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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872.</title>
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            <idno>gs_preussen_1872</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.
1872.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  w.  vom  3.  Januar  bis  zum  17.  Dezember  1872.)
nebst  einigen  Verordnungen  c.  aus  den  Jahren  1848.)  1870.  und  1871.

(Von  Nr.  7933.  bis  Nr.  8083.)

Nr.  1.  bis  incl.  42.

 

Berlin,
zu  haben  im  vereinigten  Gesetz  Sammlungs-Debits-  und  Zeitungs-Komtoir.
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        der

Chronologische  Uebersicht
in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1872.
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  2c.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.  ·
des  zu  J  n  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1848.  1872.
28.  Janr.  2.  Mal.Gesetz  über  das  Deichwesen.  5017.82-388
1870  (½0
18.  Juni.2.  Janr.Konzessions-  und  Bestätigungs=  Urkunde  für  die  7933.
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft,
1871.  nebst  Statut.
18.  Septbr..  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Organisation  7954.
er  mit  der  Verwaltung  der  General-  Brandkasse
  zu  Kassel  beauftragten  General=Brandversicherungs-Kommission.

9.  Oktbr.2.  Janr.Konzessions-  und  Besttigungs-Urkund  für  die  7934.  30-32.
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Biederiß  bis  zur
Preußisch-Dessauischen  Landesgrenze  in  der  Richtung
  auf  Zerbst,  und  einen  Nachtrag  zu  dem
Statut  der  gedachten  Gesellschaft.
20.  Novbr.  12.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  7938.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gut=  und  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Negierungsbezirks
  Magdeburg,  vom  südlichen  Eingange
  des  Dorfes  Emden  durch  letzteres  in
der  Richtung  auf  Hilgesdorf  bis  an  die  Neuhaldensleben-
  Hörsingener  Sozictäts-  Chaussee.
9.  Dezbr.

20.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  2.  7944.
baber  lautender  Kreis-Obligationen  bes

Weißenseeer  Kreises  im  Betrage  von  60,000
Thalern.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum

bes
Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des

Stucks.

JNr.

des

Gesetzes.

Scite.

 

1871.
9.  Dezbr.

 

1872.

20.  Janr.

20.  —

1.  März

12.  Janr.

22.  —

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
Groß.-  Rodensleben,  im  Kreise  Wolmirstedt
des  Regierungsbezirks  Magdeburg,  bis  zur
Grenze  mit  der  Feldmark  Klein-  Rodeneleben.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die
Wehrabgaben  auf  der  Werra  und  der
Schleuse  vom  I1.  Januar  1872.  ab  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  sind.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  bines
von  dem  29.  Generallandtage  der  Ostpreußischen
  Landschaft  beschlossenen  Zusatzes  zu  1.
der  durch  den  Erlaß  vom  13.  Juli  1868.  genehmigten
  Beschlüsse  des  27.  Generallandtages.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Ems,
Regierungsbezirks  Wiesbaden,  zum  Betrage
von  120,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ost.  Prieg
niß,  Regierungsbezirk  Potsdam,  für  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Aktien-Chaussee
von  der  Berlin-Hamburger  Straße  bei  Neu-Schrepkow
  über  Pritzwalk  und  Meyen.
burg  bis  zur  Mecklenburgischen  Grenze  auf
Güstrow.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  des  Ober-Oderbruch-Deichverbandes
  bis  zum  Betrage  von
130,000  Thalern.

Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Sachsen  wegen  der
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Lübbenau
über  Kamenz  nach  Radeberg.

Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des
Engelaubs  in  der  Gemarkung  von  Hümme,
Kreis  Hofgcismar.

Statut  für  die  Lommersumer  Wiesengenossenschaft
  #m  Freise  Euskirchen.

Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  der  Kor.
poration  der  Kaufmannschaft  zu  Memel
vom  22.  August  1871.

 

 

110

 

–
4—
ll

7935.

796.

7910.

7946

7947.

7948.

7930.

 

32-33.

34.

41•46.

80.

81.84.

161-164.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  v

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  z  In  h  a  l  tt.  des  tes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stuͤcks.  Gesetzes.
1871.  1872.
27.  Dezbr.0.  Janr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  2.  7941.  46.
Tarifs  vom  14.  Juli  1869.,  nach  welchem  die
Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  zu  Husum  und  Glückstadt  erhoben
  werden.
27.  —  20.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  2.  7942.  47.
Tarifs  vom  27.  August  1852.,  nach  welchem
die  Abgaben  für  die  Benutung  des  Spoy-Kanalsß
  zu  Cleve  und  des  regulirten  alten
Rheines  zwischen  den  Orten  Keeken  und
»  Gricthauscn  zu  erheben  sind.
27.  —  120.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  ver-  2.  7943.  47-74.
schiedener  Tarife  zur  Erhebung  von  Kommunikations=
  Abgaben,  nebst  11  Tarifen.
27.  —  20.  —  Tarif  zur  Erbebung  der  Schiffahrtsabgaben  2.  7943.  49-50.
in  der  Stadt  Königsberg.  (Anl.)
27.  —  20  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Be-  2.  7943.  350.52.
nutzung  der  Kanäle  und  Schleusen  auf  (Aul.)
den  asserstraßen  der  Provinz  Preußen
zwischen  den  Orten  Osterode,  Deutsch-Eylau,
Saalfeld,  Licbemühl,  Hoffnungskrug,
Kleppe  und  Elbing,  sowie  der  geneigten
Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug  und
Kleppe  zu  erheben  sind.
27.  —  20.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  2.  7913.5-54
auf  dem  Kanale  von  der  Weichsel  zum  (Anl.)
Frischen  Haff  zu  erheben  sind.
27.  —  20.  —  Tarif,  nach  welchem  für  die  Benutzung  der  Lan.  2.  7943.  55-57.
dungsplätze  auf  beiden  Ufern  der  Weichsel  (Aul)
bei  Kurzebr  ack  und  des  Hafens  daselbst  Uferund
  Hafengelder  zu  entrichten  sind.
27.  —  20.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  fuür  das  Be·  2.  7943.
fahren  der  Wasserstraßen  zwischender  Oder  (Anl.)
und  der  Elbe  zu  erheben  ist.
27.  —  20.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Be-  2.  794##  .  60-62.
nutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  (Anl)
Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist.
27.  120.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Be-  2.  7943.  63-66.
fahren  des  Klodnitz-Kanals,  sowie  für  die  (Anl.)
Benupßung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerv
  plätze  an  demselben  zu  erheben  ist.
27.  —  20.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Niederlagegeld  für  2.  7943.  66.
Benutzung  des  Abladeplatzes  am  Oder-  Ufer  (Aul.)
zu  Neusalz  zu  entrichten  ist.
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        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
bes
Stücks.

Jr.

de

Gesetzes.

 

1871.
27.  Dezbr.

E
1

27.

31.  —

31.  —

1872.
3.  Janr.

 

1872.

20.  Janr.

20.  —

1

Febr.

2.  August.

23.  Juli.

27.  Janr.

12

Febr.

Tarif,  nach  welchem  dic  Abgabe  für  die  Be.
nutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg
und  der  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut
zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  Hafenanlagen  am  Bahnhofe
bei  Minden  zu  entrichten  sind.

Tarif-  nach  welchem  das  Hafen-  und  Lagergeld
  für  Benutzung  der  Sicherheitshäfen  und
Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Krudenburg
  an  der  Lippe,  Regicrungsbezirks  Düssel.
dorf,  zu  erheben  ist.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  chausseemäßigen
Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  von  dem
Kreise  Heilsberg  im  Regierungsbezirk  Königsberg
  herzustellenden,  im  Kreise  Friedland  gelegenen
  Strecke  der  Heilsberg-=  Bartensteiner
  Straße  von  der  Kreisgrenze  bis  zur
Bischofstein  Bartensteiner  Staats-Chaussec
  bei  dem  Gute  Plensen.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Görlitz  nach

ittau.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen
Herstellung  einer  Eisenbabn  von  Löbau  in
nördlicher  Richtung  zum  Anschlusse  an  die
Berlin-Görlitzer  Bahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Fortbestand  des
der  Pommerschen  Hypotbeken-  Aktienbank
  zu  Cöslin  unter  dem  I.  Oktober  1866.
ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den
Inhaber  lautender  Papierc  auch  unter  den  durch
den  am  I.  Juni  1870.  von  der  Gencralversammlung
  beschlossenen  zweiten  Statutnachtrag  bezeichneten
  Aendcrungen,  nebst  zweitem  Nachtrag.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung
des  zweiten  Nachtrages  zu  den  Statuten  für
die  vereinigte  landschafeliche  Brandkasse
in  Hannover,  nobst  zweitem  Nachtrag.

Privilegium  wegen  Emission  von  225,000  Thalern
Prioritäts-Obligationen  der  Cottbus--Großenhainer
  Eisenbahn.

 

 

1.

7943.
(Anl),

7943.
(Anl.)

7943.
(Anl.)

8064.

8065.

7949.

 

 

113.

586590.

500-594.

540-550.

80-96.

111-120.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

VII

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
bes.

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
17.  Janr.

 

1872.

7.  Febr.

11.  März.

2.  Febr.

23.  —

11.  März.

18.  Mai.

16.  Febr.

 

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  43.  Kommunallandtage  von  Altpommern
  beschlossenen  revidirten  Reglements
für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes
von  Altpommern,  nebstrevidirtem  Reglement.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleibung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Templin,
Regierungsbezirk  Potsdam)  für  die  Seitens
desselben  zu  übernehmende  Aktien-Chaussee
von  der  Ruppiner  Kreisgrenze  bei  Badingen
über  Zebdenick  und  Templin  bis  zur  Einmündung
  in  die  Berlin-Prenzlauer  Chaussee.

Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  unter  Modi-Phlationen
  ertheilte  Genehmigung  der  von  dem
73.  Generallandtage  der  Schlesischen  Land.
schaft  gefaßten  Beschlüsse,  nebst  Beschlüssen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
zur  Forterhebung  der  Durchlaßabgabe  zu
Marienburg  auf  weitere  fünf  Jahre.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  fünfprozentiger  Laubaner  Stadt-Obligationen
  zum  Betrage  von  100,000
Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterbaltung  einer  im  Landkrelse  Königsberg,
Regierungsbezirks  gleichen  Namens,  im  Anschlusse
  an  die  Königsberg  -  Aweider  Cbaussee
von  Awciden  nach  Mahnsfeld  führenden
Kreisstraße.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inbaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Königsberger  Landkreises  im  Betrage  von

100,000  Thalern  IV.  Emission.

Vertrag,  betreffend  den  Ankauf  der  Taunusbahn
  durch  den  Preußischen  Staat  und  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  innerhalb
Preußens.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Crempau=  Niederung  im  Kreise  Stein-W


 

–1

7953.

7969.

7950.

7955.

—
cr2  „
—1
□#

7970.

7971.

8029.
(Aul.)

7956.

 

 

121-140.

97-112.

142.

149-153.

175.

176-179.

422-425.

142-147.
        <pb n="8" />
        VIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

JInh  al  t.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes.

Seite.

 

1872.
29.  Janr.

3.  Febr.

15.  —

21.  —

 

1872.
23.  Febr.

26.  März.

16.  Febr.

29.  Juli.
1.  Märgz.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Rocvidirten  Reglement
für  die  Westphälische  Provin  to
  ozietät  vom  26.  September  1859,  nebst  Nachrag.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Wiederinkraft.
setzung  des  Statuts  für  die  Genossenschaft  zur
Melioration  der  Ländereien  an  der  osen
Welna  zwischen  der  Zrazim=  und  der  Rogowor
  Mahl-  in  den  Kreisen  Wongrowiec  und
Mogilno.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung
der  siskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  im  Culmer  Kreise,  Regierungsbezirk
  Mariemwerder,  vom  Endpunkte  der
Stadt  Triesen  nach  dem  Bahnhofe  Wallicz
um  Anschlusse  an  die  Thorn-Insterburger  Eisenahn

  führenden  Kreis-Chaussee.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Nord-  Brabant
  Deutschen  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
  einer  Eisenbahn  von  der  Preußisch-Holländischen
  Grenze  bei  Gennep  nach  Cleve
und  über  Goch  und  Tanten  nach  Wesel.

Statut  der  Deutschen  Hypothekenbank
(Aktiengesellschaft).

Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  der  Staatskasse
  im  Jahre  1872.  auf  Zoll-  und  Steuerkredite
  zufließenden  einmaligen  Einnahmen.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise
anderweite  Feststellung  ciniger  Wahlbeeee  für
das  Haus  Ver  Abgeordneten;  nebst  Verzeichniß.


Geseh,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
und  in  den  zum  Negierungsbezirke  5
Phört  een  vormals  Großherzoglich  Hessischen

ebietstheilen.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Abgaben
von  Gesindebüchern.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  im  Kreise
Meisenheim  geltenden  Verordnungen  über
die  General=  Brandversicherungs--Anstalt
zu  Kassel.

 

 

II.

 

7959.

7957.

8062.
(Anl)
7961.

7962.

153-156.

156.

258-259.

148.

568-684.
157-  168.

158-159.

165-170.

1560-161.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  IX
Datum  Asgegeben  "  *  Nr.  Nr.  ç
bes  Jn  h  a  l  t.  tes  tes  Seite.
Gesetzes  2c.  Bellin  Stücks.Gesetzes.

 

1872.  197.  «

21.Fcbk.23.Måtz.Privtlcqtumweqcthlmqabcaufjcstnlmbcr  14.  7978.

lautender  Obligationen  der  Stadt  Wollin,
Regiexungsbezirk  Steltin,  zum  Betrage  von
20,000  Thalern.

214.  —  6.  —  Gesetz,  ketreffend  die  Erweiterung  der  Provin.  11.  7966.

zialverbände  der  Provinz  Sachsen  und
der  Rheinprovinz.

24.  —  6.  —  Verordnung,  betrefsend  die  Ausfübrung  des  Ge.  11.  7067.

sebes  wegen  Erweiterung  der  Provinzialverbände
  der  Provinz  Sachsen  und  der
Rheinprovinz.

26.  —  12.  —  Geseß,  betreffend  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  13.  7973.

10.  Juni  1871.  und  die  Ausdehnung  der  Ge.
schäfte  der  Preußischen  Bank  auf  dad  Deutsche
Reichsland  Elsaß  und  Lothringen.

26.  —  12.  —  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verordnung  13.  7971A.

vom  10.  Juni  1871.,  betreffend  die  Errichtung
von  Bankkomtoiren,  Kommanditen  und  Agenturen
  im  Elsaß  und  in  Lothringen  durch
die  Preußische  Bank.

28.  —  26.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betresfend  die  unter  Herrschaft  15.  7981.

des  Preußischen  Strafgeseßbuchs  vom  14.  April
1851.  zu  Suchtbausstrafe  verurtheilten  und
dadurch  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangenen  Personen.

1.  März.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Magde-  13.  7976.

«  burg  Halberstädter  Eisenbahngesell.
"%  schaft  ertheilte  landesberrliche  Konzession  für
den  Bau  und  Betrieb  einer  Zweigbabn  von  der
Berlin-Lehrter  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und
"  Srxandau  nach  Charlottenburg.

2.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Rbeinischen  12.  7972.

Eisenbahngesellschaft  ertheilte  landesberr.
liche  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Verbindungsbahn  zwischen  der  Neuß.  Durener
  und  Düren-Euskirchener  Babnlinic.

3.  —  21.  Oktbr.  Betriebs-  Ueberlassungs  Vertrag  zwischen  der  König.  8  S0  I.

lichen  Direklion  der  Westphälischen  Eisen-  (Anl.)
bahn  zu  Münster  und  der  Münster-Enscheder
  Eisenbahn=  Gesellschaft.

6.  —  13.  April.Allerhöchster  Erlah,  betressend  die  Verleihung  der  21.  8000.

fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
Station  1,80  der  Magdeburg-Helmstedter
Staatsstraße  bis  zum  Orte  Wellen.

 

 

 

 

Jahrgang  1872

r*

 

252.-256.

181.

259.

181.

631-637.

Fr·—
1.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
6.  Märg.

11.  —
11.  —

 

1872.
20.  April.

30.  März.

2.

20.  April.
2.1.  Septbr.

—
—
—

.  April.

23.  März.

26.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Kreis-Chaussee  von  Schwancberg
  im  Kreise  Wanzleben,  Regierungsbezirks
  Magdeburg,  nach  der  Mahdeburg-Eislebener
  Staats-Shaussen  in  der  Richtung  auf
Altenweddingen.

Gesetz,  betreffend  die  den  Medizinalbeamten
für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinaloder
  sanitätspolizeilicher  Geschafte  zu  gewährenden
  Vergütungen.

Gesetz,  betreffend  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichts-
  und  Erziehungswesens.

Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe
von  jährlich  142,000  Thalern  und  eines  Kapitalts
  von  46,380  Thalern  an  den  kommunal-.
ständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
Wieöbaden.

Statut  des  Tschieferschen  Deichverbandes.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  Prioritäts-Obligationen
  der  Hannover  Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  bis  zum
Betrage  von  24  Millionen  Thaler.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender,  unkündbarer  P#-  und  Kredit.
briefe  der  lesischen  Bodenkredit-Aktienbank
  zu  Breslau;  nebst  Statut.

Statut  des  Deichverbandes  Wissel  im  Kreise

eve.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber
  lautenden  Obligationen  der  Residenzstadt
  Hannover  im  Betrage  von  2  Millionen
Thaler.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  das

rückengeld  für  die  Benutzung  der  Dill.
brücke  zu  Ehringshausen  im  Kreise  Wetzlar
zu  erheben  ist.

Gesetz,  betreffend  die  Feststelunß  des  Staatshaushalts-Etats
  für  1872.

Bekanntmachung,  betresfend  die  der  Saal-Unstrut
  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Straußfurt  nach
Gr.-Heringen.

 

 

22

22.
36.

20.

 

7986.

8006.
8070.

7994.

 

343.

265-268.

326-327.

333-337.

337-339.

185-251.
260.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

XI

 

Datum
11—

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu

Berlin.

Jn  h  a  l  t.

Nr.
*

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
18.  März.

20.

 

1872.
26.  April.

8.  Mai.

26.  März.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Veränderung
der  Richtung  der  zu  2.  des  Allerhöchsten  Erlasses
  vom  5.  November  1866.  (Gesetz  Samml.
S.  751.)  bezeichneten  Chaussee  von  Suckau
an  der  Carthaus=  Danziger  Staatsstraße  bis
zur  Berenter  Kreisgrenze  bei  Klobotczyn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fibkalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung
  der  Chausseen:  1)  von  Pawonkau

über  Cziasnau  bis  zur  Rosenberger  Kreisgrenze
bei  Schierokau,  2)  von  Lublinitz  bis
Cziasnau,  3)  von  Weischnik  bis  zur
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Gniasdow,
  im  Kreise  Lublinitz,  Regierungsbezirk

ppeln.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lublinitzer  Kreises  im  Betrage  von  100,000

halern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Münster-Enschede
  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Beriebe
  einer  Eisenbahn  von  Münster  über
Burgsteinfurt  zur  Prcußischen  Landesgrenze
bei  Glanerbrück,  zum  Anschlusse  an  die  von  dort
nach  Enschede  erbaute  Bahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufstellung
euer  Besoldungs-Etatöb,  die  Reguliung
  der  Gehalte  innerhalb  der  Etats  und
dir#n  rir  aned  v  eshekkeniserder  vich  err.
ichen  Beamten  und  der
taatsanwaltschaft.

Gesetz,  betreffend  einige  Abändcrungen  der  Gesetze
vom  30.  Mai  1820.  und  19.  Juli  1861.  wegen
Entrichtung  der  Gewerbesteuer.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der

Hekralishen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die

Unterhaltung  einer  Chaussec  von  Eichenbareben

  über  Ochtmersleben  und  den  Bahnhof

Ochtmersleben  der  Magdeburg  Helmstädter

Eisenbahn  nach  Groß-  Rodensleben  im  Kreise
Wolmirstedt.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
mehreren  Kreis-Chausseen  im  Kreise  Pr.  Eysau)
  Regierungsbezirk  Königsberg.

Beamten  der

 

 

8010.

8019.

8020.

7983.

7981.

7900.

80  11I.

8021.

 

2,

 

359.

397.

398-401.

200.

261-264.

285.286.

359-300.

402.
        <pb n="12" />
        XII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Nr.
des

Stücks.

JNr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
20.  März.

22.

23.

27.

 

1872.
8.  Mai.

E
1

März.

S.  April.

·#
.

30.  März.

*

April.

lautender  Kreis  -Obligationen  des  Pr.
Eylauer  Kreises  im  Betrage  von  223,000
Thalern,  V.  Emission.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Bahn  von  Hildesheim  in  der
Richtung  nach  Braunschweig  bis  zur  Landesgrenze,
  sowie  einer  Bahn  von  Grauhof  nach
Goslar.  «

Gesetz,  betreffend  die  öffentlichen  Immobiliarcuerversicherungs
  =  Anstalten  in  der
Provinz  Schleswig=  Holstein.  «
Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Staats-Eisenbahnnetzes,
  die  Vermehrung  des  Betriebsmatcrials
  der  Staatsbahnen,  sowie  die  Ertheilung
  der  Indemnität  bezüglich  der  Verwendung
  von  Ersparnissen  bei  dem  durch  Gesetz
vom  2.  Juli  1859.  bewilligten  Fonds  zum  Umbau
  des  Bahnhofes  der  Niederschlesisch.
Märkischen  Eisenbahn  in  Berlin.  x
Verordnung,  betreffend  die  Vereinigung  des  Amtsbezirks
  Gartow  mit  dem  Bezirke  des  Amtes
Lüchow,  im  Landdrosteibezirk  Lüneburg.
Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die
Gebühren  der  Lootsen  auf  den  Gewässern
bei  Barhoeft  und  Barth  zu  entrichten  sind.
Gesetz,  betreffend  die  Pensionirung  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten,  sowie
Lehrer  und  Beamten  an  den  höberen  Unterrichtsanstalten
  mit  Ausschluß  der  Universitäten.
  ·
Gesetz,  betreffend  eine  Zusatzbesiimmung  zum
Artikel  74.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.  und  zur  Verordnung  wegen

Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse
  der  Ober-  Rechnungskammer.
Privilegium  wegen  Emission  von  10,000,000  Thalern
  Prioritats-Obligationen  der  Verlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft.

  2  E—

 

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

der

Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober,

 

26.

19.

21.

22.

 

8022.

7085.

70991.

7992.

7999.
8007.

7987.

7989.
7993.

 

403-406.

264.

286-288.

288-289.

332.

348-349.

268-276.

278-284.
290-29.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  XIII

 

 

Datum  Dusgegeben  Nr.r.  #
des  zu  J  n  h  a  l  t.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Geseßes.
1872.  1872.

28.  März.  April.]  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Altona-  20.  7996.  328.
Kieler  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
  einer  Bahn  von  Neumünster  über
Segeberg  nach  Oldesloc.

30.  —  13.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  geschäftmäßige  21.  8003.  340.

Bezeichnung  des  Bandes  zu  den  durch  die
Allerhöchste  Order  vom  22.  Juli  1871.  (Gesetz-Samml.
  S.  405.)  gestifteten  Dekorationen.

31.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betressend  die  der  Bergisch,20  7997.  328.
Märkischen  Eisenbahngesellschaft  ertbeilte
  landesherrliche  Konzessien  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Abkürzungsbahn  von  Bochum
nach  Essen,  sowie  einer  Verbindungsbahn  von
Essen  nach  Werden  a.  d.  Ruhr.

2.  April.  13.  April.]  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Gemein..  7998.329-331.
heitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni
1821.  auf  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,
  welche  einer  gemeinschaftlichen  Benuhung
nicht  unterliegen.

2.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Todeserklärung  von  22.  8004.341-342
Personen,  welche  an  dem  in  den  Jahren  1870.
und  1871.  geführten  Kriege  Theil  genommen
haben.
2.  —  20.  —  Privilegium  wegen  Emission  von  1,000,000  Thalern2.  8008.50-356.
gleich  4,500,000  Mark  Gold  44  prozentiger  Prioritäts-Obligationen
  III.  Emission  der  Altona-Kieler
  Eisenbahngesellschaft.
3.  —  26.  —  Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Verbandes  zur  Re.23  8012.360-362
gulirung  der  oberen  Unstrut  von  Mühl-Lausen
  bis  Merxleben  vom  10.  Dezember
60.

3.  —  19.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau.|33.  8062.4
tender  Hypothekenbriefeder  Deutschen  Hy-  (mit  Unl.)
pothekenbank  (Aktiengesellschaft)  zu  Berlin.

6.  —  26.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung3.  8013.63.372.

des  nach  dem  Beschlusse  des  30.  Generallandtages
  der  Ostpreußischen  Landschaft  entworfenen
Regulativs  wegen  Konvertirung  der  fünfprozentigen
  Pfandbriefe  und  anderweiter  Ausfertigung
  von  44-  resp.  4-  und  34  prozentigen
Pfandbriefen  der  Ostpreußischen  Landschaft
  nebst  Regulativ.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
ie
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
6.  April.

11.  —

 

1872.
2.  Mai.

20.  April.
26.  —

30.  Mai.

30.  —

26.  April.

2.  Mai.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  4,250,000  Thalern
  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau
  Schweidnitz-  Freiburger  Eisen
bahngesellschaft.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif)  nach  welchem  die

ehrabgaben  auf  der  im  Kreise  Ziegenrück
belegenen  Strecke  der  Saale  vom  1.  Mai  1872.
ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Magdeburg
  zum  Betrage  von  1,200,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte,  für  den  Bau  und  die
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussec  von
Dülken  im  Kreise  Kempen,  Regierungsbezirk
Dösseldorf,  über  Kirspelwaldniel  und  Beeck
nach  Wegberg  im  Kreise  Erkelenz,  Regierungsbezirk
  Aachen.

Gesetz,  betreffend  die  Bekanntmachung  landesherrlicher
  Erlasse  durch  die  Amtsbltter.
Gesetz,  betreffend  die  Pfandleihanstalten  zu

Kassel,  Fulda  und  Hanau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlcihu
der  siskalischen  17½  für  den  Bau  und

nterhaltung  der  Kreis-Chqussecn  des  Kreises

Polnisch  artenberg  im  Regierungvbezirk

Breslau:  1)  von  Wartenberg  nach  Medzibor,

  2  von  Wartenberg  über  Mangschuͤtz

bis  zur  Schildberger  Kreisgrenze  und  von
Wartenberg  über  Kunzendorf  bis  an  die  Oelser
Kreisgrenze  bei  Reesewiß.

Prwilegium-  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber

  lautender  Kreis-Obligationen  des

 

120,000  Thalern.  ,
Gesetz,  brressend  die  Aufhebung  der  Artikel  1II.
d

ordnung  für  das  Herzogthum  Schlessen
und  die  Grafschaft  Glatz  vom  12.  September
  1763.

Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom
28.  Januar  1848.  über  das  Deichwesen  auf
die  Provinzen  Schleswig-Holstein  und
Hannover.

 

Wartenberger  Kreises  im  Betrage  von

und  IV.  der  Ufer.,  Ward-  und  Hegungs.

 

25.

26.

26.

26.

23.
24.

29.

 

Sols.

8023.

8024.

8025.

8009.
8014.

8040.

8041.

8015.

8017.
(mit  Anl.)

 

389.390.
407-409.

109-412.

413.

357.358.
373-376.

516.

517-520.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

XV

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

JIn  h  a  l  t.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesctzes.

Seite.

 

1872.
13.  April.

22
–

 

1872.
26.  April.

8.  Mai.

20.  Juli

17.  Juni.

22.  August.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Breslau-Schweidnitz-
  Freiburger  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landcs  herrliche  Konzession  zum  Bau  und
Betricbe  der  Eisenbahnen  von  Breslau
nach  Raudten  und  von  Rothenburg  über
Küstrin  nach  Stettin  und  Swinemünde
(Ostswine).

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die
Abgaben  für  das  Befahren  der  Burg-Kudensee'r
  Wasserstraße  von  der  Holstenaue
bis  zur  Elbe  zu  erheben  sind.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  einer  Gemeinde-Chaussec  von  Gladbeck
  nach  Horst  im  Kreise  Recklinghausen,  Regierungsbezirks
  Münster.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die
Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafen.
anlagen  zu  Büsum  und  zu  Warwerort
im  Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk
Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  bis  zu  der
vorbehaltenen  Revision  des  Tarifes  zu  erheben
ind.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung
fße  Kaltenweider  Cändereien  bei  der  Stadt
Elmshorn  im  Kreise  Pinneberg.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleibung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nimptsch,
Regicrungsbezirks  Breslau,  für  den  Bau  und
dic  Unterbaltung  einer  Kreis-Chaussee  von
Tordan##mah  an  der  Breslau-Nimptscher
Staats-Chaussee  bis  an  die  Strehlener  Kreisgrenze
  in  der  Richtung  auf  den  Bönhof
Bohrau-Wäldchen  der  Breslau-Mittelwalder
Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterbaltung
  einer  vom  Kreise  Groß.  Strehlitz,
Regierungsbezirk  Oppeln,  auszufübrenden
Chaussee  von  der  Stadt  Leschniy  über  Bahnbof
  Leschnitz  bis  zur  Oder  bei  dem  Dorfe
Dzieschowicß.

Statut  für  den  Bledauer  Beek-  Verband
in  dem  Kreise  Fischhausen  und  dem  Landkreise
Königsberg.

 

 

24.

26.

27.

33.

30.

30.

8016.

8026.

8031.

8032.

8045.

8046.

 

 

376.

414-415.

426.

47-431.

584.

596.
Nr.  1.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des
Gesetzes  sc.

Auögegeben
zu
Berlin.

Jr.
L

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
26.  April.
27.

□
l

 

1872.
30.  Mai.

8.  —

22.  August.

2.  Nopbr.

22.  August.

18.  Mai.

30.
30.

t0

1

Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung
  des  revidirten  Statuts  der  Korporation
  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing
vom  31.  Januar  1872.

Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  den  geistlichen
  und  SchulInstituten,  sowic  den
frommen  und  milden  Stiftungen  2c.  zustehenden
  Realberechtigungen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ueberweisung
der  gesammten  Verwaltung  des  Veterinär-=wesens
  mit  Einschluß  der  Veterinärpolizei  an
den  Minister  für  dic  landwirthschaftlischen
Angelegenheiten.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  Privilegium  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis.
Obligationen  des  Stallupöner  Kreises
im  Betrage  von  50,000  Thalern,  1II.  Emission.

Statut  des  Zons=  Dormagener  Sommer-Deichverbandes.
  ·

Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  der  Taunusbahn,
Zahlung  eincs  Beitrages  zu  den  Baukosten  einer
Eisenbahn  von  Langelsheim  nach  Clausthal,
  sowie  Herstellung  des  zweiten  Geleised
auf  den  Bahnstrecken  von  Bremen  bis  Geestemünde,
  von  Hannover  bis  Kreiensen
und  von  Schneidemühl  über  Konitz  nach
Dirschau.  ·."

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung
der  Verwaltung  der  Taunus-Eisenbahn

an  die  Eisenbahndirektion  in  Wiesbaden.

Gesez,  der  Betrieb  der  Dampfkessel  betreffend.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  wolchem  die
Hafenabgaben  8  Bury  auf  Fehmarn  im
Kreise  Oldenburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,
vom  1.  Mai  1872.  ab  zu  erheben  find.

—  —  betreffend  die  der  Angermünde
  -  Schwedter  Eisenbehngefell

Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Angermünde
  nach  Schwedt.  «
Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb  und  die
dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke
  und  selbstständigen  Gerechtigkeiten.

 

schaft  ertheilte  landesberrliche  Konzession  zum

 

27.

34.

39.

34.
27.

E
1

29.

27.

28.

8028.

8066.

8029.
(mit  Anl.,

8030.
8039.

8042.

8033.

8034.

 

 

513-514.
416.

417-420.

594-595.

420-425.

433-•445.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

XVII

 

Datum  Ausgegeben
*—  zu
Gesetzes  c.  Berlin.

In  h  a  l  t.

Nr.
des
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1872.  1872.

5.
5.

5.

21.

Mai.27.  Mai.

—  24.  Septbr.

—  22.  August.

—  30.  Mai.

—  17.  Juni.

—  2.  Septbr.

 

Johrgang  1872.

Grundbuch-Ordnung,  nebst  Anlagen  A.  bis  H.
und  Kosten-Tarif.

Gesetz  über  die  Form  der  Verträge,  durch
welche  Grundstücke  zertheilt  werden.

Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  von
gewissen,  bei  dem  Grundbuchamte  anzuringenden
  Anträgen.

Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die

afenabgaben  in  Eckernförde,  Regierungsbezirk

  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.
an  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde
Breslau  Behufs  Erwerbung  des  zur  Durchführung
  und  Freilegung  der  Neudorfstraße  in
der  Schweidniher  Vorstadt  zu  Breslau  bis  zur
Gartenstraße  erforderlichen,  dem  Partikulier
von  Nowag  gehörigen  Terrains,  einschließlich  der
auf  demselben  befindlichen  Gebäudctheile.

Verordnung,  betreffend  die  Revision  des  Reglements
  wegen  Unterhaltung  der  Drömlings=Meliorationswerke
  vom  13.  April  1805.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Dortmund-
  Gronau-Enscheder  Eisenbabn-K#sellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession
für  den  Bau  und  Betrieb  ciner  Eisenbahn  von
Dortnumd  über  Lünen,  Dülmen,  Cocsfeld,  Ahaus
und  Gronau  zur  Preußischen  Landesgrenze  bei
Glanerbrück  zum  Anschlusse  an  die  von  dort
nach  Enschede  erbaute  Bahn.

Bekanntmachung,  betreffend  die  der  „Deutschen

landesherrliche  Konzession  für  den  Bau  und
Betrich  einer  Eisenbahn  von  Lemförde
über  Herford  und  Detmold  nach  Bergheim.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung,
zur  Bildung  eincs  Verbandes  öffentlicher  Fcucrversicherungs-Anstalten
  in  ODeutschland,
sowie  der  Rückversicherungs-Abtheilung  dieses
Verbandes,  nebst  Reglement  und  Statut.

Allerböchster  Erlaß  nebst  Nachtrag  zu  dem  revidirten
  Reglement  für  die  Fecucr.  Sozictät
des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen
vom  21.  August  1863.

 

 

 

Eisenbahnbau-Gesellschaft“  in  Berlin  ertheilte

 

*

28.

36.

30.

30.

8035.
8036.

8037.

8043.

8044.

8048.

8047.

 

 

446-507.
508.

509512.

525-528.

596.
Nr.  3.

528.

539.

531-539.

601.
Nr.  1.
        <pb n="18" />
        XVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  NVN
bes  Jn  ba  l  t  des  des  JSeite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.]|Gesetze
1872.  1872.  -·

22.  Mai.  2.  Septbr.  Statut  für  den  Siegburg.  Mülldorfer,  Ober-  35.  —  601.
und  Nieder-Mendener  Schutz-Deichver-  Nr.  2.
band  im  Siegkreise.

22.  —  2.  —  Allerhöchster  Erlaß  nebst  3.  Nachtrag  zu  dem  revi.5.  —  601.
irten  Reglement  für  die  Feucr.  Sozictät  Nr.  3.
der  Provinz  Posen,  vom  9.  September  1863.

24.  —  2.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  35.  —  601.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Nr.  4.
Unterhaltung  der  Chausseen:  1)  von  Teltow
nach  Tempelhof,  2)  von  Teupitz  nach  der
Bahnstation  Halbe,  im  Kreise  Teltow.

24.  —  2.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber!  5.  —  601.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Tel-  Nr.  5.
tower  Kreises  im  Betrage  von  65,000  Thalern
V.  Emission.

29.  —  3.  Juli.  Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die  31.  8053.  541.544.

bgabe  fuͤr  das  Befahren  des  Bromberger
Kanals  zu  erheben  ist.

29.  —  3.  —  Bakanntmachung,  betreffend  das  der  Stadt  31.  6055.  547.
Bocholt  ertheilte  landesherrliche  Privilegium
wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
  zum  Betrage  von  60,000  Thalern.

29.  —  23.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  d  32.  —  556.
haber  lautender  Krei-Obligationen  des  Nr.  1.

latower  Kreises  im  Betrage  von  40,000
balern.

29.  —  2.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  35.  —  601.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Nr.  6.
Unterhaltung  der  Kreis-Chausscen  im  Kreise
Rosenberg:  1)  von  Nosenberg  über  Klein-Borck
  bis  zur  Landesgrenze  bei  Bodzan  owitz
und  2)  von  Klein-Borek  bis  zur  hubiinbten
Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  Lublinitzer
Kreis-Chaussee  von  Schirokau  über  Cziasnau
na  awonkau.  *•

29.  —  2.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  35.  —  602
lautender  Kreis-Obligationen  des  Rosen-  *-berger
  Kreises  in  Oberschlesien,  im  Betrage
von  35,000  Thalern.  «

30.  —  17.  Juni.Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Voll-  30.  8049.  540.
jiehung  des  Statuts  für  den  Verband  zur
Melioration  der  Bachgebiete  der  Land.
webr,  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs
im  Amite  Iburg.  "5  -«

30.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Voll-  30.  8050.  540.

 

 

iehung  des  Statuts  für  den  Verband  zur
ntwässerung  der  Vogtei  Neuland,  Amts
Winsen  a.  d.  L.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  XK#

Datum  #usgegeben  Nr.P  r.  ·

des  zu  Inhbhalt  des  bes  JSeite.

Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.Gesetzes.

1872.  1872.

1.  Juni.  2.  Septbr.]  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  eine  Abänderung  36.  —  602.
der  der  Stadt  Berlin  am  28.  Oktober  1868.  Nr.  B.
und  30.  August  1869.  ertheilten  Privilegien
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  fünf.
prozentiger  Stadt.  Obligationen  zum  Gesammtbetrage
  von  4,500,000  Thalern.

1.  —  2.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betressend  die  Erhebung  des  35.  —  602.
Chausseegeldes  auf  der  Teltow.  Zeblen-  Nr.  9.
dorfer  Chaussce.

3.  —  23.  Juli.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber32.  —  556.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Grelfe:  Nr.  2.
wald  zum  Betrage  von  800,000  Thalern.

8.  —  2.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  eine  Abänderung3  —  602.
des  Privilegiums  vom  19.  Oktober  1870.  wegen  Nr.  10.
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender
Kreis-Obligationen  des  Marienburger
Kreises  im  Betrage  von  400,000  Thalern.

8.  —  2.  —  Statut  der  Wiesengenossen  schaft  im  Muhr.  —  602.
bachthale,  Kreises  Solingen.  Nr.  11

10.  —  17.  Juni.Bekanntmachung,  betreffend  den  unterm  20.  Apri.0.  8051.  540.
1872.  Allerhöchst  vollzogenen  Nachtrag  zu  dem
Statut  für  den  Deichverband  der  Kulmer
Stadtniederung  vom  6.  Juli  1833.

11.  —  3.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Stadtgemeinde  1.  8056.  547.
Schmalkalden  ertheilte  landesherrliche  Konzession
zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von
Schmalkalden  nach  Wernshausen.

12.  —  2.  Septbr.  Statut  des  Sommer--Deichverbandes  für  den  35.  —  602.
Mittelwerder  und  die  anliegenden  Ortschaften  Nr.  12.
auf  der  Danziger  Nehrung.

15.  —  3.  Juli.  Geseh,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Geschaͤfte]  31.  8052.  541.
der  Preußischen  Bank  auf  die  freie  Hansestadt
Bremen.

15.  —  3.  —  Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die  1.  8054.545-546.

«  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  bei  Kellinghusen,  im  Kreise  Steinburg,

Regierungbezirk  Schleswig,  zu  erheben  sind.

15.  —  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Kuxhafener  31.  8057.  548.

*r»7  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  und  Hafen-Aktiengesellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum

au  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von
Stade  nach  Kuxhafen.
17.  —  23.  —  Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die  32.  8060.  551-554.

 

 

gaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  zu  Aarösund  im  Kreise  Hadersleben
des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben  Nr.
zu  Inhalt.  des
Berlin.  Stücks.

JNr.
des

Gesetzs.

Seite.

 

1872.
17.  Juni.

26.  —

28.  —

1.  Juli.

 

1872.
2.  Septlr.  Privilcgium  wegen  Kreirung  einer  dritten.
Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obli-Kationen
  für  die  Stadt  Charlottenburg
zum  Betrage  von  80,000  Thalern.

30.  Dezbr.  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und.
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Oels  nach
Gnesen  durch  die  Oels-  Gnesener  Eisenbahngesellschaft.

3.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Bergisch«  31.
Märkischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
  landesherrliche  Konzession  zum  Bau
und  Betriebe  ciner  Eisenbahn  von  Born  nach
Opladen.
23.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Bau  und  die  32.
kuͤnftige  Verwaltung  der  Eisenbahnen  von
Tilsit  nach  Memel  mit  fester  Ueberbrückung
des  Memel  bei  Tilsit,  von  Bebra  nach
Friedland  nebst  einer  Zweigbahn  von  Niederbone
  nach  Eschwege,  von  Harburg  nach
Stade,  von  Arnsdorf  nach  Gassen  umd
von  Eschhofen  nach  Camberg,  sowie  die
Anwendung  des  Expropriationsrechts  auf  die
zur  Ausführung  dieser  Eisenbahnen  erforderlichen
  Grundstücke  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke.
Oktbr.]  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  37.
Hersessung  einer  Eisenbahn  von  Stade
nach  Cuxhaven.
Novbr.  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Be-  39.
trieb  einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden
durch  die  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft.

Septbr.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber5.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Cassel
zum  Betrage  von  700,000  Thalern.
—  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung5.
eines  Nachtrags  zum  Statut  der  Preußischen
Central  Bodenkredit  =  Aktiengesellschaft
  vom  21.  März  1871.
20.  Novbr.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen40.
Durchführung  der  Venlo=  Hamburger  6
Eisenbahn  durch  das  Bremische  Gehiet.
2.  Septbr.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Mei..
ningen,  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Schmalkalden  nach  Wernöhausen.

r—

t

!

 

 

 

8008.

8061.

8072.

sorr.

8069.

 

602.
Nr.  13.

721.
Nr.  1.

ECu½
·
S’

621-626.

642.
Nr.  2.

602.
Nr.  14.
602.
Nr.  15.

645-649.

597600.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

XXI

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  J  Nr.
det  u  JIJInh  a  l  t#  des  des  JSeite.
Gesetzes  x.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1872.  1872.
5.  Juli.  2.  Septbr.]  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  35.  —  603.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Nr.  16.
Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee  an  der
Mosel  von  Berncastel  aufwärts  über  Andel
«  bis  Muͤlheim  im  Kreise  Berncastel.
6.  —  4.  Oktbr.  Vertrag  zwischen  riufenundach  enwegen  Her-  37  80'73.27--631.
ftellung  einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin
nach  Dresden.
10.  —..  Septbr.]  Allerhöchster  Erlaß  und  das  durch  denselben  ge-  35.  —  603.
nehmigte  Reglement  für  die  Verfassung  und  Nr.  17.
Verwaltung  der  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt
  der  Niederlausitz  zu  Sorau.
11.  —  23.  Juli.  Ministerial-Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  Ee..32.  6059.  551.
lasses  vom  3.  Januar  1872.  nebst  dem  zweiten
Statutnachtrage  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
  zu  Cöslin.
14.  —  29.  —  Ministerial-  Bekanntmachung  des  Allerhöchsten  33.  8062.  584.—
Privilegiums  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Hypothekenbriefe  der  Deutschen
Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)  zu  Berlin,
  und  des  Statuts  dieser  Bank,  vom  3.  April
resp.  13.  Februar  1872.
15.  —  24.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleibung  der  36.  —  619.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Nr.  2.
Unterhaltung  einer  GemeindeChaussce  vom
eiler  Sief  an  der  Racren-Schmidthofer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Eupen  nach  der
·  Stadt  Burtscheid  im  Landkreise  Aachen.
15.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber6.  —  619.
«  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bochum  Nr.  3.
im  Betrage  von  300,000  Thalern.
17.  —  24.  —  Ptivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  —  619.
E  ;  lautender  Obligationen  der  Stadt  Barten-  Nr.  4.
"  stein  im  Betrage  von  30,000  Thalern.
17.  —  124.  —  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Be-  36.  —  619.
trieb  einer  Eisen  bahn  von  Eilenburg  nach  Nr.  5.
Leipzig  (Landesgrenze)  durch  die  Hallc-!
  Sorau-  Gubener  Eisenbahngesellschaft.
17.  —24.  —  Mivilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-  36.  —  619.
I  ligationendetaesSorausGus  Nr.  6.
bener  Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Be-.
  trage  von  2,200,000  Thalern.
18.  —  124.  —  Statut  für  den  LCawsker  Pregelwiesen  Ver.  —  620.
i  band  im  Landkreise  Königsberg.  Nr.  7
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

 

Dalum  Ausgegeben  Nr.  Xr.
des  zu  Jnh  a  l  t  des  des  Seite.

Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  Gesetzes

1872.  1872.  —

19.  Juli.  24.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß  und  der  durch  denselben  ge-  36.  —  620.
nehmigte  erste  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Nr.  8.
Bremen,  und  Verdenschen  Brand-Versicherungsgesellschaft
  in  Stade  vom  24.  Juli

861.  ·

22.  —  22.  August.]  Verordnung,  betreffend  die  Beseitigung  verschie-  34.  50063.585-586.
dener  in  der  Provinz  Schleswig=  Holstein
zur  Hebung  kommenden  Gebühren  und
Diäten.

22.  —  21.  Septbr.]  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  Be.  —  620.

2.  Novbr.  trieb  einer  Eisenbabn  von  Grefrath  nach  Strae-  39.  Nr.  9.
len  und  von  Hüls  nach  Moers  durch  die  Cre-  642.
feld.  Kreis  Kempener  Industrie-Eisen-  Ni  3.
bahngesellschaft.

22  21.  Septbr.Privilegium  wegen  Emission  von  fünfprozentigen  36.  —  620.

2.  Novbr.  Prioritäts-Obligationen  der  Crefeld.  Nr.  10.
Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahn-  642.
gesellschaft  zum  Betrage  von  1,300,000  Ar.  4.
Thalern.

290.  —  4.  Oktbr.Konzessions-Urkunde,  betreffend  die  unter  Verlei-  37.  —  632.
bung  des  Expropriationsrechtes  ertheilte  Er-  Nr.  1.
laubniß  zur  Anlage  einer  Lokomotiobahn  von
Ziegenhals  nach  der  Landesgrenze  zum  Anschlusse
  an  die  Mährisch-  Schlesische  Centralbahn
zwischen  Neudeck  und  Hennersdorf  durch  die
Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft.

22.  —  4.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  derZ.  —  632
fikalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Nrt.  2
Unterhaltung  mehrerer  Kreis-Chausseen  im
Kreise  Beutben,  Regierungsbezirk  Oppeln.

22.  —  4.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  In-  37.  —  632.
baber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Nr.  3
Beuthener  Kreises  im  Betrage  von  350,000
Thalern.

22.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  38.  —  638.
Expropriationsrechts  und  der  fißfalischen  Vor-  Nr.  1.
rechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Kreis  .=  Chaussee  im  Kreise  Adelnau  von
Skalmierzyce  an  der  Breslau-Kalischer
Chaussee  nach  Rossoszycc  an  der  Ostrowo-Grabower
  Provinzial.-Chaussec.  »

22.  —  30.  Dezhbr.  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioratio4  722
des  Welna-  Thales  oberhalb  Rogowo.  Nr.  2

24.  —  2.  Septbr.  Allerhböchster  Erlaß  und  der  durch  denselben  ge-  35.  —  603.
nehmigte  dritte  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  Nr.  18

 

die  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse  zu
Hannover.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

XXII

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.Nr.  "

des  mn  Inbalt  des  bes  JSeite.

Gesetzes  2c.  Berlin.  Stiücks.  Gesetzes.

1872.  1872.

24.  Jull.  21.  Oktbr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Stadt  38.  —  638.
Crefeld  verliebene  Recht  der  Expropriation  Nr.  2.
g  Anlegung  eines  nach  dem  Rheine  unterhalb

erdingen  fuͤhrenden  Kanals.

27.  Jull.  20.  Novbr.  Vertraß  zwischen  der  Niederschlesischen  Iweigbabn-  40.  8079.  652-660.

K  ##gf  HPHesellschaft  und  der  Oberschlesischen  Eisenbabn-  (Anl.)
Hesellschaft,  betreffend  den  Uebergang  des  Betriebes
  und  der  Verwaltung  resp.  des  Eigentbums
  des  Niederschlesischen  Zweigbahn-=Unternehmens
  auf  die  Oberschlesische  Eisen

-  bahngesellschaft.
29.  Juli.  124.  Septbr.  Allerhöchster  Exlaß,  betreffend  die  Verleihung  der  36.  —  620.
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  er.  II.

Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec  im  Kreise

OÖschersleben  von  der  Eisenbahnstation  bei

Wegeleben  über  Wegeleben,  Adersleben,

Rodersßdorf  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung

auf  Hedersleben.

29.  —  2.  Rovbr.  Allerhöchster  Erlaß  wegen  Ausfertigung  auf  den  39.  —  642.

Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Nr.  5.
ilsiter  Kreises  im  Betrage  von  60,000
Thalern,  V.  Emission.

31.  —  30.  Dezbr.]Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhabe  42.  722.

lautender  Obligationen  der  Stadt  Halber-  Ntr.  3.
.  stadtzumBetragevon175,000qu11cku»

-August4.0ktbk.PrivilegiumwcganmissionvonBriotitåtss  37.  632.
Obligationen  der  Hallc=  Sorau=  Gu-  r.  4
bener  Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Betrage
  von  2,190,000  Thalern.

7.  —  21.  —  Konzessions-Urkundc,  betreffend  den  Bau  und  Be-  38.  —  638.
trieb  einer  Eisenbabn  von  Frankfurta.  M.  Nr.  3.
durch  das  Loosbachthal  nach  Camberg,  sowie
einer  Eisenbabn  von  Mainz  nach  Wiesbaden
und  zum  Anschluß  an  die  vorgenannte  Bahn
durch  die  Hessische  Ludwigs.  Eisenbahngesellschaft.

9.  —  2.  Novbr.  Allerhöchster  Erlaß  nebst  dem  durch  denselben  ge-  39.  642.
nehmigten  Pensions=  Reglement  für  die  Nr.  6.
Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft.

12.  —  22.  August.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung  34  Sc#r.  505.

 

des  zwischen  der  Hessischen  Ludwigs-  und  der
Frankfurt--Hanauer  Eisenbahnpeell
chaft  unterm  27.  Dezember  1862.  abgeschlossenen
Fusionsvertrages  und  die  Revision  der  der  letztgenannten
  Gesellschaft  ertheilten  Konzessionen.
        <pb n="24" />
        XXIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben  Nr.
zu  Jn  b  a  l  t.  bes
Berlin.  Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1872.
12.  August.

16.  —

 

1872.
24.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß  und  Tarif,  nach  welchem  die  36.
Abgaben  für  Benutzung  des  Hafens  zu
Labö,  im  Kreise  Ploen,  Regierungsbezirk
Schleswig,  vom  1.  November  1872.  ab  bis  auf
Weiteres  zu  entrichten  sind.

24.  —  Allerhöchster  Erlaß  und  die  durch  denselben  ge-  86.
21.  Oktbr.  nehmigten  Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglements
der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Ok.  «

tober  1857.

21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  38.
des  in  Folge  Beschlusses  des  Generallandtages
der  Pommerschen  Landschaft  aufgestellten
ersten  Nachtrages  zu  dem  Statute  für  den
Pommerschen  Landkreditverband  vom
9.  August  1871.

21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlcihung  des  38.
Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Zweig-Chaussec  von  der  Graudenz-Strasburger
  Kreisstraße  bei  Jablonowo  nach  dem
Bahrbofe  der  Thorn-  Insterburger  Eisenbahn
Jablonowo.

21.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  38.
lautender  vierprozentiger  Obligationen  des
Kreises  Friedland  im  Betrage  von  300,000
Tbalern.

21.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Eisleben
  zum  Betrage  von  35,000  Thalern.

30.  Oczbr.  Allerhöchster  Erlaß  und  der  durch  denselben  ge-  42.
nehmigte  zweite  Nachtrag  zu  dem  Statute  des
Ncuen  landschaftlichen  Kreditvereins
für  die  Provinz  Posen  vom  13.  Mai  1857.,
zweiter  Nachtrag  zu  dem  zweiten  Regulative
vom  5.  November  1866.  und  Pensions-Reglement
  für  die  Beamten  des  Kreditvereins.
August.Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Hessischen  34.
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
der  Eisenbahnen  von  Frankfurt  a.  M.  resp.
Mainz  nach  Camberg.

21.  Oktbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber38
lautender  Obligationen  der  Stadt  Hechingen
  in  den  Hobenzollernschen  Landen  im  Betrage
  von  40,000  Gulden  Süddeutscher  Wäahrung.


 

*
1

—E
—

 

 

8071.

 

 

613-618.

620.
Nr.  12.
638.
Nr.  5.
638.
Nr.  4.

639.
Nr.  6.

639.
Nr.  7.

639.
Nr.  8.

722.
Nr.  12.

596.

639.
Nr.  9.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  XXV

Datum  JAusgegeben  Nr.  Nr.

des  —*--r  Inhalt  des  bdes  JSeite.
Gesetzes  2c.]  Berlin  Stücks.Gesetzes.
——
19.  August.  21.  Oktbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  38.  —  639.
r  der  von  der  Aktiengesellschaft  »Frankfutter  Nr.  10.
Bank,  beschlossenen  Abänderung  des  Artikels  55.
ihres  Statuts.
19.  —  2.  Novbr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  ker  39.  —  643.
Feskalischen  Vorrechte  für  die  von  dem  Kreise  Nr.  7.
Ober-Barnim  zur  Unterhaltung  übernommenen
Chausseen:  1)  von  der  Müncheberg-Prötzeler
Staatsstraße  über  Bollersdorf  nach  Reichenberg,
  2)  von  der  Berlin-Pröheler  Aktienstraße
unweit  der  Stadt  Straußberg  bis  zu  dem
Bahnhofe  Straußberg  der  Berlin-Cüstriner
Eisenbahn.

21.  —  30.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  unter  Verlei-  42.  —  722
hung  des  Expropriationsrechts  ertheilte  Gench-  Nr.  5
migung  der  Uebernahme  der  Domnau-Uderwanger
  Aktien-Chaussee  Seitens  der  Kreise

Friedland  und  Pr.  Eilau.
2.  Septbr.  21.  Oktbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dic  unter  Verlei-  38.  —  639.
hung  des  Expropriationsrechts  ertheilte  Geneh  ·  Nr.  11.
migung  zur  Anlage  einer  Verbindungebahn
von  der  Station  Burbach  der  Saarbrücken-Trier-Luxemburger
  Eisenbahn  nach  der
Hafenstation  bei  Malstatt.
4.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Herabsetzung  38.  —  639.
des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Witten  Nr.  12.
aufgenommenen  Anleihe  von  200,000  Thalern
  vom  Begim  des  Jahres  1873.  ab  von  5
auf  44  Prozeat.
4.  —  20.  Novbr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inbaber  40.  —  660.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Bern-  Nr.  1.
Q„  castel  zum  Betrage  von  40,000  Thalern.

4.  —  120.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  jeden  In.40.  —  660.
x  haber  lautenden  Obligationen  der  Stadt  Nr.  2.
.  Kiel  im  Betrage  von  500,000  Thalern  oder
"  1,500,000  Mark.

7.  —  21.  Oktbr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genchmigung  38.  —  640.
20.  Nopbr.  des  in  Folge  der  Beschlüsse  des  Gencralland-  40.  Nr.  13
tages  der  Westprcußischen  Landschaft  aufgestell.  660.
1  ten  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Reglement  der  Nr.  3
"  landschaftlichen  Neuer  Versicherungege:
sellschaft  für  Westpreußen  vom  16.  Februar
  1863;  nebst  2.  Nachtrag.

Jahrgang  1872.  4
        <pb n="26" />
        XXVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Auso  geben
Berlin.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1872.

7.  Septbr.

18.  —

 

1872.
30.  Dezbr.

21.  Oktbr.

2.  Nopbr.

30.  Dezbr.

21.  Oktbr.

2.  Novbr.

21.  Ollbr.

2.  Novbr.

Allerhöchster  Erlaß  nebst  zweitem  Nachtrage  zu
dem  Statute  des  landschaftlichen  Kreditverbandes
  der  Provinz  Sachsen  vom
30.  Mai  1864.

Konzessions-Urkunde,  betreffend  die  unter  Verleihung
  des  Expropriationsrechts  ertheilte  Erlaub.
niß  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Wittenberg  nach  Falkenberg
durch  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Pfandbriefe  der  Hannoverschen
Boden-Kreditbank  (Aktiengesellschaft)  zu

Hannover.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Pfandbriefe  (genannt  Deutsche  Rentenbriefe)
  und  Deutscher  Kommunal-Obligationen
der  Deutschen  Rentenbriefs-Aktienbank
zu  Berlin.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  mit  der  Münsier-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  unterm  3.  März  1872.  ab-Reschlossenen
  Betricbs-Ueberlassungs-Vertrages
und  die  Uebertragung  der  Verwaltung  und  des
Betriebes  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn  an
—2  der  Westphälischen  Eisenahn



Allerböchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleibung  des
Erxpropriationsrechtes  und  der  fiskalischen  Vorrechte
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Kreis-Chaussee  im  Kreise  Strehlen,  Regierungebezirks
  Breslau,  zwischen  Großburg  und
Michelwis  von  der  Breßlau-Strehlener  Chaussee
ab  bis  an  die  Nimptscher  Kreisgrenze  in  der
Richtung  nach  Roßwih.

Allerböchster  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte
  zweite  Nachtrag  zu  den  Stamten  der
Feuerschaden-Versi  erungsgesellschaf.
ten  für  die  Städte  und  Flecken  und  für  das
platte  Land  des  Fürstenthums  Ostfriesland
und  des  Harrlinger  Landes  in  Aurich.

Allerbschst  genehmigter  Nachtrag  zum  Statut  des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Schwarzen
Elster  am  21.  April  1852.

 

 

42.

38.

38.

39.

38.

39.

 

8074.
(mit  Anl.)

 

Nr.  6.

640.
Nr.  14.

643.
Nr.  8.

722.
Nr.  7.

633-637.

643.
Nr.  9.

640.
Nr.  15.

643.
Nr.  10.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.  IXV

 

Datum  Lusgegeben  Nr.  Nr.
der  n  Inhalt.  des  desSelte.
Gesetzes  r.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

—

28.  Septbr.21.  Oktbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  38.  8075.  637.
Königlicher  Eisenbahn-Kommissionen  mit
den  Befugnissen  und  Pflichten  öffentlicher  Behörden
  für  die  Verwaltungen  des  Oberschlesischen
und  des  BergischMärkischen  Eisenbahn--Unternehmens,
  sowie  die  demnächstige  Uebertragung
der  Verwaltung  der  Hessischen  Nordbahn  an
die  Kénigliche  Eisenbahn.  Direktion  zu  Elberfeld
und  Auflösung  der  Kommission  der  Königlichen
Direftion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Ratibor.


28.  —  30.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  42.  —  722.
Expropriationsrechts  und  der  siskalischen  Vor-  Nr.  8.
rechte  an  die  Gemeinden  Wedringen  und
Neuenhofe  im  Kreise  Neuhaldensleben  für  den
u  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  Wedringen  nach  Neuenhofe.

28.  —  30.  —  HPrivilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhabe  42.  —  723.
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Nr.  9.

Stadt  Elberfeld  von  433,000  Thalern.
4.  Oktbr.2.  Novbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vereinigung  39.  —  643.
·  derHohn-Diepholz'chenBundkaein  Nr.  11.

Nienburg  mit  der  vereinigten  landschaftlichen
Brandkasse  in  Hannover.

7.  —  30.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  wegen  Verleihung  des  Er.2.  —  723.
propriationsrechts  und  der  fökalischen  Vorrechte  Nr.  10.
an  den  Kreis  Querfurt  für  den  Bau  der  Krois.
Chaussee  von  Querfurt  über  Döcklitz  bis
zur  Kreisgrenie  in  der  Richtung  auf  Schaassee
und  Schraplau,  im  Mansfelder  Seetreise,
und  von  Nebra  über  Wetzendorf,  Wennungen,
Tröbsdorf  und  Kirchscheidungen  nach  Laucha.

14.  —  30.  —  Allerhöchster  Erlaß  nebst  drittem  Nachtrage  z2.  —  723.
m  Regemet  der  landschaftlichen  Feuer-  Nr.  11.
ersi

erungsgesellschaft  für  West.
preußen  vom  16.  Februar  1863.
23.  —  20.  Novbr.Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif,  nach  welchem  40.  8078.49-651.
das  Brückengeld  für  die  Benußung  der  festen
Nahebrücke  zwischen  Münster  a.  Stein  und
Ebernburg  im  gewöhnlichen  Straßen-  und
Personenverkehr  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.
23.  —  30.  Dezbr.  Konzessions  -  Urkunde  für  die  Magdeburg2.  —  723.
alberstädter  Eisenbahngesellschaft  betreffend  Nr.  12.
en  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Magdeburg  resp.  Dodendorf  über  Staßfurth,
Aschersleben  und  Sangerhausen  nach  Erfurt
nebst  Zweigbahn  nach  Hadmersleben.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1872.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

In  h  a  l  te.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

bes
Gesetzes.

Seite.

 

1872.
26.  Oktbr.

1.  Nopbr.

4.  —

 

1872.
30.  Dezbr.

2.  Novpbr.
20.  —

30.  Dezbr.

30.  —

30.  —

30.  —

23.  —

30.  —

30.  —

lautender  Obligationen  der  Stadt  Dortmund
  zum  Betrage  von  1,000,000  Thalern.

Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser
des  Landtages  der  Monarchie.

Bestätigungs-Urkunden  betreffend  den  Uebergang
des  Betriebes  und  der  Verwaltung  resp.  des

Eigenthums  des  Niederschlesischen  Zweigbaha)

  Undernehinens  auf  die  Oberschlesische
Eisenbahngesellschaft.

Privilegium  für  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft
  zur  Emission  von  2,300,000
Thalern  Niederschlesischer  Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen.


Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gladbach  nach
Rheydt  durch  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft.


Privilegium  wegen  Emission  von  fünfprozentigen
Prioritäts-Obligationen  III.  Emission
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
km  Betrage  von  10,000,000  Thalern.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Gemeinde
Neunkirchen  im  Kreise  Ottweiler  verliehene
Expropriationsrecht  Behufs  Erwerbung  des
Terrains  zur  Herstellung  einer  Straß  en  verbindung
  mit  der  unteren  evangelischen  Kirche
und  der  Anlage  eines  Platzes  um  diese  Kirche.

Allexhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung
Königlicher  Eisenbahn  =  Kommissionen  in

des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens.
Allerhöchster  Erlaß  nebst  Tarif,  nach  welchem  die
afenabgaben  zu  Meldorf  im  Krreise
üderdithmarschen  vom  1.  Januar  1873.  ab
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
Kreisordnung  für  die  Provinzen  Preußen,
Brandenburg;  Pommern,  Pos

 

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösun
bezüglichen  Perechtigungen.

 

 

Nedigirt  in  Büreou  des  Staots-Ministeriums.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
.

Glogau  und  r—  für  die  Verwaltung
a

en.
Schlesien  ud  Sachsen)  nebst  Wahlreglement.
der  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes

 

42.

4.

42.

4.

41.

41.

2.

Berlin,  gebruct  in  bder  Königlichen  Geheimen  Ober-Geföuchdruckerel
Xv.  Decker).  «:

8076.

8079.
(mit  Anl.)

g0s82.

 

 

723.
Nr.  13.

641.
651-660.

724.
Nr.  14.

724.
Nr.  15.

724.
Nr.  16.

724.
Nt.  17.

716.
719-721.

661-716.

717-718.
        <pb n="29" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1872.

A.

Aachen  (Kheinprovinz),  Errichtung  einer  Königlichen  Eisen  ·
bahn-Kommisslon  in  Uachen  für  die  Verwaltung  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  637.

Aa#röfund  (Schletwig),  Erhebung  der  Abgaben  für  die
Benuzung  der  Hafenanlagen  zu  Aarsfund  (A.  C.  u.
Tarif  v.  17.  Juni)  551—554.

Abdeckerei,  Aufhebung  und  Ablösung  der  auf  den  Betrieb
  des  Abdeckereigewerbes  bezüglichen  Berechtigungen
(G.  v.  17.  De)  717—718.

Abgabe#,  Auftebung  der  Ubgaben  von  GEeftndebüchern
(C.  v.  21.  Febr.)  160.

Eintragung  und  Löschung  binglicher  Lasten  und  Abgaben
  im  Grundbuch  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  11.
Nr.  1;  K.  65—69.  73.  75.  78.  92.  93.)  448.  —  H.
auch  Reallasten.

Abgeordnete,  Abänderung  einiger  Wahlbezirke  und
Wahlorte  für  dah  Haus  der  Abgeordneten  in  Schleswig-Holstein
  und  Gessen  (O.  v.  15.  Febr.)  168—159.

Der  Präßdent  und  die  Mitglleder  der  Ober-Rechnungskammir
  ksanen  nicht  Mitglicber  des  Gauses  der
Abgeordneten  sein  (G.  v.  27.  Maͤrp  277.  (G.  v.  27.  Maͤrj
K  4.)  278.

Ubgeordnete  in  den  Kreißtagen,  s.  Kreistags.
Abgeordnete.

Abladeplätze,  Niederlagegeld  für  die  Benutzung  des  Abladbeplatzes
  am  Oderufer  zu  Neusalz  (A.  E.  u.  Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  66.

Jehrgang  1872.

Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk  Kassel  gehörigen,
  vormals  Großhergoglich  Hessischen  Landestheilen
(G.  v.  15.  Febr.)  165—170.

Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul-Justitnten,
sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen  2c.  zustehenden
Nealberechtigungen  (G.  v.  27.  April)  417—420.  —  Vertretung
  der  Institute  und  Stiftungen  in  Ablösungssachen
(ebend.  &amp;amp;.  11.)  419.

Cöschung  der  durch  K.  2.  des  Ablösungsgesetzes  vom
2.  März  1850.  aufgehobenen  Rechte  im  Grundbuche
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  98.)  463.

Ablösung  der  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes
bejzüglichen  Berechtigungen  (G.  v.  17.  Dez.  §.  2.)  717.

Ablösungsrenten,,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
  (G.  v.  5.  Mai  K.  12.)  435.  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  &amp;amp;§.  77.  101.)  459.

Abschätuung  ##ll  Erundstücks  zur  Festsetzung  der  Strupel.
abgabe  für  die  Auflassung  (G.  v.  5.  Mai  #.  5.  u.  7.)
500.  —  .  auch  Tage.

Abschreibung  unbeweglicher  Zubehörstücke  oder  Theile
eines  Grundstücks  m  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  K.  33.)
439.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  8.  58—72.)  448.

Abschriften  in  Grundhachsachen,  Kosten  dafür  (Kosten-Tarif
  v.  5.  Mai  .  6.  7.)  505.

Wötretung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  (G.  v.
5.  Mai  S§  52—55.  63.)  442.  —  Eintragung  derselben
im  Ernndbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  #.  79—83.)
459.  —  Kosten  der  Abtretung  und  Eintragung  (G.  v.
5.  Mai  &amp;amp;.  56.)  443.

a  Ab  ·
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Abtretung  Worts.)

Abtretung  der  Ansprũche  des  Eigenthũmers  auf  bie
Versicherungsgelder,  Pacht-  und  Miethzinsen  seines  Grundstäücke
  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  31.)  438.

Das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Pension  kann  nicht
abgetreten  werden  (G.  v.  27.  März  é.  26.)  274.

Adelnau  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Adjudikatar,  s.  Ersteher.

Administration,  s.  Zwangsverwaltung.

Admiralitätskollegium,  s.  Kommerz-  und  Admiralitätskollegien.


Aerzte,  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher
  Geschäfte  (G.  v.  9.  März  K.  7.)  267.

Aktiengesellschaften,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  oder  einer  Gerechtigkeit
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  §&amp;amp;.  10.)  448.

Heranziehung  der  Aktiengesellschaften  zu  den  Kreisabgaben
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  S##  14.  15.)  665.  —
Bestellung  eines  Stellvertreters  zur  Ausübung  ihrer  guteobrigkeitlichen
  Rechte  und  Pflichten  (ebend.  §.  32.  Nr.  1.)
670.  —  Theilnahme  der  Aktiengesellschaften  an  den
Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneien  (ebend.  §#.  86.  87.
Nr.  2j  97.  Nr.  2.)  682.

Altena  (Westphalen),  Errichtung  el
Kommission  in  Altena  für  tie  kra  der  vm
Märkischen  Eisenbahn  (U.  E.  v.  28.  Sept.)  6

Altentbeil,  Eintragung  desselben  in  Grundbuche  (Grundb.
0.  v.  5.  Mai  K.  76.)  450.

Altenweddingen  (Drovinz  Sachsen),  s.  Chausseen
Nr.  27.

Altmark,  in  welcher  Beziehung  dieselbe  zum  Provinzialverbande
  von  Sachsen  gehoͤrt  (rcib·O.  v.  13.  Dez.
K.  196.)  713.

Altona-Kieler  Eisenbahn  .  eisenbahnen  Nr.  1.

Amtsausschuß,  Bildung  und  Befuagmisse  defselben  (Kreis-O.
  v.  13.  De.  K.  50—55.  62.  72.)  674.

Amtsbezirke,  Bildung  derselben  (Kreis--O.  v.  13.  Dez.
S  21.  47—50.  fl.  185.)  667.  —  B.faguisse  des  Kreisansschusses
  in  den  Kommnnalsachen  der  Amtsbezirke  (ebend.
&amp;amp;  135.  Nr.  IX.)  699.  —  Kosten  der  Amtsverwallung
(ebend.  &amp;amp;  70.  71.)  Gg.

Amtsblatt,  Bekanntmachung  kandesherrlicher  Erlasse
durch  die  Amteblätter  (G.  v.  10.  April)  857.  868.

WRAEC  ST.  #

1872.

Amtsblatt  (orts.)

Aufnahme  öffentlicher  Vorladungen  unbekannter  Realberechtigten
  in  das  Amtsblatt  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
S.  105.  Nr.  3.)  464.

Jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das
Amtsblatt  bekannt  zu  machen  (Kreis.  O.  v.  13.  Dex.
A  3.)  662.  —  desgl.  die  Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten,
  sowle  die  Vorbereitungen  zu  denselben  (ebend.
K.  110.  111.  113.)  689.  —  ferner  die  Bildung  der
Amtsbezirke  und  die  Ernennung  der  Amtsvorsteher  (ebend.
S.  185.)  710.  —  .  aych  Kreisblatt.

Amtsverwaltung  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  .  46—638.)
673.  —  Kosten  derselben  (ebend.  K&amp;amp;.  69—73.)  679.

Amtsvorsteher  ,  Ernennung  derselben  (Kris--O.  v.
13.  Dag.  K.  56—58.  185.)  675.  —  Rechte  und  Obliegenheiten
  derselben  (ebend.  #.  54.  59—64.  69.  79.
80.  83.)  675.  —  Dienstliche  Stellung  der  Amtsvorsteher
(ebend.  S.  21.  50.  55.  65—67.)  667.  —  Olenstvergehen
derselben  (ebend.  &amp;amp;.  68.)  678.  —  Sonstige  Bestimmungen
(ebend.  #.  22.  26.  27.  29.  30.  33.  52.  Nr.  2.  u.  5;
K  .108.  i35.  m.  zr.  2)  1V.  Nr.  1.  u.  2)  V.)  6.

Analyhabeten,  ..  Si#reibnuk#undige.

Anciennetätsverbältuisse  der  richterlichen  Beamten
und  der  Beamten  der  Staatzzanwaltschaft  (A.  C.  v.
20.  Män)  261—264.  »

Aufechtung  von  eintragungen  im  Oradbuche  v.
5.  Mai  I#.  9.  10.  40.)  434.  "

Auger#ünde  (Drwoinz  Srandeubung),  ceilsbehe  von
Angermũnde  nach  Schwebt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  *

Anleihen,  Aufnahme  von  Anleihen  Seitens  Wa
GEreis-O.  v.  18.  Dez.  K.  116.  Nr.  3)  K  176.  r.  4..  690.

Ansiedelung,  Rechte  der  Gemeindeporsteher  und  des
Keeizausschusses  in  m–-  *n*m  v.  13.  Del.
K.  30.  Nr.  4)  S.  135.  Mr.  VII.)  669

Austalten,,  Bestimmung  über  die  —  der  tem

Kreise  gehörigen  Anstalten  Kret.O  v.  13.  d.  .  116.
Nr.  6.  691.

Autrag,  Eintragynzen  und  Esschungen  im  Ernudbuche
sind  nur  auf  Untrag  der  Petheiligten  .  bewirken
(Erundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  30.  54.  4.)  452.
(O.  v.  5.  Mal  K.  13.  70.)  435.  —  ##  und  Behandlung
  solcher  Anträge  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  K.  31
bis  42.  93—102.  134.)  452.  —  Kosten  für  die  Aufnahme
und  Beglaubigung  der  Anträge  (Kesten-Tarif  K.  8.
Nr.  3.)  506.  —  Stempel  far  die  AUntrage  G.d.  6.  Mai)

—s*  Cbahern  ber  —es  für  Apo  ·
theken-Vifitationen  (G.  v.  9.  Märg  §.  9.)  268.
Appel-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Appellationsgerichte,  Feststellung  der  Besoldungs-Etats
  für  dieselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  2.)  261.
Brfagnisse  der  Appellationsgerichte  in  Grundbuch=Ungelegenheiten
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  §#§#.  24—26.)
451.

Appellationsgerichtsbof  in  Eöln,  Herstellung  eines
gemelnsomen  Besoldungs.tats  für  die  im  Boirk  desselben
besindlichen  Beamten  der  Laudgerichte  2c.  (A.  E.  v.
20.  März  Nr.  8.)  263.

Avvellationsgerichts-Prästdenten  haben  auf  Beschwerden
  über  Ceschäftsverzögerungen  der  Erundbuch-#mter
  ihres  Departements  zu  entscheiden  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  K.  24.)  451.

N.-  4  AAMCqAæA—LL

——  and  über  ihre  Besoldungsverhöltrist.  X.  C.
v.  20.  März  Nr.  2.  4.  9.  10.)  261.

Arbeiter,  Befugnisse  des  Kreisausschusses  zur  Annahme
und  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei  Chaussee-  und  Kanalbauten
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;K  135.  II.  Nr.  2.)  696.

Armen-Angelegenbeiten,  Befagnisse  des  Amtevor-.
stehere  und  des  Kreikausschusses  in  armenpolizellichen  Angelegenheiten
  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.  §.  59.  Nr.  1/  K.  135.
Nr.  I.)  676.  —  Urrfahren  in  Armen-Streitsachen  (ebend.
K.  194.)  712.

Armenrecht,  Anwendung  desselben  bei  Verhandlungen
und  Entscheidangen  des  Kreizausschusses  (Krels.  O.  v.
13.  Dez.  §.  163.)  707.

Armenverbinde,  Befugnisse  des  Kreibansschusfes  bei
Streitigkeiten  zwischen  verschledenen  Armenverbänden
(Krels.O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;,  135.  I.  Nr.  1.  5  —
Kosten  des  Verfahrens  (ebend.  §.  162.)  7

Amsbort  (Sälisten),  eiseabahn  nach  9  s  Eifenbahnen
  Nr.  29.

Artikel  im  Grundbuche,  Eintragungen  und  bsschungen
in  denselben  (Orundb.  O.  v.  5.  Mal  K.  14—16.  18.
59.  62.  63.  67—69.  72.  120.)  449.  —  Kesten  der  Eintragung
  (Kosten-Tarif  K.  4.)  504.  —  Kosten  für  die

Abschrift  eines  Grundbuch=  Amttels  (ebenb.  K.  6.  Né.  1.
3)  505.  —  Kosten  für  die  erte  Unlegung  eines  Artikels
Shend.  K.  11.)  507.

ebũhren  der  Nedizinalbtomten  für  die  Ausstel.
lung  eines  Befandscheins  (G.  v.  9.  v  K.  3.  Nr.  7.)
267.

m  A.

#sgebot,  öftntliches  Aufgebrt  eingetragener  Grund.
schalden  und  Hypotheken  behuss  Löschung  derschben  (Grundb.
DO.-  w.  5.  Mat  203—10.  94.  Nr.  4.  u.  5.)  463.
—  dasechet  verkor#er  Sypstheten-Urkunden  (chend.

croll

1872.  3

Aufgebot  (Forts.)

#K&amp;amp;.  110—112.)  465.  —  Aufgebot  des  Eigenthümers
eine  Grundstücks  und  der  dinglich  Berechtigten  (ebend.
.  135.  Nr.  2.  u.  3;  6.  136.)  470.  —  Ein  Auf#gebot
von  Zinsquittungsscheinen  findet  nicht  statt  (ebend.
K.  96.)  462.

Auflassung  eines  Grundstücks,  Begriff  und  Wirkungen
derselben  (G.  v.  5.  Mai  S&amp;amp;.  1—5.  8.  10.)  433.  —  Aufnahme
  der  Auflassungserklärung,  Eintragung  derselben  in
das  Grundbuch  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  10.  46.  48.
55.)  448.  —  Kosten  der  Auflassung  (Kosten.Tarif  S.  1.)
503.  —  Stempel  für  die  Auslassungserklärung  (G.  v.  5.  Mai
&amp;amp;.  1—7.  11.)  509.

Aueich  (Sannover),  Feuerschaden-Versicherungsgesellschaft
für  das  Zürstenthum  Ostfriesland  und  das  Harrlinger
Land  in  Aurich,  zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  (U.
E.  v.  21.  Sept.)  640.  Nr.  15.

Auseinandersetzungen  wegen  Ablösang  der  Reallasten
  in  den  Regierungsbezirken  Wiesbaden  und  Kassel
(C.  v.  15.  Febr.  §&amp;amp;.  2.  10.  12.  15.  ff.)  165.

Vertretung  der  geistlichen  und  Schul.  Institute,  sowie
der  frommen  und  milden  Stiftungen  in  Auseinandersehzungs-Angelegenheiten
  (G.  v.  27.  April  §.  11.)  419.

Anseinaudersetzung  zwischen  den  Landgemeinden  und
den  Schulzengutsbesitzern,  Bestimmungen  über  das  Verfahren
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  .  41—45.)  672.

Anseis#nd  für  die  Ablösung  der
Rtallasten  ia  dea  NMegierungsbeirken  Wiesbaden  und
Kassel  (G.  v.  15.  Febr.  K.  18—20.)  169.

Desionirung  der  bei  den  Auseinandersetzungsbehör.
beu  beschäftigten  Oekonomie-Kommissarien  und  Feldmesser
(G.  v.  27.  März  §.  3.)  269

Verfahren  der  Auseinandersehnugsbehörden  bei  der
Umlegung  und  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  welche
elner  gemeinschoftlichen  Benugtung  nicht  unterliegen  (G.
v.  2.  Upril  #J.  ff.)  329.

Mitwirkung  der  Auseinandersetzungsbehörden  bei  Eintragungen
  und  Löschungen  im  Grundbuche  (Grundb.  O.

5.  Mai  &amp;amp;#.  66.  71.  77.  101)  457.

Verfabren  derselben  bei  Auseinavdersetzungen  zwischen
den  Landgemeinden  und  Schulzengutsbesitzern  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  K.  42—45)  672.

Ausfertigungen  in  Grundbuch.  wu%gbe  Koßen
dafür  (Kosten-Tarif  v.  5.  Mai  §.  6.)  5

Auslagen,  Bestimmungen  über  die  *  Auslagen  bei
Verhaudlungen  und  Entscheldungen  des  Kreisausschusses
und  der  Bernfungs-Instanz  (Kreiz-O.  v.  13.  Dez.  S#.  162.
195.)  706.

S.  ALAIAMSMM

a  Aus-.
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Ausland,  eEintragung  der  im  Inlande  belegenen  Zubehsr.
stücke  im  Grundbuche,  wenn  das  Hauptgut  im  Auslande
liegt  (Grundb.  O.  v.  5.  Mol  F.  5.)  447.

4  Form  der  zu  Eintragungen  und  Lsschungen  erforderlichen
  Urkunden  und  Vollmachten  ausländischer  Behörden.
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  38.)  453.

Stempel  für  die  im  Auslande  ausgestellten,  bei  einem
inländischen  Grundbuchamte  angebrachten  Anträge  (G.  v.
5.  Moi  K.  13.)  511.

Aweiden  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Badingen  (Hrovinz  Brandenburg)  s.  Chausseen  Nr.  9.

Bank  (Dreußische),  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Preußhischen
  Bank  auf  Elsaß  und  Lothringen  (G.  v.  26.  Febr.)
181.  —  Aufhebung  der  Verordnung  vom  10.  Junl  1871.
(V.  v.  26.  Febr.)  182.

Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Preuhischen  Bank  auf
die  freie  Hansestadt  Bremen  (G.  v.  15.  Junl)  541.

Revifion  der  Rechunugen  der  Preußischen  Bank  (G.
v.  27.  März  §.  9.  Abs.  2.)  280.

Banken:
1)  Frankfurter  Bank,  Abänderung  des  Urtikels  55.
ihres  Statuts  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  639.  Nr.  10.
2)  Deutsche  Kentenbriefs-Aktienbank  in  Berlin,  Ermächtigung
  derselben  zur  Ausgabe  von  andbriefen
und  Deutschen  Kommunal-Obligationen  (Priv.  v.
13.  Sept.)  722.  Nr.  7.
9)  Kreditbanken,  s.  Bodenkredit-Aktienbanken.
Barhöft  (Pommern),  Erhebung  der  Lootsengebühren  bei
Barhöst  (A.  E.  u.  Tarif  v.  25.  März),  348.  349.
Bartenstein  (Hrovinz  Preußen))  Ausfertigung  Bartensteiner
  Stadt.  Obligationen  im  Betrage  von  30,000  Thlrn.
(Driv.  v.  17.  Juli)  619.  Nr.  4.  —  f.  auch  Chausseen
Nrr.  5.
Barth  (Pommern),  Erhebung  der  Lootsengebühren  bei
Barth  (A.  E.  u.  Tarif  v.  25.  März)  348.  349.
Battenberg  (Nalsau),  f.  Chausseen  Nr.  31.
Bäuerliche  Grupdstücke,  Löschung  der  im  Gypothekenbuche
eingetragenen  Seserinung  der  Verschuldung  derselben
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  97.)  463.

Baumeister,  s.  nnreete

1872.

Bauvolizei,  dleselbe  wird  in  den  Gemeinde=  und.  Amttbezirken
  von  dem.  Amtsvorsteher  verwaltet  (Krais-O.  v.
13.  Dez.  §&amp;amp;.  59.  Nr.  1.)  676.  —  Ueber  Beschwerden
gegen  die  Anordnungen  ber  Amtsvorsteher  hat  der  Kreisausschuß
  zu  entscheiden  (ebend.  K.  135.  Nr.  VI.)  698.

Beamte,  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  der  Staatsbeamten
  und  der  Beamten  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten
  (G.  v.  9.  März)  268—276.

Densions-Reglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  642.  Nr.  6.  —
bezgl.  für  die  Beamten  des  Neuen  kandschaftischen  Kredit.
vereins  in  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.
Nr.  4.  «

Oeffentliche  Beamte  können  die  Einsicht  der  Grundbächer
  nod  Grundakten  und  die  Mlttheilung  von  Abschriften
  daraus  verlangen  (Grundb.  O.  v.  5.  Moi
S.  19.)  450.

Befreiung  der  Stoatsbeamten  von  der  Uebergahms
mbesoldeter  Kreis--  und  Gemeindeämter  (Kreis=  O.  v.
13.  Dez.  §.  8.  Nr.  4;  §.  25.)  662.  —  Beiträge  der
Beamten  zu  den  Kreigobgaben  (ebend.  S.  18.)  666.

Bebra  (Hessen),  Eisenbahn  von  Bebra  nach  Friedlond,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.

Befundschein,  Gebühren  der  Mediztnalbeamten  für  die
Ausstellung  eines  Befundscheins  (G.  v.  9.  Marz  ¾  3.
Nr.  7.)  267.

Beglaubigung  der  zu  Eintragungen  und  bsschungen
im  Grundbuche  erforderlichen  Urkunden  und  Unträge
(Grundb.  O.  v.  5.  Mal  d§.  33—38.)  452.  —  Kosten
für  die  Beglaubigung  (Kosten-  Torif  F.  8.  Nr.  3.)  506.

Behörden,  Eintragungen  und  Löschungen  im  Grundbuche
auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  (G.  v.  5.  Mai
K.  14.  19.  Nr.  3)  &amp;amp;K&amp;amp;.  22.  49.  53.  58.  59.)  435.
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  .  41.  74.  87.  92.  99—101.  117.
121.  122.)  453.  —  Die  Urkunden  und  Anträge  öffentlicher
  Behörden  bedürfen  keiner  Beglanbigung  (Grunbb.  O.
v.  5.  Mai  K.  35.)  452.  —  Urkunden  und  Vollmachten
ausländischer  Behörden  (ebend.  S.  38.)  453.  —  Befugniß
der  Behörden,  die  Einsicht  der  Grundbücher  und  Erundakten
  und  die  Mittheilung  von  Abschriften  daraus  zu
verlangen  (ebend.  C.  19.)  450.

Klagen  gegen  öffentliche  Behörden  in  streitigen  Verwaltungs-
  Angelegenheiten  einet  Krelses  (Kreis  -O.  v.
13.  Den  #  143.  163.)  703.

Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  durch  die
#mttblätter  (G.  v.  10.  Upril)  357.  38.

p.  Bekanm#machung  der  Kreistagsbeschlüsse  und  des  Kreishaushalts-Etats

  (Kreis-O.  v.  19.  Der  #K.  125.  127.)  698.

Be-
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Belastung,  Bestimmungen  uber  die  dingliche  Belastung
der  Srundstüce,  Bergwerke  und  Gerechtigkelten  (G.  v.
ö.  M#n)  483—445.

Benachrichtigungen  in  Grundbuchsachen  (Grundb.-O.
v.  b.  Mal  S#.  46.  57.  121—123.)  454.  —  Koßten  für

bie  Benachrichtigung  (Kosten-Tanlf  K.  7)  505.

Benestzkalerben,  Esschung  der  Venefizialerben-Eigenschaft
in  Grundbuche  (Grundb.  O.  S.  97)  463.

Verggegenbuch,,  o  für  die  bei  gührung  des  Brg=LWerbust.
  vorkommenden  Geschäfte  (Tarif  v.  5.  Mai
9)  606

Vergbeiss  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Lemfbrde  nach
Bergheim,  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.

Vergbypotbeken-Kommissionen,  Fortbestand  und
Ressortverhältnisse  derselben  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
S.  28)  451.

Vergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen
Nr.  4.

Berzgwerke#,Bestimmungen  über  den  Eigenthumserwerb
und  die  dingliche  Belastung  der  Bergwerke  (G.  v.  5.  Mai
68.)  444.  —  Gebrauchs-  und  Nugungsrechte  an  Bergwerken
  (ebend.  S#.  12.  47.)  435.  —  Führung  der  Grundbücher
  über  Bergwerke,  Eintragungen  und  Löschnugen  in
be#selben  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  3.  5.  6.  9.  17.
28.  134.)  446.  —  Kosten  und  *i--  für  dergleichen
Eeschäfte  (Kosten-Tarif  &amp;amp;.  9.)  506

Jumlefern  e  Besitzer  von  re  zu  den  Kreisebgaben
  beizytragen  verpflichtet  sind  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.
K.  14—16.)  665.  —  heilnahme  berselben  an  l
Wahlen  der  higt  abgeorhueten  (ebend.  8.  86.  8
r.  3)  K.  34.  96.  98.  Nr.  3)  K.  102  103.  un
At.  1.  u.  2.)  5

Berlin.

I  Beseht-in  unb  Unciennetãtaverhãltnisse  der  StadtherlHlorgthe,

  Stadtrichter  und  Staatsanwalte  in  Berlin
E.  E.  v.  20.  März  Nr.  6.  7.  9.  10.)  2602.

A##eng  enes  Verbandes  öffentlicher  leruemuice,

r#-  Utalten.  in  Deutschlaud  zu  Berlin  (Regl.  u.
O#r.  22  Na)  531—539.

Errichtung  der  Deutschen  Hypothekenbank  (Aktien-#*d

  3  Berlin  (Stat.  v.  13.  Febr.  u.  Priv.  v.

3.  Unri  557.—84.

Abänderung  des  —  jur  ensfartim  Berliner
  Stadt.  Obligationen  im  Betrage  von  4,500,000  Thlmn.
k  Projent  .  E.  v.  1.  Jum)  602.  Nr.  8.

Ge#n#hmigung  eines  Nachtrages  zum  Statut  der

Preu  ischen  Tentrul  ·  Bodenkrebit  ·  Atiiengeselschafi  A.  C.
v.  W.  Junl)  60  Nr.  165.
141

1872.  5

Berlin  (Gorts.)

Deutsche  Rentenbrief#  -  Aktienbank  in  Berlin,  Er.
mächtigung  derselben  zur  Ansgabe  von  Dfandbriefen  und
Deutschen  Kommunal--  Obligationen  (Priv.  v.  13.  Sept.)
722.  Nr.  7.

Eisenbahn  von  Berlin  nach  Charlottenburg,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  20.—  Berliner  Nord.Eisenbahn  von  Berlin
über  Neu-Strelitz  nach  Strolsund,  s.  Eisenbahnen
Nr.  8.  —  Berlin-  Anhaltische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  5.  —  Berlin-Dresdener,  Berlin-  Görlltzer,  Berlin-Dotdam.
  Magdeburger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.  7.  und  9.

Berncastel  (Rheinproving),  Ausfertigung  von  Obligationen
  der  Stadt  Berncastel  im  Betrage  von  40,000  Thlrn.
(Priv.  v.  4.  Sept.)  660.  Nr.  1.  —  s.  auch  Chausseen
Nr.  32.

Bernfung  gegen  Anordnungen  und  Straffestsetzungen  des
Landraths,  der  Amts-  und  Gemeinde-Vorsteher  (Kreis-O.
K.  80.  135.  IV.  Nr.  1.  u.  2.)  681.  —  Berufung  gegen
Verfügungen  und  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  (ebend.
S.  82.  135.  II.  Nr.  1.  a.  u.  e;  III.  Nr.  I1.  c.  Schlußsatzb
  VIII  X.  Nr.  3.  a)  6.  146.  163.  155—161.
192—194.)  682.

Beschlagnahme  einer  Pension,  inwiefern  dieselbe  zulässig
(G.  v.  27.  Män  #.  26.  31.  Schlaßsat)  274.

Beschränkungen  des  Eigenthums,  s.  Eigenthum,
Eigenthüämer.

Beschwerden  in  Grundbuch--  Angelegenheiten  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  §.  24.)  451.

Beschwerden  gegen  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben
  und  Gemelndelasten  (Krein.  O.  v.  13.  Dez.  S&amp;amp;  19.
135.  IX.  Nr.  10.)  666.  —  Beschwerden  über  Verfügungen
der  Amtevorsteher  und  der  städtischen  Polizeiverwaltungen
(ebend.  S§#.  67.  135.  III.  Nr.  2;  IV.  Nr.  2;  VII.)  678.—.
Beschwerden  in  Wahlangelegenheiten  der  Kreistags-Abgeordneten
  (ebend.  K.  111.)  689.  —  Beschwerden  wegen
Theilnahme  am  Stimmrecht  und  an  den  Gemeinde-Nutzungen
(ehend.  §.  135.  IX.  Nr.  10.)  700.  —  desgl.  wegen  Ubnahme
  von  Gemeinderechnungen  (ebend.  IX.  Nr.  12.)
700.  —  desgl.  wegen  Heranziehung  zu  den  Schulbeiträgen
(ebend.  X.  Nr.  1.)  700.  —  Beschwerden  über  die  Vollstreckung
  der  Entscheidungen  des  Kreizausschusses  und  des
Verwaltungsgerichts  (ebend.  &amp;amp;S#.  165.  197.)  707.

Besitzrecht  eines  Grundstücks,  Eintragung  desselben  im
Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  §.  12.)  449.
Besoldung  der  rihterlichen  Beamten  und  der  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  nach  ihren  Anciennetätsverhältnissen
  (#l.  E.  v.  20.  Män)  261—
Beuthen
        <pb n="34" />
        6  Sachregister.

Beuthen  (Schlesien),  Ausfertigung  Beuthener  Kreis-Obiigationen
  im  Betrage  von  350,000  Thlru.  (Driv.  v.  2.Jull)
632.  Nr.  3.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  15.

Bevollmächtigte  jur  Stellung  von  Eintragungs-  und
Löschungsanträgen  bei  den  Grundbuchämtern  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  §.  37.)  452.

Bewässerungsanlagen,  Funktionen  des  Kreisaus.
schusses  in  Betreff  der  Bewässerungsanlagen  (Kreis-.  O.
v.  13.  Dez.  §.  135.  III.  Nr.  3.  u.  5.)  607.

Biedenkopf  (Kreis),  Ablösung  der  Reallasten  um  Kreise
Biedenkopf  (G.  v.  15.  Febr.  Nr.  19.)  170.  —  f.  auch
Chausseen  Nr.  31.

Biederig  (Hrovin)  Sachsen),  Eisenbahn  in  der  Richtung
auf  Zerbst,  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Bischofstein  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  ö.

Blanko-Abtretung  einer  Sypothek  oder  Erundschuld
(O.  v.  5.  Mai  K.  55.)  442.

Bledauer  Beek=  Uerband  im  Kreise  Fischhausen  und  im
Landkreise  Königsberg  (Stat.  v.  24.  April)  596.  Nr.  1.

Blinde,  Form  der  Anträge  von  Bliaden  bei  dem  Grundbuchamte
  (Grundb.-O.  v.  5.  Mai  K.  34.)  452.

Blindenaustalten  ,  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten
  an  Blindenaustalten  (G.  v.  27.  März  §.  6.)  269.

Bocholt  (Westphalen),  Ausfertigung  Bocholter  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  60,000  Thlrn.  (Bek.  v.
29.  Mai)  547.

Bochum  (Westphalen))  Ausfertigung  Bochumer  Stadt-Sbligationen
  im  Betrage  von  300,000  Thlra.  (Driv.  v.
15.  Juli)  619.  Nr.  3.

senbehn  von  Bochum  nach  Essen)  s.  Eisenbahnen

#.·#  11  FVNTTVYTN!I  1#½  V,

1)  zu  Breslau,  Ermächtigung  derselben  lur  Ausfertigung
  unkündbarer  Pfand.-  und  Kreditbriefe  (Prid.
v.  13.  Män  u.  Stat.)  297—325.

2)  Preußische  Central-  Bodenkredit-=  Aktiengesellschaft
in  Berlin,  Genehmigung  eines  Nachtraget  zu  dem
Statut  derselben  (A.  E.  v.  28.  Juni)  602.  Nr.  15.

3)  Hannoversche  Bodenkreditbank,  Ermächtigung  derselben
  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe
  (Priv.  v.  13.  Sept.)  643.  Nr.  8.

4)  Deutsche  Neutenbriefs-Aktienbank  in  Berlin  (Prio.
v.  13.  Sept.)  722.  Nr.  7.

Bodzanowit  (Schlesten)  s.  Chausseen  Nr.  19.

Born  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Opladen,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  4.  "

1872.

Brandenburg  (Drovin),  Kreit-Ordnvag  für  die  Uro##
Brandenburg  (v.  13.  Dez.)  661—716.  —  ECrrfügung
über  die  Kontributions=  Ueberschüsse  in  der  Kur-  und  Neumark
  Brandenbarg  (ebend.  §.  117.)  691.

Brandkassen:

1)  in  Hausover,  Genehmigang  des  zweiten  Nachtrages
zu  den  Statuten  für  die  landschaftliche  Brandkosse
in  Gannover  (A.  E.  v.  8.  Janr.)  89—96.  —  Genehmigung
  des  dritten  Nachtrages  (A.  E.  v.  24.  Juli)
603.  Nr.  18.  —  Dereinigung  der  Hoya-Diepholtschen
  Brandkasse  in  Nieuburg  mit  der  landschaftlichen
  Brandkasse  in  Gannover  (A.  E.  v.  4.  Ott.)
643.  Nr.  11.

2)  in  Kafsel,  Orgaulsation  der  mit  der  Vervaltang
der  Oeneral.  Brandkasse  zu  Kassel  beauftragten  General=Brand-
  Versichcrungskommission  (A.  E.  v.  18.  Sept.
71.)  141.  —  Aufhebung  der  im  Kreise  Meisenhelm
geltenden  Verordnungen  über  die  General=  Brandversicherunghanstalt
  in  Kassel  (G.  v.  21.  Febr.)  773.7

3)  in  Schleswig.-Holstein,  Bestimmung  öber  das
Vermsgen  derselben  (G.  v.  23.  März  K&amp;amp;.  6.)  287.—
Gebühren  und  Diäten  der  dortigen  Kreik=  und
Distriktsbeamten  in  Braudsachen  (V.  v.  22.  Juli
.  3.  )  585.

4)  Hoya.  Diepholzsche  Brandkasse  in  Nienburg,
Vereinigung  derselben  mit  der  landscheftlichen  Brand  ·
kasse  in  Gannovet  (U.  E  v.  4.  Okt.)  643.  Nr.  17.

Brand=  Versicherungsgesellschaft,  Nachtrag  zu
dem  Statut  der  Bremen=  und  Verdenschen  Brand-Verscherungtgesellschaft
  in  Stade  vom  24.  Juli  1861.  (A.  S.
v.  19.  Juli)  620.  Nr.  8.

Brand-Versicherungskommisson  in  Kafftl,  Drhanl.
sation  derselben  (A.  E.  v.  18.  Sept.  71.)  141.

Breitenbach  (Nassau),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Bremen  (freie  Sansestadt),  Ausdehnung  der  Ceschöfte  der
Preußischen  Bank  auf  Bremen  (.  v.  15.  Junh  541.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen  Durchführung
  der  Venlo-Hambarger  Eisenbahn  durch  das
Bremische  Gebict  (v.  1.  Jull)  645—649.

Eieiserbahn  von  Bremen  nach  Geestemünde)  (.  Eis  enbahnen

  Nr.  20.

Breien  (Hergogthum))  Bestimmungen  über  Deich.  und
Sielverbände  im  Herzogthum  Bremen  (G.  v.  11.  April
urt.  ILI.  Nt.  2;  Art.  II.  ff.)  379.

Nachtrag  jn  dem  Statut  der  Bremen,  u.  Verbenschen
Branb-Verficherungsgesellschaft  in  Stade  v.  24.  Juli  1861.
(A.  E.  v.  19.  Jull)  620.  Nr.  8  "  5i7  11

Breslau  (Schlesien)  Erhebuäg  ber  Abgaben  für  die  Benugung
  der  Oderschlease  bei  Breslan  (AU.  E.  n  arif  l
7.  Dcez.  71.)  48.  60—62.

Be-
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Breslau  (Portf.)

Besoldungs-  und  unchennststsverhaltnise.  bee  ba  ben
Stabtgericht  zu  Breslau  angestellten  richterlichen  Beamten
und  Beamten  der  Staattzanwaltschaft  (A.  E.  v.  20.  März
Nr.  3.  4.  6.  7.  9.  10.)  262.

Schlesische  Bedenkredit-Aktienbauk  zu  Sraal#,  er

Mchtigung  derselben  zur  Ausfextigung  unkündbarer  Pfandumd
  Kü#ditbriefe  (Stat,  u.  Priv.  v.  13.  März)  297—
826.

Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Breslau  zum  Straßeuba#  (A.  E.  v.  8.  Mai)
619.  Nr.  1.

Errichtung  einer  Könlglichen  Eisenbahn-  Kommission  in
Breslau  für  die  Verwaltung  der  Oberschleslschen  Eisenbahn
(K.  E.  v.  28.  Sept.)  637.

·  Buhlen  SchwethtsFretbntgetdseabahmIEisen
bahnen  Nr.  10.
Brieg  -(Schlesien),  Euhebung  der  Abgahen  für  die  Be.
nutzung  der  Oderschleuse  bei  Brieg  (A.  E.  u.  Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  48.  60—62.

Briese#n  (Drovinz  Hreußen)),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Brunberg  (Drovinz  Dosen),  Erhebung  der  Abgabe  für
das  Befahren  de#  Bromberger  Kanals  (A.  E.  u.  Tarif
v.  29.  Mai)  541—544.

Bechengelder,  Erhebung  derselben  für  die  Benutzung
der  Oislbrücke  zu  Ehringshausen  im  Kreise  Wehzlar  (A.  E.
u.  Tarif  v.  16.  Mär)  337—339.  —  dekgl.  für  die
Bemutzung  der  festen  Nahebrücke  zwischen  Münster  a.  St.
umd  Ebernburg  (A.  E.  u.  Tarif  v.  23.  Okt.)  649—651.

Buchführer  bei  den  Grundbuchämtero,  amtliche  Steslung
und  Geschäfte  derselben  (Crundb.  O.  v.  6.  Mal  §§.  20.
42.  f.)  450.  —  Verantwortlichkeit  derselben  für  begangene
Ue#ehen  (ebend.  .  29.  118.  131.)  451.

Bunbach  (Uheinprovinz),  Kisenhahn  von  Barhach  nach
der  Hafen-  Statlon  bei  Masten,  s.  Eisenbahnen
—  36.

g  auf  Fehmarn  n  Schleswig,  erhehmg  ber  Hafennwn

  baselbft  (A.  C.  u.  Turif  v.  3.  Mäal)  521—  524.

Bärgermreister  „  Zuziehung  derselben  in  Verwaltungs-1Angrleginhitten
  des  Kuiises  Crels.O.  v.  18.D.  K.  57.
ös.  61.  104.)  676.

Bärgerschulen,  Pornftontrung  der  Lehrer  und  Beamten
en  böheren  Bürgerschulen  (G.  v.  27.  März  6K.  6.)  269.
Burg-Kudensee  (Schleswig),  Entrcchtung  dber  Schleusen-2
  für  das  Bsfahren  ber  Vurg  ·  Qubenseer  Wasferstrahe
bon  des  Solstenaue  bis  zut  Elbe  (A.  E.  u.  Jarif  v.

15.  upri)  414.  415.

1872.  7
Burgsteinfurt  (Westphalen),  s.  Eisenbahnen  Ne.  27.
Bartscheid  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  34.

Büsam  (Schlezwig),  Entrichtung  der  Hafenahgaben  dafelbst
  (u.  C.  u.  Tarif  v.  17.  Upril)  427-—431.

C.

Caomberg  (Nassau),  Fürsorge  für  die  Unterhaltung  des
Taubstummen-Justituts  zu  Camberg  (G.  v.  11.  März  C.  1.
Nr.  2.)  207.

Eisenbahn  von  Eschhofen  nach  Camberg,  desgl.  von
Fr##kfurt  a.  M.  resp.  von  Mainz  über  Wieshaden  nach
Camberg,  f.  Eisenbahnen  Nr.  15.  22.

Carthaus  (Krei),  s.  Chausseen  Nr.  8.
Cesston,  s.  Abtretung.

Charlottenburg  bei  Berlin,  Ausfertigung  Charlottenburger
  Stadt.  Obligationen  im  Betrage  von  80,000  Thlru.
III.  Emission  (Driv.  v.  17.  Juni)  602.  Nr.  13.

Esenbahn  von  Charlottenburg  nach  Berlin  und
Spandan,  f.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Chaussee-Angel  „  lanbesherrliche  Erlasse
über  die  Verlelhung  des  Rechts  zur  Entnahme  don
„Chausseebau-  und  Unterholtungs-Materialien  sollen  künstig
durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  (G.  v.
10.  Apr.  §.  1.  Nr.  2;  6&amp;amp;.  2—5.)  357.

Erhaltung  der  Kreis-Chausseen  im  vorschriftsmötigen
Lustande  (Kreis-O.  v.  13.  Dex  K.  61.  Schlußsatz)  677.

Chausseebau,  allgemeine  Bestimmong  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.
KS.  61.  Schlußsah)  677.  —  Befugnisse  bes  Kreikansschusses
zur  Annahme  und  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei  Thaussecbanten
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dc.  #.  135.  II.  Nr.  2.)  696.

Chansseegell,  landesherrliche  Erlosse  über  die  Berleihung
des  Rechts  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  sollen  künftig
durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  (G.  v.
————  8)  357.

Chausseen:
I.  in  der  Provinz  Preußen.

1)  von  Aweiden  nach  Mahnsfeld,  im  UArschlusse
an  die  Königsberg--  Aweiber  Chaussee)  Ausführung
durch  den  Landkreis  Königsberg  (A.  E.  v.
24.  Janr.)  175.  —  Ausfertigung  von  100,000  Thalein
  Kreis-Obligationen  des  Königsberger  Lanhkreises,
IV.  Emission,  zu  5  Prozent,  zu  Chausserbauten  (Priv.

v.  24.  Jaur.)  176—179.
2)  vom

LAAMA
        <pb n="36" />
        Sachregister.  1872.
Chausseen  (Forts.)

Cbhausseen  (Forts.)

2)

10)

1

vom  Endpunkte  der  Stadt  Briesen  nach  bem  Bahnhofe
  Wallicz  zum  Anschlusse  an  die  Thorn-Justerburger
  Eisenbahn;  Ausführung  Seitens  des  Culmer
Kreises  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  258.
Domnan-Uderwanger  Aktien-Chaussee,  Uebernahme
  derselben  Seitens  der  Kreise  Friedland  und
Pr.  Eilan  (A.  E.  v.  21.  Aug.)  722.  Nr.  5.

Pr.  Eylauer  Krels-Chausseen,  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chaussergelden  auf  mehreren  Kreis-Chausseen
  im  Kreise  Dr.  Eylan  (A.  E.  v.  20.  März)
402.  —  Ausfertigung  von  223,000  Thalern  Kreis-Obligationen
  de#  Dr.  Eylauer  Kreises,  V.  Emission,
m  5  Prozent,  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
(Driv.  v.  20.  Mär)  403—406.

die  im  Kreise  Friedland  gelegene  Strecke  der  Seilsberg.=
  Bartensteiner  Straße  von  der  Kreisgreuze
bis  zur  Bischofstein-Bartensteiner  Staats-Chaussee
bei  dem  Gute  Pleusen)  Ausführung  Seiteus  des  Kreises
Heilsberg  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.)  113.

von  der  Graudenz=  Strasburger  Kreisstraße  bei  Jablonowo
  nach  dem  Bahnhofe  der  Thorn=  Insterburger
  Eisenbahn  Jahlonowo  (A.  E.  v.  12.  Ang.)
639.  Nr.  6.

Stallupöner  Kreis  Chausseen;  Ausfertigung  von
50,000  Thalern  Stallupöner  Kreis-Obligationen,
III.  Emission,  zu  5  Drozent,  zu  Chausseebauten
(A.  E.  u.  Priv.  v.  27.  April)  642.  Nr.  1.
Verinderung  der  Richtung  der  zu  2.  des  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  5.  November  1866.  begzeichneten
Chaussee  von  Zuckau  an  der  Carthaus=  Danziger
Staatsstraße  bis  zur  Berenter  Kreisgrenze  bei  Klobotezyn)
  Ausführung  Seitens  des  Kreises  Carthaus.
(#.  E.  v.  18.  März)  359.

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

von  der  Ruppiner  Kreiskgrenze  bei  Bodingen  über
Zehdenick  und  Templin  bis  zur  Einmündung  in
die  Berlin-Prenzlaucr  Chaussee;  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Templin  bei  Uebernahme
  dieser  Aktien-Chaussee  (A.  E.  v.  17.  Jaur.)
174.

Hber-  Barnimer  Kreis-Chausseen;  1)  von  der
Münche  berg.  Pröteler  Staatsstraße  Über  Bollersdorf
  nach  Reichenberg,  2)  von  der  Berlin-Pröteler
  Aktienstraße  unweit  der  Stadt  Straußberg  bis
zu  dem  Bahnhofe  Straußberg  der  Berlin-  Cüstrine
Eisenbahn  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  643.  Nr.  7.

von  der  Berlin-  Hamburger  Straße  bei  Nen=  Schrepkow
  über  Pritzwalk  und  Meyenburg  bis  zur

12)

13

15)

16)

18)

19)

Mecklenburgischen  Grenze  auf  Göstrow)  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ost=  Priegnitz
  (A.  E.  v.  13.  Dez.  71.)  50.

Teltower  Kreis-Chausseen;  1)  von  Teltow  nach
Tempelhof,  2)  von  Teupig  nach  der  Bahnstation
Halbe  (UA.  E.  v.  24.  Mai)  601.  Nr.  4.  —  Ausfertigung
  von  65,000  Thalern  Teltower  Kreit-Obligationen,
  V.  Emission,  zu  43  Prozent,  zum  Chaussceban
  (Priv.  v.  24.  Mai)  601.  Nr.  5.

Teltow-  Zehlendorfer  Chaussee,  Erhebung  des
Chausseegeldes  für  4  Meile  (A.  E.  v.  1.  Juni)  602.
Nr.  9.

III.  in  der  Provinz  Posen:
von  Skalmlerzyce  an  der  Breslau-Kalischer  Chaussee
nach  Rossoszyce  an  der  Ostrowo-Grabower  Provinzial-
  Chaussee;  Ausführung  von  Seiten  des  Kreises
Adelnau  (A.  E.  v.  22.  Juli)  638.  Nr.  1.

IV.  in  der  Provinz  Schlesien:
Beuthener  Kreis-Chausseen)  Verleihung  der  siska.
lischen  Vorrechte  für  den  Bau  mehrerer  derselben
(A.  E.  v.  22.  Juli)  632.  Nr.  2.  —  U
von  350,000  Thalern  Benthener  Kreis-  Obligationen
zum  Chausseebau  (Driv.  v.  22.  Juli)  632.  Nr.  3.

von  Jordausmühl  an  der  Breslau-Mimpischer

Staats-Chaussee  bis  an  die  Strehlener  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  den  Bahnhof  Bohran-  Wäéldchen
der  Breslau=  Mittelwalder  Eisenbahn)  Ausführung
Seiteus  des  Kreises  Nimptsch  (A.  E.  v.  22.  April)
529.

von  der  Stabt  Leschnitz  über  Bahnhof  Leschnitz  bis
zur  Oder  bei  dem  Dorfe  Dzieschowitz;  teslh
Seitens  des  Kreises  Groß.  Strehlitz  (A.  E

22.  April)  530.

von  Dawonkau  über  Cjiasnau  bis  zur  Rosenberger
Kreisgrenze  bei  Schierokan)  von  Lublins##  bis
Cziasnau,  und  von  Wolschnik  bis  zur  Landesgrenze
  in  der  Richtuug  auf  Gntasdow  Ausführung
Seitens  des  Kreises  Lublinitz  (A.  E.  v.  18.  Män)
397.  —  Ausfertigung  von  100,000  Thalern  Luobllnitzer
  Kreis-Obligationen  zu  5  Prozent  zu  Chausseebauten
  (Priv.  v.  18.  März)  398—401.

von  Roserberg  über  Klein-Borek  bis  zur  Landesgrenze
  bei  Bodzanowitz  und  von  Klein-Borek
bis  zur  Lublinitzer  Kreisgrenze;  Ausführung
Seitens  des  Kreises  Rosenberg  (A.  E.  v.  29.  Mai)
601.  Nr.  6.  —  Aussertigung  von  35,000  Thalern

Mosenberger  Krei#.  Obligationen,  zu  5  Drozent,  um

Chausseeban  (Priv.  v.  29.  Mal)  601.  Nr.  7.
20)  Streb-
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Chausseen  (Forts.)

20)  Sttehlener  Areis  ·  Chaussee;  zwischen  Großburg
und  Michelwitz  von  der  Breslau-  Strehlener  Chaussee
ab  bis  an  die  Ninptscher  Kreisgrenze  in  der  Richtung
  nach  Roßwigtz  (A.  E.  v.  18.  Sept.)  643.
Nr.  9.

21)  von  Wartenberg  nach  Medzibor;  von  Wartenberg
  über  Mangschütz  bis  zur  Schildberger  Kreisgrenze,
  und  von  Wartenberg  über  Kunzendorf  bis  an
die  Oelser  Kreisgrenze  bei  Reesewits)  Ausführung
durch  den  Kreis  Poln.  Wartenberg  (A.  E.  vom
10.  April)  516.  —  Aussertigung  von  120,000  Thalern
  Kreis-Obligationen  des  Wartenberger  Kreises  zu
41  Prozent  zu  Chaussecbauten  2c.  (Driv.  v.  10.  April)
517—520.

V.  in  der  Provinz  Sachsen:

22)  von  Eichenbarleben  über  Ochtmersleben  nach
Groß.  Rodentzleben;  Verleihung  der  fikalischen
Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  20.  März)  359.

23)  vom  südlichen  Eingange  des  Dorfes  Emden  durch
letzteres  in  der  Richtung  auf  Hilgesdorf  bis  an  die
Neuhaldensleben.  Hörsingener  Sozietäts.  Chaufsee,  Ausführung
  Secitens  des  Nitterguts  und  der  Gemeinde
Emden  (A.  E.  v.  20.  Rov.  71.)  39.

24)  von  der  Magdeburg-Helmstedter  Staatsstraße  bis
zum  Orte  Wellen  Bewilligung  des  Expropriations-.
rechts  2c,  (A.  E.  v.  6.  März,  332.

25)  von  Onerfurt  über  Döcklitz  bis  zur  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Schraplau  und  von  Nebra  nach
Laucha,  Ausführung  Seitens  des  Kreises  Ouerfurt
(A.  E.  v.  7.  Okt.)  723.  Nr.  10.

26)  von  Groß.  Rodensleben  bis  zur  Grenze  mit  der
seldnark  Klein-Robengleben,  Verleihung  der  siskalischen
  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.  9.  Dez.  71.)  79.

27)  von  Schwaneberg  nach  der  Magdeburg-Eislebener
Staats-Chaussee  in  der  Richtung  auf  Alteuweddingen;
  Aukführung  Seitens  des  Kreises  Wanzleben
  (A.  E.  v.  6.  März)  343.

28)  von  Wedringen  nach  Neuenhofe,  Berleihung  des
Expropriationsrechtes  rc.  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  722.
Nr.  8.

29)  von  der  Eisenbahnstation  bei  Wegeleben  über  Wegeleben
  2c.  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf
Hedersleben;  Ausführung  durch  den  Kreis  O  schers
le  den  (A.  E.  v.  29.  Juli)  620.  Nr.  11.

VI.  in  der  Drovinz  Westphalen:

30)  von  Gladbeck  nach  Horst  im  Kreise  Recklinghausen;
Verleihung  der  ßiskalischen  Vorrechte  2c.  (A.  E.  v.
15.  April)  426.

Jahrgang  1872.

1872.  9

Chausseen  (Forts.)
VII.  in  der  Drovinz  Hessen=  Nassan:

31)  Ueberweisung  einer  Summe  von  jährlich  142,000  Thalern
  und  eines  Kapitals  von  46,380  Thalern  an  den
kommunalständischen  Verband  des  Regicrungsbezirks
Wiesbaden  theilweise  zur  Bestreitung  der  Kosten
des  Neubaues  chausfirter  Verbindungsstraßen:  a)  von
Hatfeld  bis  zur  Biedenkopf-  Battenberger  Straße;
b)  von  Battenberg  bis  zur  Frankenberg.  Marburger
  Straße,  und  c)  von  Niederscheld  über
#ixseld  nach  Breitenbach  und  Momshausen  oder
Danutphe  r2c.  (G.  v.  11.  März)  257.

VIII.  in  der  Rheinprovinz:
32)  von  Berncastel  an  der  Mosel  aufwärts  über  Andel
bis  Mühlheim  im  Kreise  Berncastel  (A.  E.  v.
5.  Juli)  603.  Nr.  16.
von  Dülken  im  Kreise  Kempen  über  Kirspelwaldniel
  und  Beeck  nach  Wegberg  im  Kreise  Erkelenz;
Aukführung  des  Baues  durch  die  Stadt-  und  Landgemeinde
  Dülken  2c.  (A.  E.  v.  8.  April)  413.
vom  Weiler  Sief  an  der  Naeren  Schmidthofer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Eupen  nach  der  Stadt
Burtsch  eid  im  Landkreise  Aachen  (A.  E.  v.  15.  Juli)
619.  Nr.  2.

Chemiker,  Gebühren  derselben  für  Berichte  und  Gut.
achten  in  gerichtsärztlichen,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  9.  März  F.  8.)  267.

Clausthal  (Hannover),  Eisenbahn  nach  Langelsheim,
s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Cleve  (Rheinprorinz),  Erhebung  der  Abgaben  sür  die
Benutung  des  Spoy.  Kanals  zu  Eleve  (A.  E.  v.  27.  Dez.
71))  17.

Bau  einer  Eisenbahn  von  der  Holländischen  Grenze
nach  Cleve,  s.  Eisenbahnen  Nr.  30.

Cöln  (Nheinprovinz),  f.  Appellationsgerichtshof.

Cosel  (Schlesien))  Erhebung  der  Abgaben  für  die  Benuhung
  der  Oderschleuse  bei  Cosel  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  6.)  48.  (Tarif  v.  27.  Degz.  71.)  60.—02.

Cöslin  (Pommern)),  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statut  der
Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  in  Cöslin  (A.  E.  v.
3.  Janr.)  549—551.

Cottbus  (Provinz  Brandenburg),  Cottbus.  Großenhainer
Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Crefeld  (Rheinprovinz),  Anlage  eines  Kanals  von  Erefeld
nach  dem  Rhein  unterhalb  Uerdingen  (A.  E.  v.  24.  Jult)
638.  Nr.  2.

Crefeld-Kreis  Kempener  Indastrie.  Eisenbahngesellschaft,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

b

3

—

3

4—

Crempau=
        <pb n="38" />
        i0

Crempau-Niederung  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbegirk
  Schleswig,  Bildung  einer  Genossenschaft  zur  Melioration
  derselben  (Stat.  v.  27.  Janr.)  142—147.

Crudenburg  (Nheinprovinz),  s.  Krudenburg.

Culm  (Kreis  in  der  Provinz  Preußen),  s.  Chausseen
Nr.  2.  und  Deichverbände  Nr.  6.

Cziasnau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

D.

Dampftessel,  Bestimmungen  über  den  Betrieb  der  Dampf  ·
kessel  (G.  v.  3.  Mai)  515.

Danzig  (Stadt),  Besoldungs-  und  Anciennetätsverbältnisse
der  bei  dem  Stadt=  und  Kreisgericht  und  bei  dem
Kommerz=  und  Admiralitäts  Kollegium  in  Doanzig  angestellten
  richterlichen  Beamten  und  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  3.  4.  6.  7.  H.  10.)
262.

Errichtung  eines  Sommer-Deichverbandes  für  den
Mittelwerder  und  die  anliegenden  Ortschaften  auf  der
Danziger  Nehrung  (Stat.  v.  12.  Juni)  602.  Nr.  12.

Darlehnskassen,  Gründung  einer  kommunalständischen
Hülfekasse  für  den  Regicrungsbezirk.  Wiesbaden  (G.  v.
1I1.  März  §.  2.)  257.

Decharge,  Ertheilung  derselben  durch  die  Ober-Rechnungskammer
  (G.  v.  27.  März  §.  17.)  282.

Ertheilung  der  Decharge  an  den  Rendanten  der
Kreis  Kemmunalkasse  durch  den  Kreistag  (Kreig.  O.  v.
13.  Dez.  &amp;amp;  116.  Nr.  5  §.  129.)  691.

Deichangelegenheiten,  Gebühren  und  Diäten  der
Kreis=  und  Oistriktsbeamten  in  Schleswig  Holstein  in
Deichangelegenbeiten  (V.  v.  22.  Juli  N&amp;amp;.  3.)  585.

Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  über
das  Deichwesen  auf  die  Provinzen  Schleswig.  Holstein
und  Hannover  (G.  v.  11.  April)  377—388.

Deichlasten,  Leistungen  zur  Erfüllung  der  Deichpflicht
bedürfen  der  Eintragung  im  Grundbuche  nicht  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  §.  11.  Nr.  1.)  448.

Deichverbände,  die  Stoatuten  der  Deichverbände  sollen
künftig  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden
(G.  v.  10.  April  §.  1.  Nr.  4;  98.  2—5.)  357.

Errichtung  von  Deichverbänden  in  den  Drovinzen
Schleswig.  Holstein  und  Hannover  (G.  v.  11.  April
Art.  I.  Nr.  4—7  Art  II.—-VIII.)  378.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen:

I.  der  Oder:
1)  Aussertigung  von  Obligationen  des  Ober-Oderbruch-Deichverbandes

  bis  zum  Betrage  von  130,000  Thlrn.

zu  5  Prozent  (Priv.  v.  13.  Dez.  71.)  81—84.

Sachregister.

1872.
Deichverbände  (Forts.)

2)  Ischiefersche  Deichverband  (Stat.  v.  11.  März)
343—348.
II.  des  Rheins:
3)  Deichverband  Wissel  im  Kreise  Cleve  (Stat.  v.

13.  März)  326—327.
4)  Zons-Dormagener  Sommer=  Deichverband  (Stat.  v.
29.  April)  596.  Nr.  2.

III.  der  Sieg:
Siegburg-  Möälldorfer,  Ober-  und  Nieder-Mendener
Schutz-Deichverband  (Stat.  v.  22.  Mai)  601.  Nr.  2.

IV.  der  Weichsel:
Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Deichverband  der
Kulmer  Stadtniederung  vom  6.  Juli  1853.  (Bek.  v.
10.  Juni)  540.
Sommer=  Deichverband  für  den  Mittelwerder  und  die
auliegenden  Ortschaften  auf  der  Danziger  Nehrung
(Stat.  v.  12.  Juni)  602.  Nr.  12.
Depositalmäßige  Sicherheit  wird  der  Auleihe  von
27  Millionen  Thaler  aus  dem  Jahre  1872.  beigelegt
(G.  v.  25.  März  §.  2.)  289.  (G.  v.  3.  Mai  K.  2.)  421.

Depntationen  für  das  Heimathwesen,  die  Befugnisse
derselben  werden  dem  Verwaltungsgericht  übertragen
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §.  187.)  711.

Deutsche  Sprache,  in  welcher  Form  die  der  Deutschen
Sprache  nicht  mächtigen  Personen  ihre  Anträge  bei  den
Grundbuchämtern  anzubringen  haben  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  §.  34.)  452.  «

Deutsche  Rentenbriefs-Aktienbank  in  Berlin,  Ermächtigung
  derselben  zur  Ansgabe  von  Dfandbriefen  und
Deutschen  Kommunal-Obligationen  (Driv.  v.  13.  Sept.)
722.  Nr.  7.

Deutsche  Eisenbahnbau.  Gesellschaft
Eisenbahnen  Nr.  13.

Diäten  (Tagegelder)  der  Medizinalbeamten  für  die  Besorgung
  gerichtsärztlicher,  medizinal.  oder  sanitötspolizeilicher
  Geschäfte  (G.  v.  9.  März  N#.  2.  b.  7.  9.)  265.

Beseitigung  verschiedener  in  Schleswig  Holsteln  zur
Hebung  kommender  Diäten  (V.  v.  22.  Juli)  585—586.

Die  Kreistags-Abgeordneten  erhalten  keine  Diäten
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  X  114.)  690.  —  Diäten  für  die
Mitglieder  der  Kreiskommissionen  (ebend.  K.  168.)  708.

Diensteid,  mit  der  Ableistung  desselben  beginnt  die  Dienst
zeit  eines  Beamten  (G.  v.  27.  März  §.  13.)  271.

Dienstemolumente,  in  wiefern  dieselben  bei  Feststellung
  der  Pension  eines  Beamten  oder  Lehrers  in  Anrechnung
  kommen  (G.  v.  27.  März  F.  10.)  270.

Dienst-–



S

in  Berlin,  s.
        <pb n="39" />
        Sachregister.

Dienstgebände,  Befreiung  derselben  von  den  Kreisabgaben
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  S#.  17.  18.)  666.

Dienstunfähigkeit  eines  Beamten,  Feststellung  dorselben
  zum  Zweck  seiner  Denfionirung  (G.  v.  27.  März
K&amp;amp;.  20.  30.)  273.

Dienstvergehen  der  Mitglieder  und  Beamten  der  Ober-Rechnungskammer,
  Vorschriften  über  die  Bestrafung  derselben
  (G.  v.  27.  März  §#.  5.  6.)  278.

Dienstrergehen  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen  und
Gutsvorsteher  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  35.)  670.  —
Dienstrergehen  der  Amtsvorsteher  (ebend.  §.  68.)  678.
—  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  (ebend.  &amp;amp;.  134.
Nr.  3.)  695.

Dieustwohnung  eines  Beamten  oder  Lehrers,  in  wiefern
  dieselbe  bei  Feeststellung  seiner  Vension  in  Anrechnung
kommt  (G.  v.  27.  März  F.  10.  Nr.  1.)  270.

Dienstzeit,,  Berechnung  derselben  bei  Staatsbeamten  und
bei  Lehrern  an  höheren  Unterrichtsanstalten  zum  Zweck
ihrer  PDensionirung  (G.  v.  27.  März  §&amp;amp;#.  13  —  19.
33—35.)  271.

Diepholz  (Grafschaft),  Bestimmungen  über  Deich.  und
Siel-.  Angelegenheiten  in  der  Grasschaft  *8  (G.  v.
11.  April  Art.  II.  Nr.  5.;  Art.  VI.  ff.)  379

Vereinigung  der  Soya  ·  Diepholzschen  Brendlase  mit
der  landschaftlichen  Brandkasse  in  Hannover  (A.  E.  v.
4.  Osft.)  643.  Nr.  11.

Dillbrücke  zu  Ehringshausen  im  Kreise  Wetzlar,  Erhebung
  des  Brückengeldes  (A.  E.  u.  Tarif  v.  16.  März)
G**

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken  (G.  v.  5.  Mai  E.  12
bis  17.)  435.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  9.  73.  ff.  140.)
458.  —  Oeffentliches  Aufgebot  der  dinglich  Berechtigten
(Eindb.  O.  v.  5.  Mai  §.  135.  Nr.  2;  §.  136.)  470.

Dingliche  Klagen  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;#.  37—  39.  55.)
439  -

--Di«gtichcnqstm«(0.p.5.M-is47.)«441.
(.tandb.D.v-5.Mais.ll.Nr.l;ss.65—69.s78.
92.93.)448..

DitfchåuOovinthrußmUEisenbahavoaschacibes
mühl  über  Konitz  nach  Dirschau,  s.  Eisenbahnen
Nr.  33.

Dismembrutionen,  Befugnisse  des  Krrisausschusfes  in
Dizmembrations  borgesenbele  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.
K.  135.  Nr.  VII)  699

Distriktsbeamte  in  Schleswig.  Holstein,  Gebühren  und
Diäten  derselben  für  Lokaltermine  und  Lokalgeschäfte
(V.  v.  22.  Juli  &amp;amp;K.  1.  3)  585.

1872.  11

Disziplinarbehörde  für  die  Beamten  der  Ober-  Rechnungskammer,
  mit  Ausschluß  der  Mitglieder  (G.  v.
27.  März  §.  6.)  279.

Disziplinargericht  für  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder
  der  Ober-  Rechnungskammer  (G.  v.  27.  März
KG.  5.)  278.

Disziplinarhof,  das  Gutachten  desselben  ist  bei  Dieustvergehen
  der  Amts-,  Gemeinde-  und  Gutsvorsteher,  der
Schöffen  und  Kreisbeamten  nicht  einzuhelen  (Kreis-O.  v.
13.  Deg.  C.  35.  Nr.  3)  .  68.  134.  Nr.  3.)  671.

Disziplinarverfahren  gegen  richterliche  Beamte,  Be.
stimmung  in  Betreff  des  Gehalts  (A.  E.  v.  20.  März
Nr.  9.)  264

Disziplinarverfaohren  gegen  die  Mitglieder  der  Ober.
Rechnungskammer  (G.  v.  27.  März  §.  5.)  278.  —  deögl.
gegen  die  übrigen  Beamten  derselben  (ebend.  F.  6.)  279.

Disziplinarverfahren  gegen  Amts.,  Gemeinde-  und
Gutsvorsteher,  gegen  Schöffen  und  Kreisbeamte  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  S#  -35.  68.  134.  Nr.  3.)  670.

Domainen,  in  welchen  Fällen  die  Anlegung  eines  Grund.
buchblattes  für  Domainen  erfolgen  muß  (Grandb.  O.  v.
5.  Mai  K.  2.)  446.

Domainen-Abgaben,  Eintragung  der  Domaincn-Amortisations,
  und  Ablösungs-Renten  im  Grundbuche  (G.  r.
5.  Mai  &amp;amp;.  12.)  435.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  ##.  77
101.)  459.

Oeffentliches  Aufgebot  verlorener  Urkunden  über
Domainengefälle  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  113.)  466.
s.  auch  Renten,  Geldrenten.
Domnan  (Drovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Dorfgemeinden,  Erwerbung  von  Rittergütern  durch

Dorfgemeinden  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  135.  IX.  Nr.  6.)
699.  —  s.  auch  Landgemeinden,  Gemeindeo.
Dorfrichter,  s.  Schulze,  Gemeindevorsteher.
Dortmund  (Westphalen),  Ausfertigung  Dortmunder
Stadt-Obligationen  im  Betrage  von  1,000,000  Thlrn.
(Driv.  v.  26  Okt.)  723.  Nr.  13

Eisenbahn  von  Dortmund  über  Gronau  nach  Enschede,
s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Dramburg  (Kreis  in  Pommern))  Bestimmung  über  den
rovinzialverband  desselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;  196.)
713.

Drömlings  Meliorationswerke,  Revision  des  Reglements
vom  13.  April  1805  wegen  Unterhaltung  berselben  (B.
v.  10.  Mai)  596.  Nr.  3.

b  Däbken
        <pb n="40" />
        1
Dübken  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Durchlaßabgabe  zu  Marienburg,  Genehmigung  zur
weiteren  Exrhebung  derselben  (A.  E.  v.  24.  Janr.)  142.

Düsseldorf  (Rhelaprovin),  Errichtong  elner  Königlichen
Eisenbahn-Kommission  in  Düsseldorf  für  die  Verwaltung.
der  Bergisch=  Märkischen  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)

637.  «

DsicfchpwlsGchlesimYs.ChaassccuNr.I7.

E.

Eckernförde  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (A.  E.  u.  Tarif  v.  6.  Mai)  525—528.

Ediktalvorladung,  s.  Vorladung.

Editlonseid,  Norm  und  Ableistung  desselben  beim
.  Aufnebot  verlorener  Sppotheken  -  Urkunden  (Grunbb.  O.
v.  5.  Mal  §.  110.)  465.

Ebefran,  Eintragung  ihrer  Grundstücke  im  Grundbuche
(Erundb.  O.  v.  5.  Mai  §&amp;amp;.  16.)  449.  —  Eintragung  der
Götergemeinschaft  (ebend.  §.  50.)  465.  —  Kesten  der
Einkragung  (Kosten-Tarif  S.  1.  Nr.  2.)  503.

Ehrenrechte,  Dauer  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  bei  Verurtheilung  zur  Suchthausstrase  (A.  E.  v.
28.  Febr.)  259.

Der  Besig  der  Ehrenrechte  ist  nothwendig  zur  Theilnahme
  an  den  Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  S.  96.)  685.  —  Ermangelung  der  Ehrenrechte
  bei  Gutsbesitzern,  Folgen  derselben  (ebend.  .  34.)
670.

Ebringshausen  (Kreis  Wehar),  Erhebung  des  Brückengeldes
  für  die  Benutzung  der  Dillbrücke  daselbst  (#.  E.
u.  Tarif  v.  16.  März)  337—339.

Elchberg  (Nassau),  die  Irrenanstalt  zu  Eichberg  wird
dem  kommnnalständischen  Verbande  des  —F
Wlesbaden  Überwiesen  (G.  v.  11.  Märg  *1  Nr.  2.)
257.

Cichenbarleben  (Dreviaz  Sachsen),  s.  Chaufseen
Nr.  22.

Etd  Formel  des  Ignoranzeides  bet  Prozessen  über  die

Eodeserslãrung  der  im  Kriege  gegen  Frankreich  vermißten

Hersonen  (G.  v.  2.  April  K.  4)  341.  —  /.  auch
Diensteld,  Editionseid.

Sachregister.

1872.

Eigenthum,  Erwerb  des  Eigenthums  an  Ern#astäckeh,
Bergwerken  und  Gerechtigkeiten  (S.  v.  5.  Mai)  433
bis  445.  —  insbes.  durch  freiwillige  Veräußerung  und
Eintragung  im  Grundbuche  (ebend.  K  1.)  433.—  decgl.
durch  Meb  im  Wege  der  Zwangsverstelgerung  (ebend.
.  47.)  44

ann  bes  Eigenthums  im  Grundbuche  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  S#.  48.  ff.)  454.  —  Eintragung  und
Löschung  der  Beschränkungen  des  Eigenthums  (ebend.
K.  11.  Nr.  2;  A#.  100.  102.)  448.  —  Vorhehalt  des
Eigenthums  (G.  v.  5.  Mai  §.  26.)  437.  «

Eigenthümer  eines  Grundstücks,  Rechte  desselben  in
Bezug  auf  die  Eintragung,  Abtretung  und  Löschung  von
Grundschulden  (G.  v.  5.  Mai  K.  27.  28.  46,  51.  60.
64.  65.)  437.  —  Verpflichtungen  desselben  (ebend,  K.  37.
41.  42.)  439.

Eintragung  des  Eigenthümers  im  Grundbuche  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  I#.  48  —  72.)  454.  —  insbes.  bei  Ualegung
  eines  neuen  Grundbuches  (ebend.  S§.  134  bis  140.)
470.  —  Kosten  der  Eintragung  des  Eigenthümers  (Kosten-Tarif
  S.  1.  Nr.  1.)  503.

Beschränkangen  des  Verfügungsrechts  deß  Eigenthümers,
  Eintragung  und  böschung  desselben  (Grundb.  O.
v.  5.  Mal  K.  11.  Nr.  2  K.  54.  73.  91.  100.  102.)
448.—  Kosten  der  Eintragung  (Kosten-Tarif  K.  3.  Nr.  1.)
504.—

Eilenburg  (Drovinz  Sachsen),  Eisenbahn  nach  Leipzig,
s.  Eisenbahnen  At.  18.

Einkommenstener,  Einfluß  derselben  auf  die  Vertheilung
  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben  (Kreig  O.  v.
13.  Dez.  .  10.)  663.  —  Unzulässigkeit  einer  Doppel.
bestenerung  desselben  Einkommens  (ebend.  K.  16.)  666.

Einreden  gegen  die  Eigenthumskkage  eines  im  Grundbuche
  eingetragenen  Eigenthümers  (G.  v.  5.  Mal  &amp;amp;.  7.)
434.  —  desgl.  gegen  die  Klage  aus  einer  Grundschuld
oder  Sypothek  (ebend.  §.  38.)  439.  —  deögl.  gegen  diungliche
  Klagen  auf  Jahlung  rückstätdiger  Zinsen  (ebenb.  K.  39.)
440.  ·

Eintragungen  in  das  Grundbuch,  (.  Grunbbuch.

Eise#bahn=  Angelegenheiten,  Erwesterung  des
Staats-Eisenbahnnetzes,  ermehrung  deßz  Betriebsmate.
rials  der  Staatsbahnen  (G.  v.  25.  März)  288—289.

Die  landesherrlichen  Konzessionen  zum  Bau  und  Betriebe
  von  Eisenbahnen,  sowie  die  Statuten  der  betr.  Gesellschaften,
  sollen  künftig  durch  daß  Amtsblatt  bekennt  gemacht
  werden  (G.  v.  10.  Upril  §.  1.  Nr.  5)  K.  2—5.)
357.

In
        <pb n="41" />
        Sachregister.
Eisenbahnen  (Forts.)

Eisenbahn  ·  Angelegenheiten  (zoris)

In  welchen  dallen  die  Anlegung  einet  Grunbbuch  ·
blattes  für  Eisenbahnen  zu  bewirken  ist  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  &amp;amp;.  2.)  446.

Errichtung  ize  Eisenbahn-Kommissionen  (U.
E.  v.  28.  Sept.)

Eisenbahnen:

1)  Altona-Kiel,  Konzession  zum  Ban  und  Betriebe
einer  Bahn  von  Neumönster  Über  Segeberg  nach  Oldesloe
  (Bek.  v.  28.  März)  328.

Emission  von  1,500,000  Thlrn.  Prioritäts-Obligationen
  III.  Emission,  zu  41  Prozent  (Driv.  v.  2.  April)
350—356.

2)  Angermände--Schwedt,  Konzession  zum  Bau  und

Betriebe  dieser  Eisenbahn  (Bek.  v.  5.  Mal)  432.

3)  Bebra-Friedland,  mit  einer  Zweigbahn  von  Niederhone
  nach  Eschwege,  Bau  ber  Bahn  auf  Kosten
bes  Staats  (G.  v.  25.  März  &amp;amp;.  1.  Nr.  2.)  288.  —
Der  Bau  und  bdie  Verwaltung  wird  der  Eisenbahn-Olrcktion
  zu  Cassel  Übertragen  (A.  C.  v.  24.  Juni
Nr.  2.)  555.

4)  Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  Konzession  zum  Ban
und  Betriebe  elner  Abkärzungsbahn  von  Bochum  nach
Essen  und  einer  Verbindungsbahn  von  Essen  nach
Werden  a.  d.  Ruhr  (Bek.  v.  31.  März)  328.

Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
von  Bor##  nach  Opladen  (Bek.  v.  19.  Juni)  548.

Errichtung  Königlicher  Eisenbahn-Kommissionen  in
Uachen,  Düsseldorf,  Essen,  Altena  und  Kassel  für  die
Cerwaltung  der  Berzisch-  Märkischen  Eisenbohn  (A.
E.  v.  28.  Sept.)  637.

5)  Berlin-Anhaltische  Eisenbahn,  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Wittenberg  nach  Falkenberg
(Konz.  Urk.  v.  11.  Sept.)  640.  Nr.  14.

6)  Berlin--Dresden,  Vertrag  mit  dem  Königreich

Sachsen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Berlin

nach  Dresden  (v.  6.  Jali)  627—  631.  —  Bau  und
Betrieb  derselben  (Kong.  Urk.  v.  24.  Jun))  642.  Nr.  2.

7)  Berlin.  Görlitz,  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
einer  Eisenbahn  rou  Görliy  nach  Zittan  (Vertr.  v.
31.  Dez.  71.)  586—590
Certrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen
Gerstellung  einer  Eisenbahn  von  Löbar  zum  Auschlusse
en  die  Berlin-  Görlitzer  Bahn  (v.  31.  Dez.  71.)

390—5094.

8)  Berliner  Norh.  Eisenbahn,  Konzessiont=  und  Besätigungs-Umande
  für  den  Bau  nad  Betrieb  einer

Eisenbahn  von  Berlin  über  Reustrelitz  nach  Stralsund

(v.  18.  Juni  70.)  1—30.

 

1872.  13

ELLIIIIIIII
einer  Eisenbahn  von  Biederitz  bis  zur  Dessaulschen
Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Zerbst  (Kong  u.
Bestät.  Urk.  v.  9.  Okt.  71.)  30—32.

Emission  von  10  Millionen  Thaler  Drioritäts=Obligationen
  zu  41  Prozent  (Priv.  v.  27.  März)
290  —296.

10)  Breslau-Schweidnitz.  Freiburg,  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Breslan  nach
Randten,  und  von  Rothenburg  über  Cüstrin  nach
Stettin  und  Swinemünde  (Bek.  v.  13.  April)  376.  —
Ausfertigung  von  4,250,000  Thlrn.  Prioritäts.  Obligationen
  lit.  H.  à  45  Hrozent  zum  Ban  dieser  Bahnen
(Driv.  v.  6.  April)  389—396.

)  Cottbus-Grobenha#in,  Emission  von  225,000  Thlmm

Drioritätz-Obligationen  zu  5  Proz.  (Priv.  v.  10,  Jam.)

114—120.

Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft,

  Bon  und  Betrieb  einer  SEisenbahn  von

Grefrath  nach  Straelen  und  von  Hül#  nach  Moers

(Konz.  Urk.  v.  22.  Juli)  620.  Nr.  9)  642.  Nr.  3.
Emlssion  fünsprozentiger  Prioritäts-Obligationen

im  Betrage  von  1,300,000  Thalern  (Hriv.  v.  22.  Jul.)

620.  Nr.  10;  642.  Nr.  4.

13)  Dentsche  Eisenbahubau-  Gesellscheftt#u  Berlin,
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
von  Lemförde  nach  Bergheim  (Bek.  v.  21.  Mai)  539.

14)  Dortmund-Gronau-Enschebe,  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  (Bek.  v.  18.  Mal)
528.

—

1

2

15)  Eschbofen-  Camberg,  Ben  der  Bahn  auf  Kosten
bes  Staats  (G.  v.  25.  März  §.  1.  Nr.  5.)  2838.  —
Der  Bau  und  die  Verwaltung  der  Bahn  wird  der
Eisenbahndirektion  zu  Wiesbaden  berxtragen  (A.  E.
v.  24.  Juni-Mr.  5.)  555.

16)  Frankfurt  a.  M.,  Kosten  für  den  Umbau  der  Bahnhöfe
  daselbst  (G.  v.  3.  Mai  K.  2.)  421.

17)  Frankfurt-Haugu,  Genehmigung  des  mit  der  Gesischen.
  kupwigebah  ##ilsen  Fufiantvertrages  (A.
E.  v.  12.  Ang.)  5

18)  Solle-  Soran.  irnma  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn

  von  Glewburz  nach  Leipzig  (Konz.  Urk.  v.  17.  Jull)
619.  Nr.

Emission  von  Prioritäts-Obligationen  bis  zum  Betrage
  von  2,200,000  Thalern  (Pri.  v.  17.  Juli)
619.  Nr.  6.  —  Emission  von  Urioritätg-Obligatlonen
im  Betrage  von  2)190,000  Thalern  (Driv.  v.  7.  Ang.)
632.  Nr.  4.

19)  San-
        <pb n="42" />
        14

Eisenbahnen  (Foris.)
19)  Hannover-Altenbeken,  Konzession  zum  Bau  und
Getriebe  einer  Bahn  von  Hildesheim  nach  Braunschwelg
  und  von  Grauhof  nach  Goslar  (Bek.  v.
22.  März)  264

Ausfertigung  von  Drioritäts  -  Obligationen  der
Haunover-Altenbekener  Eisenbahn  bis  zum  Betrage
von  21  Millionen  Thaler  zu  44  Prozent  (Priv.  v.

11.  Märg)  605—612.

20  Hannoversche  Eisenbahnen,  Zahlung  eines  Beitrages
zu  den  Baukosten  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim
nach  EClausthal,  sowie  zur  Herstellung  des  zweiten
Geleises  auf  den  Bahnstrecken  von  Bremen  bis  Geestemünde,
  und  von  Hannover  bis  Kreiensen  (G.  v.  3.  Mai
K.  1.  Nr.  2.  u.  3;  K&amp;amp;.  2—4.)  420

21)  Garburg.  Stade,  Banu  der  Bahn  auf  Kosten  des
Staats  (G.  v.  25.  März  §.  1.)  268.  —  Der  Bau
und  die  Verwaltung  wird  der  Eisenbahndircktion  zu

SFanmo  übertragen  (A.  E.  v.  24.  Juni  Nr.  3.)  555.
22)  Hessische  Ludwigsbahn,  Genehmigung  des  mit
der  Frankfurt-  Hanauer  Bahn  geschlossenen  Fufionsvertrages
  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  595.  —  Ertheilung
der  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Eisenbahn
von  Zrankfurt  a.  M.  nach  Camberg  und  von  Mainz
nach  Wiesbaden  (Bek.  v.  14.  Ang.)  596.  (Konz.  Urk.

ve.  7.  Aug.)  638.  Nr.  3.

23)  Bessische  Nordbahn,  die  Verwaltung  derselben
wird  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Elberfeld

(rtragen  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  657.

24)  Lemförde-Bergheim,  s.  oben  Nr.  13.

25)  Lübbenan-Kamenz.  Rodeberg,  Vertrag  zwischen
„Hreußen  und  Sachsen  wegen  Gerstellung  dleser  Eisenbahn
  (o.  14.  Dez.  71.)  161—164.

26)  Magdeburg.Halberstadt,  Konzession  zum  Bau

yund  Betriebe  eler  Zweigbahn  zwischen  Berlin  und
Spandau  nach  Charlottenburg  (Bri  v.  1.  Märh)  184.

Konzession  zum  Bau  und  Betriche  einer  Eisenbahn
von  Magdeburg  nach  Erfurt  und  nach  Hadmersleben
(Konz.  Urk.  v.  23.  Okt.)  723.  Nr.  12.

7)  Münster-Enschede,  Konjession  zum  Ban  und  Be.

triebe  elner  Eisenbahn  von  Mänster  Uber  Brgsteinfurt

  nach  Glanerbrück  (Bek.  v.  19.  Mänz)  260.
Uebertragung  der  Verwaltung  und  ded  Betriebes

der  Münster-Enscheder  Eisenbahn  an  die  Direktion  der

Weestohäulschea  Asetbohn  (A.  E.  v.  16.  Sept.)

633—637

Lildenschlesiscer  Sweltbahn,  Uebergeng  24
Betriebes  urcd  der  Verwaltung  refp.  des  Eigenthums
derselben  auf  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft

*i

Sachregister.

1872.

Eisenbahnen  (Horts.)

2

S

30)

—
—

3

Oberschlesische,

(Vertr.  v.  27.  Juli)  652  —  660.  (Bestät.  Urk.  v.
4.  Nov.)  651.  —  Ermächtigung  der  letzteren  zur  Cmission
von  2,300,000  Thlru.  Niederschlesischer  Iweigbahn-Drioritkzts-Obligationen
  (Drtv.  v.  4.  Mov.)  724.  Nr.  14.
Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn,  Abkürzung
derselben  durch  den  Ban  einer  Eisenbahn  von  Arasdorf
  nach  Gassen  (C.  v.  25.  Mär  C.  1.  Nr.  4.)  288.  —

Der  Ban  und  die  Verwaltong  dieser  Bahn  wird  der

Dircktion  der  Nieberschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn
übertragen  (A.  E.  v.  24.  Juni  Nr.  4.)  555.

Umbanu  des  Bahnhofes  in  Berlin  (G.  v.  25  Wärz
K  4.)  289.
Nord-  Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft,
Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
von  der  Holländischen  Grenze  nach  Cleve  und  öber
Coch  und  Tanten  nach  Wesel  (Bek.  v.  5.  Febr.)  148.
Anlage  einer  Eisenbahn  von
Liegenhals  bis  zur  Landesgrenze  zwischen  Neudeck  und

Hennersdorf  (Kong.  Urk.  v.  22.  Jull)  682.  Nr.  1.

Errichtung  Königlicher  Eiseubahn-Kommissionen  in

Posen,  Breslau,  Ratibor  und  Fraukenstein  für  die
erwaltung  der  Oberschlefischen  Eiseubahn  (A.  E.  v.

28.  Sept.)  637.  —  desgl.  in  Glogan  und  Kattowitz
(A.  C.  v.  14.  Nov.)  716.
Uebergang  des  Betriebes  und  der  Verwaltnog

resp.  des  Eigenthums  der  Niederschlefischen  Zwtigbahn
auf  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  (Vertr.  v.

27.  Juli  652—660.  (Bestät.  Urk.  v.  4.  Nov.  651.
Ermächtigung  derselben  zur  Emission  von
2,300,000  Thlrm.  Niederschlesischer  Oweigbahn,Prioritäts.
  Obligationen  (Driv.  v.  4.  Nov.)  724.  Nr.  14.
Oels-  Gnesener  Eisenbahngesellschaft,  Konzession  zum
Banu  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Oels  nach

Gyesen  (Konz.  Urk.  v.  17.  Juni)  721.  Nr.  1

3

2
2

Ostbahn,  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf  *  Bahn  ·
strecke  von  Schneidemähl  über  Konitz  nach  Oirschau
(O.  v.  3.  Mai  1.  N.  4%  K  2—4#  .  uanl9
420—425

Der  Direktion  der  Ostbahn  wird  der  Ban  und  die
Verwallung  det  Eisenbahn  von  Sist  nach  –

übbertragen  (A.  E.  v.  24.  Juni  Nr.  1.)  555

Nheinif  he  Eiseubahn,  Ban  und  Betrieb  e  Verbindungzsbaha“

  zwischen  Neuß-Dären  *  D#ts.

Eugkirchen  (Bek.  v.  2.  März)  180.
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Gladbach
nach  Rheydt  iKong.  Urk.  #.  3.  Nov.)  724.  Nr.  15.
1:#usfektigüng  fönfpkäzentiger  Peiorktöts.  Cöligationen
  III.  Emission  im  Betrage  von  10,000,000
Thalern  (Priv.  v.  4.  Nov.)  724.  Nr.  16.
35)  Soal-
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

35)  Saal-  Unstrut,  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe

einer  Eisenbahn  von  Straußfurt  nach  Gr.  Heringen

(Bek.  v.  18.  März)  260.

Saarbrácken  -  Trier-Lugxemburg,  Anlage  einer

Verbindungsbahn  von  Barbach  nach  Malstatt  (A.  E.

v.  2.  Sept.)  639.  Nr.  11.

Schmalkalden-Wernshausen,  Konzession  zum

Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  (Bek.  v.  11.  Juni)

547.  —  Vertrag  zwischen  Preuhen  und  Sachsen-Meiningen

  in  Betreff  dieser  Eisenbahn  (v.  2.  Juli)

597—600.

38)  Stade-Kuxhafen,  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe
  dieser  Eisenbahn  (Bek.  v.  15.  Juni)  548.  —
Vertrag  mit  Hamburg  wegen  Herstellung  derselben
(v.  24.  Juni)  621—626.

39)  Taunuz-  Bahn,  Ermächtigung  des  Handels-Ministers

zum  Ankauf  derselben  für  Rechnung  des  Staats  (G.

v.  3.  Mai  K.  1.  Nr.  1;  S6.  2—4.)  420.  —  Die

Verwaltung  der  Taunus-Bahn  wird  der  Eisenbahndirektion

  in  Wlesbaden  übertragen  (A.  E.  v.

3.  Mai)  426.

Tilstlt.  Memel,  mit  fester  Ueberbrückung  des  Memel,

Bau  der  Bahn  auf  Staatskosten  (G.  v.  25.  März

§S.  1.)  238.  —  Der  Bau  und  dlie  Verwaltung  wird

der  Direktlon  der  Oftbahn  üÜbertragen  (A.  E.  v.

24.  Juni  Nr.  1.)  555.

Venlo--Hamburger  Eisenbahn,  Vertrag  zwischen

Dreußen  und  Bremen  wegen  Durchführung  dieser

Bahn  durch  das  Bremische  Gebiet  (v.  1.  Juli)

645—649.

Westphälische  Eisenbahn,  die  Verwaltung  und  der

Betrieb  der  Münster-  Enscheder  Eisenbahn  wlrd  der

Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn  üÜbertragen

(A.  E.  v.  16.  Sept.)  633—637.

43)  Wilhelmsbahn,  Aufkösung  der  für  die  Verwaltung
derselben  errichteten  Eisenbahn-Kommission  in  Ratibor
(A.  C.  v.  28.  Sept.)  637.

Eisleben  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Eislebener
Stadtobligationen  im  Betrage  von  35,000  Thlrn.  (Priv.
v.  12.  Aug.)  639.  Nr.  8.

Elbe  (Fluß),  Erhebung  der  Schiffahrtzabgaben  auf  den
Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der  elbe  (A.  E.

v.  27.  Dck.  71.  Nr.  5.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  57—60.

Elb  (Rheinp  L  blichen  Eisenbah  i
daselbst  wird  die  Verwaltung  der  Hessischen  Nordbahn
bertragen  (UA.  E.  v.  28.  Sept.)  637.

Ausfertigung  Elberselder  Stadtobligationen  im  Betunge
  von  493,000  Thlru.  (Priv.  v.  28.  Sept.)  723.
Nr.  9.

26)

2
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1

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4

##  sh:e.:  —..  MN  Tiebeszre

1872.  15

Elbing  (Hrovinz  Preußen),  Erhebung  der  Kanal  ·  und
Schleusen-Abgaben  bei  Elbing  (A.  E.  v.  27.  Deg.  71.
Nr.  2.)  47.  (Tarf  v.  27.  Dez.  71.)  50—32.

Elbschleusen,  Erbebung  der  Abgaben  für  die  Benutung
der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  (A.  E.  v.  27.  De.  71.
Nr.  9.)  48.  (Tarif  v.  27.  Deg.  71.)  67s.

Elementarlehrer,  s.  Schullehrer.

Elsaß,  Ansdehnung  der  Geschäfte  der  Preußischen  Bank
auf  den  Elsaß  (G.  v.  26.  Febr.)  181.  —  Aufhebung  der
Verordnung  vom  10.  Juni  1871  (V.  v.  26.  Febr.)  182.

Elster  (Fluß),  Nachtrag  zum  Statut  des  Verbandes  zur
Regulirung  der  Schwarzen  elster  (A.  E.  v.  21.  Sept.)
643.  Nr.  10.

Emden  (DProvinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Ems  (Nassau),  Ausfertigung  Emser  Stabtobligationen  im
Betrage  von  120,000  Thlrn.  zu  5  Prozent  (Hriv.  v.
13.  Oe.  71.)  41—46.

Engelaub  in  der  Gemarkung  von  Hümme,  Kreiz  Hofgeismar,
  Verband  zur  Melioration  defselben  (tat.  v.
16.  Dez.  71.)  34—38.

Entwässerungsanlagen,  Funktionen  des  Kreisausschusses
  in  Betreff  der  Entwässerungsanlagen  (Kreis=  O.
v.  13.  Dez.  §.  135.  UI.  Nr.  3.)  697.

Erbbescheinigung,  Eintragungen  und  Löschungen  im
Grundbuche  auf  Grund  einer  Erbbescheinigung  des  zuständigen
  Richters  (G.  v.  5.  Mai  .  65.)  444.  (Grundb.  O.
p.  5.  Mai.  I###  39.  40  51.)  453.

Erben  eines  Grundstäcks,  Eintragung  des  Eigenthums  der.
selben  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  K.  51.)
455.  —  Einwilligung  der  Erben  zur  Eintragung  des
Eigenthums,  dergl.  zur  Umschreibung  einer  Sypothek  oder
Grundschuld  auf  den  Namen  eines  Vermächtnißnehmers
(ebend.  S#.  53.  85.)  455.  (G.  v.  5.  Mai  K.  65.)  444.

Erbschulzengüter,  Aufhebung  der  mit  dem  Besttze  derselben
  verbundenen  Berechtigung  und  Verpflichtung  zur
Verwaltung  des  Schulzenamtes,  Regulirung  dieser  Verhältnisse
  (Kreit.  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;  36—45.)  671.  —
s.  auch  Schulze.

Erbtbeilung,  Eintragungen  und  Löschungen  im  Grund.
buche  auf  Grund  von  Erbtheilungsurkunden  (Grundb.  O.
v.  5.  Mal  §§.  39.  51.)  453.

Erbvertrag,  Erwerbung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  in  Folge  eines  Erbvertrages  (G.  v.  5.  Mai  §&amp;amp;.  65.)
444.  —  Eintragungen  und  Löschungen  auf  Grund  eines
Erbvertrages  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  #.  39.  51.)  453.

Erfurt  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Magbebarg
nach  Erfurt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  26.

Er-
        <pb n="44" />
        16

Erinnerungsband  für  Mäuner,  welche  sich  im  Kriege
gegen  Frankreich  durch  patriotische  Handlungen  ausgezeichnet
haben  (A.  E.  v.  30.  Män)  340.

Erkenntniß,,  Eintragungen  und  Löschungen  im  Grundbuche
  auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  (G.  v.
5.  Mai  #d.  14.  19.  Nr.  2;  K.  53.  65.)  435.  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  S#.  53.  85.  94.  Nr.  2.  u.  4)  K.  105.
Nr.  5.)  455.

Verurtheilung  des  Eigenthämers  zur  it  Uuslassuns  burch
Erkenntniß  (G.  v.  5.  Mai  K.  3.)  433

Ersitzung,  Erwerb  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück
durch  Ersitzung  (G.  v.  5.  Mai  §.  6.)  434.  —  .  auch
Verjährung.

Ersteher  eines  Grundstäckes  im  Wege  der  Zwangsversteigerung,
  Rechte  und  Dflichten  defselben  (G.  v.  5.  Mai
K  4)  441.

Erwerbung  des  Eigenthums  an  Grundstäcken  2c.)  s.  Eigenthum.
  "

Etscchsuqöstuståltm,Ablösungderbenfelbeasastchew
deuRealberechtiguagea(G.v.27.sprilss.2.ss.)4l7.
—  Vertretung  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablösangen
  und  eluteinanderfehungen  (ebend.  &amp;amp;.  11.)  419.

Erziebungswesen,  —  deffelben  durch  den
Staat  (G.  v.  11.  März)  1

Eschbofem.  (Nassay),  essabetn  nach  Camberg,  s.  Eisen.
bahnen  Ar.  5.

Eschwege  (Hessen),  Wm**  von  Nieberhone  nach
Eschwegte,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3

Ect#ent  ötheluprovinl),  Errichtung  einet  Koͤniglichen  Elscnb
Kommisston  in  Essen  für  die  aesen  .
Micksschen  Eifeabahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  63

Eisenbahn  von  Essen  nach  Bochum  und  i
s.  Eilsenbahnen  Nr.  4.

Gtat,  s.  Kreishaushalts-Etet,  Staatshaushalts-Stat,


—  iu  Staatshaushalt  (D.  v.
27.  März  C.  19.)  283.

Exekution,  N—  der  administrativen  Exekution
in  sE—“—  des  Rite  „Err#  O.  v.  13.  Dez.
.  196.  II.  Nr.  1.  Ut.  b.)  6

Kegulirung.  der  Zahlungs-  -  bei  Exekutions.

 

vollstreckuogen  gegen  Candgemelnden  (Kreis=  O.  v.  13.  Deg.

é.  165.  IK.  Nr.  7.)  700
Vollstreckung  der  Entscheidungen  des  Kreisausschuffes
(Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  S.  165.)  707.  —  dedgl.  der  Ent.
scheidungen  desr  Verwaltungsgerichts  (ebend.  F.  197.)  713.
s.  auch  ZIwangsvollstreckung.

ree

Sachregister.

1872.

Expropriationsrecht,  landesherrliche  Erlasse  über  die
Verleihung  des  Expropriationsrechts  sollen  künftig  durch
die  Amtsblätter  bekannt  gewacht  werden  (G.  v.  10.  Upril
S.  1.  Nr.  1;  #.  2—5.)  357.

Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Breslau  zur  Durchführung  einer  Straße  (U.  E.
v.  8.  Mai)  619.  Nr.  1.

Eplan  (Deutsch.),  Erhebung  der  Kanal.  und  Schleufen-Abgaben
  bei  Deutsch-Eylan  (#.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)
47.  (Tarif  v.  27.  Dck.  71.)  50—32.

Enplau  (Dreußisch.),  Ausfertigung  Cylauer  Kreikobligationen
im  Betrage  von  223,000  Thlru.  V.  Emission,  zu  5  Drozent
(Driv.  v.  20.  Mär)  403—406.  —  fl  auch  Chausseen
—  1

F.

Falkenberg  (Provinz  Brandenburg),  Eisenbahn  von
Wittenberg  nach  Falkenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Familien-Fidelkommisse,  s.  Fibelkommisse.

Feldmesser,  Penusionirung  der  bei  den  Auseinaydersetzungsbehörden
  beschäftigten  Feldmesser  (G.  v.  27.  Mär
&amp;amp;  3.)  289.

Feldvolizei--Ordnung,  Befugnisse  des  #
in  feldpolizeilichen  Angelegenheiten  —  .  40  6.
67.  der  Zeldpolizei=  Ordnung  —  (Kreit.  O.  v.  *z  en
KS.  135.  IV.  Nr.  1.  3.  u.  4)  697.  —  Befugnist=  des
Umtsvorstehers  (ebenb.  §.  59.  Nr.  1.)  676.

Festnahme,  Befugniß  des  Gemeindevorstehes  #  Festnahme
  von  Verbrechern  und  verdächtigra  Petisonen
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  30.  Nr.  I.)  669.

Feuerpolizei  Befugnisse  des  Amtsvorsteherz  und  des
Kreisausschusses  in  feuerpollzeilichen  Angele  rsh
(Krels=  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  59.  Nr.  1;  —  h  !

676.

Fruersozietäts-Reglements  sollen  —ie  ce
das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  werden  (G.  v.  10.  April
K  1.  Nr.  6  .  2—5.)  357.

1)  Revidirtes  Reglement  für  die  -  bes  blatten.
Landes  von  Altpommern  (A  E.  v.  17.  Jant)
121—140.

2)  Rachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  bi.  Wes

phã  lischt  Provinzial  ·  Feuersozietät  vom  26.##
teu#her  1859.  (M.  E.  v.  29.  Janr.)  153—1568.

3)  Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Fenersozietät
  des  platten  Landes  des  Herzogthams  Sachfen
vom  21.  August  1863.  (A.  C.  v.  22.  Moai)  601.
Nr.  1.

)  Nach.
        <pb n="45" />
        Sachregister.

.  ·.

44.  al  42  (Forts.)

½9  Nochtrag  zu  dem  Revibirten  Reglement  für  die  Feuersozletät
  der  Drovinz  Posen  vom  9.  September  1863.
(A.  E.  v.  22.  Mai)  601.  Nr.  3.

5)  Zwelter  Nochtrag  zu  bem  Reglement  der  landschaft-Gesellschaft

  für  Westpreußen

vom  1#6.  Februar  1863.  (d.  E.  v.  7.  Sept.)  640.

Nr.  13;  660.  Nr.  3.  —  Dritter  Nachtrag  zu  demselben

  Reglement  (A.  E.  v.  14.  Okt.)  723.  Nr.  11.

Fenerversicherungs-Anstalten:

1)  Bestimmungen  über  die  öffentlichen  Immobiliar-Feuerversicherungs
  =  Anstalten  in  Schleswig-Holstein
(G.  v.  23.  März)  286—288.

2)  Feuerschaden  Versicherungsgesellschaft  für  Ostfries.
land  und  das  Harrlinger  Land  in  Aurich,  zweiter
Nachtrag  zu  den  Statuten  (A.  E.  v.  21.  Sept.)  640.
Nr.  15.

3)  Bildung  eines  Verbandes  öffentlücher  Feuerversicherungs-Austalta
  in  Deutschland  (Regl.  u.  A.  E.  v.

22.  Mai)  531  —539.

c⁊ä  —.

 

WISWNTNTTNOIN

„  die  Statuten
dorselben  sollen  böanfüig  durch  das  Amtsblatz  bekannt  gemacht
  werden  (G.  v.  10.  April  S.  1.  Nr.  6  K.  2—5.)
357.

—e.  24.

„Eintragung  berselben  im
——2  Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  10.)  448.  —
Kosten  der  Eintragung  (Kosten.Tarif  S.  1.  Nr.  1;  8.  3.
Nr.  2.)  503.  —  s.  auch  Versicherr#agsgelder.

Fideikommisse,  Eintragung  der  Familienfideikommiß-Eigenschaft
  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Moi  K.  74.)
458.  —  Löschung  derselben  (ebend.  K.  99.)  463.  —  Eintragung
  des  Fideikommißfolgers  (ebend.  .  52.)  455.  —

Ubschreibung  einzelner  Theile  oder  Jubehörstücke  de

Familienfideikommisses  (ebend.  .  71.)  458.

Finanz-Minister,  in  welchen  Jällen  die  Mitwirkung
desselben  bei  Ausschreibung  neuer  Kreisabgaben  erforderlich
ist  Kreis.O.  v.  13.  Dez.  S.  176.  Nr.  5.  u.  6.  Schlußsah)
  700.

Fischerei,  bie  polizelliche  Aufficht  darüber  wird  in  den
Gemeinde-  und  Amtebezirken  von  dem  Amtsvorsteher  aus.
geöbt  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  K.  59.  Nr.  I.)  676.

Fiekss  (Staat),  Heranziehung  desselben  zu  den  Kreisabgaben
  von  seinem  Einkommen  aus  Grundslücken,  Bergwerkei
  und  Gewerbebetrieb  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  K.  14.)
665.  —  Vertretung  des  Staats  als  Grundbesiger  bei  den
W  der  Kreistags-Abgeordneten  (ebend.  §.  97.  Nr.  1.)

Jahrgang  1872.

1872.  17

Fixstempel  fũr  Eintragungs  ·  und  Loͤschungs  ·  Antruͤge  im
Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  g.  12.)  511.

Flatow  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  von  Obligationen
  des  Flatower  Kreises  im  Betrage  von  40,000
Thalern  (Priv.  v.  29.  Mal)  556.  Nr.  1.

Forensen,  Heranziehung  derselben  zu  den  Kreisabgaben
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  #.  14.  15.)  665.

Forstpolizei  wird  in  den  Gemeinde-  und  Amtsbezirken
von  dem  Amtsvorsteher  verwaltet  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
+  59.  Nr.  1.)  676.

Frankenstein  (Schlesien),  Errichtung  einer  Königlichen
Eisenbahn-Kommission  in  Frankenstein  für  die  Verwaltung
der  Oberschlelischen  Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  637.

Frankfurt  am  Main,  Kosten  für  den  Umbau  der  dortigen
  Eisenbahnhöfe  (G.  v.  3.  Mai  §.  2.)  421.
Frankfurter  Bank,  Abänderung  des  Artikels  55.  ihres
Statuts  (A.  E.  v.  19.  Aug.)  639.  Nr.  10.
Frankfurt.  Hanauer  Eisenbahn)  (.  Eisenbahnen
Nr.  17.

Frankreich,  Eriuncrungsband  für  Männer,  welche  sich
im  Kriege  gegen  Frankreich  durch  patriotische  Handlungen
ausgczeichnet  haben  (A.  E.  v.  30.  März)  340.

Tedeserklärung  von  Personcn,  welche  an  dem  Kriege
gegen  Frankreich  Theil  genommen  haben  (G.  v.  2.  April)
341—342.

Friedensrichter,  Besoldungs-  und  Anciennetäts-Verhältnisse
  der  Friedensrichter  in  der  Rheinprovinz  (A.  E.
v.  20.  März  Nr.  8—  10.)  263.

Friedland  (Drovinz  Dreußen),  Ansfertigung  4  prozentiger
Obligationen  des  Kreises  Friedland  im  Betrage  von
300,000  Thalern  (Priv.  v.  12.  Aug.)  639.  Nr.  7.  —
s.  auch  Chausseen  Nr.  3.

Friedland  (Hessen),  Eisenbahn  von  Bebra  nach  Friedland,
s.  Eisenbahnen  Nr.  3.  «

FrächtecinesGkuabstäcks,Haftungderselbenfütbichs
lastungeadesGrundstücks(G.o.5.Mals-30·-)488.s
—  Abtretung  und  Verpfändung  der  Früchte  (ebend.
K  31.)  438

rucorrohe  der  Medizinalbeamten  (G.  v.  9.  März  K#  1.

5,)  265.

geit.  (Hessen),  das  Leih-  und  Pfandhaus  zu  Fulda  wird
dem  kommunalständischen  Verbande  überwiesen  (G.  vo.
10.  April)  373—375

Fusteruberg  (Rheinprovinz),  Entrichtung  des  Hasen=  und
Lagergeldes  daselbst  (G.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  11.)
48.  (Torif  v.  27.  Da.  71.)  73—74.

c  G.
        <pb n="46" />
        18  Sachregister.  1872.

Geldstrafe,  gegen  ben  Eigenthümer  elnes  Grundstücks,  un
G  ihn  zur  Eintragung  seines  Eigenthums  im  Grundbuche
O  anzuhalten(GtundbOvöMai856)«405—
Kosten  für  die  Beitreibung  der  Strafe  (Kosten-Tarif  S.  8.
Gartow  (Hannover),  Vereinigung  des  Amtsbezirks  Gartow  Nr.  4.)  506.

.  o.  ..
mstdechzItkdesAmtesuchoto(Vv2oMakz)332  Befugniß  der  Umtsvorsteher  zur  Anbrohung  und
Gassen  (Drovinz  Srandenbur  Eisenbahn  nach  Arnsdorf,  Verhängung  von  Geldstrafen  (Kreis.  O.  v.  13.  Deg.  .  65.
s.  Eisenbahnen  Nr.  29  73.  79.  33.)  678.  —  Befugnisse  des  Landratös  (ebend.

G.  78.  79—82.)  680.  —  deögl.  der  Gemeinde-  und  Gutszession
  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  hat  der  Kreis-  vorsteher  (ebend.  K.  79—81.)  681.  Einziehung  dieser
ausschuß  zu  entscheiden  (Kreis=  O.  v.  13.  Ock.  K.  135.  W.  Geldstrasen,  Umwandlung  derselben  in  oft  (ebend.
Nr.  2.)  698.  K.  82  —  83.)  682.  —  Befugniß  des  Kreisausschusses
Gebäudesteuer,  Uebertragung  des  Inhaltes  der  Gebäude.  un  327  bängum  dl-  eloßrsen  gegen  W3*  Zeugen
TPständi

steuerbücher  in  die  Grundbücher  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  “  ·  aw  ige  Ebend.  %  146  .  «
K.  2.)  446.  —  dieselbe  erfolgt  kostenfrei  (Kosten-Tarif  Gemeinde,  in  welchen  Källen  die  Anlegung  eines  Grund-F.
  10.)  50.  buchblattes  für  Orundslücke  der  Gemeinden  zu  bewirken

ciastuß  der  Gebudesteuer  auf  die  Vertheilung  und  ist  GGrundb.  O.  v.  5.  Mai  F.  2)  446.  ,

Aufbkissgungvermeisshgqhm(Kk-is«o.p.13.Dez.ss.10.  Beschwerden  der  Gemeinden  wegen  ihrer  Heranziehung
zu  den  Kreisabgaben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez  .  19.)  666.

Gastwirthschaft,  über  nseä  auf  Ertheilung  der  Kon-12)

  603.
—  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Entschädigung  des  Ge-Gebrauchsrechte,
  s.  Nuhungsrechte.  ututu  für  Dornkunkoen  a  nnn  F  1½)  668.
Gebühren  der  Medipinalbeamten  für  die  Besorgung  ge-  —  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu  einem  Amtsbezirke
richtsärztlicher,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte  (ebend.  §.  48.  Nr.  2.  u.  4)  K&amp;amp;  53.)  673.  —  Bildung
(G.  v.  9.  März)  265—268.  des  Amteausschusses  (ebend.  F.  51.)  674.
Beseitigung  verschiedener  in  Schleswig  Holstein  zur  s.  anch  Landgemeinden,  Dorfgemeinden.
Hebung  kommenden  Gebühren  (V.  v.  22.  Jall)  585.  Gemeindeabgaben  (Gemeindelasten),  Erhöhung  derselben

bei  ungerechtfertigtrr  Ablehnung  eines  Gemeindeau#tch

Geestemünde  (Hannover),  Eisenbahn  nach  Bremen,  s.
(Kreis.O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  25.)  668.  —  Aufbringung  der

Eisenbahnen  Nr.  20.
Gemeindeabgaben  (ebend.  I#§.  53.  135.  IXN.  Nr.  9.)  675.
Gehalt,  s.  Besoldung.  —  Befugniß  des  Kreisausschusses  zur  Entscheidung  über

Geistliche,  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen  sind  von  den  Beschwerden  wegen  Heranziehung  hu  den  Gemelndelaste

Kreislasten  befreit  (Kreiz-O.  v.  13.  Och.  K.  18.)  666.  (cbend.  S.  135.  IX.  Nir.  10)  700.
Geistliche  können  nicht  Mitglieder  des  Kreisausschusses  Gemeindeämter,  Bestimmung  wegen  Uebernahmt  und  Ab  ·

sein  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  131.)  694.  lehnung  derselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Deg.  J.  25.)  608.

Gemeinde-Augel  beiten,  Befugniss  Gbes  Kreisausschusses
  in  Kommunal:  .  Ungelegenheiten  der  Umtebc3irke,
Landgemeinden  und  Gutsbezirke  (Kreis.  O.  v.  13.  .
§.  135.  Nr.  IX.)  699.

n—]isees———
Regierungebezirken  Kassel  und  Wicsbaden  (G.  v.  15.  Febr.  (Kreis.d.  v.  13.  D.  &amp;amp;.  135.  I.  Nr.  11  )

S#.  8.  12.)  167.

Feststellung  und  Ablösung  der  Geldrente  für  die  den  Gemeinde-Grundstücke,  die  Genehmigung  zur  Er.
geistlichen  und  Schul-Instituten,  sowie  den  milden  Stiftungen  werbung  und  Veräußerung  derselben  ist  von  dem  Kreizumzustehenden
  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  Upril  F#.  3.f.)  schusse  zu  ertheilen  (Kreis-O.  v.  13.  De.  K  185.  I.
417.  Nr.  6.  u.  8)  699.

·  Geldrenten  bedürfen  zur  Eintragung  im  Grundbuche  Gemeindekassen,  die  Feststellung  von  Kafsendefekten  er.
nicht  der  Kapitalisirung  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  75.)458.  folgt  durch  den  Gemeindcausschuß  (Kreis.  O.  v.  13.  Ders.
  auch  Renten,  Domainen-Abgaben.  S.  135.  IX.  Nr.  13.)  700.

Geistliche  Institute,  Ablösung  der  denselben  zustehzenden
Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April)  417—420.  —  Vertretung
  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
und  Auseinandersetzungen  (ebend.  S.  11.)  419.
        <pb n="47" />
        Gemeinde-Nutzungen,  Beschwerden  wegen  Theilnahme
an  den  Gemeinde-Nuzungen  sind  von  dem  Kreisausschuß
zu  entschriden  (Kreis--O.  v.  13.  Dez.  S.  135.  IX.  Nr.  10.)
700.

Gemeinde-Rechnungen,  Beschwerden  wegen  Abnahme
derselben  sind  vom  Kreisausschuß  zu  entscheiden  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  135.  IX.  Nr.  12.)  700.

Gemeindeschulden,  die  Genehmigung  zur  Aufnahme
dersclben  ist  Sache  des  Kreisausschufses  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
135.  IX.  Nr.  6.)  699.

Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung),  Wahl
der  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.
K.  23.  25.)  667.  —  Befugniß  des  Kreisausschusses  zur
Regelung  des  Stimmrechts  in  der  Gemeindeversammlong

(ebend.  §.  135.  IX.  Nr.  4.)  699.

Gemeindevorstand,  Jusammensetzung  desselben  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  #.  22.  23.)  667.  —  Stellung  des  Gemeindevorstandes
  zu  dem  Amtsvorsteher  (ebend.  K.  65.)  678.

Gemeindevorsteher,  Stellung  derselben  (Kreis=  O.  v.
13.  Dez.  W#.  21.  51.  Nr.  1.)  667.  —  Wahl,:  Bestätihgung
  und  Vereidigung  derselben  (cbend.  §#.  22—27.)  667.
—  Rechte  und  Pflichten  derselben  (ebend.  &amp;amp;.  29.  30.
79.  80.  83.  186.)  668.  —  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher
  (ebend.  &amp;amp;.  35.)  670.  —  Entschädigung  derselben
für  Dienstunkosten  (ebend.  S.  28.  31.  135.  IX.  Nr.  11.)
668.

Gemeinbeitstheilungen  „  Verlretung  der  geistlichen
und  Schul-  IJustltute,  sowie  der  frommen  und  milden
Stistungen  in  Gemeinheitstheilungssachen  (G.  v.  27.  April
§S.  11.)  419.

Genmeinbeitstheilungs-Ordaung  vom  7.  Juni  1821,
Ausdehnung  derselben  auf  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,

  welche  einer  gemcinschaftlichen  Benugung  nicht
unterliegen  (G.  v.  2.  April)  329—331.

Gemäthszustand,Gebühren  der  Medizinalbeamten  für
das  Gutachten  über  den  Gemüthözustand  eines  Menschen
(G.  v.  9.  März  &amp;amp;.  4.)  267

Gendarmen,  haben  den  Rcquisi#  lionen  der  Amtsvorsteher
in  polizeilichen  Angelegenhciten  zu  henügen  Creis-  O.  v.
13.  Dez.  &amp;amp;.  65.)  678.

Genharmerie,  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  der
Offiziere,  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  der  Landgendarmerie
  (G.  v.  27.  März  K.  4.)  269.

Generalkon##mission  in  Kassel,  hat  die  Ablösung  der
NNeallasten  in  dem  Kreise  Biedenkopf  und  im  Amte  Vöhl
zu  bewirken  (G.  v.  15.  Febr.  S.  19.)  170.

Kompetenz  der  Generalkommissie  ionen  in  Uuseiyandersetzungssachen
  wischen  einer  Landgemeinde  und  dem  esiher
eines  Schulzengutes  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  42.)  672.

Sachregister.

1872.  19

Genossenschaft,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
als  Eigenthümerin  eines  Grundstücks  oder  einer  Gerechtigkeit
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  F.  10.)  448.

Gerechtigkeiten,  Bestimmungen  über  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  selbständiger  Gerechtigkeiten
  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;#.  12.  69.)  435.  Gimtragung
derselben  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  3.
5.)  446.  —  f.  auch  #rundgerechtigkeiten,  Gewerbeberechtigungen.


Gerichtsmänner,  Pllichten  derselben  (Kreis-O.  v.  13.Dez.
§.  22.)  667.  —  .  Schöffen.
Gerichtsordnung,  Anhang  &amp;amp;.  4.  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
S.  135.  IX.  Nr.  6.)  700.
Anhang  F.  153.  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  1356.  IX.
Nr.  7.)  700.

Geschäftsordnung  für  den  Kreistag  (Kreis.  O.  v.  13.Dez.
K.  125.)  693.  —  desgl.  für  den  Kreisausschuß  (ebend.
.  166.)  707.  —  Geschäftsordnung  für  das  Verwaltungsgericht
  (ebend.  &amp;amp;.  198.)  713.  —  (.  auch  Kreis-Reglements.


Geschworene,  die  Aufstellung  der  Geschworenen--Urlisten
und  die  Entscheidung  über  die  dagegen  erhobenen  Einwendungen
  ist  Sache  des  Kreisausschusses  (Kreis-O.  v.
13.  Dez.  K.  135.  Nr.  XII.)  701.

Gesetzsammlung  Beschränkung  der  Aufnahme  lande  -
berrlicher  Erlasse  in  die  Gesetzsommlung  (G.  v.  10.  April
S.  1.  5)  357.

Gesindebücher,  anderweitige  Einrichtung  derselben,  Aufhebung
  der  Stempel  und  Geböhren  für  Gesindedienstbücher
(G.  v.  21.  Febr.)  160—  161.

a.Se#.  CFCoallag.

Gef  „Aufhebung  ber  Stempel
und  Gebühren  für  die  ertheilung  und  Beglaubigung  derselben
  (G.  v.  21.  Febr.)  160—161.

Gesindepolizei,,  dieselbe  wird  in  den  Gemeinde-  und
Amtsbezirken  von  dem  Amtsvorsteher  verwaltet  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  §.  59.  Nr.  1.)  676.

Gesundheitspflege,  Befugnisse  des  Amtsvorstehers  und
des  Kreisausschusses  in  Angelegenheiten  der  öffentlichen
Gesundheitspflege  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  §.  59.  Nr.  1;
5.  135.  Nr.  XI.)  676.  —  (.  auch  Sanitätspolizei.

Getränke,  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Konzession
äum  Kleinhandel  mit  Gctränken  hat  der  Krcisausschuß  zu
entscheiden  (Kreit.  O.  v.  13.  Dez.  S.  135.  V.  Nr.  2.)  698.

Gewerbe,  in  welchen  Zällen  zur  Errichtung  oder  Verändcrung
  gewerblicher  Anlagen  die  Genehmigung  des
Kreisausschusses  erforderlich  ist  (Kreis  O.  v.  13.  Dez.
#.  135.  V.  Nr.  I.  u.  2.)  698.

4#  Ge-
        <pb n="48" />
        20

Gewerbeabgaben,  Aufhebung  der  für  ben  Betrieb  bes
Abdeckereigewerbes  bisher  gezahlten  Abgaben  (G.  v.  17.  Dez.
K.  1.  Nr.  5.  6.)  718.

Gewerbeberechtigungen,  Aushebung  und  Ablssung
der  auf  den  Betrieb  der  Abdeckerei  bezüglichen  Gewerdeberechtigungen
  (GV.  v.  17.  Dez.)  717—718.  —  H  auch
Gerechtigkeiten.

Gewerbe-Konzessionen,  in  welchen  Fällen  die  Konzession
  vom  Kreisausschusse  zu  ertheilen  ist  (Kreis-O.  v.
13.  Dez.  §.  135.  V.  Nr.  2.)  698

Die  Berechtigung,  Konzessionen  zum  Betriebe  des
Abdeckereigewerbes  zu  ertheilen,  wird  aufgehoben  (G.  w.
17.  Dez  S.  1.  Nr.  4.)  717.

Gewerbe-Ordnung  (v.  21.  Juni  1869)  S&amp;amp;#.  16—25.
33.  54.  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  135.  V.  Nr.  1.  u.  2.)  698.

Gewerbepolizel,  Befugnisse  des  Amtsvorstehers  und
des  Kreisausschusses  in  gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  .  59.  Nr.  1;  §.  135.  Nr.  V.)  676.

Gewerbestener,  einige  Abänderungen  der  Gesetze  vom
30.  Mai  1820  und  vom  19.  Juli  1861  (G.  v.  20.  Män))
285—286.

Einfluß  der  Gewerbesteuer  auf  die  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Kreigabgaben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
K.  10.  12.)  663.

Entrichtung  der  Gewerbesteuer  für  den  Betrieb  des
übdeckereigewerbes  (G.  v.  17.  Dez.  §.  b.)  718.

Gewerbtreibende,  Heranziehung  derselben  zu  den  Kreisabgaben
  (Kreiz-O.  v.  13.  Dez.  I.  14.  16.)  665.  —  Theil
nahme  der  Gewerbtreibenden  an  den  Wahlen  der  Kreistage-Abgeordneten
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  S##-  86.  87.
Nr.  3.;  #  94.  96.  98.  Nr.  3)1  K.  102.  103.  110.
Nr.  1.  u.  2.)  682.

Gewerkschaften,  Heranziehung  derselben  zu  den  Kreisabgaben
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §S.  14.)  665.

Gladbach  (Nheinprovinz),  anb  von  Gladbach  nach
RKheydt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  3

Gladbeck  (Westphalen),  s.  *  een  Nr.  30.

Glatz  (Grasschaft),  Aufhebung  der  rtikel  III.  und  IV.
der  Ufer.,  Ward-  und  Hegungs-Ordaung  von  1763.  für
das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glah  (G.
v.  11.  April)  375—376.

Glogau  (Schlesien),  Errichtung  einer  Könlglichen  Eisenbahn-Kommission
  in  Glogan  für  die  Verwaltung  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  14.  Nov.)  716.

Gläckstadt  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  in
Glückstadt  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)  46.

Guadenmonat  für  die  Wilttwen,  Kinder,  Eltern  und
Geschwister  eines  verstorbenen  Densionärs  (G.  v.  27.  März
A  31.)  275.

Sachregister.

1872.

Guesen  (Drovinz,  bn  Eisenbahn  von  Oels  nach  Gnesen,
s.  Eisenbahnen  Rr.  32.

Gniasdow  Etey  s.  Chaus  seen  r.  18.

Görlitz  (Schlesien),  Eisenbahn  nach  ½  s.  Eisenboahnen
  Nr.  7.

Goslar  (HSannover),  Eisenbahn  von  craubo  nach  Goslar,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Gräben,  die  Entscheidung  über  die  Mäumung  und  Unier.
haltung  von  Gräben  und  der  Erlaß  von  Reglements
darüber  ist  Sache  des  Kreisausschusses  (Kreis-O.  v.  18.  Der
S.  135.  III.  Nr.  1.  c.  u.  Nr.  4.)  697.  s

Staubvfwaaiwvetx  Eisenbahn  nach  Goblat,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  19.

Grefrath  (Aheinprooim)  !
s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Greifswald  (Hommern))  Ausfertigung  Ereisswalder
Stadtobligalionen  im  Betrage  von  800,000  Thlrn.
(Priv.  v.  3.  Juni)  556.  Nr.  2.

Griethausen  (Rheinprovinz),  Erhebung  der  #bgaben  für
die  Benutzung  des  regulirten  alten  Rheins  zwischen
Keeken  und  Griethausen  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.)  47.

Gronau  (Westphalen),  Eisenbahn  von  Dortmund  über
Gronau  nach  Enschede,  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.

Großburg  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  20.

Groß-Strehlitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Grundakten,  Anlegung  und  Bährung  derlelben  (Grundk.
O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  18.  82.  90.)  450.  —  Einsicht  der
Grundakten  von  Seiten  öffentlicher  Behrden  und  Be.
amten  (ebend.  K.  19.)  450.

Grundbuch,  Form  und  Einrichtung  der  Grundbücher
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  G.  1—19.)  446.  —  Fährung
derselben  (ebend.  K.  20—22.  25)  450.  —  Wiederher.
stellung  zerstörter  und  Anlegung  neuer  Grupdbücher
(ebend.  c#.  132—140.)  469.

Eintragungen  in  das  Grundbuch  und  rechtlich?  Wir  ·
kungen  derselben  (G.  v.  5.  Mai  S.  1.  2.  5.  11—13.
18.  19.)  433.  «

Kosten  für  die  erste  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
(Kosten-Tarlf  &amp;amp;.  11.)  507.

Stempel  für  die  Anträge  in  Grundbuch.  #ngelegenheiten
  (G.  v.  5.  Mul)  509—512.

Grundbuchämter,  Einrichtung  und  Ressortverbaltnise
derselben  (Grunbb.  O.  v.  5.  Mal  ##  20—29.)  450.  —
Verfahren  detselben  S  K.  30.  fl.  81.  83.  86.)  452.
(C.  v.  5.  Mai  #6.  60.  68.  Nr.  1.)  443.

Stempel  für  die  Auträge  bei  dem  Grundbochamt
(G.  v.  3.  Md  509—512.  —  Verpflichtung  der  Grundbuchämter,
  auf  die  Befolgung  der  Stempelgesede  zu  halten
(ebend.  S.  14.)  511.

Grundtisenbahn

  vach  Stratlen,
        <pb n="49" />
        Sachregister.

Grunudbuckh-  Artikel,  s.  Artikel.
Grundbuch-Orduung  (o.  5.  Mah  446—502.

Grundbuchrichter,  amtliche  Stellung  und  Geschäfte
derselben  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  /#.  20.  24.  92.  42.  fl.)
450.  —  Verantwortlichkeit  derselben  für  begangene  Versehen
  (ebend.  #&amp;amp;.  29.  118.  131.)  451.

Grundgerechtigkeiten  bedürfen  nicht  der  intragung
im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mal  K.  12.)  435.  —  s.  auch
Gerechtigkeiten.

Grundlasten,  s.  Reallasten.

Grundschulden,  Begriff  (G.  v.  5.  Mal  &amp;amp;.  19.  Nr.  1.)
436.  —  Begründung,  Umfang  und  Wirkungen  der  Grundschald
  (ebend.  #.  18—33.  37—51I.)  436.  —  Rangordnung
  der  Grundschulden  (ebend.  §##.  34—36.)  439.

Eintragung  der  Grundschulden  im  Grundbuche  (G.
v.  5.  Mai  &amp;amp;#  18.  19.  23.)  436.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
#K.  12.  78.)  449.  —  Abtretung  und  Verpfändung  einer
Grundschulb  (G.  v.  5.  Mai  I#  52—  56.)  442.  —  Um.
schreibung  derselben  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
K.  79—85.)  459.  —  Umwandlung  einer  Hypothek  in
eine  Orundschald  (G.  v.  5.  Mai-  K.  29.)  438.:3(Grundb.
O.  v.  5.  Mai  K.  90.)  461.

Oeffentliches  Aufgebot  einer  Grundschuld  (Gumdb.
O.  v.  5,  Moi  S.  103—  110.).463.

Cöschung  der  Grundschulden  (G.  v.  5.  Mai  .  57
bis  67.)  443.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §F.  94.)  462.

Kosten  für  die  Eintragung  oder  Löschung  einer
Grundschuld  (Kosten.Tarif  v.  5.  Mai  §§.  2—5.)  504.
Stempel  (G.  v.  5.  Mai  I#.  8.  10.  11.).510.

EGrundschuldbriefe,  Ausfertigung  und  Form  derselben
G.  v.  5.  Moi  K.  20.  27.)  436.  (Grandb.  O.  v.  5.  Mai
FK.  122—127.)  467.  —  Vermerk  der  eintretenden  Ver.
önderungen  (Cessionen,  Verpfändungen,  Löschungen  2c.)
auf  den  Grundschuldbriefen  (G.  v.  5.  Mai  K.  49.)  442.
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  #.  70.  79.  82—87.  90.  114
bis  116.  129.  131.)  458.

Derfahren,  wenn  ein  Grundschuldbrief  verloren  gegangen
  ist  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §S.  110.)  465.  —
«  Herbst-as  neunsrusbfchntdbmfeaustelleabhqadea
«gekosmeaet(ebmbsslll—lls130)466.
«Mit«bm0tandschalbbkiefeIönaeadinsquütungw
scheints  ausgegeben  werden  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;  39.)  440.
(Srundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;#.  95.  128.)  462.
.  Kosten  für  die  Ausfertigung  und  Erneuerung  eines

Lumosschuldbrieses,  (Kosten-Tarif  &amp;amp;.  6.  Nr.  1.  u.  2.)  505.

s.  auch  Sypothekenubriese,  Kreditbriefe,
entenbriefe.

1872.  21

Grundschuldgläubiger,  Rechte  derselben  (G.  v.  5.  Mai
&amp;amp;  28.  37—45.  49.)  437.  —  Oeszentliche  Verladung
unbekannter  Grundschuldgläubiger  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
K.  105.)  464.

Grundbesitzer,  Wahlverband  der  größeren  ländllchen
Grundbeßizzer  zur  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  F.  85—87.  89  —  103.  110.
Nr.  1.  u.  2.)  682.

Grundstener,  Einfluß  derselben  auf  die  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Kreisabgaben  (Kreis--O.  v.  13.  Dez.
K.  10.  12.)  663.

Grundstenerbücher,  Uebertragung  ihres  Inhalts  in
die  Grundbücher  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  4.)  446.  —
dieselbe  erfolgt  kostenfrei  (Kosten.Tarif  K.  10.)  506.

Grundstücke,  Umlegung  und  Zusammenlegung  von
Grundstücken  in  Folge  einer  Gemeinheitstheilung  oder
Auseinandersetzung  (G.  v.  2.  April)  329—331.

Bestimmungen  über  den  Eigenthumserwerb  und  die
ingliche  Belastung  der  Grundstücke  (G.  v.  5.  Mai)  433
it  445.

Form  der  Verträge,  durch  welche  Grundstücke  zertheilt

  werden  (G.  v.  5.  Mai)  508

Verfügungen  des  Kreistages  über  dat  dem  Kreise

gehörige  Grundvermögen,  Verwaltung  und  Veräußerung
desselben  (Kreis--O.  v.  13.  Dez.  §.  116.  Nr.  3.  u.  6;
#K.  124.  176.  Nr.  3.)  690.

Gutachten  der  Medizinalbeamten  in  amtlichen  Angelegenheiten,
  Gebühren  dafür  (G.  v.  9.  März  §#F.  1.  3.
4.  10.)  265.

Gutachten  des  Kreistages  über  die  ihm  von  den
Staatsbehörden  überwiesenen  Angelegenheiten  (Kreis.O.
v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  116.  Nr.  9.)  691.  —  Gutachten  des
Kreisausschusses  (ebend.  §.  134.  Nr.  4.)  695.

Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten,  Eintragung  der.
selden  im  „Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §§.  16.
50.)  449.  —  Kosten  der  Eintragung  (Kosten.  Tari  #  .  1.
Nr.  2.)  503.

Gutsbezirk,  Vereinigung  mehrerer  Gutsbezirke  zu  einem
Amtsbezirke  (Krels.  O.  v.  13.  Dez.  K.  21.  48.  Nr.  3.
und  4)  K.  53.)  667.  —  Ausübung  der  obrigkeitlichen
Befugnisse  in  den  Gutebezirken  (ebend.  §.  31.)  669.  —
Bildung  des  Amtsausschusses  (ebend.  &amp;amp;.  51.)  674.  —  Be.
sugnisse  des  Kreisausschusses  in  Kommunal-Angelegenheitrn
  der  Gutsbezirke  (ebend.  K.  135.  Nr.  IX.)  699.  —
desgl.  in  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesandheitspflege
  (ebend.  K.  135.  Nr.  XI.)  701.

Gutsberrliche  Dolizeigewalt,  ist  aufgehoben  (Kreis.O.
v.  13.  Dez.  F.  46.)  673.

Guts-
        <pb n="50" />
        22

Gutsberrliche  Verhältnisse.  Vertretung  der  geistlichen
  und  Schul.  Institute,  sowie  der  frommen  und  milden
Stiftungen  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse  (G.  v.  27.  April  &amp;amp;.  11.)  419.

Gutsvorsteher,  Bestätigung  und  Vereidigung,  Rechte
und  Dflichten  derselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  S#.  21.
28.  31—34.  56.  57.  65.  79.  83.)  667.  —  Dienst.
vergehen  derselben  (ebend.  S.  35.)  670.

Gyomnasien,  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an
den  Gymnasien  (G.  v.  27.  März  F.  6.)  269.

Hadeln  (Hannover),  Bestimmungen  über  Deich-  und  Siel.
Verbände  im  Lande  Hadeln  (G.  v.  11.  April  Art.  II.
Nr.  3;  Art.  III.  ff.)  379.

Hadmersleben  (Provinz  Sachsen),  Eisenbahn  von
Magdeburg  nach  Erfurt  und  nach  Hadmersleben,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  26.

Hafenabgaben,  Entrichtung  derselben:

1)  zu  Husum  und  Glückstadt  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.)  46.

2)  bei  Kurzebrack  an  beiden  Usern  der  Weichsel  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  4.)  46.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
55—57.

3)  am  Bahnhofe  bei  Minden  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  10.)  48.  (Aorif  v.  27.  De.  71.)  70—72.

4)  zu  Fusleruberg  und  Krudenburg  an  der  Lippe  (A.  E.
v.  27.  Dez.  7  1.  Nr.  1I.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
73—74.

5)  zu  Büsum  und  Warwerort  in  Schleswig  (A.  E.  u.
Tarif  v.  17.  April)  427—431.

6)  zu  Burg  auf  Fehmarn  in  Schleswig  (A.  E.  u.  Tarif
v.  3.  Mai)  521—524.

7)  zu  Eckernförde  in  Schleswig  (A.  C.  u.  Tarif  v.  6.  Mai)
525—528.

8)  zu  Krlinghusen  in  Schleswig  (A.  E.  u.  Tarif  v.  15.  Juni)
545—54.

9)  zu  tuarosand  in  Schleswig  (A.  E.  u.  Torif  v.  17.  Junl)
551—55

10)  zu  Labs  in  Schleswig  (A.  C.  u.  Tarif  v.  12.  Aug.)
613—618.

11)  zu  Meldorf  im  Kreise  Süderdithmarschen  (A.  E.  u.
Tarif  v.  7.  Dez.)  719—721.

Sachregister.

1872.

Haff  (Frisches),  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  dem
Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  (A.  E.  Nr.  3.
u.  Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  47.  52—564.

Haft,  Umwandlung  der  von  ben  Kreisbeherden  festgesetzten
S-te  in  Haft  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  K.  82.  83.)

Saul-  (Drovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Halberstadt  (Hrovinz  Sachsen),  Ausfertigung.  Lalber.
städter  Stadt.  Obligationen  im  Betrage  von  175,000  **n
lern  (Priv.  v.  31.  Juli)  722.  Nr.  3.

Halle,  4  S  -  Gubener  Eisenbahn,  s.  Eisen  ba  bou-  en

Srankn„  (freie  Stadt),  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Gtade
nach  Cuxhaven  (v.  24.  Juni)  621—626.

Oarte  *Hamburger  Eisenbohn,  (.  eisenbahnen
Nr.  4

Gnnen  (Hessen),  die  eihbank  zu  Hanan  wird  dem  temmunalständischen
  Verbande  überwiesen  (G.  v.  10.  April)
373—375.

Handelsgesellschaft,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
  als  Eigenthümerin  eines  Grundstäcks  oder  einer
Cerechtigkeit  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  10.)  4186.

Heranziehung  der  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  zu  den  Kreisabgaben  (Krein.  O.  v.  13.  Doez.B
K.  14.)  665.

Handlungen,  Zwangsverfahren  der  Kreisbehörden  zur
Leistung  von  Bandlungen  (Kreis--O.  v.  13.  *  S.  79.)  681.

Haunover  (Hrovin)))  Genehmigung  des  zweiten-  Nach.
trages  zu  den  Statuten  für  die  landschaftliche  Brandkasse
in  Hannover  (A.  E.  v.  8.  Janr.)  89—96.  —  Dritter
Nachtrag  zu  den  Statuten  (A.  E.  v.  24.  Juli)  603.  Nr.  18.

Berechnung  der  Oienstzelt  bei  Densionlrong  dormals
Hannoverscher  Beamten  (G.  v.  27.  Märh  K.  340  275.

Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  1848.
über  das  Deichwesen  auf  Hannover  (G.  v.  11.  w
377—388.

Hannover  (Stadt),  Ausfertigung  von  zwei  Millonen
Thaler  Obligationen  der  Residenzstadt  Sannover  zu
44  Prozent  (Priv.  v.  13.  März)  333—337.

Der  Eisenbahndirektion  in  Hanno####  deri  Ba
und  die  Verwaltung  dee  Bahn  von  Harburg  nach  Stade
übertragen  (A.  E.  v.  24.  Juni  Nr.  3.)  555.

Ermächtigung  der  Bohepfer#ditbayk  in,  Senmwoer.  #ur
Ausgabe  auf  den  Inhaber  autender  e  t  (Pro.
v.  13.  Sept.)  643.  Mr.  8.  »s»

ver-
        <pb n="51" />
        Sachregister.

Gaunover  (Forts.)

Vereinigung  der  Soya-Olepholschen  Brandkasse  in
Nienburg  mit  der  landschaftlichen  Brandkasse  in  Hannover
Gd.  C.  v.  4.  Ott.)  643.  Nr.  11.

Hanunover-Altenbekener  Eiseobahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.  —  Eisenbahn  von  Hannover  nach  Kreiensen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Harburg  (FSammover))  Eisenbahn  nach  Stade,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.

Harrlinger  Land  (Hannover),  zweiter  Nachtrag  zu  den
Statuten  der  Feverschaden  Versicherungsgesellschaft  für
Ostfriesland  und  das  Harrlinger  Land  (2l.  E.  v.  21.  Sept.)
640.  Nr.  15.

Hagfeld  (Nassan),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Hausirgewerbe,  Berechnung  der  Kreisabgaben  (Krris.O.
—.———

Hechingen  (Hohenzollern),  Ausfertigung  von  Obligationen
der  Stabr  Hechingen  im  Betrage  von  40,000  Gulben
(Driv.  v.  16.  Aug.)  639.  Nr.  9

Hedersleben  (Hrovinz  Sachsen))  s.  Chausseen  Nr.  29.
Gegungsorbu#ung  für  Schleßen,  s.  Uferord  nonz.

Heilsberg  (Hrovinz  Prenßen),  #.  Chausseen  Nr.  5.
Oelmathwesen,  die  vo#n  den.  Oeputationen  für  das

Heimathwesen  auszuübenden  Befugnisse  werden  dem  Verwaltungsgericht
  übertragen  (Kreis.  O.  v.  13.  Deg.  S.  187.)
711.  *

Heriugen  (DProving  Sochsen),  die  Regelung  der  Gemeinde.
und  Dolizei-Verwaltung  in  der  Stadt  betingen  bleibt
einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.

'.  181.)  710,

Herrenhaus,  der  Präßdent  und  die  Mitglieder  der
Cser.  Rechnungskammer  können  nicht  Mitglieder  des  Herrenbauses
  sein  (G.  v.  27.  März)  277.  (G.  v.  27.  Mär)  S.  4.)
278.

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Hessische  Gebietstheile),
#dlösung  der  Reallasten  in  den  zum  Regierungsbezirk
Kafsel  g  Orsschaften  (G.  v.  15.  Febr.)  165—170.
—  s.  K

E  nrt  (Provinz),  Berechnung  der  Dienstzeit
bei  Pensiontrung  vormols  Hessischer  und  Nassauischer
Beamten  (G.  v.  27.  Märzg  F.  35.)  275.  —  s.  auch  Kassel.

Hessische  Ludwigebahn,  .  eisenbahnen  r.  22.

Hessische  Nordbahn,  (.  Eisen  bahnen  Nr.  23.

1872.  23

Hildesheim  (Hannover),  Eisenbahn  nach  Braunschweig,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Hoffnungskrug  (Provinz  Preußen),  Erhebung  der
Konal-  und  Schleusen-Abgaben  bei  Hoffnungskrug  (A.  E.
v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dcz.  71.)  50—52.

Hohengollern,  Berechnung  der  Dienstzeit  bei  Densionirung
vormals  Hohenzollernscher  Beamten  (G.  v.  27.  März
§S.  35.)  276.

Horst  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  30.

Hoya  (Grafschaft),  Bestimmungen  über  das  Deich-  und
Sielwesen  in  der  Grasschaft  Hoya  (G.  v.  11.  April  Art.  II.
Nr.  5;  Art.  VI.  ff.)  379.

Vereinigung  der  Hoya-Diepholzschen  Brandkasse  in
Nienburg  mit  der  landschaftlichen  Brandkasse  in  Hannover
(A.  E.  v.  4.  Okt.)  643.  Nr.  11.

Hülfsbauc  bei  Bergwerken,  Eigenschaft  derselben  als
dingliche  Rechte  (G.  v.  5.  Mal  §&amp;amp;.  68.  Nr.  3.)  445.

Hüls  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  nach  Moers)  s.  Eisenbahnen
  Nr.  12.

Husum  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  in
Husum  (A.  E.  v.  27.  Deg.  71.  Nr.  1.)  46.

Hypothek,  Begriff  (G.  v.  5.  Mai  §.  19.  Nr.  1.)  436.
—  Begründung,  Umfang  und  Wirkungen  det  Hypothekenrechts
  (ebend.  &amp;amp;##.  18—  33.  37—  51.)  436.  —  Rangordnung
  der  Hypotheken  (ebend.  I#.  34—36.)  439.  —
Eintragung  der  Hypotheken  im  Grundbuch  (ebend.  #.  18.
19.  23.)  436.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  #.  12.  78.)
449.  —  Abtretung  und  Verpfändung  einer  Hypothek
(G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;&amp;amp;.  52—56.)  442.  —  Umsschreibung  derselben
  im  i  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  I.  79—85.)
459.  —  Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld
  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  29.)  438.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
S.  90.)  461.  —  Oesffentliches  Aufgebot  einer  Hypothek
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  #.  103—110.)  463.  —
Löschung  der  Hypotheken  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  57—67.)
443.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  94.)  462.

Kosten  für  die  Eintragung  oder  Löschung  einer
Hypothek  (Kosten.Tarif  v.  5.  Mai  I#.  2—5.)  504.  —
Stempel  (G.  v.  5.  Mai  I#.  ZS.  10.  11.)  510.

S.  4#
V  t

1)  in  Cöslin,  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statut  v.
1.  Okt.  1866  (A.  E.  v.  3.  Janr.)  549—551.

2)  Deutsche  Hypoihrkenbank  (Aktiengesellschaft)  in  Berlin
(Star  v.  13.  Fchr.  und  Priv.  v.  3.  April)
557—584.

rksI)n  #1  E

Hypo-
        <pb n="52" />
        24

Hypothebenbriefe,,  Ausfertigung  und  Form  derselben
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  I&amp;amp;  122—  127.)  467.  —  Ver.
merk  der  eingetragenen  Veränderungen  und  Löschungen
auf  dem  Hypothekenbriefe  (ebend.  §.  129.)  469.  —
Erneuerung  eines  Hypothekcabriefes  (ebend.  &amp;amp;.  130.)  469.
—  Kosten  für  die  Ausfertigung  eines  Hypothekenbriefes
(Kosten-Tarif  S.  6.  Nr.  1.  u.  2.)  505.

Ausfertigung  von  Hypothekenbriefen  Seitens  der
Dommerschen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Cöslin  (UA.  E.
v.  3.  Janr.)  549—551.  —  deögl.  Seitens  der  Deutschen
Hypothekenbank  in  Berlin  (Stat.  v.  13.  Febr.  und
Priv.  v.  3.  April)  557—584.

s.  auch  Grundschuldbriefe,
Rentenbriefe.

Hypotheken-Ordnung  vom  20.  Dez.  1783,  Auf.
hebung  derselben  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  143.)  472.

Hypothebkenurkunden,  Vermerk  der  eintretenden  Veränderungen
  (Cessionen,  Verpfändungen,  Löschungen  2c.)
auf  der  Hypothekenurkunde  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
.  70.  79.  82—  87.  90.  91.  114—116.)  458.  —
Verfahren,  wenn  eine  Hypothekenurkunde  verloren  gegaugen
  ist  (ebend.  9#.  110—  113.)  466.

Kreditbriefe,

J.

Jablonowo  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Jadegebiet,  Bekanntmachung  landcöherrlicher  Erlasse
durch  das  dortige  Gesetzesblatt  (G.  v.  10.  April  K.  1.)
357.

Jabresrechnungen,  Vorschristen  über  die  formelle
Einrichtung  derselben  sind  von  der  Ober-  Rechnungskammer
  zu  erlassen  (G.  v.  27.  März  §.  14.)  282.

Jahresrechnungen  der  Kreiskommunalkasse,  Legung
und  Revision  derselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  E.  129.)
694  —  Ertheilung  der  Decharge  (ebend.  §.  116.  Nr.  5;
KS.  129.)  691.

Immobiliar-Feuerversicherungs  =  Anstalten,
s.  Feuerversicherungs-  Anstalten.

Indigenat,  der  Verlust  desselben  zieht  bei  Densionären
den  Verlust  der  Pension  nach  sich  (G.  v.  27.  März
S.  27.  Nr.  I.)  274.

Jordansmühl  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Irrenaustalten,  Fürsorge  für  die  Irren  im  Regierungsbezirk
  Wiesbaden,  insbesondere  für  die  Irrenanstalt  zu
Eichberg  (G.  v.  11.  März  §.  1.  Nr.  2.)  257.

Verfassung  und  Verwaltung  der  Irren  Heil.  und
leganahan  in  Sorau  (Regl.  u.  A.  E.  v.  10.  Juli)
603.  Nr.

Sachregister.

1872.

Juristische  Personen,  Eintragung  einer  juristischen  Verson
als  Eigenthümerin  eines  Grundstücks  oder  einer  Gerechtigkeit
  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  10.)  448.

Heranziehung  der  juristischen  Versonen  zu  den  Kreisabgaben
  (Kreit-O.  v.  13.  Dez.  S#.  14.  15.)  665.  —
Bestellung  eines  Vertreters  derselben  zur  Ausübung  der
gutgobrigkeitlichen  Rechte  und  Dflichten  (ebend.  &amp;amp;.  31.)
669.  —  Theilnahme  der  juristischen  Personen  an  den
Wahlen  der  Kreistags-  Abgeorducten  (ebend.  §&amp;amp;#  86.  87.
Nr.  2j;  §.  97.  Nr.  2.)  682.

Justisbeantr  Besoldung  der  richterlichen  Beamten  und

verhölmisen  (A.  C.  v.  20.  Mär)  261  —264.

Instizbeamten  -Wittwenkasse,  Ablieferung  von
Geldern  unbekannter  Eigenthümer  an  die  Justigbeamten-Wittwenkasse
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §&amp;amp;.  108.)  465.

Justiz-Minister,  Befugniße  desselben  in  Bezug  auf  die
Verwaltung  der  Grundbuch-Angelegenheiten  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  S§.  21.  24—26.)  450.

Mitwirkung  des  Justiz.  Ministers  zum  Erlaß  eines
Regulativs  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Verwaltungsgerichten
  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  198.)  713.  —  desgl.
zur  Aufstellung  eines  Kostentarifs  für  das  Verfahren  bei
denselben  (ebeod.  §.  195.  Nr.  4.)  712.

Justizverwaltung,  Befugnisse  des  Kreisausschusses  in

iten  der  Kreis-  und  Amtsbezirke

  ’  r.  13.  Dez.  .  135.  Nr.  XII.)  701.

 

K.

Kaltenweide  (Schlezzwig),  Genossenschaft  zar  Entwässerung
  der  Kaltenweider  Ländercien  bei  Elmshorn  (Stat.
v.  20.  April)  584.

Kanal,  Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  die  Stadt
Crefeld  zur  Anlegung  eines  Kauals  von  Creseld  vach
dem  Rhein  unterhalb  Uerdingen  (A.  E.  v.  24.  Juli)
638.  Nr.  2.

Kanalbauten,  Befugniß  des  Kreisausschusses  zur  Annahme
  und  Beschäftigung  von  Arbeitern  bei  den  Kanalbauten
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  135.  II.  Nr.  2.)  696.

Kaualgefälle:

1)  für  die  Sruung  des  Spoy-Kanals  zu  Cieve  (A.  E.
v.  27.  Dez.  71.)  47.

2)  für  die  Kanäle  auf  den  Wosserstraßen  der  Drovinz
Drcußen  zwischen  Osterode,  Deutsch.  Eylou,  Saalfeld,
Liebemühl,  Soffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing  (A.  E.
v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
50—52.

3)  auf
        <pb n="53" />
        Sachregister.

Kanalgefälle  (Jorks.)

3)  auf  dem  Kanal  von  der  Wei  sel  zum  Frischen  Haff
(A.  E.  v.  27.  Dex.  71.  Nr.  3.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dez.
71.)  52—54.
auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der  Elbe
(A.  E.  v.  27.  Ocg.  71.  Nr.  5.).  48.  (Tarif  v.  27.  Dez-71.)
  57—60.
für  das  Befahren  des  Klodnitz=  Kanals  (1.  E.  v.
27.  Oez.  71.  Nr.  7.)  48.  (Tarif  v.e  27.  Dez.  71.)
63—606.
für  das  Befahren  des  Breomberger  Kanals  (A.  E.
u.  Tarif  v.  29.  Mal)  541—544.

Kapitalien,  Kündigungsfrist  für  Kapitalien,  welche  einem
Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  auferlegt  werden  (G.  v.
15.  Febr.  §.  14.)  169.

Verfügungen  des  Kreistages  über  das  Kapitalvermögen
  des  Kreises  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  §.  116.
Nr.  3.  u.  6;  K&amp;amp;.  124.)  690.

Kassel  (Regierungsbezirk),  Ablösang  der  Reallasten  in  den
zum  Regierungsbezirk  Kassel  gehörigen  vormals  Groß.
herzoglich  Hessischen  Gebietstheilen  (G.  v.  15.  Febr.)
165  —  170.

Kassel  (Stadt),  Organisation  der  mit  der  Verwaltung
der  Gencral-Brandkasse  in  Kassel  beaustuagten  Genxal.

randverst  cherungs-Kompiissson  (A.  F.  v.  1.  Sept.  7  1.)  141.

Aufhebung  der  im  Kreise  Mesewen  zuseon  Ver.
ordnungen  über  die  General.Be  sich  Anstalt  in
Kassel  (G.  v.  21.  Febr.)  173.

Die  Generalkommission  ##  Kassel  hat  die  Ablösung
der  Reallasten  in  dem  Kreise  Biedenkopf  und  dem  Amte
Uöhl  zu  bewirken  (G.  v.  15.  bebr.  K  .  19..  1

Der  Besbldungs.Etat.  für  das  yeklatiensgeri;  in
Kassel  wird  mit  dem  allgemeinen  Etat  für  alle  Appellabionsgerichte
  verelnigt;  Anelennets##s.  und  Besoldicngs-Verhältoisse
  der  Mitglieder  des  Appellationsgerichts  (A.  E.
v.  20.  Märzg  Nr.  2.  u.  4.)  201.  —  besyl.  der  übrigen
richterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der  Staaksanwaltschaft
  (ebend.  Nr.  3.  4.  6.  7.  9,  10.)  262.1  1:,

Das  Leihhaus  zu  Kassel  wirb  dem  kommunalständischen
  Verbande  überwiesen  (G.  v.  10.  April)  373—375.

Der  Eisenbahndirektion  in  Kassel  wird  der  Bau  und.
die  Verwaltung  der  Bahn  von  Bebra  nach  Friedland
öbertragen  (A.  C.  v.  4.  Juni  .  2  55.

Errichtung  einer  Königlich  issi

n  für  die  Verwalkung.  der  *-  Märbschen  *
bahn  resp.  Hessischen  Norhbahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  637
Uusfertigung  Kasfseler  Stadt-Obligationen  im  Benage
  von  700,000  Thlrn.  (Priv.  v.  26.  Juni)  602.

Nr.  14.

Jahrgaong  1872.

—

*-6



1872.  25

Kassendefekte  in  Gemeinde-  und  Amtskassen,  Feststellung
derselben  durch  den  Kreisausschuß  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.
§.  135.  IX.  Nr.  13.)  700.

Kassenrevisionen,  Befugniß  des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer,
  außcrordentliche  Kassenrevisionen  bei
den  Provinzialbehörden  2c.  zu  veranlassen  (G.  v.  27.  März
G.  13.)  282.

Abhaltung  der  Kassenrerisienen  in  den  Kreis-Kommunalkassen
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  128.)  694.

Kassenverwaltung,  allgemeine  Anordnungen  der  Behörden
  über  die  Kassenverwaltung  sind  zur  Kenntniß  der
Ober-Rechnungskammer  zu  bringen  (G.  v.  27.  März
FS.  14.)  282.

Kassenverwaltung  der  Kreisbehörden  (Krei
13.  Dez.  Ig.  127—  129.)  693.

Kattowitz  (Schlesien),  Errichtung  einer  Königlichen  Eisenbahn
  -  Kommission  in  Kattowitz  für  die  Verwaltung  der
Oberschlesischen  Eisenbahn  (A.  E.  v.  14.  Mv.)  716.

Kaufmannschaften  (kaufmännische  Korporationen):
1)  Memel,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  der
Kaufmannschaft  (Bek.  v.  20.  Dez.  71.)  40.
2)  Elbing,  Genehmigung  des  revidirten  Statuts  (Bek.
v.  27.  April)  416.

Kaufvertrag  über  Grundstücke  (G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;#.  1.
26.)  433.  —  Stempel  zu  Kaufverträgen  (G.  v.  5.  Mai
#.  4.  12.)  509.

Kaulsdorf  (DProvinz  Sachsen),  wird  dem  fünften  Wahl.
bczirk  des  Regierungsbezirks  Erfurt  zugeschlagen  (G.  v.
15.  Febr.  §S.  1.)  158.  —  und  mit  dem  Wahlbezirk  der
Kreise  Naumburg,  Zeitz  und  Ziegenräck  vereinigt  (G.  v.
24.  Febr.)  172.

Kaulödorf  gehört  zum  ständischen  Verbande  der
Provinz  Sachsen  (G.  v.  24.  Febr.  F.  I.)  171.

Kautionshypotbeken,  Eintragung  derselben  i
buche  (G.  v.  5.  Mai  .  24.  67.)  47.

Keeken  (Rheinprovinz),  Erhebung  der  Abgaben  für  die
Benutzung  des  regulirten  alten  Rheines  zwischen  Keek
und  Gricthausen  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.)  47.

Kelbra  (Provinz  Sachsen),  Bestimmung  über  die  Regelung
der  Gemeinde-  und  Dollzei=  Verwaltung  in  der  Stadt
Kelbra  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  S.  181.)  710.

Kellingbusen  (Schleswig),  Erhebung  der  Abgaben  für
die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Kellinghusen  (A.  E.
u.  Tarif  v.  15.  Juni)  545.

d
        <pb n="54" />
        26

Kiel  (Holsteln),  der  Besoldungs--Etat  für  das  Appellationsgericht
  in  Kiel  wird  mit  dem  allgemeinen  Etat  sämmtlicher
  Appellationsgerichte  vereinigt,  Anciennetöts--  und
Besoldungsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Axpellations.
gerichts  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  2.  u.  4.)  261.  —
desgl.  der  übrigen  richterlichen  Beamten  und  der  Beamten
der  Staattanwaltschaft  (ebend.  Nr.  3.  u.  4.  6.  7.  9.
10.)  262.

Ausfertigung  Kieler  Stadt.  Obligationen  im  Betrage
von  50,000  Thlrn.  (Priv.  v.  4.  Sept.)  660.  Nr.  2.

Kirchen,  Ablösung  der  denselben  zustehenden  Realberechtigungen
  (G.  v.  27.  April  9K.  2.  ff.)  417.  —  Vertretung
derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Auseinandersetzungen
  (ebend.  &amp;amp;.  11.)  419.

In  welchen  Zällen  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
  für  Grundstücke  der  Kirchen  erfolgen  muß  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  F.  2.)  446.

Kirchendiener,  die  Dienstgrundstücke  derselben  sind  von
den  Kreitlasten  befreit  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  18.)
666.  —  Kirchendiener  können  nicht  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  sein  (ebend.  &amp;amp;.  131.)  694.

Kirchenvisitationen,  Gebühren  und  Diäten  der  Kreisund
  Distriktsbeamten  in  Schleswig.  Holstein  für  Kirchenvisitationen
  (V.  v.  22.  Juli  §.  3.)  585.

Klagen,  Klagerechte  des  eingetragenen  Eigenthümers  eines
Grundstücks  (G.  v.  5.  Mai  §F.  7.)  434.  —  Dingliche
Klagen  gegen  den  Eigenthümer  (ebend.  §#.  30.  37—39.)
438.  —  Versönliche  Klagen  gegen  denselben  (ebend.  F.  41.)
440.  —  Klagen  auf  Löschung  (ebend.  §.  60.)  443.

Verfahren  bei  Klagen  in  streitigen  Verwaltungssachen
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  SS.  141—143.)  703.

Klassensteuer  ,  Einfluß  derselben  bei  der  Vertheilung
und  Aufbringung  der  Kreisabgaben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.
K.  10.  12.)  663.

Klein-Borek  (Schlesien),  l.  Chausseen  Nr.  19.

Kleppe  (Drovinz  Preußen))  Erhebung  der  Kanal-  und
Schleusen-Abgaben  bei  Kleppe  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  2)  47.  (Larif  v.  27.  Dcz.  71.)  50—52.

Klobotezoyn  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Klodnitz-Kanal,  Erhebung  der  Abgaben  für  das  Besahren
  desselben  und  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes
  und  der  Lagerplätze  daselbst  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  7.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  63—66.

Klöster,  in  welchen  Fällen  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
  für  Grundstücke  der  Klöster  zu  bewirken  ist
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  F.  2.)  446.

Sachregister.

1872.

GCallury  LI.  .44BAIA

in  den  vormals  Königlch
  Sächsischen  Candestheilen,  Erwerbung  des  Eigenthums
und  Belastung  derselben  (G.  v.  5.  Mai  §.  68.)  445.  —
Eintragung  derselben  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  &amp;amp;.  9.)  448.

*  àel#a  Kelllreest

b  Heranziehung  derselben  zu
den  Kreigabgaben  (Kreis.  0.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  14.)  665.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Heranziehung
  derselben  zu  den  Kreisabgaben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.
SK.  14.  15.)  665.  —  Vertretung  derselben  zur  Auslübung
der  gutsobrigkeitlichen  Rechte  und  Pflichten  (ebend.  F.  32.
Nr.  1.)  670.  —  Theilnahme  derselben  an  den  Wahlen
der  Kreistags.  Abgeordneten  (ebend.  S##  86.  87.  Nr.  2)
97.  Nr.  2.)  682.

Kommerz=  und  Admiralitäts-Kollegien  in
Königsberg  und  Danzig)  Besoldungs-  und  Anciennetäts=Verhältnisse
  der  bei  denselben  angestellten  richterllchen
Beamten  (A.  E.  v  20.  März  Nr.  3.  6.  9.  10.)  262.

Kommissionsgebühren,  kommen  bei  Feststellung  der
Pension  eines.  Beamten  nicht  in  Anrechnung  (G.  v.  27.  März
S.  10.  Nr.  3.)  270.

Kommunalkasse,  s.  Kreiskommunalkasse.

Kommunal-Obligationen,  Ermächtigung  der  Deutschen
  Rentenbriefs-  Aktienbank  in  Berlin  zur  Ausgabe
Deutscher  Kommunal-Obligationen  (Priv.  v.  13.  Sept.)
722.  Nr.  7.

Kommunalstände,  Ueberweisung  eines  Kapitals  und
eines  jährlichen  Zuschusses  aus  Staatsfonds  an  den  kommunalständischen
  Verband  des  Regierungsbezirts  Wiesbaden
  (G.  v.  11.  Mär))  257—258.

Die  Dfandleihanstalten  zu  Kassel,  Fulda  und  Hanau
werden  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks
  Kassel  überwiesen  (G.  v.  10.  April)  373—375.

K  ikat  „Abaͤnderung  mehrerer
wast  gur  Erhebung  derselden  (#.  E.  v.  27.  Dez.  71.)
47—

&amp;amp;.  MWe  L

senkerate,  welche  von  den  Amtsvorstehern  festgesetzt
sind,  fließen  zur  Amtskasse  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  73.)
679.

König  (Landesherr),  in  welchen  Fällen  Königliche  Geneh.
migung  zur  Versetzung  eines  Beamten  in  den  Ruhestand
erforderlich  ist  (G.  v.  27.  März  §.  21.)  273.

Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  burch  das
Amtsblatt  (G.  v.  10.  April)  357—358.

Welche  Beschlüsse  des  Kreistages  der  landesherrlichen
Genehmigung  bedürfen  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  176.
Nr.  1.)  709.  —  Oie  Auflösung  eines  Kreistages  erfolgt
durch  Königliche  Verordnung  (ebend.  §.  179.)  709.

Königs=
        <pb n="55" />
        Sachregister.

Königsberg  in  Preußen  (Landkreis),  Ausfertigung
Könlgsberger  Kreis-Obligationen  IV.  Emission  im  Betrage
von  100,000  Thlru  zu  5  Prozent  (Priv.  v.  24.  Janr.)
176—179.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  1.

Königsberg  in  Preußen  (Stadt),  Erhebung  der  Schiffabris-Abgaben
  in  der  Stadt  Königsberg  (A.  E.  v.  27.  Dez.
71.  Nr.  1.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  49.

Besoldungs-  und  Unciennetaͤts  ·  Verhaͤltnisse  ber  bei
bem  Stadtgericht  und  dem  Kommerz-  und  Abmiralitätt.
Kollegium  zu  Königsberg  angestellten  richterlichen  Beamten
  und  Beamten  der  Staatzonwaltschaft  (A.  E.  v.
20.  März  Nr.  3.  4.  6.  7.  9.  10.)  262.

K##kurs,  Vorzugsrecht  der  Ablösungksrenten  in  den  Regierungsbezirken
  Kassel  und  Wiesbaden  im  Fall  des  Konkursen.
  (G.  v.  15.  Febr.  &amp;amp;.  16.).169.

Bestellung  elnes  Stellvertreters  für  den  im  Konkurs
befindlichen  Gutsvorsteher  (Kreis.  O.  v.  13.  Ocz.  §.  34.)
670.  —  Oas  Wahlrecht  des  Grundbesitzers  ruht  während
der  Daum  des  Konkurses  (ebend.  &amp;amp;.  96.)  685.

Rschüsse  in  der  Kur.  und  Neu-2
  Uerfügn.  darüber  (Kreis-O.  v.  13.  Den  17,

Ü0  —7#  #.-#

aewialte-  der  Miedimalbeagen  für  zuuuh=  gariche
und  Gutachien  (G.  v.  9.  März  §.  3.  Schlußsah)  267.

Korporation,  jedem  Kreisverbande  stehen  die  Rechte
einer  Korporation  zu  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  K.  2.)  661.
—  degl.  jedem  Amtsverhaude  (ebend.  .  55.)  675.  —
Certretung  der  Korporationen  bei  den  Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten
  (ebend.  &amp;amp;.  97.  Nr.  2.)  685.

Korrigendenwesen,  landesherrliche  Erlasse  über  die
cinrichtung  des  Korrigendenwesens  sollen  künftig  durch
bie  Amtsblätter  bekannt  gewacht  werden  (G.  v.  10.  Upril
K1.  s,  S  2—)  557.

#osten  fü#  das  Sasammeultgungsvetfahren  von  Grund  ·
stücken  bei  Gemeinheitstheilungen  und  Auseinandersehzungen
(#.  v.  2.  April  K.  7)  331.
Koßten  der  Auseinapdersezung  bei  Ablösung  der
Neallasten  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesha#.
  v.  15.  Febr.  F.  17.)  169.

«  Kosten.  sar  die  Bearbeitung  der  Orundhuchschen
(Srundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  141.)  471.  (Kosten-Torif
—m  503—507.  —.  Wer  die  Kosten  für  die  Abtretung
  oder  Verpfändung  einer  HSypothek  oder  Grundschald
  unh  deren  Eintragung  im  Grundbuch  zu  tragen  hat
G.  v.  5,  Mai  .  56.)  444.  —.  besgl.  die  Kosten  für
1"t  Ouiitans  und  esschung.  (ebend,  61.)  443.  —  Für

Kosten  der  Eintragung,  Kündigung,  Klage  und  Bei-F77/17N.



1872.

Kosten  (Fortsf.)
treibung  hastet  das  ganze  Grundstück  mit  allem  Zubehör
(ebend.  &amp;amp;.  30.)  438.

Kosten  für  das  Auseinandersetzungs-Verfahren  zwischen
der  Gemeinde  und  dem  Besitzer  eines  Schulzenguts  (Kreis-O.
  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  45.)  673.  —  Kesten  der  Amtsverwaltung
  (ebend.  I#.  69  —  73.)  679.  —  Kosten  für  das
Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgericht  (ebend.  §&amp;amp;.  162
bis  164.  195.  196.)  706.

s.  auch  Sportelfreiheit.

Kosten-Tarif  für  die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen
Ov.  5.  Mal)  503—507.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;  141.)
471.

27

Krankheit,  entschuldigt  die  Ablehnung  eines  unbesolbeten
Kreisamtes  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.  §S.  8.  Nr.  1.)  662.  —
Vertreiung  des  Gutzvorstehers  wegen  Krankheit  (ebend.
K.  32.  Nr.  4.)  670.

Kreditbanken,  f.  Bobenkrebit-  Aktienbanken.

Kreditbriefe,  Ermächtigung  der  Schlesischen  Bodenkredit.
Aktienbank  in  Breslau  zur  Ausfertigung  unkündbarer
Kreditbriefe  (Driv.  v.  13.  März  u.  Stat.)  299.—  325.
—  (.  auch  Rentenbriefe,  Hypothekenbriefe,
Grundschuldbriefe.

Kredit-  Institute,  die  Reglements  für  die  londschaftlichen
  Kreditvereine  und  für  Kredit-Institute  sollen  künstig
burch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  werden  G.  v.
10.  april  .  1.  Nr.  71  1.  2B.)  857.

Befugnisse  der  Kredit.Institute  in  Betreff  der  Zwangsverwalkung
  von  Grundstücken  (G.  v.  5.  Mai  §.  71.)  445.
—  Vorschriften  über  die  Ao#fnahme,  Eintratzung  und
Löschung  von  Pfandbriefen  der  Kredit-Institnte.  (Gryndb.
O.  v.  5.  Mai  K.  47.)  454.  —  becgl.  über  die  Abschreibung
  von  Grundstücken  in  Folge  eines  Achäblichteit
Attestes  der  Kreditdirektion  (ebend.  &amp;amp;  71)  458.

Erster  Nachfrag  zu  dem  Statut  für“  beis  —
schen  Landkreditverband  vom  9.  uß  1671  .  4%
12.  Aug.)  638.  Nr.  4.

Genehmigung  des  zweiten  Nachträges  zu  ———e
des  Reuen  lavdschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Drayin#
Posen  (A.  E.  v.  12.  Aus)  722  Nr.  4.

Eenehmigung  bes  welten  Machtragcs  g##k  bin  Gruerr
ces  lanbschaftlichen:  Foniterberet  ber  Provinʒ  Sechsen
(A.  E.  v.  7.  Sept.)  722.  Nr

Kreis.,  Umfang  und  —  ber  Aell  (Kreig-O.  v.
13.  Dez.  K.  1—5.)  661.  —  Gliederung  berselben  Ed

S.  21.)  667.  #
de  Kreis-
        <pb n="56" />
        2

Kreisabgaben,  Vertheilung  und  Aufbringung  derselben
(Kreis  O.  v.  13.  Dez.  I##  9  —  19.  116.  Nr.  2—4)
S#.  119.  124.  176.  Nr.  2.  5.  6)  &amp;amp;.  180.)  663.  —  er.
höhung  der  Abgaben  in  Jolge  unbercchtigter  Ablehnung
eines  Kreisamtes  (ebend.  S.  8.)  663.

Kreisämter,  Berpflichtung  der  Kreisangehörigen  zur  Annahme
  unbesoldeter  Aemter  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  K.  8.)
662.  —  Die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen
ist  Sache  des  Kreistages  (ebend.  &amp;amp;.  116.  Nr.  7.)  691.

Kreisangehörige,  Rechte  und  desichte  derselben  (Kreis.
O.  v.  13.  Dez.  #.  6—19.)  6

Kreisausschuß,  Stellung  und  Josammensehung  desselben
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  #&amp;amp;.  130—132.  76.)  694.  —  Ge.
schäfte  desselben  (ebend.  I§.  133  —  137.)  694.  —  Ver,
fahren  vor  dem  Kreisausschusse  (ebend.  §  138  —  151.
166.)  702.  —  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  desselben
  (ebend.  &amp;amp;&amp;amp;.  155—165.)  705.  —  Sonstige  Funktioncn
und  Befugnisse  des  Krocisausschusses  (ebend.  &amp;amp;#.  .  15.
19.  22.  26.  32—35.  41.  42.  51.  Nr.  1  K.  67.  58.
61.  62.  66.  67.  69.  72.  78.  80.  82.  116.  Nr.  8;
K.  118.  119.  123.  190  —  192.)  663.  —  insbes.  bei
den  Wahlen  der  Kreistags-Abgcordncten  (ebend.  &amp;amp;.  99.
101.  103.  104.  110—  113.)  686.  —  besgl.  bei  Aufstellung
  des  Kreishaushalts-Etats,  bei  Revision  der  Kreiskasse
  und  der  Jahresrechnungen  (ebend.  I#§.  127  —  129.)
693.  —  desgl.  bei  Auflösung  des  Kreistages  (ebend.
KS.  179.)  709.  «  "  «

Kreisbeamte  in  Schlebwig  ·  Holstein,  Gebühren  und  Diäten

derselben  für  Lokaltermine  und  Lokalgeschäfte  (V.  v.
22.  Juli  §#.  1.  3.)  585.
Gestimmungen  über  die  Aunohme  und  Ablchnung
eines  unbesolbeten  Kreigamtes  (Kreiv.-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  8.)
663.  —  Die  Zahl  und  Besoldung  der  Kreidbeamten  zu
bestimmen)  ist  Sache  des  Kreistages  (ebend.  K.  116.
Nr.  7.)  691.  —  die  Beamten  zu  ernennen  und  ihre  Geschäftsführung
  zu  beauffichtigen,  ist  FSac  bes  Kreisausschusses,
  (ebend.  §.  134.  Nr.  3.)  05.

Kreisblatt,,  Bekauntmochungen  darchk  das  greisblatt
(Kreis-O.  v.  13.  Deg.  S#.  110.  111.  113))  689.  —  .
auch  Amteblatt.

Kreisdepntirte,  Wahl  derselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
S.  75.)  680.  —  Uebernahme  der  Vertretung  des  Land.
raths  (ebend.  .  118.)  691.

Kreisgerichtodirektoren,  Besoldungs-  und  Ancleune.
täts-Verhältnisse  derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  3.  u.
4.)  262.

Oie  Kreisgerichtsdirektoren  haben  die  Aufsicht  über
die  Grundbuchämter  ihres  Bezicks  zu  führen  Grrntb.  O.
v.  5.  Mai  gg.  23.  24)  451.

Sachregister.

1872.

“ê#  4#  324

„  ditselben  fungiren  als
Grandbuchämtrr  für  die  in  ihrem  Bezirk  belegenen  Grundstücke
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  &amp;amp;.  22.)  450.

Kreisgerichtsräthe,  Besoldungs-  und  UAnciennetäts-Verhältnisse
  derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  6.)  262.

Kreishaushalt,  Feststellung  des  Etats,  Nevision  der
Kasse  und  der  Jahresrechnungen  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.
E.  127—  129.  116.  Nr.  5;  &amp;amp;.  134.  Nr.  2)  §S.  180.)  693.

Kreiskommissionen,  Wahl,  Bestellung  und  Geschäfte
derselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §.  116.  Nr.  8;  §F.  134.
Nr.  1)  K.  135.  I.  Nr.  1;  #  137.  167.  168.  179.
199.)  691.  ,

Kreiskommunalkasse,  Revision  derselben,  Legung  der
Jahresrechnung  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  S#F.  128.  129.)  694.

Kreis-Obligationen,  s.  Beuthen,  Pr.  Eylau,
Flatow,  Friedland,  Königsberg,  Lublinit,
Marienburg,  Rosenberg,  Stallupönen,  Tel.
tow,  Tilsit,  Polnisch=  Wartenberg,  Weißensce.

Kreis-Ordnung  (o.  13.  Dez.  1872)  661—716.

Kreisphysikus,  Gebühren,  Diäten  und  Reisekosten  der
Kreisphysiker  für  die  Besorgung  gerichtsärztli  er,  medbi  ·
Rnal-  und  sanitätspoltzeilicher  Geschäfte  (G.  v.  9.  März
K.  2.  Nr.  I.  ff)  265.

Kreisreglements,  Erlaß  derselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez-20.
  Nr.  2;  §.  116.  Nr.  1.)  667.  —  .  auch  Geschäftsordoung.


Kreisrichter,  Besoldungs-  und  Anciennetätsverhältnisse
derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  6.)  262.

Kreisschulden,  Befugniß  des  Kreiztages,  Anleihen  aaf.
zunehmen  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  2  116.  Nr.  3;  §.  176.
Nr.  4.)  690.

Krelssekretair,  Stellvrrtreter  des  an  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  P.  75.  136.)  680.

Kreisstatuten,  s.  Statuten.

Kreistag,  Jusammensetzung  desselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
S.  84  —  114.)  682.  —  Versaommlungen  und  Geschäfte
desselben  *  K.  115  —  126.)  690.  —  Nitirkung
desselben  bei  der  Festsetzung  und  Vertheilung  der  Krasabgaben
  (ebend.  &amp;amp;####  8.  11—15.)  662.  —  desgl.  bel  der
Bildung  der  Amtsbezirke  und  des  Amtsausschusses  (ebend.
#K.  49.  51.  Nr.  1.)  674.  —  desgl.  bei  der  Eiwswarcg
des  Amtsvorstehers  und  des  Landraths  (ebend.  §#.  56
58.  74—76.)  675.  —  bdesgl.  bei  der  Wahl  des  Auu.
ausschusses  und  der  Bestellung  des  Syndikus  (ebend.
K  131.  132.)  694.  —  Aufstellung  des  Kreishaushalts-Etats,
  Drüfung  der  Jahresrechnungen  (ebend.  #  127.
129.  180.)  693.  —  Soyustige  Geschäfte  und  Befuguisse
des  Kreistages  (ebend.  #.  134.  135.  Nr.  IX.  Schloßsa
  §.  164.  167.  168.  176.  178.)  695.—  Alflssung
des  Kreistages  (ebend.  &amp;amp;.  179.)  709.  —.  Wahlen  auf
dem  Kreistage  (Wahl-Regl.  §.  9.)  716.

Kreis-
        <pb n="57" />
        Sachregister.

Kreistags-Abgeordnete,  Wahl  derftiben  (Kreis.O.
v.  13.  Deg.  G.  85—114.)  682.  —  Berufung  und  Einführung
  derselben  (ebend.  §#.  109.  118.)  688.  —  Verfügung
  derselben  über  die  Fonds  einzelner  Kreistheile
(ebend.  K.  117.)  601.

Kreis-Thierärzte,  s.  Thierärzte.

Kreisverband,  Bildung  und  Veränderung  desselben
(Kreis.  O.  v.  13.  Der.  K.  3—5)  661.

Kreis-V  gmmission  bei  Bewsserungsaulagen,
  die  Funktionen  derselber  werden  vom  Kreisausschaß
  ausgcübt  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  #.  135.  III.
Nr.  5.)  697.

Kreisversammlung,  s.  Kreistag.

Kreisvertretung  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  ##.  10.  8.  f
663.

Arcisverwaltung  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  #.  8.  *  ff.)

KieWndsehte,  .  Wundärzte.

Krieg,  Erinnerungsband  für  Männer)  welche  sich  im  Kriege
gegen  Frankreich  durch  patriotische  Handlungen  alögezeichnet
haben  (A.  E.  v.  30.  März)  340.

Todeßerklärungen  von  Petsonen,  welche  an  dem
Kricge  gegen  Frankreich  Theil  genommen  haben  (G.  v.
2.  April)  341—342.

Kriegsdienst.,  Anrechnung  desselben  bei  Feststellung  der
Dienstzeit  eines  Beamten  (G.  v.  27.  März  .  16—18.)
272.

Kriegsleistungen,  Aufbringung  derselben  in  den  Kreisen
  und  Amtebezirken  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.  §.  116.
Nr.  2.)  690.

Kriegs-Minister,  Ressort  desselben  in  Betreff  der  Thierargeneischulen
  und  der  r-  (A.  E.  v.  27.  April)
594.

#K##udeubu#  urg  rwin  Entuchung  des  Hasen-  und
Lagergelbes  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  11.)  48.  (Tarif
v.  27.  Dez.  71.)  73—74.

Kalm  (Westpreußen),  s.  Culm.

Kändigung,  Frist  für  die  Kündigung  von  Kapitalien,
welche  in  ven  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
einem  Graundstück  oder  einer  Gercchtigkeit  auferlegt  werden
(G.  v.  15.  Febr.  S.  14.)  169.

Densionktrung  der  auf  Kündigung  angestellten  Beamten
  (G.  v.  27.  März  §.  2.)  260.

Kündigungsrecht  des  hypothekarischen  Gläubigers
(G.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  41.)  440.  —  Eintragung  desselben  im
Eru#dbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §&amp;amp;.  43.)  458.  —
Jär  die  Kosten  der  Kündigung  haftet  das  verpfündete
Eruadstück  (G.  v.  5.  Mai  F.  30.)  438.  —  Kündigung
im  Fall  des  öffentllchen  Aufgebots  einer  eingetragenen
Post  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  K.  106.  Nr  2.)  465.

1872.  29

Kunstschulen,  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  ö#n-Kunstschulen
  (G.  v.  27.  März  §.  6.)  269.

Kurmark,  s.  Brandenburg  (Hrovin).

Kurzebrack  (Drovinz  Preußen)  Erhebung  der  Hafenund
  Ufrrgelder  auf  beiden  Ufern  der  Weichsel  bei  Kurzebrack
  (d.  C.  v.  27.  Dez-  71.  Nr.  4.)  48.  (Torf  v.
27.  Oex.  71.)  55—57.

Küstereien,  Ablösung  der  denselben  zustehenden  Realberechtigungen
  (G.  v.  27.  April  #.  2.  ff.)  417.  —  Vertretung
  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
und  Auseinandersehungen  (ebend.  S.  11.)  419

Kuxe,  Eintragung  derselben  im  Grundbuche  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  K.  17.)  450.

L.

Labö  (Schleswig),  Entrichtung  der  Abgaben  für  die  Benutzung
  des  Hafens  dafelbst  (A.  E.  u.  Tarif  v.  12.  Aug.)
613  —618.

Lagergeld  für  die  Benutzung  der  Lagerplätze:

1)  am  Klodnitzkanal  (A.  C.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  7.)  48.
(Taris  v.  27.  Dez.  71.)  63—66..,

2)  an  der  Lippe  zu  Fusteruberg  und  Krudenburg  (A.  E.
v.  27.  Dez.  71.  Nr.  11.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
73—74.

Landarmenwesen,  landesherrliche  Erlasse  über  die  Einrichtung
  des  Landarmenwesens  sollen  künftig  durch  die
Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  (G.  v.  10.  April
5S.  1.  Nr.  8;  &amp;amp;&amp;amp;  2—5.)  357.

Landesherr,  welche  landeöherrlichen  Erlasse  känstig  durch
die  Amteblätter  bekannt  zu  machen  sind  (G.  v.  10.  April)
357—356.  —  s.  König.

Landgemeinden,  Vereinigung  deiseben  pu  einem  Amisbezirke
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  21.)  667.  —  Wahlverband
  der  Landgemeinden  zur  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten
  (ebend.  &amp;amp;#.  87.  91.  98—  103.)  683.  —
Befugnisse  des  Kreisausschusses  in  Kommunal-Angelegenheiten
  der  Landgemeinden  (ebend.  §.  135.  NRre.  IX.)
699.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  (ebend.  K  135.  Nr.  XI.)  701.  —  .  auch
Dorfgemeinden,  Gemeinde.

Landgerichte,  Herstellung  eines  gemeinsamen  Besoldungs-Etats
  für  die  Beamten  der  Landgerichte  in  der  Rheiuprovinz.
  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  8.)  263.

Landkreditverband  in  P  LIII
Laaud-#ri

  #.  P
        <pb n="58" />
        30

Landrath,  Ernennung  und  amtliche  Stellung  desselben
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  K.  21.  74  —  76.)  667.  —
Rechte  und  PMflichten  delselben  (ebend.  I.  77—  80.)
667.  —  Sonstige  Funktionen  desselben  (ebend.  #§.  26.
27.  33—35.  56.  57.  66—68.  178.)  668.  —  insbes.  bei
den  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  (ebend.  S#.  94.
103.  104.  107.  184.)  684.  (Wahl-Regl.  §.  2.)  715.  —
desgl.  auf  dem  Kreistage  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.
118.)  691.  —  dchgl.  im  Kreisausschuß  (ebend.  S§.  131.
5.  I.  Nr.  2)  K.  136.  137.)  694.  —  dekgl.  in  den
Kreiskommissionen  (ebend.  §.  167.)  707.

Landrecht  Th.  II.  Tit.  7.  #K&amp;amp;.  33—  35.  (Krei

13.  Dez.  S.  135.  IX.  Nr.  6.)  699.
Landschaften:

1)  Genehmigung  eines  Beschlusses  der  Ostpreußischen
Candschaft,  betr.  die  Abschätzung  und  Beleihung  städtischer
  Ländereien  (A.  E.  v.  13.  Dez.  71.)  34.

Konvertirung  der  fünsprozentigen  Pfandbriefe  und
anderweitige  Ausfertigung  von  45.,  4.  und  33  prozen.
tigen  Pfandbriefen  der  Ostpreußischen  Landschaft
(Regul.  u.  A.  E.  v.  6.  April)  363—372.
Pensions-Reglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  642.
Nr.  6.

3)  Genehmigung  von  Zusähen  zu  dem  Revidirten  Reglement
  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober
1857  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  620.  Nr.  12.  (A.  E.  v.
12.  Aug.)  638.  Nr.  5.

4)  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut

des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz

  Posen  und  des  Densions-Reglements  für  die

Beamten  des  Kreditvereins  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.

Nr.  4.

