertreter  zu  leiten,
die  Wahllisten  zu  diesem  Behuf  aufzumachen  und  über  Einwendungen  nach
Maaßgabe  der  in  den  I§.  14.  und  16.  enthaltenen  Bestimmungen  zu  entscheiden.
(Vergl.  außerdem  F.  17.  unter  Nr.  3.  und  §J.  27.)

Er  hat  ferner,  so  oft  solches  erforderlich  ist,  die  Gemeindevertretung  zu
berufen  und  die  Beschlüsse  derselben  vorzubereiten  und  zur  Ausführung  zu  bringen.

K(.  49.

9.  Der  Kirchenvorstand  ist  außerdem  ermächtigt,  die  Gemeinde  auf  den
Synoden  nach  Maaßgabe  der  desfalls  zu  erlassenden  Gesetze  zu  vertreten  und  ihr
Interesse  wahrzunehmen.  *

Wichtige,  die  einzelne  Gemeinde  besonders  berührende  Einrichtungen  zn

n-
        <pb n="1023" />
        —  991  —

Anordnungen,  insbesondere  Parochialveränderungen  „sollen  von  der  Kirchenregierung
  nicht  getroffen  werden,  ohne  daß  der  Kirchenvorstand,  geeignetenfalls
die  Gemeinbevertretung  (F.  51.)  mit  ihren  Wünschen,  Erinnerungen  oder  Vorschlägen
  vernommen  4

VII.  Von  den  Befugnissen  der  Gemeindevertretung.

S.  50.
Die  Gemeindevertretung  hat  das  Recht,  die  Aeltesten  zu  wählen  (H.  22.  ff.7.

G.  5.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Justimmung  der  Gemeindevertretung,  wenn  es  sich  handelt:

1)  um  die  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  unbeweglichem  Kircheneigenthum
  oder  solchen  Gerechtsamen,  welche  jenem  gesetzlich  gleichstehen;

2)  um  außerordentliche  Benutzungen  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreifen,  sowie  um  Einziehung  von  Kapitalien)  sofern  sie  nicht
zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

3)  um  Anleihen,  sofern  diese  nicht  blos  zur  Aushülfe  für  kurze  z  dienen,
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  desselben  Jahres  zurückerstattet  werden
  sollen;

4)  um  die  Einleitung  eines  Prozesses,  in  welchem  nicht  blos  eine  liquide
Schuldforderung  eingeklagt  werden  soll,  sowie  um  Abschließung  eines
Vergleichs  darüber;

5)  um  neue  Kirchenumlagen,  um  Erhöhung  der  bestehenden  Kirchenumlagen,
oder  um  eine  Abänderung  in  der  Repartition  derselben;

6)  um  Anstellung  neuer  besoldeter  Kirchenbeamten,  um  Verminderung  der
Zahl,  um  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Gehalte  der  bereits  vorben.
denen  Kirchenbeamten,  sowie  um  erwandlung  der  veränderlichen  Einnahmen
  der  letzteren  in  feste  Einnahmen,  oder  der  in  Naturallieferungen
bestehenden  Einnahmen  in  Geldeinnahmen,  sofern  dieselbe  nicht  in  einem
geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt.

In  den  Fällen  unter  1.  bis  4.,  sowie  in  den  Fällen  unter  5.,  wenn  es
sich  um  neue  Kirchenumlagen  oder  um  eine  Abänderung  in  der  Repartition  der
bestehenden  handelt,  und  in  den  Fällen  unter  6.,  wenn  es  sich  um  Vermehrung
oder  Verminderung  der  Zahl  der  Geistlichen  oder  um  eine  Veränderung  in  den
Einnahmen  der  fest  angestellten  Kirchenbeamten  handelt,  bedarf  es  zugleich  der
höheren  Genehmigung.

d.  52.

Der  Kirchenvorstand  hat  den  jährlichen  Voranschlag  und  die  Jahresberechnung,
  nachdem  ste  öffentlich  ausgelegen  haben  (F.  47.),  mit  den  etwa  ein-(r.
  7480.)  ge-
        <pb n="1024" />
        —  992  —

gegangenen  Erinnerungen  nebst  einer  Beantwortung  derselben  der  Gemeindevernedung,
  ersteren  zur  definitiven  Feststellung,  letzteren  zur  Wahl  von  Revisoren
und  Beschlußfassung  über  die  gegen  die  Rechnung  gemachten  Einwendungen  vorzulegen.
  Bei  der  Wahl  der  Revisoren  und  der  Beschlußfassung  über  die  Einkaee
  haben  die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sich  ihrer  Stimme  zu
enthalten.

Der  Voranschlag  ist  nach  erfolgter  Feststellung,  und  die  Jahresrechnung
nach  beendeter  Revision  sofort  dem  Kischendisttatorin.  mitzutheilen.

G.  53.

Wenn  der  Kirchenvorstand  oder  die  Gemeindevertretung  es  unterläßt  oder
verweigert,  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Voranschlag
zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  können  die  kirchenregimentlichen
Behörden  von  Amtswegen  unter  Anführung  des  rechtlichen  Grundes  der  Verpflichtung
  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  bewirken  oder  die  außerordentliche

usxgabe  feststellen.  Jedoch  ist  die  Gemeindevertretung  vorher  zu  hören,  insofern
dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  und  es  sich  um  einen  Gegenstand  handelt,  in
Herreff  dessen  es  an  sich  einer  Beschlußfassung  der  Gemeindevertretung  bedarf
.  51.).

Das  Kirchenregiment  hat  außerdem  das  Recht,  die  Geltendmachung  rechtsbegründeter
  Anspruͤche  des  von  dem  Kirchenvorstande  zu  verwaltenden  Vermögens,
insbesondere  auch  einer  durch  Pflichtwidrigkeit  eines  Vorstandsmitgliedes  begründeten
  Ersatzforderung  im  Wege  des  Prozesses  zu  begehren  und  äußersten  Halls
durch  eigene  Bestellung  eines  Kirchenanwalts  zu  bewirken.

G.  54.

Ueberschreitungen  des  Voranschlages  bedürfen  immer  der  Genehmigung
der  Gemeindevertretung.

VIII.  Besondere  Bestimmungen  für  die  kleineren  Gemeinden.

g.  56.
In  den  Gemeinden  von  weniger  als  500  Seelen  wird  nur  ein  Kirchenvorstand,
  nicht  aber  eine  größere  Gemeindevertretung  gewählt.
Die  Gemeindeversammlung  übt  hier  die  Rechte  aus,  welche  sonst  der  Gemeindevertretung
  zustehen.

Für  die  Zusammensetzung  des  Kirchenvorstandes  gelten  die  Vorschriften
der  &amp;amp;H.  3.  4.  22.  ff.,  soweit  sie  nicht  dadurch,  daß  es  in  diesen  Gemeinden  an
einer  Gemeindevertretung  fehlt,  eine  Modifikation  erleiden  (§.  57.).

57.

Die  Aeltesten  werden  von  den  stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Gemen

na
        <pb n="1025" />
        —  993  —
nach  den  oben  für  die  Wahl  der  Gemeindevertreter  aufgestellten  Grundsätzen
t

gewählt.

Im  Uebrigen  gelten  in  Ansehung  des  Kirchenvorstandes,  seiner  Mitglieder
und  ihrer  Einführung,  seiner  Versammlungen  und  Beschlüsse,  sowie  seines  Wir.
kungskreises  dieselben  Bestimmungen,  wie  in  den  größeren  Gemeinden,  jedoch  mit
folgenden  Modifikationen:

1)  für  den  Fall,  daß  die  Zahl  der  Aeltesten  nicht  durch  drei  theilbar  ist,
bestimmt  der  Kirchenvorstand,  in  welchem  Termin  einer  mehr,  in  welchem
einer  weniger  ausscheiden  soll;

2)  die  Voranschlagsperiode  beträgt  regelmäßig  zwei  Jahre.

G.  58.

Die  Gemeindeversammlung,  welche  aus  sämmtlichen  stimmberechtigten
Mitgliedern  der  Gemeinde  besteht,  und  in  welcher  der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes
  oder  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitz  führt,  wird  durch  den  Kirchenvorstand
  berufen.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  zur  Verhandlung  bestimmten
Gegenstände  durch  Verkündigung  von  der  Kanzel  und  Anschlag  an  den  Kirchenthuren.
  Sie  muß  in  der  Regel  mindestens  2  Tage  vor  dem  angesetzten  Termin
geschehen.

Die  Bestimmungen  der  §#.  38.  und  39.  leiden  auch  auf  die  Berathungen
und  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  Anwendungj  jedoch  ist  die  Gültigkeit
der  Beschlüsse  nicht  durch  die  Anwesenheit  einer  besimmen  Anzahl  von  Mitgliedern
  der  Gemeinde  bedingt.

Die  Befugnisse  der  Gemeindeversammlung  bestimmen  sich  nach  den  in  den
§.  51.  bis  54.  enthaltenen  Vorschriften.

Schlußbestimmungen.

G.  59.

Sobald  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  Gemäßheit  dieser  Verordnung  die
Kirchenvorstände  gebildet  sind,  haben  die  bisherigen  Gemeindevertretungen  ihre
Wirksamkeit  ein  1  Insoweit  dieselben  jedoch  zugleich  Schul-  oder  Armen-Kollegien
  find,  bleiben  sie  bestehen,  bis  das  Nähere  in  dieser  Beziehung  geordnet  wird.

KG.  60.

Mit  dem  in  dem  vorigen  Paragraphen  angegebenen  Zeitpunkt  werden  auch
die  Stadtkonsistorien  in  Kiel  und  Neustadt  aufgeßccen.

In  Ansehung  der  Stadt  Neustadt  werden  die  Geschäfte  der  Propstei  und
des  Kirchenvisitatoriums,  soweit  dieselben  auf  kirchliche  Angelegenheiten  sich  beiehen,
  einstweilen  dem  Propst,  beziehungsweise  dem  Kirchenvisitatorium  der
Proyte  Oldenburg  übertragen.  »

Jokgqagtsuamknng  133  Für
        <pb n="1026" />
        —  994  —

Für  die  Stadt  Kiel  werden  die  Propstei,  und  Visitatorialgeschäfte  bis
weiter  dem  ersten  Prediger  an  der  St.  Nikolai  Kirche  in  Kiel,  beziehungsweise
dem  Bürgermeister  der  Stadt  Kiel  und  dem  ersten  Prediger  an  der  St.  Nioolal-Kirche
  daselbst  als  Kirchenvisitatoren  zugewiesen,  und  zwar,  soweit  diese  Geschäfte
auf  kirchliche  Angelegenheiten  sich  beziehen,  nicht  blos  für  die  Kieler  Stadtgemeinde,
sondern  auch  für  die  Kieler  Landgemeinde.

Die  Kuriatstimme,  welche  bisher  dem  Stadtkonsistorium  in  Kiel  bei  der
Wahl  des  Archidiakonus  und  des  Adjunkten  an  der  St.  Nikolai-Kirche,  sowie
bei  der  Wahl  des  Klosterpredigers  in  Kiel  zugestanden  hat,  wird  bis  weiter  von
den  Mitgliedern  des  Kieler  Magistrats,  dem  ersten  Prediger  an  der  St.  Nikolai-Kirche
  in  Kiel,  dem  Archidiakonus  an  dieser  Kirche  und  dem  Klosterprediger  in
Kiel  geführt.

**“

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  die  für  bestimmte  Klassen
von  Personen  bestebenden  Gemeinden  Miilliarrarmeinden,  Anstaltsgemeinden
u.  a.  m.)  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  16.  August  1869.

I.  &amp;amp;.)  Wilhelm.
v.  Mühler.

(Nr.  /100.)
        <pb n="1027" />
        —  995  —

(Nr.  7490.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Juli  1809.,  betreffend  die  Aufhebung  der  von  der
Holzflößerei  auf  der  Werra  zu  Wanfried  2c.  und  auf  der  Sinn  und  Jossa
zu  Altengronau,  sowie  der  von  der  Schiffahrt  zu  Wanfried  zu  entrichtenden
  Wasserzölle  vom  I.  Oktober  1869.  ab.

A#  Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  von  der  Holzflößerei
  auf  der  Werra  zu  Wanfried,  Eschwege,  Allendorf,  Witzenhausen  (zugleich
für  Ermschwert),  Herrenbreitungen  und  Lengers,  sämmtlich  im  Regierungsbezirk
von  Kassel,  zu  Münden,  im  Landdrosteibeiirk  Hildesheim,  und  auf  der  Sinn  und
Jossa  zu  Altengronau,  Regierungsbezirk  Kassel,  sowie  die  von  der  Schiffahrt  zu
Wanfried,  Re  serungsbezirt  Kassel,  nach  den  bisherigen  Vorschriften  an  die  Staatsksse
  zu  entrichtenden  Wasserzölle  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  nicht  weiter  erhoben
werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  26.  Juli  1869.

Wilhelm.
Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

–—.)

(Nr.  „491.)  Bestätigungs-Urkunde,  betressend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Thüringischen
Eisenbabngesellschaft.  Vom  16.  August  184)0.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
ihrer  Aktionaire  vom  7.  September  18068.  die  in  dem  anliegenden  Nachtrage  zu
ihrem  unterm  20.  August  1841.  landesherrlich  bestätigten  Statut  enthaltene
Aenderung  beschlossen  hat,  wollen  Wir  diesem  Beschlusse  Unsere  Genehmigung
hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  vrbssentichen

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  16.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhbelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Nach-(Nr.

  7490—7491.)
        <pb n="1028" />
        Nachtrag
zum

Statute  der  Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft.

J.
Die  Bestimmung  unter  Nr.  4.  des  8.  36.  des  Gesellschaftsstatutes  vom
Jahre  1844.  wird  aufgehoben.
II.
An  deren  Stelle  tritt  folgende  Vorschrift:

4)  Personen,  welche  über  zwei  Meilen  von  der  Bahn  einschließlich  der
Zweigbahnen  Korbetha-Leipzig  und  Weißenfels-Gera  entfernt  wohnen.
Von  den  Aktionairen,  welche  im  Bereiche  der  genannten  Zweigbahnen
  wohnen,  darf  nur  je  Einer  derselben  Mitglied  des  Verwa
tungsrathes  sein.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  ).
        <pb n="1029" />
        —  997  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  56  —

 

(Nr.  7492.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juli  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Borrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
im  Kreise  Marienwerder  von  Groß-  Bandtken,  an  der  Marienwerder-Graudenzer
  Chaussee,  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Froystadt.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Marienwerder  von  Groß.  Bandtken,  an  der  Marienwerder-Graudenzer
  Chaussee,  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
eystadt  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Marienwerder  das
Epropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgeichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise
gege  “  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das
echt  zur  Erhebung  des  Ehaugsectel  es  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  ruanschleezlih,  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Bad  Ems,  den  21.  Juli  1869.

Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:  Für  den  Minister  für  Handel  rc.:
Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Selchow.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrang  1869.  (Nr.  7492—7403.)  134  (Nr.  7493.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  September  1869.
        <pb n="1030" />
        —  998  —

(Nr.  7493.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Marienwerder  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  21.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Marienwerder  Kreises  auf  dem  Kreis-.
tage  vom  27.  Oktober  v.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom
3.  September  1856.  und  vom  3.  Mai  1858.  (Gesetz  Samml.  Nr.  54.  für  1856.
S.  865.  ff.  und  Nr.  25.  für  1858.  S.  282.  ff.)  genehmigten  Anleihen  von
100,00p9.  Thalern  und  60,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  80,000  Thalern  aussltellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

40,000  Thaler  à  500  Thaler,
10,1000  n  100
—  80),000  Thaler,

„nach  dem  auliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärliges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  1  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Drit.
ter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz.  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juli  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  ugleich  für  den
Minister  für  Handel  2c.:  #lric  sander

v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="1031" />
        —  999  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Obligation

des
Marienwerder  Kreises
L.ittr.  4  M  .  ...
über
.  .  ..  .  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
III.  Herie.
Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlusses  vom

27.  Oktober  v.  J.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  80,000  Thalern  bekennt
sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Marienwerder  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo#  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  80,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1872.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Dezember  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  in  der  Zeit
vom  20.  bis  31.  Dezember  des  betreffenden  Jahres  und  wird  wiederholt  in  der
Zeit  vom  20.  bis  31.  März)  20.  bis  30.  April  und  20.  bis  31.  Mai  des  folgenden
  Jahres;  sie  erscheint  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte
der  Hönhhlichen  Regierung  zu  Marienwerder,  sowie  in  dem  Kreisblatte  des
Kreises  Marienwerder  und  in  der  Ostbahn,  im  Falle  des  Eingehens  des  letzteren
in  einem  anderen,  von  der  Königlichen  Regierung  zu  bestimmenden  und  in  ihrem
Amtsblatte  bekannt  zu  machenden  Blatte.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es
in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Fanuar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münssorte  mit  jenem  verzinset.

134.

(Nr.  7493).  ie
        <pb n="1032" />
        —  1000  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
gabe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  bei
der  Kreis-Kommunalkasse  in  Marienwerder,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  "

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  daz  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rück  ahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  W.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Marienwerder.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  statt  ehobten.  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  aonst  n  glaubhafter
  Weise  darthutg  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemel.
dein  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind.  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres..4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Marienwerder  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

6  Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.  -

th  lltDessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Marienwerder,  den  .  .ten  ...  .  ..  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Marienwerder  Kreise.

Pro-
        <pb n="1033" />
        —  1001  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Marienwerder.

Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Marienwerder  Kreises
III.  Serie
Littr.
über  Thaler  zu  ..  .  .  .  .  .  .  Prozent  Zinsen
uͤber
..  .  ..  Thaler  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zet  vom  ..  bis.  resp.  vom  nr  .....  .  .  ..
bis.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Obligation
für  das  Falblahr  vom  .  .....  .  .  ..  ...  bis.  mit  (in  Buchstaben)
.....  ThSilbetgtoschenbetderKketsKommunalkassezuMauenwerder
Martenwerdek,den..t-«..........  18..

Die  ständische  Kreiskommission  fuͤr  den  Chausseebau  im
Marienwerder  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  merhalbovien  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Marienwerder.
Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Marienwerder  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Marienwerder  Kreises,  III.  Serie,

Littr.  .....  über.  Thaler  à  .  .  ........  Prozent  Zinsen

die  .  .  e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkaffe
  zu  Marienwerder.

Marienwerder,  den  e#n  18.

Die  ständische  Kreiskommission  für  den  Chausseebau  im
Marienwerder  Kreise.

 

(Nr.  7493—7494)  (Nr.  7494.)
        <pb n="1034" />
        —  1002  —

(Nr.  7494.)  Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Mettendorf,  im  Kreise  Bitburg  des  Regierungsbezirks
  Trier.  Vom  12.  August  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  auf  dem  Bann  der  Gemeinde  Sinspelt
(Bürgermeisterei  Baustert)  in  den  Distrikten:  unter  der  Haag  und  auf  der
Gießwies“)  sowie  der  auf  dem  Bann  der  Gemeinde  Mettendorf  (Bürgermeisterei
Mettendorf)  in  den  Distrikten:  auf  der  Gießwies,  im  untersten  Vruch,  auf
Reier,  im  Triesch,  in  der  Bohnenwies,  Hünerwies,  Höhenwies  und  Sauerwies,
auf  dem  Rinderweg,  Horauel  und  Rausch,  in  der  Mühlensäk,  Hollandswies
und  im  Mühlenpesch“  gelegenen  Grundstücke,  wie  sie  auf  dem  unter  dem
6.  Juli  und  16.  Oktober  1868.  revidirten  Situationsplane  des  Wiesenbaumeisters
Stolz  und  in  dem  zugehörigen  vom  Bürgermeister  Linden  unter  dem  27.  Januar
  1869.  beglaubigten  Besitzstands-Register  verzeichnet  sind,  nach  Anhörung
der  Betheiligten,  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  SH.  56.  und  57.  (Gesetz=  Samml.  für  1843.
S.  51.)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel  2.  (Gesetz=  Samml.  für
1853.  S.  183.),  was  folgt:
S.  I1.

Die  Besitzer  der  vorgedachten  Grundstücke,  welche  nach  dem  Besitzstands-Register
  eine  Fläche  von  222  Morgen  57  Quadratruthen  10  Quadratfuß  enthalten,
  werden  zu  einem  Wiesenverbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke
  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  dem  jedesmaligen
  Wiesenvorsteher;  er  führt  den  Namen:  „Wiesengenofsenschaft  zu
Mettendorf.“

S.  2.

Die  Haupt-Be-  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandwiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Peosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten
“  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung  festzuellen
  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  über-1
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten,  auch  können  se  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

S.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anla

  en  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgebracht.


Der
        <pb n="1035" />
        —  1003  —

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Genossenschaftskasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden,  je  nach  der  Bestimmung  des  Vorstandes,  entweder
durch  Nanorallelstun  en  der  Eigenthümer,  oder  in  Tagelohn  ausgeführt  unter
Leitung  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  kann  der  Vorstand
die  Arbeiten  auch  an  den  Mindestfordernden  verdingen.  Im  Falle  der  Natural.
leistung  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig
ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  der
Säumigen  machen  und  die  Kosten  von  denefben  durch  Exekution  beitreiben  zu
lasen.  Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen
Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

S.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  hergeben.
  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den  Dammböschungen  und
Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile  ersetzt  werden  sollte,
ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  (F.  9.).

Die  Erwerbung  von  Grund  und  Boden,  welcher  nicht  Mitgliedern  des
Wiesenverbandes  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

.  D.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.

.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei  Morgen
im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,  drei  Stimmen,
und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr,  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

ählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morzen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Volbbestz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
Erkenntniß  verloren  hat.
beob  hn  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen  zu
eobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
Wahlprotokoll.  6

(Nr.  7494.)  F.  7.
        <pb n="1036" />
        —  1004  —

G.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselbe  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

J0)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  Voril  und  November  mit  den
Wiesenschöffen  abzuhalten;

e.)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzcichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöhhig

I)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.
.8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein-  für  allemal  bestimmt.  Die
Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.  Der  Wiesenwärter
  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Parzellen  den
verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer  darf  die
Schleusen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage  eigenmächu
  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von  zwei  Thalern  für
jeden  Kontraventionsfall.  Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er
muß  den  Anweisungen  des  Wiesenvorstehers  pünktliche  Folge  leisten  und  kann
von  demselben  mit  Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

S.  9.

Die  Streitgeiten  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeien  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  durch
die  Regierung  (F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.  Gegen

die
        <pb n="1037" />
        —  1005  —

die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres
Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der
in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.
Wenn  der  Bürgermeister  Faon  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so  muß  der
Landrath  auf  Antrag  eines  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen  Vorsitzenden
des  Schiedsgerichts  ernennen.  Doßell  kann  der  Landrath  thun,  wenn  sonstige
Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten  erhoben.
werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des  Landrathes  beeinträchtigen.


5.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nökhigen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
bedrohen.  Ku

Die  in  den  I#F.  7.  S.  und  10.  erwähnten  Geldstrafen  werden  nach  erfolgter
Feststellung  durch  den  Vorsteher  mittelst  Exekution  im  Verwaltungswege  zur
Genossenschaftskasse  eingezogen  und  nach  Anordnung  des  Vorstehers  zu  den  gemeinschaftlichen
  Anlagen  des  Verbandes  verwendet.

.  12.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

Das  Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  in
Trier  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche
den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

S.  13.

Dieses  Statut  kann  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  12.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Justizminister:
v.  Selchow.  v.  Mühler.

 

Jahrgang  1800.  (Nr.  7494—7455)  135  (Xr.  74905.)
        <pb n="1038" />
        —  1006  —

(Nr.  7495.)  Statut  des  Meliorationsverbandes  für  das  Squirawener  Bruch  im  Kreise
Berent.  Vom  18.  August  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  §9§.  56.  und  57.
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.)  was  folgt:

S.  1.
Umfang  und  Zweck  des  Verbandes.

Die  Besitzer  der  Grundstücke  im  Squirawener  Bruche  werden  zu  einer
Genossenschaft  unter  der  Benennung:

„Meliorationsverband  für  das  Squirawener  Bruch“
vereinigt,  um  ihre  Grundstücke  durch  Entwässerung  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  der
Kreisgerichts-Deputation  zu  Berent.

K.  2.

Das  Meliorationsgebiet  ist  auf  der  von  dem  Feldmesser  Bauer  im  Jahre
1867/68.  zusammengestellten  Karte  des  Squirawener  Bruches  eingetragen  und
umfaßt  die  in  dem  provisorischen  Kataster  des  2c.  Bauer  de  1868.  ausgeworfenen
  Flächen  von  zusammen  2,180  Morgen  27  Quadratruthen.

Die  definitive  Feststellung  der  zum  Meliorationsgebiete  gehörigen  Grundstücke
  und  ihres  Beitragsfußes  wird  durch  das  nach  F.  6.  auszufertigende  Kataster
  erfolgen.

ie

Der  Zweck  des  Verbandes  ist  die  Entwässerung  des  im  F.  2.  bcheichneten
Meliorationsgebietes  durch  Beseitigung  der  Stauanlage  der  Borrowcer  Mühle
und  Regulirung  des  Schwarzwassers  und  der  Seitengräben  desselben  nach  dem
bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen  Instanzen  gebilligten  Meliorationsplane
  des  Oekonomie-Kommissionsrathes  Waas  vom  14.  März  1868.

Erhebliche  Abänderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nöthig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

Dem  Verbande  liegt  ferner  die  künftige  Unterhaltung  der  von  ihm  ausgeführten
  Entwässerungsanlagen  ob.

d.  4.
Jeder  Verbandsgenosse  ist  berechtigt,  die  Aufnahme  des  Wassers,  dessen  er
sich  entledigen  will,  in  die  Hauptentwässerungszüge  zu  verlangen;  die  Anlegung
der
        <pb n="1039" />
        —  1007  —

der  Zuleitungsgräben  aber  liegt  ihm  allein  ob.  Die  Zuleitung  muß  an  den  vom
Schaudirektor  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

In  den  gemeinschaftlichen  Gräben  des  Verbandes  darf  das  Wasser  nur
mit  widerruflicher  Genehmigung  des  Schaudirektors  von  einzelnen  Verbandsmitgliedern
  aufgestaut  oder  abgeleitet  werden.

S.  5.
Beschränkungen  des  Eigenthums.

Die  Verbandsgenossen  haben  den  zu  den  Entwässerungsgräben  erforderlichen
  Grund  und  Boden  soweit  unentgeltlich  herzugeben,  als  der  bisherige
Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf
den  Uferböschungen,  durch  die  Ueberweisung  der  eingehenden  Fließ  und  Grabenstrecken
  und  durch  die  sonstigen  aus  der  Regulirung  erwachsenden  zufälligen  Vortheile
  aufgewogen  wird.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  (§.  14.)  entschieden.  Außerdem  wird  dem  Verbande  zur  vollständigen
Ausführung  des  Regulirungsplanes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Darüber,  welche  Gegenstände  der  Erpropriation  unterliegen,  steht  die  Entscheidung
  der  Regierung  zu  Danzig  zu,  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer
Präftustderi  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  9##.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten
Verfahren.

Wegen  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigung  für  die  der
Expropriation  unterworfenen  Grundstücke  kommen  die  für  den  Chausseebau  der
Provinz  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Gruschädigung  richt  auf  ·
gehalten  und  ist  nöhigenasls  durch  administrative  Exekution  der  Kreispolizeibehörde
  zu  erzwingen.

Das  Recht  der  Erpropriation  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  den  Erwerb
  des  Borrowcer  Mühlenstaurechtes  mit  seinen  Stauanlagen,  sowie  auf  die
Abtretung  der  durch  die  Verlegung  und  Anlage  der  Fließ-  und  Bachbetten  ganz
oder  theilweise  auf  das  andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigenthümer
  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  nicht  auf  das  Recht,  für  die  ihnen  erwachsenden
  Inkonvenienzen  Entschädigung  zu  verlangen,  verzichten.

S.  6.
Beitragspflicht  der  Verbandsgenossen.

Die  Kosten  der  Erwerbung  des  Borrowcer  Mühlenstaues  und  der  Ausführung
  und  Unterhaltung  der  Entwässerungsanlagen  sind  von  den  Verbands-(Nr.
  7495.)  135“  ge-
        <pb n="1040" />
        —  1008  —

genossen  nach  Verhältniß  des  Vortheils  aufzubringen;  der  Beitragsfuß  wird
durch  das  Kataster  festgestellt.

Das  Kataster  ist  von  dem  Königlichen  Kommissarius  unter  Zuziehung
zweier  von  dem  Verbandsvorstande  gewählten  Sachverständigen  aufzustellen  und
zur  Einsicht  der  Verbandsgenossen  auf  dem  Landrathsamte  zu  Berent  auszulegen,
sowie  auch  den  Gemeindevorständen  und  den  Besitzern  der  nicht  zu  einem  Ge.
meindeverbande  gehörigen  Güter  extraktweise  mitzutheilen.  Die  Auslegung  des
Katasters  ist  unter  Festsetzung  einer  vierwöchentlichen  Frist  für  die  Einsicht  desselben
  und  die  Anbringung  von  Reklamationen  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
  zu  Danzig  bekannt  zu  machen.  Nur  innerhalb  dieser  Frist  können  Beschwerden
  gegen  das  Kataster  bei  dem  Landrathsamte  zu  Berent  oder  dem
Königlichen  Kommissarius  angebracht  werden.  Diese  Beschwerden  werden  unter
Zuziehung  des  Beschwerdeführers  und  eines  Vorstandsmitgliedes,  sowie  geeigneter
von  der  Regierung  zu  ernennender  Sachverständigen  von  dem  Kommissarius
untersucht.

Das  Resultat  der  Untersuchung  wird  dem  Beschwerdeführer  und  dem
Vorstandsmitgliede  bekannt  gemacht;)  sind  beide  damit  einverstanden,  so  wird  das
Kataster  demgemäß  berichtigt,  andernfalls  sind  die  Akten  der  Regierung  zu
Danzig  zur  Entscheidung  einzureichen.

Gegen  die  Entschetung  der  Regierung  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter
  Bekanntmachung  der  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zulässig.  Werden  die  Beschwerden  verworfen,  so  treffen  die
Kosten  der  Untersuchung  die  Beschwerdeführer.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  zu  Danzig  ausgefertigt
und  dem  Verbandsvorstande  zugestellt.

Berichtigungen  des  festgestellten  Katasters  sind,  abgesehen  von  Parzellirungen
  und  Besitzveränderungen,  nur  bei  erheblichen  fünf  Prozent  übersteigenden
Vermessungsfehlern  zulässig;  Revisionen  des  Katasters  und  der  zu  Grunde  gelegten
  Einschätzung  können  nur  nach  Ablauf  zehnjähriger  Zeiträume  auf  den  Antrag
  des  Vorstandes  von  der  Regierung  angeordnet  werden.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  sind  die  etwa  erforderlichen  Beiträge
vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  nach  dem  im  F.  2.  erwähnten  provisorischen
Kataster  aufzubringen.

F.  7.
Vorstand  des  Verbandes.

An  der  Spitze  des  Verbandes  steht  ein  Vorstand  von  vier  Mitgliedern
oder  deren  Stellvertretern,  welche  jedesmal  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden.
Tritt  während  der  Wahlperiode  ein  Vorstandsmitglied  oder  Stellvertreter  aus,
so  findet  eine  Neuwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode  statt.

Das  Amt  der  Vorstandsmitglieder  und  Stellvertreter  ist  ein  unbesoldetes
Ehrenamt.  Wählbar  dam  ist  jeder  großjährige  Verbandsgenosse,  welcher  den
Besitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  verloren  hat  und  mindestens  fünf  Morgen
-  im  Verbande  besitzt.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  erlischt  die

ahl.
Die
        <pb n="1041" />
        —  1009  —

Die  Wahl  erfolgt  unmittelbar  durch  die  Verbandsgenossen  nach  Stimmenmehrheit,
  und  zwar  hat  ein  jeder,  welcher  eine  Fläche  von  2  bis  20  nach  dem
höchsten  Satze  beitragspflichtigen  Morgen  besitzt,  Eine  Stimme,  wer  mehr  als
20  Morgen  besitzt,  für  je  20  Morgen  und  den  Ueberschuß  je  Eine  Stimme.
Das  Wahlrecht  der  Frauen  und  Minderjährigen  wird  durch  deren  gesetzliche  Vertreter
  oder  Bevollmächtigte  ausgeübt;  auch  andere  Wahlberechtigte  können  zur
Ausbung  des  Stimmrechts  Bevollmächtigte,  jedoch  nur  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen
  Verbandsgenossen,  bestellen.

Bis  zur  Feststellung  des  Katasters  wird  die  Stimmberechtigung  nach  der
Fläche  der  betheiligten  Grundstücke  bemessen.

F.  8.

Das  Wahlgeschäft  ist  durch  den  Landrath  des  Kreises  Berent  zu  leiten
und  abzuhalten;)  derselbe  ist  jedoch  befugt,  den  Schaudirektor  damit  zu  beaufragen.


Zum  Zwecke  der  Wahl  wird  eine  Liste  der  Wähler  mit  Angabe  der
Stimmenzahl  aufgestellt  und  vierheh  Tage  lang  auf  dem  landräthlichen  Büreau
zur  Einsicht  ausgelegt.  Während  dieser  Hit  kann  jeder  Betheiligte  Einwendun-.
gen  dagegen  erheben.  Die  Entscheidung  darüber  und  überhaupt  die  Prüfung
der  Wahlen  steht  bei  der  ersten  Wahl  der  Regierung  zu  Danzig,  bei  den  folgenden
  Wahlen  dem  Verbandsvorstande  zu.

K.  9.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen
und  die  Verwaltung  zu  kontroliren.  Er  versammelt  sich  in  jedem  Jahre  einmal
zur  Frühjahrsgrabenschau,  stellt  den  Etat  fest,  nimmt  die  Jahresrechnung  ab
und  faßt  die  sonst  nöthigen  Beschlüsse

Außerordentliche  Vorstandssitzungen  können  vom  Schaudirektor  veranlaßt
werden.

Die  Zusammenberufung  des  Vorstandes  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände
  der  Verhandlung  durch  den  Schaudirektor;  Vorstandsmitglieder,  die  am
Eilcheinen  verhindert  sind,  müssen  die  Vorladung  ihrem  Stellvertreter  ohne  Verzug
mittheilen.

Den  Gori  in  den  Vorstandssitzungen  führt  der  Schaudirektor;  der  Vorstand
  ist  beschlußfähig,  wenn  drei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  zugegen  sind.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

K.  10.
Schaudirektor.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  steht  ein  Schaudirektor,  welcher  aus  der

Zahl  der  Vorstandsmitglieder  von  diesen  und  den  Stellvertretern  gewählt  wird.

Die  Wahlversammlung  beruft  und  leitet  der  Landrath,  jedoch  ohne  Stimmrecht
und  nur  bei  Stimmengleichheit  mit  entscheidendem  Votum.

(Nr.  7495.)  Die
        <pb n="1042" />
        —  1010  —

Die  Wahl  des  Schaudirektors  bedarf  der  Bestätigung  der  Regierung.
Wird  diese  versagt,  so  fungirt  bis  zu  einer  die  Bestätigung  erhaltenden  Neuwahl
der  Landrath  des  Kreises  Berent  als  Schaudirektor.

Das  Amt  des  Schaudirektors  ist  ein  Ehrenamt)  nur  für  baare  Auslagen
ist  ihm  eine  Vergütigung  vom  Vorstande  festzusetzen.

In  einzelnen  Fällen  kann  sich  derselbe  durch  ein  Vorstandsmitglied  vertreten
  lassen.

Der  Schaudirektor  wird  durch  den  Landrath,  die  Vorstandsmitglieder  und
Stellvertreter  aber  werden  durch  den  Schaudirektor  durch  Handschlag  an  Eidesstatt
  verpflichtet.

K.  11.

Der  Schaudirektor  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde,  er  vertritt  den
Verband  Dritten  gegenüber  und  handhabt  die  örtliche  Polizei  zum  Schutze  der
Verbandsanlagen.

Derselbe  hat  insbesondere:

1)  die  Versammlungen  des  Vorstandes  zu  berufen  und  als  Vorsitzender  mit
Stimmrecht  zu  leiten;

2)  den  Entwurf  des  Etats  und  die  Jahresrechnung  in  den  Frühjahrsversammlungen
  vorzulegen;

3)  die  jährliche  Grabenschau  mit  den  Vorstandsmitgliedern  abzuhalten;

4)  die  Beiträge  zur  Verbandskasse  auszuschreiben  und  nöthigenfalls  im  Wege
der  administrativen  Exekution  beitreiben  zu  lassen;

5)  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu
kontroliren

6)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  für
denselben  zu  vollziehen.
S.  12.
Grabenwärter.

Dem  Vorstande  bleibt  es  vorbehalten,  einen  aus  der  Verbandskasse  zu
besoldenden  Grabenwärter  zur  Beaufsichtigung  der  Anlagen  und  Leitung  der
Unterhaltungsarbeiten  anzustellen.

S.  13.
Rendant.

Die  Verbandskasse  wird  durch  einen  Rendanten  verwaltet,  welcher  vom
Vorstande  auf  Kündigung  gegen  Remuneration  und  unter  Kautionsbestellung
angestellt  wird.  K14
        <pb n="1043" />
        —  1011  —

K.  14.

Schlichtung  und  Entscheidung  über  Streitigkeiten  unter  den
Verbandsgenossen.

Streitigkeiten  unter  den  Verbandsgenossen  über  das  Eigenthum  von
Grundstücken,  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten  oder
Nutzungsrechten,  und  besondere,  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und
Verbindlichkeiten  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Alle  anderen,
  die  gemeinstmen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  einzelner  Genossen  betreffenden  Beschwerden  werden  von  dem  Vorstande
  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  binnen  zehn  Tagen,  von  der
Bekanntmachung  derselben  an,  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher
bei  dem  Schaudirektor  anzumelden  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  Berent  als
Vorsitzenden  und  zwei  Schiedsrichtern,  deren  einer  von  dem  Verbandsvorstande
und  der  andere  von  den  Rekurrenten  gewählt  wird.  Enthalten  sich  diese  binnen
vier  Wochen  der  Wahl,  so  erfolgt  die  Ernennung  durch  den  Landrath.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.  Der  unterliegende
Theil  trägt  die  Kosten.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

F.  15.
Aufsichtsrecht  der  Staatsbehörden.

Der  Verband  ist  dem  Aufsichtsrechte  der  Staatsbehörden  nach  den  gesetzlichen

  Bestimmungen  über  die  Beaufsichtigung  der  Korporationen  unterwonhen
§.  16.
Uebergangsbestimmungen.

Bis  zur  Vollendung  der  Verbandsanlagen  vertritt  ein  Kommissarius  der
Regierung  die  Stelle  des  Schaudirektors  und  leitet  den  Bau  mit  Hülfe  eines
vom  Vorstande  gewählten  und  aus  der  Verbandskasse  remunerirten  Bautechnikers.


Auf  Antrag  des  Vorstandes  und  mit  Genehmigung  der  Regierung  kann
jedoch  schon  während  der  Ausführung  der  Meliorationsbauten  ein  Schaudirektor
gewählt  und  mit  der  Leitung  der  Bauten  beauftragt  werden.

S.  17.
Abänderungen  des  Statuts.

Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
(Nr.  7495.)  Ur.
        <pb n="1044" />
        —  1012  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  Höhe,  den  18.  August  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N  .
        <pb n="1045" />
        —  1043  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  7496.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Staßfurth  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  6.  August  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Staßfurth  in  Uebereinstimmung  mit
der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  der  Stadt  zur  Bestreitung
  außerordentlicher  städtischer  Bedürfnisse  die  Aufnahme  eines  Darlehns
von  100,000  Thalern  durch  Emission  von  Stadt-Obligationen  zu  gestatten,
ertheilen  Wir  der  Stadt  Staßfurth  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Jmi  1833.  (Gesetz-Samml.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur
Ausgabe  von  100,000  Thalern  auf  jeden  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons
versehener  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  760
Apoints  à  1000  Rthlr.,  500  Rthlr.,  200  Rthlr.,  100  Rthlr.,  50  Rthlr.,
25  Rthlr.  auszufertigen,  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten
der  Gläubiger  unkündbar)  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplanec  durch  Ausloosung
  oder  Ankauf  innerhalb  längstens  einunddreißig  Jahren  vom  Jahre  1869.
ab  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  August  1869.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7496.)  136  Sche-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  17.  September  1869.
        <pb n="1046" />
        —  1014  —

Schema  fuͤr  die  Obligationen.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.
(Stadtwappen.)

Obligation
der  Stadt  Staßfurth
über  Thaler  Preußisch  Kurant

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vomttrteen  .  .  .  ...
Gesetz=  Sammlung  von  186.  Seite  .

Wir  Magistrat  der  Stadt  Staßfurth  urkunden  und  bekennen  hierdurch,

daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  die  Summe  vo....4  Thalern  Kurant,
deren  Empfang  wir  bescheinigen,  als  einen  Theil  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  rro.  aufgenommenen  Anleihe  von

100,000  Thalern  von  der  Stadt  Staßfurth  zu  fordern  hat.  Die  auf  fünf  Prozent
  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Juli  und  2.  Januar  jeden  Jahres
fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons
  gezahlt.

Der  umstehend  abgedruckte  Plan  enthält  die  näheren  Bedingungen.  Das
Anleihekapital  wird  binnen  längstens  einunddreißig  Jahren  amonchim.

Staßfurth,  denin  18.

Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  zweier  Magistratsmitglieder.)

Eingetragen  in  die  Kassenkontrole  Fol.
Ausgefertigt:
N.  N.

Kämmerei-Kassenrendant.

Beigefügt  sind  die  Kupons  Serie  1.  Nr.  1.  bis  10.  nebst  Talon.

Plan
        <pb n="1047" />
        —  1015  —

Plan

zu

einer  von  der  Stadt  Staßfurth  zur  Bestreitung  außergewöhnlicher
städtischer  Ausgaben  und  Bedurfnisse  aufzunehmenden  Anleihe  von
100/,000  Thalern,  buchstäblich:  Einhundert  Tausend  Thalern.

1)  Von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordneten  Versammlung  der  Stadt
Staßfurth  ist  beschlossen  worden,  zur  theilweisen  Herrichtung  einer  Wasserleitung,
  eines  Krankenhauses,  Armenhauses  und  Schulhauses,  zur
Pflasterung  der  noch  nicht  gepflasterten  Stadttheile,  zur  Umzäunung
eines  neuen  Gottesackers  innerhalb  des  Parochialbezirks  der  St.  Johanniskirche,
  zur  Einrichtung  von  Polizeigefängnissen,  zur  Beschaffung  eines
von  der  Stadtgemeinde  als  Patron  der  Kirche  St.  Johannis  aufzu.
bringenden  Beitrages  zu  dem  Reparatur-  und  Restaurationsbau  der  St.
Johanniskirche,  zur  Derichtigung  der  von  der  St.  Petrikirchen-Gemeinde
bei  Umzäunung  des  der  Kirche  gehörigen  Gottesackers  zu  leistenden  und
in  Geld  umzuwandelnden  Hand=  und  Spanndienste,  zur  Abstoßung  und
Regulirung  älterer  Schulden,  sowie  zur  Melioration  der  Stadt,  eine
Anseihe  von  100,000  Thalern,  buchstäblich:  Einhundert  Tausend  Thalern,
  durch  Ausgabe  von  Stadt  Obligationen,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  aufzunehmen.
Diese  Obligationen  werden  in  Apoints  zu  1000  Rthlr.,  500  Rthlr.,
200  Rthlr.,  100  Rthlr.,  50  Rthlr.  und  25  Rthlr.  ausgegeben,  und  zwar:
a)  20  Stück  Littr.  A.  von  Nr.  I.  bis  20.  à  1000  Rthlr.  20,000  Rthlr.,
b)  40  Stück  Littr.  B.  von  Nr.  21.  bis  60.  à  500  Rthlr.  20,000  Alhtr,
ßc)  100  Stück  Littr.  C.  von  Nr.  61.  bis  160.  à  200  Rthlr.  20,000  Rthlr.,
d)  300  Stück  Littr.  D.  von  Nr.  161.  bis  inkl.  460  à  100  Rthlr.  =  30,000  Rthlr.,
ee)  100  Stück  Littr.  E.  von  Nr.  461  bis  inkl.  560  à  50  Rthlr.  =  5),000  Rthlr.,
f)  200  Stück  Littr.  F.  von  Nr.  561  bis  inkl.  760  à  25  Rthlr.  =  5,000  Rthlr.,
Summa  =  16060,000  Rühlr
3)  Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  aus
einem  zu  diesem  Behife  gebildeten  Tilgungsfonds  von  jährlich  13  Prozent
  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  und  zwar  vermittelst  Ausloosung  oder  freien  Ankaufs
binnen  spätestens  einunddreißig  Jahren,  vom  Tage  der  Emission  der
Obligationen  ab,  nach  Maaßgabe  des  aufgestellten  Tilgungsplanes.
4)  Vom  Tage  der  Emission  der  Obligationen  ab  werden  dieselben  in  halbjährlichen
  Terminen,  also  zuerst  am  1.  Juli  1870.  und  demnächst  am
(Nr.  7496.)  136“  2.  Ja-2
        <pb n="1048" />
        —  1016  —

2.  Imur  und  1.  Juli  der  darauf  folgenden  Jahre,  mit  5  Prozent
verzinst.

5)  Jeder  Obligation  werden  10  Zinskupons  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
1870.  bis  dahin  1875.  und  ein  Talon  beigegeben.  Die  ferneren  Zinskupons
  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

6)  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie,  welche  zuvor  bekannt  ngemacht
  werden  muß,  erfolgt  bei  der  Stadtkasse  zu  Staßfurth  gegen  Ab-#lieferung
  des  der  alten  Zinskupons-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verluste  der  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons
an  den  Inhaber  der  Schuldrerschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig
  geschehen  ist.

7)  Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgöbe
  der  auszugebenden  Zinskupons,  beriehungsweise  der  Schuldverschreibungen,
  bei  der  Stadtkasse  in  Staßfurth  in  der  nach  dem  Eintritt  des
Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

8)  Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  zu  präsentirenden  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
  zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der
Betrag  vom  Kapitale  gekürzt.

9)  Die  ausgeloosten  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbetnäge,  welche
innerbalb  30  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erboben  werden,
  sowie  die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre  nach  Ablauf  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erbobenen
Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Staßfurth.  Wenn  die
zu  tilgenden  Obligationen  statt  der  Ausloofung  aus  frrier  Hand  erworben
werden,  so  sollen  die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal
bekannt  gemacht  werden.

10)  Die  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenrart  des  Magistrats  vernichtet)
  darüber,  daß  solches  geschehen,  wird  von  demselben  eine  Bescheinigung
  ausgestellt  und  diese  zu  den  Akten  gebracht.

11)  Die  Stadtgemeinde  Staßfurth  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosung  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Den  Gläubigern  steht
kein  Kündigungsrecht  zu.

12)  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Obligationen  werden  unter  Bezeichnung
  ihrer  Littr.  und  Nummery  sowie  des  Betrages,  über  welchen
sie  lauten,  und  des  Termins,  an  welchem  die  Rückiablung  erfolgen  soll,
drei  Monate  vor  dem  Lahlungstermine  öffentlich  bekannt  gemacht.  Mit
Eintritt  des  letteren  bört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten,  sowie  der
gekündigten  Obligationen  auf.

13)  In  Ansehung  der  verlorenen  eder  vernichteten  Obligationen  finden  die
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  (Gesetz=  Samml.
S.  157.)  SF.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmmgen  Anwendung:


a)  die
        <pb n="1049" />
        14

15)

16)

—  1017  —

a)  die  in  F.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate  gemacht
werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse  zustehen,
die  nach  jener  Verordnung  dem  Schatzministerium  zukommen)  gegen
die  Verfügung  des  Magiptrass  findet  der  Rekurs  an  die  Königliche
Regierung  zu  Magdeburg  statt;

b)  das  im  §.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen  Kreisgericht
  zu  Calbe  a.  d.  S.;

e)  die  in  den  I#§g.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  die  in  Nr.  14.  angegebenen  Blätter;

4)  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  F.  S.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
  soll  der  fünfte  treten.

Die  Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;
jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf
der  vierjährigen  Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligation
oder  sonst  glaubhaft  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons
gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Alle  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  den  Staatsanzeiger,  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  und  die  Magdeburzer
Zeitung.  Falls  eins  dieser  Blätter  aeingehen  sollte,  wird  von  dem  Magistrate
  mit  Zustimmung  der  Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes
anderes  Blatt  gewählt  werden.

Die  Ausloosung  der  Obligationen  erfolgt  alljährlich  im  Monat  Juli  in
öffentlicher  Sitzung  der  Stadtverordneten-Versammlung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadt  Staßfurth  mit  ihrer  Steuerkraft  und  ihrem  Vermögen.

Staßfurth,  den  5.  April  1869.

Der  Magistrat.
(Unterschriften.)

(Nr.  7196.)  Sche.
        <pb n="1050" />
        —  1018  —

Schema  zu  den  Zinskupons.
Provinz  Sachsen,  Regierungobezirk  Magdeburg.

 

Serie  .....
Zinskupon  #.
übeer  Zusen
zu  der
Obligation  der  Stadt  Staßfurth
Littr.  .....  M  ....

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  2.  iu  18..
die  baloföhrüchen  Zinsen  der  Stadt-Obligation  Littr..  W  mit  ...  ...
l  schreibe  ........  ..  .  ....  aus  der  hiesigen  Kämmereikasse.

Eiasin  den  .  .ten  ....  .  ...  18..

Der  Magistrat.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Flligkeit
abgehoben  wird.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  der
Magistratsmitglieder  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden;
doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten
  versehen  werden.

Schema  zu  den  Talons.
Drovinz  Sachsen,  Negicrungsbezirk  Ragdeburg.

Dalon

 

zu  der
Obligation  der  Stadt  Staßfurth
Littr.  W...  .
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  verzinslich.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  vorbezeichneten
  Obligation  die  .“  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18.  bei  der
hiesigen  Kämmereikasse,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese
Aushändigung  protestirt  worden  ist.

Staßfurth,  den  #en  .  ..  18..

Der  Magistrat.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  der
Magistratsmitglieder  können  mit  Lettern  oder  Faksinlestempeln  gedruckt  werden;
doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  ?  R#mnensunlerschrieß  eines  Kontrol.
beamten  versehen  werden.

 

(Tr.  7497.)
        <pb n="1051" />
        —  1019  —

(Nr.  7497.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  August  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Lötzen,  Regierungsbezirks  Gumbinnen,  fuͤr
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Lötzener  Kreis-Chaussec  von  der  Kreisstadt
  Lötzen  über  Spiergsten  bis  zur  Angerburger  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Angerburg.

N####  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Chaussee
von  der  Kreisstadt  Lötzen,  Regierungsbezirks  Gumbinnen,  über  Spiergsten  bis
zur  Angerburger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Angerburg  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Lötzen  das  Erpropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zer  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats--Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  dem  Kreise  Len  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats--Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld--Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  jnhaltenn  estimmungen  über  die  Vesteiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Ems,  den  9.  August  1869.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten

 

(Xr.  7497—7498.)  (Nr.  7498.)
        <pb n="1052" />
        —  1020  —

(Nr.  7498.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Lötzener  Kreises  im  Betrage  von  23,000  Thalern,  III.  Emission.  Vom
9.  August  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lötzener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  1.  Mai  1869.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen
  Chausseebauten,  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  24.  Oktober
1864.  (Gesel-  Sam.  für  1864.  S.  666.)  und  vom  5.  November  1866.  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  759.)  zu  Eisenbahn-  und  Chausseebauzwecken  gemachten
Anleihen  von  40,000  Thalern  und  95,000  Thakern  noch  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit
Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem
angenommenen  Betrage  von  23,000  Thalern  ausstellen  dürfen,  da  sich  hier.
gegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern

esmnde  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur

usstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  23,000  Thalern,  in  Buchstaben:
drei  und  zwanzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

22,800  Thaler  à  400  Thaler,
20..  à  200
=  23),000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  chrlah  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1871.  ab  mit  wenigstens  fährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  gelterd  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-
        <pb n="1053" />
        —  1021  —
Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Obligation

des  Lötzener  Kreises
III.  Emission

Littr.
übr  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unteen  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

1.  Mai  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  23,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Lötzener  Kreises  Namens  des
Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  Thalern  Preußisch
Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  23,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1871.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  des
gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.


Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  durch  den  Königlich  Preußischen
Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Lötzen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  ·
Jahrgang  1869.  (Nr.  7498.)  137  Mit
        <pb n="1054" />
        —  1022  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts.  Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  J.  120.  Sedu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lötzen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  Jah
hafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lötzen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons=  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Lötzen,  den  .  .ten  o  18..

Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Lötzener
Kreise.

Pro-
        <pb n="1055" />
        —  1023  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirb  Gumbinnen.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Loötzener  Kreises
III.  Emission
L#itttr.
über  ..  ..  .  Thaler  zu  ...  .  .  Prozent  Zinsen
uͤber
.....  Tholcr»...Silbcrgt-vfcheu.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  Gier  .  .  ..  bis.  resp.  vom  .  ten  .
.........................  undspaterhmdtestendelvorbenanntenKretss
lVatton  fur  dashalbjabivom........·......  bt8...............  mit
(in  uchstaben)  .......  That-rn.......  Silbergroschen  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lötzen.
Lötzen,  den  .  .ten  .......  ...  .  ..  18..
Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Lötzener
Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Dreußen,  Regierungebezirk  Gumbinnen.

Dalon
zur
Kreis-Obligation  des  Lötzener  Kreises
III.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Lötzener  Kreises,  III.  Emission,
Littr..  ..  über  ..  .  .  .  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..ie  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis—
Kommunalkasse  zu  Lötzen  nach  Maaßgabe  der  diesfällsigen,  in  der  Obligation  enthaltenen
  Bestimmungen.

Lötzen,  den  .  .ten  ......  .  .  ..  18..
Die  ständische  Kreiskommission  für  die  Chausseebauten  im  Lötzener
Kreise.

 

(Nr.  7499—7500.)  137°  (Nr.  7499.)
        <pb n="1056" />
        —  1024  —

(Nr.  7499.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  August  1869.,  betreffend  die  Gemeinde-Ordnung
für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu
Wiesbaden.

A##  Ihren  Bericht  vom  14.  d.  Mts.  habe  Ich  der  von  dem  Konsistorium  zu
Wiesbaden  entworfenen,  anbei  zurückfolgenden  kirchlichen  Gemeinde-Ordnung
für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Bezirk  des  genannten  Konsistoriums  Meine
Genehmigung  ertheilt.  Es  ist  Mein  Wille,  daß  mit  der  Einführung  der  neuen
Ordnung,  durch  welche  in  dem  Bekenntnißstand  der  Gemeinden  und  in  ihrer
Stellung  zur  Union  nichts  geändert  wird,  unverzüglich  vorgegangen  werde.  Ich
beauftrage  Sie  demgemäß,  durch  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  das  diesfalls
Erforderliche  ungesäumt  zu  bewirken.  Sobald  hiernach  eine  rechtlich  geordnete
Vertretung  der  Gemeinden  hergestellt  sein  wird,  erwarte  Ich  fernere  Vorschläge
wegen  Einrichtung  von  Kreissynoden  und  einer  Bezirkssynode,  um  unter  Mitwirkung
  derselben  die  Gemeinde-Ordnung  zu  revidiren  und  die  weitere  kirchliche
Verfassung  festzustellen.  Dieser  Mein  Erlaß  und  die  Verordnung  vom  heutigen
Tage  sind  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  27.  August  1869.
Wilhelm.
v.  Mühler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

–..

(Nr.  7500.)  Gemeinde-Ordnung  für  dic  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden.  Vom  27.  August  1869.

Z
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten,  fuͤr
die  epnelschen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
was  folgt:

I.  Von  den  Kirchengemeinden.

'
Der  räumliche  Umfang  der  Kirchengemeinde  bildet  das  Kirchspiel.
§.  2.
Der  Wohnsitz  in  dem  Kirchspiel  begründet  für  jeden  Glaubensgenossen  die
Gemeindeangehörigkeit.  6%
        <pb n="1057" />
        —  1025  —

S.  3.
Die  Pflichten  eines  Gemeindeangehörigen  sind:
1)  die  Gnadenmittel  der  Kirche  in  der  Gemeinde  fleißig  zu  gebrauchen,
2)  ein  erbauliches  Leben  zu  führen,
3))  sich  der  bestehenden  Kirchenordnung  zu  unterwerfen,
4)  die  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.
Dagegen  hat  jeder  Gemeindeangehörige  Antheil  an  allen  kirchlichen  Gnadenmitteln,
  MWnkalten  und  Gerechtsamen  her  Gemeinde,  Anspruch  auf  die  Dienste  der
Kirchenbeamten  und,  soweit  ihm  die  gesetzlichen  Bedingungen  nicht  fehlen,  das
Wohlrecht  und  die  Wählbarkeit  zu  kirchlichen  Aemtern  nach  Maaßgabe  der  Kirchenordnung.


II.  Von  den  Kirchenvorständen.

§.  4.

Jede  Kirchengemeinde  wird  in  ihren  Angelegenheiten  durch  einen  Kirchenvorstand
  vertreten,  welcher  aus  sämmtlichen  im  ordentlichen  Pfarrdienste  angestellten
  Geistlichen  und  den  Kirchenvorstehern  besteht.

Umfaßt  eine  Pfarrgemeinde  mehrere  Kirchengemeinden,  so  treten  für  gemeinschaftliche
  Angelegenheiten  die  Kirchenvorstände  der  einzelnen  Kirchengemeinden
am  Pfarrorte  zusammen.

Den  Vorsitz  in  dem  Kirchenvorstande  führt  der  Pfarrer,  unter  mehreren
Geistlichen  der  erste,  bei  gleicher  Berechtigung  der  älteste.  In  dringenden  Verhinderungsfällen
  wird,  wo  kein  anderer  Pfarrer  vorhanden  ist,  der  Vorsitz  von
dem  Dekan  übernommen  und  kann  von  demselben  einem  Kirchenvorsteher  oder
benachbarten  Geistlichen  übertragen  werden.

Ordinirte  Hülfsgeistliche  haben  das  Recht,  den  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes
  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

F.  6.

Die  Zahl  der  Kirchenvorsteher  richtet  sich  nach  der  Größe  und  Zusammen.
setzung  der  Kirchengemeinde.  Sie  wird  ebenso  wie  ihre  Vertheilung  auf  die  einzelnen
  zur  Gemeinde  gehörigen  Ortschaften  durch  die  Kreissynode  bestimmt.

Es  sollen  nicht  unter  vier  und  in  der  Regel  nicht  über  zwölf,  i
aber  eine  gerade  Zahl  von  Kirchenvorstehern  vorhanden  sein.

.  7.

Die  Kirchenvorsteher  werden  von  dem  Kirchenvorstande  in  Gemeinschaft
mit  der  größeren  Gemeindevertretung  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre
scheidet  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  Neuwahl,  welche  auch  auf  die  Ausscheidenden
  fallen  kann,  ersetzt.  Scheidet  ein  Kirchenvorsteher  vor  Ablauf  seiner
Dienstzeit  aus,  so  wird  an  dessen  Stelle  durch  den  Kirchenvorstand  ein  Substitut

(Nr.  7500.)  ge-
        <pb n="1058" />
        —  1026  —

gewählt,  welcher  bis  zu  der  nächsten  Versammlung  der  größeren  Gemeindevertretung
  das  Amt  bekleidet.

Die  Kirchenvorsteher  bleiben,  auch  wenn  ihre  Anntszeit  abgelaufen  ist,
noch  so  lange  im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  eingeführt  worden.

.  S.

Ohne  erhebliche  Gründe,  zu  welchen  ein  Alter  über  60  Jahre,  notorische
Kränklichkeit,  ein  Geschäft,  welches  mit  öfterer  oder  langer  Abwesenheit  von  der
Gemeinde  nothwendig  verbunden  ist,  die  Führung  zweier  mit  Vermögensverwal.
tung  verbundener  Vormundschaften  zu  zählen  sind,  dürfen  die  in  den  Kirchenvorstand
  Gewählten  sich  dem  ihnen  übertragenen  Amte  nicht  entziehen.  Bei  einer
unmittelbaren  Wiederwahl  in  den  Kirchenvorstand  kann  aber  der  Wiedererwählte,
auch  ohne  das  Vorhandensein  solcher  Entschuldigungsgründe,  die  Annahme  der
Wahl  ablehnen.

Ueber  die  Erheblichkeit  der  vorgebrachten  Entschuldigungsgründe  entscheidet
zunächst  der  Kirchenvorstand  und  auf  dem  Wege  des  Rekurses,  welcher  jedoch
innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Mittheilung
  der  Entscheidung  des  Kirchenvorstandes  an  gerechnet,  eingelegt  werden
muß,  der  Vorstand  der  Kreissynode  endgültig.

Wer  ohne  erhebliche  Gründe  die  Udtemahme  des  Kirchenvorsteheramtes
ablehnt,  oder  das  übernommene  Amt  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  niederlegt,  verliert
  für  die  nächsten  sechs  Jahre  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  jedes
kirchliche  Amt.

§.  9.

Zu  Kirchenvorstehern  dürfen  nur  solche  im  §.  18.  genannte  Gemeindemitglieder
  gewählt  werden,  welche  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
einen  unsträflichen  Wandel  führen,  ein  gutes  Gerücht  in  der  Gemeinde  haben,
ihre  Liebe  zur  evangelischen  Kirche,  namentlich  auch  durch  Erziehung  ihrer  Kinder
im  evangelischen  Bekenntnisse,  bethätigen  und  durch  ihre  Theilnahme  am  öffentlichen
  Gottesdienste  und  an  dem  heiligen  Abendmahle  ihre  kirchliche  Gesinnung
beweisen.

.  10.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  sind  die  Wahlakten  dem  Vorstande  der  Kreissynode
  einzusenden,  welcher  zu  prüfen  hat,  ob  in  formeller  Beziehung  den  Bestimmungen
  der  Wahlordnung  entsprechend  verfahren  worden  ist.  Ergiebt  diese
Prüfung  Anstände,  welche  nach  Ansicht  des  Vorstandes  der  Kreissynode  die
Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner  Theile  desselben  in  Frage
stellen,  so  hat  derselbe  hierüber  die  Entscheidung  des  Konsistoriums  einzuholen.
Ist  das  Wahlverfahren  in  formeller  Hinsicht  ohne  Wanzel,  oder  sind  die  vorefundenen

  Anstände  beseitigt  worden,  so  werden  die  Namen  der  gewählten
dLirchenvorsteher  an  zwei  aufeinander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  von  der
Kanzel  verkündigt.

Einsprüche  *  die  Wahl  können  nur  bis  zur  vollzogenen  zweiten  Verkündigung
  bei  dem  Kirchenvorstande  eingelegt  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
in  sersee  Instanz  der  Vorstand  der  Kreissynode  und  auf  Rekurs,  welcher  jedoch

nur
        <pb n="1059" />
        —  1027  —

nur  innerhalb  einer  präklusivischen  Frist  von  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der
Bekanntmachung  der  ersten  Entscheidung  an  gerechnet,  zulässig  ist,  das  Konsistorium.


Sind  Einsprüche  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  vorgebracht,  oder
die  vorgebrachten  endgültig  verworfen,  so  werden  die  erwählten  Kirchenvorsteher
durch  den  Pfarrer  vor  der  Gemeinde  in  ihr  Amt  eingeführt.

K.  11.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  auf  schriftliche  oder  ortsübliche  Einladung
  des  Vorsitzenden  der  Regel  nach  in  jedem  Monat  einmal  in  einem  angumessenen
  Lokale  der  Kirchengemeinde.

Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Verhandlungen  mit  Gebet  und
hat  darauf  zu  halten,  daß  Ordnung,  Anstand  und  Würde  in  der  Versammlung
nicht  verletzt  werden.

Bei  Verhandlungen  über  einen  Gegenstand,  bei  welchem  ein  Mitglied  des
Kirchenvorstandes  persönlich  betheiligt  ist,  darf  dasselbe  nur  auf  ausdrücklichen
Wunsch  des  Kollegiums  anwesend  sein.

Zur  Fassung  eines  Beschlusses  müssen  zwei  Drittheile  der  Mitglieder  Theil
nehmen.  Ist  der  Gegenstand  der  Verhandlung  bei  der  Einladung  angegeben
worden,  so  genügt  zur  Beschlußfähigkeit  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit
der  Mitglieder.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Gleichheit
der  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  den  Anwesenden  unterschrieben  wird.

Außer  den  regelmäßigen  Sitzungen  kann  der  Vorsitzende  nach  Bedürfniß
auch  außerordentliche  Versammlungen  berufen  und  er  ist  dazu  verpflichtet,  wenn
wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  unter  Angabe  des  Zwecks  es  verlangt.

.  12.
Zu  dem  Geschäftskreis  des  Kirchenvorstandes  gehört  im  Einzelnen:

1)  die  Handhabung  der  kirchlichen  Ordnung  in  der  Gemeinde  innerhalb  der
gesetzlichen  Grenzen;

2)  die  Sorge  für  eine  christliche  Sonntagsfeier;

3)  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  beim  öffentlichen  Gottesdienste;

4)  die  Aufnahme  in  die  Gemeinde,

5)  die  Führung  des  Verzeichnisses  der  Gemeinde-Angehörigen;

6)  die  Einleitung  zur  Wahl  der  Kirchenvorsteher  und  der  größeren  Gemeindevertretung,
  die  Aufstellung  der  Mählerliste  und  die  Theilnahme
an  diesen  Wahlen  nach  Maaßgabe  der  näheren  Bestimmungen  der
Kirchenordnung;

7)  die  Ernennung,  Ueberwachung  und  Entlassung  der  niederen  Kirchendiener
(Kirchenrechner,  Organisten,  Küster,  Kirchendiener,  Kalkanten,  Läuter  2c.)
soweit  nicht  wohlerworbene  Rechte  entgegenstehen  oder  jene  Aemter  mit
einem  Schulamte  verbunden  sind;  ·

(Nr.  7500.)  8)  die
        <pb n="1060" />
        —  1028  —

8)  Vescherwaltung  des  Pfarr-  und  Kirchenvermögens  nach  Maaßgabe  der
esetze;
9)  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen=  und  Krankenpflege;
10)  die  Ueberwachung  der  religiösen  Erziehung  der  Jugend  in  der  Gemeinde;
11)  die  Vertretung  der  Gemeinde  nach  Außen,  insbesondere  auf  der  Kreis.
synode  und  den  Behörden  gegenüber.

Zur  Gültigkeit  der  schriftichen.  Willenserklärung  eines  Kirchenvorstandes
in  Rechtsangelegenheiten  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreters  und  zweier  Kirchenvorsteher.  Durch  die  Unterschrift  wird  bekundet,
daß  der  dem  Akt  zu  Grunde  liegende  Beschluß  ordnungsmäßig  gefaßt  worden.
Eine  in  dieser  Form  abgegebene  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  ohne  Weiteres
als  rechtsverbindlich.

S.  13.

Der  Kirchenvorstand  kann  zur  Ausübung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  sich  durch  Diakonen  und  Diakonissen  unterstützen  lassen  und  hat
bis  zur  gesetzlichen  Ordnung  der  kirchlichen  Armenpflege  die  desfalls  beabsichtigten.
Einrichtungen  der  Bestätigung  des  Konsistoriums  zu  unterbreiten.

u

Ein  Kirchenvorsteher  kann  wegen  unwürdigen  Verhaltens  oder  beharrlicher
  Vernachlässigung  seines  Amtes  des  letzteren  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung
  wird,  nachdem  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zu  seiner  Vertheidigung
gegeben  worden  ist,  auf  erfolgte  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  und  des  Vorstandes
  der  Kreissynode,  durch  das  Konsistorium  verfügt,  welches  in  dringenden
Fällen  auch  zur  vorläufigen  Suspension  des  Kirchenvorstehers  ermächtigt  ist.

Gegen  die  von  dem  Konsistorium  verfügte  Entsetzung  steht  dem  Betroffenen
  das  Reht-  der  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  zu.  Die  Beschwerde
  muß  aber  binnen  vierzehn  Tagen  präklusivischer  Frist  eingelegt  werden
und  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Eine  endgültig  verfügte  Entfezung  macht  den  Betreffenden  für  immer
zum  Kirchenvorsteher-Amte  unfähig  und  entzieht  ihm  auf  sechs  Jahre  das  Wahl.-recht
  und  die  Wählbarkeit  zu  kirchlichen  Aemtern.

III.  Von  den  größeren  Gemeindevertretungen.
.  15.

Jede  evangelische  Kirchengemeinde  erhält  außer  dem  Kirchenvorstande  eine
größere  Gemeindevertretung.

In  Gemeinden  unter  500  Seelen  werden  die  Rechte  der  größeren  Gemeindevertretung
  von  allen  stimmfähigen  Gemeinde-Angehörigen  (G.  17.)  ausgeubt.


In  Gemeinden  von  500  bis  inkl.  1000  Seelen  werden  20  Vertreter,
von  1000  bis  inkl.  2000  Seelen  24  Vertreter,  von  2000  bis  5000  Seelen

40
        <pb n="1061" />
        —  1029  —

40  Vertreter,  in  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Seelen  60  Vertreter  auf  acht
Jahre  gewählt.

Umfaßt  eine  Pfarrgemeinde  mehrere  Kirchengemeinden,  so  werden  Behufs
Erledigung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  Le-  einzelnen  Gemeindevertre.
tungen  zur  gemeinsamen  Versammlung  an  den  Pfarrort  berufen.

Werden  hierbei  Kirchengemeinden  vereinigt,  von  denen  die  eine  über,  die
andere  unter  500  Seelen  zählt,  so  muß  zu  diesem  Zweck  auch  für  die  letztere
nach  Verhältniß  eine  besondere  Gemeindevertretung  gewählt  werden.

S.  16.

Die  größere  Gemeindevertretung  wählt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenvorstande
  die  Kirchenvorsteher.  ·

In  folgenden  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens  betreffenden
  Fällen  bedürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes,  vorbehaltlich  der  nach
den  bestehenden  Gesetzen  erforderlichen  höheren  Genehmigung,  der  Zustimmung
der  größeren  Gemeindevertretung:

1)  bei  Verwendung  von  Grundstock-Vermögen  zur  Bestreitung  laufender
Ausgaben,  sowie  bei  Aufnahme  von  Kapitalien)

2)  bei  allen  Verträgen,  welche  die  freiwillige  Veräußerung,  Belastung  oder
Entlastung  des  Grundeigenthums  betreffen;

3)  bei  Neubauten  und  allen  diesen  gleich  zu  achtenden  Reparaturen  der
Kirchen=  und  Pfarrgebäude,)  welche  auf  Kosten  der  Kirchenkasse  ausgeführt
  werden  sollen,  sofern  nicht  über  die  Nothwendigkeit  des  Baues
von  der  zuständigen  Behörde  bereits  endgültig  entschieden  ist;

4)  bei  Festsetzung  des  Betrages  der  zu  erhebenden  Kirchensteuer;

5)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen
für  den  Dienst  der  Gemeinde,)  wie  zur  dauernden  Verbesserung  des  Einkommens
  der  bestehenden;

6)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden,  oder
zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten  außerhalb  der  Gemeinde,
  sofern  der  Betrag  fünf  Thaler  übersteigt.

Daneben  steht  dem  Kirchenvorstande  frei,  auch  in  inneren  Angelegenheiten,
wo  es  ihm  angemessen  scheint,  die  Unterstützung  der  Gemeindevertretung  in  Anspruch
  zu  nehmen.

.  17.

Wäähler  dieser  Vertreter  sind  alle  volljährigen,  selbstständigen  Gemeinde-Angehörigen
  männlichen  Geschlechts,  welche  wenigstens  ein  halbes  Jahr  in  der
Gemeinde  wohnen,  und  denen  nicht  das  Wahlrecht  durch  einen  förmlichen  Beschluß
  des  Kirchenvorstandes  oder  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
durch  richterliches  Urtheil  entzogen  worden  ist.

Als  selbstständig  gilt  derjenige,  welcher  entweder  ein  öffentliches  Amt  bekleidet,
  oder  einem  eigenen  Geschäfte  r§ß  oder  eine  eigene  Haushaltung  hat,
oder  als  Sohn  einer  Wittwe  deren  Geschäft  führt.

Johrgang  1809.  (Nr.  7500)  138  K.  18.
        <pb n="1062" />
        —  1030  —

S.  18.
Wählbar  zu  Vertretern  der  Gemeinde  sind  die  im  S.  17.  genannten  Gemeinde-Angehörigen,
  welche  einen  ehrbaren  Lebenswandel  führen,)  einen  guten
Ruf  haben  und  an  den  kirchlichen  Gnadenmitteln  Theil  nehmen.

K.  19.

Die  Wahl  der  größeren  Gemeindevertretung  erfolgt  nach  Maaßgabe  der
Wahlordnung  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  dies  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf
Beschluß  des  Kirchenvorstandes  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der
Kreissynode  eine  Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen
  der  Gemeinde  erfolgen.

Ueber  die  formelle  Prüfung  des  Wahlverfahrens,  die  Verkündigung  der
Erwählten,  die  Zulässigkeit  und  die  Erledigung  von  Einsprüchen  gegen  die  Wahl
gelten  die  im  8.  10.  hinsichtlich  des  Kirchenvorstandes  getroffenen  Bestimmungen.

d.  20.

Wer  ohne  erheblichen  Grund,  worüber  der  Kirchenvorstand  entscheidet,  die
Annahme  der  Wahl  zum  Vertreter  verweigert,  verliert  für  ein  Jahr  das  Wahlrecht
  und  die  Wählbarkeit  zu  kirchlichen  Aemtern.

Wenn  während  der  Amtsdauer  ein  Vertreter  mit  Tode  abgeht,  oder  die
Gemeinde  verläßt,  oder  in  den  Kirchenvorstand  gewählt  wird,  oder  seine  Qualifikation
  verliert,  worüber  auf  Antrag  des  Kirchenvorstandes  in  “  Instanz
der  Vorstand  der  Kreissynode,  in  zweiter  Instanz  das  Konsistorium  nach  Maaßgabe
  des  §.  10.  entscheidet,  so  wird  dessen  Stelle  in  der  ersten  Sitzung  der
größeren  Gemeindevertretung  durch  eine  neue  Wabl  in  der  Art  wieder  %
daß  der  neu  Gewählte  die  Stelle  seines  Vorgängers  bis  zu  dem  Zeitpunkte  behält,
  wo  letzterer  durch  den  regelmäßigen  Wechsel  ausgeschieden  sein  würde.

5.  21.

Von  den  gewählten  Mitgliedern  der  größeren  Gemeindevertretung  scheidet
alle  vier  Jahre  die  Hälfte  aus  und  wird  durch  Neuwahl,  welche  auf  die  Ausgeschiedenen
  fallen  kann,  ersetzt.

*  22.

Die  größere  Gemeindevertretung  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem  Kirchenvorstande.
  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist  zugleich  Vorsitzender  der
größeren  Gemeindevertretung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung  mit  Angabe
der  Tag  spordnung,

ie  Einladung  muß  wenigstens  am  Tage  vorher  in  der  vom  Kirchenvorstande
  vorgeschriebenen  Form,)  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündigung  bei
dem  öffentlichen  Gottesdienst  erfolgen.  Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit
der  absoluten  Majorität  des  aus  dem  Kirchenvorstande  und  der  größeren  Gemeindevertretung
  bestehenden  Kollegiums  nöthig.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit.
  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den

Ausschlag.
Kommt
        <pb n="1063" />
        —  1031  —

Kommt  auf  die  erste  ordnungsmäßig  erlassene  Einladung  eine  beschlußfähige
  Versammlung  nicht  zu  Stande,  so  haben  die  in  einer,  nach  Ablauf  einer
Woche  zu  veranstaltenden,  zweiten  Versammlung  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Zahl  das  Recht  der  Entscheidung.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Kollegiums  wird  ein  in  das  Protokollbuch
einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches  vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,
dem  erwählten  Protokollführer,  sowie  zwei  weiteren  Mitgliedern  des  Kollegiums
zu  unterzeichnen  ist.  E

Eine  Versammlung  der  Gemeindevertreter,  welche  beharrlich  ihre  Pflichten
vernachlässigt  oder  verweigert,  ist  vom  Konfistorium  aufzulösen.

Bis  zur  Neuwahl  der  Gemeindevertretung  gehen  die  Rechte  der  größeren
Gemeindevertretung  auf  den  Kirchenvorstand  über.  Ein  Gleiches  findet  statt,  so
lange  eine  ordnungsmäßige  Wahl  der  Gemeindevertretung  nicht  zu  Stande  kommt.

IV.  Schlußbestimmungen.

g.  24.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  herkömmlich  besondere,  die  Kirchenordnung
ergänzende,  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung
  sie  wünscht,  oder  fühlt  fie  sonst  das  Bedürfniß,  neue  eigenthümliche  Einrichtungen
  zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung,  oder,
insofern  sie  Gemeindeangelegenheiten  im  Ganzen  betreffen,  zu  einem  förmlichen
Gemeindestatut  zusammesgelgt  werden.  Es  ist  deshalb  nach  Vorberathung  und
auf  Antrag  des  Kirchenvorstandes  ein  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zu  fassen
und  für  denselben,  nach  vorgängiger  Begutachtung  durch  die  Kreissynode,  die
Anerkennung  der  Konssstontals  Besizkssmoßr,  daß  die  statutarische  Bestimmung
zweckmäßig  und  wesentlichen  Bestimmungen  der  Kirchenordnung  nicht  zuwider  sei,
sowie  die  schließliche  Bestätigung  des  Konsistoriums  nachzusuchen.

K.  25.

Die  Wahlordnung  für  den  Kirchenvorstand  und  für  die  größere  Gemeindevertretung,
  sowie  die  Geschäftsordnung  für  den  Kirchenvorstand  wird  von  der
Bezirkssynode  festgestellt.  Bis  dahin  erfolgen  die  Wahlen  nach  Maaßgabe  der
von  dem  Konsfistorium  zu  treffenden  vorläufigen  Bestimmungen,  und  regelt  sich
der  Geschäftegang  bei  dem  Kirchenvorstande  nach  der  für  die  bisherigen  Kirchen.
vorstände  geltenden  Instruktion,  soweit  dieselbe  nicht  mit  der  neuen  Kirchenordnung
  in  Widerspruch  steht.

§.  26.

Bis  zum  Zusammentritt  der  Synoden  werden  die  in  der  Kirchenordnung
dem  Vorstande  der  Kreissynode  übertragenen  Attribute  von  dem  Dekan,  die
Funktionen  der  Kreis-  und  Bezirkssynode  von  dem  Konsistorium  verwaltet.

K.  27.
Der  seitherige  Kirchenvorstand  hat  die  Anzahl  der  für  die  Gemeinde  zu
(Nr.  7500.)  be.
        <pb n="1064" />
        —  1032  —

bestellenden  Kirchenvorsteher,  sowie  deren  etwaige  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Ortschaften  dem  zuständigen  Dekan  in  Vorschlag  zu  bringen,  welcher  hierüber,
vorbehaltlich  der  späteren  Regelung  durch  die  Kreissynode,  vorläufige  Bestimmung
  trifft.  E

,  28.

Zuerst  wird  die  größere  Gemeindevertretung  gebildet.  Zu  diesem  Zwecke
hat  in  einer  jeden  Kirchengemeinde  der  Kirchenvorstand  ein  Verzeichniß  der  zur
aktiven  Wahl  berechtigten  Gemeindeangehörigen  aufzustellen.  Demnächst  findet
unter  dem  Vorsitze  des  Pfarrers,  welcher  die  Ubrigen  in  der  Gemeinde  angestellten
Geistlichen  und  den  Ortsbürgermeister,  oder,  sofern  derselbe  nicht  der  evangelischen
Konfession  angehört,  ein  evangelisches  Mitglied  des  Gemeinderathes  hinzuzuziehen
hat,  die  Wosl  der  größeren  Gemeindevertretung  nach  Maaßgabe  der  Wahlordnung
  statt.  g.  20

Nachdem  die  größere  Gemeindevertretung  gebildet  ist,  werden  von  ihr  in
Gemeinschaft  mit  dem  bisherigen  Kirchenvorstande  die  neuen  Kirchenvorsteher
nach  Maaßgabe  der  Wahlordnung  gewählt.

.  30.

Sobald  die  neuen  Kirchenvorstände  nach  Maaßzabe  des  &amp;amp;.  5.  errichtet  sind,

haben  die  bisherigen  Gemeindevertretungen  ihre  Wirksamkeit  einzustellen.
6.  31.

Die  Hälfte  der  bei  der  ersten  Wahl  gewählten  Mitglieder  der  größeren
Gemeindevertretung,  welche  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,  und  des  Kirchenvorstandes,
  welche  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  auszuscheiden  hat  (§#.  7.  und
21.),  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

.  32.

Die  gegenwärtige  Verordnung  findet  auf  die  für  bestimmte  Klassen  von
Personen  besehenden  emeinden  (Militairgemeinden,  Anstaltsgemeinden  u.  a.  m.)
keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Mühler.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1065" />
        —  1033  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  538.  —

 

(Nr.  7501.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  August  1869.,  betreffend  die  Auflösung  der  Königlichen
  Kommission  für  den  Bau  der  Schlesischen  Gebirgsbahn.

N%  Ihrem  Antrage  vom  21.  August  d.  J.  will  Ich  Sie  hierdurch  ermächtigen,

  die  durch  die  Allerhöchsten  Erlase  vom  3.  November  1862.,  beziehungsweise

  vom  4.  April  1868.  eingesetzte  Kommission  für  den  Bau  der  Schlesischen

Gebirgsbahn  mit  dem  31.  Dezember  d.  J.  aufzulösen  und  die  noch  zu  erledigenden

Geschäfte  der  Direktion  der  Niederschlesisch-  Märkischen  Eisenbahn  zu  übertragen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  27.  August  1869.  #
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7502.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  August  1869.,  betreffend  die  Auflösung  der  Königlichen
  Kommission  für  den  Bau  der  Bebra-  Hanauer  Eisenbahn.

N  Ihrem  Antrage  vom  27.  August  d.  J.  will  Ich  Sie  hiermit  ermächtigen,
  die  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  13.  März  1867  eingesetzte  Kommission
  für  den  Bau  der  Bebra-  Hanauer  Eisenbahn  mit  dem  31.  Dezember  d.  J.
aufzulösen  und  die  noch  zu  erledigenden  Geschäfte  der  Eisenbahndirektion  in  Kassel
zu  übertragen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin  den  30.  August  1869.  #
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7501—7503.)  139  Nr.  7503.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  September  1869.
        <pb n="1066" />
        —  1034  —

Nr.  7503.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  August  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statuts  für  das  Neue  Brandenburgische  Kreditinstitut.

A##  Ihren  Bericht  vom  4.  August  d.  J.  ertheile  Ich  dem  anliegenden,  in
Folge  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  der  ritterschaftlichen  Kreditverbundenen
  der  Kur=  und  Neumark  vom  27.  Mai  v.  J.  aufgestellten  Statute  für  das
Neue  Brandenburgische  Kreditinstitut  hierdurch  Meine  landesherrliche
Genehmigung.  Gleichzeitig  und  in  Folge  dieser  Meiner  Genehmigung,  sowie
gemäß  §.  2,  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz.  Samml.  für  1833.
S.  75.)  will  IJch  dem  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstitute  hiermit  das
Privilegium  bewilligen,  die  in  jenem  Statute  näher  bezeichneten,  in  Gemähßheit
desselben  zu  verzinsenden  und  nach  dessen  Bestimmungen  einzulösenden  Pfandbriefe
  und  Kupons  mit  der  rechtlichen  Wirkung  auszustellen,  daß  ein  jeder  Inbber
  derselben  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
igenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.  Im  Uebrigen
ist  dieses  Privilegium  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  und  ohne  dadurch  für  die
Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfandbriefe  und  der  Kupons  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  übernehmen,  ertheilt  worden.
Dieser  Mein  Erlaß  und  das  beiliegende  Statut  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  30.  August  1869.
Wilhelm.

Zugleich  für  den  Zugleich  für  den
Minister  für  Handel  rc.  Finanzminister:

v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Justiz.

Sta-
        <pb n="1067" />
        —  1035  —

Statut

für  das

Neue  Brandenburgische  Kreditinstitut.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Für  die  Besitzer  der  von  dem  Verbande  des  Kur-  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  ausgeschlossenen,  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  vom
1.  Juli  1823.  (Gesetz=  Samml.  S.  130.)  und  durch  die  Verordnung  vom
17.  August  1825.  (Gesetz=  Samml.  S.  193.)  festgestellten  Grenzen  der  Kurund
  Neumark  belegenen  ländlichen  Grundstücke  wird  ein  Kreditinstitut  unter  der

Bemennung:  »
„Neues  Brandenburgisches  Kreditinstitut“
errichtet.

Dasselbe  genießt  alle  Rechte  einer  Korporation,  der  Erwerb  von  Grundstücken
  aber  ist  demselben  nur  soweit  gestattet,  als  es  sich  um  die  Beschaffung
eines  Geschäftslokales  oder  um  die  Sicherung  einer  Forderung  handelt.

Die  Vertretung  desselben  nach  Außen,  sowie  die  Verwaltung  desselben  wird
der  Kur,  und  Neumärkischen  Haupt-Ritterschaftsdirektion  unter  Mitwirkung  der
Provinzial-Ritterschaftsdirektionen  mit  dem  Vorbehalte  der  Auflösbarkeit  dieses
Verhältnisses  (69.  54.  ff.)  übertragen.

Die  öffentlichen  Blätter,  durch  welche  die  Direktion  die  ihr  obliegenden
Bekanntmachungen  zu  erlassen  hat,  sind  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Reierungen
  zu  Potsdam,  Frankfurt  a.  d.  O.),  Köslin,  Stettin  und  Magdeburg,
e  der  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger.

Ob  und  in  welchen  anderen  Blättern  die  Bekanntmachungen  zu  erlassen,
bleibt  der  Bestimmung  der  Direktion  überlassen.

Das  Institut  hat  seinen  Sitz  in  Berlin  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Königlichen  Stadtgerichte  daselbst.

.  2.

Das  Neue  Brandenburgische  Kreditinstitut  gewährt  denjenigen  Grundbesitzern,
  welche  dem  Verbande  desselben  beitreten,  gegen  hypothekulsche  Sicherheit
Darlehne  mittelst  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen,  welche  auf  jeden  Inhaber
  lauten,  die  Bezeichnung:  „Neue  Brandenburgische  Pfandbriefe“  tragen  und
nach  der  Wahl  des  Darlehnsnehmers  dem  Inhaber  zu  einem  Satze  von  vier,
vier  und  einhalb  oder  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  werden.  Dem  Engeren
Ausschusse  bleibt  es  vorbehalten,  einen  anderweitigen  Jinssatz,  soweit  dies  ohne

(Nr.  7503.)  139°  Ver-
        <pb n="1068" />
        —  1036  —

Verletzung  der  den  Inhabern  bereits  emittirten  Verschreibungen  zustehenden  Rechte
geschehen  kann,  festzustellen.

II.  Von  den  Darlehnen.

g.  3.

Zur  Aufnahme  in  den  Verband  und  zur  Beleihung  mit  Pfandbriefen  sind
nur  solche  Grundstücke  geeignet,  welche  zum  Betriebe  der  Landwirthschaft  gewidmet
  sind  (mit  Inbegriff  derjenigen  geschlossenen  Grundstücke  auf  städtischen  Feldmarken,
  deren  Gehöfte  außerhalb  der  Stadt  und  Vorstadt  liegen),  und  welche

a)  weder  zu  dem  Verbande  des  Kur-  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen
Kreditinstituts  gehören,  noch  fähig  sind,  demselben  beizutreten,

b)  sich  nicht  im  Besitze  einer  Gemeinde,  juristischen  Person  oder  Handelsgesellschaft
  befinden,

I)  nach  der  in  Gemäßheit  des  Grundsteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861.  erfolgten
  Abschätzung  einen  Reinertrag  von  mindestens  50  Thaler  jährlich
gewähren,

)  nicht  mit  Leistungen  aus  dem  gutsherrlichen  Verbande  (Reallasten  oder
Servituten),  die  ihren  Ertrag  schmälern  und  der  Ablösung  unterliegen,
belastet  sind.

Ein  von  dem  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstitute  beliehenes  Grundstück
  kann,  Falls  es  durch  Zulegung  anderer  Grundstücke  oder  durch  sonstige
Werthsvermehrung  zur  Aufnahme  in  den  Kur-  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen
  Kreditverband  befähigt  wird,  dem  letzteren  nur  nach  Ausscheiden  aus  dem
Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstitut  (§.  44.)  beitreten.

S.  4.

Einer  jeden  Bepfandbriefung  geht  die  Werthsermittelung  des  zu  beleihenden
Grundstücks  voran.  Es  wird  dabei  der  bei  Veranlagung  der  Grundsteuer  nach
dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.  S.  253.),  der  Verordnung
vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz.  Samml.  S.  673.)  und  dem  Gesetze  vom
8.  Februar  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  185.)  festgestellte  Reinertrag  zu  Grunde
gelegt,  und  der  dreißigfache  Betrag  desselben,  sowie  der  zehnfache  Betrag  des
nach  I##.  4.  und  5.  Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  (Geleh,  Sammn,
S.  317.)  ermittelten  jährlichen  Nutzungswerthes  des  Wohngebäudes,  als  der
Kapitalswerth  des  Grundstücks  angenommen.  Von  demselben  ist  aber  der  zwanzigfache
  Betrag  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  und  anderweiten  Abgaben  (§.  7.)
—  die  Naturalabgaben  nach  den  publizirten  vierzehnjährigen  Marktdurchschnittspreisen
  zu  Gelde  gerechnet  —  abzusetzen;  die  nach  diesem  Abzuge  verbleibende
Summe  ist  als  Beleihungswerth  des  Grundstücks  anzunehmen.

G.  5.
Die  desinitive  Festsetzung  dieser  Werthsermittelung  (Taxe)  geschieht  duch
ie
        <pb n="1069" />
        —  1037  —

die  Direktion  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts,  deren  Ermessen  es
überlassen  bleibt,  vorher  eine  Besichtigung  des  Grundstücks  durch  einen  Kreis-Kommissarius
  anzuordnen.  Eine  solche  Besichtigung  ist  in  jedem  Falle  alsdann
nothwendig,  wenn  die  Bepfandbriefung  zu  einem  die  Hälfte  des  Beleihungswerthes
  überschreitenden  Betrage  (G.  6.)  nachgesucht  wird.

Wenn  Gebäude,  Inventarien  oder  Ackerbestellung  unwirthschaftlich  oder
unvollständig  befunden  werden,  so  muß  die  Direktion  einen  entsprechenden  Abzug
bestimmen.

g.  6.

Das  zu  gewährende  Darlehn  darf  zwel  Drittheile  des  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  dieses  Statuts  ermittelten  Beleihungswerthes  des  Grundstücks
nicht  übersteigen.

S.  7.

Wer  die  Bewilligung  eines  Pfandbriefsdarlehns  nachsuchen  will,  hat
säsen  Antrag  bei  der  Direktion  schriftlich  anzubringen.  Demselben  sind  beizufügen:


1)  ein  von  dem  Katasterkontroleur  beglaubigter  Auszug  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle,
  resp.  dem  Flurbuch  und  aus  der  Gebäudesteuerrolle,
aus  welchem

a)  der  Flächeninhalt  der  Liegenschaften  des  zu  beleihenden  Grundstücks
nach  den  verschiedenen  Kulturarten  und  Bonitätsklassen  und  der
eingeschätzte  Reinertrag,  sowie  der  Betrag  der  Grundsteuer,

b)  der  eingeschätzte  Nutzungswerth  der  Gebäude  und

J)  der  Betrag  der  Gebäudesteuer  hervorgeht;

2)  der  neueste  vollständige  Hypothekenschein;

3)  eine  amtliche  Bescheinigung  über  die  auf  dem  Grundstücke  haftenden
öffentlichen  Lasten  und  Abgaben,  einschließlich  der  an  die  geistlichen  und
Schul.  Institute  zu  entrichtenden

4)  das  neueste  Feuersozietäts-Kataster;

5)  ein  durch  das  Dorfgericht  bescheinigtes  Verzeichniß  des  lebenden  Inventars
  und  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Dorfgerichts  darüber,  ob  dasselbe,
  sowie  das  vorhandene  todte  Inventarium  den  Verhältnissen  der
Wirthschaft  entsprechend  gut  vorhanden  ist,  und  ob  die  Gebäude  wirthschaftlich
  gut  erhalten  sind.

.  8.
Der  Darlehnsnehmer  ist  verpflichtet:

a)  bei  Gewährung  von  4prozentigen  Pfandbriefen  für  das  Darlehn  eine
Jahreszahlung  von  44  Prozent,  und  wenn  dasselbe  in  47prozentigen
Pfandbriefen  gegeben  worden,  eine  Jahreszahlung  von  54  Prozent,  sowie,
  wenn  es  in  5prozentigen  Pfandbriefen  gegeben  worden,  eine  Jahreszahlung
  von  54  Prozent)  und  außerdem  in  allen  Fällen  für  die  ersten

(Nr.  7503.)  sechs-
        <pb n="1070" />
        —  1038  —

sechssehn  Jahre  von  noch  4  Prozent  in  halbjährlichen  Raten  zu  entrichten
  (F.  14.),

b)  von  dem  Darlehnskapitale  Ein  Prozent  des  Nominalbetrages  beim
Empfang  der  Pfandbriefe  zum  Verwaltungsfonds  baar  zu  zahlen
(#.  10.  und  28.);

Jc)  das  Darlehnskapital  ganz  oder  theilweise  nach  sechsmonatlicher  Aufkündigung,
  welche  dem  Institute  nur  in  den  Fällen  des  F.  17.  zusteht,
zurückzuzahlen;

d)  im  Falle  der  Zahlungssäumniß  von  dem  rückständig  gebliebenen  Betrage
fünf  Prozent  Verzugszinsen  bis  zum  Ablauf  desjenigen  Halbjahres  zu
entrichten,  in  welchem  die  Zahlung  erfolgte;

e)  überhaupt  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  sich  zu  unterwerfen.

Das  Institut  ist  befugt,  wegen  seiner  rechtskräftigen  Forderungen  sich  nach
eigenem  Ermessen  an  das  Mobiliarvermögen  des  Schuldners  oder  an  das  ver.
pfändete  Grundstück  zu  halten  und  gleichzeitig  die  Sequestration  und  Subhastation
des  Grundstücks  auszubringen.

Der  Darlehnsnehmer  hat  hierüber  unter  Bekenntniß  des  Valuten-Empfanges
  und  unter  Verpfändung  des  Grundstücks  und  dessen  Zubehör,  namentlich  der
Brandvergütigungen,  für  Kapital)  Zinsen,  sonstige  Jahreszahlungen  und  Kosten
eine  Urkunde  vor  Gericht  oder  Notar,  oder  vor  dem  Syndikus  resp.  dessen  Vertreter
  auszustellen.  Den  Syndicis  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts,
sowie  deren  Vertretern  wird,  insofern  sie  nicht  schon  an  sich  zur  Aufnahme  notarieller
  Akte  befugt  sind,  Falls  sie  die  höchste  juristische  Prüfung  bestanden
haben,  zu  diesem  Behufe  die  Befugniß,  Urkunden  dieser  Art  aufzunehmen  und
auszufertigen,  diesen  Urkunden  aber  die  Glaubwürdigkeit  von  Notariatsakten  und
insbesondere  die  Eigenschaft  beigelegt,  Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  zu
begründen.

Bei  jeder  Besitzveränderung  muß  die  persönliche  Verpflichtung  aus  dem
Darlehnsvertrage  von  dem  neuen  Erwerber  in  einer  auf  die  obige  Weise  auf
seine  Kosten  auszustellenden  Urkunde  übernommen  und  diese  Urkunde  innerhalb
vier  Wochen  nach  der  Uebernahme  des  Grundstücks  der  Direktion  eingesandt
werden,  welche  hiernächst  den  früheren  Besitzer  seiner  persönlichen  Verpflichtung
entlassen  muß.

S.  9.

Dem  zu  bewilligenden  Pfandbriefs-Darlehen  dürfen  in  der  Regel  außer
den  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben,  den  Rentenbank=  und  Domainen-Amortisationsrenten
  keine  Forderungen  in  dem  Hypothekenbuche  voranstehen.  Es  ist
Sache  des  Darlehnssuchers,  die  prioritätische  Eintragung  des  Darlehns  vor  allen
anderen  Forderungen  herbeizuführen.

Kann  der  Darlehnssucher  die  Priorität  vor  den  eingetragenen  Forderungen
nicht  beschaffen,  so  ist  die  Bewilligung  eines  Darlehns  dennoch  zulässig,  wenn
derselbe  sich  verpflichtet,  die  eingetragene  Forderung  innerhalb  der  von  der  Direktion
  zu  bestimmenden  Frist  zur  Löschung  zu  bringen.  Bis  zu  dieser  Löschung

find
        <pb n="1071" />
        —  1039  —

sind  fuͤr  je  sechszig  Thaler  der  prioritätisch  eingetragenen  Forderungen,  bei  denen
an  Stelle  des  Kapitals  auch  noch  zweijährige  Zinsruckstände  in  Ansatz  zu  bringen
sind,  Einhundert  Thaler  von  dem  nach  §.  5.  an  sich  zulässigen  Darlehnsbetrage  in
Abrechnung  zu  bringen.  K#

Die  Darlehnsvaluta  wird  dem  Empfangsberechtigten  nach  Abzug  des
zum  Verwaltungsfonds  zu  entrichtenden  Einen  Prozent  (§.  8.b.)  in  Neuen  Brandenburgischen
  nach  F.  2.  verzinslichen  Pfandbriefen  nach  dem  Nennwerth,  bei  Kursen
über  Pari  aber  in  baarem  Gelde  ausgereicht.

Der  in  letzterem  Falle  für  das  Institut  erwachsende  Gewinn  wird  gleichmäßig
  auf  den  Sicherheitsfonds  und  den  Amortisationsfonds  vertheilt.

.  II.

Dem  Darlehnsnehmer  kann  im  ersteren  Falle  auf  seinen,  spätestens  beim
Empfange  der  Pfandbriefe  zu  stellenden  Antrag,  wenn  der  Kurs  der  zu  dem
jedesmaligen  höchsten  Zinsfuße  ausgegebenen  Pfandbriefe  unter  Pari  steht,  zur
völligen  oder  theilweisen  Ausgleichung  der  Differenz  zwischen  dem  Kurs-=  und
Nennwerthe  derselben  ein  baarer  nach  Maaßgabe  des  §.  12.  zu  verzinsender  und
zurückzuerstattender  Zuschuß  bis  auf  Höhe  von  fünf  Prozent  vom  Nennwerthe
des  nachgesuchten  Pfandbriefs-Darlehns  aus  den  Ueberschüssen  der  Verwaltungskosten
  (9I#.  14.  28.)  nach  Ermessen  der  Direktion  gewährt  werden.

er  Kurs  wird  hier,  wie  in  dem  vorhergehenden  Paragraph,  nach  dem
amtlichen  Kurszettel  der  Berliner  Börse  bestimmt  und  festgestellt.

.  12.

Der  Schuldner  stellt  über  den  ihm  gewährten  baaren  Zuschuß  (F.  11.)
eine  eintragungsfähige  Darlehns-Obligation  aus,  in  welcher  er  die  Verzinsung
des  Darlehns  mit  fünf  Prozent  und  dessen  Rückzahlung  in  zehn  gleichmäßigen
auf  einander  folgenden  halbjährlichen  Raten  übernimmt.

Das  Zöschuh.Darlehn  nebst  Zinsen  muß  unmittelbar  hinter  dem  Pfandbriefs-Darlehn
  im  Hypothekenbuche  zur  Eintragung  gebracht  werden.

§S.  13.

Der  Darlehnsnehmer  ist  verpflichtet,  die  auf  dem  beliehenen  Grundstücke
vorhandenen  Gebäude  mit  dem  zulässigen  höchsten  Betrage  gegen  Feuersgefahr
zu  versichern,  jedoch  nur  bei  einer  inländischen,  auf  Gegenseitigkeit  begründeten
Versicherungsgesellschaft.

Der  Darlehnsnehmer  ist  außerdem  verpflichtet,  die  Saaten  gegen  Hagelschlag
  angemessen  zu  versichern.  Diese  Versicherungen  müssen  so  lange  andauern,
als  das  Grundstück  bepfandbrieft  ist;  die  Direktion  kann  jederzeit  den  Nachweis
der  Versicherung  fordern.  &amp;amp;  14

.  14.

Von  den  Jahreszahlungen  des  Schuldners  (S.  8.  a.)  sind
a)  vier  resp.  vier  einhalb  oder  fünf  Prozent  zur  Verzinsung  der  ausgegebenen
Pandbriefe,
(Nr.  7503.)  b)  ein
        <pb n="1072" />
        —  1040  —

b)  ein  Viertel  Prozent  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  (Quittungsguoschen,
  §.  29.),

c)  ein  halbes  Prozent  zur  Bildung  eines  Amortisationsfonds  (G.  32.)
bestimmt.

Das  von  den  Schuldnern  außerdem  in  den  ersten  sechszehn  Jahren  zu
zahlende  ein  Viertel  Prozent  fließt  zu  einem  anzusammelnden  Sicherheitsfonds  (§.30.).

Die  Zahlung  hat  der  Schuldner  in  halbjährlichen  Terminen,  und  zwar
in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  Juni  und  vom  1.  7  15.  Dezember  jeden  Jahres
an  die  Kasse  des  Instituts  in  Preußischem  Silberkurant  oder  in  nicht  verjährten
fälligen  Kupons  Neuer  Brandenburgischer  Pfandbriefe  zu  leisten.

K.  15.

Wemn  der  Schuldner  durch  Brandschaden,  Hagelschlag,  Ueberschwemmung,
Mißwachs  oder  sonstige  außerordentliche  Unglücksfälle  außer  Stand  gesetzt  !.
seiner  Zahlungsverbindlichkeit,  sie  betreffe  Jahreszahlung  oder  Kapital,  rechtzeitig
nachzukommen,  so  kann  ihm  eine  Zahlungsnachsicht  auf  längstens  Ein  Jahr
bewilligt  werden.  In  solchem  Falle  muß  der  Schuldner  aber  die  Stundung
spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Eintritt  des  Zahlungstermins  nachsuchen,  den
angegebenen  Stundungsgrund  durch  das  Zeugniß  eines  Kreiskommissars  bescheinigen
  und  den  Rückstand  für  die  Stundungsfrist  mit  fünf  Prozent  jährlich
verzinsen.
S.  16.

Wenn  der  Schuldner  eine  Kapitalszahlung  oder  eine  Rate  der  von  ihm
zu  entrichtenden  Jahreszahlung  im  Fälligkeitstermine  unberichtigt  läßt,  ohne
Stundung  dafür  erlangt  zu  haben,  so  steht  dem  Kreditinstitute  die  Befugniß  zu,
sofort  eine  Mandatsklage  anzustellen  und  nach  eingetretener  Vollstreckbarkeit  des
Mandats  nach  dem  Eemessen  der  Direktion  in  das  Mobiliarvermögen  des
Schuldners  oder  in  das  verpfändete  Grundstück  Exekution,  Segquestration  resp.
Subhastation  bei  dem  betreffenden  Gerichte  nachzusuchen.

Der  Schuldner  kann  nicht  verlangen,  daß  das  Institut  sich  zunächst  an
das  verpfändete  Grundstück  halte,  auch  nicht  der  gleichzeitigen  Betreibung  der
Sequestration  und  Subhastation  des  Grundstücks  widersprechen  und  eben  sowenig
gegen  das  Institut  auf  gerichtliche  Zahlungsstundung  provoziren.

S.  17.
Das  Institut  hat  das  Recht,  das  Pfandbriefskapital  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen:

a)  wenn  das  verpfändete  Grundstück  seinem  Werthe  nach  so  weit  verringert
wird,  daß  dasselbe  einen  Reinertrag  von  50  Thalern  (G.  3.  Dittr.  c.)
nicht  mehr  gewährt.  Die  Befugniß  zu  Partialkündigungen  für  den  Fall
sonstiger  Werthsverminderungen  wird  hierdurch  nicht  berührt;

b)  wenn  der  Besitzer  desselben  die  ihm  obliegenden  Zahlungen  an  das  Institut
  nicht  pünktlich  leistet.  Diese  Befugniß  erlischt,  sobald  in  Solge  ber

n-
        <pb n="1073" />
        —  1041  —

Kündigung  die  rückständigen  Zahlungen  geleistet  und  die  etwa  bereits
aufgewendeten  Kosten  berichtigt  worden;

JP0)  wenn  derselbe  nicht  den  Nachweis  führen  kann,  die  auf  dem  Grundstücke
haftenden  öffentlichen  Abgaben,  insbesondere  die  Domainen-Amortisationsrenten
  oder  den  Kanon,  regelmäßig  bezahlt  zu  haben;

4)  wenn  das  Grundstück  unter  Sequestration  oder  Subhastation  gestellt  wird;

c)  wenn  der  Besitzer  so  schlecht  wirthschaftet,  daß  nach  der  von  der  Direktion
durch  zwei  Kreiskommissarien  zu  veranlassenden  Untersuchung  eine  erhebliche
  Verschlechterung  des  Grundstücks  und  eine  Gefahr  für  die  Sicherheit
  des  Instituts  zu  besorgen  ist,  und  derselbe  der  Anweisung  der  Direktion,
  den  vorgefundenen  Mängeln  abzuhelfen,  in  der  ihm  bestimmten
Frist  nicht  genugt;

t)  wenn  derselbe  die  ihm  nach  F.  13.  obliegende  Verpflichtung  zur  Versicherung
  des  Grundstücks  gegen  Feuersgefahr  und  Hagelschlag  nicht  erfüllt;

8)  wenn  derselbe  der  im  F.  8.  enthaltenen  Verpflichtung  zur  Uebernahme
der  persönlichen  Verbindlichkeit  aus  dem  Darlehnsvertrage  in  der  bestimmten
  Frist  nicht  entspricht;

h)  wenn  er  die  Uebernahme  des  ihm  durch  ordnungsmäßige  Wahl  oder  Ernennung
  zugefallenen  Amts  eines  Kreiskommissarius  verweigert,  ohne  demselben
  schon  früher  vorgestanden  zu  haben  (H.  47.),  oder  ohne  daß  ihm  die
Gründe  zur  Seite  stehen,  welche  ihn  nach  dem  Gesetze  zur  Ablehnung
einer  Vormundschaft  berechtigen  würden;

i)  wenn  das  Grundstück  in  den  Besitz  einer  Gemeinde,  einer  Korporation,
juristischen  Person  oder  Handelsgesellschaft  gelangt  (§.  3.  Littr.  b.).

.  18.

Die  Kosten  der  Vorbereitung  des  Darlehnsgeschäfts  trägt  der  Darlehnssucher
  auch  in  dem  Falle,  daß  das  nachgesuchte  Darlehn  ihm  nicht  bewilligt
werden  kann.  Dieselben  werden  nach  der  bestehenden  Gebühren-Ordnung  (§.  57.)
berechnet.

Von  jedem  Darlehnssucher  ist  vor  Aufnahme  der  Taxe  ein  von  der
Direktion  zu  bemessender  Kostenvorschuß  zur  Institutskasse  einzuzahlen.

III.  Von  den  Pfandbriefen.

K.  19.

Für  jedes  Darlehn,  welches  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt
und  auf  den  Namen  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts  eingetragen
worden  ist,  darf  ein  gleich  hoher  Betrag  Neuer  Brandenburgischer  Pfandbriefe
ausgegeben  werden.

K.  20.
Die  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe  werden  von  der  Direktion  nach
Johrgang  1889.  (Nr.  7503.)  140  dem
        <pb n="1074" />
        4

*

—  1042  —

dem  anliegenden  Formular  in  Apoints  von  1000  Rthlr.,  500  Rthlr.)  200  Rthlr.,
100  Rthlr.,  50  Rthlr.  und  bei  den  zu  vier  oder  fünf  Prozent  verzinslichen  Pfandbriefen
  zu  25  Rthlr.  Kurant  ausgefertigt  und  von  dem  Syndikus  des  Instituts
mitvollzogen.

Hierbei  ist  zu  prüfen,  ob  für  das  Institut  wirklich  eine  dem  Betrage  der
auszugebenden  Pfandbriefe  gleichkommende  Darlehnsforderung  auf  das  Grundstück
  gehörig  eingetragen  worden  ist.  Nach  hiervon  genommener  Ueberzeugung
vollzieht  die  Direktion  unter  Beglaubigung  des  Syndikus  die  Pfandbriefe.  Letztere
werden  erst  durch  diese  Vollziehung  perfekt,  und  hiernächst  in  die  von  der  Direktion
über  die  ausgefertigten  Pfandbriefe  zu  führenden  Register  eingetragen.  Auf  dem
Hppotheken-Instrument  wird  sodann  von  der  Direktion  unter  Mitvollziehung  des
Syndikus  ein  Vermerk  registrirt:

daß  über  den  Betrag  der  darin  verschriebenen  Darlehnsforderung  Neue
Brandenburgische  Pfandbriefe  ausgefertigt  worden,  und  daß  demzufolge
dem  Kreditinstitute  nach  Vorschrift  des  Statuts  eine  Disposition  über
das  Darlehnskapital  zwar  zum  Iwecke  der  Befriedigung  von  Pfandbriefsinhabern
  und  der  Einlösung  von  Pfandbriefen,  außerdem  aber  nur  in
Gemäßheit  des  §.  42.  zustehe.

Der  Zinsfuß  bestimmt  die  Serie  (4  resp.  44  resp.  5  prozentige),
innerhalb  welcher  die  einzelnen  Pfandbriefe  unter  fortlaufenden  Nummern
auszufertigen  sind.

C.  21.

Dem  Engeren  Ausschuß  sind  jedesmal  bei  dessen  nächster  Versammlung
Nachweisungen:
1)  des  Betrages  der  gemäß  90.  8.  und  9.  eingelragenen  Darlehne  und  der
einzelnen  beliehenen  Güter,
2)  der  nach  F.  20.  ausgefertigten  Pfandbriefe,
3)  der  kassirten  oder  nach  geschehenem  Aufgebote  hinsichtlich  des  Pfandbriefsrechts
  präkludirten  Pfandbriefe  (§#.  35.  36.  und  41.),
4)  derjenigen  Beträge,  über  welche  den  Pfandbriefsschuldnern  löschungsfähige
  Quittungen  oder  Cessionen  ertheilt  sind  (§.  42.),
vorzulegen.

Der  Engere  Ausschuß  hat  sich  durch  Prüfung  dieser  Nachweisungen  Ueberzeugung
  davon  zu  verschaffen,  daß  der  Gesammtbetrag  der  ausgefertigten  und
in  Umlauf  befindlichen  Pfandbriefe  den  Gesammtbetrag  der  dem  Kreditinstitute
nach  F.  §.  zustehenden  hypothekarischen  Darlehnsforderungen  nicht  übersteigt.
Außerdem  muß  hierüber  bei  den  Kassenrevisionen  und  dem  Königlichen  Kommissarius
  mindestens  jährlich  einmal  ein  Nachweis  çführt,  auch  dadurch  eine
Kontrole  geübt  werden,  daß  von  der  Direktion  bei  jeder  Ausfertigung  von
Pfandbriefen  nur  die  hierzu  nothwendige  Anzahl  von  den  unter  doppeltem  Verschluß
  zu  haltenden  Pfandbriefs.  Formularen,  in  welche  der  Kapitalbetrag  eingedruckt
sein  muß,  herausgegeben  wird.

6.  22.
        <pb n="1075" />
        —  1043  —

§.  22.

Den  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefen  werden  von  der  Direktion
auf  einen  viersährigen  Zeitraum  Zinskupons,  welche  den  halbjährlichen  Zinsbetrag
des  Kapitals  ausdrücken,  und  jedem  Zinskuponbogen  ein  Talon,  welcher  für
den  Inhaber  die  arweisang  zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  auf  die  nächst-#.
  folgenden  vier  Jahre  enthält,  nach  dem  anliegenden  Muster  beigegeben.

—1  .
§.2ö·

DiefürdasKreditinstitutnachs.8·eingetragenenDarlehnsfokderungen
sind  ausschließlich  den  Inhabern  Neuer  Brandenburgischer  Pfandbriefe  zu  ihrer
Sicherheit  angewiesen.

Der  Inhaber  eines  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefs  ist  berechtigt,
vom  Kreditinstitute

a)  die  Zahlung  der  verschiedenen  Zinsen  in  den  festgesetzten  Fälligkeitsterminen,


b)  die  JZahlung  des  Kapitals  in  dem  Falle  zu  verlangen,  daß  sein  Pfandbrief
  zur  baaren  Einlösung  öffentlich  aufgerufen  wird,  oder  wenn  die
verschriebenen  Zinsen  innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Fälligkeit  nicht
zur  Auszahlung  kommen.

Für  diese  Zahlungen  haftet  das  Kreditinstitut  mit  seinem  ganzen  Vermögen,
namentlich  mit  allen  seinen  Forderungsrechten  gegen  seine  eigenen  Schuldner  unter
Garantie  sämmtlicher  zu  dem  Kreditinstitute  verbundenen  Grundbesitzer  (§§.  1.  2.
20.  31.  und  46.).

Eine  Befugniß  zur  Kündigung  des  Kapitals  steht  dem  Inhaber  des  Pfandbriefes
  nicht  zu.

G.  24.

Die  Jahlung  der  Zinsen  durch  Einlösung  der  Kupons  erfolgt  vom  1.  Juli
und  2.  Januar  ab  bei  der  Kasse  des  Instituts.

Eine  Amortisation  der  Zinskupons  und  Talons  findet  nicht  statt.

g.  25.

Wegen  der  Eigenthumsübertragung,  der  Vindikation  und  des  Aus-  und
Wiederinkurssetzens  der  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe  finden  die  gemeingesetzlichen
  Bestimmungen  für  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere  Anwendung.


·  §.26.

Pfandbriefe,  welche  durch  Vermerke,  Beschädigung  oder  Befleckung  zum
Umlauf  ungeeignet  geworden  sind,  gleichwohl  aber  die  wesentlichen  Merkmale  der
Aechtheit  und  Identität,  nämlich  die  Serie,  die  Nummer,  den  Kapitalsbetrag,  die
Firma  der  Behörde,  die  Namen  der  Direktoren  und  den  vollzogenen  Beglaubigungsvermerk
  noch  erkennen  lassen,  werden  auf  Verlangen  des  Inhabers  nach
dem  Gesete  vom  4.  Mai  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  177.)  gegen  Erstattung  der

(r.  7503.)  140*  baa-
        <pb n="1076" />
        —  1044  —

baaren  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibgebühren,  und  zwar  unter  derselben
Nummer  umgefertigt.

Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache  der
Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden  Weise
nachgewiesen  wird,  andere  Exemplare  unter  derselben  Serie  und  Nummer  und
über  dieselben  Beträge  gegen  Erstattung  der  Auslagen  ausgefertigt.  Ob  der  vorkelashene
  Beweis  Süt  sei,  bleibt  lediglich  der  Beurtheilung  der  Direktion  vorehalten.



Wenn  dieser  Beweis  nicht  geführt  worden,  oder  wenn  in  dem  Falle  der
Beschädigung  die  wesentlichen  Merkmale  des  Pfandbriefes  nicht  mehr  erkennbar
sind,  sowie  in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief  dem  Inhaber  entwendet  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  die  Ausfertigung  eines  anderen  Pfandbriefes
nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amortisation,  und  immer  nur
unter  neuer  Nummer  statt.

IV.  Von  den  Fonds  des  Instituts  und  deren  Verwaltung.
C.  27.
Die  Fonds  des  Instituts  sind:
A.  der  Verwaltungsfonds;

B.  der  Sicherheitsfonds;
C.  der  Amortisationsfonds.

A.  Der  Verwaltungsfonds.

C.  28.

Der  Verwaltungsfonds  wird  aus  dem  von  jedem  Darlehnsempfänger
beim  Empfange  des  Pfandbriefkapitals  nach  F.  S.  b.  zu  entrichtenden  Einen
Prozent  und  den  Zinsen  seiner  Bestände  gebildet.

Derselbe  ist  Eigenthum  des  Instituts  und  zu  unvermeidlichen  Ausgaben
bestimmt,  namentlich  zur  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben,  welche  bei  einer
Trennung  desselben  von  dem  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit-Institut
  entstehen,  sowie  zur  Deckung  derjenigen  Kapitals-  und  Zinsenausfälle,
zu  denen  der  Amortisations-  und  Sicherheitsfonds  nicht  ausreichen  sollten.

Ueber  die  Verwendung  dieses  Fonds  steht  —  abgesehen  von  der  Bestimmung
  des  F.  11.  —  ausschließlich  dem  Engeren  Auschalfe  die  Bestimmung  zu.

S.  29.

Der  außerdem  nach  den  §#§.  8.  und  14.  b.  zu  zahlende  Quittungsgroschen
scheidet  von  den  Fonds  des  Instituts  aus,  und  unterliegt  ebenso  wie  die  im
§.  18.  gedachten  Kosten  der  unbeschränkten  Verfügung  der  Direktion.

Insbesondere  werden  diese  Einnahmen  so  lange,  als  das  Brandenburgische
Kreditinstitut  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion  mit  verwaltet  wird,  dieser

letz-
        <pb n="1077" />
        —  1045  —

letzteren  als  ein  Pauschquantum  zur  Bestreitung  der  für  diese  Verwaltung  entstandenen
  Kosten  zur  freien  Disposition  gestellt.

B.  Der  Sicherheitsfonds.
S.  30.
Der  Sicherheitsfonds  wird  gebildet:

a)  aus  dem  einen  Viertel  Prozent,  welches  die  Darlehnsschuldner  außer  den
Zinsen,  Amortisationsraten  und  dem  Quittungsgroschen  noch  sechszehn
Jahre  lang  zu  entrichten  haben  (8§9.  8.  u.  und  14);

b)  aus  den  Verzugszinsen  (§5.  8.  d.  und  15.);

)  aus  den  Beträgen  verjährter  Kupons;

4)  aus  den  unerhobenen  und  gerichtlich  aufgebotenen  Valuten  öffentlich  aufgekündigter
  Pfandbriefe  (§.  36.);

Te)  aus  der  Hälfte  desjenigen  Kursgewinnes,  welcher  erzielt  wird,  wenn  die
Darlehnsvaluta  dem  Empfangsberechtigten  bei  Kursen  über  Pari  in
baarem  Gelde  ausgereicht  wird  (G.  10.)

1)  aus  allen  außerordentlichen  Einnahmen  des  Instituts

8)  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände.

K.  31.
Der  Sicherheitsfonds  hat  die  Bestimmung,  Ausfälle,  welche  das  Brandenburgische
  Kreditinstitut  an  Kapital  und  Zinsen  erleidet,  zu  decken.
Er  ist  Eigenthum  des  Instituts;  austretende  Mitglieder  haben  nicht  das
Recht,  die  Herauszahlung  eines  Theils  desselben  zu  verlangen.

C.  Der  Amortisationsfonds.
§.  32.

Der  Amortisationsfonds  wird  gebildet:

a)  durch  das  von  dem  Darlehnsnehmer  jährlich  zu  entrichtende  halbe
Prozent  (85.  8.  a.  und  14.  c.)

b)  durch  die  für  die  bereits  amortisirten  Pfandbriefe  ersparten  Zinsen
(§.  43.);

J)  durch  die  Hälfte  desjenigen  Kursgewinnes,  welcher  erzielt  wird,  wenn
die  Darlehns-Valuta  den  Empfangsberechtigten  bei  Kursen  über  Pari
in  baarem  Gelde  ausgereicht  wird  ½  0.).

F.  33.

Der  Verwaltungsfonds  und  der  Sicherheitsfonds  sind  möglichst  in  Neuen
Brandenburgischen  Pfandbriefen,  außerdem  aber  nur  in  inländischen  Staatsoder
  vom  Staate  garantirten  Papieren  oder  in  anderen  inländischen  Pfandbriefen
zu  belegen.  Auch  die  Bestände  des  Amortisationsfonds  müssen,  unbeschadet  der
Möglichkeit  der  sofortigen  Flüssigmachung,  zinsbar  und  sicher  angelegt  werden.

(Nr.  7503.)  V.  Dar.
        <pb n="1078" />
        —  1046  —

V.  Darlehns-Amortisation  und  Rückzahlung.
.  34.

Der  nach  F.  32.  angesammelte  Fonds  wird  jährlich  zwei  Mal  von  sechs
zu  sechs  Monaten  und  zwar  zum  2.  Januar  und  1.  Juli  zur  Amortisation  von
Brandenburgischen  Pfandbriefen  verwandt.  Es  muß  hierbei  der  ganze  jedesmal
disponible  Fonds,  soweit  derselbe  durch  25  theilbar  ist,  ausgeschüttet  werden;  der
durch  25  nicht  theilbare  Restbetrag  kommt  bei  der  nächsten  Ausschüttung  zur
Verwendung.

Die  Amortisation  selbst  geschieht  in  der  Art,  daß  die  auf  diese  Weise
nur  durch  Baarzahlung  zu  tilgenden  einzelnen  Apoints  durch  das  Loos  bestimmt
und  nach  vorgängiger  Kündigung  (F.  35.)  eingelöst  werden.  Diese  Ausloosung
wird  für  jede  Pfandbriefsserie  (§.  20.)  gesondert  vorgenommen.

G.  35.

Hinsichtlich  der  Kündigung  der  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe
findet  folgendes  Verfahren  statt:

a)  Jede  von  dem  Kreditinstitute  ausgehende  Aufkündigung  von  Pfandbriefen
muß,  wenn  der  Einlösungstermin  in  Johannis  eintreten  soll,  schon  im
vorgängigen  Monat  Januar,  und  wenn  derselbe  in  Weihnachten  eintreten
soll,  schon  im  vorgängigen  Monat  Juli  durch  die  im  H.  1.  bezeichneten
öffentlichen  Blätter  *  Kosten  des  Instituts  öffentlich  bekannt  gemacht,
der  Kündigungserlaß  auch  bei  der  Kasse  des  Instituts  und  an  der  Börse
von  Berlin  ausgehängt  werden.

In  dem  Erlasse  muß  der  gekündigte  Pfandbrief  nach  der  Serie,
der  Nummer  und  dem  Betrage  bezeichnet,  der  Fälligkeitstermin  des  Kapitals
  angegeben,  die  Aufforderung  zur  Einlieferung  des  Pfandbriefs
nebst  den  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Kupons  und  Talons  zu
diesem  Fälligkeitstermine  enthalten  und  die  Rechtsfolge  der  Unterlassung
dahin  vorbestimmt  sein,  daß  der  säumige  Inhaber  mit  den  in  dem  Pfandbriefe
  ausgedrückten  Rechten  präkludirt  und  mit  seinen  Ansprüchen  auf
die  bei  dem  Kreditinstitute  zu  deponirende  Baar-Valuta  werde  verwiesen
werden.

Mit  den  Kapitalbriefen  müssen  auch  entsprechende  Zinskupons  —  soweit

diese  voraus  gereicht  und  noch  nicht  fällig  sind,  sowie  die  Talons  —

zurückgeliefert  werden)  für  nicht  zurückgelieferte  Kupons  wird  der  gleiche

Betrag  am  Kapitale  gekürzt,  um  weiterhin  zur  Einlösung  dieser  fehlenden

Kupons  verwendet  zu  werden.

c)  Wenn  der  gekündigte  Pfandbrief  im  Fälligkeitstermine  und  längstens  bis
zum  1.  August  —  Falls  er  für  Johannis  —  und  bezüglich  1.  Februar  —
Falls  er  für  Weihnachten  gekündigt  war  —  nicht  eingeliefert  worden  ist,
so  hat  die  Direktion  die  baare  Valuta  auf  Gefahr  und  Kosten  des
säumigen  Pfandbriefsinhabers  zu  ihrem  Depositorium  zu  veranschaffen

un

S
24
        <pb n="1079" />
        —  1047  —

und  die  in  dem  Kündigungserlasse  angedrohte  Präklusion  und  Verweisung
durch  eine  Resolution  festzusetzen.

d)  Nach  Ablauf  eines  Vierteljahres,  von  den  oben  bezeichneten  Einlieferungsterminen
  ab  gerechnet,  also  mit  dem  1.  Oktober,  bezüglich  1.  April  tritt
die  Verbindlichkeit  des  Kreditinstituts  als  Depositalbehörde  ein,  dem  Inhaber
  des  Pfandbriefes  von  der  für  ihn  deponirten  und  zinsbar  zu
benutzenden  Baar-Valuta  Depositalzinsen  zu  dem  Satze  von  drei  und  ein
Drittheil  Prozent  jährlich  zu  berechnen,  oder  die  Valuta  für  Rechnung
des  Gläubigers  in  Pfandbriefe  umzusetzen.

g.  36.

Valuten  für  gekündigte  Pfandbriefe,  welche  während  dreißig  Jahre  vom

Wilsgkeittermiine  ab  unabgehoben  geblieben  sind,  werden  öffentlich  aufgeboten.
ana  Aufgebot  wird  von  der  Direktion  mit  einem  Termine  von  sechs  Monaten
erlassen.

In  der  Ladung  sind  die  etwaigen  Inhaber  der  gekündigten  Pfandbriefe
oder  deren  Rechtsna  soalger  aufzufordern,  sich  spätestens  in  dem  Termine  zu  melden,
  widrigenfalls  sie  mit  allen  ihren  Ansprüchen  an  die  für  die  Pfandbriefe
deponirte  Valuta  würden  präkludirt  werden.  Die  Ladung  ist  in  die  oben  angegebenen
  öffentlichen  Blätter  dreimal  dergestalt  einzurücken,  daß  von  der  Einrückung
  ab  bis  zu  dem  Termine  eine  dreimonatliche  Frist  offen  bleibt,  sowie  bei
der  Kasse  des  Instituts  und  an  der  Börse  auszuhängen.  Meldet  sich  vor  oder
in  dem  Termine  Nlemand,  so  werden  die  Akten  mit  einer  Bescheinigung  der
Direktion  darüber,  daß  seit  dem  Fälligkeitstermine  ein  Anspruch  auf  die  Valuta
nicht  erhoben  worden  ist,  dem  Stadtgericht  zu  Berlin  vorgelegt,  welches  die  angedrohte
  Präklusion  durch  ein  mittelst  Aushangs  an  der  Gerichtsstelle  zu  publiserendes
  Erkenntniß  festsetzt.  Sobald  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden,  wird

ie  erfolgte  Präklusion  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  gemacht  und  die  aufgebotene
  Valuta  nebst  Zinsen  dem  Sicherheitsfonds  übereignet.

K.  37

Die  Summe  der  halbjährlich  ausgeloosten  und  gekündigten  Pfandbriefe
wird  nach  Verhältniß  der  reglementsmäßigen  Amortisationsbeträge  jedes  einzelnen
beliehenen  Gutes  vertheilt,  und  jedem  Gute  wird  der  so  repartirte  Betrag  halbjährlich
  als  amortisirt  gut  geschrieben.

Dem  Engeren  Ausschuß  bleiben  jedoch  anderweitige  Anordnungen  über
die  Berechnung  der  Guthaben  am  Amortisationsfonds  vorbehalten.

S.  38.

Das  Guthaben  eines  jeden  Grundbesitzers  am  Amortisationsfonds  ist  untrennbares
  Zubehör  des  Grundstücks,  welches  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Erwerber
  übergeht  und,  so  lange  es  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  42.  dem  Grundbesitzer
  übereignet  ist,  ohne  das  Grundstück  weder  abgetreten,  noch  sonst  Gegenstand
  einer  Disposition  des  Grundbesitzers  werden  kann.  Ebensowenig  kann  jener
Antheil  aus  irgend  einem  Titel  weder  von  einem  Dritten  in  Anspruch  genommen,

(Nr.  7503.)  noch
        <pb n="1080" />
        —  1048  —

noch  durch  richterliche  Verfügung  mit  Beschlag  belegt,  oder  einem  Dritten
überwiesen  werden.
S.  39.

Der  Schuldner  ist  berechtigt,  jederzeit  das  erhaltene  Darlehn,  soweit  das.
selbe  durch  sein  Guthaben  am  Amortisationsfonds  noch  nicht  gedeckt  ist,  ganz
oder  theilweise  abzutragen.  Eine  vorgängige  Aufkündigung  Seitens  des  Schuldners
ist  nicht  erforderlich  und  nicht  zulässig.

Die  völlige  Abtragung  ist  in  dem  Falle,  wenn  ein  nach  B9  11.  gewährter
baarer  Zuschuß  noch  ungetilgt  ist,  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  auch
der  gedachte  Zuschuß  des  Kreditinstituts  nebst  den  Zinsen  bis  zum  Zahlungstage,
soweit  die  Rückzahlung  in  Gemäßheit  des  F.  12.  noch  nicht  erfolgt  ist,  durch
besondere  baare  Zahlung  erstattet  wird.

S.  40.

Die  freiwillige  sowohl,  wie  die  nothwendige  Rückzahlung  des  Pfandbriefs-Darlehns
  ist  nach  der  Wahl  des  Schuldners  baar  und  alsdann  in  Beträgen,
die  mit  50  resp.  25  theilbar  sind)  oder  in  kursfähigen,  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts  ausgefertigten,  nicht  ausgeloosten  Pfandbriefen  des  der  Beleihung  entsprechenden
  Zinssatzes  zu  leisten.  Diese  zurückgezahlten  Beträge  und  zurückgewährten
  Pfandbriefe  werden  —  letztere  zum  Nominalbetrage  —  dem  betreffenden
Grundstücke  gut  geschrieben.

Wird  Baarzahlung  gewählt,  so  wächst  die  zu  zahlende  Ablösungssumme
dem  der  nächsten  Ausloosung  zu  Grunde  zu  legenden  Amortisationsfonds  zu,
und  der  baar  abzulösende  Betrag  der  Pfandbriefsschuld  muß  deshalb  bis  zum
Einlösungstermine  der  gekündigten  Pfandbriefe  verzinst  werden.

C.  41.

Die  Behufs  der  Tilgung,  sei  es  im  Wege  des  Amortisationsverfahrens,
in  Folge  der  Verloosung  und  öffentlichen  Kündigung  (S#.  34.  35.),  sei  es  im
Wege  der  freiwilligen  oder  nothwendigen  Rückzahlung  (I.  40.),  eingehenden  Pfandbriefe
  werden  mit  den  Kupons  und  Talons  zusammen  nach  vorgangiger  Kassirung
durch  Feuer  vernichtet  und  in  den  Registern  der  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe
  gelöscht.

S.  42.

Sobald  von  dem  im  Hypothekenbuche  eingetragenen  Pfandbriefskapitale
mindestens  25  Prozent  amortisirt  oder  zurückgezahlt  1½  kann  insoweit,  als
dieser  Betrag  mit  funfzig  theilbar  ist,  von  dem  Grundbesitzer  auf  dessen  Kosten
entweder  löschungsfähige  Quittung  oder  Cession,  vorbehaltlich  der  Priorität  für
den  Ueberrest  des  Pfandbriefsdarlehns,  oder  ein  neues  Pfandbriefsdarlehn  (Krediterneuerung)
  verlangt  werden,  letzteres  jedoch  immer  nur  nach  vorangegangener
Revision  und  abermaliger  Festsetzung  der  Taxe.

d.  43.
Das  ursprünglich  bewilligte  Kapital  muß  während  der  ganzen  Zeit  der
Amortisation  seiner  ganzen  Höhe  nach  und  ohne  Rücksicht  auf  die  durch  die
Amor-
        <pb n="1081" />
        —  1040  —

Amortisation  getilgten  Beträge  verzinst  werden.  Nur  insoweit,  als  dem  Grundbesitzer
  nach  K.  42.  Quittung  oder  Cession  ertheilt  ist,  hört  seine  Verpflichtung  zur
Verzinsung  dieses  Theiles  des  ursprünglichen  Pfandbriefsdarlehns  von  dem  nächstfolgenden
  Zahlungstermine  ab  auf.

44.
Durch  die  vollständige  Kilgung  des  gesammten  auf  dem  Grundstück  haftenden
  Pfandbriefsdarlehns  tritt  der  bisherige  Schuldner  aus  aller  Verbindung
mit  dem  Kreditinstitute.

S.  45.

Ueber  die  bei  Ausführung  der  Anordnungen  in  den  9F.  34.  bis  44.  sich
etwa  ergebenden  Zweifel  entscheidet  die  Direktion  mit  Ausschluß  jeden  gerichtlichen
Verfahrens.

S.  46.

Insoweit  äußersten  Falles  (§H.  23.  und  31.)  die  Garantie  der  Mitglieder
des  Kreditverbandes  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  haben  dieselbem  nach
Verhältniß  der  von  ihnen  nach  M##ug  der  amortisirten  Beträge  noch  schuldigen
Pfandbriefsdarlehne  zur  Deckung  von  Schäden,  Verlusten  und  Ausfällen  Beiträge
  zu  leisten.

Das  Onstitut  ist  befugt,  diese  Beiträge  aus  den  zunächst  angesammelten
Amortisationsfonds  zu  entnehmen  und  die  Amortisation  durch  Ausloosung  (§.  34.)
so  lange,  beziehentlich  insoweit  zu  sistiren,  als  der  sonst  auszuschüttende  Fonds
durch  die  anderweite  Verwendung  absorbirt  resp.  vermindert  wird.

VI.  Von  den  Kreiskommissarien)  dem  Engeren  Ausschuß  und  der
Generalversammlung.

K.  47.

Für  jeden  landräthlichen  Kreis  werden  von  den  sämmtlichen  Vereinsmitgliedern
  des  Kreises  auf  den  dazu  angesetzten  Kreisversammlungen  zwei  oder
mehrere  beständige  Kreiskommissarien  aus  den  im  Kreise  mit  beleihungsfähigen
Grundstücken  angesessenen  Personen  je  auf  sechs  Jahre  erwählt  und  von  der
Direktion  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bestätigung  der  Wahl  verpflichtet.

Zu  den  Kreisversammlungen  werden  die  Darlehnsschuldner  von  der  Di.
rektion  durch  die  Kreisblätter  gegehemig,  durch  die  an  ihrer  Stelle  von  der
Direktion  zu  bestimmenden  Vlãiter  unter  Angabe  des  Zweckes  der  Wahl  einberufen.
  Die  Direktion  ernennt  die  Vorsitzenden,  welche  die  Wahl  nach  einfacher
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Wähler  vollziehen  lassen  und  die  Wahlprotokolle
  sofort  der  Direktion  einsenden.

Falls  ein  landräthlicher  Kreis  nicht  seinem  ganzen  Umfange  nach  im  Bereiche
  des  Instituts  oder  einer  Provinz  desselben  (§.  50.)  belegen  ist,  wird  der
im  Bereiche  des  Instituts,  bezüglich  der  Provinz,  belegene  Theil  eines  solchen
Kreises  einem  der  angrenzenden  landräthlichen  Kreise  zugetheilt,  und  wird  der  so

Johrgang  1869.  (Nr.  7508.)  141  ge-
        <pb n="1082" />
        —  1050  —

gebildete  Komplex  im  Sinne  des  Statuts  in  allen  Beziehungen  als  ein  Kreis
angesehen.

So  lange  in  einem  Kreise  noch  nicht  sechs  in  sechs  verschiedenen  Gemeinden
  angesessene  Mitglieder  des  Instituts  vorhanden  sind,  ernennt  die  Direktion
die  Kreiskommissarien.  Sobald  aber  diese  Zahl  erreicht  ist,  hat  dieselbe  die
Wahl  von  Kreiskommissarien  anzuordnen  und  diesen  das  Amt  zu  übertragen.

Jeder  Besitzer  eines  mit  Pfandbriefen  beliehenen  Grundstücks  ist  verpflichtet,
  auf  erfolgte  Wahl  oder  Ernennung  das  Amt,  wenn  er  dasselbe  nicht  schon
einmal  verwaltet  hat,  oder  insofern  ihm  nicht  die  Gründe  zur  Seite  stehen,
welche  ihn  nach  dem  Gesetze  zur  Ablehnung  einer  Vormundschaft  berechtigen
würden,  zu  übernehmen,  und  kann  dazu  durch  Kündigung  seiner  Pfandbriefsschuld
  angehalten  werden  (F.  17.  litt.  h.).

§.  48.

Die  Kreiskommissarien  haben  sich  einer  allgemeinen  Beaufsichtigung  der
bepfandbrieften  Grundstücke  des  Kreises  zu  unterziehen,  und  sind  demgemäß  verpflichtet,
  Handlungen  oder  Unterlassungen  der  Schuldner,  oder  Ereignisse,  durch
welche  die  Sicherhet  der  Pfandbriefsdarlehne  oder  der  Zinszahlungen  gefährdet
erscheint,  der  Direktion  unverzüglich  anzuzeigen,  und  zwar  bei  eigener  Vertretung
für  den  Fall  einer  Versäumniß  durch  grobes  Versehen.

S.  49.

Sie  haben  sich  allen  Geschäften,  welche  ihnen  von  der  Direktion  aufgetragen
  werden,  für  die  in  der  Gebühren-Ordnung  festgesetzten  Diäten  und  Reisekosten
  zu  unterziehen,  wobei  die  für  die  Taratoren  bestimmten  Sätze  zur  Anwendung
  kommen  (G.  57.).

S.  50.

Im  Frühjahr  eines  jeden  Jahres  tritt  ein  Engerer  Ausschuß  des  Neuen
Brandenburgischen  Kreditinstituts  am  Sitze  der  Direktion  auf  deren  Berufung
zusammen.

Es  erscheinen  in  der  Versammlung  die  Mitglieder  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion,
  der  Haupt-Ritterschafts  Syndikus  und  neun  Deputirte,  und  zwar:

aus  der  Priegnitz  und  der  mit  ihr  vereinigten  Altmark  einer,

aus  der  Mittelmark  (und  den  ständisch  inkorporirten  Distrikten)  drei,

aus  der  Uckermark  zwei  und

aus  der  Neumark  drei,
welche  von  den  Kreiskommissarien  aus  den  Besitzern  beliehener  Grundstücke  durch
versiegelt  der  Direktion  einzusendende  Stimmzettel  je  auf  zwei  Jahre  nach  relativer
  Majorität  gewählt  werden.

Ein  Mitglied  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion  führt  nach  deren  Verabredung
  den  Vorsitz  und  der  Haupt-Ritterschafts-Syndikus  das  Protokoll.

Die  Versammlung  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
  Deputirten.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Die  Diäten  und  Reisekosten  der  Deputirten  werden  nach  der  Gebühren-Ordnung
  aus  dem  Verwaltungsfonds  gegahlt.

S.  51.
        <pb n="1083" />
        —  1051  —

gz.  5.

Der  Engere  Ausschuß  revidirt  bei  Gelegenheit  seiner  Versammlung  sämmtliche
  Kassen  und  Rechnungen  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts  und
ertheilt  die  Decharge.

Nach  beendigter  Rechnungsabnahme  wird  der  Hauptbetrag  der  Einnahme
und  Ausgabe,  der  verbliebene  Bestand  und  der  Betrag  der  kursirenden  Pfandbriefe
  öffentlich  bekannt  gemacht.

C.  52.

Der  Engere  Ausschuß  hat  das  Recht,  die  Berufung  einer  Generalversammlung
  (§.  ö3.)  zu  beantragen.  Die  Haupt--Ritterschaftsdirektion  ist  alsdann  verpflichtet,
  spätestens  binnen  sechs  Monaten  die  Generalversammlung  einzuberufen.

Der  Engere  Ausschuß  ist  befugt,  mit  Zustimmung  der  Direktion  nach
Bedürfniß  Festsetzungen  über  die  Gebühren  zu  treffen.

G.  53.

In  der  Generalversammlung  erscheinen  die  Mitglieder  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion,
  der  Haupt---Ritterschafts-Syndikus  und  für  jede  Provinz  die  dreifache
Anzahl  der  Mitglieder  des  Engeren  Ausschusses,  welche  von  den  Kreiskommissarien
aus  den  Besitzern  beliehener  Grundstücke  durch  versiegelt  der  Direktion  einzusendende
  Stimmzettel  nach  relativer  Majorität  gewählt  werden.

Kreiskommissarien  und  andere  zu  den  Verwaltungsorganen  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion
  gehörige  Personen  können  nicht  Mitglieder  des  Engeren  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-Instituts
  sein.

Bei  der  Generalversammlung  führt  ein  Mitglied  der  Haupt.  Ritterschafts-Drenton
  nach  Verabredung  den  Vorsitz  und  der  Haupt-Ritterschafts-Syndikus  das

kotokoll.

Die  Generalversammlung  beschließt  und  wählt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Depunrten.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.
  Von  der  Generalversammlung  können  Beschlüsse  auf  Abänderung  des
Statuts  gefaßt  werden,  dieselben  bedürsen  jedoch  der  Allerhöchsten  Genehmigung
Seiner  Majestät  des  Königs.

S.  54.

Beschließt  die  Generalversammlung,  daß  die  Kündigung  der  Geschäftsführung
  der  Haupt=  Ritterschaftsdirektion  erfolgen  soll,  so  hat  das  Neue  Brandenburgische
  Kreditinstitut  das  Recht,  die  Auflösung  des  Verhältnisses  binnen  Jahresfrist
  zu  verlangen)  jedoch  in  der  Art,  daß  diese  Trennung  nur  am  Schlusse  eines
Etatsjahres  erfolgen  darf.

Die  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirettion  für  das  Neue  Brandenburgische
Kreditinstitut  angestellten  Beamten  muß  das  Letztere  bei  Uebernahme  der  Verwaltung
  unter  den  bei  der  Anstellung  getroffenen  Bedingungen  übernehmen.

Sobald  die  Auflösung  beschlossen  ist,  erwählt  die  Veneralversmmiung
sogleich  Kommissarien,  welche  das  Geschäft  der  Trennung  und  die  Geschäfts-(

  7503.)  141“  füh-
        <pb n="1084" />
        —  1052  —

führung  zu  übernehmen  haben.  Ein  Beschluß  dieser  Art  ist  nur  dann  gültig,
wenn  gleichzeitig  von  der  Generalversammlung  über  die  künftige  Organisation
der  Direktion  des  Instituts  Beschluß  gefaßt  und  dieser  Beschluß  spätestens
sechs  Monate  vor  dem  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  neue  Direktion  ins  Leben
treten  soll,  von  Staatswegen  bestätigt  wird.

.  55.

Dieselbe  Generalversammlung  bestimmt  gleichzeitig  den  Sitz  der  neuen
Verwaltung  und  der  Direktion  und  beschließt  über  die  nach  der  Trennung  nothwendig
  erscheinenden  Abänderungen  der  Verwaltung,  namentlich  an  Stelle  des
§.  57.  eine  neue  Einrichtung  und  Geschäftsinstruktion  der  Direktion.

gz.  56.

Auch  der  Generalversammlung  des  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
  Kreditinstituts  steht  die  Befugniß  zu,  die  von  ihr  vorläufig  übernommene
Geschäftsführung  für  das  Brandenburgische  Kreditinstitut  demselben  aufzukündigen.

Es  wird  alsdann  innerhalb  dreier  Monate  eine  Generalversammlung  des
Letzteren  berufen,  welche  die  Trennung  spätestens  binnen  Jahresfrist  zu  bewirken  hat.

VII.  Verwaltungsbestimmungen.

S.  57.

Bei  der  Verwaltung  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts  dienen
die  bei  dem  Kur.  und  Neumärkischen  Ritterschaftsichen  Kreditinstitute  in  Kraft
stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  auch  die  Vorschriften  über  die  Entscheidung
der  Beschwerden  durch  die  Organe  des  Instituts,  die  Kassen=  und  Gebühren-Ordnung
  insoweit  zur  Richtschnur,  als  diese  Bestimmungen  durch  das  gegenwärtige
  Statut  keine  Abänderung  erleiden.

Der  jederzeitige  Königliche  Kommissarius  des  Kur,  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  ist  mit  gleichen  Befugnissen  auch  Königlicher
Kommissarius  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts.

Bei  der  Verwaltung  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts  bedient
sich  die  Haupt-Ritterschaftsdirektion  der  Benennung:

„Direktion  des  Neuen  Brandenburgischen  Kreditinstituts“.

Die  Provinzial-Ritterschaftsdirektionen  dagegen  bedienen  sich  derselben
Bezeichnung  mit  dem  Zusatze:

„Im  Auftrage  (Name  des  Direktors  oder  dessen  Vertreters)“.

Die  Haupt-Ritterschaftsdirektion  hat  über  die  Mitwirkung  der  Provinzial-Ritterschaftsdirektionen
  und  der  übrigen  Organe  des  Kur.  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  bei  der  Verwaltung  des  Neuen  Brandenburgischen
Kreditinstituts  die  näheren  Anordnungen  zu  treffen.  Ebenso  hat  sie  für  alle  die
legale  Konstituirung  des  Neuen  Tranenburgschen  Kreditinstituts  vorbereitende
Maaßnahmen  die  Befugnisse  des  Engeren  Ausschusses  mit  auszuüben.  zs
        <pb n="1085" />
        —  1063  —

C.  58.

Der  Rendant  der  Kasse  des  Kur,  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
Kreditinstituts  ist  für  die  ihm  übertragene  Verwaltung  der  Kasse  des  Neuen
Brandenburgischen  Kreditinstituts  mit  der  von  ihm  dem  erstgedachten  Institute
bestellten  Kaution  mit  verhaftet.

Die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Revisionen  der  Kasse  des  Kur.  und
Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  sind  auf  die  Kasse  des  Neuen
Brandenburgischen  Kreditinstituts  auszudehnen.

(Nr.  750  .)  An-
        <pb n="1086" />
        —  1054  —

Anlage  A.  zu  8.  20.

Formular  eines  neuen  Pfandbriefs.

prozentige  Serie  As  ..  .  über  1000  Thaler  Kurant,
zahlbar  in  Berlin.

Des  neuen  Brandenburgischen  Kredit.  Instituts  Neuer  privilegirter  Pfandbrief
über  Eintausend  Thaler  Kurant,  im  gesetzlichen  30.Thalerfuß,  verzinslich  mit
.....  Prozent  jährlich,  ausgefertigt  sowohl  zur  Sicherheit  des  Kapitals,  als  der
Zinsen,  auf  Grund  einer  Hypothekenforderung  von  gleichem  Betrage  unter  Verhaftung
  des  gesammten  Vermögens  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-  Instituts
und  Garantie  sämmtlicher  zu  diesem  Kredit.  Institute  verbundenen  Grundbesitzer,
unkündbar  von  Seiten  des  Inhabers,  einlöslich  von  Seiten  des  Kredit-Instituts

nach  Inhalt  des  Statuts  vom  #1en  ..  18.  (Gesetz  Samml.  für
"n  an  —Yen  18.
(L.  S.
Direktion  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-Instituts.
(Unterschriften.)

Nach  Einsicht  des  entsprechenden  mßsQQ  Instruments  beglaubigt.
Berlin,  den  1en  .  .  .  ..

Der  Syndikus  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-Instituts.

(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Register  der  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbriefe  Fkol.  ——
Rendant  der  Kasse  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-  Instituts.
(Unterschrift.)

An-
        <pb n="1087" />
        —  1055  —

Anlage  B.  zu  S.  27.

Formular  zu  den  Kupons  und  Talons.

 

 

gi  aaquili;  18  u#d  y

n  u#s#luchloßqv  #p  2  ul„  100.
-Moyc#ln  giq  oz  Uvj500  uLdlod  uugat  /Unsußun  antat  uochn#  aaloi

 

Erster  Kupon
zum
prozentigen  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbrief
...  à  1000  Thaler  Kurant
übeer  ...  Thaler  Kurant
für  das  Halbjahr  18.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am

 

 

—-  #  die  halbjährlichen  Zinsen  des
5  oben  bezeichneten  Pfandbriefes  mit  (in  Buchstaben)g)  ..  Tha-5
  lern  .  Silbergroschen  Pfennigen.
7  Berlin,  den  #rn  18.
7  (L.  S.)
r  Direktion  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit-7
  Instituts.
(Nr.  7503.)  Ta-
        <pb n="1088" />
        —  1056  —

Talon

zum
prozentigen  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbrief
8  über  .  Thaler  Kurant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  dem  vor-#bbachten“
  Neuen  Brandenburgischen  Pfandbrief  über  (in  Buch  staben)  .....  Rthlr.
urant  die  Kupons  für  die  vier  Jahre  ovr  bit  ..  .  .  ..
bei  der  Direktion  zu  Berlin.  Im  Falle  jedoch  dagegen  Wöachirrun  vor  der
Ausreichung  der  neuen  Kupons  bei  der  Direktion  erhoben  wird,  erfolgt  die  Ausreichung
  der  neuen  Kupon-Serie  nur  an  den  Pfandbriefs-Inhaber  gegen  besondere
  Quittung.

Berlin,  den  #rr  .  .  .  ..  18.
(L.  S.)
Direktion  des  Neuen,  Brandenburgischen  Kredit-Instituts.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Bolin,  gedruckt  in  der  Koniglichen  Gebeimen  ober.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decke
        <pb n="1089" />
        —  1057  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  7504.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  21.  September  1869.

—  “
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  6.  Oktober  d.  J.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  September  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten:

Leonhardt.

Johrgong  1860.  (Nr.  7504—7505)  142  (Tr.  7505.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1869.
        <pb n="1090" />
        —  1058  —

(Nr.  7505.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Düsseldorf  V.  Serice  im  Betrage  von  260,000  Thalern.  Vom
12.  August  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Oberbürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung
der  Stadt  Düsseldorf  darauf  angetragen  haben,  daß  derselben  zur  Bestreitung
der  Kosten  einer  Wasserleitung  gestattet  werde,  ein  Darlehn  von  260,000  Thalern,
geschrieben  zweihundert  und  sechszig  Tausend  Thalern  Kurant,  gegen  Ausstellung
auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Obligationen
  V.  Serie,  jede  zu  100  Thalern,  geschrieben  Einhundert  Thalern,  aufzunehmen,
  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der
Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäßbeit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  die  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1)  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst  und  die  Zinsen

in  halbsährigm  Terminen  gezahlt.  Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld
werden  jährlich  ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emittirten  Obligationen,
  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen,  sowie  der  aus  dem
Unternehmen  erzielte  Reingewinn  verwendet;  der  Stadtgemeinde  bleibt
jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  der  Regierung
ꝛ  Dösseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu
eschleunigen.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeinde  zu.

Die  Leitung  der  Geschäfte,  welche  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung
der  zu  emittirenden  Obligationen  betreffen,  wird  der  auf  Grund  des
Privilegiums  vom  17.  Dezember  1849.  bereits  bestehenden  städtischen
Schuldentilgungs-Kommission  übertragen,  welche  auch  für  die  Befolgung
der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich  ist.
Die  Obligationen  werden  in  fortlaufenden  Nummern  von  I1.  bis  2,600.
nach  beiliegendem  Schema  ausgestellt,  von  dem  Oberbürgermeister  und
den  Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von
dem  Rendanten  der  Kommunalkasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
  städtischen  Sekretariatsbeamten  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein
Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  nebst
Talon  nach  den  anliegenden  Schemas  beigegeben.

Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  Periode  werden  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  durch  die  Kommunalkasse
  an  die  Vorzeiger  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beigedrucken

a-2



„

ri
        <pb n="1091" />
        —  1059  —

Talons  ausgereicht.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Iinekapons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Die  Kupons  und  Talons  werden  von  dem  Rendanten  der  Kom.
munalkasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten  städtischen  Sekretariatsbeamten
  unterschrieben.

5)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Kommunalkasse  gezahlt.  Tuch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Kommunalkasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommmmalsteuern,  in  Zahlung  angenommen.


6)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die  dafür
ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  städtischen  Behörden  zu
milden  Stiftungen  verwandt  werden.

7)  Die  nach  der  Bestimmung  unter  1.  einzulösenden  Obligationen  werden
entweder  durch  Ankauf  getilgt  oder  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  ausgeloosten  Nummern  werden  wenigstens  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

8)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters  durch
die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
der  Zutritt  gestattet  ist.  —  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufgenommen.

9)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu
bestimmten  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  Kommunalkasse  an
den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
Tage  hört  die  Vernnsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  —  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fällgen
Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlosung  dieser
Kupons  verwendet.

10)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgeseigt  werden,
sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen
nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrafignirte  Anweisung
  des  Oberbürgermeisters  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an
den  Rendanten  der  Kommunalkasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten
Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen  längstens  in  acht
Tagen  nach  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Kommunalkasse  durch
diese  auszuzahlen.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen

  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  7.  jährlich  zu  erlassenden
Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obliga-(Nr.
  7505.)  142°  tio-11
        <pb n="1092" />
        13

14

—  1060  —

tionen  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen  ungeachtet  nicht  binnen
dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungstermin  zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch
nicht,  der  Bestimmung  unter  14.  gemäß,  als  verloren  oder  vernichtet
angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angelschen
  werden,  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen
erwaltung  zur  Verwenduns  für  milde  Stiftungen  anheimfallen.
Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  simmtlichen  Einkünften  und
kann,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten
Zeit  gezahlt  werden,  die  Zahlung  derselben  von  den  Gläubigern  gerichtlich
verfolgt  werden.
Die  unter  4.  7.  8.  und  11.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  die  Düsseldorfer  Zeitung  und  durch  die  Amtsblätter  oder  offentlichen
  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Düsseldorf,  Arnsberg  und  Cöln.
In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons  Bezug
habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des
Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere
I#.  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:
a)  die  im  8.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schuldentilgungs-Kommission
  gemacht  werden.  Dieser  werden  alle  diejenigen
Geschäfte  und  Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten
Verordnung  dem  damaligen  Schatzministerium  —  nachmaligen  Verwaltung
  des  Staatsschatzes  —  zukamen)  gegen  die  Verfügung  der
Kommission  findet  jedoch  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Dusseldorf
  statt;
b)  das  in  dem  F§.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Landgerichte
zu  Duüsseldorf;
c)  die  in  den  §#.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
sollen  durch  die  unter  Nr.  13.  angeführten  Blätter  geschehen;
d)  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
sollen  acht,  und  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  treten.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das

gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter
dem  beigedruckten  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Wiesbaden,  den  12.  August  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel  2c.  Zugleich  für  den  Finanzminister:

v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Dus-
        <pb n="1093" />
        —  1061  —
Dusseldorfer  Stadt-Obligation
Litltr.  E.  .  .  .  ..
(Stadtwappen.)
uͤber

Einhundert  Thaler  Kuraut.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegiunt  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
hierzu  ausdrücklich  ermächtigt,  beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber
dieser  Obligation  die  Summe  von
Einhundert  Thalern  Kurant,

deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadtgemeinde  Düsseldorf  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  am  1.  Mai  und
1.  November  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber  nur  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
  halbjährigen  Zinskupons  gezahlt.  Das  Kapital  wird  durch  Ankauf  oder
Verloosung  berichtigt  werden,  weshalb  eine  Kündigung  Seitens  des  Gläubigers
nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Privilegium
enthalten.

Duͤsseldorf,  am  .  .ten  .  18..
Der  Oberbuͤrgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
(Eigenhändige  Unterschrift.)  (Eigenhändige  Unterschriften.)
Eingetragen  Kontrolbuch  (Hierzu  sind  die  Kupons  Serie  ..  .  .  .  .  ..
Fol.  ..  ...  nebst  Talon  ausgereicht.)

Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Stadtrentmeister.
(Eigenhändige  Unterschrift.)  (Eigenhändige  Unterschrift.)
(Rückseite.)

Drioilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
DOüfseldorf  V.  Seric  im  Getrage  von  260,000  Thalern.  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

(Folgt  der  Abdruck  des  Privilegiums.)

(Nr.  7505.)  Se.
        <pb n="1094" />
        —  1062  —
Scric  I.  24  Rthlr.  Erster,  Kupon  Qupon  I.  Littr.  E.

Duͤsseldorfer  Stadt.  Obligation

über

Einhundert  Thaler  Kurant

Inhaber  dieses  empfängt  am  .  .ten  .....  .  .  .  .  .  ..  an  halbjährigen
Zinsen  der  oben  benannten  Wöseeldorfer  Stadt--Obligation  aus  der  Düssdocher
Kommunalkasse

Zwei  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen  Kurant.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
(Namen  gedruckt.)  (Namen  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  .  .  ..  .  der  Kontrole.
Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Stadtrentmeister.
(Unterschrift.)  (Unterschrift.)
Dieser  Kupon  wird  nach  dem  Alerhöchsten

Privilegiuim  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  nguͤltig
und  werthlos,  wenn  dessen  n-  nicht
bis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  erhoben  ist.

Da  l  on
Dusseldorfer!  Sladt.  Obligation

Sctrie
über
Einhundert  Thaler  Kuraut
Litir.  K.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  vorgängiger
Bekanntmachung  die  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  vom  ..  .  .  .  .
......  bisnebsteinemneuenTalonbeiderKommunalkassezu
Düsseldorf  ausgehändigt.

Wird  hiergegen  rechtzeitig  bei  der  Stadverwaltung  Widerspruch  erhoben,
so  erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  den  Besitzer  der  gedachten
Obligation  gegen  besondere  Quittung.

Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.

(Namen  gedruckt.)  (Namen  gedruckt.)
Eingetragen  Fol.  der  Kontrole.
Der  städtische  Sekretariatsbeamte.  Der  Stadtrentmeister.
(Unterschrift.)  (Unterschrift.)

 

(Nr.  7506.)
        <pb n="1095" />
        —  1063  —

(Nr.  7606.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  September  1869.,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  unter  gleichzeitiger  Bewilligung
  des  Expropriationsrechts.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  1.  September  d.  J.  ertheile  Ich,
unter  Vorbehalt  der  bei  der  Konzessionsertheilung  festzustellenden  Bedingungen,  zu
der  Ausführung  einer  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  Meine  landesherrliche
Genehmigung.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetz  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  ergangenen  Vorschriften,  betreffend  das
Expropriationsrecht  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstucke,
  auf  die  gedachte  Anlage  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Pansin  bei  Stargard,  den  10.  September  1869.

Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  der
Feilschon  2c.  Angelegenheiten
und  den  Justizminister:

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  7507.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Aktienbrauerei  Friedrichshain"“  mit  dem  Sitze  zu  Berlin  errichteteten  Aktiengesellschaft.
  Vom  10.  September  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  September
1869.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Aktienbrauerei
Friedrichshain"““  mit  dem  Sitze  zu  Berlin,  sowie  deren  Statut  vom  12.)  17.  Juli
und  6.  August  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  September  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

(Nr.  7506—7509.)  [Nr.  7508.)
        <pb n="1096" />
        —  1064  —

(Nr.  7508.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Dorstener  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung-,  mit  dem  Sitze  zu  Dorsten,
  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  10.  September  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  August
d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Dorstener  Aktiengesellschaft
  für  Gasbeleuchtung““,  mit  dem  Sitze  zu  Dorsten,  sowie  deren  Statut
vom  20.  März  d.  J,  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Münster  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  September  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe

’b-  %  .  6  171  .  à
und  oͤffentliche  Arbeiten.  Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Moser.  Bitter.

 

(Nr.  7509.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  von  der  Magdeburger
  Lebensversicherungsgesellschaft  beschlossenen  Abänderung  ihres
revidirten  Statuts.  Vom  12.  September  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  31.  v.  M.
die  in  der  Generalversammlung  vom  26.  Mai  d.  J.  beschlossene  Streichung  des
F.  42.  des  revidirten  Statuts  der  Magdeburger  Lebensversicherungsgesellschaft  zu
genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Beschlusse  wird  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  12.  September  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  Der  Minister  des  Innern.

und  öffentliche  Arbeiten.  Im  Auftrage:
Im  Auftrage:  Bitter.
oser.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hosbuchdruckerel
(  )

.
        <pb n="1097" />
        —  1065  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  5s  Nr.  60

 

(Nr.  7510.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  zum  Gesammtbetrage  von  dreißig  Millionen  Thalern.
Vom  4.  September  1869.

Wir  Wilhelm  „von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

Nachdem  von  Seiten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschast  aust  Grund
der  in  den  Generalversammlungen  ihrer  Aktionaire  vom  30.  Juni  1865.  und
28.  Juni  1867.  gefaßten  Beschlüsse  darauf  angetragen  worden  ist,  16  u
Uebernahme  des  Baues  und  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Venlo  über  Wesel
und  Münster  nach  Osnabrück  und  einer  Zweigbahn  von  Haltern  nach  Essen  beziehungsweise
  Gelsenkirchen,  sowie  einer  Eisenbahn  von  Osnabrück  über  Diepholz
nach  Bremen  und  Hamburg  nebst  einer  festen  Elbüberbrückung  zwischen  Harburg
und  Hamburg  die  Aufnahme  einer  Anleibe  von  „dreißig  Millionen  Thalern  gegen
Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen
  zu  gestatten  und  Wir  zu  dem  Ban  dieser  Bahnen  unterm  28.  Mai
1866.  beziehungsweise  20.  Juni  1868.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt
  haben,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens
und  in  Gemäßheit  des  J.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  zur  Lnfi  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
Bedingungen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

S.  I.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern
nach  dem  beigefügten  Schema  lI.  unter  der  Bezeichnung
„Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Ezenbahngesellschaft  VI.  Emission“
ausgefertigt.

Dieselben  zerfallen  in:

7,500  Stückzu  1000  Rthlr.  von.  1—  1/0,500  zusammen  7,500,000  Rthlr.

30  "000  Stückzu  500  Rthlr.  von.)“  7,501  —  37)000  zusammen  15,000,000  Rthlr.
75,000  Stückzu  vogükhlr.  von.,W  37,501  J112  500  zusammen  7,500,000  Rthir.
Summa  30,000,000  Rthlr.

Johrgang  1860.  7510)  14  Jeder

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1869.
        <pb n="1098" />
        —  1066  —

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  für  fünf  Jahre  und  ein  Talon  zur
Erhebung  fernerer  Kupons  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  den  weiter  anegefügten
  Schemas  ll.  und  lII.  beigegeben.  Die  Kupons  sowie  der  Talon  werden
alle  fünf  Jahre  auf  besonders  zu  erlassende  Bekanntmachung  erneuert.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.

8.  2.

Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich
verzinst  und  die  Zinsen  in  baloähniihen  Terminen  am  1.  April  und  1.  Oktober
jeden  Jahres  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in  denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst
noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  hierzu  bestimmt
werden,  bezahlt.  Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem
betreffenden  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  an  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum
Vortheil  der  Gesellschaft.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  Gläubiger  der  Cöln.  Mindener  Eisenbahngesellschaft.  Sie  haben
in  dieser  Eigenschaft  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  alen  Aktien  nebst  deren
Dividenden  (einschließlich  der  Aktien  L.ittr.  B.  und  deren  Dividenden),  außerdem
steht  denselben,  in  Ansehung  der  Eisenbahnen  von  Venlo  bis  Hamburg  und  von
Haltern  bis  Essen  beziehungsweise  Gelsenkirchen  und  des  Reinertrages  dieser

ahnen,  das  Vorzugsrecht  vor  allen  übrigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern
  der  Gesellschaft  zu.

Dagegen  bleibt  den  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  S.  Oktober  1847.,
30.  März  1849.)  14.  Februar  1853.)  1.  September  1853.)  26.  Juli  1855.,
12.  April  1858.)  28.  Oktober  1861.  und  17.  September  1862.  emittirten
206)570  Stück  Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
im  Gesammtbetrage  von  49,271,500  Thalern  nebst  Zinsen,  sowie  den  auf  Grund
des  Privilegiums  vom  28.  Oktober  1861.  noch  ferner  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
  IV.  Emission  Littr.  B.  nebst  Zinsen  und  den  auf  Grund  des  Privilegiums
  vom  I7.  September  1862.  noch  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
  V.  Emission  im  Betrage  von  Einer  Million  Thalern  nebst  Zinsen  das  in
Ansehung  des  Gesellschaftsvermögens  eingeräumte  Vorzugsrecht  vor  den  auf
Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen
ausdrücklich  vorbehalten  und  gesichert.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  ist  berechtigt,  jeden  Mehrbedarf
an  Anlagekapital,  welcher

a)zum  Bau  und  zur  vollständigen  Ausrüstung  des  gesammten  neuen
Unternehmens,

b)  zur  Anschaffung  der  für  dasselbe  erforderlichen  Transportmittel,

#o)  zur  Bestreitung  der  Generalkosten  für  die  Bahn  von  Osnabrück  nach
Hamburg  einschließlich  der  festen  Elbüberbrückung  zwischen  Harburg  und
Hamburg,  welche,  soweit  sie  sich  nicht  abgesondert  und  direkt  aus  den

au-
        <pb n="1099" />
        —  l1lo67  —

Baufonds  für  das  neue  Unternehmen  verrechnen  lassen,  mit  einem  Drittel
Prozent  der  Ausgaben  ald  a.  (Strecke  Osnabrück-Hamburg)  dem  Cöln-Mindener
  Eisenbahn-Unternehmen  zu  erstatten  sind,

d)  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  während  der  Bauzeit  und
J)  zur  Deckung  der  bei  Beschaffung  der  Geldmittel  etwa  entstehenden  Verluste

über  den  vorläufig  angenommenen  Betrag  von  diei  und  vierzig  Millionen  Thalern
hinaus  erforderlich  sein  sollte,  durch  weitere  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen
VI.  Emission  Littr.  B.,  welche  mit  den  nach  dem  gegenwärtigen  Privilegium  zu
emittirenden  Prioritäts-Obligationen  die  gleiche  Priorität  haben,  zu  beschaffen.
Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von  Aktien
oder  Prioritäts-Obligationen  darf  hiernächst  nur  dann  erfolgen,  wenn  den  auf
Grund  des  gegenwärtigen  Privilegiums  emittirten  und  den  auf  Grund  der  Privilegien
  vom  28.  Oktober  1861.  und  17.  September  1862.,  sowie  des  gegenwärtigen
Privilegiums  noch  weiter  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen
das  Vorzugsrecht  eingeräumt  ist.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhäfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prioritäts-Obligationen
  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  sind  oder  der  Einlösungsbetrag
  derselben  nicht  gerichtlich  deponirt  ist.  Diese  Veräußerungsbeschränkung
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe  befindlichen
Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den
Staat  oder  andere  juristische  Personen  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetreten  werden
möchten.

KC.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  mit  welcher  nach
Fertigstellung  der  obengedachten  Bahnen,  spätestens  jedoch  im  Jahre  1874.  begonnen
  wird.  Auf  diese  Amortisation  ist  alljährlich  ein  Betrag  bis  zur  Höhe
eines  halben  Prozents  des  Kapitals  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelosten
Prioritäts-Obligationen  ersparten  Zinsen  zu  verwenden.

Die  Nummern  der  hiernach  in  einem  Jahre  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  werden  im  Oktober  des  nächstfolgenden  Jahres  durch  das  Loos
bestimmt  und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit
Genehmigung  des  Staates  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch
die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,  wie  auch  sämmtliche
Prioritäts-Obligationen  VI.  Emission  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher
  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserem  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

.  5.
Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts=  Obligationen  geschieht
durch  die  Direktion  der  Cöln.  Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  Gegenwart  eines
(Tr.  7510.)  143“  No-
        <pb n="1100" />
        —  1068  —

Notars  in  einem  mindestens  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der
Zutritt  gestattet  ist.

g.  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  erfolgt  an  dem
auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  1.  April  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  dazu  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen
gegen  Aushändigung  derselben  und  der  dazu  gehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons.
  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der
fehlenden  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
einer  jeden  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  März  des  auf  das  Ausloosungsjahr
folgenden  Jahres,  wenn  die  Ausloosung  selbst  im  Laufe  des  ersteren  öffentlich
bekannt  gemacht  worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  werden  in  Gegenwart
  eines  Notars  verbrannt,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt
gemacht.

Die  in  Folge  der  Kapitalrückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (F.  7.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (I.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

C.  7.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders  als  nach  Maaßgabe  der  in  den
.  4.  und  6.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zahlungstermin  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung
länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung  der  Transportbetrieb
auf  der  Venlo-Hamburger  und  der  Haltern-Essener,  beziehungsweise
Gelsenkirchener  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate  gänzlich  eingestellt
gewesen  ist;

Je)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  adl  n.  und  D.  bedarf  es  einer  Kündigungefrist  nicht,  das
Kapital  kann  vielmehr  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  der  betreffenden  Zinskupons)
zu  H.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  zu  C.  gedachten  Falle  ist  eine  Kündigungsfrist  von  drei  Monaten
zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch

machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.  ·
ie
        <pb n="1101" />
        —  1069  —

Die  Kündigung  verliert  indeß  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  die  nicht  inne  gehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende
binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  der
zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

S.  S.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisirung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der
Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich
aufgerufen)  gehen  dieselben  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisirung  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unler  Angabe  der
Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäls-Obligationen  von  der  Direktion
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

F.  9.

Sind  Prioritäts-  Obligationen,  Zinskupons  oder  Talons  beschädigt  oder
unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,
daß  über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  ermächtigt,  gegen  Einreichung  der  beschädigten
Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszufertigen  und
auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts-Obligationen
  an  Stelle  beschädigter,  angeblich  vernichteter  oder  abhanden  gekommener
  Prioritäts-Obligationen  nur  zulässig  nach  gerichtlicher  Morkifikation
der  letzteren.  Die  Direktion  erläßt  des  Endes  auf  Antrag  der  Betheiligten  dreimal
  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  vier  und  höchstens  sechs  Monaten  eine
öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen  Rechte
an  denselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier  Monate  nach  der  letzten  Aufforderung
vergangen,  ehne  daß  die  Dokumente  eingeliefert  oder  etwaige  Rechte  auf  dieselben
geltend  gemacht  worden  sind,  und  ist  außerdem  seit  der  ersten  Aufforderung  der
Fälligkeitstermin  des  ersten  Zinskupons  einer  neuen  Kupons-Serie  verstrichen,
ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens  sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden
  Prioritäts-Obligationen  zum  Vorschein  gekommen  sind,  so  spricht  das
Königliche  Landgericht  zu  Cöln  auf  Grund  jenes  Aufgebots  die  Mortifikation
aus,  worauf  die  Direktion  dieselbe  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt  und  an  Stelle
der  mortifizirten  Dokumente  neue  unter  denselben  Nummern  ausfertigt,  auf  welchen
  bemerkt  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  mortifizirte  dienen.  Die  Kosten  des
Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,  sondern  den  Betheiligten  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten  noch  mortifizirt  werden,  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Kupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
(§.  2.)  bei  der  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  anmeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Prioritäts-Obligationen  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der

(Nr.  7510.)  an-
        <pb n="1102" />
        —  1070  —

angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Kupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Auch  findet  eine  gerichtliche  Mortifikation  beschädigter,  angeblich  vernichteter
oder  abhanden  gekommener  Talons  zum  Empfange  neuer  Zinskupons  nicht  statt.

Die  Ausreichung  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  geschieht,  wenn  der  Inhaber
  der  Prioritäts-Obligation  die  Anweisung  zum  Empfange  derselben  nicht
einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Prioritäts  -Obligation,  jedoch  frühestens
nach  Ablauf  des  Källigkeitsternons  des  zunächst  fällig  werdenden  Zinskupons.
Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Zinskupons  Serie  von  einem  Dritten  auf
die  letztere  ein  Anspruch  erhoben  worden,  so  wird  dieselbe  zurückbehalten,  bis  der
Streit  zwischen  beiden  Theilen  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

K.  10.

Die  in  den  §#§.  1.  4—6.  8.  und  9.  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  die  Cölnische,
die  Aachener  und  die  Düsseldorfer  Zeitung.

Im  Falle  des  Eingehens  des  einen  oder  anderen  dieser  Blätter  bestimmt
die  Direktion  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  dafür  eine  andere  Zeitung,
in  welcher  jene  Bekanntmachungen  mit  verbindlicher  Kraft  erfolgen.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates
zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu
machen.

Gegeben  Berlin,  den  4.  September  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.
Frh.  p.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Schema  l.
        <pb n="1103" />
        —  1071  —

Schema  I.

 

 

Prioritäts-Obligation

der
Coͤln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
M.
uͤber
..........  Thaler  Preußisch  Kurant

VI.  Emission.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  einen  Antheil  von  .....  .  .  .  .  .  Thalern  an
dem  in  Gemäßheit  Allerhöchster  Genehmigung  und  nach  den  Bestimmungen
des  umstehenden  Privilegiums  emittirten  Kapitale  von  30,000,000  Thalern
Prioritäts-Obligationen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

Cöln,  den  18.
Die  Direktion.  Der  Spezialdirektor.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  (Faksimile  der  Unterschrift.)

Direktionsmitglieder.)

(Trock  St  K.  Ausgefertigt.
Trocken  enpel.
rockener  Stemp  uunirtern)

 

 

(Nr.  7510.)  Schema  II.
        <pb n="1104" />
        —  1072  —

Schema  II.

 

Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft.

Talon
zu  der
Prioritäts-  Obligation
(VI.  Emission)

 

 

über
...............  Thaler.
Inhaber  empfängt  am  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18..  gegen  diese  Anweisung
(Kehrseite.)

gemäß  F.  1.  des  Privilegiums  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
bezeichneten  Stellen  de  Serie  der  Zinskupons  zur  vorbezeichneten
Prioritäts-Obligation.

Cöln,  den  .  .ten  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  18.
Die  Direktion.  Ausgefertigt.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  (Faksimile  Stempels]  der  Unterschrift
Direktionemitglieder.)  des  Hauptkassirers.)

 

 

Schema  III.
        <pb n="1105" />
        1073  —

Schema  III.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

In

Zinsen  vom.4.
Cöln,  den  .  ten

zweier  Direktions.
mitglieder.)

 

Cöln-  Mindener  Eisenbahngesellschaft.

Zinskupon

Prioritäts.  Obligation
VI.  emissien

dobn  nr  am  18.  gegen
diesen  Kupon  an  den  planmäßig  be  eichneten  Zot
ellen  Thaler  P

Die  Direktion.
(Jakfimile  ber  Unterschrift  Ausgefertigt.

Emission  VI.

zu  der

aler  Preußisch  Kurant  als
18.  bis  18..

(Faksimile  IStempels]  der
Unterschrift  des  Hauptkassirers.)


(Kehrseite.)

...Thaler  Preußisch  Kurant

Zinsen  von  Prioritäts  Obligationen,  deren  Erhebung
innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  den  betreffenden
Kupous  bestimmten  Lahltage  ab  nicht  geschehen  ist,
versallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

 

(Datum  der  Zinsgahlung.)

 

 

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7510—751I.)

144  (Nr.  7511.
        <pb n="1106" />
        —  1074  —

(Nr.  7511.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  in  den  Bauerschaften
  Rieste,  Alfhausen,  Hecke  und  Wallen,  Kreis  Bersenbrück.  Vom
4.  September  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  88.  1.  und  5.

(Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1867.  S.  769.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
was  folgt:
S.  1.

Die  Besitzer  der  auf  der  Karte  des  Geometers  Hartmann  verzeichneten,
in  dem  dazu  gehörenden  Verzeichnisse  vom  9.  Januar  1869.  aufgeführten  Grundstücke
  an  der  Flöthe  und  tiefen  Hase  in  den  Bauerschaften  Rieste,  Alfhausen,
Heeke  und  Wallen  im  Kreise  Bersenbrück,  Provinz  Hannover,  werden  zu  einem
Verbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  dieser  Grundstücke  durch  Ent-  und  Bewässerung
  zu  verbessern.  Die  Genossenschaft  bat  Korporationsrechte  und  ihren
Gerichtsstand  beim  Amtsgerichte  Bersenbrück.

)

Die  Ent.  und  Bewässerung  der  Grundstücke  wird  ausgeführt  nach  dem
von  Königlicher  Landdrostei  Osnabrück  unterm  4.  Januar  1867.  genehmigten
Plane  mit  den  späterhin  beschlossenen,  von  der  Landdrostei  genehmigten  oder
noch  zu  beschließenden  und  zu  genehmigenden  Aenderungen.

G.  3.
Organe  des  Verbandes  sind:
1)  die  Generalversammlung;
2)  der  Wiesenvorstand;
3)  der  Wiesenvorsteher;
daneben  besteht  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten  ein  Schiedsgericht.

C.  4.

Die  Generalversammlung  wird  vom  Koöniglichen  Amte  Bersenbrück  berufen,
  welchem  auch  der  Vorsitz  und  die  Geschäftsleitung  in  derselben  zusteht.

E.  5.

Die  Ladung  zu  der  Generalversammlung  kann  gültig  durch  öffentliche
Bekanntmachung  in  den  Kirchen  zu  Alfhausen  und  Lage  geschehen.

S.  6.

Stimmberechtigt  in  der  Generalversammlung  sind  sämmtliche  Verbandsgenossen.
  Der  Besitz  von  mindestens  fünf  Morgen  betheiligter  Wiesenfläche  gewährt
  eine  zweite  Stimme  und  der  fernere  Besitz  von  je  fünf  Morgen  immer

ine
        <pb n="1107" />
        —  1075  —

Eine  Stimme  mehr.  Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.  Jedes
Lulseied  der  Genossenschaft  kann  sich  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten
assen.

S.  7V.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  nach  Mehrheit  der  Stimmen
zu  fassen.  Die  Wahlen  erfolgen  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Ergiebt  sich
solche  nicht,  so  ist  die  Wahl  in  der  Art  zu  wiederholen,  daß  nur  die  bei  der
vorhergehenden  Abstimmung  Benannten  ferner  wählbar  bleiben  und  von  diesen
derjenige  ausscheidet,  auf  welchen  die  geringste  Stimmenzahl  gefallen  ist.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

d.  8.

Der  Generalversammlung  liegt  ob:

1)  Wahl  der  Mitglieder  des  Wiesenvorstandes  und  des  Rechnungsührers


2)  ve-  Wahl  von  vier  Revisoren  zur  Prüfung  der  Rechnungen  des  Verandes;


3)  die  Wahl  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts;

4)  die  Genehmigung  der  Vergütungen)  welche  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
  und  dem  Rechnungsführer  zuzubilligen  sind;

5)  die  Abnahme  der  Jahresrechnung

6)  Oenchmigung  von  etwaigen  Anleihen  auf  den  Kredit  der  Genossenaft,



7)  die  Beschlußnahme  über  wesentliche  Aenderungen  des  Planes,  wonach
die  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  eingerichtet  werden;

8)  die  Aufnahme  neuer  Grundstücke  in  den  Verband  und  die  Entlassung
von  Grundstücken  aus  demselben,  unbeschadet  jedoch  der  der  Genossenschaft
  nach  den  88.  47.  bis  51.  und  den  r*Wi  und  69.  des  Hannoverschen
  Gesetzes  vom  22.  August  1847  obliegenden  Verpflichtungen;

9)  die  Regelung  des  Verfahrens  vor  dem  Schiedsgerichte,  soweit  dieses
nothwendig  scheint

10)  die  Beschlußnahme  über  Aenderung  dieser  Statuten.

Zu  den  Beschlüssen  6.  (wenn  die  Anleihe  den  Betrag  von  100  Rthlrn.
übersteigt),  ferner  unter  7.  S.  und  9.  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Landdrostei
zu  Osnabrück  beziehungsweise  der  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Landespolizei=Behäörde.
  "

Die  Angelegenheiten  des  Verbandes  leitet  ein  aus  einem  Wiesenvorsteher
und  vier  Schäfen  bestehender  Vorstand;  für  letztere  treten  in  Behinderungsfällen
Substituten  ein  und  muß  jede  der  zum  Verbande  gehörenden  Bauerschaften  durch
einen  Schöffen  beziehungsweise  Substituten  vertreten  sein.

(Nr.  7511.)  144°  Der
        <pb n="1108" />
        —  1076  —

Der  Vorstand  wird  durch  den  Vorsteher  zusammenberufen  und  faßt  seine
Beschlüsse  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen.
Ein  gültiger  Vorstandsbeschluß  kann  nur  zu  Stande  kommen,  wenn  entweder

1)  sämmtliche  Mitglieder  wirklich  versammelt  sind,  oder  dieselben
2)  sämmtlich  geladen  und  mindestens  drei  Mitglieder  erschienen  sind.

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  beziehungsweise  der  Substituten  erfolgt
  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  und  liegt  dem  dazu  besonders  designirten
Schöffen  die  Vertretung  des  Vorstehers  ob.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  treten  die  beiden  ältesten  Schöffen  und
deren  Ersatzmänner  aus.  Das  erste  Mal  entscheidet  über  den  Austritt  das
Loos.

Nur  Mitglieder  der  Genossenschaft,  welche  mindestens  Einen  Morgen
Wiesengrund  im  Verbande  besitzen,  find  zum  Schöffenamte  wählbar.  er
Wiesenvorsteher  braucht  kein  Mitglied  der  Genossenschaft  zu  sein.  Die  Gewählten
  werden  vom  Amte  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  verpflichtet.  ur  Legitimation
  der  Vorstandsmitglieder  dient  eine  amtliche  Ausfertigung  des  Wahlprotokolls.


§.  10.

Der  Wiesenvorstand  vertritt  die  Genossenschaft  in  allen.  Angelegenheiten,
in  welchen  nicht  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  (confr.  .  8.)  eine  Mitwirkung
  der  Generalversammlung  vorgeschrieben  ist.

Namentlich  hat  derselbe:

a)  die  Urkunden  der  Genossenschaft  zu  vollziehen;  dieselben  gelten  Dritten
gegenüber  für  gültig,  wenn  sie  von  drei  Vorstandsmitgliedern  unterschrieben
  sind;

b)  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung  dieses
Statuts  und  der  dazu  noch  besonders  zu  erlafsenden  Regiemente-  sowie
wegen  etwaiger  eigenmächtiger  Veränderungen  der  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  zu  erkennen  und  zur  Kasse  zu
ziehen,  auch  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gebörig  ausgeführten  Arbeiten,
welche  einzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstucke  obliegen  und  im  Interesse
der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen,  nach  einmal  vergeblicher
Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die  Kosten  von  demselben
  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beitreiben  zu  lassen;

T)  die  Heuabfuhr,  und  Düngerzufuhrwege  festzustellen  und  anzuweisen,  auch
die  Entschädigung  für  Benutzung  der  Abfuhrwege  festzustellen;

)  die  Entschädigungen  für  Eigenthumsabtretungen  oder  Beschränkungen  festzustellen,
  welche  die  Genasen  für  Zwecke  der  Genossenschaft  sich  gefallen
lassen  müssen  (confr.  J.  17.)

e)  die  Schauung  der  Werke,  Kanäle  und  Gräben  im  Frühjahr  und  Herbst
jeden  Jahres  nach  zuvoriger  Bekanntmachung  der  Temmine  in  den  betheiligten
  Gemeinden  vorzunehmen

s)  wegen
        <pb n="1109" />
        —  1077  —

t)  wegen  der  Weiten  ·  und  Tiefenlagen  der  einzelnen  von  den  Grundbesitzern
anzulegenden  Einlaßschleusen  und  wegen  der  Wässerungsordnung,  der
Grabenräumung,  der  Heuwartung  und  der  Huͤtung  auf  den  Wiesen  die
nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen;

8)  das  erforderliche  Personal  anzustellen;

h)  in  der  Generalversammlung  über  alle  Angelegenheiten  des  Vereins  auf
Verlangen  die  gewünschte  Auskunft  zu  ertzeiln

E.  11.

Der  Wiesenvorsteher  erhält  eine  durch  die  Generalversammlung  festzustellende
Jahresvergütung;  die  Schöffen,  beziehungsweise  deren  Stellvertreter,  haben  Anspruch
  auf  Erstattung  baarer  Auslagen  und  auf  mäßige  Vergütung  für  ihre
Versäumnisse.

Dem  Wiesenvorsteher  liegt  insbesondere  ob:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Plane  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Vereinskasse  anzuweisen
  und  die  Verwaltung  der  letzteren  zu  beaufsichtigen;

e)  auf  die  gehörige  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  achten  und  zu  solchem
Zwecke  im  Fruhjahr  und  Herbst  jeden  Jahres  die  Schauung  über  alle
Werke,  insbesondere  über  die  Kanäle  und  Gräben,  in  Gemeinschaft  mit
den  Schöffen  abzuhalten;

d)  den  Verband  in  Prozessen  und  überhaupt  vor  Gericht  und  den  Verwaltungsbehörden
  zu  vertreten;

TO)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Verhandlungen
  des  Vorstandes  zu  leiten,  auch  für  gehörige  Protokollirung  der
gefaßten  Beschlüsse  zu  sorgen.

Die  ausgenommenen  Protokolle  sind  von  den  anwesenden  Mitgliedern
  zu  unterschreiben;

1)  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnung  zu  sorgen;

6)  die  Berufung  der  Generalversammlung  durch  das  Amt  zu  bewirken;

h)  das  etwa  anzustellende  Personal  zu  beaufsichtigen;

i)  die  Zu-  und  Abschreibung  im  Grundregister  bei  vorkommenden  Mutationen
vorzunehmen.

K.  12.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken)  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Ver.

(Nr.  7511.)  an-
        <pb n="1110" />
        —  1078  —

bandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  mehrerer  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Vorstandes,  sowie  gegen  die  von  demselben
auf  Grund  des  §.  10.  b.,  c.,  .,  e.  und  k.  ergangenen  Verfügungen  steht  jedem
Theile  der  Rekurs  an  das  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von
der  Bekanntmachung  des  Bescheides  oder  der  Eröffnung  der  Verfügung  an
gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.
Sowohl  der  Vorsizee  als  die  Beisitzer  und  eine  gleiche  Anzahl  Stellvertreter
werden  von  der  Generalversammlung  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist
Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  Das  Schiedsgericht  entscheidet
nach  Stimmenmehrheit.

Ueber  die  Form  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  hat  das  Schiedsgericht
zu  bestimmen,  insofern  nicht  von  der  Generalversammlung  (ekr.  J.  8.  Ziff.  9.)
hierüber  Vorschriften  erlassen  werden.

Das  Schiedsgericht  hat  auch  über  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  erkennen.
Die  durch  die  Zuziehung  eines  Rechtsbeistandes  veranlaßten  Kosten  sind  jedoch
der  Gegenpartei  nicht  zur  Last  zu  legen.

KC.  13.

Die  zur  Jahresrechnung  gestellten,  von  der  Generalversammlung  aufrecht
erhaltenen,  jedoch  vom  Vorstande  für  begründet  nicht  anerkannten  Erinnerungen
unterliegen  ebenfalls  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  nach  Maaßgabe  der
hierüber  nach  F.  8.  Ziffer  9.  von  der  Generalversammlung  noch  zu  beschließenden
und  der  Aufsichtsbehörde  zu  genehmigenden  Vorschriften.

K.  14.

Auf  Kosten  des  ganzen  Verbandes  sind  die  Haupt.Be.  und  Entwässerungsgräben,
  die  Stauwerke  und  Stauschleusen,  Gossen,  Brücken  und  Bachregulirungen
und  überhaupt  alle  diejenigen  Anlagen  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  planmäßig
  als  gemeinschaftliche  bezeichnet  sind  oder  bezeichnet  werden.

Dagegen  haben  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Wiesentheile  die  sonst  erforderlichen
  Anlagen,  insbesondere  die  Herstellung,  Bearbeitung  und  Unterhaltung
der  Wiesentheile  selbst  zu  besorgen.  Etwaige  Zweifel  darüber,  was  zu  den  gemeinsamen
  und  was  zu  den  jedem  Einzelnen  obliegenden  Anlagen  gehört,  ent.
scheidet  die  Aufsichtsbehörde.

S.  15.

Die  dem  ganzen  Verbande  zur  Last  fallenden  Kosten  hat  dieser  nach  Verhältniß
  des  Flächeninhalts  der  betheiligten  Grundstücke  aufzubringen.

Die  Feststellung  des  Katasters  erfolgt  im  administrativen  Wege  und  ebenso
die  Feststellung  der  Heberollen  und  die  Einziehung  der  Beiträge.  Die  Heberollen
sind  vor  ihrer  Feststellung  vierzehn  Tage  öffentlich  auszulegen.  ie
        <pb n="1111" />
        —  1079  —
K.  16.

Die  Ausführung  der  erforderlichen  gemeinsamen  Anlagen  geschieht  entweder
im  Tagelohn  oder  durch  Verdingung  an  den  Mindestfordernden.  Sind  jedoch  an
oder  auf  den  einzelnen  Wiesentheilen  im  Interesse  des  Verbandes  liegende  Arbeiten
zu  beschaffen,  z.  B.  die  Herstellung  der  Zulaßschleusen  oder  der  Brücken  für  die
Heuwege  oder  Privat.  Ent-  und  Bewässerungsgräben,  so  ist  der  Vorstand  besugt,
  dieselben  durch  die  betreffenden  Eigenthümer  gegen  eine  von  ihm  festzusetzende
Entschädigung  ausrichten  zu  lassen.

C.  17.

Die  einzelnen  Genossen  sind  verpflichtet,  den  Grund  und  Boden,  welcher
für  die  im  Interesse  des  Verbandes  zu  machenden  Anlagen  erforderlich  ist,  dem
Verbande  eigenthümlich  zu  überlassen,  oder  wenn  dieses  zach  dem  Ermessen  des
Vorstandes  genügt,  sich  die  erforderlichen  Ei  chränkungen  gefallen  zu
lassen.  Gleiches  gilt  Behufs  der  Zu-  und  Abfuhrwege,  wect  für  die  einzelnen
Grundstücke  nach  der  Bestimmung  des  Vorstandes  nöthie

Die  dafür  zu  leistende  Entschädigung  wird  nach  gelimeent  der  Sd#  10.  d.
und  12.  festgestellt.  g.  is

Der  Meliorationsverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.
Das  Aufsichtsrecht  wird  in  unterster  Instanz  von  dem  Königlichen  Amte  Bersenbrück
  und  in  den  höheren  Instanzen  von  der  Landdrostei  Osnabrück,  beziehungsweise
  von  der  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Landespolizeibehörde,  und  von
dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  den  Landgemeinden  gegenüber  zustehen,  ausgeübt.

Zweifel  über  die  Zuständigkeit  der  Organe  des  Verbandes  unter  sich  und
gegenüber  den  Genossen,  sowie  überhaupt  über  die  Auslegung  der  Statuten  haben
die  Aufsichtsbehörden  und  in  letzter  Instanz  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu  entscheiden.

 

.  19.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  September  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7511—7512)  (Nr.  7512.)
        <pb n="1112" />
        —  1080  —

(Nr.  7512.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  September  1869.,  betreffend  die  Ermäßigung  der
in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen  und  auf  den  Binnengewässern
  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Pecnec
zu  entrichtenden  Lootsengebühren.

A½#  Ihren  Bericht  vom  2.  September  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  in  Gemäßheit
  der  Tarife  vom  24.  Oktober  1840.  in  den  Gewässern  zwischen  Vommern
und  Rügen  und  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
der  Swine  und  Peene  zu  entrichtenden  Lootsengebühren  für  folgende  Stationen

und  Begleitungsstrecken:
I.  des  Tarifs,  nach  welchem  die  Gebühren  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern
  und  Rügen  zu  entrichten  sind  (Gesetz=  Samml.  für  1840.  S.  347.

 

 

und  348.):
Genennung  der  Lootsenstation.  lane  Bezeichnung  der  Begleitungestrecken.
Ruden  11.Aus  der  See  durch  das  Ostertief  nach
dem  Ruden.
des9999.  17.Vom  Ruden  in  See  durchs  Ostertief.
——  ...  .  .  .  .  ..  18.]  Vom  Ruden  nach  Peenemünder  Schanze.
Peenemünne  .  .  ...  19.  J  Von  Peenemünde  nach  dem  Ruden.

 

 

II.  des  Tarifs,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  auf  den  Binnengewässern
  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peenc
zu  entrichten  sind  (Gesetz=  Samml.  für  1840.  S.  349.):

 

Genennung  der  Tootsenstation.  *  Gezeichnung  der  Begleitungsstrecken.

 

Wolgast  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  8.  sVon  Wolgast  nach  Peenemuͤnde.
Peenemünde  .....  .  ...  .  ..  9.  JVon  Peenemünde  nach  Wolgast.
vom  1.  Oktober  1869.  ab  auf  die  Hälfte  ermäßigt  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Stettin,  den  7.  September  1869.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker)
        <pb n="1113" />
        —  1081  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  61.  —

 

(Nr.  7513.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Danzig  zum  Betrage  von  1,300,000  Thalern.  Vom  23.  August  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Danzig,  im  Einderstindnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  daselbst,  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung
der  Kosten  für  eine  Wasserleitung  und  für  die  Kanalisation  der  Stadt  eine  Anleihe
  von  1,300,000  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  und  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  S.  75.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung  von  1,300,000  Thalern
Danziger  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema

a)  in  800  Stück  zu  1000  Thalern  —  800,000  Thaler,

500  "

b).  4440  —  200,000  -
c)  70505)0  200  -  —  150,000  -
d)  1500  100  "  —  150,000  -

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  und  nach  dem  festgestellten
  Tilgungsplane,  durch  Ausloosung  oder  auch  durch  Ankauf,  mit  mindestens
  Einem  Pozenm  der  Kapitalschuld  unter  Zuwachs  der  durch  die  successive
Tilgung  der  letzteren  herbeigeführten  Zinsenersparnisse,  vom  Jahre  1872.  ab  in
längstens  36  Jahren  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  und
ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  23.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Johrgang  1869.  (Nr.  7513.)  145  Sche-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1869.
        <pb n="1114" />
        —  1082  —

Schema.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Danzig.
Danziger  Stadt-Obligation
Anleihe  vom  Jahre  1869.
Littrüber



.....  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegite  obob.  Gesetz-Samml.
von  18..  S.)vzur  Aufnahme  einer  Anleihe  von  1,300,000  Thalern  ermächtigt,
bekennt  sich  der  Magistrat  der  Stadt  Damisg  Namens  der  Stadtgemeinde  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
..  ...  Thaler  Preußisch  Kurant,  welcher  Betrag  als  ein  Theil  der  obigen  Anleihe
  an  die  Stadt  gezahlt  worden  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  erfolgt  binnen  36  Jahren  vom
1.  Juli  1872.  an  nach  dem  beigedruckten  Amortisationsplane.  Den  Gläubigem
steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Im  Januar  jeden  Jahres,  zuerst  im  Januar  1872,  werden  die  zur  Einlösung
  am  1.  Juli  desselben  Jahres  kommenden  Obligationen  vom  Magistrate
durch  das  Loos  bestimmt.  Der  Stadtgemeinde  bleibt  aber  das  Recht  vorbehalten,
an  Stelle  der  Ausloosung  ganz  oder  theilweise  den  freihändigen  Ankauf  der
Obligationen  treten  zu  lassen,  ebenso  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken
oder  sämmtliche  umiuufende  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.

Die  ausgelooteng  beziehungsweise  angekauften  oder  gekündigten  Obligationen
werden  unter  Bezeichnung  der  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
durch  das  Danziger  Intelligenzblatt,  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  m
Danzig,  den  Staatsanzeiger,  eine  Danziger  und  eine  Berliner  Zeitung.  Die
nähere  Bestinmung  der  Danziger  und  Berliner  Zeitung,  sowie  die  Wahl  eines
anderen  Blattes,  wenn  eins  der  vorbestimmten  Blätter  eingehen  sollte,  bleibt  dem
Magistrate  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  vorbehalten.

Bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird  es  in
halbjährlichen  Terminen  am  2.  Januar  und  1.  Juli  mit  fünf  Prozent  jährlich
in  Preußisch  Kurant  verzinst.  Mit

Mi
        <pb n="1115" />
        —  1083  —

Mit  dem  Fälligkeitstermine  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  und  der
gekündigten  Obligationen  auf.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück—
VWoe  der  Zinskupons,  beziehungsweise  der  Obligation  bei  der  Kämmereikasse  zu

anzig.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Obligation  sind
auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zuruckzureichen.
Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  bekanntgemachten
  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier
Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  abgehobenen
  Zinsbeträge  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Gesetze  bei  dem  Königlichen  Stadtund
  Kreisgericht  zu  Danzig.  Zinskupons  können  weder  aufgeboten  noch  amortisirt
  werden.  Doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor
Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungszeit  bei  uns  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Kupons  in  glaubhafter  Art  nachweist,  nach  Ablauf  der  Verjährungsjeit
  der  Betrag  der  von  ihm  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen
Zinskupons  gegen  Quittung  ausbezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bls.
..........  ausgegeben,  für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige
Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  jeder  neuen  Kupons-Serie  erfolgt  auf  der  Kämmereikasse  zu
Danzig  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Serie  beigedruckten  Talons.  Beim
Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Kupons-Serie  an  den
Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die  Stadt.
gemeinde  Danzig  mit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  gesammten  Steuerkraft.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Danzig,  den  nnnn  .  .  .  .  ..  18..

Der  Magistrat.
(Eigenhändige  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)

(Unterschrift  des  Rendanten.)

(Auf  der  Rückseite  der  Tilgungsplan.)

(Xr.  7513.)  145°7  Sche-
        <pb n="1116" />
        —  1084  —

Schema.
Provinz  Preußen,  KRegierungsbezirk  Danzig.
Serie

Zinskupon

über  .  .  .  .  .  Zinsen

Danziger  Stadt-Obligation  von  1869.
Littr.  .  .  .  .  .  —
über.  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am.#n.
...  die  ganbblähalchen  fünfprozentigen  Zinsen  mit  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  aus
der  Kämmereikasse  zu  Danzig

Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Betrag  nicht  innerhalb  vier  Bahsen  nach  Ablauf
des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig  geworden,
  erhoben  wird.

Danzig,  den  .  .  ten  ...  ..  ..........  18.

Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)
(Unterschrift  des  Rendanten.)

Schema.
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Oanzig.

Talon

zu  der
Danziger  Stadt-Obligation  von  1869.
Littr.
über  .  Thaler.

Inhaber  dieses  Talons  enpfängt  gegen  dessen  Rück  ker  zu  der  vorbenann.
ten  Obligation  die  .  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  bi  .  .  ...
bei  der  ämmereikasse  in  Danzig,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  hcetion
gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Danzig,  den  .  .  ten  ..  ....  .  .  ...  .  .  ..  18..
Der  Magistrat.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  des  Kämmerers.)
(Unterschrift  des  Rendanten.)

 

(Nr.  7514.)
        <pb n="1117" />
        —  1085  —

(Nr.  7514.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen.
des  Grünberger  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Thalern.  Vom
23.  August  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Grünberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  8.  Mai  1869.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des  vom  Kreise
unternommenen  Baues  einer  versteinten  Straße  von  der  Grenze  des  Züllichauer
Kreises  bis  zur  Grenze  des  Freystadter  Kreises  in  der  Richtung  von  Schwarmitz
über  Boyadel  nach  Kontopp  und  zur  Zahlung  eines  Zuschusses  zu  den  Kosten
des  Grunderwerbes  der  Guben-Posener  und  der  Liegnitz-Glogau-Rothenburger
Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  50,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Intereße  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  8.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  50,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  Funfzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

15,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000  „  100.

10,000  à  50

5,000  à„  25

=  50),000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Ein
und  einhalb  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten
  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die
Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshöhe,  den  23.  August  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  den  Finanzminister:

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7514.)  Pro  -
        <pb n="1118" />
        —  1086  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Ciegnitz.

Obligation
des

Grünberger  Kreises

Liltr.
über  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

8.  Mai  1869.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  50,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Finanzkommission  des  Grünberger  Kreises  Namens  des  Kreises
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung

  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .....  ..  .  Thalern  Preußisch  Kurant,
welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  ver—
zinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1870.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  31  Jahren  aus  einem
zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  14  Prozent  jährlich,
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  nach  Maaßgabe
  des  genehmigten  Tilgungsplans.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1870.  ab  in  dem
Monate  .  .  ..  ..  .  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  ge—
kündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Königlich  Preuüischen
  Staatsanzeiger,  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz,
dem  Grünberger  Kreisblatt,  sowie  in  einer  zu  Breslau  erscheinenden  größeren
Zeitung  nach  näherer  Besttimmurg  der  ständischen  Finanzkommission.

is  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  2.  Juli)  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei
        <pb n="1119" />
        —  1087  —

bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Grünberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt
  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  I§.  120.  Sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Grünberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schulverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthur,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
jum  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Grünberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherhelt  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Gruünberg,  den  .  .  ien  ...  .  ..  .  .  .  ..  18.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Grunberger  Kreises.

(Nr.  7514.)  Pro-
        <pb n="1120" />
        —  1088  —
Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Liegnitz.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Grünberger  Kreises
Littr.  ——  .
über  .  .  .  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
uͤber
..  .  ..  Thaler  .  .  .  .  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  Lien  ...  ..  .  .  .  .  ..  bis  I5ten  ..  .  ..  resp.  vom  1o0..
bis  155nnn  .  ..  und  9  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligation
für  das  Halbjahr  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  bis.  mit  (in  Buckstaben)
  Thalern  .  .  .  .  .  .  .  .  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  —ih
kasse  zu  Grünberg.
Grünberg,  den  1u  .  .  ...  18.

Die  ständische  Finanzkommission  des  Grunberger  Kreises.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Schlesien,  Negierungebezirk  Tiegnitz.
Dalon

zur

Kreis-Obligation  des  Grünberger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Grünberger  Kreises

Littr.  %  .  über..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  Serie  Jinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Grünberg.  Beim  Verlust  dieses  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,
sofern  deren  Vorzeigung  rechtzeitig  gecheben  sst.

Gruünberg,  den  .  .ten  ......  .  .  ..

Die  ständische  Finanzkommission  des  Grünberger  Kreises.

——  —

(Nr.  7515.)
        <pb n="1121" />
        —  1089  —

(Nr.  7515.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inbaber  lautender  fünfprozentiger  Berliner
  Stadt.  Obligationen  zum  Betrage  von  2,500,000  Thalern.  Vom
30.  August  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  was  folgt:

Nachdem  der  Magistrat  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  mit
Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur
Vollendung  des  Baues  des  städtischen  Rathhauses,  ferner  zum  Bau  eines
städtischen  Krankenhauses  und  eines  städtischen  Irrenhauses  eine  neue  Anleihe
von  zwei  Millionen  fünfmalhundert  Tausend  Thaler  aufnehmen  und  zu  diesem
Zwecke  auf  den  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen
ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung
  von  zwei  Millionen  fünfmalhundert  Tausend  Thaler  Berliner  Stadt.
„Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema,  und  zwar:

in  74  Stück  à  1,000  Thaleer  .  74,000  Thaler,
"l  1,  470  à  500  -........  735,000--4,955-ix200·........
  991,000
"7,000  à  100  700,000

 

zusammen  2/,500,000  Thaler,

auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  mit  zwei  vom  Hundert,  sowie  mit  den  ersparten  Zinsen
der  eingelösten  Obligationen  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplan  durch  Verloosung
  oder  Ankauf  in  den  Jahren  1872.  bis  spätestens  1897.  zu  amortisiren
sind,  uübrigens  aber  von  der  Stadt  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Beginn
der  Emission  nicht  gekündigt  werden  sollen,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,
Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des
Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  August  1869.

(1.  )!Wilhelm.
Zugleich  für  den
Minister  des  Innern:
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7515.)  146  Sche-
        <pb n="1122" />
        Schema  A.
Berliner  Stadt-Obligation.
(Stadtwappen.)
Liltr.  „—F——

Berliner  Stadt-Obligation  der  Anleihe  von  2/500/000  Thalern

(ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  tr
·  ·ck

—-GcsctzsSammlungvonlö...Stu.....  )
uͤber
..............  Thaler  Preuß.  Kurant.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  beurkundet
  und  bekennt  hiermit  auf  Grund  des  zustimmenden  Beschlusses  der  Stadt.
verordneten.  Versammlung,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  dargeliehenes
Kapital  von

.  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preuß.  Qurant,

dessen  Empfang  hiermit  bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadt  zu  fordern  hat.

Die  auf  fünf  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  werden  am  1.  April
und  1.  Oktober  jeden  Jahres,  sowie  späterhin,  so  lange  sie  nicht  verjährt  sind,
gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons  durch  die  Stadt-Hauptkasse
  gezahlt.

Die  Tilgung  des  ganzen  Anleihekapitals  geschieht  mittelst  Verloosung  oder
Ankaufs  der  Obligationen  nach  einem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten
Amortisationsplane  mit  mindestens  zwei  Prozent  jährlich  und  den  ersparten  Zinsen
  der  getilgten  Obligationen  vom  1.  Januar  1872.  ab  binnen  längstens  26
Jahren.  Der  Stadt  Berlin  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds
  zu  verstärken,  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.
Von  diesem  Kündigungsrechte  soll  indessen  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach
dem  Beginn  der  Emission  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Den  Inhabern  der
Obligationen  steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,  sowie
der  etwa  außerdem  erfolgenden  Kündigung  geschieht  durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger,
  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  durch  zwei
Berliner  Zeitungen.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  nach  diesen  Bekanntmachungen,  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist,  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,  hört  die
Verzinsung  desselben  auf.  Gegen  Auszahlung  des  Kapitals  sind  mit  der  Obliga-
        <pb n="1123" />
        —  1091  —

gation  auch  die  dazu  gehörigen  Zinsscheine  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern;
  für  die  fehlenden  Zinsscheine  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Der  Kapitalbetrag  der  ausgeloosten  Obligationen  verfällt  zu  Gunsten  der
Stadt,  wenn  die  Einlösung  nicht  binnen  30  Ihren  nach  dem  Fälligkeitstermine
erfolgt;  die  Zinsscheine  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach
dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit;  die  Amortisation  derselben  ist  unstatthaft.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf
die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
  Staatspapiere  S#.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  Maaßgaben  Anwendung:

a)  die  im  F.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Berlin  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und
Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen)  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats  findet
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Potsdam  statt

hb)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Stadtgerichte  zu  Berlin

c)  die  in  den  9§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  verösfentiicht  werden

)  an  Stelle  der  im  F.  “.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  Stelle  des  im  §.  J.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .  halbjährige  Zinsscheine  ausgegeben;
  die  ferneren  Zinsscheine  werden  für  vierjährige  Peresden  ausgegeben
werden.  Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinsschein-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinsschein=  Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinsschein
  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  gesammte  Vermögen
  und  Einkommen  der  Stadt.

Berlin,  den  #11  .  ..  18.
Der  Magistrat  hiesiger  Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)
Eingetragen  Band  Seite..  Ausgefertiütt
Beigefügt  sind  die  Kupons  über  Zinsen  ddirvrvrv.

(Nr.  7515.)  146“  Sche.
        <pb n="1124" />
        Schema  B.  Kupon.
Ser.  .  ——  Sgr
.....  Kupon
zur
Berliner  Stadt-Obligation  à  fuͤnf  Prozent
(w)
—ssirk-sei.  Littr.
über
.........................  Thaler.
Halbjährige  Zinsen,  zahlbar  mit  ..  ....  .  .  ..  Thaler  Silbergroscheneo
  ..  aus  der  Stadt-Hauptkasse  zu  1  Bein-Berlin,
  den  .  ten  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  18..

Magistrat  hiesiger  Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S)
(Unterschrift.)  (Unterschrift.)

Ausgefertigt.

(Unterschrift.)
(Dieser  Kupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig
geworden,  erhoben  wird.)

Sche-
        <pb n="1125" />
        —  1093  —
Talon.  Schema  C.
Dalon

zur

Berliner  Stadt-Obligation  à  fünf  Prozent

(en)

—ieee  Littt..
über
.........................  Thaler.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  oben
bezeichneten  Berliner  Stadt  =  Obligation  die  Serie  Zinskupons  für  die
“—  Jahre  vom  .en  .,  bes  e  .  ..  bei  der  hiesigen  Stadt-Hauptkasse.

  Wird  hiergegen  rechtzeitig  von  dem  Inhaber  der  Obligation  Widerspruch
  erhoben,  so  erfolgt  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons  an  diesen  gegen
besondere  Quittung.

Berlin,  den  .  .ten  ..  ..  ....  .  ..  18..
Magistrat  hiesiger  Königlichen  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)
(Unterschrift.)  (Unterschrift.)
Ausgefertigt.
(Unterschrift.)
Zur  Abhebung  der  Serie.  ...  ...  .  ..

 

(Nr.  7515—7516.)  (Nr.  7516.)
        <pb n="1126" />
        —  1094  —

(Nr.  7516.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  August  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Ncustadt  in  O.--Schl.,  Regierungsbezirk
Oppeln,  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis  -Chaussee  von
Neustadt  in  Oberschl.  in  der  Richtung  auf  Ziegenhals  bis  zur  Kreisgrenze
bei  Wackenau.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der  Kreis-Chaussee
  von  Neustadt  in  Oberschl.,  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  in  der  Richtung
  auf  Jiegenhals  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Wackenau  genehmigt  habe)  verleihe
Ich  hierdurch  dem  Kreise  Neustadt  in  O.=  Schl.  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  dem  gedachten  Kreise,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  au  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  August  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7517.)
        <pb n="1127" />
        —  1095  —

(Nr.  7517.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  September  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Tecklenburg  und  Ledde  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-  Chaussee  von  der  Kreisstadt
Tecklenburg  im  Regierungsbezirk  Münster  nach  der  Station  Velpe  der
Rheinc-Osnabrücker  Eisenbahn.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-
  Chaussee  von  der  Kreisstadt  Tecklenburg  im  Regierungsbezirk  Münster
nach  der  Station  Velpe  der  Rheinc-Osnabrücker  Eisenbahn  genehmigt  habe,  verleihe
  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Tecklenburg  und  Ledde,  welche  den  Bau  in
ihren  bezüglichen  Bezirken  ausführen  lassen,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  den  Gemeinden  Tecklenburg  und  Ledde,  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausse
eldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Thausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats=  Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1810.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Stettin,  den  7.  September  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7517—7518.)  (Nr.  7518.)
        <pb n="1128" />
        —  1096  —

(Nr.  7518.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  September  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinden  Wirschweiler,  Allenbach  und  Sensweiler,
  sowic  an  den  Kreis  Bernkastel  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Kommunal.Chaussee  zum  Anschluß  an  die  Idarstraße,  im  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Fürstenthum  Birkenfeld,  bei  Katzenlocherhammer,
durch  das  Idarthal  über  Allenbach  bis  zur  Idarbrücke  auf  der  Prüm-Birkenfelder
  Bezirksstraße,  im  Regierungsbezirk  Trier.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kommunal-Chaussee
  zum  Anschluß  an  die  Idarstraße,  im  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürstenthum  Birkenfeld,  bei  Kahenlocherhammer  durch  das  Idarthal  über
Allenbach  bis  zur  Idarbrücke  auf  der  Prüm.  Birkenfelder  Bezirksstraße,  im  Re.-gierungsbezirk
  Trier,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden
Wirschweiler,  Allenbach  und  Sensweiler,  sowie  dem  Kreise  Bernkastel  und  zwar
jeder  von  diesen  Korporationen  für  die  von  ihr  zum  Bau  übernommenen  Streecken
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  im.
gleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden  und  dem  Kreise
Bernkastel,  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Ebausse  eldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  bhansserzelh,.Tarffs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungn
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.
luch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Stettin,  den  6.  September  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7519.)
        <pb n="1129" />
        —  1097  —

(Nr.  7519.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
der  Provinz  Posen  II.  Serie  im  Betrage  von  1,000,000  Thaler.  Vom
10.  September  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Ständen  der  Provinz  Posen  auf  dem  fünfzehnten
Provinziallandtage  am  16.  Oktober  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Erbauung
und  Erweiterung  von  Provinzialanstalten,  sowie  zur  Verstärkung  der  Fonds
der  Provinzialhülfskasse  für  die  Provinz  Posen  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Stände:  zu  diesen  Zwecken  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  1,000,000  Ahier  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder
im  Interesse  der  Gläubiger,  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  1,000,000  Thaler,  in  Buchstaben:  Einer
Million  Thaler,  welche  in  Apoints  von  100  Thalern,  200  Thalern  und
500  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  und  unter  Beifügung  von  Zinskupons
  und  Talons  nach  den  beiliegenden  Formularen  auszufertigen,  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  vom  Jahre  1874.  ab  mit  jährlich  wenigstens  Einem  Prozent  des
Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
jährlich  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen,  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Pansin  bei  Stargard,  den  10.  September  1869.

(I.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  die  Minister
Zugleich  für  den  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
Minister  des  Innern:  und  der  Justiz:

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.

 

Jahrgang  1869.  (Ne.  7519.)  147  Sche.
        <pb n="1130" />
        —  1098  —

Schema  zu  den  Obligationen  der  Provinz  Posen.

Provinz  Posen.

Obligation  der  Provinz  Posen

Serie  IHI.
Liltr..  l.
über
.  .  ..  .  .  ..  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  bestätigten  Beschlusses  des  fünfzehnten
Provinziallandtages  der  Provinz  Posen  vom  n6.  Oktober  1868.  wegen  Aufnahme

  einer  Schuld  von  1,000,000  Thaler  bekennt  sich  die  provinzialständische
Kommission  für  die  Anleihe  der  Provinz  Posen  Namens  genannker  Propinz
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
Schuldverschreibung  zu  einer  Schuld  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,
welcher  Betrag  an  die  Provinz  Posen  baar  bezahlt  worden  und  mit  fünf
Pvrozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  1,000,000  Thaler  geschieht
vom  Jahre  1871.  ab  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von
wenigstens  Einem  Prozente  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen,  nach  Maaßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schushverschrebußgen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1873.  ab  in  dem
Monate  September  jeden  Jahres.  Die  Provinz  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,
sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer
Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung
  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt
sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  den  Amtsblättern
  der  Königlichen  Regierungen  zu  Posen  und  Bremberg,  der  Berliner
Börsenzeitung,  der  Posener  Zeitung,  dem  Laeiennik  Dboznanski  und  dem  Staats.
anzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  werzinft.

ie
        <pb n="1131" />
        —  1099  —

Die  Auszahlung  der  Linsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Provinzial-Institutenkasse  in  Posen,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit,  und  außerdem  bei  denjenigen  aus.-wärtigen
  Bankhäusern,  welche  in  den  benannten  Blättern  öffentlich  werden  bezeichnet
  werden,  hier  jedoch  nur  während  eines  halben  Jahres  nach  der  Fälligkeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
mrüchuiefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

gez  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  “9s  Gunsten  der  Provinz.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Hreitgerichte  zu  Posen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Oberpräsidenten  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  aus.
gezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sindg  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1877.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Provinzial=Institutenkasse
  zu  Posen  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskuvons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Provinz  mit  ihrem  Vermögen.
uth  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Posen,  dentten  18.
Die  provinzialständische  Kommission  für  die  Anleihe  der  Provinz  Posen.

(Nr.  7519.)  147°  Sche.
        <pb n="1132" />
        —  1100  —

Schema  für  die  Zinskupons.
Provinz  Posen.
Zinskupon

zur
Obligation  der  Provinz  Posen

Serie  II.
Littr..  r—]—F‚sl
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler......  Silbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  „ßZinskuons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
enn.  18.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Obligation
für  das  Halbjehr)  vom  .  .  ..  bis  ..  ...  .  ..  .  .  ..  mit  (in  Buchstaben)
...........  hStlbergroschenbetderProvinzalJnstctuten
kasse  zu  Posen.
Posen,  den  .  .ten  ..  .  ...  18..

Die  provinzialständische  Kommission  für  die  Anleihe  der  Provinz  Posen.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  ded  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Schema  für  die  Talons.
Provim  Posen.
Dalon
zur
Obligation  der  Provinz  Posen.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  der  Provinz  Posen
Ser.  II.  Litt.  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  ##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Provinzial-Institutenkasse
  zu  Posen.
Posen,  den  #en  18.

Die  provinzialständische  Kommission  für  die  Anleihe  der  Provinz  Posen.
—.———  ——

(Xr.  7520.)
        <pb n="1133" />
        —  1101  —

(Nr.  7520.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Dillenburg  in  das  Scheldethal  bis  zur  eisernen  Hand  mit
einer  Abzweigung  in  das  Eibacher  Scheldethal  bis  zum  Nikolaus-Stollen
der  Grube  Königszug  von  Seiten  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
sowie  einen  Nachtrag  zum  Statute  der  letzteren.  Vom  20.  September  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##c.

Nachdem  die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  ihrer  Aktionaire  vom  30.  Juni  1869.  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  auf
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dillenburg  in  das  Scheldethal  bis
zur  eisernen  Hand  mit  einer  Abzweigung  in  das  Eibacher  Scheldethal  bis  zum
Nikolaus-Stollen  der  Grube  Königszug  auszudehnen,  und  von  ihrer  hierzu  bevollmächtigten
  Direktion  der  anliegende  Nachtrag  zu  ihrem  Statute  aufgestellt
worden  ist,  wollen  Wir  der  genannten  Gesellschaft  zu  der  vorbezeichneten  Ausdehnung
  ihres  Unternehmens  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,  auch  den
Statutnachtrag  hierdurch  bestätigen.

Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  auf  das  neue  Unternehmen  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  die  in  dem  Gesetze  vom  3.  November  1838.  enthaltenen
  Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  vom  19.  August
1867.  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  nebst  dem  Statutnachtrage  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  September  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

(r.  7520)  Nach.
        <pb n="1134" />
        —  1102  —

Nachtrag
zu  den

am  18.  Dezember  1843.  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  der
Cöln-Mindener  Eisenbabngesellschaft.

K  1.

Das  durch  die  Allerhöchst  bestätigten  Statuten  vom  18.  Dezember  1843.
gegründete  und  durch  die  Allerhöchsten  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunden
vom  1.  September  1853.)  26.  Juli  1855.,  28.  Mai  1866.)  20.  Juni  1868.
und  11.  November  1868.  erweiterte  Unternehmen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn.
gesellschaft  wird  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dillenburg  in
das  Scheldethal  bis  zur  eisernen  Hand  mit  einer  Abzweigung  in  das  Eibacher
Scheldethal  bis  zum  Nikolaus-Stollen  der  Grube  Königszug  ausgedehnt.

i.-l
Die  vorgedachten  Bahnen  bilden  einen  integrirenden  Theil  des  Cöln-Mindener
  Stamm-Eisenbahn-Unternehmens,  und.  es  finden  auf  dieselben  alle  Bestimmungen
  der  Allerhöchst  bestätigten  resp.  abgeänderten  Gesellschaftsstatuten,
sowie  auch  das  Gesetz  vom  3.  November  1838.  Anwendung.
Die  Cöln=  Gießener  Eisenbahn  hat  an  den  finanziellen  Erträgnissen  dieses
neuen  Unternehmens  keinen  Antheil.

S.  3.
Die  Bestimmung  der  Bahnlinie  und  die  Festsetzung  des  Bauprojektes
bleibt  dem  Herrn  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorbehalten.

K.  4.

Der  Bau  soll  unnittelbar  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen  Konzession
begonnen  und  in  möglichst  kurzer  Zeit  vollendet  werden.

S.  5.

Unter  Abzug  eines  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,  theils  aus
Staats.,  theils  aus  Privatmitteln  im  Interesse  des  Anschlusses  der  an  der  Bahn
liegenden  Berg=  und  Hüttenwerke  gewährten  zinsfreien  und  nicht  zurückzuzahlenden
Kapitalbeitrages,  wird  das  Anlagekapital),  welches  erforderlich  ist:

a)  zum  Bau  der  im  .  1.  aufgeführten  Bahnen,  sowie  zur  Anschaffung  des
benöthigten  Betriebsmaterials,
b)  zur
        <pb n="1135" />
        —  1103  —

b)  zur  Verzinsung  des  Anlagekapitals  während  der  Bauzeit  und
J)  zur  Deckung  der  bei  Beschaffung  der  Geldmittel  entstehenden  Kursverluste,
auf  zweimalhundert  und  zwanzig  Tausend  Thaler  festgesetzt.
Die  Vermehrung  dieses  Anlagekapitals  bleibt  für  den  Fall  vorbehalten,
daß  zur  Vollendung  des  Baues  oder  nach  Eröffnung  des  Betriebes  sich  ein
Bedürfniß  dazu  herausstellen  sollte.

S.  6.
Die  Beschaffung  des  im  F.  5.  vorgesehenen  Anlagekapitals  erfolgt  durch
eine  Anleihe,  deren  Zinsfuß  und  sonstige  Bedingungen  in  einem  Allerhöchsten
Privilegium  festgesetzt  werden.

 

(Nr.  7521.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  September  1869.,  betreffend  die  von  dem  Deichamte
  des  Warthebruchs  beantragte  allgemeine  Revision  der  der  Deich.,
Ufer.)  Graben-  und  Schau-Ordnung  vom  27.  März  1802.  angehängten
Deichrolle.

9—  das  Deichamt  des  Warthebruchs  die  allgemeine  Revision  der  der
Deich-,  Ufer-,  Graben=  und  Schau.  Ordnung  vom  27.  März  1802.  angehängten
Deichrolle  beantragt  hat,  genehmige  Ich  nach  Anhörung  desselben,  auf  Grund
des  §.  23.  des  Gsse  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.,  diese  Revision
  und  bestimme  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren,  was  folgt:
hue  Feststellung  der  im  Entwurf  vom  Deichhauptmann  des  Verbandes
bereits  angefertigten  neuen  Deichrolle,  durch  welche  der  bisherige  Maaßstab  zur
Aufbringung  der  Deichkassenbeiträge  nicht  verändert  wird,  ist  dieselbe  durch  einen
von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  zu  ernennenden  Kommissarius  dem
Deichamte  des  Warthebruchs  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie
  den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,
extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  durch  das  Amtsblatt  eine  vierwöchentliche
#  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Deichrolle  von  den  Betheiligten  bei  den
Gemeindevorständen  und  im  Amtslokale  des  Deichhauptmanns  eingesehen  und
Beschwerde  dagegen  bei  dem  negierungskommissarus  erhoben  werden  kann.  Von
diesem  Kommmänsreus  sind  die  eingehenden  Beschwerden,  unter  Iuziehun  der
Beschwerdeführer,  eines  Deputirten  des  Deichamts  und  der  erforderlichen  Bochverständigen
  zu  untersuchen.  Als  Sachverständige  sind  hinsichtlich  der  Grenzen
des  Inundationsgebiets  und  der  sonst  erforderlichen  Vermessungen  ein  vereideter
Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor  zuzuziehen.  Bei  Streitigkeiten
  über  die  Ueberschwemmungsverhältnisse  kann  ein  Wasserbau-Sachverständiger
zugeordnet  und  der  Deichhauptmann  gutachtlich  gehört  werden.]

Die  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.
ernannt.  Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deputirte  des  Deichamts  andererseits,  be-(Nr.

  7520—7522.)  kannt
        <pb n="1136" />
        —  1104  —

kannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden  und  wird  die  Deichrolle  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls
werden  die  Akten  der  Regierung  zu  Frankfurt  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde
  vorgelegt.  Wenn  die  Beschwerde  verworfen  wird,  treffen  die  Kosten
derselben  den  Beschwerdeführer.  Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung
  der  Entscheidung  ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zulässig.  Nch  erfolgter  Feststellung  der  Deichrolle
ist  dieselbe  von  der  Regierung  in  Frankfurt  a.  d.  O.  auszufertigen  und  dem  Deichamte
  zuzustellen.  Die  Ausschreibung  der  Deichkassenbeiträge  erfolgt  vom  Jahre
1870.  ab  nach  der  neuen  Deichrolle,  und  zwar  bis  zu  ihrer  endlichen  Ausfertigung
vorläufig  und  vorbehaltlich  der  Ausgleichung  der  etwa  zu  viel  oder  zu  wenig
gezahlten  Beträge  nach  dem  Entwurfe  der  Rolle.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20.  September  1869.

Wilhelm.

v.  Selchow.
An  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

 

(Fr.  7522.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerböchste  Genehmigung  der  von  der  Niederrheinischen
  Güter-Assekuranzgesellschaft  zu  Wesel  beschlossenen  Abänderungen
des  Gesellschaftsstatats.  Vom  20.  September  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  10.  d.  M.  die
in  der  notariellen  Verhandlung  vom  5.  August  1869.  von  der  hierzu  bevollmäch--tigten
  Direktion  der  Niederrheinischen  Güter-Assekuranzgesellschaft  zu  Wesel  verlautbarten
  Abänderungen  des  Gesellschaftsstatuts  mit  einer  Maaßgabe  zu  geneh.
migen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  den  genehmigten  Statutabänderungen  wird
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  20.  September  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Oofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1137" />
        —  1105  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  62.

 

(Nr.  7523.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  September  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Stralsund,  im  Kreise  Franzburg  des  Regierungsbezirks  Stralsund,
nach  Probn.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Franzburg  im  Regierungsbezirk  Stralsund  beschlossenen  Bau  der  Chaussee  von
Stralsund  nach  Prohn  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Franzburg
  zur  Ausführung  des  Baues  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-Materialien,
  sowie  dem  Neuvorpommerschen  Kommunallandtage,  welcher  die
künftige  Unterhaltung  der  Chaussee  übernommen  hat,  das  Recht  zur  Entnahme
der  Ehaussee  Umterhastungsmaterialien,  beiden  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  dem  Neuvorpommmerschen  Kommunallandtage,  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats--Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Soage  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  September  1869.

Wilhelm.
Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

Jahrgang  1860.  (XNr.  7528—7521.)  148  (Xr.  7521.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1869.
        <pb n="1138" />
        —  1106  —

(Nr.  7524.)  Privilegium,  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Mühlhausen,  Regierungsbezirk  Erfurt,  im  Betrage  von  500,000  Thalern.
  Vom  10.  September  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

ertheilen,  nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu
Mühlhausen  i.  Th.  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Behufs  Erfüllung  der
von  ihr  für  die  Gotha,  Veimefeldes  Eisenbahn  übernommenen  Verbindlichkeiten,
ferner  zu  nothwendigen  Verkehrsverbesserungen  in  Folge  der  Herstellung  dieser
Eisenbahn  und  zu  Schulbauten,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Aufnahme
  eines  Darlehns  von  500,000  Thalern,  geschrieben  fünfhundert  Tausend
khmiern,  egen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
  Obligationen  zu  ertheilen,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der
Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe
  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen:

S.  1.
Es  werden  ausgegeben:

100  Obligationen  à  1000  Thaler  =  100),000  Thaler,
350  "  à  500  -

1750000
2000  Z  à  100  200,000
400  Z  a  50  20/000
200  .  sk25.-5,000

in  Summa  500,000  Thaler.

Die  Verausgabung  der  Obligationen  erfolgt  im  Laufe  dieses  und  der
nächsten  zwei  Jahre  in  verschiedenen  Serien,  deren  Höhe  jedesmal  durch  übereinstimmende
  Beschlüsse  der  städtischen  Behörden  festgesetzt  wird;  besondere  Beschlüsse
  der  städtischen  Behörden  regeln  auch  bei  jedesmaliger  Emission  einer
Serie  den  Zinsfuß  derselben.

Die  Zinsen  werden  halbjährlich  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden
Jahres  von  der  städtischen  Kämmereikasse  zu  Mühlhausen  gegen  Rückgabe  der
ausgefertigten  Kupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet,  es  soll  jedoch  der  Gemeinde  vorbehalten  bleiben,  den  Tilgungsfonds
  zu  verstärken,  um  die  Rückzahlung  der  Schuld  dadurch  zu  beschleunigen.

Insbesondere  soll,  wenn  die  mit  Hülfe  dieser  Anleihe  für  die  Stadt  erworbenen
  ungarantirten  Thüringer  Eisenbahn-Aktien  #ittr.  B.  etwa  eine  höhere
Dividende,  als  zur  Deckung  der  Verzinsung  und  Amortisation  der  Anleihe  und
Vergütung  etwaiger  Dividendeausfälle  erforderlich  ist,  gewühren,  der  Ueberschuß
gleichfalls  zur  Amortisation  der  Schuld  verwendet  werden.  D

en
        <pb n="1139" />
        —  1107  —

Den  Obligationsinhabern  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die  Stadtgemeinde
  zu.  Der  in  Gültigkeit  befindliche  Amortisationsplan  kann  von  den  Obligationsinhabern
  während  der  Dienststunden  in  dem  Stadtsekretariate  eingesehen
werden.

§.  2.
Die  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Amortisation  betreffenden  Geschäfte
werden  vom  Magistrate  geleitet,  der  für  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Privilegiums  verantwortlich  ist.

K.  3.

Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgestellt,  vom
Magsstrat  unterzeichnet,  und  in  ein  Stadtschuldenbuch  eingetragen)  denselben  ist
ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beizufügen.

G.  4.

Jeder  Obligation  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinsscheine  und
ein  Talon  nach  dem  beigefügten  Schema  beigegeben.

Mit  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  Periode  werden  durch  die  städtische
Kämmereikasse  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  zehn  neue  Qinskupons
und  Talons  gegen  Rückgale.  der  zuletzt  ausgegebenen  Talons  an  die  Inhaber
der  letzteren,  oder,  falls  diese  Talons  abhanden  gekommen  sind,  an  diejenigen  Inhaber
  der  Obligationen)  welche  dieselben  vor  Aushändigung  der  neuen  Talons
vorgezeigt  haben,  ausgereicht  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  den  Obligationen
  vermerkt.

S.  5.

Von  dem  Verfalltage  ab  wird  gegen  die  Auslieferung  der  Zinskupons
der  Betrag  derselben  an  den  Inhaber  durch  die  Kämmereikasse  gezahlt,  auch
werden  die  fälligen  Kupons  bei  allen  Zahlungen  an  diese  Kasse  in  Zahlung  angenommen.


S.  6.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  geschieht  in  Gemäßheit  der  festgestellten
  Tilgungspläne  und  beginnt  mit  dem  1.  Januar  1871.
ie  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch

das  Loos  bestimmt)  die  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  Juli  jeden  Jahres  und
beginnt  für  jede  Serie  im  Juli  des  auf  die  Emission  folgenden  Jahres.

Der  Stadtgemeinde  wird  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  die  zu  tilgenden  Obligationen
  anstatt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand  zu  erwerben,  sowie  den  Tilgungssonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken.

ie
Die  ausgeloosten  oder  durch  Ankauf  zur  Tilgung  kommenden  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Be-(Nr.
  7524.)  148*  träge,
        <pb n="1140" />
        —  1108  —

träge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich
bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  zweimal  vor  dem  Zahlungstermine,  nämlich
in  den  vorangehenden  Monaten  August  und  Dezember,  im  Preußischen  Staatsanzeiger,
  im  öffentlichen  Anzeiger  des  Amtsblattes  der  Regierung  zu  Erfurt  und
in  dem  Mühlhauser  Anzeiger.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  wird  von
dem  Magistrate  mit  Genehmigung  der  Regierung  ein  anderes  substituirt.

G.  8.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  Schuld,
verschreibung  bei  der  Kämmereikasse  zu  Mühlhausen  in  der  nach  dem  Eintritt
des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  am  Kapitale  abgezogen.

G.  9.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  nnerhols  vier  Jahren  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht  erhobenen  Zinsen
verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde.

F.  10.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuld.
verschreibungen  erfolgt  nach  den  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden
Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und
der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere,  §#.  1.  bis  12.)  mit
nachstehenden  näheren  Maaßgaben:

a)  die  im  §.  I.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Mühlhausen  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschifte
und  Befugnisse  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen)  gegen  die  Verfügungen  des  Magistats
findet  Rekurs  an  die  Regierung  zu  Erfurt  statt

b)  zanpem  6.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Mühlausen;


c)  die  in  den  .  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  geschehen
  durch  diejenigen  Blätter,  durch  welche  die  ausgeloosten  Obligationen
  bekannt  gemacht  werden;

6)  an  die  Stelle  der  im  S.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine  treten
vier  und  an  die  Stelle  des  im  &amp;amp;.  8.  erwähnten  achten  Zahlungstermins
tritt  der  fünfte.  u
        <pb n="1141" />
        —  1109  —

KC.  11.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Magistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubwürdiger
Weise  darthut,  nach  Mclau  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

..  12.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Mühlhausen  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen
  Einkünften.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das  gegenwärtige,
  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringende
landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserm
Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der
Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten
des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Pansin  bei  Stargard,  den  10.  September  1869.
(1.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern:
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz

(Fr.  7524.)  Pro-
        <pb n="1142" />
        —  1110  —

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.

Mühlhausener  Stadt-Obligation
Serie  Littr  .—  ..
(Stadtstempel.)
über

.....  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  Alhöchsten  Privilegiums  vom.  .  .  ...  18.
(Gesetz=  Samml.  von  186  ..)  bekennen  wir  hiermit,  daß  der  Inhaber
dieser  Obligation  die  us:  vong  Thalern  Kurant,  deren  Empfang  als

Darlehn  wir  Namens  der  Kommune  bescheinigen,  von  der  Stadtgemeinde
Mühlhausen  i.  Th.  zu  fordern  hat.

Die  auf  .  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  sind  in  halbjährlichen
Terminen  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden  Jahres  fällig,  werden  aber
nur  gegen  Rückgabe  der  ausgegebenen  Zinskupons  gezahlt.

Die  näheren  Bedingungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten
Privilegium  enthalten.

Mühlhausen  i.  Th.,  den  reen  .  ..  18..

(Trockenstempel.)

Eingetragen  Stadtschuldenbuch  Fol.  .  .  .  ..  A...  Der  Magistrat.
Der  Kämmeereikassen-Rendant.  (Unterschriften.)

Pro-
        <pb n="1143" />
        —  1111  —

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.

Zins-Kupon

zur
Obligation  der  Stadt  Muͤhlhausen  i.  Th.
über  .  .  .  ..  Thaler,  Serie  .  Littr..
Der  Inhaber  bieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
.ZI  .  .  ..  .  ..  die  Zinsen  der  vorbenannten  Stadt-  Obligation  für  das  Halbjahr
  vom  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  bis.  mit  ..  .  ..  Thalern  bei  der  Stadtfasse
  zu  Mühlhausen.
Mühlhausen  i.  Th.,  den  rren  .  .  ..
(Trockenstempel.)  Der  Magistrat.

(Unterschriften.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig
Jeworden,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.
Talon.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  der  Stadt  Mühlhausen  i.  Th.

Serie  Littr.  e  über  Thaler
die  .#  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  vom  .  .ten  .  .  .  .  ..  bis
zum  ien  18..,  sofern  nicht  Seitens  des  legitimirten  —  der
Vligatien  vorher  Widerspruch  dagegen  eingegangen  ist.
Müͤhlhausen  i.  Th.,  den  ..  ten  ....  .  ..  .  .  ..  18..
(Trockenstempel.)  Der  Magistrat.
(Unterschriften.)

 

r.  7524—7525.)  (Nr.  7525.)
        <pb n="1144" />
        —  1112  —

(Nr.  7525.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  September  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Statutnachtrages  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern  vom
5.  August  1869.  wegen  Verlängerung  des  Privilegiums  zur  Ausgabe  von
Noten  bis  zum  1.  Januar  1880.

A  Ihren  Bericht  vom  16.  September  d.  J.  will  Ich  der  Ritterschaftlichen
Privatbank  in  Pommern  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Noten  unter
den  in  dem  Statut  vom  24.  August  1849.  A#lsch,  Samml.  1849.  S.  359.),  dem
Statutnachtrage  vom  20.  Juli  1860.  (Gesetz  Samml.  1860.  S.  399.)  und  dem
von  dem  hierzu  bevollmächtigten  Kuratorium  der  Bank  unter  dem  5.  August
d.  J.  aufgestellten  ferneren  Statutnachtrage  enthaltenen  Bedingungen  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz  Samml.  1833.  S.  78.)  auf  weitere
zehn  Jahre,  bis  zum  1.  Januar  1880.  ertheilen  und  den  hierbei  zurückfolgenden
Statutnachtag  vom  5.  August  d.  J.  hierdurch  genehmigen.

Der  letztere  ist  mit  diesem  Meinem  Erlasse  durch  die  Gesetz-  Sammlung
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  September  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Justizminister.

Nachtrag
zu  den
Statuten  für  die  Ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern
vom  24.  August  1849.

Zu  K.  29.
In  Stelle  des  §.  29.  der  Statuten  vom  24.  August  1849.  und  des
Nachtragsstatuts  vom  20.  Juli  1860.  treten  folgende  Bestimmungen:
Das  Recht  der  Bank  zur  Ausgabe  von  unverzinslichen  Banknoten
        <pb n="1145" />
        —  1113  —

noten  bis  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  wird  auf  einen  wei—
teren  Zeitraum  von  zehn  Jahren,  welcher  mit  dem  1.  Januar  1870.
beginnt,  verlängert.  Sollte  während  dieses  Zeitraums  das  Notenprivilc-Lum
  der  Preußischen  Bank,  wie  dasselbe  gegenwärtig  auf  Grund  der
ankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  und  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.
besteht,  aufgehoben  oder  modifizirt  werden,  so  erlischt  das  Recht  der  Ritterschaftlichen
  Privatbank  zur  Notenausgabe  sechs  Monate  nach  Publikation
des  betreffenden  Gesetzes  ohne  Anspruch  der  Bankgesellschaft  auf  Ent.
schädigung.
Zu  F.  39.
In  Stelle  des  §.  39.  der  Statuten  vom  24.  August  1849.  treten  folgende
Bestimmungen:

Wenn  die  Konzession,  Noten  zu  emittiren,  dem  §.  29.  zufolge,
wegen  Aufhebung  oder  Modifizirung  des  Notenprivilegiums  der  Preußischen
  Bank  oder  wegen  Ablaufs  des  daselbst  bestimmten  Zeitraums  erlischt,
  so  müssen  sämmtliche  Noten  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  innerhalb
  Jahresfrist  eingelöst  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Bankgesellschaft
  beschließt,  sich  aufzulösen.

Stettin,  den  5.  August  1869.

Kuratorium  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern.

(L.  S.)  Fretzdorff  Neyden.  A.  v.  Hagen.
Kisker.  Kolbe  Pritzlow.

Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften  wird  auf  Grund  unserer
Statuten  vom  24.  August  1849.—  F.  41.  von  uns  hierdurch  beglaubigt.

Stettin,  den  5.  August  1869.
Direktorium  der  Ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern.
(I.  S.)
Hindersin.  Pabst- 



Johrgang  1869.  (Nr.  7525—7526.)  149  (Nr.  7526.)
        <pb n="1146" />
        —  1114  —

(Nr.  7526.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  September  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  reis  Lübbecke,  Regierungsbezirk  Minden,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee  von  Fiestel  über
Frotheim  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Minden  in  der  Richtung  auf  Hille.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Lübbecke,  Regierungsbezirk  Minden,  von  Fiestel  über  Frotheim
bis  zur  Grenze  des  Kreises  Minden  in  der  Richtung  auf  Hille  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Lübbecke  das  Expropriationsrecht  für  die  zu
dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die
Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich
will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  ckanssemmäßigen
Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die
gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  September  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7527.)
        <pb n="1147" />
        —  1115  —

(Xr.  7527.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Seplember  I869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Strehlen,  Regierungsbezirk  Breslau,
für  den  chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  Streblen-Nimptscher
  Landstraße  im  Kreise  Strehlen  von  der  Kreisgrenze  bei  Karschau
  bis  zur  Einmündung  in  die  Reichenbach-  Strehlener  Chaussec  in
Niklasdorf.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Strehlen,  im  Regierungsbezirk  Breslau,  beabsichtigten  chausseemäßigen  Ausbau
der  Strehlen-Nimptscher  Landstraße  im  Kreise  Strehlen  von  der  Kreisgrenze  bei
Karschau  bis  zur  Einmündung  in  die  Reichenbach-Strehlener  Chaussee  in  Niklasdorf
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Strehlen  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßabe
  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese
Straße.  Zugleich  will  Jch  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausfer.
geldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld.  Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  September  1869.
Wilbelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="1148" />
        <pb n="1149" />
        —  1117  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

–

NN.  63.—

 

(Nr.  7528.)  Verordnung,  betreffend  den  Zeitpunkt  der  Einführung  der  in  dem  Fürstenthume
  Hohenzollern=  Sigmaringen  bestehenden  direkten  Steuern  in  dem
Fürstenthume  Hohenzollern=  Hechingen.  Vom  14.  Oktober  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##

verordnen  auf  Grund  des  §.  1.  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1867.,  betreffend
die  Regelung  der  direkten  Besteuerung  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen
  (Gesetz=  Samml.  S.  269.),  was  folgt:

Der  Zeitpunkt  der  Einführung  der  in  dem  Fürstenthume  Hohengollern=Sigmaringen
  bestehenden  direkten  Steuern,  mit  Einschluß  der  Abgabe  von
Hunden,  in  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  wird  auf  den  1.  Januar
1870.  festgestellt.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7528—7529.)  150  (Nr.  7529.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  November  1869.
        <pb n="1150" />
        —  1118  —

(Nr.  7529.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  im  Hasethale  unterhalb
  Halle,  Amts  Osnabrück.  Voin  27.  September  1869.

8  .».,.  .
Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  N.  1.  und  5.  (Gesetz
  Samml.  vom  Jahre  1867.  S.  769.)  nach  Anhörung  der  Betheiligten)  was  folgt:

§.  1.
Die  Besitzer  der  Grundstücke,  welche  im  Hasethale  unterhalb  Halle  in  den

Gemeinden  Nemden  und  Linne,  Amts  Osnabrück)  gelegen  und  auf  der  Uebersichtskarte
  mit  den  schwarzen  Nummern  in  der  Gemeinde  Nemden:

Nr.  427.  bis  439.

440.  443.

583.  613.

615.
618.  620.

und  in  der  Gemeinde  Linne:
Nr.  42.  und  49.
bezeichnet  und  in  dem  dazu  gehörigen  Katasterauszuge  vom  Februar  1868.  enthalten
  sind,  vereinigen  sich  zu  einem  Genossenschaftsverbande,  um  den  Ertrag
ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.
Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  beim
Amtsgerichte  Osnabrück.  62

Die  Ent=  und  Bewässerungsanlagen  sind  zum  Theile  bereits  ausgefuͤhrt,
und  werden  nach  dem  Plane  des  Wasserbau-Inspektors  Schaaf  zu  Osnabrück
vom  Februar  1868.  vervollständigt.  -  «  "

DasStauwerkinderHase,dieHaupt-Be-undEntwässerungsgräben
nebst  den  in  diesen  nöthigen  Stauvorrichtungen,  Ueber=  und  Unterleitungen,  überhaupt
  alle  zur  vortheilhaften  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Gesammtheit
der  Verbandswiesen  erforderlichen  Anlagen  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten
des  Verbandes  gemacht  und  unterhalten.  J  "»

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  einzelnen  Wiesenparzellen  bleibt  den
Eigenthümern  überlassen,  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen
des  Wiesenvorstehers  im  se  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten.

g.  3.

Die  Beiträge  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  An.
lagen  werden  von  den  Genossen  nach  demjenigen  Verhältnisse  aufgebracht,  wie
solches  nach  den  laut  des  amtlichen  Protokolles  vom  6.  August  1866.  genehmig-=ten,
  durch  den  Rentmeister  Faust  ausgearbeiteten  Grundsätzen  2c.  durch  das
Genossenschaftskataster  vom  15.  Dezember  1868.  festgestellt  ist.

Das  Amt  Osnabrück  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution  zur
Verbandzskasse  einziehen.

Ueber
        <pb n="1151" />
        —  1119  —

Ueber  die  Ausführungsart  der  Arbeiten  zur  Herstellung  und  Unterhaltung
der  gemeinschaftlichen  Anlagen  bestimmt  der  Vorstand.

Ebenso  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt,  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage
  nicht  unterbleiben  dürfen)  wenn  dieselben  nicht  rechtzeitig  oder  nicht
ehörig  ausgeführt  werden,  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  die  Herellung
  auf  Kosten  der  Säumigen  zu  bewirken  und  die  Kosten  von  denselben
einzuziehen.

S.  4.

,  Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Schleusen  ꝛc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  wird  der  dazu  erforderliche  Grund  und  Boden  aus
der  Genossenschaftskasse  den  Eigenthümern  ohne  Anrechnung  aller  Inkonvenienzen
vergütet,  jedoch  nur  in  der  Ausdehnung,  als  derselbe  zur  Sohlenbreite  der  Gräben
erforderlich  ist  und  genwärtig  landwirthschaftlichen  Werth  hat.  Die  Schätzung
des  abzutretenden  Grund  und  Bodens  geschieht  ebenfalls  nach  den  im  F.  3.
erwähnten  Grundsätzen.

Streitigkeiten  hierüber  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  schiedsrich.
terlich  entschieden.  .  "

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  Nichtmitgliedern  des  Wiesenverbandes
ghön  ,  Erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Ent=  und  Bewässerungsgesetzes  vom
22.  August  184171.  "«  ,  -  "-5.



Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem  Wiesenvorsteher
  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.

Diese  beschließen  nach  Majorität  und  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz
für  baare  Auslagen  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  eine  von  der  Generalversammlung
  alle  drei  Jahre  zu  bestimmende  billige  Vergütung.

S.  6.  ,
Die  Mitglieder  des  Vorstanzes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Nitte  auf  drei  Jahre  gewählt,  pebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.
Einer  der  Vorstandsmitglieder  tnuß  seinen  Wohnsitz  außerhalb  der  Gemeinde
Nemden  haben.  «  «  «
Die  Wahlversammlung  wird  von  dem  Königlichen  Amte  Osnabrück  berufen
und  geleitet.  «
Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  wenigstens  Eine  Stimme,  den
Besitzern  von  mehreren  Morgen  jedoch  stehen  so  viel  Stimmen  zuz  als  sie  volle
Morgen  haben.  «
Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.
Wählbar  ist  Jeder,  welcher  Grundbesitz  im  Verbande  hat  und  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.
Inm  lUefbrigen  sind  bei  der  Wahl  die  wegen  der  Wahl  der  Gemeindebeamten
bestehenden  Vorxschriften  des  Gesetzes  vom  28.  April  1859.,  die  Landgemeinden
betreffend,  zu  beobachten.  —
(Ne.  7529.)  150“  Die
        <pb n="1152" />
        —  1120  —

Die  Gewählten  werden  vom  Amte  an  Eidesstatt  durch  Handschlag  verpflichtet,
  zur  Legitimation  der  Vorstandsmitglieder  bient  eine  amtliche  Ausfertigung
des  Wahlprotokolls.  «..«-  "

§·7.:-Die

  Generalversammlung  der  Genossen  wird  in  den  Fällen,  in  welchen
ihr  statutenmäßig  eine  Mitwirkung  zusteht  (vergl.  jedoch  wegen  der  Wahlen  der
Vorstandsmitglieder  den  F.  6.),  von  dem  Vorstande  berufen  und  dem  Wiesenvorsteher
  geleitet.  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  nach  Mehrheit
der  Stimmen  zu  fassen.

F  8.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
und  vertritt  denselben  anderen  Behörden  und  Personen  gegenüber.

Er  hat  insbesondere:

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Ent-  und  Bewässerungsplane  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen,  auch
für  deren  Unterhaltung  zu  sorgen.  Mit  Zustimmung  des  Vorstandes
kann  derselbe  technische  Hülfe  dabei  heranziehen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  die  Jahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
und  den  Rechnungsführer  zu  revidiren;  für  den  Fall,  daß  der  Vorsteher
selbst  Rechnungsführer  ist,  so  gebührt  das  Recht  der  Revision  den
Wiesenschöffen;

o)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;

(1)  den  Wiesenwärter  oder  Flößmeister  zu  beaussichtigen  und  mit  den  Schäffen
wenigstens  halbjährig  die  Grabenschau  abzuhalten;

Teo)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
für  denselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  und
Führung  von  Prozessen  ist  jedoch  die  Zustimmung  der  Wiesenschöffen  erorderlich;
  —

I!)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

F.  9.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen  Flößmeister
  auf  Kündigung  an  und  setzt  dessen  Lohn  unter  Anhörung  und  möglichster
Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Generalversammlung  fest.  Der  Flößmeister
erhält  Instruktion  und  ist  allein  befugt  zu  wässern;  er  muß  so  wässern,  daß  alle
Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer
darf  die  Schleusen  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt
  die  Bewässerungsanlagen  eigenmächtig  verändern;  ebenso  darf  kein  Eigenthümer
  die  Gossen  oder  Schleusen  vor  den  einzelnen  Parzellen  öffnen  (letztere
verschlossen  zu  halten,  ist  denselben  gestattet),  und  zwar  bei  Vermeidung  einer

Kon-
        <pb n="1153" />
        —  1121  —

Konventionalstrafe  bis  zu  zwei  Thalern,  welche  der  Vorsteher  für  jeden  Kontraventionsfall
  festsetzt  und  einziett.

er  Wiesenwärter  oder  Flößmeister  wird  von  dem  Königlichen  Amte
Osnabrück  beeidigt;  er  muß  seiner  Instruktion  und  den  Anordmungen  des  Wiesenvorstehers
  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis  und  Geldbuße  bis
zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.  Seine  Entlassung  erfolgt  durch  den  Vorstand.

.10.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  und  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten  und  über  besondere,  nuf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Ent=  und  Bewässerungsplanes
  durch  die  Regierung  alle,  Streitigkeiten  wegen  der  gemeinsamen  und  inneren
  Angelegenheiten  des  Verbandes  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.


Gegen  Entscheidungen  und  Verfügungen  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile
der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet
werden  muß.  »

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  vom  Königlichen  Amte  Osnabrück
ernannten  Vorsizerden  und  aus  zwei  in  der  Generalversammlung  auf  drei  Jahre
zu  wählenden  Beisitzern.

In  gleicher  Weise  wird  von  der  Generalversammlung  ein  Stellvertreter
der  Beisitzer  gewählt.

Wählbar  ist  Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  öffentlichen
Gemeindeämtern  wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht
Mitglied  des  Verbandes  ist.

«  §.11·

Die  Aufnahme  von  weiteren  Grundstücken  als  den  im  8.  1.  genannten  in
den  Genossenschaftsverband,  ist,  falls  nicht  etwa  der  Genossenschaft  nach  den
§S.  47.  bis  50.  und  dem  F.  68.  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  August
1847.  eine  desfallsige  Verpflichtung  oblicgt,  auf  Antrag  deren  Besitzer  zulässig,
wenn  drei  Viertel  der  erschienenen  Crnosen  in  der  zu  diesem  Zwecke  berufenen
Generalversammlung  dafür  stimmt  und  die  Obrigkeit  den  Eintritt  derselben
bestätigt.

5  .,12.

Wegen  der  Weiten-  und  Tiefenlagen  der  einzelnen  von  den  Grundbesitzern
anzulegenden  Einlaßschleusen  oder  Gossen  und  wegen  der  Wässerungserdmung,
der  Grabenräumung,  der  gemeinschaftlichen  Abfuhrwege,  der  Heuwartung  und
Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen
und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern  ahnden.

(Nr.  7320—7530.)  S.  13.
        <pb n="1154" />
        —  1122  —

S.  13.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaussicht  des  Staats  unterworfen.  Das
Aussichtsrecht  wird  in  unterster  Instanz  von  dem  Königlichen  Amte  Osnabrück
und  in  den  höheren  Instanzen  von  der  Landdrostei  Osnabrück,  beziehungsweise
von  der  künftigen  an  deren  Stelle  tretenden  Landes-Polizeibehörde,  und  von  dem
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  den  Landgemeinden  gegenüber  zustehen,  ausgeübt.

S.  14.
fol  Aenderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  September  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

(Nr.  7530.)  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betriceb  einer
Zweigbahn  von  den  Eisensteingruben  und  Kohlenzechen  Neu:  Essen  II.,
Ludwig,  Neu-  Essen  IV.  und  Langenbrahm  über  Station  Heissen  nach
den  Werken  und  Bahnanlagen  der  Firma  Jacobi,  Hanicl  K  Huvssen  bei
Oberhausen  mit  Anschlüssen  an  die  Zechen  Wolfsbank  (neuer  Schacht)
und  Prosper  durch  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,  sowie  einen  Nachtrag
  zu  den  Statuten  der  letzteren.  Vom  14.  Oktober  1869.

2.  *521]
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Folge  Beschlusses  der
Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  29.  Mai  1869.  den  Ausbau  und
Betrieb  einer  Zweigbahn  von  den  Eisensteingruben  und  Kohlenzechen  Neu=  Essen  II.,
Ludwig,  Neu-Essen  IV.  und  Langenbrahm  über  Station  Heissen  nach  den  Werken
und  Bahnanlagen  der  Firma  Jacobi,  Haniel  K  Huyssen  bei  Oberhausen  mit
Anschlüssen  an  die  Zeche  Wolfsbank  (neuer  Schacht)  und  an  die  Zeche  Prosper,
sowie  auch  die  Anlage  der  zur  Erreichung  des  Zweckes  dieser  Zweigbahn  eventuell
etwa  weiter  noch  erforderlichen  Anschlußbahnen  an  Zechen  und  gewerbliche  Etablissements
  beantragt  hat,  wollen  Wir  in  Anerkennung  der  Vortheile,  welche  diese
Zweigbahn  mit  ihren  Anschlüssen  für  die  bergbaulichen,  gewerblichen  und  Ja#

n-
        <pb n="1155" />
        —  1123  —

Interessen  des  Essener  Reviers  mit  sich  bringt,  der  genannten  Gesellschaft  zum
Bau  und  Betriebe  der  vorbezeichneten  Erweiterungen  ihres  Unternehmens  unter
den,  in  dem  beigefügten,  von  Uns  hiermit  bestätigten  Statut·  Nachtrage  enthaltenen
Bedingungen,  die  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  Maaßgabe  hierdurch  ertheilen,
  daß  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  gehalten  sein  soll,  auch  anderen
Bahnverwaltungen  auf  Verlangen  die  Mitbenutzung  der  Eingangs  gedachten  Zweigbahn,
  d.  h.  das  Befabren  derselben  mit  ihren  eigenen  Lokomotiven  und  Zügen
unter  Beobachtung  der  für  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  ihres
Betriebes  auf  dieser  Zweigbahn  geltenden  Bestimmungen,  gegen  eine  angemessene,
beim  Mangel  der  Einigung  eventuell  von  Unserem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  festzusetzende  Entschädigung  zu  gestatten,  daß  ferner  die
Herstellung  der  demnächst  etwa  noch  erforderlich  werdenden  Schienenverbindungen
mit  anderweitigen  Zechen  und  gewerblichen  Etablissements  in  jedem  einzelnen  Falle
der  vorgängigen  Zustimmung  des  genannten  Ministers  bedarf  und  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  aus  dieser  Genehmigung  kein  Recht  zum  Widerspruch  gegen
den  Schienenanschluß  der  Zechen  und  Etablissements  auch  an  andere  Eisenbahn-Unternehmungen
  herzuleiten  hat.

Wir  verordnen  zugleich,  daß  auf  den  vorgedachten  Bahnbau  die  in  dem
Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  enthaltenen
Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  das  Erxpropriationsrecht  und  das  Recht
zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke,  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitzt.  Leonhardt.

Nachtrag
zu  den

Statuten  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  in  Erweiterung  ihres  Unternehmens
  den  Bau  und  Betrieb  einer  JZweigbahn  von  den  Eisensteingruben  und
Kohlenzechen  Neu-Essen  zwei  (II.),  Ludwig,  Neu-  Essen  vier  (IV.)  und  Langenbrahm
  über  Station  Heissen,  nach  den  Werken  und  Bahnanlagen  der  Firma
Jacobi,  Haniel  und  Huyssen  bei  Oberhausen  mit  Anschlüssen  an  den  neuen  Schacht

(Nr.  7510——7531.)  der
        <pb n="1156" />
        —  1124  —

der  Zeche  Wolfsbank  und  an  die  Zeche  Prosper,  sowie  auch  die  Anlage  der  zur
Erreichung  des  Zweckes  dieser  Zweigbahn  eventuell  etwa  weiter  noch  erforderlichen
Anschlußbahnen  an  Zechen  und  gewerbliche  Etablissements.  Diese  Erweiterung
bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  gedachten  Unternehmens  und  es  finden
auf  dieselbe  alle  Bestimmungen  der  Gesellschafts=  Statuten  und  deren  Nachträge
Anwendung.

.  2

Das  zur  Ausführung  der  Bahn,  sowie  zur  verhältnißmäßigen  Vermehrung
des  Betriebsmaterials  erforderliche  Kapital  wird  vorläufig  auf  siebenhundert
sunfzigtausend  Thaler  angenommen  und  soll  dieses  Kapital,  soweit  dasselbe  nicht
durch  Beiträge  der  Interessenten  gedeckt  wird,  je  nach  dem  Ermessen  der  Direktion
durch  Ausgabe  von  Stammaktien  oder  Obligationen  beschafft  werden.  Der  Zeitpunkt,
  von  welchem  ab  die  eventuell  zu  emittirenden  Stammaktien  an  der  Dividende
  Theil  nehmen,  sowie  die  sonstigen  Bedingungen  der  Emission,  werden  von
der  Direktion  bestimmt  und  bekannt  gemacht.

g.  3.

Die  finanziellen  Resultate  der  zu  erbauenden  Bahn  sollen  auf  die  im  J.  6.
des  Statut-Nachtrages  vom  5.  März  1856.  vorgesehene  Berechnung  eines  Rein.
ertrages  von  fünf  einhalb  Prozent  keinen  Einfluß  üben,  sondern  es  soll  mit  Rücksicht
hicrauf  so  lange,  als  die  mittelst  der  Allerhöchsten  Order  vom  2.  Juni  1860.
bewilligte  Zinsgarantie  des  Staates  für  das  zum  Bau  der  Brücke  zwischen  Coblenz
und  Ehrenbreitstein  erforderliche  Anlagekapital  fortdauert,  getrennte  Rechnung
geführt  werden.

 

(Jr.  7531.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eberfeld-Barmer  Seidentrocknunge-Aktiengestlschaft.
  Vom  21.  Oktober  1869.

D.,  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  d.  M.
die  von  der  Elberfeld-Barmer  Seidentrocknungsgesellschaft  zu  Elberfeld,  Regierungsbezirk
  Düsseldorf,  beschlossene  Verlängerung  ihrer  Dauer  um  weitere  dreißig  Jahre,
die  neue  Firma  „Elberfeld-Barmer  Seidentrocknungs-Aktiengesellschaft“)  sowie
das  neue  Gesellschaftsstatut  vom  9.  Oktober  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  21.  Oktober  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Asniglichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1157" />
        —  1125  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  64.  —

 

(Nr.  7532.)  Bestaͤtigungs  ·  Urkunde,  betreffend  den  mit  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft
abgeschlossenen  Betriebs  ·  Ueberlassungsvertrag.  Vom  20.  September  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  mit  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  unterm  10.  August
1869.  der  anliegende  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist,  wollen  Wir  diesen  Ver.
trag  unter  landesherrlicher  Bestätigung  der  darin  enthaltenen  Statutänderungen
bierdurch  genehmigen.  «

Diese  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  .

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  September  1869.
G.  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Jahrgeng  1869.  (Nr.  7532.)  151  Ver—

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  November  1869.
        <pb n="1158" />
        —  1126  —

Vertrag
zwischen  der
Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Koniglichen  Eisenbahnkommissarius
  Geheimen  Ober-Regierungsrath  von  Maassen  zu
Berlin,  einerseits,  und  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft,
vertreten  durch  ihr.  Direktorium,  andererseits.

S.  1.  «

DekStaatübeknimmtfürRechnungderNeissesBrieetEisenbahngesellschaft
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  Neisse-Brieger  Eisenbahn-Unternehmens,
sowie  die  Aussähneng  etwaiger  Erweiterungen  desselben  ohne  jede  weitere  Beschränkung,
  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist.

S.  2.

Der  Staat  wird  die  Verwaltung  der  Neisse-Brieger  Eisenbahn  durch  die
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  als  öffentliche  Behörde  auf
Kosten  und  Gefahr  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  führen  lassen.

Auf  diese  Behörde  gehen  alle,  in  dem  durch  Allerhöchste  Order  vom  13.  März
1846.  bestätigten  Gesellschaftsstatute  und  dessen  Nachträgen  den  Generalversammlungen,
  dem  Direktorium,  dem  Ausschusse,  sowie  dem  Syndikus  beigelegten  Befugnisse
  und  Obliegenheiten,  mit  Ausnahme  der  in  den  §&amp;amp;9.  8.  9.  und  10.  dieses
Vertrages  speziell  gedachten  Fälle,  über.  Die  Gehälter  und  sonstigen  Kosten  der
Centralverwaltung  werden  nach  Verhältniß  der  Meilenzahl  der  von  der  Königlichen
  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  verwalteten  Bahnen  unter  die
verschiedenen  Eisenbahn-Unternehmungen  vertheilt.

Der  Staat  übernimmt  es,  die  bis  zur  Uebergabe  der  Verwaltung  an  ihn
von  der  Neisse.  Brieger  Eisenbahngesellschaft  und  für  dieselbe  von  ihren  Vertretern
den  statutarischen  Bestimmungen  entsprechend  eingegangenen  Verpflichtungen  durch
die  von  ihm  mit  der  Verwaltung  betraute  Behöbde  aus  den  Fonds  der  Neisse-Brieger
  Eisenbahngesellschaft  erfüllen  zu  lassen,  und  sind  namentlich  auch  alle
geschlossenen  Dienstverträge  mit  den  vorhandenen  Gesellschaftsbeamten  für  jene
als  Vertreterin  der  Gesellschaft  bindend.

S.  3.

Um  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  eine  Mitwirkung  bei  der  Leitung
ihres  Unternehmens  zu  gewähren,  wird  ein  von  der  Generalversammlung  zu
wählender  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  7  Mitgliedern  und  3  Stellvertretern,
eingesetzt.  Die  Mitglieder  und  die  Stellvertreter  müssen  in  Breslau  ihren  Wohnsitz
haben  und  wenigstens  zehn  Aktien  besitzen,  welche  während  der  Amtsdauer  bei
der  Königlichen  Direktion  deponirt  werden.  Di

ie
        <pb n="1159" />
        —  1127  —

Die  erste  Wahl  des  Verwaltungsrathes  wird  von  derjenigen  Generalver—
sammlung  vollzogen,  welche  die  Betriebsüberlassung  an  den  Staat  beschließt.
Die  Amtsthätigkeit  des  Verwaltungsrathes  beginnt  mit  dem  Eintritt  der  Königlichen
Verwaltung,  bis  wohin  die  gegenwärtigen  Gesellschaftsvorstände  in  Funktion
bleiben.

g.  4.

Mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Kalenderjahres  nach  dem  Beginne  der  Amts—
thätigkeit  des  Verwaltungsrathes  scheiden  drei  Mitglieder  sowie  ein  Stellvertreter
und  mit  dem  Ablauf  der  nächstfolgenden  beiden  Jahre  wiederum  je  zwei  Mitglieder
  und  ein  Stellvertreter  aus.  Dieses  Ausscheiden  erfolgt  die  beiden  ersten
Male  bezüglich  der  gleichzeitig  ins  Amt  Getretenen  durch  Ausloosung,  welche  von
dem  Verwaltungsrathe  vier  Wochen  vor  der  ordentlichen  Generalversammlung
vorgenommen  wird.  Vom  dritten  Male  ab  erfolgt  das  alljährliche  Ausscheiden
von  je  zwei  und  beziehungsweise  drei  Mitgliedern  und  je  einem  Stellvertreter
jedesmal  nach  dem  Amtsalter  und  nur  bei  gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos.
Die  Ausscheidenden  sind  jederzeit  wieder  wählbar.

Bei  einzelnen  Vakanzen  ist  nach  der  Bestimmung  im  F.  35.  des  Gesellschaftsstatuts
  zu  verfahren.

S.  5.

Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen
Stellvertreter  desselben.

g.  6.

Die  Stellvertreter  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem
Vorsitzenden  nur  bei  eintretendem  Bedürfniß  und  zwar  nach  der  Reihenfolge  des
Dienstalters  einberufen,  bei  gleichem  Dienstalter  aber  nach  der  Zahl  der  Stimmen,
mit  denen  sie  gewählt  sind.  Außer  diesem  Falle  haben  sie  in  den  Versammlungen
des  Verwaltungsrathes  keine  Stimme,  können  denselben  aber  beiwohnen  und  werden
deshalb  über  Tag  und  Stunde  der  Versammlungen  benachrichtigt.

–

.  V.
Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  auf  schriftliche  Einladung  seines
Vorsitzenden,  so  oft  letzterer  es  für  nöthig  erachtet,  oder  die  Direktion  darum
ersucht,  oder  mindestens  drei  Mitglieder  einen  motivirten  Antrag  hierauf  richten.
Die  Gegenstände  der  Berathung  müssen  in  der  Einladung  bezeichnet  werden.
  Die  Beschlüsse  werden  kollegialisch  gefaßt.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen
giebt  die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur  Beschlußfassung  bedarf  es  der
Anwesenheit  von  mindestens  vier  Mitgliedern  resp.  deren  Stellvertretern.

*

Ohne  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes,)  welcher  die  Rechte  und  Interessen
  der  Gesellschaft  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  gegenüber  wahrnimmt,
soll  der  Tarif  sowohl  für  die  Personen-  als  auch  für  die  Güterbeförderung
nicht  unter  die  zur  betreffenden  Zeit  bei  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  geltenden
Sätze  ermäßigt  werden.

Außerdem  ist  der  Verwaltungsrath  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten,  ins-(Nr.

  7532.)  151“  be-
        <pb n="1160" />
        —  1128  —

besondere  bei  Beschaffung  der  Mittel  zur  etwaigen  Erweiterung  oder  besseren  Ausrüstung
  des  Unternehmens,  bei  Bemessung  der  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds
  zu  überweisenden  Summen,  bei  der  Feststellung  und  Abänderung  der
Fahrpläne  und  der  Tarife,  sowie  bei  Festsetzung  der  Dividenden  mit  seinem  Gutachten
  zu  hören  und  —  dringend  eilige  Fälle  ausgenommen  —  seine  abweichende
Ansicht  von  der  Königlichen  Direktion  dem  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zur  Entscheidung  einzureichen.  Vor  dem  Beginn  eines
neuen  Bahnbaues  ist  das  Gutachten  des  Verwaltungsrathes  sowohl  in  Betreff
der  Richtung  der  Bahnlinie,  bevor  für  dieselbe  die  Genehmigung  des  Ministeriums
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbelten  (Gesetz  vom  3.  November
1838.  J.  1.)  nachgesucht  wird,  als  auch  über  alle  für  Rechnung  der  Gesellschaft
auszuführenden  erheblicheren  Bauten  einzuholen,  über  welche  ihm  deshalb  die
betreffenden  Pläne,  Zeichnungen  und  Kostenanschläge  von  der  Königlichen
Direktion  rechtzeitig  vorzulegen  sind.

ie  .

Dem  Verwaltungsrathe  wird  nach  vollendetem  Bau  neuer  Bahnstrecken
die  bezügliche  Baurechnung  und  über  den  Betrieb  des  Unternehmens  in  der  ersten
Hälfte  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  die  Betriebsrechnung
zur  Prüfung  und  Decharge=  Ertheilung  vorgelegt.  Diejenigen  Erinnerungen  gegen
die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Königliche  Direktion  selbst  erledigt
worden,  werden  durch  den  Verwaltungsrath  dem  Königlichen  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorgelegt,  welchem  darüber  die  schließliche
  Entscheidung  zusteht.  «

§.10.

Die  Generalversammlungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  berufen  und  in  Breslau  abgehalten.  Im  dritten  Quartale  jeden  Jahres
findet  die  ordentliche  Generalversammlung  statt,  in  welcher  der  Geschäftsbericht
der  Königlichen  Direktion  für  das  verflossene  Jahr,  sowie  der  Bericht  des  Verwaltungsrathes
  über  die  Prüfung  der  Rechnung  des  verflossenen  Jahres,  unter
Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  erstattet,  ferner  auch  die  Wahl  der  Mitglieder
  und  Stellvertreter  des  Verwaltungsrathes  für  das  nächste,  mit  dem
1.  Januar  des  folgenden  Jahres  beginnende  Geschäftsjahr  vorgenommen  wird.

In  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  “!5  der  Generalversammlung
  eine  für  die  Direktion  bindende  Beschlußfassung  nicht  zu.

Dagegen  können  ohne  Genehmigung  der  Generalversammlung  nicht
stattfinden:  «

a)  enrungen  und  Ergänzungen  dieses  Vertrages,  sowie  des  Gesellschafts.
atuts;
b)  Erwerb  fremder  und  Anlage  neuer  Bahnen;

I)  Betheiligung  der  Gesellschaft  an  anderen  Bahn-Unternehmungen,  Uebernahme
  des  Transportes  auf  fremden  Bahnen;
(1)  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  Fusion  derselben  mit  anderen  Eisenbahngesellschaften.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  in  den  vorstehend  sub  a.  b.  c.  und  (l.  genann.
        <pb n="1161" />
        —  1129  —

nannten  Fällen  bedarf  es  der  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  und
der  Genehmigung  des  Staates,  während  bei  den  gewöhnlichen  Geschäftsangelegenheiten
  der  ordentlichen  Generalversammlung  die  absolute  Mehrheit  der  vertretenen
  Stimmen  genügt  und  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden
des  Verwaltungsrathes  den  Ausschlag  giebt.

g.  11..

Die  Wahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  des  Verwaltungsrathes  erfolgt
  nach  relativer  Stimmenmehrheit,  im  Uebrigen  nach  den  Bestimmungen
in  §.  28.  des  Gesellschaftsstatuts  und  F.  6.  des  unter  dem  9.  November  1867.
Allerhöchst  bestätigten  vierten  Statutnachtrages  mit  der  sich  von  selbst  ergebenden
Einschränkung  auss  nur  zweifaches  Skrutinium.

6.  12.

Das  Protokoll  in  den  Generalversammlungen,  welchem  ein  von  einem
Notar  zu  beglaubigendes  Verzeichniß  der  erschienenen  Aktionaire  und  deren  Stimmenzahl
  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der  gefaßten
  Beschlüsse,  wird  durch  den  Notar  geführt  und  von  den  anwesenden  Direktions-
  und  Verwaltungsraths-Mitgliedern  resp.  Stellvertretern  vollzogen.

Den  Vorsitz  in  den  Generalversammlungen  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes.


g.  13.

Die  Aufsicht  über  die  Beamten-Pensions=  und  die  Krankenkasse  der  Beamten
  und  Arbeiter  der  Neisse-Brieger  Eisenbahn  wird  nach  Maaßgabe  der  diesfälligen
  Statuten  von  der  Königlichen  Direktion  in  gleicher  Weise  übernommen,
wie  solche  von  dem  ODirektorium  der  Neisse-Brieger  Eisenbahn  zeither  geführt
worden  ist.

S.  14.

Alle  diesem  Vertrage  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Gesellschaftsstatuten,
  sowie  der  Nachträge  zu  denselben  werden  für  die  Dauer  dieses  Vertrages
  aufgehoben.  ·  815

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  ersten  Tage  des  zweiten  Monats
nach  seiner  Flikoror  in  der  Gesetz=  Sammlung  in  Kaft
S.  16.
Dieser  Vertrag  kann  nur  im  Wege  gegenseitigen  Uebereinkommens  abgeändert
  oder  aufgehoben  werden.
Breslau,  den  10.  August  1869.

Für  die  Staatsregierung.  Direktorium  der  Neisse-Brieger
v.  Maassen.  Eisenbahngesellschaft.
Ertel.  Haber.  Fromberg.
Jaeckel.  Albert  Gedike.  Caro.

 

(Nr.  7532  —7534.)  (Nr.  7533.)
        <pb n="1162" />
        —  1130  —

(Nr.  7533.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Oktober  1869.,  betreffend  dic  vorläufige  Abstand.
nahme  von  der  Erhebung  der  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  an
dem  linken  Weserufer  bei  Minden  festgestellten  Abgaben.

A#  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  von  der  Erhebung  der
in  dem  Tarife  vom  9.  November  v.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  1043.)  für  die  Benutzung
  der  Hafenanlagen  an  dem  linken  Weserufer  bei  Minden  festgestellten  Abgaben
  bis  auf  Weiteres  Abstand  genommen  werden  soll  und  daß  demgemäß  nach
Nr.  4.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  A.  und  B.  des  Tarifs  von  Damnfschiffen,
welche  wegen  Hochwassers  die  Betriebstohlen  an  dem  linken  Weserufer  (an  der
Schlacht)  nicht  laden  können  und  dieserhalb  dieselben  in  dem  rechtsseitigen  Hafen
einnehmen  müssen,  Abgaben  einstweilen  nicht  zu  erheben  sind.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Oktober  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7534.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Oktober  1869.,  betreffend  die  Erhebung  der  Schifffahrtsabgaben
  bei  der  Zaarenschleuse  an  der  Havel.

A##  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  in  dem  Tarife  vom
.  September  1867.  (Gesetz.  Samml.  S.  1578.)  vorgeschriebenen  Abgaben  für
das  Befahren  der  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der  Elbe  auch  bei  dem
Passiren  der  Zaarenschleuse  an  der  Havel  erhoben  und  daß  die  sonstigen  in  diesem
Tarife  und  Meiner  Order  vom  9.  September  1867.  enthaltenen  Bestimmungen
auch  bei  der  Erhebung  der  Abgaben  an  der  Zaarenschleuse  in  Anwendung  gebracht
  werden.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  8.  Oktober  1869.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7535.)
        <pb n="1163" />
        —  1131  —

(Nr.  7535.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Oktober  1869,.,  bekreffend  Zusätze  zu  dem  Revidir.
ten  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.

A#  Ihren  Bericht  vom  14.  Oktober  d.  J.  will  Ich  in  Folge  der  Beschlüsse
des  im  laufenden  Jahre  versammelt  gewesenen  Generallandtages  die  in  der  Anlage
  zusammengestellten

Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom
26.  Oktober  1857.  —

hierdurch  genehmigen.  -

Dieser  Mein  Erlaß  ist  mit  den  Zusätzen  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
  zu  machen.  ·

Baden-Baden,den18..Oktobcr1869.
,  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Zusüätze
zu  dem
Revidirten  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom
26.  Oktober  1857.  (Gesetz-Samml.  S.  945  ff.).

1.  Zu  H.  2.

Die  Landschaft  wird  ermächtigt,  auf  den  Antrag  des  kreditsuchenden  Gutsbesitzers
  auch  1½  Prozent  Zinsen  tragende  Pfandbriefe,  welche  der  Schuldner
  mit  5  Prozent  jährlich  neben  dem  erforderlichen  Falls  wieder  zu  zahlenden
Quittungsgroschen  zu  verzinsen  hat,  auszufertigen.

2.  Zu  (.  4.

Auch  ohne  vorherige  Aufnahme  einer  förmlichen  Taxe  nach  landschaftlichen
Prinzipien  können,  sofern  die  landschaftlichen  Behörden  kein  Bedenken  haben,
BPandbriefsanleihen  auf  Höhe  von  3  desjenigen  Werthes  bewilligt  werden,  der
sich  aus  dem  35  fachen  Reinertrage,  wie  solcher  bei  Veranlagung  der  Grundsteuer
festgestellt  ist,  abzüglich  des  20fachen  Betrages  der  Steuern  und  Abgaben  eines
Gutes  herausstellt.

(Nr.  7535.)  3.  Zu
        <pb n="1164" />
        —  1132  —

3.  Zu  6.  35.  43.  65.  75.  101.

Soweit  eine  Benutzung  der  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffe  stattfindet,  werden
  die  Fuhrkosten  auf  15  Silbergroschen  für  die  Meile  inklusive  Diäten  fest.
gesetzt,  dagegen  werden  die  Diäten  für  Beiwohnung  des  Generallandtages  und
des  Engeren  Ausschusses  auf  4  Thaler  erhöht.

4.  Zu  F.  161.

Die  Vorschrift  der  Alinea  3.  bis  6.  und  des  zu  Alinea  3.  ergangenen
Zusatzes  vom  16.  November  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1832.)  finden  auch  bei
Ausgabe  von  44  Prozent  Zinsen  tragenden  Pfandbriefen  analoge  Anwendung.

5.  Zu  F.  234.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  auf  fällige  Kupons  erfolgt  fortan  bei  der
Generallandschaftskasse  zu  jeder  Zeit  in  den  Vormittags-Dienststunden,  und  bei
der  Agentur  zu  Berlin  vom  15.  Januar  bis  12.  Februar  und  resp.  15.  Juli
bis  12.  Muukt,  die  reglementsmäßige  Zahlungszeit  in  den  Departements  bleibt
unverändert.

Diese  Abänderung  ist  auf  den  Kupons  bei  Ausgabe  neuer  Serien  zu  berücksichtigen,
  auf  denselben  auch  die  Dauer  der  Zahlungszeit  in  den  Departements
auszudrücken.

6.  Zu  F.  291.

Die  Beanspruchung  des  Bestandes  des  Spezial-Amortisationsfonds  emes
Gutes  zur  freien  Verwendung  findet  nur  statt,  wenn  derselbe  ohne  Hinzurechumg
von  außerordentlichen  Amortisationszuschüssen  den  zehnten  Theil  des  Betrages  der
auf  dem  Gute  zur  Zeit  des  Beginnes  der  Amortisatlon  gehafteten  Pfandbrieftschuld
  erreicht  hat.

Redigirt  im  Büregu  des  Staats-Ministeriums.

Dalin,  gedruckt  in  der  Köntalichen  Gebeimen  Ober-  Hoftuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1165" />
        —  1133  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Jrr.  65.

 

 

(Nr.  7536.)  Privilegium  wegen  Emission  von  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen
1.  Ennission  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  3,000,000
Thalern.  Vom  14.  Oktober  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  landesherrlich  bestätigten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr  Behufs
der  Ausführung  der  durch  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunden
vom  5.  März  1856.,  Honse  vom  23.  Februar  und  16.  Juli  1863.  genehmigten
Erweiterungen  ihres  Unternehmens  die  Aufnahme  einer  ferneren  Anleihe  auf
Höhe  von  drei  Millionen  Thaler  Kurant  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  zu  gestatten,  ertheilen
Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen.

S.  J.

Die  Obligationen  zerfallen  in  15,000  Stück,  getheilt  zum  ZQwecke  der
Verloosung  und  einer  besseren  Kontrole  der  Amortisation  in  150  Serien
a  100  Stück,  jede  Obligation  zu  200  Thaler,  und  werden  unter  der  Bezeichnung:
  „fünfprozentige  Prioritäts-Obligationen  I.  Emission  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft“
  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  letzte  Nummer  der  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  Oktober  1865.  emittirten  43  prozentigen
Obligationen,  unter  den  fortlaufenden  Nummern  85,001.  bis  100,000.,  nach
„dem  beiliegenden  Schema  A.  ausgestellt  und  von  drei  Direktoren,  sowie  von  dem
Spezialdirektor,  resp.  dessen  Stellvertreter,  unterzeichnet.

lir
Das  Darlehn  trägt  fünf  Prozent  Zinsen,  welche  in  halbjährigen  Raten
Jahrgang  1800.  (Nr.  7536)  152  Post-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  November  1869.
        <pb n="1166" />
        —  1134  —

ostnumerando  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  gezahlt  werden.

en  Obligationen  werden  für  fünf  Jahre  zehn  Stück  Zinskupons,  jeder  zum
Werthe  von  fünf  Thalern,  beigegeben.  Diese  Kupons  sind  von  fünf  zu  fünf
Jahren  zufolge  besonderer  Bekanntmachung  zu  erneuern,  und  ist  für  jede  Kupon-Serie
  eine  besondere  Anweisung  zur  Empfangnahme  neuer  Kupons  beizufügen.
Die  Kupons  und  Anweisungen  nach  den  anliegenden  Schemas  B.  und  C.  werden
  mit  dem  Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors  versehen  und
von  zwei  Kontrolbeamten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  den  Städten  gezahlt,
welche  Seitens  der  Direktion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem  Ende  vermittelst
  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.

Die  Gesellschaft  hat  die  mit  der  Bezahlung  der  Zinskupons  beauftragten
Komtoire  und  Handlungshäuser  öffentlich  anzuzeigen.  Die  Ausreichung  einer
neuen  Serie  Zinskupons  erfolgt  nur  gegen  Aushändigung  der,  der  vorhergehenden
  Serie  beigegebenen  Anweisung.

Der  Direktion  steht  die  Befugniß  zu,  sich  die  Obligationen  neben  den  Anwessingen
  zur  Verabfolgung  neuer  Zinskupons  Behufs  Abstempelung  einreichen
zu  lassen.

§.  3.
Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  fünf  Jahren  nach  dem  Verfalltage
  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

d.  1.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  der  Betrag  der  Obligationen  in  Empfang
genommen,  so  muͤssen  zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an
jenem  Tage  verfallen,  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieh
dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale
gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwandt.

d.  5.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1874.  an  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrag  der  emittirten  Obligationen  nebst  den
Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwandt;  der  Gesellschaft  bleibt  jedoch  vorbehalten,
  den  Tilgungsfonds  beliebig  zu  verstärken,  auch  die  noch  nicht  getilgten
Obligationen  jeder  Zeit  nach  einer  wenigstens  sechs  Monate  vorhergegangenen
öffentlichen  Kündigung  fällig  zu  erklären  und  zurückzuzahlen.

Die  Tilgung  der  Obligationen  wird  in  Gegenwart  von  zwei  Mitgliedern
der  Direktion  und  des  Spezialdirektors  unter  Quziehung  eines  das  Protokoll
aufnehmenden  Notars  durch  das  Loos  bestimmt,  und  sind  darauf  nach  einer
wenigstens  zwei  Monate  vorhergegangenen  öffentlichen  Anzeige  die  ausgeloosten
Nummern  am  nächsten  1.  April  fällig.  Die  Verloosung  erfolgt  in  der  Weise,

daß
        <pb n="1167" />
        —  1135  —

daß  nur  eine  resp.  so  viel  Serien  aus  der  Urne  genommen  werden,  als  erforderlich
  sind,  um  daraus  die  zur  Bildung  der  festgesetzten  Rückzahlungssumme
nöthigen  Obligationen  entnehmen  zu  können.  Enthalten  die  gejzogenen  Serien
mehr  Nummern  als  erforderlich  sind,  so  gelangen  jedesmal  zunächst  die  niedrigsten
Nummern  der  ausgeloosten  Serien  zur  Rückzahlung  und  gelten  dagegen  die  unmittelbar
  anschließenden  Nummern  dieser  Serie  für  die  nächstfolgende  Amortisation
  bereits  für  gesogen.  Ist  zur  Ergänzung  der  in  dem  betreffenden  Jahre
weiter  einzulösenden  Obligationen  eine  weitere  Serienziehung  zu  bewirken,  so  soll
es  damit  in  gleicher  Weise  gehalten  werden,  so  daß  die  niedrigsten  Nummern
pro  rata  der  Amortisationssumme  in  dem  bezüglichen  Jahre  und  die  übrigen
Nummern  als  für  die  nächstfolgenden  Einlösungen  ausgeloost  gelten  sollen.  Die
in  Folge  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  fälligen  Obligationen  werden  gegen
deren  Auslieferung  unter  Anwendung  der  im  JF.  4.  wegen  der  Zinskupons  enthaltenen
  Vorschrift  an  den  Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer  der  Städte,  in
welchen  die  Zinszahlung  erfolgt,  von  dem  ersten,  auf  die  Ausloosung  folgenden
1.  April  ab  baar  in  Kurant  gezahlt.  Es  erfolgt  darüber  unter  Angabe  der
ausgeloosten  Nummern  eine  Gitamtmachung  der  Direktion  in  den  für  die
statutmäßigen  Publikationen  der  Gesellschaft  bestimmten  öffentlichen  Blättern.

Indessen  kann  die  Gesellschaft,  wenn  die  in  einem  Jahre  einzulösenden
Obligationen  mehr  als  100,000  Thaler  betragen,  durch  Bekanntmachung  bestimmen,
  daß  die  Inhaber  Einen  Monat  vor  dem  Verfalle  von  jenen  Städten
diejenigen  bezeichnen,  in  welchen  sie  die  Zahlung  erheben  wollen;)  erfolgt  dann
eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  sie  die  Zahlung  in  Cöln
zu  empfangen  haben.

Die  fällig  erklärten  und  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
  der  hier  oben  wegen  der  Verloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.
Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahnkommissariate
alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

*)

Gehen  Obligationen  oder  Anweisungen  zur  Erhebung  weiterer  Kupons
verloren,  oder  werden  sie  vernichtet,  so  kann  deren  Mortifikation  beantragt  und
ausgesprochen  werden.

Die  Direktion  der  Gesellschaft  erläßt  des  Endes  auf  Antrag  der  Betheiligten
  dreimal,  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  vier  und  höchstens  sechs  Monaten,
  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Dokumente  einzuliefern  oder  die  etwaigen
Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier  Monate  nach  der  letzten  Auf.
forderung  vergangen,  ohne  daß  die  Dokumente  eingeliefert  oder  etwaige  Rechte
auf  dieselben  angemeldet  worden,  und  hat  außerdem  seit  der  ersten  Aufforderung
ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen  Serie  Qinskupons  stattgefunden,
ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens  sechs  Monaten  nach  dessen  Ablauf  die  betreffenden
  Obligationen,  beziehungsweise  die  der  früheren  Serie  beigegebene  Anweisung
  (F.  2.)  zum  Vorschein  gekommen  sind,  so  spricht  das  Landgericht  zu  Cöln,
auf  Grund  jenes  Aufgebots,  die  Mortifikation  aus,  die  Direktion  bringt  dieselbe
zur  öffentlichen  Kenntniß  und  fertigt  an  Stelle  der  mortifizirten  Dokumente  neue

(Nr.  7536.)  152“°  un-
        <pb n="1168" />
        —  1136  —

unter  denselben  Nummern  aus,  auf  welchen  bemerkt  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für
mortifizirte  dienen.  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gesellschaft,
sondern  den  Betheiligten  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (§.  3.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigen  der  Obligationen  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

C.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  jährlich  während  zehn  Jahre  von  der  Direktion
der  Gesellschaft  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.

Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten
öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  von
der  Direktion  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich
zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  mehr;  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst
  eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Billigkeitsrücksichten  gewähren.
  "

§.8.

Außerdenim5.5.gedachtenFällensinddianhaberderObligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Cöln
zurückzufordern:

a)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
anderen  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  ganz
aufhörtt

b))  wenn  gegen  die  Gesellschaft  in  Folge  rechtskräftig  gewordener  Erkenntnisse
Schulden  halber  Erekutionen  im  Betrage  von  mehr  als  10,000  Thalern
vollstreckt  worden  sind;

6)  wenn  die  im  F.  5.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inne  gehalten
worden  ist  und  die  Gesellschaft  nicht  innerhalb  thunlichst  kurzer,  spätestens
dreimonatlicher  Frist  nach  geschehener  Aufforderung  die  Fehler  redressirt  hat.

Im  Falle  a.  kann  das  Kapital  an  dem  Tage,  wo  derselbe  eintritt,  in  den
Fällen  b.  und  c.  nach  Kündigungsfrist  von  drei  Monaten  zurückgefordert  werden.
Das  Recht  zur  Zurückforderung  dauert  im  Falle  a.  bis  zur  Wiederherstellung
des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  in  den  Fällen  b.  und  c.  sechs  Monate,
nachdem  der  Fall  eingetreten,  jedoch  bei  c.  immer  nur  noch  zwei  Monate,  nachdem
  die  planmäßige  Tilgung  der  Obligationen  inzwischen  wieder  eingetreten  ist.
Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  eingelöst
worden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

.  9.
        <pb n="1169" />
        —  1137  —

S.  9.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisen.
bahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen.

Dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,  polizeilichen  oder
steuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen  und  Waarenniederlagen  abgetreten
werden  möchten.

**“'

Zur  Geltendmachung  der  im  F§.  B.  festgesetzten  Rükforderungerechte  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  der  Bahnkörper  von  Cleve  nach  der  Niederländischen
Grenze  bei  Zevenaer  und  bei  Cranenburg,  sowie  von  Osterath  nach  Essen  in  erster
Linie,  nebst  den  sämmtlichen  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf  errichteten  Gebäuden
und  darauf  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Anlagen,  sowie  dem  sämmtlichen  für
den  Betrieb  dieser  Strecke  beschafften  fahrenden  Zeuge,  Mobilien,  Geräthschaften,
Materialien  verhaftet;  in  zweiter  Linie  haften  die  Bahnen  von  Cöln  nach  Bingen
und  von  Cöln  nach  Cleve,  sodann  von  Cöln  nach  Herbesthal,  insoweit  diese
Bahnen  nicht  schon  auf  Grund  früherer  Privilegien  für  frühere  Anleihen  verpfändet
  sind.

..  11.

Die  Obligationen  aus  diesem  Privilegium  sind  den  unterm  3.  Oktober
1865.  privilegirten  43prozentigen  Prioritäts-Obligationen  der  Rheinischen  Eisenbahngeselschat
  in  dem  durch  jenes  Privilegium  festgesetzten  Vorzugsrechte  gleichgestellt.


S.  12.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen  in
eine  Zeitung  jeder  Stadt,  in  welcher  nach  §J.  2.  die  Zinszahlung  erfolgt,  eingerückt
  werden.

S.  13.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen  wie  auch  der  Zinskupons  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  den  Inhabern
der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Setten

(Dr.  7536.)  es
        <pb n="1170" />
        —  1138  —

des  Staates  zu  geben,)  oder  den  Rechten  Dritter  und  insbesondere  der  Inhaber
der  nach  den  Privilegien  vom  12.  Oktober  1840.  und  vom  8.  September  1843.
emittirten,  resp.  2,500,000  Thaler  vierprozentiger  und  1,250,000  Thaler  3prozentiger
  Rheinischer  Eisenbahn-Obligationen,  der  nach  dem  Privilegium  vom
4.  August  1854.  emittirten  750,000  Thaler  43  prozentiger  Bonn-Cölner  Eisenbahn-Obligationen,
  der  nach  dem  Privilegium  vom  30.  Mai  1855.  emittirten  700,000  Thaler
  Cöln.  Crefelder  Eisenbahn-Obligationen,  sowie  der  nach  den  Privilegien  vom
2.  August  1858.,  26.  November  1860.,  30.  Dezember  1861.,  29.  Februitar  1864.
und  3.  Oktober  1865.  emittirten,  resp.  5,000,000  Thaler,  3,000,000  Thaler,
3,000,000  Thaler,  2,000,000  Thaler  und  3,000,000  Thaler  45prozentiger
Rheinischen  Eisenbahn-Obligationen  zu  präjudiziren.

Gegeben  Baden--Baden,  den  14.  Oktober  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplit.
        <pb n="1171" />
        —  1139  —

 

Uheinische  Eisenbahngesellschaft  in  Töln,

bestätigt  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  am  21.  August  1837.

Privilegirte  zu  fünf  Prozent  verzinsbare

 

 

 

 

 

 

rl

·  s  ok  t  I

.-  Prioritäts-Obligation  I.  Emission
—
5  6  -
2  #  —
3
„
—ii
•Der  Inhaber  hat  an  die  Rheinische  Eisenbahngeselshaft  "t
*2  2  Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant
3  zu  fordern  als  Antheil  an  dem  durch  Königliches  Privilegium  vom
m5  1  nnn  1869.  autorisirten  Darlehn  von  Drei  Millionen
—  l  Z.
35  #  Die  Zinsen  sind  gegen  die  ausgegebenen  Zinskupons  zahlbar.  —
45  "  Cöln,  am.r  1869.  -
Die  Direktion  der  Rheinischen  ...  :
—  Eisenbahngesellschaft.  Der  Spezialdirektor.
*  (Unterschrift  dreier  Direktoren.)  (Unterschrift.)

Dieser  Obligation  sind  Zinskupons  hrro  bis  nebst  Talon  beigefügt.
Eingetragen  sub  Fol.  des  Registers.

 

(Nr.  7536.)
        <pb n="1172" />
        —  1140  —

B.  Schema  zum  Sinskupon.

(Vorderseite.)

 

 

Serie  ..  ...  3  i  n  8  k  u  p  on  Littr.

zur
privilegirten  fünfprozentigen  Obligation
W  .  .  ..

Fünf  Thaler

hat  der  Inhaber  dieses  Zinskupons  am  1.  i  .....  in  Berlin,  Cöln

und  in  den  außerdem  von  uns  zu  designirenden  Städten  bei  den  bekannt
  gemachten  Zahlstellen  zu  erheben.
Cöln,  am..#rnn  .  ..  18.

Die  Direktion  der  Rbeinischen  Eisenbabugesellschaft.

(Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors.)

nui  gvqicon

 

Hünf  Thaler,

 

Kontrole  bol.

 

 

 

(Rückseite.)

 

 

Rheinische  Eisenbahngesellschaft.

Dieser  Jinskupon  ist  nach  dem  1.  .....  ungültig  und  werthlos  und

ebenso,  wenn  derselbe  durchstrichen,  durchlocht  oder  dessen  Nummer  nicht  mehr
erkennbar  ist.

Fünf  Thaler,  zahlbar  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

 

 

Schema
        <pb n="1173" />
        —  1141  —

Schema  zum  Talon.  C.
(Vorderseite.)

 

Uheinische  Eisenbahngesellschaft.

Anweisung

zur

privilegirten  fünfprozentigen  Obligation  I.  Emission

 

 

 

 

—W%
Eingetragen  sub  Fol.  des  Kontrol.  Registers.
(Rückseite.)
Inhaber  dieses  hat  vom  .  ten  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  ab  die  .  .ie  Serie  Zinskupons

für  fünf  Jahre  zur  vorbezeichneten  Obligation,  welche  auf  Verlangen  zur  Abstempelung
  vorzulegen  ist,  in  Cöln  in  unserem  Centralbüreau  zu  empfangen.

Cöln,  am.nnnn.  18.

Die  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft.

(Faksimile  dreier  Direktoren  und  des  Spezialdirektors.)