Genehmigung  der  von  dem  13.  Generallandtage  der

Schlesischen  Landschaft  gefaßten  Beschlässe  über

die  Beleihung  der  Güter,  Geschäfte  der  landschaftlichen

Bank  und  organische  Bestimmungen  (A.  E.  v.  22.  Janr.)

97—112.

Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut

des  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz

Sachsen  vom  30.  Mai  1864  (A.  E.  v.  7.  Sept.)

722.  Nr.  6.

7)  Lweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  landschastliche
  Brandkasse  in  Oannover  (U.  C.  v.  8.  Janr.)
89—96.

Landtag,  der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer
  können  nicht  Mitglieder  eines  der  beiden
Häuser  de5  Landtages  sein  (G.  v.  27.  März)  277.  (G.
v.  27.  März  §.  4.)  278.

rx

Sachregister.

1872.

Landtag  (Forts.)

Verhältniß  der  Ober-  Rechnungskammer  zum  Landtage
  (G.  v.  27.  März  &amp;amp;§.  7.  B.  Nr.  2)  A#  9.  14.  18.
19.)  279.

Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  (V.
v.  1.  Nov.)  641

Landwege,  s.  Wege.

Landwehr  (Hannover),  Verband  zur  Melioration  der
Bachgebiete  der  Landwehr  (Bek.  v.  30.  Mai)  540.

Langelsheim,  Eisenbahn  von  Langelsheim  nach  Elausthal,
  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Lasten,  s.  Abgaben,  Leistungen.

Laubau  (Schlesien),  Ausfertigung  Laubaner  Stadtoblihationen
  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
(Priv.  v.  24.  Janr.)  149—1353.

Laucha  (Previnz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

lwiesen-Verband  (Stat.  v.  19.  Juli)

gKaus  #

620.  Nr.  7.
Legatar,  s.  Vermächtnißnehmer.

Lehnsangelegenheiten,  Eintragung  bes  Lehnsfolgers
im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  g.  52.)  455.
—  Abschreibung  einzelner  Theile  der  Zubehörstücke  des
Lehns  auf  Grund  eines  Unschädlichkeitsattestes  der  zuständigen
  Behörde  (ebend.  &amp;amp;.  71.)  458.  —  Löschung  der
Lehnseigenschaft  im  Grundbuche  (ebend.  §#.  99.)  463.

Lehrer,,  Bestimmungen  über  die  Densionirung  der  Lehrer
an  den  höheren  Unterrichtsanstalten  mit  Ausschluß  der
Universitäten  (G.  v.  27.  März  §#.  6.  14.  Nr.  6.)  269.
—  (.  auch  Schullehrer.

Leichnam,  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  die  Be.
sichtigang  und  Obduktion  eines  Leichnams  (G.  v.  9.  März
6.  3.  Nr.  2—5;)  KK  4.  5.)  266.

Leihanstalten  zu  Kassel,  Fulda  und  Hanau,  s.  Pfandleihanstalten.


eistungen,  Eintragung  und  Löschung  von  Geld-  und
Naturalleistungen  im  Grundbuche  (Orundb.  O.  v.

5.  Mai  §.  11.  Nr.  1,  88.  J3.  75.  78.  92.  93.)  466.
—  s.  auch  Handlungen.
Lemförde  (Hannover),  nach  Bergheim-Etsenbahn


s.  Eiseunbahnen  Nr.  13.

Leschnitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Liebemühl  (Drovinz  Preußen),  Erhebung  der  Kanzl.  u,
Schleusen=  Abgaben  bei  Liebemühl  (A.  E.  v.  27.  7.  On.
71.  Nr.  2.)  47.  (Torif  v.  27.  Dez.  71  50—52.

Lippe
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        Sachregister.

Livppe  (Fluß),  Entrichtung  des  Hafen-  und  Lagergeldes  zu
Fusternberg  und  Krudenburg  an  der  Lippe  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  11.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
73—74.

Lommersumer  Wiesengenossenschaft  im  Kreise  Euskirchen
(Stat.  v.  16.  Dez.  71.)  85—88.

Lootsengebühren,  Tarif  für  die  Erhebung  der  Lootsengebühren
  bei  Barhoeft  und  Barth  in  Tommern  (U.  E.
u.  Tarif  v.  25.  März)  348—  349.

Löschung  dinglicher  Rechte  im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai
.  12.  16.)  435.  —  Löschung  der  Sypotheken  und
Erundschulden  (ebend.  §#.  57  —  67.)  443.  —  Bestim.
mungen  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
(Grundh.  O.  v.  5.  Mai  F.  11.  Schlußsatz,  §.  12.
desgl  S.  32  —  41.  46.  92  —  118.)  449.  —  Kosten  der
Löschung  (Kosten-Tarif  §.  5.)  505.—  Stempel  für  Löschungsonträge
  (G.  v.  5.  Mai  #.  8.  10.  11.)  510.  "

Lothringen,  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Preußischen
Bank  auf  Lothringen  (G.  v.  26.  Febr.)  181.  —  Auf.
bebung  der  Verordnung  vom  10.  Juni  1871  (V.  v.
26.  Febr.)  182.

Lübbenau  (Provinz  Brandenburg),  Eisenbahn  von  Lübbenau
  über  Kamenz  nach  Radeberg,  s.  Eisenbahnen
Nr.  25.

Lublinitz  (Schlesien),  Ausfertigung  Lublinitzer  Kreis-Obligationen
  im  Betrage  von  100,000  Thlrn.  zu  5  Prozent
(Uriv.  v.  18.  März)  398—401.  —  .  auch  Chausseen
Nr.  18.  u.  19.

Lüchow  (Hannover),  Vereinigung  des  Amtsbezirks  Gartow
  mit  dem  Bezirk  des  Amtes  Lüchow  (V.  v.  25.  März)
332.

Lüneburg  (Fürstenthum),  Bestimmungen  über  Deich=  und
Siel.  Verbände  im  Fürstenthum  Läüncburg  (G.  v.  11.  April
Art.  II.  Nr.  4  Art.  III.  ff.)  379.

M.

Maqgazin,  Befugniß  des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungs.
lammer,  außerordentliche  Revisionen  der  Magazine  bei
den  Drovinzialbehörden  c.  zu  veranlassen  (G.  v.  27.  März
F.  13.)  282.

Magdeburg  (Kreiz),  Bestimmungen  über  den  Kreistag
und  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Magdeburg  (Kreis-O.
vr.  13.  Del.  .  171—175)  706.

1872.  31

Magdeburg  (Stadt),  Erhebung  der  Abgaben  für  die
Benutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  (A.  C.  v.  27.Dez.
71.  Nr.  9.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  67—69.

Besoldungs-  und  Anciennetätsverhältnisse  der  bei  dem
Stadt-  und  Kreisgericht  in  Magdeburg  angestellten  Richter
und  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (A.  E.  v.  20.  März
Nr.  3.  4.  6.  7.  9.  10.)  262.

Ausfertigung  von  1,200,000  Thalern  Magdeburger
Stadt-  Obligationen  zu  42  Prozent  (Priv.  v.  8.  April)
409—412.

MagdeburgHalberstädter  Eisenbahn,
bahnen  Nr.  26.

Magdeburg-  Helmstädter  Chaussee,  #.  Chausseen

24.

s.  Eisen-Nr.


Magistrat,Mütwirkung  desselben  bei  der  Wahl  der
städtischen  Kreistags-Abgeordueten  (Kreit-O.  v.  13.  Dez.
S.  104.)  687.
Mahl=  und  Schlachtsteuer  ,  Einfluß  derselben  auf
die  Vertheilung  und  Aufbringung  der  Kreisabgaben
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  ##.  10.  12.)  663.

Mahnsfeld  (Provinz  Preußen))  f.  Chausseen  Nr.  1.

Malstatt  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Burbach  nach
der  Hafenstation  bei  Malstatt,  s.  Eisenbahnen  Nr.  36.

Marienburg  (Kreis  in  der  Provinz  Dreußen),  Abänderung
  des  Privilegiums  zur  Ausfertigung  Marienburger
Kreis-  Obligationen  im  Betrage  von  400,000  Thalern
(A.  E.  v.  8.  Juni)  602.  Nr.  10.

Marienburg  (Stadt  in  der  Provinz  Preußen),  Genehmigung
  zur  Forterhebung  der  Durchlaßabgabe  in
Marienburg  auf  weitere  fünf  Jahre  (A.  C.  v.  24.  Janr.)  142.

Marktstandsgeld,  Bestimmungen  über  die  Erhebung
desselben  (G.  v.  20.  April)  513—514.

Medizinalbeamte,  Geböhren,  Reisekosten  und  Diäten
derselben  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinalund
  sanitätspalizeilicher  Geschäfte  (G.  v.  9.  März)
265—268.

Medzibor  (Schlesien)  s.  Chausseen  Nr.  21.

Meineid,  Unfähigkeit  der  wegen  Meineides  zur  Luchthausstrafe
  verurtheilten  Personen,  als  Zeugen  oder  Sach.
verständige  eidlich  vernommen  zu  werden  (A.  E.  v.
28.  Febr.)  259.

Meisenheim  (Kreis),  wird  dem  ständischen  Verbande
der  Rheinprovinz  zugetheilt  (G.  v.  24.  Febr.  S.  1.)  171.—
und  mit  dem  fünften  Wahlbezirk  des  Regierungsbezirks
Coblenz  vereinigt  (V.  v.  24.  Febr.)  172.

Aufhebung  der  im  Kreise  Meisenheim  geltenden
Verordnungen  über  die  General-Brand-Versicherungsanstalt
in  Kassel  (G.  v.  21.  Febr.)  173.

'  Mel-
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        32

Meldorf  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  zu
Meldorf  im  Kreise  Süderdithmarschen  (A.  E.  u.  Tarif
v.  7.  Dez.)  719—721.

Meliorationen  (Wiesengenossenschaften))  die  Statuten
der  Genossenschaften  sollen  künftig  durch  das  Amtsblott
beka  mt  gemacht  werden  (G.  v.  10.  April  §.  1.  Nr.  4
&amp;amp;.  2—5.)  357.

Vensionirung  der  bei  den  Landesmeliorationen  beschäftigten
  Wiesenbautechniker  und  Wiesenbaumeister  (G.  v.
27.  März  §.  3.)  269

Bildung  von  Meliorationsgenossenschaften  in  Schleswig.Holstein
  und  Hannover  (G.  v.  11.  April  Urt.  I.
Nr.  4.  u.  6.)  378.

Verband  zur  Melioration  des  Engelaubs  in  der
Gemarkung  von  Hümme,  Kreis  Hofgeismar  (Stat.  v.
16.  Dez.  71.)  34—38.

Errichtung  der  Lommersumer  Wiesengenossenschaft  im
Kreise  Euskirchen  (Stat.  v.  16.  Dez.  71.)  85—88.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Crempau-Niederung
im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk  Schleswig  (Stat.  v.
27.  Janr.)  142  —147.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Ländereien  an
der  großen  Welna  in  den  Kreisen  Wongrewicc  und
Mogilno,  Wiederinkraftsetzung  des  Statuts  vom  27.  Februar
1860.  (A.  E.  v.  3.  Febr.)  156.

Nachtrag  zu  dem  Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung
  der  oberen  Unstrut  von  Mühlhausen  bis  Merxleben
  (v.  3.  April)  360—362.

Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Landwehr,
  des  Süßbachs  und  des  Salzbachs  im  Amte  Iburg
(Bek.  v.  30.  Mai)  540.

Verband  zur  Entwässerung  der  Voigtei  Neuland,
Amts  Winsen  a.  d.  L.  (Bek.  v.  30.  Mai)  540.

Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Kaltenweider
Ländereien  bei  der  Stadt  Elmshorn  im  Kreise  Pinneberg
(Stat.  v.  20.  April)  584.

Bledauer  Beek-Verband  im  Kreise  Fischhausen  und
im  Landkreise  Königsberg  (Stat.  v.  24.  April)  596.  Nr.  1.

Zons--Dormagen-  Sommer=  Deichverband  (Stat.  v.
29.  April)  596.  Nr.  2

Drömlings=  Meliorationswerke,  Revision  des  Reglements
  vom  13.  April  1805  wegen  Unterhaltung  derselben
(V.  v.  10.  Mai)  596.  Nr.  3.

Wiesengenossenschaft  im  Muhrbachthal,  Kreis  Solingen
(Stat.  v.  8.  Juni)  602.  Nr.  11.

Lawsker-  Pregelwiesen-Verband  (Stat.  v.  19.  Juli)
620.  Nr.  7.

Sachregister.

1872.

Meliorationen  (Fort.)

Nachtrag  zum  Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung
der  Schwarien  Elster  vom  21.  April  1852.  (A.  E.  v.
21.  Sept.)  643.  Nr.  10.

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Welna-Thals  oberhalb
  Rogowo  in  der  Provinz  Posen  (Stat.  v.  22.  Juli)
722.  Nr.  2

Memel  (Provinz  Preußen),  Genehmigung  des  reridirten
Statuts  der  Kaufmannschaft  in  Memel  (Bek.  v.  20.  Ocz.
71.0  40.

Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Memel,  s.  Eisenbahnen

Nr.  40.

Merxleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Meliorationen.
Meyenburg  (Provinz  Vrandenbura),  #  Chausseen
Nr.  11.

Miethe,  bedarf  nicht  der  Eintragung  im  Grundbuche
(G.  v.  5.  Mai  §.  12.)  435.  —  Die  Mietbzinsen  haften
den  eingetragenen  Gläubigern  (ebend.  §.  30.)  438.  —
Abtretung  und  Verpfändung  derselben  (ebend.  &amp;amp;.  31.)  438.

Militairdienst,  wird  bei  Berechnung  der  Dienstzeit
eines  Beamten  mit  eingerechuct  (G.  v.  27.  März  §.  14.
Nr.  3,  F.  15—18.)  272.

Militair-Invaliden,  Anstellung  derselben  als  Kreisbeamte
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  .  134.  Nr.  3.)  695.

Militairpersonen,  Todeserklärung  der  im  Kriege  gegen
Frankreich  vermißten  Militairpersenen  (G.  v.  2.  April
K.  9P.)  342.

Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes  find  als
Kreisangehörige  nicht  zu  betrachten  (Kreis  O.  v.  13.  Dez.
§E.  6.)  662.

Minden  (Westphalen),  Abgaben  für  die  Benntzung  der
Hafenanlagen  am  Bahnhofe  bei  Minden  (A.  C.  v.  27.  Dcz.
71.  Nr.  10.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  70—72

Ministerium!  der  geistlichen,  Unterrichts=  und

 

f„  das  Ucterinärwesen
mit  Einschlaß  der  Veterinärpolizei  wird  dem  Ministerium
für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  überwiesen  (A.  E.
v.  27.  April)  594.

Ministerinm  des  Innern,  die  Rechnungen  über  die
geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  sind  der
Revision  der  Ober-  Rechnungskammer  nicht  unterworfen
(G.  v.  27.  März  §.  9.  Schlußsatz)  280.

Befugnisse  des  Ministers  des  Innern  in  Beziehung
auf  die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Kreise,  Amtzbezirke,
  Stadt-  und  Landgemeinden  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
S&amp;amp;.  4.  49.  135.  IX.  Nr.  4.  8.  u.  9;  I§.  162.  166.  176.
177.  195.  Nr.  4)  96.  198.  200.)  662.

Mi-
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        Sachregister.

Ministerinm  für  landwirthschaftliche  Angelegenhbeiten,
  demselben  wird  das  Veterinärwesen  mit
Einschluß  der  Veterinärpolizei  überwiesca  (A.  E.  v.
27.  April)  594.

Mitelgenthämer  eines  Grundstäcks,  Befugniß  desselben,
eine  Hypothek  oder  Grundschuld  auf  seinen  Anthell  zu
bewilligen  (G.  v.  5.  Mai  C.  21.)  436.

Miteigenthum  der  Kinder,  Eintragung  desselben  im
Grandbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  §.  50.)  455

Kosten  für  die  Eintragung  des  Miteigenthums  im
Grundbuche  (Kosten-.  Tarif  §.  1.  Nr.  2.)  503.

Miterben,  Befugniß  derselben  zur  Auflassung  des  ererbten
  Grundstücks  (G.  v.  5.  Mai  §.  5.)  434.

Moers  (Rheinprovinz),  Eisenbahn  von  Hüls  nach  Moers,
s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Momshausen  (Nassau)  s.  Chausseen  Nr.  31.
Mählhausen  (Provinz  Sachsen),  s.  Meliorationen.

Muhrbachthal  im  Kreise  Solingen,  Bildung  einer
Wiesengenossenschaft  (Stat.  v.  12.  Juni)  602.  Nr.  11.

Mälheim  a.  d.  Mosel,  s.  Chausseen  Nr.  32.

Müöller,  Gewerbesteuer  für  das  Müllergewerbe  (G.  v.
20.  März  &amp;amp;.  1.)  295.

Müncheberg.  Prötzeler  Staatsstraße,  s.  Chausseen
Nr.  10.

Münster-Enschede  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen
Nr.  27.

N.

lbt..er#.  *8  3  ###ui#b  —

buche  rach  rfolgter  28  des  Nachlasses  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  §.  40.)  453.

MaobeN  (Fluß),  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benugtzung
  der  festen  Nahebrücke  zwischen  Münster  a.  St.  und
Ebernburg  (A.  E.  u.  Tarif  v.  23.  Okt.)  649—651.

Nebenamt,  inwiefern  dan  mit  einem  Nebenamt  verbundene
  Einkommen  bei  Feststellung  der  Pension  eines  Beamten

  oder  Lebrers  mit  in  Anrechnung  kommt  (G.  v.  27.  März

K  12)  271.

Der  Präfident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer
  dürfen  keine  Nebenämter  übernehmen  (G.
v.  27.  März  §.  4.)  278.

Nebra  (Hrovinz  Sachsen))  s.  Chausseen  Nr.  26.
Johrgang  1872.

1872.  33

Neuenhosfe  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  28.

Neuland  (Hannever),  Verband  zur  Entwässerung  der
Voigtei  Neuland,  Amts  Winsen  a.  d.  L.  (Bek.  v.  30.  Mai)
540.

Neumark,  s.  Brandenburg  (Provinz).

MNeumünster  (Schleswig),  Eisenbahn  von  Neomünster  über
Segeberg  nach  Cldesloc,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Aennkirchen  (ARheinprovinz),  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  an  die  Gemeinde  Neunkirchen  zur  Herstellung
  einer  Straße  und  eines  Plotzes  um  die  evangelische
Alrche  (u.  E.  v.  G.  Mov.)  724.  Nr.  17.

Nesusfalz  (Schlefien),  Erhebung  des  Nlederlagegelbes  für
die  Benutzung  des  Abladeplahes  am  Oderufer  zu  Neusalz
(A.  C.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  8.)48.  (Tarif  v.  27.  Deg.  71.)  66.

Neu-Vorpommenn,  die  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes
  bei  Stauwerken  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß
(Kreis-O.  v.  13.  Deg.  S.  135.  UI.  Nr.  1.  a)  696.

Niederhone  (ese  Zweigbahn  nach  Eschwege,  s.  Eisenbahnen
  Nr.

Bii  Erhebung  desselben  für  die  Benutzung
des  Abladeplatzes  am  Oderufer  zu  Neusalz  (d.  E.  v.
27.  Dei.  7i.  Nr.  S.)  48.  (Tarls  v.  27.  Dez.  71.)  66.

Nilederscheld  (Nassau),  s.  Chausseen  Nr.  31.

Miederschlesische  Jweigbahn,  (.  Eisenbahnen

-  Märkische  Eisenbahn,  f.  Eisenbohnen
  Nr.  2

Nieuburg  Sa###ê%  Vereinigung  der  Hoya--Diepholzschen
Brandkasse  in  Nienburg  mit  der  landschaftlichen  Brandkasse
  in  Hannover  (A.  E.  v.  4.  Okt.)  643.  Nr.  11.

Nimptsch  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Nord=  Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft,  s.
Eisenbahnen  Nr.  30.

Notare,  in  welchen  Fällen  dieselben  zur  Etellung  von
Anträgen  bei  den  Grundbuchämtern  keiner  besonderen  Vollmacht
  bedürfen  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  36.)  452.  —
Gebühren  derselbrn  für  die  Aufnohme  und  Beglaubigung
von  Auträgen  in  Grundbuch  =  Angelegenheiten  (Kosten-Tarif
K.  8.  Nr.  3.)  506.

Notariatsurkunden,  Aufnahme  von  Anträgen  zu  Eintragungen
  und  Löschungen  im  Grundbuche  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  §.  33.)  452.

Nutzungsrechte  an  Bergwerken,  in  welchen  Fällen  die
8  derselben  im  Grundbuche  nicht  erforderlich  ist
(G.  Mai  &amp;amp;.  12.)  435.  —  dieselben  gehen  bei
Goanone  n  als  Lasten  auf  den  Ersteher  über
(ebend.  .  47.)  441.

e  O.
        <pb n="62" />
        O.

Obbuktion,  Gebũhten  der  Medbizinalbtamten  für  die
Obduktion  eines  Leichnams  (G.  v.  9.  März  §.  3.  Nr.  4.  6/
S.  4.  5.)  266.

Ober-Appellationsgericht  in  Berlin,  Kompetenz
besselben  in  Prozessen  über  die  Ablösung  der  Reallasten
in  den  Regierungsbezirken  Wiesbaden  und  Kassel  (G.  v.
15.  Febr.  &amp;amp;.  20.)  170.

Der  Besoldungs-Etat  des  Ober-Appellationsgerichts
wird  mit  dem  des  Ober.  Tribunals  zu  einem  gemeinsamen
Etat  vereinigt  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  1.)  261.

Ober-Appellationsgerichts-Räthe  ,  Einreihung
derselben  in  die  betreffenden  Gehaltsklassen  nach  Maaßgabe
ihrer  Anciennetät  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  1.  9.  10.)  261.

Ober-Barnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Oberbergamt,  Mitwirkung  desselben  bei  Erwerbong  und
Eintragung  von  Bergwerkseigenthum  (G.  v.  5.  Mai  F.  68.
Nr.  1.)  444.  "

Ober-Präsidenten,  Besugnisse  derselben  in  Beziehung
auf  die  Verwaltung  der  Kreise  und  Amtsbezirke  (Kreis=  O.
v.  13.  Dez.  #.  56.  58.  75.  135.  IX.  Nr.  1.  u.  2
&amp;amp;.  177.  185.)  675.

Ober-Rechnungskammer,  der  Präsident  und  bie
Mitglieder  derselben  können  nicht  Mitglieder  eines  der
beiden  Häuser  des  Landtages  sein  (G.  v.  27.  März)  277.
(G.  v.  27.  März  §.  4.)  278.

Eimichtung  und  Befugnisse  der  Ober.  Nechnungskammer
  (G.  v.  27.  März)  278—284

Oberschlesische  Eisenbahn,  (.  eissenbehnen  Nr.  31.

Ober-Staatsanwalte,  Besolbungs-  und  Anriennetäts-Verhältnisse
  derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.7  ?..  10.)
263.

Ober-Teihunal,  der  Besoldungs-Etat  des  Ober-Tribunals
wird  mit  dem  des  Ober-Appellationsgerichts  zu  elnem

gemeinsamen  Etat  vereinigt  (A.  C.  v.  20.  März  Nr.  1.)
261.  «

DasObwTkibnnalistdasDiszlpcinakgciichtfärben
PräsibeatmuabdieMitgliedetdroht-Rechnungskammer
  (G.  v.  27.  März  §.  5.)  278.

Ober-Tribunalsräthe,  Feftstellung  der  Gehaltsstufen
und  Einreihung  der  Räthe  in  dieselben  nach  Maoßgabe
ihrer  Anciennetät  (A.  E.  v.  20.  März  Mr.  1.  9.  10.)  261.

Oder  (Zu#h),  Erhebung  der  Schlffahrtsabguben  auf  den
Wasserstraßen  zroischen  der  Oder  und  der  Elbe  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  5.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez  71.)  57—60.

Sachregister.

1872.

Cver  (Sortft)  «
Erhebung  des  Niederlagegeldes  für  die  Benutzung
des  Abladeplatzes  am  Oderufer  zu  Neusalz  (A.  E.  v.
27.  Dec.  71.  Nr.  8)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  66.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Oder,
s.  Deichverbände  Nr.  I.

Oderbruch,  Ausfertigung  von  Obligationen  des  Ober-Oderbruch-Deichverbandes
  bis  zum  Betrage  von  130,000
Thalern  zu  5  Drozent  (Priv.  v.  13.  Dez.  71.)  81—84.

Oderschleusen,  Erhebung  der  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und
Vreslau  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  6.)  48.  (Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  60—62.

Oeffentlichkeit,  die  Situngen  des  Amtsausschusses  find
ösfentlich  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.  K.  54.)  675.  —  decgl.
die  Sitzungen  des  Kreistages  (ebend.  K.  120.)  692.  —
desgl.  die  Verhandlungen  vor  dem  Kreisausschusse  (ebeud.
K.  150.  151.)  705.  —  desgl.  die  Verhandlungen  vor
dem  Verwaltungsgericht  Cbend.  K.  190.)  711.

O  ien,  Pensionirung  derselben
(O.  v.  27.  Mär)  &amp;amp;.  3)  268.

Oels  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Oels  nach  Onesen
s.  Eisenbahnen  Nr.  32.

Cblau-  (Schlesien),  Erhebung  der  Abgaben  für  bie  Benuhung
  der  Oderschleuse  bel  Ohlan  (A.  C.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  6.)  48.  [(Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  60—62.  s

Oldesloe  (Schleswig),  Eisenbahn  von  Neumünster  über
Segeberg  nach  Oldesloe,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  1.

Opladen  (ARheinprovinz),  Eisenbahn  von  Born  nach
Opladen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Ordnung,  die  Sorge  für  die  öffentliche  Ordnung  in  den
Gemelnde-  und  Amtsbezirken  liegt  den  Gemeinde-  und
Amtsvorstehern  ob  (Krels-O.  v.  13.  Dez.  #.  29.  59.
Nr.  1,  K.  00.)  669.

Ordnungsstrafen  darf  der  Amtsvorsteher  gegen  die
Gemeinde-  und  Guts-Vorstände  nicht  verhängen  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  K  65.)  678.  —  ebeuso  nicht  der  Landrath

gegen  die  Amtsvorsteher  (ebend.  S.  68.)  678.

Oschersleben  (rovinz  Sachsen),  s.  Chauffe  een  Nr.  29.

stbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  33.

Osterode  (Drovinz  Preußen),  Erhebung  der  Kanal.  und
Schleusen-Abgaben  daselbst  (#l.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)
47.  (Torif  v.  27.  Det.  71.)  50—52.

Ostfriesland  (Fürstenthum),  Bestimmungen  über  das
Deich-  und  Sielwesen  im  Fürstenthum  —as  (G.  v.
11.  April  Art.  II.  Nr.  6  Art.  III.  ff.)  3.

Feuerschaden-  pwestheen  —  für  die  Stadie
und  Flecken  und  für  das  platte  Land  des  Fürsteuthums
Ostfrieslond  in  Aurich,  zweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten
(A.  E.  v.  21.  Sept.)  640.  Nr.  15.  «

Ost- 



22
        <pb n="63" />
        Sachregister.

Oftpreußen,  Genehmigung  eines  Beschlusses  der  .Oft.
preußischen  Laudschaft  über  die  Abschätzung  und  Belelhung
stäbtischer  Ländereien  (U.  E.  v.  13.  Dez.  71.)  34.
Konvertirung  der  fünfprozentigen  Hfandbriefe  und
anderweitige  Ausfertigung  von  44.,  4-  und  3##prozentigen
Pfandbriefen  der  Ostpreußischen  Landschaft  (Regal.  u.  A.  E.
v.  6.  April)  363—372.

Ostprieguts  (Kreie),  s.  Chausseen  Nr.  11.

P.

Gacht,  bedarf  nicht  der  Eintragung  im  Cruntbiche  (G.
v.  5.  Mai  §.  12.)  435.  —  Die  Pochtzinsen  haften  den
eingetragenen  Gläubigern  (ebend.  &amp;amp;.  30.)  438.  —  Ab.
tretung  und  Verpfändung  derselben  lebenb.  K.  31.)  438.

Pächter,  inwiefern  dem  Pächter  das  Recht  der  Kündigung
lusteht,  wenn  bei  Gemeiyheitstheilungen  oder  Auseinandersehungen
  eine  Umlegung  ober  Zusammenlegung  ber  Pachtgrundstücke
  erfolgt  (G.  v.  2.  April  K.  7.)  33  1#.

Vapenburg  (Sannover),  Bestimmungen  über  Deich-  und
Siel-Angelegenheiten  in  dem  Bezirk  der  Stadt  Papenburg
(G.  v.  11.  April  Art.  II.  Nr.  7  Art.  III.  ff.)  379.

Papiere  (eldpapiere),  landesherrliche  Privllegien  zur

Ausgabe  von  Dapieren  auf  den  Inhaber  sollen  lünftig
durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht  werden  (G.  v.
10.  April  §.  1.  Nr.  9;  K.  2—5.)  357.

Parzellen,  s.  Trennstücke.

Parzellirung  (Jerstäckelung,  Zeriheilung,  Diomembratton),

Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul.  Instituten,  sowie
den  milden  Stiftungen  zustehenden  Geld.  und  Noggen.
Renten  bei  einer  Herstückelung  der  belasteten  Grundstuͤce
(G.  v.  27.  April  g.  9.)  419.

GBerichtlgung  des  Grundbuchs  bei  Ubtrennung  von
Grundstücken  (G.  v.  5.  Mai  §.  33.)  439.  (Grundb.  O.
v.  6.  Mai  K.  58—72.)  456.

gorm  der  Verträge,  durch  welche  Orundfiaͤdo  —2

werden  (G.  v.  5.  Mai)  508.
Befugnisse  des  Kreisausschusses  in  ———

Angelegenheiten  (Kreig.  O.  v.  13.  Der  E  vII.  )

699.  2½½
s.  auch  Trennstiee
Patrimonialgerichte,  Berechnung  der  Dienstzeit  bei
Deusionirung  der  früher  im  Drivatgerichtsdirnste  beschäftigt
  gewesenen  Beamten  (  .  v.  27.  März  &amp;amp;.  33.)  275.
Vawontas  (Schlefien),  s.  hausseen  Nr.  18.

1872  35

Pension,  Bertechnung  der  Pension  für  unmittelbare
tsbeamte,  sowie  für  Lehrer  und  Beamte  an  den
höheren  Unterrichtsanstalten  (G.  v.  27.  März  §&amp;amp;§.8—19.
22—29.  32—35.)  270.  —  Beginn  und  Jahlung  der
Dension  (ebend.  IS#.  24.  25.)  274.  —  Cession,  Verpfändung
  und  Beschlagnahme  derselben  (ebend.  §#.  26.
31.)  274.  —  Einziehung,  Kürzung  und  Wiedergewährung
der  Pension  (ebend.  S.  29.)  274.

Dension  für  die  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft
  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  642.  Nr.  6.  —  degl.  für
die  Beamten  des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  der
Drovinz  Posen  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.  Nr.  4.

Penstonäre,  in  welchen  Fällen  das  Recht  derselben  auf
den  Bezug  der  Pension  ruht  (G.  v.  27.  März  #.  27  bis
29.)  274.  —  Bewillligung  einet  Gnadenmonats  für  die
Wittwe,  Kinder,  Eltern,  Geschwister  2c.  eines  Vensionärs
(ebend.  §.  31.)  275.

Penslonirung,  Bestimmungen  über  die  Pensionirung  der
Staatsbeamten,  sowie  der  Lehrer  und  Beamten  an  den
höheren  Unterrichtsanstalten  (G.  v.  27.  März)  268—276.
—  Unfreiwillige  Penfionirung  derfelben  (ebend.  S.  30.)  275.

Verfahren  bei  unfreiwilliger  Densionirung  des  Präsibenten
  und  der  Mitglieder  der  Obet-Rechnungskammer
(G.  v.  27.  März  §.  5.  Aösahz  3  u.  6.)  279.

Pensionirung  der  Beamten  der  Westpreußischen  Landschaft
  (A.  E.  v.  9.  Ang.)  642.  Nr.  6.  —  desôgl.  der
Beamten  des  Neuen  landschaftlichen  Kreditverelns  der
Drovinz  Posen  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.  Nr.  4

Penstons-Reglement  vom  30.  April  1825.,  tritt
auhe  Krast  (G.  v.  27.  März  §.  38.)  276.
Donsions-  Reglement  für  die  Beamten  der  Westpreuhischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  642.  Nr.  6.  —
desgl.  für  die  Beamten  des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins
  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.
Nr.  4.

Pertinenzien,  s.  Lubehörstücke.

Petitionen,  Abfassung  von  Pritinen  bes  Kreistages
(Kreit=  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  126.)  6

Pfandbriefe,  Bestimmung  über  die  Aufnahme,  Eiatrar*.
  und  Löschung  von  Pfandbriefen  (Grundb.  O.  o.

5.  Mai  F.  47.)  454

Dfantbriefe  der  Schlesi  schen  Landschaft,  Unsgabe  und
Ausfertigung  derselben  (A.  E.  v.  22.  Jam.)  97—112.

Ermächtigung  der  Schlesischen  Bebenkrebit-Aktienbank
in  Breslau  zur  Ausfertigung  unköndbarer  Pfandbrieft
(Ptiv.  v.  13.  März  u.  Stat.)  297—3825.

Eermächilgung  der  Ganmoverschen  Boden-Krehithank  zor
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe  (Prio.
v.  13.  Sept.)  648.  Nr.  8.

e  Er-
        <pb n="64" />
        36  Sachregister.

Pfandbriese  (Forts.)

Ermächtigung  der  Deutschen  Renteubriefs-Aktienbat#  in
Berlin  zur  Ausgabe  von  Pfaonbbriefen  (Priv.  v.  13.  Sept.)
722.  Nr.  7.

Konvertirung  der  fünfprozentigen  Pfandbriefe  und
anderweitige  Ausfertigung  von  4#,  4  und  3rozentigen
Pfandbriefen  der  Ostpreußischen  Landschaft  (Regul.  u.  A.
E.  v.  6.  April)  363—372.

Pfandgeld,  die  Entscheidung  über  Pfandgeld.Streitsachen.
in  feldpolizeilichen  Angelegenhelten  gebührt  in  letzter
Justanz  dem  Kreisausschuß  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.  §S.  135.
IV.  Nr.  I.)  697.

Pfandleibanstalten  zu  Kassel,  Fulda  und  Sanau,
werden  dem  kommunalständischen  Verbande  überwiesen
(G.  v.  10.  April)  373—375.

Pfarre,  Ablösung  der  den  Pfarren  zustehenden  Realberechtigungen
  (G.  v.  27.  April  #K.  2.  ff.)  417.  —  Vertretung
  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
und  Auzeinandersehungen  (ebend.  &amp;amp;.  11.)  419.

Polizei,  Aufhebung  der  gutsherrlichen  Polizei  (Kreis.O.
v.  13.  Dez.  §.  46.)  673.  —  Bestimmungen  über  die
Dolizeiverwaltung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
(ebend.  §#.  29  —31.  79.)  669.  —  desgl.  in  den  Amtsbezirken
  (ebend.  &amp;amp;#  46.  47.  59.  Nr.  1;  #.  64.  79.  185.)
673.  —  Der  Londrath  hat  die  Polizeiverwaltung  im
Kreise  zu  überwachen  (ebend.  F.  77.)  680.  —  Beschwerden
  über  Verfügungen  der  Dolizeibehörden  werden  von
dem  Kreiszausschuß  erledigt  (ebend.  §.  135.  III.  Nr.  2;
IV.  Nr.  1  u.  2/  VI.)  697.

Polizeiaufsicht,  die  Ueberwachung  der  unter  Dolizeiaufsicht
  stehenden  Dersonen  ist  Sache  des  Gemeindevorstehers
  (Kreiz.  O.  v.  13.  Dez.  §.  30.  Nr.  12.)  669.

Polizeibeamte  in  den  Kreisen,  Amts-  und  Gemeinde.
bezirken  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  F.  29.  59.  Nr.  10
.  77.  78.  79.)  669.

Polizeibehörden  in  den  Kreisen,  Amts,  und  Gemeindebezirken
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  I#  29.  59.  Nr.  1;
K#.  77—79.)  669.  —  Beschwerden  über  Verfügungen
derselben  (ebend.  §.  135.  III  Nr.  2;  IV.  Nr.  1  und  2;
VI.)  697.

Polizeikontraventionen,  Bestimmung  über  das  Verfohren
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  64.)  678.

Polizeirichter,  polizeirichterliche  wefuzl  des  Amtsvorstehers
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  64.)  6

Polizeiverordnungen,  Befagulß  des  —
mm  Erlaß  von  Polizeiverordnungin  (Kreiz-O.  v.  13.  Dez.
S6.  62.  52.  Nr.  2.)  678.  —  Befsagniß  des  Landraths
(ebend.  &amp;amp;.  78.)  680.

1872.

Polizelverwalter  in  den  Städten  und  Laudgemrinden,
Befugnisse  derselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Deg.  K  79.)  6091.

Pommern  (Provinz),  revidirtes  Reglement  für  die  Feuersozietät
  des  platten  Candes  von  Altpommern  (A.  E.  v.
17.  Janr.)  121—140.

Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Statat  der  Pemmerschen
Hypotheken.  Aktienbank  in  Cöslin  (A.  E.  v.  3.  Jaur.)
549—551.

Genehmigung  von  Zusätzen  zu  dem  Revidirten  Kgie.
ment  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857
(A.  E.  v.  12.  Aug.)  620.  Nr.  12.  (A.  E.  v.  12.  Aug.)
638.  Nr.  5.

Erster  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Pemmerschen
Londkreditverband  vom  9.  August  1871  (A.  C.  v.  12.  Aug.)
638.  Nr.  4.

Kreisordnung  für  die  Provinzen  Preuße#  Vommern###
(v.  13.  Dez.)  661—716

Posen  (Provinz),  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem
Reoidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät  der  Provinz
Posen  vom  9.  September  1863  (A.  E.  v.  22.  Mai)
601.  Nr.  3.

Genehmigung  des  zweiten  Nachtrages  za  dem  Statut
des  Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Drovinz
Dosen,  und  des  Pensions-Reglements  für  die  Beamten
des  Kreditoereins  (A.  E.  v.  12.  Aug.)  722.  Nr.  4.

Dle  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Vreußen,  Dommern
  2c.  findet  auf  Posen  bis  ouf  Weiteres  keine  Anwendung
  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  K.  182.)  710.

Posen  (Stodt),  Errichtung  einer  Königlichen  Eisenbahn-Kommission
  in  Posen  für  die  Verwaltung  der  Oberschlesischen
Eisenbahn  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  637.

Präkluflonsbescheid  bei  Bewösserungs  und  Ert.
wässerungs-Anlagen,  Abfassung  desselben  durch  den  Kreisausschuß
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  F.  135.  III.  Nr.  3.)  697.

Präsidenten,  der  Präsident  der  Ober-Rechnungskammer
kann  nicht  Mitglied  des  Herrenhauses  oder  des  Hauses
der  Abgeordneten  sein  (G.  v.  27.  März)  277.  —  Er.
nennung  und  Befugnisse  des  Dräsidenten  der  Ober-Rechnungskammer
  (G.  v.  27.  März  S§.  2—9.  13.)  278.

s.  auch  Appellationsgerichts-Präsidea#ten.
Stadtgerichts-Präsidenten.  6

Preußen  (Hrevinz),  Kreikordnung  für  die  Vtodlujcũ
Preußen,  Pommern,  2c.  (v.  13.  Da.)  661—71é6.

Priorität,  s.  Vorrecht.

Privatslüsse,  die  Entscheidung  über  Räumung  und  Unterhaltung
  der  Vrivatstüsse  gebührt  dem  Kreikabsschuß
r-  O.  v.  18.  ODer  S.  135.  III.  Nr.  1.:c.  u.

Nr.  4.)  697  u

Pritz-
        <pb n="65" />
        Sachregister.

Pritzwalk  (Provinz  Braudeuburg)  f.  Chau  sseen  Nr.  11.

Progymnasten,  Densionirung  der  Lehrer  und  Beamien
an  Drogymnasien  (G.  v.  27.  Mänq  J+.  6.)  269.

Protestationen,  f.  Vormerkungen.

Protokollführer,  Jugqiehung  desselben  bei  Aufnahme
der  Kreistags-Drotokolle  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §.  125.)
693.  —  desgl.  bei  den  Verhandlungen  vor  dem  Kreisausschuß
  (ebend.  §.  154.)  705.  —  desgl.  bei  Abfassung
der  Wahlprotokosse  (Wahl--  Regl.  v.  13.  Dez.  §#.  5.
8.)  715.

Provinzialbehörden,  Verhältulß  derselben  zur  Ober.
Rechnungskommer  (G.  v.  27.  März  S#.  13.  15.)  281.
Provinzial-Ordnung,  darauf  wird  hingewiesen  in  der

Kreis-  Ordnung  (v.  13.  Dez.  .  49.  56.  86.)  674.

Provinzialstände:

1I)  Sachsen,  die  vormals  Bayerische  Enklave  Kauledorf
wird  dem  ständischen  Verbande  der  Provinz  Sachsen
zugetheilt  (G.  v.  24.  Febr.  S.  1.)  171.  (V.  v.  24.
Febr.)  172.

2)  Rheinprovinz,  der  Kreis  Meisenheim  wird  dem
ständischen  Verbande  der  Rheinprovinz  überwiesen  (G.
v.  24.  Febr.  S.  1.)  171.  (V.  v.  24.  Febr.)  172.

3)  Schleswig.  Solstein,  Uebernahme  der  öffentlichen

5.  Anstalten  auf  den  proohnziolständischen
  Verhand  G.  v.  23.  Moͤrh)  286—2838.

Prozeßrichter,  Eintragungen  und  Csschungen  im  Grundbuche
  durch  Vermittelung  des  Prozeßrichters  (G.  v.  5.  Mai
9.  8.  9.  16.  22.  50.  60.  70.)  434.  (Grundb.  O.  v.

5.  Mal  C.  87.)  460.

Pupillengelder,  Aalegung  derselben  in  Schuldverschrei.
bungen  der  Staatsanleihe  von  27  Millionen  Thaler  aus
dem  Jahre  1872  (G.  v.  25.  März  K&amp;amp;.  2.)  289.  (G.  v.
3.  Mai  §.  2.)  421.

#.

Cuerfurt  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Quittung,  Ausstellung  derselben  über  den  Empfong  einer
gezahlten  Hypothek  oder  Grundschuld  (#.  v.  5.  Mai
683.)  444.  —  Rechte  des  Eigenthämers  aus  einer
solchen  Ouittung  (ebend.  K  64.)  441.—  Kosten  der  Onittung
  (ebend.  K.  61.)  443.  —  Löschung  der  Hypoth#l  au.
Grund  der  ausgestellten  Quittung  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
K  94.  Nr.  1.)  462.  —  Unfahren,  wenn  dle  Ouittun
nicht  zu  beschaffen  ist  (ebend.  S##.  103.  106.)  463.

1872.  37

N.

Nangordnung  der  auf  einem  Grundstück  eingetragenen
Rechte,  Hypotheken  und  Schulden  (G.  v.  5.  Mai  K.  17.
34—36.)  436.

Nangverhältnisse  der  richterlichen  Beamten  (A.  C.  v.
20.  Mär)  Nr.  10.  u.  Schlußsat)  264.  ·

Natibor  (Schlesien),  Errichtung  einer  Koͤniglichen  Eisenbahn-
  Kommission  in  Ratibor  für  die  Verwaltung  der
Oberschlesischen  Eisenbahn  (Ad.  C.  v.  28.  Sept.)  637.

Raudten  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Breklau  nach  Raudten,
s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Realberechtigungen,  Ablösung  der  den  geistlichen  und
Schul-Jostituten,  sewie  den  frommen  und  milden  Stiftun,
gen  2c.  zusteheuden  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April)
417—420

Rrallasten,  Ablssung  derselben  im  Gebiete  des  Regierungebezirks
  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk
Kassel  gehörigen  vormals  Großhersoglich  Hessischen  Landestheilen
  (G.  v.  15.  Febr.)  165—170.

Eintragung  der  Reallosten  im  Grundbuche  (G.  v.
5.  Mai  K.  47.)  441.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  11.
Nr.  1;  65—69.  78.  92.  903.)  418.

Realschulen,  Pensionirung  der  Lehrer  und  Beamten  an
Realschulen  (G.  v.  27.  Mär)  &amp;amp;.  6)  269.

Rechnungen  der  Staatskassen,  Revision  derselben  durch
die  Ober-  Rechnungskammer  (G.  v.  27.  März  J#.  9.  ff)
280.  —  Ertheilung  der  Decharge  (ebend.  §.  17.)  282.

Rechnungen  der  Kreiskommunalkasse,  Legung  und  Rerision
  derselben  (Kreit.  O.  v.  13.  Dez.  K  129.)  694.

Rechtfertigung  der  Berufung  gegen  Eutscheidungen  des
Kreisausschusses  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  K.  159.)  706.
Rechtswe,"  Julässigkeit  desselben  gegen  die  Entscheibung.
der  Behörden  über  die  einem  Beamten  zu  gewährende

Penfion  (G.  v.  27.  März  &amp;amp;6.  23  30.)  273.
Rechtsweg  in  Ste##pelsachen  (G.  v.  5.  Mai  §.  5.)

Zulässigkelt  oder  Ungulässigkeit  des  Rechtsweges  bei
Streitigkeiten  über  die  Heranziehung  und  Veranlagung  zu
ben  Kreisabgaben  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  §.  19.)  666.—
deögl.  iu  streitigen  Wegebausachen  (ebend.  &amp;amp;.  135.  II.
Nr.  1.  lit.  b.  u.  c.)  696.  —  desgl.  bei  Streitigkeiten.
über  Schulbeiträge  und  in  Schulbausachen  (ebend.  §.  135.
X.  Nr.  1.  u.  3.  lt.  a.  u.  U.)  700.

Reesewitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Re-
        <pb n="66" />
        38

Negierungen,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  Augelegenheiten
  der  Kreis-,  Amtz-  und  Gemeinde-Verwaltung
Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  K.  I18.  125.  127.  129.  135.
Ll.  N.  I.e,  VIII.  1K.  Ar.  4.  7.  8.  9)  K.  156.  177.
18.  180.  193.)  692.  ·

Reglements,  Erlaß  verselben  in  Kreis-Angelegenheiten
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  F.  20.  116.  Nr.  1.)  666.  —  K.
auch  Geschäftsordnung.

Reichenberg  (Hrovinz  Brandenburg))  s.  Chausseen
Nr.  10.

Reisekosten  der  Medizinalbeamten  bei  amtlichen  Geschäften
(G.  v.  9.  März  §§.  1.  2.  5.  7.  9.)  265
Die  Krelstags-  Abgeordneten  erhalten  keine  Reisckesten
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  1I4.)  690.  —  Reisekosten  für
die  Mitglieder  der  Krelskommissionen  (ebend.  S.  168.)  708.
Nekurs  an  daß  Staats.  Ministerium  bei  unfreiwilliger
Densionirung  eines  Beamten  (G.  v.  27.  März  §.  30.)  275.
Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  in  Deichsachen  (G.  v.  11.  April  Art.  I.
Nr.  7.)  379.

Renten,  Feststellung,  Vertheilung  und  Tilgung  der  Ablösungsrenlen

  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden
  (G.  v.  15.  Jebr.  G.  11.  12.  16.)  1668.
Feststellung  und  Ablösung  der  Rente  für  die  den

geistlichen  und  Schul-  Instituten,  sowie  den  milben  Stif.

kangen  r-[5*7*“  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April

K.  3

slnnn  der  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten

  im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  §.  12.)  435.  (Grundb.

O.  v.  5.  Mai  P.  77.  101.)  459.  —  Stempel  für  die

x)1  und  CöSschungs.  .Unträge  (G.  v.  5.  Mai

K  .  3.)  510

s.  hüch  Geldrenter,  Domainen.  Abgaben.

Autenbauken,  Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul-Instituten,

  sowie  den  milden  Stiftungeu  zustehenden  Getdreuten

  durch  Vermittelung  der  Rentenbanken  (G.  v.  27.  April

E.  5.  ff.)  418.

Eintragung  der  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten
  im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  §.  12.)  435.  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  IS§.  77.  101.)  459.

Rentenbriefe,  Ausstellung  von  Rentenbriefen  an  geistliche
  und  Schul.  Institute,  sowie  an  milde  Stiftungen  sär
die  Ablösung  der  ihnen  zustehenden  Geldrenten  (G.  v.
27.  April  §.  7.  Nr.  1.)  418.

Ermächtigung  der  Deutschen  Nentenbriefs.  Aktienbank
in  Berlin  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen,  genannt  Deutsche
Rentenbriefe  (Priv.  v.  13.  Sept.)  722.  Nr.  7.

s.  auch  Kreditbriefe,
Oypothekenbriefe.

*

Grundschuldbriefe,
#s  *

Sachregister  1872.

Revision,  Befugniß  des  Dräsidenten  der  Ober-  Rechnungskammer,
  außerordentliche  Revisionen  der  Kassen  und  Magazine
  bei  den  Drovinzialbehörden  2c.  zu  veranlassen  (G.
v.  27.  März  &amp;amp;.  13.)  262.  —  (.  Kassenreoisign.

Nevisionskollegium  für  Landeskultursochen  Kompeteng
desselben  in  Auseinandersehungen  zwischen  einer  Gemeinde
und  dem  Besitzer  eines  Schulzenguts  (Kreis=  O.  v.  13.  du.
&amp;amp;  42.)  672.

Rbein  (Fluß),  Erhebung  der  Abgaben  für  die  essehung
des  regulirten  alten  Rheins  zwischen  Keeken  und  #ichhausen
  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.)  117.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  des  uass
s.  Deichverbände  Nr.  II.  J

Rbeinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  a  34.

Rhelnprovinz,  der  Kreis  Meisenheim  wird  dem  ftändischen
  Verbande  der  Rheinprovinz  zugetheilt  (6.  .i
24.  Febr.  .  1.)  171.  (V.  v.  24.  Febr.)  172.

Gerstellung  eines  gemeinsamen  Besoldungs--Etats  fũr
die  Beamten  der  Landgerichte,  Staats-  .Hrokuratoren  und
Hüeensrichter  in  der  Rheinpreving  (.  E.  v.  20.  März
Nr.  8—10.)  2

Verfahren  der  Rheinischen  Gerichte,  betr  die  Tedekerklärung
  der  im  Kriege  gegen  Zrankreich  vermißten  Personen
  (G.  v.  2.  April  g.  8.)  342.

Rheydt  (Rheinprovinz),  Elsenbahn  von  Gladbach  nach
Nheydt)  f.  E  ssen  bahnen  Nr.  3.

Richter,  Besoldungs-  und  Unciennetäts.  .Verhältnisse  ber
richterlichen  Beamten  (A.  E.  v.  20.  Mänz)  261-264
Mlichtertiche  Beamte  können  mr  mit  Genchritgug
der  vorgesetzten  Ministers  Mitglieder  des  k  iansschse
sein  (Kreis.  O.  v.  13.  Deg.  .  131.)  69

Nittergüter,  Erwerbung  derselben  8  haee
(Kreis-O.  v.  13.  Degz.-S.  185.  IX.  Nr.  6.)  6  —

Rodensleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  22.
u.  26.

Nosenberg  in  Schlesjen  (Kreis),  Ausfertigung  Roseuberger
  Kreis=  Obligationen  im  Betrage  von  35,000  Thlrn
(Priv.  v.  29.  Mai)  602.  Nr.  7.  —  f.  auch  Chausseen
Nr.  19.

Rosenberg  in  Schlesien  (Stadt),  l.  Chaussern  Kr.  19.

Rossoszyce  (Provinz  Posen),  s.  Chausseen  Ne-  14.

Roßwitz  (Schlesten))  f.  Causseen  Nr.  20.  *r*-?

Rotheuburg  (Schleslen),  Eisenbahn  nach  Stettin“  unb
Swinemunde,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.
Nöckverficherung  gegen  Feuersgesahr  von  Sellenhes
Verbandes  der  öffentlichen  genrverscherungs=  Anstalltn
in  r——*  (KNege  Stat.  u.  U.  E.  v.  22.  #9
531—5

S.
        <pb n="67" />
        Sachregister.

S.

Saale  (Zluß),  Erhebung  der  Schleusengefälle  auf  der

-.  Saale  (A.  C.  v.  27.  Dez.  711.  Nr.  9.)  48.  (Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  67-69.

Entrichtung  der  Wehrabgaben  auf  der  im  Krreise
Liegenrück  belegenen  Strecke  der  Saale  (A.  E.  u.  Tarif
v.  S.  Upril)  407—409.

Saalfeld  (Provinz  Hreoßen),  Erhebung  der  Kanal.  und
Schleusen-Abgaben  bei  Saalfeld  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.
Nr.  2)  47.  (Tarif  v.  27.  Dek.  71.)  80—52.

Saal-Unstrut-Eisenbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  35.

Saarbrücken=  Trier-Luxemburg=  Eisenbahn,  s.
Eisenbahnen  Nr.  36.  s

Sachsen  (rovinz),  die  vormals  Bayerische  Enklave
Kaulsdorf  wird  dem  ständischen  Verbande  der  Provinz
Sachsen  zugetheilt  (G.  v.  24.  debr.  X  1.))  171.  (V.  v.
24.  Febr.)  172.

Kreis-Ordnung  für  die  Provinzen  Preaßen,  Peommern,
  Sachsen  .  (v.  13.  Dcz.)  661—716.  —  Bildung
des  Wahlverbandes  der  größeren  ländlichen.  Grundbeßitzer
im  der  Provinz  Sachsen  (ebend.  S&amp;amp;#.  86.  183.)  683.  —
Uebergangsbestimmung  (ebend.  K.  181.)  710,

Oenehmigung  des  zwelten  Nachtrages  zu  ben  Sialut

det  landschaftlichen  Kreditverbandes  der  Provinz  Spchlu.

(A.  E.  v.  7.  Sept.)  722.  Nr.  6  6.

Sachsen  (Herzogthum),  Genehmigung  eines  Nachtrages
zu  dem  Revildirten  Reglement  für  die  Feuersozietät  des
platten  Landes  vom  21.  August  1863  (A.  E.  v.  22.  Mal)
601.  Nr.  1.

Sachsen  (vormals  Königlich  Sächsische  Landestheile),  Bestimmungen
  über  die  Kohlenabbaugerechtigkeiten  daselbst,
Erwerbung  des  Eigenthums  und  Belostung  derselben  (G.

v.  5.  Mai  §.  68.)  444.  —  Eintrogung  derfelben  im.

Erudbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  (.  9.)  448.

Sachsen  (Königreich),  Vertrag  zwischen  Dreußen  und
Sachsen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Läbbenau
über  Kemer)  nach  Rodeberg  (v.  14.  Dez.  71.)  161—166.
—  deßgl.  einer  Eisenbahn  von  Görlitz  nach  ittan  (v.
31.  Dez.  71)  586—590.  —  desgl.  von  Löbau  mm.  Unschlusse
  on  die  Berlin  ·  -Cörlizer  Bahn  (v.  3l.  DOcz.  71.)
500—594.

Sachsen-Meiningen  (Serzogihmm),  Wertrag  zwischen
Drrußen  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellang  einer
rW*  von  Schmslkalden  näch  Werushausen  (u.  2.  Juli)

7—

1872.  39

Sachverständige,  Unfshigkelt  der  wegen?  Meinrides
verurtheilten  Versonen,  als  Sachverständige  eldlich  vernommen
  zu  werden  (A.  E.  v.  28.  Febr.)  259.

Befugniß  des  Kreisausschusses  zur  cidlichen  Verneh.
mung  von  Sachverständigen  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  §.  146.)
704.  —  Bestimmung  über  die  Gebühren  drtselben
(ebend.  S.  162.)  706.

Salzbach  (Hannover),  Verband  zur  Melioration  des
Salzbaches  im  Amte  Iburg  (Bek.  v.  30.  Mal)  540.
Sanltätspolizel,  Befugnisse  des  Kreigausschusses  in
Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitapfiege  (Kreis-O.

  v.  13.  Dez.  S.  135.  Nr.  XI.)  701.

Gebühren  der  Aerzte  für  die  Besorgung  sanitätspolizeilicher
  Geschsste  (G.  v.  9.  März  §.  7.)  267

s.  auch  Gesundheitspflege.

Schankwirthschaft,  über  die  Ertheilung  der  Konzession
zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  hat  der  Kreisausschuß
zu  entscheiden  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  c.  135.  V.  Nr.  2.)  698.
Schauungen,  Gebühren  und  Diäten  der  Kreis=  und
Distriktsbeamten  in  Schleswig.  Holstein  für  Schauungen
eines  Wasserlaufs  (V.  v.  22.  Juli  §.  3.)  585.
Schievelbein  (Kreis),  Bestimmung  über  den  Provinzial.
verband  desselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §.  196.)  713.

Schierokau  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  18.

Schiffahrtsabgaben,  Erhebung  derselben

1)  in  der  Stadt  Königsberg  in  Preußen  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  1.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  49.

2)  auf  dem  Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff
(A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  3.)  47.  (Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  52—64.

3)  ouf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Ober  und  der
Elbe  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  5.)  48.  (Tarif
v.  27.  Dez.  71.)  57—60.

Schiffsbauplatz  am  Klodniz  Konal,  Abgaben  für  die
Bennzung  desselben  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  7.)  48.
(Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  63—66.

Schlesien  (Provin)),  Genehmigung  der  von  dem  Generallandtage
  der  Schlesischen  Landschaft  gefaßten  Beschlüsse
über  die  Beleihung  der  Grundskücke  ꝛc.  (A.  E.  v.  22.  Janr.)
97  —I112.

Schlesische  Bodenkredit=  Aktienbank  in  Br  lau  Erschtigung
  derfelben  zur  Ausfertigong  unkündbarer  Pfand.

und  Kreditbriefe  (Stat.  u.  Driv.  v.  13.  ärz)  297
bie  325.
Aufhebung  der  Artikel  III.  und  IV.  der  Ufer.,

Wotb-  und  Gegungsordnung  von  1763.  für  das  Gerzogthum
  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glah  (G.  v.  11I.  April)
375—376.
Kreisordnung  für  die  Provinzen  Preußen,  Pommern,
Schlesien  2c.  (v.  13.  Dez.)  661—716.
Schles-
        <pb n="68" />
        40

Schleswig-  Solstein  (Provinj),  anberweitige  Hest  ·
stellung  der  Wahlbezirke,  Wahlorte  und  der  Zahl  der  für
das  Hans  der  Abgeordneten  zu  wählenden  Personen  (G.
v.  15.  Febr.  F.  2.)  158.

Anciennetätz--  und  Besoldungs--Verhältnisse  der  richterlichen
  Beamten  und  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
in  Schletzwig-Holstein  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  3.  4.  6.
7.  9.  10.)  262.

Berechnung  der  Dienstzeit  bei  Pensionirung  vormals
Schleswig-Holsteinischer  Beamten  (G.  v.  27.  März  §#.  33.
34.  37.)  275

Bestimmungen  über  die  öffentlichen  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalten
  in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.
23.  März)  286—288

Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  28.  Jannar  1848.
über  das  Deichwesen  auf  Schleswig=  Holstein  (G.  v.  11.  April)
377—388.

Beseitigung  verschiedener  in  Schleswig  Holstein  zur
Hebung  kommenden  Gebühren  und  Diäten  (V.  v.  22.  Juli)
585—586.

Schleusenabgaben:

1)  auf  der  Werra  (Tarif  v.  11.  Dez.  71.)  32—33.

2)  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen
Osterode,  Deutsch  Eylau,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,
Kleppe  und  Elbing  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  2.)
47.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  50—52.
auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der
Elbe  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  5.)  48.  (Tarif  v.
27.  Dez  71.)  57—60.

4)  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,
Ohlau  und  Breslau  (1#.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  6.)
48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  60—62.

—

5)  für  daß  Befahren  des  Klodnitz=  Kanals  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  7.)  46.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
63—66.

6)  für  die  Beuutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  und
der  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut  (A.  E.  v.
27.  Dez.  71.  Nr.  9.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
67—69.
7)  für  das  Befahren  der  Burg.  Kudenseer  Wasserstraße
von  der  Holstenaue  bis  zur  Elbe  (A.  E.  u.  Tarif  v.
15.  Upril)  414—415.
Schlösser,  die  Königlichen  Scloͤser  sind  von  den  Kreislasten
  befreit  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  17.)  666.
Schmalkalden  (Hessen),  Ertheilung  der  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Schmalkalden
nach  Wernshausen  (Bek.  v.  11.  Juni)  547.—  s.  Eisenbahnen
  Nr.  37.
Schneidemähl  (Provinz  Posen))  Eisenbahn  von  Schneidemöhl
  über  Kouitz  nach  Dirschan;  s.  Eisenbahnen
Nr.  33.

Sachregister.

1872.

Schöffen  gehören  zum  Gemelndevorstand  (Kreis-O.  v.
13.  Dez.  §.  22.)  667.  —  Wahl,  Bestätigung  und  Vereidigung
  derselben  (ebend.  §#.  23—  28.)  667.  —  Dienstvergehen
  der  Schöffen  (ebend.  §.  35.)  670.—  Vertretung
der  Gemeinden  und  Gemeindevorsteher  durch  Schöffen
(ebend.  &amp;amp;.  51.  Nr.  1;  §.  57.)  674.  —  Uebergangsbestimmung
  über  die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Schöffen  und
über  die  Dauer  derselben  (ebend.  S.  186.)  711

Schöffengericht,,  Bestimmung  über  das  Verfahren  vor
demselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;  64.)  678.

Schraplau  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Schreibgebühren,  s.  Koplalier.

Schreibunkundige,  in  welcher  Form  dieselben  ihre
Unträge  bei  den  Grundbuchämtern  anzubringen  haben
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  34.)  452.

Schrepkowm  (Hrovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen

r.  11.

Schulabgaben,  die  Entscheidung  von  Beschwerden  über
die  Heranziehung  zu  Schulbeiträgen  gebührt  dem  Kreisausschuß
  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  135.  X.  Nr.  1.)  700.

Schulaufsicht,  steht  dem  Staate  zu  (G.  v.  11.  Män)
183.

Schulbauten,  in  streitigen  Schulbausachen  hat  der
Kreisansschuß  die  interimistische  Entschelidung  zu  treffen
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  135.  X.  Nr.  3.)  701.

Schulden,  .  Anleihen.

Schulen,  Ublssung  der  den  Schul-Instituten  zustehenden
Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April)  417—420.  —  Vertretung
  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,  Ablssungen
nud  Auseinondersetzungen  (ebend.  F.  1II.)  419.

In  welchen  Fällen  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
  für  Grundstücke  der  Schulen  zu  bewirken  ist
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  2.)  446

Schulinspektoren,  die  Ernennung  derselben  gebührt
dem  Staate  (G.  v.  11.  März  §.  2.)  183.

Schullehrer  (Elementarlehrer),  Ablösung  der  deuselben
zustehenden  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April  K.  2.  ff.)
417.

Die  Dienstgrundstücke  der  Elementar-Schullehrer  sind
von  den  Kreislasten  besreit  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  §.  18.)
666.  —  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein  (ebend.  S.  131.)  694.  —  Die  Regulirung
  des  Einkommens  der  Elementarlehrer  gebührt  in
streitigen  Fällen  dem  Kreisausschusse  (ebend.  &amp;amp;K.  135.  X.
Nr.  2.)  701.
9  auch  Lehrer.
»  ·  pensiomtmsgdetlsehtek
und  Beamten  von  Schullehren  Semsnarlen  (G.  v.  27.  März

5.  6)  269.
Schul-
        <pb n="69" />
        Sachregister.
ESportelfreibeit  der

Schulwesen,  Befugnisse  des  Kreisausschusses  in  Schul.
sachen  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  (Kreis.  O.  v.
13.  Dez.  &amp;amp;.  135.  Nr.  X.)  700.

Schulze  rht  gehört  zum  Gemeindevorstond  (Kreis.O.
(v.  13.  Diz.  §.  22.)  667.  —  Kosten  und  Dotationen  für
die  Verwaltung  des  Schulzenamts  (ebend.  K.  28.)  668.—
Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundenen
  Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung
des  Schulzenamtes  (ebend.  §##  36—45.)  671.

Schwaneberg  (Hroving  Sachsen),  s.  Chausseen  K.  27.

Schwedt  (Hrovinz  **  Eisenbahn  vach  zurr
münde,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2

Seefahrtsbücher,  ernzhigung  des  Preilet  fit  *s
Formnlare  zu  den  Seefahrtsbüchern  (G.  v.  21.  Zebr.
&amp;amp;  3.)  160.

Seehandlung,  Revision  der  von  der  Seehandlung.  geführten
  Balanzen  und  Bücher  (G.  v.  27.  März  &amp;amp;.  9.
ü.  2.)  279.

Segeberg.  (Schlezwig),  cisenbahn  von  Neumünster  über
Segeberg  nach  Olde#sloe  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

lbständig,  welche  Kreisangehärige  als  elaih
anzusehen  find  (Krelé-O.  v.  13.  Dez.  §.  96.)  68

Seminarien,  f.  Schullehrer-  Seminarien.

Sicherheit,  s#e  die  Erhalmug  der  öffentlichen  Sicherheit
in  den  Gerelnde  ·  und  Amtsbezirken  haben  die  Gemeindeund

  Amtsvorsteher  zu  sorgen  (Kreis-O.  v.  13.  %u.  K.  8.

60.)  669.
Sicherbeitspolizet  wird  von  dem  Amtsvorsteher  verwaltct
  (areis-O.  v.  13.  Deg.  K.  59.  Nr.  1.)  676.
Sief  (Kheinprovinz))  s.  Chausseen  Nr.  34.

Siegburg  (Mheinprovinz),  Statut  für  den  —
Mälldorser,  Ober-  und  Nieder-Mend

gegen  Ueberschwemmongen  drr  Sieg  e.  2  Diah  601.

Nr.  2.

Sielangelegeuheiten,  Bestimmungen  über  das  Oeich.
und  GSielwesen  in  Schlezwig-  Holstein  und  Hannover  (G.
v.  11.  u#pril  Art.  II.—IX.)  379.

Sittenpol#zel  in  den  emeinde-  und  ——  wird

von  dem  Amtsvorstehm  verwaltet  (Kreiz-O.  v.  13.  Dor-A##
  .  Nr.  1.)  676.

Sfalmierzce  (Uravin)  Posen),  s.  Eh#asseen  ###  14.

Soran  in  der  Niederlausih,  Meglement  für  die  Verfassung
und  Verwaltung  der  IrrenHeil-  und  Mflegeanstalt  daselb
  (u.  E.  v.  10.  Julh  603.  Nr.  17.

Svandau  be  r*m  bebebs  Anch  Charlottenbutg,
s.  Eisenbahnen  Nr.

Jahtzang  1872

1872.  41
Immobiliar-  Feuerversicherunge-Wigal
  in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  23.  März  &amp;amp;.  5)

'onelhehen  des  Verfahrens  über  die  ——
der  im  Kriege  gegen  Frankreich  vermißten  PDersonen  (G.
v.  2.  April  K  6.)  342.
s.  auch  Kosten,  Kostentarifs.
Spoykanal  zu  ECleve,  Erhebung  der  Abgaben  für  die
Benugtzung  desselben  (A.  E.  v.  27.  De.  71.)  47.
Sprache,  s.  Deutsche  Sprache.
Staat,  Saftung  desselben  für  Versehen  der  Grundbuchbeamten
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  K.  29.)  451.
Vertretung  des  Staats  als  Grundbesitzer  bel  den
Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten  (Kreit-O.  v.  13.  Dc.
&amp;amp;  97.  Nr.  1.)  685.

Staatsanleihe  von  40  Millionen  Thaler  für  Eisenbahnen
  aus  dem  Jahre  1868)  abändernde  Bestimmung
(G.  v.  15.  Febr.  K.  1.)  157.

«  Staatsanleihe  von  27  Millionen  Thaler  zur  Erweiterung
  des  Staats-Eisenbahnnetzes  und  zur  Vermehrung
desBetriebsmaterials  der  Stoatsbahnen  (G.  v.  25.  März)
288—289.

Staatsanwalte,  Besolbungs-  und  Anciennetäts-Berhältnisse
  derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  7.  9.  10.)  263,

Staatsanwaltschaft,  Besoldungs-  und  Auciennetäts-Verhältnisse
  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (A.  E.
v.  20.  März)  261—264.

Staatsanwaltsgehülfen,  Besoldungs-  und  Li
täts-Verhältnisfe  derselben  (A.  C  v.  20.  Mär.  Nr.  7
10.)  263.

Staatsausgaben,  Prüfung  und  Feststellung  der  Nech.
nungen  über  die  Ausgaben  von  Staatsgeldern  durch  die
Ober.  Rechnungskammer  (G.  v.  27.  März  &amp;amp;#  1.  9.  11.
14.  18.)  278.

Staatselgenthum  ,  Drfung  und  Feßtstellung  der  Rechnungen
  über  Zugang  und  Abgang  von  Staatteigenthum.
burch  die  Ober-Rechhungskommer  (  .  v.  27.  Märg  K.  1.
10.  Nr.  1;  K.  11.  12.  18.)  278.

Staatselnk#uste,  Vrüfung  und  Zeststellung  der  Rechnungen
  über  die  Erhebung  und  Verwendung  der  Stuatselnkünfte
  durch  die  Ober-Rechmma#kammn  (G.  w.  27.  A##z#
12  lit.  a.)  281.  —  f.  Staatseln#nahmen.

Staatseinnahmen,  Verwendung  ver  aus  den  Lollund
  Stenerkrediten  sich  ergebenden  einmallgen  eimahmen  «
(0v168-ebr.)157—158

Drüfung  und  Feststellung  der  Rechnungen  über  die
Einnahmen  von  Staatsgelbern  2c.  durch  die  Obet  ·  Atech·  -
musstqssns(0027ssqss.19111214
1)278

f  Staats-
        <pb n="70" />
        42

Staatsgrundstücke,  in  welchen  Fällen  die  Anlegung
eines  Grundbuchblattes  für  die  dem  Staate  gehörigen
Grundstücke  erfolgen  muß  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
K.  2.)  446.  —  Veränußerung  fiskalischer  Grundstücke  (ebend.
&amp;amp;  97.)  463.

Vertretung  det  Staats  als  Grundbefitzer  bei  den
Wahlen  der  Kreistaßs  -  Abgeordneten  (Kreig.  O.  v.
13.  Dez.  §.  97.  Nr.  1.)  685

Staatshaushalt,  Kontrole  des  gesammten  Staatshausbalts
  durch  die  Ober-Rechnungskommer  (G.  v.  27.  März
K.  1.  9.  11.  18.)  278.

Staatshaushalts-Etat  für  1872  (G.  v.  17.  März)
185—251.

Staats-Ministerinm  ,  Rekurs  an  das  Staats-Ministerium
  bei  unfreiwilliger  Vensionirung  eines  Beamten
(C.  v.  27.  März  &amp;amp;.  30.)  275.

Verhältniß  des  Staats-Ministeriums  zur  Ober-  Rech  ·
nungskammer  (G.  v.  27.  Maͤtz  .  2.  5.  7.  9.)  278.

Die  Auflösung  eine#  Kreistages  erfolgt  auf  den
Antrag  des  Staats-Ministeriums  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.
+.  179.)  709.

Staatsprokuratoren  in  der  Nheinprovinz,  Besoldangsund
  Anciennetäts-Verhältnisse  derfelben  (A.  E.  v.  20.  März
Nr.  8—10.)  263.

Staatsschulden,  Kontrole  öber.  die  Verwallung  ber
Staatsschulden  derch,  bie  Ober-  Rechnungskammer  (G.  v.
27.  März  §.  1.)  278

Staatssteuern,  —  berselben  auf  die  Vertheilung
und  Aufbringung  der  Kreizabgaben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
K  10.  15.  16.)  663.

Stade  (Hannover),  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Bremenund
  Verdenschen  Brandversicherungs-Gesellschaft  in  Stade
vom  24.  Juli  1861  (A.  E.  v.  19.  Juli)  620.  Nr.  8.

Eisenbahn  von  Harburg  nach  Stade,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  21.—  deögl.  von  Stade  nach  Kuxhafen,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  38.

Städte,  UAusscheiden  der  großen  Städte  aus  den  Kreis.
verbönden  (Kreiz-O.  v.  13.  De.  S.  4)  662.  —  Antheil
der  Städte  an  den  Kreizabgaben  (ebend.  §.  11.)  664.—
Wahlverband  der  Städte  zur  Wahl  der  Kreibtags--Abgeorbneten
  (ebend.  I##  88.  89.  92.  104.)  683.

Stadtgerichts-Direktoren  (Stadt-  und  Kreisgerichts-Direktoren))
  Besoldungs=  und  Aciennetäts-Verhältnisse
derselben  (A.  E.  v.  20.  März  Nr.  3.  4.  9.  10.)  262.

Stadtgerichts-Präsidenten  haben  die  Aussicht  über
die  Grundbuchämter  des  Gerichts  zu  führen  (Grundb.  O.
v.  5.  Mai  #.  23.  24.)  451.

Stadtgerichtsräthe  (Stadt.  und  Kreisgerichtsräthe),
Besoldungs-  und  Anciennetäte-  Verhöltnisse  derselben  (a.  E.
v.  20.  März  Nr.  5.  6.  9.  10.)  262.

Sachregister.

1872.

Scadtkreise,,  Bildung  derselben,  Verwaltung  der  Kreis-Kommunal-
  Angelegenheiten  in  denselben  (Kreis  O.  v.
13.  Deg.  &amp;amp;#  4.  21.  169—  174.)  662.

Stabtobligationen,  s.  Bartenstein,  Berlin,
Berncastel,  Bocholt,  Bochum,  Charlottenburg,
Dortmund,  Eisleben,  Elberfeld,  Ems,  Halber.
stadt,  Hannover,  Hechingen,  Kassel,  Kiel,  Lauban,
  Magdeburg,  Witten,  Wollin.

Stadtrichter  (Stadt.  und  Kreisrichter),  Besolpungs-  und
Anciennetäts-Verhältnisse  derselben  (A.  E.  v.  20.  März
Nr.  5.  6.  9.  10.)  262

Stadt=  und  Amtsbezirke  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.

21.)  667.  «

«4h4..  *8  4  mn  1.

Mitwirkung  derselben
  jur  Wahl  der  städ#ischen  Kelstags.  Abgeordneten
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  104.)  687.

Stallupönen  (rovinz  Preußrn),  Ausfertigung  Stallupöner
  Kreisobligationen,  III.  Emission,  im  Betrage  von
50,000  Thlrn.  (Priv.  v.  27.  April)  642.  Nr.  1.

Statuten  des  Kreistages,  Erlaß  derselben  (Kreis.  O.  v.
13.  Del.  K.  20.  Nr.  1)  K.  öl.  Nr.  1,  K.  104.  10S.
109.  116.  Nr.  1,  K&amp;amp;.  135.  IX.  Nr.  63  7.  Nr.  1.)
666.

Stauwerke,  die  Festsetzung  der  Göhe  6ö4  Wasserstaudes
bei  Stauwerken  ist  Sache  des  Krrigausschusses  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  S.  135.  III.  Nr.  10.)  696

Stempel  für  Gesindebücher  und  Gesinde-Entlassungsscheine,
Aufhebung  derselben  (G.  v.  21.  Febr.  S##  3.  4.)160.
Stempel  für  die  bei  den  Grundbuchämtern  vorgenommenen
  Geschäfte  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  142.)
472.  (Kosten-Tarif  §.  8.  Nr.  2.  5.)  506.  (G.  v.  5.  Mai)
509—512.
Stempelfreiheit  der  Immobiliar-Feuerversich
-  in  Schleswig.  Holstein  (G.  v.  23.  Maͤu  8  5)

GStempelfrelheit  des  Verfahrens  über  bie  Todeserklärung
  der  im  Kriege  gegen  Frankreich  vermißten  Personen
(G.  v.  2.  April  §.  6.)  342.

Stenpelfreiheit  des  Verfahrens  vor  dem  u
gericht  in  streiti  geleg  8.  O.
v.  13.  Dez.  K.  162.)  706.

Stempelstrafen  für  Stempeldefraudationen  in  Grundbuch-Angelegenheiten
  (G.  v.  5.  Mai  I#.  4.  14.  15.)  609.

Stettin  (Lommern))  Eisenbahn  von  Nothenburg  über
Cöstrin  nach  Stettin,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Stenerkredit,  Verwendung  der  darans  116  ergebenden
Einnahmen  (G.  v.  15.  Jebr.  S#  2.  3.)  1
Seif-
        <pb n="71" />
        Sachregister.

Stiftungen,  Ablssung  der  den  frommen  und  milden
Stiftungen  zustehenden  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April)
417  —  420.  —  Vertretung  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,
  Ablösungen  und  Auseinamdersetungen  (ebend.
X11.)  419.

Stolberg  (Grafschaft),  die  Regelung  der  Gemeinde-  und
Dolizeiverwaltung  daselbst  bleibt  einem  besonderen  Gesetze
vorbehalten  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  181.)  710.

Straelen  (Nheinprovinz),  Eisenbahn  von  Grefrath  nach
Straelen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Strafbestimmungen,  für  unbefugte  Erhebung  von
Marktstandsgeldern  (G.  v.  26.  April  C.  6.)  514.  —
desgl.  für  Juwiderhandlungen  bei  dem  Betriehbe  von
Oanpflesseln  (C.  v.  3.  Mai  &amp;amp;.  2.  515.

Straffestsetzung,  Befugniß  des  Amtsvorstehers  zur  vor.
läufigen  Straffestsetzung  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  8#.  63.  73.)
678.

Strafgesetzbuch  C.  32.),  Dauer  des  Verlustes  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  bei  Verurtheilung  zu  Juchthausstrafe
(A.  E.  v.  28.  Febr.)  259

Strafverordnungen,  Befugniß  des  Amtsvorstehers
zum  Erlaß  von  Dolizei-Strafocrordnungen  (Kreis.  O.  v.
13.  Dez.  K&amp;amp;  62.  52.  Nr.  2.)  678.  —  Befugniß  des
Candraths  (ebenb.  §.  78.)  680.

Stralsund  (Regi  ab  g  ũber
die  Bildung  des  Gahlverbondes  der  gröteren  ländlichen
Erundbesitzer  zur  Wahl  der  Kreistags.  Abgeordneten  im
Regierungsbezirk  Stralsund  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  183.)
710.

5.  124  ani

Stralsund  (Stadt),  Eisenbahn  von  Berlin  über  Neu-Strelitz
  nach  Stralsund,  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Strandsachen,  Aufhebung  der  Gebühren  in  Strandsachen,
welche  bisher  in  Schlezwig.  Holstein  erhoben  worden  (V.
v.  22.  Jull  K.  2.)  585.

Straußberg  (Hrovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  10.  ·  .

Straußfakt(pkopsazeqchsm),s.«Eis·uoahn-u9n.35.«

Gtrehlen  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  20.
Sabhastation,  s.  Jwangsversteigerung,  Ersteher.

Säßbach  (Hannover),  Verband  zur  Cntwässerung  des
Sößbaches  im  Amte  Iburg  (Bek.  v.  30.  Mai)  540.
Swinemände  (Dommern),  Eisenbahn  von  Rothenburg
4205Tr  Cästrin  nach  Stettin  und  Swinemünde,  s.  Eisen.

bahnen  Nr.  10.
Spudiku#s,  Bestellung  eines  Syndikus  für  die  Geschäfte
bes  Kreisausschusses  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  132.)  694.

1872.

T.

Tabellen  zu  den  Grundakten  (Grundb.  O.  v.  5.  Mat
K.  18.)  450.

Tagegelder,  s.  Dläten.

Tautiem#e,  wlderrosliche  Tantiemen  kommen  bei  Feststellung
der  Pension  eines  Beamten  oder  Lehrers  nicht  in  Amrechmung
  (G.  v.  27.  März  §.  10.  Nr.  3.)  270.

Taubstumme,  Fürsorge  für  die  Taubstummen  im  Megierungsbezirk
  Wiesbaden;  insbesonderr  für  das  Taub-=stummen-
  Institot  zu  Camberg  (G.  v.  11.  MWörz  .  1.
Nr.  2.)  257.

Pensionlrung  der  Lehrer  und  Beamten  an  Taubstummen--Anstalten
  (G.  v.  27.  März  §.  6.)  269.

Form  der  Anträge  von  Taubstummen  bei  dem
Erundbuchamte  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  34.)  452.

Taunus--Babn,  (.  Eisenbahnen  Nr.  39.

Taxe,  Eintragung  der  Taze  eines  Grundstücks  im  Grundbuche
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  10.)  448.  —  Kosten  der
Eintragung  (Kosten-Tarif  S.  1.  Nr.  1;  S.  3.  Nr.  2.)  503.
—  s.  auch  Abschätzung.

Teltow  (Kreis  in  der  Drovinz  Brandenburg),  Ausfertigung
  Teltower  Kreitz=  Obligationen,  V.  Emission,  im
Betrage  von  65,000  Thalern  (Priv.  v.  24.  Mai)  601.
Nr.  5.  —  #  auch  Chausseen  Nr.  12.

Teltow  (Stadt),  s.  Chausseen  Nr.  12.  u.  13.

Tempelbof  (DProvinz  Brandenburg))  s.  Chausseen
Nr.  12.

Templin  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Termin,  Gebühren  der  Medizinalbeamten  für  Abwartung
eines  Termins  (G.  v.  9.  März  &amp;amp;.  3.)  266

Testament,  Eintragungen  und  Löschungen  im  Grundbuche
auf  Grund  letztwilliger  Verfügungen  (G.  v.  5.  Mal  S#.  14.
65.)  435.  (Grundb.  D.  v.  5.  Mai  #.  39.  51.  54.)  453.

Teupitz  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Thierarzueischulen,  Ressort  der  Ministerien  in  Betreff
des  Lehrplaus  der  Wirrargaeischulen  (A.  E.  v.  27.  April)
594.

Thierärzte,  Gebührm#,'  *-  und  Reisekosten  der
Departements-  und  Kreis-Thicrärzie  für  die  Besorgung
gerichtsärztlicher,  medizinal-  und  sanitätspolizeilicher  Geschäfte
  (G.  v.  9.  März  .  2.  f.  S.  7.)  265.

Ressort  der  Ministerien  in  Betreff  der  Ausbildung
der  Thierärzte  (A.  E.  v.  27.  April)  594.

Thierfang,  Bestimmung  öber  die  Freigebung  voste
während  der  Saat.  und  Eruatezeit  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.
.  135.  IV.  Nr.  3.)  697.

f"  Tilsit
        <pb n="72" />
        4

Tilfit  (Kreis  in  der  Provinz  Preußen))  Ausfertigung  Tilsiter
  Kreis.  Obligationen,  V.  Emission,  im  Betrage  von
60,000  Thalern  (Priv.  v.  29.  Juli)  642.  Nr.  ö.

Til###  (Stedt),  Eisenbahn  von  Tilflt  nach  Memel,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  40.

Todeserklärung  von  DPersonen,  welche  an  dem  in  den
Jahren  1870  und  1871  gegen  Zrankreich  geführten  Kriege
Thell  genommen  haben  (G.  v.  2.  April)  341—342.

Trennusticke,  HGastung  derselben  für  die  3
Dltungen!?  des  Hauptgrundstäcks  (G.  v.  b.  Mai  K6.  30.
33.)  438.  —  Verfahren  des  Grundbuchamtes  bei  ##K
schreibung  von  Trennstücken  (Grundb.  O.  v.  b.  Mai  &amp;amp;  58.
bis  72.)  456.  —  s.  auch  Parzellirung.

Tschiesersche  Deichverband  gegen  Ueberschwemmangen
der  Oder  (Stat.  v.  11.  März)  348—848.

nderwangen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Ueberweisung  eingetragener  Forderungen  an  Jahlungsstatt
  durch  Eintragung  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.
5.  Mal  K&amp;amp;.  87.)  460.

Ufergelder,  Entrichtung  derselben  an  beiden  Ufern  der

Welchsel  bei  Kurzebrack  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  4.)  48.
(Aarif  v.  27.  Dcz.  71.)  55—57.

Ufserorduung,  Aufhebung  der  Artikel  III.  und  IV.  ber
Ufer.,  Ward-  und  Hegungs-Ordnung  für  das  Herzogthum
Schlesien  und  die  Grafschast  Glatz  vom  12.  September
1763  (G.  v.  11.  April)  375—376.

Umlegung  von  Grundstücken)  s.  Jasammenlegung.

Universitäten,  daß  neue  Densionsgesetz  findet  auf  die
Lehrer  an  den  Universitäten  keine  Anwendung  (G.  v.
27.  März  §.  6.)  269.

Unstrut  (Fluß))  Erhebung  der  Schleusenabgaben  auf  der
Unstrut  (A.  E.  v.  27.  Dez.  71.  Nr.  9.)  48.  (Tarif  v.
27.  Dez.  71.)  67—69.

Nachtrag  zu  dem  Statnt  des  Verbandes  zur  Regulirung
  der  oberen  Unstrut  von  Mühlhausen  bis  Merxleben
(v.  3.  Upril)  360—362.

Unterricht,  Siansichszung  deffelben  durch  den  Staat
(G.  v.  11.  März))  183

unterrichtsantalten,  Pensiontrung  der  Lehrer  und
Beamten  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten  (G.  v.
27.  März  §.  6.)  269.

Ablösung  der  den  höberen  Unterrichtbanstalten  zustebenden
  Mealberechtigungen  (G.  v.  27.  April  S#K.  2.  fl)
417.  —  Vertretung  derselben  bei  Gemeinheitstheilungen,
Ablösungen  und  Auzelnandersehungen  (ebend.  §.  11.)  419.

Sachregister.

1872.

Unterstütungswohüsttz,  zu  S##  60—62.  65.  det  Gesebes
  vum  8.  März  1871.  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  C.  135.
j.  Nt.  1)  695.  —  K.  40.  4l.  f.  desselhen  Geseges
(cbend.  S.  187.)  711.

Urkunden,  Form  und  Beglaubigung  der  zu  Eintragungen
und  bsschungen  im  Grundbuche  erforderlichen  Urkunden
(Orundb.  O.  d.  5.  Mai  K.  33—42)  452.

Urkunden  des  Kretztages,  Ausfertigung  und  Voll-Nehung
  berselben  (Kreiz.O.  v.  13.  Dek.  K.  137)  702.
Urlisten  der  Geschworenen,  die  Aufstellang  derselben  und
die  Entscheidung  über  die  dagegen  erhebt#en  Einwendungen
  gehührt  dem  enartsqust  (Kreis-O.  v.  13.  Deg.

K  135.  Nr.  XII.)  70

V.
Beulo=  Hamburgert  Eisenbahn,  f.  Eisenbahnen-Nr.
  41.

Veräußerung,  s.  Verkauf.

Verden  (Henogthum),  Bestimmangen  über  Delch  ·  und
Siekverbände  im  Hersogthum  Verden  (O.  v.  11.  april
Artt.  II.  Nr.  2  Art.  III.  ff.)  379.

Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Bremen.  und  Verdenschen
  Brondversicherungs-Oesellschaft  in  Stade  vom  24.  Jult
1861  (A.  E.  v.  19.  Juli)  620.  Nr.  Z.

2  15  1  5  r6  1  224  d  Schösffe  (Ko  41.  5

eis.  □.

v.  13.  Deeg.  *.  27)  668.  —  bes  Antzzvorstehers  (ebend.
F.  56.)  676.  —  der  Kreisdeputirten  (ebend.  K.  75.)  680.
—  der  Mitglieder  des  Kreisausschusses  (ebentz,  K.  138.)
695.

Verfassungs-Urkunde  vom  31.  —  1860,  Jasat
zum  Urtikel  74.  (G.  v.  27.  Mär))  27

Verjährung  der  Jinsen  der  rbnanile  von  27  Mil.
lionen  Thaler  ous  dem  Jahre  1872  (G.  v.  25.  März
A  2.)  289.  (O.  v.  3.  Mai  K.  2.)  421.

Einrede  der  Verjährung  gegen  den  eingetragenen
Eigenthämer  eines  Grandstäckes  bei  Elgenkhumsklagen
desselben  (G.  v.  5.  Mal  K.  7.)  434.

E*  getragerer  Ziusen  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  &amp;amp;.  96.)

Erwerb  “  t  an  einem  Grundstäck  durch
Ersitzung  (G.  v.  5.  Mai  g.  6.)  434.

Verkauf,  Erwerb  eines  Grundstücks  durch  sreiwillige
Veräußerung  (G.  v.  5.  Mai  §.  1.)  433.  —  Vorbehalt
des  Eigenthums  bei  der  Veräußerung  (ebend.  F.  26.)  437.
—  Recht  der  Gläubiger  zur  Veränßerung  des  ihnen  verpfändeten
  Grundstücks  (ebend.  §F.  45.)  441.

Ber-
        <pb n="73" />
        Sachregister.

Bermächtunißnehmer,  Umschreibung  einer  Hypothel
oder  Grundschuld  auf  den  Ramen  des  Vermächtnißnehmers
  (G.  v.  5.  Mal  §.  65.)  444.  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  S&amp;amp;  53.  85.)  455.

Verpfändung,  das  Recht  auf  den  Bezug  einer  Pension
kann  ulcht  verpfändek  werden  (G.  v.  27.  März  §.  26.)  274.

Verpfönbung  einer  Fypothek  oder  Grundschuld  (G.
v.  5.  Mai  &amp;amp;#.  53.  54.)  442.  —  Eintragung  der  Verpfändung
  im  Grundbuche  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  &amp;amp;.  84.)
460.  —  Kosten  der  Verpfä#dung  und  Eintragung  (G.  v.
5.  Mai  &amp;amp;.  66.)  443.  —  Stempel  (G.  v.  5.  Mai  §K.  9
bie  11.)  510.

VUe#fändung  der  Unsprüche  des  Eigenthümers  auf
die  Versicherungsgelder,  Pacht-  und  Miethzinsen  seines
Erundstäcks  (G.  v.  5.  Mai  §.  31.)  438.

Berschlechterungen  eines  Grundstäcks,  Befugniß  der
Släubiger  in  einem  solchen  Falle  (G.  v.  5.  Mai  §.  50.)
44.  "

JetfchuldusgbetGmabstückeit.,s.Belastu-g.

Versetzung,  Bestimmung  über  die  unfreiwillige  Versetzung.
eines  Mitgliedes  der  Ober.  Rechnungskammer  (G.  v.  27.  März
5.  Absat  4.  u.  5.)  279

Versicherungsgelder  für  ein  Grundstück  haften  den  eingetragenen
  Gläubigern  (G.  v.  5.  Mai  §.  30.)  438.  —
Abtretung  und  Verpfänkung  derfelben  (ebend.  §.  31.)  438.

Verträge,  Form  der  Verträge,  durch  welche  Grundstücke
  jertheilt  werdem  (G.  v.  ö.  Mal)  508.

Verwaltungsgericht  für  streitige  Kommunal-Angelegenheiten
  der  Kreise,  Amtsbezleike  und  Gemeinden)  Bildung
und  Iusammensetzung  desselben  (Kreis.  O.  v.  13.  Dez.
K.  187—  189.)  711.  —  In  welchen  Fällen  dasselbe  za
entscheiden  hat  (ebend.  .  3.  8.  19.  35.  80.  110.  111.
113.  133.  135.  II.  Nr.  1.  a.  u.  e;  II.  Nr.  1.  c;  X.
Nr.  3.  a)  K.  139.  146.  156.  161.)  661.  —  Verfahren
vor  dem  Verwaltungszericht  (ebenb.  &amp;amp;.  190—194.  197
u.  198.)  711.—  Kosten  des  Verfahrens  (ebend.  §.  195.)
712.  —  Kosten  deß  Gerichts  (ebend.  §.  196.)  713.

Verwaltungssachen  der  Kreise,  Amtsbezirke  und  Gemeinden)
  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
(Kreis.O.  v.  13.  Dez.  K&amp;amp;.  140—165.  190—198.)  702.

Veterindewesen  (Veterinärpolizel),  Ueberwelsung  desselben
  an  den  Mirister  für  landwirthschastliche  Ungelegenbeiten
  (A.  E.  v.  27.  Aprih)  594.

Böhl  (Amt),  Aölösung  der  Reallasten  im  Amte  Vöhl
(C.  v.  15.  Febr.  K  19.)  170.

Vollmacht  zur  Stellung  von  Eintragungs  oder  Löschungs.
Anträgen  bei  den  Grundbuchämtern  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal
K.  36—38))  452.

Collmachten  der  Kreistage,  Ausfertigung  und  Unterscriften
  derselben  (Kreiz.O.  v.  18.  Oez.  S.  137.)  702.

1872.  45

Vorstuth,  die  Eutscheidung  bet  *)  6  *
fluths-Angelegenheiten  K
v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  135.  III.  —
Vorkaufsrecht,  gesetzliche  Vorkaufsrechte  bedürfen  nicht
der  Eintragung  im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  F.  12.)  435.
Vorladung,  öffentliche  Vorladung  unbekannter  Realberechtigten
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mal  &amp;amp;#.  105.  106.)  464.
Vormerkungen  jur  Erhaltung  dinglicher  Rechte,  Eintragung
  und  Löschung  derselben  im  Grundbuche  (G.  v.
5.  Mai  §§.  8.  9.  16.  22.  59.  70.)  434.  (Grunbb.  O.
v.  5.  Mai  §#.  88.  89.  102.  119.  121.)  461.  —  Koften
der  Eintragung  (Kosten.Tarif  K.  3.  Nr.  1.)  504.
Vorrecht,  Einräumung  des  Vorrechts  für  eine  Sypothek
oder  Grundschuld  (G.  v.  5.  Mai  §.  35.)  439.  —  SEiotragung
  der  Vorrechtseinräumung  im  Grundbuch  (Gimobb.  O.
v.  5.  Mal  F.  86.)  460.

 

W.

Wahlen,  Abänderung  einiger  Wahlbezirke  und  Wahlorte
für  das  Haus  der  Abgeordneten  in  Schleswig.  Hosstein
und  Hessen  (G.  v.  15.  Febr.)  158—159.

Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  (Kreis-O.
v.  13.  Dez.  J#§  23.  24.  26.)  667.—  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten
  (ebend.  §#&amp;amp;#.  85  —  108.)  682.  (Wahl-Reglement
  zu  &amp;amp;.  105.)  715—716.  —  Wahl  der  Mitglieder
  des  Kreitausschusses  und  der  Kreiskommissionen
(Kreis.  O.  v.  13.  Dez.  S.  116.  Nr.  8.)  691.

Wahlmänner  zu  den  Wahlen  der  Kreistags-  Abgeordneten,
  Wahl  und  Geschäfte  derselben  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.
.  100.  104.  106.  108.)  686

Wahlreglement  für  die  Wahlen  der  Kreistags-  Abgeordueten
  (Kreis-O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  105.)  687.  —  dekgl.
für  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  Kreisansschusses  und
der  Kreiskommissionen  (ebend.  K.  116.  Nr.  8.)  691.  —
Reglement  (v.  13.  Dez.)  715—716.

Wahlverbäude  zu  den  Wahlen  der  Krelstags-Ubgeordneten,
  Bildung  und  Geschäfte  derselben  Greis  .O.  v.
13.  Dez.  G.  85—104.)  682.

Wallicz  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.
Wanzleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  27.
Ward--Orduung  für  Schlesien,  s.  Ufer.  Ordnung.
Wartenberg  (Dolnisch  W.  in  Schlesien),  Ausfertigung
Wartenberger  Kreis-Obligationen  im  Betrage  von
120,000  Thlru.  za  4#  Prozent  (Priv.  v.  10.  April)
517—520.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  21.
War-
        <pb n="74" />
        46

Warwerort  (Schleswig),  Entrichtung  der  Hafenabgaben
daselbst  (A.  E.  u.  Tarif  v.  17.  April)  427—431.

Wasser,  die  Wasserpolizei  wird  in  den  Gemeinde-  und
A#mtebezirken  von  dem  Amtsvorsteher  verwaltet  (Kreis.O.
v.  13.  Dez.  §.  59.  Nr.  1.)  676.

Gebühren  und  Diäten  der  Kreis=  und  Disrriktsbeamten
  in  Schleswig-Holstein  in  Wasserlösungs-Angelegenbeiten
  (V.  v.  22.  Juli  K.  3.)  585.

Wasserstand,  die  Festsezung  der  Höhe  des  Wasserstandes
bei  Stauwerken  ist  Sache  des  Kreisausschusses  (Kreit.  O.
v.  13.  Dez.  &amp;amp;A.  135.  III.  Nr.  1.  ua.)  696.

Wedringen  (Drovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  28.
Wegberg  (heinprovinh),  s.  Chausseen  Nr.  33.

Wege,  in  welchen  Fällen  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes
  für  öffentliche  Landwege  zu  bewirken  ist  (Grundb.
O.  v.  5.  Mai  §.  2.)  446.

Die  Beaufsichtigung  der  öffentlichen  Wege  in  den
Gemeinde-  und  Amtsbezirken  ist  Sache  des  Amtsvorstehers
(Kreis-O.  v.  13.  Dez.  §.  61.)  677.  —  Die  Entscheidung
darüber,  ob  ein  Weg  ein  öffentlicher  oder  Privatweg  sei,
gebührt  dem  Kreisausschusse  (ebend.  &amp;amp;.  135.  II.  Nr.  1.  c.)
696.

Wegebausachen,  darüber  hat  in  erster  Instanz  der
Amtsvorsteher  und  in  zweiter  Instanz  der  Kreisausschuß
zu  entscheiden  (Kreis-  O.  v.  13.  Dez.  A#.  61.  135.  II.
Nr.  1.)  677.

Wegeleben  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  29.

Wegepoltzel,  dieselbe  verwaltet  der  Amtsvorsteher
(Kreis-O.  v.  13.  Deg.  §.  59.  Nr.  1.)  676.  —  in  weiterer
Instanz  entscheidet  der  Kreisausschuß  (ebend.  K.  135.
Nr.  II.)  695.

Wehrabgabemn  auf  der  Werra  und  der  Schleuse  zu
Rappelsdorf  und  Kloster  Veßra  (Tarif  v.  11.  Dez.  71.)
32  —33.

Entrichtung  der  Wehrabgaben  auf  der  im  Kreise
Ziegenrück  belegenen  Strecke  der  Saale  (MA.  E.  u.  Tarif
v.  8.  April)  407—409.

Weichsel  (Fluß),  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  auf
dem  Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  (A.  E.
v.  27.  Dez.  71.  Nr.  3.)  47.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)
52—54.  »

Erhebung  der  Hafen=  und  Ufergelder  an  beiden
Usern  der  Weichsel  bei  Kurzebrack  (A.  E.  v.  27.  Dez.
71.  Nr.  4.)  48.  (Tarif  v.  27.  Dez.  71.)  55—57.

Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen  der  Weichsel,
s.  Deichverbände  Nr.  IV.

Sachregister.

1872.  "„

Weißensee  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Weißenseer
Kreis-Obligationen  im  Betrage  von  69,000  Thlrn.  zu
5  Drozent  (Priv.  v.  9.  Dez.  71.)  75—78.

Wellen  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Welna  (Zluß),  Wiederinkraftsetzung  des  Statuts  für  bie
Genofsenschasft  zur  Melioration  der  Ländereien  an  der
großen  Welna  in  den  Kreisen  Wongrowiec  und  Mogilno
(A.  E.  v.  3.  Febr.)  156.

Welna-Thal  im  Reglerungsbezirk  Bromberg,  Bildung
einer  Genofsenschaft  zur  Melloration  desselben  (Stat.  v.
22.  Juli)  722.  Nr.  2.

Werden  a.  d.  Ruhr,  Elsenbahn  von  Essen  nach  Werden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  4.

Wernigerode  (Grafschaft),  die  Regelung  der  Gemeindeund

  Dolizei-  Verwaltung  daselbst  wird  einem  besonderen
Gesetze  vorbehalten  (Kreis.O.  v.  13.  Dez.  &amp;amp;.  181.)  710.

Werra  (Fluß),  Erhebung  der  Wehrabgaben  auf  der  Werra.
(Tarif  v.  11.  Dez.  71.)  32—33.

Werth,  Angabe  und  Berechnung  des  Wertheb  von  Grundstücken
  zur  Festsezung  des  Stempels  (G.  v.  5.  Mai  K.  3
bis  7.)  509.

Wesel  (Rheinprovinz))  Bau  einer  Eisenbahn  von  der
Holländischen  Grenze  über  Goch  und  Zanten  nach  Wesel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  30.  6

Westphalen  (Drovinz))  Genehmigung  eines  Nachtrages
zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Westphälische  Provinzial-Feuersozietät
  vom  26.  September  1859  (M.  E.  v.
29.  Janr.)  153—156.  «  v·

Westpbhälische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  42.

Westpreußen,  zweiter  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der
landschaftlichen  Feuerversicherungs=  Gesellschaft  für  West.
preußeu  vom  16.  Febr.  1863  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  640.
Nr.  13;  660.  Nr.  3.  —  dritter  Nachtrag  zu  demselben
Reglement  (A.  E.  v.  14.  Okt.)  723.  Nr.  11.

Deusions-Reglement  für  die  Beamten  der  Westpreu-Hischen
  Landschaft  (A.  E.  v.  9.  Aug.)  642.  Nr.  6.

Wiesbaden  (Negierungsbezirk),  Ablösung  der  Reallasten
(G.  v.  15.  Febr.)  165—170.

Ueberweisung  eines  Kapitals  und  eines  jährlichen
Zuschusses  aus  Staatsfonds  an  den  kommunakständischen
Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaben  (G.  v.  1I.  Män)
257.

Wiesbaden  (Stodt),  der  Besoldungs--Etat  für  das  Appellationsgericht
  in  Wiesbaden  wird  mit  dem  allgemeinen
Etat  der  Appellationsgerichte  vereinigt,  Anciennetäts-  und
Besoldungs-Verhältnisse  der  Mitglieder  des  Appellations.
gerichts  (A.  E.  v.  20.  Mäcg  Nr.  2.  u.  4.)  261.  —  deogl.

der
        <pb n="75" />
        Sachregister.

Wiesbaben  (Forts.)
der  Ubrigen  richterlichen  Beamten  und  der  Beamten  der
Staatsanwalltschaft  (ebend.  Nr.  3.  4.  6.  7.)  262.

Der  Eisenbahndirektion  in  Wiesbaden  wird  die  Verwaltung
  der  Taunus-Bahn  übertragen  (A.  E.  v.  3.  Mai)
426.  —  desgl.  der  Bau  und  die  Verwaltung  der  Bahn
don  Eschhofen  nach  Camberg  (A.  E.  v.  24.  Juni  Nr.  5.)
555.  —

eisenbahn  von  Mainz  über  Wiesbaden  nach  Camberg,

s.  Eisenbahnen  Nr.  15.

Wiesenbanmeister  (Bautechniker),  Penfionirung  derselben

  (G.  v.  27.  März  K.  3.)  269.

Wiesengenossenschaften,  s.  Meliorationen.

Wilbelmsbahn,  s.  Eisen  bahnen  Nr.  43.

Wissel  (Rheinprovinz),  Deichverband  Wissel  im  Kreise
Cleve  gegen  Ueberschwemmungen  des  -heins  (Stat.  v.
1.  min0  326—  327.

Witten  *—*  Herabsehung  des  Zinsfuhes  der  von

000Thlrn
von  5  auf  471  Prozent  (A.  E.  v.  4.  Sept.)  639.  Ar.  12.

Wittenberg  (Hrovinz  Sachsen),  Eisenbahn  von  Wittenberg
  nach  Falkenberg,  s.  Eisenbahnen  Nr.  5.

Wohlthätigkeitsanstalten,  Ablösung  der  denselben
lustehenden  Realberechtigungen  (G.  v.  27.  April  §#.  2.  ff.)

 

417.  —  Vertretung  derselben  bei  Gemeinbeitstheilungen,

Ablösungen  und  Auseinandersetzungen  (ebend.  &amp;amp;.  11.)  419.
Woischnik  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  18.
Wollin  (Dommern),  Ausfertigung  Wolliner  Stadt.  Obligationen

  im  Betrage  von  20,000  Thlrn.  zu  5  Prozent

(Priv.  v.  21.  Febr.)  252—256.

Wunndärzte,  Gebühren,  Diäten  und  Reisekosten  der  Kreis-Wundärzte
  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinalund
  sanltätspolizeilicher  Geschäfte  (G.  v.  9.  März  §.  2.
Nr.  1  ff.)  265.

3.

Jablungsstatt,  Ueberweisung  eingetragener  Forderungen
an  Jahlungsstatt  durch  Eintragung  im  Grundbuche
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  87.)  460.

Jehdenick  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  9.
Jeblendorf  (Hrovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  13.

Zebuten,  Ablösung  der  Lehnten  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden  (G.  v.  15.  Zebr.  .  1.  7.)  165.

1872.  47

Jertheilung  von  Grunbstũcken,  s.  Parzellirung.
Zeugen,  Unfähigkeit  der  wegen  Meineides  verurtheilten
Personen,  als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden  (A.
E.  v.  28.  Febr.)  259.
Befugniß  des  Kreisausschusses  zur  eidlichen  Vernehmung
  von  Zeugen  (Kreis=  O.  v.  13.  Dez.  J.  146.)  701.—
Bestimmung  über  die  Gebühren  derselben  (ebend.  K.  162.)
706.

Ziegenhals  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Ziegenhals  bis
zur  Landesgrenze  zwischen  Neudeck  und  Hennersdorf,  s.
Eisenbahnen  Nr.  31.

Zinsen,  Verjährung  der  Zinsen  der  Staatsanleihe  von
27  Millionen  Thalcr  aus  dem  Jahre  1872  (G.  v.
25.  März  §.  2.)  289.  (G.  v.  3.  Mai  §.  2.)  421.

Eintragung  der  Zinsen  von  Oypotheken  und  Grund.
schulden  im  Grundbuche  (G.  v.  5.  Mai  dM.  23.  25.)
437.  —  Haftung  det  Grundstücks  für  die  eingetragenen
Zinsen  (ebend.  S.  30.)  438.  —  Kloge  auf  Jahlung  rückständiger
  Zinsen  (ebend.  §.  39.)  440.  —  Deponlrung  ber
Zinsen  bei  öffentlichem  Aufgebot  einer  eingetragenen  Dofst
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  A.  106.  108.  109.)  464.  —
Verjährung  der  Zinsen  (ebend.  §.  96.)  462.

Zinsfuß  bei  Hypotheken-Kapitalien  (G.  v.  5.  Mai  .  23.
25.)  437.  —  Berechnung  der  Kosten  im  Fall  einer  Erhöhung
  des  Zinsfußes  (Kosten-Tarif  K.  8.  Nr.  5.)  506.

Zinsquittungsbogen  zu  einer  Grundschold,  Erthellung

derselben  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  128.)  469.  —  Kosten
für  die  Ertheilung  und  Erneuerung  (Kosten-Tarif  §.  6.
Nr.  4.)  505.

Zinsqulttungsscheine,  mit  dem  Grundschulbbriefe
können  Zinsquittungsscheine  ausgegeben  werden  (G.  v.
5.  Mai  §.  39.)  440.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  §.  128.)
469.  —  Vorlegung  derselben  bei  Löschung  des  Grundschuldbrieses
  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai  K.  95.  96.  115.)

Zittan  (Königreich  Sachsen),  Eisenbahn  von  Görlitz  nach
Zi#tau,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Jollkredit,  Verwendung  der  daraus  erwachsenden  Einnahmen
  (G.  v.  15.  Febr.  #.  2.  3.)  157.

Zons-Dormagener  Sommer-Deichverband  gegen
Ueberschwemmungen  des  Rheins  (Stat.  v.  29.  April)
596.  Nr.  2.

Zubehörstücke  (Dertinenzien),  Haftung  derselben  für  die
Belastungen  des  Hauptgrundstücks  (G.  v.  5.  Mai  I#.  30.
32.  33.)  438.  —  Eintragung  derselben  im  Grundbuche
(Grundb.  O.  v.  5.  Mai  F.  5.)  447.  —  Jubehörungen
der  Bergwerke  (ebend.  &amp;amp;.  9.)  448.  —  JZuschreibung

von
        <pb n="76" />
        48

Jubehörstücke  (Ferts.)
von  Pertinengien  im  Grundbuche  (GC.  v.  5.  Mai  K.  32.)
438.  (Grundb.  O.  S.  61.)  456.  —  Abschreibung  derselben
(G.  v.  5.  Mai  §F.  33.)  438.  (Grundb.  O.  v.  5.  Mai
.  60.)  456.  —  Kosten  für  die  Eintragung  von  ZJubehörstücken
  (Kosten-Tarf  &amp;amp;.  3.  Nr.  1.)  504.

Juchthausstrasse,  Dauer  des  Verlustes  der  bürgerlichen
Ehreurechte  bei  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  (A.  E.
v.  28.  Febr.)  259.

Juckan  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Zusammenlegung  von  Gruvdstäcken,  welche  einer  gemeinschaftlichen
  Benutzung  nicht  unterliegen,  in  Folge
einer  Gemeinheitsthellung  oder  Auseinandersetzung  (G.  v.
2.  Apr#il)  329—331.

Juschreibung  von  Grundstücken  als  Zubehör  eines  andern
  Gutes  (G.  v.  5.  Mai  §&amp;amp;.  32.)  438.  (Grundb.  O.  v.
5.  Mai  I§.  10.  58.  59.  61.)  448.

ZIwangs=  und  Banurechte,  Aufhebong  und  Ublösung
der  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  bezügllchen
Zwangs-  und  Bannrechte  (G.  v.  17.  Dez.  F.  1.  Nr.  2.
u.  3;  §  2  u.  4.)  717.

Sachregister.

1872.

Jwangsversteigerung,  Befugaiß  der  hypothckarischen
und  Gryndschuldglänbiger,  auf  gerichtliche  Jwangkversteigerung
  des  verpfändeten  Grundstücks  angutragen  (S.  v.
5.  Mai  K.  43—47.)  440.  —  Rechte  des  Eigenthümers
in  Betreff  der  auf  seinen  Namen  eingetragenen  Grundschulden
  (ebend.  K.  27.)  437.  —  Jwangsverstelgerung
von  Hülfsbauen  (ebend.  §.  68.  Nr.  3.)  445.

Jwangsverwaltung,  Befagniß  der  hypothekarischen
und  Grundschuldglänbiger,  auf  gerichtliche  Zwangsperwaltung
  des  verpfändeten  Grundstücks  anzutragen  (G.  v.
5.  Mai  S#.  43.  44.)  140.  —  ignifse  der  Krebitinsti  ·
tute  in  Betreff  der  Zwangsverwaltung  (ebend.  .  71.)  445.

Zwangsvollstreckung,  Eintragungen  in  das  Grundbuch
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (G.  v.  5.  Mui
SK.  21.  40.)  436.  —  Eintragung  des  Eigenthumsrechts
(Grundb.  O.  v.  5.  Mal  §.  56.)  455.  —  Bestimmung
über  den  Kostenpunkt  (Kosten-Tarif  §.  8.  Nr.  4.)  506.

Jwangsverfahren  der  Kreisbehörden  bei  Aus#bung
ihrer  Polizelgewalt  (Kreis.  O.  v.  18.  Dez.  #.  79—83.)
681.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlla,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(NR.  v.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  1.—

 

(Nr.  7933.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
  Vom  18.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#

Nachdem  sich  zur  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Berlin  durch  das
Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz  über  Neu-  Strelitz  nach  Stralsund  eine
Attenuss  schaft  gebildet  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Bahn
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hierdurch  ertheilen,  auch  das  anliegende,  am
5.  Juni  1870.  notariell  vollzogene  Statut  hierdurch  mit  der  Maßgabe  bestätigen,
daß  sich  die  Gesellschaft  allen  Bestimmungen  des  mit  der  Großherzoglich  Mecklenburg.
  Strelitzer  Regierung  bezüglich  des  Bahntheiles  im  jenseitigen  Gebiete  abgschle
  enen  Staatsvertrages  vom  31.  Dezember  1866.  (Gesetz.  Samml.  1867.

.229  ff.)  zu  unterwaersen  hat.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem
Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen
Vorschriften  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden  Benutzung

  fremder  Grundstücke  auf  das  in  Rede  stehende  Unternehmen  Anwendung
finden  sollen.

Die  gegenwäriige  Urkunde  ist  mit  dem  Statut  durch  die  Gesetz  Sammlung
zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inftegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Jumi  1870.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  Leonhardt.

Jahrgong  1672.  *“  1  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Jannar  1872.
        <pb n="78" />
        Statut

der

Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.
Name  und  Unter  der  Benennung  „Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft“  wird  eine
de4de.Aktiengesellschaft  errichtet,  welche  den  Bau,  die  vollständige  Ausrüstung  und
den  Betrieb  einer  von  der  Allerhöchsten  Bestätigung  dieses  Statuts  in  längstens
drei  Jahren  zu  vollendenden  Eisenbahn  von  Berlin  durch  das  Gtoßherzogthum
Mecklenburg.  Strelitz  über  Neu-Strelitz  nach  Stralsund  zum  Zweck  hat.

K.  2.

Art  der  Be-  Die  Gesellschaft  wird  die  Transporte  auf  der  Bahn  durch  Dampfwagen
nubung.  auf  eigene  Rechnung  betreiben,  auch  —  soweit  sie  es  ihtem  Interesse  gemäß
findet,  oder  gesetzlich  dazu  verpflichtet  ist  —  Anderen  die  Benußung  der  Bahn
zu  Personen-  und  Gütertransporten  gegen  Entrichtung  eines  bestimmten  Bahngeldes

  gestatten.  «

Sie  kann  auch  unter  Genehmigung  des  Hanbelsministers  einer  anderen
ut-r  den  gesammten  Betrieb  der  Bahn  durch  besonderen  Vertrag

erlassen.

Sollte  in  Folge  weiterer  Vervollkommnung  in  den  Transportmitteln  eine
noch  bessere  und  wohlfeilere  Förderung  der  Transporte,  als  auf  Eisenschienen
und  mittelst  Lokomotiven,  möglich  werden,  so  kann  die  Gesellschaft  auch  das  neue
Beförderungsmittel,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  Staats,  herstellen  und
benutzen.

G.  3.

Babulinie  und  Die  Bahnlinie  hat  das  Ministerlum  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Iauvlan.  Arbeiten  festzustellen;  auch  unterliegen  der  Genehmigung  desselben  die  speziellen
Bauprojekte  und  Anschläge.
Von  dem  festgestellten  Bauplane  darf  nur  unter  besonderer  Genehmigung
des  vorbezeichneten  Ministeriums  abgewichtn  werden.
ie  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  auf  ihre  Kosten  diejenigen  Anlagen  auszuführen,
  welche  das  Kriegsministerium  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  für
erforderlich  erachtet.
S.  4.

t  n  Das  Domizil  der  Gesellschaft  und  der  Sitz  ihrer  Verwaltung  ist  Berlin.
erichtsstand.  K  5.
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        —  3  —
+.  5.

Das  zum  Bau  der  Eisenbahn  nebst  Zubehör,  zur  Anschaffung  des  Be.  Honds  er  Getriebsmaterials
  nebst  Zubehör,  zur  Bestreitung  der  Generalkosten,  einschließlich  der  elschast.
Kosten  der  Vorarbeiten,  sowie  zur  Verzinsung  der  Aktien  bis  zu  dem  im  JN.  21.
bestimmten  Zeitpunkte,  erforderliche  Kapital  der  Gesellschaft  besteht  in  einem
Grundkapitale  von  12,500,000  Rthlr.  (wölf  Millionen  fünfhunderttausend  Thalern)

Preußisch  Kurant,  oder  1,875,000  Pfund  Sterling,  welches
1)  durch  62/500  Stück  Stammaktien  zu  je  100  Rthlr.  oder  15  Pfd.  Sterling,
giebebbt  6,250,000  Rthlr.  =  937,500  Pfd.  Sterl.
)  durch  31,250  Stück  Stamm-Prioritätsaktien
  zu  je  200  Rthlr.
oder  30  Pfd.  Sterl.,  gietbt  6,250,000  =  937/500

in  Summa  12,500,000  Rthlr.  =  1,875,000  Pfd.  Sterl.
aufgebracht  wird.  *

Nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  wird  zunächst  ein  Reservefonds  Reservesonds
gebildet.  Derselbe  ist  bestimmt  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen
nöthigen  Ausgaben  und  der  Kosten  für  die  Vermehrung  der  Betriebsmittel,
welche  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  nothwendig  befunden  wird.

Diesem  Reservefonds  werden  überwiesen:

a)  der  Betrag  derjenigen  Zinsen  und  Dividenden,  die  nicht  rechtzeitig  ernebe
  und  deshalb  gemäß  F.  23.  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verallen
  find;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,)  der  von  der  Direktion  nach
Anhörung  des  Verwaltungsrathes  nach  Bedürfniß  festgesetzt  wird,  aber
pro  Anno  nicht  mehr  als  ein  Zehntheil  Prozent  des  Anlagekapitals  der
Gesellschaft  betragen  soll,  insofern  die  Direktion  nicht  mit  Zustinmnung
der  vorgesetzten  Staatsbehörde  eine  Erhöhung  für  nöthig  erachtet;

e)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau-  und  Betriebskapitals.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  200,000  Rthlr.  Pr.  Krt.,  in
Worten  zweihunderttausend  Thaler  Preußisch  Kurant  erreicht,  so  braucht  er  blos
auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen  Zuschüsse  nur  dann,  wenn
eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  in
die  Betriebskasse.  r

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungs--  Ereuerungssonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung  senos.
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn,
mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
und  der  Wagen  aller  Art.

(Nr.  7943.)  1“  Zu
        <pb n="80" />
        —  4  —

Zu  diesen  Erneuerungen  sind  insbesondere  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,  Kessel,
Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer  Wasserbehälter
  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Naßreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer  Koupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
zu  bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber,  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  u.  s.  w.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  nach  Maßgabe  eines  von  dem  Handelsminister
  zu  genehmigenden  Regulativs  überwiesen:

a)  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues  und

der  Betriebsmittel;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  von  der  Direktion  nach
Bedürfniß  von  fünf  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
Staatsbehörde  normirt  wird.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich  erachtet,
  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des
Erneuerungsfonds  selbst  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zur  Betriebskasse
vereinnahmt  werden.  Sos  «

Verhaltuisse  Die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  zum  Staate  werden,  außer  durch  die
kurieklsshest  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Gesetze,  im  Allgemeinen  durch  die  zu  ertheilende
  landesherrliche  Konzession  und  das  gegenwärtige  Statut  bestimmt.

Insbesondere  aber  bleibt  «

1)  dem  Staate  vorbehalten:

a)  die  Genehmigung  des  Bahngeldtarifs  und  des  Frachttarifs  sowohl
für  die  Güter,  als  für  den  Personenverkehr,  sowie  jede  Abänderung
der  Tarife.

Die  Gesellschaft  wird  den  Personentransport  in  vier  Wagenklassen  bewirken
und  ist  auf  Verlangen  der  Staatsregierung  verpflichtet,  auf  der  Bahn  bei
größeren  Entfernungen  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport  von  Kohlen  und
Koakes  und  eventuell  der  übrigen,  im  Artikel  45.  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen.

Dem  Staate  bleibt  ferner  vorbehalten:

b)  die  Genehmigung,  nöthigenfalls  auch  die  Abänderung  des  Fahrplanes;


e)  die  Bestätigung  der  Wahl  des  Vorsitzenden  und  des  oder  der  technischen
  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  die  Genehmigung  der  der
Direktion  zu  ertheilenden  Geschäftsinstruktionen.  Auch  die  Quali-Hiatte
  des  die  Bauausführung  leitenden  Ingenieurs  unterliegt  der

tüfung  des  Handelsministers.
2)  Zur
        <pb n="81" />
        —  5  —

2)  Zur  Ausführung  der  Bestimmung  über  die  Beutung-  der  Eisenbahn
zu  militairischen  Jwecken  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  373.)  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  dem  Reglement  vom  1.  Mai  1861.  beziehungsweise
  dem  Bundesreglement  vom  18.  Juli  1868.  für  die  Beförderung
von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  auf  den
Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privateisenlahnen
  nebst  den  hierzu  bereits  ergangenen  und  etwa  noch  zu  erlassenden
ergänzenden  und  erläuternden  Vorschriften,  ferner  den  Bestimmungen
des  Reglements  vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des
Transports  größerer  Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Instruktion
  von  demselben  Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und
des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen
  und  den  Ergänzungen  dieses  Reglements  sich  zu  unterwerfen.

3)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben
es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen
der  Postverwaltung  zu  bringen.

Sie  ist  außerdem  verpflichtet,  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge
auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen  und  innerhalb
desselben:  "

a)  Briefe,  Jeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen
und  Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in
die  Kategorie  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln
  das  Gewicht  von  20  Zollpfunden  nicht  überschreiten,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des
Dienstes  unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben
geschäftslos  zurückkehren,

e)  bie  aufeithsalte  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs

edürfen
unentgeltlich  zu  befördern.

Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
  auch  Postkoupés  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten
  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende
Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen
oder  Postkoupés  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Post.
beamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einmäumen
  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung  von  Brief-  und
Beltungspacten  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.

Für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb
  des  Postwagens  oder  Postkoupés  befördert  werden,  erhält  die
Eisenbahngesellschaft  die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche
  Gesammtgewicht  der  zwischen  je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen
  Packete  berechnet  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung
aversionirt  wird.

Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postkoupé
  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausrelcht,  so  zat  die  Eisenbahn-(Nr.

  7933.)  ge-
        <pb n="82" />
        —  6  —

gesellschaft  entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Pestsendungen
  in  ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erfowerlichen
  Transportmittel  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren  Falle  wird
für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund  eine  weitere  als  die  ober  vorgesehene
  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung
  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinairen  Packte  über
20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupé
und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabeund
  Transport-Vergütung.

Die  Eisenbahngelellschaft  übernimmt  die  Unterhaltang,  Unterstellung,
  Reinigung,  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der
Eisenbahn-Postwagen,  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,
  gegen  Vergütungen,  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen
werden  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung  getroffen
wird.  '

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen
Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem
  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  a)  Die  Gesellschaft  hat  die  Benutzung  des  Eisenbahnterrains,  welches
außerhalb  des  vorschriftsmäßigen  freien  Profils  liegt  und  soweit  es
nicht  zu  Seitengräben,  Einfriedigungen  2c.  benutzt  wird,  zur  Anlage
von  oberirdischen  und  unterirdischen  Bundes-Telegraphenlinien  unentgeltlich
  zu  gestatten.  Für  die  oberirdischen  Telegraphenlinien
soll  thunlichst  entfernt  von  den  Bahngeleisen  nach  Bedürfniß  eine
einfache  oder  doppelte  Stangenreihe  auf  der  einen  Seite  des  Bahnplanums
  aufgestellt  werden,  welche  von  der  Eisenbahnverwaltung
zur  Befestigung  ihrer  Telegraphenleitungen  unentgeltlich  mitbenutzt
werden  darf.  Zur  Anlage  der  unterirdischen  Telegraphenlinien
soll  in  der  Regel  diejenige  Seite  des  Bahnterrains  benutzt  werden,
welche  von  den  oberirdischen  Linien  im  Allgemeinen  nicht  verfolgt
wird.

Der  erste  Trakt  der  Bundes-Telegraphenlinien  wird  von  der
Bundes-Telegraphenverwaltung  und  Eisenbahnverwaltung  gemeinschaftlich
  festgesetzt.  Aenderungen,  welche  durch  den  Betrieb  der
Bahn  nachweislich  geboten  find,  erfolgen  auf  Kosten  der  Bundes-Telegraphenverwaltung,
  resp.  der  Eisenbahn;  die  Kosten  werden
nach  Verhältniß  der  beiderseitigen  Anzahl  Drähte  repartirt.  Ueber
anderweitige  Veränderungen  ist  beiderseitiges  Einverständniß  erforderlich
  und  werden  dieselben  für  Rechnung  desjenigen  Theils  ausgeführt,
  von  welchem  dieselben  ausgegangen  sind;
die  Gesellschaft  gestattet  den  mit  der  Anlage  und  Unterhaltung  der
Bundes-Telegraphenlinien  beauftragten  und  hierzu  legitimirten
Telegraphenbeamten  und  deren  Hülfsarbeitern  Behufs  Ausführung
ihrer  Geschäfte  das  Betreten  der  Bahn  unter  Beachtung  der  bahn.

polizeib
        <pb n="83" />
        —  7  —

belkzeiichen  Bestimmungen,  auch  zu  gleichem  Zwecke  diesen  Beamten

ieBenutzung  eines  Schaffnersitzes  oder  Dienstkoupés  auf  allen
Zügen  einschließlich  der  Güterzüge,  gegen  Lösung  von  Fahrbillets
der  III.  Wagenklasse;

J%)  die  Gesellschaft  hat  den  mit  der  Anlage  und  Unterhaltung  der  Bundes-Telegraphenlinie
  beauftragten  und  legitimirten  Telegraphenbeamten
auf  deren  Requisition  zum  Transport  von  Leitungsmaterialien  die
Benutzung  von  Bahnmeisterwagen  unter  bahnpolizeilicher  Aufsicht
gegen  eine  Vergütung  von  5  Sgr.  pro  Wagen  und  Tag  und  von
20  Sgr.  pro  Tag  der  Aufsicht  zu  gestatten;

d)  die  Gesellschaft  hat  die  Bundes-Telegraphenanlagen  an  der  Bahn
gegen  eine  Entschädigung  bis  zur  Höhe  von  10  Rthlr.  pro  Jahr
und  Meile  durch  ihr  Personal  bewachen  und  in  Fällen  der  Beschädigung
  nach  Anleitung  der  von  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
  erlassenen  Instruktion  provisorisch  wieder  herstellen,  auch
von  jeder  wahrgenommenen  Störung  der  Linien  der  nächsten  Bundes-Telegraphenstation
  Anzeige  machen  zu  lassen;

e)  die  Gesellschaft  hat  die  Lagerung  der  zur  Unterhaltung  der  Linien
erforderlichen  Vorräthe  von  Stangen  auf  den  dazu  geeigneten  Bahnhöfen
  unentgeltlich  zu  gestatten  und  diese  Vorräthe  ebenmäßig  von
ihrem  Personal  bewachen  zu  lassen;  "

1)  die  Gesellschaft  hat  bei  vorübergehenden  Unterbrechungen  und  Störungen
des  Bundes-Telegraphen  alle  Depeschen  der  Bundes-Telegraphenverwaltung
  mittelst  ihres  Telegraphen,  soweit  derselbe  nicht  für  den
Eisenbahn--Betriebsdienst  in  Anspruch  genommen  ist,  unentgeltlich
zu  befördern,  wofür  die  Bundes-Telegraphenverwaltung  in  der
Beförderung  von  Eisenbahn-Dienstdepeschen  Gegenseitigkeit  ausüben
  wird;

)  die  Gesellschaft  hat  ihren  Betriebstelegraphen  auf  Erfordern  des
Bundeskanzler-Amts  dem  Privat  -Depeschenverkehr  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  der  Telegraphen-Ordnung  für  die  Korrespondenz
auf  den  Telegraphenlinien  des  Norddeutschen  Bundes  zu  eröffnen.

b)  Ueber  die  Ausführung  der  Bestimmungen  unter  a.  bis  einschließlich
  k.  wird  das  Nähere  zwischen  der  Bundes--Telegraphenverwaltung
  und  der  Eisenbahnverwaltung  schriftlich  vereinbart.

5)  Die  Gesellschaft  hat  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polizei=  Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  VGemit  eit  des
Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz-Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.  Nicht  minder
wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen  Behörde  %

(Kr.  7933,)  e-
        <pb n="84" />
        Verwaltung
und

Verfassung.

Schlichtung
von  Streitig
keiten.

Oeffentliche
Bekanntmachungen.


—  8  —
Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim  Bau  beschäftigten  Beamten
und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und  erforderlichen  Falles  auch  die
Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten  übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  jetzt  und  künftig  bestehenden
  Grundsätze  für  die  Staclseisenhznen  für  ihre  Beamten  und
Arbeiter  Pensions-,  Wittwenverpflegungs-  und  Unterstützungskassen  einzurichten
  und  zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.

7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs  des  Königlich  Preußischen  Heeres,
gent  dieselben  das  35fte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  zu
wählen.

8)  Die  Gesellschaft  ist  allen  Bestimmungen  unterworfen,  welche  in  dem
zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Regierung  vereinbarten  Staatsvertrage  vom  31.  Dezember
1866.  (Gesetz  Samml.  pro  1867.  S.  229.  ff.)  in  Betreff  dieser  Bahnanlage
  festgesetzt  sind.

K.  9.

Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:
1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung
E

2)  durch  den  Verwaltungsrath,  welcher  aus  neun  Mitgliedern  besteht,  und
3)  durch  die  Direktion.
KC.  10.
Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen

rückständig  Fehtiebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  (I.  16.)  sind  im  Gerichtsande
  der

Ln  dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der
Rechte  aus  der  Zeichnung  kraft  des  gegenwärtigen  Statuts  unterwirft.

esellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner

C.  11.
Die  nach  diesem  Statute  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen,

Zahlungs=  Aufforderungen,  Einladungen  oder  sonstigen  Mittheilungen  find  in
folgenden  öffentlichen  Blättern:

1)  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,
2)  der  Neu-Strelitzer  Leitung,

3)  der  Stralsunder  Zeitung,

4)  der  Berliner  Börsen-Zeitung,
5)  dem  Berliner  Börsen-Courier)

abzudrucken.
        <pb n="85" />
        —  9  —

Sofern  für  einzelne  Bekanntmachungen  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben,
  genügt  ein  zweimaliger  Abdruck  der  Bekanntmachung  in  jedem  der
vorgenannten  Blätter  zu  deren  rechtsverbindlicher  Publikation.

Bei  dem  Eingehen  des  einen  oder  anderen  der  vorgenannten  Blätter
enügt  die  Bekanntmachung  in  den  übrigen,  bis  die  nächste  Generalversamm-Eit
  die  Wahl  eines  anderen  Blattes  an  Stelle  des  eingegangenen  Beschluß
gefaßt  hat.

Insertionen  in  andere  als  in  die  sub  1.  bis  5.  genannten  Blätter  bleiben
dem  Ermessen  der  Direktion  überlassen,  kommen  aber,  auch  wenn  fie  erfolgt  sind,
bei  Beurtheilung  der  Rechtsgültigkeit  der  betreffenden  Publikationen  u.  s.  w.  nicht
in  Betracht.

KG.  12.

Abänderungen  des  gegenwärtigen  Statuts  sind  nur  in  Folge  eines  nach  #ubsaberung
Maßgabe  der  I#.  27.  bis  30.  gefaßten  Beschlusses  der  Generalversammlung  54  Siutun.
unter  landesherrlicher  Genehmigung  zulässig.

S.  13.

Auch  der  Verkauf  der  Bahn  und  die  Auflösung  der  Gesellschaft,  ingleichen  ###rkao  der
die  Vereinigung  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Eisenbahn-Unternehmen  248  dut

können  nur  in  Folge  eines  in  gleicher  Weise  gefaßten,  landesherrlich  bestätigten  Frseen
Beschlusses  der  Generalversammlung  geschehen  (F.  30.).

B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

K.  14.

Sämmtliche  im  F.  5.  gedachten  Stamm-=  und  Stamm  Prioritätsaktien  urtien  und
der  Gesellschaft  werden  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,Auaferund
  zwar  die  Stammaktien  nach  dem  sub  A.  und  die  Stamm  Prioritätsaktien  976.
nch  dem  sub  B.  anliegenden  Schema  stempelfrei  ausgefertigt,  jedoch  erst  dann
“  ausgelee  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse  betigt
  ist.
L  Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  drei  Faksimile-Unterschristen  der  Direktion
versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

K.  15.

Vom  Attienkapital  müssen  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Aller-  —
böchster  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  in  a#enkapttall.
Berlin  10  Prozent  (zehn  Prozent),  nach  anderen  drei  Monaten  20  Prozent
Cwanzig  Prozent)  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  wenigstens  noch  10  Prozent
Gehn  *—*  der  einzelnen  Aktienzeichnungen  eingezahlt  werden.

Johrgung  1872.  (Nr.  7933.)  Die
        <pb n="86" />
        —  10  —

Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  geschieht  nach  Bedürfniß,  worüber
die  Direktion  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  dem  Verwaltungsrathe  jedoch
mit  der  Maßgabe  zu  bestimmen  hat,  daß

a)  die  Ausschreibungen  auf  sämmtliche  Zeichnungen  gleichmäßig  erfolgen,
namentlich  also  die  Einzahlungen  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm-Pieoritätsaktien
  die  auf  die  Stammaktien  geleisteten  Einzahlungen
nicht  übersteigen,  daß  ferner  »

b)  keine  einzelne  Einzahlung  den  Betrag  von  20  Prozent  (zwanzig  Prozent)
  der  gezeichneten  Summe  übersteigen  darf,  und  daß  endlich

IP)  zwischen  jeder  neuen  Einzahlung  und  der  ihr  zunächst  vorangegangenen
eine  Frist  von  drei  Monaten  liegen  muß.

Die  Aufforderungen  zu  Einzahlungen,  sowie  die  Bestimmung  der  Jahlungsorte
  erfolgt  in  der  durch  F.  11.  vorgeschriebenen  Form,  dergestalt,  daß  jede  Aufforderung
  mindestens  zweimal  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage
der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindestens
  vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.  Vollzahlungen  auf  Stamm-  und
Stamm,Prioritätsaktien,  resp.  die  Ausgabe  von  solchen  —  volleingezahlten  —
Aktien  sind  gestattet,  jedoch  bezüglich  der  Stamm-Prioritätsaktien  nur  in  dem
Maße,  als  solche  auf  die  Stammaktien  bewirkt  find.

S.  16.
Folgen  der  In  Betreff  der  Folgen  eines  Verzuges  der  Aktionaire  bei  Einzahlung  der
Achcahlung  ausgeschriebenen  Raten  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  der  Artikel  220.  ff.

der  ausgeschricbenen

  Raten,  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.

ß.  17.

Quittungs=  Bis  zur  Berichtigung  des  Nominalbetrages  und  bis  zur  wirklichen  Ausbegen.

  fertigung  der  Aktien  werden  über  vie  geschehene  Einzahlung  der  einzelnen  Raten

Quittungsbogen  unter  fortlaufender  Rummer  nach  dem  beiliegenden  Schema  H.

aasgefertigt,  die  auf  den  Namen  des  Aktienzeichners  lauten  und  nach  geschehener

Vollzahlung  des  Nominalbetrages  der  gegelchneden  Aktien  gegen  diese  fäbnt  aus.
getauscht  werden.  «

Die  Quittungsbogen  werden  mit  zwei  Faksimile-Unterschriften  der  Direktion

versehen.  r*

Authaͤndiguilg  Nach  erfolgter  Einzahlung  des  gamen  Nominaibetragen  eines  Quittungsder
  Aktien.  bogens  wird  dem  darin  benannten  Aktionair  oder  dessen  Cessionar,  oder  demjenigen,
  welcher  sich  als  rechtmäßiger  Besitzer  ausweiset,  gegen  Rückgabe  des
Luntungebogens  die  gemäß  F.  14.  ausgefertigte  Aktie  ausgehändigt.
Die  Richtigkeit  der  Cession  eines  Quittungsbogens  zu  prüfen,  ist  die  Gesellschaft
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
19.
Verhaftung  Kein  Altiongir  ist  uͤber  den  Betrag  der  gezeichneten  Aktien  hinaub  zu  Einder
  uttienane.  zahlungen  für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichtet.  .  20
        <pb n="87" />
        —  11  —

s.  20.
Die  Aktien  der  Gesellschaft,  beziehungsweise  die  darauf  geleisteten  Ein-  Zinsen  der
zahlungen  werden  während  der  Bauzeit  und  bis  zu  deren  Ablaufe  in  Ansehung  Eimahlungen.
der  Stammaktien  und
der  Stamm  Prioritätsaktien  mit  fünf  Prozent,
und  zwar  bis  zur  erfolgenden  Volleinzahlung  durch  Verrechnung  auf  die  nächstfolgende
  Einzahlung,  von  erfolgter  Volleinzahlung  an  durch  Baarzahlung  verzinsh
  Letztere  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  betreffenden  Kupons,  welche  die
Direktion  nach  dem  anliegenden  Schema  C.  ausfertigt  und  mit  den  Aktien  zu-“
  sammen  aushändigt.  l

Mit  Ablauf  des  Semesters  (30.  Juni,  31.  Dezember),  in  welchem  die  Divibenden
Bahn  —  welche  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  auch  streckenweise  in  #ngd
Betrieb  gesetzt  werden  kann  —  vollständi.  fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdeh-  1
nung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  die  Verzinsung  der  Aktien  aus  dem  Baukapitale
  auf  und  wird  statt  derselben  der,  vom  1.  Juli  resp.  vom  1.  Januar  des
auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Semesters  an,  aus  dem  Unternehmen  aufkommende
  Reinertrag  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  aus  dem  Ectrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs.,
Unterhaltungs-.)  Betriebs,  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten

2)  sodann  werden  die  in  den  I#.  6.  und  7.  gedachten  jährlichen  Beiträge
zum  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  vorweg  genommen

3)  von  dem  hiernach  verbleibenden  Reste  sind  die  den  Beamten  der  Gesellschaft
  etwa  bewilligten  Tantiemen  zu  berechnen;

4)  der  nach  der  Berichtigung  derselben  verbleibende  Reinertrag  wird  alljährlich
  in  falgender  Weise  unter  die  Aktionaire  vertheilt:

a)  vorerst  erhalten  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien  5  Prozent
(fünf  Prozent)  des  Nominalbetrages  ihrer  Aktien;

b)  der  nach  Deckung  dieser  fünf  Prozent  (ad  a.)  verbleibende  Betrag
der  Reineinnahme  wird  bis  zur  Höhe  von  6  Prozent  (sechs  Prozent)
pro  Aktie  unter  die  Inhaber  der  Stammaktien  nach  Verhältniß  des
Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt;

e)  der  nach  Deckung  dieser  fünf,  resp.  sechs  Prozent  (ad  a.  p.)  verbleibende
  Betrag  der  Reineinnahme  wird  unter  die  Inhaber  der
Stammaktien  und  der  Stamm,Prioritätsaktien  nach  Verhältniß  des
Nominalbetrages  ihrer  Aktien  vertheilt;

x)  sollte  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Jahre  der  Reinertrag  nicht
ausreichen,  um  den  Inhabern  der  Stamm-Prioritätsaktien  die  unter
Ga.  gaaachs  Dioidende  zu  gewähren,  so  wird  das  Föend=  aus
dem  Reinertrage  des  oder  der  folgenden  Jahre  nachgezahlt,  so  dzß
die  Inhaber  der  Stammaktien  eine  Dividende  nicht  eher  erhalten,  al
bis  diese  Nachzahlung  vollständig  geleistet  ist.

gr.  7933)  2°  Die
        <pb n="88" />
        —  12  —

.  Die  Zahlung  der  Dividenden  aus  der  Gesellschaftskasse  erfolgt  jährlich
vier  Wochen  nach  Publikation  der  Bilanz  (s.  25.).

Im  Falle  der  Aufloͤsung  der  Gesellschaft  resp.  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens
  haben  die  Inhaber  der  Stamm  Prioritätsaktien  ein  Prioritätsrecht
  an  dem  vertheilungsfähigen  Erlöse  für  das  Unternehmen)  so  daß  sie  aus
demselben  zunächst  und  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  befriedigt  werden
müssen.

+.  22.

Oioldendem-  Es  werden  auf  fünf  Jahre  ausgehändigt  und  von  fünf  zu  fünf  Jahren
schelue  und  erneuert:

alons.
mit  den  Stammaktien  Dividendenscheine  nach  dem  sub  -D.-,  Talons

*  nach  dem  sub  -E.-,
.  mit  den  Stamm  Prioritätsaktien  Dividendenscheine  nach  dem  sub  -F..),
*  Talons  nach  dem  sub  »G.«  anliegenden  Schema.

Dividendenscheine  und  Talons  werden  unter  der  Firma  der  Direktion  und
zwei  faksimilirten  Unterschriften  der  Mitglieder  derselben,  sowie  dem  Stempel  der
Gesellschaft  ausgefertigt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividenscheine  und  Talons  erfolgt  gegen  Einlieferung
  der  mit  den  abgelaufenen  Dividendenscheinen  und  Kupons  ausgegebenen
Talons  an  den  Vorzeiger  der  letzteren  ohne  Prüfung  seiner  Legitimation.

K.  23.

gehlang  der  Die  Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  von  der  Gesellschaftskasse  gegen
Dioidende.  Einlieferung  der  entsprechenden  Dividendenscheine  nach  Serischaf  zalas  zng
der  Bilanz  des  betreffenden  Betriebsfjahres.

Zinsen  für  die  Aktien  während  der  Bauzeit  und  Dividenden,  die  nicht
binnen  vier  Jahren,  von  den  in  den  §F.  20.  und  21.  angegebenen  Zahlungstagen
  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sind,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  24.

C.  24.

Oessentliches  Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar
—  geworden  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über  ihre
ichtigkeit  kein  Jweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Einreichung
  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige

Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.  G„

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Mortifizirung  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellchaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

Eine  gerichtliche  Mortifizirung  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,

der
        <pb n="89" />
        —  13  —

der  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  §.  23.  gedachten
  vierjährigen  Jeitraums  bei  der  Direktion  anzeigt  und  seinen  Anspruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und,
im  Falle  des  Vauses,  durch  Vorlegung  der  Aktien  selbst  bescheinigt  hat,
binnen  einer  von  Ablauf  des  vierjährigen  Zeitraums  zu  berechnenden  einjährigen
präklusivischen  Frist,  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  von
der  Direktion  zu  ertheilenden  Bescheinigung,  ausgezahlt.  Im  Falle  des  Verlustes
jedoch  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Dividendenbetrag  nicht  anderweit  an  den
Präsentanten  des  Scheines  ausgegahlt  ist.

Auch  eine  gerichtliche  Mortifizirung  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  ODividenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.  Ist  aber  vor
Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verlust  des  Talons  der  Direktion
von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die  neuen  Dividendenscheine  Anspruch
macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis  der  Streit  zwischen  beiden  Prätendenten
  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses  erledigt  ist.

II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

K.  25.
Das  Geschäfts-  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.

Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in  'r

welchem  der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  eröffnet  ist.

Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital  ein-Goger
  und  verwendet  ist.  Die  Aufstellung  der  Generalbilanz  über  die  ganze

auausführung  erfolgt  nach  Beendigung  des  Baues  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung.  Nach  Ablauf  der  Bauzeit  ist  am  Schlusse  eines  jeden
vollen  Betriebsjahres  das  Resultat  des  Betriebes  durch  eine  Bilanz  darzustellen.
der  Betrieb  der  Bahn  nicht  im  Anfange,  sondern  im  Laufe  eines
Kalenderjahres  eröffnet,  so  hat  sich  die  erste  Betriebsbilanz  auf  diesen  Theil  des
Jahres  zu  beschränken.

en  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach  ihrem
Baarbetrage,  etwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage)  insofern  sie  aber
unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhafter  Schätzung  von  Seiten  der  Direktion
und  vorhandene  Baumaterialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise  und  bei
zie4V  Werthsverminderung,  unter  Berücksichtigung  derselben,  als  Aktiva
angesetzt.

Dagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,  die  im  Laufe  des
Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds  (IK.  6.  u.  7.)
Rälssteen  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am  Jahresschlusse  verbliebenen

ückstände.

Die  Jahresbilanzen  werden  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  nach  Ablauf
  des  betreffenden  Jahres  durch  die  Gesellschaftsblätter  mitgetheilt.
(Fr.  7933)  III.  Von

Ausstellung
Bilauzen.
        <pb n="90" />
        —  14  —

III.  Von  den  Generalversammlungen.

g.  26.

Ort  der  Be  ·  Alle  Generalversammlungen  werden  in  Berlin  abgehalten.  Die  Beruuufung.
  fung  dazu  erfolgt  unter  Mittheilung  der  Ta  zpordnng  durch  den  Vorsitzenden
bes  Hecseelem  srathes  mittelst  zweimaliger  5semlicher  ekanntmachungen,  von

denen  die  erste  sparestens  vier  Wochen  vor  dem  Versammlungstage  erscheinen  muß.

5.  27.
rt  u  Ge  ·  Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
Nneralversommlungen.
  im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Betriebsjahres  und  zuerst  in

dem  auf  den  Ablauf  der  Bauzeit  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Bahn  zunächst  folgenden  Jahre.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  sind:

1)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Lage  der  Geschäfte  und  die  Bilanz
(§.  25.)  des  verflossenen  Jahres;

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Berwaltungsrathes;

3)  Beschlußnahme  über  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionairen  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden;

4)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  gewährenden
emuneration.

K.  28.
Unträge  einzel-  Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  Generaler
  Atienairr  versammlung  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  schriftlich  mitgetheilt  werden,
daß  dieselben,  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches,  noch  in  die  öffentliche
zur  Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden  körbrnwidrigenfalls
  die  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung

zu  vertagen  ist.
.  29.

Uußerordent.  Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
liche  General  denen  die  Direktion  oder  der  Verwaltungsrath  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für
lnge  nöthig  erachten,  auf  Antrag  der  Aktionaire,  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgesetzbuches,
  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der
emittirten  Aktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und  des  Zweckes  bei  der  Direktion

estellt  ist.

best  In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand  der  zu  verhandelnden  Geschaͤfte

kurz  angedeutet  werden.  K  20
        <pb n="91" />
        —  15  —

K.  30.

Außer  den  im  g.  27.  genannten  Gegenständen  ist  der  Beschluß  einer  mwnthrrnete

Generalversammlung  überhaupt  erforderlich:

1)  zur  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  §.  1.  angegebenen  Zweck
hinaus  und  aus  die  im  S.  2.  vorbehaltene  anderweitige  Benutzungsart;

2)  zur  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  und  Kontrahirung
von  Anlehen  für  dieselbe;

3)  zur  Fusion  der  Gesellschaft  mit  einer  anderen  und  Feststellung  der  desfallsigen
  Bedingungen;  «

4)  zur  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen  und  zur  Uebertragung
  des  Betriebes  der  eigenen  Bahn  an  eine  andere  Gesellschaft
oder  an  den  Staat;

5)  zu  Abändetungen  und  Ergänzungen  des  Statuts  auch  in  anderen,  als  in
den  unter  1.  und  2  genannten  Fällen;

60)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;

7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;

8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  wie  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Betathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  29.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

Allle  unter  1.  bis  5.,  7.  und  B.  gedachten  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Staated,  um  für  die  Gesellschaft  vetbindlich  zu  weten.  Die  e,
nehmigung  des  Staates  ist  auch  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  Genrralversammlungen
  nothwendig,  wenn  dieselben  vom  Staate  genehmigt  wotden  waren.
TLeber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  S.  35.  das
Nöthige  fest.

g.  31.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamtn-Prioritätsakkionaire
in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.  ·

«  ·BeiallepAbstimmungen-"eb'enjefünfStaimniPriotttätös«ut·1dZehn
Stammaktien,  wenn  sith  der  Be/h  von  fünf  zu  funfgig,  bejziehungswrise  von
zehn  bis  Einhiirdert  Aktien  in  einer  Person  vereinigt,  Eine  Stimme,  und  für
die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funszig  beziehungöweise  Einhundert
besitzt,  je  zehn  bezlehungsweise  zwanzig  Aktien  Eine  Stimme,  5  jedoch,  daß  auch
der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fünfundzwanzig  Stimmen  (das  volle
Stimtnrecht  für  fünfhundert,  beziehungsweise  für  Eintausend  Aktien)  berechtigt.
Ist  ein  Aktlonair  jelch  Bevollmächtigter  eines  oder  mehrerer  underen  Aktionaire,
so  kann  er  einschliehlich  des  Stimmrechts  des  oder  der  letzteren  niemals  mehr
als  Einhundertundehn  Stimmen  haben.

Die  Besitzer  von  weniger  als  fünf,  beziehungsweise  zehn  Aktien  find  zzur

Theilnahme  an  der  Generalversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  befugt.
-Nr.  7933.)  .  32

Generalversammlung.


Stimmenzählung.
        <pb n="92" />
        Legltimation
der  Stimmberechtigten.


—  16  —
G.  32.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien  bei  der
Gesellschaftskasse  deponiren.  *

Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden  in  einem  nach  der  laufenden
Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,  und  das  unter  der  Kontrole

eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Verzeichniß  wird  von  einem  Mitgliede

  der  Direktion  verifizirt.
Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß

der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,

Vertretung  der
Elllonest

von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem
Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerke  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit
der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dies  Exemplar  dient  als
Einlaßkarte  zur  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe  dem
Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche  mit
dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.  "  «

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikatverzeichnisses  erfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.  '

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  der  Gesellschaft  vertreten  nur
amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  über  die  bei  ihnen
erfolgte  Deposition  der  Aktien.  g  33

Es  ist  einem  jeden  Aktionair  gestattet,  sich.  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionaire  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Voll.
machtsauftrag  durch  schriftliche,  entweder  von  einem  Mitgliede  des  Gesellschaftsvorstandes
  oder  von  einem  Beamten)  der  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt
  ist,  beglaubigie  Vollmacht  nachgewiesen  ist.  .,"I

Diese  Vollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor  der  Versammlung  im
Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt,  auch  die  Legitimation  des  Vollmachtsausstellers
  auf  die  im  F.  32.  vorgeschriebene  Weise  geführt  werden.  —
Aktionaire  weiblichen  Geschlechts  dürfen  den  Generalversammlungen  überhaupt
  nicht  beiwohnen;  doch  können  sie  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch

Bevollmächtigte  aus  den  Aktionairen  vertreten  lassen.  Ein  Ehemann  bedarf  zur
Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen  Vollmacht.  Juristische  Personen

können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,  Handlungshäuser  durch
ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  vertreten  werden,  ohne

daß  diese  Vertreter  Aktionaire  zu  sein  brauchen.

Entscheidung
über  das
Stimurchht.

Gang  der  Verhandlungen.


K.  34.  ,

Die  Entscheidung  etwaiger  Reklamationen  über  das  Stimmrecht  gebührt
der  Generalversammlung.

G.  35.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet
die  Verhandlung,  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,
ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fev

ei
        <pb n="93" />
        Bei  schriftlicher  Abslimmmg,  für  welche  nur  gestempelte  Stimnmzettel
gültig  sind,  müssen  dieselben,  bei  Vermeidung  der  Ungältigkeit,  vom  Stimmgeber
unterschrieben  und  mit  der  Zahl  der  Stimmen,  welche  er  repräsentirt,  versehen  sein.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  Regel  durch  absolute  Stimmenmehrheit
gefaßt,  jedoch  findet  davon  eine  Ausnahme  statt  bei  den  nach  §.  30.  nd  1—5.,
7.  und  8.  gedachten  Gegenständen,  über  welche  nur  eine  Majorität  von  zwei
Drittheilen  der  anwesenden  oder  vertretenen  Stimmen  entscheiden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

g.  36.
Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  findet  in  den  jähr-  Wahl  ter  mitlichen
  ordentlichen  Generalversammlungen  folgendes  Verfahren  statt:  kisne

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzektel,  auf  deren  jeden  eine,  der  Zahl  der  wothes.
zu  schählende  gleiche  Zahl  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
zu  setzen  istz

b)  Stimnzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso  wie  unstatthafte
Wahlen  unberücksichtigt;

IP)  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Hinzuziehung  eines  Direklionsmitgliedes  oder  Beamten  der  Gesell.
schaft  die  Stimmzettel  sammeln,  die  Unterschriften  der  Stimmzettel  und
die  beigefügte  Stimmenjahl  nach  dem  angefertigten,  von  dem  vorgedachten
Beamten  der  Gesellschaft  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse  der  anwesenden
Aktionaire  prüfen,  nach  erfolgter  Verifikation  den  Inhalt  der  Stimmzettel,
  unter  Verschweigung  des  Namens  des  Stimmgebers,  laut  vorlesen
und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen;

x)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die  absolute
  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  Ist  die  absolute  Majorität  nicht
erreicht,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt;

e)  das  Resultat  der  Abstimmung  wird  hiernächst  in  daß  über  die  Verhandlung
  aufzunehmende  Prokokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden
mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen  und  asservirt;  —-H

  bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  enlscheidet  uͤber  die
Priorität  das  Loos,  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.  -

Sollten  einer  oder  mehrere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes,  zu
welcher  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  aueschlagen  was  angenommen  wird,
sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Bekanntmachung  der  Wahl
nicht  schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklärt  haben,  so  rücken  nach  der  Reihenfolge
diesenigen  ein,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

C.  37.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende  wwrolool.
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden  -
Jshkgskigtske.(Nk.7oaa.)  3  it.
        <pb n="94" />
        —  18  —

Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  der  ODirektion,  sowie  zwei  sonstigen
Aktionairen  unterschrieben.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten.
Aktionaire  und  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten  oder  Vertreter  der  abwe.
senden  stimmberechtigten  Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung
  anwesenden  Mitgliedern  der  Direktion  zu  vollziehende  Präsenzliste,
welcher  die  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  festzustellen  und  solche  dem  Protokolle

beizufü

Pratofon  und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den
Inhalt  der  von  der  Gesellschaft  gefahten  Beschlüsse.

Die  namentliche  Aufführung  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen
nicht  stimmberechtigten  Altionaire  in  der  Präsenzliste  ist  nicht  erforderlich.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Verwaltungsrath.
g.  38.
Zwe  Der  Verwaltungsrath  und  die  Direktion  haben  nach  Maßgabe  der  hier
ud  ei.  solgenden  Bestimmungen  alle  Angelegenheiten,  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft  wahrzunehmen  und  dieselben  nach  Innen  und  nach  Außen  zu  vertreten,
  soweit  dies  nicht  ausdrücklich  der  Generalversammlung  vorbehalten  ist.
Der  Verwallungsrath  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens
sieben  in  Preußen  ihren  Wohnsih  haben  müssen,  und  ist  beschlußfähig,  wenn
mindestens  fünf  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters,
  anwesend  oder  vertreten  sind.
Außerdem  steht  es  den  Verwaltungsraths-Mitgliedern  frei,  sich  durch  einen
schriftlich  Bevollmächtigten  aus  der  Mitte  des  Verwaltungsrathes  vertreten  zu
Laen  doch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  Vertretungen  Fleichzeitig  übernehmen.

g.  39.

Wahlfähigleit.  Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  im  Vesi  he  von  funfzig
Stamm=  oder  fünfundzwanzig  Stamm,Prioritätsaktien  sein,  welche  für  die
Dauer  des  Amtes  bei  der  Gesellschaftskasse  niederzulegen  sind.

Nicht  wahlfähig  sind:

1)  Beamte  der  Gesellschaft;

2)  Minderjährige  und  unter  Kuratel  stehende  Personen,  sowie  dieienigen,
welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  und  sich  nicht  vollständig  mit  ihren
Gläubigern  regulirt  haben;

3)  Personen,  welche  nicht  im  Wollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind;

4)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontraktsverhältnissen  stehen.

G.  40.
Der  Verwaltungsrath  wählt  aus  seinen  in  Preußen  wohnhaften  Mit-Vahsate

  gliedern  alljährlich  einen  Vorsitzenden,  und  einen  Stellvertreter  für  denselben.
ur
        <pb n="95" />
        —  19  —

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  sie  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  erfolgt  ist.  .  ".-Der

  Vorsitzende  beruft  die  Versammlung,  ladet  zu  derselben  die  Mitglieder
  nach  Befinden  durch  schriftliche,  den  Gegenstand  der  Besprechung  andeutende
  Cirkulare  ein,  und  leitet  in  der  Versammlung  selbst  die  Verhandungen.


Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

KC.  41.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  in  der  Regel  allmonatlich  an  einem,
vorher  durch  Beschluß  zu  bestimmenden  Tage,  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der
Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet,  oder  vier  Mitglieder,  unter  Angabe  der
Gründe,  es  verlangen.

Die  Sitzungen  finden  in  der  Regel  in  Berlin  statt,  können  aber  auch  auf
einer  der  Stationen,  welche  die  nach  §.  1.  zu  erbauende  Eisenbahn  berührt,  abgehalten
  werden.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  absoluter  Stimmenmchcheit  gefaßt
werden.  i  den  Fall  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.  ·

Bei  Wahlen  wird  eben  so  verfahren,  wie  im  F.  36.  sub  d.  und  am
Ende  vorgeschrieben  ist.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Gegenstande  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Abstimmung  entfernen.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  ein  Protokoll  geführt.

g.  42.

Der  Verwaltungsrath  ist  der  Vertreter  der  Aktionaire  und  zugleich  das
Organ  derselben,  durch  welches  diese  möglichst  genaue  Kenntniß  vom  gesammten
Betriebe  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  nehmen  und  in  den  Generalversammlungen
  die  ihnen  nöthig  scheinenden  Aufschlüsse  erlangen  können.  Er  ist
gleichzeitig  dazu  berufen,  die  Geschäftsführung  der  Direktion  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  zu  überwachen.

Der  Verwaltungsrath  kann  deshalb  von  der  Direktion  jederzeit  Auskunft
über  ihre  Thätigkeit  im  Allgemeinen  und  über  spezielle  Fragen  verlangen  und  er
ist  berechtigt,  durch  Kommissarien  die  Akten,  Bücher  und  Rechnungen  einzusehen.
Vornehmlich  ressortirt  von  dem  Verwaltungsrathe  die  Kontrole  des  Finanzwesens
  der  Gesellschaft.  «

Zur  Berathung  und  Beschlußnahme  des  Verwaltungsrathes  gehören  insbesondere:


1)  die.  Begutachtung  der  Vorschläge  der  Direktion  bezüglich  der  Einzahlungen
auf  die  Aktien  (F.  15.);  «
2)  die  Wahl  der  Direktionsmitglieder  und  Genehmigung  der  mit  denselben
zu  schließenden  Verträge;  -  "
(Nk.7933.)  Z·  3)  die

Versammlungen
  und  Beschlüsse.


Ressort  und
Vefugnisse.
        <pb n="96" />
        Legitimalion.

Pflichten  und
Verantwortlichkeit.


Dauer  des
Amtes.

—  20  —

3)  die  Feststellung  der  allgemeinen  Normen  für  die  Anstellung  der  Beamten;

4)  die  Genehmigung  zur  Anstellung  von  Beamten  der  Gesellschaft  auf  Lebenszelt
  und  zu  den  denselben  zu  gewährenden  Pensionen,  sowie  zur  Entlassung
  und  Pensionirung  der  Beamten  dieser  Kategoriej;

5)  die  Genehmigung  von  Verträgen,  deren  Objekte  mehr  als  30,000  Rthlr.
betragen;

6)  die  Bewilligung  von  außerordentlichen  Remunerationen  oder  Tantiemen
an  die  Mitglieder  der  Direktionz

7)  die  Anlage  eines  zweiten  Bahngeleises,  sowie  alle  im  F.  30.  unter  1.  bis  8.
genanmten  b  demnächst  noch  zum  Beschlusse  der  Generalversammlung  zu

ringenden  Gegenstände;  -

8)0  die  Feststellung  der  Inventur  und  Bilanz;

9)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  jährlichen  Dividende;

10)  die  Normirung  der  Rücklagen,  welche  aus  der  Betriebskasse  zum  Reserveund
  Erneucrungsfonds  zu  zahlen  sind  (§§.  G.  und  7.);

11)  Abnahme,  Monirung  und  Anerkennung  der  von  der  Direktion  zu  legenden
  Rechnungen  und  Ausfertigung  der  Decharge.

Die  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgehenden  Schriftstücke  werden  in  der
Ausfertigung  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  rechtsgültig  vollzogen,
in  Behinderung  beider  von  einem  durch  den  Verwaltungsrath  delegirten  zeitweiligen
  Vertreter.  ’

S.  43.

Zur  Ausübung  aller  dem  Verwaltungsrathe  im  §.  42.  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  derselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,
  als  eines  auf  Grund  der  von  der  Gerichtsperson  oder  dem  Notar  auf.
genommenen  Wahlverhandlung  ausgefertigten,  gerichtlichen  oder  notariellen
Attestes  über  die  Personen  seiner  jedesmaligen  Mitglieder.

KC.  44.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester
Einsicht  5  sind  der  Gesellschaft  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  für  ihre  Handlunen
  verhaftet.
8  Die  nicht  in  Preußen  wohnhaften  Mitglieder  nehmen  für  etwaige  Regreßansprüche
  bei  dem  Königlichen  Stadtgerichte  zu  Berlin  Domizil.

·  §.45.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist  eine  dreijährige.

In  den  drei  ersten  Jahren  nach  der  fünfjährigen  Amtsdauer  (§F.  55.)  des
ersten  Verwaltungsrathes  scheiden  je  drei  Mitglieder,  welche  durch  das  Loos
bestimmt  werden,  aus.  Später  entscheidet  über  das  Ausscheiden  nur  die  Amtsdauer.


Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.  §40
        <pb n="97" />
        —  21  —

g.  46.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  känn  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigunng  niederlegen.
Ein  solcher  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  8.  39.  erwähnten  Fälle
der  Wahlunfähigkeit  eintreten.
C.  47

Austritt.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten,  außer  der  Erstattung  gemuneration

ihrer  baaren  Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  in  ihrem  Gesammtbetrage  #r,

durch  die  Generalversammlung  festgesetzt  wird.

Die  Vertheilung  derselben  unter  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
erfolgt  im  Verhälmmiß  zur  Zahl  der  Sitzungen,  welchen  dieselben  beigewohnt
haben;  dabei  wird  für  den  jedesmaligen  Vorsitzenden  das  Doppelte  angenommen.

B.  Direktion.

g.  48.

Die  kollegialisch  organisirte  Direktion,  welche  spätestens  drei  Monate  nach
Aushändigung  der  Konzessionsurkunde  zusammengetreten  sein  muß,  wird  gebildet
aus  mindestens  drei  besoldeten,  im  Eisenbahnfach  erfahrenen  Mitgliedern,  von
denen  zwei  die  Befähigung  für  den  Preußischen  höheren  Verwaltungs=  oder
Justizdienst,  einer  die  Qualifikation  zum  Preußischen  Bauinspektor  haben  müssen.

Die  Wahl  sämmtlicher  Direktionsmitglieder  und  die  Feststellung  der  mit
benselben  abzuschließenden  Verträge,  sowie  die  Wahl  des  Vorsitzenden  der  Direktion
  und  seines  Stellvertreters  aus  der  Zahl  der  besoldeten  Mitglieder,  steht  dem
Verwaltungsrathe  zu.

KG.  49

Mitglieder
Verwaltungdrathes.


Jasammensekung.


Der  Vorsitzende  leitet  die  gesammte  Geschäftsführung  außerhalb  und  inner-Versthenderder

halb  der  Sitzungen.
Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  hat,  wenn  letzterer  verhindert  ist,
überall  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten,  wie  der  Vorsitzende  selbst.

C.  50.

irestion.

Der  Direktion  steht  die  Leitung  sämmtlicher  Angelegenheiten  der  Gesell=  Lesagusse  der

schaft  zu,  soweit  diese  nicht  nach  Maßgabe  des  Statuts  der  Generalversammlung
und  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  sind.  Sie  bringt  ihre  eigenen,  sowie  die
Beschlüsse  der  Generalversammlung  und  des  Verwaltungsrathes  in  Ausführung,
ernennt  die  Beamten  der  Gesellschaft  unter  Feststellung  der  mit  denselben  zu
schließenden  Engagementsverträge  und  Ertheilung  der  erforderlichen  Dienstinstruktionen,
  innerhalb  der  Grenzen  des  Etats  mit  den  im  §9.  472,  festgesetzten
Beschränkungen.

Sie  fertigt  die  Aktien,  Dividendenscheine,  Talons  und  Kupons  aus,  verwaltet
  den  Gesellschaftsfonds  und  die  künftig  eingehenden  Bahn-  und  Transvportgelder,
  sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  der  Gesellschaft,  erwirbt  die  zur  Erreichun

d

g
r.  7933.)  es

Direktion.
        <pb n="98" />
        Geschäftsfüh.
rung  der

Dircklien.

Cegitimation
der  Direktion.

Verantwortlichkeit
  der
Direktion.

—  22  —

des  Gesellschaftszweckes  nach  ihren  Beschlüssen  erforderlichen  Grundstücke  und
sonstiges  bewegliches  und  unbewegliches  Eigenthum)  bewirkt  die  vollständige  Erbauung
  der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  demnächst  ihre  Unterhaltung,
  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen
  Gebäude,  Materialien)  Transportmittel  und  Utenfilien,  organisirt  und  leitet
den  Transportbetrieb,  schließt  alle  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlichen
Kauf.,  Verkauf.,  Tausch-.,  Pacht-,  Mieths-,  Engagements.,  Anleihe-  und  sonstigen
Verträge  Namens  der  Gesellschaft  und  repräsentirt  die  letztere  in  allen  Verhältnisen
  nach  Innen  und  nach  Außen  auf  das  vollständigste  mit  allen  Befugnissen
und  Verpflichtungen,  welche  das  Gesellschaftsstatut  und  die  Gesetze  dem  Vorstande
  einer  Aktiengesellschaft  gemäß  den  Vorschriften  des  Deutschen  Handels.
gesetzbuches  und  seines  Einführungsgesetzes  vom  24.  Juni  1861.  beilegen.

Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen  gerichtlichen
  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypothekenbücher
  und  Löschungen  in  denselben  zu  bewilligen,  Veräußerungen  vorzunehmen,
Vegleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen.


.  51.

Die  Geschäftsführung  der  Direktion  wird  nach  einer  von  ihr  festzustellenden,
  vom  Handelsminister  zu  genehmigenden  Geschäftsinstruktion  geregelt.  Sie
versammelt  sich,  so  oft  es  der  Vorsitzende  für  nothwendig  erachtet  oder  vier  Mitglieder
  derselben  es  verlangen,  mindestens  aber  wöchentlich  einmal.

Gültige  Beschlüsse  können  nur  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur
Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  müssen  mindestens  drei  Mitglieder  und  darunter
zwei  besoldete  gegenwärtig  sein.

Mitglieder,  welche  bei  den  Gegenständen  der  Berathung  ein  Privatinteresse
haben,  müssen  sich  bei  der  Berathung  und  Abstimmung  entfernen.

Die  von  der  Direktion  ausgehenden  Schriftstücke  und  Erklärungen  werden
vom  Vorsitzenden  oder  seinem  regelmäßigen  Stellvertreter  oder  dem  im  Dienste
altesten  besoldeten  Direktionsmitgliede,  Urkunden  und  Verträge  außerdem  noch
von  mindestens  einem  Direktiondmitgliede  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  für  die
Gesellschaft  vollzogen.

G.  52.

Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  zustehenden  Befugnisse  bedarf  dieselbe
gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weiteren  Legitimation,  als  eines  auf
Grund  der  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  aufgenommenen  Wahlverhandlung
  ausgefertigten  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen
  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.

G.  53.

Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und
sind  der  Gesellschaft  nach  Maßgabe  der  Gesetze  für  ihre  Handlungen  vhafe,
«  ..).
        <pb n="99" />
        .  §.54.

Es  steht  der  Gesellschaft  gemäß  Artikel  227.  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuches  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  und  der
Direktion,  die  besoldeten  Mitglieder  jedoch  nur  unbeschadet  ihrer  aus  den  Engagementsverträgen
  erwachsenden  finanziellen  Rechte,  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,
  jedoch  nur,  wenn  dies  auf  Antrag  des  Verwaltungsrathes  in  einer
Generalversammlung  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  wird.

Der  Verwaltungsrath  ist  zu  einem  solchen  Antrage  nur  berechtigt,  wenn
sich  in  einer  unter  Angabe  dieses  Zweckes  berufenen,  von  sämmtlichen  Mitgliedern
besuchten  Versammlung  desselben  mindestens  sechs  bejahende  Stimmen  dafür  entscheiden;
  auch  kann  der  Verwaltungsrath  auf  gleiche  Weise  die  Suspension  von
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  oder  der  Direktion  vom  Amte  bis  zur  definitiven
  Entscheidung  der  nächsten  Generalversammlung  anordnen.

.  55.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  besteht  der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft,
kraft  dieses  Statuts,  aus  nachstehend  genannten  drei  Personen,  welche  unter  dem
Ehrenpräsidium  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Putbus  und  Sr.  Durchlaucht  des
Prinzen  Biron  von  Kurland  das  ganze  Aktienunternehmen  ins  Leben  gerufen
haben,  die  jedoch  verpflichtet  sind,  nach  Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts
ihre  Zahl  unter  Berücksichtigung  der  im  §.  38.  vorgeschriebenen  Nationalität  bis
auf  neun  zu  erhöhen,  nämlich:  »

1)  Sr.  Durchlaucht  Wilhelm  Fürst  und  Herr  #  Putbus,  Oberst-Beichseh
  und  Erblandmarschall  im  Fürslenthum  Rügen  und  dem  Lande
arth:  -
2)  Sr.  Durchlaucht  Calixt  Prinz  Biron  von  Kurland,  Oberst-Schenk
  und  freier  Standesherr  auf  Poln.  Wartenberg;
3)  Ludwig  Bernhard,  Geheimer  Rechnungsrath  a.  D.  zu  Berlin.

Dieselben  bleiben  in  Funktion  bis  zu  der  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
stattfindenden  nächsten  ordentlichen  Generalversammlung  (§.  27.).  In  dieser
scheiden  dann  drei  der  Mitglieder  nach  §.  45.  aus.

Sollten  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  Vakanzen  in  dem  vorgedachten
Verwaltungsrathe  ereignen,  so  haben  die  übrig  gebliebenen  Mitglieder  die  Befugniß,
  ihre  Zahl,  unter  Beobachtung  der  Bestimmung  im  F.  41.  dieses  Statuts,
durch  eine  in  ihrer  Mitte  zu  vollziehende  Wahl  zu  ergänzen.  Die  solchergestalt

ewählten  Mitglieder  bleiben  ebenfalls  bis  zu  der  oben  bezeichneten  Generalversimmiung
  in  Funktion.  ·  *

Die  Mitglieder  dieses  Verwaltungsrathes  haben  das  Recht,  sich  durch  ein
anderes  Mitglied  kraft  einer  demselben  5  ertheilenden  Vollmacht  vertreten  zu
lassen;  jedoch  darf  kein  Mitglied  mehr  als  zwei  solcher  Vertretungen  gleichzeitig
übernehmen.  «  -  "

S.  56.

Während  und  bis  zum  Ablaufe  der  Bauzeit  (§.  25.)  werden  die  §.  55.
aufgeführten  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte
desselben  bevollmächtigt.  -  —

mk.7933.)  §.57.

Suspension
und  Entsehung
von  Vorstandsmitgliedern.



Vorübergehende
  Bestimmungen.
        <pb n="100" />
        —  24  —

C.  57.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  während  der  Bauzeit
keine  besondere  Remuneration,  vielmehr  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  Ersatz
der  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  entstehenden  baaren  Auslagen.

.  58.

Bis  zur  desinitiven  Bildung  der  Direktion  (§S.  48.)  werden  die  derselben
obliegenden  Geschäfte  interimistisch  unter  der  Firma  der  Direktion  wahrgenommen
dur  «

1)  Se.  Durchlaucht  Wilhelm  Fürsten  und  Herrn  zu  Putbus,
Oberst-Truchseß  und  Erblandmarschall  im  Fürstenthum  Rügen  und  dem
Lande  Barth;

2)  Se.  Durchlaucht  Caligxt  Prin  Biron  von  Kurland,  Oberst-Schenk,
  freier  Standesherr  auf  Poln.  Wartenberg;

3)  Ludwig  Bernhard,  Geheimer  Rechnungsrath  a.  D.  zu  Berlin.

Mit  dem  Eintritt  eines  oder  mehrerer  besoldeter  Mitglieder  in  die  Direktion
  treten  die  vorbezeichneten  und  zwar  zunächst  das  sub  3.),  sodann  das  sub  2.
und  zuletzt  das  sub  1.  genannte  Rgtee  aus  der  interimistisch  gebildeten  Direktion
  aus.

Die  Funktionen  als  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  der  vorstehend
ad  1.  bis  3.  Genannten  ruhen  bis  zum  Austritt  aus  der  interimistisch  gebildeten
Direktion.

g.  59.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  F.  55.  konstituirte  erste  Verwaltungsrath
  ist  in  Gemeinschaft  mit  der  Direktion  innerhalb  der  daselbst  festgesetzten
  fünfjährigen  Frist  ermächtigt,  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  elwa  als  erforderlich  zu  erachtenden  oder  von  derselben  auf  den  Antrag
der  Gesellschaftsvorstände  genehmigten  Abänderungen  dieses  Statuts  vorzunehmen
und  in  urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  mit  verbindlicher
  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu  vollziehen.

C.  60.  .

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  von  dem  Gründungskomite  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts,
und  erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb
der  statutenmäßlgen  Grenzen  getroffenen  Maßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.  —

§.61.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauaussührung  einen  besonderen  4hnische  Kommissarius  zu  bestellen,
welcher  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts  und  der  daraus
entspringenden  Befugnisse  des  Staates  ermächtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in
jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise,  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden  Ausführung
  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und  *.

er
        <pb n="101" />
        —  25  —

der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  Betriebsmittel  durch
Einsichtnahme  und  Proben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnungen
ist  die  Gesellschaft  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  zehntägiger  präklusivischer
Frist,  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbünden.  «

Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  die  Aufführung  eines  Bauwerkes
  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aussicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen  resp.  zu  erstatten.

Beilaccn.

Schema  A.
Stamm-Aktie
4  der  6
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft
—...
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktic  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  in
Gemäßheit  desam  Allerhöchst  bestätigten  Staluts  an  dem
gesammten  Eigenthume  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft  und  an  dem
Gewinne  und  Verluste  derselben  betheiligt.

..........  ,den-..W18..
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  Die  Direktion.  Eingelragen  Fol.  ..  .  ..  des  Altienbuches.
(Faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Rendanten.)

Jahrgang  1872.  (Nr.  79030.)  4  Schema  B.
        <pb n="102" />
        Schema  B.
Stamm-Prioritäts-Aktie
der

Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft

über

zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  in
Gemãßheit  des  am  .  .  ..  .........  .  .  ...  Allerhöchst  bestätigten  Statuts  an  dem
gesammten  Eigenthume  der  Berliner  Nord«  Eisenbahngesellschaft  und  an  dem
Gewinne  und  Verluste  derselben  mit  allen  denjenigen  Vorrechten  betheiligt,  die
nach  dem  Gesellschaftsstatute  den  Inhabern  der  Stamm  Prioritäts-Aktien  zustehen,
  insbesondere  also  mit  dem  prioritätischen  Anspruche  auf  Gewährung  einer
Dividende  von  fünf  Prozent  pro  anno  aus  dem  Reinertrage  des  Unternehmens
der  Gesellschaft,  ehe  irgend  eine  Dividendenzahlung  an  die  Inhaber  der  Stamm-Aktien
  stattfinden  darf.

Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

(L.  S.)  Die  Direktion.  Eingetragen  Fol.  des  Aklienbuches.
(Faksimilirte  Unterschriften.)  (Unterschrift  des  Rendanten.)

Schema  C.
        <pb n="103" />
        Schema  C.

 

Kupon
zur
2  !-—
7  Stamm-pPrioritäts-=:
  Prioritäts  Aktie  As.....
Stamm=  -  -
der

Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft

während  der  Bauzeit,  nachdem  die  Aktie  voll  eingezahlt  ist.

Zültig,  wenn  dessen  Geldbetrag

bis  einschließlichden  .  ..

erhoben  ist.

z  Der  Inhaber  dieses  Kupons  einpfaͤng  gegen  Einlieferung  desselben
1  ê  Nübtr.  „Preußisch  Kurant  geschrieben  in  zwei  und  einen  halben  Thaler
5  Preußisch  Kurant  als  Ziusen—  der  vorgtdachten  Aktie  für  das  halbe  Jahr
“  ve.  ..  bis  z.

S—  ..  .  ...  den  .  .ten  ......  ..  ..  18..

5

Die  Direktion  der  Berliner  Nord--Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Eingetragen  Fol.
(Unterschrift  des  Beamlen.)

(Nr.  7.33)  4*  Schema  D.
        <pb n="104" />
        —  28  —
Schema  D.
Dibidendenschein
zur
Stamm-Aktie  .  .  .  .

der
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
Der  Inhaber  dieses  Scheins  empfängt  gegen  Einlieferung  desselben  aus
der  Kasse  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft  die  auf  obige  Aktie  fallende

Dividende  auf  das  Jahr  .  .  ..  .  deren  Betrag  von  der  Direktion  bekannt  gemacht
werden  wird.

Die  Direktion  der  Berliner  Nord-  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)
Eingetragen  in  das  Dividendenschein  ·  Negister
6O0I.  24
(Unterschrift  des  Beamten.)
Dieser  Dividendenschein  wird  ungültig,  sofern  die  darauf  zu  erhebende

  Dividende  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit
ab  gerechnet,  erhoben  wird.

Schema  E.
DTalon
zur
Stamm-Aktie  9.
der
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen  Einlieferung
desselben  die  zu  der  vorbezeichneten  Aktie  auszufertigenden  Dividendenscheine
pro  bis.  inklusive.

..........  ,den..k"118

Die  Direktion  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  F.
        <pb n="105" />
        —  29  —
Schema  F.
Dividendenschein

zur

Stamm  Prioritäts-Aktie  .

der
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Dividendenscheins  hat  gegen  Einlieferung  desselben  aus
der  Kasse  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft  an  dem  laut  Bilanz  sich  ergebenden
  Reingewinne  der  Gesellschaft  für  das  Jahtn  einen  Pracktätsanspruch
  bis  zu  10  Rthlrn.  Preuß.  Kur.)  geschrieben  zehn  Thalern  Preußisch
Kurant.  Außerdem  wird  der  Ueberschuß  des  vertheilungsfähigen  Reingewinnes,
der  sich  nach  Auszahlung  dieser  fünf  Prozent,  sowie  demnächst  fernerer  sechs
Brozent  pro  anno  auf  die  Stamm-Aktien  herausstellt,  pro  rata  unter  die
Stamm=  und  Stamm,Prioritäts-Aktien  vertheilt.

.  ..  ...  ..  den  .  .ten  .....  .  .  .  .  18..
Die  Direktion  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriften.)

Schema  G.
Talonzur

Stamm-Prioritäts-Aktie  1..
der

Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  im  Jahre  gegen  Einlieferung
  desselben  die  zu  der  obengenannten  Aktle  auszufertigenden  Dividendenscheine
prvo  bis.  inklusive.

Die  Direktion  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschast.
(I.  S.)  (Faksimile  von  zwei  Unterschriflen.)

(Nr.  795—7924)  Schema  II.
        <pb n="106" />
        —  30  —
Schema  H.

Quittungsbogen

der
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft
—..
Herr  ........  ...  Stn  ö-  .·..................  ».".......  hat  sich
durch  Zeichnung  einer  —  Aktie  von  keshundert  Thalern
Preußisch  Kurant  bei  der  Berliner  Nord-  Eisenbahngesellschaft  betheiligt  und  auf

diesen  Betrag  die  hierunter  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  zu  quittirenden
Raten  eingezahlt.  Die  Aushändigung  der  Aktie  gegen  Rückgabe  dieses  Quittungsbogens
  gescheht)  nachdem  der  Betrag  der  Aktie  voll  eingegahlt  ist.
..  ..  .  .  .  ..  den  .  .  ien  ........  ..  18
/  ..  *5

Die  Direktion  der  Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)  (Swei  faksimilirte  Unterschriften.)

 

(Nr.  7934.)  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  für  die  Berlin-Potsdam.-Magdeburger
Eisenbahngesellschaft,  betrefsend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Biederiß  bis  zur  Preußisch-Dessauischen  Landesgrenze  in  der  Richtung
auf  Zerbst,  und  einen  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  gedachten  Gesellschaft.
Vom  9.  Oktober  1871.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ac.

Nachdem  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  durch  ihre
Gesellschaftsvorstände  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Generalversammlung  ihrer
Aktionaire  vom  28.  Dezember  1869.  darauf  angetragen  hat,  ihr  die  Ausdeh.
nung  ihres  Unternehmens  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  dem
an  der  Burg.Magdeburger  Bahnlinie  anzulegenden  Haltepunkte  Biederitz  bis  zur
Preußisch-Dessauischen  Landesgrenze  in  der  Richtung  nach  Zerbst,  zum  Muschla
an  eine  zwischen  Zerbst  und  der  vorgedachten  Landesgrenze  herzustellende  Eisenbahnverbindung,
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  anliegenden  Gesellschafts.
statut  =  Nachtrages  zu  gestatten,  wollen  Wir  der  genannten  Gesellschaft  Unsere
Genehmigung  zum  Bau  und  Betriebe  der  vorerwähnten  Eisenbahn  in  der  nachgesuchten
  Weise  hiermit  ertheilen.  «

Wir  bestimmen,  daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehnungen
vom  3.  November  1838.  (Gesetz-Samml.  S.  505.)  enthaltenen  Vorschriften,
insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden

.
        <pb n="107" />
        —  31  —

Benutzung  fremder  Grundstäcke,  auf  den  in  Rede  stehenden  Eisenbahnbau  Anwendung
  finden  sollen.  .-DiegegenwättigeUrkundeistnebstdemStatutnachtkagcdurchdichsetzs

Sammlung  bekannt  zu  machen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  "  «"
Gegeben  Berlin,  den  9.  Oltober  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  —-Nachtrag


zu  dem

am  17.  August  1845.  Allerhöchst  bestätigten  Statute  der  Berlin-Potsdam-·
  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.

S.  1.

Das  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam.  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
wird  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  dem  an  der  nach  Maßgabe
  der  Allerhöchsten  Konzessions-  und  Bestätigungs-Urkunde  vom  14.  Dezember
1868.  (Gesetz-Samml.  1869.  S.  94.)  verlegten  Bahnstrecke  Burg  Magdeburg
anzulegenden  Haltepunkte  Biederitz  bis  zur  Preußisch=  Dessauischen  Landesgrenze
in  der  Richtung  nach  Zerbst,  zum  Anschluß  an  eine  zwischen  LZerbst  und  der  vorgedachten
  Landesgrenze  hermstellende  Eisenbahnverbindung,  ausgedehnt.

Die  Richtung  der  Bahn  wird  von  dem  Königlichen  Handelsministerium
festgestellt.  Der  Genehmigung  desselben  unterliegen  auch  die  speziellen  Projekte
und  die  Anschläge  zu  dem  vorgedachten  Bahnbau  und  den  damlt  im  Zusammenhange
  stehenden  Anlagen.  Von  den  festgestellten  Bauplänen  darf  nur  unter
Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums  abgewichen  werden.

2.

Die  Eisenbahn  von  Biederitz  bis  zur  Preußisch-Dessauischen  Oendesgrenge
bildet  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmens)
  es  finden  auf  dieselbe  die  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten
  Statuten  und  Statutennachträge  der  Berlin=  Potsdam-  Magdeburger
Eisenbahngesellschaft  Anwendung.

—  S.  3.
        <pb n="108" />
        —  32  —
g.  3.

Das  zum  Zwecke  der  Ausführung  der  im  §.  1.  bezeichneten  Erweiterung
des  Unternehmens,  sowie  zur  verhältnißmäßigen  Vermehrung  des  Betriebsmaterials
  erforderliche  Kapital  wird  vorläufig  auf  1,728,500  Thaler  angenommen
und  soll  je  nach  dem  Ermessen  des  Direktoriums  der  Gesellschaft  durch  Ausgabe
von  Stammaktien  oder  Obligationen  beschafft  werden.  Der  Zeilpunkt,  von
welchem  ab  die  eventuell  zu  emittirenden  Stammaktien  an  der  Dividende  Theil
nehmen,  sowie  die  sonstigen  Bedingungen  der  Emission  werden  von  dem  Direktorium
  bestimmt  und  bekannt  gemacht.

 

(Jr.  7935.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Dezember  1871.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Wehrabgaben  auf  der  Werra  und  der  Schleuse  vom  1.  Januar  187
ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  30.  November  d.  J.
Mir  vorgelegten  Tarif,  nach  welchem  die  Wehrabgaben  auf  der  Werra  und  der
Schleuse  vom  1.  Januar  1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  sende  Ich
Ihnen  von  Mir  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  hierbei  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  11.  Dezember  1871.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif,
nach  welchem  die  Wehrabgaben  auf  der  Werra  und  der  Schleuse  vom
1.  Januar  1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
Vom  11.  Dezember  1871.

Es  ist  zu  entrichten  für  das  Passiren  des  Wehres:
I.  auf  der  Werra:
a)  zu  Philippsthal,
b)  zu  Lengers,
J%)  zu
        <pb n="109" />
        -
c)  zu  Heringen,
d)  zu  Widdershausen,
e)  zu  Wommen,
)  zu  Wannfried:
1)  von  jedem  Bette  kurzer  Dielen

eines  Dielenfloßge.  1  Sgr.  —  Pf.—  34  Xr.  —  Pf.
2)  von  jedem  Bette  langer  Dielen  .-einesDielenfloßeö.....·..,..1..-4--4-2-

  von  jedem  Baumfloße  2  6  =  S.  3
8)  zu  Falken:
1)  von  jedem  Dielenfloße  2  6  8S.  3
2)  von  jedem  Baumfloße  1  z3  =  4  1

II.  auf  der  Schleuse:
a)  zu  Rappelsdorf,
b)  zu  Kloster  Veßra:
1)  von  jedem  Dielenfloßee  1  z3.  4  1
2)  von  jedem  Baumfloße  1  9  ..—  6.  —.
Bemerkung:  Für  den  Fall,  daß  vorstehend  zu  II.  a.  und  b.
der  Mühlengraben  von  dem  Wehrbesitzer  zugesetzt  werden  muß,
um  den  Flößern  das  Fortkommen  zu  erleichtern,  ist  daß
Doppelte  des  Normalsatzes  zu  entrichten.

Zusätzliche  Bestimmungen.  6
1)  Das  Oeffnen  und  Schließen  des  Wehres  hat  der  Müller,  das  Durchbringen
  durch  das  Wehr  der  Flößer  zu  besorgen.  «
2)  Die  sogenannte  Auflage  der  Flöße  ist  nicht  besonders  zur  Verabgabung
heranzuziehen.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Dezember  1871.=(L.

  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7935——7937.  5  (Nr.  7936.)
        <pb n="110" />
        —  34  —

r.  7936.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Dezember  1871.,  betreffend  die  Bestätigung  eines
von  dem  29.  Generallandtage  der  Ostpreußischen  Landschaft  beschlossenen.
Zusatzes  zu  J.  der  durch  den  Erlaß  vom  13.  Juli  1868.  genehmigten
Beschlüsse  des  27.  Generallandtages.

Auf  den  Bericht  vom  2.  Dezember  d.  J.  will  Ich  folgenden,  von  dem
29.  Generallandtage  der  Ostpreußischen  Landschaft  beschlossenen  Zusatz  zu  I.  der  durch
Meinen  Erlaß  vom  13.  Juli  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  762.  ff.)  genehmigten
Beschlüsse  des  27.  Generallandtages:
„Auch  städtische  Ländereien,  die  mit  ländlichen  zu  einer  selbstständigen
Vorwerkswirthschaft  vereinigt  sind,  können  zu  landschaftlicher  Schätzung
und  Beleihung  mitgezogen  werden;  es  müssen  dann  jedoch  die  städtischen
  Kommuhaalahcasen,  Meinem  Erlasse  vom  13.  Juli  1868.  gemäß,
  berücksichtigt  und  die  städtischen  Ländereien  der  landschaftlichen
Generalgarantie  unterworfen  werden.“
hierdurch  bestätigen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  13.  Dezember  1871.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7937.)  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  Engelaubs  in  der  Gemarkung
von  Hümme,  Kreis  Hofgeismar.  Vom  16.  Dezember  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Verbesserung  des  in  der  Gemarkung  von  Hümme,  Kreises  Hofgeismar,
  gelegenen  sogenannten  Engelaubs,  nach  Anhörung  der  Betheiligten  gemäß
  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben,  auf  Grund  der  Verordnung  vom
28.  Mai  1867.  (Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  769.),  was  folgt:

--Um
  die  im  Flußgebiet  der  Esse  in  der  Gemarkung  von  Hümme  gelegenen,
auf  dem  zum  Projekt  des  Wasserbaumeisters  Schmidt  vom  28.  November  1870.
gehörigen  Uebersichtsplane  mit  grüner  Umrandung  versehenen,  in  dem  dazu  gefertigten
  Katasterauszuge  verzeichneten  Wiesenflächen  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  melioriren,  werden  die  Besitzer  derselben  zu  einer  Genossenschaft  mit
Korporationsrechten  unter  dem  Namen:
"Verband  zur  Melioration  des  Engelaubs“
vereinigt.
Die  Genossenschaft  hat  ihren  Sitz  in  Hümme.  5
g.  9
        <pb n="111" />
        An  der  Genossenschaft  nehmen  die  eingelnen  Besitzer  als  solche  Theil;  die
aus  der  Genossenschaft  für  jeden  einzelnen  Theilnehmer  fließenden  Rechte  und
Pflichten  ruhen  auf  den  betheiligten  Grundstücken,  so  daß  die  Theilnahme  an
der  Genossenschaft  mit  allen  rechllichen  Folgen  auf  alle  künftigen  Besitzer  von
selbst  übergeht.

F.  3.

Die  gemeinschaftlichen  Anlagen,  als  Haupt.  Be=  und  Entwässerungsgräben,
  Wehre,  Schützen,  Brücken,  Wege  2c.  werden  nach  dem  festgesetzten
Plane  des  Wasserbaumeisters  Schmidt  rom  28.  November  1870.  auf  gemeinschaftliche
  Kosten  des  Verbandes  angefertigt  und  unterhalten.  ·

Der  Umbau,  die  Besaamung  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,  jedoch  sind  dieselben  gehalten,
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers  Folge
zu  leisten,  auch  können  sie  die  Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem
Wiesenwärter  des  Verbandes  für  ihre  Rechnung  übertragen.

K.  4.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen  aufgebracht.
  Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative  Exekution
  einziehen.

S.  5.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Schützen  2c.  muß  jeder  Genosse  ohne
Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  gegen  billige  eventuell
lediglich  durch  Schiedsspruch  (§.  15.)  festzusetzende  Entschädigung  hergeben.

Entschädigung  kann  indessen  nicht  verlangt  werden:

a)  für  ausgemuldete  und  wieder  mit  Rasen  belegte  Gräben,

b)  für  die  kleineren  Zuleitungs-  und  Entwässerungsgräbchen  bis  zu  1  Meter
obere  Breite,  und  «

o)fürBeschädigungen,welchcwähtcnddchauzeitdurchAnfuhrvon
Materialien  2c.  entstehen.

Dagegen  ist  die  Genossenschaft  verpflichtet,  jedwede  Beschädigung  des
Terrains  durch  ordnungsmäßige  Herstellung  des  früheren  Zustandes  beseitigen
zu  lassen.  «  «

§,6.

Der  Erwerb  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
gehort,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Expropriationsgesetzes  vom  30.  Ok.
tober  1834.  «

(Tr.  7937.)  5“  S.  7.
        <pb n="112" />
        —  36  —
S.  7.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Wiesenvorstand
bilden;  dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Baarc  Auslagen  werden  ihnen  jedoch
ebenso  wie  längere  Versäumnisse  ersetzt.

C.  8.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Genossen  aus  ihrer  Mitte
auf  drei  Jahre  nebst  2  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen  gewählt.  Bei  der
Wahl  hat  jed  er  Wiesengenosse  eine  Stimme,  wer  mehr  als  einen  halben  Hektar
im  Verbande  besitzt,  hat  2  Stimmen,  wer  einen  Hektar  besitzt,  3  Stimmen  und
so  fort  für  je  einen  halben  Hektar  mehr  eine  weitere  Stimme.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.
Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  derjenige,  welcher  mindestens  ein  Viertel  Hektar  Wiese  im
Verbande  besitzt  und  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  sich  befindet.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten  und  dient  zur  Legitimation  der  Gewählten  das  vom  Bürgermeister
bescheinigte  Wahlprotokoll.

Das  jeweilige  Ergebniß  der  Wahlen  ist  dem  Kreislandrathe  anzuzeigen.

F.  9.

Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.  Er
hat  insbesondere:  ç

a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten.
Meliorationsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  gewählten  Technikers
zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

e)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen;

d)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlage  zu  beaussichtigen
und  die  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den  Wiesenschöffen
abzuhalten;  ·

e)denSchtiftwechsclfürdenWiesenverbandzusührenundsdiellrkunbm
zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  jedoch  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

O  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  an  die  Kasse  einzuziehen.

In
        <pb n="113" />
        —  37  —

In  Verhinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.  0

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen)  sowie  zum  Schutz  für  die
Anlagen,  stellt  der  Vorstand  einen  Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung
an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes
  ein=  für  allemal  bestimmt.  Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der
Bestätigung  des  Landrathes.  Der  Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und
muß  dabei  so  verfahren)  daß  alle  Parzellen  den  verhältnißmäßigen  Antheil  an
Wasser  erhalten.

Kein  Eigenthümer  darf  die  Schützen  öffnen  oder  zusetzen  oder  überhaupt
die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  und  des  vollen  Ersatzes  der  etwa  dadurch  entstehenden
  Reparaturkosten,  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
  des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit
Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

KC.  11.

Dem  Wiesenvorstand  liegt  ob,  mit  Genchmigung  der  Ortspolizeibehörde
eine  als  Polizeiverordnung  zu  publizirende  Wiesenordnung  zu  erlassen,  in  welcher
a)  das  Be=  und  Entwässerungsverfahren  zu  bestimmen,
b)  das  Befahren,  Begehen,  Bebüten,  das  Mähen  und  Ernten,  die  Reinhaltung
  und  der  Schutz  der  Wiesen  zu  regeln,  und
IP)  gegen  Uebertretung  dieser  Ordnung  Strafen  bis  zu  drei  Thaler  anzuordnen
  sind.  12
d.

Das  Kassen-  und  Rechnungswesen  wird  von  einem  kautionsfähigen  gleich
dem  Wiesenvorstande  zu  wählenden  Kassirer  besorgt,  dessen  Vergütung  der  Verabredung
  vorbehalten  bleibt.
bund  Die  Verausgabungen  sind  an  die  Anweisung  des  Wiesenvorstehers  geunden.



Alljährlich  legt  der  Kassirer  Rechnung,  welche  vom  Wiesenvorstande  revidirt,
  von  dem  Landrathe  superrevidirt  wird  und  für  die  einzelnen  Genossen  zur
Einsichtnahme  und  zu  etwaigen  Erinnerungen  innerhalb  vierzehntägiger  Ausschlußfrist
  offen  zu  legen  ist.  "

Ueber  die  etwa  einkommenden  Erinnerungen  entscheidet  die  Staatsaussichtsbehörde
  (§.  15.).

S.  13.

Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  jedes  benachbarte  Grundstück  auf  Verlangen
  des  Eigenthümers  in  den  Verband  aufzunehmen,  wenn  dasselbe  seine  Beund
  Entwässerung  auf  die  zweckmäßigste  Weise  hierdurch,  jedoch  ohne  Schädigung
der  Hauptanlage,  erhalten  kann.  —

ask-may  »  Der
        <pb n="114" />
        —  38  —

Der  Genossenschaft  ist  jedoch  von  dem  Besitzer  des  neu  hinzugekommenen
Grundstücks  ein  angemessener  Antheil  an  den  Anlagekosten  zu  ersehen.  Beim
Mangel  einer  gütlichen  Uebereinkunft  wird  über  die  Berechtigung  zur  Aufnahme
in  den  Verband  und  die  Höhe  des  dafür  zu  leistenden  Antheils  an  den  Anlagekosten
  von  den  Staatsaussichtsbehörden  (§.  15.)  entschieden.

K.  14.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grundgerechtigkeiten
  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Witsenvorsteher  angemeldet  werden  muß.
Ein  agires  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt

te  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  oder  einer  anderen
von  dem  Landrathe  zu  bestimmenden  Person  und  zwei  Beisitzern.  Die  Beisitzer
nebst  zwei  Stellvertretern  werden  von  der  Generalversammlung  der  Wiesengenossen
  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  welcher  in  seinem  Wohnorte
  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  ist,  mindestens  Einen  Acker
Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  darf  ebenfalls  nicht  Mitglied  des
Verbandes  sein.  E

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Landrathe  des  Kreises  Hofgeismar,  von  der  Regierung
  in  Kassel  als  Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,
  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

S.  16.

Das  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7938,
        <pb n="115" />
        —  39  —

Nr.  7938.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  November  1871.)  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Guts-  und  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirks  Magdeburg,
vom  südlichen  Eingange  des  Dorfes  Emden  durch  lehteres  in  der  Richtung
auf  Hilgesdorf  bis  an  die  Neuhaldensleben  Hörsingener  Sozietäts-Chaussee.
  Z  -

Nachdem  Ich  durch  Meinen  Erlaß  voni  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Guts=  und  Gemeinde-Chaussee  im  Kreise  Neuhaldensleben,  Regierungsbezirk
Magdeburg,  vom  südlichen  Eingange  des  Dorfes  Emden  durch  letzteres  in  der
Richtung  auf  Hilgesdorf  bis  an  die  Neuhaldensleben  -  Hörsingener  Sozieläts-Chaussee
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Bauunternehmern,  dem
Rittergute  und  der  Gemeinde  Emden,  daß  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  ingleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats.
Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will
Ich  den  genannten  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusählichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats.Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -  Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.  -

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  November  1871.

 

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

(Nr.  7938—7939.)  [Nr.  7939.)
        <pb n="116" />
        —  40  —

(Nr.  7939.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten  Statuts
  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Memel  vom  22.  August  1871.
Vom  20.  Dezember  1871.

D#  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  d.  Mts.
das  am  22.  August  d.  J.  beschlossene  revidirte  Statut  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  zu  Memel  zu  genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem
revidirten  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Königsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  20.  Dezember  1871.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:

Moser.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

in)  gedruckt  in  der  Kéniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="117" />
        —  41  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  2.—

 

(Nr.  7940.)  Prioilegimm  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Ems,  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  zum  Betrage  von  120,000
Thalern.  Vom  13.  Dezember  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Gemeinderath  der  Stadt  Ems  im  Einverständnisse  mit  dem
Bürgerausschusse  und  unter  Zustimmung  des  Amtsbezirksrathes  beschlossen  hat,
zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Anlage  eines  Wasserversorgungswerks,  für
een  Bau  eines  Schulhauses,  für  den  Bau  einer  Fußbrücke  über  die  Lahn,  sowie
für  verschiedene  nothwendige  Grunderwerbungen  eine  Anleihe  von  120,000  Thalern
aufzunehmen  und  darum  nachgesucht  hat,  für  die  gedachte  Anlehenssumme  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Stadt-Obligationen  ausgeben
zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
wegen  Ausstellung  von  Papieren)  welche  eine  Lahlungsverpflichtung  an  jeden
Inhaber  enthalten,  und  der  Verordnung  vom  17.  September  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  1518.)  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von

Einmal  Hundert  und  zwanzig  Tausend  Thalern

„Emser  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  300  Apoints
à  400  Thaler  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich,  am  1.  März  und
1.  September  jeden  Jahres,  zu  verzinsen  sind,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar
nach  dem  festgestellten,  auf  der  Rückseite  jeder  Obligation  abgedruckten  TilgungSplane
  in  den  Jahren  1872.  bis  1908.  einschließlich  mittelst  Verloofung  der  Obligationen
  jährlich  am  1.  September  zu  amortisiren  sind,  mit  dem  Vorbehalte  der
Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,)  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7910)  6  Pro-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Januar  1872.
        <pb n="118" />
        —  42  —

Provinz  Hessen-Kassau,  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
(Stadtwappen.)

Obligation
der
Stadt  Ems
uͤber
Vierhundert  Thaler  Preußisch  Kurant,
—  700  Gulden  Süddeutscher  Währung,
—  1500  Franken  Eidgenössischer  Währung.

Die  Stadtgemeinde  Ems,  vertreten  durch  ihren  Gemeinderath,  hat  beschlossen,

zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Anlage  eines  Wasserversorgungswerks,  für

den  Bau  eines  Schulhauses,  für  den  Bau  einer  Fußbrücke  über  die  Lahn,  sowie

für  verschiedene  nothwendige  Grunderwerbungen  ein  Anlehen  von  120,000  Thalern,
Einmal  Hundert  und  zwanzig  Tausend  Thalern,

der  Thalerwährung  aufzunehmen.

Auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vo  ..  .  .  ...  ...
bekennt  sich  der  Gemeinderath  von  Ems,  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  und
zwei  zu  diesem  Behufe  gewählte  Mitglieder  desselben,  Namens  der  Stadtgemeinde
Ems  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von

Vierhundert  Thalern  Preußisch  Kurant)
—  700  Gulden  Süddeutscher  Währung,
—  1500  Franken  Eidgenössischer  Währung,  "
secch  Betrag  als  ein  Theil  des  obigen  Anlehens  zur  Stadtkasse  gezahlt  woren
  ist.  «

Der  Gemeinderath  verspricht  Namens  der  Stadtgemeinde  Ems,  dieses
Anlehen  mit  fünf  vom  Hundert  (5  Prozent)  jährlich,  vom  Emilsssionstage  an,
in  halbjährlichen,  am  1.  März  und  1.  September  jeden  Jahres  fälligen  Linsen  zu
verzinsen,  auch  vom  nächsten  Jahre  ab  allmälig  und  in  Gemähheit  des  festgestellten
  und  am  Schlusse  dieser  Obligation  abgedruckten  Tilgungsplanes  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  Einem  Prozent  der  ursprünglichen
  Anlehenssumme,  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  von  den  getilgten
Schuldverschreibungen)  innerhalb  weiterer  sieben  und  dreißig  Jahre  alljährlich
am  1.  September  zurückzuzahlen,  so  daß  die  erste  Rückzahlung  am  1.  September
1872.  und  die  letzte  am  1.  September  1908.  erfolgt.  D

er
        <pb n="119" />
        —  43  —

Der  Stadt  Ems  sind  vom  1.  September  1881.  an  antizipirte  Rückzahlungen,
sowie  auch  die  Abtragung  des  ganzen  Anlehensrestes  gestattet;  in  allen  diesen
Fällen  muß  jedoch  eine  dreimonatliche  öffentliche  Kundmachung,  bei  Theilrückzahlungen
  auch  eine  Verloosung,  vorhergehen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt  und  die  Ausloosung  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Heimzahlungstermine
  durch  das  Bürgermeisteramt  zu  Ems  vollzogen.

Das  Ergebniß  wird  sogleich  öffentlich  bekannt  gemacht.

Alle  Bekanntmachungen,)  sowohl  bezüglich  der  regelmäßigen  Ausloosung  von
Obligationen  Behufs  der  Rückzahlung,  als  auch  über  etwa  zu  beschließende  antizipirte
oder  verstärkte  Rückzahlungen  oder  gänzliche  Heimzahlung  werden  in  dem  Amtsblatte
der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden,  in  dem  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,
  in  einer  Frankfurter  und  in  einer  Baseler  Zeitung  eingerückt  werden.

Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  wird  vom  Gemeinderath  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Wiesbaden  ein  anderes  substituirt.

Mit  dem  Fälligkeitstermine  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  oder  zur
Einlösung  gekündigten  Obligationen  auf.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  Rückgabe  der
ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,  nach  Wahl
des  Inhabers  bei  der  Stadtkasse  zu  Ems,  oder  bei  der  Kasse  der  Deutschen  Vereinsbank
  zu  Frankfurt  a.  M.,  oder  bei  der  Kasse  der  Baseler  Handelsbank  in
Basel,  in  der  nach  dem  Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  nebst
dem  Talon  zurückzureichen;  für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  am
Kapitale  abgezogen.  "

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  auf  einen
fünfjährigen  Zeitraum  ausgegeben.

Fuür  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.  ,
Die  Ausgabe  jeder  weiteren  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadtkasse
  zu  Ems,  oder  durch  Vermittelung  der  Deutschen  Vereinsbank  zu  Frankfurt
a.  M.,  oder  durch  Vermittelung  der  Baseler  Handelsbank  in  Basel,  gegen  Rückgabe
  des  der  älteren  Serie  beigedruckten  Talons.

Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Das  Verfahren  bei  dem  Aufgebote  und  der  Amortisation  abhanden  gekommener
  oder  zu  Grunde  gegangener  Obligationen,  Kupons  und  Talons  richtet
  sich  nach  dem  zu  Ems  geltenden  Rechte,  und  insbesondere  nach  dem  Gesetze
vom  2.  Juni  1860.  (Verordnungsblatt  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau
von  1860.  S.  89.).

Die  Kapitalien  unterliegen  der  gemeinrechtlichen  Verjährung  von  dreißig
Jahren)  während  die  Zinsen  mit  Ablauf  von  vier  Jahren  verjähren  und  der
Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  Ende  Dezember  des  Jahres,  in  welches  der  Fälligkeitstermin
  fällt,  beginnt.  .

(Nr.  7940.)  6“  Für
        <pb n="120" />
        11

Für  die  der  Stadt  Ems  obliegenden  Zahlungen  an  Kapital  und  Zinsen
haftet  sie  mit  ihrem  ganzen  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögen,  ihren
sämmtlichen  Einkünften  und  paratesten  Mitteln.

Urkundlich  der  Unterschriften  und  des  beigedruckten  Stadtsiegels.

Ems,  den.

(L.  S.)

ten

18.

Für  den  Gemeinderath  der  Stadt  Ems.

Der  Bürgermeister.

Die  Mitglieder.

Tilgungs-Plan

für  das
von  der  Stadtgemeinde  Ems  im  Jahre  1871.  aufzunehmende
fünf  —  Mulehen  ve  von  120,000  0  Thalern

 

 

 

 

 

 

Nũcha  lungs-  Rückzahlungs.
Jahr.  zahlung  Jahr.  zah  gs
Zeit.  Betrag.  Zeit.  Betrag.
1872  1.  September  1200  Rthlr.  Uebertrag.  .  36,400  Rthlr.
1873  (1.  -  1,200  1891  I.  September  3·200
187v44  -  1,.200  1892  (1.  -  3,200
1875  -  1,200  1893  1.  -  3/200
1876  1  -  1,600  1894  1.  "c  3,600
18771  -  1,600  1895  1.  -  3,600
1878  1  -  1,600  1896  1.  -  3,600
18791  -  1,600  1897  (1.  -  4,000
1880  1.  1,600  1898  1.  "  4/400
1881  1.  -  2,t000  1899  1.  -  4,400
1882  1  -  2,000  1900  (1.  "  4,800
1883  1  2,000  1901  1.  4,800
1884  11  ·  2,000-  1902  1.  -  5,200-18851
  -  2,400-  19031.  -  5200s
18861  -  2,400  19041.  -  .),600  ·
18871  -  2,400-  19051.  -  6,000-18881
  -  2,800  1906  .  "  6,400
18891  -  2/800  1907  1.  "  6,800
1890  1  "  2/,800  1908  .  -  5,600
zu  übertragen36,400  Rthlr.  Summe.  120,000  Rthlr.

 

 

1
Pro-
        <pb n="121" />
        —  45  —
Provinz  Sessen-Nassau,  Regicrungsbezirk  Wicsbaden.

vv“—#ter  Kupon

März  1.  1
Seplember

10  Thaler  Preußisch  Kuraut  =  17  Fl.  30  Kr.  Süddentscher  Währung,
—  37  Franken  Eidgenössischer  Währung.

Die  halbjährigen,  am.  1  ...  fälligen  Zinsen  zu  fünf
Weozent  per  annum  von  400  Rihlr.  —  700  Fl.  =  1500  Franken  Eidgenössscher
Währung  Kapitalantheil  an  dem  Anlehen  derl  Stadt  Ems  l.  1.
von  120,000  Rthlr.  der  Thalerwährung  werden  dem  ke  dieses  Jirs
gegen  dessen  Rückgabe  bei  der  Stadtkasse  zu  Ems  mit  10  Rthlr.  Preußisch  Kurant
oder,  nach  Wahl  des  Inhabers,  nach  Eingang  bei  der  Kasse  der  Deutschen  Vereinsbank
  in  Frankfurt  a.  M.  mit  17  Fl.  30  Kr.  Südeutscher  Währung,  oder
bei  der  Kasse  der  Baseler  Hindelsbemk“  in  Basel  mit  37/  Franken  Eidgenössischer
Währung  ausbezahlt.

Ems,  den  e  18..

(Falsimile  des  Buͤrgermeisters  und  zweier  Gemeinderäthe.
Unterschrift  eines  Kontrolbeamten.)

Provinz  Zessen-Nassau,  Regierungsbezirk  Wieobaden.

Talon

zur
Schuldverschreibung  .
des
Anlehens  der  Stadt  Ems
von

120,000  Thalerun.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zur  Schuldverschreibung
  der  Stadt  Ems  pfängt  gegen  dess  gabe  zur  Sch

M  .  .  ..  über  400  Thaler  à  minf  Prozent  Zinsen

d  .  .e  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  Zeit  vom  ..  .  ..  .  .  .  ..  18.  bbs.
bei  der  Stadtkasse  zu  Ems  direkt  von  kostenfrei  durch  Vermittelun  o7ot
#  7910—941.)  eut.
        <pb n="122" />
        —  46  —

Deutschen  Vereinsbank  in  Frankfurt  a.  M.  oder  der  Baseler  Handelsbank  in
Basel,  sofern  dagegen  Seitens  des  Eigenthümers  der  Obligation  nicht  vorher
rechtzeitig  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

Ems,  den  .  r  .  .  ..  18..

(Faksimile  des  Bürgermeisters  und  zweier  Gemeinderäthe.
Unterschrift  eines  Kontrolbeamten.)

 

(Nr.  7941.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1871.,  betreffend  die  Abänderung  des  Tarifs
vom  14.  Juli  1869.,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der
Hafenanlagen  zu  Husum  erhoben  werden.

A##  den  Bericht  vom  22.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  vom  1.  Januar  k.  J.  ab

1)  in  dem  Tarife  vom  14.  Juli  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  900.),  nach

welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Husum

erhoben  werden,  an  die  Stelle  der  unter  B.  enthaltenen  Vorschrist  über

die  Entrichtung  des  Lagergeldes  die  Bestimmung  tritt,

daß  für  die  Benutzung  von  je  vier  Quadratmeter  der  am  Hafen

belegenen  Lagerplätze  für  eine  jede  Woche  an  Lagergeld  1  Sgr.

6  Pf.  zu  entrichten  ist  und  dabei  die  Benutzung  eines  Lagerplatzes

auf  kürzere  Zeit  als  eine  Woche,  ebenso  wie  für  überschießende  Tage,

eine  volle  Woche  in  Anrechnung  gebracht,  auch  für  Flächen  von

weniger  als  vier  Quadratmeter  und  überschießende  Theile  volle  vier
Quadratmeter  gerechnet  werden  sollen;  "

2)  in  dem  Tarife  vom  9.  Juni  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  789.),  nach
welchem  das  Hafengeld  u  Glückstadt  a.  d.  Elbe  erhoben  wird,  die  Bestimmungen
  über  die  Erhebung  des  Hafengeldes  von  Holzflößen  unter  II.
durch  die  Bestimmung  ersetzt  werden,

daß  an  Hafengeld  von  Holzflößen,  und  zwar:
a)  von  eichenem  Bau=  und  Nutzholz.  3  Silbergroschen  6  Pf.,
b)  von  anderem  Holze  ..  ...........  1  "  9.
für  jeden  Kubikmeter  entrichtet  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin  den  27.  Dezember  1871.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

Fr.  7912)
        <pb n="123" />
        —  47  —

(Nr.  7942.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1871.),  betreffend  die  Abänderung  des
Tarifs  vom  27.  August  1852.)  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  des  Spoy-Kauals  zu  Cleve  und  des  regulirten  alten  Nheines
zwischen  den  Orten  Keeken  und  Griethausen  zu  erheben  sind.

Ar  den  Bericht  vom  22.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Tarife  vom
27.  August  1852.)  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Spoy-Kanals
  zu  Cleve  und  des  regulirten  alten  Rheines  zwischen  den  Orten  Keeken
und  Grlethausen  zu  erheben  sind  (Gesetz  Samml.  S.  579.),  unter  A.  3.  und
C.  13.  festgesetzten  Gebühren  vom  1.  Januar  1872.  ab  nicht  mehr  zur  Anwendung
  zu  bringen  sind  und  statt  derselben  zur  Erhebung  gelangen:

1)  an  Kanalgebühren  von  jeden  zehn  Quadratmetern  der  Oberfläche  eines

Holzflohk  —  1Silbergroschen,
und

2)  an  Winterlager-  und  Hafenschutzgeldern  von  jeden  zehn  Quadratmetern

  der  Oberfläche  eines  Holzfloßess  .  ...  3  Silbergroschen  6  Pf.

!
M

b  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  27.  Dezember  1871.  "„
«  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplig.  Camphausen.

An  den  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  7943.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1871.,  betreffend  die  Abänderung  ver-—
  schiedener  Tarife  zur  Erhebung  von  Kommunikations-Abgaben.

A##  den  Bericht  vom  22.  d.  M.  lasse  Ich  Ihnen  hierneben

1)  den  Tarif  zur  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Kö.
nigsberg,

2)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und
Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten
DOfsterode,  Deutsch-Eylau,  Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,  Kleppe
und  Elbing,  sowie  der  geneigten  Ebene  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug

  und  Kleppe  zu  erheben  sind,

3)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  auf  dem  Kanale  von
der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  zu  erheben  sind,
Crr.  7942—7913)  4)  den
        <pb n="124" />
        —  48  —

4)  den  Tarif,  nach  welchem  für  die  Benutzung  der  Landungsplätze  auf  beiden
Ufern  der  Weichsel  bei  Kursebrack  und  des  Hafens  daselbst  Ufer-  und
Hafengelder  zu  entrichten  sind,  -

5)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  das  Befahren  der  Wasserstraßen
zwischen  der  Oder  und  der  Elbe  zu  erheben  ist,

6)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen
bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist,

7)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,
  sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze
  an  demselben  zu  erheben  ist,

8)  den  Tarif,  nach  welchem  das  Niederlagegeld  für  Benutzung  des  Abladeplatzes
  am  Oder-Ufer  zu  Neusalz  zu  entrichten  ist,

9)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Elbschleuse
bei  Magdeburg  und  der  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut  zu
erheben  ist,  .

10)  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  am  Bahnhofe  bei  Minden  zu  entrichten  sind,  und

11)  den  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen=  und  Lagergeld  für  die  Benutzung
der  Sicherheitshäfen  und  Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Crudenburg  an
der  Lippe,  Regjierungsbezirk  Düsseldorf,  zu  erheben  ist)

nachdem  dieselben  von  Mir  vollzogen  sind,  mit  der  Bestimmung  zugehen,  daß  die
Tarife  am  1.  Januar  1872.  in  Kraft  treten  sollen.

Dieser  Erlaß  und  die  dazu  gehörigen  Darife  sind  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  27.  Dezember  1871.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif
        <pb n="125" />
        T

Darif
zur

Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Königsberg.

Vom  27.  Dezember  1871.

Es  wird  entrichtet:
An  Strom=  und  Mfahlseld:
vy  von  Seeschiffen  fuͤr  je  2  Tonnen  zu  1000  Kilogramm  der  Tragsabig
keiit::.  —  Rthlr.  —  Sgr.  9  Pf.

2)  von  einer  Witime  oder  einem  Boydock
bei  einer  Länge

a)  von  nicht  mehr  als  30  Meter#  —.  1  —

b)  von  mehr  als  30  aber  weniger  als  37
Metrter  —  27  6

c)  von  37  Meter  und  darübe  1.  22  6

3)  von  allen  anderen  Fahrzeugen  einschließlich
der  Leichter,  jedoch  mit  Ausschluß  der  leer
oder  mit  Fischen  beladen  eingehenden  Angeloder
  Fischerkähne  bei  einer  Tragfähigkeit

bis20  Tonneneinschlieflich  —  1  —
von  mehr  als  20  40  —  3  —
"  -  -  40  -  60  -  -  —  -  7  -  6  l
2  2  60  r—  80  r*P  r*  r  15  r  —  —
80  Tonne  .  .  ..  11  —  —
4)  vom  Flößholze:

a)  von  Brennholz  für  je  31  Kubikmeter.  D#  —  6

b)  von  Dielen  und  Planken  für  je  68  ;
.laufendeMeter...................  —  —  4
c)  von  Balken  und  Rundhölzern  desgl.  —  1.  —

)  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze
außer  dem  Lubehör  und  außer  dem
Mundvorrathe  für  die  Bemannung
an  Waaren  mehr  als  6  Zentner
oder  300  Kilogramm,  so  *  neben
der  vorstehend  bestimmten  noch  eine
Abgabe  dn  .  .  ...  —  3  —
für  je  68  laufende  Mcter  zu  entrichten.
"„  Anmerkung  zu  4.  b.  c.  und  d.
Eine  Länge  von  überhaupt  weniger
als  68  Meter  wird  für  volle  68  Meter,  »
Jchkgssigismciksom  7  ein
        <pb n="126" />
        —  50  —

ein  Ueberschuß  von  34  Meter  oder
mehr  für  volle  68  Meter  gerechnet,
ein  Ueberschuß  von  weniger  als  34
Meter  nicht  berücksichtigt.
II.  Für  das  Aufjiehen  der  Brücken  und
zwar  bei  jeder  einzelnen  Brücke
1)  von  einem  Seeschisfee  —  Rthlr.  2  Sgr.
2)  von  einem  anderen  Fahrzeuge  —  1
.  Befreiungen.
Schiffe  und  andere  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten
transportiren  und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  von
den  in  diesem  Tarife  enthaltenen  Schiffahrtsabgaben  befreit.

Zusätzliche  Vorschrift.
Im  Uebrigen  bleiben  die  zusätzlichen  Bestimmungen  des  Tarifs  vom
10.  April  1865.  (Gesetz=  Samml.  S.  276.),  soweit  sie  sich  nicht  auf  das  aufgehobene
  Pregelmündungsgeld  beziehen,  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  wo  dort
von  Schiffslast  die  Rede  ist,  statt  einer  Schiffslast  zwei  Tonnen  zu  je  1000  Kilogramm
  zu  setzen  sind.  ::
Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

¶.  .  S)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

6  Pf.

Tarif,  ,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und  Schleusen
auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,
Deutsch-Eylau,  Saalfeld)  Liebemühl,  Hoffnungskrug)  Kleppe  und  Elbing,
sowie  der  geneigten  Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungskrug  und
Kleppe  zu  erheben  sind.  «
Vom  27.  Dezember  1871.

Es  wird  entrichtet:
A.  von  einem  Kahne  für  zehn  Tonnen  zu  1000  Kilogramm  der  Tragfähigkeit,

1)  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemhhhhhhhfl  7  Sgr.  6  M.
2t)  -  Kleppe.  .  ....  ..  ...  .  ....  .  ..  ..  .  .  ..  12  6
Kähne  von  mehr  als  50  Tonnen  Tragfähigkeit  entrichten  nur  den  für
50  Tonnen  der  Tragfähigkeit  sich  ergebenden  Sagz.  A
n-
        <pb n="127" />
        —  51  —
Anmerkung.

a)  Kähne,  welche  mit  Brennmaterialien,  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,
Ziegeln,  Bau-,  Pflaster--,  Muͤhlen-,  Kalk·  oder  Gypssteinen,  mit  Erde,
Dachpfannen,  Sand,  Thon,  Lehm,  Faschinen  oder  Asche  beladen
sind,  zahlen  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze.

b)  Kähne,  welche  mit  Stroh  oder  Düngungsstoffen  beladen  sind,  oder
auf  denen,  außer  ihrem  Zubehör  und  außer  den  Mundvorräthen
fuͤr  die  Bemannung,  an  anderen  Gegenständen  nicht  mehr  als  zehn
Zentner  oder  500  Kilogramm  sich  befinden,  entrichten  ein  Sechstheil
  der  unter  A.  1.  und  2.  bestimmten  Sätze;

B.  von  geflößtem  Holze  aller  Art,  als  Rundholz,  Balken,  Kloben,  Bret.
tern,  Bohlen,  Stabholz  u.  s.  w.,  es  mag  in  Flößen,  Triften,  Tafeln  oder  auf
sonstige  Weise  verbunden  sein,  für  den  Flächenraum  von  100  OQuadratmetern
asäche  mit  Einschluß  des  Flottwerks  und  Wasserraumes,  bei  jeder  der  beiden
Hebestellen  zu  Liebemühl  und  Kleppe  20  Sgr.;

C.  von  der  Oberfracht  eines  Floßes,  sofern  auf  demselben  außer  dem
Jubehör  und  außer  dem  Mundvorrath  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen
  mehr  als  zehn  Zentner  sich  befinden,  für  den  Flächenraum  von  100  Quadratmetern
  Oberfläche,  neben  der  Abgabe  zu  B.  bei  jeder  der  beiden  genannten  Hebestellen
  6  Sgr.

Besteht  die  Oberfracht  in  den  unter  A.  Anmerkung  a.  und  b.  genannten
Gegenständen,  so  wird  die  Hälfte,  beziehungsweise  ein  Sechstheil  des  vorstehend
(zu  C.)  bestimmten  Satzes  entrichtet.

Befreiungen.
Von  den  Abgaben  bleiben  frei:

1)  Fahrzeuge,  welche  ausschließlich  mit  Gegenständen  für  Rechnung  des
Staates  befrachtet  sind,  auf  Vorzeigung  der  darüber  von  der  betreffenden
Behörde  ausgestellten  Bescheinigungen;

2)  Fischerkähne,  Fischdröbel,  Handkähne  und  ähnliche  kleine  Fahrzeuge,  welche
nicht  zum  Befrachten  gebraucht  werden,  wenn  sie  in  Verbindung  und
gleichzeitig  mit  größeren  Kähnen  oder  mit  geflößtem  Holze  durchschleusen,
also  keinen  besonderen  Aufzug  nöthig  machen.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Kähnen  (zu  A.)  werden  weniger  als  je  zehn  Tonnen  Tragfähsgffit
vollen  zehn  Tonnen,  und  bei  Flößholz  (zu  B.  und  C.)  wird  eetsofi
der  Flächenraum  von  100  Quadratmetern  Oberfläche  eitlein  solchen  vollen
Flächenraume  gleich  gerechnet.

2)  Besteht  die  Ladung  eines  Kahnes  oder  die  Oberfracht  des  Floßholzes
zum  Theil  aus  Brennmaterialien,  oder  den  neben  diesen  unter  A.  Anmerkung
  a.  oder  den  unter  A.  Anmerkung  b.  genannten  und  zum  Theil

Er.  7943.)  7%  1½.  %.  aus
        <pb n="128" />
        —  52  —

aus  anderen  Gegenständen,  so  wird  die  Abgabe  nach  dem  vollen  Satze
zu  A.  1.  2.  und  beziehungsweise  zu  C.  erhoben.  Ein  Gleiches  geschieht,
wenn  ein  Kahn  zur  Beförderung  von  Personen  benutzt  wird.
3)  Die  Abgabe  ist  zu  entrichten:
a)  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemühl,  sobald  die  dortige  Schiffs=  oder
die  dortige  Sicherheitsschleuse,  oder  beide  Schleusen,
b)  bei  der  Hebestelle  zu  Kleppe,  sobald  die  Schleuse  daselbst  passirt
werden  soll.
Die  Abgabe  kann  bei  jeder  Hebestelle  für  die  andere  mitberichtigt
  werden.
4)  Unverbundenes  Floßholz  darf  auf  den  Kanälen  nicht  transportirt  werden,
und  wird  nicht  durch  die  Schleusen  gelassen.

5)  Eine  Schleusenkammer-Füllung  Floßholz  darf,  soweit  dies  die  Kanal.
polizeivorschriften  gestatten,  aus  mehreren  Lagen  von  Hölzern,  Balken
  u.  s.  w.  über  einander  bestehen.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Tarif,
nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  auf  dem  Kanale  von  der  Weichsel
zum  Frischen  Haff  zu  erheben  sind.
Vom  27.  Dezember  1871.

Es  werden  entrichtet:
«  I.  so  oft  eine  der  beiden  Hebestellen  zu  Rothebude  und  Platenhof
passirt  wird,  "
A.  von  einem  Schiffsgefäße

1)  von  mehr  als  80  Tonnen  Tragfähigkeit  2  Rthlr.  —  Sgr.  —  M.

2)  von  mehr  als  60  bis  einschließlich

80  Tonenen  1.  22  6
3)  von  mehr  als  40  bis  einschließlich
60  Tonen  1.  12.  —.
        <pb n="129" />
        —  53  —
4)  von  mehr  als  30  bis  einschließlich

40  Tonnen  ..  .  ..  1  Rthlr.  —  Sgr.  —  Pf.
5)  von  mehr  als  20  bis  einschließlich

30  Tonen  —  24  —
6)  von  mehr  als  8  bis  einschließli

20  Tonen  —  18  —
7)  von  4  bis  einschließlich  S8  Tonnen  —.  3  —
8)  unter  4  Tonnen  Tragfähigkeit.  —  I.  3

B.  von  geflößtem  Holze  und  zwar:

1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  bearbeiteten
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  27  Quadratmeter
  der  Oberfläche  einschließlich  des  Flottwerks  und  Wasserraumes,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  3  Quadratmeter  der  Oberfläche
einschließlich  des  Flottwerks  und  Wasserraumes,

vier  Pfennige.

Hierbei  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  die  Flöße  zu  B.  I.  und  2.
mur  einfach  sind  oder  aus  mehreren  übereinander  gefügten  Lagen  bestehen.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
weniger  als  24  (zu  1.)  beziehungsweise  3  (u  2.)  Quadratmetern  vollen
24  oder  3  Quadratmetern  gleichgestellt,  dagegen  bei  größeren  Flächen
ein  Ueberschuß  von  weniger  als  1)5  (zu  1.)  beziehungsweise  13  (u  2.)
Quadratmetern  außer  Berechnung  gelassen  und  ein  Ueberschuß  von  1)
beziehungsweise  13  oder  mehr  Quadratmeter  für  volle  24  oder  3  Quadratmeter
  gerechnet.

3)  Sind  die  Holzflöße  mit  anderen  Gegenständen  als  Holz  beladen,
so  wird  außer  der  Abgabe  zu  B.  nach  dem  Satze  zu  A.  Nr.  6.
gleich  18  Sgr.  erhoben.

4)  Unverbundenes  Holz  wird  nicht  durch  die  Schleuse  gelassen.

II.  Für  das  Oeffnen  der  Brücken  von  allen  Fahrzeugen  ohne  Unterschied
und  zwar:
a)  der  Aufzugsbrücke  zu  Neumünsterberg,
1)  wenn  Behufs  der  Durchfahrt  beide  Klappen  geöffnet

  werden  müssen  ...  5  Sgr.  —  Pfl.
2)  wenn  nur  Eine  Klappe  geöffnet  zu  werden  braucht  2  6
b)  der  Drehbrücke  zu  Platenoo  5.  —

Wenn  ausnahmsweise  in  Gemäßheit  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen
  ein  Schiffsgefäß  zur  Nachtzeit  durchgeschleust  wird  oder  Behufs
  dessen  Durchfahrt  zur  Nachtzeit  eine  der  Brücken  geöffnet  werden
muß,  so  ist  für  jede  Durchschleusung  beziehungsweise  für  jedes  Oeffnen
einer  Brücke,  wenn  dabei  eine  Beleuchtung  stattgefunden  hat,  außer  der
zu  I.  und  II.  gedachten  Abgabe  an  Beleuchtungskosten  ein  Betrag  von
2  Sgr.  zu  entrichten.

Crr.  7913)  Be-
        <pb n="130" />
        Befreiungen  und  Ermäßigungen.

1)  Schiffe  und  andere  Fahrzeuge,  welche  Königliche  oder  Armee-.  Effekten,
oder  Gegenstände  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staates  befördern  und
keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  auf  Vorzeigung
von  Freipässen  von  den  in  diesem  Tarife  enthaltenen  Abgaben  befreit.

2)  Kähne)  welche  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Ziegeln,  Bau-  oder
Bflastersteinen,  Kalk-  oder  Gypssteinen,  Sand,  Lehm,  Thon  oder  mit
Dünger  beladen  sind,  zahlen  nur  die  Hälfte  der  unter  I.  A.  1.  bis  8.  vorgeschriebenen
  Sätze.

3)  Fahrzeuge,  welche  außer  dem  Gepäck  der  Schiffsmannschaft  und  der
Schiffsprovision  keine  Ladung  haben,  entrichten  nur  ein  Drittheil  der
vorgedachten  Sätze.

4)  Handkähne,  Fischerkähne,  Fischdröbel  und  andere  kleine  Fahrzeuge,  welche
nicht  zum  Befrachten  gebraucht  werden,  sind  frei,  wenn  dafür  kein  eigener
Aufzug  verlangt  wird,  sondern  dieselben  mit  größeren  Kähnen  zugleich
durchschleusen.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarife  die  Tonne  den  Erhebungsmaßstab  bildet,  ist
darunter  nach  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  I7.  August  1868.  die  Tonne  zu  1000  Kilogramm  oder
2000  Pfund  zu  verstehen.

2)  Kein  Schiff  wird  durch  die  Schleuse  gelassen,  bevor  der  Schiffer  über  die
erfolgte  Entrichtung  der  Abgabe  durch  Vorzeigung  der  darüber  empfangenen
  Quittung  oder  über  die  Abgabenfreiheit  durch  einen  Freipaß  sich
ausgewiesen  hat.

3)  Der  Schiffsführer  hat  über  die  erlegte  Abgabe  eine  Quittung  zu  fordern
und  solche,  wenn  er  auch  die  zweite  am  Kanal  befindliche  Hebestelle
passirt,  daselbst  vorzuzeigen.

4)  Außer  den  in  diesem  Tarife  gedachten  Abgaben  dürfen  keinerlei  Zahlungen
  für  die  Benutzung  des  Kanals  und  der  damit  verbundenen,  dem
allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten  Anstalten  gefordert  werden.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Tarif,
        <pb n="131" />
        —  55  —

Dari  f,
nach  welchem  fuͤr  die  Benutzung  der  Landungsplätze  auf  beiden  Ufern
der  Weichsel  bei  Kurzebrack  und  des  Hafens  daselbst  Ufer=  und  Hafengelder
  zu  entrichten  sind.

Vom  27.  Dezember  1871.

 

Rthlr.  Sgr.f.
A.  An  Ufergeld.

1.]  Für  jeden  leeren  Kahn,  ohne  Unterschied  der  Größe,  welcher  «
nurlandet,ohneeinzuladen...........................  .26
2.FürjedenbeladenenKahn,ohnellnterschiedderLadungund
Größe,  welcher  landet  und  weiter  geht,  ohne  etwas  auszulden
  5
Die  Sätze  zu  1.  und  2.  werden  nicht  erhoben,  wenn
die  Sätze  zu  3.  Anwendung  finden  oder  Hafengeld
zu  entrichten  ist.
3.  Für  die  Kähne,  welche  Fracht  gebracht  haben  und  ausladen,
oder  welche  Fracht  einladen:

a)  für  einen  Kahn,  der  über  24  Tonnen  trägt  .  .  .  .  .  .  .  120
b)  für  einen  Kahn,  der  2  bis  24  Tonnen  trägüt.  .  10
P)  für  einen  Kahn,  der  unter  2  Tonnen  trägt.  ..  .  .  .  .  .  165

Wenn  Fahrzeuge  zu  a.  und  b.  nur  theilweise,  und  zwar
bis  zu  10  Zentnern  (500  Kilogramm),  beladen  oder
entfrachtet  werden,  so  wird  nur  die  Hälfte  der  Sätze,
also  beziehungsweise  10  oder  5  Sgr.  erhoben.

4.]  Für  jeden  mit  Mauer=  oder  Feldsteinen  beladenen  Kahn,

welcher  am  Ufer  ausladet,  resp.  für  einen  leeren,  welcher

damit  beladen  wnnd  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  115

5.|Für  alles  große  Holz,  das  am  Ufer  landet  oder  vom  Ufer

ins  Wasser  gebracht  wird,  oder  aus  Kähnen  aus  resp.  in

dieselben  geladen  wird,  für  jedes  Stüsss  .  16
6.Für323KubikmeterBrennholz,welchesaussodercingcladen
«wird................................................  .13
7.  Für  ein  Schock  Bretter,  welche  am  Ufer  aus-  oder  eingeladen
  weden  5

 

 

 

 

(Nr.  7913.)
        <pb n="132" />
        ½

 

Nthlr.  Sgr.f.
Für  ein  Schock  Bohlen,  welche  am  Ufer  aus-  oder  eingeladen

  werden  ..  .  110
Für  ein  Schock  Latten,  welche  am  Ufer  aus-  oder  eingeladen
  weden  ...  .  1

Von  den  Fahrzeugen,  welche  die  Hölzer  von  5.  bis  9.
heranfuͤhren,  wird  ein  Ufergeld  nicht  weiter  erhoben.
B.  An  Hafengeld.
Für  Ueberwinterung  von  Stromfahrzeugen:

a.  von  unbeladenen.
Von  einem  Fahrzeuge  von  1  bis  einschließlich  10  Tonnen

Tragfähigkieieit  ..  .  .  .  ..  10
Von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  10  Tonnen  bis  ein
schließlich  20  Tonnen  Tragfähigkeit  ..  20
Von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  20  Tonnen  bis  einschließlich

  40  Tonnen  Tragfähigkeit  .  .  ..  1  10
Von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  40  Tonnen  bis  einschließlich

  60  Tonmen  Tragfähigkeiit  .  .  ..  2
Von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  60  Tonnen  bis  einschließlich

  80  Tonnen  Tragfähigkeit  220
Von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  80  Tonnen  bis  ein.

schließlich  90  Tonnen  Tragfähigkeit  .  ...  831
Von  einem  Fahrzeuge  über  90  Tonnen  Tragfähigkeit  3  10

b.  von  beladenen.
Das  Doppelte  der  vorstehenden  Sätze  von  I.  bis  7.

c.  von  Dampfschiffen.
Für  ein  jedes,  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Größ  5

 

 

 

Befreiungen.

Von  der  Entrichtung  der  vorstehenden  Ufer-  und  Hafengelder  sind  befreit:
1)  sämmtliche  Wasserfahrzeuge,  welche  dem  Staate  eigenthümlich  gehören;
2)  Stromfahrzeuge,  welche  mit  Königlichen  oder  Armee-Effekten  oder  sonst

mit  Staatseigenthum  beladen  oder  vom  Staate  gemiethet  und  mit  Soldaten,
  ausgehobenen  Leuten  oder  Tagelöhnern  bemannt  sind;

3)  die  zum  Betriebe  der  Fahrzeuge  gehörigen  Nachen.  8
u.
        <pb n="133" />
        —  57  —

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

1)  Das  Ufergeld,  sowie  das  Hafengeld,  wird  an  den  Erheber  des  Fährgeldes
  bei  Kurzebrack  entrichtet.

2)  Das  Hafengeld  wird  von  jedem  Fahrzeuge  erhoben,  welches  in  dem

Sicherheitshafen  überwintert,  sowie  von  allen  denjenigen  Fahrzeugen,
welche  bei  eintretendem  Frostwetter  und  Treibeise  in  den  Sicherheitshafen
  einlaufen  und  dort  vor  dem  Eise  Schutz  suchen.  Es  ist  in  der
Regel  vor  der  Einfahrt  in  den  Hafen  zu  entrichten.  Zwingt  ein  erweislicher
  Nothstand  zur  ungesäumten  Einfahrt  in  den  Hafen,)  so  kann
diese  ausnahmsweise  vor  Entrichtung  des  Hafengeldes  geschehen.  Es
muß  dann  aber  die  Abgabe  unverzüglich  nach  der  Einbringung  des
Fahrzeuges  gezahlt  werden.  «

3)  Die  Schiffer  sind  verpflichtet,  die  Quittungen  über  die  gezahlten  Gebühren
  sogleich  nach  erfolgter  Entrichtung  dem  Hafenmeister,  auf  Verlangen
  auch  den  Steuer-)  Polizei=  und  Stromausfsichtsbeamten,  vorzulegen.


Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Darif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  der  Wasserstraßen  zwischen
der  Oder  und  der  Elbe  zu  erheben  ist.

Vom  27.  Dezember  187  1.

Es  wird  entrichtet:  .
A.  Von  einem  Schiffsgefäße,  so  oft  dasselbe  eine  der  nachfolgend  bezeich—
neten  Hebestellen  (Schleusen)  passirt:
am  Finow-Kanal  bei  Liebenwalde  oder  Neustadt-Eberswalde,
am  Friedrich-Wilhelms-Kanal  bei  Neuhaus  oder  Brieskow,
an  der  Spree  bei  Cossenblatt,  Fürstenwalde  oder  Berlin,
an  der  Havel  bei  Zaarenschleuse,  Zehdenick,  Oranienburg,  Spandau,
Brandenburg  oder  Rathenow,
am  Ruppiner  Kanal  bei  der  Thiergartenschleuse  unweit  Oranienburg,
am  Templiner  Kanal  bei  der  Kannenburger-Schleuse,
am  Plauer  Kanal  bei  Parey  oder  Baue,

Jahrgang  1872.  (Nr.  7913.)  an
        <pb n="134" />
        —  58  —

an  jeder  Hebestelle  für  je  5000  Kilogramm  oder  fünf  Tonnen
der  Tragfähigkeit  drei  Silbergroschen,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr
als  im  Ganzen  zwei  Thaler  zehn  Silbergroschen.

Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  5000  Kilogramm
  für  volle  5000  Kilogramm  gerechnet.

Ausnahmen.

1)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  (als  Holz,  Torf,
Stein.,  Braun-,  Holzkohlen,  Koaks),  Schaalbrettern  bis  zur  Länge
von  einem  Meter  u.  s.  w.;  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Seegras,
  Faschinen,  Buhnenpfählen,  Korbmacherruthen,  Lohe,  Gerberlohe,
  Holzjborke,  Baumrinde,  Ziegeln,  Dachschieferplatten,  Drainröhren,
  Bau.,  Granit-,  Pflaster-,  Mühlen-,  Cement-,  gemahlenen
Feuer-,  Kalk.  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zugerichteten
Werkstücke))  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,  Schwefelkies,
  Schwerspath,  Roh=  und  Brucheisen,  Ziegel-  oder  Gypsmehl,
  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben,  gemahlenem
Kalk  oder  Cement;  mit  Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken
oder  mit  Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang
aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);  mit  Salz,
Glaubersalz,  rohem  Salpeter,  Soda,  Kali  und  Abraumsalzen)  mit
leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen  sind)  zahlen
die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem
Falle  mehr  als  im  Ganzen  Einen  Thaler  fünf  Silbergroschen.

2)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  ihrem  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen
  für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser
Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern  an  sonstigen
Sachen  nur  300  Kilogramm  oder  weniger  befinden,  entrichten,
sofern  sie  nicht  zum  Personen-Transport  benutzt  werden,  nur  ein
Sechstel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem
Falle  mehr  als  im  Ganzen  zwölf  Silbergroschen.

Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich

zum  Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  und  2.  Besteht  die  Ladung  zum  Theil
aus  den  zu  1.  genannten,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personen-Transport
benutzt,  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  Von  geflößtem  Holze,  so  oft  eine  der  zu  A.  genannten  Hebestellen  passirt
wird,  bei  jeder  Hebestelle  und  zwar:
I.  1)  von  Flößen,  welche  gang  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
  Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede
21  Quadratmeter  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes
  und  des  Wasserraumes,
2)  von
        <pb n="135" />
        —  59  —

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  3  Quadratmeter  der
Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  des  Wasserraumes,


vier  Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
weniger  als  24  (zu  1.),  beziehungsweise  3  (iu  2.)  Quadratmetern
vollen  24  oder  3  Quadratmetern  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  14  (zu  1.),  beziehungsweise  14  (zu  2.)  Quadratmetern
außer  Berechnung  gelassen  und  ein  Ueberschuß  von  17,  beziehungsweise
  14  Quadratmeter,  oder  mehr  für  volle  24  oder  3  Quadratmeter
  gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab-  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  1.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird
außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

III.  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrath  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen
als  Stab-  oder  Felgenholz,  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme
  1.  bezeichneten  Art,  mehr  als  300  Kilogramm,  so  ist  neben
der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  noch  eine  Abgabe  von  fünf  Silbergroschen
  bei  jeder  Hebestelle  zu  entrichten.

Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen  bestehenden
  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in  Betreff  der
unter  B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes  Floß
angesehen.

Befreiungen.
Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder
für  Rechnung  des  Staats  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;  «

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhängen,  Handkähnen  und
ähnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
erfordern,  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für  die  ganze
Fahrt  angemeldet  wird;  ç

3)  von  den  auf  dem  Landwehr=  und  dem  Louisenstädtischen  Kanal  bei  Berlin
ausgehenden  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  wenn  die  Abgabe  für  den
Eingang  erlegt  ist.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Flosses  bei  der
bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schlesse  zu  erlegen,
sofern  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus  stattgefunden
  hat.

(Fr.  7913.  8“  2)  An
        <pb n="136" />
        —  60  —

2)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten  Holzes,
die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden  und  was  sonst  bezüglich  der
Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
bestimmt.

3)  Bei  den  Vorschriften  unter  Nr.  10.  des  Tarifs  für  den  Plauer  Kanal
vom  14.  November  1824.  (Gesetz  Samml.  S.  220.)  und  unter  Nr.  4.
der  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  dem  Tarif  für  die  Wasserstraßen  zwischen
Oder  und  Elbe  vom  18.  Juni  1828.  (Gesetz  Samml.  S.  110.)  bewendet
  es.  -

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel
·  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist.

Vom  27.  Dezember  1871.

Es  wird  entrichtet:

A.  Von  einem  Schiffsgefäße,  so  oft  dasselbe  eine  der  genannten  Schleusen
passirt,  für  je  5  Tonnen  (100  Zentner)  der  Tragfähigkeit  Ein  Silbergroschen.


Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  5  Tonnen  für
volle  5  Tonnen  gerechnet.

Ausnahme.

1)  a)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  (als  Holz)  Torf,
Stein-,  Braun-,  Holzkohlen,  Koaks),  Schaalbrettern  bis  zur  Länge
von  1  Meter  u.  s.  w.;  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Seegras,
  Faschinen,  Buhnenpfählen,  Korbmacherruthen,  Lohe,  Ziegeln,
Dachschieferplatten,  Drainröhren,  Bau.,  Granit-,  Mllaster-  Mühlen.,
Cement.,  Kalk-  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zugerichteten
  Werkstücke);  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,
Schwefelkies,  Schwerspath,  Roh-  und  Brucheisen,  Ziegel-  oder
Gypsmehl,  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben,  gemahlenem
  Kalk  und  Cement]  mit  Glasbrocken,  Lehm,  oi

schlacken
        <pb n="137" />
        —  61  —

schlacken  oder  mit  Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,
Abgang  aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);
mit  Salz,  rohem  Salpeter,  Soda)  Kali  und  Abraumsalzen;  mit
leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen  sind,  zahlen
die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe;

b)  die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  alle  stromaufwärts  fahrende  Gefäße
ein,  deren  Ladung  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigt.

2)  a)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen

  für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser
  Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern  an
sonstigen  Sachen  nur  6  Zentner  oder  weniger  befinden,  entrichten,
sofern  sie  nicht  zum  Personentransport  benutzt  werden,  nur  ein
Sechstel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe;

b)  die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich  zum
Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.a.  und  2.a.  Besteht  die  Ladung  zum  Theil
aus  den  zu  1.a.  genannten,  zum  Theil  aus  anderen  Gegen.
ständen,  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personentransport  benutzt,
so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

3)  Gefäße  von  mehr  als  40  Tonnen  (800  Zentner)  Tragfähigkeit  erlegen,
wenn  sie  stromaufwärts  fahren,  in  allen  Fällen  nur  den  nach  der  Tragfähigkeit
  von  40  Tonnen  sich  ergebenden  Satz.

B.  Von  geflößtem  Holze,  so  oft  eine  der  in  der  Uebersicht  genannten  Schleusen
passirt  wird,  und  zwar:  ·
I.1)vonFlößen,welcheganzodertheilweiseauöviekkantigbeschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  23  Quadratmeter
  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraums,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  3  Quadratmeter  der  Oberfläche
mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraums,
zwei  Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
weniger  als  24  (Zzu  1.)  beziehungsweise  3  (zu  2.)  Quadratmetern
vollen  24  oder  3  Quadratmetern  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  14  (zu  1.)  beziehungsweise  1,6  (zZu  2.)  Quadratmeter
außer  Berechnung  gelassen,  und  ein  Ueberschuß  von  14  beziehungsweise
  15  Quadratmeter  oder  mehr  für  volle  2  oder  3  Quadratmeter
  gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz,  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  1.  a.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird,
außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen,  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

III.  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen  als

(Nr.  7913)  Stab-
        <pb n="138" />
        —  62  —

Stab-  oder  Felgenholz,  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  I.a.
bezeichneten  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben  der  zu  B.  1.  vorgeschriebenen
  noch  eine  Abgabe  von  24  Sgr.  bei  jeder  Schleuse  zu
entrichten.

Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen  bestehenden
  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in  Betreff  der
unter  B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes  Floß
angesehen.

Befreiungen.
Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  für
nchung  des  Staats  Gegenstände  befördern,  9  Vorzeigung  von  Freipässen;


2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhängen,  Handkähnen  und
ähnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern,  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für
die  ganze  Fahrt  angemeldet  wird.

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Floßes  bei  der
bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schleuse  zu  erlegen,
sofern  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus  stattgefunden
  hat.

2)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten  Holzes,
die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden,  und  was  sonst  bezüglich  der
Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
beslimmt.

3)  Bei  den  Vorschriften  unter  Nr.  2.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  zum

Tarif  für  die  Oderschleusen  zu  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau

(Gesetz  Samml.  für  1844.  S.  57.)  bewendet  es.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Tarif,
        <pb n="139" />
        —  63  —

Tari  f,
nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Klodnitz-Kanals,
sowie  für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze  an
demselben  zu  erheben  ist.

Vom  27.,  Dezember  1871.

Es  wiird  entrichtet  für  die  Benutzung  einer  jeden  der  achtzehn  Schleusen  des
Kanals:  ·

A.vvii,einemSchiffsgefäßefürje5Tonnen(1008tr.)derTragfähigkeit
Ein  Silbergroschen  vier  Pfennige.
Anmerkung:  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger
als  5  Tonnen  für  volle  5  Tonnen  gerechnet.

Ausnahmen.

1)  Gefäße  von  mehr  als  75  Tonnen  (1500  Ztr.)  Tragfähigkeit  erlegen
mr  den  nach  der  Tragfähigkeit  von  75  Tonnen  sich  ergebenden  Satz.

2)  a)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  (als  Holz,  Torf,
Stein-,  Braun=  und  Holzkohlen,  Koaks),  Schaalbrettern  bis  zur
Länge  von  Einem  Meter  u.  s.  w.;  mit  rauher  Fourage,  Schilf,
Rohr,  Faschinen,  Korbmacherruthen,  Lohe,  Jiegeln,  Dachschieferplatten,
  Drainröhren,  Bau-,  Granit-,  Pflaster-,  Mühlen.,)  Cement.,
Kalk-  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zugerichteten  Werkstücke);
  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,  iegel-  oder
Gypsmehl,  Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben;  mit
Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Galmei,  rohen  Eisenerzen  und  Schlacken
oder  mit  Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang
  aus  Zuckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.);
mit  Salz,  mit  leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen
  sind,

b)  desgleichen  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  ihrem  Zubehör,  außer  den
Mundvorräthen  für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung
gewisser  Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern,  an
sonstigen  Sachen  nur  6  Zentner  oder  weniger  befinden,

umd
)  Gefäße,  welche  lediglich  zum  Ableichtern  dienen,
entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,
jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  7  Sgr.  6  Pf.
Kl.  7913)  Be-
        <pb n="140" />
        —  64  —

Bemerkung  zu  2.  a.  und  b.

Besteht  die  Ladung  zum  Theil  aus  Gegenständen  der  vorstehend
unter  2.  a.  genannten  Art,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
oder  wird  das  Gefäß  zum  Personentransport  benutzt,  so  wird  die
Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  von  geflößtem  Holze:

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  23  Quadratmeter
der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  3  Quadratmeter  der  Oberfläche  mit

Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,
fünf  Pfennige.

,  Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche
von  uͤberhaupt  weniger  als  23  (zu  1.)  beziehungsweise  3
(zu  2.)  Quadratmeter  vollen  23  oder  3  Quadratmetern  gleich
gestellt,  ein  Ueberschuß  von  weniger  als  14  (zu  1.)  beziehungsweise
  14  (zu  2.)  Quadratmeter  außer  Berechnung  gelassen  und
ein  Ueberschuß  von  14  beziehungsweise  14  Quadratmetern  oder
mehr  für  volle  24  oder  3  Quadratmeter  gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab-  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  2.  a.  bezeichneten  Art  beladen,  so
wird  außer  der  zu  B.  IL  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

III.  Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze,  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung,  an  anderen  Gegenständen  als
Stab-  oder  Felgenholz  oder  an  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  2.  a.
bezeichneten  Art  mehr  als  6  Zentner,  so  ist  neben  der  zu  B.  I.  vorgelarichenen
  noch  eine  Abgabe  von  10  Sgr.  bei  jeder  Echlerse  zu  entrichten.


Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen  bestehenden
  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in  Betreff  der  unter
B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes  Floß  angesehen.
  «
C.  an  *  für  die  Benutzung  des  am  Kanal  angelegten  Schiffsbauplatzes:


J.  bei  einem  Neubau:

a)  von  einem  Fahrzeuge  über  22  Meter  ...  .  .  ..  6  Rthlr.  —  Sgr.
b)  von  einem  Fahrzeuge  von  22  bis  ausschließlich

12/6  Meter  Läange  «................  4-—-"
c)  von  einem  Fahrzeuge  von  126  bis  ausschließlich

  6,;  Meter  Linga  2  —
d)  von  einem  Fahrzeuge  von  6/8  Meter  Länge

und  daruntrtrerertrtrtrt  —.  15

II.  bei  einer  Reparatur  die  Hälfte  der  Sätze  unter  C.  I.  a.  bis  d.  D
.  an
        <pb n="141" />
        —  65  —

D.  an  Niederlagegeld  für  die  Benutzung  der  Lagerungsplätze  am  Kanal,
sofern  die  Lagerung  länger  als  14  Tage  dauert:

a)  für  174  Hektoliter  Steinkohllen  1  Sgr.  —  f.
b)  für  20  Zentner  Eisen,  Rohzink  oder  andere
Materiallen  1.  —
)  für  44  Hektoliter  Eisenerze  oder  Galmei  .  .  .  .  .  1  —
4)  für  20  Zentner  Kaufmannsgüter  .  .  ..  2  —
e)  für  33  Kubikmeter  Hoz  1  3
)  für  jeden  Stamm
1)  Balkenhossssss-s  .  .  ..  2.  6
2)  Riegelhoslz  .  .  .  «....................  1-  S-3)Spartenholz.....·..........·...........
  1-——-4)Neisholz............·...................
  —-  6
8)  für  1000  Stück  Mauerziegeen  ..  —.  6
b)  für  andere  als  die  vorstehend  genannten  Gegenstände
  von  9,  Quadratmeter  Flächennim  2  —

Anmerkung  zu  D.

Gegen  Zahlung  der  vorstehenden  Gebührensätze  darf  der  Lagerplatz
sechs  Monate  hindurch  belegt  bleiben.  Für  jede  weitere  sechsmonatliche
Lagerung  ist  die  Gebühr  bei  deren  Beginn  abermals  zu  entrichten.  Ein
angefangener  Lagerungszeitraum  von  je  sechs  Monaten  wird  für  voll
gerechnet.

Befreiungen.

Nicht  erhoben  wird

I.  die  Abgabe  zu  A.  beziehungsweise  B.:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind  oder
Gegenstände  für  Rechnung  des  Staates  oder  Materialien  zum  Bau
und  zur  Unterhaltung  der  Bergwerks--Chausseen  befördern  oder  zu  amtlichen
  Kanalbereisungen  dienen;

2)  von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Handkähnen  und  anderen  kleinen
Fahrzeugen,  welche  nicht  zum  Befrachten  gebraucht  werden,  wenn
sie  in  Verbindung  und  gleichzeitig  mit  einem  größeren  Kahn  durchschleusen;


II.  die  Abgabe  zu  C.  beziehungsweise  D.  von  den  für  Rechnung  des  Staates
erbauten  Fahrzeugen  und  niedergelegten  Gegenständen,  sowie  von  Baumaterialien
  für  die  Bergwerks-Chausseen.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  der  Schiffsgefäße,  der  Flächenraum  des  geflößten
Jahrgang  1872.  (Nr.  7913.)  9  Holzes,
        <pb n="142" />
        Holzes,  die  Beschaffenheit  der  Ladung,  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes
  und  der  Lagerplätze  anzumelden  und  was  sonst  bezüglich  der  Entrichtung
  der  Abgaben  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
bestimmt.

2)  Bei  den  in  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  25.  Februar  1836.
(Gesetz=  Samml.  S.  165.)  unter  a.,  b.  und  (l.  erlassenen  Vorschriften
bewendet  es.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Tarif
nach  welchem  das  Niederlagegeld  für  Benutzung  des  Abladeplatzes  am
Oder-Ufer  zu  Neusalz  zu  entrichten  ist.
Vom  27.  Dezember  1871.

1)  Für  den  ersten  Kalendermonat  wird  entrichtet,  und  zwar  ohne  Unterschied
  der  zu  lagernden  Gegenstände;,
bei  Benutzung  eines  Raumes  von  weniger  als  3%  C□Meter,  nichts,

von  3,5  □Meter  bis  ausschließlich  7  □Meter  —  Sgr.  6  Pf.
-  7  -  -  1  -  -

-  10%  -  -  -  14  4  1  -  6  -
l.14  11  2.  —

und  so  ferner  für  jede  34  □Meter  mehr  ein  halber  Silbergroschen  mehr.
2)  Für  jeden  folgenden  Kalendermonat  der  Benutzung  erhöhen  sich  die
vorstehend  bestimmten  Sätze  um  den  vierten  Theil,  so  daß  beispielsweise
im  zweiten  Monat  für  14  □Mcter  24  Sgr.,
.  dritlten  ·  14  -  3  -
zu  entrichten  sind.  «  «
3)  Weniger  als  ein  halber  Kalendermonat  bleibt  außer  Betracht,  mehr  als
ein  halber  gilt  für  einen  ganzen  Monat.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.
(L.  8.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Tarif,
        <pb n="143" />
        Tarif,
nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg
  und  der  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut  zu  erheben  ist.

Vom  27.  Dezember  1871.

Es  wird  entrichtet:

A.  von  einem  Schiffsgefäße,  so  oft  dasselbe  eine  der  nachstehend  bezeich.
neten  Hebestellen  (Schleusen)  passirt:
an  der  Elbe  bei  Magdeburg,
an  der  Saale  bei  Calbe,  Alsleben,  Halle  und  Beuditz,
an  der  Unstrut  bei  Freiburg,  Nebra  und  Artern,
an  jeder  Hebestelle  für  je  5000  Kilogramm  oder  5  Tonnen  der  Tragfähigkeit
drei  Silbergroschen,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  im  Ganzen  zwei
Thaler  zehn  Silbergroschen.
Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  5  Tonnen  für
volle  5  Tonnen  gerechnet.

Ausnahmen.

1)  a)  Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien,  als  Holz,  Torf,
Steinkohlen,  Braun.,  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbrettern  bis  zur
Länge  von  1  Meter,  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Seegras,
Faschinen,  Buhnenpfählen,  Korbmacherruthen,  Lobe,  Ziegeln,  Dachschieferplatten,
  Drainröhren,  Bau-,  Granit.,  Pflaster-,  Mühlen,
Cement-,  Kalk-  oder  Gypssteinen  (mit  Einschluß  der  roh  zugerichteten
Werkstücke),  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,  Schwefelkies,
  Schwerspath,  Roh-  und  Brucheisen,  Ziegel-  oder  Gypsmehl,
Mehl  aus  Chamottsteinen  oder  Kapselscherben,  gemahlenem  Kalk  oder
Cement,  mit  Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken,  oder  mit
Düngungsmitteln  (als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang  aus
uckersiedereien,  Knochen  für  Dungfabriken  u.  s.  w.),  mit  Salz,
rohem  Salpeter,  Soda,  Kali  und  Abraumsalzen,  mit  leeren  Fässern,
Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen  sind,  zahlen  die  Hälfte  der  vorstehend
  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als
im  Ganzen  Einen  Thaler  fünf  Silbergroschen.

b)  Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  alle  stromaufwärts  fahrende  Gefäße

  ein,  deren  Ladung  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigt.

2)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen
für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser  Gegenstände

(Xr.  7013.  *iie  un-
        <pb n="144" />
        —  c8  —
unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern  an  sonstigen  Sachen  nur  300
Kilogramm  oder  weniger  befinden,  entrichten,  sofern  sie  nicht  zum  Personentransport
  benutzt  werden,  nur  ein  Sechstel  der  vorstehend  zu  A.
bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  im  Ganzen  zwölf
Silbergroschen.

Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich  zum
Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  und  2.

Besteht  die  Ladung  zum  Theil  aus  den  zu  1.  genannten,  zum
Theil  aus  anderen  Gegenständen,  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personen--transport
  benutzt,  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  Von  geflößtem  Holze)  so  oft  eine  der  zu  A.  genannten  Hebestellen
passirt  wird,  bei  jeder  Hebestelle  und  zwar:

I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede  2  Quadratmeter
  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes,


2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  3  Quadratmeter  der  Oberfläche
mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes
vier  Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt

  weniger  als  24  Quadratmeter  (zu  1.)  beziehungsweise  3
(zu  2.)  Quadratmeter  vollen  23  oder  3  Quadratmetern  gleichgestellt,
ein  Ueberschuß  von  weniger  als  14  (zu  1.)  beziehungsweise  17
(zu  2.)  Quadratmeter  außer  Berechnung  gelassen  und  ein  Ueberschuß
  von  14  beziehungsweise  14  Quadratmeter  oder  mehr  für  volle
24  oder  3  Quadratmeter  gerechnet.

II.  Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz  oder  mit  Gegenständen
der  unter  A.  Ausnahme  1.  bezeichneten  Art  beladen,  so  wird  außer  der
zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.

Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrath  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen  als
Stab-  oder  Felgenholz  oder  als  Sachen  der  unter  A.  Ausnahme  1.
bezeichneten  Art  mehr  als  300  Kilogramm,  so  ist  neben  der  zu  B.  1.
vorgeschriebenen  noch  eine  Abgabe  von  fünf  Silbergroschen  bei  jeder
Hebestelle  zu  entrichten.

Anmerkung.  Bei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen  (Tafeln
oder  Gelenke)  bestehenden  Flößen  wird  jeder  beladene  Platz  in
Betreff  der  unter  B.  III.  vorgeschriebenen  Abgabe  als  ein  besonderes
  Floß  angesehen.  8

e-III.
        <pb n="145" />
        —  69  —

Befreiungen.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind  oder  für
Rechnung  des  Staates  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhängen,  Handkähnen  und
ähnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für
die  ganze  Fahrt  angemeldet  wird.

4

Zusätzliche  Vorschriften.

1)  Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  des  Floßes
bei  der  bestimmten  Empfangsstelle  vor  der  Einfahrt  in  die  Schleuse  zu
erlegen,  sofern  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  bereits  im  Voraus  stattgefunden
  hat.

An  welche  Empfangsstelle  die  JZahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten  Holzes,
die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden  und  was  sonst  bezüglich  der
Entichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
estimmt.

Bei  den  Vorschriften  unter  Nr.  3.  der  besonderen  Bestimmungen  zum
Tarife  für  die  Schleusengefälle  auf  der  Saale  und  Unstrut  vom
31.  Dezember  1826.  (Gesetz  Samml.  für  1827.  S.  11.)  und  unter
Nr.  3.  der  zusätzlichen  Bestimmungen  zum  Tarife  für  die  Elbschleuse  bei
Magdeburg  vom  14.  April  1834.  bewendet  es.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

2

3

—

(Fr.  7940)  Tarif,
        <pb n="146" />
        Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  fuͤr  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  am
Bahnhofe  bei  Minden  zu  entrichten  sind.

Vom  27.  Dezember  1871.

 

 

A.  B.
Es  wird  entrichtet  :  —
I.  für  ein  Fahrzeug  von  tölr.]  Sgr.  Kthlr.  Sr.
1)  weniger  als  200  Zentner  Tragfähigkeit  15  5
2)  200  bis  800  (ausschließlich)  Zentner  Tragfähigket:
  .  .  ..  1  10
3)  800  bis  1200  (ausschließlich)  Zentner  Tragfähigkeit
  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  2  20
4)  1200  bis  2000  (ausschließlich)  Zentner  Tragfähigkeit:
  .  .  4  1
5)  2000  oder  mehr  Zentner  Tragfähigkeit  1
II.  für  ein  Dampfschif  .  .  -.................  6  1
III.  für  eine  Schiffsmühle,  Fähre,  ein  Badeschiff,
Ponton  und  ähnliches  Gefäß  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  .  115
1V.süreinFloßvonBalkenoderDielcn-.......  5  .  1  5

 

 

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen  zu  A.  und  B.

1)  Das  Hafenschutzgeld  (A.)  wird  für  ein  einmaliges  Ueberwintern

im  Hafen,  sowie  von  jedem  Fabrzeuge  u.  s.  w.  entrichtet,  welches
während  der  Monate  November  bis  einschließlich  März  zum  Schutz
gegen  Eis=  und  Hochwassergefahr  in  dem  Hafen  einlegt  und  zwar
nur  einmal  für  jeden  Winter,  auch  wenn  das  Fahrzeug  u.  s.  w.
während  des  Winters  den  Hafen  ein  oder  mehrere  Male  verlassen
und  in  demselben  zum  Schutze  wieder  einlegen  sollte.

Das  volle  Hafengeld  (B.)  wird  von  den  Fahrzeußen  oder  Gefäßen
entrichtet,  welche  Fracht  gebracht  haben  und  ausladen  oder  Fracht
einladen,  sowie  von  Holzflößen,  welche  den  Hafen  benutzen,  mögen
dieselben  über  das  Ufer  ein=  oder  ausgebracht  werden  oder  nicht.

3)  Das  Hafengeld  (B.)  wird  nur  zur  Hälfte  entrichtet:

a)  von  denjenigen  Fahrzeugen  und  Gefäßen)  welche  nur  bis  zu
zehn  Zentner  befrachtet  oder  entfrachtet  werden;  b
«  )  von
        <pb n="147" />
        —  71  —

b)  von  denjenigen  Fahrzeugen  und  Gefäßen,  welche  bei  offener
Schiffahrt  leer  ein=  und  auslaufen  und  länger  als  vierzehn
Tage  in  dem  Hafen  verweilen;  sowie

)  von  beladenen  Fahrzeugen  und  Gefäßen,)  welche  bei  offener
Schiffahrt,  ohne  aus-  oder  beizuladen,  länger  als  vierzehn
Tage  in  dem  Hafen  sich  aufhalten.

4)  Unbrauchbare  Fahrzeuge  oder  Gefäße  werden  zum  Winterlager  in
den  Hafen  nur  zugelassen,  wenn  dadurch  der  Raum  für  andere
Fahrzeuge  und  Gefäße  nicht  beschränkt  wird,  und  müssen,  im  Falle
eine  solche  Beschränkung  sonst  eintreten  würde,  den  Hafen  ohne
Vergütung  des  Hafenschutzgeldes  (A.)  wieder  verlassen.

C.  Lagergeld.
Für  Benutzung  von  15  Quadratmeter  der  Lagerplätze:
a)  auf  eine  nach  Wochen  bestimmte  Zeit,

für  eine  Wohe  .  ..  10  Sgr.
b)  auf  eine  nach  Tagen  bestimmte  Zeit,
für  einen  Tag  .........................  2
Anmerkung.

1)  Für  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  einer  geringeren  Fläche  als
15  Quadratmeter  wird  Lagergeld  nicht  entrichtet.  Ebenso  bleiben
bei  Benutzung  größerer  Lagerplätze  überschießende  Theile  von
weniger  als  15  Quadratmeter  außer  Ansatz.
Für  Benutzung  der  Lagerplätze  bis  zu  drei  Tagen  einschließlich
wird  nichts  entrichtet;  bei  längerer  Benutzung  ist  die  Abgabe  für
den  ganzen  Zeitraum  der  Lagerung  von  An  an  zu  entrichten.
In  den  Fällen  zu  a.  wird  die  angefangene  Woche  voll  berechnet.

2

#„

D.  Werftgeld.

1)  Von  einem  neu  zu  erbauenden  Fahrzeuge  oder  Gefäße  von  dem  Beginn
des  Baues  an  für  den  Montt  .  .  ...  2  Rthlr.  15  Sgr.
2)  Von  jedem  auszubessernden  Fahrzeuge  oder  Gefäße,
von  dem  Aufbringen  auf  das  Werft  an  für  den
onat..........................................  2-——p

Anmerkung.

1)  Bei  Berechnung  des  Werftgeldes  wird  der  Monat  von  Monatstag
zu  Monatstag  gerechnet.  Die  über  volle  Monate  hinausgehenden
Tage  bis  einschließlich  funfzehn,  gelten  für  einen  halben  Monat,

sechszehn  Tage  und  mehr  für  einen  ganzen  Monat.
2)  Hinsichtlich  derjenigen  neu  erbauten  oder  ausgebesserten  Fahrzeuge
oder  Gefäße,  welche  nach  dem  Abbringen  von  dem  Werfte,  sowie
Gr.  7943.  L
        <pb n="148" />
        hinsichtlich  der  auszubessernden  Fahrzeuge  und  Gefäße,  welche  vor
dem  Aufbringen  auf  das  Werft  noch  längere  Zeit  in  dem  Hafen
bleiben,  finden  die  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  A.  und  B.  Anwendung.


E.  Krahnengeld.
Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnens,  so  wird
an  Krahnengeld  entrichtet:
1)  von  jedem  Frachtstück  unter  1  Zennnen  1  Dff.
2)  von  schwereren  Gütern  für  jeden  Zentttren  1"

F.  Kohlentrichter-Gebühr.
Für  Benutzung  der  Kohlentrichter  bei  dem  Entladen  von  Eisenbahnwaggons
  wird  entrichtet:
a)  bei  der  Entladung  eines  Waggons  von  weniger  als  100  Zentner  1  Sgr.
b)  bei  der  Entladung  eines  Waggons  von  100  Zentner  und  mehr  2

Befreiungen.
Von  der  Entrichtung  der  Abgaben  sind  befreit:
1)  Fahrzeuge,  Gefäße  und  Güter,  welche  dem  Staate  eigenthümlich  gehören;
2)  Fahrzeuge  und  Gesäße,  welche  mit  Königlichen  Effekten  oder  sonst  mit
Staatseigenthum  beladen  oder  vom  Staate  gemiethet  sind;
3)  die  zum  Betriebe  der  Fahrzeuge  und  Gefäße  gehörigen  Nachen;
4)  Dampfschiffe,  welche  wegen  Hochwassers  die  Betriebskohlen  an  dem
linken  Weserufer  (an  der  Schlacht)  nicht  laden  können  und  dieserhalb
dieselben  in  dem  Weserhafen  einnehmen  müssen.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Darif,
        <pb n="149" />
        —  73  —

Tarif,
nach  welchem  das  Hafen=  und  Lagergeld  für  Benutzung  der  Sicherheitshäfen

  und  Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Krudenburg  an  der  Lippe,
Regierungsbezirks  Düsseldorf,  zu  erheben  ist.

Vom  27.  Dezember  1871.

 

A.  Hafengeld.  Sgr.  Pf.

1)  Vom  Floßholze  für  jedes  Zehntelquadratmeter  der  Oberfläche
eines  Floßes  einschließlich  des  Flottwerkes  und  des  Wasser- 



raumes:
a)  bei  einfachen  LTaggen  ...  1
b)  bei  doppelten  TLaggen  ..  2

Für  jede  Lage  mehr  wird  Ein  Pfennig  mehr  für  das  Zehntelquadratmeter
  der  Oberfläche  entrichtet.
2)  Von  Schisssgefähen,  beladen  oder  unbeladen,  für  jede  40  Zentner
Ladungsfähigkettt::::  .  .  .  .  .  .  2
Für  das  zu  einem  Schiffsgefäße  gehörige,  diesem  ange—
hängte  Boot  wird  nichts  entrichtet.

B.  Lagergeld.

1)  Von  allen  Gegenständen  mit  Ausnahme  des  in  Flößen  oder
Anhängen  versendeten  Holzes  —  die  Versendung  mag  zu
Wasser  oder  Lande  geschehen  —  für  jeden  Zentner  .  1

2)  Von  Holz,  bei  dessen  Versendung  in  Flößen  oder  Anhängen
an  Schiffe,  für  jedes  Zehntelquadratmeter  der  Oberfläche  eines
Flobes  einschließlich  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes:

a)  bei  einfachen  Logen  .  3

b)  bei  doppelten  TLaggen  ..  ..  ...  ..  ..  .  1
Für  jede  Lage  mehr  wird  ein  halber  Pfennig  mehr  fuͤr  das
Zehntelquadratmeter  der  Oberfläche  entrichtet.

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Ein  2Flächenraum  von  weniger  als  einem  Zehntelquadratmeter  (A.  1.
2.)  wird  für  ein  volles  Zehntelquadratmeter,  eine  Summe  von
wi  als  40  Zentner  Ladungsfähigkeit  4.  2.)  für  volle  40  Zentner,
Jahrgang  1872.  (Nr.  7943.)  ein
        <pb n="150" />
        —  74  —

ein  Gewicht  von  weniger  als  Einem  Zentner  (B.  1.)  für  einen  vollen
Zentner  und  das  Kubikmeter  Holz  bei  der  Versendung  zu  Lande  zu
19  Zentnern  angenommen.

2)  Das  Hafengeld  ist  beim  jedesmaligen  Einlaufen  in  den  Hafen)  das
Lagergeld  bei  der  Versendung  vom  Lagerplatze  zu  entrichten.

Für  das  erstere  können  die  Flöße  und  Gefäße  ein  Jahr  vom  Tage  des
Einlaufens  ab  im  Hafen,  für  das  Lagergeld  die  gelagerten  Gegenstände  unbestimmte
  Zeit  auf  den  Plätzen  verbleiben.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplit.  Camphausen.

(Xr.  7914.)
        <pb n="151" />
        —  75  —

(Nr.  7944.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Weißensecer  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  9.  Dezember
  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Weißenseeer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  12.  September  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Erfüllung  der  vom  Kreise
für  die  Nordhausen.  Erfurter  Eisenbahn  übernommenen  Verbindlichkeiten  erforderlichen
  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den
Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu
dem  angenommenen  Betrage  von  60,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu
erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern,

in  Buchstaben:  #

„Sechszig  Tausend  Thalern““
welche  in  Apoints  à  100  Thaler  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,
mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der
durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich,  vom  1.  Januar  1872.
ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen
Wirkung  ertheilen,  daß  ein  seder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
tend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium)  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  6

Gegeben  Berlin,  den  9.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenpliß.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

ge

(r.  7914.)  10“  Pro-
        <pb n="152" />
        Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.
Obligation

des
Weißenseeer  Kreises
Littr.  ..  d#  .  ...
über

100  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  des  untten  .  ..  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom
12.  September  1871.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  60,000  Thalern
Behufs  Erfüllung  der  von  dem  Kreise  Weißensee  für  die  Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn  übernommenen  Verbindlichkeiten,  sowie  in  Gemäßheit  des  umstehend
abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegiums  vvooror  .  ...  bekennt  sich  die
unterzeichnete  kreisständische  Kommission  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für
jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Darlehnsschuld  von  100  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinfen  ist.

Die  Zinsen  werden  halbjährlich  postnumerando  am  2.  Januar  und
1.  Juli  jeden  Jahres  von  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Weißenseeer  Kreises
und  bei  dem  Bankhause  A.  Stürcke  in  Erfurt  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten
Kupons  gezahlt.

Zur  Tilgung  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  ausgegebenen
  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  verwendet;
bes  bleibt  jedoch  dem  Kreise  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  um
die  Rückzahlung  der  Schuld  dadurch  zu  beschleunigen.

Jeder  Obligation  sind  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinsscheine  und
ein  Talon  beigegeben.

Mit  dem  Ablaufe  dieser  fünfjährigen  und  jeder  folgenden  Periode  werden
durch  die  Kreis-Kommunalkasse  des  Weißenseeer  Kreises,  nach  vorgängiger  öffentlicher
  Bekanntmachung  in  den  weiter  unten  bezeichneten  Blättern,  zehn  neue
Zinskupons  mit  Talons  gegen  Rückgabe  der  zuletzt  ausgegebenen  Talons  an  die
Inhaber  der  letzteren,  oder,  falls  diese  Talons  abhanden  gekommen  sind,  an  diejenigen
  Inhaber  der  Obligationen,  welche  dieselben  vor  Aushändigung  der  neuen
Talons  vorgezeigt  haben,  ausgereicht  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  der
Obligation  vermerkt.  Bei  allen  Zahlungen  an  die  Kreis-Kommunalkasse  werden
die  fälligen  Kupons  als  baares  Geld  angenommen.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  60)000  Thalern  geschieht
vom  1.  Januar  1872.  ab  allmälig  nach  Maßgabe  des  festgestellten  Tilgungsplanes.
  Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  burch

as
        <pb n="153" />
        —  77  —

das  Loos  bestimmt;)  die  Ausloosung  erfolgt  in  dem  Monate  Juli  jeden  Jahres.
Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  die  zu  tilgenden  Obligationen
anstatt  der  Ausloosung  aus  freier  Hand  zu  erwerben)  sowie  im  Falle  der  Verstärkung
  des  Tilgungsfonds  größere  Ausloosungen  eintreten  zu  lassen.  Die  ausgeloosten
  oder  durch  Ankauf  zur  Tilgung  kommenden  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bozeichmung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem
Zahlungstermine  im  Preußischen  Staatsanzeiger,  im  öffentlichen  Anzeiger  des
Amtsblatts  der  Regierung  zu  Erfurt  und  im  Weißenseeer  Kreisblatt.  Sollte
eins  dieser  Blätter  eingehen,  so  wird  demselben  von  den  Kreisständen  unter
Genehmigung  der  Regierung  ein  anderes  substituirt.

Die  Auszahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  Schuldverschreibung
  bei  der  Kreis-Kommunalkasse  des  Weißensecer  Kreises  und  bei  dem
Bankhause  A.  Stürcke  in  Erfurt  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
folgenden  Zeit.  «

Die  Verzinsung  des  Kapitals  hört  mit  dem  Tage  auf,  an  welchem  dasselbe
nach  den  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  zurückzuzahlen  ist.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
mräckzuliesern-  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.  "
gez  De-  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nach  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden,  nicht
erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und  die
Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach  Vorschrift
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem
Kreisgericht  zu  Erfurt.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  in  sonst  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  "„

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

theil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Weißensee,  den  #rr  18.

Die  von  den  Kreisständen  erwählte  Kommission.

(Tr.  79114.)  Pro-
        <pb n="154" />
        —  78  —
Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Erfurt.

Zinskupon
zu  der
Kreis-Obligation  des  Kreises  Weißensee
(I.  Emission)
Littr.  +  ..
über  100  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in.  kber

Zeit  vom.  bi.  resp.  vom.  t#e..  ..
..  und  später  die  Ziusn  der  vorbenannten  Kreis-Obligation  für
das  Halbjahr  btbrr.  bkbbis  mit  zwei  Thalern  funfzehn

  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  koii  des  Weißenseeer  Kreises  zu
Langensalza  resp.  bei  dem  Bankhause  A.  Stürcke  zu  Erfurt.

Weißensee,  den  1  .  .  .  .  .  .  .  ..  18..

Die  von  den  Kreisständen  erwählte  Kommission.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Sachsen,  Negicrungobezirk  Erfurt.
Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Kreises  Weißensee.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obli.
gation  des  Weißenseeer  Kreises  (I.  Emission)
Littr  über  100  Thaler  à  fünf  Prozent  Oinsen

die  .  .ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fuͤnf  W  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Konmunalkasse
  des  Kreises  Weißensee  zu  Vangensalza.

Weißensee,  den  teoon  18
Die  von  den  Kreisständen  erwählte  Kommission.

 

(Nr.  7915.)
        <pb n="155" />
        —  79  —

(Nr.  7915.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Dezember  1871.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Groß-Nodensleben,  im  Kreise  Wolmirstedt  des  Negierungsbezirks
  Magdeburg,  bis  zur  Grenze  mit  der  Feldmark  Klein-Rodensleben.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Groß-Rodensleben,  im  Kreise  Wolmirstedt  des  Regierungsbezirks  Magdeburg,
  bis  zur  Grenze  mit  der  Feldmark  Klein-Rodensleben  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Groß-Rodensleben  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs  =  Materialien,  nach  Maßgabe  der
für  die  Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  der  genannten  Gemeinde  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Chausseegeld  -  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen
Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewandt  werden,  jedoch  erst  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  durch  die  projektirten
Anschlußbauten  eine  zusammenhängende  Strecke  von  mindestens  einer  halben
Meile  chausseemäßig  hergestellt  sein  wird,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  von
diesem  Qeitpunkte  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Dezember  1871.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  7945—7946.)  (Nr.  7946.)
        <pb n="156" />
        (Nr.  7946.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  Dezember  1871.),  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ost-Priegnitz,  Regierungsbezirk  Potsdam,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Aktien-Chaussee  von  der  Berlin.  Hamburger
  Straße  bei  Neu=  Schrepkow  über  Pritzwalk  und  Meyenburg  bis  zur
Mecklenburgischen  Grenze  auf  Güstrow.

W  Ihren  Bericht  vom  24.  November  d.  J.  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Ost.Priegnitz  im  Regierungsbezirk  Potsdam,  welcher  beschlossen  hat,  das  Eigenthum
  an  der  von  der  Beriin-Hamhurger  Straße  bei  Neu-Schrepkow  über  Pritzwalk
  und  Meyenburg  bis  zur  Mecklenburgischen  Grenze  auf  Güstrow  führenden
Aktien.  Chaussee  zu  erwerben,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee
erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  begehemen
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Ostriegnitzschen

  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Verlin,  den  13.  Dezember  1871.  ç
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Sto#zs-Ministeriumg.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHosbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="157" />
        —  81  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  3.  F

 

(Nr.  7947.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Ober-Oderbruch--Deichverbandes  bis  zum  Betrage  von  130,000  Thalern.
Vom  13.  Dezember  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Breußen  2c.

Nachdem  von  dem  Deichamte  des  Ober-Oderbruch-Deichverbandes  beschlossen
worden,  die  bestehende  kündbare  Schuld  des  Verbandes  in  eine  unkündbare  zu
verwandeln,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  des  Deichamtes:  zu  diesem  Zwecke  auf
jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  130),000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weler  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  130),000
Thalern  (Einhundertunddreißig  Tausend  Thalern),  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  1000  Thaler,

40,000  à  500

60,000  à  100.

10,0000  à  50

130,000  Thaler
„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  der  Deichkassenbeiträge
der  Deichgenossen  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das
Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  1.  Januar  1873.  ab  mit  wenigstens
  jährlich  Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen
von  den  bereits  getilgten  Obligationen,  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges
Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu
machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Jehrgeng  1872.  (Nr.  7917))  11  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  Januar  1872.
        <pb n="158" />
        —  82  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1871.

J  (L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Camphausen.

A.
Provinz  Brandenburg,  Negierungsbezirk  Srankfurt  a.  d.  O.

Obligation
des

Deichverbandes  des  Ober-Oderbruchs
Littr..  +  ..
über

..........  ThalchrcnszifchKumnt.

Lluf  GrunddesdurchdasAllerhöchstePrivilegiumvom..................
bestätigte-nDeichamtgbeschlussesvom26.Novemberls70.(sub2.h.)undvom
11.  Oktober  1871.  wegen  Aufnahme  von  130,000  Thalern  zur  Umwandlung  der
jetzt  bestehenden  kündbaren  Schuld  des  Ober-Oderbruchs  in  eine  unkündbare,
bekennt  sich  das  Deichamt  Namens  des  genannten  Deichverbandes  durch  diese,
für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Darlehnsschuld  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den
Deichverband  baar  bezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  130,000  Thalern  geschieht  vom
1.  Januar  1873.  ab  innerhalb  eines  Zeikraums  von  37  Jahren  aus  einem  zu  diesem
Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent  jährlich,  unter
Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maßgabe  des
genehmigten  Tilgungsplanes.
Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monate  Mai  jeden  Jahres.
Der  Deichverband  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern
/  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,
bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  vier,  drei,  zwei  und
vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Preußischen  Staatsanzeiger,  sowie
in
        <pb n="159" />
        —  83  —

in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.,  in  dem
Lebuser  Kreisblatt  und  dem  in  Cüstrin  erscheinenden  Bürgerfreund.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  von  heute  an  gerechnet,
  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Ober.  Oderbruchs-Deichkasse  zu  Cüstrin,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermines  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Deichverbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts.  Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  I#.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Cüstrin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Deichverbandskasse  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1876.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Ober-Oderbruchs-Deichkasse
  zu  Cüstrin  gegen'“  Müiestenng  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Deichverband  des  Ober-Oderbruchs  mit  seinem  Vermögen.
uh  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.  s

Cüsttin,den..«"s..........  18..

Das  Deichamt  des  Ober-Oderbruchs.
(Unterschrift  des  Deichhauptmanns  und  von  vier  Repräsentanten.)
Kontrole  Fol.  Nr.

(Nr.  7947)  11*  B.
        <pb n="160" />
        —  84  —
«  B.  .
Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  d.  O.

Zinskupon

—  der
Deich-Obligation  des  Ober-Oderbruchs
Littr..  —iiueei
übrr  Thaler  *  fünf  Prozent  Zinsen
üb
..  ...  Thaler  .  .  .  ..  Tilbergroschen.
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfaͤngt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  .  .ien  .....  .  .  ...  bs.  und  späterhin  die  Zinsen
der  vorbenannten  Deich-Obligation  für  das  Lak  wom  A
is  mit  (in  Buchstaben  alern  ..  ..  .  Silbergroschen
bei  der  Ober-Oderbruchs.Oeichkasse  zu  Cüstrin.
Cüstrin,  den  1nH  ...  .  ..  18.

Das  Deichamt  des  Ober-Oderbruchs.
(Faksimile  der  Unterschrift  des  Deichhauptmanns  und  von  vier  Repräsentanten.)
Kontrole  Fol.  .  ..  .  .  Nr.  (Unterschrift  des  Deichrentmeisters.)

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Schluß  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an
gerechnet,  erhoben  wird.

C.  .
provinzBrandenburg,Regierunggbczirkstankfurta.d.O.

Talon

zur
Deich-Obligation  des  Ober-Oderbruchs.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Oeichverbandes  des  Ober-Oderbruchs
Littr..  +  über  .  .  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Ober-Oderbruchs-

  Deichkasse  zu  Cüstrin  nach  Maßgabe  der  diesfälligen,  in  der  Obligation
  enthaltenen  Bestimmungen.

Cüstrin,  den  t#9aa  18.

Das  Deichamt  des  Ober-Oderbruchs.
(Faksimile  der  nterscrist"  des  Deichhauptmanns  und  von  vier  Repräsentanten.)
Kontrole  Eol.  ..  .  ..  Nr.  ..  .  ..  (Unterschrift  des  Deichrentmeisters.)

 

(r.  7948.)
        <pb n="161" />
        —  85  —

(Nr.  7948.)  Statut  für  die  Lommersumer  Wiesengenosfsenschaft  im  Kreise  Euskirchen.  Vom
16.  Dezember  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  zur  Verbesserung  der  in  der  Bürgermeisterei  und  Gemeinde  Lommersum,
Kreises  Euskirchen,  befindlichen  Grundstücke  nach  Anhörung  der  Betheiligten,
gemäß  dem  Antrage  der  Mehrzahl  derselben,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  der  §§.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.,  was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  der  in  der  Bürgermeisterei  und  Gemeinde  Lommersum  und
den  Flußgebieten  der  Erft  und  des  Lommersumer  Baches  belegenen,  auf  der
Karte  des  Wiesenbaumeisters  Sieglohr  und  in  dem  dazu  gehörigen  Katasterauszuge
  vom  Monate  September  1869.  näher  bezeichneten  Grundstücke  werden,
um  den  Ertrag  ihrer  vorbeschriebenen  Grundstücke  durch  Ent-  und  Bewässerung
zu  verbessern,  zu  einem  Verbande  vereinigt  unter  dem  Namen:

Lommersumer  Wiesengenossenschaft“
welcher  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Vorsteher  hat.

6.  2.  .
DieAusfühtungderzuderEntsundBewässerungerforderlichenAni

lagen  gemäß  dem  Plane  und  Kostenanschlage  des  Wiesenbaumeisters  Sieglohr
vom  Monate  September  1869.)  wie  solcher  bei  der  höheren  Prüfung  festgestellt
ist,  geschieht  auf  gemeinschaftliche  Kosten  aller  Betheiligten  nach  Anleitung  des
#.  Sieglohr  oder  eines  anderen  an  dessen  Stelle  tretenden  Wiesenbautechnikers.
Dagegen  sind  der  etwa  nothwendig  werdende  Umbau  einzelner  Grundstücke,  deren
Wiederbesaamung,  Planirung  und  überhaupt  alle  Verbesserungen,  welche  nur
den  speziellen  Grundstücken  zu  Gute  kommen  und  in  dem  Sieglohrschen  Plane
nicht  vorgesehen  sind,  von  den  Besitzern  dieser  Grundstücke  auf  ihre  alleinigen
Kosten  auszuführen.

F.  3.

Die  Angelegenheiten  der  Wiesengenossenschaft  werden  geleitet  von  einem
Vorsteher  und  zwei  Schöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.  Sie  bekleiden
  dieses  Amt  als  ein  Ehrenamt  und  baben  nur  einen  Anspruch  auf  Ersatz
ihrer  baaren  Auslagen.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt.

C.  4.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die
beiden  Schöffen  von  den  Wiesengenossen  und  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  nach
einander  folgende  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  jedes  Genossenschaftsmitglied,
welches  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  in  dem  Verbande  besitzt  und  sich  im
Vollbesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

(Nr.  79418.)  Bei
        <pb n="162" />
        —  86  —

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse,  welcher  zwei  Morgen  oder  weniger
im  Verbande  besitzt,  Eine  Stimme,  wer  vier  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat
zwei  Stimmen,  wer  sechs  Morgen  drei  Stimmen  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen
mehr  Eine  Stimme  mehr  abzugeben.  Jedoch  kann  kein  Mitglied  der  Genossenschaft
mehr  als  zehn  Stimmen  in  sich  vereinigen,  so  daß  also  ein  Besitz  von  mehr  als
20  Morgen  nicht  mitgezählt  wird.  Uebrigens  ist  das  Wahlrecht  ebenfalls  zugleich
an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  sich  der  Wähler  im  Vollbesitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinde.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ruht  sein  Wahlrecht  bis  dahin,
daß  er  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  wieder  erlangt  hat.

Außerdem  sind  für  das  Wahlverfahren,  welches  von  dem  jedesmaligen
Bürgermeister  von  Lemmersum  als  Wahlkommissar  zu  leiten  ist,  die  Vorschriften
für  Gemeindewahlen  zu  beobachten.

S.  5.

Der  Genossenschaftsvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  der
Genossenschaft  und  vertritt  dieselbe,  ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Vollmacht
  bedarf,  anderen  Personen  und  den  Behörden  gegenüber.  Er  hat  insbesondere:


1)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  Sieglohrschen
Plane  unter  Mitwirkung  des  Wiesenbaumeisters  zu  veranlassen  und  zu
beaussichtigen;

2)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  Lahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

3)  den  Wiesenwärter  und  die  gehorige  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
  und  die  halbjährliche  Grabenschau  mit  den  Schöffen  in  den
Monaten  April  und  November  abzuhaltenf

4)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen  und  auszuferligen;  zur  Abschließung  von  Verträgen,
  welche  den  Werth  von  10  Thalern  übersteigen)  ist  die  Zustimmung
  der  Schöffen  nöthig;

5)  gegen  den  Wiesenwärter  kann  er  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von
Einem  Thaler  festsetzen.

Der  Vorsteber  wird  in  Abwesenheits-=  oder  sonstigen  Verhinderungsfällen
von  dem  ältesten  Schöffen  vertreten,  für  welchen  während  der  Dauer  dieser  Vertretung
  der  Stellvertreter  als  Schöffe  in  den  Vorstand  tritt.

K.  6.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  der  Fläche  ihrer  betheiligten
Grundstücke  aufgebracht.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  der  letztere  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch  administrative
Exekution  zur  Kommunalkasse  einziehen.  *

ie
        <pb n="163" />
        —  87  —

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  nach
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger
  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und  die  Kosten
von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  daju  ist  der  Vorsteher
befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen
und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

K.  7.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges),  schiedsrichterlich
  entschieden.

Die  Erwerbungen  von  Terrain,  welches  Nichtmitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Feruar

  1843.

g.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorsteher  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversamm.
lung  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein-  für  allemal  bestimmt.  Der
Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Parzellen
  den  gebührenden  Antbeil  an  Wasser  erhalten.  Kein  Eigenthümer  darf  die
Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt  die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig
  handhaben  oder  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von
2  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Ordnungsstrafen  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,
die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
  eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffenden  Beschwerden  von  dem  Vorstande
  untersucht  und  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht

(Nr.  7948.)  jedem
        <pb n="164" />
        —  88  —

jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,
von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher
angemeldet  werden  muß.  Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der
unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar
  ist  und  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  bei  dem  Streite  interessirt  sein  sollte,  so
hat  der  Landrath  auf  Antrag  der  Betheiligten  einen  anderen  unpartei#schen  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  zu  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
  erboben  werden)  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des
Landrathes  beeinträchtigen.  l

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
zu  treffen,  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  Einem  Thaler
bedrohen.  Krn  «

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.  Das
Aufsichtsrecht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  in  Cöln  als
Landespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den
Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

d.  12.
b  Dieses  Statut  kann  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.  ·
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

———

Nedigirt  im  Bürcau  es  Staats.  Ministeriums.

 

 

Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
—  (N.  v.  Decker).
        <pb n="165" />
        —  89  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  4.  —

 

ri  7949.)  Allerhõchster  Erlaß  vom  8.  Januar  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  bes
zweiten  Nachtrages  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche
Brandkasse  in  Hannover.

A##  den  Bericht  vom  1.  Januar  d.  J  will  Ich  dem  wieder  beigefügten,  in
Folge  der  Beschlüsse  der  Landschaften  für  die  Fürstenthümer  Calenberg,  Göttingen,
Grubenhagen,  Lüneburg  und  Hildesheim  aufgeslellten

zweiten  Nachtrage  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte

land  schaftliche  Brandkasse  zu.  Hannover

hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  v.  J.  (Gesetz.  Samml.  S.  0.)
Meine  Genehmigung  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Berlin,  den  8.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7919.)  12  Zwei-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  27.  Januar  1872.
        <pb n="166" />
        —  90  —

Zweiter  Nachtrag

zu  den
Statuten  fuͤr  die  vereinigte  landschaftliche  Brandkasse  zu  Hannover.

(Cfr.  Gesetz  Sammlung  für  Hannover  von  1862.  S.  103,  und  von  1863.
S.  317.  319.  399.  und  547.)

Die  Gesetze  vom  17.  Juni  1862.  (Gesetz=  Samml.  S.  103.),  betreffend
die  Calenberg.  Grubenhagensche  Brandversicherungs.  Anstalt,  und  vom  14.  Juni
1863.  (Gesetz  Samml.  S.  319.),  betreffend  die  Hildesheimsche  Brandversicherungs.
Anstalt,  werden  in  den  nachfolgenden  zu  den  betreffenden  Paragraphen  dieser
Gesetze  aufgeführten  Punkten  abgeändert  und  ergänzt.

Die  Abänderungen  und  Ergänzungen  treten  für  das  ganze  Gebiet  der
vereinigten  landschaftlichen  Brandkaff,  einschließlich  des  Oberharzes,  in  Wirksamkeit.

Artikel  1.
Der  K.  1.  der  Gesetze  erhält  den  Zusatz:

„Die  Anstalt  ist  befugt,  mit  anderen  öffentlichen  Verficherungs-Anstalten
  auf  Gegenseitigkeit  gegründete  Vereinbarungen  über  Rückoersicherung
  zu  treffen.  Der  Abschluß  der  Vereinbarungen  steht  dem  Ausschusse
  zu.“

Artikel  2.

Im  F.  12,  der  Gesetze  ist  der  Absatz  4.  zu  streichen.

Darnach  lautet
.  12.

Die  Versicherung  des  Gebäudes  darf  nur  den  reinen  Bauwerth
Leseden  entweder  zum  vollen  Betrage  oder  zu  einem  Prozenttheile
etreffen.

Dieselbe  kann  bei  vollendeten  Gebäuden  nur  nach  dem  wirklichen,
bei  unvollendeten  auch  nach  dem  veranschlagten  Bauwerthe  geschehen.

Die  Versicherung  begründet  die  Verpflichtung  der  Wlt  zum
Ersatz  derjenigen  Verminderung  des  ordnungsmäßig  festgestellten  Bauwerthes
  des  Gebäudes  und  seiner  Zubehörungen  (vergl.  §.  11.  Absatz  3.
und  F§.  24.),  welche  durch  Brand,  kalten  Blitzschlag,  oder  durch  Maßnahmen
  Behufs  der  Rettung  oder  Löschung  auf  Anordnung  der  zur
Leitung  der  Löschung  juständigen  Behörde  oder  Person  eingetreten  ist
(Brandschaden).  Vergl.  S#.  50.  und  53.  Ziff.  1.  und  2.

st  der  Bauwerth  des  Gebäudes  nach  der  letzten  Feststellung
durch  Abbruch  oder  Einsturz  u.  s.  w.  vermindert,  so  bestimmt  sich  die
Ersatzpflicht  der  Anstalt  nach  demjenigen  Bauwerthe,  welchen  das  Gebäude
zur  Zeit  des  Eintritts  des  Brandes  noch  hatte  (K.  53.  Oiff.  1.).
        <pb n="167" />
        —  91  —

Ist  ein  unvollendetes  Gebäude  nach  dem  Bauanschlage  versichert,
  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  der  Anstalt  nach  demjenigen
Bauwerthe,  welchen  das  Gebäude  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Brandes
nachweislich  hatte,  jedoch  höchstens  zu  dem  Betrage  des  veranschlagten
Bauwerthes  (.  56.  Liff.  2..

Artikel  3.
„  Die  I#.  13.  und  14.  der  Gesetze  werden  durch  folgende  Bestimmungen

„Die  Anstalt  ist  verpflichtet,  die  beantragte  Gebäudeversicherung
anzunehmen.
Sie  ist  jedoch  befugt,  die  Versicherung
1)  von  Gebäuden,  welche  nach  den  Tarifbestimmungen  einer  höheren
als  der  6.  Benutzungsklasse  angehören,
2)  von  Maschinen,  des  umgehenden  Zeugs  in  Mühlen  und  von
ähnlichen  Zubehörungen,
3)  von  Gebäuden,  welche  wegen  feuerpolizeiwidriger  Einrichtungen,
mangelhafter  Feuerungsanlagen,  Verfall  und  ähnlicher  Umstände,
oder
4)  wegen  der  Persönlichkeit  des  Besitzers  einer  außergewöhnlichen
Feuersgefahr  unterliegen,
abzulehnen,  zu  beschränken  oder  aufzuheben,  oder  die  Uebernahme  der
Versicherung  an  besondere  Bedingungen  zu  knüpfen.
Die  Beschränkung  oder  Aufhebung  kann  geschehen,
in  den  Fällen  Liff.  1.  und  2.  nur  mit  Ablauf  des  Kalenderjahres
und  muß  vor  dem  1.  November  dem  Versicherten  eröffnet  sein,
in  den  Fällen  Ziff.  3.  und  4.  jederzeit,  jedoch  nur  nach  Anhörung  der
Obrigkeit,  und  tritt  sofort  mit  Zustellung  der  Verfügung  an  den
Versicherten  in  Kraft.“

Artikel  4.

Der  F.  18.  der  Gesetze  lautet  fortan  also:

Die  Feststellung  des  Bauwerthes  des  zu  versichernden  Gebäudes
geschieht  durch  die  Obrigkeit  auf  Grund  vorgängiger  Abschätzung  durch
Sachverständige.  ·

Die  Abschätzung  und  Feststellung  ist  von  Neuem  erforderlich:

1)  auf  Antrag  des  Versicherten;  «
2)  nach  Beschluß  der  Obrigkeit  bei  anzunehmender  Verminderung  des
Bauwerthes  zufolge  Abbruchs,  Einsturzes,  Baufälligkeit  u.  dergl.;
3)  auf  Antrag  der  Direktion  in  einzelnen  von  ihr  für  erforderlich  gehaltenen
  Fällen;
(Nr.  7949))  "  12“.—  4)  hinerseh
        <pb n="168" />
        —  92  —

4)  binsichtlich  derjenigen  Gebäude,  bei  welchen  die  von  Zeit  zu  Zeit
nach  näherer  Bestimmung  der  Direktion  vorzunehmende  allgemeine
Gebäuderevision  (§.  20.)  eine  Ueberversicherung  ergiebt.

Der  Versicherte  ist  bei  Konvenlionalstrafe  bis  50  Thaler  verpflichtet,
in  Fällen,  wo  in  Folge  von  Abbruch  oder  Einsturz  der  Bauwerth  des
Gebäudes  vermindert  ist,  oder  wo  ein  landwinthschaftliches  Gebäude  durch
Abtrennung  von  Grundstücken  2c.  oder  ein  gewerbliches  Gebäude  durch
Einstellung  oder  Veränderung  des  Betriebs  entbehrlich  wird,  oder  wo
Dritte  zum  Wiederaufbau  des  Gebäudes  im  Falle  eines  Brandes  Material
  und  Arbeiten  unentgeltlich  zu.  liefern  haben,  solches  der  Obrigkeit
binnen  14  Tagen  anzuzeigen,  welche  davon  der  Direktion  Mittheilung
zu  machen  hat.

6  Artikel  5.
Oer  §.  19.  der  Gesetze  lautet  fortan  also:

Die  Obrigkeit  hat  auf  den  Antrag  wegen  Aufnahme  des  Gebäudes
in  die  Anstalt,  beziehungsweise  wegen  Erneuerung  der  Abschätzung  ohne
Verzug  die  Abschätzung  anzuordnen  und  darauf  zu  halten,)  daß  der
Schätzungsanschlag  binnen  14  Tagen,  nach  dem  Antrage  eingereicht  wird.

Die  Abschätzung  geschieht  nach  dem  Ermessen  der  Obrigkeit  entweder
  durch  einen  Bautechniker  im  öffentlichen  oder  Gemeindediensie,
oder  durch  zwei  Werkmeister,  von  welchen  einer  Zimmermeister,  einer
Maurermeister  sein  muß.  »"  .»·««·".

Siteht  die  Abschätzung  eines  Gebäudes  im  muthmaßlichen  Werthe
von  weniger  als  300  Thaler  in  Frage,  so  genügt  die  Bestellung  nur
eines  Werkmeisters.  «

,ZudenAbschätzungennach§.18.Ziff.1.,soferndas»-Gebäude
seit  der  letzten  Abschätzung  keine  bauliche  Veränderung  erlitten,  sowie  zu
denen  nach  F.  18.  Ziff.  3.  ist  als  Schätzer  allemal  ein  Bautechniker  zu
estellen.  .  ,
«DerBautecl)niker·unddieWetkmcistersindfütdieDauervon
der  Obrigkeit  zu  bestellen  und  von  derselben  auf  das  Amt  zu  beeidigen.

Ist  nach  Beschaffenheit  des  Gebäudes  besondere  Sachkunde  nöthig,
so  sind  von  der  Obrigkeit  nach  Bedürfniß  besondere  Sachverständige  zu
Schätzern  auszuersehen  und  zu  beeidigen.  .««,

Bei  der  Auswahl  der  Schäher  für  den  einzelnen  Fall  hat  die  Obrigkeit
auf  Unpartheilichkeit  derselben  zu  sehen.  »

BehussVornahmederallgemeinenGebäudetevision(§.-,18.8iff.4.)
hat  die  Direktion  die  Schätzer  in  Vorschlag  zu  bringen.

Die  Schätzer  haben  bei  der  Abschätzung  den  Versicherungsnehmer)  oder
im  Falle  seiner  Abwesenheit  den  Ortsvorsteher  oder  einen  Interessenten
  der  Brandkasse  zuzuziehen.  "F  —

Auf  besonderen  Antrag  hat  die  Obrigkeit  die  Leitung  der  Abschätzung
an  Ort  und  Stelle  selbst  zu  übernehmen)  oder  einem  Unterbedienten  aufzutragen.

  *
Art.  6.
        <pb n="169" />
        —  93  —

Artikel  6.

Der  §.  20.  der  Gesetze  erhält  den  Zusatz:

„Bei  der  allgemeinen  Gebäuderevision  haben  die  Schätzer  zu  prüfen,
ob  die  Gebäude  den  Werth,  zu  welchem  sie  versichert  sind,  noch  haben,
und  im  Fall  die  Prüfung  ergiebt,  daß  die  Versicherungssumme  den
Werth  des  Gebäudes  übersteigt,  einen  neuen  Schätzungsanschlag  aufzunehmen.
  Wünscht  die  Direktion,  daß  mit  der  Rerision  weiter  gehende
Ermittelungen  verbunden  werden,  so  sind  die  Schätzer  darnach  zu  instruiren.“

Artikel  7.
Der  8.  23.  der  Gesetze  erhält  folgende  Fassung:

.  Die  Versicherung,  sowie  die  Veränderung  derselbenauf  Grund  vorgängiger
  Abschätzung  des  Bauwerthes  (F.  18.)  tritt  sofort  mit  vorschriftsmäößig
  erfolgter  Abschätzung  in  Kraft,  unbeschadet  der  Befugniß  der  Ditektion
  zur  Ablrhnung  des  Antrags  nach  F.  13.

Die  Direktion  hat  die  Eiklärung  uber  die  Ablehnung,  welche  die
Gründeenthalten  muß,  bei  Verlust  des  Rechts  zur  Ablebnung  binnen  14  Tagen,
nachdem  sie  den  Antrag  erhalten,  bei  der  Obrigkeit  einzubringen.  Daneben
  hat  sie  dem  Antragsteller  direkt  eine  Mittheilung  zu  machen.

Artikel  8.
Der  §.  24.  der  Gesetze  lautet  fortan  also:
Dem  Versicherten  steht  es  zu,

1)  die  §.  11.  Ziff.  1.  und  3.  bezeichneken  Gegenstände  von  der  Versicherung
  aus  uschließen;

2)  die  Versicherung  des  Gebäudes  oder  der  §F.  11.  Ziffer  1.  und  3.
bezeichneten  Gegenstände  aufzuheben  oder  auf  einen  geringen  Prozenttheil
  des  Bauwerthes  herabzusetzen.

Eine  derartige  Aufhebung,  beziehungsweise  Herabsetzung  kann  nur  mit
Ablauf  des  Kalenderjahres  geschehen  und  muß  vor  dem  1.  November
bei  der  Obrigkeit  in  Antrag  gebracht  sein.

Desgleichen  steht  dem  Versicherten

3)  jedergeit  das  Recht  zu,  die  Versicherung  bis  zum  vollen  Bauwerthe
zu  erhöhen,  unbeschadet  der  Zuständigkeiten  der  Direktion  nach  S#.  11.
13.  und  16.

Die  Erhöhung  der  Versicherung  ist  jedoch  während  eines  Brandes  im
Orte  unstatthaft.

Die  vonder  Direktion  nicht  abgelehnte  Erhöhung  der  Versicherung  tritt
in  Kraft,  sobald  der  Antrag  bei  der  Obrigkeit  eingebracht  ist.  Ist  die

Erklärung  der  Direktion  nicht  binnen  14  Tagen,  nachdem  sie  den  Antrag
  srhalten,  bei  der  Obrigkeit  eingegangen,  so  gilt  der  Antrag  als  gemehmigt.
  ⅜

(Nr.  7910.)  Die
        <pb n="170" />
        —  94  —

Die  Obrigkeit  hat  der  Direktion  von  allen  Anträgen,  sowie  dem
Versicherungsnehmer  von  allen  Entscheidungen  ungesäumt  Mittheilung  zu
machen.

Artikel  9.

Der  §.  51.  der  Gesetze  lautet  fortan  also:
Die  Ersatzpflicht  der  Anstalt  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Versicherte
1)  gegen  die  Vorschriften  des  S.  16.  das  Gebäude  oder  einen  Theil
desselben  in  einer  anderen  Anstalt  versichert  hat,  oder
2)  das  Gebäude  noch  in  einer  anderen  Anstalt  versichert  hat,  und  die
zusammengerechneten  Versicherungssummen  den  vollen  Bauwerth
übersteigen,  oder
3)  den  Brand  verheimlicht  oder  mit  rechtswidrigem  Vorsatze  oder  aus
grober  Fahrlässigkeit  veranlaßt  oder  befördert  hat.  «
Haften  in  einem  dieser  Fälle  auf  dem  Gebäude  gerichtlich  eingetragene
  Pfandrechte,  so  ist  die  Brandentschädigung  den  Pfandgläubigern,
  soweit  es  zur  Befriedigung  derselben  an  sonstigen  Mitteln  fehlt,
zu  zahlen.  Befindet  sich  das  Gebäude  im  Miteigenthum,  so  bleibt  der
Entschädigungsanspruch  der  nichtschuldigen  Miteigenthümer  bestehen.

Artikel  10.

Der  §.  52.  der  Gesetze  lautet  fortan  also:  6

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  von  dem  erlittenen  Brandschaden
ohne  Verzug  der  Obrigkeit  Nachricht  zu  geben.  Hat  die  Obrigkeit  binnen
  8  Tagen  nach  eingetretenem  Brandfalle  keine  Kunde  davon  erhalten,
  so  verliert  der  Verscherte  seinen  Anspruch  auf  Brandentschädigung,
jedoch  soll  diese  nach  gleichen  Grundsätzen,  wie  im  §.  51.  bestimmt  ina.
den  Pfandgläubigern  gezahlt  werden.  Der  Ausschuß  kann  übrigens  in
besonderen  Fällen,  in  denen  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  eingegangen  ist)
ausnahmsweise  Brandentschädigung  gewähren.  .

Die  Obrigkeit  hat  durch  Einnahme  des  Augenscheins  festzustellen,

1)  die  Identität  des  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäudes  nach  Kataster-Rummer
  und  Buchstaben;

2)  welche  Zerstörung  oder  Beschädigung  das  Gebäude  und  sonstige
Gegenstände  durch  den  Brand,  sowie  durch  die  Löschung  und  Rettung
erlitten  haben.

Zu  ersterem  Zwecke  sind  nöthigenfalls  die  Nummern  und  Buchstaben
  der  Gebäude  in  der  Nähe  nachzusehen,  sowie  das  Grundmaaß
aufzunehmen  und  mit  der  Gebäudebeschreibung  zu  vergleichen.

Bleibt  hiernach  ungewiß,  ob  das  zerstörte  oder  beschädigte  Gebäude
in  der  Anstalt  versichert  ist,  so  wird  vermuthet,  daß  solches  nicht  der
Fall;  bleibt  nur  ungewiß,  ob  von  mehreren  in  der  Anstalt  versicherten
Gebäuden  das  höher  oder  geringer  versicherte  Beschädigung  erlitten  s

wir

*2
        <pb n="171" />
        —  95  —

wird  die  des  geringer  versicherten  vermuthet.  Zur  Führung  des  Gegenbeweises
  hat  die  Obrigkeit  dem  Beschädigten  angemessene  Frist  bei  Strafe
des  Ausschlusses  vorzuschreiben.
Aufsch  Der  Fortgang  der  Schadensermittelung  erleidet  dadurch  keinen
ufschub.
Die  Obrigkeit  hat  über  die  Besichtigung  ein  Protokoll  aufzunehmen
und  solches  in  Abschrift  binnen  drei  Tagen  der  Direktion  einzusenden.

Artikel  11.
Im  J.  54  der  Gesetze  ist  nach  Absatz  4.  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:
J„Handelt  es  sich  um  die  Abschätzung  eines  den  Betag  von

50  Thalern  nicht  übersteigenden  Brandschadens,  so  genügt  die  Zuzlehung
eines  Werkmeisters,  welcher  von  der  Obrigkeit  zu  ernennen  ist.“

Artikel  12.
Der  8.  55.  der  Gesetze  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Obrigkeit  hat  den  Schätzern  die  durch  den  Brand,  sowie  durch
die  Löschung  und  Rettung  zerstörten  und  beschädigten  Gegenstände  an
Ort  und  Stelle  genau  zu  bezeichnen  und  das  Ergebniß  ihrer  Ermittelungen
nach  §.  53.,  sowie  den  letzten  Behufs  der  Versicherung  aufgenommenen
Schätzungs-Anschlag  vorzulegen.

Die  Schätzer  haben  anzugeben:

der  wievielste  Theil  vom  vollen  Werthe  des  Gebäudes  durch
den  Brand  2c.  verloren  gegangen  ist,
und  nach  dem  angegebenen  Verhältnißtheile  von  dem  Behufs  der  Versicherung
  festgestellten  Bauwerthe  des  Gebäudes  —  welcher  eintretenden
  Falls
nach  den  Ermittelungen  über  die  durch  Abbruch,  Einsturz,
Verfall  und  ähnliche  Anlässe  eingetretene  Entwerthung  (efr.
+.  53.  Ziff.  1.)  bei  Gebäuden,  welche  nach  dem  Bauanschlage
versichert  sind,  nach  den  Ermittelungen  über  die  stattgehabten
anschlagsmäßigen  Verwendungen  zum  Bau  (ckr.  J.  53.  Ziff.2.)
jior  von  den  Schätzern  zu  berichtigen  ist  —  den  Brandschaden  zu
erechnen.  .

Die  Angabe  der  Verlustquote  muß  sich  auf  eine  Ermittelung  des
vollen  Werths  des  Gebäudes  zur  Zeit  des  Brandes,  sowie  des  Werths
der  vom  Brande  übrig  gebliebenen  Gebäudetheile  stützen.  Der  volle
Werth  des  Gebäudes  ist,  sofern  sich  der  Zustand  des  Gebäudes  zur  Zeit
des  Brandes  nach  dem  Zustande  der  vom  Brande  übrig  gebliebenen
Theile  mit  ausreichender  Sicherheit  beurtheilen  läßt,  hiernach  zu  ermitteln,
andern  Falls  ist  dafür  der  Behufs  der  Versicherung  festgestellte,  beziehungsweise
  von  den  Schätzern  berichtigte  Bauwerth  anzunehmen.  ç

r.  7949.)  Bei
        <pb n="172" />
        —  96  —

Bei  Ermittelung  des  Werths  der  übrig  gebliebenen  Theile  ist  dem.
Werthe,  welchen  der  vom  Brande  verschont  gebliebene  Gebäudetheil  als
solcher  hat,  der  Werth  der  etwa  geretteten  Materialien  hinzuzurechnen.
—  Soweit  der  übrig  gebliebene  Gebäudetheil  lediglich  in  Folge  der  Beschädigung
  durch  den  Brand  oder  die  Löschanstalten  zur  Wiederherstellung
des  Gebäudes  nicht  verwendet  werden  kann,  und  deshalb  ein  Abbruch
nöthig  wird,  ist  dafür  der  Werth  der  Materialien  nach  Absatz  der  Kosten
des  Abbruchs  zu  veranschlagen.  —  Materialien,  welche  zu  Bauten  und
Reparaturen  überall  nicht  wieder  verwendbar  sind,  kommen  nicht  in
Anschlag,  sie  werden  dem  Beschädigten  als  Vergütung  für  die  Hinwegräumung
  des  Schuttes,  wofür  nichts  in  Ansatz  zu  bringen  ist,  unentgeltlich
  überlassen.

Sind  die  Beschädigungen  durch  geringe  Reparaturen  zu  ersetzen,
so  kann  von  weiteren  Ermittelungen  Abstand  genommen  und  der  Betrag
der  lediglich  zu  veranschlagenden  Kosten  der  Wiederherstellung  als  Brandschaden
  angenommen  werden.  «

Der  Brandschaden  ist  nach  dem  Durchschnitte  der  Werthangaben
der  Schätzer  festzustellen  und,  Falls  die  Versicherungssumme  geringer  ist,
als  der  Behufs  der  Versicherung  festgestellte,  beziehungsweise  von  den
Schätzern  berichtigte  Bauwerth  nach  diesem  Verbältniß,  andern  Falls  zu
voll  zu  ersetzen.  Die  Schätzer  haben  ihre  Werthangaben  auf  Verlangen
schriftlich  zu  spezifiziren.  .  ..

UeberdieSchäyunghatdieObtigkeitcinPkotokollkaufzunehmen,
welches  die  Werthangaben  der  Schätzer  und  die  Berechnung  der  Vergütungssumme
  in  Gemäßbeit  derselben  enthalten,  die  Vornahme  der
Schitzung  auf  der  Brandstelle  bezeugen  und  mit  der  Unterschrift  der
Schäher  versehen  sein  muß.  ·-Eine

  Abschrift  des  Protokolls  nebst  Mittheilung  des  Ergebnisses
der  nach  H.  53.  stattgehabten  Ermittelungen  ist  der  Direktion)  sowie  dem
Beschädigten  binnen  drei  Tagen  nach  der  Abschätzung  zu  übersenden.

Die  Kosten  der  Abschätzung  trägt  die  Anstalt.  «

Artikel  13.  »
Die§§.59.bi364.derGesetzewekdenaufgehoben.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Miristeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofsbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="173" />
        —  97  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.  —

 

(Nr.  7950.)  Alerhöchster  Erlaß  vom  22.  Januar  1872.,  betreffend  die  unter  Modifkationen
ertheilte  Genehmigung  der  von  dem  13.  Generallandtage  der  Schlesischen
Landschaft  gefaßten  Beschlüsse.

Au  Ihren  Bericht  vom  27.  Dezember  v.  J.  will  Ich  die  von  dem  13.  Generallandtage
  der  Schlesischen  Landschaft  gefaßten,  in  der  wieder  beigefügten
Zusammenstellung  verzeichneten  Beschlüsse  hierdurch  mit  der  Maßgabe  genehmigen,
  daß
8  1)  bezüglich  der  unter  I.  3.  und  W.c.  erwähnten  fünfprozentigen  Pfandbrife
  der  Beschlußfassung  des  Engeren  Ausschusses,  je  nach  Lage  des
Geldmarktes,  die  nähere  Gessstung  des  Zeitpunktes  überlassen  bleibt,
r*n-  die  kegebe  solcher  Pfandbriefe  zu  beginnen  hat,  resp.  wieder
einzustellen  istz  «
2)  dies  unter  I.  5.  und  V.  f.  erwähnten  neuen  Pfandbriefs.  Serien  in
Apoints  zu  20  Rthlr.  nicht  ausgefertigt  werden  dürfen;  -
3)  der  unter  I.  8.  erwähnten  Minimalzahl  von  20  Rthlr.  diejenige  von
50  Rthlr.  zu  substituiren;  endlich
4)  von  der  bevorstehenden  Einberufung  eines  jeden  Generallandtages  der
Staatsregierung  Anzeige  zu  machen  und  bei  dieser  die  Bestellung  des
Königlichen  Kommissars  nachzusuchen,  dem  letzteren  aber  noch  vor  Eröffnung
  des  Generallandtages  von  den  zur  Berathung  gelangenden
Propositionen  Mittheilung  zu  machen  ist.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  der  erwähnten  Zusammenstellung  durch  die
Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  22.  Januar  1872.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  der  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten,
  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Jahrgang  1672.  (Nr.  7950.)  13  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  Februar  1872.  i
        <pb n="174" />
        —  98  —

Beschluͤsse

des  dreizehnten  Generallandtages  der  Schlesischen  Landschaft.

I.  Regulativ,  betreffend  die  Beleihung  der  inkorporirten
Güter  auf  die  erste  Werthhälfte.

Zu  Kap.  1.  Th.  III.  des  Landschaftsreglements.

1.  Der  auf  die  erste  Werthhälfte  eines  inkorporirten  Gutes  zu  gewährende
  landschaftliche  Kredit  muß  fortan  von  dem  Besitzer  des  “  beleihenden
Gutes  als  ein  von  der  Schlesischen  Landschaft  empfangenes  Darlehn  verbrieft
und  dieses  Darlehn  im  Hypothekenbuche  des  Gutes  eingetragen  werden.

Für  jede  also  konstituirte  Darlehnshypothek  werden  demnächst  über  den
Wollbetrag  derselben  Pfandbriefe  Litt.  A.  von  der  Landschaft  ausgefertigt
und  an  den.  Darlehnsnehmer  als  Valuta  des  verschriebenen  Darlehns  ausgereicht.


Eine  Beleihung  mit  Pfandbriefen,  welche  auf  bestimmte,  namentlich  darin
bezeichnete  Güter  lauten,  findet  nicht  weiter  statt.

2.  Der  Kredit  wird  auf  der  Grundlage  landschaftlicher  Abschätzung
des  zu  beleihenden  Gutes  oder  der  Einschätzung  desselben  zu  der  Grundsteuer
  von  den  Liegenschaften  bemessen,  und  kommen  hierbel  die  anderweit  besonders
  vorgezeichneten  Bestimmungen  zur  Anwendung.  Eine  Beleihung  auf
Grund  und  nach  Maßgabe  der  für  das  Gut  gezahlten  Erwerbspreise,  wie  solche
nach  SF.  6.  7.  Kap.  1.  Th.  III.  des  Landschaftsreglements  und  nach  dem  Generallandtagsbeschlusse
  vom  Jahre  1846.  Nr.  XXI.  bisher  nachgelassen  war,
siet  nich  weiter  statt,  und  werden  die  eben  angeführten  Bestimmungen  hiermit
aufgehoben.

Die  Verbriefung  und  Eintragung  des  Darlehns  aber,  die  Ausfertigung
  der  Pfandbriefe,  die  Verwaltung  der  Darlehns-  und  der  Pfandbriefschuld
  erfolgt  nach  denselben  Vorschriften  und  Grundsätzen,  welche  in  den
#.  6.  bis  27.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.  (Gesetz  Samml.
S.  583.  ff.)  für  die  Beleihung  der  Güter  auf  das  vierte  Sechstel  der  Taxwerthe
  vorgezeichnet  sind.

Es  treten  hierbei  jedoch  folgende  nähere  Maßgaben  resp.  Abweichungen
  ein:

3.  Bei  #.  6.  9.  28.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.
Dem  Darlehnsnehmer  steht  die  Wahl  zu,  ob  er  die  Darlehnsvaluta  in
fünf  Prozent  Zinsen  tragenden  Pfandbriefen  oder  in  vier  und  einhalbprozentigen,
  oder  in  vierprozentigen  oder  in  drei  und  einhalbprozentigen
  Pfandbriesen  entnehmen  will.  Im  ersten  Falle  hat  er  eine  fortlaufende
Jahreszahlung  von  fünf  und  einhalb  Prozent,  im  zweiten  Falle  eine  solche  n
uͤn
        <pb n="175" />
        —  99  —

fünf  Prozent,  im  dritten  Falle  von  vier  und  einhalb  Proent  und  im  letzten
Falle  von  vier  Prozent  der  Schuld,  außerdem  auch  in  allen  Fällen  bei  den.
fenigen  Landschaftssystemen,  welche  den  Quittungsgroschen  für  die  Pfandbriefe
er  ersten  Werhhälste  noch  nicht  außer  Hebung  gesetzt  haben,  den  Quittungsgroschen
  in  demjenigen  Betrage,  welcher  dort  noch  erhoben  wird,  zu  übernehmen
und  zu  entrichten.  Von  der  Jahreszahlung  sind  5  resp.  43,  resp.  4  und  resp.
33  Prozent  zur  Verzinsung  der  auszugebenden  Pfandbriefe,  und  4  Prozent  der
Schuld  ist  zur  Ansammlung  eines  Amortisationsfonds  bestimmt.

Der  Bildung  eines  Sicherheitsfonds  bedarf  es  nicht,  da  nach  §§.  1.  2.
Kap.  1.  Th.  I.  des  Landschaftsreglements  für  den  auf  die  erste  Werthhöälfte  der
Güter  gewährten  Kredit  die  Generalgarantie  aller  inkorporirten  Güter  haftet  und
auf  diese  Garantie  die  nach  dem  vorliegenden  Regulativ  zu  emittirenden  Pfandbriefe
  Litt.  A.  fundirt  werden.

4.  Bei  F.  7.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.

a)  Dem  Darlehne  muß  im  Hypothekenbuche  die  prioritätische  Stellung  vor
allen  anderen  Hypotheken  verschafft  werden;  nur  die  vor  Emanatien  dieses
Regulativs  nach  dem  Landschaftsreglement  auf  die  erste  Hälfte  des  Gutswerthes
  namentlich  ausgefertigten  Pfandbriefe  dürfen  demselben  vorstehen.

b)  In  dem  Intabulationsvermerke  muß  das  Datum  der  Königlichen  Bestätigung
  des  gegenwärtigen,  dem  Rechtsgeschäfte  zum  Grunde  liegenden
Regulativs  allegirt  werden.

5.  Bei  5F.  17.  18  des  Regulativs.

s  Die  Pfandbriefe  werden  von  der  Generallandschafts-Direktion  nach  anliegendem
  Muster  in  Apoints  von  1000  Rthlr.  (Ser.  I.),  500  Rthlr.  (Ser.  II.),
100  Rthlr.  (Ser.  III.),  50  Rthlr.  (Ser.  IV.)  und  20  Rthle.  (Ser.  V.)  auf  Pergamentpapier
  ausgefertigt  und  vom  24.  Juni  oder  Dezember  datirt.

Hierbei  ist  zu  prüfen,  ob  für  das  Inslitut  wirklich  eine  dem  Betrage  der
auszugebenden  Pfandbriefe  gleichkommende  Darlehnsforderung  auf  das  Gut  gehörig
  eingetragen  worden  ist.  Nach  hiervon  genommener  Ueberzeugung  werden
die  Pfandbriefe  mit  den  Namensunterschriften  zweier  Mitglieder  der  Generallandschafts-Direktion
  unter  Beglaubigung  des  Syndikus  bestempelt.  Die  Pfandbriefe
  werden  erst  hierdurch  perfekt  und  hiernächst  in  die  von  der  Direktion  über
die  auszufertigenden  Pandbriefe  zu  führenden  Register  eingetragen,  auch  mit
einem  von  dem  Kontrolbeamten  zu  unterzeichnenden  Eintragungsvermerk  versehen.

Auf  dem  Hypotheken-Instrument  wird  sodann  von  der  Direktion  unter
Mitvollziehung  des  Syndikus  ein  Vermerk  des  Inhalts  registrirt:

daß  über  den  Betrag  der  darin  verschriebenen  Darlehnsforderung  Pfandbriefe
  Litt.  AK.  ausgefertigt  worden,  und  daß  demzufolge  der  Landschaft
eine  Disposition  über  das  Darlehnskapital  zwar  zum  Zweck  der  Befriedigung
  von  Pfandbrief.  Inhabern,  außerdem  aber  nur  insoweit  jsthe,
als  vorher  ein  entsprechender  Betrag  von  Pfandbriefen  Litt.  A.  aus
dem  Umlauf  zurückgezogen,  oder  durg  richterliches  Erkenntniß  amortisirt
oder  nach  Kündigung  und  Aufsgebot  hinsichtlich  des  Pfandbriefrechts
präkludirt  worden  sei.

(Cr.  7950.)  13°  Dem.
        <pb n="176" />
        —  100  —

Demgemäß  darf  welterhin  nur  unter  dieser  Voraussetzung  der  Hypothekenrichter
  löschen  oder  Cessionen  eintragen.

Der  Mitwirkung  einer  Kontrolkommission  bedarf  es  nicht,  die  Landschaft
ist  aber  gehalten,  der  Königlichen  Staatsregierung  alljährlich  anzuzelgen  und  öffentlich
bekannt  zu  machen,  welcher  Betrag  an  Darlehnshypotheken  von  der  Landschaft
erworben  und  dafür  an  Pfandbriefen  Litt.  A.  emittirt,  ingleichen  welcher  Betrag
  an  Darlehnen  von  den  Schuldnern  zurückgezahlt  und  dafür  an  Pfandbriefen
Litt,  A.  aus  dem  Umlaufe  zurückgezogen  resp.  zur  Baareinlösung  gekündigt
worden  ist.

6.  Bei  88.  19.  21.  des  Regulativs.

Den  Pfandbriefen  werden  selbstständige  Zinsanweisungen  (Qinskupons)
auf  längstens  zehn  Jahre,  und  auf  dieselbe  Frist  Talons,  in  welchen  die  betreffenden
  Pfandbriefe  sich  speziell  bezeichnet  finden,  zu  der  Erhebung  der  ferneren
„Kuponsreihen,  beide  nach  den  anliegenden  Mustern,  beigegeben.  Wenn  bei  der
Erneuerung  der  Kupons  ein  vorausgereichter  Talon  nicht  vorgelegt  werden  kann,
so  werden  die  neuen  Zinskupons  an  den  Präsentanten  des  Pfandbriefes  ausgegeben,
  sofern  nicht  inswischen  von  einem  Inhaber  des  Talons  Widerspruch  hiergegen
  erhoben  worden  ist,  welchen  Falls  die  Interessenten  zum  Rechtswege  zu
verweisen.  Ein  Aufgebot  von  Kupons  und  Talons  zum  Behuf  der  Mortifikation
findet  für  sich  allein  nicht  statt.  Der  Inhaber  eines  von  der  Landschaft  gekündigten
  Pfandbriefes  ist  verpflichtet,  den  vorausgereichten  Talon  zurückzullefern.
Erfolgt  die  Rücklieferung  nicht,  so  wird  die  Pfandbriefvaluta  erst  ausgeantwortet,
wenn  die  Periode  des  laufenden  Talons  abgeschlossen  ist  und  bis  zur  szate
neuer  Talons  ein  Inhaber  des  zum  gekündigten  Pfandbriefe  gehörigen  Talons
sich  nicht  gemeldet  hat.  «

7.Bei§.20.desNegulativs.

Der  Inhaber  eines  auf  der  Grundlage  dieses  Regulativs  emittirten  Pfandbriefes
  Litt.  A.  hat  das  Recht,  von  der  Landschaft  die  terminliche  Zahlung  der
verschriebenen  Zinsen  durch  Einlösung  der  vorauszureichenden  Kupons  und  die
Baarzahlung  des  verschriebenen  Kapitals  in  dem  Falle  zu  verlangen,  wenn  der
Pfandbrief  als  ein  durch  das  Loos  zur  Baareinlösung  bezeichneter  öffentlich  aufgerufen
  worden  ist.  Sollte  der  Inhaber  seine  Befriedigung  im  Verwaltungs.
wege  nicht  erlangen,  so  steht  ihm  die  Befugniß  zu,  im  ordentlichen  Rechtswege

egen  die  Landschaft  seine  Befriedigung  zunächst  aus  denjenigen  Hypothekenaoiberungen,
  welche  die  Landschaft  für  die  bewilligten  Durchne  erworben  hat,
mittelst  richterlicher  Ueberweisung  zu  suchen,  und  wenn  er  auch  auf  diesem  Wege
zu  seiner  Dfriedigung  nicht  sollte  gelangen  können,  zu  verlangen,  daß  die  Landschaft
  im  Wege  der  Rechtshülfe  angehalten  werde,  die  den  kreditverbundenen  Besitzern
  aller  inkorporirten  Güter  statutarisch  obliegende  Generalgarantie  für  die
Mandbriefe  der  ersten  Werthhälfte  gegen  dieselben  ins  Werk  zu  setzen  und  hierdurch
  seine  Befriedigung  herbeizuführen.

8.  Bei  F.  11.,  vergl.  §.  6.  des  Regulativs.
Dem  Schuldner  steht  frei,  Theilbeträge  des  Darlehns  bis  zur  Summe
von  20  Thalern  herab,  sofern  sie  nur  in  regulativmäßigen  Pfandbriefen  sich  darstellen
        <pb n="177" />
        —  101  —

een  lassen,  durch  Erlegung  des  baaren  Nennwerthes  an  die  Landschaft  zurückzuzahlen.
  .
Wenn  er  im  Falle  der  freiwilligen  Ablösung  von  der  ihm  vorbehaltenen
Befugniß  Gebrauch  machen  will,  die  Ablösungsvaluta  in  Pfandbriefen  einzuliefern,
  so  muß  er  den  abzulösenden  Betrag  in  Pfandbriefen  derselben  Kategorie,
wie  sie  als  Valuta  des  jetzt  abzulösenden  Darlehns  einst  ausgereicht  worden  sind,
mit  den  voraus  empfangenen  Zinskupons  und  Talons  einreichen.

9.  Bei  §H.  12.  bis  15.  des  Regulativs.

In  den  Amortisationsfonds  der  nach  diesem  Regulatio  zu  gewährenden

Darlehne  resp.  zu  emittirenden  Pfandbriefe  fließen:
die  auf  :  Prozent  der  Schuld  bestimmten  ordentlichen  Amortisationsbeiträge,
  etwanige,  von  dem  Schuldner  geleistete  baare  Zuschüsse  und
die  Zinsen  von  den  Bestandskapitalien  des  Fonds.

Die  Baarbestände  werden  in  Pfandbriefen,  welche  auf  der  Grundlage
dieses  vorliegenden  Regulativs  emittirt  worden  sind,  und  zwar  je  nach  dem  Zinssatze
  der  betreffenden  Darlehne  in  5  projentigen  resp.  44.,  resp.  4-  oder  34  prozentigen
  Briefen  angelegt,  und  diese  Pfandbriefe  entweder  durch  Ausloosung,  Kündigung
  und  Baarzahlung  des  Nennwerthes,  oder  aber  nach  der  Wahl  der
Landschaft  durch  Ankauf  an  der  Börse  beschafft.

Eine  Disposition  über  den  für  das  Gut  in  dem  Amortisationsfonds  aufgesammelten
  Bestand  von  Seiten  des  Schuldners  findet  vor  vollendeter  Amortisation
  nur  statt,  .

a)  wenn  der  Schuldner  wenigstens  den  zehnten  Theil  seiner  Schuld  aus

anderen  Mitteln  ablöset,  oder  wenn  wenigstens  der  zehnte  Theil  der
Schuld  in  dem  Fonds  aufgesammelt  ist;  —  in  diesem  und  jenem  Falle
kann  der  Schuldner  die  Abschreibung  von  der  Schuld  und  die  Löschung,
er  kann  aber  auch  verlangen,  daß  das  Forderungs-  und  Hypothekenrecht
des  aufgesammelten  Betrages  unter  Zurückstellung  in  der  Priorität  und
ohne  die  landschaftlichen  Privilegien  an  ihn  cedirt,  oder  aber  endlich,  daß
ihm  in  Höhe  des  aufgesammelten  Betrages  ein  neues  landschaftliches
Darlehn  ohne  eine  neue  Gutsabschätzung  bewilligt  und  nach  den  Vorschriften
  dieses  Regulativs  gewährt  werde.

Bei  der  Ermittelung  und  Feststellung  des  in  dem  Fonds  gesammelten
  Betrages  sind  alle  Keeiwiug  geleisteten  Zuschüsse  unberücksichtigt  zu
lassen,  resp.  nicht  in  Rechnung  zu  stellen.

Wenn  der  Schuldner  seine  Darlehnsschuld  durch  Zuschuß  anderer  Mittel
vollständig  ablöset,  so  darf  zu  diesem  Zweck  der  den  Darlehnsbetrag
erfüllende  Bestand  des  Fonds  extradirt  werden,  ohne  daß  der  Schuldner
g#saten  wäre,  das  also  abgebürdete  Darlehn  ganz  oder  antheilweise
löschen  zu  lassen.

Der  Schuldner  kann  jederzeit  nach  Verhältniß  des  Pfandbriefbestandes,
welcher  in  dem  Amortisationsfonds  seines  Gutes  ausgesammet  ist,
den  Bankkredit  in  der  Form  eines  ihm  zu  gewährenden  Darlehns,
(Nr.  7950))  oder

b

—

·
        <pb n="178" />
        —  102  —

oder  durch  Eröffnung  eines  laufenden  Kontos  und  unter  den  Modalitäten,
  welche  in  den  statutarischen  Bestimmungen  der  Bank  hierfür  besonders
  vorgeschrieben  sind,  beanspruchen  und  benutzen,  insoweit  der  Fonds
nicht  bereits  gesperrt  ist.  Schuldner,  welchen  bei  Emission  der  Pfandbriefe
  die  Kursdifferenz  vorgeschossen  worden  ist,  können  erst  nach  Abwickelung
  jener  Schuld  diesen  Kredit  in  Anspruch  nehmen.

10.  Bei  §.  16.  des  Regulativs.

Der  Amortisationsfonds  des  Gutes  geht  mit  dem  Gute  von  Rechtswegen
auf  jeden  neuen  Besitzer  über;  es  darf  aber  über  denselben  in  anderer  als  der
vorbestimmten  Weise  nicht  verfügt,  der  Fonds  darf  ohne  das  Gut  weder  abgetreten
  noch  aus  anderen  Titeln  von  einem  Dritten,  insbesondere  weder  von  den
Hypothekengläubigern  noch  sonst  im  Wege  der  Exekution  in  Anspruch  genommen
oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

11.  Insoweit  durch  vorstehende  Bestimmungen  (Nr.  3.  bis  10.)  die  in
den  §§.  6.  bis  27.  des  Regulatios  vom  22.  November  1858.  enthaltenen
Vorschriften  und  Rechtsgrundsätze  nicht  abgeändert  werden,  finden  dieselben
auch  auf  die  bei  der  Beleihung  der  ersten  Werthhälfte  der  Güter  nach  dem  vorliegenden
  Regulativ  zu  gewährenden  Darlehne  und  dafür  zu  emittirenden  Pfandbriefe
  und  auf  die  dadurch  zu  begründenden  Rechtsverhältnisse  Anwendung.  Es
gilt  dies  insbesondere  auch  von  den  dortigen  Vorschriften  über  die  Verjährung
des  Pfandbriefkapitals  und  der  Pfandbriefzinsen.

12.  Jeder  Besitzer  eines  inkorporirten  Gutes,  auf  welchem  altlandschaft.
liche,  das  heißt  solche  Pfandbriefe  haften,  die  nach  der  Vorschrift  des
Landschaftsreglements  auf  den  Namen  dieses  Gutes  (Spezialhypothek)  ausgefertigt
  worden  sind  und  im  Hypothekenbuche  desselben  eingetragen  stehen,  ist  befugt)
  die  Umschreibung  dieser  Schuld  oder  eines  Theiles  derselben  —  welcher
aber  wenigstens  den  zehnten  Theil  derselben  darstellen  muß  —  in  ein  Darlehn
nach  dem  gegenwärtigen  Regulativ  auf  seine  Kosten  zu  verlangen,  wenn  er  die
umzuschreibenden  individuellen  Gutspfandbriefe  zur  Landschaft  einliefert  und  das
Darlehn  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verbrieft.

Die  Umschreibung  wird  im  Hypothekenbuche  bei  der  betreffenden  Post
durch  Einschreiben  des  Vermerks:

„Die  hier  intabulirten  Pfandbriefe.  im  Betrage  von  .  .  .  ..  Thalern

sind  in  ein  landschaftliches  Darlehn  nach  dem  Regulativ  vom  .  ...  ..  .  .

.....  umgeschrieben  worden.  Eingetragen  zufolge  Verfügung  vom
eingetragen  und  wenn  sie  erfolgt  it,  dem  Schuldner  der  umgeschriebene  Betrag
in  regulativmäßigen  Pientoresen  itt.  A.  gewährt.

13.  Insoweit  die  umlaufenden  altlandschaftlichen,  auf  Spezialhypothek
ausgefertigten  Pfandbriefe  nicht  zur  Umschreibung  in  Pfandbriefe  Litt.  A.  gelangen,
  treten  für  die  fernere  Verwaltung  dieser  Pfandbriefschuld  folgende  Vorschriften
  in  Kraft:

a)  die  nach  dem  Regulativ  vom  7.  Dezember  1848.  (Gesetz  Samml.  1849.
S.  76.)  und  dem  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1856.  den  H
riefen
        <pb n="179" />
        —  103  —

briefen  beizugebenden  Zinskupons  werden  fortan  auf  längstens  zehn
Jahre  ausgereicht
die  Pfandbriefe,  in  welchen  nach  der  Vorschrift  des  Regulativs  vom
22.  Mai  1839.  Art.  XVI.  und  XXV.  und  nach  dem  Genkrallandtagsbeschlusse
  vom  Jahre  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  1012.)  die  Zinsenersparnisse
resp.  Beiträge  der  Pfandbriefschuldner  zum  Amortisationsfonds  angelegt
  werden  sollen,  sind  fortan  nicht  nur  durch  Kündigung  nach  dem
toose  und  Baarzahlung  nach  dem  Nennwerthe,  sondern  je  nach  der
Wahl  der  Landschaft  entweder  auf  diesem  Wege,  oder  durch  An  kauf
an  der  Börse  zu  beschaffen;
die  in  dem  XIII.  Beschlusse  des  Generallandtages  vom  Jahre  1846.  unter
Nr.  3.  Litt.  u.  b.  C.  und  in  dem  VI.  Beschlusse  des  Generallandtages
vom  Jahre  1855.  unter  Nr.  VI.  2.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Wiederbenutzung  und  Extradition  des  für  altlandschaftliche,  d.  i.  auf
bestimmte,  namentlich  darin  benannte  Güter  ausgefertigte  Pfandbriefe
aufgesammelten  Amortisationsfonds  werden  hiermit  aufgehoben.
Eine  Disposition  über  diesen  Fonds  vor  vollendeter  Amortisation  und
resp.  eine  Erneuerung  des  Kredites  findet  nur  in  denjenigen  Fällen  und
insoweit  statt,  als  dieselbe  für  den  Amortisationsfonds  der  Pfandbriefe
Litt.  A.  nachgelassen  ist  (vergl.  Nr.  9.  a.  b.  c.).

Insoweit  die  zur  Ausführung  solcher  Operation  erforderlichen
Gutsbriefe  sich  nicht  im  Amortisationsfonds  befinden,  werden  dieselben
durch  Umtausch  beschafft.

14.  Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  über  die  Auslegung  des
Artikels  XX0VII.  des  Regulativs  vom  22.  Mai  1839.  rücksichtlich  bepfandbriefter
Fideikommißgüter  entstanden  sind,  wird  derselbe  dahin  deklarirt,  daß  durch
die  Vorschrift,  wonach  der  Amortisationsfonds  ein  Zubehör  des  Gutes  ist,
welches  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Besitzer  übergeht,  nur  das  Rechtsverhältniß
des  Amortisationsfonds  gegenüber  der  Landschaft  bestimmt,  die  Frage  aber  nicht
berührt  wird,  ob  der  bei  einem  bepfandbrieften  Fideikommißgute  aufgesammelte
Amortisationsfonds  Fideikommiß-Eigenschaft  habe.

b

—

—

II.  Anderweite  Bestimmungen  für  die  Beleihung  der  Güter  auf
die  erste  Hälfte  und  auf  das  vierte  Sechstel  des  Gutswerthes.

Zu  §.  19.  Kap.  1.  Th.  III.  des  Landschaftsreglements,  §.  3.  des  Reulativs
  vom  22.  November  1858.  (Gesetz.  Samml.  S.  583.)  und
.  IV.  des  Nachtrages  vom  6.  Oktober  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  916.).

1.  Servituten,  welche  in  dem  Rechte  zur  Förderung  unterirdischer  Produkte
  bestehen,  schließen  an  sich  und  insoweit  als  nicht  durch  Ausübung  derselben
der  Grund  und  Boden  einer  landwirthschaftlichen  Benußung  bereits  entzogen
ist,  die  Beleihungsfähigkeit  des  belasteten  Grundstücks  nicht  aus.  Wenn  aber
hinsichtlich  der  Entschädigung  des  Grundbesitzers  für  die  durch  Ausübung  der
Servitut  entzogene  Nutzung  im  Voraus  eine  vertragsweise  Festsetzung  gtrosen

(Nr.  7950.)  ist,
        <pb n="180" />
        —  104  —

ist,  so  darf  der  mit  der  Servitut  belastete  Theil  des  Grundstücks  niemals  höher
als  zum  Betrage  der  1  erwartenden  Entschädigung  geschätzt  resp.  nur  dem  entsprechend
  beliehen  werden.  #

Wenn  demnechst  durch  Ausübung  der  Servitut,  oder  wenn  durch  Ausübung
  eines  auf  Grund  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  verliehenen
  Bergbaurechtes  die  veranschlagte  Bodenfläche  der  Benutzung  entzogen
wird,  muß  der  Besitzer,  zur  Vermeidung  der  Zurückziehung  eines  entsprechenden
Darlehnsbetrages,  letzteren  bis  zur  Wiederherstellung  des  nutzbaren  Zustandes
der  aufgedeckten  Bodenfläche  durch  eine  baar  oder  in  landschaftlichen  Pfandbriefen
zu  erlegende  Kaution  sicherstellen.

2.  a)  Zu  dem  III.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1865.  und
dem  I.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1868.  (Gesetz-Samml.
  S.  917.).

Die  in  dem  III.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1865.  und  in  dem
I.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1868.  unter  F.  IV.  enthaltene  Vorschrift,
wonach  bei  der  Beleihung  eines  inkorporirten  Gutes  auf  der  Grundlage  der
Einschätzung  zur  Grundsteuer  von  dem  nach  dort  gegebener  Vorschrift
berechneten  Ertragswerthe  zwanzig  Prozent  des  Reinertrags-Kapitals  zur  Sicherstellung
  des  zu  gewährenden  Kredites  in  Abzug  gebracht  werden  sollen,  wird
hiermit  aufgehoben;  es  findet  fortan  ein  solcher  Abzug  nicht  weiter  statt.

b)  Zu  dem  XII.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1865.

(Gesetz-Samml.  1866.  S.  634.).

Die  in  dem  XII.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1865.  enthaltene
Vorschrift,  wonach  bei  der  Beleihung  eines  inkorporirten  Gutes,  auf  welchem
eine  vorrechtlich  eingetragene,  im  Aufgebotverfahren  befangene  Hypothek
haftet,  neben  Vorkehrung  der  dort  vorgezeichneten  Kautelen  auch  noch  die  eingetragene
  Post  nebst  fünf  Prozent  Zinsen  von  dem  Beleihungswerthe  abgezogen
werden  soll,  wird  hiermit  aufgehoben;  es  findet  fortan  ein  solcher  Abzug  nicht
weiter  statt.

3.  a)  Zu  8.  3.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.  F.  IV.  2.
des  Nachtrages  vom  6.  Oktober  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  918.).

Die  in  dem  Regulativ  und  resp.  in  dem  Nachtrage  dazu  enthaltene  Bestimmung,
  wonach  von  dem  Betrage  des  zu  beleihenden  Sechstels  noch  die

rivilegleien  zweijährigen  Zinsen  der  bereits  ingrofsirten  altlandschaftlichen

fandbriefe  soweit  gekürzt  werden  sollen,  als  der  Betrag  derselben  seine  Deckung
nicht  schon  neben  dem  entsprechenden  Pfandbriefkapitale  in  der  ersten  Hälfte  des
Gutswerthes  oder  in  dem  für  die  voreingetragenen  altlandschaftlichen  Pfandbriefe
aufgesammelten  Amortisationsfonds  findet,  wird  aufgehoben.

b)  Zu  8g8.  19.  21.  des  Regulativs  vom  22.  November  1858.  J.  II.

des  Nachtrages  vom  6.  Oktober  1868.

Die  den  Pfandbriefen  Litt.  C.  beizugebenden  Zinskupons  werden  fortan
auf  längstens  zehn  Jahre  vorausgereicht,  auch  werden  Talons  zu  der  Erhebung
  der  ferneren  Kuponsreihen  ausgegeben,  beide  unter  denjenigen  Modalitäten
  und  nach  den  Mustern,  welche  für  die  Pfandbriefe  Litt.  A.  vorgezeichnet  lr

.  Zu-
        <pb n="181" />
        4.  Zuschußdarlehn.  Wenn  die  zu  emittirenden,  unter  dem  Zinssatze
von  fünf  Prozent  ausgefertigten  Pfandbriefe  den  Parikurs  nicht  erreichen,
so  ist  die  Landschaft  ermächtigt,  den  Differenzbetrag  zwischen  dem  Nennwerthe
und  dem  Börsenkurse  der  Briese  entsprechender  Kategorie,  höchstens  aber  den
Betrag  von  sechs  Prozent  des  Nennwerthes  in  abgerundeter  Summe  dem
Schuldner  als  ein  besonderes  landschaftliches  Bankdarlehn  unter  den  Modalitäten,
welche  in  den  statutarischen  Bestimmungen  der  Bank  hierfür  besonders  vorgeschrieben
  sind,  zu  gewähren.

LU.  Geschäfte  der  laudschaftlichen  Bank.

Zu  Nr.  I.  des  Nachtrages  vom  6.  Oktober  1868.  zu  dem  Regulativ
der  Darlehnskasse  (Gesetz  Samml.  S.  921.).

1.  Die  beschränkende  Vorschrift  unter  Nr.  1.  2.  des  Nachtrages  vom
6.  Oktober  1868.,  wonach  die  Schlesische  landschaftliche  Bank  gehalten  ist,
bei  Annahme  verzinslicher  Depositenkapitalien  eine  Kündigungsfrist  von  nicht
weniger  als  zwei  Monaten  vorzubedingen,  wird  aufgehoben.

2.  Die  landschaftliche  Bank  ist  befugt,  Kredite  in  laufenden
Kontos  zu  bewilligen,  wenn  der  Interessent  den  ihm  zu  bewilligenden  Kredit
nach  dem  Ermessen  der  Vank  durch  acceptirte  Wechsel  deckt  oder  eine  annehm.
bare  Sicherstellung  gewährt.  Als  solche  dürfen  aber  Hypotheken  auf  städtischen
Grundstücken  nur  angenommen  werden,  wenn  dieselben  auf  Wohngebäuden  und
innerhalb  der  ersten  Hälfte  des  nach  der  Feuerversicherungstaxe  und  dem  zum
Zweck  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  ermittelten  jährlichen  Nutzungswerthe  zu
bemessenden  Gebäudewerthes  eingetragen  stehen.  Auf  Hypotheken  dieser  Art
finden  die  Ö.  4.  und  11.  des  Regulativs  vom  13.  November  1848.  analoge
Anwendung.

3.  Die  landschaftliche  Bank  ist  ferner  befugt,  auf  Regquisition  der
Landschaft  denjenigen  Gutsbesitzern,  welche  den  landschaftlichen  Realkredit
benutzen  wollen,  die  zu  empfangenden,  unter  dem  Zinsfuße  von  fünf  Prozent
ausgeertigten  Pfandbriefe  aber  an  der  Börse  nicht  zum  vollen  Nennwerthe
ausbringen  können,  Darlehne  zu  Ausgleichung  oder  Verminderung  der
Kursdifferenz  zu  gewähren.  Das  Darlehn  wird  nach  der  Differenz  zwischen
dem  Nennwerthe  und  dem  Börsenkurse  der  zu  einem  niedrigeren  als  fünfprozentigen
  Zinssatze  ausgefertigten  Pfandbriefe  und  höchstens  auf  sechs  Prozent
des  Pfandbriefbetrages  bemessen.  Der  Darlehnsnehmer  hat  dasselbe  nach  dem
Bankzinsfuße  für  Lombarddarlehne  zu  verzinsen  und  halbjährig  mit  :  Prozent
des  erhaltenen  Pfandbriefdarlehns,  mit  dem  nächsten  Pfandbrief-Zinstermine  beinnend,

  zurückzuzahlen.  Er  hat  der  Bank  Wechselaccepte  bis  zum  Betrage
einer  Schuld  zuzustellen  und  zur  Sicherung  derselben  die  in  dem  Amortisations.
onds  seines  Gutes  für  die  landschaftliche  Schuld  der  ersten  Werthhälfte
aufgesammelten  Pfandbriefe  zu  verpfänden.  Sollte  der  Bestand  des  Amortisations-.
Fonds,  dessen  Pfandbriefe  hierbei  zum  Tageskurse  in  Anschlag  zu  bringen  sind,
eine  hinlängliche  Sicherheit  nicht  darbieten,  oder  dieser  Fonds  bereits  gesperrt  sein,
Jahrhang  1877.  (Fr.  7950)  14  so
        <pb n="182" />
        —  106  —

so  muß  der  Schulbner  das  Darlehn  hypothekarisch  auf  sein  Gut  eintragen
lassen  und  demselben  Stellung  innerhalb  des  Taxwerthes  des  Gutes  verschaffen.

4.  Die  landschaftliche  Bank  ist  auch  befugt,  den  Besitzern  landschaftlich
  beliehener  Güter  nach  Verhältniß  des  Pfandbriefbestandes,  welcher  in
dem  für  die  landschaftliche  Schuld  der  ersten  Werthhälfte  des  betreffenden  Gutes
bestimmten  Amortisationsfonds  bei  der  Landschaft  aufgesammelt  ist,  den
Bankkredit  in  der  Form  von  Darlehnen  oder  durch  Eröffnung  eines  laufenden
Kontos  zu  gewähren),  insoweit  dieser  Fonds  nicht  bereits  gesperrt  ist.  Bei  der
Bemessung  des  Kredits  werden  die  Pfandbriefe  des  Amortisationsfonds  mit
einem  Abschlag  von  zehn  Prozent  vom  Tageskurse  berechnet.  Der  Schuldner
hat  der  Bank  #ecchsellerrhte  bis  zur  Höhe  der  Schuld  zu  übergeben,  die  Pfandbriese
  des  Amortisationsfonds  für  die  Schuld  zu  verpfänden,  den  gewöhnlichen
Bankzinsfuß  für  Lombarddarlehne  zu  entrichten,  das  Konto  wenigstens  alljährlich
  zu  begleichen.  «

Schuldner,  welchen  bei  Emission  der  Pfandbriefe  die  Kursdifferenz  vorgeschossen
  worden  ist,  können  erst  nach  Abwickelung  jener  Schuld  diesen  Kredit
in  Anspruch  nehmen.

IV.  Organische  Bestimmungen.

1.  Zu  Kap.  II.  und  Kap.  IV.  B.  Th.  II.  des  Landschaftsreglements
und  zum  II.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1855.

Zur  Aufnahme  eines  Gutes  in  die  landschaftliche  Kreditverbindung
ist  ein  nach  vorgängiger  Zustimmung  der  betreffenden  Kreisversammlung  zu
fassender  Aufnahmebeschluß  des  Engeren  Ausschusses  erforderlich.

2.  Zum  I.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.
(Geschäftsordnung).
a)  Zu  P.  54.

Der  F.  54.  der  Geschäftsordnung  wird  aufgehoben,  an  die  Stelle  tritt
folgende  Bestimmung:

Die  Zwischendeputation  bildet  sich  aus  dem  Direktor,
aus  zwei  bis  vier  Landesältesten,  welche  von  dem  zum  ordentlichen
Fürstenthumstage  versammelten  Kollegium  aus  der  Zahl  sämmtlicher
  Landesältesten  des  Systems  für  je  ein  halbes  Jahr  erwählt,
und  für  welche  in  gleicher  Zahl  Stellvertreter  erwählt  werden,  —
und  aus  dem  Syndikus.  «

b)8u§§.41.46.47.51.55.

«  Auch  hinsichtlich  der  Festsetzung  aufgenommener  Kre
dittaxen  und  der  Vewilligung  des  landschaftlichen  Kredits
tritt  in  Fällen,  welche  eine  Beschleunigung  erheischen,  die  Zwischendeputation
  in  die  Kompetenz  des  Kollegiums  ein.  3.8

.  Zu
        <pb n="183" />
        —  107  —

3.  Zu  §..  8.  Kap.  4.  B.  Th.  II.  des  Landschaftsreglements.

Wenn  in  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,  der  Direktor  selbstständig
  eine  die  Angelegenheiten  des  Systems  betreffende  Proposition  den  Kreditverbundenen
  des  Systems  vorlegen  läßt,  so  ist  auch  über  dlese  auf  dem  Kreis.
tage  zu  berathen  und  abzustimmen.

4.  Zu  dem  II.  und  dem  X.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.

Die  unter  Titt.  b.  des  II.  Generallandtagsbeschlusses  vom  Jahre  1846.  ent.
haltene  Bestimmung,  wonach  bei  Beschwerden  über  die  Festsetzung  von  Taxen
ein  von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  abweichender  Instanzen  zug  eintreten
soll,  wird  hiermit  aufgehoben.  Auch  in  Taxsachen  sollen  fortan  die  allgemeinen
  Vorschriften  unter  Nr.  5.  des  X.  Generallandtagsbeschlusses  vom  Jahre
1846.  eintreten  und  es  soll  demgemäß  der  Rekurs  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen
einer  Fürstenthumslandschaft  an  die  Generallandschafts-Direktion,  gegen  Verfügungen
  dieser  an  den  Engeren  Ausschuß  gehen.

5.  Zu  dem  XI.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.  Nr.  III.
Von  den  Wahlen  durch  die  Landschaftskollegien.

Zu  Nr.  9.  Wenn  bei  Vollziehung  einer  Wahl  durch  das  Landschaftskollegium
  eine  engere  Wahl  und  in  dieser  wiederum  Stimmengleichheit  eintritt,
  so  ist  dersenige  Kandidat  als  gewählt  zu  betrachten,  für  welchen  sich  der
Vorsitzende  erklärt.

6.  Zu  dem  XV.  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1846.
.  (Depositalordnung).
a)  Zu  Litt.  a.  F.  3.

Die  Funktion  des  ersten  Depositalkurators  kann  dem
Syndikus,  die  Funktion  des  zweiten  einem  dazu  geeigneten  Sub.
alternbeamten  übertragen  werden.

b)  Zu  Litt.  a.  S#.  2.  4.  8.  12.  13.

Die  depositalmäßige  Verwahrung  von  Schulddokumenten,
welche  auf  bestimmte  Inhaber  ausgefertigt  sind,  geschieht  in  einem
im  Depositalgelasse  aufmstellenden  Schrank,  der  sich  unter  dem
alleinigen  Verschlusse  des  Rendanten  befindet  (Dokumenten-  Asservaboriung.
  Der  Rendant  führt  über  die  deponirten  Instrumente,
deren  Veranschaffung  und  Verausgabung  ein  Dokumentenverzeichniß,
  der  Kontroleur  ein  entsprechendes  Kontrolverzeichniß.  Einnahmen
  und  Ausgaben  erfolgen  auf  urschriftliche  Direktorialverfü.
gung,  welche  zunächst  vom  Kontroleur  in  dem  Kontrolverzeichnisse
eingetragen,  demnächst  von  ihm  mit  der  Nummer  der  Kontrole  versehen
  und  dem  Rendanten  vorgelegt  wird.  Dieser  trägt  die  vollzogene
  Operation  in  dem  Dokumentenverzeichnisse  ein,  läßt  bei  Verausgabungen
  den  Empfänger  des  Dokuments  in  einer  hierzu  be.
stimmten  Rubrik  des  Verzeichnisses  quittiren,  vermerkt  die  Veranschaffung
  beziehentlich  die  bewirkte  ushändigung  des  Dokuments  auf

(Nr.  7950.)  der
        <pb n="184" />
        —  108  —

der  urschriftlichen  Verfuͤgung  und  läßt  die  letztere  sodann  in  Vortrag
  zurückgelangen.

Soll  ein  Dokument  nicht  versendet,  sondern  nur  zeitweise
beim  Vortrage  gebraucht  werden,  so  geschieht  die  Herausgabe  desselben
  auf  Vorlegung  der  urschriftlichen  Direktorialverfügung  und
gegen  Quittung  des  empfangenden  Registraturbeamten,  welche  letztere

eim  Dokumenten-Asservatorium  inzwischen  an  die  Stelle  des  Dokuments
  tritt.

Mindestens  alljährlich  ist  mit  der  Revision  des  Depositoriums
auch  eine  Revision  des  Dokumenten-Asservatoriums  zu  verbinden
und  hierbei  durch  einen  Vergleich  der  Urkunden  mit  dem  Dokumenten.
und  Kontrolverzeichnisse  festzustellen,  ob  der  Sollbestand  wirklich
vorhanden  ist.

Die  erforderlichen  Geschäftsformulare  sind  nach  einheitlichen
von  der  Generallandschafts-Direktion  vorzuzeichnenden  Formen  einzurichten.


7.  Zu  Kap.  V.  Th.  II.  des  Landschaftsreglements  (Generallandtag).
a)  Zu  SH.  14.  15.

Zum  Zweck  dieser  Abstimmung  über  die  Vorfrage:  ob  ein
Vorschlag  unter  die  Propositionen  für  den  nächsten  Generallandtag
aufgenommen  werden  soll,  bedarf  es  nicht  der  Mittheilung  förmlicher
  Propositionen,  wie  solche  weiterhin  für  den  Generallandtag
ausgearbeitet  werden  müssen,  sondern  es  genügt,  daß  den  Kreditverbundenen
  im  Allgemeinen  der  Gegenstand  des  Vorschlages  und
die  Richtung  bekannt  gemacht  wird,  in  welcher  derselbe  sich  bewegt.

b)  Zu  SF.  16.  17.

Einer  höheren  Genehmigung  der  für  den  Generallandtag  bestimmten
  Propositionen  als  solcher,  einer  Vorlegung  derselben
auf  den  Kreistagen  und  der  Einholung  staatlicher  Erlaubniß  zur
Ausschreibung  und  Abhaltung  eines  Generallandtages  bedarf  es  nicht.

8.  Zu  S#.  2.  10.  Kap.  9.  Th.  III.  des  Land  schaftsreglements  und  zu
dem  V.Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahrels58.(Gebührenordnung).

Die  in  der  landschaftlichen  Gebührenordnung  vom  Jahre  1858.  Abtheilung
  B.  unter  Nr.  I.  Litt.  u.  und  b.  und  unter  II.  Litt.  u.  und  b.  normirten  Sätze
für  Reisekosten  und  Diäten  werden  außer  Anwendung  gesetzt.  Fortan  sollen  die
Funktionaire  und  Beamten  der  Landschaft  in  den  Angelegenheiten,  deren  Kosten
von  der  Landschaft  selbst  übertragen  werden  müssen,  Reisekosten  und  Diäten
nach  folgenden  Sätzen  zu  beziehen  haben:

I.  Bei  Generallandtagen  und  engeren  Ausschußversammlungen:

a)  Reisekosten  und  Reisediäten  für  jede  Meile  des  Hin=  und  Rückweges,
die  Delegaten  und  die  von  Amtswegen  erscheinenden  Direktoren  und
die  Syndici:

bei  Benutzung  der  Eisenbahn  pro  Meile.  —  Thlr.  10  Sar.
bei  Benutzung  des  Landweges  pro  Meill  l  10  di
ie
        <pb n="185" />
        —  109  —

die  Kalkulatoren:  .
beiBenutzungderEisenbahnpreile—»—Thlk.7zS,g-c.
beiBenutzungdesLandwegeöproMeile»1-—·««-b)

  Diäten  für  jeden  Arbeits-  resp.  den  Anmeldungstag,

die  Delegaten,  Direktoren  und  Syndiefi.  5  —
die  Kalkulatorren  ...  3  —

II.  Bei  Fürstenthumstagen  und  Versammlungen  der  Deputationen
  des  Kollegiums,
die  Delegaten  und  von  Amtswegen  erscheinenden
quieszirenden  Direktoren:

a)  Reisekosten  mit  den  Reisediäten  für  jede  Meile  des
Hin,  und  Rückweges.  «
bei  Benutzung  der  Eisenbahn  pro  Meill  —  10
bei  Benutzung  des  Landweges  pro  Meill  1  10

b)  Diäten  für  jeden  Arbeitstaagg  5.  —
T)  Diäten  für  jeden  Arbeitstag  bei  freirr  Wohnung  4

V.  Beleihung  nicht  inkorporirter  Grundstücke.

a)  Zu  8.  5.  des  Revidirten  Regulativs  vom  22.  November  1867.
(Gesetz=  Samml.  S.  1877.).

Die  unter  litt.  c.  gegebene  Vorschrist,  wonach  bei  der  Beleihung  auf
der  Grundlage  der  Einschätzung  zur  Grundsteuer  von  dem  Reinertragskapitale
20  Prozent  zurückgeschlagen  werden  sollen,  wird  hiermit  aufgehoben;  es  findet
fortan  ein  solcher  Abzug  nicht  weiter  statt.

b)  Zu  §.  6.  ibid.
An  die  Stelle  des  ersten,  mit  den  Worten  „vorgeschrieben  sind“  ab.
schließenden  Satzes,  welcher  hiermit  aufgehoben  wird,  tritt  folgende  Bestimmung:
Wenn  der  Darlehnsucher  die  landschaftliche  Abschätzung  beantragt,  so
wird  der  Werth  des  Grundstückes  durch  örtliche  Würdigung  nach  denselben
  landwirthschaftlich-technischen  Grundsätzen  und  Vorschriften  gesucht,
welche  zur  Zeit  dieseS  Verfahrens  für  die  Abschätzung  des  der
Landschaft  inkorporirten  Grundeigenthums  vorgeschrieben  sind.
c)  Lu  §.  12.  Litt.  a.,  9.  15.  und  F.  16.  ibid.

Wenn  der  Darlehnnehmer  die  Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  einer  fortlaufenden
  Jahreszahlung  von  53  (fünf  und  zwei  Drittel)  oder  5  (fünf  und
ein  Sechstel)  Prozent  des  Darlehns  übernimmt,  so  wird  ihm  die  Darlehnsvaluta
  im  ersten  Falle  in  fünfprozentigen,  im  anderen  Falle  in  vier  und
einhalb  Prozent  Zinsen  tragenden  Neuen  Pfandbriefen  unter  Anrechnung

(Nr.  7950)  der.
        <pb n="186" />
        —  110  —

derselben  zum  Nennwerthe  ausgezahlt.  Von  der  Jahreszahlung  der  53  Prozent
sind  5  Prozent,  und  von  der  Jahreszahlung  der  54  Prozent  sind  43  Prozent  zur
Verzinsung  der  auszugebenden  Pfandbriefe  für  deren  Inhaber,  :  Prozent  ist  als
ein  Beitrag  zu  den  Verwaltungskosten  bestimmt,  das  überschießende  einhalb  Prozent
  wird  in  den  ersten  zehn  Jahren  in  den  Sicherheitsfonds  geschüttet,  weiterhin
aber  zur  Amortisation  der  Darlehnsschuld  verwendet.

d)  Zu  5§.  21.  23.  des  Regulativs  vom  11.  Mai  1849.  (Gesetz-Samml.
  S.  183.),  zu  S#.  33.  35.  des  Revidirten  Regulativs  vom
22.  November  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1877.)0.

Die  den  Neuen  Pfandbriefen  beizugebenden  Zinskupons  werden  fortan
auf  längstens  zehn  Jahre  vorausgereicht,  auch  werden  Talons  zu  der  Erhebung
  der  ferneren  Kuponreihen  ausgegeben,  beide  unter  denjenigen  Modalitäten
und  nach  den  Mustern,  welche  für  die  Pfandbriefe  Litt.  A.  vorgezeichnet  sind.

e)  Zu  §.  30.  Litt.  b.  3.  des  Regulativs  vom  22.  November  1867.
Der  Kostensatz  für  die  Pfandbriefausfertigung  pro  12  Silbergroschen  ist
entsprechend  zu  erhöhen.
0  Zu  §.  32.  ibid.
Die  Pfandbriefe  sind  nur  in  Apoints  von  1000,  500,  100,  50  und
20  Thalern  auszufertigen.

8)  Zu  §.  32.  des  Regulativs  vom  11.  Mai  1849.  (Gesetz  Samml.
S.  183.),  zu  Nr.  6.  des  Königlichen  Erlasses  vom  21.  April
1856.  II.  (Gesetz  Samml.  S.  365.),  zu  §.  28.  45.  des  Regulativs
  vom  22.  November  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1877.).
ur  Verstärkung  des  Engeren  Ausschusses  bei  dem  Geschäfte  der  Rechnungsrevision
  werden  überhaupt  nur  drei  Meistbetheiligte  aus  der  Zahl  der
Darlehnschuldner,  dieselben  aber  aus  der  Gesammtheit  der  Darlehnschuldner
beider  Darlehnskategorien,  nämlich  sowohl  derjenigen,  welche  ein  Darlehn  auf
der  Grundlage  des  Regulativs  vom  11.  Mai  1849.,  als  auch  derjenigen,  welche
ein  solches  nach  dem  Regulativ  vom  22.  November  1867.  empfangen  haben,
und  zwar  dergestalt  ausgewählt  und  einberufen,  daß  jede  Kategorie  wenigstens
durch  einen  Meistbetheiligten  vertreten  werde.  Die  also  Berufenen  haben  die
Rechnungen  über  die  nach  den  beiden  Regulativen  gebildeten  Sicherheits  und
resp.  Amortisationsfonds  zu  revidiren.  -

Serie
        <pb n="187" />
        —  111  —

Serie  ....  .

Der  Schlesischen  Landschafl
Privilegirter  Pfandbrief
Littera  A.
über

Thaler  Courant,

à  30  Thaler  per  Pfund  fein  gerechmet  und
Jährliche  Zinsen.

Procent

Ausgefertigt  auf  Grund  des  Regulativs  vom

Fundirt  auf  eine
forderung  und  auf  die
Verbundenen.

Kündbar  und  einlöslich  von  Seiten  der  Landschaft,
  unkündbar  von  Seiten  des  Inhabers.

Breslau,  SSn  ...

Generalgarantie  der  Kredit-Schlesische

  Generallandschafts-Direction.
(Facsimile  der  Unterschrilt  2weier  Mitglieder.)
Giegel.)

Fingetrasen  ir  im  Pfandbrief-  Register  6
Band.  Seite

Der  Controlbeamte.
(Unterschrift.)

%

Serie.

(Nr.  7950.

leichnamige  Hypotheken-GGegleubigung

  des  —  )

Thaler.

Mit  dem  Pfandbriefe
sind  Zinscoupons  für  die

Jlaulende  Periode  und  ist

ein  Talon  für  die  folgende
  Periode  ausgereicht
  worden.  Coupons
und  Talons  werden  periodisch
  erneuert,  und
zwar  gegen  Rückgabe
des  vorigen  Talons  (efr.
J.  6.  des  -Regolaties  vom
........  )audenI-Jmlieserer
  desselben  verabsolgt.


 

à  ...  .TVhaler.

(Vorderseite.)
        <pb n="188" />
        —  112  —

(Vorderseite.)
(Adler.)
Zinskupon
g  Littt.  ,.........  Thaler.

Nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins,  25.  Juni  ...  ..  (28.  Dezember  .  .  .  ..  ),
ahlen  an  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Tagen  die  Schlesischen  Landschaftsgasen
  dem  Einlieferer  dieses  Kupons  den  Betrag  vo  ..  .  Thalern  als
halbjährige  #e  eines  Schlesischen  Pfandbriesse  über
..........  aler.

Breslau,  am  .  .  .  ............
Schlesische  Generallandschafts-Direktion.
Eingetragen  im  Kupon-Register  Fol

(Kehrseite.)
Zinskupon  zu  cinem  .  ..  ...  ....  Pfandbriefe.

Das  Forderungsrecht  des  Inhabers  erlischt,  wenn  innerhalb  vier  Jahren
nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  dieser  Kupon  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt
worden  ist.

Für  durchlöcherte  Kupons  wird  eine  Zahlung  nicht  geleistet.

Dalon
zu  dem
Schlesischenn  prozentigen  ...  fandbriefe
—ieede  Litt.  4
über
.  .  ..  Thaler.

Gegen  Rückgabe  dieses  Talons  (ctr.  I.  6.  des  Regulativs  vom  .......  )
empfängt  der  Einlieferer  die  Zinskupons  fuüͤr  die  Zeit  vom  ......  ....  18.  bis

dahin  18.  zu  oben  bezeichnetem  Pfandbriefe.

 

Redigirt  im  Bürecu  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober  Hofbuchdruckere#
(R.  v.  Decker).
        <pb n="189" />
        —  113  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Nr.  7951.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1871.),  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  der  von  dem  Kreise  Heilsberg  im  Regierungsbezirk  Königsberg  herzustellenden,
  im  Kreise  Friedland  gelegenen  Strecke  der  Heilsberg-Bartensteiner
  Straße  von  der  Kreisgrenze  bis  zur  Bischofstein  -  Bartensteiner
Staats-Chaussee  bei  dem  Gute  Plensen.

N%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Heilsberg,  Regierungsbezirk  Königsberg,  übernommenen  chausseemäßigen  Ausbau
der  im  Kreise  Friedland  gelegenen  Strecke  der  Heilsberg.  Bartensteiner  Straße
von  der  Kreisgrenze  bis  zur  Bischofstein-  Bartensteiner  Staats-Chaussee  bei  dem
Gute  Plensen  genehmigt  habe)  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Heilsberg  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chmusse  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebermahme
der  künftigen  chzussesemäiigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  Chausseegeld=  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  u  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Snaß  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «

Berlin,  den  27.  Dezember  1871.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1872.  (Tr.  7951—7952.)  15  (Nr.  7952.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1872,
        <pb n="190" />
        —  114  —

(Nr.  7952.)  Privilegium  wegen  Emission  von  225,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn.  Vom  10.  Januar  1872.

nr  5  t  -
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c,

Nachdem  von  dem  Vorstande  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  am  17.  November
  1870.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  ist,  Behufs  Deckung  der
Mehrausgaben  und  vollständigen  Ausrüstung  der  Bahn  der  Gesellschaft  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  von

zweihundert  und  fünfundzwanzig  Tausend  Thalern

gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener
Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  vorgetragenen
  Verhältnisse  durch  gegenwärtiges  Privilegium  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
  Bedingungen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen.

.  1.

Die  in  Höhe  von  225,000  Thalern  zu  emittirenden  Obligationen,  auf
deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt  wird,  werden  nach  dem
„beiliegenden  Schema  A.  in  Apoint5  zu  100  Thaler  unter  Nr.  1.  bis  2250.  ausgeferüggt
  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  dem  Rendanten  unterzeichnet.

Die  Unterschriften  der  beiden  Erstgenannten  können  in  Faksimile,  die  Unterschrift
  des  Rendanten  muß  handschriftlich  erfolgen.

C.  2.

Die  Inhaber  der  zu  emittirenden  Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  F.  3.  zu  zahlenden  Linsen  Gläubiger
  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft,  deren  gesammtes  Vermoögen
  ihren  Antheilen  verpfändet  ist.  Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft  vor  den
Inhabern  der  Prioritäts-Stamm-=  und  Stamm-Aktien  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht.
  ..
§.3.

Die  Obligationen  werden  mit  5  Prozent  jährlich  verzlnst.  Zur  Erhebung
der  Zinsen  werden  den  Obligationen  zunächst  für  10  Jahre  20  halbjährige,  am
2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons  Nr.  1.  bis
20.  nebst  Talons  nach  den  sub  B.  und  C.  beigefügten  Schemas  beigegeben.

Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen  Periode  werden  nach
vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  für  anderweite  zehn
Jahre  ausgereicht.

Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons,  durch  dessen
Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talon
quit-
        <pb n="191" />
        —  115  —

quittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  unter
Mräsentation  derselben  bei  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch
erhoben  worden  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen
Serie  Zinskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.

C.  4.
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  dem  betreffenden  Kupon  bestimmten  Bahlungstage  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft.

.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  dem  Tage  der
Fälligkeit  der  Obligation  verfallen,  mit  den  fälligen  Obligationen  eingereicht  werden;
  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem
Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

C.  6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1877.  ab  jährlich
mindestens  ein  halbes  Prozent  von  dem  gesammten  Nominalbetrage  derselben
nebst  dem  Betrage  der  durch  die  bereits  getilgten  Obligationen  entstehenden  Zinsersparniß
  verwendet.

Außerdem  steht  der  Gesellschaft  eine  allgemeine  sechsmonatliche  Kündigung
der  Obligationen  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  zu.  "

Die  Nummern  der  in  jedem  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen  werden
alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  geschieht  durch  den  Vorstand
  unter  Zuriehung  cines  das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem  14  Tage
zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der
Zutritt  freisteht.  «  ·

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie
eine  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung
in  die  §.  11.  genannten  öffentlichen  Blätter.  Die  erste  Einrückung  muß  mindestens
  sechs  Monate  vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine  stattfinden.

Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht  am  2.  Januar  jeden
Jahres,  das  erste  Mal  am  2.  Januar  1878;  die  Einlösung  der  gekündigten
Obligationen  kann  sowohl  am  2.  Januar  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattsiaden.
  Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligation  nebst  Zinskupons  und  Talon  an  den  Präsentanten.
Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligationen  werden  unter
Beobachtung  der  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Die
im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung  (§.  9.)  eingelösten  Obligationen
kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

(Tr.  7952.)  15  Ueber
        <pb n="192" />
        —  116  —

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  Nachweis  geführt.

S.  7.  "

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtele  Obligationen  mortifizirt  werden,
  so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  erlassen.

Für  dergestalt  mortifizjirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende  Obligationen
  werden  auf  Kosten  des  Empfängers  neue  dergleichen  ausgefertigt.

Zinökupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden.
  Demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  im
C.  4.  angegebenen  Verjährungsfrist  bei  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  glaubhast
nachweist,  soll  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  präsentirten  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

§.  8.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem
Zahlungstermine  jährlich  einmal  von  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  Behufs
Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  ·

Die  nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur
Einlösung  gebrachten  Obligationen  sind  werthlos  und  ist  dies  von  dem  Vorstande
1nter  angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Stücke  alsdann  öffentlich
zu  erklären.

Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

G.  9.
Außer  den  im  §9.  6.  gedachten  Fällen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berchgte  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzufordern:
  ·

a)wennfällige8inskuponö,  ungeachtet  solche  zur  Zahlung  präsentirt
werden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn  mit
Dampfwagen  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch
Schuld  der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  wenn  die  im  9.  6.  festgesetzte  Tilgung  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage)  an  welchem
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden,  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.  «

’DasRechtderZurückforderungdauertindemFallczuazbiszuchs
zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung
  des  unterbrochenen  Transportbetriebes;  das  Recht  der  Kündigung  zinen

alle
        <pb n="193" />
        —  117  —

Falle  zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung  der  Obliationen
  hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche
irkung,  wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  innegehaltene  Amortisation  nachholt
und  zu  dem  Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die
Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

F.  10.

So  lange  nicht  die  gegemwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind,  oder  der  zur  Einlösung  ersorderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  vollständigen
Transportbetriebe  auf  der  Bahn  erforderlich  ist,  veräußern.  Der  Verkauf  oder
die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  den  Staat,  an
Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen  zu  solchen  Anlagen  und  Einrichtungen,
  welche  zu  öffentlichen  Zwecken  dienen,  als:  zum  Post.  und  Telegraphenbetriebe,
  zu  polizeilichen  und  steuerlichen  Einrichtungen,  zur  Anlage  von  Packhöfen
  und  Waarenniederlagen  oder  sonstigen  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und.
ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen

ehört  nicht  zu  diesen  untersagten  Veräußerungen;  auch  bleibt  der  Gesellschaft
suele  Disposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten),  welche
nach  der  Entscheidung  des  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  bestellten  Königlichen
Eisenbahn-Kommissariats  zum  Transportbetrieb  nicht  nothwendig  sind.

C.  11.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  Königlich  Preußischen  Staatsanzeiger,
  in  die  Leipziger  Zeitung  und  in  die  Berliner  Börsen-Zeitung  eingerückt
werden.

Geht  eines  dieser  Blätter  ein,  so  bestimmt  Unser  Handelsminister  ein
anderes  für  dasselbe.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu
präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.  6

Gegeben  Berlin,  den  10.  Januar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

(Nr.  7952.)  Schema  A.
        <pb n="194" />
        Schema  B.

Inv  uosvT  un  qun  gucdnigmG

uaqabobiq  v-anz  oor

ↄaqv  uqot
Ulluvak  qun

uoꝛ

vbꝛ

OG  237505#=Schema

  A.
Mioritäts-Obligation
der
Cottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
%g

über

Einhundert  Thaler  Preußiseh  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  von  Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant
Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  13.  emittirten  Kapitale  von  225,000  Rthlrn.,  verzinslich  zu

Cottbus,  den  #11  18··4

Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.

N.  N.

(Faksimile.)
Eingelragen  Fol.  .....  ..  ...

Der  Rendant.
N.  N.
(handschristlich.)

zehn  Jahren  erfolgt  jedesmal

besondere  Bekanntmachung.

und  der  Talons  nach  Ablauf  von

Wegen  Erneuerung  der  Kupons

100  Thaler.

118.
        <pb n="195" />
        (Fr.  7952)

190  Hvu  u160.8

Schema  C.

Schema  W.
2  Nthlr.  15  Sgr.  2  Athlr.  15  Sgr.

..  ier  Zinskupon

zur
fünfprozentigen  Prioritäts-Obligation
«  der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahn
—o•
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

ana  uzuun

—  119
..  .  .t  Ser

i

Inhaber  dieses  empfängt  am  18..  bei  der  Kasse  der  Coltbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
  die  halbjährlichen  Zinsen  der  obengenannten  Prioritäts-Obligation  über
Einhundert  Thaler  mit
Zwei  Thaler  funfzehn  Silbergroschen  Preußisch  Kurant.
Cottbus,  den  ..ien  .......  ..  .  .  .  ..  18..

Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.
(Faksimile.)  Eingetragen  kol.
Der  Rendant.
N.  N.
(handschriftlich.)

e

EIIIIIEIIIIE

q  iciu  ao  uusaat  gojqjaꝛai  qun  sijnbun  quiat  uodnjgui  aꝛi
        <pb n="196" />
        Berlin,  9

edruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-(R.
  v.  Decker).

Hofsbuchdruckerel

Redigirt  im  Bürcau  bes  Staats=  Minisieriums.

 

Schema  C.

Talon
zur
Prioritäts-Obligation
der
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft
über

Einhundert  Thaler  Prenußisch  Kurant.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  Rückgabe  desselben  bei  unserer  Gesellschaftskasse
am  .  .  .  ...  ...  .  .  .  .  ..  die  zweite  Serie  der  Zinskupons,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der
Obligation  bei  dem  unterzeichneten  Vorstande  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Cottbus,  den  ..  ten  ...........  .  .  ..  18..

Der  Vorstand  der  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft.
N.  N.

(Faksimile).

120  —

Eingetragen  bol.  .........·
Der  Rendant.
N.  N.
(handschriftlich.)
        <pb n="197" />
        —  121  —
Gesetz-Sammlung
für  die  «

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  7.—

 

(Nr.  7953.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Januar  1872.,  belreffend  die  Genchmigung  des
von  dem  43.  Kommunallandtage  von  Allpommern  beschlossenen  revidirten
Reglements  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes  von  Altpommern.

A#  den  Bericht  vom  8.  Januar  d.  J.  will  Ich  in  Folge  des  von  dem
43.  Kommunallandtage  von  Altpommern  am  7.  Dezember  v.  J.  gefaßten
Beschlusses  dem  anliegenden

revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietät  des  platten  Landes
von  Altpommern,

welches  an  die  Stelle  des  Reglements  vom  20.  August  1841.  (Gesetz=  Samml.
S.  253.)  und  der  dazu  ergangenen  Nachträge  vom  23.  Oltober  1854.  (Gesetz-Samml.
  S.  575.),  5.  Mai  1862.  (Gesetz  Samml.  S.  147.)  und  9.  Dezember
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1912.)  zu  treten  bestimmt  ist,  hierdurch  Meine  Genehmigung
  ertheilen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Reglement  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Berlin,  den  17.  Januar  1872.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7953.)  16  Re-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Februar  1872,
        <pb n="198" />
        —  122  —

Rebidirtes  Reglement

für

die  Feuersozietät  des  platten  Landes  von  Altpommern.

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

F.  1.
Die  für  das  platte  Land  von  Altpommern  bestehende  Feuersozietät  ist  eine
auf  Gegenseitigkeit  begründete  öffentliche  Gesellschaft  zur  Versicherung

a)  von  Gebäuden,

b)  von  beweglichen  Sachen  aller  Art,  welche  sich  in  den  bei  ihr  versicherten
Gebäuden  oder  in  den  dazu  gehörigen  Hof.  und  Gartenräumen  befinden,
oder  welche  als  Jubehör  einer  von  versicherten  Gebäuden  aus  betriebenen
  Wirthschaft  anzusehen  sind.

Durch  Beschluß  der  Altpommerschen  Landstube  kann  die  Mobiliarversicherung
  auch  auf  Mobilien  in  Gebäuden)  die  nicht  bei  der  Sozietät  versichert
  sind,  ausgedehnt  werden.

K.  2.

Zum  platten  Lande  werden  alle  Grundslücke  gerechnet,  die  nicht  zum
Gemeindebezirk  einer  Stadt  gehören.

C.  3.
Die  Sozietät  hat  die  Rechte  der  juristischen  Person,  ihren  Wohnsitz  in
Stettin  und  ihren  Gerichtsstand  vor  dem  Königlichen  Kreisgerichte  daselbst.

S.  4.
Die  Sozietät  hat  nachstehende  Berechtigungen:
1)  Sie  genießt  Stempel=  und  Sportelfreiheit  für  alle  ihre  Verhandlungen
und  Korrespondenzen.
Bei  Prozessen  der  Sozietät  sind  diejenigen  Stempel  und  Kosten,
deren  Bezahlung  ihr  obliegen  würde,  außer  Ansatz  zu  lassen.
Bei  Verträgen  mit  einer  zur  Entrichtung  von  Stempelkosten  verpflichteten
  Partei  ist  nur  der  halbe  tarifmäßige  Stempel  und  zu  den
Nebenegemplaren  nur  der  Stempel  für  beglaubigte  Abschriften  zu  verwenden.


2)  Jeder
        <pb n="199" />
        —  123  —

2)  Jeder  Baubeamte  innerhalb  seines  Geschäftskreises  und  jeder  Bau,
handwerker  innerhalb  des  Kreises,  in  dem  er  wohnt,  hat  den  Regquisitionen
  des  Generaldirektors  und  Kreisdirektors  wegen  Tax-  und  Brandschadenaufnahmen
  nachzukommen.

3)  Die  Sozietätsbeiträge  werden  gegen  eine  von  der  Landstube  zu  bestimmende
  Tantieme  von  denjenigen  Beamten  eingezogen  und  an  die
Kreiskasse  abgeführt,  welche  die  Staatssteuern  erheben  und  sind  die  Verwaltungsbehörden
  verpflichtet,  die  etwaigen  Rückstände  egekutivisch  einziehen
  zu  lassen.

Die  vorstehend  unter  1—3.  bezeichneten  Berechtigungen  finden
auf  die  Mobiliarversicherung  keine  Anwendung.

S.  5.

Die  Versicherung  geschieht  gegen  den  Schaden,  welcher  durch  Brand  oder
Blitz,  mag  solcher  zünden  oder  nur  zertrümmern,  verursacht  wird.  Feuerschäden,
welche  im  Kriege  durch  Ruchlosigkeit,  Muthwillen  oder  Bosheit  verursacht  worden,
  sind  von  der  Vergütigung  nicht  ausgeschlossen,  wohl  aber  solche,  welche  im
Kriege  durch  Feuer  entstehen,  welches  nach  Kriegsgebrauch  auf  Befehl  eines
Heer=  oder  Kommandoführers  vorsätzlich  erregt  worden  ist.

Bei  Explosionen,  Erdbeben  oder  ähnlichen  Naturereignissen  erfolgt  die
Vergütigung  nur,  wenn  wirklich  Feuer  enistanden  ist.

Die  Sozietät  vergütigt  außerdem  diejenigen  Beschädigungen  an  Gebäuden,
welche  durch  die  zur  Löschung  oder  Verhinderung  der  weiteren  Ausbreitung  des
Feuers  von  der  kompetenten  Behörde  angeordneten  Maßregeln  veranlaßt  sind,
edoch  bei  Gebäuden,  die  nicht  bei  der  Sozietät  versichert  sind,  nur  dann,  wenn
lolche  bei  keiner  andern  Sozietät  versichert  sind,  oder  in  dieser  für  dergleichen
Beschädigungen  kein  Ersatz  geleistet  wird.

K.  6.

Für  die  Versicherung  der  Mobilien  gelten  im  Allgemeinen  zunächst  die
Vorschriften  des  Gesetzes  über  das  Mobiliar-Versicherungswesen  vom  8.  Mai
1837.,  im  Besonderen  aber  die  Vorschriften  dieses  Reglements,  insoweit  sie  nicht
ausschließlich  auf  Gebäude  anwendbar  sind.

Die  näheren  Bedingungen,  unter  welchen  die  Versicherung  der  Mobilien
Seitens  der  Sozietät  übernommen  wird,  werden  auf  Vorschlag  des  Generaldirektors
  und  der  Landstube  von  dem  Altpommerschen  Kommunallandtage  festgestellt
  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  gemacht.

Die  Sozietät  leistet  nicht  bloß  Ersatz  für  den  durch  Brand  an  den  Mobilien
  angerichteten  Schaden,  sondern  vergütet  auch  diejenigen  Schäden,  welche
an  versicherten  Gegenständen  bei  Gelegenheit  des  Brandes  durch  die  Löschmaßregeln,
  nothwendiges  Ausräumen  oder  Abhandenkommen  entstehen)  insofern
den  Versicherten  keine  Verschuldung  trifft.

(Nr.  7933.)  16°  C.  7.
        <pb n="200" />
        —  124  —

*

1

Die  Sozietät  ist  verpflichtet,  alle  in  dem  kommnnalständischen  Verbande
von  Altpommern  belegenen  Gebäude  mit  den  in  diesem  Reglement  bestimmten
Beschränkungen  zur  Versicherung  anzunehmen.  Dagegen  hängt  die  Annahme
der  Versicherung  von  Mobilien  von  ihrem  Ermessen  ab.

Ein  Zwang  zum  Eintritt  in  die  Sozietät  besteht  nicht.

Titel  II.
Von  der  Verwaltung.

g.  8.

Die  Verwaltung  der  Sozietät,  als  eines  kommunalständischen  Instituts,
steht  unter  der  Oberaufsicht  und  Kontrole  des  Kommunallandtages  von  Altpommern.
  Demselben  ist  alljährlich  Rechnung  zu  legen.

Als  seine  Organe  sungiren:

1)  die  Altpommersche  Landslube,

2)  der  Generaldirektor,

3)  der  Syndikus,

4)  die  Kreis-Feuersozietäts-Direktoren,

5)  die  Bezirkskommissarien  für  die  Versicherung  der  Gebäude  und  die  Geschäftsfühhrer
  für  die  Versicherung  der  Mobilien,

6)  die  Rendanten  der  Centralkasse  und  der  Kreiskassen.

Die  Landräthe,  Kreis-  Steuereinnehmer  und  Ortserheber  sind  nicht  ferner
verpflichtet,  als  Organe  der  Sozietät  zu  fungiren.  Vielmehr  hängt  die  Uebernahme
  der  bezüglichen  Geschäfte  (clr.  I.  12.  14.  und  45.)  von  dem  freien
Willen  der  betreffenden  Beamten  und  von  der  Einwilligung  der  denselben  vorgesetzten
  Dienstbehörden  ab.

Von  der  Generaldirektion.

C.  9.
Die  Altpommersche  Landstube  kontrolirt  und  beaufsichtigt  Namens  des
Landtages  die  ganze  Verwaltung  und  besorgt  insbesondere  diejenigen  Geschäfte,
welche  ihr  durch  dies  Reglement  zugewiesen  sind.

Vom  Generaldirektor.

F.  10.

Der  Generaldirektor  wird  von  dem  Kommumnallandtage  von  Altpommern
auf  Vorschlag  der  Landstube  angestellt,  braucht  kein  Mitglied  des  hmälazeh  zu
ein)
        <pb n="201" />
        sein,  muß  aber  seinen  Wohnsitz  in  Stetlin  haben.  Er  kann  auf  Lebenszeit  angestellt
  werden  und  erhält  er  ein,  dem  Umfange  seiner  Geschäfte  entsprechendes
festes  jährliches  Gehalt,  welches  der  Landtag  bestimmt.  Er  führt  die  ganze
Verwaltung  und  vertritt  in  dieser  die  Sozietät  nach  Innen  und  nach  Außen
selbstständig  ohne  besondere  Vollmacht,  insoweit  er  nicht  durch  dies  Reglement
oder  durch  besondere  Verfügungen  des  Landtages  oder  der  Landstube  an  die
Mitwirkung  oder  Zuslimmung  dieser  letzteren  gebunden  ist.  Die  Vertretung  des
Generaldirektors  in  Behinderungsfällen  ist  Sache  des  Syndikus.

Währt  die  Behinderung  länger  als  vierzehn  Tage,  so  hat  ein  Mitglied
der  Landslube  die  Geschäfte  zu  führen.

Vom  Syndikus.

KC.  11.
Als  Rechtsbeistand  der  Sozietät  und  ihrer  Organe  fungirt  der  Syndikus
des  Altpommerschen  Kommunallandtages,  der  dafür  eine  von  letzterem  zu  bemessende
  jährliche  Remuneration  aus  der  Central-Feuersozietätskasse  erhält.

Von  den  Kreisdirektoren.

§.  12.

An  der  Spitze  der  Sozietätsverwaltung  eines  jeden  Kreises  steht  der  vom
Generaldirektor  unter  Zuziehung  der  Landstube  und  vorzugsweise  aus  der  Zahl
der  Sozietätsmitglieder  anzustellende  Kreis  Feuersozietäts  =  Direktor.  Der  Kreis-Feuersozietäts--Direktor
  erhält  aus  der  Centralkasse  eine  von  der  Landstube  zu
bemessende  Remuneration.

Von  den  Bezirkskommissarien  und  Geschäftsführern.
C.  13.  »

Die  Kreise  werden  je  nach  ihrer  Größe  in  Bezirke  getheilt  und  für  jeden
Bezirk  zwei  Kommissarien  für  das  Immobiliarversicherungswesen  und  ein  Geschäftsführer
  für  die  Versicherung  der  Mobilien  bestellt.

Die  Bezirkskommissarien  werden  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl
der  Sozietätsgenossen  oder  anderer,  im  Bezirke  wohnenden  Grundbesitzer  erwählt.
Dieselben  versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.

Die  Geschäftsführer  werden  von  dem  Generaldirektor  ernannt  und  erhalten
eine  von  der  Landstube  zu  bemessende  Tantieme.

Von  den  Rendanten  und  dem  Kassenverkehr.
S.  14.

Für  alle  Eimmiahmen  und  Ausgaben  der  Sozietät  besteht  in  Stettin  die
Centralkasse.  Der  Rendant  derselben  wird  auf  Vorschlag  der  Landstube  von  dem
Kommunallandtage  auf  Lebensdauer  angestellt  und  hat  eine  von  diesem  zu  bestimmende
  Kaution  zu  bestellen.

(Nr.  7733,)  Neben
        <pb n="202" />
        —  126  —

Neben  dieser  Centralkasse  bestehen  in  jedem  Kreise  Kreis-Feuersozietätskassen,
  an  welche  die  durch  die  Ortserheber  eingegangenen  Beiträge  abzuführen
sind,  und  für  deren  Verwaltung  eine  von  der  Landstube  zu  bestimmende  Remuneration
  gewährt  wird.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Sozietätskassen  müssen  durch  Verfügungen
  des  Generaldirektors  oder  seines  Stellvertreters  justifizirt  sein.

Büreaupersonal.

g.  15.

Das  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Sozietät  sonst  erforderliche  Büreaupersonal
  wird  von  der  Landstube  auf  Kündigung  angestellt  und  von  dem  Syn.
dikus  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Der  Generaldirektor  erläßt  unter  Zustimmung  der  Landstube  auch  die  im
Kassen-  und  Geschäftsverkehr  erforderlichen  Verfügungen  resp.  Instruktionen.

Beschwerdeinstanz.
G.  16.

Durch  den  Beitritt  zur  Altpommerschen  Land-Feuersozietät  kompromittirt
jeder  Sozius  auf  die  Kognition  und  Entscheidung  der  Landstube  in  erster  und
des  Altpommerschen  Kommunallandtages  in  letzter  Instanz  für  alle  Streitigkeiten
zwischen  der  Sozietät  und  ihren  Mitgliedern  dergestalt,  daß  der  Rechtsweg  ausgeschlossen
  ist.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  allemal  eher  zu  Gunsten  des  Sozius,
als  der  Sozietät  zu  entscheiden.

§.  17.

Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Kreisdirektoren,  der  Bezirkskommissarien
  und  Geschäftsführer  sind  bei  dem  Generaldirektor  und  in  letzter  Instanz
bei  der  Landstube,  Beschwerden  über  den  Generaldirektor  bei  der  Landstube  und
in  letzter  Instanz  bei  dem  Kommunallandtage  anzubringen.

Titel  III.
Betheiligung  an  der  Sozietät.

Versiche.  Versicherungsfähig  sind:
cangediatet  1)  sämmtliche  innerhalb  des  Sojietätsverbandes  belegene  Gebäude  mit
Inmohilien)  den  unten  näher  bezeichneten  Ausnahmen;

2)  die  gesetzlichen  Pertinenzstücke  derselben,  welche  nicht  leicht  aus  den  Gebäuden
  entfernt  werden  können,  nach  dem  Ermessen  des  Generaldirektors.

Auch  ein  noch  im  Bau  begriffenes  Gebäude  kann)  sobald  es  unter  Dach

ist,  zu  dem  Werth,  den  es  zur  Zeit  der  Versicherung  hat,  versichert  werden.  19
        <pb n="203" />
        —  127  —

g.  19.

Ganz  ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  folgende  Gebäude:

1)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,

2)  Schwefelraffinerien,

3)  Stückgießereien  und  Münzgebäude,

4)  Luckersiedereien  und  Cichorienfabriken,

5)  Terpentin-  und  Firnißfabriken,

6)  Soda-,  Blausäure-  und  Holzsäurefabriken,

7)  Anstalten  zur  Fabrikation  von  Aether,  Gas,  Phosphor,  Kuallsilber  und
Knallgold,

8)  Schmieden,  die  keine  feuersichere  Bedachung  haben,

9)  Ziegel-,  Kalk=  und  Theeröfen,  sowie  Aschbrennereien,

10)  Back.  und  Brachschauer,

11)  Glas-,  und  Schmelzhütten,

12)  Eisen=  und  Kupferhämmer,  —

13)  Niederlagen  von  Petroleum  und  ähnlichen  feuergefährlichen  Stoffen,
desgleichen

14)  die  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  der  Besitzer  der  vorstehend  aufgeführten
  Anstalten  und  Fabriken  oder  ihrer  Werkleute  und  Arbeiter,  wenn
sie  mit  denselben  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen  und  nicht
durch  eine  bis  über  das  Dach  hinaußragende,  massive,  mindestens  1  Stein
starke  Brandmauer  ohne  Oeffnungen  geschieden  sind.

g.  20.

Andere  feuergefährliche  Fabriken  und  gewerbliche  Anlagen,  sowie  Bauanlagen
  von  größerem  Umfange,  bei  denen  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  ein  Feuer
sich  leicht  über  sämmtliche  Baulichkeiten  verbreitet,  werden  nur  zu  mäßigen  Werthsätzen
  und  gegen  Zahlung  von  außerordentlichen,  mit  dem  Generaldirektor  zu
vereinbarenden  Prämien  aufgenommen.  Bereits  bestehende  Versicherungen  dieser
Art  können  nach  voraufgegangener  vierteljährlicher  Aufkündigung  gelöscht  werden.

G.  21.

Ebenso  werden  Gebäude  eines  Hofverbandes,  auf  dem  lokomobile  Dampfmaschinen
  zur  Verwendung  kommen,  nur  unter  besonderen  vom  Generaldirektor
vorzuschreibenden  Sicherheitsmaßregeln  angenommen,  welche  dem  Kataster  annekirt
  werden.

Werden  diese  Vorschriften  nicht  befolgt,  oder  ist  die  Verwendung  der
Lokomobilen  gar  nicht  bei  dem  Kreisdirektor  angezeigt,  und  es  entsteht  innerhalb
24  Stunden  nach  der  Benutzung  der  Lokomobile  ein  Brand,  so  wird  vermuthet,
daß  er  durch  die  Lokomobile  veranlaßt  ist  und  dem  Versicherten  keine  Brandvergütigung
  gezahlt.

(Nr.  7053,)  .  22.
        <pb n="204" />
        –  128  —

g.  22.

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  auch  diejenigen  Gebäude,  welche
bei  einer  andern  Sozietät  ganz  oder  theilweise  versichert  sind.  Ebenso  dürfen
bereits  aufgenommene  Gebäude  nicht  bei  einer  andern  Sozietät  versichert  werden.
Dergleichen  Doppelversicherungen  machen  den  Versicherten  nicht  nur  im  Falle
eines  Brandes  der  Vergütigung  verlustig,  sondern  haben  auch  die  Löschung  seiner
Versicherung  im  Gefolge,  während  er  dessenungeachtet  bis  zum  Jahresschluß
die  reglementsmäßigen  Beiträge  zu  zahlen  verpflichtet  bleibt.

KC.  23.

Der  Generaldirektor  ist  befugt,  Versicherungsanträge  abzulehnen  oder  bereits
  bestehende  Versicherungen  zu  löschen,  wenn  Jemand  ein  Gebäude,  welches
mit  den  bei  der  Altpommerschen  LandFeuersozietät  versicherten  Gebäuden  in  demselben
  Gemeinde-  oder  Gutsbezirk  belegen  ist  und  mit  denselben  zu  einem  und
demselben,  auf  einem  einzigen  Hypothekenfolium  verzeichneten  Grundstück  gehört,
bei  einer  andern  Gesellschaft  versichert.  Eine  Ausnahme  findet  nur  in  Bezug
auf  diejenigen  Gebäude  statt,  welche  nach  F.  19.  gar  nicht  oder  nach  §.  20.  nur
unter  erschwerenden  Bedingungen  aufnahmefähig  sind.

KC.  24.

Die  Versicherung  von  Gebäuden  kann  vom  Generaldirektor  abgelehnt,
oder  nur  gegen  Zahlung  von  erhöhten  Beiträgen  angenommen  werden,  wenn  in
der  Einrichtung  der  Gebäude,  oder  in  ihrer  Lage  zu  einander,  oder  in  der  Person
des  Besitzers  oder  der  Bewohner  eine  die  Sicherbeit  der  Sozietät  ganz  besonders
bedrohende  Gefahr  liegt.

.  25.
b)  der  Ueber  die  Annahme  von  Anträgen  auf  Versicherung  von  Mobilien,  sowie
Aebilien.  über  den  Umfang  und  die  Höhe  der  Versicherung  entscheidet  der  Generaldtrektor

nach  seinem  Ermessen.  —  Derselbe  ist  auch  befugt,  bestehende  Versicherungen  mit
einer  Frist  von  zwei  Monaten  zu  kündigen.

KC.  2.

e)  Eintritt  in  Das  Geschäftsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar.  Die  Versicherung  der

die  Sezetit.  Gehäude  sowohl  als  der  Mobilien  kann  zu  jeder  Zeit  erfolgen,  doch  muß  der
Jahresbeitrag  verhältnißmäßig  vom  Anfange  des  Kalenderquartals,  in  welchem
die  Versicherung  ihre  Gültigkeit  erhält,  entrichtet  werden.  Dasselbe  gilt  auch  bei
Erhöhungen  bestehender  Versicherungen.

KC.  27.

Die  Anträge  auf  Versicherung  sind  in  Betreff  der  Gebäude  bei  den  Bezirkskommissarien
  und  in  Betreff  der  Mobilien  bei  dem  Geschäftsführer  der  Sozietät
auf  den  von  den  Kreisdirektoren  unentgeltlich  zu  verabfolgenden  Formularen  in

triplo
        <pb n="205" />
        —  129  —

triplo  einzureichen.  Von  diesen  werden  sie,  mit  ihrem  Gutachten  und  Altest  versehen,
  dem  Kreisdirektor  eingereicht,  der  sie  ohne  Verzug  an  den  Generaldirektor
zur  definitiven  Festsetzung  weiterbefördert.

G.  28.

Die  rechtliche  Wirkung  des  Versicherungsvertrages  beginnt  bei  Immobilien  44  i  der
mit  der  Mittagsstunde  des  Tages,  an  welchem  die  Katasker  bei  dem  General.  rscherung,
direktor  eingehen,  bei  Mobilien  mit  der  Mittagsstunde  desjenigen  Tages,  an
welchem  der  Generaldirektor  seinen  Genehmigungsvermerk  auf  die  Polize  gesetzt
hat,  vorbehaltlich  jedoch  der  prinzipienmäßigen  Festsetzung  der  Versicherung.

Es  kann  indessen  ein  anderer  Termin  verabredet  werden.

C.  29.

Alle  Versicherungen  gelten,  wenn  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich  ver-  hn-Deuer  der,
abredet  ist,  bis  zum  Ablauf  des  Kalenderjahres  und  werden  für  prolongirt  auf  Vurscherung,
ein  weiteres  Jahr  angenommen,  wenn  sie  nicht  schriftlich  vor  Ablauf  des  Jahres
gekündigt  werden.  Das  betreffende  Löschungskataster  bei  Immobilien  und  die
Kündigung  bei  Versicherung  von  Mobilien  muß  aber  spätestens  ultimo  November
in  den  Händen  des  Generaldirektors  sein.

Bei  Versicherungen  von  kürzerer  Dauer  erlischt  die  Versicherung  mit  dem
letzten  Tage  der  Zeit,  für  welche  sie  verabredet  ist.

C.  30.

Die  Versicherungssumme  darf  den  gemeinen  Werth  derjenigen  Theile  des  0  655e  ter
versicherten  Gebäudes,  welche  durch  Feuer  zerstört  werden  können,  niemals  über-  esicherunz.
steigen.

Wassermühlen  können  aber  höchstens  zu  zwei  Dritteln  und  Windmühlen
nur  zur  Hälfte  desjenigen  Werths,  welcher  durch  die  jedesmal  beizubringende
Taxe  eines  Mühlenbaumeisters  nachgewiesen  ist,  angenommen  werden.

C.  31.
Mit  dieser  Beschränkung  (§.  30.)  hängt  die  Bestimmung  des  Betrages,
zu  welchem  ein  Gebäude  versichert  werden  soll,  von  dem  Besitzer  desselben  ab,

nur  muß  dieser  Betrag  in  Summen,  die  durch  zehn  theilbar  sind,  abgerundet
  sein.

C.  32.

Die  Festsetzung  der  Versicherungssumme  erfolgk  auf  Grund  der  in  dem
Kataster  enthaltenen  Beschreibung,  welcher  der  Versicherte  eine  Taxe  eines  Bauverständigen
  beifügen  darf,  und  auf  Grund  des  in  dem  Kataster  enthaltenen
Gutachtens  der  Bezirkskommissarien  durch  den  Generaldirektor.

Wenn  der  Versichernde  diese  Festsetzung  nicht  als  richtig  anerkennen  will,
so  hat  er  das  Recht,  binnen  vierzehn  Tagen,  nachdem  ihm  oder  dem  Ortsvorsteher
  das  Triplikat  des  Katasters  wieder  zugegangen  ist,  die  Aufnahme  einer

Jahrgang  1872.  (Nr.  7953.)  17  Taxe
        <pb n="206" />
        g)  Kataster.

li)  Rechte  der
Hypothekengläubiger
  und

Cal.
interessenten.

—  130  —

Taxe  durch  den  betreffenden  Kreisbaubeamten  und  die  anderweitige  Feststellung
des  Versicherungsbetrages  durch  die  Landstube  zu  beantragen.

Diese  entscheidet  sodann  endgültig,  ohne  an  die  ausgenommene  Taxe  gebunden
  zu  sein.  Die  Kosten  dieser  Abschätzung  trägt  der  Versichernde,  Falls
der  von  der  Landslube  festgestellte  Betrag  nicht  höher  ist,  als  die  von  dem  Generaldirektor
  festgesetzte  Summe,  entgegengesetzten  Falls  die  Sozietät.

.  33.

Die  Sozietät  ist  verpflichtet,  alle  zehn  Jahre  allgemeine  Revisionen  der
Versicherungssummen  vornehmen  zu  lassen,  außerdem  aber  der  Generaldirektor
berechtigt,  dergleichen  Revisionen  allgemein  oder  einzeln  anzuordnen  und  die
Versicherungsbeträge  herabzusetzen,  Falls  der  Werth  der  versicherten  Gebäude  die
Höhe  der  bisherigen  Versicherung  nicht  mehr  erreicht.  ·

Bei  derartigen  zwangsweisen  Herabsetzungen  durch  die  Sozietät  tritt  die
Wirkung  sofort  ein,  nachdem  sie  durch  den  Generaldirektor  ausgesprochen  und
dieser  Ausspruch  dem  Versicherten  bekannt  gemacht  ist,  ohne  daß  dem  letzteren
ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  zu  viel  gezahlten  Beiträge  zusteht.

g.  34.

Alle  Beamte  der  Sozietät  und  die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,
beim  Verfall  der  Gebäude  darauf  zu  sehen,  daß  die  Versicherungssumme  niemals
den  noch  vorhandenen  Werth  des  Gebäudes  übersteige.  Nicht  minder  ist  der
Versicherte  selbst  in  solchen  Fällen  zur  Anzeige  verpflichtet  und  es  bleibt,  wenn
solche  nicht  erfolgt  ist,  der  Sozietät  auch  nach  etwa  eintretendem  Brandunglück
der  ihrerseits  zu  führende  Nachweis,  daß  das  Gebäude  weniger  werth  gewesen,
vorbehalten,  so  daß  dieselbe,  wenn  sie  solchen  führt,  nur  auf  Höhe  des  wirklichen
Werths  verhaftet  bleibt.  "  3s

In  der  Regel  kann  der  Versicherte  die  bisherige  Versicherungssumme  zu
jeder  Zeit  bis  zu  dem  zulässigen  Maximum  erhöhen,  oder  auch  bis  zu  einem
Minderbetrage  von  einem  Drittel  herabsetzen  lassen.  Das  freiwillige  Ausscheiden
aus  der  Sozietät  mit  sämmtlichen  Gebäuden,  die  zu  einem  und  demselben  Grundstücke
  gehören,  und  das  freiwillige  Herabsetzen  der  Versicherungssumme  um  mehr
als  ein  Drittel,  ohne  daß  eine  Veränderung  des  Versicherungswerths  bescheinigt
ist,  dauf  nur  mit  Genehmigung  der  im  Generalkataster  eingetragenen  Realinteressenten
  erfolgen.  36

g.  36.

Bei  dem  Generaldirektorium  wird  ein  Generalkataster  und  in  jedem  Gemeinde-
  und  Gutsbezirke  ein  Gemeinde=  oder  Gutskataster  geführt.

6.  37.
Die  Realinteressenten  und  Hypothekengläubiger  sind  befugt,  ihre  Rechte
im  Generalkataster  vermerken  zu  lassen.  Die  Eintragung  sowohl  als  die  Löschung
geschieht  kostenfrei  auf  Grund  der  dem  Generaldirektor  vorzulegenden  Hypothekeninstrumente.
  Di
ie
        <pb n="207" />
        —  131  —

Die  Pommersche  Landschaft  rücksichtlich  der  Pfandbriefe,  sowie  der  Fiskus
rücksichtlich  der  fiskalischen  Renten  sind  zu  einer  derartigen  Eintragung  nicht  verpflichtet.
  Ihre  Zuziehung  erfolgt  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Zuziehung  der
im  Generalkataster  eingetragenen  Hypothekengläubiger  und  Realinteressenten  vorgeschrieben
  ist.

Titel  IV.
Von  der  Klassifikation  der  Versicherungsobjekte.

S.  38.

Zum  Qwecke  der  Bestimmung  des  Verhällnisses  der  Beiträge  werden  die
zu  versichernden  Gebäude,  der  Feuergefährlichkeit  ihrer  Bauart  nach,  in  vier
Klassen  eingetheilt.

Es  gehören  in  die

I.  Klasse:
alle  massiven  Gebäude,  in  denen  kein  feuergefährliches  Gewerbe  betrieben
  wird.  Unter  massiven  Gebäuden  werden  solche  verstanden,
deren  Umfassungswände  und  Giebel  ganz  aus  Steinen  oder  Lehm
bestehen,  oder  nach  Außen  mit  einer  mindestens  sechs  Loll  starken
Steinverblendung  versehen  sind  und  die  eine  feuersichere  Bedachung
haben.  ,

Eine  Bedachung  gilt  als  feuersicher,  wenn  sie  aus  Stein,
Metall,  Schiefer  oder  einem  sonstigen  Material  besteht,  welches  die
Landespolizeibehörde  als  feuersicher  anerkannt  hat,  sobald  dies  Anerkenntniß
  beigebracht  und  die  zweckmäßige  Art  der  Ausführung
durch  ein  Attest  eines  Bauverständigen  nachgewiesen  istj

II.  Klasse:

a)  alle  massiven  Gebäude  (l.  Klasse)  mit  feuersicherer  Bedachung  und
Giebelkonstruktion,  in  denen  ein  feuergefährliches  Gewerbe  betrieben
  wird;

b)  alle  nicht  massiven  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung,  worin

kein  feuergefährliches  Gewerbe  betrieben  wird;

III.  Klasse:

a)  alle  nicht  massiven  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung,  worin  ein
seuergefährliches  Gewerbe  betrieben  wird;  «

b)  alle  nicht  mit  feuersicherer  Bedachung  versehenen  Gebäude,  in  denen
kein  feuergefährliches  Gewerbe  betrieben  wird;

zur  IV  Klasse:
gehören  alle  übrigen  vorstehend  nicht  besonders  klassiftfirten  Gebäude,
deren  Aufnahme  überhaupt,  wenn  auch  unter  Beschränkungen  (§.  20.)

7

Ger.  7953)  zu-Klassißkatien


#a)  der
Immobilien;
        <pb n="208" />
        —  132  —

zulässig  ist,  insbesondere  alle  Windmühlen  und  die  nicht  feuersicher
eingedeckten  Wassermühlen.

Die  Klassifikation  kann  von  dem  Kommunallandtage  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten  sowohl  in  Betreff  der  Zahl  der  Klassen  als  der  Klassifikationsmerkmale
  abgeändert  werden.

C.  39.

Ob  ein  Gewerbe  als  feuergefährlich  anzusehen  ist,  darüber  entscheidet  der
Generaldirektor.

Derselbe  bestimmt  auch  die  Klasse,  wenn  Gebäude  aus  verschieden  konstruirten
  Bestandtheilen  bestehen,  oder  massive  mit  nicht  massiven  Gebäuden  zusammengebaut
  sind.

KC.  40.

Wenn  während  der  Versicherungszeit  mit  einem  Gebäude  eine  bauliche
Veränderung  vorgenommen  wird,  oder  sonst  Umstände  eintreten,  welche  seine
Versetzung  in  eine  höhere  Klasse  bedingen  oder  seine  gänzliche  Ausschließung  begründen
  würden)  so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  dem  Kreisdirektor  binnen  drei
Monaten)  nachdem  die  Aenderung  ausgeführt  oder  die  Umstände,  welche  die
Feuersicherheit  alteriren,  eingetreten  sind,  Anzeige  zu  machen  und  sich  eine  andere
Klassifikation  und  Erhöhung  der  Beiträge  gefallen  zu  lassen.  Unterläßt  er  dies,
so  muß  er  den  vierfachen  Betrag  der  Differenz  zwischen  den  geringen  Beiträgen,
welche  er  entrichtet  hat,  und  den  höheren,  welche  er  hätte  entrichten  müssen,  vom
Anfange  des  Jahres,  in  dem  die  Anzeige  zu  machen  war,  für  die  Vergangenheit
—  jedoch  nicht  über  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  —  als  Strafe  entrichten
und  außerdem  die  höheren  zu  wenig  gezahlten  Beiträge  für  denselben  Zeitraum
nachzahlen,  muß  sich  auch  die  Löschung  des  Gebäudes  gefallen  lassen,  wenn  dasselbe
  die  Aufnahmefähigkeit  verloren  hat.

Wird  die  vorgekommene  Veränderung  erst  im  Falle  eines  Abbrandes  des
betreffenden  Gebäudes  entdeckt,  so  ist  der  Generaldirektor  befugt,  einen  entsprechenden
  Abzug  von  der  Brandvergütigung  zu  machen  oder  diese  ganz  zu
versagen.  «

Dies  letztere  tritt  auch  ein,  wenn  ein  Gebäude  ohne  Wissen  und  Genehmigung
  der  Kreisdirektors  auf  eine  andere  Stelle  gesetzt  ist.

KC.  41.

Die  Mobilien  gehören  in  der  Regel  in  dieselbe  Klasse,  in  der  die  Gebäude,
in  denen  sie  sich  befinden)  versichert  sind,  doch  können  in  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  (§F.  C.)  Unterabtheilungen  für  einzelne  Hauptklassen  eingeführt
  und  kann  der  Generaldirektor  außerdem  autorisirt  werden,  Gegenstände  nach
dem  Grade  ihrer  Feuergefährlichkeit  und  ihrer  Lage  zu  andern  Gebäuden  oder
Mobilien  günstiger  oder  ungünstiger  zu  klassifiziren.

Titel  V.
        <pb n="209" />
        —  133  —

Titel  V.
Von  den  Geldmitteln  der  Sozietät  und  deren  Aufbringung.

K.  42.

Die  Geldmittel,  welche  die  Berichtigung  der  Brandvergütigungen  und  die
Verwaltung  der  Sozietät  erfordert,  werden  für  jedes  Jahr  am  Anfang  desselben
Praenumerando  durch  Beiträge  der  Versicherten  aufgebracht.

Diese  Beiträge  stufen  sich  in  den  verschiedenen  Klassen  der  Gebäude  dergestalt
  ab,  daß,  wenn  die  erste  Klasse  Einen  Silbergroschen  zahlt,  die  zweite  vier,
die  dritte  acht  und  die  vierte  sechszehn  Silbergroschen  zu  zahlen  hat.

Nach  diesem  Verhältniß  werden  die  Beiträge  rücksichtlich  jeder  Klasse  für
sede  am  Schlusse  des  Jahres  katastrirte  Wurzel  auf  eine  runde  Summe  festgestellt.
  Bruchpfennige  werden  für  voll  gerechnet.

Für  Kirchen  und  Kirchenthürme  werden  die  Beiträge  der  Klasse,  zu  der
sie  gehören,  um  50  Prozent  herabgesetzt.

KC.  43.

Dies  Beitragsverhältniß  der  verschiedenen  Klassen  kann  von  fünf  zu  fünf
Jahren  einer  Revision  unterworfen  und  von  dem  Kommunallandtage  von  Altpommern
  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  abgeändert  werden.

ß.  44.

Mit  den  Brandvergütigungen  und  den  Kosten  der  Verwaltung  der  Sozietät
ist  alljährlich  ein  Beitrag  für  den  Reservefonds  auszuschreiben.  Die  Höhe  desselben
  ist  von  der  Landstube  im  Voraus  zu  bemessen  und  dem  nächsten  Landtage
  zur  Beschlußnahme  vorzutragen.  Der  Landtag  entscheidet  über  die  Angemessenheit
  des  Betrages,  ist  auch  befugt,  wenn  der  Reservefonds  eine  ihm  genügend
  scheinende  Höhe  erreicht  hat,  die  fernere  Ausschreibung  von  Beiträgen  für
denselben  ganz  oder  zeitweise  zu  suspendiren.

Einziehung  der  Beiträge.

KC.  45.

Die  Landstube  stellt  im  Dezember  jeden  Jahres  den  muthmaßlichen  Bedarf
  von  Geldmitteln  für  das  folgende  Jahr  auf  Grund  der  bisherigen  Er.
fahrungen  fest  und  der  Generaldirektor  repartirt  ihn  nach  dem  Generalkataster
auf  die  einzelnen  Gebäudeklassen  und  fertigt  die  ortschaftsweise  zusammengestellte
Generaldesignation  der  einzelnen  Kreise  den  Kreisdirektoren  zu,  welche  sie  auf
die  einzelnen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  ausschreiben  und  binnen  vier  Wochen
durch  die  Ortserheber  einziehen  und  an  die  Kreiskasse  abführen  lassen.

(Fr.  7953)  Die

a)  Bel  der
Immoblliat  ·
versicherung.
        <pb n="210" />
        b)  Bei  der
Mobiliarversicherung.


—  134  —

Die  nach  Ablauf  der  vierwöchentlichen  Frist  verbliebenen  Rückstände  werden
  ohne  weitere  Verwarnung  der  Restanten  durch  die  Verwaltungsbehörden
exekutivisch  eingezogen.  «

Die  Einziehung  der  Nachtragsbeiträge  für  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
  hinzutretenden  Versicherungen  geschieht  monatlich  durch  Designationen,
welche  der  Generaldirektor  feststellt  und  dem  Kreisdirektor  zur  Einziehung  zufertigt.

g.  46.

Wer  mit  den  Beiträgen  ein  Jahr  nach  Ausschreibung  der  Beiträge  im
Rückstande  bleibt,  kann  aus  der  Sozietät  ausgeschlossen  werden,  die  rückständigen
Beiträge  werden  aber  dessenungeachtet  von  ihm  beigetrieben.  Doch  darf  die
Ausschließung  erst  eintreten,  nachdem  die  im  Generalkataster  eingetragenen  Real.
Interessenten  benachrichtigt  sind  und  die  Berichtigung  der  Beiträge  innerhalb
vier  Wochen  nicht  erfolgt  ist.  Die  Benachrichtigung  erfolgt  durch  die  Post,  ohne
daß  es  einer  Bescheinigung  über  die  Insinuation  bedarf.

S.  47.

Die  Beiträge  für  die  Versicherung  der  Mobilien  werden  mit  denen  für
die  Gebäude  gleichzeitig  ausgeschrieben  und  gemäß  §.  45.  Absatz  1.  eingezogen,
etwaige  Rückstände  aber  gerichtlich  eingeklagt  und  beigetrieben.

Das  Nähere  über  die  Klassifikation  der  Mobilien  und  die  Abstufung  des
Beitragsverhältnisses  in  den  einzelnen  Klassen  enthalten  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  (I.  6.).

Vom  Reservefonds.

KS.  48.

Um  die  Sozietät  in  den  Stand  zu  setzen,  nicht  nur  ihre  Zahlungen  stets
prompt  zu  leisten,  sondern  auch  bei  außerordentlichen  Unglücksfällen  Vorschüsse
zu  gewähren  und  die  Versicherten  mit  nicht  zu  hohen  Beiträgen  zu  belasten,  ist
ein  Reservefonds  gegründet.

S.  49.
Dieser  Reservesonds  wird  gebildet:

1)  aus  dem  Reservefonds,  welcher  nach  dem  Reglement  vom  20.  August
1841.  bereits  bestand,

2)  aus  den  Strafgeldern  und  allen  extraordinairen  Einnahmen  auf  besondere
  Anweisung  des  Generaldirektors,

3)  aus  den  nach  Bestimmung  des  Kommunallandtages  (G.  44.)  auszuschreibenden
  Zuschlägen  zu  den  jährlichen  Beiträgen,

4)  aus  den  Zinsen  der  für  den  Fonds  angesammelten  Kapitalien.
        <pb n="211" />
        —  135  —

Der  Reservefonds  ist  Eigenthum  der  Sozietät  und  haben  Ausscheidende
niemals  Anspruch  an  denselben.

Ueber  die  Verwendung  desselben,  sowie  über  die  zinsbare  Belegung  der
in  demselben  angesammelten  Geldbeträge  entscheidet  die  Landstube.

Die  zinsbare  Belegung  geschieht  entweder  in  pupillarisch  sicheren  Hypotheken,
oder  in  Inhaberpapieren,  welche  von  Preußen  oder  vom  Deutschen  Reiche
emittirt  oder  garantirt  oder  unter  Autorität  des  Staats  von  Korporationen  und
Kommunen  ausgestellt  und  zu  einem  festbestimmten  Satze  verzinslich  sind.

Auf  Hypotheken  soll  nicht  mehr  als  ein  Drittheil  des  Bestandes  ausgethan
  werden.

Titel  VI.

Von  der  Schadenvergütigung.

1.  Bei  Immobilien.

G.  50.

Jede  durch  Brand  oder  Blitzschlag  eingetretene  Beschädigung  eines  Ge##  Anzeige  und
bäudes  ist  von  dem  Versicherten  binnen  48  Stunden  nach  Dämpfung  des  Feuers  r#
oder  nach  dem  Blitzschlage  dem  Kreisdirektor  anzuzeigen.  ·

Der  Kreisdirektor  oder  sein  Vertreter  im  Amte  bat  darauf  binnen  spätestens
  acht  Tagen  die  Besichtigung  des  Schadens  vorzunehmen  und  die  Größe
dieses  letzteren  unter  Zuziehung  der  Ortspolizeibehörde  und  des  Beschädigten
protokollarisch  festzustellen.  Ueberzeugt  er  sich  dabei,  daß  ein  Totalschaden  vorliegt,
  so  ist  dies  nur  zu  konstatiren.  Handelt  es  sich  aber  um  eine  partielle  Beschädigung,
  so  ist  von  dem  Kreisdirektor  unter  Zuziehung  eines  Sachverständigen
festzustellen,  der  wievielste  Theil  des  Werthes  des  abgebrannten  Gebäudes  vernichtet
  ist  und  auf  Grund  dieses  Gutachtens  der  Betrag  der  Vergütigung,  welcher
denselben  aliquoten  Theil  der  ganzen,  im  Kataster  verzeichneten  Vergütigungs.
summe  ausmachen  muß,  zu  berechnen.  Uebersteigt  die  Vergütigung  nicht  den
Betrag  von  100  Thalern,  so  kann  der  Kreisdirektor  diese  Feststellung  allein  vornehmen.
  Das  Resultat  derselben  ist  dem  Beschädigten  sofort  mitzutheilen  und
seine  Erklärung  darüber  zu  Protokoll  zu  nehmen.

KC.  51.

Bei  dieser  Verhandlung  muß  der  Kreisdirektor  von  Amtswegen  die  Ursache
  der  Entstehung  des  Feuers  zu  ermitteln  sich  angelegen  sein  lassen,  feststellen,
ob  und  in  welcher  Reihenfolge  Spritzen  zu  Hülfe  gekommen  sind  und  was  zur
Dämpfung  des  Feuers  und  zur  Wahrung  der  Interessen  der  Sozietät  echehen
ist,  überhaupt  den  Hergang  beim  Brande  historisch  vermerken  und  insbesondere
Jeden,  der  bei  demselben  beschädigt  ist,  darüber  vernehmen,  ob  und  wie  hoch  er
mit  seinen  Immobilien  und  Mobilien  versichert  ist.

(Nr.  79053.)  g.  52.
        <pb n="212" />
        —  136  —

C.  52.

Leliegen  Das  aufgenommene  Protokoll  nebst  der  besonders  aufzustellenden  Liquida-Schadenz.

  tion  der  zu  zahlenden  Brandvergütigung  und  der  sonstigen  Kosten  der  Aufnahme
des  Brandschadens  ist  im  Original  binnen  drei  Tagen  nach  der  Aufnahme  dem
Generaldirektor  einzureichen,  welcher  den  Betrag  der  zu  zahlenden  Entschädigung
und  der  sonstigen  Kosten  festsetzt  und  zur  Zahlung  anweist.

C.  53.

Ist  der  Beschädigte  mit  der  von  dem  Generaldirektor  erfolgten  Festsetzung
nicht  zufrieden,  so  steht  ihm  binnen  vier  Wochen  vom  Tage  der  ihm  zugeganenen
  Benachrichtigung  der  bei  dem  Kreisdirektor  anzubringende  Rekurs  an  die
andstube  frei.  Der  Generaldirektor  läßt  dann  den  Schaden  durch  den  betreffenden
  Kreisbaubeamten  oder  einen  andern  Sachvperständigen  untersuchen  und
reglementsmäßig  berechnen  und  reicht  diese  Taxe  nebst  sämmtlichen  Verhandlun.
gen  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  der  Landstube  zur  definitiven  Entscheidung
  ein.  s
Die  Kosten  dieser  anderweitigen  Abschätzung  trägt  der  Beschädigte,  wenn
die  liehüche  Entscheidung  zu  seinen  Ungunsten  ausfällt,  entgegengesetzten  Falls
die  Sozietät.

(.  54.

Der  Beschädigte  darf  vor  Untersuchung  des  Brandschadens  weder  Materialien
  der  abgebrannten  oder  eingerissenen  Gebäude  bei  Seite  schaffen  oder  verwenden,
  noch  stehende  Gebäudetheile  außer  im  Falle  eines  gefahrdrohenden  Einsturzes
  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  abtragen  lassen.  Kommt  er
diesen  Verpflichtungen  nicht  nach,  oder  vernachlässigt  er  dieselben,  so  hat  er,  wenn
ihm  eine  betrügerische  Absicht  nachgewiesen  werden  kann,  die  ganze  Brandvergäütiung,

  sonst  eine  Konventionalstrafe  von  5  bis  50  Rthlrn.  verwirkt,  welche  der
eneraldirektor  festsetzt  und  im  Falle  der  Weigerung  oder  der  Säumigkeit  in
der  Bezahlung  gerichtlich  eingeklagt  werden  muß.

K.  55.

Wenn  durch  gerichtliches  Urtheil  festgestellt  ist,  daß  das  Feuer  von  dem
Versicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen,  oder
auf  sein  Geheiß  von  einem  Dritten  angelegt  ist,  so  geht  der  Versicherte  seines
Anspruches  auf  die  Brandvergütigung  verlustig,  doch  ist  die  Sozietät  verpflichtet,
  dieselbe  den  in  dem  Generalkataster  eingetragenen  Hypothekengläubigern  und
Realinteressenten  insoweit  zu  zahlen,  als  dieselben  aus  dem  verpfändeten  Grundstücke,
  oder,  wenn  ihnen  zugleich  ein  persönliches  Recht  gegen  den  Eigenthümer
des  Grundstücks  oder  einen  Dritten  zusteht,  aus  dessen  sonstigem  Vermägen,
wegen  ihrer  Hypothekenforderung  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  zur  Hebung

elangen.

#Weegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich  veranlaßt

  habe,  darf  diese  Zahlung  nur  dann  vorläufig  ausgesetzt  werden,  wen
er
        <pb n="213" />
        —  137  —

der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  Grund  desselben  die  Kriminaluntersuchung
eingeleitet  wird.  K  66

Ist  der  Brand  durch  ein  bloßes  Versehen  des  Versicherten  selbst  oder
seiner  Angehörigen  und  Hausgenossen  verursacht,  so  darf  die  Zahlung  der  Brandvergütigung
  zwar  nicht  vorenthalten  werden)  es  bleibt  aber  der  Sozietät  unbenommen,
  den  Ersatz  des  Schadens  im  Wege  des  Civilprozesses  zu  verfolgen.

Alle  Rechte  und  Ansprüche  aber  auf  Schadensersatz,  welche  dem  Versicherten
  gegen  einen  Dritten  zustehen  und  zur  gerichtlichen  Anerkennung  gelangen,
  gehen  bis  auf  den  Betrag  der  an  ihn  geleisteten  Brandvergütigung  auf  die
Sogzietät  über.  S

.  57.

Bei  Totalschäden  wird,  Falls  nicht  der  am  Schlusse  des  §F.  34.  erwähnte
  Fall  vorliegt)  die  ganze  versicherte  Summe  vergütet,  jedoch  der  Werth
der  etwaigen  lleberbleibsel  sogleich  bei  der  Besichtigung  der  Brandstelle  (F.  50.)
auf  einen  Theil  des  Gesammtwerths  des  durch  Brand  zerstörten  Gebäudes  abgeschätzt
  und  dann  davon  in  Abzug  gebracht.

Bei  Partialschäden  erfolgt,  wenn  nicht  auch  der  am  Schlusse  des  G.  34.
erwähnte  Fall  vorliegt,  die  Vergütigung  in  derselben  Quote  der  Versicherungssumme,
  als  von  dem  versicherten  Gebäude  nach  Maßgabe  der  Untersuchung  des
Brandschadens  für  verbrannt  oder  vernichtet  erachtet  worden  ist.

g.  58.

Die  Auszahlung  der  Brandvergütigung  erfolgt  in  zwei  Hälften.  Die
erste  Hälfte  wird  spätestens  sechs  Wochen  nach  Feststellung  des  Brandschadens,
die  zweite  Hälfte  dann  gezahlt,  wenn  die  vollständige  Verwendung  der  ersten
Hälfte  zum  Bau  durch  ein  Attest  des  Kreisdirektors  nachgewiesen  und  bei  Totalschäden
  das  Gebäude  gerichtet  und  unter  Dach  gebracht  .

Ausnahmsweise  ist  der  Generaldirektor  befugt,  die  Vergütigung  für
Partialschäden,  welche  den  Betrag  von  100  Thalern  nicht  übersteigt,  in  ungetrennter
Summe  zahlen  zu  lassen.  *r

Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  (S.  61I.)  an  den  Versicherten  und
darunter  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebäudes  zu  verstehen,
dergestalt,  daß  in  dem  Falle,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  auf  dem  das
versicherte  Gebäude  steht  oder  gestanden  hat,  auf  einen  Anderen  übergegangen  ist,
damit  zugleich  auch  alle  aus  dem  Versicherungsvertrage  entspringende  Rechte  und
Plichten  für  übertragen  erachtet  werden.  Die  Sozietät  wird  aber  von  ihrer  Verpflichtung
  befreit,  wenn  sie  an  denjenigen  zahlt,  welcher  als  Eigenthümer  in
dem  Kataster  eingetragen  steht,  sie  ist  indessen  auch  berechtigt,  den  Nachweis  der
Legitimation  zu  fordern.

Das  Interesse  der  hypothekarischen  Gläubiger  oder  anderer  Realberechtigten,
insofern  ihre  Rechte  im  Generalkataster  eingetragen  sind,  muß  dabei  Seitens
der  Sozietät  von  Amtswegen  wahrgenommen  werden.

Jabranz  1872.  (Nr.  7953.)  1  S.  60.

c)  Sahlung
der  Vrandvergütigung.
        <pb n="214" />
        d)  Verwendung
  der

vergütigung
zum  Vau

—  138  —

G.  60.

Kein  Realgläubiger  hat  das  Recht,  aus  den  Brandvergütigungsgeldern
wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu  verlangen,  wenn  und
soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  verwandt
werden,  oder  diese  Verwendung  auf  irgend  eine  gesetzlich  zulässige  Weise  vor  dem
Hypothekenrichter  und  nach  dessen  Ermessen  zulänglich  sicher  gestellt  ist.

li

Stellt  hingegen  der  Versicherte  das  Gebäude  nicht  wieder  her)  so  hat  es
bei  den  ordentlichen  gesetzlichen  Vorschriften,  die  sich  zur  Anwendung  auf  die
Verhältnisse  des  Versicherten  und  seiner  Realgläubiger  eignen,  sein  Bewenden.

S.  62.

Durch  einen  Partialschaden  wird  die  Forldauer  des  Versicherungsvertrages
  nicht  unterbrochen.  Ein  Totalbrand  dagegen  hebt  den  Versicherungsvertrag
auf  und  ist  der  Versicherte  nur  noch  zur  Fortentrichtung  der  Beiträge  für  das
laufende  Jahr  verpflichtet.  E

Die  Brandvergütigung  ist  von  dem  Versicherten  lediglich  zum  Bau  zu
verwenden  und  hat  der  Generaldirektor  die  Befugniß,  den  Nachweis  dieser
Verwendung  zu  verlangen.  ·

Auf  ein  anderes  Grardnäck  als  dasjenige,  zu  dem  das  abgebrannte  Gebäude
gehört,  darf  jedoch  nur  dann  gebaut  werden,  wenn  der  Generaldirektor  und
die  etwa  im  Generalkataster  eingetragenen  Hypothekengläubiger  und  Real.
Interessenten  ihre  Genehmigung  dazu  ertheilen.

C.  64.

Die  Wiederherstellung  der  abgebrannten  Gebäude  muß  binnen  zwei  Jahren
nach  dem  Brande  bei  Verlust  der  Brandvergütigung,  soweit  dieselbe  dann  noch
rückständig  ist,  erfolgen.  Sind  in  einem  solchen  Falle  Hypothekengläubiger  oder
andere  Realberechtigte  im  Generalkataster  eingetragen,  so  geschieht  die  Zahlung
der  Brandvergütigung,  soweit  sie  zur  Befriedigung  derselben  erforderlich  ist,  zu
dem  Depositorio  des  betreffenden  Hypothekengerichts.

Der  Generaldirektor  ist  in  besonderen  Fällen  besugt,  die  Frist  zur  Wiederherstellung
  abgebrannter  Gebäude  zu  verlängern.

g.  65.

Die  Regierungen  sind  befugt,  die  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
Gebäudes  aus  polizeilichen  oder  anderen  höheren  Rücksichten  zu  untersagen.  —
Auch  darf  die  Landstube  solche  im  Interesse  der  Sozietät  erlassen.

In  beiden  Fällen  darf  dem  Beschädigten  die  Brandvergütigung  nicht  vorenthalten
  werden,  die  Zahlung  derselben  aber  nur  dann  an  ihn  erfolgen,  wenn
keine  Hypothekengläubiger  oder  Real.Interessenten  im  Generalkataster  cingetragen
sind,  oder  wenn  die  Einwilligung  derselben  beigebracht  wird.  Kann  diese  Einwilligung
  nicht  geschafft  werden,  so  wird  die  Brandvergütigung  gerichtlich  bdeponrt.

.Bei
        <pb n="215" />
        —  139  —

2.  Bei  Mobilien.

C.  66.

In  welchen  Fällen  Mobiliarbrandvergütigungen  geleistet  werden,  bestimmt
die  Polize.  Die  Zahlung  der  Vergütigung  erfolgt  an  den  in  dieser  letzteren
namhaft  gemachten  Versicherten.  7

Der  Generaldirektor  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  der  Landstube  in
Betreff  der  Versicherung  der  Mobilien,  Rückversicherung  bei  anderen  Gesellschaften
für  einzelne  größere  Risiko's  zu  nehmen.

3.  Prämien.

g.  68.

Für  die  bei  einem  Brande  zur  Hülfe  gekommenen  Spritzen  werden  an
Prämien  gezahlt:

für  die  erste  fahrbare  Spritte  ...  10  Thaler,
.  zweite  7  5
e  dritte  -...............  3
für  die  folgenden  für  je  1

S.  69.

Außerdem  ist:

-a)  die  Landslube  befugt,  Prämien  bis  zum  Betrage  von  100  Thalern  für
die  Ermittelung  von  Brandstiftungen  und  für  verdienstliche  Handlungen
beim  Löschen  von  Feuer  zu  bewilligen;

b)  der  Generaldirektor  berechtigt,  zur  Anschaffung  von  Schlauchspritzen  bis
zu  einem  Preise  von  500  Thalern  eine  Beihülfe  von  30  Prozent  des
Preises  unter  der  Bedingung  zu  gewähren,  daß  die  Spritze  stets  im
Stande  gehalten  und  bis  auf  eine  Meile  Entfernung  bei  jedem  Brande
zur  Hülfe  geschickt  wird.

Sollte  diesen  Bedingungen  nicht  genügt  werden,  so  kann  die  Rück.
zahlung  des  gezahlten  Beitrages  verlangt  werden.

Titel  VII.
Abänderungen  des  Reglements.

§.  70.

Abänderungen  vorstehenden  Reglements,  welche  der  Kommunallandtag  beschließen
  sollte,  bedürfen,  soweit  sie  die  in  den  §#.  18.  bis  69.  enthaltenen  Verwaltungsvorschriften
  betreffen,  der  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  und  der
Bekanntmachung  durch  die  Amts-  und  Kreisblätter  des  Bezirks,  im  Uebrigen
aber  der  landesherrlichen  Genehmigung.

(Tr.  7053)  Ueber-
        <pb n="216" />
        —  140  —

Uebergangsbestimmungen.

S.  71.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  vorliegende  Reglement  in  Kraft  tritt,
wird  durch  den  Oberpräsidenten  bestimmt  und  mindestens  vier  Monate  vor  seinem
Eintritte  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht.

g.  72.
Die  gegenwärtigen  Beamten  und  Büreauarbeiter  der  Generaldirektion
bleiben  in  ihren  bisherigen  Stellungen.
C.  73.

Die  jetzige  Generaldirektion  bleibt  in  Funktion  und  ein  von  derselben  aus
ihrer  Mitte  zu  wählendes  Mitglied  vertritt  den  Generaldirektor  bis  dahin,  daß  der
Kommunallandtag  den  Letzteren  gewählt  und  die  Landstube  die  Geschäfte  übernommen
  hat.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Deter).
        <pb n="217" />
        —  141  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  S.

 

Mr.  7954.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  September  1871.,  betreffend  die  Organisation  der
mit  der  Verwaltung  der  General-Brandkasse  zu  Kassel  beauftragten
General-Brandversicherungs-Kommission.

Auf  den  Bericht  vom  13.  September  d.  J.  bestimme  Ich  in  Betreff  der  Organisation
  der  mit  der  Verwaltung  der  General-Brandkasse  zu  Kassel  beauf.
tragten  General.  Brandversicherungs-Kommission,  nach  Anhörung  des  Kommunallandtages
  des  Regierungsbezirks  Kassel,  was  folgt:

1)  Die  General-Brandversicherungs-Kommission  soll  wie  bisher  aus  einem
Vorsitzenden  und  vier  Mitgliedern  bestehen,  welche  sämmtlich  ihre  Funktionen
  als  Nebenämter  wahrnehmen.

2)  Für  die  Stellen  von  zwei  Mitgliedern  steht  dem  Kommunallandtage
des  Regierungsbezirks  Kassel  das  Recht  zu,  so  oft  dieselben  erledigt
werden,  geeignete  Personen  aus  der  Zahl  der  Interessenten  der  Brandversicherungs-Anstalt
  zu  wählen.

3)  Tritt  die  Erledigung  einer  Stelle  in  der  Zeit  ein,  wo  der  Kommunal.
landtag  nicht  versammelt  ist,  so  hat  bis  zum  Zusammentritt  desselben
der  ständische  Verwaltungsausschuß  eine  geeignete  Person  für  die  einst.
weilige  Wahrnehmung  der  Stelle  r  wählen.

4)  Die  Bestätigung  der  gewählten  Mitglieder,  sowie  die  Ernennung  des
Vorsitzenden  und  der  beiden  übrigen  Mitglieder  erfolgt  durch  den  Minister
  des  Innern.  .  *

5)  Hinsichtlich  der  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  der  General-Brandversicherungs-Kommission
  zu  beziehenden  Gehälter  behält  es  bei
den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Bewenden.

6)  Die  über  die  Verwaltung  der  Anstalt  zu  erstattenden  Jahresberichte  sind
dem  Kommunallandtage  bei  seinem  jedesmaligen  Zusammentreten  zur
Kenntnißnahme  mitzutheilen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Baden.Baden,  den  18.  September  1871.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7951—7956.)  19  (Nr.  7955.)

Ausgegeben  zu  Verlin  den  16.  Februar  1872.
        <pb n="218" />
        —  142  —

(Xr.  7955)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Januar  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Forterhebung  der  Durchlaßabgabe  zu  Marienburg  auf  weitere  sünf  Jahre.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  19.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich
hiermit,  daß  der  Stadt  Marienburg  die  Forterhebung  der  durch  den  Tarif  vom
26.  November  1866.  bewilligten  Durchlaßabgabe  auf  weitere  fünf  Jahre  gestattet
werde.  Der  hebeberechtigten  Gemeinde  ist  jedoch  ausdrücklich  zu  eröffnen,  daß
der  Wegfall  der  gedachten  Abgabe  nach  Ablauf  des  Jahres  1876.  unter  allen
Umständen  einzutreten  hat.  «

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  24.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Fr.  7056.)  Statut  für  die  Genossenschaft  jur  Melioration  der  Crempau--Niederung  im
Kreise  Steinburg.  Vom  27.  Januar  1872.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Mai  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  769.),  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

C.  1.

Die  Besitzer  derjenigen  Aecker,  Wiesen  und  niedrigen  kultivirten  Moore,
welche  nördlich  des  Fußes  der  Geest  bei  Hohenfelde,  westlich  des  Hahlenbroocker
Staudammes,  des  Fußes  der  Geest  bei  Hahlenbrpock  und  der  Wasserscheide  mit
Breitenburg,  südlich  des  hohen  Königmoors  und  des  Wichdeichs,  endlich  östlich
des  Weges  zwischen  Muchelndorf  und  Rethwisch  belegen  sind)  werden  unter
dem  Namen

„„Genossenschaft  zur  Melioration  der  Crempau-Niederung“
zu  einem  Verbande  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Gründe  durch  Entwässerung
zu  verbessern.  Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand
im  Bezirke  des  Amtsgerichts  zu  Crempe.
§S.  2.

Dem  Verbande  liegt  es  ob,  die  Entwässerungsanlagen  nach  dem  generellen

Meliorationsplane  des  vormaligen  Deichinspektors  von  Christensen  vom  Jahre

1869.)  sowie  derselbe  nach  weiterer  spezieller  Bearbeitung  demnächst  in  den  oben
tech-
        <pb n="219" />
        —  143  —

technischen  Instanzen  festgestellt  werden  wird,  auszuführen  und  die  gemeinschaft.
lichen  Entwässerungswerke  zu  unterhalten,  soweit  hierzu  nicht  bereits  andere  Interessentschaften
  oder  Private  verpflichtet  sind.  -

SollteesspäteretwaerforderlichwerdcmnochandereArbeitendanteresse
  der  Entwässerung  zur  Ausfuͤhrung  zu  bringen,  so  sind  auch  diese  Arbeuͤen
auf  Kosten  des  Verbandes  herzustellen,  wenn  selbige  die  Zustimmung  der  Mehr—
zahl  der  Interessenten  gefunden  und  höheren  Orts  genehmigt  sind.

Die  künftige  Räumung  und  Instandhaltung  der  unteren  Crempau  von
Steinburg  bis  zu  der  Einmündung  in  die  Stör,  der  Bau  und  die  Unterhaltung
der  Borsflether  Verlatschleuse  und  des  Divingers  bei  Crempe  verbleiben  den
Interessentschaften  und  Privaten,  die  hierzu  bisher  verpflichtet  sind.

Auch  für  die  obere  Crempau  von  Steinburg  bis  zum  Hahlenbroocker
Paßsiel  sind  diejenigen  Auschläge,  welche  unverändert  bleiben,  nach  wie  vor  von
den  bisher  Bflichtigen  zu  unterhalten;  für  diejenigen  Austrecken  und  Durchstiche
dagegen,  welche  bei  Ausführung  des  Projekts  neu  angelegt  oder  wesentlich  veräindert
  werden,  fällt  die  Anlegung  sowohl  als  die  Unterhaltung  der  Genossenschaft
  zu.  5

Jedes  Verbandsmitglied  ist  verpflichtet,  dem  Verbande  von  seinen  Grundstücken
  diejenigen  Flächen,  welche  zur  Ausführung  des  Meliorationsplans  erforderlich
  sind,  insoweit  ohne  Entschädigung  abzutreten,  als  dieselben  bereils  als
Wasserlauf  oder  als  Scheidegraben  bestanden  haben.  Streitigkeiten  hierüber
werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden.  Außerdem
wird  dem  Verbande  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des  Meliorationsplans
  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anlagen,  sowie  für  den  etwa
nöthig  werdenden  Austausch  von  Grundstücken  durch  Verschiebung  der  Grenzen
das  Expropriationsrecht  verliehen.  Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt
im  Mangel  der  Einigung  nach  Vorschrift  des  Patents  vom  28.  Oktober  1811.,
betreffend  die  Ueberlassung  eines  Grundstücks  zum  öffentlichen  Gebrauch,  und  der
Verordnung  vom  20.  November  1811.  wegen  Ernennung  beständiger  Taxatoren.

S.  4.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplans  und  der  etwaigen
ferneren  Anlagen)  sowie  die  Unterhaltungskosten,  insoweit  diese  der  Genossenschaft
  obliegen,  werden  von  den  Genossen  des  Verbandes  durch  Geldbeiträge
nach  Maßgabe  eines  Katasters  aufgebracht.  —  In  diesem  Kataster  sind  die  betbeiligten
  Grundstücke  nach  Verhältniß  des  durch  die  Melioration  abzuwendenden
Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  in  vier  Klassen  zu  theilen,  von  denen

Klasse  II  pro  Morgen  4  Sgr.

III.  -  2
-  IV.  -  2  1  -
als  einfachen  Beitrag  zahlt.
Die  Aufstellung  des  Katasters  erfolgt  durch  zwei  von  der  Regierung  zu
Schleswig  zu  ernennende  Boniteure,  unter  Leitung  eines  Königlichen  Kommissarius.
(Fr.  7956.)  19°  Die
        <pb n="220" />
        —  144  —

Die  Boniteure  haben  vor  Anfang  des  Geschäfts  sich  über  einen  Obmann  zu
einigen,  welcher  alle  zwischen  ihnen  entstehenden  Meinungsverschiedenheiten  zu
entscheiden  hat,  dabei  aber  nicht  über  die  Grenzen  der  Schätzungen  der  Boniteure
  hinausgehen  darf.  Vom  Vorstande  (*.  5.)  werden  vier  Auskunftspersonen,
je  einer  aus  Rethwisch,  aus  der  Mühlenkommune,  aus  Hohenfelde-Niederreihe
  und  aus  Hahlenbroock  ernannt,  von  welchen  bei  der  Vonitirung  jedes  Mal
der  in  dem  betreffenden  Bezirk  ansässige  Auskunftsmann  zuzuziehen  ist.

Das  Kataster  ist  bei  dem  Gemeindevorsteher  in  Hohenfelde  vier  Wochen
offen  zu  legen.  Beschwerden  gegen  das  Kataster  müssen  spätestens  innerhalb
vier  Wochen  nach  beendigter  Auslegung  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden.
Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  vorgängig  durch  das  Kreisblatt  des  Steinburger
Kreises  und  außerdem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.  Der  Kommissarius
  hat  die  Beschwerden  unter  Zuziehung  des  Beschwerdeführers,  eines  Mitgliedes
  des  Vorstandes  und  geeigneter  Sachverständiger  zu  untersuchen.  Letztere
werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden
  die  Beschwerdeführer  und  das  Vorstandsmitglied  bekannt  gemacht.  Sind
beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  wird  das  Kataster  demgemäß
berichtigt,  anderenfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur  Entscheidung  eingereicht.
  Binnen  vier  Wochen  nach  Bekanntmachung  der  Regierungsentscheidung
ist  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zulässig.
Wird  die  Beschwerde  verworfen)  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.  —
Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Regierung  ausgefertigt  und  dem  Verbandsvorstande
  zugesertigt.  Auf  Grund  des  Katasters  werden  die  Heberollen
aufgestellt.  Um  die  Kosten  der  Vermessung  zu  vermeiden,  soll  das  definitive
Kataster  erst  dann  aufgestellt  werden,  wenn  die  Resultate  der  gegenwärtig  noch
nicht  beendigten  Grundsteuervermessung  vorliegen  werden.  Bis  dahin  sollen  die
Beiträge  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  auf  Grund  eines  vorläufigen  Katasters
  erhoben  werden,  welches  von  dem  Verbandsvorstande  nach  vorgängiger
Einschätzung  der  betheiligten  Grundstücke  nach  Landinhalt  und  Katasterklasse  aufzustellen
  und  der  Regierung  zu  Schlezwig  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Nach
diesem  vorläufigen  Kataster  werden  die  Beiträge  bis  zur  Feststellung  des  desini
tiven  Katasters  erhoben  und  nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  die  nach  dem
definitiven  Kataster  zu  viel  oder  zu  wenig  gezahlten  Beiträge  zurückgezahlt  resp.
nachträglich  erhoben.

g.  5.

An  der  Spitze  der  Genossenschaft  steht  der  Verbandsdirektor.  Der
jedesmalige  Kirchspielsvogt  in  Crempe  fungirt  einstweilen  als  Verbandsdirektorz;
edoch  bleibt  es  der  Regierung  in  Schleswig  vorbehalten,  dies  Verhältniß  aufzuheben
  und  anstatt  dessen  die  Wahl  des  Verbandsdirektors  durch  die  Interessenten
  vorzuschreiben,  welche  alsdann  nach  den  Bestimmungen  des  F.  6.  zu  erfolgen
hat.  Der  Verbandsdirektor  führt  die  Verwaltung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Statuts  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  resp.  der  Interessentschaft,
vertritt  die  Genossenschaft  in  allen  Angelegenheiten,  auch  dritten  Personen  und
Behörden  gegenüber,  in  und  außer  Gericht.  Außerdem  hat  er  die  laufende  Korrespondenz
  für  die  Genossenschaft  zu  führen,  die  Hebelisten  anzulegen  und  die

ei-
        <pb n="221" />
        —  145  —

Beiträge  auszuschreiben.  Dem  Sozietätsdirektor  wird  ein  Vorstand  von  vier
durch  die  Genossenschaft  gewählten  Mitgliedern,  von  denen  mindestens  eins  in
Rethwisch  und  eins  in  Hohenfelde-Niederreihe  wohnen  muß,  beigeordnet,  welcher
a)  unter  Vorsitz  des  Direktors  nach  Stimmenmehrheit  bindende  Beschlüsse

für  die  Sozietät  zu  fassen,  den  Direktor  in  seiner  Geschäftsführung  zu
unterstützen  und  das  Beste  der  Genossenschaft  überall  wahrzunehmen,

b)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  den  festgestellten

Plänen  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen,

JP)  die  Urkunden  der  Genossenschaft  zu  unterzeichnen  hat.

Der  Verbandödirektor  kann  sich  durch  ein  von  ihm  zu  bestimmendes  Vorstandsmitglied
  vertreten  lassen.  In  Behinderungsfällen  der  übrigen  Vorstandsmitglieder
  treten  die  von  der  Genossenschaft  gewählten  Stellvertreter  derselben
ein.  Zur  Verbindlichkeit  eines  Vorstandsbeschlusses  ist  die  Theilnahme  des  Verbandsdirektors
  oder  seines  Stellvertreters  und  mindestens  zweier  Vorstandsmitglieder
  oder  ihrer  Stellvertreter  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Stimme  des  Verbandsdirektors  oder  seines  Stellvertreters  den  Ausschlag.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  steht  dem  Verbandsdirektor  zu.

Der  Vorstand  wählt  bei  jeder  regelmäßigen  Wahl  von  Vorstandsmitgliedern
  aus  seiner  Mitte  einen  Kassirer  auf  drei  Jahre,  welcher  die  Beiträge
einzufiehen,  die  Zahlungen  nach  den  jedesmal  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern
  zu  unterschreibenden  Ausgabeorders  zu  leisten  und  die  sonstige  Kassenverwaltung
  zu  führen  hat.  ,

Der  Vorstand  kann  in  wichtigen  Angelegenheiten  die  erforderlichen  Beschlüsse
durch  die  Versammlung  der  Interessenten  fassen  lassen.  —  Sowohl  der  Direktor
als  die  Vorstandsmitglieder  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich,  doch  soll  denselben
aus  der  Kasse  der  Genossenschaft  eine  Entschädigung  für  Fuhrkosten,  sowie  für
sonstige  baare  Auslagen  gewährt  werden,  welche  nach  Anhörung  der  Interessentenversammlung
  von  der  Regierung  zu  Schleswig  festzustellen  ist.

g.  6.

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  erfolgt  in
einer  zu  dem  Ende  zu  berufenden  Versammlung  der  sämmtlichen  Interessenten.
Stimmberechtigt  ist  jeder  Interessent,  welcher  mindestens  7  Cremper  Marschmorgen
  in  der  Genossenschaft  besitzt;  diejenigen,  welche  5  Morgen  oder  mehr
besitzen,  haben  zwei  Stimmen.

Die  Wahl  geschieht  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  auf
die  Dauer  von  sechs  Jahren;  alle  drei  Jahre  gehen  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes
  ab;  das  erste  Mal  bestimmt  das  Loos  diejenigen  Mitglieder,  welche  abgehen
  sollen,  die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar,  können  indeß  die
Wahl  für  die  nächsten  sechs  Jahre  ablehnen.  Der  Verbandsdirektor  ist  Wahl.
kommissar  und  stellt  die  Wahllisten  fest,  die  Prüsung  der  Wahlen  steht  dem
Vorstande  zu.  Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der
Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahlen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
analogisch  anzuwenden.  —  Die  Wahl  des  Verbandödirektors,  sofern  sie  verfügt
werden  sollte  (§.  5.))  erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  diejenige  der  Vorstandemit.

(Fr.  7950.)  glieder
        <pb n="222" />
        —  146  —

glieder  gleichfalls  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren.  Der  die  bezügliche  Wahlverhandlung
  leitende  Wahlkommissar  ist  von  der  Regierung  zu  Schleswig  zu
ernennen.  Bei  der  regelmäßigen  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  werden  zugleich
zwei  Rechnungsrevisoren  auf  drei  Jahre  gewählt.  Am  Schlusse  jedes  Jahres  legt
der  Vorstand  die  Rechnung  für  das  abgewichene  Jahr  auf  vier  Wochen  bei
dem  Gemeindevorsteher  in  Hohenfelde  aus  und  sodann  den  Revisoren  vor,  welche
dieselbe  binnen  ferneren  vier  Wochen  zu  prüfen  und  ihre  etwaigen  Ausstellungen
dem  Vorstande  zur  Erledigung  mitzutheilen  haben.  Erfolgt  dieselbe  nicht,  so
steht  es  den  Revisoren  frei,  ihren  Ausstellungen  im  Wege  der  Beschwerde  bei
den  Aufsichtsbehörden  oder  durch  Anrufung  des  Schiedsgerichts  (§.  9.)  Geltung
zu  verschaffen.  '
§·7.

Sämmtliche  Entwässerungswerke,  mit  Ausnahme  der  unterhalb  des  Steinburger
  s.  g.  Dückers  liegenden  Austrecke,  deren  Besteck  und  Beaufsichtigung  ohnehin
  schon  regulirt  sind,  stehen  unter  der  Aufsicht  und  Schauung  des  Vorstandes.
Die  Hauptschauung  erfolgt  Ende  Juli.  Außerdem  finden  noch  zwei  Schauungen,
eine  in  der  ersten  Hälfte  des  Mai,  die  andere  Mitte  Oktober  statt.  Die
Hauptschauung  wird  vom  ganzen  Vorstande,  die  beiden  anderen  Schauungen
werden  durch  zwei  Vorstandsmitglieder,  und  zwar  eines  der  älteren  und  eines  der
jüngeren  Mitglieder  im  Amte  vorgenommen.  Bei  unterlassener  oder  mangelhafter
Aue-  und  Stromreinigung,  sowie  bei  unterlassener  Wiederherstellung  anderer  mit
der  Entwässerung  in  Verbindung  stehender  Anlagen  erkennt  die  Schankommission
Ordnungsstrafen  bis  zu  ½  Thaler,  welche  in  die  Verbandskasse  fallen.  Ist  dem
Mangel  bei  der  8  Tage  später  stattfindenden  Nachschauung  nicht  abgeholfen,
so  hat  der  Vorstand  die  betreffenden  Arbeiten  auf  Kosten  des  Säumigen  vornehmen

  zu  lassen.  —  Hinsichtlich  der  Schauung  für  die  untere  Crempau,  von
Steinburg  bis  zur  Stör,  verbleibt  es  bei  dem  bisher  üblichen  Verfahren.
F.  8.

Die  Höhe  des  Paßpfahls  bei  Steinburg  soll  unter  Aufrechthaltung  der
Bestimmungen  des  Vergleichs  vom  3.  Juni  1785.  einer  Revision  unterzogen
werden,  und  hat  der  Vorstand  darauf  zu  achten,  daß  die  den  Paßpfahl  und  den
Wasserstand  in  der  unteren  Crempau  betreffenden  Bestimmungen  genau  inne
gehalten  werden.

C.  9.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  Dagegen  werden  alle  anderen,  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  mehrerer  Interessenten  betreffenden  Beschwerden  von  dem  Vorstande
untersucht  und  entschieden,  soweit  nicht  in  Betreff  des  Entschädigungsverfahrens
im  §F.  3.  etwas  Anderes  vorgeschrieben  ist.

Gegen
        <pb n="223" />
        —  147  —

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Verbandsdirektor  angemeldet  werden  muß.  Das
Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrbeit.—
  eEn  welteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosten.  «

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden  Fall  so  gebildet,  daß  der  Vorstand
einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  betheiligten  Rekurrenten  einen  Schiedörichter
wählen  und  daß  beide  Schiedsrichter  den  Obmann  bestimmen,  welcher  den  Vorsitz
führt.  Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige
  unbescholtene  Männer  gewählt  werden,  die  nicht  zum  Verbande  gehören.
Wenn  von  dem  oder  den  betheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier  Wochen  vom
Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes  diesem  ein
geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl  desselben
durch  den  Landrath  des  Steinburger  Kreises.  Wenn  von  mehreren  Rekurrenten
einzelne  sich  der  Wahl  enthalten)  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

F.  10.
Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  unterworfen.  Dieses
Recht  wird  von  dem  Kreislandrathe,  der  Regierung  in  Schleswig  als  Landes.
polizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  gehandhabt  nach  Maßgabe  dieses  Statuts  und  im  Uebrigen
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsehörden
  der  Gemeinden  zustehen.
F.  11.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(NTr.  7950—7957.  (Jr.  7957.)
        <pb n="224" />
        —  148  —

(Nr.  7957.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Nord-Brabant-Deutschen  Eisenbahngesellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer
Eisenbahn  von  der  Preußisch-Holländischen  Grenze  bei  Gennep  nach  Cleve
und  über  Goch  und  Tanten  nach  Wesel.  Vom  5.  Februar  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions=  Urkunde  vom
14.  Januar  d.  J.  der  Nord-Brabant-Deutschen  Eisenbahngesellschaft  a  Rotterdam
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  der  Preußisch-Holländischen
Grenze  bei  Gennep  nach  Cleve  und  über  Goch  und  Tanten  nach  Wesel  unter
gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  in  Düsseldorf  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  5.  Februar  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Weiöbhaupt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Minisleriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdeuckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="225" />
        —  149  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

 

(Nr.  7958.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  fünfprozentiger  Laubaner
  Stadt  -  Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom
24.  Januar  1872.  "

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Lauban  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten-Versammlung  daselbst  darauf  angetragen  hat,  Behufs  Umwandlung
  von  50,000  Thalern  auf  den  Namen  des  Gläubigers  lautender  Stadt.  Obligtenen
  in  Inhaberpapiere,  sowie  zur  Ausführung  verschiedener  Bauten  und  zur

estreitung  anderer  nothwendiger  Kommunalbedürfnisse,  auf  den  Inhaber  lautende,

  mit  Zinskupons  versehene  Stadt.-Obligationen  in  Höhe  von  100,000  Thalern
ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung
von  Einhundert  Tausend  Thalern  Laubaner  Stadt-Obligationen,  welche  nach  dem
anliegenden  Schema,  und  zwar:  1

in  200  Stück  à  25  Thaler  =  5,000  Thaler,

k.  200  à  50  =  10000

.  850  à  100  --  85/000
auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der
Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  feslgestellten  Tilgungsplane  durch  Verloosung
oder  Ankauf  binnen  längstens  31  Jahren  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der
Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,)  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befnedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  24.  Januar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Jahrgang=  1872.:(Nr.  7958.)  20  Schema
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Fehruar  1872.
        <pb n="226" />
        —  150  —
Schema  zu  den  Obligationen.

Preußische  Oberlausitz,  Regierungsbezirk  Ciegnitz.
(Stadtwappen.)
Littr  +

Obligation  der  Stadt  Lauban

über
....................  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vvvor
geserig  (Gesetz  Samml.  von  18.  S.  9o  o

1.  Der  Magistrat  der  Stadt  Lauban  beurkundet  und  bekennt  hiermit,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  der  gedachten  Stadt  dargeliehenes  Kapital
von  Thalern,  geschrieben  Thalern  Preußisch  Kurant,  dessen
Empfang  hiermit  Namens  der  Stadtgemeinde  bescheinigt  wird,  von  der  letzteren
zu  fordern  hat.  Diese  Summe  bildet  einen  Theil  des  zu  Kommunalzwecken  auf
Grund  des  Allerhöchsten  Peiollgiuns  vom  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  aufgenommenen
Darlehns  von  100,000  Thalern.  6

2.  Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  geschieht  vom  Jahre  1872.
ab  binnen  spätestens  31  Tahren  aus  einem  Tilgungsfonds  nach  Maßgabe  des
festgestellten  und  genehmigten  Tilgungsplanes.  Diesem  Tilgungsfonds  werden
dem  Tilgungsplane  gemäß  jährlich  Ein  und  einhalb  Prozent  des  gesammten
Kapitals  als  feste  Tilgungsrente,  sowie  sämmtliche  ersparte  Zinsen  von  den  getilgten
  Schuldbeträgen  zugeführt  und  auf  den  Stadthaushalts-Etat  übernommen.

3.  Die  einzulösenden  Schuldverschreibungen  werden  durch  das  Loos
bestimmt.  «

Die  Ausloosung  erfolgt  im  Monat  August  jeden  Jahres,  zuerst  im
August  1872.

Der  Stadtgemeinde  Lauban  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  nicht  nun
den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  oder  sämmtliche  umlaufende  Obligationen  auf
einmal  zu  kündsgen,  sondern  auch  an  Stelle  des  Ausloosungsverfahrens,  jedoch
unbeschadet  der  Höhe  der  planmäßigen  Tilgung)  ganz  oder  theilweise  den  freihändigen
  Ankauf  der  Obligationen  treten  zu  lassen.

Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

4.  Die  ausgeloosten,  bezlehungsweise  gekündigten  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,)  an  welchem  die  Rückzahlung  der  Darlehnsvaluta  erfolgen  soll,  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Liegnitz,  in  dem  Staats.
anzelger,  in  mindestens  einem  Laubaner  Lokalblatte  und  in  der  Schlesischen  Zeitung.

here  Bestimmung  der  Lokalblätter,  sowie  die  Wahl  eines  anderen  Blattes,

wenn

Die  nä
        <pb n="227" />
        —  151  —

wenn  eines  der  vorbestinimten  Blätter  eingehen  sollte,  bleibt  dem  Magistrate  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  vorbehalten.  «

5.  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  zum  Nominalwerthe
und  mit  den  darauf  noch  haftenden  Zuafen  erfolgt  gegen  Rückgabe  dieser  Obligation
  und  der  dazu  gehörigen  noch  nih  fälligen  Zindkupons,  welche  mit  abzuliefern
  sind,  bei  der  Stadthauptkasse  zu  Lauban  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist.

Die  Verzinsung  des  Kapitals  hört  mit  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist
auf.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wirb  der  Betrag  vom  Kapltale  abgezogen.

6.  Diese  Schuldverschreibung  wird  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

Die  Zahlung  der  am  30.  Juni  und  31.  Dezember  jeden  Jahres  fälligen
Zinsen  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  balbjahriüen  Zinskupons  halbährlich
  vom  15.  bis  30.  Juni  und  15.  bis  31.  Dezember  jeden  Jahres,  sowie
späterhin,  so  lange  die  Zinsen  nicht  verjährt  sind,  bei  der  Stihaupchafe  zu
Lauban.  Die  fälligen  Kupons  werden  bei  jeder  städtischen  Kasse  in  Jahlung
angenommen.  Mit  dieser  Obligation  sind  zehn  halbjährige  Zinsscheine  ausgegeben“
  die  Ausgabe  der  Zinsscheine  für  weitere  je  fünfjährige  Perioden  erfolgt

ei  der  Stadthauptkasse  zu  Lauban  gegen  Einreichung  des  Talons.

4  Geht  der  Talon  verloren,  so  geschieht  die  Aushändigung  der  neuen  Serie
der  Zinsscheine  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  letztere  rechtzeitig
vorgezeigt  wird.  "  «

7.  Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche
innerhalb  dreißig  Hahun  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  sind,  sowie
die  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre,  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem
sie  fällig  geworden  sind,  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde
  Lauban.  -  .  «

8.  In  Ansehung  ber  verlorenen  oder  vor  ihrer  Einlösung  vernichteten
Obligationen  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der
Verordnung  vom  16.  Juni  1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation
verlorener  oder  vernichteter  Staatspapiere  §0.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren
Bestimmungen  Anwendung:  ·

a)diöim§.1.jenerVerordnungVotgeschriebeneAnzeigemußdemMaisttqfeJ
in  Lauban  gemacht  werden.  Diesem  stehen  alle  diejenigen  Geschäfte  und
Befugnisse  zu,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatzministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügung  des  Magistrats  findet
Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Liegnitz  statt;

b)  das  im  §.  5.  der  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Lauban;  ,

,c)diein§s.6.9.unb12.derselbenvotgeschtiebenenBekanytmachungen

geschehen  durch  die  ud  4.  dieset  Obligation  bezeichneten  Blätter;

d)  an  die  Stelle  der  im  §.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine
  sollen  vier,  und  an  die  Stelle  des  im  §.  8.  erwähnten  achten
Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.  .

Zinöksonö  werden  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt;  doch  eu  demjenigen,
welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
(Fr.  7958)  -  20“  bei
        <pb n="228" />
        —  152  —

bei  dem  Nagistrate  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch
Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glauöhafter  Weise  darthut,
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin
nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

9.  Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Linsen,  sowie  der  eingegangenen
  Verpflichtungen  haftet  das  gesammte  Vermögen  und  die  Gesammteinnahme
  der  Stadt  Lauban.

Lauban,  den  ...  18..

(L.  S.)

Eigenhändige  Unterschrift  des  Magistratsdirigenten  und  eines  anderen  Magistratsmitgliedes
Eigenhandig  unte  Beifügun)  der  Amtstitel.)  8  8

Eingetragen  Ausgefertigt.
Fol.  .....  A  der  Kontrole.  N.
Schema.
Preußische  Oberlausitz.  Regierungsbezirk  Tiegnitz.
..  ...  Thaler  ...  ..  Silbergroschen.
Serie  ..  ...
Zinskupon..
zur
Obligation  Litt:....  der  Stadt  Lauban
über
-..........  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am  18.
die  halbjährigen  Zinsen  à  fünf  Prozent  mit..  Thalern  aus  der  Stadthauptkasse
  zu  Lauban.

Lauban,  den  ten  ....  ..  .  ...  18.

(Kuponstempel.)  Der  Magistrat.
Eingetragen
sub  1  der  Kontrole.
N.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten
Magistratsmitgliedes  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden;
doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten
  versehen  werden.)  s

Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Betrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  Ablaus  —

Schemg.
        <pb n="229" />
        —  163  —

Schema.
Preußische  Oberlausitz.  Regierungsbezirk  Ciegnitz.

Talon

zur

Obligation  Litt.  ....  .  As  .  .  .  .  .  der  Stadt  Lauban

über

..........  Thaler.

Inhaber  dieses  Talons  empfangt  gegen  dessen  Rückgabe  die  ..te  Serie
Zinskupons  für  die  fünf  Ichre  EI  bis.
bei  der  Stadthauptkasse  zu  Lauban,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
  gegen  diese  Ausreichung  protestirt  worden  ist.

Lauban,  den  ..  18..
L.  8)
Der  Magistrat.

(Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Magistrats.
mitgliedes  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden)  doch  muß
jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namenbunterschrift  eines  Kontrolbeamten
versehen  werden.)

 

(Nr.  7959.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Januar  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Westphälische  Provinzial-Feuersozietät
  vom  26.  September  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  477.  f.).

Ar#  den  Bericht  vom  12.  Januar  d.  J.  will  Ich,  in  Folge  der  Petition  des
20.  Westphälischen  Provinziallandtages  vom  18.  Juli  v.  J.,  dem  beigefügten
Nachtrage  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Westphälische  Provinzial-Feuersozietät
  vom  26.  September  1859.,  »
unter  Aufhebung  der  dabei  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  (§#.  55.  und  63.)
der  Verordnung  vom  31.  Mai  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  561.  ff.),  hierdurch
Meine  Genehmigung  ertheilen.
Gleicheihg  erkläre  Ich  Mich  damit  einverstanden,  daß  die  Bestimmung
im  F.  1.  jenes  Reglements,
wonach  andere  auf  Gegenseitigkeit  beruhende  Gesellschaften  nur  solche
Versicherungen  von  Gebäuden  in  der  Provinz  Westphalen  übernehmen
dürfen,  deren  Versicherung  bei  der  Provinzialsozietät  nicht  stattfindet,
dadurch  als  beseitigt  zu  betrachten  ist,  daß  die  durch  Meinen  Erlaß  vom  2.  Juli
1859.  (Gesetz  Samml.  S.  394.)  ausgesprochene  Beschränkung  des  freien  Betriebes
der  Gebäudeversicherung  für  den  Bezirk  jener  Sozietät,  und  zwar  unter  den  Vor-(Tr.
  7958—7959.)  aus-
        <pb n="230" />
        —  154  —
aussetzungen  des  Erlasses  vom  18.  September  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  790.),
seit  dem  1.  Januar  1863.  aufgehört  hat.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  dem  Nachtrage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
  -
Berlin,  den  29.  Januar  1872.

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu  dem
Revidirten  Reglement  für  die  Westphälische  Provinzial-Feuersozietät
vom  26.  September  1859.)  Gesetz  Samml.  S.  477.  f.
Vergl.  Verordnung  vom  31.  Mai  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  561.  ff.).

Des  oben  bezeichnete  Reglement  lautet  fortan  an  den  nachstehend  gedachten
Stellen  wie  folgt:  .
(.  u.

Gasfabriken  zum  öffentlichen  Gebrauche  können  nach  dem  Ermessen  der
Direktion  in  Versicherung  genommen  werden.

K.  55.  ·

Der  Versicherte  ist  verpflichtet  dafür  zu  sorgen,  daß  an  dem  vom  Brande
betroffenen  Gebäude  vor  beendeter  Schadensaufnahme  ohne  Erlaubniß  des  Bürgermeisters
  (Amtmanns)  keine  Veränderungen  vorgenommen  und  die  vom  Brande
übrig  gebliebenen  Theile  gegen  weiteren  Schaden  und  Entwendung  geschützt  werden.
  Eine  schuldbare  Vernachlässigung  dieser  Pflichten  hat  eine  von  der  Direk.
tion  geeltesende  und  zur  Sozietätskasse  fließende  Geldstrafe  von  5  bis  50  Thalern
zur  Folge.

S.  55.  a.

Wemn  der  Versicherte  die  zur  Löschung  oder  Ethaltung  seiner  Gebäude  zu
Gebote  stehenden  Mittel  absichtlich  nicht  anwendet,  deren  Anwendung  gar  verindert
  oder  zu  verhindern  versucht,  oder  wenn  durch  ihn  selbst  oder  mit  seinem

issen  und  Willen  durch  Andere  ungerechtfertigte  Zerstörungen  an  den  versicherten
  Gebäuden  oder  deren  Pantinenzien  i  oder  nach  dem  Brande
absichtlich  vorgenommen  oder  Ueberbleibsel  derselben  bei  Seite  geschafft  und  bei
der  Abschätzung  verheimlicht  werden)  so  geht  er  jedes  Anspruches  auf  Entschädigung
  verlustig.  g  6s

In  den  Fällen  der  unfreiwilligen  Löschung  gemäß  den  SK.  S.  9.  10.  30.  46.
hat  die  Direktion  durch  den  Bürgermeister  (Amtmann)  Einsicht  des  9hekenbuch
neh-
        <pb n="231" />
        —  155  —

nehmen  zu  lassen  und  den  eingetragenen  Gläubigern,  soweit  deren  Person  und
Aufenthaltsort  aus  dem  Hypothekenbuche  erhellt  oder  sonst  der  Direktion  bekannt
ist,  die  Benachrichtigung  durch  Insinuation  oder  rekommandirten  Brief  zuzustellen.
  Jedem  Hypothekgläubiger  steht  es  alsdann  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  empfangener  Benachrichtigung  frei,  gegen  Entrichtung  der  Beiträge  die
Versicherung  für  sein  Interesse,  als  welches  das  eingetragene  Kapital  nebst  zwei.
jährigen  Zinsen  und  voraussichtlichen  Beitreibungskosten  angenommen  wird)  auf
so  lange  fortzusetzen,  bis  entweder  das  Gebäude  anderweit  wieder  versichert  oder
die  feehserdea  eingezogen  oder  durch  Subhastation  erlebi  ist.  Die
Direktion  kann  aber  die  sofortige  Kündigung  und  Beantragung  der  Subhastation
hierbei  zur  Bedingung  machen.  b
4.  A.

Dasselbe  gilt  bei  Versicherungs-Herabsetzungen  (F.  25.),  jedoch  mit  der  Einschränkung,
  daß  Herabsetzungen,  welche  weniger  als  ¼  des  Taxwerthes  betragen,
nur  denjenigen  Hypothekgläubigern  angezeigt  werden,  welche  solches  ausdrücklich
verlangt  und  der  Direktion  zu  dem  Ende  ihre  Forderung  angemeldet  haben.

Diese  Einschränkung  tritt  indeß  erst  drei  Monate  nach  Publikation  gegenwärtiger
  Verordnung  und  nachdem  dieselbe  drei  Mal  in  den  Amtöblättern  der
Provinz  bekannt  gemacht  worden,  in  Kraft.

F.  66.

Der  Beibringung  der  Konsense  der  Hypothekgläubiger  bedarf  es  nicht,
wenn  der  Eigenthümer  das  vom  Brande  betroffene  Gebäude  auf  demselben  Grundstücke
  mindestens  zum  früheren  Werthe  wieder  herzustellen  sich  verpflichtet  und
auf  Verlangen  der  Direktion  oder  eines  Hypothekgläubigers  genügende  Sicherheit
für  die  Ausführung  bestellt.

Die  Lahlung  der  Entschädigung  erfolgt  alsdann:  a)  bei  Totalschäden
in  drei  Raten,  und  zwar  das  erste  Drittel  binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Brande,
das  zweite  Drittel,  wenn  das  Gebäude  unter  Dach  febracht  und  nach  Bescheinigung
  eines  Sozietätstaxators  mindestens  die  Hälfte  des  früheren  Werthes
erreicht  hat,  und  das  dritte  Drittel,  wenn  es  vollendet  und  bei  der  Sozietät
mindestens  zum  früheren  Werthe  wieder  versichert  ist.  Im  Falle  die  Sozietät
die  Wiederversicherung  ablehnt,  ist  wie  bei  Löschungen  (.  63.)  zu  wersalnen
b)  bei  Partialschäd  en  in  zwei  Raten,  und  zwar  die  erste  Hälfte  binnen  zwei
Monaten  nach  dem  Brande,  die  zweite  nach  Wiederherstellung  des  Gebäudes  und
nach  dessen  erfolgter  Wiederversicherung  zu  der  früheren  Versicherungssumme.

folgt  die  Wiederherstellung  bei  Totalschäden  nicht  in  längstens  zwei
Jahren,  bei  Pariialschäden  nicht  in  längstens  Einem  Jahre,  so  sind  die  Hypothekgläubiger
  berechtigt,  die  Auszahlung  oder  Deposition  der  noch  rückständigen  Entschädigung
  nach  Maßgabe  der  Beßtinmmungen  am  Schlusse  des  §.  64.  zu  verangen.

8  C.  76.  a.

Die  Spzeit  versichert  unter  den  mit  der  Direktion  in  jedem  einzelnen

Falle  zu  vereinbarenden  Bedingungen  auch  gegen  den  durch  Gas=  oder  Dampf-Eseel

  Eplesion  entstehenden  Schaden,  selbst  wenn  solcher  nicht  als  Folge  eines
wirklichen  Brandes  anzusehen  ist.

(Xr.  7050—7960.)  .  89.
        <pb n="232" />
        —  166  —

.  89.

Die  mit  Führung  der  Sozietätsgeschäfte  beauftragten  Bürgermeister  (Amtmänner),
  sowie  die  für  die  Verwaltung  der  Mobiliarversicherung  angestellten
Kommissare  erhalten  ein  festes,  von  der  provinzialständischen  Kommission  für  die
Sozietätsangelegenheiten  zu  normirendes  jährliches  Gehalt.

 

 

(Nr.  7960.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1872.,  betreffend  die  Wiederinkraftsetzung  des
Statuts  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Landereien  an  der
großen  Welna  zwischen  der  Zrazim-  und  der  Rogowoer-Mühle  in  den
Kreisen  Wongrowicc  und  Mogilno.

N#sen  die  Besitzer  der  Ländereien  an  der  großen  Welna  zwischen  der  Zrazimund
  der  Rogowoer-Mühle  in  den  Kreisen  Wongrowiec  und  Mogilno  in  überwiegender
  Majorität  darum  gebeten  haben,  das  durch  Meine  Order  vom
15.  April  1861.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1861.  S.  245.  und  246.)  aufehobene
  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  jener  Ländereien  vom
97  Februar  1860.  (Gesetz  -·Samml.  vom  Jahre  1860.  S.  92.  bis  96.)  wieder
in  Kraft  zu  setzen,  so  will  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  25.  v.  Mts.  das
Statut  vom  27.  Februar  1860.  mit  der  Maßgabe,  daß
in  §.  2.  sich  die  Gesammtfläche  der  Meliorationsländereien  auf  nur
1586  Morgen  94  Quadratruthen  berechnet,
in  §.  5.  die  Bestimmung  der  Zins-=  und  Rückzahlungsbedingungen  des
bewilligten  Staatsdarlehns  der  Anordnung,  des  Ministers  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  bei  Ausstellung  der  Schuldurkunde
  vorbehalten  bleibt,
in  §.  10.  der  Besitzer  des  Gutes  Zurawiniec  den  zur  Wahl  zweier  Vorstandsmitglieder
  berechtigten  Besitzern  selbstständiger  Güter  hinzutritt,
hierdurch  wieder  in  Kraft  treten  lassen.
Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  3.  Februar  1872.
Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

An  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
und  den  Justigminister.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Deckn).
        <pb n="233" />
        —  157  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10  —

 

(Nr.  7961.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  der  Staatskasse  im  Jahre  1872.  auf  Zollund
  Steuerkredite  zufließenden  einmaligen  Einnahmen.  Vom  l5b.  Februar
  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  durch  das  Gesetz  vom  10.  März  1870.)  betreffend  Abänderungen
des  Gesetzes  vom  17.  Februar  1868.  über  die  Aufnahme  einer  Anleihe  von
40  Millionen  Thaler  zu  Bedürfnissen  der  Eisenbahnverwaltung  (Gesetz=  Samml.
S.  250.),  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Verschreibungen  der  konsolidirten
  Anleihe  (Gesetz  vom  19.  Dezember  1869.)  Gesetz  Samml.  S.  1197.)
im  Betrage  von  20  Millionen  Thaler  wird  in  Höhe  einer  Summe  von  neun
Millionen  Thaler  außer  Kraft  gesetzt.

V..  2.

Die  Ausgaben,  zu  deren  Deckung  dieser  Betrag  der  aufsunehmenden  Anleihe
  bestimmt  war,  sind  in  Höhe  von  neun  Millionen  Thaler  aus  den  einmaligen
  Einnahmen  zu  bestreiten,  welche  der  Staatskasse  dadurch  zufließen,  daß
vom  1.  Januar  1872.  ab  die  Kreditirung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben,
von  Salzsteuer,  von  Rübenzuckersteuer  und  Branntweinsteuer  für  Rechnung  des
Deutschen  Reichs  stattfindet.

G.  3.

Der  Restbetrag  dieser  einmaligen  Einnahmen  (§.  2.)  ist  zur  Ablösung
solcher  den  Staatshaushalts-Etat  belastenden  Passivrenten  und  anderen  Verpflicht
  —-  welche  zum  zwanzigfachen  Betrage  ihres  Geldwerthes  aböslich
  sind.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7901—7962.)  21  F.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1872.
        <pb n="234" />
        —  158  —

C.  4.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
lüber  dieselbe  ist  dem  Landtage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  Rechenschaft
abzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7962.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  beziehungsweise  anderweite  Feststellung  einiger
Wahlbezirke  für  das  Haus  der  Abgcordneten.  Vom  15.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

C.  1.

Die  durch  Artikel  2.  und  Anlage  der  Verordnung  vom  14.  September
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1482.)  dem  fünften  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirks
Kassel  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  zugetheilte  Ortschaft  Kaulsdorf
  wird  von  diesem  Wahlbezirke  abgetrennt  und  dem  fünsten  Wahlbezirke  des
Regierungsbezirks  Erfurt  zugeschlagen.

§.  2.

Für  die  Provinz  Schleswig=  Holstein  werden  die  Wahlbezirke,  die  Wahlorte
  und  die  Zahl  der  in  jedem  Bezirke  zu  wählenden  Abgeordneten,  unter  Abänderung
  der  Anlage  sub  IV.  zum  Artikel  2.  der  Verordnung  vom  14.  Sep-„tember
  1867.)  nach  Inhalt  des  anliegenden  Verzeichnisses  anderweit  festgestellt.

F.  3.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
stattfindenden  Neuwahl  des  Hauses  der  Abgeordneten  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

Ver-
        <pb n="235" />
        159

Verzeichniß

der  Wahlbezirke,  Wahlorte  und  der  in  den  einzelnen  Bezirken  zu  wählenden

  Anzahl  von  Abgeordneten.

 

 

li  Bestandtheile  des  Wahlbezirks.  Wahlort.
bezirks.  ???
IV.  Schleowig-Holstein.
1.  |  Kreis  Hadersleben  .  .  ..  Haderslebe
Kreis  Apenrade  „
2.  Les  Sonderburg  22222  EIEBIIIIIE  Gravenstein  1
3.  Kreis  Flensboug  ...  .  .  ..  Flensburg
4.  Kreis  Tonden  Tondern  1
Kreis  Husum  .  .  .  ..  ....  ......  .  ....  .  ...  ..  ..
5.Kreis  Eiderstdttt  ..  .  .  .  Husum  1
vom  Kreise  Schleswig  die  Stadt  Friedrichstadt
6.  Kreis  Schleswig  mit  Ausschluß  der  Stadt  FriedrichstadtSchleswig1
7.  Kreis  Eckernförddddeee  Eckernförde  1
8.Stadtkreis  Altooooaoaaaaa  .  .  ..  Altona  1
9.  Kreis  Binnebreggg  .  .  .  .  ..  Pinneberg
.10.  Kreis  Steinbregeg  .  ..  .  .  .  .  Itzehoe  1
11.Kreis  Süderdithmarshen  ...  Mehldorf+
12.Kreis  Norderdithmarscbhen:  Heide  1
13.  Kreis  Rendsburg  ..  ..  .  ..  .......  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  Rendsburg  1
14.KreisKieL................·.........·.......·...  Kiel  1
15.Kreis  Segebreg  .  .....  .  .  .  .  .  ...  Segeberg
16.  Kreis  Stormen  ..  .  ...  Wandsbeck
17.Kreis  V  aa  .  ..  ...........  .  .  ..  Preetz  1
18.|  Kreis  Oldenbreeegg  .  .  .  .  .  Oldenburg  1
18
r.  7962—7003.)  21“  (Nr.  7963.)
        <pb n="236" />
        —  160  —

(Nr.  7963.)  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung  der  Abgaben  von  Gesindebüchern.  Vom
21.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  für  den  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohengollernschen
Lande,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Die  vom  1.  März  1872.  ab  zur  amtlichen  Ausfertigung  gelangenden
Gesindedienstbücher  müssen  nach  einem  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  gleichmäßig
  zur  Anwendung  kommenden,  von  dem  Minister  des  Innern  vorzuschreibenden
  Muster  gedruckt  und  eingerichtet  sein.  Wer  die  Ausfertigung  eines  Gesindebuches
  verlangt,  hat  das  dazu  zu  verwendende  Formular  zu  beschaffen  und  der
ausfertigenden  Behörde  vorzulegen.

Die  Herstellung  und  der  Verkauf  dieser  Formulare  unterliegt  nur  den
allgemeinen  gewerbesteuerlichen  und  gewerbepolizeilichen  Vorschriften.

g.  2.

Jedes  vom  1.  März  1872.  ab  in  Preußen  amtlich  ausgefertigte  Gesindedienstbuch
  kann  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  zur  Eintragung  von  Dienstzeugnissen
  gebraucht  werden.

In  wie  weit  die  vor  dem  bezeichneten  Tage  ausgefertigten  Gesindedienstbücher
  fernerhin  auch  außerhalb  des  Geltungsbereiches  derjenigen  gesetzlichen  Vorschriften,
  auf  Grund  deren  sie  ausgefertigt  sind,  zur  Eintragung  von  Dienstzeugnissen
  gebraucht  werden  können)  hat  der  Minister  des  Innern  zu  bestimmen.

.  3.

Vom  1.  März  1872.  ab  werden  die  bestehenden  Stempelabgaben  von
Gesindedienstbüchern  und  Gesinde-Entlassungsscheinen  aufgehoben  und  dürfen
weder  Gebühren  noch  sonstige  Abgaben  für  die  Ausfertigung,  Vorzeigung  und
Visirung  der  Gesindedienstbücher  oder  für  die  Beglaubigung  der  Dienstzeugnisse
in  denselben  erhoben  werden.  .

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  wird  der  gesetzliche  Preis  der  zu  den  Seefahrtsbüchern
  zu  verwendenden  Formulare  von  12  Sgr.  6  Pf.  auf  2  Sgr.  6  f.
für  das  Exemplar  ermäßigt.

S.  4.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehende  Vorschriften,  insbesondere  der  §.  2.
der  Verordnung  vom  29.  September  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  467.)  und  die
Position  „Gesinde-Entlassungsscheine“  im  Tarife  zum  Stempelgesetze  vom  7.  März
1822.  (Gesetz  Samml.  S.  80.)  treten  vom  1.  März  1872.  ab  außer  Kraft.

g.  5
        <pb n="237" />
        —  161  —

g.  5.

Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7964.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen  der  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Lübbenau  über  Kamenz  nach  Radeberg.  Vom  14.  Dezember  1871.

Se.#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Mazjestät
der  König  von  Sachsen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  zwischen  den  Staatsgebieten
  von  Preußen  und  Sachsen  bestehenden  Eisenbahnverbindungen  zu  erweitern,
  haben  zum  Zwecke  elner  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Mgjestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  der  Eisenbahnverwaltung  Julius
Alegander  Theodor  Weishaupt,
Allerhoͤchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
Jordan;
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königlich  Preußischen  Hose,  Geheimen  Rath
Hans  v.  Könneritz,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichten
  sich,  unter  ausdrücklicher  Aufhebung  des  zwischen  ihnen  wegen  der  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Radeberg  über  Kamenz  nach  Cottbus  beziehungsweise
Spremberg  am  15.  August  1868.  abgeschlossenen,  jedoch  bisher  nicht  zur  Ausführung
  gelangten  Vertrages,  hierdurch  gegenseitig,  eine  Eisenbahn  von  Radeberg

(FNr.  7963—7964.)  über
        <pb n="238" />
        —  162  —

über  Kamenz  nach  Lübbenau  zuzulassen  und  die  Vollendung  des  Baues  nebst  der
Eröffnung  des  Betriebes  derselben  bis  Ende  1873.  herbeizuführen.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung,  welche  den  Bau  der  Eisenbahn  von
Radeberg  bis  Kamenz  bereits  vollendet  hat,  verpflichtet  sich,  auch  den  weiteren
innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  liegenden  Theil  der  Bahn  für  unmittelbare
Rechnung  der  Staatskasse  ausführen  zu  lassen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  hat  der  in  Berlin  domizilirenden
Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  unter  dem  9.  Oktober  d.  I.  die  Konzession
#um  Bau  des  innerhalb  des  Königreichs  Preußen  liegenden  Theiles  der  Bahn
ertheilt.

Artikel  2.