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7530—7537.)  153  (Xr.  7537.)
        <pb n="1174" />
        —  1142  —

(Nr.  7537.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Oktober  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Halver  im  Kreise  Altena,  Regierungsbezirks
  Arnsberg)  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Oeckinghausen  durch  das  Hälver-Thal  nach  Schalksmühle
an  der  Volme=  Straße  im  Kreise  Altena,  Regierungsbezirks  Arnsberg.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Oeckinghausen  durch  das  Hälver-Thal  nach  Schalksmühle
an  der  Volme-Straße  im  Kreise  Altena,  Regierungsbezirks  Arnsberg,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Halver  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Shausebar.  und  Unterhaltungs.  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für
die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Saße,  Zugleich
  will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Pecht  zur  Erhebung  des  Chaussegeldenach
  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chaussee-Pld-Tarifo
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

efreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei  Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1869.

 

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7538.)
        <pb n="1175" />
        —  1143  —

(Nr.  7538.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1869.,  betreffend  die  Genchmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz  Schlesien.

Au  den  Bericht  vom  25.  Oktober  d.  J.  will  Ich  in  Gemäßheit  des  §.  54.
des  Gesetzes  vom  27.  März  1824.  (Gesetz  Samml.  S.  62.),  dem  Antrage  des
Provinziallandtages  der  Provinz  Schlesien  entsprechend)  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Schlesien

hiermit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  1.  November  1869.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

(Tr.  7538.)  153“  Re-
        <pb n="1176" />
        —  1144  —

Regulativ
für
die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermogens
  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Schlesien.

5.  1.
Ständischer  Verwaltungeausschuß.

Zum  Zwecke  der  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens  und
der  provinzialständischen  Anstalten  der  Provinz  Schlesien  mit  Ausschluß  der  dem
Markgrafihum  Oberlausitz  allein  gehörigen  Vermögensobjekte  und  Anstalten  wird
ein  ständischer  Verwaltungsausschuß  bestellt,  welcher  den  Namen

„Landesdeputation  der  Provinz  Schlesien“
führt.
S.  2.
Zusammensetzung  der  Landesdeputation.

Die  Landesdeputation  besteht  aus

1)  dem  jedesmaligen  Landtagsmarschall  oder  in  Behinderungsfällen  desselben
dem  Stellvertreter  des  Landtagsmarschalls  als  Vorsitzenden,

2)  dem  ersten  ständischen  Beamten,  Landeshauptmann  (§#.  5.  und  6.),  und  au

3)  sieben  Deputirten,  welche  von  dem  Provinziallandtage  aus  seiner  Mitte
dergestalt  gewählt  werden,  daß  dem  ersten  Stande  Ein  Mitglied  und
jedem  der  drei  anderen  Stände  je  zwei  Mitglieder  angehören.

Die  Wahl  zu  3.  erfolgt  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  mit  der  Maaßgabe,
  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  in  der  Landesdeputation
bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.

Aus  jedem  Stande  sind  Ein,  beziehungsweise  zwei  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  für  den  Fall  der  Behinderung  eines  Mitgliedes  des  betreffenden  Standes
für  die  Dauer  dieser  Behinderung  nach  der  durch  die  erhaltene  Stimmenzahl  und
bei  Stimmengleichheit  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  eintreten.

K  u
        <pb n="1177" />
        —  1145  —

§.  3.
Wirkungskreis  der  Landesdeputation.

Die  Landesdeputation  hat  die  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens
  und  der  provinzialständischen  Anstalten  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse
des  Provinziallandtages,  insbesondere  auch  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden
  Finanzetats  zu  führen,  welcher  bis  zur  Feststellung  eines  neuen  Etats
seine  Gültigkeit  behält.

Inwieweit  im  Uebrigen  die  Landesdeputation  die  Verwaltung  selbstständig
zu  führen  oder  die  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages  zu  erwirken  hat,  wird,
soweit  die  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehenden  Reglements  darüber
keine  Bestimmung  treffen,  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  festgesetzt.
Die  Landesdeputation  hat  über  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  dem  Provinziallandtage
  Jahresberichte  zu  erstatten.

Ihren  Geschäftsgang  regelt  die  Landesdeputation  durch  eine  von  ihr  zu
twerffende,  durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  festzustellende  Geschäftsrdnung.



S.  4.

Obliegenheiten  des  Landtagsmarschalls.

Der  Landtagsmarschall  und  im  Behinderungsfalle  der  Stellvertreter  desselben
  führt  den  Vorsitz  in  der  Landesdeputation.

Er  beruft  und  leitet  die  Verhandlungen  nach  Maaßgabe  der  Geschäftsordnung
  (§.  3.).  Er  ist  berechtigt,  jederzeit,  namentlich  auch,  wenn  die  Landesdeputation
  nicht  versammelt  ist,  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Verwaltung  zu  nehmen,
  und  sind  die  sämmtlichen  ständischen  Beamten  verpflichtet,  ihm  jede  verlangte
  Auskunft  zu  gewähren.

Maaßregeln,  welche  nach  seiner  Ansicht  die  Befugnisse  der  ständischen
Beamten  überschreiten  oder  für  den  provinzialständischen  Verband  und  die  Aufgaben
  desselben  wesentlichen  Nachtheil  herbeiführen  würden,  kann  er  bis  zur  nächsten
  Sitzung  der  Landesdeputation  beanstanden.

Auf  Verlangen  des  Landeshauptmanns  (vergl.  F.  6.)  wird  er  jedoch  in
diesem  Falle  eine  außerordentliche  Sitzung  der  Landesdeputation  Behufs  Entscheidung
  der  Streitfrage  ohne  Verzug  berufen.

g.  5.

Ständische  oberc  Beamte.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wird  ein  besonderer
Oberbeamte  an  eela  welcher  von  dem  Provinziallandtage  zu  wählen  und  vom
Könige  zu  bestätigen  ist.  Er  führt  den  Titel  eines  Landeshauptmanns.  Die
Anstellung  erfolgt  auf  Zeit.

Dem  Landeshauptmann  werden  nach  Bedürfniß  noch  andere  vom  Prohiiallanddage
  zu  wählende  obere  Beamte  (Landessyndikus  u.  s.  w.)  zugeordnet.
Die  oberen  Beamten  haben  ihren  Wohnsitz  in  der  Provinzialhauptstadt  zu  neh.

(Nr.  7538.)  men
        <pb n="1178" />
        —  1146  —

wmeni  Sie  werden  von  dem  Landtagsmarschall  in  ihre  Aemter  eingeführt  und
vereidigt.

g.  6.
Obliegenheiten  des  Landeshauptmanns.

Der  Landeshauptmann  führt  als  erster  ständischer  Beamter  unter  Betheiligung
  der  anderen  ihm  zugeordneten  Beamten  (F.  5.)  die  laufenden  Geschäfte
der  Verwaltung  selbststindig.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  der  Landesdeputation
vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.

Er  vertritt  die  Landesdeputation  nach  Außen  und  verhandelt  Namens  derselben
  mit  Behörden  und  Privatpersonen,  er  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet
  alle  Schriftstücke  Namens  der  Landesdeputation  allein.  .

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang  der  Amtspflichten  des  Landeshauptmanns
und  der  anderen  oberen  Beamten,  sowie  ihre  gegenseitige  dienstliche  Stellung  von
der  Landesdeputation  durch  besondere  Geschäftsinstruktionen  geregelt,  welche  der  Ge.
nehmigung  des  Provinziallandtages  bedürfen.

Diese  Geschäftsinstruktionen  bestimmen  auch  insbesondere,  inwieweit  die
Befugnisse  des  Landeshauptmanns  für  einzelne  Verwaltungszweige  von  den  mit
der  speziellen  Bearbeitung  derselben  beauftragten  Beamten  (F.  5.)  selbstständig
wahrzunehmen  sind.

S.  7.
Ständische  Büreaubeamte.

Die  Stellen  zur  Besorgung  der  Büreau-,  Kassen-,  technischen  und  andern
Geschäfte  der  Landesdeputation  nöthiger  Beamten  werden  von  dem  Provinzillandtage
  nach  Zahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besetzung  (auf  Lebenszeit,  am
Zeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  der  Landesdeputation  durch  den  Finanzetat
bestimmt.  Die  Besetzung  dieser  Stellen,  bei  welchen,  soweit  es  sich  um  das  untere
  Kassen=  und  Büreaudienstpersonal  handelt,  die  Bestimmungen  des  §.  11.  4cs
Reglements  über  die  Civilversorgung  2c.  der  Militairpersonen  vom  20.  Juni  186“.
analoge  Anwendung  finden,  argl  durch  die  Landesdeputation,  sofern  nicht  der
Landtag  die  Anstellung  einzelner  Beamten  sich  vorbehält.

Diese  Beamten  werden  von  dem  Landeshauptmann  vereidigt  und  in  ihre
Aemter  eingeführt.  Sie  erhalten  ihre  Geschäftsinstruktionen  von  der  Landesdeputation.


Das  ständische  Kassen.,  Rechnungs.  und  Büreauwesen  wird  nach  dem
Grundsatze  der  Vereinigung  sämmtlicher  Kassen  und  Büreaus  durch  besonderes
Reglement  geregelt.  Die  ständische  Centralkasse  führt  die  Firma  „Landes-Hauptkasse
  von  Schlesien.“

S.  8.
Ständische  Lokalkommissionen.

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  ständischer
Anstalten  können  besondere  ständische  Kommissionen  oder  Kommissare  bestell
werden.

Die
        <pb n="1179" />
        —  1147  —

Die  Einsetzung,  die  Begrenzung  der  Kompetenz  und  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages
ab.  Die  Wahl  der  Mitglieder  steht  der  Landesdeputation  zu,  wenn  sich  der
Provinziallandtag  dieselbe  nicht  für  einzelne  Anstalten  besonders  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  der  Landesdeputation
ihre  Geschäftsinstruktion  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  Aufsicht  der  Landesdeputation
  und  unter  Leitung  des  Landeshauptmanns.

S.  9.
Ständische  Institutsbeamte.

Ueber  die  an  den  einzelnen  ständischen  Instituten  anzustellenden  Beamten,
über  die  Art  der  Anstellung  derselben  und  inwieweit  dabei  die  Bestimmungen  des
Reglements  über  die  Civilversorgung  2c.  der  Militairpersonen  vom  20.  Juni  1867.
(S.  11.  und  12.)  zur  Anwendung  kommen,  wird  durch  die  für  diese  Institute
zu  erlassenden  Ordnungen  bestimmt.

.  10.
Bestallungen.

Sämmtliche  ständische  Beamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  der  ständischen  Beamten
werden  durch  ihre  Bestallungen  geregelt,  welche  für  die  oberen  Beamten  vom
Landtagsmarschall,  für  die  übrigen  vom  Landeshauptmann  ausgefertigt  werden.

§.  11.
Oberaussicht.

Die  staatliche  Oberaussicht  über  die  gesammte  ständische  Verwaltung  führt
der  Oberpräsident.

Derselbe  ist  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu
erfordern  und  an  den  Berathungen  der  Landesdeputation  entweder  selbst  oder
durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

Er  hat  Beschlüsse  der  Landesdeputation,  welche  die  Befugnisse  derselben
überschreiten  oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das
Vorhandensein  dieser  Voraussetzung  begründende  schriftliche  Eröffnung  an  die
Landesdeputation  fruchtlos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung
  dem  betreffenden  Ressortminister  einzureichen.  Dem  Oberpräsidenten  ist
demgemäß  von  den  Sitzungen  der  Landesdeputation  unter  Angabe  der  Berathungs.
gegenstände  durch  den  Vorsitzenden  zeitig  Anzeige  zu  machen;  auch  sind  ihm  auf
Llohem  Ausfertigungen  der  Deputationsbeschlüsse  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.


Der  Oberpräsident  kann,  wenn  er  solches  im  einzelnen  Falle  für  erforderlich
  erachtet,  den  Lokalkommissionen  (F.  Z.)  einen  Beamten  mit  gleichen  Befugnissen
  zuordnen.  Falls  von  letzterem  eine  Maaßregel  dieser  Kommission  beanstandet

(Nr.  7538—7539.)  wer-
        <pb n="1180" />
        —  1148  —

werden  sollte,  so  ist  die  Angelegenheit  an  die  Landesdeputation  zur  weiteren  Be.
schlußnahme  zu  bringen.

"nt
Ausführungsbestimmungen.

Der  Uebergang  der  in  der  Provinz  vorhandenen,  dazu  geeigneten  Fonds,
Institute  und  Stiftungen  in  die  nach  dem  gegenwärtigen  Regulative  zu  ordnende
ständische  Verwaltung  wird  durch  besondere  von  dem  Prov#chtallandtige  im  Einverständnisse
  mit  der  Staatsregierung  aufzustellende  Reglements  beziehungsweise
Nachträge  zu  den  bestehenden  geordnet,  soweit  nicht  etwa  zu  diesem  Uebergange
in  Folge  der,  namentlich  durch  die  schon  bestehenden  Reglements  begründeten,
besonderen  Rechtsverhältnisse  eines  solchen  Fonds  2c.  ein  Gesetz  erforderlich  ist.

 

(Nr.  7539.)  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Nheinisch-Westphälische  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Siße
zu  München-  Gladbach  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  6.  November
  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  28.  Okkber
d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma  „Rheinisch-Wephälische
  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft“  mit  dem  Sitze  zu  München-Gladbach
sowie  deren  Statut  vom  6.  20.  Ecptenberr  d.  J.  zu  genehmigen  geruht.

,  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amisblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  6.  November  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1181" />
        —  1149  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  66

 

 

(Nr.  7540.)  Privilegium  wetzen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Anklam,  Regierungsbezirk  Stettin,  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.
  Vom  14.  Oktober  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Anklam  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zum  Zwecke  der  Regulirung
  der  städtischen  Schuldverhältnisse,  namentlich  der  Umwandlung  der  bereits
vorhandenen  kündbaren  Stadtschulden  in  unkündbare,  eine  Anleihe  von  100,000
Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch
Veenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  Einhundert  tausend  Thalern

bligationen  der  Stadt  Anklam,  welche  in  folgenden  Apoints:

50  Obligationen  à  500  Thaler  .  25,000  Thaler,
125  à  20600  25,000
250  à  100  25,000
500  à  50  25,000

in  Summa  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  44  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgestellten
Tilgungsplane  durch  Ausloosung  von  jährlich  mindestens  Einem  Prozent  der  Kapitalschuld,
  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  innerhalb
längstens  39  Jahren  von  Zeit  der  Emission  an  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt
der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Besriellgun  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

rkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1869.

(I.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Johrgang  1869.  (Tr.  7540.)  154  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  22.  November  1869.
        <pb n="1182" />
        —  1150  —

PDrovinz  Dommern,  Negicrungebezirk  Stettin.

(  Anklamer  )
Stadtwappen.

Anklamer  Stadt-Obligation
Littr.  %  „„  ..
üter
Thaler  Preußisch  Kurant.

(Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesberrlichen  Prieilegiums  vom  ee
Gesetz-Samml.  von  18.  )

Wir  Magistrat  der  Stadt  Anklam  beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  .  .  .  .  .  Thalern,
eschrieben:  ...  .  .  .  ...  Thalern  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  wir  hiermit
Hescheinigen.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zu  Kommumnalzwecken  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vvo  .  ..  .  .  .  ..  aufgenommenen  Darlehns
von  100,000  Thalern.

Die  Rücksahlung  dieses  Gesammtdarlehns  geschieht  binnen  spätestens  39  Jah.
ren  von  der  Emisson  der  Obligationen  ab  nach  Maabe  des  festgestellten  Tilgungsplans
  dergestalt,  daß  die  in  diesem  mit  fährich  Einem  Prozent  des  gesammten
Anleihekapitals,  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,
ausgeworfene  Amortisationsrate  in  den  Stadthaushalts  Etat  aufgenommen  und
aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Stadt.  Obligationen  eingelöst  werden.  Die  Folgeordnung
  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Stadtgemeinde  Anklam  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  Behufs  größerer  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  auf  einmal  zu  kündigen.  Den.  Inhabern  der  Obligationen
  steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekimdigten  Schuldverschreibungen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
an  welchem  die  Ruͤckzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese
Bekanntmachung  erfolgt  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine  im
Preußischen  Staatsanzeiger,  im  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin,
in  der  Berliner  Börsenzeitung  und  im  Anklamer  Kreisblatt.  Sobald  eines  dieser
Blätter  eingehen  sollte,  wird  an  dessen  Stelle  ein  anderes  vom  Magistrate  m  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin  bestimmt  werden.

Die  Ausloosung  erfolgt  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1889.  lährlich  einmal
  im  Monat  Dezember,  und  vom  Jahre  1890.  ab  jährlich  zweimal  im  Juni
und  Dezember  durch  den  Magistrat.

Sie  „Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  findet  vom  1.  Juli  be.
ziehentlich  2.  Jannar  des  auf  die  Ausloosung  folgenden  Jahres  an  statt.  Bis

zu
        <pb n="1183" />
        —  1151  —

zu  dem  Tage,  an  welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,  wird  dasselbe
  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  mit  4  Prozent
jährlich  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückzabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Stadt-  Hauptkasse  zu  Anklam  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  hiesige
städtische  Kasse  in  Zahlung  angenommen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  seich  die  dazu  gehörigen  Jinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  7„  —

Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb
  dreißig  Jahren  nach  den  Rückzahlungsterminen  nicht  erhoben  werden,  sowie
  die  immerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie
er  geworden,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde

nklam.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf
die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1819.  wegen  des  Auftekon,  und  der  Amortisation  verlorener  oder
vernichteter  Staatspapiere  V.  1  —  12.  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

a)  die  im  H.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrate
  zu  Anklam  gemacht  werden)  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte
und  Bestrusf  zustehen,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen,  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Stettin  statt;

b)  das  im  F.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Anklam

e)  die  in  den  I§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4)  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  §#.  8.  und  9.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Kupons  durch  Vorzeigung
  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach
#  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
zum  Vorschein  gekommenen  Zinsscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  auszugeben;
die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben  werden.

(Tr.  7540.)  1515  D

Die
        <pb n="1184" />
        —  1152  —

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Anklam  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.

Wennn  letzterer  abhanden  gekommen  sein  sollte,  so  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung  —  sofern
nicht  schon  vorber  die  Abhebumg  der  neuen  Zinskupons-Serie  gegen  den  älteren
Talon  vollzogen  war  —  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Obligation
vermerkt.  .

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Anklam  mit  ihrem  Vermogen  und  ihren  gesammten  Einkünften.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.  «

Anklam,den..t»s....·..........  18..

Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifuͤgung  der  Amtstitel.)

Eingctragen  Fol.  —
der  Kontrole.

Provinz  Hommern,  Negierungsbezirk  Stettin.
Serie  I.  (II.  u.  s.  w.)

(Laufende  7..4#  des  Kupons.)  (Laufende  .....  des  Kupons.)
Zinskupon
zur
Obligation  der  Stadt  Anklam
Littr.  .  .  ..
über
...............  Thaler.
Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  .
........  18..undspäterhinanfälligenhalbjährlichenZinsenausderStadti
HauptkassezuAnklam................  «
Anklam,den..t»s.........·.....  18..

Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung  der  Amtstitel.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  "
dessen  Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit
an,  erhoben  wird.

Bemerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Fatssinhepenpetn  edruckt  werden,
doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten
  versehen  werden.  *

 

Pro-
        <pb n="1185" />
        —  1153  —
Provinz  Hommern,  Negierungebezirk  Stettin.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der  Stadt-Hauptkasse
  zu  Anklam  zu  der  Anklamer  Stadt.Obligation
Littr.  über  Thaler  Kurant
die  ..##  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18..,  sofern  nicht  von
dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese  Ausreichung  bei  dem  unterzeichneten
Magistrate  rechtzeitig  protestirt  worden  ist.
Anklam,  den  en  ..  18.

Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung  der  Amtstitel.)
Bemerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Mapistratedirigenten  und  des  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimllestempeln  gedruckt  werden,

doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Unterschrift  eines  Kontrolbeamten
  versehen  werden.

r.  7541.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Elbenauer  Deichverbandes  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom
20.  Oktober  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

Nachdem  von  dem  Elbenauer  Deichverbande  beschlossen  worden,  die  zur
normalmäßigen  Ausführung  der  Deichlinie,  sowie  zur  gründlichen  Entwässerung
der  Niederung  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamtes:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
  lautende,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  im  Betrage
von  100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  „Einhundert  tausend  Thalern“)
  welche  in  400  Apoints  à  25  Thaler,  in  400  Apoints  à  100  Thaler
und  in  100  Apoints  à  500  Thaler  nach  dem  nebst  dem  Anleihe=  und  Amor-„tisationsplane
  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Meliorationskassenbeiträge
  des  Elbenauer  Deichverbandes  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu
verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  spätestens
  vom  2.  Januar  1875.  ab  alljährlich  mit  mindestens  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuld-(Nr.

  7540—7541.)  ver-
        <pb n="1186" />
        1154  —

verschreibumgen)  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  bervorgebenden  Rechte,  obne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstibende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Geseg
Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedmicktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  20.  Oktober  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frb.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz  v.  Selchow.

Anleihe=  und  Amortisationsplan
für
das  von  dem  Elbenauer  Deichverbande  aufzunehmende  Anleben
von  100,000  Tdalern.

F.  1.

Zur  normalmäßigen  Ausführung  der  Deichlinie  des  Elbenauer  Deichverbandes
  und  gründlichen  Entwässerung  der  Niederung  ½  7.  Nr.  3a.  umd  b.
resp.  I##  8.  und  10.  des  Statuts  vom  24.  Juli  1868.,  Geset=  Sammlung  von
1868.  Seite  789.)  soll  die  Summe  von  100,000  Thalern  angeliehen  werden.

2.

Ueber  diese  Anleihe  sollen  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
versehene  Obligationen  im  Betrage  von  resp.  25  Thaler,  100  Thaler  umd
500  Thaler  ausgestellt  werden.  Die  Darleiher  begeben  sich  des  Kündigungsrechts.
  Dem  ODeichamte  aber  steht  die  Befugniß  zu,  die  Obligationen  durch
Aufruf  im  Preußischen  Staatsanzeiger,  dem  Magdeburger  Regierungs-Amtsblatte,
den  Calbeschen  und  Jerichowschen  Kreisblättern,  der  Magdeburger  Zeitung  und
dem  Nagdehurzer  Korrespondenten  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  zu  kündigen

9

und  die  Rückzahlung  nach  Maaßgabe  der  unter  88.  4.  und  5.  enthaltenen  ba
        <pb n="1187" />
        —  1155  —

treffenden  Bestimmungen  zu  bewirken.  Sollte  das  eine  oder  andere  der  betreffenden
  Blätter  und  Heiungen  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident  der  Provinz
Sachsen,  ob  und  in  welchem  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung
zu  erfolgen  hat.

G  .
Die  Verzinsung  der  Obligationen  erfolgt  mit  fünf  Prozent  fhrlich  und
zwar  in  halbjährlichen  Terminen  jedesmal  am  2.  Januar  und  1.  Juli.  Bruchpfennige
  werden  für  voll  gerechnet.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  erfolgt  bei  der
Deichkasse  in  Grünwalde.

S.  4.

Die  Rückzahlung  des  Darlehns  wird  dadurch  bewirkt,  daß  nach  Vollendun
der  im  F.  1.  genannten  Meliorationsanlagen,  und  zwar  am  2.  Januar  des  un
die  Vollendung  folgenden  Jahres,  spätestens  jedoch  am  2.  Januar  1875.  beginnend,
  alljährlich  mindestens  Ein  Prozent  des  Kapitals  der  100,000  Thaler  nebst
den  ersparten  Zinsen  von  den  zur  Amortisation  gelangenden  Obligationen  zur
Tilgung  verwandt  wird.  Der  Verband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach
Ablauf  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  Amortisationsbeträge,  sowie  die  Zinsen  der  Schuld  werden  durch  die
nach  dem  Kataster  des  Elbenauer  Deichverbandes  auf  die  betheiligten  Grundstücke
zu  repartirenden  und  von  den  Besitzern  mit  den  landesherrlichen  Steuern  zugleich
einzuziehenden  Beiträge  aufgebracht.

S.  5.

Die  jährlich  zur  Einlösung  kommenden  Obligationen  werden  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Obligationen  werden
unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,
  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  vor  dem  1.  Januar  des  betreffenden
  Jahres  in  den  im  F.  2.  genannten  Blättern  bekannt  gemacht,  worauf
dann  die  Auszehlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  in  dem  zunächst  folgenden
Zinstermine  am  1.  Juli  erfolgt.  Mt  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  des
ar  Rückzahlung  an  demselben  bestimmten  Kapitals  auf.  Ausgelooste  oder  geündigte
  Obligationen,  deren  Betrag  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem  Rück.
zahlungstermine  nicht  erhoben  worden  ist,  sowie  die  bit  zum  Ablauf  des  vierten
Kalenderjahres  nach  dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren
  zu  Gunsten  des  Verbandes.  Zinskupons,  welche  bei  früherer  Einlösung  des
Kapitals  noch  nicht  fällig  sind,  müsser  mit  der  Obligation  zurückgegeben  werden,
  wiorigenfalls  der  Betrag  von  der  Kapitalzahlung  in  Abzug  gebracht  wird.

K.  6.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts=  Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  P.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Stadt=  und  Kreisgerichte  zu
Magdeburg.  ,

(Nr.  751I.)  Zins-
        <pb n="1188" />
        —  1156  —

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  aalt  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
werden.

Mit  den  Schuldverschreibungen  sind  halbjährige  Zinskupons  zunächst  auf
einen  Zeitraum  von  vier  Jahren  ausgegeben.  Fur  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Deichkasse
in  Grünwalde  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie  beigedruckten
Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Verband
  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  die  auf  Grund  der
§.  11.  ff.  des  Statuts  vom  24.  Juli  1868.  von  den  Deichgenossen  erhoben
werden.

—  S.  7.

Die  Obligationen  und  Zinsscheine  werden  nach  dem  hiernächst  folgenden
Formulare  ausgefertigt  und  von  drei  dazu  bevollmächtigten  Mitgliedern  des  Deichamtes
  durch  Unterschrift  vollzogen.  ·

(For-
        <pb n="1189" />
        —  1157  —

(Formular  zur  Obligation.)

Provinz  Sachsen,  Regierungebezirk  Magdeburg.
Obligation

det
Elbenauer  Deichverbandes
Liettr.
uͤber
......  Thaler.

Der  Elbenauer  Deichverband  verschuldet  dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern,  deren  Empfang  das  unterzeichnete
  Deichamt  bescheinigt.

Der  Deichverband  verpflichtet  sich  hierdurch,  die  obige  Schuldsumme,
welche,  zur  normalmäßigen  Herstellung  der  Deichlinie  und  Binnenentwässerung
der  Niederung  aufgenommen,  einen  Theil  des  durch  das  Allerhöchste  Privilegium
vom  ...  1869.  (Gesetz  Samml.  von  1869.  S.  )  genehmigten
Darlehns  von  Einhundert  tausend  Thalern  bildet  und  von  Seiten  des  Gläubigers
  unkündbar  ist,  nach  Maaßgabe  des  umstehend  abgedruckten  Anleihe=  und
Amortisationsplanes  zu  seiner  Zeit  zu  tilgen,  inzwischen  aber  bis  zu  dem  hiernach
  zu  bestimmenden  Rückzahlungstermine  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Grünwalde,  den  #  ...  18.

Das  Deichamt  des  Elbenauer  Deichverbandes.
(Unterschriften  dreier  bevollmächtigten  Mitglieder.)

Eingetragen  im  Register...

Mit  dieser  Obligation  sind  acht  Zinskupons
von  JWI.  bis  S.  ausgegeben.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7541.)  155  (For-
        <pb n="1190" />
        —  1158  —

Formular  zum  Zinsschein.)
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Magdeburg.

Zinsschein

zur
Obligation  des  Elbenauer  Deichverbandes
Lillrl.  4%
über
Thaler.

Inhaber  dieses  Zinskupons  erhält  gegen  Rückgabe  desselben  am  2.  Januar
bes  1.  Juli)  18.  und  späterhin  die  halbjährigen  Zinsen  der  vorbenannten
bligation  mit.  Thalern  .  .  .  .  .  Sgr.  ...  Pf.  bei  der  Deichkasse  zu
Grünwalde.
Grünwalde,  den  #  18.

Das  Deichamt  des  Elbenauer  Deichverbandes.
(Unterschriften  dreier  bevollmächtigten  Mitglieder.)

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  der
Geldbetrag  nicht  bis  zum  Adlauf  des  vierten
Kalenderjahres  nach  dem  Jahre  der  Fälligkeit
erhoben  wird.

Eingetragen  im  Register  ##.4

(FTormular  jum  TKalon.)
Drovinz;  Sachsen,  Negierungebezirk  Ragdeburg.
Dalon
zur
Obligation  des  Elbenauer  Deichverbandes.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  Elbenauer  Deichverbandes
Lüttr  %  über.  Thaler  a  fünf  Prozent  Zinsen
die  ..  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Deichkasse
Grünwalde,  insofern  dagegen  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
er  Obligation  rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  ist.
Grünwalde,  den  1  .  .  ..  18.
Das  Deichamt  des  Elbenauer  Deichverbandes.
(Unterschriften  dreier  bevollmächtigten  Mitglieder.)

—

(Nr.  7547.)
        <pb n="1191" />
        —  1159  —

(Nr.  7542.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  November  1869.,  betreffend  die  Genchmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-  Feuersozictat
  der  landschaftlich  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer
in  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen,  mit  Einschluß  der
ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mohrunger  landschaftlichen  Departement
Jehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks  Marienwerder  vom  18.  November
1860.  und  zu  den  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  genehmigten
  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements.

Aw  Ihren  Bericht  vom  7.  d.  M.  will  Ich,  in  Folge  der  Berathungen  der
reglementsmäßig  dazu  erwählten  Deputirten,  dem  beiliegenden  Nachtrage  zu  dem
Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  landschaftlich  nicht
assoziationsfähigen  ländlichen  Grundbesitzer  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg
  und  Gumbinnen,  mit  Einschluß  der  ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum
Mohrunger  landschaftlichen  Departement  gehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks
Marienwerder  vom  18.  November  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  561.  ff.),  und  zu
den  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  105.)
gemehmigten  Ergänzungen  und  Abänderungen  dieses  Reglements,  hierdurch  Meine
andesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  ebt  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
  ·

Berlin,  den  13.  November  1869.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu
dem  Revidirten  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  landschaftlich
  nicht  assoziationsfähigen  ländlichen  Grumdbesitzer  in  den
Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  mit  Einschluß  der
ländlichen  Grundstücke  in  dem  zum  Mobrunger  landschaftlichen  Departement
  gehörigen  Theile  des  Regierungsbezirks  Marienwerder  vom
18.  November  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  561.  ff.)),  und  zu  den  durch
Allerhöchsten  Erlaß  vom  27.  Februar  1865.  (Gesetz-Samml.  S.  105.)
genehmigten  Ergänzungen  und  Abanderungen  dieses  Reglements.

Zu  9.  25.
In  Stelle  des  F.  25.  tritt  folgende  Bestimmung:
„Die  Direktion  hat  das  Recht,  einzelne  Mitglieder  mit  der  im  &amp;amp;.  11.
angegebenen  Wirkung  ohne  Weiteres  von  der  ferneren  Versicherung  bei
(Nr.  7542.)  155“  der
        <pb n="1192" />
        —  1160  —

der  Sozietät  auszuschließen,  wenn  für  diese  Maaßregel  einer  der  nachstehenden
  Gründe  vorhanden  ist:

a)  wenn  die  versicherten  Gebäude  so  baufällig  sind,  daß  ihre  Bewohnung
  oder  Benutzung  polizeilich  untersagt  werden  muß,  oder  wenn  die
Eigenthümer  dieselben  dem  Verderben  Preis  geben;

b)  wenn  die  Bewohner  sich  grober  Fahrlässigkeit  bei  der  Handhabung
von  Feuer  und  Licht  schuldig  machen;

e)  bei  versuchter  oder  ausgeführter  übermäßiger  Versicherung  des  Mobiliars;


d))  wenn  ein  Mitglied  die  Beiträge  länger  als  ein  Jahr  nach  erfolgter
Ausschreibung  schuldig  bleibt.“

Zu  §H.  27.
Zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Alinea  des  §.  27.  wird  folgende
  Vorschrift  eingeschaltet:
„Bei  seinem  freiwilligen  oder  unfreiwilligen  Austritte  aus  der  Sozietät
  kann  Niemand  die  Rückerstattung  seines  Fundationsbeitrages  oder
einen  Antheil  an  dem  sonstigen  Sozietätsvermögen  beanspruchen.“

Zu  F.  28.
Das  erste  Alinea  des  F.  28.  erhält  folgende  Fassung:

„Diese  Fundationsbeiträge,  sowie  die  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres
  verbliebenen  Ueberschüsse  sollen  zu  einem  Reservefonds  angesammelt
und  entweder  in  Preußischen  Staatspapieren,  Rentenbriefen,  Pfandbriefen,
Obligationen  der  Provinz  Preußen  resp.  einzelner  Kreise  dieser  Provinz
angelegt,  oder  (jedoch  nur  bis  zum  Betrage  von  100,000  Rthlru.)  bei
depositalmäßiger  Sicherheit  hypothekarisch  an  Sozietätsmitglieder,  mit
Zustimmung  der  Repräsentanten,  soweit  sich  dazu  Gelegenheit  findet,
zinsbar  ausgeliehen  werden.“

Zu  8.  31.
In  Stelle  des  F.  31.  tritt  folgende  Vorschrift:

„Die  außerordentlichen  Beiträge  werden  nur  dann  gezahlt,  wenn
die  ordentlichen  Beiträge,  der  in  der  Kasse  etwa  noch  beßadlich=  Baarbestand
  aus  der  Verwaltung  des  Vorjahres,  sowie  die  Zinsen  und  der
disponible  Bestand  (Zusatz  zu  9§.  32.  und  33.)  des  Reservefonds  zur
Bestreitung  der  im  Laufe  des  Jahres  vorgekommenen  Brandvergütungen,
der  Verwaltungskosten  und  sonstigen  Verpflichtungen  der  Sozietät  nicht
hinreichen.

Sobald  hiernach  im  Laufe  des  Jahres  die  Nothwendigkeit  der  Erhebung
  außerordentlicher  Beiträge  sich  herausstellt,  sind  dichelben  in  bestimmten
  Quoten  der  ordentlichen  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen.
Die  Höhe  derselben  richtet  sich  nach  dem  muthmaaßlichen  Bedarf  bi

zum
        <pb n="1193" />
        —  1161  —

zum  Jahresschlusse.  Die  Zahlung  muß  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter
Ausschreibung  bei  Vermeidung  exekutivischer  Beitreibung  erfolgen.

u  Nach  dem  Schlusse  des  Jahres  ist  eine  Schlußberechnung  aufzustellen.“


Zu  88.  32.  und  33.

In  Stelle  der  IF.  32.  und  33.  und  des  Zusages  zu  8.  33.  tritt
folgende  Bestimmung:  *  *

„Der  nach  §.  28.  gebildete  Reservefonds  darf  nicht  über  den  Betrag
  von  500,000  Rthlr.  angesammelt  werden)  etwaige  Ueberschüsse
werden  zu  den  laufenden  Ausgaben  resp.  zur  Ermäßigung  der  ordentlichen
Beiträge  verwendet.  Reichen  aber  die  sonstigen  Einnahmen  (Bestände
des  Vorjahres,  Zinsen  des  Reservefonds)  und  die  ordentlichen  Beiträge
zur  Deckung  des  Jahresbedürfnisses  nicht  aus,  so  kann  dam  der  Reservesonds,
  jedoch  nur  bis  auf  den  Betrag  von  200,000  Rthlr.,  verwendet
werden.  Aber  auch  dieses  Stamm#pstal  kann  in  außerordentlichen  und
dringenden  Bedarfsfällen  angegriffen  werden,  jedoch  muß  die  Direktion
sofort  für  die  Wiederergänzung  desselben  im  folgenden  Jahre  durch  Ausschreibung
  und  Einziehung  außerordentlicher  Beiträge  Sorge  tragen.

Im  Falle  etwaiger  Auflösung  der  Sozietät  wird  das  vorhandene
Vermogen  derselben  an  die  alsdann  vorhandenen  Assoziürten  nach  Verhältniß
  der  Versicherungsbeträge  vertheilt.“

Zu  K.  34.
Der  §.  34.  wird  mit  Rücksficht  auf  die  Zusatzbestimmung  in  H.  25  d.  auf.
gehoben.  «

Zu  8.  57.
In  Stelle  des  §.  57.  tritt  folgende  Bestimmung:

„Wenn  das  Feuer  durch  Vorsatz  oder  eine  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften  zur  Entschädigung  verpflichtende  Fahrlässigkeit,
oder  wenn  dasselbe  durch  den  Ehegatten,  die  Kinder  oder  Enkel,  die
Hausgenossen  oder  Dienstboten  des  Versicherten  entstanden  ist  und  im
letzteren  Falle  der  Versicherte  nach  den  Vorschriften  der  §9.  56.  bis  69.
Th.  I.  Tit.  6.  des  Allgemeinen  Landrechts  den  durch  dieselben  verursachten
Schaden  ersetzen  muß,  so  fällt  die  Verbindlichkeit  der  Sosietät  zur  Zahlung
  der  Brandschadensvergütung  fort.“  *  ;-Zuss58.


In  Stelle  des  8.  58.  tritt  folgende  Bestimmung:.
„Die  Sozettät  darf  daher  nicht  früher  Zahlung  leisten,  als  bis  der
Versicherte  eine  Erklärung  der  kompetenten  Königlichen  Staatsanwaltschaft,
  daß  dieselbe  gegen  keine  der  vorgenanmen  Personen  wegen  Brand-(Xr.
  7542.)  stif.
        <pb n="1194" />
        —  1162  —

stiftung  einschreitet,  oder,  wenn  eine  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet,
das  rechtskräflige  freisprechende  Erkenntniß  beigebracht  hat.“

Zu  F.  59.
In  Stelle  des  F.  59.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  tritt  folgende
  Bestimmung:

„Ist  die  Bestrafung  einer  der  im  F.  57.  erwähnten  Personen  erst,
nachdem  die  Brandschadensvergütung  ausgezahlt,  erfolgt,  so  kann  die
Sozietät,  Falls  die  im  F.  57.  erwähnten  Bedingungen  vorliegen,  die

ückerstattung  der  gezahlten  Vergütung  nebst  fünf  Prozent  Zinsen  vom
Tage  der  erfolgten  Zahlung  von  dem  Beschädigten  fordern.“

Zu  8.  60.
Der  §.  60.  wird  aufgehoben.

Zu  §##.  70.  71.  72.  74.  und  82.

Die  9  70.  71.  72.  74.  und  82.  werden  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung
unter  Aufhebung  der  dieselben  betreffenden  Abänderungen  vom  27.  Februar  1865.
wieder  hergestellt  und  lauten  daher  wie  folgt:

S.  70.

„Die  Zahlung  der  Brandschadensvergütung  wird,  Falls  nicht  etwa
dem  Beschädigten  von  der  Wiederherstellung  überhaupt  Dispensation
ertheilt  wird  (F.  83.),  in  zwei  Raten  geleistet.

Die  erste  Hälfte  soll,  vorausgesetzt,  daß  dem  Verunglückten  nichts
im  Wege  steht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement  spätere  Zahlungs.
termine  abhängig  macht,  baldmoglichst  und  längstens  in  zwei  Monaten
nach  dem  angezeigten  (G.  19.)  Brandschaden,  jedoch  nur  erst  nach  dem
Eingange  der  Anzeige  der  Staatsanwaltschaft,  daß  gegen  den  Beschädigten
  und  gegen  die  im  F.  57.  genannten  Personen  keine  Veranlassung
zum  Einschreiten  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung  vorliegt,  gezahlt
werden.“

G.  1.

„Die  Zahlung  der  zweiten  Hälfte  der  Brandschadensvergütung  soll
nicht  von  der  Vollendung  des  Retablissementsbaues  abhängen,  sondern
schon  dann  geleistet  werden,  wenn  der  Beschädige  durch  ein  Attest  des
Bezirkskommissarius  nachweist,  daß  ein  der  Brandschadensvergütung
gleicher  Betrag  zum  Retablissementsbau  verwendet  und  derselbe  auf  dem
Hypotheken-Areale  bewirkt  worden  ist,  zu  welchem  die  abgebrannten  Gebäude
  gehörten.“

S.  72.

„Wenn  über  den  Nachweis  der  Verwendung  des  Betrages  zum
Retablissementsbau  eine  Differenz  zwischen  dem  Bezirkskommissarius  und
dem  Beschädigten  entsteht,  so  wird  die  Entscheidung  durch  zwei  uubehei

igte
        <pb n="1195" />
        —  1163  —

ligte  Assoziirte,  von  denen  der  eine  von  dem  Bezirkskommissarius,  der
andere  von  dem  Beschädigten  gewählt  wird,  und  durch  den  Ortävorstand
als  Obmann  getroffen.

Bei  dieser  Entscheidung  müssen  sich  sowohl  der  Bezirkskommissarius
als  auch  der  Beschädigte  beruhigen.“

.74.

„Damit  die  Zahlung  der  Isrtschadenzrergütm  en  sich  nicht  zu
lange  hinzieht,  wird  bestimmt,  daß,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die
Brandschadensvergütung,  abgebrannte  Wirthschaftsgebäude,  Brücken  und
Zäune  binnen  zwei  Jahren,  Wohnhäuser  binnen  fünf  Jahren  und  öffentliche
  Gebäude,  z.  B.  Kirchen,  Schulen,  Dorfsgebäude,  binnen  funfzehn
Jahren,  vom  Brande  an  gerechnet,  retablirt  werden  müssen.

Eine  Verlängerung  dieser  bestimmten  Retablissementefristen  kann
von  der  Direktion  nach  Anhörung  des  Bezirkskommissarius  bewilligt
werden.“

§.  82.

„In  der  Regel  hat  jeder  Assoziirte,  welcher  ein  Gebäude  durch
Brand  gänzlich  verliert,  gegen  die  Sozietät  die  Verpflichtung,  das  abgebrannte
  Gebäude  auf  demselben  Hypotheken  =  Areal,  zu  welchem  das
abgebrannte  Gebäude  gehörte,  wiederherzustellen  und  nur  unter  dieser
Bedingung  auf  die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  Anspruch  (§9.  70.  ff.).
Indessen  hängt  dieser  Anspruch  niemals  von  der  Wiederherstellung  eines
dem  abgebrannten  völlig  gleichen  Gebäudes  ab,  sondern  es  ist  nur  erforderlich,
  daß  die  Vergütungsgelder  lediglich  zum  Bau  verwendet

werden.“
Zu  8.  77.

In  Stelle  des  §.  77.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  tritt  fol.
gende  Bestimmung:

Der  Bezirkskommissarius  hat  für  die  Untersuchung  des  vorgefallenen
  Brandschadens  Behufs  Aufnahme  der  desfallsigen  Verhandlung
und  für  die  Baurevisionen  Behufs  Liquidirung  der  Brandschadensvergütung
  bei  einer  Entfernung  von  einer  Viertelmeile  und  mehr  von  seinem
Wohnorte  Diäten  und  Meilengelder  zu  erhalten.  Die  Höbe  derselben
wird  von  der  Direktion  unter  Zustimmung  der  Repräsentanten  allgemein
fessgesett  und  kann  auch  in  derselben  Weise  einer  Aenderung  unterworfen
werden.

Nur  für  die  Feststellung  des  Brandschadens  und  für  die  einmalige
Baurevifion  bei  jedem  beschädigten  Assozürten  Behufs  Liquidlrung  der
Brandschadensvergütung  werden  die  Diäten  und  Meilengelder  der  Bezirkskommissarien
  aus  dem  Sozietätsfonds  gezahlt,  wogegen  die  Diäten  und
Meilengelder  für  öftere  Baurevisionen  von  dem  Beschädigten  getragen
und  von  der  anzuweisenden  Brandschadensvergütung  in  Abzug  gebracht
werden  müssen.“

Zu  8.  83.

„Wenn  von  der  zuständigen  Behörde  die  Wiederherstellung  eines
(Nr.  7542)  ab-
        <pb n="1196" />
        —  1164  —

abgebrannten  Gebäudes,  entweder  überhaupt,  oder  auf  dem  alten  Hypotheken-Areal,
  aus  polizeilichen  oder  anderen  Rücksichten  untersagt  wird,
so  darf  dem  Brandbeschädigten  die  Vergütung,  soweit  sie  ihm  sonst  gebührt,
  unter  Beachtung  der  den  Hypothekengläubigern  zustehenden  Rechte,
nicht  vorenthalten  werden.

Die  Direktion  ist  auch  berechtigt,  auf  die  zweite  Hälfte  der  Brandschadensvergütung
  Abschlagszahlungen  nach  Maaßgabe  des  vorgeschrittenen
  Baues  zu  leisten,  wenn  der  Bezirkskommissarius  die  Verwendung
in  den  Retablissementsbau  bescheinigt.“

Zu  g.  86.

In  Stelle  des  §.  86.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  tritt  fol.
gende  Bestimmung:

„Eine  gleiche  Pflicht  der  Benachrichtigung  liegt  der  Direktion  ob,
wenn  der  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Gebäudes  untersagt  oder  davon
  überhaupt  oder  doch  auf  dem  nämlichen  Hypotheken-Areal  dispensirt
  wird  (§.  83.),  und  es  darf  alsdann  die  Zahlung  der  Versicherungssumme
  an  den  Versicherten  in  keinem  Falle  früher,  als  vier  Wochen
nach  dem  Abgange  der  Benachrichtigung  geleistet  werden.“

Zu  88.  39.  91.  92.  und  100.  Nr.  1.

Die  auf  die  Etatsfeststellung  Bezug  habenden  zusätzlichen  Bestimmungen
in  der  Verordnung  vom  27.  Februar  1865.  zu  den  vorgedachten  Paragrapbe
des  Reglements  vom  18.  November  1860.  werden  aufgehoben.

An  der  Berechtigung  der  Büreau=  und  Unterbeamten  der  Sozietät  auf
Penfion  nach  den  für  die  Staatsbeamten  bestehenden  Grundsätzen  wird  nichts
geändert,  auch  sind  sie,  wie  letztere,  von  Zahlung  der  Pensionsbeiträge  befreit.

Zu  §.  92.

In  Stelle  des  §.  92.  tritt  folgende  Bestimmung:

„Der  Verwaltungskosten-Etat  wird  für  einen  Zeitraum  von  je
drei  Jahren  von  der  Direktion  entworfen,  von  den  Repräsentanten  fes.
gestellt  und  dem  Oberpräsidenten  zur  Genehmigung  eingereicht.“

Zu  F.  138.

Der  gegenwärtige  Nachtrag  zum  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870.
in  Kraft.

Die  zur  Zeit  der  Publikation  desselben  Versicherten  sind  berechtigt,  wenn
sie  sich  den  Vorschriften  der  W.  70.  /1.  72.  74.  und  82  nicht  unterwerfen
wollen,  sofort  aus  der  Sozietät  auszuscheiden.  Sie  müssen  aber  bei  Verlust
dieses  Rechtes  vor  Ablauf  des  31.  März  1870.  ihre  desfallsige  Erklärung  dem
Bezirkskommissarius  oder  der  Direktion  schriftlich  oder  mundlich  zukommen  lassen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1197" />
        —  1165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  67.  —

 

(Nr.  7543.)  Gesetz,  betreffend  die  Eichungsbehörden.  Vom  26.  November  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Eichungsämter,  welchen  nach  Artikel  15.  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzbl.
für  1868.  S.  473.)  das  Geschäft  der  Eichung  und  Stempelung  obliegt,  find,
mit  der  im  HF.  3.  enthaltenen  Ausnahme,  Gemeindeanstalten.

Sie  bestehen  aus  einem  Vorsteher,  welchem  die  allgemeine  Leitung  der
Geschäfte  obliegt,  und  einem  Sachverständigen  als  Eichmeister;  im  Falle  des
Bedürfnisses  ist  jedoch  das  Personal  zu  vermehren.  Zu  Eichmeistern  können  nur
solche  Personen  bestellt  werden,  deren  technische  Befähigung  von  dem  vorgesetzten
  Achunzs,-Inspektor  (§.  2.)  nach  vorgängiger  Prüt#  anerkannt  und  bescheinigt
  ist.

Zur  Errichtung  eines  Eichungsamtes  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Dieselbe  kann  Gemeinden,  welche  die  zu  einem  Eichungsamte  nöthigen
Lokalitäten  und  Einrichtungen  beschaffen  und  eine  zum  Eichmeister  gqualifizirte
Persönlichkeit  nachweisen,  nicht  vorenthalten  werden.

S.  2.

Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Eichungsämter  wird  durch  die
Gemeindebehörden  und  durch  Eichungsinspektoren  ausgeübt,  deren  in  der  Regel
Einer  für  jede  Provinz  ernannt  wird.  Letztere  sind  befugt,  die  Eichungsämter
ihres  Distrikts  in  technischen  Angelegenheiten  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörden
  mit  Anweisung  zu  versehen.  Die  Eichungeinspektoren  sind  Staatsbeamte
und  unmittelbar  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
untergeordnet.

Jahrgang  1869.  (Nr.  75s#3.)  156  S  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1869.
        <pb n="1198" />
        —  1166  —

g.  3.

Die  Eichungsämter  an  den  Orten,  wo  die  Eichungsinspektoren  ihren  Sitz
erhalten,  sollen  Staatsanstalten  sein  und  unter  der  unmittelbaren  Leitung  der
Eichungsinspektoren  stehen.

.  4.

Solche  Zweige  des  Eichungsgeschäftes,  welche  eine  besondere  Sachkunde
und  Geschicklichkeit  erfordern,  können  ausschließlich  einzelnen  Eichungsämtern  übertragen
  werden.

iei
Die  Kosten  der  Errichtung  und  Unterhaltung  der  im  §F.  3.  erwähnten
Eichungsämter  übernimmt  der  Staat,  welcher  dagegen  auch  die  bei  denselben  aufkommenden
  Gebühren  bezieht.
Die  Kosten  der  übrigen  Eichungsämter,  sowie  andererseits  die  bei  ihnen
aufkommenden  Gebühren,  2  den  betreffenden  Gemeinden  zu.

F.  6.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat  durch  eine
Instruktion  die  Geschäftsführung  der  Eichungsämter  zu  regeln  und  die  Dienstpflichten
  der  Eichungsinspccioren,  sowie  deren  Verhältniß  zu  den  Regierungsbehörden
  und  zur  Normal-Eichungskommission  für  den  Norddeutschen  Bund  festzustellen.


S.  7.

Von  den  in  den  §#.  1.  2.  und  3.  bezeichneten  Behörden  sind  auch  die  noch
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigenden  Eichungsgeschäfte  wahrzunehmen.
Mit  dem  Zeitpunkte,  wo  sie  ihre  Wirksamkeit  beginnen,  treten  die  jetzt  gültigen
Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Eichungsbehörden  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  November  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

 

(Nr.  7544.)
        <pb n="1199" />
        —  1167  —

(Nr.  7544.)  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  15.  September  1864.  über  die  Einrichtung
und  Verwaltung  des  Landarmen  ·  und  Korrigendenwesens  in  dem  Herzog—
thum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz.  Vom  13.  November  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

haben,  nachdem  zur  Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens  und  der
provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz  Schlesien  durch  das  Regulatir  vom

November.  cr.  die  Einsetzung  einer  besonderen  ständischen  Behörde  angeordnet
worden  ist,  unter  Berücksichtigung  der  Anträge  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz
  Schlesien,  den  folgenden  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  15.  September
1864.  über  die  Errichtung  und  Verwaltung  des  Landarmen.  und  Korrigendenwesens
  in  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  zu  elassen  beschlossen
  und  verordnen  demnach,  vorbehaltlich  des  nach  8.  12.  des  gedachten  Regulativs
  vom  1.  November  er.  außzustellenden  Reglements,  was  folgt:

Die  in  den  §9.  5.  und  12.  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  und
Verwaltung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens  in  dem  Herzogthum
Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  vom  15.  September  1864.  (Gesetz-Samml.
  S.  573.)  dem  ständischen  Ausschuß  und  dem  Oberpräsidenten
übertragenen  Befugnisse  find  fortan  von  der  Landesdeputation  der  Provinz
  Schlesien  wahrzunehmen  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Etats  der  Landarmenverbände
  der  Genehmigung  des  Provinziallandtages  unterliegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  November  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hefbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1200" />
        <pb n="1201" />
        —  1169  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  68.

 

(Nr.  7545.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen,  bei  Interzessionen  der  Frauen
geltenden  Vorschriften.  Vom  1.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzer  Um.
fang  der  Monarchie  einschließlich  des  Jadegebiets,  mit  Ausnahme  des  Bezirks
des  Appellationsgerichtshofes  in  Cöln,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Vorschriften  des  gemeinen  Deutschen  Rechts,  des  Agemeinen  Landrechts
  für  die  Preußischen  Staaten  und  der  provinziellen  oder  statutarischen  Rechte,
welche  über  die  Interzessionen  der  Frauen  besondere  Bestimmungen  enthalten,
insbesondere  das  Senatus  consultum  Vellejanum,  die  Authentica  si  qua  mulier,
die  Lex  23.  J.  2.  Cod.  ad  Senat.  Vellejanum  (4.  29.),  die  I#.  220.  bis  244.
256.  308.  407.  bis  412.  Titel  14.  Theil  I.,  die  I##.  273.  341.  343.  344.
891.  892.  Titel  1.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sowie  die  G.  48.
und  75.  des  Anhangs  zum  Allgemeinen  Landrecht  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1869.

#  &amp;amp;.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

 

Jahrgang  1889.  (Nr.  7545—7546.)  157  (Nr.  7546.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1869.
        <pb n="1202" />
        —  1170  —

(Nr.  7516.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadtgemeinde  Dicz,  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  zum  Betrage  von
33,200  Thalern.  Vom  10.  November  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ##c

Nachdem  der  Gemeinderath  der  Stadt  Diez  im  Einverständniß  mit  dem
Bürgerausschuß  und  unter  Zustimmung  des  Amtsbezirksrathes  darauf  angetragen
hat,  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  im  Bau  befindlichen  Kaserne  eine  Anleihe
von  33,200  Thalern  aufnehmen  und  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen
  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen
Ausstellung  von  Papieren,)  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  und  der  Verordnung  vom  17.  September  1867.  (Gesetz-Sammle.
S.  1518.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Ausstellung  von  dreiunddreißig  Tausend  zweihundert  Thalern  Diezer  Stadt-„Obligationen,
  welche  nach  dem  anstegenden  Schema  in  332  Apoints  à  100  Thalern
  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten
der  Gläubiger  unkündbar,  mit  wenigstens  Einem  Prozent  der  Kapitalschuld,  unter
Hinzurechm  der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  alljährlich  zu  amortisiren

nd.  Vorsteßendes  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
und  ohne  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen,  ertheilen,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  10.  November  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Pro-
        <pb n="1203" />
        1171  —

Provinz  Sessen-Vassau,  Regicrungsbezirk  Wiesbaden.
(Stadtwappen.)

Obligation
der

Stadt  Diez

über
Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vorr  ...
(Gesetz=  Samml.  von  18.  S.  ).

Der  Gemeinderath  der  Stadt  Diez  beurkundet  und  bekennt  hierdurch,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  der  hiesigen  Stadt  ein  Darlehn  von  Einhundert  Thalern
  Preußisch  Kurant  gegeben  hat,  dessen  Empfang  hierdurch  bescheinigt  wird.

Diese  Summe  bildet  einen  Theil  des  zur  Erbauung  der  hiesigen  Kaserne
mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,  des  Amtsbezirksrathes  und  der  Königlichen
  Regierung  zu  Wiesbaden  von  der  Stadtgemeinde  Diez  aufzunehmenden
Anlehens  von  33,200  Thalern,  welches  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
  vom  .  .  .  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden
  Stadt-Obligationen  aufgenommen  werden  soll.

Rücksichtlich  dieser  Obligationen  und  deren  Verzinsung  gelten  die  nachfolgenden
  Bedingungen.  r

Die  Schuldbeträge  werden  mit  fünf  vom  Hundert  verzinset  und  die  Zinsen
in  balbsährigen  Terminen  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  von  der  Stadtkasse
gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Zinskupons  gezahlt.

2.

Diese  Kupons  werden  den  Obligationen  für  die  nächsten  fünf  Jahre,  also
in  zehn  Stück  sammt  Talon  nach  beisolgendem  Schema  beigegeben.

Nach  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode  erfolgt  die
Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons.  Serie  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung
  (F.  11.)  bei  der  Stadtkasse  gegen  Ablieferung  des  Talons,  welcher  der

(Tr.  7546,)  157“  vor-
        <pb n="1204" />
        —  1172  —

vorgehenden  Kupons.  Serie  beigedruckt  war,  oder,  wenn  solcher  abhanden  gekommen
sein  sollte,  gegen  rechtzeitige  Vorzeigung  der  Obligation,  auf  der  die  Ausreichung
bemerkt  winh=  Kupons  und  Talons  werden  mit  dem  Faksimile  der  Unterschriften
des  Bürgermeisters  und  zweier  dazu  zu  kommittirenden  Gemeindevorsteher  versehen
  und  von  dem  Stadtrechner  unterschrieben.

3.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  uslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadtkasse  gezahlt,  welche  die  fälligen  Kupons
auch  bei  allen  an  sie  zu  leistenden  Zahlungen,  namentlich  bei  der  Entrichtung
von  Gemeindesteuern,  in  Zahlung  nimmt.

4.

Die  Jinskupons  werden  jedoch  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  vor
Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  sie
fällig  geworden,  bei  der  Stadtkasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

5

Zur  Einlösung  der  Obligationen  wird  jährlich  Ein  Prozent  der  Anleihesumme
  nebst  dem  Votrege  der  Zinsen  für  die  abgetragenen  Schuldbeträge  verwendet.
  Der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung
der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung
  der  Schuld  zu  beschleunigen,  oder  auch,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1880.)
aimcche  noch  umlaufende  Obligationen  mit  halbjähriger  Frist  durch  die  öffentlichen
  Blätter  (§.  11.)  zu  kündigen.  Den  Obligations-Inhabern  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  die  Stadtgemeinde  nicht  zu.

6.

Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  in  der  ersten
Woche  des  Monats  September  in  öffentlicher,  14  Tage  vorher  durch  die  in
§.  11.  gedachten  Blätter  angekündigter  Sitzung  des  Gemeindevorstandes  durch
das  Loos  bestimmt  und  vor  Mblau  dieses  Monats  durch  dieselben  Blätter  bekannt
  gemacht.

7.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  31.  Dezember
des  Jahres,  worin  die  Ausloosung  geschehen,  durch  die  Stadtkasse  nach  dem
Nominalwerthe  an  den  Vorzeiger  der  Obligation  gegen  Auslieferung  der  letzteren.
Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  auf.

8.

Mit  der  ausgeloosten  Obligation  sind  zugleich  die  ausgegebenen,  nach  deren
Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern,  wibrigensesi  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  wird,  um  zur  Einlösung  beein

Ku.
        <pb n="1205" />
        —  1173  —

Kupons  verwendet  zu  werden.  Die  ausgezahlten  Obligationen  und  die  zu  denselben
  gehörigen  Zinskupons  und  Talons  werden  bei  der  Zahlungsleistung  zum
Zeichen  der  Kassirung  von  dem  Stadtrechner  kreuzweis  durchstrichen.

9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  jährlich  durch  die  F.  6.  gedachte  öffentliche  Bekanntmachung  in  Erinnerung
  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekanntmachungen
  ungeachtet,  nicht  binnen  nreißgg  Jahren  nach  dem  Zahlungstermine
zur  Einlösung  vorgezeigt,  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  Nr.  12.  gemäß,  als
verloren  oder  vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen
dieser  Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten  Kapitalbeträge  der  städtischen  Verwaltung
  zur  Verwendung  für  gemeinnützige  Zwecke  anheimfallen.

10.
Für  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Diez  mit
ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften.
11.

Die  unter  Nr.  2.  5.  6.  und  9.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  das  Kreisblatt,  das  Regierungs-Amtsblatt  oder  den  zum  Amtsblatte
gehörenden  entlichen  Anzeiger,  den  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,  den
Rheinischen  Kurier  und  die  Mittelrheinische  Zeitung.

Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  sollen  die  übrig  bleibenden  Blätter  so
lange  genügen,  bis  die  städtischen  Behörden  mit  Genehmigung  der  Regierung
zu  Wissbanen  ein  anderes  Blatt  bestimmt  haben.

12.

In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1860.  (Nassauisches
Verordnungsbl.  von  1860.  S.  89.)  Anwendung.

Diez,  den  #  .  18.

Der  Gemeinderath  der  Stadt  Diez.
Der  Bürgermeister.  Die  Gemeindevorsteher.
(Trockenstempel.)

Eingetragen  in  die  Kontrole
Fol  —W—

(Nr.  7546.)  Pro-
        <pb n="1206" />
        —  1174  —

Provinz  Hessen-Vassau,  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Serie  I.  M'  .  .  .  ..
Zinskupon
zur
Obligation  der  Stadt  Diez
über
Einhundert  Thaler  Kurant.

Inhaber  dieses  empfängt  am#nn  .  .  .  ..  18.  aus  der  Stadtkasse
zu  Diez  die  Zinsen  der  oben  genannten  Obligation  für  die  Zeit  vom##
.....  18..bis..t"s..·.......18..mitZweiThalernfunfzehnSilbergroschm

Diez,den..t»1........·.  18..

Der  Bürgermeister.  Die  kommittirten  Gemeindevorsteher.
(Trockenstempel.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Der  Stadtrechner.

Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
dem  Ablaufe  des  Kalenderjabres,  in  welchem  er
fällig  geworden,  erhoben  wird.

Pro-
        <pb n="1207" />
        —  1175  —

Provinz  Hessen-Kassau,  Regierungsbezirk  Wiesbaden.

Talon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
der  Stadt  Diez

—  über  Einhundert  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  Jahre  18.  bis  18-  bei  der  Stadtkasse
  zu  Diez,  sofern  dagegen  Seitens  des  Eigenthümers  der  Obligation  vorher
kein  Widerspruch  erhoben  F.

Diez,  den  e  18.

Der  Bürgermeister.  Die  kommittirten  Gemeindevorsteher.
(Trockenstempel.)

Der  Stadtrechner.

(Nr.  7547.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  November  1869.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  den  Statuten  der  ständischen  Darlehnskasse  für  die  Provinz
Schlesien  vom  5.  Dezember  1854.

A#  den  Bericht  vom  6.  November  cr.  will  Ich,  dem  Antrage  des  21.  Schlesischen
  Provinziallandtages  entsprechend,  dem  anliegenden
Nachtrage  zu  den  Statuten  der  ständischen  Darlehnskasse  für  die  Provinz
Schlesien  vom  5.  Dezember  1854.

hiermit  Meine  Genehmigung  ertheilen.
Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  13.  November  1869.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

An  den  Minister  des  Innern  und  an  den  Finanzminister.

(Nr.  7546—7547.)  Nach.
        <pb n="1208" />
        —  1176  —

Nachtrag
zu

den  Statuten  der  staͤndischen  Darlehnskasse  fuͤr  die  Provinz
Schlesien  vom  5.  Dezember  1854.  (Gesetz-Samml.  S.  609.  ff.).

Die  9  29.  bis  38.  der  Statuten  der  ständischen  Darlehnskasse  für  die  Provinz
Schlesien  vom  5.  Dezember  1854.  werden  dahin  abgeändert,  daß  die  Landesdeputation
  an  die  Stelle  der  ständischen  Kommission  für  die  Provinzial-Darlehnskasse
tritt,  unbeschadet  der  Kompetenz  des  Direktoriums  dieser  Kasse,  in  welches  der
jedesmalige  Landeshauptmann  als  vollziehender  Direktor  eintritt,  woneben  die
Funktionen  des  Syndikus  auf  den  mit  den  Geschäften  des  Landsyndikus  zu
züiruene  Beamten,  und  die  Kassenverwaltung  auf  die  Landes-Hauptkasse
übergeht.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

Berlin  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
R.  v.  Decker).
        <pb n="1209" />
        —  1177  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  69.  —

 

(Nr.  7548.)  Gesetz  über  das  Alter  der  Großjährigkeit.  Vom  9.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  einschließlich  des  Jadegebiets,  was  folgt:

K.  1.

Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  im  ganzen  Bereiche  dieses  Gesetzes
mit  dem  vollendeten  ein  und  zwanzigsten  Lebensjahre.

K.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1870.  in  Kraft.
seskanddich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Dezember  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7548—7549.)  158  (Nr.  7649.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1869.
        <pb n="1210" />
        —  1178  —

(Nr.  7549.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  September  1869.,  betreffend  die  Organisation  der
Bauverwaltung  in  der  Provinz  Hannover.

A½  Ihren  Bericht  vom  31.  August  d.  J.  erkläre  Ich  Mich  damit  einverstanden,
  daß  die  Bauverwaltung  in  der  Provinz  Hannover  nach  den  durch  den
Allerhöchsten  Erlaß  vom  7.  Januar  1852.  für  die  älteren  Provinzen  festgestellten
Grundsätzen  neu  organisirt  werde.  Demgemäß  sind

1)  an  Stelle  der  bestehenden  Wegebau-,  Landbau=  und  Wasserbau-Inspektionen
Baukreise  abzugrenzen,  in  welchen  die  sämmtlichen  Chaussee-,  Land  und
Wasserbaugeschäfte  in  der  Regel  von  denselben  Kreisbaubeamten  zu  verrichten
  sind,  mit  Ausnahme  der  auch  ferner  ausschließlich  von  Landbaubeamten
  zu  besorgenden  Landbaugeschäfte  in  mehreren  größeren  Städten,
sowie  der  ausschließlich  von  Wasserbaubeamten  zu  besorgenden  Baugeschäfte
an  den  größeren  schiffbaren  Strömen  und  an  den  Häfen  und  geeigneten
Falls  für  die  Wasserbauten  im  Ressort  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung.

Die  von  der  Verwaltung  der  Klostergüter  ressortirenden  Bausachen
  sollen  jedoch  nicht  dem  Geschäftsbereiche  der  Kreisbaubeamten  zufallen,
  sondern  ein  aus  dem  Klosterfonds  zu  besoldender  besonderer  Lokal-Baubeamter
  für  dieselben  angestellt  werden.

2)  Für  die  technische  Bearbeitung  der  Bausachen  in  der  mittleren  Instanz,
die  Feststellung  der  Bauprojekte,  Vorrevision  der  Anschläge  2c.  —  soweit
diese  Geschäfte  nicht  für  die  Bausachen  bestimmter  Ressorts  von  den  bei
einzelnen  Provinzialbehörden,  wie  der  Finanzdirektion,  dem  Konsistorium
und  der  Klosterkammer  in  Hannover  angestellten,  beziehungsweise  kommissarisch
  zu  beschäftigenden  Bauräthen  zu  besorgen  sind  —  werden  bei
den  Landdrosteien  in  Stelle  der  bisherigen  bautechnischen  Referenten
(Wegebaumeister,  Wasserbaudirektoren  ꝛc.)  Negierungs-  Bauriihe  bejiehungswese
  Ober-Bauinspektoren  angestellt.  ieselben  haben  in  dem

em  Ressort  der  Landdrosteien  zugehörigen  Wirkungskreise  im  Allgemeinen

die  Funktionen  auszuüben,  welche  den  Bauräthen  der  Regierungen  nach
I.  48.  der  Instruktion  zur  Geschäftsführung  der  Regierungen  in  den  Königlich
  Preußischen  Staaten  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetz  Samml.  S.  248.)
zugewiesen  sind;  doch  findet  in  Betreff  des  Stimmrechts  der  F.  50.  der
Landdrostei-Ordnung  vom  25.  September  1852.  (Gesetz  Samml.  des
vormaligen  Königreichs  Hannover  S.  354.)  auf  sie  Anwendung.  Soweit
das  Bedürfniß  es  erheischt,  sind  neben  den  Regierungs-Bauräthen  oder
Ober-Bauinspektoren  technische  Hülfsarbeiter  (Land.,  Wege.,  Wasserbaumeister)
  anzustellen.

3)  Die  Generaldirektion  des  Wasserbaues  in  Hannover  wird  aufgelöst.  Die
bisher  von  derselben  nach  der  Verordmumg,  das  Wasserbauwesen  betreffend,

(I.  d.  Monbrillant,  den  1.  September  1852.  (Hannoversche  Gesetz-Samml.
S.  257.)  ausgeübten  Befugnisse  in  Beziehung  auf  administrative  und
technische  Behandlung  der  Wasserbau-Angelegenheiten  gehen,  was  gie
O-
        <pb n="1211" />
        —  1179  —

Domanial=  Wasserbauten  betrifft,  auf  die  Finanzdirektion  in  Hannover,
was  die  übrigen  Staats-Wasserbauten,  sowie  die  Interessenten=  Wasserbauten
  betrifft,  mit  Ausnahme  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  April
1868.  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen  überwiesenen  Verwaltung
  der  zur  Provinz  Hannover  gehörigen  Stromstrecken  der  Elbe
bis  gegen  Harburg  hin,  und  soweit  solche  Befugnisse  nicht  instruktionsmäßig
  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hannover  zustehen,  auf  die
Landdrosteien  über.

4)  Die  sämmtlichen  Kreis=  und  Lokal-Baubeamten  sind  in  disziplinarischer
Beziehung  zunächst  den  Landdrosteien  und  mit  den  bei  diesen  angestellten
höheren  Baubeamten  in  höherer  Instanz  ausschließlich  dem  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  untergeordnet.

5)  Der  Erlaß  der  erforderlichen  Anordnungen  zur  Ausführung  der  neuen
Organisation  bleibt  den  betheiligten  Ministerien  überlassen.  Der  Tag
der  Aufhebung  der  mit  der  neuen  Organisation  eingehenden  Verwaltungsstellen
  ist  seiner  Zeit  durch  das  Oberpräsidium  bekannt  zu  machen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  27.  September  1869.
Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplißt.  v.  Selchow.

Zugleich  für  den  Minister  Zugleich  für  den  Minister
des  Innern.  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

An  die  Minister  der  Finanzen,  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten,  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-  Angelegenheiten,  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  des
Innern.

(Nr.  7549—7550.)  158“  (Nr.  7550.)
        <pb n="1212" />
        —  1180  —

(Nr.  7550.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  November  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
  von  Ober-  Schwedeldorf  nach  Möhlten  im  Kreise  Glatz,  Regierungsbezirks
  Breslau.

N#%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Ober-Schwedeldorf  nach  Möhlten  im  Kreise  Glatz,  Regierungsbezirks
  Breslau,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Glatz  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maafgube  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
  in  Beug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarise  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  24.  November  1869.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(Nr.  7551.)
        <pb n="1213" />
        —  1181  —

(Nr.  7551.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Angerburger  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Thalern,  zweite  Emission.
Vom  13.  November  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Angerburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  14.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des  vom
Kreise  beschlossenen  Baues  einer  Kreis-Chaussee  von  Angerburg  zur  Lötzener  Kreisrenze

  erforderlichen  Mittel  bis  auf  Höhe  von  98,600  Thalern  im  Wege  einer
nleihe  zu  beschaffen,  und  nachdem  die  durch  Privilegium  vom  2.  März  1868.
(Gesetz.  Samml.  für  1868.  S.  335.)  genehmigte  Anleihe  von  41,000  Thalern
erschöpft  ist,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  Kreis=  Finanzkommission:  zur  Vollendung
  des  Baues  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Binelupons  versehene,  Seitens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  weiteren  Betrage  von
20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

2,500  Thaler  à  500  Thaler,

5,000  200

7,500  -  *  100  -
2,500  -  r  50  ·
2,500  235

Summa  20,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich,  vom  Jahre  1871.  ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  gegenwärtige  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  ünferer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  November  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

(Tr.  7551.)  Pro-
        <pb n="1214" />
        —  1182  —

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Obligation
des
Angerburger  Kreises
zweite  Emission
Littr.  —
über

.......  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  unterm  2.  März  1868.  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
14.  November  1867.  wegen  Ausbaues  einer  Kreis-Chaussee  von  Angerburg  bis
zur  Lötzener  Kreisgrenze  und  der  Allerhöchsten  Genehmigung  wegen  Aufnahme
einer  neuen  Schuld  von  20,000  Thalern  vom  ten  .  ..  .  ..  18.  bekennt
sich  die  ständische  Finanzkommission  des  Angerburger  Kreises  Namens  des  Kreises
durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,
mesß  ser  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen
  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  20,000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1871.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1871.  ab  in  dem
Monate  Juni  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtsblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen  und  durch  den  Königlichen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit
jenem  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rüc.

gabe
        <pb n="1215" />
        —  1183  —

zabe  der  qusgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Angerburg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sedu.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Angerburg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgejzahlt
  werden.

·  MitdieserSchuldverschreibungsind.......  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ..  .  ..  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Angerburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Angerburg,  den  #e  18.

Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von
Angerburg  bis  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

(Nr.  7551.)  Pro-
        <pb n="1216" />
        —  1184  —
Provinz  Preußen,  Tegierungebezirk  Gumbinnen.
Zinskupon
zu  der

Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises

zweite  Emission

Littr..  —
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
Thaler  .  .  Eilbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfänst  gegen  dessen  Nüchsabe  in  der
Zeit  vom  #  bis  resp.  vom.#e..  biiss.

und  späterhin  de  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Sblnation  für  2rrt  Halbsahr
....................  mit(mBuchstaben)Tthtlers
groschen  bei  der  6  Kommunaklkasse  zu  ungetburs.

Angerburg,  den  #n  ..
Die  ständische  Finanzkommission  #u  den  Bau  der  Chaussee  von
Angerburg  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Angerburger  Kreises
zweite  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Angerburger  Kreises

Littr.  .....  über  ..  .  .  .  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  ..  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Angerburg.

Angerburg,  den  ##  ...  18..
Die  ständische  Finanzkommission  für  den  Bau  der  Chaussee  von
Angerburg  zur  Lötzener  Kreisgrenze.

—

(Nr.  7552,
        <pb n="1217" />
        —  1185  —

Nr.  7552.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Dezember  1869.,  betreffend  den  Erwerb  bepfandbriefter,
  zur  Subhastation  gestellter  Güter  durch  die  landschaftlichen  Kredit-Institute
  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchic.

Aft  Ihren  Bericht  vom  21.  November  d.  J.  will  Ich  gemäß  §.  83.  Thl.  II.
Titel  6.  Allgemeinen  Landrechts  allen  landschaftlichen  Kredit=  Instituten  in
den  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchie,  welche  eine  solche  Befugniß  nicht
bereits  statutenmäßig  besitzen,  hierdurch  die  Ermächtigung  ertheilen,  in  jedem  Falle,
wo  ein  mit  Pfandbriefen  des  betreffenden  Kredit.  Institutes  belastetes  Gut  zur
Subhastation  gestellt  ist,  als  Mitbieter  aufzutreten  und  nöthigen  Falles  das  Gut
zu  erwerben.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  1.  Dezember  1869.  #

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  den  Minister  des  Innern  und  den  Justizminister.

 

(Nr.  7553.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Sagan
nach  Sorau  und  einen  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschaftsstatut.  Vom
6.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

Nachdem  die  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft  auf  Grund  der  Beschlüsse
  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  S.  Februar  1869.  durch
ihre  Direktion  darauf  angetragen  hat,  ihr  die  Ausdehnung  ihres  Unternehmens
durch  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  zu  gestatten  und  den
anliegenden  Nachtrag  zu  ihrem  Gesellschaftsstatute  zu  bestätigen,  wollen  Wir,
unter  Bestätigung  dieses  Nachtrages,  der  genannten  Gesellschaft  zum  Bau  und
Betriebe  der  gedachten  Eisenbahn  Unsere  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Dezember  1869.

(#L.  §S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7552—7553.)  159  Vier-
        <pb n="1218" />
        —  1186  —

Vierter  Nachtrag
zu
dem  am  8.  November  1844.  Allerhöchst  bestätigten  Statut  der
Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.

K.  1.
Das  Unternehmen  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  wird  auf  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  zum  Anschluß  an
die  Königlich  Niederschlesisch-Märkische  und  die  Halle-Sorauer  Eisenbahn  ausgedehnt.

§.  2.

Die  spezielle  Richtung  der  neuen  Eisenbahn  wird  von  dem  Königlichen
Handelsministerium  festgestellt.  Von  den  festgestellten  Bauplänen  darf  nur  unter
besonderer  Genehmigung  des  Handelsministeriums  abgewichen  werden.  Der
Genehmigung  desselben  unterliegen  auch  die  speziellen  Proftke  zu  sämmtlichen
Bauten  der  gedachten  Bahn.  0

.  3.

Die  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  bildet  einen  integrirenden  Theil
des  Niederschlesischen  Zweigbahn  ·  Unternehmens  und  es  finden  auf  dieselbe  alle
Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  resp.  abgeänderten  Gesellschaftsstatuten
mit  den  nachfolgenden  Zusätzen  Anwendung:

a)  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militairischen  Zwecken  (Geseh.  Eanml.  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  sowohl  rücksichtlich  der  neuen  Bahnstrecke,  als  auch  bezüglich  der
Stammbahn  verpflichtet,  dem  Reglement  vom  1.  Mai  1861.  hegehungsweise
  dem  Bundesreglement  vom  18.  Juli  1868.  für  die  Beförderun
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Militairbedürfnissen  au
den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privat-Eisenbahnen,
  nebst  den  hierzu  bereits  ergangenen  und  etwa  noch  zu
erlassenden  ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften,  ferner  den  Bestimmungen
  des  Reglements  vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation
des  Transports  größerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der
Instruktion  von  demselben  Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und
des  Armee.Materials  auf  den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen
  und  Ergänzungen  dieses  Reglements  sich  zu  unterwerfen.

b)  Zu  Gunsten  der  Post  ist  die  Gesellschaft  bezüglich  der  neuen  Bahnstrecke
zu
        <pb n="1219" />
        —  1187  —

u  gleichen  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  ihr  bezüglich  der  Stammahn
  obliegen.

c)  Im  Verhältniß  zur  Bundes-Telegraphenverwaltung  gelten  sowohl  rücksichtlich
  der  neuen  Bahnstrecke  als  auch  der  Stammbahn  die  die  Verpflichtungen
  der  Eisenbahnverwaltungen  im  Interesse  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
  betreffenden  Bestimmungen  des  Beschlusses  des  Bundesrathes
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  21.  Dezember  1868.

4)  Die  Gesellschaft  hat  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen

werden,  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden

Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines

besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie

ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  21.  Dezember  1846.  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse
  zu  leisten.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  Pensions=  und  Wittwen-Verpflegungs-Kassen

  auch  ferner  bestehen  zu  lassen,  zu  diesen  Kassen  die

erforderlichen  Beiträge  zu  leisten  und  zur  Unterstützung  ihrer  Arbeiter

angemessene  Summen  zu  verwenden.  Dabei  sind  für  die  Beamten,  deren

Familien  und  für  die  Arbeiter  thunlichst  eben  so  günstige  Normen  aufzustellen,

  wie  sie  in  dem  Reglement  für  die  betreffenden  Kassen  der

Staats-Eisenbahnen  enthalten  sind.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,

Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen

  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  Königlich  Preußischen

  Militair=  Anwärtern,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  haben,  zu  wählen.

S.  4.

Das  zur  Ausführung  des  neuen  Unternehmens,  desgleichen  zum  Zwecke
der  Erweiterung  und  Verbchfermm  der  baulichen  Anlagen  und  der  Vermehrung
der  Betriebsmittel  der  Nederschlenschen  Zweigbahn  erforderliche  Kapital),  einschließlich
  der  Verzinsung  desselben  während  der  Bauzeit,  wird  auf  neunhundert
und  funfzig  Tausend  Thaler  festgesetzt.

-

2

—
—

.  5Z.

Die  Beschaffung  dieses  Kapitals  erfolgt  durch  Ausgabe  von  fünfprozentigen
  Prioritäts-Obligationen  Littr.  D.  zum  Gesammt-Nominalbetrage  von  neunhundert
  und  funfzig  Tausend  Thalern.

Die  Bedingungen,  unter  denen  die  Kreirung  und  Emission  dieser  Obligationen
  erfolgt,  werden  durch  ein  besonderes  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt.

g.  6.
Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  die  Bahn  von
(Nr.  7583.)  159“  Sa-
        <pb n="1220" />
        —  1188  —

Sagan  nach  Sorau  dem  Betriebe  übergeben  ist,  erfolgt  die  Verzinsung  der
Geiprsts  Obligationen  (§.  5.)  aus  dem  Baufonds,  später  aus  den  Betriebsinnahmen.


S.  7.
4  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahn  von  Sagan  nach  Sorau  binnen
längstens  R  Jahren,  von  Ertheilung  der  Konzession  an  gerechnet,  zu  vollenden
und  dem  Betriebe  zu  übergeben.

S.  S.

Von  dem  auf  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Eisenbahn  von  Sagan
nach  Sorau  folgenden  1.  Januar  treten  an  Stelle  der  im  F.  5.  des  Statuts  enthaltenen
  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Reservefonds  folgende  Bestimmungen:

Der  Reservefonds,  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
Ausgaben  bestimmt,  ist  auf  den  Betrag  von  52,000  Rthlr.  zu  dbringen  und  in
dieser  Höhe  so  lange  zu  erhalten,  bis  von  den  Gesellschaftsvorständen  mit  Genehmigung
  des  Handelsministers  eine  weitere  Erhöhung  beschlossen  wird.  Im
Falle  einer  Verminderung  erfolgt  die  Ergänzung  durch  Zuschüsse  aus  den  Betriebs-Einnahmen,
  die  von  den  Gesellschaftsvorständen  nach  Bedürfniß  festgesetzt  werden,
aber  Dro  anno  nicht  weniger  als  ½  Prozent  des  Anlagekapitals  des  gesammten
Unternebmens  betragen  dürfen.  So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden
  ist,  fließen  die  Zinsen  desselben  in  die  Betriebskasse.

Zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Ersatzes  und  der  Beschaffung  aller,  gemäß
Vereinbarung  mit  der  Staats-Aufsichtsbehörde  als  Erneuerungen  seither  festgesetzten,
  oder  in  Zukunft  festzusetzenden  Gegenstände  des  Oberbaues,  der  Lokomotiven,
  Tender  und  Wagen,  sowie  von  Lokomotiven,  Tendern  und  Wagen  selbst
ist  der  Erneuerungsfonds  bestimmt;)  von  der  Direktion  ist  mit  Genehmigung  des
Handelsministers  ein  Regulativ  zu  entwerfen,  welches  die  zur  Ergänzung  des
Erneuerungsfonds  nothwendigen  und  nach  Verhältniß  der  Abnutzung  der  Bauwerke,
  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel  periodenweise  zu  bemessenden  Rücklagen
  aus  den  Betriebseinnahmen  feststellt.  Außerdem  werden  dem  Erneuerungssonds
  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und  der
Betriebsmittel  überwiesen.

(Nr.  7554.)
        <pb n="1221" />
        —  1189  —

(Nr.  7554.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  950,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen
der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.  Vom  6.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Koönig  von  Preußen  ##c.

Nachdem  von  Seiten  der  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahn-Gesellschaft
  auf  Grund  des  von  der  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom
8.  Februar  1869.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  worden  ist,  zur  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Sagan  nach  Sorau  und  zur  Ausrüstung  derselben
mit  Betriebsmitteln,  sowie  zur  Erweiterung  und  Verbesserung  der  baulichen  Anlagen
  des  Stammunternehmens  ihr  die  Aufnahme  einer  Anleihe  von  neunhundert
funffig  Tausend  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit
Zinskupons  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Gemäßheit
  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Ges.  Samml.  S.  75.)
durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission
der  gedachten  Obligationen  unter  den  folgenden  Bedingungen  ertheilen.

KC.  1.

Die  in  Höhe  von  950,000  Thalern  zu  emittirenden  Obligationen,  auf  deren
Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt  wird,  werden  nach  dem  beiliegenden
  Schema  A.  mit  der  Bezeichnung  „leittr.  D.“  in  Apoints  zu  500  Rthlr.
und  100  Rthlr.  unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar  in  Apoints  zu  500  Rthlr.
unter  Nr.  1.  bis  1200.  zum  Betrage  von  600,000  Rthlr.,  in  Apoints  zu  100  Rthlr.
unter  Nr.  1201.  bis  4700.  zum  Betrage  von  350,000  Rthlr.  ausgefertigt  und
vn  drei  Mitgliedern  der  Direktion  und  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  unterzeichnet.


iir

Die  Inhaber  der  zu  emittirenden  Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  3.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger
  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.  Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft
  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht.

Den  Inhabern  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  12.  Juni  1846.
emittirten  Prioritäts-Obligationen  Littr.  A.  und  B.  im  Betrage  von  500,000  Rthlr.
und  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  31.  Januar  1857.  emittirten  Prioritäts-Obligationen
  l.ittr.  C.  im  Betrage  von  500),000  Rthlr.  verbleibt  dagegen
in  Ansehung  des  übrigen  Gesellschaftsvermögens  das  denselben  verschriebene  Vorzugsrecht.


g.  3.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.  Zur  Erhebung
  dieser  Zinsen  werden  den  Obligationen  zunächst  für  zehn  Jahre  20  halbjährige,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons
Nr.  1.  bis  20.  nebst  Talons  nach  dem  sub  B.  beigefügten  Schema  beigegeben.

(Nr.  7554.)  eim
        <pb n="1222" />
        —  1190  —

Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen  Periode  werden  nach
vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  für  anderweite  zehn
Jahre  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons,
durch  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons
nebst  Talons  quittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber  der
Qulitetion  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben  woren
  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen
Serie  Zinskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.

K.  4.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  werden.

g.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,
mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

F.  6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1874.  ab  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  gesammten  Nominalbetrage  derselben  nebst  dem
Betrage  der  durch  die  bereits  getilgten  Obligationen  entstehenden  Zinsersparniß
verwendet.  Außerdem  steht  der  Gesillschaft  eine  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen
  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu.

Die  Nummern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen
werden  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  geschieht  Seitens
der  Direktion  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem
vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem
Jedermann  der  Zutritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  einer  allgemeinen
Kündigung  derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrüuckung  in  die  öffentlichen  Blätter
(§.  11.).  Die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten
  Zahlungstermin  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen
geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen
kann  sowohl  am  2.  Januar  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattfinden.  Die
Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwruh=  gegen  Auslieferung
der  Obligation  an  den  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens
eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung
  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,  welche  im  Wege  der

ün-
        <pb n="1223" />
        —  1191  —

Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  9.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft
wieder  ausgeben.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  Nachweis  geführt.

S.  7.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  mortifizirt  werden,
so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  mortifizirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  Qusgesertigl.

§.  8.

Die  Nummern  der  zur  Lurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem  Zahlungstermine
  jährlich  einmal  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nicht  innerhalb
  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sind  werthlos,  und  ist  dies  von  der  Direktion  unter  Angabe  der  werthlos

ewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären.  Die  Gesellschaft  hat  wegen
solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

5.  9.

Außer  dem  im  §.  6.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  zur  Einlösung  präsentirt  worden,
  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Niederschlesischen  Zweigbahn  mit
Dampfwagen  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch
Schuld  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  F.  6.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inne  gebalten
  wird.

In  den  Fällen  zu  n.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Zurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur  Besahlung
  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung
es  unterbrochenen  Transportbetriebes,  das  Recht  der  Kündigung  in  dem  Falle
zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obligationen
hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,
wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  3r  dem
Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung
der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

Xr.  7554.)  FS.  10.
        <pb n="1224" />
        —  1192  —

S.  10.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt
und  verordnet:

a)  die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  der  Dividende  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor;

b)  bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
beindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnldee

  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von  Post-,
elegraphen.,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu
Packhöfen  oder  Waaren-Niederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für
den  Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,
ob  ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlich  sei
oder  nicht,  genügt  ein  Attest  des  betreffenden  Eisenbahnkommissariats;
die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts  =  Aktien  oder  Obligationen  kreiren,
noch  neue  Darlehne  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden
  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde;

d)  zur  Sicherheit  für  das  im  §G.  9.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
F#obem  der  Obligationen  von  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
das  Gesellschaftsvermögen  verpfändet.

Die  vorstehend  unter  b.  erlassene  Bestimmung  soll  sich  jedoch  auf  diejenigen
Obligationen  nicht  beziehen,  die,  zur  Rückzahlung  fällig  erklärt,  nicht  innerhalb
sechs  Monaten  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  gehörig  präsentirt
werden.  K

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Staatsanzeiger,  in  die  Vossische  und  die  Schlesische  Zeitung  eingerückt
  werden.  Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung
  in  den  anderen  benannten  bis  zur  anderweitigen  mit  Genehmigung
Unseres  Handelsministers  zu  treffenden  Bestimmung.

*ie

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen  wie  auch  der  Zinskupons  kann  kein
Arrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  Lecenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten
Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Dezember  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.  Camphausen.
Sche-.



V
        <pb n="1225" />
        —  1193  —

Schema  A.
Prioritäts-Obligation
der
Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
Littr.  D.  ..
über

..........  ThalerPreuß.Kut-ant.

InhaberdieserObligationhataufHöhevon................  Thalern
Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten
Allerhöchsten  Privilegiums  emittirten  Kapitale  von  950,000  Thalern.

Die  Zinsen  mit  fünf  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausgegebenen,
am  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährigen  Zinskupons  zu
erheben.

Glogau,  den  #1en  .  ..  18..

Die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
(Drei  Unterschriften.)
Der  Rendant.
(Stempel.)

Jahrgang  1860.  (Nr.  7554.)  *160  Sche-
        <pb n="1226" />
        —  1194  —
Schema  B.

Talon.

Inhaber  empfängt  gegen  biesen  Talon  nach  Maaßgabe  des  F.  3.  des  Privilegiums
  vom.  18.  in  Glogau  bei  unserer  Gesellschaftskasse
die  #e  Serie  der  Zinskupons  zur  Prioritäts  =  Obligation  der  Niederschlesischen
Zweigbahngeselschaft  Littr.  D.  ...

Glogau,  den  1HHHH##  .  .  ..  18.
Die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
(Stempel.)  Ausgefertigt.
Thlr.  ..  .  ..  Sgr.
Serie  A.  ....

Zinskupon
zur
Prioritaͤts-Obligation  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
Littr.  D.  .  .  ..

.....  ThalerSilbergroschenhatJnhaberdieseövom
ab  in  Glogau  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig  und  werth--los,
  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der
Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

Glogau,  den  .  ten  ..  ....  .  ...  .  .  ..  18..
Die  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft.
(Stempel.)  Ausgefertigt.

 

(Nr.  7555.)
        <pb n="1227" />
        —  1195  —

(Nr.  7555.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  der  unter  der  Firma:
„Alstaden,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau=  mit  dem  Sitze  zu  Düsseldorf
errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  11.  Dezember  1869.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  4.  d.  Mts,  die
Erichtung  einer  Aktiengesellschaft  unter  der  Firma:  „Alstaden,  Aktiengesellschaft
für  Bergbau  mit  dem  Sitze  zu  Düsseldorf,  sowie  deren  Statut  vom  1.  November
  1869.  zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtéblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  11.  Dezember  1869.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1228" />
        <pb n="1229" />
        —  1197  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  70.—

 

(Ar.  7556.)  Gesetz,  betreffend  die  Konsolidation  Preußischer  Staatsanleihen.  Vom  19.  Dezember
  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Zur  Einlösung  der  Verschreibungen  folgender  Staatsanleihen:
I.  der  zu  44  Prozent  verzinslichen,  ausgenommen
1)  nach  dem  Erlaß  vom  25.  April  1848.  (Gesetz=  Samml.  S.  117.)
2)  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Mai  und  dem  Erlaß  vom  17.  Juni
1854.  (Gesetz  Samml.  S.  313.  und  316.),
3)  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  und  dem  Erlaß  vom  22.  Oktober
1855.  (Gesetz=  Samml.  S.  310.  und  684.),
4)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  334.),
5)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  402.)
und  dem  Erlaß  vom  23.  März  1857.  (Gesetz=  Samml.  S.  753.),
6)  nach  den  Gesetzen  vom  10.  Mai  1858.  (Gesetz=  Samml.  S.  270.)
und  vom  2.  Juli  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  365.)  und  dem  Erlaß
vom  21.  August  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  419.),

7)  nach  dem  Gesetz  vom  24.  September  1862.  (Gesetz=  Samml.  S.  317.)
und  dem  Erlaß  vom  4.  Februar  1864.  (Gesetz-Samml.  S.  31.),

8)  nach  dem  Gesetz  vom  28.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)
und  dem  Erlaß  vom  31.  März  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  400.),

9)  nach  dem  Gesetz  vom  16.  Februar  und  dem  Erlaß  vom  25.  März
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  353.  und  399.),

10)  nach  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  327.)
und  dem  Erlaß  vom  13.  März  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  450.),
Johrgang  1869.  (Nr.  7556.)  161  11)  nach

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1869.
        <pb n="1230" />
        —  1198  —

11)  nach  dem  Gesetz  vom  9.  März  und  dem  Erlaß  vom  5.  August
1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  393.  und  1345.),

12)  nach  den  Gesetzen  vom  17.  Februar  und  6.  März  1868.  (Geset-Samml.
  S.  71.  und  221.)  und  vom  5.  März  1869.  (Gesetz.  Samml.
S.  379.),  sowie  den  Erlassen  vom  27.  April  1868.  (Gesetz=  Samml.
S.  1005.)  und  vom  22.  Februar  und  8.  März  1869.  (Geseh
Samml.  S.  348.  und  419.),  dieser  letzteren  Anleihe  in  Höhe  des
mit  29,396,100  Rthlr.  ausgegebenen  Betrages;

II.  der  zu  4  Prozent  verzinslichen,  aufgenommen

1)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  März  und  dem  Erlaß  vom  7.  Mai  1850.
(Gesetz=  Samml.  S.  173.  und  322.),

2)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Dezember  1819.  (Gesetz=  Samml.  S.  437,)
und  dem  Erlaß  vom  28.  November  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  758.),

3)  nach  dem  Gesetz  vom  7.  Dezember  1849.  (Gesetz=  Samml.  S.  437)
und  dem  Erlaß  vom  14.  März  1853.  (Gesetz=  Samml.  S.  88.),

4)  nach  dem  Gesetz  vom  22.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  226.)
und  dem  Erlaß  vom  24.  Februar  1862.  (Gesetz.  Samml.  S.  60.),

5)  nach  dem  Gesetz  vom  23.  März  und  dem  Erlaß  vom  29.  April
1868.  (Gesetz  Samml.  S.  397.  und  449.),

sind  Verschreibungen  einer  konsolidirten  Preußischen  Staatsanleihe,  zu  43  Mozent
verzinslich,  auszugeben.
5.  2.

Die  Tilgung  der  konsolidirten  Anleihe,  deren  Verwaltung  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  übertragen  wird  erfolgt  sobald  und  soweit  etats.
mäßige  Ueberschüsse  der  Staatseinnahmen  über  die  Staatsausgaben  s##  ergeben
und  soreit  über  dieselben  im  Staatshaushalts-Etat  nicht  anderweit  verfugt  widd.

Die  Tilgung  geschieht  in  der  Art,  daß  die  dazu  bestimmte-  Mutel  m
Ankauf  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schulddokumenten  verwen“  werden.

Dem  Staate  bleibt  jedech  das  Recht  vorbehalten,  vom  1.  Janun  1885.
ab  die  in  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung  gegen  Baarzahlung
  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  alsdann  gesetzlich  festzusetzenden  Frist
zu  kündigen.  ¾

Die  zur  Verzinsung  der  Anleihe  erforderlichen  Beträge  müssen  aus  den
bereitesten  Staatsmitteln  tenens  einen  Monat  vor  dem  Fälligkeitstermine  an
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  abgeführt  werden.  ç

Nicht  abgehobene  Zinsen  verjähren  in  vier  Jahren,  von  der  Verfallzett
an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  allgemeinen  Staatsfonds.

KC.  4.

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die  Einlösung  derjenigen  Verschrei
bungen  der  im  H.  I.  unter  I.  und  II.  aufgeführten  Anleihen,  welche  von  d
n-
        <pb n="1231" />
        —  1199  —

Inhabern  dazu  angeboten  werden,  in  der  Art  bewirken  zu  lassen,  daß  die  Verschreibungen
  der  Anleihen  zu  l.  gegen  Ueberlassung  von  Verschreibungen  der
konsolidirten  Anleihe  in  gleichem  Nennbetrage,  die  Verschreibungen  der  Anleihen
zu  II.  mit  je  900  Rthlrn,  des  Rennbetrages  gegen  Ueberlassung  von  je  800  Rthlr.
in  Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  erworben  werden.

Sovweit  biernac  gleichwerthige  Beträge  für  angebotene  Verschreibungen
der  älteren  Anleihen  in  Apoints  der  konsolidirten  Anleihe  nicht  gewährt  werden
können,  ist  die  Ausgleichung  durch  Ueberlassung  des  nächst  höheren,  in  Verschreibungen
  der  konsolidirten  Anleihe  darstellbaren  Herages  gegen  baare  Einzahlung
der  Differenz  von  Seiten  des  Inhabers  der  eingelieferten  Verschreibungen  nach
dem  durchschnittlichen  Kurswerth  der  konsolidirten  Anleihe,  wie  derselbe  durch
den  amtlichen  Kursanzeiger  der  Berliner  Börse  für  den  Tag  der  Einlieferung
nachgewiesen  wird,  herbeizuführen.

Den  Inhabern  der  Verschreibungen  älterer  Anleihen  kann  für  deren  Einlieferung
  bis  zu  einem  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmenden  Präklusivtermin
eine  nach  dem  Nemwerth  der  dagegen  auszugebenden  Verschreibungen  der  konsolidirten
  Anleihe  zu  bemessende  Prämie  bewilligt  werden.