Der  Punkt,  wo  die  Landesgrenze  von  der  Bahn  überschritten  werden  soll,
wird  nötbigenfalls  durch  deshalb  beiderseitig  abzuordnende  technische  Kommissarien
näher  bestimmt  werden.

Artikel  3.

Beide  Hohe  kontrahirenden  Regierungen  crachten  es  den  Verkehrsinteressen
für  entsprechend,  daß  der  Betrieb  von  der  Landesgrenze  bis  Kamenz  und  auf  der
Strecke  von  der  Landesgrenze  bis  Lübbenau  ein  und  derselben  Verwaltung  übertragen
  werde.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  behält  sich  daher  vor,  mit
der  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  wegen  Vereinbarung  eines  entsprechenden
Betriebs-Ueberlassungsvertrages  Verhandlungen  führen  zu  lassen  und  wird  die
Königlich  Preußische  Regierung  von  dem  Ergebnisse,  welches  geeigneten  Falles
auch  die  Frage  der  Besteuerung  des  Betriebes  auf  der  im  Königlich  Sächsischen
mi  belegenen  Bahnstrecke  zu  umfassen  hat,  binnen  Jahresfrist  in  Kenntniß
  setzen.

Für  den  Fall,  daß  durch  die  bezüglichen  Verhandlungen  binnen  der  gedachten
  Frist  kein  Abkommen  erzielt  werden  sollte,  welches  von  den  beiderseitigen
Regierungen  zur  Ertbeilung  der  einer  jeden  von  Ihnen  hierdurch  vorbehaltenen
Genehmigung  geeignet  befunden  würde,  sind  beide  vertragschließende  Regierungen
schon  jetzt  darüber  einverstanden,  daß  alsdann  die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft
  gehalten  sein  soll,  auch  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  Grenze
bis  Kamenz  mit  zu  übernehmen.  Beide  Regierungen  werden  sich  in  diesem  Falle
über  die  betreffenden  näheren  Bedingungen  verständigen.

Artikel  4.
Die  Spurweite  der  Bahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen
Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Artikel  5.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  in  beiden  Staatsgebieten  bei  Inangriffnahme
  des  Baues  sogleich  das  für  die  Anlegung  von  zwei  Geleisen  erforderliche
Grundeigenthum  zu  erwerben  und  zur  Verfügung  bereit  zu  halten  ist.  Vorläufig
soll  die  Bahn  jedoch  nur  eingeleisig  hergestellt  werden.  Bei  dem  Eintritte  de

.  L-
        <pb n="239" />
        —  163  —

Beduͤrfnisses  werden  die  Hohen  Mzzierungen  sich  wegen  der  Herstellung  des
zweiten  Geleises  verständigen  und  soll  alsdann  die  in  Preußen  konzessionirte  Gesellschaft
  verpflichtet  sein,  auf  Anfordern  der  Preußischen  Regierung  innerhalb
einer  ihr  zu  bestimmenden  Frist  auf  der  Preußischen  Strecke  das  zweite  Geleis
zu  legen.

Artikel  6.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.

Artikel  7.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Feststellung
der  Fahrpläne  und  Tarife  für  die  in  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  belegenen
Strecken  des  hier  in  Rede  stehenden  Unternehmens  nach  einheitlichen  Grundsätzen
verfahren  werden  soll.

Zwischen  Lübbenau  und  Nadeberg  sollen  in  jeder  Richtung  täglich  mindestens
  drei,  Personenverkehr  vermittelnde,  durchgehende  Züge  abgelassen  werden,
von  denen  zwei  jedenfalls  in  Radeberg  unmittelbaren  Anschsug  an  die  Züge  von
und  nach  Dresden  und  in  Lübbenau  an  die  Lüge  von  und  nach  Berlin  gewähren.

Bei  Feststellung  der  Tarife  soll  auf  möglichst  niedrige  Beförderungspreise,
sowohl  für  Personen  als  für  Güter,  Bedacht  genommen  werden.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  für  den  Verkehr  nach  und  aus
Preußen  die  Bahnstrecke  Dresden-Radeberg.  Kamenz  beziehungsweise  Landesgrenze
in  Tariffragen  als  ein  einheitliches  Unternehmen  behandeln  und  auf  dieser  Strecke
keine  höheren  Einheitssätze  pro  Zentner  und  Meile  erheben,  als  nach  dem  jeweiligen
Tarife  auf  der  Sächsisch-Schlesischen  Staatsbahn  zur  Erhebung  kommeng  es  sei
denn,  daß  auf  der  im  Königreich  Preußen  liegenden  Strecke  höhere  Transportsätze
  erhoben  werden  sollten,  für  welchen  Fall  auch  auf  der  im  Königreich  Sachsen
liegenden  Strecke  gleich  hohe  Sätze  zur  Erhebung  gelangen  können.

In  gleicher  Weise  soll  die  Berlin-  Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  auf  der
Strecke  Lübbenau-Kamenz  beziehungsweise  Landesgrenze  für  den  Verkehr  von
und  nach  Sachsen  keine  höheren  Einheitssätze  pro  Zentner  und  Meile  erheben,
als  nach  dem  jeweiligen  Tarife  auf  der  Berlin-Görlitzer  Stammbahn  zur  Erhebung
  kommen,  sofern  nicht  auf  der  in  Sachsen  liegenden  Strecke  der  Bahn
Lübbenau-Dresden  von  der  Sächsischen  Bahnverwaltung  höhere  Transportsätze
erhoben  werden,  für  welchen  Fall  auch  auf  der  Strecke  Lübbenau-Kamenz  beziehungsweise
  Landesgrenze  gleich  hohe  Sätze  zur  Erhebung  gelangen  können.

Im  Uebrigen  steht  die  Feststellung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise
  für  den  Lo  kalverkehr  von  Radeberg  bis  Kamenz  der  Königlich  Sächsischen
und  für  den  Lokalverkehr  von  Lübbenau  bis  Kamenz  der  Königlich  Preußischen
Regierung  allein  zu.

Artikel  8.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  bei  dem  Betriebe  in  dem  Gebiete
der  anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathlandes.

(Fr.  7804.  Die
        <pb n="240" />
        —  164  —

Die  Betriebsbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates)  in
welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  9.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  moglich,
spätestens  aber  binnen  sechs  Wochen,  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  14.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Julius  Alexander  Theodor  Weishaupt.
(I.  8.)  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.
(L.  8.)  Hans  v.  Könneritz.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  Uetruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="241" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  11.—

 

(Nr.  7965.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirke  Kassel  gehörigen  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen.  Vom  15.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

E*-  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.

Im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirke
  Kassel  gehörigen  vormals  Großherzoglich  Hessichen  Gebietsthellen  findet
die  Ablösung  der  auf  eigenthümlich  besessenen  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten
zur  Zeit  noch  haftenden  beständigen  Abgaben  und  Leistungen  (Grund=  oder  Reallasten)
  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt.

Den  Bestimmungen  desselben  unterliegen  auch  diejenigen  Leistungen,  welche
auf  bereits  abgelösten,  dem  Fiskus  zugestandenen  Realberechtigungen  gehastet
haben  und  für  welche  der  Fiskus  aus  rund  des  Schlußsatzes  des  F.  18.  des
Nassautschen  Gesetes  vom  24.  Dezember  1848.,  die  Ablösung  der  Zehnten  betreffend,
  und  des  Artikels  2.  des  Großherzoglich  Hessischen  Gesetzes  vom  27.  Juni
1836.,  die  Ablösung  der  Grundrenten  betreffend,  noch  verhaftet  und  verpflichtet
geblieben  ist.  r

2

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  sowohl  auf  den  Antrag  des  Berechtigten
als  des  Verpflichteten  und  erstreckt  sich  auf  alle  ihre  gegenseitigen  nach  diesem
Gesetze  ablösbaren  Berechtigungen  und  Verpflichtungen.

Gemeinschaftliche  Besitzer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks
können  nur  gemeinschaftlich  die  Auseinandersetzung  beantragen,  die  nach  den  Antheilen
  zu  berechnende  Mertt  dieser  Besitzer  muß  sich  dem  wegen  der  Auseinandersetzung
  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

Die  Ablösbarkeit  ist  ohne  Rücksicht  auf  frühere  Willenserklärungen,  Ver-1
  oder  Judikate  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu
eurtheilen.

Die  Zurücknahme  einer  angebrachten  Provokation  ist  unzulässig.

Jahrzang  1872.  (Nr.  7905.)  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1872.
        <pb n="242" />
        —  166  —

C.  3.

Ausgeschlossen  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  bleiben  die  öffentlichen
Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeindeabgaben  und  Gemeindedienste,
sowie  der  auf  eine  Entwässerungs-  oder  ähnliche  Sozietät  sich  beziehenden  Lasten,
die  soßenannten  Wasserlauf=  und  Wasserfallzinsen,  die  im  Titel  I.  des  Gesetzes
vom  17.  März  1868.  (Gesetz  Samml.  für  1868.  S.  249.)  für  ablösbar  erklärten
gewerblichen  Berechtigungen,  die  der  Ablösung  nach  §.  15.  der  Verordnung  vom
13.  Mai  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  716.)  und  nach  F.  13.  der  Gemeinheitstheilungs=
  Ordnung  vom  5.  April  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  526.)  unterliegenden
festen  Holzabgaben,  sowie  sämmtliche  Holzabgaben  an  Kirchen,  Parren,  Küstereien
und  Schulen,  desgleichen  alle  einseitigen  oder  wechselseitigen  Grundgerechtigkeiten
(Servituten).  .4

Schuft  der  Ablösung  der  gegenseitigen  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
ist  zunächst  der  jährliche  Geldwerth  der  Leistungen  und  Gegenleistungen  zu  ermitteln,
  wobei  in  Ermangelung  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Betheiligten
die  Bestimmungen  der  §#.  5.  bis  10.  zu  beobachten  sind.

S.  5.

Abgaben  in  Getreide,  welches  einen  allgemeinen  Marktpreis  hat,  sind  nach
denjenigen  Preisen  zu  berechnen,  welche  sich  aus  dem  Durchschnitte  der  Fruchtversteigerungen
  ergeben,  die  in  den  letzten  24  Jahren  vor  Anbringung  der  Provokation
  bei  den  Rezepturen  (Rentämtern,  Rechneiamte)  des  betreffenden  Bezirkes
stattgefunden  haben,  wenn  die  zwei  theuersten  und  die  zwei  wohlfeilsten  von  diesen
Jahren  außer  Ansatz  bleiben.  Diese  Durchschnittspreise  werden  alljährlich  durch
das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

6

Der  Werth  von  Abgaben  in  Getreide,  welches  keinen  allgemeinen  Marktpreis
  hat,)  oder  welches  in  einer  besonderen  Qualität  zu  liefern  ist,  oder  dessen
Durchschnittspreis  (§.  5.)  nicht  zu  ermilteln  ist,  sowie  von  allen  sonstigen  Natural.
abgaben  und  Leistungen  wird  nach  sachverständigem  Ermessen  unter  höglichster
Berücksichtigung  der  örtlichen  Preise  in  den  letzten  20  Jahren  vor  Erlaß  dieses
Gesetzes  veranschlagt.

In  Ansehung  solcher  Gegenstände,  deren  Güte  eine  verschiedene  sein  kann,
ist,  wenn  darüber  nicht  urkundlich  etwas  Anderes  bestimmt  worden,)  bei  der
Shhng  davon  auszugehen,  daß  die  Abgabe  in  der  mittleren  Güte  zu  entrichten
  sei.

Bei  allen  denjenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  sich  nach  dem  Bedürfnisse
  des  Berechtigten  richten,  ist  der  durchschnittliche  Jahresbetrag  der  Abgeben
  und  Leistungen  nach  dem  zur  Zeit  der  Ablösung  bestehenden  Bedarfe  des

erechtigten  sachverständig  zu  ermessen.  .
§.7.
Bei  Zehnten  und  anderen  in  Quoten  des  jeweiligen  Naturalertrages  bestehenden

  Abgaben  ist  der  Betrag  an  Naturalfrüchten,  welche  der  Verechigee  in
urch-
        <pb n="243" />
        —  167  —

Durchschnitte  der  Jahre  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  und  der  Wirthschaftsart

  der  pflichtigen  Grundstuͤcke  zur  Zelt  der  Ablösung  sachverständig  zu  bemessen.
seß  Beim  Getreide  ist  dieser  Ertrag  in  Körnern  und  in  Stroh  besonders  festzusetzen.



6  Celdwerth  der  Naturalfrüchte  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
er  5.  und  6.

Von  dem  Rohertrage  werden  die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  welche  der
Berechtigte  aufwenden  muß,  um  den  Reinertrag  zu  erhalten.  .-""

Den  Sachverständigen  bleibt  überlassen  zu  beurtheilen,  inwieweit  die  vorzulegenden
  Zehnt=  und  ähnlichen  Register,  Grundsteuerkataster,  sowie  andere  nach
ihrem  Ermessen  einzuziehende  Nachrichten  ohne  Vermessung  und  Bonitirung  für
die  von  ihnen  vorzunehmenden  Feststellungen  ausreichend  3  .

C.  8.

Feste  jährliche  Geldabgaben  werden  nach  ihrem  Jahresbetrage  in  Rechnung
  gestellt.  -.,

Ist  eine  feste  Geldabgabe  nicht  alljährlich,  sondern  nach  Ablauf  einer  bestimmten
  Anzahl  von  Jahren  zu  entrichten,  so  wird  ihr  Betrag  durch  die  Zahl
dieser  Jähre  getheilt  und  der  Quotient  stellt  alsdann  den  Jahreswerth  der  Abgabe
  dar.  -

Sind  die  Geldabgaben  ihrem  Betrage  nach  nicht  feststehend  oder  nicht
innerhalb  bestimmter  Fristen  wiederkehrend)  so  ist  der  durchschnittliche  Jahresertrag
derselben  sachverständig  zu  bemessen.

C.  9.

Die  Gegenleistungen,  welche  dem  Berechtlgten  gegenüber  dem  Verpflichteten
  obliegen,  werden,  soweit  sie  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ablösbar  sind,
nach  den  Vorschriften  der  §S#§.  5.  bis  9.  ebenfalls  auf  eine  Jährlichkeit  gebracht
und  wird  deren  Werth  von  dem  Jahreswerth  der  Leistungen  abgerechnet.  «

Ergiebt  sich  dabei  ein  Ueberschuß  für  den  Verpflichteten,  so  ist  dieser  dafür
ebenso  zu  entschädigen,  wie  der  Berechtigte  für  den  Mehrwerth  der  Leistungen
abzufinden  sein  würde.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  statt,  wenn  dem
Bercchtigten  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  die  Befugniß  zusteht,  wider  den
Willen  des  Verpflichteten  auf  die  Leistung  zu  verzichten  und  sich  dadurch  von  den
Gegenleistungen  zu  befreien.  K

Bei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
weder  eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  pflichtigen  Grundstücken
auferlegten  oder  aufzuerlegenden  Grundsteuer,  noch  auch  eine  Umschreibung  der
von  den  berechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Reallasten  zu  entrichtenden
Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.  -

Dagegen  haben  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau  die
Realberechtigten  die  nach  Vorschrift  der  S#.  16.  ff.  des  Nassauischen  Steueredikts
vom  10./14.  Februar  1809.  von  dem  Inhaber  des  verpflichteten  Gutes  für  die
Reallasten  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  bezahlten  Grundsteuern  dem  Letzeren
in  demselben  Termine  wie  bisher  bis  zum  1.  *  zu  erstatten.

r.  7965.)  .
        <pb n="244" />
        —  168  —

KC.  11.

Der  in  Gemäßheit  der  §9.  5.  bis  10.  ermittelte  Jahreswerth  der  abzulösenden
  Leistungen,  oder  des  Ueberschusses  derselben  über  die  Gegenleistungen
oder  umgekehrt,  bildet  die  Ablösungsrente,  welche  der  dazu  Verpflichtete  durch
Baarzahlung  ihres  zwanzigfachen  Betrages  zu  tilgen  befugt  ist.

Der  Rentepflichtige  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden
aenchrige  Terminen,  von  dem  Ablauf  einer  halbjährigen  Kündigungsfrist  an
erechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen.  Doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche

heiljahlungen  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.
Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

S.  12.

Stehen  dem  Berechtigten  mehrere  Verpflichtete  mit  solidarischer  Haftbarkeit
für  die  demselben  zu  gewährenden  Leistungen  gegenüber,  und  es  hat  bereits  eine
Vertheilung  der  Leistungen  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  stattgefunden,  so
ist  letztere  auch  für  die  Auseinandersetzung  nach  diesem  Gesetze  in  der  Art  maßfeben,
  daß  mit  der  Ausführung  derselben  die  solidarische  Haftbarkeit  der  Ab.-ösenden
  aufhört.

.n  eine  solche  Vertheilung  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  der  Berechtigte  gehalten,
  sich  eine  Vertheilung  der  nach  SF.  11.  ermittelten  Rente  nach  Verhältniß
don  Werthe  der  einzelnen  pflichtigen  Grundstücke  bei  Aufhebung  der  Solidarhaft
gefallen  zu  lassen.

Er  ist  Kn  alsdann  zu  fordern  berechtigt,  daß  diejenigen  Rentebeträge,
welche  die  Gesammtsumme  von  zwei  Thalern  für  einen  Verpflichteten  nicht
erreichen,  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  Seitens  des  Verpflichteten
  abgelöst  werden.

Das  Nämliche  gilt  bei  den  nach  der  Auseinandersetzung  eintretenden  Zerstückelungen
  rentepflichtiger  Grundstücke.

K.  13.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ist  fortan  nur  die  Uebertragung
des  vollen  Eigenthums  zulässig.

Mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  dürfen  Reallasten  einem  Grundstücke  von
jetzt  ab  nicht  auferlegt  werden.

Neu  auferlegte  feste  Geldrenten  ist  der  Verpflichtete  nach  vorgängiger
sechsmonatlicher  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  abzulösen  berechtigt,
sofern  nicht  vertragsmäßig  etwas  Anderes  bestimmt  wird.  Es  kann  jedoch  auch
vertragsmäßig  die  Kündigung  nur  während  eines  bestimmten  Zeitraums,  welcher
dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen  und  ein  höherer  Ablösungsbetrag
  als  der  fünfundzwanzigfache  der  Rente  nicht  stipulirt  werden.  Vertragsmäßige
  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  zuwiderlaufende  Bestimmungen  *
wirkungslos,  unbeschadet  der  Rechtoͤverbindlichkeit  des  sonstigen  Inhalts  eines
solchen  Vertrages.  9  ½
        <pb n="245" />
        —  169  —

K..  14.

Die  Kündigung  von  Kapitalien,  welche  einem  Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit
  auferlegt  werden,  kann  künftig  nur  während  eines  bestimmten  Zeitraums,
welcher  dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen  werden.

Kapitalien,  welche  einem  Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit  auferlegt
find  und  bisher  Seitens  des  Schuldners  unkündbar  waren,  können  von  jetzt  ab,
sobald  dreißig  Jahre  seit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  verflossen  sind,  mit  einer
sechsmonatlichen  Frist  Seitens  des  Schuldners  gekündigt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Krcbttioftttte  eine  Anwendung.

V.  15.

Der  Termin  zur  Ausführung  der  Auseinandersetzung  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird,  wenn  die  Interessenten  sich  über  denselben  nicht
vereinigen,  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde  bestimmt.

g.  16.

Mit  dem  Ausführungstermin  der  Auseinandersetzung  (I.  15.)  tritt  an  die
Stelle  der  aufgehobenen  Berechtigungen  das  Recht  auf  die  dafür  festgestellte
Rente-  oder  Kapitalabsindung.  Diesem  Rechte  steht  ein  gesetzliches  Vorzugsrecht

egen  alle  anderen  an  das  verpflichtete  Grundstück  geltend  zu  machenden  Privatnolderungen
  u.

Der  Eintrag  dieses  Rechts  in  die  betreffenden  öffentlichen  Bücher  erfolgt
auf  Grund  der  gegenwärtigen  Bestimmungen.

Die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  der  Justiz
werden  ermächtigt,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Hypothekenverfafsungen
der  einzelnen  Landestheile  den  Behörden  die  näheren  Anweisungen  zu  ertheilen,
welche  zur  Sicherung  der  Rechte  der  Renten-  und  Kapitalsempfänger  und  deren
Realberechtigten  erforderlich  sind.

Im  Konkurse  findet  bezüglich  der  fälligen  Renten  ein  Anspruch  auf  vorzugsweise
  Befriedigung  nur  insoweit  statt,  als  ein  solcher  den  aus  dem  abgelösten
Rechte  stammenden  fälligen  Forderungen  bisher  zugestanden  hat.

C.  17.

Die  Kosten  der  Auseinandersetzung,  ausschließlich  der  Prozeßkosten,  find
sur  einen  Hälfte  vom  Berechtigten,  zur  anderen  von  dem  Verpflichteten  zu
ragen.  Mehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichtete  haben  zu  den  auf  sie
treffenden  Kosten  nach  Verhältniß  des  Werths  der  abgelösten  Reallasten  und
Gegenleistung  beizutragen.  8

.  18.

Die  kissüührung  dieses  Gesetzes  für  die  zum  Regierungsbezirke  Wiesbaden
gehörigen  Landestheile,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf,  wird  der  Regierung
  in  Wiesbaden  als  Auseinandersetzungsbehörde  und  dem  dortigen  Spruchkollegium
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  übertragen.  J
7965  n
        <pb n="246" />
        —  170  —

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens
  und  Kostenwesens  finden  dabei  dieselben  Vorschriften  Anwendung,
  welche  in  diesen  Beziehungen  bei  Ablösungen  in  dem  Ostrheinischen  Theile
des  Regierungsbezirks  Coblenz  gelten.

C.  10.

In  dem  Kreise  Biedenkopf  und  dem  Amte  Vöhl  liegt  dle  Ausführung
dieses  Gesetzes  der  Generalkommission  in  Kassel  ob.

Dabei  finden  in  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen
Auseinandersetzungsverfahrens  und  Kostenwesens  dieselben  Vorschriften  Anwenburg,
  welche  in  diesen  Beziehungen  bei  Ablösungen  in  der  Provinz  Westphalen
gelten.

g.  20.

In  Streitigkeiten  über  Theilnehmungsrechte  und  deren  Umfang,  sowie
überhaupt  wegen  solcher  Rechtsverhältnisse,  welche,  abgesehen  von  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  Gegenstand  eines  Prozesses  im  ordentlichen  Rechtswege
hätten  werden  können,)  hat  in  letzter  Instanz  das  Ober-Appellationsgericht  fn
Berlin  zu  entscheiden.  Dabei  kommen  die  für  dieses  Gericht  geltenden  Bestimmungen
  über  die  Rechtsmittel  und  die  dafür  bestehenden  Prozeßvorschriften  zur
Anwendung.

.  21.

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  Gegenstände,  worüber  das  gegenwärtige
Gesetz  Bestimmungen  enthält,  werden,  insoweit  sie  mit  demselben  unvereinbar
sind,  außer  Kraft  gesetzt.

Die  auf  Grund  solcher  Vorschriften  oder  sonst  rechtsverbindlich  erfolgten
Festsetzungen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung  und  über  das  Kostenbeitragsverhältniß
  bleiben  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7966.)
        <pb n="247" />
        —  171  —

(Nr.  7966.)  Geseß,  betreffend  die  Erweiterung  der  Provinzialverbände  der  Provinz  Sachsen
und  der  Rheinprovinz.  Vom  24.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
gghnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

s.  1.

Der  im  8g.  1.  des  Gesetzes  vom  27.  März  1824.  (Gesetz-  Samml.  S.  70.)
festgestellte  ständische  Verband  der  Provinz  Sachsen  wird  auf  die  durch  das  Gesetz
vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  876.)  mit  der  Preußischen  Monarchie
vereinigte  vormals  Bayerische  Enklave  uloder  und  der  im  §.  1.  des  Gesetzes
vom  27.  März  1824.  (Gesetz-Samml.  S.  101.)  festgestellte  Nunsan  Verband
der  —  auf  den  durch  das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz-Samml
  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  vormals  Hessen-Homburgischen
  Sde  jetzigen  Kreis  Meisenheim,  ausgedehnt.

g.  2.

Der  Erlaß  der  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
  erfolgt  im  Wege  gur  alfhne  dies

-  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Färst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Er.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7966—7907.)  (Nr.  7967.)
        <pb n="248" />
        —  172  —

(Nr.  7967.)  Verordnung)  betreffend  die  Ausführung  des  Gesehes  wegen  Erweiterung  der
Provinzialverbände  der  Provinz  Sachsen  und  der  Rheinprovinz.  Vom
24.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  auf  Grund  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Erweiterung  der  Provinzialverbände  der  Provinz  Sachsen  und  der  Rheinprovinz,
was  folgt:

Artikel  1.

Behufs  Theilnahme  an  der  Wahl  eines  Abgeordneten  zum  Sächsischen
Provinziallandtage,  sowie  der  Stellvertreter  desselben  tritt  die  Enklave  Kaulsdorf
dem  nach  Artikel  2.  C.  1.  d.  der  Verordnung  vom  17.  Mai  1827.)  betreffend
die  nach  dem  Gesetze  vom  27.  März  1824.  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände
  in  der  Provinz  Sachsen  vorbehaltenen  Bestimmungen  (Gesetz-  Samml.
S.  47.))  für  die  Landgemeinden  der  Kreise  Naumburg)  Zeitz  und  Ziegenrück
bestehenden  Wahlbezirke  4

Artikel  2.

Die  Gemeinden  des  Kreises  Meisenheim  mit  Einschluß  der  Stadt  Melsenheim
  erhalten  ihre  Vertretung  auf  dem  Provinziallandtage  der  Rheinprovinz  im
Stande  der  Landgemeinden  und  werden  Behufs  Theilnahme  an  der  Wahl  eines
Abgeordneten  und  dessen  Stellvertreters  mit  dem  durch  Meinen  Erlaß  vom
2.  Januar  1865.  gebildeten  fünften  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirks  Coblenz
(Kreuznach,  Simmern)  vereinigt.

zirkundig  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Verlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).  E
        <pb n="249" />
        —  173  —

GesetzSammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JJNr.  12.—

 

(Nr.  7968.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  im  Kreise  Meisenheim  geltenden  Verordnungen
  über  die  General-Brandversicherungs-Anstalt  zu  Kassel.  Vom
21.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

—  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Einziger  Paragraph.

Die  nach  dem  Staatsvertrage  vom  9./29.  Mai  1833.  mit  Gesetzeskraft
in  der  vormaligen  Landgrasschaft  Hessen  eingeführte  und  durch  den  §.  3.  Nr.  2.
der  Verordnung  vom  20.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1534.)  für  das
Amt  Meisenheim  in  Geltung  erhaltene  Kurhessische  Brandkassen-Ordnung  vom
27.  April  1767.,  sowie  die  späteren  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Beziehung  auf
die  General.  Brandversicherungs-Anstalt  für  das  Gebiet  des  ehemaligen  Kurfürstenthums
  Hessen  (Landgräfliches  Regierungsbl.  von  1855.  Nr.  7.)  treten  für  den
Kreis  Meisenheim  mit  dem  31.  Dezember  1872.  außer  Kraft.

Mit  demselben  Tage  erlöschen  alle  im  Kreise  Meisenheim  bei  der  General=Brandversicherungs-Anstalt
  zu  Kassel  bestehenden  Versicherungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Februar  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplit.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

Jahrgang  1872.  (Xr.  7969—7909)  23  (Nr.  7969.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  März  1872,
        <pb n="250" />
        —  174  —

(Nr.  7969.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Januar  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  an  den  Kreis  Templin,  Regierungsbezirk  Potsdam)  für
die  Seitens  desselben  zu  übernehmende  Akticn-Chaussee  von  der  Ruppiner
Kreisgrenze  bei  Badingen  über  Zehdenick  und  Templin  bis  zur  Einmündung
  in  die  Berlin-Prenzlauer  Chaussee.

92.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Beschlüsse  der
Stände  des  Kreises  Templin  im  Regierungsbezirke  Potsdam  vom  4.  Dezember
1869.  und  25.  März  1871.  wegen  Aufbringung  der  zur  Unterhaltung  der  vom
Kreise  zu  übernehmenden  Aktien-Chaussee  von  der  Ruppiner  Kreisgrenze  bei  Badingen
  über  Zehdenick  und  Templin  bis  zur  Einmündung  in  die  Berlin-Prenzlauer
Chaussee  erforderlichen  Mittel  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  als
Eigenthümer  der  gedachten  Chaussee  an  Stelle  der  bisherigen  Templin-Zehdenicker
Chausseebau-Gesellschaft  tretenden  Kreise  Templin  auch  das  Expropriationsrecht  für
die  zu  dieser  Chaussee  etwa  ferner  noch  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Malgate  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Tempü  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
hnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld
  -  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Thausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Xr.  7970)
        <pb n="251" />
        —  175  —

(Nr.  7970.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  214.  Januar  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  im  Landkreise
  Königsberg,  Regierungsbczirks  gleichen  Namens,  im  Anschlusse  an
die  Königsberg-  Aweider  Chaussee  von  Aweiden  nach  Mahnsfeld  führenden
Kreisstraße.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  im  Landkreise  Königsberg,  Regierungsbezirks  Königsberg,  im  Anschlusse
  an  die  Königsberg-Aweider  Chaussee  von  Aweiden  nach  Mahnsfeld  führenden
  Straße  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Landkreise  Königsberg
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien)
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Beug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausteegeld  Tarif,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
Mwählichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin)  den  24.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

(Nr.  7970—7971.)  23°  (Nr.  7971.)
        <pb n="252" />
        —  176  —

(Nr.  7971.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Königsberger  Landkreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern  IV.  Emission.
Vom  24.  Jannar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Königsberger  Landkreises,  im  gleichnamigen
  Regierungsbezirke,  auf  dem  Kreistage  vom  23.  Januar  1869.  beschlossen
worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Klteise  unternommenen  Chausseebauten,
außer  den  durch  die  Privilegien  vom  31.  Mai  1865.)  27.  Januar  1868.  und
5.  Juli  1870.  genehmigten  Anleihen  von  resp.  100,000  Thalern,  117,000  Thalern
  und  38,000  Thalern,  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu
diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemähheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
bis  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

30,000  Thaler  à  1000  Thaler  30  Stück,
30,000  à  500  60

-

30,000  à  100.  —  300
50000  à  50  =  100
50000  bS  25.  —  200

=  100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  schrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  Lihrach  vom  Jahre  1873.  ab  mit  jährlich  wenigstens  3350  Thalern
zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  -

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  24.  Januar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Pro-
        <pb n="253" />
        —  177  —

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königsberg.

Obligation
des
Königsberger  Landkreises
IV.  Emission
Littr  ..

über
............  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses  vom

23.  Januar  1869.  wegen  Aufnahme  einer  ferneren  Schuld  von  100,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  Chausseen  im  Königsberger
  Landkreise  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige)
Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von
.......  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden
und  mit  fuͤnf  Prozent  jaährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Ruͤckzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1873.  ab  allmaͤlig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  dreißig  Jahren  mit
jährlich  wenigstens  3350  Thalern,  welche  vom  Kreise  aufgebracht  werden.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1873.  ab  in  dem
Monate  Februar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs)  drei,
zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  den  vier  Amtsblättern  der
Königlichen  Regierungen  der  Provinz  Preußen,  in  der  zu  Königsberg  erscheinenden
  Ostpreußischen  und  Hartungschen  Zeitung,  im  Kreisblatte  des  Königsberger
  Landkreises,  sowie  im  Staatsanzeiger.

.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
Habe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Krs  Komimualkass  in  Königsberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  ç
(Nr.  7971.)  Mit
        <pb n="254" />
        —  178  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kaptale  abezogen.

gezos  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  &amp;amp;.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Königsberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  "

MitbieserSchuldverschreibungsind........  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.  "

DieAusgabeeinerneuenZinskuponssSerieerfolgtbeiderKreisiKoms
munalkasse  zu  Königsberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

ertheil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
eilt.

Königsberg  i.  Pr.,  den  .  .ten  .......  –l“.  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  Chausseen  im  Königsberger
Landkreise.

Pro-
        <pb n="255" />
        —  179  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Zinskupon

zu  der

Kreis-Obligation  des  Königsberger  Landkreises
IV.  Emission

Littr  —..
übeer  .  .  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
üb
.....  Thaler.....  Silbergroschen.

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  einpfängt  gegen,  ddess,  Nückgabe  in  der
Zeit  vom.  n  biss.  resp.  vom  .  .ten  .  ..  ..  ...
is.  und  späterhin  die  Zinsen  der  vonrhenannten  Krei  Obligation
für  das  Habbfahr  vom  .  .  ..  .  ..  ....  .  ...  bis.  mit  (in  Buchskaben)
.  .  ..  Thalern  .....  Silbergroschen  bei  der  Kreis  ·  Ammunaltase  zu  Königsberg.

Königsberg  i.  Pr.,  den  un.....  18.
Die  ständische  Kommission  für  den  Bau  der  chausf  een  im  Königsberger

Landkreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahreß  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungebczirk  Königsberg.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Königsberger  Landkreises
IV.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Königsberger  Landkreises

Littr  über.  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen
die  .  #  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Königsberg.
Königsberg  i.  Pr.,  den  #enn..  18.

Die  ständische  Kommission  für  den  binmm  der  Chausseen  im  Königsberger
Landkreise.

 

(Nr.  7971—70972  (Nr.  7972.)
        <pb n="256" />
        —  180  —

(Nr.  7972.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Rbeinischen  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn
  zwischen  der  Neuß-Dürener  und  Düren-Euskirchener  Bahnlinic.  Vom
2.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
26.  Februar  1872.  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und  Betrieb
einer  Verbindungsbahn  zwischen  der  Neuß-  Dürener  und  Düren=  Euskirchener
Bohmtine,  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts)  zu  gestatten
geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen
  zu  Cöln  und  Aachen  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  2.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Weishaupt.

 

Redigirt  im  Büreau  des.  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hefbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="257" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  13.—

 

(Nr.  7  73.)  Gesetz,  betreffend  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Juni  1871.  und  die
Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Preußischen  Bank  auf  das  Deutsche  Reichsland
  Elsaß  und  Lothringen.  Vom  26.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

G.  1.

„Die  Preußische  Bank  ist  ermächtigt,  in  dem  Deutschen  Reichsland  Elsaß-Lothringen
  an  dazu  geeigneten  Orten  Komtoire,  Kommanditen  und  Agenturen
zu  errichten  und  daselbst  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Bankordnung
vom  5.  Oktober  1846.  Bankgeschäfte  zu  betreiben.

g.  2.

Der  Staatsregierung  wird  in  Bezug  auf  den  Erlaß  der  Verordnung  vom
10.  Juni  1871.  (Gesetz  Samml.  S.  229.)  Indemnität  ertheilt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7973—7974)  °24  (Nr.  7974.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1872.
        <pb n="258" />
        —  182  —

(Nr.  7974.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Verordnung  vom  10.  Juni  1871.,  betreffend
die  Errichtung  von  Bankkomtoiren,  Kommanditen  und  Agenturen  im  Elsaß
und  in  Lothringen  durch  die  Prcußische  Bank.  Vom  26.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nachdem  das  Haus  der
Abgeordneten  der  auf  Grund  des  Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.  erlassenen  Verordnung  vom  10.  Juni  1871.,  betreffend  die
Errichtung  von  Bankkomtoiren,  Kommanditen  und  Agenturen  im  Elsaß  und
in  Lothringen  durch  die  Preußische  Bank,  die  nachträgliche  Genehmigung  versagt
hat,  was  folgt:

72

Die  unter  dem  10.  Juni  1871.  erlassene,  in  der  Gesetz  Sammlung  (S.  229.)
verkündete  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  von  Bankkomtoiren,  Kommanditen
  und  Agenturen  im  Elsaß  und  in  Lothringen  durch  die  Preußische  Bank,
wird  aufgehoben.  )6

§.  2.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7975.)
        <pb n="259" />
        —  183  —

(Nr.  7975.)  Geseh,  betreffend  die  Beaussichtigung  des  Unterrichts-  und  Erziehungswesens.
Vom  11.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr.

verordnen,  in  Ausführung  des  Artikels  23.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:

«  —  §.1.

Unter  Aufhebung  aller  in  einzelnen  Landestheilen  entgegenstehenden  Bestimmungen
  cht  die  Aufsicht  über  alle  öffentlichen  und  Privat-Unterrichts=  und
Erziehungs-Anstalten  dem  Staate  zu.

Demgemäß  handeln  alle  mit  dieser  Aufsicht  betrauten  Behörden  und  Beamten
  im  Auftrage  des  Staates.

S.  2.

DOie  Ernennung  der  Lokal-  und  Kreis-Schulinspektoren  und  die  Abgrenzung
  ihrer  Aufsichtsbezirke  gebührt  dem  Staate  allein.
Der  vom  Staate  den  Inspektoren  der  Volksschule  ertheilte  Auftrag  ist,
sofern  sie  dies  Amt  als  Neben-  oder  Ehrenamt  verwalten,  jederzeit  widerruflich.
Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehohen.

C.  3.

Unberührt  durch  dieses  Gesetz  bleibt  die  den  Gemeinden  und  deren  Organen
ustehende  Theilnahme  an  der  Schulaufsicht,  sowie  der  Artikel  24.  der  Verfassungzellekunde
  vom  31.  Januar  1850.

«  §.4.

DerMinisterbergeistlichen,UnterrichtöiundMedizinalangelegenheiten
wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Mr.  7975  -7976)  r.  7876.)
        <pb n="260" />
        —  184  —

Er.  7976.)  Belannimachung,  belreffend  die  der  Magdeburtg  ·  Halberstaͤdter  Elsenbahngesellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Zweigbahn  von  der  Berlin-Lehrter  Eiltnbahn  zwischen  Berlin  und  Spandau
nach  Charloktenburg.  Vom  1.  März  18

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
26.  Februar  1872.  der  MagdeburgHalberstädter  Eisenbahngesellschaft  den  Bau
und  Betrieb  einer  Zweigbahn  von  der  Berlin-Lehrter  Eisenbahn  zwischen  Berlin
und  Spandau  nach  Charlottenburg  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  1.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auflrage:
Weishaupt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stackd-  Ministeriums.
Barlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="261" />
        —  185  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  14.  —

 

(Nr.  7977.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1872.  Vom
17.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das

Jahr  1872.  wird

in  Einnahme  auf  187,058,940  Thaler,  und

in  Ausgabe  auf  187,058,940  Thaler,
nämlich:

auf  174,333,551  Thaler  an  fortdauernden,  und

auf  12),725,389  Thaler  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,

festgestellt.
S.  2.

Im  Jahre  1872.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  verzinsliche
Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  10,800)000  Thalern,  welche  vor  dem
1.  Oktober  1873.  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  29.  Januar  1871.  (Gesetz=  Samml.
S.  25.)  ausgegebenen  Schatzanweisungen  sind  bei  eintretender  Fälligkeit  einzulösen.

K.  3.

Die  im  Jahre  1872.  eingehenden  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen

vom  23.  Dezember  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1929.)  und  vom  3.  März  1868.
(Gesetz  Samml.  S.  174.)  zur  Abhülfe  des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten
Darlehne  sind  zur  theilweisen  Einlösung  der  Schtzanweisungen  zu  verwenden

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  m

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1872,
        <pb n="262" />
        —  186  —

Im  Uebrigen  finden  auf  die  nach  §.  2.  dieses  Gesttes  auszugebenden
Schatzanweisungen  die  Bestimmungen  der  I#§.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)  Anwendung.

S.  4.
e  bis  zur  gesetzlichen  Fesistellung  des  Staatshaushalts-Etats  (C.  I.)

umerhet.  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich
genehmigt.
g.  5.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplit.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

Staats-
        <pb n="263" />
        —  187  —

Staatshaushalts-Etat
für
das  Jahr  182.

—  ——

Mr.  7977.  25°
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        189

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Einnahme.  für
**  1872.
52
2
A.  Finanz-Ministerium.
J.  Domainen.
1.Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
Domainen-Objektten  .  ..  .  .  ...  1,634,419
2.]  Domainen-Amortisations-Renten  ..  1,996,632
3.Ertrag  von  Domainengrundstücken,  Kapitalien  und  dem
Bernsteinregslll  .  5,907,275
4.  Fsstungörcuenten  ....................................  31,604
5.Sonstige  vermischte  Einnahmen  17,100
Summe  Kapitel  1.  9/587/030
2.  Forsten.
1.  Hol  ...............................................  12,303,000
2.ebcnnutzungcn.....................................  1,053,000
3.  Id  ...............................................  101,004
4.  Rebenbetriebs-Anstalten  ..  ...........  ...  .  ....  .  ..  .  .  .  ..  330,924
5.  Sonsige  vermischte  Einnahhhzen  145/712
6.]Forst-Lehranstaltooooonn  .  .  ..  6,360
Summe  Kapitel  2.  .  .  .  ..  13,940,000
Dau  -1......  9,587,030
SummeKapitelLund2.».·.  23,527,030
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-  Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  engewiesene  Rente  von  2,/500),000  Thalern,
einschließlich  548,240  Thaler  Godd.4  2,573,099
Bleiben..  208055,051
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen-
  und  Forst-Grundstücken  790,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

(Nr.  7077.)
        <pb n="266" />
        —  190  —

 

Kapitel.
Titel.

Einnahmec.

Betrag
für
1872.
2

 

.

JRSE!

 

 

Direkte  Steuern.

Grundsteiier  .  .  .  ..
Gebäudesteiirer
Klassifijirte  Einkommensteier  ..
Klassensteuererer....
Gewerbestenrer  ...  .  .....  ...  ..
Eisenbahn  ·  Abgabe  ...  ...
Verschiedene  andere  Einnahnien  ..

Summe  Kapitel  4.  ..  ..  .

Indirekte  Steuern.
A.  Ktichssteuern.
Eingangs-  und  Ausgangs-  beben

Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzu.

fuhren..........................

Nubenzuckersteucr...................
Davon  gehen  ab:  Thlr.

9  Bistor#  333,460

Ablieferung  an

die  Reichskasse.  8,698,550

Salzsteeirerererer  5,997,600  Thlr.
Davon  si  ra  an  die  Reichskasse  abzuführen  50  (000  .

Tabackssteuer......«..................
Davon  gehen  ab:  Tlr-6

a)  Bonifikationen
b)  Ablieferung  an

die  Reichskasse.  103,560

 

13,050,000
4765,000
5652000

13,168,000
5  386,000
1,916,500

93,500

44,031,000

1,666,400

376,330

36,600

18,350

2)097,680
        <pb n="267" />
        —  191  —

 

 

 

 

(Nr.  7977.)

 

Betrag
(  Einnahme.  für
.  1872.
9  72.
Uebertrag  ..  2)097,680
5.]|  Branntweinsteuer  und  Uebergangs.  Abgebe,  von  Brannt.
wen  12,630,940  Thlr.
Davon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  2),342/020  ,
b)  Ablieferung  an  J
„die  Reichskasse.  8,394,280
—  10,736,300  -
Bleiben  .....  1,894,640
6.|Braumalzsteuer  und  Uebergangs-  Abgabe  vtg  Bier
61/420  Thlr.
avon  gehen  ab:  Thlr.
a)  Bonifikationen  15,460
b)  Ablieferung  an
die  Reichskasse  2,076,750
20092·/210
Bleiben  369,210
Summe  4..  4%1.
B.  Für  alleinige  Preupßische  nechnung.
7.]  Mahlsteuer  „  1,700,000
8.chlachtsteuer.  -:.  ............................  2,400,000
9.Stempelsterr  .....  7,000,000
10.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer.  ..  .  .  ..  .  254,600
11.  Lusecgelden  —N—  1)540,00
12.]  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  ie  und  Kchl  »
gefall...........................................  600,000
13.  Niederlage.,  Krahn  ?e  4nd  Waagegelden  47,400
14.  Kontrolegebühr  für  Sieilllll.  25,000
15.]  Hypotheken=  und  Eleern-  Geiih  im  Bezirke
  des  Appellationsgerichts  zu  Cbdln  240,000
16.]  Strafgelder  2rc.  aus  Zoll=  und  Steuerprozessen...  S0,000
17.  Verlchiedene  andere  Einnahmen.  23837470
Summe  B.  14,170,470
Summe  Kapitel  5.  .18,532)000
        <pb n="268" />
        —  192  —

 

 

Betrag
Einnahmec.  für
2.  1872.
S
2
6.  Lotterie.
1.Aus  dem  Lotteriespiilll  ...  1,335,066
2.Sonstige  Eimmahhenn  ...  .  ..  .  .  ..  434
Summe  Kapitel  6.  .  .  .  ..  1,335,500
7  Seehandlungs-Institut  .................  .  ...  [S800000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Preußische  Bank.
1.Gewinn  -  Antheil  des  Staats  ......  ...........  ....  .  ...  1,026,667
2.  Zinsen  von  dem  Einschuß-Kapitale  des  Staats  .....  ..  .  66,423
3.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsanleihe
vom  Jahre  1856.  ..  ......  ..  ...  .  ..  ...  .......  ..  ..  621,910
Summe  Kapitel  8.  1/715,000
9.  Münzen.
1.  Ausmünnnnng  .  ..  248,390
2.Verschiedene  Ennahmen  .  ...  12,053
Summe  Kapitel  9  260,443
10.  Staatsdruckerei.
1.Eträge  aus  dem  Geschäftsbetriebbe.  327,200
2.Sonstige  Einnamhen  500
Summe  Kapitel  10  327,700
11.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1./Linsen  und  Dividenden  von  den  aus  der  Eisenbahn-Abgabe
  angekauften  Aktten  219,106
2.]  Verschiedene  andere  Einnahmen  680,984
3.  Einnahmen  des  Staatsschatzes.  ..  .....................  3,300,000
4.  Ueberschuß  der  Verwaltung  des  Jahres  1870.  .........  6,206,260
5.w  rlös  für  die  dem  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden  zu
überweisenden  Schuldverschreibungen  4,003,000
6.Außerordentliche  Einnameee  120,000
Summe  Kapitel  1171.  14,529,350

 

 

Summe  I...

10
        <pb n="269" />
        —  193  —

 

 

Betrag
zZJ.  Einnahme.  für
3  1872.
8

2.

II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
Verschiedene  Einnahmeenm  ...  371,764
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufakrtr  .  .  ..  153,000
Summe  Kapitel  13.  für  sich.
14.  Verwaltung  für  Berg.)  Hütten-  und  Salinenwesen.


Gergwerke.
1.Produkte................................·..........  16,982,931
2.Oekonomische  Nutzungen  an  Pächten,  Miethen  und  Erlös

aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien,  einschließlich
  Stollengefälle  2c.  .  .  .  ......  ....  ........  .  .  ..  307,159

Qüttenwerkt.
3.Produkte.............·.............................  6,126,472
4.]  Oekonomische  Nutzungen  an  Pächten,  Miethen  und  Erlös

aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien  29..  63,003

Halzwerke.
5.Produsktttaa  1,688,063
6.]Oekonomische  Nutzungen  an  Pächten,  Miethen  und  Erlös

aus  verkauften  Materialien  und  Inventarien  2.  40,410

«  Andere  Einnahmen.
7.Bergwerks-Abgaben  und  Steurrr  810,777
8.]  Gebühren  und  Sportten  ...  18,128
9.Sonstige  Einnahzeeen  .  .  ..  193,430
Summe  Kapitel  14  26,230,373

 

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  26
        <pb n="270" />
        —  194  —

 

 

 

 

 

Betrag

E  Einnahme.  für

1872.

5

2
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.

15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.Personenverkbhbhern  .  ...  1,930,000
2.Güterverkennn  ...  ..  ..  .  .  ..  5,600,400
3.Verschiedene  Eimahhenm  ..  .  .  ..  469,600

Summe  Kapitel  15  8,000,000

16.  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahn.

höfen  zu  Berlin.
1.]Personenverkehr.
2.Güterverkbbrr  ..  ..  245,400
3.  Verschiedene  Einnahzen  600
Summe  Kapitel  16  246,000

17.  Ostbahn.
1./Personenverkbkben  ..  3,353,000
2.Güterverkben  .  ...  6,272,000
3.Verschiedene  Einnahen  375,000

Summe  Kapitel  17..  10,000,000

18.  Westphälische  Eisenbahn.
1.]Personenverlkkernrn  709,000
2.]Güterverkbenn  .  ..  .  .  .  ..  2,555,000
3.  Verschiedene  Einnahmen  .............  ..........  .....  ..  236,000

Summe  Kapitel  18.  .  .  .  ..  3,500,000

10.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.Personenverkben  .  .  .  .  ..  364,100
2.Güterverkbhbhben  .  .  ...  1,736,100
3.  Verschiedene  Einnahmen.  ...  .......  .......  .....  ...  ....  20095800

Summe  Kapitel  19  2/400)000
        <pb n="271" />
        Betrag
ZI.  Einnahme.  für
1872.
##l
7
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Versonenverkehr  .....................................  3,012,500
2.  Güterverkehr  6,095,000
3.]  Verschiedene  Einnahzmemmmmm.  592,500
Summe  Kapitel  20  .  9,700,000
21.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
J.  Versonenerkehr#  ....................................  480,000
2.Uterverkehr........................................  674,100
3.Verschiedene  Einnamen  ..  45,900
Summe  Kapitel  21.  ......  1,200,000
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Personenperichr  .....................................  423,000
2.uterverkehr.....................................··.  772,400
3.  Verschiedene  Eimmnahenn  114,600
Summe  Kapitel  22.  1,310,000
23.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.]Personenverkhbhnn  817,400
2.Güterverkenrn  ..  .  .  .  ..  1,367,600
3.Verschiedene  Einnahmhzhmhen  ....  115,000
«  SummeKapitel23.2,300,000
24.  Main-Neckar  Eisen  bahn.  #
Antheil  an  dem  Reinertraa  117,025
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Frankfurt-  Offenbacher  Eisenbahn.
1.  Hersonenperkhr  .....................................  54,091
2.Güterverkbern  .  14,857
3.]  Verschiedene  Einnahhzzhen  .  .  ,052
Summe  Kapitel  25  .  70,000
26.  Heppens-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnamhe  50,000
Summe  Kapitel  26.  für  sich.
26“

m.  (Nr.  7977.)
        <pb n="272" />
        —  196

 

 

Betrag
zZJ.  Einnahme.  für
*  1872.
—

65
7
27.  Privat  --  Eisenbahnen,  bei  welchen  der
Staat  betheiligt  ist.
1.Oberschlesische  Essenbohn  739,330
2.]  Cöln-Mindener  Eisenbannn  941/727
3.|  Stargard-Posener  Eisenbonngag  80,307
4.Bergisch-Märkische  Eisenban  78,750
Summe  Kapitel  27  1,840/114
28.  Sonstige  Einnahmen.
Rekognition  von  der  Schleswigschen  Eisenbahngesellschaftoooooooaaaoa
  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  45,783
Summe  Kapitel  28.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  28686  40),778,922
Summe  II.  ..  .  ..  67,534,059
III.  Staats-Ministerium.
29.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir  in  Berlin.
1.|Debit  der  Gesetsammlnnnnnngagagag  41,750
2.  Vermischte  Einnohzen  —
v  SunmIeKapite129......  41,750
30.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
Vermischte  Einnahmen  ..  14,462
Summe  Kapitel  30.  für  sich.
Summe  III.  56,212
IV.  Justiz-Ministerium.
31.  .Gerichtskosten,  einschließlich  der  Stempel  und  baaren
Auslagen.  12,726,460
2.|  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  kommnmen  .....  .  ...  651,742

 

 

 

5
        <pb n="273" />
        Betrag
ZJ.  Einnahme  für
2  1872.
6S
«
Uebertrag  .  .  ..  .  13,378,202
3.Strafeern  ...  ·........  353,670
4.Verschiedene  Eimahmen  ..............................  173,628
5.Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  ...................  .  ...  22,900
Summe  IV.  .  ..  .  .  13,928,400
V.  Ministerium  des  Innern.
32.]I.)Verwaltung  des  Innnnenrn  37,892
2.Polizeiverwalngg  93,723
3.Verwaltung  der  Straf.)  Besserungs-  und  Gefangenen-Instalt
  ne  nu„„mu  750,306
4.Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  98,345
Summe  V.  .  .  .  .  .  980,266
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
33.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  der  Auseinandersetzungs-Behördeen
  ..  603,760
2.Einnahmen  beim  Meliorations.  Rückeinnahmesonds  .....  60,000
Z.Sonstigecnmahmcn................................  4,840
Summe  Kapitel  33.  ..  ..  .  668,600
34.  Gestüt-Verwaltung.
1.  Hauptgestäte  ........................................  158,725
2.Vandgestüte  ..............  ...  ........................  176,685
3.Central-Verwaltneg  .  .  .  ..  4,500
Summe  Kapitel  34.  .  .  .  .  .  339,910
Summe  VI.  .  ...  .  1,008,510

 

 

.  7977.)
        <pb n="274" />
        198

 

i

 

 

Betrag
C  Einnahme.  für
5  1872.
8  «
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Augelegenheiten.
35..Evangelischer  Kultssss  5,065
2.Katholischer  Kults  .  ....  ...  .  ...  2,354
3.Oeffentlicher  Unterricht  ..  .  .  .  ...  ..  ........  ...  ..  ..  ..  ..  ..  86,118
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam  .  ........  ......  ..  .  .  ..  14,087
5.]Medizinalwesen  1,606
6.]  Central-  Verwaltingngga  ..  .  .  ..  257F39
Summe  VII.  .  111/769
Dazu  Summe  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheitrn..  1,008,510
-  V.  Ministerium  des  Innern.  .  ..  .  .  ..  980,266
-  IV.  Justiz-Ministerium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  13,928,400
-  III.  Staats-Ministerim  56/2
-  .  Il  Mmtstcnum  furHandclec.....  67,534,009
-  -  I.z3manzMinisterium............  103,274,924
Summe  ..  ...  186,894,140
36.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  288,400  Fl.  .  ....  ...  ....  ...  164,800
Summe  Kapitel  36.  für  sich.
Haupt-  Summe  der  Einnahme  187,058,940
        <pb n="275" />
        —  199  —

 

 

 

Betrag  Darunter
7  Ausgabe.  für  künftg
*  1872.  wegfallend.
S  —
PR
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Besoldungen,  Dienstaufwands-Entschädigungen  und  sonstige
  Kosten  der  Domainen-,  Rent-  und  Polizei-Verwaltng
  44279276  20,878
2.Remunerationen  und  Unterstützungen.  ..........  ..  ..  ...  13,601  50
3.Kosten  der  Ortspolizei-  und  der  geistlichen  und  Schul.
Verwaltng  .  ......  .  ...  120,247  1,849
4.]  Zahlungen  an  Armenanstalten  und  milde  Stiftungen;

Almosen  und  Unterstützunennnn  .  .  ..  62,173  115
5.]Passivrenten  und  Abgabben  173,463  45,971
6.]Remissioeen  AA  1,280  200

(Etwaige  Bestände  am  Schlusse  des  Jahres  bleiben
zur  Derwendung  in  den  folgenden  Jahren  dis.-ponibel.)

7.  Unterhaltung  der  Domainengebäude;  Wege-,  Brücken.,

Ufer-  und  Wasserbaurten  634,880  —
8.Vermessungen  und  Bonitirungen  .....................  13,030  —
9.]  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozessen.

  34,309  —
10.VermischtCAusgabem....·.........·................  500,141  —

II.usgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  2,040  —

Summe  Kapitel  1.  2,034,440  69,063

 

 

(Fr.  7077.)
        <pb n="276" />
        —  200  —

 

 

 

Betrag  Darunter
z4.  Ausgabe.  uͤr  künftig
7  1872.  wegfallend.
7  72
2.  Forsten.

1.]  Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der
Forstbeammen  2,222,207  63,235
2.|Kosten  der  Gelderhebung  und  Auszahlung  .  .  ..  211,300  —
3.  Gratifikationen,  Remunerationen  und  Unterstützungen.  55,920  —
4.Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  "
der  Forstbeamten  vom  Forstmeister  abbärts  44,130  —
Zu  Titel  3.  und  4.  (Etwaige  Ersparnisse  können
zur  Verwendung  für  das  nächstfolgende  Jahr  reservirt
  werden.)
5.]  Kosten  für  Werbung  und  Transport  von  Forstprodukten096,700  —
6.]  Kommunal,  und  Reallasten,  Passivrenten  und  Vergütungen
an  Stelle  von  Naturalbezüggen  .  ,...........  262,000  —
7.Baukosten.......·..................................  632,000  95,000
8.|Forstkulturen,  Vermessungen  und  Forsteinrichtungen  814,330  —
(Etwaige  Ersparnisse  können  zur  Verwendung  für  die
folgenden  Jahre  reservirt  werden.)
9.]  Kosten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und  Prozessen
  .  .  .  .  .  62,039  —
10.]  Jagd-Verwaltungskosten  .  .  .  ..  18,550  —
EEEIIIIII  253,322  —
12.]  Vermischte  Ausgaen  364,502  —
13.|Forst-Lehrzwekee  uu  ..  31,000  —
(Etwaige  Ersparnisse  können  zur  Verwendung  für  die
folgenden  Jahre  reservirt  werden.)
Summe  Kapitel  2...  6,968,000  158,235
3.  Direkte  Steuern.
1.  Grundsteuer.  Elementar-Erhebungskosten  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  167,468  —
2.1  Gebaäudesteuer.  Veranlagungs·  und  Erhebungskosten  .  ..  125,279  —
3.Klassifiztirte  Einkommensteuer.  Veranlagungs-  und  Erhebungskosten
  .  .......  .  .  .  .  88,820  —
4.]|Klassensteuer.  Veranlagungs-  und  Erhebungskosten.  526,135  —
5.  Gewerbesteuer.  Veranlagungs-  und  Erhebungskosten.  ..  164,150
Seite  1,071,852  —
        <pb n="277" />
        —  201  —

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragF  Darunter
-  Ausgabe.  für  künftg
**  1872.  wegfallend.
55

m—  2.
Uebertrag4  1,071,852  —
Kataster-  und  Qassenverwaltung.
6.]  Besoldunenn  ...  679,485  11,710
7.  Remunerirung  der  Büreau-  Hülfsarbeiter  .............  40,600  —
8.]  Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und  deren
Hinterbliebeen.  .......................  28,000  —
9.SächlicheundvermischteAusgaben.................  339,0L-  6,872
Summe  Kapitel  3.  ..  ...  2,159,000  18,582
4.  Indirekte  Steuern.
tosten  der  Provinzial-Steuerverwaltungen.
1.]Besoldunienn  ...  ...  ..  ..  355,254  2,354
2.  Andere  persönliche  Ausgabn  27,350  —
3.Sächliche  Ausgaben  ...  .  .........  ......  .  .......  .  ...  56,150  —
losten  der  Soll-  und  Steuererhebung  und  ontrole.
4.Besoldungen  der  Beamten  bei  den  Zoll-  und  Steuerämtern,
  der  Chausseegeld.  Erhebung  und  der  Erhebung
der  sonstigen  Kommunikations-Abgabrn  ...  4,283,  45  52,721
5.]Hypothekenbewahrer  und  Gerichtsschreiber  in  der  Rheinprornzzz
  ..  ...  ...  81,150  —
6.]Perde-Unterhaltungsgelder  der  Beamten  bei  den  Zollund
  Steuerämten  340,500  —
7.Sächliche  Ausgsen  .  ..  355/450  —
8.Erhebung  und  Kontrole  der  Rübenzucker-Steuer  281/660  —
9.Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzsteuer  auf  den  Salzwerken...........................................
  30,000  —
10.RemunerationenGratisikationenundUnterstützungen...  295,420  —
(Dieser  Fonbs  ist  auch  für  die  Büreaubeamten  der
Stempelfiskalate  in  der  Rheinprovinz  bestimmt.)
11.]Vermischte  (extraordinaire)  Ausgaben  126,646  100
Sonstige  Ausgaben.
12.]  Central-Stempelverwaltng  .  ..  30,875  —
13.]  Bauten  und  Hauptreparaturen  der  Zoll-  und  Steuer-Dienstgebäude,
  Anschaffung,  Ausrüstung  und  Unterhaltung
  der  Zollkreuzer  und  Wachtschisfe  ....  120,000  —
Summe  Kapitel  4.  6/384/000  55/175
Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  27
        <pb n="278" />
        Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftlg
2  1872.  wegfallend.
66
2.  2.
5.  Lotterie.
J.  Vesolbungen  ........................................  13,800  —
2.Ancrcpcrsönlicheslusgabcn......  963  25
3.  Sächliche  Ausgaben  ...  ...............  ..  ..  .  .  ...  ..  .  .  ..  8,137  —
4.Baukosteen  200  —
Summe  Kapitel  5.  .  23,100  25
0.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  57,017  Rthlr.
werden  aus  den  Fonds  des  Instituts  bestritten.
J.  Münzen.
verwaltungskkoflen.
1.]Besoldunennggg  ..  .  .....  ...  ....  28,307  —
2./Andere  persönliche  Ausgahn  .  .  .  ..  ..  3,144  —
3.]  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  6,861
Cetriebs  koflen.
4.]Persönliche  Ausgaben.  .........................  .72,021  —
5SächlicheundvermischteAusgaben........·...·......  57,254  —
Sonstige  Ausgaben.
6.Baukosten..................................·......  «  3,900  —
7.]  Verstärkung  der  Betriebskapitalien  .................  ...  20,946  —
Sumnthapitel7..»»  192,433  —
8.  Staatsdruckerei.
1.]  Besoldungen  der  Beamtten  ...  6,800  400
2.]Remunerationen  der  beständigen  Werkleute  und  Löhne
des  Arbeiterpersonlss  ...  .  .  .  .  ..  .  ...  86,000  —
3.Extraordinaire  Reinunerationen  und  Unterstützungen  2c.  1,600  —
4.]  Unterhaltung  der  Gebäude,  der  Maschinen  und  des  sonstigen
  Inventariimns  .  ...  14,100  —
5.]  Vermischte  Betriebs  -  und  Administrations-Ausgaben..  96,600  —
Summe  Kapitel  8.4  205,100  400
Summie  IJ.  ..  ...  17,966,073  301,480
        <pb n="279" />
        203

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabee.  für  künftig
1872.  wegfallend.
S
2  7
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
9.  Porzellan-Manufaktur.
1.)Besoldungen  und  Remunerationen  14,500  —
2.Sächliche  Aussan  ..  108,000  —
3.  Unterhaltung  der  Gebäude,  Werkstätten  und  Maschinen  2c.  6,600  —
4.  Vermischte  Ausgaben  .  ...  13,900  —
Summe  Kapitel  9.  143,000  —
Verwaltung  für  Verg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
6  Octricbs  koflen.
10.  Bergwerke.
J.  Besoldungen  ........................................  160,892  3,967
2.Andere  persönliche  Aussabern  ..  .  .  ..  ...  15,122  —
3.  Säãächliche  Verwaltungs-  Ausgaben  .  ...............  ....  52,350  —
4.  Betriebslöhne.  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  ,.......................  8,740,616  —
5.  Betriebs·  Materialien  und  Utensilien  .................  2,090,9491  —
6.]  Debitskosen  l..  ....  375,3588|1
7.Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung.14440,907  —
8.]  Abgaben  und  Grund-Entschädigunen  250,102  —
9.  Zuschuͤsse  zu  Knappschaftskassen  ꝛc.  .........  ....  ...  .  ...  237,290  —
Summe  Kapitel  10  *—  3,967
11.  Hüttenwerke.
1.Besolduggen  .  ..  69,575  1,200
2.  Andere  persönliche  Ausgaen  5,910  —
3.SächlicheVerwaltungs-Ausgaben....................  11,705  —
4.Betriebslöhne..................................  ,......  604,935  —
5.]  Betriebs-Materialien  und  Utensilllen  4,756,615  —
6.)Debitskossten  ....  .  .  .  32/980  —
7.Bauten,  Betriebs-Anlagen  und  deren  Unterhaltung  198,030  —
8.]Abgaben  und  Grund-Entschädigungegng  ....  22,030  —
9.Buschüsse  zu  Knappschaftskasen  .  ...  19,730  —
Summe  Kapitel  11.  5/721/510  1,200
(Xr.  7977.)  27°.
        <pb n="280" />
        Betrag  Darunter
E  Ausgabe.  für  künftig
—  1872.  wegfallend.
#
2  2
12.  Salzwerke.
J.  Befelhungen  ........................................  47,344  769
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  3,795  —
3.SSächliche  Verwaltungs--Ausgabn  ...  7,713  —
4.]  Betriebslöhnn  361,579  —
5.)Betriebs-Materialien  und  Utensilln  343,992  —
6.Debitskosten  107,986  —
7.  Bauten,  Betriebs-  Anlagen  und  deren  Unterhaltung  162,940  —I
8.]  Abgaben  und  Grund-Entschädigungngen  ....  31,802  —
9.  Jushüse  zu  Knappschaftskassen  ic.  .  ................  ....  22,610  —
Summe  Kapitel  12.  1)089,761  769
(Die  in  den  Kapiteln  10.  11.  und  12.  unter  Tit.  1.
ausgebrachten  Besoldungsfonds  refd-  die  daselbst
unter  Tit.  2.  zu  Remunerationen  und  Unterstützungen
  der  Beamten  und  zu  Gratifikationen  für  technische
  Beamte  ausgesetzten  Beträge  sind  übertragbar.)
verwaltungskosten.
13.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1.  Besoldungen  ........................................  34,400  1,600
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  6,100  —
3.  Sächliche  Verwaluungs  Ausgaben  ...................  8,795  —
4.UnterhaltungderGeäude.....-......................  650  —
Summe  Kapitel  13.  ..  ..  .  49,945  1,600
14.  Ober-Bergämter.
1.Besolduien  176,497  2/497
2.Andere  persönliche  Ausgaben  54,915  1,815
3.SSächliche  Verwaltungs-Ausgabhen  .  .  .  ...  74,292  —
4.  Unterhaltung  der  Gebäunde  .  ...  5/401  —
Summe  Kapitel  14  311/105  4,312
        <pb n="281" />
        205

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
r*-  1872.  wegfallend.
N
72  2
15.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebs-Ausgaben.

1.]  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen  und  Waisen.  11,249  1,849
2.Ausbildung  von  Beamten  und  Arbeiteen  10,306  —
3.  Zuschuß  füt  die  Berg-Akademien  in  Berlin  und  Clausthal  16,379  —
4.  Zuschuß  für  die  Knappschaftskassen  der  eingestellten  und
veräußerten  Staatswerke  .  ....  .....  ...  ..  ..  ......  .  .  ..  11,763  —
5.  Außerordentliche  Betriebs-  und  Bau-Ausgaben,  Anstellung
  von  Versuchen  im  allgemeinen  berg-  und  hüttenmännischen
  Interesse,  außerordentliche  Debitskosten,
Grund-Entschädigungen  und  Land-Ankäufe  26  66,000  —
6.Außerordentliche  Verwaltungs-Ausgaben  50,000  —
Summe  Kapitel  15  165,697  1,849
Summe  Kapitel  10.  bis  15  20,701,604  13,697
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
16.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.Besoldunen  .  ...  968,205  3,760
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  857/800  —
3.Seächliche  Verwaltungskosten  ......  281,791  320
4.  Unterhallung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  1,100,000  —
5.  Kosten  des  Bahntransports  .........  ......  ......  .  ..  1,389,500  —
6.Sonstige  Aussan  ..  4770704  —
Summe  Kapitel  16.  .....  5,075,000  4,080
17.  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
  zu  Berlin.
1.  Pesoldungen  ........................................  29,486  —
2.]  Andere  persönliche  Aussaen  25/,304  —
3.Sechliche  Verwaltungskosten  .  ...  7,070  —
4.]  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  23,900  —
5.|Kosten  des  Bahntransportsss=  ..  60,000  —
6.Sonstige  Ausgsan  ..  1,240  —
Summe  Kapitel  17.  ..  ...  147,000  —
(Nr.  7977.)
        <pb n="282" />
        —  206  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
2  1872.  wegfallend.
S
2.  2.
18.  Ostbahn.
J.  Besoldungen  ........................................  975,622  7,250
2.Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .................  ..  .  ...  691,300  —
3.Siächliche  Verwaltungskosteen  ....  202),200  19
4.]  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,046,900  1—
5.|Kosten  des  Bahntranspornrss  2)097,000  —
6.Sonstige  Ausgageeeen  ....  ..  ..  .  .  .  ..  300,978  —
Summe  Kapitel  18.  .  ....  5,314,000  7,269
19.  Westphälische  Eisenbahn.
1.Besolduggen  398,996  15,000
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  310,400  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  79,800  —
4.E  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  581,000  —
5.Kostendessahnttansports..........................  796,000  —
6.SonstigeAusgabcn.............................·...  244,804  —
Summe  Kapitel  19  74100  15,000
20.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1.Besoldunggen  ......  .  ...  .  .  ..  280,626  3,854
2.  Andere  persönliche  Aussaeeenrn  .....  ..  .  ...  153,900  —
3.Sächliche  Verwaltungskosteen  39,600  —
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  279,600  —
5.Kostendesahntransports·....  ,.  479,300l  —
6.SonstigeAusgaben....·.........  «.....»............  214,274  —
Summe  Kapitel  20  1447300  34854
21.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.Besoldunen  971/056  34,450
2.Andere  persönliche  Ausgaen  805,800  842
3.Schliche  Verwaltungskosteen  ..  ....  175/400  454
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1/,210,900  —
5.|Kosten  des  Bahntransports  ».............  ".......  1,872,400  —
6.]Sonstige  Ausgaggeen  1,214,144  –
Summe  Kapitel  21..  6240,  00  35/746
        <pb n="283" />
        —  207  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
7  Ausgabee.  für  künftig
r*  "6  1872.  wegfallend.
22.  Bebra-Hanauer  Eisenbahn.
1.  Besolbungen.  #13  206,463  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ........................  162,200  —
3.Sächliche  Verwaltungskosten  38,800  —
4.Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Vahnanlagen  ......  207,800  —
5.Kostendesahntransports.......................  215,300  —
6.  Sonstige  Ausgaben  ..  176,137  —
Summe  Kapitel  22.  1,005,7  00  —
23.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Bisoldungen  .  235,824  10,854
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......  .  ....  .......  .  ..  ....  93,600  —
3.Schliche  Verwaltungskosten  26/400  144
4.  Anterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnaniaden  166,400  —
5.|Kosten  des  Bahntranspors  .  ..  188,400  —
6.  Sonstige  Ausgaben  .  .....  .  ...  .  .  ..  37,870  —
Summe  **7“  23.  ..  .  ..  748,500  10,998
24.  Main-Weser  Eisenbahn.
*  Besolbungen  AAI  295,772  22,162
2.Andere  persönliche  Aussaben  ...  185,570  —
3.Saãchliche  Verwaltungskosten.  .............  ....  .  ...  .  .  ..  66,303  1,698
4.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  ..  .  .  ...  274,900  —
5.]  Kosten  des  Bahntranspors  .  ..  437.  000  —
6.]Sonstige  Ausgahrn  120,  455  —
Summe  der  Betriebskosten  1,386,000  23,860
7.)Großherzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebs-Ueber-—
  —]iete
Summe  Kapitel  244  1,679,600  23,860
25.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  6,827  —
Summe  Kapitel  25.  für  sich.

 

 

Or.  7077.)
        <pb n="284" />
        208

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
7  Ausgabe.  „  für  künftig
*  1872.  wegfallend.
8
-  ·
26.  Frankfurt-Offenbacher  Eisenbahn.
1.)Besoldunen  14,372  —
2.ndere  persönliche  Ausgaben  .  ...  .  .  ...  7,880  —
3.Schliche  Verwaltungskoteten  .  ..  3,128  —
4.  1Ubgerhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5/644
5.|  Kosten  des  Bahntransports  «............-.......,  17,886  —
6.)Sonstige  Ausgagen  4  1,291  —
«-  «  SummeKapitel26....«..  50,200  —
27.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.  ..
l.OberschletscheEisenban............................  -..28356  —
2.  CölniMxIdenerkEisanahn  ..............  38,515
3.|Stargard-Posener  Eisenboane  80,307
4.|Zinszuschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  it4  1,252,  47
Summe  Kapitel  27.  1399645—
28.  Central-Verwaltung  und  Eisenbahn-Kom—
missariate.  .-1.
  ByLoldungen  ........................................  20,400  —
2.Andere  persönliche  Ausgaben  ...  ...  ..  -..........·....  ·2...10,400·-—
Z.SächlicheundvermischteAusgaben.............·.....  41,000  —
4.KostenderVorärbeitenzIxneuen  Eisenbagncn  ..........  50,000  —
5.  Kommunikations-Anlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen  Verkehr  bringen  10,563  —
Summe  Kapitel  23  1329303—
Außerdem  in  dein  Etat  der  Staatsschulden  -=  Verwaltung
zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Eisenbahnschulden
resp.  7,  55.500  Thlr.  und  3)084,596  Thlr.)  zusamhmen
  11,039,796  Thlr.  »-SummeKap.16.bis»28.36,706,631Thlk.25,666,835
  100,807
«  SummeII......  46,511,439  114,504
        <pb n="285" />
        —  209

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Aus  gabe.  für  künftig
m  1872.  wegfallend.
2
2.  2.
III.  Staats-Ministerium.
29.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir.
1.  Besoldungen  ........................................  6,300  —
2.)Andere  persönliche  Ausgagn  2,700  —
3.  Säãchliche  und  vermischte  Ausgaben  ...  53,398
Summe  Kapitel  29.  ..  ..  .  62/398.  —
30.  Landesverwaltung  des  Jadegebiets.
1.  Versönliche  Ausgaben  .  ..  “  9,025  400
2.  ächliche  Ausgagen  .  ..  .  ...  8,784  —
.  SmnmeKapiixl30......  17,809  400
Summe  III.  .  ...  .  80,207  400
Dau  1II..  46,511,439  114,504
"  L.  .....  17,966,073  301,480
Summe  A.  Betriebs-Ausgaben  ....  .  64,557,719  416,384
B.  Dotationen.
31.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißfondddddddd
  ...  1,500,000  —
Summe  Kapitel  31.  fuͤr  sich.
32.  Oeffentliche  Schuld.
1.)Verzinsung,  einschließlich  7,955,200  Rthlr.  für  Eisenbahn-10
  ule...................·......................  16,657,035  —
2.Ti  *)r  einschließlich  3  t084,590  Rthlr.  für  Eisenbahnchukdden
  9/497,799  —
Z.Xostcndcrunverzmölichcncchuld....................  9,000  —
4.Neuen.............................................  430,572  —
5.Extraordmair..........................·............  69  —
Seite  .....  20,594,4755  —

 

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  28
        <pb n="286" />
        —  210

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
“-!  7  1872.  wegfallend.
E
27.  2.
"  Uebertrag  ..  ...  26,594,475  —
Derwaltungskosten.
6.  Besoldungen,  ...###—9  86,725  200
7.  Andere  persönliche  Ausgaben  4,600
8.)Sächliche  und  vermischte  Ausgsaben.  .21800  —
.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudde  500  —
·  ,  SummeKapktc132......  26,708,100  200
33.  Herrenhaus  ...........  .  .....  40,910  —
34.  Haus  der  Abgeordneten  ..  ...  «  ,243,000  300
Summe  Kapitel  33.  und  34.  ..  ...  283,910  300
Summe  B.  Dotationen  ..  .  .  .  28,492,010  500
C.  Staats-Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
35.  Büreau  des  Staats--Ministeriums.  «
1.  BeLoldungen  ..........................................  46,750  2,600
2.  Andere  persönliche  Ausgaobenn  ..  ...  .  ...  1,950  —
3.SachltcheAusgaben................................  2,900
4.  s  Bau-  und  Unterhaltungskosten  des  Dienstgebäudes,  einschließlich
  der  öffentlichen  Lasten  ........  1,000  —
5.SonstteAusabcn..».............................  2,500  —
6.  Sanpon  Monsfohde  für  allgemeine  politische  L9wecke.4  31,000
Summe  Kapitel  33.  86/100  2/600
36.  Staats-Archive.
1.]Besoldunnen  ..  35/595  1,120
2.Sechliche  und  vermischte  Ausgaben  8,375
3.Unterhaltung  der  Dienstgebäude  ......  .........  ....  -.  2,434  —
Summe  Kapitel  366.  46,404  1,120
        <pb n="287" />
        211

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  i  für  künftig
*  3  1872.  wegfallend.
S#  «
«
37.  General-Ordens-Kommission.
1.]  Persönliche  Aussaben..  2........  11,300  —
2.Sichliche  Ausgabhen  *  ..  .  .  .  ..  3,600  —
3.Ordens.  Insigmien  ....................................  24,000
4.Ehrensold  der  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  und  der  »
GuelphensMedatllc...-.......·.........·........,·.  -"··45,521  45,521
Summe  Kapitel  37.  84,421  45,521
38.  Verwaltung  des  Staatsschahes.
Die  Ausgabefonds  dieser  i#  Verwaltung  sind  in  dem  Etat
für  das  Büreau  des  Staats  ·  Msteriuns  (Kap.  36.)
nachgewiesen-39.
  Geheimes  Civil-Kabinet.
1.  Besoldungen  ........................................  18,250  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ............  ·.«..  4,000  —
3.SachlicheundvernuschteAusaben..".................  1,300  —
4.|  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  börihhn#  ..  700  —
«  ·  Summe  Kopitel  39......  24,25—
40.  Ober-Rechnungs-Kammer.  »
1.  Vesoldungen.  ......  -.......»......«»»..  .«.....  111,800  500
2.Anerepersonltche  Ausgaben  AAAnAA  .  4,000  —
3.  Sächliche  und  vermischte  usgaben  ".....·  .  6,  000  —
4.)  Unterhaltung  der  Dienstgebäuiide  980  —
Summe  Kapitel  40  123,680  500
41.  Ober  Egaminations  Kommission  zur
Prüfung  für  die  höheren  Verwaltungs-Aemter
  ...  970  —
Summe  Kapitel  41.  für  sich
4.  Disziplinaroooo  1,240  —
Summe  Kapitel  42.  für  sich.

 

 

(Nr.  7977.)

 

28“
        <pb n="288" />
        —  212  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*m  Ausgabe.  für  künftig
r  7  1872.  wegfallend.
#
2.  2.
43.  "  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompeken)-Konflikt
  tteoe;;,;  2,400  —
Summe  Kopitel  43.  für  sich.
44.  Büreau  des  Central.  Direktoriums  der  Ver-6
  messungen  im  Preußischen  Staate.
1.  Persönliche  Ausgaben  .......  ..............·............  5,160  —
2.  Sãaͤchliche  Ausgaben.................................  840  —
(Tit.  1.  und  2.  übertragen  sich  gegenseitig  und  etwaige
Ersparnisse  bleiben  zur  Verwendung  in  dem  fol.
genden  Jahre  disponibel.)
Summe  Kapitel  44.  6,000  —
·  Summe1......  375,465  49,741
II.  Ministerinm  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

ninisterium.
45.  1.  Woerstonal-Ertschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für  die  »
Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten  .g  30,000  —
Gtsandischasten.
2.Besoldungen  des  Gesandtschafts-Personalslss  ....  85,500  —
3.Dienstaufwands-Entschädigungen  der  Konsulatsbeamten.  1.500  —
4.Amtsbedürfnisse,  Porto  und  ähnliche  Ausgabben  2,900  —
5.)  Reisekosten  und  Diäten  der  gesandtschaftli  hen  Beamten.  3200  –
6.  Unterhaltung  der  Amtslokalien,  sowie  der  Mobiliar-Inventarienstücke
  und  zu  Miethern  .  .  ...  900  —
7.]  Vermischte  Ausgausgeeeeeeeen  .  ..  8,400  —

 

 

Summe  II.  .....

 

 

132,400
        <pb n="289" />
        —  213  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
235  Ausgabe.  für  künftig
E  1872.  wegfallend.
5
2.  2.
I  Finanz-Ministerium.
i
46.  Ministerium.
1.Besoldungen  n““]es  280,340
2.  Anbere  persönliche  Ausgaben  14,  000  —
3.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  39,300
4.|Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  un  der  «
Mobilien4...............................··....  2,560  —
Summe  Kapitel  46.  336,200  —
47.  Wittwen  und  Waisen-Verpflegungs.=  An.  .
stalt  en  —22222  22  2  22  1,001,120  254,800
Summe  Kapitel  47.  für  sich
48.  Apanannn  422),179  420/179
Summe  Kapitel  48.  für  sich.
49.  Passiva  der  General-Staats  Kasse.
1.]Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte  und
Nutzuen  .  .  .  ..  782,964  268,677
2.Lahlungen  an  ständische  Verwaltungen  .  ..  642,000  —
3.  Zuschuß  zur  Verzinsung  und  Tilgung  verschiedener,  vom
Staate  nicht  übernommener  —  und  Kommunal-
  Schulrderna  14,581  14,581
4.]  Vertragsmäßi  ig  Zahlungen  aus  der  Eisenbahn-Abgabe  "%
und  dem  Eisenbahn-Aktien-Amortisationöfonds  316,606  —
Summe  Kapitel  49.  ..  ...  1,756,151  283,258
50.  Beiträge  gin  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichsss  17,340,178  1
Summe  Kapitel  50.  für  sich.
Or.  7077.)
        <pb n="290" />
        —  214  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Z.  Ausgabe.  für  ünftig
1872.  wegfallend.
S  d
2  2
51.  Pensionen  und  Kompetenzen.
1.]Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensi  ionsfonds)  3,550,000  —
2.  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte  und  Pensionen
und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von
Beamen  ..  61,500  —
(Etwaige  Bestände  können  in  das  nächstfolgende
Jahr  übertragen  werden.)
3.  Gnaden-Pensionsfonds  ..........................  100,000  —
(Für  sämmtliche  Verwaltungen  besinmi)
4.  I  I#ntestnge  ".·..........................  34,000  34,000
5.  Wartegelder  für  Civilbeami.  %%"½u  „  r  170,313  170,313
6.]Pensions-Aussterbefondss  .  .  .  ..  535,000  535,000
Summe  Kapitel  5ö55l  44450/813  739,313
52.  Ober-Präsidien  und  Regierungen.
Ober-Präsidien.
1.)Besoldunen  .  77,000  —
2.  Dispostlionsfonde.  ....................  ·.........  ·......  12,000  —
Uegicrungen.
3.  Besoldungen....WW.  15,443,581  14,431
4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....  ...  .  ..  ...  .  ..  560,340  144,590
5.  Säãächliche  Ausgaben  .  .  ...  ....  370,000  —
6.SonstkgeAusgaben...................·.............  58,600  —
Summe  Kapitel  392.2  i  π
53.  Finanz-  .Direktion  und  Bezirks-  Hauptkassen
in  der  Provinz,  Hannover.
"  Zinanz-Direkktion.
1.  Besoldunge  nnn  AnAnn  60,828  2,528
2.Andere  persönliche  Aisgabggn  31,750  11,650
3.Sächliche  Ausgabn  ..  22,000
4.Sonstige  Ausgaben  .  ..  .  ...  2,700  —
Oczirks-  Jauptkassen.
5.  Besoldungen  .........................................  24,950  50
6.  Andere  persönliche  Ausgaben  ......................  ...  1,600  —
7.Sächliche  Aussanrn  .  .  ..  3,800  —
Summe  Kapitel  53.  .....  147,628  14,228
        <pb n="291" />
        216  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
5  Ausgabe.  für  künftig
2  1872.  wegfallend.
S—
S
2.  2.
54.  Rentenbanken.  «
l.  Begoldungen  ......................  ·.....·.'".,..»"..'»."»  40,625
2.  Andere  persönliche  Ausgaben......  ...  ......  49,290  —
3.Sächliche  und  ermischc  Ausgaben  ...  15/441  —
4.|  Tilgung  der  Schulbverschreißupgen  der  Eizuntüsin  und
der  Prenkornschen  Tilgungskasse  31,809  31,809
Summe  Kapitel  54.  .....  -  IZ7,165  3l1,809
55.  Depositenkasse  für  den  Be  irk  des  Appel  ·
lationsgerichtshofes  zu  Cöln.
1.]Persönliche  Ausgabeen  10)1500  —
2.  ea  und  vermischte  Ausgeben..  A  ..  J  50  —
Summe  Kapitel  55.  1,200  —
56.  Haupt-Deposltenkasse  zu  Kassel.
1.  Besoldungen  und  Remunerationen  2,700
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  358  —
3.Sächliche  Ausgabbngngn  772
Summe  Kapitel  565  3,830  —
57.  Allgemeine  Fonds.
1.)Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtungen  50,000  —
2.  atwesieme#  r.  Gnadenbewilligungen  eEllichur  F.#  500,000  —
3.nvorhergesehene  Ausgaben  (Handt=  Exirarchinariung  400,000  —
4.  s  Zuschuß  zu  den  Verwaltungs-Ausgaben  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmoot  58,665  —
5.]Porto  und  Bestellgeld  2c.  für  Sendungen  in  Staatsdienst.
  Angelegenheien  .............................  .,719,565  —
6.BesoldungsBerbesserungen  .  4,839,373  —
Summe  K#mpitel  57.  l  6,567,603  —
SummeIIl......  34,691,5881,904,608

 

 

(Nk.7977.)
        <pb n="292" />
        —  216  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter

S  Ausgabe.  für  künftig

-.  1872.  wegfallend.

5

2  72
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
Ministerium.

58.  1.Besoldungen  ·...............  216,750  —
2./Andere  persönliche  Ausgaben  29,500  —
3.Sächliche  Ausgahn  ...  ..  .  .  ...  20,000  —

4.  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  der  Mobilien.  ....  4,000  —
Gandels-,  Gewerbe-  und  Gau--Verwaltung  in  den  Provinzen.
5.|Besoldungen  und  Dienstaufwands-Entschädigungen  der

Regierungs-  und  Bauräthe,  der  Ober-Bauinspektoren,

der  Bauinspektoren  und  der  Baumeister,  der  Bau-Accessisten

  2e:e:  ......................  710,250  45,810

6.  Andere  persönliche  Ausgaben  für  dieselben  126,964  25,624
7.  Persönliche  Ausgaben  für  sonstige  Beamte  der  Bau-Verwaltung

  (mit  Ausschluß  der  Chaussee-Aufseher)  250,910  4/092

8.]Sächliche  Ausgaben  derselben  Verwaltung,  insbesondere

Kosten  der  Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafen-Verwaltung  165,310  —

9.]  Persönliche  Ausgaben  für  Beamte  der  Handels-,  Ge-  "

wetbeiundBauchrwaltun......................  -129,501  20,455
10.SächlicheAusgabcnderselbenerwaltung.............  36,082  4,855
11.Stellvertretungss,BersetzungssundUmzugökostentc....  20,000  —

12.  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen  von  Beamten

und  für  pensionirte  Beamteee  17,000  —
13.]  Unterhaltung  unchaussirter  Wege,  der  Wasserwerke,

Brücken,  Fähren  2c.,  sowie  der  Dienstgebäude  2)160),470
14.Strom-Regulirungen  und  Hafenbauten  800,000  —
15./Unterhaltung  der  Staats-Chaussen  4,041,800
16.|Belohnungen  und  Unterstützungen  für  Chaussee=  Aufseher

  und  Arbeiter  2c.,  Unterstützungen  für  Hinterbliebene

er  Chaussee-Aufseher  und  Wärtern  41,200  —

17.Chaussee-Neubaueeeeenn  .  ...  1,000,000  —

18.  Zuͤschuß  fuͤr  die  Bau-Akademie  in  Berlin  ............  9,540  —
Seite  ..  ...  ——
        <pb n="293" />
        217

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  fünftig
**  "6  1872.  wegfallend.
5
Uebertrag  .  ..  9,779,2771  100,836
Förderung  des  Handels  und  der  Sewerbe.
19.  Allgemeine  Handels-  und  gewerbliche  ZJwecke  77,727  —
20.Unterhaltung  der  Gewerbe-Akademie  in  Berlin-  47,900  —
21.Unterhaltung  der  technischen  Lehranstalten  in  den  Provinen
  123,500  —
22.  Zuschuͤß  für  die  Bau-Wittwenkasse  in  Kassel  ......  .  .  .  .  1/640  1,610
Summe  IV.  10,030,044  102,476
V.  ZJunstiz-Ministerium.
Ministerium.  «
59.  Besoldungen  .........................................  106,900  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..................  ..  .  .  ...  15,000  —
3.]Sächliche  Ausgaseen  10,000  —
4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobilln  3,000  —
Ober-Tribunal.
5.]  Besoldungengaa  .  ...  ....  198,700  500
6.Andere  persönliche  Aussaben  ...  6,300  —
7.  Sãächliche  Ausgaben  ...  ..........  -....................  6,950  —
Ober-Appellationsgericht  bis  zu  dessen  vereinigung  mit  dem
Ober-Tribunal.
8.  Vesoldungen  ...................................  51,669  469
9.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......  ...  ..  .  .  ...  ..  .  .  .  ...  1,030  —
10.]  Sächliche  Ausgabhen  .  ..  1,951  —
Justiz-prüsungs-  Lommission.
11.]  Persönliche  Ausgaben  ..  .  ...  4,690  300
Gerichte  zweiler  Instanz  in  den  Candretheilen,  in  denen  die
verordnung  vom  2.  Januar  1810.  Seseteckraft  hat.
12.]  Besoldunenn  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  830,570  4,545
13.|Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  ...  102,620  15
14.|  Sächliche  Aussaaen  66,595  —
Seite  ..  ...  1,405,975  5,964

 

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  29
        <pb n="294" />
        —  218  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
*—  1872.  wegfallend.
S
2.  2.
Uebertrag  ..  .  ..  1,405,975  5,964
Appellatiansgerichlshof  in  Cöln  und  die  Uhcinischen  Landgerichtt.

15.|  Besoldunen  286,000  150
16.]Andere  persönliche  Aussabhben  ...  19,105  —
17.Sächliche  Ausgasen  16,190  —
Ippellationsgericht  in  Celle  und  die  Obergerichte  des  dortigen
Ocpartements.  *
18.|  Besoldunennn  317,970  7,870
19.  Andere  persönliche  Ausgaben  20,140  —
20.Sächliche  Aussabn  .  .  .  ..  21,090  —
Appellationsgericerindecandksthrilkn,indknkndieVerordnungen
  nam  26.  Juni  1867.  (Geseh-Samml.  S.  1073.  fl.)
4  Gesebeskrast  haben.
21.]  Besoldunnennn  ...  127,973  18,643
22.  Andere  persönliche  Ansgaeen  ...  .  .  ...  12,650  —
23.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  ...  ...  .....  .  .......  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10,270  —
Apptllationsgericht  in  Franksurt  a.  M.
24.|/Besolduen  .  ..  22,993  172
25.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......  .  ...  ,..............  200  —
26.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  ......  .  .  ...  ......  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  1,612  —
Crrichte  erster  Instanz  in  den  Candesthrilen,  in  denen  die
Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  Gesetyzeskrast  hat.
27.|Besoldunen  ..  .  .  ...  -..............  6,269,938  6,863
28.]Andere  persönliche  Ausgaben  ....  1,824,010  3,150
29.  Sächliche  Ausgaben  ..  .  ...  ..  ......  ...  ..  .  .  ...  .  ....  .  .  ..  963,400  —
Ericdens-  und  Handelsgerichte  des  Departements  Cöln.
30.|  Besoldunggen  .  240,230  540
31.]  Andere  persönliche  Ausgabeen  ...  1,100  —
32.]Sächliche  Ausgabeen  15/630  —
Amtegerichte  im  Hrpartement,  des  Ippellationcgerichts
in  Cclle.
33.|Besoldunen  684,140  4,077
34.]  Andere  persönliche  Ausgabhbhben  21/700  —
35.Sächliche  Ausgauann  .  .  ..  ..  .  ..  .  ...  43,450  —
Seite  .....  13257706  47429
        <pb n="295" />
        219

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

7  Ausgabee.  für  künftig

*—7  1872.  wegfallend.

6  .-2

  2-Uebertrag
  .  .  12,325,766  47/429
Creis-  und  Amtagerichte  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
Verordnungen  vom  26.  Juni  1867.  Gesetzeskrast  haben.
36.|]  Besoldugen  ..  830,487  118,447
37.  Andere  Weefönlihhe  Ausgaen  231,943  13,633
EIEEIEIIIIEE  141,260  —
Stadtgericht  und  fonstige  Skeichtobehörden  erster  Instanz
in  Frankfurt  a.
39.  Besoldunneeen  65,086  257
40.Andere  persönliche  Aussaben  5,000  —
41.]  Sächliche  Ausgaghen  .  .  .  .  8,294  —
Allgemeine  Ausgaben.
42.  Kriminalkossten  .  .  ..  .  ..  1,714,897  —
43.  Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen.  965,987  —
44./Porto  und  Auslagen  für  Postsendungen  und  Postbestel.
lungen  in  Parteisachen,  soweit  solche  bisher  unter  portofreiem
  Rubrum  oder  frankirt  abzulassen  waren  930,435  —
45.SonstigeAusaben.............................  70,700  —
46.|  Unterhaltung  der  Justizgebäude  84,100  —
47.  Justiz  ·  Offizianten  -Wittwenkasse  ........  ..  ...  .  .  .  ..  ...  22,900  —
Summe  .  .  ...  17,397,  155  179,766
VA.  Miunisterium  des  Innern.
Ministerium.

60.  Vesolduagen.  ........................................  109,050  3,000
2.]  Andere  persönliche  Ausgabegn  19,000
3.]Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  9,300  —

4./  Unterhaltung  der  Dienstgebäude,  des  Gartens  und  der
Mobillen  ...  .  .  .  .  ..  2,000
Statistisches  Gürcau.
5.  Besoldungen  und  6  Remunerationmnen  20,850  1/100
6.]Andere  persönliche  Ausgaben  ...  2,300  —
7.  Säãchliche  und  rische  Ausgabn  11,200  —
Seite.  173/700  4,100
(Nr.  7977.)  29*
        <pb n="296" />
        220

 

 

 

Betrag  Darunter
7  Ausgabee.  für  künftig
**  1872.  wegfallend.
2  *
Uebertrag  ..  .  .  .  173,700  4,100
Keteorologisches  Inflitut.
8.]  Besoldungen  und  fixirte  Remunerationen  6,700  —
9.]  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  .  ..  1,700  —
Candrãthliche  Ochörden  und  Aemter.
10.]  Besoldunenn  .......  ..  1,307,155  117,380
II.  Oienstausonnb-  Sntshsbigungen  und  sonstige  sächliche
und  vermischte  Aussaeeen  .  .  .  .  .  .  ..  555,144  680
12.]  Außerordentliche  Remunerationen  und  Unterstützungen.  9,400  —
Landdrosteien  in  der  Drovinz  Qannover.
12.]  Besoldunen  .  .  ..  79,770  10,820
120.]/  Andere  persönliche  Aussabben  ...  17,000  —
12.  Sächliche  Ausgabhen  .  ..  23,305  —
12.Sonstige  Ausga.heen  .  .  .  1,950  —
Polizti-berwaltung.  ·
13.Lokal-PolizcisVehörden.  Besoldungen  .................  1,126,280  29,238
14.Lokal.  Polizei-Behörden.  Andere  persönliche  Ausgaben..  78,138  —
15.  Lokal-Polszei.Vehorden  Sächliche  und  vermischte  Ausgahhen
  .  .  ...  77/422  —
16.]Polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  84,910  —
17.  Allgemeine  volzzeiiche  Zweckkke  .  .  ..  ..  ...  89,114  2,000
18.]Dispositionssoads  .  40,000  —
19.]Geheime  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  ...........  40,000  —
Landgendarmeric.
20.]Besoldungen,  einschließlich  Remontegelder  1,131,260  2,390
21./Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  15,000  240
22.Fouragekosen  ..  243,008  168
23.]Montirungs.,  Leder-  und  Reitzeuggelder  und  für  Waffen  79,318  —
24.“%Sonstige  Ausgabeen  20,553  14
25.|]Pensioen  ...  ..  .  .  .  ..  239,087  —
Seite  .....  5/439,914  167,030
        <pb n="297" />
        —  221  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
7*7  Ausgabe.  fur  knftg
**  1872.  wegfallend.
□..  —
6
27  2
Uebertrag  .  .  .  ..  5,439,914  167,030
Straf-,  Gesserungs-  und  Gesangenen-Anstalten.
26.]Persönliche  Aussaan  767,224  2,054
27.Sächliche  Ausgaben  .  ..  1,586,952  —
28.  Unterhaltung  der  Gebäuieee  63,828  —
29./Sonstige  Ausgahen  .  ..  122,895  —
Wohlthätigkeitszwecke.
30.|  Unterstützung  Hülfsbedürftiger.  ehemaliger  Krieger  aus
den  Jahren  1806.  bis  1815.  371,/770  —
(Etwaige  Bestände  5  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
31.Almosen  und  Unterstutzuen  41,383  —
32..Zuschüsse  für  Armen-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten.  125,210  312
33.  Pes  onen  und  Unterstützunnennans  103,741  5,551
(Etwaige  Bestände  können  aus  einem  Jahre  in  das
andere  übertragen  werden.)
Allgemeine  Zusgaben.
34.|Verschiedene  Bedürfnisse  der  Verwaltung  des  Innern  50,656  16,536
35.|Dispositionsfonds  für  die  Verwaltung  des  Innern...  8,500  —
36.]  Regierungs-Amtsblätter  und  damit  verbundene  öffentliche
Anzeiernnrnr  .  ..  .  .  .  ..  102,940  —
37.  Kosten  der  Deputationen  für  das  Heimathswesen  7,800  —
Summe  VI.  .  .  .  ..  8,792,813  191/483
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.
61.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
inisterium.
1.|  Besoldunnen  61,250
2.  Andere  Wsönliche  Ausgaben  5/600  —
3.Sächliche  Ausgaeen  ..  9,400
4.]  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes,  des  Gartens  und  der
Mobillen  1,200  —
Seite.  77456%—

(Nr.  7977.)
        <pb n="298" />
        Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
-.  1872.  wegfallend.
5
7  7
Uebertrag  77,450  —
Urvisionskollegium  für  Landes-Kultursachen.
5.  Vesoldungen  ........................................  26,000  —
6.AncrepersönlicheAusgaben.........................  4,700  —
7.]  Sächliche  Ausgaeen  2,080  —
8.Besoldungen.......................·..  -...·..........  196,970  8,675
9.]  Fixirte  Diäten  der  Spezialkommissarien,  Besoldungen  der
Landes-Oekonomie-Beamten  in  der  Provinz  Hannover
und  der  Landkommissaire  in  der  Provinz  Schleswig-Holleein
  ..........................................  83,360  2,935
10.]  Andere  persönliche  Ausgaben.  .........  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  60,565  —
11.]  Sächliche  Aussaan  ..  38,694  113
12.]  Durchlaufende  Beträge  an  temporairen  Diäten,  Fuhrkosten
  und  baaren  Auslagen  der  Spezialkommissarien  2c.  555,956  —
körderung  der  Landkultur.
13.Allgemeine  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Zwecke  99,019  —
14.  Landwirthschaftliche  Akademien  und  höhere  Lehranstalten  64,613  400
15.  Für  mittlere  und  niedere  landwirthschaftliche  Lehranstalten  50,343  —
16.]  Diäten  und  Reisekosten  für  die  Mitglieder  des  Landes-Oekonomie-Kollegimnnnsss
  ....  ..  .  ..  .  ...  9,000  —
(Zu  Tit.  13.  bis  16.  Etwaige  Ersparnisse  können
in  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.)
17./Spezielle  9weekkccce  1  17,329  —
18./Größere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  und  zu  den
erforderlichen  Vorarbeiten,  einschließlich  der  Verwal,.
tungskosteeent  243,848  —
(Hieraus  können  höchstens  1,500  Rthlr.  zu  extraordinairen
  Remunerationen  und  Unterstützungen  für  die
in  Landesmeliorationssachen  beschäftigten  Beamten
verwendet  werden.  Etwaige  Esparnsss  des  Tit.  18.
können  in  das  nächstfolgende  Jahr  übertragen  werden.
  Auch  verbleiben  die  Rückzahlungen  auf  die
aus  diesem  Titel  zu  gevösfente  Darlehen  der
landwirthschaftlichen  Verwaltung.)
Seite  .....  1,529,027  12123
        <pb n="299" />
        Betrag  Darunter
S  Ausgabe.  für  künftig
.  6  1872.  wegfallend.
8
Uebertrag  ...  ..  1529,024
,  Förderungdrrpfctdkzucht
19.Prämienbeincrdctennenundanderedalineörige
wecke................................  )gh  51,000  —
20.Ptämienfür8üchtnngutchuttcrstutenundfürbcs
sonders  qualifizirte  Peldar-Zuchthengste  .  .  ..  12,550  —
(Die  Ersparnisse  bei  dem  Tit.  19.  dienen  zur  Verstärkung
  des  Tit.  20.  und  dürfen  zu  diesem  Behuf
auch  in  folgende  Jahre  übertragen  werden.)
21.]Fohlemweiddeenn  ..  .  .  .  ..  1,054  114
Deichwesen  und  Graussichligung  nicht  schissbarer  Elüsse.
22.]Persönliche  Ausgaueen  26,042  97
23.  Unterhaltung  der  Deich,  und  Dünenanlagen  und  der  im
Regierungsbezirk  Kassel  vorhandenen  nicht  schiffbaren
Flüsseee  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  49,300  —
Pensionen  und  Unterstüdungen.
24.]Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
von  Beamten,  sowie  außerordentliche  Unterstützungen
für  pensionirte  Beamteeeeeee  ...  8,000  —
Summe  Kap.  61.  .  .  .  .  .  1,677,873  12,334
62.  Gestütverwaltung.
Hauptgestüte.
1.]  Besolduena  22,839  —
(Tit.  1.  und  Tit.  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
2.  Loͤhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und  Diensteue.............................................
  35,765  —
3.Andere  persönliche  Ausgabhen  1,620  —
4.Sächliche  Verwaltungskosteen  15,878  —
5.|  Fourage-  und  Wirthschaftskosten  139,921  —
6.  Unterhaltung  der  Gebändee  19,746  —
7.]  Pächte,  Lasten  und  Abgaben  9,378  —
Seite  ..  ...  tän  —
(Nr.  7977.)
        <pb n="300" />
        —  224  —

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter

7  Ausgabe.  für  künfti

**.-s  1872.  wegfallend.

2.  2.
Uebertrag  ..  .  ..  245,147  —
Candgestüte.
8.]Besoldunien  ..  .  .  ..  32,989  1,635
(Tit.  1.  und  8.  übertragen  sich  gegenseitig.)
9.  Löhnungen  und  Emolumente  der  Gestütwärter  und
Dienstleueuetetetetetete  ...  .....  ...  79,054  —
10.]Andere  persönliche  Aussaben  8,315  2,615
11.]Sächliche  Verwaltungskosten  16,809  —
12.]Fourage-  und  Wassini  ......................  216,590  —
13.]  Unterhaltung  der  Gebäudmenen  ...  .  ...  7,755  —
14.  Päãchte,  Lassen  und  Abgaben  .  .  ....  ...........  .  ..  ..  .  ..  2,428  —
osten  der  Tentral-  Lerwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
15.|/Ankauf  von  Pferden  und  Pferdetransporte  91,200  —
(Etwaige  Ersparnisse  können  in  das  nächstfolgende
Jahr  übertragen  werden.)
16.|]  Neubauten  und  größere  Reparaturten  ..  20,000  —
17.]Remunerationen  und  Unterstützungen  für  Beamte  und
Ortöarme.........·..............................  8,625  —
18.Sonstige  Aussaeen  ..  8,173  —
Summe  Kapitel  660  737,085  4,250
Summe  VII.  ..  ..  .  2,414,958  16,6584
VIIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
Ministerium.

63.1  Besoldungen  ........................................  123,100  —
2.Andere  persönliche  Aussaen  5/350  —
3.]Sächliche  Ausgaaen  ...  ..  .  .  ..  18,210  —

4.  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  und  der  Mobilien.  ...  4,000  —
Seite.  150),660  —
        <pb n="301" />
        Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)

 

 

 

Betrag  Darunter
S  Ausgabee.  für  künftig
3  1872.wegfallend.
S
7  7
Uebertrag  ..  ..  .  150,660  —
Evangelischer  Qultus.

«  Evangelischer  Ober-Kirchenrath.
5.Besoldungen........................................  22,000  —
6.AnderepersonltcheAusgaben.........................  1,580  —
7.SachltcheAusgaben.................................  2,200  —

8.]  Unterhaltung  des  Dienstgebäudes  400  —.
Qonsistorien.
9.  Besoldungen.  ........................................  167,655  7,939

10./Andere  persönliche  Aissaben  7,362

11.]  Sächliche  Ausgagen  30,215  —

Geistliche  und  irchen.
12.]  Besoldungen  und  Zuschüsse  ...  .  ...  391,347  11,061
Gatholischer  Aultus.
13.  Ausstattung  der  Bisthümer  und  der  zu  denselben  gehörenden
  Instittrtttteeeeeeea  414,210  380
14.Geistliche  und  Kirchen  Besoldungen  und  Zuschüsse  ..  .  .  .  450,853  5,611
Oessentlicher  Unterricht.
Provinzial  =  Schulkollegien.

15.  Wesoldungen  ..................................  ......  59,680  340

16.]  Andere  perfönliche  Ausgaben  3,665  —

17.]  Sächliche  Aussgaen  14,720  —

Wissenschaftliche  Prüsungs-ommissionen.  «
18.PersönlicheAusgaben................................  12,750  —
Universitäten.
19.  Zuschuß  für  die  Universitäten  und  für  die  Akademie  in
AAAAA  1,020,  462  39,405
20.  Scküste,  soweit  solche  aus  Staatsfonds  erfolgen..  17,307  —
Gymnasien  und  Realschulen.
21-.8usss...........................................  626,774  23,644
210./ur  Essällung  des  Normaletats  für  die  Gymnasien  und  die
denselben  Heeichstedenden.  höheren  Unterrichtsanstalten,
sowie  die  Realschulen  I.  Ordnung  nohh  ..  100,000  —
Seite.  .  3/493,840  88,380
        <pb n="302" />
        Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  kunftig
1872.  wegfallend.
5
*  *
Uebertrag  .  .  .  ..  3,493,840  88,380
Elementar-  Unterrichtswes#Z  «  .
22.SchullehrersSeminatien..............................  409,633  44,625
23.Elementarschulsen  1/,361,734  59,935
(Die  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  Zuschüssen
für  Elementarlehrer  und  Schulen  am  Schlusse
des  Jahres  verbleibenden  Bestände  können,  soweit
sie  nicht  schon  eine  anderweite  Zweckbestimmung
##nk  mit  Ausschluß  der  aus  künftig  wegfallenden
ahlungen  herrührenden  Beträge,  Behufs  der  Gewährung
  einmaliger  Zuwendungen  an  Elementarlehrer
  in  das  nächste  Jahr  übertragen  werden.)
24.]  Turnunterrichtt  ..  .  ..  .  12,160  —
25.TaubstummeniundBlinden-Anstalten................  16,228  —
26.]  Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeits-Anstalten.  75,925
6  Uunst  und  Wissenschaft.
27.|  Akademie  der  Künste  in  Berln.  590,525  —
28.KunstakadetnieninKönigsbekgi.Pr.,Düsseldorf,Kassel
undHanau......................................  37,270  —
29.  Kunstmuseen  in  Berlin.  .................  ..  ..  .  ....  ....  69,580  —
30.|Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlnn  24,743  —
31.  Königliche  Bibliothek  in  Berlin  ......  ..  .  .  ..  ..  34,455  1,800
32.  Sonstige  Kunst-  und  wissenschaftliche  Zwecke  ......  .  .  ...  161,832  2,500
»  ultus  und  Unterricht  gemeinsam.
33.|Geistliche  und  Schulräthe  bei  den  Regierungen  89/450  —
34.]  Patronats-Baufonndsl  ...  .  .  ...  .  .  .  ..  510,330  —
35.]  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  und  Lehrer  175,925  —
36.]Sonstige  hierher  gehörige  Ausgabn  157,242  531
Medizinalwesen.
Provinzial  ·  Bebörden.
37.  Besoldungen  der  Provinzial-Medizinal-Kollegien  ..  .  .  ..  11,982  1,465
38.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ...  .  .  .  ..  4,866  1,266
39.]  Regierungs-Medizinalrathtee  32,300  —
Seite  .....  6,739,020  200,502
        <pb n="303" />
        227

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*-  Aus  gabe.  für  künstig
1872.  wegfallend.
5
2  2
Uebertrag  ..  ..  .  6,739,020  200,502
Kreis  -HMedizinal  -Geamte.
40.]  Kreis-Physitktktkra.  111/176  2/571
41.]Kreis-Wundärzzztt  .  ....  ...  .  ...  38,547  1,005
42.|Departements-  und  Kreis-Thierärzte  ......  ........  ....  49,470  3,647
Unterrichts-,  Zeil-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten.
43.harité-Krankenhaus  in  Berln  ..  80,591  —
44.Andere  Krankenhäuser,  Hospitäler  und  Irren-Anstalten.  8,795  2)000
45.  Hehammen-Lehr-  nstitute  und  damit  verbundene  Zwecke  48,738  115
46.  Thierarzneischulen  in  Berlin  und  Hannover  ..  ..  ..  .  .  ...  21,748  50
47.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinalpolizeiliche  Zwecke  ..  ..  .  97,375  63,213
Allgemeiner  Dispositionssonds.
48.]  Unvorhergesehene  und  Mehr-Ausgaben  ..  25,000  —
(Hieraus  können  solchen  Subalternbeamten  und  Unterbedienten,
  welche  keinem  mit  einem  Zuschusse  aus
Staatsfonds  ausgestatteten  Institute  angehören  und
für  welche  die  vorhandenen  etatsmäßigen  Unterstützungsfonds
  nicht  bestimmt  sind,  im  Falle  des  Bedürfnisses
  einmalige  Unterstützungen  gewährtwerden.)
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  An-  Z  !““
gelegenheiten  .  ...  7,220,460  273,103
Dazu.  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheittn  .  ..  2,414,958  16,584
-  Vl.Ministeriumdeannekn»........  8,792,813  191483
V.  Justiz-Ministerin  .  .  .  ..  17,397,155  179,766
IV.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ....  ...  10,030,044  102,476
III.  Finanz-Ministerim  34/691,588  1,904,608
II.  Rinsserinm  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  132,400  —
I.  Staats-Ministerium  ..  ........  ...  375,465  49,741
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  81,054,883  2717/7761
Dau#  B.  Dotatioeen  ...  28/492,010  500
4A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben  .  64,557,719  416,384
Summe  .  ....  174,104,612]  3,134,645
(r.  7977.)  30
        <pb n="304" />
        —  228  —

 

 

Betrag  Darunter
zZ.  Ausgabe.  für  künftig
2  9  1872.  wegfallend.
—  2

Uebertrag
64.

 

 

174,104,6121  3,134,645
Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden

besonderen  Etat  400,642  Fl.  30  Kr.  .  .  .  .  .  .  ..  .  228,939  15,259
Summe  Kapitel  64.  für  sich.

 

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  174,333,5513149,904
Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden

  Bestände  zur  Verwendung  in  den  folgenden
  Jahren  reservirt  werden.
        <pb n="305" />
        Betrag
ZI.  Ausgabe.  für
—  1872.
5
72
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Freistellung  und  Einrichtung  des  das  hohe  Haus  genannten
Theiles  der  Lagerhausgebäude  in  Berlin  Behufs  Aufnahme
  des  Geheimen  Staats-Archivs  und  des  Geheimen
Ministerial-Archivs,  dritte  und  letzte  RKate.  40)000
Summe  I.  für  sich.
III  Finanz-Ministerium.
2.  Domainenverwaltung.
1.  Eindeichung  des  sogenannten  Maxquellers  in  der  Provinz
Schleswig=  Holstien.  415,000
2.]  Herstellung  eines  Schiffahrtskanals  durch  die  in  den
Aemtern  Aurich  und  Esens  belegenen  Domanialmoore
Viktorbur,  Tannenhausen,  Meebausen  und  Blomberg  42,500
3.  Herstellung  eines  Schiffahrtskanals  in  den  Ostfriesischen
Mooren  vom  Speßgzerfehn  nach  Nordgeorgsfehn.  .  .  .  .  .  25,000
4.Vorarbeiten  für  die  bergmännische  Gewinnung  von  Bernstein
  in  der  Provinz  Preußen  .  .  ..  12,000
Summe  Kapitel  2..  494,500
3.  Forstverwaltung.
1.  Ablösung  von  Forstservituten  ..  ..  .  ...  .  ..  ..  300,000
2.  Ankauf  von  Grundstücken  und  Entlastung  der  Domainen
und  Forsten  .  ..  ..  125,000
3.  Prämien  zu  Chausseen,  deren  Anlage  von  dem  wesentlichsten
  Interesse  für  die  Forstverwaltung  ift.  .  ..  50,000
Seite  .....  475,000

 

 

(Nr.  7977.)
        <pb n="306" />
        —  230  —

 

 

 

 

Summe  II.  .  .  ..  .

 

Betrag
ZI.  Ausgabe.  fuͤr
**-  1872.
Si
72
Uebertrag  ..  ...  475,000
4.  Forstkulturten  .  .  .  .  ..  75,000
5./Bau  eines  Forst-Akademie-Gebäudes  in  Münden  und
weitere  Ausstattung  der  Akademie  ..  ..  ..  ....  .  ......  11,900
6.Zuschuß  zu  dem  Fonds  zur  Beschaffung  der  noch  fehlenden
Forstdiensthäuserern  .  ..  100,000
7.  Zuschuß  zu  dem  Fonds  zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau
  der  öffentlichen  Wege  in  den  Forsten  ..  ..  ..  .  .  .  ..  100,000
Summe  Kapitel  3  76,900
4.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
1.,  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  Provinzen  Schleswig=  Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim  .  .  .  ..  600,000
2.  Ablösung  der  rezeßmäßigen  Befreiung  der  Stammbesitzungen
  des  Fürstlich  Sayn-Wittgenstein  -  Hohensteinschen
  Hauses  von  der  Grund-  und  Gebäudesteuer.  45,129
Summe  Kapitel  4.  ..  .  .  .  545,129
6.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
Bau  eines  Provinzial-Steuerdirektions-Gebäudes  in  Altona  34,670
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Münzverwaltung.
Umbau  der  Münzanstalt  in  Frankfurt  a.  M.  und  Beschaffung
  der  für  die  neuen  Einrichtungen  erforderlichen
Betriebs.  Inventarienstücske  ...  40,000
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Allgemeine  Kassenverwaltung.
1.|Kosten  der  Einziehung  von  Münen  75,000
2.Ausführung  der  großen  Landes-Triangulatioo  51,800
3.Ablösung  der  Apanage  des  Prinzen  Nicolas  von  Nassau.  158,431
Summe  Kapitel  7.  285,231
        <pb n="307" />
        —  231  —

 

 

 

 

 

Betrag
i  Ausgabe.  für
1872.
5
*
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
8.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1.Land-  und  Wasser-Neubauten  und  öffentliche  Arbeiten.500|000
2.  Neubau  eines  gemeinschaftlichen  Amtsgebäudes  zu  Coblenz
für  die  beiden  Friedensgerichte,  das  Konsistorium,  das
Provinzial-Schul-  und  Medizinal-Kollegium,  sowie  für
die  Katasterverwaltung,  1.  Rat  40,000
3..  Zuschuß  zu  den  von  der  Stadt  Altona  auszuführenden
Quaibauten,  1.  Raat.  150,000
4.]  Zuschuß  zum  Chaussee-Neubaufonddds  600,000
5.  Entschädigungen  für  die  Aufhebung  gewerblicher  Berechtigungen
  in  den  neuen  Provinnen  1300000
Summe  Kapitel  8.4  3,420,000
9.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.Bohrversuchteeee  .  ..  40,000
2.  Bauprämien  für  Bergleute,  welche  in  der  Nähe  der  Grubenrc.
des  Staates  sich  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung  bauen  60,000
3.Anlage  eines  Steinsalzschachtes  zu  Segeberg,  3.  Rate  ..  70,000
4.  Anlage  eines  Salzwerks  bei  Inowraclaw  in  der  Provinz
Posen,  1.  Rteetetea  100,000
5.|Vollendung  der  Lokomotiv.  Zweigbahn  von  Völklingen
nach  dem  neuen  Förderschachte  bei  Püttlingen  der
Steinkohlengrube  Gerhard  Minz  Wilhelm,  3.  Rate.  123,000
6.)Ausführung  einer  Lokomotivbahn  von  dem  fiskalischen
Steinkohlenbergwerk  von  der  Heydt  nach  dem  Saar.
hafen  bei  Saarbrücken,  1.  RKatet.  50,000
7.]  Bau  eines  neuen  Dienstgebäudes  für  das  Ober-Bergamt
zu  Dortmndd  30,000
8.Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard.  Eisenbahn,  1.  Rate
«  des  auf  die  Bergverwaltung  fallenden  Theils  der
Pauschsumme  von  400,000  Thlrn.  .  ........  ....  ....  30,000
Summe  Kapitel  9  503,000
(Nr.  797.)
        <pb n="308" />
        Betrag
ZI.  Ausgabe.  für
2.  E  1872.
65  2
10.  Eisenbahn-Verwaltung.
1.]  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbann  40,,000
2:Dierchleisch--Merüische  Eisenbahn  .  ::  117,000
3.Saarbrücker  Eisenahnn  ......  ..  335,000
4.|]  Hannoversche  Eisenbahnen  770,000
5.]  Bebra.  Hanauer  Eisenboan  .  ..  380,000
6.]  Nassauische  Elsenbahn  ................................  498,000
7.]  Main-Weser  Eisenbohn  .  .  .  ...  200,000
8.]  Beihülfe  zum  Bau  der  Strecke  Lyck-Landesgrenze  der
r  Oslpreußischen  Süddohn  .  .  .  .  .  24,000
9.]  Beihülfe  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Münster  nach
Enschddhee  .  ..  .  .  ..  77,000
10.]  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn,  1.  Rate
des  auf  die  Eisenbahnverwaltung  fallenden  Theils  der
Pauschsumme  von  400,000  Thln.  15,000
II.  Diposttionsfonds  zu  unvorhergesehenen  außerordentlichen
Ausgaben  für  die  Staatseisenbahnen,  über  dessen
Ververdung  jedes  Jahr  nach  dem  Finalabschlusse  des
Etatsjahres  der  Landesvertretung  Rechenschaft  zu  geben  ist  150,000
Summe  Kapitel  10  2,986,000
Summe  II  6,909,000
IV.  Justiz-Ministerium.
11.]|.|]Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Braunsberg,
  1.  Natee  :⅛⅛⅛⅛⅛⅛⅛⅛X⅛X  13/000
2.|  Neubau  eines  Geschäftshauses  der  Abtheilung  für  Untersuchungssachen
  des  Stadtgerichts  und  des  Kreisgerichts
zu  Königsberg  i.  Pr.,  1.  Natt  .  .  r  30,000
3.  Neubau  eines  Gefängnisses  zu  den  von  dem  Stadtgericht
und  dem  Kreisgericht  zu  Berlin  zu  vollstreckenden  Gefängnißstrafen,
  sermere  Rateeee::  260,000
4..Erweikerung  der  Geschäftslokalien  und  Neubau  eines  Gefängnisses
  für  das  Kreisgericht  zu  Landsberg  a.  W.,
letzte  Ratttr:.  13,953

 

 

 

*—  öñä
        <pb n="309" />
        —  233  —

 

 

 

 

Jahrzeng  1872.  (Nr.  7077.)  31

 

Betrag
2  Aus  gabe.  für
-  1872.
Ö
2
Uebertrag  .  .  ...  316,953
5.  Erweitterung  der  Lokalien  des  Kreisgerichts  zu  Cottbus,  15.000
1.  —  2  2  2—2  2222  22  22  22  2  2  2  2  22  2  2  22222  22  222  2  2—2  2222202
6.  Neubaut  eene  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Stargard,
  1.  Khttt  ....  .....  ..  18000
7.]  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Cöslin,
fernere  Nat  6,000
8.]  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Schlawe,
lRt..........................................  14,000
9.  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Stralsund,
  letzte  Ratetr....  2,567
10.]  Neubau  eines  Erschäftshaufes  für  das  Kreisgericht  zu
Samter,  letzte  Nate  .  ...  ...  5/174
11.]  Neubau  eines  Geschäftshauses  der  „theilung  für  Unter.
suchungssachen  und  eines  Gefängnisses  des  Kreisgerichts
zu  Posen,  1.  Natr⅛  40)000
12.Neubau  eines  Grschäftshauses  für  das  Kreisgericht  zu
Liegnitz,  letzte  Rtt  27,700
13.Erweiterung  der  Ezißtteihünn  und  der  Gefängnisse
des  Kreisgerichts  zu  Halberstadt,  letzte  Ratt..  8,046
14.|  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  und  das  »
DlmtöenchtzusktehlNae......................  20,000
15.|  Neubau  eines  Geschäftshauses  und  eines  Gefängnißgebäudes
  für  die  Gerichte  zu  Altona,  fernere  Raie  60,000
16.  Näuban  des  gerichtlichen  Gefängnisses  zu  Hannover,  fernere  43.560
eF-eeee—.nf...———————————  1
17.]  Neubau  eines  Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Münster,
fernere  NRate  ..  .  ..  .  .  .  23,000
18.  Nenban  eines  Gefängnisses  für  die  Gerichte  zu  Wiesbaden,  30,000
19.  Ewardungn  und  Einrichtungen  in  Folge  der  Uebernahme
der  Justiz.  und  der  Aemterverwaltung  im  Herzogthum
Aremberg.  Meppdpren  .  .  .  ..  8,000
Summe  IV.  .....  638,000
        <pb n="310" />
        Betrag
2  Aus  gabe.  für
—  1872.
2
W.  Ministerium  des  Innern.
12.]U.Ministerinnnnnnn  ..  .  ...  —  60,000
2.Statistisches  Büraunnp  .  .  ..  68,600
3.  Polizeiverwaltung  ...................................  71,000
4.andgendakmeue....................................  308
5.Strafanstaltsverwaltinngngngg  ..  279,020
5  Summe  V.  .  .  .  ..  478,928
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  rößere  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  als
bobordinairer  Zuschuß  zu  Tit.  18.  des  ordentlichen  ##  200,000
2.]Förderung  der  Wald-  und  Wiesenkulturen  in  der  Eifeiiet  10,000
3.  Kulturanlagen  in  den  gebirgigen  Theilen  der  Regierungs.
bezirke  Trier,  Coblenz  und  Wiesbaden,  mit  Ausschluß
der  Eifel  und  des  Westerwalden  5,000
4.  Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen  Theilen  des
Regierungsbezirks  Arnsbtreerergrrg:  500
5.|  Förderung  der  Obstkultur,  mit  Einschluß  der  Ausgaben
für  die  Einrichtung  des  pomologischen  Instituts  zu
Geisenhinnnnnnnnn  .  ...  35,000
6.|Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und  Pommern.  15,000
⅛-  Hebung  der  —  ........  d.......  f»  10,000
.negungemes  gis  erei-  Zufluchthafens  an  der  Greifswalder
  Oie,  1.  RKht  30,000
9.Neubau  einer  Czwuate  für  das  Versuchsfeld  der  staatsmund
  landwirthschasftlichen  Akademie  zu  Eldena  2,070

 

 

 

307,570
        <pb n="311" />
        —  235  —

 

 

 

 

 

Betrag
**  Ausgabe.  für
2  1872.
.
Uebertrag  ..  .  .  .  307,570
10.  Vervollständigung  des  seither  provisorischen  Laboratoriums
für  die  Versuchsstation  der  landwirthschaftlichen  Akademie
zu  Proskau)  einschließlich  der  inneren  Einrichtung  desselben,
  sowie  Herstellung  einer  Wohnung  für  den  Versuchs=
  Vorsteher  .  ...  8,750
11.]Bau  eines  Krankenstalles  und  dazu  erforderliche  Einrichtungen
  für  die  Akademie  zu  Proskk.  5,200
12.|  Ausbau  der  Dienstwohnung  des  ältesten  Lehrers  an  der
Akademie  zu  Prosksssss  1,560
13.  Herstellung  eines  anatomischen  Arbeitsraumes  im  Kellergeschoß
  des  Akademiegebäudes  zu  Proska.  218
14.|Kosten  des  äußeren  Oelfarben-Anstrichs  des  neugebauten
chemischen  Laboratoriums  der  landwirthschaftlichen  Akademie
  zu  Poppelsdodl  .  .  ..  553
Summe  Kapitel  13.  323/851
14.  Gestütverwaltung.
1.]Abbruch  des  alten  Kruggebäudes  zu  Trakehnen  und  Erhöhung
  des  Logirhauses  daselbst,  sowie  Neubau  eines
Gaststallenaaa  9,640
2.  Vollendung  der  Paddockanlagen  und  deren  Umfriedigung
bei  dem  Hauptgestüt  Graditz.....  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  3,910
3.]  Neubau  des  Stutenstalles  auf  dem  Wirthschaftshofe  des
Posenschen  Landgestüüttts  .........  11,000
4.  Zuschuß  zu  dem  Fonds  zum  Ankauf  von  Pferden  und
zu  Merdetransporten  .9  100,000
Summe  Kapitel  144  124,550
Summe  VV.  448,401
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Anugelegenbeiten.
A.  Katholischer  Kultus.
15.  1.  Fortsezung  des  Dombaues  in  Cöln  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  50,000
Seite  für  sich.
Oer.  797)  31“
        <pb n="312" />
        —  236  —

 

 

 

 

Seite  ..  ..  .

 

Betrag
2  Ausgabe.  für
97-  .  1872.
.
2
Uebertrag  .  50,000
B.  Oeffentlicher  Unterricht,  Kunst  und
Wissenschaft.
Gau  von  Universitätsgebäuden  und  andere  Universitätszwecke.
Universität  in  Königsberg.
2.]  Bau  des  geburtshülflichen  und  gynäkologischen  Instituts
zedes  geburtehülsichen  und  gynatologischen  Insituts,  122,000
3.  Umbau  des  Gewächshauses  Nr.  4.  und  Errichtung  einer
neuen  massiven  Drumme  im  botanischen  Garten.  4)080
4./Ankauf  eines  Grundstücks  für  das  einzurichtende  landwirthschaftliche
  Institttt  20,000
5.]  Bauliche  Veränderungen  im  chemischen  Laboratorium
und  in  der  Dienstwohnung  des  Direktors  desselben  1,380
6.%Erwerbung  eines  Grundstücks  Behufs  Erbauung  eines
Gebäudes  für  das  physiologische  Institnunt  .  ..  10,000
Universität  in  Lerlin.
7.  Neubau  eines  Gebäudes  zur  Interbringung  der  Bibliothek
8  Bun  *  Einrichtung  desselben,  üshe  Inslic  78,000
Beschaffung  eines  Gebäudes  für  das  physikalische  Institu  «
1.Nateg................  f·........  y«150,000
9.BeschassuneinesGebäudcsfürdasphysiologischeJnstitut
1Nateg«150,000
10.BaulicheErweiterungdespathologischenInstituts,1.Nate  20,000
11.]Für  die  Sternwarte  zur  Anschaffung  von  elektrischen  und
spektroskopischen  Apparaten  und  zu  einer  automatischen
Einrichtung  des  Drehungsmechanismus  der  Kuppel,
sowie  für  einen  neuen  Anstrich  der  Kuppelbedachung.  1,643
12.  Ankauf  eines  Grundstücks  Behufs  Unterbringung  des
Herbarimmmmm  .  .  .  ...  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  40,000
Universität  in  Oreslau.
13.Erwerbung  angemessener  Lokalitäten  für  das  pathologischanatomische
  Institut  und  für  eine  ophthalmiatrische
Klinik,  sowie  innere  Einrichtung  derselben,  1.  Rate#  37,600

68470
        <pb n="313" />
        —  237  —

 

 

 

 

(Nr.  7977.)

 

 

Betrag
*  Ausgabe.  für
"  1872.
"
2
Uebertrag  ..  ..  .  684,703
Universität  in  Lalle.
14.]  Bau  eines  Geschäftshauses..  ..  20,500
15.]Bau  eines  neuen  Anatomiegebäudes,  1.  Rate.  40,000
Universikät  in  Liel.
16.]Bau  eines  neuen  Eiskellers  und  eines  Küchengebäudes  mit
Dampfbad  für  die  akademischen  Heilanstalten  6,530  Thlr.
Universität  in  Marburg.
17.]  Neubau  eines  Gebäudes  für  das  botanische  und  pharmakognostische
  Instintt  ..  ......  ..  ..  .  ...  11,000
Universität  in  Conn.
18.]  Neubau  der  geburtshülflichen  und  gymäkologischen  Klinik
Rest..  gebuitshůslichen  und  aynalologischen  Klinit,  31,700
19.  Erbauung  eines  neuen  Anatomiegebäudes,  Rest.......  16,152
20.  Bau  eines  Gewächshauses  für  Warmhauspflanzen  im
botanischen  Garten,  1  Rattte  20,400
-  Oau  von  Symnastalgebäuden.
21.|  Neubau  des  Gymnasiums  in  Schleusingen,  Rest...  .  25/570
22.|  Bauten  bei  dem  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium  in
PoscnNe·.....................................  14,100
2Z.Bauemet  uknhalle  furbasselbe.....................  7,500
24.|Bauten  bei  dem  Gymnasium  in  Gumbinnen  Rest.  .....  1,672
25.|  Neubau  des  Französischen  Gymnasiums  in  Berlin,  Rest
-  des  Kaufgeldes  für  das  erworbene  Grundstück  100/000
26.|]  Neubau  des  Gymnasiums  zu  Halberstadt,  Rest.  .  .  .  .  ..  .  39,260
27.  Neubau  eines  Gebäudes  für  das  Gymnasium  zu  Neustetinrt
  15,855
28.]Bau  eines  Vorschulgebäudes,  einer  Turnhalle  und  eines
Abortgebäudes  für  das  Friedrich  Wilhelms.  Gymnasium
in  Berlin  und  die  mit  demselben  verbundene  Realschule  37/600
29.Bau  einer  Turnhalle  für  das  Gymnasium  zu  Rastenburegegeg..
  8,350
Seite.  1,074,362
        <pb n="314" />
        —  238  —

 

 

 

 

 

Betrag
Aus  gabe.  für
7  7  9  1872.
*
2
Uebertrag  ..  ...  1,074,362
30.]Bau  einer  Winter-Turnhalle  und  eines  Latrinengebäudes,
sowie  theilweise  Erneuerung  der  Umwehrung  bei  dem
Gymnasium  zu  Marienwerden  6/600
31.  Zuschuß  zu  den  Kosten  des  Baues  einer  Turnhalle  für
das  Gymnasium  in  Deutsch-Kronn  1,126
32.  Bau  einer  Turnhalle  und  eines  Abtrittgebäudes  für  das
Marien-Gymnasium  in  Posen  .  .....  .......  .......  11,200
Gau  von  Seminargtbäuden.
33.  Seminarbau  zu  Kyritz,  Rest.  .............  .  ...........  15,050
34.  Wiede  ran  sbau  des  Schullehrer  Seminars  in  Cöslin,  30.000
2  22  22  222  2  2  2  22  2  22  2  2  222  22222222242  /
35./  Bau  eines  Gebäudes  für  das  neue  Schullehrer-Seminar
zu  Habelschwerdt,  1.  Naste  20,000
36.]  Neubau  des  Seminars  zu  Cammin,  1.  Rate  .  ..  ..  .  .  .  ..  50,000
37.  Neubau  des  Seminars  zu  Franzburg,  1.  Rate.  50,000
38.]  Bau  eines  Gebäudes  für  das  Schullehrer=  Seminar  zu
Wittlich,  1.  RKlteetettaaa  20,000
39./  Um-  und  Erweiterungsbau  des  Schullehrer-Seminars
zu  Braunsberg,  1.  Rat  15,100
40.]Bau  eines  Gebäudes  für  das  -  zu
Dramburg,  1.  RNat4  ..  40),000
41.  Seminarbau  in  Wunstorf,  1.  Ntte  40,000
42.Erwerbung  eines  Grundstücks  *v  das  Stadtschullehrer-·
  SetnmarmBerlin...............................  106,500
43.Ankauf  eines  Grundstücks  für  das  in  Königsberg  zu
errichtende  Seminar  zur  Fortbildung  junger  Lehrer  70000
44.  Beseitigung  verschiedener  rehkolicer  Baumängel  im  Schul.
ehrer.  Seminar  zu  BrühyrBr)y  .  ...  25/485
45.  r%  tbiaet  Tunhall  für  das  Schullehrer-  Seminar  zu  4144
—  22222  222  22  2  2  2  2—22  22222222202  1
46.]  Bau  einer  Turnhalle  für  das  Schullehrer-  Seminar  zu
Waladadadd  .  ...  ......  .  .  ..  .  .  ...  2,300

I
        <pb n="315" />
        —  239  —

 

 

 

 

(Nr.  7077.)

 

 

Betrag
Ausgabe.  für
—  1872.
.  —
.
*
Uebertrag  1/518,867
47.Bau  und  Einrichtung  einer  Winter-Turnhalle  für  das
Schullehrer-  Seminar  zu  Grauderen  ..  .  ...  4,858
48.]  Verschiedene  Reparaturen  und  Ergänzungsbauten  im
Schullehrer=  Seminar  zu  Büten  1,620
Gau  von  Sebäuden  für  Qunst-  und  wissenschaftliche  Zwecke,
sowie  Errichtung  von  Denkmälern  rte.  «
49.BaaderNationalgalerieinBerlin,7.Rate..........  155,000
50.Denkmäler  im  Lustgarten  zu  Berlin,  Rcesft  39,856
51.Siegesdenkmal  auf  dem  Königsplatz  zu  Berlin,  4.  Rate  200,000
52.“rste  Einrichtung  des  in  Berlin  zu  gründenden  Seminars
für  Zeichenlehter  .  ..  500
53.]Herstellung  der  Dächer  auf  den  drei  Flügelgebäuden  der
Kunstakademie  zu  Düsseldopoft  700
ulius  und  Unterricht  gemeinsam.
54.  Ausführung  von  Bauten  auf  dem,  dem  Central-Studienfonds
  zu  Wiesbaden  gehörigen  Kloster  Throner  Hofgut  8,000
Für  Sweche  der  Kunst.
55.]  Zur  Vermehrung  der  Sammlungen  der  Kunstmuseen
in  Berliinnnn  100,000
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheitin
  ........  2,029,401
DazuDV  1.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheitn  448,401
"  V.  Ministerium  des  Inneen  478,928
-  lV.Justiz-Ministerium................  638,000
"  III.  Ministerium  für  Handel  2..  6,909,000
"  II.  Finanz=  Ministerin  2/161,430
-  I.  Staats-Ministerim  40,000
Summe..  12,705,  160
        <pb n="316" />
        —  240  —

 

 

Betrag
Z1  Ausgabe.  für
3  L  1872.
2—
Uebertrag  12/705,  160
16.  Hohenzollernsche  Lande  nach  dem  anliegenden
besonderen  Etat  35,400  fPFfFfFT.  —  20,229
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgabhen
  .  ..  .  .  ..  12,725,389
Abschluß.
Es  betragen:
1)  die  Eimahhen  .  ..  167,058,9140
2)  die  dauernden  Ausgaben  174,333,551  Rthlr.
3)  die  einmaligen  und  außerordent.
lichen  Aussabn  12,/725/389
187,058,940
Balancirt.
Berlin,  den  17.  März  1872.
G#.  §.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.
        <pb n="317" />
        —  241  —

Etat

der

Hobenzollernschen  Lande
für

das  Jahr  1  .

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  32
        <pb n="318" />
        242  —

 

 

Betrag
Z.  Einnahme.  für
=  1872.
#  Ir.
1.  Grundstock.
1.]Rückzahlungen  auf  früher  gewährte  Vorschüsse,  welche
zur  Tilgung  der  Landesschulden  mit  verwendet
werdden  ..  350.  —
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
2.  Ertrag  aus  dem  Landesvermögen.
1.]  Pacht  von  Grundstüken  .  .  ..  262.  6
Summe  Kapitel  2.  für  sich.
3.  Direkte  Steuern.
1.Grund.  und  Gefällesteeen  .  .  ..  84,352.  55
2.Kapitaliensteurrrr  22,700.  —
3.Dienstertragssteeier  9,150
4.Gewerbesteeer  .  ..  14,935.  50
5.  Hurdstaren  ......................................  6,250.
6.StrafgelerausVergehengegendichsetzeübcrdie
ErhebungderdirektenSteuern....................  11.  15
Summe  Kapitel  3.  .  .  .  ..  137,400.  —
4.  Indirekte  Steuern.
1.  Salzsteierr  .  ..  43,000  Fl.  —  Kr.
Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzufuͤhren
  .......  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  41,923  4
bleiben  1,076.  15
2.Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwen.
  4,000  Fl.
Davon  gehen  ab:
a)  Woieno  240  Fl.
b)  Ablieferungen  an  die  Reichskassiiiiii
  .  ..  3,  -
3,400
bleiben  600.  —
—  1,676.  15
        <pb n="319" />
        —  243  —

 

 

Betrag
**  Einnahme.  für
2  1872.
—
Fl.  kr.
Uebertrag  1,676.  15
3.  Braumalzsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Bier  .  40,400  Fl.
Davon  gehen  ab:
a)  eiauen  ..........  2,700Fl.
b)  Ablieferungen  an  die
Reichskasse  31,6640
5334,340  Fl.
"5%  bleiben  6,60.  —
4.]Sporteln,  Strafen  und  Stempel  bei  den  Verwaltungs.
behörden  6,300.  —
5.  Zätungssteuer  ....................................  2,300.  —
6.]  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  .  294.  —
7.]  Wirthschaftsabgasn  ...  16,500.  —
8.  Außerordentliche  Einnahhzen  3.  45
Summe  Kapitel  4  33/134.  —
5.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.]FFür  Produkkt  3832359525.—
2.]Oekonomische  Nutzugen  374.  —
Summe  Kapitel  5..  23/899.  —
6.  Figirte  und  unbestimmte  Beiträge  zu  den
traßenbaukosten  12,808.  —
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Gerichtsverwaltung.
1.]  Gerichtskosten  aller  Art,  mit  Einschluß  der  darunter
enthaltenen  Stempelbetrüüg  .  ...  70,000.  —
2.]  Kalkulaturgebühtteen  ...  900.  —
3.Strafieien  2,600.  —
4.Verschiedene  Einnaheen  1/150.  —
Summe  Kapitel  7  74,650.  —

 

 

(Nr.  7977)

32°
        <pb n="320" />
        n

—  244  —

 

 

Betrag
—  Einnahme.  für
1872.
G
Fl.  Kr.
8.  Verschiedene  Einnahmen.
1.  Mieihe  für  überlassene  Dienstwohnungen  und  Einnahmen

  von  der  Deputation  für  das  Heimathswesen  875.  —
2.Gebühren  für  die  Ausfertigung  von  Reisepässen  und

Paßkarreen  .  ....  .  ..  590.  —
3.Eigene  Einnahmen:

a)  der  Straf.  und  Korrektionsanstalt  zu

abstal  ...  720  Fl.

b)  von  dem  Amisgefängnisse  zu  Wald.  10  1730
4.Verwaltung  des  Regierungs-Amtsblattes  124  —
5.Sonstige  verschiedene  Einnahmen:

a)  Miethsentschädigung  für  Dienstwohnungen  und

Vergütung  für  Brennmaterial  von  Unterbeamten
der  Regierung  in  Sigmaringeg  .  ..  94.  524
b)  Ertrag  aus  den  Grasnutzungen  in  den  Straßengräben
  und  auf  den  Böschungexg  .  .  .  .  .  ..  640.  —
J)  Strafgelen  70.  —
4)  Extraordinaire  Einnahmen  157.  1
Summe  Kapitel  8.4  5,896.  54
Daaun  T.  .....  74,650.  —
6.  .  .  ...  12,808.  —
"  ".  5.  sxni-àY.  23,899.  —
.4......  33,134.—
-  s  3  .  137,400.
2.  ..  .  ..  262.  6
-  -  1.  350.
Summe  der  Einnahme  288/400.  —
oder  in  Thalern  ..  ..  .  164,800  Rihlr.
        <pb n="321" />
        —  245  —

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
*  7  1872.  wegfallend.
65
gl.  Xr.  HKl.  Kr.
Fortdauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.
1W  Direkte  Steuern.
1.]  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  .  ..  5,025.  —  —  —
2.  Kosten  der  Landesvermessunng  ...  2/575.  —  —  —
Summe  Kapitel  1  7,600.  —  —  —
2.  Indirekte  Steuern.
1.  Persönliche  Ausgaben  an  Besoldungen,  Remunerationen
und  Tantiemnen  ..  4,975.  —  —  —
2.  Sãchliche  und  vermischte  Ausgaben  ...........  ..  .  ...  465.  —  —
Summe  Kapitel  2.  5/440.  —  —  —
3.  Salzwerk  bei  Stetten.
1.)Besoldunenn  3,062.  30  —-2.AnderepeksönlicheAusgaben....................
  120.—  —-3.Amtsbedürfnisse,sächlicheVerwaltungsausgaben.»»
  930.  —  —  —
4.]  Betriebslöhhn  .  ...  ......  .  .  ..  8,937.  —  —  —
5.Betriebsmaterialien  und  Utensilien  .....  ...  ...  .....  4,955.  —  —  —
6.Debitskosten  .............  .  ..  ...  ...  ...  .  ..  .  ...  2,951.  —  —  —
7.Bauten  und  Reparatueen  ...  1,135.  —  —  —
8.|Abgaben  und  Grundentschädigunen  .  ..  147.  30  —  —
9.uschüsse  zu  Knappschaftskaseen  ...  s  200.  —  —  —
Summe  Kapitel  3  22/438.  —  —  —1

 

 

(r,  7977.)
        <pb n="322" />
        —  246

 

 

Betrag  Darunter

ê  Ausgabe.  für  künftig

1872.  wegfallend.

K#.  Fr.  G##xr.

4.  Straßenbaukosten-Beiträge.

Erhebungsgebührten  .  ..  500.  —  —  —
Summe  Kapitel  4.  für  sich.
Summe  A.  ..  ...  35/978.  —  —  —
B.  Dotationen.

5.  Oeffentliche  Schuld.
1.)Verzinsiinnggagaa  .  ..  4,340.  —  —  —
2.Tilgrgagaa  ....  ..  .  ..  15,500.  —  —  —

Summe  B.  19,840.  —  —  —
C.  Verwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
6.1.Einkommen  des  zur  Bearbeitung  der  Angelegenheiten
der  Hohenzollernschen  Lande  dem  Staats-Ministerium
  zusewiesenen  Hülfsarbeitrs  ...  3,500.  —  3,500.  —
2.Remuneration  des  mit  der  Verwaltung  des  Landesarchivs
  beauftragten  Regierungssekretariats-Beamttten
  .  ..  200  Fl.
und  die  Kosten  der  etwaigen  Stellvertretung
desselben,  sowie  sonstige  Ausgabeen  .  200  400.  —  “m—
Summe  I..  3/000.  —300.  —
II.  Finanz-Ministerium.  "
7.  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene  Rechte.  6,027.  44  —  —

 

 

 

Summe  Kapitel  7.  für  sich.
        <pb n="323" />
        —  247  —

 

 

Betrag  Darunter
ZJ.  Ausgabe.  für  künftig
=  1872.  wegfallend.
R
H.  Er.  Ol.  Kr.
8.]I.ensionen  an  emeritirte  Staatsdienen  9,168.  21  —  —
2.  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Erziehungsgelder  für
Waisen  10,278.  564  56
3.Sonstige  Pensionen  und  Unterstützungen  .  .  .  .  2,357.  5617.  56
4.]Ruhegehalt  für  ausgediente  und  entlassene  Lehrer  3/180.  —  —  —
Summe  Kapitel  8.  24,98.  1411636.  53
9.  Wartegelder  für  disponible  und  übernommene  Beamte  6,669.  46,669.  49
Summe  Kapitel  9.  für  sich.
10.]I.]Besoldungsausgaben  der  Regierung  in  Sigmarineen4325.  —  —  —
2.)Andere  persönliche  Ausgaben  derselorn  ...«.....·.....  5,625.  —  —  —
3.Diäten,  Fuhrkosten  und  Büreaubedürfnisse  .  4,650.  —  —  —
4.Verschiedene  Ausgabben  ..  .  ..  ..  .  ..  300.  —  —  —
5.|Remunerationen  für  die  zur  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungs=
  und  Rentenbank  Geschäfte  bei  der
Regierung  zu  Sigmaringen  erforderlichen  Hülfsarbeieer
  ....  ..  ..  «.............  800.  —  —  —
Summe  Kapitel  10  35,700.  —  —
11.  Allgemeine  Fonds.
1.Unvorhergesehene  Ausgaben  und  zur  Abrundung  2,292.  43  —
2.]  Berichtigung  der  Landesgrenen  ...  220.  —  —
3.Porto  und  Bestellgeld,  sowie  sonstige  Frachtgebühren
für  Sendungen  in  Staatsdienst·  Angelegenheiten.  ..  900.  —  —  —
4.Besoldungsverbesserunen  .  ..  20,660.  —  500.  —
Summe  Kapitel  11..  .  .  .  .  24,072.  43  500.  —
Summe  II.  .....  97/455.  3018,806.  42
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
12.  1.  Bautechnisches  Beamtenpersonal.  ..  ....  ....  ..  ......  ..  5,830.  —  —  —
2.  Unterhaltung  der  öffentlichen  Gebäude  1,750.  —  —  —
Seite  .....  7,580.  —  —  —

 

 

(Nr.  7977.)
        <pb n="324" />
        —  248  —

 

 

Betrag  Darunter
33  Ausgabee.  für  künftig
.  1872.  wegfallend.
#
##.  #  x1
Uebertrag.  .  .  ..  7,580.  —  —  —
3.Kosten  für  Beaufsichtigung,  zu  Neubauten  und  zur
Unterhaltung  der  Staats-,  Land-  und  Wasserstraßen,
einschließlich  der  Kosten  für  die  Erwerbung  der  zur
Korrektion  und  zur  Unterhaltung  erforderlichen  Grundstücscceeeeeee
  .  ...  .  .  .  ..  45,420.  —  —  —
4.  Vermischte  Ausgaben  ......  ...  .......  ..  .  ....  ..  .  ...  ,590.  —  —  —
5.  Gewerbliche  Zwecke  ..  ................  .........  .  .  ..  2,  1000.  —  —  —
Summe  III.  .  .  .  .  .  56,590.  —  —  —
IV.  Justiz-Ministerium.
13.  Besolbungsausgaben  des  Kreisgerichts  zu  Hechingen.  50,185.—  —  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  desselbeen  ..  13,486.  —  —  —
3.  Sächliche  Ausgabeeen  ..  .  .  ..  9,590.  —  —  —
4.|  Kriminalkosten  ..  .  ..  6,640.  —  —  —
5.Baare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisahen.
  5,824.  —  —  —
Summe  IV.  .  .  .  ..  85,725.  —  —  —
V.  Ministerium  des  Innern.
14..berämter,  persönliche  Aus  Sabe  ...................  12,251.  —  31.  —
2.)Oberämter,  sächliche  Ausgaggen  ...  7/110.  —  —  —
3.  Polizeiverwaltung  .................................  993.  —  —  —
4.Landgendarmeee  .  ...  13,341.  —  —  —
5.  Stun.  Besserungs.  und  Gefangenen-Anstalten  8,906.  —  —  —
6.  Wohlthäligkeitszwecke  ..............................  7,495.  —  —  —
7.  Verschiedene  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Innern..  1,803.  —  106.  15
8.]  Regierungs-Amtsblat  840.  —  —  —
9.])  Kosten  der  Deputation  für  das  Heimathswesen  ..  600.  —  —-SummeV......
  53,339—137.17
        <pb n="325" />
        —  249  —

 

 

Betrag  Darunter
ZI.  Ausgabe.  für  künftig
=  1872.  wegfallend.
9s.  kr.  #l.  Ar.
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaft--
  lichen  Angelegenheiten.
15.  1.  Unterstützung  des  Vereins  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe  in  den  Hohenzollernschen
  Landen,  Zuschuß  ..  .  ......  ...  ...  ..  ...  ..  ..  ..  3,000.  —  —  —
2.Förderung  der  Landeskultur  und  Verwendung  im  landwirthschaftlichen
  Interesse  überhaunt...  1,220.  —  —  —
3.Remuneration  eines  Wiesenbaumeisters  und  an  Büreaukosten-
  Entschädigung  für  denselbhen  1,347.  30  —  —
4.  Zuschuß  zur  Nuerhallng  einer  Ackerbauschule.  ..  .  .  .  .  1,600.  —  —  —
5.  Remunerationen  für  die  als  Mitglieder  des  Spruchkollegiums
  für  Muzeinamdersezungssachen.  fungirenden
Beamten,  sowie  Reisediäten,  Reise-  und  Büreaukosten
des  mit  den  Funktionen  eines  Spezialkommissarius
beauftragten  Beamten,  ferner  Diäten  für  Feldmesser
und  Bau-  und  ökonomische  Sachverständige.  1,150.  —  —  —
6.]  Hebegebühren  für  Einziehung  der  jährlichen  Renten
und  der  Ablösungskapitalien,  sowie  Gebühren  für
die  Fortschreibungstabellen,  die  Eintragung  der
Rentenpflicht  in  die  Besitz-  und  Steuerhefte.  3,522.  30  —  —
Summe  VI.  .....  11,840.  —  —  —
Die  Bestände  der  Fonds  zu  1.,  2.  und  4.  können
aus  dem  einen  in  das  andere  Jahr  übertragen
werden.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
16.1.,Evangelischer  Kultsss  .  .  ..  1480.  —  —  —
2.  Katholischer  Kults.  970.  —  300.  —
3.  Oessentli  er  Unterrichtt  .  ..  25/,329.  30
4.Medizinalwesen  8.,195.  3230
Summe  VII  .  .  .  35,975.  —4,260.  —

 

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7977.)  33
        <pb n="326" />
        —  250  —

 

Darunter

 

Betrag
5  Aus  gabe.  für  künstig
*.-s  1872.  wegfallend.
5
Bt.  Kr.  —ues
Wiederholung.
Summe  I..  3/900.  —  3,500.  —
·  IJ«....  97,455.318,806.42
-Ill......  56,590.—  —
«  IV.  85,725.  —  –
V.  53,339.  —3.  15
VU..  1140.  ——  —
0  I.  35,975.  —%  260.  —
Summe  C.  An  Verwaltungs.  Ausgaben..  344,821.  30  26,703.  57
Hierzi  B.  An  Dotationeen  19,840.  —  —  —
.4A.  An  Betriebskostn  35/978.  —  —  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .  .  ...  400,642.  30  26,703.  57
der  in  Thalern  .....  228,938  Rthlr.  Rtbir.
oder  in  Thalern  17  Ser.  2  Pf.  12  Sgr.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Zur  Bestreitung  der  durch  die  Ausführung  des  Vertrages
  über  das  Münzwesen  des  Süddeutschen  Münz.
vereins  vom  7.  August  1858.  entstehenden  Kosten.  400.  —  —  —

 

 

Summe  I.  für  sich.
        <pb n="327" />
        —  251  —

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabee.  für  künftig
38  1872.  wegfallend.
R
##x#  #x#.
J.  Justiz-Ministerium.
2.  Zur  Beschaffung  neuer  Geschäftslokalien  und  eines
Gefängnisses  für  das  Kreisgericht  zu  Hechingen,  ferneteate..................................·...
  35,000.  —  —  —
Summe  II.  für  sich
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben.  35/,400.  —  —  —
oder  in  Thalern  ..  .  ..  20,228  Rihlr.  —  —
17  Sgr.  2  M.
Abs  chln
.  l.  Ir.  Thlr.  Sgr.  Dl.
Die  Einnahmen  betragen  288/400.  —  =  164,800.  —  —
Die  Ausgaben  betragen:  g0.  Jz.r.
a)  die  fertbauerndee.  .  400,642.  30
b)  die  einmaligen  und
außerordentlichen
Ausgaben.  .  .  .  ..  35,400.  —
436,042.  30.  =  249,167.  4.  2
Mithin  ist  ein  Zuschuß  erforderlich  von.  147,/642.  30.  =  384,367.  4.  2
e.  7977—7978.)  33“  (Nr.  7978.)
        <pb n="328" />
        —  252  —

(Nr.  7978.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk  Stettin,  zum  Betrage  von  20,000  Thalern.
Vom  21.  Februar  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  der  Stadt  Wollin  im  Einverständnisse  mit  der
Stadtverordneten  Versammlung  darauf  angetragen  hat,  zur  Bestreitung  der  Kosten
des  Neubaues  eines  Schulhauses,  sowie  zur  Abtragung  anderer  bereits  vorhandenen
  städtischen  Schulden  eine  Anleihe  von  20,000  Thalern  aufzunehmen  und
zu  diesem  Zwecke  3  jeden  Inhaber  lautende,  mit  ZQinskupons  versehene  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemähheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  zur  Ausstellung  von  zwanjzig  Tausend  Thalern  Obligationen  der  Stadt
Wollin,  welche  in  folgenden  Apoints:

115  Obligationen  à  100  Thaler..  11,500  Thaler,
120  à  555.  6,000

100  à„  2050  2500

6  «  in  Summa  20,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu
verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  vom  Jahre  1873.  ab  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  von  jährlich  mindestens  Einem
Prozent  des  Kapitalbetrages  der  ausgegebenen  Obligationen,  unter  Hinzurechnung
der  durch  die  Tilgung  ersparten  Zinsen,  zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der
Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «  ·

Gegeben  Berlin,  den  21.  Februar  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Pro--
        <pb n="329" />
        —  253  —

Provinz  Pommern,  Regierungsbezirk  Stettin.
(Wolliner  Stadtwappen.)

Obligation
der
Stadt  Wollin,  Kreis  Usedom-Wollin,
Littr.  .....  —iiie
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vtvor  .  .  ..
(Gesetz=  Samml.  pro  1872.  S.  )

 

Wir  Magistrat  der  Stadt  Wollin  urkunden  und  bekennen  hierdurch,  daß  der
Inhaber  dieser  Obligation  ein  der  Stadt  dargeliehenes  Kapital  vodooo  .
Thalern  Preußisch  Kurant,  dessen  Empfang  wir  bescheinigen,  von  der  hiesigen
Stadtgemeinde  zu  fordern  hat.

Diese  Schuldsumme  bildet  einen  Theil  des  zu  Kommunalzwecken  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vvrvro.  aufgenommenen  Darlehns
von  20,000  Thalern.  «

Die  Rückzahlung  dieses  Gesammtdarlehns  von  20,000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1873.  ab  binnen  spätestens  37  Jahren  nach  Maßgabe  des  festge.
stellten  Tilgungsplanes  dergestalt,  daß  die  in  diesem  mit  jährlich  Einem  Prozent
des  gesammten  Anleihekapitals,  unter  Hinzurechnung  der  durch  die  Tilgung
ersparten  Zinsen,  ausgeworfene  Amortisationsrate  in  den  Stadthaushalts-Etat
aufgenommen  und  aus  diesem  Tilgungsfonds  die  Obligationen  eingelöst  werden.
r  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das  Loos

estimmt.

Die  Stadtgemeinde  Wollin  behält  sich  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
Schuldverschreibungen  auf  einmal  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Obligationen
steht  kein  Kündigungsrecht  zu.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen
  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,
  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll)  öffentlich
bekannt  gemacht.

Diese  Bekanntmachung  erfolgt  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger,  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen
Regierung  zu  Stettin  und  in  einer  in  Stettin  erscheinenden,  mit  Zustimmung
der  dortigen  Königlichen  Regierung  auszuwählenden  Zeitung.  Sobald  eines
dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  an  Stelle  desselben  ein  anderes  vom  Magistrate
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Steitin  bestimmt  werden.

(Nr.  7978)  Die
        <pb n="330" />
        —  254  —

Die  Ausloosung  erfolgt  alljährlich  im  Monat  Februar  durch  den  Magistrat.
Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  findet  vom  1.  Oltober  desselben
Jahres  ab  statt,  in  welchem  die  Ausloosung  erfolgt  ist.  Bis  zu  dem  Tage,  an
welchem  solchergestalt  das  Kapital  zurückzuzahlen  ist,  wird  dasselbe  in  halbjährigen
Terminen,  am  1.  April  und  I.  Oktober,  mit  fünf  Prozent  jährlich  vechinst

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  geschieht  gegen  bloße  Rück.

abe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  bezlehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
5  der  Stadthauptkasse  in  Wollin  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
folgenden  Zeit.  Auch  werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an
hage  städtische  Kassen  in  Zahlung  genommen.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
find  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  ausgeloosten,  beziehungsweise  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb
  dreißig  Jahren  nach  dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie
die  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  fällig

eworden,  nicht  erhobenen  Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  Wollin.

In  Ansehung  der  verlorenen  und  vernichteten  Obligationen  finden  die  auf  die
Staatsschuldscheine  Bezug  habenden  Vorschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1819.  wegen  des  Aufgebots  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  I#§.  1.  bis  12.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung:


a)  die  im  §.  1.  jener  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  muß  dem  Magistrat
in  Wollin  gemacht  werden,  welchem  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse
  zustehen,  die  nach  der  angeführten  Verordnung  dem  Schatministerium
  zukommen;  gegen  die  Verfügungen  des  Magistrats  findet  Rekurs
an  die  Königliche  Regierung  zu  Stettin  statt;

b)  das  im  §.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  in  Cammin;  ,

c)dieinden§§.6.9.und12.jenerVerordnungvorgeschriebenenBekanntmachungen
  sollen  durch  diejenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche  die
ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

4)  an  die  Stelle  der  im  §#.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  §§.  8.  und  9.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der  Kupons  durch  Voreigung
  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach
—3  Nauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht
zum  Vorschein  gekommenen  Zinsscheine  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;
die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben  werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Stadthauptkasse
  in  Wollin  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
        <pb n="331" />
        —  255  —

Talons.  Beim  Verlust  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschieht,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Obligation  vermerkt.

Lur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die  Stadtgemeinde
  Wollin  mit  ihrem  Vermögen  und  ihren  gesammten  Einkkünften.

Oessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift

ertheilt.

Wollin,  am  ..  ten........  ..  ..  18..

Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Eingetragen  Fol.  ——–m
der  Kontrole.

Anmerkung.  Die  Unterschriften  sind  eigenhändig  zu  vollziehen.

Provinz  Hommern,  NRegierungsbezirk  Stettin.

Serie  I.
(LQaufende  #7  des  Kupons.)  Z  (Laufende  .##7  des  Kupons.)
Zinskupon
zur
Obligation  der  Stadt  Wollin,  Kreis  Usedom-Wollin,
Littr.  4  —snii-k-e
über
...............  Thaler.

Inhaber  dieses  Kupons  empfängt  gegen  dessen  Nückgabe  am  .  .ten  .......
18..  und  späterhin  an  fälligen  halbjährigen  Zinsen  aus  der  Stadthauptkasse  zu
Wollin  (Buchstaben)  Thaler  (Buchstaben)  Silbergroschen  (Buchstaben)  Pfennige.
Wollin,  am  .  .ten  .....  .  .  ..  18..
Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung  der  Amtstitel.)
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen  Geldbetrag

nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Ablaufe  des  Kalenderjahres
  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  erhoben  wird.  -
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch
muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines
Kontrolbeamten  versehen  werden.

(Nr.  797.)  Pro--
        <pb n="332" />
        —  256  —
Drovinz  Pommern,  Negierungebezirk  Stettin.

Dalon.

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  bei  der,  Stadtbauptkase
  zu  Wollin  zu  der  Wolliner  Stadt.  Obligation  Littr.  .
.  .  .  ..  Thaler  Kurant  die  .  .ie  Serie  Zinskupons  für  die  fin  Jahre
bis  18..,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation  gegen  diese  Aus-1.
  1  bei  dem  unterzeichneten  Magistrat  rechtzeitig  protestirt  worden  ist.
Wollin,  am  .  .ten  nnn  18..

Der  Magistrat.
(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes  unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,
doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines
Kontrolbeamten  versehen  werden.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken:

 

Oter  Zins-  Zupon.  I  Iotctsins-Lupau.
Talon.

 

 

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministertums.
Onlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Oofbuchdruckern
(N.  v.  Decker).
        <pb n="333" />
        —  257  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  15.

 

(Nr.  7979.)  Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  jährlich  142,000  Thalern
und  eines  Kapitals  von  40,680  Thalern  an  den  kommunalständischen  Verband
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden.  Vom  11.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.
Dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
wird  zur  eigenen  Verwaltung  und  Verwendung  für  folgende  Zwecke,  und  zwar:
1)  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Neubaues  chaussirter  Verbindungsstraßen
mit  Ausschluß  der  auf  Kosten  des  Staates  bereits  zur  Ausführung  genehmigten
  Straßenbauten  im  Kreise  Biedenkopf:
a)  von  Hatzfeld  bis  zur  Biedenkopf.  Battenberger  Straße,
b)  von  Battenberg  bis  zur  Frankenberg.  Marburger  Straße,  und
)  von  Niederscheld  über  Lixfeld  nach  Breitenbach  und  Momshausen
oder  Dautpbe,  sowie  zur  Unterstützung  des  Gemeindewegebaues,  und
2)  zur  Fürsorge  für  die  Irren  und  Taubstummen,  insbesondere  zur  Unterhaltung
  der  mit  ihrem  gesammten  Vermögen  in  die  Verwaltung  des
kommunalständischen  Verbandes  übergehenden  Irren-Heil-  und  Pflegeanstalt
  zu  Eichberg  und  des  Taubstummen-Instituts  zu  Camberg,
die  Summe  von  jährlich  142,000  Thalern  vom  1.  Januar  1872.  ab  aus  den
Staatshaushalts.  Einnahmen  eigenthümlich  überwiesen  und  ist  diese  Summe  daher
fortan  auf  das  Ordinarium  des  Staatshaushalts-Etats  zu  setzen.
Vorbehalten  bleibt,  im  Wege  der  Gesetzgebung  die  technische  Bauleitung,
sowie  die  Unterhaltung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  neu  zu  erbauenden  Chausseen
unter  Regulirung  der  Kostenlast  dem  kommunalständischen  Verbande  zu  übertragen.

S.  2.
In  gleicher  Weise  wird  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  der  Darlehnsfonds  für  unbemittelte  Gemeinden  in  dem  Gebiete
Jahrgang  1872.  (Nr.  7979—7980.)  *34  des

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1872.
        <pb n="334" />
        —  258  —
des  ehemaligen  Herzogthums  Nassau,  sowie  der  Rest  des  Homburger  Kautionsfonds
  in  einem  Gesammtbetrage  von  46,380  Thalern  zur  Gründung  einer
kommunalständischen  Hülfskasse  nach  dem  Vorbilde  der  in  den  älteren  Provinzen
bestehenden  derartigen  Institute  eigenthümlich  überwiesen.
Aus  dieser  Hülfskasse  sind  insbesondere  auch  Darlehen  zur  Ausführung
gemeinnütziger  Wegebauten  und  Landesmeliorationen  zu  gewähren.

§.  3.

Soweit  die  überwiesene  Summe  nicht  ausreicht,  sind  die  Kosten  der  im
§.  1.  gedachten  Einrichtungen  und  Anlagen  von  dem  kommunalständischen  Verbande
  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  26.  September  1867.,  betreffend  die
Einrichtung  einer  kommunalständischen  Verfassung  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
mit  Ausschluß  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.,  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Faklk.

 

(Nr.  7980.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fis.
kalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  im  Culmer
Kreise,  Regierungsbezirk  Marienwerder,  vom  Endpunkte  der  Stadt  Briesen
nach  dem  Bahnhofe  Wallicz  zum  Anschlusse  an  die  Thorn-Insterburger
Eisenbahn  führenden  Kreis=  Chaussec.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  den  Kreisständen
  des  Culmer  Kreises,  im  Regierungsbezirk  Marienwerder,  beabsichtigten
Bau  einer  Chaussee  vom  Endpunkte  der  Stadt  Briesen  nach  dem  Bahnhofe
Wallicz  zum  Anschlusse  an  die  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  genehmigt  habe,
verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Culm  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser
Chaussec  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  bestimme
Ich,  daß  die  dem  Chausseegeld-Tarise  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen  sollen.
er

 

 

 

 

 

—
        <pb n="335" />
        —  259  —

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  3.  Februar  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplit.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  7981.)  Allerböchster  Erlaß  vom  28.  Februar  1872.,  betreffend  die  unter  Herrschaft  des
Preußischen  Strafgesetzbuchs  vom  14.  April  1851.  zu  Suchthausstrafe  verurtheilten
  und  dadurch  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig  gegangenen
Personen.

Mi  Rücksicht  auf  die  durch  das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich
(Bundesgesetzbl.  1870.  S.  195.  und  Reichsgesetzbl.  1871.  S.  127.)  erfolgte
anderweite  Feststellung  der  Folgen  der  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  bestimme
Ich  hierdurch:
daß  die  Vorschrift  im  §.  32.  a.  a.  O.,  nach  welcher  die  Dauer  des  Verlustes
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  höchstens
10  Jahre  beträgt,  auch  auf  die  noch  unter  der  Herrschaft  des  §.  11.  des
aufgehobenen  Preußischen  Strafgesetzbuchs  vom  14.  April  1851.  (Gesetz-Samml.
  S.  101.)  verurtheilten  Personen  Anwendung  finden  soll.
Demgemäß  sollen  dieselben  Personen  mit  Ablauf  des  von  der  Verbüßung,
der  Verjährung  oder  dem  Erlasse  der  ihnen  auferlegten  Freiheitsstrafe  zu  berechnenden
  zehnjährigen  Zeitraums  ohne  Weiteres  wieder  in  den  Besitz  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  gelangen.  Die  wegen  Meineids  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilten
Personen  bleiben  jedoch  von  der  Fähigkeit,  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  eidlich
  vernommen  zu  werden,  ausgeschlossen.
Ich  beauftrage  Sie,  diesen  Meinen  Gnadenerlaß  durch  die  Gesetz  Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  28.  Februar  1872.  ç
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz.

 

(Nr.  7980—7983.)  Tr.  7982.)
        <pb n="336" />
        —  260  —

Nr.  7982.)  Bekanntmachung,  betreffend  dic  der  Saal=  Unstrut  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Straußfurt  nach  Gr.-Heringen.  Vom  18.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
9.  März  1872.  der  Saal--Unstrut  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Straußfurt  nach  Gr.-Heringen  bei  Sulza  unter  gleichzeitiger
  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen
Regierungen  zu  Erfurt  und  Merseburg  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  18.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:

Weishaupt.

 

(Nr.  7983.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Münster-Enschede  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
von  Münster  über  Burgsteinfurt  zur  Preußischen  Landesgrenze  bei  Glanerbrück,
  zum  Anschlusse  an  die  von  dort  nach  Enschede  erbaute  Bahn.  Vom
19.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
23.  Dezember  1871.  der  Münster-Enschede  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Münster  über  Burgsteinfurt  zur  Preußischen  Landesç
  gerh  bei  Glanerbrück,  zum  Anschlusse  an  die  von  dort  nach  Enschede  erbaute
ahn,  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.
Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  in  Münster  veröffentlicht  werden.
Berlin,  den  19.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="337" />
        —  261  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  16.

 

(Nr.  7984.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  März  1872.)  betreffend  die  Aufstellung  neuer
Besoldungs-  Etats,  die  Regulirung  der  Gehalte  innerhalb  der  Etats  und
die  Anciennctätsverhältnisse  der  richterlichen  Beamten  und  der  Beamten
der  Staatsanwaltschaft.

A##  Ihren  Bericht  vom  19.  März  d.  J.  will  Ich  zur  Ausführung  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts  =  Etats  für  1872.,  vom
17.  März  d.  J.  mit  Bezug  auf  die  von  den  Häusern  des  Landtages  bei  Berathung
  des  Etats  für  die  Justizverwaltung  gesnten  Beschlüsse  über  die  Aufstellung
  neuer  Besoldungö  -Etats,  die  Regulirung  der  Gehalte  innerhalb  der
Etats  und  die  Anciennekätsverhältnisse  der  richterlichen  Beamten  und  der  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft  Folgendes  bestimmen:  «
1)DieBesoldungsiEtatsdeöObersTribunalsunddesOber-Appellationsgerichts
  werden  zu  einem  gemeinsamen  Etat  vereinigt.  Die  Mitglieder
eider  Gerichtshöfe,  ausschließlich  der  Präsidenten  und  Vizepräsidenten,
werden  in  die  nach  Maßgabe  der  Gesammtstellenzahl  zu  bildenden  Gehaltsklassen
  nach  ihrer  Anciennetät  als  Räthe  des  Ober-Tribunals,
beziehungsweise  des  Ober-  Appellationsgerichts,  eingereiht.  In  Betreff
dersenigen  Räthe  des  Ober--Appellationsgerichts,  welche  einem  der  früheren
  Ober-Appellationsgerichte  in  den  Provinzen  Hannover,  Hessen-Nassau
  und  Schleswig.  Holstein  angehört  haben,  soll  jedoch  die  Anstellung
als  Rath  dieser  Gerichte  der  Beufung  in  einen  der  jetzigen  beiden  höchsten
  Gerichtshöfe  gleichgeachtet  werden.
Die  bisherigen  speziellen  Besoldungs-Etats  für  die  Appellationsgerichte
u  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden  werden  mit  dem  allgemeinen  Etat  der
Appellationsgerichte  im  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom  2.  Januar
  1849.  zu  einem  Ganzen  vereinigt.  Die  Mitglieder  dieser  Gerichte,
ausschließlich  der  Präsidenten  und  Vizepräsidenten)  werden  in  die  nach
Maßgabe  der  Gesammtstellenzahl  zu  bildenden  Gehaltsklassen  nach  ihrem
Dienstalter  als  Appellationsgerichtsräthe  eingereiht.  Denjenigen  Mitgliedern,
  welche  vor  ihrem  Eintritt  in  die  jetzigen  Appellationsgerichte
einem  der  früheren  Ober-Appellations-,  Appellations-  oder  Obergerichte
in  den  unter  1.  genannten  Provinzen  als  NRäthe  oder  Staatsprokuratoren
  angehört  haben,  soll  zwar  das  hierdurch  begründete  Dienstalter
Jahrgang  1872.  (Nr.  7984.)  *35  mit

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1872.

—
—
        <pb n="338" />
        3

—

4

—9

5)

S

—  262  —

mit  in  Anrechnung  gebracht  werden,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  den
ehemaligen  Mitgliedern,  bezlehungsweise  Staatsprokuratoren  der  Hessischen
  Obergerichte,  der  Nassauischen  Hof.  und  Appellationsgerichte  und
der  Holsteinischen  Oberdikasterien  zu  Glückstadt  von  jenem  Dienstalter
ein  Zeitraum  von  vier  Jahren  in  Abzug  zu  bringen  ist.
Die  Stellen  der  zweiten  Direktoren  bei  den  Stadtgerichten  zu  Königsberg
  und  Breslau,  bei  den  Stadt=  und  Kreisgerichten  zu  Danzig  und
Magdeburg  und  bei  den  Kommerz=  und  Admiralitätskollegien  zu  Königsberg
  und  Danzig  werden  mit  den  Kreisgerichtsdirektorenstellen  für  den
esammten  Geltungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  und
fär  die  Bezirke  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden
zu  einem  gemeinsämen  Etat  vereinigt.  Unbeschadet  der  für  einzelne
Stellen  durch  den  Etat  gewährten  Lokalzulagen,  werden  die  Direktoren
in  die  nach  der  Gesammtiahl  der  Stellen  zu  bildenden  Gehaltsklassen
nach  ihrem  Dienstalter  als  Beamte  der  vierten  Rangklasse  eingereiht.
Dabei  wird  den  ehemaligen  Mitgliedern  der  in  den  unter  1.  genannten
Provinzen  früher  bestandenen  Appellations=  und  Obergerichte  ihre  dort
erworbene  Anciennetät  in  derselben  Weise  zur  Anrechnung  gebracht,  wie
dies  für  die  Appellationsgerichtsräthe  vorgeschrieben  ist.
Bei  der  künftigen  Ernennung  von  Appellationsgerichtsräthen  zu  Direktoren
  und  umgekehrt  wird  für  das  Einrücken  sn  eine  Gehaltsstelle  des
anderen  Etats  lediglich  das  Dienstalter  als  Beamter  der  vierten  Rangklasse,
  beziehungsweise  mit  dem  zu  2.  und  3.  angeordneten  vierjährigen
Abzuge,  als  maßgebend  erachtet.  —
In  dem  Etat  des  Stadtgerichts  zu  Berlin  hört  die  bisherige  Unterscheidung
  zwischen  besonderen  Raths.  und  Nichterstellen  auf.  Es  kann  zwar
auch  künftig  einem  Theil  der  Richter  bis  zu  3  der  Gesammtzahl  der
Karakter  als  Stadtgerichtsrath  verliehen  werden.  Die  Stellen  sämmtlicher
  richterlicher  Mitglieder,  mit  Ausschluß  der  Direktoren,  sind  jedoch
nur  als  Richterstellen  im  Etat  aufzuführen  und  die  Gehaltsstufen  nach
Maßgabe  der  Gesammtzahl  zu  bestimmen,  dergestalt,  daß  die  jetzige
Vertheilung  der  Gehalte,  sowie  der  künftige  Eintritt  in  die  neu  zu  bildenden
Gehaltsklassen  sich  lediglich  nach  dem  Dienstalter  als  Richter  beziehungsweise
  Assessor  in  dem  bisherigen  Sinne  entscheidet.
Die  für  das  Stadtgericht  zu  Berlin  getroffenen  Anordnungen  treten  auch
für  die  Stadtgerichte  zu  Königsberg  und  Breslau  und  für  die  Stadtund
  Kreisgerichte  zu  Magdeburg  und  Danzig  in  Kraft.  Außerdem
werden  aber  die  bisherigen  speziellen  Etats  dieser  vier  Gerichte,  sowie  der
Kommerz=  und  Admiralitätskollegien  zu  Königsberg  und  Danzig  mit  den
Etats  der  übrigen  Gerichte  erster  Instanz  dergestalt  vereinigt,  daß  fortan
in  den  betreffenden  Bezirken,  sowie  in  den  Bezirken  aller  übrigen  Appellationsgerichte
  im  Geltungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.
und  in  denen  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden
nur  je  ein  Etat  für  die  Mitglieder  der  Gerichte  erster  Instanz,  ausschließlich
  der  Direktoren,  besteht.  In  diesen  Etats  werden  die  Gehälter
nach  der  Gesammtzahl  der  richterlichen  Stellen  abgestuft,  und  die  fetige
e-
        <pb n="339" />
        Gehaltsvertheilung,  sowie  der  künftige  Eintritt  in  die  neu  zu  bildenden
Gehaltsklassen  erfolgt  lediglich  nach  dem  Dienstalter  als  Richter,  für  dessen
Bestimmung  es  überall  bei  den  bisherigen  Grundsätzen  sein  Bewenden
behält.  Die  für  das  Kreisgericht  zu  Berlin  gewährten  Lokalzulagen

werden  durch  die  vorstehenden  Beslimmungen  nicht  berührt.
Für  den  Geltungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  und
die  Bezirke  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden  werden
  die  Stellen  der  Ober-Staatsanwalte  bei  den  Appellationsgerichten.
zu  einem  gemeinsamen  Etat  vereinigt.  Die  Gehaltsstufen  werden  nach
der  Gesammtzahl  der  Stellen  festgesetzt  und  die  Ober-Staatsanwalte
nach  ihrem  Dienstalter  als  Ober-Staatsanwalte  in  die  neu  zu  bildenden
Klassen  eingereiht.  In  demselben  Gebietsumfange  wird  auch  für  die
Staatsanwalte  und  Staatsanwaltsgehülfen  mit  Einschluß  der  bei  den
Appellationsgerichten  angestellten,  jedoch  mit  Ausschluß  der  ersten  Staatsanwalte
  bei  den  Stadtgerichten  zu  Berlin,  Königsberg  und  Breslau  und
den  Stadt.  und  Kreisgerichten  zu  Magdeburg  und  Danzig,  ein  gemeinsamer
  Etat  gebildet.  Die  Gehaltsstufen  werden  nach  der  Gesammtzahl
,der  Stellen  festgestellt  und  es  wird  das  Dienstalter  sowohl  für  die
Staatsanwalte,  wie  für  die  Staatsanwaltsgehülfen,  ohne  Unterscheidung
dieser  beiden  Beamtenklassen,  in  Beziehung  auf  die  jetzige  Gehaltsvertheilung
  und  auf  künstiges  Aufsteigen  im  Gehalte  in  derselben  Weise,
wie  für  die  richterlichen  Mitglieder  der  Gerichte  erster  Instanz,  bestimmt.
Die  Lokalzulagen,  welche  durch  die  Etats  für  den  Ober-  Staatsanwalt
und  die  Staatsanwalte  zu  Berlin  gewährt  werden,  bleiben  von  den

voorstehenden  Bestimmungen  unberührt.
8)  In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  ist  für  die
Beamten  der  Landgerichte  ein  gemeinsamer  Besoldungs-Etat  herzustellen,
in  welchem  die  Stellen  der  richterlichen  Mitglieder,  ausschließlich  der
Präsidenten  und  Kammerpräsidenten)  nicht  maß  wie  bisher  nach  besonderen
  Raths-  und  Assessorenstellen  getrennt,  sondern  sämmtlich  als
Richterstellen  aufgeführt  und  die  Gehaltsstufen  nach  der  Gesammtzahl
dieser  Stellen  bestimmt  werden.  Einem  Theil  der  Richter  bis  zu  ihrer
Gesammtzahl  kann  zwar  auch  künftig  der  Karakter  als  Landgerichtsrath
verliehen  werden.  Doch  begründet  diese  Verleihung  keinen  Vorzug  für
die  jetzige  Gehaltsvertheilung  und  den  künftigen  Eintritt  in  die  neu  zu
bildenden  Gehaltbklassen  6i  für  welche  vielmehr  allein  das  Dienstalter  als
Richter  maßgebend  sein  soll.  In  gleicher  Weise  werden  für  die  Staatsprokuratoren
  bei  den  Landgerichten  nach  der  Gesammtzahl  der  Stellen
Gehaltsstufen  gebildet,  innerhalb  deren  die  Gehaltsvertheilung  und  das
Aufsteigen  in  höhere  Gehalte  erfolgt.  Das  Dienstalter  wird  in  dieser
Beziehung  durch  den  Zeitpunkt  der  erlangten  Richterqualität  bestimmt.
Dasselbe  findet  statt  hinsichtlich  der  Gehalte  der  Friedensrichter.  Für
diejenigen  jedoch,  welche  angestellt  sind,  ohne  die  große  Staatsprüfung
abgelegt  zu  haben,  soll  ihre  Anciennetät  auch  in  der  neu  zu  bildenden
Reihenfolge  der  Friedensrichter  wie  bisher  nach  dem  Alter  ihrer  Anstellung
  als  Friedensrichter  festgesetzt  werden.  «

(Nk.7984—7985.)  9)  Die

-
—
        <pb n="340" />
        —  264  —

9)  Die  Bestimmungen  Meines  Erlasses  vom  12.  November  1860.  (Gesetz-Samml.
  S.  517.)  sollen  fortan  auf  alle  bei  den  beiden  obersten  Gerichtshöfen
  der  Monarchie  und  in  den  unter  2.  bis  8.  des  gegenwärtigen
Erlasses  bezeichneten  Landestheilen  etatsmäßig  angestellten  Richter  Anwendung
  finden.

10)  Die  Vorschriften  des  Erlasses  vom  19.  März  1850.  (Gesetz=  Samml.
S.  274.)  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
abgeändert  sind,  auch  fernerhin  in  Krast.

Die  durch  die  bisherigen  Vorschriften  und  Anordnungen  begründeten,  bis
zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Erlasses  bereits  erworbenen  Ansprüche  der
richterlichen  Beamten  auf  den  dienstlichen  Vorrang  in  den  Kollegien  werden  durch
die  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht  berührt.  Auch  soll  in  denjenigen  einzelnen
Fällen,  wo  Mitglieder  richterlicher  Kollegien  wegen  ihres  schon  früher  bekleideten
gleich  hohen  oder  höheren  Dienstranges  mit  einem  bevorzugten  Dienstalter  in  die
Kollegien  eingetreten  sind,  an  dieser  Anciennetät  und  der  daraus  folgenden  Stellung
  in  den  neuen  Etats  durch  die  Vorschriften  unter  1.  bis  5.  des  gegenwärtigen
  Erlasses  nichts  geändert  werden.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz.  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20.  März  1872.  ç

Wilhelm.

Leonhardt.
An  den  Justizminister.

 

(Nr.  7985.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Bahn
von  Hildesheim  in  der  Richtung  nach  Braunschweig  bis  zur  Landesgrenze,
sowie  einer  Bahn  von  Grauhof  nach  Goslar.  Vom  22.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
1.  März  d.  J.  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Bahn  von  Hildesheim  in  der  Richtung  nach  Braunschweig  bis
zur  Landesgrenze,  sowie  einer  Bahn  von  Grauhof  nach  Goslar  —  unter  gleichzeitiger
  Verleihung  des  Expropriationsrechtes  —  die  landesherrliche  Genehmigung
zu  ertheilen  geruht.  «

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  für
Hannover  r  Veröffentlichung.

Verlin,  den  22.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Rediglrt  im  Bürequ  des  Staats-Ministeriums.
Oerlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="341" />
        —  265  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  —

 

(Nr.  7986.)  Gesetz,  betreffend  die  den  Medizinalbeamten  für  die  Besorgung  gerichtdaͤrztlicher,
medizinal=  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen.
Vom  9.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Umfang  der  letzteren,  mit  Einschluß  des  Jadegebiets,  was  folgt:

*i

Die  Medizinalbeamten  erhalten  für  medizinal-  oder  sanitätspolizeiliche  Verrichtungen,
  welche  sie  im  allgemeinen  staatlichen  Interesse  an  ihrem  Wohnorte
oder  innerhalb  einer  Viertelmeile  von  demselben  zu  vollziehen  haben,  außer  ihrer
etatsmäßigen  Besoldung  keine  andere  Vergütung  aus  der  Staatskasse,  als  eine
Entschädigung  von  15  Sgr.  für  Fuhrkosten  bei  jeder  einzelnen  Amtsverrichtung.

Ist  die  Verrichtung  durch  ein  Privatinteresse  veranlaßt,  so  haben  sie  von
den  Betheiligten,  außer  den  etwaigen  Fuhrkosten,  eine  Gebühr  bis  zu  5  Rthlrn.  für
den  Tag  zu  beanspruchen,  wobei  sie  berechtigt  sind,  die  Zeit  in  Ansatz  zu  bringen,
welche  auf  das  zu  erstattende  Gutachten  nothwendig  verwendet  werden  mußte.

Das  Gleiche  gilt  gegenüber  den  Gemeinden,  wenn  die  Thätigkeit  der  Medizinalbeamten
  für  solche  ortspolizeilichen  Interessen  in  Anspruch  genommen
wird,  deren  Befriedigung  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegt.

.  2.

Sind  die  im  §F.  1.  bezeichneten  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnortes,
und  zwar  mehr  als  eine  Viertelmeile  davon  entfernt,  vorzunehmen,  so  erhalten
die  Medizinalbeamten  folgende  Sätze:

I.  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements-Thierärzte,  letztere  indessen
  nur  bei  Reisen,  welche  sie  nach  einem  außerhalb  ihres  engeren
kreisthierärztlichen  Bezirks  gelegenen  Orte  hin  vornehmen:

a)  an  Tagegelden  2  Rthlr.  15  Sgr.
für  jeden  Tag,  welcher  auf  das  Geschäft,  einschließlich
  der  Reise,  verwendet  werden  mußte;

b)  an  Reisekosten:

für  jede  Meile  auf  dem  Landwege  1  —
für  jede  Meile,  die  auf  der  Eisenbahn  oder  dem
Dampfschiffe  zurückgelegt  werden  kann  —.  10
Jahrgang  1872.  (Nr.  7986.)  36  Jq)  bei

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1872.
        <pb n="342" />
        —  266  —

c)  bei  Reisen  auf  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiffe
  für  Ab-  und  Zugang  zusammen  —  Rthlr.  20  Sgr.

Die  Reisekosten,  einschließlich  der  Nebenkosten,  werden  für  die
Hin=  und  die  Rückreise  besonders  berechnet.

Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine  Meile,  so  wird  diese  für
voll  angenommen;  bei  größeren  Entfermungen  wird  das  Meilengeld  nach
Viertelmeilen  vergütet  und  eine  angefangene  Viertelmeile  für  voll  angenommen.


Haben  in  besonderen  Fällen  für  die  ganze  Reise  nachweislich
höhere  Fuhrkosten,  als  die  vorstehend  bestimmten,  aufgewendet  werden
müssen,  so  sind  dieselben  zu  vergüten.

II.  Kreisthierärzte  und  Departements-Thierärzte,  sofern  letztere  Reisen  innerhalb
  ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,  erhalten:

a)  an  Tagegeldeen  .  ...  1  Rthlr.  15  Sgr.,
b)  an  Reisekosten:
für  jede  Meile  auf  dem  Landwege  .  ..  —.  25

für  jede  Meile,  welche  auf  der  Eisenbahn  oder
auf  dem  Dampfschiffe  zurückgelegt  werden

ann  —  77
Jc)  an  Nebenkosten  ........  —.  15
Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  sub  I.  Anwendung.
P.  3

Für  alle  von  Gerichten  oder  anderen  Behörden  ihnen  aufgetragenen  Geschäfte
  haben  die  Medizinalbeamten)  soweit  sie  nicht  gemäß  §.  1.  oder  durch  bereits
  beslehende  besondere  Bestimmungen,  oder  vermöge  privatrechtlichen  Titels,
!  zunentgelllicher  Dienstleistung  verpflichtet  sind,  nach  folgenden  Sätzen  zu
iquidiren:

1)  Für  Abwartung  eines  Termissss  .  ...  2  Rthlr.,
und)  insofern  der  Termin  über  drei  Stunden  dauert,  für
jede  solgende  ganze  oder  angefangene  Stunne  .  ..  15  Sgr.

Diese  Sätze  finden  auch  Anwendung  für  die  Zuziehung  zur  mündlichen
  Hauptverhandlung  in  Untersuchungssachen,  und  zwar  werden  dieselben,
  wenn  die  Zuziehung  an  mehreren  Verhandlungstagen  stattgefunden
hat,  für  jeden  Tag  besonders  berechnet.

2)  Für  die  Besichtigung  eines  Leichnams  ohne  Obduktion  (einschließlich  der
thlr.

Terminsgebüh.hhh))rrrr)nnnnnn)  ..  .  .  .  ..  2  Rthlr
3)  Für  den  Bericht  hierüber  (zu  2.),  falls  derselbe  nicht  sogleich

zu  Protokoll  gegeben  wnnd  .  ...  1
4)  Für  die  Besichtigung  und  Obduktion  eines  Leichnams  (einschließlich

  der  Terminsgebüb..h.h.rn  .  .  ..  4

War  der  Leichnam  bereits  6  Wochen  oder  länger  begraben,  oder
hatte  derselbe  14  Tage  oder  länger  im  Wasser  gelegen,  so  sind  für  die
Besichtigung  und  Obduktion  einschließlich  der  Terminsgebühr  8  Rthlr.
zu  bewilligen.

5)  Für  den  vollständigen  Obduktionsbericht  2—6  Rthlr.
6)  Für
        <pb n="343" />
        —  267  —

6)  Für  jedes  andere  mit  wissenschaftlichen  Gründen  unterstützte,  nicht
bereits  im  Termin  zu  Protokoll  gegebene  Gutachten,  es  mag  dasselbe
den  körperlichen  oder  geistigen  Zustand  einer  Person  oder  eine  Sache
betreffen  .  ..  2—8  Rthlr.

Die  höheren  Sätze  sind  insbesondere  dann  zu  bewilligen,  wenn
eine  zeitraubende  Einsicht  der  Akten  nothwendig  war,  oder  die  Untersuchung
  die  Anwendung  des  Mikroskops  oder  anderer  Instrumente  oder
Apparate  erforderte,  deren  Handhabung  mit  besonderen  Schwierigkeiten
verbunden  ist.

7)  Für  die  Ausstellung  eines  Befundscheins  ohne  nähere  gutachtliche  Ausführung.......·..........................................
  1  Rthlr.

Wenn  Medizinalbeamte  sich  zur  Reinschrift  ihrer  Berichte  oder
Gutachten  (Nr.  3.  5.  6.)  fremder  Hülfe  bedienen,  sind  ihnen  Kopialien
zum  Satze  von  2  Sgr.  6  Pf.  für  den  Bogen  zu  bewilligen.

C.  4.
Der  bei  der  Besichtigung  oder  Obduktion  eines  Leichnams  zugezogene
zweite  Medizinalbeamte  erhält  für  den  Bericht  ...  1—3.  Rthlr.

Sind  zwei  Medizinalbeamte  zu  einem  gemeinschaftlichen  Gutachten  über
den  Gemüthszustand  eines  Menschen  aufgefordert,  so  erhält  jeder  derselben  die
Gebühr  (I.  3.  Nr.  6.)

5

Werden  die  im  F.  3.  erwähnten  Verrichtungen  in  einer  eine  Viertelmeile
übersteigenden  Entfernung  vom  Wohnort  des  Medizinalbeamten  vorgenommen,
so  hat  dieser  die  Reisekosten  (§.  2.  b.)  und  nach  seiner  Wahl  entweder  die
Gebühren  (§.  3.)  oder  die  Tagegelder  (§.  2.  a.)  zu  liquddiren.

Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Verrichtung
an  und  für  sich  gemäß  F.  3.  unentgeltlich  vorzunehmen  ist.

F.  6.

Sind  zu  der  verlangten  sachkundigen  Ermittelung  besondere  Vorbesuche
nöthig,  so  ist,  falls  nicht  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Tagegelder
und  Reisekosten  liquidirt  werden  dürfen,  für  jeden  Vorbesuch  eine  Gebühr  von
1  Thaler  zu  bewilligen.

Für  mehr  als  drei  Vorbesuche  passirt  die  Gebühr  nur  insoweit)  als  die
Vorbesuche  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  requirirenden  Behörde  gemacht  sind.

.—

—

Nichtbeamtete  Aerzte  und  Thierärzte  erhalten,  wenn  sie  zu  vorstehend
(§.  1—6.)  bezeichneten  Verrichtungen  amtlich  aufgefordert  werden,  in  Ermangelung
  anderweiter  Verabredung,  dieselben  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten,
welche  den  beamteten  Aerzten  oder  Thierärzten  zustehen.

S.  8.

Macht  eine  gerichtliche  oder  medizinalpolizeiliche  Feststellung  die  Zuziehung
eines  Chemikers  nothwendig,  so  erhält  derselbe  für  seine  Arbeit)  einschließlich  des
Berichts,  eine  Gebühr  von  4  bis  25  Thalern.

(r.  7980—7987.)  36°  Die
        <pb n="344" />
        —  208  —

Die  verwendeten  Reagentien  und  verbrauchten  Apparate,  sowie  etwaige
Auslagen  für  Benutzung  eines  besonderen  Lokals,  sind  ihm  neben  der  Gebühr
zu  vergüten.

Bei  Apothekenvisitationen  erhält  der  medizinische  Kommissarius  an  seinem
Wohnort  2  Thaler  Tagegelder,  außerhalb  desselben  reglementsmäßige  Reisekosten
und  Tagegelder.

Der  pharmazeutische  Kommissarius  erhält  Reisekosten  und  Tagegelder  nach
dem  den  Kreisphysikern  zustehenden  Satze;  außerdem  15  Silbergroschen  für  jede
revidirte  Apotheke  als  Ersatz  für  verbrauchte  Reagentien.

G.  10.

Insoweit  die  Gebühren  vorstehend  nicht  nach  festbestimmten  Sätzen  geregelt
sind,  ist  der  im  einzelnen  Falle  anzuweisende  Betrag  nach  der  Schwierigkeit  des
Geschäfts  und  dem  zur  Ausrichtung  desselben  erforderlich  gewesenen  Zeitaufwande
festzusete  Diese  Festsetzung  hat,  wenn  sich  Bedenken  gegen  die  Angemessenheit

es  liquidirten  Betrags  ergeben,  die  zuständige  Regierung  oder  Landdrostei  endgültig
  zu  bewirken.  Ku

Das  vorstehende  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1872.  in  Kraft.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  hierdurch
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7987.)  Geseßz,  betreffend  die  Pensionirung  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  sowie  der
Lehrer  und  Beamten  an  den  höheren  Unterrichtsanstalten  mit  Ausschluß
der  Universitäten.  Vom  27.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  "4%
K.  1

Jeder  unmittelbare  Staatsbeamte,  welcher  sein  Diensteinkommen  aus  der
Staatskasse  bezieht,  erhält  aus  derselben  eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  er
nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren  in  Fole  eines  körperlichen
Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der

Er-
        <pb n="345" />
        —  269  —
Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  und  deshalb  in  den  Ruhestand

  versetzt  wird.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus
Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die
Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Bei  Staatsministern,  welche  aus  dem  Staatsdienste  ausscheiden,  ist  eingetretene
  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

.  2.

Die  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  angestellten
Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  nur
dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungsetats  aufgeführte  Stelle  bekleiden.

Es  kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie  eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei  ihrer
Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses  Gesetz
bestimmten  Sätze  bewilligt  werden.

F.  3.

Die  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  beschäftigten  Oekonomiekommissarien
  und  Feldmesser,  sowie  die  bei  Landesmeliorationen  beschäftigten  Wiesenbautechniker
  und  Wiesenbaumeister  haben  nur  insoweit  einen  Anspruch  auf  Pension,
als  ihnen  ein  solcher  durch  den  Departementschef  besonders  beigelegt  worden  ist.

Wie  vielen  dieser  Beamten  und  nach  welchen  Diensteinkommensätzen  die
Pensionsberechtigung  beigelegt  werden  darf,  wird  durch  den  Staatshaushalts-  Etat
bestimmt.  Für  jetzt  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche  Erlasse  gegebenen
  Vorschriften.  4

Das  gegenwärtige  Gesetz  sindet  auch  auf  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen
  der  Landgendarmerie  Anwendungj  dagegen  erfolgt  die  Pensionirung  der
Offiziere  der  Landgendarmerie  nach  den  für  die  Offiziere  des  Reichsheeres  geltenden
  Vorschriften.

g.  5

Beamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte
nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche  ausdrücklich  nur  auf  eine  bestimmte
  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes  Geschäft  angenom-*“
  rmerben  erwerben  keinen  Anspruch  auf  Pension  nach  den  Bestimmungen

ieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit  und  Kräfte
eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt,  entscheidet  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde.

F.  6.
Auf  die  Lehrer  an  den  Universitäten  ist  dieses  Gesetz  nicht  anwendbar.
Dagegen  sind  die  Bestimmungen  desselben  anzuwenden  auf  alle  Lehrer  und
Beamten  an  Gymnasien,  Progymnasien,  Realschulen,  SchullehrerSeminarien,
Taubstummen.  und  Blindenanstalten,  Kunst=  und  höheren  Bürgerschulen.  -
(Nr.  7987.)  —  lu-
        <pb n="346" />
        —  270  —

Aufbringung  der  Pension  fuͤr  diejenigen  unter  ihnen,  deren  Pension  nicht  aus
allgemeinen  Staatsfonds  zu  gewähren  ist,  kommen  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  28.  Mai  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  214.)  zur  Anwendung.

S.  7.

Wird  außer  dem  im  zweiten  Absatz  des  G.  1.  bezeichneten  Falle  ein  Beamter
  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in
den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  mit
Königlicher  Genehmigung  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich
  bewilligt  werden.

S.  8.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  5/%  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½  des  in  den  IH.  10.
bis  12.  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  5#%%  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
  nicht  statt.

In  dem  im  F.  1.  Absatz  2.  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  /%  in
dem  Falle  des  §.  7.  höchstens  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

C.  9.
Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Thalerbrüche  auf  volle  Thaler
abgerundet.  r
.10.

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
gesammte  Diensteinkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Repräsentationsoder
  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren
Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt.

1)  Feststehende  Dienstemolumente,  namentlich  freie  Dienstwohnung,  sowie
die  anstatt  derselben  gewährte  Miethsentschädigung,  Feuerungs=  und  Erleuchtungsmaterial,
  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  u.  s.  w.,
sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,
  als  deren  Werth  in  den  Besoldungsetats  auf  die  Geldbesoldung
des  Beamten  in  Rechnung  gestellt,  oder  zu  einem  bestimmten  Geldbetrage
als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.

2)  Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,
werden  nach  den  in  den  Besoldungsetats  oder  sonst  bei  Verleihung  des-Rechts
  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in
Ermangelung  solcher  Feslschungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage
während  der  drei  letzten  Kalenderjahre  vor  dem  Jahre,  in  welchem  die
Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht.

3)  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Berechnung.

4)  Das
        <pb n="347" />
        —  271  —

4)  Das  gesammte  zur  Berechnung  zu  ziehende  Diensteinkommen  einer  Stelle
darf  den  Betrag  des  höchsten  Normalgehalts  derjenigen  Dienstkategorie,
zu  welcher  die  Stelle  gehört,  nicht  übersteigen.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile  oder
Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem  betreffenden
Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  demselben
mit  Pensionsberechtigung  gewährt  find,  zur  vollen  Anrechnung.

5)  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ermittelte  Einkommen
  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Rthlr.  beträgt,  wird
von  dem  überschießenden  Betrag  nur  die  Hälfte  in  Anrechnung  gebracht.

g.  11.

Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen  verbundenes
  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  Ein  Jahr  lang  bezogen
hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein  Amt  von  geringerem
Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen  Interesse  gestellten  Antrag
erfolgt  oder  als  Strafe  auf  Grund  des  §.  16.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  u.  s.  w.,  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz-Samml.
  S.  465.),  oder  des  F.  1.  des  Oesetes,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  über  die  Dienstvergehen  der  Richter  vom  7.  Mai  1851.  u.  s.  w.,
vom  22.  März  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  201.)  gegen  ihn  verhängt  ist,  bei
seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des  früheren  höheren
Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesammten  Dienstzeit  berechnete
Pension;  jedoch  soll  die  gesammte  Pension  das  letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen
  nicht  übersteigen.

F.  12.

Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen  begründet
  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle
als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

C.  13.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  Ableistung  des  Diensteides  gerechnet.
Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst  nach  dem  Zeitpunkte
  seines  Eintritts  in  den  Staatödienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit
  von  diesem  Zeitpunkte  an  gercchnet.

K.  14.
Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
während  welcher  ein  Beamter:

1)  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestand  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  J.  87.  Nr.  2.  (Gesetz-Samml.
  S.  465.),  der  Erlasse  vom  14.  Juni  1848.  (Gesetz=  Samml.
S.  153.)  und  24.  Oktober  1848.  (Gesetz.  Samml.  S.  338.)  und  der
Verordnung  vom  23.  September  1867.  §.  1.  Nr.  4.  (Gesetz=  Samml.
S.  1619.))  oder

Xr.  7987  2)  im
        <pb n="348" />
        —  272  —

2)  im  Dienste  des  Norddeutschen  Bundes  oder  des  Deutschen  Reichs  sich
befunden  hat,  oder

3)  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militairperson  nur  vorläufig  oder
auf  Probe  im  Cidildienste  des  Staats,  des  Norddeutschen  Bundes  oder
des  Deutschen  Reichs  beschäftigt  worden  ist,  oder

4)  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Staatsdienstes  ausübte,
insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung
in  einem  unmittelbaren  Staatsamte  Behufs  der  technischen  Ausbildung
in  den  Prüfungsvorschriften  ausdrücklich  angeordnet  ist,  oder

5)  als  Lehrer  (§.  6.)  das  vorgeschriebene  Probejahr  abhielt.

C.  15.
Der  Civildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militairdienstes  hinzugerechnet.

C.  16.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahres  fällt,
bleibt  außer  Vere/lmna.

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen  oder
Ersatztruppentheile  abgeleistete  Militairdienstzeit  kommt  ohne  Rücksicht  auf  das
Lebensalter  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.


F.  17.

Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Beamter  im  Preußischen  oder  im
Reichsheer  oder  in  der  Preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  derart  Theil  genommen
  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  in  dienstlicher  Stellung
  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  ist,  wird  demselben  zu  der  wirklichen
  Dauer  der  Dienstzeit  Ein  Jahr  zugerechnet.

Ob  eine  militairische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug
anzusehen  ist,  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
in  Anrechnung  kommen  sollen,  dafür  ist  die  nach  §.  23.  des  Reichsgesetzes  vom
27.  Juni  1871.  (Reichsgesetzbl.  S.  275.)  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung
des  Kaisers  maßgebend.

Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche  Erlasse
  gegebenen  Vorschriften.

G.  18.
Die  Zeit
a)  eines  Festungsarrestes  von  einjähriger  und  längerer  Dauer)  sowie
b)  der  Kriegsgefangenschaft
lann  nur  unter  besonderen  Umständen  mit  Königlicher  Genehmigung  angerechnet
werden.
F.  19.
        <pb n="349" />
        —  273  —

KP.  19.

Mit  Königlicher  Genehmigung  kann  zukünftig  bei  der  Anstellung  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  IF.  13.  bis  18.  zugesichert  und  bei  den  jetzt
bereits  Angestellten  angerechnet  werden:

1)  die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter

a)  sei  es  im  In,  oder  Auslande  als  Sachwalter  oder  Notar  fungirt,
im  Gemeinde-,  Kirchen-  oder  Schuldienste,  im  ständischen  Dienste,
oder  im  Dienste  elner  landesherrlichen  Haus-  oder  Hofverwaltung
sich  befunden,  oder

b)  im  Dienste  eines  fremden  Staates  gestanden  hat;

2)  die  Zeit  praktischer  Beschäftigung  außerhalb  des  Staatsdienstes,  insofern
und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem
unmittelbaren  Staatsamte  herkömmlich  war.

Die  Anrechnung  der  unter  1.  erwähnten  Beschäftigung  muß  erfolgen  bei
denjenigen  Beamten,  welche  mit  den  im  Jahre  1866.  erworbenen  Landestheilen
in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übernommen  worden  sind,  sofern  dieselben  auf
diese  Anrechnung  nach  den  bis  dahin  für  sie  maßgebenden  Pensionsvorschriften
einen  Rechtsanspruch  hatten.

K.  20.

Zum  Erweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nachsuchenden  Beamten  ist  die  Erklärung  der  demselben  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den

camten  für  unfähig  halte,  seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.

Inwieweit  noch  andere  Beweismittel  zu  erfordern,  oder  der  Erklärung
der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,
hängt  von  dem  Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden
Behörde  ab.

G.  21.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage
eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  erfolgt  durch
den  Departeinents-Chef.  Bei  denjenigen  Beamten,  welche  durch  den  König  zu
ihren  Aemtern  ernannt  worden  sind,  ist  die  Genehmigung  des  Königs  zur  Versetzung
  in  den  Ruhestand  erforderlich.

(.  22.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension  einem  Beamten  bei
seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  zusteht,  erfolgt  durch  den  Departements-Chef
in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister.

g.  23.

Gegen  diese  Entscheidung  (F.  22.)  steht  dem  Beamten  nur  die  Beschreitung
des  Rechtsweges  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des
Rechtsweges,  vom  24.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  241.)  offen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7987.)  *37  .  24.
        <pb n="350" />
        —  274  —

.  24.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Beamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt
wird,  mit  dem  Ablauf  des  Vierteljahres  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in
welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (S.  22.)  bekannt  gemacht
worden  ist.  25

rl

Die  Pensionen  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.

g.  26.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  kann  weder  abgetreten  noch  verpfändet
  werden.
In  Ansehung  der  Beschlagnahme  der  Pensionen  bleiben  die  bestehenden
Bestimmungen  in  Kraft.  Kr

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1)  wenn  ein  Pensionair  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

2)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionair  im  Reichs-  oder  Staatsdienste  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Dienst.
einkommens  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  Pensionirung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.

g.  28.

Ein  Pensionair,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende  Stellung
des  unmittelbaren  Staatsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (F.  27.  Nr.  2.),  erwirbt
für  den  Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf  Gewährung
einer  nach  Maßgabe  seiner  nunmehrigen  verlängerten  Dienstzeit  und  des  in  der
neuen  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  berechneten  Pension  nur  dann,  wenn
die  neu  hinzutretende  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen  hat.

Mit  der  Gewährung  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  fällt  bis  auf
Höhe  des  Betrages  derselben  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früher  bezogenen
Pension  hinweg.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Pensionair  im  Deutschen  Reichsdienste  eine  Pension
  erdient.  g.  20

Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund
der  Bestimmungen  in  den  §§.  27.  und  28.  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen
Monats  ein,  welcher  auf  das,  eine  solche  Veränderung  nach  sich  ziehende
Ereigniß  folgt.

Im  Falle  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienste
  gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweite  Entschädigung  wird  die  Pension
für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom
siebenten  Monate  ab  nur  zu  dem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen
Betrage  gewährt.  g.  z0
        <pb n="351" />
        —  275  —

K.  30.

In  Ansehung  der  unfreiwilligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  des
dabei  stattfindenden  Verfahrens  behaͤlt  es  bei  den  Vorschriften  in  den  S#.  56.
bis  64.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter  und  die  unfreiwillige
  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom
7.  Mai  1851.  (Gesetz.  Samml.  S.  218.)  und  in  den  I#.  88.  bis  93.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  die  Versetzung
  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  21.  Juli
1852.  (Gesetz  Samml.  S.  465.)  sein  Bewenden.

Wird  hiernach  gemäß  F.  90.  des  letzterwähnten  Gesetzes  von  dem  Rechtsmittel
  des  Rekurses  an  das  Staatsministerium  Gebrauch  gemacht,  so  läuft  die
sechsmonatliche  Frist  r  Anstellung  der  Klage  wegen  unrichtiger  Festsetzung  des
Pensionsbetrages  (§.  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtsweges,
vom  24.  Mai  1861.,  Gesetz  Samml.  S.  241.)  erst  von  dem  Tage,)  an  welchem
dem  Beamten  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  bekannt  gemacht  ist.

K  .  31.

Hinterläßt  ein  Pensionair  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  wird
die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat  gezahlt.

An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Provinzialbehörde,  auf  deren
Etat  die  Pension  übernommen  war.

Die  Lahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat
kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene
Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  gewesen
  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um
die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  einmonatliche  Betrag  der
Pension  kann  nicht  Gegenstand  einer  Beschlagnahme  sein.

C.  32.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
31.  März  1872.  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt
worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

S.  33.

Den  in  Folge  der  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  aus  dem
Privatgerichtsdienst  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übernommenen  oder  bereits
vor  dieser  Aufhebung  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übergegangenen  Beamten
wird  die  Zeit  des  Privatgerichtsdienstes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  angerechnet.

Den  vormals  Schleswig-Holsteinischen  Beamten  wird  die  Zeit,  welche  sie
als  beeidigte  Sekretaire  oder  Volontaire  bei  den  Oberbeamten  zugebracht  haben,
bei  Feststellung  ihrer  Dienstzeit  mit  angerechnet.

Z„  S.  34.
Die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  oder  ein  mit  einem  solchen  Landestheile  übernommener  Beamter  auch  in
(Nr.  7987.)  einem
        <pb n="352" />
        —  276  —

einem  anderen  Theile  des  Landes,  welchem  seine  Heimath  vor  der  Vereinigung
mit  Preußen  angehört  hat,  im  unmittelbaren  Dienste  der  damaligen  Landesherrschaft
  gestanden  hat,  wird  in  allen  Fällen  bei  der  Pensionirung  nach  Maßgabe
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Anrechnung  gebracht.

K.  35.

Hinsichtlich  der  Hohenzollernschen,  in  den  Preußischen  Staatsdienst  übernommenen
  Beamten  bleiben  die  Bestimmungen  unter  Nr.  2.  und  3.  des  Erlasses
vom  26.  August  1854.  (Gesetz.  Samml.  1855.  S.  33.)  in  Kraft.

K.  36.

Zusicherungen,  welche  in  Bezug  auf  dereinstige  Bewilligung  von  Pensionen
an  einzelne  Beamte  oder  Kategorien  von  Beamten  durch  den  König  oder  einen
der  Minister  gemacht  worden  sind,  bleiben  in  Kraft.

Doch  finden  auf  Beamte,  hinsichtlich  deren  durch  Staatsverträge  die  Bewilligung
  von  Pensionen  nach  den  Grundsätzen  fremdländischer  Pensionsbestimmungen
  zugesichert  worden  ist,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  insoweit
  Anwendung,  als  sie  für  die  Beamten  günstiger  sind.

g.  37.

Die  im  §.  79.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung
der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  14.  April
1869.  (Gesetz.  Samml.  S.  589.)  festgestellte  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur
antheiligen  Uebernahme  der  Pensionen  städtischer  Beamten  wird  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nicht  berührt.  .

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1872.  in  Kraft.  Mit
diesem  Zeitpunkte  treten,  soweit  nicht  durch  §.  32.  Ausnahmen  bedingt  werden,
alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
das  Wensionsreglement  für  die  Civil.  Staatsdiener  rom  30.  April  1825.  und  die
dasselbe  ergänzenden,  erläuternden  und  abändernden  Bestimmungen  außer  Kraft.
Wo  in  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  dieselben  Bezug  genommen
wird,  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplit.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(  Decker).
        <pb n="353" />
        —  277  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  18.  —

 

(Nr.  7988.)  Gesetz,  betreffend  eine  Zusatzbestimmung  zum  Artikel  74.  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850.  und  zur  Verordnung  wegen  Bildung  der
Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854.  Vom  27.  März  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.
Dem  Artikel  74.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.  und

der  Verordnung  wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854.
tritt  folgender  Zusatz  hinzu:

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  können

nicht  Mitglieder  eines  der  beiden  Häuser  des  Landtages  sein.

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  in  Kraft  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung
  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Fakk.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  7988—7980.)  38  (Nr.  7989.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1872.
        <pb n="354" />
        —  278  —

(Nr.  7989.)  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer.
  Vom  27.  März  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  104.  der  Verfassungs-Urkunde,  mit  Zustimmung
  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.

Die  Ober.Rechnungskammer  ist  eine  dem  Könige  unmittelbar  untergeordnete,
  den  Ministern  gegenüber  selbstständige  Behörde)  welche  die  Kontrole  des
gesammten  Staatshaushalts  durch  Prüfung  und  Feststellung  der  Rechnungen
über  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Staatsgeldern,  über  Zugang  und  Abgang
von  Staatseigenthum  und  über  die  Verwaltung  der  Staatsschulden  zu  führen  hat.

V..  2.

Die  Ober-Rechnungskammer  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
  Zahl  von  Direktoren  und  Räthen.

Dieselben  werden  von  dem  Könige  ernannt,  der  Präsident  auf  den  Vorschlag
  des  Staatsministeriums,  die  Direktoren  und  Räthe  auf  den  Vorschlag  des
Pääsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  unter  Gegenzeichnung  des  Vorsitzenden
des  Staatsministeriums.

C.  3.
Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und
Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  sein.

S.  4.

Nebenämter  oder  mit  Remuneration  verbundene  Nebenbeschäftigungen
dürfen  dem  Präsidenten  und  den  Mitgliedern  der  Ober-Rechnungskammer  weder
übertragen  noch  von  ihnen  übernommen  werden.

Ebensowenig  können  die  gedachten  Beamten  Mitglieder  eines  der  Häuser
des  Landtages  sein.

g.  5.

Die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  unterliegen  den  Vorschristen
der  Gesetze  über  die  Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.  vom  7.  Mai  1851.
(Gesetz  Samml.  S.  218.)  und  vom  26.  März  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  201.)
unter  folgenden  näheren  Bestimmungen.

Das  Obertribunal  ist  das  zuständige  Disziplinargericht  für  den  Präsidenten,
die  Direktoren  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer.  Die  im
S.  13.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.  vorgeschriebene  Mahnung  an  Direktoren
und  Räthe  der  Ober-Rechnungskammer  zu  erlassen,  steht  dem  Präsidenten  derselben

  zu.
Die
        <pb n="355" />
        —  279  —

Die  im  §.  58.  ebendaselbst  vorgeschriebene  Verrichtung  wird  in  Ansehung
des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  von  dem  ersten  Präsidenten  des
Obertribunals  auf  Grund  eines  Beschlusses  dieses  Gerichtshofes  (§.  59.  a.  a.  O.),
in  Ansehung  der  übrigen  Mitglieder  von  dem  Präsidenten  der  Ober.  Rechnungskammer
  wahrgenommen.

Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitgliedes  der  Ober-Rechnungskammer
kann  mit  Beibehaltung  seines  Ranges  in  ein  richterliches  oder  in  ein  anderes
kimt  der  bhhenen  Verwaltung,  für  welches  dasselbe  die  gesetzliche  Qualifikation

usitzt,  erfolgen.

Der  4  Gemäßheit  des  §.  54.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.  vorzulegende
  Befehl  wird  vom  Staatsministerium  erlassen.

In  dem  Falle  des  F.  63.  a.  a.  O.  wird  der  Beschluß,  wenn  er  den  Präsidenten
  betrifft,  dem  Staatsministerium,  wenn  er  andere  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer
  betrifft,  dem  Präsidenten  derselben  übersendet.

Im  Uebrigen  stehen  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  in  Beziehung
  auf  die  Mitglieder  gleiche  Befugnisse  zu,  wie  dem  Justinminister  in  Beziehung
  auf  richterliche  Beamte  zustehen.

)2—

Alle  Beamten  der  Ober-Rechnungskammer,  mit  Ausschluß  der  Mitglieder,
ernennt  der  Präsident  und  übt  über  dieselben  die  Disziplin  mit  den  Befugnissen
aus,  welche  den  Ministern  rücksichtlich  der  ihnen  untergeordneten  Beamten  zustehen.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  für  dieselben  ist  die  Ober-Rechnungskammer,
  welche  im  Plenum  unter  Theilnahme  von  mindestens  sieben  Mitgliedern,
einschließlich  des  Vorsitzenden,  und  im  Uebrigen  nach  dem  für  das  Obertribunal
gültigen  Disziplinarverfahren,  in  der  Sache  aber  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes
  über  die  Dienstvergehen  der  nichtrichterlichen  Beamten  vom  21.  Juli  1852.
(Gesetz  Samml.  S.  465.  ff.)  endgültig  entscheidet.

S.  7.

Der  Geschästsgang  bei  der  Ober-Rechnungskammer  wird  durch  ein  Regulativ
  geregelt,  welches  auf  Vorschlag  der  Ober.  Rechnungskammer  und  des
Staatsministeriums  durch  Königliche  Verordnung  erlassen  und  dem  Landtage  zur
Kenntnißnahme  mitgetheilt  wird.  In  dem  Regulativ  sollen  besonders  auch  die
Bestimmungen  enthalten  sein,  welche  zur  Geschäftsleitung  des  Präsidenten  erforderlich
  sind.  Bis  zum  Erlaß  dieses  Regulativs  bleiben  die  bisher  ergangenen
Instruktionen  über  den  Geschäftsgang  in  so  weit  in  Kraft,  als  sie  mit  den  in
diesem  Gesetz  festgestellten  Grundsätzen  kollegialischer  Berathung  und  den  übrigen
Vorschriften  dieses  Gesetzes  vereinbar  sind.

S.  8.

Die  Ober-Rechnungskammer  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  der
Mitglieder,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  welcher  bei  gleicher  Theilung  der
Stimmen  den  Ausschlag  giebt.

(Nr.  7989)  38“  Die
        <pb n="356" />
        —  280  —
Die  kollegialische  Berathung  und  Beschlußfassung  ist  jedenfalls  erforderlich,
wenn

1)  an  den  König  Bericht  erstattet,

2)  die  für  die  Häuser  des  Landtages  bestimmten  Bemerkungen  (§.  18.)
festgestellt,

3)  allgemeine  Grundsätze  aufgestellt  oder  bestehende  abgeändert,

4)  allgemeine  Instruktionen  erlassen  oder  abgeändert,

5)  über  Anordnungen  der  obersten  Verwaltungsbehörden  Gutachten  abgegeben
  werden  sollen.

S.  9.

Der  Revision  durch  die  Ober-Rechnungskammer  unterliegen  zuvörderst  alle
diejenigen  Rechnungen,  durch  welche  die  Ausführung  des  festgestellten  Staatshaushalls-Giats
  (Artikel  99.  der  Verfassungsurkunde)  und  der  sämmtlichen  Etats  und
sersin  Unterlagen,  auf  welchen  derselbe  beruht,  dargethan  wird,  insbesondere
  also:

1)  die  Rechnungen  der  Staatsbehörden,  Staatsbetriebsanstalten  und  staatlichen
  Institute  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von  Staatsgeldern;

2)  soweit  nicht  in  einzelnen  Fällen  statutarische  oder  vertragsmäßige  Bestimmungen
  eine  Ausnahme  begründen,  die  Rechnungen  aller  derjenigen
nicht  staatlichen  Institute,  welche  aus  Staatsmitteln  unterhalten  werden,
oder  veränderliche  Zuschüsse  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aus  der
Staatskasse  erhalten,  oder  mit  Gewährleistung  des  Staates  verwaltet
werden,  sobald  und  so  lange  diese  Garantie  verwirklicht  werden  soll.

Der  Ober-Rechnungskammer  wird  namentlich  unter  Aufhebung  der  ent-Gegenstehenden
  Anordnungen  die  Revision  der  von  der  Seehandlung  geführten
alanzen  und  Bücher  übertragen.  Hinsichtlich  der  Rechnungen  der  Preußischen
Bank  bewendet  es  vorläufig  bei  den  bestehenden  Anordnungen.  Die  Rechnungen
der  Kasse  der  Ober-Rechnungskammer  werden  von  dem  Präsidenten  derselben
revidirt  und  mit  den  Revisionsbemerkungen  den  beiden  Häusern  des  Landtages
zur  Prüfung  und  Decharge  vorgelegt.

Ausgenommen  von  der  Revision  durch  die  Ober.  Rechnungskammer  sind
allein  die  Rechnungen  über  die  in  dem  Etat  für  das  Büreau  des  Staatsministeriums
  zu  allgemeinen  politischen  Zwecken  und  in  dem  Etat  des  Ministeriums
des  Innern  zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  außgesetzten  Fonds.

C.  10.

Zur  Revision  der  Ober-Rechnungskammer  gelangen  ferner:

1)  die  Rechnungen  der  Staatsbehörden,  Staatsbetriebsanstalten  und  staatlichen
  Institute  über  Naturalien,  Vorräthe,  Materialien  und  überhaupt
das  gesammte  nicht  in  Gelde  bestehende  Eigenthum  des  Staates;  *

ie
        <pb n="357" />
        —  281  —

2)  die  Rechnungen  derjenigen  Institute,  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds,
welche  lediglich  von  Staatsbehörden  oder  durch  von  Staatswegen  angestellte
  Beamte,  ohne  Konkurrenz  der  Interessenten  bei  der  Rechnungsabnahme
  und  Ouittirung,  verwaltet  werden,  gleichviel,  ob  sie  Zuschüsse
vom  Staate  erhalten  oder  nicht.  ·

Inwieweit  den  zu  1.  erwähnten  Rechnungen  die  Inventarien  beizufügen
sind  oder  nur  deren  regelmäßige  Führung  nachzuweisen  ist,  bleibt  der  Bestimmung
  der  Ober-Rechnungskammer  nach  Verschiedenheit  der  Kassen  und
Institute  überlassen.  Ku

Von  den  in  den  §#.  9.  und  10.  bezeichneten  Rechnungen  ist  die  Ober-Rechnungskammer
  berechtigt,  diejenigen,  welche  von  untergeordneter  Bedeutung
sind,  innerhalb  der  bisher  bestandenen  Grenzen  von  ihrer  regelmäßigen  Prüfung
auszuschließen,  und  die  Revision  sowie  die  Dechargirung  derselben  den  Verwaltungsbehörden
  zu  überlassen,  bis  darüber  bei  eintretendem  Bedürfniß  durch
Königliche  Verordnung  anderweitige  Verfügung  getroffen  wird;  die  Ober-Rechnungskammer
  soll  jedoch  von  Zeit  zu  Zeit  dergleichen  Rechnungen  und  Nachweisungen
  einfordern,  um  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Verwaltung  der  Fonds,
worüber  sie  geführt  werden,  vorschriftsmäßig  erfolge.

Etwaige  Abänderungen  in  dem  Verzeichniß  der  zur  Zeit  von  der  regelmäßigen
  Prüfung  der  Ober-Nechnungskammer  ausgeschlossenen  Rechnungen  fend
dem  Landtage  jedesmal  in  kürzester  Frist  zur  Kenntniß  zu  bringen.

S.  12.
Die  Revision  der  Rechnungen  ist  außer  der  Rechnungsjustifikation  noch
besonders  darauf  zu  richten:

a)  ob  bei  der  Erwerbung,  der  Benutzung  und  der  Veräußerung  von  Staatseigenthum
  und  bei  der  Erhebung  und  Verwendung  der  Staatseinkünfte,
Abgaben  und  Steuern,  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften,
unter  genauer  Beachtung  der  maßgebenden  Verwaltungsgrundsätze  verfahren
  worden  ist;

b)  ob  und  wo  nach  den  aus  den  Rechnungen  zu  beurtheilenden  Ergebnissen
der  Verwaltung  zur  Beförderung  des  Staatszweckes  Abänderungen  nöthig
oder  rathsam  sind.

F.  13.

Die  Ober-Rechnungskammer  ist  berechtigt,  von  den  Behörden  jede,  bei
Prüfung  der  Rechnungen  und  Nachweisungen  für  erforderlich  erachtete  Auskunft,
sowie  die  Einsendung  der  bezüglichen  Bücher  und  Schriftstücke,  auch  von  den
Provinzial-  und  den  denselben  untergeordneten  Behörden  die  Einsendung  von
Akten  zu  verlangen.

Der  Präsident  der  Ober-Rechnungskammer  ist  befugt,  Bedenken  und
Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen  an  Ort  und  Stelle  durch  Kommissarien
erörtern  zu  lassen,  auch  zur  Informationseinziehung  über  die  Einzelheiten  der
Verwaltung  Kommissarien  abzuordnen.

(Nr.  7989.)  Eben-
        <pb n="358" />
        —  282  —

Ebenso  steht  ihm  das  Recht  zu)  außerordentliche  Kassen.  und  Magazinrevisionen
  zu  veranlassen.  In  diesem  Falle,  sowie  in  allen  Fällen  der  Absendung
eines  Kommissarius  hat  er  jedoch  dem  betreffenden  Verwaltungs-Chef  davon  vorherige
  Mitthellung  zu  machen,  damit  dieser  sich  an  den  Verhandlungen  durch
einen  seinerseits  abzuordnenden  Kommissarius  betheiligen  kann.

S.  14.

Alle  Verfügungen  der  obersten  Staatsbehörden,  durch  welche  in  Beziehung
auf  e  oder  Ausgaben  des  Staats  eine  allgemeine  Vorschrift  gegeben,
oder  eine  schon  bestehende  abgeändert  oder  erläutert  wird,  müssen  sogleich  bei
ihrem  Ergehen  der  Ober  Rechmunzskammer  mitgetheilt  werden.

Allgemeine  Anordnungen  der  Behörden  über  die  Kassenverwaltung  und
Buchführung  sind  schon  vor  ihrem  Erlaß  zur  Kenntniß  der  Ober-Rechnungskammer
  zu  bringen,  damit  dieselbe  auf  etwaige  Bedenken,  welche  sich  aus  ihrem
Standpunkte  ergeben,  aufmerksam  machen  kann.

Die  Vorschriften  über  die  formelle  Einrichtung  der  Jahresrechnungen  und
Justifikatorien  werden  von  der  Ober-Rechnungskammer  erlassen.  Dieselbe  hat  sich
darüber  zwar  vorher  mit  den  betheiligten  Departements-Chefs  in  Verbindung  zu
en,  bei  obwaltender  Meinungsverschiedenheit  steht  ihr  aber  die  entscheidende

timme  zu.

Von  allen  auf  die  Rechnungslegung  bezüglichen  Beschlüssen  eines  der  beiden
Häfr  des  Landtages  ist  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Kenntnißnahme  Mittheilung
  zu  machen.  1

Die  Termine  zur  Einsendung  der  Rechnungen  und  die  Fristen  zur  Erlediung
  der  dagegen  aufgestellten  Erinnerungen  werden  von  der  Ober-Rechnungsammer

  festgestellt.
5  H.  16.

Die  Provinzlal=  und  die  ihnen  gleichstehenden  untergebenen  Behörden  sind
der  Ober-Rechnungskammer  in  allen  Angelegenheiten  des  Ressorts  derselben  untergeordnet.
  Die  Ober-Rechnungskammer  ist  befugt,  ihren  Verfügungen  nöthigenfalls
  durch  Strafbefehle,  innerhalb  der  für  die  obersten  Verwaltungsbehörden
gesetzlich  bestimmten  Grenzen)  die  schuldige  Folgeleistung  zu  sichern,  auch  etwa
vorkommende  Unangemessenheiten  in  Erledigung  ihrer  Erlasse  zu  rügen.

K.  17.

Die  Ober-Rechnungskammer  ertheilt  den  rechnungsführenden  Beamten,
wenn  sie  ihren  Verbindlichkeiten  vollständig  genügt  und  die  aufgestellten  Erinnerungen
  erledigt  haben,  eine  Decharge  mit  den  in  den  §#.  146.  bis  153.  Theil  I.
Titel  14.  des  Allgemeinen  Landrechts  einer  Quittung  beigelegten  Wirkungen.
Stellen  sich  Vertretungen  des  Rechnungsführers  oder  anderer  Beamten  bei  der
Rechnungsrevision  heraus,  deren  Deckung  durch  die  Notatenbeantwortung  nicht  nachgewiesen
  wird,  so  hat  die  Ober-Rechnungskammer  die  weitere  Verfolgung,  welche
von  der  vorgesetzten  Behörde  zu  betreiben  ist,  nöthigen  Falles  durch  Eintragung
in  das  Soll  der  Einnahmen  anzuordnen.  ..  18
        <pb n="359" />
        —  283  —

g.  18.

Die  nach  Vorschrift  des  Artikels  104.  der  Verfassungsurkunde  mit  der
allgemelnen  Rechnung  über  den  Staatshaushalt  jeden  Jahres  von  der  Staatsregierung
  dem  Landtage  vorzulegenden,  von  der  Ober-Rechnungskammer  unter
Helbasständiger,  unbedingter  Verantwortlichkeit  aufzustellenden  Bemerkungen  müssen
ergeben:

1)  ob  die  in  der  Rechnung  aufgeführten  Beträge  in  Einnahme  und  Ausgabe
  mit  denjenigen  übereinstimmen,  welche  in  den  von  der  Ober-Rechnungskammer
  revidirten  Kassenrechnungen  in  Einnahme  und  Ausgabe
nachgewiesen  sind,  ·

2)  ob  und  inwieweit  bei  der  Vereinnahmung  und  Erhebung,  bei  der
Verausgabung  oder  Verwendung  von  Staatsgeldern  oder  bei  der  Erwerbung,
  Benutzung  oder  Veräußerung  von  Staatseigenthum  Abweichungen
von  den  Bestimmungen  des  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushalts.  Etats
oder  der  von  der  Landesvertretung  #ezmte  Titel  der  Spezialetats
(§.  19.),  oder  von  den  mit  einzelnen  Positionen  des  Etats  verbundenen
Bemerkungen,  oder  von  den  Bestimmungen  der  auf  die  Staatseinnahmen
und  Staatsausgaben  oder  auf  die  Erwerbung,  Benutzung  oder  Veräußerung
  von  Staatseigenthum  bezüglichen  Gesetze  stattgefunden  haben,
insbesondere

3)  zu  welchen  Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Artikels  104.  der  Verfassungsurkunde
  (§.  19.),  sowie  zu  welchen  außeretatsmäßigen  Ausgaben
die  Genehmigung  des  Landtages  noch  nicht  beigebracht  ist.

S.  19.

Etatsüberschreitungen  im  Sinne  des  Artikels  104.  der  Verfassungsurkunde
sind  alle  Mehrausgaben,  welche  gegen  die  einzelnen  Kapitel  und  Titel  des  nach
Artikel  99.  a.  a.  O.  festgestellten  Staatshaushalts.  Etats  oder  gegen  die  von  der
Landesvertretung  genehmigten  Titel  der  Spezialetats  stattgefunden  haben,  soweit
nicht  einzelne  Titel  in  den  Etats  als  übertragbar  ausdrücklich  bezeichnet  sind  und
bei  solchen  die  Mehrausgaben  bei  einem  Titel  durch  Minderausgaben  bei  anderen
ausgeglichen  werden.  Unter  dem  Titel  eines  Spezialetats  ist  im  Sinne  dieses
Gesetzes  zu  verstehen  jede  Position,  welche  einer  selbstständigen  Beschlußfassung
der  Landesvertretung  unterlegen  hat  und  als  Gegenstand  einer  solchen  im  Etat
erkennbar  gemacht  worden  ist.

In  die  zur  Vorlegung  an  den  Landtag  gelangenden  Spezialetats  sind
fortan,  zuerst  in  die  Etals  für  das  Jahr  1873.,  bei  den  Besoldungsfonds  die
Stellenzahl  und  die  Gehaltssätze,  welche  für  die  Disposition  über  diese  Fonds
maßgebend  sind,  aufzunehmen.

Eine  Nachweisung  der  Etatsüberschreitungen  und  der  außeretatsmäßigen
Ausgaben  ist  jedesmal  im  nächsten  Jahre,  nachdem  sie  entstanden  sind,  den
Häusern  des  Landtages  zur  nachträglichen  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Erinnerungen
  der  Rechnungslegung  werden  durch  diese  Genehmigung  nicht  *

(Nr.  7989.)  .  20.
        <pb n="360" />
        —  284  —

g.  20.

Nach  Ablauf  eines  jeden  Geschäftsjahres  erstattet  die  Ober-Rechnungskammer
dem  Könige  einen  Bericht  über  die  Ergebnisse  ihrer  Geschäftsthätigkeit,  welchem
zugleich  ihre  gutachtlichen  Vorschläge  beizufügen  sind,  ob  und  inwieweit  nach  den
aus  den  Rechnungen  sich  ergebenden  Resulch  der  Verwaltung  zur  Beförderung
der  Staatszwecke  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder  der  Verordnung  zu  treffende
Bestimmungen  nothwendig  oder  rathsam  erscheinen.

E.  21.

Alle  durch  frühere  Gesetze  und  Verordnungen  erlassenen  Bestimmungen,
soweit  sie  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufen)  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  v.  Decker).
        <pb n="361" />
        —  285  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  7990.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abaͤnderungen  der  Gesehe  vom  30.  Mai  1820.  und
19.  Juli  1861.  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer.  Vom  20.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  K1

Die  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  für  das  Müllergewerbe  erfolgt  fortan
nicht  mehr  nach  den  in  der  Beilage  B.  zu  dem  Gesetze  wegen  Entiichtung  der
Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz.  Samml.  S.  147.)  unter  J.  ent.
haltenen  Vorschriften.  Dagegen  ist  das  Müllergewerbe  bei  einem  Betriebe  von
bedeutendem  Umfange  mit  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  in  der  Klasse  A.  I.
(§.  2.  zu  2.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.)  Gesetz=  Samml.  S.  697.)  und  bei
einem  Betriebe  von  mittlerem  Umfange  mit  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  in
der  Klasse  A.  II.  (§.  2.  zu  1.  a.  a.  O.)  unter  den  übrigen  Fabrik,  und  Handelsunternehmungen
  zu  veranlagen.  Das  Müllergewerbe,  welches  lediglich  oder  weit
überwiegend  gegen  Lohn  oder  sonst  in  geringem  Umfange  betrieben  wird,  unterliegt
  der  Gewerbesteuer  vom  Handwerk  (Beilage  B.  zum  Gesetze  vom  30  Mai
1820.  unter  H.).  Dasselbe  ist  gemeinschaftlich  mit  den  übrigen  Handwerken  des
Steuerbezirks  zu  veranlagen;  die  im  F.  12.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.
dem  Handwerke  eingeräumte  Steuerfreiheit  findet  jedoch  auf  das  Müllergewerbe
keine  Anwendung.

Bei  den  Vorschriften  der  S#.  14.  und  15.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1820.  behält  es  sein  Bewenden.  6.2

Solche  Handwerker,  welchen  auf  Grund  des  8.  21.  unter  2.  des  Gesetzes
vom  19.  Juli  1861.  der  Betrieb  des  Gewerbes  steuerfrei  gestattet  wird,  sind  bei
Berechnung  der  Handwerkssteuer  des  Steuerbezirks  mit  Mittelsätzen  nicht  in  Ansatz

  zu  bringen.
-¾ßl  6  .  3

Die  in  der  Beilage  B.  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz-Samml.
  S.  147.)  unter  Nr.  12.  Littr.  A.  bis  E.  und  Littr.  H.  und  durch  die
Jahrgang  1872.  (Nr.  7900—7991.)  39  Ka-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8.  April  1872.
        <pb n="362" />
        —  286  —

Kabinetsorder  vom  24.  November  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  350.)  vorgeschriebenen
  Abstufungen  der  Steuersätze  werden  in  der  Art  vermehrt,  daß  auch  Steuersätze
  von  3,  5  und  7  Thalern  zulässig  sind.

F.  4.

Das  gegenwärtige  Gesetz,  zu  dessen  Ausführung  der  Finanzminister  das
Erforderliche  anzuordnen  hat,  kommt  zuerst  bei  der  Veranlagung  der  Gewerbesteuer
  für  das  Jahr  1873.  in  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Camphausen.  Leonhardt.  Falk.

 

(Nr.  7991.)  Geseh,  betreffend  dic  öffentlichen  Immobiliar-FeuerversicherungS=  Anstalten  in
der  Provinz  Schleswig.  Holstein.  Vom·  23.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.
Mit  dem  1.  Januar  1873.  geht  die  Verwaltung  der  in  der  Provinz  Schleswig-
  Holstein  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Mai  1769.,  20.  Juni  1776.,
3.  Juli  1777.  und  13.  Oktober  1837.  bestehenden  Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalten

1)  für  die  Städte,
2)  für  die  Aemter  und  Landschaften,
3)  für  die  Landkirchen,
als  fortan  provinzialständischer  Institute  unter  staatlicher  Oberaufsicht  auf  den
provinzialständischen  Verband  der  Provinz  Schleswig-Holstein  und  dessen  Organe
  über.
§.  2

An  Stelle  der  bisherigen  gleichen  Beitragspflicht  aller  Interessenten  soll
eine  das  Beitragsverhältniß  mit  Rücksicht  auf  Beschaffenheit,  Lage  und  Benutzungsart
  der  Gebäude,  sowie  auf  andere  für  die  Brandgefährlichkeit  erhebliche
Umstände  ordnende  Klassifikation  treten,  welche  von  dem  Provinziallandtage  mit
Genehmigung  des  Oberpräsidenten  festzustellen  ist.

Nach  durchgeführter  Klassifikation  erfolgt  die  Vereinigung  der  drei  Versicherungsanstalten
  in  Eine  Anstalt.

Der  Leitpunkt,  mit  welchem  diese  Vereinigung  in  Kraft  tritt,  wird  von
dem  Oberpräsidenten  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.  Mit

i
        <pb n="363" />
        —  287  —

Mit  diesem  Zeitpunkte  erfolgt  für  jede  der  bieherigen  drei  Anstalten  in
Ansehung  sämmtlicher  Interessenten  derselben  eine  Feststellung  der  bisherigen  Verpflichtungen,
  beziehungsweise  Berechtigungen.  Diese  Feststellung  ist  ans  Grund
der  bis  dahin  für  jede  Anstalt  maßgebend  gewesenen  Bestimmungen  und  auf
Kosten  der  früheren  Anstalten,  indessen  durch  die  Verwaltungsorgane  der  neuen
Anstalt,  vorzunehmen  und  in  der  Weise  abzuschließen,  daß  jede  der  bisherigen
Anstalten  ihre  Verbindlichkeiten  aus  ihren  eigenen  Mitteln  resp.  aus  den  Beiträgen
ihrer  bisherigen  Mitglieder  berichtigen  muß.

Etwaige  Baarbestände,  welche  einer  der  bisherigen  Anstalten  nach  beendigter
Liquidation  ihrer  Geschäfte  noch  verbleiben  sollten,  gehen  auf  die  neue  Anstalt
über  und  dienen  zur  Begründung  eines  von  derselben  zu  sammelnden  Reservefonds.

S.  3.

Die  zur  Zeit  bestehende  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Versicherung  der  Gebäude
  wird  vom  1.  Januar  1878.  an  aufgehoben;  jedoch  darf  der  Austritt  aus
der  bezüglichen  Versicherungsanstalt  nicht  stattfinden  ohne  Einwilligung  der  protokollirten
  Gläubiger  und  Realberechtigten,  beziehungsweise  ohne  den  Nachweis,
daß  solche  nicht  vorhanden  sind.

Die  von  den  bisherigen  Interessenten  der  Anstalten  aufgebrachten  Pensionsfonds
  für  das  Personal  des  Brandversicherungs-Komtoirs  und  für  die  Brand-Direktoren
  gehen  von  dem  im  F.  1.  bestimmten  Jeitpunkte  ab  gleichfalls  auf  den
provinzialständischen  Verband  über,  mit  der  Pewpflichtung  jedoch,  die  aus  jenen
Fonds  seither  bewilligten  oder  an  fest  angestellte  Beamte  des  gedachten  Komtoirs
resp.  an  Brand-Direktoren  künftighin  von  der  Regierung  zu  Schleswig  noch  zu
bewilligenden  Pensionen,  Wartegelder  und  Unterstützungen  fortzuzahlen.

Die  bei  den  bisherigen  Anstalten  definitiv  angestellten  Brand-Direktoren
sind  verpflichtet,  im  Falle  sie  von  der  veränderten  Verwaltung  zu  einer  Anstellung
mit  mindestens  gleicher  Einnahme  und  unter  Wahrung  der  ihnen  nach  den  jetzigen
Gesetzen  zustehenden  Pensionsansprüche  berufen  werden,  diese  Anstellung  zu
übernehmen.

Im  Falle  die  Berufung  nicht  erfolgt,  tritt  die  einstweilige  Pensionirung
unter  Gewährung  von  Wartegeld  ein.

d.  5.

Die  den  bisherigen  Anstalten  gesetzlich  zustehenden  Privilegien  in  Ansehung
der  Freiheit  von  Stempel  und  Sporteln,  und  der  Priorität  im  Konkurse  gehen
auf  die  vereinigte  Anstalt  über,  gleichwie  die  letztere  auch  hinsichtlich  des  Versicherungszwanges)
  so  länge  dieser  noch  besteht  (F.  3.),  an  die  Stelle  der  ersteren  tritt.

C.  6.

Sobald  die  im  F§.  2.  gedachte  Vereinigung  erfolgt,  geht  das  Vermögen
der  Spezial-Brandkassen  der  zur  städtischen  Vrachkase  vereinigten  Orte  in  das
Eigenthum  der  betreffenden  Stadtkommunen  über,  dagegen  entscheidet  der  Oberpräsident
  nach  Anhörung  der  betreffenden  Kommunen,  in  welcher  Weise  das
Vermögen  der  ländlichen  Distrikts-Brandkassen  unter  die  zu  denselben  gehörigen
Kommunen  vertheilt  werden  soll.  "

(Nk.7991-7992.)  39*  S.  7.
        <pb n="364" />
        —  288  —

C.  7.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Organisation,  die  Verwaltungsgrundsitze
  und  die  Geschäftsfsormen  der  Anstalten  resp.  der  vereinigten  Anstalt  sind
durch  Beschluß  des  Provinziallandtages  mit  Unserer  Genehmigung  festzustellen.

Unkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  März  1872.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  7992.)  Gesehz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Staats-Eisenbahnnetzes,  die  Vermehrung
des  Betriebsmaterials  der  Staatsbahnen,  sowie  die  Ertheilung  der  Indemnität
  bezüglich  der  Verwendung  von  Ersparnissen  bei  dem  durch  Gesetz
vom  2.  Juli  1859.  bewilligten  Fonds  zum  Umbau  des  Bahnhofes  der
Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn  in  Berlin.  Vom  25.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie),  was  folgt:

g.  1.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermächtigt,
für  Rechnung  des  Staates
1)  eine  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Memel  mit  fester  Ueberbrückung  des  Memel
bei  Tilsit  mit  einem  Kostenaufwande  von  ......  5,800,000  Thalern,
2)  eine  Eisenbahn  von  Bebra  nach  Friedland  nebst
einer  Zweigbahn  von  Niederhone  nach  Eschwege

mit  einem  Kostenaufwande  von  ..  ..........  ....  7,600,000  -
3)  eine  Eisenbahn  von  Harburg  nach  Stade  mit  einem
Kostenaufwande  von  .....  ..........  ..  .  ..  3,300,0000

4)  Behufs  Abkürzung  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn  eine  Eisenbahn  von  Arnsdorf  nach  Gassen

mit  einem  Kostenaufwande  dddo  .  ...  5/,1000000
5)  eine  Eisenbahn  von  Eschhofen  nach  Camberg  mit
einem  Kostenaufwande  ddnay  ..  950,000

auszuführen,  und
6)  zur  Vermehrung  des  Betriebsmaterials  der  Staats.
Eisenbahnen  den  Betrag  von  4,250,000
zu  verwenden.  zusammen  27)000)000  Thaler

Der  Bau  der  Bahn  von  Tilsit  nach  Memel  soll  jedoch  nicht  früher  in
Angriff  genommen  werden,  als  bis  der  zum  Bau  erforderliche  gesammte  Grund
und  Boden  von  den  betheiligten  Kreisen  unentgeltlich  und  bedingungslos  zur
Verfügung  gestellt  ist.  3

n
        <pb n="365" />
        —  289  —

In  Betreff  der  Eisenbahn  von  Harburg  nach  Stade  wird  die  Königliche
Staatsregierung  ermächtigt,  innerhalb  Jahresfrist  diese  Unternehmung  an  eine
Privatge  ucheh  zu  übertragen,  falls  diese  Gesellschaft  zugleich  den  Ausbau  eines
Hafens  in  Cuxhafen,  sowie  die  Fortführung  der  Eisenbahn  von  Stade  bis  dahin
*  und  dem  Staate  alle  ihm  bis  dahin  erwachsenen  Herstellungskosten
erstattet.

g.  2

Der  zu  diesen  Anlagen  und  Beschaffungen  erforderliche  Geldbedarf  ist  in
Höhe  von  2  Millionen  Thaler  aus  den  Beständen  des  Staats=  Aktivkapitalienfonds
  zu  entnehmen  und  im  Uebrigen  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufubringen;  im  Jahre  1872.  sind  jedoch
nicht  mehr  als  14,000),000  Thaler,  im  Jahre  1873.  nicht  mehr  als  10,000,000
Thaler  flüssig  zu  machen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung
der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen  Summen,  zu  welchem  Oinssatz,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  insen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetz  Samml.  S.  1197.)  in  Anwendung.  Z

ie
Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  K.  1.  bezeichneten  Eisen.
bahnen  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages.  4

Die  Verwendung  der  bei  den  Fonds  für  die  vollständige  Ausrüstung  der
Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn  mit  einem  Doppelgeleise  (Gesetz  vom  2.  Juli
1859.)  im  Betrage  von  696,071  Rthlrn.  28  Sgr.  8  Pf.  erzielten  Ersparnisse
zum  Umbau  des  Bahnhofes  Berlin  der  gedachten  Eisenbahn  wird  nachträglich
genehmigt.