Der  Gesammtbetrag  dieser  Prämien  dans  den  Satz  von  Einem  Proozent
der  für  die  Einlieferung  älterer  Verschreibungen  bis  zum  Ablauf  des  Präklusivtermins
  im  Ganzen  ausgugebenden  Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  nicht
überschreiten.

G.  5.

Die  solchergestalt  (§.  4.)  erworbenen  Verschreibungen  der  Anleihen  zu  I.
und  II.  sind  zur  planmäßigen  Tilgung  der  betreffenden  Anleihen  durch  unmittelbare
  Ueberweisung  an  den  Tilgungsfonds  zu  verwenden.

Die  eingetauschten  Verschreibungen  sind  unter  Zuziehung  der  Staatsschuldenkommission
  außer  Kurs  zu  setzen  und  mit  einem  Vermerke  zu  versehen,
daß  dieselben  gegen  konsolidirte  Anleihe  ausgetauscht  sind  und  zu  keinem  anderen
Zwecke,  als  zur  Amortisation  verwendet  werden  dürfen.

Die  Ueberweisung  an  den  Tilgungsfonds  erfolgt  zum  Durchschnittskurse
der  Berliner  Börse  an  dem  für  die  Tilgung  festgesetzten  Termine,  höchstens  zu
99/  Prozent.

Die  auf  diese  Weise  im  Laufe  eines  Jahres  nicht  verwendbaren  Bestände
von  erworbenen  Verschreibungen  der  Anleihen  zu  l.  und  II.  sind  zu  gleicher  Verwendung
  für  das  nächste  Jate  und  die  folgenden  von  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  als  ein  besonderes  Depositum  auszubewahren.

Die  Verwaltung  des  Depositums  *7“  dadurch,  daß  die  Verschreibungen
in  der  Gewahrsam  und  unter  gemeinsamem  Verschlusse  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  und  der  Staatsschuldenkommission  gehalten  werden.  Die  Aushändigung
  älterer  Verschreibungen  darf  nur  zu  dem  im  Absatze  1.  erwähnten
Zwecke  erfolgen.  «

Sobald  der  gesammte  Beirag  einer  der  Anleihen  zu  l.  und  II.  gegen  neue
Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  umgetauscht  und  die  betreffende  Rechnung
  von  beiden  Häusern  des  Landtages  dechurgirt  ist,  werden  die  alten  Verschreibungen
  vernichtet.

(Nr.  7556.)  161“  G.  6.
        <pb n="1232" />
        —  1200  —

8.  6.

Insoweit  der  volle  Tilgungsbedarf  nicht  für  jede  der  Anleihen  zu  J.  und  II.
auf  den  in  den  §.  4.  und  5.  gedachten  Wegen  zu  erlangen  ist,  wird  das  Fehlende
  den  bestebenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  durch  freihändigen  Ankauf
  unter  dem  Nennwerth  und,  insoweit  der  Ankauf  nicht  unter  dem  Nennwerth
bewirkt  werden  kann,  durch  Ausloosung  und  Kündigung  Behufs  der  Einlösung
zum  Nennwerth  beschafft.

In  Ansehung  der  Anleibe  zu  l.  4.  bewendet  es  bei  den  besonderen  Bestimmungen
  im  9.  10.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  334.).

Die  zum  Ankauf  und  zur  Einlösung  von  Verschreibungen  älterer  Anleihen
erforderlichen  baaren  Mittel,  ingleichen  die  Mittel  zur  Gewährung  von  Prämien
(§.  4.  Al.  3.  und  4.)  sind  durch  die  bei  der  Einlieferung  älterer  Verschreibungen
  in  den  Fällen  des  8.  4.  Al.  2.  erfolgenden  Einzahlungen  und  im  Uebrigen
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Verschreibungen  der  konsolidirten
  Anleihe  aufzubringen.  ·

Wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung  der
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetze#  zulässigen  Gesammtsumme  und  zu  welchen
Kursen  Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  für  diese  Zwecke  veräußert  werden
  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

.  4.

Verschreibungen  der  konseldins  Anleihe  dürfen  nicht  anders  in  Umlauf

gebracht  werden,  als  zur  Einlösung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Verschreiungen
  der  im  §.  I1.  unter  I.  und  II.  aufgeführten  Anleihen  nach  Maaßgabe  der
S#.  4.  bis  6.  dieses  Gesetzes.

Dem  Staate  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  mit  der  konsolidirten
Anleihe  spätere  Anleihen  zu  vereinigen,  insofern  dieselben  mit  43  Prozent  verzinst
werden,  und  wegen  ihrer  Tilgung  die  nämlichen  Bestimmungen,  wie  zu  H5.  2.),
gelten  sollen.

Die  Bestimmungen  der  Kabinetsorder  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz  Samml.
S.  46.))  betreffend  die  Annahme  von  Staatsschuldscheinen  als  Pupillen=  und
depositalmäßige  Sicherheit,  finden  auch  auf  die  Verschreibungen  der  konsolidirten
Anleihe,  sowie  solcher  Anleihen)  welche  mit  derselben  später  vereinigt  werden,
Anwendung.

.8.

Ueber  die  Ausführung  dieses  S.  ½  b  welche  dem  Finanzminister  übertragen
  wird,  ist  dem  Landtage  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  desselben  und  dann
alljährlich  Rechenschaft  zu.  geben.  «  ,..

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «  fsp

Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1869.

(1I.  §.)  Wilhelm.

v.  Noon.  Gr.  v.  Ihenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchom.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

(Tr.  756.)
        <pb n="1233" />
        —  1201  —

(Xr.  7557.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  bestehenden
Feuerversicherungs=  Anstalt.  Vom  22.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.

—  Die  auf  Grund  der  Gesetze  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.
vom  20.  Mai  1817.  (Frankfurter  Gesetz.  und  Statuten·  Sammlung  Band  I.
S.  151.)  und  vom  6.  August  1857.  (Frankfurter  Gesetz=  und  Statuten=  Sammlung
Band  14.  S.  99.)  in  der  Stadt  Frankfurt  bestehende  Feuerversicherungs=  Anstalt
wird  mit  dem  31.  Dezember  1869.  aufgehoben.  Alle  bei  derselben  bestehenden
Versicherungen  erlöschen  mit  demselben  Tage.

C.  2.

Von  dem  Tage  ab,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  darf  die
Anstalt  neue  Versicherungen  nicht  mehr  annehmen.  Bis  zu  ihrer  Auflösung
(§.  I.)  hat  sie  vielmehr  ihre  Wirksamkeit  darauf  zu  beschränken,  daß  sie  die
Freuergersicherungs  Belträge  einzieht,  bereits  eingetretene  oder  etwa  noch  eintretende
  Brandschäden  feststellt  und  für  die  Erfüllung  der  ihr  obliegenden  Zahlungsverbindlichkeiten,
  soweit  die  vorhandenen  Mittel  dies  gestatten,  Sorge  trägt.

K.  3.

Die  endliche  Abwickelung  der  Vermögensverhältnisse  der  Anstalt  wird  vom
1.  Januar  1870.  ab  dem  Magistrate  der  Stadt  Frankfurt  übertragen.  Für
diesen  Zweck  gehen  auf  letzteren  dieselben  Befugnisse  über,  welche  der  Feuerversicherungs-Anstalt
  in  dem  Gesetze  vom  6.  August  1857.  beigelegt  sind.

g.  4.

Alle,  deren  Gebäude  bei  der  Anstalt  früher  versichert  waren,  oder  zur
Zeit  noch  versichert  sind,  bleiben  zur  Erfüllung  der  ihnen  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
  vom  6.  August  1857.  obliegenden  Verbindlichkeiten,  sowie  zur  antheiligen
Tragung  der  Kosten  des  Abwickelungsgeschäftes  verpflichtet.  Sie  haben  das
Recht,  sich  von  dieser  Verpflichtung  dadurch  zu  befreien,  daß  sie  den  Gesammt.
betrag  der  ihnen  hiernach  noch  obliegenden,  durch  den  Magistrat  (§.  3.,  festzustellenden
  Qahlungen  in  einer  Summe  und  mit  einem  Male  entrichten.

Diese  Berechtigung  geht  für  das  betreffende  Jalrr  verloren,  wenn  von
derselben  innerhalb  der  von  dem  Magistrate  zu  bestimmer  den  und  in  dem  Amtsblatte
  der  Stadt  Frankfurt  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  nicht  Gebrauch
gemacht  wird.

C.  5.

Sobald  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Eigenthumers  eines  betheiligten
(Rr.  7557—7558.)  Ge-
        <pb n="1234" />
        —  12602  —

Gebäudes  eintritt,  muß  der  gesammte,  dem  Grundstück  noch  obliegende  Antheilsbetrag
  (§.  4.)  auf  einmal  in  ungetrennter  Summe  entrichtet  werden.

S.  6.,

Diejenigen,  welche  der  Feuerversicherungs-Anstalt  am  1.  Januar  d.  J.
noch  angehört  haben,  sind  verpflichtet,  nach  Verhältniß  ihrer  Versicherungssumme
auch  noch  für  diejenigen  Kosten  aufzukommen,  welche  durch  die  in  Gemäßheit
des  Beschlusses  der  beiden  städtischen  Behörden  vom  12./19.  Innuar  d.  J.  für
die  im  Jahre  1869.  bei  der  Anstalt  verbliebenen  Versicherungen  abgeschlossene
Rückversicherung  entstanden  find.

Soweit  durch  dieses  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  bleiben  die  in

dem  Gesetze  vom  6.  August  1857.  begründeten  Rechte  urd  Poflichten  Derjenigen,
welche  bei  der  Anstalt  versichert  gewesen  sind,  bestehen.

Uckundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unte2schrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Dezember  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selch'w.
Gr.  zu  Eule  iburg.  Leonhardt.  Camphausen.

 

(Nr.  7558.)  Gesek,  betreffend  die  Auflösung  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  de  Polizeimannschaft
  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Von.  23.  Dezember
  1569.

2.  ·  „
Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preuzen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Mounarchie,
was  folgt:
§.  1.

Die  durch  Geses,  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  vom
9.  Dezember  1864.  (Gesetz  und  Statuten.  Sammlung  Band  16.  S.  191.)
gegründete  „Wittwen-  und  Waisenkasse  der  Polizeimannschaft“  wird  hierdurch
Kfgehoken.  2
        <pb n="1235" />
        —  1203  —

S.  2.
Die  Ausschüttung  des  nach  Zahlung  der  rückständigen  Renten  verbleibenden
  Kassenbestandes  erfolgt  in  der  Weise,  daß
1)  die  zur  Zeit  der  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterstützungsberechtigten
  Waisen  als  Abfindung  ein  Kapital  erhalten,  welches  unter
Hinzurechnung  der  Zinsen  zu  4  Prozent  nach  Maaßgabe  der  Flligkeitstermine
  der  einzelnen  Unterstützungsraten  dem  Betrage  der  bis  zum  zurückgelelsten
  18.  Lebensjahre  ihmen  zustehenden  Unterstützungen  (§#  18.  19.
des  Geretzes  vom  9.  Dezember  1864.)  gleichkommt;
2)  der  Rest  unter  die  zu  derselben  Zeit  vorhandener  unterstützungsberechtigten
Wittwen  nach  Verhältniß  der  Höhe  der  ihnen  zugesicherten  Rente  (§.  17.
desselben  Gesetzes)  vertheilt  wird.

C.  3.
Gollte  sich  bei  der  Ausschüttung  des  Kassenbestandes  ergeben,  daß  die  im

K.  2.  zu  1.  vorgeschriebenen  Abfindungen  nicht  zu  ihren  vollen  Betrage  gewährt
werden  können,  so  tritt  eine  Ermäßigung  nach  Verhältniß  der  Höhe  derselben  ein.

S.  4.
er  Miniister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


Dkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Körüglichen  Insiegel.
Ciegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon  Ge.  v.  Jjenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Cumphausen.

(Nr.  7558—7559.)  (Nr.  7519)
        <pb n="1236" />
        —  1204  —

(Nr.  7559.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Dezember  1869.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  oder  nach  Art  von
Grund.-  Servituten  dauernden  Benutzung  fremder  Grundstücke  Behufs
Anlegung  einer  Wasserleitung  von  dem  Quellengebiet  der  Güter  Drewshof,
Groß--Bieland)  Stolzenhof  und  Rohland,  Kreises  Elbing,  nach  der  Stadt
Elbing.  ·-Nachdem

  von  der  Stadtgemeinde  Elbing  beschlossen  worden,  durch  Anlegung
einer  von  dem  Quellengebiet  in  den  Gemarkungen  der  Güter  Drewshof,  Groß-Bieland)
  Stolzenhof  und  Rohland,  Kreises  Elbing,  ausgehenden  Kanal-  und
Röhren  eitung,  in  der  durch  die  zurückerfolgenden  beiden  Situations-  und  Nivellementspläne
  des  Bauraths  Henoch  vom  28.  Dezember  1868.  bezeichneten  Richtungslinie,
  die  Stadt  Elbing  mit  fließendem  Wasser  zu  versorgen,  verleihe  Ich  hierdurch
  der  Stadtgemeinde  Elbing  zur  Durchführung  dieses  Unternehmens  das
Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  oder  nach  Art  von  Grund-Servituten
  dauernden  Benutzung  fremder  Grundstücke.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  I.  Dezember  1869.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Zerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Oler-  Hefbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1237" />
        —  1205  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  71.—

(Nr.  7560.)  Geseß,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-  Etats  für  1870.  Vom
24.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
as  folgt:

S.  1.
Der  diesem  Gesetze  in  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1870.  wird
in  Einnahme
auf  168,251,372  Thaler,  und
in  Ausgabe
auf  168),101,372  Thaler,  nämlich
auf  162,252,850  Thaler  an  fortdauernden,  und
auf  5,848,522  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
S.  2.

Im  Jahre  1870.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  verzinsliche
Schatzanweisungen  im  Betrage  von  12,500,000  Rthlrn.,  welche  vor  dem  Oktober
  1871.  verfallen  müssen,  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  in  Verkehr
gesetzter  Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1869.  (Gesch.  Samu-S.
  217.)  ausgegebenen  Schatzanweisungen  sind  bei  eintretender  Fälligkeit  einzulösen.


F.  3.

Die  im  Jahre  1869.  eingegangenen,  und  die  im  Jahre  1870.  eingehen-Jahrgang
  1869.  (Tr.  7560.)  162  den

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1869.
        <pb n="1238" />
        —  1206  —

den  Michahlungen  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  3.  März  1868.  (Gesetz=  Samnl.
S.  174.)  zur  Abhülfe  des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne,  sowie
  die  etatsmäßigen  Ueberschüsse  des  Jahres  1870.  sind  zur  theilweisen  Einlösung
  der  Schatzanweisungen  n  verwenden.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  nach
d.  2.  dieses  Gesetzes  auszugebenden  Schatzanweisungen  die  Bestimmungen  der
4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)
Anwendung.

F.  4.

Die  in  Folge  der  Abkürzung  der  Kreditfristen  für  Zölle  im  Jahre  1870.
eingehenden  außerordentlichen  Einnahmen  sind  zur  Deckung  der  ungedeckten  Ausgaben
  des  Jahres  1868.  zu  reserviren.

G.  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berli  den  24.  Dezember  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplit  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.
        <pb n="1239" />
        —  1207  —

Staatshaushalts-Etat
uu
das  Jahr  1870.

—  —--  —

(Nr.  7560.)  162“
        <pb n="1240" />
        <pb n="1241" />
        1209

 

 

 

Betrag
-  Einnahmee.  für
2.  *  1870.
68
2
I.  Finanz-Ministerium.
Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
Domainen-Objekten  ..  1,741,172
2.  Domainen  -  Amortisations  -Renten  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  1,998,049
3..Ertrag  von  Domainengrundstücken,  Kapitalien  und  dem
Bernsteinre  5/780,666
4.  Estungsrevenuen  32,590
5.  onstige  vermischte  Einnahhen  28,343
Summe  Kapitel  1  9,580,820
2.  Forsten
I.  Kon  ...............................................  12,193,700
2.9ebennutzungen.......·.............................  1,010,640
3.  Joo  ....  .  .  .  .  .  97,964
4.Nebenbetriebs-  Anstalten  .  .  .  .  .  .  .  ..  353,212
5.  i  vermischte  Einnahhmhen  143,834
6.]  Forst-Lehranstallen  ...  ..  ...  .  ..  ..  ..  6,050
Summe  Kapitel  2.  13,805,400
Dazu  "  "  ...·..  9,580,820
Summe  Kapitel  1.  und  2.  .  .  .  .  .  23,386,220
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesne  Rente  von  2,500,000  Thalern,
einschließlich  5.18,2110  Thaler  Gold  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2,573,099
Bleiben  20,813,121
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen—
Gefällen  und  aus  dem  Verkaufe  von
Domainen-  und  Forst-Grundstücken..  860,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

 

 

(Nr.  7560.)
        <pb n="1242" />
        —  1210  —

 

 

Betrag
ZI.  Einnahme.  fuͤr
zZ  1870.
58  «
Direkte  Steuern.
I.)Grundsteer  "«..............  13,094,400
2.  Gebaudesteuert  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4,581,000
3.Klassifizirte  Einkommensteuer  5/180,000
4.1  Klassensteenenr  .  ..  ..·..........  13,070,000
5.]Gewerbesteeirr  .  .  .  .  .  .  .  ..  '."..........  5,237,000
6.Eisenbahn-Abgabe  ...  í  1,653,000
7.  Verschiedene  andere  Einnahmen.“  .......................  73,600
Summe  Kapitel  4  42,889,000
5.  Indirekte  Steuern.
IZundoessteuern.
J.  Eingangs.  und  Ausgangs-Abgaben  19),454,580  Thlr.
Davon  sind  als  Ueberschuß  an  die  Ka
"  des  Norddeutschen  Bundes  abhuführen  17,680,  40
Bleiben  1,773,740
2.  Rübenzuckersteerr  7,505,380  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1..  7),228,660
»  Bleiben.....  276,720
3.Salzsteeirer  5,758,600  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1  .  5,722,510
Bleiben  36,090
4.n  Tabacteuer  .......................  123,028  Thlt.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1  104/5786
Vleiben  18,450
5.Branntweinsteuer  und  Uebergangs-  Abgabe  von  Branntwen
  1,922,400  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  1,800,000
b)  Ablieferung  an
die  Bundeskasse  8,334,040
103440  ·
Bleiben.....  1,788,360

 

 

 

9
        <pb n="1243" />
        —  1211  —

 

 

Betrag
Einnahmee.  für
*  1970.
5
7
Uebertrag.  3,893,360
6.  Braumalzsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
2,270,000  Thit.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  10,000
b)  Ablieferung  an
die  Bundeskasse  1,919,500
1,929,500
Bleiben  340,500
7.Wechselstempelsteuer  855,000  Thlr.
Davon  ab  wie  zu  Titel  1  .  .  547,200
Bleiben.  307,800
Eür  allcinige  Preusisch  bechnung.
8.)]Mahlsturrrrrcccc  .  .  ..  1,644,910
9.  Schlachtsteuer  .  .  .  .  .  .  ......................  «............  226)240
10.Ctempelsteuer.......................................  6,  J77/20
11.  Elbdllll.  ..  143,730
12.4Chau  ecgelder  -...........·..........................  1,582,470
13.Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalge
  fälle'  ..........................................  .  587,500
14.Niederlage,  Krabn=  und  Waagegelder.  !2  410,000
15.  Kontrolegebühr  für  Salz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·..........  25,000
16.Hypotheken=  und  Gerichtsschreiberei=  Gebühren  im  v
zirke  des  Appellationsgerichts  zu  Cöln  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  250,000
17.  Sttrafgelder  ꝛc.  aus  Zoll·  und  Steuerprozessen.  ....  ...  84,440
18.]  Verschiedene  andere  Einnahmmzen  258,370
Summe  Kapitel  5.5
6.  Lotterie.
1.]  Aus  dem  Lotteriespieieill  ..  ,.......  1,339,066
2.]  Sonstige  Einnahhmen  ..  434
Summe  Kapitel  6.  ..  .  ..  1,339,500
7.  Seehandlungs-Institut  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  700,000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.

 

 

(Nr.  7500.)
        <pb n="1244" />
        —  1212  —

 

 

Betrag
ê  Einnahme.  für
2  1870
—..
2
*
8.  Preußische  Bank.
1.Gewinn-  Antheil  des  Staats  ................  .  .  ..  .  .  .  ..  711,667
2.  Zinsen  von  dem  Einschuß-Kapitale  des  Staats  ...  ..  .  .  .  66,423
3.uschuß  zur  Veinsung  und  Tilgung  der  Staatsanleihe
vom  Jahre  18aa.  621,910
Summe  Kapitel  8.  7,400,000
9.  Münzen.
1.Ausmünnng  .  .  ..  240,640
2.  Verschiedene  Einnahmen  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  ..  ......  ....  .  ..  11,026
3.  Extraordinaire  Zuschüsse  .  .  ..  .  .  ...  69,431
Summe  Kapitel  9.  ..  .  .  .  321,097
10.  Staatsdruckerei.
1.Ertrag  aus  dem  Geschäftsbetribbe  ...  292,500
2.%Sonstige  Einnammen  .  .  ..  500
Summe  Kapitel  10  293,000
11.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.  Zinsen  und  Dividenden  von  den  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
  angekauften  Aktinn  177,418
2.  Einnahmen  des  zu  größeren  Landes-Meliorationen  und
Deichbauten  bestinmnten  Fonds  an  Kapital.  Rückzahlungen
  und  Zinsen,  welche  bestimmungsmäßig  diesem  Fonds
zuwachsen,  einschließlich  des  Bestandes  desselben  aus
dem  Vorjahrenrnrnrnrnrnr  ...  .  .  .  ..  60,000
3.Verschiedene  andere  Einnahhen  555,749
4.  Einnahme  -  Ueberschuß  des  Staatsschatzes  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,140,000
5.Erlös  für  die  dem  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu
überweisenden  Schuldverschreibungen  3,422,000
6.  Außerordentliche  Einnahhen  119,633
Summe  Kapitel  11  .  7,474,800

 

 

Summe  I1.  .  .  ..  .

 

9S9
        <pb n="1245" />
        —  1213  —

 

 

Betrag
—A—  Einnahme.  für
22  1870.
D„P2
*
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauten.
Verschiedene  Einnahenn  303,166
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur  in  Berin  .  .  150,000
Summe  Kapitel  13.  für  sich.
14.  Verwaltung  für  Berg.)  Hütten-  und  Salinenwesen.

Gergwerke.
l.Produkte...·.............·............·............  14,612,350
2.]  Oekonomische  Nutzungen  an  Pächten,  Miethen  und  Erlös
aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien,  einschließlich
  4,505  Thaler  Stollegefällll.  480,899
Hüttenwerke.
3.Produktt  ..  ....................................  4,491,538
4.0ekonomischeNutzungenanPächtemMiethenundEklöö
aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien  56,240
Salzwerke.
5.Produkkkteee  ...  1,342,673
6.|  Oekonomische  Nutzungen  an  Pächten,  Miethen  und  Erlös
aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien  41,147
Andere  Einnahmen.
7.)Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  709,703
8.Gebühren  und  Sporten  12,896
9.Sonstige  Einnamen  922,009
Summe  Kapitel  14  22/669,455

 

 

Johrgang  1869.  (Nr.  7560.)  163
        <pb n="1246" />
        1214

 

 

Betrag

—.  Einnakhmee.  fin

*  1870.

8

*
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.Personenverkben  1,774,150
2.Güterverkernrnrn  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5,502,900
3.  Verschiedene  Einnahhen  25222,950

Summe  Kapitel  15  7/800,000

16.  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen

in  Berlin.
1.]Personenverkehr  (findet  zur  Zeit  nicht  statt).
2.Güterverkben  .  .  ..  .  ..  129,870
3.  Verschiedene  Einnahenmn  .  .  ...  130
Summe  Kapitel  16  130,000

17  Ostbahn.
1.Personenverkehr  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,083,900
2.]Güterverkbensnn  .  ...  4;382,800
3.  Verschiedene  Einnahmen.  .  ...  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  317,300

Summe  Kapitel  17  7,784,000

18.  Westphälische  Eisenbahn.  ·-  «
]«Personcnverkehr.........................·...........  576,000
2.Gütcrvetkchr..·.....................................  2,142,000
à.Verschiedene  Einnahhen  182,000

Summe  Kapitel  18  2,900,000

19.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.)Personenverkkeen  .  .  ..  283,520
2.  Güterverkehr  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4.  1,444,200
3.Verschiedene  Einnahnen  .  .  .  ..  272,280

 

 

 

Summe  Kapitel  19

D00%000
        <pb n="1247" />
        1215

 

 

 

Betrag
—ê  Einnahme.  für
2  1870.
E
2
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.])Personenwerkehbrrr  .....·....  2,840,000
2.  üterverkbbrnr  .  .  ..  .  .  ..  5,524,000
3.Verschiedene  Einnahzhzen.  496,000
Summe  Kapitel  20  6-860,000
21.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
1.  Personerpertehr  ......................................  363,350
2.  üterverkbenn  .  ..  .  529,700
3.]  Verschiedene  Einnamen  .  ...  49,950
Summe  Kapitel  21.  943/,000
22  Nassauische  Eisenbahn.
1l  Hersonenperkhr  .....................................  387,000
2.Güterverken  ....  540,000
3.]  Verschiedene  Einnamen  -  94,000
Summe  Kapitel  22..2s0000
23.  Main.  Weserbahn.
1.  Hersonenverkehr  .....................................  762,30()
2.üterverkehr........................................  1,175,000
3.Verschiedene  Einnahmen  106,700
Summe  Kapitel  23.  2)040,000
24.  Main-Neckarbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgee  .  .  .  .  .  ..  117,055
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Frankfurt-Offen  bacher  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrien  20,291
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Heppens-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto--Einname  .  .  .  .  ..  30,000

(Nr.  7560.)

 

 

Summe  Kapitel  26.  für  sich.

 

163“
        <pb n="1248" />
        —  1216  —

 

 

 

 

 

Betrag
*-  Einnahmec.  4-  für
ES  1870.
B8
6
7
27.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.  »
l.ObcnchleptschcEismbahn-  -.«..-.-.«««:-..-  963/604
2.Cöln=  Mindener  Eisenbahn  rl  518,716
3.Stargard-  Posener  Eisenbhn  121,329
4.|Bergisch-Märkische  Eisenboannnna.  75,036
Summe  #e  27  1,678,685
28.  Sonstige  Einnahmen
Netbanttionen  von  der  Schleswigschen  lentahngelell
1astsc...........................................  44,583
Summe  Kapitel  28.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  28  35,372,614
Summe  II.  .  .  .  ..  58,495,235
IIII.  Staats-Ministerium.
29.  Gesetzsammlungs.-  Debits-Komtoir  in  Berlin.
1.  Debit  der  Gesetzsammlung  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ..  t  40,100
2.Vermischte  Einnahmen.  «...·.  —
Summe  Kapitel  29)  40,400
30.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
Vermischte  Einnahmen  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  17,717
Summe  Kapitel  30.  für  sich.
Sumime  III.  .  .  .  ..  58,117
Justiz-Ministerium.
31.  1.|Gerichtskosten,  einschließlich  der  Stempel  und  baaren
Auslagen  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  11,900,500
2.Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komen  .  ..  817,039

T1In
        <pb n="1249" />
        —  1217  —

 

 

Betrag
*##“  Einnahme.  für
5  1870.
*5½
*
Uebertrag  ..  ...  12,717,539
3.  Strafen  .  ..  .................  ...  .  ....  ...  .  ...  .  ..  :......  328,670
4.)  Verschiedene  Einnahdmmm  158,691
5.)Justiz-Offizianten-Wittwenkase  ..  21,300
Summe  IV.  13),226,  200
V.  Ministerium  des  Innern.
32..Verwaltung  des  Innen  34,372
2.]  Polizeiverwaltnnngnggg  ..  .  .  .  ..  92,142
3.  Verwaltung  der  Straf-,  Besserungs=  und  Gefangenen-Analten..........................·.............
  687,519
4.Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  95,992
Summe  W.  910/025
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
33.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.]Kosten=  Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behörden.  653,095
2.Sonstige  Einnamen  .  4,082
Summe  Kapitel  33  657/177
34.  Gestüt-Verwaltung.
1.  Houbtgestate  .................  -.......................  152,655
2.  andgesüüte  .........................................  169,755
3.Central-Verwaltngg  3,665
Summe  Kapitel  34  326,075
Summe  VI.  .  .  .  .  .  983,252

 

 

(Nr.  7560.)
        <pb n="1250" />
        1218  —

 

 

 

Betrag
ZI.  Einnahme.  für
*  1870.
□.
—i
*
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
35.Evangelischer  Kultsss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12,268
2.Katholischer  Kultss.  2,489
3.Oeffentlicher  Unterricht  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  85,666
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  .  ..  4  13,939
5.  Vedizinawesen  .....................  1..;..«:..........  3,570
6.  Central-Verwaltung  ..  .  ..  .  .  .....  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,539
Summe  VII.  120,471
Dazu  Summe  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  983,252
"  V.  Ministerium  des  Inneern.  910,025
-  1V.ustczMinisterium.............  13,226,200
III.  Staats-  Ministerim  58,117
"  II.  Ministerium  für  Handel  2.  58,495,235
"  I.  Finanz-Ministerim  94,295,  558
Eumme  .  .  ...  168,088,85S
36.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  284/400  S.  162,514

 

 

Summe  Kapitel  36.  für  sich.

Haupt=  Summe  der  Einnahme

 

168,251,372
        <pb n="1251" />
        —  1219  —

 

Betrag  Darunter

2  Ausgabe.  für  künftig
7  1870.  wegfallend.

 

Fortdauernde  Ausgaben.

A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.


1.  Finanz-Ministerium.

1.  Domainen.

1.Hesoldungen,  Dienstaufwands-En  tchäeigungen  und  sonstige
  Kosten  der  Domainen-,  Rent-  und  Polizeiver= 



 

 

 

 

waltgngngagagnaa  .  .  ..  500,456  9,280
2.  Remunerationen  und  Unterstützungen  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13,601  50
3.  Kosten  der  Ortspolizei-  und  der  geistlichen  und  Schul—-verwaltngngngagaa
  .  ..  .  .  ..  149,952  1,953
4.  Armenanstalten  und  milde  Stiftungen,  Almosen  und
Unterstützunen  ..  .  ..  ..  .  .  ...  60,490  480
5.]Passivrenten  und  Abgaaen  179/578  31,253
6.Remissinmherrrrrn  .  .  ..  ...  1,355  200
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jrhes  bleiben
zur  Verwendung  in  den  folgenden  Jahren  disponibel.)

7.  Unterhaltung  der  Domainengebäude,  Wege-,  Brücken=Ufer-
  und  Wasserbauten  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  ..  645,070  —
8.  sVermessungen  und  Bonitirungen  .  13,030  —
9.]  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozesen.
  29,948  —
10.  VBämischte  Ausgasen  .  .  .  ..  513,888  325
11..,  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  2,372  —
Summe  Kapitel  1.  .  .  .  .  .  2,109,740  43,541

(Nr.  7560.)
        <pb n="1252" />
        —  1220  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
z1.  Ausgabe.  für  künftig
*l  1870.  wegfallend.
ES

2  2
2.  Forsten.

1.  Besoldungen,  Dienstaufwands=  und  Mieths-Entschädigungen
  der  Forstverwaltungs-  und  Forstschutzteamten!  2145,296  66,715
2.Besoldungen  und  Dienstaufwands--Entschädigungen  der
Horstkasfen  lBeamten  .  .  .  .  ..  203,000  —
3.  Gratifikationen,  Remunerationen  und  Unterstützungen.  .  .  55,920  —
4.]  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
ausübender  Forstbeamten  vom  Forstmeister  abwärts.  44,130  —
Zu  Titel  3.  und  4.  (Etwaige  Ersparnisse  können
zur  Verwendung  für  das  nächstfolgende  Jahr  reservirt
  werden.)
5.Kosten  für  Werbung  und  Transport  von  Forstprodukten)  85,700  —
6.Passivrenten  und  Abgabhhen  .  ...  322),150  —
7.  Unterhaltung  und  Neubau  der  Vorstdiensthäufer  der  durch
die  Forsten  führenden  Wege  und  Wasserbauten  586,925  77,400
8.]  Forstkulturen,  Vermessungen  und  Forsteinrichtungen.  814,330  —
(Etwaige  Bestände  am  Jahresschlusse  bleiben  zur  Verwendung
  in  den  folgenden  Jahren  disponibel.
9.]  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozesen
  .  .  .  .  65,474  —
10.]  Jagd-Verwaltungskosten  18,550  —
1I1.Nebenbetriebs-Anstaltn  265,262  —
12.]Vermischte  Aussaaoenen  .  .  .  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  321,563  —
13.  Forst--Lehrzwecke  ....  ..  .  ..  .  .  ...  .  ..  ...  ....  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  25,000  —
(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  können
für  die  folgenden  Jahre  reservirt  werden.)
Summe  Kapitel  2.  .  .  .  ..  6,753,300  144,115
3.  Direkte  Steuern.
Grundsteuer.
1.Elementar-  Erhebungskosten  ..  .  ...  168,742  —
Sebäudesteuer.
2.]  Veranlagungs=  und  Erhebungskostten  ..  123/080  —
Seite  .....  291,822  —
        <pb n="1253" />
        Betrag  JDarunter
F  Ausgabe  für  künftig
*  "  1870.  wegfallend.
6  „
7  3
Uebertrag  291,822  —
Alassisinirte  Einkommensteuer.
3.  Veranlagungs.  und  Ethebungskosten  ..................  82,740  —
ã  lafsenlituct.
4.  Veranlagungs--  und  Erhebungskosten  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  522,614  —
Getwerbesteuer.
5.  Veranlagungs-  und  Erhebungskosten  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  177,340  —
Gatasler  ·  und  Kasscenverwallung.
6.  Besoldungen  ....  .  661,225  8,150
7.Remunerirung  der  Büreau-  Hälfsarbeiler  ..............  35,640  —
8.]Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und  deren
Hinterbliebeen  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  28,000  —
9.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  341,589  6,672
Summe  Kapitel  3.  2/14  1,000  15,322
4.  Indirekte  Steuern.
osten  der  Provinzial-  slruervermallungen.
1.Besoldunqen.........................................  352,025  2,175
2.Andere  persönliche  Ausgasen  27,350  —
3.Sächliche  Ausgaggegn  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  66,577  —
Kosten  der  Zoll-  und  Stcucrerhebung  und  Kontrolt.
4.  Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Zoll-  und  Steuer—
ämtern,  der  Chausseegeld-Erhebung  und  der  Erhebung
der  sonstigen  Kommunikations-Abgaben  4,393,871  58,169
5.  W.  und  Gerichtsschreiber  in  der  Rhein-................................
  82,750  —
sssss  /
6.  Poerde.  Unelhalbungsgeieer  der  Beamten  bei  den  Bollund
  Steuerämten  302,348  228
7.Sächliche  Ausgaaeeen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  344,090  85
§.  ]Beaufsichtigung  der  Rübenzucker-Steuer  .  ..  280,610  —
.  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzsteuer  auf  den  Salzweren
  .  .  .  .  .  .  .  ..  28,615  —
10.  Zollvereins-  Beamte  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50,700  —
Seite  5,9628,036  60,95%

Jahrgang  1869.

 

 

 

 

 

(Nr.  7560,)
        <pb n="1254" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe  für  kunftig
***  "  1870.  wegfallend.
S  *
7  *
Uebertrag  5,928,936  60,957
11./Remunerationen,  Gratifikationen  und  Unterstützungen.  295,340  —
(Dieser  Fonds  ist  auch  für  die  Büreaubeamten  der
Stempelfiskalate  in  der  Rheinprovinz  bestimmt)
12.|Vermischte  (extraordinaire)  Ausgaben  .  .  ..  98,404  100
Sonstige  Ausgaben.  «
13.Central-Stempelverwaltung..........................  31,375  —
14.Bauten  und  Hauptreparaturen  der  Zoll.  und  Steuer-Dienstgebäude,
  sowie  Mnchaffung.  Ausrüstung  und
Unterhlteng  der  Zollkreuzer  und  Wachtschiffe  120,000  —
Summe  Kapitel  4.  .  .  .  ..  6,474,055  61,057
5.  Lotterie.
1.)Besoldunnen  .  .  .  ..  13,800  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  938  50
3.Sächliche  Aussaaenn  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  8,562  —
4.Baukosen  .  .  .  .  .  .  200  —
Summe  Kapitel  5.  23,500  50
6.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  50,727  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  des  In  iits  bestritten.
Landesbank  in  Wiesbaden.
7.  Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  29,680  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  der  Landesbank  bestritten
Münzen.
Verwaltungskoslen.
8.].Besolduena  .  .  .  .  .  .  ..  28,307  —
2.Anderxe  persönliche  Ausgaben  .........................  2849  —
Z.OachltcheundvermischteAusqaben........·.  .........  10  575  —
Betriebskosten.
4.]Persönliche  Ausgaben  70,021  –
5.Sächliche  und  vermischte  Ausgahen  .  ..  55,028  —
        <pb n="1255" />
        1223

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ê½  Ausgabe  für  kunftig
2  1870.  wegfallend.
58

—  —
Uebertrag  ..  ..  .  166,780  —
Sonstige  Ausgaben.
6.Baukosten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  73,231  —
7.]  Verstärkung  der  Betriebskapitallen  .  .  .  ...  50,706  —
Summe  Kapitel  8.  ..  ...  290,717  —
9.  Staatsdruckerei.
1.Besoldungen  der  Beamteen  7,500  1,100
2.]Remunerationen  der  beständigen  Werkleute  und  Löhne
des  Arbeiterpersonllss  .  .  ..  ..  ...  81,200  —
3.Extraordinaire  Remunerationen  und  Unterstützungen  ꝛc..  1,600  —
4.  Unterhaltung  der  Gebäude,  der  Maschinen  und  des  sonstigen
  Inventariums  ..  ..  ..  .  14,800
5.Vermischte  Betriebs=  und  Administrations-Ausgaben  109,600  —
Summe  Kapitel  9  214,700  1,100
Summe  J.  .  .  .  ..  18,007,012  265/185
II.  Ministerium  für  Kende,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
10.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
1.])  Besoldungen  und  Remunerationen  14,500  —
2.  Sächliche  Ausgaben  ..  ..  .  100,000  —
3.  Unterhaltung  der  Gebäude,  Werkstätten  und  Maschinen  rc.  6,600  —
4.Vermischte  Ausgabgngnn  ..  .  ....  .  13,900  —
Summe  Kapitel  10  .  135,000  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getricbskollen.
II.  Bergwerke.
1.  Besoldungen  ..  ..  ..  .  136,486  4,386
2.)  Andere  persönliche  Ausgaben  15,291  —
3.Sachliche  Verwaltungs-Ausgahggen  ...  50,665  —
4.Betriebslöhnnnnn  .....  8,093,849  —
Seite  8,296,191  4,386
(Nr.  7560.)  164*
        <pb n="1256" />
        1224  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
**  Ausgabe.  für  künftig
1870.  pHegfallend.
6
—  *
Uebertrag  .  .  .  ..  8,286,191  4,386
5.]Betriebs-Materialien  und  Utensilllen  22278,239
6.]  Debitskosfttttnnt.  395,131  —
7.)Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltaung19024,  290  —
8.]Abgaben  und  Grund.  Entschädigunen  .  241,172  —
9.Luschüsse  zu  Knappschaftskasdsen  199,326  —
Summe  Kapitel  11  12,434,349  4,386
12.  Hüttenwerke.
1.Besoldunien  .  .  .  .  .  .  ..  .  68,963  1,488
2.Andere  persönliche  Ausgaan  .  ..  6,650  —
3.  Sächliche  Verwaltungs-Ausgahen  .  .  ..  12,614
4.]  Betriebslöhhn  .  ..  606,404  —I
5.Betriebs-Materialien  und  Utensillen  .  .  .  ..  3,340,903  —
6.]  Debitskossen  29,096
4.Bauten,  Betriebs=  Anlagen  und  deren  Unterhaltung  163,115  —
8.  Abgaben  und  Grund  -  Entschädigungen  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  9,084  —
9.Luschüsse  zu  Knappschaftskassen  16,651  —
Summe  Kapitel  12  4,253,794  1,488
13.  Salzwerke.
1.]Besoldunen  .  ....  47,950  300
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  4,397  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  .  .  .  ..  7,613  —
4.  Betriebslöhne  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  308,671  —
5.Betriebs-  Materialien  und  Utensilien  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  309,279  —
6.]  Debitskosen  89,925  —
7.)Bauten,  Betriebs=  Anlagen  und  deren  Unterhaltung  147,779  —
8.  Abgaben  und  Grund-Entschädiguneen  .  ..  23,452  –
9.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  20,477  —
Summe  Kapitel  13.  .  .  .  .  .  959,543  300

 

 

(Die  in  den  Kapiteln  11.  12.  und  13.  unter  Tit.  1.
ausgebrachten  Besoldungsfonds  resp.  die  daselbst
unter  Tit.  2.  zu  Remunerationen  und  Unterstützungen
  der  Beamten  und  zu  Gratifikationen  für  techzuhe
  Beamte  ausgesetzten  Beträge  sind  übertragar.
        <pb n="1257" />
        —  1225  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2.  «  1870.  wegfallend.
8
2  —
Derwaltungskosten.
14.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
l·Besoldungcn..........................··...........  34,400  1,600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ........  ...  ...  ......  .  ...  6,100  —
3.Sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  .  ..  9,270  —
4.|  Unterhaltung  der  Gebäudde  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  650  —
Summe  Kapitel  14  50,420  1,600
15.  Ober-Bergämter.
1.)Besoldunen  .  ..  176,972  3,872
2.Andere  persönliche  Ausgabhen  .  .  .  .  .  .  ..  51,655  2,255
3.  Sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  ..  77,839  —
4.UnterhaltungderGebäude...........................  5,366  —
Summe  Kapitel  15  311,832  6,127
16.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebs-Aus—
gaben.
1.  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  invalide  Arbeiter,
  sowie  für  Wittwen  und  Waisen  verstorbener
Beamten  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11,649  2,249
2.  Ausbildung  von  Beamten  und  Arbeitern.  ...  .  .  .  ...  .  .  ..  10,079  —
3.  Zuschuß  für  die  Berg-Akademien  in  Berlin  und  Clausthal  15,167  —
4.  Zuschuß  für  die  Knappschaftskassen  der  eingestellten  und
veräußerten  Staatswerke  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ....  .  .  .  .  11,473  —
Außerordentliche  Betriebs-  und  Bau-Ausgaben,  außer—
ordentliche  Debitskosten,  Grund-Entschädigungen  und
Land-  Ankäufe  2  .  60,000  —
6.]  Außerordentliche  Verwaltungs-Ausgaben  ..  79,350  —
Summe  Kapitel  16  187/718  2,249
Summe  Kapitel  11.  bis  16  18s197,656  16,150

 

 

(Nr.  7560)
        <pb n="1258" />
        1226

 

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

Z1.  Ausgabe  für  künftig

***  1870.  wegfallend.

7  7—
Verwaltung  der  Eisenbahn=  Angelegenheiten.

I7.  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn.
1.Besoldungen  .  .  .  .  .  ..  958,011  17,860
2.Andere  persönliche  Ausgasen  .  ..  .  ...  830,500  —
3.Schliche  Verwaltungskosteen  .  ...  224,193  320
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  d  der  7  Bahnanlagen  950,800  —
5.Kosten  des  Bahntransports  1,254,  200  —

6.  Sonstige  Ausgaben  ..  .  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  419,296  —
Summe  Kapitel  17.  .  .  .  ..  4,637,000  18,180

18.  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
  in  Berlin.

1Betoldungen.......................................·  22,500  —

2.c1  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14,754  —

3.Sächliche  Verwaltunge  osten  .  ...  2,518

4.  Umterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  25,550  —

5.|Kosten  des  Bahntranspots  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  27,000

6.  Sonstige  Ausgaben  ...  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1,678  —
Summe  Kapitel  18  94,000  —

19.  Ostbahn.
1.Besoldunen  ..  796,106  8,050
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  575,850
3.Sächliche  Verwaltungskosten  173,  -033  19
4.  Lnterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  964,  593  —

5.  Kosten  des  Bahntransports  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  358,790  —
6.]  Sonstige  Ausgaeseen  .  .  .  .  .  ..  263,228  —
Summe  Kapitel  19  4,132,000  8,069

20.  Westphälische  Eisenbahn.

1.]  Besoldunen  .  ..  401,063  18,750

2.Andere  persönliche  Ausgasen  ..  .  .  ..  303,400  —

3.Sachliche  Verwaltungskosten.  63,900  –

4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  481,000  —

5.  Kosten  des  Bahntransports  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  652,000  —

6.]Sonstige  Ausgaben  226,637  —
Summe  Kapitel  20.  291280000  18,750
        <pb n="1259" />
        Betrag  Darunter
**7  Ausgabee.  für  fünftig
2  1870.  wegfallend.
56
21.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.Besoldunnnenn  249,434  16,625
2.Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  .  .  ..  128,600  —
3.Sächliche  Verwaltungskosteen  .  .  .  ..  37,300  —-4.
  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  274,200  —
5.|Kosten  des  Bahntranspotrtss  ..  358,400  —
6.onstige  Ausgaen  .  .  .  ..  186,566  —
Summe  Kapitel  21.  .  .  .  .  .  1,234,500  16,625
22.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.]Besoldunnen  ...  .  .  ..  900,531  —
2.Andere  persönliche  Ausgasen  .  .  ..  753,700  1,250
3.  Saäãchliche  Verwaltungskosten  .  ..  113,800  454
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen|69700  —
5.|Kosten  des  Bahntranspors  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  1,418,400  —
6.Sonstige  Ausgaaeen  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  1,114,369  —
Summe  Kapitel  22  5,500,500  41,239
23.  Bebra--Hanauer  Eisenbahn.
l.Besoldungen........................................  160,561  6,000
2.Andere  persönliche  Ausgaben  ...  118,145  —
3.Sechliche  Verwaltungskosen  29,780  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  152,590  —
5.]  Kosten  des  Bahntransporsss  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  150,990  —
6.Sonstige  Ausgaen  .  .  .  .  .  ...  59,934  —
Summe  Kapitel  23  672,000  6,000
24.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Besolungen  ......................................  232,874  13,161
2.Andere  persönliche  Ausgasen  ...  80,850  —
3.Sechliche  Verwaltungskosten  .  .  .  .  .  ..  25,400  450
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  ..  90,500  —
5.|Kosten  des  Bahntransporsszs  .  .  .  ..  .  .  ...  120,500  —
6.Sonstige  Ausgaaen  .  .  ..  35,876  —
Summe  Kapitel  24.  .  .  .  .  .  586,000  13/611

 

 

(Nr.  7560.)
        <pb n="1260" />
        1228

 

Darunter

 

 

 

 

Betrag
Z4.  Ausgabe.  sür  küͤnftig
*  1870.  wegfallend.
8  2
25.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.]Besoldunegnnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  298,168  24,558.
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  20%000  ·
Z.SächlicheVerwaltungskosten.........................·  63,800  2,059
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  221,  t500
5.Kosten  des  Bahntransporrs  ..  ..  32,600  —
6.  Sonstige  Ausgaben  ...  .  .  ..  .  ...  ...  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  126,932  —
Summe  der  Betriebskosten  1,230,000  26/617
7.  .  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebs-Ueber-............................................
  263,96»8««—
SummeKapttel20».».  1,493,968  26/617
26.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  ...  6,206  —
Summe  Kapitel  26.  für  sich.
27.  Frankfurt-Offenbacher  Eisen  bahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  1,130  —
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
28.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.Oberschlesische  Eisenpon  ...  .  .  .  .  .  .  ..  26,469  —
2.Cöln-Mindener  Eisenbahn  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  38,515  —
3.Stargard-Posener  Eisenboaon  .  .  .  .  .  ..  73,539
4.  Zinszuschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommentst....··..........·..................·..
  1,155,200  —

 

 

SummeKapitel28·.....

 

1,293,723
        <pb n="1261" />
        1229

 

1

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
2  «  1870.  wegfallend.
**rl
2.  2.
29.  Central-Verwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1.)Besoldunen  .  ..  21,000  2,400
2.  Andere  persönliche  Auisgageen  .  ..  8,600  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  36,300  —
4.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neüen  Eisenbahnen.  .....  .  .  ..  42,000  —
5.]  Kommumnikations-Anlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen  Verkehr  bringen  4,973  —
Summe  Kapitel  29.  112,873  2,100
Außerdem  in  dem  Etat  der  Staatsschulden=  Verwaltung
zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Eisenbahnschulden
resp.  7,675,873  Thlr.  und  2,547,638  Thlr.)  zusaummhmhmen
  .  .  .  .  ...  10,223,511  Thlr.
Summe  Kap.  17.  bis  29  .  .  ITS  .29  0  75T/49
·  Summen.40,224,55T3167,641
lll.Staats-Miuiftcrlum.
Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir.
1.  Besoldungen  ...  ..  .  ..  ..  4,125  —
2.AndekcpetsönlicheAusgaben....................·....  2,680  —
3.  Siäãchliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  ......  ..  .  .  .  ..  52/928
Summe  Kapitel  30.  59,733  —
Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
Voloe  Ausgaaunn  .  .  .  .  .  .  ..  8,580  400
ächliche  Ausgagen  .  .  ...  7196  —
Summe  Kapitel  31.  15,776  400
Summe  III.  .  .  .  .  .  75/509  100
Dau  II..  .  40,224,556q41
"  .  18,007,012  265,185
Summe  A.  Betriebs-Ausgaben.  f50%  433,226
„organg  1860.  (Tr.  7500,  165
        <pb n="1262" />
        1220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  .  —  —
Betrag  Darunter
*  Ausgabe,  für  fünfig
5  1870  wegfallfns.
8  —iie
*7“  12—
*55  i
B  Dolationen.
32.  Suschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommiß-  6  ö
fon...........................·.........  1,500,000  1—
Summe  Kapitel  *  fir  sch.  i  1
33.  Oeffentliche  Schund.  6
1.Verzinfung,  einschließlich  7,675,873  -  2  «
schuldeiein  17,428,1331  —
2.Tilgung,  einschließlich  2,547,638  Rtihlr.  für  eisenbabn
sSchuld  —————  ).........  8,666,141-1——:
»Z.wstcndclunverzmsltchen  Schuld  ,.......  «6,000»»——i
Hi.Ratten......................«......«,.-..............  430,410i  —
5.  Extraordinair  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ?.............  16  —
«  verwaltung-kosten  »·  -
6.  Besoldungen  ..  .  ..  ..  80,725  200
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .........................  5,300  —
8.Sächliche  und  vermischte  Ausgagggeen  31,375  —
9.  Unterbaltung  des  Dienstgebäudees  ....  .  .  ...  500  —
Summe  zuri  33.  r..*—“  200
34  Herrenhaaassssssssss  10,910  —
35.  Haus  der  Abgeordneen  ...  243,000  300
Summe  Kapitel  34.  urd  35.  283,910  300
Summe  B.  Dotationen  28,  432,510  500
C.  Staats-Verwaltungs=  Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
36.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
J.  Besoldungen  ........................................  45,150  2,600
2.)Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  ...  1,950  4
3.Schliche  Ausgasen  .  ...  2,700  —
Seite  .....  4#0  l
        <pb n="1263" />
        —–  ———

–137  —

.

 

—...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Betrag  Darunter

—  ür  künftig

—.  Ausgabe  fü  f

*  1970  wegfallend.

S  .

—  —  –  7  !7
Uebertrag.  49,800  2,600
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
MTMMobilln  .  .  ..  1,000  —
5.Sonstige  Ausgahgen  .  ...  2,500  —
6.  rzpon  boonsfcheds  für  allgemeine  bolitisch-  Zwecke  31,000  —
,  «.SuninieKapile136.  84,300  2,0600

37.  Staats-  W%ise
1.]  Besoldunggeg  .  .  -«............  32,995  1,120
2.)Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...................  8,050  –

3.]  Unterhaltung  der  Dienstgebäuene  .  ..  1,250  —
Summe  Apite  37.  4),295  1,120

38.  General-Ordens-Kommission.
1.Persönliche  Ausgaben  9,900  —
2.Sächliche  Ausgabeen  -...........................  2,000  —
3.Ordens-Insigngnn  24,000  —
4.Ehrensold  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  und  der

Guelphen-Medailllln  64,069  64,060
Summe  Kapitel  38.  9969  61,069
39  Verwaltung  des  Staatsschatzes.
Die  Ausgabefonds  dieser  Verwaltung  sind  in  dem  Etat
für  das  Büreau  des  Staats-Ministeriums  (Kap.  36.)
nachgewiesen.
40.  Geheimes  Civil—  Kabinet.
1.)  Besoldunen  ....’....·...  17,200  —
2.  Arndere  persönliche  Ausgaben  .........................  4,000
3.Sachliche  und  vermischte  Ausgaben  ......  1,300  —
4.|  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  ................  700  —
Summe  Kapitel  40  23,200  —

41.  Ober  Rechnungö  Kammer
1.Besoid......·.......·...............·.........  117,900—
2.Andere  personliche  Ausgaben...................·.....  4,900  —

Seite  ..  .  ..  72200  —
(Nr.  7560.)  657
        <pb n="1264" />
        12

 

1

 

 

ê½m
Betrag  s  Darunter
Ausgabe  für  lluftig
—  1870.  wegfallend.
5
—  —
Uebertrag  .  .  .  .  .  122,800  —
3.|]  Sächliche  und  vermischte  Ausgabn  6,060  —
.  Umerhaltung  der  Dienstgebäunude  .  .  .  .  .  .  ...  9P980  —
Summe  Kapitel  41..  %  840  —
*“
Ober-Examinations  =  Kommission  zur  I
Prüfung  für  die  höheren  Verwaltungs=Aemter
  .  .  .  ..  .  s  9700  —
Summe  Kapitel  42.  für  sich  „
Disziplinarhrr::::  1,240
Summe  Kapitel  43.  für  sich.
Gerichtsbof  zur  Entscheidung  der  Kompe—
tenz-Konflikte  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2,400  —
Summe  Kapitel  44.  für  sich.
Sunmie  J.  .  .  .  .  .  384,214  67,789
N#  Ministerinm  der  answärtigen  Ange—
legenheiten.
Gesandlschallen.
1.Besoldungen  des  Gesandtschafts-Personas  37,200  25,500
2.  Oienstauswand=  Entschädigungen  der  Konsulatsbeamten.  1,500  —
3.  Amtsbedurfnisse,  Porto  und  ahnliche  Ausgaben  der  Gesundtschafen
  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,000  —
.  Reisekosten  und  Diäten  der  gesandtschaftlichen  Beamten.  1,500  ·  —-s).UmcrhalttmgderAmtslokalicmsowicdcrMobilinr-Jn-

  und  zu  Micthern  300  —
6.]  Vermischte  Ausgaa  6,000  —.
Sumnaa  llI.  47,500  25,500
        <pb n="1265" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
z2  1870.  wegfallend.
8  «  "
IIII.  Finanz-Ministerium.
46.  Central.  Finanz-Verwaltung,  General-Verwaltung
  der  Steuern  und  General-Staats-Kasse.

1.Besoldunen  ...  .  ....  .  .  .  275,890  150
2.  Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  .  ..  14,000  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ·  39,300  —
4.  Untexhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobilen  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,560  —
Summe  Kapitel  46  .  .  331/750  150
47.  Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten
  .  .  .  .  ..  1,006,910  242,250
Summe  Kapitel  47.  für  sich.
48.  Apanaggen  .  ...  430,4181  130,418
Summe  Kapitel  48.  für  sich.
49.  Passiva  der  General-Staats-Kasse.
1.Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und
Nutzugeana  80  1,433  268,959
2.]  Zahlungen  an  ständische  Verwaltunen  ..  500,000  —
3.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,  vom
Staate  nicht  übernommener  HPcbinein  und  Kommunal-
  Schuddkdpen  14,581  14,581
4.]  Vertragsmäßige  Zahlungen  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
und  dem  Eisenbahn-Aktien-Amortisationssonds  264,912  —
SummeKapitel49......  1,580,926  283,5-10
50.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Norddeut—
schen  Bundes.  .  .  .  ..  .  ...  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  18,851,463  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich.

 

 

it.  7560.)
        <pb n="1266" />
        **  ç  —  —  N

 

 

BetragDarunter
7  Auögabee.  für  künftig
55  «  1870.  wegfallend
—  —
51.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.)ensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)3  —
2.Unterstütungen  fuͤr  pensionirte  Beamte  und  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beameeen.  61,500  —
3.  Gnaden-Pensionsfonds  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  ..  100,000  —
(Für  sämmtliche  Verwaltungen  bestimmt.)
4.Karenz-Unterstützunnen  41,2000  41,200
5.  Wartegelder  für  Civilbemtee  .  .  ..  .  190,957|]  190,957
6.]Pensions-Aussterbefoads  .  .  .  .  .  .  ..  550,000  550,000
Summe  Kapitel  51.  .  .  .  ..  4,343,657  782/157
52.  Ober-Präsidien  und  Regierungen.
Ober-  Präsidien.
1.)Besoldunenn  ..  .  ..  .  ...  .  ...  77,000  —
2.  Dispositionsfonds  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  12,000  —
Ucgierungen.
3.]  Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ..  1,427,450  11,075
I.)  Andere  persönliche  Ausgagen  .  .  ..  538,730  218,830
5.  Säãchliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  ....  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  370,000  —-(5.Sonstichlusgabcn.....·...........................
  58,600  —
Summe  Kapitel  52.  .  .  .  .  .  2,183,7801  229,  905
53.  Finanz-Direktion  und  Bezirks-Hauptkassen
  in  der  Provinz  Hannover.
FEinanz-  Dircktion.
1.]  Besoldukrgen  .  .  .  .  ...  49,750  1,600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  58,850  48,050
3.Sächliche  Ausgaeeeeeeeen  ...  .  .  .  .  .  ...  14,000  —
4.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  ....  .  .  .  .  ..  6,700  —
Uchirks-  Bauptkassen.
5.]Besoldungngen  .  .  .  .  ..  .  .  ..  24,150  50
6.]  Andere  persönliche  Ausgasgen  1/400  —
7.  Sächliche  Aussaeern  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,000  —
Summe  Kapitel  53.  .  .  .  .  .  157,850  49,700
        <pb n="1267" />
        »  BetragDarunter
Ti-  Ausgabe.  für  künftig
2  «  ld70.wegfallend.
OR  »«

72.
54.  Rechnungs-Kommissionen.
Kosten  der  vollständigen  Abwickelung  ihrer  Geschäfte  15,000  15,000
Summe  Kapitel  54.  für  sich.
55.  Rentenbanken.
1.]  Besoldungen  .  ...  .  .  .  ..  39,925
2.Adere  persönliche  Ansgagen  49,390  —
3.Scchliche  und  vermischte  Ausgagggn  .  .  .  .  ...  16,511
4.Tilgung  der  Schuldverschreibungen  der  Eichsfeldschen  und
der  Paderbornschen  Tilgungskasse  .  .  .  ...  31,809  —
Z  Summe  Kapitel  55.  137,635  —
56.  Depositenkasse  für  den  Bezirk  des  Appel—
lationsgerichtshofes  zu  Cöln.
J.  Persönliche  Ausgaaeen  .  .  .  .  ..  ....  1,150  —
2.Sä6chliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  50  —
Summe  Kapitel  565  1,200  —
57.  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel.  «
1.BesoldungcnundRemunerationen..........·.........  2,550  —
2.)  Andere  persönliche  Aussgaen  .  .  .  ..  300  —
3.]Sächliche  Ausggghen  .  750  —
Summe  Kapitel  55  3,600  —
58.  Allgemeine  Fonds.
I1.Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtungen  50,000
2.]  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art.  500,000  —
3.Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Ertraordinarium)  400,000
4.  Erhöhung  der  Remunerationssätze  für  die  bei  den  Provingial
  Behörden  beschäftigten  Büreau-Hülfsarbeiter.  124,215
Zuschuß  zu  den  Verwaltungs-Ausgaben  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont.  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  58,665  —
6.]  Porto  und  Bestellgeld  2c.  für  Sendungen  in  Staatsdienst-Angelegenheien
  ...  719,565  —
Summe  Kapitel  58.  .  .  .  ..  1,852,445  —
Summe  III.  .  .  .  .  .  31,196,6341  2,033,  120

(Nr.  7560.)
        <pb n="1268" />
        1236

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
1870.  wegfallend.
5
—  7“
IV.  Ministerium  für  Hanudel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
59.  Uinisterium.
1.)Besoldunen  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  194,950  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  24,/5000  —
3.Sächliche  Ausggggen  .  ...  20,000  —
4.UnterhaltungdcsDicnstgebäudesunddekMobilien....  4,000  —
Handels-  Gewerbe-  und  Bau-  Verwaltung  in  den  Provinjen.
5.  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Regierungs=  und  Bauräthe,  der  Ober-Bauinspektoren,
der  Bauinspektoren  und  der  Baumeister  712,876  13/,880
6.Andere  persönliche  Ausgaben  derselen  130,347  1,580
7.ersönliche  Ausgaben  für  sonstige  Beamte  der  Bau-Verwaltung
  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  .  ...  235,395  538
8.Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltunng  .  .  ..  21,000  —
9.  Persönliche  Ausgaben  für  Beamte  der  Handels-  und  Gewerbe-Verwaltung
  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  120,766  21,196
10.Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltuung  .  .  .  ..  28,049  4,445
11.  Stellvertretungs-,  Versetzungs-  und  Umzugskosten  ꝛc.  .  ..  15,953  —
12.Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten
und  für  pensionirte  Beamte.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  17,000  —
13.  Unterhaltung  unchaussirter  Wege,  der  Wasserwerke,
Brücken,  Fähren  2c,  sowie  der  Dienstgebände  2,098,125  —
14.Strom-Regulirungen  und  Hafenbaueten  698,300  —
15.|  Unterhaltung  der  Staats-Chaussen  3/667,700  —
16.]  Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Chaussee-  Auf—
seher  2c.,  Unterstützungen  für  Hinterbliebene  der  Chaussee-  "
AufseherundWärtcr..........................·..  38,220  —
17.  Chaussee-  Neubauten  .....  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  1,100,000  —
18.  Zuschuß  für  die  Bau-Akademie  in  Berlin  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  9,540  —
Seite  .....  WTN  4s6396
        <pb n="1269" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe  für  künftig
—.  "  1570.  wegfallend.
5
i*
Uebertrag  .  .  .  ..  5,136,721  41,639
Förderung  der  Jandels  und  der  Gewerbe.
19.  Allgemeine  Handels-  und  gewerbliche  Zwecke  .  .  .  ..  .  .  .  ..  77,727  —
20.  Unterbaltung  der  Gewerbe-Akademie  in  Verlin-  17),200  —
21.Unterhaltung  der  technischen  Lehranstalten  in  den  Provien
  .........  119,342  —
22.  Zuschuß  zur  Baii  Willwenkase  in  Kassel.  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  1,640  1,640
Summe  IV.  5,382,630  43,279
4.  Justiz=  Ministerium.
(Uinisterium.
60.  Besoldungen.  ..............................  .......  106,900  —
2.Andere  persönliche  Ausgabnn  ............  13,500  —
3.Sächliche  Aunsgggen  7,550  —
4.  Uncrhatung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobili  iien  .............·........  2,000  —
Ober-Tribunal
D.  Besoldungen  ........................................  195,200  1,000
6.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  6,300  —
7.  Sãchliche  Ausgabben  .  .  6,950  —
Ober-  Appellalionsgericht  bis  zu  dessen  Vereinigung  mit  dem
Ober-Tribunal.
8.  Besoldungen.  .:......................·...............  51,l(i!)  469
9.Andere  persönliche  Ausgasgen  ...  1,630  —
10.Sachliche  Ausgaben  .  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  ....  1,951  —
Immedial-  Justiz-Eraminationo-Qommission.
11.]Persönliche  Ausgauaenn  .  .  .  .  .  .  ..  1,830  660
Gerichle  zweiter  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
Verordnung  vom  2.  Jannar  1819.  Geseteskrast  hat.
12.Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ...  830,070  4,545
13.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  93,250  —
14.  Sichliche  Ausgaben  .  .  ..  ......·...........  (i«,-l«.);)  —
I  Seite  2“  1  (388/795  6,674
Jahrgang  1860“7  (Nr.  750  .)  166
        <pb n="1270" />
        —  1238  —

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
z4.  Ausgabe.  für  künftig
2  1870.  wegfallend.
6

W*  #
Uebertrag  .  .  .  .  .  1,388,795  6,674
Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  die  Uheinischen  Lanericht

15.Besoldungngen  282,800  150
16.Andere  persönliche  Ausgasen  16,9005  —
17.SSächliche  Ausgaäeeen  16,190  —
Appellationsgericht  in  Celle  und  die  Obergerichle  des  dortigen
Departements.
18.]  Besoldunen  323,220  8,120
19.]  Andere  persönliche  Ausgabsen  .  20,820  —
20.Sächliche  Ausgaen  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  23,170  —
Ippellationsgerichte  in  den  Landestheilen,  in  denen  dic  Ver—
ordnungen  vom  26.  Juni  1867.  (Seseh-Samml.  S.  1073.  ss.)

Gescheskrast  haben.  v
21.Besoldungen·........................·..............  127,726  18,626
22.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11,150  —
23.Sächliche  Ausgaen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10,134  —

Appellationsgericht  in  Franksutt  a.  M.
24..Besoldungnen  23,164  171
25.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  200  —
26.Sächliche  Ausgagien  .  .  .  .  ..  2,226  —

Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
Verordnung  vom  2.  Januar  1840.  Geseheskraft  hat.
27.|]Besoldunen  .  .  .  .  .  .  .  .  6,233,708  9,508
28.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1,788,725  3,495
29.Sächliche  Ausgaaeen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  966,500  —
Friedens-  und  Handelsgerichle  des  Departements  in  Coln.
30.]  Besoldunen  240,647  957
31.  ndere  persönliche  Ausgaen  .  .  .  ..  ·670  —
32.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  15,178  —
Seite  .  .  .  .  .  11,491,928  47,701
        <pb n="1271" />
        —  1239  —

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter

72  Ausgabe.  für  künftig

2  1970.  wegfallend.

5

Uebertrag  .  11,191,928.  47,701
Imtsgerichle  im  Departement  des  Appellationsgerichle
in
33.Besoldunnen  .  .  ..  .  .  ..  648,319  3,324
34.]  Andere  persönliche  Ausgagen  30,520  —
35.]  Sächliche  Ausgagen  .  .  ...  28,451  —
Artis-  und  Amtsgerichle  in  den  Candestheilen,  in  denen  die
Verordnungen  vom  26.  Juni  1867.  Gesetzeskrast  haben.
36.  Vesoldungen  ........................................  1,049,377  125,702
37.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  66,328.  13,718
38.]Sächliche  Ausgaggen  .  .  77,550  —
Stadtgericht  und  sonstige  Gerichlsbehörden  erster  Inslan;
in  Franksurt  a.
39.  Vesoldungen  ...................................  55,800  257
40.  Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  ...  5,000  —
11./Sächliche  Ausgagenn  7,100  —
Allgemeine  Ausgaben.
42.Kriminalkosten  .  .  .  ..  1,654,500  —
43.Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen.  969,627  —
44.Porto  und  Auslagen  für  Postsendungen  und  Postbestellunen
  in  Parteisachen,  soweit  solche  bisher  unter  porto-Frriem
  Rubrum  oder  frankirt  abzulassen  waren  .  930,135  —
45.  s  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  67,700  —
46.  s  Unterhaltung  der  Justizgebäude  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  84,  400  —
47.Justiz-Offizianten-Wittwenkase  ...  21,300  —
Summe  V.  .  .  .  ..  17/|188,335  190,702
VI.  Ministerium  des  Innern.
Ministerium.

6.  Vesoldungen  ........................................  103,250  3,000
2./  Andere  persönliche  Ausgaeeen  19,000  —
3.Saächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  .  .  ..  9,300  —

4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der
Mobilien.........................................  2,000
Seite  133,550  3,000
(Nr.  7560.)  166“
        <pb n="1272" />
        —  1240  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
5  Ausgabe.  für  künftg

3  *  1870.  wegfallend.
27  24

Uebertrag  ..  .  ..  133,550  3,000

Statistisches  Sürcau.

5.  Vesoldungen  ....................................  19,000  1,000
6.  Andere  persönliche  Ausggghen  1,100  —
7.Säãchliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ...  11,100  —

Mcicorologisches  Inslitul.
8.]  Besoldungen  und  Remuneratioeen  .  .  ..  5,6000  —
"4).]  Sächliche  und  vermischte  Ausgahgen  .  ..  1,700  —
Landräthliche  Gehörden  und  Ue#mter.  ,
10.Bcfoldungm....................................  1,262,216  123,741
1I1.]  Dienstaufwands-Entschädigungen  und  sonstige  sächliche

und  vermischte  Ausgaben  .  .  .....  .  ....  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  553/176  980

12.]  Außerordentliche  Remmmerationen  und  Unterstützungen.  9,100  —
Canddrosteien  in  der  Provinz  Hannover.

12  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  .  ...  72,500  11,100
12./  Andere  persönliche  Aussaaeen  ...  13,800  —
EIEEILEEI  23,305  —
124.1  Sonstige  Ausgaben  .  .  ..  .  .  .  ....  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,750  —

Polizci-Verwaltung.

13.]Lokalbehörden.  Besoldunen  .  .  .  ..  1,001,500  26,186
14.Lokalbehörden.  Andere  persönliche  Ausgaben  6.0,025  —
15.  Vokalbehörden.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .  .  .  78,351  —
16.]Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  82,480  —
17.  Allgemeine  polizeiliche  Zwecke  ..  ..  ..  ..  .....  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  82,525  —
18.  Dispositionssodds  .  .  .  ...  ..  ...·..........  40,000  —
19.]  Geheime  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  ....  .  ..  .  .  ..  40,000  —

Candgendarmerie.

20.  Besoldungen,  einschließlich  Remontegelder  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,130,140  2,680

21.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14,808  48

22.Fouragekoten  ..  .  .  .  ..  204,324  168
23.  Montirungs-,  Leder-  und  Reitzeuggelder  und  für  Waffen  79,198  —

24.Sonstige  Ausgaggen  .  .  .  .  ..  20,552  14
25.  Pensionen  ...  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  237,187  —

Seite.  5/158  6S.  ä—
        <pb n="1273" />
        —  1241  —

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
72  Ausgabe.  für  fünftig
5  «  1870.wegfallend.
esse-H  .
Uebertrag.....  5,185,587  168,917
Stras-,  Gelsserungs-  und  Sesangenen-  Anstalten.
26.]Persäönliche  Ausgaben  .....  .......·..................  772/715  2/204
27.]  Sächliche  Aussaaeeen  .  .  .  ..  ...  1,512,905  —.
28.  Unterhaltung  der  Gebänen  63/143  —
29.Sonstige  Aussaa  ..  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  124,672  —
Hür  Wohlthätigkeilszwecke.
30.  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger  aus  den
Jahren  1806.  bis  1805.  371,770  —
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)  ·
31.  Almosen  und  Unterstutzungen  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  47,689  —
32.  uschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  121,612  551
33.Pensionen  und  Unterstützunnen  .  .  .  .  ..  102,857  6,500
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
Allgemtine  Ausgaben.
34.  Verschiedene  Bedürfnisse  der  Verwaltung  des  Innern  46,577  11,664
35.|Dispositionsfonds  für  die  Verwaltung  des  Innen  .  .  8,500  —
36.  Regierungs-Amtsblätter  und  damit  verbundene  öffentliche
Inzeiget......  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  98,292  —
Summe  VV.  8,456,319  189,836
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
62.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.

Ministerium.
1.]Besoldunen  57,  750  —
2.Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  5/700  —
3.Sächliche  Ausgasen  .  .  .  .  .  ...  9,400  —

4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1,200  —
Seite  .....  7,050  —

(Nr.  7560.)
        <pb n="1274" />
        —  1242  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
z18  1870  wegfallend.
S
D
Uebertrag  .  .  .  ..  74,050  —
Uevisionskollegium  für  Landes-  Aultursachen.
5.  Vesoldungen  .  .  .  .  .  .  .  ».................  23,400  —
6.  Anbere  persönliche  Ausgabn  5,060  —
7.  Sächliche  Ausgaaennn  ·  2,080  —
Anseinandersehungebehörden.
8.  Besoldunen  ...............·........  ··...........  200,239  1,275
5.Firirte  Diäten  der  Spesiaikommissarien  4  firirtes  Diensteinkommen
  der  Landes-Oekonomie-Beamten  in  der
Provinz  Hannover  und  Besoldungen  der  Land-Kom.
missaire  in  der  Provinz  Schleswig  ·  Holstein  ..  .  .  .  .  .  .  88,244  2,935
10.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......................  57,245  420
1I1.SSächliche  Ausgaen  34,389  113
12./Ducchlaufende  Beträge  an  temporairen  Diäten,  Fuhrkosten
  und  baaren  Auslagen  der  Spezialkommissarien  2c.  589/728  —
Zur  Eörderung  der  Landkultur.
13.  Allgemeine  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Zwecke..  103,619  —
14.  VLandwirthschaftliche  Akademien  und  höhere  Lehranstalten  61,103  600
15.  Niedere  t  Lehranstalten  .  ..  40,343  —
16.]  Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  des  Landes-Oekonomie-Kollegiums
  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  5,000  —
(Zu  Tit.  13.  bis  16.  Etwaige  Ersparnisse  können
in  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.)
17.Spezielle  ZwekkceH.  17,329  –
18.//Größere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  und  zu  den
erforderlichen  Vorarbeiten,  einschließlich  der  Verwaltungskoseen
  ..  ..  ...  .  .  ..  213,848  —
(Hieraus  können  höchstens  1500  Rthlr.  zu  ertraordinairen
  Remunerationen  und  Unterstützungen  verwendet
  werden.  Etwaige  Ersparnisse  können  in
das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.  Auch
verbleiben  die  Rücksabllunen  auf  die  aus  diesem
Titel  zu  gewährenden  Darlehen  der  landwirthschaftlichen
  Verwaltung.)
Seite.  1,545,7  *
        <pb n="1275" />
        —  1243  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  s  Darunter
2  Ausgabe  für  künftig
z.  1870.  wegfallend.
58
2—  —
—  Uebertrag  .  .  .  .  .  1,545,677  5,343
törderung  der  Hlerdczucht.
19.]  Prämien  bei  Pferderennen  und  andere  dahin  gehörige
weck...·...............·.·..................  51,000  —
20.  Prämien  für  Züchtun  guter  eiutterstaten  und  für
besonders  qualifizirte  Penees  Zuchthengsstt.  12,550  —
(Die  Ersparnisse  bei  dem  Tit.  19.  Vern  zur  Verstärkung
  des  Tit.  20.  und  dürfen  zu  diesem  Behuf
auch  in  folgende  Jahre  übertragen  wer  en.)  ·
21.zsohlcnwetden........................................  .  1,054  114
Deichwesen.
22.Persönliche  Ausgaben  .  17,920  17
23.  Unterhaltung  der  Deichanlaggen  .  ..  ...  17,774  —
Pensionen  und  Unter  Küßungen.
24.]Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Weisen
von  Beamten)  sowie  außerordentliche  Unterstutzungen
für  pensionirte  Beamte  ..  ....  .  ....  ..  .  .  .  ...  «.........  3,472  —
Summe  Kap.  61,679,44  5,504
63.  Gestüt-Verwaltung.
«  Hanptgcfliitk.
1.  Besoldungen  .........................................  22,497  —
(Tit.  1.  und  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
2.]  Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und  Dienstleutc...........................·................
  35,735  —
3.)  Andere  persönliche  Ausgabsgen  1,620  —
4.Saächliche  Verwaltungskosten  .  14,110  —
5.|  Fourage=  und  Wirthschaftskosten  138,734  —
6.  Unterhaltung  der  Gebäude  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  19,278  —
7.]  Pächte,  Lasten  und  Abgaben  ...  9,411  —
Seite  ..  ...  241,385  –
(Nr.  7560.)
        <pb n="1276" />
        —  1244  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunler
7  Ausgabe.  für  künftiz
5  1870.  wegfallend.
S  7  7“
Uebertrag  ..  ..  .  241,385
Candgestütt.
8.Besoldunen  .  .  ...  33,8491  —
(Tit.  1.  und  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
9.Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und
Dienstleeetttteeeee:e::  76)/960  —
10.  Andere  persönliche  Auisgabhbhbn  8,305  —
11.Sächliche  Verwaltungskosten  15,545  —
12.|Fourage-  und  Wirthsch  skostn  202)072  —
13.)  Unterhaltung  der  Gebäuen  7/34
14.|Pächte,  Lasten  und  Abgaben  3/308  —
Kosten  der  Central-verwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
15.  Ankauf  von  Pferden  und  Pferdetransporte  82,870  —
(Etwaige  Ersparnisse  können  in  das  nächstfolgende
Jahr  übertragen  werden.)
16.]  Neubauten  und  größere  Reparaturen  .  ..  20,000  —
17.Remunerationen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und
Ortsamm  .  .  ..  ...  ..  8,6251  —.
18.Sonstige  Ausgabhen  7/,610  zb
Summe  Kapitel  63.  .....  707,87“  36
Sunmme  VII.  .....  —  L
VIII.  Ministerium  dergeistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
Ministerium.
64.|.]  Besoldunenn  .  .  .  ..  121,400  —
2.|Andere  persönliche  Aissabn  5,3501  —
3.Sächliche  Ausgabbhen  18,51909  —
4.|  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  der  Mobilien.  4,000  —
Evangelischer  Aultus.
Evangelischer  Ober-Kirchenrath.  .
5.  Besobungen  ........................................  21,500«'«
6.A13erepersönliche  Ausgaben.........................  1,480  —
.Sächliche  Ausgabhen  .  .  .N...:  2200  —
8.]  Unterhaltung  des  Dienstgebäudess.  .  40  —

1/4SK
        <pb n="1277" />
        —  1245  —

 

 

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7560.)  167

 

 

 

BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1870.  pwegfallend.
5  »
—  —
Uebertrag  ..  ...  174,840  –
Konsistorien
9.)  Besolduien  ..  164,704  3,784
10.  Andere  persönliche  Ausgaben  ............  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...  6,245
11.Sächliche  Ausgabgen  ..  .  .  .  .  29,174  —
Geistliche  und  Lirchen.
12.Besoldungen  und  Zuschüse  382,872  10,384
Katholischer  Aultus.
13.  Ausstattung  der  Bisthümer  und  der  zu  denselben  gehörenden
  Instittteeee  .........  .  .  .  .  .  ..  .  399,325  —
14.  Geistliche  und  Kirchen,  Besoldungen  und  Luschüsse  41,742  5/678

Oessentlicher  Unterricht.

Provinzial-Schulkollegien.
15.Besoldunggeggggggg  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  57,880  340
16.  Andere  persönliche  Ausgahen  .  .  ..  3,430  —
17.Sächliche  Aussaaahhen  14,720  —

Wissenschaftliche  Drufungs-  Lommissionen.
18.ersönliche  Ausgabhen  ...  12,797  —
Universitäten.
19.  Zuschuß  für  die  Univerfitäten  und  für  die  Akademie  in
Munstex...................·.....................  862,112  36,425
20.  Stipendien,  soweit  solche  aus  Staatsfonds  erfolgen  15,861  —I
Gmnasien  und  Rralschulen.
21.Zuschüsee  ...  568,391  6,077
Elementar-Untertichtswesen.
22.Schullehrer-Seminaren  374,407  26,456
23.Elementarschuierrrrrn  .  ..  835,118  58,967
24.  Turnunterrict  ...  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  12,160  —
25.  Taubstummen-  und  Blinden-Anstalten  .....  .......  .  ...  26,854  —
26.]  Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeits-Anstalten  76065  —
Seite  ..  ...  4,458,697  148/111
        <pb n="1278" />
        —  1216  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgab  e.  65/  für  hünftige
-E  "6  1870.  we  n
58  «
-——  —————-  -—--—--  —  —
Uebertrag  .  .  .  .  .  4,458,697  148,11
Aunst  und  wissenschast.  *-  6  1
27.]  Akademie  der  Künste  in  Berlin  .  31,30071
28.|  Kunstakademien  in  Königsberg  i.  #8  5.  *  Kassel  AI
und  Hanaaaa  ,  »...·.....  ""««24-,009  i900
29.Kunstmusccnm  Berlm»...........".'.«i«..«.«.J.«.«.«:  .......  69,580  —
30.|Akademie  der  Wissenschaften“  in  Berlin.  ,  2),74.-3  —
31.Königliche  Biblio  8  in  Berlin  ..  ...  .  34,455%  1,800
32.|Sonstige  Kunst.  und  wissenschaftiche  Süciere  4  Q  135,  357  11,340
ulius  und  unterricht  Vhemeinfam.  "X
33.Geistliche  und  Schul.Räthe  bei  den  Regierungen.  87,950  —
"4.  Baromets-  Banfoen  510,266  —
35.Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  iind  he  175,395  —
36.Sonstige  hierher  gehörige  Ausgaben  “““JJr  151,675  oss
(Uedizinalmesen.
Provinzial-  n-m
37.  Vesoldungen  der  Provinzial-Medizinal-  Kollegiem,  11,917  1,400
38.,  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  C.  7,120  3,520
39.  Regierungs-  Medizinal·  Räthe  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  34,400  0o
Kreis-Medizinal-Bcamte.
40.  Kreis-Physikernrn  ......  .....-—...  13.-,--  1,386
41.Kreis-Wundärztm  48,021  3,808
42.]  Departements-  und  Kreis-Thlerärzte  44,922  234
Unterrichto-,  Oeil-  und  Wohlthätigkeito  -Anftalien.  1
13.  Charité-Krankenhaus  in  Berlinnn  80,444
44.Nndere  Krankenhäuser,  Hospitäler  und  Irren-Anstalten.  18/795  20000
45.  Hebammen-Lehr-  Institute  und  damit  verbundene  Zwece  48,188  60
46.)  Thierarzneischulen  in  Berlin  und  Hannoher  22),093  —
47.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Zwecke  7  63  38,880
Seite  ..  ...  6,228,894  218,175
        <pb n="1279" />
        1247

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabee.  für  kunftig
3  1870.  wegfallend.
8  „Q
7
Uebertrag  ..  ...  6,228,8941  218,175
Allgemeiner  Disposttionssonds.
48.)  Unvorhergesehene  und  Mehr-Ausgaben  ..  25,000  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheitten
  ..  6,253,894  218,175
Dazu  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaft-  .
lichen  Angelegenheittn  .  ..  2,387,322  5,540
-  Vl.MinisteriumdeöJnnetn..........  8,456,319  189,836
"  V.  Justiz-Ministerinm  17,188,335  190,702
·  IV.MinisteriumfürHandclxc........  9,382,630  43,279
-  Ill.Finam-Ministecium»............  31,196,6342,033,120
-  II.  Ministerium  der  auswirtigen  Ange-  .
legenheiien  47,500  25/500
"  I.  Staats-Ministerivrnn  .  ...  3814,214  67,789
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  75,296,8481  2,773,941
Dazu  Be.  Dotatioeen  28,432,510  500
.A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben  .  ..  58,307,077  433,226
Summe  ..  162,036,435  3,  207,  667
65.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden  !“
besonderen  Etat  378,726  Fl.  3  KKr4  —  216,415  15,647
Summe  Kapitel  65.  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  162,252,8501  3,223,314
Allgemeine  Bemerkung,  Bei  sämmtlichen  Bausonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den  folgenden
  Jahren  reservirt  werden.
167°

(Nr.  7560.)
        <pb n="1280" />
        —  1248  —

 

 

Betrag
3  Ausgabee.  für
.  18:0.
6  "]
Einmalige  und  außierordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Freistellung  und  Einrichtung  des  das  hohe  Haus  genannten
  Theiles  der  Lagerhaus-Gebäude  in  Berlin,  Behufs
Aufnahme  des  Geheimen  Staats-Archives  und  des
Geheimen  Ministerial-  Archives,  erste  Ratt  14000
Summe  l.  für  sich.
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Anugelegenheiten.

2.  Einmaliger  Beitrag  an  den  Norddeutschen  Bund  für  die
Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten  30,000
Summe  II.  für  sich.
IIII.  Finanz-Ministerium.
3.  Forst-Verwaltung.
1.)Ablösung  von  Forstservittten  500,000
2.  Ankauf  von  Grundstücken  und  Entlastung  der  Domainen  -
undForsten,namentlichdurchAblösungderDomaineni
Passivkenten............................·.........  ·-  50,000
3.  Prämien  zu  Chausseen,  deren  Anlage  von  dem  wesent—
lichsten  Interesse  für  die  Forstverwaltung  ist  ..  .  .  .  .  ..  25,000
4.  Forstkulturen  ...  .....  .  .  .  ...  ...  ..  ..  .  .  ..  75,000
5.Bau  eines  Forst-Akademie-Gebäudes  zu  Münden  und
weitere  Ausstattung  der  Akademie,  zweite  Rate  10,000

 

 

Summe  Kapitel  3.  .  .  .  .  .

 

6600
        <pb n="1281" />
        —  1249  —

 

 

 

 

 

Betrag
7  Ansgabe.  für
2  1870.
6
149  2
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
sn  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  Proyinzen  Schleswig-Holstsin,uyykr##nd
Hessen-Na  kos  in  dam  vormaligen  27  Imts.
bezirke  Meisenddn.  250,000
Summe  Kapitel  4.  für  sich.
5.  Verwaltung,  der-  indirekten  Steuegn.
Ankauf  eines  neuen  Chaussee  jeld-Empfangs  gebändes  in
Quenstedt  in  der  Provinz  So  .  .  ..  1,250
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.  Kosten  der  Ausführung  des  Gesetzes  über  d  das  Münzwesen
vom  4.  Mai  185“.  (Gesetz=  Samml.  S.  305.)  und
der  Verordmung  vom  24.  Angast  1887  (Gesetz-Samml.
  S.  1427.),  betteffend  9  Münzwesen  in  den
neu  erworbenen  Landestheilen.  75,000
2.mErweiterung  der  Geschäftsräume  des  Finanz.Ministeriums,
dritte  Kat.  10,000
3.Ausführung  der  großen  Landes-Triangulatin  .  .  51,800
4.|Ablösung  der  Rheinschiffahrts-Oktroi.Rente  des  Gräflich-Stolberg-Wernigerodeschen
  Hausse.  30,000
Summe  Kapitel  6.  .  .  .  ..  166,800
Summe  III.  ..  .  .  1,0978,050
IU.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
7.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1.  Land,  und  Wasser-Neubauten  und  öffentliche  Arbeitenr  1,100,000
2.  Zuschuß  zum  Chaussee-Neubaufods  .  ..  300,000
Seite.  1/700,000

(Nr.  7500,)
        <pb n="1282" />
        —  1250  —

 

 

 

 

 

Betrag
Ausgabe.  für
—  -
IS  1870.
l
2
Uebertrag  .....  1,700,000
3.Entschädigungen  für  die  Aufhebung  gewerblicher  Berechtigungen
  in  den  neuen  Provinen  .  ..  150,000
4.Ausrüstung  der  Eichungs-  Aussichts=  Behörden  und  zur
Ausführung  außerordentlicher  Eichungsgeschäft..  36,980
Summe  Kapitel  7.  1,886,980
8.  Porzellan-Manufaktur  in  Berlin.
Kosten  der  Verlegung  derselben,  dritte  Ratete  .  ..  50,000
Summe  Kapitel  8.  für  sich.
9.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.Bohrversucheee  .  ..  40,000
2.Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der
Saarbrücker  Steinkohlengruben  sich  für  eigene  Rechnung
  Wohnhäuser  baunn  ...  50,000
3.Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  in  der
Nähe  der  „Königin  Louise““  Grube  und  der  „Königs.“
Grube  in  Oberschlesien  sich  für  eigene  Rechnung  Wohnhäuser
  bartcccnnnnnun  .  ...  ..  .  ....  ..  .  ....  9,000
4.  Anlage  eines  Steinsalzschachtes  zu  Segeberg,  erste  Rate  64,600
5.||  Verbindung  der  Saarbrücker  Eisenbahn  bei  Neunkirchen
mit  den  Wilhelmschächten  der  Steinkohlengrube  König-  4%
Wellersweiler  durch  eine  Zweigban  146500
6.  Ausführung  einer  Lokomotiv-Zweigbahn  von  Völklingen
nach  dem  neuen  Föärderschachte  bei  Püttlingen  der  Stein-  9
tohlengrube  Gerhard-Ptinz  ·  Wilhelm,  erste  Rate.  ...  —320
Summe  Kapitel  9.3600000
10.  Eisenbahn--Verwaltung.
1  Vitderschlesich-Märkihe  Eisenban.  450
.  an...................................·........
3.Nassauische  Eisenbahtzt  18  /%
4.Main-Weser-Bahn  (Preußische  Strecken  ——
Seite..  2
        <pb n="1283" />
        —  1251  —

 

21
—
□—

 

 

 

*  Ausgabe.  ff
Z  Z  182.  S
□—  –
rn  ji
L  Ueberteag.....  4%  730,040
5.Erxpropriationskosten  für  die  Nordschleswigschen  Eisen.
bahnen  ..  ,........................·  «,«..,.  LIQOOO
-6.BeihülfefükdieOstpkeußischeSüdbahn,Rest.-.,,.--.«..-.,·.»-zk  4442
Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  außerordentlichen

Ausgaben  für  die  Staats=  Eisenbahnen,  über  dessen
Verwendung  jedes  Jahr  nach  dem  Finalabschlusse  des  4
Etatsjahres  der  Landesvertwetung  Rechenschaft  zu  geben  itt000
«  Summe  Kapitel  10  892482
Summe  IV  .  .  .  3/189462

 

V.  Justiz-Ministerium.
11.

 

 

 

 

1.]  Vollendung  der  Baulichkeiten  Behufs  der  Herstellung  vnniu3⅜¾D  !
Büreaulokalien  im  Diensthause  des  Justiz.  Ministeriums  70000
2.Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Ortelsburg  4,536
3.Fortführung  des  Erweiterungsbaues  der  Geschäfts-  und
Gefängnißlokalien  des  Kreisgerichts  zu  Angerburg  4,730
4.  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Flatow  .  .  2,500
5.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und  s
eines  Gefängnisses  für  die  Gerichtsdeputation  zu  Tuchel  4,100
6.]Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das  S
KreiggerichtzuSamter............................  «  11,000
7.]  Vollendung  des  Wiederaufbaues  des  abgebrannten  Ge-  «-schäftshauscsdesF?reisVrid)tszuLobsenö...........
  11,700
8.  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu
Kösin  .  .  ..  .  .  ...  ...  24,000
9.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das
Kreisgericht  zu  Strallnd  .  .  ..  10,400
10.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Liegniitt)z)z)  .  .  .  .  ...  23,000
LI.Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und  n
88#eeeines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Kosel  20,000
Seite  ..  ...  127966

(r.  7560.)
        <pb n="1284" />
        —  1252  —

 

Betrag

 

 

 

 

#*  Ausgabe.  für
2  E  1870.
2
Uebertrag  127,966
12.|  Fortführung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  zur  Vollstreckung
  der  von  dem  Stadtgericht  und  dem  Kreisgericht
  zu  Berlin  erkannten  Gefängnißstrafen  190,000
13.Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Frankfurt  a.  dlbdd.  11/460
14.Vollendung  des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das  1
Kreisgericht  zu  Fideberg  i.  d  72  10,161
15.  Fortführung  der  Erweiterung  der  Geschäftslokalien  und
des  Neubaues  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  «
zuLandsberga.d.W..·.....·.....·..............  8,500
16.  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  der
Abtheilung  für  Untersuchungssachen  des  Stadt-  und
Kreisgerichts  iu  MagdebucnctSg  14,000
17.]  Vollendung  der  Erweiterung  der  Geschäftslokalien  und
der  Gefängnisse  des  Kreisgerichts  zu  Halberstadt  7,580
18.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  das
Kreisgericht  zu  Bielesell  .  .  .  ..  .  .  ..  21,875
19.]  Vollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  und
eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Iserlohn  7,593
20.]  Fortführung  des  Neubaues  eines  Geschäfts=  und  Gefängnißgebäudes
  für  das  Kreisgericht  zu  Wesel  ..  30,000
21.JVollendung  des  Neubaues  eines  Geschäftshauses  für  die
Justisbehörden  zu  Düsseldodt  9,712
22.Fortführung  des  Baues  des  zweiten  Zellenflügels  des
gerichtlichen  Gefängnisses  im  Steinthorfelde  zu  Hannover  35,000
23.]  Vollendung  des  Neubaues  der  Geschäftslokale  und  eines
Gefängnisses  für  das  Amtsgericht  zu  Harburg  39,786
Summe  V..  ...  .  513,633
VI.  Ministerium  des  Jnnern.
12..Statistisches  Büreu###4  .  .  .  .  23,467
2.|Polizeiverwaltg  .  .  ..  30,000
3.Landgendarmeriieeee  .  .  .  .  .  .  .  3,205
4.Strafanstalts-Verwaltng  .  ...  203,200
Summe  VI..  .  .  .  .  259,872
        <pb n="1285" />
        —  1253  —

 

 

5  Ausgabe.  für
1870.
—i  9r
VIII.  Ministerium  für  die  landwirthschaft.
«  lichen  Angelegenheiten.
13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Größere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  als  extraordinairer
  Zuschuß  zu  Tit.  18.  des  ordentlichen  Etats  50,000
2.  Förderung  der  Wald-  und  Wiesenkulturen  in  der  Eifel
und  Prämien  für  Aufforstung  von  Oedungen  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  10,000
3.Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen  Theilen  des  -
RegierungsbezirksArnsberg.......................  500
.4.FörderungdcrObstkultur,insbesondereauch,urC-inrich"-tung
  und  Erweiterung  der  pomologischen  Institute  des
Staasss.  18,000
5.]Reparaturen  im  Wohngebäude  des  Direktors  der  Akademie
  in  Eldden  .  .  .  ..  1,200
6.|  Herstellung  des  äußeren  Abputzes  des  Schlosses  und
Akabemie  ·  Gebãudes  in  Proskau  ..  .....  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  750
7.  Beihülfe  zur  Fortsetzung  der  Pellwormer  Steindeichbauten  ·
im  Herzogthum  Schleswig,  letzte  Ratt  19,200
8.]  Vorschuß  an  die  Gemeinde  Nandeln  im  Regierungsbezirk
Wiesbaden  zur  Bestreitung  der  Konsolidationskosten,
u—J————————n–.d...pps  286
Summe  Kapitel  13  99,936
14.  Gestütverwaltung.
1.wAUmbau  des  Stutenstalles  auf  dem  Vorwerk  Bajohrgallen,
Hauptzestüts  Trakehnen  10,000
2.Umbau  der  westlichen  Hälfte  des  großen  Fohlenstalles  zu
Graditz.  ..  .  .  .  .  .  «............·  "...............  '.......  8,100
3.  Neubau  von  Paddocks,  einschließlich  der  Einfriedigung
derselben,  bei  dem  Hauptgestüt  Graditz,  dritte  Rate.  2,300
Summe  Kapitel  14  20,400
Summe  VII  120,336

 

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7560.  168
        <pb n="1286" />
        Betrag
*  Ausgabe.  für
*-  1870.
5858  .-VIII.
  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
A.  Katholischer  Kultus.  ç
15.Fortsetzung  des  Dombaues  in  Cn  50,000
B.  Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und
Wissenschaft.
Oau  von  Universitätsgebäuden  und  andere  Universitätszwecke.
2.  Neubau  der  geburtshülflichen  Klinik  in  Bonn,  vierte  Rate  60,000
3.Erbauung  eines  neuen  Anatomiegebäudes  in  Bonn,  dritte
Rate....................·.......................  50,000
4.Ausstattung  des  erweiterten  geburtshülflichen  und  physiologischen
  Instituts  in  Breslau  mit  den  nöthigen  Utensillen.
  1,200
5.Außerordentlicher  Zuschuß  für  den  Baufonds  der  Univerfität
iin  Bressnn.  6,000
6.])  Einrichtung  einer  Klinik  für  Augenheilkunde  in  Königsberreg.
  800
Lau  von  Symnassalgebauden.
7.Vollendung  des  Gymnasialbaues  in  Schleswig,  Rest.  5,000
8.Ankauf  eines  Bauplatzes  zu  einem  Gymnasialgebäude  in
EREEEIEEEEEEEIIIEB  5,000
Bau  und  Einrichtung  von  Seminargebäuden.
9.  Seminarbau  in  Angerburg,  Rest  ...  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ....  9,668
10.Desgl.  in  Friedland,  IV.  Rate  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  24,600
11.  Desgl.  in  Bromberg,  IV.  Rate  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30,250
12.Desgl.  in  Ober-Glogau,  III.  NRKte  36,300
13.|Desgl.  in  Kyritz,  III.  RNatt.  30,000

 

 

 

308,818
        <pb n="1287" />
        (Nr.  7560.)  168“

 

1  Betrag
F  Ausgabe,  für
—  1870.

i  ,  —

"  Uebertrag  308,818
14.Wiederaufbau  des  abgebrannten  Seminargebäudes  in

Köslin,  I.  Rate..  .  .  .  .  .  .  ........  40,000
15.  Einrichtung  der  Gebäude  der  ehemaligen  landwirthschaftlichen

  Akademie  in  Waldau  Behufs  Aufnahme  des  dahin

gu  verlegenden  Schullehrer  -Seminars  in  Königsberg,

«.Rate..........·...........·...................  10,000
16.VirschiedeneBaulichkeitenbeidemSchullehrersSeminar  -

kinKöpenichI.Rate..............................  2,720
17.Seminarbau  in  Osnabrcicicckk  ...  .  .  ...  25,000
18.]  Junere  Einrichtung  des  Seminargebäudes  in  Mörs  12,218
19.Förderung  des  Seminarwesenss  .  .  .  ..  10,000

Gau  von  Museen-  Sebäuden  und  Denkmälern.
20.Denkmäler  in  Düppel  und  auf  Alsen,  letzte  Rate.-#  16,314
1.Denkmäler  im  Lustgarten  zu  Berlin,  VII.  Rate.  ..  28,000

22.Bau  des  Gebäudes  für  die  Nationalgallerie  in  Berlin,

V.  PKHttetete  80,000

23.Siegesdenkmal  auf  dem  Königsplatz  in  Berlin,  II.  Rate  100,000

Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  ...  633,070

Dazu  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  120,336
VI.  Ministerium  des  Inneen  259,872
V.  Justiz-Ministerinmm  .  ..  513,633
IV.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ...  .  .  .  .  3,189,462
III.  Finanz-Ministerium  ..  ..  ...  ..  ..  .  ..  1,078,050

II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  .  .  .  30,000
I.  Staats-  Ministerim  14,000
6  Summe  ...  5,838,423
        <pb n="1288" />
        Betrag
—-1  Ausgabe.  für
2.  *  1870
7
Uebertrag
16.