C.  5.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Gir.  799—7993)  (Fr.  7998.)
        <pb n="366" />
        —  290  —

(Nr.  7993.)  Privilegium  wegen  Emission  von  10,000,000  Thalern  Prioritaͤts  ·  Obligationen
der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom  27.  März
1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

Nachdem  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  darauf
angetragen  hat,  ihr  Behufs  Ausführung  der  von  Uns  kenzessionirten  Eisenbahnanlagen
  von  Biederitz  bis  zur  Preußisch  =  Dessauischen  Landesgrenze  und  von
Zehlendorf  nach  Kohlhasenbrück,  sowie  Behufs  allgemeiner  Kündigung  und  Einlösung
  der  auf  Grund  des  Privilegiums  vom  11.  Januar  1869.  (Gesetz  Samml.
1869.  S.  203.)  emittirten  Prioritäts  -Obligationen  Littr.  D.  im  Betrage
von  „sieben  Millionen  Thalerr,  sowie  endlich  Behufs  Herstellung  von  Beamtenund
  Arbeiterwohnungen  und  eventuell  Behufs  Vermehrung  des  Betriebsmaterials
  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener
Obligationen  im  Betrage  von  zzehn  Millionen  Thaler=  zu  gestatten,  so  ertheilen
  Wir  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.,  betreffend  die
Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Emission  der  gedachten  Obligationen  unter  den  folgenden  Bedingungen.

C.  1.

Die  in  Höhe  von  10,000),000  Thalern  zu  emittirenden  Obligationen,  auf
deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt  wird,  werden  nach  dem
ebeiliegenden  Schema  A.  mit  der  Bezeichnung

„  Littr.  D.  neue  Emission

in  Apoints  von  1000,  500,  200  und  100  Thalern  unter  fortlaufenden  Nummern,
  und  zwar  in  Apoints  zu  1000  Thalern  unter  Nr.  1.  bis  1000.  zum  Betrage
  von  Einer  Million  Thaler,  in  Apoints  zu  fünfhundert  Thalern  unter
Nr.  1001.  bis  6000.  zum  Betrage  von  zwei  und  einer  halben  Million  Thaler,  in
Apoints  zu  zweihundert  Thalern  unter  Nr.  6001.  bis  18,500.  zum  Betrage  von
zwei  und  einer  halben  Million  Thaler  und  in  Apoints  zu  Einhundert  Thalern
unter  Nr.  18,501.  bis  58,500.  zum  Betrage  von  vier  Miutonen  Thaler  aus.
gefertigt  und  von  drei  Mitgliedern  des  Direktoriums  und  dem  Rendanten  der
Gesellschaft  unterschrieben.

K..  2.

Die  Inhaber  der  zu  emittirenden  Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin
verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  §.  3.  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Berlin-Potsdam·  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.  Sie  haben
in  dieser  Eigenschaft  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  in  Ansehung
der  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim,  von  Biederitz  nach  der  Preußisch-Dessauischen
  Landesgrense  und  von  Zehlendorf  nach  Kohlhasenbrück  führenden
  Bahnen,  auch  vor  den  Inhabern  der  nach  dem  landesherrlichen  Privilegium
vom  17.  August  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  572.)  kreirten,  mit  -Littr.  *

un
        <pb n="367" />
        —  291  —

und  B.“  bezeichneten  Obligationen  der  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  im  ursprünglichen  Betrage  von  2,367,000  Thalern,  sowie  der  durch  Unser
Privilegium  vom  25.  August  1862.  (Gesetz=  Samml.  S.  261.)  kreirten,  mit
„Littr.  C.  neue  Emissione  bezeichneten  Obligationen  der  Berlin-Potsdam.-Magdeburger
  Esenbahngescllchast  im  ursprünglichen  Betrage  von  7,000,000  Thalern
ein  unbedingtes  Vorzugsrecht.  Den  Inhabern  der  auf  Grund  der  vorerwähnten
Privilegien  emittirten  Prioritäts.  Obligationen  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des
übrigen  Gesellschaftsvermögens  das  ihnen  verschriebene  Vorzugsrecht.
Insbesondere  wird  den  gekündigten  älteren  Priorität5.  Obligationen  Littr.  D.
bis  zu  der  nach  Maßgabe  des  §.  8.  des  betreffenden  Privilegs  vom  11.  Januar
1869.  längstens  binnen  10  Jahren  zu  bewirkenden  Einlösung  resp.  bis  zur  Deponirung
  ihres  Betrages  ebenfalls  die  ihnen  verschriebene  Priorität  vorbehalten.

g.  3.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jährlich  verzinst.
  Zur  Erhebung  dieser  Zinsen  werden  den  Obligationen  zunächst  für  sechs
Jahre  zwölf  halbjährige,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlebare
  Zinskupons  Nr.  1.  bis  12.  nebst  Talons  nach  dem  sub  B.  beigefügten
Schema  beigegeben.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen
Periode  werden  nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons
für  anderweite  sechs  Jahre  ausgereicht.  -

Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons,  durch  dessen
Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talons
quittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  beim
Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist.  Im  Falle
eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen  Serie  Oinskupons
  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.

7.4.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  werden.

C.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  denem  Tage  verfallen,
  mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschieht  dies  nicht,  so
wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur
Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

S.  6.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  zur  allmäligen  Amortisation  der  Obligationen
  vom  Jahre  1877.  ab  jährlich  die  Summc  von  funfzigtausend  Thalern
nebst  den  ersparten  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen  zu  verwenden.  Ler

(Fr.  7003.  e-
        <pb n="368" />
        —  292  —

Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres
Handelsministers  sowohl  diesen  Amortisationsfonds  zu  verstärken  und  dadurch
die  Beendigung  der  allmäligen  Amortisation  zu  beschleunigen,  wie  auch  mit  derselben
  Genehmigung  alle  im  Umlauf  befindlichen  Obligationen  auf  einmal  zu
**-  Diese  allgemeine  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1878.
eschehen.

bWhie  Nummern  der  jedes  Jahr  zu  amortisirenden  Obligationen  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  muß  spätestens  im  ersten  Quartale
des  Jahres,  worin  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  erfolgen.  Die  Ausloosung  geschieht
Seitens  des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars
in  einem  14  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine)  zu  welchem
Jedermann  der  Zutritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  Obligationen  sowie  einer  allgemeinen
  Kündigung  der  Obligationen  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die
öffentlichen  Blätter  (§.  11.);  die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate
vor  dem  bestimmten  Zahlungstermine  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgelrosten
  Obligationen  geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres  —  zuerst  am  1.  Juli

877.  —  die  Einlösung  der  allgemein  gekündigten  Obligationen  kann  sowohl  am
2.  Januar  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattsinden.  Die  Rückzahlung  erfolgt
in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen  Auslieferung  der  Obligationen  an
deren  Präsentanten.  Die  in  Folge  der  Ausloosung  eingelösten  Obligationen
werden  unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Mssloofang  vorgeschriebenen
Form  verbrannt,  wogegen  die  Gesellschaft  die  in  Folge  der  allgemeinen  Kündigung
  ihrerseits  oder  der  Rückforderung  Seitens  der  Gläubiger  (F.  9.)  eingelösten
Obligationen  wieder  ausgeben  darf.  Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird
dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate  alljährlich  Nachweis  geführt.

S.  7.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  mortifizirt  werden,

so  wird  ein  gerichtliches  Aufgebet  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmunen
  erlassen.  Für  dergestalt  mortifizirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  un-Rrauchbar

  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  ausgeferligt.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;
jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der
Verjährungszeit  6  4.)  bei  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besig  der  Kupons  durch  Vorzeigung  der  betreffenden  Obligation
oder  sonst  in  glaubhafter  Weise  nach  dem  hierüber  allein  entscheidenden  Ermessen
des  Direktoriums  wahrscheinlich  macht,  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  realisirten  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.  68

Die  Nummern  der  zur  Lurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorczeigten
  Obligationen  werden  während  der  nächsten  drei  Jahre  nach  dem  Zahungstermine
  jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behust  der

pfang-
        <pb n="369" />
        —  293  —

Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche
nicht  innerhalb  zehn  Jahren  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung
vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  und  ist  dies  von  dem  Direktorium  unter  Angabe
  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären.  Die
Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen  mehr.

F.  9.

Außer  dem  im  F.  6.  gedachten  Falle  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
Hrrschict  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  zurückzuordern:


a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  zur  Einlösung  präsentirt
worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  mit  Dampfwagen
  oder  mit  anderen,  dieselben  ersetzenden  Maschinen  durch  Schuld
der  Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

)  wenn  die  im  §.  6.  der  Gesellschaft  zur  Pflicht  gemachte  allmälige  Ausloosung
  und  Einlösung  der  Obligationen  nicht  inne  gehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo#
einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  der  Lurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  ur  Bezahlung
  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederher-Hrllung
  des  unterbrochenen  Transportbetriebes;  das  Recht  der  Kündigung  in  dem
alle  zu  c.  dauert  drei  Monate  vom  Schlusse  des  Quartals  ab,  in  welchem
(efr.  I.  6.)  die  Ausloosung  spätestens  hätte  erfolgen  sollen.  Die  Kündigung
verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Gesellschaft  die  nicht  eingehaltene
  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende  binnen  längstens  drei  Monaten  nach
erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  und  Einlösung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  nachträglich  bewirkt.

C.  10.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt:
a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  der  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft  vor.
b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies
bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der  Bahnhöfe
befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der  Bahnhöfe
  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zur  Errichtung  von  Post.,
Telegraphen.,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,  oder  welche  zu
Packhöfen  oder  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.  Für  den
Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen  Nachweis  darüber  erfordern  sollten,  ob
Jahrgang  1872.  (Nr.  7993,)  40  ein
        <pb n="370" />
        —  294  —

ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlich  sei
oder  nicht,  genügt  ein  Attest  des  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariats.

Jc)  Die  Gesellschaft  darf  weder  Prioritäts-Aktien  oder  Obligationen  kreiren,
noch  neue  Darlehne  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  für  die  jetzt  zu  emittirenden
  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  stipulirt  werde.

4)  Zur  Sicherheit  für  das  im  §.  9.  festgesetzte  Rückforderungsrecht  ist  den
Inhabern  der  Obligationen  von  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
  das  Gesellschaftsvermögen  verpfändet.

Die  vorstehend  unter  b.  erlassene  Bestimmung  soll  sich  jedoch  auf  diejenigen
  Obligationen  nicht  beziehen,  die  zur  Rückzahlung  fällig  erklärt  nicht
innerhalb  sechs  Monate  nach  Verfall  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  gehörig
präsentirt  werden.

C.  11.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Staatsanzeiger,  in  eine  zweite  in  Berlin  erscheinende  und  in  die
Magdeburger  Zeitung  eingerückt  werden.

Sollte  eines  dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in
den  beiden  anderen  bis  zur  anderweitigen  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers
  zu  treffenden  Bestimmung.

g.  12.

Auf  die  Zahlung  der  Obligationen  wie  auch  der  Zinskupons  kann  kein
TArrest  bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

ç  Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig
  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,
ohter  ooch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung
  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten
Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Schema  A.
        <pb n="371" />
        —  295  —

Schema  A.
Prioritäts-Obligation

der
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
Littr.  D.  Neue  Emission
über

..........  Thaler  Preußisch  Kurant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  von  .........  ...  Thalern  Preußisch
Kurant  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten
Privilegiums  emittirten  Kapitale  von  10,000,000  Thalern.

Die  Zinsen  mit  43  Prozent  für  das  Jahr  sind  gegen  die  ausfegebemen,
e  2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres  zahlbaren  halbjährigen  Zinskupons  zu
erheben.

Berlin,  den  ...  ....  .  .  ..  18..
Das  Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.


(Drei  Unterschriften.)
(Trockener  Stempel.)

Schema  B.

Dalon.

Inhaber  empfängt  gegen  diesen  Talon  nach  Maßgabe  des  F.  3.  des
Privilegiums  vom  ..  ten  .....  18..  in  Berlin  bei  unserer  Gesellschaftskasse
  die  ..te  Serie  der  Zinskupons  zur  Prioritaͤts-Obligation  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft

Littr.  D.  Neue  Emission  ..4

Berlin,  den  #tn..  18.
Das  Direktorium  der  Berlin.  Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft.


Ausgefertigt:

(Nr.  7903.)  Serie
        <pb n="372" />
        —  296  —

Serie  M  ....
...  .  et  Zinskupon
zur
Prioritäts-Obligation
der
Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft
Littr.  D.  Neue  Emission  .  .  .  ..
..  .  ..  ..  Thaler  ...  .  .  ..  Silbergroschen  hat  Inhaber  dieses  vom  ..  ..  .  ..

ab  in  Berlin  aus  unserer  Gesellschaftskasse  zu  erheben.
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier
Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

Berlin,  den  #en.  ..  18.

Das  Direktorium  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn.
gesellschaft.
Ausgefertigt:

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stoats.  Ministeriums.
        <pb n="373" />
        —  297  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NJNr.  20——

 

(Nr.  7994.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender,  unkündbarer
Pfand=  und  Kreditbriefe  der  Schlesischen  Bodenkredit--Aktienbank  zu
Breslau.  Vom  13.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Schlesische  Bodenkredit-Aktienbank  zu  Breslau  den  Nachweis
  ihrer  auf  Grund  des  Statuts  vom  ee#erfolgten  Eintragung  in
das  bei  dem  Königlichen  Stadtgericht  zu  Breslau  geführte  Gesellschaftsregister,
laufende  Nr.  880.,  erbracht  hat,  wollen  Wir  der  genannten  Aktiengesellschaft
in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung
von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten
Gesetz-  Samml.  S.  75.),  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche

enehmigung  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Linskupons  versehener,
  unkündbarer  Pfand-  und  Kreditbriefe,  wie  solche  in  dem  beiliegenden
Statute  näher  bezeichnet  und  nach  Vorschrift  desselben  zu  verzinsen  sind,  mit  der
rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Pfand=  und  Kreditbriefe
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  derselben  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
erlheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Pfand=  und
Kreditbriefe  oder  Zinskupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht
übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Dasselbe  erlischt  und  die  Gesellschaft
  soll  zur  Einlösung  der  von  ihr  ausgegebenen  Pfand-  und  Kreditbriefe
gehalten  sein,  sobald  Abänderungen  des  Statuts  ohne  zuvor  erlangte  landesherrliche
  Genehmigung  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7994.)  41  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1872.
        <pb n="374" />
        —  298  —

Statut
der  Schlesischen  Bodenkredit-Aktienbank.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Unter  der  Firma:
Schlesische  Bodenkredit-Aktienbank
wird  durch  gegenwärtiges  Statut  eine  Aktiengesellschaft  mit  dem  Sitze  in

Breslau  gegründet,  welche  den  Zweck  hat,  den  Grund=  und  Kommunalkredit
zu  fördern.  62

Die  Bank  beschränkt  ihre  Thätigkeit  auf  Schlesien  und  die  angrenzenden
Provinzen  des  Preußischen  Staates.  Innerhalb  dieser  Provinzen  ist  sie  berechtigt,
zur  Betreibung  ihrer  Geschäfte  Agenturen  zu  errichten.

g.  3.

Bekanntmachungen  der  Bank  müssen  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger,
der  Breslauer,  der  Ohlesischen  und  der  Berliner  Börsen-Zeitung  erfolgen.
Eine  Aenderung  in  diesen  Publikations-Organen  muß  in  den  bis  dahin
benutzten  Blättern  —  insoweit  dieselben  nicht  etwa  unzugänglich  sind  —  bekannt
gemacht  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Grundkapital.

K.  4.
Das  Grundkapital  wird  durch  Zeichnung  von  Aktien,  welche  auf  den
Inhaber  lauten,  gebildet  und  vorläufig  auf
22  Millionen  Thaler  in
12)500  Stück  Aktlen  über  je  zweihundert  Thaler
festgestellt.
Mit  Genehmigung  der  betreffenden  Ressortminister  kann  dasselbe  nach  Beschluß
  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  auf
5  Millionen  Thaler
erhöht  werden.  Eine  weitere  Erhöhung  unterliegt  der  landesherrlichen  Genehmigung.

g.  5.
        <pb n="375" />
        —  299  —

g.  5.

Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  sind  in  Raten,  welche  von  dem  Verwaltungsrathe
  (§.  58.)  ausgeschrieben  werden,  zu  leisten.  Die  Aufforderung  zur
Zahlung  ist  dreimal  in  den  Gesellschaftsblättern,  das  letzte  Mal  wenisstens  vier
Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten  Schlußtermine,  bekannt  zu
machen.  Erst  nachdem  40  Prozent  des  Grundkapitals  eingezahlt  sind,  darf  die
Bank  ihren  Betrieb  eröffnen.

Die  weiteren  60  Prozent  werden  nach  Bedürfniß  auf  Ausschreibung  des
Verwaltungsrathes  in  Raten  von  10  bis  20  Prozent  eingezahlt.

g.  6.

Für  die  Einzahlung  von  40  Prozent  des  Nominalbetrages  der  gezeichneten

Aktien  find  die  Zeichner  gemäß  Pos.  2.  des  Artikels  222.  des  Allgemeinen  Deutschen
  Handelsgesetzbuches  unbedingt  verhaftet.  Nach  Einzahlung  dieser  40  Prozent
können  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  die  Zeichner  von  der  Haftung  für
die  weiteren  Einzahlungen  befreit  und  dann  auf  den  Inhaber  lautende  Interimsscheine
  nach  beiliegendem  Schema  ausgefertigt  werden.

Bis  die  Aktlen  ausgegeben  sind,  versehen  diese  Interimsscheine  ihre  Stelle.
Erst  nach  Einzahlung  des  vollen  Nennwerthes  werden  die  Aktien  ausgehändigt.
Die  Aktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  ausgefertigt.

*  Sowohl  den  Interimsscheinen  als  auch  den  Aktien  sind  Dividendenscheine

#  aauf  10  Jahre  und  Talons  nach  den  beiliegenden  Schemas  beigefügt.

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  werden  gegen  Einsendung  der  Talons  neue  Di-“

  videndenscheine  auf  je  weitere  10  Jahre  ausgegeben.

P.  7.

Aktionaire,  welche  die  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgeschriebenen  Einbhlungen
  in  der  festgesetzten  Frist  nicht  leisten,  sind  zur  Qahlung  von  6  Prozent
Verzugszinsen,  vom  Verfalltage  an  gerechnet,  und  zur  Entrichtung  einer  Konventionalstrafe
  von  10  Prozent  des  fälligen  Betrages  verpflichtet.

Statt  dessen  können  aber  auch  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  die
säumigen  Aktionaire  ihrer  Anrechte  aus  der  Zeichnung  der  Aktien  und  den  geleisteten
  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  erklärt  werden.
(Art.  220.  und  221.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.)  Diese  Erklärung
  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  bekannt  gemacht  und  die  Ausßabe
neuer  Inierimsscheine  resp.  Aktien  an  Stelle  der  ungültig  erklärten  veranlaßt.

KS.  S.

Bei  jeder  Erhöhung  des  Grundkapitals  (F.  4.)  sind  die  ersten  Aktienzeichner
resp.  deren  Rechtsnachfolger  nach  Verhältniß  ihrer  Jeichnungen  ein  Drittheil
und  die  derzeitigen  Aktionaire  nach  Verhältniß  des  Mütenbestes  die  anderen
zwei  Drittheile  der  neu  zu  emittirenden  Aktien  zum  Nennwerthe  zu  übernehmen
berechtigt.

(Nr.  7994.)  41“  Die-
        <pb n="376" />
        —  300  —

Dieses  Vorrecht  muß  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  4  Wochen,  vom
Tage  der  Bekanntmachung  durch  die  Gesellschaftsblätter  an  gerechnet,  ausgeübt
werden)  widrigenfalls  daele  erlischt.  Unter  dem  Nennwerthe  dürfen  Aktien
nicht  begeben  werden.

S.  9.

An  Stelle  von  Interimsscheinen,  Aktien,  Dividendenscheinen  und  Talons,
welche  durch  Beschädigungen  ungeeignet  für  den  Verkehr  geworden  sind,  gleichwohl
  aber  die  wesentlichen  Merkmale  der  Echtheit  noch  unzweifelhaft  erkennen
lassen,  ist  die  Direktion  ermächtigt,  gegen  Auslieferung  dieser  beschädigten  Papiere
auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige  Papiere  auszugeben.  Für  vollständig
unbrauchbar  gewordene  oder  verloren  gegangene  Interimsscheine  und  Aktien
können  nur  auf  Grund  der  durch  den  Eigenthümer  veranlaßten  gerichtlichen
Mortifikation  derselben  neue  Interimsscheine  resp.  Aktien  verabreicht  werden.

Dividendenscheine  werden  nicht  amortisirt,  verfallen  vielmehr,  wenn  sie
nicht  innerhalb  vier  Jahren,  vom  31.  Dezember  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,
in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  erhoben  werden,  zu  Gunsten  der  Gesellschaft.

Wird  der  Verlust  der  Dividendenscheine  jedoch  innerhalb  dieser  vier  Jahre
bei  der  Direktion  angemeldet  und  glaubhaft  nachgewiesen,  so  kann  nach  Ablauf
dieser  Frist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  zur  Einlösung  nicht  präsentirten
  Dividendenscheine  ausgezahlt  werden.

Ebensowenig  werden  vollständig  unbrauchbar  gewordene  resp.  verloren
gegangene  Talons  gerichtlich  amortisirt.  Wird  von  dem  Inhaber  der  Aktie  vor
Ausreichung  der  neuen  Dividendenscheine  der  Verabreichung  derselben  an  den
Präsentanten  des  Talons  widersprochen,  von  letzterem  jedoch  diese  gefordert,
so  erfolgt  die  Aushändigung  erst  nach  vollständiger  Erledigung  der  streitigen
Ansprüche.

Kann  ein  Talon  nicht  eingereicht  werden,  so  sind  dem  Inhaber  der  betreffenden
  Aktie  nach  Ablauf  des  Zahlungstages  des  dritten  der  Dividendenscheine,
  welche  auf  den  Talon  zu  empfangen  waren,  diese  Dividendenscheine  zu
verabfolgen.  Der  Besitz  des  betreffenden  Talons  gewährt  alsdann  kein  Recht
auf  Empfang  der  Dividendenscheine.

C.  10.

Die  Aktionaire  haben  in  Ansehung  ihrer  Verpflichtungen  gegen  die  Bank,
sowie  in  Beziehung  ihrer  Streitigkeiten  mit  derselben  den  Gerichtsskand  vor  dem
Stadtgericht  in  Breslau  zu  nehmen.  Sie  haben  daher  eintretenden  Falles  eine
Person  oder  ein  Handlungshaus  am  Orte  dieses  Gerichts  zu  bezeichnen,  an  welche
gerichtliche  Insinuationen  rechtsgültig  erfolgen  können.

In  Ermangelung  jeder  derarligen  Bezeichnung  greifen  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  Platz.

Dritter
        <pb n="377" />
        —  301  —

Dritter  Abschnitt.
Geschaͤftskreis.

S.  11.
Die  Bank  ist  berechtigt,  nachstehende  Geschäfte  zu  betreiben:

1)  unkündbare  Darlehne  gegen  hypothekarische  Sicherheit  und  unter  Bedingung
  der  Tilgung  durch  Amortisation  zu  gewähren  und  für  dieselben
unkündbare  Pfandbriefe  auszugeben;

2)  an  Kreise,  Kommunen  und  Korporationen  auch  ohne  hypothekarische
Sicherheit  amortisirbare  oder  in  bestimmter  Frist  rückzahlbare  Darlehne
zu  gewähren  und  für  dieselben  entsprechende  Kreditbriefe  auszugeben;

3)  kündbare  Hypotheken  zu  erwerben  und  zu  beleihen,  sowie  die  Anlegung
von  Geldern  in  Hypotheken  und  die  Aufnahme  und  Veräußerung  von
Hypotheken  zu  vermitteln;

4)  Depositengelder  anzunehmen  und  das  Inkasso  von  Geldanweisungen  und
Effekten  zu  besorgen,  sowie  die  disponiblen  Kassenbestände  nutzbar  zu
machen  durch  Diskontirung  oder  Beleihung  von  Wechseln,  Erwerbung
oder  Beleihung  von  Werthpapieren  und  Hinterlegung  bei  Bank-Instituten.


K.  12.

Spekulationsgeschäfte  zu  betreiben  ist  der  Bank  untersagt.

Der  Erwerb  von  Grundeigenthum  ist  derselben  nur  zum  Zweck  der  Be.
nutzung  als  Geschäftslokale,  sowie  dann  gestattet,  wenn  dadurch  dem  Ausfall
einer  Forderung  vorgebeugt  werden  soll.  Letzteren  Falles  ist  jedoch  die  Wiederveräußerung,
  sobald  als  angängig,  vorzunehmen.

KC.  13.

Die  unkündbaren  hypothekarischen  Darlehne  werden  zur  ersten  Stelle  und
nur  auf  Grundstücke  ausgegeben,  welche  einen  sicheren  dauernden  Ertrag  gewäh.
ten.  Falls  das  Darlehn  nicht  zur  ersten  Stelle  im  Hypothekenbuche  eingetragen
werden  kann,  so  ist  der  Oartlehnösucher  verpflichtet,  die  in  der  Priorität  vorgehenden
  Forderungen  entweder  zur  Löschung  zu  bringen,  oder  der  erworbenen
Forderung  die  Priorität  zu  verschaffen,  oder  endlich  auch  die  vorgehenden  Forderungen
  an  die  Bank  abzutreten.

Kann  der  Darlehnssucher  dieser  Verpflichtung  nicht  sofort  nachkommen,
so  ist  die  Bewilligung  des  Darlehns  zwar  nichtsdestoweniger  zulässig,  der  Darlehnssucher
  ist  aber  verpflichtet,  wegen  der  Ansprüche  aus  den  voreingetragenen
Ferderungen  eine  Kaution  für  die  Bank  in  der  Art  zu  bestellen,  daß  er  für  je

0  Thaler  solcher  alten  Forderungen  100  Thaler  in  für  ihn  emittirten  Pfandbriefen
der  Bank  bei  dieser  deponirt.

(Tr.  7994.)  Bei

Unkündbare
hopothekarische
Darlehne.
        <pb n="378" />
        —  302  —

Bei  Berechnung  des  Betrages  der  Forderungen  wird  der  Zinssatz  derselben,
  wenn  sich  kein  höherer  herausstellt,  auf  fünf  Prozent,  und  der  Rückstand
der  Zinsen,  soweit  deren  Berichtigung  nicht  glaubhaft  nachgewiesen  worden  ist,
auf  acht  Jahre  angenommen.

K.  14.

Ländlicher  Grundbesitz  kann  bis  zu  :  des  auf  Grund  von  Taxen  durch
landschaftliche  Behörden  festgestellten  Werthes  beliehen  werden.  Die  Beleihung
desselben  ist  auch  ohne  diese  Taxen  zulässig,  wenn  der  Kapitalsbetrag  des  Darlehns
  einschließlich  der  vorangehenden  Verpflichtungen

1)  bei  Liegenschaften  ohne  Gebäude  den  20fachen  Betrag  des  jährlichen
Reinertrages,
2)  bei  Liegenschaften  mit  Gebäuden  die  Summe
a)  des  24  fachen  Betrages  des  jährlichen  Reinertrages  der  Liegenschaft,
b)  des  10  fachen  Betrages  des  jährlichen  Nutzungswerthes  der  steuerpflichtigen
  Gebäude,
zu  welchen  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaften  und  Gebäude  Behufs
Veranlagung  zur  Grund.  resp.  Gebäudesteuer  in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom
21.  Mai  1861.  abgeschätzt  worden  sind  —  abzüglich  des  20fachen  Betrages  der
Steuern  und  Abgaben  an  den  Staat,  die  Gutsherrschaft,  die  Kirche,  Pfarre,
Küsterei  und  Schule  —  nicht  übersteigen.  Den  Abgaben  sind  zuzurechnen:
Renten  und  Leistungen,  Meliorationszinsen  und  der  prioritätische  Kanon  bei
ursprünglich  zu  Erbpacht  oder  Erbzins  ausgegebenen  Grundstücken.

Städtischer  Grundbesitz  kann  beliehen  werden,  wenn  der  Kapitalsbetrag  des
Darlehns  einschließlich  etwaiger  vorangehender  Verpflichtungen  innerhalb  des
10fachen  Betrages  des  vorbezeichneten  Gebäudesteuer-Nutzungswerthes  verbleibt.

K.  15.

Die  Gebäulichkeiten,  welche  sich  auf  den  verpfändeten  Grundstücken  befinden
  und  bei  Feststellung  der  Beleihungsgrenze  in  Rechnung  gestellt  sind,  müssen
gegen  Feuersgefahr  bei  einer  der  Bank  genehmen  Gesellschaft  versichert  sein  und
die  Brandentschädigungsgelder  mit  verpfändet  werden.

 

17  D

G.  16.

Die  Gewährung  der  Darlehne  erfolgt  in  Pfandbriefen,  deren  Verkauf
die  Bank  gegen  Provision  auf  Wunsch  des  Darlehnsempfängers  übernimmt.

Beim  Abschluß  des  Darlehns  hat  der  Empfänger  außer  den  gewöhnlichen
Kosten  eine  in  jedem  einzelnen  Falle  festzusetzende  Abschlußprovision  zu  entrichten,
deren  Höhe  sich  nach  dem  Betrage  des  Darlehns  richtet,  jedoch  14  Prozent  des
letzteren  nicht  übersteigen  darf.

Darlehne  unter  500  Thaler  werden  nicht  gewährt.  g.  in
        <pb n="379" />
        —  303  —

g.  17.

Die  Tilgung  der  Darlehne  geschieht  im  Wege  der  Amortisation.  Eine
bioisnes  *  Fiiche  Rückzahlung  des  Darlehns  ist  jedoch  dabei  nicht  ausgeschlossen
  (F.  19.).

Von  dem  Darlehnsnehmer  ist  neben  den  Zinsen  und  der  zur  Tilgung  des
Darlehns  bestimmten  Amortisationsquote  ein  Beitrag  zu  den  jährlichen  Verwaltungskosten
  zu  zahlen  (F.  21.).

K.  18.

Die  Zinsen  dürfen  in  keinem  höheren  Betrage  stipulirt  werden,  als  den
die  auf  die  Valuta  gegebenen  Pfandbriefe  tragen.  Die  Verzinsung  beginnt  mit
dem  Tage,  von  welchem  ab  die  als  Darlehns-Valuta  ausgerelchten  Pfandbriefe
verzinslich  sind.  Die  vereinbarten  Zinsen  werden  ohne  Rückficht  auf  die  fortschreitende
  Amortisation  bis  zur  Beendigung  derselben  von  der  ganzen  ursprünglichen
  Darlehnssumme  und  zwar  vierteljährlich  gezahlt.  Der  auf  den  bereits
amortisirten  Theil  des  Darlehns  fallende  Betrag  derselben  wird  zur  Amortisation
  mit  verwendet.

-  Nurweibestimmte,bieHöhevonfüankozentnichtübersteigenbesinsi
sätze,  welche  der  Verwaltungsrath  festsetzt,  dürfen  zur  Anwendung  gebracht  werden.
Die  Ausgäbe  der  Pfandbriefe  zu  einem  anderen  Zinssatze  kann  nur  mit  ministerieller
  Genehmigung  erfolgen.

K.  19.

Die  Höhe  der  gleichzeitig  mit  den  Zinsen  zu  entrichtenden  Amortisations.
3  darf  jährlich  niemals  weniger  als  :  Prozent  der  Darlehnssumme  betragen.
ußerdem  ist  der  Darlehnsempfänger  berechtigt,  die  Amortisation  durch  freiwillige
Zuzahlung  zu  verstärken,  sowie  das  Darlehn,  insoweit  es  noch  nicht  amortisirt
ist,  gänglich  zu  tilgen.  Diese  Rückzahlungen  können  nur  in  den  Zinsterminen
und  mindestens  in  dem  Betrage  eines  Pfandbriefes  geleistet  werden,  unterliegen
jedoch  jedesmal  der  vorherigen  Vereinbarung  mit  der  Bank.  Freigestellt  bleibt
es  dabei  dem  Derlehngeinpfänger  diese  Sahungen  in  Pfandbriefen  zu  leisten,
doch  müssen  letztere  zu  denselben  Serien  (g.  20.)  gehören,  wie  die  für  die  betreffende
  Hypothek  ausgefertigten  Pfandbriefe.
enn  der  dritte  Theil  des  dargeliehenen  Kapitals  amortisirt  ist,  wird  die
Bank  auf  Antrag  des  Darlehnsempfängers  über  den  amortisirten  Betrag
löschungsfähige  Quittung  ertheilen  und  die  Zinsen  nach  Maßgabe  des  gezahlten
Theils  des  Kapilals  herabsetzen.
Ueber  diesen  Theil  des  Darlehns  kann  demnächst  der  Darlehnsempfänger
durch  Cession  verfügen,  dem  restirenden  Theil  des  Darlehns  muß  jedoch  die
Priorität  vorbehalten  bleiben.

g.  20.

Für  jedes  Darlehn  wird  ein  besonderes  Amortisationskonto  gebildet  und
am  Schluß  des  Jahres  dem  Darlehnsschuldner  eine  Abschrift  dieses  Kontos  zugefertigt.
  Reklamationen  gegen  die  Richtigkeit  des  Kontos  müssen  innerhalb

(Nr.  7994.)  eines
        <pb n="380" />
        —  304  —

eines  Monats  angebracht  werden,  widrigenfalls  die  Anerkennung  der  Richtigkeit
desselben  angenommen  wird.

Die  für  die  Amortisation  bestimmten  Beträge  werden  in  dem  Amortisationssonds
  (K.  47.)  gesammelt  und  aus  ihm  die  Mittel  für  die  Einlösung  der  den
amortisirten  Darlehnssummen  entsprechenden  Pfandbriefe  entnommen.  Die
Darlehne  werden  den  Pfandbriefen  entsprechend  in  verschiedene  Serien  eingetheilt
  (S.  30.).

C.  21.

Der  mit  den  Zinsen  und  der  Amortisationsquote  gleichzeitig  zu  entrichtende
Verwaltungskosten-Beitrag  wird  auf  jährlich  4  Prozent  der  Darlehnssumme  festgesetzt.
  Bei  größeren  Darlehnen  kann  ein  niedrigerer  Verwaltungskosten-Beitrag
vereinbart  werden.

*

Zinsen,  Amortisationsquote  und  Verwaltungskosten-Beitrag  sind  zu  den
festgesetzten  Terminen  prompt  einzuzahlen.

Findet  die  Zahlung  nicht  innerhalb  der  auf  den  Termin  folgenden  acht
Tage  statt,  so  ist  die  Bank  zur  Erhebung  einer  Konventionalstrafe  von  1  Prozent
des  noch  nicht  amortisirten  Betrages  des  Darlehns  berechtigt.

g.  23.

Wenn  das  zur  Hypothek  bestellte  Grundstück  den  Besitzer  wechselt,  so  hat
der  neue  Eigenthümer  sofort  bei  dem  Erwerbe  die  persönliche  Haftbarkeit  aus
dem  Darlehnsvertrage  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  zu  über.
nehmen  und  die  letztere  innerhalb  vier  Wochen  der  Direktion  einzusenden.  Nach
erfolgter  Besitztitelberichtigung  hört  demnächst  die  persönliche  Verpflichtung  des
früheren  Besitzers  für  die  Zukunft  auf.

KC.  24.

Jeder  Empfänger  eines  unkündbaren  Darlehns  hat  der  Bank  schriftlich
eine  Adresse  innerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  anzugeben,  unter  welcher
die  Zustellung  der  Mittheilungen  der  Bank  an  ihn  zu  erfolgen  hat.  An  diese
Adresse  werden  die  Zustellungen  gültig  für  den  Donlchnsrinpfäneer  gerichtet,  so“
lange  nicht  eine  andere  Adresse  der  Bank  schriftlich  bezeichnet  worden  ist.  Betrifft
die  Hypothek  mehrere  Betheiligte,  so  haben  dieselben  einen  gemeinsamen  Bestellort
zu  bezeichnen,  an  welchem  die  Zustellung  gültig  für  sie  alle  erfolgen  kann.

G.  25.
Ausnahmsweise  können  die  unkündbaren  hypothekarischen  Darlehne  in
folgenden  Fällen  Seitens  der  Bank  gekündigt  werden:

1)  wenn  eine  von  dem  Schuldner  zu  leistende  Zahlung  nicht  innerhalb
dreier  Monate  nach  dem  Fälligkeitstermine  an  die  Bank  abgeführt
worden  istz

2)  wenn
        <pb n="381" />
        —  305  —

2)  wenn  der  verpfändete  Grundbesitz  oder  ein  Theil  desselben  im  Wege  der
Exekution  zur  Sequestration,  Administration  oder  Subhastation  gebracht
oder  auch  nur  ein  derartiges  Verfahren  eingeleitet,  sowie  wenn  die
Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang  der  bestellten  Hypothek  bestritten  wird;

3)  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  geräth;

4)  wenn  durch  irgend  welche  Ursache  der  Werth  des  hypothekarischen  Unterpfandes
  im  Vergleich  gegen  den  bei  Gewährung  des  Darlehns  geschätzten
Werth  so  gesunken  ist,  daß  der  noch  nicht  amortisirte  Theil  des  Darlehns
  nicht  gehörig  gesichert  erscheint,  sowie  wenn  eine  theilweise  Verdußerung
  des  Unterpfandes  oder  eine  Theilung  desselben  unter  mehrere
Eigenthümer  stattgefunden  hat,  ohne  daß  wegen  Regulirung  der  Hypothek
mit  der  Bank  ein  Abkommen  getroffen  ist.

Verminderungen  des  Werthes,  welchen  kein  unwirthschaftliches  Verfabren
  des  Besitzers  zum  Grunde  liegt,  sowie  solche  Abveräußerungen,
eren  Unschädlichkeit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  3.  März  1850.
von  der  zuständigen  Behörde  bescheinigt  wird,  berechtigen  die  Bank  zur
Kündigung  des  Darlehns  nur  in  dem  Betrage,  welcher  in  dem  Werth
der  verbleibenden  Substanz  nicht  mehr  seine  statutenmäßige  Deckung
findet;  zur  Kündigung  des  ganzen  Darlehns  aber  nur  dann,  wenn  der
gedeckt  bleibende  Betrag  nicht  den  geringsten  Satz  eines  zulässigen  (F.  16.)
Darlehns  erreicht;

5)  wenn  die  vertragsmäßig  vereinbarte  Versicherung  der  Gebäude  gegen
Feuersgefahr  nicht  erfüllt,  oder  nicht  aufrecht  erhalten  wird;
6)  wenn  bei  einem  Besitzwechsel  des  verpfändeten  Grundstücks  nicht  gemäß
23.  von  dem  neuen  Besitzer  die  persönliche  Haftbarkeit  für  die  Schuld
übernommen  istz
7)  wenn  die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt.

Der  Rückzahlung  des  Darlehns  hat  in  diesen  Ausnahmzsfällen  eine  dreimonatliche
  Kündigung  voranzugehen.  Nur  bei  nothwendigen  Subhastationen
und  in  dem  Falle  ad  3.  bedarf  es  dieser  Kündigungsfrist  nicht,  die  Darlehne
sind  vielmehr  in  diesen  beiden  Fällen  auf  Verlangen  der  Vank  sofort  zur  Zahlung
  fällig.

In  allen  diesen  Ausnahmsfällen  erfolgt  nach  Wahl  des  Schuldners  die
Rückehung  des  Darlehns  in  baarem  Gelde  oder  entsprechenden  Pfandbriefen
(§.  19.).

g.  26.

Mittelst  besonderer  Reglements  wird  der  Verwaltungsrath  die  näheren
Bestimmungen  über  die  Werthsermittelung  der  den  unkündbaren  hypothekarischen
Darlehnen  als  Pfandobjekte  dienenden  Grundstücke  und  über  deren  Versicherung
gegen  Feuersgefahr  festsetzen,  sowie  auch  diejenigen  Nachweise  bezeichnen,  welche
den  Darlehnsanträgen  beizufügen  sind.

Jahrgang  1872.  (Nr.  79904))  42  g.  27.
        <pb n="382" />
        —  306  —

S.  27.
Unkuͤndbart  Die  Bank  ist  zur  Ausgabe  von  verzinslichen  unkündbaren,  durch  Amor-Pfandbriese.
  tisation  zu  tilgenden  Pfandbriefen  —  enchlieplich  der  zu  emittirenden  Kredit.

briefe  (.  36.)  —  bis  zum  zwanzigfachen  Betrage  des  eingezahlten  Grundkapitals
berechtigt.

Fmerhalb  dieser  Grenze  dürfen  die  Pfandbriefe  gibdoch  Seitens  der  Bank
nur  insoweit  emittirt  werden,  als  dieselben  durch,  den  Bestimmungen  der  I#.  13.
und  14.  entsprechende,  Hypothekenforderungen  vollständig  gedeckt  sind.

d.  28.

Die  Pfandbriefe  lauten  auf  den  Inhaber  und  sind  Seitens  desselben  unkündbar.
  Den  Nominalbetrag  der  einzelnen  Stücke,  welcher  jedoch  nicht  geringer
wie  50  Thaler  sein  darf,  setzt  der  Verwaltungsrath  fest.  Sie  sind  von  zwei
Mitgliedern  der  Direktion  und  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes  zu  unterzeichnen
  und  von  dem  Justitiar  der  Bank  dahin  zu  bescheinigen,  daß  die  statutengiihter
  Sicherheit  vorhanden  ist.  Für  die  halbjährlich  zu  zahlenden  Zusn
werden  den  Pfandbriefen  Zinskupons  auf  höchstens  zehn  Jahre,  sowie  ein  Talon
beigefügt,  gegen  dessen  Einlieferung  seiner  Zeit  neue  Zinskupons  ausgegeben

Die  Ausfertigung  der  Pfandbriefe,  Zinskupons  und  Talons  erfolgt  nach
den  anliegenden  Schemas.
““  Die  Bestimmungen  des  F.  9.  in  Betreff  beschädigter  oder  verlorener
*“  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons  finden  auch  auf  beschädigte  oder  verlorene
Pfandbriefe,  Zinskupons  und  Talons  entsprechende  Anwendung.

C.  29.

Die  Linsen  werden  gegen  Aushändigung  der  Kupons  an  den  bekannt

gemachten  Stellen  ausgezahlt  und  verjähren  im  Falle  der  Nichterhebung  zu

unsten  der  Bank  in  vier  Jahren,  vom  31.  Dezember  desßjenigen  Jahres  an
gerechnet,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind.

g.  30.

Die  Einlösung  der  in  Serien,  den  ausgegebenen  Darlehnen  entsprechend,
eingelheilten  Pfandbriefe  erfolgt  planmäßig  mit  der  fortschreitenden  Amortisation
nach  vorgängiger  Bestimmung  durch  das  Loos.  Die  gezogenen  Nummern,  sowie
  der  Ort  und  die  Zeit  der  Auszahlung  werden  durch  die  Gesellschaftsblätter
dreimal  in  angemessenen  Zeiträumen  bekannt  gemacht,  das  erse  Mal  mindestens
sechs  Monate  vor  dem  Auszahlungstermine)  an  welchem  die  Verzinsung  der
Pfandbriefe  aufhört.

Die  Fesistellung  der  verschiedenen  Serien,  das  Verfahren  bei  der  Amor-=tüsation,
  sowie  die  Dauer  der  Amortisationsperioden  wird  durch  ein  von  dem
Verwaltungsrathe  zu  erlassendes  Reglement  geordnet  (§.  20.).

.  31.
        <pb n="383" />
        —  307  —

K.  31.

Die  Rückzahlung  der  ausgeloosten  Pfandbriefe  erfolgt  gegen  ihre  Einlieferung
  nach  dem  Nennwerthe.
ie  Bank  ist  berechtigt,  auf  jeden  der  ausgeloosten  Pfandbriefe  eine  gleichmäßige
  zehn  Prozent  nicht  übersteigende  Amortisationsentschädigung  zu  gewähren,
welche  in  ihrem  Gesammtbetrage  —  ohne  jede  Beeinträchtigung  der  für  die
Amortisation  bestimmten  Mittel  —  aus  Ersparnissen  der  Verkhaltunghkosten.
beiträge  oder  anderweiten  Geschäftserträgen  zu  decken  ist.

g.  32.

Bei  der  Rückzahlung  sind  mit  den  Pfandbriefen  die  Talons,  sowie  die
noch  nicht  fälligen  Kupons  einzuliefern,  widrigenfalls  der  fehlende  Petrag  der
letzteren  in  Abzug  gebracht  wird.  Der  gekürzte  Betrag  kann  jedoch  dem  letzten
Inhaber  des  Pfandbriefes  wieder  erstattet  werden,  wenn  und  insoweit  die  fehlenden
  Kupons  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsfrist  nicht  zur  Einlösung
gelangt  sind.

Die  nach  erfolgter  Verloosung  ausgezahlten  Pfandbriefe  werden  in  Gegenwart
  eines  Mitgliedes  der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes,  sowie  des
Justitlars  der  Bank  kassirt.

Aus  ausgeloosten,  zur  Zahlung  nicht  präsentirten  Pfandbriefen  dürfen
nach  Ablauf  von  30  Jahren  keinerlei  Forderungsrechte  gegen  die  Bank  hergeleitet
  werden.

g.  33.

Das  Gleichgewicht  zwischen  den  erworbenen  Hypothekenforderungen  und
den  in  Umlauf  gesezten  Pfandbriefen  (§.  27.)  muß  stets  aufrecht  erhalten  werden.
Der  Betrag,  um  welchen  sich  diese  Forderungen  in  anderer  Weise  als  im  Wege
der  Amortisation,  welcher  die  Ausloosung  der  Pfandbriefe  entspricht,  verringern,
muß  daher  auch  in  emittirten  entsprechenden  Pfandbriefen  aus  dem  Umlauf
gezogen  werden  (F.  27.).

g.  34.

Für  die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  und  deren  Zinsen,  sowie  die  planmäßige

  Amortisation  haften
1)  die  in  dem  Archiv  der  Bank  zu  deponirenden  Hypothekenforderungen
(5.  27.)  und

2)  das  Grundkapital,  sowie  überhaupt  das  ganze  Vermögen  der  Gesellschaft.

.  35.

Die  Bank  ist  auch  ermächtigt,  mit  anderen  Grundkreditanstalten  besondere
Geschäftsverträge  abzuschließen  und  an  Stelle  der  von  diesen  auszugebenden
Obligationen  eigene  unkündbare  Pfandbriefe  mit  Amortisation  zu  emittiren,
wogegen  diese  Institute  die  zu  der  hypothekarischen  Sicherstellung  Verzinsung

(Nr.  7994.)  42
        <pb n="384" />
        —  308  —

und  Amortisation  der  qu.  Pfandbriefe  erforderlichen  Verpflichtungen  zu  übernehmen
  und  die  für  deren  Sicherheit  haftenden  Hypothekenforderungen  der  Bank
zu  überweisen  haben.

Die  auf  Grund  solcher  Verträge  emittirten  Pfandbriefe  sind  bei  Feststellung
  der  zulässigen  Maximalhöhe  der  auszugebenden  Pfandbriefe  den  anderweitig
  emittirten  Pfand=  und  Kreditbriefen  (9§.  27.  und  36.)  zuzurechnen.

g.  36.

Darlehne  Darlehne  an  Kreise,  Kommunen  und  mit  den  Rechten  juristischer  Personen
an  #,bekleeidee  Korporationen  ist  die  Bank  berechtigt,  auch  ohne  hypothekarische  Sicher-Kerporationen.
  heit  zu  gewähren.

Die  speziellen  Modalitäten  für  derartige  Darlehne  und  für  die  festzusetzende
Amortisation  derselben  oder  für  die  Rückzahlung  ohne  Amortisation  unterliegen
der  jedesmaligen  besonderen  Vereinbarung.

Die  in  Höhe  dieser  Darlehne  und  diesen  entsprechend  von  der  Bank
amortisirbar  oder  in  bestimmter  Frist  rückzahlbar  auszugebenden  Kreditbriefe  wer-,den

  nach  den  anliegenden  Schemas  8.  und  9.  ausgefertigt.  Sie  werden  von

“  zwei  Mitgliedern  der  Direktion  und  einem  Mitgliede  des  Verwaltungsrathes
unterzeichnet  und  von  dem  Justitiar  der  Bank  bezüglich  der  statutenmäßigen
Deckung,  sowie  auch  dahin  bescheinigt,  daß  die  als  Deckung  dienenden  Anleihen
mit  Genehmigung  der  gesetzlichen  Aufsichtsbehörde  kontrahirt  sind.

Zinskupons  und  Talons  werden  den  Schemas  6.  und  7.  (§.  28.)  entsprechend
  ausgefertigt.

Die  Ausgabe  der  Kreditbriefe  darf  mit  den  emittirten  Pfandbriefen  (§§.  27.
uad  525  die  Grenze  des  20  fachen  Betrages  des  eingezahlten  Grundkapitals  nicht
übersteigen.

C.  37.

Für  die  Sicherheit  der  ausgegebenen  Kreditbriefe,  der  Zinsen  und  Amortisation
  haften  außer  den  erworbenen  Forderungen  noch  das  Grundkapital,  sowie
das  ganze  Vermögen  der  Gesellschaft.

Im  Uebrigen  gelten  in  analogen  Fällen  die  für  hypothekarische  Darlehne
und  Ktnbbriese  gegebenen  Bestimmungen  auch  für  diese  Darlehne  und

reditbriefe.

g.  38.

Kunbbare  Innerhalb  der  §I§.  13.  und  14.  angegebenen  Beleihungsgrenzen  kann  die
etherische  Bank  auch  kündbare  hypothekarische  Darlehne  gewähren,  doch  darf  dies  nur  bis
auf  Höhe  des  eingezahlten  Grundkapitals  geschehen.

C.  39.

Gypothtken-  Zur  Förderung  des  Grundkredits  wird  die  Bank  die  Anlegung  von  Gelvemittelung,
  dern  in  Hypotheken  übernehmen,  sowie  die  Aufnahme  hypothekarischer  Darlehne
resp.  die  Veräußerung  von  Hypotheken  vermitteln.  K  4
        <pb n="385" />
        —  309  —

KC.  40.

Die  Bank  ist  berechtigt,  Depositengelder  bei  wenigstens  vierwöchentlicher  Kaffenverkehr.
Kündigungsfrist  verzinslich  anzunehmen  und  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen
  und  Effekten  zu  besorgen.  Jederzeit  rückzahlbare  Gelder  dürfen  nur
unverzinslich  angenommen  werden.

Die  disponiblen  Kassenbestände  kann  die  Bank  nutzbar  machen  durch
Diskontirung,  Ankauf  oder  Beleihung  von  Wechseln,  durch  Erwerbung  oder
Beleihung  von  Werthpapieren,  einschließlich  ihrer  eigenen  Pfandbriefe,  nach  den
Grundsätzen  der  Preußischen  Bank,  jedoch  mit  Ausdehnung  auf  die  Staatspapiere
  der  zum  Deutschen  Reich  gehörigen  Staaten  und  die  auf  jeden  Inhaber
lautenden  Papiere,  welche  Kommunalverbände  und  andere  Korporationen  des
Deutschen  Reichs  ausgeben,  desgleichen  auch  Certifikate  und  Antheilscheine,  welche
für  die  vorstehend  genannten  Papiere  ausgegeben  werden,  sowie  endlich  durch
fa  bei  Bankhäusern  und  Bankinstituten.  Die  eigenen  Aktien  der  Bank
ind  von  dem  Ankauf  und  der  Beleihung  ausgeschlossen.

Wechsel  und  Geldanweisungen  auszustellen  und  in  Zahlung  zu  nehmen
ist  die  Bank  gleichfalls  berechtigt.

Die  allgemeinen  Normen  für  den  Kassenverkehr  wird  der  Verwaltungsrath
  durch  ein  besonderes  Reglement  festsetzen.

In  demselben  muß  vorgesehen  werden,  daß  die  der  Bank  aus  dem  De.
positenverkehr  und  dem  Inkassogeschäft  zufließenden  Gelder)  insoweit  solche  nicht
baar  bereit  zu  halten  sind,  ausschließlich  durch  Diskontirung,  Kauf  und  Beleihung
  von  Wechseln  und  Schatzanweisungen,  oder  durch  Beleihung  von  anderen
  Werthpapieren,  letzteres  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittheils  dieser  Gelder,
  rentbar  gemacht  werden  dürfen.

Vierter  Abschnitt.
Bilanz,  Reservefonds,  Amortisationsfonds.

S.  41.

Das  Kalenderjahr  ist  auch  das  Bilanzjahr.  Am  31.  Dezember  jeden
Jahres  wird  die  Bilanz  gezogen.  Bei  Aufstellung  derselben  sind  Werthpapiere
höchstens  nach  ihrem  Kurswerth,  Immobilien  höchstens  zu  dem  Kostenpreise,  und
Mobilien,  abzüglich  eines  Verminderungswerthes  von  jährlich  wenigstens  5  Prozent,
  in  Ansatz  zu  bringen.

Aus  dem  Ueberschuß  der  Aktiva  nach  Abzug  aller  Passiva,  zu  denen  außer
dem  Grundkapital  auch  der  Reserve=  und  Amortisationsfonds  zu  rechnen  sind,
ergiebt  sich  der  Gewinn.

§.  42.

Spätestens  im  Laufe  des  Monats  März  ist  die  aufgestellte  Bilanz  nebst
einem  Geschäftsberichte  von  der  Direktion  dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen.
Zur  Prüfung  derselben  ernennt  der  Verwaltungsrath  aus  seiner  Mitte  eine  aus

(Tr.  7994.)  zwei
        <pb n="386" />
        Reservefonds.

Amortisatlonssonds.


—  310  —

weeia  Mitgliedern.  und  dem  Vorsitzenden  bestehende  besondere  Kommission.  Auf
en  von  dieser  Kommission  erstatteten  Bericht  beschließt  der  Verwaltungsrath  über
die  Feststellung  der  Bilanz  und  legt  dieselbe  demnächst  der  Generalversammlung
zur  Genehmigung  vor.

"  5.43.

Von  dem  nach  der  Bilanz  festgesetzten  Reingewinn  wird  zunächst  ein  Betrag
  von  10  Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Der  verbleibende
  Rest  wird  in  der  Art  vertheilt,  daß  daraus  die  Aktionaire  4  Prozent  des
eingezahlten  Aktienkapitals  als  Dividende  und  von  dem  dann  verbleibenden  Theile

10  Prozent  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und
5  Mozent  die  Mitglieder  der  Direktion
als  Tantieme  erhalten.  «

Der  Ueberrest  endlich  wird  an  die  Aktionaire  als  Superdividende  vertheilt.

Die  Auszahlung  der  Dividende  und  Superdividende  erfolgt  spätestens  im
Monat  Mai  bei  der  Bank  und  an  den  sonst  noch  bekannt  zu  machenden  Stellen.
Die  Gewährung  einer  Tantieme  an  die  Mitglieder  des  ersten  Verwaltungsrathes
unterliegt  der  Cenehmigung  der  Generalversammlung.

g.  4.

Sollte  der  Reingewinn  zur  Zahlung  der  Dividende  von  4  Prozent  nicht
ausreichen,  so  wird  das  dazu  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  ergänzt,  insoweit
derselbe  dadurch  nicht  auf  weniger  als  10  Prozent  des  eingezahlten  Grundkapitals
vermindert  wird.  In  den  folgenden  Jahren  wird  dann  aber  der  Ueberschuß  über
die  zur  Dividende  bestimmten  4  Prozent  zunächst  erst  auf  die  Ergänzung  des  Reservefonds
  insoweit  verwendet,  als  ihm  Beträge  zu  dem  vorangegangenen  Zweck
entnommen  sind.

C.  45.
Eine  Nachweisung  des  Aktiva=  und  Passivastandes  der  Bank  ist  allmonatlich,

  die  Jahresbllanz  nach  Gutheißung  Seitens  der  Generalversammlung
alljährlich  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen.

g.  46.

Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  der  Bank
bestimmt  und  wird  getrennt  von  den  übrigen  Gesellschaftsfonds  verwaltet.  Seine
Zinsen  fließen  ihm  selbst  zu.  Hat  der  Fonds  eine  Höhe  von  25  Prozent  des
eingezahlten  Grundkapitals  erreicht,  so  fällt  sowohl  der  Zuschuß  zu  demselben
aus  dem  Reingewinn  fort,  als  auch  seine  Zinsen  alsdann  den  allgemeinen  Ein.
nahmen  der  Bank  zufließen.

K.  47.
Aus  den  zur  Tilgung  der  unkündbaren  Darlehne  bestimmten  Einzahlunwird

  ein  besonderer  Fonds  —  der  Amortisationsfonds  —  gebildet.  Seine
Einnahmen  bestehen  aus  den  stipulirten  Amortisationsquoten  (G.  19.),  den  für
den
        <pb n="387" />
        —  311  —

den  bereits  amortisirten  Theil  des  Darlehns  gezahlten  Zinsen  (F.
zur  Förderung  der  Amortisation  geleisteten  Zuzahlungen  (F.  19.).

Der  Fonds  kommt  lediglich  den  jedesmaligen  Eigenthümern  des  verpfändeten
  Grundstücks  nach  Maßgabe  der  Höhe  der  geleisteten  Einzahlungen  zu  Gute,
gewährt  die  Mittel  zur  Einlösung  der  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  darf  mit
keinem  Betrage  zu  anderen  Zwecken  verwendet  werden  (C.  31.).

18.)  und  den

Fünfter  Abschnitt.
Organismus  der  Verwaltung.

KC.  48.

Als  Verwaltungsorgane  der  Gesellschaft  fungiren:
die  Direktion,
der  Verwaltungsrath,
die  Generalversammlung  der  Aktionaire.

KC.  49.

Die  Direktion  besient  aus  drei  Mitgliedern,  von  denen  das  eine,  welches
Se  Qualifkation  für  das  Richteramt  besitzen  muß,  als  Justitlar  der  Gesellschaft
ungirt.

Die  Direktoren  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  gewählt  und  die
Dauer  der  Anstellung,  die  Höhe  des  Einkommens,  sowie  die  sonstigen  Dienstverhältniss
  derselben  durch  die  mit  ihnen  abzuschließenden  Anstellungsverträge
geregelt.

Bei  der  Wahl  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit.  Ist  eine  solche
nicht  vorhanden,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  in
doppelter  Zahl  der  zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl  gebracht.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Weis  Alle  nach  diesem  Statut  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  in  derselben
eise.

g.  50.

Die  Direktoren  müssen  ihren  Wohnsitz  in  Breslau  haben  und  dürfen  weder
ein  anderes  Handelsgeschäft  selbst  betreiben,  noch  bel  einem  solchen  behheilgt  sein.
Jeder  derselben  hat  vor  seinem  Amtsantritt  30  Aktien  der  Gesellschaft  bei  der
Kasse  der  Bank  zu  hinterlegen,  welche  während  seiner  Amtsdauer  bis  ertheilter
Decharge  als  Kaution  für  statutenmäßige  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  verhaftet
  iua

g.  51.

Die  Direktoren  vertreten  sich  in  Abwesenheitsfällen  gegenseitig.  Event.
wird  die  Stellvertretung  durch  den  Verwaltungsrath  bestimmt.
(Nr.  7994.)  ·  Durch

Oirektion.
        <pb n="388" />
        —  312  —

Durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  können  die  Mitglieder  der  Direklion
vom  Amte  suspendirt  werden.  "

Die  Entlassung  kann  nur  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  sämmtlicher
  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  beschlossen  werden.

g.  52.

Die  Direktion  führt  nach  Maßgabe  des  Statuts  und  des  Geschäftsreglements
  die  Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  und  vertritt  dieselbe
  nach  Außen  gemäß  den  Bestimmungen  des  Buch  2.  Titel  3.  Abschnitt  3.

es  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.  ·

DiespezielleWitksamkeitdereinzelnenDirektionsmitgliedeyihregegens
seitige  Stellung,  sowie  die  Art  der  Beschlußfassung  der  Direktion  setzt  ein  besonderes
  Geschäftsreglement  fest.

Die  Legitimation  der  Direktionsmitglieder  erfolgt  durch  ein  auf  Grund
ihrer  Eintragung  in  das  Handelsregister  zu  ertheilendes  Attest  des  betreffenden
Gerichts,  die  Legitimation  anderer  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berufenen
Beamten  durch  die  ihnen  ertheilte  gerichtliche  oder  notarielle  Vollmacht  des  Verwaltungsrathes.


C.  53.

Alle  die  Gesellschaft  verpflichtenden  Urkunden  und  schriftlichen  Erklärungen
werden  in  der  Form  ausgestellt,  daß  der  geschriebenen  oder  gedruckten  Firma
mindestens  zwei  Direktionsmitglieder  oder  ein  Direktor  und  ein  zur  Vertretung
der  Gesellschaft  berechtigter  Stellvertreter  ihre  Unterschriften  —  letzterer  mit  einem
die  Stellvertretung  andeutenden  Zusatz  —  hinzufügen.  Anderweite  Ausfertigungen
  der  Bank,  durch  welche  die  Gesellschaft  keine  bindenden  Verpflichtungen  eingeht,
  können  von  einem  Oirektor  allein  gezeichnet  werden.

Bei  Quittungen  über  geleistete  Lahlungen  und  Rechnungen  über  gelieferte
Werthpapiere,  Wechsel  und  dergleichen  (Kassenquittungen)  genügt  die  gemeinschaftliche
  Unterschrift  eines  Stellvertreters  (G.  51.)  oder  Prokuristen  und  eines
Kassenbeamten.

g.  54.

Die  Direktion  ist  zur  selbstständigen  Anstellung  und  Entlassung  von
Agenten  berechtigt,  sofern  dieselben  nicht  ein  festes  Einkommen  beziehen.

Sie  engagirt  und  entläßt  ferner  alle  Beamte,  welche  ein  Gehalt  von  nicht
500  Thaler  beziehen  und  nicht  auf  längere  als  dreimonatliche  Kündigung  angenommen
  sind.

Die  Direktion  übt  die  Disziplinarbefugniß  über  sämmtliche  Beamte  der
Gesellschaft  aus  und  ertheilt  ihnen  Urlaub.

g.  55.

Verwaltungs.  Der  Verwaltungsrath  regelt  und  überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gerath.
  sellschaft  in  allen  Zweigen  ihrer  Verwaltung  im  Sinne  des  Artikel  225.  des
ligemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches.  E
        <pb n="389" />
        —  313  —

g.  56.

Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  15  von  der  Generalversammlung  zu
wählenden  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  drei  Gutsbesitzer  und  eine  gleiche
Anzahl  Hausbesiver  sein,  sowie  mindestens  9  in  Breslau  ihren  Wohnsitz  haben
müsse

n.

Für  das  erste  Jahr  besteht  der  Verwaltungsrath  aus  den  F.  69.  bezeichneten
  Personen.

Für  die  Folgezeit  wird  der  Verwaltungsrath  auf  fünf  Jahre  gewählt  und
scheiden  nach  Ablauf  derselben  in  der  ordentlichen  Generalversammlung  jeden
Jahres  diejenigen  drei  Mitglieder  aus,  welche  die  längste  Dienstzeit  haben.

en  Bei  gleich  langer  Dienstzeit  entscheidet  das  Loos.  Eine  Wiederwahl  ist
zulässig.

Scheidet  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  vor  Ablauf  der  Amtsdauer
aus,  so  kann  der  Verwaltungsrath  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  einen
Ersatzmann  wählen.

Wenn  ein  Mitglied  seine  Zahlungen  einstellt  oder  den  Vollgenuß  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  verliert,  wird  es  durch  den  Verwaltungsrath  seiner
Stelle  enthoben.

57

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  hat  in  der  Kasse  der  Bank
15  Aktien  der  Gesellschaft  zu  deponiren,  bei  welcher  sie  für  die  Zeit  seiner
Amtsdauer  bis  zu  ertheilter  Decharge  als  Kaution  verhaftet  bleiben.

C.  58.

Der  Verwaltungsrath  wählt  alljährlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden
und  einen  Stellvertreter  desselben.

Auf  Einladung  des  Vorsitzenden  versammelt  sich  der  Verwaltungsrath  am
Sitze  der  Gesellschaft,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.

Die  Berathungsgegenstände  werden  den  Mitgliedern  bei  der  Einladung,
welche  in  der  Regel  spätestens  acht  Tage  vor  der  Sitzung  zu  erfolgen  hat,  bekannt
  gemacht.

Auf  Antrag  der  Direktoren  oder  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  muß  derselbe  binnen  acht  Tagen  einberufen  werden.

Die  Direktoren  nehmen  an  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  mit
berathender  Stimme  Theil.  Sie  sind  jedoch  von  denselben  ausgeschlossen,  wenn
ihre  persönlichen  Angelegenheiten  zur  Berathung  vorliegen.

G.  50.

Beschlußfähig  ist  der  Verwaltungsrath,  wenn  wenigstens  9  Mitglieder,
einschließlich  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters,  anwesend  sind.

Die  Beschlüsse  werden  —  insoweit  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
ist  —  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Jahrgang  1872.  (Nr.  7904.)  43  Ueber
        <pb n="390" />
        —  314  —

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt  und
von  den  anwesenden  Mitgliedern  unterschrieben.
Bekanntmachungen  des  Verwaltungsrathes  sind  mit  den  Worten:
„der  Verwaltungsrath  der  Schlesischen  Bodenkredit·  Aktlenbank“
unter  Beifügung  des  Namens  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  zu
unterzeichnen.
G.  60.

Dem  Verwaltungsrathe  steht  die  Beschlußfassung  über  alle  Angelegenheiten
der  Gesellschaft  zu,  sofern  die  alleinige  Entscheldung  nach  dem  Statut  und  dem
Goelchästereglemem  nicht  der  Direktion  oder  der  Generalversammlung  vorbealten

  ist.

Insbesondere  gehört  zum  Ressort  des  Verwaltungsrathes:

1)  die  Feststellung  der  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Gewährung  der
unkündbaren  hypothekarischen  Darlehne  (§.  26.),  für  die  Ausfertigung
und  Ausgabe  der  Pfand=  resp.  Kreditbriefe,  sowie  die  Amortisation
(.  30.)  derselben;

2)  die  Feststellung  der  allgemeinen  Normen  für  den  Kassenverkehr  (F.  40.);

3)  die  Feslstellung  des  Geschäftsreglements  für  die  Direktion  (§.  52.)  und
für  die  Verwaltung  der  Agenturen;

4)  die  Feststellung  des  Personal-  und  Verwaltungs-Etats;

5)  die  Feststellung  der  allgemeinen  Normen  für  die  Anstellung  der  Beamten
und  die  von  ihnen  zu  bestellenden  Kautionen;

6)  die  Wahl  und  Bestallung  der  Direktoren,  sowie  derjenigen  Gesellschaftsbeamten,
  deren  Anstellung  nicht  durch  die  Direktion  (§.  54.)  erfolgt,
die  Bestimmung  der  Gehälter  derselben,  sowie  der  Remunerationen  der
Delegirten  des  Verwaltungsrathes  (F.  62.)

7)  die  Beschlußfassung  über  die  an  die  Generalversammlung  zu  richtenden
Anträge;

8)  die  Bestimmung  über  die  Einzahlung  des  Aktienkapitals;

9)  die  Ueberwachung  der  gesammten  Geschäftsführung  nach  den  Festsetzungen
des  Statuts,  der  besonderen  Bestimmungen  und  Reglements,  sowie  die
Prüfung  des  Jahresberichts  und  der  Bilanz  (F.  42.).

Zu  den  Beschlüssen  über  die  Gegenstände  unter  1.  2.  3.  4.  5.  und  8.
ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheil  der  Stimmen  der  in  der  Sitzung  anwesenden
  Mitglieder  erforderlich.

C.  61.

Der  Verwallungörath  kann  für  die  Ausübung  der  ihm  unter  pos.  9.
des  §.  60.  —  mit  Ausschluß  der  Prüfung  der  Jahresbilanz  (§.  42.)  —  übertragenen
  Funktionen  auf  die  Dauer  eines  Jahres  alljährlich  ein  Mitglied  besonders
bestimmen.  Diesem  Delegirten  liegt  vorzugsweise  ob:  die  Musgße  der  Pandund
  Kreditbriefe  (§§.  27.  und  36.),  sowie  das  Vorhandensein  der  entsprechenden

Hy-
        <pb n="391" />
        —  315  —

Hypotheken  und  anderen  Forderungen  (5§.  33.  36.)  zu  kontroliren  und  die  Pfandund
  Kreditbriefe  mit  zu  unterzeichnen  (§9.  2.  36.).  -

Der  Delegirte  kann  den  Sitzungen  der  Direktion  beiwohnen  und  ist  berechtigt,
  jederzeit  Einsicht  in  die  Bücher,  Rechnungen,  Korrespondenzen  und  Urkunden
der  Bank  zu  nehmen.

Mindestens  vierteljährlich  einmal  muß  derselbe  in  Gemeinschaft  mit  einem
Direktionsmitgliede  die  Kasse,  das  Portefeuille  und  die  Dexositen  revidiren.

In  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  hat  der  Delegirte  über  das
Ergebniß  seiner  Dhätigkeit  Bericht  zu  erstatten.

Wenn  es  der  Geschäftsumfang  erfordert,  können  auch  zwei  Delegirte
ernannt  und  die  Geschäfte  unter  beide  entsprechend  vertheilt  werden.

*“

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  Ersatz  der  ihnen  durch
ihre  Funktionen  verursachten  Ausgaben,  sowie  in  ihrer  Gesammtheit  die  §.  43.
festgesetzte  Tantieme.

Die  Vertheilung  derselben  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

Für  die  den  Delezirten.  des  Verwaltungsrathes  nach  F.  61.  auferlegten
Funktionen  werden  denselben  außerdem  besondere  fixirte  Remunerationen  gewährt.

g.  63.

Die  Generalversammlung  vertritt  die  Gesammtheit  der  Aktionaire.  Ihre
Beschlüsse  sind  für  alle  Aktionaire  verbindlich.

Zur  Stimmabgabe  in  der  Generalversammlung  sind  nur  diejenigen
Aktionaire  berechtigt,  welche  ihre  Aktien  spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  auf  ihren
Namen  haben  einschreiben  lassen  und  dieselben  demnächst  14  Tage  vor  der  stattfindenden
  Generalversammlung  bei  der  Bank  depontrt  haben.

Je  10  Aktien  geben  dem  Besitzer  Eine  Stimme.  Es  kann  jedoch  kein
Aktionair  weder  für  sich  noch  in  Vertretung  anderer  Aktionaire  im  Ganzen  mehr
als  10  Stimmen  führen.

Das  Stimmrecht  von  Pflegebefohlenen,  Ehefrauen,  Handelsgesellschaften,
Instituten  und  Korporationen  kann  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  ausgeübt
werden;  alle  übrigen  Aktionaire  können  nur  durch  stimmberechtigte  Aktionaire
vertreten  werden.

Die  Bevollmächtigung  zur  Stellvertretung  ist  spätestens  acht  Tage  vor
dem  Zusammentritt  der  Generalversammlung  zur  Prüfung  bei  der  Direktion
einzureichen,  welche  berechtigt  ist,  eine  amtliche  oder  ihr  sonst  genügende  Bescheinigung
  zu  verlangen.

Den  stimmberechtigten  Aktionairen  werden  Legitimationskarten  mit  Angabe
der  von  ihnen  vertretenen  Aktien  und  der  ihnen  zustehenden  Stimmberechtigung
ausgehändigt.

Eine  Liste  aller  stimmberechtigten  Aktionaire  mit  Angabe  ihrer  Aktien  und
Stimmberechtigung  ist  zur  Einsicht  aller  Aktionaire  während  der  letzten  fünf
Tage  vor  der  Generalversammlung  in  dem  Geschäftslokal  auszulegen.

(Tr.  7994.)  43°

Generalversammlung.
        <pb n="392" />
        —  316  —

KC.  64.

Die  Generalversammlungen  werden  in  Breslau  abgehalten.  Die  ordentliche
  Generalversammlung  findet  in  den  ersten  vier  Monaten  jeden  Jahres  statt.
Außerordentliche  Generalversammlungen  können  einberufen  werden:

1)  auf  Beschluß  des  Verwaltungsrathes,

2)  auf  Antrag  der  Direktion  .

3)  auf  Antrag  der  ordentlichen  Generalversammlung  oder  von  Aktionairen,
welche  Aktien  im  Gesammtbetrage  des  vierten  Theils  des  Grundkapitals
besitzen  und  bei  der  Bank  deponiren.

Die  Einberufung  der  Generalversammlung  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath
  und  ist  mittelst  dreimaliger  Insertion  in  den  Gesellschaftsblättern  unter  Angabe
  des  Zweckes  und  der  zur  Berathung  stehenden  einzelnen  Gegenstände  bekannt
zu  machen.  Die  letzte  Bekanntmachung  muß  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentritt
  der  Generalversammlung  stattfinden.

.  65.

Der  Generalversammlung  gebührt:

1)  die  Beschlußfassung  über  den  Geschäftsbericht  der  Direktion  und  der
Prüfungskommission  (GGC.  42.),  die  Ertheilung  der  Decharge,  die  Feststellung
  der  Bilanz  und  der  zu  vertheilenden  Dividende.  Werden  die
Rechnung  und  Bilanz  nicht  sofort  genehmigt,  so  kann  die  Generalversammlung
  einen  Ausschuß  zur  Superrevision  ernennen;

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  die  Geltendmachung  der  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  der  Direktion
und  des  Verwaltungsrathes  gegen  die  Gesellschaft;

4)  die  Entscheidung  über  Erhöhung  des  Grundkapitals,  Aenderung  der
Statuten  und  Auflösung  der  Gesellschaft;

5)  die  Beschlußfassung  über  anderweite  Vorlagen  des  Verwaltungsrathes
und  der  Direktion.

Die  Generalversammlung  hat  nur  über  diejenigen  Gegenstände  zu  beschließen,
  welche  bei  der  Einberufung  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.
Anträge,  welche  von  wenigstens  10  stimmberechtigten  Aktionairen  spätestens
  drei  Wochen  vor  Zusammentritt  der  Generalversammlung  bei  dem  Verwaltungerathe
  schriftlich  eingereicht  find,  müssen  auf  die  Tagesordnung  gesetzt
werden.
S.  66.

Die  Verhandlungen  in  den  Generalversammlungen  leitet  der  Vorsitzende
des  Verwaltungsrathes,  er  bestimmt  die  Reihenfolge  der  zur  Berathung  stehenden
Gegenstände  und  ernennt  die  Stimmzähler.  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  werden  in  der  Regel  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  6

ine
        <pb n="393" />
        —  317  —

Eine  Majorität  von  zwel  Drittheilen  der  vertretenen  Stimmen  ist  erforderlich
  zum  Beschlusse  der  Erhöhung  des  Grundkapitals,  Abänderung  der  Statuten
  und  Auflösung  der  Gesellschaft.

Bei  Beschlusß  über  Aenderung  der  Statuten  muß  mindestens  der  zwan-Lalee
  Theil,  und  bei  Beschlüssen  über  Auflösung  der  Gesellschaft  (6.  68.)  minestens

  der  vierte  Theil  der  emittirten  Aktien  vertreten  sein.

Anträge  auf  Aenderung  der  Statuten,  welche  nicht  von  dem  Verwaltungsrathe
  oder  der  Direktion,  sondern  von  Aktionairen  eingebracht  sind,  müssen
erst  in  einer  Generalversammlung  als  zulässig  erachtet  werden,  bevor  in  einer
weiteren  Versammlung  über  sie  definitiv  beschlossen  werden  kann.

Ueber  die  Verhandlungen  der  Generalversammlung  ist  durch  einen  Notar
ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  Zahl  der  vertretenen  Aktien  und  Stimmen
  und  das  Resultat  der  Verhandlungen  zu  enthalten  hat,  und  von  dem  Vorsitzenden,
  den  Stimmzählern,  den  anwesenden  Direktionsmitgliedern  und  zwei
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  zu  unterzeichnen  ist.

K.  67.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts  Staazeulssche.
über  die  Gesellschaft  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen  Kommissarius  zu
ernennen.
Derselbe  hat  das  Recht,  jederzeit  von  den  Kassen,  Büchern,  Rechnungen
und  sonstigen  Schriftstücken  der  Gesellschaft  in  deren  Geschäftslokal  Einsicht  zu
nehmen,  die  Gesellschaftsorgane  einschließlich  der  Generalversammlung  zu  berufen
und  ihren  Berathungen  beizuwohnen.  .

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  und  Liquidation.

C.  68.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  findet,  abgesehen  von  den  durch  das  Gesetz
bezeichneten  Fällen,  nur  durch  den  Beschluß  einer  außerordentlichen,  und  zu  diesem
Zweck  besonders  einzuberufenden  Generalversammlung  statt.

In  dieser  Generalversammlung  ist  jeder  Inhaber  einer  Aktie  stimmberechtigt.
  Ueber  die  zu  einer  gültigen  Beschlußfassung  erforderliche  Höhe  des  vertrelinen
  Grundkapitals,  sowie  die  nothwendige  Stimmenmajorität  enthält  §.  66.  die

estsetzung.

Ist  das  Grundkapital  nicht  in  dem  vorgeschriebenen  Verhältniß  vertreten,
so  wird  eine  neue  Generalversammlung  Sinberußen,  in  welcher  demnächst  mit  einer
Majorität  von  zwei  Drittheil  Stimmen  des  alsdann  vertretenen  Grundkapitals
und  gültig  Beschluß  gefaßt  werden  kann.

Nach  erfolgtem  Auflösungsbeschluß  findet  die  Liquidation  gemäß  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  statt.

(Nr.  7994.)  Sie-
        <pb n="394" />
        —  318  —

Siebenter  Libschnitt.
Transitorische  Bestimmungen.

KC.  69.

Bis  zur  Konstituirung  der  Gesellschaft  werden  deren  Interessen  durch  einen
provisorischen  Verwaltungsrath  wahrgenommen,  derselbe  besteht  aus  den  Herren:
1)  dem  Kaufmann  Friedrich  Beyersdorf  (Hausbesitzer)  zu  Breslau,
2)  dem  Kommerzienrath  Louis  Eichborn  (Hausbesitzer)  zu  Breslau,
3)  dem  Rittergutsbesitzer  Martin  Elsner  ven  Gronow  auf  Kalinowitz,
4)  dem  Rittergutsbesitzer  Gustav  Friedländer  zu  Breslau,
5)  dem  Rittergutsbesitzer  Stadtrath  Heinrich  Korn  zu  Breslau,
6)  dem  Wirklichen  Geheimen  Kriegsrath  a.  D.  Eduard  Krienes  zu  Breslau,
7)  dem  Geschäftsmitinhaber  des  Schlesischen  Bankvereins  August  Moser  zu
reslau,
8)  dem  Justigrath  Gustav  von  Wilmowski  zu  Breslau.

Der  provisorische  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  sich  bis  auf  die  Zahl
von  15  Personen  zu  ergänzen,  sowie  auch  für  Behinderungsfälle  einzelner  Mitglieder
  deren  Stellvertreter  zu  ernennen.

Für  Berathungen  und  Beschlußfassungen  des  provisorischen  Verwaltungs.
rathes  sind  die  im  Statut  für  den  Verwaltungsrath  festgesetzten  Normen  analog
anzuwenden.  *“*“

.  70.

Der  provisorische  Verwaltungsrath  hat  die  Rechte,  welche  in  dem  Statut
dem  Verwaltungsrathe  zugetheilt  sind  und  bis  zur  Einsetzung  der  Direktion  auch
die  Besugnisse  der  letzteren.

Derselbe  wird  die  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  nach
Maßgabe  dieses  Statuts  zu  emittirenden  Pfand-  und  Kreditbriefe  nachsuchen  und
die  Aktienzeichnungen  aufnehmen,  sowie  die  Direktion  einsetzen.

ß.  71.

Den  im  F.  69.  genannten  Mitgliedern  des  provisorischen  Verwaltungs.
rathes  wird  hiermit  und  zwar  mit  dem  Recht  der  Substitution  Vollmacht  ertheilt,
in  die  Aenderungen,  Lusätze  und  Modifikationen  des  Statuts,  welche  von  der
Staatsregierung  verlangt  werden  möchten,  einzuwilligen  und  die  deshalb  erforderlichen
  Urkunden  zu  vollziehen  und  zwar  dergestalt,  daß  jede  Erklärung  und
jede  Urkunde,  wenn  sie  auch  nur  von  dreien  von  ibnen  resp.  ihren  Substituten
vollzogen  wird)  gültig  für  sämmtliche  Aktionaire  vollzogen  ist.

S.  72.

Bis  zur  ersten  ordentlichen  Gencralversammlung  bilden  die  Mitglieder  des
provisorischen  Verwaltungsrathes  den  ersten  Verwaltungsrath  der  Schlesischen
Bodenkredit-Aktienbank.

In  der  auf  das  erste  Bilanzjahr  folgenden  ordentlichen  Generalversammlung
  erfolgt  demnächst  die  Wahl  des  Verwaltungsrathes  in  Gemähheit  des  F.  56.
        <pb n="395" />
        —  319  —
Beilage  1.
Inhaber-Interimsschein  #K¼..
Schlesische  Boden-AKredit-Aktien-Bank.

Der  Inhaber  dieses  Interimsscheins,  auf  welchen  vierzig  Prozent  eingezahlt
find,  erhält  nach  statutenmäßiger  Vollzahlung  die  Aktie  der  Schlesischen  Loben.
Kredit-Aktien.  Bank  Nr.  über  Zweihundert  Thaler  Preußisch  Kurant  gegen
Rückgabe  dieses  Interimsscheines  und  der  damit  ausgegebenen  Dividendenscheine.

Die  weiteren  Zahlungen  werden  auf  diesen  Inhaber-Interimsschein  von
der  Direktion  quittirt.

Breslau,  den  rrH...  18.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion.
(Faksimilirte  Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (L.  S.)  (Faksimilirte  Unterschriften  von
zwei  Mitgliedern.)
Eingetragen  in  das  Interimsregister  kol

(Unterschrift  des  Kontroleurs.)
Hierauf  sind  weiter  eingezahlt:

 

 

 

 

 

 

 

Beilage  2.
Schlesische  Goden-Kredit-Aktien-Zank.
Aktie  #.

über
Zweihnundert  Thaler  Preußisch  Kurant.
Der  Inhaber  dieser  Aktie  ist  nach  Verhältniß  des  Betrages  derselben  an
dem  gesammten  Eigenthum  der  Aktiengesellschaft
Schlesische  Boden-Kredit-Aktien-Bank
und  am  Gewinn  und  Verlust  derselben  nach  Maßgabe  des  Statuts  betheiligt.
Breslau,  den  .#rnHnH  18.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion.

(Faksimilirte  Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (L.  S.)  (Faksimilirte  Unterschriften  von
zwei  Mitgliedern.)

Eingetragen  in  das  Aktienregister  Fkoll
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

(Nr.  7994.)
        <pb n="396" />
        —  320  —
Beilage  3.

Schlesische  Boden-  Kredit·  Aktien  -  Bank.

Dividendenschein  ..

zu  der  Aktie  4564  4
(zu  dem  Interimsschein  M..)
zahlbar  spätestens  im  Monat  Mai  18.  gemäß  näherer  Bekanntmachung  der
Bank  bei  deren  Kasse  oder  den  sonst  bekannt  gemachten  Stellen.
Breslau,  den  ee.  18.
(L.  S.)  Die  Direktion.
(Faksimile  der  Unterschriften  zweier  Mitglieder.)
Eingetragen  in  das  Dividendenschein-Register  Fol  ..
(Faksimilirte  Unterschrift  des  Kontroleurs.)
Rückseite.
Dieser  Schein  ist  nach  dem  31.  Dezember  18.  ungültig  und  die  darauf  zu  erhebende
Dividende  alsdann  der  Bank  verfallen.

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.
(§.  9.  des  Statuts.)

Beilage  4.
Schlesische  Zoden-Kredit-Aktien-Hank.
Talon

·  zum
Dividendenbogen  der  Aktie

Der  Inhaber  dieses  Talons  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  nach  zehn  Jahren
und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Bank  Dividendenscheine  für  weitere  zehn.
Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch  nach  §.  9.  Alin.  4.
des  Statuts  zu  berücksichtigen  ist.

Breslau,  den  .#en.  18.
(L.  S.)  Die  Direktion.
(Faksimile  der  Unterschrift  zweier  Direktoren.)
Eingetragen  im  Talonregister  kol
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)
Rückseite.
(Abdruck  des  §.  9.  Alin.  4.)
        <pb n="397" />
        Beilage  5.

Serie  .....  Littera

Unkündbarer  Pfandbrief

der

Schlesischen  Boden-Kredit-Aktien-  Bank
(konzessionirt  laut  Königlichem  Erlaß  vom  .  .ten...............  18..)

uͤber

Die  Schlesische  Boden-Kredit.  Aktien-Bank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses
Pandbriefes

verzinslich  zu  ..  ...  Prozent  unter  der  im  F.  34.  des  Statuts  verzeichneten  Sicherheit
  und  Garantie.

Dieser  Pfandbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkündbar  und  wird  von
der  Bank  nach  vorgängiger  Ausloosung  und  öffentlichem  Aufgebote  durch  Baarzahlung
  des  Nennwerthes  eingelöst.

Breslau,  den  #r  18.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (L.  S.)  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)

g  diesen  nach  §6.  27.  33.  des  Statuts  ausgegebenen  Pfandbrief  ist  die  vorschriftsmäßige
  Sicherheit  vorhanden.
Breslau,  den  ten  18.

Der  Justitiar.
(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Pfandbriefregister  koh.  4
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

Rückseite.
(Abdruck  von  S§.  27.  33.  34.  §.  9.  Alin.  1.  und  2.)

Jahrgang  1872.  (Nr.  7991.)  44
        <pb n="398" />
        —  322  —
Beilage  6.

Schlesische  Boden-Kredit-Aktien-Bank.
Zinskupon  +96..

zum

Pfandbriefe  Serie.  Littera.  M.  .  .  .  .

.....  Thaler  .  .  .  .  .  Silbergroschen  Pfenmige  (Siffern)

Thaler  ..  .  Silbergroschen  ...  Pennige  (Buchstaben)
halbjährige  prozentige  Zinsen  von#  Thalern,  zahlbar  am  .  .  ..  ..  .  .  ..
bei  der  Bank  zu  Breslau  und  bei  den  bekannt  gemachten  Stellen.

Breslau,  den  .  .ten  ...  .  ..  ...  .  ..  18..

(L.  8.)  Die  Direktion.

(Faksimile  der  Unterschriften  zweier  Direltoren.)

Eingetragen  im  Register  Fol.  ..  ...
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

Rückseite.
Dieser  Kupon  ist  nach  dem  31.  Dezember  18.  ungüllig  und  der  darauf  zu  erhebende
Zins  der  Gesellschaft  verfallen  (§.  29.  des  Statuts).
Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteler  Zinskupons  findet  nicht  statt  (G.  28.
Alin.  3.,  S.  9.  Alin.  2.  und  3.  des  Statuts).
        <pb n="399" />
        —  323  —
Beilage  7.

Schlesische  Boden-Kredit-Aßtien-Zank.
Talon

zum
Kuponbogen  des  Pfandbriefes
Serie  .....  Litt.  .....  +
über
..........  Thaler,vekzinslichzuProzent.

Der  Inhaber  dieses  Talons  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  neue  Zinskupons
  für  die  Jahrrer  bs.  nebst  einem  neuen
Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch  nach  §F.  9.  Alinea  4.),  §S.  28.  Alinea  3.  des
Statuts  zu  berücksichtigen  ist.

Breslau,  den  1  18.
(L.  S.)  Die  Direktion.
(Faksimile  der  Unterschriften  zweier  Direktoren.)

Eingetragen  im  Register  Fol
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)

Ruͤckseite.

Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt  (F.  9.  Alin.  4.
5.  28.  Alin.  3.  des  Statuts).

(Nr.  7994)  44%
        <pb n="400" />
        Beilage  8.
%
Serio  .....  Litt.  .....
Unkuͤndbarer  Kreditbrief
der
Schlesischen  Boden-Kredit-Aktien-Bank,

konzessionirt  laut  Königlichem  Erlaß  vom  .  .ten  ..........  18..

über

...............  Thaler.
Die  Schlesische  Boden-Kredit-Aktien-Bank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses
Kreditbriefes
..........  Thaler,

verzinslich  zu  ...  Prozent  unter  der  im  §.  37.  des  Statuts  verzeichneten  Sicherheit
und  Garantie.  Dieser  Kreditbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkündbar  und
wird  von  der  Bank  nach  vorgängiger  Ausloosung  und  offentlichem  Aufgebote
durch  Baarzahlung  des  Nennwerthes  eingelöst.

Breslau,  den  n11Hn  .  ..  18.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (I.  S.)  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)
Für  diesen  nach  §.  36.  des  Statuts  ausgegebenen  Kreditbrief  ist  die  vorschriftsmäßige
  Deckung  vorhanden  und  ist  die  als  Deckung  dienende  Anleihe  mit
Genehmigung  der  gesetzlichen  Aufsichtsbehörde  kontrahirt.
Breslau,  den  #r  18.
Der  Justitiar.
(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Kreditbriefs.  Register  kol.
(Unterschrift  des  Kontroleurs.)
Rückseite.
(Abdruck  von  9§.  36.  und  37.)
        <pb n="401" />
        Beilage  0.

Serie  .....  Litt.  .....

Kreditbrief

der

Schlesischen  Boden-Kredit.Aktien-Bank,
konzessionirt  durch  Königlichen  Erlaß  vom  .#..  18.
über

Die  Schlesische  Boden-Kredit-Aktien-Bank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses
Kreditbriefes
..........  Thaler,

verzinslich  z...  Prozent  unter  der  im  §.  37.  des  Statuts  verzeichneten
Schre  und  Garantie.

2  Kreditbrief  wird  Kemas  .  36.  des  Statuts  am  tte.....
.  durch  Baarzahlung  des  Nennwerthes  eingelöst.

Breslau,  den  rnn..  18.

Der  Verwaltungsrath.  Die  Direktion

(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (L.  S.)  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)

Für  diesen  nach  §.  36.  des  Statuts  ausfegebenen.  Kreditbrief  i#  .  die  vorn


schriftsmäßige  Deckung  vorhanden  und  ist  die  als  Deckung  dienende  Anleihe  mit
Genehmigung  der  gesetzlichen  Aufsichtsbehörde  kontrahirt.

Breslau,  den  199  H  18.
Der  Justitiar.
(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Kreditbriefs-Register  ko.4
(Unterschrift  des  Konkroleurs.)
Rückseite.
(Abdruck  von  I§.  36.  und  37.)

 

ger.  7994.—  oo8)  Gr.  7905)
        <pb n="402" />
        —  326  —
(Nr.  7995.)  Statut  des  Deichverbandes  Wissel  im  Kreise  Cleve.  Vom  13.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  es  zur  größeren  Sicherung  des  Dorfes  Wissel  gegen  die  Hochfluthen
  des  Rheins  für  erforderlich  erachtet  worden  ist,  die  bereits  vorhandene
Ummwallung  dieses  Dorfes  zu  erhöhen  und  zu  normalisiren  und  zu  diesem  Behufe
die  dortigen  Gebäudebesitzer  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  genehmigen
Wir  hierdurch  auf  Grund  der  §#§.  11.  und  15.  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen
vom  28.  Januar  1848.  (Gesetz  Samml.  für  1848.  S.  54.)  und  des  Cleveschen
Deichreglements  vom  24.  Februar  1767.,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  die
Vildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Deichverband  Wissel“

und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut.

S.  1.

Die  Gebäudebesitzer  innerhalb  der,  auf  der  im  Jahre  1868.  von  dem
Geometer  Hundt  nach  der  Bürgermeistereikarte  kopirten,  in  einem  Orlginalegemplare
  bei  der  Regierung  zu  Dügeldorf  niedergelegten  Spezialkarte  vom  L  Melschen
Dorfdeich  bezeichneten  Umwallung  des  Dorfes  Wissel  werden  zum  Schutz  ihrer
daselbst  belegenen  Gebäude  gegen  die  Hochfluthen  des  Rheins  zu  einem  Deichverbande
  vereinigt.

Der  Verband  bildet  eine  besondere  Korporation,  deren  Gerichtsstand  bei
dem  Landgerichte  zu  Cleve  ist.

.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  es  ,  nach  Maßgabe  der  revidirten  Kostenzusammenstellung
  des  Wasserbau-Inspektors  Willich  vom  27.  Oktober  1868.  und
der  zugehörigen  Pläne  die  Erhöhung  und  Normalisirung  des  vorhandenen  Deiches
um  das  Dorf  Wissel  auszuführen,  so  daß  er  eine  Höhe  von  27  Fuß  am  Emmericher
Pegel,  eine  Kronenbreite  von  4  Fuß,  nur  an  einzelnen  Stellen  von  6  Fuß,  und  auf
beiden  Seiten  dreifüßige  Böschungen  erhält,  und  diesen  Delch  zu  unterhalten.

K.  3.

Die  Bestimmungen  des  im  Eingange  bezogenen  Gesetzes  vom  28.  Januar
1848.,  sowie  des  Reglements  vom  24.  Februar  1767.  kommen,  soweit  sie  nicht
durch  den  Inhalt  dieses  Statuts  etwa  Aenderungen  erleiden,  überall  zur  Anwendung.


.  4.

Die  Kosten  der  im  F§.  2.  gebccheen  Arbeiten  werden  durch  Erhebung  eines
Erbengeldes  aufgebracht.  Als  Maßstab  für  die  Vertheilung  des  Erbengeldes
gilt,  da  es  sich  wesentlich  um  den  Schutz  von  Gebäuden  handelt,  die  Größe  der
mit  Gebäuden  bedeckten  Grundflächen.

K.  5.

Das  nach  diesem  Maßstabe  aufzustellende  Deichkataster  ist  von  dem  nach
Maßgabe  des  §.  6.  auf  elnem  außerordentlichen  Erbentage  konstituirten  Deichstuhle
unter  Zuziehung  eines  vereideten  Geometers  auf  Kosten  des  Verbandes  anzufertigen.
  Dasselbe  ist  sodann  während  einer  I4tägigen,  in  ortsüblicher  Weise,

publi-
        <pb n="403" />
        —  327  —

publizirenden  Frist  in  der  Wohnung  des  Deichgräfen  zur  Einsicht  der  Interessenten
offenzulegen,  welche  ihre  Beschwerden  dagegen  in  einer  präklusivischen  Frist
von  4  Wochen  nach  beendeter  Offenlegung  bei  dem  Landrathe  zu  Cleve  anzubringen
  haben.

Die  Entscheidung  über  die  Beschwerden,  welche,  soweit  es  erforderlich,  in
Gegenwart  der  Beschwerdeführer  und  eines  Beamten  des  Deichstuhls  durch  einen
von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Sachverständigen  an  Ort  und  Stelle  geprüft
werden,  steht  der  Regierung  in  Düsseldorf  zu.

Gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  findet  binnen  vier  Wochen  nach
Bekanntmachung  derselben  Rekurs  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  statt.

g  die  Kosten  unbegruͤndeter  Beschwerden  fallen  dem  Beschwerdefuͤhrer
zur  Last.

Nach  erfolgter  Feststellung  ist  das  Kataster  von  der  Regierung  zu  vollziehen
  und  dem  Deichstuhle  zuzufertigen.

F.  6.

Der  Deichstuhl  besteht  aus  dem  Deichgräfen  und  drei  Heimräthen)  letztere
werden  von  dem  Erbentage  aus  den  Deichgenossen  gewählt  und  von  der  Regierung
  bestätigt.  Die  erste  Wahl  wird  von  dem  Kreislandrathe  geleitet.  Als
Deichgräf  fungirt  der  jeweilige  Ortsvorsteher.  Er  und  die  Heimräthe  beziehen
kein  fixirtes  Einkommen,  sondern  nur  eine  an  dem  Erbentage  mit  Genehmigung
des  Kreislandrathes  festzusetzende  Vergütung  für  jeden  Tag  wirklicher  Dienstleistung.
Die  Obliegenheiten  des  Deichschreibers  werden  von  dem  Deichgräfen  oder  einem
der  Heimräthe,  die  des  Deichrendanten  von  dem  jeweiligen  Kommunalempfänger
wahrgenommen.

F.  7.
Stimmfähig  ist  auf  dem  Erbentage  jeder  beitragspflichtige  Gebäudebesitzer
innerhalb  der  Umwallung  des  Dorfes.
Eine  Vertretung  durch  Bevollmächtigte  ist  zulässig;  dieselben  müssen  sich
jedoch  durch  einen  schriftlichen,  hinsichtlich  der  Unterschrift  von  der  Ortsbehörde
legalisirten  Auftrag  ausweisen.

G.  8.
Die  Oberaufficht  über  den  Deichverband  führt  die  Regierung  zu  Düsseldorf,
  in  höherer  Instanz  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

C.  9.
Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  dürfen  nur  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  vorgenommen  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7905—7907.)  (Nr.  7996.)
        <pb n="404" />
        —  328  —

(Nr.  7996.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Bahn  von  Neumünster
  über  Segeberg  nach  Oldesloe.  Vom  28.  März  1872.

D.,  Königs  Majestät  haben  durch  Allerhöchste  Urkunde  vom  13.  Mätz  d.  J.
der  Altona-  Kieler  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Bahn  von
Neumünster  über  Segeberg  nach  Oldesloe  die  landesherrliche  Genehmigung  —
unter  Verleihung  des  Expropriationsrechts  —  zu  ertheilen  geruht.

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  selbst  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der
Regierung  in  Schleswig  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  28.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7997.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Abkürzungsbahn
  von  Bochum  nach  Essen,  sowie  einer  Verbindungsbahn  von  Essen
nach  Werden  a.  d.  Ruhr.  Vom  31.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
25.  März  1872.  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und
Betrieb  einer  Abkürzungsbahn  von  Bochum  nach  Essen,  sowie  einer  Verbindungs.-bahn
  von  Essen  nach  Werden  a.  d.  Ruhr  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des
Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen
  in  Arnsberg  und  Düsseldorf  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  31.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplit.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="405" />
        —  329  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

 

(Nr.  7998.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Gemeinheitstheilungs  ·  Ordnung  vom
7.  Juni  1821.  auf  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen.  Vom  2.  April  1872.

K  *
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  diejenigen  Landestheile,  in  denen  die  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom
7.  Juni  1821.  Gesetzeskraft  hat,  was  folgt:

F.  1.

Die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  einer  Feldmark  findet  statt,  wenn  dieselbe
von  den  Eigenthümern  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuer-Kataster
  berechneten  Fläche  der  einem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden
Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  die  Hälfte  des  Katastral.  Reinertrages
repräsentiren,  beantragt  und  durch  Beschluß  der  Kreisversammlung  des  Kreises,
in  welchem  bie  beiheiligten  Grundstücke  liegen,  nach  Begutachtung  durch  die  Kreis-Vermittlungsbehörde
  mit  Rücksicht  auf  die  davon  zu  erwartende  erhebliche  Verbesserung
  der  Landeskultur  für  zulässig  erklärt  wird.  Handelt  es  sich  um  Grundstücke
  einer  städtischen  Feldmark,  welche  einem  Kreisverbande  nicht  angehört,  so
bedarf  es  des  zustimmenden  Beschlusses  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten,
nachdem  eine  von  denselben  gewählte  sachverständige  Kommission  ihr  Gutachten
abgegeben  hat.

In  der  Regel  sind  sämmtliche,  der  Umlegung  unterliegende  Grundslücke
der  nämlichen  Feldmark  in  einem  Zuse  legungsverfahren  zu  vereinigen;
dasselbe  kann  jedoch  auch  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere
Bewirthschaftung  als  Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Theil  der  Feldmark  beschränkt
  werden)  wenn  dies  mit  den  Interessen  der  Landeskultur  verträglich  oder
von  denselben  geboten  ist.  Grundslücke  einer  anderen  Feldmark  dürfen  auch  in
das  Umlegungsverfahren  gezogen  werden,  wenn  dieselben  in  unwirthschaftlicher
Weise  in  die  umzulegende  Feldmark  hineinspringen.

Die  Feststellung  des  Umlegungsbezirks  geschieht  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde
  vor  der  Beschlußnahme  des  Kreistages,  beziehungsweise  der
städtischen  Kollegien  (Absatz  1.).  Letztere  unterbleibt  in  Fällen  des  Einverständnisses
  aller  betheiligten  Grundbesitzer  des  festgestellten  Umlegungsbezirks.

Jahrgang  1872.  (Tr.  7908.)  45  Wer-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  April  1872,
        <pb n="406" />
        —  330  —

Werden  von  solcher  Zusammenlegung  Grundstuͤcke  betroffen,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzungunterliegen,  die  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
vom  7.  Juni  1821.  und  dem  Ergänzungsgesetze  vom  2.  März  1850.  (Gesetz-Samml.
  S.  139.)  aufgehoben  werden  kann,  so  muß  die  Servitutablösung  oder
Theilung  gleichzeitig  mit  der  Zusammenlegung  bewirkt  werden.

C.  2.

Bei  der  Zusammenlegung  (§.  1I.)  kommen  die  auf  die  Aufhebung  der  Gemeinheiten
  bezüglichen  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni
1821.  und  des  Ergänzungsgesetzes  vom  2.  März  1850.,  sowie  der  die  Ausführung
derselben  betreffenden  Gesetze  mit  nachstehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
  zur  Anwendung.  .3

Gebäude,  Hoflagen,  Hausgärten,  Kunstwiesen,  Parkanlagen  und  solche
Anlagen,  deren  Hauptbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder  die
Gartenkultur  ist,  Weinberge,  Seen,  Teiche  und  andere  Privatgewaͤsser,  solche
Lehm-,  Sand.)  Kalk-  und  Mergelgruben,  Kalk.  und  andere  Steinbrüche,  welche
einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,  ferner  sonstige  zur  Gewinnung
von  Posülien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende  Grundstücke,  imgleichen
Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen  befinden  oder  mit  deren  Besitz  das
Eigenthum  des  Erbkux  an  einem  Bergwerk  ganz  oder  zum  Theil  verbunden  ist,
endlich  Grundstücke,  auf  denen  Denkmäler  oder  Familiengräber  sich  befinden,
können  nur  mit  Einwilligung  aller  Betheiligten  in  die  Zusammenlegung  gezogen
werden.

S.  4.

Jeder  Theilnehmer  muß  für  seine  zum  Umtausch  gelangenden  Grundstücke
durch  Land  abgefunden  werden,  Rente-  und  Kapitalentschädigungen  können  für
die  Substanz  der  auszutauschenden  Grundstücke  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten
nur  ausnahmsweise  zur  Ausgleichung  geringer  Werthsunterschiede  gewährt  werden.

=

G.  5.
Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere,  verschiedenen
Rechtsverhältnissen  unterliegende  Grundstücke  oder  Berechtigungen  eines  Theilnehmers
  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für  ein  jedes  dieser  Grundstücke
  oder  eine  jede  dieser  Berechtigungen  ein  besonderes  Stück  auszuweisen.
Der  Auseinandersetzungsbehörde  bleibt  es  aber  überlassen,  eine  solche
Ausweisung  bis  zum  Eintritt  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines
Betheiligten  auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  Ouoten  der  Gesammtabfindung
zu  bestimmen,  welche  die  Stelle  der  einzelnen,  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder
Berechtigungen  vertreten.  Ker

Grundstücke,  welche  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  oder  des  gegen.
wärtigen  Gesetzes  nach  einem  ohne  Vorbehalt  bestätigten  Auseinandersetzungsrezeß
  bereits  einer  Zusammenlegung  unterzogen  worden  sind,  können  in  der
Regel  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  derselben  nicht  noch  einmal  einer
Zusammenlegung  unterzogen  werden.  w

enn
        <pb n="407" />
        —  331  —

Wenn  jedoch  nach  Ausführung  der  Zusammenlegung  durch  die  Anlage
von  Kanälen,  Deichen,  Eisenbahnen,  Chausseen,  durch  Verlegung  oder  Durchbrüche
  von  Flüssen  oder  durch  ähnliche  Ereignisse  eine  erhebliche  Störung  der
Planlage  eingetreten  ist,  so  ist  eine  anderweite  Zusammenlegung  der  Grundstücke
nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zulässig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  seit  der  Ausführung  einer  bisher  auf  Grund
der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  vollzogenen  Zusammen.
legung  30  Jahre  verflossen  sind  und  die  erneuerte  Zusammenlegung  von  den
Eigenthümern  von  mehr  als  drei  Viertheilen  der  nach  dem  Grundsteuerkataster
berechneten  Fläche  der  dem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden  Grundstücke,
welche  gleichzeitig  mehr  als  drei  Viertheile  des  Katastral  Reinertrages  repräsentiren,
beantragt  wird.

7

S.  7.
Das  dem  Pächter  im  §.  159.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom
7.  Juni  1821.  eingeräumte  Recht  der  Kündigung  findet  nicht  fat,  wenn  nach
dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  durch  die  Zusammenlegung  weder
ein  erheblicher  Nachtheil  für  den  Pächter  erwächst,  noch  eine  erhebliche  Aenderung
der  Wirthschaftsverhältnisse  des  verpachteten  Gutes  zu  erwarten  ist.

Sind  für  den  Fall  einer  Zusammenlegung  zwischen  dem  Pächter  und
Verpächter  in  dem  Pachtvertrage  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende
Abreden  über  die  Auseinandersetzung  auf  rechtsverbindliche  Weise  getroffen  worden,
so  behält  es  bei  diesen  sein  Bewenden.

F.  8.
Zu  den  Kosten  des  Zus,  legungsverfahrens  tragen  diejenigen  nicht
bei,  welche  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  keinen  Vortheil
von  der  Zusammenlegung  haben.

Die  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden
Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  1821.  werden  aufgehoben.


Dagegen  bewendet  es  rücksichtlich  der  Zusammenlegung  der  einer  gemeinschaftlichen
  Benutzung  unterliegenden  Grundstücke  (§.  2.  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821.),  sowie  der  zu  regulirungsfähigen  Stellen  gehörigen
Grundstücke  (§.  86.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.)  bei  den  bereits
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Faklk.

 

(Nr.  7908—8000,  45%  Nr.  7999.)
        <pb n="408" />
        —  332  —

(Nr.  7999.)  Verordnung,  betreffend  die  Vereinigung  des  Amtsbezirks  Garkow  mit  dem  Bezirke
des  Amtes  Lüchow)  im  Landdrosteibezirk  Lüneburg.  Vom  25.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

verordnen  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  des  Innern,  daß  das  Amt  Gartow
im  Landdrosteibezirk  Lüneburg  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  als  ein  selbstständiges
Verwaltungsamt  aufgehoben  und  der  Bezirk  desselben  dem  Bezirke  des  Amtes
Lüchow  zugeschlagen  werde.
Diese  Verordnung  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

r.  8000.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  März  1872.)  betreffend  die  Verleihung  der  fis.
kalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Station  1/89  der  Magdeburg-Helmstedter  Staatsstraße  bis
zum  Orte  Wellen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde
  Chaussee  von  Station  1/89  der  Magdeburg-Helmstedter  Staatsstraße  bis
zum  Orte  Wellen  genehmigt  habe,)  verleihe  Ich  hierdurch  der  Gemeinde  Wellen
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Verschussten,  in  Bezug
auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  der  Gemeinde  Wellen  gegen  Uebernahme
der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung
des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
  geltenden  ChausseegeldTarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staatß--Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  jedoch  erst  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  durch  den
projektirten  Verlängerungsbau  eine  zusammenhängende  Strecke  von  mindestens
einer  halben  Meile  chausseemäßig  hergestellt  sein  wird,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei  Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6.  März  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Fr.  800I.)
        <pb n="409" />
        —  333  —

(Nr.  8001.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Obligationen  der
Residenzstadt  Hannover  im  Betrage  von  2  Millionen  Thaler.  Vom
13.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

ertheilen,  nachdem  die  städtischen  Kollegien  der  Residenzstadt  Hannover  zur  Rück.
zahlung  älterer  städtischer  Schulden,  sowie  zur  Bestreitung  der  Kosten  verschiedener
gemeinnütziger  Unternehmungen  die  Aufnahme  einer  Anleihe  zum  Betrage  von
2,000,000  Thalern  (zwei  Millionen  Thaler)  beschlossen  und  darauf  angetragen
haben,  der  Residenzstadt  Hannover  zu  diesem  Behufe  die  Ausgabe  von  auf  den
Inhaber  lautenden  und  mit  Zinskupons  versehenen  Obligationen  zu  gestatten,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  an  jeden  Inhaber  enthalten,  und
der  Verordnung  vom  17.  September  1867.  (Gesetz-  Samml.  S.  1518.)  durch
gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe
gedachter  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen.

Es  werden  ausgegeben:

2000  Obligationen  jede  zu  50  Thaler  =  100)000  Thaler,
6000  -  .  10  =  600/000
1500  "  200  —  300,000
2000  "  500  —=  10000,000

in  Summa  2,000)000  Thaler.

Die  Obligationen  sind  nach  dem  anliegenden  Schema  auszustellen,  mit
4  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,
von  Seiten  der  Stadtgemeinde  nach  näherem  Inhalte  der  Obligationen  und  der
im  Anhange  derselben  abgedruckten  „Bestimmungen“  kündbar  und  mindestens
mit  alljährlich  Eins  vom  Hundert  der  ausgegebenen  Obligationen  unter  Zurechnung
  der  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  zu  amortisiren.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Obligationen-Inhaber  Seitens
  des  Staats  keinerlei  Gewähr  übernommen  wird,  ist  nebst  dem  Schema  der
Obligationen,  sowie  der  Kupons  und  Talons  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur
allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

(Nr.  8001.)
        <pb n="410" />
        —  334  —
Littr.  2

nctrrr.  Thaler  Kurant.
Obligation
der
Königlichen  Residenzstadt  Hannover.
(L.  S.)
(Ausgefertigt  in  Gemaßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  .  .  ...  ..  ......  .  .  .  ...
Gesetz=  Samml.  von  1872.  S.  )

Magistrat  und  Bürgervorsteher  der  Königlichen  Residenzstadt  Hannover  bescheinigen
durch  diese  Schuldverschreibung,  daß  der  Inhaber  derselben  ein  auf  den  Kredit  der
Stadt  dargeliehenes  Kapital  von

«................  Thalern  Kurant“
aus  der  Kämmereikasse  der  Stadt  Hannover  zu  fordern  hat.

Die  insen  auf  dieses  Kapital  sollen  vom  heutigen  Tage  an  mit  jährlich
vier  und  einem  halben  Prozent  in  halbjährigen  Terminene  ....
gegen  Einlieferung  des  fälligen  Zinskupons  von  der  Kämmereikasse  in  kapitalmäßiger
  Münze  gezahlt  werden.

Das  Kapital  ist  auf  Seiten  des  Gläubigers  unkündbar.  Die  Rückzahlung
desselben,  sowie  die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  umstehend
abgedruckten  Bestimmungen.

Als  Sicherheit  für  das  Kapital  und  die  Zinsen  haften  die  sämmtlichen
Einnahmen,  sowie  das  gesammte  Vermögen  der  Königlichen  Refidenzstadt.

Mit  der  Obligation  sind  die  Zinskupons  für  zehn  halbjährige  Fälligkeitstermine
  bis  zum  ....  ......  ..  êßund  ein  Talon  ausgegeben.  Die  Mortifikation
der  Schuldverschreibung  selbst  sowohl  als  der  Zinskupons  und  der  Talons  wird
unter  Bezugnahme  auf  F.  501.  Nr.  5.  der  Hannoverschen  allgemeinen  bürgerlichen
  Vrozeßordnung  vom  8.  November  1850.  für  zulässig  erklärt.

In  Gemähheit  der  §#§.  71.  und  74.  der  Hannoverschen  Revidirten  Städteordnung
  vom  24.  Juni  1858.  ist  diese  Stadt.  Obligation  von  dem  Stadtdirektor
und  dem  zeitigen  Wortführer  des  Bürgervorsteher-Kollegiums  der  Königlichen
Residenzstadt  eigenhändig  vollzogen.  Die  Zinskupons  und  Talons  sollen  dagegen
mit  faksimilirten  Unterschriften  des  Stadtdirektors  und  des  Wortführers,  sose
mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Hannover,  den  n....  18.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Wortführer  des  Bürger-·
  Residenzstadt.  vorsteher-Kollegiums.
        <pb n="411" />
        —  335  —

Bestimmungen,
betreffend

die  44  prozentige  Anleihe  der  Koͤniglichen  Residenzstadt  Hannover.

1)  Behufs  allmäliger  Tilgung  der  Anleihe  wird  von  dem  auf  die  Aufnahme
  der  Anleihe  folgenden  Jahre  an  jährlich  mindestens  Ein  Prozent
des  Gesammtbetrages  der  Anleihe  unter  Hinzurechnung  der  durch  die
Tilgung  ersparten  Zinsen  verwandt.

2)  Die  vollständige  Tilgung  der  Anleihe  wird  durch  die  vorbemerkten  Tilgungsmittel
  im  Verlaufe  von  39  Jahren  beschafft.

3)  Die  Tilgung  geschieht  durch  Ankauf  oder  Ausloosung  der  Obligationen.

4)  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Obligationen,  sofern  und  insoweit  die
Tilgung  nicht  durch  Ankauf  geschieht,  nach  Maßgabe  der  jedesmaligen
Tilgungsmittel  zur  Einlösung  kommen,  wird  alljährlich  im  Monate
..........  und  zwar  zuerst  im.  187.  durch  eine  Ausloosung
  bestimmt,  welche  unter  Zuziehung  eines  Notars  vorgenommen
werden  soll.

5)  Die  Ergebnisse  der  Ausloosung  —  die  Buchstaben,  Nummern  und
Kapitalbeträge  der  gezogenen  Obligationen  —  werden  jedesmal  vor  Ablauf
  des  Monatss  in  dem  Hannoverschen  Amtsblatte,  im
Staatsanzeiger  und  in  mindestens  einer  hier  erscheinenden  Zeitung  bekannt
gemacht  und  sollen  nach  Verlauf  von  sechs  Monaten,  jedesmal  an  dem
darauf  folgenden  die  in  den  betreffenden  Obligationen  verbrieften
  Kapitale  im  vollen  Kennwerthe  von  unserer  Kämmereikasse  an
den  Inhöber  der  Obligationen  mit  den  laufenden  Zinsen  zurückgezahlt
werden.

Mit  dem  Rückzahlungstermine  treten  die  Obligationen  außer  Verzinsung.

Bei  der  Rückzahlung  sind  die  noch  nicht  fällig  gewordenen  Zinskupons

sammt  Talons  mit  den  Obligationen  einzuliefern)  widrigenfalls  die  Beträge

  jener  Kupons  an  den  Kapitalien  gekürzt  werden.

7)  Sofern  und  sowelt  in  einem  oder  dem  anderen  Jahre  die  Tilgung  mittelst
  Ankaufs  von  Obligationen  bewirkt  werden  sollte,  wird  darüber  in
gleicher  Weise  eine  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen,)  wie  solche  für
den  Fall  der  Ausloosung  sub  Nr.  5.  vorgesehen  ist.

8)  Mit  den  Obligationen  werden  Zinskupons  für  zehn  Fälligkeitstermine
und  Talons  ausgegeben.

9)  Gegen  Rücklieferung  der  Talons  werden  nach  Ablauf  der  jedesmal  ausgegebenen
  Zinskupons  neue  Zinskupons  und  ein  neuer  Talon  ausgegeben
werden.

Es  können  jedoch  die  Zinskupons  und  der  neue  Talon  auch  gegen
Vorzeigung  der  Obligation  in  Empfang  genommen  werden.
(Nr.  8001.)  Ge-6



—
        <pb n="412" />
        —  336  —

Geschieht  dies,  so  verliert  dadurch  der  bereits  ausgegebene  Talon
alle  Wirksamkeit.  Es  muß  jedoch  in  diesem  Falle  über  den  Empfang
der  Zinskupons  und  des  Talons  eine  besondere  öffentlich  beglaubigte
Quittung  ausgestellt  werden.

Sind  aber  schon  vor  der  Beibringung  der  Obligation  die  neuen
Zinskupons  und  der  neue  Talon  gegen  Ehlieserung.  des  früheren  Talons
verabfolgt,  so  findet  die  Ausgabe  von  neuen  Kupons  und  einem  neuen
Talon  auf  die  Obligation  für  das  Mal  nicht  statt.

Wird  das  Kapital  gekündigt  oder  von  der  Kämmereikasse  eingelöst,
so  verliert  der  Talon)  welcher  zu  der  Obligation  ausgefertigt  ist,  seine
Wirksamkeit,  auch  wenn  er  nicht  mit  der  Obligation  eingeliefert  werden
  sollte.

10)  Zinsen  von  Obligationen,  deren  Erhebung  bis  zum  letzten  Dezember  des
vierten  nach  dem  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstage
folgenden  Kalenderjahres  nicht  Elcheben  ist  (cfr.  I#  3.  und  5.  des
Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  September  1850.,  die  Verjährung  persönlicher
  Klagen  und  die  Einführung  kurzer  Verjährungsfristen  für  dieselben
  betreffend),  verfallen  zum  Vortheile  unserer  Kämmereikasse.

Hannover,  den  een  18..

Der  Magistrat  der  Königlichnn  Der  Wortführer  des  Bürger-Residenzstadt.
  vorsteher-Kollegiums.

1.  Zinskupon
zur
Obligation  der  Königlichen  Residenzstadt  Hannover
Littr.  *e-  X  ni-ise
über
Thaler  Kurant.

Am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  empfängt  Inhaber  dieses  an  halbjährigen  Zinsen  zu
43  Proient  aus  unserer  Kämmereikasse  ..  .  .  ..  Thaler  ..  Groschen  ..  Pfennige.

Dieser  Kupon  wird  unguͤltig,  wenn  der  Betrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren
nach  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres  seiner  Fälligkeit  erhoben  wird.

Hannover,  den  een  ...  18.
Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Wortführer  des  Bürger-Residenzstadt.

  vorsteher-Kollegiums.
Ta-
        <pb n="413" />
        —  337  —

Talon

zur
Obligation  der  Koöniglichen  Residenzstadt  Hannover
Liltr  5  ....
über

.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  Kurant.

Nach  Ablauf  der  in  den  vorstehenden  Kupons  bemerkten  zehn  Zinszahlungs.
termine  bis  sng  werden,  gegen  Rücklieferung  dieses  Talons,
neue  Zinskupons  auf  fernere  fünf  Jahre  und  ein  neuer  Talon  ausgegeben,  insofern
  selbige  nicht  gegen  Produktion  der  Obligation  abgefordert  sind.

Hannover,  den  #tenn  ..  18.

Der  Magistrat  der  Königlichen  Der  Wortführer  des  Bürger-Residenzstadt.
  vorsteher-Kollegiums.

G  —

(Nr.  8002.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  März  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
das  Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Dillbrücke  zu  Ehringshausen  im
Kreise  Wetzlar  zu  erheben  ist.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  13.  März  d.  J.  will  Ich  der
Gemeinde  Ehringshausen  im  Kreise  Wetzlar  die  Berechtigung  zur  Erhebung  eines
Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Dillbrücke  daselbst,  nach  Maßgabe  des  von
„Mir  vollzogenen  anbei  zurückerfolgenden  Tarifes,  vorbehaltlich  einer  Revision
von  fünf  zu  fünf  Jahren,  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz.  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  16.  März  1872.  "„

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Johrgang  1872.  (Nr.  8001  .—8002.)  46  Tarif
        <pb n="414" />
        —  338  —

Tarif

zur  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die  Benutzung  der  Dillbrücke  zu

Ehringshausen  im  Kreise  Wetzlar.
Vom  16.  März  1872.

An  Brückengeld  wird  entrichtet:
A.  von  Fuhrwerk  einschließlich  der  Schlitten:
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,
Kaleschen,  Kabriolets  u.  s.  w.  für  jedes  Qugthier
II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:
1)  von  beladenem  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich,  außer
dessen  Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  höchstens  drei
Tage,  an  anderen  Gegenständen  mehr  als  zwei  Zentner
befinden  —  für  jedes  Zugthir.
2)  von  unbeladenem:
a)  Frachtwagen,  für  jedes  JZugthirrrm  .  ..
b)  gewöhnlichem  Landfuhrwerk  und  Schlitten,  für  jedes
Zugthirrrrrrr
B.  von  unangespannten  Thieren:

I.  von  jedem  Pferde,  Maulthiere  oder  Maulesel  mit  oder  ohne
Reiter  oder  LCstt.

II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  El

III.  von  einem  Fohlen,  einem  Kalbe,  einem  Schaafe,  einem  Lamme,
einem  Schweine  oder  einer  Ziege

Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

 

Sgr.

Pf.

 

 

 

1)  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen

Hauses  und  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

2)  von  Armeefuhrwerken  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militair

auf  dem  Marsche  bei  sich  führt)  von  Pferden,  welche  von  Offizieren
oder  in  deren  Kategorie  stehenden  Militairbeamten  im  Dienst  und  in
Dienstuniform  gerikten  werden;  imgleichen  von  den  unangespannten
etatsmäßigen  Dienstpferden  der  Offiziere,  wenn  dieselben  zu  dienstlichen
Zwecken  die  Offiziere  begleiten  oder  besonders  geführt  werden,  seboch  in

etzte-
        <pb n="415" />
        —  339  —

letzterem  Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der  Regierung
ausgestellte  Marschroute  oder  durch  die  von  der  oberen  Militairbehörde
ertheilte  Order  ausweisen;

3)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freitarten  versehene  öffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Pfarrer
bei  Amtsverrichtungen  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4)  von  ordinairen  Posten,  einschließlich  der  Schnell.,  Kariol-  und  Reitposten
  nebst  Beiwagen,  imgleichen  von  öffentlichen  Kurieren  und  Estafetten
  und  von  allen,  von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen
und  Pferden;

5)  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staates  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von
Vorspannfuhren  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  die  Bescheinigung  der  Ortsbebörde,  imgleichen  von  Lieferungsfuhren,
  ebenfalls  auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche
durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren;  von  Armenund
  Arrestantenfuhren)

7)  von  Fuhrwerken,  welche  durch  Hunde  fortbewegt  werden;

8)  von  sämmtlichem  im  Dienste  der  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Solms-Braunfels
  stehenden  Fuhrwerke,  mag  dasselbe  geladen  haben,  was
es  will;

9)  von  allem  landwirthschaftlichen  Fuhrwerke  der  Gemeinde  Ehringshausen.
Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8002—8003.)  Nr.  8003.)
        <pb n="416" />
        —  340  —

(Nr.  8003.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  März  1872.,  betreffend  die  geschäftsmäßige  Bezeichnung
  des  Bandes  zu  den  durch  die  Allerhöchste  Order  vom  22.  Juli
1871.  (Gesetz  Samml.  S.  105.)  gestifteten  Dekorationen.

J.  bestimme  hierdurch,  daß  das  zu  den  unterm  22.  Juli  v.  J.  von  Mir
gestifteten  Dekorationen  gebörige  Band  im  Geschäftsverkehr  fortan  als  „Erinnerungs.
band“  zu  bezeichnen  ist.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  bekannt  zu  machen.

Verlin,  den  30.  März  1872.

Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Präsidenten  des  Staatsministeriums.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  ghedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hefbuchdruckerel
(R.  v.  Decker)!.
        <pb n="417" />
        —  341  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  22.  —

 

(Nr.  8004.)  Gesetz,  betreffend  die  Todeserklärung  von  Personen,  welche  an  dem  in  den
Jahren  1870.  und  1871.  geführten  Kriege  Theil  genommen  haben.  Vom
2.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr&amp;amp;

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  mit  Einschluß  der  Jadegebiete,  was  folgt:
S.  1.

Diejenigen,  welche  an  dem  in  den  Jahren  1870.  und  1871.  gegen  Frankreich
  geführten  Kriege  auf  Seiten  der  Deutschen  Truppen  Theil  genommen  haben,
können,  ohne  daß  es  eines  weiteren  Zeitablaufes  bedarf,  für  todt  erklärt  werden,
wenn  sie  in  dem  Kriege  vermißt  worden  sind  und  seit  dem  Friedensschluß  von
ihrem  Leben  eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist.

G.  2.
Für  die  Todeserklärung  ist  das  Gericht  zuständig,  bei  welchem  der  Vermißte
  während  des  Krieges  zuletzt  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt  hat.

G.  3.

Der  Nachweis,  daß  der  Vermißte  an  dem  Kriege  Theil  genommen  hat,
daß  er  in  demselben  vermißt  worden  und  seit  dem  Friedensschluß  von  seinem
Leben  eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist,  kann  auf  jede  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  zulässige  Art,  insbesondere  auch  durch  schriftliche,  auf  Grund  amtlicher
Nachrichten  ausgestellte  Zeugnisse  einer  Militair-  oder  Civilbehörde,  geführt  werden.

K.  4.

Hinsichtlich  des  Beweises,  daß  seit  dem  Friedensschluß  von  dem  Leben  des
Vermißten  eine  Nachricht  nicht  eingegangen  ist,  hat  derjenige,  welcher  die  Todes.
erklärung  beantragt,  außerdem  eidlich  zu  bekräftigen:

daß  er  von  dem  Leben  des  Vermißten  keine  Nachrichten,  beziehungsweise
keine  anderen  als  die  angezeigten  Nachrichten,  erhalten  habe.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8001.)  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1872.
        <pb n="418" />
        —  342  —

S.  5.
Auf  Grund  der  geführten  Beweise  hat  das  Gericht  die  Todeserklärung
des  Vermißten  durch  Erkenntniß  auszusprechen,  ohne  daß  es  einer  öffentlichen
Vorladung  des  Vermißten  und  sonstiger  Förmlichkelten  des  Verfahrens  bedarf.

K.  6.
Für  das  Verfahren  einschließlich  des  Erkenntnisses  kommen  Gerichtsgebühren
  und  Stempel  nicht  zum  Ansatz.

Wi
Ist  der  Vermißte  durch  Erkenntniß  für  todt  erklärt,  so  gilt  der  letzte  Juni
des  Jahres  1871.  als  sein  Todestag.  ,  «
In  dem  Erkenntniß,  durch  welches  die  Todeserklärung  ausgesprochen  wird,
ist  anzugeben,  daß  dieser  Tag  als  der  Todestag  anzusehen  ist.

KG.  8.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird  das  die  Todeserklärung
  aussprechende  Erkenntniß  in  öffentlicher  Sitzung  verkündet.  Der  Tag
der  Verkündung  wird  als  der  Tag  der  definitiven  Einweisung  der  Erben  in  den
Besitz  des  Nachlasses  des  Vermißten  angesehen.  Die  Erbfolge  richtet  sich  jedoch
nach  dem  in  dem  Erkenntniß  (.  7.)  angegebenen  Tage.

Der  Ehegalte  des  Vermißten  ist  befugt,  auf  Grund  des  Erkenntnisses  die
Trennung  der  Ehe  durch  den  Beamten  des  Cidilstandes  aussprechen  zu  lassen.

S.  9.

Den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  alleln  die  zum  fechtenden
  Stande  gehörenden  Militairpersonen,  sondern  auch  alle  diejenigen,  welche
in  einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  oder  zu  Zwecken  freiwilliger  Hülfsleistung
sich  bei  den  Truppen  befunden  haben.

§.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1872.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  unbd  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8005,)
        <pb n="419" />
        —  343  —

(Nr.  8005.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Maͤrz  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Schwaneberg  im  Kreise  Wanzleben,  Regierungsbezirks  Magdeburg,
nach  der  Magdeburg.  Eislebener  Staats-  Chaussee  in  der  Richtung  auf
Altenweddingen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Wanzleben,  Regierungsbezirks  Magdeburg,  von  Schwaneberg
nach  der  Magdeburg-  Eislebener  Staats-Chaussee  in  der  Richtung  auf  Altenweddingen
  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Wanzleben  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  dem  Chausseegeld--Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6.  März  1872.  ç
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  8006.)  Statut  des  Tschieferschen  Deichverbandes.  Vom  11.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  rechtsseitigen
  Oderniederung  in  der  Feldmark  Tschiefer  Behufs  der  gemeinsamen
Normalisirung  und  Unterhaltung  der  im  Dorfe  Tschiefer,  sowie  unter=  und  oberhalb
  desselben  belegenen  Deichstücke  gegen  die  Ueberschwemmung  der  Oder  zu
einem  Deichverbande  zu  vereinigen  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
Anhörung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  der
§#.  11.  und  15.  des  Hestes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.
(Geset  Samml.  für  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der
Benennung:

„Tschieferscher  Deichverband-,

und  ertheilen  demselben  das  nachstehende  Statut.
(Nr.  8005—8006.)  47*  s.  1.
        <pb n="420" />
        Umfang
und  Zw

aus  dem  von  dem  Baumeister  Schlichting  im  Oktober  und  November  1868.

des  De

—  344  —

S.  1.
In  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Oder  belegenen  Niederung,  welche,  wie

verkandes.  angefertigten  Generalplane  ersichtlich  ist,  durch  drei  bereits  bestehende,  von  natürlichen

  wasserfreien  Höhen  unterbrochene  Deichabschnitte,  nämlich:
den  sogenannten  Lugendeich  von  Station  36.  bis  49.
den  -  Deich  im  Dorfe  von  -  56.  -  80.,
und  den  langen  Deich  v0o  76.  131.,
Schutz  gegen  das  Hochwasser  der  Oder  erhält,  werden  die  Eigenthümer  aller
bereits  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  soweit  sie  ohne  Verwallung
  bei  den  bekannten  höchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung  durch
die  Oder  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.
Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Freistadt,  Regierungsbezirk  Liegnitz.

i.

Dem  Deichverbande  liegt  ob,  die  im  8.  1.  bezeichneten,  durch  natürliche

Anhöhen  unterbrochenen  Deichabschnitte  zu  normalisiren  und  zu  unterhalten  und
deren  Berlängerung  bis  an  die  ausreichend  hohen  Punkte  der  wasserfreien  Höhen
u  bewirken.  "
Die  Ausführung  der  Neu-  und  Normalisirungsbauten  erfolgt  nach  Maßgabe
  des  vom  Regierungs=  und  Baurath  Bergmann  in  hiegn  unterm
26.  Januar  1869.  aufgestellten  Meliorationsplanes,  sowie  dessen  Nachtrages
vom  27.  August  1869.)  wie  diese  bei  der  Prüfung  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden
  festgestellt  sind.

Sollten  sich  im  Laufe  der  Bauausführung  Abweichungen  von  der
ursprünglich  genehmigten  Deichlinie  als  wünschenswerth  oder  nothwendig  herausstellen,
  so  bleibt  an  den  betreffenden  Punkten  die  nähere  Feststellung  der  Baulinie
  auf  den  Antrag  des  Deichamtes  den  Staatsverwaltungsbehörden  vorbehalten.


ß  Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nothwendig  wird,  so
hat  der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
Verpflichtete.  S

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgräben  anulegin  und  zu  unterhalten,
  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche
  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgräben.
darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen
weder  aufgestaut  noch  abgeleitet  werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der
Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Waslers,  dessen  er  sich  entledigen
will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom
Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.  «

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der  nach
den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.  .4
        <pb n="421" />
        —  345  —

S.  4.
Der  Verband  hat  in  den  Deichen  die  erforderlichen  Auslaßschleusen
(Deichsiele)  fuͤr  die  Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

C.  5.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleisiung  der  e#ich-Deichgenossen,

  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse  austungen

  der

Deichgenossen.

geführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deich-LKeetleistungen.

beamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes
kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Reglerung  zu
Liegnitz  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.

C.  6.

In  dem  Kataster  sind  die  Eigenthümer  aller  von  der  Verwallung  geschütz
ten  ertragsfählgen  Grundstücke  des  Verbandsgebietes  nach  folgenden  Klassen  zu
veranlagen:

I.  Klasse  zum  vollen  Beitrage:

Hof-  und  Baustellen  nebst  Gärten;
II.  Klasse  zu  /20  eines  vollen  Beitrages:
lehmiger  Sandboden,  soweit  er  zum  Anbau  von  Gerste  und  Weizen
geeignet  ist;
III.  Klasse  zu  /°  eines  vollen  Beitrages:
der  vorzugsweise  zum  Roggenanbau  geeignete  bessere  Sandboden;
IV.  Klasse  zu  0  eines  vollen  Beitrages:
das  aus  leichtem  Sandboden  bestehende  Ackerland  und  die  Wiesen;
V.  Klasse  zu  o0  eines  vollen  Beitrages:
Hütungen,  Forsten,  Werder  und  diesen  im  Ertrage  gleichzustellende
Grundstücke.  -

Wege,  Gräben,  Kirchhöfe  und  das  absolut  ertragslose  Unland  bleiben
unveranlagt.  n
.7

Das  Kataster  wird  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Behufs  der  Feststellung  ist  dasselbe  dem  Deichamte  vollständig,  dem  Gemeinde-Vorstande
  von  Tschiefer  extraktweise  mitzutheilen  und  zugleich  im  Amtsblatt  eine
vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  bei  dem
Deichamte  und  dem  Gemeindevorstande  zu  Tschiefer  eingesehen  und  Beschwerde
dagegen  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Diese  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  im  §.  6.  enthaltenen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben  werden  können,  sind,
soferm  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt  werden,  von  dem
Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines
Deputirten  des  Deichamtes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.
  Diese  sind  hinsichtlich  der  Grenze  des  Inundationsgebiets  und  der  sonstigen

(Nr.  8006.  er-Bestimmung


der

derselben  ug
Veranlagung

nach
dem  Kataster.
        <pb n="422" />
        —  346  —

Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,
hinsichtlich  der  Katasterklassen  und  der  Einschätzung  in  dieselben  zwei  ökonomische
Sachverständige,  denen  erforderlichen  Falls  auch  noch  ein  Wasserbau-Sachperstän.
diger  beigeordnet  werden  kann.

Dieselben  werden  von  der  Regierung  in  Liegnitz  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
der  betreffende  Deichamts-  Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit
dem  Resultate  einverstanden,  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  wird
das  Kataster  danach  berichtigt.  Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.  Wird  dieselbe  verworfen)  so
treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung  ist
Rekurs  Lianege  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung  in
Liegnitt  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

Die  genannte  Regierung  kann  das  Deichamt  ermächtigen,  auf  Grund  des
Katasters  Beiträge  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  schon  auszuschreiben
und  einzuziehen,  sobald  das  Kataster  von  dem  Kommissarius  im  Entwurfe  aufgestellt
  und  den  Betheiligten  zugefertigt  ist.

g.  8.
Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  für  jetzt  auf  jährlich  vier  Silber.
roschen  für  den  Normalmorgen  und  die  Höhe  des  anzusammelnden  Reserveene
  auf  Eintausend  Thaler  festgestellt.
5.  9.
Den  Besitzern  derjenigen  Grundslücke,  welche  durch  den  Rückstau  in  den
Hauptgräben  aufgestauten  Binnen-  oder  Druckwassers  überschwemmt  werden,  sind
für  das  betreffende  Jahr  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge  der  beschädigten
Fächen  zu  erlassen,  wenn  dieselben  in  Folge  der  Ueberschwemmung  nach  dem
Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer  gewöhnlichen
Jahresnutzung  geliefert  haben.  K  10
Beschränkun-  Die  schon  bestehenden  Deiche,  deren  Unterhaltung  der  Deichverband  überzen
  rt  ige-nimmt)  gehen  gleich  den  neuen  Anlagen  in  dessen  Eigenthum  und  Nutung  über,
an  den  ausschließlich  jedoch  der  darauf  stehenden  Bäume,  Sträucher  und  Gebäude,  die
Grundtäcen.  den  Eigenthümern  verbleiben.  Ob,  wann  und  unter  welchen  Modalitäten  diese
von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft  werden  müssen,  hat  die  Regierung
nach  Anhörung  des  Deichamtes  und  der  Betheiligten  endgültig  zu  bestimmen.
Die  Nutzung  der  Gräserei  auf  den  Deichen  kann  dagegen  den  bisherigen
Eigenthümern  des  Grund  und  Bodens  überlassen  werden)  wenn  sie  dafür  die
Fläche  zur  neuen  Deichsohle  unentgeltlich  hergeben  und  sich  zur  unentgeltlichen
Hergabe  der  Erde  zu  den  gewöhnlichen  Reparaturen  verpflichten.
Der  Nutgzungsberechtigte  muß  sich  allen  Beschränkungen  unterwerfen,  welche
von  den  Behörden  zum  Schutze  des  Deiches  für  nöthig  erachtet  werden.
o
        <pb n="423" />
        —  347  —

Wo  die  Grundbesitzer  diese  Leistungen  für  die  Gräserelnutzung  nicht  übernehmen
  wollen,  oder  das  Deichamt  darauf  nicht  eingehen  will),  da  fällt  die  letztere
dem  Deichverbande  zu.  #n

Die  Deiche  und  Gräben  bilden  einen  Aufsichtsbezirk.

C.  12.

Das  Deichamt  besteht  aus  dem  Deichhauptmann  resp.  dessen  Stellvertreter,
dem  Deichinspektor  und  für  jetzt  aus  drei  Repräsentanten  der  Deichgenossen.

Im  Deichamte  führen:

der  Deichhauptmann  Eine  Stimme,
der  Deichinspektor  Eine  Stimme,  und
die  Gemeinde  Tschiefer  drei  Stimmen.

Die  drei  Repräsentanten  und  für  jeden  derselben  ein  Stellvertreter  werden
von  den  großjährigen  Besitzern  der  deichpflichtigen  Grundstücke  durch  absolute
Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Es  hat  dabei  jeder  Besitzer  eines  Hauses  und  bis  zu  drei  Morgen  Eine
Stimme,  wer  darüber  besitzt,  für  jede  vollen  fünf  Morgen  mehr  Eine  Stimme.

Wählbar  ist  jeder  großjährige  Deichgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  der
bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat  und  nicht
Unterbeamter  des  Verbandes  ist.  Mit  dem  Aufhören  der  Wählbarkeit  verliert
die  Wahl  ihre  Wirkung.  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich
Mitglieder  des  Deichamtes  sein.  Sind  dergleichen  Verwandte  zugleich  durch
Wahl  bestellt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen.

Die  Stimmenzahl  der  Wähler  wird  vom  Deichhauptmann  zusammengestellt
und  die  Wählerliste  öffentlich  resp.  in  ortsüblicher  Weise  vierzehn  Tage  vor  der
Wahl  zur  Anbringung  der  etwaigen  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der
Stimmenzahl  bei  dem  Wahlkommissarius  bekannt  gemacht.  Letzteren  ernennt  die
Regierung  zu  Liegnitz.

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.  Im  Uebrigen  sind
bei  dem  Wahlverfahren  und  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme  unbe.
soldeter  Stellen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen  analogisch  anzuwenden.

Die  Wahlberechtigten  können  einen  anderen  Deichgenossen  zur  Ausübung
ihres  Stimmrechtes  bevollmächtigen.

Gehört  ein  Grundstück  mehreren  Besitzern  gemeinschasftlich,  so  kann  nur
Einer  derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.  Juristische
Personen,  Frauen  und  Minderjährige,  dürfen  dasselbe  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter
  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Grundbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzzeit
das  Stimmrecht  des  Grundstücks.

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  bleibt  es  dem  Deichamte  vorbehalten,
  sowohl  die  Zahl  der  Repräsentanten  und  Stellvertreter,  als  auch  das
Stimmenverhältniß  nach  Maßgabe  der  zu  zahlenden  Beiträge,  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Regierung)  anderweit  festzustellen.

(Fr.  8006—8007  S.  13.

Wahl
er.  Vertreterder


Deichgenossen
beim
Deichamte.
        <pb n="424" />
        —  348  —

K.  13.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits,  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  derselbe  während
seiner  Wahlzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebt  oder  seinen
Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

K.  14.
Allgemelne  Die  allgemeinen  Beslimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstaiute  vom
Besfimmangen.  14.  Novenber  1853.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)  sollen
aucht  ier  Gültigkeit  haben,  insoweit  sie  nicht  in  dem  vorstehenden  Statute  abgeänert
  sin
S.  15.

Abänderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  8007).  Mrhäühs  Erlaß  vom  25.  März  1872.),  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
Gebühren  der  Loolsen  auf  den  Gewäss.  ern  bei  Barhoeft  und  Barkh
v".  entrichten  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichtes  vom  20.  März  d.  J.  Mir
vorgelegten  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  auf  dEn  Gewässern
bei  Barhoeft  und  Barth  zu  entrichten  sind,  sende  Ich  Ihnen,  von  Mir  vollzogen,
zur  weiteren  Veranlassung  hierbei  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  25.  März  1872.  ç

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minster  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif,
        <pb n="425" />
        —  349  —

Tarif,

nach  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  auf  den  Gewaͤssern  bei
Barhoeft  und  Barth  zu  entrichten  sind.

Vom  25.  März  1872.

An  Lootsengeld  ist  zu  entrichten:
Für  Schiffe  von  einer  Tragfähigkeit:

 

bis  von  von  von  81  un  me
20  21  bis  4041  bis  60|61  bis  80  d  mehr
Tonnen.]  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  jede  folgenden

20
Rthlr.  Sgr.  Nihlr.  Sgr.  Nthlr.]  Sgr.  Rthir.]  Sar.  Tonnen

 

Für  die  Begleitung:
1)  durch  das  Mühlen.
tief  nach  Barhoeft
und  umgekehrt70
2)  von  Barhoeft  nach  .
Barth  12021022531015Sgr.mehr.

1—155Sgr.mehr.

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1)  Außer  dem  Lootsengelde  erhalten  die  Lootsen,  nachdem  sie  zwei  Tage
an  Bord  gewesen  sind,  für  jeden  Liegetag  12  Sgr.

2)  Für  Schiffe  von  mehr  als  300  Tonnen  Tragfähigkeit  sind  die  nämlichen
Hhhrensabe/  wie  für  Fahrzeuge  von  281  bis  300  Tonnen  zu  entrichten.


Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1872.

(A.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Jahrgang  1872.  (Tr.  8007—6008.)  48  (Nr.  8008.)
        <pb n="426" />
        —  350  —

(Nr.  8008.)  Privilegium  wegen  Emission  von  1,500,000  Thalern  gleich  4,500,000  Mark
Gold  4  prozentiger  Prioritals  =  Obligationen  III.  Emission  der  Altona-Kieler
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  2.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Generalversammlung  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft
beschlossen  hat,  Behufs  Erbauung  einer  Zweigbahn  der  Altona-Kieler  Eisenbahn
von  Neumünster  über  Segeberg  nach  Oldesloe,  sowie  zur  Vermehrung  der  dazu
erforderlichen  Betriebsmittel  ihr  Anlagekapital  um  eine  fernere  Summe  von
1),500),000  Thalern  gleich  4,500,000  Mark  Gold  durch  Ausgabe  einer  Prioritäts-Anleihe
  dritter  Emission  zu  vermehren,  wollen  Wir  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  (Gesetz=  Samml.  für  1833.  S.  75.  ff.)  durch
gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission  der  erwähnten  Obligationen  unter  folgenden
  Bedingungen  genehmigen.

K.  1.

Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  dritter  Emission  werden  in
Apoints  zu  100  und  500  Thaler  unter  fortlaufenden  Nummern,  und  zwar

750,000  Thaler  gleich  2,250,000  Mark  Gold  in  Apoints  von  100  Thalern
  unter  den  Nummern  1—7500.,

750),000  Thaler  gleich  2,250,000  Mark  Gold  in  Apoints  von  500  Thalern
  unter  den  Nummern  7501—9000.,

stempelfrei  nach  dem  anliegenden  Schema  A.  ausgefertigt  und  mit  Zinskupons
für  zehn  Jahre,  sowie  mit  Empfangsanweisung  für  die  folgende  Serie  derselben
(Talon)  nach  den  weiter  anliegenden  Schemas  B.  und  C.  versehen.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  zur  Emittirung
  von  1,500,000  Thalern  gleich  4,500,000  Mark  Gold  (vier  und  einhalb
prozentiger)  Altona-Kieler  Prioritäts-Obligationen  dritter  Emission  abgedruckt.

.  2.

Der  Nominalbetrag  der  Prioritäts-Obligationen  dritter  Emission  wird
mit  44  Prozent  p.  a.  verzinst,  die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Raten  postnumerando
  in  der  Zeit  vom  2.  Januar  bis  31.  Januar  und  vom  1.  Juli  bis
31.  Juli  eines  jeden  Jahres  in  Altona  bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft  und
in  Kiel  durch  den  Geschäftsführer  daselbst,  sowie  in  den  Städten,  welche  etwa
sonst  noch  von  der  Direktion  hierzu  bestimmt  werden  sollten,  gezahlt,  jedoch
nach  Ablauf  der  erwähnten  Termine  nur  bei  der  Hauptkasse  in  Altona.  Zinsen
von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  den
in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungstagen  an  nicht  geschehen  ist,
verfallen  der  Gesellschaftskasse.  -

§.3.
        <pb n="427" />
        —  351  —

S.  3.

Diese  Prioritäts-Anleihe  dritter  Emission  wird,  vom  Jahre  1877.  anfangend,
  nach  Maßgabe  des  beigefügten  Tilgungsplanes  mit  4  Prozent  und  jährlicher
  Zurechnung  der  aus  dem  amortisirten  Kapital  gewonnenen  Zinsen  mittelst
alljährlicher  Verloosungen  al  pari  zurückgezahlt.  Die  Verloosungen  sollen.
alljährlich  im  Juli,  zum  ersten  Mal  1877.)  und  die  Zahlungen  am  darauf  folgenden
  2.  Januar  stattfinden.  Der  Gesellschaft,  bleibt  vorbehalten,  nach  Ablauf
von  zehn  Jahren,  mithin  vom  Jahre  1882.  an,  stärkere  als  die  planmäßigen
Verloosungen  vorzunehmen.  »

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Obligationen  werden  in  den  in  8.  8.
bezeichneten  öffentlichen  Blättern  sofort  nach  erfolgter  Ausloosung  dreimal  bekannt
gemacht,  zuletzt  innerhalb  14  Tagen  vor  dem  Zahlungstermine.  Für  die  ausgeloosten
  Prioritäts-Obligationen  werden  die  Zinsen  nur  bis  zum  31.  Dezember
desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  ausgeloost  sind,  bezahlt.  Sollten  Zinskupons
bereits  ausgelooster,  aber  nicht  erhobener  Prioritäts-Obligationen  präsentirt  und
bezahlt  werden,  so  wird  dieser  zuviel  bezahlte  Zinsbetrag  bei  der  Erhebung  des
Kapitals  gekürzt.  Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  dem  Eisenbahn.  Kommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.  Die  Ausloosung  geschieht  in  Altona
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  vrookollführenden  Notars
in  einem  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu
welchem  den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  ist.

Der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  ist  das  Recht  vorbehalten,  sämmtliche
  Prioritäts-Obligationen  oder  einen  Theil  derselben  durch  die  öffentlichen
Blätter  (§.  8.)  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zablung  bes
Nennwerthes  einzulösen.  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar
1882.  geschehen.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  dritter  Emission  sind  auf  Höhe
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  8.  2.  zu  zahlenden
Zinsen  Pfandgläubiger  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft,  und  sind  daher
befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der
Gesellschaft  und  dessen  Erträge,  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  der
zu  diesen  gehörigen  Kupons,  jedoch  nach  den  Inhabern  der  Prioritätsanleihe
erster  Emission  d.  d.  1.  Juli  1864.  im  Betrage  von  3,000,000  Thalern  und
der  Prioritätsanleihe  zweiter  Emission  d.  d.  1.  Januar  1867.  im  Betrage  von
2)500,000  Thaler  und  d.  d.  1.  Januar  1868.  im  Betrage  von  1,000,000  Thaler)
im  30.Thalerfuß,  zu  halten.

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundstücke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prioritäts-Obligationen
  der  ersten  und  zweiten  sowohl  wie  der  dritten  Emission  nicht
eingelöst  sind.  Diese  Veräußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die
außerhalb  der  Hauptbahn,  der  Zweigbahnen  und  der  Bahnhäfe  befindlichen  Grundstücke,
  auch  nicht  auf  solche  geringfügige  Veräußerungen,  welche  im  Interesse
eines  besseren  Betriebes  oder  verbesserter  Kommunikation  mit  oder  neben  den
Bahnhöfen  für  erforderlich  erachtet  und  Seitens  der  Regierung  gestattet  werden.

(Nr.  8008.)  48°7  .  5.
        <pb n="428" />
        —  352  —

C.  5.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maßgabe  des  in  K.  3.
gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:
a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
e)  wenn  die  in  F.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  innegehalten  wird.

In  den  Fällen  sub  a.  und  b.  kann  da5  Kapital  von  dem  Tage  an,  an
welchem  einer  derselben  eintritt,  mit  Zinsen  zurückgefordert  werden,  und  zwar

ad  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  und  im  Falle
sub  b.  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.

In  dem

sub  c.  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten,
auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem  Kündigungsrechte
  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch  machen,
wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.

S.  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  oder  von  der  Direktion  gekündigten
Prioritäts-Obligationen  erfolgt  in  Altona  im  Hauptbüreau  an  die  Vorzeiger  der
betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu

ehörigen,  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,
6  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalbetrage  der  Prioritäts-Obliationen
  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur
Kahmg  präsentirt  werden.

Die  im  Wege  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingelösten  Prioritäts-Obligationen
  werden  in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines
N  verbrannt  und,  daß  dies  geschehen,  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt

emacht.
8  Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (F.  5.)  eingelösten
  Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben
  befugt.

K.  7.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekündigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  in  den  Blättern  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig  zur  Realisation
  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  der  Direktion
der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen;
gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem
ezten  öffentlichen  Ausau  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus
denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  welches  unter  Angabe  der  Nummern  dVe

werth=
        <pb n="429" />
        —  353  —

werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt
zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft  hat  aus  solchen  ausgeloosten  und  nicht  innerhalb
der  bezeichneten  Frist  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
mehr;  doch  steht  es  der  Generalversammlung  nreit  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsgründen  zu  beschließen.

gz.  8.

Alle  nach  diesen  Bedingungen  erforderlichen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  in  nachstehenden  Zeitungen:
in  dem  Altonaer  Merkur,
in  der  Kieler  Zeitung,
in  den  Itzehoer  Nachrichten,
in  den  Schleswig-Holsteinischen  Anzeigen,
in  den  Hamburger  Nachrichten,
in  der  Leipziger  Eisenbahnzeitung,
in  der  Berliner  Börsenzeitung.

Für  den  Fall,  daß  im  Laufe  der  Zeit  die  eine  oder  die  andere  dieser  Zeitungen
  eingehen  sollte,  wird  es  in  den  übrigen  Blättern  bekannt  gemacht  werden,
welche  andere  in  demselben  Territorio  erscheinende  Zeitung  der  eingehenden  Zeitung
  substituirt  werden  wird.  -

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

(r.  S008.)  Schema  A.
        <pb n="430" />
        Schema  B.

Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.

 

Schema  A.
Puiioritäts-Obligation  III.  Emission
der

Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft
zu  41  Prozent
——nieieer
über
Einhundert  Thäler  Preußisch  Kurant  gleich.  Dreihundert  Mark  Gold
(resp.  Fünf,)  (resp.  Fünfzehnhundert).

Inhaber  dieser-Obligation  hat  einen  Antheil  von  Einhundert  Thalern  gleich  Dreihundert  Mark  1!

(resp.  Fünf.)  (resp.  Fünfzehnhundert)

Gold  an  dem  in  Gemäßheit  des  umstehend  abgedruckten  Allerhöchsten  Privilegiums  d.  fM.
emittirten  Kapitale  von  Einer  Million  fünfhundert  Tausend  Thaler  im  Dreißigthalerfuß
gleich  vier  Millionen  fünfhundert  Tausend  Mark  Gold  Prioritäts-Obligationen  III.  Emission
der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.

Altona,  den  .  .ten  13.

Die  Direktion.
Ausgefertigt.

2.
#.  (Unterschrift.)  H

2
        <pb n="431" />
        —  355  —

Schema  B.
Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.
Seric  I.  1.
Zinskupon
zu  der
Prioritäts-Obligation  III.  Emission
+
Inhaber  empfängt  am  nn.....  gegen  diesen  Kupon  an  den
auf  der  Rückseite  der  Odligation  bezeichneten  Fis  .....  Rthlr......  Sgr.
.....  Pf.  Preußisch  —  gleich  .  .  ..  —*e  P.  Gold  als  Zinsen  vom
"6  .  ten  222222  EE—
Altona,  *  l—n  18.
Die  Direktion.
Ausgefertigt.
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb
vier  Jahren,  von  dem  in  dem  vorstehenden  Kupon  bestimmten  Zahlungstermine
  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vorkheil
der  Gesellschaft.
Schema  C.
Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.
Dalon
zu  der
Prioritäts-Obligation  III.  Emission
M  .  .  .  ..

Inhaber  empfängt  gegen  Rückgabe  dieses  Talons  an  den  durch  öffentliche
Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  folgende  Serie  Zinskupons  zur  vorbezeichneten
  Prioritäts-Obligation.

Altona,  den  n...  18.

Die  Direktion.
Ausgefertigt.

(Nr.  8008)  Til-
        <pb n="432" />
        1,500,  Ooo  Nthlr.  gleich  4,500,  000  Mark  Gold.

Tilgungsplan

356

für  die

Prioritäts-Anleihe  III.  Emission

im  Betrage  von

 

 

Jahr.  Tilgung.  Jahr.  Tilgung.  Jahr.  Tilgung.
Rthir.]  Mark.  Rihlr.  Mark.  Rthlr.  Mark.

1877y5.00%00  913.  366000
1878.7800214600
1879,200]|2  600  18,100  54,300  1915.  40,000  120,000
1880]600  25,800  1898.  ]  18,3900  56,700  1916.  41,700125,  100
1881.1  8,900  26,700  1899.  119,700  59,100  1917.  43,700  131,100
1882.]200|0K
1883]0  29000E  64,500  1919.  TOO4300
1884.13003  OO0  1902.22,600  67,  800  1920.  49,800  149,  400
1885.  10,600  31,800  1903.  23,500  70,500  1921.  52,000  156,000
1886.  11,200  33,600  1904.  24,700  74,100  1922.  54,300  162,900
1887.1  11,600  34,800  1905.  25,700  77,100  1923.  56,800  170,400
1888.2200  36,600  1906.  26,900  80,700  1924.  59,400  178,200
1889.  12,700  38,1001907.  28,000  84,0001925.  62,000186,000
1890.  13,300  39,900  1908.  29,400  88,2001926.  64,900  194,700
1891.  13,900  41,700  1909.  30,700  92,100  1927.  67,700  203,100
1892.  14,500  43,500  1910.
1893.  15,200  45,  600  1911.  33,500  100,500  1929.  22,700  68,100
1894.O  %

 

 

 

 

 

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="433" />
        —  357  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

(Nr.  8009.)  Gesch,  betreffend  die  Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  durch  die  Amtsblätter.
  Vom  10.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie,  einschließlich  des  Jadegebietes,
  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

K.  1.

Landesherrliche  Erlasse  und  die  durch  dieselben  bestäligten  oder  genehmigten
Urkunden  werden  fortan  durch  die  Amtsblätter,  im  Jadegebiet  durch  das  Gesetzesblatt,
  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  bekannt  gemacht,  wenn  sie  betreffen:

1)  die  Verleihung  des  Expropriationsrechts;

2)  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Entnahme  von  Chaussee-  und  Wegebauund
  Unterhaltungs-Materialien;

3)  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  von  Chaussee=  und  Wegegeld;

4)  die  Statuten  der  Deichverbände  und  der  Genossenschaften  zu  Meliorationen
  durch  Entwässerung  und  Bewässerung;

5)  die  Ertheilung  von  Konzessionen  zum  Bau  und  Betriebe  von  Eisenbahnen,
sowie  die  Statuten  der  Unternehmer,

6)  die  Reglements  für  die  öffentlichen  und  Privat-Feuersozietäten;

7)  —  Reglements  für  die  landschaftlichen  Kreditvereine  und  ähnliche  Kreditin
  itute;

8)  die  Einrichtung  des  Landarmen-  und  Korrigendenwesens;
9)  die  Privilegien  zur  Ausgabe  von  Papieren  auf  den  Inhaber.

Auf  dieselbe  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  von  Ergänzungen  und
Abänderungen  der  bezeichneten  Erlasse  und  Urkunden,  auch  wenn  diese  selbst  durch
die  Gesetz  Sammlung  bekannt  gemacht  worden  sind.

Johrgong  1872.  (Nr.  8000)  49  S.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1872.
        <pb n="434" />
        —  358  —

S.  2.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  die  Blätter  derjenigen  Bezirke,  in
welchen  in  den  Fällen  des  §.  1.  Nr.  1.  bis  5.  das  betreffende  Unternehmen
ausgeführt  werden  soll  oder  ausgeführt  worden  ist,  der  Eisenbahn-Unternehmer
§.  1.  Nr.  5.)  und  der  Ausgeber  der  Papiere  (§.  1.  Nr.  9.)  ihren  Sitz  oder
Wohnsitz  haben  oder  für  welche  die  Feuersozietät  (.  1.  Nr.  6.),  der  Kreditverein
oder  das  Kreditinstitut  (§.  1.  Nr.  7.)  bestimmt  und  das  Landarmen,  oder  Korrigendenwesen
  (F.  1.  Nr.  8.)  eingerichtet  worden  ist.

S.  3.
Die  Kosten  der  Bekanntmachung  trägt  der  Unternehmer,  die  Sozietät,  der
Verband,  das  Kreditinstitut  oder  der  Ausgeber  der  Papiere.

KC.  4.

Ist  in  einem  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  verkündeten  Erlasse  der  Zeitpunkt
  bestimmt,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  seiner
Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen;  enthält  aber  der  verkündete
Erlaß  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  beginnt  dessen  Wirksamkeit  mit  dem
achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Blattes,  welches  den  Erlaß  verkündet,  ausgegeben  worden  ist.

g.  5

Eine  Anzeige  von  jedem  in  Folge  dieses  Gesetzes  verkündeten  Erlasse  ist
in  die  Gesetz=  Sammlung  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin)  den  10.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Fr.  80  10.)
        <pb n="435" />
        —  359  —

(Nr.  8010.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  März  1872.,  betreffend  die  Veränderung  der  Richtung
der  zu  2.  des  Allerhöchsten  Erlasses.  vom  5.  November  1866.  (Gesetz-Samml.
  S.  751.)  bezeichneten  Chaussee  von  Zuckau  an  der  Carthaus-Danziger
  Staatsstraße  bis  zur  Berenter  Kreisgrenze  bei  Klobotczyn.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  genehmigt  habe,  daß
die  zu  2.  Meines  Erlasses  vom  5.  November  1866.  bezeichnete  Chaussee  im
Kreife  Carthaus,  Regierungsbezirk  Danzig,  von  Zuckau,  an  der  Carthaus-Danziger
Staatsstraße,  über  Bortsch  und  Eggershütte,  statt  in  der  dort  angegebenen
Richtung  über  Drosdowen  in  größerer  Nähe  von  Fischershütte  und  Schönberg
über  die  Feldmarken  dieser  Ortschaften  bis  zur  Klobotczyner  Grenze  geführt
werde,  wo  sie  an  die  genehmigte  Richtungslinie  sich  wieder  anschließt,  bes'inme
Ich  hierdurch,  daß  die  durch  Meinen  Erlaß  von  demselben  Tage  (Gesetz  Samnl.
von  1866.  S.  751.)  dem  Kreise  Carthaus  verliehenen  Rechte  auch  auf  die  Chaussee
in  der  veränderten  Richtung  zur  Anwendung  kommen  sollen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  18.  März  1872.  ç
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  8011.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  März  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von
Eichenbarleben  über  Ochtmersleben  und  den  Bahnhof  Ochtmersleben  der
Magdeburg-Helmstädter  Eisenbahn  nach  Groß-Rodensleben  im  Kreise
Wolmirstedt.

Ne%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Rittergute
Eichenbarleben,  den  Gemeinden  Eichenbarleben,  Ochtmersleben  und  Groß-Rodensleben
  im  Kreise  Wolmirstedt  des  Regierungsbezirks  Magdeburg,  sowie  der
Berlin=  Potsdam.  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  beschlossenen  Bau  einer
Chaussee  von  Eichenbarleben  über  Ochtmersleben  und  den  Bahnhof  Ochtmersleben
  der  Magdeburg-Helmstädter  Eisenbahn  nach  Groß-Rodensleben  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  vorgenannten  Bauunternehmern  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maßgabe  der  für  die  Staats-  Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  ugleich  will  Ich  den  Bauunternehmern  gegen  Uebernahme  der

r.  8010—8012)  49-  künf.
        <pb n="436" />
        —  360  —

künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  März  1872.  ·
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  8012.)  Nachtrag  zu  dem  Statute  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  oberen  Unstrut  von
Mühlhausen  bis  Merxleben  vom  10.  Dezember  1860.  Vom  3.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes  und  der  betheiligten  Grundbesitzer,
  unter  Aufhebung  der  Sh.  18.  und  19.  des  Statutes  des  Verbandes  zur
Regulirung  der  oberen  Unstrut  von  Mühlhausen  bis  Mergleben  vom  10.  Dezember
  1860.  (Gesetz  Samml.  de  1861.  S.  9.),  was  folgt:

Neuer  J.  18.

Zur  Wahl  der  vier  Mitglieder  des  Verbandsvorstandes  —  §.  17.  Nr.  3.
des  Statutes  vom  10.  Dezember  1860.  —  ist  das  Meliorationsgebiet  in  vier
Bezirke  getheilt,  von  denen

der  erste  Bezirk

aus  den  Grundbesitzern  im  Betheiligungsgebiete  der  Gemeindebezirke
Mühlhausen,  Höngeda)  Bollstedt  und  Seebach,  sowie  der  beiden
Gutsbezirke  Seebach,
der  zweite  Bezirk
aus  den  Grundbesitzern  im  Betheiligungsgebiete  der  Gutsbezirke  und  des
Gemeindebezirkes  Altengottern,
der  dritte  Bezirk

aus  den  Grundbesitzern  im  Betheiligungsgebiete  der  Gutsbezirke  und  des
Gemeindebezirkes  Großengottern,

der
        <pb n="437" />
        —  361  —

der  vierte  Bezirk
aus  den  Grundbesitern  im  Betheiligungsgebiete  der  Gemeindebezirke
Thamsbrück,  Langensalza,  Großwelsbach,  Mergleben  und  Schönstedt,
sowie  des  Gutsbezirkes  Merxleben
gebildet  wird.
Jeder  Bezirk  wählt  ein  Mitglied  und  einen  Stellvertreter  in  den  Vorstand.

Neuer  F.  19.

Zur  Wahl  der  vier  Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  beruft  der
Kommissarius  in  jedem  Bezirke  eine  Versammlung  der  von  den  betheiligten
Grundbesitzern  der  verschiedenen  Ortschaften  für  die  vorliegende  Regulirung  bestellten
  Deputirten  und  der  Besitzer  der  zum  Verbande  gehörigen  unten  speziell  aufgeführten
  Rittergüter.

In  dieser  Versammlung  haben
im  ersten  Bezirke:

der  Magistrat  zu  Mühlhausen  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheiligten  übrigen  Grundbesitzer  des
Gemeindebezirkes  Mühlhausen  Eine  Stimme,

die  Besitzer  der  beiden  Rittergüter  zu  Scebach  zusammen  Eine  Stimme,
welche  alternirend  zwischen  beiden  Rittergütern  geführt
  wird  von  einer  Wahl  zur  andern,
die  Deputirten  der  betheiligten  Grundbesitzer  des  Gemeindebezirkes
  Seebcooggg  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheilien  Grundbesitzer  des  Gemeindebezirkes
  Höngdgden  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  beiheiligten  Grundbesitzer  des  Gemeindebezirkes
  Bollstdt  zwei  Stimmen;

im  zweiten  Bezirke:
die  Besitzer  des  ersten  Rittergutes  —  des  Neu-Marschallschen

  —  zu  Altengottten  .  ..  .  zwei  Stimmen,
die  Besitzer  des  zweiten  Rittergutes  —  des  Alt-Marschallschen

  ersten  Antheils  —  zu  Altengottern  Eine  Stimme,
die  Besitzer  des  dritten  Rittergutes  —  des  Alt-Marschallschen

  zweiten  Antheils  —  zu  Altengottern  ..  .  .  .  ..  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheiligten  Grundbesitzer  des  Gemeindebezirkes

  Altengotten  .  ..  drei  Stimmen;

im  dritten  Bezirke:
die  ser  des  Rittergutes  der  Wahlhof#  zu  Großen-.......................................
  Eine  Stimme,
die  -  es  Rittergutes  das  Schlößchen=  zu  Großengotttn.
  Eine  Stimme,
(Nr.  8012)  die
        <pb n="438" />
        —  362  —
die  Bester  des  Hornhardtschen  Rittergutes  zu  Großengotteoonn

  .  Eine  Stimme,
die  W  itzer  des  von  Hopffgartenschen  Rittergutes  ersten
Antheils  zu  Großengotten  Eine  Stimme,
die  Besitzer  des  von  Hopffgartenschen  Rittergutes  zweiten
Antheils  zu  Großengotten  Eine  Stimme,
der  Ortsvorstand  zu  Großengottern  als  Vertreter  der
dasigen  politischen  Gemeinnde  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheiligten  übrigen  Grundbesitzer  des
Gemeindebezirkes  Großengotten  acht  Stimmen;
im  vierten  Bezirke:
die  Magistrate  zu  Langensalja  und  Thamsbrückje..  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheiligten  übrigen  Grundbesitzer  des
Gemeindebezirkes  Langensalza  .  .  ....  ...  .  ..  ..  .  ...  Eine  Stimme,
die  Deputirten  der  betheiligten  Enf5“  Grundbesitzer  des
Gemeindebezirkes  Thamsbrüääg  Eine  Stimme,

die  Deputirten  der  betheiligten  Grundbesitzer  der  Gemeindebezirke
  Großwelsbach,  Merxleben  und  Schönstedt,
sowie  des  Gutsbezirkes  Merzleben  Eine  Stimme.

Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren,
jedoch  scheidet  die  Hälfte  alle  drei  Jahre  aus  und  zwar  das  erste  Mal  nach  dem
Loose,  demnächst  nach  dem  Oienstalter.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Wählbar  ist  jeder  Verbandsgenosse,  welcher  den  Vollbesitz  seiner  bürgerlichen
  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes
  sein.

*  dergleichen  Verwandte  zugleich  gewählt,  so  wird  der  Aeltere  allein
ugelassen
Wird  in  einer  Ortschaft  die  Neuwahl  von  Deputirten  erforderlich,  so
beruft  der  Kommissarius  die  betheiligten  Grundbesitzer  der  betreffenden  Ortschaft
zusammen,  welche  die  Wahl  nach  Stimmenmehrheit  zu  bewirken  haben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Tr.  8013.)
        <pb n="439" />
        —  363  —

(Nr.  8013.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  April  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  des  nach
dem  Beschlusse  des  30.  Gencrallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft
entworfenen  Regulativs  wegen  Konvertirung  der  fünfprozentigen  Pfandbriefe
  und  anderweiter  Ausfertigung  von  44-  resp.  4-  und  3  prozentigen
Pfandbriefen  der  Ostpreußischen  Landschaft.

„A#  Ihren  Bericht  vom  27.  März  d.  J.  will  Ich  das  beiliegende,  nach  dem
Beschlusse  des  30.  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft  aufgestelle
Regulativ,  betreffend  die  Konvertirung  der  fünfprozentigen  Pfandbriefe  und  die
anderweite  Ausfertigung  von  44-  resp.  4=  und  34  prozentigen  Pfandbriefen  der
Ostpreußischen  Landschaft  hierdurch  landesherrlich  bestätigen.  Dieser  Erlaß  und
das  Regulativ  sind  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  6.  April  1872.

Wilhelm.
Für  den  Justizminister:
Gr.  zu  Eulenburg.  Falk.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz.
Regulatibv,

betreffend

die  Konvertirung  der  fünfprozentigen  Pfandbriefe  und  die  anderweite
Ausfertigung  von  4###  resp.  4-  und  3##prozentigen  Pfandbriefen  der
Ostpreußischen  Landschaft.

S.  1.
Die  Ostpreußische  Landschaft  hat  die  weitere  Ausgabe  der  in  Gemäßheit
des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  343.  ff.)  emittirten
fünfprozentigen  Pfandbriefe  eingestellt  und  will  die  ausgegebenen  zu  Gunsten
und  für  Rechnung  der  betreffenden  Pfandbriefs-Darlehnsschuldner  auf  vorängige
  halbjährige  Kündigung  gemäß  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1837.
Gefege  Sammk.  S.  223.)  und  der  I#§.  17.  22.  ff.  a.  a.  O.  durch  Zahlung  des
Nennwerths  aus  dem  Verkehre  einziehen  und  in  44-  oder  4prozentige  Pandbriefe
  umschreiben.  .2

Mit  der  Ausführung  aller  hierzu  erforderlichen  Operationen  wird  die
Generallandschafts-Direktion  beauftragt,  resp.  insoweit  eine  Mitwirkung  der  landschaftlichen
  Darlehnskasse  eintritt,  der  Verwaltungsrath  derselben.  Sie  ernennen

(Nr.  8013.)  einen

Konvertirung
5bprozenilger
Pkandbriefe.
        <pb n="440" />
        —  364  —

einen  oder  mehrere  Kommissare,  welche  die  laufenden  Geschäfte  nach  der  ihnen
zu  ertheilenden  Instruktion  resp.  den  Kollegialbeschlüssen  zu  führen  haben.

Die  Generallandschafts-Direktion  bestimmt,  zu  welcher  Zeit  und  in  welchen
Summen  die  Kündigung  der  5  prozentigen  Pfandbriefe  und  demnächst  die  Ausfertigung
  44  oder  4prozentiger  Pfandbriefe  erfolgen  soll.

F.  3.

Auch  bleibt  ihr  überlassen,  die  5prozentigen  Pfandbriefe  durch  Ankauf
oder  —  insoweit  die  Inhaber  derselben  dazu  bereit  sind  —  durch  Austausch
gegen  die  entsprechenden  4#  oder  4prozentigen  Pfandbriefe  und  erforderlichen
Falles  Zuzahlung  einer  Prämie  zu  beschaffen.

Statt  dessen  können  dabei  auch  die  öprozentigen  Pfandbriefe  durch  folgenden
  darauf  zu  stempelnden  Vermerk:

„Die  Zinsen  dieses  Pfandbriefes  sind  auf  44  oder  4  Prozent  jährlich
herabgesetzt;  für  denselben  gelten  die  Vorschriften  des  Regulativs  vom
...............  (esetzSammlS)
Ostpreußische  Cenerallandschafts.Direktion.“
konvertirt  und  ihren  Inhabern  zurückgegeben  werden.

Die  Höhe  der  Prämie  ist  vorher  nach  Lage  der  Geldmarktsverhältnisse
von  dem  Generallandschafts-Direktionskollegium  zu  bestimmen,  welches  allein
und  endgültig  darüber  zu  entscheiden  hat.

S.  4.

Zur  Durchführung  des  Konvertirungsgeschäftes  wird  die  Generallandschafts-Direktion
  ermächtigt:

a)  die  Guthaben  der  die  Konvertirung  nachsuchenden.  Pfonbbriefs.  Darlehns.
schuldner  am  Amortisationsfonds  —  cfr.  §#.  —  zu
verwenden,  und  demgemäß  bis  zum  Betrage  dise  Gllheben  Mandbriefe
aus  dem  Amortisationsfonds  wieder  in  Kurs  zu  setzen  und  darüber  zu
verfügen;

b)  Vorschüsse  aus  den  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  zu  entnehmen,
namentlich  auch  aus  dem  sog.  alten,  auf  Grund  der  Verordnun  n
vom  21.  Dezember  1837.  Nr.  6.  (Gesetz  Samml.  S.  224.),  15.
zember  1843.  (Gesetz.  Samml.  1844.  S.  49.),  28.  Februar  1859.  Geset=Samml.
  S.  90.  ff.)  und  20.  Mai  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  743.)
bis  zu  800,000  Rthlr.  resp.  850,000  Rthlr.  Pfandbriefen  angesammelten
Fonds,  aus  letzterem  jedech  nur  insoweit,  daß  er  mindestens  in
Höhe  von  400,000  Rthlr.  Pfandbriefen  von  solcher  Verwendung  für
die  Konvertirung  ausgeschlossen  und  für  seine  übrigen  Zwecke  unverkürzt
bereit  erhalten  bleiben  muß;

I)  ferner  die  —  an  Stelle  der  gekündigten,  nicht  konvertirten  und  daher
baar  einzulösenden  5prozentigen  Pfandbriefe  —  ausgefertigten  4.  oder
4  prozentigen  Pfandbriefe  zur  Beschaffung  der  Einlösungsvaluta  zu

veräußern;  auch
)  au-
        <pb n="441" />
        —  365  —

4)  auch  Darlehne  für  die  Landschaft  gegen  Ueberweisung  oder  Verpfändung
der  wach  §.  6.  von  den  Besitzern  zu  leistenden  Beiträge,  der  sub  c.  gedachten
  Pfandbriefe  2c.  aufzunehmen)  ""·

e)sewieendlichinnerhalbdergesachtenEinschränkungenzurAuöführung
des  Konvertirungsgeschäfts  geeignete  Verträge  jeder  Art  für  die  Landschaft
  abzuschließen.  «  ""«""  «

Die  Ostpreußische  landschaftliche  Darlehnskasse  wird  zu  demselben  Zwecke
ermächtigt:

4)  Vorschüsse,  sowohl  gegen  Verpfändung  von  Pfandbriefen  als  insbesondere
auch  gegen  Ueberweisung  der  §.  6.  gedachten,  von  den  Besitzern  zu  leistenden
  Beiträge  für  letztere  der  Landschaft  zur  Disposition  zu  stellen.

G  5.

Sämmtliche  durch  das  Konvertirungsgeschäft  entstandenen  Kosten  resp.  die
von  der  Generallandschafts-Direktion  zur  Deckung  derselben  aus  den  landschaftlichen
  Fonds  oder  von  der  Darlehnskasse  geleisteten  oder  sonst  beschafften  Vorschüsse
  find  von  den  dabei  jedesmal  betheiligten  Besitzern  nebst  Zinsen  zu  erstatten.
Die  Gesammtsumme  derselben  wird,  nach  Verhältniß  der  einzelnen  konvertirten
resp.  umgeschriebenen  5  prozentigen  Pfandbriefsanleihen,  auf  die  betreffenden
Güter  vertheilt  und  denselben  auf  anzulegenden  Kontos  ins  Debet  geschrieben,
dem  das  bei  der  Konvertirung  mitverwendete  Guthaben  jedes  Gutes  am  Amorti--sationsfonds
  als  solches  gegenüber  zu  stellen  ist.  -

§.6.

Zur  Esstatlung  der  hiernach  auf  das  einzelne  Gut  treffenden  Vorschüsse
ist  von  jedem  der  betheillgten  Güter  das  durch  die  Konvertirung  gewonnene
resp.  1  Prozent  Zinsen,  sowie  der  Amortisationsbeitrag  von  1  zent  von
der  ganzen  Anleihe  bis  zu  vollständiger  Ausgleichung  seines  Kontos  zu  erheben.

Beleihungen  unter  3  des  Tax--  oder  ldes  Erwerbewerthes  bleibt
es,  wenn  die  Konvertirung  in  4  prozentige  Pfandbriefe  erfolgen  soll,  der  Generallandschafts
  Direktion  überlassen  zu  bestimmen,  ob  und  welcher  Beitrag  dazu  außer
dem  ersparten  4  Prozent  Zinsen  von  den  Besitzern  halbjährlich  zugleich  mit  den
Pfandbriefszinsen  zu  zahlen  ist.  Dieser  Beitrag  darf  jedoch  1  Prozent  des
Darlehns  nicht  übersteigen.  *ê’*::  «  ·
Besitzer,  welche  die  Konvertirung  in  4prozentige  Pfandbriefe  nachsuchen,
dagegen  müssen  bei  dem  Antrage  darauf,  auherdem  den  zur  Deckung  der  höheren
Kursdifferenz  nöthigen  Zuschuß,  dessen  Betrag  das  Generallandschafts-Direktionskollegium
  festsetzt,  selbst  einzahlen,  insoweit  er  durch  ihr  Guthaben  am  Amortisationsfonds
  nicht  gedeckt  )  K

C.  7.

Erst  nach  Erstattung  der  auf  sein  Gut  repartirten  Vorschüsse  nebst  Zinsen
durch  diese  Beiträge  oder  ihm  jederzeit  freistehende  größere  Abschlagszahlungen
ist  der  einzelne  Besitzer  berechtigt,  Ermäßigung  der  Zinsen  seiner  Pfandbriefsschuld

Jahrgang  1872.  (ir.  8013)  50  «  «"««««an
        <pb n="442" />
        366  —

auf  43  resp.  4  Prozent  und  bie  Löschung  von  #  resp.  1  Prozent  Zu###en  im  Hypothekenbuche
  zu  secbem.  Der  Amoeicstomebeitrag  ist  alsdinn  nach  Maß
der  Vorschriften  der  S§.  4.  5.  und  10.  ff.  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.
zu  Tilgung  der  44--  resp.  4prozentigen  Pfandbriefsschuld  so  weiter  zu
entrichten,  wie  wenn  diese  als  neues  Darlehn  bewilligt  wäre.

K.  8.

Ueber  alle  diese  Verbindlichkeiten  9.  5.  bis  7.  ist  von  den  Besitzern  gerichtlich,
  notariell  oder  vor  einem  Syndikus  der  Ostpreußischen  Landschaft  eine
Schuldurkumde  zu  verlautbaren,  in  der  sie  sich  auch  sonst  den  Besicmungen
dieses  Regulativs  zu  unterwerfen  und  ihr  Gut  dafür  zu  verpfänden  haben.  Ob
die  hypothekarische  Eintragung  dieser  Verpfändung  zu  bewirken  ist,  bleibt  in
jedem  einzelnen  Falle  dem  Ermessen  der  Generallandschafts-Direktion  überlassen.

"  K.  9.

Insoweit  außer  den  ersparten  Pfandbriefszinsen  zur  Erstattung  der  Kosten
für  Eisiee  runc  tt  *  karresnt  Pennbriese  wehrr  aus  dem
Amortisationsfonds,  noch  von  den  Besitzern  ein  weiterer  Beitrag  beansprucht
wird,  kann  auch  die  Ausstellung  der  §.  8.  gedachten  Schuldurkunde  unterbleiben
und  die  Konvertirung  vorläufig  für  Rechnung  der  Landschaft  ausgeführt
werden.  Letzterer  ist  es  dann  überlassen,  zu  bestimmen,  wann  die  Ermäßigun
der  Zinsen  für  die  betreffenden  Besitzer  und  die  Regulirung  der  Hypoth
erfolgen  soll.  .  10

Nach  Kündigung  5prozentiger  Pfandbriefe  in  Gemäßheit  der  vorstehenden
Be  —  en  ist  die  eelnoh  t6-  Direktion  weisfe  für  die  dabel  betheiligten
  Güter  —  soweit  dies  nach  Verhältniß  der  gekündigten  Summe  zu
den,  zur  Konvertirung  von  den  Pfandbriefs-Inhabern  eingehenden  Beträgen
5prozentiger  Pfandbriefe  ihr  erforderlich  erscheint  —  44-  oder  4prozentige
Pfandbriefe  auszufertigen.  Dieselben  find  von  den  zuständigen  Kreisgerichten  —
—  Porlegung  des  Kündigungsaufrufes,  eines  Attestes  der  Generallandschaftsrestion,
  ·
daß  diese  Pfandbriefe  nur  in  Gemähhelt  dieses  Regulativs  verwendet
umd  daher  nur  zur  Einlösung  der  gekündigten  5prozentigen  Pfandbriefe
herausgegeben  werden  sollen,
des  Hypothekendokuments  über  die  5prozentige  Anleihe  und,  wenn  nicht  der
Fall  des  K&amp;amp;.  9.  vorliegt,  dammn  auch  nach  der  von  dem  Besfiter  nach  .  8.  verlautbarten
  Urkunde  —  zu  beglaubigen

Auf  dem  Hypothekendokumente  ist  dies  dabei  zu  vermerken.

Nach  Einlösung  der  5prozentigen  Pfandbriefe  sind  diese  sodann  mit  dem
Dokumente  dem  betreffenden  Kreißgerichte  zuzustellen,  welches  fie  kassirt  und  dies
auf  —  n  rn  sind  demnächst  der  Generallandschafts.

ie  kasfirten  efe  fin  ächst  von  enera
Direktion  —  nach  Löschung  derselben  in  ihren  Registern  —  zu  vernichten  1
        <pb n="443" />
        —  367  —

g.  II.

Die  Beglaubigung  der  43-  oder  4prozentigen  Pfandbriefe  —  und  in
diesem  Falle  ebenso  die  Kassation  der  5prozentigen  Pfandbriefe  —  kann  auch
durch  die  von  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Königsberg  nach  der  Verordnung
  vom  13.  Juli  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  762.)  dazu  deputirte  Kommission
in  der  vorstehend  angeordneten  Art  erfolgen.  ·

Diese  Kommission  kann  auch  sonst  in  allen  anderen  Fällen,  für  welche  in
den  für  die  Ostpreußische  Landschaft  geltenden  Vorschriften  dle  Beglaubigung  oder
die  Kassation  von  Pfandbriefen  angeordnet  ist,  diese  statt  des  zuständigen  Kreisgerichts,
  unter  Beobachtung  der  dafür  maßgebenden  Bestimmungen  vollziehen.

Für  den  Fall,  daß  bei  der  Ausfertigung  der  43=  oder  4prozentigen  Pfand.
briefe  die  5  prozentigen  von  den  betreffenden  Besitzern  eingeliefert  oder  sonst  bereits
beschafft  sind,  bedarf  es  des  §.  10.  gedachten  Attestes  nicht.  Die  44.  oder  4prozentigen
  Pfandbriefe  sind  dann  auf  Vorlegung  des  Hypothekendokuments,  event.
auch  der  nach  F.  8.  verlautbarten  Urkunde  zu  beglaubigen  und  die  9  rozentigen

Beglaubigung
und  Kassation
von

Pandbriefen.

Pfandbriefe  zugleich  zu  kassiren.  Auf  dem  Dokumente  ist  dies  zu  vermerken  und

dasselbe  mit  den  Pfandbriefen  der  Generallandschafts.Direktion  wieder  zugustellen.

In  derselben  Art  ist  zu  verfahren,  wenn  Besitzer  ihre  4  oder  4prozentige
Pfandbriefsschuld  durch  Einlieferung  von  4#.  resp.  4  prozentigen  Pfandbriefen
zurückzahlen  und  statt  dessen  4.  resp.  34  prozentige  Pfandbriefe  bewilligt  erhalten.

KC.  12.

5  Die  43=  und  4prozentigen  Pfandbriefe  find  in  Zukunft  nach  anliegendem
Formular,  mit  Zinskupons  nach  dem  gleichfalls  beigefügten  Schema,  nebst  Talon
auszufertigen  und  können  sowohl  in  der  bisherigen  Preußischen  als  auch  in  der
neuen  Deutschen  Reichswährung  ausgestellt  werden.

Sie  sind  —  nach  vorschriftsmäßiger  gerichtlicber  Beglaubigung  —  noch
in  Register,  die  von  dazu  besonders  verpflichteten  Kontrolbeamten  sowohl  für
die  Pfandbriefe  als  auch  für  die  Kupons  nebst  Talons  foliirt  und  nach  den
Littern  und  Nummern  der  Pfandbriefe  geordnet  zu  führen  sind,  einzutragen  und
erst  nach  Ausfüllung  und  resp.  Vollziehung  der  betreffenden,  in  den  Formularen
angegebenen  Vermerke  darüber  auszugeben.

Des  §.  6.  III.  der  Verordnung  vom  28.  Februar  1859.  (Gesetz.  Samml.
S.  93.)  vorgeschriebenen  Vermerks  auf  der  Rückseite  der  Pfandbriefe  über  die
Eintragung  in  das  Landschaftsregister  bedarf  es  dagegen  nicht.

C.  13.  .

Für  diese  Pfandbriefe  gelten  in  allen  Beziehungen  die  Vorschriften  des
Ostpreußischen  Landschaftsreglements  vom  24.  Dezember  1808.  und  der  gesetzlichen
  Ergänzungen  desselben,  insbesondere  der  Verordnung  vom  28.  Februar
1859.  (Gesetz=  Samml.  S.  90.  ff.)  und  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.
(Gesetz  Samml.  S.  343.),  insoweit  nicht  hier  Abweichendes  bestimmt  ist.

(Nr.  8013.)  50“  S.  14.

Konfolidation

tr
fandbriefs-Anleihen
  resp.
Einführung
eines
Plandbriefs=Formulars

für  die
verschiedenen
Kategorien
derselben,  mit
Amortisation
durch  Ankauf
nach  dem
Tageskurse  und
erleichterter
Einlssung
der  Kupons.
        <pb n="444" />
        368  —
S5.  1.
Die  nach  §.  11.  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.  zur  Belegung  der

Amortisationsbestände  erforderlichen  Pfandbriefe  sind  in  Zukunft  nicht
Onach  Ermessen  des  Generallandschafts-Kollegiums  durch  Kündigung  und

Baareinlösung  nach  dem  Nennwerthe  oder  Ankauf  zu  beschaffen“
sondern  nach  dem  Tageskurse  anzukaufen.  «

Der  Landschaft  wird  zwar  das  Recht  vorbehalten,  Pfandbriefe  auch  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1837.  (Gesetz  Samml.  S.  223.)
und  der  §#.  22.  ff.  a.  a.  O.  gemäß  mit  sechsmonatlicher  Frist  den  Inhabern  zu
kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.  -.«..»

Für  den  Amortisationsfonds  aber  soll  von  diesem  Rechte  nur  Gebrauch
emacht  werden  dürfen,  wenn  der  Kurs  der  Pfandbriefe  sich  über  102  Prozent
Rän,  und  sollen  in  diesem  Falle  die  für  den  Amortisationsfonds  auseeloosten
Pfandbriefe  zur  Vergütung  etwaigen  Zinsenverlustes  wegen  verspäteter  Einlieferung
der  Pfandbriefe  2c.  mit  zwei  Prozent  Amortisationsentschädigung,  also  mit
102  Prozent  eingelöst  werden.
«  s.15.

Die  Kupons  werden  für  10  Jahre  ausgegeben  und  halbjährlich  vom
2.  Januar  und  1.  Juli  ab  an  den  darauf  bezeichneten  oder  öffentlich  bekannt
gemachten  Zahlstellen  bis  zum  Ablauf  der  Verjährung  jeder  Zeit  eingelöst.

»  Die  darin  verschriebenen  Zinsen  verjähren  zu  Gunsten  des  Instituts  in
4  Jahren  vom  31.  Dezember  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  fällig
geworden  sind.

Eine  Amortisatlon  oder  Mortifikation  von  Kupons  und  Talons  findet
nicht  statt.  Dagegen  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor
Ablauf  der  vierjährigen  Frist  anmeldet  und  den  stattgehabten  Befitz  durch  Vorzeigung
  des  Pfandbriefes  oder  sonst  glaubhaft  nachweist,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  der  Betrag  der  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldeten  und
bis  dahin  nicht  präsentirten  Kupons  ausgezahlt  werden.  .-  -.

Für  den  Fall  des  Verlustes  von  Talons  sind  die  bezüglich  der  früheren
Stichkupons  in  der  Verordnung  vom  18.  Oktober  1837.  (Gesetz  Samml.
S.  155.)  angeordneten  Vorschriften  maßgebend.

.  16.

Die  nach  F.  3.  durch  Abstempelung  konvertirten  5prozentigen
Pfandbriefe  unterliegen  in  allen  Beziehungen  den  vorstehenden  Vorschriften.
Denselben,  sind  daher  bei  der  Konvertirung  oder  baldmöglichst  darauf,  nach  Rückgabe
  der  noch  nicht  fälligen  5prozentigen  Jinskupons,  nebst.  Talonz,  43  oder

hren  Kupons  und  Talons  nach  dem  §#.  12.  ff.  vorgeschriebenen  Schema
eizufügen.  .  ...—·».,  »,,
Diese  Kupons  sind  zum  Unterschiede  gegen.  die  Kupons  der  zur!  geit  #

erwer-  befindlichen  47,  oder  4  prozentigen  Pfandbriefe  besonders  Nenwlich  su
machen.
S.  17.
        <pb n="445" />
        —  369  —

K.  17.  ,
«AuchPfandbriefezu3’-PtozentsindvonderBestätigung-dieses»Reus
lativsähnachMdßgabe  der  Bestimmungen  desselben,  in  den  §.  12.  für  “
Pfandbriefe,  Kupons  und  Talons  vorgeschriebenen  Formularen  auszugeben.

Dee-  Generallandschafls-Direktion  bleibt  es  überlassen,  dies  auch  durch  folgenden,
  auf  die  —  in  den  bisher  geltenden  Formularen  ausgefertigten  —  Pandbriefe
  zu  stempelnden  Vermerk:

„Für  diesen  Pfandbrief  gelten  die  Vorschriften  des  Regulativs  vom
..............  (Gesetz  Samml.  S.  )
Ostpreußische  Generallandschafts-Direktion."
unter  Beifügiung  von  Zinskupons  und  Talons  nach  dem  neuen  F§.  12.  vorgeschriebenen
  Schema  auszuführen.
In  den  Kupons  der  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Reglements  vom
24.  December  1808.  emittirten  alten  Spezialpfandbriefe  sind  bei  Ausgäbe  neuer
Kupons.  Serien  die  Zahlungszelt  und  die  Zahlstellen  so,  wie  in  dem  neuen  Schema
(I.  12.),  zu  bezeichnen.
K.  18.

Der  Generallandschafts-Direktion  bleibt  es  überlassen,  für  die  Darlehnsmehmer
  den  Verkaüf  auch  der  nach  diesem  Regulative  ausgefertigten  oder
demselben  untirworfenen  Pfandbriefe  der  Vetrordnung  vom  23.  Mai  1870.
(Gesetz  Samml.  S.  376.)  gemäß  zu  übernehmen,  auch  dieselben,  in  größeren
Gesammtsummen,  im  Voraus  auf  Lieferung  zu  begeben  und  darüber  Interims.
se  aunseden  Inhaber  auszugeben,  die  demnächst  gegen  Pfandbriefe  einzutauschen
  sind.  .

Die  Besitzer,  auf  deren  Antrag  die  Ausfertigung  der  Pfandbriefe  dann
erfolgt,  haben  in  diesem  Falle  die  Verzinsung  derselben  vom  Tage  der  Ausgabe
der  Kuterinsscheine  zu  übernehmen.

..,.  5.  19.  ,.

,  Den  Darlehnsnehmern  kann  auf  ihren  Antrag  —  auch  bei  Darlehnen
bis  zu  2  des  Tax=  oder  4  des  Erwerbewerthes  des  zu  beleihenden  Gutes  —
wenn  der  Kurs  der  für  sie  ausgefertigten  Pfandbriefe  unter  pari  steht,  zur
völligen  oder  theilweisen  Ausgleichung  der  Differenz  zwischen  dem  Kurs-  und
Nennwerthe  derselben,  ein  baarer  Zuschuß,  der  nach  §#.  20.  bis  24.  zu  verzinsen
und  zu  erstatten  ist,  gewährt  werden.

·«,  ,.§—2"0—  .
,DemGenerallandschaftöiDirektionökollegiumbleibtesübeilassen,«nach
Maßgabe  der  vorhandenen  und  nach  der  Verordnung  vom  20.  Mai  1869.
(Gesetz  Samml.  S.  743.)  anzusammelnden  landschaftlichen  Fonds  zu  bestimmen,
in  welcher  Höhe  resp.  bis  zu  welchem  Prozentsatze  diese  Zuschüsse  bewilligt  werden
können  und  zugleich  den  Betrag  der  Jahresgehlungen  festzusetzen,  um  welche
dann  die  nach  dem  Regulative  vom  23.  Juni  1866.  S#.  4.  und  5.  bereits  zu
leistenden  Amortisationsbeiträge  zu  erhöhen  find.

(Fr.  8013)  .  21.

Verkauf
von.
Psanbbriefen.

Kursbifferrn-Luschüsse.
        <pb n="446" />
        —  370  —

.  21.

Die  Darlehnsnehmer  haben,  wenn  ihnen  ein  solcher  Zuschuß  bewilligt  ist,
in  der  über  das  Darlehn  gemäß  §§.  3.  bis  5.  des  Regulativs  vom  23.  Juni
1866.  zu  verlautbarenden  Urkunde,  außer  den  dort  bezeichneten  Verbindlichkeiten,
auch  die  Verpflichtung  zur  Berichtigung  dieser  Jahreszahlungen  zu  übernehmen,
sich  den  Bestimmungen  dieses  Regulativs,  insbesondere  der  §§.  22.  und  23.  zu
unterwerfen  und  hierfür  mit  dem  zu  beleihenden  Gute  Hypothek  zu  bestellen.

G.  22.

Die  gemäß  §F.  20.  erhöhten  Amortisationsbeiträge  sind  so  lange  zu  einem
besonderen  Kursausgleichungskonto  in  ihrem  vollen  Betrage  zu  vereinnahmen,
bis  der  gewährte  baare  Zuschuß  nebst  5  Prozent  Zinsen  vollständig  getilgt  ist.
Sobald  dies  erreicht  ist,  ist  dieses  Konto  zu  schließen.

Die  Amortisationsbeiträge  sind  dann  auf  die  in  dem  Regulative  vom
23.  Juni  1866.  I§.  4.  und  5.  bestimmten  Prozentsätze  zu  ermäßigen  und  auf
den  9#§.  10.  ff.  daselbst  vorgeschriebenen  Kontos  gutzuschreiben.

S.  23.

Jedem  Besitzer  steht  es  zwar  frei,  durch  Einlieferung  von  —  zum  Nennwerthe
  anzurechnenden  —  Pfandbriefen  nebst  den  noch  nicht  fälligen  Zinskupons
und  Talons,  oder  durch  Baarzahlung  dieses  Guthaben  zu  erhöhen,  auch  das
Pandbriefsdarlehn  bis  zu  dem  löschungsfähigen  Betrage  desselben  —  K.  13.
a.  a.  O.  —  oder  ganz  abzuzahlen.  Die  Rückzahlung  ist  aber  für  den  Fall,
daß  ein  nach  §9#.  19.  l  gewährter  Zuschuß  noch  nicht  getilgt  ist,  nur  unter  der
Bedingung  zulässig,  daß  neben  dem  abzuzahlenden  Mandbriefs.Darlehnsbetrage
auch  dieser  Zuschuß  nebst  Zinsen  bis  zum  Zahlungstage  erstattet  wird.

G.  24.

Auch  von  der  Ostpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse  können  solche
Kursdifferenz-Zuschüsse  an  Stelle  der  §.  7.  des  Statutes  derselben  vom  20.  Mai
1869.  (Gesetz-Samml.  S.  737.  ff.)  gedachten  Zuschußdarlehne,  nach  Maßabe

  der  vorstehenden  Bestimmungen,  gewährt  werden.  Sie  sind  dann  —  nach
Sicherstellung  derselben  für  die  Landschaft  in  der  §#.  19.  bis  23.  angeordneten
Art  —  von  der  Darlehnskasse  für  Rechnung  der  Landschaft  an  den  betreffenden
  Besitzer  zu  zahlen.

Die  von  letzteren  zur  Erstattung  der  Vorschüsse  nebst  Zinsen  zu  ent.
richtenden  Amortisationsbeiträge  sind  von  der  Landschaft  zu  erheben,  event.  nach
K.  6.  ff.  des  Regulativs  vom  23.  Juni  1866.  beizutreiben  und  an  die  landschaftliche
  Darlehnskasse  abzuführen.  Auch  sind  derselten  hierüber,  gleich  nach
Zahlung  des  Zuschusses  an  die  Pfandbriefs-Darlehnsnehmer,  von  der  Landschaft
Reverse  zu  ertheilen.

Pri-
        <pb n="447" />
        —  371  —

 

 

1000  1000
—  Privilegirter  —
Psandbries  der  Ostpreussischen  Landschast.

Adler)
ũber
Elntausend  Thaler  Kurnant,

à  30  Thaler  per  Pfund  feinen  Silbers  gerechnet  und  in
Gewässheit  der  Regulative  vom  23.  Juni  1866.  und
...............  1872.
auf  eine  gleichnamige  Hypothekenforderung,  sowie  auf
die  Sicherheitslonds  der  Landschaft  und  die  Garantie
der  Ostpreussischen  Landschaft  fundirt,  trägt.  Prozent
  jährliche  Zinsen  und  darf  vom  Inhaber  nicht  gekündigt

  werden.

Königsberg,  dcenm  t1e  18..
Ostpreussische  Generallandschafts-Direktion.
(Unterschristen.)

(L.  S.)
(Pfandbriefsstempel.)

Nach  Einsicht  der  betreffenden  Hypothekeninstrumente
  beglaubigt  vom  Königlichen  Kreisgerichte
zu  ....  ..  ..  ..  .  ...

(L.  S.)  (Unterschriften.)
Eingetragen  im  Pfandbriefs-Register
Fol.  ————-Der
  Kontrolbeamtc.
(Unterschrift.)
1000  Ostpreussischer  Plandbriel.  1000

 

 

 

(Nr.  8013.)
        <pb n="448" />
        ......  .  .  ..  Thaler.  +

Gegen  Einlieferung  dieses  Kupons  von  dem  Ostpreussischen
Pfandbrief  “
Littr.  .....  +  über  Thaler

werden  die  halbjährigen  Zinsen  für  den  .  ..  .  ..  .  .  ..  Termin  18..
zu  .  ..  ..  Prozent  mit4..  (buchstüblich)  lhaleen  .  ..
bei  der  Gencrallandschafts-Kasse  zu  Königsberg  und  an  den  umseitig
  bezeichneten  oder  öflentlich  bekannt  gemachten  Orten  vom

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  31.  Dezember  18.
ungültig

ll#e  18·#.  ab  gezahle.

Ostpreussische  Generallandschafts-Direktion.

L.  S.)

(Kuponstempel.)
Eingetragen  im  Kupon-Register.

Der  Kontrolbeamte.

Talon

Zum
Ostpreussischen.  prozentigen  Pfandbrief
Littr  ..  übr  .  .  Thaler.

Der  Präsentant  dieses  Talons  erhält  bei  der  Ostpreussischen  Generallandschafts-Kasse
  zu  Königsberg  oder  bei  dem  Generallandschafts-Agenten
in  Berlin  zu  dem  genannten  Pfandbrief  die  neue  Serie  Kupons  pro
*¾vl“  w.,  wenn  nicht  der  Inhaber  des  Pfandbriefs  dagegen  Einspruch
erhebt.

Wird  dieser  Talon  bis  zum  .  .  .  ....  .  ..  nicht  präsentirt,  so  kann
der  Pfändbriefs-Inhaber  ohne  Weiteres  die  neuen  Kupons  erhalten.

Ostpreussische  Generallandschafts-Dircektion.
(I.  S.)
(Kuponstempel)

Eingetragen  im  Kupon-Register
Fol.  4  ..

Der  Kontrolbeamtec.
(Unterschrift.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="449" />
        —  373  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  24.—

 

(Nr.  8014.)  Gesetz,  betreffend  die  Pfandleihanstalten  zu  Kassel,  Fulda  und  Hanau.  Vom
10.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.
Mit  dem  1.  Juli  1872.  gehen  sämmtliche  Rechte  und  Verbindlichkeiten
des  Staates  hinsichtlich
1)  des  Leihhauses  zu  Kassel,
2)  des  Leih-  und  Pfandhauses  zu  Fulda  und
3)  der  Leihbank  zu  Hanau
auf  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks  Kassel  über.

Die  von  diesen  Anstalten  seither  benutzten  Gebäude  werden,  insoweit  sie
den  Staate  gehören,  dem  kommunalständischen  Verbande  als  Eigenthum  überwiesen.


S.  2.

Von  dem  im  8.  1.  gedachten  Zeitpunkte  ab  werden  die  drei  Anstalten  als
ständische,  mit  den  Rechten  juristischer  Personen  versehene  Institute  für  Rechnung
des  kommunalständischen  Verbandes  unter  Oberaufsicht  des  Staates  und,  soweit
es  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  unter  Mitwirkung  der  Staatsbehörden,
  im  Uebrigen  aber  unter  Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Kommunallandtages
  verwaltet.

g.  3.

Die  Anstaltsbeamten  übernimmt  der  kommunalständische  Verband  mit
denselben  Rechten  und  Pflichten,  unter  welchen  sie  angestellt  sind.  Ihre  Besoldungen,
  sowie  die  Penfionen  der  in  Ruhestand  tretenden  oder  bereits  getretenen
Beamten  werden  nach  wie  vor  aus  den  Anstaltsfonds  entrichtet.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8014.)  51  5.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1872.
        <pb n="450" />
        —  374  —

g.  4.

Für  die  zur  Zeit  des  Uebergangs  dieser  Anstalten  an  den  kommunalständischen
  Verband  bestehenden  Verbindlichkeiten,  deren  genaue  Feststellung  vor  dem
Uebergange  zu  erfolgen  hat,  bleibt  die  Staatskasse  mit  verhaftet;  der  kommunal-=ständische
  Verband  übernimmt  jedoch  die  Schadloshaltung  der  Staatskasse  für
alle  aus  dieser  Mitverhaftung  herzuleitenden  Ansprüche  und  ist  verbunden,  bis
zum  1.  Juli  1878.  die  Staatskasse  vollständig  außer  Verbindlichkeit  zu  setzen.

g.  5.

Für  die  Erfüllung  derjenigen  Verpflichtungen,  welche  nach  dem  Tage  des
Uebergangs  der  Anstalten  an  den  kommunalständischen  Verband  entstehen,  übernimmt
  der  letztere  allein  die  Garantie;  eine  Verhaftung  der  Staatskasse  für  dieselben
  findet  nicht  statt.

G  6.

Der  Geschäftsbetrieb,  zu  dem  die  Anstalten  befugt  sind,  bleibt  der  bisherige.

Demgemäß  ist  das  Leihhaus  zu  Kassel  auf  die  Gewährung  von  Darlehnen
gegen  Hinterlegung  von  Faustpfändern  beschränkt,  wogegen  den  Lelhanstalten  zu
Fulda  und  Hanau  gestattet  ist,  neben  dem  Betriebe  des  Pfandleihgeschäfts  auch
Darlehne  gegen  spezielle  Verpfändung  im  Regierungsbezirke  Kassel  gelegener
Grundbesitzungen  mit  Ausschluß  von  Bergwerkseigenthum  zu  gewähren.

Ingleichen  steht  allen  drei  Anstalten  die  Befugniß  zu,  verfügbare  Geldmittel
  in  verzinslichen  Preußischen  Staats-  oder  vom  Preußischen  Staate  garantirten
  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren  des  Deutschen  Reichs,  in  Schuldverschreibungen
  der  Landeskreditkasse  oder  in  verzinslichen  Schuldverschreibungen  der
Kommunalstände  anzulegen.

S.  7.

Die  erforderlichen  Betriebsmittel  dürfen  die  Leihanstalten  Fulda  und
Hanau  durch  Aufnahme  kündbarer,  verzinslicher  Darlehne  gegen  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  oder  gegen  Schuldscheine  beschaffen.

"  In  sämmtlichen  auszugebenden  Schuldverschreibungen,  denen  Hinskupons
und  Talons  beigegeben  werden  dürfen,  muß  die  ständische  Garantie  ausdrücklich
erwähnt  werden.

S.  8.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  nach  F.  6.  dieses  Oesefes  Darlehne  aus
den  Anstalten  gewährt  werden,  sowie  die  Zins=  und  Rückzahlungsbedingungen
und  die  Formulare  der  von  den  Anstalten  nach  §.  7.  etwa  auf  zueh  en
Darlehne  stellt  der  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  mit  Genehmigung
des  Oberpräsidenten  fest,  und  veröffentlicht  dieselben  im  Amtsblatte  des  Regierungsbezirks
  Kassel.  #

Bis  zum  Erlasse  solcher  Bestimmungen  Seitens  des  Kommunallandtages
beziehungsweise  dessen  Ausschusses  bleiben  die  bisher  in  dieser  Hinsicht  gültigen
Bestimmungen  in  Kraft.  Koe“
        <pb n="451" />
        —  375  —
g.  9.

Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  2c.  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Organisation  und  die  Geschäftsformen  der  in  Rede  stehenden
Anstalten  können,  unbeschadet  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  jederzeit  mit
Genehmigung  des  Oberpräsidenten  durch  den  Kommunallandtag  oder  dessen
Ausschuß  geändert  werden.

S.  10.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  auch
die  in  dem  S.  10.  unter  Litt.  c.  d.  und  c.,  F.  14.)  S#.  28.  und  29.  bezüglich
der  in  diesen  beiden  Paragraphen  den  Gerichtsbehörden  auferlegten  Verpflichtungen
  und  §.  31.  bezüglich  der  in  demselben  dem  Taxator  auferlegten  besonderen

egreßverbindlichkeit  enthaltenen  Vorschriften  der  landesherrlichen  Verordnung
vom  31.  August  1805.)  die  Einrichtung  des  Leih=  und  Pfandhauses  in  Fulda
betreffend,  werden,  insoweit  dieselben  nicht  schon  durch  spätere  Gesetze  ihre  Gültigkeit
  verloren  haben,  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Camphausen.  Faklk.

 

(Nr.  8015.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Artikel  III.  und  IV.  der  Ufer-,  Wardund
  Hegungsordnung  für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft
Glatz  vom  12.  September  1763.  Vom  11.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.

Die  Vorschriften  der  Artikel  III.  und  IV.  der  Ufer-,  Ward-  und  Hegungsordnung
  für  das  Herzogthum  Schlesien  und  die  Grafschaft  Glatz  vom  12.  Sep.
tember  1763.  werden  hierdurch  aufgehoben.

(Tr.  8014—90l6,)  S.  2.
        <pb n="452" />
        —  376  —

S.  2.

Den  Uferbesitzern  verbleibt  jedoch  die  Verpflichtung,  den  Beamten  und
Arbeitern  der  Stromverwaltung  die  Benutzung  der  Ufer  zum  Herauswinden,  zur
Ablagerung  und  Bearbeitung  der  geräumten  Höhlzer  und  anderer  Sinkstücke
unentgeltlich  zu  gestatten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplit.  Gr.  zu  Eulenburg.
Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8016.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Breslau.  Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der
Eisenbahnen  von  Breslau  nach  Raudten  und  von  Rothenburg  über  Küstrin
nach  Stettin  und  Swinemünde  (Ostswine).  Vom  13.  April  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
6.  April  d.  J.  der  Breslau=  Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  den  Bau
und  Betrieb  der  Eisenbahnen  von  Breslau  nach  Raudten  und  von  Rothenburg
über  Küstrin  nach  Stettin  und  Swinemünde  (Ostswine)  unter  gleichzeitiger  Verleihung
  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  gelangt  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen
  Regierungen  zu  Breslau,  Frankfurt  a.  d.  O.  und  Stettin  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  13.  April  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Duddenhausen.

 

Reigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="453" />
        —  377  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  25.  —

 

(Nr.  8017.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  über  das
Deichwesen  auf  die  Provinzen  Schleswig.  Holstein  und  Hannover.  Vom
11.  April  1872.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Das  beiliegende  Gesetz  vom  28.  Januar  1848.  über  das  Deichwesen  tritt

auch  für  die  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hannover,  jedoch  mit  der  im

wweiten  Artikel  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Beschränkung  und  mit  nachfolgenden
enderungen  in  Kraft.

1.  Die  staatliche  Oberaufsicht  über  das  Deichwesen  liegt  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  (Landrath,  Amtshauptmann,  Magisteah  und  in  höherer  Instanz
der  Regierung  beziehungsweise  den  Landdrosteien  ob.  Diejenigen  Zuständigkeiten,
welche  in  den  §.  4.  bis  10.  und  24.  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  den
Regierungen  übertragen  sind,  werden  von  den  Verwaltungsbehörden  unterer
Instn  wahrgenommen;)  dagegen  bleibt  die  nach  Vorschrift  der  S#.  1.  bis  3.
des  Gesetzes  erforderliche  staatliche  Genehmigung  für  neue  und  für  die  Verlegung,
  Erhöhung  oder  Beseitigung  bestehender  Deichanlagen  der  Regierung
beziehungsweise  den  Landdrosteien  vorbehalten.

2.  Die  im  F.  2.  des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  vorgeschriebene  vorherige
  Anhörung  der  Betheiligten  hat  in  allen  Fällen  einzutreten,  vorbehaltlich
provisorischer  Verfügung,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist.

3.  In  den  Fällen  der  I#.  4.  und  5.  des  Gesetzes  ist  nur  dann  von  Amtswegen
  einzuschreiten,  wenn  aus  der  Nichterhaltung  des  Deiches  eine  gemeine  Gefahr
  entsteht,  andernfalls  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten.

“

l

Jahrgang  1872.  (Nr.  8017.)  52  4.  Der
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1872.
        <pb n="454" />
        —  378  —

4.  Der  §.  11.  des  Gesetzes  wird  durch  nachfolgende  Vorschrift  ersetzt:

Ist  es  zur  erheblichen  Förderung  der  Landeskultur  wünschenswerth,
  Deiche  und  dazu  gehörige  Sicherungs=  und  Meliorationswerke
anzulegen,  zu  erweitern  oder  zu  erhalten,  so  können  die  Besitzer  sämmtlicher,
  der  Ueberschwemmung  ausgesetzten  Grundstücke  zur  gemeinsamen
Anlegung  und  Unterhaltung  der  Werke  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  zu  Deichverbänden  vereinigt  werden,  wenn  die  Mehrheit  der  Betheiligten
  der  Anlage  beziehungsweise  dem  Verbandsstatute  zustimmt.

In  Fällen  gemeiner  Gefahr  kann  jedoch  die  Vereinigung  der  Betheiligten
  zu  Deichverbänden  unter  landesherrlicher  Genehmigung  auch
dann  erfolgen,  wenn  die  Mehrheit  der  Betheiligten  der  Anlage  beziehungs.
weise  dem  Verbandsstatute  widerspricht.

In  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  zuvorige  Anhörung  des  ständischen
Verwaltungsausschusses  der  betreffenden  Provinz  erforderlich.

Eine  Mehrheit  im  Sinne  dieser  Bestimmung  wird  durch  diejenigen
  gebildet,  welche  innerhalb  des  von  der  Regierung  (Landdrostei)  auf
Grund  technischer  Ermittelungen  vorläufig  festgestellten  Ueberschwemmungsgebiets
  den  größeren  Theil  der  betheiligten  Grundfläche  besitzen.

Die  Nichtabgabe  der  Stimme  in  dem  Behufs  der  Abstimmung
anberaumten,  ordnungsmäßig  unter  Angabe  des  Zweckes  bekannt  gemach-7
  Termine  gilt  als  Zustimmung  zu  den  Mehrheitsbeschlüssen  der  Erschienenen.


Durch  die  vorläufige  Festsetzung  des  Ueberschwemmungsgebiets
wird  einer  demnächstigen  Regelung  der  Beitragsverhältnisse  im  Sinne
des  §.  16.  des  Gesetzes  nicht  vorgegriffen.

5.  Der  §.  14.  des  Gesetzes  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Falls  jedoch  die  Vertretung  eines  der  betheiligten  Deichverbände  widerspricht,
  so  bedarf  eine  solche  Verfügung  der  Zustimmung  des  ständischen
Verwaltungsausschusses  der  betreffenden  Provinz.  Die  dauernde  Vereinigung
  mehrerer  Verbände  erfordert  die  Zustimmung  derselben.

6.  Der  §.  20.  des  Gesetzes  wird  durch  nachfolgende  Vorschrift  ersetzt:

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  der  Deichbehörde  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz,  und  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütigung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nöthigen  Materialien
  an  Sand,  Lehm,  Rasen  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die
Fortnahme  derselben  ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.  Die
Ermittelung  und  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  in  der  Provinz
Schleswig-Holstein  nach  Maßgabe  der  dort  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften
  über  die  Entziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigenthums,
in  der  Provinz  Hannover  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschrif
ten  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  16.  September  1846.,  die  Veräußerungspflicht
  Behufs  der  Anlage  von  Schiffahrtskanälen.  betrefen

.  Gegen
        <pb n="455" />
        —  379  —

7.  Gegen  die  Erlasse  der  Deichaufsichtsbehörden  kann  der  Rekurs  an  die
höheren  Instanzen  und  zwar  in  letzter  Instanz  an  den  Minister  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  verfolgt  werden.

Der  Rekurs  gegen  solche  Resolute  der  Deichaufsichtsbehörden,  durch
welche  über  die  interimistische  Tragung  der  Baulast  entschieden  wird,  muß  in
beiden  Rekursinstanzen  innerhalb  der  im  §.  7.  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.

Artikel  UHM.

Vorbehaltlich  der  Vorschriften  im  Artikel  VIII.  dieses  Gesetzes  findet  das
Gesetz  vom  28.  Januar  1848.  auf  nachfolgende  Gebietstheile  keine  Anwendung:

1)  auf  die  Schleswig-Holsteinischen  Marschdistrikte,  insoweit  das  Patent
vom  29.  Januar  1800.  und  das  allgemeine  Deichreglement  vom
6.  April  1803.  Mlatz  greifen;

2)  auf  die  Herzogthümer  Bremen  und  Verden)  soweit  die  Deichordnung
vom  29.  Juli  1743.  Anwendung  findet;

3)  auf  das  Land  Hadeln;

4)  auf  das  Fürstenthum  Lüneburg  und  die  zur  Provinz  Hannover  gehörigen
Lauenburgschen  Landestheile,  soweit  die  Lüneburgsche  Deich-  und  Sielordnung
  vom  15.  April  1862.  und

5)  auf  die  Grafschaften  Hoya  und  Diehoh,  soweit  die  Deich,  und  Abwässerungsordnung
  vom  22.  Januar  1864.  Anwendung  findet,  oder
demnächst  in  Anwendung  gebracht  werden  wird;

6)  auf  das  Fürstenthum  Ostfriesland;

7)  auf  den  zum  Herzogthum  Aremberg-Meppen  gehörenden  Bezirk  der
Stadt  Papenburg.

Artikel.  III.

In  den  unter  1.  bis  6.  im  Artikel  II.  erwähnten  Gebietstheilen  verbleibt
es  bei  den  dort  in  Geltung  befindlichen,  auf  das  Deich-  und  Sielwesen  bezüglichen
  Gesetzen  und  Verordnungen,  und  den  durch  rechtsverbindliches  Herkommen
feststehenden  deich,  und  sielrechtlichen  Normen  bis  zur  Aufhebung  oder  Abänderung
  derselben  im  verfassungsmäßigen  Wege,  insoweit  nicht  dieses  Gesetz  in  den
nachfolgenden,  nur  für  die  im  Artikel  II.  bezeichneten  Landestheile  geltenden  Vorschriften
  der  Artikel  IV.  bis  VIII.  entgegensteht.

Für  den  Bezirk  der  Stadt  Papenburg  treten  die  Bestimmungen  der  Ostfriesischen
  Deich,  und  Sielordnung  vom  12.  Juni  1853.  (Hannoversche  Gesetz-Samml.
  von  1853.  III.  Abtheilung  S.  49.)  und  der  zu  derselben  erlassenen
Novelle  vom  5.  Januar  1864.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  von  1864.  I.  Abtheilung
  S.  3.)  mit  den  abändernden  und  ergänzenden  Vorschriften  der  nachfolgenden
  Artikel  dieses  Gesetzes  in  Wirksamkeit.

(Nr.  8017.  52“  Art.
        <pb n="456" />
        —  380  —

Artikel  IV.

Die  innere  Organisation  der  Deich.  und  Siel-  (Schleusen--,  Weitern-,
Wasserlösungs-  u.  s.  w.)  Verbände  kann  mit  Zustimmung  ihrer  Vertretung  oder
im  Falle  des  Widerspruchs  derselben  mit  Zustimmung  des  staͤndischen  Ausschusses
der  betreffenden  Provinz  durch  landesherrlich  zu  vollziehendes  Statut  neu  geregelt
und  festgestellt  werden.

Wo  eine  solche  neue  Regelung  eintritt,  soll  die  Mitwirkung  der  Staatsbehörden
  in  Angelegenheiten  der  Verbände  auf  die  Befugnisse  der  Oberaussicht
beschränkt,  und  die  unmittelbare  Beaussichtigung  und  Leitung  der  Verbandsangelegenheiten
  eigenen  Beamten  oder  Vertretern  der  Verbände  übertragen  werden.

Artikel  V.

Mehrere  Deichverbände,  welche  in  Beziehung  auf  die  Erhaltung  der  Deiche
ein  gemeinschaftliches  Interesse  haben,  können  durch  die  im  vorigen  Artikel  erwähnte
  statutarische  Regelung  unter  eine  gemeinsame  Verwaltung  gestellt  werden,
wenn  dadurch  eine  angemessenere  Aussicht  zu  erzielen  ist.

Dasselbe  gilt  für  Deich-  und  Sielverbände,  wenn  letztere  ganz  oder  überwiegend
  dem  örtlichen  Bereiche  eines  und  desselben  Deichverbandes  angehören,
und  für  mehrere  Siel.  (Wasserlösungs.)  Verbände,  wenn  sie  in  wasserwirthschaftlicher
  Beziehung  gemeinsame  Interessen  haben.

Artikel  VI.

Die  Betheiligung  der  Landkommissaire  in  den  Grafschaften  Hoya  und
Diepholz  an  der  Deich-  und  Schlagtaufsicht  fällt  hinweg  (vergl.  §.  79.  des
Hannoverschen  Gesetzes  vom  22.  Januar  1864.,  Hannoversche  Gesetz=  Samml.
für  1864.  S.  12.  und  §.  2.  der  Verordnung  vom  29.  September  1775.  wegen
der  in  der  Grafschaft  Hoya  eingeführten  Deich=  und  Schlagtaussicht).

Artikel  VII.

Rücksichtlich  der  Verbandslasten  und  ihrer  Vertheilung,  sowie  rücksichtlich
etwaiger  Aenderungen  in  dem  geltenden  Beitragsverhältnisse  verbleibt  es  bei  dem
bestehenden  Rechte.

Es  fallen  jedoch  innerhalb  der  bestehenden  Verbände  alle  Befreiungen
von  der  Mittragung  der  Deich-  und  Sielverbandslasten,  soweit  sie  nicht  auf  dem
bestehenden  Beitragsfuße  oder  der  geltenden  Art  der  Lastenvertheilung  beruhen,
  hinweg.

Ist  eine  durch  die  frühere  Gesetzgebung  nicht  schon  beseitigte  Befreiung
von  der  Mittragung  der  Verbandslasten  vertragsmäßig  durch  Gegenleistungen
an  den  Verband  erworben,  so  ist  der  letztere  verpflichtet,  dem  Inhaber  des  be.
freiten  Grundstücks  für  Aufhebung  der  Freiheit  volle  Entschädigung  zu  leisten.
Rücksichtlich  aller  Übrigen,  erst  durch  dieses  Gesetz  aufgehobenen  Befreiungen
liegt  dem  Verbande  eine  Entschädigungsverbindlichkeit  nicht  ob.

Art.
        <pb n="457" />
        —  381  —

Artikel  VIII.

Insoweit  es  an  Vorschriften  über  die  Bildung  neuer  Deichverbände  oder
an  gesetzlichen  Bestimmungen  und  rechtsverbindlichem  Herkommen  über  die  Verpflichtung
  der  Eigenthümer  eingedeichter  Grundstücke  und  Vorländer  zur  Abtretung
  derselben  oder  zur  Gestattung  vorübergehender  Benutzung  ihres  Grundeigenthums
  für  die  Deichzwecke  fehlt,  treten  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  28.  Januar  1848.  (IS§.  11.  bis  13.  und  §.  20.)  mit  den  im
ersten  Artikel  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Aenderungen  und  Zusätzen  in  Kraft.

Artikel  IX.

Der  Minister  für  bie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

(Nr.  9017.)  Gesetz
        <pb n="458" />
        —  382  —

Gesetz
über
da  s  Deichwesen.
Vom  28.  Januar  1848.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  da  die  bestehenden  Gesetze  über  das  Deichwesen  sich  als  unzureichend
erwiesen  haben,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  nach  Anhörung
Unserer  getreuen  Stände  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
für  alle  Theile  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

KC.  1.

I.  Deiche,  die  Deiche  oder  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche,  welche  die  Ausbreitung
Slahlelde?“  der  zeitweise  aus  ihren  Ufern  tretenden  Gewässer  beschränken,  dürfen  in  der  gangehören.
  zen  Breite,  welche  das  Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung  einnimmt
(Inundationsgebiet),  nicht  anders  als  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Regierung
  neu  angelegt,  verlegt,  erhöht,  sowie  ganz  oder  theilweise  zerstört  werden.
Wer  diesem  Verbote  zuwiderhandelt,  soll  polizeilich  nicht  nur  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft,  sondern  auch,  wenn  es  erforderlich  ist,
zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  angehalten  werden.
Auf  Schutzmaßregeln,  welche  in  Nothfällen  für  die  Dauer  der  Gefahr
getroffen  werden,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

ß.  2.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  (§.  1.)  hat  die  Regierung  nach  ihrem
Ermessen  in  erheblicheren  Fällen  die  Betheiligten  zu  hören.

Ist  es  ungewiß,  welche  Personen  als  betheiligt  zu  betrachten  sind,  so  kann
die  Regierung  eine  öffentliche  Aufforderung  mit  der  Verwarnung  erlassen,  daß
diejenigen,  welche  sich  binnen  der  zu  bezeichnenden  Frist  nicht  gemeldet  haben,  mit
späteren  Einwendungen  nicht  mehr  gehört  werden  sollen.

Eine  solche  Aufforderung  ist  zweimal  in  die  Amtsblätter  des  Regierungsbezirks
  einzurücken,  und  in  den  betreffenden  Gemeinden  auf  die  ortsübliche  Weise
bekannt  zu  machen.

K..  3.
        <pb n="459" />
        —  383  —

g.  3.

Die  Genehmigung  zu  einer  Anlage,  Verlegung  oder  Erhöhung  (§.  1.)  ist
zu  versagen,  wenn,  nach  dem  Urtheile  der  Regierung,  das  nothwendige  Abflußprofil
  des  Hochwassers  dadurch  beschränkt  werden  würde.

KC.  4.

Ist  ein  schon  vorhandener,  zum  Schutz  der  Ländereien  mehrerer  Besitzer
dienender  Deich  ganz  oder  theilweise  verfallen,  oder  durch  Naturgewalt  zerstört,
so  kann  die  Regierung  fordern,  daß  derselbe  nach  ihrer  Anweisung  bis  zu  derjenigen
  Höhe  und  Stärke  wieder  hergestellt  werde,  welche  er  früher  gehabt  hat.

Auch  ist  die  Regierung  berechtigt,  in  Ansehung  der  Deiche  dieser  Art  diejenigen
  Maßregeln  vorzuschreiben,  welche  erforderlich  sind,  um  deren  Erhaltung
in  ihrem  bisherigen  Umfange  und  Zustande  zu  sichern.

C.  5.
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  diejenigen,  welche  den  Deich  zu  erhalten
oder  wiederherzustellen  verpflichtet  sind,  hierzu  durch  Exekution  anzuhalten.

g.  6.

Ist  es  ungewiß  oder  streitig,  wer  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung
des  Deiches  verpflichtet  sei,  so  kamnm  die  Regierung  die  Leistungen  interimistisch
von  demjenigen  fordern,  welcher  den  Deich  seither  unterhalten  hat,  oder  wenn
dieser  unbekannt  oder  nicht  leistungsfähig  ist,  von  denjenigen  Grundbesitzern,  deren
Grundstücke,  nach  dem  Ermessen  der  Behörde,  durch  den  Deich  geschützt  werden.
Kann  die  Ermittelung  dieser  Grundbesitzer  nicht  so  schnell  geschehen,  als  die  Dringlichkeit
  des  Falles  es  erfordert,  so  steht  der  Regierung  frei,  die  sämmtlichen  Grundbesitzer
  derjenigen  Ortschaften,  in  deren  Ortsfeldmark  oder  Gemeindebezirke  der
Deich  belegen  ist,  zu  den  nöthigen  Leistungen,  nach  Verhältniß  ihres  Grundbesitzes,
  anzuhalten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Grundbesitzer  zur  Gemeinde
gehören  oder  nicht.

S.  7.

Die  Regierung  setzt  in  einem  solchen  Falle  (F.  6.)  durch  ein  Resolut  fest,
wer  die  Baulast  interimistisch  zu  tragen  hat,  und  wie  die  Beiträge  zu  vertheilen  sind.
Gegen  ein  solches  Resolut  ist  der  Rekurs  an  das  Finanzministerium  zulässig;
derselbe  muß  jedoch  innerhalb  einer  vierwöchentlichen,  mit  dem  nächsten  Tage  nach
der  Mittheilung  des  Resoluts  beginnenden  präklusivischen  Frist  bei  der  Regierung
angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.  Erfolgt  innerhalb  dieser  Frist  nur  die
Anmeldung,  so  sind  die  Verhandlungen  ohne  Weiteres  zur  Entscheidung  über  den
Rekurs  an  das  Ministerium  einzusenden  und  später  angebrachte  neue  Thatsachen
  oder  Ausführungen  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  Vollstreckung  des  Resoluts  wird  durch  die  Einlegung  des  Rekurses
nicht  aufgehalten.
Xr.  8017.)  .  S.
        <pb n="460" />
        II.  Deichverbände.


—  384  —

G.  S.

Den  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung  eines  Deiches  interimistisch
Herangezogenen  bleibt  vorbehalten,  ihre  Ansprüche  auf  Erstattung  ihrer  Beiträge
oder  des  Werths  ihrer  Leistungen  im  Rechtswege  gegen  die  eigentlich  Verpsich
teten  geltend  zu  machen.

K.  9.

Die  von  der  Regierung  ausgeschriebenen  Beiträge  und  Leistungen  sind  den
entlichen  Lasten  gleich  zu  stellen,  und  haben  in  Kollisionsfällen  vor  denselben
en  Vorzug.

K.  10.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  interimistische  Negulirung  der  Baulast
hat  erfolgen  müssen  (§§.  6.  und  7.),  liegt  der  Regierung  ob,  zur  Regelung  der
künftigen  Leistungen  durch  Bildung  eines  Deichverbandes  (§§.  II.  ff.),  auch  ohne
Antrag  der  Betheiligten,  die  erforderliche  Einleitung  zu  treffen.

Zeigt  sich  bei  näherer  Erörterung  die  Bildung  eines  Deichverbandes  nicht
als  erforderlich,  so  ist  die  Regierung  die  fernere  Erhaltung  des  Deiches  zu  verlangen
  nicht  mehr  befugt.  Die  Betheiligten  sind  von  dieser  Lage  der  Sache  in
Kenntniß  zu  setzen.

Der  Einleitung  zu  einem  Deichverbande  bedarf  es  nicht,  wenn  durch
Anerkenntniß  oder  im  Rechtswege  ein  Verpflichteter  ermittelt  und  derselbe  leistungsfähig
  ist.

S.  11.

Ist  es  zur  Abwendung  gemeiner  Gefahr  oder  zur  erheblichen  Förderung
der  Landeskultur  erforderlich,  Deiche  und  dazu  gehörige  Sicherungs-  und  Meliorationswerke
  anzulegen,  zu  erweitern  oder  zu  erhalten,  so  sollen  die  Besitzer
sämmtlicher  der  Ueberschwemmung  ausgesetzten  Grundstücke  zur  gemeinsamen  Anlegung
  und  Unterhaltung  der  Werke  unter  landesherrlicher  Genehmigung  zu
Deichverbänden  vereinigt  werden.  Juvor  sind  jedoch  alle  Betheiligte,  nöthigen.
falls  nach  Erlassung  eines  öffentlichen  Aufgebots,  welches  die  im  §.  2.  bestimmte
Wirkung  hat,  mit  ihren  Anträgen  zu  hören.

K..  12.

Eine  solche  Vereinigung  soll  insbesondere  in  folgenden  Fällen  herbeigeführt
  werden:

a)  wenn  es  darauf  ankommt,  die  Grundbesitzer  einer  noch  unverwallten
Niederung  zur  Anlegung  und  ferneren  Erhaltung  von  Deichen  und
Meliorationswerken  zu  verpflichten;  -

b)  wenn  die  Grundbesitzer  einer  schon  verwallten  Niederung  zur  Verbesserung

und  Unterhaltung  von  Deichen  und  Meliorationswerken,  welche  seither
nur
        <pb n="461" />
        —  385  —
nur  von  einzelnen  Betheiligten  angelegt  und  unterhalten  wurden,  verbindlich
  zu  machen  sind;
c)  wenn  dergleichen  Deiche  und  die  mittelst  derselben  geschützten  Grundbesitzer
  einem  schon  bestehenden  Deichverbande  angeschlossen  werden  sollen;

4)  wenn  Verwallungs-  und  Meliorationsanlagen  schon  bestehender  Deichverbände
  erweitert  und  auf  unverwallte  Grundstücke  der  noch  nicht  zum
Deichverbande  gehörenden  Besitzer  ausgedehnt  werden  sollen.

S.  13.

Grundbesitzer,  welche  derselben  Niederung  angehören  und  mit  Rücksicht
auf  die  Lage  ihrer  Grundstücke  ein  gemeinschaltliches  Interesse  haben,  sollen  in  der
Regel  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt  werden.  Eine  Ausnahme  kann  namentlich
  dann  gestattet  werden,  wenn  für  einen  Theil  der  Niederung  der  Zweck  mit
erheblich  geringeren  Kosten  erreicht  werden  kann.

K.  14.

Mehrere  Deichverbände,  welche  ein  gemeinschaftliches  Interesse  rücksichtlich
der  Erhaltung  ihrer  Deiche  haben,  können  mit  landesherrlicher  Genehmigung
entweder  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt,  oder  unter  eine  gemeinsame  Deichverwaltung
  gestellt  und  zur  gegenseitigen  Unterstützung  bei  Durchbrüchen  und
anderen  außerordentlichen  Beschädigungen  der  Deiche  verpflichtet  werden.

K.  15.

Für  jeden  Deichverband  ist  ein  landesherrlich  z  vollziehendes  Statut  abzufassen,
  in  welchem  folgende  Gegenstände  näher  zu  bestimmen  sind:
a)  der  Umfang  des  Sozietätszweckes;

b)  die  Deichpflicht  oder  die  Art  und  Vertheilung  der  zur  Anlegung  und
Unterhaltung  der  Schutz=  und  Meliorationswerke  erforderlichen  Beiträge
und  Leistungen;

c)  die  von  den  Grundbesitzern  zu  übernehmenden  Beschränkungen  des
Eigenthums;

d)  das  den  Staatsbehörden  beizulegende  Recht  der  Oberaufsicht;

e)  Itheh  sation,  sowie  die  Befugnisse  und  Pflichten  der  Deichverwaltungsehörde;


1  das  Recht  der  Deichgenossen,  persönlich  oder  durch  Abgeordnete  bei  der
Verwaltung  der  Deichangelegenheiten  mitzuwirken;

6)  die  Folgen  der  Ausdeichung.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8017.  53  S  16.
        <pb n="462" />
        —  386  —

g.  16.

Die  Deichpflicht  (F.  15.  b.)  muß  von  allen  einzelnen,  durch  die  Deich·  und
Meliorationswerke  geschützten  oder  verbesserten  ertragsfähigen  Grundstücken,  Hofund
  Baustellen,  auch  wenn  dieselben  sonst  von  den  gemeinen  Lasten  befreit  oder
dabei  bevorrechtet  sind,  nach  dem  im  Statute  zu  bestimmenden  Maßstabe  gleichmäßig
  getragen  werden.  Als  Vertbeilungsmaßstab  ist  in  der  Regel  das  Verhältniß
  des  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils  anzunehmen;)
  aus  besonderen  Gründen  kann  jedoch  ein  anderer  Vertheilungsmaßstab
zugelassen  werden.

Eine  Befreiung  von  der  Deichpflicht  kann  künftig  auf  keinerlei  Weise,
auch  nicht  durch  Verjährung,  erworben  werden.

.  17.

Die  Vertheilung  der  Deichpflicht  unter  die  Deichgenossen  erfolgt  selbst
dann  nach  den  Grundsätzen  des  §.  16.,  wenn  diese  Pflicht  bis  dahin  auf  Grund
spezieller  Rechtstitel  zwischen  diesen  Personen  in  anderer  Art  vertheilt  war,  oder
Einzelne  danach  von  Anderen  ganz  übertragen  werden  mußten.

In  solchen  Fällen  können  aber  die  durch  einen  speziellen  Rechtstitel  Berechtigten
  Entschädigung  für  die  erst  durch  den  Deichverband  ihnen  auferlegten
Leistungen  von  den  durch  jenen  Titel  Verpflichteten,  nach  Maßgabe  desselben,
insoweit  fordern,  als  diese  Leistungen  schon  vor  Errichtung  des  Deichverbandes  zur
Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  früheren  Schußanlagen  nothwendig  waren.

Die  Verpflichtung  zu  solchen  Entschädigungen  kann  gegen  eine  verhältnißmäßige
  Vergütung  abgelöst  werden.

ß.  18.

Die  in  einem  Deichverbande  zu  leistende  Deichpflicht  ruht  unablöslich  auf
den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat  in  Kollisionsfällen
  vor  denselben  den  Vorzug.

S.  19.

Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  der  Deichverwaltungsbehörde
in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch  Exekution
erzwungen  werden.  Diese  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer
oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres  Regresses
an  den  eigentlich  Verpflichteten.  -

§.20.

Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer  sind  verpflichtet,
  auf  Anordnung  der  Deichbehörde,  dem  Verbande  den  zu  den  Schutzund
  Meliorationsanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen  Vergütung
abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nöthigen  Materialien  an  Sand,
Lehm,  Rasen  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben  ihnen
entstandenen  Schadens  zu  überlassen.  Der  außerordentliche  Werth  ist  bei  Festsetzung
  der  Vergütung  oder  Entschädigung  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.  21

F.
        <pb n="463" />
        —  387  —

KC.  21.

Auch  diejenigen  Beschränkungen  des  Eigenthums,  denen  sich  die  nicht  zum
Deichverbande  gehörenden  Besitzer  des  Vorlandes,  oder  der  am  Flußufer,  in  der
Nähe  der  Deiche  oder  der  gemeinschaftlichen  Gräben  und  Schleusen  belegenen
Grundstücke  zu  unterwerfen  haben,  sind  in  dem  Deichstatute  näher  zu  bestimmen.

g.  22.

Streitigkeiten  über  die  Fragen,  ob  ein  Grundstück  nach  F.  16.  deichpflichtig
  ist,  oder  wie  die  Deichlast  zu  vertheilen  ist,  sind  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.

F.  23.

Die  bei  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorhandenen  Deichordnungen
  und  Statute  bleiben  zwar  in  Kraft,  doch  sollen  diejenigen,  bei  denen  es
erforderlich  erscheint,  einer  Revision  unterworfen  werden.  Ihre  Abänderung  und
Aufhebung  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.

g.  24.

Die  Regierung  ist  befugt,  eine  solche  Benutzung  der  Deiche,  welche  deren
Widerstandsfähigkeit  zu  schwächen  geeignet  ist,  zu  beschränken  oder  ganz  zu  untersagen.
  Werden  hierdurch  wohlerworbene  Rechte  eingeschränkt  oder  aufgehoben,
so  hat  der  zur  Unterhaltung  des  Deiches  Verpflichtete  den  Berechtigten  zu  entschädigen.


g.  25.

Ist  die  Erhaltung  eines  Deiches  zur  Sicherung  einer  Niederung  gegen
Ueberschwemmung  nothwendig,  so  müssen  bei  drohender  Gefahr,  nach  Anordnung
  der  Polizeibehörde,  alle  Bewohner  der  bedrohten  und  nöthigenfalls  auch
der  benachbarten  Gegend  zu  den  Schugarbeiten  unentgeltlich  Hülfe  leisten  und
die  erforderlichen  Arbeitsgeräthe  und  Transportmittel  mit  zur  Stelle  bringen.

Die  Polizeibehörde  kann  die  in  solchen  Fällen  nöthigen  Maßregeln  sofort
durch  Exekution  zur  Ausführung  bringen;  sie  ist  befugt,  die  Verabfolgung  der
zur  Abwehr  der  Gefahr  dienlichen  Materialien  aller  Art,  wo  solche  sich  finden
mögen,  zu  fordern,  und  diese  müssen  mit  Vorbehalt  der  Ausgleichung  unter
den  Verpflichteten  und  der  Erstattung  des  Schadens,  bei  dem  jedoch  der  außerordemtliche
  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  verabfolgt
werden.

KC.  2.

Auf  Deiche,  die  zu  einem  Deichverbande  gehören,  findet  die  Vorschrift
des  §.  25.  nur  insoweit  Anwendung,  als  das  Deichstatut  nicht  andere  Bestimmungen
  enthält.

Cr.  8017.)  53%  §.  27.

III.  Gemeinsame
  Bestimmungen.
        <pb n="464" />
        –  388  —

#

In  Beziehung  auf  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Deichen  oder
Meliorationswerken,  welche  auf  die  Vertheidigungsfähigkeit  der  Festungen  einzuwirken
  geeignet  sind,  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  des  g.  12.  des  Regulativs
vom  10.|/30.  September  1828.  über  das  Verfahren  bei  baulichen  Anlagen  oder
sonstigen  Veränderungen  der  Erdoberfläche  innerhalb  der  nächsten  Umgebungen
der  Festungen.

g.  28.

Alle  von  dem  gegenwärtigen  Gesetze  abweichende  Beslimmungen  der  allgemeinen
  Landesgesetze  oder  der  für  einzelne  Landestheile  bestehenden  Verordnungen,
  namentlich  die  IS#§.  63.  bis.  65.  Titel  15.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrecht6,
  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1848.

(L.  S.)  (g6)  Friedrich  Wilhelm.

(gegengez.)  v.  Savigny.  v.  Bodelschwingh.  Uhden.  v.  Düesberg.

Beglaubigt:
(gez.)  Bode.

 

(Fr.  8018.)
        <pb n="465" />
        —  389  —

Nr.  8018.)  Privllegium  wegen  Ausgabe  von  4,250,000  Thaler  Prioritäts  -Obligationen
der  Breslau  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.  Vom
6.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Breslau-Schweidnitz.  Freiburger
Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
vom  10.  November  1871.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen  ist,  zur  Herlellung
  einer  Breslau-Stettin-Swinemünder  Eisenbahn  durch  den  Bau  einer
Bahn  von  der  zur  Liegnitz-Rothenburger  Bahnstrecke  gehörigen  Station  Rothenhdurg
  über  Küstrin,  Stettin  nach  Swinemünde  (Ostswine)  und  einer  Babn  von
der  zu  derselben  Bahnstrecke  gehörigen  Station  Raudten  nach  Breslau,  sowie  zu
Veränderungen,  Vergrößerungen  und  Vervollständigungen  der  Anlagen  und
Betriebsmittel  auf  den  im  Betriebe  befindlichen  Bahnstrecken  der  Gesellschaft  die
Aufnahme  einer  Anleihe  vorläufig  im  Betrage  von  4,250,000  Thalern,  vier
Millionen  zweihundertfunfzig  Tausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritäts-Obligationen  zu
gestatten,  wollen  Wir  durch  gegenwärtiges  Privilegium  auf  Grund  des  Gesetes
  vom  17.  Juni  1833.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe
der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen.

K.  1.

Die  in  Höhe  von  4,250,000  Thalern  zu  emittirenden  Obligationen,  auf
deren  Rückseite  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums  beigefügt  wird,  werden  unter
der  Bezeichnung:

„Prioritäts-Obligation  Littr.  H.  der  Breslau-  Schweidnitz  Freiburger
Eisenbahngesellschaft“
nach  dem  anliegenden  Schema  A.  in  Stücken  von  Eintausend,  zweihundert  und
Einhundert  Thalern  unter  fortlaufenden  Nummern  ausgefertigt  und  zwar:
1)  1,000,000  Thaler  in  Stücken  zu  1000  Thaler  unter  Nr.  1.  bis  1000,
2)  2,6001000.  200.  .  1001.-  14,000,
3)  650000  —  100  14,001.  -  20,500.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  fünf  Jahre  und  ein  Talon  zur
Erhebung  fernerer  Kupons  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  gemäß  der  weiter
beigefügten  Schemas  B.  und  C.  beigegeben.

Diese  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  alle  fünf  Jahre  auf  besonders
zu  erlassende  Bekanntmachung  erneuert.

Die  Obligationen,  Zinskupons  und  Talons  werden  mit  Faksimile-Unterschriften
  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktorii  und  des  Hauptrendanten  versehen.

i'
Die  Obligationen  werden  mit  44  Prozent  jährlich  verzinst,  und  die  Zinsen
in  halbjährlichen  Raten  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  in  Besta
(Nr.  8018.  ei
        <pb n="466" />
        —  390  —

bei  der  Gesellschafts.  Hauptkasse  oder  an  anderen  durch  das  Direktorium  zu  bezeichnenden
  Zahlungsstellen  ausgezahlt.

Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in  dem  betreffenden
Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  an,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil
der  Gesellschaft.

Die  Ausreichung  jeder  neuen  Serie  von  Zinskupons  erfolgt  an  den  Präsentanten
  des  Talons,  durch  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der
neuen  Zinskupons  nebst  Talon  quittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von
dem  Inhaber  der  Obligation  unter  Präsentation  derselben  bei  dem  Gesellschafts-Direktorium
  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs,  oder  wenn  der  Talon  innerhalb
Jahresfrist  vom  Tage  der  Fälligkeit  nicht  beigebracht  wird,  erfolgt  die  Ausreichung
an  den  Inhaber  der  Obligation.

F.  3.

Die  Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem  Jahre  1880.
beginnt  und  alljährlich  den  Betrag  von  ½  Prozent  oder  21,250  Thaler  unter
Luschlag  der  durch  die  eingelösten  Obligationen  ersparten  Zinsen  umfaßt.

Die  Ausloosung  findet  jedesmal  im  Monat  Juli  statt,  und  die  Auszahlung
des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritäts-Obligationen
  erfolgt  am  1.  Oktober  jeden  Jahres.

Die  Ausloosung  geschieht  Seitens  des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines
das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem  mindestens  14  Tage  vorher  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Obligationen
  der  Zutritt  gestattet  wird.

Der  Generalversammlung  der  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  sowohl  den  Amortisationsfonds
zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Obligationen  zu  beschleunigen)  als
auch  sämmtliche  Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  sechsmonatlicher
Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einmlösen.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  Königlichen  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

S.  4.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts=  Obligationen  werden  binnen
14  bden  nach  Abhaltung  des  im  §K.  3.  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt

emacht.
8  Die  Auszahlung  erfolgt  von  dem  in  §.  3.  dazu  bestimmten  Termine  ab
in  Breslau  von  der  Gesellschafts-Hauptkasse  direkt  oder  durch  Vermittelung  der
vom  Direktorium  hierzu  bezeichneten  Zahlungsstellen,  nach  dem  Nominalwerthe
an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  zugehörigen
  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht  abgeliefert,  so
wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapitalsbetrage  der  Prioritäts-Obligationen
gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,  sobald  dieselben  zur  Zahlung
präsentirt  werden.  Di
ie
        <pb n="467" />
        —  391  —

Die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung  jeder  Prioritäts-Obligation
  erlischt  mit  dem  1.  Oktober  desjenigen  Jahres,  in  welchem  dieselbe  ausgeloost
  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Obligationen  werden.  in  Gegenwart
  eines  Notars  verbrannt,  und  es  wird  eine  Anzeige  darüber  durch  öffentliche
Blätter  bekannt  gemacht.

S.  5.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  fälligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligatlonen  werden  jährlich  während  fünf  Jahren  vom  Gesellschaftsdirektorium
  Behufs  Empfangnahme  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die
Obligationen,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,  sind  werthlos,  was  von  dem  Direktorium
  unter  Angabe  der  werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  zu  veröffentlichen
  ist.  .

Die  Gesellschaft  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
mehr;  doch  kann  sie  deren  gänzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermiltelst  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  aus  Villigkeitsrücksichten  gewähren.

S.  6.

Sind  Obligationen,  Zinskupons  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar
gemacht  worden,  sedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß  über
ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  das  Eisenbahndirektorium  ermächtigt,
gegen  Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleichartige
  Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Anfertigung  und  Ausreichung  neuer  Obligationen
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Mortifizirung  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gericht
erster  Instanz  nachzusuchen  ist.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden.

Es  wird  jedoch  demjenigen,  der  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf
der  Verjährungsfrist  (§.  2.)  bei  dem  Gesellschaftsdirektorium  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  glaubhaft  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

C.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  Gläubiger  der  Breslau.  Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
Sie  haben  in  dieser  Eigenschaft  an  dem  Gesellschaftsvermögen  ein  unbedingtes
Vorzugsrecht  vor  den  Stammaktien  nebst  deren  Dividenden.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper  oder
zum  vollständigen  Transporkbetriebe  auf  den  Bahnhöfen  erforderlich  ist,  weräußen.

Xr.  8018)  er
        <pb n="468" />
        —  392  —

Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahn
an  den  Staat,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen  zu  solchen  Anlagen
und  Einrichtungen,  welche  zu  öffentlichen  Zwecken  dienen,  als:  zum  Post-  und
Telegraphenbetriebe,  zu  polizeilichen  und  steuerlichen  Einrichtungen,  zur  Anlage
von  Packhöfen  und  Waarenniederlagen  oder  sonstigen,  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes
  und,  ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden
Einrichtungen,  worüber  im  Zweifel  das  Königliche  Eisenbahn-Kommissariat  endgültig
  entscheidet,  gehört.  nicht  zu  diesen  untersagten  Veräußerungen)  auch  bleibt  der
Gesellschaft  freie  Disposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,
welche  nach  der  Entscheidung  des  Königlichen  Eisenbahn--Kommissariats  zum  Transportbetrieb
  nicht  nothwendig  sind.

Vor  den  neu  auszufertigenden  Prioritäts-Obligationen  im  Betrage  von
4,250,000  Thalern  bleibt  das  Vorzugsrecht  für  Kapital  und  Oinsen  ausdrücklich
vorbehalten  den  bis  jetzt  im  Gesammtbetrage  von  8/500,000  Thalern  ausgegebenen
Prioritätsaktien  und  Obligationen,  nämlich:

1)  den  auf  Grund  des  ersten,  Allerhöchst  am  16.  Februar  1844.  (Gesetz  Samml.
für  1844.  S.  61.)  bestätigten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut  vom
11.  Dezember  1843.  ausgegebenen  2000  Stück  Prioritätsaktien  im  Betrage
von  400,000  Thalern;

2)  den  auf  Grund  des  vierten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  vom  21.  Juli  1851.  (Gesetz  Samml.  für  1851.
S.  584.)  ausgegebenen  7000  Stück  Prioritäts-Obligationen  (Litt.  A.)
im  Betrage  von  700),000  Thalern;

3)  den  auf  Grund  des  fünften  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut,  Allerhöchst
  bestätigt  am  14.  Februar  1853.  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  48.),
ausgegebenen  8000  Stück  Prioritäts-Obligationen  (Litt.  B.)  im  Betrage
von  800,000  Thalern;

4)  den  auf  Grund  des  Allerhöchst  am  19.  August  1854.  (Gesetz-  Samml.
für  1854.  S.  517.)  bestätigten  sechsten  Nachtrages  zum  Gesellschaftsstatut
ausgegebenen  6000  Prioritäts-Obligationen  (Litt.  C.)  im  Betrage  von
600,000  Thalern;

5)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  2.  August  1858.
(Gesetz  Samml.  für  1858.  S.  437.)  ausgegebenen  3800  Stück  Prioritäts-Obligationen
  (Litt.  D.)  im  Betrage  von  700,000  Thalern;

6)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  3.  Junl  1861.
(Gesetz  Samml.  für  1861.  S.  346.  ff.)  ausgegebenen  3200  Stück
Prioritäts-Obligationen  (Litt.  E.)  im  Betrage  von  800),000  Thalern;

7)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  12.  März  1866.
(Gesetz  Samml.  für  1866.  S.  133.  ff.)  ausgegebenen  7600  Stück  Prioritäts-Obligationen
  (Litt.  F.)  im  Betrage  von  1/400,000  Thalern;

8)  den  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  11.  Juli  1868.
(Gesetz  Samml.  für  1868.  S.  744.  ff.)  ausgegebenen  12,700  Stück
Prioritäts-Obligationen  (Litt.  G.)  im  Betrage  von  3,  100,000  Thalern,

ne
        <pb n="469" />
        Eine  weitere  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Emission  von
Stammaktien  darf  hiernächst  nur  erfolgen,  wenn  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Privilegiums  emittirten  Prioritäts.  Obligationen  nebst  Zinsen  das  Vorzugsrecht
  eingeräumt  wird.  -

Dagegen  kann  Prioritäts-Obligationen  bis  zur  Höhe  von  14,250,000  Thalern
Gleichberechtigung  mit  dieser  Emission  eingeräumt  werden,  sofern  die  zur  Fertigstellung
  der  Eisenbahn  von  Rothenburg  über  Küstrin,  Stettin,  nach  Swinemünde
(Ostswine)  noch  veranschlagten  11,450,000  Thaler  und  die  zur  Herstellung  einer
Verbindung  der  Breslau-Altwasser  Bahnstrecke  von  Altwasser  oder  einem  anderen
geeigneten  Punkte  über  Friedland  bis  zur  Böhmischen  Landesgrenze  Behufs  Anschlusses
  an  das  Oesterreichische  Eisenbahnnetz  veranschlagten  2,800)000  Thaler  in
Prioritäts-Obligationen  aufgebracht  werden.

.  S.

Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  anders  als  nach  Maßgabe  des  im  §.  3.  gedachten
Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Zinszahlungstermin  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung
länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  durch  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung  der  Transportbetrieb
auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs  Monate  gänzlich  eingestellt  gewesen  ist;

)  wenn  die  im  F.  4.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  zu  c.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu
beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts  =  Obligation  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerbalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden  sollen.  Die
Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende  binnen
längstens  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden
  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

Die  Obligationen,  welche  in  Folge  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

K  9.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
durch  zwei  Breslauer  Zeitungen,  den  Preußischen  Staatsanzeiger  und  mindestens
eine  andere  nicht  in  Breslau  erscheinende  Zeitung.

Jahrganz  1872.  (Fr.  8018.  54  Zu
        <pb n="470" />
        —  394  —

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

4  Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu
machen.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

Prioritäts-Obligation  Littr.  II.
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft
(Breslau-Stettin-Swinemünde)

über
Eintausend  (Zweibundert,  Einbundert)  Thaler  Preußisch  Kurant.

 

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen  Betrages  von  Eintausend
(Zweihundert,  Einhundert)  Thalern  Preußisch  Kurant  Antheil  an  dem  durch
Allerhöchstes  Privilegiuim  voo  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  187.  emittirten  Kapitale
von  4,250,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger

  Eisenbahngesellschaft.

Breslau,  den  .rr  ..  18.
Direktorium  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimile.)  (Faksimile.)
(Stempel.)  Eingetragen  im  Lagerbuche
Der  Hauptkassen-Rendant.
(Faksimile.)
        <pb n="471" />
        22  Thlr.  15  Sgr.
(4  Thlr.  15  Sgr.
2  Thlr.  74  Sgr.)

Erster  (Zweiter  u.  s.  w.)  Zinskupon
der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritaͤts-Obligation
Litir.  II.
Greslau-Stettin-Swinemuͤnde)

„Zweiundzwanzig  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen“
(vier  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen,
zwei  Thaler  sieben  Silbergroschen  sechs  Pfennige)
hat  Inhaber  dieses  Kupons  vom  1.  April  18.  (1.  Oktober  18..)  ab  aus  der

Hauptkasse  der  Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft  und  an  den
durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  zu  erheben.

Breslau,  den  .  .ten  ...  .  ...  .  .  ..  18..

Direktorium  der  Breslau-Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimile.)  (Faksimile.)

(Faksimile)  Rendant.
Verjähtt  am  .  .  ..  ..  .  ..  .

(Nr.  8018.)
        <pb n="472" />
        —  396  —

Dalon

der
Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahn-Prioritaͤts-Obligation
Littr.  II.
(Breslau-Stettin-Swinemünde)

Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  wodurch  er  zugleich
  über  den  Empfang  der  folgenden  Serie  der  Zinskupons  gquittirt,  binnen
Jahresfrist  vom  .  .ten  ...  .  .  .  .  ..  18.  ab  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  bezeichneten  Stellen  die  ##e#  Serie  der  Zinskupons  für  die  nächsten
fünf  Jahre,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei
dem  Gesellschaftsdirektorium  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

Breslau,  den  .  .ten  ...........  .  .  ..  18..

Direktorium  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimile.)  (Faksimile.)

(Faksimile)  Rendant.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minisleriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decler).
        <pb n="473" />
        —  397  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  26  —

 

(Nr.  8019.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  März  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fißkalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen:  1)  von
Pawonkau  über  Cziasnau  bis  zur  Nosenberger  Kreisgrenze  bei  Schierokau,
  2)  von  Lublinitz  bis  Cziasnau,  3)  von  Weischnik  bis  zur  Landesrenze
  in  der  Richtung  auf  Gniasdow,  im  Kreise  Lublinitz,  Negierungsbezirk
  Oppeln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Lublinitz
im  Regierungsbezirke  Oppeln  beabsichtigten  Bau  folgender  Chausseen:  1)  von
Pawonkau  über  Cziasnau  bis  zur  Nosenberger  Kreisgrenze  bei  Schierekam,
2)  von  Lublinitz  bis  Cjiasnau,  3)  von  Weischn#k  bis  zur  Landesgrenze  in  der
Nichtung  auf  Gniasdow,  genehmigt  babe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Lublinitz  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs.
Materialien,  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten  Kreise  gegen
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-  Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen)  sowie  der  senstigen  die  Erhe.
bung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschristen,  wie  diese  Beslimmungen  auf  den
Staats.  Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld.  Tarife  vom  29.  Februar  1810.  angehängten  Bestimmungen
wegen  der  Chausseepolizei.  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  18.  März  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Idenplitz.  Camphausen.

An  den  Mintlster  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  8019—1820.)  55  (Nr.  8020.)
Ausgegeben  zu  Verlin  den  8.  Mal  1672.
        <pb n="474" />
        —  398  —

(Nr.  8020.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des
Lublinihzer  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.  Vom  18.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lublinitzer  Kreises  im  Regierungsbezirke
Oppeln  auf  dem  Kreistage  vom  6.  September  1871.  beschlossen  worden,  die
zur  Ausführung  der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen
  Geldmittel  neben  den  durch  die  Privilegien  vom  23.  Juni  1862.
und  6.  März  1865.  (Gesetz.  Samml.  1862.  S.  216.  und  1865.  S.  176.)  bereits
  genehmigten  Anleihen  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen
Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  dritten  Serie  von  Obligationen  zum  Bekucge
  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thalern,  welche

in  folgenden  Apoints:
10,000  Thaler  à  1000  Thaler,
200000  à  500
40,000  à5  100
200000  àK  50
10,000  à  25
=  100,000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich,  vom  Jahre  1873.  ab,  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Quwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium,  jedoch
unter  Aufhebung  des  die  nicht  effektuirte  Anleihe  von  52,000  Thalern  betreffenden
Privilegiums  vom  7.  April  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  509.),  Unsere  landes-Herliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.
Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

—  Pro-
        <pb n="475" />
        —  399  —

Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Obligation

des
Lublinitzer  Kreises
Littr.....
über
................  Thaler  Preußisch  Kurant.

III.  Serie.

Auf  Grund  des  unten  genehmigten  Kreistagsbeschlusses
vom  6.  September  1871.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  100,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Lublinitzer  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des
Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vpvo...4#
Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  fünf
Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  100,000  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1873.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sieben  und
dreißig  Jahren  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenig.
stens  Einem  Prozent  jährlich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  nach  Maßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1873.  ab  in  dem
Monate  .  .  ....  .  .  .  .  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rück  ahlung  erfolgen
  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  arso  gt  sechs,

rei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtöblatte  der
Königlichen  Regierung  zu  Oppeln,  im  Staatsanzeiger  und  in  einer  zu  Breslau
erscheinenden  Zeitung.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli)  von  heute  an
gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinset.

(Nr.  8020.  55°  Die
        <pb n="476" />
        —  400  —

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis  -Kommunalkasse  in  Lublinitz,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritte  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abezogen.



9  Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Lublinitz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zmskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  aus.
gezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  vierzehn  halbjährige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1879.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lublinitz  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Auchändigung  der
neuen  Zinskupons.  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherbeit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

heil  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.  -
Lublinitz,den..2·I..........  187..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lublinitzer  Kreise.

Wo-
        <pb n="477" />
        —  401  —
Provinz  Schlesien,  Negierungsbezirk  Oppeln.
Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Lublinitzer  Kreises
III.  Serie
Littr.  —e
über  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen
über
.....  Thaler.....Cill-crgrofchcn.
Der  nbaber  dieses  Zinsbupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  llien  3  15.  Januar,  resp.  vom  1en
bis  15.  Juli  und  späterhin  vit  In  der  vorbenannten  #g.  Obli  aa  für
das  Halbjahr  t0ttrvr.  biss.  mit  (in  Buchstaben)
.....  ThalernSclbergroschenbekderKretsiKommunalkassezuLubltmtz
Lublinitz,den.III..........  87

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lublinitzer  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungaltigt  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Fäliigret,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Drovinz  Schlesicn,  Negicrungsbezirk  Oppeln.
Talon
zur
Kreis-Obligation  des  Lublinitzer  Kreises

III.  Serie.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Lublinitzer  Kreises,  III.  Serie,
Littr  %  über  .....  Thaler  .  .  ..  .  Prozent  Zinsen,

die  .#e  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Lublinitz.

Lublinitz,  den  ..  187.
Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Lublinitzer  Kreise.

 

(Nr.  8020—8021.)  (Nr.  8021.)
        <pb n="478" />
        —  402  —

(Nr.  8021.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  März  1872.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  mehreren  Kreis-Chausseen  im  Kreise
Pr.  Eylau,  Regierungsbezirk  Königsberg.

N#em  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  15.  Mai  1868.  den  Bau  der  Chausseen
im  Kreise  Pr.  Eylau,  Regierungsbezirk  Königsberg,  1)  von  Wolfskrug  über
Creuzburg  nach  dem  Babrbof  Wittenberg  und  weiter  bis  zur  Warschauer  Straße,
2)  von  Rossitten  über  Penken  bis  zur  Warschauer  Straße,  3)  von  Liebenau
über  Uderwangen  und  Vierzighuben  bis  zur  Warschauer  Straße,  4)  von  Landsberg
  über  Finken  bis  zur  Braunsberger  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mehlsack
5)  von  Landsberg  über  Klein--Steegen  bis  zur  Heiligenbeiler  Kreisgrenze  in  der
Richtung  auf  Lichtenfeld,  6)  von  Glautienen  über  Sollnicken  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Kobbelbude,  7)  von  Pr.  Eylau  bis  zur  Friedlander  Kreisrenze
  bei  Rappeln  in  der  Richtung  auf  Domnau,  8)  von  Reddenau  bis  zur
Fu  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Bartenstein,  9)  von  Görken  nach

r.  Ehlau,  gerchmigt  habe,  will  Ich  in  Verfolg  Meines  Erlasses  von  demselben
Tage  (Gesetz  Samml.  von  1868.  S.  556.)  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme
  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei=
  Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  März  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzen  plitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

(Tr.  8022.)
        <pb n="479" />
        —  403  —

(Nr.  8022.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Pr.  Eylauer  Kreises  im  Betrage  von  223,000  Thalern,  V.  Emission.
Vom  20.  März  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2#c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Pr.  Eylauer  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  30.  August  1871.  beschlossen  worden,  die  zur  unbehinderten  Ausführun
der  vom  Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel,  nac
Aufnahme  der  Anleihen  von  80,000  Thalern,  25,000  Thalern,  100,000  Thalern
und  50,000  Thalern  (Gesetz  Samml.  von  1865.  S.  187.,  Gesetz=  Samml.  von
1867  S.  301.,  Gesetz=  Samml.  von  1868.  S.  557.  und  Gesetz  Samml.  von
1870.  S.  385.),  im  Wege  einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,
  init  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
zu  dem  angenommenen  Betrage  von  223,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da
sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu
erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
ur  Ausstellung  von  Obligationen  bis  zum  Betrage  von  223,000  Thalern,  in  Buchaben:

  Zwei  Hundert  drei  und  zwanzig  Tausend  Thalern)  welche  in  folgenden

Apoints:
200,000  Thaler  à  500  Thaler,
20,000  à  100
3000  à  50
=  223,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich,  vom  Jahre  1876.  ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  gesammten  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen)  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  März  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

(Tr.  8022)  Pro-
        <pb n="480" />
        —  404  —
Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Rönigsberg.
Obligation

des

Pr.  Eylauer  Kreises

V.  Emission
über

..  ...  Thaler  Preufiisch  Kuraut.

Auf  Grund  der  unterm  ........  ....  ....  ....  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  30.  August  1871.  und  des  Allerhöchsten  Privilegiims  vom  .  ie#
.....................  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  223,000  Thalern
bekennt  sich  die  ständische  Chausseebaukommission  des  Pr.  Eylauer  Kreises  Namens
des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare
  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  pdp...  Thalern,  in  Buchstaben
  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  nach  dem  gesetzlich  bestehenden
Münzfuße,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  223,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1876.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds
von  wenigstens  Einem  Prozent  des  gesammten  Kapitals  jährlich,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  nach  Maßgabe  des  genehmigten
  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1875.  ab  in  dem
Monate  Oktober  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
die  zu  tilgenden  Obligationen,  anstatt  der  Ausloosung,  aus  freier  Hand  zu
erwerben,  sowie  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,
auch  sämmtliche  noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Imgleichen
behält  der  Kreis  sich  das  Recht  vor,  die  emittirten  Kreis.  Obligationen  nöthigenfalls
  zu  konvertiren  und  denjenigen  Gläubigern,  welche  dieser  Maßregel  sich  nicht
unterwerfen  wollen,  die  Darlehnsschuld  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie
die  gekündigten  oder  durch  Ankauf  zur  Tilgung  kommenden  Schuldverschreibungen
werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.
Diese  Bekanmtmachung.  erfolgt  vier,  drei,  zwei  und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Königsberg,  dem

t.  Eylauer  Kreisblatte,  dem  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen
taatsanzeiger,  der  Ostpreußischen  und  der  Hartungschen  Zeitung.  Sollte  Wing
L-
        <pb n="481" />
        —  405  —

dieser  Blätter  eingehen,  so  wird  von  der  Kreisvertretung  mit  Genehmigung  der
Königlichen  Regierung  ein  anderes  Blatt  substituirt.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  am  1.  Oktober  jeden  Jahres,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Linsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück-Habe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Pr.  Eylau  und  deren  Agenturen,  deren  eine
für  jett  in  Königsberg  besteht,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem  Eintritt  des
Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibun
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Iinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurückzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapital  abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach  dem
Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,  vom
Ablaufe  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen  Zinsen,
verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts  Ordnung  Theil  I.
Titel  51.  §.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Bartenstein.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  der
Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunal-=kasse
  zu  Pr.  Eylau  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons=  Serie  beigedruckten
  Talons.  eim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.
4h  it  Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Pr.  Eylau,  den  .  .ten  .  ..  ..  18..
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Pr.  Ehlauer  Kreises.

Jrstgang  1872.  (Nr.  8022)  56  Mo-
        <pb n="482" />
        —  406  —
Provinz  Preußen,  Negierungebezirk  Rönigeberg.
Erster  (bis.)  Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Pr.  Eylauer  Kreises
Littr.  +
V.  Emission
über.  Thaler  zu  Prozent  Zinsen

...........  Thalchilbcrgrofchcw
Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  am
-#ieen..  und  späterhin  die  Zinsen  der  vorbenannten  Kreis.  Obligation
für  das  Halbjahr  vom  ....  ....  .  .  ..  bis  ..........  ...  mit  (in  Buchstaben)
...........  halernStlbetgrofchenbetderKretSKommunalkasse
zu  Pr.  Eylau.
Pr.  Eylau,  den  ..  .  ..  .  ...  18..
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  des  Pr.  Ehlauer  Kreises.
r*ê°„  #  lt  d
rus  deer  Znguron  h  untig

der  Fälligkeit,  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Königsberg.
Talon

"%  zur
Kreis-Obligation  des  Pr.  Eylauer  Kreises
V.  Emission.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
  des  Pr.  Eylauer  Kreises,  V.  Emission,  s  habe
Littr  ....  über  .....  Thaler  à  .  ....  Prozent  Zinsen
die  ..ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  fünf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommmalkasse

  zu  Pr.  Eylau,  sofern  dagegen  Seitens  des  als  solcher  legitimirten
Inhabers  der  Obligation  kein  Widerspruch  uen  ist.

Pr.  Eylau,  den  u  .....
Die  ständische  Chausseebau-Kommission  *  Pr.  Ehlauer  Kreises.

(r.  8023.)
        <pb n="483" />
        —  407  —

(Nr.  8023.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  April  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Wehrabgaben  auf  der  im  Kreise  Ziegenrück  belegenen  Strecke  der
Saale  vom  1.  Mai  1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichtes  vom  3.  April  d.  J.  Mir  vorgelegien
  Tarif,  nach  welchem  die  Wehrabgaben  auf  der  im  Kreise  Ziegenrück
elegenen  Strecke  der  Saale  vom  1.  Mai  1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  sind,  sende  Ich  Ihnen  von  Mir  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung
thierbei  zurück.
6  Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu
machen.

Berlin,  den  8.  April  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Iberplitz  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Tarif,

nach  welchem  die  Wehrabgaben  auf  der  im  Kreise  Jiegenrück  belegenen
Strecke  der  Saale  vom  1.  Mai  1872.  ab  bis  auf  Weiteres
zu  erheben  sind.

Vom  8.  April  1872.

Es  ist  zu  entrichten  für  das  Passiren  des  Wehrs  —
bezüglich  zu  Nr.  4,  wenn  der  zum  Betriebe  des  Werkes  erforderliche
Weteraussat  des  Wehrs  sich  in  der  Saale  befindet  und  der  Flöße  wegen
geöffnet  werden  muß:
1)  zu  Walsburg,
2)  .  Fernemühle,
3)  „  Nähermühle,
4)  =  Lämmerschmiede,
5)  „  Linkenmühle,
6)  Haakenmöhle,
7)  =  Hopfenmühle,
8)  .  Portenschmiede,
9)  =  Saalmühle,
(Nr.  8028)  ·  ös.  L  von
        <pb n="484" />
        —  408  —

I.  von  jedem  Gelenke  (je  2  Kluppen)  Bretter  .......  ...  —  Sgr.  8Pf.

II.  von  jedem  Gelenke  eines  Flosses  anderen  Holzes,  wenn
das  Gelenk  eine  Länge  hat

a)  bis  zu  6)6  Meter  einschließlictg  —  »  8  2

b)  von  6,s  bis  14,8  Meter  einschließlich  ......  ....  1  -  4

c)  über  14,  Meter  2  —  "„
Bemerkung.

Bei  der  die  Hinterziehung  von  Wehrabgaben  betreffenden  Vorschrift  des
Alinea  1.  §S.  7.  des  unterm  23.  November  1831.  genehmigten  Regulativs  vom
6.  Oktober  1831.  behält  es  auch  in  Zukunft  sein  Bewenden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  vorstehend  sub  II.  normirten  Längen  des  Flößholzes  werden  jedesmal
  nach  dem  längsten  Stamm,  welcher  sich  im  Gelenk  befindet,
bemessen.

2)  Der  Besitzer  der  Saalmühle  zu  Caulsdorf  ist  verpflichtet,  Falls  der  Wasserstand
  in  der  Saale  so  niedrig  ist,  daß  die  Flößer  ohne  Benutzung  des
Mühlengrabenwassers  nicht  fortukommen  vermögen,  gegen  eine  Vergütung
  von  15  Sgr.  für  jedes  Floß  durch  Zusetzung  des  Mühlengrabens
das  nöthige  Wasser  zu  beschaffen.

Befreiungen.
Von  den  Wehrabgaben  sind  befreit:
1)  Holz,  welches  Staatseigenthum  ist,  oder  für  Rechnung  des  Staats  verflößt
  wird,
2)  Brennholzflöße.
Kontrol=  Vorschriften.

1)  Die  Wehrabgaben  werden  für  sämmtliche  überfahrene  Wehre  an  einer
Hebestelle  und  zwar  an  der  Brücke  zu  Caulsdorf  beim  Austritt  der
Saale  aus  dem  Kreise  entrichtet  resp.  durch  den  jedesmaligen  Einnehmer
der  dortigen  Fürstlich  Schwarzburgisch-Rudolstädtischen  Floßzoll-,  Brückenund
  Chausseegeld-Hebestelle  erhoben.

2)  Jeder  Flößer  ist  verpflichtet,  entweder  eine  den  Namen  des  Flößers,  die
Anzahl  der  Flöße  und  das  Datum  der  Ausstellung  enthaltende  Bescheinigung
  des  Besitzers  des  dem  Einflößungspunkt  stromaufwärts  nächstgelegenen,
  nicht  passirten  Wehrs  darüber  beizubringen,  daß  das  fragliche
Floß  erst  unterhalb  des  letzteren  in  die  Saale  eingehängt  worden  sei,
oder  sich  eine  gleiche  Bescheinigung  über  den  Einflößungspunkt  Seitens
der  nächsten  Ortsbehörde  zu  beschaffen  und  zum  Nachweis  der  Lahl  der
überfahrenen  Wehre  an  der  Hebestelle  vorzulegen.  Dies

ese
        <pb n="485" />
        —  409  —

Diese  Bescheinigung  muß  bei  hohem  Wasserstand  von  dem  Besitzer
des  Wehrs  an  der  Lämmerschmiede,  für  dessen  Ueberfahrung  aledann
keine  Abgabe  zu  erheben  ist,  visirt  und  daß  wegen  hohen  Wasserstandes
die  Abgabe  nicht  zu  verlangen  sei,  darauf  vermerkt  werden.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8024.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Magdeburg  zum  Betrage  von  1,200,000  Thaler.  Vom  8.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadt
Magdeburg  darauf  angetragen  haben,  zur  Ausführung  mehrerer  nothwendiger
Bauten  und  anderer  gemeinnütiger  Unternehmungen  eine  neue  Anleihe  im  Betrage
  von  1,200,000  Thalern  aufehnen  und  zu  diesem  Behufe  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Stadt-Obligationen
  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in  Gemähheit  des  §.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine
Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausstellung  von  auf  den  Inhaber
  lautenden  Magdeburger  Stadt  -  Obligationen  zum  Betrage  von  Einer
Million  zweimalhunderttausend  Thalern,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema
auszustellen,  in  vier  Serien  von  je  3000  Stück  à  100  Thaler  nach  und  nach
auszugeben,  mit  4  Prozent  jährlich  zu  verzinsen,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbar,  dagegen  von  Seiten  der  Stadt  Magdeburg  kündbar  sind,  und  nach
dem  festgestellten  Tilgungsplane  durch  Ausloosung  oder  freihändigen  Ankauf  mit
wenigstens  jährlich  Einem  und  ein  Viertel  Prozent  des  Kapitalbetrages  jeder  Serie
unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen  von  demjenigen
  Jahre  ab  amortisirt  werden  sollen,  welches  auf  die  Versilberung  der  einzelnen
  Serie  folgt,  so  daß  jede  einzelne  Serie  der  Anleihe  in  35  Jahren  abgezahlt
sein  wird.

Vorstehendes  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
in  keinerlei  Weise  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  übernommen  wird,
ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

(r.  8023—8024.)  Magde-
        <pb n="486" />
        —  410  —

Magdeburger  Stadt-Obligation

der
Anleihe  von  1/200,000  Thaler
(ausgefertigt  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums  vrd..
Gesetz=  Samml.  1872.  Stück  )
uͤber
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Serie  ..  Liltt)t.  ....

Wir,  Magistrat  und  Stadtverordneten-Versammlung  der  alten  Stadt  Magdeburg,
beurkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  der  Inhaber  dieser  Obligation  ein  dargeliehenes
  Kapital  von

Einhundert  Thalern  Preußisch  Kurant,
dessen  Empfang  hiermit  bescheinigt  wird,  von  der  hiesigen  Stadt  zu  fordern  hat.

Die  auf  vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  festgesetzten  Zinsen  werden  am
2.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres,  sowie  späterhin,  so  lange  sie  nicht  verjährt
sind,  gegen  Rückgabe  des  ausgefertigten  halbjährlichen  Zinskupons  durch  die
Kämmeyikast  gezahlt.

Die  Tilgung  des  Anleihekapitals  geschieht  für  jede  Serie  mittelst  Verloosung
  oder  Ankauf  der  Obligationen  nach  dem  von  der  Staatsbehörde  genehmigten
Amortisationsplane  mit  mindestens  Einem  und  ein  Viertel  Prozent  jährlich  und
den  ersparten  Zinsen  der  getilgten  Obligationen,  binnen  längstens  35  Jahren.
Den  Stadbtbehörden  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  zu
verstärken,  oder  auch  sämmtliche  Obligationen  auf  einmal  zu  kündigen.  Von
diesem  Kündigungsrechte  soll  indessen  vor  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  dem
Beginn  der  Emission  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Den  Inhabern  der  Obligationen
  steht  ein  KündigungsSrecht  nicht  zu.

Die  Bekanntmachung  der  durch  das  Loos  gezogenen  Obligationen,  sowie
der  etwa  außerdem  erfolgenden  Kündigung  geschieht  spätestens  drei  Monate  vor
dem  Zahlungstermine  durch  den  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen
StaatsSanzeiger,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,
durch  die  Magdeburgische  Zeitung  und  durch  den  amtlichen  Anzeiger  zum  Magdeburger
  Korrespondenten  (neuen  Magdeburgischen  Zeitung).  Sollte  eins  oder  das
andere  der  genannten  Blätter  eingehen,  so  bestimmen  die  Stadtbehörden  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg,  in  welchem  anderen
Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.  —
        <pb n="487" />
        —  411  —

Mit  dem  Tage)  an  welchem  nach  diesen  Bekanntmachungen  das  Kapital
nurrückzuzahlen  ist,  hört  die  Verzinsung  desselben  auf.  Gegen  Rückzahlung  des
Kapitals  sind  mit  der  Obligation  auch  die  dazu  gehörigen  Zinsscheine  der  späteren
Fälligkeitstermine  zurückzuliefern;  für  die  fehlenden  Zinsscheine  wird  der  Betrag
vom  Kapital  abgezogen.  Der  Kapitalbetrag  der  ausgeloosten  Obligationen  verfällt
  zu  Gunsten  der  Stadt,  wenn  die  Abhebung  nicht  binnen  30  Jahren  nach
dem  Fälligkeitstermine  erfolgt;  die  Zinsscheine  verjähren  mit  Ablauf  des  vierten
Kalenderjahres  nach  dem  Jahre  ihrer  Fälligkeit;  die  Amortisation  derselben  ist
unstatthaft.  Doch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor
Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist  bei  der  Kämmereikasse  anmeldet  und
den  stattgehabten  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung
oder  nonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der
Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quittung  ausgezahlt  werden.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Obligationen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  51.
§.  120.  ff.  bei  dem  Königlichen  Stadt=  und  Kreisgerichte  zu  Magdeburg.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sindd  halbjährige  Zinsscheine  aus.
gegeben,  die  ferneren  Zinsscheine  werden  für  vierjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinsschein-  Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
gger  Alieserung  des  der  älteren  Zinsschein-Serie  beigedruckten  Talons.  Beim

erluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinsschein-Serie  an
7*  Iseber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Votzeigung  rechtzeitig  geen
  ist.
Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  Gesammtvermögen
  und  die  Steuerkraft  der  Stadt.

 

Magdeburg,  den  .  .ten  ...  18.
(Siegel.)  (Siegel.)
Der  Magistrat  der  Stadt  Die  Stadtverordneten.
Magdeburg.  Versammlung.

(Eigenhändige  Unterschriften.)
Eingetragen  Fol.  +...  Ausgefertigt

OKr.  20#4,)  Serie
        <pb n="488" />
        —  412  —

Serie  .....  m.  Thlr..  .  Sgr.  .
(Erster)  Kupon
zur
Magdeburger  Stadt-Obligation  à  4  Prozent
Serie  .....  Liltr.  .
über
..........  ThalchrcnsiifchKurant.
Inhaberempfängtam..t"1..........  18.  an  halbjährlichen  Zinsen  aus
der  Kämmereikasse  der  Stadt  Magdeburg  .  .  .  .  .  Thlrt.  .  .  ...  Sgr.  Kurant.
Magdeburg,  den  .  .ten  ..  .  .  .  .  ...  18..
Der  Magistrat  der  Stadt  Die  Stadtverordneten-Magdeburg.
  Versammlung.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln
gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen
Namensunterschrift  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

(Dieser  Kupon  verjährt  in  vier  Jahren)  nach
Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit.)

Dalon

zur
Magdeburger  Stadt-Obligation  à  4  ½  Prozent
Scrie.4  Littr  M  .  .  ..
über

..........  Thaler  Preufiisch  Kurant.

Inhaber  empfängt  gegen  Rückgabe  dieses  Talons  zu  der  vorbezeichneten
Obligation  die  .  .ie  Serie  Zinskupons  für  die  vier  Jahre  vom  1.  .......  18..
bis  zum  .  .ten  .....  ....  18..  bei  der  Kämmereikasse  zu  Magdeburg.

Magdeburg,  den  .  .ten  .....  .  ...  18..
Der  Magistrat  der  Stadt  Die  Stadtverordneten-Magdeburg.
  Versammlung.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln

gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Ramensunterschrift
  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

 

Nr.  8025.)
        <pb n="489" />
        —  413  —

(Nr.  8025.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  April  1872.  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Dülken  im  Kreise  Kempen,  Regierungsbezirk  Düsseldorf,  über
Kirspelwaldniel  und  Beeck  nach  Wegberg  im  Kreise  Erkelenz,  Regierungsbezirk
achen.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Dülken  im  Kreise  Kempen,  Aegierungsbehirt  Ousseldorf  über  Kirspelwaldniel
und  Beeck  nach  Wegberg  im  Kreise  Erkelenz,  Regierungsbezirk  Aachen,  genehmigt
habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Bauunternehmern,  der  Stadt.  und  Landgemeinde
Dölken,  sowie  den  Gemeinden  Kirspelwaldniel  und  Wegberg  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht
gur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maßgabe
er  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Beu  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  den  vorgenannten  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  GChausecged-Taeif,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
usätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
9  nen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  April  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Johrgang  1872.  (Nr.  6025.—9026.)  57  Nr.  8026.)
        <pb n="490" />
        —  414  —

(Nr.  8026.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  April  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgaben  für  das  Befahren  der  Burg-Kudensee'r  Wasserstraße  von
der  Holstenaue  bis  zur  Elbe  zu  erheben  sind.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  April  d.  J.  will  Ich  der  Burg-Kudensee'r

  Entwässerungskommune  zu  Burg  im  Kreise  Süderdithmarschen,

Regierungsbezirk  Schleswig,  die  Berechtigung  zur  Erhebung  eines  Schleusengeldes
  für  das  Befahren  der  Burg-Kudenseerr  Wasserstraße  nach  Maßgabe  des

„von  Mir  vollzogenen)  anbei  zurückerfolgenden  Tarifes  und  vorbehaltlich  jedereitigen
  Widerrufes,  sowie  einer  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  vorzunehmenden
evision,  verleihen.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz-  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  15.  April  1872.  Z
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  das  Befahren  der  Burg-Kudensee'r
Wasserstraße  von  der  Holstenaue  bis  zur  Elbe  zu  erheben  sind.
Vom  15.  April  1872.

Bei  dem  Befahren  der  Vurg.  Kudenseer  Wasserstraße  wird  an  Schleusengeld

entrichtet:
I.  Für  das  Passiren  der  Bebecker  Schleuse:
1)  von  jedem  Schiffsfahrzeuge  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  weniger:

a)  wenn  es  einzeln  passititrttrtr.  3  Sgr.  —  Pf.,
b)  wenn  es  mit  einem  anderen  Schiffe  von  6  Tonnen
Tragfähigkeit  und  weniger  durchgeschleust  wirded

)  wenn  es  mit  zweien  oder  mehreren  Fahrzeugen
von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  weniger)  oder
mit  einem  oder  mehreren  Fahrzeugen  von  mehr
als  6  Tonnen  Tragfähigkeit  durchgeschleust  wird  1  6
2)  von  einem  Schiffsfahrzeuge  von  mehr  als  6  Tonnen
Tragfähigkit  —.  6
für  jede  Tonne  Tragfähigkeit.
        <pb n="491" />
        —  415  —

II.  Für  das  Passiren  der  Bütteler  Schleuse:
A.  wenn  die  Schleuse  offen  ist:
1)  von  einem  Schiffsfahrzeuge  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit
  und  wenirgen  1  Sgr.  6  Pf.
für  jedes  Fahrzeug
2)  von  einem  Schtfsslahrzeuge  von  mehr  als  6  Tonnen
Tragfähigkeit  :...............·......  1-—-für
  jede  Tonne  Tragfähigkeit;
B.  wenn  ein  Durchschleusen  stattfinden  muß:
1)  von  jedem  Schiffsfahrzeuge  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit
  und  weniger:
¾3  wenn  es  einzeln  durchgeschleust  wird.  6  -—
b)  wenn  es  mit  einem  anderen  Schiffe  von  6  Tonnen
  Tragfähigkeit  und  weniger  durchgeschleust  5
wirnd  .  .  .  .  .  ..  ——
c)  wenn  es  mit  zweien  oder  mehreren  Fahrzeugen
von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  weniger  oder
mit  einem  oder  mehreren  Fahrzeugen  von  mehr

als  6  Tonnen  Tragfähigkeit  durchgeschleust  wiret4  —
2)  von  einem  Schiffsfahrzeuge  von  mehr  als  6  Tonnen
Tragfähigkeit  2  —.
für  jede  Tonne  Tragfähigkeit.
Ausnahmen.

Für  kleine  Fahrzeuge  von  6  Tonnen  und  weniger  Tragfähigkeit,  welche
die  Bütteler  Schleuse  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahr  passiren,  kann  nach  Wahl
anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  nach  dem  Satze  su
II.  A.  1.  eine  jährliche  Absindungssumme  von  6  Thalern  entrichtet  werden;
jedoch  müssen  die  Schiffsführer,  wenn  sie  Durchschleusung  verlangen,  die  hierfür
festgesetzte  Abgabe  außerdem  bezahlen.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Schleusengeldes  sind  befreit:

Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen.

Zusätzliche  Vorschriften.

Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  der  Schiffe  werden  Bruchtheile  von
einer  halben  Tonne  oder  mehr  für  eine  volle  Tonne  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

r.  8026-8027.)  (Nr.  8027.)
        <pb n="492" />
        —  416  —

(Nr.  8027.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  revidirten
Statuts  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing  vom  31.  Januar
1872.  Vom  27.  April  1872.

D  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  22.  d.  M.
das  nach  der  Ausfertigung  vom  31.  Januar  d.  J.  am  14.  März  d.  J.  beschlossene
  revidirte  Statut  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing  zu
genehmigen  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  revidirten  Statute  wird
durh  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig  bekannt  gemacht
werden.

Berlin,  den  27.  April  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Moser.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeres
(K.  v.  Decker).
        <pb n="493" />
        —  417  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

—  Nr.  27.  —

 

(Nr.  8028.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  den  geistlichen  und  Schul.Instituten,  sowie  den
frommen  und  milden  Stiftungen  rc.  zustehenden  Realberechtigungen.  Vom
27.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  urc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  für
diejenigen  Landestheile,  in  welchen  das  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
  und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,  vom
2.  März  1850.  Gültigkeit  hat,  was  folgt:

F.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  und  Abänderung  des  Ablösungsesetzes
  Lvom  2.  März  1850.  bezüglich  der  Ablösung  der  den  geistlichen  und
chul.  Instituten,  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen  2.  zustehenden

Reallasten  vom  15.  April  1857.  (Gesetz  Samml.  S.  363.  ff.),  wird  aufgehoben.
F.  2.

Das  Gesetz  vom  2.  März  1850.)  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten
und  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  (Gesetz-Samml.
  S.  77.  ff.))  kommt  fortan  auch  in  Ansehung  derjenigen  Berechtigungen,
  welche  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien,  sonstigen  geistlichen  Instituten,
kirchlichen  Beamten,  öffentlichen  Schulen  und  deren  Lehrern,  höheren  Unterrichtsund
  Erziehungsanstallen,  frommen  und  milden  Stiftungen  oder  Wohlthätigkeitsanstalten,
  sowie  den  zur  Unterhaltung  aller  vorgedachten  Anstalten  bestimmten
Fonds  zustehen,  mit  nachfolgenden  Bestimmungen  zur  Anwendung.

C.  3.

Alle  im  §F.  2.  bezeichneten  Realberechtigungen  sind,  soweit  sie  nicht  bereits  in
feste  Geldrente  verwandelt  worden,  auf  den  Antrag  sowohl  des  Berechtigten
als  des  Verpflichteten  nach  den  Grundsätzen  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März
1850.  auf  ihren  jährlichen  Geldwerth  zu  berechnen  und  demnächst  unter  Anwendung
  der  in  den  §#F.  19.  bis  25.  a.  a.  O.  bestimmten  Preise  in  eine  Roggenrente
  zu  verwandeln.  Der  im  F.  26.  a.  a.  O.  angeordnete  Abzug  von  5  Prozent
  wegen  der  geringeren  Beschaffenheit  der  Getreideabgabe  im  Verhältniß  zum

Jahrgang  1872.  (Nr.  8028.)  58  markt-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  18.  Mai-1872.
        <pb n="494" />
        —  418  —

marktgängigen  Getreide,  bleibt  dabei  ausgeschlossen.  Die  Roggenrente  ist  in
Gelde  nach  dem  jährlichen  nach  Maßgabe  der  85.  20.  21.  und  23.  bis  ein
schließlich  25.  a.  a.  O.  ermiltelten  Marktpreise  abzuführen.

F.  4.

Die  nach  §.  3.  ermittelten,  sowie  die  schon  rechtsverbindlich  feststehenden

Renten  (Is.  3.  bis  6.  des  Gesetzes  vom  15.  April  1857.)  können  auf  den  Antrag
  des  Berechtigten  wie  des  Verpflichteten  abgelöst  werden.
Zu  diesem  Behufe  wird  der  jährliche  Geldwerth  der  Roggenrenten  nach
dem  Durchschnitt  der  bei  der  Abführung  maßgebenden  Marktpreise  berechnet.
Bei  Ermittelung  dieses  Durchschnitts  werden  die  Preise  der  letzten  vier  und
zwanzig  Jahre  vor  Anbringung  des  Ablösungsantrages  mit  Weglassung  der
beiden  theuersten  und  der  beiden  wohlfeilsten  zu  Grunde  gelegt.

G.  5.
Der  nach  §.  4.  festgestellte  Jahreswerth  der  Reallasten  wird:
a)  wenn  der  Antrag  von  dem  Verpflichteten  ausgeht,  zum  25fachen  Betrage,
b)  wenn  der  Antrag  von  dem  Berechtigten  ausgeht,  zum  22/fachen  Betrage,
durch  Kapital  abgelöst.
Die  Abfindung  erfolgt  durch  die  Vermittelung  der  Rentenbanken.  Dem
Verpflichteten  steht  jedoch  frei,  baar  zum  25fachen,  beziehungsweise  zum  22½  fachen
Betrage  abzulösen.  .6

Bei  der  Ablösung  durch  Baarzahlung  ist  der  Verpflichtete  befugt,  das
Kapital  in  vier  aufeinander  folgenden  einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablaufe
der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu  gleichen  Theilen  abzutragen.  Doch  ist  der
Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen  anzunehmen  verbunden,  bie  mindestens
100  Thaler  betragen.  Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  4  Prozent  jährlich  zu
verzinsen.  l:

Für  die  Vermittelung  der  Rentenbank  ist  das  Gesetz  vom  2.  Mätrz  1850.
(Gesetz=  Samml.  S.  112.  ff.)  maßgebend.  Dabei  bleiben  aber  diejenigen  Bestimmungen,
  welche  eine  Tilgungsperiode  von  41  /2  Jahren  voraussetzen,  ohne
Anwendung,  und  außerdem  treten  nachfolgende  Abänderungen  des  Rentenbankgesetzes
  ein:

1)  Der  Berechtigte  erhält  den  nach  §.  5.  berechneten  Betrag  in  Rentenbriefen
nach  deren  Nennwerthe,  und  soweit  dies  durch  solche  nicht  vollständig
geschehen  kann,  oder  es  von  der  Verwaltung  der  Rentenbank  vorgezogen
wird,  in  baarem  Gelde.

2)  Der  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  hat  vom  Zeitpunkt  der  Rentenübernahme
  und  während  der  Tilgungsperiode  von  56½  Jahren  an  die
Rentenbank  eine  Jahresrente  zu  entrichten,  welche  45  vom  Hundert  der
an  den  Berechtigten  zu  gewährenden  Abfindung  beträgt;  Rententheile
unter  einem  vollen  Silbergroschen  werden  von  der  Rtenban!  nicht

über.
        <pb n="495" />
        —  419  —

übernommen,  vielmehr  wird  der  25-  oder  22⅝  fache  Betrag  derselben,  je
nachdem  die  Abfindung  gemäß  §.  5.  a.  oder  5.  b.  erfolgt,  von  dem  Besitzer
des  verpflichteten  Grundstücks  ummittelbar  an  den  Berechtigten  gezahlt.
3)  Die  Ueberweisung  von  Abgabenrückständen  auf  die  Rentenbank  nach  Vorschrift
  des  §.  90.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.  ist  unzulässig.
S.  S8.

Die  nach  dem  Gesetze  vom  26.  April  1858.  (Gesetz.  Samml.  S.  273.)
erfolgte  Schließung  der  Rentenbanken  steht  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  nicht  im  Wege.  Jedoch  findet  die  Vermittelung  der  Rentenbanken  nur
bei  denjenigen  Kapitalablösungen  statt,  welche  bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehorde
  bis  zum  31.  Dezember  1873.  beantragt  werden.  Für  den  Berechtigten
  geht  mit  Ablauf  dieser  Frist  die  Befugniß,  auf  Kapitalablösung  anzutragen,
  mit  Ausnahme  des  im  folgenden  Paragraphen  gedachten  Falles  überhaupt
  verloren.  r

Bei  einer  Zerstückelung  von  Grundslücken  sind  die  Berechtigten  zu  fordern
befugt,  daß  ihre  Geld-  und  Roggenrenten,  welche  nach  der  Vertheilung  unter
4  Thaler,  beziehungsweise  2  Neuscheffel  Roggen  betragen,  durch  Erlegung  des
25fachen  Baarbetrages  abgelöst  werden.  Zu  diesem  Behufe  wird  der  Jahreswerth
  der  Rente  auf  die  im  F.  3.  angegebene  Weise  berechnet.

S.  10

Die  Provokation  auf  Umwandlung  (F.  3.)  oder  Ablösung  (§.  4.)  Seitens
des  Berechtigten  muß  sich  mit  Ausnahme  des  im  F.  9.  gedachten  Falles  stets
auf  alle  Reallasten  erstrecken,  welche  für  ihn  auf  den  Grundstücken  desselben  Gemeindeverbandes
  haften.  Sind  mit  dem  Provokaten  Grundbesitzer  einer  andern
Gemeinde  zum  Natural-Fruchtzehnten  oder  zu  Diensten  gemeinschaftlich  verpflichtet,
  so  muß  der  Berechtigte  seine  Provokation  zugleich  auch  gegen  die  Grundbesitzer
  dieser  Gemeinde  hinsichtlich  aller  auf  deren  Grundstücken  für  ihn  haftenden
  Reallasten  richten.

Die  Provokation  auf  Umwandlung  der  Ablösung  Seitens  des  Verpflichteten
  muß  sich  auf  sämmtliche,  seinen  Grundstücken  gegen  alle  im  §.  2.
bezeichnete  Berechtigte  obliegende  Reallasten  erstrecken.  Die  Zurücknahme  einer
angebrachten  Provokation  ist  unzulässig.

S.  11.

In  allen  Auseinandersttzungs-Angelegenheiten  (Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
  und  Regulirungen  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse)  steht
die  Vertretung  und  Wahrnehmung  der  Rechte  der  im  F.  2.  gedachten  Berechtigten
  den  betreffenden  ordentlichen  Behörden  zu.

S.  12.

Sind  vor  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Festsetzungen,  welche
mit  demselben  nicht  im  Einklange  1  bereits  auf  rechtsverbindliche  Weise  zu
Stande  gekommen,  so  behält  es  bei  denselben  sein  Bewenden.

(r.  8028—8020.)  -  587  Ueber
        <pb n="496" />
        —  420  —

Ueber  die  Befugniß,  auf  Verwandlung  der  Reallasten  in  eine  Roggenrente
  oder  auf  vollständige  Ablösung  anzutragen,  entscheiden  jedoch  nicht  jene
Festsetzungen,  sondern  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  April  1872.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8029.)  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  der  Taunusbahn,  Zahlung  eines  Beitrages  zu  den
Baukosten  einer  Eisenbahn  von  Langelsheim  nach  Clausthal,  sowie  Herstellung
  des  zweiten  Geleises  auf  den  Bahnstrecken  von  Bremen  bis
Geestemünde,  von  Hannover  bis  Kreiensen  und  von  Schneidemühl  über
Konitz  nach  Dirschau.  Vom  3.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  wird  ermächtigt:

1)  für  Rechnung  des  Staats  von  der  Hessischen  Ludwigs.  Eisenbahngesellschaft
die  Taunus-Eisenbahn  inkl.  Zweig=  und  Seitenbahnen,  mit  dem  gesammten
Betriebsmaterial  und  allem  sonstigen  Zubehör  zum  Preise  von  5,010,000
Gulden  Süddeutscher  Währung  nebst  5  Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar
1872.  bis  zum  Tage  der  Jahlung  nach  näherer  Maßgabe  des  beigedruckten
Vertrages  vom  26./29.  Januar  1872.  käuflich  zu  übernehmen,  gemäß
G.  .  dieses  Vertrages  die  auf  der  Westseite  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
gelegenen  Bahnhöfe  umzubauen  und  daselbst  mit  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  eine  gemeinschaftliche  Personenstation  herzustellen

2)  eine  Subvention  bis  zum  Betrage  von  500,000  Thalern  zum  Bau  einer
Eisenbahn  von  Langelsheim  nach  Clausthal  zu  zahlen;

3)  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  auf  den  Bahnstrecken  von  Geestemünde
  nach  Bremen  und  von  Hannover  nach  Kreiensen  neben  dem  von
der  Stadt  Bremen  für  die  erstere  Strecke  zu  leistenden  Zuschusse  und
den  für  den  Zweck  disponiblen  etatsmäßigen  Mitteln  die  Summe  von
935,200  Thalern  zu  verausgaben;

4)  von  den  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1867.  (Gesetzsamml.  für
1867.  S.  393.)  bewilligten  Geldmitteln  die  Summe  von  2,825,000
Thalern,  statt  zum  Ausbau  des  zweiten  Geleises  auf  der  Strecke  von
Schneidemühl  über  Bromberg  nach  Dirschau,  zur  Anlage  des  zweiten
Geleises  auf  der  Abkürzungsstrecke  der  Ostbahn  von  Schneidemühl  über
Konitz  nach  Dirschau  zu  verwenden.  6.2
        <pb n="497" />
        —  421  —

C.  2.

Der  zum  Kaufe  der  Taunus.Eisenbahn,  zur  Subventionirung  der  Eisenbahn
  von  Langelsheim  nach  Clausthal  und  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf
den  Bahnstrecken  Bremen--  Geestemünde  und  Hannover-Kreiensen  erforderliche
Geldbedarf  ist  in  Höhe  von  Einer  Million  Thaler  aus  den  Fonds  der  Seehandlung
  zu  entnehmen  und  im  Uebrigen  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufmbringen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung
der  erforderlichen  Gesammtsumme,  zu  welchem  Zinssatz,  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
wegen  Annahme  derselben  als  pupillen  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetzsamml.  S.  1197.)  in  Anwendung.

Zur  Deckung  der  auf  Preußen  entfallenden,  zur  Zeit  noch  nicht  zu  übersehenden
  Kosten  des  Umbaues  der  Frankfurter  Bahnhöfe  resp.  der  Errichtung
einer  gemeinschaftlichen  Personenstation  soll  zunächst  die  von  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  nach  §.  8.  des  Vertrages  vom  26./29.  Januar
1872.  zu  zahlende  Grundentschädigungssumme,  sowie  der  Erlös  aus  dem  Verkauf
der  etwa  entbehrlichen  Eisenbahn-Dispositionsländereien  in  Frankfurt  a.  M.
verwendet  werden.  3

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1.  Nr.  1.  3.  und  4.
bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Staates  aus  den  mit  dem  Staate  Bremen
bezüglich  der  Eisenbahn  von  Geestemünde  nach  Bremen  abgeschlossenen  Verträgen
werden  hierdurch  nicht  berührt.

S.  4

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Tr.  8029.)  Ver-
        <pb n="498" />
        —  422  —

Vertrag,
betreffend

den  Ankauf  der  Taunusbahn  durch  den  Preußischen  Staat  und  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  innerhalb  Preußens.

Zwischen  dem  Ministerialdirektor  Theodor  Weishaupt,  als  Kommissarius  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,  und  dem
Verwaltungsrathe  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch
den  Präsidenten  Dr.  Parcus,  andererseits,  ist  heute  unter  Vorbehalt  der  landesherrlichen
  und  der  Genehmigung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  der
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Zwischen  der  Hessischen  Ludwigs=  Eisenbahngesellschaft  und  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft
  ist  unterm  14.  November  1871.  ein  Vertrag  verabredet
worden,  Inhalts  dessen  die  Taunus-Eisenbahngesellschaft  als  besondere  Gesellschaft
u  bestehen  aufhört  und  deren  Konzessionen,  Aktiven  und  Passiven  auf  die  Hessische
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  übergehen,  beziehungsweise  von  dieser  übernommen
werden  sollen.  ·

Sobald  dieser  Vertrag  perfekt  geworden,  ist  der  Preußische  Staat  berechtigt
  und  verpflichtet,  die  Tsbahn  in  demselben  Umfange,  wie  die  Hessische
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  dieselbe  erworben  hat,  inkl.  Zweig=  und  Seitenbahnen
  mit  ihrem  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  insbegendern
  mit  ihrem  Betriebsmaterial,  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  überaupt
  mit  allen,  dem  Unternehmen  der  Taunusbahn  anklebenden  Rechten  und
Verpflichtungen  von  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  käuflich  zu
übernehmen.

S.  2.

Das  Kaufobjekt  wird  sogleich  nach  Perfektion  des  gegenwärtigen  Vertrages
an  die  Königlich  Preußische  Regierung  übergeben.  Eingeschlossen  in  die  Uebergabe
  werden  alle  seit  dem  1.  Januar  1872.  aufgekommenen  Intraden  des  Kaufobjekts,
  wogegen  die  seit  diesem  Zeitpunkte  für  dasselbe  gemachten  Ausgaben
Preußen  zur  Last  fallen.

Der  Reinertrag  der  Taunusbahn  pro  187  1.  verbleibt  insoweit,  als  derselbe
sich  nach  dem  bisherigen  Statute  der  Taunusbahn  als  Dividende  der  bisherigen
Aktionaire  charakterisirt,  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  und  wird
sach  Anhörung  des  Verwaltungsrathes  derselben  von  der  Preußischen  Regierung
nach  den  bisherigen  Normen  festgesetzt.  3
        <pb n="499" />
        —  423  —

g.  3.

Binnen  vier  Wochen  nach  der  im  F§.  2.  bezeichneten  Uebergabe  des  Kaufobjekts
  zahlt  Preußen  als  Kaufpreis  die  Summe  von  5,010,000,  geschrieben  fuͤnf
Millionen  und  zehntausend  Gulden  Süddeutscher  Währung  nebst  5  Prozent  Zinsen
  vom  1.  Januar  1872.

Außerdem  übernimmt  Preußen  als  Selbstschuldner  die  Passiva  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft,
  insoweit  solche  auf  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
nach  Maßgabe  des  im  F§.  1.  bezeichneten  Vertrages  übergegangen  sind,  insbesondere
  die  gesammte  jetzt  noch  bestehende  Prioritäts--Obligationenschuld  der  Taunusbahn.
  Die  bisher  fälligen,  noch  nicht  bezahlten  Zinsbeträge  dieser  Schuld  werden,
  insoweit  dieselben  noch  nicht  verjährt  sind,  der  Preußischen  Regierung  bei
Uebergabe  des  Kaufobjekts  mit  überliefert.

C.  4.  »

DiemitdemBeamtcnsundDienstpersonalderTaunuöbahnabgeslossenen
Vertrfäge,  welche  am  14.  November  1871.  Gültigkeit  hatten,  sind  von  Preußen
zu  erfüllen.

Die  für  die  Beamten  der  Taunusbahn  bestehende  Pensions-,  Wittwenund
  Waisenkasse  bleibt  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen,  wenn  nicht  mit
Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  Kasse  mit  der
entsprechenden  Kasse  derjenigen  Bahn  zu  Stande  kommt,  mit  welcher  die  Taunusbahn
  vereinigt  werden  wird.

F.  5.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  läßt  innerhalb  ihres  Territoriums  den
Bau  und  Betrieb  folgender  Bahnen  zu:

a)  einer  Bahn  von  Frankfurt  durch  das  Lorsbachthal  zum  Anschluß  an
die  Lahnbahn  zwischen  Dietz  und  Weilburg,

b)  einer  Bahn  von  Mainz  über  Wiesbaden  mit  fester  Brücke  über  den
Rhein  zum  Anschluß  an  die  sub  a.  erwähnte  Bahn,  und

ec#)  einer  Bahn  von  Frankfurt  mit  fester  Ueberbrückung  des  Main  zur  Einmündung
  in  die  Riedbahn  und  räumt  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  bezüglich  der  Konzessionsertheilung  für  diese  Bahnen  vor
anderen  Bewerbern  bis  zum  1.  Juli  1872.  die  Priorität  ein.

Außerdem  genehmigt  die  Königlich  Preußische  Regierung  Behufs  besserer
Verbindung  der  Frankfurt-Hanauer  Eisenbahn  mit  der  Strecke  Mainz-Frankfurt
resp.  den  Westbahnhöfen  in  Frankfurt,  daß  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  nach  ihrer  Wahl  entweder  die  städtische  Verbindungsbahn  eigenthümlich
erwirbt,  und,  insoweit  solches  ohne  Schädigung  der  Schiffahrts=  und  der  Interessen
  des  Straßenverkehrs  angängig,  in  zweckentsprechender  Weise  verbessett,
oder  aber  die  Frankfurt-Hanauer  Eisenbahn  mittelst  fester  Brücke  oberhalb  Frankfurt
  über  den  Main  führt  und  auf  dem  linken  Ufer  des  Flusses  mit  der  Strecke
Mainz-Frankfurt  in  Verbindung  setzt.  Endlich  gestattet  die  Königlich  Preußische
Regierung,  daß  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  ihre  linksmainischen
Strecken  mit  der  Hanau-Offenbach-Frankfurter  Bahn  auf  dem  linken  Mainufer

(Tr.  8020.)  ei
        <pb n="500" />
        —  424  —
bei  Scchsenhausen  verbindet  und  an  letzterem  Orte  entsprechende  Stationsanlagen
erstellt.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  einen  Theil  der  ad  a.
erwähnten  Bahn  gemachten  Vorarbeiten  werden  der  Hessischen  Ludwigs--  Eisenbahngesellschaft
  gegen  Ersatz  der  darauf  verwendeten  Kosten  zur  Disposition  gestellt.

C.  6.

Der  Konzessionirung  der  ad  5.  genannten  Bahnanlagen  sollen  die  in
Preußen  üblichen,  dem  Verwaltungsrathe  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  unterm  10.  Dezember  1871.  bekannt  gegebenen  Bedingungen  zu  Grunde
gelegt  werden.

S.  7.  «

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  den  zwischen  der  Frankfurt-Hanauer
  und  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  unterm  27.  Dezember
1862.  abgeschlossenen  Fusionsvertrag  unter  der  Bedingung  genehmigen,  daß  die
in  den  99.  5.  und  6.  des  Nachtrags  zu  dem  Statut  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  vom  24.  Dezember  1866.  enthaltenen  Tarifbestimmungen  auf  der
ganzen  Frankfurt.  Hanauer  Bahn  von  Kahl  bis  Frankfurt  und  ebenso  auch  auf
der  Strecke  Kahl-Aschaffenburg,  so  lange  dieselbe  von  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  betrieben  wird,  analoge  Anwendung  finden.

Gleichzeitig  sollen  die  seiner  Zeit  von  der  Kurfürstlich  Hessischen  Regierung
und  der  Stadt  Frankfurt  für  die  Frankfurt  Hanauer  Bahn  ertheilten  Konzessionen
einer  Revision  unterszogen  und  mit  den  für  die  Bahnen  (§.  5.  a—c.)  zu  ertheilenden
  Konzessionen  in  möglichste  Uebereinstimmung  gebracht  werden.

S.  8.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  die  Hessische  Ludwigs--Eisenbahngesellschaft
  werden  in  Frankfurt  eine  gemeinschaftliche  Personenstation  herstellen,
welche  linschließlich  des  Grund  und  Bodens  gemeinschaftliches  Eigenthum  werden
  soll.

Die  Projektirung  dieser  Station,  sowie  der  zugehörigen  Güterbahnhöfe  soll
nach  Maßgabe  der  am  10.  Dezember  1871.  im  Königlichen  Ministerium  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  mit  Vertretern  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
  festgestellten  Grundzüge  durch  ein  in  Frankfurt  zu  etablirendes,
  gemeinschaftliches  Büreau  erfolgen;  die  definitive  Feslsetzung  des  Projekts
gebührt  der  Preußischen  Regierung.

Die  Vertheilung  der  Anlagekosten  der  gemeinschaftlichen  Personenstation
erfolgt  im  Verhältniß  des  Raumes,  welcher  jedem  der  beiden  Kontrahenten  für
seine  alleinigen  Zwecke  nach  Maßgabe  des  festgestellten  Projekts  überwiesen  wird.
Nach  demselben  Verhältnisse  bestimmen  sich  die  ideellen  Miteigenthumsantheile
der  Kontrahenten,  ingleichen  richtet  sich  darnach  die  Beitragspflicht  zu  der  auf
gemeinschaftliche  Kosten  zu  bewirkenden  Unterhaltung  der  Personenstation.  Ausgeschlossen
  von  der  gemeinschaftlichen  Unterhaltung  sind  die  jedem  Theil  zur  ausschlleßlichen
  Benutzung  überwiesenen  Anlagen,  welche  jeder  für  alleinige  Rechnung
zu  unterhalten  hat.  9a

ür
        <pb n="501" />
        —  425  —

Für  den  zu  der  gemeinschaftlichen  Station  erforderlichen  Grund  und  Boden,
soweit  er  den  bestehenden  Bahnhöfen  entnommen  wird,  vergütet  die  Hessische
Ludwigs--Eisenbahngesellschaft:

1)  sofern  der  ihr  für  alleinige  Zwecke  überwiesene  Raum  und  ihr  Antheil
an  den  gemeinschaftlich  zu  benutzenden  Räumen  das  Areal  des  Frankfurter
Taunusbahnhofes  an  Größe  nicht  überitreffen,  die  Anlagekosten  des
Taunusbahnhofes  —  bei  geringerer  Größe  der  gedachten  Räume  einen
ratirlichen  Theil  dieser  Kosten  —  unter  Zuschlag  von  vier  Prozent,  jedoch
unter  Abrechnung  des  Werths  der  alten  Materualien,

2)  sofern  die  Räume,  mit  welchen  oie  Hessische  Ludwigs  Eisenbahngesellschaft
  betheiligt  ist,  sich  größer  auswersen,  als  der  Taunusbabnhof,  für
das  überschießende  Terrain  pro  Quadralmeter  den  auf  diese  Flächenein.
heit  fallenden  Durchschnittsbetrag  der  Anlagekosten  des  Main-Neckarund
  des  Main-Weser-Bahnhofs  aleichfalls  unter  Zuschlag  von  vier
Prozent  und  unter  Abrechnung  des  Werths  der  alten  Materialien.

Muß  für  die  Personenstation  neues  Terrain  erworben  werden,  so  werden
die  Erwerbungskosten  desselben  dem  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  für  das
Terrain  des  Main--Neckar-  und  des  Main-Weser-Bahnhofes  ermittelten  Betrage
hinzugerechnet  und  nach  der  sich  ergebenden  Gesammtsumme  der  von  der  Hessischen
  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  zu  vergütende  Durchschnittsbetrag  für  das
von  ihr  über  die  Größe  des  Taunusbahnhofes  hinaus  in  Anspruch  genommene
Terrain  berechnet.

Als  Terrain  der  jetzigen  Bahnhöfe  soll  alles  dasjenige  Terrain  gerechnet
werden,  welches  östlich  resp.  nord-  und  südöstlich  der  Verbindungsbahn  zwischen
der  Main.Weser--  und  Main-Neckarbahn  von  der  Mainzer  Landstraße  bis  zur
Gutleuthofstraße  liegt.

Die  Terrains  zu  den  auf  der  anderen  Seite  der  vorbezeichneten  Grenzlinie
anzulegenden  Güterbahnhöfen  bat  jeder  Theil  für  sich  allein  zu  erwerben,  jedod  soll
der  Hessischen  Ludwigsbahn  das  zu  ihren  Anlagen  der  Art  etwa  erforderliche,  im
Besitz  der  resp.  Bahnen  befindliche  Terrain  zu  den  Selbstkosten  überlassen  werden.

F.  9.

Die  Preußische  Regierung  wird  weder  von  dem  zwischen  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  und  der  Taunus-Eisenbahngesellschaft  unterm
14.  November  v.  J.  abgeschlossenen  Fusionsvertrage,  noch  von  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  resp.  den  zu  seiner  Ausführung  nothwendigen  Verhandlungen
eine  Stempelgebühr  erheben,  auch  diejenigen  Stempelgebühren,  Währschaftsgelder
  2c.  allein  tragen,  welche  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  beziehungsweise
  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und  den
weiter  erforderlichen  Verhandlungen  zu  erheben  berechtigt  sein  möchten.

Berlin,  den  29.  Januar  1872.  Mainz,  den  26.  Januar  1872.

Theodor  Weishaupt,  Dr.  Parcus,
Ministerial-Direktor.  Präsident  des  Verwaltungsraths  der
Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8029—803I.)  59  (Nr.  8030.)
        <pb n="502" />
        —  426  —

(Nr.  8030.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1872.,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  der  Taunus--Eisenbahn  an  die  Eisenbahndirektion  in  Wicsbaden.

A#  den  Bericht  vom  30.  April  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  Verwaltung
  der  durch  den  Vertrag  mit  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  vom
26./29.  Januar  1872.  erworbenen  Taunus-Eisenbahn  der-Eisenbahndirektion  in
Wiesbaden  übertragen  wird.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  3.  Mai  1872.  ·
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.
An  das  Staatoministerium.

 

(Nr.  8031.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  April  1872.,  betressend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Gladbeck  nach  Horst  im  Kreise  Necklinghausen,  Regicrungsbezirks
  Münster.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Gladbeck  nach  Horst  im  Kreise  Recklinghausen,  Regierungsbezirks
  Münster,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Gemeinden  Gladbeck
  und  Horst  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  den  genannten  Gemeinden,
  beziehungsweise  dem  Kreise  Recklinghausen,  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chaussergeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats--Chausseen
von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem
Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen
der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  15.  April  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  8032.)
        <pb n="503" />
        —  427  —

(Nr.  8032.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  April  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Büsum  und  zu
Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk  Schleswig,
vom  1.  Mai  1872.  ab  bis  zu  der  vorbehaltenen  Rcvision  des  Tarifes  zu
erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  13.  April  d.  J.  Mir
vorgelegten  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen
  zu  Büsum  und  zu  Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Negierungsbezirk
  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  zu  erheben  sind,  sende  Ich  Ihnen,
von  Mir  unter  dem  Vorbehalte  einer  nach  drei  Jahren  vorzunehmenden  Revision
vollzogen,  zur  weiteren  Veranlassung  hierbei  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  17.  April  1872.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

(Nr.  8032,)  59.  Darif,
        <pb n="504" />
        —  428  —

Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu

Büsum  und  zu  Warwerort  im  Kreise  Norderdithmarschen)  Regierungs.
bezirk  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  zu  erheben  sind.

Vom  I7.  April  1872.

A.  An  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
I.  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darunter:

beim  Einganggeggngnn  1  Sgr.,
beim  Ausgangggggagag  .  .  ...  1
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  A.  I.  bezeichneten
Art  bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  betallafee  oder
leer  sind.
II.  von  mehr  als  6  Tonnen  Tragfähigkeit:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingagegggg  .  ..  1  Sgr.,

beim  Ausgagggg  .  .  .  .  .  ..  1
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingauaggennne  3

beim  Ausdgange.  ......  .  .........  ..  ........  .  ..  ..  .  ..  2

für  jede  Tonne  Tragfähigkeit.

B.  An  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet  von  Waaren,  welche  in  Fahrzeugen
in  den  Hafen  ein=  oder  aus  demselben  ausgehen,  und  über  die  Bohlwerke  ans
Land  oder  zu  Wasser  gebracht  werden:

1)  wenn  die  Waaren  bektoliterweise  verladen  sind,  von

jedem  H  ktoliter  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  —  Sgr.  5Pf.,
2)  wenn  die  Waaren  nach  Gewicht  verladen  sind,  von
jedem  Zener  ....  .  ..  .  .  ..  —  6

Ausnabmsweise  wird  gezahlt:
1)  von  Oelfrüchten  für  den  Hektoliter  —  9
2)  von  allen  Kornarten  wit  Ausnahme  der  Hülsenfrüchte
und  des  Weitens.  welche  Wiaren  den  Normalsatz  nach
Zentner  (zu  B.  2.)  zablen,  für  den  Hektoliter  .  .  —  3
        <pb n="505" />
        —  429  —
3)  von  Kartoffeln,  Wurzeln,  Rüben,  Stein=  und  Holzkohlen,

  frischem  Obste,  fuͤr  den  Hektoliter  .......  .  ...  —  Sgr.  3Pf.
4)  von  Horwoieh,  Pferden,  Füllen,  Eseln  und  Mauleseln,

für  das  Stüicckgkg  .  .  ...  .  .  .  ..  4—
5)  von  Schweinen,  Schaafen,  Kälbern,  Ziegen,  fuͤr  das
6)  von  Gerlen  für  das  Stüükkx  —.  3
7)  von  Bauholz  aller  Art,  für  den  Kubikmeter.  1  3
8)  von  Bauholz  in  ganzen  Schiffsladungen,  für  die  Tonne  1  6
9)  von  Brennholz,  für  den  Kubikmeteernrn  —  6
10)  von  Torf,  Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger,  Seetang,

Sand,  Muscheln,  Dachziegeln,  Mauersteinen,  Schleif-,

Mühlen-,  Treppen--  und  Leichensteinen  Fliesen  und

sonstigen  Steinen,  für  die  Tone  1  —
11)  von  Rum,  Arrak,  Kognak,  Wein,  Spiritus,  Brannt.

wein  und  sonstigen  geistigen  Getränken,  für  10  Liter.  2

wenn  diese  Waaren  in  Flaschen  eingehen,  für  100

Flaschee  .  ........  .  .  ..  1.  —
12)  von  Mineralwasser,  für  100  Flaschen  1  —

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dechpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch.,  Cement.,
Granit.,  Gips-.,  Kalk.,  Mauer.,  Plaster=  oder  giegelsteinen  aller
Art,  Kreide.,  Thon.  oder.  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Kokes,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,
haben  das  Hafengeld  (A.)  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu
entrichten
2)  Für  Fehrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten
oder  Watten  den  Büsumer  beziehungsweise  Warwerorter  Hafen  regelmäßig
oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  des  tarifmäßigen
  Hafengeldes  für  jede  einzelne  Fabrt,  eine  jährliche  Abfindung  enttichtet
  werden,  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Kirchspielsvorstandes  zu
Büsum  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Schleswig  festzusetzen
  bleibt.
Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Bei  Berechnung  der  Tragfaͤhigleit  der  Fahrzeuge  werden  überschießende
Beträge  von  einer  halben  Tonne  oder  mehr  für  eine  volle  Tonne  gerechnet,

kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.
(Fr.  8032.)  2)  Wenn
        <pb n="506" />
        —  430  —

2)  Wenn  bei  der  Festsetzung  des  Bohlwerksgeldes  ein  Bruchtheil  von  Zentnern,
Tonnen  2c.  sich  ergiebt,  so  wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die
Hälfte  der  als  Maßstab  angegebenen  Größeneinheit  erreicht  oder  übersteigt,
für  voll,  sonst  gar  nicht  gerechnet.

3)  Die  Berechnung  des  Bohlwerksgeldes  für  die  gelöschten  Waaren  geschieht
auf  Grund  der  Holldeklaration,  in  Ermangelung  derselben  und  im  Uebrigen
nach  sonstiger  Ermittelung.

4)  Das  abgabepflichtige  Hafengebiet  umfaßt:

a)  im  Büsumer  Hafen  den  von  den  Hafenbohlwerken  umschlossenen
Raum  und  wird  durch  eine  von  dem  ußersten  Endpunkt  des  westlichen
  Bohlwerks  auf  das  östliche  Ufer  des  Hafenpriels  gezogene
senkrechte  Luftlinie  begrenzt,

b)  im  Warwerorter  Hafen  den  auf  der  einen  Seite  mit  einem  Hafenbohlwerke
  versehenen  Raum  des  Hafenpriels  und  wird  durch  eine
von  dem  äußersten  Endpunkt  desselben  auf  das  gegenüberliegende
Ufer  gezogene  senkrechte  Luftlinie  begrenzt.

Die  Entrichtung  der  Abgaben  in  dem  einen  Hafen  befreit  nicht  von  der
Entrichtung  derselben  in  dem  anderen  Hafen.

Befreiungen.
A.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisganges,  Sturmes  oder  widriger  Winde  in  den  Hafen  einlaufen
und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die
Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

2)  Schiffe,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
Schiffen  ein  oder  ausgehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen
von  Strandgütern  benutzt  werden;

3)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  die  Haselabgabe  entrichtetz

4)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;

5)  Schiffe,  welche  lediglich  zu  dem  Zweck,  um  kalfatert,  getheert  oder  sonst
reparirt  zu  werden,  aus  dem  Hafen  auf  das  Vorufer  auslegen  und  in
jenen  wieder  zurückkehren;

6)  Lootsen-,  Passagier-,  Fähr-  und  Fischerböte,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke
gemäß  benutzt  werden;

7)  Böte,  welche  einen  Theil  des  Schiffsinventars  bilden;

8)  Böte,  die  von  den  vor  dem  Hafen  liegenden  oder  vorbeisegelnden  Schlffen
ans  Land  kommen.

B.  Von
        <pb n="507" />
        —  431  —
B.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Staatseigenthum;

2)  frische  Fische,  Reiseeffekten,  Reisefuhrwerke,  leere  Gebinde,  für  den  Bau
des  Hafens  bestimmtes  Material,  Ballast;

3)  Waaren  und  Sachen  aller  Art,  welche  mittelst  der  autorisirten  Fähren
von  einem  Eiderufer  nach  dem  anderen  übergeführt  werden,  ohne  zum
weiteren  Schiffstransport  bestimmt  zu  sein;

4)  Ladungen,  welche  direkt  von  einem  Schiffe  in  das  andere  übergeladen
werden.

Anhang.
Von  demienigen,  welcher  die  zum  Hafeninventar  gehörenden  Meßgefäße
benutzen  will,  ist  zu  entrichten:
1)  für  die  Benutzung  an  die  Hafenkasse:
a)  wenn  die  zu  vermessende  Ladung  unter  200  Hektoliter  beträgt  2  Sgr.,

b)  wenn  die  zu  vermessende  Ladung  200  Hektoliter  oder  mehr
betrüüttt  4

2)  für  die  Aufbewahrung  und  das  Herbeischaffen  der  Meßgefäße  an
den  Hafenmeister  jedes  Wääll  .  ..  .  ..  4

Wird  die  Aufsicht  des  Hafenmeisters  bei  dem  Messen  verlangt,  so  kommt
demselben  dafür  eine  Vergütung  von  4  Sgr.  für  die  Stunde  zu.
Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  Camphausen.

 

Ger.  8002—8r.)  (Nr.  8033.)
        <pb n="508" />
        —  432  —

(Nr.  8033.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Angermünde-  Schwedter  Eisenbahngesellschaft
  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer
Eisenbahn  von  Angermünde  nach  Schwedt.  Vom  5.  Mai  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
25.  März  d.  J.  der  Angermünde-Schwedter  Eisenbahngesellschaft  zu  Schwedt  a.  d.  O.
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Angermünde  nach  Schwedt  unter
gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Potsdam  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  5.  Mai  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Weishaupt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober=  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="509" />
        —  433  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  28.  —

 

(Nr.  8034.)  Geseb  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,
  Bergwerke  und  selbstständigen  Gerechtigkeiten.  Vom  5.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm  b  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die
Hypothekenordnung  vom  20.  Dezember  1783.  gilt,  mit  Ausschluß  der  Gebietstheile
  der  Provinz  Hannover,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
  Unserer  Monarchie)  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken.

F.  1.

Im  Fall  einer  freiwilligen  Veräußerung  wird  das  Eigenthum  an  einem
Grundstück  nur  durch  die  auf  Grund  einer  Auflassung  erfolgte  Eintragung  des
Eigenthumsüberganges  im  Grundbuch  erworben.

io

Die  Auflassung  eines  Grundstücks  erfolgt  durch  die  mündlich  und  gleichzeitig
  vor  dem  zuständigen  Grundbuchamt  abzugebenden  Erklärungen  des  eingetragenen
  Eigenthümers)  daß  er  die  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  bewillige
und  des  Letzteren,  daß  er  diese  Eintragung  beantrage.

C.  3.
Ein  Erkenntniß,  durch  welches  der  eingetragene  Eigenthümer  eines  Grundstücks

  zur  Auflassung  rechtskräftig  verurtheilt  ist,  ersetzt  die  Auflassungserklärung
desselben.
4

Die  Kenntniß  des  Erwerbers  eines  Grundstücks  von  einem  ältern  Rechtsgeschäft,
  welches  für  einen  Anderen  ein  Recht  auf  Auflassung  dieses  Grundstucks
begründet,  steht  dem  Eigenthumserwerb  nicht  entgegen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8034.  60  g.  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1872.
        <pb n="510" />
        —  434  —

g.  5.

Außerhalb  der  Fälle  einer  freiwilligen  Veräußerung  wird  Grundeigenthum
nach  dem  bisher  geltenden  Recht  erworben.  Das  Recht  der  Auflassung  und
Belastung  des  Grundstücks  erlangt  aber  der  Erwerber  erst  durch  seine  Eintragung
  im  Grundbuch.

Miterben  können  jedoch  ein  ererbtes  Grundstück  auflassen,  auch  wenn  sie
nicht  als  Eigenthümer  desselben  im  Grundbuch  eingetragen  sind.

g.  6.

Gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  findet  ein  Erwerb  des  Eigenthums
an  dem  Grundstück  durch  Ersitzung  nicht  statt.

F.  7.

Der  eingetragene  Eigenthümer  ist  kraft  seiner  Eintragung  befugt,  alle  Klagerechte
  des  Eigenthümers  auszuüben,  und  verpflichtet,  sich  auf  die  gegen  ihn  als
Eigenthümer  des  Grundstücks  gerichteten  Klagen  einzulassen.

Gegen  seine  Eigenthumsklage  steht  dem  Beklagten  die  Einrede  der  Verjährung
  nicht  zu.  Hat  der  Beklagte  von  dem  Kläger  oder  seinem  Rechtsvorgänger
  auf  Grund  eines  den  Eigenthumserwerb  bezweckenden  Rechtsgeschäfts  den
Besitz  des  Grundstücks  erhalten,  so  sind  die  aus  dem  Rechtsgeschäft  herzuleitenden
heche  nicht  als  Einrede,  sondern  nur  durch  Klage  oder  Widerklage  geltend  zu
machen.

g.  8.

Eine  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Auflassung  oder  auf  Eintragung
  des  Eigenthumsüberganges  kann  nur  unter  Vermittelung  des  Prozeßrichters
  oder  mit  Bewilligung  des  eingetragenen  Eigenthümers  eingetragen  und
nur  auf  Ersuchen  des  Prozeßrichters  oder  auf  Antrag  desjenigen,  für  welchen
die  Vormerkung  erfolgte,  gelöscht  werden.  -

§.9.

Die  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges  und  deren  Folgen  können  nach
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  angefochten  werden.

Es  bleiben  jedoch  die  in  der  Zwischenzeit  von  dritten  Personen  gegen  Entgelt
  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  erworbenen
Rechte  in  Kraft.

Gegen  diesen  Nachtheil  kann  sich  der  Anfechtungskläger  durch  die  von  dem
Prozeßrichter  nachzusuchende  Eintragung  einer  Vormerkung  sichern.

S.  10.

Die  Anfechtung  ist  auch  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts,  in  desen  Veranlassung
  die  Auflassung  erfolgt  ist,  statthaft,  jedoch  wird  die  mangelnde  Form
dieses  Geschäfts  durch  die  Auflassung  geheilt.  en
        <pb n="511" />
        —  435  —

KC.  11.

Beschränkungen  des  Eigenthumsrechts  an  dem  Grundstück  erlangen  Rechtswirkung
  gegen  Dritte  nur,  wenn  dieselben  die  Beschränkungen  gekannt  haben
oder  letztere  im  Grundbuch  eingetragen  sind.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken.

K.  12.

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken,  welche  auf  einem  privatrechtlichen  Titel
beruhen,  erlangen  gegen  Dritte  nur  durch  Eintragung  Wirksamkeit  und  verlieren
dieselbe  durch  Löschung.

Der  Eintragung  bedürfen  jedoch  nicht  die  gesetzlichen  Vorkaufsrechte,  die
Grundgerechtigkeiten,  die  Miethe  und  Pacht  und  diejenigen  Gebrauchs-=  und
Nutzungsrechte,  welche  nach  I§.  8.,  142.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865.  im  Wege  des  Zwangsverfahrens  erworben  werden  können.

Inwieweit  die  den  Rentenbanken  überwiesenen  Renten  und  die  Domainen=Amortisationsrenten
  der  Eintragung  bedürfen,  wird  durch  das  Gesetz  vom  2.  März
1850.  über  die  Rentenbanken  für  dessen  Geltungsbereich  bestimmt.

g.  13.

Zur  Eintragung  eines  Rechts  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchs
genügt  der  Antrag  des  eingetragenen  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  erlangen.
den  Eigenthümers  unter  bestimmter  Bezeichnung  des  Rechts  und  des  Berechtigten.

Auf  Antrag  des  Berechtigten  findet  die  Eintragung  statt,  wenn  der  eingetragene
  Eigenthümer  ihm  gegenüber  in  einer  beglaubigten  Urkunde  die  Eintragung
  bewilligt  hat.  *-Fehlt

  die  Einwilligung  des  Eigenthümers,  so  kann  die  Eintragung,  auch
wenn  das  Recht  auf  einer  letztwilligen  Verfügung  des  Erblassers  des  Eigenthümers
  beruht,  nur  auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses  auf  Eintragung
  oder  auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  erfolgen.

C.  15.

Der  Erwerb  des  eingetragenen  dinglichen  Rechts  wird  dadurch  nicht  gehindert,
  daß  der  Erwerber  das  ältere  Recht  eines  Anderen  auf  Eintragung  eines
widerstreitenden  dinglichen  Rechts  gekannt  hat,  oder  daß  sich  Letzterer  bereits  in
der  Ausübung  dieses  Rechts  befindet.

S.  16.
Eine  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragung  eines  dinglichen

  Rechts  kann  nur  nach  Vorschrift  des  §.  8.  eingetragen  und  gelöscht  werden.
(Nr.  8034.)  60“  Durch
        <pb n="512" />
        —  436  —

Durch  die  Vormerkung  wird  für  die  endgültige  Eintragung  die  Stelle  in
der  Reihenfolge  der  Eintragungen  gesichert.

S.  17.

Die  Rangordnung  der  auf  demselben  Grundstück  eingetragenen  Rechte
bestimmt  sich  nach  der  Reihenfolge  der  Eintragungen,  die  letztere  nach  der  Zeit,
zu  welcher  der  Antrag  auf  Eintragung  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  worden  ist.

Eintragungen  unter  demselben  Datum  haben  die  Rangordnung  nach  ihrer
Reihenfolge,  wenn  nicht  besonders  dabei  bemerkt  ist,  daß  sie  zu  gleichen  Rechten
neben  einander  stehen  sollen.

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Recht  der  Hypothek  und  der  Grundschuld.

1.  Von  der  Begründung  dieser  Rechte.

G.  18.
Das  Recht  der  Hypothek  und  der  Grundschuld  entsteht  durch  die  Eintragung
  im  Grundbuch.
S.  19.
Die  Eintragung  erfolgt:

1)  wenn  der  eingetragene  oder  seine  Eintragung  gleichzeitig  erlangende
Eigenthümer  sie  bewilligt.

Die  Bewilligung  kann  mit  Angabe  eines  Schuldgrundes  geschehen
(Hypothek),  oder  ohne  Angabe  eines  Schuldgrundes  (Grundschuld).  Im
ersteren  Falle  muß  die  Schuldurkunde  vorgelegt  werden;

2)  wenn  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses,  durch
welches  der  eingetragene  Eigenthümer  zur  Bestellung  einer  Hypothek
oder  Grundschuld  verurtheilt  worden  ist,  die  Eintragung  beantragt;

3)  wenn  eine  zuständige  Behörde  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer  die
Eintragung  nachsucht.

C.  20.

Der  eingetragene  Gläubiger  erlangt  das  Verfügungsrecht  über  die  Grundschuld
  erst  durch  die  Aushändigung  des  Grundschuldbriefs  an  ihn.
§.  21.
Der  eingetragene  Miteigenthümer  kann  auf  seinen  Antheil  eine  Hypothek

oder  Grundschuld  bewilligen;  auch  kann  im  Wege  des  gesetzlichen  Zwanges  gegen
ihn  auf  seinen  Antheil  eine  solche  eingetragen  werden.

g.  22

Der  Gläubiger  hat  das  Recht,  unter  Vermittelung  des  Prozeßrichters  eine
Vormerkung  auf  dem  Grundstück  seines  Schuldners  eintragen  zu  lassen.  Auch
u
        <pb n="513" />
        —  437  —

Auch  diejenigen  Behörden,  welche  die  Eintragung  einer  Hypothek  gegen
den  Eigenthümer  nachzusuchen  gesetzlich  berechtigt  sind,  können  die  Eintragung
einer  Vormerkung  verlangen.

Durch  die  Vormerkung  wird  für  die  endgültige  Eintragung  die  Stelle  in
der  Reihenfolge  der  Eintragungen  gesichert.

d.  23.

Die  Eintragungsbewilligung  muß  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Gläubigers
  lauten,  das  verpfändete  Grundstück  bezeichnen,  und  eine  bestimmte  Summe
in  gesetzlicher  Währung,  den  Zinssatz  oder  die  Bemerkung  der  Zinslosigkeit,  den
Anfangstag  der  Verzinsung  und  die  Bedingungen  der  Rückzahlung  angeben.

S.  24.
Wenn  die  Größe  eines  Anspruchs  zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmt
  ist  (Kautions-Hypotheken),  so  muß  der  höchste  Betrag  eingetragen  werden,
bis  zu  welchem  das  Grundslück  haften  soll.

*

Für  Kapitalien,  welche  zinslos  oder  mit  Zinsen  unter  dem  Zinssatz  von
fünf  vom  Hundert  eingetragen  sind,  kann  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  einen
Zinssatz  bis  fünf  vom  Hundert  mit  der  Rangordnung  des  Kapitals  eintragen
lassen.  Der  Einwilligung  der  nach  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft
getreten  ist,  gleich=  oder  nachstehend  eingetragenen  Gläubiger  bedarf  es  nicht.

Auch  bei  denjenigen  Hypotheken,  welche  seit  der  Geltung  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1853.  mit  Zinsen  unter  fünf  vom  Hundert  eingetragen  worden  sind,
bedarf  es  einer  Zustimmung  der  gleich=  oder  nachstehenden  Gläubiger  zu  diesem
Zwecke  nicht.

g.  26.

Der  bei  der  Veräußerung  eines  Grundsluͤcks  zur  Sicherstellung  einer  Forderung
  bedungene  Vorbehalt  des  Eigenthums  gewährt  dem  Veräußerer  nur  das
Recht,  für  die  bestimmte  Summe  eine  Hypothek  auf  das  Grundstück  eintragen
zu  lassen.

K.  27.

Der  Eigenthümer  kann  auf  seinen  Namen  Grundschulden  eintragen  und
sich  Grundschuldbriefe  ausfertigen  lassen.  Er  erlangt  dadurch  das  Recht,  über
diese  Grundschuld  zu  verfügen  und  auf  dritte  Personen  die  vollen  Rechte  eines
Grundschuldgläubigers  zu  übertragen.

Bei  der  Vertheilung  der  Kaufgelder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Zwangsversteigerung
  kann  er  die  Grundschuld  für  sich  geltend  machen.

S.  28.

Hat  der  Eigentbümer  das  Eigenthum  des  Grundstücks  abgetreten,  so  erlangt
er  an  der  auf  seinen  Namen  eingetragenen  Grundschuld  alle  Rechte  eines  Grundschuldgläubigers.


Nr.  8034.)  §S.  29.
        <pb n="514" />
        —  438  —

g.  20.

Eine  Hypothek  kann  auf  Antrag  des  Eigenthümers  und  des  Gläubigers
in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden,  wenn  diejenigen  in  der  zweiten  und
dritten  Abtheilung  gleich-  oder  nacheingetragenen  Berechtigten  einwilligen,  welche
vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  eingetragen  sind.

2.  Von  dem  Umfang  des  Hypotheken-  und  des  Grundschuldrechts.

g.  30.

Für  das  eingetragene  Kapital,  für  die  eingetragenen  Zinsen  und  sonstigen
Jahreszahlungen  und  für  die  Kosten  der  Eintragung,  der  Kündigung,  der  Klage
und  Beitreibung  haften:

das  ganze  Grundstück  mit  allen  seinen,  zur  Zeit  der  Eintragung  nicht
abgeschriebenen  Theilen  (Parzellen,  Trennstücken);

die  auf  dem  Grundstück  befindlichen  oder  nachträglich  darauf  errichteten,
dem  Eigenthümer  gehörigen  Gebäude;

die  natürlichen  An-  und  Zuwüchse,  die  stehenden  und  hängenden  Früchte;

die  auf  dem  Grundstück  noch  vorhandenen  abgesonderten,  dem  Eigenthümer
  gehörigen  Früchte;

die  Mieth-  und  Pachtzinsen  und  sonstigen  Hebungen;

die  zgeschebenen  unbeweglichen  Zubehörstücke  (Pertinenzien)  und  Gerechtigkeiten;


das  bewegliche,  dem  Eigenthümer  gehörige  Zubehör,  so  lange  bis  dasselbe
veräußert  und  von  dem  Grundstück  räumlich  getrennt  worden  ist;

die  dem  Eigenthümer  zufallenden  Versicherungsgelder  für  Früchte,  bewegliches
  Zubehör  und  abgebrannte  oder  durch  Brand  beschädigte
Gebäude,  wenn  diese  Gelder  nicht  statutenmäßig  zur  Wiederherstellung
  der  Gebäude  verwendet  werden  müssen  oder  verwendet
worden  sind.

g.  31.

Die  Abtretung  und  Verpfändung  der  Ansprüche  auf  Versicherungsgelder,
die  Vorauserhebung,  Abtretung  und  Verpfändung  von  Pacht-  und  Miethzinsen
auf  mehr  als  ein  Vierteljahr,  und  die  Veräußerung  stehender  und  hängender
Früchte  ist,  soweit  sie  zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  gereicht,  ohne
Wirksamkeit.

g.  32.

Werden  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  dem  verpfändeten
  Grundstück  andere  Grundstücke  als  Zubehör  zugeschrieben,  so  treten  diese
in  die  Pfandverbindlichkeiten  desselben;  es  gehen  jedoch  die  mitübertragenen  Posten
des  zugeschriebenen  Stücks  —  soweit  es  sich  um  Befriedigung  derselben  aus
diesem  Stück  handelt  —  den  zur  Zeit  der  Zuschreibung  auf  dem  Hauptgut  eingetragenen
  vor.  –  3
        <pb n="515" />
        —  439  —

K.  33.
Werden  unbewegliche  Zubehörstücke  oder  Theile  des  Grundstücks  auf  dem
Blatt  des  bisherigen  Haupt=  oder  Stammguts  abgeschrieben  und  auf  ein  anderes
Blatt  übertragen,  so  haften  sie  für  die  eingetragenen  Belastungen  des  bieherigen
Haupt=  oder  Stammguts  nur  dann,  wenn  dese  bei  der  Abschreibung  auf  das
andere  Blatt  mitübertragen  worden  sind.

3.  Von  der  Rangordnung  der  auf  demselben  Grundstück  haftenden
Hypotheken  und  Grundschulden.

g.  34.

Die  Rangordnung  der  auf  demselben  Grundstück  haftenden  Hypotheken
und  Grundschulden  bestimmt  sich  nach  den  in  §.  17.  gegebenen  Vorschriften.

G.  35.

Ein  voreingetragener  Gläubiger  kann  sein  Vorrecht  einem  nachstehenden
einräumen.  Die  Einräumung  des  Vorrechts  für  das  Kapital  bezieht  sich  auch
auf  die  Nebenleistungen.  Die  Vorrechte  der  Zwischenposten  werden  hierdurch
nicht  geändert.  36

g.  36.

Die  Rangordnung  zwischen  den  Belastungen  zur  zweiten  und  dritten
Abtheilung  des  Grundbuchs  bestimmt  sich  nach  dem  Datum  der  Eintragung.

Eintragungen  unter  demselben  Datum  stehen  zu  gleichem  Recht,  wenn
nicht  besonders  dabei  bemerkt  ist,  daß  die  eine  der  anderen  nachstehen  soll.

4.  Von  der  Wirkung  des  Rechts  der  Hypotheken  und  der
Grundschulden.

C.  37.
Durch  die  Eintragung  der  Hypothek  und  der  Grundschuld  wird  für  den
Gläubiger  die  dingliche  Klage  gegen  den  Eigenthümer  begründet.  Der  Letztere
haftet  nur  mit  dem  Grundstück  nach  Maßgabe  der  §#.  30.  32.

g.  38.

Gegen  die  Klage  aus  einer  Grundschuld  sind  Einreden  nur  soweit  zulässig,
als  sie  dem  Beklagten  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  unmittelbar  musehen
oder  aus  dem  Grundschuldbrief  sich  ergeben,  oder  die  Thatsachen,  auf  welche
s  kisseen  gründen,  dem  Kläger  beim  Erwerb  der  Grundschuld  bekannt  gewesen
  sind.

Gegen  die  Klage  aus  einer  Hypothek  können  Einreden  aus  dem  perfönlichen
  Schuldverhältniß  einem  Dritten,  welcher  ein  Recht  auf  die  Hypothek  gegen
Entgelt  erworben  hat,  nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  sie  ihm  vorher  bekannt
geworden  sind  oder  sich  aus  dem  Grundbuch  ergeben.

(Nr.  8034.)  Ein-
        <pb n="516" />
        —  440  —

Einreden  gegen  das  Verfuͤgungsrecht  des  Klägers  aus  der  Person  seines
eingetragenen  Rechtsurhebers  (Autors)  sind  sowohl  gegen  die  Klage  aus  einer
Grundschuld  als  gegen  die  aus  einer  Hypothek  unzulässig.

g.  39.
Gegen  die  dingliche  Klage  auf  Rückstände  von  Zinsen  und  sonstigen  Jahresleistungen
  ist  die  Einrede  der  Tilgung  unbedingt  zulässig.
it  dem  Grundschuldbriefe  können  Zinsquittungsscheine  ausgegeben
werden.  Ist  dies  geschehen,  so  ist  nur  der  Inhaber  des  fälligen  Zinsquittungsscheines
  gegen  Aushändigung  desselben  zur  Empfangnahme  der  Zinsen
berechtigt.
S.  40.

Gleich=  oder  nacheingetragene  Gläubiger  können  Grundschulden  nur
dann  anfechten,  wenn  sie  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  die  Eintragung  erlangt
  haben.

S.  41.

Hat  der  Erwerber  eines  Grundstücks  die  auf  demselben  haftende  Hypothek
in  Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  übernommen,  so  erlangt  der  Gläubiger  gegen
den  Herwerber  die  persönliche  Klage,  auch  wenn  er  dem  Uebernahmevertrag  nicht

eigetreten  ist.

8  Der  Veräußerer  wird  von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  frei,  wenn
der  Gläubiger  nicht  innerhalb  eines  Jahres,  nachdem  ihm  der  Veräußerer
die  Schuldübernahme  bekannt  gemacht,  die  Hypothek  dem  Eigenthümer  des
W“37  gekündigt  und  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Fälligkeit  eineklagt
  hat.

8  st  das  Kündigungsrecht  für  eine  bestimmte  Zeit  ausgeschlossen  oder  an
den  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  geknüpft,  so  beginnt  die  Frist  mit  Ablauf
  der  Zeit  oder  Eintritt  des  Ereignisses.

g.  42.

Wenn  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  ungetheilt  auf  mehreren  Grundstücken
  haftet,  so  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  sich  an  jedes  einzelne  Grundstück
wegen  seiner  ganzen  Forderung  zu  halten.

Soweit  der  Gläubiger  aus  dem  einen  Grundstück  seine  Befriedigung  erhalten
  hat,  erlischt  die  Hypothek  oder  Grundschuld  auf  dem  mitverhafteten  Grundstück.
  Der  Eigenthümer  desselben  erlangt  nicht  das  Recht,  über  diese  Post  zu
verfügen,  oder  sie  für  sich  zu  liquidiren.

Bei  den  Vorschriften  der  Artikel  V.  VI.  VII.  des  Gesetzes  vom  12.  März
1869.  verbleibt  es  für  dessen  Geltungsbereich.

g.  43.

Der  hypothekarische  oder  Grundschuldgläubiger,  dessen  Anspruch  vollstreckbar
  geworden,  hat  das  Recht,  auf  gerichtliche  Zwangsverwaltung  und  gerichtliche
Zwangsversteigerung  anzutragen.  vaf

aftet
        <pb n="517" />
        —  441  —

Haftet  die  Hypothek  oder  Grundschuld  nur  auf  einem  Antheil  des  Grundstücks,
  so  kann  nur  der  Antheil  zur  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung
gestellt  werden.

F.  44.

Der  Antrag  auf  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung  ist  auch
dann  zulässig,  wenn  seit  der  Zustellung  der  Klage  ein  Wechsel  in  der  Person  des
Eigenthümers  des  Grundstücks  eingetreten  ist.

*)

Ein  Vertrag  zwischen  dem  hypothekarischen  oder  Grundschuldgläubiger  und
dem  Eigenthümer,  durch  welchen  Ersteren  das  Recht  der  Veräußerung  zum  Zweck
ihrer  Befriedigung  entzogen  wird,  ist  nichtig.

KC.  46.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  bei  der  Zwangsversteigerung  mitzubieten.
Es  muß  jedoch,  sobald  ein  Betheiligter  seiner  Zulassung  widerspricht,  für  sein
jedesmaliges  Gebot  im  Termin  eine  Sicherheit  baar  oder  in  inländischen  öffent.
lichen  nicht  außer  Umlauf  gesetzten  Papieren  einschließlich  der  Schuldverschreibungen
  des  Deutschen  Reichs  erlegt  werden.  Diese  Papiere  müssen  mit  den  laufenden
  Zinsscheinen  und  Talons  eingereicht  werden  und  sind  nach  dem  Börsenpreise
zu  berechnen.  Wenn  der  Eigenthümer  der  Meistbietende  geblieben  und  ein  begründeter
  Widerspruch  nicht  erfolgt  ist,  so  wird  durch  Erkenntniß  ausgesprochen,
daß  ihm  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  zu  belassen  sei.

S.  47.

Der  Ersteher  erwirbt  das  Eigenthum  frei  von  allen  Hypotheken  und
Grundschulden.  Diejenigen  Gebrauchs--  und  Nutzungsrechte,  welche  nach  S#.  8.
142.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  im  Wege  des  Zwangs.
verfahrens  gegen  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  erworben  werden  können,
gehen  als  Lasten  auf  den  Ersteher  über,  sofern  dieselben  vor  Einleitung
der  Ir#mgsverstigeung  durch  Besitzergreifung  die  Eigenschaft  dinglicher  Rechte
erlangt  haben.

Dingliche  Lasten  anderer  Art)  welche  aus  privatrechtlichen  Titeln  herrüh.
ren,  müssen  von  dem  Ersteher  übernommen  werden,  wenn  denselben  keine  Hypothek
  oder  Grundschuld  vorgeht.  Gebote,  durch  welche  der  Bietende  sich  zur  Uebernahme
  derartiger,  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  nachstehender  Lasten  bereit
erklärt,  dürfen  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  dieselben  zugleich  für  sämmtliche
  der  zu  übernehmenden  Last  vorgehende  Hypotheken  oder  Grundschulden  vollständige
  Deckung  gewähren.

§S.  48.

Ein  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  Eigenthümer  einem  Hypotheken=  oder
Grundschuldgläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  weiter  zu  belasten,
  ist  nichtig.

Jahrgang  1872.  (Nr.  80341.)  61  g.  49.
        <pb n="518" />
        —  442  —

g.  49.

Beschränkungen  des  eingetragenen  Gläubigers  in  der  Verfügung  über  die
Hypothek  oder  Grundschuld  erlangen  Rechtswirkung  gegen  Dritte  nur,  wenn  dieselben
  bei  Hypotheken  im  Grundbuch  eingetragen  oder  bei  Grundschulden  auf
dem  Grundschuldbrief  vermerkt  sind  oder  wenn  sie  den  Dritten  bei  Erwerb  ihres
Rechts  an  dem  Grundstück  bekannt  waren.

Die  Eintragung  erfolgt  entweder  mit  Bewilligung  des  Gläubigers,  oder
auf  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde.

C.  50.

Erbebliche  Verschlechterungen  des  Grundstücks,  durch  welche  die  Sicherheit
  des  Gläubigers  gefährdet  wird)  berechtigen  denselben,  bei  dem  Prozeßrichter
Sicherungsmaßregeln  zu  beantragen,  auch  seine  Befriedigung  vor  der  Verfallzet
zu  fordern.

S.  51.

An  den  bestehenden  Vorschriften  über  die  unter  Aufsicht  einer  Behörde  zu
.  bewirkende  Verwendung  der  dem  Grundstückseigenthümer  zufallenden  Kapitalien
im  Interesse  der  dinglich  Berechtigten  wird  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

5.  Von  dem  Uebergang  der  Hypotheken  und  Grundschulden:!

C.  52.

Die  Hypothek  kann  nur  gemeinsam  mit  dem  persönlichen  Recht  abgetreten
werden.

Wird  eine  zur  Sicherung  eines  persönlichen  Rechts  dienende  Grundschuld
ohne  den  persönlichen  Anspruch  abgetreten,  so  erlischt  letzterer.

G.  53.

Die  Eintragung  der  Abtretung  oder  Verpfändung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  darf  nur  auf  Grund  der  Bewilligung  des  Gläuhsgers  oder  seiner
rechtskräftigen  Verurtheilung  zur  Bewilligung  oder  auf  Grund  eines  Exsuchens
einer  zuständigen  Behörde  gegen  den  eingetragenen  Gläubiger  erfolgen.

g.  54.

Der  Erwerb  der  Hypothek  oder  Grundschuld  durch  Abtretung  und  die
Wirksamkeit  der  Verpfändung  derselben  hängt  nicht  von  der  Eintragung  ab.

C.  55.

Grundschulden  können  ohne  Nennung  des  Erwerbers  abgetreten  werden
(Blankoabtretung).
Jeher
        <pb n="519" />
        —  443  —

Jeder  Inhaber  erlangt  dadurch  das  Recht,  die  Blankoabtretung  durch  einen
Namen  auszufüllen,  die  Grundschuld  auch  ohne  diese  Ausfüllung  abzutreten,  und
die  dingliche  Klage  anzustellen.

G.  56.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  werden  die  Kosten
der  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  und  deren  Eintragung  von
dem  Verpfänder  allein,  die  Kosten  der  Abtretung  und  deren  Eintragung  von
dem  abtretenden  Gläubiger  und  dem  Erwerber  zu  gleichen  Theilen  getragen;  hat
jedoch  der  befriedigte  Gläubiger  auf  Veranlassung  des  Eigenthümers  die  Hypothek
  oder  Grundschuld  ihm  oder  einem  Anderen  abgetreten,  so  hat  der  Eigenthümer
  die  Abtretungs-  und  Eintragungskosten  zu  zahlen.

6.  Von  der  Löschung  der  Hypotheken  und  Grundschulden.

C.  57.

Das  Hypotheken-  und  Grundschuldrecht  wird  nur  durch  Löschung  im
Grundbuch  aufgehoben.

G.  58.

Die  Löschung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers,  oder  auf  Ersuchen
einer  zuständigen  Behörde.

K.  59.

Vormerkungen  werden  gelöscht  auf  Ersuchen  derjenigen  Behörde,  auf  deren
Antrag  dieselben  im  Grundbuch  vermerkt  worden,  oder  auf  Bewilligung  dessen,
für  den  sie  vermerkt  worden  sind.

S.  60.

Weigert  der  Gläubiger  die  Bewilligung  der  Löschung,  so  bleibt  dem  Eigenthümer
  überlassen,  zugleich  mit  der  Klage  gegen  den  Gläubiger  bei  dem  Prozeßrichter
  den  Antrag  zu  begründen,  das  Grundbuchamt  zu  ersuchen)  daß  bei  der

Hypothek  oder  Grundschuld  Widerspruch  gegen  weitere  Verfügungen  des  Gläubigers
  vermerkt  werde.

KG.  61.

Die  Kosten  der  Quittung  und  Löschung  hat  beim  Mangel  einer  Vereinbarung
  der  Betheiligten  der  Schuldner,  die  besonderen  Kosten  für  den  Nachweis
der  Berechtigung  des  Gläubigers  der  Letztere  zu  tragen.

.  62.

An  die  Stelle  einer  gelöschten  Hypothek  und  Grundschuld  darf  eine  andere

nicht  eingetragen  werden,  vielmehr  rücken  die  nachstehenden  Posten  vor.

Er.  8034.)  61“  S.  63.
        <pb n="520" />
        —  444  —

g.  63.

Wenn  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  von  dem  Eigenthümer  bezahlt
oder  auf  andere  Weise  getilgt  worden  ist,  so  ist  der  bisherige  Gläubiger  nach
der  Wahl  des  Eigenthümers  verpflichtet,  entweder  Quittung  oder  Löschungsbewilligung
  zu  ertheilen,  oder  die  Post  ohne  Gewährleistung  abzutreten.

g.  64.

Der  eingetragene  Eigenthümer  ist  berechtigt,  auf  Grund  der  Qutttung  oder
Löschungsbewilligung  die  Post  auf  seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen  oder  über
sie  zu  verfügen.

g.  65.

Ein  gleiches  Recht  hat  der  eingetragene  Eigenthümer,  welcher  die  Hypothek
  oder  Grundschuld  von  Todeswegen  erworben  hat,  auf  Grund  des  Testaments,
  des  Erbvertrages  oder  der  Erbbescheinigung.  ·

Hat  derselbe  die  Post  als  Vermächtnißnehmer  erworben,  so  bedarf  es  zur
Umschreibung  der  Einwilligung  des  Erben,  oder  seiner  rechtskräftigen  Mrrurtzei
lung  zu  derselben.

g.  66.

Erwirbt  der  Gläubiger  das  verpfändete  Grundstück,  so  kann  er  die  Hypothek
  oder  Grundschuld  auf  seinen  Namen  stehen  lassen  oder  über  sie  verfügen.

S.  67.

Die  Vorschriften  der  IF.  63  —  66.  finden  auf  Kautionshypotheken  keine
Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Bergwerkseigenthum  und  den  selbstständigen  Gerechtigkeiten.

g.  68.

Verliehene  Bergwerke,  unbewegliche  Bergwerksantheile  und  die  selbstständigen
  Kohlen-Abbaugerechtigkeiten  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen
Landestheilen  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  mit  folgenden  zusätzlichen
  Bestimmungen:

1)  Das  Bergwerkseigenthum  wird  durch  die  von  dem  Oberbergamt  ertheilte
Verleihung)  bestätigte  Konsolidation,  Theilung  oder  Vertauschung  von
Grubenfeldern  und  Feldestheilen  erworben.

Der  Erwerber  ist  in  diesen  Fällen  von  Amtswegen  zur  Eintragung
  seines  Bergwerkseigenthums  anzuhalten.

Zu  diesem  Zweck  hat  das  Oberbergamt  dem  Grundbuchamt  eine
beglaubigte  Abschrift  der  Verleihungsurkunde  oder  die  Ausfertigung  des
bestätigten  Konsolidations-,  Theilungs=  oder  Tauschaktes  zudustelen  3

n
        <pb n="521" />
        —  445  —

2)  In  Betreff  der  Befugniß  des  eingetragenen  Bergwerkseigenthümers,  das
verliehene  Feld  zu  theilen,  Feldestheile  auszutauschen,  oder  auf  dieselben
zu  verzichten,  kommen  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Berggesetzes
vom  24.  Juni  1865.  zur  Anwendung.

3)  Hülfsbaue,  welche  unter  die  Vorschriften  der  §#§.  60.  ff.  des  Allgemeinen
Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  fallen,  erlangen  auch  ohne  Eintragung
in  das  Grundbuch  durch  Uebergang  des  Besitzes  die  Eigenschaft  dinglicher
  Rechte.  Dieselben  erlöschen  nicht  durch  Ertheilung  des  Zuschlages
in  Folge  gerichtlicher  Owangsversteigerung.

S.  69.

Wenn  für  selbsiständige  Gerechtigkeiten  Grundbuchblätter  eingerichtet  sind),
so  wird  die  Veräußerung  und  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  ihnen,  ihre  Belastung
  und  Verpfändung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  beurtheilt.

Fünfter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  70.

Der  Prozeßrichter  hat  auf  den  Antrag  einer  Partei  die  Eintragung  einer
Vormerkung  bei  dem  Grundbuchamt  nachzusuchen,  wenn  ihm  der  Anspruch  oder
das  Widerspruchsrecht,  welche  durch  die  Vormerkung  gesichert  werden  sollen,
glaubhaft  gemacht  sind.

G.  71.

Die  statutenmäßigen  Befugnisse  der  mit  Korporationsrechten  versehenen
Wu-  in  Betreff  der  Zwangsverwaltung  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht

erührt.

§.  72.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1872.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(X.  8034—8035)  (Nr.  8035.)
        <pb n="522" />
        —  446  —
(Nr.  8035.)  Grundbuch  -Ordnung.  Vom  5.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  die  Hypotheken.  Ordnung  vom  20.  Dejember
  1783.  gilt,  mit  Ausnahme  der  Gebietstheile  der  Provinz  Hannover,  unter
Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  der  Form  und  Einrichtung  der  Grundbücher.

F.  1.

Für  jeden  Gemeinde.,  selbstständigen  Guts-  oder  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirk
  werden  ein  oder  mehrere  Grundbücher  angelegt.  In  diese
werden  die  selbstständigen,  in  den  Grundsteuerbüchern  verzeichneten  Grundstücke
eingetragen.  ·

Die  Eintragung  erfolgt  in  fortlaufender  Nummerreihe.

KC.  2.

Für  Domainen  und  andere  dem  Staat  gehörige  Grundstücke,  für  Grundstücke
  der  Kirchen,  Klöster,  Schulen  und  Gemeinden,  für  Eisenbahnen  und
öffentliche  Landwege  bedarf  es  der  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  nur  im  Fall
der  Veräußerung  oder  Belastung,  oder  wenn  von  dem  Eigenthümer  oder  einem
Berechtigten  darauf  angetragen  wird.

Die  Grundstücke  der  Eisenbahnen  und  die  öffentlichen  Landwege  werden
dann  in  dem  Grundbuch  eines  jeden  Bezirks  (§.  1.))  in  welchem  sie  liegen,  eingetragen.


G.  3.

Die  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  auch
für  Bergwerke  und  Gerechtigkeiten,  sofern  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
  ist.

S.  4.

Die  Grund=  und  Gebäudesteuerbücher,  von  welchen  dem  Grundbuchamt
eine  Abschrift  mitgetheilt  werden  soll,  dienen  zur  Ausmittelung  der  in  die  Grundbücher
  einzutragenden  oder  bereits  eingetragenen  Grundstücke,  ihrer  Lage  und
Größe.  Ihre  Bezeichnung  in  den  Steuerbüchern  ist  bei  den  Grundbüchern  beizubehalten.
  Bei  Gutskomplexen  genügt  die  Eintragung  der  Gesammtfläche  und
des  Gesammtreinertrages.

Sofern  in  den  Steuerbüchern  die  Größe  von  Gebäuden,  Hofräumen  und
Hausgärten)  welche  nicht  zu  einem  Gutskomplex  gehören,  nicht  angegeben  ist,
hat  der  Eigenthümer  bei  dem  Fortschreibungsbeamten  die  Vermessung  und  Vervollständigung
  der  Grundsteuerbücher  zu  beantragen.  Di

e
        <pb n="523" />
        —  447  —

Die  Zurückführung  der  bereits  angelegten  Grundbuchblätter  auf  die  Grundund
  Gebäudesteuerbücher  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  der  darüber  zu  erlassenden
  Ausführungsverfügung.

C.  5.

Das  Grundbuchblatt  eines  Grundstücks  umfaßt  dessen  Bestandtheile,  unbewegliche
  Zubehörstücke  und  Gerechtigkeiten.

Zubehörstücke  erhalten  nur  dann  ein  besonderes  Blatt  im  Grundbuch,  wenn
d  Heuptgtt  im  Auslande  oder  in  dem  Bezirke  eines  anderen  Grundbuchamtes
  liegt.

Im  ersteren  Fall  ist  das  Zubehörstück,  sofern  nicht  durch  Staatsverträge
ein  Anderes  bestimmt  ist,  als  ein  selbstständiges  Grundstück  zu  behandeln.

Im  letzteren  Fall  ist  auf  dem  Titel  des  Zubehörstücks  zu  vermerken,  zu
welchem  Hauptgut  dasselbe  gehört,  demnächst  das  Blatt  gegen  weitere  Eintragunger
  zu  schließen,  und  auf  dem  Titel  des  Hauptgutes  auf  das  Grundbuchlatt
  des  Zubehörstücks  hinzuweisen.

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Zubehörstücke  der  Bergwerke.

S.  6.
Die  Grundbücher  werden,  insoweit  dieselben  neu  erulegen  oder  umzugcreen
  nach  1  diesem  Gesetz  beigelegten  Formularen  I.  oder  II.  ein-„gerichtet
  (Anlage  A.  B.).
*  Das  Grundbuchamt  hat  zu  ermessen,  welches  der  beiden  Formulare  anzuwenden
  ist.
Für  die  Bergwerke  mit  unbeweglichen  Antheilen  der  Gewerken  (Kuxe)  wird
das  Formular  III.  (Anlage  C.)  vorgeschrieben.

3

In  dem  Formular  I.  erhält  jedes  Grundstück  ein  eigenes  Grundbuchblatt.
Dasselbe  besteht  in  einem  Titel  und  drei  Abtheilungen.

K.  8.
Der  Titel  giebt  in  der  ersten  Spalte  an:
1)  die  Bezeichnung  des  Grundstäücks:  .
Ks  bei  selbstständigen  Gütern  den  Namen  des  Guts  und  des
reises;
bei  städtischen  Grundstücken  die  Nummer)  Straße  und  sonstige
ortsübliche  Bezeichnung;
bei  kleineren  ländlichen,  zu  einer  Ortschaft  gehörenden  Gütern
die  Bezeichnung  des  Kreises,  der  Ortschaft,  der  Nummer  oder
sonstigen  Kennzeichen;
2)  die  Eigenschaft  des  Grundstücks;
3)  die  Nummer)  welche  das  Grundstück  im  Steuerbuch  führt;
(Tr.  8035.)  4)  die
        <pb n="524" />
        —  448  —

4)  die  Größe  und  den  Grundsteuerreinertrag  oder  Nutzungswerth  (§.  4.)
bei  vereinigten  Grundstücken  (S.  13.)  die  Größe  und  den  Grundsteuerreinertrag
  oder  Nutzungswerth  eines  jeden  einzelnen  Grundstücks.

Die  zweite  Spalte  ist  für  Abschreibungen  bestimmt.

S.  9.

Bei  Bergwerken  und  den  Kohlenabbaugerechtigkeiten  in  den  vormals
Königlich  Sächsischen  Landestheilen  ist  eine  Beschreibung  derselben  in  den  Titel
aufzunehmen,  welche  den  wesentlichen  Inhalt  der  Verleihungsurkunde  oder  des
sonstigen  Berechtigungstitels  anzugeben  hat.  Für  die  Zubehörungen  der  Bergwerke
  und  Kohlenabbaugerechtigkeiten  an  Grundstücken  und  Gebäuden,  welche  sich
im  Eigenthume  des  Bergwerkseigenthümers  befinden,  sind  die  Bestimmungen  des
§.  8.  Nr.  1—  4.  dieses  Gesetzes  maßgebend.

C.  10.

In  die  erste  Spalte  der  ersten  Abtheilung  ist  einzutragen:

der  Eigenthümer  nach  Vor-  und  Zunamen,  nach  Stand,  Gewerbe  oder
anderen  unterscheidenden  Merkmalen,  Wohnort  oder  Aufenthaltsort;
eine  juristische  Person  nach  ihrer  gesetzlichen  oder  in  der  Verleihungsurkunde
  enthaltenen  Benennung;  eine  Handelsgesellschaft,  Aktiengesellschaft
  und  Genossenschaft  unter  ihrer  Firma  und  Bezeichnung  des
Orts,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

die  zweite  Spalte:

das  Datum  der  Auflassung  und  der  Eintragung,  die  Vermerke  über
Luschreibungen  (§.  61.),  und  auf  Antrag  des  Eigenthümers  der  Erwerbsgrund


die  dritte  Spalte:

auf  Antrag  des  Eigenthümers  der  Erwerbspreis,  die  Schähung  des
Werths  nach  einer  öffentlichen  Taxe  und  bei  Gebäuden  die  Feuerversicherungssumme
  mit  Angabe  des  Datums.

—.
—

-

K..  11.

In  die  erste  Hauptspalte  der  zweiten  Abtheilung  werden  eingetragen:
1)  dauernde  Lasten  und  wiederkehrende  Geld=  und  Naturalleistungen,
welche  auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruhen.
Von  der  Eintragung  sind  ausgeschlossen  die  an  den  Staat  zu
entrichtenden  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen.

Der  Eintragung  bedürfen  nicht  die  Leistungen  zur  Erfüllung  der
Deichpflicht  und  die  im  F.  49.  der  Konkursordnung  vom  8.  Mai  1855.
aufgeführten  gemeinen  Lasten;

2)  die  Beschränkungen  des  Eigenthums  und  des  Verfügungsrechts  des
Eigenthümers.
n
        <pb n="525" />
        —  449  —

In  die  zweite  Hauptspalte  „Veränderungen“  werden  alle  Veränderungen
eingetragen,  welche  die  in  der  ersten  Hauptspalte  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen
  erleiden.

Ist  ein  in  der  ersten  Hauptspalte  eingetragenes  Recht  aufgehoben,  so  erfolgt
die  Löschung  in  der  Hauptspalte  „Löschungen“  die  Löschung  einer  Veränderung
wird  unter  der  zweiten  Hauptspalte  in  der  Nebenspalte  „Löschungen“  bewirkt.

K..  12.

In  die  erste  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung  werden  die  Hypotheken
und  Grundschulden  eingetragen.  «

Wenn  mit  solchen  Rechten  der  Besitz  und  Genuß  des  Grundstücks  von
Seiten  des  Gläubigers  verbunden  ist,  so  wird  zugleich  dieses  Recht  in  der  zweiten
Abtheilung  vermerkt.

In  die  zweite  Hauptfpalte  „Veränderungen“  sind  alle  Veränderungen  der
in  der  ersten  Hauptspalte  eingetragenen  Posten  zu  vermerken.

Die  Nebenspalte  „Löschungen"  in  der  zweiten  Hauptspalte  ist  für  die  Löschung
der  Veränderungen,  die  Hauptspalte  „Löschungen“  zur  Löschung  der  in  der  ersten
Hauptspalte  eingetragenen  Posten  bestimmt.

K..  13.

Für  mehrere  im  Bezirk  desselben  Grundbuchamts  liegende  Grundstücke
besselben  Eigenthümers  kann  auf  dessen  Antrag  ein  gemeinschaftliches  Blatt  angelegt
  werden,  wenn  daraus  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts  keine  Verwirrung
  zu  besorgen  ist.

F.  14.

In  dem  Formular  II.  erhält  jeder  Eigenthümer  einen  Artikel,  unter  welchem
sämmtliche  ihm  zugehörige  Grundstücke,  ihre  Steuerverhältnisse,  ihre  dinglichen
Belastungen  und  deren  Veränderungen  eingetragen  werden.  -

§.15.

DicArtikelwerdenineinembesonderenGrundbuchfürjedenBczikk(§.1.)
mit  Bezeichnung  der  Artikelnummer  des  Steuerbuchs  angelegt,  und  in  jedem
Artikel  die  einzelnen  Grundstücke  nach  fortlaufenden  Nummern  eingetragen.

C.  16.

Grundstücke,  welche  eine  Ehefrau  in  eine  Ehe  mit  Gemeinschaft  der  Güter
einbringt  oder  während  derselben  erwirbt,  werden  auf  den  Antrag  beider  Eheleute
in  dem  Artikel  des  Ehemannes  eingetragen.  Bei  Trennung  der  Ehe  erhält  die
Frau  einen  besonderen  Artikel.

Leben  die  Eheleute  unter  getrenntem  Güterrecht,  so  erhält  zwar  die  Ehefrau
einen  besonderen  Artikel,  aber  mit  der  Nummer  des  Artikels  ihres  Mannes,  wenn
im  Steuerbuch  die  Grundstücke  der  Ehefrau  in  dem  Artikel  des  Mannes  eingetragen
  sind.

Jehrgans  1872.  (Nr.  8035.  62  S.  17.
        <pb n="526" />
        —  450  —

KC.  17.

In  dem  Grundbuchblatt  nach  Formular  III.  ist  die  Anzahl  der  Kuxe,  welche
sich  im  Eigenthum  eines  jeden  Gewerken  befindet,  anzugeben.

KC.  18.

Für  jedes  Grundbuchblatt  und  für  jeden  Artikel  werden  besondere  Grundakten
  gehalten.  Den  Grundakten  sind  Tabellen  vorzuheften,  welche  eine  wörtliche
Abschrist  der  Grundbuchblätter  und  Artikel  sein  müssen.

KC.  19.

Die  Einsicht  der  Grundbücher  und  Grundakten  ist  Jedem  gestattet,  welcher
nach  dem  Ermessen  des  Vorstehers  des  Grundbuchamts  ein  rechtliches  Interesse
dabei  hat.

Oeffentlichen  Behörden  und  den  von  ihnen  beauftragten  Beamten  steht  in
den  gesetzlich  bestlimmten  Fällen  die  Einsicht  der  Grundbucher  und  Grundakten
und  die  Entnahme  von  Bemerkungen  aus  denselben  frei)  auch  sind  sie  berechtigt,
Abschriften  zu  verlangen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Grundkuchämtern.

KG.  20.

Zur  selbsiständigen  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  wird  bei  jedem
Stadt.  und  Kreisgericht  und  jeder  ständigen  Kreisgerichtsdeputation  ein  Grundbuchamt
  gebildet.

Dasselbe  besteht  aus  einem  zum  Richteramt  befähigten  Vorstand  (Grundbuchrichten
  einem  Buchführer  und  den  erforderlichen  Schreibern  und  Unterkamten.


C.  21.
In  größeren  Städten  und  Kreisen  können  durch  Anordnung  des  Juflizministers

  mehrere  Grundbuchämter  für  geographisch  abzugrenzende  Bezirke  gebildet
  werden.

6.  22.
Die  Kreisgerichtskommissionen  sind  die  Grundbuchämter  für  die  in  ihrem

Bezirk  belegenen  Grundstücke,  sofern  nicht  das  Grundbuch  über  dieselben  nach
der  Gerichtsverfassung  bei  den  Kreisgerichten  zu  führen  ist.  g.  28
        <pb n="527" />
        —  461  —

g.  23.

Die  Grundbuchämter  stehen  unter  der  geschäftlichen  Aufsicht  der  Stadtgerichtspräsidenten,
  der  Kreisgerichtsdirektoren  oder  der  Dirigenten  der  Kreisgerichtsdeputationen,
  welche  in  Verhinderungsfällen  die  Vertreter  zu  bestellen  haben.

g.  24.

Beschwerden  über  Verzögerungen  im  Geschäftsbetrieb  werden  zunächst  von
dem  Präsidenten,  dem  Direktor  des  Stadt-  oder  Kreisgerichts  oder  dem  Dirigenten
  der  Deputation,  in  zweiter  Instanz  von  dem  Präsidenten  des  Appellationsgerichts,
  in  letzter  Instanz  von  dem  Justizminister  entschieden.

Beschwerden  über  Verfügungen  des  Grundbuchrichters  gehen  an  das  Appellationsgericht
  des  Bezirks,  bei  dessen  Entscheidung  es  bewendet.

g.  25.

Liegen  Grundstücke,  welche  einem  einheitlichen  Gutsverbande  angehören,
in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter,  so  hat  das  Appellationsgericht  zu
bestimmen,  welches  Amt  das  Grundbuch  zu  führen  hatj  liegen  sie  in  verschiedenen
  Appellationsgerichts-Bezirken,  so  hat  der  Juslizminister  diese  Bestimmung
zu  treffen.

S.  26.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  mehrerer  in  dem  Bezirk  desselben
Appellationsgerichts  bestehender  Grundbuchämter  werden  von  dem  Appellations.
gericht,  andernfalls  von  dem  Justizminister  entschieden.

S.  27.
Wenn  ein  Grundbuchblatt  aus  dem  Bezirk  eines  Grundbuchamts  in  den
eines  anderen  übergeht,  so  wird  dem  letzteren  eine  vollständige  beglaubigte  Abschrift

  des  Blattes  mitgetheilt  und  das  frühere  Blatt  geschlossen.  In  diese  Abschrift
  ist  nur  der  noch  gültige  Inhalt  aufzunehmen.

5.  28.
Rücksichtlich  des  Fortbestandes  der  Berg.Hypothekenkommissionen  und  der
Ressortverhältnisse  derselben  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  246.  des

Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.)  der  Gesetze  vom  18.  April  1855.
und  10.  Juni  1861.

C.  29.

Die  Beamten  des  Grundbuchamts  haften  für  jedes  Versehen  bei  Wahrnehmung
  ihrer  Amtspflichten,  soweit  für  den  Beschädigten  von  anderer  Seite  her
Ersatz  nicht  zu  erlangen  ist.  ·

Soweit  der  Beschädigte  nicht  im  Stande  ist,  Ersatz  seines  Schadens  von
dem  Grundbuchbeamten  zu  erhalten,  haftet  ihm  für  denselben  der  Staat.

(Fr.  8035.)  62°  Dritter
        <pb n="528" />
        —  462  —

Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  in  Grundbuchsachen.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

g.  30.

Die  Grundbuchämter  verfahren,  mit  Ausnahme  der  im  Gesetz  bestimmten
Fälle,  nur  auf  Antrag.  K.  u  -

Die  Anträge  werden  mündlich  bei  dem  Grundbuchamt  angebracht  oder
schriftlich  eingereicht.  E

Mündliche  Anträge  auf  Eintragungen  oder  Löschungen  sind  von  dem
Grundbuchrichter  aufzunehmen.  33

Schriftliche,  zu  einer  Eintragung  oder  Löschung  erforderliche  Anträge  und
Urkunden  müssen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt  sein.
Jedoch  bedürfen  schriftliche  Anträge,  welchen  die  beglaubigten  Urkunden  beiliegen,
in  denen  die  Betheiligten  die  beantragte  Eintragung  oder  Löschung  schon  bewilligt
  haben,  keiner  besonderen  Beglaubigung.

Der  Aufnahme  eines  besonderen  Protokolls  über  die  Beglaubigungen  und
der  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.

S.  34.

Die  für  die  Gültigkeit  der  Verträge  der  Taubstummen,  Blinden  und
Schreibunkundigen  und  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Personen  voralriebenen
  besonderen  Formen  gelten  auch  für  ihre  Anträge  bei  dem  Grunduchamte.


g.  35.

Urkunden  und  Anträge  öffentlicher  Behörden  bedürfen,  wenn  sie  ordnungsmäßig
  unterschrieben  und  untersiegelt  sind,  keiner  Beglaubigung.

F.  36.

Notare  bedürfen  zur  Stellung  der  Anträge  keiner  besonderen  Vollmacht,
wenn  die  von  ihnen  aufgenommene  oder  beglaubigte  und  eingereichte  Urkunde
Wz“32N  oder  den  Antrag  der  Betheiligten  auf  Eintragung  oder  Löschung
enthält.

F.  37.

Andere  Personen,  welche  als  Bevollmächtigte  Anträge  stellen,  haben
sich  durch  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommene  oder  beglaubigte  Vollmacht
auszuweisen.

«  F.38.
        <pb n="529" />
        —  463  —

S.  38.

Sind  die  zur  Eintragung  oder  Löschung  erforderlichen  Urkunden  oder  Vollmachten
  von  einer  ausländischen  Behörde  ausgestellt  oder  beglaubigt,  und  ist  die
Befugniß  dieser  Behörde  zur  Ausstellung  öffentlicher  Urkunden  nicht  durch  Staatsverträge
  verbürgt,  oder  sonst  dem  Grundbuchamt  bekannt,  so  muß  die  Befugniß
der  ausländischen  Behörde  zur  Aufnahme  des  Aktes  und  deren  Unterschrift  auf
gesandtschaftlichem  Wege  festgestellt  werden.

S.  39.

Bei  Eintragungen  und  Löschungen  auf  Grund  von  Erbverträgen,  letztwilligen
  Verfügungen  und  Erbtheilungsurkunden  genügt  ein  Auszug  aus  diesen
Urkunden,  soweit  derselbe  die  einzutragende  oder  zu  löschende  Bestimmung  betrifft,
wenn  in  den  nach  dem  freien  Ermessen  des  Nachlaßrichters  dazu  geeigneten  Fällen
eine  Bescheinigung  desselben  darüber  beigefügt  ist:

daß  in  der  Urkunde  eine  weitere  hierauf  bezügliche  Bestimmung  nicht
enthalten  sei.
S.  40.

Sind  Nachlaßforderungen  getheilt,  so  genügt  zu  deren  Umschreibung  eine
Bescheinigung  des  Nachlaßrichters:
daß  die  Forderung  bei  der  Theilung  des  Nachlasses  dem  Erben  oder
Vermächtnißnehmer  übereignet  worden  sei.

S.  41.

Dem  auf  Eintragung  oder  Löschung  gerichteten  Ersuchen  einer  zuständigen
Behäörde,  welches  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entspricht,  insbesondere  auch  alle
wesentlichen  Punkte  des  einzutragenden  Vermerks  enthalten  muß,  haben  die
Grundbuchämter  zu  genügen,  oder  den  aus  dem  Grundbuch  sich  ergebenden
Anstand  der  ersuchenden  Behörde  bekannt  zu  machen.

S.  42.
Die  Anträge  sowohl  als  die  Urkunden  sind  genau  mit  dem  Zeitpunkt  des
Eingangs  vom  Grundbuchrichter  oder  Buchführer  zu  bezeichnen.

K.  43.

Die  Verfügungen  auf  die  Anträge  sind  vom  Grundbuchrichter  zu  erlassen
und  vom  Buchführer  auszuführen.

Die  Eintragungsformel  ist  dem  Antrag  gemäß  von  dem  Richter  wörtlich
i  der  Fasiung  zu  entwerfen)  in  welcher  sie  in  das  Grundbuch  eingetragen  weren

  soll.

Nebenbestimmungen,  insbesondere  über  Kündigung  oder  Zahlung  des  Kapitals,

  sind  dem  Antrag  entsprechend  in  die  Formel  aufzunehmen.

KC.  44.

Bei  allen  Einschreibungen  in  das  Grundbuch  ist  der  Tag  der  Einschreibung
  anzugeben;  die  in  die  zweite  und  dritte  Abtheilung  einzutragenden  Posten
r.  8035.)  sind
        <pb n="530" />
        —  454  —

sind  in  jeder  Abtheilung  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  Dle  Einschreibungen
  sind  im  Grundbuch  von  dem  Grundbuchrichter  und  dem  Buchführer
zu  unterzeichnen.

gz.  45

Aus  mehreren  Eintragungsgesuchen  für  dasselbe  Grundstück  erfolgt  die
Eintragung  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der  Vorlegung  der  Gesuche  bei  dem
Grundbuchamt  bestimmten  Reihenfolge,  und  aus  gleichzeitig  vorgelegten  Gesuchen
  zu  gleichem  Recht,  wenn  nicht  in  denselben  eine  andere  Reihenfolge

bestimmt  ist.  §  4

Der  Grundbuchrichter  ist  verpflichtet,  die  Rechtsgültigkeit  der  vollzogenen
Auflassung,  Eintragungs-  oder  Löschungsbewilligung  nach  Form  und  Inhalt
zu  prüfen.  Ergiebt  diese  Prüfung  für  die  beantragte  Eintragung  oder  Löschung
ein  Hinderniß,  so  hat  der  Grundbuchrichter  dasselbe  dem  Antragsteller  bekannt
u  machen.

Mängel  des  Rechtsgeschäfts,  welches  der  vollzogenen  Auflassung,  Eintragungs-
  oder  Löschungsbewilligung  zu  Grunde  liegt,  berechtigen  nicht,  die  beantragte
  Eintragung  oder  Löschung  zu  beanstanden.

S.  47.

Die  für  die  Kreditinstitute  ergangenen  statutenmäßigen  Vorschriften  über
die  Aufnahme,  Eintragung  und  Löschung  der  Pfandbriefdarlehne,  sowie  über  die
Umschreibung  eingetragener  Forderungen  in  Pfandbriefdarlehne  und  die  Umwandlung
  der  Pfandbriefe  bleiben  unberührt.

2.  Eintragung  des  Eigenthümers.

S.  48.

Der  Grundbuchrichter  darf  die  Auflassungserklärung  erst  entgegennehmen,
wenn  er  nach  Prüfung  der  Sache  dafür  hält,  daß  der  sofortigen  Eintragung  des
Eigenthums  ein  Hinderniß  nicht  entgegensteht.

In  der  Auflassungserklärung  können  die  Betheiligten  das  Rechtsgeschäft,
welches  der  Auflassung  zu  Grunde  liegt)  bezeichnen,  und  sind  dieselben  befugt,
eine  Ausfertigung  oder  Abschrist  der  über  das  Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde
zu  den  Akten  zu  geben.  .

Die  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges  muß  sich  unmittelbar  an  die
Auflassung  anschließen.  E

Wer  vor  dem  Zeilpunkt,  in  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  das
Eigenthum  eines  Grundstücks  ohne  Eintragung  erworben  hat,  erhält  auf  Antrag
die  Eintragung  als  Eigenthümer,  wenn  er  seinen  Erwerb  nach  den  Vorschriften
des  bisherigen  Rechts  nachgewiesen  hat.  Diese  Vorschriften  behalten  auch  in
Ansehung  der  Grundstücke,  für  welche  ein  Grundbuchblatt  noch  nicht  angelegt
werden  kann,  bis  zur  Anlegung  desselben  ihre  Gültigkeit.  60
        <pb n="531" />
        —  455  —

G.  50.
Wo  Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten  gilt,  ist  dieses  Rechtsverhältniß  auch
auf  den  Antrag  eines  Ehegatten  im  Grundbuch  zu  vermerken.
Bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft  ist  das  Miteigenthum  der  Kinder  auf
den  Antrag  des  überlebenden  Ehegatten,  der  Kinder  oder  deren  gesetzlicher  Vertreter
  einzutragen.  *m.“

Die  Eintragung  des  Eigenthums  gesetzlicher  Erben  an  den  zur  Erbschaft
Schtrigen  Grundstücken  erfolgt  auf  Grund  einer  Erbbescheinigung  des  zuständigen

ichters.

Beruht  das  Erbrecht  auf  einem  Erbvertrag  oder  einem  Testament,  so  muß
die  letztwillige  Verordnung  oder  ein  nach  F§.  39.  bescheinigter  Auszug  aus  derselben
  mit  der  Niederlegungs-  und  Verkündigungsverhandlung,  oder  den  senst
zum  Nachweise  des  Erbrechts  erforderlichen  Urkunden  in  Ausfertigung  beigebracht
  werden,  sofern  diese  Urkunden  dem  Grundbuchrichter  nicht  in  Urschrift
vorliegen.

g.  52

Lehns-  oder  Familienfideikommißfolger  haben  ihr  Nachfolgerecht  durch  eine
Bescheinigung  der  Lehns-  oder  Fideikommißbehörde  nachzuweisen.

g.  53.
Vermächtnißnehmer  müssen  die  Einwilligung  der  Erben  in  die  Eintragung
ihres  Eigenthums  in  beglaubigter  Form  oder  das  die  Erben  zur  Ertheilung  der
Einwilligung  verurtheilende  rechtskräftige  Erkenntniß  beibringen.

S.  54.
Nebenbestimmungen  aus  Verträgen  oder  letztwilligen  Verordnungen,  welche
das  Eigenthum  oder  die  Befugniß  des  Eigenthümers,  über  das  Grundstück  zu
verfügen,  beschränken,  werden  nur  auf  Antrag  eingetragen.

g.  55.

In  den  Fällen,  in  welchen  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken
eine  Auflassungberklärung  des  bisher  eingetragenen  Eigenthümers  nicht  voraussetzt,
  kann  der  Eigenthümer  zur  Eintragung  seines  Eigenthums  angehalten  werden,
  wenn

1)  eine  zuständige  Behörde  dieselbe  erfordert,
2)  wenn  ein  dinglich  oder  zu  einer  Eintragung  Berechtigter  dieselbe  beantragt.

G.  56.

Wird  von  einem  nach  F.  55.  hierzu  Berechligten  die  Eintragung  des
Eigenthümers  beantragt,  so  hat  der  Grundbuchrichter  den  Eigenthümer  unter
Mtttheilung  des  Antrages  aufzufordern,  binnen  einer  bestimmten  Frist  bei  Vermeidung
  einer  die  Summe  von  50  Thalern  nicht  übersteigenden  Geldstrafe  sich
eintragen  zu  lassen.  .

(Xr.  80  8.)  Läßt
        <pb n="532" />
        —  466  —

Läßt  derselbe  die  Frist  fruchtlos  verstreichen  und  bescheinigt  auch  nicht
Hindernisse,  welche  einen  ferneren  Aufschub  rechtfertigen,  so  setzt  der  Grundbuchrichter
  die  Strafe  fest  und  erneuert  die  frühere  Aufforderung  an  ihn  unter  der
Verwarnung,  daß  nach  Ablauf  der  neuen  Frist  auf  ferneres  Andringen  des  hiervon
  zu  benachrichtigenden  Antragstellers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  die
Eintragung  seines  Eigenthums  werde  herbeigeführt  werden.

estreitet  der  Eigenthümer  im  Fall  des  §&amp;amp;.  55.  Nr.  2.  das  Recht  des
Antragstellers,  so  ist  Letzterer  zum  Prozeßwege  zu  verweisen.

S.  57.

Die  Eintragung  des  Eigenthümers  ist  dem  bisher  eingetragenen  Eigen.
thümer  und  den  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  dinglich  Berechtigten,  sowie  der
Grundsteuerbehörde  und  im  Fall  von  Abzweigungen  dem  Landrath  oder  dem
Magistrat  bekannt  zu  machen.  E

.  58.

Wenn  ein  Grundstück,  welches  von  einem  eingetragenen  Grundstück  abgezweigt
  werden  soll,  auf  ein  anderes  Blatt  oder  einen  anderen  Artikel  zu  übertragen
  ist,  so  muß  das  einzutragende  Grundstück  in  der  Auflassungserklärung
nach  dem  Steuerbuch  unter  Beifügung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  demselben
  und  einer  von  dem  Fortschreibungsbeamten  beglaubigten  Karte,  aus  welcher
die  Größe  des  abgezweigten  Grundstücks  hervorgeht)  bezeichnet  werden.

G.  59.

Wenn  ein  Theil  eines  Grundstücks  unbelastet  auf  einen  Eigenthümer  überehen
  soll,  dessen  Grundbesitz  im  Grundbuch  nicht  verzeichnet  zu  werden  braucht
⅛.  2.),  so  kann  auf  Verlangen  des  Erwerbers  die  im  Anschluß  an  die  Auflassung
  zu  bewirkende  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges  dadurch  ersetzt
werden,  daß  auf  dem  bisherigen  Grundbuchblatt  oder  Artikel  die  Abschreibung
des  Theils  mit  Angabe  des  Sachverhältnisses  vermerkt  wird.  Dieser  Vermerk  hat
die  Wirkung  der  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges.

S.  60.

Wird  von  dem  Grundstück,  für  welches  ein  Grundbuchblatt  nach  dem
Formular  I.  angelegt  ist,  ein  Theil  oder  ein  Zubehörstück  getrennt,  so  wird
dasselbe  auf  dem  Titel  abgeschrieben,  und  daselbst  zugleich  vermerkt,  auf  welches
Grundbuchblatt  es  übertragen  wird.

S.  61.

Soll  das  abgeschriebene  Stück  einem  anderen  Grundstück  als  Zubehör  zugeschrieben
  oder  auf  das  Blatt  eines  anderen  Grundstücks  selbstständig  übertragen
werden,  so  wird  die  Zuschreibung  oder  Uebertragung  auf  dem  Titel  und  in  der
ersten  Abtheilung  eingetragen.  E

Gehen  alle  auf  einem  Blatt  nach  Formular  II.  unter  einem  Artikel  eingetragene
  Grundstücke  auf  einen  neuen  Eigenthümer  über,  so  wird  für  diesen  ein
neuer
        <pb n="533" />
        —  457  —

neuer  Artikel  angelegt  und  der  alte  geschlossen,  nachdem  sämmtliche  noch  gültige
Eintragungen  des  letzteren  auf  den  neuen  übertragen  worden  sind.

g.  63.

Die  Abschrelbung  eines  einzelnen  Grundstücks,  welches  nach  Formular  II.
eingetragen  ist,  wird  in  der  betreffenden  Spalte  der  ersten  Abtheilung  mit  der
Angabe,  wohin  es  übertragen  worden  ist,  vermerkt.  Ein  auf  dem  Artikel  verbleibender
  Rest  wird  in  der  ersten  Abtheilung  am  Schluß  mit  der  früheren  laufenden
  Nummer  und  dem  Zusatz  eines  Buchstabens  eingeschrieben.

ß.  64.

Der  Erwerber  eines  Trennstücks  kann  noch  vor  der  Auflassungserklärung
des  Veräußerers  mit  dessen  Zustimmung  die  Eintragung  eines  vorläufigen  Vermerk#s
der  erfolgten  Veräußerung  beantragen.  Ohne  Zustimmung  des  Veräußerers  ist
die  Eintragung  des  Vermerks  nur  auf  Ersuchen  des  Prozeßrichters  statthaft.  Der
Vermerk  wird  in  der  zweiten  Abtheilung  eingetragen  und  bei  der  Abschreibung
des  Trennstücks  von  Amtswegen  gelöscht.

C.  65.

Haften  auf  dem  Hauptgut  oder  auf  dem  ganzen  Grundstück  Lasten  und
Schulden,  so  wird  das  Trennstück  frei  von  solchen  abgeschrieben,  wenn
entweder  nach  gesetzlicher  Vorschrift  das  Trennstück  frei  von  Lasten  und
Schulden  aus  dem  Verbande  des  Hauptgutes  ausscheidet,
oder  die  Berechtigten  das  Trennstück  aus  der  Mithaft  entlassen.

g.  66.

Scheidet  das  Trennstuͤck  nicht  aus  der  Mithaft  mit  dem  Hauptgut  aus,
so  werden  die  Lasten  und  Schulden  auf  das  Blatt  oder  den  Artikel  des  Trennstücks
  von  Amtswegen  übertragen.  In  Betreff  der  Lasten  wird  hierbei  nach
g.  93.  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  in  dessen  Geltungsbereich  verfahren.
Die  hiernach  erforderliche  Vertheilung  der  Reallasten  ist  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde
  zu  beantragen.

.  67.

Gehen  die  Lasten  und  Schulden  ungetheilt  auf  das  Trennstück  über,  so
wird  dies  bei  den  betreffenden  Posten  in  der  Spalte  „Veränderungen“  auf  dem
bisherigen  Grundbuchblatt  oder  Artikel  bemerkt,  und  die  dinglichen  Verbindlichkeiten
  werden  auf  das  neue  Blatt  oder  den  neuen  Artikel  in  die  entsprechende
Abtheilung  übertragen.  «

§.(;8.

Gehen  die  Lasten  und  Schulden  antheilsweise  über,  so  wird  der  auf  das
Trennstück  fallende  Antheil  auf  das  Blatt  oder  den  Artikel  des  letzteren  übertragen
  und  auf  dem  des  Stammgrundstücks  gelöscht.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8035.)  63  S  69.
        <pb n="534" />
        —  458  —

g.  60.

Uebernimmt  der  Erwerber  des  Trennstücks  die  Lasten  und  Schulden  unter
Zustimmung  der  Berechtigten  allein,  so  werden  dieselben  auf  dem  Blatt  oder
Arlikel  des  Stammgrundstücks  gelöscht  und  auf  das  Blatt  oder  den  Artikel  des
Trennstücks  vollständig  übertragen.

C.  70.

Die  Entlassung  des  Trennstücks  aus  der  Mithaft)  sowie  die  alleinige  oder
antheilsweise  Hastung  des  Trennstücks  wird  auf  den  Hypothekenurkunden  und
Grundschuldbriefen  vermerkt.

C.  71.

Der  Grundbuchrichter  hat  einzelne  Theile  oder  Zubehörstücke  des  Grundstücks
  ohne  Einwilligung  der  Lehns=  oder  Familienfideikommiß-Berechtigten,  der
Hypotheken-=  und  Grundschuldgläubiger  oder  anderer  dinglich  Berechtigter  unbelastet
  abzuschreiben  oder  den  Umtausch  gegen  andere  Grundstücke  zu  vermerken,
wenn  die  Unschädlichkeit  der  Veräußerung  oder  des  Austausches  für  diese  Berechtigten
  von  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörde  oder  bei  landschaftlich  beliehenen
  Grundstücken  von  der  Kreditdirektion  bezeugt  wird.

6.  72.

Grundbuchblälter  oder  Artikel  werden  geschlossen,  wenn  sämmtliche  darauf
eingetragene  Grundstücke  abgeschrieben  sind.

3.  Verfahren  bei  Eintragungen  in  der  zweiten  und  dritten
Abtheilung.

g.  73.

Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  Eigenthümers)  sowie  auf  einem
privatrechtlichen  Titel  beruhende  dingliche  Rechte,  welche  an  dem  Tage,  wo  dieses
Gesetz  in  Kraft  tritt,  ohne  Eintragung  rechtsgültig  bestehen,  müssen  bis  zum
1.  Oktober  1873.  eingetragen  werden,  widrigenfalls  sie  dritten  Personen  gegenüber
  nicht  geltend  gemacht  werden  können.  .

§·74.

Die  Eintragung  der  Familienfideikommiß-Eigenschaft  kann  nur  auf  Ersuchen
der  Fideikommißbehörde  erfolgen.

F.  75.
Geldrenten  bedürfen  behufs  ihrer  Eintragung  nicht  der  Kapitalisirung,

andere  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrende  Abgaben  und  Leistungen  nicht  der  Veranschlagung
  in  Geld.  z.  16
        <pb n="535" />
        —  459  —

S.  76.
Altentheile  werden  in  der  zweiten  Abtheilung  eingetragen.  In  dem  Eintragungsvermerk
  ist  auf  die  zu  den  Grundakten  in  beglaubigter  Form  einzureichende
  Festsetzung  des  Altentheils  zu  verweisen;  einer  Eintragung  der  einzelnen

Leistungen  bedarf  es  nicht.
G.  77.

Die  an  die  Rentenbanken  abgetretenen  Renten  und  die  an  den  Domainenfiskus
  zu  entrichtenden  Ablösungsrenten  werden  in  dem  Geltungsbereich  des  Gesetzes
  vom  2.  März  1850.  nach  Maßgabe  desselben  eingetragen.  Im  Uebrigen
ist  aus  den  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  bestätigten  Rezessen  nur  in
folgenden  Fällen  der  bezügliche  Inhalt  in  das  Grundbuch  einzutragen:

1)  wenn  ein  im  Grundbuch  ausdrücklich  bemerktes  Sach=  oder  Rechtsverhältniß
  aufgehoben  oder  verändert  wird;

2)  wenn  ein  berechtigtes  Grundstück  durch  Kapital  entschädigt  wird,  sei  es,
daß  dasselbe  baar  oder  in  Rentenbriefen  gezahlt  wird;

3)  wenn  ein  verpflichtetes  Grundstück  eine  Rente  oder  andere  Last  neu  übernimmt.


S.  78.

Soll  eine  dauernde  Last,  eine  Hypothek  oder  eine  Grundschuld  auf  mehrere
Grundstücke  zur  Gesammthaft  eingetragen  werden,  so  ist  auf  dem  Blatt  jedes
Grundstücks  die  Mithaft  der  anderen  zu  vermerken.

K.  70.

Zur  Eintragung  der  Abtretung  einer  Hypothek  ist  die  Vorlegung  der
Hypothekenurkunde,  zur  Eintragung  der  Abtretung  einer  Grundschuld  die  Vorlegung
  des  Grundschuldbriefs  erforderlich.

g.  80.

Die  Abtretungserklärung  muß  den  Namen  des  einzutragenden  Erwerbers
enthalten.  Der  Annahme-Erklärung  des  letzteren  bedarf  es  nicht.

g.  S1.

Bei  der  Eintragung  einer  Abtretung  bedarf  es  nicht  der  Erwähnung
der  Zwischeninhaber  der  Hypothek  oder  der  Grundschuld,  dem  Grundbuchamt
müssen  aber  die  Zwischenabtretungen  in  ununterbrochener  Reihenfolge  vorgelegt
werden.

g.  82.

Die  Eintragung  der  Abtretung  wird  auf  der  Hypothekenurkunde  oder
dem  Grundschuldbrief  vermerkt  und  dieser  Vermerk  mit  der  Unterschrift  und  dem
(Nr.  8038.)  63°  Sie-
        <pb n="536" />
        —  460  —

Siegel  des  Grundbuchamts  versehen.  Die  vorgelegten  Abtretungserklärungen
werden  bei  den  Grundakten  entweder  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift
zurückbehalten.

g.  83.

Erfolgt  eine  Theilabtretung,  so  ist  von  der  Hypotheienurkunde  oder  dem
Grundschuldbrief  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen
und  zugleich  auf  die  Haupturkunde  der  Vermerk,  welcher  Theil  der  Hypothek
oder  Grundschuld  abgetreten,  und  auf  die  beglaubigte  Abschrift  der  Vermerk,  für
wen  und  über  welchen  Theil  derselben  die  Abschrift  gefertigt  ist,  zu  setzen.

Soll  die  Theilabtretung  eingetragen  werden,  so  sind  dle  Haupturkunde
und  die  beglaubigte  Abschrift  dem  Grundbuchamt  vorzulegen,  und  ist  die  Eintragung
  der  Abtretung  gemäß  §F.  82.  auf  beiden  Urkunden  und  neben  dem  Eintragungsvermerk
  auf  der  Haupturkunde  zu  vermerken:

noch  gültig  auf  (mit  Angabe  der  Summe)h.

g.  84.

Die  Vorschriften  der  99.  79  —  82.  finden  auch  Anwendung,  wenn  eine
Hypothek  oder  Grundschuld  auf  andere  Weise  erworben  oder  verpfändet  wird.

Der  Vermerk  der  Verpfändung  muß  den  Gläubiger  und  die  Forderung,
zu  deren  Sicherheit  die  Verpfändung  erfolgt,  bezeichnen.

C.  85.

Soll  die  Hypothek  oder  Grundschuld  auf  einen  Vermächtnißnehmer  umgeschrieben
  werden,  so  muß  die  Einwilligung  des  Erben  oder  dessen  rechtskräftige
Verurtheilung  zu  derselben  beigebracht  werden.

g.  86.

Zur  Einräumung  des  Vorrechts  genügt  eine  darauf  gerichtete  Erklärung
des  Einräumenden.

Die  Eintragung  der  Vorrechtseinräumung  ist  auf  der  Urkunde  über  die
zurücktretende  und  auf  Verlangen  auch  auf  der  Urkunde  über  die  vortretende
Post  von  dem  Grundbuchamt  zu  vermerken.

S.  87.

Ueberweisungen  eingetragener  Posten  an  Lahlungsstatt  im  Wege  der
Zwangövollstreckung  sind  auf  Ersuchen  des  Prozeßrichters  oder  der  zuständigen
Verwaltungsbehörde  einzutragen.

Die  ersuchende  Behörde  hat  die  über  die  betreffende  Post  ausgefertigte
Urkunde  vorzulegen,  und  ist  auf  derselben  von  dem  Grundbuchamt  die  Eintragung
der  Ueberweisung  zu  vermerken.

Imn  Fall  der  Ueberweisung  eines  Theils  der  Post  ist  eine  Zweigurkunde
nach  F.  83.  anzufertigen.  E
        <pb n="537" />
        —  461  —

g.  88.

Vormerkungen  werden  in  der  ersten  Hauptspalte  der  zweiten  Abtheilung
eingetragen,  wenn  durch  dieselben  das  Recht  eines  Erwerbers  auf  Auflassung
oder  au  Eintragung  eines  Eigenthumsüberganges  oder  auf  ein  in  diese  Abtheilung
  einzutragendes  Recht,  —  in  der  ersten  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung,
wenn  durch  sie  das  Recht  auf  eine  Hypothek  oder  Grundschuld  gesichert
werden  soll.

In  gleicher  Weise  ist  bei  Vormerkungen  zur  Sicherung  der  Löschung  eingetragener
  Rechte  zu  verfahren.

g.  80.

Die  endguͤltige  Eintragung  an  der  Stelle  einer  Vormerkung  erfolgt  auf
Ersuchen  des  Prozeßrichters  oder  mit  Bewilligung  dessen,  gegen  welchen  die
Vormerkung  gerichtet  war.

KC.  90.

Die  Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld  wird  neben  der
Post  in  der  zweiten  Hauptspalte  vermerkt.  Die  Hypothekenurkunde  wird,  von
der  Schuldurkunde  gelöst  und  durch  Zerschneiden  vernichtet,  bei  den  Grundakten
zurückbehalten;  die  Schuldurkunde  ist  dem  Gläubiger  zurückzugeben,  nachdem  der
vorhandene  Eintragungsvermerk  durchstrichen  worden.  "

KC.  91.

Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  über  das  Grundstück  gehören  in  die
erste  Hauptspalte  der  zweiten  Abtheilung;  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts
über  ein  in  der  zweiten  oder  dritten  Abtheilung  eingetragenes  Recht  werden  neben
demselben  in  der  zweiten  Hauptspalte  vermerkt.

Auf  der  iber  das  eingetragene  Recht  gebildeten  und  beizubringenden  Urkunde
  ist  von  dem  Grundbuchamt  die  Eintragung  der  Beschränkung  zu  vermerken.

4.  Löschungen.

g.  92.

Die  Löschung  der  Eintragungen  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung
darf,  sofern  nicht  die  Löschung  von  Amtswegen  vorgeschrieben  ist,  nur  auf  Antrag
  des  im  Grundbuch  eingetragenen  Eigenthümers  des  Grundstücks  oder  auf
Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  erfolgen.

g.  93.

Zur  Begründung  des  Löschungsantrages  einer  in  der  zweiten  Abtheilung

eingetragenen  t  genügt  die  von  dem  Eigenthümer  vorzulegende  Löschungsbewilligung

  des  eingetragenen  Berechtigten  oder  dessen  Rechtsnachfolgers.  K
(Nr.  8035.)
        <pb n="538" />
        —  462  —

g.  94.

Zur  Begründung  des  Antrags  des  Eigenthuͤmers,  eine  Hypothek  oder
Grundschuld  zu  löschen,  gehört  entweder

1)  die  von  dem  Gläubiger  ertheilte  Quittung  oder  Löschungsbewilligung,
oder

2)  der  Nachweis  der  rechtskräftigen  Verurtheilung  des  Gläubigers,  die
Löschung  zu  bewilligen,  oder

3)  der  Nachweis  der  eingetretenen  Vereinigung  (Konfusion  oder  Konsolidation),
  oder  .

4)  die  Vorlegung  des  rechtskräftigen  Ausschlußerkenntnisses  nach  erfolgtem
Aufgebot  der  Post,  oder

5)  die  Bescheinigung  des  Prozeßrichters,  daß  von  dem  Eigenthümer  den
in  dem  §.  106.  dieses  Gseges  gestellten  Anforderungen  Genüge  geschehen
  ist.

Mit  dem  Antrage  muß  in  den  Fällen  1—  3.  die  über  die  Eintragung
ausgefertigte  Urkunde  oder  das  rechtskräftige  Erkenntniß,  durch  welches  die
Urkunde  nach  erfolgtem  Aufgebot  für  kraftlos  erklärt  worden  ist,  vorgelegt
werden.

»  §.95.

Mit  dem  zur  Löschung  vorgelegten  Grundschuldbrief  sind  die  noch  nicht
verjährten  Zinsquittungsscheine  zu  übergeben.

Der  zur  Berichtigung  der  fehlenden  Zinsquittungsscheine  erforderliche  Betrag
  muß  vor  der  Löschung  gerichtlich  niedergelegt  werden.  Die  Hinterlegung
des  fälligen  Betrages  geschieht  durch  den  Schuldner.  Den  nicht  fälligen  Betrag
kann  der  Gläubiger  für  seine  Nechnung  hinterlegen.  Verweigert  er  dies,  so  it
der  Schuldner  den  Betrag  für  eigene  Rechnung  zu  hinterlegen  verpflichtet,  un
berechtigt,  denselben  von  dem  zurückzuzahlenden  Kapital  abzuziehen.

6.  96.  .

Der  Inhaber  eines  noch  nicht  verjährten  Zinsquittungsscheines  kann
gegen  Aushändigung  desselben  den  Betrag  aus  dem  Depositorium  in  Empfang
nehmen.

Sechs  Monate  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  für  jede  einzelne
Zinsrate  ist  der  Hinterleger  berechtigt,  die  Rückgabe  des  entsprechenden  Betrages
zu  verlangen.  6

Wegen  der  Verjährung  der  Zinsraten  gelten  die  Vorschriften  des  bürgerichen
  Rechts  für  Verjährung  eingetragener  Zinsen.

Ein  Aufgebot  der  Zinsquittungsscheine  findet  nicht  statt.

S.  97.
        <pb n="539" />
        —  463  —

C.  97.

Die  Löschung  der  noch  eingetragenen  Benefizial-Erbeigenschaft  (§.  3.  des
Gesetzes  vom  28.  März  1840.),  der  Verpflichtung  zur  Einholung  der  Genehmigung
  zur  weiteren  Veräußerung  der  zum  vollen  Eigenthum  verliehenen
fiskalischen  Grundstücke  (Kabinetsorder  vom  22.  Oktober  1843.,  Just.-Min.-Bl.
S.  258.)  und  der  Beschränkung  der  Verschuldung  bäuerlicher  Grundstücke  (Verordnung
  vom  29.  Dezember  1843.)  erfolgt  nach  den  bisherigen  Vorschriften
von  Amtswegen.

C.  98.

Zur  Löschung  der  nach  §.  2.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.
ohne  Entschädigung  aufgehobenen  Rechte  genügt  der  Antrag  des  Eigenthümers.

KC.  90.

.  DieLöschungdckLchnösoderFamiliensideikommißsEigcnschaftkannnur
aufGrundeinerBescheinigungdcrLehns-oderFideikommißbehörde,daßdie
Lehns-  oder  Fideikommißeigenschaft  erloschen  sei,  oder  auf  Grund  eines  von
diesen  Behörden  bestätigten  Familienschlusses  über  die  Aufhebung  der  Lehns-  oder
Fideikommißeigenschaft  erfolgen.  «  -

§.100.

Die  Löschung  der  in  der  zweiten  Abtheilung  auf  Antrag  einer  zuständigen
Behörde  eingetragenen  Beschränkungen  erfolgt  auf  Ersuchen  dieser  Behörde  oder
mit  Bewilligung  dessen,  zu  dessen  Gunfslen  sie  eingetragen  worden,  auf  Antrag
des  Eigenthümers.

KC.  101.

Sind  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  Eintragungen  über  die
in  §.  77.  vorgeschriebenen  Grenzen  erfolgt,  so  ist  der  Eigenthümer  befugt,  unter
Vermiltelung  der  Auseinandersetzungsbehörde  deren  kostenfreie  Löschung  zu  beantragen.


C.  102.

Persönliche  unvererbliche  Einschränkungen  des  Eigenthums  oder  des  Verfügungsrechts
  werden  auf  Antrag  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelöscht,
wenn  der  Tod  des  Berechtigten  nachgewiesen  ist.

Besteht  jedoch  die  Möglichkeit  von  Rückständen,  so  kann  die  Löschung
nach  Ablauf  eines  Jahres  erfolgen,  sofern  bis  dahin  eine  Vormerkung  zur  Erhaltung
  des  dinglichen  Rechts  nicht  eingetragen  ist.

C.  103.

Die  Löschung  einer  im  Grundbuch  eingetragenen  Post,  deren  Tilgung  der
Eigenthümer  des  Grundslücks  behauptet,  aber  durch  eine  beglaubigte  Quittung
des  eingetragenen  Gläubigers  oder  dessen  Rechtsnachfolgers  nicht  nachweisen  kann

(r.  8035)  wei
        <pb n="540" />
        —  464  —

weil  ihm  dieselben  ihrer  Person  oder  ihrem  Aufenthalt  nach  unbekannt  sind,
findet  nur  in  Folge  eines  gerichtlichen  Aufgebots  nach  Vorschrift  der  Prozeßordnung
  statt.

S.  104.

Das  Aufgebot  einer  Post,  von  welcher  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
behauptet,  daß  sie  getilgt  sei,  kann,  wenn  er  darüber  eine  Bescheinigung  beibringt,
auf  seinen  Antrag  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Inhaber  der  Post  zwar  bekannt
  ist,  aber  als  solcher  sein  Verfügungsrecht  nicht  nachgewiesen  hat.

C.  105.

Es  wird  in  diesem  Falle  nach  Vorschrift  der  Prozeßordnung  unter  Berücksichtigung
  der  folgenden  näheren  Bestimmungen  verfahren:

1)  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  hat  ein  Verzeichniß  der  ihm  bekannten
  angeblichen  Rechtsnachfolger  des  letzten  verfügungsberechtigten
Inhabers  der  Post  zu  übergeben  und  zugleich  zu  versichern,  daß  außer  diesen
  keine  anderen,  ihm  bekannten,  Rechtsnachfolger  vorhanden  sind.

2)  Zu  dem  Termin  werden  die  angezeigten  angeblichen  Rechtsnachfolger
besonders  und  die  der  Person  oder  dem  Aufenthalte  nach  unbekannten
Berechtigten  öffentlich  geladen.

3)  Die  öffentliche  Ladung  der  unbekannten  Berechtigten  muß  den  Namen
des  eingetragenen  Gläubigers,  die  Beschaffenheit  und  den  Betrag  der
Post  und  das  Datum  der  Urkunde  angeben;  sie  ist  mit  einer  Fristbestimmung
  von  drei  Monaten  zu  erlassen  und  durch  Aushang  an  der
Gerichtsstelle,  einmalige  Aufnahme  in  das  Regierungs-Amtsblatt,  sowie
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  auch  noch  auf  andere  Art  bekannt  zu
machen.

4)  Die  Ladungen  erfolgen  unter  der  Verwarnung)  daß  die  Ausbleibenden
mit  ihren  Ansprüchen  auf  die  Post  würden  ausgeschlossen  und  die  Post
im  Grundbuch  würde  gelöscht  werden.

5)  Die  Löschung  erfolgt  auf  Grund  des  rechtskräftigen  Ausschlußerkenntnisses
und  nach  rechtskräftiger  Zurückweisung  eines  etwaigen  Widerspruchs
derjenigen,  die  sich  bis  zum  Termin  mit  Ansprüchen  gemeldet  haben,
auf  Antrag  des  Eigenthümers.

C.  106.

Auf  die  Versicherung  des  Eigenthümers  des  Grundstücks,  daß  der  Inhaber
  einer  noch  nicht  getilgten,  aber  bereits  fälligen  oder  der  Kündigung  unterworfenen
  Post,  welche  er  zur  Löschung  bringen  will,  der  Person  oder  dem  Aufenthalt
  nach  ihm  unbekannt  oder  nicht  verfügungsberechtigt  sei,  kann  die  Löschung
unter  folgenden  Bedingungen  erfolgen:

1)  Der  unbekannte  Inhaber  der  Post  ist  von  dem  Gericht  der  belegenen
  Sache  öffentlich  aufzufordern,  dem  Eigenthümer  Quittung  oder
«  Löschungs-
        <pb n="541" />
        —  465  —

Löschungsbewilligung  zu  ertheilen.  Diese  Aufforderung  wird  einmal  im
—  —  und  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  bekannt
gemacht.

Der  bekannte,  aber  nicht  als  verfuͤgungsberechtigt  nachgewiesene
Inhaber  ist  durch  besondere  Verfügung  zußufsrderne

2)  Die  in  der  öffentlichen  Aufforderung  von  dem  Gericht  zu  bestimmende
Frist  wird,  wenn  mit  der  Aufforderung  die  Kündigung  verbunden  ist,
um  die  Kündigungsfrist  verlängert.

3)  Wenn  der  Inhaber  innerhalb  der  gestellten  Frist  sich  nicht  gemeldet  und
sein  Verfügungsrecht  nicht  nachgewiesen  hat,  so  gestattet  das  Gericht  dem
Antragsteller,  das  Kapital  nebst  den  bedungenen  Zinsen  für  fünf  Jahre,
oder,  sofern  das  Grundstück  für-  Verzugs##insen  verpfändet  ist,  mit  zehnjährigen
  Verzugszinsen  zum  gerichtlichen  Depositorium  einzugahlen.

Wenn  der  Antragsteller  durch  beglaubigte  Quittung  die  Zahlung
der  Zinsen  nachweist,  oder  seit  Ausstellung  der  Urkunde  noch  nicht  fünf
oder  zehn  Jahre  verflossen  sind,  so  ist  derselbe  nur  verpflichtet,  für  den
hiernach  zu  berechnenden  kürzeren  Zeitraum  die  Zinsen  bei  Gericht  einzuzahlen.


S.  107.

Nach  erfolgter  Zahlung  ertheilt  das  Gericht  dem  Eigenthümer  eine  Bescheinigung,
  daß  die  Post  auf  seinen  Antrag  aufgeboten,  daß  sich  der  verfügungsberechtigte
  Inhaber  derselben  nicht  gemeldet  und  der  Eigenthümer  der  Vorschrift
des  9.  106.  Nr.  3.  genügt  hat.  Die  Löschung  erfolgt  auf  Grund  dieser  Bescheinigung,
  die  der  Eigenthümer  dem  Grundbuchamt  einzureichen  hat.

C.  108.

Wenn  sich  innerhalb  Jahresfrist  ein  Berechtigter  zur  Empfangnahme  der
eingezahlten  Geldsumme  nicht  meldet,  so  ordnet  das  Gericht  ohne  weiteres  Verfahren
  die  Ablieferung  derselben  an  die  Justizbeamten-Wittwenkasse  an.

Meldet  sich  der  Berechtigte  später,  so  wird  ihm  der  eingezahlte  Betrag
ohne  die  inzwischen  erhobenen  Zinsen  aus  dieser  Kasse  zurückgezahlt.

C.  109.

Ob  und  welcher  Betrag  an  Zinsen  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks
zurückzuzahlen  ist,  weil  der  Gläubiger  darauf  keinen  Anspruch  hat,  oder  dem
Gläubiger  nachgezahlt  werden  muß,  weil  sein  Anspruch  den  eingezahlten  Be-*•782
  hat  beim  Mangel  einer  Vereinigung  der  Prozeßrichter  zu  entscheiden.


K.  110.

Wenn  der  Inhaber  der  Post  zwar  bekannt,  auch  Quittung  zu  leisten
erbötig  ist,  oder  wirklich  geleistet  hat,  die  Urkunde  darüber  aber  verloren  gegangen
Jahrgang  1872.  (Xr.  035.)  64  ist,
        <pb n="542" />
        —  466  —

ist,  so  kann  die  Löschung  nur  erfolgen,  nachdem  die  Urkunde  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  der  Prozeßordnung  aufgeboten  und  durch  Erkenntniß  für  kraftlos
erklärt  worden  ist.
«  Von  dem  Inhaber  der  Post  ist  ein  Eid,  wenn  die  Art  des  Verlustes
bekannt  ist,  dahin:
daß  die  Urkunde  auf  die  angegebene  Art  verloren  gegangen  sei,
und  wenn  die  Art  des  Verlustes  unbekannt  ist,  dahin  zu  leisten:
daß  man  die  Urkunde  nicht  gefährlicher  Weise  abhanden  gebracht  habe,
auch  aller  angewandten  Mühe  ungeachtet  nicht  wisse,  wo  sie  sich  befinde.

KC.  111.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Gläubiger  an  Stelle  der  abhanden  gekommenen
  die  Ausfertigung  einer  neuen  Hypothekenurkunde  oder  eines  neuen
Grundschuldbriefs  verlangt.

C.  112.

Die  neue  Urkunde  wird  aus  einer  beglaubigten  Abschrift  der  verloren  geangenen
  und  der  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehenen  Urtheilssortel
  des  Erkenntnisses  gebildet.  #
Die  Ausstellung  der  neuen  Urkunde  wird  in  der  zweiten  Hauptspalte
„Veränderungen“  bei  der  Post  vermerkt.

K.  113.
Wenn  über  Domainengefälle  oder  Inventarienkapitalien  ausgefertigte  und

verloren  gegangene  Urkunden  außer  Kraft  erklärt  werden  sollen,  bedarf  es  nur
des  in  der  Kabinetsorder  vom  3.  Juli  1843.  vorgeschriebenen  Verfahrens.

..  114.

Die  Löschung  einer  Post  wird  von  dem  Grundbuchamt  auf  der  Urkunde
vermerkt  und  der  Eintragungsvermerk  auf  derselben  durchstrichen.

C.  115.

Bei  Löschung  der  ganzen  Post  werden  die  Urkunde  und  die  zurückgereichten
Zinsquittungsscheine  durch  Jerschneiden  vernichtet  und  auf  der  angefügten  Urkunde
  über  die  persönliche  Verpflichtung  der  vorhandene  Eintragungsvermerk
durchstrichen.  Die  Urkunde  über  die  Löschungsbewilligung  wird  bei  dem  Grundbuchamt
  zurückbehalten.

F.  116.
Bei  der  Löschung  eines  Theils  der  Post  wird  der  zu  löschende  Theil  von
dem  ausgeworfenen  Geldbetrag  abgeschrieben,  und  diese  Theillöschung  auf  der
Urkunde  vermerkt.  4h.  un
        <pb n="543" />
        —  467  —

C.  117.

Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  der  Nebenspalte  der  zweiten
Hauptspalte  auf  Antrag  oder  mit  Einwilligung  desjenigen,  für  welchen  die  Einschreibung
  geschehen  ist,  oder  auf  Ersuchen  derjenigen  Behörde,  welche  die  Einschreibung
  beantragt  hat.

G.  118.

Eine  aus  Versehen  des  Grundbuchamts  gelöschte  oder  bei  Ab-  und  Umschrelbungen
  nicht  übertragene  Post  ist  auf  Verlangen  des  Gläubigers  oder  von  Amtswegen
  mit  ihrem  früheren  Vorrecht  wieder  einzutragen.  Diese  Wiedereintragung
wirkt  jedoch  nicht  zum  Nachtheil  Derjenigen,  die  nach  der  Löschung  Rechte  an
dem  Grundstück  oder  auf  eine  der  gelöschten  gleich-  oder  nachstehende  Post  in  redlichem
  Glauben  erworben  haben.  3

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Bildung  der  Urkunden  über  Eintragungen  im  Grundbuch.

C.  119.

Ueber  die  Eintragungen  in  der  ersten  und  zweiten  Abtheilung,  über  Veränderungen
  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  und  über  die  Eintragungen
von  Vormerkungen  in  der  ersten  Hauptspalte  der  dritten  Abtheilung  werden  besondere
  Urkunden  nicht  angefertigt.

-

Der  Eigenthümer  kann  jederzeit  eine  beglaubigte  Abschrift  des  vollständigen.
Grundbuchblatts  oder  Artikels  seines  Grundstücks  oder  des  Titels  und  der  ersten
Abtheilung  verlangen.

S.  121.

Ueber  die  Eintragung  einer  Vormerkung  über  Eintragungen  in  der  zweiten,
Veränderungen  und  Löschungen  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  erhalten
die  Betheiligten  und  die  Behörde,  welche  die  Eintragung  nachgesucht  hat,  von
dem  Grundbuchamt  eine  Benachrichtigung,  welche  die  Eintragungsformel  wörtlich
  enthält.  Zu  den  Betheiligten  gehört  immer  der  eingetragene  Eigenthümer.

**-Ueber

  die  Eintragungen  der  Hypotheken  werden  Hypothekenbriefe,  über
die  Eintragungen  der  Grundschulden  Grundschuldbriefe  ausgefertigt  und  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  oder  der  Behörde,  welche  die  Eintragung  nachgesucht
  hat,  eingehändigt.  Im  letzteren  Fall  erhält  der  Eigenthümer  eine  Benachrichtigung.
  Mit  dem  Hypothekenbrief  wird  die  Schuldurkunde  durch  Schnur  und
Siegel  verbunden.  Ein  Verzicht  auf  die  Ausfertigung  des  Hypothekenbriefs  ist
zulässig;  auf  die  Ausfertigung  des  Grundschuldbriefs  darf  nicht  verzichtet  werden.

(Tr.  8035.)  646  g.  12
        <pb n="544" />
        —  468  —

K.  123.

Wird  auf  Ausfertigung  eines  Hypothekenbriefs  verzichtet,  so  erhalten  der
Eigenthümer  und  der  Gläubiger  eine  Benachrichtigung  nach  Vorschrift  des  F.  121.

K.  124.

Der  Hypotheken-  und  der  Grundschuldbrief  besteht  aus  der  Ueberschrift,
dem  vollständigen  Eintragungsvermerk  derjenigen  Post,  für  welche  er  auSgefertigt
wird,  den  für  die  Prüfung  der  Sicherheit  der  Post  erheblichen  Nachrichten  aus
dem  Grundbuchblatt  oder  Artikel  und  der  Unterschrift  des  Grundbuchamts  mit

4  Datum  und  Siegel  (Anlagen  D.  E.  F.  G.).
O.

C.  125.

Bei  Gesammthypotheken  und  Gesammtgrundschulden  werden  von  allen
verhafteten  Grundstücken,  welche  ein  besonderes  Blatt  im  Grundbuch  haben,  die
Hypotheken-  und  Grundschuldbriefe  ausgefertigt,  und  mit  einander  durch  Schnur
und  Siegel  verbunden.

Bei  der  Gesammthaft  solcher  Grundstücke,  welche  einen  gemeinschaftlichen
Artikel  im  Grundbuch  haben,  wird  nur  ein  Hypotheken-  und  Grundschuldbrief
ausgefertigt.  In  demselben  sind  die  einzelnen  mithaftenden  Grundstücke  anzugeben
  (Anlage  H.).

“  C.  126.
Die  Ueberschrift  lautet:

Preußischer  Hypothekenbrief,  Preußischer  Grundschuldbrief,
und  enthält  eine  Angabe  des  Grundbuchs  nach  Ort  und  Band  der  Nummer  des
Grundbuchblattes  oder  Artikels,  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  und  der  Post,
für  welche  die  Urkunde  ausgefertigt  wird.

C.  127.
Die  Nachrichten  enthalten:

1)  aus  dem  Titel  des  Blattes  oder  der  ersten  Abtheilung  des  Artikels:  die
Bestandtheile  und  Zubehörungen  des  Grundstücks  mit  ihrer  Größenangabe
  nach  dem  Grundsteuerbuch,  den  Grundsteuer-Reinertrag  oder  den
Nutzungswerth  und  die  Abschreibungen  mit  gleicher  Angabe  ihrer  Größe,
ihres  Reinertrages  oder  Nutzungswerthes;

2)  aus  der  ersten  Abtheilung  des  Blattes  oder  dem  Titel  des  Artikels:
den  vollständigkin  Namen  des  Eigenthümers,  seinen  Stand,  Wohn=  oder
Aufenthaltsort;  die  letzten  nicht  zehn  Jahre  zurückliegenden  Erwerbspreise,
falls  solche  im  Grundbuchblatt  vermerkt  sind,  sowie  die  etwa  eingetragene
Taxe  und  Versicherungssumme  mit  Angabe  der  Jahreszahl;

3)  83  der  zweiten  Abtheilung  in  möglichster  Kürze  die  Beschränkungen  und

asten;
4)  aus
        <pb n="545" />
        —  469  —

4)  aus  der  dritten  Abtheilung  die  einzelnen  Summen  und  die  Fünf  vom
Hundert  übersteigenden  Zinssätze  der  vor-  oder  gleichstehenden  Posten,
mit  kurzer  Angabe,  welche  Nummern  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  gelöscht
  sind.
C.  128.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  ist  dem  Grundschuldbrief  ein  Zinsquittungsbogen
  beizulegen,  auf  welchem  die  einzelnen  Zinsquittungen  für  einen  fünfjährigen
Zeltraum,  mit  dem  Stempel  des  Grundbuchamts  versehen,  enthalten  sind.

Auf  dem  Grundschuldbrief  ist  zu  vermerken,  ob  und  für  welche  Zeit  LZinszuhtunzsscheis
  ertheilt  sind.

Nach  Verbrauch  der  einzelnen  Quittungsscheine  ist  der  Inhaber  des
Grundschuldbriefs  berechtigt,  die  Ertheilung  eines  neuen  Zinsquittungsbogens
nachzusuchen.

129.

Die  bei  einer  Hypothek  oder  Grundschuld  eingetragenen  Veränderungen
und  Löschungen  werden  von  dem  Grundbuchamt  auf  dem  Hypotheken=  oder
Grundschuldbrief  unter  Beifügung  des  Siegels  vermerkt.

Wird  bei  einer  Post,  über  welche  bisher  ein  Hypothekenbrief  nicht  ausgefertigt
  war,  eine  Veränderung  eingetragen,  so  muß  die  nachträgliche  Bildung
des  Hypothekenbriefs  erfolgen.

F.  130.

Bedarf  der  Hypotheken-  oder  Grundschuldbrief  einer  Erneuerung,  so  ist
das  ursprüngliche  Exemplar  von  dem  Grundbuchamt  durch  Zerschneiden  zu  vernichten
  und  bei  den  Grundakten  zurückzubehalten.  Bei  der  Ausfertigung  des
neuen  Exemplars  werden  Vermerke,  die  für  die  gegenwärtige  Gültigkeit  des
Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefs  ohne  Erheblichkeit  sind,  sowie  gelöschte  Eintragungen
  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung,  und  ältere  Abtretungen  weggelassen.


5.  131.

Der  Grundbuchrichter  und  der  Buchführer  haften  für  die  Uebereinstimmung
  der  Angaben  des  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefs  mit  dem  Inhalt
des  Grundbuchs  und  haben  diese  Urkunden,  sowie  alle  späteren  Vermerke  des
Grundbuchamts,  auf  denselben  zu  unterschreiben.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Wiederherstellung  zerstörter,  sowie  von  Anlegung  neuer
Grundbücher.

KC.  132.
Sind  die  Grundbücher  eines  Orts  oder  Bezirks  zerstört  oder  verloren
gegangen,  so  erfolgt  deren  Wiederherstellung  auf  Grund  eines  Gesetzes.
(Nr.  8035.)  K.  133
        <pb n="546" />
        —  470  —

C.  133.

Sind  für  einen  bestimmten  Ort  überhaupt  oder  für  einzelne  Grundstücke
noch  keine  Bücher  angelegt,  so  kommen  zunächst  die  in  den  einzelnen  Provinzen
ergangenen  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.

KC.  134.

Im  Uebrigen  gelten  unbeschadet  der  besonderen  für  das  Bergrecht  erlassenen
  Bestimmungen  folgende  Vorschriften:

Die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  erfolgt  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers
  oder  Derjenigen,  welche  die  Eintragung  des  Eigenthümers  zu  verlangen
befugt  sind.

Dem  Antrag  ist  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Steuerbuch  beizufügen.

K.  135.

Die  Eintragung  des  zur  Zeit  der  Anlegung  des  neuen  Grundbuchblatts
vorhandenen  Eigenthümers  erfolgt,  wenn  derselbe:

1)  das  Grundstück  in  einer  gerichtlichen  Zwangsversteigerung  erstanden  hat;z

2)  wenn  er  ein  Ausschlußerkenntniß  erwirbt.  Jeder  Besitzer,  welcher  durch
eine  Bescheinigung  der  Ortsbehörde  nachweist,  daß  er  das  Grundstück
eigenthümlich  besitze,  oder  welcher  den  Erwerb  des  Grundstücks  durch
eine  öffentliche  Urkunde  bescheinigt,  ist  berechtigt,  auf  Erlaß  des  Aufgebots
  nach  Maßgabe  der  Subhastationsordnung  anzutragen;

wenn  der  Besitzer  außer  dem  Fall  des  Aufgebots  durch  Urkunden,  Verfügungen
  und  Bescheinigungen  öffentlicher  Behörden  oder  durch  Zeugen
glaubhaft  macht,  daß  er  das  Grundstück  entweder  seit  vierundvierzig
Jahren  oder  aus  einem  Titel,  der  an  sich  zur  Erlangung  des  Eigenthums
  geschickt  ist  7  579.  I.  9.  des  Allgemeinen  Landrechts),  seit  zehn
Jahren  besitze.  Auf  die  formelle  und  materielle  Gültigkeit  bes  Titels
kommt  es  nicht  an.

Bei  einem  kürzeren  Besitzstand  muß  der  Uebergang  auf  den  Besitzer  durch
einen  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  nach  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts
  an  sich  geelgneten,  dem  Inhalt  und  der  Form  nach  gültigen  Titel  nachgewiesen
  und,

entweder  dargethan  werden,  daß  der  unmittelbare  Vorbesitzer  selbst  schon
einen  Titel  für  sich  hatte,  der  nach  den  damals  geltenden  becbe
an  sich  zur  Erwerbung  des  Eigenthums  geschickt  war,

oder  durch  Urkunden,  Zeugen  oder  Bescheinigungen  öffentlicher  Behörden
glaubhaft  gemacht  werden,  daß  der  jetzige  und  der  Vorbesitzer  das
Grundstück  überhaupt  zehn  Jahre  lang  besessen  haben.  «

3

—

S.  136.
        <pb n="547" />
        —  471  —

KC.  136.

Mit  Ausnahme  des  F.  135.  Nr.  2.  bedarf  es  des  Aufsgebots  der  dinglich
Berechtigten  nicht.  Diejenigen  Berechtigten,  welche  sich  mit  ihren  Anträgen  bei
dem  Grundbuchamt  gemeldet  haben,  werden  in  die  nach  drei  Abtheilungen  anzulegenden
  Anmeldebogen  eingetragen.

.  137.

Gründet  sich  der  zur  Eintragung  angemeldete  Anspruch  nicht  auf  öffentliche
  vom  Eigenthümer  ausgestellte  Urkunden,  so  ist  dieser  darüber  zu  vernehmen.

Erkennt  er  den  Anspruch  an,  so  wird  derselbe  in  den  Anmeldebogen  aufgenommen.
  Bestreitet  er  den  Anspruch,  so  muß  der  Anmeldende  zum  Rechtsweg
verwiesen  werden.  Eine  Eintragung  im  Anmeldebogen  findet  in  diesem  Fall  nur
auf  Ersuchen  des  Prozeßrichters  statt.

C.  138.

Die  angemeldeten  und  anerkannten  und  die  auf  Ersuchen  des  Prozeß.
richters  aufzunehmenden  Ansprüche  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  werden
nach  den  zur  Zeit  ihrer  Entstehung  geltenden  Gesetzen,  oder,  wenn  sich  hiernach
ihre  Reihenfolge  nicht  bestimmen  läßt,  nach  der  Zeitfolge  ihrer  Anmeldungen
eingetragen.

KF.  139.

Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt,  sobald  der  Eigenthümer  den
zur  Eintragung  seines  Eigenthums  nach  H.  135.  erforderlichen  Nachweis  geführt
  hat.

S.  140.

Wegen  der  Erwerbung  von  dinglichen  Rechten  auf  Grundstücke,  die  in
dem  Grundbuch  des  Orts  noch  nicht  eingetragen  sind,  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1820.  und  der  Deklaration  vom
28.  Juli  1838.

Sechsier  Abschnitt.
Von  den  Kosten.

KC.  141.

Die  Kosten  für  die  Bearbeitung  der  Grundbuchsachen  werden  nach  dem
beigefügten  Tarif  erhoben.  Die  Bestimmungen  des  letzteren  treten  in  den  Fällen,
wo  nach  der  Kecgenwärtigen  Grundbuchordnung  verfahren  wird,  an  die  Stelle
der  §I#§.  25.  bis  32.  des  Gerichtskostentarifs  vom  10.  Mai  1851.  und  des
Artikels  17.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.

(Nr.  8035.)  S.  142.
        <pb n="548" />
        —  472  —

g.  142.

Die  Stempelabgaben  für  die  bei  dem  Grundbuchamt  vorgenommenen  Geschäfte
  und  gestellten  Anträge  werden  nach  dem  besonderen  hierüber  erlassenen
Gesetze  erhoben.

Siebenter  Abschnitt.
Schlußbestimmung.

K.  143.

Die  Grundbuchordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1872  in  Kraft.
Mit  diesem  Tage  werden  die  Hypothekenordnung  vom  20.  Dezember  1783.
und  alle  dieselbe  ergänzenden  und  abändernden  Gesetze  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

Anlage  A.
        <pb n="549" />
        473

Formular  I.
(6.  7.  der  Grundbuchordnung.)

Grundbuch  von  Schlebach,  Kreis  Liebstadt.
Band  I.

Blatt  Nr.  1.  Rittergut  Schlebach.
Grundsteuerbuch  Art.  .  .  .  Nr.  ..

Anlage  A.

 

 

Abschreibungen.

 

 

Bezeichnung  des  Grundstücks.
·  G’""b'(gkdße.  VIII-Ists  Bezeichnung  rundEröße.  WG]N’(*
2#  Bestanttheile.  her  werhh  bes  Alrildlül  4  wirid
rolle.  *  farn,  *  Cent.  cs  Thei  *  rolle.  ein.  W  r1  Cent.
*
1.|Das  Gut  Schlebacch30  5  1.  Die  Zinsen  und  Dienste
„  der  Bauern  zu  Schle-2.
  Das  Vorwerk  Neu-Schle-  bach  sind  gegen  ein  Kabahyn
  5  40  14  pital  von  700  Thlrn.
abgelbst.
3.Der  im  Bezirk  des  Grunb-  *ä  Vermerkt  am
buchamts  zu  N.  belegene  1  F.  N.
Forst  »die  großen  Kiefern«  ½*-(Bd.
  IV.  Bl.  2.  des  1  2.  Die  Otterwiese  27  837  129
Grundbuchs  zu  N))4  40  übertragen  auf  Bl.  14.
.  Bd.  III.  des  Grundbuchs
4.Der  Steinackker  6  25

E□.

(Hier  folgen  weitere  Zuschreibungen.)


 

Jahrgang  1872.  (Nr.  86035.)

 

 

 

 

 

 

 

von  Schlebach  am.
F.  N

 

65
        <pb n="550" />
        —  474  —

Erste  Abtheilung.

 

Zeit  und  Grund

 

 

 

 

2  Eigenthümer.  Werth.
genth  des  Erwerbes.  h
*  —
ark.
)  1.  Plilipp  Moritz  von  Gutendorf  zusAuf  Grund  der  Erbbe.,  Taxe  vom  3.  Oktober  1865.]/137,500
Shle  bach  /  Mafor  a.  h.  tcheinigung  vems.  Apri
1858  eingetragen  am.
F.  N.
2.Johann  leinrich  von  Beuthen  Aufgelassen  und  eingetral.  reis  vom  1.  Juli  1867.140000
zu  Schlebach,  Königl:  Landrath.)en  am  1.  Juli  1867.
F.  N.
Wohnhaus,  Hof-  und  Wirthschaftsgebäude
  sind  am  1.  Januar
  1870  gegen  Feuersgefahr
  versichert  mit  10/580

 

Der  Steinacker-(Nr.
  4  des  Titelblatts)
ist  von  Blatt  7.  Bd.  II.
des  Grundbuchs  von
Schlebach  hierher  als  Zubehör
  übertragen  am.

g.  N.

 

 

A  Die  Funktirten  Linien  bedeuten  rothe  Linien.
        <pb n="551" />
        —  475  —

Zweite  Abtheilung.

 

Veränderungen.  Löschungen.
Betrag.]  Dauernde  Lasten  und  Einschränkungen

  des  Eigenthums.

 

4.  Eintragung.  Löschung.  *
Mark.

 

1.5  Füns  Thaler  unablöslicher  Jins  für
die  Kirche  zu  Schlebach.  Eingetragenn


F.  N.

2  EEin  Vorkaufsrecht  für  den  Oekonom
Heinrich  Carl  von  Gutendorf
auf  10  Jahre,  bis  1.  Juli  1877.
Eingetragen  auf  Grund  des  Kaufvertrags
  vom  1.  Juli  1867
ann

3JJJeie  nothwendige  Subhastation  ist  3.  Geloͤscht  am...

eingeleitet.  Eingetragen  am  ...  F.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

!m—.  65“
        <pb n="552" />
        Dritte
—  ——  I.
*  Betrag  Hypotheken  und  Grundschulden.
—  4  #.  4
Mark.  Mark.
1.200  Zwanzig  Tausend  Thaler  Pfandbriefe  der  Fürstenthumslandschaft  N.,
ausgefertigt  unter  den  Nr.  Vdr.  über  je  Eintausen  Thaler.
Eingetragen  am  ..  .  ..  ..  ..  .  ..
2.000|  0  Sieben  Tausend  Thaler-  zwaneig  Sllbergtelden  Oarlehn  t  41  oè  5000
2  000  zent  jährlich  vom  1.  Juli  1858  verzinslich,  gegen  sechsmonatliche
5000  Kündigung  am  1.  Juli  oder  1.  Jannar  zahlbar,  eingetragen  für  den  rr
zu  ꝛc.  auf  Grund  der  Schuldurkunde  vom  ....  .  ...  amm
r-  N.
3.4000  Fünk  Tausend  Thaler  Darlehn,  mit  4  Prozent  jährlich  vom  1.  Okto.
ber  1858  verzinslich,  gegen  sechsmonatliche  Kündigung  am  1.  April
oder  1.  Oktober  zahlbar,  eingetragen  für  den  2c.  zu  2c.  auf  Grund
der  Schulburkunde  vom  ....  .  .  ..  am  .  .  .  .  .  .
F.  N.
4.  Zelm  Tausend  Thaler  Darlehn,  mit  5  Prozent  jährlich  vom  1.  Ja-  10  000
nuar  1859  verzinslich,  gegen  sechsmonatliche  Kündigung  zahlbar,
eingetragen  für  den  2c.  zu  2c.  auf  Grund  der  Schuldurkun  e  vom
,........  am........
J.  N.
5.0  71crn
6.  x.
7.  8000  Vorgemerkt  zur  Erhaltung  des  Vor-·  Acht  Tausend  Thaler  in  eine  Hr.
rechts  einer  Hypothek  zum  Betrag  **,  pothek  für  eine  Kaufgeldforderung
von  acht  Tausend  Thalern.  für  umgeschrieben,  verzinslich  mit
den  ꝛc.  zu  ꝛc.  am  ..  .  .  .  .  ..  5  Prosent  vom  1.  Oktober  1859
N  undsa-  blbar  gegen  Fl  Bmonatlche
)  «  Kündigung  für  den  N.
Eingetragen  auf  Grund  seche.
kfräftigen  Erkenntnisses  des  Kreisgcerichts
  zu  .  .  ..  ...  vom  ....  ..  .
am  .  .  .  .  .  ..
N.
8.6000  Sechs  Tausend  Thaler,  mit  54  Prozent  von-  1  Januar1860ver-1000
  sinslich  und  gegen  echsmonatliche  Kündigung  zahlbar,  eingetragen  fuͤr
5000  en  2c.  zu  2c.  auf  Grund  der  Schuldurkunde  gom  ..............
9.5000  Fünf  Tausend  Mark  Grundschuld,  mit  5“  #l.  ent  vom  I1.  Juli  1872  5  000
1000  in  halbjährigen  Raten  verzinslich,  gegen  se  hömonatliche)  nicht  vor
4000  dem  1.  Juli  1875  !  Kündigung  zahlbar,  gingetragen  für
den  Banquier  Friedrien  lein  zu  Berlin  am  2.  Juli  1872.
N.  25000H.
        <pb n="553" />
        —  477  —

 

 

 

 

 

   
 

 

 

 

 

 

 

 

Abtheilung.
2.  3.
Veränderun  gen  Löschungen.
l
Eintragungen.  2  Löschungen.  #  .  **  2
ark.  !
Von  den  eingetragenen  7000  Thlr.  20  Sgr.  mit  2.  2000  .JE  Seloͤscht  am  .  .  ..  .
den  Zinsen  vom  1.  Januar  1869  abgetreten  J.  N.
an  den  #c.  zu  #.  .
Elngetmgm  am  .  2]500|201  Gelosct  am  .....
N.
3.55  :Eelöscht  am.
..  J.  N.
"  l
Abgetreten  an  Königl.  Land-  i
rath  Johann  von  Beuthen  zu
Schlebach.  an
N.
1
"„  ç
8.1  1000  «-  Gelöfcht  am..·..
N.
l
Abgetreten  mit  den  Jinsen  vom  1.  Januar  1873  ·-an
  den  Holzhändler  Carl  Gross  zu  Lieb-  «
stabtEtngetragenam....·.....
VonbmunterNk-9.  eingetragenen  5000  Mark  «  «
*  "#

g  r.  8036.
        <pb n="554" />
        —  476  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritte
1.
Beetrag.  Hypotheken  und  Grundschulben.
lö  Fu.
r*
10.!1000  Ein  Tausend  Mark  Grundschuld,  mit  54  Prozent  vom  1.  Juli  1873  ver.0|]  1000
inslich  und  gegen  sechsmonatliche  Kündigung  zahlbar,  eingetragen
1t  den  #.  zu  u.  mit  dem  Bemerken,  da  biesen  Eintausend  Mark
Was  Vorrecht  vor  denjenigen  1000  Mark  ringeräumt  ist,  welche  von
der  unter  Nr.  9.  eingetragenen  Grundschuld  dem  Friedrich  Gottlieb
Gross  zustehen,  am  15.  September  1873.
F.  N.
9.  500
912000
1111000  ꝛc.  1  000
10
        <pb n="555" />
        —  479  —
Abtheilung.

Veränderumnpgen.

Löschungen.

 

Eintragungen.  *  Löschungen.

—

E

 

mit  dem  Vorzugsrecht  vor  dem  ilberrs4  und
mit  den  Zinsen  vom  1.  April  1873  abgetre.
ten  an  den  Hausbesitzer  Julius  Roll  zu  N.
Eingetragen  g  .  .  .  ..

Fortsetzung  siehe  hinter  Nr.  10.

Abgetreten  an  den  2c.  zu  w.  mit  den  Zinsen
n  .  .  .  .  .  .  ..  Eingetragen  am  ....  .  ...
F.  N.

Fortsetzung  von  Nr.  9.

Vorgemerkt  auf  die-]Die  vorgemerkten
jenigen  2500  Mark,500  Mark  reh  mit  den
ku  dem  Holzhändler  Zinsen  vom  1.  Juni1873
Carl  Gross  zustehen,  und  mit  dem  Vorzugs.
für  den  Kmsmann  er-recht  vor  den  verbleibendinand
  Müller  zu  Lieb.  den  2000  Mark  abgetrestadt
  am  7.  Mai  1873.  ten  an  den  Kaufmann
F.  N.  Ferdinand  Müller  zu
Liebstadt.  Eingetragen

am  31.  Mai  1873.

F.  N.

Bei  der  Theilung  des  Nachlasses  des  Holzhändlers
  Carl  Gross  dem  Friedrich  Gottlich
Gross  ubereiguet.  Eingetragen  am  .  ..  ..  ..

Der  unter  Nr.  10.  eingetragenen  Grundschuld
von  1.000  Mark  ist  das  Vorzugsrecht  vor  den
unter  Nr.  9.  dem  Friedrich  Gottlieb  Gross
noch  zustehenden  1000  Mark  eingeräumt  worden.
  Elugetragen  am  15.  Stptember  1873.

 

 

(Nr.  8035.)

 

 

1000

 

 

s

 

elöschtam1  5.  September
  1873.
F.  N.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        —  481  —

Anlage  B.

Hormular  II.

(6.  14.  der  Grundbuchordnung.)

Grundbuch  von  Buchhain.

Band  I.  Artikel  1.

Eigenthümer:  Landwirth  Heinrich  Schmidt  zu  Buchhain  und  dessen  Ehefrau
Anna  Christiane)  geb.  Kraut.

Jahrgang  1872.  (Nr.  S035.)  66
        <pb n="558" />
        —  482

Abtheilung  I.  Verzeichniß

 

 

 

 

FSlurbuch  Bezeichnung  des  Grundstücks.  Reinertrag
Lau-  Flur  Col.  1  4  oder

fende  oder  eber  Nutungs.

SGemarkung.  HKorten-  Lage.  Kulturart.  Flächeninhalt.  werth.

"  blatt  Parr=  9
½  “%  Hektar.  Ar.  □.Mark.  Cent.
L  3.  4.  5.  0.  7.

1.  Lober  295.  157.  NMartinsbusch  Acer  18  101  20
2.  Suee  1  Schleisweg  Acker  HELIIE
3.  Schmittsteht  300  Nbothe  Berg  Garten.  #101141.
4.  Schletterm  96  Im  Dorfe  Haus  50  .
5.  Bruͤhl  36  Hohes  Feld  Acker  2  7120
3.  Schmidtstebt  300  71  Rothe  Berg  Garten  210  20
6.  Brühl  11  99  Weinberg  Acker  1  5  4510
7.  Eckstedt  9110  Aue  Wiese  8  37  1  29
8.  Burbach  4½  dichten  Holzung  29  7  37
9.  Desgl.  3  7  Auf  dem  Sand  Acker  10  6321
Ba.  -  6  42½⅛  Fichten  Holzung  4  11
8b.  6  42/%  7  -  13  20  18
Sc.  -  6  423  -  7  50  8
        <pb n="559" />
        —  483.  —
der  Grundstücke.

 

 

Jeit  und  Grund  Erwerbspreis,
des  Werth  und  Abschreibungen.
Erwerbes.  Versicherung.
8.  9.  *

 

Auf  Grund  der  Auflassung
vom  10.  Juli  1869  ein.

120  Thlr.  E.  Uebertragen  Band  ..  Blatt..  Artikel

Aufgelassen  und  eingetragen

am  26.  Juli  1869.
N..  N  800  Thlr.  W.  Die  Parzellennummer  ...  uͤbertragen  Banb  ..  .  Blatt  ...

.......................................  Artikel  m

Aufgelassen  und  eingetragen

am  11.  September  1870.  .
N.  N.  100  Thlr.  E.  Die  Parzellennummer  Übertragen  Band  ..  Blatt.

................  »........................  ArtikcLHRestuntemhinterNLä

Auf  Grund  der  Erbbescheinigung

  vom  8.  September  1870

eingetragen  am  19.  September
1870.  1500  Thlr.  V.

N.  N.  vom  3.  Oktober  1870.

u.  s.  w.

Nr.  8  ist  getheilt.  S.  unten  hinter  Nr.  9.

 

 

(Nr.  8035.)  66“°
        <pb n="560" />
        —  484  —
Abtheilung  II.  Dauernde  Lasten  und

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung
“  Letrag.  se  Dauernde  Lasten  und  Einschränkungen
ende
..  —*  des  Eigenthums.  Betrag.
z  4  i  is
Mu.  F  g  der  J.  Abtheil.  5  ..
1.  2.  3  4  5.
1.1  *  10  s99  1  Auf.)  I.  zehn  Silbergroschen  jährlich  zu  Michaelis  und
fenk  Silecgoschen  behngeid  in  Kanffälen  für  die
Kirche  St.  h  lauritür  a8.
Eingetragen  am
A.  !
2.4  .  5  1.  Auf  “  1.  Altentheil  für  Anton  Siegert  zu  Buchhain  .  .  .
THE..-..4·..P.s..s..9.1.«.I.Ip.s7kkk»)
Ettigctragcitaty«....-«.-»·
A.  B.
3.  5..22  Juf.  32.  2.  fünf  Silbergroschen  jährlich  zu  Neufahr  für
„ö  Max  Blaubart  in  Buchhain.
Eingetragen  a
A.  B.
4]H%Auf  -32  3.  einen  Thaler  jährlich  zu  Johannis  für  di
5ä  Stadtkasse  4
Eingetragen  am  .....
A.  B.
5.  J..1.  3.  4.  5.  6.  Die  nothwendige  Subhastation  3.  4.  5.  6.  7.  8a.
D  J.  82.  b.  bre.  7.  is  eingeletet.
.  c.  9  Eingetragen  am  ..  .  .  .  .  ...
A.  B.
        <pb n="561" />
        Einschränkungen  des  Eigenthums.

 

 

 

 

Veränderungen.  Löschungen.
zu  MEintragungen.  Löschungen.  Betrag.  zu  Her
—.—
0  7.  8  D  II.
10  ..  1  Uebertragen  (s.  Abtheil.  I.  147  1.).
Eingetragen  am  .  .  ..  ...
A.  B.
2.  Das  VorzugoͤrechtGeloͤschtam.  .  .  ..  .  .  2.  llebcrtkagcn(s·Abthcil.1..JI-s7’1.).
füxdtePostCle.  B.  Eingetragen  am  ...  .  ...
tbeil.  III.M  1.  A.  B.
Eingetragen
am.
A.  B
.  5  .  3.  Gelöschtan
A.  B.

4.  Uebertragen  (s.  Abtheil.  I.  .  3.).

Eingetragen  am  .  ...  .  ..
A.  B.
3.  4.  5.  6.  Geloͤscht  am  .....  ...
7.  8a.  b.  A.  B.
e.  9

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  8035.)
        <pb n="562" />
        486

 

 

 

Abtheilung  III.  Hppotheken
Bezeichnung
Lau  Bet  des  belasteten  .
fende  etras.  Hypotheken  und  Grundschulden.  Betrag.
„  fenden  2  .
—m—W.————.  n  I  File
1.  2.  3.  4.  5.
1.1  1.  bis  mit  5.  Auf  -#“  1.  bis  mit  5.  Eintausend  Thaler  Kaufgeld,  mit00
5  Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar  187  1,  gegen  dreimonatliche
  Kündigung)  eingetragen  für  den  Rentier
Karl  Schein  zu  Berlin  auf  Grund  des  Kaufvertrages
vom  1.  Oktober  1870  am  2.  Oktober  1870.
A.  B.
2.400  1.  3.  4.  Auf  J7  1.  3.  4.  Vierhundert  Thaler  Grundschuld,  zun.  .
200  6  Prozent  vom  1.  April  1871  verzinslich  und  sechs-200
  monatliche  Kündigung  für  den  Rentmeister  Friedrich
Wald  in  Beeren.
Eingetragenan
A.  B.
3.  400.  6.  7.  8.  Auf.—  6.  7.  8.  Vierhundert  Mark  Grundschuld,  zu  6  Pro,400
zent  vom  1.  September  1873  verzinslich,  gegen  dreimonatliche
  Kündigung  für  den  Bäcker  Christian  #lüller
zu  Buchhain.
Eingetragenaun
.  A.  B.
4.600%%  4.  Auf  ./J/°  4.  Sechshundert  Mark  Kaution  des  Heinrich
Schmidt  für  das  von  ihm  verwaltete  Vermögen  seiner
Kinder  erster  Ehe,  Georg  und  Ludwig  Schmidt,  auf
Grund  der  Urkunde  vom  11.  September  1873  eingetragen
  am  ..  .  ..
B.
        <pb n="563" />
        —  487  —
und  Grundschulden.

 

Veränderungen.  Löschungen.

 

i  Eintragungen.  Löschungen.  Vetrag.  zu  ##

 

Z
9.  ·

6.  7.  B.  10.  1I.

 

1.  Fünfhundert  Thaler  mit  Das  Vorzugérecht
dem  Vorzugsrechte  vor  gelöschtam  2.  Sepdem
  Reste  und  mit  Zin.tember  1872.
sen  vom  1.  Februar  1871  A.  B.
ab)  cedirt  an  den  Rentier
Karl  Uirsch  in  Berlin.
Eingetragen  am  2.  Februar
  1871.
A.  B.
1.  Mit  Grundstück  1.  und  den
Parzellen  vom  Grundstück
  2.  und  3.  übertragen
Band  ..  Blatt  ...
A  !B

1.  Grundstück  ##’  1.  ist  freigegeben.

  200  .  1.  2.  Gelöscht  am...  ...

Eingetragen  am.  ...  A.  B.
A  B

Mitden  Parzellen  von.W-3
übertragen  Band
Blatt  .  ...

Eingetragen  am  .  ...
A.  B.

2.  für  Georg  Spiess,  Oekonom  Gelöscht  am  ...

belegt.
Eingetragen  aum  .
J  3

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  8035.)
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        489

Anlage  C.

Formular  III.

(§.  17.  der  Grundbuchordnung.)

Grundbuch

der  im  Kreise  N.  N.  in  der  Gemeinde  N.  N.  gelegenen  Eisensteingrube  Clückaus.

I.  Geschreibung  des  generellen  Eigenthums.

Zufolge  der  von  dem  Königlichen  Handelsministerium  zu  Berlin  ertheilten  Beleihungsurkunde  vom
1.  Januar  18601.  ist  die  Gewerkschaft  mit  einer  Fundgrube  von  42  Lachtern  Länge  und  zwei  Mahen,  jede  zu
28  Lachtern  Länge,  mit  der  Vierung  von  37  Lachter  ins  Hangende  und  37  Lachter  ins  Ciegende,  auf  einen  in
Stunde  7  streichenden  nach  Süden  mit  60  Grad  einfallenden  Silber-  und  Bleierz  führenden  Gang,  beliehen  worden.

Eingetragen  zufolge  Verfügung  vom  1.  Februar  1871.

II.  Jubehörstücke  des  Gergwerks.

 

 

Bezeichnung  des  Grundstücks.  Abschreibungen.
Reinertrag.  Reinertrag.
Grund-  Grund.
3  HGröße.  Nutzungs--  Größe.  Nugungs-Bestandtheile.
  Lruer-  Sr  #  „Bicimn,  7  Ka  3
tl-  .  «
rolle.  tar.|Ar.]Met.]  Mark.[Cent.  e  hei  stũ  ·  rolle.  ditu  Met.  No#k.  Cent.

 

—.

4Ackerland)  jetzt  Niederlageplatz
  ...  4

 

 

 

 

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  8035.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

67
        <pb n="566" />
        <pb n="567" />
        —  491  —

III.  Oauernde  TLasten,  Geschränkungen  des  Eigenthums  und  dingliche  Uechte,  welche  auf  dem  ganzen
Dergwerk  haften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen.
Betrag.Dauernde  Lasten  und  Ein-  Löschungen.
schränkungen  des  Eigenthums.Eintragung.  öschung.
GC—  i.

r  .  5  l  *—x
1.1  100  .  J.  Einhundert  Thaler  jährliche  Förbersteuer

  fuͤr  die  angrenzende  Grube

Gottesgabe.
2.  11000.  .  Ein  Tausenb  Thaler  unverzinsliches

Darlehn  für  die  Bergbau  ·  Hilfskasse

  zu  Bonn.

Eingetragen  auf  Grund  der
Schuldurkunde  vom  .......
an
J.  N
67.= 



(Nr.  8035.)
        <pb n="568" />
        —  492  —

Erste  Abtheilung.

 

 

Lau  ·  prin.  b  An.
.  .  eit  und  Grun  ahl
ende  serdial.  Eigenthümer.  r  Werth.
a  5  52  benth  des  Erwerbes.  er  h
Kuxe.  —i
Mark.
1.  Kaufmann  Wilhelm  Auf  Grund  der  Belei.  64
Kraft  zu  Siegen.  hungs  Urkunde  vom
I  3.  4.  1.  Januar  1861  und
des  (ranstitiinsng,
Protokolls  vom  15.
Januar  1861.
Eingetragen  am  ...
F.  N.
2.  Landwirth  Peter  Kamp  Aufgelassen  und  einge.64
zu  Kirchen.  tragen  am  ..  .  ...
J.
3.  Bergmann  Heinrich  Hebeler  Aufgelassen  und  einge.  30  Protokoll  vom  100  .
zu  Herdorf.  tragen  am  .  ..  .  ..  15.  Januar  1871
F.
4.  Kaufmann  Wilhelm  Uebertragen  von  J  1.4
Krast  zu  Siegen.  als  Rest  am.  ..  ...

 

 

J.  N.
        <pb n="569" />
        —  493  —

Zweite  Abtheilung.

 

Lau  ·
sende  Prim.  Dauernde  Lasten  Veränderungen.  Löschungen.
N.  Hordial  Betrag.  Ei#  ä
den  "  und  Einschränkungen
An.  -
theils.  3  N  des  Eigenthums.  Eintragung.  Löschung.  t
ark.

 

Fünfzig  Thaler  jährliche
Alimentengelder  auf  die
Lebenszeit  für  die  Wittwe
Peter  Hebeler,  Margarethe
  geb.  Kraft  zu
Herdorf,  aus  dem  Ver-E


—
S
*

trage  vom  .....  ...
Eingetragen  am  .  .  ..  .  ..
F.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  6035.)
        <pb n="570" />
        —  494  —

 

 

Dritte

Lau-  1
7  Hein  Betra
des  ordiol-  g.  Hypotheken  und  Grundschulben.
An.
theils.  ç#F#.  -

e  #.

4  1..3100  Einhundert  Mark  Grundschuld,  verzinslich  zu  4  Prozent  vo  50  .

 

 

 

 

 

20.  Januar  1871,  zu  jeder  Zeit  freistehender  Kündigung,
zahlbar  für  die  Wittwe  Heinrich  Müller  zu  N.  N.

Eingetragenn

F  .  N.
        <pb n="571" />
        Abtheilung.

—  495

 

2.

Veränderungen.

3.

Löschungen.

 

Eintragungen.

A

2
Mark.

r

 

Fünfzig  Mark  von  den  eingetragenen
  100  Mark  mit  den  Zinsen
vom  20.  Januar  1871  abgetreten
  an  den  2c.

Eingetragenn
F.  N.

 

(Nr.  8035.

 

Löschungen.
        <pb n="572" />
        496

Aulage  D.

(Adler.)
Preußischer  Grumschuldbrief

über

die  in  dem  Grundbuche  von  Schlebach  Band  I.  Blatt  1.  auf  dem  im
Kreise  Liebstadt  gelegenen  Rittergute  Schlebach)  Abtheilung  III.  Nr.  9.

eingetragenen  5000  Mark.

Abtheilung  III.

Nr.  9.  5000  Mark  Sn  Worten)  Grundschuld,  mit  52  Prozent  Jinsen  vom  ###Erundschultbief  find

Neh  **W–ur.  auf  25005  Zart.
den  uprit

nedh  zusherg  auf  Jart.

e  de

Klein  zu  Berlin,  am  2.  Juli  1
Noch  uh  auf  Mark.

L.,  ting  v  Sphbenber  1873.
Bestandtheile  des  Ritterguts  Schlebach:

1.  das  Gut  Schlebah..  600  ektar.  30  Ar.  5  □#e#.5
2.  das  Vorwerk  Neu--Schlebach  40  :  —
3.  der  unter  dem  Grundbuchamt  zu  N.

belegene  Forst  die  großen  Kiefern:z..  325  —  40
4.  der  Steinaker  —  „"  25  —  „

Abschreibungen:

1.  Die  Zinsen  und  Dienste  der  Bauern  zu  Schlebach  sind  gegen
ein  Kapital  von  700  Thlrn.  in  Rentenbriefen  abgelöst.
2.  Die  Otterwiese,  8  Ar.  37  □  Meter  groß,  3.  einem  Reinertrag

von  1  Thlr.  29  Dez.  veranlagt)  ist  abgeschrieben.
Grundsteuer-Reinertrag:  .....  Thlr.....  Cent.  Eingetragen  im  Grundsteuerbuche
  Art.  ...  ..  Nr.  ..  ..  .
Nubungswerth.  ..  ...  Thlr.  .  .  ..  .  Cent.  Eingetragen  im  Gebäudesteuerbuche

Eigenchünker.  Landrath  Johann  Heinrich  von  Beuthen  zu  Schlebach.
Erwerbspreise:  140,000  Thlr.  im  Jahre  1867,  oder:  sind  nicht  angegeben.
Eingetragene  Taxe  vom  3.  Oktober  1865:  137)500  Thlr.
Feuerversicherungs  summe  vom  1.  Januar  1870:  10/580  Thlr.  64
in-1.

  Juli  1872  in  halbjährigen  Raten  verzinslich,  gegen  3
sechsmonatliche  nicht  vor  dem  1.  Juli  1875  zulässige  Kün  beigesüst,
igung  zahlbar,  eingetragen  für  Den  Bangier  Friedrich

für  die  Jelt

ei  I
oder:

Dem  Grundschuldbrief  g

Iinsauitkungen  nicht  belgefügt.
        <pb n="573" />
        —  497  —
Eingetragen  sind:
J.  in  der  zweiten  Abtheilung:

1.  5  Thlr.  unablöslicher  Zins  für  die  Kirche  zu  Schlebach,
Hein  vertragsmäßiges  Vorkaufsrecht,  bis  zum  1.  Juli  1877  gültig.

1

II.  in  der  dritten  Abtheilung:

20),000  Thlr.  landschaftliche  Pfandbriefe,
Und  3.  gelöscht,

10,000  Thlr.)

10,000  Thlr.)

10,000  Thlr.)

6000  D#r
6000  Thlr.)

5000  Mark,  verzinslich  mit  5  Prozent.
Urkundlich  ausgefertigt,  Liebstadt  den  2.  Juli  1872.

———————

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Vorstehende  Grundschuld  von  5000  Mark,  Abtheilung  III.  Nr.  9.)  ist
mit  den  Jinsen  vom  1.  Jannar  1873.  auf  den  Holzhändler  Carl  Groß  in
Liebstadt  umgeschrieben.

Liebstadt,  den  12.  Dezember  1872.

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Von  vorstehenden  5000  Mark,  Abtheilung  III.  Nr.  9.)  sind  2500  Mark
mit  dem  Vorzugsrecht  vor  dem  Ueberrest  und  mit  den  Zinsen  vom  1.  April  1873.
an  den  Hausbesitzer  Julius  Roll  in  N.  N.  abgetreten,  und  ist  dem  Noll
eine  beglaubigte  Abschrift  dieses  Grundschuldbriefes  ertheilt  worden").
Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  vermerkt.
Liebstadt,  den  1.  April  1873.

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

*)  Wem  die  Theilablretung  vor  einem  Notar  oder  vor  einem  andern  Nichter  als  dem
Grundbuchrichter  erfolgt,  ist  der  Vermerk  (Alinea  I.)  von  diesen  auf  die  Urkunde  zu  setzen.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8#035.)  68  Auf
        <pb n="574" />
        —  498  —

Auf  vorstehende,  Abtheilung  III.  Nr.  9.,  für  den  Holzhändler  Carl  Groß
noch  haftende  2500  Mark  is  auf  Ersuchen  des  Königl.  Gerichts  zu  N.  eine  Verfügungsbeschränkung
  in  Höhe  von  500  Mark  für  den  Kaufmann  Ferdinand
Müller  zu  Liebstadt  vorgemerkt  worden.
Liebstadt,  den  7.  Mai  1873.
Königliches  Grundbuchamt.
Siegel.)  (Unterschriften.)

Die  auf  der,  Abtheilung  III.  Nr.  9.)  für  den  Holzhändler  Carl  Groß
noch  haftenden  Grundschuld  von  2500  Mark  für  den  Kaufmann  Ferdinand
Müller  in  Liebstadt  vorgemerkten  500  Mark  sind  dem  Letzteren  mit  Zinsen
vom  1.  Juni  1873.  und  mit  dem  Vorzugsrecht  vor  dem  Ueberrest  abgetreten
worden)  und  ist  ihm  einc  beglaubigte  Abschrift  dieses  Grundschuldbriefes  ertheilt
  worden?).

Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  vermerkt.

Liebstadt,  den  31.  Mai  1873.
Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
Von  vorstehenden  2000  Mark,  Abtheilung  III.  Nr.  9.,  sind  1000  Mark
gelöscht  worden.
Liebstadt,  den  15.  September  1873.
Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Der,  Abtheilung  III.  Nr.  10.  eingetragenen,  mit  53  Prozent  verzinslichen
Grundschuld  von  1000  Mark  ist  das  Vorrecht  vor  den,  Abtheilung  III.  Nr.  9.  noch
für  Friedrich  Gottlieb  Groß  haftenden  1000  Mark  eingeräumt  und  dies  im
Grundbuch  vermerkt  worden.

Liebstadt,  den  15.  September  1873.

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Formular  des  Zinsquittungsbogens.
(Stempel  tes

Grunttuch.  Die  am  .  .  .  ..  .  .  .  ..  fälligen  Zinsen  von  der,  Abtheilung  III.  Nr.  9.
amla)  in  dem  Grundbuch  von  Schlebach  Band  J.  Blatt  1.  auf  dem  Rittergut
Schlebach,  Kreis  Liebstadt,  eingetragenen  Grundschuld  von  5000  Mark
sind  bezahlt.
u.  s.  w.

5)  Wenn  die  Theilabtretung  vor  einem  Notar  oder  vor  cinem  andern  Richler  als  dem
Grundbuchrichter  erfolgt,  ist  der  Vermerk  (Alinca  1.)  von  dicsen  auf  die  Urkunde  zu  setzen.

Anlage  E.
        <pb n="575" />
        —  499  —

Anlage  E.
—...“

(Adler.)
Nachstehende  Abschrift:  «  .
(inser,  der  Grundschuldbrief  und  die  darauf  gesetzten  Vermerke  bis  einschließlich
  den  Vermerk  über  die  Theilabtretung.)
wird  hiermit  als  Grundschuldbrief  über  dic  von  der  Post,  Abtheilung  III.  Nr.  9.,
von  5000  Mark  abgezweigten  und  dem  Hausbesitzer  Julius  Roll  zu  N.  N.  abgetretenen

  2500  Mark  (i.  W.)  zum  öffentlichen  Glauben  ertheilt.
Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  vermerkt.

Liebstadt,  den  1.  April  1873.
Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Aulage  F.

.

(Adler.)
Nachstehende  Abschrift:  6
(inser.  der  Grundschuldbrief  und  die  darauf  gesetzten  Vermerke  bis  einschließlich
  den  Vermerk  über  die  Theilabtretung  von  500  Mark.)
wird  hiermit  als  Grundschuldorief  über  die  von  der  Post,  Abtheilung  III.  Nr.  9.,
von  2500  Mark,  haftend  für  den  Holzhändler  Carl  Groß)  dem  Kaufmam
Ferdinand  Müller  zu  Liebstadt  abgetretenen  500  Mark  (i.  W.)  zum  öffentlichen
  Glauben  ertheilt.  '
Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  vermerkt.
Liebstadt,  den  31.  Mai  1873.

Koͤnigliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

(Nr.  8035)  68“  Anlage  G.
        <pb n="576" />
        —  500  —

Aulage  G.
—  —  (Adler.)
Preußischer  Grundschuldbrief
über
die  in  dem  Grundbuch  von  BVerlin)  Band  IV.  Blatt  7.  auf  dem  zu
Berlin  in  der  Straße  Nr.  70.  belegenen  Hause  in  der  dritten

Abtheilung  unter  Nr.  5.  eingetragenen  1000  Mark.

 

Dritte  Abtheilung.

Nr.  5.  1000  Mark  (i.  W.)  Grundschuld,  vom  Tage  der  Abtretung  mit  Den  Cnkschulkerief  süud
5  Prozent  verzinslich  und  mit  sechsmonatlicher  Kün  r  die  3ir
digung  zahlbar,  eingetragen  für  den  Eigenthümer  Kauf=  beigefägt

mann  Moritz  Hahn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  d  ob  ubshuldb
m  L  d
9  »  rrn  aet  3r
Bestandtheile  des  Grundstücks:  gefägt.

Ein  dreistöckiges  massives  Wohnhaus,)  30  Fuß  lang,  18  Fuß  tief,
Ein  zweistöckiger  massiver  Neubau  24  Fuß  lang,  10  Zuß  tief,
Ein  einstöckiges  Stallgebäude,  20  Fuß  lang)  12  Juß  tief,

Ein  Hofraum)  12  Qnadratmeter.

Nutzungswerthh:  Mark  .  .  .  ..  Cent.
Eingetragen  im  Grundsteuerbuche  Nr.  .  .  .  .  .
Eigenthümer:  Kaufmann  Moritz  Hayn  zu  Berlin.
Erwerbspreise:  15,000  Thlr.  im  Jahre  1856.
16,500  Thlr.  im  Jahre  1864.
Eingetragene  Taxe:  fehlt.
Feuerversicherungssumme  vom  1.  Januar  1871:  16,000  Thlr.
Eingetragen  sind:
in  der  zweiten  Abtheilung:  Nichts;
in  der  dritten  Abtheilung:

Nr.  1.  2.  Gelöscht.
Nr.  3.  3000  Thir.
Nr.  4.  2000  Mark.
Urkundlich  ausgefertigt,  Berlin,  den  ...........  .  ...

Konigliches  Grundbuchamt  III.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

1I—

Anlage  II.
        <pb n="577" />
        —  501  —

Aulage  1II.
(Ader.)  —  —
Preußischer  Oppothekenbrief
über
die  in  dem  Artikel  Nr.  1.  des  im  Kreise  .  .  belegenen  Dorfs

Buchhain  unter  Nr.  1.  eingetragene  Hypothek  von  1000  Thlrn.

Nr.  1.  1000  Thlr.  (i.  W.)  Kaufgeld  mit  5  Prozent  Zinsen  vom  1.  Januar  1871.,

Nech  güliig  auf  500  Tbr.  gegen  dreimonatliche  Kündigung,  eingetragen  für  den  Renien

  7.  Preran  1871.  tier  Carl  Schein  zu  Verlin  auf  Grund  des  Kaufvertrages
«  «  vom  1.  Oktober  1870.  am  2.  Oktober  1870.

Für  die  Hypothek  haften  folgende  Grundstücke:

1.  in  der  Flur  Löber,  Kartenblatt  Nr.  295.  Parzelle  Nr.  157.)  Acker  am
Martinsbusch  1  Hektar  8  Ar.  10  □  Meter  groß,  mit  einem  Reinertrage
vvennn:  ..  .  ..  ...  .  1  Thlr.  20  Cent.

in  der  Flur  Sulze,  Parzelle  Nr.  131  a.)  Acker  am
Schleifweg)  1  Hektar  60  □  Meter  groß)  mit  einem
Reinertrage  nn  ...  5  10  „

3.  in  der  Flur  Schmidtstedt,  Kartenblatt  Nr.  300.

Parzelle  Nr.  71.)  Garten  am  rothen  Berg)  10  Ar.

41  □Meter  groß,  mit  einem  Reinertrage  von  .  .  .  ..  4  »  —  »
4.  in  der  Flur  Schlettern,  Parzelle  Nr.  96.,  Haus  im
Dorfe  mit  einem  Nutzungswerthe  ooooo  4.  50  —  »

—

2
—

.  in  der  Flur  Brühl,  Parzelle  Nr.  36.)  Acker  im  hohen
Jelde,  2  Hektar.  groß,  mit  einem  Reinertrage  von.  20

Eigenthümer:  Heinrich  Schmidt  zu  Buchhain  und  bessen  Chefrau  Anna
Christiane  geb.  Kraut.
Eigenthumsbeschränkungen  und  Lasten:
Zu  3.  Jährlich  einen  Thaler  an  die  Stadtkasse  zu..
Zu  1.

u  2.  .
Zu  4.  Nichts.
Zu  5.

Vor-  und  geeichstehente  Hypotheken:

Urkmolich  zusgesertig  Liebstadt,  den  2.  Januar  1871.
Königliches  Grundbuchamt.

(Siegel.)  (Unterschriften.)
(Nr.  807#.)  Von
        <pb n="578" />
        —  502  —

Von  vorstehenden  1000  Thlrn.  sind  500  Thlr.  (i.  W.)  mit  dem  Vorzugs—
rechte  vor  dem  Reste  und  den  Zinsen  vom  1.  Februar  1871.  an  den  Rentier
Karl  Hirsch  in  Berlin  abgetreten,  und  ist  demselben  eine  beglaubigte  Abschrift
dieses  Hypothekenbriefs  ertheilt  worden.

Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  vermerkt.

Liebstadt,  den  2.  Februar  1871.

Konigliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
Das  Vorzugsrecht  der  an  den  Rentier  Hirsch  zu  Berlin  abgetretenen

500  Thlr.  vor  dem  Rest  ist  im  Grundbuch  gelöscht.
Liebstadt,  den  2.  September  1872.

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)
Das  mithaftende  Grundstück  Nr.  1.  und  von  den  mithaftenden  Grundstücken
r.  2.  3.  die  Parzellen  Vr.  .  sind  von  dem  Artikel  1.  ab=  und  dem  Artikel.
  zugeschrieben,  und  ist  ans  letzterem  im  Grundbuch  die  Mithaft  für

vorstehende  1000  Thlr.  vermerkt  worden.
Liebstadt,  den  3.  Januar  1873.

Königliches  Grundbuchamt.
(Siegel.)  (Unterschriften.)

Anmerkung:  Mit  dem  Hypothekenbrief  wird  der  Kanfvertrag  vom  I.  Oktober  1870.
verbunden.

Kosten-
        <pb n="579" />
        —  503  —

Kosten-Tarif
für  Grundbuchsachen.

K.  1.

A.  1.  Für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  und  für  die
auf  Grund  derselben  bewirkte  Eintragung  des  Eigenthümers,  die  gleichzeitig  beantragte
  Eintragung  des  Erwerbsgrundes  und  des  Erwerbspreises,  der  Schätzung
des  Werthes  nach  einer  öffentlichen  Taxe,  und  bei  Gebäuden  der  Feuerversicherungssumme,
  einschließlich  der  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalern  .  .  .  .  ..  771  Sgr.

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  100  Thalern  77  „

c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thaleen  7  „

2.  Für  die  nachträgliche  Eintragung  des  Miteigenthums  eines  Ehegatten
an  den  von  dem  anderen  Ehegatten  in  die  eheliche  Gütergemeinschaft  eingcbrachten
  Grundstücken  und  für  die  dabei  bewirkte  Uebertragung  der  Liegenschaften
der  Ehefrau  auf  den  Artikel  des  Ehemannes;  für  die  Eintragung  des  Miteigenthums
  der  Kinder,  im  Falle  mit  ihnen  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  von
dem  überlebenden  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt  wird,  oder  des  Miteigenthums
der  gesetzlichen  Erben  solcher  Kinder;  ingleichen  für  die  Umschreibung  der  Grundstücke,
  welche  einem  geschiedenen  Ehegatten  bei  der  Auseinandersetzung  wegen  des
gütergemeinschaftlichen  Vermögens  überwiesen  worden  sind,  auf  den  Namen
desselbene.  p%  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht
über  3  Thlr.

3.  Die  Kosten  Nr.  1.  und  2.  werden  nach  dem  Werthe  eines  jeden
Grundstücks,  beziehungsweise  nach  der  Summe  der  Werthe  mehrerer  Grundstücke
berechnet,  für  welche  ein  besonderes  Grundbuchblatt  besteht  (§9.  1.  5.  und  13.
der  Grundbuchordnung).

Es  kommen  jedoch  die  Bestimmungen  unter  Nr.  4.  zur  Anwendung,
wenn  gemäß  der  Vorschriften  in  IS§.  1.  und  13.  der  Grundbuchordnung  für
mehrere  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  verzeichnete  Grundstücke  ein  gemeinschaftliches
  Blatt,  oder  gemäß  I§.  15.  und  16.  a.  a.  O.  ein  Artikel  angelegt
werden  kann,  vorausgesetzt,  daß  eine  erfolglose  Aufforderung,  die  Vereinigung
zu  beantragen,  an  den  Eigenthümer  noch  nicht  gerichtet  ist.

Bei  der  Führung  des  Grundbuchs  nach  den  Artikeln  (S.  15.  der
Grundbuchordnung)  werden  die  Kosten  Nr.  1.  und  2.  nach  der  Summe  der
Werthe  derjenigen  Grundstücke  berechnet,  welche  auf  Grund  einer  Auflassung
auf  ein  und  denselben  Artikel  des  Erwerbes  eingetragen  werden,  gleichviel  ob  die
mit  dieser  Eintragung  in  Verbindung  stehende  Abschreibung  bei  einem  oder
mehreren  Artikeln  stattfindet.

Im  Fall  des  §.  40.  der  Grundbuchordnung  sind  die  Sätze  sub  A.  1.
zu  erheben.

Nr.  8035.)  N.
        <pb n="580" />
        —  504  —

S.  2.
B.  Für  jede  endgültige  Eintragung  in  der  2.  oder  3.  Abtheilung  und
alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Thaler  von  je  25  Thalen..  .  4  Sgr.

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  100  Thalern.  5  „

c)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Thaleen  .  .  —.-F.
  3.

C.  1.  Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  Vormerkungen
und  Versügungsbeschrinkungen  die  Hälfte  der  Sätze  des  F.  2.  B.,  jedoch  nicht
unter  gr.

Die  gemäß  §.  5.  Abs.  4.  der  Grundbuchordnung  bewirkte  Schließung
eines  für  Zubehörstücke  bestehenden  besonderen  Grundbuchblattes  erfolgt  kostenfrei.

2.  Für  die  in  Antrag  gebrachte  Eintragung  von  Vermerken,  welche
unter  keine  der  vorstehend  (§8.  1.  2.  3.  Nr.  I.)  getroffenen  Bestimmungen
sallen,  auch  nicht  die  bloße  Vervollständigung  des  Titels  eines  Grundbuchblattes,
  beziehungsweise  der  zur  näheren  Bezeichnung  eines  Grundstücks  die.
nenden,  in  die  Abtheilung  I.  Spalte  1.  bis  7.  des  Grundbuchartikels  gehörigen
Angaben  bezwecken,  insonderheit  für  die  Einschreibungen  der  Vermerke,  welche
durch  die  ohne  Veränderung  des  Eigenthümers  stattfindende  Theilung  von  Grundstücken
  veranlaßt  werden,  für  die  Eintragung  des  Schätzungswerthes,  der  Feuerversicherungssumme
  und  für  die  Einschreibung  des  Erwerbsgrundes  oder  des
Erwerbspreises,  soweit  die  in  F.  1.  Nr.  1.  bezeichnete  Voraussetzung  nicht  zutrifft:
  die  Hälfte  der  Sätze  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht  über
3  Thlr.

S.  4.

D.  1.  Wenn  die  Eintragung  derselben  Post  in  der  2.  oder  3.  Abtheilung
bei  mehreren  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  oder  Artikeln  verzeichneten
Grundstücken  gleichzeitig  oder  nachträglich,  oder  bei  mehreren,  auf  ein  und  dem.
selben  Gennobuchbiat  oder  Artikel  verzeichneten  Grundstücken  nachträglich  beantragt
  ist,  so  wird  für  jede  folgende  Eintragung  die  Hälfte  der  Sätze  B.  oder  C.
(IG.  2.  und  3.)  erhoben,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht  über  3  Thlr.
Dabei  ist,  wenn  der  Werth  der  Grundstücke,  auf  welche  die  weitere  Eintragung
erfolgt,  geringer  ist,  als  der  der  einzutragenden  Post,  nur  jener  als  Maßstab
für  den  Kostenansatz  anzunehmen.

Im  Falle  die  Eintragung  derselben  Post  bei  mehreren  auf  verschiedenen
Grundbuchblättern  verzeichneten  Grundstücken  gleichzeitig  beantragt  worden  ist,
kommt  die  nachstehend  unter  Nr.  2.  getroffene  Bestimmung  zur  Anwendung,
wenn  die  in  F.  1.  Nr.  3.  Abs.  2.  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

2.  Wird  bei  mehreren  auf  einem  Grundbuchblatt  oder  Artikel  verzeichneten
  Grundstücken  die  Eintragung  derselben  Post  gleichzeitig  beantragt,  so  sind
die  Eintragungskosten  dafür  nur  einmal  zu  fordern.

F.  5.
        <pb n="581" />
        —  605  —

G.  5.
E.  Für  jede  Löschung  und  alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:  die
Hälfte  der  für  die  Eintragung  zu  §9.  2.  und  3.  bestimmten  Sätze.
Die  Grundsätze  des  §.  4.  finden  auch  bei  Löschungen  und  bei  der  Entlassung
  einzelner  Grundstücke  aus  der  Mithaft  Anwendung.

SK.6.

F.  1.  Für  die  Ertheilung  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefs,  für
die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  vollständigen  Grundbuchblattes
veer  Artth  Zweidrittheil  der  Sätze  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht
über  r.

2.  Für  die  Erneuerung  eines  Grundschuldbriefs  und  die  dabei  vorkommenden
Nebengeschäfte,  ingleichen  für  die  Ausfertigung  eines  Grundschuldbriefs  an  Stelle
eines  Hypothekendokuments  oder  Hypothekenbriefs:  die  Hälfte  der  Sätze  ad  F.  1.,
jedoch  nicht  unter  3  Sgr.

3.  Für  die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Titels  und  der
ersten  Abtheilung  des  Grundbuchblattes,  bezw.  Grundbuchartikels:  die  Hälfte
des  Satzes  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  3  Sgr.  und  nicht  über  1  Thlr.  15  Sgr.

4.  Für  die  Ertheilung  eines  Zinsquittungsbogens  zu  einer  Grundschuld
und  für  jede  Erneuerung  eines  solchen:  Ein  Viertheil  der  Sätze  zu  B.,  jedoch
nicht  unter  3  Sgr.

S.  7.

G.  1.  Für  jede  einzelne  Benachrichtigung  eines  dinglich  Berechtigten  von
einer  erfolgten  Eigenthumsveränderung:  5  Sgr.,)  menn  der  Werth  des  dinglichen
Rechts  und  auch  der  des  Grundstücks  den  Werth  von  50  Thlrn.  übersteigt.

Die  bei  der  Eintragung  des  Eigenthümers  stattfindende  Benachrichtigung
des  bisherigen  Eigenthümers,  der  Grundsteuerbehörde,  des  Landraths  oder
Magistrats  bei  Abzweigungen,  ingleichen  die  gemäß  §I§.  121.,  122.)  123.  der
Grundbuchordnung  ergehenden  Benachrichtigungen  unterliegen  keinem  besondern
Kostensatze.

Wenn  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Einschreibungen
nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für  die  Grundakten
bestimmten  Abschrift  zurückgefordert  werden,  so  sind  für  jeden  Bogen  der  auf
Anordnung  des  Grundbuchrichters  zu  fertigenden  Abschrift  5  Sgre  zu  entrichten.
Die  Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften  erfolgt
kostenfrei.

G.  S.

II.  1.  Beträgt  bei  den  vorstehend  S#§.  1.  bis  7.  bezeichneten  Geschäften  der
Werth  des  Objekts  nicht  mehr  als  5  Thlr.)  so  sind  im  Ganzen  nicht  über  5  Sgr.
Kosten  in  Ansatz  zu  bringen.

Jahrgang  1872.  (Fr.  8035.)  69  2.  Außer
        <pb n="582" />
        —  506  —

2.  Außer  den  vorstehend  bestimmten  Kostensätzen  wird  noch  der  Betrag
der  Stempelabgabe  erhoben,  welche  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1872.  von
gewissen,  bei  dem  Grundbuchamt  anzubringenden  Anträgen  zu  entrichten  ist.

3.  Für  Aufnahme  von  mündlichen  Anträgen,  welche  den  Eintragungen
oder  Löschungen  im  Grundbuch  als  Grundlage  dienen  (F.  32.  der  Grundbuchordnung))
  oder  für  die  gerichtliche  Beglaubigung  solcher  Anträge  sind  zu  erheben:

bei  einem  Werthe  des  Gegenstandes  bis  200  Thaler  von  je

50  Thallen  .  .  .  .  ...  24  Sgr.
von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Thaler  von  je  200  Thalern  22
von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Thaler  von  je  1000  Thalern  224
und  bei  Werthen  über  20,000  Thaler  zusätzlich  noch  1  Thaler.

Diese  Gebühr  haben  auch  die  Notare  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1851.  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §F.  6.  des  letzteren  für  die
pseer  Aufnahme  oder  Beglaubigung  von  Anträgen  der  oben  bezeichneten  Art
zu  beziehen.

4.  Die  Aufforderung  des  Eigenthümers,  seinen  Namen  bei  einem  Grundstücke
  eintragen  zu  lassen,  und  die  Festsetzung  der  dabei  auf  den  Fall  der  Nichtbefolgung
  angedrohten  Geldstrafe  unterliegen  keinem  besonderen  Kostensatze.  Für
die  nach  erfolgter  Festsetzung  der  Geldstrafe  eintretende  Zwangsvollstreckung  wird
der  im  ersten  Abschnitt  des  Gerichtskostentarifs  S.  14.  Nr.  2.  bestimmte  Satz
bis  zur  Höhe  von  50  Thalern  erhoben.

5.  Der  Werth  der  Grundstücke  ist  insoweit,  als  derselbe  bei  Berechnung
der  vorstehenden  Kostensätze  in  Betracht  kommt,  nach  den  Anordnungen  zu  berechnen,
  welche  in  den  Gesetzen  über  die  Erhebung  der  Stempelabgabe  in  Be-Lehurg
  auf  die  Werthbestimmung  enthalten  sind.  In  den  Fällen,  wo  die  von

en  Interessenten  gemachte  Werthangabe  für  unzulänglich  erachtet  wird,  ist  die

Behufs  Berechnung  der  Stempelabgabe  getroffene  Werthfestsetzung  auch  bei  dem
Ansatze  der  Gerichtskosten  maßgebend.  Bei  Eintragung  einer  nachträglich  bewilligten
  Erhöhung  des  Zinsfußes  erfolgt  die  Berechnung  der  Kosten  nach  dem
Fünffachen  der  dadurch  eintretenden  Erhöhung  des  vom  Schuldner  zu  entrichtenden
jährlichen  Zinsbetrages.

S.  9.

J.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  bei
der  Führung  des  Berggegenbuches  vorkommenden  Geschäfte.  Dabei  wird  jedoch
der  Kostenansatz  A.  Nr.  1.  (I.  1.)  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die  anderweite
Eintragung  eines  Eigenthümers  durch  die  Konsolidation  mehrerer  Zechen,  welche
bis  dahin  verschiedenen  Eigenthümern  (Gewerkschaften)  angehörten,  veranlaßt  wird.

KC.  10.

K.  Die  Zurückführung  der  bereits  angelegten  Grundbuchblätter  auf  die
Grund-  und  Gebäudesteuerbücher  erfolgt  kostensrei;  dasselbe  gilt  von  denjenigen
#
        <pb n="583" />
        —  507  —

Geschäften,  welche  durch  den  Uebergang  eines  Grundbuchblattes  in  den  Bezirk
einen  andern  Grundbuchamts  gemäß  §.  27.  der  Grundbuchordnung  veranlaßt
werden.

C.  11.

L.  Wenn  für  einen  einzelnen  Ort  überhaupt  oder  für  einzelne  Grundstücke
noch  keine  Bücher  angelegt  sind,  so  werden  für  die  erste  Anlegung  eines  jeden
Grundbuchblattes  oder  Artikels  und  für  das  ganze  Verfahren,  welches  bei  dem
Grundbuchamt  zu  diesem  Zwecke  stattfindet,  nach  der  Summe  der  Werthe  der
auf  dem  Grundbuchblatte  oder  Artikel  verzeichneten  Grundstücke  erhoben:

1.  bei  Objekten  bis  25  Thrr.  —  Thlr.  5  Sgr.
2.  über  25  bis  200  Thlr.  —  10
3..  .  200  .  LDN000  —  16
4.  "  .  1000  50)0000  *".  1  —
5.  .  5,000  20  ,000  2  —
6.  "  .  200000  4.  —

 

(Nr.  8035—98036)  69°  (Nr.  8036.)
        <pb n="584" />
        —  608  —

(Nr.  8036.)  Geseh  über  die  Form  der  Verträge,  durch  welche  Grundstücke  zertheilt  werden.
Vom  5.  Mai  1872.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  mit  Ausschluß
des  Bezirks  des  Appellationsgerichts  zu  Greifswald,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen,
unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Verträge,  durch  welche  Grundstücke  zertheilt,  von  einem  Grundstück  Theile
abgezweigt,  oder  Grundstücke,  welche  Zubehör  eines  anderen  Grundstücks  find,
von  diesen  abgetrennt  werden  sollen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  keiner  anderen
Form,  als  die  Verträge,  durch  welche  Grundstücke  im  Ganzen  veräußert  werden.

g.  2

Die  s#.  2.  3.  4.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  241.)
werden  aufgehoben.

g.  3.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1872.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8037.)
        <pb n="585" />
        —  500  —

(Nr.  8037.)  Gesetz,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  gewissen,  bei  dem  Grundbuchamte
anzubringenden  Anträgen.  Vom  5.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  für  die  Landestheile,  in  welchen  das  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbstständigen
  Gerechtigten  vom  5.  Mai  1872.  Geltung  hat,  unter  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

G.  1.

Die  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung  von  inländischen  Grundstücken,
verliehenen  Bergwerken,  unbeweglichen  Bergwerksantheilen  oder  selbstständigen
Gerechtigkeiten  erfolgende  Auflassungserklärung  unterliegt  einer  Stempelabgabe
von  einem  Prozent  des  Werthes  des  veräußerten  Gegenstandes.

K..  2.

Die  Auflassungserklärung  ist  jedoch  dem  Werthstempel  (§.  1.)  nicht  unterworfen,
  wenn  mit  derselben  oder  innerhalb  der  gleichzeitig  nachzusuchenden,  von
dem  Grundbuchamte  zu  bestimmenden  Frist  die  das  Veräußerungsgeschäft  enthaltende,
  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde  in  Urschrift,  Ausfertigung
  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.

S.  3.

Den  Werth,  nach  welchem  die  Stempelabgabe  von  der  Auflassungserklärung
zu  bemessen  ist,  anzugeben,  sind  der  Veräußerer  und  der  einzutragende  Erwerber
verbunden.

Wer  auf  Aufforderung  des  Grundbuchamtes  oder  der  Steuerbehörde  der
Verpflichtung  zur  Angabe  des  Werthes  nicht  genügt)  hat  die  durch  amtliche  Ermittelung
  desselben  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

K.  4.

In  keinem  Falle  darf  ein  geringerer  Werth  angegeben  werden,  als  der
nach  den  Vorschriften  des  Stempelgesetzes  über  die  Versteuerung  der  Kaufverträge
berechnete  Betrag  der  von  dem  Erwerber  übernommenen  Lasten  und  Leistungen,
mit  Einschluß  des  Preises  und  unter  Zurechnung  der  vorbehaltenen  Nutzungen.