.....  5,838,423
Hohenzollernsche  Lande  nache!  2  anliegenden
besonderen  Etat  17,673  Fl.  5  r.

10,099
Summe  der  einmaligen  und  erie  lchen  Ausgahen
  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  5/848,522
Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Einnammhen  168,251,  372
2)  die  dauernden  Ausgaben  .  ..

162,252,850  Rthlr
3)  die  einmaligen  und  außerordent
lichen  Ausgaben

168,101,372

Mithin  übersteigen  die  Einnahmen  die  Ausgaben  um.  150,000
(constr.  §.  3.  des  Etatsgesetzes.)

Berlin,  den  24.  Dezember  1869.

 

 

 

(L.  8.)  Wilhelm.
v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zu  Eulenburg.

v.  Selchow.
Leonhardt.

Camphausen.
        <pb n="1289" />
        —  1257  —

Etat
Hohenzollernschen  Lande
für

das  Jahr  1820.

 

(Nr.  7560)
        <pb n="1290" />
        —  1258  —

—

 

 

is  i%  Betrag
5  Einnahme.  für
3  1870.
5  1
*•r  .  Il.  Er.
1.  Grundstock.
1.  Rückzahlungen  auf.  früher  gewährte  Vorschüsse,  welche
u  „Tilgung  der  Lerphete  Vorif  verwendet,  3
werden  —D  0  e#####—-0“-—#.###..  *"  350.  —
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
2.  Ertrag  aus  dem  Landesvermögen.
1.]  Pacht  von  Grundstüken  247.  —
-."  Summe  Kapitel  2.  für  sich.  «
3.  Direkte  Steuern.  *
1.|rund.  und  Gefällesteerr  .  .  .  .  ..  83,563.  10
2.  Kapitaliensteuer.  .......  .  .  .  ....  .  ..  ..  ..  21,950.  —
3.  Dienstertragssteun:⅛:⅛:⅛:  .  .  ..  8,400.  —
4.Gewerbestuercc  ..  .  .  .  ..  14,950.  —
6.  Hundstaxen  ..  .  .  ..  ,.-..............................  6,550.
6.Strafgelder  aus  Vergehen  gegen  die  Gesetze  über  die
Erhebung  der  direkten  Steueern  .  ...  86.  50
Summe  Kapitel  3.  135,500.  —
4.  Indirekte  Steuern.
1.Salzsteeererer  .  .  ..  .  .  ..  48,000  Fl.  —  Kr.
Davon  sind  an  die  Bundeskasse  abzufühten
  .  .  .  ..  46,923  45
—  —  Bleiben  1,076.  15
2.Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntweiiiii
  .  ..  .  ...  ...  .  .  .  2,860  Fl.
Davon  gehen  ab:
a)  Bonifikationen  .  21  Fl.
b)  Ablieferungen  an  die  Bundeskasse
  .  ...  2,/410
Bleiben  429.  —
Seite  .....  D50515
        <pb n="1291" />
        —  1259  —

 

Betrag

 

*-  Einnahmec.  für
2  1870
5  «
M.  Kr.
Uebertrag  .  .  ...  1,505.  15
3.  Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier
l
Davon  gehen  ab  oo  d
a)  Bonifikationen  2,800  Fl.
Ablieferungen  an  die  Bun-.
  del  e............·.....  31,540
34,340.
Bleiben  6,060.  —
4.  Sporteln  ,  Strafen  und  Stempel  bei  den  Verwaltungs.
behörrden  .  .  .  ..  7,000.  —
5.  ie  .....................................  2,100.  —
6.  irthschaftsabgabhbn  16,300.  —
7.  Außerordentliche  Einnaohhhen  4.  45
Summe  Kapitel  44  32,970.  —
5.  Salzwerk  bei  Stetten.
J.  Fr  Produkeee  27,830.  —
2.]  Oekonomische  Nutunggggng  280.  —
Summe  Kapitel  5.  28,1  10.  —
6.  Fixirte  und  unbestimmte  Beiträge  zu  den
Straßenbaukoßten  .....................  12,508.  —
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Gerichtsverwaltung.
1.)Gerichtskosten  aller  Art,  mit  Einschluß  der  darunter
enthaltenen  Stempelbeträüüüggge  65,000.  —
2.  Kalkulaturgebühren  ................................  900.  —
3.Strafffen  .  2,600  —
4.  dihttene  Eimmahhhen  1,  iso
Summe  Kapitel  7  ......  69,650  —

 

 

(Nr.  7560.)
        <pb n="1292" />
        —  1260  —

 

 

Betrag
1  Einnahme.  für
3  1870.
25
Fl.  Er.
8.  Verschiedene  Einnahmen.
1.  Gebühren  für  die  Ausfertigung  von  Reisepässen  und
Paßkarten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  443.  —
2.Miethe  für  überlassene  Dienstwohnungen  und  sonstige
unbestimmte  Einnahmen  nach  dem  Etat  für  die  Verwaltung
  des  Innnnen  .  275.  —
3.Eigene  Einnahmen:
a)  der  Straf-  und  Korrektionsanstalt  zu  Habet
1,720  Fl.
b)  von  dem  Amtsgefängnisse  zu  Wald  10·.  1730
–  „730.  —
4.|Verwaltung  des  Regierungs-Amtsblatttes  1,770.  —
5.Sonstige  verschiedene  Einnahmen:
a)  Miethsentschädigung  für  Dienstwohnungen  und
Vergütung  für  Brennmaterial  von  Unterbeamten
der  Regierung  in  Sigmaringg  94.  523
b)  Ertrag  aus  den  Grasnutzungen  in  den  Straßengräben
  und  auf  den  Böschunen  ..  600.  —
J)  Strafgelkdenn  30.  —
4)  Extraordinaire  Einnahmzen  122.  73
Summe  Kapitel  8.  .  .  .  .  .  5,065
Dazu  7.  .  .  .  ..  69,650.  —
-  ".  6.  -----  12,508  —
5.  28,  110.  —
"  "  4.„  32,970.  —
"  "  3.  135,500.  —
-  2.  .  .  ...  247.  —
1.  350.  —
Summe  der  Einnahme  284,400.  —
oder  in  Thalern  ..  .  .  .  162,514  Rthlr.

 

 

 

8  SEgr.  7Pf.
        <pb n="1293" />
        —  1261  —

 

 

 

Betrag  Darunter
Z1.  Ausgabe.  für  künftig
32  1870.  pwegfallend.
S
Il.  Xr  l.  Xr.
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-=  und  Verwaltungskosten
und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.
1.  Direkte  Steuern.
1.  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  .  .  ..  4,925.  —  —  —
2.Kosten  für  die  Landesvermessung  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2,475.  —  —  —
Summe  Kapitel  1.  7,400.  —  —  —
2.  Indirekte  Steuern.
1.  Persönliche  Ausgaben  an  Besoldungen,  Remunerationen
und  Tantiemzmmmm.0  5,025.  —  —  —
2.Sächliche  und  vermischte  Auisgaben  ...  465.  —  —  —
ESumme  Kapitel  2.  .  .  ..  .  5,490.  —  —  —
3.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.Besoldunegn  .  2,887.  30  —
2.  Andere  persönliche  Ausgasen  .  130.  —  —  —
3.Amtsbedürfnisse,  sächliche  Verwaltungs-Ausgaben  996.  —  —  —
4.Betriebslöhn  8,503.  —  —  —
5.)Betriebsmaterialien  und  Utensilllen  .  .  ..  4765.  —  —  —
6.)Debitskosen  5,  159.  —  —  —
7.  Bauten  und  Reparaturen  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1,245.  —  —
8.)Abgaben  und  Grundentschädigunen  224.  30  —  —
9.Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  ..  200.  —  —  —
Summe  Kapitel  3.  .  .  .  ..  24,110.  —  —
169

 

Jahrgang  1869.  (Nr.  7560.)
        <pb n="1294" />
        —  1262  —

 

 

Betrag  Darunter

—-  Ausgabee.  für  künftig

.  19870.  wegfallend.

Il.  Fr.  3##  Ar.
4.  Straßenbaukosten-Beiträge.
Erhebungsgebühten  .  .  .  .  .  ..  500.  —  —-Summe
  Kapitel  4.  für  sich.
Summe  .  5.  —  —  —
B.  Dotationen.

5.  Oeffentliche  Schuld.
1.Verzinsng  .  .  .  .  ..  ...............  5,520.-——  —  —
2.Tilgngaga  .  .  .  .  .  ..  14,500.  —  —  —

Summe  B.  20,020  —  —  —
C.  Verwaltungs-Ausgaben.
1.  Staats-Ministerium.
6..Einkommen  des  zur  Bearbeitung  der  Angelegenheiten
der  Hohenzollernschen  Lande  dem  Staats=  Ministerium
  zugewiesenen  Hülfsarbeiterrs  .  .  ..  3,500.  .  3,500.  —
2.  Remuneration  des  mit  der  Verwaltung  des  Landes—
Archivs  beauftragten  Regierungs-Sekretariatsbeam—
ten  200  Fl.
und  Kosten  der  etwaigen  Stellvertretung  des.-selben,
  sowie  sonstige  Ausgabeen  200
"  400.  —  –
Summe  I.  3/900.  —300.  —
III.  Finanz-Mirnisterium.  «
7.  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte.  6,027.  44  —  —

 

 

 

Summe  Kapitel  7.  für  sich.
        <pb n="1295" />
        —  1263  —

 

 

Betrag  Darunter

Ausgabe.  für  künftig

51  1870.  wegfallend.

E#

.—.  Ar.  u.  k11

8.I.]Pensionen  an  emeritirte  Staatsdienen  11,331.  6  —  —
2.  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Erziehungsgelder  für

Waisen  9/223.  76

3.Sonstige  Pensionen  und  Unterstützungngen  2,052.  449

4.Ruhegehalt  für  aubgediente  und  entlassene  Lehrer  3/,230.  —  —  —

Summe  Kapitel  8  25/837J.  210,27.  6

9.  Wartegelder  für  disponible  und  übernommene  Beamte  9,079.  19n%79.  49
Summe  Kapitel  9.  für  sich.

10..  Besoldungs-Ausgaben  der  Regierung  in  Sigmaringen24,325.—  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  derselben  ..  .  5,625.  —  —  —
3.Diäten,  Fuhrkosten  und  Büreaubedürfnisse  ...  .  .  .  .  .  ..  4,650.  —  —  —
4.]  Verschiedene  Ausgaaeeen  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  300.  —  —
5.  Remunerationen  für  die  zur  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungs=

  und  Rentenbank-Geschäfte  bei  der

Regierung  zu  Sigmaringen  erforderlichen  Hülfsarbeiier.

  800.  —  —  —
Summe  Kapitel  10  35,700.  —  —  —

11.  Allgemeine  Fonds.
1.Unvorhergesehene  Ausgaben  und  zur  Abrundung  ..  2,105.  284  —  —
2.  Berichtigung  der  Landesgrenen  220  —

Summe  Kapitel  11  2/325.  28#  —
Suinme  II.  .  .  .  ..  78,970.  39,355.  45
III.  Ministerlum  für  S##bde  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

12.]1.]Bautechnisches  Beamtenpersonllel  .  .  .  .  ..  5,530.  —  —  —
2.Unterhaltung  der  öffentlichen  Gebäude  1,750.  —  —  —
3.Kosten  für  Beaufsichtigung,  zu  Neubauten  und  zur

Unterhaltung  der  Staats-,  Land=  und  Wasserstraßen45420.  —  —  —
Seite  ..  ...  52,700.  —  —  —

 

 

(Nr.  7560.)

 

 

 

 

 

 

169°
        <pb n="1296" />
        Betrag  Darumer

—81  Ausgabe  für  küning

1870.  wegfallend

——  äαν

i  Er.  51-  Zr.
Uebertrag  52,700.  —  —
4.]  Vermischte  AusgaPheeerrrnnn  ..  .  ...  1,550.  —  —  —
5.Gewerbliche  Zwekee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2,000.  —  —  —
Summe  III.  56,2  50.  —  —  —

IV.  Justiz-Ministerium.

13.]IBesoldungs-Ausgaben  des  Kreisgerichts  zu  w  50,185.  —  —  —
2.Andere  versönliche  Ausgaben  desselken  13,136.  —  —  —
3.Sachliche  Ausgaghhnnn  .  .  .  .  .  ...  9,590.  —  —  —
4.|Kriminalkosen  8,.540.  —  —  —
5.Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Porteisachen  5,074.  —  —  —

Sunme  IV.  .  .  .  ..  83/825.  —  —  —
V.  Ministerium  des  Jnnern.

14.I.  Oberämter,  persönliche  Aussgaben.  12,381.  —  161.  —
2.Oberämter,  sachliche  Ausgaben  .....................  7,110.  —  —  —
3.olizeiverwaltng  “  856.  —  —  —
4.Landgendarmerie  12,855.  —  —  —
5.  Stafe,  Besserungs=  und  Gefangenen-Anstalten  8/888.  —  —  —
6.  Wohlthätigkeitszwecke  ..............................  7,695.  —  —  —
7.]  Verschiedene  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Innern.  1/781.  —  106.  15
8.]  Regierungs-Amtsblat⅛  .  ..  790.  —  —  —

Summe  V.  .  .  .  .  .  52,  356.  —  267.  15
VI.  Ministerium  für  die  londwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
15..9  Unterstützung  des  Vereins  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  Zuschh  .  ..  .  .  .  ..  ...  ......  3,000.  —  —  —

 

 

Ddo.
        <pb n="1297" />
        1265

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
2  ·  1870.  wegfallend.
2
IFl.  Tr.  Il.  Tr.
Uebertrag  3,000.  —  —  —
2.Förderung  der  Landkultur  und  Verwendung  im  landwirthschaftlichen
  Interesse  überhauntt  .  .  ..  1,500.  —  —  —
3.  Remuneration  eines  Wiesenbaunieisters  und  Büreaukosten-
  Entschädigung  für  denselbben  ...  1,067.  30  —  —
4.Zuschuß  zur  Umersallag  einer  Ackerbauschule.  1,600.  —  —  —
5.  Remunerationen  fuͤr  die  als  Mitglieder  des  Spruchkollegiums
  für  Auseinandersetzungssachen  fungirenden
Beamten,  sowie  Reisediäten,  Reise-  und  Büreaukosten
des  mit  den  Funktionen  eines  Spezial-Kommissarius
beauftragten  Bemnten,  ferner  Diäten  für  Feldmesser,  ·
»  undBau-undökonomischeSachverständige......  1,650.  —  —  —
6.]  Hebegebühren  fatr  Einziehung  der  jährlichen  Renten
und  der  Ablösungskapitalien,  sowie  Gebühren  für
die  Fortschreibungs-Tabellen,  die  Eintragung  der
Rentenpflicht  in  die  Besitz  und  Steuerhefte  .  3/582.  30  —  —
Summe  V.  12,400.  —  —  —
Die  Bestände  der  Fonds  zu  1.)  2.  und  4.  können
aus  dem  einen  in  das  andere  Jahr  übertragen
werden.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
16..Evangelischer  Kultsss  ..  ....  .  .  .  .  .  ...  1,480.  —  —  —
2.AKatholischer  Kultts.  970.  —  300.  —
3.]Oeffentlicher  Unterrichtt  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  22,809.  30  1,660.  —
4.|Medizinalwesen  8,2  45.  30  2300.  —
Summe  VII.  33,505.  4,260.  —
(Nr.  7560.)
        <pb n="1298" />
        —  126  —

 

Kapitel.

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig

 

 

 

 

 

*—  1870.  wegfallend.
l...  .  JX.  2
Wiederbolung.
Summe  .  .  ...  3,900.  —3,500.  —
"]'  11.  78,970.  31|19,355.  45
"  III.  56,250.  —  —  —
IV.  83,825.  —  —
".  V  ..6  52,356.  —  267.  15
VI.  12,400.  —  –  —
VII.  33/,505.  —  —
Summe  (7.  An  Verwaltungs-Ausgaben  ..  321,206.  37,383.  —
Hierzu#  B.  An  Dotationen  20,020.  —  —  —
A.  An  Betriebskosten  37,500.  —  —  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgabeen!378126.  3727,383.  —
oder  in  Thalern  .  .  .  .  .  216,414  Rthlr.  15,647  Ritbir.

26  Sgr.  9  Pf.2  Sgr.  9  V.

Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I1.  Finanz-Ministerium.
Zur  Bestreitung  der  durch  die  Ausführung  des  Vertrages
  über  das  Münzwesen  des  Süddeutschen  Münzvereins
  vom  7.  August  1858.  entstehenden  Kosten.  400.  —  —  —

Summe  I.  für  sich.

 

II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Zum  Neubau  von  Chausseen  .  ..  17,000.  —  —  —
Summe  II.  für  sich.
        <pb n="1299" />
        l

 

 

Betrag  Darunter
T-·  Ausgabe.  für  künftig
z1*  1870.  wegfallend.
S
l.  r.  ail.  Fr.
III.  Ministerium  des  Junern.
3.  Zur  Neubewaffnung  der  Fußgendarmen  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  mit  Zündnadelgewehten  273.  564  —  —
Summe  III.  für  sich.
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben]  17,673.  563  —  —

 

oder  in  Thalern

Abschluß.

nl.  Rihlr.  Sgr.  f.
Die  Einnahmen  betragen  284,400  =  162,514.  8.  7
Die  Ausgaben  betragen:
a)  die  fort.  1.
dauernden  378,726.
b)  die  einmaligen

  und
außeror.

dentlichen
Ausgaben  17,673.  56

396,100  =  226,514.  S.  7

Kr.
31
37

Mithin  ist  ein  Zuschuß  erforderlich
  von

112,000  =  64,000.

 

 

 

10,099  Rthlr.
11  Sgr.  10  Pf.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Detr

v.  Decker)
        <pb n="1300" />
        <pb n="1301" />
        —  1269  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  72  —

 

(Nr.  7561.)  Gesetz,  betreffend  die  Hannoversche  Landeskredit  ·  Anstalt.  Vom  26.  Dezember
1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  gehen  die  gesammten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  des  Staates  hinsichtlich  der  durch  das  Hannoversche  Gesetz  vom  18.  Juni
1842.  gegründeten  Landeskredit-Anstalt  zu  Hannover  mit  Einschluß  der  etwaigen
Ansprüche  der  Staatskasse  auf  den  Reservefonds  (I.  55.  der  Statuten)  auf  den
durch  die  Verordnung  vom  22.  August  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1349.)  gebildeten
  provinzialständischen  Verband  der  Provinz  Hannover  über.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  wird  die  Landeskredit-Anstalt  als  eine  ständische
  astalt  unter  Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Provinziallandtages
verwaltet.

Die  Beamten  der  Landeskredit-Anstalt  übernimmt  der  provinzialständische
Verband  mit  denselben  Rechten  und  Pflichten,  unter  welchen  sie  angestellt  sind,
ihre  Besoldungen,  sowie  die  Pensionen  der  in  den  Ruhestand  tretenden  oder
bereits  getretenen  Beamten  werden  nach  wie  vor  aus  dem  Fonds  der  Anstalt
entrichtet.

S.  2.

Die  im  §.  56.  der  Statuten  der  Landeskredit-Anstalt  festgestellte  Garantie
dauert  für  die  gegenwärtigen  und  künftigen  Verpflichtungen  der  Anstalt  in  der
bisherigen  Höhe  von  500,000  Thalern  in  nachfolgender  Weise  fort.

ür  die  zur  Zeit  des  Uebergangs  der  Landeskredit.  Anstalt  an  den  provinzialständischen
  Verband  bestehenden  Verbindlichkeiten  bleibt  die  Staatskasse  bis
zur  Summe  von  500,000  Thalern  in  Gemäßheit  des  F.  56.  der  Statuten  der
annoverschen  Landeskredit.  Anstalt  vom  18.  Juni  1842.  verhaftet;  der  provinzialständische
  Werband  übernimmt  jedoch  die  Vertretung  der  Staatskasse  für  alle
Jahrgang  1869.  (Nr.  7561.)  170  aus

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1869.
        <pb n="1302" />
        —  1270  —

aus  dieser  Verhastung  bersuleitenen  Ansprüche  und  ist  verbunden,  bis  zum
31.  Dezember  1879.  die  Staatskasse  vollständig  außer  Verbindlichkeit  zu  setzen,
oder  durch  Deposition  einer  baaren  Summe  von  500,000  Thalern  oder  von  Preu-Hischen
  diesen  Betrag  deckenden  Staatspapieren  bei  der  Staatskasse  dieselbe  derart
sicher  zu  stellen,  daß,  im  Fall  die  Staatskasse  zu  Zahlungen  veranlaßt  werden
möchte,  dieselbe  befugt  ist,  diese  Summe  ohne  Weiteres  aus  dem  deponirten  Betrage
  zu  entnehmen.

Für  die  Erfüllung  derjenigen  Verpflichtungen,  welche  nach  dem  1.  Januar
1870.  emstehen,  übernimmt  der  provinzialständische  Verband  allein  diese  Garantie.
Eine  Verhaftung  der  Staatskasse  findet  nicht  statt.

Diese  ständische  Garantie  muß  in  den  vom  1.  Jannar  1870.  auszugebenden
  Schuldverschreibungen  der  Landeskredit-Anstalt  ausdrücklich  erwähnt
werden.

Die  durch  F.  56.  der  gedachten  Statuten  begründete  Verpflichtung  des
Staates,  der  Landeskredit--Anstalt  Vorschüsse  bis  zur  Höhe  von  100,000  Thalern
zu  gewähren,  findet  vom  1.  Januar  1870.  ab  nicht  ferner  statt,  die  Anstalt
hat  vielmehr  die  erforderlichen  Betriebsmittel,  soweit  die  von  ihren  Schuldnern
zu  leistenden  Rückzahlungen,  sowie  die  Belegungen  von  gerichtlichen  Depositalgeldern
  hierzu  nicht  ausreichen,  vorbehaltlich  der  künftig  an  Stelle  des  Staates
von  den  Provinzialständen  bis  zur  Höhe  von  100,000  Thalern  in  Nothfällen  zu
gewährenden  Vorschüsse  (§.  56.  der  Statuten)  lediglich  durch  Aufnahme  verzinslicher
  Darlehne  zu  beschaffen.

F.  3.

Die  Forderungen,  welche  der  Staatskasse  aus  etwa  geleisteten  Vorschüssen
am  1.  Januar  1870.  gegen  die  Landeskredit=  Anstalt  zustehen,  müssen  derselben
bis  um  31.  Dezember  dieses  Jahres  nebst  vier  Prozent  Zinsen  zurückgezahlt
werden.

K.  4.

Die  Verpflichtung  der  Gerichte,  die  disponiblen  Depositalgelder  bei  der
Landeskredit-  Anstalt  zu  belegen,  hört  mit  dem  1.  Januar  1870.  auf.

Die  Verbindlichkeit  der  Anstalt,  diese  Gelder  unter  den  bisherigen  Bedingungen
  annehmen  zu  müssen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

i
Mit  demselben  Zeitpunkte  erlischt  die  Befugniß  und  die  Verpflichtung  der
Anstalt,  Darlehne  zur  Ablösung  von  grund=  und  gutsherrlichen  Lasten  rc.  in
Gemähheit  des  *  2.  Nr.  1.  der  Statuten  vom  18.  Juni  1842.  zu  gewähren)
dagegen  wird  ihr  vom  1.  Januar  1870.  ab  das  Recht  beigelegt,  alle  Güter,
Höfe  und  Grundstücke  zu  beleihen,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  bei  den  in
der  Hrovinz  Hannover  sonst  bestehenden  Kreditinstituten  aufnahmefähig  find
oder  nicht.
Die  Vorschriften  des  F.  21.  Nr.  1.  der  Statuten  vom  18.  Juni  1842.
und  des  F.  1.  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1848.  treten  hiernach  außer  Kraft.
6
        <pb n="1303" />
        —  1271  —

G.  6.

Unter  Abänderung  der  Vorschriften  des  §F.  29.  der  Statuten  vom  18.  Juni
1842.  und  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1848.  wird  die  Direklion  der
Landeskredit-Anstalt  ermächtigt,  von  einem  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeitpunkte
ab  die  jährlichen  Beiträge  der  jetzigen  und  künftigen  Schuldner  der  Anstalt
allgemein  bis  auf  42  Prozent,  oder  auch  über  diesen  Satz  hinaus  derart  zu
erhöhen,  daß  durch  dieselben  gedeckt  werden:

1)  die  Zinsen  des  bewilligten  Darlehns  nach  dem  ODurchschnittsprozentsatz
der  Zinsen,  welche  die  Anstalt  im  nächst  vorhergegangenen  Jahre  ihren
Gläubigern  hat  entrichten  müssen;

2)  die  Beiträge  zu  den  Administrationskosten  mit  ###nProzent  und  zu  dem
Reservefonds  mit  u½  Prozent  jedes  bewilligten  Darlehns;

3)  die  Beiträge  zu  dem  Tilgungsfonds  mit  :  Prozent  von  jedem  bewilligten
Darlehne.

Wegen  dieser  erhöhten  Beiträge  soll  die  Landeskredit-Anstalt  dieselbe  Sicherbeit
  genießen,  welche  ihr  für  die  ursprünglichen  Beiträge  zustand.

Jede  Aenderung  dieser  Art  darf  von  der  Direktion  der  Anstalt  nur  verfügt
  werden,  wenn  sie  von  den  Provinzialständen  oder  dem  Verwaltungsausschusse
derselben  beschlossen  worden  ist  und  dieser  Beschluß  die  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
  der  Provinz  erhalten  hat.  Sie  ist  in  dem  Amtsblatte  der  Provinz
Hannover  bekannt  zu  machen,  und  wird  für  die  bereits  vorhandenen  Darlehne
mit  dem  zweiten,  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Zinstermine  wirksam,  falls
dieselben  nicht  vor  diesem  Zeitpunkte  zur  Rückzahlung  an  demselben  von  den
Schuldnern  gekündigt  und  spätestens  zu  diesem  Zeitpunkte  auch  zurückgezahlt  worden
  sind.  Die  Stipulationen  der  Schuldurkunden  oder  sonstige  Verabredungen
schließen  diese  Kündigungsbefugniß  der  Schuldner  nicht  aus.

Besondere  Benachrichtigungen  an  die  einzelnen  Schuldner  und  anderweite
öffentliche  Bekanntmachungen  hängen  von  dem  Ermessen  der  Direktion  ab.

S.  7.

Aus  den  Beiträgen  der  Schuldner,  welche  die  Anstalt  bezieht,  sind  die
Zinsen,  welche  sie  ibrerseits  zu  entrichten  hat,  und  sämmtliche  Verwaltungskosten
zu  bestreiten.

Die  Ueberschüsse  des  Administrationsfonds,  die  besonderen  Beiträge  (F.  6.))
sowie  die  außerordentlichen  Einnahmen  fließen  in  den  Reservefonds,  welcher  mindestens
  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent  der  Verbindlichkeiten  der  Anstalt  zu  bringen
ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwa  rückständige  Amortisationsbeiträge,  Zinsen  und
Kosten  vorzuschießen,  und  etwaige  Ausfälle  zu  decken.

Dieser  Fonds,  welchem,  bis  er  diese  Höhe  erreicht  hat,  seine  eigenen  Zinsen
zuwachsen,  darf  nur  in  verzinslichen  Preußischen  Staats=  oder  vom  Preußischen
Staate  garantirten  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren  des  Norddeutschen  Bundes,
  in  Schuldverschreibungen  der  Landeskredit-Anstalt,  in  verzinslichen  Schuldverschreibungen
  der  Provinzialstände,  der  ritterschaftlichen  Kreditinstitute  der

(Nr.  7661.)  170“  Pro-
        <pb n="1304" />
        —  1272  —

Provinz  Hannover  und  in  Pfandbriefen  der  in  Preußen  bestehenden  Landschaften
belegt  werden.
g.  8.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  ermächtigt,  diejenigen  Gelder  zeitweilig
zu  belegen,  welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung
aber  nicht  nahe  bevorsteht.  Auch  ist  sie  befugt,  die  §.  7.  bezeichneten  Papiere
und  solche  Papiere,  welche  bei  der  Preußischen  Bank  und  deren  Kommanditen
die  Beleihungsfähigkeit  haben,  mit  diesen  Geldern,  allenfalls  gegen  Hinterlegung,
von  Wechseln,  und  der  Regel  nach  auf  drei  Monate  und  mit  einem  Abschlage
von  mindestens  zehn  Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth

egen  Verzinsung  zu  beleihen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Zinsen  fließen  dem
Asoortsaliänefonds  zu.
5.  9.

Die  Darlehne,  zu  deren  Gewährung  die  Landeskredit-Anstalt  in  Gemäßheit
des  J.  5.  vom  1.  Januar  1870.  ab  allein  befugt  ist,  dürfen  von  diesem  Zeitbunte
  an  nur  unter  Innehaltung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  durch
asselbe  nicht  aufgehobenen  Bestimmungen  der  Statuten  vom  18.  Juni  1842.
und  der  dieselben  ergänzenden  Gesetze  bewilligt  werden.

S.  10.

Hypothekarische  Darlehne  können  nur  bewilligt  werden  auf  Grundstücke,
mit  Ausschluß  von  Bergwerks.  Eigenthum)  welche  in  der  Provinz  Hannover  belegen
  sind.  Sie  müssen  in  der  Regel  zur  ersten  Stelle  eingetragen  werden,  und
dürfen  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  nicht  übersteigen.

S.  11.
Darlehne  an  Gemeinden,  Körperschaften  und  Verbände  (F.  1.  des  Hanno-=verschen
  Gesetzes  vom  12.  August  1846.),  mit  Einschluß  der  Wezeverhände,  sind
nur  zulässig,  wenn  dieselben  der  Provinz  Hannover  angehörig  sind.

S.  12.
Die  Anstalt  ist  nur  befugt,  Darlehne  in  Kurant  (§§.  10.  und  11.)  und
gegen  Verzinsung  zu  gewähren.
Darlehne  unter  200  Rthlr.  werden  nicht  gewährt,  überschießende  Beträge
müssen  mit  50  abgerundet  werden.

S.  13.

Für  die  Darlehne,  welche  die  Anstalt  in  Gemäßheit  des  §.  2.  aufnimmt,
stellt  sie,  und  zwar  in  Höhe  von  50,  100,  200,  500,  1000  und  5000  Rthlr.  auf
seden  Inhaber  oder  nach  dem  Verlangen  des  Darleihers  auf  den  Namen  desselben
  lautende  Schuldurkunden  nach  dem  beigefügten  Formulare  A.  oder  A.  1.
in  Kurant  aus.  Dieselben  werden  mit  Zinskupons  auf  höchstens  fünf  Jahre  nach
dem  Formulare  B.  und  mit  einem  Talon  zur  Erhebung  der  neuen  Kupons-  Serie
versehen  (Formular  C.)  Diese  Urkunden  genießen  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen
Regelung  die  Stempelfreiheit.

5.  14.
        <pb n="1305" />
        —  1273  —

C.  14.

Die  Zinsen-  werden  hegen  Einreichung  der  fälligen  Kupons  nach  Verabredung
  entweder  jährlich  am  2.  Januar  oder  am  1.  Juli,  oder  halbjährlich  am
2.  Januar  und  am  1.  Juli  bezahlt.  Bei  welchen  Kassen,  außer  der  Hauptkasse
und  den  Nebenkassen  der  Landeskredit-Anstalt,  die  Einlösung  der  Kupons  erfolgt,
hängt  von  dem  Ermessen  der  Direktion  ab.

S.  15.

Die  Mortifikation  der  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  den  vor  dem  Erlasse
  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.  S.  169.)  gültig  gewesenen
  Vorschriften  über  die  Mortifikation  der  Hannoverschen  Landes.  Obligationen)
eine  Mortifikation  der  Zinskupons  und  Talons  ist  nur  in  Verbindung  mit  der
Schuldurkunde  selbst  zulässig.  Die  ersteren  verjähren  zu  Gunsten  des  Reservefonds
  der  Landeskreditkasse  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,  von  dem  letzten  Tage  des
Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind.  Kann  der  Talon  nicht
vorgelegt  werden,  so  ist  die  Verabfolgung  der  neuen  Kupons-Serie  nur  statthaft
gegen  Vorlegung  der  betreffenden  Schuldverschreibung.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Inhaber  des  Talons  und  dem  Inhaber  der
Schuldverschreibung  entscheidet  der  Richter;  bis  zu  dieser  Entscheidung  werden
die  Kupons  nicht  verabreicht.

C.  16.

Die  Kündigung  der  Schuldverschreibungen  Seitens  der  Landeskredit=  Anstalt
erfolgt  durch  Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatte  der  Provinz  Hannover.

Diese  Bekanntmachung  ist  nur  dann  wirksam,  wenn  zwischen  dem  Tage
ihrer  Veröffentlichung  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
mindestens  ein  die  bedungene  Kündigungsfrist  umfassender  Zeitraum  liegt.

Außerdem  muß  sie  enthalten  die  Littera,  Rummer  und  den  Betrag  der
gekündigten  Schuldverschreibung.  Bei  Kündigung  der  auf  Namen  lautenden
Schuldverschreibungen  ist  neben  der  öffentlichen  Bekanntmachung  eine  schriftliche
Benachrichtigung  an  den  in  den  Büchern  der  Anstalt  eingetragenen  Gläubiger
nothwendig,  welche  durch  die  Post  zugefertigt  wird.

C.  17.

Die  Kündigung  der  Schuldverschreibung  Seitens  des  Inhabers  kann  nur
bei  der  Hauptkasse  der  Landeskredit--  Anstalt  erfolgen.  Sie  ist  nur  gültig,  wenn
mit  derselben  die  betreffende  Schuldverschreibung  vorgelegt  wird  und  mindestens
die  bedungene  Kündigungsfrist  innegehalten  ist.

Die  Legitimation  des  Präsentanten  einer  auf  Namen  ausgestellten  Schuldverschreibung
  muß  der  Direktion  der  Anstalt  in  glaubhafter  Weise  geführt
werden.

Giebt  die  Kündigung  in  Gemäßheit  dieser  Vorschriften  zu  Bedenken  keinen
Anlaß,  so  wird  die  Schuldverschreibung  mit  dem  Kündigungsvermerke,  welcher
zugleich  den  Tag  der  Rückzahlung  enthalten  muß,  versehen  und  dem  Präsentanten
zurückgegeben.

(Nr.  7561.)  5.  18.
        <pb n="1306" />
        —  1274  —

S.  18.

Die  gekündigten  Schuldverschreibungen  (§§.  16.  und  17.)  müssen  bis  zum
Rückzahlungstage  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch
nicht  fälligen  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Zahlung  des  Kapitals
  gegen  Quittung  des  Präsentanten  auf  der  Schuldverschreibung  und  zwar
*lD  Schuldoerschreibungen  auf  den  Inhaber  ohne  Prüfung  seiner  #egitimätion
erfolgt.  «

8  Ist  die  Schuldverschreibung  nicht  kursfähig,  so  darf  die  Zahlung  erst  nach
Beseitigung  des  Hindernisses  geleistet  werden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt
der  Betrag  bei  der  Kasse  zinslos.

Wird  die  Schuldverschreibung  bis  zum  Zahlungstage  nicht  eingereicht,  oder
kann  sich  der  Präsentant  einer  auf  Namen  lautenden  bis  zu  diesem  Tage  nicht
legitimiren,  so  hört  von  diesem  Tage  ab  die  Verzinsung  auf.

Der  Betrag  der  fehlenden,  nicht  fälligen  Kupons  wird  jedenfalls  von  der
Zahlungsvaluta  in  Abzug  gebracht.

.  19.
Die  Ein,  und  resp.  Rücksendung  der  Schuldverschreibungen,  Fleichoiel  ob
zum  Behufe  der  Kändigung  oder  zum  Zwecke  der  Rückzahlung,  erfolgt  auf  Gefahr
  und  Kosten  des  Gläubigers.

C.  20.

Die  Stempelfreiheit  der  Anstalt,  soweit  sie  nicht  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich
  anerkannt  ist,  und  die  Portofreiheit  derselben  erlischt  mit  dem  1.  Januar
  1870.

1

Bis  zur  anderweiten  Organisation  der  Landeskredit-Anstalt  in  Gemäßheit
der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages  (§.  1.),  jedoch  höchstens  bis  zum  1.  Januar
  1872.,  behält  es  bei  der  bisherigen  Funktion  der  mittelbaren  und  unmittelbaren
  Staatsbeamten  im  Interesse  der  Anstalt  sein  Bewenden.  Ob  und  in
welchem  Umfange  diese  Beamten  von  da  ab  für  die  Kasse  mitzuwirken  baben,
hängt  von  der  Bestimmung  der  Königlichen  Staatsregierung  ab.

K.  22.

Die  Direktion  der  Landeskreditanstalt  ist  verpflichtet,  jedes  Jahr  mindestens
einmal  den  Vermögensstand  des  Instituts  in  dem  Amtsblatte  der  Provinz  Hannover
  bekannt  zu  machen.

S.  23.
Der  §.  42.  der  Statuten  vom  18.  Juni  1842.  wird  dahin  geändert,  daß

die  Beschwerde-Instanz  fortan  von  dem  ständischen  Verwaltungs-Ausschusse,  und
in  eiligen  Fällen  von  dem  Landesdirektorium  gebildet  wird.

C.  24.
In  dem  §.  58.  der  gedachten  Statuten  tritt  die  Aenderung  ein,  daß  fortan
bei
        <pb n="1307" />
        —  1276  —

bei  den  Ausfertigungen  der  Direktion  zwei  Unterschriften  der  Mitglieder  derselben
nur  noch  erforderlich  sein  sollen:

1)  bei  den  Schuldverschreibungen,  den  Kupons  und  den  Talons,
2)  bei  den  in  Gemäßheit  des  §.  41.  der  Statuten  auszustellenden  Quittungen.

Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  u.  s.  w.  enthaltenen
Vorschriften  über  die  Organisation  und  die  Geschäftsformen  der  Landeskredit-Anstalt
  können,  unbeschadet  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  jederzeit  mit  Genehmigung
  des  Oberpräsidenten  durch  den  Provinziallandtag  oder  mit  dessen  Zustimmung
  durch  den  Ausschuß  geändert  werden.

Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.
        <pb n="1308" />
        Die  Hannoversche  Landes-Kreditanstalt  ist  dem  (Inhaber  dieser  Verbriefung
  oder  dem  N.  N.)  wegen  eines  baar  empfangenen  Darlehns  von  Thalern
..........  Kurant  verhaftet.

Das  Kapital  ist  (bei  den  Obligationen  mit  aufgeschobener  Kuͤndbarkeit
sind  bier  die  folgenden  Worte  einzurücken:  bis  zum  —  unkündbar,  von  da  ab
aber“)  für  den  Gläubiger  und  die  Landes-Kreditanstalt  einen  monatlichen
  (resp.  jährlichen)  Kündigung  unterworfen.  Die  Kündigung  durch  den
Gläubiger  ist  nur  für  den  ..  zulässig.

Die  Zinsen  werden  mit  .  .  .  .  .  Prozent  am  .  .  .  .  .  bei  der  Haupikasse  und
den  Nebenkassen  der  Anstalt  gezahlt.

Diieser  Obligation  sind  .  Stück  Zinskupons  für  die  ersten  Fälligkeitstermine
  und  ein  Talon  beigegeben.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landes-Kreditanstalt  mit  ihrem
ganzen  Vermögen  verhaftet,  und  leistet  außerdem  der  Provinzialverband  der
Provinz  Hannover  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vo  die  Garantie.

Ein  Auszug  aus  den  Statuten  und  den  dieselben  ergänzenden  Gesetzen  ist
hinter  dieser  Verschreibung  abgedruckt.

Hannover,  den  1  .  ..  .  ..  18.

(Trockenes  Siegel  der  Anstalt.)

Die  Direktion  der  Hannoverschen  Landes-Kreditanstalt.
(Zwei  Unterschriften  von  Direktionsmitgliedern.)

Ausgefertigt:
(Unterschrift  des  Buchhalters.)
        <pb n="1309" />
        Littr  .  ..  .

Obligation
der

Hannoverschen  Landes-Kreditanstalt

Die  Hannoversche  Landes-Kreditanstalt  zahlt  gegen  Einlieferung  dieser
Schuldverschreibung  und  nach  vorgängiger,  jedoch  nur  der  Landes  Kreditanstalt

zustehenden  monatlichen  Kündigung  dem  Inhaber  (dem  N.  N.  oder  dessen

legitimirtem  Rechtsnachfolger)  die  Summe  vo..  Thalern  Kurant  in  Gemäßheit

  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  ...  .  ..  .  ·.........
Diesinsenwetdenmit».»  Prozentam..............·  bei  der  Hauptkasse

  und  den  Nebenkassen  der  Anstalt  gezahlt.

Dieser  Obligation  sind  Stück  Zinskupons  für  die  ersten  Fällig.
keitstermine  und  ein  Talon  beigegeben.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landes-Kreditanstalt  mit  ihrem
anzen  Vermögen  verhaftet,  und  leistet  außerdem  der  Provinzialverband  der
Prodin  Hannover  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  ..  .  .  ..  die  Garantie.

Ein  Auszug  aus  den  Statuten  und  den  dieselben  ergänzenden  Gesetzen  ist
hinter  dieser  Verschreibung  abgedruckt.

Hannover,  den  1e  .  .  .  ..  18..
(Trockenes  Siegel  der  Anstalt.)
Die  Direktion  der  Hannoverschen  Landes  Kreditanstalt.
(Zwei  Unterschriften  von  Direktionsmitgliedern.)

Ausgefertigt:
(Unterschrift  des  Buchhalters.)

Johrgang  1869.  (Nr.  7561.)  171
        <pb n="1310" />
        —  1278

B.
Zinskupon

zur

Obligation  Littr.

.  .  .  .  .  .  ..  Thaler  ..  .  .  .  Silbergroschen  ..  .  ..  Pfennige  Kurant
am  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  zahlbare  Zinsen  auf  ein  bei  der  Hannoverschen  Landes-Kreditanstalt
  belegtes  Kapital  o0  .  .  .  .  ..  Thalern  Kurant.

Hannover,  den  1en  .  ..  18.

—  ..

Trockenes  Siegel.)

Die  Direktion  der  Hannoverschen  Landes-Kreditanstalt.
(Unterschriften  oder  Faksimile  von  zwei  Direktionsmitgliedern.)

(Unterschrift  des  Buchhalters.)
Der  Anspruch  auf  nicht  erhobene  Zinsen

verjährt  in  vier  Jahren,  vom  31.  Dezember

des  Jahres  an  gerechnet,  in  welches  der
Fälligkeitstag  fällt.

C.
Talon
zur
Obligation  Littr.  .  .  .
über  Thaler  Kurant.

Nach  den  werden  gegen  Rücklieferung  dieses  Talons
neue  Zinskupons  auf  fernere  Jahre  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
...  ausgegeben.

Hannover,  den  ien

(Trockenes  Siegel.)
Die  Direktion  der  Hannoverschen  Landes-Kreditanstalt.

(Unterschriften  oder  Faksimile  von  zwei  Direktionsmitgliedern.)

(Unterschrift  des  Buchhalters.)

——  mMWWm

(Nr.  7562.)
        <pb n="1311" />
        —  1279  —

(Nr.  7562.)  Gesetz,  betreffend  die  Landeskreditkasse  in  Kassel.  Vom  25.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Köbnig  von  Preußen  rc.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  gehen  sämmtliche  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  Staates  hinsichtlich  der  durch  das  Kurhessische  Gesetz  vom  23.  Juni  1832.
errichteten  Landeskreditkasse  zu  Kassel,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §N.  2.
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  auf  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Kassel  über.

Von  diesem  Zeitpunkte  ab  wird  die  Landeskreditkasse  neben  Ausdehnung
ihres  Geschäftsbereichs  auf  den  gesammten  Bezirk  der  Regierung  zu  Kassel  als
eine  ständische  Anstalt  für  Rechnung  des  kommunalständischen  Verbandes  unter
der  Oberaufsicht  des  Staates  und,  soweit  es  in  diesem  Gesetz  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  unter  Mitwirkung  der  Staatsbehörden,  im  Uebrigen  aber  unter
Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtages  verwaltet.

Die  Beamten  der  Landeskreditkasse  übernimmt  der  kommunalständische
Verband)  ihre  Besoldungen,  sowie  die  Pensionen  in  den  Ruhestand  tretender
Beamten,  werden  fortan  aus  dem  Fonds  der  Anstalt  entrichtet.

ie-Für

  die  zur  Zeit  des  Ueberganges  der  Landeskreditkasse  an  den  kommunalständischen
  Verband  bestehenden  Verbindlichkeiten  bleibt  die  Staatskasse  verhaftet.

Sollten  diese  Verbindlichkeiten  in  höherem  Betrage  geltend  gemacht  werden,
als  die  Kapital-Rückzahlungen  und  Kapital  Abträge  auf  die  vor  dem  l.  Januar
1870.  bewilligten  Aktivdarlehne  ergeben,  auch  alle  bei  der  Landeskreditkasse  nach
Erfüllung  ihrer  sonstigen  Rechtsverbindlichkeiten  noch  verfügbaren  neuen  Einzahlungen
  zur  Deckung  dieser  überschießenden  Rückforderungen  nicht  ausreichen,  so
hat  die  Saatekass  auf  Giund  der  gesetzlichen  Garantie  der  Landeskreditkasse  auf
Verlangen  den  erforderlichen  Vorschuß  zu  leisten.

Der  Kommunalverband  ist  zur  Rückzahlung  dieses  Vorschusses  sammt
Zinsen,  und  zwar  der  letzteren  zum  Fuße  der  getilgten  Schuldverschreibungen,
verbunden,  sobald  und  soweit  die  im  vorigen  Absatz  erwähnten  Kapital-Abträge
und  Rückzahlungen  den  Betrag  der  Rückforderungen  wieder  überschreiten  oder
die  neuen  Einzahlungen  bei  der  Landeskreditkasse  hierzu  verfügbar  sind.

Die  Zinsen  rückständiger  Vorschüsse  sind  der  Staatskasse  am  31.  Dezember
jeden  Jahres  zu  zahlen.

Auch  ist  der  Kommunalverband  verpflichtet,  zur  Deckung  eines  solchen
Vorschusses  auf  Anfordern  des  Oberpräsidenten  die  Kapital-Abträge  der  bis  zum
1.  Januar  1870.  bewilligten  Darlehne  nach  Maaßgabe  des  F.  5.  dieses  Gesetzes
zu  erhöhen,  oder  aus  dem  Bestande  dieser  Darlehne  der  Staatskasse  entsprechende
Forderungsbeträge  zurück  zu  überweisen  und  deren  Einziehung  für  dieselbe  zu
bewirken.

(Nr.  7562.)  171“  Je-
        <pb n="1312" />
        —  1280  —

Jedenfalls  hat  der  kommunalständische  Verband  die  Staatskasse  bis  zum
1.  Januar  1895.,  sowohl  wegen  des  etwa  geleisteten  Vorschusses  sammt  ZLinsen
vollständig  zu  befriedigen,  als  auch  bezüglich  ihrer  Garantie  überhaupt  gänzlich
außer  Verbindlichkeit  zu  setzen.  63

Für  die  Erfüllung  derjenigen  Verpflichtungen,  welche  nach  dem  1.  Januar
1870.  entstehen,  übernimmt  der  kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks
  Kassel  allein  die  Garantie;  eine  Verhaftung  der  Staatskasse  findet  nicht
statt.  Diese  ständische  Garantie  muß  in  den  vom  1.  Januar  auszugebenden
Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  ausdrücklich  erwähnt  werden.

Auf  die  Ablieferung  von  Staatsgeldern  und  auf  Zuschüsse  aus  dem
Staatsvermögen  (§§.  18.  und  24.  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1832.)  hat  die
Landeskreditkasse  fernerhin  keinen  Anspruch.

S.  4.

Das  Guthaben  der  Staatskasse  aus  den  in  Gemäßheit  des  §.  18.  des
Kurhessischen  Gesetzes  vom  23.  Juni  1832.  an  die  Landeskreditkasse  abgegebenen
Ablösungs-  und  Laudemialgeldern  bleibt  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Besim
mung,  und  zwar  zum  Zinsfuße  von  4  Prozent,  bei  der  Landeskreditkasse  angelegt.
  Ohne  besondere  Vereinbarung  mit  den  Kommunalständen  kann  jedoch  eine
Rückzahlung  dieser  Gelder  feinensiun  zu  einem  höheren  Betrage  angeordnet
werden,  als  von  den  der  Landeskreditkasse  überlassenen  Ablösungskapitalien  Seitens
  der  Pflichtigen  wirklich  eingegangen  ist.  Dieser  Betrag  wird  nach  dem
Verhältnisse,  in  welchem  die  wirklichen  Einnahmen  der  vorausgegangenen  Jahre
aus  Ablösungskapitalien  sich  auf  den  Laudemialfonds  und  den  verbleibenden  Bestand
  des  Ablösungsfonds  vertheilen,  ermittelt.  Der  Zinsfuß  kann  nur  soweit
erhöht  werden,  daß  der  Landeskreditkasse  zur  Deckung  der  Verwaltungskosten
mindestens  ein  halbes  Prozent  von  demjenigen  Zinssatz  verbleibt,  welchen  sie
selbst  von  den  Pflichtigen  bezieht.

—

r-Durch

  Beschluß  des  Kommunallandtages  oder  des  Ausschusses  desselben
und  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  können  für  die  bis  zum  1.  Januar
1870.  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  die  Zinsen  jederzeit  erhöht,  sowie
überhaupt  andere  Zins-  und  Rückzahlungsbedingungen  mit  den  Inhabern  derselben
  vereinbart  werden.

Unter  denselben  Voraussetzungen  können  für  die  bis  zum  1.  Januar  1870.
gewährten  Darlehne  sowohl  die  Amortisationsbeträge  als  auch  der  Zinsfuß  erhöht
  werden,  letzterer  jedoch  nur  bis  zu  einem  halben  Prozent  uber  den  höchsten
Zinssatz,  welchen  die  Kasse  selbst  für  die  vor  dem  1.  Januar  1870.  von  Privaten
entliehenen  Gelder  (§.  15.  Pos.  4.  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom  23.  Juni  1832.)
jeweilig  zu  zahlen  hat.

Das  Pfandrecht,  welches  der  Landeskreditkasse  wegen  der  Zinsen  zusteht,
erstreckt  sich  auch  auf  die  späteren  Zinserhöhungen.

Jede  dieser  vorerwähnten  Aenderungen  ist  in  dem  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks
  Kassel  bekannt  zu  machen.  Soweit  es  sich  dabei  um  die  Aktivdar.
        <pb n="1313" />
        —  1281  —

darlehne  (Absatz  *  handelt,  beginnt  die  Wirksamkeit  mit  dem  zweiten  auf  die
Bekanntmachung  folgenden  Zinstermin.

S.  6.

Die  Schuldner  der  Landeskreditkasse  sind  berechtigt,  das  Darlehn  jederzeit
ganz  oder  theilweise  zurückzuzahlen.

Sie  müssen  jedoch  zuvor  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  Anzeige  machen,
damit  dieselbe  der  betreffenden  Kasse  die  vorgeschriebene  Annahme-  Ermächtigung
ertheilt.  Ohne  diese  Ermächtigung  ist  die  Zahlung  unwirksam.

Auch  werden  solche  Zahlungen,  wenn  sie  außerhalb  eines  Zinstermins  erfolgen,
  bei  der  Zinsberechnung  erst  vom  nachfolgenden  Zinstermine  an  berücksichtigt.

Umfaßt  die  Rückzahlung  nicht  den  ganzen  Betrag  der  Schuld,  so  muß
für  die  Umrechnung  des  Amortisationsplanes  und  die  neuen  Ausfertigungen
desselben  eine  Gebühr  von  20  Sgr.  an  die  Kasse  entrichtet  werden,  wogegen  die
bisherige  Erhebung  von  2  Prozent  Zinsen  für  die  nächsten  3  Monate  (F.  13.  des
Kurhessischen  Gesetzes  vom  23.  Juni  1833.)  wegfällt.

K.  7.

Auch  vom  1.  Januar  1870.  an  bleibt  die  Landeskreditkasse  dazu  bestimmt,
gegen  spezielle  Verpfändung  im  Regierungsbezirk  Kassel  gelegener  Grundbesitzungen,
mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum,  Darlehne  zu  gewähren.

Die  Hypothek  muß  innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  Schätzungswerthes
ihre  Stelle  finden.  «

Nur  an  Gemeinden  des  Regierungsbezirks,  deren  Haushalt  dazu  die
FEreigneie  Grundlage  bietet,  können,  wie  bisher,  auch  ohne  Bestellung  einer

pezialhypothek  Darlehne  bewilligt  werden.

Darlehne  zum  Abtrag  von  Ablösungs=  oder  Entschädigungskapitalien,  für
welche  lediglich  das  aufgehobene  Realrecht  als  Sicherheit  dient,  werden  in  Zukunft
  nicht  mehr  bewilligt.

g.  8.

Der  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  ist  mit  Genehmigung  des
Oberpräsidenten  berechtigt,  für  die  vom  1.  Januar  1870.  an  zu  bew  ligenden
Darlehne  die  bisher  geltenden  Vorschriften  über  den  Zindsfuß,  die  Rückzahlungsbedingungen
  (siehe  jedoch  F.  6.),  über  Inhalt  und  Form  der  auszustellenden
Schuld-  und  Pfandverschreibungen  anderweit  festzustellen.

G.  9.

Die  erforderlichen  Betriebsmittel  hat  sich  die  Landeskreditkasse  durch  Aufnahme
  verzinslicher  Darlehne  gegen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  oder
gegen  Schuldscheine  zu  beschaffen.

Der  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  hat  mit  Genehmigung  des
Oberpräsidenten  die  Zins-  und  Rücksahlungsbedingungen,  soweit  nicht  in  diesem
Gesetz  ausdrückliche  Vorschriften  enthalten  sind,  nach  freiem  Ermessen  festzustellen.

Bei  Ausgabe  solcher  Schuldverschreibungen,  welche  Seitens  der  Inhaber
unkündbar  sind,  werden  die  Rückzahlungs-Modalitäten  mit  Genehmigung  des

(Nr.  7562.)  Ober.
        <pb n="1314" />
        —  1282  —

Oberpräsidenten  in  dem  Emissionsbeschluß  dergestalt  festgestellt,  daß  mindestens
alljährlich  derjenige  Betrag  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
kommt,  welcher  in  dem  vorausgegangenen  Kalenderjahr  auf  die  mit  den  Schuldverschreibungen
  bewerkstelligten  Verehne  durch  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Abtrag  baar  eingegangen  ist  und  jederzeit  mindestens  Ein  Prozent  der  Emission
betragen  muß.

.  10.

Bezüglich  der  Gelder  der  Haupt.  Depositenkasse  (§.  16.  des  Kurhessischen
Gesetzes  vom  23.  Juni  1832.)  hat  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
  sein  Bewenden.

Ueber  die  Annahme,  Verzinsung  und  Rückzahlung  von  Sparkassengeldern
(.  17.  und  19,  des  cit.  Gesetzes)  soll  fortan  lediglich  die  Vereinbarung  mit  den
betreffenden  Verwaltungen  maaßgebend  sein.

Die  bieherige  Verpflichtung,  von  Vormündern  und  Kuratoren  Gelder  im
Betrage  von  25  Rthlrn.  zu  drei  Prozent  anzunehmen  (§.  9.  des  Kurhessischen  Gesetzes
  vom  31.  Oktober  1833.)  Zusätze  zu  dem  Gesetz  über  die  Landeskreditkasse
betreffend),  wird  aufgehoben.

S.  11.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  werden  vom  1.  Januar
  1870.  an,  und  zwar  in  Höhe  von  50,  100,  200,  500  und  1000  Rthlrn.,
nach  den  beigefügten  Formularen  A.  oder  Au.  ausgestellt.  Dieselben  werden  mit
den  erforderlichen  Zinskupons  nach  dem  Formular  B.  und  mit  einem  Talon  zur
Erhebung  der  neuen  Kupons-  Serie  Formular  C.  versehen.  Diese  Urkunden  genießen
  bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  die  Stempelfreiheit.

Für  die  in  Gemäßheit  des  §.  15.  des  Gesetzes  vom  16.  August  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  1460.)  von  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  umgeschriebenen
älteren  Schuldverschreibungen  kommt  das  bisherige  Formular  zur  Anwendung
und  wird  an  dem  rechtlichen  Karakter  derselben  durch  die  Umschreibung  nichts
geändert.  «

§.12.

Aus  den  Zinsen,  welche  die  Kasse  bezieht,  sind  die  Zinsen,  welche  sie
ihrerseits  zu  entrichten  hat,  und  sämmtliche  Verwaltungskosten  zu  bestreiten.

Aus  den  Ueberschüssen,  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  bis  zur  Höhe  von  fünf  Prozent
der  Verbindlichkeiten  der  Kasse  zu  bringen  ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwaige
rückständige  Amortisationsbeträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen  und  etwaige
Ausfälle  zu  decken.  Dieser  Fonds,  welchem,  bis  er  die  angegebene  Höhe  erreicht
hat,  seine  eigenen  Zinsen  zuwachsen,  darf  nur  in  verzinslichen  Prenßischen  Staatsoder
  vom  Preußischen  Staate  garantirten  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren
des  Norddeutschen  Bundes,  in  Schuldverschreibungen  der  Landeskreditkasse  oder
in  verzinslichen  Schuldverschreibungen  der  Kommunalstände  belegt  werden.

S.  13.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  ermächtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,

  welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber

nicht
        <pb n="1315" />
        —  1283  —

nicht  nahe  bevorsteht.  Auch  ist  sie  befugt,  die  §.  12.  bezeichneten  Papiere  mit
diesen  Geldern  gegen  Hinterlegung  von  Wechseln,  jedoch  höchstens  auf  drei  Monate
  und  mit  einem  Abschlage  von  mindestens  10  Prozent  des  Kurswerthes,
jedoch  nie  über  den  Nominalwerth,  zu  beleihen.  Die  hierdurch  gewonnenen
Zinsen  fließen  dem  Reservefonds  zu)  soweit  derselbe  nicht  die  in  dem  vorigen
Paragraphen  festgesetzte  Höbe  bereits  erreicht  hat.

S.  14.

Eine  Amortisation  von  Zinskupons  und  Talons  findet  nicht  statt.  Die
ersteren  verjähren  zu  Gunsten  des  Reservefonds  der  Lamdeskreditkasse  nach  Ablauf
von  vier  Jahren)  von  dem  letzten  Tage  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie
fällig  geworden  sind.

Kann  der  Talon  nicht  vorgelegt  werden,  so  ist  die  Verabfolgung  der
neuen  Kupons-Serie  nur  statthaft  gegen  Vorlegung  der  betreffenden  Schuldverschreibung.


Streitigkeiten  zwischen  dem  Inbaber  des  Talons  und  dem  Inhaber  der
Schuldverschreibung  entscheidet  der  Richter;  bis  zu  dieser  Entscheidung  werden
die  Kupons  nicht  verabreicht.

15.O

Bei  welchen  Kassen,  außer  der  Landeskreditkasse,  die  Einlösung  der  Zinskupons
  erfolgt,  hat  die  Direktion  mindestens  acht  Wochen  vor  dem  Fälligkeitstermine
  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Kassel  bekannt  zu  machen.

C.  16.

Die  Kündigung  der  Schuldoerschreibungen  Seitens  der  Landeskreditkasse
zwiel  durch  Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
U  Kassel.

Diese  Bekanntmachung  ist  nur  dann  wirksam)  wenn  zwischen  dem  Tage
ihrer  Veröffentlichung  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
mindestens  ein  die  bedungene  Kündigungsfrist  umfassender  Zeitraum  liegt.  Außerdem
  muß  sie  enthalten  die  Serie,  Nummer  und  den  Betrag  der  gekündigten
Schuldverschreibung.

S.  17.

Die  Kündigung  der  Schuldverschreibungen  Seitens  des  Inhabers  erfolgt
bei  der  Landeskreditkasse  oder  an  den  von  der  Direktion  bezeichneten  und  durch
das  Amtsblatt  bekannt  gemachten  Stellen.  Sie  verpflichtet  die  Kasse  nur,  wenn
mit  derselben  die  betreffende  Schuldverschreibung  vorgelegt  wird.

Giebt  die  Kündigung  zu  Bedenken  keinen  Anlaß,  so  wird  die  Schuldverschreibung
  mit  dem  Kündigungsvermerke  versehen  und  dem  Vorzeiger  zurückgegeben.


.18.

Die  gekündigten  Schuldverschr  bunen  (§6.  16.  und  17.)  müssen  bis  zum
Rückzahlungstage  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch
nicht  fälligen  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Zahlung  des  Kapitals
  gegen.  Rückgabe  der  Schuldverschreibung  und  ohne  Prüfung  der  Legitimation
  erfolgt.  Z

(Tr.  7562.)  Der
        <pb n="1316" />
        —  1284  —

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  in  Abzug  gebracht.

Ist  die  Schuldverschreibung  nicht  kursfähig,  so  darf  die  Zahlung  erst  nach
Beseitigung  des  Hindernisses  geleistet  werden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt
der  Betrag  bei  der  Kasse  zinslos.

Wird  die  Schuldverschreibung  bis  zum  Zahlungstage  nicht  eingereicht,  so
bleibt  der  Betrag  bei  der  Kasse  ebenfalls  zinslos  liegen.

s.  19.

Eine  etwaige  Ein=  beziehungsweise  Rücksendung  der  Schuldverschreibungen,
gleichviel  ob  zum  Behufe  der  Kündigung  oder  zum  Zwecke  der  Rückzahlung,
erfolgt  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Gläubigers.  «

§.20.

Bis  zur  anderweiten  Organisation  der  Landeskreditkasse  in  Gemäßheit  der
Beschlüsse  des  Kommunallandtages  (§F.  1.),  jedoch  höchstens  bis  zum  1.  Januar
1872.,  behält  es  bei  der  bisherigen  Funktion  der  mittelbaren  und  unmittelbaren
Staatsbeamten  im  Interesse  der  Kasse  sein  Bewenden.

6.  21.

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse  ist  verpflichtet,  jedes  Jahr  mindestens
einmal  den  Vermögensstand  der  Anstalt  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Kassel  bekannt  zu  machen.

§.  22.

Die  durch  die  Kurhessische  Verordnung  vom  22.  Dezember  1848.  (Kurhessische
  Gesetz  Sammlung  S.  277.)  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  übertragenen
  Geschäfte  der  Haupt-Depositenkemmission  werden  nicht  ferner  von  dieser
Direktion,  sondern  von  einer  unmittelbaren  Staatsbehörde  mit  der  Firma  „Königliche
  Direktion  der  Haupt-Depositenkasse“  geführt  und  verwaltet.

g.  23.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  2c.  2c.  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Organisation  und  die  Geschäftsformen  der  Landeskreditkasse
können,  unbeschadet  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  jederzeit  mit  Genehmigung
des  Dberpräffdenten  durch  den  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  geändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1869.

(##.  .)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

For-
        <pb n="1317" />
        Formular  A.
Schuldverschreibung

der
Landeskreditkasse  zu  Kassel

Abtheilung  Serie  ..  ...  r

Die  Landeskreditkasse  zu  Kassel  schuldet  dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  ein  Darlehn  vo  .  ...  Thalern.

Dasselbe  wird  mit  jährlich...  Prozent  in  ..  ..  .  jährigen  Raten  verzinst
  und  gegen  Rückgabe  dieser  Schuldverschreibung  und  nach  vorgängiger

.....  monatltcher(vorAblaufvonJahrenmchtgeltendzumachendek)
KundtgunmGemaßhettdckBestnnmungendesGesetzesvom...............
zurückgezahlt.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landeskreditkasse  mit  ihrem
ganzen  Vermögen  verhaftet,  außerdem  leistet  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Kassel  hierfür  die  Garantie.

Kassel,  den  i#  18.

(Trockenes  Siegel  der  Kasse.)

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
(Unterschrift  des  Direktors.)

Ausgefertigt:
(Name  des  Buchhalters.)

Jahrgang  1869.  (Nr.  7502.)  172  For-
        <pb n="1318" />
        —  1286  —
Formular  A.  1.

Schuldverschreibung

der
Landeskreditkasse  zu  Kassel
Abtheilung  Serie  –  .  ..

Die  Landeskreditkasse  zu  Kassel  schude  rdem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung
  ein  Darlehn  o0vo  .  ..  Thale

Dasselbe  wird  mit  jährlich  ...  .  .  .  .  Prozmt  in  .  .  .  ..  jährigen  Raten  verzint

  und  gegen  Rückgabe  dieser  Schuldverschreibung  nach  vorgängiger  nur  der

landeskreditkasse  mustehender  .....  monatlicher  Kündigung,  übrigens  aber  nach

Maaßgabe  des  9des  Gesetzes  dovr.  b,  sowie  des  angedtuckten
Emissionsbeschlusses  veneo  ...  zurückgezahlt.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landeskreditkasse  mit  ihrem
ganzen  Vermögen  verhaftet,  außerdem  leistet  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Kassel  hierfür  die  Garantie.

Kassel,  den  ..  ten  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  18.
(Trockenes  Siegel  der  Kasse.)

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
(Unterschrift  des  Direktors.)

Ausgefertigt:
(Name  des  Buchbalters.)

For-
        <pb n="1319" />
        —  1287  —

Formular  B.

Zinskupon

der
Schuldverschreibung  der  Landeskreditkasse  zu  Kassel
Seric  .  .  .  ..  A  .....  .  .  .  .
Zahlbar  am  .  .  .  ...  .  ...  .  ..  .  .  ..  ...  .  .  ...
Inhaber  dieses  empfängt  die.  jährigen  Zinsen  der  oben  bezeichneten
Schuldverschreibung  mit.  Thaler  .  .  Sgr.
Kassel,  den  ..  ten  ...  .  .  ....  .  ..  18..

(Trockenes  Siegel.)

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
(Name  des  Oirektors.)
Ausgefertigt:
N.  N.,
Buchhalter.

Dieser  Kupon  verjährt  in  vier  Jahren
vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechnet,
in  welches  der  Zahlungstag  fällt.

Formular  C.

Talon
·  zu  der
Schuldverschreibung  der  Landeskreditkasse  zu  Kassel
Serie  ..  ...  —ies...-7

Der  Vorzeiger  dieses  Talons  erhält  die  für  die  vorstehend  bezeichnete
Schuldverschreibung  neu  auszufertigenden  Znetupons.

Kassel,  den  ..  ten  ....  ....  .  .  ...
(Trockenes  nn0
Die  Direktion  der  Landeskreditkasse.
(Name  des  Direktors.)
N.  N.,
Buchhalter.

 

Gr.  7562—7563)  172°  (Nr.  7563.)
        <pb n="1320" />
        —  1288  —

Xr.  7563.)  Gesetz,  betreffend  die  Landesbank  in  Wiesbaden.  Vom  25.  Dezember  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Abschnitt  I.

.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  gehen  die  gesammten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  durch  das  Hergoglich  Kassauischs  Gesetz  vom  16.  Februar  1849.
errichteten  Landesbank  in  Wirrbeden  —  ausschließlich  der  Forderungen  der
Landesbank  an  die  Staatskasse  und  der  Gegenforderungen  der  letzteren,  über
deren  Ausgleichung  in  den  folgenden  I#§.  2.  und  3.  Bestimmung  getroffen  wird
—  auf  den  durch  die  Verordnung  vom  26.  September  1867.  (Gesetz  Sammlung
S.  1659.)  gebildeten  kommunalständischen  Verband  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  über.  Von  diesem  Zeitpunkte  ab  wird  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  neben  der  Landesbank  eine  für  sich  bestehende  Sparkasse
gegründet.

Beide  Anstalten  werden  unter  Ausdehnung  ihres  Geschäftsbereichs  auf  den
gesammten  Bezirk  des  kommunalständischen  Verbandes  für  Rechnung  des  letzteren
unter  der  Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtages  unter  den
Benennungen  „Nassauische  Landesbank“  und  beziehungsweise  „Nassauische  Sparkasse“
  verwaltet.  Für  die  zur  Zeit  des  Uebergangs  an  den  Kommunalverband
bestehenden  Verbindlichkeiten  der  jetzigen  Anstalt  bleibt  die  Staatskasse  mit  verhaftet;
  der  Kommunalverband  ist  jedoch  gehalten,  die  Staatskasse  gegen  alle
aus  dieser  Mitverhaftung  herzuleitenden  Ansprüche  zu  vertreten  und  die  eben
erwähnten  Verbindlichkeiten  —  mit  Ausnahme  derer,  welche  aus  der  Aufnahme
des  Landeskreditkassen=  Anlehens  von  drei  Millionen  Gulden  vom  22.  Juni  1840.
und  22.  September  1842,  herrühren,  und  bezüglich  derer  der  bis  zum  Jahre  1886.
reichende  Tilgungsplan  einzuhalten  ist  —  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1877.
zu  tilgen,  oder  den  Staat  auf  andere  Weise  von  seiner  Mitverhaftung  zu  befreien.
Für  die  Erfüllung  der  von  der  Nassauischen  Landesbank  und  der  Nassauischen
Sparkasse  vom  1.  Januar  1870.  ab  einzugehenden  Verbindlichkeiten  übernimmt  der
kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  allein  die  Garantie,
eine  Verhaftung  der  Staatskasse  findet  nicht  statt.

Die  Beamten  der  Landesbank  übernimmt  der  Kommunalverband;  x  Besoldungen,
  sowie  die  Pensionen  der  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  der  Landesbank
  werden  aus  den  Fonds  der  Anstalt  fortgezahlt.  "

§.2.
«  Von  der  Ueberweisung  an  den  Kommunalverband  bleiben  ausgeschlossen
die  Forderungen  der  Landesbank  an  die  Staatskasse  und  zwar  sowohl  diejenige,
wel-
        <pb n="1321" />
        —  1289  —

welche  ihr  aus  dem  Konto-Korrentverkehr  zusteht,  wie  die  Forderungen  wegen  der
von  Zehnt-Ablösungskapitalien  abgeschriebenen"  und  wegen  des  Darlehns  zur
Ablösung  der  Gräflich  von  Bassenheimschen  Entschädigungsrente.  Diese  Forderungen
  erlöschen  mit  dem  1.  Januar  1870.,  dagegen  erlöschen  andererseits  mit
demselben  Zeitpunkte  die  Forderungen  der  Domainenkasse  aus  Zehnt=  und  Grundzins-Ablösungskapitalien,
  welche  bei  der  Landesbank  stehen  geblieben  sind,  sowie
der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  Ersatz  für  die  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Sammlung  S.  169.)  von  ihr  seither  bewirkten
und  bis  auf  Höhe  von  1,407,653  Thalern  noch  ferner  zu  bewirkenden  Einlösung
der  Landesbanknoten.  Auch  wird  der  Landesbank  das  in  dem  Stockbuche  der
Gemeinde  Wiesbaden  unter  Artikel  689.  mit  den  Nummern  10,70S.,  10,199.  f.,
330.  a.,  311.  a.,  312.  a.  auf  den  Namen  des  Landessteuer-Fiekus  eingetragene
Grundstück  mit  den  darauf  stehenden  Gebäuden  an  der  Ecke  der  Rhein=  und
Adolphstraße  (Landesbankgebäude)  als  Eigenthum  überwiesen.
g.  3.

Mit  dem  1.  Januar  1870.  werden  die  Nassauische  Landesbank  und  die
Nassauische  Sparkasse  Schuldnerin  der  Staatskasse  in  Höhe  von  1,300,000  Thalern.
Dieser  Betrag,  welcher  diesen  beiden  Instituten  bis  Ende  des  Jahres  1877.  zinsfrei
  belassen  wird,  ist  vom  1.  Januar  1878.  ab  in  zwanzig  gleichen  Jahresraten
unter  Verzinsung  des  jedesmaligen  Rückstandes  mit  vier  Prozent  jährlich  an  die
Staatskasse  zu  zahlen.

In  welchem  Verhältnisse  zu  diesen  Zahlungen  jedes  der  beiden  Institute
beizutragen  hat,  bleibt  dem  Beschlusse  des  Kommunallandtages  überlassen,  die
Staatskasse  ist  berechtigt,  jedes  derselben  in  Höhe  ihrer  ganzen  Forderung  in
Anspruch  zu  nehmen.

E  4.

Sämmtliche  Rückzahlungen  bisheriger  Schuldner  der  Bank=  und  Sparkasse
müssen  zur  Abbürdung  der  bisherigen  kundbaren  oder  sonst  fälligen  Schuldverbindlichkeiten
  der  Bank.  resp.  der  Sparkasse  verwandt  werden.

Abschnitt  II.

G.  5.

Die  Nassauische  Landesbank  hat  fortan  die  ihr  außer  dem  vorhandenen
Vermögen  erforderlichen  Betriebsmittel,  soweit  die  von  ihren  Schuldnern  zu  leistenden
  Rückzahlungen  hierzu  nicht  verwendbar  sind  (I.  4.)  oder  hierzu  nicht  ausreichen,
  lediglich  durch  Aufnahme  verzinslicher  Darlehne  zu  beschaffen.

S.  6.

Mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Hessen-Nassau,  welche
jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Kommunallandtages  oder  des  Ausschusses
desselben  ertheilt  werden  darf,  ist  die  Direktion  der  Landesbank  befugt,  in  den
von  der  Landesbank  bereits  ausgegebenen  und  künftig  auszugebenden  Schuldr.

  7563.)  ver-
        <pb n="1322" />
        —  1290  —

verschreibungen  den  Zinsfuß  und  die  Bedingungen  der  Rückzahlungen  nach  ihrem
Ermessen  und  nach  Vereinbarung  mit  den  Gläubigern  festzusetzen.  Ebenso  wird
derselben  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,  welche  jedoch  ebenfalls  nur
unter  Zustimmung  des  Kommunallandtages  oder  des  Ausschusses  desselben  ertheilt
  werden  darf,  die  Befugniß  beigelegt,  den  Zinsfuß  für  die  fortan  aus  der
Landesbank  zu  gewährenden,  sowie  für  die  aus  derselben  bereits  gewährten  künd.
baren  Darlehne  soweit  zu  erhöhen,  daß  die  Zinsen,  welche  sie  ihrerseits  zu  zahlen,
sowie  die  Verwaltungskosten,  welche  sie  zu  bestreiten  hat,  mindestens  vollständig
gedeckt  werden,  und  soll  der  Landesbank  wegen  dieser  erhöhten  Zinsen  dasselbe
Pfandrecht  zustehen,  welches  ihr  für  die  sonstigen  Zinsen  gebuhrt.  Endlich  erstreckt
sich  diese  Befugniß,  vorbehaltlich  der  unter  denselben  Voraussetzungen  zu  ertheilenden
  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,  auch  auf  die  Erhöhung  der  Amortisationsbeiträge.


Jede  Aenderung  dieser  Art  ist  in  dem  Amtsblatte  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  bekannt  zu  machen;  sie  wird  für  die  bereits  vorhandenen  Darlehne
mit  dem  zweiten,  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Zinstermine  wirksam,  falls
dieselben  nicht  vor  diesem  Zeitpunkte  zur  Rückzahlung  an  demselben  von  den
Schuldnern  gekündigt,  und  spätestens  zu  diesem  Zeitpunkte  auch  zurückgezahlt
worden  sind.

Die  Stipulationen  der  Schuldurkunde  oder  sonstige  Verabredungen  schließen
diese  Kündigungsbefugniß  der  Schuldner  nicht  aus.

-  i-AusdenZinsen,welchedieBankbezieht,sinddiesinsen,welchesieihket-


  zu  entrichten  hat,  und  sämmtliche  Verwaltungskosten  zu  bestreiten.

Aus  den  Ueberschüssen,  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  mindestens  bis  zur  Höhe  von  drei  Prozent
der  Verbindlichkeiten  der  Bank  zu  bringen  ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwa  rück.
ständige  Amortisationsbeiträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen,  und  etwaige
Ausfälle  zu  decken.  Derser  Pends,  welchem,  bis  er  die  angegebene  Höhe  erreicht
hat,  seine  eigenen  Zinsen  zuwachsen,  darf  nur  in  verzinslichen  Preußischen  Staatsoder
  vom  Preußischen  Staate  garantirten  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren
des  Norddeutschen  Bundes,  in  Schuldverschreibungen  der  Landesbank  oder  in  verzinslichen
  Schuldverschreibungen  der  Kommunalstände  belegt  werden.

Sofern  der  Reservefonds  die  erforderliche  7  erreicht  hat,  haben  die
Kommunalstände  zu  bestimmen,  wie  die  jährlichen  Ueberschüsse  verwendet  werden
sollen.  ’  .

§.8.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  ermächtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,
  welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber
nicht  nahe  bevorsteht.

Auch  ist  sie  befugt,  die  F.  7.  bezeichneten  Papiere  mit  diesen  Geldern  gegen
Hinterlegung  von  Wechseln,  jedoch  höchstens  auf  drei  Monate,  und  mit  einem  Abschlage
  von  mindestens  zehn  Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth
  zu  beleihen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Zinsen  fließen  dem  Reservefonds
  zu.  .9
        <pb n="1323" />
        —  1291  —

S.  9.
Die  Landesbank  ist  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  8.  fortan  nur  befugt,
  die  folgenden  Darlehne  zu  gewähren:

1)  zur  Abtragung  der  Ablösungskapitalien,  welche  für  die  Ablösung  der
aus  dem  Erbleih-.,  Landsiedelleih.,  Erbzins-  und  Erbpachtsverhälmiff  herrührenden
  Leistungen  und  der  nach  der  Gemeinheitstheilungs=  Ordnung
vom  5.  April  1869.  geseßercnn,  S.  526.)  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  rechtsverbindlich  festgestellt  sind.

Darlehne  dieser  Art  müssen,  soweit  die  Mittel  der  Bank  reichen,
und  im  Falle  der  Konkurrenz  mit  denen  zu  2.  und  3.  vorzugsweise  gewährt
  werden.  Im  Uebrigen  findet  auf  dieselben  die  Vorschrift  des  F.  7.
des  Nassauischen  Gesetzes  vom  16.  Februar  1849.,  die  Errichtung  einer
Landesbank  betreffend,  Anwendung;

2)  hypothekarisch  sicher  gestellte  Darlehne;
3)  Darlehne  an  Gemeinden  und  staatlich  genehmigte  Meliorationsverbände.

5S.  10.

Hypothekarische  Darlehne  können  nur  bewilligt  werden  auf  städtische  und
ländliche  Grundstücke,  mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum,  welche  im  Regierungsbezirke
  Wiesbaden  belegen  sind)  sie  müssen  zur  ersten  Stelle  eingetragen
werden  und  dürfen  die  Hälfte  des  Schätzungswerthes  nicht  übersteigen.

K.  11.

Darlehne  an  Gemeinden  und  Meliorationsverbände  sind  nur  zulässig,  wenn
die  Gemeinden  und  Verbände  dem  Regierungsbezirke  Wiesbaden  angehörig  sind.
Sie  (die  Gemeinden  rc.)  bedürfen  der  Genehmigung  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde.


S.  12.

Die  Bank  ist  nur  befugt,  Darlehne  (§9.  9.  und  10.)  gegen  Verzinsung
zu  gewähren.  Diese  Zinsen  müssen  mindestens  um  :  Prozent  denjenigen  inssuß
übersteigen,  welchen  die  Kasse  ihren  Gläubigern  zu  zahlen  verpflichtet  ist.  b
das  Kapital  durch  Amortisation  oder  in  Raten,  zu  einem  bestimmten  Termine
vever  —*  vorgängiger  Kündigung  zurückzuzahlen  ist,  bleibt  der  Vereinbarung
überlassen.

Darlehne  unter  50  Thaler  werden  nicht  gewährt,  überschießende  Beträge
müssen  mit  10  abgerundet  werden.

S.  13.  ·

Auch  außer  dem  Falle  des  F.  6.  ist  jeder  Schuldner  eines  gegen  Amortisation
  oder  Ratenzahlung  gegebenen  Darlehns  berechtigt,  dasselbe  ganz  oder
theilweise  zurückzufahlen.  Die  Bank  ist  aber  nur  verpflichtet,  diese  Rückzahlung
anzitnehmen,  wenn  dieselbe  mindestens  sechs  Monate  vorher  angekündigt  ist,  an
eimem  hiernach  zu  bemessenden  Zinszahlungstermine  geleistet  wird,  und  wenn  sie,
falls  sie  nicht  den  ganzen  Betrag  des  noch  schuldigen  Darlehns  umfaßt,  min
(Nr.  7563.  e-
        <pb n="1324" />
        —  1292  —

destens  die  Summe  von  50  Thalern  beträgt,  oder,  wenn  sie  diese  Summe  über—
steigt,  in  der  im  G.  12.  bestimmten  Weise  abgerundet  ist.

S.  14.

Die  Zinsen  der  Darlehne,  sowie  die  Amortisationsraten  sind  halbjährlich
am  30.  Juni  und  am  31.  Dezember  jeden  Jahres  zu  entrichten.  Diese  beiden
Termine  resp.  einer  derselben  müssen  auch  bei  etwaigen  Ratenzahlungen  inne  gehalten
  werden.

C.  15.

Für  die  Darlehne,  welche  die  Bank  in  Gemäßheit  des  l  5.  zu  ihrem  Betriebsfonds
  sich  beschafft,  stellt  sie,  und  zwar  in  Höhe  von  50,  100,  200,  500
und  1000  Thalern  auf  jeden  Inhaber  lautende  Schuldurkunden  nach  den  beigefügten
  Formularen  A.  oder  A.  1.  aus.  Dieselben  werden  mit  Zinskupons  auf
höchstens  fünf  Jahre  nach  dem  Formular  B.  und  mit  einem  Talon  zur  Erhebung
der  neuen  Kupons-Serie  versehen  (Formular  C.).  Diese  Urkunden  genießen  die
bisherige  Stempelfreiheit,  bis  durch  Gesetz  hierüber  anders  bestimmt  wird.

S.  16.

Die  Zinsen  werden  gegen  Einreichung  der  fälligen  Kupons  jährlich  am
2.  Januar  oder  nach  Verabredung  halbjährlich  am  2.  Januar  und  1.  Juli
bezahlt.

Bei  welchen  Kassen  außer  der  Landesbank  die  Einlösung  der  Kupons  erfolgt,
hängt  von  dem  Ermessen  der  Direktion  ab.

Sie  hat  diese  Zahlstellen  mindestens  acht  Wochen  vor  dem  Fälligkeitstermine
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  bekannt
zu  machen.

C.  17.

Eine  Amortisation  von  Zinskupons  und  Talons  findet  nicht  statt.  Die
ersteren  verjähren  zu  Gunsten  des  Reservefonds  der  Landesbank  nach  Ablauf  von
vier  Jahren  von  dem  letzten  Tage  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  fällig
geworden  sind.

Kann  der  Talon  nicht  vorgelegt  werden,  so  eist  die  Verabfolgung  der  neuen
Kupons,  Serie  nur  statthaft  gegen  Vorlegung  der  betreffenden  Schuldurkunde.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Inhaber  des  Talons  und  dem  Inhaber  der
Schuldurkunde  entscheidet  der  Richter;  bis  zu  dieser  Entscheidung  werden  die
Kupons  nicht  verabreicht.

S.  18.

Die  Kündigung  der  Schuldscheine  Seitens  der  Landesbank  erfolgt  durch
Bekanntmachung  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden.
Diese  Bekanntmachung  ist  nur  dann  wirksam,  wenn  zwischen  dem  Tage
ihrer  Veröffentlichung  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  eon
mindestens  ein  die  bedungene  Kündigungsfrist  umfassender  Zeitraum  liegt.  Außerdem
  muß  sie  enthalten  die  Littera,  Nummer  und  den  Betrag  des  gekündigten
Schuldscheins.  61
.  19.
        <pb n="1325" />
        —  1293  —

K.  19.

Die  Kündigung  der  Schuldscheine  Seitens  des  Inhabers  kann  nur  bei  der
Landesbank  erfolgen.  Sie  ist  dieser  gegenüber  nur  verbindlich,  wenn  mit  derselben
  der  betreffende  Schuldschein  vorgelegt  wird  und  mindestens  die  bedungene
Kündigungsfrist  innegehalten  ist.

Giebt  die  Kündigung  in  Gemäßheit  dieser  Vorschriften  zu  Bedenken  keinen
Anlaß,  so  wird  der  Schuldschein  mit  dem  Kündigungsvermerke,  welcher  zugleich
den  Tag  der  Rückzahlung  enthalten  muß,  versehen  und  dem  Präsentanten  zurückgegeben.


G.  20.

Die  gekündigten  Schuldscheine  (I§.  18.  und  19.)  müssen  bis  zum  Rückahlungstage
  im  kursfähigen  Zustande  und  mit  den  an  diesem  Tage  noch  nicht
4  Kupons  eingeliefert  werden,  wonächst  dann  die  Zahlung  des  Kapitals
gegen  Quittung  des  Präsentanten  auf  dem  Schuldscheine  und  ohne  Prüfung
seiner  Legitimation,  jedoch  nur  soweit  erfolgt,  als  die  baaren  Mittel  der  Bank
hierzu  ausreichen.

Ist  der  Schuldschein  nicht  kursfähig,  so  darf  die  Zahlung  erst  nach  Beseitgung
  des  Hindernisses  geleistet  werden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt  der

etrag  bei  der  Kasse  zinslos.

Wird  der  Schuldschein  bis  zum  Zahlungstage  nicht  eingereicht,  so  bleibt
der  Betrag  bis  nach  Ablauf  eines  Jahres  bei  der  Bank  zinslos,  wonächst  er  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Wiesbaden  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Gläubigers  Behufs
Aufgebots  und  Amortisation  des  Schuldscheins  deponirt  wird.

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  jedenfalls  von  der  Zahlungsvaluta
in  Abzug  gebracht.  5

S.  21.

Die  Ein=  und  resp.  Rücksendung  der  Schuldscheine,  gleichviel  ob  zum  Behufe
  der  Kündigung  oder  zum  Zwecke  der  Rückzahlung,  erfolgt  auf  Gefahr  und
Kosten  des  Gläubigers.

Abschnitt  III.

*is

Mit  dem  1.  Januar  1870.  hört  die  Eigenschaft  der  Landesbank  als  Sparkasse
  auf.  Mit  diesem  Tage  wird  vielmehr  und  kraft  dieses  Gesetzes  eine  besondere,
  auf  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
.  I.)  sich  erstreckende  kommunalständische,  von  dem  kommunalständischen  Verbande
  garantirte  Sparkasse  gegründet,  welche  von  der  Direktion  der  Landesbank
als  besonderes  Institut,  welchem  hiermit  die  Rechte  der  juristischen  Person  beigelegt
  werden,  verwaltet  und  geleitet  wird.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  bisherigen  Sparkasse  gehen  auf  diese
Sparkasse  über.  Zu  diesem  Behufe  müssen  ihr  von  der  Landesbank  liquide  Aktiva
in  solchem  Betrage  überwiesen  werden,  als  erforderlich  ist,  um  die  Passiva  der
Kasse  vollständig  zu  decken  und  sicher  zu  stellen.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7563.)  173  S  23.
        <pb n="1326" />
        —  1294  —

E.  23.

Lediglich  von  dem  Beschlusse  der  Kommunalstände  oder  des  Ausschusses
ist  es  abhängig:

1)  welche  Beträge  mindestens  und  höchstens  von  der  Sparkasse  angenommen
werden  müssen;

2)  in  welcher  Höhe  diese  Einlagen  zu  verzinsen  sind,  ob  diese  Verzinsung
gleichmäßig  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  der  Einlage  und  die  Dauer
derselben,  oder  je  nach  dem  Betrage  und  der  Dauer  der  Einlage  verschieden
  zu  normiren,  sowie  wann  und  unter  welchen  Umständen  Zins
von  Zins  und  in  welcher  Höhe  zu  gewähren  ist;

3)  welche  Kündigungsfristen  Seitens  der  Einleger,  wie  Seitens  der  Kasse
überhaupt,  oder  unter  Berücksichtigung  der  Höhe  der  gekündigten  Summe
innezuhalten  sind;  -

4)  wann  die  Zinsen  der  Einlagen  bezahlt,  oder  falls  sie  nicht  eingefordert
werden,  von  welchem  Tage  ab  fie  verzinst  werden;

5)  wann  die  Verzinsung  beginnt,  und  wann  sie  aufhört.

Diese  Beschlüsse,  sowie  die  jederzeit  zulässigen  Aenderungen  derselben  find
durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Werden  die  ursprünglichen  Anleihebedingungen  durch  Aenderungen  er.
schwert,  so  werden  dieselben  gegen  den  Einleger  erst  von  dem  Zeitpunkte  ab
wirksam,  an  welchem  die  ihm  zustehende  Kündigungsfrist  abgelaufen  ist,  ohne
daß  er  von  der  Kündigung  Gebrauch  gemacht  hat.

S.  24.  .

Ueber  jede  Einlage  wird  ein  Sparkassenbuch  unter  Siegel  und  Unterschrift
der  Direktion  ausgefertigt.  Dasselbe  muß  enthalten:

1)  die  Nummer,  unter  welcher  die  Einlage  in  den  Büchern  der  Kasse  eingetragen
  ist;

2)  den  Betrag  der  Einlage,  sowie  die  Höhe  der  für  dieselbe  zu  gewährenden
Zinsen  in  Zahlen  und  Buchstaben;

3)  die  Kündigungsfristen  der  Kasse  und  des  Einlegers)

4)  den  Tag,  an  welchem  die  Verzinsung  beginnt  und  an  welchem  sie  im
Falle  der  Kündigung  aufhört

5)  den  Namen  des  Einlegers;

6)  die  ausdrückliche  Bestimmung,  daß  die  Kasse  zwar  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet  ist,  die  Legitimation  des  Präsentanten  zu  prüfen,  und  sie
also  befugt  ist,  an  jeden  Präsentanten  mit  voller  Wirkung  Zahlung  an
Kapital  und  Zinsen  ganz  oder  theilweise  zu  leisten.

Auf  den  Inhaber  dürfen  Sparkassenbücher  fortan  nicht  ausgestellt  werden.

g.  25.
Zinsen  und  Kapitalzahlungen  werden  nur  gegen  Vorlegung  des  Spar--
  kassen-
        <pb n="1327" />
        —  1295  —

kassenbuches  geleistet.  Sie  werden  in  dem  Sparkassenbuche  vermerkt.  Umfaßt
die  Zahlung  nicht  das  ganze  Kapital,  so  wird  das  mit  dem  Vermerke  versehene
Buch  dem  Präfentaater  zurückgegeben;  bei  gänzlicher  Rückkahlung  muß  das  Buch
quittirt  der  Kasse  belassen  werden.  Bei  jeder  Theilzahlung  werden  die  bis  dahin
nach  den  Bestimmungen  des  §.  23.  fälligen  Zinsen  der  ganzen  beziehungsweise
der  Rest.  Einlage  gezchle.  so  daß  die  Verzinsung  sich  nur  noch  auf  die  Resteinlage
erstreckt.
§.  26.

Die  Kündigungen  Seitens  der  Kasse  werden  unter  Angabe  der  Nummern
und  des  Betrages  des  Sparkassenbuches  unter  Immhaltung  der  Kündigungsfrist
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  öffentlich  bekannt
gemack,  Die  Kündigung  Seitens  der  Einleger  erfolgt  unter  Vorlegung  des

parkassenbuches  bei  der  Sparkasse,  wonächst  das  Buch,  mit  dem  Kündigungsvermerke
  versehen,  dem  Präsentanten  zurückgegeben  wird.

C.  27.
Die  gekündigten  und  zur  Verfallzeit  nicht  abgehobenen  Beträge  werden
bis  zu  ihrer  —  nicht  verzinst.
Die  Ein-  und  ü4ssendr  der  Sparkassenbücher  bei  der  Kündigung  und
bei  der  Rückzahlung  erfolgt  auf  Gefahr  und  Kosten  der  Inhaber.

.  28.

Die  Bestände  der  Sparkasse  müssen,  soweit  nicht  ein  Baarbestand  disponibel
  gehalten  werden  muß,  sobald  wie  möglich  verzinslich  derartig  angelegt
werden,  daß  durch  diese  Zinsen  bestritten  werden  können:

1)  die  Zinsen,  welche  die  Kasse  ihren  Gläubigern  zu  zahlen  verpflichtet  ist;

2)  die  Verwaltungskosten;

3)  ein  nach  und  nach  anzusammelnder  Reservefonds,  über  dessen  ot
die  Kommunalstände  unter  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  zu  bestimmen
  haben.

Sofern  der  Reservefonds  die  erforderliche  Höhe  erreicht  hat,  haben  die
Kommnunalstände  zu  bestimmen,  wie  die  jährlichen  Ueberschüsse  verwendet  werden
sollen.

g.  29.

Die  Belegung  dieser  Bestände  mit  Einschluß  des  Reservefonds  darf  nur
erfolgen:

1)  durch  Ausleihung  und  zwar:

a)  gegen  hypothekarische  Verpfändung  innerhalb  der  ersten  Werthshälfte
von  ländlichen  oder  städtischen  Grundstücken  mit  Ausschluß  von
Zechen  und  Bergwerken.  Diese  Darlehne  können  auf  Amortisation,
Ratenzahlungen  oder  auf  bestimmte  Zeiten  mit  oder  ohne  vorgängige
  Kündigung  bewilligt  werden
b)  gegen  spätestens  nach  drei  Monaten  fällige  Wechsel,  wenn  außer
(Nr.  7563.)  173°  der

m.
        <pb n="1328" />
        —  1296  —

dem  eigentlich  Verpflichteten  zwei  sichere  und  solide  Verpflichtete

wechselmäßig  und  solidarisch  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  die

Verhaftung  übernehmen;  ·

gegenBeleihungvonPreußischenStaats-odervomPreußischen

Staate  garantirten  Papieren,  von  Papieren  au  porteur  des  Norddeutschen

  Bundes,  von  Papieren  dieser  Art,  für  welche  der  Kommunalverband

  die  Garantie  übernommen  hat,  von  Pfandbriefen,
welche  von  altländischen  Kreditverbänden  emittirt  worden  sind,  und
endlich,  was  jedoch  nur  bis  zum  Ende  des  Jahres  1879.  zulässig,
von  Papieren  au  porteur,  welche  von  den  Staaten  Hessen,  Baden,

Bayern  und  Württemberg  direkt,  oder  unter  Garantie  dieser  Staaten

emittirt  sind.  Darlehne  dieser  Art  dürfen  höchstens  auf  die  Dauer

von  drei  Monaten,  und  stets  nur  so  gewährt  werden,  daß  ihr  Betrag
  mindestens  funfzehn  Prozent  hinter  dem  Nominalwerthe,  oder,
wenn  der  Kurswerth  niedriger  ist,  hinter  diesem  zurückbleiben  muß.

Ueberdies  muß  das  Darlehn  durch  Wechselverbindlichkeit  des

Darlehnsnehmers  gesichert  sein;

d)  gegen  Verpfändung  von  Hypotheken,  welche  in  der  unter  a.  bezeichneten
  Weise  sicher  gestellt,  und  welche  eventuell  der  Sparkasse
zu  cediren  sind,  höchstens  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten;

ee)  gegen  Schuldschein  längstens  auf  ein  Jahr  mit  dem  Rechte  gegenseitiger
  einvierteljährlicher  Kündigung,  wenn  zwei  sichere  und  solide
Einwohner  des  Rgierumgsbeurk  Wiesbaden  unter  Verzicht  auf  die
Einreden  der  gegen  den  Hauptschuldner  zu  erhebenden  Vorausklage
und  der  Theilung  unter  Mitbürgen  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten
solidarisch  Bürgschaft  leisten;

s)  vorübergehend  in  laufender  Rechnung  an  kommunalständische  Anstalten
  oder  an  wohlthätige  Anstalten,  Institute  und  Vereine,  soweit
bei  denselben  der  kommunalständische  Verband  interessirt  ist,  unter
2n5  Voraussetzung,  daß  die  Stände  hierfür  die  Garantie  übernehmen;


2)  durch  Ankauf  der  unter  lc.  bezeichneten  Papiere,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Hessischen,  Badischen,  Bayerischen  und  Württembergischen;
3)  durch  zinsbare  Belegung  bei  der  Preußischen  Bank.

Der  von  dem  Oberpräsidenten  zu  genehmigende,  periodisch  zu  fassende  Beschluß
  der  Kommunalstände  resp.  des  Ausschusses  derselben  bestimmt,  in  welchem
Verhältniß  diese  verschiedenen  Arten  der  Belegungen  stattzufinden  haben.

C.  30.

Bis  durch  das  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  wird,  ist  die  Sparkasse  verpflichtet,
  die  gerichtlichen  Geld-Depositen  unter  den  in  8.  20.  des  Gesetzes  vom
16.  Februar  1849.  und  in  den  erläuternden  Bestimmungen  desselben  aufgestellten
Bedingungen  anzunehmen,  und  finden  die  vorstehenden  Vorschriften,  soweit  diese

von

C#
        <pb n="1329" />
        —  1297  —
von  den  gedachten  Bestimmungen  abweichen,  auf  diese  Belegung  keine  Anwendung


ie  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Landesbank  zur  Annahme  dieser
Depositen  hört  mit  dem  1.  Januar  1870.  auf.

Abschnitt  IV.

".  31.