Die  Angabe  eines  geringeren  Werthes  wird  als  Stempelsteuer-Defraudation
  nach  Maßgabe  des  hinterzogenen  Steuerbetrages  geahndet.

C.  5.
Liegt  gegründete  Veranlassung  vor,  den  angegebenen  Werth  für  zu  niedrig.
zu  erachten,  und  findet  eine  Einigung  mit  dem  Steuerpflichtigen  hierüber  nicht
(Nr.  8037.)  statt,
        <pb n="586" />
        —  510  —

statt,  so  wird  der  zu  entrichtende  Stempelbetrag  von  der  Steuerbehörde,  nöthigenfalls
  nach  dem  Gutachten  Sachverständiger,  felgerrtt  und  eingezogen.  In  Betreff
der  Befugniß  des  Steuerpflichtigen,  seinen  Widerspruch  gerichtlich  geltend  zu
machen,  bewendet  es  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Lulässigkeit  des
Rechtsweges  in  Beziehung  auf  die  Stempelsteuer.

S.  6.

Die  Beanstandung  der  Werthangabe  des  Veräußerers  und  Erwerbers  ist
nur  binnen  einer  dreijährigen  Frist  nach  der  Eintragung  zulässig.

F.  7.
Die  Werthsermittelung  ist  in  allen  Fällen  ohne  Rücksicht  auf  die  für  besondere
  Zwecke  vorgeschriebenen  Abschätzungsgrundsätze  auf  den  gemeinen  Werth
des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eigenthumswechsels  zu  richten.

S.  S.
1)  Der  Antrag  des  Eigenthümers  auf  Eintragung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  im  Grundbuche,  ingleichen  «
2)deraufdieLöschunöbewilligungdesGläubigersgegründeteAnttagdeö
Eigenthümers  auf  Löschung  einer  Post
unterliegt  einer  Stempelabgabe  von  ½/2  Prozent  der  einzutragenden,  beziehungsweise
  zu  löschenden  Summe

Renten  und  andere  34  gewissen  Zeiten  wiederkehrende  Leistungen  werden
Behufs  Berechnung  der  Abgabe  nach  Vorschrift  der  Stempelgesetze  kapitalisirt.

S.  9.

Der  Antrag  auf  Eintragung  der  Verpfändung  einer  Hypothek  oder  Grundschuld
  durch  den  eingetragenen  Gläubiger  ist  einer  Stempelabgabe  von  /2  Prozent
  der  Summe,  für  welche  die  Post  verpfändet  wird,  wenn  dieselbe  geringer
ist,  als  die  Summe  der  verpfändeten  Post,  sonst  von  ½  Prozent  der  letzteren
  Summe  unterworfen.

S.  10.

Betrifft  einer  der  in  den.  S#.  8.  und  9.  bezeichneten  Anträge  eine  Hypothek
  oder  Grundschuld,  für  welche  mehrere  Grunbstück  haften,  so  ist  die  Abgabe
nur  einmal  und  nach  Maßgabe  der  bei  einem  Grundstücke  beantragten  Eintragung
  zu  entrichten.

F.  11.
Die  in  den  §9.  8.  und  9.  angeordneten  Werthstempelabgaben  werden  nicht
erhoben,  wenn  bei  Anbringung  des  Antrages  oder  innerhalb  der  gleichzeitig  nachzusuchenden,

  von  dem  Grundbuchamte  zu  bestimmenden  Frist  die  in  an  sich  ½
Fslich-
        <pb n="587" />
        —  511  —

pflichtiger  Form  abgefaßte  Urkunde  über  das  dem  Antrage  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft,  und  zwar
in  den  im  FF.  8.  unter  1.  und  im  §.  9.  bezeichneten  Fällen  die  Urkunde
über  das  Geschäft,  auf  Grund  dessen  die  Bewilligung  bezlehungsweise
die  Verpfändung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  stattfindet,
in  den  im  J.  8.  unter  2.  bezeichneten  Fällen  die  Urkunde  über  das  Geschäft,
  auf  Grund  dessen  die  Löschungsbewilligung  ertheilt  ist,
in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  dem  Grundbuchamte  vorgelegt

  wird.
S.  12.

Wird  nach  Entrichtung  der  im  F.  1.  vorgeschriebenen  Abgabe  die  Urkunde
über  das  der  Auflassungserklärung  zum  Grunde  liegende  Veräußerungögeschäft
gerichtlich  aufgenommen,  oder  der  von  dem  Finanzminister  bestimmten  Steuerstelle
Behufs  Versteuerung  binnen  14  Tagen  nach  der  Errichtung  der  Urkunde  vorgelegt,
  so  ist  auf  den  zu  dieser  Urkunde  erforderlichen  Werthstempel  der  für  die
Auflassungserklärung  erlegte  Stempelbetrag  auf  Verlangen  anzurechnen.  In
glecher  Weise  kann  die  Anrechnung  des  nach  §F.  8.  und  9.  erhobenen  Abgabenetrages

  auf  den  Werthstempel  zu  der  Urkunde  über  das  dem  Eintragungs,  besichungsweise
  Löschungsantrage  zum  Grunde  liegende  Geschäft  (S.  11.)  verlangt
werden.

Ausgeschlossen  von  der  Anrechnung  bleibt  derjenige  Stempelbetrag,  welcher
zu  dem  Eintragungsantrage  beziehungsweise  dem  Löschungsantrage  erforderlich

ewesen  sein  würde,  wenn  dieselben  nicht  dem  Werthstempel  unterlegen  hätten
Ecstenpch
K.  13.

Im  Auslande  ausgestellte,  bei  einem  inländischen  Grundbuchamte  angebrachte
  Anträge  sind  den  in  den  I§.  8.  und  9.  bestimmten  Werthstempelabgaben
ebenfalls  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  unterworfen.  ·

§.14.

Die  Grundbuchämter  sind  verpflichtet,  auf  die  Befolgung  der  Stempelesetze
  in  Betreff  der  bei  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  halten  und  alle  bei
ihrer  Amtsverwaltung  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Stempelgesetze  von  Amtswegen  Behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur
Anzeige  zu  bringen.
In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  zu  versteuernden  Gegenstände  haben
die  Grundbuchämter  außerdem  die  Nachbringung,  beziehungsweise  Einziehung  des
etwa  fehlenden  Stempelbetrages  zu  vrrenlaffen.

g.  16.

Wegen  der  verwirkten  Stempelstrafe  und  in  allen  übrigen  Beziegungen
kommen  die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  den  Urkundenstempel  auch  bei  den
nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  versteuernden  Gegenständen  zur  Anwerdunß

(Nr.  8037.)  .  16.
        <pb n="588" />
        —  612  —

K.  16.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  über  den  Eigenthumserwerb
und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbstständigen
Gerechtigkeiten  vom  5.  Mai  1872.  in  Kraft.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Käöniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="589" />
        —  .513  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JJ-Nr-.  29.  —

 

(Nr.  8038.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld.  Vom  26.  April  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K6.  1.

Für  den  Gebrauch  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  zum  Feilbieten  von
Waaren  auf  Messen  und  Märkten  darf  eine  Abgabe  (Marktstandsgeld)  nur
unter  Zustimmung  der  Gemeinde  und  Genehmigung  der  Bezlrksregierung
(Candbroste)  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  eingeführt  oder,  wo  sie  besteht,  erhöht
werden.

C.  2.

Die  Höhe  des  Marktstandsgeldes  (§.  1.)  ist  nur  nach  der  Größe  des  vom
Feilbietenden  zum  Marktstande  gebrauchten  Raumes  und  nach  der  Dauer  des
Feilbietens  zu  bestimmen.  Sie  darf  den  Satz  von  2  Sgr.  für  das  Quadratmeter
  und  den  Tag  des  Feilbietens  nicht  übersteigen.

Wie  diese  Vorschrift  auf  Gegenstände,  die  weder  auf  Tischen,  noch  in
Buden,  Kisten,  Fässern,  Körben,  Haufen  u.  s.  w.  feilgeboten  werden,  anzuwenden,
  und  in  welcher  Weise  das  Marktstandsgeld  für  Gegenstände,  welche  bei
geringem  Werthe  einen  großen  Raum  einnehmen,  verhältnißmäßig  geringer  festzusetzen
  ist,  kann  in  den  betreffenden  Tarifen  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung
  (Landdrostei)  besonders  bestimmt  werden.

In  gleicher  Weise  ist  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  ersten
Absatzes  auf  Bruchtheile  des  Quadratmeters  Bestimmung  zu  treffen.

K.  3.
Unter  den  Marktstandsgeldern  (S§.  1.  und  2.)  ist  die  Miethe  für  Buden,
Zelte,  Tische,  Unterlagen,  Stangen  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  den  Verkäufern
  zum  Gebrauche  überlassen  worden,  nicht  begriffen.
Es  steht  einem  Jeden  frei,  ob  er  sich  der  ihm  selbst  zugehörigen  Vorrichtungen
  bedienen  oder  solche  von  Anderen  entnehmen  will.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8038.)  70  g.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mal  1872.
        <pb n="590" />
        —  614  —
S.  4.

Die  Tarife  zur  Erhebung  von  Marktstandsgeld  müssen  während  der  Meßund
  Marktzeit  zu  Jedermanns  Einsicht  auf  den  zum  Feilhalten  bestimmten  Plätzen
und  Straßen  aufgestellt  sein  und  es  dürfen  außer  den  darin  bestimmten  Abgaben
keine  anderen  erhoben  werden.

Die  Erhebung  darf  nur  auf  der  Verkaufsstelle,  nicht  aber  schon  beim
Eingange  der  Waaren  in  den  Marktort  stattfinden.

S.  5.

Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  können  die  Marktstandsgelder,  sowohl
die  schon  bestehenden,  wie  in  Folge  dieses  Gesetzes  etwa  neu  eingeführten,  nach
Anhörung  der  Gemeinde  von  den  Bezirksregierungen  (Landdrosteien),  den
99.  2.  3.  und  4.  entsprechend,  ermäßigt  und  anderweit  regulirt  werden.

Beruht  aber  das  Hebungsrecht  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  und
widerspricht  der  Berechtigte,  so  bleibt  die  Ermäßigung  oder  anderweite  Regulirung
  den  Ministern  des  Handels  und  der  Finanzen  vorbehalten.  In  diesem
Falle  ist  für  den  dem  Berechtigten  erwachsenen  Ausfall  Entschädigung  zu  gewähren,
  insofern  nicht  die  Berechtigung  dem  Fiskus  oder  einer  Gemeinde  innerhalb
  ihres  Gemeindebezirks  zusteht.

Bevorzugungen,  welche  bei  Entrichtung  von  Marktstandsgeldern  stattfinden,
  können  aufgehoben  werden,  insofern  sie  nicht  auf  besonderem  Rechtstitel
beruhen.

F

Wer  Marktstandsgeld  erhebt  oder  erheben  läßt,  von  welchem  er  weiß,  daß
es  gar  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  entrichten  ist,  hat  für  jeden
Uebertretungsfall  eine  Geldstrafe  bis  zu  50  Thalern  oder  im  Unvermögensfalle
verhältnißmäßige  Haft  verwirkt.

 

»  F.  7.

Alle  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden  all.
gemeinen  und  besonderen  Vorschriften,  insbesondere  die  Verordnung  über  die
Marktstandsgelder  vom  4.  Oktober  1847.  (Gesetz  Samml.  S.  395.),  werden
hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

Ueber  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  haben  die  Minister  des  Handels
und  der  Finanzen  nähere  Anweisung  zu  ertheilen.  "  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Fr.  8039.)
        <pb n="591" />
        —  515  —
(Nr.  8039.)  Gesetz,  den  Betrieb  der  Dampfkessel  betreffend.  Vom  3.  Mai  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  oder  die  an  ihrer  Statt  zur  Leitung
de8  Betriebes  bestellten  Vertreter,  sowie  die  mit  der  Bewartung  von  Dampfkesseln
  beauftragten  Arbeiter  sind  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  während
  des  Betriebes  die  bei  Genehmigung  der  Anlage  oder  allgemein  vorgeschriebenen
  Sicherheitsvorrichtungen  bestimmungsmäßig  benutzt,  und  Kessel,  die  sich
nicht  in  gefahrlosem  Zustande  befinden,  nicht  im  Betriebe  erhalten  werden.

KC.  2.

Wer  den  ihm  nach  8.  1.  obliegenden  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  verfällt
  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  200  Thalern  oder  in  eine  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten.

S.  3.

Die  Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  sind  verpflichtet,  eine  amtliche
Revision  des  Betriebes  durch  Sachverständige  zu  gestatten,  die  zur  Untersuchung
der  Kessel  benöthigten  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen  bereit  zu  stellen  und  die
Kosten  der  Revision  zu  tragen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser  Vorschrift  hat
der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  erlassen.  ·

§.4.

AllemitdiesemGesetzcnichtimEinklangestehendenBestimmungeminsbesondere
  das  Gesetz,  den  Betrieb  der  Dampfkessel  betreffend,  vom  7.  Mai  1856.
(Gesetz  Samml.  S.  295.)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzen  pmlitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8039—8040)  70“  (Nr.  8040.)
        <pb n="592" />
        —  616  —

(Nr.  8040.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  April  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  des
Kreises  Polnisch  Wartenberg  im  Regierungsbezirk  Breslau:  1)  von
Wartenberg  nach  Medzibor,  2)  von  Wartenberg  über  Mangschütz  bis
zur  Schildberger  Kreisgrenze  und  3)  von  Wartenberg  über  Kunzendorf
bis  an  die  Oelser  Kreisgrenze  bei  Reesewitz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  von  dem  Kreise
Polnisch  Wartenberg  im  Regierungsbezirk  Breslau  beschlossenen  Ausbau  der
Straßen  1)  von  Wartenberg  nach  Medzibor,  2)  von  Wartenberg  über  Mangschütz
  bis  zur  Schildberger  Kreisgrenze  und  3)  von  Wartenberg  über  Kunzendorf
bis  an  die  Oelser  Kreisgrenze  bei  Reesewitz  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch
  dem  Kreise  Polnisch  Wartenberg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen
Chausseen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der
Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats.
Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straßen.  Zugleich  will
Ich  dem  Kreise  Polnisch  Wartenberg  gegen  Uebernahme  der  künstigen  chausseemäßen
  Unterhaltung  der  Straßen  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaustergeldes
nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifes,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt
werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom
29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chaussepoltei  Vergehen
auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.  Der  gegenwärtige  Erlaß
ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  10.  April  1872.

 

 

 

 

Wilhelm.
Graf  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  8041.)
        <pb n="593" />
        —  517  —

(Nr.  8041.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Wartenberger  Kreises  im  Betrage  von  120,000  Thalern.
Vom  10.  April  1872.

-  .-Wir

  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Wartenberger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  Il  1871.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  und  zur  Betheiligung  an  dem  Breslau-Warschauer
  Eisenbahn-Unternehmen  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
120,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
8.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum
Betrage  von  120,000  Thalern,  in  Duchsiaben:  Einhundert  zwanzig  Tausend  Thalern,
  welche  in  folgenden  Apoints:
30,000  Thaler  à  1000  Thaler,

2,500  à  500

1  1  "  *-150000
  à  300
101000  à  200
30,000  à  100
15,000  à  50
7,5000  à  25

—  120,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
44  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich,  vom  1.  Januar  1872.  ab,  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten
Schuldverschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.
(Nr.  8041.)  Pro-
        <pb n="594" />
        —  518  —
Provinz  Schlesien,  Regierungsbezirk  Breslau.

Obligation

des
Wartenberger  Kreises
ILattr.  .....  .
über
.....  Thaler  Prenßisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unter  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom

10  Bei  —  1871.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  120,000  Thalern  bekennt

11.  November

sich  die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Wartenberger  Kreises
Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers
  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ......  .  ..  Thalern
Preußisch  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  gezahlt  worden  und  mit  44  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  vo  ..  Thalern  geschieht
vom  Jahre  1872.  ab  allmälig  innerhalb  eines  Zeitraums  von  37  Jahren  aus
einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Tilgungsfonds  von  wenigstens  Einem  Prozent
  sehrich,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
nach  Maßgabe  des  genehmigten  Tilgungsplanes.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1872.  ab  in  dem
Monate  Mai  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den
Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten
  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,  drei,  zwei
und  Einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem  Amtöblatte  der  Konig.
lichen  Regierung  zu  Breslau,  dem  Kreisblatt  des  Wartenberger  Kreises  und  in
dem  Preußischen  Staatsanzeiger.

Bis  zu  dem  Tage)  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjährlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute  an
geein  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rück.
gobe  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
bei  der  Kreis-Kommunalkasse  in  Wartenberg,  und  zwar  auch  in  der  nach  dem
Eintritt  des  Fälligkeitstermins  folgenden  Zeit.  Mit

i
        <pb n="595" />
        —  519  —

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Titel  51.  J.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Wartenberg.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  in  sonst  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  .4  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-  Serie  erfolgt  bei  der  Kreiskommunalkasse
  zu  Wartenberg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-  Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons--Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

-  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.  -
Wartenbetg,den..tm....».........  18..

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  im  Wartenberger  Kreise.

(Nr.  8041.)  Pro-
        <pb n="596" />
        —  520  —
Provinz  Schlesien,  Regicrungsbezirk  Breslau.

Zinskupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Wartenberger  Kreises
Liltr.  +
über  .  Thaler  zu  ...  .  .  Prozent  Zinsen
uͤber
.......  Thaler.......Silbergrofchcn.
Der  Inhaber  dieses  Zinsbupons  empfängt  gegen  dessen  Mäcgabe  in  der
Zeit  vom.  bis  resp.  vom  .ten  ....
.....  bsund  spatethm  die  Zinsen  der  vorbenannten  unhin  ation
fuͤr  das  Halbjahr  E  bis.  t  (in  Buchstaben)
  Thalern  ..  ...  Silbergroschen  bei  der  Kreis-  W  zu
Wartenberg.
Wartenberg,  den  .  .ten  ...........  .  18..

Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Wartenberger  Kreise.

Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach
der  Käigeit  vom  Schluß  des  betreffenden
Kalenderjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Schlesicn,  Regierungsbezirk  Breslau.
Dalon

zur
Kreis-Obligation  des  Wartenberger  Kreises.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation
des  Wartenberger  Kreises
Littr  M  ....  über  ..  .  .  .  Thaler  .  .  ..  .  Prozent  Zinsen

die  ..ie  Serie  Zinskupons  fuͤr  die  funf  Jahre  18..  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Wartenberg.

Wartenberg,  den  .  .ten  ..............  18..
Die  staͤndische  Kommission  fuͤr  den  Chausseebau  im  Wartenberger  Kreise.

 

(Fr.  8042.)
        <pb n="597" />
        —  521  —

(Nr.  8042.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Mai  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem  die
Hafenabgaben  zu  Burg  auf  Fehmarn  im  Kreise  Oldenburg,  Negicrungs.
bezirk  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  zu  erheben  sind.

J#  habe  den  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  28.  April  d.  J.
Mir  eingereichten  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Burg  auf  Fehmarn
im  Kreise  Oldenburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  zu
erheben  sind,  unter  dem  Vorbehalte  einer  Revision  nach  fünf  Jahren  genehmigt
„und  sende  Ihnen  denselben,  von  Mir  vollzogen,  hierbei  zur  weiteren  Veranlassung
zurück.  Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt
zu  machen.
Berlin,  den  3.  Mai  1872.

Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tari  f,
nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Burg  auf  Fehmarn  im  Kreise
Oldenburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  ab  zu
erheben  sind.
Vom  3.  Mai  1872.

A.  An  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darunter
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingaung  .  ...  1  Sgr.

beim  Ausganng  .  .  ..  1
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind:

beim  Eingange  .  .  .  .........  ....  .  ..  .  .  .  ..  ..  6  D.

beim  Aussanyngg  .  .  .  .  ..  6

für  jedes  Fahrzeug;
2)  von  mehr  als  6  Tonnen  bis  zu  einschließlich  80  Tonnen  Tragfähigkeit
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauneooooee....  2  Sgr.

beim  Aussaanggagaga  2
b)  wenn  sie  beballaslet  oder  leer  sind:

beim  Einganeeeeeeee  1

beim  Aussaagga  1

für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit;
Jehrgong  1872.  (Nr.  8012)  3)  von
        <pb n="598" />
        —  522  —

3)  von  mehr  als  80  Tonnen
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingageeee  ..  24  Sgr.
beim  Aukgange  .  .  .  .....  ...  ..  .....  .  .  .  ..  ...  24

b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind:
beim  Eingauggeggg  .  .  .  ...  1  Sgr.  3  Pf.
beim  Ausgange  .  .  ..  ..  ...  ....  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  1.  3

für  jede  Tonne  Tragfähigkeit.

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachreth,  Dünger,  frischen  Fischen,
Heu,  Koaks,  Kreide,  Pfeifenerde,  Rohschwefel,  Salz,  Sand,  Stroh  oder
Thonerde  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballast.
schiffe  zu  entrichten.

2)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Brennholz,  Cement,  Dachpfannen,
Dachschiefer,  Bruch-,  Cement-,  Granit.,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer.,  Pflasteroder
  Ziegelsteinen,  Seegras  oder  Torf  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur
mit  2  des  Normalsatzes  zu  entrichten.

3)  Schiffe,  welche  als  vorübergehend  klarirt  werden,  haben  das  Hafengeld
nur  für  so  viele  Tonnen,  als  die  gelöschten  oder  geladenen  Waaren
betragen,  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Burg  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  des  tarifmäßigen  Hafengeldes
für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindungssumme  entrichtet  werden,
deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Stadtverordneten-Kollegiums  mit  Genehmigung
  der  Regierung  festzusetzen  ist.

B.  An  Bohlwerksgeld

wird  entrichtet  von  allen  Waaren,  welche  über  die  städtischen  Bohlwerke  zu  Lande

gebracht  oder  von  denselben  aus  verladen  werden,  und  zwar:

1)  von  Apothekerwaaren,  Butter,  Kaffee,  Cigarren,  Kolonial.,  s.  g.  kurzen,
Manufaktur-,  Farbe-  und  Glaswaaren,  Dunen,  Fayence,  Federn,  Fellen,
Flachs,  getrockneten  Früchten,  lebenden  Gewächsen,  Hanf,  Hopfen,  Käse,
gegerbtem  und  lakirtem  Leder,  Lichten,  Liqueur,  Mineralwasser,  Mobilien,
Säcken,  Sämereien,  Schmalz,  Speck,  Spielsachen,  Spirituosen,  Taback,
Tapeten,  Tauwerk,  Uhren,  Wein,  Zucker,  Zündhölzern

für  den  Zennenr  1  Sgr.
von  Ackergeräth,  Ankern,  Bier,  Dachpappe,  Eisen  in  Stangen,  Essig,  Grabsteinen,
  gußeisernen  Waaren,  Heringen,  Ketten,  Maschinen,  Mühlensteinen,
Oel,  Petroleum,  Salz,  Seife,  Syrup,  Theer,  Thran,  Wagenfett,  Getreide
aller  Art,  Graupen,  Grütze,  Hülsenfrüchten,  Mehl,  Oelsaamen

für  den  Zentner  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  Pf.

3)  von  Borke,  künstlichem  Dünger  aller  Art,  Getreideabfällen,  Heu,  Kartoffeln,
  Knochen,  Lohe,  Lumpen,  Oelkuchen,  Seegras,  Stroh,  sowie  allen
übrigen,  nicht  besonders  genannten  Waaren

für  den  Zentten  3  M.

1
—

4)  von
        <pb n="599" />
        —  523  —

4)  von  Bauholz,  Brettern,  Fliesen,  gebranntem  Kalke,  Koaks,  Latten,  Nutzholz,
  Steinkohlen,  Umzugsgut
für  die  Tone  3  Sgr.
5)  von  Brennholz,  Cement,  Dachziegeln,  Drainröhren,  Kalksteinen,  Kreide,
Mauer-  und  Pflastersteinen,  Säuren,  Schiefer,  Soda,  Töpfergut,  Torf
fuͤr  die  Tonne  ..  .  ...  .....  .....  ...  .  .  .  .  .  .  ..  13  Sgr.
6)  von  Wagen  aller  Art  für  das  Stük  .  ..  6  Sgr.
7)  von  größerem  Hornvieh  und  Pferden  für  das  Stück  4  Sgr.
8)  von  Füllen,  Aungieh  Kälbern,  Schaafen  und  Schweinen

für  das  Sticck  gr.  6  Pf.
9)  von  Federvieh  und  Ferkeln
für  das  Stik  .  .  .  ..  6  Tf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  der  Schiffe  rücksichtlich  der  Hafenabgabe,
  sowie  bei  Berechnung  der  Bohlwerksabgabe  werden  Bruchtheile
von  einer  halben  Tonne  und  mehr  oder  einem  halben  Zentner  und  mehr
beziehungsweise  für  eine  volle  Tonne  oder  für  einen  vollen  Zentner  gerechnet,
  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Die  Hebung  des  Hafengeldes  für  die  als  Beiladung  im  Burger  Hafen
gelöschten  oder  geladenen  Waaren  (s.  unter  3.  der  Ausnahmen)  geschieht
  auf  Grund  der  Zolldeklaration,  oder,  wo  eine  solche  nicht  abgegeben
  wird,  auf  Grund  der  Ermittelungen  des  von  der  Stadtverwaltung
hiermit  beauftragten  Beamten.

3)  Das  abgabepflichtige  Burger  Hafengebiet  wird  begrenzt  durch  die  zum
Schutz  der  Hafenwerke  in  die  Ostsee  hinein  erbauten  Steinmoolen  und
durch  eine  zwischen  den  äußersten  Spitzen  derselben  gezogene  Luftlinie.

Befreiungen.
a)  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als
für  den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und
denselben  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  wieder
verlassen,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und,  ohne  die
Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben;

3)  Fahrzeuge,  welche  wegen  widrigen  Windes,  Seeschadens  oder  anderer
  Unglücksfälle,  sowie  zur  Reparatur  des  Schiffes  oder  Konservirung
  der  Ladung  desselben,  ferner  wegen  Eisgangs,  oder  um
Winterlager  zu  halten,  den  Hafen  anlaufen,  und  nur  ihre  eingebrachte
  Ladung,  mag  solche  gelöscht  gewesen  oder  im  Schiffe  verblieben
  sein,  später  wiederum  ausführen  werden  aber  außer  den  eingebrachten
  noch  andere  Waaren  ausgeführt,  so  wird  die  Befreiung
von  den  Hafengeldern  beim  Ausgange  wegfällig;

(Xr.  3042.  71°  4)  Fahr-
        <pb n="600" />
        —  524  —

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
befindlichen  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen
oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  bezahlt;

6)  Schiffsgefüße,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für
Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur
auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Loolsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt
werden;

8)  Fabrzeuge  bis  einschließlich  4  Tonnen  Tragfähigkeit,  sowie  Dampf.
schiffe,  insofern  diese  letzteren  außer  ihren  Fahrten  Segelschiffe  einoder
  ausbugsiren;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.
b)  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Königliche  und  Armee-Effekten,  überhaupt  Alles,  was  zum  eigenen
Gebrauch  des  Staats  oder  Landesherrn  oder  seiner  Hofhaltung
transportirt  wird;

2)  Waaren  und  Güter,  die  von  Bord  zu  Bord  umgeladen  oder  welche  an
Privatbohlwerken  oder  Privatgrundstücken  zu  Lande  gebracht  werden;

3)  über  das  Bohlwerk  eingegangene  Transitwaaren  bei  der  Ausfuhr;

4)  Frische  Fische  und  der  Ballast  der  Schiffe.

Anhang.

C.  Winterlagergeld.

Ven  allen  Fahrzeugen,  welche  im  Burger  Hafen  über  14  Tage  unbemannt
liegen)  wird  an  Winterlagergeld  für  einen  Zeitraum  von  6  Monaten  3  Sgr.
9  Pf.  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  entrichtet.

Anmerkung.  Bleibt  ein  Fahrzeug  länger  als  6  Monate  im
Winterlager  liegen,  so  muß  die  Abgabe  von  Neuem  mit  ihrem  vollen
Betrage  entrichtet  werden.

D.  Wachtgeld.

An  Wachtgeld  wird  entrichtet  für  jedes  Schiff,  welches  auf  dem  Hafenterritorium
  der  Stadt
a)  auf  dem  Helgen  reparirt  wird,  für  jede  Tonne  2  Sgr.,
b)  gekielholt  wird,  für  jede  Tone  .  ..  1

Gegeben  Verlin,  den  3.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Nr.  8043.)
        <pb n="601" />
        —  525  —

(Nr.  8043.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  Mai  1872.  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem  die
Hafenabgaben  in  Eckernförde,  Negierungsbezirk  Schleswig,  vom  1.  Mai
1872.  an  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichtes  vom  28.  April  d.  J.  Mir
vorgelegten  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  Eckernförde,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  vom  1.  Mai  1872.  an  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,
sende  Ich  Ihnen  von  Mir  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  hierbei  zurück.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Berlin,  den  6.  Mai  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Tarif,

nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  Eckernförde,  Regierungsbezirk  Schleswig,
vom  1.  Mai  1872.  an  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
Vom  6.  Mai  1872.

An  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  6  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darunter,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einguuggegagagaa  1  Sgr.
beim  Ausganynnggg  .  ....  .  ..  1
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  1.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.
2)  von  mehr  als  6  Tonnen  bis  zu  einschließlich  80  Tonnen  Tragfähigkeit
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Einguggegagaa  ..  .  .  ..  2  Sgr.

beim  Aussaggggg  ..  ..  ....  ..  ....  ...  2
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingugeen„A„A  .  ..  1  Sgr.

beim  Aussaggagaa  1

für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit;
3)  von  mehr  als  80  Tonnen  Tragfähigkeit
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingaugen  .  ...  27  Sgr.
beim  Aussangngggggagagaa  ..  224
(Nr.  8043.)  b)  wenn
        <pb n="602" />
        —  626  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingugena  .  ...  .  ...  I#  Sgr.
beim  Aussaggagagaga  .  ........  ...  14  —
fuͤr  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit.  ·

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  6  Tonnen  Tragfähigkeit,  welche  nur  in  der  Föhrde,
d.  h.  innerhalb  eines  Abschnittes,  welcher  durch  eine  von  der  Bocktnisser
Aue  bis  zur  Grenze  des  Gutes  Dänisch  Nienhof  am  Bülker  Strande
gezogene  Luftlinie  gebildet  wird,  eine  Fahrt  machen,  entrichten,  sobald  sie
in  dem  abgabepflichtigen  Hafengebiet  (s.  unter  2.  der  zusätzlichen  Bestimmungen)
  löschen  oder  laden,  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter
2#3.  und  b.  und  Za.  und  b.  festgesetzten  Abgaben.

2)  Schiffe  von  mehr  als  80  Tonnen  Tragfähigkeit,  wenn  sie  eine  9aoprt
zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reiches  ohne  Berührung  fremder  Häfen
machen,  entrichten  nur  die  unter  2a.  und  b.  festgesetzte  Abgabe.

3)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch.,  Cement-,
Granit.,  Gyps-,  Mauer.  oder  Pflastersteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon-,
Pheifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Koaks,  Rohschwefel,
Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Eckernförder  Hafen  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe
für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Höhe  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  mit  Genehmigung  der
Regierung  festzusetzen  bleibt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  Bruchtheile  von  einer  halben
Tonne  oder  mehr  für  eine  volle  Tonne  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Die  Grenze  des  abgabepflichtigen  Hafengebiets  wird  durch  eine  von  dem
südöstlichen  Ende  des  Bohlwerks  des  Eckernförder  Binnenhafens  bis
zum  Ausfluß  der  bei  der  Badeanstalt  am  nördlichen  Ufer  des  Hafens
in  demselben  ausmündenden  Aue,  des  sogenannten  Pferdebaches,  gezogene
Luftlinie  gebildet.  Zr

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzuge,

welche
        <pb n="603" />
        —  527  —

welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen,  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  80  Tonnen  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf
der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets  in
den  Eckernförder  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  den  zehnten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung

zu  löschen  oder  einzunehmen;

Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen

  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder

Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene

Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fhreut  bis  einschließlich  6  Tonnen  Tragfähigkeit,  wenn  sie  nur  in  der
Föhrde  (s.  unter  1.  der  Ausnahmen)  eine  Fahrt  machen;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

4

—

 

5

z

Anhang.

A.  Werftgeld.

An  Werftgeld  wird  entrichtet:  »
1)  von  einem  neu  zu  erbauenden  Schiffe  von  dem  Beginn  des  Baues  an:
a)  wenn  das  Schiff  100  Tonnen  Tragfähigkeit  oder  wiiger  erhalten

soll,  für  12  Monteeee  ...  6  Sgr.
b)  wenn  das  Schiff  mehr  als  100  Tonnen  Tragfähigkeit
  erhalten  soll,  für  18  Monate  ..  ..  ..  .  .  ..  6  Sgr.
fuͤr  jede  Tonne  der  Tragfaͤhigkeit.
2)  von  einem  neu  zu  erbauenden  Bot  .  .  .  ..  7  Sgr.  6  Pf.
3)  von  jedem  auszubessernden  Fahrzeuge,  von  dem  Aufbringen
desselben  aufdas  Werft  an,  für  den  Monat  .  .  ..  .  Sgr

für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit.

Anmerkung.  1)  Die  Abgabe  unter  1.  ist  für  den  ganzen  angegebenen
  Zeitraum  und,  wenn  derselbe  überschritten
wird,  noch  einmal  mit  ihrem  vollen  Betrage  zu
entrichten.

2)  Bei  der  Abgabe  3.  gilt  jeder  angefangene  Monat
für  voll.
3)  Für  das  Reinigen  eines  Schiffes  wird  kein  Werftgeld
  erhoben.
(Nr.  8043—8044.)  B.  Ver-
        <pb n="604" />
        —  528  —

B.  Vergütungen  für  Benutzung  des  Inventars.
Es  wird  bezahlt:
1)  für  die  Benutzung  der  zum  Ballasteinnehmen  bestimmten  Karren  und  Bohlen:
a)  beim  Ballastnehmen  für  jede  Tonne  des  diese  Geräthe
  benutzenden  Schisfess  3  Pf
b)  beim  Löschen  und  Laden  von  Gütern  für  jede  Tonne
der  damit  gelöschten  oder  verladenen  Waarenladung  1  Sgr.  3  Pf.
2)  für  den  Gebrauch  der  Meßtonne:

 

Ba)  b  i  Korn,  Erbsen,  Bohnen,  Kartoffeln,  für  42  Hektoitrr
  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  6  f.
b)  bei  Salz  und  Kohlen  für  28  Hektolittr  6
3)  für  die  Benutzung  des  Prahms  täglich  ...  20  Sgr.
4)  für  die  Benutzung  der  Ramme  täglihhh  .  .  .  ..  12
5)  für  die  Benutzung  eines  Flossens.  6
C.  Ballastgeld.
Für  jeden  :  Kubikmeter  Ballast  wird  entrichtte  .  .  4  Sgr.  6  .

Gegeben  Berlin,  den  6C.  Mai  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8044.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahn-GCesellschaft

  ertheilte  lande5hherrliche  Konzession  für  den  Bau  und  Betrichb
einer  Eisenbahn  von  Dortmund  über  Lünen,  Dülmen,  Coesfeld,  Ahaus
und  Gronau  zur  Preußischen  Landesgrenze  bei  Glanerbrück  zum  Anschlusse
an  die  von  dort  nach  Enschede  erbaute  Bahn.  Vom  18.  Mai  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom

8.  Januar  1872.  der  Dortmund-Gronau-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Dortmund  über  Lünen,  Dülmen,  Coesfeld,
Ahaus  und  Gronau  zur  Preußischen  Landesgrenze  bei  Glanerbrück  zum  Anschlusse
an  die  von  dort  nach  Enschede  erbaute  Bahn  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des
Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen

  zu  Münster  und  Arnsberg  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  18.  Mai  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Weishaupt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Ve##  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber=  Hofbuchdruckerrt
(N.  v.  Decker).
        <pb n="605" />
        —  529  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

(Nr.  8045.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  April  1872.)  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nimptsch,  Regierungsbezirks  Breslau,
für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec  von  Jordansmühl
  an  der  Breslau-Nimptscher  Staats-Chaussee  bis  an  die  Strehlencr
Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  den  Bahnhof  Bohrau-Wäldchen  der
Breslau-Mittelwalder  Eisenbahn.

Nen  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  im  Kreise  Nimptsch,  Regierungsbezirks  Breslau,  von  Jordansmühl  an
der  Breslau.  Nimptscher  Staats-Chaussee  bis  an  die  Strehlener  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  den  Bahnhof  Bohrau-Wäldchen  der  Breslau-Mittelwalder
Eisenbahn  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Nimptsch  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-  Materialien,  nach
Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf
diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der
künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  22.  April  1872.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

 

Jahrgang  1872.  (Nr.  8015—8016.)  72  (No.  8046.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1872.
        <pb n="606" />
        —  530  —

(Nr.  8046.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  April  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  vom  Kreise
Groß-  Strehlitz,  Regierungsbezirk  Oppeln)  auszuführenden  Chaussee  von
der  Stadt  Leschnitz  über  Bahnhof  Leschnitz  bis  zur  Oder  bei  dem  Dorfe
Deieschowitz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  vom  Kreise  Groß-Strehlitz,
  im  Regierungsbezirk  Oppeln  beabsichtigten  Bau  einer  Chaussee  von
der  Stadt  Leschnitz  über  Bahnhof  Leschnitz  bis  zur  Oder  bei  dem  Dorfe
Dzieschowitz  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Groß-Strehlitz
das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise  Strchülh  gegen
Ubemahne=  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
z  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staatshausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
wecgen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
ommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  22.  April  1872.  ç
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

(Nr.  8047.)
        <pb n="607" />
        —  531  —

(Nr.  8047.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  Mai  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  zur
Bildung  eines  Verbandes  öffentlicher  Feuerversicherungs  =  Anstalten  in
Deutschland,  sowie  der  Rückversicherungs-Abtheilung  dieses  Verbandes.

A#l  Ihren  Bericht  vom  16.  Mai  d.  J.  will  Ich  die  Bildung  eines  Verbandes
  öffentlicher  Feuerversicherungs-Anstalten  in  Deutschland,  sowie  der  Rückwersicherungs-Abtheilung
  desselben  auf  Grund  der  anbei  zurückerfolgenden  Statuten
hierdurch  genehmigen.

Dieser  Erlaß  ist  nebst  den  Statuten  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.


Berlin,  den  22.  Mai  1872.  ç

Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz.

Reglement
für  den
Verband  bffentlicher  Feuerversicherungs-Anstalten  in  Deutschland.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

F.  1.

Der  „Verband  öffentlicher  Feuerversicherungs-Anstalten  in  Deutschland“

hat  den  Zweck:  die  Interessen  des  öffentlichen  Versicherungswesens  zu  fördern
und  zu  diesem  Behufe

1)  das  öffentliche  Versicherungswesen  überhaupt  zu  beleben,  weiter  zu  entwickeln
  und  zu  vertreten,  namentlich  ducch  Sammlung  und  Verwerthung
  der  Erfahrungen  und  Resultate  der  einzelnen  Anstalten,  durch
Vorschläge  zur  Verbesserung  der  bestehenden  Einrichtungen,  durch  Errichtung
  besonderer  Vereine,  durch  Vermittelung  von  Beihülfen  für
vorübergehende  Verlegenheiten  einzelner  Anstalten,  sowie  durch  sonstige
geeignete  Mittel,

2)  in  seinen  Abtheilungen  gewisse  Geschäftsgweige,  wie  namentlich  Kriegsschädenversicherung,
  Ruckversicherung,  Vorschußgewährung  und  dergleichen,
  ins  Leben  zu  rufen  und  durch  seine  Organe  zu  verwalten.

(Nr.  8047.)  72“

Name.  Zweck.
        <pb n="608" />
        Eitz.  Gerichtsstand.


Juristische

erson.

Oessentliche
Blätter.

Beitritt.  Austritt.


Beiträge  der
Mitzlieder.

Abtheilungen
des  Verbandes.

—  532  —

F.  2.
Der  Verband  hat  seinen  Wohnsitz  und  Gerichtsstand  in  Berlin.
K.  3.
Der  Verband  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person  und  kann  auf  eigenen

Namen  Vermögen  haben,  Rechte  erwerben  und  aufgeben,  Verbindlichkeiten  übernehmen

  und  erfüllen.  4
F.  4.
Alle  öffentliche  Bekanntmachungen  sind  in  allen  Fällen  mit  Rechtsbestand
erlassen,  wenn  sie  einmal  im  Preußischen  Staatsanzeiger  erfolgt  sind.

S.  5.
Jeder  öffentlichen  Feuerversicherungs.  Anstalt  Deutschlands  steht  der  Beitritt
zum  Verbande  offen.  Der  Austritt  ist  nur  mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres
nach  zweijähriger  Kündigung  zulässig  (cfr.  J.  19.).

C.  6.
s  Die  Mitglieder  des  Verbandes  zahlen  zur  Deckung  der  Kosten  jährliche
eiträge.  «

Des  Maximum  derselben  wird  auf  jährlich  /25  pro  Tausend  der  Versicherungssumme
  (5  Thaler  pro  Million)  aller  verbundenen  Versicherungs-Anstalten
  festgesetzt.

Die  Höbe  der  jährlichen  Beiträge  setzt  die  Generalversammlung  fest.  Für
die  Repartition  derselben  unter  die  einzelnen  Mitglieder  soll  als  Regel  gelten,  daß

3  derselben  nach  der  Zahl  der  Mitglieder,
4  derselben  nach  der  Versicherungssumme,
4  derselben  nach  dem  Durchschnitte  der  Beiträge  (pro  Mille  der  Versicherungssumme)
  in  den  letzten  10  Jahren
aufgebracht  wird.  Der  Generalversammlung  bleibt  die  Abänderung  dieses  Repartitionsmodus
  vorbehalten.
S.  7.  »

Für  den  Betrieb  besonderer  Geschäftszweige,  wie  namentlich  Kriegsschädenversicherung,
  Rückversicherung  und  Gewährung  von  Vorschüssen,  sollen  besondere
Abtheilungen  gebildet  werden  (I.  1.  ad  2.).

Für  diese  Spezialverbände  ist  die  landesherrliche  Genehmigung  und  die
Verleihung  von  Korporationsrechten  nachzusuchen.

Die  Vertretung  und  Verwaltung  einer  jeden  so  gestifteten  besonderen  Abtheilung
  erfolgt  durch  die  Organe  des  Verbandes.

Die  Mitglieder  einer  jeden  solchen  Abtheilung  bilden  eine  in  sich  geschlossene
  besondere  Gesellschaft  mit  besonderem  Vermögen  und  gesonderter  Buchund
  Rechnungsführung.  Die  Lasten  jeder  Abtheilung  sollen  von  ihr  selbst
getragen  werden.  Der  Beitrag  jeder  Abtheilung  zu  den  Kosten  der  General.
verwaltung  ist  von  der  Generalversammlung  festzusetzen.  D

le
        <pb n="609" />
        —  533  —

Die  Mitglieder  des  Verbandes  als  solche  brauchen  nicht  auch  zugleich
Mitglieder  einer  oder  mehrerer  Abtheilungen  zu  sein.  Jede  öffentliche  Versicherungs-Anstalt
  Deutschlands  aber,  welche  Mitglied  einer  Abtheilung  werden
will,  muß  auch  Mitglied  des  Verbandes  süln.

II.  Organisation.

C.  8.
Die  Oberaufsicht  über  den  Verband  steht  dem  Königlich  Preußischen  oberousscht.
Minister  des  Innern  zu.
.  9.
Die  Organe  des  Verbandes  sind:  Orgaut  des
1)  der  Vorstand,  Verbandes.
2)  der  Ausschuß,
3)  die  Generalversammlung.

F.  10.

Die  Spitze  der  gesammten  Verwaltung  bildet  der  Vorstand.  Derselbe  1.  versand.
besteht  nach  Beschluß  der  Generalversammlung  aus  einem  oder  mehreren  Mit.  2)  Unstellung.
gliedern.  Für  letzteren  Fall  hat  die  Verwaltungsordnung  (F.  28.)  den  Umfang
der  Amtspflichten  der  einzelnen  Vorstandsmitglieder  und  die  gegenseitige  dienstliche
  Stellung  derselben  zu  regeln.  Die  Generalversammlung  wählt  die  Mitglieder
  des  Vorstandes,  stellt  die  Bedingungen  der  Anstellung  fest  und  ordnet
die  Stellvertretung.

S.  11.

Der  Vorstand  führt  die  laufenden  Geschäfte  des  Verbandes,  sowie  der  #0)  Autliche
Abtheilungen  selbstständig.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  Sellung.
trägt  für  deren  Ausführung  Sorge.  Er  vertritt  den  Verband  nach  Außen,  ist
Vorgesetzter  sämmtlicher  Verwaltungsbeamten  und  Angestellten  des  Verbandes
und  ist  Namens  des  Verbandes  und  der  Abtheilungen  zu  allen  Erklärungen,
Verträgen,  Prozessen  und  Handlungen,  selbst  zu  solchen,  zu  denen  die  Gesetze
Spezialvollmacht  verlangen,  mit  der  Befugniß  der  Substitution  und  mit  der
Wirkung  befugt,  daß  hierdurch  der  Verband  berechtigt  und  verpflichtet  wird.

Schriftliche  Willenserklärungen  sind,  wenn  der  Vorstand  aus  Einem
Mitgliede  besteht,  von  diesem,  wenn  er  aus  mehr  als  Einem  Mitgliede  besteht,
von  mindestens  zwei  Mitgliedern  zu  unterzeichnen.

Der  Vorstand  stellt  die  für  den  inneren  Geschäftsbetrieb  etwa  noch  erforderliche
  Büreauordnung  und  die  für  die  Angestellten  nöthigen  Instruktionen  auf.

S.  12.

Der  Ausschuß  wird  aus  sechs  Mitgliedern  zusammengesetzt,  deren  Wahl  2.  auesquß.
durch  die  Generalversammlung  erfolgt.  Alle  zwei  Jahre  scheiden  die  ihrer  ?)  Mitglieber.
Mitgliedschaft  nach  zwei  ältesten  Mitglieder  aus.  Unter  mehreren  gleichalteigen

(Nr.  8047.)  it-
        <pb n="610" />
        b)  Zeit  und
Ort  der  B

rufung.

—  534  —

Mitgliedern  bestimmt  das  Loos  die  Personen  der  Ausscheidenden.  Die  abtretenden
  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.  Jedem  Mitgliede  steht  das  Recht  der  einvierteljährlichen
  Kündigung  des  Verhältnisses  zu.  Für  das  austretende  Mitglied
kann  der  Ausschuß  bis  zur  Neuwahl  durch  die  nächste  Generalversammlung
einen  Stellvertreter  bestellen.
S.  13.
Der  Ausschuß  tritt  jährlich  mindestens  einmal  zusammen,  außerdem  wenn

der  Vorstand  oder  zwei  Mitglieder  des  Ausschusses  es  für  erforderlich  erachten.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  beruft  den  Ausschuß.
Die  Mitglieder  erhalten  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  von  der  Generalversammlung

  festzustellenden  Sätzen.

2))  Geschäftsführung
  der
Versammlung.

d)  Geschäftskreis.


3.  General.
Versammlung.
a)  Zusammensetzung.


b)  Zeit.  Ort.
Berufung

F.  14.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  fuͤhrt  den  Vorsitz  und  leitet  die  Verhandlungen
  des  Ausschusses.  Das  Sitzungsprotokoll  wird  von  einem  Mitgliede  oder
einer  anderen  vom  Vorsitzenden  bestimmten  Person  geführt  und  von  allen  Anwesenden
  vollzogen.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  er  nach  seiner  Geschäftsordnung
legal  berufen  ist  und  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens  zwei  Mitglieder  anwesend
  sind.

Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Der  Ausschuß  setzt  seine  Geschäftsordnung  selbst  fest.

K.  15.

Der  Ausschuß  beschließt  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  und  der
Abtheilungen,  soweit  solche  nicht  der  Generalversammlung  (F.  20.)  ausdrücklich
vorbehalten  sind;  er  revidirt  und  monirt  insbesondere  die  Jahresrechnung.

C.  16.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  den  Deputirten  derjenigen  öffentlichen
  Versicherungsanstalten,  welche  dem  Verbande  als  Mitglieder  (K.  5.)  beigetreten
  sind.

Die  Generalversammlung  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder.

C.  17.
Die  Generalversammlung  tritt  regelmäßig  jährlich  einmal,  und  zwar  in

der  ersten  Hälfte  des  Kalenderjahres,  zusammen,  und  außerordentlich,  wenn  der

Vorstand  oder  der  Ausschuß  oder  die  Aufsichtsbehörde  es  verlangen.

Der  Ort  der  Versammlung  wird  vom  Ausschusse  bestimmt.

Der  Vorstand  beruft  die  Versammlung  durch  rekommandirte,  an  die  verbundenen
  Anstalten  zu  richtende  Schreiben,  durch  welche  die  zur  Beschlußfassung
kommenden  Gegenstände  mitgetheilt  werden  müssen.  Diese  Schreiben  sind  mindestens
  14  Tage,  wenn  es  sich  aber  um  Eröffnung  oder  Auflösung  einer  Abtheilung,
  um  Aenderungen  des  Verbandreglements]  oder  der  Verwaltungsordnung,

um
        <pb n="611" />
        —  535  —

um  Abänderungen  der  Statuten  und  Geschäftsordnungen  der  Abtheilungen,  um
Anträge  von  Mitgliedern,  um  Aufnahme  von  Anleihen,  um  Wahlen  oder  um
Auflösung  des  Verbandes  handelt,  mindestens  vier  Wochen  vor  Beginn  der
Sitzungen  auf  die  Post  zu  geben.  Der  Postschein  gilt  als  Insinuations-Dokument.

S.  18.
Die  Generalversammlung  ist  beschlusfähig,  wenn  in  derselben  die  Hälfte  )  Beschlaßder
  verbundenen  Anstalten  vertgeten  bich  hig  l  sähiszkeit.
Ist  eine  Versammlung  hiernach  nicht  beschlußfähig,  so  wird  eine  neue
Generalversammlung  anberaumt,  deren  Beschlußfähigkeit  nicht  von  der  Zahl
der  vertretenen  Anstalten  abhängig  ist.

§.  19.

Jede  der  verbundenen  Anstalten  hat  in  der  Generalversammlung  für  Stiumjede
  volle  50  Millionen  Thaler  ihrer  Versicherungssumme  Eine  Stimme,  min-  deen.
destens  aber  Eine  und  höchstens  sechs  Stimmen.  aslung.

Die  Generalversammlung  kann  nur  über  die  durch  die  Einladungsschreiben
mitgetheilten  Berathungsgegenstände  beschließen.

Soll  ein  Antrag  zum  Beschluß  der  Generalversammlung  erhoben  werden,
so  muß  sich  für  denselben  mehr  als  die  Hälfte  der  bei  der  Abstimmung  gültig
abgegebenen  Stimmen  erklärt  haben.

Zu  Beschlüssen  über  Aenderungen  des  Reglements  und  Auflösung  des
Verbandes  sind  zwei  Drittheile  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich.  Auch
steht  den  hierbei  in  der  Minorität  verbliebenen  Anstalten  das  Recht  zu,  zu  verlangen,
  daß  der  gefaßte  Beschluß  nicht  vor  Ablauf  des  Rechnungsjahres  in
Kraft  trete,  und  wenn  eine  Veränderung  des  Reglements  beschlossen  ist,  mit
diesem  Zeitpunkte  ohne  Rücksicht  auf  die  im  §.  5.  festgesetzte  Kündigungsfrist  aus
dem  Verbande  auszuscheiden.

Die  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Anstalten  stimmen  über  alle
Angelegenheiten  mit,  gleichviel,  ob  sie  der  einen  oder  der  anderen  Abtheilung
beigetreten  sind  oder  nicht.

S.  20.

Die  Generalversammlung  ist  die  beschließende  und  kontrolirende  Behörde  c)  ceschäftfür
  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  und  seiner  Abtheilungen,  welche  ihrer  teeis.
Beschlußfassung  in  diesem  Reglement  (58.  6.  7.  10.  12.  24.  25.  27—29.)  oder
der  Verwaltungsordnung,  u  in  den  Statuten  und  Geschäftsordnungen  der
Abtheilungen  ausdrücklich  vorbehalten  worden  sind,  und  höchste  Beschwerde.

Sie  kann  einen  Theil  ihrer  Obliegenheiten  Spezialausschüssen  übertragen.

§.  21.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes,  resp.  dessen  Stellvertreter,  führt  dene)  leiturs  der
Vorsitz  in  der  Sitzung,  soweit  die  Generalversammlung  nicht  ein  Anderes  beschließt.  erbandlung.
Der  Vorsitzende  regelt  die  Tagesordnung,  leitet  nach  den  von  ihm  aufzustellenden
  und  vorher  von  der  Versammlung  zu  genehmigenden  Grundsätzen  die  Verhandlung
  und  ernennt  den  Protokollführer.  Das  Protokoll  ist  vom  Vorsizenden,

(Nr.  8047)  em

nstanz.
        <pb n="612" />
        Beamte  und
Büreau.Personal.


Gehülter.

Ctat.

Rechnungslegung.


Anleihen.
Belegung  ven
donds.

Verwaltungsbericht.



Verwaltungsordnung.


Beschwerden.
Rechtsweg.

—  536  —

dem  Protokollführer,  den  anwesenden  Mitgliedern  resp.  Stellvertretern  des  Ausschusses
  und  von  mindestens  drei  Mitgliedern  der  Generalversammlung  zu  unterschreiben.


22.

Das  zur  Führung  der  Geschäfte  des  Verbandes  erforderliche  Beamtenund
  Büreaupersonal  stellt  der  Vorstand  auf  Grund  des  Etats  an.  Die  besonderen
  dienstlichen  Verhältnisse  dieser  Beamten  werden  durch  ihre  Bestallungen
geregelt.

S.  23.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  F.  22.  bezeichneten  Beamten  beziehen

  ein  fixirtes  Gehalt.

III.  Geschäftsführung.

S.  24.
Behufs  Regelung  der  Ausgaben  des  Verbandes  wird  ein  Ausgabe-Etat
aufgestellt  und  von  der  Generalversammlung  festgesetzt.
Jeder  so  festgesetzte  Etat  läuft  so  lange  fort,  bis  eine  anderweite  Feststellung
erfolgt  ist.
6.  25.
Die  Rechnung  des  Verbandes  wird  jährlich  gelegt  und  zwar  für  den
Verband  und  jede  Abtheilung  getrennt.  Auf  Vortrag  des  Musschusfes  (S.  15.)
hat  die  Generalversammlung  über  Ertheilung  der  Decharge  zu  beschließen.

G.  26.

Ueber  die  Aufnahme  von  Anleihen,  sowie  über  die  Belegung  disponibler
Fonds  für  die  Abtheilungen  hat  der  Ausschuß  die  allgemeinen  Regeln  auf.
zustellen.

§.  27.

Der  Vorstand  hat  der  Generalversammlung  jedesmal  bei  ihrem  regelmäßigen
  Zusammentritte  einen  allgemeinen  Verwaltungsbericht  vorzulegen.

.  28.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  des  Verbandes
und  die  Generalverwaltung  enthält  die  Verwaltungsordnung,  welche  von  dem
Ausschusse  entworfen  und  von  der  Generalversammlung  genehmigt  wird.

S.  29.

Die  Beschwerden  über  den  Vorstand  des  Verbandes  gehen  an  die  Generalversammnlung.
  Dieselben  müssen  binnen  sechs  Wochen  präklusivischer  Frist  nach
Empfang  der  angegriffenen  Verfügung  erhoben  werden,  die  letztere  bleibt  bis
nach  erfolgter  Abänderung  durch  die  Generalversammlung  in  Kraft.  Im  Uebrigen
ist  der  Rechtsweg  bei  entstehenden  Streitigkeiten  zwischen  dem  Verbande  und  den
einzelnen  Mitgliedern  desselben  nicht  ausgeschlossen.  re

.Er-
        <pb n="613" />
        —  637  —

IV.  Eröffnung  und  Auflösung  des  Verbandes.
S.  30.

Der  Verband  tritt  ins  Leben,  sobald  öffentliche  Feuerversicherungs--Anstal.  Ersfnung  und
ten  mit  einer  Gesammtversicherungssumme  von  1000  Millionen  Thaler  ihren  ufssas.
Beitritt  erklärt  haben,  und  löst  sich  auf,  wenn  die  Gesammtoersicherungssumme
der  Mitglieder  unter  1000  Millionen  sinkt.

Wenn  die  Auflösung  des  Verbandes  erfolgt,  so  beschließt  die  Generalversammlung
  auch  über  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Liquidation  erfolgen  soll.

g.  31.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  über  Aufhebung  des  Verbandes  oder  über  Staatliche
Abänderung  dieses  Reglements,  welche  die  Aufhebung  der  juristischen  Person,  ehmigung.
die  Aenderung  des  Zweckes  und  der  Vertretung  nach  Außen  hin  betreffen,  ist
die  landesherrliche  Genehmigung  erforderlich.  Sonstige  Aenderungen  des  Reglements
  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.

V.  Transitorische  Bestimmung.

C.  32.

Bis  zur  Einsetzung  der  Organe  des  Verbandes  hat  der  Ausschuß  der  bis-Lere
  Vereinigung  öffentlicher  Deutscher  Feuersozietäten  die  reglementsmäßigen
unktionen  jener  Organe  wahrzunehmen.

Statut

der

Rückversicherungs-Abtheilung  des  Verbandes  der  öffentlichen
Feuerversicherungs-Anstalten  in  Deutschland.

S.  1.
Der  Verband  der  öffentlichen  Feuerversicherungs-Anstalten  in  Deutschland  ge-  Name.  Jweck.
währt  in  seiner  „Rückversicherungs-Abtheilung“  den  Mitgliedern  dieser  Abtheilung
Rückversicherung  für  Feuerversicherung.
".  2.  Wohnstt.
Die  Rückversicherungs-Abtheilung  hat  ihren  Wohnsitz  und  Gerichtsstand  Gerichtsstand.
in  Berlin.  Sie  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.  ss
Jahrgang  1872.  (Nr.  8047.)  *73  F.  3.
        <pb n="614" />
        —  538  —

g.  3.
Verbältniß  Die  Rückversicherungs-Abtheilung  bildet  gemäß  §.  7.  des  Verband-Reglet6
  ertenke  ments  eine  in  sich  geschlossene  Abtbeilung  des  Verbandes  mit  besonderem  Ver-Geschäfts=
  mögen  und  gesonderter  Buch=  und  Rechnungsführung.  Sie  wird  von  den  Orlü#rung.
  ganen  des  Verbandes  vertreten  und  nach  Vorschrist  des  Verband-Reglements  und
der  Verbandverwaltungs=  Ordnung  verwaltet.  Sie  hat  mit  dem  Verbande  und
den  übrigen  Abtheilungen  des  Verbandes  also  nur  die  Verwaltungsorgane  gemeinsam.

Ihr  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Generalverwaltung  wird  von  der  Generalversammlung
  feslgesetzt.  «
Eine  vom  Aueschusse  zu  entwerfende  und  von  der  Generalversammlung  zu
genehmigende  Geschäftsordnung  enthält  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung
  dieser  Abtheilung.

C.  4.
Rechtsver-  Die  Mitglieder  der  Rückversicherungs-Abtheilung  bilden  eine  auf  Gegenallah
  der  seitigkeit  beruhende  Rückversicherungsgesellschaft,  so  daß  jedes  Mitglied  sich  zugleich
r  im  Vethältniß  eines  Rückversicherten  und  eines  Rückoersicherers  befindet.

G.  5.
Veitritt.  Aus-  Alle  öffentlichen  Feuerversicherungs=  Sozietäten  Deutschlands  können  Mitiritt.
  glieder  dieser  Abtheilung  werden.
Ueber  den  Austritt  wird  das  Erforderliche  im  Rückversicherungs-Vertrage
festgesetzt.
.  C.  6.
Beiträge.  Die  regelmäßigen  Beiträge  werden  von  dem  Vorstande  nach  Maßgabe
der  Geschästsordnung  sestgestellt.

ach  Verhältniß  der  regelmäßigen  Beiträge  sind  auch  die  etwa  erforderlichen
  Nachschüsse  zu  leisten.

C.  7.
Reservesonds.  Die  Abtheilung  konslituirt  einen  Reservefonds  zur  Deckung  außerordentlicher
  Ausgaben  und  Schäden;)  derselbe  wird  gebildet  aus  den  Ueberschüssen  des
Jahres,  aus  besonderen  Beiträgen,  welche  von  der  Generalversammlung  zu  beschließen
  sind,  sowie  aus  den  jährlichen  Zinserträgnissen.
Der  Antheil  jeder  einzelnen  Sozietät  am  Reservefonds  richtet  sich  nach
dem  Verhältniß  ihrer  Einzahlungen  dazu.  «

.8.

Maxlmum.  Der  Reservefonds  (F.  7.)  wird  bis  zu  einem  Maximum  von  23  pro
Mille  der  im  fraglichen  Rechnungsjahre  bestehenden  Rückversicherungssumme
angesammelt  und,  Falls  er  unter  diese  Höhe  sinkt,  durch  die  im  §.  7.  gedachten
Mittel  wieder  auf  diese  Höhe  gebracht.

.  9.
        <pb n="615" />
        —  539  —

!*“2
Die  Eröffnung  des  Geschäftsbelriebes  der  Abtheilung  erfolgt,  nach  Been=  Ersfnang.
digung  der  nöthigen  Vorarbeiten,  auf  Beschluß  des  Ausschusses  und  ist  sämmtlichen
  Mitgliedern  des  Verbandes,  sowie  öffentlich  bekannt  zu  machen.

K.  10.

Wenn  die  Generalversammlung  die  Auflösung  der  Abtheilung  beschließt,  aAuflosung.
so  setzt  sie  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Auflösung  erfolgen  soll.

K.  11.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  über  Aufhebung  dieser  Abtheilung  oder  über  Stoaticche
Abänderung  dieses  Statuts,  welche  die  Aufhebung  der  juristischen  Person,  die  Oenthmigung.
Aenderung  des  Zwecks  und  der  Vertretung  nach  Außen  betreffen,  ist  die  landesherrliche
  Genehmigung  erforderlich.  Sonstige  Aenderungen  des  Statuts  unterliegen
  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.

 

(Nr.  8048.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  „Deutschen  Eisenbahnbau-Gesellschaft“  in
Berlin  ertheilte  landesherrliche  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  einer
Eisenbahn  von  Lemförde  über  Herford  und  Detmold  nach  Bergheim.
Vom  21.  Mai  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
26.  Februar  1872.  der  in  Berlin  domizilirten  „Deutschen  Eisenbahnbau-Gesellschaft“
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Lemförde  über  Herford  und
Detmold  nach  Bergheim  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts
zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  resp.  für  Hannover
und  der  Königlichen  Regierung  in  Minden  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  21.  Mai  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Weishaupt.

(Nr.  8047—8051,)  (Nr.  8049.)
        <pb n="616" />
        —  640  —

(Nr.  8049.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Vollziehung  des  Statuts  für
den  Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Landwehr,  des  Süß.
bachs  und  des  Salzbachs  im  Amte  Iburg.  Vom  30.  Mai  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  unterm  24.  April  d.  J.  das  Statut  für  den
Verband  zur  Melioration  der  Bachgebiete  der  Landwehr,  des  Süßbachs  und  des
Saljbachs  im  Amte  Iburg  Allerhöchst  zu  vollziehen  geruht.  Dieses  Statut  ist
im  Amtsblatte  für  Hannover  vom  17.  Mai  1872.  (Stück  20.)  veröffentlicht.

Berlin,  den  30.  Mai  1872.
Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
v.  Selchow.

 

(Nr.  8050.)  Bekanntmachung)  betreffend  die  Allerhöchste  Vollziehung  des  Statuts  für  den
Verband  zur  Entwässerung  der  Vogtei  Neuland,  Amts  Winsen  a.  d.  L.
Vom  30.  Mai  1872.

D.  von  des  Königs  Majestät  unterm  27.  April  d.  J.  Allerhöchst  vollzogene
Statut  für  den  Verband  zur  Entwässerung  der  Vogtei  Neuland,  Amts  Winsen
a.  d.  L.,  ist  im  Amtsblatte  für  Hannover  vom  17.  Mai  1872.  (Stück  20.)
veröffentlicht.

Berlin,  den  30.  Mai  1872.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
v.  Selchow.

 

(Nr.  8051.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  unterm  20.  April  1872.  Allerhöchst  vollzogenen
Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Deichverband  der  Kulmer  Stadtniederung
  vom  6.  Juli  1853.  Vom  10.  Juni  1872.

Z.  dem  in  der  Gesetz  Sammlung  für  1853.  S.  537.  veröffentlichten  Statut  für
den  Deichverband  der  Kulmer  Stadtniederung  haben  des  Königs  Majestät  unterm
20.  April  d.  J.  einen  Nachtrag  Allerhöchst  zu  vollziehen  geruht,  welcher  in
Nr.  20.  des  diesjährigen  Amtsblattes  der  Koniglichen  Regierung  zu  Marienwerder
  veröffentlicht  ist.  «

Berlin,  den  10.  Juni  1872.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.
v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
·  (.  v.  Deckey.
        <pb n="617" />
        —  541  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  31.  —

 

(Nr.  8052.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Geschäfte  der  Preußischen  Bank  auf  die
freie  Hansestadt  Bremen.  Vom  15.  Juni  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛt.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
Die  Preußische  Bank  ist  ermächtigt,  in  der  freien  Hansestadt  Bremen
eine  Bank-Kommandite  errichten  und  daselbst  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen

  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  Bankgeschäfte  zu
betreiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  15.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8053.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Mai  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  26.  d.  M.  Mir  vorgelegten
  Tarif  zur  Erhebung  der  Abgaben  für  das  Befahren  des  Bromberzer

anals,  durch  welchen  neben  Einführung  der  neuen  Maaßbestimmungen  die  Erhebung
  der  Gefälle  von  Holzflößen  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  nach  Schleusenfüllungen
  festgesetzt  ist,  sende  Ich  Ihnen  von  Mir  vollzogen  hierneben  zurück.
Ihnen,  dem  Finanzminister,  bleibt  die  Ausführung  dieses  Tarifs  und  die  Bestimmung
  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  zu  treten  hat,  überlassen

Jahrgang  1872.  (Nr.  8052—8053.)  74  und

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juli  1872.
        <pb n="618" />
        und  haben  Sie  dieserhalb  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Bromberg  das
Erforderliche  bekannt  zu  machen.
Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarif  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  29.  Mai  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  der  Finanzen.

Tarif,
nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Bromberger
Kanals  zu  erheben  ist.

Vom  29.  Mai  1872.

Es  wird  entrichtet:
A.  Von  einem  Schiffsgefäße:
für  die  Benutzung  einer  jeden  der  zwölf  Schleusen  des  Kanals  für  je
100  Zentner  der  Tragfähigkeit  acht  Pfennige.
Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  weniger  als  100  Zentner
für  volle  Hundert  Zentner  gerechnet.

Ausnahmen.

Gefäße,  welche  lediglich  mit  Brennmaterialien  —  als  Holz,  Torf,
Stein-,  Braun.,  Holzkohlen,  Koaks,  Schaalbretter  bis  zur  Länge  von
1Meter  u.  s.  —  mit  rauher  Fourage,  Schilf,  Rohr,  Seegras,
Faschinen,  Buhnenpfählen,  Korbmacherruthen,  Lohe,  Ziegeln,  Dachschieferplatten,
  Drainröhren,  Bau.,  Granit-,  Pflaster-,  Mühlen-,  Cement.,
  Kalk=  oder  Gypssteinen  —  mit  Einschluß  roh  zugerichteter  Werkstücke
  —  mit  Erde,  Sand,  Thon,  Porzellanerde,  Traß,  Schwefelkies,
Schwerspath,  Roh-  und  Brucheisen,  Ziegel-  oder  Gypsmehl,  Mehl  aus
Chamottsteinen  oder  Kapselscherben,  gemahlenem  Kalk  und  Cement,  mit
Glasbrocken,  Lehm,  Asche,  Eisenschlacken  oder  mit  Düngungsmitteln  —
als  Mist,  Mergel,  Gyps,  Kalk,  Abgang  aus  Luckersiedereien,  Knochen
für  Dungfabriken  u.  s.  w.  —  mit  Salz,  rohem  Salpeter,  Soda,  Kaliund
  Abraumsalzen,  mit  leeren  Fässern,  Kisten,  Körben  oder  Säcken  beladen
  sind,  zahlen  die  Hälfte  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe.
2)  Gefäße,  auf  denen  sich  außer  deren  Zubehör,  außer  den  Mundvorräthen
für  die  Bemannung  und  außer  den  zur  Verladung  gewisser  Gegenstände
un-1



z
        <pb n="619" />
        —  543  —

unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern,  an  sonstigen  Sachen  nur  sechs
Zentner  oder  weniger  befinden,  sind,  sofern  sie  nicht  zum  Personentransport
  benutzt  werden,  von  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe
befreit.  Dieselbe  Befreiung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich  zum
Ableichtern  dienen.
Anmerkung  zu  1.  und  2.
Besteht  die  Ladung  zum  Theil  aus  den  unter  1.  genannten,  zum
Theil  aus  anderen  Gegenständen,  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personentransport
  benutzt,  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.
B.  Von  geflößtem  Holze:
I.  Von  Flößen,  welche

1)  aus  der  Unterbrahe  kommend,  die  erste  und  die  folgenden  Schleusen
oder  von  den  letzteren  einen  Theil  benutzen,  oder  «

2)  aus  der  Oberbrahe  kommend,  die  zweite  und  die  folgenden  Schleusen
oder  von  den  letzteren  einen  Theil  benutzen,

a)  wenn  sie  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen  Höl.
zern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen:  8  v
aa)  für  jede  wegen  des  Durchschleusens  der  Flöße  stattfindende
Füllung  der  zweiten  Schleuse  9  Sgr.  —  Pf.
bb)  für  die  Benutzung  einer  jeden  der  übrigen
Schleusen  dieselbe  Abgabe,  welche  von  den
Flößen  wegen  Benutzung  der  zweiten
Schleuse  nach  der  Bestimmung  unter  aa.
u  entrichten  ist  und  zwar  ohne  Untershied,
  ob  die  übrigen  Schleusen  ebenso
viele  Male  gefüllt  worden  sind,  als  die
zweite  oder  nicht;
b)  wenn  sie  ganz  aus  anderen  als  den  vorstehend
unter  a.  bezeichneten  Hölzern  bestehen:
aau)  für  jede  wegen  des  Durchschleusens  der
Flöße  stattfindende  Füllung  der  zweiten
Schleuse  7  "
bb)  für  die  Benutzung  einer  jeden  der  übrigen  Schleusen  dieselbe
Abgabe,  welche  von  den  Flößen  wegen  Benutzung  der  zweiten
Schleuse  nach  der  Bestimmung  unter  aa.  zu  entrichten  ist
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  übrigen  Schleusen  ebenso
viele  Male  gefüllt  worden  sind,  als  die  zweite  oder  nicht.
II.  Von  allen  Flößen,  welche  aus  einer  anderen  als  den  vorstehend  unter
I.  1.  und  2.  bezeichneten  Richtungen  kommen:

1)  von  Flößen,  die  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen)  für  jede  zwei  einhalb
Quadratmeter  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und
Wasserraums,

(Nr.  8053)  74°  2)  von
        <pb n="620" />
        —  544  —

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  drei  Quadratmeter  der  Oberfläche

  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraums  Ein  Pfennig.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt

weniger  als  22  (zu  1.)  beziehungsweise  3  (zu  2.)  Quadratmeter  vollen

24  oder  3  Quadratmetern  gleichgestellt.  Dasselbe  findet  statt  mit  einem

Ueberschuß  von  weniger  als  27  (zu  1.)  beziehungsweise  3  (zu  2.)  Quadratmeter.


Befreiungen.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)

2)

2

—

4)

5)

Von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  find  oder  für
Rechnung  des  Staates  Gegenstände  befördern,  auf  Vorzeigung  von
Freipässen.

Von  Fischerkähnen,  Fischdröbeln,  Gondeln,  Anhängen,  Handkähnen  und
ähnlichen  kleinen  Fahrzeugen,  welche  ihrer  Bauart  nach  zur  Frachtbeförderung
  nicht  bestimmt  sind,  sofern  sie  keinen  besonderen  Schleusenaufzug
  erfordern  und  sofern  dies  bei  der  zuerst  berührten  Schleuse  für
die  ganze  Fahrt  angemeldet  wird.

Zusätzliche  Vorschriften.
Die  Abgabe  ist  von  dem  Führer  des  Schiffsgefäßes  oder  Floßes  bei
den  Empfangsstellen  zu  Bromberg  und  zu  Nakel  nach  näherer  Bestimmung
des  Finanzministers  in  den  Fällen  zu  A.  und  B.  II.  1.  und  2.  jedoch
mit  Ausnahme  des  Falles,  in  welchem  ein  Floß  aus  der  Unterbrahe
kommt,  und  nur  die  erste  Schleuse  benutzt,  vor  der  Einfahrt  in  die
Schleuse,  in  den  Fällen  zu  B.  I.  nach  Feststellung  der  Zahl  der  Füllungen
  der  zweiten  Schleuse  und  in  dem  Falle,  in  welchem  ein  Floß
aus  der  Unterbrahe  kommt  und  nur  die  erste  Schleuse  benutzt,  nach
der  Vermessung  in  der  Oberbrahe  zu  erlegen.
An  welche  Empfangsstelle  die  Zahlung  zu  leisten,  wo  und  in  welcher
Art  die  Tragfähigkeit  des  Gefäßes,  der  Flächenraum  des  geflößten
Holzes,  die  Beschaffenheit  der  Ladung  anzumelden  und  was  sonst  bezüglich
  der  Entrichtung  der  Abgabe  zu  beobachten  ist,  wird  durch  den  Finanzminister
  bestimmt.
Unverbundenes  Holz  wird  nicht  durch  die  Schleusen  gelassen.
Die  Regierung  zu  Bromberg  ist  ermächtigt,  die  Tiefe  der  Einsenkung  zu
bestimmen,  welche  das  den  Kanal  passirende  Holz  höchstens  haben  darf.
In  den  Lagen  des  auf  der  Brahe,  Weichsel  oder  Netze  geflößten  Holzes
darf  durch  dessen  Uebereinanderschichten  Behufs  des  Transports  durch
den  Kanal  keine  Aenderung  vorgenommen  werden.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Mai  1872.

L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8054.)
        <pb n="621" />
        —  545  —

(Nr.  8054.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Kellinghusen,  im
Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  Berichts  vom  10.  d.  M.  Mir  vorgelegten  Tarif,  nach
welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Kellinghusen,  im
Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf
„Weiteres  zu  entrichten  sind,  lasse  Ich  Ihnen,  von  Mir  vollzogen,  hierbei  zur
weiteren  Veranlassung  wieder  zugehen.  Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarif  durch
die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  15.  Juni  1872.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benntzung  der  Hafenanlagen  bei
Kellinghusen  im  Kreise  Steinburg)  Regierungsbezirk  Schleswig;  vom
1.  Juli  1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  sind.

Vom  15.  Juni  1872.

Es  sind  zu  entrichten:
A.  An  Hafengeld:
für  die  Benutzung  des  Lade-  und  Löschplatzes  von  jedem  Fahrzeuge  —
ohne  Unterschied,  ob  dasselbe  ladet  und  löscht,  oder  auch  nur  ladet
oder  nur  lösct  .  ..  Sgr.
für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit.
Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  werden  überschießende  Bruchtheile  von
einer  halben  Tonne  und  mehr  für  eine  volle  Tonne  gerechnet,  kleinere
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Das  Hafengeld  wird  nur  zur  Hälfte  entrichtet  von  denjenigen  Fahrzeugen
und  Gefäßen,  welche  eine  Ladung  von  nur  10  Zentnern  oder  weniger
einnehmen  oder  löschen.

B.  An  Lagergeld:

für  die  Benutzung  der  Plätze  zum  Lagern  von  Gütern,  von  jedem  dazu
verwendeten  Quadratmeter  monatli  13  Sgr.
(Nr.  8054.)  Zu-
        <pb n="622" />
        —  546  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  geringerer  Fläche  als  Ein  Quadratmeter
  ist  das  Lagergeld  für  einen  ganzen  Quadratmeter  zu  entrichten.
Dagegen  bleiben  die  bei  Benutzung  größerer  Lagerplätze  überschießenden
Theile  bis  zu  einem  halben  Quadratmeter  außer  Ansatz,  während  Flächen
über  einen  halben  Quadratmeter  in  solchem  Falle  für  voll  gerechnet
werden.

2)  Für  Benutzung  der  Lagerplätze  bis  zu  drei  Tagen  (dreimal  24  Stunden)
einschließlich  wird  Nichts  entrichtet.  Bei  längerer  Benutzung  ist  die
monatlich  bestimmte  Abgabe  nach  Verhältniß  für  den  ganzen  Zeitraum
der  Lagerung  von  Anfang  an  —  mindestens  jedoch  für  Einen  Monat  —
zu  entrichten.  Ueberschießende  Bruchtheile  eines  Monats  bis  zu  15  Tagen
einschließlich  werden  nicht  in  Rechnung  gebracht,  während  größere  Bruchtheile
  für  einen  vollen  Monat  zu  rechnen  sind.

C.  An  Dammgeld:

Für  die  Benutzung  des  nach  dem  Lösch=  und  Ladeplatz  führenden  Dammes
von  jedem  mit  Ladung  hin-  oder  zurückfahrenden  Wagen  —  für  jede  Fahrt
besonders  —  und  zwar:

1)  von  einem  Hand-(Lieh-)  Wigeen  Sgr.
2)  von  einem  einspännigen  Waggen  1*.
3)  von  einem  zweispännigen  Wagen  1
4)  von  einem  mehr  als  zweispännigen  Wiggen  13

Befreiungen
(zu  A.  B.  C.).

Bei  Beförderungen  und  Lagerungen,  welche  für  Staatsrechnung  erfolgen
oder  ausschließlich  Staatseigenthum  betreffen,  ist  keine  Abgabe  zu  entrichten.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  15.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Fr.  8055)
        <pb n="623" />
        —  547  —

(Nr.  8055.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  der  Stadt  Bocholt  ertheilte  landesherrliche
Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
zum  Betrage  von  60,000  Thalern.  Vom  29.  Mai  1872.

D.  Königs  Mazestät  boben  mittelst  Allerhöchsten  Privilegii  vom  8.  Mai  1872.
der  Stadt  Bocholt  die  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  zum
Betrage  von  60,000  Thalern  zu  gestatten  geruht.

Das  vorgedachte  Privilegium  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Münster  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  29.  Mai  1872.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:
v.  Klützow.

 

(Nr.  8056.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Stadtgemeinde  Schmalkalden  ertheilte  landesherrliche
  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von
Schmalkalden  nach  Wernshausen.  Vom  1I.  Juni  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
3.  Juni  1872.  der  Stadtgemeinde  Schmalkalden  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Schmalkalden  nach  Wernshausen  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts
  zu  gestatten  geruht.  Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  in  Kassel  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  11.  Juni  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Weishaupt.

–

(Nr.  8055—8058.)  (Nr.  8057.)
        <pb n="624" />
        —  648  —

(Nr.  8057.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Kuxhafener  Eisenbahn.,  Dampschiff=  und
Hafen-Aktiengesellschaft  ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Stade  nach  Kuxhafen.  Vom  15.  Juni  1872.

D-  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
22.  Mai  1872.  der  Kuxhafener  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  und  Hafen-Aktiengesellschaft
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Stade  nach  Kuxhafen  unter
gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.  Die  voredachte
  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Regierung  in  Potsdam  und  der
gankdroste  in  Stade  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  15.  Juni  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Akbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  8058.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn
von  Born  nach  Opladen.  Vom  19.  Juni  18772.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
12.  Juni  1872.  der  Bergisch.  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und  Betrieb
  einer  Eisenbahn  von  Born  nach  Opladen  unter  gleichzeitiger  Verleihung
des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.  -

Die  vorgedachte  Urkunde  wird  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen
  in  Düsseldorf  und  Cöln  veröffentlicht  werden.

Berlin,  den  19.  Juni  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Im  Auftrage:
Weisbhaupt.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

#
        <pb n="625" />
        —  549  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.—

 

(Nr.  8059.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Januar  1872.,  betreffend  den  Fortbestand  des  der
Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Cöslin  unter  dem  1.  Oktober  1866.
ertheilten  Privilegiums  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Papiere
auch  unter  den  durch  den  am  1.-Juni  1870.  von  der  Generalversammlung
beschlossenen  zweiten  Statutnachtrag  bezeichneten  Aenderungen.

A#½  Ihren  Bericht  vom  31.  Dezember  v.  J.  genehmige  Ich,  bei  Rückgabe
des  Statuts  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank,  des  unter  dem  9.  November
  1867.  von  Mir  genehmigten  ersten  Nachtrages)  sowie  des  jetzt  beschlossenen
zweiten  Nachtrages  zu  demselben,  daß  das  der  genannten  Gesellschaft  unter  dem
1.  Oktober  1866.  ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Papiere  auch  unter  den  durch  den  zweiten  Nachtrag  bezeichneten  Statut-Aenderungen
  fortbestchen  bleibe,  vorausgesetzt,  daß  die  Eintragung  der  letzteren  in  das
Handelsregister  demnächst  unbeanstandet  erfolgt.

Berlin,  den  3.  Januar  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplit.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten,  den  Minister  für  die  lindwirchschalllichen
Angelegenheiten,  den  Minister  des  Innern  und  den
Finanzminister.

 

Jahrgong  1872.  (Nr.  8059.  75  Zweiter
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1872.
        <pb n="626" />
        —  650  —

Zweiter  Nachtrag

zu  dem  am  1.  Oktober  1866.  landesherrlich  genehmigten  Statut  der
Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  zu  Cöslin.

1.  Zusatz  zum  1.  Absatz  des  §.  24.  des  Statuts  der  Pommerschen  Hypo-:

  24.  Junuar  1865.
theken-Aktienbank  vom  J.Si##

Statt  des  ersten  Absatzes  tritt  folgender  Satz:

Die  Verminderung  der  emittirten  Hypothekenbriefe  geschieht  entweder
  durch  Ankauf  oder  durch  Einlösung  nach  vorgängiger  Bestimmung
durch  das  Loos.  Die  Einlösung  darf  nicht  unter  dem  Nennwerthe,  sie
kann  aber  mit  einem  Zuschlage,  welcher  20  Prozent  des  Nennwerthes
nicht  übersteigen  darf,  erfolgen.

2.  Zusatz  zu  §.  13.  des  Statuts  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
vom  w4am.  b.  und  des  Nachtrages  vom  9.  November  1867.

ad  a.  Einschließlich  der  vorangehenden  Verpflichtungen  können
Liegenschaften  auch  bis  zu  des  durch  landschaftliche  Taxen  ermittelten
Ertragswerthes  beliehen  werden.

ad  b.  In  Städten,  in  welchen  die  Versicherung  der  Gebäude  bei
öffentlichen  Feuersozietäten  vorgeschrieben  ist,  dürfen  indessen  hypothekarische
Darlehne  auch  bis  zu  3  derjenigen  Summe  bewilligt  werden,  mit  welcher
die  verpfändeten  Gebäude  gegen  Feuersgefahr  versthert  sind.

3.  Abänderung  der  im  §.  26.  Nr.  2.  des  Statuts  der  Pommerschen
Hypotheken  =  Aktienbank  vom  lv—i  16°4  bedingten  Vorschriften  über  Annahme
von  Depositen:

Statt  der  Worte:  „wenigstens  6monatliche  Kündigungsfrist"“
soll  vielmehr  gesetzt  werden:
Hwenigstens  3monatliche  Kündigungsfrist.“=Vor-
        <pb n="627" />
        —  551  —

5
Vorstehender  Allerhöchster  Erlaß  nebst  dem  zweiten  Statutnachtrage  der  Pommerschen
  Hypotheken-Aktienbank  zu  Cöslin  werden  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht,  daß  die  Eintragung  des  letzteren  in  das  Handelsregister  unbeanstandet
erfolgt  ist,  und  daß  die  Bekanntmachung  auch  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
  zu  Cöslin  erfolgen  wird.  "  ·

Berlin,  den  14.  Juli  1872.

Der  Minister  fuͤr  Der  Minister  für

Der  Minister  .  -  ·.  Der  Finanz.
.  andel,  Gewerbe  und  die  landwirthschaft-  --.
des  Innern.  oͤffentliche  Arbeiten.  lichen  Angelegenheiten.  minister.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
v.  Klützow.  Jacobi.  Greiff.  Wollny.

 

(Nr.  8060.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Juni  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Aarösund  im  Kreise
Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.

D.  mittelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  16.  d.  M.  Mir  vorgelegten
Tarif  zur  Erhebung  der  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Aarösund
  im  Kreise  Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig  sende  Ich  Ihnen
„von  Mir  vollzogen  zur  weiteren  Veranlassung  hierneben  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.


Schloß  Babelsberg,  den  17.  Juni  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  der  Finanzen.

(Nr.  8050—8060.)  75°  Tarif
        <pb n="628" />
        —  552  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Aarösund  im  Kreise  Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig
«  zu  erheben  sind.

Vom  17.  Juni  1872.

Es  wird  entrichtet  von  den  im  Hafen  von  Narösund  verkehrenden  Schiffsfahrzeugen:

I.  von  sechs  Tonnen  (120  Ztr.)  Tragfähigkeit  und  darunter,  wenn  sie  beladen
  sind:
beim  Eingugggeeeeenana  2  Sgr.
beim  Aussangeggg  ....  ..  .  ..  ....  2
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  leer  oder  geballastet  oder  nur  mit
Gegenständen  der  unten  unter  b.  der  Ausnahmen  bezeichneten  Art
beladen  sind;

II.  von  mehr  als  sechs  Tonnen  (120  Str.)  Tragfähigkeit,
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingugenn  3  Sgr.

beim  Ausgsaggggg  3
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingagegg.  14  Sgr.

beim  Ausgangggga  1

für  jede  2  Tonnen  der  Tragfähigkeit.

Ausnahmen.
Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mehr  als  sechs  Tonnen  (120  Str.)  ausschließlich
  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,  Grankk
yps.
        <pb n="629" />
        —  553  —

Gyps.,  Kalk.,  Mauer-.,  Mlaster--  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  thönernen
Drains,  Kreide,  Thon-  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Sals,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
natürlichem  oder  künstlichem  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  80  Tonnen  oder  weniger  Tragfähigkeit,  wenn  sie  auf  der
Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebietes  in  den
Aarösunder  Lasen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst  eine
den  zehnten  Theil  ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigende  Beiladung  zu
löschen  oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  Schiffen  oder  in
Noth  befindlichen  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen
oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Staatsrechnung
  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
8)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie
allgemein  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  zwei  Tonnen  Tragfähigkeit;

9)  Fahrzeuge  im  Verkehr  zwischen  Bewohnern  der  Insel  Aarö  und  Aarösund;
10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt

  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingangz  insofern  sie  den  Faf
leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgangz;
11)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

12)  die  zwischen  Aarösund  und  Assens  kursirenden  Fährfahrzeuge.
(Nr.  8000.)  u-
        <pb n="630" />
        —  554  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  Behufs  Erhebung  der  unter  II.  des
Tariss  und  der  Ausnahme  b.  festgestellten  Abgabe  werden  überschießende
Beträge  von  Einer  Tonne  oder  mehr  für  volle  zwei  Tonnen  gerechnet,
Bruchtheile  der  Tonnen  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Diejenigen  Schise  welche  nicht  in  den  Hafen  gehen,  sondern  am  Hafendamm
  außerhalb  des  Hafens  anlegen  und  die  dortigen  Pfähle  benutzen
um  zu  löschen,  zu  laden,  zu  kielholen  oder  zu  kalfatern,  haben  das
Hafengeld  in  derselben  Weise  zu  entrichten,  als  wenn  sie  in  den  Hafen
selbst  gegangen  wären.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  17.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Nr.  8061.)
        <pb n="631" />
        (Nr.  8061.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juni  1872.,  betreffend  den  Bau  und  die  künftige
Verwaltung  der  Eisenbahnen  von  Tilsit  nach  Memel  mit  fester  Ueberbrückung
  des  Memel  bei  Tilsit,  von  Bebra  nach  Friedland  nebst  einer
Zweigbahn  von  Niederhone  nach  Eschwege,  von  Harburg  nach  Stade,
von  Arnsdorf  nach  Gassen  und  von  Eschhofen  nach  Camberg,  sowie  die
Anwendung  des  Expropriationsrechts  auf  die  zur  Ausführung  dieser
Eisenbahnen  erforderlichen  Grundslücke  und  des  Rechts  zur  vorüber-Zehenden
  Benutzung  fremder  Grundstäcke.

A##  Ihren  Bericht  vom  23.  Juni  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  den  Bau  und
die  künftige  Verwaltung  der  durch  das  Gesetz  vom  25.  März  d.  J.  (Gesetz-Samml.
  für  1872.  S.  288.)  zur  Ausführung  für  Rechnung  des  Staates  genehmigten
  Eisenbahnen,  und  zwar:  1)  der  Eisenbahn  von  Tilsit  nach  Memel
mit  fester  Ueberbrückung  des  Memel  bei  Tilsit  der  Direktion  der  Ostbahn,  2)  der
Eisenbahn  von  Bebra  nach  Friedland  nebst  einer  Zweigbahn  von  Niederhone
nach  Eschwege  der  Eisenbahndirektion  zu  Cassel,  3)  der  Eisenbahn  von  Harburg
nach  Stade  der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,  4)  der  Eisenbahn  von  Arnsdorf
nach  Gassen  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  hierselbst
und  5)  der  Eisenbahn  von  Eschhofen  nach  Camberg  der  Eisenbahndirektion  zu
Wiesbaden  zu  übertragen.  Die  gedachten  Direktionen  sollen  auch  hinsichtlich  der
ihnen  übertragenen  Bauausführung  und  Verwaltung  alle  Rechte  und  Pflichten
einer  öffentlichen  Behörde  haben.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  für  die  vorbezeichneten
  Eisenbahnen  das  Recht  zur  Expropriation  derjenigen  Grundstücke,  welche
jzur  Bauausführung  nach  den  von  Ihnen  festzustellenden  Bauplänen  erforderlich
sind,  sowie  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  nach  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  24.  Juni  1872.

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8001.)  Be-
        <pb n="632" />
        —  556  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Mai  1872.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Flatower  Kreises  im
Betrage  von  40,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Marienwerder  vom  3.  Juli  1872.  Nr.  27.  S.  117/118.,
ausgegeben  am  4.  Juli  1872.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  Juni  1872.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Greifswald  zum  Betrage
von  800,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Stralsund  vom  20.  Juni  1872.  Nr.  25.  S.  128/129.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="633" />
        —  557  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  33.—

 

(Nr.  8062.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Hypothekenbriefe  der
Deutschen  Hypothekenbank  Aktiengesellschaft)  zu  Berlin.  Vom  3.  April  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Deutsche  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)  zu  Berlin  den
Nachweis  ihrer  auf  Grund  des  Statuts  vom  13.  Februar  1872.  erfolgten  Eintragung
  in  das  bei  Unserem  Stadtgerichte  zu  Berlin  geführte  Handelsregister
  erbracht  haben  wird,  wollen  Wir  der  genannten  Aktiengesellschaft  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten  (Gesetz-Samml.
  S.  75.),  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Ge.
nehmigung  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender,  mit  Zinskupons  versehener
Hypothekenbriefe,  wie  solche  in  dem  anliegenden  Statute  näher  bezeichnet  und
nach  Vorschrift  desselben  zu  verzinsen  sind,  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,
daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Hypothekenbriefe  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
ebe  1  Uebertragung  derselben  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  beugt
  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  durch  welches  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Hypothekenbriefe
  oder  Zinskupons  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen
  wird,  ist  nebst  dem  Statute  der  Gesellschaft  durch  die  Geseh-  Sammlung
zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Dasselbe  erlischt  und  die  Gesellschaft  soll
#  Einlösung  der  von  ihr  ausgegebenen  Hypothekenbriefe  gehalten  sein,  sobald

bänderungen  des  Statuts  ohne  zuvor  erlangte  landesherrliche  Genchmigung
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8002.)  76  Statut
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1872.
        <pb n="634" />
        —  658  —

Statut

der

Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft).

Titel  J.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Unter  der  Firma
„Deutsche  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)“
wird  durch  dieses  Statut  eine  Aktiengesellschaft  gegründet,  welche  ihren  Sitz  in
Berlin  hat  und  berechtigt  ist,  Zweiganstalten  und  Agenturen  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  zu  errichten.
Dieselbe  ist  ihrer  Zeitdauer  nach  unbeschränkt.

ß.  2.

Zweck  der  Bank  ist:  Förderung  des  Realkredits  durch  Gewährung  hypothekarischer
  Darlehne  und  der  Betrieb  der  im  F.  13.  bezeichneten  Geschäfte.

F.  3.
Alle  Seitens  der  Bank  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  gelten  für  gehörig

  erfolgt,  wenn  die  betreffenden  Publikationen

1)  im  Deutschen  Reichs-  und  Preußischen  Staatsanzeiger,

2)  in  der  Vossischen  Zeitung,

3)  in  der  Nationalzeitung,

4)  in  der  Börsenzeitung,

5)  in  der  Bank-  und  Handelszeitung,

6)  im  Börsencourier,

7)  in  der  Neuen  Börsenzeitung,

8)  in  der  Neuen  Preußischen  Zeitung
einmal  erfolgt  sind.

Der  Ausfsichtsrath  beschließt  über  jeden  späteren  Wechsel  der  Gesellschaftsblätter,
  welcher  in  den  bis  dahin  benutzten  Blättern,  soweit  dieselben  noch  zugänglich
  sind,  bekannt  gemacht  wird.  Stten

Titel  II.
        <pb n="635" />
        —  559  —

Titel  II.
Grundkapital.

g.  4.
fesiges  Das  Grundkapital  der  Bank  ist  auf  drei  Millionen  Thaler  (3,000,000  Thaler)
estgesetzt.  ·
.  g  Dasselbe  kann  durch  Beschluß  des  Aufsichtsrathes,  vorbehaltlich  der  einzuholenon
  miaiseriele  Genehmigung,  auf  zehn  Millionen  Thaler  (10,000,000  Thaler)
erhöht  werden.

Eine  weitere  Erhöhung  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung
mit  landesherrlicher  Genehmigung  slattfinden.  Bei  jeder  Erhöhung  des  Grundkapitals
  sind  die  Aktienzeichner,  8  sie  überhaupt  noch  Aktionaire  sind,  nach
Verhältniß  ihrer  Zeichnungen  die  eine  Hälfte  und  die  übrigen  jeweiligen  Aktionaire
  nach  Verhältniß  ihres  Aktienbesitzes  die  andere  Hälfte  der  neu  zu  emittirenden
  Aktien  zum  Emissionskurse  zu  übernehmen  berechtigt.

Der  Emissionskurs  wird  vom  Ausfsichtsrathe  —  jedoch  nicht  unter  pari  —
festgesetzt.  Die  Erklärung  wegen  Uebernahme  der  Aktien  muß  binnen  einer  vom
Aufschlerathe.  bekannt  zu  machenden,  auf  mindestens  vier  Wochen  zu  bestimmenden
  Frist  abgegeben  werden,  widrigenfalls  das  eingeräumte  Vorrecht  erlischt.

Die  etwa  nothwendig  werdenden  Ausgleichungen  bei  Uebernahme  der
Aktien  werden  vom  Aufsichtsrathe  vorgenommen,  dessen  Entscheidung  für  den
Berechtigten  bindend  ist.

S.  5.

Die  Aktien,  jede  im  Betrage  von  200  Thalern  (zweihundert  Thalern)
lauten  auf  den  Inhaber  und  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  A.  ausgeftrtigt
  und  mit  Diodidendenscheinen  auf  fünf  Jahre  nach  dem  anliegenden
(Schema  B.,  sowie  mit  einem  Talon  nach  dem  anliegenden  Schema  C.,  versehen.

C.  6.
Die  Einzahlungen  auf  die  Aktien  erfolgen  nach  näherer  Bestimmung  des
Aussichtsrathes.
Die  Aufforderung  zur  Zahlung  jeder  einzelnen  Rate  muß  mindestens  vier
Wochen  vor  dem  Lahlungstermine  bekannt  gemacht  werden.
Bevor  die  Wirksamkeit  der  Bank  beginnen  darf,  müssen  mindestens
20  Prozent  auf  die  Aktien  eingezahlt  sein.

7

F.  7.
Der  Aufsichtsrath  kann  beschließen,  daß  nach  erfolgter  Einzahlung  von
40  Prozent  die  Zeichner  von  der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen  befreit  sein
sollen.  Ueber  die  geleisteten  Einzahlungen  werden  in  diesem  Falle  Interimsscheine,
  welche  auf  den  Inhaber  lauten)  nach  anliegendem  Schema  D.  ertheilt.
Diesen  Interimsscheinen  sind  gleichfalls  Dividendenscheine  auf  fünf  Jahre

und  Talons  nach  Schema  B.  und  C.  beizufügen.
(Nr.  8062.)  76°  g.  8.
        <pb n="636" />
        —  560  —

g.  8.
Die  Aushändigung  der  Aktien  erfolgt  erst  nach  der  letzten  Ratenzahlung.
Gegen  Aushändigung  derselben  sind  die  ausgegebenen  Interimsscheine  und  Talons,
sowie  die  noch  nicht  fälligen  Dividendenscheine  zurückzuliefern.

G.  9.

Aktionaire,  welche  die  eingeforderten  Ratenzahlungen  nicht  rechtzeitig  leisten,
sind  zur  Zahlung  von  6  Prozent  Verzugszinsen  vom  Verfalltage  an  gerechnet
und  zur  Entrichtung  einer  Konventionalstrafe  von  10  Prozent  des  rückständigen
Betrages  verpflichtct.

Die  säumigen  Aktionaire  können  aber  auch  durch  Beschluß  des  Aufsichtsrathes
  nach  dreimaliger  Aufforderung  zur  Leistung  der  rückständigen  Theilzahlungen,
gemäß  Artikel  221.  Alinea  2.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  rrel
Anrechte  aus  der  Zeichnung  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der
Bank  verlustig  erklärt  werden.

Diese  Erklärung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht  und  es  werden  neue  Interimsscheine
  für  die  erloschen  erklärten  emittirt.

C.  10.

Für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  von  Aktien  oder  Interimsscheinen
  erfolgt  auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Amortisationsurtheils  die
Anfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien  resp.  Interimsscheine  unter  neuen
Nummern  auf  Kosten  des  Antragstellers.  ·

§.11.

stEine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet
nicht  statt.

Demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  (F.  31.)  bei  der  Direktion  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
glaubhaft  macht,  soll  nach  Ablauf  jener  Frist  der  Betrag  der  als  verloren  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekeommenen  Dividendenscheine  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.  *m'

Auch  verlorene  und  vernichtete  Talons  können  nicht  amortisirt  werden.

Ist  ein  Talon  abhanden  gekommen,  so  ist  die  neue  Serie  der  Dividendenscheine
  nach  Ablauf  des  Verfalltages  des  dritten  Scheins  an  den  Präsentanten
der  betreffenden  Aktie  resp.  des  betreffenden  Interimsscheins  gegen  Quittung  auszuhändigen,
  falls  nicht  vorher  ein  Widerspruch  bei  der  Direktion  angemeldet
worden  ist.

Für  diesen  Fall  wird  die  Serie  zurückgehalten)  bis  die  Ansprüche  gütlich
oder  im  Wege  des  Prozesses  erledigt  sind.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Inhaber  der  Aktie  vor  Ausreichung
der  neuen  Dividendenscheine  der  Verabfolgung  derselben  an  den  Präsentanten
des  Talons  widerspricht.

Titel  III.
        <pb n="637" />
        —  561  —

Titel  1II.
Geschäftskreis.
Abschnitt  J.
Im  Allgemeinen.

g.  13.

Die  Bank  ist  befugt,  zur  Erfuͤllung  ihres  Zweckes,  sowie  zur  Verwaltung
ihres  Vermögens  gegen  Gebühren  und  Provision  nachstehende  Geschäfte  zu  betreiben:



1)

2)

5)

H

6)

Besitzern  von  Liegenschaften  und  Gebäuden  hypothekarische  Darlehne  zu
gewähren  und  deren  Rückzahlung  in  ungetrennter  Summe,  in  Raten  oder
Annuitäten  zu  bedingen;

Hypothekenforderungen  zu  erwerben)  zu  beleihen  und  für  Rechnung  der
Schuldner  gegen  Sicherstellung  einzulösen,  sowie  den  An-  und  Verkauf
derselben  zu  vermitteln;

von  landschaftlichen  Vereinen  oder  sonstigen  landesherrlich  konzessionirten
Grundkredit-  oder  Hypothekenanstalten  die  von  ihnen  auf  Grund  ihres
Privilegs  ausgegebenen  Pfand-  oder  Hypothekenbriefe  oder  die  zu  deren
statutenmäßiger  Deckung  dienenden  Hypothekenforderungen  zu  erwerben
oder  zu  beleihen,  oder  sonst  Geschäftsverträge  mit  diesen  Anstalten  abzuschließen,
  Inhalts  deren  die  Bank  Hypothekenbriefe  emittirt,  jene  Anstalten
  dagegen  die  entsprechenden  Verpflichtungen  zur  Verzinsung  und
Amortisation  übernehmen;

unkündbare  und  kündbare  Hypothekenbriese  auf  Grund  hypothekarischer
Sicherheiten  auszugeben  (99.  18—28.);

Kapitalien  bei  wenigstens  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist  bis  zur  Höhe
des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  verzinslich  anzunehmen  und  das
Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen  und  Effekten  zu  besorgen,  jeder
Zeit  rückzahlbare  Gelder  aber  nur  unverzinslich  anzunehmen,  die  letzteren
auch  mindestens  zur  Hälfte  stets  baar  bereit  zu  halten,  zum  anderen
Theile  in  leicht  diskontirbaren  oder  negoziablen  guten  Wechseln  anzulegen.
Die  Ausstellung  von  Scheinen  au  porteur  über  unverzinsliche  Deposita
ist  unzulässig;

disponible  Kassenbestände  nutzbar  zu  machen:

a)  durch  Beleihung  oder  Ankauf  der  von  der  Bank  ausgegebenen
Hypothekenbriefe,

b)  durch  Beleihung,  Ankauf  oder  Diskontirung  von  Wechseln  oder
sonstigen  Werthpapieren  nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Bank,
jedoch  mit  Ausdehnung  auf  die  Staatspapiere  des  Deutschen  Reichs
und  die  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere,  welche  Staaten,

(Nr.  8002.)  Kom-
        <pb n="638" />
        —  562  —

Kommunalverbände  und  andere  Korporationen  des  Deutschen  Reichs
ausgeben,  sowie  auch  Certifikate  oder  Antheilsscheine,  welche  für
die  vorgenannten  Papiere  ausgegeben  werden,
c)  durch  Beleihung  von  Produkten,  Gold  und  Silber,  gleichfalls  nach
den  Grundsätzen  der  Preußischen  Bank,
d)  durch  Hinterlegung  bei  Bankhäusern  und  Bankinstituten.
Der  Ankauf  und  die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  ist  der  Bank  untersagt.
In  den  vom  Aussichtsrathe  über  den  Geldverkehr  festzustellenden  Normen
muß  vorgesehen  werden,  daß  die  der  Bank  aus  dem  Depositenverkehr  und
Inkassogeschäft  zufließenden  Gelder,  insofern  solche  nicht  baar  bereit  zu  halten
sind,  ausschließlich  durch  Diskontirung,  Kauf  und  Beleihung  von  Wechseln  und
Schatzanweisungen  oder  durch  Beleihung  von  anderen  Werthpapieren,  letzteres
jedoch  nur  bis  zur  Höhe  eines  Drittels  dieser  Gelder,  rentbar  gemacht  werden.

K.  14.

Grundstücke  zu  erwerben  ist  der  Bank  nur  gestattet:
a)  zum  Zwecke  der  Benutzung  zu  Gesellschaftslokalien;

b)  zum  Owecke  der  Sicherstellung  oder  Realisirung  von  Gesellschaftsforderungen.


Abschnitt  II.
Hypothekarische  Darlehne.

A.  Unkündbare.

KC.  15.

Unkündbare  hypothekarische  Darlehne  werden  nicht  unter  Beträgen  von
dreihundert  Thalern  bewilligt.

Die  Tilgung  geschieht  durch  Amortisation  von  mindestens  :  Prozent  jährlich
der  Darlehnssummen.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten  werden  ohne  Rücksicht
  auf  die  Amortisation  bis  zur  Beendigung  derselben  von  der  vollen  ursprünglichen
  Darlehnssumme  an  die  Bank  gezahlt  und  sind  die  auf  den  amortisirten
Betrag  des  Darlehns  fallenden  Zinsen  und  Amortisationsquoten  gleichfalls  zur
Amortisation  zu  verwenden.

Auch  ist  der  Schuldner  berechtigt,  außer  den  Amortisationsraten,  noch
anderweite  außerordentliche  Zahlungen,  welche  den  Amortisationsraten  hinzutreten,
sur  weiteren)  beziehentlich  gänzlichen  Tilgung  des  noch  nicht  amortisirten  Darehns
  zu  leisten.  Jedoch  ist  die  Bank  besugt  die  Leistung  dieser,  über  die  regelmäßigen
  Amortisationsraten  hinausgehenden  Abschlagszahlungen  in  den  von  ihr
ausgegebenen  Pfandbriefen,  deren  Zinssatz  den  des  Darlehns  nicht  übersteigt,  zu
verlangen.

Der  Modus  der  Amortisation  und  das  Verfahren  bei  derselben  wird  durch
ein  vom  Aufsichtsrathe  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.  16
        <pb n="639" />
        —  563  —

F.  16.
In  solgenden  Fällen  können  die  unkündbaren  Darlehne  ausnahmsweise
Seitens  der  Bank  gekündigt  werden:

a)  wenn  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach  dem  Fälligkeitstermine  die  vom
Schuldner  vertragsmäßig  zu  leistenden  Zahlungen  nebst  etwaiger  Konventionalstrafe
  und  sonstigen  Kosten  an  die  Bank  abgeführt  sind;

b)  wenn  das  verpfändete  Grundsiück  oder  ein  Theil  desselben  zur  Subhastation
  oder  unter  Sequestration  gestellt  worden  ist;

c)  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  der  Rang  der  bestellten  Hypothek  bestritten
  wird;

d)  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  verfällt  oder  auch  außergerichtlich  seine  Zahlungen
  einstellt  oder  eine  Exekution  fruchtlos  gegen  ihn  vollstreckt  worden  ist;

e)  wenn  durch  irgend  welche  Ursache  der  Werth  des  hypothekarischen  Unterpfandes
  in  Vergleich  zu  dem  bei  Gewährung  des  Darlehns  angenommenen
  Werthe  so  gesunken  ist,  daß  der  nicht  amortisirte  Theil  des  Darlehns
  nicht  mehr  als  genügend  gesichert  erscheint.

Falls  jedoch  der  Werthsverminderung  ein  unwirthschaftliches  Verfahren
  des  Besitzers  nicht  zu  Grunde  liegt,  oder  falls  Abveräußerungen
stattfinden  sollten,  deren  Unschädlichkeit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
3.  März  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  145.)  von  der  zuständigen  Behörde  bescheinigt
  wird,  so  ist  die  Bank  zur  Kündigung  des  Darlehns  nur  in  dem  Betrage
berechtigt,  welcher  in  dem  Werthe  der  verbleibenden  Substanz  des  Pfandobjektes
  nicht  mehr  seine  statutenmäßige  Deckung  findet,  zur  Kündigung
des  gesammten  Darlehns  aber  nur  dann,  wenn  der  gedeckt  bleibende
Betrag.  desselben  nicht  mehr  den  geringsten  Satz  einer  zulässigen  Darlehnsbewilligung
  erreicht;  .  -

OwenndaöUntetpfandtheilweiseveräußert,oderuntermehtckeEigens
thümer  getheilt  wird,  ohne  daß  wegen  Regulirung  der  Hypothek  ein
Abkommen  mit  der  Bank  getroffen  wird;

8)  wenn  verpfändete  Gebäude  und  Inventarien  nicht  nach  den  von  dem
Aufsichtsrathe  festgesetzten  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert  sind.

Wenn  diese  Ausnahmebestimmungen  zur  Anwendung  gebracht  werden)  so
muß  eine  dreimonatliche  Kündigung  vorhergehen.  s  -  «

Abgesehen  von  den  vorstehend  sub  a.  bis  g.  aufgeführten  Fällen  tritt  die
Kündbarkeit  nur  noch  in  dem  Falle  der  statutenmäßigen  Auflösung  der  Bank  ein.

In  diesem  Falle  werden  auch  die  ausgegebenen  Hypothekenbriefe  kündbar.

Die  Auflösung  der  Bank  kann  nur  erfolgen  nach  bewirkter  Einlösung
aller  noch  im  Umlauf  befindlichen  Hypothekenbriefe.

B.  Kündbare.

.  .§..
Kündbare.hypothe«karischeDarlehneohneallmälieAmortisationwerden
unter  vereinbarten  Bedingungen  nach  den  vom  Aufsichtsrathe  festzustellenden
Normen  gewährt.
Gr.  8062)  Die-
        <pb n="640" />
        —  564  —

Dieselben  werden  nur  in  Höhe  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  und
der  Hälfte  des  Reservefonds  bewilligt.

Der  Betrag  der  zu  beleihenden  und  zu  erwerbenden  Hypothekenforderungen
wird  auf  diese  zulässige  Gesammthöhe  kündbarer  Darlehne  angerechnet  und
müssen  solche  Forderungen  unbedingt  dieselbe  Sicherheit  haben,  wie  die  Seitens
der  Bank  selbst  zu  gewährenden  Darlehne.

Abschnitt  III.
Hypothekenbriefe.

g.  18.

Die  Bank  giebt  in  Höhe  der  ihr  zustehenden  hypothekarischen  Forderungen
(§.  13.  Nr.  1.  und  2.),  soweit  dieselben  innerhalb  der  Beleihungsgrenze  liegen
(5.  26.),  sowie  auf  Grund  der  von  landschaftlichen  Vereinen  oder  sonstigen  konzessionirten
  Anstalten  erworbenen  Forderungen  (F.  13.  Nr.  3.)  Hypothekenbriefe
aus,  welche  verzinslich  sind  und  auf  den  Inhaber  lauten.

Dieselben  sind  Seitens  der  Inhaber  kündbar  oder  unkündbar.  Beide
Arten  werden  dußerlich  unterscheidbar  angefertigt.

Für  unkündbare  und  für  kündbare  Hypothekenbriese  kommen  höchstens  je
wei  bestimmte  Zinssätze,  beziehentlich  zu  vier  einhalb  und  fünf  Prozent  nach
Waht  der  Bank  in  Anwendung;  die  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  zu  anderen
Zinssätzen  kann  vom  Ausfsichtsrathe  beschlossen  werden,  ist  jedoch  durch  die  besondere
  Ermächtigung  des  Finanz=  und  des  Handelsministers  bedingt.

Stücke  unter  50  Thaler  sollen  nicht  ausgegeben  werden.

S.  19.

Die  Gesammtsumme  der  Hypothekenbriefe  darf  den  zehnfachen  Betrag  des
baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen.  Hypothekenbrtefe,  welche  bei
Ausreichung  der  Darlehnsvaluta  an  die  Hypothekenschuldner  zum  Nennwerthe
statt  baaren  Geldes  gegeben  werden,  dürfen  zu  keinem  geringeren  Zinssatze  angefertigt
  werden,  als  welchen  der  Schuldner,  abgesehen  von  Amortisations-  und
Verwaltungskosten-Beiträgen,  an  die  Bank  #t  entrichten  hat.

Den  Schuldnern,  welche  beim  Darlehnsempfange  die  Hypothekenbriefe
zum  Nennwerthe  in  Zahlung  erhalten,  ist  das  Recht  zur  Rückzahlung  des  Darlehns
  in  gleicher  Art  ausdrücklich  vorzubehalten.

Der  Syndikus  der  Bank  bescheinigt  unter  den  Hypothekenbriefen,  daß  die
in  den  Statuten  vorgeschriebene  Sicherheilt  vorhanden  ist.

KC.  20.

Kein  Hypothekenbrief  darf  ausgegeben  werden,  der  nicht  zuvor  durch  eine
ausstehende  Hypothekenforderung  vollständig  gedeckt  ist,  wobei  solche  Hypotheken,
welche  sch  die  Bank  zur  Sicherheit  für  eine  etwa  gefährdete  Forderung  hat  bestellen
  lassen,  außer  Betracht  bleiben.  «  J

n
        <pb n="641" />
        —  565  —

In  dem  Betrage,  in  welchem  die  Summe  der  als  Garantie  dienenden
Forderungen  durch  Amortisation  oder  durch  Rückzahlung  oder  in  anderer  Weise
vermindert  wird,  in  gleichem  Betrage  sollen  die  ausgegebenen  Hypothekenbriefe
entweder  aus  dem  Verkehr  gezogen  oder  durch  andere  Forderungen  in  statutenmäßiger
  Weise  gedeckt  werden.

C.  21.

Die  unkündbaren  Hypothekenbriefe  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  E.
ausgefertigt  und  mit  Zinskupons  für  10  Jahre  nach  dem  anliegenden  Schema  F.
und  einem  Talon  nach  dem  Schema  G.  versehen.

§.  22.

Die  Verminderung  der  emittirten  unkündbaren  Pfandbriefe  geschieht  durch
baare  Zahlung  des  Nennbetrages  derselben  auf  Grund  einer  in  Gegenwart  eines
Richters  oder  Notars  vorzunehmenden  Ausloosung.  Für  die  dergestalt  ausgeloosten
  Pfandbriefe  kann  eine  Amortisations-Entschädigung  bis  höchstens  10  Prozent
des  Nennbetrages  gezahlt  werden,  welche  aus  den  Ueberschüssen  der  von  den
Schuldnern  zu  entrichtenden  Verwaltungskosten-Beiträge  zu  entnehmen  ist.

Die  ausgeloosten  Nummern,  der  Termin  und  der  Ort  der  Rückzahlung
werden  dreimal,  das  erste  Mal  mindestens  sechs  Monate  vor  dem  Rückzahlungstermine,
  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  gemacht.

Mit  dem  Rückzahlungstermine  hört  die  Verzinsung  auf.  Die  Rückzahlung
  erfolgt  gegen  Einlieferung  der  Pfandbriefe  und  der  am  Rückzahlungstermine
nicht  fälligen  Kupons  und  Talons.

Der  Tilgungsplan  wird  vom  Ausfsichtsrathe  festgesetzt.

C.  23.

Die  auszugebenden  kündbaren  Hypothekenbriefe  können  sowohl  von  dem
Inhaber  als  auch  von  der  Bank  nach  vereinbarter  Frist,  welche  auf  den  Briefen
zu  vermerken,  gekündigt  werden.  Die  Gesammtsumme  derselben  darf  den  Betrag
  des  baar  eingezahlten  Grundkapitals  nicht  übersteigen.  Die  Kündigung
Seitens  des  Inhabers  erfolgt  durch  Vorlegung  bei  der  Bank  und  Bescheinigung
derselben  auf  dem  Hypothekenbriefe,  die  Kündigung  Seitens  der  Bank  durch  Bekanntmachung
  in  den  Gesellschaftsblättern.  Mit  Ablauf  der  Kündigungsfrist
hört  die  Verzinsung  Seitens  der  Bank  auf.  Die  Rückzahlung  erfolgt  gegen
Einlieferung  der  Pfandbriefe  und  der  am  Rückzahlungstermine  noch  nicht  fälligen
  Kupons  und  Talons.  Die  kündbaren  Hypothekenbriefe  werden  nach  dem
anliegenden  Schema  H.  angefertigt  und  ihnen  Kupons  auf  5  Jahre  nach  dem
„Schema  J.  und  Talons  nach  dem  Schema  K.  beigefügt.

"  Sie  dürfen  zu  keinem  höheren  Betrage  als  demjenigen  der  Hpotheken,
forderungen,  welche  die  Bank  mit  gleicher  oder  kürzerer  Frist  ihren  Schuldnern
zu  kündigen  berechtigt  ist,  ausgegeben  werden.

.  §.24.
Diesinsenbekunkündbaten,sowiedetkündbarenHypothekenbriefeveti
jähren  in  4  Jahren,  vom  31.  Dezember  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem
  sie  fällig  geworden  sind.  Dies  ist  auf  den  Kupons  zu  vermerken.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8062.)  77

rd
        <pb n="642" />
        —  566  —

g.  25.
Die  Bestimmungen  der  885.  11.  und  12.  bezüglich  verlorener  oder  vernichteter
  Aktien,  Dividendenscheine  und  Talons  finden  auch  auf  verlorene  oder
vernichtete  Hypothekenbriefe,  Kupons  und  Talons  Anwendung.

Abschnitt  IV.
Sicherheiten.

g.  26.

Hypothekenforderungen,  auf  Grund  welcher  Hypothekenbriefe  ausgegeben
werden  können,  müssen  derart  gesichert  sein,  daß  der  Kapitalsbetrag  des  Hypothekendarlehns
  einschließlich  der  demselben  vorangehenden  Verpflichtungen:

a)  bei  Liegenschaften  den  vierundzwanzigfachen  Betrag  des  jährlichen  Reinertrages,
  «  «

b)  bei  Gebäuden  den  zehnfachen  Betrag  des  jährlichen  Nutzungswerthes,  zu
welchem  die  als  Unterpfand  haftenden  Liegenschaften  und  Gebäude,  Behufs
  Veranlagung  zur  Grund.  beziehungsweise  Gebäudesteuer  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  253.  ff.)
abgeschätzt  worden  sind,  v  ,

nicht  übersteigt,  bei  Gebäuden  jedoch  nie  über  den  halben  Feuerkassenwerth  hinausgeht.
  Bei  Liegenschaften  mit  Gebäuden  werden  beide  Beleihungswerthe  zusammengerechnet.
  Grundstücke,  welche  landschaftlich  abgeschätzt  worden  sind,  können  zu
demjenigen  Betrage  beliehen  werden,  zu  welchem  die  betreffende  Landschaft  Pfandbriefsdarlehne
  zu  geben  berechtigt  ist.  ,

DenerworbenenHypothekenfotdcrungendürfenimHypothckenbuchePtivats
verbindlichkeiten  nicht  vorgehen.  Kann  der  Darlehnssucher  die  Priorität  vor
bereits  eingetragenen  Forderungen  nicht  sosort  beschaffen,  so  ist  die  Bewilligung
des  Darlehns  dennoch  zulässig,  wenn  der  Darlehnssucher  sich  verpflichtet,  die
schon  eingetragenen  alten  Forderungen)  sobald  dies,  sei  es  mit  oder  ohne  Kündigung,
  zulässig  ist,  zur  Löschung  zu  bringen,  und  wenn  er  wegen  der  Ansprüche
aus  denselben  der  Bank  eine  Kaution  in  der  Art  bestellt,  daß  er  für  je  achtzig
Thaler  solcher  alten  Forderung  Einhundert  Thaler  in  emittirten  Hypothekenbriefen
  der  Bank  oder  von  der  baaren  ihm  zustehenden  Valuta  bei  der  Bank
im  Depot  liegen  läßt.

Bei  Berechnung  des  Betrages  der  Forderungen  wird  der  Zinssatz  derselben,
  wenn  sich  kein  höherer  herausstellt,  auf  5  Prozent,  und  der  Rückstand
der  Zinsen,  soweit  deren  Berichtigung  nicht  glaubhaft  nachgewiesen  worden  ist,
auf  acht  Jahre  angenommen.  57

§.  27.

Die  auf  dem  verpfändeten  Grundstück  befindlichen  Baulichkeiten  müssen
nach  den  vom  Aussichtsrathe  festgesetzten  Normen  gegen  Feuersgefahr  versichert
sein.  Das  Pfandrecht  der  Bank  ist  auf  die  Brandentschädigungsgelder  auszudehnen.
  g.26
        <pb n="643" />
        —  567  —

&amp;amp;  28.
Die  pünktliche  LZahlung  von  Kapital  und  Zinsen  der  Hypothekenbriefe
wird  gesichert:

1)  durch  Hinterlegung  des  den  ausgegebenen  Hypothekenbriefen  wenigstens
gleichen  Betrages  hypothekarischer  Forderungen  mit  der  vorstehenden
§.  26.  und  27.  angegebenen  Sicherheit  oder  hypothekarisch  gesicherter
Forderungen  (F.  13.  Nr.  3.),

2)  durch  die  Hastung  der  Bank  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  insbesondere
mit  ihrem  Grundkapital  und  dem  Reservefonds.

Titel  IV.
Die  Bilanz  und  der  Reservefonds.
C.  29.

Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Das  erste  Geschäftsjahr  läuft
vom  Tage  der  Eintragung  der  Bank  in  das  Handelsregister  bis  zum  31.  Dezember
  1872.

Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  ist  die  Bilanz  zu  ziehen  und  innerhalb  der  drei
nächsten  Monate  von  der  Direktion  aufzustellen  und  dem  Aufsichtsrathe  vorzulegen.

Der  Ueberschuß  sämmtlicher  Aktiva  über  sämmtliche  Passiva  einschließlich
des  Grundkapitals  und  des  Reservefonds  bildet  den  Reingewinn.  Geldwerthe
Papiere  sind  in  der  Bilanz  höchstens  zu  dem  Kurse  anzusetzen,  welchen  sie  zu
ultimo  Dezember  des  Jahres  haben,  für  welches  die  Bilanz  aufgenommen  ist.

An  den  übrigen  Werthen  sind,  soweit  dies  erforderlich,  jährliche  Abschreibungen
  vorzunehmen.  Der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und
Passiva  sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  ist  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders
anzugeben.  30

Von  dem  nach  der  Bilanz  festgesetzten  Reingewinn  werden  zuvörderst
10  Prozent  zum  Reservefonds  abgesetzt.

Von  dem  verbleibenden  Ueberrest  erhalten  die  Aktionaire  zunächst  eine
Rente  von  4  Prozent  auf  das  eingezahlte  Grundkapital.

Von  dem  dann  verbleibenden  Ueberschusse  werden

a)  10  Prozent  Tantieme  an  den  Aussichtsrath,
b)  bis  10  Prozent  Tantieme  an  die  Direktion  und  die  Beamten  der  Bank
nach  näherer  Bestimmung  des  Aussichtsrathes,

c)  der  Rest  als  Superdividende  an  die  Aktionaire  vertheilt.

Die  Tantieme  ad  a.  darf  dem  für  das  erste  Geschäftsjahr  fungirenden
Aufsichtsrathe  nur  durch  Beschluß  der  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres
stattfindenden  ordentlichen  Generalversammlung  bewilligt  werden.

S.  31.

Alljährlich  am  1.  Juli  wird  die  Dividende  nach  Feststellung  der  Bilanz
gegen  Einlieferung  der  Dividendenscheine  in  Berlin  und  an  den  sonst  bekunnt
zu  machenden  Stellen  bezahlt.

(Nr.  8062.)  77°  Die
        <pb n="644" />
        —  568  —

Die  Dividendenscheine  verjähren  in  vier  Jahren)  vom  letzten  Dezember
desjenigen  Jahres,  in  welchem  sie  fällig  geworden  sind,  zu  Gunsten  der  Bank.

Die  Bilanz  wird  mit  dem  Geschäftsbericht  der  Direktion  gedruckt  und  für
die  Aktionaire  bereit  gehalten.  Außerdem  erfolgt  die  Veröffentlichung  der  Bilanz
auch  durch  die  Gesellschaftsblätter.

bes  Der  Reservefonds  ist  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  der  Bank
estimmt.
Er  wird  mit  dem  uübrigen  Bankvermögen  als  ein  Theil  desselben  verwaltet;
der  daraus  erwachsende  Gewinn  fließt  den  sonstigen  Einnahmen  der  Bank  zu.
Sobald  der  Reservefonds  den  zehnten  Theil  des  eingezahlten  Aktienkapitals
erreicht  hat,  und  so  lange  dieser  Betrag  sich  nicht  vermindert,  fällt  die  Absetzung
der  zu  seiner  Bildung  bestimmten  10  Prozent  fort.

Titel  V.
Organisation.

Abschnitt  I.

Die  Direktion.
S.  33.  '  »

Die  Direktion  besteht  aus  zwei  oder  mehreren  vom  Aussichtsrathe  mit
Stimmenmehrheit  zu  ernennenden  Mitgliedern.  .

Auch  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  können  in  die  Direktion  gewählt  werden.

Der  Präsdent  des  Aussichtsrathes  kann  den  Mitgliedern  der  Direktion
für  den  Fall  ihrer  Abwesenheit  oder  Behinderung  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrathes  oder  der  Gesellschaftsbeamten  Stellvertreter  bestellen.

So  lange  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  als  Mitglieder  der  Direktion  oder
Stellvertreter  funktioniren,  dürfen  sie  ihre  Befugnisse  als  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes
  nicht  ausüben.

Ueber  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Direktion  sowie  der  Stellvertreter
ist  ein  gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Namen  der  jeweiligen  Mitglieder  der  Direktion  und  der  für  dieselben
ernannten  Stellvertreter  werden  vom  Aufsichtsrathe  in  den  Gesellschaftsblättern
veröffentlicht.

Jedes  Mitglied  der  Direktion  hat  funfzig  Aktien  (Interimsscheine)  mit
den  dazu  gehörigen  Dividendenscheinen  bei  einer  von  dem  Aufssichtsrathe  zu
bestimmenden  n-  zu  deponiren.

Diese  Aktien  dienen  als  Kaution  für  die  aus  der  Geschäftsführung  erwachsenden
  Verbindlichkeiten  gegen  die  Gesellschaft  und  bleiben  zu  diesem  Zwecke  auch
nach  Ausscheiden  des  betreffenden  Vorstandsmitgliedes  bis  zur  Erledigung  der
auf  seine  Geschäftsführung  bezüglichen  Rechnungen  deponirt.

Die  Geschäftsvertheilung  und  die  Art  der  Beschlußfassung  unter  den  Mitgliedern
  der  Direktion  wird  durch  ein  Reglement  des  Aussichtsrathes  festgescht.

Die
        <pb n="645" />
        —  569  —

Die  Mitglieder  der  Direktion  und  deren  Stellvertreter  legitimiren  sich  durch
Auszüge  aus  dem  Handelsregister  und  durch  die  Ausfertigung  des  über  ihre
Ernennung  aufgenommenen  gerichtlichen  oder  notariellen  Protokolls.

Die  Beamten  der  Bank  werden  durch  ein,  denselben  vom  Vorstande  der
Bank  ausgestelltes,  gerichtlich  oder  notariell  beglaubtes  Attest  legitimirt.

C.  34.

Die  Direktion  leitet  und  führt  innerhalb  der  statutenmäßigen  Grenzen
die  Geschäfte  und  Angelegenheiten  der  Bank,  in  Gemäßheit  der  Bestimmurgen,
  Buch  2.  Titel  3.  Abschnitt  3.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsesetzbuchs.

beses  Für  die  Bank  gültige  Verpflichtungen  können  nur  eingegangen  werden,
wenn  dies  durch  Unterschrift  von  zwei  Direktoren  oder  einem  Direktor  und  einem
Stellvertreter  geschieht.

Die  Mitglieder  der  Direktion  resp.  deren  Stellvertreter  nehmen  an  den
Sitzungen  des  Aufsichtsrathes  mit  berathender  Stimme  Theil.

K.  35.

Die  Direktion  ist  zur  selbstständigen  Anstellung  und  Entlassung  von  Agenten
berechtigt,  sofern  dieselben  nicht  ein  Firum  beziehen.

Ferner  stellt  sie  diejenigen  Beamten  an)  welche  ein  Gehalt  von  nicht
über  800  Thaler  bezlehen  und  nicht  auf  längere  als  dreimonatliche  Kündigung
engagirt  werden.

G.  36.

Durch  Beschluß  des  Aufsichtsrathes  können  die  Mitglieder  der  Direktion
vom  Amt  suspendirt  werden.

Die  Entlassung  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Die  Gehaltsansprüche  regulirt  der  zwischen  den  Direktoren  und  dem  Aufsichtsrathe
  geschlossene  Dienstvertrag.

Abschnitt  II.
Der  Syndikus.

C.  37.

Der  Syndikus  wird  von  dem  Aussichtsrathe  mit  Stimmenmehrheit  ernannt.
  Er  kann  aus  der  Zahl  der  Aufsichtsräthe  gewählt  werden.

Er  muß  die  Befähigung  zum  Richteramte  haben.  Ihm  liegt  die  recht.
liche  Prüfung  der  von  der  Bank  zu  erwerbenden  Hypotheken  ob,  und  die  Kontrole
  darüber,  daß  die  statutenmäßige  Deckung  für  die  ausgegebenen  Hypothekenbriefe
  stets  vorhanden  sei.  Er  ertheilt  die  hierüber  abzugebenden  Bescheinigungen.
Er  hat  allmonatlich  dem  Aufsichtsrathe  einen  Bericht  über  die  Summe  der
kusgegelenen  Hypothekenbriese  und  die  dafür  vorhandenen  Deckungen  zu  eratten.

  .
(Nk.,8002.)  Ab-
        <pb n="646" />
        —  570  —

Abschnitt  III.
Der  Aufsichtsrath.

g.  38.

Der  Aufsichtsrath  besteht  für  das  erste  Geschäftsjahr  (K.  29.)  aus  mindestens
  sieben  Mitgliedern,  welche  befugt  sind,  weitere  Mitglieder  bis  zur  Gesammtzahl
  von  zwölf  zu  kooptiren;  sodann  aus  zwölf  Mitgliedern,  von  denen  mindestens
  sieben  ihr  Domizil  in  Berlin  haben  müssen.

*  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  werden  von  der  Generalversammlung
gewählt.

scheid  Dieselben  fungiren  drei  Jahre,  dergestalt,  daß  jährlich  vier  Mitglieder  auseiden.


Die  Ausgeschiedenen  sind  wieder  wählbar.

Bis  die  Reihe  im  Austritt  sich  bildet,  entscheidet  darüber  das  Loos.

Scheidet  ein  Mitglied  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  aus,  so  kann  der  Aufsichtsrath
  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  einen  Ersatzmann  ernennen;  der
desfallsige  Beschluß  ist  gerichtlich  oder  notariell  zu  protokolliren.

Wenn  ein  Mitglied  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  verliert,  scheidet  es  aus.

Jedes  Mitglied  muß  wenigstens  zehn  Aktien  der  Bank  besitzen,  die  in
ihrem  Archiv  während  dessen  Amtsdauer  zu  deponiren  sind.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  sind  bei  ihrem  Austritt
und  bei  jeder  Neuwahl  bekannt  zu  machen.  Der  erste  Aufsichtsrath  wird  nur
für  längstens  Ein  Jahr  gewählt,  ist  aber  wieder  wählbar.

Die  Willenserklärungen  und  Bekanntmachungen  des  Ausfsichtsrathes  sind
mit  den  Worten:

*  Der  Aufsichtsrath  der  Deutschen  Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft).
unter  Beifügung  des  Namens  des  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreters  zu
unterzeichnen.

Der  Aussichtsrath  wählt  jährlich  seinen  Präsidenten  sowie  einen  Stellvertreter.

Ergiebt  sich  bei  einer  von  dem  Aufsichtsrathe  vorhunehmenden  Wahl  keine
absolute  Stimmenmehrheit,  so  findet  die  engere  Wahl  zwischen  den  Personen
statt,  welchen  die  meisten  Stimmen  zugefallen  sind,  und  es  wird  in  diesem  Falle
die  doppelte  Zahl  der  zu  Wählenden  in  die  engere  Wahl  gebracht.  Bei  gleicher
Stimmenmehrlheit  entscheidet  das  Loos.

S.  40.

Der  Ausfsichtsrath  übt  die  allgemeine  Kontrole  über  den  Geschäftsbetrieb
aus,  mit  den  in  Artikel  225.  ff.  des  Handelsgesetzbuchs  angegebenen  Rechten
und  Pflichten.

Er  faßt  bindende  Beschlüsse  über  alle  Gegenstände,  welche  weder  der  Generalversammlung
  noch  der  Direktion  ausdrücklich  vorbehalten  sind.  Er  kann
nur  durch  eine  spezielle  Vollmacht  seine  Befugnisse  für  bestimmte  Gegenstände
an  einzelne  seiner  Mitglieder  übertragen.  ##
        <pb n="647" />
        —  571  —

KC.  41.

Der  Aufsichtsrath  versammelt  sich  mindestens  alle  drei  Monate  auf  Einladung
  des  Präsidenten  oder  seines  Stellvertreters.  Auch  muß  auf  Antrag  der
Direktion  eine  Sitzung  anberaumt  werden.

Den  Vorsitz  fährt  der  Präsident  oder  sein  Stellvertreter,  und  falls  keiner
von  ihnen  anwesend  ist,  das  älteste  Mitglied.

Beschlußfähig  ist  die  Versammlung,  wenn  mindestens  fünf  Mitglieder
anwesend  sind.

Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Majorität  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Aufsichtsrathes  wird  ein
Protokoll  geführt  und  von  sämmtlichen  anwesenden  Mitgliedern  vollzogen.

.  42.

Der  Präsident  des  Aufsichtsrathes  kann  den  Sitzungen  der  Direktion  beiwohnen;
  er  überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen  Lweigen  der
erwaliung  und  kann  die  Bücher,  Dokumente  und  Schriften  derselben  jederzeit
einsehen.

Er  revidirt  monatlich  mindestens  einmal  gemeinschaftlich  mit  einem  der
Direktoren  die  Kasse  und  das  Portefeuille.  Ueber  den  Befund  is  ein  Protokoll
au  #unehmen.  Er  ist  befugt,  ein  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  für  diese  Funktionen
zu  delegiren.

F.  43.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erhalten  zusammen  außer  der  Erstattung
  ihrer  durch  ihre  Funktion  veranlaßten  Auslagen  die  nach  F.  30.  festzusetzende
  Tantieme.

Diese  Tantieme  wird  in  der  Weise  vertheilt,  daß  der  Vorsitzende  je  zwei,
jedes  andere  Mitglied  je  Eine  Anwesenheitsmarke  für  jede  Sitzung,  welcher  sie
beiwohnen,  erhält,  und  hiernach  die  Vertheilung  angelegt  wird.

Scbschnitt  IV.
Die  Generalversammlung.

S.  44.

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  jährlich  in  einem  der  ersten
sechs  Monate  des  Jahres  stalt;  außerordentliche  dagegen  dann,  wenn  sie  die
Direktion  als  nothwendig  erachtet.  Auf  Antrag  des  Aussichtsrathes  oder  wenn
ein  Viertel  der  Aktionaire,  welche  den  drilten  Theil  des  Grundkapitals  repräsentiren,
  es  verlangt,  muß  die  Direktion  eine  außerordentliche  Generalversammlung
anberaumen.

Die  Berufung  der  Aktionaire  erfolgt  durch  die  Direktion  mittelst  einer
Bekanntmachung  in  den  Gesellschaftsblättern,  welche  mindestens  vierzehn  Tage
vor  dem  Versammlungstermine  erfolgen  und  die  zur  Verhandlung  bestimmten
Gegenstände  enthalten  muß.

(Nr.  8062.)  F.  45.
        <pb n="648" />
        —  572  —

g.  45.

·  JefüanktiengebenEineStinnnejeskannjedochkeinAktionait,weder
für  sich,  noch  als  Stellvertreter  anderer  Aktionaire,  im  Ganzen  mehr  als
60  Stimmen  fuͤhren.

Es  können  vertreten  werden:

Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Behörden  und  Korporationen
durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,
Pflegebefohlene  durch  ihre  Vormünder  und  Kuratoren.

In  allen  übrigen  Fällen  kann  ein  Aktionair  nur  durch  einen  anderen
stimmberechtigten  Aktionair  vertreten  werden.

Die  Legitimationen  der  Vertreter  sind  spätestens  zwei  Tage  vor  der  Generalversammlung
  der  Direktion  einzureichen.  .

Nur  diejenigen  Aktionaire  sind  stimmberechtigt,  welche  spätestens  am  Tage
vor  der  Generalversammlung  bei  der  Direktion  ihre  Aktien  deponiren  oder  den
Besitz  derselben  der  Direktion  bescheinigen.

Den  hilernach  stimmberechtigten  Aktionairen  und  Vertretern  werden  Legitimationskarten
  mit  der  Angabe  der  ihnen  gebührenden  Stimmenzahl  ausgehändigt.


Die  Vorlagen  zu  der  ordentlichen  Generalversammlung  sind:

a)  der  Geschäftsbericht,

b)  die  Jahresbilanz,

IP)  Bericht  der  Revisoren,

)  Ertheilung  der  Decharge  an  die  Direktion  und  den  Ausfsichtsrath,
c)  Wahl  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  und  der  Revisoren,

s)  anderweitige  Vorlagen  des  Aufsichtsrathes  und  der  Direktion.

Anträge  der  Mitglieder  können  nur  dann  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung
  gebracht  werden,  wenn  sie  von  wenigstens  10  stimmberechtigten  Aktionairen
  unterzeichnet  und  vier  Wochen  vor  Zusammentritt  der  Generalversammlung  bei
der  Direktion  eingebracht  worden  sind.

Im  Uebrigen  ist  Art.  238.  des  Handelsgesetzbuchs  maßgebend.

F.  46.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  Präsident  des  Aussichtsrathes
  oder  sein  Stellvertreter.  .

Zur  Beschlußfassung  in  der  Generalversammlung  ist  die  Mehrheit  der  vertretenen
  Stimmen  erforderlich,  vorbehaltlich  der  abweichenden  Bestimmungen  dieses
  Statuts  über  einzelne  Fälle.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Alle  Wahlen  erfolgen  durch  geheimes  Skrutinium.  Wenn  im  ersten
Wahlgange  keine  absolute  Stimmenmehrheit  erzielt  wird,  so  findet  die  engere
Wahl  zwischen  jenen  Kandidaten  statt,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
und  es  wird  in  diesem  Falle  die  doppelte  Anzahl  der  zu  Wählenden  in  die  engere
Wahl  gebracht.

Im
        <pb n="649" />
        —  573  —

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Ueber  die  Verhandlungen  ist  durch  einen  Richter  oder  einen  Notar  ein
Protokoll  aufsunehmen,

Die  Namen  der  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  berechtigten  und
wirklich  erschienenen  Mitglieder  werden  durch  ein  von  der  Direktion  zu  vollziehendes
  Verzeichniß  dem  Protokolle  beigefügt.  .

In  dem  Protokolle  sind  die  Gegenstände  der  Verhandlung  und  das  Resultat
  der  Wahlen,  sowie  die  Abstimmungen  unter  Angabe  der  Stimmenzahl  zu
vermerken.

Die  Motive  der  Vorlagen  und  Voten  sind  in  dem  Protokoll  nicht  aufzunehmen.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
des  Aufsichtsrathes  und  der  Direktion  und  von  mindestens  drei  der  anwesenden
Aktionaire  zu  unterzeichnen.

§.  47.

Beschlüsse  über  Statutenveränderungen,  über  Aenderung  des  Gegenstandes
des  Unternehmens,  über  Vereinigung  mit  einer  anderen  Gesellschaft  können  von
der  Generalversammlung  nur  mit  einer  Mehrheit  von  mindestens  3  der  vertretenen
  Stimmen  gültig  beschlossen  werden.

Anträge  auf  Zusätze  oder  Aenderungen  der  Statuten,  welche  nicht  von  dem
Ausfsichtsrathe  oder  der  Direktion,  sondern  von  den  Aktionairen  ausgehen,  müssen
erst  von  der  Generalversammlung  für  zulässig  erachtet  werden)  bevor  in  einer
weiteren  Versammlung  die  definitive  Bäschluhsssern  erfolgt.

Titel  VI.
Die  Revisoren.
S.  48.  ·
Die  Generalversammlung  hat  alljährlich  drei  Revisoren  aus  der  Zahl  der
Aktionaire  zu  wählen,  welche  die  Bilanz  des  nächsten  Geschäftsjahres  zu  prüfen
haben.  Dieselben  sind  befugt,  in  dle  Bücher,  Rechnungen  und  Beläge  der  Gesellschaft
  Einsicht  zu  nehmen.  Sie  haben  der  nächsten  Generalversammlung  Bericht
  über  den  Befund  abzustatten.
Im  Falle  des  Ausscheidens  oder  der  Behinderung  sind  die  verbleibenden
Revisoren  befugt,  sich  aus  der  Zahl  der  Aktionaire  zu  ergänzen.
Zu  Revisoren  dürfen  keine  Personen  bestellt  werden,  welche  auf  irgend  eine
Weise  an  der  Geschäftsführung  Theil  nehmen.

Titel  VII.

Aufsicht  der  Staatsregierung.

S.  49.  .  «

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Aussichtsrechts

über  die  Bank  für  beständig  oder  für  einzelne  Fälle  einen  Kommissar  zu  ernennen.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8002.)  78  Der-
        <pb n="650" />
        —  574  —

Derselbe  hat  das  Recht,  die  Geschäftsorgane,  einschließlich  der  Generalversammlung,
  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  jederzeit
von  den  Kassen,  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken  der  Gesellschaft
  Einsicht  zu  nehmen.  K  50

50.

Insbesondere  hat  der  Staatskommissarius  das  Recht  zur  Kontrole  darüber,
daß  der  Betrag  der  von  der  Gesellschaft  auszugebenden  Hypothekenbriefe  die  Gesammtsumme
  der  zulässigen  Emission,  sowie  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen
  Hypothekenforderungen  nicht  übersteigt,  auch  der  in  IS#.  26.  und  27.  vorgeschriebene
  Beleihungsmodus  nicht  überschritten  wird.

Titel  VIII.
Auflösung.  Liquidation.

C.  51.

#a-  Die  Auflösung  der  Bank  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
erfolgen.

In  einer  Generalversammlung,  welche  über  die  Auflösung  Beschluß  fassen
soll,  müssen  wenigstens  :  sämmtlicher  Aktien  vertreten  sein  und  es  wird  in  diesem
  Falle  jeder  Aktie  Eine  Stimme  gewährt.

Sofern  die  erste  zur  Fassung  des  Auflösungsbeschlusses  berufene  Generalversammlung
  wegen  Unvollzähligkeit  der  vertretenen  Stimmen  nicht  beschlußfähig
ist,  wird  eine  zweite  Generalversammlung  berufen,  welche  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  vertretenen  Stimmen  beschlußfähig  ist.  In  der  Einladung  der  zweiten
Generalversammlung  ist  hierauf  ausdrücklich  hinzmuweisen.

Der  Auflösungsbeschluß  kann  in  jedem  Falle  nur  mit  einer  Mehrheit  von
mindestens  zwei  Drittel  der  in  der  betreffenden  Generalversammlung  vertretenen
Stimmen  gültig  gefaßt  werden.

6  Die  Liquidation  erfolgt  durch  die  Direktion,  unter  Aufsicht  des  Aufsichtsrathes.


Titel  IX.
Uebergangsbestimmungen.

C.  52.

Die  Unterzeichner  dieses  Statuts,  sowie  die  Mitglieder  des  auf  Grund
desselben  gebildeten  ersten  Aussichtsrathes  erhalten  den  Auftrag,  die  landesherrliche
Genehmigung  dieses  Statuts,  sowie  die  Ertheilung  des  Privilegs  zur  Ausgabe
der  Hypothekenbriefe  nachzusuchen  und  sind  befugt,  alle  Zusätze  und  Aenderungen
zu  diesem  Statut  vorzunehmen,  welche  von  der  Königlichen  Staatsregierung  verlangt
  oder  auf  Antrag  zugelassen  werden  sollten.  Sie  sind  ferner  befugt,)  auch
diejenigen  Zusätze  und  Aenderungen  vorzunehmen,  welche  der  Handelsrichter  zum
Zwecke  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfordern  sollte.  3

ur
        <pb n="651" />
        —  575  —

Zur  Vornahme  und  Annahme  derartiger  Zusätze  und  Abänderungen  genügt
  es,  wenn  dieselben  auch  nur  von  zweien  der  Unterzeichner  dieses  Statuts
resp.  Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  erfolgt,  dergestalt,  daß  dieses  Statut
sodann  in  seinem  künftigen,  durch  Annahme  oder  Vornahme  solcher  Zusätze  und
Aenderungen  abgeänderten  Wortlaut  für  sämmtliche  Aktienzeichner  gültig  und
bindend  sein  soll.  g.  3

Der  erste  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  seinen  Präsidenten  und  dessen  Stellvertreter,
  sowie  die  Direktion  zu  wählen.

Die  von  demselben  zu  kooptirenden  Mitglieder  müssen  allen  Erfordernissen
entsprechen,  welche  in  diesem  Statut  überhaupt  in  Ansehung  der  Aufsichtsrathsmitglieder
  festgesetzt  sind.  2.  4

.541.

Die  erste  konstituirende  Generalversammlung  findet  heute  am  dreizehnten
Februar  1872.,  Vormittags  11  Uhr,  an  dem  mit  sämmtlichen  Aktionairen  vereinbarten
  Orte  ohne  besondere  Berufung  resp.  Bekanntmachung  statt.

S.  55.

Der  vorslehende  Gesellschastsrertrag  wird,  wie  hiermit  allseitig  anerkannt
wird,  von  den  sämmtlichen  Aktionairen  der  Gesellschaft  abgeschlossen.  Die  Kontrahenten
  haben  laut  besonderer  schriftlicher  Erklärung  vom  heutigen  Tage  das
gesammte  Grundkapital  gezeichnet  und  auf  jede  gezeichnete  Aktie,  wie  hiermit  allseitig
  anerkannt  wird,  zehn  Prozent  des  Nennbetrages  eingezahlt.

Berlin,  den  13.  Februar  1872.

Alegander  Bertheim,

Adolph  Frentzel,  für  die  Handlung  Bertheim  u.  Frentzel.
H.  Friedemann,  für  die  Handlung  N.  Helfft  u.  Co.
Julius  Nelke,  für  A.  Paderstein.

M.  Simon,  Firma  S.  u.  M.  Simon.

Hermann  Friedländer,  für  Jacob  Saling.

Julius  Schiff,  Firma  Gebr.  Schiff.

Crr.  8002.  78“  Schema  A.
        <pb n="652" />
        —  576  —

Schema  A.
Deutsche  Oppothekenbank
(Aktiengesellschaft).

Aktie  IM

über
zweihnndert  Thaler.
Der  Inhaber  dieser  Aktie,  auf  welche  der  volle  Nennwerth  von  200  Rhlen.

gezahlt  ist,  nimmt  in  Gemäßheit  des  Statuts  verhältnißmäßig  Theil  an  dem
Eigenthume,  dem  Gewinne  und  dem  Verluste  der  Gesellschaft.

Berlin,  den  .  .ten  ...  .  .  .  ..  18.
Der  Aufsichtsrath.  .  8.)  Die  Direktion.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  "*  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)
Eingetragen  in  das  Aktienbuch  kol.  ———-e
Der  Kontrolbeamte.

(Unterschrift.)

Schema  B.
Deutsche  Oppothekenbank

(Aktiengesellschaft).
Dividendenschein.

zu  der
Mle  %
zahlbar  den  #e  ..  .  bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  den
sonst  bekannt  gemachten  Sialans-Berlin,
  den  #...  18.

Die  Direktion.
(Falsimile  der  Unterschrift  zweier  Dircktoren.)
(I.  S.)
Eingelragen  im  Register  sub  Fol4
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
Dieser  Schein  ist  nach  dem  31.  Dezember  18-.  ungültig  und  die  darauf  zu  erhebende
Dividende  alsdann  der  Gesellschaft  verfallen.  (§.  31.  des  Statuts.)

Eine  Morktifikation  verlorener  oder  vernichteter  Dividendenscheine  findet  nicht  statt.
(§.  11,  des  Statuts.)

Schema.  C.
        <pb n="653" />
        —  577  —
Schema  C.
Deutsche  Hypothekenbank
(Aktiengesellschaft).

Talon

zum

Dividendenbogen  der  Aktie  +..

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Direktion  Dividendenscheine  für
fünf  fernere  Bilanfjahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch
nach  F.  12.  des  Statuts  kundgemacht  ast,  ausgehändigt.

Berlin,  den  .  .ten  ......  ....

Die  Oiuurton.

(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

 

 

 

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
Eine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt.  (S.  12.)
Schema  D.
Oeutsche  Oppothekenbank
(Aktiengesellschaft).
Interimsschein
über
.....  ProzentcinzahlunqattfdieAktie.JI6j
Der  Inhaber  dieses  Interimsscheines  hat  das  aus  der  erolgtn  Eimahlung
von  Thalern,  gleich  ..  ...  Prozent  des  Betrages  einer  Aktie,  statutenmäßig
  zustehende  Recht  erlangt.
Berlin,  den  #..  18.
Der  Aufsichtsrath.  (I.  8)  Die  Direktion.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  ««  (Unterschrift  zweier  Direktoren.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(Nr.  8002.)  Schema  E.
        <pb n="654" />
        —  578  —

Schema  E.
Worderseite.)

Unkündbarer  Hypothekenbrief
der

Deutschen  Ippothekenbank
(Aktiengesellschaft)

konzessionirt
laut  Königl.  Erla,  bdoonnrnrnrrr.
Die  Deutsche  Hypothekenbank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses  unkündbaren
HypothekenbriesKKeees  ..  ....  Thaler,
verzinslich  zu  ..  .  ..  Prozent,  unter  der  in  den  I#.  18.  19.  26.  bis  28.  des

Staluts  vorgezeichneten  Sicherheit.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  von  Seiten  des  Inhabers  unkündbar)  von
Seiten  der  Bank  nach  vorgängiger  Ausloosung  und  öffentlichem  Aufgebot
einlöslich.  »

Beklin,den..«"...............  18..

Der  Aufsichtsrath.  u.  S)  Die  Direktion.
(Unterschrift  eines  Mitgliedes.)  (Unterschrift  zweier  Dircktoren.)

Daß  für  diesen  nach  Inhalt  des  Statuts  ausgegebenen  Hypothekenbrief
die  vorschriftsmäßige  Sicherheit  vorhanden  ist,  bescheinigt.
Berlin,  den  .  .ten  ...........  .  .  ..  18..
Der  Syndikus.
(Unterschrift.)

Eingetragen  im  Register  sub  Fol

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

(acksete.)
S.  16.  19.  26  bis  28.  im  Abdruck.

Schema  F.
        <pb n="655" />
        Schema  F.

Deutsche  IOppothekenbank
(Mtiengesellshafh

Zinskupon  As—

zum  unkündbaren  dpathelenbriefe  Serie  ....  ...  Littr
...............  hlStlbekgroschen  Pfennige  halbjahtcge
.....  prozenttesmsenvonThaler,zahlbaran
bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten  Stellen.

Berlin,  den  r  .  ..  18.

Die  Direktion.

(Faksimile  von  zwei  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  31.  Dezember  18.-  ungülkig  und  der  darauf  zu  erhebende
Zins  der  Gesellschaft  verfallen  (§.  24.).
5  25  Fine  Mortifikatlon  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons  sindet  nicht  statt  (§9.  11.
und  25

(Nr.  8002.  Schema  G.
        <pb n="656" />
        —  580  —
Schema  G.

Deutsche  Ippothekenbank
(Aktiengesellschaft).

Dalon
zum
Kuponbogen  des  unkündbaren  Hypothekenbriefes
Serie  .....  Littr.  .....  AM  ....
über  .......  ...  Thaler,  verzinslich  zu  .....  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  zehn
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Direktion  Zinskupons  fuͤr  fernere
zehn  Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Widerspruch  nach  §#.  25.
und  12.  des  Statuts  kundgemacht  ist,  ausgehändigt.

Berlin,  den  ..  ten  ...............  18..

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  kol

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

dir  Eine  Mortifkation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt  (68.  25.
und  12.).

Schema  H.
        <pb n="657" />
        —  581  —
Schema  II.

Serie  .....  +
Littr  Rthlr.  ..  .  .  .

Kuͤndbarer  Hypothekenbrief.

Oeutsche  Oppothekenbank
(Aktiengesellschaft)
konzessionirt
laut  Königl.  Erlab,  bdrrrrrrr  ...  .  ..  ...  ...

Die  Deutsche  Hypothekenbank  verschuldet  dem  Inhaber  dieses  kündbaren
Hypothekenbrieseeee  Thaler
verzinslich  zu  ..  ...  Prozent,  unter  der  in  den  95.  18.  19.  23.  26.  bis  28.  des
Statuts  verzeichneten  Sicherheit  und  Garantie.

Dieser  Hypothekenbrief  ist  nach  den  untenstehenden  Bedingungen  kündbar.

Berlin,  den  .  .ten  .......  ...  .  .  ..  18..

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Daß  für  diesen  nach  Inhalt  des  Statuts  ausgegebenen  Hypolhekenbrief

die  vorschriftsmäßige  Sicherheit  vorhanden  1  bbeshheing.  hiermit.
Berlin,  den  .  .ten  ..  ...  ..  .  .  ..

Der  Synditig.
(Unterschrift.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)
Dieser  Hypothekenbrief  ist  laut  S.  23.  des  Statuts  kündbar.

(Rückseite.)
S.  18.  19.  23.  26.  bis  28.  im  Abdruck.

Johrgang  1872.  (Nr.  8002,  79  Schema  J.
        <pb n="658" />
        —  582  —
Schema  J.

Deutsche  Oppothekenbank
(Aktiengesellschaft).

Zinskupon  »—

zum  kündbaren  Hppothekenbriefe  Seric  ........  .1-........
...............  Thacr  Ctlbergroschcn  ..  .  ..  .  Pfennige  pobzbetne
.....  rokentuije  Zinsenvon»halcr,zahlbaram
bei  der  Gesellschaftskasse  in  Berlin  und  bei  den  bekannt  gemachten  Stellen.

Berlin,  den  .  ten  .......  ....  ..  ..  18..
Die  Direktion.
(Faksimile  von  zwei  Direktoren.)

(I.  S.)

Eingetragen  im  Register  sub  Fol.

Der  Kontrolbeamte.
(Unterschrift.)

Dieser  Kupon  ist  nach  dem  3  Dezember  18.  ungültig  und  der  darauf  zu  erhebende
Zins  der  Gesellschaft  verfallen  (5.  2
dn  int  Mortifikation  a  #  vernichteter  Zinskupons  findet  nicht  statt  (5§.  25.
un

Schema  K.
        <pb n="659" />
        —  683  —

Schema  K.
Deutsche  Oppothekenbank
(Aktiengesellschaft).
DTDalon
zum

Kuponbogen  des  kündbaren  Hypothekenbriefes

Seribe.  Littr  ——  .
über  Thaler,  verzinslich  zu  ....  .  Prozent.

Dem  Inhaber  dieses  Talons  werden  gegen  dessen  Rückgabe  nach  fünf
Jahren  und  vorgängiger  Bekanntmachung  der  Direktion  Zinskupons  für  fernere
fünf  Jahre  nebst  einem  neuen  Talon,  soweit  nicht  ein  Wrerspruch  nach  §F.  25.
und  12.  des  Statuts  kundgemacht  ist,  ausgehändigt.

18.

Berlin,  den  .  .  ten  ........  ...  .  .  ..

Die  Direktion.
(Unterschrift  zweier  Direktoren.)

(L.  S.)
Eingetragen  im  Register  sub  Fol.
Der  Kontrolbeamte.

(Unterschrift.)

12  Sine  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Talons  findet  nicht  statt  (§§.  25.
un

(Nr.  8002.)  Vor-
        <pb n="660" />
        —  584  —

Vorstehendes  Allerhöchstes  Privilegium  nebst  dem  Statute  der  Deutschen
Hypothekenbank  (Aktiengesellschaft)  zu  Berlin  werden  mit  dem  Bemerken  bekannt
gemacht,  daß  die  Eintragung  des  letzteren  in  das  Handelsregister  unbeanstandet
erfolgt  ist,  und  daß  die  Bekanntmachung  auch  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  erfolgen  wird.

Berlin,  den  14.  Juli  1872.

Der  Der  Minister  für  Handel!  Der  Minister  für  die  Der
Minister  Gewerbe  und  öffentliche  landwirthschaftlichen  Finanz.-des

  Innern.  Arbeiten.  Angelegenheiten.  minister.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
v.  Klützow.  Jacobi.  Greiff.  Wollny.

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
ist  bekannt  gemacht:

das  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Entwässerung  der  Kaltenweider
Ländereien  bei  der  Stadt  Elmshorn  im  Kreise  Pinneberg  vom  20.  April
1872.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Schleswig
vom  25.  Mai  1872.  Nr.  25.  S.  167.  bis  169.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="661" />
        —  685  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  34.  —

 

(Nr.  8063.)  Verordnung,  betressend  die  Beseitigung  verschiedener  in  der  Provinz  Schleswig-·
  Holstein  zur  Hebung  kommenden  Gebühren  und  Diäten.  Vom  22.  Juli  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §&amp;amp;.  5.  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der
Preußischen  Gesetzgebung  in  Betreff  der  direkten  Steuern  in  dem  Gebiete  der
Hertogihünr  Schleswig  und  Holstein,  vom  28.  April  1867.  (Gesetz-  Samml.

543.  ff.)  und  des  F.  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkung  der  in  den
neuen  Landestheilen  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  zur  Erhebung  kommenden
Gebühren  und  Sporteln,  vom  27.  Februar  1868.  (Gesetz-  Samml.  S.  177.  ff.,
für  den  Bereich  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  nach  dem  Antrage  Unseres
Staatsministeriums,  was  folgt:

F.  1.

Die  Gebühren  und  Diäten,  welche  von  den  Königlichen  Kreis=  und  Distriktsbeamten
  für  die  zu  ihren  Amtspflichten  gehörende  Wahrnehmung  von  Lokalterminen
und  örtlichen  Besichtigungen  für  Rechnung  der  Staatskasse  ahoben  werden,  kommen
  vom  1.  Oktober  1872.  ab  insoweit  in  Wegfall,  als  sie  sich  auf  einen  Rechtstitel
  aus  der  Zeit  vor  der  Einverleibung  der  Provinz  Schleswig-Holstein  in  den
Preußischen  Staat  gründen.  62

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  kommen  ferner  in  Wegfall  sämmtliche  Gebühren,
  welche  in  Strandsachen  auf  Grund  des  §.  32.  der  Strandordnung  fuͤr
die  Herjogthümer  Schleswig  und  Holstein  vom  30.  Dezember  1803.  (Chronol.
Samml.  S.  134.)  zu  Gunsten  der  Staatskasse  oder  bestimmter  Beamten  (Oberbeamten,
  Justizkameralbeamten)  bisher  erhoben  worden  sind.

S.  3.

Die  Vorschrift  des  F.  1.  findet  keine  Amnwendung  auf  die  Vergütungen  für
solche  Lokalgeschäfte  der  Königlichen  Kreis=  und  Distriktsbeamten,  welche  lediglich
dem  Interesse  von  Privatpersonen  dienen,  z.  B.  Schauungen  eines  Wasserlaufs
auf  Antrag  der  streitenden  Betheiligten,  oder  welche  von  denselben  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nebenamtlich  oder  außeramtlich  wahrgenommen

Jahrgang  1872.  (Nr.  8003—8004.)  80  wer-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  22.  August  1872.
        <pb n="662" />
        —  586  —
werden,  z.  B.  in  Kirchenvisitations-,  Deich-,  Wasserlösungs.,  Brandwesens.
u.  s.  w.  Angelegenheiten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juli  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.
Zugleich  für  die  Minister  des
Innern  und  der  Justiz:

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8064.)  Vertrag  zwischen  Vreußen  und  Sachsen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Görlitz  nach  Zlttau.  Vom  31.  Dezember  1871.

Se#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Sachsen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
wischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer
lerüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  der  Eisenbahnverwaltung  Julius
Alegander  Theodor  Weishaupt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
  Jordanz
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Rath  Hans
v.  Könneritz,
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind
übereingekommen,  eine  Eisenbahn  von  Görlitz  nach  Littau  zuzulassen  und  zu
fördern.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  die  Konzession  zum  Bau
und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Berlin-Görlitzer
  Eisenbahngesellschaft  ertheilen,  welche  für  die  Strecke  im  Königlich
Preußischen  Gebiete  unterm  9.  Oktober  1871.  konzessionirt  worden  ist.

Artikel  2.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die
Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  ihr  Dont  und  den  Sit  ihrer  Vermaltung
in
        <pb n="663" />
        —  587  —

in  Preußen  behalte  und  daß  das  allgemeine  gesehzliche  Aufsichtsrecht  über  die
Gesellschaft  und  ihr  Unternehmen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt
  werde.

Artikel  3.

Die  Bahn  soll,  von  Görlitz  ausgehend,  unter  Anschluß  an  den  dortigen
Bahnhof  über  Nickers,  Ostritz,  Hirschfelde  geführt  und  bei  Zittau  mit  dem
daselbst  vorhandenen  Bahnhof  in  Schienenverbindung  gebracht  werden.  Bei
jedem  der  vorgenannten  Zwischenpunkte  ist  ein  Bahnhof  anzulegen.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  elnzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten,
  jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,  Brücken,
Ducchlisse  Flußkorrektionen,  Vorfluthsanlagen  und  Parallelwege  nebst  der  baupolizeilichen
  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete
den  dortigen  kompetenten  Behörden  zustehen.

Artikel  4.

Es  soll  zwar  der  Gesellschaft  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit
Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen;  das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein
für  eine  doppelgeleisige  Bahn  zu  erwerben.  Die  Spurweite  der  Geleise  soll
vier  Fuß  acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Artikel  5.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  beiden  Gebiete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

Jede  der  Hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das
Expropriationsrecht  rechtzeitig  ertheilen.  “

Artikel  6.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit
Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,
Güter,  sowie  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden
geeignet  sind,  ohne  Nachtheile  transportirt  werden  können.

Artikel  7.

Die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entse  äbsgurgeansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich
Sächsischem  Gebiete  entstehen  und  gegen  sie  geltend  gemacht  werden  möchten,  der
Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nist  Reichsgesetze  Platz  greifen,
den  Könlgch  Sächsischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  Ihr  und  der  Le’seblchah.  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffende
  Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits-  und  Aussichtsrechte,  einer  Behörde  zu
übertragen.  Z

r,  8064.)  80“  Diese
        <pb n="664" />
        —  588  —

Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung
  in  allen  Fällen  zu  vertreten)  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur)
welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Sächsischen  Behörde  ressortiren,
an  diese  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Artikel  8.

Die  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  angestellten  Beamten  der  Gesellschaft
sind  den  Königlich  Sächsischen  Landesgesetzen  unterworfen.  Die  Angehörigen  des
einen  Staates)  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt  werden  möchten,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs,  soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht
überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Sächsischen  Gebiets
  wird  Seitens  der  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen
  Königlich  Sächsischer  Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  9.

Die  Gesellschaft  soll  als  Aequivalent  für  die  im  Königreich  Sachsen
Fosihende  Grund-  und  Gewerbesteuer  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  eine
jährliche  Abgabe  entrichten,  welche  der  im  Königreiche  Preußen  zufolge  der
Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.)  sowie  der  dazu  etwa  noch
ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  vom  Reinertrage  der
Privateisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu  diesem  Behufe  wird  die
Wriglich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  der  Gesellschaft  erheben  und
von  dem  Betrage  derselben  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung  densenigen.
Theil  abführen,  welcher  nach  dem  Verhältnisse  der  Gesammtlänge  der  Bahn  von
Görlitz  nach  Zittau  zu  der  Länge  der  davon  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete
belegenen  Strecke  auf  die  letztere  entfällt.  Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postnumerando
  und  zum  ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,
mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.

Eine  weitere  Beiziehung  des  Unternehmens  im  Königreich  Sachsen  zu  den
daselbst  bestehenden  direkten  Staatssteuern  findet  nicht  statt  und  ebensowenig
wird  dasselbe  dort  einer  Konzessionsabgabe  unterworfen.

In  diesen  Verhältnissen  soll  keine  Aenderung  eintreten,  wenn  das  Eigenthum
  an  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  bezlehungsweise
  der  Betrieb  auf  derselben,  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  übergehen
sollte  (Artikel  10.).

Artikel  10.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Geblete
  belegene  Strecke  der  Görlitz=  Zittauer  Eisenbahn  ankaufen  würde,  gewaͤhrt
bie
        <pb n="665" />
        —  689  —

die  Königlich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das
Recht  des  Ankaufs  auch  der  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich
Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,
behält  sich  jedoch  die  Befugniß  vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden
Bahnstrecke  zu  jeder  Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  angekauft  ist,  nach  einer  mindestens  Ein  Jahr  vorher  gemachten  Ankündigung
  unter  denselben  Bedingungen  an  sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die  Königlich
Preußische  Regierung  dasselbe  erworben  hat,  selbstverständlich  unter  Vergütung
der  von  letzterer  Regierung  inzwischen  ausgeführten  Meliorationen,  wie  auch  nach
Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.  Aber  auch  in
diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  gesammten
  Bahn  der  Königlich  Preußischen  Regierung  gegen  Ablieferung  der  auf
die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebsüberschüsse  nach  den  überall  in  Kraft
bleibenden  Bestimmungen  dieses  Vertrages  verbleiben.

 

Artikel  11.

Die  Festsetzung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  allein  durch  die  Königlich
  Preußische  Regierung.

Zwischen.  Görlitz  und  Zittau  sollen  in  beiden  Richtungen  täglich  mindestens
drei  Züge  mit  Personenbeförderung  eingerichtet  werden,  und  es  soll  hiervon
mindestens  Ein  Zug  die  vierte  Wagenklasse  führen.

Artikel  12.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Gesellschaft
bei  Ertheilung  der  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  des  Sächsischen  Theiles
der  Bahn  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  den  Preußischen  Theil  der  Bahn  geschehen
  ist,  die  Erfüllung  derjenigen  Bedingungen  aufgegeben  werden  soll,  welche
im  Interesse  der  Post.,  Militair=  und  Telegraphenverwaltung  den  im  Gebiete  des
früheren  Norddeutschen  Bundes  in  neuester  Zeit  konzessionirten  Bahnen  auferlegt
worden  sind  oder  künftig  durch  Bundesbeschlüsse  allgemein  auferlegt  werden
möchten.  Auch  soll  die  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  auf  Verlangen  der
Königlich  Preußischen  Regierung  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport  auf
größere  Entfernungen  von  Kohlen  und  Koaks  und  event.  der  übrigen  im
eie  0.  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände
einzuführen.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838.  auch  für  das  Königlich
  Sächsische  Gebiet  Geltung  haben.  «

Artikel  13.

Beide  vertragschließende  Reglerungen  behalten  Sich,  eine  jede  für  Sich,
das  Recht  vor,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung
  der  Bahn  nicht  spätestens  bis  1.  Januar  1874.  begonnen  sein  wird.
Die  Dauer  der  Banzeit  soll  drei  Jahre  nicht  überschreiten.

(Fr.  9004—S005.)  Art.
        <pb n="666" />
        —  690  —

Artikel  14.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  31.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Julius  Alegander  Theodor  Weishaupt.
(I.  S.)  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.
(L.  8.)  Hans  v.  Könneritz.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.

 

(Nr.  8065.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Löbau  in  näördlicher  Richtung  zum  Anschlusse  an  die  Berlin-Görlitzer
Bahn.  Vom  31.  Dezember  1871.

Ser.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Selne  Majestät
der  König  von  Sachsen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
zwischen  den  betdarseiiigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum  Behufe  einer
hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerlaldlrektor  der  Eisenbahnverwaltung  Julius
Alexander  Theodor  Weisbhaupt,  «
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm
  Jordan)
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Rath  Hans
v.  Könneritz,
von  welchen,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikatlon,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  sind  übereingekommen,
  eine  Eisenbahn  von  Löbau  in  nördlicher  Richtung  mit  Anschluß
bei  Rietschen  oder  Weißwasser  an  die  Berlin-Görlitzer  Eisenbahn  zuzulassen  und

zu  fördern.
Die
        <pb n="667" />
        —  691  —

Die  Königlich  Sichsische  Regierung  soll  berechtigt  sein,  entweder  die  Bahn
auf  Ihre  Kosten  herstellen  und  betreiben  zu  lassen,  oder  den  Bau  und  Betrieb
der  Bahn  einer  Privatgesellschaft  zu  übertragen.

Im  Falle  eines  Privatunternehmens  wird  die  Königlich  Preußische  Re-Rierung
  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  für  die  in  Ihrem  Geiete

  belegene  Strecke  derselben  Aktiengesellschaft  ertheilen,  welche  für  die  Strecke
im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  konzessionirt  werden  wird.

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  im  Allgemeinen,  von  Löbau  ausgehend,  unter  Anschluß
an  den  dortigen  Bahnhof  der  Dresden.-Görlitzer  Eisenbahn  nach  Rietschen  oder
Weißwasser  geführt  und  dort  auf  der  betreffenden  Station  der  Berlin-Görlitzer
Eisenbahn  mit  dieser  in  Schienenverbindung  gebracht  werden.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.
  Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Frllezung  der  Wegeübergänge,
Brücken,  Durchlässe,  Flußkorrektionen,  Vorfluthsanlagen  und  Parallelwege,  nedst
der  Anlage  von  Bahnhöfen  und  Haltestellen,  sowie  die  baupolizeiliche  Prüfung
der  Bahnhofsanlagen  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  den  dortigen  kompetenten
Behörden  zustehen.

Artikel  3.

Es  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit  Einem  durchehenden

  Grleis  zu  versehen.  Das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein  für  eine

Sopelgeleifge  Bahn  zu  erwerben.  Die  Spurweite  der  Geleise  soll  vier  Fuß
acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Artikel  4.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  ülliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist.
in  jedem  der  beiden  Gebiete  nach  den  Beslimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

Jede  der  Hohen  Regierungen  wird  für  Ihr  Gebiet  der  Königlich  Sächsischen
  Eisenbahnverwaltung,  beziehungsweise  der  zu  konzessionirenden  Eisenbahngesellschaft,
  das  Expropriationsrecht  rechtzeitig  aalseilen.

Artikel  5.

Der  Bau  der  Bahn  soll  solide  und  dauerhaft  ausgeführt  werden,  damit
Gefahren  und  Störungen  des  Betriebes  nicht  zu  besorgen  sind  und  Personen,
Güter,  sowie  sonstige  Gegenstände,  welche  auf  Eisenbahnen  befördert  zu  werden
geeignet  sind,  ohne  Nachthell  transportirt  werden  können.  «

Artikel  6.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die
aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Königlich  Preußischem
Gebiete  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,  der  Königlich

(r.  8065,)  reu-
        <pb n="668" />
        —  592  —

Preußischen  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen,  den
Königlich  Preußischen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Im  Fall  der  Ausführung  durch  eine  Privatgesellschaft  bleibt  der  Königlich
Preußischen  Regierung  vorbehalten,  den  Verkehr  zwischen  Ihr  und  der  zu  konzessionirenden
  Gesellschaft,  sowie  die  Handhabung  der  Ihr  über  die  betreffende
Bahnstrecke  zustehenden  Hoheits,  und  Aufsichtsrechte,  einer  Behörde  zu  übertragen.

Diese  Behörde  hat  die  Beziehungen  ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahn.
verwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der
kompetenten  Polizei=  oder  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,
welche  hiernach  von  der  betreffenden  Königlich  Preußischen  Behörde  ressortiren,
an  disse  zu  wenden.  Die  gedachten  Funktionen  können  von  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  auch  einem  besonderen  Kommissarius  übertragen  werden.

Artikel  7.

Die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  angestellten  Eisenbahnbeamten  sind
den  Königlich  Preufischen  Landesgesetzen  unterworfen.  Die  Angehörigen  des
einen  Staats,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staats  angestellt  werden  möchten,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  iswerhald  des  Preußischen  Gebiets
  wird,  bei  sonst  gleicher  Qualifikation,  auf  die  Bewerbungen  Preußischer
Unterthanen  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  8.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  in  Rede  stehenden
Eisenbahn-Unternehmen,  falls  und  so  lange  dasselbe  im  Eigenthum  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  sich  befindet,  bezüglich  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Strecke  keine  andere  öfinlge  Abgabe),  als  die  durch  das  Gesetz  vom  16.  März  1867.,
sowie  die  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
sormit  Eisenbahnabgabe  erheben,  auch  den  Schienenweg  zur  Grundsteuer  nicht

eranziehen.

WSoolit=  die  Bahn  Eigenthum  einer  Privatgesellschaft  werden,  so  wird  die
Königlich  Preußische  Regierung  den  Betrieb  auf  der  Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete
  mit  der  durch  die  Preußischen  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,
sowie  die  dazu  etwa  noch  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen
festgesetzten  Abgabe  belegen.  “

Diese  Abgabe  soll  von  dem  Reinertrage  der  ganzen  Bahn  berechnet  und
zu  demjenigen  Betrage  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  abgeführt  werden
welcher  sich  nach  dem  Verhältnisse  berechnet,  in  welchem  die  Länge  der  *
Königlich  Preußischem  Gebiete  liegenden  Strecke  zu  der  Gesammtlänge  der  ganzen
Bahn  steht.  Die  Lahlung  erfolgt  alljährlich  postnumerando,  und  zwar  zum
ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar
beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  der  Königlich  Preußischen  die
Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen  und  für  die  at

uh-
        <pb n="669" />
        —  593  —

führung  der  Abgabe  an  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu  bezeichnende
  Kasse  Sorge  tragen.  .

Außer  dieser  Abgabe  werden  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  weitere
Staatssteuern  von  dem  Betriebe  der  Bahn  nicht  erhoben  werden,  desgleichen
auch  keine  Grundsteuer  von  dem  Schienenwege.

Artikel  9.

Für  den  Fall,  daß  die  Bahn  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung

gebaut  und  betrieben  wird,  behält  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  das

echt  vor,  die  innerhalb  Ihres  Gebietes  belegenen  Bahnstrecken  nebst  Zubehör
nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren  nach  Vollendung  derselben,  in  Folge  einer
mindestens  zwei  Jahre  vorher  zu  machenden  Ankündigung,  gegen  Erstattung  des
Anlagekapitals  (Kosten  der  ersten  Anlage  einschließlich  der  während  der  Bauzeit
aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,  sowie  der  Kosten  für  spätere  Vervollstän-=digungen
  und  Erweiterungen)  zu  erwerben.  Insofern  jedoch  zur  Zeit  der  Erwerbung
  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich
verschlechtert  haben  möchte,  so  wird  von  dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach
einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen
ustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Falls  die  Ausführung  und  das  Eigenthum  der  Bahn  einer  Privatgesellschaft
überlassen  werden  sollte,  wollen  beide  Hohe  Regierungen  Sich  der  Gesellschaft
gegenüber  das  Recht  reserviren,  die  in  Ihren  resp.  Gebieten  belegenen  Strecken
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  an  Sich  zu  bringen.

Ungeachtet  einer  auf  die  eine  oder  andere  Weise  etwa  eintretenden  Aenderung
in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  Bahn  soll  eine  Unterbrechung  des  Betriebes
auf  derselben  niemals  eintreten,  vielmehr  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen
  Betriebes,  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und  Tarisbestimmungen
für  die  ganze  Bahnlinie,  zuvor  eine  den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung
Platz  greifen.

Artikel  10.

Die  Festsetzung  des  Tarifs  und  Fahrplans  erfolgt  allein  durch  die  Königlich
Sächsische  Regierung.

Es  sollen  jedoch  in  beiden  Richtungen  täglich  mindestens  drei  Züge  mit
Personenbeförderung  eingerichtet  werden,  und  es  soll  hiervon  mindestens  Ein  Zug
die  vierte  Wagenklasse  führen.

Artikel  11.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  für  den  Fall
der  Ausführung  der  Bahn  durch  eine  Privatgesellschaft  die  Konzession  zum  Bau
und  Betriebe  der  Bahn  davon  abhängig  gemacht  werden  soll,  daß  die  Gesellschaft
sich  denjenigen  Bedingungen  unterwirft)  welche  im  Interesse  der  Post.,  Militairund
  Telegraphenverwaltung  den  im  Gebiete  des  früheren  Norddeutschen  Bundes
in  neuester  Zeit  konzessionirten  Pahnen  auferlegt  worden  find  oder  künftig  durch
Bundesbeschlüsse  algemein  auferlegt  werden  möchten.  Auch  soll  die  zu  konzessionirende
  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  auf  Verlangen  der  Königlich  Sächsischen

Jabrgang  1872.  (Nr.  8065—8066.)  81  Re-
        <pb n="670" />
        —  594  —

Regierung  auf  der  Bahn  den  Einpfennigtarif  für  den  Transport  auf  größere
Entfernungen  von  Kohlen  und  Koaks  und  event.  der  übrigen  im  Artikel  45.  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände  einzuführen.
Artikel  12.
Beide  vertragschließende  Regierungen  behalten  Sich,  eine  jede  für  Sich,  das
Recht  vor,  von  dem  gegenwärtiger  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung
der  Bahn  nicht  spätestens  bis  1.  Januar  1874.  begonnen  sein  wird.  Die  Dauer
der  Bauzeit  soll  drei  Jahre  nicht  überschreiten.
Artikel  13.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
beiderseils  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Wwechselung
der  belderzitgen  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  31.  Dezember  1871.
L.  s.)  Julius  Alegander  Theodor  Weishaupt.
1.  S)  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.
(L.  S.)  Hans  v.  Könneritz.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.

 

(Nr.  8066.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  April  1872.,  betreffend  die  Ueberweisung  der  gesammten
  Verwaltung  des  Veterinärwesens  mit  Einschluß  der  Veterinärpolizei
  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Ar  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  23.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch
  unter  Abänderung  der  Order  vom  22.  Juni  1849.  die  Ueberweisung  der
gesammten  Verwaltung  des  Veterinärwesens  mit  Einschluß  der  Veterinärpolizei
an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  mit  der  Maßgabe,
daß  der  Letztere  in  allen  Fällen,  in  welchen  burch  Anordnungen  in  der  Weterinär-Verwaltunt
  die  Interessen  anderer  Ressorts  betroffen  werden,  vor  der  Entscheidung
sich  mit  den  betheiligten  Ministern  zu  benehmen  und  nach  Lage  der  Umstände
gemeinschaftlich  mit  ihnen  zu  handeln  hat.  Insbesondere  ist  der  Lehrplan  der
Thi#t##rsneischulen  vot  der  Genehmigüng  durch  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  den  Ministern  des  Krieges  und  der  Untetrichtsund
  Mebizinal-Angelegeüheiken  zur  Aeußerung  mitzutheilen,  auch  mit  denselben
8  „ergänhe  Verfügung  über  die  Ausbildung  det  Thietärzte  vorher  zu  beathen.


Mit
        <pb n="671" />
        —  695  —

Mit  der  Ausführung  dieses  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machenden
  Erlasses  sind  die  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und
der  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  beauftragt.

Berlin,  den  27.  April  1872.  ç
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  8067.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  August  1872.,  betreffend  die  Genehmigung  des
zwischen  der  Hessischen  Ludwigs-  und  der  Frankfurt-Hanauer  Eisenbahngesellschaft
  unterm  27.  Dezember  1862.  abgeschlossenen  Fusionsvertrages
und  die  Revision  der  der  letztgenannten  Gesellschaft  ertheilten  Konzessionen.

N  die  Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  sich  verpflichtet  hat,  auf
der  Frankfurt.  Hanauer  Bahn,  sowie  auf  der  Strecke  Kahl-  Aschaffenburg,  so
lange  letztere  von  der  Gesellschaft  betrieben  wird,  endlich  auch  auf  der  Bahn  von
Frankfurt  a.  M.  nach  Mainz  weder  im  Lokal-  noch  in  einem  direkten  Verkehre
höhere  Tarifsätze  pro  Zentner  und  Meile  zu  erheben,  als  auf  der  Bahnstrecke
Aschaffenburg-  Darmstadt-Maing,  ferner  auch  sich  bereit  erklärt  hat,  alle  Verkehrs.
erleichterungen,  welche  auf  der  letztgenannten  Strecke  eingeführt  werden,  der  Linie
Aschaffenburg-Frankfurt-Mainz  zu  Gute  kommen  zu  lassen,  will  Ich  auf  Ihren
Bericht  vom  5.  August  d.  J.  in  Gemäßheit  des  7.  des  Vertrages  vom
26./29.  Januar  1872.  (Gesetz  Samml.  pro  1872.  S.  424.)  den  zwischen  der
Hessischen  Ludwigs=  und  der  Frankfurt=  Hanauer  Eisenbahngesellschaft  unterm
27.  Dezember  1862.  abgeschlossenen  Fusionsvertrag  hiermit  genehmigen,  gleichzeitig
  auch  anordnen,  daß  die  Bestimmungen  der  der  erstgedachten  Gesellschaft
für  die  Bahnen  von  Frankfurt  m  Mainz  nach  Camberg  ertheilten  Konzessionen
mit  Ausnahme  der  sub  Nr.  VIII.  getroffenen  Festsetzungen  auch  auf  die  Frankfurt--Hanauer
  Bahn  Anwendung  finden.  Die  Bestimmungen  der  unterm  28.  Juli
resp.  6.  August  1844.  von  der  ehemaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Regierung  resp.
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  für  die  Frankfurt-  Hanauer  Bahn  ertheilten
Konzessionen  werden  aufgehoben,  ausgenommen  der  §.  21.  der  ersteren  und  §.  20.
der  letzteren  Konzession,  welche  ebenso  wie  die,  das  Verhältniß  der  Postverwaltung
  zur  Frankfurt-  Hanauer  Bahn  regelnden  Verträge  in  Kraft  bleiben.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Gastein,  den  12.  August  1872.  #
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(r.  8066—S0es.  (Tr.  8068.)
        <pb n="672" />
        —  596  —

(Nr.  8068.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Eisenbahnen
von  Frankfurt  a.  M.  resp.  Mainz  nach  Camberg.  Vom  14.  August  1872.

D.  Lhaigs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessionsurkunde  vom
7.  August  1872.  der  Hessischen  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  den  Bau  und  Betrieb

1)  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.  durch  das  Lorsbach-Thal  nach
Camberg,  und

2)  einer  Eisenbahn  von  Mainz  nach  Wiesbaden  und  zum  Anschluß  an  die
sub  1  erwähnte  Bahn

unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechts  zu  gestatten  geruht.

Die  vorgedachte  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  der.  Königlichen
Regierung  zu  Wiesbaden  zur  Veröffentlichung.

Berlin,  den  14.  August  1872.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten..
Im  Auftrage:
Duddenhausen.

 

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Statut  für  den  Bledauer  Beek.Verband  in  dem  Kreise  Fischhausen
und  dem  Landkreise  Königsberg  vom  24.  April  1872.  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Königöberg  vom  6.  Juni  1872.
Nr.  23.  S.  125.  bis  129.;

2)  das  Statut  des  Lons.Dormagener  Sommer-Deichverbandes  vom  29.  April
1872.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf
vom  1.  Juni  1872.  Nr.  22.  S.  189/190.;

3)  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Mai  1872.,  betreffend  die  Revision
  des  Reglements  wegen  Unterhaltung  der  Drömlings-Meliorations-.
werke  vom  13.  April  1805.)  durch  die  Amtsblätter
für  Hannover  vom  31.  Mai  1872.  Nr.  22.  S.  181.  bis  186.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Magdeburg  vom  15.  Juni  1872.
Nr.  24.  S.  178.  bis  182.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kiniglichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="673" />
        —  697  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35  —

 

(Nr.  8069.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Schmalkalden  nach  Wernshausen.  Vom  2.  Juli  1872.

Se#n#  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Sachsen.  Meiningen,  von  dem  MWunsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum
Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Eberhard  D'Avis,
und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Albrecht  Otto  Giseke,

von  welchen  nach  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  der  nachstehende  Vertrag  verabredet
  und  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  eine  Eisenbahn
  von  Schmalkalden  nach  Wernshausen  zuzulassen  und  zu  fördern.  Zu  diesem
Zwecke  ist  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  bereit,  der  Stadtgemeinde
  Schmalkalden,  welche  für  die  im  Preußischen  Gebiete  belegene  Strecke
bereits  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  Seitens  der  Königlich  Preußischen
Regierung  erlangt  hat,  die  Konzession  auch  für  die  im  Meiningenschen  Gebiete
belegene  Strecke  zu  ertheilen.

Artikel  2.

Die  Herzoglich  Sachsen.  Meiningensche  Regierung  ist  damit  einverstanden,
daß  das  allgemeine  gesetzliche  Aufsichtsrecht  über  die  Bahnverwaltung  und  das
Bahmnunternehmen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ausgeübt  werde.

Jahrgang  1872.  (Nr.  6069.)  82  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  September  1872.
        <pb n="674" />
        —  598  —

Artikel  3.

Die  spezielle  Feslstellung  der  Bahnlinic,  ie  des  gesanunten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten.
  Jedoch  soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge,
Brücken,  Durchlässe,  Flußkorrektionen,  Vorfluthsanlagen  und  Parallelwege  im
Herooglich  Sachsen-Meiningenschen  Gebiete  den  dortigen  kompetenten  Behörden
zusiehen.
zusich  Die  Bahn  soll  zunächst  nur  eingeleisig  ausgeführt  werden,  die  Stadtgemeinde
  Schmalkalden  jedoch  verpflichtet  sein,  das  zweite  Geleise  in  der  ganzen
Bahnlänge  herzustellen,  sobald  die  Königlich  Preußische  Regierung  dies  verlangen
sollte.  Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen.

Artikel  4.

Der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  geschieht,
insofern  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen  ist,
in  jedem  der  beiden  Geblete  nach  den  Bestimmungen  des  dort  geltenden,  beziehungsweise
  zu  erlassenden  Expropriationsgesetzes.

·  JedederHohenNcgietungenwitdfürJhrGebietdaöExproptiationös
recht  rechtzeitig  ertheilen.
Artikel  5.

Der  Eigenthümer  der  Bahn  hat  wegen  aller  Entschädlguhgsansprüche,  die
aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebes  auf  Herzoglich  Sachsen.
Meiningenschem  Gehiete  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden  möchten,
  der  Hezzoglich  Sachsin.  Mäiningesschen.  erichtsbarkeit  und  den  Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen  Gesetzen  sich  zu  unterwerfen.

Artikel  6.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbabnen,
  Deutschlands  gehandhabt.  Die  in  den  wverschiedenen  Staatsgebieten
stationirten  BahnpolizeieBeamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei
den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.
Die  im  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Erbiele  angestellten  Beamten
der  Gesellschaft  sind  den  Herzoglich  Sachsen.  Meiningenschen  Landesgesetzen  unterworsen.
  Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Die  Stadtgemeinde  Schmalkalden  sollverpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden
  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme
der  kiner  technischen  Vorbildung  bedürfenden,  voizutzsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste
Lebensjähr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Art.
        <pb n="675" />
        —  599  —

Artikel  7.

Die  Stadtgemeinde  Schmalkalden  hat  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Regierung  cine  jährliche  Abgabe  zu  entrichten,  welche  der  im  Königreiche
Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.  vom
Reinertrage  der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu  diesem
Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  der  Stadtgemeinde
  erheben  und  von  dem  Betrage  derselben  an  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Regierung  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  nach  dem  Verhältnisse
  der  Gesammtlänge  der  Bahn  von  Schmalkalden  nach  Wernshausen  zu
der  Länge  der  davon  auf  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschem  Gebiete  belegenen
Strecke  auf  die  letztere  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postnumerando  und  zum  ersten  Mal
für  das  auf  die  Betriebsecröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.  «  "  «

AußerdervorbczcichnetenwirddieHerzoglichSachseitsMeiIIingcnschcRegierung
  von  dem  Unternehmen  keine  öffentlichen  Abgaben  erheben.

Artikel  8.

Die  Festsetzung  des  Fahrplans,  sowie  die  Festsetzung  des  Lokaltarifs  für
den  Personen=  und  Güterverkehr  der  Bahn  Schmalkalden-Wernshausen  bleibt
der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten.  Es  soll  jedoch  weder  im
Personen=  noch  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsicht.
lich  der  Beförderungspreise  und  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden.  Auch  sind  die  vertragschließenden  Regierungen  darin  einverstanden,  daß
im  direkten  Güterverkehr  eine  Expedltionsgebühr  nur  für  die  Versandt-  und  die
Empfangsstation  zur  Erhebung  kommen  soll.

Artikel  9.

Beiden  Hohen  Regierungen  wird  der  Stadtgemeinde  Schmalkalhen  gegenüber
  das  Recht  reservirt  werden,  die  in  Ihren  resp.  Gebietenbelegenen  Strecken
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  über  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  an  sich  zu  bringen.  Ungeachtet  einer
hiernach  etwa  eintretenden  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  Bahn
soll  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  auf  derselben  niemals  eintreten,  vielmehr
wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung
gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahnlinie  zuvor  eine
den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung  Platz  greifen.

Artikel  10.

Beide  Hohe  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Konzession
zum  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  davon  abhängig  gemacht  werden  soll,  daß
die  Stadtgemeinde  Schmalkalden  sich  denjenigen  Bedingungen  unterwirft,  welche
im  Interesse  der  Post-,  Militair-  und  Telegraphenverwaltung  den  im  Königreich

(Fr.  8000.)  82“  Preu-
        <pb n="676" />
        —  600  —

Preußen  in  neuester  Zeit  konzessionirten  Bahnen  auferlegt  worden  sind  oder
künftig  durch  Bundesbeschlüsse  allgemein  noch  auferlegt  werden  möchten.

In  Bezug  auf  die  Beschädigung  der  Bahn  in  Kriegsfällen  sollen  die  Bestimmungen
  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838.  auch  für  das  Herzoglich
  Sachsen.  Meiningensche  Gebiet  Geltung  haben.

Artikel  11.

Die  Herzoglich  Sachsen.  Meiningensche  Regierung  wird  nichts  dagegen
zu  erinnern  sinden,  wenn  die  Stadt  Schmalkalden  den  Betrieb  der  Bahn  mit
Genehmigung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  an  einen  Dritten  überlassen
sollte.

Artikel  12.

Beide  vertragschließende  Regierungen  behalten  sich,  eine  jede  für  sich,  das
Recht  vor,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung
  der  Bahn  nicht  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1875.  begonnen  sein  wird.

Artikel  13.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original-  Exemplaren  ausgesertigt
  und  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die
Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens  binnen  vier
Wochen  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  2.  Juli  1872.
(L.  8.)  Eberh.  D'Avis.  (L.  S.)  Albrecht  Giseke.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifijirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.
        <pb n="677" />
        —  601  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1872.  und  der  durch  denselben

geanchmige  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuerozietät

  des  platten  Landes  des  Herzogthums  Sachsen  vom  21.  August  1863.
(Gesetz  Samml.  S.  545.  ff.)  durch  die  Amtsblätter

der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  25.  S.  132.,  ausgegeben

  am  22.  Juni  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  26.  S.  116/117.,  ausgegeben
  am  22.  Juni  1872.;

2)  das  Statut  für  den  Siegburg=  Mülldorfer,  Ober,  und  Nieder-Mendener
Schutz-Deichverband  im  Siegkreise  vom  22.  Mai  1872.  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöln  Nr.  24.  S.  10  1/102.,
ausgegeben  am  12.  Juni  1872.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1872.  und  der  durch  denselben
genehmigte  3.  Nachtrag  zu  dem  revidirten  Reglement  für  die  Feuer-Sozietät
  der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863.  (Gesetz=  Samml.
S.  577.  ff.)  durch  die  Amtsblätter  "

der  Königlichen  Regierung  zu  Posen  Nr.  26.  S.  190.,  ausgegeben
am  25.  Juni  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  26.  S.  172/173.,

ausgegeben  am  28.  Juni  1872.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen:
1)  von  Teltow  nach  Tempelhof,  2)  von  Teupitz  nach  der  Bahnstation
Halbe,  im  Kreise  Teltow,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  28.  S.  205.,  ausgegeben
am  12.  Juli  1872.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Mai  1872.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Teltower  Kreises  im
Betrage  von  65,000  Thalern  V.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  28.
S.  205.  bis  207.,  ausgegeben  am  12.  Juli  1872.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Mai  1872.)  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chauseeen
  im  Kreise  Rosenberg:  1)  von  Rosenberg  über  Klein-Borek  bis
ur  Landesgrente  bel  Bodzanowitz  und  2)  von  Klein-Borek  bis  zur
ublinitzer  Krsgrone  zum  Anschluß  an  die  Lublinitzer  Kreis=  Chaussee
von
        <pb n="678" />
        —  602  —

von  Schirokau  über  Cziasnau  nach  Pawonkau,  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  32.  S.  171/172.,  ausgegeben
am  9.  August  1872.;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Mai  1872.  wegen  Ausfertigung  auf
den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Rosenberger  Kreises  im
Betrage  von  35,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  32.  S.  172/173.)  ausgegeben  am  9.  August  1872.;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1872.,  betreffend  eine  Abänderung
der  der  Stadt  Berlin  am  28.  Oktober  1868.  und  30.  August  1869.
ertheilten  Privilegien  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  fünfprozentiger
Stadt-Obligationen  zum  Gesammtbetrage  von  4,500,000  Thalern,
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  vom  28.  Juni  1872.  Nr.  26.  S.  185.;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juni  1872.,  betreffend  die  Erhebung  des
Chausseegeldes  auf  der  Teltow-Zehlendorfer  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu.  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  28.  S.  210.,  ausgegeben  am  12.  Juli  1872.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Juni  1872.)  betreffend  eine  Abänderung
des  Privilegimms  vom  19.  Oktober  1870.  wegen  Ausfertigung  auf  den
Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Marienburger  Kreises  im  Be.
trage  von  400,000  Thalern,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen.  Regierung
  zu  Danzig  vom  24.  Juli  1872.  Nr.  30.  S.  129.;

11)  das  Statut  der  Wiesengenossenschaft  im  Muhrbachthale,  Kreises  Solingen,
vom  8.  Juni  1872.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  29.  S.  243.  bis  245.,  ausgegeben  am  20.  Juli  1872.;

12)  das  Statut  des  Sommer-Deichverbandes  für  den  Mittelwerder  und  die
anliegenden  Ortschaften  auf  der  Danziger  Nehrung  vom  12.  Juni  1872.
durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Danzig  vom
17.  Juli  1872.  Nr.  29.  S.  127/128.;  «

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Juni  1872.  wegen  Kreirung
einer  dritten  Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  für  die
Stadt  Charlottenburg  zum  Betrage  von  80,000  Thalern  durch  das
Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  30.  S.  223.  ff.,  ausgegeben  am  26.  Juli  1872.;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juni  1872.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Cassel  zum  Betrage
von  700,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Cassel  Nr.  27.  S.  146.  bis  148.,  ausgegeben  am  31.  Juli  1872.;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juni  1872.)  betreffend  die  Genehmi.
gung  eines  Nachtrags  zum  Statut  der  Preußischen  Central-Bodenkredit.
Aktiengesellschaft  vom  21.  März  1870.  (Gesetz  Samml.  S.  254.),  durh

as
        <pb n="679" />
        —  603  —

das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Nr.  32.  S.  244.)  ausgegeben  am  9.  August  1872.;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  an  der  Mosel  von  Verncastel  aufwärts  über  Andel  bis  Mülheim
  im  Kreise  Berncastel,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Trier  Nr.  32.  S.  151.)  ausgegeben  am  8.  August  1872.;

17)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juli  1872.  und  das  durch  denselben
genehmigte  Reglement  für  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Irren-Heil,
  und  Pflegeanstalt  der  Niederlausitz  zu  Sorau  durch  das  Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  Nr.  33.  S.  239.  bis  241.,
ausgegeben  am  14.  August  1872.;

18)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1872.  und  der  durch  denselben
genehmigte  dritte  Nachtrag  zu  den  Statuten  für  die  vereinigte  landschaftliche
  Brandkasse  zu  Hannover  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  34.
S.  281.  bis  283.,  ausgegeben  am  16.  August  1872.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="680" />
        <pb n="681" />
        —  605  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  36.

 

(Nr.  8070.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  PrioritätsObligationen  der  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Betrage  von  24  Millionen  Thaler.
Vom  11.  März  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngelellschast
darauf  angetragen  ist,  ihr  zur  Beschaffung  der  Mittel  für  den  Bau  und  die  vollständige
  Ausrüstung  einer  Eisenbahn  von  Grauhof  nach  Goslar  und  von  Hildesheim
  in  der  Richtung  nach  Braunschweig  bis  zur  Landesgrenze  die  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Prioritäts  =  Obligationen  im  Nominalbetrage  von  zwei
Millionen  zweihundert  und  funfzig  Tausend  Thalern  zu  gestatten,  wollen  Wir  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  und  der  Verordnung
vom  17.  September  1867.  (Gesetz.  Samml.  S.  1518.)  durch  gegenwärtiges
Mivilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  erwähnten
Obligationen  unter  nachstehenden  Bedingungen  ertheilen.

F.  1.

Die  Ausgabe  der  auf  Höhe  von  zwei  Millionen  zweihundert  funfzig
Tausend  Thalern  zu  emittirenden  Obligationen  darf  erst  erfolgen,  wenn  der  Betrieb
  auf  der  Bahnstrecke  von  Hannover  bis  Hameln  und  auf  der  Deisterbahn
bis  Haste  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  eröffnet  sein  wird.

Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  beigefügten
  Schema  I  unter  der  Bezeichnung:

„Prioritäts.  Obligation  der  Hannover=  Altenbekener  Eisenbahngesellschaft“

ausgefertigt.
Dieselben  zerfallen  in  Apoints  von  1000  Thalern,  500  Thalern  und
100  Thalern,  deren  Stückzahl  für  jede  Sorte  durch  den  Verwaltungsrath  der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  bestimmt  wird.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8070.)  83  Jeder

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1872.
        <pb n="682" />
        —  606  —

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  für  zehn  Jahre  und  ein  Talon  zur
Erhebung  fernerer  Kupons  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  den  weiter  bei-Lgefügten
  Schemas  II.  und  III.  beigegeben.  Die  Kupons  sowie  der  Talon  werden
  alle  zehn  Jahre  auf  besonders  zu  erlassende  Bekanntmachung  erneuert.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.

.  2.

Die  Prioritäts  =  Obligationen  werden  mit  vier  ein  halb  Prozent  jährlich
verzinst  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen  postnumerando  am  2.  Januar
und  1.  Juli  jedes  Jahres  an  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft,  sowie  an  den
danh  den  Vorstand  der  Gesellschaft  öffentlich  bekannt  zu  machenden  ahlstellen
gezahlt.

Zinsen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  vom  Ablauf  des  Kalenderjahres
  seit  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verjähren  zum  Vortheil
er  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.

Werden  Talons  nicht  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an
zur  Erhebung  der  neuen  Kupons  benutzt,  so  erfolgt  die  Ausgabe  der  letzteren
nebst  Talons  nur  an  die  Inhaber  der  Obligationen.

ß.  3.

Die  Inhaber  der  Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  §.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Gläubiger  der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  und  daher  befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien
  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  jetzige  und  künftige  Vermogen  der  Gesell.
schaft  und  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorität  vor  den  Inhabern  der
Stammaktien,  Stamm  Prioritätsaktien  und  der  dazu  gehörigen  Dividendenscheine
zu  halten.  Diese  Priorität  soll  ihnen  auch  zustehen  gegenüber  den  etwaigen
weiteren  Anleihen  der  Gesellschaft.  Nur  für  den  Fall,  daß  die  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsregierung
  die  Konzession  erhalten  sollte,  ihre  von  Hildesheim  nach  der  Braunschweigischen
  Grenze  projektirte  Bahn  bis  zur  Stadt  Braunschweig  fortzusetzen,
behält  sie  sich  das  Recht  vor)  für  diese  Fortsetzung  das  erforderliche  Kapital  —
höchstens  jedoch  im  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  —  durch  Ausgabe
weiterer  Prioritäts-Obligationen  unter  den  im  vorstehenden  Privilegium  enthaltenen
  Bedingungen  zu  beschaffen  und  den  Inhabern  dieser  neuen  Obligationen
überall,  insbesondere  bezüglich  Verzinsung  und  Amortisation,  gleiche  Rechte  mit
den  Inhabern  der  durch  gegenwärtiges  Priollegium  kreirten  Obligationen  einzuräumen.
  Für  die  Ausübung  dieses  Rechts  soll  jedoch  die  Genehmigung  der
Preußischen  Staatsregierung  erforderlich  sein.

Bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur  Eisenbahn
  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkaufen;  dies  Veräußerungsverbot
  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der
Bahnhäfe  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb  der
Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  andere  juristische  Personen  zu  effenche

we-
        <pb n="683" />
        —  607  —

Zwecken  abgetreten  werden  möchten.  Für  den  Fall,  daß  Unsere  Gerichte  einen
Nachweis  darüber  erfordern  sollten,  ob  ein  Grundstück  zur  Eisenbahn  oder  zu
den  Bahnhöfen  erforderlich  sei  oder  nicht,  genügt  ein  Attest  des  betreffenden
Eisenbahn-Kommissariats.

gz.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  welche  mit  dem
Jahre  1876.  beginnt  und  durch  alljährliche  Verwendung  von  11,250  Thalern
(ein  halb  Prozent  des  Nominalbetrages  der  emittirten  Obligationen)  und  der  auf
die  eingelösten  Prioritäts.  Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.

Die  Nummern  der  für  ein  Jahr  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
werden  alljährlich  im  Monat  Juli  durch  das  Loos  bestimmt  und  ohne  Verzug
öffentlich  bekannt  gemacht.  ,

Der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht
vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staates  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu
verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,
wie  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  östentlichen  Blätter  mit
sectm  mühher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes  einzulösen.


Auch  ist  es  dem  Verwaltungsrathe  der  Gesellschaft  unbenommen,  den  Zeitpunkt
  des  Anfangs  der  Amortisation  früher  zu  bestimmen.

g.  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  geschieht
durch  den  jeweiligen  Vorstand  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  in
Gegenwart  eines  Notars  in  einem  14  Tage  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen-#
  U  zu  welchem  den  Inhabern  der  Obligationen  der  Zutritt  geattet

  ist.

K.  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  erfolgt  von  dem
auf  den  Ausloosungstermin  folgenden  2.  Januar  ab,  zum  ersten  Male  also,
wenn  nicht  die  Amortisation  vor  dem  Jahre  1876.  beginnt  (§.  4.  i.  f.)  am
2.  Januar  1877.  in  Hannover  und  an  den  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes
der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  etwa  anderweitig  noch  zu  errichtenden
  und  gehörig  zu  publizirenden  Zahlstellen  nach  dem  Nominalwerthe  an  die
Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen  gegen  Aushändigung  derselben
und  der  dazu  gehörigen  nicht  fälligen  Zinskupons.  Werden  die  Kupons  nicht
mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem  Kapital  gekürzt  und
zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Zahlung  der
Zinsen  einer  jeden  PrioritätsObligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,
i  sischem  dieselbe  ausgeloost  und  daß  dies  geschehen,  bekannt  gemacht  woren

  ist.
O#r.  80r0.  83“7  Die
        <pb n="684" />
        —  608  —

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  werden
in  Gegenwart  eines  Notars  verbrannt  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Kapital-Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (§.  7.)
oder  in  Folge  einer  Kündigung  (§.  4.)  außerhalb  der  Amortisation  eingelösten
Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben  befugt.

C.  7.
Die  Inhaber  der  Priorität-Obligationen  sind  nicht  besugt,  die  JZahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  in  den
SW  4.  und  6.  getroffenen  Bestimmungen  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  ein  Jahlungstermin  länger  als  drei  Monate  durch  Verschulden
der  Gesellschaft  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  sämmtlichen,  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  länger  als  sechs  Monate  aus
Verschulden  der  Gesellschaft  aufhört;

e)  wenn  die  in  §.  4.  und  6.  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  ad  a.  und  b.  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,  sondern
  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,
zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a.  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,
zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

In  dem  sub  c.  gedachten  Falle  ist  eine  dreimonatliche  Kürdigungefeist
zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations-Quantums  hätte  stattfinden  sollen.
Die  Kündigung  verliert  indessen  ihre  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Eisenbahnverwaltung
  die  nicht  eingehaltene  Amortisation  nachholt  und  zu  dem  Ende  binnen
längstens  dreier  Monate  nach  erfolgter  Kündigung  die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden
  Prioritäts-Obligationen  nachträglich  bewirkt.

g.  8.

Diejenigen  Prioritäts·.  Obligationen,  welche  ausgeloost  oder  gekundigt  sind
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisirung  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von  dem
Vorstande  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal
öffentlich  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist
  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein
jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe
der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  dem  Vorstande
  der  Gesellschaft  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.  6.9
        <pb n="685" />
        —  609  —

S.  9.

Die  Mortifikation  abhanden  gekommener  Obligationen  ist  gestattet  und
richtet  sich  nach  den  in  der  allgemeinen  Hannoverschen  bürgerlichen  Prozeßordnung
für  Schuldurkunden,  die  auf  den  Namen  lauten,  getroffenen  Bestimmungen
(§.  501.  Nr.  5.  der  gedachten  Prozeßordnung).  Zuständig  für  das  Provokationsverfahren
  ist  das  Königliche  Amtsgericht  in  Hannover.

Nach  stattgehabter  Mortifikation  sollen  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie
ieelgee,  de  abhanden  gekommenen  Obligationen  durch  neue  auf  seine  Kosten  eretzt
  werden.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;
  sedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  (§.  2.)  bei  dem  Vorstande  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
  ammeldet  und  den  stattgehabten  Besitz  in  glaubhafter  Weise  darthut,
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin
nicht  zum  Vorschein  gekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt  werden.

S.  10.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
erfolgen  durch  diejenigen  Blätter,  welche  nach  F.  13.  des  Statuts  der  Hannover-Altenbekener
  Eisenbahngesellschaft  in  den  Angelegenheiten  dieser  Gesellschaft
benutzt  werden.

Zu  Urkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen
  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu  geben  oder
Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1872.

.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

(Fr.  8070.  Schema  I.
        <pb n="686" />
        —  610  —

Schema  I.
Prioritäts-Obligation
der
Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
A
über
............  Thaler  Kurant.

Der  Inhaber  dieser  Obligation  hat  an  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.
  Thaler  Kapital,  verzinslich  mit  43  Prozent,  zu  fordern  als

Antheil  an  der  durch  Allerhöchstes  Privilegium  vo  genehmigten
Anleihe  von  24  Millionen  Thaler.  «
Hannovcyden..«s-..........  18..

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.
(Faksimile  der  Unterschriften  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.)

(Trockener  Stempel.)  (Unterschrift  und  Stempel  des  Hauptkassen-Rendanten.)

Schema  II.
        <pb n="687" />
        —  611  —

Schema  lI.

Zinskupon

lur

Prioritäts-Obligation  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft

Der  Inhaber  Kieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom
—N—N.——  18..  an  die  Zinsen  der  vorerwähnten  Obligation  für  das
Halbjahr  veo  ...  bis.  mit  .  .  .  ..  Thalern  ...  .Silbergroschen
  bei  der  Hauptkasse  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngeselsschaft  in
Hannover  und  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezelchneten  Zahlstellen.

Hannover,  den  #een  18.
Verjährt  am  (Crockener  Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-31.
  Dezember  18..  Stempel.)  Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.
(Fakfimile  der  Unterschriften  von  drei  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes.)

(Fr.  8  5e)  Schema  II.
        <pb n="688" />
        —  612  —

Schema  III.

Dalon
zur

Prioritäts-Obligation  der  Hannover-Altenbekener
Eisenbahngesellschaft

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  als  Quittung  geltende
Rückgabe  zu  der  vorerwähnten  Obligation  der  Hannover-Altenbekener  Eisenhahngesellschaft
  die  ..te  Serie  Zinskupons  fuüͤr  die  Jahre  18..  bis  18..  bei  der
Hauptkasse  der  Gesellschaft  zu  Hannover  und  an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  bezeichneten  Stellen,  sofern  nicht  von  dem  Inhaber  der  Obligation
rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs
erfolgt  die  Aushändigung  an  den  Inhaber  der  Obligation.

Hannover,  den  ##e...  18.4

Der  Verwaltungsrath  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft.
(Trockener  Stempel.)  (Faksimile  von  drei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.)

 

(Nr.  8071.)
        <pb n="689" />
        —  613  —

(Nr.  8071.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  12.  August  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
die  Abgaben  für  Benutzung  des  Hafens  zu  Labs,  im  Kreise  Ploen,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  vom  1.  November  1872.  ab  bis  auf  Weiteres
zu  entrichten  sind.

D.  miltelst  Ihres  gemeinschaftlichen  Berichts  vom  28.  Juli  d.  J.  Mir  vorgelegten
  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  Benutzung  des  Hafens  zu  Labö,
im  Kreise  Ploen,  Regierungsbezirk  Schleswig,  vom  1.  November  1872.  ab  bis
auf  Weiteres  zu  entrichten  find-  sende  Ich  Ihnen,  von  Mir  vollzogen,  zur  weiteren
  Veranlassung  hierneben  zurück.

Dieser  Erlaß  ist  mit  dem  Tarife  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Bad  Gastein,  den  12.  August  1872.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  und  den  Finanzminister.

Jahrgaog  1872.  (Nr.  8071.)  84  Tarif
        <pb n="690" />
        —  614  —

Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  zu  Labö

im  Kreise  Ploen)  Regierungsbezirk  Schleswig  vom  1.  November
1872.  ab  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  sind.

Vom  12.  August  1872.

Es  wird  entrichtet:

A.  An  Hafengeld  von  Schiffsfahrzeugen:

I.  bis  zu  drei  Lasten  (sechs  Tonnen)  Tragfähigkeit,  beladen
  oder  unbeladen:

beim  Eingang  1  Silbergroschen,
beim  Ausganeggg  1  -

für  jedes  Fahrzeugz;
II.  von  mehr  als  drei  Lasten  (sechs  Tonnen)  Tragfähigkeit:


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganeggg  1#  -
beimAusgange.........................  1#  -
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingangg  ...  1  -
beim  Ausgange  .  .  .....................  ..  1  -

für  jede  Last  (jede  zwei  Tonnen)  der  Tragfähigkeit.

B.  An  Bohlwerkögeld:

von  allen  Waaren  und  Gegenständen,  welche  über  die  Bohlwerke  des  Hafens  zu
Lande  gebracht,  oder  von  denselben  aus  verladen  werden:

1)  von  Brennholz,  Torf)  Holz,  und  Torfkohlen,  Heu)  Stroh,  Dachreth,
Dünger,  Tang)  Kalksteinen,  Erde,  Kreide,  Töpfergut,  Sand,  Granitund
  Feldsteinen,  sowie  von  Umziehegut:

a)  in  Schiffen,  für  jede  geladene  Last  (jede  zwei
Tonnenrrrrrnrnnn  ..  ...  ...  2  Silbergroschen,
3

2)  von
        <pb n="691" />
        —  615  —

2)  von  Bau--  und  Nutzholz  pro  Kubikmetr

3)  von  Mauersteinen,  Fliesen,  Dachziegeln  und  Dachschiefer,
  sowie  von  Drains  und  Thonröhren  pro

Tausnnnd  ...  „

4)  von  Steinkohlen  und  Koaks  pro  Zentner..

5)  von  Kornwaaren,  Hülsen=  und  Oelfrüchten  pro

Hektoliternrn  .  .  ..  .  ..

6)  von  Kartoffeln  pro  Hektoliter  ....................
7)  von  Vieh,  lebendem:

a)  von  Pferden  und  Hornvieh  pro  Stückb)

  von  Schweinen,  Kälbern  und  Füllen

c)  von  Schaafen,  Lämman  und  Ferkeln

8)  von  sonstigen  nach  Gewicht  gehandelten  Waaren  pro

Zentren.

von  sonstigen  nach  Maaß  gehandelten  Waaren  pro

Hektoliternrnrnrnrnrnrnrnr

9)  von  Schiffsballast,  eingenommen  oder  gelöscht)  für

jede  Last  (jede  zwei  Tonnenennnn

C.  An  Abgabe  für  Benutzung  des  Hafenplatzes
Anlagen:
1)  für  Winterlager:
von  Schiffen,  für  jede  Last  (jede  zwei  Tonnen)
der  Tragfähigkeit  ..  ...
von  Böten,  pro  Botttt
2)  für  Schiffe,  welche  im  Hafen  repariren  oder  kielholen,
  für  jede  Last  (jede  zwei  Tonnen)  der  Tragfähigkeit............................·...........

für  Böte,  welche  auf  dem  Hafenplatz  reparirt,  getheert
  oder  gemalt  werden,  pro  Boot.
3)  an  Lagermiethe:
a)  für  gelöschte  oder  zu  verladende  Waaren,  pro
Wocke  und  Quadratmeter  des  belegten  Raumes

Anmerkung:  für  Waaren,  welche  nicht  länger
als  48  Stunden  lagern,  wird
Lagermiethe  nicht  erhoben.  Bei
längerer  Lagerung  wird  jede  angefangene
  Woche  für  eine  volle
Woche  gerechnet.
(Fr.  8071.)  84“

14  Silbergroschen,
2  -

1  Pfennig,

4  Pennmige,

3

5  Silbergroschen,
2

1  -
6  Pfennige,
6  -

2  Silbergroschen.

und  anderer

3  Silbergroschen,
3

6  Pfennige,

b)  als
        <pb n="692" />
        —  616  —

b)  als  Jahresmiethe  für  abgesteckte  feste  Lagerplätze:
in  der  ersten  Zone  pro  Quadratmeter  2  Silbergroschen,
in  der  zweiten  Lone  pro  Quadratmeter1  -

Anmerkung:  die  erste  Zone  erstreckt  sich  vom
Hafenbohlwerk  bis  zur  Mitte,  die
zweite  Zone  von  der  Mitte  bis
zur  äußersten  Grenze  des  abgabenpflichtigen
  Hafengebietes.

c)  fuͤr  Sandballast,  welcher,  wenn  er  eingenommen
werden  soll,  länger  als  24  Stunden,  und  wenn
er  gelöscht  ist,  länger  als  4  Tage  auf  dem
Hafenplat  lagert,  für  jeden  ferneren  Tag  der
Lagerung  für  jede  Last  (jede  zwei  Tonnen)  der
Tragfählgkeit  des  Schiffen  3  Psennige.

D.  Ausnahmen:

1)  Die  Mitglieder  der  Laböer  Hafeninteressentschaft  erlegen  für  ihre  Schiffsfahrzeuge)
  so  lange  dieselben  für  ihre  Rechnung  in  Fahrt  sind,  nur  die
Hälfte  der  sub  A.  I.  und  II.  B.  9.  und  C.  1.  und  2.  normirten

lbgaben.

2)  Die  Hälfte  der  unter  A.  I.  und  II.  normirten  und  auch  der  sub  D.  I.
modifizirten  Hasenabgabe  wird  nur  entrichtet:

a)  für  Fahrzeuge)  welche,  ohne  eigentlich  Havarie  erlitten  zu  haben
(liehe  E.  A.  1.))  Schutz  suchend)  sowie  diejenigen,  welche  Fracht
suchend  in  den  Laböer  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  dort
güscht  oder  geladen  zu  haben,  wieder  verlassen.  Geht  ein  leeres
Schiff  Fracht  suchend  in  den  Hafen  ein  und  verläßt  denselben,  nachdem
  es  Fracht  gefunden,  in  beladenem  Zustande,  so  ist  das  volle
Hafengeld  und  zwar,  wenn  das  Schiff  eine  Tragfähigkeit  von  mehr
als  drei  Lasten  (sechs  Tonnen)  hat,  für  den  Eingang  nach  A.  II.  b.
und  für  den  Ausgang  nach  X  II  a.  zu  entrichten,

b)  für  Fahrzeuge,  welche  im  Vorbeisegeln  weniger  als  den  vierten
Theil  ihrer  Tragfähigkeit  zuladen.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Labö  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  benutzen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Höhe  nach  Beschluß  des  Hafenvorstandes  mit  Genehmigung  der  Regierung
  festzusetzen  bleibt.

4)  Passagierdampfböte  in  regelmäßiger  Fahrt  auf  Labö  zahlen  die  Hafenabgabe
  mit  einer  Jahresrate  von  33  Thalern  pro  Last  (zwei  Tonnen)
der  Tragfählgkeit  des  Schiffes,  und  ist  die  Jahresrate  zur  einen  Hälfte  am
1.  April,  zur  anderen  Hälfte  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  entrichten.

.  Be-
        <pb n="693" />
        —  617  —

E.  Befreiungen.
Befreit  sind:
A.  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  von  Labö  ausgegangen  und  widrigen  Windes
  halber  retourniren,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens
  oder  anderer  Unglücksfälle  in  den  Hafen  einlaufen  und
denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die
Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
befindlichen  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen
und  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

3)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichten  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

4)  Schiffsgefäße,  welche  Staatseigenthum  sind)  oder  lediglich  für
Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Fall  nur
auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

5)  alle  Lootsensahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zweck  gemäß  benutzt
werden;

6)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

7)  Böte,  Jollen  und  Kähne,  welche  von  den  vor  dem  Hafen  liegenden
und  vorbeisegelnden  Schiffen  ans  Land  kommen,  imgleichen  Böte,
Jollen  und  Kähne  der  Hafeninteressenten,  welche  Ballast,  Seegras
und  Sand  zum  eigenen  Bedarf  herbeiführen;

8)  Schiffe,  Böte  und  Kähne,  welche  Materialien  zum  Bau  oder  zur
Unterhaltung  des  Hafens  anfahren;

B.  von  der  Entrichtung  der  Bohlwerksabgabe:

1)  Effekten  der  Marine-  und  Militairverwaltung,  überhaupt  Alles,
was  zum  eigenen  Gebrauche  des  Staates  oder  des  Landesherrn
transportirt  wird;

2)  Massagiereffekten  und  diejenigen  Gegenstände,  welche  die  Passagiere
der  Dampf-  und  Fährböte  mit  sich  führen,  mit  Ausnahme  von
Vieh  und  wirklichem  Frachtgut;

3)  Fische,  welche  direkt  vom  Fischfange  aus  der  See  eingebracht  werden;

C.  von  der  Entrichtung  der  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  als
Winterlager,  sowie  des  Hafenplatzes  zum  Repariren  und  Kielholen:
Fahrzeuge  und  Böte,  welche  Staatseigenthum  sind.

F.  Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarif  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaaßstab  bildet,  ist

La  die  Preußische  Schiffslast  zu  4000  Pfund  (zwei  Tonnen)  zu
verstehen.

(Nr.  8071.)  2)  Bei
        <pb n="694" />
        —  618  —

2)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit  der  Schiffe  werden  Bruchtheile  von
einer  halben  Last  (einer  Tonne)  oder  mehr  fuͤr  eine  volle  Last  (zwei
Tonnen)  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen,
  und  wenn  bei  der  Feststellung  der  Bohlwerksabgabe  ein  Bruchtheil
  vom  Kubikmeter,  Hektoliter,  Zentner  u.  s.  w.  sich  ergiebt,  so  wird
dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die  Hälfte  der  als  Maaßstab  angegebenen
Größeneinheit  erreicht  oder  übersteigt,  für  voll,  sonst  aber  gar  nicht  ge.
rechnet.  Unerhoben  bleiben  Beträge,  welche  für  den  einzelnen  Fall  auf
weniger  als  6  Pfennige  sich  berechnen.  Höhere  Beträge  werden  in  der
Weise  abgerundet,  daß  überschießende  Pfennige  bis  zu  einem  halben
Silbergroschen  unberücksichtigt  bleiben,  Beträge  von  einem  halben  Silbergroschen
  und  darüber  aber  als  voller  Silbergroschen  in  Ansatz  kommen.

Das  abgabenpflichtige  Hafengebiet  zu  Labö  umfaßt  das  durch  die  Hafenbohlwerke

  umschlossene  Hafenbassin,  sowie  das  ganze  der  Laböer  Hafeninteressentschaft

  von  dem  adeligen  Kloster  zu  Preetz  urkundlich  abgetretene
  und  durch  Pfähle  markirte  Landstück.

4)  Die  Erhebung  der  Abgabe  geschieht  durch  einen  von  dem  Vorstande  der
Laböer  Hafeninteressentschaft  nominirten  Kassirer  auf  Grund  der  Meßbriefe
  und  Ladungspapiere,  wenn  diese  vorhanden  sind,  sonst  auf  mündliche
  Angabe  und  auf  Grund  möglichst  genauer  Ermittelung.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  12.  August  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Finanzminister:

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

3
        <pb n="695" />
        —  619  —

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  -Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Mai  1872.,  betreffend  die  Verleihung  des
Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Breslau  Behufs  Erwerbung
des  zur  Durchführung  und  Freilegung  der  Neudorfstraße  in  der  Schweidnitzer
  Vorstadt  zu  Breslau  bis  zur  Gartenstraße  erforderliche,  dem  Partikulier
  von  Nowag  gehörige  Terrain,  einschließlich  der  auf  demselben
befindlichen  Gebäudetheile,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Breslau  Nr.  23.  S.  145.,  ausgegeben  den  7.  Juni  1872.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juli  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  vom  Weiler  Sief  an  der  RNaeren-Schmidthofer  Gemeinde-Chaussee
  im  Kreise  Eupen  nach  der  Stadt  Burtscheid  im  Landkreise
Aachen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Aachen
Nr.  38.  S.  169.,  ausgegeben  den  29.  August  1872.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  Juli  1872.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bochum  im  Betrage  von
300,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Arnsberg  Nr.  34.  S.  297.  ff.,  ausgegeben  den  24.  August  1872.;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Juli  1872.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bartenskein  im  Betrage
von  30,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Königsberg  Nr.  34.  S.  194/195.,  ausgegeben  den  22.  August  1872.;

5)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  17.  Juli  1872.,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Eilenburg  nach  Leipzig  (Landesgrenze)
  durch  die  Halle-Sorau--Gubener  Eisenbahngesellschaft,  durch
die  Amtsblätter

der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  36.  S.  197.  bis  199.,
ausgegeben  den  7.  September  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  34.  (Extrablatt)
  S.  1.  bis  3.)  ausgegeben  den  23.  August  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  34.  S.  265.  bis  268.,
ausgegeben  den  23.  August  1872.;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  Juli  1872.  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Halle-  Sorau=  Gubener  Eisenbahngesellschaft
  bis  zum  Betrage  von  2)/200,000  Thalern  durch  die  Amtsblätter

der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  36.  S.  199.  bis  202.,
ausgegeben  den  7.  September  1872.),
er
        <pb n="696" />
        —  620  —

der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  34.  (Extrablath
  S.  3.  biss  5.)  ausgegeben  den  23.  August  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  34.  S.  268.  bis  270.,
ausgegeben  den  23.  August  1872.;

7)  das  Statut  für  den  Lawsker  Pregelwiesen-Verband  im  Landkreise
Königsberg  vom  19.  Juli  1872.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  34.  S.  196.  bis  198.,  ausgegeben  den
22.  August  1872.;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Juli  1872.  und  der  durch  denselben  genehmigte
  erste  Nachtrag  zu  dem  Statute  der  Bremen=  und  Verdenschen
BrandVersicherungsgesellschaft  in  Stade  vom  24.  Juli  1861.  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  38.  S.  311.)  ausgegeben  den
13.  September  1872.;

9)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  Juli  1872.,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Grefrath  nach  Straelen  und  von
Hüls  nach  Moers  durch  die  Crefeld=  Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu
Düsseldorf  Nr.  35.  S.  297.)  ausgegeben  den  31.  August  1872.;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juli  1872.  wegen  Emission  von
fünfprozentigen  Prioritäts  =  Obligationen  der  Crefeld=  Kreis  Kempener
Industrie-Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  1,300,000  Thalern  durch
das  Amtöblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  35.  S.  297.
bis  300.,  ausgegeben  den  31.  August  1872.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juli  1872.)  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer
Kreis-  Chaussee  im  Kreise  Oschersleben  von  der  Eisenbahnstation  bei
Weeleben  über  Wegeleben,  Adersleben,  Rodersdorf  bis  zur  Kreisgrenze
in  der  Richtung  auf  Hedersleben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Rezierung  zu  Magdeburg  Nr.  35.  S.  249.,  ausgegeben  den
31.  August  1872.

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1872.  und  die  durch  denselben
genchmigten  Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen
ndschaft  vom  26.  Oktober  1857.  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Repierung  zu  Stettin  Nr.  37.  S.  179/180.)  ausgegeben  den  13.  September
  .

 

RebigirUMBåteaubesSkaatssMinistetiumL
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
..  (K.  v.  Decker).
        <pb n="697" />
        —  621  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.“  #  Nr.  37.  A

 

(Nr.  8072.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hamburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn
von  Stade  nach  Cuxhaven.  Vom  24.  Juni  1872.

Se#e  Mafestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  der  Senat  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg,  von  dem  Wurnsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  erweitern,  haben  zum
Zwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Hermann  Duddenhausen,
  «
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg:
den  Syndikus  Dr.  Carl  Hermann  Merck,

“  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen
aben.  -  -
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
  Hamburg  verpflichten  sich  gegenseitig,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Stade  nach  Cuxhaven,  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  von  Harburg  nach
Stade  auszuführende  Bahn,  zu  gestatten  und  zu  fördern.

Zu  diesem  Behufe  wird  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
die  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahn,  insoweit  dieselbe  im  Hamburgischen
  Gebiete  anzulegen  ist,  der  Cuxhavener  Eisenbahn.,  Dampfschiff=  und
Hasen-Aktiengesellschaft  ertheilen,  welche  die  Konzession  für  den  im  Preußischen
Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  durch  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom
22.  Mai  d.  J.  bereits  erhalten  hat.

Artikel  2.

In  der  zu  ertheilenden  Konzession  wird  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  der  Cuxbavener  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Hafen-Aktiengesellschaft,
ohne  vorgängiges  Einvernehmen  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung)  keine
erschwerende  Bedingungen  auferlegen,  welche  nicht  bei  den  Eisenbahnanlagen  in

Jahrgang  1872.  (Nr.  8072.)  85  Preu-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  4.  Oktober  1872.
        <pb n="698" />
        —  622  —

Preußen  allgemein  zur  Anwendung  kommen  oder  im  gegenwärtigen  Vertrage
ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  vielmehr  der  Cuxhavener
  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  und  Hafen-Aktiengesellschaft  die  Durchführung
ihres  Unternehmens  thunlichst  erleichtern  und  ihr  insbesondere  das  Recht  zur
Expropriation  verleihen.

Artikel  3.

Ferner  wird  bei  Ertheilung  der  Konzession  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
  Humburg  der  Cuxhavener  Eisenbahn.,  Dampfschiff-  und  Hafen-Aktiengesellschaft
nach  Maßgabe  ihres  Gesellschaftsstatuts  auch  in  dem  Hamburgischen  Gebiete  die
Rechte  einer  Korporation  zugestehen.  Die  Gesellschaft  soll  jedoch  ihr  Domizil
und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  im  Königreich  Preußen  behalten,  und  ungeachtet
der  Ausdehnung  ihres  Unternehmens  auf  das  Hamburgische  Gebiet  in  Bezug  auf
das  allgemeine  staatliche  Aussichtsrecht  über  die  Verwaltung  des  in  Rede
stehenden  Eisenbahn  Unternehmens  lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  ressortiren,  wodurch  indessen  das  Beaussichtigungs-  und  Genehmigungsrecht
des  Senates  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  in  Bezug  auf  den  Bau  und
Betrieb  der  im  Hamburgischen  Gebiete  zur  Ausführung  kommenden  Anlagen  und
deren  etwalge  Erweiterungen  nicht  beeinträchtigt  werden  soll.  Die  Genehmigung
von  Erweiterungen  des  Unternehmens  außerhalb  des  Hamburger  Staatsgebiets
sowie  der  Emission  von  Prioritäts-HObligationen  bleibt  lediglich  der  Koniglich
Preußischen  Reglerung  anheimgestellt.  Bei  der  in  diesem  Artikel  bezüglich  des
Domilzils  der  Gesellschaft  getroffenen  Bestimmung  wird  vorausgesetzt,  daß  dadurch
der  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  der  belegenen  Sache  oder  des  begangenen  Verbrechens
  nicht  aufgehoben  wird.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Anlagen  im
Hamburgischen  Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben  gegen  die  Cuxhavener  Eisenbahn.)
  Dampsschiff=  und  Hafen=  Mktiengesellschaft  erhoben  werden  möchten,  ist
dieselbe  der  Hamburgischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen.

Artikel  4.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojektes  innerhalb  jedes
Staatsgebiets  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  abmordnende  beiderseitige  technische  Kommissaricn
näher  beslimmt  werden.  Die  Projekte  für  die  Ausführung  der  Bahn  und  der
dazu  gehörigen  Hochbauten  2c.  im  Bereiche  der  Befestigungen  an  der  unteren
Elbe  sollen  der  Militairbehörde  vor  der  Feststellung  zur  Prüfung  vorgelegt
werden.  Oie  desfallsigen  Festsetzungen  sind  für  die  Gesellschaft  unbedingt  maßgebend
  und  hat  sie  die  durch  die  Ausführung  entstehenden  Koslten  zu  tragen.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit
Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen.  Das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein
für  eine  doppelgeleisige  Bahn  zu  erwerben,  die  Gesellschaft  auch  zu  verpflichten,
seder  Zeit  auf  Aufforderung  der  betreffenden  Regierung  das  zweite  Geleise  herzustellen.
  Di

ie
        <pb n="699" />
        —  623  —

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1/1#38  Meter  im  Lichten  der
Schienen  betragen.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.

Artikel  5.

Die  Genehmigung  und  nöthigenfalls  die  Abänderung  des  Fahrplanes  soll
zwar  der  Königlich  Preußischen  Regierung  auch  für  die  auf  Hamburgischem
Gebiete  liegende  Strecke  der  Bahn  zustehen;  die  Preußische  Regierung  wird
jedoch  dafür  Sorge  tragen,  daß  den  Zügen  der  Bahn  Stade-  Cuxhaven  ein
ununterbrochener  Anschluß  auf  der  Bahn  Stade-Harburg  gesichert  werde,  einerlei,
ob  die  letztere  Strecke  unter  Staats-  oder  unter  Privatverwaltung  stehen  wird.

Zwischen  Stade  und  Harburg  sollen  in  beiden  Richtungen  vorläufig  täglich
mindestens  zwei  Züge  mit  Personen=  2c.  Beförderung  eingerichtet  werden.

Weas  die  Fabrgeld-  und  Frachtsätze  für  den  Bessotzen-  und  Güterverkehr
betrifft,  so  behält  sich  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  bezüglich
des  Verkehrs  zwischen  Cuxhaven  und  Hamburg  für  den  in  das  Hamburgische
Gebiet  fallenden  Theil  der  Bahn  Stade-Cuxhaven  die  Genehmigung  der  von
der  Gesellschaft  zuerst  einzuführenden  Tarifsätze,  sowie  die  Genehmigung  etwaiger
späterer  Erhöhung  dieser  Sätze  vor.  Beide  Regierungen  werden  bemüht  sein,
in  jedem  Falle  ein  Einverständniß  über  die  Tarifbildung,  welche  für  die  Bahnstrecke
  Stade-Cuxhaven  eine  einheitliche  sein  soll,  herbeizuführen.

Abgesehen  von  dem  Verkehr  zwischen  Hamburg  und  Cuxhaven,  überläßt
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  die  Genehmigung  der  Tarsst
lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung.  Letztere  wird  vess  Tarife,  wie
auch  die  Fahrpläne  und  beabsichtigte  spätere  Abändrrungen  derselben  vor  deren
Einführung  dem  nach  Artikel  6.  Seitens  des  Senates  zu  bestellenden  Kommissar
mittheilen  und  die  von  demselben  in  Bezug  darauf  etwa  kund  gegebenen,  mit
dem  Gesammtinteresse  des  Unternehmens  zu  vereinigenden  Wünsche  berücksichtigen.

Sowohl  im  Personen-  als  Güterverkehr  soll  zwischen  den  beiderseitigen
Staatsangehörigen  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise,  noch  in  der  Zeit
der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  sein,  auf  Verlangen  der  nach  diesem  Vertrage
  zuständigen  Regierung  den  Einpfennigtarif  für  Kohlen,  Koaks  und  event.
die  übrigen  in  Artikel  45.  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten
Gegenstände  bei  Transporten  auf  größere  Entfernungen  einzuführen.

Die  Preußtsche  Regierung  wird  Sorge  tragen,  daß  der  Personen=  und
Güterverkehr  nach  und  von  Cuxhaven  nicht  ungünstiger  behandelt  wird)  als
der  Personen--  und  Güterverkehr  nach  und  von  den  an  der  Geeste  belegenen
Hafenplätzen.

Artikel  6.

Die  Landeshoheit  verbleibt  in  Ansehung  der  Bahnstrecke  im  Hamburgischen
Gebiete  ausschließlich  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
(Nr.  8072)  85“  Dem
        <pb n="700" />
        —  624  —

Dem  Snnuate  ist  es  vorbehalten,  zur  Regelung  des  Verkehrs  zwischen  ihm
und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  der  ihm  zuständigen  Aufsichts=  und
Hoheitsrechte  einen  besonderen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die
Beziehungen  des  Senates  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  wahrzunehmen,
  die  nicht  zum  direkten  grichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der
kompetenten  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  7.

Die  Eisenbahnbeamten  sind  während  ihres  Aufenthaltes  „  Hamburgischem
Gebiete  den  Hamburgischen  Gesetzen  und  Anordnungen  unterworfen;  jedoch  sollen
die  Beamten,  welche  beim  Bau  und  Betriebe  der  Bahn  im  Hamburgischen
Gebiete  stationirt  werden,  dadurch  keine  Aenderung  ihrer  Unterthanenverhaͤltnisse
erleiden  und,  wenn  sie  nicht  Hamburgische  Unterthanen  sind,  während  ihres
dienstlichen  Aufenthalts  nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen
sein,  welche  nach  den  Hamburgischen  Gesetzen  unter  gleichen  Verhaͤltnissen  fuͤr
alle,  eine  Geschäfts-  oder  Erwerbsthätigkeit  ausübende  Fremde  zur  Anwendung

kommen.
Artikel  8.
Für  die  Bahnpolizei  sind  die  bezüglichen  Reichsverordnungen  maßgebend;
über  die  etwa  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  werden  beide  Regierunen
  vor  dem  Erlasse  sich  benehmen  und  gleichlautende  Bestimmungen  zu  erzielen

schen.
Artikel  9.

Die  Regulirung  der  Zollverhältnisse  sowohl  auf  der  Bahn,  wie  bezuͤglich
der  bei  Cuxhaven  projektirten  Hafenanlagen,  wozu  auch  insbesondere  die  Ser
ellung  der  Richtung  der  Zolllinie  gehört,  bleibt  der  besonderen  Vereinbarung
er  beiden  Regierungen  vorbehalten,  deren  Feftsetzungen  für  die  Cuxhavener  Eisenbahn
  Dampfschf  und  Hafen-Aktiengesellschaft  bindend  sein  sollen.  Namentlich
soll  die  Gesellschaft  bezüglich  der  Herstellung  der  zur  Niederlegung  und  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  der  Waaren  erforderlichen  Lokalitäten,  sowie  begüglich  der
Beschaffung  der  nöthigen  Wohnungen  für  die  Zollbeamten  und  aller  sonst  erforderlichem
  zollamtlichen  Einrichtungen  und  Anlagen  den  zu  stellenden  Anforderungen
  ohne  Weiteres  unterworfen  und  zur  alleinigen  Tragung  der  dadurch  erwachsenden
  Kosten  verpflichtet  sein.

Artikel  10.

Die  der  Gesellschaft  im  Interesse  der  Militalr-,  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  und  bezüglich  ihrer  Bahnbeamten  und  Arbeiter  für  das  Preußische
Staatsgebiet  in  der  Allerhöchsten  Konzession  vom  22.  Mai  1872.  (sub  VI.,  VII.,
VIII.  und  IX.)  auferlegten  Bedingungen  sollen  auch  für  das  Hamburgische  Gebiet
  maßgebend  sein.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interefe  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Gesellschaft  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen  oder  Hamburgischen  Staate,  noch
vom  Reiche  beanspruchen  können.  Art

rt.
        <pb n="701" />
        —  625  —

Artitel  11.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Unternehmen  der  Bahn
von  Stade  nach  Cuxhaven)  einschließlich  der  im  Hamburgischen  Gebiete  belegenen
Bahnstrecke,  eine  Eisenbahnabgabe  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.
und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden
Bestimmungen  erheben  und  diejenige  Quote,  welche  bei  Repartition  nach  Verhältniß
  der  Gesammtlänge  dieser  Bahn  zu  der  Länge  der  auf  Hamburgischem
Gebiete  belegenen  Strecke  auf  die  letztere  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung
  der  ganzen  Bahnlinie  Stade-Cuxhaven  folgenden  Kalenderjahres  entfallen
  wird,  alljährlich  an  den  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  überweisen
  und  an  die  von  ihm  zu  bezeichnenden  Einnahmestellen  abführen  lassen.

Der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  wird  dagegen  von  der
Cuxhavener  Eisenbahn.,  Dampfschiff=  und  Hafen-Aktiengesellschaft  bezüglich  ihrer
Eenbahrnternefmung  kein  Konzessionsgeld  fordern,  auch  wegen  des  zu  der  Bahn
und  dem  Bahnhofe  verwendeten  Grundeigenthums  auf  Hamburgischem  Gebiete
weder  Grundsteuer  erheben,  noch  wegen  des  Bahnbetriebes  Gewerbe-  oder  Einkommensteuer
  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  12.

Der  8.  42.  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838.,
wonach  dem  Staate  vorbehalten  ist,  das  Eigenthum  der  von  ihm  konzessionirten
Privateisenbahnen  mit  allem  Zubehör  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren  nach  der
Betriebseröffnung  oder  auch  fäte-,  nach  mindestens  ein  Intr.  vorher  erfolgter
Ankündigung,  anzukaufen,  wird  vom  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
auch  für  die  im  Hamburgischen  Staatsgebiete  belegene,  in  Rede  stehende  Bahnstrecke
  nebst  allem  Zubehör  —  wozu  die  von  der  Gesellschaft  projektirte  Hafenanlage
  selbstredend  nicht  zu  rechnen  ist  —  in  Kraft  gesetzt.

Für  den  Fall,  daß  sich  beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  über  die
gleichzeitige  beiderseitige  Ausübung  dieses  Rechts  je  für  Ihr  Gebiet  nicht  verständigen
  sollten,  soll  jede  Regierung  das  Recht  und  die  Bersflichtun  haben,  beim
etwaigen  Erwerbe  der  in  Ihrem  Gebilete  belegenen  Bahnstrecke  auch  die  im  Gebiete
der  anderen  kontrahirenden  Hohen  Regierung  belegene  Bahnstrecke  mitzuerwerben.

Diejenige  von  beiden  Regierungen),  welche  solchergestalt  die  ganze  Bahn
von  Stade  nach  Cuxhaven  erwerben  möchte,  soll  jedoch  verpflichtet  sein,  der  anderen
  Regierung  zu  jeder  Zeit  auf  deren  Verlangen  das  Eigenthum  der  auf  deren
Staatsgebiete  liegenden  Bahnstrecke  gegen  Erstattung  eines  nach  Verhältniß  des
Anlagekapitals  zu  berechnenden  Theiles  des  aufgewendeten  Erwerbspreises  abzutreten.



Sowohl  für  diesen  Fall,  als  auch,  wenn  sonst  es  vorkommen  möchte,  daß
die  der  Gesellschaft  ertheilten  Konzessionen  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Gebiete
oder  in  beiden  Gebieten  erlöschen,  sind  beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  einverstanden,
  daß  der  einheitliche  Betrieb  der  Bahn  nicht  aufhört,  und  werden  desda
  sofort  das  Nöthige  vereinbaren,  um  den  Betrieb  für  beide  Gebiete  im  Zuammenhange
  nach  dem  Zwecke  und  den  Modalitäten  dieses  Vertrages  ununterbrochen
  fortzusetzen.

(Nr.  8072)  Art.
        <pb n="702" />
        —  626  —

Artikel  13.

Anderen  Eisenbahn--Unternehmern  bleibt  sowohl  der  Anschluß  an  die  in
Rede  stehende  Eisenbahn,  als  die  Benutzung  derselben  gegen  zu  vereinbarende,
event.  von  der  betreffenden  Regierung  für  Ihr  Gebiet  festzusetzende  Fracht=  oder
Bahngeldsätze  vorbehalten.

Artikel  14.

Beide  Regierungen  erklären  sich  bereit,  unter  den  üblichen  Bedingungen
zum  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Cuxhaven  nach  Bremerhafen  und
Geestemünde  die  Konzession  zu  ertheilen,  falls  sich  um  dieselbe  ein  geeigneter  Unternehmer
  bewerben  sollte,  und  werden  sodann  wegen  der  beiderseitigen  Beziehungen
zu  einander)  beziehungsweise  zu  dem  Bahnunternehmer,  in  Verhandlung  treten.

Artikel  15.

Falls  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  zur  Fortführung  der  Hannoverschen
  Staatsbahn  nach  Hamburg  entschließen  sollte,  wird  der  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  die  Ausführung  dieses  Unternehmens,  insbesondere  die
Gewinnung  eines  zweckmäßigen  Bahnhofes  daselbst,  bereitwilligst  fördern.

Artikel  16.

Dieser  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  beiderseits  zur  Ratifikation
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Natifikations-Urkunden  soll  binnen  zehn
Wochen  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  zu  Hamburg,  den  24.  Juni  1872.
(I.  S.)  Duddenhausen.  (.  S.)  C.  H.  Merck.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.

 

(Tr.  8073.)
        <pb n="703" />
        —  627  —

(Nr.  8073.)  Vertrag  zwischen  Prcußen  und  Sachsen  wegen  Herstellung  einer  direckten
Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden.  Vom  6.  Juli  1872.

Sine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Sachsen,  in  dem  Wunsche  übereinstimmend,  die  zwischen  den
beiderseitigen  Staatsgebieten  bereits  bestehenden  Eisenbahn-Verbindungen  durch
Herstellung  einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  zu  erweitern,
haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Eberhard  D'Avis,

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten

Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Geheimen  Rath  Hans

v.  Könneritz,
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  und  die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichten
  sich  gegenseitig,  die  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahn  von  Berlin
nach  Dresden  zu  gestatten  und  zu  fördern.  Zu  diesem  Behufe  wird  die  Königlich
Sächsische  Regierung  die  Konzession  für  den  Bau  und  Betrieb  der  im  Sachsischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  derselben  Gesellschaft  ertheilen,  welche  die
Konzession  für  den  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Theil  der  Bahn  bereits

erhalten  hat.
Artikel  2.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domizil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in
Preußen  zu  nehmen  und  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen  und  Feslsetzungen,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solche  und  die  Beaufsichtigung  und
Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  zu  ressortiren.

Artikel  3.
Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  beiderseitige  technische  Kommissarien
  näher  bestimmt  werden.

Artikel  4.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1/425  Meter  im  Lichten  der
(Nr.  8073.)  Schie-
        <pb n="704" />
        —  628  —

Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmitlel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  5.

Der  Gesellschaft  soll  zwar  gestattet  werden,  die  Bahn  zunächst  nur  mit
Einem  durchgehenden  Geleise  zu  versehen.  Das  Terrain  ist  jedoch  von  vornherein
  für  eine  doppelgeleisige  Bahn  zu  erwerben,  die  Gesellschaft  auch  zu  verpflichten,
  jederzeit  auf  Aufforderung  der  betreffenden  Regierung  das  zweite  Geleise
  herzustellen.

Artikel  6.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  bei  Ertheilung  der  Konzession
die  im  Königreich  Sachsen  geltenden  Bestimmungen  über  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Eisenbahnen  für  dle  im  Königreiche  Sachsen  gelegene
Strecke  der  direkten  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  in  Wirksamkeit  setzen.
Die  Gesellschaft  hat  danach  in  Veziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung  des
Grund  und  Bodens,  sowie  die  sonst  mit  der  Bauführung  zusammenhängenden
Verhältnisse  die  nämlichen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  wie  andere  Eisenbahngesellschaften
  im  Königreiche  Sachsen.