Bis  zur  anderweiten  Organisation  der  Landesbank  in  Gemäßheit  der  Beschlüsse
  des  Kommunallandtages  (§.  1.),  jedoch  höchstens  bis  zum  1.  Januar
1872.,  behält  es  bei  der  bisherigen  Art  der  Geschäftsführung,  insbesondere  der
Hungtion  der  mittelbaren  und  unmittelbaren  Staatsbeamten,  im  Interesse  der

ank  und  der  Sparkasse  sein  Bewenden.  Ob  und  in  welchem  Umfange  diese
Beamten  von  da  ab  für  die  Kassen  mitzuwirken  haben,  hängt  von  der  Bestimmung
  der  Königlichen  Staatsregierung  ab.

.  32.
Die  Direktion  der  Landesbankkasse  ist  verpflichtet,  jedes  Jahr  mindestens
einmal  den  Vermögensstand  der  Landesbank  und  der  Sparkasse  in  dem  Amtsblatte
  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  bekannt  zu  machen.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
K.  33.
Inm  Betreff  der  administrativen  Exekutionsbefugniß  für  die  Landesbank  behält
  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  sein  Bewenden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1869.

(#.  §s.)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

(Nr.  7563.)  A.
        <pb n="1330" />
        Die  Landesbank  zu  Wiesbaden  zahlt  gegen  Einlieferung  dieser  Schuldverschreibung
  und  nach  vorgängiger,  sowohl  der  Bank  wie  dem  Inhaber  zustehender
  monatlicher  Kündigung,  welche  jedoch  vor  Ablauf  von  Jah  ·
ren  nicht  erfolgen  darf,  dem  Inhabet  die  Summe  von  .....  ..  .  .  .  .  .  ..  .  Kurant
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  dourrvv.

Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landesbank  mit  ihrem  ganzen
Vermögen  verhaftet;  außerdem  leistet  der  Kommunalverband  des  Regierungs.
bezirks  Wiesbaden  hierfür  die  Garantie.

Wiesbaden,  dennnn  .  .  .  ..  18..

(Trockenes  Siegel  der  Bank.)

Die  Direktien.
(Unterschrift  des  Dircktors.)

Ausgefertigt:
(Name  des  Buchhalters.)

A.  1.
Littr.  6%  .  .  .  .  .  .

Die  Landesbank  zu  Wiesbaden  zahlt  gegen  Einliesemung  dieser  Schuldverschreibung,
  und  nach  vorgängiger,  jedoch  nur  der  Landesbank  zustehender
monatlicher  Kündigung  dem  Inhaber  die  Summe  0do  .  ..
Kurant  in  Gemäßhet  der  Bestimmung  des  Gesetzes  or.
Für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  ist  die  Landesbank  mit  ihrem  ganzen
Vermögen  verhaftet)  außerdem  leistet  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  hierfür  Garantie.
Wiesbaden,  dene  .  ..  18.
(Trockenes  Siegel  der  Bank.)

Die  Direktion.
(Unterschrift  des  Direktors.)
Ausgefertigt:
(Name  des  Buchhalters.)
        <pb n="1331" />
        —  1299  —

Zinskupon  W  ....

der

Schuldverschreibung  der  Landesbank  zu  Wiesbaden

Inhaber  dieses  empfängt  die.  jährigen  Zinsen  der  oben  bezeichneten
Schuldverschreibung  mit  .  Thaler.  Sgr.

Wiesbaden,  den  rnr  ....  18..
(Trockenes  Siegel.)
Die  Direktion.

Unterschrift  des  Direltors.)

Ausgefertigt:
N.  J.,
Buchhalter.
Dieser  Kupon  verjährt  in  vier  Jahren,

vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechnet,
in  welches  der  Zahlungstag  fällt.

(Nr.  7563.)  C.
        <pb n="1332" />
        —  1300  —

0.
Talon
zu  der
Schuldverschreibung  der  Landesbank  zu  Wiesbaden
Littr  M  ...  .  .  .  .  über  .  .  ....  ....  Thaler

Der  Produzent  dieses  Talons  erhält  die  für  die  vorstehend  bezeichnete
Schuldverschreibung  neu  auszufertigenden  Zinskupons.

Wiesbaden,  den  rren  18.
(Trockenes  Siegel.)
Die  Direktion.

(Unterschrift  des  Direktors.)

N.  N.,
Buchhalter.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="1333" />
        Sachregister

zur  Gesetz

Sammlung.

Jahrgang  1869.

A.

Vachen  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Welkenrädt,  (.
Eisenbahnen  Nr.  2

Abgaben,  Ablösung  der  auf  den  Erbleih-,  Erbpachtund
  Erbzinsgüte#rn  in  Hessen  und  Nassau  ruhenden  Abgaben
  (G.  v.  5.  April  9#§.  3.  6.  7.  ff.)  518.

Abgeordnete,  fernere  Gültigkeit  der  Verordnung  vom
30.  Mai  1849.  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeerdneten
  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  11.  März)  481.

Ablösung  der  Serwituten  in  den  Fürstenthümern  Wal.
deck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Janr.)  291.

Ublssung  der  aus  den  Erbleih.,  Erbpacht-  und  Erb.
zins-Verhältnissen  herrührenden  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  5.  April  I.  1.
ff.)  517.

Ablösung  der  Nutzungsberechtigungen  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  IF.  1.
ff.)  526.

Ablösung  der  Reallasten  im  vormaligen  Königreich
Hannover  (G.  v.  3.  April)  544—548.

Abschied,  Stempel  für  den  Abschied  der  Ober-  Offziere
und  der  Beamten  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif
Nr.  59.)  369.

Abschriften,  Stempel  für  beglaubigte  Abschriften  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  SS.  2.  5.)  366.  (Tarif  Nr.  60.)
369.

Adel,  Aufhebung  der  Bestimmungen  des  Allg.  Landrechts
über  die  ungleichen  Ehen  der  Adligen  mit  bürgerlichen  und
bäuerlichen  Personen  (G.  v.  22.  Febr.)  365.

Bestimmungen  über  die  Erbfolge  deb  Adels  in  Westpreußen
  (G.  v.  5.  Febr.  Art  I.  u.  II.)  329.
Jahrgang  1869.

A.

Adjudlkation,  s.  Zuschlag.

Advokat,  Qualisikation  zur  Anstellung  als  Advokat  (G.
v.  12.  März  §.  I.)  482.  (G.  v.  C.  Mai  F.  1.  11.)  656.

Advokat-Anwalt,  Oualisikation  zur  Anstellung  als
Advokat-Anwalt  (G.  v.  12.  März  F.  I.)  482.  (G.  v.  6.
Mai  K.  1.)  656.

Akkord  in  Konkurssachen,  Schließung  desselben  und  Verhandlungen
  darüber  (G.  v.  12.  März  Art.  I.  .
181  —184.  189.  193.  201.  208.  209;  Art.  III.
K.  136.  a)  407.

Alimente,  Anwendung  der  Deklaration  vom  21.  Juli
1843.  über  die  Alimentationspflicht  der  Verwandten  und
des  Gesetzes  v.  24.  April  1854.  über  die  Alimentation
unehelicher  Kinder,  in  den  Bezirken  der  Preovinz  Hannorer,
in  welchen  das  Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.
Nr.  8.)  378.

Allenbach  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  50.
Alstaden,  Abtiengesellschaft  für  Bergbau  in  Düsseldorf,  Ge.
nehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1195.

Altenbeken  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Hannover
nach  Altenbeken,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Altona  (Holstein),  Zahlungen  können  dort  auch  mit  fremdem
  Papiergelde  geleistet  werden  (V.  v.  23.  April)  562.

Altorf  (Oberschlesien),  das  Landgut  Altorf  und  die  dort
befindliche  Waisenanstalt  wird  den  Provinzialständen  von
Schlesien  als  Eigenthum  überwiesen  (G.  v.  20.  März)

65.

Amor-
        <pb n="1334" />
        2  Sachregister.

Amortisation  verlorener  oder  vernichleter  Talons  zu
den  Staatsschuldverschreibungen  findet  nicht  statt  (G.  v.
18.  Mär)  491.

Amtmann,  Anstellung  von  Amtmännern  in  den  Färstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont  (A.  E.  v.  25.  Jannar  Nr.  3.)
347.—  Rang  desselben  (NA.  E.  v.  26.  April)  646.—  Rang
der  Amtmänner  in  der  Provinz  Hessen-RNassau  (A.  E.  v.
26.  April)  648.

Amtsblatt,  Bekanntmachung  des  Subhastations-Patents
c.  durch  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblattes  (Subh.
O.  v.  15.  März  S#.  16.  44.  100.)  424.

Amtsgerichte  in  Hannover,  Entscheidung  über  Beschwerden
  gegen  das  Verfahren  der  Amtsgerichte  in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  5.  Febr.)

Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  in  Prozeßsachen  in
den  Provinzen  Hessen  Nassau  und  Schleswig  Holstein
(G.  v.  15.  März  K.  1—6.)  485.  ·

Amtshauptmann,  Rang  der  Amtshauptmänner  in
Hannover  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Anfechtung,  Befugniß  der  Gläubiger  zur  Anfechtung  an-Femeldeter
  Forderungen  bei  der  Kaufgeldervertheilung  im
Subhastationsverfahren  (Subh.  O.  v.  15.  März  K.  70.
71.)  437.

Angerburg  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  Angerburger
  Kreis-  Obligationen  II.  Emission  im  Betrage  von
20,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  Nor.)
1181—1184.

Anker  (Maaß),  Verhältniß  desselben  zu  dem  neuen  Norddeutschen
  Liter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Anklam  (Kreis))  Ausfertigung  Anklamer  Kreis-  Obligationen
  im  Betrage  von  34,000  Thalern  zu  44  Prozent
(Driv.  v.  2.  Janr.)  306—310.

Anklam  (Stadbt),  Erhebung  des  Bohlwerks-  und  Hafengeldes
  in  Anklam  (A.  E.  u.  Tarif  vom  18.  Janr.)
310—312.

Ausfertigung  Anklamer  Stadtobligationen  im  Betrage
  von  100,000  Thalern  zu  4:  Prozent  (Driv.  v.  14.
Okt.)  1149—1153.

Anleihen  der  Stadtgemeinden  in  Schleswig  Holstein,
dazu  ist  die  Genehmigung  der  Regierung  erforderlich
(G.  v.  14.  April  &amp;amp;.  71.  Nr.  3.)  609.

Anstellung  im  höheren  Justizdienste  (G.  v.  12.  März)
482—483.

Appellation,  Frist  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung
der  Appellation  in  Prozeßsachen  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau
  und  Schleswig-Holstein  (G.  v.  15.  März  §.  7.)  487.

1869.

Appellationsgerichte,  Juständigkeit  derselben  in  Subhastationssachen
  (Subh.  O.  v.  15.  März  &amp;amp;##.  3.  46.  54.)
42.

Qualifikation  der  Justizbeamten  und  Professoren  zur
Anstellung  als  Mitglieder  eines  Appellationsgerichts  (G.
v.  12.  März  S§.  2.  5.)  483.

Archiv,  die  Archive  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  werden  vom  Staat  übernommen  (Rezeß  v.
26.  Febr.  Urt.  11.)  387.

Are  (Maaß),  Verhältniß  desselben  zu  den  bisherigen
Prcußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.749.

Armenpflege,  Aufbringung  der  Kosten  für  die  örtliche
Armenpflege  in  Schlesien  mit  Ausschluß  der  Oberlausitz
(G.  v.  18.  März)  505.

Armuth,  Stempelfreiheit  für  Verhandlungen  in  Hannover
  wegen  Armuth  (G.  v.  24.  Febr.  S.  6.  Nr.  8.)  368.

Asseburg  (Graf  von  der),  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  zum  Bau  einer  Chaussee  durch  das  Selkethal,
von  Meisdorf  bis  zum  Mägdesprung  und  des  Rechts  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes,  an  den  Grafen  von  der  Asseburg
  (A.  E.  v.  17.  Dez.  68.)  175.

Assekuranzgesellschaften,  Abänderungen  des  Statuts
der  Niederrheinischen  Güter-  Assekuranzgesellschaft  in  Wesel
(Bek.  v.  20.  Sept.)  1104.

Assessoren,  Ernennung  der  Referendarien  zu  Gerichts-Ussessoren
  (G.  v.  6.  Mai  §.  11.)  657.

Atteste,  Stempel  für  amtliche  Atteste  in  der  Provinz
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  61.)  369.

Aufgebot  unbekannter  Interessenten  bei  nothwendigen
Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März  §.  13.  Nr.  7
&amp;amp;  39.  Nr.  7;  §&amp;amp;.  43.)  424.  —  Aufgebot  der  Spezialmassen
  (ebend.  S##  80—91.  106.)  440.

Aufgebot  unbekannter  Erben  zur  Ausstellung  einer
gerichtlichen  Erbbescheinigung  (G.  v.  12.  März  §#.  3.  4.)
474.

Aurich  (Hannover),  Ausfertigung  von  Obligatlonen  des
Wegeverbandes  des  Amts  Aurich  im  Betrage  von  75,000
Thalern  zu  4  Prozent  (Priv.  v.  21.  Juli)  966—969.

Auseinandersetzung,  Einleitung  der  Suhhastation
auf  den  Antrag  eines  Miteigenthümers  zum  Qweck  der
Auseinandersetzung  (Subh.  O.  v.  15.  März  #&amp;amp;.  112.  113.
116.)  446.

Auseinandersetzungsverfahren  in  Hessen  und  Nassau
bei  Umwandlung  der  Erbleih-,  Erbpacht,  und  Erbzinsgüter
  in  Eigenthum  und  bei  Ablssung  der  daraus  her.
rührenden  Leistungen  (G.  v.  b.  April  S§.  2.  16.  ff.  517.

Aus-
        <pb n="1335" />
        Sachregister.

Auseinandersetzung,  (Forts.)
Auseinandersetzungen  bei  Gemeinheitstheilungen  und
V  lösungen  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.
O.  v.  5.  April  I#.  7.  ff.)  528.
Ausfertigung,  Stempel  für  amtliche  Ausfertigungen  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  S.  3.)  366.  (Tarif  Nr.  62.)
369.

Aushang  an  der  Gerichtsstelle  im  Subhastationsverfahren
(Subh.  O.  v.  15.  März  8#.  16.  44.  62.  100.)  424.
Ausland,  Beschränkungen  der  Jahlungsleistung  mittelst
ausländischer  Banknoten  2c.  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)  562.

Auszüge,  Stempel  für  Auszüge  aus  den  Akten,  öffent.
lichen  Verhandlungen,)  Büchern,  Registern  und  Rechnungen
  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  I#.  2.  5.)  366.  (Tarif
  Nr.  63.)  370.

Authentica  si.  dus  mulier,  Aufhebung  der  Vorschriften
über  die  Interzessionen  der  Frauen  (G.  v.  1.  Dez.)  1169.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Revibirte  Rheinschifsahrts-Akte
zwischen  Preußen,  Baben,  Bayern,  Frankreich,  Hessen
und  den  Niederlanden  (v.  17.  Okt.  68.)  798—837.

Bajohren  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Banken:  1)  Preußische  Bodenkredit.  Aktienbank  in  Berlin,
Errichtung  derselben  (Bek.  v.  28.  Dez.  68.)  152.  —
Ermächtigung  derselben  zur  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen
  (Stat.  v.  20.  Aug.  68.)  122  —  150.  (Hriv.  v.
21.  Dez.  68.)  121.

2)  Ritterschaftliche  Privatbank  in  Dommern,  Verlängerung
  des  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  Noten
(A.  C.  v.  20.  Sept.)  1112—1113.

3)  Landesbank  in  Wiesbaden  (G.  v.  25.  Dez.)  1288
bis  1300.

Bankerutt  des  Gemeinschuldners,  Einfluß  desselben  auf
das  Akkordverfahren  (G.  v.  12.  März  F.  189.)  469.
Banknoten,  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst
  ausländischer  Banknoten  in  den  neuen  Landestheilen

(G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)  562.

Baugesellschaften:  1)  in  Bocholt,  Errichtung  einer
gemeinnützigen  Aktien-  Baugesellschaft  (Bek.  v.  20.  Janr.)
303.

2)  in  M.  Gladbach  desgl.  (Bek.  v.  29.  Juni)  872.

3)  in  Stolp,  Errichtung  einer  Stallbau-Aktiengesell.
schost  (Bek.  v.  10.  Juli)  886.

4)  in  Gostyn,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für
Garnisonbauten  (Bek.  v.  30.  Juli)  960.

1869.  3

Bausachen,  Stempel  für  Gesuche  und  Verhandlungen
in  Bauangelegenheiten  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.
K.  6.  Nr.  2.)  367.

Organisation  der  Bauverwalkung  in  der  Provinz
Hannover  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  1178.

Bayern  (Königreich))  revidirte  Rheinschifsahrts  ·  Alte
zwischen  Preußen,  Baden,  Bayern)  Frankreich,  Hessen
und  den  Niederlanden  (v.  17.  Okt.  68.)  798—837.

Beamte,  Stempel  für  den  Abschied  der  besoldeten  Beamten
  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  59.)  369.

Bestimmungen  über  die  Beamten  der  vormaligen

steien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  5.  März  ##.  3.  4.)
379.  (Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  17.  18.)  389.

Rang  einiger  Beamten-Kategorien  in  den  neuen
Landestheilen  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Bebra-Hanauer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  J.

Beglaublgung,  Stempelfreiheit  für  die  Beglaubigung
von  Prozeßvollmachten  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.
g.  6.  Nr.  9.)  368.  —  f.  auch  Legalisation.

Beilbriefe,  Stempel  für  Beilbriese  in  Hannover  (G.  v.=24.
  Febr.  Tarif  Nr.  64.)  970.

Bekanntmachungen  im  Konkurse  (G.  v.  12.  März

S.  128.  182.  183.)  466.

Benefizlalerben,  Einleltung  der  Subhostation  auf
den  Antrag  von  Benefizialerben  (Subh.  O.  v.  15.  Märgz
S.  112.  Nr.  1.)  446.

Anwendung  der  S#&amp;amp;.  1  —  3.  der  Verordnung  vom
28.  März  1840.  über  die  Befugniß  der  Benefizialerben,
in  den  Bezirken  der  Drovinz  Hannover,  in  denen  das
Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  6.)  378.

Bergarbeiter,  Vorrechte  derselben  in  Schleswig-Holstein
hinsichtlich  ihrer  rückständigen  Lohnforderungen  (G.  v.
12.  Märg  Art.  V.)  454.

Bergbau,  Rechtsverhältnisse  des  Stein-  und  Braunkohlen-Bergbaues
  in  der  Provinz  Sachsen,  der  Ober-  und
Nieder-Lausitz  (G.  v.  22.  Febr.)  401—  405.  —  Verfahren
bei  der  Subhastation  der  Kohlenabbau.  Gerechtigkeiten
(Subh.  O.  v.  15.  März  §#.  93.  107.  108.)  443.

Bergbauvereine:  1)  Administration  der  Henrichshütte,
Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  in
Welper  bei  Hattingen  (Bek.  v.  16.  April)  560.

2)  Alstaden,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  in  Düsseldorf,
  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1195.

Berggesetz  (vom  24.  Juni  1865),  Einführung  desselben
in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  12.  März)  453—455.  —
desgl.  in  die  Fürstenthümer  Waldeck  und  Dyrmont  (G.
v.  1.  Janr.)  78—82.

Anwendung  einzelner  Bestimmungen  des  Berggesetzes
auf  den  Betrieb  des  Stein-  und  Braunkohlen-Bergbaues
in  den  vormals  Sächsischen,  jeht  Preußischen  Landestheilen
  (G.  v.  22.  Febr.  §.  9.)  404.

a“  Die
        <pb n="1336" />
        4  Sachregister.

Bergagesetz,  (Forts.
Die  N.  212.  und  213.  des  Berggesetzes  sind  aufgehoben
  (G.  v.  22.  Febr.  §.  11.)  405.  —  desgl.  der
§.  247.  (Subh.  O.  v.  15.  März  §&amp;amp;.  116.)  448.

Berghypothekenwesen,  Aufstösung  der  Berghypotheken.
  Kommission  in  Halle,  und  Abgabe  der  dortigen
Berghypothekenbücher  an  die  ordentlichen  Gerichte  (V.  v.
214.  März)  524.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2.

Bergwerke,  Verfahren  bei  Subhastation  von  Bergwerken
und  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  (Subh.  O.  v.
15.  März  K.  1.  Nr.  3)  K.  107—111)  421.

Bergwerksabgaben  in  Schleswig  Holstein  (G.  v.
12.  März  Art.  IX.)  454.
Bergwerksabgaben  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont  (G.  v.  1.  Janr.  Art.  16.)  81.

Bergwerksvereine:  1)  Georgs.  Marien.  Bergwerksund
  Häütten-Verein  zu  Osnabrück,  Herstellung  einer  Verbindungsbahn
  mit  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn
(A.  E.  v.  28.  Dez.  68.)  176.

2)  Hannoversche  Bergwerks  .  Aktiengesellschaft  in
Bochum,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  10.  Juli)
887.

Berichte,  Stempelfreiheit  der  Berichte  von  Behörden  an
ihre  Vorgesetzten  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif
Nr.  65.)  370.

Verlin:

Errichtung  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank
in  Berlin  (Stat.  v.  20.  Aug.  68.)  122  —  150.  (Bek.
v.  28.  Dez.  68.)  152.  —  Ermächtigung  derselben  zur
Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  (Priv.  v.  21.  Dez.  68.)
21.

Berlinische  Lebensversicherungs-Gesellschaft,  Genehmigung
  eines  Zusatzes  zu  den  Verfassungsartikeln  derselben
(Bek.  v.  10.  April)  518.

Aktiengesellschaft,  „Norddeutsche  Fabrik  für  Eisenbahnbetriebs-Material“,
  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.
v.  30.  April)  628.

Genehmigung  des  neuen  Statuts  für  den  Aktienverein
  des  zoologischen  Gartens  (Bek.  v.  15.  Juni)  792.

Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Holzarbeit  in
Berlin  (Bek.  v.  14.  Aug.)  976.

Errichtung  der  Aktienbrauerei  Friedrichshain  (Bek.
v.  10.  Sept.)  1063.

Aussertigung  fünfprozentiger  Berliner  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  2,500,000  Thalern  (Priv.  v.
30.  Ang.)  1089—1093.

Verliner  Eisenbahnen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

1869.
Bernkastel  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  50.
Berschkallen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Bersenbrück  (Hannover),  Statut  für  die  Genossenschaft
zur  Melioration  der  Wiesen  in  den  Bauerschaften  Rieste,
Alfhausen,  Heeke  und  Wallen  im  Kreise  Bersenbrück  (v.
4.  Sept.)  1074—1079.

Bescheide,  Stempel  für  amtliche  Bescheide  der  Behörden.
in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  62.  u.  66.)
370.

Beschwerden,  Beschwerden  gegen  das  Juschlags-Urtheil
bei  nothwendigen  Subhafstationen  (Subh.-Ord.  v.  15.  März
SK.  46  —  56.  63.)  432.  —  Kosten  dieser  Beschwerde-Instanz
  (Tarif  S.  4.)  451.

Zuständigkeit  der  Gerichte  in  der  Provinz  Hannover
zur  Entscheidung  von  Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  5.  Febr.)  331.  —  s.  auch
Gesuche.

Besitzveränderungs-Abgaben,  Außfhebung  derselben
  in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  5.  April  S#.  9—  13.)
519.

Besoldung  der  städtischen  Beamten  in  Schleswig.Holstein
C.  v.  14.  Upril  &amp;amp;.  76.  77.  79.)  611.

Bestätigungen,  Stempel  für  amtliche  Bestätigungen  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  68.)  371.

Bezirksvorsteher  in  Schleswig.  Holstein,  Wahl  derselben
  (G.  v.  14.  April  F.  62.)  606.

Bialla  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Bllanz  in  Kenkurssachen,  Aufstellung,  Prüfung  und  Be.
richtigung  derselben  (G.  v.  12.  März  dI#.  155.  183.)
467.

Billerbeck  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

Biskirchen  (Rheinprovinz),  Statut  der  Wiesengenossenschaft
  zu  Biskirchen  im  Kreise  Wetzlar  (v.  19.  April)
624—627.  "6

Bittschriften,  s.  Gesuche.

Bocholt  (Westphalen),  Errichtung  einer  gemeinnügzigen
Aktien-  Baugesellschaft  in  Bocholt  (Bek.  v.  20.  Janr.)
303.

Bochum  (Westphalen),  Errichtung  der  Hannoverschen
Bergwerke-Aktiengesellschaft  in  Bochum  (Bek.  v.  10.  Juli)
887.  "“

Bodenkredit-Abktienbank  in  Berlin,  s.  Banken.
Bo-
        <pb n="1337" />
        Sachregister.

Bodenwerder  (Hannover),  Jahlungen  können  dort  auch
mit  fremdem  Papiergelde  geleistet  werden  (V.  v.  23.  April)
563.

Börsen,  Bau  einer  neuen  Börse  zu  Königsberg  in  Preußen
(PDriv.  v.  18.  Janr.)  284—287

Bobhlwerksgeld,  Erhebung  desselben  in  Anklam  (A.  E.
und  Tarif  v.  18.  Janr.)  310—312.

Bonn  (Rheinprovinz),  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
  der  Rheinischen  Beleuchtungs-Aktieagesellschaft  in
Bonn  (Bek.  v.  25.  Febr.)  418.

Brandenburg  (Provinz),  Rechtsverhältaisse  des  Steinund
  Braunkohlen-Bergbaues  in  den  vormals  Sächsischen
jehzt  Preußischen  Landestheilen  der  Provinz  Brandenburg
(G.  v.  22.  Febr.  §.  1.  Nr.  2.)  401.

Berufung  einer  außerordentlichen  Drovinzial-Synode
für  die  Drovinz  Brandenburg  (A.  E.  v.  5.  Juni)  794.
bis  796.

Statut  für  das  neue  Brandenburgische  Kredit.  Institut
(A.  E.  v.  30.  Aug.)  1034—1055.

Brauerel,  Errichtung  einer  Aktienbrauerei  in  Görlitz
(Bek.  v.  3.  Aug.)  975.  —  dezsgl.  im  Friedrichshain
zu  Berlin  (Bek.  v.  10.  Sept.)  1063.

Braunkohlen,  Rechtsverhältnisse  des  Braunkohlen.Bergbaues
  in  der  Provinz  Sachsen,  der  Ober-  und  Nieder-Lausitz
  (G.  v.  22.  Febr.)  401  —  405.  —  Verfahren  bei
der  Subhastation  der  Kohlenabbau--Gerechtigkeiten  (Subh.
O.  v.  15.  März  &amp;amp;§.  93.  107.  108.)  443.

Braunschweig  (Herzogthum),  Vertrag  zwischen  Preußen
und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Magdeburg  nach  Braunschweig  und  einer  Zweigbahn  von
Eilsleben  nach  Jerxheim  (v.  27.  Mai  68.)  332—339.

Breslau  (Kreis),  Ausfertigung  Breslauer  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu  fünf  Prozent  (Driv.
v.  31.  Mai)  857—860.

Breslau  (Stadt),  Eisenbahn  von  Breslau  über  Glatz
und  Mittelwalde  nach  Wildenschwert,  s.  Eisenbahnen
Nr.  17.

Brieg=  NReisser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.

Broelthaler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Brudnia  (Provinz  Posen))  s.  Chausseen  Nr.  21.

Brügge  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Hagen  nach  Brügge,
s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Buckau  (Provinz  Sachsen))  Errichtung  der  chemischen
Kabrik  Buckau)  Aktiengesellschaft  in  Magdeburg  (Bek.  v.
4.  Juni)  776.

1869.  5

Bühner  Bachgebiet  in  Westphalen  und  Hannover)  Verband
  zur  Melioration  desselben  (Stat.  v.  21.  Dez.  68.)
67—75.

Bülkau  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  38.

Bültenhleb,  s.  Plaggenhieb.

Büren  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Burg  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Burger  Stadt-Obligationen,
  II.  Emission  im  Betrage  von  80,000  Thalern
  zu  43  Prozent  (Priv.  v  21.  Juni)  915—  919.

Bürgerbriefe,  Stempel  für  Bürgerbriefe  in  Hannover
(G.  v.  21.  Febr.  Tarif  Nr.  70.)  371.

Ausstellung  des  Bürgerbriefes  in  Schleswig-Holstein
(G.  v.  14.  April  F.  15.)  593.

Bürgermeister,  Wahl,  Bestätigung,  Geschäfte,  Besoldung
  und  Pensionirung  der  Bürgermeister  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  14.  April  8#.  28.  30—34.  61.  77.  78.
85.  89.  90.  93.  94.)  596.  —  dezgl.  in  Nassau  (G.  v.
26.  April  &amp;amp;#.  2—5.)  629.

Böürgerrecht,  Erwerbung,  Ausübung  und  Verlust  desselben
  in  Schleswig.  Helstein  (G.  v.  14.  April  §#  6—8.
11—14.  21.  94.  Nr.  9.)  590.

Bärgerrechtsgeld,  wird  in  Schleswig-Holstein  nicht
erhoben  (G.  v.  14.  April  S.  15.)  593.

Bürgerrolle,  Führung  derselben  in  Schlezwig  Holstein
(G.  v.  14.  April  S.  16.)  593.

Bürgschaften  der  Frauen,  Aufhebung  der  darauf  bezüglichen
  gesetzlichen  Vorschriften  (G.  v.  1.  Dez.)  1169.
Bütow-Thal,  Statat  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration
  der  Wiesen  des  Bütow-Thales  (v.  12.  April)

643—647.

C.

Celle  (Hannover),  Vereinigung  der  Vorstädte  von  Celle
mit  der  Stadtgemeinde  in  Celle  (G.  v.  15.  März)  489.

Cent  (Gewicht),  Verhältniß  desselben  zum  Decigramm
(Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Centigramm  (Gewicht),  Verhältniß  desselben  zum  Korn
(Vek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Centimeter  (ängenmaaß),  Verhältniß  desselben  zu  den
bisherigen  Preußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.

Centner,  Verhältniß  desselben  zum  Kilogramm  (Bek.  v.
13.  Mah  746.  750.
Cbar-
        <pb n="1338" />
        6  Sachregister.
Chausseen,  (Forts.)

Chartepartie,  Stempel  für  die  Ausfertigung  von
Chartepartieen  in  Hannover  (G.  v.  21.  Febr.  Tarif
Nr.  71.)  371.

Chaussee-Angelegenheiten,  Ucbereinkunft  mit  der
Stadt  Frankfurt  a.  M.  wegen  Uebernahme  mehrerer
Chausseen  auf  den  Staat  (v.  26.  Febr.  Art.  7.)  385.

Chausseen:
I.  Iin  der  Provinz  Preußen:

1)  von  Elbing  bis  zur  Marienburger  Kreisgrenze  bei
Räcksort;  2)  von  Elbing  nach  Tiegenhof;  3)  von
Weingarten  bis  zur  Pr.  Holländer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Mühlhousen;  4)  von  Elbing
nach  Tolkemit  und  von  Tokkemit  nach  Neukirch;
Ausfährung  durch  den  Kreis  Elbing  2c.  (U.  E.  v.
2.  Dez.  68.)  182.  —  Ausfertigung  von  300,000
Thalern  Elbinger  Kreis  -  Obligationen  zu  5  Prozent
zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  2.  Dez.
68.)  183  —187.

2)  Fischhauser  Kreis-Chausseen)  Verleihung  der  fis.

kalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Fischhausen  für  den

Bau  mehrerer  Kreis-Chausseen  (A.  E.  v.  22.  Febr.)

506.  —  Ausfertigung  von  170,000  Thalern  Fischhauser

  Kreit.  Obligationen  zu  5  Prozent  zur  Ausführung

  von  Chausseebauten  (Priv.  v.  22.  Febr.)

507—511.

von  Groß.  Bandtken  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze

  in  der  Richtung  auf  Freystadt,  Ausführung

seitens  des  Kreises  Marienwerder  2c.  (A.  E.  v.

21.  Juli)  997.  —  Ausfertigung  von  80,000  Thalern

Marienwerder  Krels.  Obligationen,  III.  Emission,  zu

5  Prozent  zur  Vollendung  von  Chausseebauten  (Priv.

v.  21.  Juli)  998—  1001.

a.  von  Jänischken  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze

in  der  Richtung  auf  Trempen,  b.  von  Berschkallen

  bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung
auf  Mehlauken;)  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
  an  den  Kreis  Insterburg  (A.  E.  v.  17.  Febr.)

491  —492.  —  Ausfertigung  von  46,200  Thalern

Insterburger  Kreis-Obligationen,  III.  Emission,  zu

5  Prozent  zur  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.

v.  17.  Febr.)  492—  496.

von  Lötzen  bis  zur  Angerburger  Kreisgrenze  in  der

Richtung  auf  Angerburg,  Ausführung  durch  den  Kreis

Lötzen  rc.  (A.  E.  v.  9.  Ang.)  1019.  —  Ausfertigung

von  23,000  Thalern  Lößener  Kreis-Obligationen,

III.  Emission,  zu  5  Prozent  zur  Ausführung  von

Chausseebauten  (Priv.  v.  9.  Aug.)  1020—1023.

6)  von  Mühlhausen  nach  Schönberg,  Ausführung
seitens  des  Kreises  Vr.  Holland  u.  #  (A.  E.  v.

—

8
—

1869.

25.  Janr.)  413.  —  Ausfertigung  von  30,000  Thalern
  Pr.  Holländer  Kreis-Obligatienen,  IV.  Emission,
zu  5  Prozent  zum  Bau  von  Kreis-Chausseen  (Priv.
v.  25.  Janr.)  414—418.

7)  1)  von  Oliva  on  der  Stettin=  Danziger  Staats-Chaussee
  nach  Kölln;  2)  von  derselben  Staats-Chaussee
  zwischen  Kielau  und  Jissau  nach  Kossakau;
Ausführung  seitens  des  Kreises  Neustadt  2c.  (A.
E.  v.  2.  Dez.  68.)  84.

8)  von  Paul.  Narmund  nach  Bajohren  bis  zur
Candesgrenze  bei  Nimmersatt,  Verleihung  des  Rechts
der  Chausseegelb.  Erhebung  an  den  Kreis  Memel
(A.  E.  v.  4.  Janr.)  340.

9)  Rastenburger  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von
100,000  Thalern  Rastenburger  Kreis-Obligationen  zu
5  Prozent  zur  weiteren  Ausführung  von  Chausseebauten
  (Prlv.  v.  15.  Febr.)  460—464.

10)  1)  von  Groß.  Rosinsko  nach  Rakowen,  2)  von
Kumilsko  nach  Bialla)  Ausführung  durch  den
Kreis  Johannisburg  2c.  (A.  C.  v.  26.  April)  777.
Ausfertigung  von  40,000  Thalern  Johannisburger
Kreis-Obligationen,  III.  Emission,  zu  5  Prozent  zur
Ausführung  von  Chausseebauten  (Driv.  v.  26.  April)
778—781.  f

U)StrasbnkgerMissChaussenynachträgliches-»nehmigung
  der  erfolgten  Emission  Strasburger  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  1,225  Thalern  und
6,550  Thalern  zur  Vollendung  der  Kreis-Chausseebauten
  (A.  E.  v.  21.  Juni)  941—942.

12)  Tilsiter  Kreis.Chausseen,  Ausfertigung  von  60,000
Thalern  Tilsiter  Kreis-Obligationen,  IV.  Emission,  zu
5  Prozent  zur  Vollendung  von  Chausseebauten  (Priv.
v.  7.  Dez.  68.)  188—192.

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

13)  von  Guben  bis  zur  Cottbuser  Kreisgrenze,  Aussertigung
  von  9,600  Thalern  Gubener  Kreis-Obligationen
  zu  5  Prozent  zur  Herstellung  der  vom  Kreise
übernommenen  Aktien-  Chaussee  (Priv.  v.  12.  April)
693—696.

14)  Lebuser  Kreis-Chausseen,  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  mehrerer  derselben  (A.  E.  v.
5.  April)  566.  —  Ausfertigung  von  200,000  Thalern
  Lebuser  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent  zur
Ausführung  von  Chausseebauten  (Driv.  v.  5.  April)
567—570.

15)  von  Straußberg  blis  zur  Prötzel-  Müncheberger
Staatsstraße,  Ausführung  des  Baues  seitens  des
Kreises  Ober.  Barnim  .  (A.  E.  v.  21.  Nor.
68.)  75.

16)  von
        <pb n="1339" />
        Sachregister.

Chausseen,  (Forth.)

16)  von  Wiesenburg  im  Urnschlusse  an  die  Belzig-Reetzer
  Kreis-Chaussee  in  der  Richtung  auf  Coswig;
Ausführung  des  Baues  durch  den  Rittergutsbesitzer
von  Watdorf  auf  Wiesenburg  2c.  (A.  E.  v.  3.  Mai)
717.

III.  in  der  Provinz  Dommern:

von  Cörlin  nach  Groß.  Jestin,  Ausführung  durch

den  Fürstenthumer  Kreis  2c.  (A.  E.  v.  22.  Febr.)  476.

—  Ausfertigung  von  47,000  Thalern  Obligationen

des  Fürstenthumer  Kreises,  V.  Emission,  zu  43  Prozent

  zur-  Ausführung  von  Chausseebauten  (Priv.  v.

22  Febr.)  477—480.

18)  Greifswalder  Kreis-Chausseen)  Ausfertigung  von
21,000  Thalern  Greifswalder  Kreis-Obligationen
zu  5  Drozent  zur  Berichtigung  der  noch  rückständigen
Chausseebaukosten  (Priv.  v.  22.  Febr.)  496—500.

19)  von  Stralsund  nach  Prohn,  Ausführung  des
Baues  durch  den  Kreis  Franzburg  ꝛtc.  (A.  E.  v.
4.  Sept.)  1105.

20)  von  Wangerin  nach  dem  Bahnhofe  gleichen  Namens,
betreffend  die  Erhebung  des  Chausseegeldes  (A.  E.
v.  11.  Janr.)  313.

—

IV.  in  der  Drovinz  Posen:

21)  von  Brudnia  über  Groß.  Murzyno  nach  Gniew.=kowo;
  Ausführung  durch  den  Kreis  Inowraclaw,
unter  Abänderung  der  früher  projektirten  Richtung
der  Chaussee  (A.  E.  v.  26.  April)  716.

V.  in  der  Provinz  Schlesien:

22)  Breslauer  Kreis)  Ausfertigung  von  100,000  Thalern
Kreis-Obligationen  des  Breslauer  Kreises  zu  5  Prozent
  zur  Förderung  von  Privat  -Chausseebauten  im
Kreise  (Priv.  v.  31.  Mai)  857—860.

23)  Habelschwerdt  Marienthaler  Landstraße  und
weigstraße  von  Rosen  thal  nach  Mittelwalde,
Ausführung  des  Baues  durch  den  Kreis  Habelschwerdt  2c.
(A.  E.  v.  2.  Dez.  68.)  76.

24)  von  Kandrzin  nach  Slawenpit  und  von
Reinschdorf  bei  Cosel  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Ratibor  bei  Dollendzin-Schonowitz;  Ausführung  seitens
det  Kreises  Cosel  .  (A.  E.  v.  1.  März)  550.  —
Ausfertigung  von  75,000  Thalern  Coseler  Kreis-Obligationen
  zu  5  Prozent  zur  Ausführung  von  Chansseebauten
  (Driv.  v.  1.  März)  551—554.

25)  von  Neustadt  in  Oberschlesien  in  der  Richtung  auf
Zlegenhals  bis  zur  Kreisgrenze  bei  Wackenau)  Verleihung
  der  siskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Neustadt
  (A.  E.  v.  80.  Aug.)  1094.

1869.  7

Chausseen,  (Fortf.)

26)  von  Ober-  Schwedeldorf  nach  Möhlten,  Ausführung
  des  Bauetz  durch  den  Kreis  Gla  ßz  2c.  (A.
E.  v.  24.  Nov.)  1180.

27)  1)  vom  städtischen  Pflaster  bei  Ohlau  bis  an  die  Ohlau-Oelser
  Kreisgrenze  bei  Wilhelminenort,  2)  vom  städtischen
Dflaster  bei  Wansen  bis  zur  Ohlau-Strehlener
Chaussee  bei  Gusten,  3)  von  der  Ohlau.  Strehlener
Chaussee  bei  Peltschüt  bis  Haltauf  Ausfährung
seitens  des  Kreises  Ohlau  2c.  (A.  E.  v.  9.  Juni)
869—870.

28)  Peterswaldau.  Steinkunzendorfer  Chaussee,
Uebertragung  der  dem  Aktienverein  für  diese  Chaussee
verliehenen  Rechte  auf  die  Dominien  und  Gemeinden
Steinkunzendorf  und  Peterswaldau  (A.  E.  v.  3.  Juli)
927—928.

29)  Rybniker  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von  42,000
Thalern  Obligationen  des  Rybniker  Kreises  zu  5  Prozent
  zur  Förderung  der  in  dem  Kreise  unternommenen
Chausseebauten  (Priv.  v.  24.  Mai)  853—856.

30)  Saganer  Kreis-Chausseen,  Ausfertigung  von  55,000
Thalern  Saganer  Kreis-  Obligationen  zu  5  Prozent
zur  ferneren  Ausführung  von  Kreis-Chausscebauten
(Priv.  v.  3J.  Mai)  782—786.

31)  Strehlen.  Nimptscher  Landstraßeim  Kreise  Strehlen
von  der  Kreisgrenze  bei  Karschau  bis  zur  Einmündung
  in  die  Reichenbach  Strehlener  Chaussee  in  Niklasdorf)
  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den
Kreis  Strehlen  (A.  E.  v.  20.  Sept.)  1115.

VI.  in  der  Porinz  Sochsen:

32)  von  Ellrich  bis  zur  vormaligen  Landesgrenze  zum
Anschlusse  an  die  zu  erbauende  Chaussee  vom  Jägerfleck
  bei  Rothesütte  in  der  Richtung  auf  Ellrich,
Ausführung  durch  die  Stadt  Ellrich  (A.  E.  v.  21.
Juni)  920.

33)  von  der  Ermsleben-Harzgeroder  Chaussee  bei  Meisdorf
  durch  das  Selkethal  bis  zur  Grenze  mit  dem
Herzegthum  Anhalt  vor  Mägdesprung  Ausführung
des  Baues  seitens  des  Ober.  Jägermeisters,  Wirklichen
Geheimen  Raths  Grafsen  von  der  Asseburg  2c.
(A.  E.  v.  17.  Dez.  68.)  175.

34)  von  Oberrod  über  Wiedersbach  bis  zur  Sachsen-Meiningenschen
  Landesgrenze  in  der  Richtung  auf
Hildburghausen  (A.  E.  v.  24.  März)  705.

35)  von  Osterwieck  bis  zur  Grenze  mit  der  Provinz
Hannover  in  der  Richtung  nach  Vienenburg,  Ausführung
  des  Baues  dorch  die  Stadtgemeinde  Osterwieck
  2c.  (A.  E.  v.  30.  Janr.)  375.

960)  von
        <pb n="1340" />
        8  Sachregister.

Chausseen,  (Forts.)

36)  ven  Ziesar  über  Glienicke  2c.  bis  zur  reisgrenze,
in  der  Richtung  auf  die  Stadt  Brandenburg;  Ausführung
  seitens  des  Kreises  Jerichow  I.  (A.  E.  v.
29.  Mai)  880.  —  Ausfertigung  von  22,000  Thalern
Obligationen  des  I.  Jerichowschen  Kreises  zu  4  Prozent
  zur  Ausführung  dieser  Chaussec  (Priv.  v.  20.  Mai)
890  —893.

VII.  in  der  Provinz  Hannover:

37)  Auricher  Landstraßen;  Ausfertigung  ven  75,000
Thalern  Obligatienen  des  Wegeverbandes  des  Amts
Aurich  zu  4  Prozent  zum  Ausbau  von  Landstraßen
(Driv.  v.  21.  Juli)  966—909.

38)  ven  Neuhaus  nach  Bülkau,  Ausfertigung  von
50,000  Thalern  Obligationen  des  Wegeverbandes  des
Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste  zu  41  Prezent,  zum  Ausbau
  der  Straße  (Drio.  vom  21.  Juli)  962—965.

39)  vem  Jöägerfleck  bei  Rothesütte,  Amts  Hohnstein,
über  Sülzhain  in  der  Richtung  auf  Ellrich)  Ausführung
  des  Baues  durch  die  Gräflich  Stolbergsche
Rentkammer  in  ernigerede  2c.  (A.  E.  v.  21.  Juni)
920.

VIII.  in  der  Provinz  Westphalen:

40)  von  Fiestel  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Minden  in
der  Richtung  auf  Hille,  Verleihung  der  siskalischen
Verrechte  an  den  Kreis  Lübbecke  (A.  E.  v.  20.  Sept.)
1114.

41)  von  der  Lippstadt.  Rüthener  Provinzialstraße  in  Hemmern
  nach  der  Alme-Straße,  Verleihung  der  fizkalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Büren  (U.  E.  v.
2.  Dez.  68.)  35.

42)  ren  Hückerkreutz  nach  Jöllenbeck,  Ausführung
des  Baues  durch  den  Kreis  Herford  2c.  (A.  E.  v
10.  Mai)  715.

43)  Iserlohn-Westig=  Sundwig-Deilinghefer  Wegebau.
gesellschaft  zu  Iserlohn,  Abänderung  des  K.  11.  des
Statuts  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  100.

44)  ven  Marl  nach  Scholven,  Ausführung  des  Baues
durch  den  Kreis  Recklinghausen  2c.  (A.  E.  v.
20.  Mai)  815.

45)  von  Nottuln  bis  zur  Kreisgrenze  zum  Anschluß  an
die  von  Billerbeck  derthin  geführte  Chaussee  (#.
E.  v.  24.  Mai)  816.

46)  von  Oeckinghausen  nach  Schalksmühle  an  der
Volme.  Straße;  Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte
an  die  Gemeinde  Halver  (A.  E.  v.  14.  Okt.)  1142.

47)  von  Osterwick  nach  oltwick  (A.  E.  v.  1.  Febr.)
376.

1869.

Chansseen,  (Forks.)

48)  von  Schildesche  über  Jöllenbeck  bis  zur  Eenze
des  Amtes  Spenge,  Verleihung  der  fiskalischen  Verrechte
  k.  (A.  E.  v.  22.  Febr.)  452.

49)  von  der  Kreisstadt  Tecklenburg  nach  der  Station
Velpe  der  Nheinc.  Osnabräcker  Eisenbahn,  Ausfährung
seitens  der  Gemeinden  Tecklenburg  und  Ledde  2c.
(A.  E.  v.  7.  Sept.)  1095.

IX.  Rheinprovinz.

50)  bel  Katzenlocherhammer  durch  das  Idarthal  über
Allenbach  bis  zur  Idarbrücke  auf  der  Prüm-Virkenfelder
  Bezirksstraße;  Verleihung  der  fskalischen.  Verrechte
  an  die  Gemeinden  Wirschweiler,  Allenbach
  und  Sensweiler,:  sowie  an  den  Kreis  Bernkastel
  (A.  E.  v.  6.  Sept.)  1096.

Chemische  Zabrik  Buckau:  Aktiengesellschaft  in  Magde.
burg,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  4.  Juni)  776.

Cöln-Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.
Cöln.  Seester  Cisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  6

Cörlin  (PDemmern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Cosel  (Oberschlessen),  Ausfertigung  Ceseler  Kreis  Obli.
gatienen  im  Betrage  ven  75,000  Thalern  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  1.  März)  551—554.  —  Lauch  Chausseen
Nr.  24

Eisenbahn  von  Cosel  über  Neisse  nach  Frankenstein
und  Leobschüh,  s.  Eisenbahnen  Nr.  I7.

Creuznach  (Rheinprevinz),  Ausfertigung  Creuznocher
Stadt.  Obligationen  im  Betrage  ven  50,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  13.  März)  555  —559.

D.

Danzig  (Previnz  Preußen),  Errichtung  des  Danziger
Hypolheken.  Vereins,  Genehmigung  des  Statuts  (Kl.  E.
v.  21.  Dez.  68.  nebst  Statut)  37—66.

Verleihung  des  Exprepriationsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Danzig  zur  Anlage  einer  Kanal,  und  Röhren.
leitung  (A.  E.  v.  23.  Dez.  68.)  151.

Ausfertigung  Danziger  Stadt-  Obligationen  im  Betrage
von  1,300,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  23.  Ung.)
1081—  1081.

Darlehnskasse,  Genehmigung  des  Statuts  der  Ost.
preußischen  landschaftlichen  Darlehnekasse  (A.  E.  v.
20.  Mai)  737—73.

Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  den  Statuten  der
ständischen  Darlehnskasse  für  die  Prerinz  Schlesien
(A.  E.  v.  13.  Nov.)  1175—1176.

De-
        <pb n="1341" />
        Sachregister.

Decigramm  (Gewicht),  Verhältniß  desselben  zum  Cent
(Betk.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Deichangelegenbeiten,  Revision  der  Deichrolle  für
das  Warthebruch  (A.  E.  v.  20.  Sept.)  1103—  1104.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

1.  der  Elbe:
Elbenauer  Deichverband,  Ausfertigung  von  Obligationen
  desselben  im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  20.  Okt.)  1153—1158.

2.  der  Oder:
Statut  für  die  Deichverbände  des  Ober-  und  Nieder.
Oderbruches  mit  Einschluß  des  Zehdener  ruches  (o.
19.  April)  666  —691.

Dekret,  Stempel  zu  amtlich  ausgefertigten  Dekreten  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  73.)  371.

Depofttalmäßige  Sicherheit,  gewähren  die  Schuldver.
schreibungen  der  konsolidirten  Staatsanleihe  (G.  v.  19.  Deg.
F.  7))  1200.

Depofltensachen  in  Hannover,  Stempel  zu  denselben
(G.  v.  24.  Febr.  &amp;amp;.  1.  Nr.  2.)  366.

Dienstentlassung  von  Beamten  in  Hannover,  Stempel
zum  Abschied  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  74.)  371.

Diez  (Nassau),  Ausfertigung  Diezer  Stadt-Obligationen  im
Betrage  von  33,200  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
10.  Nov.)  1170—1175.

Diligenzeid,  die  Ableistung  desselben  beim  Aufgebot  von
Spezlalmassen  im  Subhastationsverfahren  ist  nicht  erforderlich
  (Subh.  O.  v.  15.  März  §.  83.)  441.

Dillenburg  (NRheinprovinz),  Eisenbahn  in  das  Scheldcthal,
s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Distriktsbeamten  in  Schleswig-  Holstein,  Rang  derselben
  (A.  C.  v.  26.  Upril)  648.

Disziplinarbehörden  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  PDyrmont,  Organisation  derselben  (V.  v.  18.  Janr.)
209  —211.

Domainenabgaben,  Ablösung  derselben  in  der  Provinz
  Hannover  (G.  v.  3.  April  S###  15.  16.)  547.

Dorsten  (Westphalen),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
für  Gasbeleuchtung  in  Dorsten  (Bek.  v.  10.  Sept.)
1064.

Duisburg  (Rheinprovinz),  Abänderung  der  Statuten  des
Rhein-Ruhrkanal-  Aktienvereins  in  Duisburg  (Bek.  v.
31.  Janr.)  304.  (Bek.  v.  12.  Juli)  888.

Duplikat,  Stempel  zu  Duplikaten  von  Verhandlungen
in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  75.)  371.

Jahrgang  1869.

1869.  9

Döüsseldorf  (Nheinprovinz),  Ausfertigung  Dösseldorfer
Stadt-Obligationen  V.  Serie  im  Betrage  von  260,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  12.  Aug.)  1058—1062.

Errichtung  der  Aktiengesellschaft  Alstaden  für  Bergau
  in  Düsseldorf  (Bek.  v.  11.  Dez.)  1195.

E.

Editionseid,  Ableistung  desselben  bei  dem  Aufgebot
von  Spezialmassen  im  Subhastations-Verfahren  (Subh.  O.
v.  15.  März  §.  83.)  441.

Ebe,  Aufhebung  der  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  über  die  ungleichen  Ehen  der  Adligen  mit
Personen  aus  dem  Bauer-  oder  geringeren  Bürgerstande
(G.  v.  22.  Febr.)  365.

Verbot  der  Ehe  zwischen  Stief.  oder  Schwiegereltern,
  und  Stief.  oder  Schwiegerkindern  in  den  Bezirken
der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht
  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  11.)  378.

Ehefrau,  Befugniß  der  Gläubiger  im  Subhastations-Verfahren,
  Forderungen  der  Ehefrau  des  Schuldners  anzufechten
  (Subh.  O.  v.  15.  März  &amp;amp;.  71.  Nr.  4.)  438.

Anwendung  der  Verordnung  vom  7.  April  1338.
über  die  Rechte  der  Ehefrau  auf  ihre  Illata,  in  den
Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allgemeine
  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  9.)  378.

Ehegerichte  für  Ehe.  und  Verlöbnißsachen  in  Hannover
(G.  v.  1.  März  §#.  1—  4.)  357.

Eheleute  ,  Bestimmungen  über  die  Erbfolge  und  sonstigen
  Rechtsverhältnisse  der  Eheleute  in  Westpreußen  (G.
v.  5.  Febr.  Art.  11  u.  III.)  329.

Befugniß  der  Gläubiger  im  Subhastations.  Verfahren,
  Forderungen,  welche  der  Schuldner  seinem  Eheatten
  gegenüber  anerkannt  hat,  anzufechten  (Subh.  O.
v.  15.  März  §.  71.  Nr.  5.)  438.

Ebesachen,  Bestimmungen  über  die  Gerichtsbarkeit  und
das  gerichtliche  Verfahren  für  Ehe-  und  Verlöbuißfsachen
in  Hannover  (G.  v.  1.  März)  357—  364.

Ebescheidungen,  Bestimmungen  über  das  gerichtliche
Verfahren  in  Hannover  (G.  v.  1.  März)  357—364.

Ebrenubreitstein,  Bestimmungen  über  die  wirthschaftliche
  Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Bezirke  des
Justiz.  Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  5.  April)  514
bis  517.

Ehrenbürgerrecht,  Ertheilung  desselben  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  14.  April  S.  11.)  592.

b  Ei-
        <pb n="1342" />
        10

Eichungsbehörden,  Organisation  derselben  (G.  v.
26.  Nov.)  1165—1166.  "
Eid,  Ableistung  von  Eiden  beim  Aufgebot  der  Spezialmassen
  im  Subhastations-  Verfahren  (Subh.  O.  v.  15.
März  §&amp;amp;.  83.  90.)  441.
Bestimmungen  über  die  Eide  der  Juden  (G.  v.  15.
Märh)  484—485.
Inwiesern  der  Eid  als  Beweizmittel  bei  gerichtlichen
Chescheidungen  in  Hannover  zulässig  ist  (G.  v.  1.  Märgz
K.  25,)  361.

Eider  (Fluß),  Abgabe  für  das  Befahren  der  Eider  und
des  Schleswig.Holsteinschen  Kanals  zwischen  Holtenau  und
Rendsburg  (Tarif  u.  A.  E.  v.  2.  Juni)  786—789.

Eimer  (Maaß),  Verhälluiß  desselben  zu  dem  neuen  Norddeutschen
  Liter  (Vek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Eingaben,  s.  Gesuche.

Einkaufsgeld  für  die  Theilnahme  an  den  Gemeinde.
nutungen  in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  14.  April  g.  21.)594

Einzelrichter,  Zusländigkeit  derselben  zur  Leitung  von
Subhastatienen  (Subh.  O.  v.  15.  März  F.  4.)  422.
Eisenbah  gelegenh  „  in  welchen  Fällen  die
Zustimmung  des  Landtags  zu  Verfügungen  der  Regierung
  über  die  Veräußerung  gewisser  Eisenbahnanlagen

erforderlich  ist  (G.  v.  25.  März  6.  3.)  537.

Zusah  zu  §.  25.  des  Gesehes  vom  3.  November
1838.,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Eisenbahnen  zum
Ersale  des  Schadens  an  den  auf  der  Bahn  beförderten
Persenen  2c.  (G.  v.  3.  Mai)  665.

Die  §.  16  —  19.  des  Gesetzes  vom  3.  November
1838.  über  Eisenbahnen  kommen  auch  in  den  Fürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont  in  Anwendung  (G.  v.
1.  Janr.  Art.  8.)  79.

Errichtung  der  Aktiengesellschaft  Norddeutsche  Fabrik
  für  Eisenbahnbetriebs-  Material  in  Berline  (Bek.  v.
30.  April)  628.

Bildung  einer
Eisenbahn-Material

Eisenbahnen:

1)  Bebra.  Sanauer  Eisenbahn,  Austssung  der  König.
lichen  Kemmission  für  den  Bau  derselben  (d.  E.  v.
30.  Aug.)  1033.
Vergisch.  Rärkische  Eisenbahn,
einer  verfallenen  Kaution  von  500,000  Thalern  zur
Gerstellung  einer  Eisenbahn  von  Hagen  nach  Brügge
bei  Lüdenscheid  (G.  v.  25.  März)  549.  —  Konzession
zur  Anlage  dieser  Eise

nbahn  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.
v.  26.  Juni)  870—872.  Fu  ur

241  LAAIMIA

Aktiengesellschaft  für  Fabrikation  von
in  Görlich  (Bek.  v.  24.  Juni)  844.

—

Ueberweisung

Sachregister.

E

—

—

1869.
Eisenbahnen,  (Forts.)

Anlage  einer  Eisenbahn  von  Aachen  ibe  Oermenich
  und  Bleiberg  nach  Wellenrädt  (A.  E.  v.  16.
Juli)  928.

Nachtrag  und  Abänderung  des  Statutz  de  Be  ·
gisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  betrefend  da
Ankauf  der  Vachen-Dösseldorfer  und  Nuhrort-  Eust-Kreis
  Gladbacher  Eisenbahn  (Beßtät.  Uck.  r.  1.
##pril)  658—659.

Anlage  einer  Eisenbahn  von  Fiaventrop  uber

Olpe  nach  Rothe-Mäühle  im  Biggeihal  (G.  v.  20.
April)  731—732.
Berlin-Potsdam-  Magdeburg,  Va#t#ag  wischen
  Dreußen  und  Braunschweig  wegen  Herselllung
einer  Eisenbahn  von  Magdeburg  über  Eilllchea
und  Helmstedt  nach  Braunschweig  und  einer  Zreigbahn
  von  Eilsleben  über  Schöningen  nach  Jer#zei
durch  die  Berlin-Dotsdam=  Magdeburger  Eesellhest
(v.  27.  Mai  68.)  332—339.

Nachtrag  zum  Statat,  betreffend  den  Bau  einr
Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  belusteht  und
verschiedene  andere  baaliche  Erweitewagn  (Ker
u.  Bestät.  Urk.  v.  14.  De.  68.)  94—  100.—  Prri
legium  zur  Emission  von  7  Nillionen  Kihlt.  Prion
täts.  Obligationen  zur  Ausführung  derfelben  (r.  II.
Janr.)  203—208.

Broelthaler  Eisenbahn,  Weiterbau  delselben  des
Hennef  über  Ruppichteroth  nach  Malthroll  (Eietu
u.  Konz.  u.  Bestaͤt.  Urk.  v.  12.  April)  571-888.

Cöln-Minden,  Staatsvertrag  mit  der  Ebln  ·  Alr
dener  Eisenbahn,  betreffend  die  Aufhebung  der  Zil
garantie  des  Staats  und  der  Anertsikio  k
Aktien  (v.  10.  Aug.  65.)  351—354.—  #n
mungen  über  die  Aufbringung  der  Juarsteltn
der  Umortlsalions-Beträge  (ü.  v.  8  hebt.)  F0——

Ausfertigung  neuer  Priorikätz.  Obligatona  VI.
Emissten  im  Betrage  von  30  Milienm  Thalet  a
4s  Prozent  (Priv.  v.  4.  Seft.)  1065—103  "„

Bau  einer  eisenbahn  ven  Dillabarn  ¾  vn
Scheldethal  mit  einer  Abzweigung  in  des  6  n*
Scheldethal  (Konz.  u.  Bestäl.  Urk  v.  20.  Eerk.
1101—1103.
Cöln-Soester  Eisenbahn,  Verwerdunz  der
lenen  Kaution  für  daß  Cöln-  Seester  Eisenbahnbn
nehmen  (G.  v.  25.  Mär))  54).  «

kkrklathkllm
Frankfurt-Offenbachs5JUN-  Mk
vomaligenftcienStadtsranlfurtsll
fart.  Offenbacher  Eisenbahn  geht  auf  den  Eta

(Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  3)  281.  Hit
        <pb n="1343" />
        Sachregiste#n  1369.  11

Eisenbahnen,  (Jorts.)  *)
Vertrag  zwischen  Drcußen  und  Hessen  wegen
Herstellung  einer  Elsenbahn  zwischen  Hanau  und  Offenbach
  und  wegen  Ankaufs  des  Hessischen  Theils  der  Frankfurt.
  Offenbacher  Bahn  (v.  12.  Juni  68.)  405—413.
Halle  Kasseler  Bahn,  Konzessionirung  derselben
innerhalb  des  vormals  Hannoverschen  Gebiets  (Allerh.
urk.  v.  24.  Mai)  839—840.

Hannover-Altenbeken,  Geuehmigung  zum  Bau

der  Eisenbahn  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  25.  Nov.

68.)  1—34.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe,

den  Bau  dieser  Bahn  betreffend  (v.  23.  Janr.)  455

bis  459P.

10)  Magdeburg-Braunschweig)  s.  Eisenbahnen

Nr.  3.

Magdeburg.  Halberstadt,  Achter  Nachtrag  zum

Statut,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Unternehmens

auf  mehrere  Neubauten  und  die  Vergrößerung  des

Aktienkapitals  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  26.  Juli)

970—974.

12)  Main-Neckar  Eisenbahn,  der  Untheil  der  vormaligen
  freien  Stadt  Frankfurt  an  dieser  Eisenbahn  geht
auf  den  Staat  über  (Rczeß  v.  26.  Febr.  Art.  3.)  384.

13)  Maia-Weser  Eiseubahn,  der  Antheil  der  vormaligen
  freien  Stadt  Frankfurt  an  dieser  Eisenbahn  geht
auf  den  Staat  über  (Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  3.)  384.

14)  Neiße.  Brieg,  Ueberlassung  des  Betriebes  an  die

Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  (Bestät.  Urk.  v.

20.  Sept.)  1125—1129.

Niederschlesische  Zweigbahn,  Konzession  zum  Bau

und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Saganu  nach  Sorau.

(A.  E.  v.  10.  Sept.)  1063.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.

v.  6.  Dez.)  1185  —  1188.  —  Drivilegium  zur  Ausgabe

  von  950,000  Thalern  Prioritätg=  Obligationen

lit.  D.  zu  5  Prozent  (v.  6.  Dez.)  1189—1194.

16)  Oberhessische  Eisenbahn,  Genehmigung  zum  Bau
einer  Bahn  von  Gießen  nach  Julda  und  von  Gießen
nach  Gelnhausen  (Konz.  Urk.  v.  3.  Mai)  692.

17)  Oberschlesische  Eisenbahn,  Auflösung  des  Garantiefonds

  für  die  Breslau-Posen--Glogauer  und  Dosen-Thorn-Bromberger

  Eisenbahn  (G.  v.  25.  März)  537

bis  539.

Genehmigung  zur  Aulage  einer  Eisenbahn  von
Breslau  über  Glatz  und  Mittelwalde  nach  Wildenschwert
  und  von  Cosel  über  Neisse  nach  Frankenstein
und  Leobschütz  (A.  E.  v.  20.  Mai)  744.  —  Scchs.
zehnter  Nachtrag  zum  Statut,)  betr.  bie  Emission
neuer  Skamm-Aktien  lit.  D.  zum  Ban  dleser  Bahnen
(Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  7.  Juli)  942—  949.  —

*'

S
—

—.

1

1

2
—

Eisenbahnen,  (Fortf.)

Genehmigung  zur  Emission  fünfprozentiger  Prioritäts.
Obligationen  im  Betrage  von  13,395,900  Thalern
(Driv.  v.  7.  Juli)  950—955.

Uebernahme  des  Betriebes  der  eisse.  Brieger  Eisen.
bahn  (Bestät.  Urk.  v.  20.  Sept.)  1125  —1129.

18)  Oppeln-  Tarnowitz  erhält  fortan  die  Bezeichnung:
Rcchte.  Oder=  Ufer  Eisenbahn  (Bestät.  Urk.  v.  28.  Dez.
68.)  101.

9)  Rechtc.  Ober-User  Eisenbahn  (früher  Oppeln.
TDarnowitz))  Nachtrag  zum  Statut,  betr.  verschiedeue
Aendcrungen  desselben  (Bestät.  Urk.  v.  28.  Dez.  68.)
101  —14.

20)  Rheinische  Eisenbahn,  Genchmigung  zur  Emission
neuer  Stamm.-Aktlen  im  Betrage  von  fünf  Millioncn
Thaler  (A.  E.  v.  12.  Dez.  68.)  36.

Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  den
Kohlenzechen  Neu-  Essen  und  Langenbrahm  über
Station  Heissen  nach  den  Bahnaulagen  bei  Ober.
hausen  2c.  (Konz.  u.  Bestät.  Urk.  v.  14.  Okt.)  1122
bis  1124.

Ausfertigung  fünfprozentiger  Prieritäts.  Obligationen
  I.  Emission  im  Betrage  von  3  Millionen  Thaler
  (Priv.  v.  14.  Okt.)  1133.

21)  Saarbrücker  Eisenbahn)  Anlage  einer  Iweigbahn
von  Neunkirchen  nach  den  Wilhelm.  Schächten  der

teinkohleugrube  König  Wellesweiler  (A.  E.  v.
7.  Juli)  B399.

22)  Schlesische  Gebirgsbahn,  Auflösung  der  Königlichen
Kommissien  für  den  Bau  derselben  (A.  E.  v.  27.  Aug.)
1033.

23)  Schleswigsche  Eisenbahn,  Uebergang  des  Eigenthums
  der  Schleswiger  Lweigbahn  auf  die  Schleswigsche
  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  (Gen.  u.  Bestät.
Urk.  v.  1.  Febr.)  314—320.

24)  Thüringische  Eisenbahn,  Aulage  einer  Eisenbahn
von  Zeitz  über  Pegau  nach  Leipzig  (Konz.  u.  Bestät.
Urk.  v.  12.  Dez.  68.)  85  —  87.  —  Emission  von
2,800,000  Thalern  4prozentiger  Prioritäts-Obligationen
  zum  Bau  dieser  Bahn  (Priv.  v.  12.  Dez.  68.)
87—93.

Genehmigung  eines  Nachtrages  zum  Statut  der
Gesellschaft  (Bestät.  Urk.  v.  16.  Aug.)  995—996.

25)  Venlo-Hamburger  Eisenbahn,  Herstellung  einer
Verbindungsbahn  mit  der  Georgs-  arien-Hüggelbahn
(A.  E.  v.  28.  Dez.  68.)  176.

—

Elbenanuer  Deichverband,  Ausfertigung  von  Obligationen
besselben  im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  20.  Okt.)  1153—1158.

(*i1:°1I  El-
        <pb n="1344" />
        12  Sachregistet.

Elberfeld,  Ausfertigung  Elberfelder  Stadt.  Obligatlenen
VI.  Cmissien  im  Betrage  von  150,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  11.  Janr.)  342—346.

Elberfeld  Barmer  Seidentrocknungs-Aktiengesellschaft,
Genehmigung  des  neuen  Statuts  (Bek,  v.  21  Olkt.)
2

Elbing  cei  ),  Ausfertigung  Elbinger  Kreis-Obligatienen
im  Betrage  von  300,000  Thalern  zu  fünf  Prozent  (Priv.
v.  2.  Dei.  68.)  183  —  187.  —  f.  auch  Chausscen
Nr.  1.

Elbing  (Sladt),  Verleihung  des  Rechts  der  Exoropriation
zur  Anlage  einer  Wasserleitung  nach  Elbing  (A.  C.  v.
1.  Dez)  1201.

Elle,  Verhältniß  der  Preußischen  Elle  zu  dem  neuen  Norddeutschen
  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

Ellrich  Prori  z  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  32.

Elster  (Zluß,,  Bildung  einer  Genossenschaft  zur  Regulirung
  der  kleinen  Elster  in  den  Kreisen  Luckau  und  Liebenwerda
  Stat.  v.  21.  Juni)  905—915.

Entwässerungslasten  in  Hessen  und  Nassau  (#
5.  April  d.  3.)  518.

Erbbescheinigung,  Ausstellung  gerichtlicher  Erbbeschelnigungen
  (G.  v.  12.  Män)  473—475.

Erben,  öffentliches  Aufgebot  unbekannter
stellung  einer  gerichtlichen  Erbbescheinigung  (

S#.  3.  4.)  471.,

Erbfolge,  Bestimmungen  über  die  Erbfolge  des  Adels
und  der  Chelente  in  Westpreußen  (G.  v.  5.  Zebr.
#rt.  1.—  III.,  329.

Erblelhgüter  in  Hessen  und  Nassan,  Umwandlung  derselben
  in  Eigenthum,  und  Ablöfung  der  daraus  herrüh.
renden  Leistungen  (G.  v.  5.  April  J#.  1.  ff.  21.  22.)
517.

Erbpacht,  Umwandlung  der  Erbpachtverhältnisse  in
Hessen  und  Nassau  in  Eigenthum,  und  Ablssung  der  daraus
  herrührenden  eislungen  (G.  v.  5.  April  9§.  1.  f.
22.)  517.

Erbzinsgüter,  s.  Erbracht.

Erfurt  Provinz  Sachsen),  Genehmigung  des  rewvidirten
Statuts  der  Versicherungsgesellschaft  Thuringia  in  Erfurt
(Bek.  v.  23.  Juni)  851.

GErörterungstermin  über  den  Akkerd  im  Konkurse
(G.  v.  12.  März  §.  182.)  468.

Evangelische  irche  ,  Berufung  außerorbemklicher
Provinzial.  Synoden  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  zur
weiteren  Entwickelung  der  evangelischen  Kirchenverfassung
(A.  E.  v.  5.  Juni)  794—7)96.

1869.

Evangelische  Kirche,  KForts)
Berufung  einer  außerordentlichen  Synodr  für  bie
evangelischen  Gemeinden  det  Reglerungsbejirks  Kassel
(A.  E.  v.  9.  Aug.)  930.  —  Bet  uen  über  die-Zusammensetzung
  und  Zuständigkeit  dieser  Eynode  (V.  v.
9.  Aug.)  931  936.

Gemeinde  Ordnung  für  die  evangelisch  lutherischen.
Kirchengemeinden  in  Schleswig  Hokstein  (r.  16.  Aag.)
978  9  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  77.  —  desgl.  fär  den
Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (r.  27.  Aung.)
1024  -  1032.  (A.  E.  v.  27.  Aug.)  1024.

Examinations-  Protokolle,  sind  #n  Gunstoter
stempelfrei  (G.  v.  24.  Febr.  Ta#f  Nr.  76.)  371

F.

Faden  (Maaß),  Verhältuiß  des  Preußischen  Fadtas'  zu
dem  neuen  Norddeutschen  Meter  ¶Bel.  v  13.  Mai)
746.  749.  ·  *r

Feldfrevel,  s.  Forstfrevel.

Feldprobst.  Besugnisse  desselben  zur  Anstellung,  Versehung
  und  Entlassung  der  pch  im  IX.  Armeekorps
  (V.  v.  25.  Nov.  68.  K.  2

Fruwonedts,  Derlenent

Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  Revibirten
Reglement  für  dle  Land-Feuersogietät  der  Kurmark  und
der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.  (A.  E.  v.  21.
Mai)  774—776.

Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für.,  die
Immobiliar-  Fenersozietät  der  ländlichen  Grundbrsitzer  in
den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen  und
in  dem  Mohrunger  Departement  vom  18.  November  1860.
(A.  E.  v.  13.  Nov.)  1159—1164.

Feuerversicherungs-Gesellschaften:

1)  in  Hannover,  Stempelfreiheit  der  Vehandlungen
(G.  v.  24.  Febr.  &amp;amp;.  1.  Nr.  2.)  367.

2)  Aufhebung  der  in  Frankfurt  a.  M.  bestehenden
Feuerversicherungs-Anstalt  (G.  v.  22.  Dez.)  1201.

Flestel  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  40.

Finanzdirektion  in  Hannover,  Einrichtung  derselden
(A.  E.  v.  5.  April)  511—512.

Finnentrop  (Westphalen),  Eisenbahn  über  Olpe  nach
Rothe  Mühle,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Finsterwalde  (Previnz  Brandenburg),  Ausfertigung  von
Obligationen  der  Stadt  Finsterwalde  im  Betrage  von
80,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  18.  Dez.  68.)
293—297.

gi-
        <pb n="1345" />
        Sachregister.
Fischereigerechtigkeit,,Ablösung  derselben  im  Regie.

rungebezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April-S.  1
Nr  7  K.  13.)  527.

I(cherei=  Ordnung  für  den  Regkerungsbezirk  Stralsund
  vom  30.  August  1865.,  Abänderung  und  Ergänzung
einiger  Bestimmungen  (G.  v.  22.  April)  649  —655.

Fischerel-Vergehen,  Uebereinkunft  mit  dem  Färsten-##thum
  Walbeck  wegen  Ausdehnung  des  gegeuseitigen  Rechts.
schutes  hinsichtlich  der  Fischerei-=  Vergehen  (Minist.  Erkl.
v.  3.  März)  502—504.

Fischbausen  (Drovinz  Preußen),  Ausferkigung  Fischhauser
  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von.  170,000  Thalern
  zu  5  Prozent  (Driv.  v.  22.  Febr.)  507—511.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  2.

Fiskuo,  Befreiung  desselben  von  Sicherheitsbestellung  bei
nothwendigen  Subhastation  (Subh.  O.  v.  15.  März
S#.  22.  27))  426.

Flecken  in  Schleswig-Holstein,  Verfassung  und  Verwal-#tung
  dereben  (G.  v.  14.  April  .  95—98.)  679.

in  sellschaften,,  Errichtung  der
tabererssel  See  ·  und  Fluß.  Verscherurge.  Aktiengesell
schaft  in  Stettin  (Bek.  v.  26.  Juni)  852.

Forstfrevel,  Uebereinkunft  mit  dem  Förstenthum  Waldeck
wegen  Ausdehnung  des  gegenseitigen  Rechtsschutzes  hin.
sichtlich  der  Forst.,  Feld.  und  Jagdfrevel  2c.  (Minist.
Erkl.  v.  3.  Märg)  502.—50

Forstgerechtigkeiten,  Ablösung  derselben  im  Regierungsbezirk

  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  K.  9.
10.  14.  27.)  529.

Frankensteln  (Schleften),  *  ven  Neise  nach
Ftankenstein,  l  Eisenbahnen  Nr.  17

Frankfurt  a.  d.  O.,  Aufhebung  des  Zollerlasses  bei
der  Verzollung  fremder  Waaren  auf  den  Messen  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  (G.  v.  2.  Janr.)  83.

Frankfurt  a.  M.,  Auzeinandersezung  zwischen  Staat
und  Stadt  Frankfurt  (G.  v.  5.  März)  379  —  399.  —
Aufnahme  einer  Skaatsanleihe  von  4,450,000  Thalern
in  Folge  dieser  Auseinandersetzung  (A.  E.  v.  8.  März)
419.

GC.

Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  im  Bezirk

des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  (G.  v.  13.  März)
484.

Bestimmungen  über  die  Sahlungsleistung  mit  frem.

dem  Papiergeld  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)

Errichtung  von  Marksteinen  zur  Landesvermessung
(G.  v.  7.  April)  729—731.

1869.  13

Frankfurt  a.  M.,  (Forts.)

Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Frankfurter
Maaße  und  Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund
festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte  (Vek.  v.  13.  Mai)
746.  763  —765.

Aufhebung  der  in  Frankfurt  a.  M.  bestehenden
Feuerversicherungs-Anstalt  (G.  v.  22.  Dez.)  1201.

Auflösung  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  der  Polizeimannschaft
  (G.  v.  23.  Dez.)  1202—1203.

Frankfurt.  Offenbacher  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  7.

Frankreich,  revidirte  Rheinschiffahrts=  Akte  zwischen
Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich)  Hessen  und  den
Niederlanden  (v.  17.  Okt.  68.)  798—  837.

Franzburg  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Frauen,  Aufhebung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Bürgschaften  und  Interzessionen  der  Frauen  (G.  v.  1.  Dez.)
1169.

Freustadt  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Fröndenberg  (Westphalen),  Verbindungsbahn  von  Menden
  nach  Fröndenberg,  s.  Menden.

Früchte,  Auwendung  der  Verordnung  vom  9.  November
1843.  über  den  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halm  2c.,
in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das
Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  4.)  377.

Fuber  (Körpermaaß),  Verhältniß  desselben  zu  den  neuen
Norddeutschen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Fulda  (Hessen),  Eisenbahn  von  Gießen  nach  Fulda,  s.
Eisenbahnen  Nr.  16.

Fürstenthum  (Pommern),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Fürstenthumer  Krcises  V.  Emission  im
Betrage  von  47,000  Thalern  zu  43  Prozent  (riv.  v.
22.  Febr.)  477—480.  —  f.  auch  Chausseen  Nr.  17.

JuPß#/,  Verhältniß  des  Preußischen  Fußes  zum  neuen  Norddeutschen
  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

G.

Gasbeleuchtung,  1)  Weseler  Aktlengesellschaft  für  Gasbeleuchtung,
  dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut  (Bek.  v.
20.  Janr.)  288.

2)  Rheinische  Beleuchtungs-Aktiengesellschaft  in  Bonn,
eisn  des  revidirten  Statuts  (Bek.  v.  25.  Febr.)
418.

3.)  Errichtung  ei  Sur  cIICAGI.  ft  für  G  abel  cht
in  Dorsten  (Bek.  v.  10.  Sept.)  1064.
Gast-
        <pb n="1346" />
        14  Sachregister.

Gastwirthschaft,  Stempelfreiheit  der  polizeilichen  Er.
laubnißscheine  zum  Betriebe  der  Gast-  und  Schankwirth.
schaft  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  §.  6.  Nr.  7.)  367.

Gehalt,  s.  Besoldung.

Geistliche,  Zuziehung  derselben  bei  gerichtlichen  Ehescheidungen
  in  Hannover  (G.  v.  1.  März  88.  10—13.
20.)  358.

Geistliche  können  in  Schleswig-  Holstein  nicht  Magistratsmitglieder
  sein  (G.  v.  14.  April  g.  29.  Nr.  3.)
596.  —  auch  nicht  Stadtverordnete  (ebend.  &amp;amp;.  38.  Nr.  3)
598.

Geldabgaben,  s.  Abgaben.

Gelnhausen  (Hessen))  Eisenbahn
Gelnhausen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Gemeindeabgaben,  (Lasten,  Leistungen,  teuern)  in  den
Städten  und  Flecken  der  Provinz  Schletwig-Holstein  (G.
v.  14.  April  88.  5.  22—27.  60.  Nr.  8)  S.  71.  Nr.  6),
S.  8S4.)  590.  «

Gemeindedienste,  Leistung  derselben  in  den  Städten
der  Provinz  Schleswig  ·  Holstein  (G.  v.  14.  April  §F.  22.
60.  Nr.  8;  S.  71.  Nr.  6;  W.  73.  84.)  394.

Gemeindehaushalt  für  die  Städte  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  14.  Upril  F.  80—  87.)  613.

ießen

Gemeindenutzungen,  Theilnahme  an  den  städtischen
Gemeindenutzungen  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  14.  April
W.  5.  21.  71.  Nr.  4.  5  K.  84.)  590.

Gemeinde-Ordnung  fär  die  ervangelisch  lutherischen
Kirchengemeinden  in  Schleswig=  Holstein  (v.  16.  Aug.)
976—991.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  V77.  —  desgl.  für  den
Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (v.  27.  Aug.)
1024—1032.  (A.  E.  v.  27.  Aug.)  1024.

Gemeinde-Ordnungen,  1)  für  die  Städte  und  Flecken
in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  14.  April)  589—622.

2)  für  Nassau,  Abänderung  der  89.  6.  10.  u.  13.  des  Gemeindegesetzes
  vom  26.  Juli  1854.  (G.  v.  26.  April)
629—631.

Gemeinderechnung  für  die  Städtein  Schleswig-Holstein,
Anfertigung,  Abnahme  und  Feststellung  derselben  (G.  v.
14.  April  S§.  85.  S6.)  614.

Gemeindevermögen,  Sicherung  desselben  bei  Gemeinheitstheilungen
  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.
Th.  O.  v.  5.  April  §.  3.)  527.

Gemeindewaldungen  in  Schleswigschaftung
  derselben  (G.  v.  14.  April  F.  71.

olstein,  Bewirth=Fr.
  5;  K  74.)

nach

aat#ttataerli.  #.  WS  #le’

tv.  19.  Man  51
Anwendung  derselben  auf  die  wirthschaftliche  Zusammen  ·
legung  der  Oruodstune  im  Beczirke  des  Justigsenats  zu
Ehreubreitstein  (G.  v.  5.  April,  W.  1.  9.)  914.—514,

Oemeinheitstheilargn  Ordnung  für.  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (v.  5.  April)  526—536.

Gemeinschaften,  Theilung  dersesben  in  der  Zürstenthümern
  Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Jam.)  291.
Gemeinschuldner,  Verhaftung  und  Zuziehung  desselben
bei  den  Verhaudlungen  über  die  Konkurzmasse  (G.  ##
12  März  §##.  138.  155.  163.  183.  184  189.  280.)  466.

Generalkommission  in  Kassel,  Kompekenz  derfelben  für
Auseinandersetzungs--=  Angelegenheiten  im  Kreise  Wetzlar
(G.  v.  5.  April  §.  9.)  516.  —  desgl.  im  Kreise  Biedenkopf
  und  im  Amte  Vöhl  (G.  v.  5.  April  S.  26.)  523.

Georg  (König),  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Königs
Georg,  Genehmigung  des  Landtages  (Bek.  v.  15.  Febr.)
323.  —  Abänderung  der  Beschlagnahme-  Verordnung
(G.  v.  15.  Febr.)  322.

Georgs-Marien-  Bergwerks=  und  Hötten=  Vercin,  zu
Osnabrück,  Herstellung  einer  Verbindungsbahn  zwischen
der  Georgs-Marien-Hüggelbahn  und  Venlo-Hamburger
Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Dez.  68.)  176.

Gerechtigkeiten,  Subhastation  von  Gerechtigkeiten,  welche
die  Eigenschaft  unbeweglicher  Sachen  haben  (Subh.  O.  v.
15.  März  §F.  1.  Nr.  2)  K.  2.  93.)  421.

Gerichte,  Bestimmungen  über  die  Gerichtsorganisation
im  Jadegebiet  (V.  v.  5.  Febr.)  319—350

Gerichtobarkeit,  uständigkeit  der  Gerichte  in  der  Provinz
  Hannover  zur  Entscheidung  von  Beschwerden  in  Sachen
der  frei  illigen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.  5.  Fedr.)  331.

Stempel  zu  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  S.  1.  Nr.  2;  K.  4.)  366.

Gerichtskommissarien,  Zuständigkeit  derselben  zur  Leitung
  der  Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März  §.  4.)  422.

Gerichtsordnung,  Aufhebung  des  Tit.  52.  Th.  1.
übsch.  1.  (.  3—65.)  und  des  §.  112.  Th.  I.  Tit.  24.
(Subh.  O.  v.  15.  März  §.  116.)  448.

Anwendung  deß  N.  51.  Th.  I.  Tit.  40.  der  Gerichtsordnung
  und  des  §.  293.  des  Anhangs  derselben  in  den
betreffenden  Theilen  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  1.  März
§.  27.)  362.

Gerichtsschreiber,  Beschäftigung  der  Referendarien  als
Gerichtsschreiber  (G.  v.  G.  Mai  §.  8.)  657.

Geschlechtsvormundschaft,  Außhebung  derselben  in
den  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holsteln  (G.  v.  21.
Janr.)  289.

Ge-
        <pb n="1347" />
        Sachregister.

Gesuche  (Bittschriften,  Eingaben,  Vorstellungen),  Stempel
zu  denselben  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  S6&amp;amp;.  2.  6,
366.  (Taris  Nr.  81.)  371.

Getränke,  Stempelfräheit  der  pollzeilchen  Erlaubnifscheine
  zum  Kleinhandel  mit  Getränken  in  Hannover  (G.
v.  24.  Febr.  K.  6.  Nr.  7.)  367.  «

Gewerbeberechtigungen,  Abloͤsung  derselben  in  Heffen
und  Nassau  (G.  v.  5.  April  &amp;amp;.  16.)  520.  —  deögl.  in  Hannover
  (G.  v.  3.  April  §.  17.)  547.,

Gewichte,  Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Landesgewichte
  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten
neuen  Gewichte  (Bek.  v.  13.  Mai).  746.—723.

Gießen  (Hessen),  Elsenbahn  von  Gießen  nach  Gelnhausen,
s.  Eisen  bahnen  Nr.  16.  6  "'

Gladbach  (Rheinprovinz),  Errichtung  einer  Aktien-Baugesellschaft
  in  M.  Gladbach  (Bek.  v.  29.  Juni)  872.

Errichtung  der  Rheinisch=  Westphälischen  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  München-Gladbach  (Bek.  v.
6.  Nov.)  1148.

Glatz  (Graofschaft),  Einrichtung  des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens
  in  der  Grafsschaft  Glatz,  Nachtrag  zu  der
Verordnung  v.  15.  Sept.  1864.  (v.  13.  Nov.)  1167.

Glatz  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Glatz  (Stadt),  Eisenbohn  von  Breslau  über  Glot  unb
Mittelwalde  nach  Wildenschwert,  s.  Eisenbahnen  Nr.  17.
Gläckstadt  (Schlezwig),  Erhebung  der  Hasenabgaben  in
Glückstadt  (Tarif  u.  A.  E.  v.  9.  Juni)  789—792.
Gniewkowo  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Görlitz  (Schlesien),  Errichtung  einer  Aktiengesellschoft  für
Fabrikation  von  Eisenbahn-Material  in  Görlitz  (Bek.  v.
24.  Juni)  844.
Ausfertigung  Görlitzer  Stadtobligationen  im.  Be.
trage  von  1,600,000  Thalern  zu  44  Prozent  (Prir.  v.
29.  Mai)  846—851.  «
Errichtung  einer
3.  Aug.)  975.
Gostyn  (Provinz  Posen),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
  für  Garnisonbauten  in  Gostyn  (Bek.  v.  30.  Juli)  960.
Gräsendorf  (Sachsen-Altenburg),  Vereinigung  des  Al.
tendurgschen  Antheils  mit  dem  Preußischen  Staatsgebiete
(Vertr.  v.  9.  Juli  68.)  541—544.  (G.  v.  3.  April)  540.
Gramm  (Gewicht),  Verhältuiß  desselben  zu  den  bisberigen
Preußischen  Gewichten  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.
Gras  (Gräserel,  Graznutzung),  Ublösung  ver  darauf  bezüglichen
  Nutzungsrechte  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(Gem.  Th.  O.  v.  5.  Upril  §#.  1.  10.  14.)  626.
*

örlitz  (

1869.  15

Greifswald  (reis),  Ausfertigung  Greifswalder  Krris-Obligationen
  III.  Emission  im  Betrage  von  21,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  22.  Febr.)  496—500.

Groß-Baudtken  (Hrovinz  Preußen))  s.  Chausseen
Nr.  3.

Großjährigkeit,  Beginn  derselben  mit  dem  21.  Lebensjahre
  (G.  v.  9.  Dez.)  1177.

Grünberg  (Schlesien),  Ausfertigung  Grünberger  Kreis.
Obligationen  im  Betrage  von  50,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Driv.  v.  23.  Aug.)  1085—1088.

Grundsteuer,  Regulirung  derselben  bei  Ablösungen  und
Gemeinheitstheilungen  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  §.  22.)  533.

Grundstücke,  Bestimmungen  über  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont
  (G.  v.  25.  Janr.)  291.—  deßgl.  im  Bezirk  des  Justiz.
Senats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  v.  5.  April)  514—517.

Guben  (Krei),  Ausfertigung  Gubener  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  9600  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
12.  April)  693—696.

Gumbinnen  (Preußen),  Nachtrag  zu  dem  Revidirten
Reglement  für  die  Immobiliar--Feuersozietät  der  ländlichen
  Grundbesitzer  im  Regierungsbezirk  Gumbinnen  2c.  vom
18.  November  1860.  (A.  E.  v.  13.  Nov.)  1159—1164.

Gutachten,  Stempel  zu  Gutachten  der  Sachverständigen
in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  82.)  372.

Gätergemeinschaft,  Anwendung  des  Geschetz  vom  20.
März  1837.  über  die  eheliche  Gütergemeinschaft,  in  den
Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  10.)  378.

Gäüterkonsolidation  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(Gem.  Tb.  O.  v.  b.  April  S&amp;amp;##.  18.  30.)  531.

H.

Habelschwerdt  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Hafengeld,  Erhebung  desselben  in  Anklam  (W.  E.  u.
Tarif  v.  18.  Janr.)  310  —312.  —  desgl.  in  Ruhrort
(A.  E.  u.  Tarif  v.  8.  März)  500  —  502.  —  deagl.  in
Glückstadt  (A.  E.  u.  Tarif  v.  9.  Juni)  789  —  792.  —
desgl.  in  Husum  (A.  E.  u.  Tarif  v.  14.  Juli)  900  bis
904.  —  desgl.  in  Minden  am  linken  Weserufer  (A.  E.
v.  S.  Okt.)  1130.

Hagen  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Gagen  nach  Brügge
bei  Lüdenscheid,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2,

Halle
        <pb n="1348" />
        16  Sachregister.

Halle  a.  d.  S.,  Auflösung  der  dortigen  Berghypotheken-Kommission
  (V.  v.  24.  März)  524.
Halle-Kasseler  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Haltauf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  27.
Halver  (Westphalen),  L.  Chausseen  Nr.  46.

Hamburg,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  in
Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse  mehrerer  Hamburgischer
  Gebietstheile  (v.  28.  Mai  68.)  157—160.  —
Vereinbarung  zwischen  Dreußen  und  Hamburg  wegen
Uebernahme  der  Zoll.  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen
  in  den  dem  Zellverein  anzuschließenden  Hamburgischen
  Gebietstheilen  (v.  3.  Okt.  68.)  169—174.

Handelsbücher  des  Gemeinschuldners,  Einsicht  und
Prüfung  derselben  durch  den  Verwalter  der  Masse  (C.
v.  12.  März  #.  163.  183.)  467.

Handelskammern,  Ausdehnung  des  Bezirks  der  Handelskammer
  in  Mülheim  a.  d.  Ruhr,  Vermehrung  der
Mitgliederzahl  (A.  E.  v.  26.  Mai)  797.

Hannover  (vormaliger  König),  Beschlagnohme  des  Vermögens
  des  Königs  Georg,  Genehmigung  des  Landtags
(Bek.  v.  15.  Febr.)  323.  —  Abänderung  der  Beschlagnahme-Verordnung
  (G.  v.  15.  Febr.)  322.

Hannover  (Provinz),  Aufhebung  der  Geschlechts-Vormundschaft
  (G.  v.  21.  Janr.)  289.

Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Entscheidung  von
Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(G.  v.  5.  Febr.)  331.

Behandlung  der  auf  Hannover  haftenden  Staats  ·
schulden  (G.  v.  11.  Febr.)  355—356.

Gerichtsbarkeit  und  gerichtliches  Verfahren  in  Eheund
  Verlöbnißsachen  (G.  v.  1.  März)  357—364.

Aenderung  der  Stempelsteuer  (G.  v.  24.  Febr.)
366—374.

Ausdehnung  mehrerer  in  den  älteren  Landestheilen
geltenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  auf  die
Bezirke  der  Previnz  Hannover,  in  denen  das  Allgemeine
Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  ärz)  377—3478.

Fernere  Geltung  der  Verordnung  vom  30.  Mai
1849.  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
(G.  v.  11.  kär))  481.

Ablösung  der  Reallasten  (G.  v.  3.  April)  544—548.

Beschränkungen  der  Jahlungsleistung  mit  fremdem
Papiergeld  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)  562.

Rang  der  Landdrosten,  der  Kreis-  und  Amtshauptmänner
  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Errichtung  von  Marksteinen  zur  Landesvermessung
(G.  v.  7.  April)  729—731.

1869.

Hannover  LProvinzl,  (Forks.)

Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Hannoverschen
  Maaße  und  Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen
Bund  festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte  (Bek.  v.
13.  Mai)  746.  755—757.

Errichtung  der  Hannoverschen  Bergwerks-  Aktiengesellschaft
  in  Bochum  (Bek.  v.  10.  Juli)  887.

Organisation  der  Bauverwaltung  (A.  E.  v.  27.
Sept.)  1178.

Bestimmungen  über  die  Hannoversche  Landeskredit-Anstalt
  (G.  v.  25.  Dez.)  1269—1278.

Hannover  (Stadt),  Errichtung  der  Königl.  Finanzbirektion
  in  Hannover  (A.  E.  v.  5.  Apr#il)  511—512.
Eisenbahn  von  Hannover  nach  Altenbeken,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  9.

Hardesvögte  in  Schleswig=  Holsteln,  Rang  derselben
(A.  E.  v.  26.  April)  648.

Hasethal  (Hannover),  Statut  für  die  Genossenschaft  zur
Melioratlon  der  Wiesen  im  Hasethal,  Amt  Osnabrück
(v.  27.  Sept.)  1118—1122.

Hauberge,  Bewirthschaftung  derselben  im  Regierungs-Bezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  &amp;amp;.  29.)  536.

Helmfallrecht,  Aufhebung  desselben  in  Hessen  und  Nassau
  (G.  v.  5.  April  §.  4.)  518.

Heirathskonsense  für  Beamte,  sind  in  Hannover  stempelfrei
  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  83.)  372.

Hektare  (Maaß),  Verhältniß  desselben  zu  den  blsherigen
Preußischen  Flächenmaaßen  (Bek.  v.  13.  Moi)  746.  749.

Hektoliter  (Körpermaaß),  Verhältniß  desselben  zu  den
bisherigen  Preußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Moi)  746.
749.  750.

Helmstedt,  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Hemmern  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  41.

Heurichsbütte,  Abtiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Welper  bei  Hattingen)  Genehmigung
des  Statuts  (Bek.  v.  16.  April)  560.

Herford  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Hessen  (Großherzogthum),  revidirte  Nheinschiffahrts-  Akte
zwischen  Preußen,  Baden,  Bayern,  Frankreich)  Hessen
und  den  Niederlanden  (v.  17.  Oktober  68.)  798—837.

Hessen-Kassel,  Beschlagnahme  des  Vermögzens  des  ehemaligen
  Kurfürsten  von  Hessen  (G.  v.  15.  Febr.)  321—322.

Erweiterung  der  Verwendungszwecke  der  Einnahmen
aus  dem  Kurhessischen  Staatsschatze  (G.  v.  25.  Män)

525—526.
Hes-
        <pb n="1349" />
        Sachregister.

HGessen  (rovinz),  fernere  Oeltung  der  Verordnnng  vom
30.  Mai  1849.  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abge.
ordneten  (G.  v.  11.  März)  481.

Einige  Aenderungen  im  Civil-  Prozeßverfahren  (G.
v.  15.  März)  485—488.

Aufhebung  der  Traunng#steuer  im  Gebiete  des  ehemaligen
  Kurfürstenthums  Jessen  (G.  v.  156.  März)  613.

Umwandlung  der  Erbleih,  Erbins-  und  Erbpacht.
Verhältnisse  in  Eigenthum  und  Ablösung  der  daraus

herrührenden  Lelstungen  (G.  v.  5.  Aprll  IK.  1.  f.  29.)  517.

Beschränkungen  der  Jahlungsleistung  mittelst  frrm.
den.  Papiergeldes  2c.  (G.  u.  22.  April)  561.  4V.  v.  23.
Ap#l)  562.

Rang  der  Amtmänyger  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Errichtung  von  Markstei  zur  Landesvermessung
(G.  v.  7.  April)  729—731.

Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Sessischen
Maaße  und  Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund
festgestellten  neuen  Maaße  und  C#wichte  (VBek.  v.  13.
Mai)  746.  758.  765.  f.

Bestimmungen  über  die  Landeskreditkasse  in  Kassel
(G.  v.  25.  Dez.)  1279—  1287.

Hobenzoller,  Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen
Maaße  und  Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund
festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte  (Bek.  v.  13.  Mai)
746.  750—752.

Einführung  der  in  Sohenzollern  ·  Sigmaringen  bestehen  ·
den  direkten  Steuern  in  dem  Fürstenthum  Hohenzollern.
Hechingen  (V.  v.  14.  Okt.)  1117.

Holland  (Dreußisch),  Ausfertiguns  von  Kreis-Obligationen
des  Pr.  Holländer  Kreises  im  Betrage  von  39)000  Thalern
  zu.  5  Prozent  (Priv.  v.  25.  Jaur.)  414—418.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  6.

Holtwick  (Westphalen),  #.  Chausseen  Nr.  47.

Holzarbeit,  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  für  Holgarbeit
  in  Berlin  (Bek.  v.  14.  Aug.)  976.

Holzgerechtigkelten,  Ablssung  derselben  im  Reglerungebezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  §#.  1.
13.  14.)  526.

Homburg  (Hessen),  Ausfertigung  Somburger  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  30,000  Thalern  zu  5  Prozent
  (Priv.  v.  21.  Juni)  937—941.

Hückerkreutz  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  42.

Husum  (Schleswig),  rhebung  der  Hafenabgaben  i
sum  (A.  E.  u.  Tarif  v.  14.  Juli)  000—901.

Hüttenvereine,  1)  Georgs-Marien=  Bergwerks=  und
Hüttenverein  zu  Osnabrück  (A.  E.  v.  28.  Dez.  68.)  176.

2)  Henrichshütte,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau  und
Hüttenbetrieb  in  Welper  bei  Hattingen  (Bek.  v.  16.  April)
660.

Jahrgang  1869.

1869.  17

Hütung,  Ablösung  der  Hutungsrechte  in  den  Fürsten.
thümern  Waldeck  und  Byrmont  (G.  v.  25.  Janr.  Art.  6.)
292.  —  s.  auch  Weide.

Hyppotbekenämter,  Aufhebung  des  Hypothekenamtes.
Meisenheim  und  Vereinigung  desselben  mit  dem  Hypothekenamte
  Simmern  (G.  v.  28.  Dez.  68.)  193—194.

Hypotbekenbriefe,  Ausgabe  derselben  von  Seiten  der
Bodenkredit.  Aktienbank  in  Berlin  (Priv.  v.  21.  Dez.  68.
121.

Hypothekenbuch,  Eintragungen  und  Löschungen  im
Hyvothekenbuch  bei  nothwendigen  Subhastationen  (Subh.
O.  v.  15.  März  §.  10.  61.  79.  95.)  123.  —  Kosten
derselben  (Tarif  &amp;amp;.  1.  Nr.  1.  u.  Nr.  5.)  419.

Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  auf  Grund
einer  gerichtlichen  Erbbescheinigung  (  v.  12.  März  §.  6.)
471.

Führung  des  Hypothekenbuchs  über  die  Kohlenabbau-Gerechtigkeiten
  in  den  vormals  Sachsischen  jetzt
Preußischen  Landestheilen  (G.  v.  22.  Febr.  ##.  3—  8.)
402.

Hopothekenforderungen,  Berichtigung  derselben  i
Konkurse,  wenn  sie  auf  mehreren  GOrundstücken  eingctragen
  sind  (G.  v.  12.  März  Art.  I.  &amp;amp;.  56)  Art.  V.  -  VII.)

Hppothekensachen  in  Hannover,
(G.  v.  24.  Febr.  §.  1.  Nr.  2.)  366.
Verfahren  der  Hypothekenbehörden  bei  nethwendigen
Subhastationen  Subh.  O.  v.  15.  März  Ö9.  6.  10.  64.  79.)
422.

tempel  zu  dense

Hyvotheken-Verein  in  Danzig,  Genehmigung  des
Statuts  (A.  E.  v.  21.  Dez.  68.  nebst  Statut)  37—66.

Jadegebiet,  Gerichtsorganisation  (V.  v.  5.  Febr.)  349.  bi
350.

Jaadfrevel,  s.  Forstfrevel.

Jänischken  (Previnz  Preußen),  s.  Chausseen

Jerichow  (Previnz  Sachsen),  Ausfertigung  von  reis-Obligatienen
  des  I.  Jerichewschen  Kreises  im  Betrage
von  22,000  Thalern  zu  45  Prozent  (Priv.  v.  29.  Mai)
890  —893.  s.  auch  Chausseen  Nr.  36.

Jestin  (Groß-Jestin  in  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Jgnoranzeid,  Ableistung  desselben  bei  dem  Aufgebet
von  Spezialmassen  im  Subhastationsverfahren  (Subh.  O.
v.  15.  März  F.  90.)  442.

c  Ino-
        <pb n="1350" />
        18

Inowraclaw  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Inowraclaw  im  Betrage  von
300,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Driv.  v.  5.  Juni)
805—869.  —  (.  auch  Chausseen  Nr.  21.

Insinuation,  s.  Justellung.

Insterburg  (Kreis),  Ausfertigung  Insterburger  Kreis.
Obligationen  III.  Emissien  im  Betrage  von  46,200  Thalern
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  17.  Febr.)  492  —  496.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  4.

Interzessionen  der  Frauen,  Aufhebung  der  darüber  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  (G.  v.  1.  Dez.)  1169.
Inventarium,  Stempel  zu  Inventarien  in  Hannover

(G.  v.  241.  Febr.  Tarif  Nr.  84.)  372

Johannisburg  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Johannisburger
  Kreis-Obligationen  III.  Emission  im  Betrage
  von  40,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
26.  April)  778—781.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  10.

Jöllenbeck  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  42.  48.

Jossa  (Kluß),  Aufhebung  der  von  der  Holzflößerei  aouf
der  Jossa  zu  entrichtenden  Wasserzölle  (A.  E.  v.  26.  Juli)
995.

Iserlohn  (Westphalen),  Abänderung  des  F.  11.  des
Statuts  der  Iserlohn-Westig=  Sundwig-Deilinghofer  Wegebaugesellschaft
  zu  Iserlohn  (Bek.  v.  15.  Febr.)  400.

Juden,  Bestimmungen  über  die  Eide  der  Juden  (G.  v.
15.  März)  184—485.

Zuziehung  eines  Rabbiners  bel  Sühneversuchen
zwischen  jüdischen  Ehegatten  in  Hannover  (G.  v.  1.  März
S.  10.)  359.

Majorennitäts-  Termin  der  Juden  in  den  Bezi
der  Provinz  Hannover,  in  denen  das  Allg.  Laondrecht  gilt
(G.  v.  1.  März  Nr.  7.)  378.

Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  das  Judenwesen
  im  Großherzogthum  Posen  (G.  v.  24.  Mai)  838
bis  839.

Juristische  Prüfungen,  s.  Prüfungen.

Justizbeamte,  Bestimmungen  über  die  Qualifiation
derselben  zur  Anstellung  im  höheren  Justizdienste  (G.  v.
12.  März)  482—483.

Prüfungen  der  Justizbeamten  (G.  v.  6.  Mai)  656
bis  658.

Instiz-Minister,  Disziplinarbefugnisse  desselben  über
die  Justizbecamten  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und
Pyrmont  (V.  v.  18.  Janr.  Art.  I.)  209.

Ermächtigung  des  Justiz=  Ministers  zur  Dispensation
von  dem  dreijährigen  Studium  der  Rechte  (G.  v.  6.  Mai
K.  1.)  656.

Justiz-Prüfungs-Kommission,  eiir  dle  juristische
Staatsprüfung  (G.  v.  6.  Mai  F.  2.)

Sachregister.

1869.

K.

Kanalgefälle,  Aufhebung  einiger  Abgaben  für  das  Befahren
  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals  (A.  E.  v.
2.  Juni)  786.

Kandrzin  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Kassel  (Regierungsbezirk),  Berufung  einer  außerordentlichen
Synode  für  die  evangelischen  Gemeinden  (A.  C.  v.  9.  Aug.)
931.  —  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und
Zuständigkeit  dieser  Synode  (V.  v.  9.  Aug.)  931—936.

Kassel  (Stadt),  Disziplinarbefugaisse  des  Appellotionsgerichts
und  der  Regierung  in  Kassel  resp.  des  Ersten  Präsidenten
derselben  über  die  Beamten  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
  und  Pyrmont  (V.  v.  18.  Janr.  Art.  II.  III.  u.  VI.)
209.

Kompetenz  der  General-Kommission  zu  Kassel  für
Auseinandersetzungs-  Angelegenheiten  im  Kreise  Weglar
(G.  v.  5.  April  §.  9.)  516.  —  deggl.  im  Kreise  Biedenkopf
  und  im  Amte  Vöhl  (O.  v.  5.  April  §&amp;amp;.  26.)  523.

Bestimmungen  über  die  Landeskreditkosse  in  Kassel
(G.  v.  25.  Dez.)  1279—1287.

Halle-Kasseler  Eisenbahn,  L.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Katzenlocherhammer  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen
Nr.  50

Kaufgelder,  Berichtigung  und  Vertheilung  derselben  bei
nothwendigen  Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März
&amp;amp;.  57.  59—79.  87—91.)  434.  —  Kosten  für  das  Kauf.
gelderbelegungsverfahren  (Tarif  K.  1.  Nr.  5.)  450.

Vertheilung  der  Kaufgelder  im  Konkursverfahren,
wenn  eine  Forderung  auf  mehreren  Grundstücken  haftet
(G.  v.  12.  März  Art.  I.  §.  56.  u.  Art.  V.)  466.

Kaufgeschäfte  eine#  Gemeinschuldners,  welche  erst  nach
der  Konkurseröffnung  zu  erfüllen  find  (G.  v.  12.März
S.  17.)  465.

Kantion,  s.  Sicherheit.

Kilogramm  (Gewicht),  Verhältniß  desselben  zu  den  bisherigen

  Dreußischen  Gewichten  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.

750

Kilometer  (Flächenmaaß),  Verhältniß  desselben  zu  den
bisherigen  Preußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.
719.

Kirchen,  Regulirung  der  Kirchenangelegenhelten  in  Frankfurt
  a.  M.  (Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  13.)  387.
Bestimmung  über  die  Ablösung  der  den  Kirchen  in
der  Provinz  Hannover  zustehenden  Realberechtigungen  (G.
v.  3.  April  §.  17.)  547.
        <pb n="1351" />
        Sachregister.

Kirchen,  (Forts.)

Gemeinde-Ordnung  für  dic  evangelisch  lutherischen
Kirchengemeinden  in  Schleswig  Holstein  (v.  16.  Aug.)
978—994.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  977.  —  dezgl.  für  den
Bezirk  des  Konfistoriums  zu  Wiesbaden  (v.  27.  Aug.)
1024—  1032.  (A.  E.  v.  27.  Ang)  1024.

s.  auch  Evangelische  Kirche.

Kirchspielsvögte  in  Schleswig-Holstein,  Rang  derselben
(A.  E.  v.  26.  April)  648.

Kirchwerder  (Hannover),  Jahlungen  können  dort  auch
mit  fremdem  Dapiergelde  geleistet  werden  (  v.
23.  Upril)  563.

Klafter  (Maaß),  Verhöltniß  desselben  zu  dem  neuen  Norddeutschen
  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

Klosterfonds  in  der  Provinz  Hannover,  Realberechtigungen
  desselben  (G.  v.  3.  April  §S.  17.)  547.

Knappschaftsvereine  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
und  Pyrmont  (G.  v.  1.  Janr.  Art.  10.)  80.

Kohlenabbau-Gerechtigkeiten  in  den  ehemals  Sächsischen,
jetzt  Preußischen  Landestheilen,  allgemeine  Bestimmungen
darüber  (G.  v.  22.  Febr.)  401—405.  —  Verfahren  bei
Subhastation  solcher  Gerechtigkeiten  (Subh.  O.  v.  15.  März
.  93.  107.  108.)  43.

Köllu  (Westpreußen),  #.  Chausse  en  Nr.  7.

Kommunalstände  des  Regierungsbezirks  Kassel,  Verwendungen
  aus  dem  Kurhessischen  Staatsschatze  für  kommunalständische
  Zwecke  (G.  v.  25.  Märt))  525—526.

Königsberg  (Regierungsbezirk),  Nachtrag  zu  dem  Rovidirten
  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der
ländlichel  Grundbesiher  im  Regierungsbezirk  Königsberg
  2c.  vom  18.  November  1860.  (A.  E.  v.  13.  Nov.)
1159—1164.

Königsberg  1.  Pr.  (Stadt),  Anleihe  der  Kaufmannschaft
  zum  Bau  einer  neuen  Börse  im  Betrage  von
250,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  18.  Janr.)
284—287.

Zweiter  Nachtrag  zum  Statut  der  Korporation  der
Kaufmannschaft  vom  25.  April  1823.  (Bek.  v.  20.  Janr.)
288.

Königshofen  (rovinz  Sachsen),  Abtretung  des  Preußischen
  Antheils  an  Sachsen-Altenburg  (Verrr.  v.  9.  Juli
68.)  541—544.  (G.  v.  3.  April)  540.

Konkurs,  Berichtigung  der  Realforderungen  aus  den
Kaufgeldern  bei  nothwendigen  Subhastationen  (Subh.  O.
v.  15.  März  &amp;amp;&amp;amp;#  60.  61.  71.  74.  75.  104.)  434.

Vorzugsrecht  der  fälligen  Renten  bei  Ablssungen  und
Auseinandersetzungen  in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  5.  April
K.  23.)  522.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
(Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  §.  21.)  532.

1869.  19

Konkursordnung  (o.  8.  Mai  1855.),  Aufhebung  der
S#&amp;amp;.  383—415.  der  Konkursordnung  und  des  Art.  XVI.
des  Einführungsgesehes  zu  derselben  (Subh.  O.  v.
15.  März  §.  116.)  448.

Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Konkurkordnung
  (G.  v.  12.  März)  465—473.

Anwendung  des  F.  375.  der  Konkursordnung  im
Subhastationsverfahren  (Subh.  O.  v.  15.  März  .  71.)
437.

Konsistorien  in  HSannover,  Aufhebung  ihrer  Zuständigkeit
  in  Ehescheidungs-  und  Verlöbnißsachen  (G.  v.  1.  März
g.  38.)  364.

Konsolidation  Preußischer  Staats=  Anleihen  (G.  v.
19.  Dez.)  1197  —  1200.  —  Konsolidation  der  Güter)  (.
Güterkonsolidation.

Konzessionen,  Stemvel  zu  Konzessionen  in  Hannover
(G.  v  24.  Febr.  Tarif  Nr.  72.)  371.

Korn#  (Gewicht),  Verhältniß  desselben  zum
(Bec.  v.  13.  Mai)  746.  760.

Korrigendenwesen  im  Herzogthum  Schlesien  und  in
der  Grafschaft  Glatz,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom
15.  September  1864.  (v.  13.  Nov.)  1167.

Kossakan  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Kosten  in  Subhastationssachen  (Subh.  O.  v.  15.  März
S&amp;amp;.  58.  91.  114.)  434.  (Tarif  &amp;amp;#.  1—4.)  449.

Kosten  des  Ablösungs=  und  Auseinandersetzungs-Verfahrens
  in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  5.  April  §.  24.)
522.  —  des#gl.  im  Regicrungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.
Th.  O.  v.  5.  April  F.  27.)  535.

Kreditbanken,  s.  Banken.

Kredit-Institute,  Befreiung  der  landschaftlichen  Kredit.
Institute  von  Sicherheitsbestellung  bei  nothwendigen
Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März  §&amp;amp;§.  22.  27.)  426.

Ermächtigung  der  landschaftlichen  Kredit.  Institute  zum
Erwerb  subhastirter,  mit  Pfandbriefen  belasteter  Güter
(A.  C.  v.  1.  Dez.)  1185.

Errichtung  des  Neuen  Brandenburgischen  Kredit.  Instituts
  für  die  ländlichen  Grundstücke  der  Kur.  und  Neumark
  (A.  E.  u.  Stat.  v.  30.  Aug.)  1034—  1056.

Bestimmungen  über  die  Hannoversche  Landeskredit-Anstalt
  (G.  v.  25.  Dez.)  1269  —1278.  —  desgl.  über
die  Landeskreditkasse  in  Kassel  (G.  v.  25.  Dez.)  1279  bis
1287.

Kreishauptmänner  in  Hannover,  haben  den  Rang  der
Räthe  vierter  Klasse  (A.  E.  v.  26.  April)  648.
rP*“fv  Kreis-
        <pb n="1352" />
        20

Kreisobligationen,  s.  Angerburg,  Anklam,  Breslau,
Cosel,  Elbing,  Fürstenthum,  Greifswald,  Grünberg,  Guben,
r.  Holland,  Jerichow  I.,  Juowraclaw,  Insterburg,
Johannisburg,  Lebus,  Lötzen,  Marienwerder,  Mogilno,
Posen,  Nastenburg,  Rsssel,  Rybnik,  Sagan,  Schleiden,
Pr.  Stargardt,  Strasburg,  Tilsit.

Kreissynoden,  Mitwirkung  derselben  zur  Bildung  von
Provinzial-Synoden  (A.  E.  v.  5.  Juni)  794—796.  —
s.  auch  Synoden.

Kronanwaltschaft  in  Hannover,  Mitwirkung  derselben
bei  den  gerichtlichen  Verhandlungen  in  Ehe-  und  Verlöbnißsachen
  (G.  v.  1.  März  §§.  7.  B.)  358.

Kryry-Bruch  (im  reise  Kosten),  Bildung  einer  Genossenschaft
  zur  Melioration  desselben  (Stat.  v.  14.  Dez.  68.)
211—216.

Kumilsko  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Kurator,  Bestellung  eines  Kurators  bei  der  Bildung  von
Spezialmassen  im  Subhastationsverfahren,  Rechte  und
Pflichten  desselben  (Subh.  O.  v.  15.  März  S&amp;amp;#.  80—91.)
410.

Kurmark,  Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für
die  Land.Feuersozietät  der  Kurmark  vom  15.  Januar  1855.
(A.  E.  v.  24.  Mai)  774—776.

Neues  Brandenburgisches  Kredit.  Institut  für  die  in
der  Kur-  und  Neumark  belegenen  ländlichen  Grundstücke
(A.  E.  u.  Stat.  v.  30.  Ang.)  1034—  1056.

L.

Lachter  (Maaß),  Verhältniß  des  Preußischen  Lachters  zu
dem  neuen  Norddeurschen  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.
Landarmenwesen  im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der

Grafschaft  Glatz,  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom
15.  September  1864.  (v.  13.  Nov.)  1167.

Landdrosten  in  Hannover,  haben  den  Rang  der  Räthe
dritter  Klasse  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Landesdirektorder  Fürstenthümer  Waldeck  und  Dyrmont,
Rang  desselben  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Landeskreditanstalt,  s.  Kredit=  Institute.

Landesvermessung,  Errichtung  von  Marksteinen  zur
Landesrermessung  in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.
7.  April)  729—731.

Landgemeinden  in  Schleswig.Holstein,  Uebergang  einer
Stadt  oder  eines  Fleckens  zur  Landgemeinde  Verfassung
(G.  v.  14.  April  §.  97.)  620.

Sachreg  ister.

1869.

Landrecht,  Aufhebung  der  I#.  30—33.  Th.  II.  Tit.  1.
über  die  ungleichen  Ehen  der  Adligen  mit  bürgerlichen
Personen  (G.  v.  22.  Febr.)  365.

Aufhebung  des  §.  348.  Th.  I.  Tit.  11.  und  des
Anhangs  §.  15.  (Subh.  O.  v.  15.  März  §.  116.)  448.

Aufhebung  der  §  220—244.  256.  308.  407—412.
Th.  I.  Tit.  14.  und  der  §&amp;amp;.  273.  341.  343.  344.  891.
892.  Th.  II.  Tit.  1.,  desgl.  der  Anhangs  K.  48.  und
75.  (G.  v.  1.  Dez.)  1169.

Einführung  der  Bestimmungen  des  Allg.  Landrechts
über  die  Erbfolge  des  Adels  und  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Eheleute  in  einem  Theile  Westpreußens  (G.  v.
5.  Febr.  Art.  1.—  III.)  329.

Ausdehnung  mehrerer  in  den  älteren  Landesthellen
geltenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  auf  die  Bezirke
  der  Provinz  Hannover,  in  denen  das  Allg.  Landrecht
gilt  (G.  v.  1.  März)  377—378.  —  Anwendung  der
S&amp;amp;.  727—730.  737.  ff.  und  745.  ff.  Th.  II.  Tit.  1.  des
Landrechts  bei  Ehescheidungen  in  den  betreffenden  Theilen
der  Provinz  Hannover  (G.  v.  1.  März  §§.  26.  27.)  361.

Landschaften,  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  und  Beschluß  der  Landschaft  wegen  Er.-hebung
  eines  Ouittungsgroschens  (A.  E.  v.  20.  Mai)
737—744.

Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen
  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.  (A.  E.  v.
16.  Ott.)  1131—1132.

Landsiedelgüter  in  Hessen  und  Nassaus  Umwandlung
derselben  in  Eigenthum  und  Ablösung  der  daraus  herrührenden
  Leistungen  (G.  v.  5.  April  I#.  1.  f.  22.)  517.

Laudtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  21.  Sept.)  1057.

Lebensversicherungs=  Gesellschaften,

1)  Berlinische,  Genehmigung  eines  Zusahzes  zu  den
Verfassungs-  Artikeln  derselben  (Bek.  v.  10.  April)  548.

2)  Magdeburger,  Streichung  des  §F.  42.  des  revidirten
  Statuts  (Bek.  v.  12.  Sept.)  1064.

Lebus  (Kreis),  Ausfertigung  von  Kreis.  Obligationen  des
Lebuser  Kreises  im  Betrage  von  200,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Driv.  v.  5.  April)  567—570.  —  (.  auch
Chausseen  Nr.  14.

Ledde  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  49.

Legalisation  von  Urkunden  in  Hannover,  Stempel  dazu
(G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  85.)  372.  —  f.  auch  Beglaubigung.


Legitimation  der  Erben,  s.  Erbbescheinigung.

Lehubriefe,  Stempel  zu  Lehnbriefen  in  Hannover  (G.  v.
24.  Febr.  Tarif  Nr.  86.)  372.

Lei-
        <pb n="1353" />
        Sachregister.

Leichenpässe,  Stempel  zu  beichenpässen  in  Sannover
(G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  91.)  373.

Leobschütz  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Neiße  nach  Leobschütz,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  I7.

Lieferungsgeschäfte  eines  Gemeinschulduers,  rechtliche
Beurtheilung  derselben  (G.  v.  12.  März  §.  17.)  465.

Linie  (Maaß),  Verhältniß  der  Preußischen  Linie  zu  dem
Norddeutschen  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  740.

Lippe  (Fürstenthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lippe
wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Altenbeken
  (v.  23.  Janr.)  455—459.

Lite##r  (Körpermaaß),  Verhältniß  desselben  zu  den  bisherigen
  Preußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.
750

Lootsengebühren,  Ermäßigung  derselben  in  den  Gewässern
  zwischen  Pommern  und  Rügen  und  auf  den
Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
der  Swine  und  Peene  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  1080.

Loth,  Verhältniß  desselben  zum  Gramm  (Bek.  v.  13.  Mal)
746.  750.

Lotterie  in  Frankfurt  a.  M.,  soll  im  Jahre  1872.  aufgehoben
  werden  (Rezeß  vom  26.  Febr.  Art.  5.)  384.
Lötzen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Lötzener  Kreis.

Obligationen  im  Betrage  von  23,000  Thalern  III.  Emission
  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  9.  Aug.)  1020—  1023.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  5.
Lübbecke  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  40.
Lübeck  (Färsteuthum),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Oldenburg  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse
des  Fürstenthums  Lübeck  (vom  7.  Okt.  68.)  161—168.

Lübeck  (Hansestadt),  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck
in  Betreff  der  Joll-  und  Steuerverhältnisse  mehrerer
Lübeckscher  Gebietstheile  (v.  28.  Mai  68.)  153  —156.

Lutom  (Provinz  Posen),  Statut  der  Genossenschaft  für
die  Melioration  der  Niederung  oberhalb  der  Mühle  zu
Lutom  im  Kreise  Birnbaum  (v.  28.  Juni)  880—886.

M.

Maaß,  Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Landesmaaße
  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten
neuen  Maaße  (Bek.  v.  13.  Mai)  746—773.

Magdeburg  (Provinz  Sachsen))  Errichtung  der  Chemischen
  Fabrik  Buckau,  Aktiengesellschaft  in  Magdeburg
(Bek.  v.  4.  Juni)  776.

1869.  21
Magdeburg  IProvinz  Sachsenl,  (Fortsf.)

Abänderung  des  revidirten  Statuts  der  adbeburger
Lebensversicherungs-Gesellschaft  (Bek.  v.  12.  Sept.)  1064.

Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  3.

Magdeburg.  Halberstädter  und  Magdeburg=  Braunschweiger
  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.  u.  3.

Magistrat,  Wahl,  Bildung,  Rechte  und  Geschäfte  der
Magistrate  in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  14.  April  N.  1.
28—34.  49—–57.  58—60.  64.  69.  80—83.  87.)  589.

Magistratsmitglieder  in  Schleswig  Holstein,  Wahl,
Bestätigung  und  Besoldung  derselben  (G.  v.  14.  April
S&amp;amp;.  28—34.  64.  77.  78.  93.  91.)  596.

Mainbrücke  bei  Frankfurt  a.  M.,  wird  vom  Staate
übernommen  (Rezeß  vom  26.  Febr.  Art.  8.)  386.
Main-Neckar  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.
Main-Weser  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.
Majorennität,  Beginn  der  Großjährigkeit  mit  dem
vollendeten  21.  Lebensjahre  (G.  v.  9.  Dez.)  1177.
Anwendung  der  Deklaration  vom  24.  Jannar  1844.
über  den  Majorennitäts-Termin  der  Juden  in  den  Bezirken

  der  Provinz  Hannover,  in  denen  das  Allg.  Landrecht
  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  7.)  378.

Marburg  (Hessen),  Vereinigung  den  Amtsgerichts  in
Vöhl  mit  dem  Kreisgericht  in  Marburg  (A.  E.  v.  10.  Juli)
929.

Martenwerder  (Provinz  Preußen),  Ansfertigung  Marienwerder
  Kreit.  Obligationen  III.  Emission  im  Betrage
von  80,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  21.  Juli)
998—  1001.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  3.

Marksteine,  Errichtung  derselben  zur  Landesvermessung
in  den  neuen  Landestheilen  (G.  v.  7.  April)  729—731.

Marl  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  44.

Masselbach  (Provinz  Posen),  Statut  der  Genossenschaft
zur  Melioration  des  Thales  am  Masselbach  im  Kreise
Kröben  (v.  28.  Juni)  894—899.

Mastgerechtigkeit,  Ablösung  derselben  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  S#.  1.  13.)
526.

Mehlauken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Meile,  Verhältniß  der  Preußischen  Meile  zu  dem  neuen
Norddeutschen  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

Meisdorf  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Melsenheim  (Hessen),  Aufhebung  det  Hypothekenamtes
Meisenheim  und  Vereinigung  desselben  mit  dem  Hypothekenamte
  Simmern  (G.  v.  28.  Dez.  68.)  193—194.

Me-
        <pb n="1354" />
        22

Meliorationen:

Verband  zur  Melioration  des  Bühner-Bachgebietes
in  Westphalen  und  Hannover  (Stat.  v.  21.  Dez.  68.)
67—75.

Verband  zur  Melioration  der  Schwentczeck-  Wiesen
im  Kreise  Johannisburg  (Stat.  v.  21.  Dez.  68.)  194
bis  202.

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Grundstücke
des  Kryry.  Bruches  im  Kreise  Kosten  (Stat.  v.  14.  Dez.
68.)  211—216.

Wiesengenossenschaft  zu  Biskirchen  im  Kreise  Wetzlar
(Statut  v.  19.  April)  624—627.

Verband  zur  Melioration  des  oberhalb  des  Gaworek.
Kruges  im  Kreise  Schrimm  belegenen  Obrabruches  (Stat.
v.  12.  April)  631—643.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  des
Bastow.  Thales  im  Kreise  Bütow  (Stat.  v.  12.  April)
643—647.

Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Radomer
Bruches  in  der  Provinz  Posen  (Stat.  v.  19.  April)
660—664.

Wubiser  Entwässerungsverband
(Stat.  v.  26.  April)  697—704.

Meliorationsverband  deß  westlichen  Omulef-Gebietes
im  Kreise  Ortelsburg  (Stat.  v.  10.  Mai)  718—728.

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niederung
oberhalb  der  Mähle  zu  Ryzin  i  reise  Birnbaum  (Stat.
v.  28.  Juni)  873—879.

Genossenschaft  für  die  Melioration  der  Niederung
oberhalb  der  Mühle  zu  Lutom  im  Kreise  Birnbaum
(Stat.  v.  28.  Juni)  880—886.

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Thaletz  am
Masselbach  im  Kreise  Kröben  (  tat.  v.  28.  Juni)  894
bis  899.

Genossenschaft  zur  Regulirung  der  kleinen  Elster  in
den  Kreisen  Luckau  und  Liebenwerda  (  tat.  v.  21.  Juni)
905—A5.

Verband  zur  Regulirung  des  Ressener  ühlenfließes
unterhalb  Syckadel  im  Kreise  Lübben  (Stat.  v.  26.  Juni)
920—927.

Wiesengenossenschaft  zu  Mettendorf  im  Kreise  Bitburg
  (Stat.  v.  12.  Aug.)  1002—1005.

Meliorationsverband  für  das  Squirawener  Bruch
im  Kreise  Berent  (Stat.  v.  18.  Aug.)  1006—  1012.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  in  den
Bauerschaften  Rieste,  Alfhausen,  Hecke  und  Wallen,
Kreis  Bersenbrück,  Provinz  Hannover  (Statut  v.  4.  Sept.)
1074—1079.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  im  Hasethal
  unterhalb  Halle  im  Amt  Ocsnabrück  (Stat.  v.
27.  Sept.)  1118—1122.

in  der  Neumark

Sachregister.

1869.
Memel  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Menden  (Westphalen),  Ueberlassung  einer  verfallenem
Kautionssumme  von  40,000  Thalern  an  die  Stadt  Mer#-den
  zu  den  Kosten  einer  Verbindungsbahn  von  Menden
nach  Fröndenberg  (G.  v.  25.  März)  549.

Messen,  Aufhebung  des  Jollerlasses  bei  der  Verzollung.
fremder  Waaren  auf  den  Messen  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
(G.  v.  2.  Janr.)  83.

Meter,  Verhältniß  des  Meter  zu  den  bisherigen  PDreubischen
  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mal)  746.  749.

Mettendorf  (Aheinprovinz),  Statut  der  Wiesengenossenschaft
  zu  Mettendorf  im  Kreise  Bitburg  (v.  12.  Aug.)
1002—  1005.

Metze  (Maaß),  Verhälmiß  der  Prcußischen  Metze  zu  dem
neuen  Norddeutschen  Liter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

Miethe,  Anwendung  der  Deklaration  v.  21.  Juli  1846.
über  die  Rechte  de  Vermiethers  auf  die  Illata  des
Miethers,  in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in
welchen  das  Allg.Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  Mäcz  Nr.  2.)
377.

Militalrgeistliche,  Anstellung  und  Dienstverhöltnisse
derselben  im  IX.  Armeekorps  (V.  v.  25.  Nov.  68.
K.  1—5.)  77.

Militair-Kirchenwesen,  Anordnungen  über  die  evangelischen
  militalrkirchlichen  Angelegenhelten  im  IX.  Armeckorps
  (V.  v.  25.  Nov.  68.)  77—78.

Millimeter,  Verhältniß  desselben  zu  den  bizherigen
Preußischen  Maaßen  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.

Minden  (Westphalen),  die  Erhebung  der  Hafenabgaben
wird  vorläußg  sistirt  (A.  E.  v.  8.  Okt.)  1130.

Mineralien,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  26.  März
1856.  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  und
Aneignung  von  Mineralien  in  den  Fürstenthümern  Waldeck
  und  Pyrmont  (G.  v.  1.  Janr.  Art.  19.)  81.  —
desgl.  in  Schletwig=  Holstein  (G.  v.  12.  März  Art.  VII.)
454.

Minister  des  Innern,  Befugnisse  desselben  in  ezug
auf  die  städtische  Verwaltung  in  Schleswig  Holstein  (G.
v.  14.  April  ##.  89.  10I.)  615.

Miteigenthümer,  Einleitung  der  Subhastation  auf
den  Antrag  eines  Miteigenthümers  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung
  (Subh.  O.  v.  15.  März  &amp;amp;.  112.  113.  116.)
446.

Mittelwalde  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  23.
        <pb n="1355" />
        Sachregister.

Mogiluo  (Provinz  Posen),  Autfertigung  von  Kreis-Obligationen
  des  Kreises  Mogilno  im  Betrage  von
200,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  5.  Juni)  861
bls  864.

Möblten  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  26.

Mohrungen  (Provinz  Preußen),  Nachtrag  zu  dem  Revidirten
  Reglement  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der
ländlichen  Grundbesitzer  im  Mohrunger  landschaftlichen
Departement  2c.  vom  18.  November  1860.  (A.  E.  v.
13.  Nov.)  1159—  1164.

Morgen  (Flächenmaaß),  Verhältniß  des  Preußischen
Morgen  zu  dem  neuen  Norddeutschen  Are  (Bek.  v.  13.  Mai)
746.  749.

Mählhausen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.6.

Mäöhlhausen  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Mühl.
hausener  StadtObligationen  im  Betrage  von  500,000
Thalern  (Priv.  v.  10.  Sept.)  1106—1111.

Mälhelmm  an  der  Ruhr,  Ausdehnung  des  Bezirks  der
dortigen  Handelskammer  und  Vermehrung  der  Mitgliederjzohl
  (A.  E.  v.  26.  Mai)  797.

Münzscheine  (Probirscheine)  über  Gold  und  Silber  in
Hannover,  Stempel  zu  denselben  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif
Nr.  87.)  372.

Muthschelne  zu  Lehnen  und  Vergwerken  in  Hannover,
Stempel  zu  denselben  (v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  88.)
372.

N.

Nachlaßsachen,  Stempel  zu  Nachlaßregulirun

kHannover  (G.  v.  24.  Febr.  S.  1.  Nr.  2.)  366.

Näherrecht,  Aufhebung  desselben  in  Hessen  und  Nassau
(G.  v.  5.  April  §.  4.)  518.

Nassau  (Drovinz),  fernere  Geltung  der  Verordnung  vom
30.  Mai  1849.  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
  (G.  v.  11.  März)  481.

Einige  Aenderungen  im  Civil.  Prozeßverfahren  (G.  v.
15.  März)  485—  488.

Umwandlung  der  Erbleih--,  Erbzins--  und  Erbpacht-Verhältnisse
  in  Eigenthum  und  Ablösung  der  daraus  herrührenden
  Leistungen  (G.  v.  5.  April  I§.  1.  ff.  18.  21.
25.)  517.

Beschränkungen  der  Jahlungsleistung  mittelst  fremden
  Paplergeldes  2c.  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.
23.  Upril)  562.

1869.  23
Nassan  1Provinz),  (Fortf.)

Schließung  der  Unteroffizier-  Wittwen-  und  Waisenkasse,
  Verwaltung  und  Verwendung  ihres  Vermögens  (G.
v.  20.  April)  623.

Abänderung  der  d&amp;amp;§.  6.  10.  u.  13.  des  Gemeinde-Vesetzes
  vom  26.  Juli  1854.  (G.  v.  26.  April)  629—631.

Rang  der  Amtmänner  (A.  E.  v.  26.  April)  648.

Errichtung  von  Marksteinen  zur  Landesvermessung
(G.  v.  7.  April)  729—731.

Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Nassauischen
Maaße  und  Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund
festgestellten  neuen  Maaße  und  Gewichte  (Bek.  v.  13.  Mai)
746.  760—7562.

Gemeinde  Ordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden
  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  (v.
27.  Aug.)  1024—1032.  (U.  C.  v.  27.  Aug.)  1024.

Rassauische  Candesbank  in  Wiesbaden  (6.  v.  25.Dez.)
1288—1300.

MNeiße  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Cosel  über  Neiße  nach
Frankenstein  und  Leobschütz,  f.  Eisenb  ahnen  Nr.  17.—
Neiße.  Brieger.  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Neuhans  a.  d.  Oste  (Hannover),  Ausfertigung  von
Obligationen  des  Wegeverbandes  des  Amts  Neuhans  im
Betrage  von  50,000  Thalern  zu  41  Prozent  (Driv.  v.
21.  Juli)  962—965.

Neukirch  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Neumark,  Errichtung  de  neuen  Brandenburgischen  Kredit-Instituts
  für  die  ländlichen  Grundstücke  der  Kur-  und
Neumark  (Stat.  u.  A.  E.  v.  30.  Aug.)  1034—1056.

Neunkirchen  (Nheinprovinz),  Eiseubahn  nach  den  Wilhelm-Schächten,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Neustadt  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.
Neustadt  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  25.

Aenstadt-Eberswalde  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung
  Neustadt.  Eberswalder  Stadt.  Obligationen  im
Betrage  von  50,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  12.  April)
706—710.

Neuvorpommern  und  Rügen,  Abänderung  und  Er.
gänzung  einiger  Bestimmungen  der  Fischerei.  Ordnung  vom
30.  August  1865.  (G.  v.  22.  April)  649—655.

Nichtigkeitsbeschwerde,  Frist  zur  Anmeldung  und
Rechtfertigung  derselben  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau
und  Schleswig-Holstein  (G.  v.  15.  März  §.  7.)  487.

Niederlande  (Königreich),  revidirte  Rheioschiffahrts-Akte
  zwischen  Dreußen,  Baden,  Bayern,  Frankrelch,  Hessen
und  den  Niederlanden  (v.  17.  Okt.  68.)  798—837.

Nie-
        <pb n="1356" />
        24

Niederlausitz,  Rechtsverhältnisse  des  Stein  ·  und  Braun  ·
kohlen.  Bergbaues  in  der  Niederlausitz  (G.  v.  22.  Febr.)
401—405.  —  Verfahren  bei  der  Subhaftation  der  Kohlenabbau-
  Gerechtigkeiten  (Subh.  O.  v.  15.  März  .  93.
107.  108.)  443.

Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Land-Feuersozietät
  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar  1855.
(A.  E.  v.  24.  Mai)  774—776.

Niederrhein,  Abänderung  des  Statuts  der  Nieder.
rheinischen  Güter.  Assekuranggesellschaft  in  Wesel  (Bek.  v.
20.  Sept.)  1104.

Niederschlesische  Zweigbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Norddeutsche  Fabrik  für  Eisenbahnbetriebs-Material  in
Berlin,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.  v.  30.  April)
628.

Norddeutsche  See-  und  Fluß=  Versicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Stettin,  Genehmigung  des  Statuts  (Bek.
v.  26.  Juni)  852.

Notar,  Erfordernisse  zur  Anstellung  als  Notar  (

6.  Mai  g.  1.)  656.

Notariats-Urkunden,  Stempel  zu  denselben  in  Hannover
  (G.  v.  24.  Febr.  ð.  4.)  367.  (Tarif  Nr.  89.  90.)
372.

Nottuln  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  45.

O.

Ober-Appellatlonsgericht  in  Berlin,  Oualifkation
der  Justizbeamten  und  Professoren  zur  AUnstellung  als
Mitglieder  des  Ober-Appellationsgerichte  (G.  v.  12.  ärz
S#.  4.  5.)  483.

Das  Ober-Appellationsgericht  fungirt  als  Disziplinargericht

  zweiter  Instanz  gegen  die  richterlichen  Beamten.

in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (V.  v.
168.  Janr.  Art.  VI.)  210.

Zuständigkeit  des  Ober-Appellationsgerichts  bei  dem
Ablösungs-  und  Theilungs-Verfahren  in  Waldeck  und  PDyr.
mont  (G.  v.  25.  Janr.  Art.  5.)  292.  —  debögl.  in  Hessen
und  Nassau  (G.  v.  5.  April  9.27)  523.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April
6.  24.)  534.

Ober-Barnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Obereigenthum,  Aufhebung  desselben  bei  den  Erbleih.,
Erbpacht-  und  Erbzinsgütern  in  Hessen  und  Nassau  (G.
5.  April  §.  22.)  522.

Sachregister.

1869.

Oberhbessische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  18.
Oberlausttz,  Rechtsverhältnisse  des  Stein=  und  Bran
kohlen-Bergbaues  in  der  Oberlausitz  (G.  v.  22.  Feb
401  —  405.  —  Verfahren  bei  der  S'hhostunenm  t
Kohlenabbau.  Gerechtigkeiten  (Subh.  O.  v.  15.
#.  93.  107.  108.)  443.

Ober-Präsident  von  Schleswig  Holstein,  in  welch
Fällen  derselbe  über  städtische  Angelegenheiten  Eutsc
dung  zu  treffen  hot  (G.  v.  14.  April  K.  91.)  617.

Ober-Rechnungskammer,  Nang  der  Räthe  (#.
v.  S.  Okt.)  961.

Oberrod  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  34

Oberschlesien,  Verwendung  des  Restbestandes  des  Obe
schlesischen  Typhus-Waisenfonds  (G.  v.  20.  Mörz))  505

Oberschlefische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1

Obet  Schwedeldort  (Schlesien),  s.  Chausse:
Nr.  2
S#eetbnnal,  Zuständigkeit  defselben  zur  Bestu

mung  des  Subhastationsgerichts  (Subh.  O.  v.  15.  Mö
5.  3.)  422

Qualifikation  der  Justizbeamten  und  Professoren
Anstellung  als  Mitglieder  des  Ober-  Tribunals  (6.
12.  März  &amp;amp;#.  3.  5.)  483.

Obra-Bruch,  Statut  für  den  Verbaud  zur  Melieratt
des  oberhalb  des  Gaworek.  Kruges  im  Kreise  Schrim
belegenen  Obra-Bruches  (v.  12.  April)  631—643.

Oder,  Deichverbände  fär  das  Oderbruch,  s.  Deichre
bände  Nr.  2.  —  Rechte-  Oder-  User  Eisenbahn,
Eisenbahnen  Nr.  19.

Oeckinghausen  (Westphalen),  f.  Chausseen  Nr.  4°

Oblau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Ohm,  Verhältniß  desselben  zu  dem  neuen  Norddeutse
Hektoliter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Oldenburg  (Grohherzogthum),  Vertrag  zwischen  Dreuund
  Oldenburg  in  Betreff  der  Zoll-  und  Steuerrerb:
nisse  des  Fürstenthums  Lübeck  und  der  mit  demselben
sammenhängenden  Oldenburgischen  Gebietstheile  (r.  7
68.)  161—168.

Verabredung  mit  Oldenburg  über  die  Gerichtserge
sation  im  Jadegebiet  (V.  v.  5.  Febr.)  349—350.

Oliva  (Westpreußen),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Olpe  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Finnentrop  über  ##
nach  Rothe  Mühle,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Omulef-Gebiet  im  Kreise  Ortelsburg,  Statut  fer:
Meliorationsverband  desselben  (v.  10.  Mai)  718—7

Oppeln=  Tarnowitzer  Eisenbahn,  Eisenb##
Nr.  18

Otrt
        <pb n="1357" />
        Sachregister.

Ortsstatut,  s.  Statut.

Osnabrück  (Sannover),  Georgs-Marien-Bergwerks-  und
Hätten-Verein  zu  Osnabrück,  Verbindung  mit  der  Venlo-Hamburger
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Dez.  68.)  176.

Ausfertigung  Osnabrücker  Stadt-  Obligationen  im
Betrage  von  500,000  Thalern  zu  4  Drozent  (Priv.  v.
16.  Juli)  956—960.

Osterwick  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  47.

Osterwieck  (Hrovinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  35.

Ostpreußen,  Statut  der  Ostpreußischen  landschaftlichen
Darlehnskasse  und  Beschluß  der  Landschaft  wegen  Erhebung
  eines  Quittungsgroschens  (A.  E.  v.  20.  Mai)
737—744.

Ostrhein,  s.  Ehrenbreitstein.

Oxboft,  Verhältniß  desselben  zu  dem  neuen  Norddeutschen
Hektoliter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

P.

Pacht,  Anwenbung  der  Deklaration  vom  21.  Juli  1846.
über  die  Rechte  des  Verpächters  auf  die  Illata  des  Pächters
  in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen
das  Allgemeine  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  2.)  377.

Papiergelb.,  Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mit.
telst  fremden  Papiergeldes  in  den  neuen  Landestheilen
(G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)  562.

Pässe  (Reisepässe),  Stempel  zu  Reise.  und  Leichenpössen
in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  §.  6.  Nr.  6.)  367.  (Tarif
Nr.  91.)  373.

Paul-Narmund  (Provinz  Preußen))  s.  Chausseen
Nr.  8.

Pegestorf  (Hannover),  Johlungen  können  dort  auch  mit
fremdem  Papiergelde  geleistet  werden  (V.  v.  23.  April)  563.

Pension,  Uebernahme  der  Pensionen  vormaliger  Beamten
der  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  5.  März  §.  3.)
379.  (Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  17.  18.)  389.

Pension  der  Bürgermeister  und  städtischen  Beamten
in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  14.  April  &amp;amp;#.  78.  79.)  612.
—  desgl.  in  Nassau  (G.  v.  26.  April  K.  5.)  630.

Personenstand,  die  Führung  der  Personenstands--Register
  kann  in  Schleswig.  Holstein  dem  Bürgermeister
übertragen  werden  (G.  v.  14.  April  §.  90.  Nr.  2.)  616.

Peterswaldau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Jahrgang  1869.

1869.  25

Pfandbriefe,  Ermächtigung  der  landschastlichen  Kredit.
Institute,  solche  Gäter,  welche  mit  Pfandbriefen  belastet
und  zur  Subhastation  gestellt  sind,  im  Wege  des  Meistgebots
  zu  erwerben  (A.  E.  v.  1.  Dez.)  1185.

fandbriefe  des  Danziger  Hypotheken-Vereins  (Stat.
u.  A.  E.  v.  21.  Dez.  68.)  37—66.

Erhebung  eines  Quittungsgroschens  von  den  Ostpreu-Wßischen
  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  20.  Mai)  737.  743.

Pfandbriefe  des  Reuen  Brandenburgischen  Kredit-Instituts
  für  die  ländlichen  Grundstücke  der  Kur-  und
Neumark  (A.  E.  u.  Statut  v.  30.  Aug.)  1031—  1056.

Ausfertigung  41  prozentiger  Dommerscher  Pfandbriefe
(A.  EC.  v  18.  Okt.  Zusatz  1.  u.  2.  ff.)  1131.

Pferchgerechtigkeit,  Ablösung  derselben  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  §.  1.
Nr.  6,  T.  13.)  527.

Pfund,  Verhältniß  desselben  zum  Gramm  und  Kilogramm
(Betk.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Plaggenhieb  (Rasen-  und  Bültenhieb),  Ablösung  der
Berechtigungen  zum  DPlaggen.)  Rasen-  und  Bültenhieb
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April
S#.  1.  14.)  526.

Polizei-Auwalt,,  die  Funktionen  desselben  können  in
Schleswig-Holstein  dem  Bürgermeister  übertragen  werden
(G.  v.  14.  April  S.  90.  Nr.  1.)  616.

Polizeibeamte  in  Schleswig-Holstein  können  nicht  Magistratsmitglieder
  sein  (G.  v.  14.  April  9.  29.  Nr.  6.)
596.  —  auch  nicht  Stadtverorducte  (ebend.  §.  38.
Nr.  6.)  598.

Auflösung  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  der  Polizeimannschaft
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  23.  Dez.)  1202
bis  1203.

Polizei-Uebertretungen,  Uebereinkunft  mit  dem
Fürstenthum  Waldeck  wegen  Ausdehnung  des  gegenseitigen
  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der  Dolizei-  Uebertretungen
(Minist.-Erkl.  v.  3.  März)  502—504.

Polizeiverwaltung  in  den  Städten  ven  Schleswig-Folstein
  (G.  v.  14.  April  &amp;amp;&amp;amp;.  89—90.)  615.

Pommern  (LProvinz),  Berufung  einer  außerordentlichen
Provinzial-  Synode  für  Pommern  (A.  E.  v.  5.  Juni)
794—796.

Ermäßigung  der  Lootsengebühren  in  den  Gewässern
zwischen  Pommern  und  Rügen  und  auf  den  Binnengewässern
  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen  der
Swine  und  Peene  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  1080.

Verlängerung  des  Privilegiums  der  NRitterschaftlichen
rivatbank  in  Pommern  zur  Ausgabe  von  Bankneten
(A.  E.  v.  20.  Sept.)  1112—1113.

d
        <pb n="1358" />
        26

Pommern  Provinz],  (Forts.)
Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Vommerschen
  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.  (A.  E.  v.  18.
Okt.)  1131—1132.

Posen  (Provinz),  Berufung  einer  außerordentlichen  Provinzial.
  Synode  für  die  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  5.
Juni)  794—796.

Abänderung  einiger  Besti  imungen  über  das  Judenwesen
  im  Großherzogthum  Posen  (G.  v.  24.  Mai)  838
bis  839.

Ausfertigung  von  Obligationen  der  Provinz  Posen,
zweite  Serie,  im  Betrage  von  1,000,000  Thalern  zu  5
Prozent  (Priv.  v.  10.  Sept.)  1097—1100.

Posen  (Kreis),  Ausfertigung  Posener  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  40,000  Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.
24.  Mai)  840—844.

Postanstalten,  Justellungen  in  Subhastationssachen  durch
die  Post  (Subh.  O.  v.  15.  März  K.  19.  Nr.  4.)  425.
Benachrichtigung  der  betreffenden  Postanstalten  von
der  Anlegung  des  effenen  Arrestes  in  Konkurssachen  (G.
v.  12.  März  §&amp;amp;.  149.)  466.

Präklusion  der  nicht  angemeldeten  Rechte  in  Subha-.
stationssachen  (Subh.  O.  v.  15.  März  .  43.  86.)  431.

Preußen  (Provinz),  Berufung  einer  außerordentlichen
Provinzial-  Synode  für  die  Provinz  Preußen  (A.  E.  v.
5.  Juni)  794—796.

Professoren  der  juristischen  Fakultät,  Qualifikation  derselben
  zur  Anstellung  im  höheren  Justizdienste  (G.  v.  12.
März  &amp;amp;.  5.)  483.

Prohn  (Provinz  Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Protokoll,  Stempel  für  die  von  Notarien  oder  Behörden
  in  Hannover  aufgenommenen  Protokolle  (G.  v.  24.
Febr.  Tarif  Nr.  92.  93.)  373.

Aufnahme  des  Protokolls  über  den  Versteigerungs-Ter
  in  in  nothwendigen  Subhastationen  (Subh.  O.  v.
15.  ärz  S#.  38.  40.  41.)  429.  Aufnahme  und
Auefertigung  des  Protokolls  über  den  Kaufgelderbele.
gungs-Termin  (ebend.  §.  79.)  440.

Protokoll  führer,  Zuziehung  desselben  bei  Verhandlungen
  über  das  Subhastationsverfahren  (Subh.  O.  v.
15.  lärz  §.  41.)  422.

Provinzialstände  ,  Organisation  der  Verwaltung  des
vrovinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen
  Anstalten  in  Schlesien  (Regul.  u.  A.  E.  v.  1.  Nor.)
1143—1148.

Sachregister.

1869.

Provinzial-Synoden,  Berufung  außerordentsicher
Provinzial-Synoden  für  Preußen,  Branbenburg,  Dommern,
  Schlesien,  Posen  und  Sachsen  (A.  E.  v.  5.  Juni)

794—796.  —  Für  Schleswig-Holstein  wird  ebenfalls  die
Verufung  einer  Provinzial,  Synode  beabsichtigt  (A.  E.  v.
16.  Aug.)  977.  —  s.  auch  Synoden.

Prozeßschriften,  Stempel  zu  denselben  in  Hannover
(G.  v.  24.  Febr.  K.  2.)  366.

Prozeßvollmachten,  s.  Vollmachten.

Prüfungen,  Vorschriften  über  die  juristischen  Drüfungen
(G.  v.  6.  Mai)  656—658.

Prüfungstermin  im  denkurs  (G.  v.  12.  März  .  181.
182.  467.

Publikation,  s.  Verkündigung.
Pyrmont  (Fürstenthum),  s.  Waldeck.

O.

Quart,  Verhältniß  desselben  zum  Schoppen  und  zu  dem
neuen  Norddeutschen  Liter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Quentchen,  Verhältniß  desselben  zum  Gramm  (Bek.  v.
13.  Mai)  746.  7

Enittungsgroschen,  Erhebung  desselben  von  den  Ostpreußischen

  Pfandbriefen  (A.  E.  v.  20.  Mai)  737.  743.

R.

Radomer  Bruch  (Provinz  Posen),  Bildung  einer  Genossenschaft
  für  die  Melioration  desselben  (Stat.  v.
19.  April)  660—664.

Rakowen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Rang  der  Räthe  der  Ober-  Rechnungskammer  (A.  E.  v.
8.  Ott.)  961.
Rang  einiger  Beamten-Kategorien
Landestheilen  (A.  E.  v.  26.  April)  648.
Nangordnung  der  Gläubiger  bei  Vertheilung  der  Kaufgelder
  in  nothwendigen  Subhastationen  (Subh.  O.  v.
15.  Mär,  K.  60.  61.  104.)  434.
Rasenhieb,  s.  Plaggenhieb.
Rasten-
        <pb n="1359" />
        Sachregister.

Nastenbur  (Kreis),  Ausfertigung  Rastenburger  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  100,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Driv.  v.  15.  Febr.)  460—465.

Rathsverwandte  (Rathsherren),  Wahl  und  Geschäfte
derselben  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  14.  April  68.  28
bis  34.  94.  Nr.  1—4.)  596.  —  s.  auch  Magistrats.
mitglieder.

Reallasten,  Ablösung  derselben  in  dem  vormaligen
Königreich  Hannover  (G.  v.  3.  April)  544—548.

Nechtsanwalt,  Qualifikation  zur  Anstellung  als  Rechtsanwalt
  (G.  v.  12.  März  §.  I.)  482.  (G.  v.  6.  Mai
S.  1.)  656.

Vertretung  der  Rechtsanwalte
(G.  v.  6.  Mai  g.  B.)  657.

Prozeßvollmachten  der  Rechtsanwalte  in  den  Provinzen
  Hessen  =  Nassau  und  Schleswig-  Holstein  (G.  v.
15.  März  §.  8.)  487.

Rechtsgeschäfte,  Anwendung  des  §.  1.  des  Gesetzes
vom  11.  Juli  1845.  über  die  Form  einiger  Rechtsgeschäfte
  in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen
  das  Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  1.)
377.

durch  Referendarien

Recklinghausen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  44.

Referendarien,  Erneunung  und  Beschäftigung  derselben
bei  den  Gerichten  (G.  v.  6.  Mai  I#.  5—  11.)  656.

Regierungen  in  Schleswig-Holstein,  Rechte  derselben  in
Bezug  auf  die  städtische  Verwaltung  (G.  v.  14.  April
K.  71—73.  77.  78.  82.  89.  91—94.  100.)  609.

Reichsunmittelbare,  Ordnung  ihrer  Rechtsverhältnisse
(G.  v.  15.  März)  490.

Reinschdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Rekognitionsprotokolle,  Stempel  zu  denselben  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  93.)  373.

Rekurs  in  Prozeßsachen,  Frist  zur  Anbringung  des  Rekurses
  und  zur  Beantwortung  der  Rekursbeschwerde  in  den
rovinzen  Hessen-Nassau  und  Schleswig  Holstein  (G.  v.
15.  März  §.  7.)  467.

Rendsburg  (Schleswig),  Rechtsverhältnisse  der  dortigen
Garnisongemeinde  (V.  v.  25.  Nov.  68.  K.  4.)  78.

Nentenbank,  Errichtung  einer  Rentenbank  für  die  PDrovinz
  Hannover  (G.  v.  3.  Aprll  §#.  4—13.)  545.

Resolutionen,  Stempel  zu  denselben  in  Hannover  (G.  v.
24.  Febr.  Tarif  Nr.  95.  96.)  373.

Ressener  Mühlenstieß  unterhalb  Syckadel  im  Kreise  Lübben,
  Statut  für  den  Verband  zur  Regulirung  desselben
(v.  26.  Juni)  920—  927.

1869.  27

Retraktrecht,  Aufhebung  desselben  in  Hessen=  Nassau
(G.  d.  5.  Upril  &amp;amp;.  4.)  518.

Revision,  Frist  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  des
Rechtsmittels  der  Revision  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau
  und  Schleswig  Holstein  (G.  v.  15.  März  8.  7.)
487.

Rbeinprovinz,  Rheinische  Beleuchtungs-Aktiengesellschaft
in  Bonn,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  (Bek.  v.
25.  Febr.)  418.

Ermächtigung  der  Rheinprovinz  zur  Emission  auf  den
Inhaber  lautender  Obligationen  bis  zum  Betrage  von
zwei  Millionen  Thaler  zu  41  Prozent  (A.  E.  v.
19.  April)  710—715.

Rheinisch-Westphälische  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  München-  Gladbach,  Genehmigung  des  Statuts
(Bek.  v.  6.  Nov.)  1148.

Rheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Rhein-Ruhr-Kanual.  Aktienverein  zu  Duisburg,  Abänderungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  31.  Janr.)  304.  (Bek.
v.  12.  Juli)  888.

Rheinschiffahrts-Akte  zwischen  Preußen,  Baben,
Bayern,  Frankreich,  Hessen  und  den  Niederlanden  (v.
17.  Okt.  68.)  798—837.

Nichter,  Qualifikation  zur  Anstellung  als  Richter  (G.  v.
12.  März  §&amp;amp;.  1.)  482.  (G.  v.  6.  Mai  §.  1.)  656.
Richterliche  Beamte  können  in  Schleswig-Holstein  nicht
Magistratsmitglieder  sein  (G.  v.  14.  April  §.  29.  Nr.  4.)
596.  —  auch  nicht  Stadtverordnete  (ebend.  S.  38.  Nr.  4.)
598.

Rosenthal  (Schlesien),  K.  Chausseen  Nr.  23.
Rosinsko  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Rössel  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Rssseler  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  50,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  26.  April)  733—736.

Rotbesütte  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  39.

Notbe-Mäühle  im  Bigge-Thal  (Westphalen),  Eisenbahn
von  Finnentrop  über  Olpe  nach  Rothe.  Mähle,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  2.

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18  *  10  ’l  v  'I
in  München-Gladbach  (Bek.  v.  6.  Nov.)  1148.

Ruhr,  Rhein-Ruhr-Kanal-Aktienverein  zu  Duisburg,  Ubänderungen
  des  Statuts  (Bek.  v.  31.  Janr.)  304.  (Bek.
v.  12.  Juli)  888.

„  Errichtung  de

Ruhr-
        <pb n="1360" />
        28

Ruhrort  (Rheinprovinz),  Entrichtung  der  Abgaben  für  die
Benutzung  des  Hafens  zu  Ruhrort  (A.  E.  und  Tarif  v.
8.  Mär))  500—502.

Nuthe  (Maaß),  Verhältniß  der  Preußischen  Ruthe  zu
dem  neuen  Norddeutschen  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.
749.

Roöybnik  (Schlesien),  Ausfertigung  Rybniker  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  42,000  Thalern  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  24.  Mai)  853—856.

Azin  (Provinz  Posen),  Statut  der  Genossenschaft  für  die
Melioration  der  Niederung  oberhalb  der  Mähle  zu  Ryzin
im  Kreise  Birnbaum  (v.  28.  Juni)  873—  879.

S.

Saarbrüchker  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Sachsen-Altenburg  (Gerzogthum),  Vertrag  zwischen
Preußen  und  Sachsen-Altenburg  über  die  Feststellung  der
beiderseitigen  Landesgrenzen  in  den  Ortschaften  Königshofen,
Willschütz  und  Gräfendorf  (v.  9.  Juli  68.)  541—544.
(G.  v.  3.  April)  540.

Sachsen  (ehemals  Königlich  Sächsische,  jetzt  Preußische

Bergbaues  daselest  (G.  v.  22.  Febr.)  401—405.  —
Verfahren  bei  der  Subhastation  der  Kohlenabbau-Ge.
rechtigkeiten  (Subh.  O.  v.  15.  ärz  39.  93.  107.  108.)
443.

Sachsen  (  rovinz),  Berufung  einer  außerordentlichen  Provinzial-
  Synode  für  die  Provinz  Sachsen  (A.  E.  v.  5.  Juni)
794—796.

Sagan  (Schlesien),  Ausfertigung  Saganer  Kreig=  Obligationen
  im  Betrage  von  55,000  Thalern  zu  5  Prozent
(Driv.  v.  3.  ai)  782—786.

Eisenbahn  von  Sagan  nach  Soran;,
bahnen  Nr.  15.

Schachtruthe,  s.  Ruthe.

Schaden,  Anwendung  der  Deklaration  vom  31.  März
1838.  über  die  Verjährungsfrist  bei  Schadensersaßforde.
rungen,  in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen
  das  Allg.  Landrecht  gilt  (v.  1.  März  Nr.  3.)
377.

Schankwirthschaft,  s.  Gastwirthschaft.

s.  Eisen-Sachregister.



1869.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  derselben  im  Jahre  1870.
(G.  v.  24.  Dez.  K.  2.  u.  3.)  1205.

Scheffel,  Verhältniß  des  Preußischen  Scheffels  zu  dem
neuen  Norddeutschen  Liter  (Bek.  v.  13.  Mal)  746.  719.

Schenkungen,  Befugniß  der  Gläubiger  im  Subhastationsversahren
  zur  Anfechtung  solcher  Forderungen  des  Schuldners,
  welche  auf  freigebigen  Verfügungen  desselben  beruhen
(Subh.  O.  v.  15.  März  §.  71.  Nr.  3.)  438.

Schiffahrtsabgaben  bei  der  Zaareuschleuse  an  der
Havel  (A.  E.  v.  Z.  Okt.)  1130.

Schiffe,  Verfahren  bei  Subhastation  der  zur  Frachtschiff.
fahrt  bestimmten  Schiffsgefäße  (Subh.  O.  v.  15.  März
C.  1.  Nr.  4)  K.  2.  94—106.  41.

Schiffslast  (Gewicht),  Verhältniß  derselben  zur  Tonne
und  zum  Kilogramm  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  750.

Schiffsmühlen,  Subhastation  derselben  (Subh.  O.  v.
15.  März  K.  1.  Nr.  2.)  421.

Schiffsregister,  Eintragungen  in  dasselbe  bei  der  Sub.
hastation  eines  Schiffes  (Subh.  O.  v.  15.  März  K.  105.
106.  94.  95.)  445.

Schildesche  (Westphal  ),  f.  Chausseen  Nr.  48.

Schleiden  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  von  Kreis-Obli.
gationen  deß  Schleidener  Kreises  im  Betrage  von  48,000
Thalern  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  26.  Dez.  68.)  298  bis
303.

Schlesten  (Provinz),  Aufbringung  der  Kosten  für  die  örtliche
  Armenpflege  in  Schlesien  mit  Ausschluß  der  Oberlausitz
  (G.  v.  18.  März)  505.

Das  Landgut  Altorf  wird  mit  der  dort  befindlichen
Waisenanstalt  den  Provinzialständen  von  Schlesien  überwiesen
  (G.  v.  20.  März)  565.

Berufung  einer  außerordentlichen  Drovinzial-Synode
für  die  Provinz  Schlesien  (A.  E.  v.  5.  Juni)  794  bis
796

Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten
in  Schlefien  (Regul.  u.  A.  E.  v.  1.  Nov.)  1143  bis
1148.

Einrichtung  des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens
im  Herzogthum  Schlesien  und  in  der  Grafschaft  Glatz,
Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom  15.  September  1864.
(v.  13.  Nov.)  1167.

Nachtrag  zu  den  Statuten  der  ständischen  Oorlehnkkasse
  für  Schlesien  (A.  E.  v.  13.  Nov.)  11765—1176.

Schlesische  Gebirgsbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  22.

Schles-
        <pb n="1361" />
        Sachregister.

Schleswig-Holstein  (Drovinz):

Anordnungen  über  die  evangelischen  militairkirchlichen
  Angelegenheiten  im  IX.  Armeekorps  (V.  v.  25.  Nov.
68.)  77—78.

Aafhebung  der  Geschlechtsvormundschaft  (G.  v.  21.
Janr.)  289.

Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  (G.  v.  9.  Febr.)

41.

Zernere  Gũltigkeit  der  Verordnung  vom  30.  Mai
1849.  über  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten
(G.  v.  11.  Mäcz)  481.

Einige  Aenderungen  im  Civil-  Prozeßverfahren  (
v.  15.  März)  485—488.

Beschränkungen  der  Zahlungsleistung  mittelst  fremden
  Papiergeldes  2c.  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.
23.  April)  562.

Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken
in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  14.  April)  589—622.

Rang  der  Distriktsbeamten  —  Hardes-  und  Kirchspielsvögte
  —  (MA.  E.  v.  26.  April)  648.

Errichtung  von  Marksteinen  zur  Landesvermessung
(G.  v.  7.  April)  729—731.

Tabellen  zur  Umrechnung  der  bisherigen  Maaße  und
Gewichte  in  die  für  den  Norddeutschen  Bund  festgestellten
neuen  Maaße  und  Gewichte  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.
753—755.

Abgabe  für  das  Befahren  des  Schleswig-Holsteinschen
Kanals  und  der  Eider  zwischen  Holtenau  und  Rendsburg
(Tarif  u.  A.  E.  v.  2.  Juni)  786—789.

Gemeinde-Ordnung  fär  die  evangelisch  lutherischen
Kirchengemeinden  in  Schleswig  Holsteln  (v.  16.  August)
978—994.  (A.  E.  v.  16.  Aug.)  977.

Schleswig  (Herzogthum),  Abänderung  des  K.  22.  der
Vormünder--Verordnung  über  das  Honorar  der  Vormünder
(G.  v.  25.  Janr.)  290.

Schleswigsche  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  23.

Schleswig  (Stadt),  Funktionen  des  evongelischen  Militairgeistlichen
  in  Schleswig  (V.  v.  25.  Nov.  68.  F.  1.)
77.

Schleusengefälle,  Erhebung  derselben  zwischen  Holtenau
und  Rendsburg  (Tarif  u.  A.  E.  v.  2.  Juni)  786  bis
789.

Schmalkalden  (Kreis),  Zahlungen  können  dort  auch  mit
fremdem  Papiergelde  geleistet  werden  (V.  v.  23.  April)
562.

Scholven  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  44.
Schönberg  (Dreußen),  s.  Chausseen  Nr.  6.

1869.  29

Schoppen,  Verhältniß  desselben  zum  Ouart  (Gek.  v.
13.  Mai)  746.  750.

Schuldverschreibungen,  Beschränkungen  der  Lahlungsleistung
  mit  Schuldverschreibungen  ausländischer
Korporationen,  Gesellschaften  2c.  in  den  neuen  Landes.
theilen  (G.  v.  22.  April)  561.  (v.  23.  April)  562.

Schulen,  Regulirung  der  Schulangelegenheiten  in  Frank.
furt  a.  M.  (Rez.  v.  26.  Febr.  Art.  13.)  387.
Ablösung  der  den  Schulen  in  der  Provinz  Hannover
zustehenden  Realberechtigungen  (G.  v.  3.  April  F.  17.)
547.

Schullehrer,  können  in  Schleswig.Holstein  nicht  Magistratsmitglieder
  sein  (G.  v.  14.  April  §.  29.  Nr.  3.)
596.  —  anch  nicht  Stadtverordnete  (ebend.  S.  38.  Nr.  3.)
598.

Schürfen  nach  Mineralien  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.
12.  März  Art.  II.)  453.

Schwängerungssachen,  Anwendung  des  Gesetzes  vom
24.  April  1854.  in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,
in  welchen  das  Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März
Nr.  12.)  378.

Schwentczeck-Wiesen  im  Kreise  Johannisburg,  Verband
  zur  Melioration  derselben  (Stat.  v.  21.  Dez.  68.)
194—202.

Schwiegereltern  (Schwiegerkinder),  Verbot  der  Ehe
zwischen  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern  in  den
Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  11.)  378.

Seeschifse,  Verfahren  bei  Subhastation  derselben  (Subh.
O.  v.  15.  März  §.  1.  Nr.  4  .  2.  94.  ff.  99.  105.)
421.

See-Versich  6  1  „,  Errichtung  der
Norddeutschen  See.  und  Fluß.  Versi  icherungs  ·  Altiengesell  ·
schaft  in  Stettin  (Bek.  v.  26.  Juni)  852.

Seidentrock  st  zu  Elberfeld,  Genehmigung
  des  neuen  Statuts  (BSek.  v.  21.  Okt.)  1124.

Selke-Thal  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Senatus  consultum  Fellejanum,  Aufhebung  der
Vorschriften  desselben  über  die  Interzessionen  der  Frauen
(G.  v.  1.  Dez.)  1169

Sensweiler  (Rheinprovinz))  f.  Chausseen  Nr.  50.

Sequestration  subhastirter  Grundstücke  (Subh.  O.  v.
15.  März  §.  57.)  434.

Callfe.ets.

G####n:

Ser-
        <pb n="1362" />
        30

Servituten,  Ablösung  derselben  in  den  Fürstenthümem
Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Janr.)  291.  —  desgl.
in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  5.  April  J§J.  3.  ff.)  518.
—  desgl.  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.
v.  5.  April  #.  1.  fl.)  526.

Sicherheit,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise
bei  nothwendigen  Subhastationen  Sicherheit  zu  bestellen  ist
(Subh.  O.  v.  15.  März  &amp;amp;6.  22.  23.  27.  33.  76.  93.  98.
109.  113.  Nr.  3.)  426.

Simmern  (RNheinprovinz),  Vereinigung  des  Oypothekenamtes
  Meisenheim  mit  dem  zu  Simmern  (G.  v.  28.  Dez.  68.)
193—194.

Sinn  (Fluß),  Aufhebung  der  von  der  Holzflößerei  auf
der  Sinn  zu  entrichtenden  Wasserzölle  (A.  E.  v.  26.  Juli)
995.

Slawentzitz  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  24.

Sorau  (Provinz  Brandenburg),  Eisenbahn  von  Sagan
nach  Sorau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Spandow  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  Spandower
  Stadt.  Obligationen  im  Betrage  von  60,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  4.  Janr.)  324—328.

Spezialmassen,  Anlegung  und  Aufgebot  der  bei  der
Kaufgeldervertheilung  im  Subhastationsverfahren  gebildeten
  Spezialmassen  (Subh.  O.  v.  15.  März  #.  66.
80—91.  106.)  436.

Bildung  von  Spezialmassen
(G.  v.  12.  März  §.  244.)  471.

Spruchkollegilum  sür  landwirhschaftliche  Angelegenheiten,
  Errichtung  desselben  bei  der  Regierung  in  Wiesbaden
  (G.  v.  5.  April  §.  25.)  522.  (Gem.  Th.  O.  o.
5.  April  &amp;amp;.  24.)  534.

Sauirawener  Bruch  im  Kreise  Ber#,  Bildung  eines

Meliorationsverbandes  für  dasselbe  (tat.  v.  18.  Aug.)
1006—1012.

im  Konkursverfahren

Staatsanleihen  1)  von  fünf  Millionen  Thaler  zur  Beschaffung
  des  außerordentlichen  Geldbedarfs  für  die  Militair-
  und  Marine-Verwaltung,  Fortdauer  des  Kredits
(G.  v.  5.  Febr.)  305.  —  Aufnahme  und  Tilgung  dieser
Staatsanleihe  (A.  E.  v.  22.  Febr.)  348.

2)  Staatsanleihe  von  4,450,000  Thalern  zu  41  Prozent
  in  Folge  der  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staat
und  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  5.  März  K.  6.
Nr.  2.)  380.  (A.  E.  v.  B8.  März)  419.

3)  Konsolidation  Preußischer  Staatsanleihen  (G.  v.
19.  Dez.)  1197—1200.

Sachregister.

1869.

Staatsanwaltschaft,  Oualißikation  zur  Anstellung  als
Beamter  der  Staatsanwaltschaft  (G.  v.  12.  März  S.  1.)
482.  (G.  v.  6.  Mai  F.  I1.)  656.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  können  in
Schleswig-Holstein  nicht  Mitglieder  des  Magistrals  sein
(G.  v.  14.  April  §.  29.  Nr.  5.)  596.  —  auch  nicht
Stadtverordnete  (ebend.  K.  38.  Nr.  5.)  598.

Staatshaushalts-Etat  für  1869.  (G.  v.  1.  Febr.)
217—283.  —  für  1870.  (G.  v.  24.  Dez.  1205  —  1267.

Staatsschulden,  abändernde  Bestimmungen  über  die
Behandlung  der  auf  den  neuen  Landestheilen,  insbes.
Hannover  haftenden  Staatsschulden  (G.  v.  11.  Febr.)
355—356.

Uebernahme  der  Staatsschulden  von  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  5.  März  7§.  2.  6.)  379.  (Rezeß  v.  26.  Febr.
Art.  16.)  388.

Staatsschuldschelne,  Bestimmungen  über  das  Verfahren
  bei  Ausreichung  neuer  Kupons  und  Talons  zu
den  Staatsschuldverschreibungen  (G.  v.  18.  Märzl  490
bis  491.

Stadtämter,  Verpflichtung  der  Börger  in  Schleswig-Holstein
  zur  Uebernahme  siädtischer  Aemter  (G.  v.
14.  April  IF.  9.  10.)  591.

Stadtbezirk,  Bildung  der  städtischen  Gemeindebezirke  in
Schletwig-Holstein  (G.  v.  14.  April  §9.  2—4.)  589.
Städteordnung  für  Schleswig.Holstein  (G.  v.  14.  April)

589—622.

Stadtgemeinden,  Bildung  und  Verfassung  derselben
in  Schleswig  Holstein  (G.  v.  14.  April  &amp;amp;.  1—5.)  589P.

Städtische  Beamte  in  Schlezwig  Holstein,  Unstellung,
Besoldung  und  Pensionirung  derselben  (G.  v.  14.  April
&amp;amp;.  60.  Nr.  5)  86.  75—7)9.  93.  94.  Nr.  12.)  605.

Stadtobligationen,  s.  Anklam,  Berlin,  Burg,
Creuznach,  Danzig,  Diez,  Düsseldorf,  Elberfeld,
  Finsterwalde,  Görlih,  Homburg,  Mühl.
hausen,  Neustadt-  Eberswalde,  Oenabräück,
Spandow,  Staßfurth,  Wiesbaden.

Stadträthe  in  Schleswig-Holstein,  s.  Kathsverwandte.

Stadtvermögen,  Benutzung  und  Verwaltung  desselben
in  Schleswig  Holstein  (G.  v.  14.  April  .  5.  19—21.)
590.

Stadtverordnete,  Wahl,  Rechte  und  Eeschäfte  der.
selben  in  Schleswig.Holstein  (G.  v.  14.  Upril  S#§.  35—47.
94.  Nr.  7.)  598.

——  dnet  s  lung,  Bildung,  Befug.
nisse  und  Geschäfte  derselben  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.
14.  upril  S#.  1.  48.  5057.  63—65.  94.  Nr.  6.)  589.

Star-
        <pb n="1363" />
        Sachregister.

Stargardt  (Preußisch),  Ausfertigung  Stargardter  Kreis-Obligationen
  III.  Emission  im  Betrage  von  30,000  Thalern
zu  fünf  Prozent  (Priv.  v.  28.  Nov.  68.)  177—181.

Staßfurth  (Prorinz  Sachsen),  Ausfertigung  Staßfurther
Stadt-Obligationen  im  Betrage  von  100,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  6.  Aug.)  1013—1018.

Statut,  Abfassung  der  Ortestatute  für  die  Städte  in
Schleswig-Holstein  (G.  v.  14.  April  §.  17.  18.  2.  21.  fl.)
593.

Steinkohlen,  Rechtsverhältnisse  des  Steinkohlen-Berg.-baues
  in  der  Provinz  Sachsen,  der  Ober-  und  Nieder-Lausitz
  (G.  v.  22.  Febr.)  401—405.  —  Verfahren  bei
der  Subhastation  der  Kehlenabbau-  Gerechtigkeiten  (Subh.
O.  v.  15.  März  &amp;amp;&amp;amp;.  93.  107.  108.)  443.

Steinkunzendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Stempelfreiheit  für  gewisse  Gesuche,  Verhondlungen
und  Atteste  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  F.  6.)  367.
(Larif  Nr.  59.  65.  78.  f..  369.

Stempelsteuer,  Aenderung  der  Stempelsteuer  in  der
Provinz  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.)  366—  374.

Stettin  (Dommern))  Errichtung  der  Norddeutschen  Secund
  Fluß.Versicherungs-Aktiengesellschaft  in  Stettin  (Bek.
v.  26.  Juni)  852.

Steuern,  Einführung  der  in  Hohenzollern.  Sigmaringen  bestehenden
  direkten  Steuern  im  Fürstenthum  Hohengollern-Hechingen
  (V.  v.  14.  Okt.)  1117.

Stiefeltern  (Stiefkinder),  Verbot  der  Ehe  zwischen
Stiefeltern  und  Stiefkindern  in  den  Bezirken  der  Drovinz.
Hannover,  in  welchen  das  Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.
1.  März  Nr.  11.)  378.

Stiftungen  in  Frankfurt  a.  M.  verbleiben  der  Stadtgemeinde
  (Rezeß  v.  26.  Febr.  Art.  15.)  388.

Eräft.  Stolbergsche  Rentkammer  in  Wernigerede,  Verleihung
  det  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
der  Chaussee  von  Jägerfleck  bei  Rothesütte  über  Sülzhain
  (A.  E.  v.  21.  Juni)  920.

Stolp  (PDommern),  Errichtung  einer  Stallbau-Aktiengesell.
schaft  in  Stolp  (Bek.  v.  10.  Juli)  886.

Strafbestimmungen  gegen  die  Jahlungsleistung  mit
sremdem  Papiergeld  2c.  in  den  neuen  Landestheilen.  (G.
v.  22.  April  &amp;amp;.  4.)  561.

Strafresolute  der  Gerichte,  der  Finanz.  und  Polizei-Behörden
  in  Hannover,  Stempel  zu  denselben  (G.  v.
24.  Febr.  S.  6.  Nr.  5.)  367.  (Tarif  Nr.  96.)  373.

1869.  31

Stralsund  (Regierungsbezirk))  Abänderung  und  Ergänzung
  einiger  Bestimmungen  der  Fischerei-  Ordaung  vom
30.  August  1865.  (G.  v.  22.  April)  649—655.

Stralsund  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Strasburg  (Provinz  Preußen),  Genehmigung  zur  Emission
  Strasburger  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von
1225  Thalern  und  6550  Thalern  (A.  E.  v.  21.  Juni)
941—942.

Straußberg  (Hrovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  15.

Strehlen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Streugerechtigkeit,  Ablösung  derselben  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April  .  1.  14.)
526.

Subhastation,  Verfahren  in  Subhastationssachen  (Subh.
O.  v.  15.  März)  421—451.  —  freiwillige  Subhastation
(ebend.  K.  117.)  448.  —  Kosten  in  Subhastationssachen
(ebend.  S&amp;amp;##  58.  91.  114.)  434.  (Tarif  S#&amp;amp;.  1—4.)  449.

Ermächtigung  der  landschaftlichen  Kredit-  Institute,
solche  Güter,  welche  mit  Pfandbriefen  belastet  sind,  im
Fall  der  Subhastation  als  Mitbieter  zu  erwerben  (A.  E.
v.  1.  Dez.)  1185.

Subhastations-Ordnung  (o.  15.  März)  421—451.

Subhastations-Patemnt,  Bestimmungen  über  den  Inhalt
  und  die  Bekanntmachung  der  Subhastations-Patente
(Subh.  O.  v.  15.  März  S#.  12.  13.  16.  39.  Nr.  9;
&amp;amp;.  97—103.  108.)  424.

Sühneversuch,  Bestimmungen  über  den  geistlichen  und
gerichtlichen  Sühneversuch  bei  Ehescheidungen  in  Gannover
  (G.  v.  1.  März  §&amp;amp;#§#.  9—I4.  17.  18.  20.)  358.

Synoden,  Berufung  einer  außerordentlichen  Synede  für
die  evangelischen  Gemeinden  des  Regierungsbezirke  Kassel
(A.  E.  v.  9.  Aug.)  930.  —  Bestimmungen  über  die
Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  dieser  Synode  (V.  v.
9.  Aug.)  931—936.  —  s.  auch  Kreissynoden,  Provinzialsynoden.


T.

Talons,  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Ausreichung
  neuer  Talons  zu  den  Staatsschuldverschreibungen
(C.  v.  18.  März)  490—491.

Tauf-
        <pb n="1364" />
        32

Taufscheine,  Stempel  zu  denselben  in  Sanmover  (G.  v.
24.  Febr.  Tarif  Nr.  97.)  373.

Taxen  von  Grundstücken,  Stempel  zu  denselben  i
nover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  98.)  373.

Tecklenburg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  49.

Telegraphen-Anstalten,  Benachrichtigung  derselben
von  der  Anlegung  des  offenen  Arrestes  in  Konkurssachen
(G.  v.  12.  März  K.  149.)  466.

Testament,  Anwendung  der  Kabinets-Order  vom  22.  Mai
1842.  über  die  Publikation  alter  Testamente  in  den
Bezirken  der  Provinz  Bannover,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  r.  5.)  378.

Theilung  der  Gemeinschaften  in  den  Fürstenthümern
Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Janr.)  291.

DThellungsplan  zur  Befriedigung  der  Realgläubiger  bei
nothwendigeen  Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März
S#.  67.  69.)  436.

Theilungsplan  im  Konkursverfahren  (G.  v.  12.  März
K.  244.)  471

Thuringia,  Versicherungsgesellschaft  in  Erfurt,  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  (Bek.  v.  23.  Juni)  851.

Thüringische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Tiegenhof  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Tilfit  (Kreis),  Ausfertigung  Tilsiter  Kreis,  Obligationen
IV.  Emission  im  Betrage  von  60,000  Thalern  zu
5  Prozent  (Priv.  v.  7.  Dez.  68.)  188—192.

Todtenschein,  Stempel  zu  Todtenscheinen  in  Hannover
(G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  99.)  374.

Tolkemit  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Tonne  (Maaß),  Verhältniß  derselben  zu  dem  Neuen
Norddeutschen  Maaße  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.  749.  750.

Trauschein,  Stempel  zu  Trauscheinen  i
v.  21.  Febr.  Tarif  Nr.  100.)  371.

nover  (G.

Trauungssteuer,  Aufhebung  derselben  im  Gebiete  des
ehemaligen  Kurfürstenthums  Hessen  (G.  v.  15.  März)  513.

Trempen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Sachregister.

1869.

u.

Uneheliche  Kinder,  Anwendung  des  Gesetzes  vom
24.  April  1854.  über  die  Rechte  der  unehelichen  Kinder
in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das
Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  12.)  378.

Untversität,,  Studium  der  Rechte  auf  den  Univerfttäten
(C.  v.  6.  Mai  K.  1.)  656.

Unteroffiziere,  Schließung  der  Nassauischen  Unteroffzier-Wittwen-
  und  Waisenkasse,  Verwendung  und  Verwaltung
ihres  Vermögens  (G.  v.  20.  April)  623.

Urkunden  der  Stadtgemeinden  in  Schleswig-Holstein,
Ausfertigung  und  Aufbewahrung  derselben  (G.  v.  14.  April
KS.  60.  Nr.  6.  u.  7;  KF.  94.  Nr.  10.)  605.

Urlaub,  Stempel  zu  Urlaubsertheilungen  in  Hannover
(G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  101.)  374.

V.

Belpe  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  49.
Venlo-Hamburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Verfügungen,  Stempel  zu  amtlichen  Verfügungen  in
Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  Tarif  Nr.  102.)  374.

Verhaftung  des  Gemeinschuldners,  wenn  dieselbe  anzuordnen
  ist  (G.  v.  12.  März  §.  138.)  466.

Verjährung,  Einführung  kürzerer  Verjährungsfristen  in
Schlezwig  Holstein  (G.  v.  9.  Febr.)  341.  —  desgl.  im
Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  (
v.  13.  März)  484.

Anwendung  der  Deklaration  vom  31.  März  1838.
über  die  Verjährungsfrist  bei  Schadensersatzforderungen
in  den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das
Allg.  Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  3.)  377.
        <pb n="1365" />
        Sachregister.

Verjährung,  (orts.)

Verjährung  in  Betreff  der  Gemeinheitstheilungen  im
Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April
S&amp;amp;.  5.  25.)  528.

Verjährung  der  Gemeindeabgaben  in  Schlezwig-Holstein
  (G.  v.  14.  April  I#.  27.  84.)  595.

Verkündigung,  Termin  zur  Verkündigung  des  Zu.
schlags  Urtheils  in  Subhastationssachen  (Subh.  O.  v.
15.  März  §&amp;amp;.  13.  Nr.  6;  S.  41.  44.  45.)  424.  —
desgl.  zur  Verkündigung  des  Präklusions-Urtheils  (ebend.
.  86.)  441.

Verlassung,  Verfahren  in  Ehescheidungsprozessen  wegen
böslicher  Verlassung  in  Hannover  (G.  v.  1.  März  K.  31
bis  35.)  362.

Verlöbulßfachen,  s.  Chesachen.

Versetzung  höherer  Justizbeamten  im  Wege  der  Oieziplinarstrafe
  (G.  v.  12.  März  §.  1.)  482.

Verstelgerungster  in,  Anberaumung  und  Abhaltung
desselben  bei  nothwendigen  Subhastationen  (Subh.  O.  v.
15.  März  S.  12.  13.  Nr.  6)  .  15.  17.  18.  21—38.
39.  Nr.  8—  10)  K.  56.  99.  102.  110.)  424.

Verwalter  der  Masse  in  Konkurssachen,  Ernennung,
Rechte  und  Pflichten  desselben  (G.  v.  12.  März  .  128.
149.  155.  163.  184.)  466.

Verwaltungsbehörden,  Organisation  derselben  in  den
Färstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  (A.  E.  v.  25.  Janr.)
347.

Verwaltungsrath  in  Konkurssachen,  Bestellung  und
Funktionen  desselben  (G.  v.  12.  März  Art.  I.  S#.  128.
184)  Urt.  III.  K.  136.  .)  466.

Verwaltungssachen,  Stempel  zu  Verwaltungs-  ngelegenheiten
  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  K.  4.)  367.

Verwandte,  Unwendung  der  Deklaration  vom  21.  Juli
1843.  über  die  Alimentationspfticht  der  Verwandten  in
den  Bezirken  der  Provinz  Hannover,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  gilt  (G.  v.  1.  März  Nr.  8.)  378.

Vienenburg  (Hannover),  s  Chausseen  Nr.  35.

Vöbl  (Sessen),  Vereinigung  des  Amtsgerichts  in  VUéhl
mit  dem  Kreisgericht  in  Marburg  (A.  E.  v.  10.  Juli)
929.

Jahrgang  1869.

1869.  33

BVokationen  der  Geisllichen  und  Schullehrer  in  Hannover,
  Stempel  zu  denselben  (6G.  v.  24.  Febr.  Tarif
Nr.  103.)  374.

Vollmacht,  Stempelfreiheit  für  die  Beglaubigung  von
Drozeßvollmachten  in  Hannover  (G.  v.  24.  Febr.  JF.  6.
Nr.  9.)  368.

Prozeßvollmachten  für  Rechtsanwalte  in  den  Provinzen
  Hessen  Nassau  und  Schleswig  Holstein  (G.  v.
15.  März  §.  8.)  487.

Vollstreckung,  Stempelfreiheit  für  die  Ertheilung  von
Vollstreckungsklauseln  in  Hanne##er  (v.  24.  Febr.  .  6.
Nr.  10.)  368.

Vorkaufsrecht,,  Aufhebung  desselben  in  Hessen  und
Nassan  (G.  v.  5.  April  F.  4.)  518.

Vormund,  Abänderung  des  §.  22.  der  Vormöünder.
Verordnung  für  Schleswig,  betr.  das  Honorar  der  Vormünder
  (G.  v.  25.  Janr.)  290.

Vormundschaftssachen  in  GSannover,  Stempel  zu
denselben  (G.  v.  21.  Febr.  §S.  1.  Nr.  2)  F.  6.  Nr.  4.)
366.

Vorstellungen,  s.  Gesuche.

Wahlgesetz  für  das  Haus  der  Abgeordneten  v.  30.
Mai  1849,  fernere  Gültigkeit  desselben  in  den  neuen
Landestheilen  (G.  v.  11.  Män)  481.

Waisen,  Verwendung  des  Restbestandes  des  Oberschlesischen
  Typhus-Woisenfonds  (G.  v.  20.  März)  565.
Schließung  der  Nassauischen  Unteroffizier-  Wittwenund
  Waisenkasse  (v.  20.  April)  623.
Auflösung  der  Wittwen=  und  Waisenkasse  der  Polizeimannschaft
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  23.  Dez.)
1202  —1203.

Wald,  Verfahren  bei  Theilung  eines  gemeinschaftlichen
Waldes  im  Regierungs=  Bezirke  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.
v.  5.  April  F.  12.)  529.

Waldbroel  (Rheinprovinz))  f.  Eisenbahnen  Nr.  4.
e  Wal-=
        <pb n="1366" />
        34

Waldeck  und  Pyrmont  (Fürstenthümer),  Einführung  des
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  in  die  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  1.  Janr.)  78—82.

Organisation  der  Disziplinarbehörden  (V.  v.
Janr.)  209—  211.

Organisation  der  Verwaltungsbehörden  (A.  E.  v.
25.  Janr.)  347.

Einführung  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.
über  die  Ablösung  der  Servituten,  Theilung  der  Gemeinschaften
  und  Zusammenlegung  der  Grundstücke  2c.  in
Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Jam.)  291—.292.

Qualifikation  der  Beamten  zur  Anstellung  im  höheren
  Justizdienste  (G.  v.  12.  März  §.  1.)  482.

Uebereinkunft  mit  Waldeck  wegen  Ausdehnung  des
gegenseitigen  Rechtsschutzes  hinsichtlich  der  Forst.,  Feld.,
Jagd-  und  Fischerei-  Frevel  und  Polizei-  Uebertretungen
(Minist.-Erkl.  v.  3.  März)  502  —504.

Rang  des  Landesdirektors  und  der  Amtmänner  (1A.
E.  v.  26.  April)  648.

Wanderpässe,  s.  Pässe.

Wanfried  (Hessen),  Aufhebung  der  von  der  Holflößerei
und  Schifffahrt  zu  entrichtenden  Wasserzölle  (A.  E.  v.
26.  Juli)  995.

Wangerin  (Poumern),  s.  Chausseen  Nr.  20.
Wansen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  27.

Warthebruch,  Revision  der  Deichrolle  vom  27.
1802.  (A.  E.  v.  20.  Sept.)  1103—1104.

Wasserbauten  in  der  Provinz  Hannover,  Organisation
der  betreffenden  Behörden  (A.  E.  v.  27.  Sept.)  1178.

Wasserfallzinsen  in  Hessen  und  Nassau  (G.  v.  ##
upril  F.  3.)  518.

Wasserleitungen,  Verleihung  des  Expropriationsrechts
an  die  Stadtgemeinde  Danzig  zur  Anlage  einer  Kanal.
und  Röhrenleitung  (A.  E.  v.  23.  Dez.  68.)  151.  —
desgl.  an  die  tadt  Elbing  (A.  E.  v.  1.  Dez.)  1204.

Wasserzoll,  Aufhebung  der  von  der  Holzstößerei  zu  entrichtenden
  Wasserzölle  auf  der  Werra,  Sinn  und  Jossa
(d.  C.  v.  26.  Juli)  995.

Sachregister.

1869.

von  Watzdorf,  Rittergutsbesitzer  auf  Wiesenburg,  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Wiesenburg  in  der  Richtung  auf  Koswig
(A.  E.  v.  3.  Mai)  717.

Wegebaugesellschaft  zu  Iserlohn,  Abänderung  des
K.  11.  der  Statuten  (Bek.  v.  15.  Febr.)  400.

Wegeverband  1)  des  Amts  Neuhaus  a.  d.  Oste,  Ausfertigung
  von  Obligationen  im  Betrage  von  50,000
Thalern  zu  43  Prozent  (Priv.  v.  21.  Juli)  962  —  965.

2)  des  Amts  Aurich,  Ausfertigung  von  Obligationen
im  Betrage  von  75,000  Thalern  zu  4  Prozent  (Driv.
v.  21.  Juli)  966—969.

Welde  (Viehweide),  Ablösung  der  Weideberechtigungen
im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (Gem.  Th.  O.  v.  5.  April
SI  1.  10.  14.)  526.  —  f  auch  Hütung.

Welkenrädt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Uachen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  2.

Welpver  (Westphalen),  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft
für  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  in  Welper  unter  der
Firmo:  .  Adbministration  der  Hernrichshütte-(Bek  v.
16.  April)  560.

Werra  (Fluß),  Aufhebung  der  von  der  Holzflößerei  und
Schiffahrt  zu  entrichtenden  Wasserzölle  (A.  E.  v.  26.  Juli)
995.

Wesel  (Rheinprovinz),  dritter  Nachtrag  zu  dem  Statut
der  Weseler  Aktiengesellschaft  für  Gasbeleuchtung  (Bek.  v.
20.  Janr.)  288

Abänderung  des  Statuts  der  Niederrheinischen  Güter
Ussekuranzgesellschaft  in  Wesel  (Bek.  v.  20.  Sept.)  1104

Westphalen  (Hrovin)),  Errichtung  der  Rheinisch.  Westphälischen
  Rück  sellschaft  in  München-Gladbach
  (Bek.  r.  6.  Nov.)  1148.

Westpreußisches  Provinzialrecht,  Aufhebung  einiger
  Bestimmungen  der  Instruktion  vom  21.  September  1773.
über  die  Erbfolge  des  Adels  und  über  die  Rechtsverhält.
nisse  der  Eheleute  (G.  v.  5.  Febr.)  329.

Wiedersbach  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  34.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk))  Gemeinheitstheilungs.
Ordnung  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (v.  5.  April)
526—536.

Ge-
        <pb n="1367" />
        Sachregister.

Wiesbaden  Regierungsbezirk],  (Forts.)
Gemeinde  ·  Ordnung  fuͤr  die  evangelischen  Kirchen.
gemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden
(v.  27.  Ang.)  1024  —  1032.  (A.  E.  v.  27.  Aug.)
1024.

Wiesbaden  (Stadt),  Ausfertigung  von  Obligationen
der  Stadt  Wiesbaden  im  Betrage  von  300,000  Thalern
zu  5  Prozent  (Priv.  v.  29.  Dez.  68.)  115  —  120.

Errichtung  eines  Spruchkollegiums  für  landwirthschaftliche
  Angelegenheiten  bei  der  Regierung  in  Wiesbaden
(G.  v.  5.  April  §.  25.)  522.  (Gem.  Th.  O.  v.  b.  April
S.  24.)  534.

Bestimmungen  über  die  Landesbank  in
(G.  v.  25.  Dez.)  1288—  1300.

iesbaden
Wiesenburg  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  16.

Wilhelmsburg  (an  der  Elbe),  Einführung  der  Jollgesetze
  vom  1.  Oktober  1868.  auf  der  Elbinsel  Wilhelmsburg
  (V.  v.  26.  April)  793—794.

Willschütz  (Altenburg),  Vereinigung  des  Altenburgischen
Antheils  mit  dem  Preußischen  Staatsgebiete  (Vertr.  v.
9.  Juli  68.)  541  —-544.  (G.  v.  3.  Upril)  540.

Wirschweiler  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen

Wispel,  Verhältniß  des  Preußischen  Wispels  zu  dem
neuen  Norddeutschen  Maaße  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.
749.

Wittwenkassen,  Schliehung  der  Nassauischen  Unter.
offizier=  Wittwen-  und  Waisenkasse  (G.  v.  20.  April)  623.

Auflösung  der  Wittwen-  und  Waisenkasse  der  Doligeimannschaft
  in  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  23.  Dez.)  1202
bis  1203.

Wittwenpenfionsanstalt  in  Frankfurt  a.  M.,  Auflösung
  derselben  (G.  v.  5.  März  §.  4.)  379.  (Rezeß
v.  26.  Febr.  Art.  19.)  390.

Wunbiser  Entwässerungsverband  i
v.  26.  April)  697—704.

1869.  35

Z.

Jaarenschleuse  an  der  Havel,  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben
  (A.  E.  v.  8.  Okt.)  1130.

Zablung,  Beschränkung  der  Jahlungsleistung  mittelst
fremden  Papiergeldes  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  (G.  v.  22.  April)  561.  (V.  v.  23.  April)
562.

Zehnte,  Ablösung  des  JZehnten  in  Gessen  und  Nassau
(G.  v.  5.  Upril  K.  8)  519.

Zeitz  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Zeih  über  Pegau
nach  Leipzig,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.

Ziegenhals  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  25.
Ziesar  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  36.

Zoll  (Maaoß),  Verhältniß  des  Preußischen  Jolles  zum
neuen  Norddeutschen  Meter  (Bek.  v.  13.  Mai)  746.
749.

Joll  (Steuer),  Aufhebung  deß  Jollerlasses  bei  der  Verzollung
  fremder  Waaren  auf  den  Messen  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  (G.  v.  2.  Janr.)  83.

Jollverein,  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Lübeck  in
Betreff  der  Zoll-  und  Steuerverhältnisse  mehrerer  Lübeckischer
  Gebietstheile  (v.  28.  Mai  68.)  153—156.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  in  Betreff
der  Zoll.  und  Steuerverhältnisse  mehrerer  Hamburgischer
Gebietstheile  (v.  28.  Mai  68.)  157—160.  —  Vereinbarung
  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Ueber.
nahme  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  durch  Preußen
in  den  dem  Zollverein  anzuschließenden  Hamburgischen
Gebietstheilen  (v.  3.  Okt.  68.)  169—174.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oldenburg  in  Betreff
der  Zoll.  und  Steuerverhältnisse  det  Fürstenthums  Lübeck
und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Oldenburgischen
  Gebietstheile  (v.  7.  Okt.  68.)  161—168.

Einführung  der  Zollgesetze  auf  der  Elbinsel  Wilhelms.
burg  (V.  v.  26.  April)  793—794.

JZoologischer  Garten  in  Berlin,  Genehmigung  des  neuen
Statuts  für  den  Aktienverein  (Bek.  v.  15.  Juni)  792.
Zu-
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        36  Sachregister.  1869.

JZusammenlegung  der  Grundstücke  in  den  Fürsten.  Zuschlag,  (orts.)
thümern  Waldeck  und  Pyrmont  (G.  v.  25.  Janr.)  291.—  (ebend.  §&amp;amp;.  40—45.  116.)  431.  —  Beschwerde  dagegen
desgl.  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  (G.  (ebend.  S§##  46  —56.  63.)  432.  —  Kosten  für  das  Zuv.
  5.  April)  514—517.  schlags-Urtheil  und  die  Beschwerde-  Instanz  (Torif  S.  1.

Nr.  4)  .  4.)  449.

Juschlag,  Ertheilung  des  Zuschlages  bei  nothwendigen

Subhastationen  (Subh.  O.  v.  15.  März  s§#.  26  —28.

Zustellung,  Vorschriften  über  die  Zustellungen  in  Sub-35
  —  39.)  427.  —  Abfassung  des  Juschlags-Urtheils

hastationssachen  (Subh.  O.  v.  15.  März  §.  19.)  425.

Redigirt  im  Büreaqu  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
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