Artikel  7.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.

Artikel  8.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  verbleibt  die  Landeshoheit  hinsichtlich
der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke.  "

Die  auf  letzterer  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  sollen  daher  die  Königlich
Sãächsischen  sein.

Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  in  Bezug  auf  die  Bahnanlagen
oder  deren  Betrieb  sollen,  sofern  sie  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete  ausgeübt
sind,  von  den  betreffenden  Königlich  Sächsischen  Behörden  untersucht  und  nach
den  dortigen  Gesetzen  beurtheilt  werden.

Die  Gesellschaft  hat  wegen  aller  EntschädigungsSansprüche,  die  aus  Anlaß
der  Eisenbahnanlagen  auf  Königlich  Sächsischem  Gebiete  oder  des  Betriebes
derselben  gegen  sie  erhoben  werden  möchten,  sich  der  Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit
  zu  unterwerfen.

Artikel  9.

Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Regelung  des  Verkehrs
  zwischen  Ihr  und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  Ihrer  Hoheitsrechte
und  des  Ihr  über  die  Bahnstrecke  im  Sächsischen  Gebiete  nach  diesem  Vertrage
zustehenden  Aussichtsrechts  einen  ständigen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe
hat  die  Beziehungen  seiner  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen
Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Esenbahnverwaltng

at
        <pb n="705" />
        —  629  —

hat  sich  bei  Angelegenheiten  territorialer  Natur,  welche  hiernach  von  jenem  Kommissar
  ressortiren,  an  diesen  zu  wenden.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei.  Reglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten
stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Präsentatlon  der  Bahnverwaltung  bei
den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staats  zu  verpflichten.

Artikel  11.

Unterthanen  der  einen  Regierung,  welche  beim  Betriebe  im  Gebiete  der
anderen  Regierung  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathslandes.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich
  der  Disziplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde#  im  Uebrigen  aber  den
Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  werden,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten  —  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  bedürfenden  —  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsberechtigung
  entlassenen  Militairs,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr
  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.  Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen
  innerhalb  des  Sächsischen  Gebieles  soll  Seitens  der  Gesellschaft  bei
sonst  gleicher  Qualifikation  auf  die  Bewerbungen  Königlich  Sächsischer  Unterthanen
  besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  12.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht  ausschließlich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.

Es  soll  jedoch  sowohl  im  Personen=  als  im  Güterverkehr  zwischen  den
beiderseitigen  Unterthanen  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit
der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Die  für  das  Unternehmen
festinstellenden  Fahrpläne  und  Tarife,  sowie  bcabsichtigte  spätere  Abaänderungen
derselben,  werden  vor  deren  Einführung  Königlich  Preußischer  Seits  dem  nach
Artikel  9.  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  zu  bestellenden  Kommissarius
  mitgetheilt,  und  die  von  demselben  in  Beziehung  darauf  etwa  kundgegebenen,
  mit  den  Gesammt-  Interessen  des  Unternehmens  zu  vereinigenden
Wünsche  werden  thunlichst  berücksichtigt  werden.

Auch  sollen  zwischen  Berlin  und  Dresden  in  beiden  Richtungen  täglich
mindestens  drei  Züge  mit  Personenbeförderung  eingerichtet  werden  und  es  soll
hiervon  mindestens  ein  Zug  die  vierte  Wagenklasse  führen.

Endlich  soll  die  Gesellschaft  verpflichtet  werden,  auf  Verlangen  der  Preußischen
  Regierung  auf  der  Bahn  den  Einpfennigtarif  für  Kohlen  und  Koaks
und  event.  die  übrigen  in  Artikel  45.  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten
  Gegenstände  bei  Transporten  auf  größeren  Entfernungen  einzuführen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8073.)  *86  Art.
        <pb n="706" />
        —  630  —

Artikel  13.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze
vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  etwa  noch  ergehenden
abändernden  und  ergänzenden  Bestimmungen  alljährlich  für  die  direkte  Eisenbahn
von  Berlin  nach  Dresden  einschließlich  der  im  Königlich  Sächsischen  Gebiete
belegenen  Bahnstrecke  eine  Eisenbahnabgabe  berechnen,  feststellen  und  erheben,
und  von  dieser  Abgabe  an  die  Königlich  Sächsische  Regierung  unter  Mittheilung
des  Repartitionsplans  denjenigen  Theil  abführen,  welcher  sich  nach  dem  Verhältniß
  berechnet,  in  welchem  die  Länge  der  auf  Königlich  Sächsischem  Staatsgebiete
  liegenden  Eisenbahnstrecke  zu  der  Gesammtlänge  des  ganzen  Eisenbahn-Unternehmens
  steht,  dessen  Theil  sie  bildet.

Eine  Beiziehung  der  fraglichen  Unternehmung  zu  anderweiten  direkten
Staatssteuern  wird  im  Königreiche  Sachsen  so  lange  und  insoweit  nicht  stattfinden,
  als  solches  im  Königreiche  Preußen  nicht  geschieht  und  durch  den  der
Königlich  Sächsischen  Regierung  zufallenden  Antheil  an  der  Eisenbahnabgabe
die  Grundsteuer  gedeckt  wird,  welche  nach  den  Landesgesetzen  von  der  im  Sächsischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  zur  Erhebung  kommen  würde.  Insbesondere
wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  welche  die  Konzession
  in  Preußen  ohne  Auferlegung  einer  Konzessionsabgabe  bereits  erhalten  hat,
eine  solche  Abgabe  auch  Ihrerseits  nicht  erheben.

Artikel  14.

Die  beiden  vertragenden  Regierungen  werden  Sich  der  Gesellschaft  gegenüber
  das  Recht  vorbehalten,  die  auf  Ihren  betheiligten  Gebieten  belegenen  Strecken
der  Bahn  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  über
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  zu  erwerben.  Es  soll  jedoch,
ungeachtet  einer  etwa  eintretenden  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen
der  Bahn,  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  auf  derselben  nicht  eintreten,  vielmehr
  wegen  Erhaltung  eines  ungestörten  einheitlichen  Betriebes,  unter  Anwendung
  gleicher  Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  Bahnlinie,  zuvor
eine  den  Verhältnissen  angepaßte  Verständigung  Platz  greifen.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  in  Ihrem  Gebiete
  belegene  Strecke  der  Bahn  ankaufen,  die  Königlich  Sächsische  Regierung
aber  von  dem  Ihr  der  Gesellschaft  gegenüber  zustehenden  Ankaufsrechte  nicht  gleichzeitig
  Gebrauch  machen  würde,  gewährt  die  Königlich  Sächsische  Regierung
der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht  des  Ankaufs  auf  der  anschließenden
  Sächsischen  Strecke  nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.,  behält  sich  jedoch  die
Befugniß  vor,  das  Eigenthum  der  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecke  zu  jeder
Zeit,  nachdem  dieselbe  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  angekauft  worden,
nach  einer  mindestens  ein  Jahr  vorher  gemachten  Ankündigung  unter  denselben
Bedingungen  an  Sich  zu  ziehen,  unter  welchen  die  Königlich  Preußische  Regierung
  dieselbe  erworben  hat,  unter  Vergütung  der  von  der  Königlich  Preusischen
  Regierung  inzwischen  etwa  ausgeführten  Meliorationen,  wie  auch  nach
Abzug  des  zu  ermittelnden  Betrages  etwaiger  Deteriorationen.  Aber  ruch  in

e#"
        <pb n="707" />
        —  631  —

diesem  Falle  soll  die  Verwaltung  und  die  Leitung  des  Betriebes  auf  der  frag.
lichen  Bahn  in  ihrer  gesammten  Ausdehnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  gegen  Ablieferung  der  auf  die  Sächsische  Strecke  entfallenden  Betriebs.
berschure  nach  den  überall  in  Kraft  bleibenden  Bestimmungen  dieses  Verages
  verbleiben.

Artikel  15.

Beeide  kontrahirende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  Gesellschaft
  verpflichtet  sein  soll,  sich  denjenigen  Bedingungen  zu  unterwerfen,  welche
im  Interesse  der  Post.,  Militair-  und  Telegraphenverwaltung  den  im  bisherigen
Norddeutschen  Bundesgebiete  in  neuester  Zeit  konzessionirten  Bahnen  auferlegt
worden  sind  oder  künftig  durch  Bundesbeschlüsse  auferlegt  werden  möchten.

Artikel  16.

Beide  vertragschließende  Regierungen  behalten  Sich,  eine  jede  für  Sich,  das
Recht  vor,  von  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zurückzutreten,  sobald  die  Ausführung
der  Ba-  nicht  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1874.  begonnen  sein  wird.  Die
Dauer  der  Bauzeit  soll  drei  Jahre  nicht  überschreiten.

Artikel  17.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und
die  Auswechselung  der  darüber  ausgefertigten  Urkunden  sobald  als  moglich,
spätestens  aber  binnen  sechs  Wochen,  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmäch--tigten
  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Juli  1872.
(L.  S.)  Eberhard  D’Avis.  (L.  S.)  Hans  v.  Könneritz.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifijirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.

 

(Nr.  8073.)  Be-
        <pb n="708" />
        —  632  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  Juli  1872.,  betreffend  die
unter  Verleihung  des  Expropriationsrechtes  ertheilte  Erlaubniß  zur  Anlage
einer  Lokomotivbahn  von  Ziegenhals  nach  der  Landesgrenze  zum  Anschlusse
  an  die  Mährisch.  Schlesische  Centralbahn  zwischen  Neudeck  und
Hennersdorf  durch  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,  durch  die
Amtsblätter

der  Königlichen  Regierung  zu  Breslau  Nr.  35.  S.  239.,  ausgegeben
den  30.  August  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39.  S.  208.,  ausgegeben
den  27.  September  1872.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1872.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  mehrerer  Kreis.
Chausseen  im  Kreise  Beuthen,  Regierungsbezirk  Oppeln,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  39.  S.  208/209.)  aus.
gegeben  den  27.  September  1872.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juli  1872.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Beuthener  Kreises  im
Betrage  von  350,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
  zu  Oppeln  Nr.  39.  S.  209/210.,  ausgegeben  den  27.  September
  1872.;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  August  1872.  wegen  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
bis  zum  Betrage  von  2)/190,000  Thalern  durch  die  Amtsblätter

der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  36.  S.  285.  bis  288.,
ausgegeben  den  6.  September  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  37.  S.  209.  bis  211.,
ausgegeben  den  14.  September  1872.,

der  Königlichen  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  37.  S.  273.
bis  275.,  ausgegeben  den  1I.  September  1872.

 

Medigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministerlums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="709" />
        —  633  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38.—

 

(Nr.  8074.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  16.  September  1872.,  betreffend  die  Genehmigung
des  mit  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  unterm  3.  März  1872.
abgeschlossenen  Betriebs-Ueberlassungs-Vertrages  und  die  Uebertragung
der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn  an
die  Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn.

N  mit  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschast  unter  dem  3.  März  1872.
„der  anliegende  Vertrag  abgeschfosten  worden  ist,  ertheile  Ich  Ihnen  unter  Genehmigung
  dieses  Vertrages  und  Behufs  Ausführung  desselben  die  Ermächtigung,
die  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn,  nach  betriebsfähiger
  Herstellung  und  Ausrüstung  derselben,  der  Direktion  der  Westphälischen
  Eisenbahn  zu  Münster  zu  übertragen,  welcher  Letzteren  auch  in  dieser
Beziehung  die  Befugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  zustehen  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  16.  September  1872.
Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Johrgang  1872.  (Nr.  8074.)  87  Zwi-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1877.
        <pb n="710" />
        —  634  —

Zwischen  der  Königlichen  Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn  zu  Muͤnster
einerseits,  und  den  von  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  zum  Abschlusse
dieses  Vertrages  ernannten  Bevollmächtigten,  den  Herren

1)  Regierungsrath  Dr.  Schüßler,
2)  Bankier  Blumenfeld,
beide  von  Steinfurt,
3)  Freiherrn  v.  Schorlemer  auf  Alst,

andererseits,  ist  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Genehmigung  der  nachfolgende
Vertrag  abgeschlossen.

Der  Staat  übernimmt,  sobald  die  genannte  Akliengesellschaft  die  Bahn
von  Münster  nach  Enschede  nach  dem  Ermessen  der  Staatsregierung  betriebsfähig
hergestellt  und  ausgerüstet  hat,  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  dieser  Bahn  durch
die  Königliche  Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn  zu  Münster.  Letztere  soll
auch  bezüglich  dieser  Verwaltung  die  Besugnisse  einer  öffentlichen  Behörde  haben.

ß.  2.

Die  Königliche  Direktion  der  Westphälischen  Eisenbahn  vertritt  alsdann  die
Muͤnster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  nach  innen  und  außen  und  bildet  den
Vorstand  derselben  mit  allen  Befugnissen,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer
Aktiengesellschaft  zustehen,  und  ohne  andere  Beschränkungen,  als  in  diesem  Vertrage
  festgesetzt  sind.

Sie  verwaltet  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Konzessions-Urkunde  und
der  vom  Königlichen  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
ihr  zu  ertheilenden  Verwaltungsvorschriften  die  Münster-Enscheder  Eisenbahn  mit
deren  Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehör  als  einen  von  der  Westphälischen
Eisenbahn  getrennten  Vermögenskompleg,  und  führt  über  beide  Bahnen  getrennte
Rechnung.  Die  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  beider  Bahnen  werden  auf
dieselben  nach  deren  Meilenzahl  vertheilt.

Die  Verwaltung  der  Münster-Enscheder  Bahn  geschieht  lediglich  für  Rechnung
  und  Gefahr  der  Gesellschaft,  so  daß  der  Staat  gegenüber  der  Gesellschaft
für  einen  Reinertrag  der  Bahn  keinerlei  Garantie  übernimmt  und  ebensowenig
dritten  Personen  gegenüber  für  die  Erfüllung  der  Verträge  und  Verbindlichkeiten
haftet,  welche  die  Königliche  Direktion  als  Vertreterin  des  Münster-Enscheder
Eisenbahn.  Unternehmens  kontrahirt  hat.

Die  Königliche  Direktion  hat  die  bis  zum  Eintritte  ihrer  Verwaltung  von
der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  durch  deren  bisherige  Verwaltungs.
gene  statutgemäß  kontrahirten  Verbindlichkeiten  aus  dem  Gesellschaftsfonds  zu

erichtigen.

Die  Königliche  Direktion  hat  insbesondere  auch  die  event.  jährlich  zu  vertheilende
  Dividende  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsstatuts  und  bes  .  4.  dieses
Vertrages  festzusetzen.

S.  3.
        <pb n="711" />
        —  635  —

g.  .

Während  die  Münster-Enscheder  Eisenbahn  vom  Staate  verwaltet  wird,
hat  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  und  Gerichtsstand  und  ihre  Gesellschaftskasse  in
Münster,  und  die  Generalversammlungen  ihrer  Aktionaire  und  die  Sitzungen
ihres  Aufsichtsrathes  in  Münster  abzuhalten.

K.  4.

Die  Königliche  Direktion  hat  mit  dem  Aussichtsrathe  über  alle  wichtigen
Verwaltungsangelegenheiten,  insbesondere  über  die  Beschaffung  der  Mittel  zur
etwaigen  Erweiterung  oder  besseren  Ausrüstung  des  Unternebmens,  über  Bemessung
  der  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  zu  überweisenden  Summen,
über  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne  und  der  Tarife,  sowie  über
Festsetzung  der  Divldenden  in  Berathung  zu  treten  und  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
  die  alsdann  maßgebende  Entscheidung  des  Ministeriums  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einzuholen.

Dem  Verwaltungsrathe  wird  über  den  Betrieb  des  Unternehmens  in  der
ersten  Hälfte  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  die  Betriebsrechnung
  zur  Prüfung  und  Decharge-Ertheilung  vorgelegt.  Diejenigen  Erinnerungen
  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Königliche
Direktion  selbst  erledigt  werden,  werden  dem  Königlichen  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vorgetragen,  welchem  darüber  die  schließliche
Entscheidung  zusteht.

Bei  der  dem  Aufsichtsrathe  in  §.  4.  Alinea  2.  §.  10.  und  F.  15.  des
Statuts  ertheilten  Befugniß  zur  Erhöhung  des  Gesellschaftskapitals  zu  den  dort
bezeichneten  Zwecken,  zur  Ausfertigung  neuer  Aktien  2c.  und  zur  Wahl  der  Gesellschaftsblätter
  behält  es  sein  Bewenden,  während  die  dem  Aufsichtsrathe  in
§.  37.  gegebenen  Verwaltungsbefugnisse,  insbesondere  die  Befugniß  zur  Aufstellung
  von  Verwaltungs-Reglements  und  Instruktionen  und  zur  Beschlußfassung
bezüglich  der  in  §.  37.  unter  Nr.  1.  3.  4.  5.  und  6.  bezeichneten  Gegenstände
für  die  Dauer  der  Königlichen  Verwaltung  suspendirt  werden.

Für  diese  Zeit  tritt  ferner  an  Stelle  des  §.  40.  des  Statuts  folgende
Bestimmung:
„Die  auswärtigen  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  erhalten  für  die  Tage,
wo  Konferenzen  stattfinden,  drei  Thaler  Diäten  und,  soweit  sie  nicht
auf  der  Münster-Enscheder  Bahn  selbst  reisen,  Erstattung  ihrer  Reiseauslagen.“


Sollte  der  Bruttoertrag  der  Bahn  sich  so  hoch  belaufen,  daß  nach  Abzug  der
in  §.  18.  sub  Nr.  1.  und  2.  des  Statuts  bezeichneten  Ausgaben  und  nach  Abzug
einer  Dividende  im  Betrage  von  5  Prozent  für  das  gesammte  Stammaktien-  und
Prioritäts.  Stammaktien-Kapital  ein  weiterer  Ueberschuß  erzielt  worden  ist,  so  erhält
  der  Aufsichtsrath  —  frähestens  jedoch  erst  vom  zweiten  Betriebsjahre  an
und  falls  sich  die  Gesellschaft  durch  einen  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres

(Ne.  8078.)  87“  ein-
        <pb n="712" />
        —  636  —

einzuholenden  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Altionaire  hiermit  einverstanden
erklärt  —  eine  jährliche  Tantieme  im  Betrage  von  einem  halben  Prozent  dieses
Ueberschusses,  deren  Vertheilung  unter  die  Mitglieder  nach  Vorschrift  des  §.  40.
Alinea  2.  des  Statuts  erfolgt.  #„  **21

In  den  Betriebsjahren,  wo  ein  solcher  Ueberschuß  nicht  erzielt  ist,  erhalten
die  Mitglieder  des  Aussichtsrathes  keine  Tantièeme.

g.  5.

Für  die  Dauer  der  Königlichen  Verwaltung  wird  an  Stelle  des  §.  21.
des  Statuts  Folgendes  bestimmt:

Im  zweiten  oder  dritten  Quartal  jeden  Jahres  finden  die  ordentlichen
Generalversammlungen  der  Aktionaire  statt,  in  welchen  die  Wahl  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrathes  nach  Maßgabe  des  Statuts  vollzogen  und  der  Geschäftsbericht
der  Königlichen  Direktion  für  das  verssossene  Betriebsjahr,  sowie  der  Bericht  des
Aufsichtsrathes  über  die  Prüfung  der  Rechnung  für  dasselbe  unter  Vorlegung  des
Rechnungsabschlusses  erstattet  wird.  »

JnAngelegenheitenderBetwaltungunddesBetkiebeöstehtdcr"Generals
versammlung  eine  für  die  Königliche  Direktion  bindende  Beschlußfassung  nicht
zu.  Dagegen  behält  es  auch  während  der  Dauer  der  Königlichen  Verwaltung
bei  der  Bestimmung  des  §.  24.  des  Statuts  sein  Bewenden,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  sub  Nr.  9.  daselbst  vorgesehenen  Entlassung  von  Mitgliedern  des
Vorstandes.

K.  6.

Alle  diesem  Vertrage  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Gesellschaftsstatuten,
  insbesondere  die  bezüglich  des  Gesellschaftsvorstandes  in  S§.  41.  bis
48.  getroffenen  Vorschriften,  haben  für  die  Dauer  dieses  Vertrages  keine  Geltung.

S.  7.

r  Die  Dauer  der  staatlichen  Verwaltung  ist  zunächst  bis  zum  1.  Januar  1890.
vereinbart.

Jeder  der  Kontrahenten  kann  alsdann  diesen  Vertrag  für  die  Folge  auflösen,
  hat  jedoch  diese  Absicht  mindestens  Ein  Jahr  vorher  zu  erklären.  Erfolgt
diese  Kündigung  nicht,  so  ist  das  Vertragsverhältniß  vom  1.  Januar  1890.  auf
unbestimmte  Zeit  prorogirt,  kann  jedoch  zum  Schlusse  jedes  folgenden  Kalenderjahres
  nach  ein  Jahr  zuvor  erklärter  Kündigung  von  jedem  Kontrahenten  aufgelöst
  werden.

Nur  für  den  Fall,  daß  der  Staat  sich  des  Eigenthums  oder  der  Verwaltung
  der  Westphälischen  Staatsbahn  begeben  sollte)  ist  die  Staatsreglerung
berechtigt,  den  gegenwärtigen  Vertrag  auch  schon  vor  dem  Jahre  1890.  zum
Shuse  jedes  Kalenderjahres  nach  sechs  Monate  vorher  erklärter  Kündigung
aufzuheben.  -

Zur  Kündigung  Seitens  der  Gesellschaft  bedarf  es  eines  Beschlusses  der
Generalversammlung  der  Aktionaire.  g.8
        <pb n="713" />
        —  637  —

g.  8.

Bei  Auflösung  des  gegenwärtig  errichteten  Vertragsverhältnisses  ist  die
Gesellschaft  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Königlichen  Direktion  das  von  derselben
  für  die  Münster-Enscheder  Eisenbahn  angenommene  Beamtenpersonal  nach
Maßgabe  der  bezüglichen  Dienstverträge  mit  zu  übernehmen.

Münster,  den  3.  März  1872.

(Unterschriften.)

 

(Nr.  8075.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  September  1872.,  betreffend  die  Errichtung  Königlicher
  Eisenbahn-Kommissionen  mit  den  Befugnissen  und  Pflichten
öffentlicher  Behörden  für  die  Verwaltungen  des  Oberschlesischen  und  des
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens,  sowie  die  demnchstige
Uebertragung  der  Verwaltung  der  Hessischen  Nordbahn  an  die  Königliche
Eisenbahn-  Direktion  zu  Elberfeld  und  Auflösung  der  Kommission  der

Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Ratibor.

A#  Ihren  Bericht  vom  25.  September  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  für  die
Verwaltung  des  Oberschlesischen  Eisenbahn  Unternehmens  in  Posen,  Breslau,
Ratibor  und  Frankenstein,  und  für  die  Verwaltung  des  Bergisch-Märkischen
Eisenbahn-Unternehmens  in  Aachen,  Düsseldorf,  Essen,  Altena  und  Kassel  Behörden,
  welche  innerhalb  der  ihnen  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  überwiesenen  Abtheilung  der  bezeichneten  Unternehmen  den
Bau  und  Betrieb  zu  leiten  bestimmt  und  der  für  die  Gesammtrerwaltung  bestehenden
  Eisenbahn-Direktion  untergeordnet  sind,  unter  der  Firma:  „Königliche
Eisenbahn---Kommission“  mit  den  Befugnissen  und  Pflichten  öffentlicher  Behörden
errichtet  werden.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  die  Verwaltung  der  Hessischen
welche  durch  Meinen  Erlaß  vom  13.  März  1867.  der  Königlichen
Direktion  zu  Kassel  überwiesen  s  nach  Errichtung  einer  Königlichen
Kommission  daselbst  der  Königlichen  Eisenbabn=  Direktion  zu  Elberfeld
zu  sowie  die  für  die  Verwaltung  der  Wilhelmsbahn  durch  Meinen
Erlaß  vom  25.  April  1870.  errichtete  Kommission  der  Königlichen  Direktion  der
Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Ratibor  nach  Einsetzung  einer  Königlichen  Eisenbahn-Kommission
  daselbst  aufzulösen.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung
zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  28.  September  1872.

    
  

 

Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8074—80S)  Be-
        <pb n="714" />
        —  638  —

Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:  ·

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Juli  1872.,  betreffend  die  Verleihung
des  Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau
urd  die  Unterhaltung  einer  Krels-Chaussee  im  Kreise  Adelnau  von  Skalmierzyce
  an  der  Breslau-Kalischer  Chaussee  nach  Rossoszyce  an  der
Ostrowo-Grabower  Provinial-Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  40.  S.  325.)  ausgegeben  den  3.  Oktober  1872.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Juli  1872.)  betreffend  das  der  Stadt
Crefeld  verliehene  Recht  der  Expropriation  zur  Anlegung  eines  nach  dem
Rheine  unterhalb  Uerdingen  führenden  Kanals,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  37.  S.  327.)  ausgegeben  den
14.  September  1872.;  «

3)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  7.  August  1872.,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Frankfurt  a.  M.  durch  das
Loosbachthal  nach  Camberg,  sowie  einer  Eisenbahn  von  Mainz  nach
Wiesbaden  und  zum  Anschluß  an  die  vorgenannte  Bahn  durch  die
Hessische  Ludwigs-Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  36.  S.  452.  bis  454.,
ausgegeben  den  5.  September  1872.,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  47.  S.  239.  bis  242.,  aus.-gegeben

  den  19.  September  1872.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1872.,  betreffend  die  Genehmigung
des  in  Folge  des  Beschlusses  des  Generallandtages  der  Pommerschen
Landschaft  aufgestellten  ersten  Nachtrages  zu  dem  Statute  für  den  Pommerschen
  Landkreditverband  vom  9.  August  187  1.,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  36.  S.  175.)  ausgegeben

den  6.  September  1872.,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  36.  S.  175.,  ausgegeben

den  5.  September  1872.,
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  36.  S.  189.,  ausgegeben

den  5.  September  1872.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1872.)  betreffend  die  Genehmigung
der  in  Folge  der  Beschlüsse  des  Generallandtages  der  Pommerschen  Landschaft
  zusammengestellten  Aite  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen
  Landschaft  vom  26.  Oktober  1857.)  durch  die  Amtöblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  37.  S.  179/180.,  ausgegeben
den  13.  September  1872.,

4

—

der
        <pb n="715" />
        —  639  —

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  37.  S.  181/182.)  ausgegeben
den  12.  September  1872.,  -

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  36.  S.  188/189.,  ausgegeben
  den  5.  September  1872;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1872.),  betreffend  die  Verleihung
des  Expropriationsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und
die  Unterhaltung  einer  Zweig.Chaussee  von  der  Graudenz.  Strasburger
Kreisstraße  bei  Jablonowo  nach  dem  Bahnhofe  der  Thorn.Insterburger
Eisenbahn  Jablonowo,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  40.  S.  179/180.)  ausgegeben  den  2.  Oktober  1872.;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  August  1872.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  vierprozentiger  Obligationen  des  Kreises  Friedland
  im  Betrage  von  300,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39.  S.  225.  bis  227.,  ausgegeben  den
26.  September  1872.;  I

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  August  1872.  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Eisleben  zum  Betrage
  von  35,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regiexung
zu  Merseburg  Nr.  38.  S.  217.  bis  219.,  ausgegeben  den  21.  September
  1872.;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  August  1872.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Hechingen  in  den
Hohenzollernschen  Landen  im  Betrage  von  40,000  Gulden  Süddeutscher
Währung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen
Nr.  37.  S.  155.  bis  157.),  ausgegeben  den  13.  September  1872.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1872.,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Aktiengesellschaft  „Frankfurter  Bank“  beschlossenen  Abä#nderung
  des  Artikels  55.  ihres  Statuts,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  39.  S.  488.,  ausgegeben
den  26.  September  1872.,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  48.  S.  244.,  ausgegeben
den  26.  September  1872.;

11)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  2.  September  1872.,  betreffend  die  unter
Perleihung  es  Expropriationsrechts  erkheilte  Genehmigung  zur  Anlage
einer  Verbindungsbahn  von  der  Station  Burbach  der  Saarbrücken-Trier-Luxemburger

  Eisenbahn  nach  der  Hafenstation  bei  Malstatt,  durch  das

Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  40.  S.  186.,  ausgegeben

den  3.  Oktober  1872.;

12)  der  sshechse  Erlaß  vom  4.  September  1872.,  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  von  der  Stadt  Witten  ausgenommenen  Ginr
eihe
        <pb n="716" />
        —  640  —

leihe  von  200),000  Thalern  vom  Beginn  des  Jahres  1873.  ab  von  5
auf  44  Prozent,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Arns.
berg  Nr.  39.  S.  337.)  ausgegeben  den  28.  September  1872.;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  September  1872.),  betreffend  die  Genehmigung
  des  in  Folge  der  Beschlüsse  des  Generallandtages  der  Westpreußischen
  Landschaft  aufgestellten  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Reglement
der  landschaftlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft  für  Westpreußen  vom
16.  Februar  1863.)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  40.  S.  179.)  ausgegeben  den  2.  Oktober  1872.;

14)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  11.  September  1872.,  betreffend
die  unter  Verleihung  des  Expropriationsrechts  ertheilte  Erlaubniß  für
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Wittenberg  nach  Falkenberg
durch  die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  40.  S.  229/230.)  ausgegeben
  den  5.  Oktober  1872.)

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  39.  S.  312/313.,  ausgegeben
  den  27.  September  1872.;

15)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  September  1872.  und  der  durch  denselben
genehmigte  zweite  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungsgesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken  und  für  das  platte
Land  des  Fürstenthums  Ostfriesland  und  des  Harrlinger  Landes  in
Aurich  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  42.  S.  333.)  ausgegeben
den  4.  Oktober  1872.

 

Redigirt  im  Bürrau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hosbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="717" />
        —  64  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  39.—

(Nr.  8076.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie
Vom  1.  November  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  u#

verordnen,  in  Gemähheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs=  Urkunde  vom  31.  Januar
  1850.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgte:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  gewenhe  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  12.  d.  Mts.  in  Unsere  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  November  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

Jehrgng  1872.  (Nr.  8076.  *88  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  2.  November  1872.
        <pb n="718" />
        —  642  —

Bekanntmachung.

No%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Pririlegium  vom  27.  April  1872.  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Stallupöner
  Kreises  im  Betrage  von  50,000  Thalern,  III.  Emission,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  40.  S.  267.
bis  269.,  ausgegeben  den  2.  Oktober  1872.;

2)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  24.  Juni  1872.)  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  durch
die  Verlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  40.  S.  325.  bis  328.,
ausgegeben  den  4.  Oktober  1872.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  41.  S.  299.  bis
302.,  ausgegeben  den  9.  Oktober  1872.,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  40.  S.  230  bis  234.)
ausgegeben  den  5.  Oktober  1872.;

3)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  22.  Juli  1872.,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Grefrath  nach  Straelen  und  von
Hüls  nach  Mörs  durch  die  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahn-Fesellschaft
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  35.  S.  297.)  ausgegeben  den  31.  August  1872.;
4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Juli  1872.  wegen  Emission  fünfprozentiger
  Prioritäts-Obligationen  der  Crefeld-Kreis  Kempener  Industrie-Eisenbahngesellschaft
  zum  Betrage  von  1,300,000  Thalern  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  S.  297.  bis  300.)  ausgegeben
  den  31.  August  1872.;  -

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  Privilegium  vom  29.  Juli  1872.  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Tilsiter
Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern,  V.  Emission,  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  40.  S.  269.  bis  271.,
*  aausgegeben  den  2.  Oktober  1872.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  August  1872.  nebst  dem  durch  denselben
enehmigten  Pensions-Reglement  für  die  Beamten  der  Westpreußischen
ndschaft  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  36.  S.  155./156.,  ausSgegeben
  gen  7.  Septainder  15736  !  8
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  36.  S.  163./164.,
ausgegeben  den  4.  September  1872.,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  35.  S.  219.  bis  221.,
ausgegeben  den  30.  August  1872.;
7)  der
        <pb n="719" />
        —  643  —

7  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  August  1872.,  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  für  die  von  dem  Kreise  Ober-Barnim  zur
Unterhaltung  übernommenen  Chausseen:  1)  von  der  Müncheberg.Prötzeler
Staatsstraße  über  Bollersdorf  nach  Reichenberg,  2)  von  der  Berlin-Prötzeler
  Aktienstraße  unweit  der  Stadt  Straußberg  bis  zu  dem  Bahnhofe
  Straußberg  der  Berlin.  Cüstriner  Eisenbahn,  durch  das  Amteblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  41.  S.  335.)  ausgegeben  den
11.  Oktober  1872.;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  13.  September  1872.  wegen  Ausgabe
  auf  den  Inhaber  lautender  Pfandbriefe  der  Hannoverschen
Boden  Kreditbank  (Aktiengesellschaft)  zu  Hannover  durch  das  Amtsblatt
für  Hannover,  Beilage  zu  Nr.  45.  S.  1.  bis  12.)  ausgegeben  den
18.  Oktober  1872.;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  September  1872.,  betreffend  die  Verleihung
  des  Expropriationsrechtes  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis.  Chaussee  im  Kreise  Strehlen,
Regierungsbezirks  Breslau,  zwischen  Großburg  und  Michelwitz  von  der
Breslau-Strehlener  Chaussee  ab  bis  an  die  Nimptscher  Kreisgrenze  in
der  Richtung  nach  Roßwitz,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negie.
rung  zu  Breslau  Nr.  43.  S.  298.)  ausgegeben  den  25.  Oktober  1872.;

10)  der  unter  dem  21.  September  1872.  Allerhöchst  genehmigte  Nachtrag

um  Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung  der  Schwarzen  Elster  vom

*  April  1852.  (Gesetz=  Samml.  für  1852.  S.  196.  ff.)  durch  die  Amtsätter



der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  40.  S.  291.  bis  293.,
ausgegeben  den  2.  Oktober  1872.,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  41.  S.  237.  bis  239.,
ausgegeben  den  12.  Oktober  1872.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Oktober  1872.,  betreffend  die  Vereinigung
der  Hoya-Diepholz'schen  Brandkasse  in  Nienburg  mit  der  vereinigten"
lindichafslechen  Brandkasse  in  Hannover,  durch  das  Amtöblatt  für
Hannover  Nr.  44.  S.  347.  bis  349.,  auSgegeben  den  16.  Oktober  1872.

 

Redigirt  im  Bürean  bes  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hefbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="720" />
        <pb n="721" />
        —  645  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  40.—

 

(Nr.  8077.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Bremen  wegen  Durchführung  der  Venko-Hamburger
  Eisenbahn  durch  das  Bremische  Gebiet.  Vom  1.  Juli  1872.

Ser  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  der  Senat
der  freien  Hansestadt  Bremen,  von  dem  Munsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  zu  vermehren,  haben  zum
Lwecke  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Ernst  Eduard
Hitzigrath  und
Allerhöchstihren  Geheimen  Reglerungsrath  Hermann  Duddenhausen,
  sowie
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Adolph  Scholz)
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  Friedrich  Ludolph  Grave  und
den  Regierungssekretair  Dr.  Diedrich  Ehuck,

welche  vorbehaltlich  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben.“

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  der  Senat  der  freien  Sannsesa
Bremen  Fegih  sich  wechselseitig,  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngeseun  aft,
welche  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Venlo  über
Osnabrück  nach  Hamburg  erhalten  hat,  die  Durchführung  dieser  Bahn  durch
das  Bremische  Stkaatsgeblet  zu  gestatten.

Artikel  I.

Die  Bahnanlage  im  Bremischen  Staatsgebiet  soll,  soweit  nicht  das  Königlich
  Preußische  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  un  öfentliche  Arbeiten  und
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  im  Einvernehmen  mit  einander  nach-Jehrgarg
  1872.  (Nr.  8077.)  89  träg.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  November  1872.
        <pb n="722" />
        —  646  —

trägliche  Abänderungen  und  Ergänzungen  fenehmigen  oder  anordnen,)  nach  den
Bauprojekten  erfolgen)  welche  bei  den  benagn  ichen  Vertragsverhandlungen  zwischen
Bremen  und  der  Cöln-Mindener  Eisen  ginehelschast  als  maßgebend  angenommen
  sind,  wonach  die  Einmündung  der  Bahn  in  das  Bremische  Gebiet  bei
Hemelingen  resp.  Sebaldsbrück  und  die  Ausmündung  zwischen  Oberneuland  und

Sagehorn  erfolgen  soll.
6rh  folgen  s  Artikel  III.

Behufs  dieser  Bahnanlage  verleiht  der  Senat  der  freien  aeo  Bremen
der  Cöln  Mindener  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  ihres  Oeselschafie
sann  auch  im  Bremischen  Gebiete  die  Rechte  einer  Korporation  und  die  Beugniß
  zur  Expropriation.  Die  Gesellschaft  soll  jbech  nach  wie  vor  ihr  Domizil
und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Preußen  behalten  und,  ungeachtet  der  Ausdehnung
  ihres  Unternehmens  auf  das  Bremische  Gebiet,  in  Beug  auf  alle
Maßnann,  welche  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Beaufsichtigung
  und  Verwaltung  ihrer  Unternehmungen  im  Allgemeinen  betreffen,
lediglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ressortiren.  Insbesondere
sollen  die  Bestätigung  künftiger  Abänderungen  der  Gesellschaftsstatuten,  die  Genehmigung
  der  Erweiterung  des  Unternehmens,  der  Emission  neuer  Stammaktien
  und  Prioritäts,  Obligationen,  die  Dotirung  des  Reserve=  und  Erneuerungssonds
  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  anheimgestellt  bleiben.

Artikel  IV.

Ingleichen  soll  die  Genehmigung  und  die  Abänderung  der  Fahrpläne,  sowie
die  eanse  der  Tarife  und  Tarif-Abänderungen  auch  für  die  auf  Bremischem
  Gebiete  belegene  Strecke  der  Venlo=  Hamburger  Eisenbahn  lediglich  und.
allein  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen)  welche  den  Interessen  Bremens
  jede  mit  den  öffentlichen  Verkehröinteressen  vereinbarliche  Berücksichtigung
gewähren  wird.

Demgemäß  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung,  welche  der  Cöln-Mindener
  Hiendahngesellschest  für  den  Güterverkehr  die  Ausführung  einer
direkten  Verbindungs  #3  von  Hemelingen  nach  Sagehorn  gestattet  hat,  die
Cöln-Mindener  Eisenbahnverwaltung  anßalten,  die  fübdimnsi  Personen-,
Schnell=  und  Kuriesüge,  welche  auf  der  Venlo-Hamburger  Eisenbahn  in  der
einen  oder  anderen  Richtung  über  Bremen  hinausgehen,  auf  der  im  Artikel  II.
des  gegenwartigen  Vertrages  bezeichneten  Bahnlinie  durch  das  Bremische  Gebiet
zu  führen,  insoweit  nicht  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  durch  die  öffentlichen  Verkchrsinteressen  andere  Dispositionen  erfordert
werden.

Außer  den  im  Artikel  10.  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und
Hamburg  vom  18.  März  1868.  vereinbarten,  Fiß  en  dem  Rhein  und  Hamburg
  durchzuführenden  Sügen  sollen  zwischen  remen  und  Hamburg,  soweit
das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  besondere  bckalke  ße  eingerichtet  werden,
und  täglich  in  der  Zeit  von  6  Uhr  Vormittags  bis  1  Vor  Abends  in  jeder
von  beiden  Richtungen  wenigstens  elne  viermalige  Personenbeförderung  (einschließlich
  der  in  diese  Tageszeit  fallenden  durchgehenden  Züge)  stattfinden.

Be-
        <pb n="723" />
        —  647  —

Bezüglich  der  Tarife  wird  insbesondere  bestimmt,  daß  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  auf  ihrer  Venlo--Hamburger  Bahn  im  Verkehre  mit  Bremen
sowohl  im  Binnen-  als  im  murchgehenden  Verkehre  keine  böheren  Carifeinheissätze
  in  Anw#endung  bringen  darf,  als  auf  ihrer  Stammba  zuftrelt.  Cöln-Minden
jewellig  Geltung  haben  werden.  Die  Strecke  Harburg-Hamburg  ist  bei  dieser
Tarifberechnung  höchstens  zu  einer  inge  von  drei  Meilen  in  Ansatz  zu  bringen.
Ferner  soll  die  Gesellschaft  auf  ihrer  Venlo-Hamburger  Bahn  die  Tarife  für
den  Verkehr  nach  und  von  Bremen  thunlichst  nach  denselben  Grundsätzen  wie
die  Tarife  für  den  Verkehr  nach  und  von  Hamburg  normiren  und  für  Ausnahmen
  von  dieser  Regel  der  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums

bedürfen.
Artikel  V.

Die  Landeshoheit  verbleibt  in  Ansehung  der  Bahnstrecke  im  Bremischen
Gebiete  ausschließlich  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Dem  Senate  ist  es  vorbehalten  zur  Regelung  des  Verkehrs  zwischen  ihm
und  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Handhabung  der  ihm  zuständigen  Aussichts-  und

oheitsrechte,  einen  besonderen  Kommissarius  zu  bestellen.  Derselbe  hat  die  Beziehungen

  des  Senats  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  wahssuneßmen,
die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten
Behörden  geeignet  sind.

Wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  der  Esenbahnanlage
lim  Bremischen  Gebiete  oder  des  Betriebes  desen  gegen  die  Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft  erhoben  werden  möchten)  hat  die  Gesellschaft  sich  der  Bremischen
  Gerlchtsbarkeit  zu  unterwerfen.

Artikel  VI.

Die  Eisenbahnbeamten  sind  während  ihres  Aufenthaltes  auf  Bremischem
Gebiete  den  Bremischen  Gesetzen  und  Anordnungen  unterworfen;  jedoch  sollen
die  Beamten,  welche  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  im  Bremischen  Gebiete
stationirt  werden,  dadurch  keine  Aenderung  ihrer  Unterthanenverhältnisse  erleiden
und,  wenn  sie  nicht  Bremische  Staatzangehäre  ee  sind,  während  ihres  dienstlichen
Aufenthaltes  nur  ernnigen.  Steuern  un  Prsonalla  en  unterworfen  sein,  welche
nach  den  Bremischen  Gesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  eine  Geschäftsoder
  Erwerbsthätigkeit  ausübende  Fremde  zur  Anwendung  kommen.

Artikel  VII.  7

Für  die  Bahnpolizei  find  die  bezüglichen  Reichsverordnungen  maßgebend;

über  die  etwa  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  werden  beide  Regierungen

vor  dem  Erlasse  sich  benehmen  und  gleichlautende  Betimmungen  zu  erzielen  suchen.
Artikel  VIII.

Die  Regelung  der  Zollverhältnisse  erfolgt  nach  Maßgabe  der  zwischen  den
Zollvereinsstaaten  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Verträge
vom  26.  Januar  1856.)  14.  Dezember  1865.  und  der  zu  diesen  Verträgen  gehörenden

  Nebenabreden  und  Ausführungsvorschriften,  sowie  nach  Maßsbb-  er
von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Reichs  wegen  Unwendung  dieser  Verträge
(Nr.  8077.)  89  auf
        <pb n="724" />
        —  648  —

auf  die  im  Bremischen  Gebiete  liegende  Bahnstrecke  bereits  erlassenen  oder  noch
zu  erlassenden  Anordnungen.

Qrtikel  IX.

In  Betreff  der  Kelegraphenverwaltund  oll  die  Cöln-Mindener  Eisenbahn.
gesellschaft  verpflichtet  sein,  sowohl  unentgeltlich  zu  gestatten,  daß  längs  der  Bahn
Staatstelegraphen  unter  ben  von  der  Deutschen  Reichsregierung  festzusetzenden
Bedingungen  angelegt  werden,  als  auch  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der
Reichsregierung  auf  den  Bahntelegraphen  Staats-  und  Privatdepeschen  zu  besärdenm.

Artikel  X.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Geschlshaft  weder  vom  Staate  noch  vom  Reiche  einen  Ersatz  in  Anspruch
nehmen  können.  -

Artikel  XI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  von  dem  Unternehmen  der
Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  einschließlich  der  im  Bremischen  Gebiete
belegenen  Bahnstrecke  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und
21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden  Bestmmungen
  eine  Esenbahnabgabe  erheben.  Von  demjenigen  Theile  beeser  Abgabe
welcher  durch  die  Betriebsergebnisse  der  Bahn  von  Venlo  über  Osnabrück  na
Bremen  und  Hamburg  einschließlich  der  Zweigbahn  nach  Sagehorn,  sowie  der
Zweigbahn  von  Haltern  nach  Essen  beziehungsweise  Gelsenkirchen  aufkommt,  wird
die  Lönigich  Preußische  Regierung  diejenige  Quote,  welche  bei  Repartition  nach
Verhältniß  der  Länge  dieser  Bahnen  sich  #  die  im  Bremischen  Gebiet  gelegene
Bahnstrecke  von  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung  der  ganzen  Bahnlinie
Venlo--Hamburg  folgenden  Hlenderiahres  ab  ergeben  wird,  alljährlich  an  den
Senat  der  freien  Kasesont  Bremen  überweisen,  und  an  die  von  ihm  zu  bezeichnenden
  Einnahmestellen  abführen  lassen.

Der  Senat  der  freien  mssestadt  Bremen  wilrd  dagegen  die  Cöln-Mindener
Elsenbahngesellschaft  von  allen  anderen  Abgaben  freilassen,  namentlich  von  derselben
  kein  Konzessionsgeld  fordern,  auch  wegen  ihres  Bahneigenthums  und
Bahnbetriebes  auf  Bremischem  Gebiete  weder  Grundsteuer,  noch  Gewerbe=  und
Einkommensteuer  in  Anspruch  nehmen.

Artikel  XII.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  dereinst,  sei  es  auf  Grund  des
F.  42.  ihres  Gesetzes  über  die  Estnbah#-Unlgemehmungen  vom  3.  November
1838.,  oder  im  Wege  des  Vertrages  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  Venlo-Hamburger
  Eisenbahn  erwerben,  so  wird,  in  Ansehung  der  im  Bremischen  Gebiete
  belegenen  Strecke  dieser  Bahn,  der  Senat  der  Areien  ansestadt  Bremen
hierzu  die  Zustimmung  nicht  versagen,  soll  aber  upleich  berechtigt  sein,  alsdann
zu  jeder  Zeit  von  der  Königlich  HPrahschen  Reglerung  die  Uebertragung  des
Eigenthums  der  im  Bremischen  Gebiete  liegenden  Bahnstrecke  gegen  Erstattung
eines  nach  Verhältniß  des  Anlagekapitals  zu  berechnenden  Theiles  des  aufgewen-
        <pb n="725" />
        —  649  —

wendeten  Erwerbspreises  zu  verlangen.  Sowohl  für  diesen  Fall,  als  auch  wenn
es  sonst  vorkommen  möchte,  daß  die  der  Gesellschaft  ertheilten  Konzessionen  in
dem  einen  oder  in  dem  anderen  Gebiete,  oder  in  beiden  Gebieten  erlöschen,  sind
beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  einverstanden,  daß  der  einheitliche  Betrieb
der  Bahn  nicht  aufhört,  und  werden  deshalb  sofort  das  Nöthige  vereinbaren,
um  den  Betrieb  für  beide  Gebiete  im  Zusammenhange  nach  dem  Zwecke  und
den  Modalitäten  dieses  Vertrages  ununterbrochen  fortzusetzen.
Artikel  Xll.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  Ertheilung  der  Eingangs  vorbehaltenen
Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  binnen
16  Wochen  zu  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beurkundung  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
in  wei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig

  unterzeichnet.
So  geschehen  zu  Berlin,  am  1.  Juli  1872.
(L.  S.)  Hictzigrath.  (L.  S.)  Grave.
(L.  8.)  Duddenhausen.  (L.  S.)  D.  Ehmcck.
(L.  S.)  Scholz.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  ist  bewirkt  worden.

(Nr.  8078.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Oktober  1872.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
das  Brückengeld  für  dle  Benutzung  der  festen  Nahebrücke  zwischen
Münster  a.  Stein  und  Ebernburg  im  gewöhnlichen  Straßen-  und  Personenverkehr
  bls  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Auf  Ihren  Bericht  vom  16.  Oktober  d.  J.  will  Ich  der  Bayerischen  Altiengesellschaft
  der  Pfälzlschen  Nordbahnen  die  Berechtigung  zur  Erhebung  eines
Brückengeldes  für  die  Bemufung  der  festen  Nahebrücke  zwischen  Münster  a.  Stein
und  Ebernburg  im  gewöhnlichen  Straßen-  und  Personenverkehr  nach  Maßgabe
des  von  Mir  vollzogenen,  wieder  beigefügten  Tarifs  —  unter  Vorbehalt  einer
Revision  von  fünf  zu  fünf  Jahren  —  hiermit  verleihen.  Dieser  Erlaß  ist  mit
dem  Tarife  durch  die  Gesetz  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  23.  Oktober  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplit.  Camphausen.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

——  Ta-
        <pb n="726" />
        —  650  —

Tarif,

nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  Benutzung  der  festen  Nahebrücke
zwischen  Münster  a.  Stein  und  Ebernburg  im  gewöhnlichen  Straßenund
  Personenverkehr  zu  erheben  ist.  «

Vom  23.  Oktober  1872.

 

 

Es  werden  entrichtet:  —  p.
1)  von  einem  Fußgänger,  mit  Ausnahme  der  Kinder

unter  zehn  Jahren,  welche  frei  sioo.  1  4
2)  für  einen  leeren  oder  beladenen  Schubkarren,  einschließlich

  des  Führrs  .  .  .  .  .  .  .  ....  1  4
3)  für  ein  Stück  Vieh,  insoweit  dasselbe  weder  angespannt

st,  noch  geritten  wrnnnnddieied  .  .  ..  .  ..  114

Anmerkung  Von  mehreren  zusammengehörigen
Stücken  Kleinvieh  (Kälbern,  Schaafen,  Schweinen
  u.  s.  w.)  sind  nicht  mehr  als  im  Ganzen

12  Kreuzer  oder  3  Sgr.  6  Pf.  zu  entrichten.
4)  von  einem  Reiter,  einschließlich  des  Thierees  3110
5)  für  ein  Fuhrwerk  (Chaise,  Wagen,  Karren  u.  s.  w.),

einschließlich  der  Zugthiere  und  des  Führers:

a)  wenn  dasselbe  noch  mit  anderen  Personen  besetzt,
oder  wenn  es  beladen  iit..  8  2
b)  in  anderen  Fällen  4  1

 

 

 

to

Befreiungen.
Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  den  Salinenarbeitern  für  ihre  Person;

2)  von  den  Einwohnern  von  Münster  a.  Stein  und  Ebernburg  (ausschließlich
  der  Kurgäste)  für  sich,  ihr  Vieh  und  landwirthschaftliches  Fuhrwerk,
sosern  es  nicht  zum  erwerbsmäßigen  Transport  dient;

3)  von  Equipagen  und  Thieren,  welche  den  Hofhaltungen  der  Königlichen
Häuser  von  Preußen  und  Bayern  und  des  Fürstlich  Hohengollernschen
Hauses)  sowie  den  Königlichen  Gestüten  angehören;

4)  von  kommandirten  Militairs  einschließlich  der  Gendarmerie,  einberufenen
Rekruten,  Fuhrwerk  und  Thieren,  welche  der  Armee  oder  Truppen  auf
eem  Marsche  angehören)  ferner  Kriegs-Vorspanns=  und  Kriegs-Lieferungsuhren;


5)  von
        <pb n="727" />
        —  651  —

5)  von  öffentlichen  Beamten  und  deren  Fuhrwerk  und  Thieren  bei  Dienstreisen,
  sofern  sie  sich  durch  Freikarten  deshalb  gehörig  legitimiren;

6)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Staats  geschehen;

7)  von  den  ordentlichen  Posten  nebst  deren  Beiwagen,  sowie  den  auf  Kosten
des  Staats  beförderten  Kurieren  und  Estafetten,  ingleichen  den  von  Postbeförderungen
  ledig  zurückkommenden  Postfuhrwer  een  und  Postpferden,
von  den  Briefträgern  und  Postboten,  sowie  von  Personenfuhrwerken,
welche  durch  Privatunternehmer  eingerichtet  und  als  Ersatz  für  ordentliche
  Posten  ausschließlich  zur  Beförderung  von  Reisenden  und  deren
Effekten  und  von  Postsendungen  benutzt  werden;

8)  von  Hülfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ähnlichen  Nothfällen.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Oktober  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  8079.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Uebergang  des  Betriebes  und  der  Verwalkung
  resp.  des  Eigenthums  des  Niederschlesischen  Zweigbahn-Unternehmens
  auf  die  Oberschleslsche  Eisenbahngesellschaft.  Vom  4.  November
  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Generalversammlungen  der  Riederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
  vom  25.  Mai  1872.  und  der  Oberschlesischen  isenbahnge  schaft
vom  26.  Juni  1872.  den  1Ueberzeng  des  Betriebes  und  der  Verwaltung,  sowie
demnächst  des  Eifenthums  an  dem  gesammten  Unternehmen  der  erstgenannten
Gesellschaft  auf  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  beschlessen  und  auf  Grund
dieser  Beschlüsse  die  hierzu  ermächtigten  beiderseitigen  Direktionen  den  anliegenden
Vertrag  vom  v*6¼464  1872.  vereinbart  haben,  wollen  Wir,  jedoch  unbeschadet
der  Rechte  Dritter,  diese  Beschlüsse  bestätigen,  insbesondere  auch  dem  gedachten
Vertrage  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  hiermit  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  nebst  Zubehör  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Verlin,  den  4.  November  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.  Camphausen.

(Nr.  8078—8079.)  Ver-
        <pb n="728" />
        —  652  —

Vertrag
zwischen
den  nach  dem  Statut  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  vom
8.  November  1844.  kompetenten  Verwaltungsvorständen  der  genannten
Bahn)  nämlich:
1)  dem  korsende  Direktor  der  Niederschlesischen  Zweigbahndirektion,
Bürgermeister  Robert  Berndt,
2)  dem  Mitgliede  der  Niederschlesischen  Zweigbahndirektlon,  Königlichen
Geheimen  Kommerzienrathe  Wilhelm  Lehfeldt,
3)  dem  stellvertretenden  Mitgliede  der  Niederschlesischen  Sweigbahndirektion,
Königlichen  Kommerzienrathe  Leopold  Kempner,  sämmtlich  zu  Glogau,
und

der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  die  Königliche
Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zu  Breslau.

N  dle  Generalversammlung  der  Aktionaire  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
  vom  25.  Mai  1872.  die  Ulebertragung  der  Verwaltung  und  des
Betriebes  8  demnächst  des  Eigenthums  der  Niederschlesischen  Zwelgbahn  an
die  Obersch  esische  Eisenbahngesellschaft  beschlossen  und  die  Generalversammlung
der  Aktionaire  dieser  Gesellshast  vom  26.  Juni  cr.  die  Uebernahme  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes,  sowie  der  Erwerbung  des  Esenthun  der  Niederchiesis
  geen  Zweigbahn  unter  den  von  der  Geselischaft  decer  Bahn  Fellten

edingungen  genehmigt  hat,  #m  Wlchlt  ee  des  Vertrages  Seitens  der  Generalversammlung
  der  Aktionatre  der  Niederschlesischen  Bweigbahagesellschaft  die  nach
dem  Statut  kompetenten  Verwaltungtorgane  Seitens  der  Generalversammlung
der  Aktionaire  der  Oberschlesischen  Eisen  engelellschast  die  ie  Direktion
beeser  Bahn  ermächtigt  ist,  ist  folgender  Vertrag  zwischen  den  bestellten  Vertretern
  abgeschlossen.  8.1

Sogleich  nach  Allerhöchster  Genehmigung  dieses  Vertrages  überträgt  die
Niederschlesische  Iweigbahngesellschest  bis  zu  dem  nachstehend  im  J9.  7.  stipulirten
Eigenthumsübergange  zund  en  ds  des  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögens  der  Niederschle  ichen  Zweigbahngesellschaft  an  die  Ober-Flde
  Elsebrrel  chaft,  vertreten  durch  die  Hônigliche  irektion  der  Oberlesischen

  Eisenbahn,  übt  denselben  aber  bis  zu  Ende  dieses  Jahres  für  dieselbe
aus  und  verwaltet  und  betrelbt  das  Niederschlesische  OZweigbahn=  Unternehmen  bis
dahin  noch  für  Fr  Rechnung  durch  ihre  Organe;  sie  wird  indessen  bei  wichtigen
Verwaltungs,  resp.  Betebebiepor-  ionen  sich  zuvor  mit  der  Königlichen  Direktion
der  Oberschlesischen  Bahn  verständigen.

Mit
        <pb n="729" />
        —  653  —

Mit  dem  1.  Januar  1873.  übernimmt  aber  Verwaltung  und  Betrieb  des
Niederschlesischen  Zweigbahn-Unternehmens  die  Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn.  Auf  diese  Behörde  gehen  daher  von  diesem  Zeitpunkte  ab
alle  in  dem  durch  Allerhöchste  Order  vom  8.  November  1844.  bestätigten
Gesellschaftsstatut  und  dessen  Nachträgen  den  Generalversammlungen,  der  Direktion,
dem  Ausschusse,  sowie  dem  Syndikus  beigelegten  Befugnisse,  mit  Ausnahme  der
in  diesem  Vertrage  speziell  gedachten  Fälle,  über.  "

Ingleichen  übt  dieselbe  für  die  Niederschlesische  Zweigbahngesellschaft  alle
Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  zustehen.

Hinsichtlich  der  in  Gemäßheit  des  oben  erwähnten  Statuts  durch  Wahl
berufenen  Verwaltungsvorstände  der  Niederschlesischen  Zweigbahn  wird  angenommen,
  daß  dieselben  auf  Lebenszeit  gewählt  worden  sind.  ,

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  wird  auf  fünf  und  der
Stellvertreter  auf  zwei  verringert  und  sind  diese  von  den  bei  Uebertragung  der
Verwaltung  vorhandenen  aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  resp.  auszuloosen.

Der  Verwaltungsrath  hat  das  Interesse  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
  gegenüber  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  soweit  es  sich  um
süllung  dieses  Vertrages  handelt,  mit  wahrzunehmen.  s  «,

Die  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes  wie  auch  der  Generalversammlung
dit  afn  der  Niederschlesischen  Oweigbahn  werden  auch  künftig  in  Glogau
abgehalten.  «  .'

.JedochsindetdieordentlicheGeneralversammlungnichtmehrjährlich,sons
dern  zuerst  wieder  im  Jahre  1875.  und  sodann  jedes  fünfte  Jahr  und  zwar  zu
dem  Zwecke  statt,  um  in  Gemäßheit  der  oben  getroffenen  Festsezung  die  Neuwahlen
  für  die  nach  Ablauf  ihrer  Amtsdauer  ausscheidenden,  sowie  die  inmittelst
wegen  anderer  Ursachen  etwa  ausgetretenen  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
resp.  Stellvertreter  zu  vollziehen.

C.  2.

Die  vom  1.  Januar  1873.  von  der  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  zu  übernehmende  Verwaltung  und  Betriebsführung  erfolgt
von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  für  Rechnung  der  Oberschlesischen  Sn
gesellschaft.  Auf  letztere  gehen  demnach  von  diesem  Zeitpunkte  ab  die  gesammten
Nutzungen  und  Lasten  des  Vermögens  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft
*  aH  e  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt
ist,  über.  E—

Insbesondere  fließt  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  der  gesammte,
nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungs-  und  Betriebskosten,  Enrer  der
Rücklagen  zu  dem  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,  sowie  der  zur  planmäßigen
Verzinsung  und  Tilgung  der  jehigen  Mleihn  der  Niederschlesischen  Zweigbahngst
  Hast  und  zur  Bestreitung  der  staatlichen  Eisenbahnabgabe  erforderlichen

eträge  etwa  verbleibende  Reinertrag  ausschließlich  zu.  -

C.  3.
Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich  hiermit,  aus  dem

statutmäßigen  Reinertrage  ihres  Unternehmens  den  Inhabern  der  Stamm,  und
Jehrganz  1872.  (Nr.  8079.)  90  Stamm-
        <pb n="730" />
        —  654  —

Stamm,Prioritätsaktien  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  eine  feste,
den  Vorzug  vor  der  Dividende  der  Stammaktien  und  der  künftig  etwa  zu  konzessionirenden
  Prioritäts-Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  genießende,
  jedoch  der  den  Aktionairen  der  Wilhelmsbahngesellschaft  im  §.  3.  des
Vertrages  vom  18.  resp.  19.  Dezember  1869.  gewährleisteten  Rente  von  fünf
Prozent  ihres  Stamm=  resp.  Stamm  Prioritätsaktien-Kapitals  und  der  den  Aktionairen
  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  im  §.  3.  des  Vertrages  vom
30.  resp.  31.  Dezember  1869.  gewährleisteten  Rente  von  vier  und  ein  halb  Proent
  ihres  Stammaktien-Kapitals  in  der  Rangordnung  nachstehende  jährliche

ente  von  vier  und  ein  halb  Prozent  des  Nominalbetrages  ihrer  Stamm-  resp.
Stamm  Prioritätsaktien  zahlen.

Die  Zahlung  der  Rente  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  den  Aktien  beigefügten
  Dividendenscheins  des  betreffenden  Jahres  in  Glogau,  Breslau,  Berlin  und
an  den  sonst  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  zu  bestimmenden  Zahlstellen
  und  wird  am  1.  April  des  nächstfolgenden  Jahres  —  also  zuerst  am
1.  April  1874.  —  fällig.  Nach  Einlösung  der  jetzt  ausgegebenen  Dividenden.
scheine  sollen  Zinskupons  und  Talons  nach  dem  beigefügten  Formulare  ausgehändigt
  werden,  wonach  demnächst  die  Zahlung  der  jährlichen  Rente  in  zwei
halbjährigen  Raten  am  nächsten  folgenden  1.  Juli  und  2.  Januar  erfolgt.
Dividendenscheine  resp.  Zinskupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren

S  dem  Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung  präsentirt  werden,
verfallen  ohne  Weiteres  zum  Vortheile  der  Pensions=  und  Unterstützungskasse
der  Niederschlesischen  Lweigbahn.

K.  4.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  offerirt  hierdurch  allen  Aktionairen
der  Niederschlesischen  Qweigbahn  den  binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  drei
Monaten  zu  bewirkenden  Umtausch  von  je  vierhundert  Thaler  Nominalbetrag
drei  und  ein  halbprozentiger  Prioritäts.  Obligationen  der  Oberschlesischen  Eisenbahn
gegen-  je  dreihundert  Tiiierr  Nominalbetrag  der  Niederschlesischen  Zweigbahnamm-

  resp.  Stamm  Prioritätsaktien  nebst  einer  Konvertirungsprämie  von
sechs  Thaler  baar  für  jede  Hundert  Thaler  Nominalbetrag  einer  Niederschlesischen.
Zweigbahn-Stamm-  *  Stamm,Prioritätsaktie.  ,

Die  vorerwähnte  Umtauschfrist  beginnt  am  Tage  nach  der  letzten,  die  Auf.
forderung  zum  Umtausch  enthaltenden  öffentlichen  Bekanntmachung,  welche  dreimal
  in  Zwischenräumen  von  je  vierzehn  Tagen  in  die  zur  Aufnahme  der  Gesellschafts.
  Veröffentlichungen  bestimmten  Blätter  cinzurücken  ist.  «

Durch  diesen  Umtausch,  wobei  die  umzutauschenden  Altien  nebst  den  noch
nicht  fällig  gewordenen  Dividendenscheinen  resp.  Zinskupons  auszuhändigen  sind,
tritt  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  ohne  Weiteres  in  die  Rechte  der
solchergestalt  abgefundenen  Aktionaire  der  Niederschlesischen  Zweigbahn.

Für  die  beim  Umtausch)  welcher  in  Glogau,  Breslau  und  Berlin  stattfinden
  wird,  etwa  nicht  mit  abgelieferten  Dividenden-  resp.  Zinsscheine  ist  deren
oben  bezeichneter  Werthbetrag  vom  Aktionair  an  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft
  zu  vergüten.  Die  von  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  auf

diese
        <pb n="731" />
        —  655  —

diese  Weise  erworbenen  Niederschlesischen  Lweigbahn-Aktien  werden  für  immer
außer  Kurs  gesetzt.

Die  drei  und  ein  halbprozentigen  Zinsen  der  an  Stelle  der  Niederschlesischen
Lweigbahn-Aktien  tretenden  Prioritäts-Obligationen  werden  in  halbjährlichen  Raten
gcsahlt  und  zunächst  auf  die  der  Oberschlelschrn  Eisenbahngesellschaft  zufließenden

eberschüsse  ber  Niederschlesischen  Zweigbahn,  beziehungsweise  auf  die  Dividende
der  von  ihr  erworbenen  Niederschlesischen  Zweigbahn-Aktien  und,)  soweit  diese
Beträge  zur  Deckung  der  Zinsen  nicht  ausreichen  sollten,  auf  den  Ertrag  der
Oberschlesischen  Eisenbahnstrecken  radizirt.  Bezüglich  des  letzteren  bleibt  acboch
den  bereits  früher  für  das  Unternehmen  der  Niederschlesischen  Saesbah  un
dasjenige  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  konzessionirten  Prioritäts-Obligationen,
imgleichen  der  durch  den  unter  dem  28.  Mai  1866.  Allerhöchst  genehmigten
Vertrag  vom  23.  März  1866.  den  Aktionairen  der  Stargard--Posener  Eisenbahn
gewährleisteten  Rente  von  vier  und  ein  halb  Prozent  ihres  Stammaktien-Kapitals,
  ferner  der  durch  den  Vertrag  vom  18.  resp.  19.  Dezember  1869.  den  Aktionairen
  der  Wilhelmsbahn  gewährleisteten  Rente  von  fünf  Prozent  ihres
Stamm=  und  Stamm,Prioritätsaktien-Kapitals  und  der  durch  den  Vertrag  vom
30.  resp.  31.  Dezember  1869.  den  Aktionairen  der  Neisse-Brieger  Eisenbahn  gewährleisteten
  Rente  von  vier  und  ein  halb  Prozent  ihres  Stammaktien-Kapitals
das  Vorzugsrecht  vorbehalten.

Die  zum  Zwecke  der  Ausführung  dieses  Vertrages  zu  kreirenden  Prioritäts
  -Obligationen,  im  Gesammtbetrage  von  zwei  Millionen  dreimalhundert
Tausend  Thalern,  unterliegen  vom  1.  Januar  1883.  ab  der  allmäligen  Amortisation
  durch  Ausloosung,  wozu  jährlich  ein  halbes  Prozent  des  Nominalbetrages
derselben  verwendet  werden  soll.

G.  5.

Den  bisherigen  Prioritätsgläubigern  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesell.
schaft  bleiben  ihre  Vorzugsrechte  auf  die  Niederschlesische  Achen  #weiskahng  Betriebsmittel
  und  Betriebseinnahmen  ungeschmälert  vorbehalten.

Jaedoch  soll  die  Oberschlesische  Eisen  t“  berechtigt  sein,  Namens  der
Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft,  die  auf  dem  Niederschlesischen  Zweigbahn-Unternehmen
  ruhenden  Prioritäts-Anleihen  unter  den  Bedingungen  der  betreffenden
  Pridilegien  4  der  ihr  hierfür  geeignet  erscheinenden  Zeit  zu  kündigen  und
einzulösen,  64  bald  sie  die  Mittel  zur  Einlösung  zur  Verfügung  stellt.

Bis  zu  dieser  Einlösung  resp.  bis  die  Prioritäten  im  Wege  der  Amortisation
oder  sonst  be  "ä  4  sein  werden,  verwaltet  die  Königliche  Direslion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahn  die  Niederschlesische  Iweigbahn  nebst  allem  Betriebsmaterial
und  sonstigem  Zubehör  als  einen  getrennten  Vermögenskomplex  und  bewahrt
dieselbe  durch  ordnungsmäßige  Unterhaltung,  namentlich  durch  gehörige  Ergänung
  aller  Abgänge  und  durch  die  den  statutarischen  Bestimmungen  der  Niederschlchschen
  Zweigbahn  und  den  staatlichen  Anordnungen  entsprechenden  Rücklagen
zu  den  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  vor  einer  Werthsminderung.

.Zum  Zmecke  der  Vereinfachung  der  für  die  Riderschlesisch-  Zweigbahn  zu
führenden  getrennten  Rechnung  wird  festgesetzt,  daß  die  Niederschlesische  Zweig-(Nr.

  8079.)  90“  bahn
        <pb n="732" />
        —  656  —

bahn  an  snmtlihen  Betriebsausgaben  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unter,
nehmens  in  folgender  Weise  partizfpirt:  -

a)  an  den  Kosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß  der
Meilenzahl  der  zu  den  beiderseitigen  Unternehmen  gehörigen  Bahnen;

b)  an  den  Kosten  für  die  Bahnverwaltung  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Ausgaben;

)  an  den  Kosten  für  die  Transportverwaltung,  soweit  dieselben  für  die
zum  Oberschlesischen  Unternehmen  gehörigen  Lokomotiv-Eisenbahnen  gemeinschaftlich
  verrechnet  werden,  in  nahsiehonen  Verhältnissen:

a)  nach  Verhältniß  der  Wagenachsmeilen:
1)  an  folgenden  Ausgaben  des  Betriebs-Etats:
Titel  V.  (Kosten  des  Bahntransports):
A.  Schmier=  und  Putzmaterial  für  Wagen,
B.  Unterhaltung  und  Ergänzung  der  Wagen  nebst
Zubehör,
Titel  VI.  (Verschiedene  Ausgaben):  »
C.  Miethe  und  Reparaturkosten  fremder  Wagen,
2)  an  folgenden  Ausgaben  des  Erneuerungsfonds:
Titel  IV.  (Erneuerung  des  Wagenparks),
5)  nach  dem  Durchschnitte  der  beiden  Verhältnisse  der  Wagenachs-  und
der  Lokomotiv-Nugmeilen:
#1)  an  folgenden  Ausgaben  des  Betriebs-Etats:
Titel  I.,  C.  Besoldungen,
Titel  II.,  C.  Andere  persönliche  Ausgaben,
Titel  III.,  C.  Sächliche  Verwaltungskosten,
Titel  V.,  Kosten  des  Bahntransports  (soweit  sie  nicht  die
Wagen  betreffen),
Titel  VI.)  C.  Verschiedene  Ausgaben  (mit  Ausschluß  derjenigen
für  Wagen)
2)  an  folgenden  Ausgaben  des  Erneuerungsfonds:
Titel  III.  (Erneuerung  der  Lokomotiven  und  Tender).

Dien  Gläubigern  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens  soll  erst  nach
völliger  Befriedigung  der  Prioritätsgläubiger  der  Niederschlesischen  Oweigbahn
imd  nach  dem  im  F.  7.  stipulirten  Eigenthumsübergange  das  Vermögen  der
Niederschlesischen  Zweighahn  haftbar  werden.
··"  «  8
        <pb n="733" />
        —  657  —

Als  Selbstschuldnerin  tritt  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  in  die
p  Nlederschlesischen  Zweigbahn  bisher  kontrahirten  Prioritäts-Obligationen
nicht  ein.

Gegenüber  den  bisherigen  Prioritäts,  und  sonstigen  Gläubigern  der  Nieder.
schlesischen  Suüesgbahngelelscha  behält  diese  ihren  Gerichtsstand  in  Glogau  und
soll  in  dieser  Beziehung  die  Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn

er  Gerichtsbarkeit  in  Glogau  unterworfen  sein.

Im  Uebrigen  hat  für  die  Folge  die  Niederschlesische  Sweigbahngesellchaft
ihren  Sitz  und  ihren  Gerichlsstand  im  Domizile  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft.


F.  6.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  ist  berechtigt,  den  noch  unverwendeten
  Theil  des  Erlöses  der  fünfprozentigen  Prioritäts-Obligationen  der  Niederschlesischen
  Zweigbahngesellschaft  Litt.  D.  zu  den  im  Allerhöchsten  Privilegium
vom  6.  Dezember  1869.  (Gesetz  Samml.  1869.  S.  1189.)  angegebenen  Zwecken
nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  zu  verwenden.

S.  7.

Die  Oberschlesische  Eisenbehngeselsest  soll  berechtigt  sein,  nach  erfolgter
Lösung  der  zwischen  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  und  deren  Prioritätsgläubigern
  bestehenden  Schuldverhältnisse  sämmtliche  in  Gemäßheit  des  &amp;amp;.  4.
dieses  Vertrages  nicht  umgetauschten  Stamm-  resp.  Stamm  Prioritätêaktien
der  Niederschlesischen  Zweig  ahn  egen  Zahlung  deren  Nominalbetrages  nach
einer  drei  Monate  vorhergehenden  Aufforderung  als  Liquidationswerth  einzulösen
und  die  Einlösungssumme  der  nicht  nach  Ablauf  der  drei  Monate  zur  Einlösung
präsentirten  Stamm-  resp.  Stamm-Prioritätsaktien  gerichtlich  zu  deponiren.
Hierdurch  wird  die  Niederschlesische  Lweigbahn  mit  ihrem  gesammten  beweglichen
und  unbeweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem  Betriebsmaterial,  dem  Re.
erve=  und  Erneuerungsfonds,  überhaupt  mit  allen,  dem  Unternehmen  der

iederschlesischen  Iweigbahn  anklebenden  Rechten  und  Verpflichtungen  ohne
Weiteres  Eigenthum  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  und  die  Auflösung
der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  ohne  Weiteres  herbeigeführt,  deren
Linuibation  ie  Oberschlefische  Eisinbahngesllchaft  für  eigene  Rechnung  hierdurch
übernimmt.

Die  Niederschlesische  weigbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu
äindern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern
oder  zu  verpfänden,  oder  ihr  Grundkapital  durch  Emission  von  Aktien  oder  Anleihen
  .  erhöhen.  ,

ieNummemderinGemäßheitdes§.4.nichteingetauschtenNieders
schlesischen  Beizbahn  Alien  welche  in  Folge  der  vorbemerkten  Kündigung  zur
bestimmten  Zahlungszeit  nicht  zur  Einlösung  präsentirt  werden  möchten,  werden
zehn  de  hintereinander  Behufs  Empfangnahme  der  Jahlung  jährlich  öffentlich
aufgerufen.
r.  8079.)  Die-
        <pb n="734" />
        —  668  —

Diesenigen  Aktien,  welche  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  letzten
öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  präsentirt  sind,  werden  durch  diese  Säumniß
ohne  Weiteres  werthlos,  welches  alsdann  unter  Angabe  der  Nummern  der
werthlos  gewordenen  Aktien  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Die  Kosten  dieser
Bekanntmachungen  werden  aus  dem  auf  die  nicht  eingelösten  Aktien  fallenden
Kapitalbetrage  entnommen,  dessen  Ueberschuß  sodann  der  Beamten-Pensionsund
  Unterstützungskasse  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  zufällt.  -

Bei  der  Einlösung  der  Aktien  sind  die  beim  Ablaufe  jener  im  Eingange
dieses  Paragraphen  stipulirten  dreimonatlichen  Kündigungsfrist  noch  nicht  zahlfälligen
  Dividendenscheine  resp.  Zinskupons  mit  abzuliefern,  widrigenfalls  der  Geldbetrag
  derselben  von  der  Abfindung  in  Abzug  gebracht  wird.

KS.  S.

Mit  der  Uebernahme  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Tidrf  lesischen
  Zweigbahn  geht  zugleich  das  Tsammte  Beamten-  und  Dienstpersonal  der
Niederschlesischen  Zweigbahn  in  den  Dienst  der  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  über,  welche  in  die  mit  demselben  geschlossenen
Verträge  eintritt.

iejenigen  Oberbeamten  inkl.  des  Betriebsdirektors,  welche  in  ihren  jetzigen
Stellungen  bei  Auflösung  der  seitherigen  Verwaltung  nicht  fortbeschäftigt  werden
können,  erhalten  die  ihnen  nach  Vertrag  zustehenden  Intraden  resp.  eine  dafür
zu  vereinbarende  Abfindungssumme  gewährt,  ohne  daß  sie  gezwungen  sind)  anderweite
  Geschäfte  zu  übernehmen.

Die  für  die  Beamten  der  Niederschlesischen  Zweigbahn,  deren  Wittwen
und  Kinder  bestehende  Pensions-  und  Unterstützungskasse,  sowie  die  für  Beamte
und  Arbeiter  bestehende  Krankenkasse  bleiben  nach  den  betreffenden  Statuten  bestehen,
  wenn  nicht  mit  Zustimmung  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung
  der  genannten  Kassen  mit  den  entsprechenden  der  Oberschlesischen  Bahn
u  Stande  kommt.  Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  tritt  in  alle  rückschiich
  der  erwähnten  Kassen  von  der  Niederschlesischen  Zweigbahn  übernommenen
Verbindlichkeiten  ein.  *1

Die  auf  das  Jahr  1872.  fallende  Dividende  der  Aktionaire  der  Niedersclesichen
  Zweigbahn  wird  von  der  Königlichen  Direktion  der  Oberschlesischen
Eisen  ahn  berechnet  und  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  Verwaltungsrathes
der  Niederschlesischen  Zweigbahn  vom  Königlichen  Handelsministerium  festgesetzt.

C.  10.

Die  in  Folge  dieses  Vertrages  erforderlichen  Nachträge  zu  den  Statuten
der  kontrahirenden  Gesellschaften  sollen  sofort  der  Köndlichen  Staatsregierung
Behufs  Herbeiführung  der  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt  werden.

6.  11.
Die  Kosten  dieses  Vertrages  inkl.  des  Stempels  trägt  die  Oberschlesische
Eisenbahngesellschaft.
.  t-
        <pb n="735" />
        —  659  —

Behufs  Berechnung  der  Stempel  wird  bemerkt,  daß  das  Kaufgeld  zu  2#
für  das  Mobiliar=  und  zu  3  für  das  Immobiliarvermögen  der  Niederschlessschen
Zweigbahngesellschaft  gewährt  wird.

Glogau,  den  27.  Juli  1872.  Breslau,  den  6.  August  1872.
Vorsitzender  Direktor  der  Nieder.  Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen
  Zweigbahn:  schlesischen  Eisenbahn.

Robert  Berndt.  Lentze.  Dieckhoff.  Grapow.
Direktor  der  Niederschlessschen  Vörster.  Fleck.
Zweigbahn:

Wilhelm  Lehfeldt.

Stellvertretender  Direktor  der
Niederschlesischen  Zweigbahn:
Leopold  Kempner.

Dalon
zu  der
Aktie  der  Niederschlesischen  Jweigbahngesellschaft
.g
Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom  .  .  ....  .  .  .  .  ab
an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  die  Serie  der
Zinskupons  für  die  Jahre  ..  .  .“..  bis  .......  sofern  nicht  von  dem  Inhaber

der  Aktie  bei  der  unterzeichneten  Direktion  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben
  wird.

Breslau,  den.  1  ...  18.
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Trockener  Stempel.)  (Unterschrift  in  Faksimile.)

(Fr.  8079.)  2  Thlr.
        <pb n="736" />
        —  660  —
2  Thlr.  77  Sgr.  Serie  I.WI1.

Erster  Zinskupon

für  die

Jnei  Thaler  sieben  und  einen  halben  Silbergroschen  hat  Inhaber  dieses  Kupons
vom  .  ..  .....  ...  .  .  ..  ab  aus  der  Hauptkasse  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  und
an  den  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bezeichneten  Stellen  zu  erheben.  Dieser
Kupon  wird  ungültig  und  werthlos,  wenn  er  nicht  binnen  vier  Jahren  nach
dem  Fälligkeitstermine  zur  Zahlung  präsentirt  wird.

 

Breslau,  den  n.  18..  ·
Königliche  Direktion  der  Oberschlesischen  Eisenbahn.
(Trockener  Stempel.)  (Unterschrift  in  Faksimile.)
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  September  1872.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Berncastel  zum
Betrage  von  40,000  Thalern  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Trier  Nr.  44.  S.  203.  bis  205.,  ausgegeben  den
31.  Oktober  1872.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  September  1872.  wegen  Ausgabe
von  auf  jeden  Inhaber  lautenden  Obligationen  der  Stadt  Kiel  im  Betrage
  von  500,000  Thalern  oder  1,500,000  Mark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Vegicung  zu  Schleswig  Nr.  52.  S.  351.  bis  353.,  ausgegeben
  den  25.  Oktober  1872.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  September  1872.  und  der  durch  denselben
genehmigte  zweite  Nachtrag  zu  dem  Reglement  der  landschastlichen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  für  Westpreußen  vom  16.  Februar  1863.  durch
*  sle  N  Danzig  Nr.  39.  S.  165.  b

er  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  39.  S.  k)  ausgegeben
den  2#  September  1872.),  ,  gg"

der  Königl.  Regierung#  Bromberg  Nr.  39.  S.  260/261.,  ausegeben
  den  27.  September  1872.  (s.  auch  Gesetz=  Samml.
Se  640.  sub  13.).  -

 

RebigittimBüreaubesStaatssMialstetiums.
Ball-«gebmckttabektiöaiglichmGeheimeacbetssofbuchbruckml
(9i.v.Decker).
        <pb n="737" />
        —  661  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  41.

 

(Nr.  8080.)  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Prcußen,  Brandenburg)  Pommern,  Posen,
Schlesien  und  Sachsen.  Vom  13.  Dezember  1872.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen)  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

Erster  Ibschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise.

C.  1.  .
Die  Kreise  bleiben  in  ihrer  gegenwärtigen  Begrenzung  als  Verwaltungs.
bezirke  bestehen.
5
Jeder  Kreis  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  Kommunalverband
  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation.

G.  3.

Die  Veränderung  bestehender  Kreisgrenzen  und  die  Bildung  neuer,  sowie  Veraäͤnberung  der
die  Zusammenlegung  mehrerer  Kreise  erfolgt  durch  Gesetz.  Kreisgrenten  ued  Vil,
:  .  ..  .  .  gneutrusr.
Die  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Auseinandersetzung
zwischen  den  betheiligten  Kreisen  ist  im  Verwaltungswege  zu  bewirken.
Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  §.  5.)  der  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts  (§5.  187  ff).
Veränderungen  solcher  Gemeinde-  oder  Gutsbezirkögrenzen,  welche  zugleich
Kreisgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  dieser  Kreisgrenzen  und,  wo  die  Kreis-Jahrgang
  1872.  (Nr.  8080.)  91  und

Ausgegeben  zu  Verlin  den  23.  Dezember  1872.
        <pb n="738" />
        —  662  —

und  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,  auch  die  Veränderung  der  letzteren  ohne
Weiteres  nach  co
Eine  jede  Veränderung  der  Kreisgrenzen  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt
zu  machen.
F.  4

dlusscheiden  bter  gre-  Städte,  welche  mit  Ausschluß  der  aktiven  Militairpersonen  eine  Einken
  täte  aus  den  wohnerzahl  von  mindestens  25,000  Seelen  haben  und  gegenwärtig  einem  Landkreise
  angehören,  sind  befugt,  für  sich  einen  Kreisverband,  Stadtkreis  (F.  169.)
3t,  bilden  und  zu  diesem  Behufe  aus  dem  bisherigen  Kreisverbande  auszueiden.



Auf  den  Antrag  der  Stadt  wird  dieselbe  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschteden  erklärt.

Es  ist  jedoch  zuvor  in  allen  Fällen  eine  Auseinandersetzung  darüber  zu
treffen,  welchen  Antheil  die  ausscheidende  Stadt  an  dem  gemeinsamen  Aktiv=  und
Passivvermögen  des  bisherigen  Kreises,  sowie  etwa  an  fortdauernden  Leistungen
zu  gemeinsamen  Zwecken  der  beiden  neuen  Kreise  zu  übernehmen  hat.

Kommt  eine  Einigung  der  Betheiligten  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  über
die  Streitpunkte  das  Verwaltungsgericht.

F.  5.
Priratrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  Veränderungen  der  Kreisgrenzen
(K.  3.  4.)  nicht  berührt.  grenz

Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Kreisangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichten.

F.  6.
Angehörige  des  Kreises  sind,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten
  Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  alle  diejenigen,  welche
innerhalb  des  Kreises  einen  Wohnsitz  haben.

F.  7.
ser  F#i  Die  Kreisangehörigen  sind  berechtigt:  #
1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Kreises,  nach
näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,
2)  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
Kreises.  b

anbgichten  der  Krel-  Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  unbesoldete  Aemter  in  der  Verwal-)ernstastong
  ur  tung  und  Vertretung  des  Kreises  zu  übernehmen.  »
ZFZJIZHYH  Zur  Ablehnung  oder  zur  früheren  Niederlegung  solcher  Aemter  berechtigen

(Sründe  ber  Aüd.  folgende  Entschuldigungsgründe:

kihens,  Volgent¾  1)  anhaltende  Krankheit;
isten  Ablehnung.)  2)  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange  dauernde  Abwesenheit  vom

Wohnorte  mit  sich  bringen;  ,
3)  das
        <pb n="739" />
        —  663  —

3)  das  Alter  von  60  Jahren;
4)  die  Verwaltung  eines  unmittelbaren  Staatsamtes;

5)  sonstige  besondere  Verhältnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Kreistages

  eine  gültige  Entschuldigung  begründen.

Beträgt  die  Amtsdauer  mehr  als  drei  Jahre,  so  kann  das  Amt  nach  Ablauf
  von  drei  Jahren  niedergelegt  werden.

Wer  ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des
Kreises  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Amtsdauer  versehen  hat,  kann
d  blchemuhme  desselben  oder  eines  gleichartigen  für  die  nächsten  drei  Jahre
ablehnen.

Wer  sich  ohne  einen  der  vorbezeichneten  Entschuldigungsgründe  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Kreises  übernehmen,
  oder  das  übernommene  Amt  während  der  vorgeschriebenen  regelmäßigen
Amtsdauer  zu  versehen,  sowie  derjenige)  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher
Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufforderung  Seitens  des  Kreisausschusses  thatsächlich
  entzieht,  kann  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung
  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des
Kreises  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker,  als  die
übrigen  Kreisangehörigen,  zu  den  Kreisabgaben  herangezogen  werden.

Die  Entscheidung  erdgt,  sofern  der  Kreistag  den  Ablehnenden  für  nicht
k.zctschuldigt  erklärt,  durch  den  hwschu  mit  Vorbehalt  der  Berufung  an

das  Verwaltungsgericht.  In  dem  Verfahren  nimmt  ein  vom  Kreistage  gewählter
Kommissarius  die  Obliegenheiten  des  Klägers  wahr.

C.  9.

Die  Kreisangehörigen  sind  verpflichtet,  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse
des  Kreises  Abgaben  aufzubringen,  insofern  der  Kreistag  nicht  beschließt,  diese
Bedürfnisse  aus  dem  Vermögen  des  Kreises  oder  aus  sonstigen  Einnahmen  zu
bestreiten  (H.  116.  Nr.  3.).

g.  10

b)  Beitragspflicht  zu
den  Kreisabgaben.

Die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  darf  nach  keinem  anderen  Maßstabe,  GEruntsete  über  die

als  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Kreisangehörigen  zu  entrichtenden  direkten

Vertheilung  und  klufbringung
  der  Kreis-Staatssteuern,

  beshungpwe,  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer,  und  zwar  nur  abeaben.

durch  Zuschläge  zu  denselben,  beziehungsweise  zu  den  nach  §H.  14.  und  15.  zu
ermittelnden  fingirten  Steuersätzen  der  Forensen,  juristischen  Personen  rc.  erfolgen.
Die  Grund.,  Gebäude--  und  die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten
Lande  aufkommende  Gewerbesteuer  der  Klasse  A.  I.  ist  hierbei  mindestens  mit
der  Hälfte  und  höchstens  mit  dem  vollen  Betrage  desjenigen  Prozentsatzes  heranuziehen,
  mit  welchem  die  Klassen-  und  klassifizirte  Einkommensteuer  belastet  wird.
im  Uebrigen  kann  die  Gewerbesteuer  von  der  Heranziehung  ganz  frei  gelassen,
darf  aber  keinenfalls  dazu  mit  einem  höheren  Prozentsatze,  als  die  Grund=  und
Gebäudesteuer,  herangezogen  werden.  Ausgeschlossen  von  der  Heranziehung  bleibt
die  Gewerbesteuer  vom  Hausirgewerbe.
Die  drei  untersten  Stufen  der  Klassensteuer  (§.  9.  zu  a.  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1851.,  Gesetz=  Samml.  S.  193.)  können  von  der  Heranziehung  zu  den
Tr.  8080.  91“  Kreis.
        <pb n="740" />
        Fenstelluag  des  Kreisebgaben-Vertheilungs=



—  664  —

Kreisabgaben  ganz  freigelassen  oder  dazu  mit  einem  geringeren  Prozentsatze,  als
die  übrigen  Stufen  der  Klassensteuer  und  die  klassifizirte  Einkommensteuer  herangezogen
  werden.  In  diesem  Falle  ist  den  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen
Stetten  ein  verhältnißmäßiger  Erlaß  an  ihrem  Gesammtantheile  an  den  Kreisabgaben
  zu  gewähren.

Für  die  mahl  und  schlachtsteuerpflichtigen  Städte  ist  bei  Vertheilung  der
Kreisabgaben  die  Einkommensteuer  nur  nach  Abzug  der  Mahl-  und  Schlachtsteuervergütigung
  von  20  Thalern  (F.  2.  zu  b.  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851.),

ie  Mahl--  und  Schlachtsteuer  aber  mit  der  Maßgabe  in  Anwendung  zu  bringen,
daß  die  Mahlsteuer  nur  mit  zwei  ODrittheilen  ihres  Rohertrages  herangezogen
werden  darf.  Haben  diese  Stadte  eine  Militairbevölkerung,  so  ist  von  der  nach
Vorstehendem  ermittelten  Summe  eine  nach  Verhältniß  der  Militairbevölkerung
zur  Civilbevölkerung  zu  bemessende  Quote  abzusetzen.

Von  dem  hiernach  ermittelten  Betrage  der  Mahl.  und  Schlachtsteuer  noch
einen  Abzug  bis  höchstens  zwanzig  Prozent  zu  beschließen,  bleibt  der  Kreisvertretung
  überlassen.

11.  "

Unter  Anwendung  des  nach  diesen  Grundsätzen  (F.  10.)  vom  Kreistage  beschlossenen
  Vertheilungsmaßstabes  wird  das  Kreisabgaben-Soll  für  die  einzelnen
Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  im  Ganzen  berechnet  und  denselben
zur  Untervertheilung  auf  die  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  demselben  Maßstabe,
jur  Einziehung,  sowie  zur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Kreis-Kommunalkasse
überwiesen.

Den  Städten  bleibt  die  Beschlußnahme  darüber,  wie  ihre  Antheile  an  den
Kreisabgaben  aufgebracht  werden  sollen,  vorbehalten.

K.  12.

Der  Maßstab,  nach  welchem  die  Kreisabgaben  zu  vertheilen  sind,  ist  für
jeden  Kreis  bis  zum  30.  Juni  1874.  ein  für  alle  Mal  festzustellen  und  demnächst
unverändert  zur  Anwendung  zu  bringen.  Der  Kreistag  ist  jedoch  befugt,  hieibei
zu  den  Kreisabgaben  für  Verkehrsanlagen  die  Grund=  und  Gebäudesteuer,  sowie
die  von  dem  Gewerbebetriebe  auf  dem  platten  Lande  aufkommende  Gewerbesteuer
der  Klasse  A.  I.  innerhalb  der  im  §.  10.  festgesetzten  Grenzen  mit  einem  höheren
Prozentsatze  als  zu  den  übrigen  Kreisabgaben  heranzuziehen,  beziehungsweise  nach
Maßgabe  des  §.  10.  Absatz  3.  die  drei  untersten  Stufen  der  Klassensteuer  von
der  Heranziehung  zu  diesen  Kreisabgaben  ganz  freizulassen  oder  dazu  mit  einem
geringeren  Prozentsatze  heranzuziehen.

Kommt  ein  gültiger  Kreistagsbeschluß  über  den  Vertheilungsmaßstab  innerhalb
  der  festgesetzten  Zeit  nicht  zu  Stande,  so  werden  bis  zur  Herbeiführung
dieses  Beschlusses  die  Kreisabgaben  auf  die  sämmtlichen  dresten  Staatssteuern,
mit  Ausschluß  der  Hausirgewerbesteuer,  und  auf  die  Mahl-  und  Schlachtsteuer
nach  Maßgabe  des  §.  10.  Absatz  1.  und  4.  gleichmäßig  vertheilt.

Der  Kreistag  kann  den  festgestellten  Maßstab  von  fünf  zu  fünf  Jahren
einer  Revision  unterziehen.

Wo  gegenwärtig  mit  Königlicher  Genehmigung  zu  bestimmten  Zwecken
Kreisabgaben  nach  besonderer  Vertheilungsart  erhoben  werden,  behält  es  dasi

is
        <pb n="741" />
        —  665  —

bis  zum  31.  Dezember  1875.  sein  Bewenden,  sofern  nicht  der  Kreistag  schon  in
der  Zwischenzeit  auch  hierfür  den  Uebergang  zu  dem,  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  festgestellten  Maßstabe  für  die  Vertheilung  der  Kreisabgaben  beschließt.
Vom  1.  Januar  1876.  ab  tritt  der  nach  diesem  Gesetze  festzustellende  Maßstab
(Absatz  1.  und  2.)  auch  für  die  bezeichneten  Abgaben  von  selbst  in  Kraft.

S.  13.

Sofern  es  sich  um  Kreiseinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem
  oder  in  besonders  geringem  Maße  einzelnen  Kreistheilen  zu  Gute
kommen,  kann  der  Kreistag  beschließen,  für  die  Kreisangehörigen  dieser  Kreistheile
eine  nach  Quoten  zu  bemessende  Mehr-  oder  Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.
Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Kreistages  durch
Naturalleistungen  ersetzt  werden.  K½  -

Diejenigen  physischen  Personen,  welche,  ohne  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz
zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  persönlichen  Staatssteuern  veranlagt
  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe,
oder  außerhalb  einer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit  Einschluß
der  nicht  im  Kreise  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
oder  einer  Kommanditgesellschaft  (Artikel  85.  und  150.  des  Allgemeinen  Deutschen
Handelsgesetzbuchs),  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Kreisabgaben  beizutragen,
welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe,  den  Bergbau  oder  das  aus  diesen
Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

Ein  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Versonen,  von  den  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften  (Artikel  173.  und  207.  des  Handelsgesetzbuchs),
  sowie  Berggewerkschaften,  welche  im  Kreise  Grundeigenthum  besitzen
oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Kreisabgaben  wegen  seines  aus  Grundbersitz,  Gewerbe=
  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen
mit  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker
belastet  werden,  mit  welchem  die  Klassen-  und  klassifizirte  Einkommensteuer  dazu
herangezogen  wird.  Im  Falle  des  §.  12.  (Absatz  2)  tritt  diese  Belastung  auch
ohne  Beschluß  des  Kreistages  ein.

Bergwerksbesitzer,  welche  in  dem  Umfange  ihres  Bergwerksbetriebes  den  in
der  Klasse  A.  I.  der  Gewerbesteuer  veranlagten  Gewerbtreibenden  gleichstehen,
sind  zu  den  Steuersätzen  der  Klasse  A.  I.  einzuschätzen  und  nach  Maßgabe  dieser
Einschätzung  zu  den  Kreisabgaben  heranzuziehen.

G.  15.  -

Die  Einschätzung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesitzer,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu  den
Kreisabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den,  der  Vertheilung  der  letzteren  zum  Grunde
gelegten  Staatssteuern  (.  10.)  nicht  schon  unmittelbar  herangezogen  sind,  von
dem  Kreisausschuß,  nach  den  für  die  Veranlagung  dieser  Staatssteuern  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die  Kreisabgaben  bestimmten
  Antheilsverhältnisses.

(Nr.  d####.)  g.  16.

Mehr-  oder  Minder.
belastung  einzelner
Kreietheile.

Herarziehung  der
siorensen,  juristischen
Personen  u.  s.  w.  in
den  Kreisabgaben.
        <pb n="742" />
        —  666  —

C.  16.
Unzulässigkeit  einer  Niemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Kreisen  zu  den
Euegerrs=  Kreisabgaben  herangejogen  werden.  Es  muß  daher  dasjenige  Einkommen,  welches
eEinem  Abgabenpflichtigen  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  belegenen  Grundeigenthume,
  oder  aus  seinem  außerhalb  des  Kreises  stattfindenden  Gewerbe=  oder
Vergbaubetriebe  zufließt,  bei  Feststellung  des  im  Kreise  zu  veranlagenden  Einkommens
  desselben  außer  Berechnung  gelassen  werden.  Dies  geschieht  durch  Absetzung
  der  bezüglichen  Einkommensquote  von  dem  zur  Staatssteuer  veranlagten
Gesammteinkommen  und  durch  verhältnißmäßige  Herabsezung  des  festgestellten
Steuersatzes.  «
F.17.
Vefreiung  von  ben  Die  dem  Staate  gehörigen,  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche
Kreisobgaben.  bestimmten  Lirgenschasten  und  Gebäude,  die  Königlichen  Schlösser,  sowie  die  im
8.  4.  zu  c.  und  d.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend  die  anderweite
Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253.)  und  die  im  §.  3.  zu  2.  bis  6.
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen
Gebäudesteuer  (Gesetz  Samml.  S.  317.))  bezeichneten  Grundstücke  und  Gebäude
sind  von  den  Kreislasten  befreit.

Bis  zur  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bleiben  die  Dienstgrundstücke  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer  gleichfalls  von  den  Kreislasten
befreit.  Auch  ist  bis  zu  dieser  Regelung  die  Besteuerung  des  Diensteinkommens
der  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  nur  in  soweit  zulässig,  als  die
Beiträge  derselben  zu  den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  ihres  Wohnorts  nicht  bereits
das  in  Gemäßheit  der  95.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822.  (Gesetz-Samml.
  S.  184.)  bestimmte  Maximum  erreichen,  und  auch  dann  nur  innerhalb
der  Grenzen  des  im  §.  3.  a.  a.  O.  bestimmten  höchsten  Satzes.  Ebenso  findet  der
K.  10.  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822.  auf  die  Heranziehung  zu  den  Kreisabgaben
  Anwendung.  *-Veschwerden

  wegen  Beschwerden  der  Gemeinden  und  einzelner  Kreisangehörigen  wegen  ihrer
ter  Orarlasung  der  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  den  Kreisabgaben  unterliegen,  mit  Vorbehalt
der  Bestimmungen  der  §§.  78.  und  79.  Tit.  14.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  des  Geseges  vom  24.  Mai  1861.,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtsweges
  (Gesetz  Samml.  von  1861.  S.  241.  ff.)),  der  Entscheidung  des  Verwahtungsgerichts,
  jedoch  sind  Beschwerden  wegen  Ueberbürdung  zuvor  beim

Frreibausschuff  (§&amp;amp;.  130.  ff.)  zur  nochmaligen  t

ringen.

rüfung  und  Entscheidung  anzu-Dritter
  Abschnitt.
Kreis-Statuten  und  Reglements.
s.  20.

Jeder  Kreis  ist  befugt:
1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegeneiten

  des  Kreises,  hinsichtlich  deren  das  gegenwärtige  Gesetz  Je  -
eiten
        <pb n="743" />
        —  667  —

heiten  gestattet  (S§.  104.  Absatz  2.,  108.  Absatz  1.,  und  109.),  oder  das
Gesetz  auf  statutarische  Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten,
  deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  istt

2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Kreises.

Zweiter  Titel.
Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  21.

Die  Kreise,  mit  Ausnahme  der  Stadtkreise  (§9.  4.  und  169.),  zerfallen  in  Sbieereng  des  Kreifes.
Amtsbezirke,  beziehungsweise  in  Stadt-  und  Amtsbezirfe

Die  Amtsbezirke  bestehen  aus  einer  oder  mehreren  Landgemeinden  oder
aus  einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Landgemeinden  und
Gutsbezirken.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  steht  der  Landrath,  an  der
Spitze  der  Verwaltung  des  Amtöbezirkes  der  Amtsvorsteher,  an  der  Spitze  der
Verwaltung  der  Gemeinde  der  Gemeindevorsteher.  Für  den  Bereich  eines  selbstständigen
  Gutsbezirks  führt  der  Gutsvorsteher  die  dem  Gemeindevorsteher  obliegende
  Verwaltung.

Sweiter  Abschnitt.

Von  dem  Gemeindevorsteher-  und  dem  Schöffenamte,)  sowie  von
der  Ortöverwaltung  der  selbstständigen  Gutsbezirke.
.  22.

Der  Gemeindevorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  (Schulze,  Gemeinkevorsteher
Scholze,  Richter,  Dorfrichter)  und  zwei  Schöffen  (Schöppen,  Gerichtsmänner,  u  cheer.
Gerichts=  oder  Dorfgeschworene),  welche  den  Gemeindevorsteher  in  den  ihm
obliegenden  Amtsgeschäften  zzu  unterstützen  und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten
  haben.

Wo  die  Lahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  nach  den  bestehenden
Bestimmungen  eine  größere  ist,  verbleibt  es  bei  derselben.

Auch  kann  au  Antrag  der  Gemeinde  die  Zahl  der  Schöffen  durch  den
Kreisausschuß  nach  Anhörung  des  Amtsvorstehers  vermehrt  werden.

KC.  23.
Der  Gemeindevorsteher  und  die  Schöffen  werden  von  der  Gemeinde=  Wal  tersalken.
versammlung  beziehungsweise  der  Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten
  Gemeindemitglieder  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.
Vater  und  Sohn  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  sein.
(Nr.  8060)  Die
        <pb n="744" />
        —  668  —

Die  Wahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
  Wahlreglements.
C.  24.
Die  Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  der  Schöffen  erfolgt  auf  sechs
e.  «

§.25.

Wegen  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme,  sowie  wegen  der  Gründe  für
die  Ablehnung  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers  oder  Schöffen,  und  wegen
der  Folgen  einer  ungerechtfertigten  Ablehnung  finden  die  Vorschriften  des  K.  8.
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Kreistages
die  Gemeindeversammlung,  beziehungsweise  die  Gemeindevertretung  und  an  die
Stelle  des  Kommissarius  des  Kreistages  der  Gemeindevorsteher  tritt  und  daß
statt  einer  Erhöhung  der  Kreisabgaben  eine  solche  für  die  Gemeindeabgaben  beschlossen
  werden  kann.  26

Jahr

b)  Deststigöeng  brr.  Die  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  bedürfen  der  Bestätigung
selben.  durch  den  Landrath.
bö  Vor  der  Bestätigung  ist  der  Amtsvorsteher  mit  seinem  Gutachten  zu
hören.
d  Die  Bestätigung  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt
werden.

Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Erhält
auch  diese  die  Bestätigung  nicht,  so  ernennt  der  Landrath  auf  den  Vorschlag
des  Amtsvorstehers  unter  Zastimmunß  des  Kreisausschusses  einen  Stellvertreter
auf  so  lange,  bis  eine  erneuerte  Wahl  die  Bestätigung  erlangt  hat.

Oasselbe  findet  statt,  wenn  keine  Wahl  zu  Stande  kommt.

K.  27.
e)  Vereidigung  der-  Die  Gemeindevorsteher  und  die  Schöffen  werden  vor  ihrem  Amtsantritte
selben.  von  dem  Landrathe  oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt.
G.  28.
O  Dienstunkosten  ·  Ent-  Die  Gemeindevorsteher  haben  Anspruch  auf  Ersatz  ihrer  baaren  Auslagen

schldigungderselben.  und  auf  die  Gewährung  einer  mit  ihren  amtlichen  Mühewaltungen  im  billigen
Verhältnisse  stehenden  Entschädigung.

Die  Aufbringung  derselben  liegt  der  Gemeinde  ob.

Alle  fortlaufenden  Geld-  und  Naturalbeiträge  des  Gutsherrn  zur  Remuneration
  des  Gemeindevorstehers  fallen  fort.

Landdotationen,  welche  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamts  ausgewiesen
sind,  können  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  zurückgefordert  werden.
Sind  solche  Landdotationen  allein  oder  in  Verbindung  mit  Geld=  oder  Natural-.
Beiträgen  von  dem  Gutsherrn  gewährt,  so  ist  derselbe  berechtigt,  hierfür  von
dem  Gemeindevorsteher  auch  ferner  die  Wahrnehmung  der  Gutsvorstehergeschäfte
beziehungsweise  die  Vertretung  hierbei  in  dem  bisherigen  Umfange  (§.  31.  Absatz  3.)
zu  fordern.

er
        <pb n="745" />
        —  669  —

Der  Gutsherr  wie  die  Gemeinde  kann  die  Lösung  eines  derartigen  Verhältnisses
  gegen  Fortfall  der  Geld-  und  Natural.  Beiträge  und  gegen  Entschädigung
  für  die  Landdotationen  verlangen.  Der  Gemeinde  steht  dabei  das  Recht
zu,  statt  der  Gewährung  einer  Entschädigung  die  Landdotation  herauszugeben.

Ixun  Betreff  der  Auseinandersetzung  kommen  die  Vorschriften  der  §#.  41.
bis  45.  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  zu  den  im  ersten  Absatze  des
§.  45.  erwähnten  Losen  auch  die  Gutöherren  Nichts  beizutragen  haben.

Die  Schöffen  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten  und
nur  auf  den  Ersatz  baarer  Auslagen  Anspruch.

S.  29.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  des  Gemeindebezirkes  und,  sofern  Aechte  und  Hflichten
er  nicht  zugleich  selbst  Amtsvorsteher  ist  (§.  56.  Absatz  5.),  das  Organ  des  Amtsvorstehers
  für  die  Polizeiverwaltung.  ,

Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,
wo  die.  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen  (§.  79.).

C.  30.

Der  Gemeindevorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den
Vorschriften  des  §.  2.  zu  1.  und  JF.  6.  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen
  Freiheit  vom  12.  Februar  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  45.).  Er
hat  aber  von  einer  solchen  Festnahme  sofort  und  spätestens  innerhalb
wölf  Stunden  dem  Amtsvorsteher  Anzeige  zu  machen,  welcher  über
ie  Aufrechthaltung  der  Gewahrsam  ungesäumt  zu  entscheiden  und  das
Weitere  nach  den  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  anzuordnen  hat;

2)  die  unter  Polizeiaussicht  stehenden  Personen  zu  beaufsichtigen;

3)  die  ihm  vom  Amtsvorsteher,  der  Staats-  oder  Polizeianwaltschaft  aufgetragenen
  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen
aufzunehmen;

4)  die  in  den  §9.  8.  ff.  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen  vom  31.  Dezember  1842.  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  5.)
vorgeschriebene  Meldung  entgegenzunehmen.

.  ....  §.31.  .
Für  den  Bereich  eines  selbsistindigen  Gutsbezirks  ist  der  Besitzer  des  Guts  utsversteher.

zu  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich
  ihres  Gemeindebezirkes  im  Ientlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

*  ichigce  hat  insbesondere  die  in  den  I§.  29.,  30.  und  79.  aufgeführten
obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  Person  oder  durch  einen
von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amtes  befähigten  Stellvertreter
auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder
in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.

Jahrgong  1872.  (Nr.  8080.)  92  Es
        <pb n="746" />
        —  670  —

Es  können  sedoch  auch  außer  dem  im  §.  28.  Absatz  4.  vorgesehenen  Falle
Seitens  des  Besitzers  des  Guts  sämmtliche  oder  einzelne  Gutsvorstehergeschäfte
an  den  Vorsteher  einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider  Zustimmung  gegen
eine  angemessene  Entschädigung  übertragen  weroen.

Ehefrauen  werden  rücksichtlich  der  angeführten  Rechte  und  Pflichten  durch
den  Ehemann  vertreten,  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  den  Vater,
Pflegebefohlene  durch  ihren  Vormund  oder  Kurator.

32
Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  muß  erfolgen,  wenn
1)  das  Gut  einer  juristischen  Person,  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gehört,  oder  wenn  mehrere  Mitbesitzer
sich  nicht  darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Geschäfte  des  Gutsvorstehers
  wahrnehmen  soll;
2)  der  Gutsbesitzer  kein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  ist;
3)  derselbe  nicht  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  hat,
oder

4)  wegen  Krankheit  oder  aus  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Gründen

außer  Stande  ist,  die  Pflichten  eines  Gutsvorstehers  zu  erfüllen.

Für  die  von  dem  Hauptgute  entfernt  gelegenen  Theile  eines  selbstständigen
Gutsbezirkes  kann  von  dem  Kreisausschusse  die  Bestellung  besonderer  Stellvertreter
  angeordnet  werden,  sofern  dieß  für  eine  ordnungemhige  örtliche  Verwaltung
erforderlich  ist.  E  -

Der  Gutsbesitzer  beziehungsweise  der  Stellvertreter  wird  in  seiner  Eigen.
schaft  als  Gutsvorsteher  von  dem  Landrathe  bestätigt.  Die  Bestätigung  kann
unter  Zustimmung  des  euschuss  versagt  werden.

Der  Gutsvorsteher  wird  vor  seinem  Amtsantritte  von  dem  Landrathe  oder
in  dessen  Auftrage  von  dem  Amtsvorsteher  vereidigt.  I

§.34.

Unterläßt  der  Besitzer  des  Guts  in  den  im  32.  angegebenen  Fällen  oder
wenn  ihm  die  Bestätigung  als  Gutsvorsteher  versagt  worden  ist,  die  Bestellung
eines  Stellvertreters,  oder  befindet  er  sich  im  Konkurse,  oder  befindet  er  sich  nicht
im  Vesitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  steht  dem  Landrathe  unter  Zustimmung
des  Kreisausschusses  die  Ernennung  des  Stellvertreters  auf  Kosten  des  Beitzers

  zu.  ·
sitzers  z  §.  5.

Oienstvergehen  der  Hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen  und  Guts-Leeinderorteher,
  orsteher  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz  Samml.
FSe  und  Guis  ·  S.  465.)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß

1)  an  die  Stelle  der  Beskertgierung  der  Kreisausschuß,  an  die  Stelle  des
Präsidenten  der  Bezirksregierung  der  Landrath,  an  die  Stelle  des  vorge-·
        <pb n="747" />
        —  671  —

gesedten  Ministers  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsgerichts  und  an
ie  Stelle  des  Staatsministeriums  das  Verwaltungsgericht  tritt;
2)  das  Verfahren  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  nur
durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  eingestellt  werden  kann;
3)  das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  nicht  einzuholen  ist;
4)  die  Verhandlung  vor  dem  Verwaltungsgerichte  in  mündlichem  Verfahren
  stattfindet;
5)  ein  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die  Berufungsinstanz  von  dem
Vorsitzenden  des  Verwaltungsgerichts  ermannt  wird;
65)  Beschwerden  über  Disziplinarverfügungen  des  Landraths  der  Entscheidung
  des  Verwaltungsgerichts  unterliegen.

Dritter  Ibschnitt.

Aufhebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundenen
Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des
Schulzenamtes.

g.  36.

Die  mit  dem  Besihe  gewisser  Grundstücke  verbundene  Berechtigung  und
Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzen-  (Richter-)  Amtes  ist  aufgehoben.

K.  37.

In  Folge  der  Aufhebung  der  im  J.  36.  gedachten  Berechtigung  und  Ver-Rülchtung
  treten  auch  diejenigen  Festsetzungen  außer  Krast,  welche  in  Folge  der
Zerstückelung  von  Lehn-  und  Erbschulzengütern  nach  §&amp;amp;.  16.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  25.)  über  die  Verbindung  der  Verwaltung
des  Schulzenamtes  mit  dem  Besitze  eines  der  Theile  des  zerstückelten  Grundstücks
oder  die  Ausweisung  eines  auskömmlichen  Schulzengehalts  in  Grundstücken  oder
in  Geld,  beziehungsweise  die  Vertheilung  des  Geldbeitrages  auf  die  einzelnen
Trennstücksbesitzer  getroffen  worden  sind.

g.  38.
Grundstücke,  Gerechtigkeiten  und  Einkünfte,  welche  den  Schulzengutsbesitzern
  erweislich  von  der  Gemeinde  selbst  für  die  Amtsverwaltung  verliehen
sind,  fallen  an  die  Gemeinde  zurück.

g.  39.

Ebenso  hören  diejenigen  Vorrechte  und  Befreiungen  auf,  welche  dem

Schulzengutsbesitzer  für  die  Verwaltung  des  Schulzenamtes  in  Beziehung  auf  die

aus  dem  Kommunalverbande  oder  aus  anderen  Verbänden,  z.  B.  dem  Kirchenund

  Schulverbande,  entspringenden  Dienste  und  Abgaben,  der  Gemeinde  oder
deren  Mitgliedern  gegenuber  bisher  zustanden.

Auf  weitere  Vergütigungen  hat  die  Gemeinde  keinen  Anspruch.

92

MNr.  8080.)  g.  40.
        <pb n="748" />
        —  672  —
S.  40.

Die  Beziehungen  zwischen  dem  Besitzer  des  Schulzenguts  und  dritten  Personen
  werden  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

In  keinem  Falle  können  jedoch  Grundstücke,  Gerechtigkeiten  oder  Befreiungen,
  welche  dem  Schulzengute,  wenngleich  mit  Beziehung  auf  die  dem
Besitzer  zustehende  Verwaltung  des  Schulzenamtes,  von  Dritten,  insbesondere  von
dem  Landesherrn  oder  von  Gerichts-  oder  Gutsherren,  sei  es  bei  der  Fundation
des  Schulzenguts  oder  später,  ohne  ausdrücklichen  Vorbehalt  des  Widerrufs  verliehen
  worden  sind,  sowie  die  etwa  an  Stelle  der  verliehenen  Gerechtigkeiten  und
Freiheiten  gelretenen  Landabfindungen  oder  sonstigen  Entschädigungen  von  den
Verleihern  oder  deren  Rechtsnachfolgern  in  Anspruch  genommen  und  zurückgefordert
  werden.  Dieselben  verbleiben  vielmehr  dem  Schulzengutsbesitzer  auch
nach  Aufhebung  der  mit  dem  Schulzengute  verbundenen  Untsvelwaltung.

S.  41.

Die  nach  den  §#§.  38.  und  39.  etwa  erforderliche  Auseinandersetzung  zwischen
der  Gemeinde  und  dem  Schulzengutsbesitzer  wird  durch  einen  von  dem  Käeisus.
schusse  zu  ernennenden  Kommissarius  bewirkt.

Der  über  die  Auseinandersetzung  aufzunehmende  Rezeß  unterliegt  der  Prüfung
  und  Bestätigung  des  Kreisausschusses.

§.  42.

Entstehen  bei  dem  Auseinandersetzungsverfahren  (&amp;amp;.  41.)  Streitigkeiten  darüber,
  ob  mit  einem  Grundstücke  die  Verpflichtung  zur  Verwaltung  des  Schulzenamtes
  verbunden  ist,  oder  ob  und  welche  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,  Vorrechte
oder  Befreiungen  der  in  den  §F.  38.  und  39.  gedachten  Art  zurück  zu  gewähren,
beziehungsweise  aufzuheben  sind,  oder  wird  die  Vollziehung  des  Rezesses  von  den
Betheiligten  verweigert,  so  sind  die  Verhandlungen  zum  weiteren  Verfahren  und
zur  Entscheidung  an  die  betreffende  Auseinandersetzungsbehörde  abzugeben.

Auf  eine  Appellation  von  der  Entscheidung  der  Generalkommission  beziehungsweise
  des  betreffenden  Spruchkollegiums  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten
  des  Regierungsbezirks  erkennt  das  Revisionskollegium  für  Landeskultursachen
  endgültig  und  findet  gegen  dessen  Entscheldung  weder  ein  ordentlichs  noch
ein  außerordentliches  Rechtsmittel  statt.  *1

Vor  der  Entscheidung  in  erster  und  zweiter  Instanz  ist  das  Gutachten  des
Kreisausschusses  einzuholen  und  den  Betheiligten  zur  Erklärung  mitzutheilen.

S.  43.

Ist  das  Auseinandersetzungsverfahren  zufolge  §.  42.  auf  die  Auseinandersetzungsbehörde
  übergegangen,  so  steht  dieser  Behörde  auch  die  Aufnahme,  Prüfung
  und  Bestätigung  des  Rezesses  zu.

F.  44.

In  Betreff  des  Verfahrens  (§#.  41—43.),  sowie  der  Wirkung  und  Ausführung
  der  Rezesse,  gelten  die  hinsichtlich  der  Ablösung  der  Reallasten  und  der
Regulirung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  bestehenden  Vorschriften.  6.  46
        <pb n="749" />
        —  673  —

S.  45.

Zu  den  Kosten,  welche  die  Ausführung  der  in  diesem  Gesetze  den  Kreisausschüssen
  und  deren  Kommissarien  übertragenen  Geschäfte  verursacht,  haben  die
Gemeinden  und  die  Schuhen  utsbesitzer  nichts  beizutragen.  !êm

Für  das  Bersahren  ei  den  Auseinandersetzungsbehörden  gelten  die  für  dieselben
  bestehenden  Kostenbestimmungen.

Dierter  Ibschnitt.
Von  den  Amtsbezirken  und  dem  Amte  der  Amtsvorsteher.

S.  46.
Die  Polizei  wird  im  Namen  des  Königs  ausgeübt.  Aufhebung  der  gule=Die
  zusszerrlice  Polizeigewalt  ist  aufgehoben.  elichen  Polize  iver  ·
g.  47

Behufs  Verwaltung  der  Polizei  und  Wahrnehmung  anderer  öffentlicher  #tsbeiirke.
An  eifgenheiten  wird  jeder  Kreis,  mit  Ausschluß  der  Städte,  in  Amtshezirke
getheilt.
-"·«  848

Für  die  Bildung  der  Amtsbezirke  gelten  folgende  Grundsätze:  Bildung  der  Unts-1)
  Jeder  Amtsbezirk  soll  thunlichst  ein  räumlich  zusammenhängendes  und  et.
Agerundeles  Flächengebiet  umfaften,  dessen  Größe  und  Einwohnerzahl
dergestalt  zu  bemessen  ist,  daß  leinerseits  die  Erfüllung  der  durch  das
ç  Eist  der  Amtsverwaltung  auferlegten  Aufgaben  gesichert,  andererseits
die  Ummittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche  Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung
  nicht  erschwert  wird.

2)  Gemeinden,  welche  eine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechende
Amtsverwaltung  aus  eigenen  Kräften  herzustellen  vermögen,  sind,  wenn
nicht  die  örtliche  Lage  die  Zuschlagung  anderer  Gemeinde=  oder  Gutsbefeee
  nothwendig  macht,  auf  ihren  Antrag  zu  einem  Amtsbezirke  zu
erksären.

3)  Gütsbezirke,  von  abgesonderter  Lage,  welche  ohne  wesentliche  Unterbrechung
  ein  räumlich  zusammengätgendes  Gebiet  von  erheblichem
Flächeninhalte  umfassen,  können  auf  Antrag  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Einwohnerzahl  unter  den  übrigen  Voraussetzungen  der  Nummern  1.
und  2.  zu  Amtsbezirken  erklärt  werden.

4)  Alle  übrigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  werden  zu  Amtsbezirken  vereinigt.
  Insbesondere  sollen  Gemeinden  und  Gutsbezirke,  welche  eine
artuch  verbundene  Lage  haben,  zu  einem  und  demselben  Amtsbezirke
gehören.

Bei  Abgrenzung  der  zusammengesetzten  Amtsbezirke  ist  möglichst
darauf  sa  achten,  daß  die  innerhalb  der  Kreise  bestehenden  Verbände
Girchse  ele,  Schulverbände,  Wegebaubezirke  u.  s.  w.)  nicht  zerrissen
werden.  ·

(Nk.soeo.)  §.49.
        <pb n="750" />
        —  674  —

G.  49.

Die  Bildung  der  Amtsbezirke,  sowie  die  etwa  erforderliche  Abänderung
derselben  erfolgt  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Vorschlag  des  nach  diesem
Gesetze  gewählten  Kreistages,  durch  den  Minister  des  Innern.

Die  Revision  und  endgültige  Feststellung,  sowie  jede  spätere  Abändezung
  berstieen  findet  nach  näherer  Vorschrift  der  zu  erlassenden  Provinzialordnung
  statt.

Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
aiste  irksgrenzen  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres
nach  sich.

§  .  50

Crgene  ter  Untt.  Die  Organe  der  Amtsverwaltun  in  den  Amtsbezirken  sind  nach  näherer
derwaltuns.·  Vorschrift  dieses  Gesetzes  der  Amtsvorfteher  und  der  Amtsausschuß.

.  51.
Em——  Für  die  Bildung  des  Amtsausschusses  gelten  bis  zum  Erlaß  der  Land-·
  gemeindeordnung  folgende  Bestimmungen:  .  »z-1)

  In  den  zusammengesetzten  Amtsbezirken  besteht  der  Amtsausschuß  aus
Vertretern  sämmtlicher  zum  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  selbstständigen
  Gutsbezirke.  »

Die  Vertretung  der  Gemeinden  erfolgt  zunächst  durch  den  Gemeindevorsteher,
  sodann  durch  die  Schöffen  und,  wenn  auch  deren
Zahl  nicht  ausreicht,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende
Mitglieder.

Die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  entsendenden  Vertreter,
sowie  der  jedem  Gutsbezirke  einzuräumenden  Stimmen  wird  mit  Rück.
icht  auf  die  Steuerleistungen  und  die  Einwohnerzahl  durch  ein  nach

nhörung  der  Betheiligten  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschusses  von
dem  Kreistage  zu  erlassendes  Statut  geregelt.  «

Jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  ist  wenigstens  durch  einen
Abgeordneten  zu  vertreten.  -  «

2)  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen,
nimmt  die  Gemeindeversammlung  beziehungsweise  Gemeindevertretung
die  Geschäfte  des  Amtsausschusses  wahr.

3)  In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einem  Gutsbezirke  bestehen,
fällt  der  Wksausschuß  weg.  '

§.52.

Zu  den  Befugnissen  des  Amtsausschusses  gehört:  «

1)  die  Kontrole  sämmtlicher  und  die  Bewilligung  derjenigen  Ausgaben  der
Amtsverwaltung,  welche  vom  Amtsbezirke  aufgebracht  werden  (§5.  69.
und  70.)  Absatz  4.);  »

2)dieBeschlußfassungüberdiejenigenPolieiverotdminenwelcheder
gsltnktssvzrtpzher  unter  Mitwirkung  des  Amszusschues  l!  crlassen  befust
ist  (.  62.)

I  3)  die
        <pb n="751" />
        —  675  —

5)  die  Acußerung  über  Abänderungen  des  Amtsbezirkes  (F.  49.)j;

4)  die  Bestellung,  sowie  die  Wahl  besonderer  Kommissionen  oder  Kommissarien
  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  von  Beschlüssen  des
Amtzausschusses;

5)  die  Beschlußfassung  über  sonstige  Angelegenheiten,  welche  der  Amtsvorsteher
  aus  dem  Kreise  seiner  Amtsbefugnisse  dem  Amtsausschusse  zu
diesem  Zwecke  unterbreitet.

C.  53.

Die  zu  einem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  und  Gutobezirke  sind  befugt,
durch  übereinstimmenden  Bshlah  einzelne  K  langelegenheiten  dem  Amtsbezirke
  zu  überweisen.

Handelt  es  sich  hierbei  um  Aufbringung  von  Abgaben  Seitens  des  Amtsbezirks,
  deren  Ausbringungsmaßstab  nicht  gesetzlich  feststeht,  so  muß  sich  die
Uebereinstimmung  der  Betzeiliahn  auch  auf  den  Aufbringungsmaßstab  erstrecken.

Ueber  solche  dem  Amtsbezirke  überwiesene  K  langelegenheiten  steht
alsdann  die  Beschlußfassung  dem  Amtsausschusse  zu.

G.  54.

Der  Amtsvorsteher  beruft  den  Amtsausschuß  und  führt  den  Vorsitz  mit
vollem  Stimmrechte.  Die  Sitzungen  des  Amtsausschusses  sind  öffentlich.  Für
einzelne  Gegenstände  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß
die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Der  Amtsausschuß  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der
Mitglieder  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mit-Flider
  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  berufen,

ennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  Berusung
  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Beschlüsse  des  Amtsausschusses  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

.  §.55.

Für  die  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  gemeinsamen  Angelegenheiten  stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte  einer
Korboralion  zu.  Die  Korporation  wird  nach  Außen  durch  den  Amtsvorsteher
vertreten.

Urkunden,  welche  das  Amt  verpflichten  sollen,  sind  von  dem  Amtsvorsteher
und  mindeliens  einem  Mitgliede  des  Amtsausschusses  unter  Anführung  des  be- 



V

V  □  7

treffenden  Beschlusses  des  Amtsausschusses  zu  vollziehen.
G.  56.
Der  Amtsvorsteher  wird  von  dem  Oberpräsidenten  ernannt.  Umtzvorsteher.

Die  Ernennung  erfolgt  auf  Grund  von  Vorschlägen  des  Kreistages,  in)  Verkeg  dessilen.
welche  aus  der  Zahl  der  Amtsangehörigen  die  zu  Amtsvorstehern  befähigten
Personen  aufzunehmen  sind.

Mit.  8080)  In
        <pb n="752" />
        b)  Etellvertretung  detlelbm


Zestellung  kommissarischer
  Amtsvorsteher.

Ooliegenheiten  des

Amtsverstehers.

Eine  gleiche  Anordnung  erfolgt  für  den  Fall  des  gleichzeitigen

—  676  —

In  welcher  Art  eine  Vervollständigung  dieser  Vorschläge  erfolgen  kann,
bestimmt  die  Provinzialordnung.  »-Die

  Ernennung  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Der  Amtsvorsteher  wird  von
dem  Landrathe  vereidigt.  6
In  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  oder  einem
selbstständigen  Gutsbezirke  bestehen,  ist  der  Gemeinde=  beziehungsweise  Gutsvorsteher
  zugleich  Amtsvorsteher.

S.  57.

Für  jeden  Amtsbezirk  wird  nach  den  für  die  Ernennung  des  Amtsvorstehers
  geltenden  Bestimmungen  (F.  56.)  ein  Stellvertreter  des  Letzteren  ernannt.

Ist  der  Amtsvorsteher  an  der  Wahrnehmung  seiner  Amtsgeschäfte  verindert,

  so  hat  der  Stellvertreter  dieselben  zu  übernehmen;  der  Landrath  ist
iervon  zu  benachrichtigen,  sobald  die  Verhinderung  länger  als  drei  Tage  dauert.

Erledigt  sich  das  Amt  des  Amtsvorstehers,  so  tritt  bis  zur  Ernennung
seines  Nachfolgers  der  Stellvertreter  für  ihn  ein.

Findet  sich  im  Amtsbezirke  keine  zur  Ernennung  als  Stellvertreter  geeignete
Person,  so  hat  der  Kreisausschuß  die  Stellvertretung  einstweilen  einem  der  benachbarten
  Amtsvorsteher  oder,  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  der  städtischen
  Vertretung,  dem  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  *.  übertragen.

bganges  oder
der  glelchzeitigen  Behinderung  des  Amtsvorstehers  und  seines  Stellvertreters.
der  Amtsvorsteher  bei  der  Erledigung  eines  Amtsgeschäftes  persönlich

betheiligt,  so  hat  der  Kreisausschuß  den  Stelkvertreter  oder  einen  der  benachbarten

  Amtsvorsteher  damit  zu  betrauen.  —

In  den  Gemeinden,  welche  einen  eigenen  Amtsbezirk  bilden,  vertritt  nach

der  GHesiicmung  des  Kreisausschusses  einer  der  Schöffen  den  Gemeindevorsteher
h

in  seiner  Eigenschaft  als  Amtsvorsteher.

B—  G.  58.  .  »,

Ist  nach  der  Erklärung  des  Kreistages  für  einen  Amtsbezirk  weder  eine
zum  Amtsvorsteher  geeignete  Person  zu  ermitteln,  noch  die  zeitweilige  Wahrnehmung
  der  Amtsverwaltung  durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Amtsbezirkes,
  oder  durch  den  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  thunlich,  so  beaun
  de  Hberprsten  auf  Vorschlag  des  Kreisausschusses  einen  kommissarischen
Amtsvorsteher.

Für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  eines  benachbarten  Amtsbezirkes
wurch  ien  Bürgermeister  ist  die  Zustimmung  der  städtischen  Vertretung  erorderlich.
  ,  ..  ..  --  »-Sofern

  die  Verhältnisse  es  gestaten,  kann  ein  kommissarischer  Amtsvorsteher
  mit  der  Verwaltung  zweier  oder  mehrerer  Amtsbezirke  gleichzeitig  beauftragt
  werden.  *)

Der  Amtsvorsteher  verwaltet:
1)  die  Polizei,  insbesondere  die  Sicherheits-,  Ordnungs.,  Sitten.,  Gesundheits-,
  Gesinde.,  Armen.)  Wege-)  Wasser.  Felg-,,Forsto,  Ghet
L-
        <pb n="753" />
        —  677  —

Gewerbe-,  Bau-,  Feuer  Polizei  u.  s.  w.,  soweit  sie  nicht  durch  besondere
Gesetze  dem  Landrathe  oder  anderen  Beamten  übertragen  ist;

2)  die  sonstigen  öffentlichen  Angelegenheiten  des  Amts  nach  näherer  Vorschrift
  dieses  Gesetzes.  g.  co

Der  Amtsvorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,  wo  die  Erhaltung
der  öffentlichen  Ordnung,  *rt  und  Sicherheit  sein  Einschreiten  nothwendig
macht,  das  Erforderliche  anzuordnen  und  ausführen  zu  lassen  (§.  79.).

S.  61.

In  Beziehung  auf  die  öffentlichen  Wege  hat  der  Amtsvorsteher  dafür  zu
sorgen,  daß  dieselben  im  vorschriftsmäßigen  Zustande  erhalten  werden  und  daß
der  Verkehr  auf  denselben  nicht  behindert  werde.  Sind  dazu  Leistungen  erforderlich,
  so  hat  er  den  Pflichtigen  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  binnen  einer
angemessenen  Frist  aufzufordern,  und  wenn  die  Verbindlichkeit  nicht  bestritten
wird,  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  das  zur  Erhaltung  des  gefährdeten  oder
ur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Verkehrs  Nothwendige  für  Rechnung
ves  Verpflichteten  zur  Ausführung  zu  bringen.  Eben  dies  liegt  ihm  auch  ohne
vorgängige  Aufforderung  des  Verpflichteten  ob,  wenn  dergestalt  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  daß  die  Ausführung  der  vorzunehmenden  Arbeit  durch  den  Verpflichteten
  nicht  abgewartet  werden  kann.

Wird  die  Verpflichtung  zu  einer  Handlung  oder  Leistung  in  Beziehung
auf  den  Wegebau,  welche  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  nothwendig  ist,
von  dem  dazu  Aufgeforderten  in  Abrede  gestellt,  so  hat  der  Amtsvorsteher,  wenn
nach  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen  die  Arbeit  bis  zur  Feststellung  der  Ver-Hflichtung
  nicht  aufgeschoben  werden  kann,  wegen  Ausführung  des  Nothwendigen

nordnung  zu  treffen,  zugleich  aber  eine  Instruktion  der  streitigen  Verhältnisse
mit  Zuziehung  der  Betheiligten  vorzunehmen.  Wird  dabei  die  Nothwendigkeit
einer  Leistung  an  sich  oder  in  dem  geforderten  Maße  bestritten,  oder  ist  cs  streitig,
ob  ein  Weg  ein  öffentlicher  oder  ein  Privatweg  sei,  so  ist  in  dem  kontradiktorischen
Verfahren  das  öffentliche  Interesse  durch  den  Amisvorsteher  wahrzunehmen.

Gehören  die  Betheiligten  verschiedenen  Amtsbezirken,  beziehungsweise  Amtsund
  Stadtbezirken  des  Kreises  an,  so  bestimmt  der  Kreisausschuß  denjenigen
Amtsvorsteher,  beziehungsweise  Bürgermeister,  welcher  die  nothwendigen  Anordnungen
  zu  treffen,  die  Instruktion  zu  führen  und  im  kontradiktorischen  Verfahren
  das  öffentliche  Sateusso  wahrzunehmen  hat.

Der  Amtsvorsteher,  beziehungsweise  der  Bürgermeister,  hat  die  geschlossenen
  Verhandlungen,  wenn  eine  gütliche  Regulirung  nicht  gelingt,  mit  gutachtlichem
  Berichte  dem  Kreisausschusse  vorzulegen,  welcher  die  im  §.  135.  unter
Nr.  II.  1.  vorgesehene  resolutorische  Entscheidung  trifft.

Die  für  die  Chausseen  geltenden  Vorschriften  werden  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

G.  62.

Das  durch  die  Is.  5.  ff.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  (Gesetz  Samml.
S.  265.)  der  Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang  einer  Gemeinde  ertheilte  Recht
Jahrgang  1872.  (Nr.  8090.)  93  zum
        <pb n="754" />
        —  678  —

n  Erlaß  von  Polizei-Strafverordnungen  wird  auf  den  Amtsvorsteher  mit  der
Maßgabe  übertragen,  daß  er  nicht  nur  für  den  Umfang  einer  einzelnen  Gemeinde
  oder  eines  einzelnen  Gutsbezirkes,  sondern  auch  für  den  Umfang  mehrerer
Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang  des  ganzen  Amtsbezirkes  unter
Zustimmung  des  Amtsausschusses,  auch  im  Falle  des  F.  7.  des  Gesetzes,  derartige
Verordnungen  zu  erlassen  befugt  ist.  ·

Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
des  Amtsvorstehers  durch  den  Kreisausschuß  ergänzt  werden.

K.  63.
Der  Amtsvorsteher  hat  in  den  seiner  Verwaltung  anheimfallenden  Angelegenheiten

  das  Recht  der  vorläufigen  Straffestlehung  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  14.  Mai  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  245.).

S.  64.  «
Die  polizeirichterlichen  Befugnisse  des  Amtsvorstehers,  sowie  das  Verfahren
in  Polizei-Kontraventionssachen  vor  demselben,  beziehungsweise  vor  einem  Schöffengerichte,
  werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt.

S.  65.
Dienstliche  Stellung  Die  Gemeinde=  und  Gutsvorstände  sind  verbunden,  den  Anweisungen  und
der  Gemeinde=  und  Aufträgen  des  Amtsvorstehers,  welche  derselbe  in  Gemäßheit  seiner  geschlichen

t  ,·  -..  .  .  .  -
gäb-ZEIT  zJTTQI  Befugnisse  in  Dienstangelegenheiten  an  sie  erläßt,  nachzukommen,  und  können

Amitrersteher.  hierzu  von  ihm  77  Maßgabe  des  §.  83.  durch  Zwangsmaßregeln  angehalten
werden.  Ein  Ordnungsstrafrecht  steht  dem  Amtsvorsteher  gegen  dieselben  jedoch
nicht  zu.

Ingleichen  haben  die  Gendarmen  den  Reguisitionen  des  Amtsvorstehers  in
polizeilichen  Angelegenheiten  zu  genügen.  Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers
unterliegen  sie  nicht.  E

Dirnsiliche  Stellung  Der  Landrath  und  der  Kreisausschuß  sind  befugt,  für  die  Geschäfte  der
bu#  rrn  allgemeinen  Landes=  und  Kreis-Kommunalverwaltung,  sowie  bei  Beaufsichtigun
Krzausscho.  #  der  K  langelegenheiten  der  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen  Gemeinden  un

Gutsbezirke  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit  des  Amtsvorstehers  in

Anspruch  zu  nehmen.
G.  67

Beschwerden  über  die  Verfügungen  des  Amtsvorstehers  unterliegen,  vorbehaltlich
  der  besonderen  Bestimmungen  der  §9.  79—83.  und  135.,  der  Entscheidung
  des  Kreisausschusses.

Die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Amtsvorstehers  führt  der
Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.

g.  66.

Dienstwergehen  be  Hinsichtlich  der  Dienstvergehen  des  Amtsvorstehers  finden  die  Bestimmungen
Amttworskehrs.  des  F.  35.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Recht,  eine  Ordnungsstrafe
gegen  den  Amtsvorsteher  festzusetzen,  dem  Landrathe  nicht  zusteht.  K6o
        <pb n="755" />
        —  679  —

C.  69.
Der  Amtsvorsteher  ist  berechtigt,  eine  Amtsunkosten.Entschädigung  zu  beanspruchen,
  welche  nach  Unhörung  der  Betheiligten  von  dem  Kreisasscuuf
ein  Pauschquantum  Feftesest  wird.
In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Festsetzung  der  einem  kommissarischen  Amtsvorsteher
  zu  gewährenden  Remuneration.

G.  70.

Als  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  überweist  der  Staat  den
Kreisen  diesenigen  Summen,  welche  er  in  Folge  des  gegenwärtigen  Gesetzes
durch  das  Eingehen  der  Königlichen  Polizeiverwaltungen,  durch  den  Wegfall  der
Schulzenremunerationen  und  anderer  Polizei=  Verwaltungskosten  an  den  im
Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1873.  für  ebengenannte  Zwecke  veranschlagten
Ausgaben  fernerhin  ersparen  wird.

Die  Vertheilung  des  für  jede  Provinz  festzustellenden  Betrages  auf  die
einzelnen  Kreise  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Botrftisfes  durch  die  Provinzialvertretung
  beziehungsweise  durch  eine  von  dieser  zu  erwählenbe  Kommission.

Außerdem  wird  der  Staat  für  die  den  Kreisen  beziehungsweise  Amtsbezirken
  durch  die  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  Staatsverwaltung  erwachsenden
  Ausgaben  besondere  Fonds  überweisen.  Das  hierüber  zu  erlassende  Gesetz
o  hd  über  den  Betrag  und  die  Vertheilung  dieser  Fonds  nähere  Anordnungen
treffen.  .

Soweit  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  durch  die  vom  Staate  überwiesenen
  Beträge  ihre  Deckung  nicht  finden,  trägt  dieselben  das  Amt.

In  den  zusammengesetzten  Amtsbezirken  gilt  für  die  Aufbringung  der  Verwaltungskosten
  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  der  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  in  dem  Kreise  für  die  Kreisabgaben  festgestellte  Maßstab.

G.  71.

In  denjenigen  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  welche  einen  Amtsbezirk  für
sich  bilden,  werden  die  Kosten  der  Amtsverwaltung  gleich  den  übrigen  Kommunalbedürfnissen
  aufgebracht.  Solche  Amtsbezirke  haben  keinen  Mnrruch  auf
die  vom  Staate  gewehrten  Fonds.

.  72.
Unterläßt  oder  verweigert  ein  Amtsausschuß  die  Bewilligung  von  Ausgaben,
  zu  deren  Leistung  das  Amt  gesetzlich  verpflichtet  ist,  so  stellt  der  Kreisausschuß
  diese  Ausgaben  außerordentlich  fest.  -

S.73.
Die  von  den  Aserseh  in  Gemäßheit  des  Gesetes  vom  14.  Mai
1852.  (Gesetz  Samml.  S.  245.)  endgültig  festgesetzten  Geldbußen  und  Konfiskate,
  sowie  die  von  denselben  festgesetzten  Exekutivgeldbußen  werden  —  soweit
nicht  in  Ansehung  gewisser  Uebertretungen  besonders  bestimmt  ist,  wohin  die
durch  dieselben  verwirkten  Geldbußen  oder  Konfiskate  fließen  sollen  —  zur  Amtskasse,
  beziehungsweise  zu  den  Kassen  der  einen  eigenen  Amtsbezirk  bildenden  Ge-(Nr.
  8080)  93  mein-Kosten

  der  Un#tse

  als  verwaltung.

Einnahmen  aus  Geldbußen
  nnd  Konftiskaten.
        <pb n="756" />
        —  680  —

meinden  und  Gutsbezirke  vereinnahmt  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Amtsverwaltung
  mitverwendet.

TFünfter  Ibschnitt.
Von  dem  Amte  des  Landraths.

S.  74.
Landratz.  Der  Landrath  wird  vom  Könige  ernannt.  Die  Kreisversammlung  ist
4)  Elen  de.  jedoch  befugt,  für  die  Besetzung  eines  erledigten  Landrathsamtes  aus  der  Zahl
*.  der  Grundbesitzer  und  der  Amtsvorsteher  des  Kreises  geeignete  Personen  in  Vorschlag
  zu  bringen.  ·  A
s.75.

b)  Stellrertretung  Behufs  Stellvertretung  des  Landraths  werden  von  dem  Kreistage  aus  der
desselben.  Zahl  der  Kreisangehörigen  zwei  Kreisdeputirte  auf  je  sechs  Jahre  gewählt.  Dieselben
  bedürfen  der  Besäll  ung  des  Oberpräsidenten.  Sie  sind  von  dem  Landrathe

  zu  vereidigen.
Für  kürzere  Verhinderungsfälle  kann  der  Kreissekretär  als  Stellvertreter

eintreten.
G.  76.
r)  Umtliche  Stellung  Der  Landrath  führt  als  Organ  der  Staatsregierung  die  Geschäfte  der
desselben.  allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise  und  leitet  als  Vorsitzender  des  Kreistages
  und  des  Kreisausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises.
S.  77.

c)  Rechteund  pfiichten  Soweit  die  Rechte  und  Pflichten  des  Landraths  nicht  durch  das  gegendesselben.
  wärtige  Gesetz  abgeändert  sind,  behält  es  bei  den  darüber  bestehenden  Vorschriften.
auch  semer  sein  Bewenden.
Demgemäß  hat  der  Landrath  auch  serner  die  gesammte  Polizeiverwaltung
im  Kreise  und  in  dessen  einzelnen  Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken
zu  überwachen.
G.  78.

e)  Indbesondere:  Be,  Der  Landrath  ist  befugt,  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  nach
Prgosiessebenzn  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
licher  Verordnun,  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  265.)  für  mehrere  Amtsbezirke  oder  für  den  ganzen
gen.  Umfang  des  Kreises  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung

  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  10  Thakern  anzudrohen.

Das  durch  die  I#§.  ö.  beziehungsweise  9.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  der
Bezirksregierung  beziehungsweise  dem  Regierungspräsidenten  beigelegte  Recht:

über  die  Art  der  Verkündigung  der  ortäpolkelsichen  Vorschristen,  sowie

über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,

die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen)  sowie  ortspolizeiliche  Vorschriften

  außer  Kraft  zu  setzen,  sgeht

  denselben  in  gleichem  Umfange  auch  fortan  bezüglich  der  kreispolizeilichen

orschriften  zu.

Sechster
        <pb n="757" />
        —  681  —

Sechster  Abschnitt.

Von  dem  Zwangsverfahren  der  Behörden  des  Kreises.
C.  79.

Der  Landrath,  der  Amtsvorsteher  und  der  Orts-  (Gemeinde-,  Cuts)  Vorsteher
  können  in  Ausübung  ihrer  Polizeigewalt  die  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse
  Fercchtfertigten  Anordnungen  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangemittel
durchsetzen

n  die  zu  erzwingende  Handlung  durch  einen  Orilten  geleistet  werden,
so  ist  die  Behörde  beiag  dieselbe  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den
Betrag  der  Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem
Verpflichteten  einzuziehen.  -

Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  durch  einen  Dritten  geleistet,  oder
soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  die  Behörde  berechtigt,  Geldbußen,
und  zwar  der  Landrath  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern,  der  Amtsvorsteher  bis  zur
Höhe  von  20  Thalern,  der  Ortsvorsteher  bis  zur  Höhe  von  1  Thaler  anzudrohen
und  festzusetzen.  Der  Festsetzung  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  mit
einer  betimaten  Frist  vorangehen.

Die  Bestimmumgen  des  vorhergehenden  Absatzes  finden  auch  bei  Handlungen,
die  durch  einen  Dritten  geleistet  werden  können,  in  den  Fällen  Anwendung,  in
welchen  es  feststeht,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Stande  ist,  die  aus  der  Ausführung
  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  .

Unmittelbarer  Zwang  darf,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Gesetzes
zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850.  (Gesetz,  Samml.
S.  45.),  nur  angewendet  werden,  wenn  die  getroffene  Anordnung  ohne  einen
solchen  undurchführbar  ist.  «

Gleiche  Befugnisse  wie  den  Amtsvorstehern  stehen  den  Polizeiverwaltern  in
den  zu  Landkreisen  gehörigen  Städten  zu.

rss  S.  80.  «
Sovwohl  gegen  die  Anordnung,  als  gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  kann
innerhalb  10  Tagen  nach  Zustellung  des  Erlasses  Berufung  eingelegt  werden.

Die  Berufung  erfolgt  an  den  Kreisausschuß,  und,  wenn  der  Erlaß  von  dem
Landrathe  ausgegangen  ist,  an  das  Verwaltungsgericht.  Gegen  die  Entscheidung
des  Kreisausschusses  findet  fernere  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  slatt.

Darüber,  ob  im  Sinne  des  F.  6.  des  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842.
(Gesetz  Samml.  für  1842.  S.  192.  ff.)  eine  Verfügung  als  gesetzwidrig  oder
unzulässig  aufzuheben  ist,  entscheidet  in  Betreff  der  Verfügungen  des  Gemeindeund
  Amtsvorsiehers  der  Kreisausschuß  beziehungsweise  das  Verwaltungsgericht,
in  Betreff  der  Verfügungen  des  Landraths  das  Verwaltungsgericht.

1.

Die  Verfügung  kann  des  Widerspruchs  ungeachtet  zur  Ausführung  gebracht
werden,  wenn  diese  nach  dem  Ermessen  der  Vehörde  ohne  Nachtheil  für  das
Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.

(Nr.  8080.)  d.  82.
        <pb n="758" />
        —  682  —

.  82.

Die  endgültig  festgesetzten  Geldbußen,  welche  nicht  beizutreiben  sind,  hat
der  Kreisausschuß  auf  Antrag  der  Behörde  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  S§.  28.  und  29.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai
1871.  in  Haft  umzuwandeln.  Gegen  sden  Beschluß  kann  innerhalb  10  Tagen
Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  eingelegt  werden.

G.  83.
Wegen  der  Zwangsmaßregeln,  welche  der  Amtsvorsteher  gegen  die  Gemeinde-
  und  die  Gutsvorstände  .  65.)  verhängen  darf,  gelten  die  Vorschriften
des  §.  79.  Absatz  2.  bis  5.  und  die  I§.  80.  und

81.  Eine  Umwandlung  der
Geldbußen  in  Haft  findet  nicht  statt.

Dritter  Titel.  ·
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

G.  84.
Jadl  der  Mitglleder  Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht  in  Kreisen,  welche  unter
bes  Kreistages.  Ausschluß  der  im  aktiven  Militairdienste  stehenden  Personen  25,000  oder  weniger
  Einwohner  haben,  aus  25  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit  mehr  als  25,000
bis  zu  100,000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  5000  und  in  Kreisen
mit  mehr  als  100,000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl  überschießende
Vollzahl  von  10,000  Einwohnern  je  ein  Vertreter  hinzu.  .

§.85.
etldsssgspkiwshk  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten  werden  drei  Wahl-Pena
  lon  der  ol  verbände  gebildet  und  zwar:
urten.  a)  der  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer,
b)  der  der  Landgemeinden  und
IP)  der  der  Städte.
In  Kreisen,  in  welchen  keine  Stadtgemeinde  vorhanden  ist,  scheidet  der
Wahlverband  der  Städte  aus.  "
Für  Kreise,  welche  nur  aus  einer  oder  mehreren  Städten  bestehen,  gelten
die  Vorschriften  der  F.  169.  und  171.  bis  175.  dieses  Gesees.

g.  86.

Bildung  des  Wahl.  Der  Wahlverband  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  besteht  aus  allen
uurandes  der  größeren  denjenigen  zur  Jahlung  von  Kreisabgaben  verpflichteten  Grundbesitzern,  mit  Einländihw
  G#  schluß  ger  juristischen  Personen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften

muf  Aktien,  welche  von  ihrem  gesammten,  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des
rei-·
        <pb n="759" />
        —  683  —

Kreises  belegenen  Grundeigenthume  den  Betrag  von  mindestens  75  Thalern  an
Grund-  und  Gebäudesteuer  entrichten,  beziehungsweise  zu  entrichten  haben  würden,
  wenn  sie  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz-Samml.
S.  253.  und  3173n  zur  Grund=  beziehungsweise  Gebäudesteuer  veranlagt  wären.

Nach  Erlaß  der  Provinzialordnung  bleibt  den  Provinzialvertretungen
überlassen,  für  ihre  Provinz  oder  auch  für  einzelne  Kreise  derselben  den  Betrag
von  75  Thalern  auf  den  Betrag  von  100  Thalern  zu  erhöhen  oder  bis  auf  den
Betrag  von  50  Thalern  zu  ermäßigen.

Für  einzelne  Kreise  der  Provinz  Sachsen  darf  diese  Erhöhung  bis  zu  dem
Betrage  von  150  Thalern  erfolgen.

Dem  Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Gmadbessser  treten  diejenigen
Gewerbtreibenden  und  Verzwerkebestzer  hinzu,  welche  wegen  ihrer  auf  dem  platten
Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen  in  der
Kant=  5  I.  der  Gewerbesteuer  mit  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind  (§.  14.
Absatz  4.).

S.  87.
Der  Wahlverband  der  Landgemeinden  umfaßt:  Siltung  des  Magl=1)
  sämmtliche  Landgemeinden  des  Kreises)  Pehe  er  kar

2)  sämmtliche  Besitzer  selbstständiger  Güter  mit  Einschluß  der  juristischen

ersonen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Mktien,

#ecche  nicht  zu  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  (#.  86.)  geören;


3)  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer

auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen

Unternehmungen  in  der  Klasse  A.  I.  unter  dem  Mittelsatze  veranlagt  sind.

g.  88.

Der  Wahlverband  der  Städte  umfaßt  die  Stadtgemeinden  des  Kreises.  ’leuztt
G  89.

Die  nach  §.  84.  dieses  Gesetzes  jedem  Kreise  nach  Maßgabe  seiner  Bevöl.  Lerrtzeilangder  Kreikerungsziffer
  zustehende  JZahl  von  Kreistags=  Abgeordneten  wird  auf  die  drei  tsg
Wahlverbände  der  größeren  Grundbesitzer,  der  Landgemeinden  und  der  Städte  bände.“
nach  folgenden  Grundsätzen  vertheilt:

1)  Die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  wird  nach  dem  Verhältnisse  der
städtischen  und  ländlichen  Beröllerung,  wie  dasselbe  durch  die  letzte  allemeine
  Volkszählung  festgestellt  worden  ist,  bestimmt.  Die  Zahl  der
städuschen  Abgeordneten  darf  die  Hälfte,  und  in  denfenigen  Kreisen,  in
welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  ein  Drittel  der  Gesammtzahl
aller  Abgeordneten  nicht  übersteigen.

2)  Von  der  nach  Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  übrig  bleibenden  Zaht
der  Kreistags-Abgeordneten  erhalten  die  Verbände  der  größeren  Grun
besitzer  und  der  Landgemeinden  ein  jeder  die  Hälfte.

(Nr.  8080.)  .  90.
        <pb n="760" />
        —  684  —
C.  90.

Bleibt  die  vorhandene  Zahl  der  in  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
  Wahlberechtigten  (§.  86.)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande  nach
C.  89.  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt  dieser  Verband  nur  so  viele
Abgeordnete,  als  Wähler  vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
  Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der  Landgemeinden  zu.

G.  91.

Vertbeilung  ker  rem  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande  der  Landgemeinden  zu
PBakirerbande  ker  t.  wählenden  Abgcordneten  werden,  unter  möglichster  Anlehnung  an  die  Amtskoen
  gerrhncien  bezirke,  in  räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  Wahlkullie
  euree  Bohl-  ç77  gebileet,  deren  jeder  die  Wahl  von  Einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  voll.

ziehen  hat.

C.  92.

Verthalung  der  rem  Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte  überhaupt  zu  wählenden
Saalaentanke  ker,.  Kreistags.  Abgeordneten  wird  auf  die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe
*-  auf  die  der  Seelenzahl  vertheilt.  4  .  kOr
zunselnen  Knbigemen  Sind  in  einem  Kreise  mehrere  Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht
Iltong  von  Stärke,  je  ein  Abgeordneter  fällt,  so  werden  diese  Städte  Bedufs  der  Wahl  mindestens
Wahlteziken.  cines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt.

Ist  in  einem  Kreise  neben  anderen  großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,
  welche  nach  ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  4  wählen  haben

würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter  zu  überweisen.

K.  93.

Ausgleichung  ber  sch.  Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  99.  89  —92.  des  Gesetzes  vorzubn
  nt  asung  der  nehmenden  Berechnungen  Bruchtheile,  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berückhen.
  er  benden,roch-  sichtigt,  als  sie  #  erreichen  oder  übersteigen.
theile.  Uebersteigen  sie  1,  so  werden  sie  für  voll  gerechnet;  kommen  sie  #  gleich,

so  bestimmt  das  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten  Wahlverbände
  und  Wahlbezirke,  beziehungsweise  welcher  Stadtgemeinde  der  Bruchtheil
für  voll  gerechnet  werden  soll.  .

C.  2.

Vollziehung  der  Wah.  Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  zu
len  in  ten  Wableer  wählenden  Kreistags-Abgeordneten  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen  Grundbänden
  der  größeren

Orundtesiger.  besitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer  in  der  Kreiöstadt  unter  dem
Vorsitze  des  Landraths  zusammen.

.  95.
Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur  Eine  Stimme.
Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,  welche  bereits  eine  Stimme

führen,  ein  ferneres  Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im
§.  97.  Nr.  7.  bezeichneten  Vertreter.
G.  96.
        <pb n="761" />
        —  685  —

S.  96.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  94.)  steht  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (F.  97.)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  und  selbstständig  sud  Als  selbstständig
  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21#te  Lebensjahr  vollendet
hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist,

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahlrecht  geft  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der
Dauer  eines  Konkurses)  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

F.  97.
Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Lahl  seiner  Beamten,  seiner
Domainenpächter  oder  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  juristische  Wersonen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht  versehenen  Administrator
  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Guts,  oder  durch  einen
Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;  Korporationen
  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten  oder  Verfassungen
  vertreten  zu  lassen;

3)  Eltern  durch  ihre  Söhne)  welchen  sie  die  Verwaltung  selbstständiger
Güter  dauernd  übertragen  haben;

4)  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises,

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder
einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder  der
ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;  ·

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (§.  86.)
durch  einen  Mitbesitzer,  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen
  Unternehmens  durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß-  wie  minderjährige,  können  durch  ihre  Ehemänner,
  minderjährige  oder  unter  Kuratel  stehende  Personen  durch  ihren
Vater,  Vormund  oder  Kurator  vertreten  werden;

insofern  die  unter  Nr.  2.  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sit
haben  und  die  unter  Nr.  3.  bis  7.  genannten  Verechtigten  Angehörige  des
schen  Reichs  sind,  und  sich  im  Genusse  der  börgerlichen  Ehrenrechte
efinden.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8080.)  94  Die
        <pb n="762" />
        —  686  —

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7.  bezeichneten,  müssen  in
dem  Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben  oder  in  demselben  Grundeigenthum
besitzen.  Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §.  96.
für  die  Wahlberechtigung  vorschreibt.

G.  98.
Vollziehung  der  Wah-  In  jedem  Wahlbezirke  des  Wahlverbandes  der  Landgemeinden  wird  die
lentg  den  Wahibtziken  Wahlversammlung  gebildet:
gemelnden.  1)  durch  Vertreter  der  einzelnen  Landgemeinden)

2)  durch  die  Besitzer  der  in  dem  Bezirke  liegenden  selbstständigen  Güter,
welche  nicht  zu  den  größeren  Grundbesitzern  (§.  86.)  gehören;

3)  durch  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen
ihrer  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen
  Unternehmungen  in  der  Klasse  A.  I.  der  Gewerbesteuer  unter  dem
Mittelsatz  veranlagt  sind.

Auf  die  in  den  Nummern  2.  und  3.  erwähnten  Wahlberechtigten  finden
die  Bestimmungen  der  89.  95—97.  Anwendung.

G.  99.
Befinden  sch  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Güter  (§.  98.
Nr.  2.),  deren  jedes  zu  weniger  als  20  Thaler  Grund=  und  Gebäudesteuer  veranlagt
  ist,  so  werden  die  Besitzer  derselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses
dergestalt  zu  Gesammt.  (Kollektiv.)  Stimmen  vereinigt,  daß  auf  jede  Stimme,
so  weit  möglich,  ein  Grund-  und  Gebäudesteuerbetrag  von  20  Thalern  entfällt.
Der  Kreisausschuß  regelt  die  Art,  in  welcher  das  Kollektivstimmrecht  ausgeübt
  wird.
H.  100.
Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt  bei  Gemeinden:

1)  von  weniger  als  400  Einwohnern  durch  Einen  Wahlmann,

2)  von  400  und  weniger  als  800  Einwohnern  durch  zwei,

3)  von  800  und  weniger  als  1200  Einwohnern  durch  drei,

4)  von  1200  und  weniger  als  2000  Einwohnern  durch  vier,

5)  von  2000  und  weniger  als  3000  Einwohnern  durch  fünf  Wahlmänner,
und  für  jede  fernere  Vollzahl  von  1000  Seelen  durch  einen  ferneren  Wahlmann.

Die  Wahlmänner  der  Landgemeinden  werden  von  der  Gemeindeversammlung,
  in  denjenigen  Landgemeinden  aber,  in  welchen  eine  gewählte  Gemeindevertretung
  besteht  oder  eingeführt  wird,  von  der  letzteren  und  dem  Gemeindevorstande
  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  durch  absolute
Stimmenmehlheit  gewählt.  J

Die  Wahlen  erfolgen  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefuͤgten
Wahlreglements.

Aus-
        <pb n="763" />
        —  687  —

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  in  der  Gemeindeverginmnuun
  sind  diefenigen,  welche  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer
gehören.

C.  101.

Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Gemeinden,  deren
jede  weniger  als  20  Thaler  Grund=  und  Gebäudesteuer  entrichtet  und  weniger  als
100  Einwohner  zählt,  4  werden  dieselben  nach  Anordnung  des  Kreigausschuffe
in  gleicher  Weise,  wie  die  Besitzer  der  im  F.  99.  gedachten  Güter,  zu  Gesammt-(Kollektiv.)
  Stimmen  vereinigt.

G.  102.

Wer  als  Besitzer  eines  selbstständigen  Guts,  als  Gewerbtreibender  oder
Bergwerksbesitzer  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  im  Verbande  der  Landgemeinden
persönlich  bercchtigt  ist  (§.  98.  Nr.  2.  und  3.),  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl
als  Wahlmann  einer  Landgemeinde  ablehnen.  Nimmt  er  die  Wahl  an,  so  ist
er  zur  Ausübung  seines  persönlichen  Wahlrechts  nicht  befugt.

Dagegen  wird  durch  die  Ausübung  eines  Wahlrechts  als  Wahlmann  einer
Landgemeinde  die  Ausübung  des  persönlichen  Wahlrechts  im  Verbande  der
größeren  Grundbesitzer  nicht  ausgeschlossen.

C.  103.

Die  Vertreter  der  Gemeinden  des  Wahlbezirks,  die  Besitzer  der  zu  dem
letzteren  gehörigen  selbstständigen  Güter  und  die  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden
und  Vergwerksbesitzer  treten  unter  der  Leitung  des  Landraths  oder  in  dessen
Auftrage  eines  Amtsvorstehers  an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden
Wahlorte  Behufs  der  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten  zusammen.

C.  104.

Die  Wahl  der  städtischen  Kreistags-Abgeordneten  erfolgt  in  denjenigen  ##.  ueang  ker  Waz
Städten,  welche  für  sich  einen  oder  mehrere  Abgeordncte  zu  wählen  haben,  durch  #a  #S
den  Magistrat  und  die  StadtverordnetenVersammlang,  beziehungsweise  das  bürger-.  Wezlbenirken.
schaftich-  Repräsentanten.Kollegium,  welche  zu  diesem  Behufe  unter  dem  Vorsitze

es  Bürgermeisters  zu  einer  Wahlversammlung  vereinigt  werden.

In  denjenigen  Städten,  welche  mit  anderen  Städten  des  Kreises  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt  sind,  haben  der  Magistrat  und  die  Stadtverordneten  beziehungsweise
  die  bürgerschaftlichen  Repräsentanten  in  vereinigter  Sitzung  auf  je
250  Einwohner  einen  Wahlmann  zu  wählen.  Durch  statutarische  Anordnung
des  Kreistages  kann  jene  Zahl  erhöht  werden.

Die  Wahlmänner  des  Wahlbezirks  treten  unter  Leitung  des  Landraths
an  dem  von  dem  Kreisausschusse  zu  bestimmenden  Wahlorte  zur  Wahl  der
Abgeordneten  zusammen.

S.  105.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen
nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.
(Fr.  8080)  94  F.  106
        <pb n="764" />
        —  688  —

K.  106.
n  t  u  übr  zum  Mitgliede  des  Kreistages  und  beziehungsweise  zum  Wahladlmann
  und  zum  zuann  ist:
reistags=  Abgcordneioihdt
  nin  1)  im  Wahlverbande  der  Städte  jeder  Einwohner  der  im  Kreise  belegenen
Städte,  welcher  sich  im  Besitze  des  Bürgerrechts  befindet;
2)  in  den  Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer,  sowie  der  Landgemeinden
  ein  Jeder,  seit  einem  Jahr,  in  dem  Kreise  angesessene  ländliche
Grundbesitzer,  sowie  ein  Jeder,  welcher  in  einer  Versammlung  dieser
Verbände  ein  Wahlrecht  ausübt,  und  seit  einem  Jahre  in  dem  Kreise
einen  Wohnsitz  hat.
Für  die  Wählbarkeit  zum  Wahlmanne  und  zum  Abgeordneten  gelten  die
in  §.  96.  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.

F.  107.
Dauer  der  Wabl-  Oie  Kreistags-Abgeordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Whioe  der  Kreistagt.  Jede  Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufgeordneten.
  .-  .  .  .-  .
hören  einer  der  Bedingungen  der  Wählbarkeit.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Wahlverbandes
  aus,  und  wird  durch  neue  ersetzt.  Ist  diese  Zahl  nicht  durch  2  tbeil.
bar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächstgrößere  Zahl  aus.  Die  das  erste  Mal
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  welches  der  Landrath  auf  dem
Kreistage  zu  ziehen  hat.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

KF.  108.
Ergänungs=  und  Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Kreistages  finden  alle
Senaeee  drei  Jahre  im  Monat  November  statt,  sofern  nicht  durch  statutenmäßige  Anord-"
  nung  Seitens  des  Kreistages  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird.  Die  Wahlen
in  dem  Verbande  der  Landgemeinden  erfolgen  vor  den  Wahlen  in  dem  Verbande
der  größeren  Grundbesitzer.  ç

Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  werden  von  denselbe#  Wablverbänden,
Stadtgemeinden  und  Wahlbezirken  vorgenommen)  von  denen  der  Ausscheidende
gewählt  war.

Wo  in  städtischen  oder  ländlichen  Wahlbezirken  die  Wahl  von  Wahlmännern
  durch  dieses  Gesetz  vorgeschrieben  ist  (§§.  100.  und  104.),  erfolgt  dieselbe
aufs  Neue  vor  jeder  Wahl  mit  Ausnahme  der  Ersatzwahlen,  bei  welchen  die
früheren  Wahlmänner  fungiren.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derjenigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.  «

§.109.
einsährung  ber  Kreis-  Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neugewählten  Kreistags-Abgeordneten
tegs-Abgeordarten.  treten,  sofern  nicht  durch  statutarische  Anordnung  ein  anderer  Termin  bestimmt

wird,  ihr  Amt  mit  dem  Anfange  des  nächstfolgenden  Jahres  an;  die  Ausscheidenden

  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.

Die  Einführung  der  Gewählten  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Arresatg.
.1
        <pb n="765" />
        —  689  —

g.  110.
Für  jeden  Kreis  werden  alle  drei  Jahre  vor  jeder  neuen  Wahl  der  Kreistags-
  Abgeordneten

1)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen
  Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Bergwerköbesitzer  unter  Angabe
  der  in  dem  F.  86.  enthaltenen  Merkmale,

2)  ein  Verzeichniß  der  zum  Wahlverbande  der  Landgemeinden  gehörigen
Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke  und  wahlberechtigten  Gewerbtreibenden
und  Bergwerksbesitzer  unter  Angabe  der  in  den  §9.  87.  98.  und  99.
enthaltenen  Merkmale,

3)  ein  Verzeichniß  der  Landgemeinden  unter  Angabe  der  Zahl  der  von  jeder
einzelnen  Gemeinde  oder  von  den  zu  einer  Kollektivstimme  vereinigten
Gemeinden  zu  wählenden  Wahlmänner  (85.  100.  und  101.)

durch  den  Kreisausschuß  aufgestellt,  und  durch  das  Kreisblatt  oder,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Anträge  auf  Berichtigung  dieses  Verzeichnisses  sind  binnen  einer  Frist  von
vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  Blattes,  durch  welches  das  Verzeichniß  veröffentlicht
  worden  ist,  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  gegen  dessen  Entscheidung
  die  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  innerhalb  zehn  Tagen  stattfindet.

S.  111.

Die  Vertheilung  der  Kreistags-Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände
  (§8.  89.  und  90.),  die  Bildung  von  Wahlbezirken  für  die  Landgemeinden
und  die  zum  Verbande  derselben  gehörigen  selbstständigen  Gutsbezirke,  Gewerbtreibenden
  und  Bergwerksbesitzer,  sowie  die  Vertheilung  der  Abgcordneten  der
Landgemeinden  auf  dieselben  (F.  91.)),  ingleichen  die  Vertheilung  der  städtischen
Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Städte  beziehungsweise  die  Bildung  von  Städtewahlbezirken
  (§.  92.),  erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Kreisausschuffes  durch  den
Kreistag,  und  ist  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  betreffenden  Blattes
ist  die  Beschwerde  an  das  Verwaltungsgericht  zulässig.

.  §.112.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  111.  festgestellte  Vertheilung  der  Abgeordneten
  bleibt  das  erste  Mal  für  drei  Jahre,  sodann  für  einen  Zeitraum  von
je  zwölf  Jahren  maßgebend.  Nach  dessen  Ablauf  wird  sie  durch  den  Kreisausschuß
  einer  Revision  unterworfen  und  der  Beschluß  des  Kreistages  über  die  etwa
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#§.  84.  89.  bis  93.  nothwendigen  Abänderungen
  eingeholt.  In  der  Zwischenzeit  erfolgt  eine  Revision  nur:

1)  wenn  die  Zahl  der  Städte  des  Kreises  sich  vermehrt  oder  vermindert,
oder  wenn  eine  Stadt  in  Gemäßheit  des  §.  4.  aus  dem  Kreisverbande
ausscheidet.  In  diesen  Fällen  ist  alsbald  eine  anderweite  Vertheilung
der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Wahlverbände  und  eine  Neuwahl
sämmtlicher  Kreistags-Abgeordneten  vorzunehmen;

(Nr.  8080)  2)  wenn

Qufstellung  von  Verzeichnissen

  der  Wahlberechtigten.



Uusstellung  des  Vertheilungsplanes.
        <pb n="766" />
        —  600  —

2)  wenn  die  Zahl  der  Berechtigten  in  dem  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer
  sich  dergestalt  vermehrt  oder  vermindert,  daß  nach  §.  90.  die  Zahl
der  diesem  Verbande  zukommenden  Abgeordneten  eine  größere  oder  geringere
  wird,  als  bei  der  letzten  Vertheilung.  In  diesem  Falle  ist  vor
den  nächsten  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  (5.  108.)  von  dem  Kreistage
  eine  Berichtigung  des  Vertheilungsplanes  vorzunehmen  und  sind
sodann  nach  diesem  berichtigten  Vertheilungsplan  die  erforderlichen  Ergänzungs-
  beziehungsweise  Neuwahlen  zu  vollziehen.

C.  113.

eutlscztitung  öber  Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Kreisausschusse  zu  prüfen  und  dem  Kreisde
  ualegeenser  Sadp  tage  vorzulegen.  Der  Kreistag  kann  in  der  ersten  Versammlung,  nachdem  die
geordueten.  Wahlprotokolle  eingegangen  sind,  die  Wahl  beanstanden.  Die  Entscheidung  über
eine  beanstandete  Wahl  erfolgt  durch  das  Verwaltungsgericht.
Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Kreis=  beziehungsweise  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen.
C.  114.

Die  Kreistags-Abgeordneten  erhalten  weder  Diäten  noch  Reisekosten.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  des  Kreistages.

S.  115.

Oeschäfte  kes  Kreis-  Der  Kreistag  ist  berufen,  den  Kreis-Kommunalverband  zu  vertreten,  über
bges.  die  Kreisangelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  diejenigen
  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  zu  diesem  Behufe
  durch  Gesetze  oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind,  oder  in  Zukunft
  durch  Gesetz  überwiesen  werden.

K.  116.
b)  In  Besonderen.  Insbesondere  ist  der  Kreistag  befugt:

1)  nach  Maßgale  des  §.  20.  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  kreisweise
aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht  schon  durch  das
Gesetz  vorgeschrieben  ist,  repartirt  werden  sollen.

Bei  der  Bestimmung  im  §.  5.  Nr.  3.  des  Gesetzes  wegen  der  Kriegsleistungen
  vom  11.  Mai  1851.  (Gesetz=  Samml.  S.  362.)  behält  es  sein
Bewenden;

3)  Ausgaben  ser  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des
Krelzs  zu  beschließen,  und  zu  diesem  Behufe

über  das  dem  Kreise  gehörige  Grund,  beziehungsweise  Kapitalvermögen

zu  verfügen,  Anleihen  außunehmen,  und  die  Kreisangehörigen  mit

Kreisabgaben  zu  belasten;

)  Im  Allgemeinen.

4)  inner-
        <pb n="767" />
        —  691  —

4)  innerhalb  der  Vorschriften  der  F5.  10—18.  den  Vertheilungs=  und
Aufbringungsmaßstab  der  Kreisabgaben  zu  beschließen;

5)  den  Kreishaushalts--Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnung
Decharge  zu  ertheilen  (§§.  127.  und  129.);

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem  Kreise
gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Kreis-Einrichtungen
und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

7)  die  Einrichtung  von  Kreisämtern  zu  beschließen,  die  Zahl  und  Besoldung
der  Kreisbeamten  zu  bestimmen;

8)  die  Wahlen  zum  Kreisausschusse  (§.  130.)  und  zu  den  durch  das  Gesetz
für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen
  zu  vollziehen,  sowie  besondere  Kommissionen  und  Kommissare  für
Kreiszwecke  zu  bestellen  (§.  167.).

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements;

9)  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  die  ihm  zu  diesem  Vehufe
  von  den  Staatsbehörden  überwiesen  werden;

10)  die  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (§.  115.)  ihm  übertragenen
sonstigen  Geschäfte  wahrzunehmen.

K..  117.

Ueber  Fonds,  welche  der  Gesammtheit  des  platten  Landes  oder  der  Städte  ##  über  Fonds
gehören,  steht  den  Kreistags-Abgeordneten  des  platten  Landes  beziehungsweise  iiener  Kreithheile
er  Städte  die  Verfügung  allein  zu.

Insbesondere  haben  über  diejenigen  Fonds,  welche  in  der  Kur.  und  Neumark
  Brandenburg  aus  den  Kontributions-Ueberschüssen  angesammelt  sind,  die
Kreistags-Abgeordneten  des  platten  Landes  allein  zu  verfügen.

K..  118.

Der  Landrath  beruft  die  Kreistags.  Abgeordneten  zum  Kreistage  durch  be.  ##e  Kr
sondere  Einladungsschreiben,  unter  Angabe  der  zu  verzundelnten  Gegenstände,  ho  ed  dng  e
führt  auf  demselben  den  Vorsitz,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die  keufelen.
Ordnung  in  der  Versammlung.  In  Behinderungsfällen  übernimmt  der  dem
Hient=  beziehungsweise  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte  den
orsitz.
Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  in  welchen  die  Fist  bis  zu  drei  Tagen
abgekürzt  werden  darf,  mr  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistags-Abgeordneten
mindestens  14  Tage  vorher  zugestellt  werden.  Gegenstände,  die  nicht  in  die
Einladung  zum  Kreistage  aufgenommen  sind,  können  ziar  zur  Verathung  gelangen,
  die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben  darf  jedoch  erst
auf  dem  nächsten  Kreistage  erfolgen.
Anträge  von  Kreistags-Abgeordneten  auf  Berathung  einzelner  Gegenstände
sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen  und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage
  aufzunehmen,  insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungöschreiben  eingehen.  Der
(Nr.  8080)  nd-
        <pb n="768" />
        —  692  —

Landrath  ist  verpflichtet,  jährich  wenigstens  zwei  Kreistage  anzuberaumen,  außerdem
  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.  Die  Zusammenberufung
  des  Kreiötages  muß  erfolgen,  sobald  dieselbe  von  einem  Viertel
der  Kreistags.  Abgeordneten  oder  von  dem  Kreisausschusse  verlangt  wird.

Von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage  hat  der  Landrath  der  Bezirksrcgierung
  unter  Einsendung  einer  Abschrift  des  Einladungsschreibens  Anzeige  zu
machen.

KC.  119.

Abfasung  bisonderer  Soll  auf  dem  Kreistage  Beschluß  gefaßt  werden:
ebo  tt  1)  über  die  Festsetzung  des  Abgaben-Vertheilungsmaßstabes  in  Gemäßheit
lung  derselben  an  die  des  8.  12

Kreistagsmitglieder.  ·

/
2)  *  und  Minderbelastungen  einzelner  Kreistheile  in  Gemäßheit
*
3)  über  solche  Gegenstände,  welche  Kreisausgaben  nothwendig  machen,  die
nicht  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  des  Kreises  beruhen,
so  ist  ein  ausführlicher  Vorschlag  zu  dem  Beschlusse,  welcher  über
a)den  Zweck  desselben,
b)  die  Art  der  Ausführung,
c)  die  Summe  der  zu  verwendenden  Kosten,
d)  die  Aufbringungsweise,
das  Nöthige  enthält,  von  dem  Kreisausschusse  ausmarbeiten  und  jedem  Abgeord.
neten  mindestens  14  Tage  vor  Abhaltung  des  Kreistages  schriftlich  zuzustellen.
Die  Frist  darf  bis  zu  drei  Tagen  ahgelürzt  werden,  wenn  einem  Noͤthstande
vorgebeugt  oder  abgeholfen  werden  soll.  ·
s.120.

Oeffentlichleit  der  Die  Sitzungen  des  Kreistages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände
Krelstogessungen.  kann  durch  einen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  der  Versammlung  die
Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

.  §.121.  »-Vkschcuskahignitvki
  Der  Kreistag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mit-Kreistages.
  glieder  anwesend  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  die  Mitglieder

des  Kreistages,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand
berufen,  dennoch  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  erschienen  sind.  Bei  der
zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen
werden.

6.  122.

Unsschluß  von  den  An  Verhandlungen  über  Rechte  und  Verpflichtungen  des  Kreises  darf  der-Fiehennen

  à36  jenige  nicht  Theil  nehmen,  dessen  Interesse  mit  dem  des  Kreises  im  Widerspruch  steht.

sönlichen  Interesses.  6.  123.
Tzeilnabme  der  Mit-  Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses,  welche  nicht  Mitglieder  des  Kreisglieder
  der  Kreiseus-  tages  sind,  werden  zu  den  Versammlungen  des  Kreistages  eingeladen  und  haben

laer  den  Feri  in  denselben  berathende  Stimme.  4
S.  124.
        <pb n="769" />
        —  693  —

K..  124.

Die  Beschlüsse  des  Kreistages  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.  gasuung  der  Krait-Bei
  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  E  735
Zu  einem  Beschlusse,  durch  welchen  eine  neue  Belastung  der  Kreisange-  S##eenrp#zrei.
hörigen  ohne  eine  gesetzliche  Verpflichtung  oder  eine  Veräußerung  vom  Grundoder
  Kapitalvermögen  des  Kreises  bewirkt  oder  eine  Veränderung  des  festgestellten
Vertheilungsmaßstabes  für  die  Kreisabgaben  (F.  12.)  eingeführt  werden  soll,  ist
jedoch  eine  Stimmenmehrheit  von  mindestens  zwei  Drittel  der  Abstimmenden

erforderlich.
125.

Ueber  die  Beschlüsse  des  Kreiztages  ist  eine  besondere  Verhandlung  aufzu-  Ulöfassung  und  Vernehmen,
  in  welcher  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen  Mitglieder  aufge-  dntet  aras.
führt  werden  müssen.  Diese  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  von
wenigstens  drei  Mitgliedern  des  Kreistages  vollzogen,  welche  zu  diesem  Behufe
von  der  Versammlung  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  zu  bestimmen  und
in  letzterer  aufzuführen  sind.
Ueber  die  Wahl  eines  Protokollführers  und  die  Formen  der  Verhandlung
bestimmt  im  Uebrigen  die  von  dem  Kreistage  zu  beschließende  Geschäftsordnung.
Der  Inhalt  der  Kreistagsbeschlüsse  ist,  sofern  der  Kreistag  nicht  in  einem
einzelnen  Falle  etwas  Anderes  beschließt,  in  einer  von  dem  Kreistage  zu  bestimmenden
  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Der  Bezirksregierung  ist  eine  Abschrift  des  Protokolls  einzureichen.

g.  126.

Petitionen  und  Eingaben,  welche  Namens  des  Kreistages  in  Bezug  auf  tubfafsung  von  p
die  seiner  Beschlußnahme  unterliegenden  Angelegenheiten  (§I§.  115.  unk  116.)  ise  en
überreicht  werden  sollen,  müssen  auf  dem  Kreistage  selbst  berathen  und  vollzogen  «
merken.  Daß  dies  geschehen,  ist  in  dergleichen  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.


Drilter  Abschnitt.
Von  dem  Kreishaushalte.

C.  127.

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  sich  im  Voraus  bestimmen  ussetzungund  Vetlassen,
  entwirft  der  Kreisausschuß  jährlich  einen  Haushalts-Etat,  welcher  von  dem  Heenben  firehant=Kreistage
  festgestellt  und  demnächst  in  derselben  Weise,  wie  die  Kreistagsbeschlüsse,  «
veröffentlicht  wird.

Bei  Vorlage  des  Haushalts=  Etats  hat  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage
über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Kreis-K  gelegenheiten  Bericht
  zu  erstatten.

Eine  Abschrift  des  Elats  und  des  Verwaltungsberichtes  wird  nach  erfolgter
Feststellung  des  ersteren  sofort  der  Bezirksregierung  überreicht.

Ausgaben,)  welche  außer  dem  Etat  geleistet  werden  sollen,  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreistages.

Jahrgang.  1872.  (Nr.  8080.)  95  -  128.

V  7
        <pb n="770" />
        —  694  —

G.  128.
Arrkereen  ter  gurta  Die  Kreis-Kommunalkasse  muß  an  einem  bestimmten  Tage  in  jedem
ommunaltasse.  Monate  regelmäßig  und  mindestens  einmal  im  Jahre  außerordentlich  revidirt

werden.  Die  Revisionen  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  vorgenommen.
  Bei  den  außerordentlichen  Revisionen  ist  ein  von  dem  Kreisausschusse
zu  bestimmendes  Mitglied  desselben  zuzuziehen.

g.  129.

Legung,  Prüfung,  Die  Jahresrechnung  ist  von  dem  Rendanten  der  Kreis-Kommunalkasse  vor
nn]FaDa#  dem  1.  Mai  des  folgenden  Jahres  zu  legen  und  dem  Kreisausschusse  einzureichen.
rechnung  Dieser  hat  die  Rechnung  zu  revidiren)  solche  mit  seinen  Erinnerungen  und  Bemerkungen

  dem  Kreistage  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung  einzureichen
und  demnächst  einen  Rechnungsauszug  zu  veröffentlichen.  Der  Kreistag  ist  befugt,
  diese  Prüfung  durch  eine  hiermit  zu  beauftragende  Kommission  Vowirken
zu  lassen.  Eine  Abschrift  des  Festbellu  hö.  Beschuses  ist  sofort  der  Bezirksregierung
  vorzulegen.

Vierter  Sbschnitt.

Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen
Geschäften  in  der  Kreis-Kommunal-  und  allgemeinen
Landesverwaltung.

C.  130.
Die  Stellung  kes  Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Kreises  und  der
Kwiikeutschuse  im  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wird  ein  Kreis.
demelnen
ausschuß  bestellt.
C.  131.
Die  Zusammensehung  Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,
desselben.  welche  von  der  Kreisversammlung  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Für  die  Wählbarkeit  gelten  die  im
F.  96.  für  die  Wahlberechtigung  gegebenen  Bestimmungen.
Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Kreisausschusses  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedeh  die  technischen  Mit-Alieder
  der  Handels-,  Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,  nur
mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

KC.  132.

Veellung  eines  Syn-  Der  Kreistag  kann  nach  Bedürfniß  einen  Syndikus  bestellen,  welcher  die
bitut.  Befähigung  zum  höheren  Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen
mit  berathender  Stimme  Theil.
g.  133.
Umtsdauer,  Dereldl,  Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maß-440

  at  Deen  gabe,  daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur
altgluder.  Wahl
        <pb n="771" />
        —  695  —

Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der
ied  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos
estimmt.

Die  Aus  gchiegene  können  wiedergewählt  werden.

Die  Ausschußmitglieder  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.  Sie  können
durch  Beschluß  des  Verwaltungsgerichts  ihrer  Stellung  enthoben  werden.

S.  134.
Der  Kreisausschuß  hat:  Oie  Geschülte  des
1)  die  Beschlüsse  des  Kreistages  vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  zeeatckstt  lader
nicht  besondere  Kommissionen,  Kommissarien  oder  Beamte  durch  Gesetz  kerollzemeirenaZ
oder  Kreistagsbeschluß  beauftragt  werden;  verwaliung.
2)  die  Kreisangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Gesetze  und  der  Beschluͤsse
des  Kreistages,  sowie  in  Gemäßheit  des  von  diesem  festzustellenden  Kreishaushalts-Etats
  zu  verwalten;
3)  die  Beamten  des  Kreises  zu  ernennen  und  deren  Geschäftsführung  zu
leiten  und  zu  beaufsichtigen.  "
Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Kreisbeamtenstellen  mit  Militair-Invaliden
  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  Vorschriften;
hinsichtlich  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  kommen  die  Bestimmungen
  des  F.  35.  zur  Amo##diang)
4)  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten  abzugeben,  welche  ihm  von  den
Staatsbehörden  überwiesen  werden;
5)  die  ihm  durch  dieses  Gesetz  übertragenen)  beziehungsweise  noch  weiterhin
gesetzlich  zu  übertragenden  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung
zu  führen.  ·
§.135.

JndemGebietederallgemeinenLandesverwaltunggehörenfortanfolgendeVesppkkkkosxschaku
Angelegenheiten  mit  den  dabei  bezeichneten  Befugnissen  zum  Wirkungskreise  des
Kreisausschusses:  vnnatang.

.  I.  In  armenpolizeilichen  Angelegenheiten:

1)  die  nach  Ss.  60—62.  des  Gesetzes  vom  8.  Mätz  1871.,  betreffend  die
Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz-Samml.
  S.  130.  ff.)),  den  Kreiskommissionen  zustehende  schiedsrichterliche
Entscheidung  und  fühneamtliche  Vermittelung  von  Streitigkeiten  zwischen
Armenverbänden;

2)  die  nach  §.  65.  desselben  Gesetzes  den  Landräthen  beziehungsweise  den
Gemeindevorständen  übertragene  resolutorische  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  zwischen  Armenverbänden  und  den  zur  Unterstühung  eines  Hülfs.
bedürftigen  verpflichteten  Verwandten  und  Angehörigen.

II.  In  wegepolizeilichen  Angelegenheiten:
1)  die  resolutorische  beziehungsweise  interimistische  Entscheidung  in  streitigen
Wegebausachen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  §.  61.
(Nr.  8080)  95“  Der
        <pb n="772" />
        —  696  —

Der  Kreisausschuß  entscheidet:

a)  was  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  geschehen  muß.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  mit  Ausschluß  des  ordentlichen
Rechtsweges  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht
  zulässig;

b)  von  wem  und  auf  wessen  Kosten  das  Erforderliche  geschehen  muß,

und  n  Veindung  hiermit,  ob  und  in  welcher  Höhe  Entschädigung

zu  leisten  ist.

Diese  Entscheidung  gilt  als  Interin#istikum,  welches  im  Wege
der  administrativen  Exekution  sofort  vollstreckbar  ist.  Dem  Betheiligten
  bleibt  der  ordentliche  Rechtsweg  offen  gegen  Denzjenigen,
welchen  er  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  oder  Entschadigung
für  verpflichtet  erachtet;
ob  ein  Weg,  von  dem  es  streitig  ist,  ob  er  ein  öffentlicher  oder
eate  sei,  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  zu
nehmen  ist.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  innerhalb  zehn  Tagen  die  Berufung
  an  das  Verwaltungsgericht  zulässig.

Zur  Entscheidung  darüber,  ob  der  Weg  die  Eigenschaft
eines  Privatweges  hat,  steht  dem  Betheiligten  der  ordentliche
Rechtsweg  zu.  ·

Wird  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  der  Weg  fuͤr  einen
Privatweg  erklärt,  so  kann  derselbe  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen
Weges  nur  in  Folge  des  Expropriationsverfahrens  erhalten.  Bis
zur  Erledigung  des  gerichtlichen  beziehungsweise  des  Expropriations.
verfahrens  bleibt  das  Interimistikum  aufrecht  erhalten.

Sind  in  den  Fällen  zu  a.,  b.  und  c.  mehrere  Kreise  betheiligt,  so
bezeichnet  das  Verwaltungsgericht  denjenigen  Kreisausschuß,  welcher  die
Sache  zu  erledigen  hat;

2)  die  Befugniß,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Dezember  1846.  (Gesetz  Samml.  für  1847.  S.  21.),  betreffend  die  bei
dem  Bau  von  Eisenbahnen  beschästigten  Arbeiter,  nach  Maßgabe  des
F.  26.  a.  a.  O.  auch  auf  andere  öffentliche  Bauten  (Kanal-,  Chaussee=  2c.
Bauten)  auszudehnen,  insoweit  es  sich  hierbei  um  Bauten  des  Kreises
oder  von  Gemeinden  handelt.

III.  In  Vorfluths.)  Ent=  und  Bewässerungssachen:
1)  die  resolutorische  beziehungsweise  interimistische  Entscheidung  in  Angelegenheiten,
  betreffend
a)  die  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  auf
Grund  der  §#.  1  —  7.  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  November
1811.  (Gesetz=  Samml.  S.  352.)  und  der  IS#.  4—  11.  des  Vorfluthsgesetzes
  für  Neuvorpommern  und  Rügen  vom  9.  Februar  1867.
(Gesetz  Samml.  S.  220.);
b)  die

c

—
        <pb n="773" />
        —  697  —

b)  die  Beschaffung  von  Vorfluth  auf  Grund  der  88.  11.  ff.  des  Gesetzes
  vom  15.  November  1811.,  und

e)  die  Räumung  und  Unterhaltung  von  Gräben,  Wasserabzügen.  und
Piivatflüssen  auf  Grund  des  F.  10.  des  Gesetzes  vom  15.  November
  1811.)  des  F.  7.  des  Gesetzes  über  die  Venutzung  der  Privatflüsse
  vom  28.  Februar  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  41.)  und  der
.  1.  und  2.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.,

mit  der  Mahbsabe,  daß  die  in  Bezug  auf  diese  Angelegenheiten  der  Provinzial
  Polizeibehörde  beziehungsweise  Bezirksregierung  beigelegten  Befugnisse
  auf  den  Kreisausschuß,  die  der  Ressortministerien  auf  das  Verwaltungsgericht
  übergehen.

Soweit  gegen  diese  Entscheidung  als  interimistische  der  Rechtsweg
offen  steht,  findet  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  nicht  statt;

2)  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  von  den  Polizeibehörden
(Amtsvorstehern  und  städtischen  Polizeiverwaltungen)  in  Vorfluths-  und
andern  wasserpolizeilichen  Angelegenheiten  erlassenen  Verfügungen  (F.  9P.
des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.,  ##.  3—6.  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843.)  §.  13.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.
u.  s.  w.);

3)  die  Abfassung  des  Präklusionsbescheides  bei  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen
  in  Gemähheit  der  #.  19—  22.  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1843.,  des  Gesetzes  vom  23.  Januar  1846.  (Gesetz  Samml.
S.  26.)  und  des  Artikels  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  (Gesetz-Samml.
  S.  182.)

4)  der  Erlaß  von  Reglements  über  die  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen
  auf  Gr#uns  des  §.  3.  des  Gesetzes  für  Neuvorpommern  vom
9.  Februar  1867.  ·  »

Sind  in  den  Fällen  zu  1.,  3.  und  4.  mehrere  Kreise  betheiligt,
6  bezeichnet  das  Verwaltungsgericht  denjenigen  Kreisausschuß,  welcher
ie  Sache  zu  erledigen  hat;  '
5)bieinden§§.30.bi832.deöGesetzesvom28.Februat1843.vors
gesehenen  Funktionen  der  Kreis-Vermittelungskommission  bei  Bewässerungsanlagen.
  -

IV.  In  feldpolizeilichen  Angelegenheiten:

1)  die  resolutorische  Entscheidung  in  Pfandgeld-Streitsachen  in  Gemähheit
des  F.  67.  der  Feldpolizei=  Ordnung  vom  1.  November  1847.  (Gesetz-Samml.
  S.  376.)  in  letzter  Instanz  auf  Berufung  gegen  Entscheidungen
des  Amtsvorstehers,  beziehungsweise  der  städtischen  Polizeibehörde;

2)  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  Amtsvorsteher
  und  der  städtischen  Polizeiverwaltungen;

3)  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  über  die  Freigebung  des
Tiirrfanges  während  der  Saat-  und  Erndtezeit  auf  Grund  des  F.  40.
ebendaselbst;

(Fr.  8080,)  4)  die
        <pb n="774" />
        —  698  —

4)  die  Festsetzung  von  allgemeinen  Werthsätzen  für  Wartung  und  Fütterung
epfändeter  Viehstücke  nach  §.  55.  und  von  allgemeinen  Gebührensätzen
fü-  Taxatoren  nach  F.  66.  ebendaselbst.

V.  In  gewerbepolizeilichen  Angelegenheiten:

1)  die  resolutorische  Entscheidung  in  Angelegenheiten,  betreffend  die  Errichtung
  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen,  beziehungsweise  die  Ertheilung
  der  Genehmigung  zu  denselben  auf.  Grund  der  §99.  16—25.  der
Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869.
(Bundes-Gesetzbl.  S.  245.),  soweit  Anlagen  der  nachbezeichneten  Art  in
Frage  stehen:  «

Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,  Anstalten  zur  Destillation

  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlentheer,

Steinkohlentheer  und  Kraks,  soweit  sie  überhaupt  einer  Genehmizung

  bedürfen;  Glas=  und  Rußhütten,  Kalk.,  Ziegel,  und  Gypsöfen,

lnlagen  zur  Gewinnung  roher  Metalle,  Metallgießereien,  soweit  sie
überhaupt  einer  Genehmigung  bedürfen;  Hammerwerke,  Schnellbleichen,
  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  soweit  sie  überhaupt  einer

Genehmigung  bedürfen;  Stärkesyrupsfabriken,  Wachstuch-,  Darmsaiten.,

  Dachpappen-  und  Dachfilzfabriken,  Leim.,  Thran-  und  Seifensiedereien,

  Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und

Knochenbleichen,  Jubereitungsanstalten  für  Wierhaare  Talgschmelzen,

Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten.  und  Düngpulverfabriken,

  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  und  Dampfkessel.
Rüsichtlich  aller  übrigen  nach  den  oben  bezeichneten  Paragraphen  der
Gewerbeordnung  einer  Genehmigung  bedürfenden  Anlagen  bleibt  die  bis.
herige  Zuständigkeit  der  Bezirksregierungen  bestehen;

2)  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Ertheilung  von  Konzessionen  zum
Betriebe  der  Gast-  und  Schankwirthschaft,  wie  zum  Kleinhandel  mit
Getränken  in  Gemäßheit  des  K.  33.  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  21.  Juni  1869.  (Bundes.  Gesetzbl.  S.  245.)  nach
Anhörung  der  Ortspolizei,  und  Gemeindebehörde,  sowie  über  die
eih-  solcher  Konzessionen  in  Gemäßheit  des  H.  54.  desselben

esehes.

In  dem  kontradiktorischen  Verfahren  wird  das  öffentliche  Interesse
durch  den  Amtsvorsteher  beziehungsweise  die  städtische  Polizeibehörde
wahrgenommen.

VI.  In  bau-  und  feuerpolizeilichen  Angelegenheiten:
die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen
der  Amtsvorsteher  und  städtischen  Polizeiverwaltungen.
VII.  In  Ansiedelungssachen:

die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Gestattung  neuer  Ansiedelungen  in  Gemäßheit
  der  Iß.  27.  ff.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  25.),
des
        <pb n="775" />
        —  699  —

des  §.  11.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  241.)  und  des
Gesetzes  vom  26.  Mai  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  613.).

VIII.  In  Dismembrations=  Angelegenheiten:  .
die  Beslätigung  der  Abgabenvertheilungspläne  und  die  Regulirung  sofor
vollstreckbarer  Interimistika,  mit  Ausschluß  der  Festsetzungen  über  die  Vertheilung
der  Grundsteuern  und  Renten,  auf  Grund  der  §9.  19  —  23.  des  Gesetzes  vom
3.  Januar  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  25.  ff.),  des  F.  6.  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  241.)  und  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1856.
(Gesetz  Samml.  S.  613.).
Als  Berufungsinstanz  tritt  an  die  Stelle  des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  die  Bezirköre  ierung.
Eine  Ministerial-Instruktion  regelt  das  sorme  e  Geschastsverfahren.

IX.  In  Kommunalsachen  der  Amtöbezirke,  Landgemeinden  und
selbstständigen  Gutsbezirke:
die  Aufsicht  über  die  K  l.Angelegenheiten  der  Amtsbezirke,  der  ländlichen

  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke,  insbesondere:

1)  die  Genehmigung  von  Kommunalbezirks-Veränderungen  durch  Zulegung
oder  Abzweigung  einzelner  Grundstücke  nach  den  Vorschriften  Un  F.  1.
des  Gesetzes  vom  14.  April  1856.)  betreffend  die  Landgemeindeverfassungen
in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  (Gesetz  Samml.  S.  359.),
soweit  diese  Genehmigung  bisher  dem  Oberpräsidenten  zustand;

2)  die  Genehmigung  von  Auseinandersetzungen  zwischen  den  Betheiligten
in  Folge  von  Bezirksveränderungen  an  Stelle  der  Bezirksregierung
auf  Grund  des  9F.  1.  Alinea  6.  a.  a.  O.  Entstehen  hierbei  Streitigkeiten,
so  entscheidet  solche  fortan  das  Verwaltungsgericht  an  Stelle  des  Oberpräsidenten;


3)  die  Genehmigung  des  Statuts  über  die  Vereinigung  eines  ländlichen
Gemeindebezirls  und  eines  selbstständigen  Gutsbezirks  nach  F§.  2.
a.  a.  O.  /

4)  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  über  anderweite  Regelung  des
Stimmrechts  in  der  Gemeindeversammlung,  sowie  die  Anordnung  einer
Ergänzung  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  des  Stimmrechts  bestehenden
  Ortsverfassung  nach  Mabgab  der  §5.  3—7.  a.  a.  O.  an  Stelle
der  Regierung  bezlehungsweise  des  Ministers  des  Innern;

5)  die  Bestätigung  des  Statuts  über  die  Bildung  einer  gewählten  Gemeindevertretung
  nach  §.  8.  a.  a.  O.;

6)  die  Genehmigung  zur  Erwerbung  und  Veräußerung  von  Grundstücken,
zu  Pachtungen  außerhalb  der  Feldflur  und  zur  Aufnahme  von  Schulden
nach  §§.  33  —  35.  Tit.  7.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  an
Stelle  der  Gerichtsobrigkeit.

Die  Kabinetsorder  vom  25.  Jannar  1831.,  betreffend  die  Erwerbung
  von  Rittergütern  durch  Dorfgemeinden  oder  deren  Mitglieder
(Nr.  8080.)  (Ge-
        <pb n="776" />
        —  700  —

(Gesst,  Semurl.  S.  5.),  und  der  §F.  4.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen
erichtsordnung  werden  aufgehoben;

7)  die  Regulirung  von  Zahlungsmodalitäten  bei  Exekutionsvollstreckungen
gegen  Landgemeinden  in  Gemäßheit  des  Anhangs  F.  153.  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung  an  Stelle  der  Regierung;

8)  die  Ertheilung  der  im  §.  10.  zu  Nr.  4.  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856.
vorgeschriebenen  Bescheinigung  zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde
bei  der  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben
bleichsthenden  Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen

esonderen  Formen  beobachtet  sind,  an  Stelle  der  Regierung;

9)  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  über  anderweite  Aufbringung
der  Gemeindeabgaben  und  Dienste,  sowie  die  Anordnung  einer  Ergänzung
oder  Abänderung  der  in  Ansehung  der  Gemeindelasten  bestehenden  Ortsverfassung
  in  Gemäßheit  der  S.  11  —  13.  a.  a.  O.  an  Stelle  der
Regierung,  beziehungsweise  des  Ministers  des  Innern;

10)  die  Entscheidung  über  Beschwerden  wegen  der  Theilnahme  am  Stimmrechte
  und  an  den  Gemeindenutzungen,  sowie  wegen  Heranziehung  zu
den  Gemeindelasten,  die  Beschwerde  mag  auf  gänzliche  Befreiung  oder
Ermäßigung  gerichtet  sein;

11)  die  Festsetzung  der  Dienstunkosten-Entschädigungen  der  Gemeindevorsteher
(6.  28.  dieses  Gesetzes)  und  der  Besoldungen  anderer  Gemeindebeamten
im  Falle  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Betheiligten;  «

12)  die  Entscheidung  über  Beschwerden  wegen  Abnahme  von  Gemeinderechnungen
  mit  der  Befugniß,  in  Fällen  der  Verweigerung  Seitens  der
Gemeinde  die  Decharge  seinerseits  endgültig  zu  ertheilen;
13)  die  resolutorische  Feststellung  von  Defekten  in  Gemeinde=  und  Amtskassen
nach  Maßgabe  der  Verordnung  von  24.  Januar  1844.  (Gesetz  Samml.
S.  52.).  Einer  Prüfung  des  Defektenbeschlusses  durch  die  vorgesetzte
Provinzialbehörde  (F.  C.  a.  a.  O.)  bedarf  eß  nicht.

An  die  Stelle  der  in  dem  Gesetze  vom  14.  April  1856.  vorgeschriebenen
Anhörung  des  Kreistages  tritt  die  Anhörung  des  Kreisausschusses,  insofern  nicht
diesem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Entscheidung  zusteht.

Bei  der  Vorschrift  des  S.  17.  jenes  Gesetzes  behält  es  jedoch  sein  Bewenden.


X  In  Schulsachen  der  Landgemeinden  und  selbstständigen
Gutsbezirke:
1)  die  Entscheidung  von  Beschwerden  über  die  Heranziehung  zu  Schul-)
  beiträgen,  die  Beschwerde  mat  auf  gänzliche  Lese  Seil  Ermäßigung
  Ferichtet  sein,  mit  Vorbehal  es  ordentlichen  Rechtsweges  in  Gewähbet
  1  P  F.  15.  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1861.  (Gesetz.  Samml.
1

"  2)  die
        <pb n="777" />
        —  701  —

2)  die  Feststellung  des  Geldwerths  der  Naturalien  und  des  Ertrages  der
Ländereien  bei  Regulirung  des  Einkommens  der  Elementarlehrer  im
Falle  eines  Streites  unter  den  Betheiligten;

3)  die  resolutorische  beziehungsweise  interimistische  Entscheidung  in  solchen
streitigen  Schulbausachen,  welche  nicht  gleichzeitig  die  Küsterei  betreffen.

Der  Kreisausschuß  entscheidet:
a)  über  die  Nothwendigkeit  und  die  Art  der  Ausführung  von  Schul-Neu-
  und  Reparaturbauten.

Gegen  die  Entscheidung  ist  mit  Ausschluß  des  ordentlichen

Rechtsweges  nur  die  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht  zulässig;
b)  über  die  Verpflichtung,  zu  den  Baukosten  beizutragen  und  über  die
Vertheilung  dieser  Kosten  unter  den  hierzu  Verpflichteten.

Die  Entscheidung  gilt  als  Interimistikum,  welches  im  Wege
der  administrativen  Exekution  sofort  vollstreckbar  ist.  Es  bleibt  dem
Betheiligten  dabei  der  ordentliche  Rechtsweg  gegen  Denjenigen,
welchen  er  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  oder  zur  Entschädigung
  für  verpflichtet  erachtet,  vorbehalten.

XI.  In  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
der  Landgemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke:

1)  die  Entscheidung  über  die  zwangsweise  Einführung  von  sanitätspolizeilicen
  bimichtungen,  soweit  nicht  der  Gegenstand  durch  Gesetz  geregelt
  ist;  .

2)  die  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  und.

über  deren  Vertheilung  unter  die  Verpflichteten.  Letzteren  bleibt  in  den
gesetzlich  zulässigen  Fällen  der  ordentliche  Rechtsweg  vorbehalten.

XII.  In  Justiz-Verwaltungs-Angelegenheiten:

die  Aufstellung  der  Geschworenen-Urlisten  und  die  Entscheidung  über  die
dagegen  erhobenen  Erwendungm  nach  den  Vorschriften  in  den  §§.  64—66.  der
Verordnung  vom  3.  Januar  1849.  (Gesetz  Samml.  S.  8  und  im  Artikel  57.
des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1852.  (Gesetz=  Samml.  S.  209.)  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Entscheidung  über  die  nachträgliche  Eintragung  oder  Löschung  in  den
Geschworenenlisen  innerhalb  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Einwendungsfrist
  erfolgen  muß.

S  136.
Der  Landrath  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäftsgang  des  Ausschusses

und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.

Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf
seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretair,  so  führt  nicht  dieser,
sondern  das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Müglied  den  Vorsitz.

Jasrgang  1872.  (Nr.  8080.)  6  S.  137.

Der  Landrath  als
Vorsitzender  des  Kreisausschusses.
        <pb n="778" />
        C.  127.

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbstständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  Außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.  -

In  allen  Angelegenheiten,  welche  nicht  dem  in  den  88.  140.  ff.  bezeichneten
Verfahren  unterliegen,  kann  der  Landrath,  wenn  der  vorliegende  Fall  keinen
Aufschub  zuläßt,  Namens  des  Ausschusses  Verfügungen  erlassen.  Vorstellungen
gegen  di  Verfügungen  unterliegen  der  kollegialischen  Entscheidung  des  Kreisausschusses.


Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
  des  Kreistages  beziehungsneis  Kreisausschusses  von  dem  Landrathe  und
zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit
betrauten  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landraths  versehen
  sein.

.  138.

Das  Verfahren  vor  Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
tem  Kreizusschuse.  für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.  «
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  gewählte

  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.

"  K.  130.  »

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreis.
ausschusses  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linic  oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Entscheidung  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung
und  Cntscheidung  solcher  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer
Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  haben  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragte
oder  in  anderer  Weise  thätig  gewesen  sind.  «

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  tritt  nach  Bestimmung
des  (Verwaltungsgerichts  der  Kreisausschuß  eines  benachbarten  Kreises  an  seine
Stelle.

S.  140.  *
Für  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltunhssachen.  (§.  S.  §.  19.  I§L.  25.
K.  35.  F.  67.  J.  68.  S.  80.  J.  82.  J.  83.  8.  135.  I.  II.  1.  III.  1.  2.  und  3.
IV.  1.  und  2.  V.  VI.  VII.  IX.  9.  10.  11.  und  12.  X.  XlI.  und  XII.)  gelten,
soweit  nicht  dasselbe  für  einzelne  dieser  Angelegenheiten  besonders  gesetzlich  geregelt
ist,  folgende  Vorschriften:  .  141
        <pb n="779" />
        —  703  —

K.  141.

In  der  dem  Kreisausschusse  einzureichenden  Klageschrift  (Beschwerde,  Antrag)
  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  Person,  Korporation  oder
öffentliche  Behörde,  gegen  welche  derselbe  gerichtet  wird,  genau  zu  bezeichnen.

Zur  Entscheidung  über  dieselbe  ist  der  Ausschuß  desjenigen  Kreises  berufen,
  in  welchem  dese  zu  vollziehen  oder  das  in  Anspruch  genommene  Recht
auszuüben  ist.

K.  142.

Ergiebt  sich  aus  dem  Inhalte  der  Klageschrift  oder  aus  früheren  amtlichen
Akten  oder  Urkunden,  daß  der  erhobene  Anspruch  unfweiselhast  rechtlich  unbegründet
  ist,  so  kann  derselbe  ohne  weiteres  Verfahren  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Gegen  einen  solchen  Bescheid  ist  binnen  zehn  Tagen  nach  dessen  Zustellun
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Kreisausschusse  geseatte.  Wir
der  Antrag  nicht  gestellt,  so  gilt  auch  in  Ansehung  der  Zulässigkeit  der  Berufung
der  Bescheid  als  Entscheidung  (G.  155.).

S.  143.

Ist  der  Klageantrag  gegen  eine  öffentliche  Behörde  gerichtet,  so  kann  derselbe
  nach  dem  Ermessen  des  Kreisausschusses  zunächst  der  letzteren  zur  schriftlichen
  Gegenerklärung  binnen  einer  bestimmten,  von  acht  Tagen  bis  zu  vier
Wochen  zu  bemessenden  Frist  mitgetheilt  werden.

In  dieser  Gegenschrift  hat  die  öffentliche  Behörde  zu  erklären,  ob  sie  die
mündliche  Verhandlung  fordert,  oder  ob  sie  ihrerseits  auf  diese  verzichtet  und  die
Entscheidung  anheimgiebt.

Verzichtet  die  öffentliche  Behörde  auf  die  mündliche  Verhandlung  und  hält
der  Kreisausschuß  durch  die  Klageschrist  und  die  Gegenerklärung  der  öffentlichen
Behörde,  beziehungswmeise  durch  die  von  der  letzteren  eingereichten  amtlichen  Akten
und  Urkunden  den  Sachverhalt  für  genügend  erörtert,  so  ist  derselbe  befugt,
auch  ohne  vorgängige  mündliche  Verhand  ung  in  der  Sache  die  Entscheidung  zu
treffen.  Gegen  diese  mit  Gründen  zu  verse  hende  Entscheidung  ist  dem  Kläger
binnen  zehn  Tagen  nach  deren  Zustellung  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  vor  dem  Kreisausschusse  gestattet,  unbeschadet  des  Rechts  der  Berufung,
wenn  der  Antrag  nicht  gestellt  wird.

Verlangt  dagegen  die  öffentliche  Behörde  eine  mündliche  Verhandlung  oder
hãlt  der  Kreisausschuß  dieselbe  für  erforderlich,  so  ist  das  mündliche  Verfahren
einzuleiten.

K.  144.

Erfolgt  die  Einleitung  der  Verhandlung,  so  werden  beide  Tbeile,  die
Gegenpartei  unter  abschriftlicher  Mittheilung  der  Klageschrift,  beziehungsweise  der
Gegenerklärung  und  deren  Anlagen,  zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem
Kreisausschusse  vorgeladen.

(Er.  8080)  96“  Die
        <pb n="780" />
        —  704  —

Die  Ladung  erfolgt  mit  der  Aufforderung,  die  erforderlichen  Beweismittel
ur  Stelle  zu  bringen,  und  unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  der
Partsen  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.  ·.

Der  Gegenpartei  steht  es  frei,  ihre  Erklärung  vor  dem  Termine  schriftlich
  einzureichen.

6.  145.

Der  Klageschrift  und  den  im  §.  144.  gedachten  weiteren  Erklärungen  der
Parteien  sind  die  als  Beweismittel  in  Bezug  genommenen  Urkunden  im  Original
oder  in  Abschrift  beizufügen.  Von  allen  Schriftstücken  und  deren  Anlagen  sind
Duplikate  einzureichen.

.  146.

Der  Kreisausschuß  hat  die  Thatsachen,  welche  für  die  von  ihm  zu  treffende
Entscheidung  erheblich  sind,  von  Amtswegen  zu  erforschen  und  festzustellen,  sowie
den  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.  Fneblsondere  ist  er  befugt,  zu  diesem
Behufe  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige
  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachpverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  bürgerlichen
Prozeßgesetze  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  im  Falle  des  ungchorsams
der  Kreisausschuß  auf  eine  Geldbuße  bis  zu  50  Thalern  erkennen  kann.  Gegen
diesen  Strafbescheid  ist  innerhalb  14  Tagen  Berufung  an  das  Verwaltungsgericht
  zulässig.  «

§.147.

Der  Kreisausschuß  kann  die  Beweiserhebung  durch  den  Vorsitzenden  oder
ein  anderes  Mitglied,  durch  einen  Amtsvorsteher  oder  durch  eine  zu  dem  Ende
u  suchende  sonstige  Behörde  bewirken  lassen  —  Er  kann  anordnen,  daß  die

eweiserhebung  in  seiner  öffentlichen  Sitzung  stattfinden  soll.  #

Die  Parteien  sind  zu  den  Beweisverhandlungen  vorzuladen.

K.  148.

Die  Brweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers
  aufimuehmen.  «

Die  Vereidigung  des  Protokollführers  erfolgt  durch  den  Landrath  oder  in
dessen  Auftrage  durch  den  Amtsvorsteher  im  Namen  des  Kreisausschusses.

".  149.

Der  Kreisausschuß  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe  der
Verhandlung  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  behlüer.

Er  darf  bei  seiner  Entscheidung  nicht  über  den  vor  ihn  gebrachten  Gegenstand
  und  nicht  über  den  Kreis  der  in  der  Verhandlung  vertretenen  Parteien
hinausgehen.

ie  Beiladung  solcher  Betheiligter,  deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende
Entscheidung  berührt  wird,  findet  von  Amtswegen  statt.  In  diesem  Falle  gilt

die  Entscheidung  auch  gegenüber  den  Beigeladenen.
5.  150
        <pb n="781" />
        —  705  —

g.  150.
Die  mündliche  Verhandlung,  bei  welcher  die  Parteien  beziehungsweise  ihre
mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter  zu  hören  sind,  sowie  die  Verkündigung  der
Entscheidung  erfolgen  in  öffentlicher  Sitzung  des  Kreisausschusses.

K.  151.

Die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung  kann  von  dem  Kreisausschusse  durch
einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,  wenn  er  dies
hs  es  öffentlichen  Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen
erachtet.

G.  152.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen  und  den  Parteien  zuzustellen.

Diese  Zustellung  allein  genügt,  wenn  die  Verkündigung  der  Eätsheidung
nicht  sofort  hat  erfolgen  können.

K.  153.

Die  Betheiligten  sind  bei  Eröffnung  der  Entscheidungen  des  Kreisausschusses
über  das  Berufungsrecht,  die  Berufungsfristen  und  die  Folgen  der  Versäumniß
ausdrücklich  zu  belehren;  die  Unterlassung  der  Belehrung  hält  den  Lauf  der  Berufungsfristen
  nicht  auf  K.  154

Meber  die  öffentliche  Sitzung  wird  durch  einen  vereideten  Protokollführer
eine  Verhandlung  aussenommen,  welche  die  wesentlichen  Hergänge  enthalten  muß
und  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  sowie  von  dem  Protokollführer  zu
unterzeichnen  ist.

.  155.
Gegen  die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  steht,  soweit  dieselben  nicht  ##rufung  gegen  die
endgültige  sind,  den  Betheiligten,  und  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesseslae
dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  (§.  136.)  das  Recht  der  Berufung  zu.

C.  156.

Ueber  die  Berufung  entscheidet  das  Verwaltungsgericht  (§s.  187.  ff.)  mit
Ausnahme  der  in  dem  F.  135.  unter  Nr.  V.,  1.  und  VIII.  aufgeführten  Angelegenheiten,
  welche  der  Entscheidung  der  Bezirksregierung  in  dem  bisherigen  Verfeahren
  unterliegen.  #6

K.  157.

Will  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  gegen  einen  von  dem  letteren
efaßten  Beschluß  von  dem  Rechte  der  Berufung  aus  Gründen  des  öffentlichen
Hcresses  Gebrauch  machen  (I.  155.),  so  hat  er  dies  sofort  dem  Kreisausschusse
anzuzeigen.
ie  Verkündigung.  des  Beschlusses  an  die  Parteien  bleibt  in  diesem  Falle
einstweilen  ausgesetzt.  Dieselbe  muß  jedoch  binnen  längstens  drei  Tagen  nach
Erlaß  der  Entscheidung  erfolgen,  mit  der  Eröffnung,  daß  gegen  die  Enkscheidun
im  öffentlichen  Interesse  Berufung  eingelegt  sei.  Die  Gründe  der  Berufung  müssen

in  der  Eröffnung  bezeichnet  werden.
#rr.  8oso)  Ist
        <pb n="782" />
        Ist  der  Beschluß  ohne  diese  Eröffnung  den  Parteien  mitgetheilt  worden,
so  gilt  die  angemeldete  Berufung  für  zurückgenommen.

g.  158.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  fuͤr  die  Parteien  21  Tage,
sofern  nicht  für  einzelne  Fälle  eine  andere  Frist  Fesedlich  bestimmt  ist.
Die  Berufungsfrist  beginnt  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung.

g.  159.

Die  Berufung  muß  bei  Verlust  des  Rechtsmittels  binnen  der  Berufungsfrist
  bei  dem  Kreisausschusse,  gegen  dessen  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  angemeldet
  und  gerechtfertigt  werden.  «  .

Zur  Rechtfertigung  der  Berufung  kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  dem
Berufenden  auf  seinen  Antrag  eine  angemessene  Nachfrist  gewährt  werden,  welche
der  Regel  nach  die  Dauer  von  vierzehn  Tagen  nicht  übenschreiien  soll.

C.  160.

Die  Berufungsschrift  und  deren  Anlagen  werden  der  Gegenpartei  zur
schriftlichen  Gegenerklärung  binnen  einer  bestimmten  von  acht  Tagen  bis  zu  vier
Wochen  zu  bemessenden  Frist  zugefertigt.

Hinsichtlich  der  Einreichung  von  Duplikaten  der  Berufunyeschrit  und  der
Gegenerklärung,  sowie  deren  Anlagen  findet  der  §F.  145.  gleichmäßige  Anwendung.


F.  161.

Nach  Ablauf  der  Frist  (§.  160.)  legt  der  Kreisausschuß  die  sämmtlichen
Verhandlungen  nebst  seinen  Akten  dem  Verwaltungsgerichte  vor.

Den  Parteien  wird,  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  der  Gegenerklärung
an  den  Berufenden,  die  Absendung  der  Akten  bekannt  gemacht.

K.  162.

Das  Verfahren  ist  stempelfrei.

Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens,  die
Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige,  sowie  die  baaren  Auslagen  des  obsiegenden
  Theils  zur  Last  zu  legen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Gebühren)  welche
dieser  seinem  Vevollmächtigten  für  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Sitzungen  des
Kreisausschusses  zu  entrichten  hat.  «

Hat  eine  mündliche  Verhandlung  stattgefunden,  so  wird  außerdem  von
dem  unterliegenden  Theile  ein  zur  Kreis  -Kommunalkasse  *  vereinnahmendes
Pauschquantum  erhoben,  welches  im  Höchstbetrage  20  Thlr.  nicht  übersteigen
darf.  Die  Erhebung  dieses  Pauschquantums  findet  bei  der  schisrichserichen
Entscheidung  und  fühneamtlichen  Vermittelung  von  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden
  (§.  135.  I.  "1)r  nicht  statt.  «  ·

Für  die  Berechnung  des  Pauschquantums,  sowie  der  Gebühren  für  Zeugen
  und  Sachverständige  kann  von  dem  Minister  des  Innern  ein  Tarif  aufgestellt
  werden.  Dab

a
        <pb n="783" />
        —  707  —

Das  Pauschquantum  und  säninitliche  zu  erstattende  Auslagen  werden  von
dem  Kreisausschusse  durch  besondere  Verfügung  festgesetzt,  gegen  welche  die  Berufung
  an  das  Verwaltungsgericht  binnen  einer  zehntägigen  Frist  offen  steht.

C.  163.

Ist  der  unterliegende  Theil  eine  öffentliche  Behörde,  so  bleiben  die  Kosten
außer  Ansatz;  für  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  und  des  obsiegenden
Theiles  muß  derjenige  Kommunalverband  aufkommen,  als  dessen  Organ  die
öfentlihe=  Behärde  gehandelt  hat.

uch  ist  der  unterliegenden  Partei  völlige  oder  theilweise  Kostenfreiheit  zu
bewilligen,  wenn  sie  durch  ein  obrigkeitliches  Attest  den  Nachweis  führt,  daß  a06
unvermögend  ist,  Kosten  zu  bezahlen,  oder  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Kreisausschusses
  aus  sachlichen  Gründen  ein  besonderer  Anlaß  hierzu  vorliegt.

S.  164.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Kreisausschusses  (.  162.)  und  die
vom  Staate  hierzu  nach  §.  70.  zu  überweisenden  Beiträge  nicht  ausreichen,
werden  die  Kosten,  welche  die  Geschäftsverwaltung  desselben  verursacht,  von  dem
Kreise  getragen.

Die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  erhalten  eine  ihren  baaren  Auslagen
entsprechende  Entschädigung.  Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

G.  165.

Die  Vollstreckung  der  von  dem  Kreisausschusse  getroffenen  Entscheidungen
liegt  dem  Vorsitzenden  desselben  ob.

Ueber  Beschwerden,  welche  darauf  gerichtet  sind,  daß  die  Art  der  Vollstreckung
  mit  dem  Inhalte  der  ergangenen  Entscheidung  nicht  übereinstimme,
entscheidet  der  Kreisausschuß.  Solche  Veschwerden  müssen  binnen  längstens  zehn
Tagen  nach  Behändigung  der  anzugreifenden  Verfügung  angebracht  werden.

F.  166.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen  durch  ein
von  dem  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

ünfter  Abschnitt.
Von  den  Kreiskommissionen.

.  17.  .

Für  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Kreisinstitute,

sowie  für  die  Besorgung  einzelner  Kreisangelegenheiten  kann  der  Kreistag  nach

Bedürfniß  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  aus  der  Jahl  der  Kreisangehörigen

  bestellen,  welche  ebenso,  wie  die  durch  das  Gesetz  für  Zwecke  der

allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  Kommissionen)  ihre  Geschäfte  unter
der  Leitung  des  Landraths  besorgen.

Deer  Landrath  ist  befugt,  jederzeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen

beituwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,  sor.

  8080.)  weit
        <pb n="784" />
        —  708  —

weit  nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung
angeordneten  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.
«  §.168.
·UebcrdieGewährungvonDiätenundNeisekostenandieMitgliederder
Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.

Vierter  Titel.
Von  den  Stadtkreisen.

G.  169.

Ixn  denjenigen  Kreisen,  welche  nur  aus  einer  Stadt  bestehen  Startereis
werden  die  Geschäfte  des  Kreistages  und  des  Kreisausschusses,  die  des  letzteren,
soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung  der  Kreig.K  langelegenheit
beziehen,  von  den  städtischen  Behörden  nach  den  Vorschriften  der  Städteordnung
wahrgenommen.  .

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnitts  des  ersten  Titels  finden  auf
Stadtkreise  keine  Anwendung.  R

Die  Wahrnehmung  der  im  H9.  135.  I—VIII.  und  XII.  aufgeführten
Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  verbleibt  in  den  Stadtkreisen  bis  zum
Erlasse  des  Gesetzes  über  die  Reorganisation  der  inneren  Verwaltung  den  bisher
zuständigen  Behörden.  #n

Vesendere  Bestim,  Der  Kreistag  des  Stadtkreises  Magdeburg  besteht  außer  dem  Oberbürgerrungen
  füren  Stodt,  meister  der  Stadt  Magdeburg,  welcher  die  Kreis-Kommunalverwaltung  leitet  und
*en  den  Vorsitz  im  Kreistage  mit  vollem  Stimmrechte  führt,  aus  11  Mitgliedern,

von  denen
1)  die  Altstadt  Magdeburg  mit  Sudenbuncng  ...  6,
2)  die  Neustadt  Magdebureg  .  ...  .......  3,
3)  die  Stadt  Buückau  ..  ................  ...  n#“??92

Abgeordnete  entsendet.

S.  172.
Die  Wahl  der  Kreistags-Abgeordneten  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des
§.  104.  Absatz  1.  ö  3

Der  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Magdeburg  besteht  aus  dem  Oberbürgermeister
  der  Stadt  Magdeburg  als  Vorsitenden  und  zwei  Mitgliedern,
welche  von  dem  Kreistage  aus  der  Zahl  der  Kreisangehörigen  gewählt  werden.
"  S.  174.  «  ,  «

Für  den  Kreistag  und  den  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Magdebur
gelten  die  Vorschriften  der  ##  115.  und  116.  118—131.  133.  und  134.
136—139.  Absatz  1.  und  2.  dieses  Gesetzes,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Verwaltung
  der  Kreis-K  langelegenheiten  beziehen.  135.
        <pb n="785" />
        —  709  —

.  175.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Abschnittes  des  ersten  Titels,  sowie  die
Bestimmung  des  F.  170.  finden  auf  den  Stadtkreis  Magdeburg  gleichmäßige
Anwendung.

Fünfter  Titel.
Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltung.
·  §.176.

·  i  2  i  ehmlgun
Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:  Ausenhit.  ir

1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  §.  20.  Nr.  1.;

2)  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (.  13.);

3)  Veräußerungen  von  Grundvermögen  des  Kreises;

4)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  neuen
Schukdenbestande  belastet  wird,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf

en  Kreis;

5)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
  des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,  beziehungsweise
  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer;

6)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus
  fortdauern  sollen;

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1.  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2.  bis  4.  der  Beställgung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  5.
und  6.  der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

S.  177.

Die  Aussicht  des  Staats  über  die  Kreis-K.  langelegenheiten  wird,
soweit  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt
  ist,  von  der  Bezirksregierung,  in  den  höheren  Instanzen  von  dem  Oberpräsidenten
  und  dem  Minister  des  Imnerm  geübt.

C.  178.

Beschlüsse,  welche  die  Befugnisse  des  Kreistages  überschreiten,  oder  die
Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath  zu  beanstanden  und  Behufs  der  Entscheidung
über  deren  Ausführung  der  Aussichtsbehörde  einzureichen.

g.  179.
Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Kreistag  durch  König- 



liche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,

welche  binnen  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen  müssen.
Im  Falle  der  Auflösung  eines  Kreistages  bleiben  die  von  demselben  gewählten
  Mitglieder  des  Kreisausschusses  und  der  Kreiskommissionen  so  lange  in
Wirksamkeit,  bis  der  neu  gebildete  Kreistag  die  erforderlichen  Neuwahlen  vollzogen
  hat.
Jahrgang  1872.  (Nr.  8080.)  97  F.  180.

Lussichtsbehörden.

Auflösung  bes  Kreisages
  durch  Könlgliche
erordnung.
        <pb n="786" />
        —  710  —

g.  180.

Iwangswetse  Etati=  Wenn  der  Kreistag  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  dem  Kreise  gesetzlich
3  bei.  obliegenden  Leistungen  auf  den  Haushalts-Etat  zu  bringen  oder  außerordentlich
ginnz.  u  genehmigen,  so  läßt  die  Bezirksregierung,  unter  Anführung  der  Gründe,  die

Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  diese  Ausgaben
außerordentlich  fest.

Sechster  Titel.
Uebergangs-Bestimmungen  für  die  Provinzen  Sachsen  und  Posen.

G.  181.

Für  die  in  der  Provinz  Sachsen  belegenen,  im  standesherrlichen  Besitze
der  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  Stolberg.  Stolberg  und  Stolberg-Rosla.
befindlichen  Grafschaften  Wernigerode  und  Stolberg,  nebst  den  Städten  Kelbra
und  Heringen,  wird  die  Behufs  Anschlusses  an  die  Grundsätze  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erforderliche  Regelung  der  die  Gemeinde-  und  Polizeiverwaltung  betrefsen.
den  Verhältnisse  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten  und  bleiben  bis  dahin  für
diese  Landestheile  die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
außer  Anwendung.

*½

Auf  die  Provinz  Posen  findet  die  gegenwärtige  Kreisordnung  bis  auf
Weiteres  keine  Anwendung;  sie  kann  jedoch  in  ihrer  Gesammtheit  oder  in  einzelnen
  Theilen  für  die  ganze  Provinz  oder  für  einzelne  Kreise  derselben  durch
Königliche  Verordnung  in  Kraft  gesetzt  werden.  Bis  dahin  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Vorschriften.

Siebenter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.
(.  183.  «
Bis  einer  anderweiten  Beschlußfassung  der  Provinzialvertretungen  tritt
an  die  Stelle  des  im  8.  86.  festgestellten  Betrages  von  75  Thalern  Grund=  und

Gebäudesteuer  für  die  Kreise  der  Provinz  Sachsen  der  Betrag  von  100  Thalern
und  für  die  Kreise  des  Regierungsbezirks  Stralsund  der  Betrag  von  250  Thalern.

S.  184.  .,.

Für  die  ersten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  vorzunehmenden  Vertheilungen,
und  Wahlen  der  Kreistags-Abgeordneten  sind  die  dem  Kreisansschusse  beziehungsweise
  dem  Kreistage  übertragenen  Befugnisse  von  dem  Landrathe  wahrzunehmen.
Inlsläichen  liegt  für  diese  ersten  Wahlen  dem  Landrathe  die  Prüfung  dör  Wahl-,
Protokolle  an  Stelle  des  Kreisausschusses  ob.

**

Für  jeden  Kreis  wird  die  erfolgte  Bildung  der  Amtsbezirke  und  die  Ernennung
  der  Amtsvorsteher  durch  eine  von  dem  Oberpräsidenten  duich  das  Amtsblatt
  zu  erlassende  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Bis

„  #  d  r!
        <pb n="787" />
        —  711  —

diesem  Zeitpunkte  bleiben  die  rücksichtlich  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  bestehenden
  Vorschriften  in  Kraft.  .
§.186.

Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Gemeindevorsteher  und  Schöffen  erlischt  am
30.  Juni  1874.  Die  schon  jetzt  gewählten  Gemeindevorsteher  und  Schöffen
bleiben  jedoch  in  Funktion  bis  zum  Ablauf  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze
vorgeschriebenen  sechsjährigen  Amtsdauer,  vom  Tage  ihrer  Bestätigung  gerechnet,
sofern  nicht  eine  Gemeinde  eine  frühere  Wahl  ausdräcklich  beantragt.

K.  187.

Für  jeden  Regierungsbezirk  wird  ein  Verwaltungsgericht  gebildet,  welchem  Die  ktrolin
leichseitig  die  von  den  Deputationen  für  das  Heimathöwesen  (85.  40.  41.  u.  s.  w.  Pesichte  unde  baere-906
  Gesetzes,  betreffend  die  Aufsührung  des  Bundesgesetzes  über  den  Untersisungswobusf
  vom  8.  März  1871.)  Gesetz=  Samml.  S.  130.)  auszuübenden

Befugnisse  übertragen  werden.
g.  188.

Fuͤr  die  Zusammensetzung  und  die  Be  Olußfafung  des  Verwaltungsgerichts,
sowie  für  die  Eigenschaften  seiner  Mitglieder  gelten  die  Besliommungen  in  den
9.  41.  42.  43.  Absatz  1.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.  Diesel
jedoch  in  folgenden  Punkten  abgeändert  beziehungsweise  ergänzt:

1)  der  Präsident  der  Regierung,  in  dessen  Behinderung  der  Dirigent  der
Abtheilung  des  Innern,  kann  jederzeit  den  Vorsitz  übernehmen.  In
diesem  Falle  ist  der  Vorsitzende  snnsbercchtigt,  und  steht  alsdann  dem
Mitgliede  des  Verwaltungsgerichts,  welches  aus  der  Zahl  der  Verwaltungsbeamten
  ernannt  ist,  nur  eine  berathende  Stimme  zu;

2)  in  allen  Fällen,  in  welchen  ein  gewähltes  Mitglied  des  Gerichtshofes
und  der  für  dasselbe  bestimmte  Stellvertreter  gleichzeitig  verhindert  sind,
kann  einer  der  beiden  anderen  gewählten  Stellvertreter  an  den  Verhandlungen
  mit  beschließender  Stimme  Theil  nehmen;

3)  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsgerichts  nimmt  immer  an  der  Abstimmung
  Tbeil,  auch  wenn  nur  vier  Mitglieder  anwesend  sind;

4)  die  gewählten  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichts  werden  durch  den
Vorsitzenden  vereidigt  und  unterliegen  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  für

en  werden

richterliche  Beamte  geltenden  Disziplinarvorschriften.

S.  189.

Die  Vorschrift  des  §.  43.  Absatz  1.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.  findet  auf
den  Regierungspräsidenten  und  den  Dicifenten  der  Abtheilung  des  Innern  in
ihrer  Eigenschaft  als  Vorsizerde  des  Verwaltungsgerichts  gleicm#hige  Anwendung.

Hinsichtlich  der  Ausschließung  des  Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  des
Verwaltungsgerichts  von  der  Theilnahme  an  den  Berathungen  und  Beschlußfassungen
  des  letzteren  gelten  die  Vorschriften  des  §.  139.

F.  190.
Die  mündliche  Verhandlung,  bei  welcher  die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht
  versehenen  Vertreter  zu  hören  sind,  sowie  die  Verkündigung  der  Entschei-(Nr.
  8080)  97.  dung
        <pb n="788" />
        —  712  —

dung  erfolgen  in  öffentlicher  Sitzung  des  Verwaltungsgerichts.  Die  Vorschriften
  der  I§.  151.  und  152.  finden  gleichmäßige  Anwendung.

Die  Ladung  der  Parteien  zu  der  Verhandlung  gosgieht  unter  der  im
S.  144.  vorgeschriebenen  Verwarnung.

Haben  jedoch  beide  Parteien  darauf  angetragen,  daß  die  Sache  ohne
mündliche  Verhandlung  entschieden  werde,  so  kann  die  Entscheidung  auf  schriftlichen
  Vortrag  gefällt  werden.  -

Die  Zufertigung  der  mit  Gründen  zu  versehenden  Entscheidung  an  die
Parteien  erfolgt  dirch  die  Vermittelung  des  Kreisausschusses,  gegen  dessen  Beschluß
  dieselbe  ergangen  ist.  K  1

191.

Erachtet  das  Verwaltungsgericht  vor  der  Endentscheidung  noch  eine  Aufklärung
  über  das  Sachverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe  durch  eines  seiner
Mitglieder  oder  durch  den  Kreisausschuß  vorzunehmen.

S.  192.
Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  eingelegt
(6.  155.),  so  entscheidet  das  Verwaltungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob
das  öffentliche  Interesse  für  betheiligt  zu  erachten  sei.
Scch  Nur  insoweit  dies  angenommen  wird,  erfolgt  eine  Entscheidung  in  der
ache.
g.  193.

Die  Bestimmung  des  §.  192.  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  über
die  Berufung  von  der  Bezirksregierung  zu  entscheiden  ist.

K.  194.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgerichte  finden  die  Vorschriften
der  §#9.  146—149.  und  154.,  sowie  in  denjenigen  streitigen  Verwaltungssachen,
  in  welchen  das  Verwaltungsgericht  in  erster  Instanz  zu  entscheiden  hat,
auch  die  Vorschriften  des  §.  144.  glechmäßige  Anwendung.  6

Gegen  die  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichts  r  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zulässig.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  in  Armen-Streitsachen  verbleibt
es  bei  den  Vorschriften  der  §#.  47.  ff.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.

6.  195.  «

Die  Erhebung  der  Kosten  und  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen  für
das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz  erfolgt  nach  den  Vorschricen  der
§W.  162.  und  163.  mit  der  Maßgabe,  daß  «  "«  ;

1)  die  aufkommenden  Kosten  vorläufig  zur  Staatskasse  vereinnahmt  werden;

2)  das  in  162.  bezeichnete  Bauschquantum  auch  beim  Ausfall  der  mündlichen
  Verhandlung  zu  erheben  ist;

3)  der  unterliegenden  Partei  auch  die  von  dem  Verwaltungsgerichte  festzuseterden
  Gebühren,  welche  die  obsiegende  Partei  ihrem  Beoolmächsig  en
ür  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Sitzungen  des  Verwaltungsgerichts
zu  entrichten  hat,  zur  Last  zu  legen  sind;

4)  die  Aufstellung  des  Tarifs  den  Ministern  des  Innern  und  der  Justiz  zusteht;

5)  ein
        <pb n="789" />
        —  713  —

5)  ein  weiteres  Rechtsmittel  gegen  die  wegen  Festsetzung  der  Kosten  ergangene
  Verfügung  des  Verwaltungsgerichts  nicht  stattfindet.

S.  196.

Die  Kosten  des  Verwaltungsgerichts  fallen,  mit  Ausnahme  der  den  #
wählten  Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  F.  44.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.
(Gesetz.  Samml.  S.  130.)  zu  gewährenden  Entschädigungen,  welche  der  Provin.
zialverband  aufzubringen  hat,  der  Staatskasse  zur  Last.  Die  Kreise  Dramburg
und  Schievelbeln  werden  in  dieser  Beziehung  als  zum  Provinzialverbande  von
Tmem  und  die  Altmark  als  zum  Provinzialverbande  von  Sachsen  gehörig
angesehen.

6  Einnahmen  des  Verwaltungsgerichts  werden  nach  dem  Verhältnisse
der  Kosten  zwischen  dem  Provinzialverbande  und  dem  Staate  vertheilt.

rgeben  sich  Ueberschüsse,  so  werden  dieselben  dem  Provinzialverbande  zugewiesen.

S.  197.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  des  Verwaltungsgerichts  erfolgt  durch
den  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  nach  den  Vorschriften  des  §g.  1606.

Ueber  Beschwerden  ist  von  dem  Verwaltungsgerichte  Entscheidung  zu  treffen.

C.  198.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  den  Verwaltungögerichten  durch
ein  Regulativ  geordnet,  welches  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  gemeinsam
  erlassen.

S.  199.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  werden
aufgehoben  und  treten,  mit  Vorbehalt  der  Vorschriften  der  ##.  12.  185.  und
186.,  mit  dem  1.  Jannar  1874.  außer  Kraft.  Die  bisherigen  kreisständischen
Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  des  Kreistages  über
ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.

G.  200.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Goesttes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Inruktionen.


.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplit.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.  Falk.

(Nr.  Eoso)  In.
        <pb n="790" />
        —  714  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Kreisverfassung.

 

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Kreise  §#.

Lweiter  Abschnitt.  Bun  e  Kreisangehörigen,  ihren  Nechten  und
Dritter  Abschnitt.  Kreisstatuten  und  Reglements  iis2r
Zweiker  Titel.

Von  der  Gliederung  und  den  Aemtern  des  Kreises.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  ...................

8weitetleschnitt.VondcmGemctmevotstehctsunbcchoffcnath

"  sowie  von  der  Ortsverwaltung  der  selbstständigen

  Gutsbezirke  .....  ..  .  ...  ....  ..  ..  ..  ...

Dritter  Abschnitt.  vo  der  Alufbebung  der  mit  dem  Besitze  gewisser
Grundstücke  verbundenen  Berechtigung  und  Ver.

chtung  zur  Verwalkung  des  Schulzenamts  88.

pfli
Vierter  Abschnitt.  Von  den  Wmtebtzirken  und  dem  Amte  der  Amtsvor

  .
ünfter  Abschnitt.  Von  dem  *•n!“  des  Landraths  .  ...  5.

echster  Abschnitt.  Von  dem  Zwangsverfahren  der  Behörden  des

Kreise  ........  §§-Dritter

  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.

 

Erster  Abschnitt.  Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages  SK.
Zweiter  Abschnitt.  den  Ve  Versammlungen  und  Geschäften  des  z6
reistagKKgKKK
Dritter  Abschnitt.  Von  dem  eeieteul#-  AA  ..  §
Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Kreisausschusse,  seiner  Zusamnienschun  *!)
.  undsnrnGeschatcnmdethctsKonnnunaudallgemenmandesvmvaltung.........

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Kreiskommissionen  568.

Dierter  Titel.

Von  den  Stadtkreisen  55.

Fünster  Tittl.

Von  der  Oberaufsicht  über  die  Kreisverwaltung  88.

Sechster  Eitel.
Uebergangs-  Mestimmungen  ür  die  Provinzen

Sachsen  und  Posen  6..

HSiebenter  Titel.  »
Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungs=Bestimmungen
  ..  .

1—  6.
0—  19
20.
21.
22—  35.
30—  45.
46—  73.
74—  7.
79—  83.
84—114.
115—126.
127—129.
130—166.

10  u.  108..
169—175.

I176—180.

181  u.  182.

|.  183—200.

-
        <pb n="791" />
        —  15  —
Wahl-Reglement.

"11..

Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  miteelst
schriftlicher  Einiung  oder  durch  ortsübliche  Bekannkmachung  berufen.  Die  Einladung
  und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der
Wahl  genau  bestimmen.

S.  2.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Landrathe,)  beziehungsweise  Bürgermeister,
  Gemeindevorsteher  oder  einem  von  ihnen  ernannten  Wahlvorsteher  und
aus  zwei  von  der  Wählerversammlung  zu  wählenden  Beisitzen.  Der  Wahlvorstand
  bestimmt  den  Protokollführer  und  die  Stimmzähler.

g.  3.

Die  Wahlen  erfolgen  durch  abgestempelte,  bei  der  Verhandlung  zu  vertheilende
  Stimmzettel.
C.  4.

Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung.

n

Ixn  der  Wahlversanunlung  dürsen  weder  Diskussionen  stattfinden,  noch  Beschlüsse
  gefaßt  werden.
Der  Protokollführer  ruft  die  Wähler,  wie  sie  in  der  Wählerliste  verzeichnet
  sind,  aufj  jeder  Aufgerufene  wirft  seinen  Stimmzettel  in  die  Wahlurne.
Die  Wälten)  des  Wahlaktes  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.
ind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Wahlvorsteher  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne,  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen  und  ein  Stimmzähler  zählt
dieselben  laut.
S.  6.

Ungestempelte,  unbeschriebene,  sowie  solche  Stimmzettel,  auf  welchen  der
Name  eines  nicht  Wahlfähigen  oder  mehrere  Namen  sich  geschrieben  finden,  sind

ungültig.

W  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  aufzubewahren  und  die  ungültigen  mit  dem  Protokolle  dem
Landrathe,  beziehungsweise  dem  Kreisausschusse  einzusenden.

(Nr.  8080  -  8081.)  S.  7.
        <pb n="792" />
        —  716  —

S.  7.

Als  gewählt  ist  Derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  kommen  diejenigen  zwei
Personen)  welche  die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  auf  die  engere  Wahl.
Haben  mehr  als  zwei  Personen  die  meisten  und  gleich  viel  Stimmen  erhalten,
so  entscheidet  das  durch  die  Hand  des  Wahlvorstehers  zu  ziehende  Loos  darüber,
wer  auf  die  engere  Wahl  zu  brinzen  ist;  in  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung)
  wenn  auch  die  engere  Wahl  keine  Stimmenmehrheit  ergiebt.

C.  8.
Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande,  dem  Protokollführer  und
den  Stimmzählern  zu  unterzeichnen.
S.  P.

Auf  dem  Kreistage  selbst  vorzunehmende  Wahlen  können  auch  durch  Akklamation
  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  erhebt.

 

(Nr.  8081.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  November  1872.,  betressend  die  Errichtung  Königlicher
Eisenbahn-Kommissionen  in  Glogau  und  Kaktowih  für  die  Verwaltung
de  Oberschlesischen  Essenbahn-Unternehmens.

A#½#  Ihren  Bericht  vom  13.  November  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  für  die  Verwaltung
  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Uniernchmens  in  Glogau  und  Kattowitz
Königliche  Eisenbahn-Kommissionen  nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom
28.  Erptenwber  d.  J.  gegebenen  Bestimmungen  errichtet  werden.  Dieser  Erlaß
ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  14.  November  1872.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  irt  Bürcau  des  Staats.  Ministeriums.

Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="793" />
        —  717  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  42.—

 

(Nr.  8082.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösung  der  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes
  bezüglichen  Berechtigungen.  Vom  17.  Dezember  1872.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  "«

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Von  den  auf  den  Betrieb  des  Addeckereigewerbes  bezüglichen  Berechtigungen.
werden,  soweit  es  nicht  schon  geschehen,  aufgehoben:  *#  a

1)  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtig  gen,  d.  h.  die  mit
dem  Gewerbebetriebe  verbundenen  Berechtigungen,  Anderen  den  Betrieb
des  Abdeckereigewerbes,  sei  es  im  Allgemeinen  oder  hinsichtlich  der  Benuhung
  eines  gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder  sie  darin
zu  beschränkenf  «  J  7

2)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte  der
Verleihungs-Urkunden  ohne  Entschädigung  zulässig  ist;  4

3)  alle  Zwangs-  und  Bannrechte,  welche  dem  Fiskus  oder  einer  Kämmerei
oder  Gemeinde  innerhalb  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Korporation
von  Gewerbetreibenden  zustehen,  oder  welche  von  einem  dieser  Berechtigten
erst  nach  dem  1.  Dezember  1871.  auf  einen  Anderen  übergegangen  8

Zwangs-  und  Bannrechte,  deren  Besitz  zwischen  einem  der  vorstehend
  bezeichneten  und  anderen  Berechtigten  geheit  ist,  fallen  erst  hinweg,
  wenn  der  den  letzteren  zustehende  Theil  derselben  abgelöst  ist;

4)  die  Berechtigung,  Konzessionen  zu  Abdeckereianlagen  oder  zum  Betriebe
des  Abdeckereigewerbes  zu  ertheilen,  welche  dem  Fiskus,  Korporationen,
Instituten  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8082.  Ferner

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1672.
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        —  718  —

Ferner  werden  aufgehoben:

5)  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern  alle  Abgaben,
  welche  für  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  entrichtet  werden,
sowie  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzuerlegen;

6)  diejenigen  Abgaben  und  Leistungen,  zu  welchen  die  Berechtigten  in  Be.
zichns  auf  die  aufgehobenen  Berechtigungen  verpflichtet  sind.
.  2.

Der  Mlösung  unterliegen  diejenigen  Zwangs=  und  Bannrechte  der  Ab.
decker,  welche  nicht  durch  §S.  1.  aufgehoben  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf
Grundbesitz  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft,  oder  Bewohnern
  eines  Ortes  oder  Distrikts  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt.

.  3.
Das  Abdeckereigewerbe  wird  fortan  überall  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel
herangezogen.
C.  4.
Flr  aufgehobene  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  (&amp;amp;.  1.  Nr.  1.)  wird
eine  Entschädigung  nur  gewährt,  sofern  und  soweit  .  mit  einem  Zwangs=  und
Bannrechte  nicht  verbunden  sind.
.

Mit  denjenigen  Abweichungen,  welche  sich  aus  den  Bestimmungen  der

S&amp;amp;  1—4.  ergeben  findet  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösung

Hwakblicher  erechtigungen,  vom  17.  März  1868.  (Gesetz  Samml.  für  1868.
249.  ff.)  auf  das  Abdeckereigewerbe  Anwendung.

Jedoch  treten  an  die  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  festgesetzten  Termine
und  Fristen  in  §.  14.  der  1.  Dezember  1871.,  in  §#§.  15.)  17.  und  21.  der
Ablauf  des  Jahres  1873.,  in  F.  39.  der  Beginn  des  Jahres  1874.  und  an  die
Stell  ges  im  §.  28.  und  8.  66.  festgesetzten  Zeitraumes  derjenige  von  1852.
is  .

.UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftundbeigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Dezember  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itenplit.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.  Falk.

 

(Fr.  8083.)
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  </text>
</TEI>
